1 — Commentar uber das Geſetzbuch Napoleons „ gruͤndliche Entwickelung d* Discuſſion dieſes Geſetzbuches im Staats⸗Rathe, orin Der Tert der Geſetze, Die über jeden Artikel gemachten Bemerkungen und die Entſchei⸗ dungs⸗Grände des Staats⸗Raths, Die Bezeichnung der Abweichungen vom römiſchen und ehemahligen franzöſiſchen Rechte, Die vom Caſſations⸗Hofe erlaſſenen Urtheile, um den Sinn der Artikel zu beſtimmen; und Die beſondern Bemerkungen des Verfaſſers, um verſchiedene Artikel miteihander zu vereinigen und zu berichtigen und die Auslegung anderer zu erleichtern, enthalten ſind, „ von Jacob von Maleville, Praͤſidenten des Caſſations⸗Hofes und einem der Verfaſſer dieſes Geſetzbuches. Aus dem franzöſiſchen überſetzt, mit practiſchen Erläuterun⸗ gen, den Meinungen berühmter Rechtsgelehrten, ſo wie mit vie⸗ len Urtheilen vermehrt, die uͤber wichtige Rechtsfragen, die nach dem Geſetzbuche Napoleons entſchieden werden mußten, in Frank⸗ reich erlaſſen worden ſind, von * Wilhelm Blanchard, Praͤſidenten des Eivil⸗Gerichtes in Coln. Dritter B b — Cöln, bey der Keiliſchen Buchhandlung 1808. — — 5 Gruͤndliche Entwickelung der D i 5 ſ ſion des Geſetzbuches Napoleons im Staats⸗Rathe⸗ —— D ie te Von Contracten oder von Rechten und Verbind⸗ lichkeiten, die aus Vertraͤgen entſtehen, im Allgemeinen. (Deeretirt den 7. Februar 1804. Promulgirt den 17. des nehm⸗ lichen Monats.) Die Verbindlichkeiten machen den Gegenſtand des größten Theiles der Bücher des roͤmiſchen Rechtes aus; die Elemen⸗ tar⸗Regeln dieſer Materie aber findet man hauptſächlich in den Titeln der Pandecten und des Coder de pactis, de ob- ligationibus et actionibus, und de verborum obligationihus. Der beſte Commentar über dieſen Titel findet ſich in dem Traité des obligations von Pothier, wovon er beynahe der Auszug iſt, und in der gut ausgearbeiteten Rede, die Herr Bigot bey Ueberreichung deſſelben vor den Geſetzgebungs⸗ Corps hielt. Er verhehlte nicht, daß die auf die Contracte ſich beziehen⸗ den Verfügungen unſeres Geſetzbuches uͤbel würden verſtanden werden, wenn man ſie anders, ols Elementar⸗Regeln der III. Maler⸗ 1 2 1II. Buch. II/. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. Billigkeit anſähe, wovon ſich alle ausgebreitete Zweige in den römiſchen Geſetzen befinden;»in dieſen Geſetzen, ſagte „er, liegen die Entwickelungen der Wiſſenſchaft des Gerech⸗ „ten und Ungerechten; in dieſen muͤſſen ſich alle diejenigen „unterrichten, die einige Fortſchritte in jener Wiſſenſchaft „machen wollen, ſo wie uͤberhaupt alle jene, die den Auf⸗ „trag erhalten werden, die im franzöſiſchen Geſetzbuche ent⸗ „haltenen Geſetze zu vertheidigen und zu vollſtrecken.« Um indeſſen über die römiſchen Geſetze, in ſo ferne ſie dieſen Gegenſtand betreffen, mit einigem Nutzen nachdenken zu kdnnen, muß man wenigſtens die Bedeutung der darin vorkommenden Worte, nehmlich was ſie unter Verbindlich⸗ keiten, Conventionen, Verträgen und Contracten verſtehen, ſo wie auch die allgemeinen Eintheilungen, die ſie davon machen, und die vorzuͤglichen Wirkungen kennen, die ſie ihnen beylegen. So kurz, aber auch ſo klar, als es mir moͤglich ſeyn wird, will ich dieß zu erklaͤren ſuchen⸗ Die Römer unterſchieden,— und wirklich exiſtiren ſie auch,— drey Claſſen von Verbindlichkeiten, die natuͤrlichen, die burgerlichen, und jene Verbindlichkeiten, die zu gleicher Zeit natuͤrliche und vuͤrgerliche ſind. Die bloß natuͤrliche Verbindlichkeit iſt jene, die keine andere Grundlage hat, als die einfache Billigkeit, und keine Civil⸗Klage hervorbringt, um denjenigen, der ſie eingegangen hat, zu ihrer Erfüllung zu zwingen. Von dieſer Art von Verbindlichkeiten gibt es im geſell⸗ ſchaftlichen Leben unzählige Beyſpiele; die römiſchen Geſetze bezeichnen aber mehr insbeſondere unter dieſem Ausdrucke diejenigen, die aus einem bloßen Vertrage, ex pacto nudo, (was dieß ſey, werden wir gleich hören,) entſtehen, die Verbindlichkeiten, die ein Unmündiger, der dem mündigen Alter nahe iſt, die ein Herr gegen ſeinen Sclaven, ein Vater gegen ſeinen unter feiner Gewalt noch ſtehenden Sohn contrahirt. Die natuͤrlichen Verbindlichkeiten bringen, wie ich eben geſagt habe, keine directe Klage hervor; nichts deſtoweniger U. Buch. III. Tit. Von Cvutracten und Verbindlichkeiten. 3 haben ſie manche bürgerliche Wirkungen, wovon die merk⸗ wuͤrdigſten dieſe ſind, daß ein zur Sicherheit ihrer Erfüllung gegebenes Pfand zurückbehalten, die deßwegen bezahlte Summe nicht zurückgefordert werden darf, und daß ſie einer Bürgſchaft zur Baſis dienen können. Verbürgt ſich z. B. ein Dritter fuͤr eine von einem Minderjaͤhrigen eingegangene Verbindlichkeit, ſo iſt er, wenn ſchon der Minderjährige dagegen in den vorigen Stand geſetzt wird, deßhalben verbunden.(S. die PT. 4, Cod. de Vur., 10. J de Oblig. et Act. 2. H de ſidejuss.) Die bloß bürgerliche Verbindlichkeit iſt diejenige, die zwar zu einer Klage berechtigt, aber keinen Grund in der Billig— keit hat, oder mittelſt einer zerſtörlichen Einrede aus dem Wege geräumt werden kann. Hiehin rechnet man diejenige, die aus einem ungerechten Urtheile entſpringt, oder jene, die durch Gewaltthaͤtigkeit erzwungen werden.(S⸗ die T. Vulia- nus, H de condict. indeb., T. 3, h. de pec. const, und 14. H de compens.) Die natürliche und bürgerliche Verbindlichkeit iſt jene, die in gleichem Maße auf die Billigkeit, und auf das poſitive Recht gegründet iſt, welches ihre Erfüllung ſichert. Dieſe iſt es, die Juſtinian(Inst. tit. de obligat.) definirt: obli- gatio est juris vinculuw, quo necessitate adstringimur alicu- jus rei solvendæ, secundum nostræ civitatis jura. Nach dem Worte: juris hätte er och hinzuſetzen ſollen: et æquitatis. Dieſe letztere Gattung von Verbindlichkeiten ward ferner in eigentlich ſo genannte bürgerliche Verbindlichkeiten, und in prätoriſche eingetheilt. Die bürgerlichen Verbindlichkeiten waren jene, die aus einem Geſetze, einem Plebiscitum, einem Senätus⸗Conſultum, einer Verordnung des Regenten, oder aus der Auslegung entſprangen, die die Rechtsgelehrten, welche bezeichnet waren, um auf Rechtsfragen zu antworten, von allen jenen Quellen des Civil⸗Rechtes machten⸗ Die praͤtoriſchen Verbindlichkeiten hingegen waren jene, welche die Praͤtoren, je nachdem die Umſtaͤnde es erforder⸗ 4 MI. Buch. II. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. ten, und der natuͤrlichen Villigkeit gemäß in ihren Schutz nahmen, und mit ihrer Gewalt umgaben; hiehin gehörte das Constitutum, die Hypothek, die Verbindlichkeit, die aus einem Eide, aus einem Peculium, ex in rem verso entſteht.(S. den F. 2. Inst. de obligat., und den F. 3, u⸗ f. Inst. de jure natur.) Ich habe wohl nicht nöthig zu ſagen, daß unſere Gebräuche die Eintheilung der Verbindlichkeiten im eigentlichen Sinne nicht kennen; ſelbſt zur Zeit Juſtinians war ſie ſchon abge⸗ ſchafft; unter ſeiner Regierung machte nehmlich das geſammte Volk keine Geſetze mehr, ſo wie die Plebeyer keine Plebiscite mehr machten; eben ſo war der Senat nur noch ein Juſtitz⸗ Hof, und wenn ſich auch ſchon zuweilen der Fürſt dorthin verfuͤgte, um Geſetze in Vorſchlag zu bringen, ſo war doch ſein Wille immer die Vorſchrift, die befolgt werden mußte. Daher kommt es dann auch, daß man ohne Unterſchied in den Rechtsbuͤchern entweder die Rede des Kaiſers, er ora- rione diti Marci ete., oder das darauf erlaſſene Senatus⸗ Conſultum anfuͤhrt. Den Rechtsgelehrten blieb nur das mora⸗ liſche Anſehen übrig, das ihnen ihre Rechtſchaffenheit und ihre Kenntniſſe verliehen; die Richter endlich waren verbun⸗ den, nach der Vorſchrift der Geſetze zu urtheilen, und die geſetzgebende Gewalt lag ganz in den Händen des Fürſten; cum lege regid populus ei et in eum omne imperium suum et potestatem transtulerit. F. 6. Inst. de jure natur. Alle Verbindlichkeiten entſpringen entweder aus Contrac⸗ ten, oder Quaſi⸗Contracten, oder aus Delicten,(Verge⸗ hungen) oder Quaſi⸗Delicten.§. 2. Inst. de obligat. Nach dem gewöhnlichen Sprach⸗Gebrauche, bedient man ſich der Worte: Contracte, Conventionen und Vertraͤge ohne allen Unterſchied; in der Rechtsſprache aber muß man das, was man pactum nudum nannte, wohl von Contrac⸗ ten, und verbindlichen Conventionen unterſcheiden; und um dieſen Unterſchied wohl zu vetſtehen, muß man etwas tiefer in die Sache hineingehen. III. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. Jeder einmahl geſchloſſene Vertrag bringt eine natürliche Verbindlichkeit ihn zu erfuͤllen hervor. T. 1. H de pactis. Allein das römiſche Recht verlieh nur denjenigen Conventio⸗ nen eine Klage, die einen Nahmen oder eine causam hatten⸗ Nomen aut causam. Der Nahmen war derjenige, den die Decemviri in den Geſetzen der zwoͤlf Tafeln den Contracten, wovon ſie darin geſprochen hatten, gegeben hatten: dieß waren die am ge⸗ wöhnlichſten vorkommenden Contracte, wie z. B⸗ der Verkauf, die Miethe, der Hinterlegungs⸗Contract, das Darlehn ꝛc., und in der That, war es in einem ſo kurzgefaßten Geſetz⸗ buche, ſo beſtimmt auch uͤbrigens ſein Inhalt ſeyn mochte, nicht möglich, in die Details aller im menſchlichen Leben vorkommenden Verträge hineinzugehen, ſo wie ohnehin ein erſt entſtehendes, und kaum civiliſirtes Volk einer ſo ausge⸗ dehnten Geſetzgebung nicht bedurfte. Anfangs waren es alſo bloß dieſe in den Geſetzen der zwölf Tafeln verzeichneten Con⸗ tracte, die eine buͤrgerliche und directe Verbindlichkeit hervor⸗ brachten. Sie hatten deßwegen den Nahmen: contractus nomimats. Bald ſah man indeſſen ein, daß es noch viele andere Verträge gab, die ebenfalls erfüllt werden mußten: die Rechts⸗ gelehrten theilten dieſe, ohne ſich die Mühe zu geben, jedem einen beſondern Nahmen beyzulegen, in vier Claſſen: do ut des, facio ut facias, do ut facias, facio ut des. Wirklich iſt es nicht moͤglich, ſich einen Vertrag zu denken, der nicht zu einer dieſer vier Gattungen gehoͤre; eine davon iſt ſo gar noch überflüßig. Alle dieſe Contracte hießen, immer in Be⸗ ziehung auf das Geſetz der zwölf Tafeln, innominati. Dieſe ungenannte Contracte wurden in Vollzug geſetzt, wenn ſie eine causam hatten; dagegen diejenigen, die weder elnen Nahmen, noch eine causam hatten, keine Zwangs⸗Ver⸗ bindlichkeit nach ſich zogen; und dieß nannte man pacta nuda. T. 7. F. 2. H. de pact. und 5. de prascript. verb. s MI. Buch. UI. Tir. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Durch causa verſtand man nicht den Beweggrund des Vertrages, denn in dieſem Sinne hat nothwendig jeder Ver⸗ trag eine causa, man wollte vielmehr hiedurch die Erfüllung ausdrucken, die er von Seiten einer der Parteyen durch irgend eine Handlung, oder durch etwas, was ſie zufolge ihrer Zuſage gegeben hatte, erhalten haben konnte, qug sumpsit ePectum datione vel facto. d. T. 7. de Pact. Dann hatte nehmlich derjenige, der ſeiner Seits den ungenannten Con⸗ tract erfüllt hatte, allerdings eine gerechte Urſache, den andern zu zwingen, das nehmliche zu thun; war aber noch alles pey einem bloßen Vertrage geblieben, ohne daß einige Erfül⸗ lung von der einen oder der andern Seite hinzugekommen war, ſo war es weiter nichts, als ein pactum nudum, und ohne bürgerliche Wirkung. Es iſt uͤberflüßig zu erinnern, daß dieſe Eintheilung der Contracte in Genannte und Ungenannte bey uns nicht beob⸗ achtet wird, ſondern im Gegentheile alle, ſelbſt die bloßen, einfachen Vertraͤge, wenn ſie nichts enthalten, was den Geſetzen und guten Sitten zuwider iſt, nach dem bey den Römern ſo beliebten Billigkeits⸗Grundſatze: nihil tam congruum Rdei humang, quam ea quc inter eos placuerunt, Servare, erfüllt werden mlſſen. Pacta conventa servabo, ſagten die Prä⸗ toren an der Spitze ihrer Edicte.. Man theilte 2) die Contracte in Contractus bonæ ſidei, und stricti juris ein. Bonæ Ridei contraotus ſind diejenigen, wodurch jeder der Contrahenten ſich gegen den andern verbindet; stricti juris hingegen ſind jene, wo eine der Parteyen ſich allein verbin⸗ det, wie z. B. das Darlehn. Der Grund dieſer Eintheilung liegt nicht darin, als wenn Redlichkeit nicht bey allen Ver⸗ trägen erfordert werde; vielmehr iſt ihr Zweck, die Pflichten des Richters zu beſtimmen, der, bey Contracten der erſten Gattung, einen weitern Machtkreis hat, um nach der Billig⸗ keit zu entſcheiden, der aber bey jenen, die stricti juris ſind, bloß die Ausdrücke des Vertrags, zum Maßſtabe ſeiner — I. Buch. II. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 7 Entſcheidung nehmen muß. F. 28. und 30. Inst. de action. Auch dieſe Eintheilung iſt in Frankreich nicht angenommen, wo nach einer allgemeinen Regel alle Contracte bonæ fidei ſind. Serres, ad d. F. 28⸗ Die Contracte bildeten ſich 3) auf vier verſchiedene Ar⸗ ten: durch die Ablieferung der Sache, durch feherliche Worte, durch einen ſchriftlichen Aufſatz, und durch die bloße Einwil⸗ ligung der Parteyen. Re, verbis, litteris et consensu. Nicht, als wenn die Einwilligung der Parteyen nicht bey allen Gat⸗ tungen von Contracten erforderlich wäre, ſondern es gab deren, wobey, nebſt der Einwilligung, noch entweder die Abliefe⸗ rung, oder ein ſchriftlicher Aufſatz, oder gewiſſe feyerliche Worte nothwendig waren. Der Contracte, die, außer der Einwilligung, die Ablie⸗ ferung erforderten, waren vier: das Darlehn, der Leih⸗, der Hinterlegungs⸗ und der Pfand⸗Contract, Mutuum, Commo- datum, depositum et piguus. S. den Tit. 15. des B. 3 der Inſtitutionen, Die Verbindlichkeit mittelſt feyerlicher Worte war dieje⸗ nige, welche die Römer eigentlich stipulatio nannten, und die ſich durch Fragen, und genau darauf paſſende Antworten bildete. Spondes? Spondeo. Promittis? Promitto.(S. den Tit. 16 des B. 3 der Inſtit.) Die F. 10. Cod. de contrah. et commtt. stipul. ſchaffte dieſe feyerlichen Worte ab, und ſeitdem ſah man auf nichts weiter, als auf die Einwilligung der Contrahenten. Die Litteral⸗Verbindlichkeit, litterarum oder nominum, war den Banquiers eigen, die bey den Römern Argentarii hießen, und wurde durch einen ſchriftlichen Aufſatz contrahirt, den ſie in ihr Regiſter, welches Calendarium hieß, eintru⸗ gen: ſchon zu Zeiten Juſtinigns war dieſe Art ſich zu ver⸗ binden nicht mehr gebräuchlich. Inst. de litt, oblig. Vier Contracte waren endlich, die ſich durch die bloße Einwilligung bildeten, der Verkauf nehmlich, die Miethe, 3 II. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. der Geſellſchafts- und Bevollmächtigungs⸗Contract. Inst. de oblig. eæ consensu. Was die Verbindlichkeiten betrifft, die aus den Quaſi⸗ Contracten, aus den Delicten und Quaſi⸗Delicten entſpringen, dieſe machen den Gegenſtand des folgenden Titels unſeres Geſetzbuches aus⸗ Alle dieſe Contracte, und alle dieſe Verbindlichkeiten gaben zu verſchiedenen Klagen Anlaß, deren jede ihre eigene Formel hatte; die Pecemviri hatten ſie nicht in ihre Geſetze einge⸗ rückt, ſondern kurz hernach wurden ſie abgefaßt, und den hohen Prieſtern zur Aufbewahrung übergeben, die ſie ablie⸗ ferten, auslegten, und ein Geheimniß daraus machten. Pom- ponius in T. 2, h. de O. J. Appius Clandius faßte ſie zu ſeinem und ſeiner Collegen Gebrauch in einer beſſern Ordnung ab; aber C Flavius, ſein Secretar, entwendete ihm heimlich ſein Buch, und machte es dffentlich bekannt, wofür das Volk ihn aus Dankbarkeit zum Aedilis erhob, obſchon er nur der Sohn eines Freyge⸗ laſſenen war. Pomponius edd. Alle dieſe Formeln, und die ſo eben angeführten Einthei⸗ lungen nennen wir einſtimmig und ohne weiteres— Spitz⸗ findigkeiten, und in Beziehung auf unſere Sitten und Gebraͤuche ſind ſie es auch zuverläßig für uns, indeſſen muß man doch nicht außer Acht laſſen, wie Montesquieu ſagt, daß ein Volk, welches ſelbſt Richter war, oder doch dafuͤr gehalten wurde, und dem man nur einfache Fragen zur Entſcheidung vorlegen mußte, dieſer Formeln allerdings bedurfte. Man konnte noch hinzuſetzen, daß alle auf ihre Freyheit eiferſüch⸗ tige Völker den Formen äußerſt anhiengen, wovon Blakstone viele Beyſpiele liefert. Dem ſey nun, wie ihm wolle, als die Regierungs⸗Form ſich änderte, verließ man allmaͤhlig alle dieſe kleinliche Diſtinc— tionen; die Richter erweiterten ſich ſelbſt ihren Machtkreis, indem ſie ſich der Billigkeit mehr naͤherten, und Conſtantin ſchaffte endlich alle jene feyerliche Worte durch ein Geſetz ab, 3 II. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. welches in Tit. Cod. de formulis et impetrationibus aotionum sublatis die erſte Stelle einnimmt. Juris formulæ, ſagt dieſer Kaiſer, aucupatione labarum insidiantes, cunctorum actibus radiatus amputentur. Es iſt dieſemnach auffallend, daß man die römiſchen Geſetzbücher noch mit allen dieſen Formalitäten, und allen dieſen Diſtinctionen angefüllt findet, die doch lange vor Fuſtinian außer Gebrauch gekominen waren. Dieß rührt aber daher, weil er a) ſeinem Kanzler vorgeſchrieben hatte, ſelbſt den Text der alten Rechtsgelehrten beyzubehalten, aus deren auserleſenen Entſcheidungen die Pandecten gebildet wer⸗ den ſollten, weil b) dieſes unermeßliche Werk binnen drey Jahren zu Stande gebracht worden iſt, dieſe Umſtände aber den Verfaſſern nicht erlaubten, einen gründlichen und wohl geordneten Auszug aus den vortrefflichen Grundlehren, die ſie bey den Alten antrafen, durch Abſonderung alles deſſen zu machen, was außer Gebrauch gekommen war⸗ und zu weiter nichts dienen konnte, als die Rechts⸗Liebhaber in Ver⸗ wirrung und Verlegenheit zu ſetzen. S. die beyden Verord⸗ nungen Juſtinians, de conceptione und de confirmatione digestorum, von den Jahren 530 und 333. Immer habe ich übrigens bedauert, daß Herr Pothier, anſtatt eine vollſtän⸗ dige Sammlung zu machen, ſich nicht damit beſchäftigt habe, alles dasjenige, was aus den römiſchen Geſetzbchern ſich auf unſere Sitten anwenden läßt, mit Auslaſſung alles uͤbrigen in Ordnung zu bringen: auf dieſe Weiſe ließe ſich ein Werk machen, das die Wiſſenſchaft des Gerechten und Ungerechten zur hoͤchſten Stufe von Vollkommenheit bringen wuͤrde.*) *) Verſchiedene Bemerkungen waͤren wohl hie und da bey der vor⸗ liegenden Einleitung zu machen; ich übergehe ſie aus der Urſache⸗ weil die Quellen, woraus Berichtigungen dieſer Art geſchöpft werden können, und worunter Webers ſyſtematiſche Entwicke⸗ lung der Lehre von der natuͤrlichen Verbindlichkeit und deren gerichtlichen Wirkung eine vorzügliche Stelle einnimmt, zuver⸗ läßig in den Händen der Leſer exiſtiren. 0 II. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Erſtes Capitel. Praͤliminar⸗Verfuͤgungen. Art. 1101.»Ein Contract iſt die Uebereinkunft, wodurch „eine oder mehrere Perſonen ſich gegen eine oder mehrere andere „verbinden etwas zu geben, zu thun, oder nicht zu thun.« In der T. 1. H de pactis, heißt es in allgemeinern Ausdrücken: pactio est duorum, pluriumve in idem placi- tum consenss. Colombet ſagt: ein Contract iſt ein vom Civil⸗Rechte autoriſirter Vertrag, um eine Rlage hervorzubringen. Unſere aus dem Pothier hergenommene Definition iſt beſſer, als jene. Art. 1102.»Der Contract iſt ſynallagmatiſch oder „zweyſeitig, wenn die Contrahenten ſich wechſelweiſe einer „gegen den andern verpflichten.« Art. 1103.» Er iſt einſeitig, wenn eine oder mehrere „Perſonen gegen eine oder mehrere andere verbunden ſind, „ohne daß dieſe letztern ſich hinwiedrum zu etwas verbun⸗ „den haͤtten.« Wie z. B⸗ beym Leih- und Darlehns⸗Contracte. Art. 1104.»Er iſt ein Tauſchvertrag im allgemeinen „Sinne des Wortes, wenn von den Parteyen eine jede ſich „verbindet etwas zu geben oder zu thun, das als der Gegen⸗ „werth deſſen, was man ihr gibt oder für ſie thut, ange⸗ „ſehen wird.« „Beſteht der Gegenwerth in der fuͤr beyde Theile eintre⸗ „tenden Moͤglichkeit des Gewinns oder Verluſtes, je nachdem „ſich eine ungewiſſe Begebenheit ereignet oder nicht, ſo iſt „der Contract ein Spielvertrag.« Art. 1105.»Ein wohlthaͤtiger Contract iſt derjenige, „worin ein Theil dem andern einen durchaus unentgeldlichen „Vortheil verſchafft.« Dieß betrifft die Schenkungen⸗ — 2 nI. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 11 Art. 1106.»Ein läſtiger Contract iſt derjenige, der „jede Partey etwas zu geben oder zu thun verbindet.« Dieß iſt bey Contracten gewöhnlich. Art. 1107.»bDie Contracte, ſie mögen einen eigenen „Nahmen haben oder nicht, ſind allgemeinen Regeln unter⸗ „worfen, welche der Gegenſtand des gegenwaͤrtigen Titels „ſind.« „Die Regeln, welche gewiſſen Contracten eigen ſind, „werden unter den Titeln feſtgeſetzt, die ſich auf einen jeden „dieſer Contracte beziehen, und die dem Handlungsverkehr „eigenen Regeln werden durch die Geſetze beſtimmt, welche „ſich auf die Handlung beziehen⸗« Man ſehe nach, was wir in der Einleitung zu dieſem Titel in Betreff der genannten und ungenannten Contracke geſagt haben. Zweytes Capitel. Von den Erforderniſſen, welche zur Gültigkeit der Verträge weſentlich gehören. Art. 1108.„Soll ein Vertrag gültig ſeyn, ſo gehören „dazu vier weſentliche Bedingungen:« „Einwilligung desjenigen Theils, der ſich verbindet;« „Deſſen Faͤhigkeit zu contrahiren;« „Eine gewiſſe Sache, welche den Gegenſtand der Ver⸗ „bindlichkeit ausmacht;« „Eine erlaubte, der Verbindlichkeit zum Grunde liegende, „Bewegurſache.« Erſter Abſchnitt⸗ Von der Einwilligung. Art. 1109.»Iſt die Einwilligung nur durch Irrthum „gegeben, oder durch Gewalt erzwungen, oder durch Betrug „und Argliſt erſchlichen worden, ſo iſt ſie nicht gültig.« Dieß iſt der ſummariſche Inhalt der PL. 116. F. de R. N und 1. de pactis. Nihil consensui tum contrarium est. 12 III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. qudm vis atque metus. Non videntur qui errant, con- sentire Pacta conventa, qug neque dolo malo, etc. Art. 1110. „Der Irrthum begründet nur dann die „Nichtigkeit des Vertrags, wenn er die Subſtanz der Sache „betrifft, welche den Gegenſtand davon ausmacht.« „Er iſt kein Grund der Nichtigkeit, wenn er ſich nur auf „die Perſon bezieht, womit man zu contrahiren die Abſicht „hat, es ſey dann, daß Rückſicht auf dieſe Perſon die Haupt⸗ „urſache der Uebereinkunft geweſen wäre.« In dieſem Artikel iſt bloß vom errore facti die Rede, nicht vom errore juris, welcher, der Regel nach, niemanden einer Verbindlichkeit entledigt, deren Beweggrund er etwa geweſen ſeyn mag. T. 9. H. de jur. et fact. ign. Doch gibt es Ausnahmen von dieſer Regel zu Gunſten der Minder⸗ jährigen, ebd. der Soldaten, edd. der Frauensperſonen, wenn für ſie wirklicher Verluſt, nicht aber bloße Entbehrung eines Gewinns daraus entſtehen würde. FT. Z. und 11. eòd. Um inzwiſchen den Leſer nicht durch allgemeine Entſcheidungen irre zu führen, verweiſe ich ihn, da ich, in einem Werke von der Art des gegenwaͤrtigen, nicht in alle Details hinein⸗ gehen kann, zum Perez, ad Tit. 18. lib. 1. Cod., Cujaz, ad L. 8. de juris et fact. ign., auf Godofredus, ad eand. L., etc. etc. In Betreff des erroris facti, gibt unſer Artikel ebenfalls hier nur ganz allgemeine Entſcheidungen an die Hand. Man muß hiebey das nachſehen, was Pothier im erſten Bande der Ausgabe in 8. S⸗ 27 u. f. darüber geſagt hat, und doch hat er nicht einmahl alles geſagt. Er entſcheidet z. B., daß, wenn ein Irrthum in der Materie(in dem Stoffe) vorhan⸗ den iſt, wenn man kupferne Leuchter für goldene verkauft hat, der Verkauf nichtig iſt; daß es ſich aber anders ver⸗ halte, wenn der Irrthum ſich einzig auf die Eigenſchaft der verkauften Sache bezieht. Inzwiſchen entſcheidet doch die T. 45. de contrah. empt., daß der Verkäufer den Erwerber, dem die ſchlimme Beſchaffenheit der Sache unbe⸗ kannt war, entſchaͤdigen ſoll, und jeder kennt ja die redhibi⸗ m. Buch. II. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 1 toriſchen Maͤngel, die die Zernichtung des Verkaufes oft zur Folge haben. S. den Art. 1644.. Was den zweyten Theil unſeres Artikels betrifft, habe ich vor Kurzem folgende Frage zur Sprache bringen gehört: Peter ſteht auf dem Puncte, wegen Zahlung einer dem Johann ſchuldigen Summe verhaftet zu werden; Carl verbürgt ſich für ihn, in der Meinung, daß jener Johann ſein Freund, und Beamter in einem gewiſſen Orte ſey, und in der Zuver⸗ ſicht, daß er ihm Zeit und Erleichterung geſtatten werde. Unter dieſer Eigenſchaft wird auch Johann in dem Verbuͤr⸗ gungs⸗Acte bezeichnet, der zwiſchen Carl und dem Bevoll⸗ maͤchtigten des Johann errichtet wird; es ergibt ſich indeſſen, daß der Glaͤubiger des Peter nicht jener Johann ſelbſt, ſon⸗ dern deſſen Bruder iſt, der ebenfalls kein Beamter iſt. Nun behauptet Carl, daß ſeine Bürgſchaft nichtig ſey, weil er ſie nicht eingegangen haben wuͤrde, wenn er gewußt hätte, daß der Gläubiger ein anderer als ſein Freund Johann waͤre, und er ſetzt noch hinzu, daß der Bevollmächtigte, da er ihn uͤber ſeinen Irrthum in der Perſon des Glaͤubigers nicht benach⸗ richtigt, ſich eines Betrugs gegen ihn ſchuldig gemacht habe. Meines Erachtens, iſt unſerem Artikel zufolge, die Einrede Carls gegründet. Art. I111.» Zwang, welcher wider denjenigen aus⸗ „geübt worden, der die Verbindlichkeit übernahm, iſt ein „Grund der Nichtigkeit, hätte ihn auch ein Anderer, als „der, zu deſſen Vortheile der Vertrag geſchloſſen worden, „ein Dritter, ausgeübt.« Haͤtte ihn auch ein anderer.„ ansgeuͤbt. Dieß ſtimmt mit der T. 9. H. quod met. überein. Hätte ich aber einem Dritten etwas verſprochen, um mich vom Zwange, den man mir anthat, befreyen zu helfen, ſo wuͤrde dieſe Verbindlichkeit gültig ſeyn, unerachtet ſie durch Furcht ver⸗ anlaßt wurde;(d. T. 9. F. 1.). Nach der Meinung Pothier's wäre jedoch die verſprochene Belohnung, falls ſie zu ſtark ſeyn ſollte, der Verminderung unterworfen. 14 II. Buch. IMI. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. Art. 1112.»Zwang iſt alsdann vorhanden, wenn er „von der Beſchaffenheit iſt, um auf eine vernünftige Perſon „Eindruck zu machen, und wenn er bey ihr die Furcht erre⸗ „gen kann, daß ſie ſich ſelbſt oder ihr Vermdgen einem be⸗ „traͤchtlichen und gleich bevorſtehenden Uebel ausſetzen würde.« „Man nimmt in dieſer Sache Ruͤckſicht auf das Alter, „das Geſchlecht und die Beſchaffenheit der Perſonen.« Anfangs war der Artikel ſo vorgeſchlagen worden: Zwang macht nur dann den Contract unguͤltig, wenn ꝛe. Man bemerkte, es ſey gefährlich, im Geſetze vorauszu⸗ ſetzen, daß der Zwang nicht immer die Nichtigkeit des Con⸗ tractes nach ſich zöge. Zwang, antwortete man, macht, in der That, einen Contract nur dann ungültig, wenn er ſo beſchaffen iſt, daß einer vernünftigen Perſon Furcht dadurch eingejagt wird⸗ Das römiſche Geſetz bedient ſich ſogar eines ſtärkern Ausdruckes, vis, ſagt die T. 6. H quod met. caus., nominem cadere potest, ſonſt heißt ug in constantissimum J., vani timoris Jjusta eucusatio es in T. 184. de R. non est. Inzwiſchen wurde man einig, den Artikel auf eine abſo⸗ lutere Weiſe abzufaſſen, jedoch ſo daß man, mit vieler Bil⸗ ligkeit, hinzuſetzte, daß in dieſer Moterie auf das Alter, das Geſchlecht, und die Beſchaffenheit der Perſonen Rückſicht genommen werden ſollte. In der That kann dasjenige, was einem Alten, einem kranken Manne, einer Frauesperſon, einem Geiſtlichen Furcht einjagen, und ſie zwingen kann, ſich zu etwas zu verbinden, fuͤr einen ſtarken jungen Mann, fuͤr einen geſunden, für einen Soldaten nicht immer ein guͤl⸗ tiger Grund zur Wiedereinſetzung in den vorigen Stand ſeyn. Art. 1113.»Der Zwang begründet die Nichtigkeit des „Contractes nicht allein, wenn er an dem Contrahenten ſelbſt, „ſondern auch, wenn er an deſſen Ehegatten, ſeiner Ehe⸗ „gattin, ſeinen Abkömmlingen oder ſeinen Ascendenten ge⸗ „braucht worden iſt.“ Dieß ſcheint mir eine ſehr vernuͤnftige Ausdehnung des römiſchen Rechtes zu ſeyn. In der L. 8. quod met. caus⸗ U. Buch 1I. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 15 iſt nur von Kindern die Rede: pro aßectu parentes magis in liberis terrentur. Art. 1114.» Bloß ehrerbiethige Furcht gegen den Vater, „die Mutter oder einen andern Ascendenten, wobey kein „Zwang angewandt worden, iſt nicht hinreichend, um den „Contract fuͤr unguͤltig zu erklaͤren. Stimmt mit der T. 26, F. I, H de pign. überein. Godofredus ſetzt ad T. 6. Cod. de his quæ vi, noch hinzu: nec maritalis reverentia. Art. 1115.»Ein Contract kann aus dem Grunde eines »Zwanges nicht mehr angefochten werden, wenn eben dieſer „ Contract, ſeitdem die Gewalt aufgehoͤrt hat, entweder aus⸗ „drücklich oder ſtillſchweigend, oder dadurch genehmiget wor⸗ „den iſt, daß man die zur Wiedereinſetzung in den vorigen „Stand durch die Geſetze beſtimmte Zeit verſtreichen ließ.« Lier gab man nach, daß die ſtillſchweigende, aus der ganz oder zum Theil geſchehenen Vollziehung des Contractes hervorgehende Genehmigung die nehmliche Wirkung haben muͤſſe, wie die ausdrückliche Genehmigung. Art. 1116. Der Betrug bewirkt die Nichtigkeit des Ver⸗ „trags, wenn die von einem der Contrahenten gebrauchten „Kunſtgriffe von der Art ſind, daß offenbar der andere Theil „ohne dieſe Kunſigriffe nicht contrahirt haben wuͤrde.« „Man vermuthet ihn nicht, und er muß bewieſen werden.« Was der Betrug ſey, hat man hier nicht erklärt. Die T. 1. de dolo malo nennt ihn ſo: omnis calliditus, fal- lacia, machinatio, ad circumveniendum, fallendum, de- cipiendum alterum adhibita/ und in den PL. 7. und 9. eòd. wird noch hinzugeſetzt, modò magna et evidens zit. Jeder Vertrag, wodurch man auf den Erſatz des Scha⸗ dens Verzicht leiſtet, der durch Betrug uns zugefügt werden moͤchte, iſt nichtig. T. I. F. 7. Pepositi. Der Betrug muß übrigens klar bewieſen werden. Dolum er indiciis perspicuis probari convenit. T. 6. Cod. de 16 UM. Buch. M. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. Pol. mal. Cujaz ſagt, man mliſſe insidiis anſtatt indi- ciis leſen.*) *) Der vorliegende Artikel, in Verbindung mit dem Art. 1109 u. 1110, erhielt ſeine Anwendung in folgendem Falle: Im Heiraths⸗Contraete des Peter Claudius Papon vom 12. December 1734 wurde er und ſein Bruder Johann Jacob gemeinſchaftlich von ihren Eltern zu Univerſal⸗Erben er⸗ nannt. Nach beyder Sltern Tod entſtanden zwiſchen den zwey eingeſetzten Erben, und ihren zum Pflichttheile berechtigten Ge⸗ ſchwiſtern große Zwiſte uͤber die Feſtſetzung ihrer Gerechtſame. Peter Claudius und Johann Jacob Papon hatten das nehmliche Intereſſe und machten gemeinſchaftliche Sache. Erſterer kaufte einigen ſeiner Geſchwiſter ihre Anſprüche auf den Pflichttheil ab⸗ machte auf dieſe Weiſe in Hinſicht ihrer dem Streite ein Ende und theilte den hieraus entſpringenden Vortheil mit ſeinem Bru⸗ der Johann Jaeob. Dieſer gieng indeſſen nicht mit der nehm⸗ lichen Delicateſſe u Werke. Im Jahre 9.(1801) machte er es mit den übrigen zum pflichttheile berechtigten Geſchwiſtern auf die nehmliche Art jedoch heimlich, und mittelſt Aete unter Privat⸗Unterſchrift. Seinem Bruder ließ er nichts davon wiſſen, und ſetzte im Gegen⸗ theile mit ihm den Proieß fort, während er anderer Seits im Nahmen ſeiner befriedigten Geſchwiſter die von ihnen angehobene Klage leitete. So war er alſo dem Scheine nach Beklagter, in der That aber, unter der Larve ſeiner Geſchwiſter Kläger. Dieſe dop⸗ pelte Eigenſchaft gab ihm das NRittel an die Hand, der Strei⸗ tigkeit eine ihm beliebige Wendung zu geben; er machte Erklaͤ⸗ rungen, gab Anſpruͤche nach, ſtand von Behauptungen ab, die das Intereſſe ſeines Bruders gefährdeten, und den zum Pflicht⸗ theile Berechtigten zum Vortheile gereichten deren Anſprüche er doch alle an ſich gebracht hatte. So vieler neuen Schwierigkeiten müde, deren urſache Peter Claudius Papon nicht argwohnte! gieng er mit ſeinen Geſchwi⸗ ſtern ein Compromiß ein, woran Johann Jacob eines Theils als Ritintereſſent mit ſeinem Bruder Peter Claudius, andern Theils aber unter der Larve ſeiner Geſchwiſter! in deren Rechte er ge⸗ treten war, Antheil nahm; ſo daß er von beyden Seiten die Bedingungen dos Compromiſſes feſtſette und die Schiedsrichter ernannte. 7 7 — m. Buch. M. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 17 Art. 1117.»b Ein Vertrag, der aus Irrthum, der durch Zwang oder Betrug zu Stande gekommen, iſt nicht ſchon kraft des Geſetzes an und für ſich ungültig; er begründet nur eine Klage auf Vernichtung oder Wiederaufhebung (Reſciſſion) in den Fällen, die unter dem gegenwärtigen Titel im 7. Abſchnitte des§5. Capitels erklärt ſind, und auf die dort ausgedruckte Weiſe.« Das Reſultat dieſes Compromiſſes fiel zu Gunſten der zum Pflichttheile berechtigten Geſchwiſter aus. Peter Claudius behaup⸗ tete, außerordenlich dadurch verletzt worden zu ſeyn, dagegen Johann Jacob, der es ebenfalls zu ſeyn ſchien, mit dem ſchieds⸗ richterlichen Spruche zufrieden war. Erſt am 15. Frimaire 13. J.(6. December 1804) erfuhr Peter Claudius durch einen Brief eines ſeiner Brüder, Gil⸗ bert Papon, wie ſich ſein Bruder wahrhaft gegen ihn betra⸗ gen hatte, und nun entſchloß er ſich, das Compromiß, und als Folge hievon, die ſchiedsrichterliche Extſcheidung für nichtig er⸗ kläͤren zu laſſen. Ein Compromiß, ſagte er, kann nur in ſo fern beſtehen, als alle Parteyen, die es unterzeichnet haben, gleichmäßig ver⸗ bunden ſeyn würden; es iſt nichtig, wenn es die Wirkung eines Irrthumes iſt, wenn es nicht nothwendig war, oder wenn es zwecklos geweſen ſeyn würde, falls eine der Parteyen Wiſſen⸗ ſchaft von den Aeten gehabt hätte, die man ihr verheimlicht hat. (Art 1109 und 1110 des G. N.) Alles dieſes trifft im gegen⸗ waͤrtigen Falle zuſammen. Es war a) keine gleichmäßige, keine wechſelſeitige Verbindlichkeit unter allen Parteyen vorhanden: alle Parteyen einer Seits, d. h. die zum Pflichttheile Berechtigten, und die Hälfte der Parteyen anderer Seits, d. h. Johann Jacob Papon, ihr Ceſſionar, hatte kein Intereſſe meht. Die zum Pflichttheile Berechtigten, und ihr Ceſ⸗ ſionar hatten gegenſeitig kein Intereſſe mehr, weil alle ihre An⸗ ſpruͤche in den Händen dieſes Letztern vermiſcht waren. Auch hatten die zum Pflichttheile Berechtigten kein Intereſſe in Hin⸗ ſicht des Peter Claudius Papon, indem ſie dem Johann Jacob ihre Rechte, ohne alle Verbindlichkeit zur Gewähr⸗ leiſtung übertragen, zur Fortſetzung des Prozeſſes ſich nicht verpflichtet, auch keine Vollmacht gegeben hatten, um in ihrem Kahmen die Sache fortzuſetzen, und folglich bey dem Ausgange des Prozeſſes nichts zu gewinnen noch zu verlieren hatten. III. Malev⸗ 9 1s U. Buch. II. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Art. I118.»Verletzung ſchadet der Guͤltigkeit der Ver⸗ „träge nur bey gewiſſen Contracten, oder in Hinſicht gewiſſer „Perſonen, wie in demſelben Abſchnitte erklärt werden ſoll.« Das Compromiß war b) in Beziehung auf den Peter Claudius Papon die Wirkung eines Irrthu⸗ mes. Die zum Pfichttheile Berechtigten waren die einzige ur⸗ ſache des Compromiſſes; nur gegen ſie, und wegen ihrer unter⸗ warf ſich ihr Bruder dem Ausſpruche der Schiedsrichter; haͤtte er gewußt, daß ſie an der Erbſchaft nichts mehr zu fordern ge⸗ habt hätten, ſo würde er nicht ecompromittirt haben; er wußte dieſes aber nicht, und hieran waren ſie und ihr Ceſſionar Schuld⸗ die zuſammen einverſtanden waren um ihn zu hintergehen. Die⸗ ſer Irrthum trifft die Subſtanz der Sache, denn es war um die Berichtigung einer Theilung, und desjenigen zu thun, was die zum Pflichttheile Berechtigten zu eonferiren oder vorab zu empfan⸗ gen hätten, die doch damahls befricdigt waren, und wollte man annehmen, daß der Irrthum ſich nur auf die Perſon bezog, ſo iſt es doch gewiß, daß des Compromiß nicht Statt gehabt haben würde, wenn Peter Claudius nicht geglaubt hätte, daß er mit ſeinen urſprünglichen Gegnern zu thun habe; Rückſicht auf ihre Perſon war alſo die Haupt⸗Bewegurſache der Vereinbarung., Das Compromiß hatte endlich e) keinen wirk⸗ lichen Beweggrund. Sein Beweggrund war der zwiſchen dem Peter Claudius einer, und den zum Pflichttheile Berechtig⸗ ten anderer Seits vorhandene Prozeß; nun war aber zwiſchen dieſen beyden Parteyen keine Urſache mehr zu einem Prozeſſe und folglich auch keine Urſache zu Compromittiren unter ihnen vorhanden. Mehr aber als Irrthum, auch Betrug iſt hier untergelaufen; alles zweckte nehmlich dahin ab, einen der Erben zum Vortheile des andern, der ihm in der Erbeinſetzung beyge⸗ ſellt worden war, der mit ihm das nehmliche Intereſſe hatte, zu betruͤgen. Aus dieſen Gründen wurde das Compromiß, ſammt allem, was darauf gefolgt war, in erſter Inſtanz für nichtig erklärt, und dieſes Urtheil vom Appellations⸗Hofe von Riom beſätigt. Zwar nahm Johann Jacob Papon ſeinen Recurs zum Caſſations⸗ Hofe, und behauptete unter andern, es ſey a) im vorliegenden Falle kein Beweis vorhanden, daß Rückſicht auf die zum Pflicht⸗ theile berechtigten Perſonen die Haupt⸗Bewegurſache des Com⸗ promiſſes geweſen, und es nicht eben ſo zwiſchen ihm und ſeinem M. Buch. MMl. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 19 Dieſer Artikel gieng nur unter der Proteſtation durch, daß er der Entſcheidung der Frage, ob ein Verkauf wegen Verletzung reſcindirt werden koͤnne, nicht vorgreifen ſollte⸗ Der Saats⸗Rath war über die Beantwortung dieſer Frage uneinig. Art. I119.»In ſeinem eigenen Nahmen kann man „uͤberhaupt weder etwas verſprechen, noch ſich bedingen, als »fuͤr ſich ſelbſt.« Nec paciscendo, nec legem dicendo, nec stipulando, quisquam alteri cavere potest. T. 73. de R. N. dieß iſt die allgemeine Regel. Man ſieht in der That leicht ein, daß, wenn ich mit dir für einen Dritten ſtipulire, dieſer Dritte nicht verbunden iſt, dasjenige zu halten, was ich fuͤr ihn verſprochen habe; daß auch Du gegen ihn nicht verbunden biſt, weil ihr beyde nicht miteinander contrahirt habt, und daß ich ſelbſt ebenfalls nicht verbunden bin, weil ich die Abſicht nicht hatte, mich zu verbinden. Man muß jedoch eingeſtehen, daß es ganz ſonderbar ſeyn würde, wenn ich etwas fuͤr einen andern verſpraͤche, ohne mich perſönlich zu etwas verbinden zu wollen, und ohne von ihm bevollmächtigt zu ſeyn, oder meiner Seits einiges Intereſſe dabey zu haben; und ſo tritt auch leicht die Ver⸗ muthung ein, daß derjenige, der ſich auf ſolche Art fuͤr einen Dritten verbunden hat, die Abſicht gehabt habe, ſich fär ihn zu verbuͤrgen, und ſich ſo für die Erfullung der Ver⸗ bindlichkeit anheiſchig zu machen, wenn ſchon dieſes im Acte ſelbſt nicht nahmentlich ausgedruckt wird. In dieſem Falle * Bruder, als zwiſchen dieſem und den uͤbrigen Geſchwiſtern zu Stande gekommen ſeyn würde, ſo wie dann auch b) kein Geſetz den Erwerber ſolcher Anſpruͤche, die er Anfangs beſtritten hat, verbinde, dieſes zu erklären, und als Ceſſionar dieſer Anſprüche aufzutreten; ſein Geſuch wurde aber von der Section des requetes am 4. Hornung 1807 verworfen. Jurispr. de la Cour de Caszat. 1807. p. 254. u. f. B. 20 M. Buch. 1ll. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. iſt die Verbindlichkeit ganz gültig. Ueber alle dieſe ſeltſame Faͤlle muß man Pothier, von n. 55, bis zu n. 84, nachſehen. Art. I120.»Man kann ſich gleichwohl für einen Drit⸗ „ten darſtellen, und eine Handlung verſprechen, die dieſer „leiſten ſoll, in welchem Falle derjenige, der fuͤr den Dritten „ſich dargeſtellt, oder deſſen Genehmigung zu erwirken ver⸗ „ſprochen hat, zur Schadloshaltung verbunden iſt, wenn „der Dritte ſich weigert, das Verſprechen zu halten.« S. die Anmerkung zum vorhergehenden Artikel. Art. 1121.„Auf gleiche Weiſe kann man zum Vor⸗ „theile eines Dritten ſich etwas ausbehalten, wenn dieß die „ Bedingung einer Angelobung iſt, die man ſich ſelbſt machen „laͤßt, oder einer Schenkung, die man einem Andern macht. „Wer dieſe Stipulation geſchloſſen hat, kann nicht mehr „davon abgehen, ſo fern der Dritte erklaͤrt hat, daß er ſie „zu benutzen gedenke.« Die Stipulation zum Vortheile des Dritten gilt in dieſem Falle, als Folge der Haupt⸗Verbindlichkeit. Auch wäre ſie guͤltig, wenn derjenige, welcher bloß zu Gunſten eines Dritten ſtipulirte, auf die Nicht⸗Erfüllung des Verſprechens noch eine Strafe geſetzt hätte. Nisi ſeceris, tot aureos dare spondes? Valet stipulatio. F. 19. Inst. de inut. stip. Nach dem alten römiſchen Rechte, war derjenige, der ſeinem Geſchenknehmer die Verbindlichkeit auferlegt hatte, einem andern etwas zu geben oder zu zahlen, immer befugt, dieſe Verpflichtung zu widerrufen, und der Dritte konnte gar keine Klage auf Erfüllung des Verſprechens anſtellen; dieſe Jurisprudenz wurde aber durch die PT. 3⸗ Cod. de donat. quæ sub modo, abgeändert. ²) ) So fern der dritte erklärt hat, daß... Ueber die Frage: ob derjenige, der jemanden etwas unter dem Bedinge geſchenkt hat, daß er es einem dritten kinnen einer gewiſſen Zeit zuruͤckgeben, vder ihm etwas anderes geben ſolle, dem Ge⸗ 8 1M. Buch. IM. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. er Art. 1122.„ Man hat die Vermuthung für ſich, daß man nicht bloß für ſich, ſondern auch für ſeine Erben und — ſchenknehmer dieſe Laſt ohne Dazwiſchenkunft jenes dritten, der keinen Antheil an dem Schenkungs⸗Acte genommen, und die dem Geſchenknehmer unter dieſem Bedinge erteigte Freygebigkeit nicht angenommen hatte, erlaſſen könne,— uͤber dieſe Frage waren ehemahls die Rechtslehrer nicht einerley Meinung. Grotius, de J. B. et P. 11, IX, 19, ſo wie auch Bartolus, Duarenus, und insbeſondere Ricard, Taits Jes Suhoritutions, part. 1, ep. 4. ent⸗ ſchieden ſie mit jaß ſie ſagen, da die Schenkung ohne Dazwiſchenkunft dieſes dritten geſchehen iſt, ſo wird die Verbindlichkeit, die der Donatar bey Annahme der Schenkung unter jener Bedingung eingeht, bloß durch die Zuſammenwirkung des Willens des Ge⸗ ſchenkgebers und des Geſchenknehmers contrahirt, und kann folg— lich durch eine entgegengeſetzte Einwilligung der nehmlichen Par⸗ teyen auſgehoben werden. Dieſer dritte hat alſo kein unwider⸗ rufliches Recht erworben, denn, da es ohne ſeine Dazwiſchen⸗ kunft durch die bloße Einwilligung des Geſchenkgebers und Ge⸗ ſchenknehmers ſein Daſeyn erhalten hat, ſo iſt es auch durch die Aufhebung dieſer Einwilligung der Auflöſung unterworfen. Das Gegentheil behauptete Fachinæus, Controv. Jur. VIII. 39, ſammt den von ihm angeführten Rechtslehrern. Sie ſagen nehmlich; die Clauſel des Schenkungs⸗Aetes, welche die dem Geſchenknehmer auferlegte Verpflichtung, einem dritten etwas zu geben enthaͤlt, faßt eine zweyte oder eine ſideieommiſſariſche Schenkung in ſich, die der Eeſchenkgeber dieſem dritten macht. Dieſe zweyte Schenkung erhaͤlt, ohne Dazwiſchenkunft dieſes dritten, ihre gaͤnzliche Vollkommenheit durch die Annahme der mit dieſem Bedinge gemachten Schenkung von Seiten des erſten Donatars, indem er ſich durch dieſe Annahme gegen den dritten, Kuch ohne deſſen Dazwiſchenkunft, verbindet, dieſe Bedingung zu ſeiner Zeit zu erfüllen. Aus dieſer Verpflichtung erwirbt der dritte ein Recht, die Erfüllung der Bedingung zu verlangen; und da die Clanſel, die dieſe zweyte oder fideicommiſſariſche Schenkung zu Gunſten eines dritten in ſich faßt, einen Theil einer Schenkung unter Lebenden ausmacht, mithin die in dieſer Clauſel enthaltene fideicommiſſariſche Schenkung non der nehm⸗ lichen Beſchaffenheit iſt, ſo iſt auch jenes Recht unwiderruflich, und es ſteht nicht mehr in der Macht des Geſchenkgebers, den erſten Geſchenknehmer von der gegen den dritten uͤbernomme⸗ nen Verpflichtung zu hefreyen. Die Rechtsregel: qucguc eg- 22 1M. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. „die, welche mittelſt eines Particular-Titels in unſere Rechte „treten, ſich habe verſprechen laſſen, wenn nicht das Gegen⸗ 1„theil ausgedruckt worden iſt, oder aus der Natur des Ver⸗ Ntrags von ſelbſt folgt.«*) dem modo disoluntur, quo colligata Sunt, ſetzten ſie hinzu, hat bloß unter Contrahenten Statt, nicht aber zum Nachtheile eines Rechtes, das ein dritter erworben hat, und hiebey berufen ſie ſich auf die F. ul. ſ. de Pact. S. Pothier, n. 73. 7 Man ſieht inzwiſchen, daß die erſte Meinung dem vorliegen⸗ gen Artikel zufolge, den Vorzug erhalten hat, ſo lange wenig⸗ ſtens der dritte noch nicht erklärt hat, daß er die zu ſeinen Gun⸗ ſten geſchehene Stipulation zu benutzen gedenke. B. *) Für ſeine Erben. Denn wird auch ſchon die Perſon, gegen die man ſich verbindet, im Vertrage genannt, ſo folgt doch daraus keineswegs, daß die Paeiscenten die Abſicht hatten, das daraus entſpringende Recht auf dieſe Perſon einzuſchränken; man muß im Gegentheile annehmen, daß ſie nur deßwegen ge⸗ nannt worden iſt, um denjenigen zu bezeichnen, womit der Ver⸗ trag geſchloſſen wurde. Plerumque persona Pacto inseritur, non vt personale pactum ſat, Jed ut demonstretur, cum quo pactum vit. T. 7,§. 3, de Pact. 33 Nichts hindert indeſſen, die uns gethane Zuſage auf einen unſerer Erben zu beſchränken: non obstar uni tantum en cre- dibus probideri, S1 heres factus vit, cwteris autem non consuli. T. 33./ de Pact. wo dieß auch durch ein Beyſpiel erlaͤutert wird. Daraus aber, daß jemand ſich etwas nahmentlich z. B. fuͤr ſeinen Erben Peter verſprechen läßt, muß man nicht folgern, daß die Paciscenten die Stipulation auf dieſe Perſon haͤtten ein⸗ ſchraͤnken wollen. Zwar laͤßt ſich dieß dann thun, wenn vLerje⸗ nige, der auf dieſe Art ſtipulirte, zur Zeit des Vertrages wußte, daß er noch andere Erben haben müßte: denn in dieſem Falle ſcheint keine andere urſache, nahmentlich für den Erben Peter zu ſtipuliren, vorhanden zu ſeyn, als die Stipulation auf ihn einzuſchraͤnken; hatte aber derjenige, der auf dieſe Weiſe ſiipu⸗ lirte, zur Zeit des Vertrages Urſache zu glauben, daß dieſer Peter einſt ſein einziger Erbe ſeyn würde, dann kann man au⸗ nehmen, daß dieſer Peter enuntiative, nicht aber in der Abſicht die Wirkung des Veitrages auf ſeine Perſon zu beſchränken, im Vertrage genannt worden ſey. Dieß lehrt auch Papinian in dem Falle, der in der T. 40,§. Mn. de Pact. enthalten iſt. Pothier, n. 64. M. Buch. 1M. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. te Abſ ntt⸗ Von der Faͤhigkeit der contrahirenden Theile. Art. 1123.» Ein jeder kann contrahiren, in ſo fern er „nicht von dem Geſetze dazu unfaͤhig erklärt iſt.« Art. 1124.„Unfaͤhig zum Contrahiren ſind:« „Die Minderjährigen;« „Die Interdicirten;« »„Die verheiratheten Frauen in den Fällen, welche das „Geſetz ausdruckt;« »Und überhaupt alle diejenigen, denen das Geſetz gewiſſe „Contracte unterſagt hat.« Unter die Zahl der zu contrahiren unfaͤhigen Perſonen hatte man die Unmuͤndigen geſetzt. Dieſes Wort wurde aus⸗ — Welche mittelſt eines Particular⸗Litels; und zwar a) ohne Uuterſchied, ob es ein läſtiger, oder luerativer Titel ſey; ſo wie es auch b) gleichviel iſt, ob z. B. Jacob in einem Vergleiche, den ich mit ihm geſchloſſen habe, ſich ver⸗ pflichtet hat, nie Anſpruͤche geltend zu machen, die er auf dieſes beſtimmte Haus, welches ich beſitze, ctwa haben möchte,(Pactum in rem conceptum) ohne zu ſagen, gegen wen, oder ob er ſich anheiſchig mache, nie gegen mich ſeine Anſprüche auf dieſes Haus geltend zu machen,(pactum in Personam conceptum). In beyden Fällen habe ich die Vermuthung für mich, daß ich für alle meine Nachfolger ohne Unterſchied ſtipulirt habe. Pactum conventum oum venditore, heißt es in T. 17, F. 5, /. d⸗ Pact., si in rem constituatur, secundum Proculi sententiam et emptori prodest.... Sccundum autem Sabini sententiam, eliamsi in Personam con- ceptum est, et in emptorem valet, qui hoc'esse existimat, etsi per donatienem successio facta sit. Denn, wenn ich für miüch ſtipulire, ſo wird von mir vermuthet, daß ich für alle diejenigen ſtipulire, die mich repraͤſentiren; nun aber repräſentiren mich nicht nur meine Erben, ſondern auch in Hinſicht z. B. dieſes Hauſes, alle diejenigen, die mir mittelbar oder unmittelbar, und unter welchem Titel es auch immer ſeyn mag, darin nachfolge. Pothier, n. 6. V. 24 1M. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. geſtrichen, weil in einem ſo großen Reiche, wie Frankreich iſt, das Alter der Mannbarkeit nach der Verſchiedenheit der Himmelsſtriche verſchieden iſt; das Geſetz hatte indeſſen ſchon dieſes Alter beſtimmt. So viel bleibt immer gewiß, daß die Unmuͤndigen zu contrahiren unfähig ſind, da ſo gar die Min⸗ derjährigen nur unter gewiſſen Einſchraͤnkungen contrahiren können. Art⸗ 1725.„Ein Minderjähriger, Interdicirter und eine „verheirathete Frau können aus dem Grunde einer Unfähig⸗ „keit ihr Verſprechen nur in den durch das Geſetz beſtimmten „Fällen anfechten.“ „Perſonen, die fähig ſind, eine Verbindlichkeit zu über⸗ „nehmen, können ſich auf die Unfähigkeit des Minderjäh⸗ „rigen, des Interdicirten, oder der verheiratheten Frau, „womit ſie contrahirt haben, nicht beziehen.“ Man ſehe den 7. Abſchnitt des Cap. 5 des gegenwärti⸗ gen Titels. Hier hat man die Verbindlichkeiten der Minderjaͤhrigen, der interdicirten und verheiratheten Frauen in die nehmliche Reihe geſtellt; nur ſie oder ihre Erben koͤnnen ſich gegen ihre Verbindlichkeiten in den vorigen Stand wiedereinſetzen laſſen, dagegen ihre Mitcontrahenten dieß nicht können. So war es allerdings ehemahls in Hinſicht der Minderjährigen und Interdicirten, die, ohne von ihren Tutoren oder Cura⸗ toren autoriſirt zu ſeyn, ihren Zuſtand verbeſſern konnten; die Verbindlichkeiten der verheiratheten Frauen aber waren ſelbſt in Beziehung auf diejenigen, mit denen ſie contrahirt hatten, von Grund aus nichtig: hierin führt unſer Artikel ein neues Recht ein, deſſen Grundlage gleichwohl ſchon im Art. 225 enthalten iſt. S. Pothier, n. 52. Man ſchlug vor, die Gemeinden, weil ſie ebenfalls zu contrahiren unfähig ſeyen, in dieſen Artikel miteinzuſchließen; Man antwortete aber, hiefuͤr habe ſchon der vorhergehende Artikel geſorgt. — 11. Buch. IM. Tit. Von Contraeten und Veyrbindlichkeiten. 25 Man warf ferner die Frage auf, ob die Regierung befugt ſey, aus eigener Macht aufzutreten, um einen von den Mu⸗ nicipal⸗Beamten einer Gemeinde, ohne Autoriſation der Re⸗ gierung geſchloſſenen Contract fuͤr nichtig erklären zu laſſen, wenn ſchon die Gemeinde keine Klage dagegen führte. Man antwortete, daß ſie dieß thun könne, ſo wie ein Vormund, auch ohne Bewilligung ſeines Pflegbefohlenen das nehmliche zu thun berechtigt wäre. Dritter Abſchnitt. Von dem Gegenſtande und der Materie der Cortraete. Art. 1126.»Jeder Contract hat eine Sache zum Ge⸗ »genſtande, die entweder ein Theil ſich verbindet zu geben, „oder die ein Theil ſich verbindet zu thun oder nicht zu thun.« Dieß iſt die Wiederhohlung des Art. I101. Art, 1127.» Der bloße Gebrauch oder der bloße Beſitz »einer Sache kann, ſo wie die Sache ſelbſt, der Gegenſtand „eines Contractes ſeyn.« Art. 1728.„MNur Sachen, die dem rechtlichen Verkehr „nicht entzogen ſind, können der Gegenſtand eines Vertrags „»ſeyn.« Der F, 2. Inst. de inut. sipulat. erklärt, was unter Sa⸗ chen, die dem rechtlichen Verkehr entzogen ſind, verſtanden werde: res Sucræ, religiosæ vel publicæ, qu usibus populi perperud eæpositæ sunt. Art. 1729.„Die Verpflichtung muß eine Sache zum »Gegenſtande haben, die wenigſtens ihrer Gattung nach be⸗ „ſtimmt iſt. „Die Quotitaͤt der Sache kann ungewiß ſeyn, vorausge⸗ „ſetzt, daß man zu ihrer Beſtimmung gelangen kann.« In einem erſten Entwurfe dieſes Artikels hieß es, die Verbindlichkeit müſſe eine gewiſſe oder wenigſtens, in Hin⸗ ſicht ihrer Gattung beſtimmte Sache zum Gegenſtande haben. Auf die Bemerkung aber, daß man eine ungewiſſe Sache⸗ und die vielleicht nie eriſtiren wuͤrde, z. B. was ein Fiſcher 26 11. Buch. IM. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. bey dem nächſten Zug fangen nird, verkauſe könne, wurde der Artikel abgeändert.*) Art. 1130.»Auch zukünſtize Sachen können der Ge⸗ „genſtand einer Verpflichtung ſeyn. »Man kann indeſſen auf eine noch nicht angefallene Erb⸗ „ſchaft nicht Verzicht thun, noch über eine ſolche Erbſchaft virgend einen Vertrag ſchließen, ſelbſt nicht mit Bewilligung »desjenigen, von deſſen Nachlaſſe es ſich handelt.« Der zweyte Theil dieſes Artikels iſt gegen den allgemein in Frankreich angenommenen Gebrauch der Verzichtleiſtungen auf künftige Erbſchaften. Schon anderswo haben wir hievon geſprochen; überdieß ändert er das römiſche Recht ab, wel⸗ ches Vertraͤge dieſer Art erlaubte, wenn ſie mit Bewilligung der Perſon, deren Erbſchaft ihr Gegenſtand war, geſchloſſen w rden. T. ult. Coo. de pact.— Eine Abaͤnderung, die das Tribunat verlangt hatte.**) Vi erter b ſch Von dem Beweggrunde. Art. I131.» Eine Verpflichtung, die gar keinen Be⸗ „weggrund hat, oder auf einem falſchen oder auf einem un⸗ „erlaubten Beweggrunde beruht, kann keine rechtliche Wir⸗ „kung hervorbringen. *) Die Quotität der Sache kann z. B jemand verbin⸗ det ſich, mir allen Schaden zu erſetzen, den ich bey einer gewiſſen Gele⸗ genheit erlitten habe, oder noch erleiden werde, oder mir ein Jahr lang Korn fuͤr den Unterha't meiner Familie zu liefern. In ben⸗ den Fällen iſt die Verplflichtung gültig, obſchon im erſten die Summe, wie hoch ſich der Schade beläuft, und im zweyten Falle die Quantitaͤt nicht beſtimmt worden iſt. Genug, daß beydes durch Schaͤtzung beſtimmt werden kann. Pothier, n. 131. B. **) Die Grundlage dieſer Verfuͤgung iſt ſchon in dem Art. 791 enthalten; nur iſt ſie in dem vorliegenden Artikel noch näher beſtimmt worden. Dieſe Verfügang, ſagt der ehe ahlige Tribun, Iu. Buch UI. Tit. Von Contracten und Verbinblichkeiten. 27 Dieſer Artikel iſt der ſummariſche Inhalt der FF. 1 und 5. V de condict. sine causd. Man muß jedoch hinzuſetzen, daß es gleichviel iſt, ob die Bewegurſache gleich anfangs falſch, oder ob ſie nicht erfüllt worden ſey, da ſie doch der Grund der Verbindlichkeit war. T. 4 eod. Eben ſo muß man auch in Betreff der unerlaubten Be⸗ wegurſache hinzuſetzen, daß ſie zwar allzeit den Vertrag nichtig macht, jedoch mit dieſem Unterſchiede, daß, wenn auf beyden Seiten Schande vorhanden iſt, z. B. wenn Peter dem Johann Geld gibt, um einen dritten zu mißhandlen, die ein⸗ mahl bezahlte Summe nicht zurückgefordert werden kann, dagegen wenn Schande bloß auf einer Seite vorhanden iſt, z. B. wenn du dich für die Auslieferung einer Urkunde, die du mir herauszugeben ſchuldig warſt, bezahlen läßt, ich das Gegebene zuruͤckzufordern befugt bin. F. 1 und 3 h de cond. ob turp. caus. Dieſe Grundſaͤtze ſind zwar aus den römiſchen Geſetzen geſchöpft; nichts deſtoweniger veranlaßte die erſte Entſcheidung, nach welcher eine Verbindlichkeit, die keine Bewegurſache hat, nichtig iſt, eine intereſſante Discuſſion; und wirklich muß man eingeſtehen, daß ihre Anwendung in der Praxis nicht leicht iſt. Ein Vertrag iſt nicht ungültig, weil ſein Beweggrund nicht darin ausgedruckt iſt. Ganz beſtimmt ſagt dieß der folgende Artikel, und die im Handel gebräuchlichen Scheine, die dem Inhaber zahlbar ſind,(hons au porteun), ohne daß die Urſache darin ausgedruckt wird, bewghren es. Muß aber bloß deßwegen, weil die Urſache nicht ausge⸗ druckt iſt, vermuthet werden, daß die Verpflichtung gar kei⸗ Herr Mourieauld in ſeiner Rede ans Geſetzgebungs⸗Corps, iſt gerecht, denn ohne ſie, würde einer der Hauptgegenſtaͤnde un⸗ ſerer jetzigen Geſetzgebung leicht vereitelt werden, indem die Mei⸗ ſten dieſer Verträge uͤber künftige Erbſchaften zum Zwecke haben, einen Eingriff in die Gleichheit der Theilungen zu thun. B. 28 UI. Buch. U. Tit. Bon Contracten und Verbindlichkeiten. nen Beweggrund habe? Man muß die Verpflichtung eines Minderjährigen, ſagte man, von jener eines Großjährigen unterſcheiden: von der erſten wird vermuthet, daß ſie keinen Beweggrund habe, nicht aber von der zweyten, und dem Großjährigen liegt der Beweis auf, daß er uͤberliſtet und hin⸗ tergangen worden ſey. Es iſt ein Grundſatz, fuͤgte man noch hinzu, daß die bloße Erklärung des Großjährigen eine hin⸗ reichende Urſache ſeiner Verbindlichkeit ſey. Zur Unterſtützung dieſer Lehre, kann man ſich auf ein von Serres, inst. p. 439 angeführtes Urtheil des Parlamentes von Toulouſe vom 1. April 1737 berufen, welches einen Schuld⸗ ſchein als guͤltig annahm, worin die Urſachen nicht ausge⸗ druckt, der aber fuͤr Zinſen eines Darlehns ausgeſtellt worden war. Die Einrede, daß die Urſache nicht ausgedruckt ſey, ſagt Serres, iſt allzu ſpitzfindig, und ſelbſt der Redlichkeit zuwider, und die Richter waren darin einig, daß man heut zu Tage nur auf die falſche Bewegurſache Rückſicht nehme. Art. 1132.» Aus der Urſache allein wird gleichwohl der „ Vertrag nicht ungültig, daß der Beweggrund deſſelben nicht „ausgedruckt iſt.« Art. 1133.» Der Beweggrund iſt unerlaubt, wenn er von »dem Geſetze verbothen, wenn er den guten Sitten, oder der „öffentlichen Ordnung zuwider iſt.« Drittes Capitel. Von den Wirkungen der Verpflichtungen. Er ſtey Ab ſch 6 Allgemeine Verfügungen. Art. 1134.»Rechtmäßig abgeſchloſſene Verträge gelten „als Gefetze unter denjenigen, die ſie geſchloſſen haben. „Nur mit ihrer gegenſeitigen Einwilligung oder aus Urſa⸗ »chen, welche das Geſetz billiget, laſſen ſie ſich widerrufen. „Sie muͤſſen redlich und ohne Argliſt vollzogen werden. 6 Contractus legem dedit. T. 25 F. de R. J. ch „6 „ „ de „h „ſt „B „5 den M. Buch. Ml. Tit. Von Cuntraeten und Verbindlichkeiten. a Wir haben ſchon erinnert, daß in Frankreich alle Con⸗ tracte bonæ fidei ſind. Art. 1135.„Verträge verbinden nicht nur zu demjeni⸗ »gen, was darin ausgedruckt iſt, ſondern auch noch zu allem, »was die Billigkeit, der Gebrauch oder das Geſetz der Ver⸗ „bindlichkeit, ihrer Natur nach, als Folge beylegt« Gegen dieſen Artikel wendete man ein, ein Schuldner koͤnnne dadurch Verbindlichkeiten unterworfen werden, die er nicht habe vorherſehen können; denn, wer kennt alle Gebräu⸗ che? Es iſt aber auch beſchwerlich, antwortete man, in ei⸗ nem Acte, wie z. B. in einem Pacht- oder Verkauf⸗Contrac⸗ te, in einem Contracte wodurch jemand bey einem Meiſter in die Lehre aufgenommen wird, alles genau und einzeln zu verzeichnen, und man wird ſo angeſehen, als wenn man ſich allem unterwerfe, was aus ihrer Natur folgt, oder der Gebrauch billigt. In contractibus tacite veniunt ea, quæ sunt moris et consuetudinis. 3 weyter Abſchnitt. Von der Verpflichtung etwas zu geben. Art. 1136.„Die Verpflichtung etwas zu geben zieht »die weitere Verbindlichkeit nach ſich, die Sache zu uͤberlie⸗ »fern, und bis zur Ueberlieferung ſie aufzubewahren, bey „Strafe dem Glaͤubiger(dem Berechtigten) allen Schaden „und entbehrten Gewinn zu erſetzen.« Art. 1137.» Die Verpflichtung für die Erhaltung der „Sache zu wachen, verbindet denjenigen, dem ſie aufliegt, „allen Fleiß eines guten Hausvaters darauf zu verwenden, »der Vertrag mag nun bloß den Vortheil eines der Contra⸗ »henten, oder ihren gemeinſchaftlichen Nutzen zum Gegen⸗ „ſtande haben. »Mehr oder weniger ausgedehnt iſt dieſe Verbindlichkeit in »Beziehung auf gewiſſe Contracte, deren Wirkungen in dieſer »Hinſicht unter den ſie betreffenden Titeln entwickelt ſind.« Der erſte Theil dieſes Artikels ſchafft den Unterſchied ab, den die Römer zwiſchen den verſchiedenen Gattungen von 30 IM. Buch. 1I. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. Contracten machten, um zu wiſſen, in welchen Fällen der Schulduer bloß zum Erſatz des vorſetzlicher Weiſe, oder durch grobes Verſchulden, welches die Geſetze dem Betruge gleich ſtellen, zugefügten Schadens, in welchen hingegen er den gewoͤhnlichen Fleiß eines guten Hausvaters, und in welchen endlich er die genaueſte Obſorge und den größten Fleiß anzu⸗ wenden gehalten ſey. Unterſchiede, die man mit den Worten, lata culpa, levis et lebissima bezeichnete. Contracte, die bloß zum Vortheile desjenigen, gegen welchen die Verbind⸗ lichkeit eingegangen wird, geſchloſſen werden, wie z. B. der Hinterlegungs⸗Contract, gehören zur erſten Claſſe; zur zwey⸗ ten rechnete man diejenigen, die den gemeinſchaftlichen Vortheil beyder Parteyen zum Gegenſtande hatten, z. B⸗ den Kauf⸗ Contract; Contracte endlich, die bloß zum Vortheile desje⸗ nigen, dem die Sache anvertraut wird, geſchloſſen wurden, wie z. B. der Leih⸗Contract, gehörten zur dritten Claſſe. S⸗ die TL. 5 F. 2 Commod. und 23 de R. J. Zuverläſſig hat zwar unſer Artikel die Regel vereinfacht; indeſſen iſt es eben ſo ausgemacht, daß der Unterſchied, den die roͤmiſchen Geſetze zwiſchen den verſchiedenen Gattungen von Contracten legten, auf die Billigkeit gegründet war. Art. 1138.„Die Verpflichtung eine Sache zu uͤberlie⸗ „fern erhält ihre völlige Exiſtenz durch die bloße Einwilligung „der contrahirenden Theile. „Sie macht den Berechtigten zum Eigenthümer und über⸗ „traͤgt auf ihn die Gefahr der Sache von dem Angenblicke „an, wo ſie uͤberliefert werden ſollte, obgleich die Uebergabe „nicht erfolgt iſt; der Schuldner ſey dann im Verzug, die „Sache zu liefern, in welchem Falle ſie auf Gefahr dieſes „Letztern bleibt.“ Auch hier wird eine römiſche Rechts⸗Marime abgeſchafft, nehmlich dieſe: traditionibus, non nudis pactis, dominia rerum transferuntur. Es iſt wahr, daß dieſes Grundſatzes ungeachtet, von dem Augenblicke an, wo Käufer und Ver⸗ käufer über die Sache und den Preis einig waren, Verluſt — —. „— — i UM. Buch. 1Ml. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 31 und Vortheil den Käufer angieng, F. Z. inst. de empt. et vendit., und da überdieß die Ablieferung auf eine erdichtete oder verſtellte Weiſe geſchehen konnte, ſo war wohl jene Marime von keiner großen Anwendbarkeit. Inzwiſchen ſehe man doch den Art. 1191. Art. 1139.„Der Schuldner wird in Verzug geſetzt, ſo „wohl durch eine Aufforderung oder durch einen andern gleich⸗ „geltenden Act, als durch die Folge drs Vertrags, wenn „darin enthalten iſt, daß durch den bloßen Verfall des Ter⸗ „mins und ohne daß es eines weitern Actes bedürfe, der „Schuldner in Verzug ſeyn ſoll.“ Als durch die wirkung des Pertrags. Im erſten Entwurfe war dieſer Zuſatz nicht; er veranlaßte im Innern der Section eine Discuſſion. Die, welche für den Zuſatz ſtimmten, ſagten, mehrere Umſtände, und vorzüglich de Muͤhe, die man hat, um es bis zu feindſeligen Handlungen kommen zu laſſen, konnten den Gläubiger verhindern, ſeinen Schuldner zur Zahlung aufzufordern; der zur Ablieferung be⸗ ſtimmte Tag reiche nach der Regel: dies interpellat pro ho— mine, hin, um den Schuldner in Verzug zu ſetzen, und jede Nichterfüllung eines Verſprechens ziehe die natuͤrliche Verbind⸗ lichkeit nach ſich, denjenigen zu entſchädigen, dem das Ver⸗ ſprechen gemacht worden iſt. Dieß war meine Meinung; andere hingegen behaupteten, man würde nur durch eine von einem Notar oder Huiſſier geſchehene Aufforderung in mora verſetzt; endlich wurde man uͤber die Art, ſo wie ſie im Ar⸗ tikel enthalten iſt, einig, die im Staats⸗Rathe ohne alle Dis⸗ cuſſion durchgieng; es folgt aber daraus, daß die b'oße Be⸗ ſtimmung des Tages, au welchem die Ablieferung geſchehen ſoll, unnuͤtz iſt, wenn man im Vertrage nicht ausgedruckt hat, daß der Schuldner durch bloßen Umlauf der Friſt in Verzug geſetzt würde. S. den Art. 1146. Art. 1140.» Die Wirkungen der Verpflichtung ein un⸗ »bewegliches Gut zu geben oder zu überliefern werden unter »dem Titel vom Verkaufe und unter dem Titel von pri⸗ vvilegien und Bypetheken beſtimmt.« 32 1Ml. Buch. M. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Art. 1741.»Iſt die Sache, die man zu geben oder zu „überliefern ſich gegen zwey Perſonen nach und nach verbun⸗ „den hat, eine bloß bewegliche Sache, ſo wird unter beyden „diejenige vorgezogen, die in den wirklichen Beſitz der Sache „geſetzt worden iſt, und ſie bleibt Eigenthümer davon, wenn „ſchon ihr Titel von einem jüngern Datum ſich herſchreibt, „vorausgeſetzt nur, daß es ein redlicher Beſitz ſey.« Dieſer Artikel ſtimmt mit der berühmten T. quoties. Cod. de rei vindicat. uͤberein, nach welcher derjenige von zwey Erwerbern, der zu erſt zum Beſitze gelangt, vorgezogen wird, wenn ſchon ſeine Erwerbung dem Datum nach die jüngſte iſt, vorausgeſetzt, daß ihm vom Ankauf des Erſtern nichts bekannt war. Dieſes Geſetz iſt indeſſen— wie man zut ſeiner he iiſicebe 1 bil goßhaſſ werden Dritter b ſchi itt⸗ Von der Verpflichtung etwas zu thun oder nicht zu thun. Art. 1142.„Jede Verpflichtung etwas zu thun oder „nicht zu thun, löſt ſich, in ſo fern ſie von Seiten des Schuld⸗ „ners nicht erfüllt wird, in die Verbindlichkeit auf, den Scha⸗ „den zu erſetzen.« Die Urſache hievon liegt in dem Satze: nemo potest cogi propriè ad factum.*) *) Dieſem Artikel zufolge wurde Henrich Theiſſen von Zweybrücken, welcher, da er großjährig war, der Dlle Friderike Schmitt die Ehe verſprochen, ſich auch mit ihr vor dem Beamten des Civil⸗ Standes geſtellt, und durch dieſen die Aufgebothe hatte anheften laſſen, ſich aber nachher ohne urſache wieder zurückzog! und eine andere heirathete, in die Summe von 600 Franes, als Schadens⸗ erſatz, verurtheilt, und in der Appellations⸗Inſtanz wurde dieſes urtheil am 5. Hornung 1808 vom Appellations⸗Hofe in Trier beſtätigt. Die Entſcheidungs⸗Gründe waren hauptſüchlich folgende; 1) ſey die Heirath nur die Erfuͤllung eines vorher beſtehenden wechſelſeitigen Verſprechens, ſich nach den vorgeſchriebenen For⸗ malitäten miteinander zu verehligen; dieſer Präliminar⸗Vertras, 5 III. Buch. I. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 33 Art. 1143.»Der Gläubiger hat gleichwohl das Recht „zu fordern, daß das zerſtört werde, was etwa dem Ver⸗ »ſprechen zuwider unternommen worden iſt; er kann ſich eben⸗ »falls ermaͤchtigen laſſen, es ſelbſt auf Koſten des Verpflich⸗ »teten zu zerſtören. Sein Anſpruch auf Schadenserſatz und „Leiſtung des Intereſſe, in ſo weit er Statt hat, bleibt ihm „hiebey vorbehalten.*)« Art. 1144.» Bleibt die Verpflichtung unerfullt, ſo kann »der Gläubiger gleichfalls ermächtiget werden, ſie ſelbſt auf »Koſten des Schuldners vollziehen zu laſſen.“ Art. 1145.» Bey einer Verpflichtung etwas nicht zu „thun, iſt derjenige, der ihr zuwider handelt, ſchon dadurch man möge ihn nennen, wie man wolle, beſtehe 2) unter dem Geſetzbuche Napoleons eben ſo wie er in der alten Geſetzgebung beſtanden habe, und müſſe 3) die nehmlichen Wirkungen hervor⸗ bringen, indem er ein zweyſeitiger, beyderſeits verbindlicher Contraet ſey, der die Verbindlichkeit etwas zu thun in ſich ent⸗ halte, worauf folglich der Art. 1142 anwendbar ſey, deſſen all⸗ gemeine Verfügung die Sache ſelbſt in ſich faſſe, wenn ſchon das Wort: Eheverlöbniß nicht ausdrücklich darin vorkomme; hieraus folge nun aber 4) daß der Beklagte zu einem Schadenserſatze gegen die Klägerinn deßwegen verbunden ſey weil er ihre Ehre im Publikum dadurch gekränkt habe, daß er ſein Eheverſprechen, in deſſen Gemaͤßheit ſo gar die Aufgebothe zur Heirath angehef⸗ tet worden ſeyen, ohne rechtmaͤßige urſache gebrochen habe. Jurispr. de la Gour de Cassat. 1808. im Anhange p. 169 u. f. Man ſehe jedoch hiebey die Anmerkungen des Hrn. Verfaſſers zum Art. 172.(1. B. S. 188.) B. Mein Nachbar hat ſich z. B. gegen mich verpflichtet, ſeinen Gang nicht zu verſchließen, um mir den freyen Durchgang da⸗ durch zu laſſen, und nichts deſto weniger ſperrt er ihn mittelſt eines Schlagbaums oder eines Grabens; in dieſem Falle kann ich ihn für ſchuldig erklären laſſen, den Schlagbaum wegzuneh⸗ men, oder den Graben wieder auszufüllen, widrigenfalls aber mich ermächtigen laſſen, es auf ſeine Koſten zu thun. Pothier, n. 15. 2. Malev. III. 3 4 I1 Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. „allein verbunden, den Schaden zu erſetzen und das Intereſſe „zu leiſten.« Vierter Ab ſchnitt⸗ Von dem Schadenserſatze und von der Leiſtung des Intereſſe! als Folge der Nicht Erfüllung einer Verpflichtung Art. 1146.„Zum Schadenserſatze und zur Leiſtung des „Intereſſe iſt ein Schuldner nur dann verbunden, wenn er „im Verzug iſt, ſeiner Verpflichtung Genuͤge zu thun. Aus⸗ „genommen bleibt gleichwohl der Fall, wo das, was der „Schuldner zu geben oder zu thun ſich anheiſchig gemacht „hatte, nur in einer gewiſſen Zeit, die er verſtreichen ließ, „gegeben oder gethan werden konnte.« Durch Schaden und Intereſſe verſteht man den Verluſt, den die Nicht⸗Erſuͤllung des Vertrages dem Glaͤubiger ver⸗ urſacht hat, und den Gewinn, deſſen er dadurch beraubt worden iſt. T. 13 h ratam rem hab. Das nehmliche ſagt auch der Art. 1149. Ferner muß man bemerken, daß mian in dieſem ganzen Titel durch Glaͤubiger nicht bloß denjenigen, der eine Summe Geldes zu fordern hat, ſondern uͤberhaupt denjenigen verſtehe, gegen welchen man eine Verbindlichkeit contrahirt hat; und eben ſo heißt Schuldner derjenige, der ſie zu erfüllen ver⸗ bunden iſt. Dieſer Artikel enthaͤlt uͤbrigens eine Ausnahme von der Regel, welche der Art. 1130 in Hinſicht deſſen aufſtellt, wo⸗ durch ein Schuldner in Verzug geſetzt wird⸗ Art. 1147.„Der Schuldner, wenn er ſeiner Verpflich⸗ „tung durchaus kein Genüge geleiſtet, oder die Erfüllung „verzoögert hat, wird zum Schadenserſatze und zur Leiſtung „des Intereſſe, in ſo fern übrigens der Fall dazu geeignet iſt, ſo oft verurtheilt, als er nicht beweiſt, daß die Nicht⸗ „Erfüllung von einer fremden Urſache herrührt, die ihm nicht „beygemeſſen werden kann, obgleich von ſeiner Seite gar keine „böſe Abſicht untergelaufen iſt. 3— —— 1u. Buch. IMl. Tit. Von Eontracten und Verbinblichkeiten. 35 „Hier fragte man, ob ein Kaufmann, welcher Wein ver⸗ kauſt hat, den er nachher nicht liefern kann, oder derjenige, der zwar den Wein hat, ihn aber, weil das Waſſer eines Fluſſes gefallen, an ſeinen Beſtimmungs⸗Ort nicht bringen kann, zum Schadens⸗Erſatz und Leiſtung des Intereſſe ver— bunden ſey. Er iſt dazu verbunden, antwortete man, wenn er Wein verkauft hat, den er nicht hatte, nicht aber im zweyten Falle. Inzwiſchen möchte doch die im Handel ſo nothwendige Pünkt⸗ lichkeit dieſe zweyte Entſcheidung wenigſtens dann zweifelhaſt machen, wenn der Kaufmann das Fallen des Waſſers vorher⸗ ſehen konnte. Art. 1148.„Die Klage auf Schadenserſatz und Lei tiung „des Intereſſe hat durchaus nicht Statt, wenn der Schuld⸗ „ner durch die Folge einer hohern Gewalt oder eines Zufalls „entweder verhindert worden iſt, zu geben oder zu thun, „wozu er verbunden war, oder gethan hat, was ihm ver⸗ „bothen war.“ Für Zufaͤlle und hoͤhere Macht,(quod fato contingit, res divma,) haftet man nicht, es ſey denn, daß man ſich ausbruͤcklich dafür verantwortlich gemacht habe. T. 11 F. 5. H de minorib. T. o5 H. de R. J. Dieſen Artikel muß man mit dem Art. 1302 vereinigen, worin es heißt, daß ein Schuldner ſo gar für Zufaͤlle haften muß, wenn ſie ſich zur Zeit ereignet haben, wo er in Verzug war, die Sache zu liefern, es ſey dann, daß die Sache, wenn ſie dem Gläubiger wäre uͤberliefert worden, bey ihm gleichfalls zu Grunde gegangen wäre. T. ult. Cod. de peric. et comm. rei vend. Dieſer Meinung iſt auch Pothier, n⸗ 142 und 143. Art. 1149.„Schadenserſatz und Leiſtung des Intereſſe, „die ein Gläubiger zu fordern hat, erſtrecken ſich im Allgemei— „nen auf den Verluſt, den er erlitten hat, und auf den Gewinn, „der ihm entzogen worden, mit Vorbehalt der Hier folgenden „Ausnahmen und Einſchränkungen.“ z6 IM. Buch. UMl. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Art. 1150.„Iſt die Verpflichtung nicht durch Argliſt des „Schuldners unerfullt geblieben, ſo hat er den Schaden und „entbehrten Gewinn nur in ſo weit zu erſetzen, als ſie zur „Zeit des Contractes vorhergeſehen worden ſind oder vorher— „geſehen werden konnten.“*²) 6) Gewöhnlich wird vermuthet, daß die Paciscenten nur jenen Schaden und entbehrten Gewinn vorhergeſehen haben, den der Gläubiger wegen Nicht⸗Erfüllung der Verbindlichkeit, in Bezie⸗ hung auf die Sache ſelbſt, die ihr Gegenſtand war, erleiden könnte, nicht aber jenen, den die Nichterfüllung der Verbind⸗ lichkeit ihm uͤberdieß in ſeinem übrigen Vermösen verurſacht hat; deßwegen iſt auch in dieſem Falle der Schuldner nicht dieſen Letztern, ſondern bloß jenen zu erſetzen ſchuldig, den der Gläu⸗ biger in Beziehung auf die Sache, die der Gegenſtand der Ver⸗ bindlichkeit war; erlitten hat; damnum et interesse, propter pam vem non habitam. Z. B. ich habe jemanden ein Pferd verkauft, es ihm in einer gewiſſen Zeit zu liefern verſprochen, und es ihm nicht liefern können; in der Zwiſchenzeit ſteigen die Pferde im Preiſe; was nun der Ankaͤufer mehr hat zahlen müſſen, um ein anderes Pferd von der nehmlichen Beſchaffenheit zu erhalten, dieß iſt ein Schaden, den ich ihm erſetzen muß; denn dieſen Schaden hat er propter ipsam rem non habitam erlitten; er be⸗ zieht ſich nur auf die Sache, die der Gegenſtand des Contractes war, und da der Preis der Pferde, ſo wie jeder andern Sache veränderlich iſt, ſo konnte ich ihn vorherſehen. War aber der Ankäufer ein Handelsmann, dem, weil er das Pferd nicht erhielt, zu deſſen Lieferung ich mich gegen ihn verbunden hatte, und auch kein anderes haben konnte, es unmöglich war, an einem gewiſſen Orte einzutreffen, um in Haͤnden habende Wechſelbriefe am Verfalltage zur Zahlung zu praͤſentiren, und wegen Mangel der Zahlung proteſtiren zu laſſen, ſo bin ich nicht ſchuldig, den hiedurch erlittenen Schaden zu erſetzen, weil dieſer dem Gegenſtande mei⸗ ner Verbindlichkeit ganz fremd iſt, und beym Contraete nicht vorhergeſehen wurde, folglich auch ſich nicht ſagen läßt, daß ich mich beym Contracte dem Erſatze deſſelben unterworfen habe. Oder, ich habe jemanden ein Haus, wovon ich mich in au⸗ tem Glauben als Eigenthümer anſah, auf zwölf Jahre vermiethet, nach ſechs oder ſieben Jahren aber wird der Miether durch den wahren Eigenthümer des Hauſes herausgeſetzt; allerdings muß ich ihm nun den Schaden erſetzen, der aus den Koſten, die er, um auszuziehen machen muß, ſo wie auch daraus entſpringt, 1. Buch. IMI. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 37 Art. 1151.„Selbſt in dem Falle, wo die Nicht⸗Erfül⸗ „lung des Vertrags von einer Argliſt des Schuldners herrührt, daß er wegen der indeſſen geſtiegenen Preiſe der Hausmiethen während der noch übrigen Miethjahre ein anderes Haus zu einem theurern Preiſe miethen mußte; denn dieſer Schaden hat n eine nahe Beziehung auf den Genuß des Hauſes, der den Gegen⸗ ſtand meiner Verbindlichkeit ausmachte, und der Miether erleidet ihn propter ipsam rem non habitam. Hat aber der Miether nach geſchloſſenem Mieth⸗Contraete einen Handel im gemietheten Hauſe angelegt, und er verliert durchs Ausziehen ſeine Kunden, dieſen Schaden, der beym Contraete nicht vorhergeſehen wurde, bin ich n eben ſo wenig zu erſetzen ſchuldig, als jenen, der dadurch ent⸗ ſtand, daß einige koſtbare Mobilien des Miethers beym Auszie⸗ hen zerbrachen, denn hieran iſt die Ungeſchicklichkeit ſeiner Dienſt⸗ leute, nicht aber die erlittene Evietion Schuld, die bloß die Ge— legenheit dazu iſt. n Anders verhält es ſich aber, wenn der, wiewohl auf den Ge⸗ n genſtand der Verbindlichkeit ſich nicht beziehende Schaden und n entbehrte Gewinn beym Contraete vorhergeſehen wurde, und der Schuldner ihn ausdrücklich oder ſtillſchweigend fuͤr den Fall uͤbernommen hat, wenn er ſeine Verbindlichkeit nicht erfüllen würde. Ich verkaufte z. B. einem Kaufmann ein Pferd, und verpflichtete mich ausdrücklich, es ihm fruͤhzeitig genug zu lieferr, e um an einem beſtimmten Tage an einem gewiſſen Orte eintreffen . und einen Wechſel zur Zahlung praͤſentiren zu koͤnnen, ich that es aber nicht, wiewohl ohne Argliſt, und der Kaufmann konnte auch leicht ein anderes Pferd, oder einen andern Wagen haben; oder: ich vermiethete jemanden in ſeiner Eigenſchaft als Kauf⸗ 2 mann mein Haus, oder um Gaſtwirthſchaft darin zu halten, der Miether wird aber vor umlauf der Miethzeit vom wahren Eigenthümer herausgeſetzt. Im erſten Falle muß ich auch für den Schaden haften, den der Kaufmann dadurch erlitt, daß der Wechſel zur Verfallzeit nicht präſentirt, und wegen Mangel der R Zahlung proteſtirt werden konnte, weil die Gefahr dieſes Scha⸗ 6 dens ausdräcklich im Contraete vorhergeſehen war. Im zweyten Falle aber muß bey Beſtimmung des Schadens zugleich der Ver— luſt der Kundſchaften in einigen Anſchlag gebracht werden, denn en da ich mein Haus vermiethete, um einen Waarenladen, oder 5 Gaſtwirthſchaft darin zu halten, ſo iſt dieſer Schade gleichfalls ſuß vorhergeſehen worden, und ich habe die Vermuthung gegen er! mich, daß ich mich ſtillſchweigend zu deſſen Erſatz verbunden habe. 9 z8 1u. Buch. UI. Tit. Von Eontracten und Verbindlichkeiten. „ſoll der Schadenserſatz und die Leiſtung des Intereſſe, in „Beziehung auf den Verluſt, den der Gläubiger erlitten hat, Ein anderes Beyſpiel. Jemand verkauft mir einige Stücke Holz, das zum ſtützen gebraucht wird; ich bediene mich deſſen, um mein Haus zu ſtützen, welches aber, weil das Holz verfault war, zu⸗ ſammenſtürzt. Iſt der Verkäufer kein Mann vom Handwerk, verkaufte er mir ohne alle Argliſt die Stützen, deren Maͤngel ihm unbekannt wagren, ſo iſt er freylich ſchuldig, ſich eine Verminde⸗ rung am FPreiſe dafür gefallen zu laſſen, weil er etwas als gut verkaufte, was doch mangelhaft warz aber den Schaden, den ich durch Einſturz meines Gebäudes erlitten habe, iſt er nicht verbunden zu tra⸗ gen, weil er ſich nicht mehr als ich auf die Beſchaffenheit des Holzes zu verſtehen brauchte, und folglich von ihm nicht vermuthet werden kann⸗ daß er eine ſolche Gefahr übernommen habe. T. 13 de act. empt. War aber der Verkaͤufer ein Zimmermann, der mir die Höl⸗ zer verkaufte, um mein Gebände damit zu ſtützen, dann iſt er für den Schaden verantwortlich, der ihres Fehlers wegen durch den Einſturz meines Hauſes entſtanden iſt. Mag er auch ſagen, ſie ſeyen ſeiner Meinung nach gut und hinlaͤnglich geweſen, dieſe Unwiſſenheit von ſeiner Seite wäre bey einem Manne, der öffentliches Gewerb von einer Kunſt oder einem Handwerke treibt! nicht zu entſchuldigen: imperitia culpe annmeratur; und da er mir die Hölzer in dieſer Eigenſchaft als Zimmermann, und zu dem Ende verkaufte, um mein Haus damit zu ſtutzen, ſo machte er ſich auch dafür verantwortlich, daß ſie brauchbar ſeyn wuͤrden. Doch iſt er nur fuͤr die Gefahr verantwortlich, die er uͤbernom⸗ men hat. Hat alſo der Zimmermann die Hölzer verkauft, um damit ein gewiſſes Gebaͤude zu unterſtützen, der Käufer bediente ſich aber threr zur Stütze eines beträchtlichern Gebaͤudes, ſo iſt der Vertaͤufer nicht nur für den Einſturz dieſes Letztern nicht verantwortlich, falls die Hölzer zur Stütze des kleinern hinlaͤng⸗ lich waren, weil ihm in dieſem Falle nichts zur Laſt gelegt wer⸗ den kann, ſondern er haftet ſogar im Falle, wo die Hölzer durch⸗ aus fehlerhaft waren, und nicht einmahl zur Stütze des Gebäu⸗ des, wozu ſie beſtimmt waren, hinreichten, fuͤr den Einſturz des großen Gebändes bloß bis zum Belauf des Werthes des Kleinern, indem er nur bis zum Werthe dieſes Letztern die Gefahr hat übernehmen wollen, und vielleicht vorſichtiger geweſen ſeyn würde, wenn er ſie zur Stütze des großen Gebäudes verkauft häte. Aus einem ähnlichen Grunde entſcheidet Pumoulin, de es Juod interers, n. 6] u. 6, daß wenn ein Zimmermann mir —.——— 1u. Buch. IM. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 39 „und auf den Gewinn, der ihm entzogen worden, mehr nicht „begreifen, als was eine unmittelbare und directe Folge der „Nicht⸗Erfüllung des Vertrags iſt.“*) Ueber dieſe drey Artikel muß man die Billigkeits⸗Grundſätze und die Beyſpiele nachſehen, die Pothier(part. 1, chap. 2, art. 3) aufſtellt. Hölzer verkauft hat, um mein Gebaͤude zu ſtützen, dieſes aber wegen der fehlerhaften Beſchaffenheit derſelben eingeſtuͤrzt iſt, der Schadenserſatz ſich auf den Einſturz des Gebaͤudes beſchraͤnke, nicht aber auf den Verluſt der Mobilien erſtrecke, die im Hauſe waren, und durch den Einſturz zerſchlagen worden, oder verlo⸗ ren gegangen ſind; denn, beym Verkaufe der Hölzer hatte doch der Verkäufer keine andere Abſicht, als ſich für die Erhaltung des Gebäudes anheiſchig zu machen, und wenn man Häuſer ſtutzt⸗ pflegt man gewöhnlich die Mobilien hinwegzuſchaffen. Anders verhält es ſich indeſſen mit einem Unternehmer, mit dem ich einen Contract geſchloſſen habe, um mir ein Haus zu bauen, welches einige Zeit nach ſeiner Erbauung wegen fehler⸗ hafter Bauart zuſammenſtürzt. Der Schaden, den dieſer er⸗ ſetzen muß, erſtreckt ſich auch ſo gar auf die Mobilien, die im Hauſe waren, und die man nicht hat retten können, denn der Bauunternehmer mußte wiſſen, daß man Mobilien dorthin brin⸗ gen wuͤrde, und ohne ſie nicht wohnen könne. Pothier, n. 161 u. 162. B. *) 3. B. ein Viehhaͤndler verkauft mir wiſſentlich eine mit einer anſteckenden Krankheit behaftete Kuh, und verſchweigt dieſen Fehler. Nicht nur für den Schaden, den ich an der Kuh ſelbſt, dem Gegenſtande ſeiner Verbindlichkeit erlitten habe, ſondern auch für jenen iſt er verantwortlich, der durch die Krankheit ver⸗ anlaßt wurde, die ſte meinem übrigen Viehe mitgetheilt hat. T. 13. de act. emnpt. Wurde ich aber verhindert, meine Aecker zu bauen, weil die Kuh meine Ochſen, die ich zum Pfluͤgen brauchte, angeſteckt hatte, oder wurde ich deßwegen, weil ich meine Aecker wegen Verluſt der Ochſen nicht hatte bauen können, verhindert meine Schulden zu zahlen, und ließen nun meine Gläubiger mein Vermögen in Beſchlag nehmen, und es wohlfeil verkaufen, dergleichen Schaͤden iſt der Verkaͤufer der Kuh nicht zu erſetzen ſchuldig, indem ſte keine unmittelbare und directe Folge ſeines Betrugs ſind. Pothier, n. 166 u. 167. B. 40 IM. Buch. Il. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Art. 1152.„Enthaͤlt der Vertrag die Uebereinkunft, „daß derjenige, der ihn nicht erfüllen würde, fuͤr Schadens⸗ „erſatz und entbehrten Gewinn eine beſtimmte Summe zahlen „ſoll, ſo darf dem andern Theile weder mehr noch weniger „als dieſe Summe, zuerkannt werden.“ Nach dem Vorſchlag, den wir gemacht hatten, ſollte dem Richter zwar die Befugniß zuſtehen, die vereinbarte Summe zu mäßigen, wenn ſie den wirklich erlittenen Schaden über⸗ ſtieg, nicht aber ſie zu erhöhen, wenn ſchon der Schaden ſich hoher belief; und ſo war es auch wirklich gebräuchlich⸗ Indeſſen ſchien es einfacher und gerechter, ſich in beyden Fällen an dem Vertrage zu halten, weil die Richter nicht nach Willkühr von den Verträgen der Parteyen abweichen duͤrfen, wenn nichts darin enthalten iſt, was gegen die offent⸗ liche Ordnung ſtreitet. Art. 1153.» Bey Verpflichtungen, die ſich auf Zahlung „einer gewiſſen Summe beſchraͤnken, beſteht der Schadens⸗ „erſatz und die Leiſtung des Intereſſe, in ſo weit ſie als „Folge einer Verzögerung in Erfuͤllung des Vertrags anzu⸗“ „ſehen ſind, allemahl nur darin, daß der Verpflichtete verur⸗ „theilt wird, die durch das Geſetz beſtimmte Zinſen zu zahlen, „mit Vorbehalt der auf Handlungsgeſchaͤfte und auf Verbür⸗ „gungen ſich beziehenden beſondern Regeln⸗ „Dieſer Schadenserſatz nebſt der Leiſtung des Intereſſe „gebührt dem Gläubiger, ohne daß er verbunden iſt, irgend „einen Verluſt zu beweiſen. „Sie gebühren ihm nur vom Tage der Auforderung, die „Fälle jedoch ausgenommen, wo das Geſetz beſtimmt, daß der „Zinſenlauf ohne weiteres von Rechtswegen anfangen ſoll.“ Die erſie Verfügung dieſes Artikels veranlaßte viele De⸗ batten. Es gibt kein Geſetz, ſagte man 1), welches feſtſetzt wie viel Zinſen vom Hundert genommen werden dürfen; 2) gibt die Praris, die bey den Tribunälen herrſcht, ſie auf fuͤnf vom Hundert zu beſtimmen, zu Betruͤgereyen Anlaß, denn, da im Handel größere Zinſen gegeben zu werden pflegen, ſo zahlt ein unredlicher Schuldner nicht, und zieht mittler M. Buch. M. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 41 Weile größere Zinſen von dem Gelde, das er ſeinem Gläubi⸗ ger auszahlen muͤßte; 3) laͤßt ſich aus der gebiethenden Weiſe, worin dieſer Artikel abgefaßt iſt, und beſonders aus den Worten: Beſteht allemahl nur dsrin, ſchließen, daß wenn ſchon die Parteyen mehr als fuͤnf vom Hundert ſtipulirt hätten, die Richter gleichwohl verbunden ſeyen, dieſe Zinſen auf fuͤnf herabzuſetzen, und dieß iſt doch gegen den im vorhergehenden Artikel enthaltenen Grundſatz. Man antwortete 1), die alten Geſetze, welche die Zinſen auf fünf vom Hundert feſtgeſetzt hätten, beſtänden noch, und die Tribunaͤle müßten allerdings eine Vorſchrift haben, die ſie bey den Verurtheilungen, welche ſie ausſprächen, zu be⸗ folgen hätten. Freylich habe der National-Convent durch ein am 6. Floreal 3. J.(a5. April 1793) erlaſſenes Geſetz das Geld für eine Waare erklärt; allein, die hieraus entſtandenen Nachtheile hätten zur Folge gehabt, daß dieſes Geſetz ſchon am 2. des darauf folgenden Monates Prairial(ar Mai 1795) wieder zurückgenommen worden ſey. Außer den Zinſen zu fuͤnf vom Hundert, würden ſchon 2) die Verur— theilungs⸗ und Execution?⸗Koſten, die Verſteigerungen der Mobilien und Immobilien einen zahlungsfähigen Schuldner hinlänglich bewegen, ſeinen Gläubiger zu befriedigen, wenn nicht dadurch der Nutzen, den er aus einem Darlehn zu hd⸗ hern Zinſen etwa ziehen mag, gaͤnzlich verſchlungen werden ſoll. Auch folge 3) aus dem Artikel nicht, daß die von den Paciscenten geſchehene Beſtimmung der Zinſen nicht vollzogen werden muͤſſe. Da inzwiſchen Zweifel hierüber vorhanden war, ſo wurde zwar der Artikel wieder zur Section verwieſen, nachher aber, in Anſehung des Art. 1907, womit jedoch der vorliegende verglichen werden muß, ohne weitere Discuſſion angenommen. Art. 1154.»Zinſen, die von Capitalien faͤllig“ ſind, „können wiederum Zinſen bringen, entweder durch eine ge⸗ „richtliche Klage, oder durch eine beſondere Uebereinkunft, „vorausgeſetzt daß bey der Klage ſo wohl, als bey der Ueber— 42 I. Buch. IM. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. „einkunft die Rede von Zinſen ſey, die man wenigſtne für „ein ganzes Jahr zu fordern hat.“ Art. 1155.„Fällige Einkünfte, als Pächte, Miethgel⸗ „der, faͤllige Erb- oder Leibrenten bringen gleichwohl Zinſen „von dem Tage der Aufforderung oder der Uebereinkunft. „Dieſelbe Regel gilt bey dem Früchtenerſatz, und bey „Zinſen, die ein Dritter dem Glaͤubiger für Rechnung des „Schuldners gezahlt hat.“ In unſerm Entwurfe hatten wir einen Artikel vorgeſchla⸗ gen, welcher ſo lautete: „Von Zinſen gebuͤhren keine Finſen; aber, Summen „die zemand fuͤr Einkuͤnfte zu zohlen hat, wie 3. Be „Paͤchte von Land⸗Guͤtern, Hauszinſe, Erſtattungen „von Fruͤchten ſind, bilden Cspitaien, die Sinſen her⸗ „vorbringen koͤnnen. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit vinſen, „die ein Dritter fuͤr einen Schuldner an deſſen Glaͤubi⸗ „ger zahlt.“ Die Geſetzgebungs⸗Section hatte dieſen Artikel angenom⸗ men, und noch die Zinſen hinzugeſetzt, die einem Minderjaͤh⸗ rigen gebuͤhren, und die der Vormund anlegen muß. Zuerſt ſchlug man vor, der allgemeinen Regel noch eine andere Ausnahme hinzuzufügen, nehmlich in Betteff der Ruͤck⸗ ſtande einer Leibrente, die in der Praxis, ebenfalls vom Tage der angehobenen Klage, oder der Liquidation Zinſen hervor⸗ bringen konnten, und dieſe Ausnahme wulde angenommen⸗ Dieſemnach warf man die Frage auf, warum Zinſen aller Art, von einem bloßen Darlehn, ſo wie die übrigen, nicht Zinſen, ſo wohl vom Tage der gerichtlichen Klage, als auch von jenem der Liquidation, die darüber zwiſchen dem Gläu⸗ biger und dem Schuldner etwa gemacht werden möchte, her⸗ vorbringen ſollten? Zur Behauptung, daß ſie Zinſen hervorbringen müßten, ſagte man: die Zinſen bilden a) in Hinſicht des Glaͤubigers ein Capital, was er auf eine ergiebige Art hätte anlegen können, wenn er ſie empfangen hätte; vom Tage der Klage an, werden ſie b) mit der Haupt⸗Summe vereinigt, um mit m. Buch. IM. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 43 ihr nur ein einziges Capital auszumachen; vortheilhaft iſt es ſogar c) für den Schuldner, wenn bey einer unter den Par— teyen freywillig vorgenommenen Berechnung die Zinſen zum Capital geſchlagen werden, weil er auf dieſe Art Ausſtand erhält, und einer Vergantung ſeines Vermögens ausweicht; ſelbſt, nach der ehemahligen Praxis, und wenn von ſolchen Zinſen die Rede war, die eæ naturd rei gebührten, konnte man d) Zinſen von dergleichen Zinſen nehmen; freylich ver⸗ hielt es ſich e) ganz anders mit Zinſen von einem bloßen Darlehn, welches daher ruͤhrte, weil von einem Dar— lehn keine Zinſen genommen werden durften; da aber jetzt das Geſetz dieſes erlaubt, ſo iſt kein Grund mehr vorhanden, in dieſem Falle Zinſen von Zinſen zu verbiethen, ſo wie man es in den übrigen Faͤllen bereits erlaubt hat. Die Meinungen der übrigen Mitglieder des Staats⸗Rathes waren über dieſe Frage getheilt. Einige willigten darin eit, daß Zinſen von Zinſen dann erlaubt würden, wenn die Par⸗ teyen freundſchaſtlich abgerechnet, und die verfallenen Zinſen in einer und der nehmlichen Summe mit dem Capital vermiſcht hätten. Dieß, ſagten ſie, iſt ein neuer Contract, den die Parteyen alsdann miteinander ſchließen, und wobey der Schuld⸗ ner den Vortheil findet, daß er ſich wenigſtens, bis zum Ablauf einer neuen Friſt von den gerichtlichen Verfolgungen loskauft, denen er ausgeſetzt war. Ganz anders verhaͤlt es ſich aber mit einer gerichtlichen Verurtheilung; ein Urtheil, weit entfernt, den Schuldner, von den wirklichen Verfolgun⸗ gen zu befreyen, iſt die Grundlage dazu; wollte man alſo behaupten, daß von den zuerkannten Zinſen auch noch vom Tage der Inſinuation dieſes Urtheiles Zinſen zu laufen an— fiengen, ſo hieße dieß anders nichts, als den Zuſtand des Schuldners über die Maßen erſchweren, ohne daß er die min⸗ deſte Schadloshaltung dafür zu erwarten hätte. Andere wollten durchaus keine Zinſen von Zinſen außer den Faͤllen zulaſſen, die in dem von der Section vorgeſchla⸗ genen Artikel verzeichnet waren. Im Falle einer gerichtlichen Verurtheilung waren ſie aus den nehmlichen ſo eben ange⸗ 44 III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. führten Gründen, im Falle aber, wo die verfallenen Zinſen freywillig zum Capital geſchlagen worden ſeyen, deßwegen dage⸗ gen, weil dieß das Mittel ſey, deſſen ſich die Wucherer immer be— dienten, um Familien zu Grunde zu richten. Dieſes, ſag⸗ ten ſie, iſt es, was man vormahls anatocismus nannte, den die Geſetze, und die Art. 1 und 2 des Tit. 6 der Ordonnanz von 1673 ſo gar unter den Kaufleuten ſtren⸗ ge verbothen. Es gibt, ſagten ſie ferner, kein ſichereres Mittel⸗ als dieſes, um die Familien, und den Staat ſelbſt zu Grunde zu richten; kaum laͤßt ſich ein Begriff von dem ſchnellen und ungeheuren Anſchwellen einer auch noch ſo geringen Schuld machen, wenn man einem habſüchtigen Gläubiger erlaubte, ſie durch unaufhörliches Anhäufen neuer Zinſen zu den uͤbri⸗ gen zu vervielfachen. Unſchädlicher, ſetzten ſie hinzu, iſt es für einen unglücklichen Schuldner, wenn ihm ein Theil ſeiner Beſitzungen vergantet wird, als wenn er dieſe verführeri— ſche Leichtigkeit benutzt; und— kann man auch ſchon einen Gläubiger, der den Schuldner in ſeinen Feſſeln hält, nicht verhindern, ihn dazu zu zwingen, daß er die Zinſen zum Capital ſchlägt, ſo braucht doch das Geſetz ihm dieſe Mittel nicht anzuzeigen, vielweniger aber ſie ausdrücklich zu autoriſiren. Bey dieſer Verſchiedenheit der Meinungen wurde der Arti⸗ kel wieder zur Section verwieſen; dieſe machte daraus die beyden Artikel 1154 und 1155, welche nachher ohne weitere Discuſſion angenommen wurden. Zu bemerken iſt uͤbrigens, daß gerade zur Zeit, wo der Staats⸗Rath ſich mit dieſer Frage beſchäftigte, die Civil⸗Sec— tion des Caſſations-Hofes am 8. Frimaire 12. J.(30. Nob. 1803) ein Urtheil des Appellations⸗Hofes von Rouen caſſirte, welches die Vollſtreckung eines Vertrages verordnet hatte, worin man auf dieſe Weiſe verfallene Zinſen zum Capital geſchlagen hatte, um aus der ganzin Summe neue Zinſen zu zichen. Indeſſen war damahls das Geſetz noch nicht er⸗ laſſen, und der Titel von Contracten noch nicht verkuͤndet. S. den Art. 1907, und die neue Discuſſion, die er in Be⸗ treff des Wuchers veranlaßte⸗ IM. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 45 ſitt⸗ Von der Auslegung der Vertraͤge. Art. 1156.„Vey Verträgen muß man eher nachfor⸗ „ſchen, was die gemeinſchaftliche Abſicht der contrahirenden „Theile war, als bey dem buchſtäblichen Sinne der Worte „ſtehen bleiben.“ Buchſtaͤblichen Sinne. Anfangs hatte man geſagt: grammaticaliſchen Sinne; bey der Discuſſion gab man den Worten: grammaticaliſche Ausdruͤcke, den Vorzug; nachher ſetzte man aber buchſtsblichen Sinn an ihre Stelle. Bemerkenswerth iſt hiebey die Einwendung, die man machte, daß, wenn die Worte klar ſind, keine Auslegung Statt habe: ubi verba sunt clara, non debet admittt voluntatis quastio. Die im Artikel enthaltene Regel, ant⸗ wortete man aber, iſt nur auf den Fall anwendbar, wenn die Worte die uͤbrigens an Tag gelegte Abſicht der Par⸗ teyen ſchlecht ausdrücken. Uebrigens iſt dieſe Regel aus der L. 219. de verb. Signif. entlehnt. Art. 1157.„Eine doppelſinnige Clauſel muß man eher „in dem Sinne nehmen, worin ſie einige Wirkung hervor— „bringen kann, als in dem Sinne, worin ſie unwirkſam „bleiben würde.“ Dieß iſt die T. 80. H de verb. oblig. Art. 1158.» Doppelſinnige Ausdrücke müſſen in dem »Sinne genommen werden, der mit dem Gegenſtande des „Contractes am beſten uͤbereinſtimmt.“ Art. 1159.„Was zweydeutig iſt, erhält ſeine Ausle⸗ „gung aus dem, was in dem Lande üblich iſt, wo der Con⸗ „tract geſchloſſen worden.« T. 54. H de reg. jur. Art. 1160.»In einem Contracte muß man die Clau— „ſeln, die darin üblich ſind, hinzudenken, obſchon ſie darin „nicht ausgedruckt worden.“ 3. B. die Gewaͤhrleiſtung im Verkauf⸗Contracte, wenn die Sache evincirt wird. Z. 6, cod. de ebict. 46 1. Buch. II. Tit. Von Contracten und Vetbindlichteiten. Art. 1161.„Von allen Clauſeln der Vertraͤge erhalt „eine ihre Auslegung durch die andere, indem man einer „jeden den Sinn beylegt, der ſich aus dem ganzen Acte „iibt. Dieß iſt eine Regel, die der geſunde Menſchenverſtand an die Hand giebt, und die man auch in T. 67. de R. J. antrifft. Art. 1162.„Im Zweifel wird ein Vertrag wider dens „jenigen ausgelegt, der ſich etwas ausbedungen, und zum „Vortheile deſſen, der die Verbindlichkeit uͤbernommen hat.“ Dieß iſt der ſummariſche Inhalt der TT. 21 und 33. H de contrah. empt., 59. F. de pact., 172 und 9, de R. J. Art. 1163.„So allgemein auch immer die Ausdruͤcke „ſeyn mögen, worin ein Vertrag abgefaßt iſt, ſo erſtreckt „er ſich gleichwohl nur auf diejenigen Sachen, worüber die „Parteyen zu contrahiren die Abſicht gehabt zu haben „ſcheinen.“ L. 5. und g. f. de Transact. S. Faber, in cod. Iib⸗ 2. tit. ꝗ. definit. 6 und 12. Art. 1164.„Hat man in einem Contracte zur Erlaͤu⸗ „terung der Verbindlichkeit einen Fall ausgedruckt, ſo wird „nicht vermuthet, daß man dadurch den Umfang habe be⸗ „ſchränken wollen, den die Verpflichtung von Rechts wegen „in andern nicht ausgedruckten Fällen erhalt.“ T. 81. H de R. J. Weit entfernt, daß eine Einſchrän⸗ kung in einem Falle ein Grund ſey, um eben dieſe Ein⸗ ſchränkung auf die übrigen Faͤlle auszudehnen, iſt ſie viel⸗ mehr ein Grund, um ſie nach dem Weidſpruche: inclusio unjus est exclusio alterius, auf den ausgedruckten Fall zu beſchränken.*) ) Daß übrigens die Richter bey der Ausleguns einer Privatſchrift, die keine Verbindlichkeit in ſich faßt, 3. B. eines Briefes an die in dieſem Abſchnitte enthaltenen Regeln nicht gebunden ſeyen, III. Buch. IMl. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 47 S e Mbſnitt. Von der Wirkung der Vertraͤge in Ruckſcht auf dritte Perſonen. Art. 1165.„Verträge bringen nur unter den contrahi⸗ „renden Theilen eine Wirkung hervor; einem Dritten gerei⸗ „chen ſie zu keinem Nachthe,le; ſie nützen ihm ebenfalls „nicht, als in dem Falle, der im 1127. Art. beſtimmt iſt.“ entſchied die Seetion des requstes des Caſſations⸗Hofes am 13. Maͤrs 1807 in folgendem Falle: Herr Guillon Kaufmann in St. Malo, hatte in das Schiff La Sally Waaren geladen. Da er an dem Eigenthümer dieſes Schiffes mehrere Forderungen zu machen hatte, ſo hob er eine Klage auf Zahlung von 38125 Franes an, die ihm ſeiner Be⸗ hauptung nach gebuͤhrten, und richtete ſie gegen den Hru. Sa⸗ muei Burley, den er in ſeiner Vorladung als Eigenthümer des Schiffes La Sally bezeichnete Bu rley bebauptete indeſſen, daß er nicht Eigenthümer dieſes Schiffes ſey, und legte einen Verkaufs⸗Aet auf, welchem zufolge er das Schiff dem Capitain James verkauft hatte. Das Datum dieſes Aetes war aͤlter, als die von Guillon bewerkßelligte Ladung. Guillen gab ſich nun alle Mühe, um urkunden zu entdecken, wodurch bewieſen werden ſollte, daß der Verkauf von Burley an James verſtellt ſey, daß er bloß zum Zwecke gehabt habe, das Schiff für ein Amerikauiſches halten zu laſſen, und es ſo während ſeiner Reiſe den Angriffen der Engländer zu entzichen; daß er ihm nicht entgegengeſetzt werden könne, und Burley nie aufgehört habe, der wahre Eigenthümer deſſelben zu ſeyn. unter den Beweis⸗ ftücken, die er ſich zu dieſem Ende verſchaffte, war ein Schrei⸗ ben, welches ihm Herr Con ſtantin, Makler in Bordeaux, zuſtellte, und welches in engliſcher Sprache abgefaßt, nach dem Vorgeben des Hrn. Guillon,„„ein Verſprechen von Seiten des Hrn. Burley an den Capitain James enthielt, ihm monatlich vierzig Piaſter Beſoldung zu zahlen, ihn mit Lebensmitteln zu verſehen, das Fleiſch für die Schiffsmannſchaft zu lieſern, ſo wie auch ihm die Haͤlfte desjenigen zukommen zu laſſen, was die Reiſenden zu bezahlen hätten.“ Dieſes Verſprechen, dem Hr. Guillon ein jüngeres Datum beylegte, als der von ihm angefochtene Verkauf enthielt, konnte allerdings die angeführte Simularion beweiſen; aber es war in den Händen des Schreibers des Hrn Ganet, geſchwornes 45 1n. Buch. UMI. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Ouod inter dlios actum est, aliis neque prodest neque nocet. Dollmetſchers beym Handlungsgerichte in Bordeaux, dem Guillon es zu überſetzen anvertraut hatte, verloren gegangen. Letzterer belangte nun den Dollmetſcher Ganet, um dieſes Beweisſtück beyzuſchaffen; oder ihm den durch deſſen Verluſt verurſachten Schaden zu erſetzen. Um, ſo viel als moͤglich, das verlorne Beweisſtück zu erſetzen, ließ Ganet dem Guillon einen von Bur⸗ iey an Conſtantin neuerdings geſchriebenen Brief zukommen, worin es hieß:„Guillon von St. Malo iſt in Bordeaux, um Beweiſe gegen mich aufzuſuchen; um Gotteswillen, lieber Freund, hüten ſie ſich, mich zu verrathen... Wenn ich ihnen dienen kann, ſo brauchen ſie mich, ſchreiben ſie mir nach Rennes, was er gegen mich ausgewirkt hat. Bis jetzt geht alles gut; wollte Gott, daß es ſo fort⸗ daure e Dieſen Brief ſah Guillon ſo an, als wenn er das verlorne Beweisſtück ganz erſetzte, und uͤbergab ihn als ſolchen dem Ap⸗ pellations⸗Hofe von Rennes. Dieſer wieß ihn aber am 10. Ju⸗ nius 1806 mit ſeiner Klage ab. Guillon nahm nun ſeinen Recurs zum Caſſations⸗Hofe, und gründete ſich unter andern auf eine Verletzung der im vorlie— genden Abſchnitte enthaltenen Vorſchriften. Der Appellations⸗ Hof von Rennes, ſagte er, hat auf den von Burley an Con⸗ ſtantin geſchriebenen Brief keine Rückſicht genommen, woraus doch der offenbarſte Beweis, das beſtimmteſte ſtillſchweigende Ge⸗ ſtändniß des Betrugs hervorgeht, der in dem mit James ge⸗ ſchloſſenen Contracte untergelaufen iſt; ehe er dieſen Brief beſei⸗ tigte, hat er zwar gethan, als wollte er in den Sinn deſſel⸗ ben eindringen; das Reſultat ſeiner Unterſuchung aber war, daß er nichts beweiſe, d. h. er hat keinen Sinn darin angetroffen, und hiedurch hat er insbeſondere dem Art. 1157 zuwidergehandelt. Sein Caſſations-Geſuch wurde indeſſen aus folgenden Gründen verworfen, 1) weil der Appellations⸗Hof in facto entſchieden habe, daß der Brief vom 20. Jaͤnner 1806 das Geſtändniß nicht enthalte, was Guillon von Seiten des Burley darin auzutreffen glaubte, und es dieſen Richtern durchaus zu⸗ geſtanden habe zu beſtimmen, wie dieſer Brief zu verſtehen ſey; weil 2) der Appellations⸗Hof nach der Vergleichung und Wür⸗ digung der vorgebrachten zahlreichen Beweisſtuͤcke erkannt habe, daß der Contraet vom 15. Mai 1801 in⸗ ſeiner ganzen Kraft ——— MI. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 45 Art. 1166.„Die Gläubiger können gleichwohl alle „Rechte und Klagen ihres Schuldners geltend machen, die⸗ „jenigen ausgenommen, die ausſchließlich der Perſon an⸗ „kleben.“ T. 2. cod. quando ſisc. vel priv. P. 15. h de re jud. Ueber die der Regel beygeſetzte Ausnahme inuß man Tebrun des success. Jiw. 2. ch. 2. Sect. 2. n. 46, nachſehen. Der Gläubiger, ſagt er, iſt befugt, ein perſönliches Privi— legium des Schuldners, woraus einiger Vortheil entſpringt, geltend zu machen, falls nur keine beſtimnite Annahme von Seiten der Perſon, der das Privilegium verliehen wird, dazu erforderlich iſt. Art. 1167.„Sie koͤnnen gleichfalls in ihrem eigenen „Nahmen die Handlungen anfechten, die ihr Schuldner zum „Nachtheile ihrer Rechte unternommen hat.“ „Sie müſſen gleichwohl, ſo viel ihre Rechte betrifft, die „unter dem Titel von der Succeſſion und untet dem Sitel „von dem Heiraths⸗Contracte und den gegenſeitigen bleibe, folglich 3) eine Verletzung der Art. 1137 und folg. des G. N. um ſo weniger vorhanden ſeyn könne, da die Verfügun⸗ gen derſelben vielmehr Rathſchlaͤge, die den Richtern bey Aus⸗ legung von Eontraeten gegeben worden, als ſtrenge und gebie⸗ thende Vorſchriften ſeyen, wovon ſie ſich, ſelbſt in den wichtig⸗ ſten Umſtänden, nicht entfernen duͤrften; weil überdieß 4) die Verfügungen dieſer Artikel, in jedem Falle, um ſo weniger an⸗ wendbar ſeyen, da es einer Seits nicht um die Auslegung eines Contractes, ſondern eines vertrauten Briefes zu thun war, deſſen Ausdruͤcke um ſo weniger mit äußerſter Strenge ab⸗ gewogen werden müſſen, da ſie mit dem geringen Nachdenken, was das Zutrauen einflößt, geſchrieben worden ſind, anderer Seits aber nicht geſagt werden könne, daß der Appellations⸗Hof bey der Auslegung dieſes Briefes ihm keinen Sinn beygelegt habe, weil er erklärte, daß er denjenigen Sinn nicht habe, den Guillon damit verbindet. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1807. p. 241 u. f. B. IM. Malev⸗ 4 —— 5o II. Buch. MMI. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. „Rechten der Ehegatten, ausgedruckt ſind, nach den dort „vorgeſchriebenen Regeln ſich richten.« Tot. Tit. H et cod. quc in fraudem creditorum facta sunt, ut restituantun Die Gläubiger können eine Erbſchaft, oder eine Schen⸗ kung, worauf ihr Schuldner Verzicht geleiſtet hat, an⸗ nehmen; allein ſie übernehmen alsdann auch die Gefahr, die damit verbunden iſt. Viertes Capitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Verbindlichkeiten. Erſter Abſchnitt⸗ Von bedingten Verpflichtungen. S 1 Von der Bedingung im allgemeinen und ihren verſchiedenen Gattungen. 3 Art. 1168.„Eine Verbindlichkeit iſt bedingt, wenn „man ſie von einer künftigen und ungewiſſen Begebenheit „abhängig gemacht hat, es ſey, daß man ſie aufſchob, bis „die Begebenheit ſich ereignen würde, oder daß man davon „abgieng, je nachdem die Begebenheit ſich ereignen würde, „oder nicht.“ Conditio, ſagt Cvja ad J.. 3. vondit. et de- monstrat., est causa, Jud ewistente nascitur obligatio, deſiciente, nulla contituitur, Suspensd, Suspenditur. Warum iſt abtr i Verbindlichkeit nur dann bedingt, wenn ſie von einem kuͤnftigen Ereigniſſe abhängt? Kann man ſie nicht ebenfalls von einem vergangenen oder gegen⸗ wärtigen, jedoch unbekannten Ereigniße abhängig machen? Ich verſpreche dir ſo viel, wenn dieſes oder jenes Schiff zu Bordeaur angekommen iſt. Es iſt keinem Zweifel unterwor⸗ fen, daß ein ſolches Verſprechen gültig iſt, und der Art⸗ 1181 ſetzt dieſcs ganz ausdruͤcklich voraus. Man antwortete III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten.§1 aber, daß in einem ſolchen Falle keine eigentlſch ſo genannte Bedingung vorhanden iſt, von deren Exiſtenz die Verbindlich— keit abhange, weil vom Augenblicke der Stipulation an, ihr Los unveraͤnderlich feſtgeſetzt iſt. T. 37, und 59 H cer- kum petat. Bey Cujaz zu dem ſchon angeführten Geſetze muß man die verſchiedenen Wirkungen nachſehen, die er dic⸗ ſen zwey Gattungen von Bedingungen beylegt. Art. 1169.„Eine zufaͤllige Bedingung iſt diejenige, „welche vom Zufalle abhaͤngt, und die auf keine Weiſe in „der Gewalt des Gläubigers oder des Schuldners ſteht.“ Art. 1170.»Eine willkuͤhrliche Bedingung iſt diejenige, „wodurch die Vollziehung des Vertrags einer Begebenheit „untergeordnet wird, welche herbeyzuführen oder zu verhin⸗ „dern in der Gewalt des einen oder des andern der contra⸗ „hirenden Theile ſteht.“ Art. 1171.„Eine vermiſchte Bedingung iſt diejenige, „die zu gleicher Zeit von dem Willen eines der contrahirenden „Theile und ven dem Willen eines Dritten abhängt.“ Dieſe drey Artikel faſſen mothwendige Begriffe in ſich, die man überall antrifft. Art. 1172.„Jede Bedingung iſt ungültig, die eine un⸗ „mögliche Sache zum Zwecke hat, oder den guten Sitten zu⸗ »wider, oder durch das Geſetz verbothen iſt, und ſie macht „den Vertrag, der davon abhängt, ungültig.« Stimmt mit der T. 9, F. 6, de condit. inst. und mit dem F. 1I. inst. de inutil. vipul überein. S. die Anmerkung zum Art. 900. Art. 1173.»Die Bedingung etwas nicht zu thun, was „ohnehin unmöglich iſt, macht die unter dieſer Bedingung „eingegangene Verbindlichkeit nicht ungültig.« Auch dieſer Artikel iſt aus dem F. 11. inst. de inut. Stip. entlehnt. Juſtinian, nachdem er geſagt hat, daß ein Verſprechen, welches ich mir unter der Bedingung: si digito calum atligero, machen laſſe, nichtig ſey, ſetzt hiuzu: at, 5a IUI. Buch. III. Tit. Von Eontraeten und Verbindlichkeites. si ita stipuletur, si digito cælum non attigero, dare spon- des? Puré facta obligatio intelligitur. Aus dieſer Erklärung folgt, daß der vorhergehende Arti⸗ kel von Bedingungen, die in faciendo beſtehen, der gegen⸗ wärtige aber von Bedingungen de non faciendo verſtanden werden muß, die wirklich von den Schriftſtellern genau von⸗ einander unterſchieden werden. In dieſem zweyten Falle ſpricht indeſſen unſer Artikel nur von unmöglichen Bedingun⸗ gen, und ſchweigt von jenen, die den guten Sitten zuwider, oder von den Geſetzen verbothen ſind. Ueber dieſe letztern hatte ſich jedoch Pothier, wiewohl mit Behutſamkeit ge⸗ aͤußert; er ſagt nehmlich, daß ſie den Vertrag nichtig machen kaͤnnen, weil Redlichkeit und Gerechtigkeit nicht erlauben, ſich etwas verſprechen zu laſſen, um ſich einer unerlaubten Handlung zu enthalten. Dieſe Meinung ſcheint mir aller⸗ dings mit den Grundſätzen übereinzuſtimmen; man hat aber dieſen Fall der Klugheit der Richter überlaſſen wollen⸗ Art. 1174.„Jedes Verſprechen iſt ungültig, wenn es „unter einer Bedingung geſchehen iſt, die von der Billkühr „desjenigen abhaͤngt, der ſich verbindet.“ Weil es gegen das Weſen der Verbindlichkeiten iſt, daß ſie von dem bloßen Willen des Schuldners abhangen, obli- gatio est juris vinculum, eto. Die römiſchen Rechtsgelehrten machten inzwiſchen unter dem Verſprechen, si voluero, und jenem, cum voluero, einen Unterſchied. Erſteres erklaͤrten ſie für unguͤltig, letzteres aber für gültig, weil es einſtens erfuͤllt werden muß, und die Willkuͤhr ſich bloß auf eine Zeitſriſt bezieht, die der Richter beſtimmen kann, oder wenig⸗ ſtens mit dem Tode des Schuldners zu Ende geht. P. 46. de verb. oblig. Dieſen Unterſchied verwirft aber Pothier aus Gründen, die mir nicht ganz entſcheidend zu ſeyn ſcheinen. Art. 1175.»Jede Bedingung muß auf die Weiſe erfuͤllt „werden, wie die Betheiligten wahrſcheinlich gewollt und „verſtanden haben, daß ſie erfuͤllt werden ſollte⸗ lll. we MI. Buch. IHI. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 53 Dieſer Artikel hat zum Zwecke der Schul⸗Frage ein Ende zu machen, ob die Bedingung in forméä speciſic erfüllt werden müſſe, oder ob ſie auch per æquipqllens erfuͤllt wer⸗ den könne. Dieſe Anmerkung macht Herr Bigot in ſeiner Rede ans Geſetzgebungs⸗Corps. Art. 1176.„Iſt es bey einer eingegangenen Verbind⸗ „hindlichkeit zur Bedingung gemacht worden, daß eine Be⸗ „gebenheit in einer beſtimmten Zeit ſich zutragen ſoll, ſo „nimmt man an, daß die Bedingung nicht zur Wirklichkeit „gekommen ſey, ſo bald die Zeit verſtrichen iſt, ohne daß „ſich die Begebenheit erreignet hat. Iſt keine Zeit beſtimmt, „ſo kann die Bedingung zu jeder Zeit erfuͤllt werden, und „nur alsdann nimmt man an, daß ſie nicht zur Wirklichkeit „gekommen ſey, wenn es zur Gewißheit geworden iſt, daß „die Begebenheit ſich nicht ereignen wird.“ Art. 1177.„Hat man es bey einer eingegangenen Ver⸗ „bindlichkeit zur Bedingung gemacht, daß eine Begebenheit „in einer beſtimmten Zeit ſich nicht ereignen ſoll, ſo iſt dieſe „Bedingung erfüllt, ſo bald die Zeit verftrichen iſt, ohne daß „die Begebenheit ſich ereignet hat; ſie iſt gleichfalls erfuͤllt, »wenn es vor Ablauf der Zeit ſchon zur Gewißheit gewor⸗ „den iſt, daß die Begebenheit ſich nicht ereignen wird. Iſt „keine Zeit beſtimmt, ſo ift ſie nur dann erfüllt, wenn es „ſicher iſt, daß die Begebenheit ſich nicht ereignen wird.“ S. Pothier n. 209, 210 und 211, wo er den in dieſen beyden Artikeln aufgeſtellten Grundſätzen einige Einſchrän⸗ kungen hinzuſetzt.*) *) So, ſagt Pothier, weicht man von der erſtern Regel,(Art. 1176) ab, wenn die Bedingung in etwas beſteht, was derjenige thun muß, gegen den ich mich unter einer ſolchen Bedingung verbunden habe, und mir daran gelegen iſt, daß dieſes geſchehe. Ich habe z. B. meinem Nachbar eine Summe Geldes verſpro⸗ chen, wenn er einen Baum, der mir ſchädlich iſt, abhauen würde. Denn in dieſem Falle kann ich denjenigen, gegen den ich mich verbunden habe, belangen, damit ihm eing 54 M. Buch. 1n. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. m. Art. 1178.„Cine Bedingung wird als wirklich erfüllt „angeſehen, wenn der Schuldner, der ſich unter dieſer Be⸗„bi „dingung verbunden hatte, es ſelbſt iſt, der ihre Erfüllung„de „verhindert hat.“ 8 demonst. S. ebenfalls die Crläuterungen Pothier's n. 212.*0 1 obl gewiſſe Zeit beſtimmt werde, binnen welcher er die Bedingung eit zu erfüllen habe, widrigenfalls aber ich ohne weiteres von meiner Verbindlichkeit entledigt ſeyn ſolle. Eben ſo, ſagt Pothier, wenn die Bedingung in etwas beſteht, 80 was in der Macht des Schuldners iſt, und wobey derjenige ein der Intereſſe hat, zu deſſen Gunſten die Verbindlichkeit eingegangen E wurde, z. B. wenn mir jemand verſprochen hat, eine gewiſſe Summe zu geben, falls er auf ſeinem Grundſtücke einen meinen Weinſtöcken ſchaͤdlichen Baum nicht abhauen würde, kann derje⸗ nige, der ſich unter dieſer Bedingung verpflichtet hat, belangt werden, um das zu jahlen, was er auf den Fall, wenn er es nicht thaͤte, verſprochen hat, falls er es in der vom Richter zu beſtimmenden Friſt nicht gethan haben würde. Thut er es nun binnen der beſtimmten Friſt nicht, ſo wird dieſe negative Bedingung als exiſtirend angeſehen, und er kann dieſem zufolge zur Zahlung der unter dieſer Bedingung verſprochenen Summe verurtheilt werden. Dieſe Entſcheidung, ſetzt Pothier hinzu, ſchien zwar den roͤmiſchen Rechtsgelehrten mit Schwierigkei en verbunden zu ſeyn; wenigſtens waren die bey⸗ den Schulen uͤber die Frage uneinig; F. 115,§. 2. M de verz. ohlig. Die Meinung der Sabinianer aber, der ich beyge⸗ treten bin, ſcheint mir mit dem Geiſte und der Einfachheit un⸗ ſeres franzöſiſchen Rechtes am meiſten übereinzuſtimmen. * Hat gleichwohl der Schuldner, ſagt Pothier a. a. H. bloß t auf eine indireete Weiſe, und ohne Abſicht die Erfüllung der Verbindlichkeit zu verhindern, ihr Schwierigkeiten in den Weg gelegt, ſo läßt ſich nicht ſagen, daß die Bedinzung durch ſein Factum nicht erfüllt worden ſey, und folglich als nicht erfüllt angeſehen werden muͤſſe. Deßwegen ſagt Paulus ß in T. 38. de vtatu leb. in Hinſicht der den Vermächt⸗ nißen beygefuͤgten Bedingungen: non omne 66 Acredis per- Sond interpenens impedimentimn pro eapleta conditione cedit. z. B. ein Teſtirer, deſſen Erbe ich bin, vermachte dir ein Haus! III. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 55 Art. 1179.„Eine erfuͤllte Bedingung wirkt rückwaͤrts „bis auf den Tag, da die Verpflichtung uͤbernommen wor— „den. Iſt der Berechtigte vor Erfuͤllung der Bedingung ge⸗ „ſtorben, ſo gehen ſeine Rechte auf ſeinen Erben über.“ Der erſte Theil dieſes Artikels iſt aus den LT. 18 und 144, de reg. jur., der zweyte aus dem F. d. inst. de verb. oblig. hergenommen. E conditionali stipulatione pes est debitum iri, eamque spem in haredem transmittimus. Man muß indeſſen wohl bemerken, daß hier nur von Bedingungen die Rede iſt, welche Contracten beygefuͤgt wur⸗ den; denn anders verhält es ſich mit jenen, die in wenn du in dem Jahre nach ſeinem Tode dem Glaͤubiger des Peters eine gewiſſe Summe geben wuͤrdeſt, wofuͤr er ihn körperlich hat verhaften laſſen. Ich habe inzwiſchen beträchtliche Forderungen an dir, und lege deine Mobilien in Beſchlag, um zu meiner Befriedi⸗ gung zu gelangen; hiedurch wirſt du nun außer Stand geſetzt, dem Gläubiger des Peters die beſtimmte Summe zu geben, und die deinem Vermächtniße beygefügte Bedingung zu erfüllen; deſſen ungeachtet bin ich eigentlich derjenige nicht, der die Er⸗ fullung verhindert hat, auch wird die Bedingung nicht als erfuͤllt angeſehen; denn, da ich durch den Beſchlag, den ich auf deine Mobilien gelegt habe, anders nichts bezweckte, als auf eine rechtmaͤßige Art zur Zahlung der mir ſchuldigen Summen zu gelangen, ſo habe ich nur auf eine indirecte Weiſe die Erfüllung der Bedingung verhindert. Auch muß man in dieſer Hinſicht zwiſchen den Bedingungen, die augenblicklich erfuͤllt werden, und jenen einen Unterſchied machen, die ſich nur nach und nach erfüllen laſſen. Die erſtern werden als erfüllt angeſehen, ſobald der bedingte Gläubiger ſich anmeldet um die Bedingung zu erfüllen; und vom Schuldner daran verhindert wird; anders verhält es ſich mit den letztern, z. B. ich verbinde mich zu etwas gegen einen Weinbauer, unter der Bedingung, daß er mir zehn Tage arbeiten ſoll; findet er ſich ein, um zu arbeiten, und ich ſchicke ihn fort, ſo iſt die Bedingung nur zum Theile, und bloß fuͤr einen Tag erfüllt, wird aber erſt dann für ganz erfüllt gehalten, wenn er ſich an zehn verſchiedenen Tagen eingefunden hat. L. 20,§. 5, de Natu ö. B. 36 III. Buch. II. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. teſtamentariſchen Verordnungen enthalten ſind. Stirbt derje⸗ nige, zu deſſen Gunſten dieſe Verordnungen gemacht wurden, ehe die Bedingung erfüllt iſt, ſo bleiben ſie kraftlos. T. 5. cod, de condit, insert. Die Urſache hievon iſt, weil man dafuͤr haͤlt, daß der Teſtirer bloß auf denjenigen⸗ dem er ſchenkt, Rückſicht genommen habe, dagegen ein , auch für ſeine Nachkommenſchaſt Sorge trägt. Godofredus ad d. E. 5. Den nehmlichen Unterſchied zwiſchen Eontracten und Te⸗ ſtamenten muß man ebenfalls in Anſehung der willkährlichen und vermiſchten Bedingungen machen; in Teſtamenten wer⸗ den dergleichen Bedingungen fuͤr erfüllt gehalten, quoties per legataurium non stetit. T. 54, de legat. 1. und T. 31, de condit. et demonstrat. Bey Contracten aber, wo man ſich ſtrenger am Buchſtaben des Actes halten muß, hat das unvorgeſehene Ereigniß, welches die Erfuͤllung der Bedin⸗ gung verhinderte, nicht immer die Wirkung, daß die Bedingung als erfuͤllt angeſehen werde⸗ S. hierüber Pothier, n. 213. Es gibt eine Bedingung, die ſehr gewoͤhnlich iſt, wovon aber unſer Geſetzbuch ſchweigt, nehmlich jene: zu heirathen, oder nicht zu heirathen. Wir wollen bloß im allgemeinen ſagen, daß a) die Bedingung ſich ganz und gar nicht zu heirathen, als den guten Sitten zuwider angeſehen wird; man ſehe jedoch die Anmerkung zum Art. 900; daß P) die Bedingung, ſich mit einer gewiſſen Perſon, oder auch ſogar mit irgend einer Perſon aus dieſem oder jenem Orte nicht zu verheirathen, erlaubt iſt, T. 62 und 65, de condit. at demonstrat.; daß eben ſo c) die Bedingung, eine gewiſſe Perſon zu veſrgth guͤltig iſt; daß aber dieſe Bedingung, wenn fie in einem Teſtamente vorkommt, für erfüllt gehal⸗ ten wird, wenn die bezeichnete Perſon ihre Hand verweigert⸗ T. 351 eod.; daß endlich d) die Bedingung, die ein Ehe⸗ gatte dem andern in einer Schenkung auferlegt, im Witt⸗ wenſtande zu verbleiben, ebenfalls erlanbt iſt. Beſtimmt verordnet dieſes die nov. 22, cap. 45 et 44 und das nehm⸗ III. lich me Ge de N ſihe ein Ger wel vor we die we und 177 dieſ III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 57 liche iſt durch ein im journal du palais angefuͤhrtes Parla⸗ ments-Urtheil vom 27. Hornung 1674 entſchieden worden. In jüngern Zeiten hat man jedoch, nach dem Art. 1, des Geſetzes vom 5. Brumaire 2. J.(6. October 1793), und dem Art. 12, des Geſetzes vom 17. Nivoſe n. J.(6. Jaͤnner 1794)*) dieſes in Zweifel ziehen wollen, und auf dieſe Ge⸗ ſetze geſtützt, trug Philipp Johann MWartin auf Caſſation eines am 25. Prairial 5. J.(13. Junius 1795) vom Civil— Gerichte von Allier in letzter Inſtanz erlaſſenen Urtheiles an, welches die in dem Heiraths⸗Contracte des geſagten Martin vom TI. Jaͤnner 1773 enthaltene Bedingung, daß er Witt⸗ wer bleiben ſollte, beſtätigt hatte. Am 22. Nivoſe 9. J⸗ (12. Jaͤnner 1801) verwarf indeſſen die section des requétes dieſes Caſſations-Geſuch, hauptſaͤchlich aus dem Grunde, weil, wenn man den Verfügungen der Geſetze vom Brumaire und Nivoſe zufolge eine in einem Heiraths-Contracte von 1773 enthaltene Bedingung fuͤr nichtig erklären wollte, man dieſen Geſetzen eine zuruͤckwirkende Kraft beylegen würde; ſie ſetzte aber noch ausdrücklich hinzu, daß man Urſache habe, zu zweiflen, daß dieſe Geſetze auf einen Vertrag, wie derjenige iſt, wovon es ſich handle, anwendbar ſeyen, *) Dieſer Artikel, der nur eine Wiederhohlung des Art. 1 des Geſetzes vom Brumaire war, lautete ſo:»jede gebiethende oder „verbiethende Clauſel, wenn ſie auch ſchon in Aete eingerückt „worden, die vor dem Deerete vom 5. September 1791 errich⸗ „tet worden ſind, wird als nicht geſchrieben angeſehen, wenn „ſie den Geſetzen oder den Sitten zuwider iſt, wenn ſie der Re⸗ „ligions Freyheit des Donatars, Erben oder Legatars nachthei⸗ „lig iſt, wenn ſie der Freyheit Zwang anlegt, die man hat, »ſich, ſelbſt mit gewiſſen Perſonen, zu verheirathen, »oder wiederzuverheirathen, ꝛc. Ich bemerke hier bloß, daß dieſen Geſetzen ihre zuruͤckwirkende Kraft durch die Geſetze vom 9. Fructidor 3. J. und z. Vendemiaire z. J.(26, Auguſt, und 25. September 1798) benommen worden iſt. B. 53 I. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. das heißt wahrſcheinlich ſo viel, daß ſie dieß eben ſo wenig glaubte, als ich.*)* Art. 1180.„Ehe die Bedingung erfuͤllt iſt, kann der „Berechtigte alle Handlungen vornehmen, die die Erhaltung „ſeines Rechtes ſicherſtellen,(conſervatoriſche Acte).“ §. II. Von der aufſchiebenden Bedingung. Art. II81.„Eine unter einer aufſchiebenden Bedingung „libernommene Verbindlichkeit iſt diejenige, die entweder von „einer zukuͤnftigen und ungewiſſen Begebenheit abhaͤngt, oder „von einer Begebenheit, die ſich ſchon ereignet hat, die aber „den Parteyen noch unbekannt iſt.« „Im erſten Falle kann die Verbindlichkeit erſt nach der „Begebenheit vollzogen werden.« „Im zweyten Falle hat die Verbindlichkeit ihre Wirkung „von dem Tage an, da ſie übernommen worden iſt.“ 3 S. die Anmerkung zum Art. 1168. Art. 1182.„Ward etwas unter einer aufſchiebenden „Bedingung verſprochen, ſo bleibt die Sache, welche den „Gegenſtand des Vertrags ausmacht, auf Gefahr des Ver⸗ „pflichteten, der ſich zu ihrer Ueberlieferung nur für den „Fall verbunden hat, wenn die bedungene Begebenheit ſich „ereignen wuͤrde. „Iſt die Sache ohne Verſchulden des Verpflichteten „gänzlich zu Grunde gegangen, ſo iſt die Verbindlichkeit „erloſchen.« *) Das nehmliche erkannte die Civil⸗Section des Caſſations⸗Hofes unter dem Vorſitze des Herrn Verfaſſers am z0. Jänner 1206 in der Sache der Erben Luciot wider die Dame Mesenges. journ. d aud. ete. 1806. F 236 u. ſ. Noch ein anderes hieher gehöriges Urtheil der Civil-Section des Caſſations⸗Hofes vom z0. Detober 1307, findet man in der jurispr. de la cour de cass⸗ 1808, p. 121 u. f. B. I II. Buch. II. Tet. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 59 »Iſt der Werth der Sache ohne Verſchulden des Ver— »pflichteten verringert, ſo hat der Berechtigte die Wahl, „entweder von dem Vertrage abzuſtehen, oder ohne Vermin— „derung des Preiſes die Sache in dem Zuſtande, worin ſie „ſich wirklich befindet, zu fordern.« „Liegt die Schuld, daß die Sache an ihrem Werthe ver⸗ „ringert wurde, an dem Verpflichteten, ſo hat der Berechtig⸗ »te die Wahl, entweder von dem Vertrage abzuſtehen, oder, „nebſt dem Schadenserſatze und der Leiſtung des Intereſſe, »die Sache in dem Zuſtande zu fordern, worin ſie ſich be⸗ „findet.« Herr Bigot machte hiebey die Anmerkung, daß man hier von der Verfuͤgung der T. 8. de peric. et comm. rei vend. aus Billigkeits⸗Gruͤnden abgewichen ſey. Nach dem Inhalte dieſes Geſetzes bleibt, während der Bedingung, die Sache, ohne allen Unterſthied, auf Gefahr des Gläubigers. S Von der außoͤſenden Bedingung. Art. 1183.» Eine auflöſende Bedingung iſt diejenige, „welche, wenn ſie erfültt wird, die Aufhebung der Verbind— „lichkeit bewirkt, und die Sache wieder in den nehmlichen „Zuſtand verſetzt, als wenn die Verbindlichkeit nicht vorhan⸗ „den geweſen wäre.„ »Die Vollziehung der Verbindlichkeit wird durch dieſe »Bedingung nicht aufgeſchoben; ſie verpflichtet den Berech⸗ „tigten nur, das Empfangene in dem Falle zu erſtatten, »wenn die in der Bedingung ausgedruckte Begebenheit ſich „ereignet.“ Art. 1184.„In zweyſeitigen Contracten wird für den „Fall, da einer von beyden Theilen ſeinem Verſprechen „kein Genüge leiſten wird, allemahl die Bedingung, daß der „Contract alsdann aufgelöſt ſeyn ſoll, ſtillſchweigend ver⸗ „ſtanden.“ 60 III. Buch. III. Tit. Von Contraeten uns Verbindlichkeiten. „Der Contract iſt in dieſem Falle nicht ohne weiteres von „Rechts wegen aufgeloͤſt. Der Contrahent, gegen den die „Verbindlichkeit nicht vollzogen worden iſt, hat die Wahl, „entweder den andern zur Vollziehuug des Vertrags, wenn „dieſe noch moͤglich iſt, zu zwingen, oder die Aufhebung „deſſelben, nebſt dem Schadenserſatze und der Leiſtung des „Intereſſe zu fordern.« „Die Aufhebung iſt bey Gerichte nachzuſuchen, und dem „Beklagten kann den Umſtaͤnden nach ein Aufſchub geſtattet „werden.« Selbſt in dem Falle, wo die Auflöſung des Vertrages ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden iſt, ſagt Herr Bigot, muß man ſich doch immer an die Tribunaͤle wenden, um die Nicht⸗Erfüllung zu conſtatiren, ihre Urſachen zu un⸗ terſuchen, und ſie von einer bloßen Verzoͤgerung zu unter⸗ ſcheiden; und bey der Pruͤfung jener Urſachen koͤnnen ſich deren leicht finden, die guͤnſtig genug ſind, um den Richter zu einer Friſt⸗Verleihung zu beſtimmen. Dieſe Entſcheidung laͤßt ſich nach dem Art. 1661 des Geſetzbuches auf Verkäufe mit der Clauſel der Wiederlöſe nicht anwenden.*) *) Daß indeſſen die aufloͤſenden Clauſeln dem Ermeſſen des Rich⸗ ters nicht unterworfen ſeyen, wenn ſie gar nicht vom Factum eines der Contrahenten ahhangen, dieß entſchied die section des requstes des Caſſations⸗Hofes amm a5. Fruetidor 13. J. Gæ. September 1805) in folgendem Falle: Am 31. May 1791 verpachtete Herr Bourlon dem Hru. Moulin, Sohn, ſeine Hammerwerke von Hairouville auf neun nacheinander folgende Jahre. Moulin, Vater, ſtellte ſich fuͤr ſeinen Sohn als Bürge dar; der Pacht-Contraet enthielt aber dieſe Clauſel:»ſollte der Staat in das Eigenthum und den Ge⸗ „nuß der Hammerwerke wieder eintreten, alsbann ſoll der gegenwaͤr⸗ „tige Pachtcontraet von Rechtswegen ganz aufgeloͤſi ſeyn, „ohne daß die Pächter einige Entſchädigung verlangen können. Es war wirklich zu befürchten, daß die Regieruns einſtens in die Hammerwerke von Hairouville, die der Herzog von Lothe ——.— —— K. Buch. MI. Tit. Von Contracten und Verbindkchkeiten. 61 Swehter Abſchnitt. Von Verpflichtungen auf Zeitbeſtimmung. Art. 1785.» Die Zeitbeſtimmung unterſcheidet ſich von „der Bedingung dadurch, daß ſie die Verpflichtung nicht „aufſchiebt, ſondern nur ihre Vollziehung weiter hinausſetzt.« ringen im J. 1723 unter der Clauſel, ſie immerwaͤhrend wieder einloͤſen zu können, verkauft hatte, wieder eintreten würde. Der Fall traf wirklich ein; das Geſetz vom v0. Frimaire 2. J. Go. November 1793) widerrief alle unter ſolcher Clauſel, zu welcher Zeit es auch immer ſeyn mochte, geſchehene Veräußerun⸗ gen, ermaͤchtigte die Domainen Verwaltung ſich ſogleich in den Beſitz zu ſetzen, und dieſem zufolge nahm ſie die geſagten Ham⸗ merwerke am 13. Ventoſe 2. J.(3z. März 1794) in Segueſter. Nichts deſtoweniger ſetzte Moulin ſeine Nutzung bis zu ſeinem letzten Pacht⸗Jahre fert, und nun fallirte er. Bourlon, der in der Zwiſchenzeit unveränderlicher Eigenthümer dieſer Hammerwerke geworden war, belangte jetzt die Erben des Buͤrgen zur Zahlung der ſchuldigen Pachtgelder; dieſe wendeten aber ein, daß der Bürge, kraft des auf die Hammerwerke gelegten National⸗Seque⸗ ſters nach dem Inhalte des Pacht⸗Contractes von Rechts wegen ſeiner Verpflichtungen entledigt worden ſey, weil der Pacht⸗ Contraet von Rechts wegen aufgelößt ſeyn ſollte, wenn der Staat in das Eigenthum der Hammerwerke zurückträte. Bourlon behauptete hingegen, die reſolutoriſche Clauſel habe, ohne Da⸗ zwiſchenkunft des Richters, ihre Wirkung nicht erhalten könneu, und ohnehin habe der Pächter noch nach dem Sequeſter ſeine Kutzung bis zum Ende der Pacht⸗Jahre fortgeſetzt. In erſter Inſtanz wurde er indeſſen mit ſeiner Klage abge⸗ wieſen, und dieſes urtheil vom Appellations⸗Hofe von Diſon beſttigt. Beym Caſſativns⸗Hofe bezog ſich Bourlon unter an— dern auf den Art. 1184 und darauf, daß der im Pacht Contraecte vorgeſehene Fall nicht eingetreten ſey, weil der Pächter im Ge⸗ nuſſe geblieben wäre. Sein Caſſativns Geſuch nurde jedoch aus folgenden Gründen verworfen; weil a) die reſolutoriſchen Clau⸗ ſeln dem Ermeſſen der Richter nur dann überlaſſen ſeyen, wenn ihre Vollßreckung vom Willen eines der Contrahenten ab⸗ haͤngt; weil b) im vorliegenden Falle die Clauſel von dem Erei— gniße eines Geſetzes abhange, woraus folge, daß die Dazwi⸗ ſchenkunft des Richters, um die Eintretung der Bedingung zu 62 M. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Aus dieſem Unterſchiede zwiſchen der Zeitbeſtimmung und der Bedingung ſchließt Pothier, daß, wenn ich aus Irrthum vor der Exiſtenz der Bedingung gezahlt habe, ich das ge⸗ zahlte condictione indebiti zurückfordern könne, nicht aber wenn ich vor der Zeit bezahlt habe. „Art. 1186. Was rerſt an einem Termin zahlbar iſt, „kann vor dem Verfalltage nicht gefordert werden; was „aber vor der Zeit gezahlt worden, läßt ſich nicht zurück⸗ „fordern.“ Art. 1187.» Bey einer Zahlungsfriſt tritt immer die „Vermuthung ein, daß ſie zum Vortheile des Schuldners „ausbedungen worden, in ſo fern ſich nicht aus der Ueber⸗ „einkunft oder aus den Umſtänden ergibt, daß ſie zugleich „zum Vortheile des Gläubigers ſtipulirt worden ſey.“. Tritt die vermuthung ein. Denn es kann ge— ſchehen, daß die Zeit zu Gunſten des Gläubigers beſtimmt worden iſt. Und in der Declaration vom 28. November 1713 heißt es, daß die in den Wechſelbriefen enthaltene Zahlungsfriſt ſo angeſehen werde, als wenn ſie zum gemein⸗ ſamen Vortheile des Gläubigers und des Schuldners beſtimmt worden ſey⸗ Art. 1188.„Der Schuldner kann die ihm geſtattete „Begünſtigung der Zahlungsfriſt nicht mehr in Anſpruch „nehmen, wenn er fallirt, oder wenn er durch ſein Factum „die Sicherheit vermindert hat, die er ſeinem Glaͤubiger in „dem Contracte gegeben hatte.“ Einige Mitglieder des Staats⸗Rathes waren der Meinung, dieſen Artikel auf chyrographariſche Verbindlichkeiten einzu⸗ conſtatiren, unnütz war; weil e) das Geſetzbuch Napoleons das Gegentheil Hloß für Fäll verſcre o die vom Gegenwärtigen verſchieden ſeyen, und endlich 4) durch das Geſetz vom 16. Frimaire 2. J. das im Pacht⸗Contracte vorgeſehene Ereigniß wirklich eingetreten ſey. Journ. d. aud. ete. 1806. p. 3. u. f. B. erh d die wie hei II. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 63 ſchraͤnken. Der Hypothekar⸗Gläubiger, ſagten ſie, hat ſeine Sicherheit in den ihm verſchriebenen Gütern; könnte er die Zahlung ſeiner Forderung verlangen, wenn ſein Schuldner fallirt, und müßte alsdann zu einer allgemeinen Liquidation geſchritten werden, ſo wuͤrde er den Chyrographar⸗Gläubigern die Mittel zu ihrer Befriedigung zu gelangen entziehen. Der Hypothekar⸗Gläubiger, gab man zur Antwort, muß a) die nehmlichen Rechte haben, die ein Chyrographar-Gläu⸗ biger hat, wenn der gemeinſame Schuldner fallirt; nicht ganz richtig iſt es b), wenn man ſagt, daß der Hypothekar⸗ Gläubiger allzeit eine hinreichende Sicherheit in dem ihm ver⸗ pfaͤndeten Gute habe, denn wenn der Werth deſſelben ſeine Forde⸗ rung nicht merklich überſteigt, ſo würde er die Gerichts⸗Koſten dabey verlieren; man kann c) zu keiner allgemeinen Liquida⸗ tion ſchreiten, ohne feſtzuſetzen, daß zugleich alle Forderun⸗ gen fällig werden, und ſo lange es noch d) zweifelhaft iſt, ob die Hypothekar-Gläubiger befriedigt werden können, ſo lange müſſen die Chirographat-Glaͤubiger keine Zahlung erhalten. Aus dieſen Gründen wurde der Artikel angenommen. S. den Art. 2131. Pothier unterſucht(n. 236.) die Frage, ob ein Gläubiger, wenn einer der Solidar⸗ Schuldner fallirt hat, die übrigen zwingen könne, vor der Verfallzeit zu zahlen: er entſcheidet, nein, nach einem alten Urtheile des Parlamentes von Parie, und nach der Regel: nemo eæ alterius facto pragravur? debet. Die Frage, in welchen ſonſtigen Fällen der Schuldner die ſeinem Glaͤubiger geſtellte Sicherheit vermindere, iſt, wie Herr Bigot ſagt, dem klugen Ermeſſen der Richter an⸗ heimgeſtellt. 64 1. Buch. 1MI. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. Dritter Ab ſchnitt⸗ Von alternativen Verbindlichkeiten. Art. 1189.»Wer eine alternntive Verbindlichkeit über⸗ „nommen hat, wird dadurch befrent, daß er eine von bey⸗ „den Sachen, die in der Verpflichtung begriffen waren, „uͤberliefert.« Stimmt mit der T. 787„ S. ult. F. de condit. et demon- atrat. überein. Art. 1190.„Die Wahl gebuͤhrt dem Verpflichteten, in „ſo ſern ſie nicht ausdrucklich dem Berechtigten eingeräumt „worden iſt.“ Stimmt mit der T. 2, F. 3, h de eo quod certo loco liberein. Art. 1191.»Der Schuldner kann ſich ſeiner Verbind⸗ „lichkeit entledigen, wenn er von den beyden verſprochenen „Sachen eine überliefert; aber er kann den Glaͤubiger nicht „zwingen, daß er einen Theil von einer, und einen Theil „von der andern Sache annehme.« ⁰ Der erſte Theil dieſes Artikels iſt eine überflüßige Wie⸗ derhohlung des Art. 1189; der zweyte iſt aus der 1, de legat. 1. geſchöpft. Art. 1192.»Wenn von beyden verſprochenen Sachen „eine kein Gegenſtand einer Verbindlichkeit ſeyn konnte, ſo „gilt die Verbindlichkeit fuͤr eine unbedingte und einfache, „obſchon ſie alternativ geſchehen iſt.» Z. B. wenn eine der verſprochenen Sachen dem rechtli⸗ chen Verkehr entzogen iſt. Art. 1103.„Eine alternative Verbindlichkeit wird un⸗ „bedingt und einfach, wenn eine der verſprochenen Sachen „zu Grunde gegangen iſt, und nicht mehr geliefert werden „kann, ſelbſt wenn auf den Verpflichteten die Schuld fällt⸗ „Der Werth dieſer Sache kann ſtatt ihrer nicht angebothen „werden.» ⸗ n. Buch. III. Lit. Von Cottraeten und Verbindlichkeiten. 6 „Sind beyde zu Grunde gegangen, und in Räckſicht ei⸗ „ner von ihnen faͤllt die Schuld auf den Verpflichteten, ſo „muß er den Werth derjenigen zahlen, die zuletzt zu Grundte „gegangen iſt.“ Vey der Discuſſion bemerkte man, daß dieſer Artikel auf den Fall der allgemeinen Regel anwendbar ſey, wo dem Schuldner die Wahl zuſteht. In der That, iſt der folgende Artikel für den entgegengeſetzten Fall. Hat der Schuldner die Wahl, ſo iſt es gleich viel, ob er eine der verſprochenen Sachen durch ſeine Schuld, und ſo gar abſichtlich hat zu Grunde gehen laſſen, weil er das Recht hatte, die uͤbrig gebliebene anzubiethen. Iſt aber eine der beyden Sachen ohne ſeine Schuld zu Grunde gegangen, ſo iſt es zweifelhafter, ob er den Werth der zu Grunde gegangenen anbiethen, und die andere behal⸗ ten koͤnne. Rousscaud, v. alternative, n. 2. entſcheidet nach der T. 47,§. 3. H de legat. T., daß der Schuldner dieß thun konne. Pothier iſt(n. 230.) der entgegengeſetzten Mei⸗ nung, und dieſer hat man den Vorzug gegeben.*) In Betreff des zweyten Theiles des Artikels müß man bemerken, daß er bloß vom Falle ſpricht, wo in Hinſicht der beyden Sachen, oder einer von denſelben, die Schuld duf den Verpflichteten fällt; denn wäre von ſeiner Siite kein Verſchulden vorhanden, ſo würde er zu nichts mehr verbun⸗ den ſeyn⸗ *) Da bie zu Grunde gegangene Sache nicht mehr eriſtirt, ſo iſt ſie auch kein Gegenſtand der Verbindtichkeit mehr; dit übrig gebliebene iſt der alleinige Gegenſand der Verbindlichkeit; folglich auch die einzige, die geliefert werden kann. J. 3. v. Ju tichem. ℳ ce es huod certo looo; T. 5 6 oontr. emnt., T 05, 8. 1. de volut. Die Entſcheidung der T. 47,§. 3, de leg. 1. muß, wie Dumoulin, de divid. et individ. part. 2, n. 150 bemerkt, auf den Fall beſchränkt wer⸗ den, wo aus den umſtänden hervorgeht, datz der Teſtirer es ſo gewollt habe, wie dieß das Wort; fortassis anzeigt. Pe⸗ thier, a. a. O. B HI. Malev. 5 66 1II. Puch. III. Titel. Von Contradten und Verbindlichkeiten. Art 1194.„War in den Föͤllen, die in dem vorherge⸗ „henden Artikel ausgedruckt ſind, kraft des Vertrags die »Wahl dem Berechtigten uͤberlaſſen:“ „So iſt entweder nur eine von den Sachen zu Grunde „gegangen, und alsdann gebuͤhrt dem Berechtigten, in ſo „fern der Verpflichtete hieran keine Schuld traͤgt, diejenige, „die übrig geblieben iſt; hat der Verpflichtete Schuld daran, „ſo kann der Berechtigte die Sache, die übrig geblieben iſt, „oder den Werth derjenigen, die zu Grunde gegangen iſt, „fordern;“ „Oder beyde Sachen ſind zu Grunde gegangen, und als⸗ „dann kann der Berechtigte, wenn auf den Verpflichteten „in Rückſicht auf beyde, oder ſelbſt nur in Ruͤckſicht auf „eine von ihnen die Schuld faͤllt, den Werth der einen oder „der andern nach ſeiner Willkühr fordern.“ Die in dieſem Artikel enthaltenen Entſcheidungen ſind der Billigkeit ganz angemeſſen, wie man ſich aus der vom Hrn⸗ Bigot daruͤber gegebenen Auslegung überzeugen kann.*) Art. 1195.»Sind beyde Sachen ohne Verſchulden des „Verpflichteten und ehe er im Verzug war, zu Grunde ge⸗ „gangen, ſo iſt in Gemäßheit des 1302. Artikels die Ver⸗ „bindlichkeit erloſchen.“ Art. 1196.»Dieſelben Grundſätze ſind in den Fällen „anwendbar, wo die alternative Verbindlichkeit ſich auf mehr „als zwey Sachen erſtreckt.“, *) Iſt auch nur eine der Sachen durch Verſchulden des Verpflich⸗ teten zu Grunde gegangen, ſo iſt doch durch dieſes Verſchulden der Gläubiger der Wahl zwiſchen den beyden Sachen beraubt worden; er muß alſo durch die Wahl entſchädigt werden, die man ihm läßt, den Werth der einen oder der andern der zu Grund gegangenen Sachen zu fordern B. III. Buch., iil. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 6 it Von Solidar⸗Rechten und Verbindlichkeiten⸗ 5 Von Solidar⸗NRechten unter den Glaͤubigern. Art. 1197.„Die Activ⸗Obligation iſt ſolidariſch unter „mehrern Gläubigern, wenn der Titel einem jeden von ih⸗ „nen ausdrücklich das Recht gibt, den ganzen Betrag der „Schuld zu fordern, und die einem von ihnen geleiſtete Zah⸗ „lung den Schuldner befreyt, wenn ſchon der Vortheil, der „aus der Obligation entſteht, unter den verſchiedenen Glaͤu⸗ „bigern ſich theilen ließe.“ Unter den Gläubigern iſt kein ſolidariſches Recht vorhan— den, es ſey dann, was doch ſelten zu geſchehen pflegt, daß dieſes aus druͤcklich ausbedungen worden waͤre. T. 1I. F. 1. N. de duobus reis, wiewohl die L. 2. eod, das Gegenheil zu ſagen ſcheint⸗ und die einem von ihnen geleiſtete Fahlung den Schuldner befreyt. Dieſe zweyte Clauſel braucht im Ti— tel nicht ausgedruckt zu ſeyn, um unter den Glaͤubigern So⸗ lidarität zu bewirken; die erſte iſt dazu hinreichend. Die zweyte iſt vielmehr die Wirkung der Solidaritaͤt, und unſchick⸗ licher Weiſe dem Artikel hinzugeſetzt worden. Art. 1198.„Der Schuldner hat ſo lange die Wahl, „an einen oder den andern der Solidar-Glaͤubiger zu zahlen, „als nicht einer von ihnen durch ſein Betreiben dieſer Wahl „zuvorgekommen iſt.“ „Hat gleichwohl einer der Solidar⸗Gläubiger allein die „Forderung erlaſſen, ſo wird der Schuldner nur für den An⸗ „theil dieſes Gläubigers befreyt.“ Der erſte Theil des Artikels ſtimmt mit der T. 16. de duob. reis uͤberein. Der zweyte iſt gegen die T. 2. eod. und 16. de accep- tilat. Die römiſchen Geſetze ſtimmten mehr mit den Grund— ſätzen, unſer Artikel ſtimmt hingegen mit der Billigkeit uͤberein⸗ 6 II. Buch. 1II. Tit. Von Contraeten und Verbindlichbeiten. Art. 1199.»FJeder Act, der in Ruͤckſicht eines der So⸗ lidar-Glaͤubiger die Verjährung unterbricht, uützt den uͤbri⸗ „gen Gläubigern.“ piures enim eandem actionem habentes, unius loco sunt, veißt es in T. 9. eod⸗ Nach der T. 28. F de jurejurando kann einer der ſoli⸗ dariſchen Gläubiger dem Schuldner den Eid antragen; nach der T. 34. H de recept. et qui arbitr. kann er auf einen Schiedörichter compromittiren. Die T. 57. de novat. ſagt, daß er noviren könne, welches dem Faber mißfällt, und auch wirklich gegen die T. 27. 4 de pact. iſt. Meines Erachtens muß dieſes letztere Geſetz befolgt werden, weil es mehr mit dem Geiſte des zweyteu Theils des vorhergehenden Artikels übereinſtimmt. 5 II. Von Solidar⸗Verbindlichkeiten in Rückſicht der Schuldner, Art. 1200.„Auf der Seite der Schuldner iſt eine So⸗ „lidar Verbindlichkeit vorhanden, wenn ſie zu einer und der⸗ „ſelben Sache verpflichtet ſind, ſo daß jeder fuͤr ſich ge⸗ „zwungen werden kann, das Ganze zu leiſten, und die Zah⸗ „lung, die von einem geſchieht, die übrigen gegen den Glaͤu⸗ „biger befreyt.“ Auch hier wird die Wirkung der Solidarität unter den Schuldnern viel mehr, als die Art, wie ſie ſich bildet, be⸗ ſchrieben. Nach dem alten Rechte, welches ſo gar noch in den Inſtitutionen, im Titel de duobus reis befolgt wird, war man bloß deßwegen ein Solidar⸗Schuldner, weil man mit ei⸗ nem Andern die nehmliche Sache verſprochen hatte⸗ Juſti⸗ nian verordnete aber, in der Nov. 99., daß eine ſolidariſche Verbindlichkeit nur in ſo ferne vorhanden ſeyn ſollte, als ſie ausdrücklich waͤre verſprochen worden. Hoc itä si pactum fuerit speciale, unumquemque teneri in volidum. Das nehm⸗ liche ſagt auch der Art. 1203. m. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 65 Art. 1201.„Eine Solidar⸗Verbindlichkeit kann eintreten, „wenn ſchon einer der Schuldner nicht auf eben die Weiſe, „wie der andere, zur Zahlung derſelben Sache verbunden „iſt; zum Beyſpiele, wenn einer nur bedingungsweiſe ver⸗ „bunden iſt, während die Verpflichtung des andern unbe⸗ „dingt iſt, oder wenn einer ſich einen Dermin ausbedungen „hat, der dem andern nicht zugeſtanden worden iſt.“ Dieß iſt ganz wahr, geſchieht aber ſelten. Art. 1202.»Daß eine Verbindlichkeit ſolidariſch ſey, „wird nicht vermuthet. Es iſt erforderlich, daß dieſes aus⸗ „drücklich bedungen werde.« »Nur in den Fällen, wo zu Folge einer Verfuͤgung des »Geſetzes die Verbindlichkeit von Rechts wegen ſolidariſch „iſt, leidet dieſe Regel eine Ausnahme.« So ſind z. B. Handlungs-Geſellſchaften, und alle Mit⸗ ſchuldige eines Verbrechens von Rechts wegen ſplidariſch verbunden. Hier verlangte man, der Solidaritaͤt zu erwähnen, die, wie man ſagte, von Rechts wegen und Kraft des Geſetzes unter Kaufleuten entſtehe, die einen gemeinſchaftlichen Ankauf machen. Man antwortete aber, die Handels⸗Gebräuche wuͤr⸗ den in einem allgemeinen Artikel gehandhabt werden. Wirklich führt Boutaric,(inst. p. 4440) ein Urtheil des Parlamentes von Toulouſe an, welches Kaufleute, die etwas gemeinſchaftlich gekauft hatten, ohne uͤbrigens Aſſociirte zu ſeyn, als ſolidariſch verbunden verurtheilte. Er bemerkt aber da⸗ bey, daß dieſes Urtheil vor der Ordonnanz von 1673 ergan⸗ gen ſey, die nur die aſſociirten Handelsleute fuͤr ſolidariſch verbunden erklaͤrt, und daß es der F. 37. h pro Socio aus⸗ druͤcklich zuwider ſey⸗ Inzwiſchen muß man eingeſtehen, daß dieſes Urtheil wenigſtens dem Intereſſe der Privat⸗Perſonen und ſelbſt jenem des Handels angemeſſen iſt. ²) Man ſehe die Art 22, 23 24, 26, a28, 32 und des Hand⸗ lungs⸗Geſetzbuches. B 70 III. Buch. MI. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. Art. 1203.» Bey einer paſſiven Solidar-Obligation „kann der Glaͤubiger ſich an denjenigen von den Schuldnern „wenden, den er auserſehen will, ohne daß dieſer ihm die „Einrede der Theilung entgegenſetzen könne.“ Hiedurch wird die zweyte Verfügung der Mov. 99. ab⸗ geſchafft, die allen Solidar⸗Schuldnern die Einrede der Thei⸗ lung geſtattete. Mit Recht bemerkt indeſſen Bretonnier in ſei⸗ nem Commentar über Henris, tom. 2. p. 419⸗ daß bey den Solidar⸗Verpflichtungen die Verzichtleiſtung auf die Wohl⸗ that der Theilung und der vorläufigen Ausklage zur Ge⸗ wohnheit geworden ſey, und Henris behauptet ſo gar, daß dieſe Wohlthat mit dem Weſen der Solidar-Verbindlichkeit unverträglich iſt. Art. r20g.„Das wider einen der Solidar⸗Verpflichte⸗ „teten angeſtellte gerichtliche Verfahren hindert den Gläubi⸗ „ger nicht, ein gleiches gegen die andern anzuſtellen.“ Dieſen Artikel tadelte man deßwegen, weil er zu betraͤcht⸗ lichen und unnützen Koſten gegen mehrere Schuldner Anlaß geben könne. Es wäre ungerecht, antwortete man aber, das Recht des Glaͤubigers, ſeine Solidar⸗Schuldner gerichtlich zu belangen, einzuſchraͤnken⸗ Art. 1203.»Iſt die Sache, welche den Gegenſtand der „Verbindlichkeit ausmachte, durch Verſchulden oder während „des Verzugs eines oder mehrerer Solidar-Verpflichteten zu „Grunde gegangen, ſo ſind die uͤbrigen Mitverpflichteten von „der Verbindlichkeit den Werth der Sache zu zahlen nicht „befreyt, aber dieſe ſind zum Schadenserſatze und zur Lei⸗ „ſtung des Intereſſe nicht verbunden.« „Den Schadenserſatz und die Leiſtung des Intereſſe kann „der Glaͤubiger nur von denjenigen Schuldnern fordern, durch „deren Verſehen die Sache zu Grunde gegangen iſt, ſo wie „von denjenigen, die im Verzug waren.“ Der zweyte Theil dieſes Artikels iſt zwar gegen die Strenge der Grundſätze, laͤßt ſich aber durch die Billigkeit vertheidigen. II. Buch. IMI. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 71 Art. 1206.„ Das wider einen der Solidar⸗-Verpflichte⸗ „ten angeſtellte gerichtliche Verfahren unterbricht die Verjäh⸗ „rung in Rückſicht aller.“ Stimmt mit der F. ult. Cod. de duob. reis überein⸗ Art. 1207.»Wenn wider einen der Solidar⸗Verpflich⸗ „teten auf Zahlung der Zinſen angetragen iſt, ſo laufen ſie „wider alle.« Hiemit übereinſtimmende Parlaments-Urtheile findet man bey Catellan, Iiv. 7. ch. 12. Die T. 0. F. 2. F. de pactis ſetzt noch hinzu, daß, wenn der Glaͤubiger von einem der Solidar⸗Schuldner die Zinſen empfangen hat, ſeine Klage ge⸗ gen alle aufrecht erhalten werde. Art. 1208.„Wird einer der Solidar-Schuldner von „dem Gläubiger vor Gericht belangt, ſo kann er alle Ein⸗ „reden vorbringen, die aus der Natur der Verpflichtung „fließen, und alle, die ihm perſoͤnlich zuſtehen, ſo wie jene, „die ſaͤmmtlichen Mitverpflichteten gemein ſind.« „Er kann diejerigen Einreden nicht vorbringen, die nur „einigen der übrigen Mitverpflichteten fuͤr ihre Perſon zu⸗ „kommen.“ S. die T. 7. F. de ewnept. Art. 1209.„Wird einer der Schuldner der einzige Erbe „des Gläubigers, oder der Gläubiger der einzige Erbe von „einem der Schuldner, ſo erliſcht die Solidar⸗Schuld nur für „den Antheil dieſes Schuldners oder Gläubigers.« Art. 1210.»Der Gläubiger, der bewilliget, daß die „Schuld in Rückſicht eines der Mitſchuldner getheilt wird, „behält ſeine Solidar-Klage wider die übrigen, jedoch nur „nach Abzug des Antheils, der dem Schuldner, den er von „der Solidar-Verbindlichkeit befreyt hat, zur Laſt fiel.« Art. 1211. Der Glaͤubiger, der von einem der Schuld⸗ „ner ſeinen Antheil beſonders annimmt, ohne in der Quit⸗ „tung ſeine Solidar⸗Rechte oder ſeine Rechte uͤberhaupt vor⸗ „zubehalten, begibt ſich eben dadurch der Solidar⸗Rechte nur „in Beziehung auf dieſen Schuldner,“ 7 1M. Buch. M. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. „Es gilt fuͤr keine PVerzichtleiſtung auf die Solidar⸗Rech⸗ wte in Hinſicht eines Schuldners, wenn der Gläubiger von „ihm eine Summe empfängt, die dem Antheile, wozu er „verbunden iſt, gleich kammt, in ſo fern in der Quittung „nicht ausgedruckt wird, daß dieß fuͤr ſeinen Theil ſey.“ »Gieiche Bewandtnuiß hat es mit dem Falle, wo einer „der Mitſchuldner nur für ſeinen Theil vor Gericht belangt »worden, in ſo fern dieſer die Richtigkeit der Klage nicht „anerkannt hat, oder keine Entſcheidung erfolgt iſt, die ihn „verurtheilte.“ Nach der F. Si creditores, Cod. de Bact. tritt gegen einen Gläubiger, der von einem der Solidar⸗Schuldner den ihn betreffenden Antheil, ohne Vorbehalt und Proteſtation annimmt, die Vermuthung ein, daß er den übrigen Mitver⸗ bundenen die nehmliche Gunſtbezeugung habe angedeihen laſſen wollen, und auf ihre Solidar⸗Verbindlichkeit Verzicht leiſte. Um ſo viel mehr hatte dieſes Statt, wenn er gegen einen der Solidar⸗Schuldner ansdrücklich in die Theilung der Schuld gewilligt hatte, In der Praxis war indeſſen die Verfügung dieſes Ge⸗ ſetzes nicht ohne Ausnahme angenommen worden, und man entſchied faſt allgemein, daß aus einer bloßen Quittung nur in ſo fern eine Theilung hervorgehe, als ſich daraus ergebe, daß der Gläubiger wirklich die Abſicht gehabt habe, die Schuld zu theilen, z. B. wenn er ausdrücklich darin erklaͤrt hatte, daß er den Schuldner für ſeinen Theil quittire. S. Bacquet, 77 Justice, ch. 27. n. 244. Maynard, liv. 3, ch. 39. Bomaric, inst. p. 445. Anders verhielt es ſich aber, wenn der Glaͤubiger einen der Schuldner von der Solidar⸗ Verbindlichkeit befreyte; in dieſem Falle nahm man an, daß die Schuld unter den Ue⸗ brigen von Rechts wegen getheilt ſey. Basnage, art. a1. p. 80. Bouseaud, N. Jolidarite, n. 2. Dieſe letztere Meinung hatte der Staats⸗Rath anfangs au⸗ genommenz auf die Vemerkungen des Tribunats aber iſt der ne la ße ) l. Buch. III. Tit. Von Eontracten und Verbindlichkeiten. 73 Art. 1210 ſo wie er jetzt iſt, umgeſchmolzen worden. Mit Recht bemerkte nehmlich das Tribunat, daß aus dem Um⸗ ſtande, weil der Glaͤubiger einen ſeiner Schuldner von der Solidar⸗Verbindlichkeit befreyt habe, ganz und gar nicht folge, daß er ſie anch allen uͤbrigen habe nachlaſſen wollen. Wann übrigens ein Glaͤubiger ſo angeſehen werden kon⸗ ne, als wenn er einem der Schuldner die Solidarität nach⸗ laſſe, in dieſer Hinſicht hat ſich der Art. 7211 nach der be⸗ ßern Praxis gerichtet. S Pothier, n. 277.*) *) Es gilt fuͤr keine. So entſcheidet Pomponius in T. 8. F' 1. N. de Fegat. 1. im Falle, wo ein Leſtirer zwey Er⸗ ben ſolidariſch mit einem Vermächtniſſe boſchwert hatte, daß der Legatar, der von einem der Mitſchuldner ſeinen Antheil verlangt, oder gar empfangen hat, ihn deßwegen von der Solidar⸗Ver⸗ bindlichkeit nicht befreyt habe, und den Reſt von ihm fordern koͤnne. Quid si äb altero partem petierit? Liberum erit äb al- terutro reliquum petere; idem erit et si alter partem solvisset. Das Nehmliche wütde auch dann Statt haben, wenn der Gläu⸗ biger zwar in der Quittung ausgedruckt haͤtte, daß dasjenige, was der Schuldner bezahlt hat, für ſeinen Theil ſey, da⸗ bey aber die Clauſel; ohne Nachtheil meiner Rechte hinzugeſetzt hätte. Gleiche Bewandtnißhates.... Die bloße Klage gegen einen der Ritſchnlduer, um ſeinen Antheil zu zah⸗ len, gilt alſo nicht für eine Verzichtleiſtung auf die Solidar⸗ Rechte; denn da die Schuld durch den beyderſcitigen Willen des Glaͤubigers und des Schuldners contrahirt worden iſt, ſo kann ſie auch nur durch eine entgegengeſetzte beyderſeitige Einwilli⸗ gung erlaſſen werden; denn wollte man auch annehmen, daß eine ſolche Klage den Willen des Glaͤubigers, die Solidarität nachzuiaſſen, in ſich faßte, ſo kann ſie doch, ſo lange der Wille des Schuldners nicht mit jenem des Glaͤubigers zuſammentrifft, d. h. ſo lange der Schuldner die Richtigkeit der Klage nicht an⸗ erkennt, und entweder ſeinen Theil nicht zahlt, oder ſich doch dazu hereit erklärt, ihm kein Recht verleihen, und weder ihn pon der Solidarität befreyen, noch den Gläubiger verhindern, bey Gerichte ſeine Autraͤge gegen ihn zu erhöhen, und das Ganze iu forbern. Hierin liegt der unterſchied zwiſchen dieſem Falle, und ſenem der L. si Creditores. III. Buch. IIH. Tit. Von Conttaeten und Verbindlichkeiten. Art. 1212.„Der Glaͤubiger, der den Antheil eines der Mitſchuldner an den verfallenen Renten oder Zinſen der „Schuld, abgeſondert und ohne Vorbehalt empfängt, verliert „die Solidar⸗Rechte nur in Ruͤckſicht der verfallenen Ren⸗ „ten oder Zinſen, nicht in Hinſicht derjenigen, die künftig „verfallen werden, und eben ſo wenig in Hinſicht des Ca⸗ „pitals, in ſo fern nicht zehn nach einander folgende Jahre „die Zahlung immer theilweiſe geſchehen iſt.“ Dieſer Artikel ſtimmt in ſeinem erſten Theile mit der Meinung Pothier's und der beſten Schriftſteller uͤberein. Da⸗ rin iſt er ihnen aber entgegengeſetzt, wenn er ſagt, daß die Solidar⸗Rechte durch eine waͤhrend zehn Jahre theilweiſe geſchehene Zahlung verloren gehen; Pothier erforderte hie⸗ zu dreyßig Jahre, und Lapeyrère, lett. S. n. 49. führt mehrere Parlaments⸗Urtheile an, die ſo erkannt haben. Man hat indeſſen, wenigſtens in dieſem Punkte, die Befreyung be⸗ guͤnſtigen wollen. Art. 1213.„Eine Verpflichtung, die in Ruͤckſicht des „Glaͤubigers von mehrern ſammt und ſonders uͤbernommen „worden, iſt unter den Schuldnern ſelbſt von Rechts wegen „getheilt. Unter ihnen und in Beziehung auf ihre gegenſei⸗ „tige Rechte iſt ein jeder nur für ſeinen Antheil verbunden.« Art. 1214.„Wer eine Solidar⸗Schuld, als Mitſchuld⸗ „ner davon, ganz gezahlt hat, kann von einem jeden der „übrigen nur deſſen Antheil zurückfordern,« „Iſt einer von ihnen außer Stand zu zahlen, ſo wird „der Verluſt, der aus ſeinem Unvermögen entſteht, unter die Bezahlt aber der Schuldner ſeinen Antheil, wofür er einge⸗ klagt worden, oder erklärt er ſich wenigſtens bereit dazu, ehe der Gläubiger ſeinen Antrag gegen ihn erhöht hat, dann tritt der nehmliche Entſcheidungs⸗Grund des eben angeführten Geſetzes ein; ſo wie auch dann, wenn er wirklich zur Zahlung ſeines Antheiles verurtheilt worden iſt, eum in judiciis quasi contrahamus, et judicatum quandam noyationem indurat. Pothier, a. g. O B m. Buch. II. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 73 „uͤbrigen Mitſchuldner, denen es nicht an Zahlungsmitteln „fehlt, und jenem, der die Zahlung verfuͤgt hat, verhältniß⸗ „mäßig getheilt.« Nach der Praris der Provinzen, worin das roͤmiſche Recht galt, und ſogar nach der alten Praxis des Parlamentes von Paris, machte man einen Unterſchied zwiſchen dem Falle, wo der Solidar⸗Schuldner ſich vom Gläubiger einen Ueber⸗ trag hatte machen, und ſich in deſſen Rechte hatte einſetzen laſſen, und zwiſchen jenem, wo er dieſe Vorſicht nicht ge— braucht hatte. Im erſten Falle war er befugt, gegen ſeine Mitſchuldner, ſeinen Theil jedoch abgezogen, ſolidariſch zu klagen; im zweyten Falle aber konnte er von jedem nur ſei⸗ nen Antheil fordern. Boutaric, inst. p. 466., Lapeyrère, lett. F. n. 50; Louet und Brodeau, lett. R. n. 1I. um indeſſen unnöthigen Klagen vorzubeugen, hatte das Parlament von Paris ſeine Praris geaͤndert. S. Rousseaud, v Solidarite, n. 1. und die von ihm dort angeführten Schrift⸗ ſteller. Dieſe letztere Praris hat man befolgt. Was den zweyten Theil des Artikels betrifft, ſo faͤllt ſeine Billigkeit ſo ins Ange, daß man ihn überall angenommen hatte⸗ Art. 1215.„Hat der Gläubiger auf die Solidar⸗Kla⸗ „ge zum Vortheile eines der Schuldner Verzicht gethan, und „einer oder mehrere der übrigen Mitſchuldner gerathen in die „Unvermögenheit zu zahlen, ſo wird der Antheil derjenigen, „die inſolvent geworden ſind, verhältnißmaͤßig unter allen „Schuldnern und ſelbſt unter denjenigen vertheilt, die der „Gläubiger vorher von der Solidar-Verbindlichkeit befreyt „hatte.« Die urſache hievon iſt, weil die Befreyung, die der Glaͤu⸗ biger einem der Solidar-Schuldner ertheilt hat, da ſie den übrigen nicht nutzt, ihnen doch wenigſtens auch nicht ſcha⸗ den muß. S. Pothier, n. 278. Art. 1216.» Gieng das Geſchäft, wofuͤr mehrere ſammt „und ſonders die Schuld übernommen hatten, nur einen der 76 UI. Buch. lIl. Tit. Von Eontraeten und Verbindlichkeiten. „ Solidar-Mitſchuldner an, ſo hat dieſer ſeinen Mitver⸗ »pllchteten, die in Beziehung auf ihn nur als ſeine Büt⸗ „gen zu betrachten ſind, für die ganze Schuld zu haften.« Boutaric wirft p. 447. die Frage auf, ob der Verkuſt, der fuͤr die Mitſchuldner daraus entſteht, daß einer von ihnen inſolvent geworden iſt, auf alle übrige zu gleichen Theilen zuruͤckfallen muͤſſe, wenn ſchon die Sunme, die die Urſache der Verbindlichkeit iſt, unter ihnen ungleich vertheilt geweſen wäre, und er entſcheidet, nach der Lehre des Catellan, daß dieſer Verluſt von jedem nach Verhaͤltniß deſſen, was er empfangen hat, getragen werden müſſe. Fünfter Abſchnitt. Von theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten. Art. 1217.»Eine Verbindlichkeit iſt ttheilbar oder un⸗ „theilbar, je nachdem ſie entweder eine Sache, die in der „Ueberlieferung, oder eine Handlung, die in ihrer Vollzie⸗ „hung einer, es ſey materiellen ober intellectuellen, Theilung „fähig oder nicht faͤhig iſt, zum Gegenſtande hat.« Die Definition iſt ganz richtig, aber ihre Anwendung in der Praxis ſehr beſchwerlich. Dumoulin hat eine gelehrte Abhandlung de dividuo et individuo geſchrieben, woraus Pothier faſt das ganze Cap. 4. des zweyten Theiles der Seinigen gezogen hat; zu dieſer Quelle muß man ſeine Zu⸗ flucht nehmen, wenn man ſich eine vollkommene Kenntniß dieſes Gegenſtandes erwerben will. Mit weniger Muͤhe kann man ſich indeſſen aus dem Cap. 36 des 2. Buches des Vinnii, Partitionum juris, einen ziemlich richtigen Begriff davon verſchaffen. Nach vielem Suchen findet man, daß faſt nichts anderes, als einige Dienſtbarkeiten ihrer Natur nach untheilbar ſind. S. die Anmerkungen zum Art. 710. Art. 1218.„Die Verbindlichkeit iſt untheilbar, wenn „ſchon die Sache oder die Handlung, welche den Gegenſtand „davon ausmacht, ihrer Natur nach theilbar iſt, ſo fern nur U. Buch. 1Il. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten 77 „die Beziehung, worunter ſie in der Verbindlichkeit betrach⸗ „tet wird, nicht zuläßt, daß man ſie theilweiſe vollziehe.«*²) Obligatio divisionis erpers est, ſagt Vinnius, aut natu- turd rei, quæ nullam sectionem patitur, nec corpore, nec intellectu, aut formd et conceptione conventionis. In die⸗ ſem zweyten Falle findet er nur drey Arten von Verträgen, die eine Verbindlichkeit untheilbar machen: in homine gene- raliter promisso; in stipulatione alternativd, 11 poend promissd, si tota sors certo tempore non solvatur. Art⸗ 1219.„Die Bedingung, daß eine Verbindlichkeit „ſolidariſch ſeyn ſoll, gibt ihr den Charakter der Untheilbar— „keit nicht,« Dieß iſt eine Anmerkung von Pothier, n. 287. Nicht jede ſolidariſche Verbindlichkeit iſt untheilbar; aber jede un— theilbare Verbindlichkeit iſt bloß deßwegen ſolidariſch. S. den Art. 1222. 8. J. Von den Wirkungen einer theilbaren Verbindlichkcit. Art. 1220.»Eine Verbindlichkeit, die ſich theilen laͤßt, „muß zwiſchen dem Glaͤubiger und dem Schuldner ſo vollzo⸗ »gen werden, als wenn ſie untheilbar wäre. Nur in Be⸗ »ziehung auf ihre Erben kommt die Theilbarkeit in Anweu⸗ „dung, und dieſe können die Schuld nicht einfordern, oder *) 3. B. Die Verbindlichkeit ein Haus oder ein Schiff zu bauen. Freylich laͤßt ſich der Bau nur theilweiſe und nach und nach aufführen; allein nicht dieſes voruͤbergehende Factum des Aufbauens, ſondern das ganz vollendete Gebände iſt der Ge⸗ Lenſtand der Verbindlichkeit. Neque enim, ſo heift es in der L. 80,§. 1. fl. ad T. falcid., ullum palneum aut theatrum aut stadium fecisse intelligitur, qui ei propriam formam, quæ ex con- umatione eontingit, non dederit. Man ſehe ebenfalls die T. s5. „. 2.. de Keré. sölig. und die T. 3, de 5. Pothier, 78 1. Buch. II. Lit. Gon Contracten und Verbindlichkeiten. „ſind nicht verbunden, ſie zu zahlen, als fuͤr den Antheil, „deſſen Beſitz auf ſie uͤbergegangen iſt, oder wofuͤr ſie zu „haften haben, es ſey als Repraͤſentanten des Glaͤubigers „oder des Schuldners.« Zweifelsohne muß unter zwey Contrahenten die Verbind⸗ lichkeit immer im Ganzen und ohne Theilung vollzogen wer⸗ den; unter ihren Erben aber theilt ſie ſich. S. den Art. 873. Art. 1221.„In Hinſicht der Erben eines Schnldners „leidet der in dem vorhergehenden Artikel aufgeſtellte Grund⸗ „ſatz eine Ausnahme:“ 1)„In dem Falle, wo für die Schuld eine Hypothek „geſtelt iſt; 2)„Wenn ihr zu Folge eine in jeder Hinſicht beſtimmte „Sache(ein gewiſſes Corpus) überliefert werden ſoll;“ 3)„Wenn von einer alternativen Schuld die Rede iſt, „und der Gläubiger unter mehrern Sachen die Wahl hat, „wovon eine untheilbar iſt;“ 4)„Wenn kraft des Titels einem der Erben allein die „Erfuͤllung der Verbindlichkeit aufliegt;« §)„Wenn es ſich aus der Natur des Verſprechens, oder „der Sache, die den Gegenſtand davon ausmacht, oder aus „dem Zwecke, den man bey dem Contracte ſich vorgeſetzt „hatte, ergibt, daß es die Abſicht der Contrahenten war⸗ „daß die Schuld nicht theilweiſe berichtiget werden dürfte.“ „In den drey erſten Fällen kann der Erbe, der die aus⸗ „zuliefernde Sache, oder das zur Hypothek geſtellte Grund⸗ „ſtück beſitzt, in eben dieſer Sache oder in dem zur Hypo⸗ „thek geſtellten Grundſtuͤcke vor Gerichte für das Ganze be⸗ „langt werden, mit Vorbehalt ſeines Regreſſes wider ſeine „Miterben. In dem vierten Falle kann gleichfalls der Erbe, „dem für ſich allein die Zahlung der Schuld auferlegt wor⸗ „den iſt, und im fünften jeder Erbe fuͤrs Ganze belangt „werden, mit Vorbehalt ſeines Regreſſes wider ſeine Miterben⸗“ Der erſte Fall iſt ſchon im Art, 873 ausgenommen⸗ hl. Buch 1U. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 75 Den zweyten Fall zieht die Natur der Sache nothwen⸗ wendig herbey. Natürlich muß derjenige, der die beſtimmte Sache beſitzt, die den Gegenſtand der Verbindlichkeit aus⸗ macht, ſie abliefern. Der dritte gründet ſich darauf, weil die Erben der dem Glaͤubiger zuſtehenden Befugniß zu wählen, nicht ſchaden können. Der vierte und fünfte rechtfertigen ſich hinlänglich von ſelbſt. Herr Bigot hat hier zwey aus Pothier entlehnte Entſchei⸗ dungen nebeneinander geſtellt, nehmlich 1) wenn die Sache, die der Gegenſtand der Verbindlichkeit iſt, durch Verſchulden eines der Miterben zu Grunde geht, ſo haſtet er allein da⸗ für, ohne daß der Gläubiger eine Klage auf Erſatz des Scha⸗ dens, und auf Leiſtung des Intereſſe gegen die Uebrigen an⸗ ſtellen koͤnne, weil er keine gegen den Verſtorbenen gehabt hätte, wenn die Sache ohne ſeine Schuld zu Grunde gegan⸗ gen waͤre. L. 9 und 10. V. depos. 2) Wenn nach der Thei⸗ lung unter den Miterben des Glaͤubigers oder des Schuld⸗ ners, die Antheile in der nehmlichen Perſon vereinigt werden, ſo kann die Zahlung nicht mehr theilweiſe geſchehen. Die Urſache hievon iſt, weil urſpruͤnglich nur eine Verbindlichkeit vorhanden war, die durch die Theilung allein theilbar geworden war. §. Il. Von den Wirkungen einer untheilbaren Verbindlichkeit. Art. 1222.» Von denjenigen, die zuſammen eine un⸗ „theilbare Schuld uͤbernommen haben, iſt ein jeder fürs „Ganze verbunden, wenn ſchon der Vertrag nicht unter der „Clauſel, ſammt und ſonders, einer fuͤr alle, und alle für „einen, geſchloſſen worden iſt.“ Art. 1223.» Eben ſo verhaͤlt es ſich mit den Erben „desjenigen, der ſich einer ſolchen Verbindlichkeit unterwor⸗ „fen hat.“ 32 1l. Buch. II. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten Die Urſache hievon iſt dieſe, weil eine untheilbare Schuld nicht theilweiſe entrichtet werden kann. Man muß jedoch bey Pothier den Unterſchied nachſehen, den er zwiſchen den Wirkungen der untheilbaren und jenen der ſolidariſchen Ver⸗ bindlichkeit entdeckt. Art. 1224.„Jeder Erbe des Gläubigers kann die Voll „ziehung einer untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen ver⸗ „langen-« „Für ſich allein iſt er nicht berechtiget, die ganze Schuld vzu erlaſſen; fuͤr ſich allein kann er nicht den Werth an⸗ „ſtatt der Sache ſelbſt annehmen. Hat einer der Erben für »ſich allein die Schuld nachgelaſſen, oder den Werth der „Sache angenommen, ſo kann ſein Miterbe die untheilbare „Sache nicht fordern, es ſey dann, daß er den Antheil des „Miterben, der den Nachlaß bewilliget, oder den Werth em⸗ „pfangen hat, verguͤte.« Kein Miterbe des Gläubigers kann allein die Schuld nachlaſſen, noch die Verbindlichkeit abändern, weil er nicht allein Eigenthuͤmer davon iſt. S. den Art. 1189. Der zweyte Theil des Artikels beruht zwar ganz auf der Billigkeit; allein, ſeine Anwendung iſt nicht leicht. In der That, wie laͤßt ſich der Antheil einer Sache vergüten, wr⸗ von man vorausſetzt, daß ſie nicht theilweiſe entrichtet wer⸗ den kann? Pothier ſagt n. 327. daß ſich dieſes mittelfe Ab⸗ ſchatzung der Sache, und Erſtattung einer Quote des Ab⸗ ſchaͤtzungs⸗Preiſes thun laſſe. In dieſem Falle wird aber folglich der Miterbe, der den Nachlaß nicht gethan hat, ſich entweder mit dem Reſte des Preiſes der Sache begnügen muͤſſen, und die Sache ſelbſt nicht fordern können, oder wenh er die Sache verlangt, dem Schuldner einen dem Nachlaſſe angemeſſenen Theil des Preiſes bezahlen muͤſſen. Nach der Meinung Dumoulin's hat in dieſem Falle der Glaͤubiger die Wahl. Art. 1225.„Der Erbe eines Schuldners, der für den „ganzen Gegenſtand einer Verbindlichkeit vor Gerichte ge⸗ de M. Buch. 1Ml. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 31 „fordert iſt, kann einen Aufſchub verlangen, um ſeine Mit⸗ „erben zur Sache abladen zu laſſen, die Schuld ſey dann „von der Art, daß ſie nicht anders als von dem beklagten „Miterben berichtiget werden kann. Dieſer kann alsdann „allein verurtheilt werden, mit Vorbehalt ſeiner Regreß⸗Klage „wider ſeine Miterben auf Entſchädigung.“ Auch dieſem Artikel liegt die Billigkeit, gegen die Strenge des Rechtes, zum Grunde. Sechster Abſchnitt. Von Verbindlichkeiten unter Poͤnal⸗Clauſeln. (Bey Conventional⸗Strafe.) Art. 1226.„Eine Pönal⸗Clauſel iſt diejenige, wodurch „jemand, um die Vollziehung eines Vertrags zu ſichern, ſich „im Falle der Nicht⸗Erfüllung zu etwas verbindet.“ Zuerſt ſchlug jemand vor dieſen Artikel auszuſtreichen, weil er zu unbeſtimmt ſey, und durch den Art. 1229 erſetzt werden koͤnne. Man antwortete ihm a), dieſe beyden Artikel widerſprächen ſich einander nicht; b) ſey zwar die Strafe die Vergeltung des durch die Nicht⸗Erfüllung erlittenen Schadens, dieſe könnte aber von den Parteyen beſtimmt werden; ſo gar koͤnnte c) dieſe Vergeltung auf eine andere Art, als mittelſt einer Summe Geldes geſchehen. Nun ſchlug ein anderer vor, zu ſagen, die Pönal⸗Clauſel ſey die vereinbarte Vergeltung des Schadens ꝛc. Man ant⸗ wortete ihm aber, der Artikel, worin es heißt, daß eine Verbindlichkeit eine Sache zum Gegenſtande habe, die jemand ſich verbindet zu geben, oder die er ſich verpflichtet zu thun, oder nicht zu thun, räume die Unbeſtimmtheit aus dem Wege, die man im vorgeſchlagenen Artikel anzutreffen glaube; und dieſem zufolge wurde er beybehalten. Meiner Einſicht nach, waͤre es inzwiſchen beſſer geweſen, die beyden Artikel 1226 und 1229 zuſammenzuſchmelzen, um dem Leſer die Muͤhe zu erſparen, an zwey Stellen aufzu⸗ ſuchen, was eine Pöngl⸗Clauſel ſey⸗ Malev. III. 6 32 1n. Buch. 1M. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Art. 1227.„Die Ungültigkeit der Haupt⸗Verbindlichkeit „hat die Ungültigkeit der Pönal⸗Clauſel zur Folge.“ „Aus der Ungültigkeit der letzten folgt nicht die Ungül⸗ „tigkeit der Haupt⸗Verbindlichkeit.“ Stimmt mit den TT. 129, de reg. jur. und 126, de Verb. obligat. überein. Art. 1228.„Der Gläubiger iſt befugt, wider den „Schuldner, der in Verzug iſt, anſtatt der ausbedungenen „Strafe, die Vollziehung der Haupt-Verbindlichkeit einzu⸗ „klagen.“ Stimmt mit der T. 28. h de act. empt. uͤberein⸗ Art. 1229.„Die Poͤnal⸗Clauſel dient als Vergeltung „des Intereſſe und als Eirſatz für den Schaden, den der „Gläubiger durch die Nicht-Erfüllung der Haupt⸗Verbindlich⸗ „keit leidet.“ „Den Haupt⸗Gegenſtand der Verbindlichkeit und die Strafe „zugleich kann er nicht fordern, es ſey dann, daß ſie für „den bloßen Verzug bedungen worden.“ S. die Anmerkung zum Art. 1226. Pothier lehrt,(n. 34a.) in Gemäßheit der ſchon ange⸗ geführten T. 28. h de act. empt., daß, wenn der Schaden, und das Intereſſe, die aus der Nicht-Erfuͤllung der Haupt⸗ Verbindlichkeit entſpringen, die gewöhnliche Strafe uͤberſtei⸗ gen, der Gläubiger den Ueberſchuß zu fordern befugt ſey⸗ Dieſe Entſcheidung iſt dem Art. 1152 zuwider, und ohne Zweifel abſichtlich hinweggelaſſen worden⸗ Art. 1230.„Bey der Haupt⸗Verbindlichkeit mag eine „Friſt, binnen welcher ſie erfüllt werden ſoll, ausgedruckt „ſeyn, oder nicht, die Strafe iſt nur dann verwirkt, wenn „derjenige, der ſich verbunden hat, es ſey etwas zu über— „liefern oder in Empfang zu nehmen, oder zu thun, im „Verzug iſt.“ Nach der T. Magnam. Cod. de contrah. vel committ. vip. war die ausbedungene Strafe, wenn zur Erfullung des e——„ — c—.—+—„ e t U. Buch. MMl. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 83 Vertrages eine Zeit beſtimmt worden war, ohne Anmahnung vom Tage der Verfallzeit verwukt; hier galt nehmlich die Regel: Pies interpellat pro homine. Einige Schriftſteller hielten es mit dieſer Eutſcheidung, und unterſchieden dieſen Fall von jenem, wo man bloß Schadenserſatz und Leiſtung des Intereſſe verſprochen hatte. S. Lapeyrére, lett. C., n. 75. nach der allgemeinen Praris wat indeſſen eine gerichtliche Anmahnung nothwendig, um den Schuldner in Verzug zu ſetzen. Pothier, n. 349. Hier hat man, wie Herr Bigot ſagt, zwiſchen dem römi— ſchen Geſetze und unſern Gebräuchen einen Mittelweg einge⸗ ſchlagen; die Strafe iſt verwirkt, es mag eine Zeit beſtimmt worden ſeyn, oder nicht, ſo bald der Schuldner in mord iſt; durch bloßen Ablauf der Zeitfriſt wird er aber ſo angeſehen, als wenn er in mord ſey, wenn dieſes iſt ausbedungen wor⸗ den, das heißt, wenn im Acte geſagt worden iſt, daß er in mord ſeyn ſolle, ohne daß es einer andern Anmahnung beduͤrfe. Dieſe Ausnahme war wirklich dem Artikel in einem F. hinzugeſetzt worden, der aber nachher ohne Discuſſion aus⸗ geſtrichen wurde. Der Artikel ſelbſt biethet indeſſen hinlänglich zu dieſer Auslegung die Hand. Es heißt nehmlich nicht darin, was man wohl bemerken muß, daß die Strafe nur dann verwirkt werde, wenn der Schuldner in Verzug geſetzt worden, ſon⸗— dern, wenn er im Perzug iſt. Wie läßt es ſich nun aber wohl begreifen, daß der Schuldner nicht im Verzug ſey, ſo bald die Zeit verſtrichen iſt, worin er den Vertrag zu erfüllen verſprochen hat? Die Meinung der römiſchen Rechts⸗ gelehrten habe ich immer für die beſte angeſehen. Art. 1231.„Der Richter kann die Strafe mäßigen, „wenn die Haupt⸗Verbindlichkeit zum Theile vollzogen wot⸗ „den iſt.“ Aber einzig in dieſem Falle, nicht aber deßwegen, weil ſie den wirklichen Schaden, und das wirkliche Intereſſe zu überſteigen ſcheinen moͤchte. S. den Art, 1152. 34 Us Buch. UMI. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Art. 1232.„Hat die urſprüngliche unter einer Pönal⸗ „Clauſel eingegangene Verbindlichkeit eine untheilbare Sache „zum Gegenſtande, ſo iſt die Strafe ſchon dadurch verwirkt, „daß einer der Erben des Schuldners dem Verſprechen zu⸗ „wider gehandelt hat, und man kann darauf klagen, entweder „im ganzen wider benjenigen, der den Vertrag verletzt hat, „oder wider einen jeden der Miterben nach Verheltniß ſeines „Antheils, und hypothekariſch fuͤr's Ganze, vorbehaltlich „ihres Regreſſes wider denjenigen, der Schuld daran iſt, daß „die Strafe verwirkt wurde.“ Iſt die verſprochene Sache untheilbar, ſo wird die Strafe durch die Zuwiderhandlung eines einzigen verwirkt, weil die Widerſetzlichkeit eines einzigen mir den Genuß des Rechtes benimmt. Dumoulin und Pothier geben ſich große Mühe, um in den Geſetzen Entſcheidungs-Gründe ausfindig zu machen, daß ein zuwiderhandelnder Miterbe zur Zahlung der ganzen Strafe belangt werden koͤnne; der geſunde Menſchenverſtand ganz allein ſagt indeſſen zur Genüge, poenæ suos teneant auctores. Gegen die übrigen Miterben müßte die Klage nur ſubſidia⸗ riſch ſeyn⸗ Art. 1233.„Iſt die urſprüngliche, bey Strafe über⸗ „nommene Verbindlichkeit, theilbar, ſo wird die Strafe nur „von demjenigen aus den Erben des Schuldners verwirkt, der „dieſer Verbindlichkeit zuwider handelt, und nur für den „Antheil, wofür er dey der Haupt⸗Verbindlichkeit zu haften „hatte, ohne daß eine Klage wider dieienigen Statt habe, „die ſie erfuͤllt haben.“ „Dieſe Regel leidet eine Ausnahme, wenn die Pönal⸗ „Clauſel in der Abſicht hinzugefügt worden iſt, damir die „Zahlung nicht theilweiſe geſchehen koͤnnte, und nun einer „der Miterben die Erfüllung der Verbindlichkeit fuͤr's Ganze „verhindert hat. Wider ihn kann in dieſem Falle die Strafe „ganz, und wider die übrigen Miterben nur für ihren Antheil „gefordert werden, vorbehalrlich ihres Regreſſes.“ m. Buch. M. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 85 Iſt eine theilbare Sache der Gegenſtand der Verbindlich⸗ keit, ſo haften die Erben des Schuldners dafür nach Ver⸗ hältniß ihres Antheiles, und für ihr eigenes Factum. Der zweyte Theil des Artikels iſt eine Folge des Art. 1218. Fuͤnftes Capitel. Von der Erloͤſchung der Verbindlichkeiten. Art. 1234,„Verbindlichkeiten erloſchen,“ „Durch Zahlung,“ „Durch Novation,“ „Durch freywillige Erlaſſung,“ „Durch Compenſation,“ „Durch Confuſion,“ „Durch den Verluſt und den Untergang der Sache,“ „Durch Ungültigkeit oder gerichtliche Aufhebung,“ „Durch die Folge einer auflöſenden Bedingung, welche „unter dem vorhergehenden Capitel erklärt worden iſt,“ „Und durch Verjährung, welche den Gegenſtand eines „beſondern Titels ausmacht.“ ſ Von der Zahlung. S 1. Von der Zahlung überhanpt. Art. 1235.„Jede Zahlung ſetzt eine Schuld voraus: „was man gezahlt hat, ohne es ſchuldig zu ſeyn, kann „man zurückfordern.“ „Die Zuruͤckforderung hat in Hinſicht der natürlichen Ver⸗ „bindlichkeiten nicht Statt, die man freywillig erfüllt hat.“ Ueber dieſen Artikel muß man die Titel der Pandecten und des Coder, de condictione indebiti, wovon er bloß den ſummariſchen Inhalt angibt, ferner dasjenige, was in Betreff des Beweggrundes der Verbindlichkeiten bereits geſagt worden iſt, und in Hinſicht der Vergleiche noch wird geſagt werden, s6 U. Buch. UI. Sit. Bon Eontracten und Verbindlichkeiten. hauptſächlich aber das Cap. 1 des Tit. 3 dieſes Buches nachſehen. Was in dem' vorliegenden Artikel durch natärliche Ver⸗ bindlichkeiten verſtanden werde, dieß hat Herr Bigot erklaͤrt; nicht jene Verbindlichkeiten ſind es, denen die römiſchen Geſetze eine Civil⸗Klage verweigerten, weil ſie weder die Eigenſchaft der Contracte, noch die Form der Stipulationen hatten, ſondern jene, deren Erfüllung mittelſt der bürger⸗ lichen Geſetze nicht erzwungen werden kann, entweder weil ihr Beweggrund unerlaubt, oder die Perſon, die ſich verpflichtet hat, unfähig iſt, oder weil man ihnen zerſtörliche Einreden entgegenſetzen kann. So kann man ſich alſo gegen eine in der Minderjaͤhrigkeit eingegangene Verbindlichkeit in den vorigen Stand wieder ein⸗ ſetzen kaſſen; ſo kann man ſich ebenfalls enthalten, eine ver— jährte Berbindlichkeit zu erfuͤllen. Erfuͤllt man ſie aber, ſo kann man das gegebene nicht zuruͤckfordern. L. 13 de cond. indeb. S. jedoch den Art. 2222. Was die Verbindlichkeit betrifft, deren Beweggrund uner⸗ laubt iſt, ſo fällt entweder a) das Schaͤndliche, das Uner⸗ laußte auf beyde Theile, z. B. wenn ein Dieb Geld gibt, um nicht der Obrigkeit angezeigt zu werden, und in dieſem Falle hat leine Zurückforderung Statt. Potior est conditio possidentis, 1. 3 und 8„ h de condict. ob turp./ oder b) liegt das Schändliche bloß auf der Seite deſſen, der gibt, z. B. wenn einer Schanddirne ein Geſchenk gemacht wird, und in dieſem Falle hat ebenfalls keine Zuruͤckforderung Statt, T. 4. F. 3Z. eöd. Na enim turpiter facit quod sit meretriæ, non turpiter accipit, cum it meretriæ, oder c) fällt das Schändliche nur auf denjenigen, der annimmt, veluti ob restituenda quæ Subtrawerat, und nun kann das Gegebene zuruͤckgefordert werden. F. 4, F. 2. edd. Hat jemand dasjenige, was er nur unter einer Bedin⸗ gung ſchuldig war, aus Irrthum vor der Exiſtenz der Be⸗ dingung bezahlt, ſo kann er es zurückfordern. T. 16, P. de gond. indeb. — m. Buch. 1MI. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 37 Aus Irrthum, ſage ich, denn es iſt Regel, indebitum sciens, prudensque solvens, non repetit. F. I. h de cond. indeb. Art. 1236.„Eine Verbindlichkeit kann durch jeden, der „dabey ein Intereſſe hat, zum Beyſpiele, durch einen Mit⸗ „ſchuldner oder einen Bürgen erfuͤllt werden.“ „Die Verbindlichkeit kann ſelbſt ein Dritter erfüllen, der „dabey kein Intereſſe hat, vorausgeſetzt, daß dieſer Dritte „im Nahmen des Schuldners und fuͤr deſſen Rechnung han⸗ „delt, oder, wenn er in ſeinem eigenen Nahmen handelt, „daß er nicht in die Rechte des Gläubigers eingetreten ſey⸗“ Der erſte Theil des Artikels bedarf keiner Erläuterung⸗ Die Schlußworte des zweyten Theiles könnten leicht Jrr⸗ thum veranlaſſen. Die Verbindlichkeit wird von einem Fremden, der ſich in die Rechte des Glaͤubigers einſetzen läßt, nicht erfuͤllt, d. h. ſie erloͤſcht nicht, ſondern geht bloß von dem urſprünglichen Glänbiger auf denjenigen über, der ſich in deſſen Rechte einſetzen läßt; außerdem wird aber in den TE. 40, h de solut. und 17, cod. edd. entſchieden, daß ein Dritter die Schuld abführen könne, ohne ſo gar vom Schuldner eine Vollmacht dazu erhalten zu haben; nur kann er in dieſem Falle den Glaͤubiger nicht zwingen, ihn in ſeine Rechte ein⸗ zuſetzen. Pumoulin, de usuris, n. 33r und 332. Diefe letztere Entſcheidung erhält ſo gar eine Ausnahme in Hinſicht desjenigen, der einen proteſtirten, und auf ihn nicht gezo⸗ genen Wechſel bezahlt, welcher von Rechts wegen in die Rechte des Inhabers eintritt. S. den Art. 3 Tit. 5 der Handlungs⸗Ordonnanz.*) Art. 1237.„Eine Verbindlichkeit etwas zu thun kann „nicht wider den Wklien des Glaͤubigers von einem Dritten „erfüllt werden, ſo fern der Gläubiger ein Intereſſe dabey „hat, daß ſie der Schuldner ſelbſt erfülle.“ *) Das urhmliche entſcheidet der Art. 139 des Handlungs⸗Geſet⸗ buches. B. 33 II. Buch M. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Z. B. wenn ich dieſem oder jenem Mahler den Auftrag gegeben habe, mein Portrait zu machen⸗ Art. 1238.„Um gültig zu zahlen muß man Eigen⸗ „thümer der in Zahlung gegebenen Sache ſeyn, und die „Fähigkeit haben, ſie zu veräußern.“ „Die Zahlung einer Summe in Geld oder in einer andern „Sache, die durch den Gebrauch verzehrt wird, kann gleich⸗ „wohl wider den Glaͤubiger, der ſie in gutem Glauben ver⸗ „zehrt hat, nicht zurückgefordert werden, wenn ſchon dieſe „Zahlung durch jemanden geſchehen iſt, der kein Eigenthümer „der gezahlten Sache war, oder ſie nicht veraͤußern konnte.« Gebe ich ein Stück Land in Zahlung, das mir nicht zugehört, ſo kann, wie man leicht einſieht, der Eigenthuͤmer es zurückfordern, und der evincirte Gläubiger hat gegen mich ſeinen Regreß; habe ich aber, um mich von meiner Verbind⸗ lichkeit zu befreyen, eine Summe Geldes, oder eine gewiſſe Quantitaͤt Getreide gegeben, und der Gläubiger hat daruͤber aus keiner unredlichen Abſicht disponirt, ſo können diejenigen, denen das Geld oder das Getreide zugehörte, es nicht zurück⸗ fordern, nach der Regel: nulla repetitio est àb eo, qui suum recipit.— eine Regel, die mehr in der Billigkeit, als in den ſpitzfindigen Urſachen ihren Grund hat, welche Pothier, n. 467, anfuͤhrt. S. den Art. 1377. Art. 1239.„Die Zahlung muß an den Gläubiger ge⸗ „ſchehen, oder an jemanden, der entweder von ihm bevoll⸗ „mächtiget, oder von dem Gerichte oder durch das Geſetz „ermächtiget iſt, für ihn zu empfangen.“ „Güiltig iſt gleichwohl die Zahlung, welche an jemanden „geſchehen iſt, der keinen Auftrag hat, fuͤr den Gläubiger „zu empfangen, wenn dieſer ſie genehmiget, oder wenn fie „zu ſeinem Nutzen verwendet worden iſt.“ Der letzte Theil des Artikels gab zu Debatten Anlaß. Er wird Ungerechtigkeiten, ſagte man, und ſo gar Betrüge⸗ reyen autoriſiren. Ein Schuldner des Johann koͤnnte z. B. dem Peter, der an Johann zu fordern hat, bezahlen, und ——— e— —„—— — . Buch. M. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 35 ſich auf dieſe Art befreyt zu ſeyn behaupten, unerachtet Johann noch andere dringerende, und mehr Begünſtigung verdienende Gläubiger hätte; ſo gar koͤnnte er, da er ſich mit den Gläubigern des Johann in Unterhandlungen einläßt, ſich für eine geringere Summe, als er wirklich ſchuldig iſt, be⸗ freyen. Hierauf antwortete man aber 1), der Artikel müſſe in dieſem Sinne verſtanden werden, daß die an dritte Perſonen verfügte Zahlung dem Gläubiger zu gar keinem Nachtheile gereichen wuͤrde, und Anfangs war man ſo gar übereinge⸗ kommen, dieſe Einſchraͤnkung dem Artikel einzurücken; 20 ſey der Artikel nur auf dasjenige, was Peter dem Johann unmittelbar ſchuldig, nicht aber auf das, was Johann andern ſchuldig ſey, anwendbar, indem dieſes eine ganz verſchiedene Schuld darſtelle; auch muͤſſe ſich die Zahlung, welche Peter an die Glaͤubiger des Johann verfügt, nach den Regeln richten, die bey der Einſetzung in die Rechte eines andern eintreten, wovon aber jetzt noch keine Rede ſey⸗ Uebrigens läßt es ſich nicht verhindern, daß Peter ſich mit den Gläubigern des Johann in einen Vergleich einläßt, und nachher die Einrede der Compenſation entgegenſetzt⸗ Art. 1240.„Eine Zahlung, die in gutem Glauben an „denjenigen verfügt wird, der ſich im Beſitze der Forderung „befindet, iſt guͤltig, obgleich die Forderung in der Folge „dem Beſitzer abgeſprochen wird.“ Als Beyſpiel führt Pothier,(n. 467.) die Zahlung von Renten, die an den Beſitzer eines Gutes geſchieht, und die Zahlung erbſchaftlicher Forderungen an, die an denjenigen verfuͤgt wird, der als Erbe im Genuſſe der Erbſchaft war⸗ Werden dieſe auch nachher evincirt, ſo iſt nichts deſtoweniger die ihnen verſügte Zahlung gültig. Art. 1241.„Eine Zahlung, die an den Gläubiger ver— „füigt wurde, iſt ungültig, wenn er unfaͤhig war, ſie in „Empfang zu nehmen, der Schuldner beweiſe dann, daß „die gezahlte Sache zum Nutzen des Gläubigers verwendet „worden iſt“ 90 II. Buch. UMI. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Z. B. wenn einem Minderjaͤhrigen oder einer verheirathe⸗ ten Frau, ohne Autoriſation des Vormundes oder des Mannes gezahlt wurde. Hat jedoch der Minderjährige oder die ver⸗ heirathete Frau die bezahlte Sache zu ihrem Nutzen verwendet, ſo kann nicht mehr in ihrem Nahmen die Zahlung noch ein⸗ mahl verlangt werden. T. 7. F. 2. M de minorib. T. 47, V. de solut. Art. 1242.»Eine Zahlung, welche der Schuldner mit „Hintanſetzung eines Arreſtes oder einer Dppoſition an den „Glaͤubiger verfügt, iſt in Rückſicht der Gläubiger, welche „den Arreſt bewirkt oder die Oppoſition eingelegt haben⸗ „ungöltig: dieſe konnen, ſo weit ihr Recht geht, ihn zwin⸗ „gen, auf's neue zu zahlen, vorbehaltlich ſeines Regreſſes wider „den Gläubiger, der jedoch nur in dieſem Falle Statt hat.« In Hinſicht der Gloͤubiger. Zwiſchen dem Gläubiger und dem Schuldner hingegen iſt die Zahlung ganz gültig.*) Art. 1243.„Den Gläubiger kann man nicht zwingen, „eine andere Sache, als er zu fordern hat, anzunehmen, wenn „ſchon der Werth der angebothenen Sache ihr gleich kommt, „oder ſelbſt groͤßer ſeyn ſollte.“ Aliud pro alio invito creditore solui non potest. T. 36 de reb. cred. Indeſſen hatte die Nov. g1. cap. 5. dem *) Die Verfuͤgung des Artikels iſt allerdings auch auf den Fall anwendbar, wenn ein Dritter, wobey von mehrern Gläubigern auf die Gelder, die für ihre Schuldner in ſeinen Händen beru⸗ hen, Arreſt angelegt worden iſt, einem dieſer Gläubiger zum Nachtheile der übrigen Dpponenten Zahlung verfügt hat. Daß übrigens Zahiungen, die ein Schuidner an ſeinen Gläubiger zum Nachtheile eines angelegten Arreſtes verfügt, in Hinſicht des Opponenten nur in Beiug auf die Summe, die dem per⸗ ſönlichen Schuldner dieſes Letztern gebührte, nichtig ſey, dieß entſchied die Civil-Seetion des Caſſations-Hofes unter dem Vor⸗ ſitze des Herrn Verfaſſers am 11. März 1806 in der Sache der Herren Thomas und Santerre wider S Journ. d. Aud, ete. 1806. p. 263 u. f. B. UI. Buch. IMI. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. rt Schuldner einer Summe Geldes, der ſich keines verſchaffen konnte, erlaubt, Grundſtücke zu geben, und Rousseaud, V. paiement, n. 1. ſagt, daß dieß in den Provinzen, wo das römiſche Recht galt, die unter die Gerichtbarkeit des Parlamentes von Paris gehörten, beobachtet wurde; allein, Pothier, n. 494, und Boutaric, p. F04 bezeugen das Ge⸗ gentheil. Art. 1244.„Der Schuldner kann dem Gläubiger keine „theilweiſe Zahlung aufdringen, ſelbſt dann nicht, wenn die „Schuld theilbar ſeyn ſollte.“ „Die Richter können gleichwohl, in Rückſicht auf die „Lage des Schuldners, maͤßige Zahlungsfriſten geſtatten, „und, während alles in dem bisherigen Zuſtande bleibt, mit „der Vollſtreckung des gerichtlichen Verfahrens einhalten⸗ „Jedoch haben ſie dieſe Gewalt mit ſehr viel Behutſamkeit „zu gebranchen.“ Der zweyte Theil des Artikels ſtimmt mit den Art. 14, Tit. 17, der Ordonnanz von 1667 überein. Man fragte, ob die den Richtern hier verliehene Befugniß ſich auf den Fall erſtrecke, wenn das Gegentheil in der Obli⸗ gation ausbedungen worden ſey, und es ward Nein geantwortet⸗ Ferner fragte man, ob der Caſſations⸗Hof befugt ſey zu unterſuchen, ob die Richter mit Recht oder Unrecht dem Schuldner eine Friſt zur Zahlung verliehen hätten: beſtimmt wurde zwar dieſe Frage nicht beantwortet; ausgemacht iſt es aber, das der Caſſations-Hof es bey demjenigen bewenden läßt, was die Richter deßhalb nach den Thatumſtänden ent⸗ ſchieden haben.*) Art. 1245.»Wer ein in aller Ruͤckſicht gewiſſes und „beſtimmtes Object zu leiſten verbunden iſt, wird dadurch „beſreyt, daß er die Sache in dem Zuſtande uͤberliefert, worin *) Nach dem Art. 157 des Handlungs⸗Geſetzbuches dürfen die Richter keinen Ausſtand zur Zahlung eines Wechſelbriefes geſtatten B. 92 UI. Buch. IIl. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. „ſie zur Zeit der Leiſtung ſich befindet, vorausgeſetzt, daß der „verſchlimmerte Zuſtand, worin ſie nach entſtandener Ver⸗ „bindlichkeit gerathen iſt, von ihm, oder von denjenigen Per⸗ „ſonen, wofür er zu haften hat,(aus ihrer Handlung oder „ihrem Verſchulden) nicht herrührt, oder daß er vor dieſen „Verſchlimmerungen nicht in Verzug geweſen war.“ Art. 1246.„Hat die Verbindlichkeit eine Sache zum „Gegenſtande, die nur ihrer Gattung nach beſtimmt iſt, ſo „iſt der Verpflichtete, um ſich ſeiner Schuld zu entledigen, „eben nicht verbunden, eine von der beſten Gattung zu ge⸗ „ben; er darf aber auch keine von der ſchlimmſten anbiethen.« Die römiſchen Geſetze machten zwiſchen dem Falle eines Vertrages, und jenem eines Vermaͤchtniſſes einen Unterſchied; im erſten Falle konnte der Schuldner eine Sache anbiethen, die unter den zu ihrer Gattung gehörigen die ſchlechteſte war. T. 42 P. mandati; im zweyten Falle aber, ne optimus vel pessimus accipiatur. T. 37 H de legat. 1. Dieſe zweyte Entſcheidung hat unſer Artikel zur allgemeinen Regel erhoben. Art. 1247.„Die Zahlung muß an dem Orte geſchehen, „der im Vertrage beſtimmt iſt. Hat man hierin keinen Drt „ausgedruckt, ſo muß die Zahlung, in ſo fern von einem in „jeder Rückſicht gewiſſen und beſtimmten Objecte die Rede „iſt, an dem Otte geſchehen, wo zur Zeit, da die Verbind⸗ „lichkeit entſtanden, ſich die Sache befand, welche den Ge⸗ „genſtand davon ausmacht. „Außer dieſen beyden Faͤllen muß die Zahlung an dem „Wohnorte des Schuldners geſchehen.“ Der erſte Theil des Artikels ſtimmt mit der Billigkeit und mit der T. 47, F. 1, de TLegat. 1. uͤberein⸗ Der zweyte iſt dem Handelsgebrauche angemeſſen. Um nehmlich die Zahlung von Schuldſcheinen, die auf den In⸗ haber ſprechen, und von Wechſelbriefen zu erhalten, findet ſich der Gläubiger beym Schuldner ein. In den uͤbrigen Fällen aber, ſagt Dumoulin zum Art. 85 des Gewohnheits⸗ M. Buch. Il. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten 93 Rechtes von Paris gl. I. n. 104, muß der Schuldner, wenn er und ſein Gläubiger am nehmlichen Drte wohnen, ſich zu letzterem verfuͤgen; wohnen ſie aber voneinander emfernt, dann muß der Gläubiger zum Schuldner gehen, um ſeine Zahlung von ihm zu verlangen. Unſer Artikel ſetzt indeſſen eine einfoͤrmige Regel feſt. Art. 1248.„Die mit der Zahlung verbundenen Koſten „fallen dem Schuldner zur Laſt.“ Man fragte, ob der Glaͤubiger gezwungen werden koͤnne, eine betraͤchtliche Summe in Scheide-Münze anzunehmen. Man berief ſich hiebey auf Caspar Rſaure, welcher ſagt, daß es in Piemont gebräuchlich ſey, ein Drittel in Gold, ein Drittel in Silber, und das uͤbrige Drittel in Kupfer⸗ Münze zu bezahlen. Man antwortete, zu Paris dürfe man in dieſer letztern Münze nur ein Vierzigſtel geben. Die Frage wurde zur Section verwieſen, um einen Artikel darüber vorzu⸗ legen. Nachher war man aber der Meinung, daß er im Handlungs⸗-Geſetzbuche eine beſſere Stelle einnehmen werde. S L Von der Zahlung, verbunden mit der Einſetzung in die Rechte des Glaͤubigers. Art. 1249.„Die Einſetzung in die Rechte des Gläubigers „zum Vortheile einer dritten Perſon, welche die Zahlung ver⸗ „fuͤgt, beruht entweder auf einem Vertrage, oder auf einer „Beſtimmung der Geſetze.“ Art. 1250.„Dieſe Einſetzung beruht auf einem Vertrage, 1)„Wenn der Gläubiger, indem er ſeine Zahlung von „einer dritten Perſon empfängt, ſie in ſeine Rechte, Anſprüche, „Privilegien oder Hypotheken wider den Schuldner einſetzt; dieſe „Einſetzung muß ausdruͤcklich ſeyn, und zu gleicher Zeit mit „der Zahlung geſchehen⸗ 2)„Wenn der Schuldner eine Summe entlehnt, um ſeine „Schuld zu zahlen und den Darleiher in die Rechte des Glaͤu⸗ „bigers einzuſetzen. Soll dieſe Einſetzung guͤltig ſeyn, ſo „4 I. Buch. 1Ml. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. „muß der Act uͤber das Darlehn und die Quittung vor No⸗ „tarien gefertiget, daß die Summe in der Abſicht entlehnt „worden iſt, um die Zahlung zu verfügen, in dem Acte uͤber „das Darlehen erklaͤrt, und in der Quittung ausgedruckt wer⸗ „den, daß die Zahlung mit dem Gelde bewirkt worden, wel⸗ „ches der neue Gläubiger in dieſer Abſicht verſchafft hat. „Dieſe Einſetzung erfolgt, ohne daß es hiezu der Zuſtimmung „des Glaͤubigers beduͤrfe.“ Die Einſetzung kann nicht ſpäterhin geſchehen. 1 76 de Solut. Der zweyte Theil des Artikels ſtimmt mit einem Beſchluſſe des Parlamentes von Paris vom 6. Julius 1690 überein, welcher im Journal du palais abgedruckt iſt. Art. 1231.„Die Einſetzung hat von Rechts wegen und „ohne weiteres Statt, )„Zum Vortheile desjenigen, der, da er ſelbſt Glaͤubiger „iſt, einen andern Gläubiger befriediget, der in Ruͤckſicht „ſeiner Privilegien und Hypotheken vor ihm den Vorzug hat; 2)„Zum Vortheile desjenigen, der ein liegendes Grund⸗ „ſtuͤck erwirbt, und den Kaufpreis zur Befriedigung der Gl àu⸗ „biger verwendet, welche an dieſem Grundſtuͤcke eine Hypo⸗ „thek hatten; 3)„Zum Vortheile desjenigen, der, indem er mit andern „oder fuͤr andere die Schuld zu zahlen verbunden war, ein „Intereſſe dabey hatte, daß er ſie tilgte; 4)„Zum Vortheile des Beneficiar⸗ Erben, der die ouf bem „Nachlaſſe haftenden Schulden mit ſeinem Gelde bezahlt hat Die Ziffer 1 des Artikels ſtimmt mit der L. 12. 6. J. qui pot. in pign. und die Ziffer 2, mit der T. 17. eod. uberein. Die Ziff. 3 iſt zwar gegen die Meinung des Re— nusson, des subrogations, ch. 7, n. 68, indeſſen ſcheint ſie mir in der Billigkeit gegründet, muß aber doch mit dem Art⸗ 1214 in Harmonie geſetzt werden. Die Ziff. 4 iſt ebenfalls der Billigkeit angemeſſen⸗ pri der „ di ne 6 de MI. Buch. U. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 95 Nach der alten Inrisprudenz wurde derjenige, welcher privilegirte Schulden, z. B. Koſten des Begraͤbniſſes und der letztern Krankheit bezahlte, ſo wie auch derjenige, welcher Aſſociirter des Pächters der königlichen Einkuͤnfte war, und den König bezahlte, von Rechts wegen in die Rechte des Gläubigers eingeſetzt. Renusson, ch. 3, n. 50 u. f. Nach der Vorſchrift unſeres Artikels muß indeſſen derjenige, welcher bezahlt, ſelbſt Gläubiger ſeyn. Art. 1252.„Die in den vorhergehenden Artikeln feſtge⸗ „ſtellte Einſetzung hat wider die Buͤrgen ſowohl als wider die „Schuldner Statt; ſie kann dem Glaͤubiger, wenn er nur „zum Theile befriedigt worden iſt, zu keinem Nachtheile ge— „reichen; er bleibt in dieſem Falle berechtiget, vor demjenigen, „wovon er nur einen Theil der ihm gebuͤhrenden Zahlung er— „halten hat, für den Ueberreſt ſeiner Forderung ſein Recht „vbrzugsweiſe geltend zu machen.“ Der erſte Theil des Artikels iſt gegen die Meinung des Renuson, ch. 9. und gegen die Praxis, die er bezengt. Der zweyte ſtimmt mit dem alten Gebrauche überein. Creditor non videtur cessisse dontra se, ſagt Pumoulin, de usuris, quest. 89. 5. 1 Von der Aufrechnung der Zahlungen. Art. 1253.„Wer mehrere Poſten ſchuldig iſt, hat das „Recht bey der Zahlung zu erklären, welche Schuld er zu „tilgen gedenke.“ Zu erklaͤren. Der Glaͤubiger hat aber auch das Recht, die Annahme der Zahlung zu verweigern, wenn der Schuld⸗ ner ſie auf eine ungerechte, und dem Glänbiger nachtheilige Weiſe verfuͤgen will, z. B⸗ wenn der Schuldner ſie aufs Capital verfügen wollte, da er noch Zinſen ſchuldig iſt. S⸗ den folgenden Artikel. Willigte indeſſen der Glaͤubiger darin ein, daß die Zahlung auf das Capital aufgerechnet werde, 6 1I. Buch. IM. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. ſo konnte dieſe Aufrechnung nicht mehr beſtritten werden. T. 102, F. I. F. de solut. Art. 1254.„Wer eine Schuld zu zahlen hat, die Zin⸗ „ſen oder Renten hervorbringt, kann nicht ohne Bewilligung „des Gläubigers die Zahlung, die er verfügt, vor den Renten „oder Zinſen auf das Capital abrechnen. Eine Zahlung, die „auf Capital und Zinſen geſchieht, aber nicht vollſtändig iſt, „wird zuerſt auf die Zinſen abgerechnet.“ Dieſer Artikel ſtimmt mit der P. 1. Cod. de solut. und mit der Praxis der Provinzen, worin das römiſche Recht galt, uͤberein. Boutaric, inst. p, 5o5. Lapeyrère, V. Paie⸗ ment. Man bemerkte aber, daß er gegen die Praris des Parlamentes von Paris ſey, welches die Zahlungen nur dann auf die Zinſen aufrechnete, wenn ſie ec naturd rei, nicht aber Kraft einer Verurtheilung gebuͤhrten. Die Praxis des römiſchen Rechtes, antwortete man aber, iſt den Grundſaͤtzen und der gegenwaͤrtigen Geſetzgebung mehr angemeſſen, die feſtſetzt, daß das Geld Zinſen hervorbringen koͤnne. Art. 1235.„Hat deijenige, der mehrere Poſten ſchuldig war, „eine Quittung angenommen, worin der Gläubiger das, was „er empfangen hatte, auf eine dieſer Poſten beſonders abrech⸗ „nete, ſo hat der Schuldner nicht mehr das Recht zu fordern, „daß ſie auf eine andere Schuld abgerechnet werde, es ſey „dann ein Betrug oder eine Liſt von der Seite des Gläubi⸗ „gers untergelaufen.“ Hat der Schuldner dieſe Wahl nicht gemacht, ſo kann der Gläubiger ſie vornehmen, jedoch auf eine billige und ſolche Art, ſagt die T. 97 h de solut., wie er gewuͤnſcht haben wuͤrde, daß man ſie vorgenommen hätte, wenn er Schuldner geweſen waͤre. Aquisimum enim visum est, cre- ditorem ita agere rem debitoris ut suam ageret. Nimmt der Schuldner eine Quittung an, die ihm nachtheilig iſt⸗ ſo kann er der Regel nach dagegen nicht angehen, es ſey dann wie unſer Artikel ſagt, daß Betrug oder Ueberliſtung von Sei⸗ ten des Gläubigers umtergelaufen ſey; leicht würde indeſſen dieß vermuthet werden, wenn der Schuldner ein unwiſſen⸗ „d „ ei ka eil ſte we „ „ U. Buch. Ml. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 7 der, und im Leſen und Schreiben unerfahrner Menſch waͤre⸗ Pothier, n. 529. Art. 1256.„Druckt ſich die Quittung über die Abrech⸗ vnung nicht aus, ſo muß die Zahlung auf diejenige Schuld abge⸗ „rechnet werden, an deren Tilgung damahls dem Schuldner „unter denen, die ebenfalls fällig ſind, am meiſten gele⸗ „gen war. Waren nicht mehrere Schulden faͤllig, ſo geſchieht „die Abrechnung auf die wirklich verfallene, obgleich ſie dem „Schuldner weniger läſtig war, als die nicht verfallenen⸗ „Sind die Schulden von einerley Gattung, ſo macht man „die Abrechnung auf die ältere; wenn alle Umſtaͤnde gleich »ſind, ſo geſchieht ſie verhältnißmaͤßig.« Die Aufrechnung muß folglich auf eine klare und unbe⸗ ſtrittene Schuld eher, als auf einè, die beſtritten wird, eher auf eine, die mittelſt perſönlichen Arreſtes beygetrieben werden kann, auf eine hypothekariſche Schuld, auf eine, wofür man Bürgſchaft geſtellt hat, geſchehen, als auf ſolche, die von einer entgegengeſetzten Beſchaffenheit ſind. Pothier, n. 530. Damit aber dieſes geſchehen könne, müſſen ſie faͤllig ſeyn; wären ſie noch nicht faͤllig, dann müßte die Zahlung eher auf wirklich verfallene Schulden, wenn ſie auch weniger drückend wären, aufgerechnet werden. T. 103. ff. de Solut. Doch bemerkt Pothier, daß wenn eine Schuld, die mittelſt perſön⸗ lichen Arreſtes beygetrieben werden kann, auf dem Puncte ſteht, faͤllig zu werden, vermuthet werden müſſe, daß die Zahlung auf ſie geſchehen ſey, obſchon ſie noch nicht fällig war. Der dritte Theil des Artikels ſtimmt mit den TT.§ und 8 de solut. überein. Von dem Anbiethen der Zahlung und der Hinterlegung. Art. 1257.» Weigert ſich der Gläubiger, ſeine Zahlung »anzunehmen, ſo kann der Schuldner, was er zu leiſten »hat, ihm bar oder wirklich anbiethen, und auf verweigerte Malev. III, 7 „3 m. Buch. UM. Tit. Von Eontraeten und Verbindlichkeiten. „Annahme des Glaͤubigers die angebothene Summe oder 1„Sache hinterlegen⸗ „Das wirkliche Anerbiethen, worauf die Hinterlegung er⸗ 11„folgt iſt, befreyt den Schuldner. In Beziehung auf ihn 1 „pertritt es, in ſo fern es auf eine guͤltige Weiſe geſchehen „iſt, die Stelle der Zahlung, und der Gläubiger trägt die „Gefahr der alſo hinterlegten Sache.* Obsignatione totius debitæ pecuniæ solemniter factd l beratio contingit. T. g⸗ Cod. de Solut. 1 4 Vom Tage der Hinterlegung an, iſt die hinterlegte Sache 1 auf Gefahr des Gläubigers, weil ſie die Stelle der Zablung vertritt. Von dieſem Tage an, iſt folglich der Verluſt, die Verringerung oder die Erhöhnng des Werthes der Münz⸗ ſorten für ſeine Rechnung⸗ Ehemahls entſchied man ſo gar, daß vom wirklichen An⸗ erbiethen an der Zinſenlauf aufhöre, und der Gläubiger die Gefahr der Sache trage; dieſe Praris war aber durch ein von Rousseaud, V. Consignation angeführtes Parlaments-Urtheil vom 1. Hornung 1730 abgeaͤndert worden, und unſer Arti⸗ kel hat ſich hiernach gerichtet. Art. 1258.„ Damit das bare und wirkliche Anerbiethen „glltig ſey, wird erfordert, )»Daß es dem Glaͤubiger geſchehen ſey, der die Fä⸗ „higkeit hat, anzunehmen, oder demjtnigen, der für ihn an⸗ „nehmen kann; 2)„Daß es durch eine Perſon geſchehen ſey, welche fähig „iſt, eine Zahlung zu leiſten; 3)»b Daß die ganze Summe, welche fällig iſt, alle Ren⸗ 1 „ten oder Zinſen, welche dem Glaͤubiger gebuͤhren, die li⸗ „quidirten Koſten, und für diejenigen, die nicht liquidirt ſind, „eine Summe angebothen werde, unter dem Vorbehalt, ſie „vollzählig zu machen; — —— Daß dpo 2. 4)* Daß der Zahlungs⸗Termin erſchienen ſey, in ſo fern ver zum Vortheile des Glaubigers bedungen worden; ——„—— — m. Buch. UM. Tit. Von Conttacten und Verbindlichkeiten. 93 §)„Daß die Bedingung erfüllt ſey, unter welcher die v Verbinslichkeit eingegangen worden iſt; 6)„Daß das Anbiethen an dem Orte, der für die Zah⸗ vlung beſtimmt war, und, in ſo fern uͤber den Zahlungsort „nichts beſonderes äbgeredet worden, dem Glaͤubiger in Per⸗ „ſon, oder an ſeiner Wohnnng oder an dem ſuͤr die Vollzie⸗ „hung des Vertrags gewählten Wohnorte geſchehe; 7)„Daß das Anbiethen durch eine öffentliche Perſon ge⸗ „ſchehe(officier ministériel), welche zu dieſer Gattung von „Acten autoriſirt iſt.*) 4 Ueber die Ziffer 3 hatte, wie ich mich etinnere, eine Dis⸗ enſſion in der Section Statt.„Allgemein gab man zwar zu, daß es faſt unmöglich ſey, den Betrag der nicht liquidirten Koſten ganz genau zu hinterlegen; jemand behauptete aber auch, es ſey ungerecht, die Befreyung auf das Anerbiethen eines Thalers dann zu geſtatten, wenn ſich die Koſten etwa auf tauſend Thaler belaufen möchten, den Zinſenlauf inzwi⸗ ſchen zu hemmen, und das Capital zu tilgen, da doch die Koſten vor allem bezahlt werden muͤßten; wenigſtens müſſe die fuͤr die Koſten angebothene Summe ſich der Wahr⸗ heit nähern, und ſich nicht uͤber eine Quote, die man allen⸗ falls beſtimmen koͤnnte, davon entfernen. Man hielt ſich indeſſen an dem Gebrauche von Paris. Art. 1239.»Zur Gültigkeit der Hinterlegung iſt es »nicht nöthig, daß Han hiezu vom Richter ermaͤchtiget wor⸗ „den; es iſt genug: 1)»b Daß eine dem Glaͤubiger inſinuirte Aufforderung vor⸗ „hergegangen ſey, worin der Tag, die Stunde und der Hit vbemerkt iſt, wo die angebothene Sache hinterlegt werden ſoll; 2)»Daß der Schuldner den Beſitz der angebothenen Sa⸗ „che aufgegeben, und ſie ſammt den Zinſen, in ſo weit ſie „bis zum Tage der Hinterlegung verfallen waren, an den *) Siehe Art. 312 n. f. d. S. ü. d. r. V. in C. S. B o UI. Buch. IMI. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. „Ort abgeliefert habe, der durch das Geſetz beſtimmt iſt, um „Depoſiten der Art anzunehmen; ²) *) Geſetz üder die Hinterlegungen, vom 28. Nivos 13. J.(18. Januar 1805.) Art. 1. Von der Verkündigung des gegenwärtigen Geſetzes an⸗ zurechnen hat die Amortiſations⸗Caſſe die Summen ju empfangen, deren Hinterlegung durch urtheils ſpruͤche oder Entſcheidungen von Verwaltungsbehörden verordnet worden iſt; ſie ſoll zu dieſem Ende allenthalben, wo es nöthig iſt, Vorgeſetzte anſtellen. 2. Die Amortiſations⸗Caſſe hat den berechtigten Parteyen jede hinterlegte Summe mit drey vom hundert jährlich zu verzi en; dieſe Zinſen laufen von dem ſechszigſten Tage an nach geſchehener Hinterlegung bis zu jenem der Zurückzahlung. Die Summen, welche weniger als ſechszig Tage hinterlegt bleiben, tragen keine Zinſen. z. Der Regreß gegen die Amortiſations Caſſe für die in die Hände ihrer Vorgeſetzten hinterlegten Summen iſt denjenigen, welche die Hinterlegung gemacht haben, zugeſichert, mit der Be⸗ dingung jedoch, daß ſie in einer Friſt von fuͤnf Tagen die Em⸗ yfangsſcheine gedachter Vorgeſetzten auf dem Einregiſtrirungs⸗Buͤ⸗ reau des Ortes, wo die Hinterlegung geſchehen iſt, einregiſtriren laſſen. Die Einregiſtrirungsgebühr fuͤr die Empfangsſcheine iſt auf einen Frane feſtgeſetzt. 4. Die Zurückzahlung der hinterlegten Summen geſchieht an dem Hrte, wo ſie hinterlegt wurden, zehn Tage nachdem der Aet oder das uUrtheil, wodurch ihre Zuruͤckzahlhng autoriſirt wird, dem Vorgeſetzten der Amortiſations⸗Caſſe inſinuirt worden iſt. Bringt die Dauer der Hinterlegung Zinſen hervor, ſo werden ſie bis zum Tage der Zurückzahlung berechuet. 5. Die PVorgeſetzten der Amortiſations⸗Caſſe, welche in der hier oben beſtimmten Friſt die Zahlung nicht leiſten, können durch verſönlichen Arreſt hiezn angehalten werden,(unbeſchadet des Regreſſes gegen die Amertiſations⸗Caſſe, wie im 3. Artikel be⸗ ſtimmt worden): den Fall jedoch ausgenommtn, wo ſie beweiſen können, daß bey ihnen Bppöſitionen eingelegt worden; in welchem Falle ſie gehalten ſind, die Oppoſitionen denſenigen, welche il⸗ nen ihr Recht auf die Zurückzahlung bekaunt gemacht haben! ſo⸗ UI. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 101 3)» Daß von dem officier ministériel üiber die Gattung „der angebothenen Münzſorten, uͤber die Weigerung des Glaͤn⸗ „bigers, ſie in Empfang zu nehmen, oder über ſein Nicht⸗ „Erſcheinen, und endlich uͤber die erfolgte Hinterlegung ein „Verbal⸗Prozeß gefertiget worden;*) 4)»b Daß in dem Falle, wo der Gläubiger nicht erſchien, „der Verbal⸗Prozeß über die geſchehene Hinterlegung ihm in⸗ „ſinuirt worden, mit der Aufforderung die hinterlegte Sache „zu ſich zu nehmen.« Der erſte Theil dieſes Artikels iſt gegen die neueſte Praris von Paris, wo eine Ordonnanz des Richters erforderlich war, die die Hinterlegung erlaubte, Rousseaud, a. g. O. Man iſt aber der Meinung Pothiers,(n. 540) beygetreten, der dieſe Ordonnanz nicht für nothwendig hält; in der That, wenn die Hinterlegung die Stelle der Zahlung vertritt, ſo iſt die Behauptung, ich könne mich nicht dadurch befreyen, daß ich meinem Glaͤubiger alles, was ich ſchuldig bin, auf eine guͤl⸗ tige Art anerbiethe, gegen den geſunden Menſchenverſtand: in ſolchem Falle bedarf ich doch wahrlich der Erlaubniß des Richters eben ſo wenig, als ich ihr bedarf, um eine Quittung von dieſem Gläubiger in Empfang zu nehmen. Auch wurde die entgegengeſetzte Praxis, die man bey der Discuſſion zur Sprache brachte, verworfen⸗ gleich anzuzeigen, dsnit dieſe letzteren die Aufhebung derſelben bey den Gerichten betreiben können. 6. Die Amortiſations⸗Caſſe und ihre Vorgeſetzten können keine Klage auf Vollziehung der Urtheile oder Entſcheidungen anſtslleu, wodurch eine Hinterlegung befohlen wurde. z. Die Amortiſations⸗Caſſe iſt autoriſirt, die freywilligen Hin⸗ terlegungen unter den nehmlichen Bedingungen wie die vom Rich⸗ ter veryrdneten anzunehmen. s. Alle Koſten und Gefahr in Betreff der Verwahrung, Er⸗ haltung und Verſendung der hinterlegten Gelder fallen der Amor⸗ tiſations⸗Caſſe zur Laſt. *) Siehe Art. 31 ½ u. f. ü. d. r. V. in C. S. B. 1o 1M. Buch. MMI. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. Inzwiſchen war ſie bis zur Verkündung des Geſetzbuches ſehr nützlich, um viele Hinterlegungen von Papiergeld für nichtig erklären zu laſſen, die anders nichts als wahre Dieb⸗ ſtähle waren, welche von unredlichen Schuldnern an rechtmaͤ⸗ ßigen Glaͤubigern veruͤbt wurden⸗ Art. 1260.„ Die mit dem wirklichen Anerbiethen und „der Hinterlegung, wenn ſie auf eine gültige Weiſe geſchehen „ſind, verbundenen Koſten fallen dem Glaͤubiger zur Laſt.« Es iſt zwar allzeit gerecht, daß die Koſten der Hinterle— gung dem Gläubiger zur Laſt fallen, der die Annahme der Zahlung ſchon verweigert hat; indeſſen müßte, meines Erach⸗ tens, der Schuldner die Koſten bes wirklichen Anerbiethens tragen, es ſey dann, daß es ſchon gewiß ſey, daß der Gläu⸗ biger die Zahlung nicht annehmen wolle. Meiner Meinung nach, muß man alſo folgenden Unter⸗ ſchied machen; entweder nimmt der Gläubiger das Anerbie⸗ then an, ohne daß es nöthig iſt, zur Hinterlegung zu ſchrei⸗ ten, und in dieſem Falle muͤſfen die Koſten des Anerbiethens dem Schuldner zur Laſt bleiben, wenn nicht eine vorherige Weigerung des Gläubigers ſchon erwieſen iſt; oder er nimmt das Anerbiethen nicht an, und macht dadurch die Hinterlegung nothwendig, und nun iſt der Fall des Artikels vorhanden, und der Gläubiger muß die Koſten ven allem tragen⸗ Art. 1261.„Der Schuldner kann Hie hinterlegte Sache, nſo lange ſie von dem Gläubiger nicht angenommen iſt, zu— „rücknehmen, und wenn er ſie zurücknimmt, ſo ſind ſeine „Mitſchuldner oder ſeine Bürgen ihrer Verbindlichkeit nicht „entlediget.“ Art. 1262.„Hat der Schuldner ſelbſt ein Urtheil er⸗ „ wirkt, das rechtskräftig geworden iſt, und ſein Anerbiethen „mit der Hinterlegung für geſetzlich und gültig erklart hat, „ſo kann er, zum Nachtheile ſeiner Mitſchuldner oder Bür⸗ „gen, ſelbſt mit Einwilligung des Glaͤuhigers die hinterlegte zSache nicht mehr zurücknehmen.“ m. Buch I. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 103 Es war eine große Frage, ob nehmlich dann, wenn der Schuldner die hinterlegte Summe zurücknahm, ſeine Mitſchuldner und Buͤrgen verbunden blieben. Die Unterſuchung dieſer Frage kann man bey Pothier,(n. 545.) nachſehen⸗ Man hat ſie ganz nach ſeiner Meinung, und gemäß der von ihm erfundenen Diſtinction entſchieden. Art. 1263.» Der Gläubiger, der bewilliget hat, daß „der Schuldner die hinterlegte Sache zuruͤcknehmen möchte, „nachdem die Hinterlegung durch ein Urtheil, das Rechtskraft „erlangt hat, fuͤr gültig erklärt worden, kann, um zur Zah⸗ »lung ſeiner Forderung zu gelangen, die Privilegien oder „Hypotheken, die ihr anklebten, nicht mehr geltend machen⸗ „Er hat nur von dem Tage an eine Hypothel, da der Act, „wodurch er die Zurücknahme der hinterlegten Sache bewil— „ligte, mit den Formen verſehen worden iſt, welche erfordert „werden, um eine Hypothek zu bewirken.« Weil er ſeine urſprüngliche Forderung novirt hat. Art. 126g.„Iſt die Sache, welche dem Gläubiger „gebührt, ein in jeder Hinſicht beſtimmtes Object, das an „dem Orte überliefert werden ſoll, wo es ſich befindet, ſo „muß der Schuldner durch einen Act, den er dem Gläubiger „in Perſon oder an deſſen Wohnſtätte, oder an dem zur „Vollziehung des Vertrags gewählten Wohnorte inſinuiren „läßt, ihn auffordern, die Sache abzuhohlen. Iſt dieſe Auf⸗ „forderung geſchehen, und der Gläubiger hohlt die Sache „nicht ab, der Schuldner bedarf aber des Drtes, wo ſie „hingeſtellt iſt, ſo kann dieſer von dem Gerichte die Erlaub⸗ „niß erwirken, ſie an einem andern Orte zur Verwahrung „niederzulegen.“ Rousseaud ſagt unter dem Worte: Offres, nach der Gloſſe ad T. 19. Cod. de usuris, daß das bloße Anerbiethen des⸗ jenigen, was nicht hinterlegt werden kann, den, der das Anerbiethen thut, von der Gefahr der Sache befreye⸗ 10½ IMI. Buch. Ml. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Von der Guͤterabtretung. Art. 1265.„Die Güterabtretung iſt der Act, wodurch „ein Schuldner, wenn er ſich außer Stand befindet, ſeine „Schulden zu zahlen, ſein ganzes Vermögen ſeinen Glaͤu⸗ „bigern überläßt.“ Die T. 11. f quib. eæ causis infam. nennt ſie misera- hile auæilium, ebile adjutorium. Ehemahls mußten dieje⸗ nigen, welche ihre Zuflucht dazu genommen hatten, eine grüne Kappe tragen, um das Publicum dadurch zu benachrichtigen, daß man mit ihnen nicht contrahiren müſſe, und ihre Gläubiger mußten ihnen die erſte Kappe anſchaffen. Louet und Brodeau, lett. U, n. 16; Lapeyrère V. Cession. Ludwig XIII. be⸗ freyte ſie, im Art. 143 ſeiner Drdonnanz von 1629, von dieſem ſchimpflichen Unterſcheidungs⸗Zeichen. Seiner Menſch⸗ lichkeit macht dieſes Ehre, ſeiner Vorſicht aber vielleicht nicht. Art. 1266.„Die Güterabtretung iſt entweder freywillig „oder gerichtlich.“ Art. 1267.„Freywillig iſt die Güterabtretung, wenn „die Gläubiger ſie freywillig annehmen. Sie hat keine andere „Wirkung, als die aus den Bedingungen des Contractes „entſpringt, der unter ihnen und dem Schuldner geſchloſſen „worden iſt.“ Art. 1268.» Die gerichtliche Gülterabtretung iſt eine »Wohlthat, die das Geſetz dem unklücklichen und red⸗ „lichen Schuldner geſtattet, indem es ihm, ungeachtet aller „dawider geſchloſſenen Vertraͤge, um ſeine perſönliche Frey⸗ „heit zu retten, erlaubt, ſein ganzes Vermögen ſeinen Gläu⸗ „bigern gerichtlich zu uͤberlaſſen.« S. Bornier zum Art. 1, Tit. 10 der Ordonnanz von 1673, der die in den drey obigen Artikeln vorgetragenen Grundſaͤtze erläutert. Art. 1269.„Die gerichtliche Guͤterabtretung verſchafft „den Gläubigern kein Eigenthum an dem abgetretenen Ver⸗ * M. Buch. 1M. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 105 „moͤgen; ſie gibt ihnen nur das Recht, es zu ihrem Vor⸗ „theile verkaufen zu laſſen, und bis zum Verkaufe die Ein⸗ „kuͤnfte davon zu beziehen.“ Da dieſer und der folgende Artikel nur von der gericht⸗ lichen Guͤterabtretung ſprechen, ſo folgt hieraus, daß durch die freywillige Guͤterabtretung das wirkliche Eigenthum auf die Glaͤubiger übergeht, und daß ſelbige kein Recht in dieſem Falle auf die Güter haben, die der Schuldner in der Folge erwerben mag, es ſey dann, daß ſie ſich dieſes bey der Ab⸗ tretung ausdruͤcklich vorbehalten haͤtten. Bornier gibt hievon dieſe Urſache an, weil die gerichtliche Guͤterabtretung gegen ihren Willen geſchehen iſt. Man muß jedoch eingeſtehen, daß, wenn die Glaͤubiger mittelſt diefer Abtretung nur die Befugniß erhalten, das Vermoͤgen ihres Schuldners verkaufen zu laſſen, ſie nichts erwerben, was ſie nicht ſchon zuvor gehabt hätten. Art. 1270.„Die Gläubiger können die gerichtliche Guͤter⸗ „abtretung nur in den durch das Geſetz ausgenommenen „Fällen ablehnen.“ „Sie bewirkt die Befreyung von dem Perſonal⸗Arreſt.“ „Uebrigens befreyt ſie den Schuldner nur mach Belauf „des Werths der abgetretenen Güter. Waren dieſe nicht „hinreichend, und der Schuldner kommt in der Folge zu „neuem Vermögen, ſo iſt er verbunden, auch dieſes herzu⸗ „geben, bis alles gezahlt iſt.“*) Als in den durch das Geſetz ausgenommeuen Säͤllen. Man trug darauf an, daß dieſe Falle hier verzeichnet werden moͤchten; man beſtand aber darauf, ſie zum Handlangs⸗Ge⸗ ſetzbuche hinzuverweiſen. Indeſſen kann man ſagen, daß nach der alten Praris, die Pächter, die Kleinhaͤndler, insbe⸗ ſondere die Metzger, die Vormünder wegen Vormundſchafts⸗ Rückſtand, die Verwalter öffentlicher Gelder, oder der Spi⸗ *) Siehe Art. s95 u. f. d. G. ö. d. r. V. i. C. S. und Art. 566 u. f. des Handlungs⸗Geſetzbuches. B. 106 11l. Buch. 1IIl. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. töler, die, welche einen fuͤnfjährigen Ausſtand erhalten hatten, gerichtliche oder freywillige Depoſitarien, und überhaupt alle diejenigen, die etwas wegen eines begangenen Verbrechens, wegen Betrug oder Argliſt ſchuldig waren, davon ausge⸗ ſchloſſen wurden. S. hierüber Bornier, zum Art. 3, Tit. 10 der Ordonnanz von 1673. Coquille uͤber das Gewohnheits⸗ Recht von Nvernvis, quest. 207. Lapeyrère, V. cession, Boutaric, Inst. p. 543 u. 544, 2c.*) *) Nach dem Art. 9o5 des Geſetzbuches ü. d. r. V. i. C. S. und dem Art. 575 des Handlungs⸗Geſetzbuches koͤnnen nur a) Fremde, b) jene, die ſich eines Stellionats ſchuldig gemacht haben, e) betrügeriſche Banguerouteurs, d) Perſonen, die wegen Diebſtahl oder Beutelſchneiderey verurtheilt worden, e) jene, die Kraft ihres Amtes zur Rechnungs⸗Ablage verbunden ſind, 4) Vormün⸗ der, g) Verwalter, und h) Depoſitarien zu dieſer Rechtswohl⸗ that nicht zugelaſſen werden. So viel inzwiſchen die Fremden berrifft, eutſchied der Appellations⸗Hof von Trier am 24. Hor⸗ nung 1808 in der Sache der Handelsleute von Carnap und Conſorten wider die fallirten Fäbrikanten Johann Friderich Brauß, und Henrich Neumeyer, daß Ausländer, die Haudlungs⸗Etabliſ⸗ ſemeuts und unbewegliches Eigenthum in Frankreich paben, in die Patenten⸗Rolle ihres Wohnortes eingeſchrieben ſind, daſelbſt alle bürgerliche Laſten tragen, und folglich im Genuſſe der Civil⸗ Rechte der Franzoſen ſind, wenn ſie auch ſchon der ſtaatsbuͤrgerlichen Rechte noch nicht genießen, auf die Wohlthat der Güterabtretung Anſpruch zu machen fähig ſeyen, und folglich, um den Sinn des Wortes: Fremder zu beſtimmen, die oben angeführten Art. vo5 und 575 mit den Verfügungen der Art 11 und 13 des Geſetzbuches Napoleons in Verbindung geſetzt werden müſſen. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1608 im Anhange p. 110 u. f. Da nun Fremde zu dieſer Wohlthat nicht zugelaſſen werden ſollen, ſo kam die Frage: ob eben ſo Franzoſen gegen Fremde dazu nicht zugelaſſen werden könnten', in folgendem Falle vor: Der franzöſiſche Corſar La Revanche eaperte das däniſche Schiff die Wilhelmsburg. Die Herren Barris und Saurin, die jenen Corſar ausgerüſtet hatten, wurden, bey perſön⸗ lichem Arreſte, verurtheilt, dem Herrn Bvoyſſens, Eigen⸗ thuͤmer der Wilhelmsburg den Preis dieſes Schiffes und ſeiner Ladung ſo ſie Kraft einer erſten Entſcheidung des Priſen⸗Rathes m. Buch. UM. Tit. Ven Contracten und Verbindlichkeiten. 107 8 weyter Abſſchnitt⸗ Von der Novation. Art. 1271.„Die Novation geſchieht auf dreyerley Weiſe: „1) Wenn die alte Verbindlichkeit aufgehoben wird, und „der Schuldner gegen ſeinen Gläubiger eine neue übernimmt, „die an die Stelle der alten geſetzt wird;“ „2) Wenn der Gläubiger den alten Schuldner frey ſpricht, „und an deſſen Stelle ein neuer geſetzt wird;“ hatten verkaufen laſſen, zurückzuerſtatten. Um dem perſönlichen Arreſte zu entgehen, nahmen ſie zur Wohlthat der Gzterabtre⸗ tung ihre Zuflucht. Beym Avpellations⸗Hofe von Bordeaur be⸗ hauptete Booyſſens, gegen ihn als Fremden habe dieſe Art von Befreyung nicht Statt; deſſen ungcachtet wurden Barrié und Saurin dazu zugelaſſen; und die Civil⸗Seetion des Caſſativns⸗“ Hofes verwarf unter dem Vorſitze des Herrn Verfaſſers am 19. Hornung 1306 das gegen dieſes Urtheil eingelegte Caſſations⸗ Geſuch, weil kein Geſetz vorhanden ſey, welches den Franz oſen dieſe Wohlthat in Anſehung der Fremden unt erſage. Journ. d. Aud. etc. 1806 im Anhange p. 148. Die Fälle, worin jemand als betrügeriſcher Banquerouteur erklaͤrt werden muß, oder kann, ſind in dem Art.§93 und 594 des Hanblunge⸗Geſetz⸗ buches beſtimmt. Sie bewirkt die Befreyung vom perſönlichen Arreſte. Sind die Richter befugt, wenn ein Schuldner begehrt hat, zur Wohlthat der Guͤterabtretung zugelaſſen zu werden, der Vollſtreckung der perſönlichen Verhaftnehmung waͤhrend der Pro— cedur über ſein Geſuch Einhalt zu thun? Die Civil⸗Section des Caſſations⸗Hofes entſchied zwar am a3. Hornung 1807 dieſe Frage mit Nein. Jurispr. de la Cour de Cassat. P f. Der Art. 900 des Geſetbuches ü. d. r. V. i. C. S. ſo wie auch der Art. 570 des Handlungs⸗Geſetzbuches ihnen indeſſen jetzt dieſe Befugniß. Was übrigens ein Schuldner thun müſſe, der zu dieſer Wohlthat zugelaſſen zu werden verlangt, und welches Ver⸗ fahren hiebey Statt habe, hierüber ſehe man die Art 398—903 des Geſetzbuches ü. d. r. V. i. C. S. und die Art. 569— 374 des Handlungs⸗Geſetzbuches. B. 108 111. Buch. 1I. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. „3) Wenn durch die Folge einer neuen Uebereinkunft ein „neuer Glaͤubiger an die Stelle des alten geſetzt wird, und 1„in Beziehung auf dieſen der Schuldner befreyt iſt.« Novatio est prioris debiti in alium obligationem trans. fusio, itò ut prior perimatur. T. I. M de novat. 1 Auch hat man in jeder Ziffer dieſes Artikels ſorgfaͤltig hinzugeſetzt, daß die alte Verbindlichkeit aufgehoben, daß der alte Schuldner befreyt werde. Art. 1272.» Eine Novation kann nur unter Perſonen „zu Stande kommen, die zu contrahiren fähig ſind.« Ein Artikel, der nach jenen, die im allgemeinen über die Fähigkeit zu contrahiren verfügen, ganz überfluͤßig iſt. Art. 1273.„Eine Novation wird nicht vermuthet; die »Abſicht ſie zu bewirken, muß klar aus dem Acte hervor⸗ „gehen.« Die T. ult. Cod. de novat. bedient ſich ſtärkerer Ausdrücke, nisi Specialiter remiserint priorem obligationem. Nec sub- intelligitur novatio ew rebus ipsis, ſagt Godofredus, indem er den letzten Theil dieſes Geſetzes erganzt. Da man indeſſen zur Novation keine beſtimmte, ihr eigene Worte vorſchreiben wollte, ſo ſagte man, daß ſie durch einen klar an Tag ge⸗ legten Willen zu noviren erſetzt werden könnten, deſſen Wuͤrdigung dem klugen Ermeſſen der Richter anheimgeſtellt werde*) — 3*) Db alſo eine Novation vorhanden ſey, iſt eine questio faeti, die aus den vorkommenden Umſtänden beurtheilt werden kann. So entſchied a) der Appellations Hof von Paris am 4. Auguſt 1804 daß der Schuldner eines Reſtes von Kaufſchillingen eines unbewegli⸗ chen Gutes zu einem bloßen Depoſitar deſſelben habe werden können, obſchon die Parteyen nicht ausdrücklich erklärt hatten, daß die erſte Verbindlichkeit erloſchen ſey, und er für geſagten Reſt bloß als Depoſitar haften ſolle. Der Fall war folgender: Am 20. April 1793 ſteigerte Desportes bey einer gerichtli⸗ chen Vergantung für die Summe von 13650 L. verſchiedene Grundſtücke an, die zur vacanten Erbſchaft der Eheleute Du⸗ 1 1 Iu. Buch. M. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 109 Art. 1274.„Eine Novation, die darin beſteht, daß ein „neuer Schuldner an die Stelle des alten geſetzt wird, läßt »ſich ohne Zuſtimmung des erſten Schuldners bewirken.« chemin gehörten. Da die Aufhebung der von den Gläubigern auf den Kaufpreis gelegten Oppoſitionen nicht beygebracht wurde, ließ Desportes den Kaufpreis dem Curator der Nachlaſſen⸗ ſchaft wirklich anbiethen, und ihn, da er die Annahme verweigerte, zum Bezirks⸗Gerichte vorladen. Durch ein Urtheil vom 9. Ger⸗ minal 2. J.(z9. März 1794) wurde dem Desportes über die Realiſation ſeines Anerbiethens Act gegeben, und die Hauptſa⸗ che zu einer fernern Gerichts⸗Sitzung verwieſen. Statt die Sache bey Gericht fortzuſetzen, kam zwiſchen den Parteyen, unter Dazwiſchenkunft der opponirenden Gläubiger am 27. Auguſt des n. J. ein vor einem Notar errichteter Ver⸗ trag zu Stande, worin es hieß, daß Desportes geſagten Glaͤu⸗ bigern den Betrag ihrer Forderungen mit 12,245 L. auszahlen, der Reſt aber in ſeinen Haͤnden, ohne Zinſen ver⸗ bleiben, und er bloß gehalten ſeyn ſolle, ihn, falls ſich noch andere Glaͤubiger in der Folge mel⸗ den würden, denſelben vorzulegen. Im Jahre 6 (798— 99) verlangten die Hrn. Aſſers, die an geſagter Kachlaſſenſchaft uͤber 6000 L. zu fordern hatten, von Despor⸗ tes ihre Zahlung, und Letzterer both ihnen Aſſignaten an, die er, wie er ſagte, als Depoſttar verwahrt habe. Die Frage war alſo, ob Desportes als Depoſitar, oder bloß als Schuld⸗ ner anzuſehen ſey. Der Aect vom a7. Auguſt 1794, ſagren die Herrn Aſſers, enthält weder eine Erklaͤrung, daß Desportes von ſeiner erſten Schuld befreyt worden ſey, noch die weſentlichen Merkmahle einer Novation, er iſt folglich bloßer Schuldner geblieben. Desportes hingegen antwortete, er habe a) ſeiner Seits den Willen gebabt ſich zu befreyen, indem er den Curator aufgefordert habe, die Dppoſitionen aufzuheben, ihm die Zahlung wirklich angebothen, ihn gerichtlich belangt, und über die Reali⸗ ſation ſeines Anerbiethens Aet erhalten habe; in Gefolg des hie⸗ rauf zu Stande gekommenen Vergleiches habe er P) den größten Theil des Kaufpreiſes bezahlt, der Reſt ſey ihm e) in ſeinen Haͤuden zur Dispoſition der Glaͤubiger gelaſſen worden, woraus hervorgehe, daß er nicht mehr Schuldner habe ſeyn wollen, und der Curator darin eingewilliget habe, daß er bloßer Depoſi⸗ 110 m Bich. m. Tit. Von Contracten und Veibindlichkeiten⸗ Potest ſteri ignorante reo, si quod debet, alius pro- mitlat novationis cdusd. T. 8. F. ult. de novat. tar ſeyn ſolle, und zwat um ſo mehr, da er d) von den Zinſen wäre befreht worden, die ein Depoſitar wirklich nicht zu zahlen hat. Dieſe Gründe fanden berm Apellations⸗Hofe von Paris Benfall, welcher ihn fuͤr einen Depoſitar erklaͤrte. Zwar ſuchte er Caſſation dieſes Urtheiles unter andern deßwegen nach, weil nach dem Art. 1273 eine Novation ſich nicht vermuthen laſſe; ſein Geſuch wurde aber am 1 September 1206 von der Civil⸗ Section verwerfen, weil nach den beſondern in der Sache vor⸗ kommenden umſtaͤnden der Appellativns⸗Hof den Desportes ohne dadurch irgend einem Geſetze geradezu zuwider zu handlen, als bloßen Depoſitar des Reſtes des Kaufpreiſes habe anſehen köngen. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1207 p. 46 u⸗ f⸗ So erkannte b) der Appellations⸗Hof von Bourges, daß; wenn ein Gläubiger ſeinem Schuldner eine Quittung gibt! dabey aber, anſiatt der Zahlung, auf Ordre zahlbare Schuld⸗ ſcheine von ihm aunimmt, dadurch in dem urſprünglichen Titel der Ferderung eine Novativn bewirkt werde⸗ Finard pachtete von der Munieipal⸗Verwaltung von St. Marrell ein von einem Emigranten herkommendes Gut fuͤr ein jährliches Pachtgeld ven 12480 Fr. und die Eheleute Vergue verbürgten ſich für alle hieraus entſtehende Verbindlichkeiten. Im Jehre 8(1799— 1800) war er 10)834 Fr. ſchuldig: ſein Pacht wurde ſür aufgehoben erklärt; ſtatt Zahluns both er vier auf verſchiedene Dermine von ihm ausgeſtellte Obligationen an; der Finanz⸗Miniſter nahm dicſes Anerbiethen an, und die Domaͤnen⸗ Verwaltung gab dagegen dem Pinard einen Empfangsſchein, wo⸗ rin es hieß, daß die vier von ihm ausgeſtellten, auf Ordre ſpre⸗ enden Scheine in Zahlung ſeines Pacht⸗ Rückſt andes angenommen worden ſeyen. Dieſe Scheine wurden wegen Man⸗ gel der⸗Zahlung proteſtirt, und da auch nachher die Inſolvenz des Schuldners erwieſen wurde, ſo forderte die Domaͤnen⸗Ver⸗ waltung die Eheleute Vergue ais Bürgen zur Zahlung des Pacht⸗ Rückſtandes auf. In erſter Inſtanz wurden ſe auch hiezu verur⸗ theilt; der Appellations⸗Hof von Bourges ſah aber den dem Pi⸗ nard gegebenen Empfangsſchein als eine Quittung des Pachtgeides: und die Annahme der von ihm ausgeſtsüten Obli⸗ die Bürgen ebenfalls gativnen als eine Novation an, wodurch reformirts von ihrer Verbindlichkeit befreyt worden ſeyen, und e il UI. Buch. II. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 111 Art. 1275.»Die Delegation, wodurch ein Schuldner „ſeinem Gläubiger einen andern Schuldner anweiſet, der ſich jenes urtheil. Die Domainen⸗Verwaltung nahm ihren Reeurs zum Caſſations⸗Hofe: allein am 2. Jänner 1807 ward ihr Geſuch von der Section des requetes verworfen. Jurispr. de la Cour d⸗ Cassat. 1807, p. 61 u. f. Eben ſo erkannte e) der Appellations⸗Hof von Paris am 23. Hornung 1806, daß der Inhaber eines Wechſelbriefes, deſſſen Verfallzeit erſt durch die Acceptativn gewiß wird, ſeinen Regreß gegen den Traſſanten verliere, wenn er zur Ver⸗— ſallzeit eine zweyte Acceptation der erſtern ſubſtituiren läßt, und hiedurch dem Acceptanten eine Verlängerung der Zahlungs Friſt geſtattet, daß folglich eine ſolche ohne Vorwiſſen des Traſſanten und der Indoſſanten geſchehene Subſtitution eine Novstion bewirke. Am 0. Julius 1800 zog Guergrd mittelſt eines prima, 2da, 2lia, ₰ta und 5ta Wechſelbrieſes von Coppenhagen auf den Kauf⸗ mann Beaublaue in Isle de France einen hundert Tage nach Sicht an die HOrdre von Vanmeerbeck zahlbaren Wechſel von 7000 Piaſter. Vanmeerbeck indoſſirte ihn am 12. des n. M. auf die Kaufleute Rouſſel und Morin, und dieſe ließen ihn am 18. Auguſt 1so1wegen Mangel an Zahlung gegen Beaublane pro⸗ teſtiren Hier iſt zu bemerken, daß der Proteſt auf den Seounda Wechſel gemacht wurde, den Beaublane am 23. Mai 1801 ac⸗ ceptirt hatte, um ihn am 18. Anguſt beſtimmt zu' zahlen, und folglich der Acceptant auf einen Theil der im Wechſelbriefe ge— ſtatteten Zahlungsfriſt Verticht geleiſtet hatte. Auf den Proteſt folgte eine Retour⸗Rechnung; am 11. Nov. 1go1 machen Rouſſel und Morin einen Rückwechſel auf Guerard von 12939 Piaſter, verhaudlen ihn an Saulnier und Cemz.; dieſe indoſſiren ihn auf Cabarrus und Bechade, welche ihn zuletzt proteſtiren laſſen, und den Guerard beym Commerz⸗Tribunal von Paris ein⸗ klagen. Hier ſetzte ihnen Guerard die Einrede entgegen, daß der Wechſel, den er auf Beaublanc gezogen, zu früh proteſtirt wor⸗ den wäre, indem er hundert Tage nach Sicht zahlbar geweſen ſey, die erſt vom Tage der Aeceptation zu laufen angefangen haͤtten. Das HandlungsGericht nahm dieſe Einrede an; in der Appel⸗ lations⸗Inſtanz aber äaderte Guerard ſein Vertheidigungs⸗Snſtem sauz. Nun behauptete er, der prima Wechſel von 7000 Piaer ſey dem Hru. Beaublanc am 7. Horuung präſentirt wor⸗ 117 MI. Buch. 1M. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. „gegen den Glänbiger verpflichtet, bewirkt keine Novation, „der Gläubiger habe dann ausdrücklich erklaͤrt, daß er die „Abſicht habe, ſeinen Schuldner, der die Delegation gemacht „hat, zu befreyen.« Delegare est vice Sud alium reum dare creditori. F. II. h de novat. Zu einer wahren Delegation iſt die Mitwirkung dreyer Perſonen erforderlich, nehmlich 1) des Schuldners, der einen andern an ſeine Stelle ſetzt, 2) des delegirten Schuldners, der ſich an die Stelle des erſtern gegen den Gläubiger verbindet, und 3) des Gläubigers, der den zweyten annimmt, und den erſten befreyt. Hieraus folgt, daß wenn der Glaͤubiger den urſpruͤnglichen Schuldner nicht befreyt, keine wirkliche Delegation, folglich auch keine Novation vorhanden ſey; denn eine vollkommene Delegation bewirkt immer eine Novation; zuweilen enthält ſie ſogar eine zweyfache, nehmlich jene der Verbindlichkeit des Deleganten gegen ſeinen Gläubiger, und jene des Delegirten gegen den Deleganten. S⸗ Pothier, n. 564 und 565. den, um am 28. Mai des n. J. gezahlt zu werden; Beaublane, der zwar die Proviſion in Händen gehabt, ſich aber nicht auf die Zahlung zur Verfallzeit gefaßt habe, habe den Inhabern den Vorſchlag gethan, ihm gegen Zahlung der Verzugs⸗Zinſen eine neue Friſt zu geſtatten; und da dieſer Vorſchlag von den Hrn. Rouſſel und Morin genehmiget worden, ſey der prima Wechſel⸗ brief bey Seite geſchafft, und von Beaublane ſeine Acceptation auf den secunda Wechſel geſetzt worden, um am 18. Auguſt 1801 beſtimmt ausgezahlt zu werden. Zur Unterſtützung dieſer Behaup⸗ tungen führte Guerard ſo viele umſtaͤnde an, daß der Appella⸗ tions⸗Hof von Paris kein Bedenken trug, zu erklären, daß eine Novation Statt gehabt, und Rouſſel und Morin die nachherigen Ereigniße auf ſich genommen hätten. Er beſtätigte alſo das er⸗ ſter Inſtanz Urtheil, und am 21. März 1308 wurde das hiege⸗ gen eingelegte Caſſations⸗Geſuch von der Seetion des requetes verworfen, weil aus der von den Inhabern des Wechſels dem Acceptanten ohne Vorwiſſen des Traſſanten zur Zahlung des Wechſels geſtatteten neuen Friſt von Rechts wegen eine Novation entſprungen ſey. Jurispr. de la C. de Cass. 1608. P. 245 B. f. B. im. Buch. 1M. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 113 Art. 1276.»Ein Gläubiger, der ſeinen Schuldner, von „welchem die Delegation geſchehen iſt, befreyt hat, hat kei⸗ „nen Regreß gegen ihn, wenn der delegirte Schuldner un⸗ „vermögend wird, ſeine Schulden zu zahlen, es ſey dann, „daß dieſer Regreß in dem Acte ausdrücklich vorbehalten „worden ſey, oder daß in dem Angenblicke der geſchehenen „Delegation der Delegirte ſchon offenbar fallirt oder in Ver— „mögens⸗Verfall gerathen war. 4 Hier hat man die Billigkeit, nicht die Strenge der Grund⸗ ſätze befolgt, nach welchen die Delegation weſentlich eine Novation, und folglich eine Aufhebung der erſten Verbind⸗ lichkeit bewirkt. Dieß iſt die Meinung des Cujsz gegen jene des Despeiſſes; Pothier war inzwiſchen(n. 568) der Mei⸗ nung, daß der Glaͤubiger, wenn ihm zur Zeit der Delegation das Zahlungs⸗Unvermögen des Delegirten bekannt war, kei⸗ nen Regreß gegen den Deleganten habe. Unſer Artikel nimmt aber dieſe Ausnahme zuverläßig deßwegen nicht an, weil ein ſolcher Fall bloß hypothetiſch iſt. Art. 1277.» Hat der Schuldner nur eine Perſon an⸗ „gewieſen, die an ſeiner Stelle zahlen ſoll, ſo bewirkt dieſes „keine Novation. „Dieſelbe Bewandtniß hat es, wenn der Gläubiger bloß „eine Perſon angewieſen hat, die für ihn empfangen ſoll.“ Art. 1278.„Die Privilegien(Prioritats-Rechte) und „Hypotheken, welche der alten Forderung anklebten, gehen „auf die neue nicht über, die an ihre Stelle geſetzt worden, „der Gläubiger habe ſie dann ausdrucklich ſich vorbehalten.“ Die Novation gilt als Zahlung der erſten Verbindlich⸗ keit, und löſcht ſie aus; als Folge hievon, befreyt ſie die zur Erfuͤllung dieſer Verbindlichkeit geſtellten Bürgen, und ſelbſt die dafuͤr verſtrickten Güter. T. 13 ds novat. jedoch können die für die erſte Verbindlichkeit haftenden Hypotheken auf die zwehte uͤbertragen werden. Z. 12. F. 5. h qii potior. in pign. III. Maleb⸗ 8 114 IM. Buch. 1I. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. Art. 1279.»bWird die Novation dadurch bewirkt, daß „ein neuer Schuldner an die Stelle des alten geſetzt wird, »ſo koͤnnen die Privilegien und Hypotheken, welche der For⸗ „derung urſpruͤnglich anklebten, auf die Güter des neuen „Schuldners nicht übergehen.“ Sie konnen nicht darauf übergehen, weil man den Privi⸗ legien und Hypotheken, welche andere Glaͤubiger auf das Vermoͤgen des neuen Schuldners erworben haben, nicht ſcha⸗ den kann. Art. 1280. Kommt die Novation unter dem Glaͤubiger „und einem der Solidar⸗Schuldner zu Stande, ſo können die „Privilegien und Hypotheken der alten Forderung nur auf „den Gültern desjenigen, der die neue Schuld uͤbernimmt, „vorbehalten werden.“ Mittelſt der Novation wird die erſte Forderung getilgt, und alle Mitſchuldner befreyt; da ſie nun einmahl befreyt ſind, ſo iſt es klar, daß man ihr Vermögen nicht von neuem ohne ihre Einwilligung verſtricken kann; immer muß man aber vorausſetzen, daß eine Novation wirklich vorhanden ſey. Art. 1281.» Dadurch, daß unter dem Gläubiger und „einem der Solidar⸗Schuldner eine Novation zu Stande kommt, „ſind die Mitſchuldner befreyt.« „Die Novation, die in Hinſicht des Hauptſchuldners ge⸗ „ſchieht, befreyt die Buͤrgen. „Hat inzwiſchen der Gläubiger im erſten Falle den Bey⸗ „tritt der Mitſchuldner, oder im zweyten Falle den Beyrritt „der Bürgen ſich vorbehalten, und die Mitſchuldner oder „Bürgen weigern ſich der neuen Uebereinkunft beyzutreten, „ſo bleibt die alte Forderung aufrecht.“ Die Urſache des dritten Theiles beſteht darin, weil die Novation alsdann nur bedingt iſt. In dieſem Abſchnitte hat man übrigens eine weſentliche Entſcheidung vergeſſen, nehmlich dieſe, daß der Delegirte und in die Delegation einwilligende Schuldner ſeinem neuen m. Buch. 1l. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 115 Gläubiger die Einrede, die er gegen ſeinen urſpränglichen Glaͤubiger gehabt haben wuͤrde, ſelbſt dann nicht entgegen⸗ ſetzen könne, wenn ſie ihm zur Zeit der Delegation unbekannt geweſen wäre, vorbehaltlich jedoch, in dieſem Unwiſſenheits⸗ Falle, ſeines Regreſſes gegen den urſprünglichen Gläubiger. P. 12 und 19 P. de novat. Poli eæceptio, heißt es an dieſer letztern Stelle, quc poterat delegunti opponi, cessat in per- Sona crsditoris cui quis delegatus est, idemque est in cæ— teris Similibus ewceptionibus..... imd et in macedoniano aliud in vellejano, nam et in secundd promissione intercessio est, et in minore qui circumscriptus delegatur. Abſchnitt Von der Erlaſſung der Schuld. Art. 1282.„Die freywillige Zuruͤckgabe des Sriginal⸗ „Titels, der unter Privat-Unterſchrift gefertiget war, wenn „ſie von dem Glaͤubiger an den Schuldner geſchieht, be⸗ weiſt die Befreyung,« Stimmt mit der T. 2. H de pact. überein. Art. 1283.»Die freywillige Einhaͤndigung der mit der „executoriſchen Clauſel verſehenen Ausfertigung des Titels(de „a grosse) begruͤndet die Vermuthung, daß die Schuld erlaſſen „oder gezahlt worden ſey, jedoch bleibt der Beweis des Ge— „gentheiles vorbehalten⸗« In unſerm Entwurfe hatten wir geſagt:„die bloße Ein⸗ „haͤndigung der mitsder executoriſchen Clauſel verſehenen „Ausfertigung des Titels iſt nicht hinlaͤnglich, um die „Vermuthung zu begruͤnden, daß die Schuld nachgelsſſen „oder bezahlt worden ſey⸗“ Die Section hatte im Gegentheile vorgeſchlagen zu ſagen: „Die freywillige Einhaͤndigang der mit der executori⸗ „ſchen Clauſel verſehenen Ausfertigung des Titels iſt „hinreichend, um die Vermuthung zu begruͤnden, daß „die Schuld nachgelaſſen oder bezahlt worden ſey. Den n Beweis, daß die Einhaͤndigung freywillig geweſen ſey, „muß der Schaldner liefern.“ * 116 1M. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Nach einer langen Discuſſion wurde der Artikel, ſo wie er jetzt iſt, abgeändert. Meines Erachtens hat man bey keiner der drey Leſearten geho⸗ rige Ruͤckſicht auf die Bedeutung des Wortes⸗ Einhändigung ge⸗ nommen, welches weſentlich den Willen ankündigt, den Schuld⸗ ner in den Beſitz des Titels zu ſetzen, ſo daß der Ausdruck: freywillige Einhaͤndigung ein Pleonasmus iſt; nnn iſt es aber ausgemacht, daß, ſo bald ich meinem Schuldner die erecutoriſche Ausfertigung, die ich genommen hatte, um ihn zur Erfüllung ſeiner Verbindlichkeit zu zwingen, einhaͤndige, ich ſo angeſehen werde, als wenn ich ihm die Verbindlich⸗ keit ſelbſt habe nachlaſſen wollen, und dieß gab jedermann nach. Hat er mir meine executoriſche Ausfertigung geſtoh⸗ len, oder habe ich ſie verloren, und er hat ſie geſunden, und behält ſie, ſo habe ich ſie ihm zuverlaͤßig nicht eingehändigt. Man hätte ſo ſagen muͤſſen: Die Exiſtenz der executo⸗ riſchen Ausfertigung in den Haͤnden des Schuldners be⸗ gruͤndet, oder begruͤndet nicht die Vermuthung, daß die Schuld nachgelsſſen worden ſey. Im Grunde war zwiſchen den drey Sätzen kein großer Unterſchied, und jedermann gab zu, daß die bloße Exiſtenz der erecutoriſchen Ausfertigung in den Händen des Schuldners die Vermuthung, daß die Schuld erlaſſen worden ſey, nicht nothwendig begründe, weil er anders, als mittelſt einer frey⸗ willigen Ueberlieferung zum Beſitze dzrſelben gelangt ſeyn könnte; und jede Partey ſtützte ſich auf Pothier, der eben dieſes(n. 578) ſagt- Die einzige Frage war: muß der Glöubiger beweiſen, daß die erecutoriſche Ausfertigung ſich ohne ſeine Bewilligung in den Haͤnden des Schuldners befindet, oder muß der Schuld⸗ ner den Beweis liefern, daß der Glaubiger ſie ihm eingehaͤn— digt habe. Einer Seits ſagte man: Die Erxiſtenz der executoriſchen Ausfertigung des Titels in den Händen des Schuldners hebt die Verbindlichkeit nicht auf, weil die Urſchrift den Beweis — . Buch. UI. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 117 davon aufbewahrt, und falls die executoriſche Ausfertigung verloren göht, der Gläubiger ſich eine zweyte verſchaffen kann; nur die Einhaͤndigung dieſer executoriſchen Ausfertigung von Seiten des Glaͤubigers laͤßt vermuthen, daß die Verbindlichkeit erloſchen ſey, und da dieſe Thatſache dem Schuldner zu ſeiner Vertheidigung dient, ſo muß er ſie nach der Regel, reus ewcipiendo ßit actor, beweiſen. Anderer Seits ſagte man: die executoriſche Ausfertigung iſt ein zweytes Original des Titels, und dieß iſt ſo wahr, daß der Glaubiger, wenn er ſie verliert, keine neue davon ohne Erlaubniß des Richters erhalten kann*); ihre Exiſtenz in den Haͤnden des Schuldners muß die Vermuthung der Befreyung begruͤnden, wenn der Gläubiger nicht beweiſt, daß ſie ihm entwendet wor en iſt, denn djeſe Entwendung wäre ja ein Verbrechen, welches ſich ohne Beweis nicht voraus⸗ ſetzen oder vermuthen laͤßt. Von beyden Seiten bezog man ſich auf die Schwierig⸗ keit, oft ſo gar auf die Unmöglichkeit der Beweiſe, und auf die Prozeſſe, die eine ihrer Meinung entgegengeſetzte Entſchei⸗ dung veranlaſſen wörde. Man muß indeſſen geſtehen, daß es gewöhnlich leichter iſt, ein Ereigniß zu beweiſen, das uns einer executoriſchen Ausfertigung beraubt hat, als es dem Schuldner ſeyn wuͤrde zu beweiſen, daß ſie ihm vom Gläu⸗ biger eingehaͤndigt worden ſey; und dieſe Betrachtung, ver— bunden mit der Begünſtigung, die die Befreyung verdient, mußte zur Folge haben, daß ſich die Wagſchale auf die Seite des Schuldners neigte, Art. 1284.„ Wird einem der Solidar- Schuldner der „DriginaTitel, der unter Privat-Unteſſchrift gefertiget war, „zurückgegeben oder die mit der executoriſchen Elauſel verſehene „Ausfertigung des Titels eingebaͤndiget, ſo hat dieſes vieſelbe „Wirkung zum Vortheile ſeiner Mitſchuldner.« *) Nan ſehe den Artikel 34 des Geſetzbuches ü. d. r. V. in E. S. 113 III. Buch. III. Tit. Bon Contraeten und Verbinhlichkeiten; So bald die Schuld getilgt iſt, können keine Schuldner mehr exiſtiren. Art. 1285.»Wird einem der Solidar⸗Schuldner durch „einen Vertrag die Schuld erlaſſen, oder wird er hierüber „quittirt, ſo ſind alle übrigen befreyt; der Glaͤubiger habe „ſich dann wider dieſe ſeine Rochte ausdrücklich vorbehalten. In dieſem letzten Falle kann er die Schuld nur nach Ab⸗ „zug des Antheils einfordern, welchen derjenige, dem er ſie „erließ, zu zahlen hatte.« Da jeder ſolidatiſche Mitſchuldner für die gonze Schuld verbunden iſt, ſo nutzt die Einem von ihnen gethane Erlaſ— ſung Allen, es ſey dann, daß das Gegentheil vorbehalten worden ſey. Art. 1286.»Die Zurtückgabe der zum Unterpfand gege⸗ „benen Sache iſt nicht hinreichend, um die Vermuthung zu „begründen, daß die Schuld erlaſſen worden ſey.« Weil man das Pfand nachlaſſen kann, ohne deßwegen die Schuld nachlaſſen zu wollen. Art. 1287.»Erlaſſung der Schuld oder Befreyung, die „durch einen Vertrag dem Hauptſchuldner zugeſtanden wird, „entlediget zugleich die Bürgen; „Die Befreyung, welche dem Bürgen zugeſtanden wird, „entlaſtet den Hauptſchuldner nicht; „Die Befreyung, die einem der Bürgen zugeſtanden wor⸗ „den iſt, entlediget nicht die übrigen.« Eine Schuld kann ohne Buͤrgen, aber ein Buͤrge nicht ohne Schuld beſtehen. Man kann ſich mit einem Buͤrgen begnuͤgen oder deren mehrere verlangen. S. den folgenden Artikel. Art. 1288.„Was der Glaͤubiger von einem Buͤrgen zur Befreyung von ſeiner Bürgſchaft empfangen hat, muß guf „die Schuld abgerechnet werden, und dem Hauptſchuldner ſo »wie den uͤbrigen Buͤrgen zu gut kommen⸗« UI. Buch. 11. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 119 Zuerſt brachte man die Frage zur Sprache, ob der Gläu⸗ biger auch ſo gar einen der Bürgen, ohne die andern, be⸗ freyen könne. Fuͤr die verneinende Meinung ſagte man: Be⸗ freyt der Gläubiger einen allein, ſo wälzt er dadurch die ganze Laſt der gemeinſchaftlichen Verpflichtung auf die übri⸗ gen, und die Solidarität iſt nur deßwegen unter ihnen ein⸗ gefuͤhrt worden, damit dieſe Laſt getheilt werden möchte. Für die bejahende Meinung ſagte man, nicht alle Buͤrgen ſeyen unter ſich ſolidariſch verbunden, hiezu ſey eine ausdrück— liche Uebereinkunft nothwendig, die alsdann von ihren eigenen Clauſeln ihre Beſtimmung erhalten würde. In Betreff dieſes Gegenſtandes beſchloß der Staats⸗Rath, daß ein Gläubiger das Recht habe, einen der Bürgen dann zu be⸗ freyen, wenn ſie unter ſich nicht ſolidariſch verbunden waͤren. Und — ohne Zweifel iſt ein Glaͤubiger nicht befugt,mittelſt der Befrey⸗ ung, die er einem der Bürgen angedeihen läßt, die Verpflichtungen aufzuheben, die ſie unter ſich eingegangen haben; nichts hindert aber, daß er, was ihn ſelbſt betrifft, auf ſeine Klage gegen einen der Bürgen Verzicht leiſte, ſo wie er dieß in Hinſicht eines ſeiner ſolidariſch verbundenen Schuldner, und ohne ihrem Regreſſe unter ſich dadurch zu ſchaden, thun kann. S. den Art. 1270. Dieſemnach wurde die Frage aufgeworfen, ob dasjenige, was der Gläubiger von einem Bürgen empfängt, um ihm ſeine Befreyung zu ertheilen, einzig dem Glänbiger zum Vortheile gereichen, oder auf die Schuld aufgerechnet wer⸗ den ſoll. Zu Gunſten der erſtern Meinung ſagte man, der Gläu⸗ biger verringere dadurch, daß er einen ſeiner Bürgen befreye, ſeine Sicherheit; für dieſe Gefahr koͤnne er ſich einen Preis bezahlen laſſen, der dem Hauptſchuldner und den übrigen Buͤrgen nicht zum Vortheile gereſchen müſſe; gemeiniglich verpflichte ſich ſogar der Buͤrge bloß wegen der Theilnahme 120 1Ml. Buch. Ul. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. an den Vortheilen des Schuldners, und der Gläubiger ver— diene ganz allein den Schutz des Geſetzes⸗ Für die entgegengeſetzte Meinung ſagte man: die Verbür⸗ gung iſt ihrer Natur nach unentgeldlich, und die Geſetze kön⸗ nen ſie nur unter dieſer Eigenſchaft betrachten; unter dieſem Geſichtspuncte verdient ſie ihre ganze Gunſt; die geringſte Beguͤnſtigung, die man den Bürgen angedeihen laſſen kann, ſſt dieſe, daß man eine einzelne Zahlung, wodurch die Schuld wirklich vermindert wird, ihnen zur Befreyung gereichen läßt; der Gläubiger hat uͤbrigens, da er ſich einen Bürgen ſtellen läßt, keine andere Abſicht, als ſeine Forderung zu ſicheren; wenn er alſo vom Bürgen etwas empfängt, ſo erreicht er bis zum Belauf deſſen, was ihm bezahlt wird, ſeinen Zweck. Die Begünſtigung, die die Befreyung verdient, hatte die Annahme dieſer letztern Meinung zur Folge, wiewohl ſie mit der Strenge der Grundſätze nicht ganz übereinſtimmen möchte. Eine öhnliche Frage handelt Pothier,(n. 582.) ab Vierter Abſchnitt⸗ Von der Compenſation. Art. 1289.„Befinden ſich zwey Perſonen in dem Ver⸗ „hältniſſe, daß gegenſeitig eine der andern ſchuldig iſt, ſo „tritt unter ihnen auf die Weiſe und in den Fällen, welche »„hier unten ausgedruckt ſind, eine Compenſation ein, wodurch „ihre Forderungen und Schulden erloſchen.“ Compensatio est debiti et crediti inter se contributio. T. 1. de compensat. Necessaria est, ouia int erest notrd potius non solvere, quàm repetere. T. Z. eòd. Art. 1200.„Die Compenſation geſchieht ohne weiteres „durch die bloße Kraft des Geſetzes, ſelbſt ohne Wiſſen der „ Schuldner; in dem Augenblicke, wo die beyderſeitigen Schul— „den zu gleicher Zeit exiſtiren, erlöſchen ſie gegenſeitig, in nſo weit ſie dem Betrage nach einander gleich kommen.» 1 m. Buch. MM. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 121 Ipso jure procedit F. 4 ebd. Eæ omnibus actionibus. T. vlt. Cod. edd. Ouoad concurrentes quantitates. L. 4. Cod. edd. Sie wird bewirkt, wenn ſchon die Schuld des einen, nicht aber jene des andern, Zinſen hervorbringt, und von dem Augenblicke an, wo jemand an demjenigen, dem er eine Summe ſchuldig iſt, wovon Zinſen entrichtet werden müiſſen, eine Summe zu fordern hat, die keine Zinſen hervor— bringt, hört der Zinſenlauf von der erſtern bis zur concuren⸗ ten Quantität auf. Itä ut concurrentis quantitatis usuræ non præstentur. L. 1I. H edd. L. 7. Cod de solut. Art. 1291.„ Die Compenſation tritt nur unter zwey „Schulden ein, deren eine wie die andere eine Summe Geldes „oder eine gewiſſe Quantität fungibiler Sachen von einerley „Gattung zum Gegenſtande hat, und eine in gleichem Grade „wie die andere liquid iſt, und eingefordert werden kann. „Nicht beſtrittene Leiſtungen, die Getreide und Lebensmit⸗ „tel zum Gegenſtande haben, deren Marktpreis öffentlich feſt⸗ „geſetzt iſt, können mit liquiden und fälligen Geld⸗Summen „compenſirt werden.» *) Uebrigens iſt a) der Juhaber eines gegen ſeinen Glaͤubiger ver⸗ bindlichen Litels befugt, auch noch ehe er Letztern zur Zahlung der darin enthaltenen Summe hat verurtheilen laſſen ſie in Compenſation deſſen, was er ſchuldig iſt, anzubiethen, unerachtet dieſe Schuld executoriſch iſt. So entſchied die Civil⸗Section des Caſſativns⸗Hofes am 2s Meſſidor 13. J.(17. Julius 1805) in der Sache der Dlle Groult de la Cauvilliere wider Hn. Dumou⸗ lin. Journ. des Aud. ete. 1506 im Anhange p. 1 und da b) der⸗ jenige, der eompenſiren will, ſich nur einer Einrede gegen die wider ihn angehobene Klage bedient, ſo kann er auch, die Klage mag ſo weit gediehen ſeyn, als ſie will, ſelbſt in der Appellations⸗ Inſtanz ſie noch geltend machen. Auch dieß entſchied die Section des requstes des Caſſativns⸗Hofes am 4. Auguſt 1806, nund ver⸗ warf deßwegen das Geſuch um Caſſation eines Urtheiles des Ap⸗ pellations⸗Hofes von Paris, wodurch das nehmliche entſchieden worden war. Journ. des Aud. ete. 1606, p. 526. B⸗ 122 III. Buch. Il. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Liquid iſt, und eingefordert werden kann. Jemand machte den Vorſchlag, den Artikel auf diejenigen Forderungen auszudehnen, die leicht liquid geſtellt werden können. Iſt die Forderung, ſagte er, die man als Compenſations⸗Einrede vorſchützt, gewiß, und bedarf es nur, um ihren Betrag ge⸗ nau zu beſtimmen, einer Abſchätzung, ſo wäre es ungerecht, denjenigen, dem ſie zugehört, anzuhalten, dem Kläger das zu bezahlen, was er ihm aus einer andern Urſache ſchuldig iſt. Zu Gunſten dieſes Satzes berief man ſich auf die L. ul. Cod de Compensat., die in ſolchem Falle bloß jene Compen⸗ ſationen ausſchließt, welche moratoriis ambagibus et qua altiorem indaginem exposcant, entgegengeſetzt werden; auf die Meinung des Dumoulin, ad Tit. Cod. de Compensat.; des Ricard, über den Art. 105 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris; des Vinnius, partit. juris, p. 27. etc. etc. Man antwortete, der Vorſchlag ſtimme zwar a) mit den Gebräuchen der Provinzen, worin das römiſche Recht gelte, überein; er ſey aber mit dem Grundſatze undereinbarlich, nach welchem die Compenſation von Rechts wegen geſchieht; der vorgeſchlagene Zuſatz habe b) nur eine Vervielfältigung der Schwierigkeiten in den Prozeſſen zur Folge, weil alle Schuldner behaupten würden, daß ſie leicht zu liquidirende Compenſationen hätten; ſo lange es c) ungewiß ſey, ob eine Forderung exiſtire, und wie hoch ſie ſich belaufe, könne keine Compenſation Statt haben; man müſſe d) die von Rechts wegen eintretende Compenſation nicht mit der Compensatione kacti vermiſchen; erſtere habe die Wirkung, daß die zwey Forderungen, im Augenblicke, wo ſie einander gegenüber ſtehen, wechſelſeitig getilgt werden, und die Zinſen aufhören. Der Richter verordne die Compenſation nicht, ſondern erklä⸗, re nur, daß ſie eingetreten ſey; ſcheine aber e) die als Com⸗ penſation entgegengeſetzte Forderung gewiß, und könne ſie leicht liquidirt werden, ſo ſey der Richter, indem er der Billig⸗ keit nachgiebt, befugt, die Zahlung der eingeklagten Forderung zu verſchieben, um dem Beklagten zur Liqudation der Seini⸗ gen Zeit zu geben. m. Buch. 1Ml. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 123 Nie, ſetzte man hinzu, laſſen die Tribunaͤle anderſt als vom Tage an, wo die als Compenſation entgegengeſetzte Forderung liauid geſtellt worden iſt, den Lauf der Zinſen auf⸗ hören. Dieſer Satz wurde indeſſen als den Grundſätzen zu⸗ wider, beſtritten, und wirklich bedarf er einer naͤhern Erläu⸗ terung. Ohne Zweifel, wenn die Tribunaͤle finden, daß die Klage liquid, und auf eine urkunde gegruͤndet, die Compen⸗ ſation aber weder gewiß noch liquid iſt, verurtheilen ſie den Beklagten zur Zahlung des Capitals und der Zinſen, und verordnen, daß in Hinſicht der Compenſation ein weiteres Verfahren Statt haben ſoll; beweiſt aber der Beklagte nachher, daß ſeine Einrede gegründet war, ſo iſt die Com⸗ penſation Kraft des Geſetzes vom Tage an, wo die beyder⸗ ſeitigen Forderungen vrrhanden waren, eingetreten, und der Kläger muß das Capital ſammt Zinſen, wozu er eine unzeitige Verurtheilung etwa erwirkt haben mag, wieder zurückgeben. Dieß geht aus den ausdruͤcklichen Worten der L. g. Cod. de Compensat. hervor, wo es heißt: Ipso jure compensationem pro soluto haberi eportet er eo tempore, er quo db uträque parte debetur. Despeisses, de la Com- pensation, n. 2. Rousseaud, ihid. n. I. Das nehmliche ſcheint ebenfalls ſelbſt aus den Grundſätzen hervorzugehen, woruͤber man beyderſeitig einig geworden war, daß nehmlich der Rich⸗ ter der Compenſation ihr Daſeyn nicht gebe, ſondern bloß erkläre, daß diejenige eingetreten ſey, die das Geſetz ſchon bewirkt hat; der Kläger mag indeſſen die Compenſation zu⸗ geben oder nicht, ſo iſt es doch ausgemacht, daß, wenn der Veklagte wirklich eine Forderung an ihm hatte, die Compen⸗ ſativn vom Augenblicke an eingetreten ſey, wo dieſe Forde⸗ rung vorhanden war.*) 6) Daß übrigens eine durch ein rechtskraͤftiges Urtheil angenommene Compenſation von Rechts wegen und definitiv eintrete, wenn ſchon die Richter den Ueberſchuß, der dem Gläubiger der ſtaͤrkern Summe noch ſchuldig bleibt, bloß proviſoriſch feſtgeſetzt haben, entſchied der Appellations⸗Hof von Grenoble am 14. Märi 124 IUI. Buch. III. Tit. Von Contraeten und PVerbindlichkeiten. Bey dieſer Discuſſion war es übrigens nur darum zu thun, zu wiſſen, ob der Richter das Urtheil in der Haupt⸗ Klage aufſchieben könne, wenn die als Compenſation entge⸗ gengeſetzte Forderung ihm gewiß ſcheine, und es ward be⸗ ſchloſſen, daß er hiezu befugt ſey, und der Verbal-Prozeß hinlängliche Auskunft hierüber geben wuͤrde. 1307 in folgendem Falle: Zwiſchen dem Herren Rouſtan und Pradelle erhoben ſich verſchiedene Streitigkeiten in Betreff zweyer Geſellſchaften, die unter ihnen beſtanden hatten; die Ent⸗ ſcheidung unterwarfen ſie Schiedsrichtern. Die Schiedsrichter, die über die aus der erſten Geſellſchaft entſtandenen Streitigkei⸗ ten zu urtheilen hatten, erkannten, daß Pradelle dem Rouſtan die Summe von 59,122 Fr. ſchuldig ſey. Jene, die über die zweyte Geſellſchaft zu erkennen hatten, erklaͤrten, daß die auf dieſe Geſellſchaft ſich beziehenden Belege und Do⸗ sumente wegen ihrer Verwickelung eine ſehr ge⸗ naue Unterſuchung nothwendig machten, wozu eine langwierige Arbeit erforderlich ſeyn würdet entſchieden aber,(denn wie es ſcheint, mußten ſie ſich in kurzer Zeit ihres Auftrags entledigen,) daß Rouſtan ihnen ſcheine, dem Pradelle 91,651 Fr. s7 Cent. ſchuldig zu ſeyn⸗ auf welche Summe ſie die Forderung des Pra⸗ delle proviſoriſch beſtimmten. Sie ſetzten hinzu, daß, da ſie unterrichtet ſeyen, daß Rouſtan den Pradelle wegen der ihm ſchuldigen Summe von 59,122 Fr. ſcharf verfolge, ſie dieſem Verfahren aber, welches den Ruin des Pradelle nach ſich ziehen könnte, Einhalt thun wollten, ſie von nun an dieſe Summe mit einer ähulichen aus den 9162 Fr. worguf die For⸗ derung des Pradelle proviſoriſch und ohneNach⸗ theil der mechſelſeitigen Rechte der Parteyen feſtgeſeßt ſey, compenſirt erklärten, wodurch dann die Sum— me, wozu Pradelle zuerſt verurtheilt worden ſey, ſich bis jetzt getilgt faͤnde. Ungeachtet dieſes Urtheiles fuhr Rouſtan mit der Ereeution gegen Pradelle fort, ließ deſſen Mobilien in Beſchlag nehmen, und trug auf die Vergantung ſeiner Immo⸗ bilien an. In erſter Inſtanz ward Pradelle mit ſeiner dagegen gefübrten Klage abgewieſen, in der Appellstions⸗Inſtanz aber dieſes Urtheil durchaus reformirt. Rouſtan wendete ſich nun an den Caſſations⸗Hof, und ſagte unter andern; es ſey iwaf im. Buch. MI. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 125 Art. 1292.„Eine Friſt, welche dem Schuldner bloß aus „Nachſicht geſtattet worden, ſteht der Compenſation nicht im Wege.„ Hiemit wollte man ſagen, daß, wenn der Richter eine Friſt zur Zahlung einer ſchon fälligen Schuld geſtattet, und der Schuldner vor Ablauf dieſer Friſt eine Fordernng an ſei⸗ nem Glaͤubiger erhaͤlt, er unter dem Vorwande, daß dieſe Friſt noch nicht verſtrichen ſey, die Compenſation nicht ver— hindern könne. T. 16. F. 1. de compens. Art. 1293.„Die Compenſation hat Statt, auf welchem „Grunde auch die eine oder die andere von beyden Schulden „beruhen mag; ausgenommen ſind hievon folgende Faͤlle:« 1)„Wenn auf Erſtattung einer Sache geklagt wird, „welcher der Eigenthümer auf eine ungerechte Weiſe beraubt „worden iſt;“ 2)„Wenn auf Zurückgabe einer in Verwahr gegebenen „oder zu einem beſtimmten Gebrauche geliehenen Sache ge⸗ „klagt wird; 3)„Wenn die Schuld Alimente zum Gegenſtande hat, „von welchen es beſtimmt iſt, daß ſie mit keinem Arreſte be⸗ „legt werden können.“ durch einen zweyten ſchiedsrichterlichen Spruch erklärt worden, daß eine Compenſation Statt haben ſollte; allein dieſe habe deßwegen nicht eintreten können, weil a) die Schiedsrichter nur proviſoriſch angenommen haͤtten daß die Forderung des Pradelle ſich höher als auf 91,000 Fr. belaufen koͤnnte; möblich ſey es aber b) daß am Ende dieſe Forderung, noch geringer als die Seinige ausfiele, und folglich die Compenſation unmöglich ge⸗ macht wuͤrde. Sein Geſuch wurde nichts deſtoweniger am 12. Auguſt 1807 von der Seetion des requétes verwotfen, weil es doch allemahl wahr bleibt, daß, da die Forderung des Rouſtau fur getilgt erklärt worden, die Kraft eines, obſchon nur proviſo⸗ riſch erloſchenen Titels, vorgenommene Pfändung der Mobilien, und Beſchlag auf die Immobilien von ſelbſt zerfallen wären, und nicht beſtehen könnten. Jurispr. de la C. de Cass- 1807. b. B. 126 11I. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Die Ziff. I. des Artikels ſtimmt mit der F. ult. Cod. eod.; die Ziff. 2. mit der F. ult. Cod. de commod. überein⸗ In Hinſicht der Ziff. 3. unterſchied man die fuͤr die ver⸗ floſſene Zeit gebührenden Alimente von jenen, die in der Zu— kunft entrichtet werden mußten. Etſtere waren der Com⸗ penſation unterworfen, nicht abet letztere. Pespeisses, de la Compensation, n. 25. Man hat fuͤr gut gefunden, eine Ausnahme von der Compenſation nur zu Gunſten ſolcher Alimente zu machen, die unter der Elauſel geſchenkt worden, daß ſie mit keinem Arreſte belegt werden könnten. Man verlangte, es möchte hier zugleich erklärt werden, daß dem öffentlichen Schatze ebenfalls in Hinſicht der Con⸗ tributionen keine Compenſation entgegengeſetzt werden duͤrfe. Dieſes, antwortete man, iſt nicht nöthig, nie iſt ſolche Com⸗ penſation angenommen worden. Wirklich verordnet dieß auch die T. 46, F. 5. de jure Fisci. Man ſetzte noch hinzu, mit dem öffentlichen Schatze koͤnne man nur dann compenſi⸗ ren, wenn er nach Art der Privat-Perſonen, und man ihm ebenfalls auf die nehmliche Weiſe ſchuldig iſt, d. h. wenn die Schuld aus Contracten entſteht, die nach dem Civil⸗Rech⸗ te beurtheilt werden, z. B. aus einem Verkauf⸗Contracte; und dieſes ſagt auch das angefuͤhrte Geſetz. Nebſidem muͤſ⸗ ſen nach der Vorſchrift der L. 1. Cod. de Compensat. zu dem Ende, daß dem Fiscus Compenſation entgegen geſetzt werden kann, die wechſelſeitigen Forderungen auf dem nehm⸗ lichen Bureau, in eàdem statione, zahlbar ſeyn. Art. 1294.„ Was der Gläubiger dem Hauptſchuldner „zu leiſten hat, kanm der Bürge zur Compenſation bringen.« „Aber der Hauptſchuldner kann nicht zur Compenſation »bringen, was der Glaͤubiger dem Buͤrgen zu leiſten hat.« „Der Solidar⸗Schuldner kann ſich gleichfalls in Ruͤckſicht „deſſen, was der Gläubiger an ſeinen Mitſchuldner zu zah⸗ len hat, auf keine Compenſation beziehen.« Im erſten Falle des Artikels iſt dem Bürgen daran gele⸗ gen, die Gerechtſame des Hauptſchuldners geltend zu machen, um ſich ſelbſt zu befreyen. 1II. Buch. III. Sit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 127 Der Beweggrund der zweyten Entſcheidung liegt darin, weil der Bürge nicht unmittelbar dem Glaͤubiger ſchuldig iſt. Die Urſache der dritten Entſcheidung iſt dieſe, weil jeder ſolidariſche Schuldner die ganze Summe fuͤr ſich allein ſchul— dig iſt. Art. 1295.„Hat der Schuldner unbedingt und ohne „einigen Vorbehalt den Uebertrag angenymmen, wodurch ein „Glaͤubiger ſeine Rechte einer dritten Perſon eingeräumt hat, „ſo kann er dem Ceſſionar die Compenſation nicht mehr ent— »gegenſetzen, die er vor der Annahme dem Cedenten entge⸗ „genſetzen konnte.“ „Ein Uebertrag, der von dem Schuldner nicht angenom⸗ „men, wohl aber ihm inſinuirt worden iſt, verhindert nur, „daß die Forderungen, die erſt nach dieſer Bekanntmachung „entſtanden ſind, nicht compenſirt werden können.« Die Urſache dieſes Artikels iſt, weil der Schuldner, in⸗ dem er den Uebertrag annimmt, ſo angeſehen wird, als wenn er ſich der Einreden, die er gegen ſeinen urfßruͤnglichen Gläu⸗ biger hatte, nun gegen ſeinen neuen Glaͤubiger nicht mehr bedienen wolle. Anders verhält es ſich aber, wenn er den Uebertrag nicht angenommen hat; denn in dieſem Falle wird er erſt Schuldner des neuen Gläubigers, ron dem Tage an, wo ihm der Uebertrag bekannt gemacht worden iſt. Art. 1296.»Sind die gegenſeitigen Schulden nicht an „einem und demſelben Drte zahlbar, ſo kann man ſie nicht „anders, als gegen Vergütung der Ueberſendungk-Koſten in „Compenſation bringen.“ Stimmt mit der L. 15. N eod. überein. Art. 1297.„Hat eben dieſelbe Perſon mehrere Schuld⸗ „poſten zu zahlen, die alle compenſirt werden koͤnnen, ſo be⸗ „folgt man in Hinſicht auf die Compenſation die Regeln, „welche für die Aufrechnung der Zahlungen im 1256. Art⸗ „feſtgeſtellt ſind.“ Weil die Compenſation eine Art von Zahlung iſt⸗ 123 III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Art. 1298.„Die Compenſation hat zum Nachtheile der „von einer dritten Perſon erworbenen Rechte nicht Statt. „Derjenige, der Schuldner war, und erſt Glaͤubiger wurde, „nachdem ein Dritter ſeine Schuld bey ihm mit Mreſt be⸗ „legt hatte, kann ſich alſo nicht zum Nachtheile esjenint⸗ „der den Arreſt angelegt hat, auf die Compenſation beziehen.“ Art, 1299.„Wer eine von Rechtswegen durch Com⸗ „penſation erloſchene Schuld gezahlt hat, und nun die For⸗ „derung geltend macht, wegen welcher er ſich auf die Com⸗ „penſation nicht bezogen hatte, kann die Prioritaͤtsrechte und „Hypotheken, die ihr anklebten, zum Nachtheile dritter Per⸗ „ſonen nicht mehr in Anſpruch nehmen, er habe dann eine „gerechte uUrſache gehabt, die Forderung zu ignoriren, die „ſeine Schuld aufheben mußte.“ Der Regel näch kann derjenige, der eine durch Compen⸗ ſation getilgte Schudd bezahlt hat, das Bezahlte zurückfor⸗ dern; qui omissd compensatione solvit, condicere potest. T. 10. F. eod. Hat er aber freywillig bezahlt, und uner⸗ achtet ihm die Compenſation, der er ſich bedienen konnte, bekannt war, dann kann er zum Nachtheile dritter Perſonen ſeinen Rang nicht wieder einnehmen; anders würde es ſich jedoch verhalten, wenn er gegen ſeinen Willen bezahlt hätte, und dazu verurtheilt worden wäre, wie in den Faͤllen, wovon der Art. 1291 handelt⸗ Fünfter Abſſchnitt. Von der Confuſion. Art. 1300.„Wenn die Eigenſchaften eines Glaͤubigers „und Schuldners in derſelben Perſon zuſammentreffen, ſo „entſteht von Rechts wegen eine Confuſion, wodurch Forde⸗ „rung und Schuld erlöſchen.“ Confusione etinguitur obligatio, perinde ac volutione⸗ P. 21, F. I, F de liberat. leg⸗ Art. 1301.„Die Confuſion, die in der Perſon des „Hauptſchuldners geſchieht, nuͤtzt ſeinen Bürgen«“ ll 7e oh da P * 5. P II Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 129 „Diejenige, die in der Perſon des Bürgen geſchieht, ziebt „das Erlöſchen der Hauptſchuld nicht nach ſich.* „Diejenige, die in der Perſon des Gläubigers ſich ereig⸗ net, nuͤtzt den Solidar⸗Mitſchuldnern nur fuͤr den Antheil, wofür der Glänbiger zugleich Mitſchuldner geweſen war.„ Da im erſten Falle die Haupt⸗Verbindlichkeit erloſchen iſt, ſo kann die Acceſſoriſche nicht mehr beſtehen. T. 129 de reg. jur. Die Haupt⸗Verbindlichkeit kann aber ganz wohl ohne Bürgen beſtehen. Was die Solidar⸗Schuldner betrifft, da jeder von ihnen ſeinen Regreß gegen die Uebrigen nach Verhältniß ihres Antheiles hat, ſo muß auch die Confuſion nur die Tilgung des Antheiles bewirken, wozu derjenige ver— bunden war, in deſſen Perſon dieſe Confuſion Statt hat. Sech ſter Abſchnitt⸗ Ven dem Verluſte und Untergang der Sache, welche den Gegen⸗ ſtand der Verbindlichkeit ausmachte. Art. 1302.„Wenn die in jeder Hinſicht beſtimmte Sa⸗ che, welche den Gegenſtand der Verbindlichkeit ausmachte, zu Grunde geht, außer rechtlichem Verkehr geſetzt wird, „oder ſich ſo verliert, daß man von ihrer Exiſtenz durchaus nichts weiß, ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen, in ſo fern «die Sache ohne Verſchulden des Verpflichteten und ehe er in Verzug war, entweder zu Grunde gegangen oder verlo⸗ «ren worden iſt.» „Selbſt dann, wenn der Schulbner in Verzug iſt, aber „die Zufälle nicht uͤbernommen hat, iſt die Verbindlichkeit erloſchen, in ſo fern die Sache bey dem Gläubiger, wenn aihm die Ueberlieferung geſchehen waͤre, gleichfalls zu Grun⸗ de gegangen ſeyn würde.„ „Der Schuldner muß den Zufall beweiſen, worauf er „ſich bezieht.» „Auf welche Art auch immer eine geſtohlene Sache zu „Grunde gegangen oder verloren worden iſt, ihr Verluſt be⸗ III, Malev. 9 130 II. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. «freyt niemahls denjenigen, der ſie entwendet hat, von der „Verbindlichkeit den Werth zu erſetzen.« Die in jeder Hinſicht beſtimmte Sache, z. B. ein ge⸗ wiſſes Pferd; denn machte ein Pferd überhaupt den Ge⸗ genſtand der PVerbindlichkeit aus, ſo wuͤrde der Tod eines Thieres dieſer Gattung, welches der Schuldner zu geben Sinnes war, und welches der Gläubiger noch nicht gut ge⸗ heißen hatte, die Verbindlichkeit nicht auslöſchen. Eben ſo verhaͤlt es ſich bey der alternativen Verbindlichkeit, mit einer von zwey Sachen. S. den Art. 1193. Geht die Sache durch Verſchulden des Verpflichteten, oder nachdem er in mord iſt, zu Grunde, ſo iſt er immer den Werth zu erſetzen ſchuldig, es ſey denn, daß ſie gleichfalls bey dem Gläubiger zu Grunde gegangen wäre. T. 14§. 1 ₰h. depositi. Der Schuldner muß den Zufall beweiſen, da er ſeine Ein⸗ rede ausmacht. Reus ewcipiendo ſit actor. In dieſem Artikel wird vorausgeſetzt, daß der Schuldner die Zufuͤlle nicht uͤbernommen habe; denn wenn er ſies über⸗ nommen hätte, muͤßte er den Preis der Sache, unerschtet ſie zu Grunde gegangen iſt, bezahlen. T. 13 F. 5 F. locati. Endlich, iſt gerechter Haß gegen den Diebſtahl Schuld daran, daß man den Dieb zur Zahlung des Preiſes der ge⸗ ſtohlenen Sache verurtheilt, wenn ſie ſchon durch Zufall zu Grunde gegangen iſt. L. ſin. h. de condict. furt. Art. 1303.»Iſt die Sache ohne Verſchulden des Ver⸗ „pflichteten zu Grunde oder verloren gegangen, oder außer „rechtlichem Verkehr geſetzt, ſo iſt er verbunden⸗ ſeine Rechte „und Klagen auf Entſchädigung, die er in Beziehung auf „dieſe Sache haben mag, ſeiuem Gläubiger abzutreten.« Siebenter Abſchnitt⸗ Von der Klage auf Vernichtung oder gerichtliche Aufhebung der Vertraͤge. Art. 1309.»Die Klage auf Vernichtung oder gericht⸗ „liche Aufhebung eines Vertrags dauert in allen Fällen, wo⸗ III. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 131 „rin ſie nicht etwa durch ein beſonderes Geſetz auf eine kür⸗ „zere Zeit beſchränkt iſt, zehn Jahre.« „Dieſe Zeit nimmt ihren Anfang, in dem Falle eines „Zwanges erſt mit dem Tage, da er aufgehört hat, in dem „Falle eines Irrthums oder Betrugs, mit dem Tage, da „dieſe entdeckt worden ſind, und fuͤr Acte, welche von ver⸗ „heiratheten, nicht autoriſirten Frauen, geſchloſſen worden „ſind, mit dem Tage, da die Ehe aufgelöſt wurde⸗« „In Hinſicht der Acte, die von Interdicirten geſchloſſen „worden ſind, läuft die Zeit nur von dem Tage an, da das „Verboth der eigenen Verwaltung aufgehoben wurde, und in „Hinſicht derjenigen, welche von Minderjährigen geſchloſſen „worden, nur von dem Tage der erlangten Volljährigkeit.« Der Anfang dieſes Artikels ſtimmt mit dem Art. 134 der Ordonnanz von 1539 überein. Dasjenige, was nichtig iſt, unterſcheidet man von dem, was nur reſeindirt werden kann; nichtig iſt derjenige Aet, der gegen ein Verboth des Geſetzes gemacht worden iſt; ein bloß der Reſciſſion unterworfener Aet hingegen, iſt derjenige, den das Geſetz nicht verbiethet, der aber wegen irgend einer aus den Umſtänden des Factums, oder aus der Eigenſchaft einer der Parteyen hergenommenen Urſache umgeſtoßen wer⸗ den kann. Eben ſo machte man ferner zwiſchen abſoluten, und des öffentlichen Intereſſe wegen verhängten Nullitäten, und zwi⸗ ſchen jenen einen Unterſchied, die bloß das Intereſſe der Privat⸗Perſonen zum Gegenſtande hatten. Zur erſten Claſſe gehoͤrte die Veräußerung ſolcher Sachen, die wegen einer öf⸗ fentlichen und immerwährenden Urſache dem rechtlichen Ver⸗ kehr entzogen waren, ſo wie auch Verträge, die irgend ein Verbrechen, oder etwas Unerlaubtes zum Gegenſtande hatten. Nullitaten dieſer Art konnte man immer, ſo viel Zeit auch immer verſtrichen ſeyn mochte, geltend machen. Zur zwey⸗ ten Claſſe rechnete man die Veräußerung der Dotal⸗Grund⸗ ſtücke, und der Gäter der Minderjährigen; dergleichen Rulli⸗ 132 1M. Buch. M. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. täten konnten dreyßig Jahre lang entgegengeſetzt werden. S. Dunod, des prescriptions; p. 47 u. f. Was die bloße Reſciſſion der Acte betrifft, dieſe mußte binnen zehn Jahren, nach der ſchon angefuͤhrten Ordonnanz, nach⸗ geſucht werden. Unſer Artikel macht, wie Herr Bigot ſagt, in der alten Jurisprudenz eine große Aenderung dadurch, daß er ſogar die Klage auf Nichtigkeits⸗Erklärung der Contracte auf zehn Jahre beſchränkt. Meines Erachtens muͤßte ſich dieſes nur auf die Nullitäten der zweyten Gattung beziehen, dagegen jene, die des oͤffentlichen Wohls wegen verhaͤngt werden⸗ langer dauern müßten. Uebrigens hat man in Betreff der Zeit, von wekcher die Friſt, um ſich in den vorigen Stand ſetzen zu laſſen, zu lau⸗ ſen anfuͤngt, die alte Jurisprudenz befolgt. S. Rousseaud, . Reslitulion.*²) Art. 1309.„Zum Vortheile eines nicht emancipirten „Minderjaͤhrigen iſt dieſe bloße Verletzung ein hinreichender „Grund zur Reſeiſſion gegen alle Gattungen von Verträ⸗ gen, und zum PVortheile eines emancipirten Minderjaͤhrigen ciſt ſie es gegen alle Verträge, die außer den Gränzen ſei⸗ *) Da jede der beyden Klagen, nehmlich auf Vernichtung und auf Reſeiſſivn eines Vertrage eine Haupt⸗Klage iſt, ſo kann dorje⸗ nige, der z. B. in erſter Inſtanz die Nichtigkeits⸗Klage angeſtellt hat, und damit abgewieſen worden iſt, in der Appellations⸗In⸗ ſtanz auf die Reſeiſſion des nehmlichen Actes wegen Verletzung nicht antragen; ſondern muß dieſe Klage von neuem in erſter Inſtanz anheben. So entſchied die Section des requstes des Caſ⸗ ſations⸗Hofes am Ften November 1307 in der Sache des Hrn. Leclere, der in erſter Inſtanz eine Theilung wegen Betrug als, nichtig angefochten, und in der Appellations⸗Inſtanz die Refeiſ⸗ ſton derſelben wegen Verletzung verlangt hatte— ein Geſuch, worüber der Appellations⸗Hof in Paris nichts entſchied, und das urtheil der erſten Inſtanz bloß beſtätigte. Jurispr. de la C. de Cass. 1608. p. 195. B⸗ — m. Buch. MM. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 133 „ner Fähigkeit liegen, ſo wie dieſe unter dem Titel von der „Winderjaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und Emancipation „beſtimmt iſt.“ Minor non restituitur tanquam minor, sed tanquam læ-— sus. Dieß iſt die allgemeine Regel. L. 11, F. 5 und T. 44 de minorib. Man vermuthet aber, daß er verletzt worden ſey, wenn er ſeine liegende Güter, ohne Beobachtung der vorgeſchriebenen Formalitäten versußert, wenn er eine Erb⸗ ſchaſt annimmt, oder darauf Verzicht leiſtet, ſo wie alles dieſes im Titel von der Minderſshrigkeit erklaͤrt wird. Art. 1306.„ Der Minderjährige kann aus dem Grunde „einer Verletzung nicht in vorigen Stand geſetzt werden, „wenn ſie nur aus einer zufälligen und unerwarteten Bege, „benheit entſpringt.« Stimmt mit der L. 27,§. 4 und 5 H de minorib. übcrein. Art. 1307.»Der Umſtand allein, daß der Minderjäh⸗ „rige erklaͤrt hat, er ſey polljaͤhrig, ſteht ſeiner Reſtitution „nicht entgegen.« Dieſer Artikel iſt gegen die F. 2. cod, si minor se majo- rem diæerit. Allein in der Praxis befolgte man ſie nicht weil eine ſolche Erklärung gewöhnlich die Wirkung des Betrugs derjenigen war, die mit den Minderjährigen contrahirten, um ſie von der Wiedereinſetzung in den vorigen Stand aus⸗ zuſchließen. S. das Parlaments-Urtheil vom 6. Hornung 1691 im ſournal des audiences; Boutaric, p. 108.*) *) Kann der Minderjährige, wenn er erklärt hat, daß er groß⸗ jährig ſey, nicht wenigſtens als Betrüger, oder Beutelſchneider von der Zucht Polizey verſolgt, und beſtraft werden? Nein. So entſchied die Criminal⸗Seetion des Caſſations Hofes am 21. Mäͤrz 1807 in folgendem Falle: Maria Eliſabeth Huewarth, Gattinn des Hrn. Durſt ſtellte zwey Notarial⸗Schuldbekenntniße aus, eines zum Vortheile des Hrn. Hirtz, Vater, von 1200 Fr., und das andere von 90 Fr. zu Gunſten des Hrn. Hirtz, Sohn. In beyden nannte ſie ſich ein großjähriges, ſeiner 134 1I. Buch. M. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. Art. 1308.„Ein Minderjähriger der ein Handels⸗ „mann, Wechsler oder Kuͤnſtler iſt, kann wider die Verbind⸗ „lichkeiten, die er in Beziehung auf ſeine Handlung oder. „ſeine Kunſt übernommen hat, nicht in vorigen Stand geſetzt „werden.“ Stimmt mit der alten Praris überein. S. Bousseaud, und die von ihm, v. Kestitution, sect. 2. n. 10. angefuͤhr⸗ ten Schriftſteller. Das öffentliche Wohl macht dieſe Aus⸗ nahme nothwendig. Rechte genießendes Maͤdchen. In der Folge entdeckte es ſich, daß dieß eine Lüge war, und nun wurde ſie auf die Klage ihrer Gläubiger von der Zucht⸗Polizey verfolgt; das Zucht⸗Polizey⸗Gericht von Colmar erklärte ſie am 26. November 1806 ſchuldig, daß ſie durch die ſich faͤlſchlich beygelegte Benen⸗ nung eines gryßjährigen ſeiner Rechte genießenden Mädchens die Leichtglaͤubigkeit des Herrn Hirtz argliſtiger Weiſe mißbraucht habe, und verurtheilte ſie, ſelbſt unter per⸗ ſoͤnlichem Arreſte zur Zuruͤckerſtattung der ſchuldigen Summen, zu einer Geldbuße von 50 Fr. und zu einer Gefängniß⸗Strafe von einem Jahre. Der Criminal⸗Gerichts⸗Hof des Departemen⸗ tes des Ober⸗Rheins beſtätigte dieſes Urtheil, nur mit dem Un⸗ terſchiede, daß er die Gefängniß⸗Strafe auf drey Monate be⸗ ſchränkte; dieſes urtheil wurde aber aus folgenden Gruͤnden caſſirt: 1) weil die Maria Eliſabeth Huewarth ſich in den Schuldverſchreibungen keinen falſchen Nahmen, ſondern nur die lügenhafte Benennung eines großjährigen, ſeiner Rechte genießenden Maͤdchens beygelegt habe; weil 2) die Richtigkeit dieſer Benennung von dem Hrn. Hirtz leicht habe unterſucht werden können, und letztere folglich unter dem Vor⸗ wande ihrer Unwiſſenheit eben ſo wenig behaupten könn⸗ ten, daß ihre Leichtgläubigkeit mißbraucht worden ſey, als ſie dieſes dann thun duͤrften, wenn ſie mit einem Minderjähri⸗ gen contrahirt haͤtten, der ſich für einen Großjaͤhrigen ausgege⸗ ben haͤtte, und weil 3) wenn man in ſolchen Umſtänden eine Klage wegen Betrügerey oder Beutelſchneiderey zulaſſen wollte, dieß eben ſo gut ſeyn würde, als die Wirkung der bürgerlichen Geſetze zernichten, die ſich auf die Faͤhigkeit der Perſonen, um gültig contrahiren zu können, bezichen. Jurispr. de la Cour de Cassat. 180 3. im Anhange, p. 9 u. f. B. n. Buch. Ul. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 135 Art. 1309.„Ein Minderjaͤhriger kann wider die in „ſeinem Heiraths-Contracte enthaltenen Stipulationen nicht „in vorigen Stand geſetzt werden, wenn ſie mit Bewilligung „und unter dem Beyſtande derjenigen gemacht worden ſind, „deren Einwilligung zur Guͤltigkeit ſeiner Ehe erforder⸗ „lich iſi. S. den Art. 1095 und die Anmerkungen dazu. Art. 1310.„Er kann wider Verbindlichkeiten, die aus „ſeinem Delicte(Vergehen) vder Quaſi⸗Delicte entſtehen, nicht „reſtituirt werden.« Placet in delictis minoribus non subveniri. T. 9 F. 2 N de minorib. Ne sit ætatis excusatio adversüs præcepta legum ei, qui dum leges invocat, contrà eas committit. F. 37. eòd. Art 1311.„Er kann nicht gehört werden, wenn er „wider ein Verſprechen angehen will, das er während der „Minderjährigkeit unterzeichnet, aber nach erlangter Voll⸗ „jährigkeit genehmiget hat, das Verſprechen mag nun ſeiner „Form nach ungültig geweſen ſeyn, oder nur Wiederein⸗ „ſetzung in vorigen Stand dawider Statt haben⸗ Stimmt mit der F. 5 edd. und mit dem Titel des Coder,„ major factus überein. Man ſehe Rousseaud, v. Restitution, Sect. 2 n. 17, wo er die Fälle unterſcheidet, worin wirklich Genehmigung vorhanden iſt. Art. 1312.„Werden Miuderjahrige, Interdicirte, oder „verheirathete Frauen, als ſolche, zur Wiedereinſetzung in „vorigen Stand wider ihre Verbindlichkeiten zugelaſſen, ſo „kann man von ihnen die Wiedererſtattung desjenigen, was „zu Folge dieſer Verbindlichkeiten, waͤhrend der Minderjaͤh⸗ „rigkeit, der Interdiction oder der Ehe an ſie gezahlt worden „iſt, nicht fordern, es ſey dann erwieſen, daß die geſchehe⸗ „nen Zahlungen zu ihrem Nutzen verwendet worden ſind⸗“ Minor restituitur, si pecunia ei soluta sit, et eam per- didit. T. 7. F. 2 edd. Demjenigen, der mit den Perſo⸗ nen, wovon im Artikel die Rede iſt, contrahirt hat, liegt 136 H. Buch. M. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. der Beweis auf, daß das Geld zu ihrem Nutzen verwendet worden iſt; iſt dieſes aber, ſo muͤſſen ſie es wiedergeben, L. 1 cod. de reput. qu., denn die Wiederherſtellung in den vorigen Stand iſt nar darum eingefuͤhrt worden, damit ſie nicht betrogen werden, nicht aber damit ſie andere betriegen, und ſich auf ihre Koſten bereichern. Neminem e alterius Jjacturò completari debere. Art. 1313.„Volljaͤhrige werden aus dem Grunde einer „Verletzung nur in den Faͤllen und unter den Bedingungen „reſtituirt, welche in dem gegenwärtigen Geſetzbuche beſon⸗ „ders ausgedruckt ſind.“ Großjährige werden wegen Betrug, Gewaltthätigkeit, factiſchen Irrthums und Verletzung reſtituirt. Das Geſetzbuch ſtellt vorzüglich in Hinſicht dieſer letztern Urſache neue Regeln auf, die man im Titel vom Perkaufe finden wird. Art. 1314.»Sind die in Rückſicht der Minderjährigen „oder Interdicirten, bey der Veräußerung liegender Guͤter „oder der Theilung einer Erbſchaft vorgeſchriebenen Formen „beobachtet worden, ſo werden ſie in Beziehung auf dieſe „Acte ſo beurtheilt, als wenn ſie ſolche nach erlangter Voll— „jährigkeit oder vor der Interdiction vorgenommen hoͤtten.“ S. die Artikel 466, und 840. Unerachtet alſo alle Formalitaͤten erfuͤllt worden ſind, die zur Veraͤußerung der Güter der Minderjährigen, oder für die Theilungen vorgeſchrieben ſind, wobey ſie ein Inte⸗ reſſe haben, ſo können ſie doch noch reſtituirt werden, wenn ſie eine Verletzung erlitten haben, die die Reſtitution der Großjaͤhrigen autoriſiren würde. Sechstes Capitel. Von dem Beweiſe der Verpflichtungen und der geſchehenen Zahlung⸗ Art. 1315.»Wer die Erfüllung einer Verbindlichkeit „fordert, muß ſie beweiſen.« ge U. Buch. lll. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 137 „Umgekehrt muß derjenige, der von der Verbindlichkeit „wieder befreyt zu ſeyn behauptet, entweder die Zahlung „oder die Thatſache beweiſen, wodurch ſeine Verbindlichkeit „erloſchen ſeyn ſoll.“ Art. 1316.„Die Regeln, die ſich auf den ſchriftlichen „Beweis, den Beweis durch Zeugen, die Vermuthungen, „das Geſtaͤndniß der Partey und den Eid beziehen, werden „in den folgenden Abſchnitten erklaͤrt.“ Erſter Abſchnitt⸗ Von dem ſchriftlichen Beweiſe. Von authentiſchen Liteln. Art. 1317.»Ein authentiſcher Act iſt derjenige, der „von öffentlichen Beamten, die an dem Orte, wo der Act „gefertigen worden iſt, zu inſtrumentiren(öffentliche Urkun⸗ „den zu machen) berechtiget ſind, und mit den erforderlichen „Feyerlichkeiten aufgenommen worden iſt.“ Ehemahls hatten die Notarien von Paris, Orleans und Montpellier das Privilegium, im ganzen Königreiche inſtru⸗ mentiren zu koͤnnen; dieß hat aber ſeit der Revolution, und fraft des Geſetzes über das Notariat aufgehört. Art. 1318.„Ein Act, der, weil es dem Beamten an „Befugniß oder an Fähigkeit mangelte, oder aus Abgang „der Form nicht authentiſch iſt, gilt als Privat-Scriptur, „wenn er von den Parteyen unterzeichnet worden iſt.“ Dieß muß von Acten verſtanden werden, die man unter Privat-Unterſchrift machen kann; denn eine z. B. vor Notar gemachte Schenkung, die mit einem der im Artikel bezeichne⸗ ten Maͤngel behaftet wäre, wuͤrde, wenn ſie ſchon von den Parteyen unterzeichnet waͤre, von Grund aus nichtig ſeyn⸗ weil ſie nach der Vorſchrift des Geſetzes vor einem Notar gemacht werden muß. Man fragte, ob ein vor einem Notar errichteter Act, der als ſolcher, nichtig, aber von den Parteyen unterzeichnet iſt⸗ 133 m. Buch. UMI. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. wenigſtens als eine Privat⸗Schrift, ſogar bey ſynallagmati⸗ ſchen Verträgen gelte, die nach dem Art. 1325 zweyfach ausgefertigt werden muͤſſen. Man antwortete: im Falle un⸗ ſeres Artikels bleibe der Act in einem öffentlichen Aufbewah⸗ rungs⸗Orte zuruͤck, und ſo ſey keine Urſache vorhanden, zu fordern, daß er zwepfach ausgefertigt werde. S. die Art. 6 und 68 des Geſetzes uͤber das Notariat, vom 25. Ventos 11. J.(I16. März 1803.)*) Art. 1319.»Ein authentiſcher Act beweiſt die Ueber⸗ „einkunft, die in demſelben ausgedruckt iſt, unter den con⸗ „trahirenden Theilen und ihren Erben, oder denjenigen, die „an ihre Stelle getreten ſind, vollſtaͤndig. „Macht indeſſen jemand die Behauptung, daß der Act „falſch ſey, zum Hauptgegenſtande ſeiner Klage(ellt er deß⸗ „wegen eine Criminal⸗Klage an), ſo hat die Zulaſſung der „Anklage die Wirkung, daß die Vollziehung des als falſch „angefochtenen Actes einſtweilen ausgeſetzt bleibt; iſt aber(bey „einem Cioil⸗Prozeſſe) das von einem ſtreitenden Theile durch „die Inſcription gemachte Anbiethen zum Beweiſe, daß die Ur⸗ „kunde falſch ſey, ein Incidentpunet, ſo können die Gerichte, „nach Beſchaffenheit der Umſtände, die Vollſtreckung des „Actes proviſoriſch ausſetzen.“ Nach der T. 2. Cod. ad Teg. Corn. de fals. mußte ein als falſch angegriffener Act immer proviſoriſch vollſtreckt werden, bis das Falſum bewieſen wurde; Si morandæ s0— lutionis gratid d debitore falsi crimen objicitur, nihilomi- nus ad olutionem compelli oportet/ und ſo war es auch *) Nach dem Grundſatze des vorliegenden Artikels, der ſchon in der kalten Jurisprudenz angenommen war, entſchied die section des requétes des Caſſations⸗Hofes am 28. Brumaire 14. J. (19. November 1805), daß ein vor zwey Notarien errichteter Aet, deren einer gleichwohl bey dem Aete ſelbſt Partey war! als Privat⸗Schrift unter den Contrahenten gelte, die ihn unterzeich⸗ net haben. Journ. d. aud. ete. 1806, p. 67 u. f. B. ha ſei ſch ſtr her che des ſo 1. Buch. 111. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 139 gebraͤuchlich. Unſer Artikel hat in dieſer Hinſicht eine ge⸗ rechte Mittelſtraße eingeſchlagen, und ſtimmt überdieß mit dem Art. 19 des Geſetzes über das Notariat überein⸗ Anfangs hatte man geſagt, daß, wenn jemand die Be⸗ hauptung, daß der Aet falſch ſey, zum Haupt⸗Gegenſtande ſeiner Klage machte, die Vollſtreckung des Actes dann aufge⸗ ſchoben werden ſollte, wenn gegen denjenigen, der die Voll⸗ ſtreckung betreibt, die Anklage angenommen würde. Man bemerkte aber, daß man dieſe Einſchränkung nicht ma⸗ chen müßte, weil ein Dritter z. B. der Notar der Urheber des Falſums ſeyn koͤnnte, und deßwegen wurde der Artikel ſo abgefaßt, wie er wirklich iſt.*) *) Der Anmerkung zum vorliegenden Artikel ſetzt der Herr Verf. im Anhange zum 4. Bande dieſes Werkes noch folgende hinzu: Nach der Vorſchrift des Art. 13 des Geſetzes vom 29. Sept. 1791 ſollten die Notarial⸗Aete im ganzen Königreiche exeeuto⸗ riſch ſeyn, wenn ſie auch ſchon mittelſt einer foͤrmlichen Inſerip⸗ tion als falſch angegriffen würden. Der Art. 19 des Geſetzes vom 25. Ventos 11. J. ſchraͤnkt dieſe Verfügung dahin ein, daß im Falle, wo jemand die Be⸗ hauptung, daß ein Act falſch ſey, zum Haupt-Gegenſtande ſeiner Klage machte, die Vollſtreckung des Actes durch die Annahme der Anklage ausgeſetzt werden ſollte; daß aber dann, wenn wäh⸗ rend eines Civil-Prozeſſes eine der Parteyen ſich zum Beweiſe an⸗ biethet, daß ein Aet falſch ſey, die Gerichte befugt ſeyn ſollten, den Umſtänden nach die Vollziehung des Actes auszuſetzen. Dieſe Verfügungen hat der Art. 1319 des G. N. buchſtäb⸗ lich erneuert. Kraft zweyer Rotarial⸗Schuldbekenntniße laͤßt Peliſſier die Mobilien der Wittib Geſtas in Beſchlag nehmen. Dieſe, und nach ihr ihre Erben behaupten, daß dieſe Schuldbekenntniße durch Argliſt und Betrug zu Stande gekommen ſeyen; ſie belan⸗ gen den Peliſſier um zu hoͤren, daß dieß vom Gerichte ſo erklärt werde, verlangen aber inzwiſchen proviſoriſch, und er⸗ halten auch vom Tribunal in Bordeaux ein Verboth, die Aete zu vollſtrecken. Peliſſier behauptet dagegen, die Schuldbekennt⸗ niße ſeyen aufrichtig, verlangt aber vor allem die Aufhebung 140 III. Buch. UI. Tit. Von Conkraeten und Derbindlichkeiten. Art. 1320.„ Ein Act, er ſey authentiſch oder unter „Privat⸗Unterſchrift, beweiſt, unter den Parteyen, ſelbſt „das, was in einem bloß erzaͤhlenden Tone darin angeführt „iſt, vorausgeſetzt, daß die erzählenden Ausdrücke einen „directen Bezug auf die in dem Acte enthaltene Verfuͤgung „haben. Erzählende Ausdruͤcke, die mit der Verfuͤgung ſelbſt „in keiner Verbindung ſtehen, koͤnnen nur als Anfang eines „Beweiſes dienen.« Als Beyſpiel erzaͤhlender Ausdruͤcke, die einen directen Bezug auf die im Acte enthaltene Verfügung haben, fuͤhrt Pothier den Fall der Anerkennung einer Rente an, worin es hieße: Johann erkennt an, daß dieſes oder jenes Grund— uͤck zu Gunſten des Peter mit einer Rente beſchwert iſt, des Verbothes, und biethet ſich dabey zur Bürgſchafts⸗Stellung für alle Eutſchaͤdigung an, wenn das Gericht es ſo verordnen würde. Durch ein uUrtheil vom 13. Fruetidor 11. J.(31. Auguſt 1802.) handhabte das Gericht erſter Inſtanz das Verboth, und am 7. Germinal 12. J.(as. März 1304) erkannte der Appella⸗ tions⸗Hof von Bordeaux, daß, da Vermuthungen von Be⸗ trug vorhanden, und eine Nichtigkeits⸗Klage angehoben ſey, in erſter Inſtanz wohl geurtheilt worden waͤre. Am 23. Brumaire 13. J.(13. November 1804) eaffirte aber die Civil-Seetion des Caſſations⸗Hofes auf Einſicht des Art 13 des Geſetzes vom 29. September 1791 dieſes Urtheil, weil ein authentiſcher Aet, unerachtet er mittelſt foͤrmlicher Inſeription als falſch angegriffen wird, proviſoriſch vollſtreckt werden muß, um ſo viel eher alſo dann, wenn bloßer Argwohn eines Betrugs ihm entgegengeſetzt wird, und der Inhaber noch nebſtdem einen gu⸗ ten und gültigen Bürgen zu ſeellen ſich anerbiethet. Leicht wird der Leſer den unterſchied einſehen, der bey der Entſcheidung eines aͤhnlſchen Falles nach dem Art. 1319 des G. N. eintreten müßte. Bloß deßwegen habe ich dieſes urtheil angeführt, weil ich Gerichtbarkeits-Bezirke kenne, worin man Verbothe zur Voll⸗ ſreckung oͤffentlicher Vete ſehr kleichtfertig geſtattet. Sd weit der Herr Verf. n0 Mm. Buch. UM. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 141 deren jährlicher Betrag bis zu dieſem Tage bezahlt wor⸗ den iſt. Dieſe Worte: deren jaͤhrlicher Betrag bezahlt worden iſt, müſſen die Zahlung beweiſen, wenn ſchon Peter nicht ſagt, daß er ihn empfangen habe. Hieß es aber im Verkaufs⸗Contracte über dieſes oder jenes Grundſtück, daß es mir aus der Nachlaſſenſchaft des Jacob angefallen wäre, auf dieſen bloß erzäͤhlenden Ausdruck könnte ein dritter Mit⸗ erbe des Jacob die Vindication eines Theiles dieſes Grund— ſtückes nicht gründen. Inzwiſchen würde man doch daraus ein ſehr ſtarkes Argument gegen mich herleiten. Uebrigens hat man hier eine ſehr bekannte Regel ausge⸗ laſſen, in antiquis enunciativa probant, und zwar ſo gar gegen dritte Perſonen, wenn der Beſitzſtand damit uͤberein⸗ ſtimmt. S. Pothier, n. 703. Art. 1321.„Gegen⸗Reverſe können nur unter den con⸗ „trahirenden Theilen ihre Wirkung äußern: gegen dritte Pei— „ſonen bringen ſie keine Wirkung hervor.“ Man trug auf die abſolute Abſchaffung der Gegen⸗Reverſe an, weil ſie, wie man behauptete, oſt Betrügereyen gegen Privat-Perſonen, immer aber deren gegen den dffentlichen Schatz begünſtigten. Man berief ſich dabey, wiewohl unbe⸗ ſtimmt, auf ein Urtheil, ohne zu ſagen, von welchem Ge⸗ richts-Hofe es erlaſſen worden ſey, welches vor kurzem einen Gegen⸗Revers für nichtig erklärt habe, worin die Parteyen noch einen Zuſatz zum Kaufpreiſe gemacht hatten⸗ Man antwortete aber, die Gegen⸗Reverſe ſeyen zwar hauptſaͤchlich in Anſehung der Heiraths⸗Contracte mit Miß⸗ bräuchen verknuͤpft, und deßwegen habe man auch im fünf⸗ ten Titel dieſes Buches durch beſondere Vorſchriften dieſen Mißbräuchen vorgebeugt,(S. die Art. 1396 und 1397.); überdieß ſeyen ſie in Hinſicht dritter Perſonen ungültig, und aus dieſer Urſache könnten ſie ebenfalls dem öffentlichen Schatze, der auch ein Dritter ſey, zu keinem Nachtheile ge⸗ reichen; ungerecht wäre es aber ſie unter den Contrahenten ganz unbedingt abzuſchaffen, weil nicht alle Gegen⸗Reverſe 42 UI. Buch. UI. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. Betruͤgerey zum Zwecke hätten, und es oft nothwendig würde, die bereits geſchloſſenen Vertraͤge zu modificiren, und den Sinn derſelben in ein helleres Licht zu ſetzen. Für den öffentlichen Schatz, ſetzte man hinzu, würde es beſſer ſeyn, wenn diejenigen, die Gegen⸗Reverſe vorbcächten, deßwegen zu einer Geldſtrafe verurtheilt würden, weil ſie ſie nicht gleich hätten einregiſtriren laſſen. In Betreff dieſes letztern Beweggrundes wurde jedoch die Bemerkung gemacht, daß, je ſtaͤrker die Geldſtrafe wäre, je[mehr man ſich bemü— hen wuͤrde, der Einregiſtrirungs-Verwaltung die Kenntniß des Gegen⸗Reverſes zu entziehen, eine Bermerhung, die ganz richtig iſt, und mit der Lehre Montesquien's uͤbereinſtimmt⸗ Was das urtheil betrifft, wovon Rede war, ſo lautete der Art. 40 des Geſetzes vom 22. Frimaire 7. J.(12. De⸗ cember 1798) ſo: „Jeder unter Privat-Unterſchrift gemachte Gegen⸗Revers, „der die Erhöhung des in einem öffentlichen Acte, oder in „einem Acte unter Privat-Unterſchrift, welcher vorher einre— „giſtrirt worden iſt, vereinbarten Preiſes zum Gegenſtande „hat, iſt unguͤltig und kraftlos erklaͤrt; wird gleichwohl ſein „Daſeyn erwieſen, ſo kann als Strafe, eine Summe gefordert „werden, die dreyfach ſo viel betraͤgt, als diejenige, welche „von dieſen ſo ſtipulirten Geld⸗Summen, oder Geldes⸗Werthe „als Abgabe hätte entrichtet werden müſſen.“ Laurier hatte von Chenon ein Gut gekauft, und ihm zur Ergänzung des Kaufpreiſes einen Gegen⸗Revers von 600 L. ausgeſtellt, weigerte ſich aber nachher dieſe Summe deß⸗ wegen zu zahlen, weil der Gegen⸗Revers nichtig ſey. Das Civil„Gericht von Chinon verurtheilte mittelſt eines am 23. Ventos 10. J.(14. Maͤrz 1802) in letzter Inſtanz erlaſſenen Urtheiles den Laurier zur Zahlung, weil a) das Geſetz die Gegen-Reverſe bloß zum Vortheile des Fiscus, nſcht aber unter den Parteyen ſelbſt, für nichtig erkläre, und es ſo gar p) ein offenbarer Widerſpruch ſeyn würde, wenn das Geſetz einen durchaus ungültigen mit einer Geldſtrafe belegte. 4 4] 6 Ul. Buch. M. Lit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 143 Laurier nahm ſeinen Recurs zum Caſſat ions⸗Hofe; und die Civil⸗Section caſſirte am 13. Fructidor 12. J⸗ (Zr. Auguſt 1805) das Urtheil von Chinon, weil a) das Geſetz den Gegen-Revers ohne Ausnahme und Vorbehalt, und auf eine ganz unbedingte Weiſe, für nichtig erkläre, weil folglich b) den Richtern die Macht nicht zuſtehe, einen Unterſchied darin zu machen, auch überdieß c) zwi⸗ ſchen der Verfuͤgung des Geſetzes, wodurch der Aet fuͤr nichtig erklaͤrt wird, und jener, welche die Geldſtrafe ver⸗ hängt, kein Widerſpruch vorhanden ſey⸗ 5 1. Von Aecten unter Privat⸗Unterſchrift. Art. 1322.„Ein Act unter Privat⸗Unterſchrift, wenn „er von demjenigen anerkannt iſt, dem er entgegengeſetzt wird, oder auf eine geſetzliche Weiſe als anerkannt erklaͤrt worden iſt, hat unter denjenigen, welche ihn unterzeichnet haben, und unter ihren Erben, ſo wie unter denen, die „mittelſt eines Particular-Titels an ihre Stelle getreten ſind, dieſelbe Beweiskraft, wie ein authentiſcher Act⸗* Art. 1323.„Derjenige, dem man einen Act unter «Privat⸗Unterſchrift entgegenſetzt, iſt verbunden, die Hand⸗ ſchriſt oder die Unterſchrift für die ſeinige foͤrmlich anzuer⸗ «kennen oder abzulengnen.» „Seine Erben oder die mittelſt eines Particular⸗Titels an ſeine Stelle getreten ſind, können es bey der Erklärung „bewenden laſſen, daß ſie die Handſchriſt oder die Unterſchrift „ihres Autors nicht kennen.» Meine eigene Unterſchrift muß ich anerkennen; jene mei⸗ ner Verwandten aber kann ich, ohne mich eines Betrugs ſchuldig zu machen, nicht anerkenneu. Art. 1324.„In dem Falle, wo eine Partey ihre „Handſchrift oder Unterſchrift ableugnet, und in dem Falle, «wo ihre Erben oder die mittelſt eines Particular⸗Titels in «ihre Rechte getreten ſind, erklären, daß ſie dieſelbe nicht „kennen, wird ihre Veriſication vor Gericht befohlen.» 8 — = 144 1M. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. Ueber dieſe Materie iſt eine Declaration aus dem Monate December 1684 vorhanden, die ſehr ſinnreiche Verfuͤgungen enthaͤlt. Art. 1325.»Acte unter Privat-Unterſchrift, welche ge⸗ „genſeitige Zuſagen enthalten, ſind nur dann gültig, wenn „ſo viele Driginale davon gemacht worden ſind, als es „Parteyen gibt, die ein verſchiedenes Intereſſe dabey „haben.« „Ein Original iſt hinreichend für alle Perſonen, die bey „der Sache nur ein und daſſelbe Intereſſe haben.» „Jedes Original muß ausdrucken, wie viel Originale „davon gefertiget worden ſind,» „Auf den Abgang einer ausdruͤcklichen Erwähnung, daß „die Originale zweyfach, dreyfach u⸗ſ. w. gefertiget worden „ſeyen, kann ſich gleichwohl derjenige nicht beziehen, der „von ſeiner Seite den im Acte enthaltenen Vertrag vollzo⸗ »gen hat.» Bey ſynnallagmatiſchen Verrraͤgen muß jeder Contra— hent das Mittel in Haͤnden haben, den andern zu ihrer Er⸗ füllung zu zwingen; für jeden muß alſo ein Driginal gemacht werden, wenn der Vertrag mittelſt eines Actes unter Privat⸗ Unterſchrift zu Stande kommt; geſchähe aber im Acte keine Erwähnung davon, daß er zweyfach oder dreyfach ꝛc. ausge⸗ fertiget worden ſey, ſo könnte derjenige, der den Vertrag zu erfullen ſich weigert, immer behaupten, der Act ſey nichtig, und nicht zweyfach ausgefertigt worden. Hat eine der Parteyen den Act ſchon vollzogen, ſo muß ſie nicht mehr mit der Einrede, daß er nicht zweyfach aus⸗ gefertigt worden ſey, gehoͤrt werden; oft wird es indeſſen ſehr ſchwer ſeyn, dieſe Vollziehung zu beweiſen. Von der im Artikel enthaltenen Regel nahm man noch eine andere Ausuahme an, im Falle nehmlich, wo einer der Parteyen nichts daran gelegen war, ein Original zu erhalten⸗ Ich mache z. B. einen Verkauf unter Privat⸗Unterſchrift, und empfange die Kaufſchillinge; nun hielt man den Verkauf m. Buch. UM. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 145 fuͤr gültig, wenn ſchon der Act nicht doppelt ausgefertigt worden war. Wäre aber noch ein Theil des Kaufpreiſes zu zahlen übrig geblieben, ſo wuͤrde man ihn ſuͤr nichtig erklaͤrt haben.*) ) Dem vorliegenden Artikel zufolge entſchied 1) der Appellations⸗ Hof von Caen, in der Sache der Dame Dumonchet und ihrer drey Kinder, daß Kinder, die mit ihrer Mutter in Betreff deſſen, was ſie aus der Nachlaſſenſchaft ihres Mannes zurückzunehmen befugt ſeyn kann, einen Vertrag ſchließen, wenn übrigens keines von ihnen Anſprüche dabey macht; die es allein perſönlich an⸗ gehen, ſo anzuſehen ſeyen, als wenn ſie ein und das nehmliche Intereſſe bey der Sache hätten, und folglich für ſämmtliche Kin⸗ der ein Priginal hinreichend ſey, und die Seolion des requstes des Caſſatious⸗Hofes verwarf aus dem nehmlichen Grunde am 2. März 1808 das von der Dame Dumonchet gegen dieſes Urtheil eingelegte Caſſations⸗Geſüch. Jurispr. de la Cour de Cäss. 1803 p. 232 u. f. 2) Erkannte der Appellations⸗Hof von Brüſſel am s. Dee. 1807 in der Sache der Wittwe Lauvers, die dem Hrn. Lang am 24. Dec. 180 ein in Antwerpen gelegenes Haus für die Summe von 2000 Gulden mittelſt eines nicht zweyfach aus⸗ gefertigten Aetes unter Privat-Unterſchrift verkauft hatte) und worin es hieß, daß die Verkäuferinn die Hälfte des Kaufpreiſes empfangen habe, daß es a) nicht genug ſey, wenn der angefoch⸗ tene Aet ſelbſt den Beweis darbiethet, daß eine Vollziehung im Augenblicke, wo er zu Stande kam, Statt gehabt habe, ſondern daß irgend eine Vollziehung nach dem Aete erfolgt ſeyn müſſe, und daß b) die Nichtigkeit des Aetes durch das Faectum einer Vollziehung nur dann gedeckt werde, wenn bloß im Aete nicht erwähnt worden iſt, daß er zweyfach ausgefertigt worden ſey, nicht aber dann, wenn der Aet wirklich nicht zweyfach ausgefer⸗ 3 tigt worden iſt. Jurispr. de la C. de C. 1808 im Anhange p. 76 u. f. 3) Entſchied aber auch die Section des requstes des Caſſativns⸗Hofes am 5. Dec. 1305 daß, wenn der Beweis eines zweyſetrigen Vertrages aus mehrern, beyden Theilen gemein⸗ ſchaftlichen, Privat⸗Schtiften, aus einer z. B. unter ihnen ge⸗ führten Correspondenz hervorgeht; die Verfügung des vorliegen⸗ den Artikels, in ſo ferne ſie ſich auf die Beybringung eines zweyfach ausgefertigten Aetes bezieht, nicht anwendbar ſey, und verwarf aus dieſem Grunde das gegen ein vom Appellations⸗ III. Malev⸗ 10 145 1l. Buch. UI. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Art. 1326.„Ein Schuldſchein oder ein Verſprechen unter „Privat⸗Unterſchriſt, wodurch einer der Betheiligten allein ſich „gegen den andern verbindet, ihm eine Summe Geldes oder eine Sache, die ſich ſchätzen laͤßt, zu leiſten, muß ganz „von der Hand desjenigen geſchrieben ſeyn, der ſie unter⸗ zeichnet, oder er muß wenigſtens, außer ſeiner Unterſchrift, „mit eigner Hand ein bon oder ein approuue(gut oder „genehmiget) hinzugeſchrieben haben, worin die Summe oder „die Quantitat der Sache durchaus mit Buchſtaben ausge⸗ „druckt iſt. „Ausgenommen ſind die Fälle, wo der Act von Handels⸗ „leuter, Handwerkern, Ackersleuten, Weinbauern, Taglöhnern „und Dienſtbothen ausgeſtellt wird.« Dieſer Artikel ſtimmt mit der Declaration vom 22. Sept⸗ 1733 uͤberein. Man trug einer Seits darauf an, daß die Banquiers in der zweyten Verfügung des Artikels nahmentlich begriffen werden mochten, worauf geantwortet wurde, daß ſie unter dem generiſchen Worte: Handelsleute, wirklich darin begriffen ſcyen. Anderer Seits ſagte man, es moͤchte vielleicht Incon⸗ venienzen nach ſich ziehen, wenn man die Handelsleute ver⸗ pflichtete, unter die Wechſelbriefe die Summe durchaus mit Buchſtaben zu ſetzen, und beſſer ſey es, dieſe Frage zum Handlungs⸗Geſetzbuche zu verweiſen; man antwortete aber, das Handlungk⸗Geſetzbuch ſey noch nicht verfertiget, inzwi⸗ ſchen ſey es aber dringend, unredlichen Gläubigern das Mittel zu benehmen, den Betrag der Schuld in dem Schuldſcheine zu verändern. Oft habe ich die Ausnahme tadeln gehört, die der allge⸗ meinen, im vorliegenden Artikel ſo wohl, als in der Declara⸗ tivn von 1733 aufgeſtellten Regel angehaͤngt iſ. Hofe von Lüttich in der Sache Libert und Marechal erlaſ⸗ ſenes Urtheil eingelegte Caſſations Geſuch. Jouru des Aud. ete. 1906. P. 141 u f B. m. Buch. i. Tit. Von Eontraften und Verbinblichkeiten. 147 Pothier ſetzt, Cn. 710) den Beweggrund dieſer Ausiahme darin, weil der Handel in ſeiner freyen Ausübung gehindert würde, wenn Leute; die nur unterzeichnen können, wie z. B⸗ Krämer, Handwerker, Ackersleute, Weinbauer und Landleute zur Göltigkeit ihret Schuldſcheine verbunden wären, ihrer Un⸗ terſchrift den Betrag der Summe hinzuzuſetzen; iſt dieſer Grund richtig, ſo hätte man doch wohl die Handelsleute und Ban⸗ zuiers in der allgemeinen Regel nicht mit einbegreifen müſſenz denn dieſe haben doch wahrlich die Vermuthung für ſich, daß ſie ſchreiben koͤnnen. Anderer Seits moͤchte es wohl ſcheinen, daß vielmehr die Schuldſcheine dieſer Lente, die kaum leſen koͤnnen, für nichtig erklaͤrt werden müßten, wenn die Summe, wofür die Schuldſcheine ausgeſtellt worden ſind, nicht durchaus in Buchſtaben von ihnen ausgedruckt worden iſt, indem dieſe leichter zu betriegen ſind, wie die andern. Meines Erachtens wäre es am beſten, wenn man ſich in allen Fällen an der allgemeinen Regel hielte.*) *) Da a) nach der Deelaration von 1733, ſo wie auch nach dem vorliegenden Artikel, ein Schein, wodurch ſich jemand verbindet einem andern eine Summe Geldes zu leiſten, nebſt der Unter⸗ ſchrift des Ausſtellers zugleich noch ein bon oder approuvé, worin die Summe oder die Quantität der Sache ganz mit Buchſtaben ausgedruckt iſt, dann enthalten muß, wenn der Schein nicht ganz von der Hand des Ausßellers geſchrieben iſt; und das Geſetz von Scheinen im Allgemeinen ſpricht, ſo erklaͤrte der Ap⸗ pellations⸗Hof von Poitiers am 10. März 1802 einen Schein für nichtig, worin Girard bekannte, von der Dlle. Duchalard 12,000 L. in Verwahr erhalten zu haben, um ſie ihr bey ihrer Heirath, oder nach zehn Jahren vom Datum des Scheines wie⸗ derzugeben, weil er ihn zwar unterzeichnet, aber die darin aus⸗ gedruckte Summe nicht durchaus mit Buchſtaben eigenhändig ge⸗ nehmiget hatte, unb die Civil⸗Seetion des Caſſations⸗Hofes ver⸗ warf am 4. Nov. 1803 das gegen dieſes urtheil eingelegte Caſſa⸗ —tions⸗Geſuch. Jurispr. du PTrib. de Cass. XII. im Anhange P⸗ 26. Dagegen erkanute b) der Appellations⸗Hof von Lüttich in der Sache der Erben Thoris wider die Erben Flamel⸗ 143 M. Buch. 1M. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Art. 1327.»Iſt die in dem Contexte des Actes ausge⸗ „druckte Summe von derjenigen verſchieden, die in dem bon „ausgedruckt iſt, ſo wird vermuthet, daß der Schuldner ſich „nur zu der geringern Summe verbunden habe, ſelbſt dann „wenn der Act ſo wie das bon durchaus von der Hand „desjenigen geſchrieben iſt, der ſich verpflichtet hat; man „beweiſe dann, auf welcher Seite der Irrthum ſey⸗« Dieſer Artikel gruͤndet ſich auf verſchiedene Rechts⸗Regeln, nach welchen man ſich in zweifelhaften Fällen auf die Seite daß die Deelarativn von 1733 auf Rent Verſchreibungen nicht anwendbar, ein ſolcher Aet alſo gültig ſey, wenn ſchon die Sum⸗ me, die den Betrag der Verbindlichkeit ausmacht, nicht ganz in Buchſtaben genehmigt worden ſey, und das Geſuch der Erben Flamelle um Caſſation dieſes Urtheiles wurde am 13. Fructidor J.(31. Auguſt 1803) von der Seetion des requétes aus der urſache vebworfen, weil die Deelaration von 1733 keine ausdruͤck⸗ liche Meldung von Rent⸗Verſchreibungen thue, und die Anwen⸗ dung dieſes Geſetzes in der Praris auf Verbindlichkeiten dieſer Art nur dann ausgedehut wonden ſey, wenn gerechter Verdacht von Betrug aus den umſtaͤnden hervorgegangen waͤre. Jurispr⸗ du Trib de Cass. Xil. im Anhange p 2. Eben ſo iſt e) diecſe Vetfügung auf die Aeceptation eines Wechſelbriefes nicht anwend⸗ bar, welche guͤltis iſt, weun ſchon dabey die Summe nicht aus⸗ gedruckt wird;(Art. 1 22 des Handl. Geſetzb.) Dieſem zufolge verur⸗ theilte d) der Appellativus⸗Hof von Brüſſel am 11. Jaͤnner 1sos den Hr. Lefebre, Poſthalter in Bruͤſſel zur Zahlung eines von ihm acceptirten Wechſels, unerachtet ſo gar derſelbe die Eigenſchaft eines Wech ſelbriefes verloren, und jene eines bloße Schuldſcheins angenommen hatte, weil er urſpruͤnglich als Wechſeibrief gültig, und in dieſer Hinſicht es nicht nothwendig geweſen war, beß der Aecceptation die Summe auszudrucken. In erſter Inſtanz war Lefebre ebenfalls, und zwar deßwegen zur Zahlung verurtheilt worden, weil er als Vermiether von Poſtpferden fuͤr einen Kauf⸗ mann gehalten werden muͤſſe, der ſich auf die algemeine Ver⸗ fuͤgung des Art. 1z26 nicht berufen lonnez dieſen Entſcheidungs⸗ Grund nahm aber der Appellarions⸗Hof nicht an, und ſetzte viel⸗ mehr feſt, daß ein Poſthalter eine von der Regierung ungeſtellte Perſon ſey und folghich keine Uiſache vorhanden waͤre, ihn in die Claſſe der Kaufleute zu ſetzen. Jurispr⸗ de la Cour de Cass. 1803 im Anhange p. 35 un f. Be I. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 149 des Schuldners neigt, und zu Gunſten der Befreyung ent⸗ ſcheidet. T. 9 und 192 h de reg. jur. Indeſſen ſtellt er nur eine Vermuthung auf, die dem Beweiſe des Gegentheils, oder gar einer ſtärkern Vermuthung, die etwa aus den Um⸗ ſtänden hervorgehen mag, weichen muß, ſo wie dieß bey der Discuſſivn dieſes Artikels gut erklärt worden iſt. Ferner wurde biebey angenommen, daß, wenn der Schuld⸗ ſchein von einer fremden Hand geſchrieben iſt, man ſich an dem Gut für das von der Hand des Schuldners geſchrieben worden iſt, halten müſſe. S. Pothier; n 711 und 12. Art. 1328.» Acte unter Privat⸗Untenſchriſt haben wider „dritte Perſonen nur von dem Tage ein gewiſſes Datum, da „ſie einregiſtrirt worden ſind, von dem Tage, da der Unter⸗ „zeichnete, oder einer von denen, die ihn unterzeichnet haben, „geſtorben iſt, oder von dem Tage, da ihr weſentlicher In⸗ „halt in Acten bewährt iſt, welche durch öffentliche Beam⸗ „ten gefertiget worden ſind, zum Beyſpiele durch Verbal⸗ „Prozeſſe uͤber Verſiegelung oder Inventur.* Acte unter Privat-Unterſchrift haben gegen dritte Perſo⸗ nen nur von den im Artikel ausgedruckten Epochen angerech⸗ net, ein gewiſſes Datum, weil, dieſe Epochen ausgenom⸗ men, welche ihr Daſeyn beurkunden, nichts die Urheber jener Acte hindern wuͤrde, ihnen ein Datum nach Belieben bey⸗ zulegen, Art. 1329.»Buͤcher der Handelsleute beweiſen die Lie⸗ „ferungen, die hierin eingetragen ſind, nicht wider Perſonen⸗ „die keinen Handel treiben; vorbehaltlich deſſen, was in „Hinſicht des Eides beſtimmt werden wird.» Beweiſen nicht, d. h. die Bücher der Kaufleute be⸗ weiſen die Lieferungen nicht vollſtaͤndig, ſo daß die Richter beſugt wären, jemanden auf den bloßen Auszug aus dieſen Büchern zu verurtheilen; einigen Beweis liefern ſie aber, weil den Richtern die Macht eingeräumt wird, dem Kauf⸗ manne den Eid aufzutragen, der Eid aber nach dem Art. 1367 nur dann aufzutragen werden kann, wenn die Klage nicht von allem Beweiſe entblößt iſt. 150 III. Buch. IHM. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. So war es auch nach der Meinung Dumoulin's in der Praris angenommenz man muß indeſſen bemerken, daß es den Richtern frey ſteht dieſen Eid dem Kaufmanne aufzutragen, und ſie dieß nur dann thun müſſen, wenn er in einem guten Rufe von Redlichkeit ſteht, wenn ſeine Bücher in Ordnung,*) und uͤberdieß die Lieferungen wahrſcheinlich ſind; alles dieſes iſt alſo ihrem klugen Ermeſſen anheimgeſtellt. Verſtand übrigens Herr Bigot unter dem Eide, den der vorliegende Artikel vorbehält, denjenigen, den der Kaufmann der Privat⸗Perſon, wogegen er klagt, anträgt, ſo hat er ſich meines Erachtens geirrt; der Kaufmann hat ja doch keine Buͤcher nothwendig, um ſeinem Schuldner den Eid anzu⸗ tragen; auch iſt die Praris dieſer Auslegung zuwider. S. Pothier, n. 719. wider perſonen, die keinen Zandel treiben. Aus die⸗ ſen Worten muß man ſchließen, daß die Kaufmanns⸗Buͤcher gegen andere Kaufleute beweiſen; auch dieß war in der Praxis angenommen; wenigſtens legte man dieſen Büchern unter Kaufleuten mehr Kraft bey; doch verſteht ſich dieß unter der Bedingung, wenn ſie ganz regelmäßig geführt ſind.*) Stimmten die Bücher zweyer Kaufleute nicht miteinander üherein, dann muͤßte der Richter zu Gunſten desjenigen er⸗ kennen, der im beſten Rufe ſtaͤnde, und deſſen Artikel die meiſte Wahrſcheinlichkeit fuͤr ſich haͤtten. *) Wie die Buͤcher der Handelsleute: und welche pon ihnen ge⸗ jührt werden muͤſſen, iſt in den Art. 8— 11 des Handlungs⸗ Geſetzbuches beſtimmt. *²) Regelmäßig geführte Handelsbücher, ſo heißt es im Art. 12 des Handlungs⸗ Geſetzbuches, kann der Richter annehmen, um unter Handelsleuten den Beweis über Handelsgeſchaͤfte zu liefernz und der Art. 13 ſetzt hinzu;»Bücher, welche Perſonen, die Handel treiben, zu fuͤhren ſchuldig ſind, wobey ſie die hieroben vorgeſchriebenen Formalitäten nicht besbachtet haben, koͤnuen zum Vortheile derer, die ſie geführt haben, weder bey Gericht vorgebracht werden, noch als Beweismittel dienen.“ B. III. Buch. M. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 151 Art⸗ 1330.» Buͤcher der Handelsleute beweiſen wider »ſie; wer aber Vortheil daraus ziehen will, darf dasjenige, „was ſie ſeinen Behauptungen zuwider enthalten, von dem „ührigen nicht trennen.«*) Hier hatte eine Discuſſion über die Frage Statt, ob die Kauſleure verbunden ſeyen, ihre Bücher auf Anſtehen ihres Geguers ſelbſt dann aufzulegen, wenn dieſer ſich anheiſchig machte, es auf ihren Inhalt ankommen laſſen zu wollen; ferner oh die Richter dieſe Auflegung von Amts wegen verordnen könnten. Es iſt zwar ausgemacht, daß die Handels⸗Ordonnanz, (Tit. 3, Art. 9 und 10.) dieſe Auflegung nur dann erlanbt⸗ wenn der Kaufmann fallirt hat, oder weun ſein Gegner er⸗ klärt, es auf ihren Inhalt ankommen laſſen zu wollen: auch ſind die Commentatoren dieſer Meinnng. Die Urſache hievon liegt darin, weil eine unbeſcheidene Einſicht dieſer Bücher dem Credit des Haudelsmaunes nachtheilig ſeyn könnte⸗ Anderer Seits berief man ſich aber auf eine entgegenge⸗ ſetzte Praris, und die Discuſſion des vorliegenden Artikels biethet kein Reſultat dar, welches klar genug iſt, als daß es nicht klüger wäre, hierüber die Entſcheidung des Hand⸗ lungs⸗Geſetzbuches abzuwarten.**) Inzwiſchen ſind die Grundſätze unſeres Artikels allerdings vernünftig. Die Buͤcher der Handelsleute beweiſen wider ſie; *) Siche Art. 12 u. f. 587 u. 554 des Handlungs⸗Geſetzbuches. *) Wirklich hat das Handlungs⸗Geſetzbuch dieſe Fragen beſtimmt entſchieden. So heißt es in den Art. 14 und 15: die Mitthei⸗ lung der Bücher und Juventarieu kann von Gerichts wegen nur in Erbſchafts- Gütergemeinſchafts- und Geſellſchafts⸗Theilungs⸗ ſachen und im Falle eines Falkimentes verordnet werden. Im Laufe eines Prozeſſes kann die Vorlegung der Bücher, ſo gar von Amts wegen, vom Richter befohlen werden, um das, was ſich auf die Streligkeit bezieht, daraus auszuziehen, und der Art. 17 ſetzt binzu:»weigert ſich derjenige, deſſen Büchern man Glauben beyzulegen ſich erbiethet, ſie vorzulegen, ſo kann der Richter dem andern Theile den Eid auftragen.« W —. 152 ül. Buch. lil. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. wer aber Vortheil daraus ziehen will, darf ihren Juhalt nicht trennen⸗ Art. 1331.»Hausregiſter und Annotattonen machen »keinen Rechts⸗Titel für denzenigen aus, der ſie geſchrieben »hat. Sie beweiſen wider ihn 1) in allen Fällen, wo ſie „eine empfangene Zahlung förmlich ausdrucken, 2) wenn »ausdrücklich darin erwaͤhnt iſt, daß die Annotation in der »Abſicht geſchehen ſey, um den Abgang des Titels zum Vor⸗ »theile desjenigen zu erſetzen, zu deſſen Gunſten eine Ver⸗ »bindlichkeit darin ausgedruckt worden iſt.« In Betreff des erſten Theiles des Artikels muß man den Art. 17871 im Titel vom Mieth⸗Contracte nachſehen. Da dem Herrn auf ſeine eidliche Verſicherung geglaubt wird, wenn die Frage entſteht, wie viel Lohn ſeinen Domeſtiken zugeſagt, und ob derſelbe bezahlt worden ſey, um ſo viel eher muß ihm alſo Glaube beygemeſſen werden, wenn ſeine Verſicherung mit demjenigen übereinſtimmt, was in ſeinen Paus⸗Regiſtern ſich angeſchrieben findet. S. ebenfalls den Art. 46 des Geſetzbuches. Art. 1332.»Was der Gläubiger am Schluſſe, auf dem »Rande oder auf der Rückſeite eines Titels, der immer in »ſeinem Beſitze geblieben iſt, hingeſchrieben hat, beweiſt, „obſchon es von ihm weder unterzeichnet noch datirt wor— „den, in ſo fern es zum Zwecke hat, eine Befreyung des „Schuldners zu begruͤnden.«*) »Eben ſo verhält es ſich mit dem, was der Gläubiger auf der Rückſeite, dem Rande, oder am Schluſſe des Dupli— „cats eines Titels oder einer Quittung geſchrieben hat, vor⸗ »ausgeſetzt, daß dieſes Duplicat ſich in den Häͤnden des »Schuldners befindet.« Zu begruͤnden. Dieſe Verfügung wendete der Appellations⸗ Hof von Metz am 23. Frimajre 13. J.(14 December 1804) in der Sache Anceaux und der Erben Gregoire ebenfalls auf den Fall an, wo derjenige, dem der Glaubiger den Titel, den IM. Buch. 1ll. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 153 F. III. Von Kerbſtöcken. Art. 1333.»Kerbſtoͤcke, wenn ſie auf ihre Muſter paſſen, „haben Beweiskraft unter den Perſonen, die auf ſolche Weiſe »die Lieferungen zu conſtatiren gewohnt ſind, welche ſie im »kleinen machen und empfangen.« Dieſer Kerbſtöcke bedienen ſich vorzüglich die Becker. Man ſpaltet ein Stück Holz, einen Theil davon, welcher den Nahmen Kerbholz, taille, beybehaͤlt, hält der Becker fuͤr ſich, und den andern darauf paſſenden Theil, welcher Muſter, échantillon, genannt wird, gibt er ſeiner Kundſchaft: liefert er Brod ab, ſo macht er Kerbe in beyde, und um nachher die gelieferte Quantitaͤt zu zaͤhlen, legt man beyde Stuͤcke zuſammen. . Von Abſchriften der Urkunden. Art. 1334.» So lange der Driginal⸗Titel noch vorhan⸗ „den iſt, beweiſen Abſchriften nichts, als was in dem Titel »ſelbſt, deſſen Vorlegung man allemahl fordern kann, ent— »halten iſt.« Iſt das Original noch vorhanden, und verlangt eine der Parteyen, daß es beygebracht werde, ſo beweiſt die Abſchrift nichts mehr. Art. 1335.»Erxiſtirt der Driginal-Titel nicht mehr, ſo „beweiſen die Abſchriften nach Verſchiedenheit der hier fol⸗ „genden nähern Beſtimmungen;« 1)» Die mit der erecutoriſchen Clauſel verſehenen, oder „erſten Ausfertigungen haben dieſelbe Beweiskraft, wie das »Driginal; das nehmliche gilt von Abſchriften, die in Gegenwart der Parteyen oder nachdem ſie hiezu gehörig 5 Schuldſchein z. B., freywillig in Verwahr gegeben hatte, eine von dem Schuldner verfügte Zahlung auf der Rückſeite deſſelben mit eigener Hand bemerkt hatte. Jurisp. de la Cour de Cassat. par Sirey, XIV. im Anhange p. 1 u. f. 5 154 M. Buch. II. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. „vorgeladen worden, auf obrigkeitlichen Befehl, oder die in »Beyſeyn der Parteyen und mit ihrer allerſeitigen Ein— „willigung gemacht worden ſind.« 2)»Abſchriften, die ohne Dazwiſchenkunft der Obrigkeit, „oder ohne Einwilligung der Parteyen durch den Notar⸗ „der den Act aufgenommen hat, oder durch einen ſeiner Nach⸗ „folger im Amte, oder durch öffentliche Beamten, denen in „dieſer Eigenſchft die Bewahrung der Originale anvertraut „iſt, nach der Urſchrift gemacht worden ſind, ſeitdem die „mit der executoriſchen Clauſel verſehenen oder erſten Ausfer⸗ „tigungen ſchon abgegeben waren, können in dem Falle, wo „das Driginal verloren worden iſt, beweiſen, in ſonfern es nalte Abſchriften ſind.« »Sie werden als alte Abſchriften betrachtet, wenn ſie „mehr als dreyßig Jahre alt ſind.« „Haben ſie weniger als dreyßig Jahre, ſo können ſie nur „als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen.« 3)»Abſchriften, die nach dem Driginale eines Actes „gemacht worden ſind, können, ſo alt ſie auch immer ſeyn »moͤgen, nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen, „wenn ſie nicht durch den Notar, der den Act aufgenommen „hat, oder durch einen feiner Nachfolger im Amte, oder „durch öffentliche Beamten gemacht ſind, welche in dieſer „Eigenſchaft die Originale aufzubewahren haben.« 4)»Abſchriften von Abſchriſten können, nach Beſchaffen⸗ „heit der Umſtände, als bloße Nachrichten zur Aufklärung „der Sache betrachtet werden.« In Betreff der Ziff. 1 ſagt Pothier, und ver ihm Du— moulin, daß weun eine auf Befehl des Richters geſertigte Abſchrift alt iſt, vermuthet werde, daß dieſer Befehl wirk⸗ lich gegeben worden ſey, wenn ſchon die Ordonnanz des Richters nicht beygebracht wird; er ſetzt hinzu, die Abſchrift werde für eine Alte gehalten, wenn ſie ſeit zehn Jahren ge⸗ macht worden iſt. Was die Ziff. 2 betrifft, dieſe grundet ſich auf das Anſehen Dumvulin's und. Pethier's, n. 736 und 737. Es gibt indeſſen M In. Buch. 1Ml. Tit. Bon Contracten und Verbindlichkeiten. 155 Schriftſteller, welche der Meinung ſind, daß eine von dem Notar, welcher das Original aufgenommen hat, gefertigte Abſchrift ohne Unterſchied dann Beweiskraft habe, wenn das Driginal verloren iſt. S. Rouseaud, und die, F. Preuve, Fect. 2. n. 5. von ihm angefuͤhrten Autoren. Auch war dieß in den Provinzen, wo das römiſche Recht galt, in der Praris angenommen. Despeisses, tom. 2. p. 520; Lapey- rère, V. Preute. Sogar ſieht man keine ganz entſcheidende urſache des Unterſchiedes ein, den Pothier in Hinſicht des Alterthums zwiſchen einer Abſchrift macht, die kraft eines richterlichen Befehles, und jener, die vom Notar gefertigt worden, der das Original aufgenommen hat, und welchem zufolge er behauptet, daß die erſtere nach zehn Jahren, letz⸗ tere aber erſt nach dreyßig Jahren für alt gehalten werde. Art. 1336.» Das Eintragen eines Actes in die öffent⸗ „lichen Regiſter kann nur als Anfang eines ſchriftlichen Be⸗ „weiſes dienen, und ſelbſt hiezu wird noch immer erfordert,« 1)„Daß es erwieſen ſey, daß alle Hriginale des Notars naus dem Jahre, in welchem der Art gemacht worden zu »„ſeyn ſcheint, verloren gegangen ſind, oder daß man beweiſe, ndaß der Verluſt des Originals dieſes Actes durch einen „beſondern Zufall verurſacht worden iſt;« 2)»b Daß ein Verzeichniß(repertoire) von dem Notar, „nach der Vorſchrift gefertiget, vorhanden ſey, welches be⸗ „weiſt, daß der Act unter demſelben Datum vor ſich gegan— „gen iſt.« „Wird in Rückſicht, daß dieſe beyden Umſtaͤnde zuſam⸗ „mentreffen, der Beweis durch Zeugen zugelaſſen, ſo müſſen „nothwendig diejenigen, welche dem Aecte als Zeugen bey⸗ „gewohnt haben, wenn ſie noch am Leben ſind, vernommen „werden.« ueber dieſe Materie iſt ein vom Parlamente von Bor⸗ deaur, im Jahre 1773, in der Sache Gamot und Lacombe erlaſſenes Urtheil vorhanden, welches den von Gamot aner— hothenen Beweis, daß er in einem Teſtamente, welches mit 156 1ll. Buch. 1I. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten der Erwaͤhnung der Erbeinſetzung einregiſtrirt worden war, zum Erben eingeſetzt worden ſey, verwarf, ungeachtet er zur nehmlichen Zeit ſich zum Beweiſe erboth, daß die Papiere dieſes Notars verſchleudert worden ſeyen, und deſſen Erben jedem, der deren verlangt habe, davon gegeben hätten⸗ 5. V. Pon Acten, welche eine Anerkennung und Beſtätigung enthalten. Art. 1337.»Acte, welche eine Anerkennung enthalten, befreyen nicht von der Vorlegung des urſpruͤnglichen Titels, deſſen Inhalt ſey dann hierin beſonders angeführt.« „Was ſie mehr, als der urſpruͤngliche Titel, enthalten, oder „was ſich darin verſchiedenes findet, bleibt ohne Wirkung.« „Waͤren inzwiſchen mehrere gleichlautende Anerkennungen vrrhanden, die durch den Beſitzſtand unterſtuͤtzt ſind, und „das Datum einer von dieſen wäre dreyßig Jahre alt, ſo „könnte dem Gläubiger die Vorlegung des urſprünglichen „Titels erlaſſen werden,“ Urſprünglich waren die Grundſätze, worauf dieſer Artikel beruht, fuͤr die Lehenzinſen, und Lehenrenten eingefuͤhrt wor⸗ den, und vielleicht hat man übel dabey gethan, ſie jetzt, wo das Lehnweſen abgeſchafft iſt, auf alle andere Forderun⸗ gen anzuwenden. Als das Lehnweſen noch herrſchte, da war zuverläßig ſehr viel daran gelegen, die Erbzinnsleute gegen die Anmaſſungen der Herten in Schutz zu nehmen, und deß⸗ wegen hatte man in der Praris angenommen, daß eine ein⸗ zige Anerkennung nicht hinreiche, um einen Zinns, oder eine Rente zu begruͤnden, und doch gab es noch Ausnahmen von dieſer Regel, die man bey Dumoulin, uͤber das Gewohnheits⸗ Recht von Paris, F. 8. gl. 1. bey Boutaric, in ſeinem Praité ½ Vroits seigneuriau, bey Henris und Breton- nier, tom. I. liv. 3. qwest. 1 und 6, ꝛc. ꝛc. nachſuchen kann⸗ Aus eben dieſer Urſache pielt man ſich ferner a) im Falle⸗ wenn in den Anerkennungen ſich eine Verſchiedenheit fand, an derjenigen, die die ſchwöchſte und fuͤr den Schuldner am wenigſten drückend war; ſprachen d) die Anerkennungen zuf — 3 —— —— 1II. Buch. Il. Tit. Von Coutracten und Verbindlichkeiten. 45— einen höhern Zinns, als im urſprünglichen Titel ansgedruckt war, ſo kam man auf den Titel zuruͤck; wenn aber c) in den Anerkennungen ein geringerer Zinns enthalten war, ſo hielt man ſich hieran, ohne auf den Titel Rückſicht zu neh— men, und nahm an, daß die Verjährung gegen den Titel eingetreten ſey. Man ſehe die nehmlichen Schriftſteller. Alles dieſes war in Hinſicht der Zinſen und Lehen ganz gut, und ſehr nützlich; ob aber dieſe Regeln das nehmliche Merkmahl von Gerechtigkeit in Anſehung der ſonſtigen For⸗ derungen an ſich tragen, dieß iſt zweifelhaft. Eine Anerkennung, was iſt ſie anders, als ein Bekennt⸗ niß 2 Nun aber non est major probatio, yudm confessio partis. Dumwoulin, F. 51. gl. 1. Und— bedarf ich mehr als eines Geſtändnißes von Seiten meines Schuldners, um meine Forderung zu beweiſen? Freylich, wenn der Schuldner durch Vorzeigung des urſprünglichen Titels beweiſt, daß die ſchuldige Summe ſich nicht ſo hoch belaͤuft, als in der Anerkennung geſagt wird, dann muß man ſich am Titel halten, es ſcheine dann, daß gerechte Urſachen vorhanden geweſen ſeyen, die Schuld zu erhohen, denn dieß iſt eine Ausnahme, die man vom zweyten Theile unſeres Artikels machen muß; aber, iſt es nicht am Schuldner, durch Vorzeigung des urſprünglichen Titels zu beweiſen, daß er durch die Anerkennung wirklich zu ſehr beſchwert worden ſey? Eine Verbindlichkeit, die keinen Beweggrund hat, iſt nach dem Art. 1131 unguͤltig; iſt aber der Beweggrund ausge⸗ druckt, dann muß der Schuldner beweiſen, daß er falſch iſt. Jeder Beklagte iſt in Hinſicht ſeiner Einrede Kläger. Ich entſcheide nichts, aber meines Erachtens verdient dieſer Artikel ernſthaftes Nachdenken. Uebrigens bemerke man, daß man im zweyten Theile des Artikels, den Unterſchied zwiſchen dem Falle, wo die Anerkennungen auf eine ſtärkere, und jenem, wo ſie auf eine ts U. Buch. 1n. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. geringere Verpflichtung ſprachen, mit Recht beſeitiget hat, und daß man ſich immer am Titel halten muß.*) Art: 1338„ Ein Act, der die Verpflichtung oder Ge⸗ „nehmigung einer Verbindlichkeit enthält, wider welche das „Geſetz eine Klage auf Vernichtung oder Aufhebung zuläßt, „iſt nur dann guͤltig, wenn man die Subſtanz dieſer Ver— „bindlichkeit, den Grund det Klage auf Reſeiſſion, und die „Abſicht den Fehler zu verbeſſern, worauf dieſe Klage beruht, „darin ausgedruckt findet.« „In Ermangelung eines Actes, der die Beſtätigung oder „Genehmigung enthält, iſt es genug, daß die Verbindlichkeit „nach dem Zeitpuncte, wo ſie gültig beſtätiget oder geneh⸗ „miget' werden konnte, freywillig erfuͤllt worden iſt.« „Eine Beſtätigung, Genehmigung oder fteywillige Erfül⸗ „lung, wenn ſie in den Formen und in dem Zeitpuncte „geſchehen iſt, welche das Geſetz beſtimmt, führt die Verzicht⸗ „leiſtung auf die Gründe und Einreden mit ſich, die man „dieſem Acte entgegenſetzen konnte, des Rechtes dritter Per⸗ „ſonen gleichwohl unbeſchadet.« Art. 1330.„Der Geſchenkgeber kann durch keinen beſtä⸗ „tigenden Act die Fehler einer Schenkung unter Lebenden „verbeſſern, die der Form nach ungültig iſt; ſie muß in „geſetzlicher Form auf's nene gemacht werden⸗« *) Wäͤren inzwiſchen... So entſchied auch die Civil⸗ Sectivn des Caſſations⸗Hofes unter dem Vorſitze des Herrn Ver⸗ faſſers am 11. Hornung 1806 in der Sache Foucault und Pibaleau, daß ein ehemahliger Gerichts⸗ oder Lehn⸗Herr, der eine von einem andern Gerichts⸗ oder Lehns⸗Herrn ehemahls entrichtete Abgabe fordert, nicht angehalten werden könne, den urſprünglichen Titel aufzulegen; wenn kein Lehns⸗Nerus in Hinſicht dieſer Abgabe zwiſchen ihnen vorhanden, und uͤbet⸗ dieß ihr Daſeyn erwieſen iſt, oder nicht beſtritten wird; und daß vielmehr der Beklagte beweiſen müſſe, daß eine ſolche Rente Feudal ſey. Journ. d. Aud. ete. 1306 im Anhange p. 84. B. ul. Buch. Ul. Sit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 155 Ueber dieſe beyde Artikel ſehe man die Anmerkungen zu den Art. 912 und 1318. Art. 1340.» Die Beſtätigung oder Genehmigung oder „freywillige Erfüllung einer Schenkung, wenn ſie nach dem „Tode des Geſchenkgebers von ſeinen Erben oder denjenigen „geſchieht, die mittelſt eines Particular-Titels in ſeine Rechte „getreten ſind, führt ihre Verzichtleiſtung auf jede Einrede „mit ſich, dieſe mag auf einem Mangel an der Form oder „auf andern Gründen beruhen.« Freywillige Erfuͤllung; denn, wenn ſie erzwungen wäre, ſo würde weder Einwilligung noch Verzeichtleiſtung daraus gefolgert werden können. Dieß iſt eine allgemeine Regel in Anſehung der Urtheile, wenn die Frage iſt, ob man davon appelliren, oder Caſſation dagegen nachſuchen könne⸗ S ey er Ahſchn i. Von dem Beweiſe durch Zeugen. Art. 1341.»Ueber alle Gegenſtände, welche die Summe „oder den Werth von hundert fuͤnfzig Francs überſteigen, „ſelbſt wenn von freywilligen Hinterlegungen die Rede iſt, „muß ein Act vor Notarien oder unter Privat-Unterſchrift „gefertiget werden, und kein Beweis durch Zeugen wird zu⸗ „gelaſſen, um darzuthun, daß etwas gegen den Inhalt „der Acte oder außer demſelben abgeredet worden, oder um „Reden zu beweiſen, die vor, während oder nach dem Acte „vorgefallen ſeyn ſollen, ſelbſt wenn es um eine Summe „oder um einen Werth unter hundert und fünfzig Francs „ſich handelt,« „Alles vorbehaltlich desjenigen, was in den auf die Hand⸗ „lung ſich beziehenden Geſetzen vorgeſchrieben iſt.« 8) Dieſer Artikel iſt aus dem Art. 2, Tit. 20 der Ordonnanz von 1667, dieſer letztere aber aus dem Art. 54 der Ordon⸗ nanz von Moulins hergenommen⸗ Ueber dieſe Materie hat man eine gelehrte Abhandlung von Boicesu, wozu noch Danti einen Commentar geſchrieben * Siehe Art. 41 n. 109 des Handblungs⸗Geſetzbuches. 160 M. Buch. IM. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. hat, die man gewöhnlich bey den häufigen Fragen zu Rathe zicht, die dieſe Verfügung der Ordonnanzen veranlaßt. Uever alle Gegenſtaͤnde, nicht bloß uͤber Vertroge; auch in den Ordonnanzen hieß es: uͤber alle Gegenſtaͤnde;*) dieſes allgemeinen Ausdruckes ungeachtet nahm man indeſſen viele Ausnahmen von der Regel an; insbeſondere nahm man an, daß der Beweis der Thatſachen, der Liefetungen von Lebensmitteln, des Betrugs und der Argliſt nicht vom Geſetze verbothen ſey; und da unſer Artikel bloß die Verfuͤgung der Drdonnanzen wiederhohlt, ohne die wohl bekannten Ausnah⸗ men, welche die Praxis zuließ, ausdruͤcklich abzuſchaffen, ſo kann man behaupten, daß dieſelbe noch wirklich zulaͤſſig ſind. Man findet ſie genauer aufgezaͤhlt bey Rodier über den Tit 26.) *) So waͤre z. B. der Beweis durch Zeugen nicht zuläſſig, wenn ich beweiſen wollte, daß ich dem Peter Geld gezahlt hätte, falls das Gezahlte die Summe von 150 Fr. überſteigt; und da das Geſetz einen ſolchen Beweis nicht einmahl dann zuläßt, wenn von freywillig anvertrautem Gute die Rede iſt, ſo kann er um ſo viel weniger angenommen werden, wenn von gelehntem Gelde die Frage iſt. Der Ausdruck: freywillig anvertrautes Gut, faßt übrigens, wie Jousse in ſeinem Commentaire sur ordonnance eivile de 1667 tom. 2. p. 5. bemerkt, auch den Fall in ſich, wo jemand einem Sachwalter oder Huiſſier Urkunden oder Beweis⸗ ſtücke anvertraut; denn auch hieruͤber waͤre kein Beweis durch Zeugen annehmbar, wenn man ſich keinen Empfangsſchein darüber hat geben laſſen. Doch, ſetzt Jousse hinzu, bin ich der Meinung, daß man den Beweis durch Zeugen zulaſſen könne, wenn von Stoff der einem Schneider gegeben worden, um ein Kleid daraus zu verfertigen, von Leinwand, das man einer Waͤſcherinn zum Waſchen zugeſtellt hat; oder von einer uhr die Rede iſt, die einem Uhrmacher zum ausbeſſern gegeben wurde, u. ſ w weil es allgemein gebräuchlich iſt, ſich von dieſer Art Handwerker oder Künſtler keinen Empfangsſchein geben zu laſſen. *) So entſchied auch die Seetion des requétes des Caſſations⸗Hofes am 4. Jänner 30s in der Sache Detoy und Chavelin daß der vorliegende Artikel über Thatſachen, wodurch erwieſen III. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 161 Die Ordonnanzen ſchloſſen den Beweis durch Zeugen aus, wenn der Gegenſtand hundert Livres überſtieg, wegegen unſer Artikel den Zeugenbeweis bis zu hundert und fünfzig Francs erlanbt. Mittelſt dieſer Verfügung hat man, anſtatt den Beweis durch Zeugen auszudehnen, ihn in der That einge⸗ ſchraͤnkt, weil heut zu Tage 150 Francs dem Werthe von 100 Liv. von 1667 nicht beykommen. Man war aber auch der Meinung, daß das Sittenverderbniß weit mehr, als der numeriſche Werth der Münzſorten, geſtiegen ſey.*) Art. 1342.» Die oben ausgedruckte Regel iſt eben ſo „auf den Fall anwendbar, wo die Klage außer der Forde⸗ „rung des Capitals eine Forderung an Zinſen enthält, die „mit dem Capital zuſammen genommen die Summe von „hundert fünfzig Francs uͤberſteigt.« Die ſchuldigen Zinſen werden alſo zum Capital geſchla⸗ gen, um die Summe zu beſtimmen, die man durch Zeugen beweiſen kann. Anders verhaͤlt es ſich aber mit den Zinſen, die nach angehobener Klage fortlaufen, und fällig wer⸗ den, und dieß iſt auch die Regel, die vom Geſetze vom Z⸗ Brümaire 2. J., und von jenem vom 24. Anguſt 1790 anf⸗ geſtellt wird, um die Competenz der Tribunäle feſtzuſetzen. werden ſoll, daß ein Vertrag auf einer unerlaubten, und im Aete ſimulirten Bewegurſache beruhe, den Beweis durch Zeugen nicht ausſchließe. Das nehmliche entſchied ſie am 9. Hornung n. F. in der Sache Monnier und Bardon. Jurisp. de la Cour de Cassat. 1806 p. 214 u. f. und p. 249 u. f. B. *) Daß übrigens die Verfügung dieſes Artikels auf Gegenſtände und Verträge nicht anwendbar ſey, die vor der Verkündigung des G. N. ihr Daſeyn erhalten haben oder geſchloſſen worden ſind, und folgeich nach der Geſetzgebung, worunter ſie zu Stande gekommen ſind, beurtheilt werden müſſe, ob auch noch jetzt Beweis durch Zeugen deßhalb Statt habe, dieß entſchied der Appellations⸗Hof von Colmar ſchon am 19. Thermidor 12. J. (7. Auguſt 1804) in der Sache Montavon und der Erben Poupet. Jurisp. du Trib. de Cass. MI. im Anhange p. 177 z. f B. Malev. III. 1I 162 III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Art. 1343.„Wer einmahl mehr als hundert fünfzig „Francs gefordert hat, kann zum Veweiſe durch Zeugen nicht „zugelaſſen werden, ſelbſt wenn er ſeine urſprüngliche For⸗ „derung herabſetzen wollte.“ Stimmt mit der alten Praris überein. Art, 1344.» Iſt die Summe, welche gefordert wird, „ſo gar geringer als hundert und fuͤnfzig Francs, ſo kann „gleichwohl der Beweis durch Zeugen nicht zugelaſſen wer⸗ „den, wenn man erklaͤrt hat, daß dieſe Summe entweder „der Reſt oder ein Theil einer größern Forderung ſey, die „nicht ſchriftlich bewieſen iſt.« wenn man erklärt hat, daß dieſe Summe c. Aus dieſem Ausdrucke folgt, daß, wenn die Summe bloß einge⸗ klagt worden iſt, ohne zu ſagen, daß ſie der Reſt einer ſtär⸗ kern Summe ſey, der Beweis durch Zeugen angenommen werden müßte. Dieſer Meinung iſt auch Pothier, n. 756. Art. 1345.»Macht eine Partey in derſelben Inſtanz „mehrere Forderungen, woruͤber keine ſchriftliche Beweiſe vor⸗ „hanben ſind, und welche zuſammen genommen die Summe „von hundert fünfzig Francs überſteigen, ſo darf deßhalb „kein Beweis durch Zeugen zugelaſſen werden, ſelbſt wenn „der ſtreitende Theil behanptet, daß dieſe Forderungen aus „verſchiedenen Urſachen entſpringen, und zu verſchiedenen „Zeiten entſtanden ſeyen, es waͤre dann, daß dieſe Anſprüche „durch Succeſſion, Schenkung oder auf eine andere Weiſe „von verſchiedenen Perſonen herrührten.« Stimmt mit dem Att. 5, Tit. 20 der DOrdonnanz von 1667 uͤberein.*) . *) Es wäre dann daß.... da nehmlich in dieſem Falle jede dieſer Perſonen nur eine Summe von 150 Fr. oder darunter zu ſordern hatte, und folglich im Falle war, ihre Forderung durch eugen beweiſen zu können, ſo muß die Aenderung, die in der Perſon des Gläubigers mittelſt Erbfolge oder einer Schenkung vi rgegangen iſt, dieſe Ordnuns nicht ſtören. Jousse a. a. St. p. 14. B. 1. Buch. UMI. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 163 Art. 1346.»Alle Klagen, auf welchem Grunde ſie immer „beruhen, wenn daruͤber kein vollkommener ſchriftlicher Beweis „vorhanden iſt, ſollen in einer und derſelben Vorladung an⸗ »gebracht werden. Nach dieſer ſind alle übrige Forderungen, „woruͤber keine ſchriftliche Beweiſe vorhanden ſind, nicht „mehr zuzulaſſen.« Der Zweck dieſes Artikels iſt, zu verhindern, daß man die Verfügung der vorhergehenden Artikel nicht vereitele. Art. 1347.»Die oben feſtgeſetzten Regeln leiden eine „Ausnahme, wenn der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes „vorhanden iſt.« „So nennt man jeden ſchriftlichen Act, der von demje⸗ „nigen herrührt, wider welchen die Klage gerichtet iſt, oder »„von demjenigen, den er repraͤſentirt, und der die angefuͤhrte „Thatſache wahrſcheinlich macht.« Stimmt mit dem Art.§ der bemelten Ordonnanz uͤberein⸗ Man ſehe, was wir beym Art. 324 vom Anfange eines ſchriftlichen Beweiſes geſagt haben.*) *) Im Anhange zum 4. B. dieſes Werkes führt der Herr Ver⸗ faſſer folgenden hieher gehörigen Fall an: die Dame Descor⸗ nais verlangte von Hrn. Saint⸗Aubin die Zahlung einer Summe von 2,370 Liv.; keine beſtimmte Uurkunde beſaß ſie“ worauf ſich dieſe Forderung gründete, ſondern bloß Briefe, worin Saint⸗Aubin ein ihm gemachtes Darlehn anerkannte, ſei⸗ nen Dank dafür bezeugte, und zu zahlen verſprach, ſo bald er ein Haus verkauft haben würde. Saint⸗Aubin behauptete, er ſey nur 40s Liv. ſchuldig. Die Dame Descornais erboth ſich, durch Zeugen zu bewei⸗ weiſeu, daß er 2370 Liv. ſchuldig ſey, und both ſich nebſtdem zum Erfüllungs⸗Eide hieruͤber an. Die Richter nahmen die Briefe des Saiut⸗Aubin für einen Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes, mithin den angebothenen Beweis an, und zu Folge des Zeugenverhörs und des Eides, wurde Saint⸗Aubin zur Zahlung der Summe von 2,379 Liv⸗ veryrtheilt. Der Appellations⸗Hof von Lüttich beſtätigte dieſes Urtheil, und nun nahm der Verurtheilte ſeinen Recurs zum Caſſations⸗ 164 III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Art. 1348.»Sie leiden noch weiter eine Ausnahme in »allen Fällen, worin es dem Gläubiger unmoͤglich war, ſich Hofe. Den Art. 1347 des G. N. ſagte er, hat man unrichtig angewendet: einiger Maßen müßten doch die Briefe der Größe der Summe erwähnen, wenn ſie einen Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes enthalten follten; nicht mehr Grund iſt vorhanden, daraus zu ſchließen, daß ich 2370 Liv. als daß ich 40s ſchuldig ſey; wäre irgend eine Schrift, worin man ſich auf eine unbe⸗ ſtimmte Weiſe als Schuldner bekennt, hinreichend, um zu einer unbeſtimmten Summe verurtheilt zu werden, dann möchten wohl die reichſten Häuſer bald zu Grunde gerichtet ſeyn. Auch, ſetzte er hinzu, iſt der Art. 1367 dadurch verletzt worden, daß man die Dame Descornais zum Erfüllungs⸗Eide angenommen hat, da doch nicht der mindeſte Beweis über die Quotität der Summe vorhanden war. Am 29. Prairial 13. J.(18. Junius 1805) verwarf indeſſen die Section des requstes ſein Geſuch, weil a) aus den Briefen des Saint⸗Aubin ein von ihm herruͤhrender Anfang eines ſchrift⸗ lichen Beweiſes hervorgehe; weil b) die Beſtimmung der Groͤße der Summe von den umſtaͤnden abhange, wobey nothwendig vieles dem Gewiſſen des Richters überlaſſen werden müſſe; weil e) der Vermögens⸗Zuſtand des Lehners und der Darleiherinn, die urſachen des Anlehns, und die angezeigten Zahlung“⸗Mittel der Behauptung der Dame Descornais einen größern Grad von Wahrſcheinlichkeit verlichen, als der Angabe des Saint⸗Aubin, und endlich d) die Richter, ohne einem Geſetze zu nahe zu tre⸗ ten, befugt geweſen ſeyen, den Eid derjenigen Partey aufzutra⸗ gen, die ihnen dazu am wuͤrdigſten geſchienen habe. Wird uͤbrigens eine Schrift, die als Anfang eines ſchrift⸗ lichen Beweiſes dienen ſoll, von demjenigen, gegen den ſie vor⸗ gebracht wird, nicht als die Seinige auerkannt, ſo kann ſie nicht eher als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes angeſchen werden, als bis ſie mittelſt Vergleichung der Handſchriften von Sachverſtän⸗ digen unterſucht, und ihre Aechtheit angenommen worden iſt. So entſchied die Civil⸗Section des Caſſations⸗Hofes unter dem Vorſitze des Herrn Verfaſſers am 19. Frimaire 14. J(10. De⸗ cember 1805) in der Sache der Geſchwiſter Coppens, und eaſſirte deßwegen ein urtheil des Appellations⸗Hofes von Brüſſel, welches das Gegentheil entſchieden hatte. Journ. d. Aud. ete. 1806, p. 151 u. f. B. UI. Buch. II. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 165 „uͤber die Verbindlichkeit, die jemand gegen ihn übernommen »hat, einen ſchriftlichen Beweis zu verſchaffen.« „Dieſe zweyte Ausnahme iſt anwendbar,« 1)»Auf Verbindlichkeiten, die aus Quaſi⸗Contracten, „und Delicten oder Quaſi⸗Delicten entſpringen;« 2)»Auf Sachen, die im Nothfalle bey einer Feuersbrunſt, „einem Einſturz der Gebäude, Aufruhr oder Schiffbruche, „oder von Reiſenden, waͤhrend ihres Aufenthalts in einem „Gaſthauſe, in Verwahr gegeben worden ſind, alles nach „Verſchiedenheit der Perſonen und der Thatumſtaͤnde.« 3)»Auf Verbindlichkeiten, die bey unvorgeſehenen Zu⸗ „faͤllen contrahirt worden ſind, wo es nicht thunlich war, »ſchriftliche Acte zu fertigen,« 4)»Auf den Fall, wo der Gläubiger, durch die Folge »eines nicht vorhergeſehenen und von einer höhern Gewalt »herrührenden Zufalls, den Titel verloren hat, der ihm zum „ſchriftlichen Beweiſe diente.« Dieſe zweyte Ausnahme ſtimmt mit der Praxis überein⸗ S. Bodier, a. a. O. Was die Ziff. 2 betrifft, muß man bemerken, daß die Richter in den Fällen, die er enthaͤlt, nicht verbunden ſind, den Beweis durch Zengen ohne allen Unterſchied anzunehmen, ſondern vielmehr nach den eintretenden Umſtaͤnden ihre Ent⸗ ſchließung zu faſſen haben. S. die Art. 1502 und 2503.*) *) Ueberhaupt gehoͤren noch hieher alle Thatſachen, worüber es den Parteyen nicht möglich war, einen ſchriftlichen Aufſatz zn verfertigen. So kann ich z. B. 1) durch Zeugen beweiſen, daß ein Miethsmann, der waͤhrend einer gewiſſen Anzahl von Jahren im Genuſſe meines Hauſes war, daſſelbe wirklich bewohnt habe, denn der Genuß dieſer Perſon iſt, ohne Rückſicht auf den Mieth⸗ Contract, ein öffentliches Factum, woraus eine Klage fuͤr mich entſpringt, und deßwegen verlange ich ja weder auf eine unmit telbare noch mittelbare Weiſe einen Vertrag zu beweiſen; und ſo ſcheint auch 2) der Beweis durch Zeugen zulaͤſſig zu ſeyn, wenn von einem Verkaufe auf einem Markte, oder Jahrmarkte die 166 I. Buch. UM. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. Dritter Abſchnitt⸗ Von Vermuthungen. Art⸗ 1340.„Vermuthungen ſind Schluͤſſe, welche das Geſetz oder der Richter von einek bekannten Thatſache auf „eine unbekannte zieht.« Dieſe Definition iſt beſſer, wie jene, die Godofredus ad tit. N de prob. et pras. aufſtellt, wenn er ſagt: Prasump- tio est conjectura, veu divinatio in rebus dubiis. Cujaz ſagt zum nehmlichen Titel des Coder: Prasumptio dedu- citur eæ eo, quod plerumque fit. Ueber die Vermuthungen hat Menochius einen weitlaͤufigen Tractat geſchrieben, worin dieſe Materie erſchopft iſt. Die Vermuthungen theilt man in drey Gattungen ein, nehmlich in jene, die præsumptiones juris et de jure, in jene, die præsumptiones juris, und in jene, die einfache Ver⸗ muthungen genannt werden⸗ Præsumptiones juris et de jure ſind diejenigen, denen das Geſetz ein ſolches Merkmahl von Wahrheit aufdruckt, daß es den Beweis des Gegentheiles nicht einmahl zuläßt. Hiehin gehört das Geſetz, welches jeden Uebertrag, den ein Schuld⸗ ner binnen den zehn Tagen vor Ausbruch ſeines Fallimentes vornimmt, für ungültig oder betruͤglich erklärt, ſo wie auch jenes, welches die Schenkung, die dem Vater einer unfä⸗ higen Perſon gemacht wird, fur betruͤglich erklaͤrt; diejenigen, denen eine ſolche Vermuthung entgegengeſetzt wird, werden zum Beweiſe nicht zugelaſſen, daß die Acte, wovon die Rede iſt, aufrichtig waren, und auf einer rechtmäßigen Urſache beruh⸗ ten. Das nehmliche gilt von der Vermuthung, die aus einer rechtskraͤftigen Emſcheidung, oder aus der Leiſtung des Haupt⸗ eides entſpringt: auch die, denen die Rechtskraft eines Urtheils, oder dieſer Eid entgegengeſetzt werden, läßt man zum Beweiſe Rede iſt, weil es in ſolchem Falle allzubeſchwerlich; und auch nicht gewöhnlich iſt, etwas ſchriftliches darüber aufiuſetzen. Jousse, f B. —. m. Buch. 1ll. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 167 nicht zu, daß uͤbel geurtheilt, oder falſch geſchworen wor⸗ den ſey⸗ Præsumptiones juris ſind diejenigen, die inGeſetz, als Anzeigen von Wahrheit aufgeſtellt hat, ohne jedoch den Beweis des Gegen⸗ theiles auszuſchließen. So begruͤndet nach dem Art. 1283, die Einhaͤndigung der mit der exe cutoriſchen Clauſel verſehe⸗ nen Ausfertigung des Titels die Femth der geſchehenen Zahlung, jedoch ohne Nachtheil des Beweiſes des Gegen⸗ theiles. 6 Einfache Vermuthungen endlich ſind jene, die auf keinem be⸗ ſtimmten Geſetze beruhen, und die der Richter aus den That⸗— umſtänden herleitet. Dieſe ſind, wie der Art. 1383 ſagt, ſeinen Einſichten, und ſeinem klugen Ermeſſen anheimgeſtellt. 5. I. Von Vermuthungen, welche durch das Geſetz aufgeſtellt ſind. Art. 1350.„ Eine geſetzliche Vermuthung iſt diejenige, die durch ein beſonderes Geſetz mit ſ Acten oder mit „ e Thatumſtänden verbunden wird Dergleichen ſind, „1) Acte, welche das Geſetz für zünin erklaͤrt, indem „es, nach ihrer bloßen Beſchaffenheit zu urtheilen, von der „Vermuthung ausgeht, daß ſie gemacht worden ſind, um „ſeinen Verfügungen auszuweichen; „2) Die Fälle, worin das Geſetz erklärt, das ſich aus „gewiſſen beſtimmten Umſtäͤnden das Eigenthunt oder eine „Befreyung ergebe; „3) Die Wirkung, welche das Geſetz einer rechtskraͤftigen „Entſcheidung einräumt; „4) Die Kraft, welche das Geſetz dem Geſtaͤndniſſe der „Partey oder ihrem Eide beylegt.“ S. die Anmerkungen zum vorhergehenden Artikel. Art. 13351.»Die Wirkung einer rechtskraͤftigen Entſcheie „dung erſtreckt ſich aur auf das, was den Gegenſtand des Ur „theils ausmachte. Um ſich hierauf beziehen zu koͤnnen⸗ * 163 III. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. „iſt erforderlich, daß der Gegenſtand der Klage derſelbe ſey, „daß die Kkage auf demſelben Grunde beruhe, daß der Prozeß „unter denſelben Parteyen, für und wider ſie in derſelben „Eigenſchaft Statt habe.“ Durch eine rechtskräftige Entſcheidung verſteht man dieje⸗ nige, die definitiv iſt, und wovon keine Appellation mehr Statt haben kann.»Urtheile, die in Rechtskraft uͤber⸗ gehen muͤſſen, heißt es im Art. 5 Tit. 27 der Ordonnanz, ſind diejenigen, die in letzter Inſtanz gefaͤllt worden ſind, und wovon nicht appellirt werden kann, oder wogegen xeine Appellation annehmbar iſt, entweder, weil die Parteyen es ausdruͤcklich dabey haben bewenden laſſen, oder weil ſie davon in der vorgeſchriebenen Friſt nicht sppellirt haben, oder weil die Appellation fuͤr erloſchen erklärt worden iſt. Die Bedingungen, welche vorgeſchrieben ſind, um jeman— den die Wirkung einer rechtskräftigen Entſcheidung entgegen ſetzen zu können, ſind aus den TL. 13 und 14 h de ewcept. rei judicat. entlehnt, worin es heißt: modo idem corpus Sit, idem jus, qualitas eadem, eadem causa petendi, eadem conditio personurum; quæ nisi omnia concurrant, alia res 6st. 7) Art. 1352. Eine geſetzliche Vermuthung befreyt denje⸗ „nigen zu deſſen Vortheile ſie eintritt, von allem Beweiſe. „Wider eine geſetzliche Vermuthung wird kein Beweis zu⸗ „gelaſſen, wenn das Geſetz, wegen eben dieſer Vermuthung „gewiſſe Acte vernichtet, oder eine gerichtliche Klage verſagt, „es ſey dann, daß das Geſttz den Gegenbeweis vorbehalten „habe, und vorbehaltlich deſſen, was über den gerichtlichen „Eid, und das gerichtliche Geſtaͤndniß beſtimmt werden wird.« Beym Art. 1349 iſt die Wirkung der præsumptionum juris et de jure, und der præsumptionum juris erklärt worden. ²) Zwey hieher gehoͤrige Fälle findet man in der Jurispr. de 1a Cour de Cass. Kll. p. zos und 370. V. III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 169 5. II. Von Vermuthungen, welche durch kein Geſetz aufgeſtellt ſind. Art. 1353.» Vermuthungen, welche durch kein Geſetz „aufgeſtellt ſind, bleiben der Einſicht und der Klugheit des „Richters uͤberlaſſen, der nur wichtige, beſtimmte und über⸗ „einſtimmende Vermuthungen, und in den Faͤllen allein an⸗ „nehmen ſoll, wo das Geſetz einen Zeugenbeweis zul ßt, es „ſey dann, daß der Act wegen Betrug oder Argliſt an⸗ „gegriffen werde.« Dieſer Artikel ſchränkt, was man wohl zu bemerken hat, die Macht der Richter, wenn von Vermuthungen, die durch kein Geſetz aufgeſtellt ſind, die Rede iſt, dahin ein, daß ſie Vermuthungen zum Grunde ihrer Entſcheidung nur in den Fällen annehmen dürfen, wo das Geſetz den Beweis durch Zeugen zulaͤßt, ausgenommen wenn ein Act wegen Betrug oder Argliſt angegriffen würde. Eine einfache Vermuthung kann alſo nur die Stelle eines Zeugen-Beweiſes vertreten. Dieſe Entſcheidung iſt neu.*) V e ſhn. Von dem Geſtändniſſe der Partey. Art. 1354. Das Geſtaͤndniß, das einer Partey entge⸗ gengeſetzt wird, iſt entweder außergerichtlich oder gerichtlich⸗ Nimis indignum est proprio testimonio resistere. F. 15. Cod. de non num. pec. Eine Schuld kann man eben ſo, wie der Gläubiger eine Zahlung eingeſtehen. *) Da in Handels⸗Sachen der Beweis durch Zeugen immer zuläſſig iſt, ſo koͤnnen auch bloße Vermuthungen hier die Stelle eines Zeugen⸗Beweiſes vertreten, und als Beweis gelten. Dieß nahm auch der Appellations⸗Hof von Paris und die Section des requstes der Caſſations⸗Hofes in dem nehmlichen Falle an, deſſen in der Note zum Art. 1273(n. 3) Erwaͤhnung geſchieht. B 170 UI. Buch. M. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. Art. 1355.»Man beruft ſich umſonſt auf ein außerge⸗ „richtliches bloß mündliches Geſtändniß, ſo oft die Frage von „einer Forderung iſt, zu deren Begründung kein Zeugenbe⸗ „weis zugelaſſen würde.« Das außergerichtliche Eingeſtaͤndniß wird ſo betrachtet, als wenn es überhaupt weniger Stärke habe, als das gericht⸗ liche; man unterſcheidet nehmlich, ob es demjenigen, womit man zu thun hat, oder einem dritten gemacht worden iſt; im erſten Falle legt man ihm vollſtändige Beweiskraft bey, aber im zweyten Falle behauptet Dumoulin, muͤſſe es mittelſt des Erfüllungs⸗Eides ergänzt werden. S. Pothier, n. 801. Iſt ein geſchriebenes Eingeſtaͤndniß vorhanden, wenn es auch ſchon in einem der Partey gauz fremden Acte, z. B.⸗ in einem Inventar geſchehen iſt, ſo muß es vollſtändig be⸗ weiſen. Pothier, g. g. O. d. P. 15. Art. 1336.„Ein gerichtliches Geſtändniß iſt die Erklä⸗ „rung, welche eine Partey oder ihr Special⸗Bevollmächtigter „ vor Gerichte abgibt. „ Es beweiſt vollſtuͤndig wider denjenigen, der es abge⸗ „legt hat⸗ „Man kann nicht zu ſeinem Nachtheile einen Theil des „Geſtaͤndniſſes von dem andern trennen. „Es laͤßt ſich nicht widerrufen, man beweiſe dann, daß „es die Folge eines Irrthums in einem Thatumſtande war. „Unter dem Vorwande eines Rechtsirrthums kann man es nicht zuruͤcknehmen. Confessus in jure pro judicato est. F. 1, 3 und 6 de conſessis. Wan kann nicht einen Theil deſſelben von dem andern trennen.*) Non utique ewistimatur conſiteri, qui eæcep- *) Der ehemahlige Tribun, Herr Jaubert, erläutert dieß in ſeinem über das vorliegende Capitel dem Tribunate erſtatteten Berichte durch folgendes Beyſpiel:„Paul belangt mich zur Zahlung von 1M one conf ide ſch geſo aber run nach icht heſ verd neh der „ Un F ————— m—— e— —— ul. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbinblichkeiten. 171 tione utitur. T. 9 N de ewcept. et præscript. In civilibus confessio non scinditur, iſt eine bekannte Regel. Man machte indeſſen einen Unterſchied, ob das Geſtändniß Gegenſtände in ſich faßte, die zuſammen verbunden, oder die voneinander ab⸗ geſondert waren. Lapeyrère, V. Conſession. Alles dieſes iſt aber mehr ſpitzfindig, als wahr; denn ſobald aus der Erklä⸗ rung des Schuldners hervorgeht, daß er, ſemer Behauptung nach, nicht ſchuldig iſt, ſo geſteht er doch wahrlich die Schuld nicht ein⸗ Hat gleich übrigens unſer Artikel für das gerichtliche Geſtändniß den Grundſatz aufgeſtellt, daß es nicht getrennt werden könne, ſo hat es doch auch mit dem Außergerichtlichen die nehmliche Bewandtniß. Es läßt ſich nicht widerrufen. Dieß iſt die Entſcheidung der T. un Cod. de Confess. Der Unterſchied zwiſchen dem Irrthume in einem That⸗ Umſtande, und dem Rechts⸗Irrthume findet man in der P. 2 N de confess.*) 100o Fr., keinen ſchriftlichen Beweis ſeiner Forderung hat er gegen mich: Beym Gerichte erklare ich, Paul habe mir zwar 1000 Franes gelehnt, allein ich habe ſie ihm auch wieder⸗ gegeben. Aus meinem Eingeſtändniß kann Paul keinen Beweis des Darlehns herleiten, ohne nicht zugleich dieſes Geſtändniß als Beweis der Zahlung gelten zu laſſen; er kann ſich meines Ge⸗ ſtändnißes gegen mich anders nicht bedienen, als indem er es ſo nimmt, wie es iſt und in ſeinem Ganien da liegt.“ B. *) Auch dieſes erlaͤutert Herr Jaubett durch folgende Beyſpiele: Einem Teſtamente mangelt es an irgend einer geſetzlichen Forma⸗ lität. Ein Legatar belangt den Erben gerichtlich zur Zahlung des ihm darin zugedachten Vermächtnißes: Der Erbe ſetzt die Nichtigkeit deſſelben nicht entgegen, ſondern erkennt die Schuld an, und verlangt nur Ausſtand. Könnte dieſer Erbe nachher ſagen, ſein Geſtändniß binde ihn nicht, er habe ſich geirrt, als er es abgelegt habe, und den Artikel des Geſetzbuches nicht ge⸗ kannt, nach welchem das Leſtament nichtig iſt? Man wuͤrde ihm antworten; ein gerichtliches Eeſtändniß kann unter dem Vorwande 172 III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Uebrigens bemerke man, daß in dieſem Abſchnitte nur von dem Eingeſtändniße in Civil⸗Sachen die Rede iſt; das Geſtaͤndniß, ſo in Criminal⸗Sachen geſchieht, wird nach an⸗ dern Grundſätzen beurtheilt. Man hat hier weder die Rechtsregel: qui tacet, consen- tire videtur, noch jene andere, die im Grunde von ihr we⸗ nig unterſchieden iſt, aufgenommen: qui tacet, non utique consentit, verum tamen est eum non negare. Dieſe Regeln ſind auf die Fragen anwendbar, die der Richter an die Par⸗ teyen ſtellt. Oui apud Pratorem omnind non respo idit, con- tumaæ est. T. I1. F. 4 h de interrog. in jure faciend. Fünfter Ab ſch nit Von dem Eide. Art. 1357.„ Es gibt zwey Gattungen des gerichtlichen „Eides: „ 1) Der Eid, den einer der ſtreitenden Theile dem andern „anträgt, um die Entſcheidung der Sache davon abhängig „zu machen; man nennt ihn den angetragenen Haupteid.« „2) Der Eid, den der Richter dem einen oder dem andern „der ſtreitenden Theile von Amts wegen auflegt⸗ Im Entwurfe hatte man ſich der Worte: gerichtliche eidliche Bekraͤftigung bedient; an deren Stelle hat man eines Rechts⸗Irrthums nicht zurückgenommen werdenz dieſe Regel hat ihren Grund darin, weil Rechts Unwiſſenheit niemanden ent⸗ ſchuldigt, indem alle Bewohner eines Landes das daſelbſt gel⸗ tende Recht kennen, oder kennen müſſen, oder doch ſo angeſehen werden, als wenn es ihnen bekanut ſey. Entdeckte man aber, nachdem der Erbe die Schuld anerkannt hatte, ein ſpaͤter errichtetes Teſtament, wodurch das erſtere wider⸗ rufen wurde, dann iſt ein error facli vorhanden, und nun muß man dem, der das Geſtändniß gethan hat, zu Hülfe kommen; denn ein Geſtaͤndniß kann doch jemanden nur zu Folge ſeiner Ein⸗ willigung binden, und Einwilligung iſt da nicht vorhanden, wo abſoluter Irrthum unterlief.« „ B. mo übe „ge an wer dieß „it ym „be B Gri hem bon zn öfe lich die hey ung en ih i ern nut uß m. Buch. III. Lit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 173 das Wort: Eid geſetzt, weil es ehrwürdiger iſt; inzwiſchen iſt doch die Idee die nehmliche. Jusſurandum est affirmatio religiosa. Cujaz ad Tit. Cod. de jurej. Eben dieſer Schriſtſteller ſagt: Voluntarium est, quod à parte defertur; Necessarium, quod pars, cui delatum est, refert delatori Judiciale quod à judice defertur. Ad Tit. V de jurej. Von dem angetragenen Haupteide. Art. 1356.»Ueber jede Gattung von Stteitigkeiten kann „man ſeinem Gegner den Haupteid antragen.« Der Gegenſtand der Streitigkeit mag hundert fünfzig Francs überſteigen, oder nicht. In omni cuusd et actione juratur. T. 3 de jurej. Art. 1359.»Nur über eine der Partey, welcher er an⸗ „getragen wird, eigene(perſoͤnliche) Handlung laͤßt er ſich „antragen.« 3 Dem Erben kann allerdings der Eid darüber angetragen werden, ob er nicht wiſſe, daß ſein Erblaſſer ſchuldig ſey; dieß iſt aber immer ein ihm perſoͤnliches Factum. Art. 1360.„»Der Antrag dieſes Eides kann geſchehen, „in welcher Lage ſich auch immer die Streitſache befinden „möge, ſelbſt wenn über die Klage oder die Einrede, worü⸗ „ber er geleiſtet werden ſoll, nicht einmahl der Anfang eines „Beweiſes vorhanden iſt.« Bey Vinnius, Select. quæst. 1, n. 42 findet man die Gründe derjenigen widerlegt, nach deren Meinung der Eid don demjenigen nicht angetragen werden konnte, der keinen Anfang von Beweis hatte. Pothier, n. S20 pflichtet dem Vinnius bey. In dieſem und dem 1358. Artikel wird die ſehr ſtreitige Frage entſchieden, ob man den Eid gegen den Inhalt eines öffentlichen Actes antragen könne, z⸗ B. ob das Geld wirk⸗ lich überzaͤhlt und empfangen worden ſey, da doch der Act die Ueberzahlung der Muͤnzſorten bezeugt. S. hierüber La- Heyrere, lett. D. n. 121, und lett. P. n. 87. Was mich angeht, ich war immer der Meinung, daß der Haupteid in 174 1II. Buch. IM. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. ſolchem Falle angetragen werden könnte, und derjenige, der ihn anzunehmen oder zurückzuſch ieben weigerte, zur Zahlung verurtheilt werden muͤßte. Manifestæ turpitudinis est, nolle jurare nec juramentum referre. J. 38 F de jurej.) Art. 1361.»Derjenige, dem der Eid angetragen wor⸗ „den, wenn er ſich weigert ihn zu leiſten, oder ihn eben ſo „wenig ſeinem Gegner zurückſchieben will, und ſo auch der „ſtreitende Theil, dem der Haupteid zurückgeſchoben worden „iſt, wenn er ihn verweigert, muß mit ſeiner Klage oder ſeiner „Einrede unterliegen.« S. die ſchon angeführte T. 38. Art. 1362.„Der Eid kann nicht zurickgeſchoben wer⸗ „ben“ wenn die Handlung, welche den Gegenſtand davon „ausmacht, nicht beyden Theilen gemeinſchaftlich, ſondern „demjenigen, dem der Eid angetragen war, für ſeine Perſon „allein eigen iſt« *) So erklaͤrte auch a) der Appellations⸗Hof von Turin am z1. Dec. 1805 den Hr. Oggero ſchuldig, den Haupteid, den Hr. Guillers ihm uͤber verſchiedene Thatſachen, wodurch hewieſen werden ſollte, daß die Summe von 6000 Fr., die er in einem Notarial⸗Acte vom 15. Julius 1805 lehnbar! und in Gegen⸗ wart des Notars bar überzaͤhlt erhalten zu haben bekannte, ihm nicht bar überliefert worden ſey, angetragen hatte, entweder auszuſchwören, oder ſeinem Gegner zurückzuſchie⸗ ben Journ. des Aud. ete. 1806 im Anhange p. 102 u. f. Eben ſo erkannte b) der nehmliche Appellations Hof am 21. Dec. 18057 daß der Haupteid ebenfalls gegen den Inhalteines Wechſelbriefes, oder über das, was außer demſelben abgefprochen worden, an⸗ getragen werden lönne. Hugon erhielt für Rechnung des Dutto einen Wechſelbrief von 3000 Fraucs, händigte ihn Letz⸗ terem ein, und dieſer indoſſirte ihn auf Erſtern mit dem Zuſatzet Werth empfangen. Als dieſer Wechſelbrief nicht bezahlt wurde, behauptete Dutto, er habe ihn anderſt nicht als auf Gefahr des Hugon indoſſirt, und trug ihm hierüber den Eid an. Das Handlungs⸗Gericht verwarf zwar dieſen Antrag; der Ap⸗ pellations⸗Hof aber nahm ihn an, weil kein Geſetz den Antrag des Haupteides, auch ſo gar in Handelsſachen, verbiethe. Journ, des Aud. ete. 160b im Aßhange P. 100 u. f. B. [. Leh ate aho au l. ſtr0 ur IM. Buch. Ul. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 175 Aus dem nehmlichen Grunde, worauf die Entſcheidung des Art. 1359 beruht⸗ Art. 1363.»Iſt der angetragene oder zuruͤckgeſchobene „Eid einmahl geleiſtet, ſo wird der Gegentheil nicht gehört, „wenn er beweiſen will, daß er falſch abgeſchworen worden „ſey.« Perjurii præteætu causa retractari non potest. L. 1 Cod. de Reb. ored. Nec aliud quæritur, quam si juratum sit. T. 5 F. 2 de jurej. und dieß ſo gar dann, wenn man ſich anerböthe, durch neuerdings gefundene Urkunden die Falſch⸗ heit des geleiſteten Eides zu beweiſen. F. 31 F de jurej. Dieſe Entſcheidung muß indeſſen auf den Haupteid, wovon einzig in dieſem§. die Rede iſt, eingeſchränkt werden; denn anders verhaͤlt es ſich mit dem Erfüllungs⸗Eide, und mit der Vernehmung der Parteyen über Thatumſtände und Artikel⸗ S. Domat, tom. 2, liw. 5, tit. 6, Sect. 3.*) Art. 1364.„Der ſtreitende Theil, der den Eid anze⸗ „tragen oder zurückgeſchoben hat, kann ihn nicht mehr zurück⸗ „nehmen, ſo bald einmahl der Gegentheil erklaͤrt hat, daß er „bereit ſey, dieſen Eid zu leiſten.« Hieraus folgt, daß er ihn zurücknehmen kann, ehe der andere erklärt hat, ihn anzunehmen. T. 11. Cod. de rebus cred. In eben dieſem Geſetze heißt es aber auch, daß der⸗ jenige, welcher den Eides⸗Antrag zuruͤckgenommen hat, den Eid nicht mehr antragen könne. Das nehmliche lehrt Po-— thier, n. 832. *) So nahm auch der Appellations⸗Hof von Nismes in der Sache Mynnierund Bardon(S. die Note 2 zum Art. 1341) noch einen Beweis durch Zeugen an, nachdem Monnier ſchon vorher uͤber die ihm entgegengeſetzten Thatumſtaͤnde eidlich geantwortet hatte, und unerachtet Monnier hierin einen Grund zur Caſſation dieſes Urtheiles zu finden glaubte, ſo ward er doch von der Seetion des requstes am 9 Hornung 180s mit dieſem Geſuche abgewieſen, Jurispr. de la C, de C, 1808 p. 21 u. f. B. 176 III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Art 1365.» Der geleiſtete Eid beweiſt nur zum Vor⸗ „theile desjenigen, der ihn angetragen hat, oder wider ihn, und „zum Vortheile ſeiner Erben oder derjenigen,die mittelſt eines Par⸗ „ticular⸗Titel en ſeine Rechte getreten ſind, und wider dieſelbe. „Hat indeſſen einer der Solidar-Glaͤubiger dem Schuldner „den Eid angetragen, ſo wird dieſer nur hiedurch fuͤr den „Antheil dieſes Gläubigers befreyt; „Der dem Hauptſchuldner angetragene Eid befreyt eben⸗ „mäßig die Bürgen; „Der Eid, der einem der Solidar⸗Schuldner angetragen „worden, nützt gleichfalls den Mitſchuldnern; „Und der Eid, der dem Bürgen angetragen worden, nuͤtzt „dem Hauptſchuldner. „In den beyden letztern Föllen nützt der Eid des Solidar⸗ „Mitſchuldners oder des Bürgen den uͤbrigen Mitverpflichte⸗ „ten oder dem Hauptſchuldner nur alsdann, wenn er uͤber die „Schuld ſelbſt, nicht über die Thatſache der ſolidariſchen Ver⸗ „pflichtung, oder der Verbürgung angetragen worden iſt.« Der erſte Theil des Attikels ſtimmt mit der L. 3. 5. 3. F de jurej. und mit der allgemeinen Regel überein: Jus— jurandum alteri nque nocet neque prodest. Der zweyte Theil beruht auf dem nehmlichen Grunde, wie der F. des Art. 1198. Die übrigen im Artikel enthaltenen Entſcheidungen ſtimmen mit demjenigen überein, was oben von der Zahlung geſagt worden iſt, denn ein geleiſteter Eid vertritt die Stelle der Zahlung. Nichts kommt im Artikel vom Eide vor, den einer der Solidar⸗Schuldner ihrem Glaͤubiger anträgt; die F. 28 V. de jurej heidet, daß wenn der Glaͤubiger die Zahlung eingeſteht, der Eid dem andern Schuldner zum Vortheile ge⸗ reicht; daß aber in dem Falle, wo der Gläubiger die Zahlung in Abrede ſtellte, ſein Längnen dem andern Mitſchuldner nicht nachtheilig ſeyn würde. M. Buch. IMI. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 177 5. II. Von dem Eide, der von Amts wegen aufgetragen wird. Art. 1366.„Der Richter kann einem der ſtreitenden „Theile den Eid anflegen, entweder um die Entſcheidung der „Sache davon abhaͤngig zu machen, oder nur um hiernach die Summe zu beſtimmen, worauf ſich die Verurtheilung „erſtrecken ſoll.« Wird der Eid von dem Richter aufgetragen, um die Ent⸗ ſcheidung der Sache davon abhaͤngig zu machen, ſo heißt er juramentum judiciale, oder Suppletorium/ geſchieht es, um den Betrag der Verurtheilung zu beſtimmen, ſo nennt man ihn Juramentum in litem. Art. 1367.»Der Richter kann Amts halber, es ſey über die Klage, oder über die Einrede, die ihr entgegen⸗ „geſetzt worden, den Eid nur unter folgenden zwey Bedin⸗ »gungen auflegen: es wird erfordert,« 10»Daß die Klage oder die Einrede nicht vollſtaͤndig „erwieſen ſey;« 2)»Daß ſie nicht von allem Beweiſe entblöſt ſey.« »Außer dieſen beyden Fällen muß der Richter unbedingt »entweder dem Klaͤger ſeine Forderung zuerkennen, oder die „Klage verwerfen.« Dieſer Artikel iſt aus der F. 31, N de jurej. entlehnt. Pothier ſagt, n. 831., der Richter muͤſſe bey Auftragung dieſes Eides mit vieler Behutſamkeit zu Werke gehen, und ſeit vierzig Jahren habe er nur zweymahl geſehen, daß eine Partey dadurch abgeſchreckt worden, und von ihrer Behaup⸗ tung abgeſtanden ſey. Die Regel der Roͤmer: Juricjurandi ad lites decidendas pracipua vis esto, hat leider ihre An⸗ wendung verloren. Art. 1368.»Der Eid, den der Richter einem der ſtrei— »tenden Theile Amts halber aufgelegt hat, kann von dieſem »nicht auf den andern Theil zurückgeſchoben werden.« Die Urſache hievon iſt, weil die Partey ihn nicht ange⸗ tragen hat, und es moͤglich iſt, daß der Richter nicht das II. Malev⸗ 12 178 M. Buch. UI. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. nehmliche Zutrauen in beyde ſetzt; ſondern weil er im Gegen⸗ theile, um ſich zu entſchließen, ihn einer aufzutragen, alle umſtände, die ſo wohl aus dem Factum, als aus der Be⸗ ſchaffenheit der Perſonen hervorgehen, und die ihr in dieſer Hinſicht den Vorzug einräumen mußten, genau hat unter⸗ ſuchen müſſen⸗ Art. 1360.»Der Richter kann dem Kläger den Eid „Uber den Werth der Sache, die er in Anſpruch genommen „hat, nur dann auflegen, wenn es ſonſt unmöglich iſt, dieſen „Werth auf eine andere Weiſe auszumitteln.« „Selbſt in dieſem Falle muß der Richter eine Summe „beſtimmen, bis zu deren Belauf dem Klaͤger auf ſeinen Eid „ geglaubt werden ſoll.« Dieſer Artikel handelt jetzt von dem juramento in litem? oft läßt er ſich bey Erbſchafts⸗Pluͤnderungen, und bey Dieb⸗ ſtählen anwenden, die in Gaſthaͤuſern begangen werden⸗ Was bey den Römern der Willkuͤhr der Richter uͤber⸗ laſſen war, die Beſchränkung der Summe nehmlich, bis zu deren Belauf dem Kläger auf ſeinen Eid geglaubt werden ſoll,(jude modum statuere potest. ne in immensum juretur. F. 4 F. 2, ſ de in litem jur.) dieß hat unſere Jurisprudenz dem Richter zur Pflicht gemacht; ſo gar iſt er nicht ſchuldig, es auf den einmahl geleiſteten Eid ganz an⸗ kommen zu laſſen, wenn die Summe ihm uͤbertrieben ſcheint⸗ T. 4 und 5. P. de in lit. jur. Zuweilen ergreifen die Richter, um dem Klaͤger nicht ganz auf ſein Wort zu glauben, noch eine andere Maßregel; ſie verordnen nehmlich ein Zeugenverhoͤr über ſeinen Vermoͤgens⸗ Zuſtand, um auf dieſe Art zu erfahren, ob er die Sachen, die ihm ſeiner Behauptung nach geſtohlen worden ſind, habe beſitzen können. S. Bousseaud, F. germent. n. 4.*) *) Wenn indeſſen auch die Richter den Beweis durch Zeugen ange⸗ nommen haben, und dieſer kein hinlängliches Reſultat zur Ent⸗ ſcheidung liefert, ſo hindert ſie dieß doch nicht, nachher dem „ Ul. Buch. IV. Tit. Von Verpflichtungen ohne Vertrag. 179 . Von Verpflichtungen, die ohne Vertrag entſtehen. (Deecret. den 9. Febr. 1304. Promulg. den 19 des nehml. Mon.) Art. 1370.»Gewiſſe Verpflichtungen entſtehen, ohne „daß irgend ein Vertrag, weder von Seiten desjenigen, der »ſich verpflichtet, noch von Seiten desjenigen, gegen den er »ſich verbindet, dazwiſchen komme. „Einige dieſer Verpflichtungen entſtehen bloß aus der „Beſtimmung der Geſetze; die andern entſtehen aus einer „eigenen perſönlichen Handlung des Verpflichteten.« „Zu den erſten gehören die Verpflichtungen, die unwill— „kührlich entſtehen, zum Beyſpiele die Verpflichtungen unter „Eigenthümern, die aneinander gränzen, oder die Verpflich⸗ „tungen der Vormuͤnder und anderer Verwalter, die das „ihnen aufgetragene Amt nicht ablehnen koͤnnen.« „Die Verpflichtungen, die in einer dem Verpflichteten „eigenen und perſönlichen Handlung ihren Grund haben, „entſpringen entweder aus Quaſi⸗Contracten, oder aus De⸗ „licten(Vergehen) oder aus Quaſi⸗Delieten; ſie machen den „Gegenſtand des gegenwaͤrtigen Titels aus.« Erſtes Capitel. Von Quaſi⸗Contracten. Art. 1371.»Quaſi⸗Contraete ſind durchaus willkuͤhr⸗ „liche Handlungen des Menſchen, woraus irgend eine Ver⸗ „bindlichkeit gegen einen Dritten, und zuweilen eine gegen⸗ „ſeitige Verbindlichkeit beyder Theile entſpringt.„ Kläger den Eid über eine von ihnen beſtimmte Summe aufzulegen. So entſchied die Seetion des requétes des Caſſations⸗Hofes am s. September 1807 in der Sache der Erben Lefebure wider Simon, wovon beym Art. 1483 noch die Rede ſeyn wird. Jurispr. de la Cour de Cassat. 160 7. p. 455 u.. B⸗ 130 11l. Buch. IV. Tit. Von Verpflichtungen ohne Vertrag. Art. 1372.„Wer freywillig die Geſchäfte eines andern „führt, der Eigenthuͤmer mag von der Geſchäftsführung „Wiſſenſchaft haben oder nicht, übernimmt die ſtillſchweigende „Perbindlichkeit, die Geſchäftsfuͤhrung, die er angefangen „hat, fortzuſetzen, und zu vollenden, bis der Eigenthůmer „im Stande iſt, ſelbſt dafür Sorge zu tragen. Er muß „ebenfalls alles, was zu demſelben Geſchäfte gehört, auf ſich „nehmen.« „Er unterwirft ſich allen Verbindlichkeiten, welche ans „einer ausdrücklichen, von dem Eigenthümer ihm ertheilten „Vollmacht, entſpringen wuͤrden.« In den Pandecten und in dem Codex findet man unter dem Titel de negotiis gestis treffliche Vorſchriften über dieſe Materie. Was die Regel betriſſt, die unſer Artikel in Anſe⸗ hung der Verbindlichkeit desjenigen aufgeſtellt, welcher das Geſchäft eines Abweſenden zu führen angefangen hat, und die darin beſteht, daß er das Geſchäft beendigen, und wenig⸗ ſtens ſo lange fortſetzen muß, bis der Abweſende im Stande iſt, ſelbſt dafür Sorge zu tragen, dieſe Regel findet man in den FE. 6, F. 12. und 27, F⸗ 2, H de negot. gest. Nichts deſtoweniger wurde dieſe Entſcheidung beſtritten; wer eine menſchenfreundliche Handlung ausuͤbt, ſagte man, hat die Abſicht nicht, ſich fernere Verpflichtungen aufzubürden; ein Nachbar z. B. traͤgt Sorge für die Länderey einer Mili⸗ tair⸗Perſon, die bey der Armee iſt, ſoll er verbunden ſeyn, ſie bis zur Ruͤckkehr dieſes Soldaten zu bauen? Können nicht unvorgeſehene Umſtände den neotiorum gestor in die Unmog⸗ lichkeit verſetzen, ſeine Obſorge fortzuſetzen? In einem ſolchem Falle, antwortete man, wird er davon entledigt, wenn er den Eigenthuͤmer benachrichtiget; Billig⸗ keit muß der Maßſtab ſeyn, wornach ſeine Verbindlichkeiten beurtheilt werden, und ſie beſchraͤnken ſich darauf, daß er das Geſchäft nicht zur Unzeit und auf eine Art verlaſſe, die dem Eigenthuͤmer Schaden verurſachen kann; der Geiſt des Artikels, ſetzte man hinzu, geht nur dahin, Leute im Zaume zl he m. Buch. W. Tit. Von Verpflichtungen ohne Vertrag. 131 zu halten, die immer bereit ſind, ſich in fremde Angelegen⸗ heiten zu miſchen, und zwar oft um ſie zu verderben, und die auf ſolche Art Freunde von den Geſchäften zurückhalten, die ſie mit mehr Klugheit zu fuͤhren im Stande ſeyn würden. Inzwiſchen gab man zu, daß dieſe Regel nicht mit zu viel Strenge angewendet werden müſſe; aus einigen Dienſten, die man als guter Nachbar geleiſtet hat, darf die Vermuthung nicht hergeleitet werden, daß man ſich zum negotiorum gestor habe aufwerfen wollen; wenn aber aus entſcheidenden Um⸗ ſtänden der Beweis hervorgeht, daß man dieſe Eigenſchaft angenommen hat, dann iſt es allerdings nothwendig, daß man für dieſe freywillige Geſchaͤftsführung verantwortlich bleibe, und ſich nicht zur Unzeit ihrer entledigen könne, Mit dieſen Verbeſſerungen wurde der Artikel angenommen, nachher jedoch wieder vorgebracht, ohne daß dieſelben darin aus⸗ gedruckt waren; der Berichterſtatter ſagte aber, die Section ſey der Meinung, daß die Abſicht des Staats⸗Rathes hin⸗ laͤnglich darin an den Tag gelegt ſey⸗ Vergleicht man indeſſen den Tert mit dem Commentar, der im Rathe darüber gemacht wurde, ſo möchte man wohl an der Richtigkeit dieſer Angabe zweifeln können; ſo viel geht jedoch daraus hervor, daß man ſich an den Erlaͤuterun⸗ gen in ſo ferne und ſo lange halten muß, als ſie nicht mit dem Terte im offenbaren Widerſpruche ſtehen⸗ Deßwegen alſo, weil ich z. B. die Länderey meines ab⸗ weſenden Nachbars ein Jahr lang bebaut habe, bin ich nicht verbunden, dieß immer zu thunz eben ſo wenig bin ich ſchul— dig, die Geſchäftsführung fortzuſetzen, wenn dieß mir un⸗ möglich wird; nur muͤßte ich in beyden Fällen diejenigen Vor⸗ ſichts⸗Maßregeln ergreifen, die dazu erforderlich ſind, damit das Intereſſe des Abweſenden ſo wenig als möglich darun⸗ ter leide. Sogar derjenige, der ausdrücklich vom Eigenthuͤmer eine Vollmacht angenommen hat, kann ja, wenn er den Mandanten fruhzeitig davon benachrichtiget, darauf Verzicht leiſten; S⸗ . 132 HIl. Buch. 1V. Tit. Von Vevpflichtungen ohne Vertrag. den Art. 2007. Um ſo viel eher muß der negotiorum gestor hiezu berechtigt ſeyn, vorausgeſetzt, daß er es nur nicht, wie bey der Discuſſion geſagt wurde, zur Unzeit thue. Deßwegen endlich, weil man einem Abweſenden einige Dienſte als guter Nachbar geleiſtet hat, iſt man kein nego- tiorum gestor in genere. Art. 1373.„Selbſt alsdann, wenn der Eigenthümer „vor Beendigung des Geſchäftes ſterben ſollte, iſt er verbun⸗ »den, ſeine Geſchaͤftsfuͤhrung ſo lange fortzuſetzen, bis es dem „Erben möglich iſt, die Leitung deſſelben zu uͤbernehmen.« Hier hat man den negotiorum gestor dem Bevollmaͤchtig⸗ ten gleich geſtellt. S. den Art. 1991; es wurde aber ange⸗ nommen, daß dieſes unter den im vorhergehenden Artikel ent⸗ haltenen Cinſchränkungen zu verſtehen ſey. Art. 1374.»Er iſt verbunden, alle Sorgfalt eines guten „Hausvaters auf die Führung des Geſchäfts zu verwenden. „Die Umſtände, die ihn beſtimmt haben, ſich dem Ge⸗ »ſchäfte zu unterziehen, können gleichwohl den Richter zur „Maͤßigung der Summe ermaͤchtigen, die als Folge eines „Verſchuldens oder einer Nachläßigkeit des Geſchäftsfuͤhrers „dem Eigenthümer des Geſchäftes fuͤr Schadenserſatz und „entbehrten Gewinn ſonſt gebühren moͤchte.« Nach den römiſchen Geſetzen non solum dolum et culpam præstare dehet, sed omnem diligentiam. T. 11 h de neg⸗ gest. und F. 24 Cod. de usur. Qui verd affectione coactus„. ne hona distrahantur, se ohtulerit, tenetur tantum de dolo. P. 5 F. 9 P de neg. gest.— Eine Entſcheidung, die ſich auf andere Umſtände anwenden läßt. Art. 1375.»Der Eigenthuͤmer, deſſen Geſchaͤft gut ge⸗ »fuͤhrt worden iſt, muß die Verbindlichkeit erfüllen, welche „der Geſchäfis fuͤhrer in ſeinem Nahmen uͤbernommen hat, »ihn für alle perſönliche Verpflichtungen, denen er ſich unter⸗ »worfen hat, entſchaͤdigen, und ihm alle nützliche oder noth⸗ »wendige Auslagen, die er gemacht hat, erſetzen.“ m. Buch. IW. Tit. Von Verpflichtungen ohne Vertrag. 183 Ei qui utiliter gessit, præstatur quidquid eo nomine vel abest, vel abfuturum est. T. 2 V. de neg. gest. Quia pu- plice utile est, absentes à quibuscunque defendi. F. 55 ½ de Procurat Um die Nützlichkeit der Geſchaͤftsfuͤhrung zu beurtheilen, ſieht man nicht darauf, ob das Geſchäft gelun⸗ gen ſey, modò res sit utiliter cæpta. T. 10.§. 1. h de neg. gest. In der T. 45 h edd. iſt eine merkwürdige Entſcheidung enthalten. Inter utilia computatur Sumptus honeste factus ad honores consequendos. Art. 1376.» Wer aus Irrthum oder wiſſentlich etwas „empfängt, was ihm nicht gebührt, verpflichtet ſich, es dem⸗ „jenigen zu erſetzen, von dem er es ungebührlich(die Nicht⸗ „Schuld als Schuld) empfangen hat⸗« Hier muß man die Titeln der Pandecten und des Coder de condiotione indebili, und dgsjenige nachſehen, was wir beym Art. 1235 bereits davon geſagt haben⸗ Art. 1377.»Hat jemand eine Schuld getilget, der aus „Irrthum glaubte, er ſey der Schuldner, ſo iſt er berechti⸗ „get, das Gezahlte von dem Gläubiger zuruͤckzufordern. „Hat indeſſen der Gläubiger auf die an ihn geſchehene Zah⸗ „lung ſeinen Titel vernichtet, ſo hat dieſes Recht nicht mehr „Statt, und demjenigen, der die Zahlung verfüßt hat, bleibt „ſein Regreß wider den wahren Schuldner vorbehalten. In der T. 44 h de cond. indeh. heißt es; nulla repetitio est äb eo, qui suum recepit. Dieß muß abet von dem Falle perſtanden werden, wenn der, welcher bezahlt hat, es auf den Nahmen des Schuldners gethan hatte. Anders verhaͤlt es ſich, wenn er glaubte, daß er ſelbſt Schuldner war. P. 18 F. 6 h edd. S. die Glossa, ad P. 44. Was den zweyten Theil des Artikels betrifft, dieſer gruͤn⸗ det ſich auf die Billigkeit, welche nicht zuläßt, daß der Gläu⸗ biger durch die Schuld deſſen, der die Zahlung verfuͤgte, hintergangen werde, 3, 184½ U. Buch. IV. Tit. Von Verpflichtungen ohne Vertraz. Art. 1378.„War derjenige, der die Zahlung empfangen „hat, in böſem Glauben, ſo iſt er verbunden, das Capital „ſo wohl, als die Zinſen oder die Früchte, von dem Tage „der geſchehenen Zahlung an, zu erſetzen.« Iſt kein böſer Glaube vorhanden, ſo iſt derjenige, welcher die Zahlung empfangen hat, die Fruͤchte und Zinſen erſt vom Tage der angehobenen Klage an zu erſetzen ſchuldig. T. 1 Cod. de Cond. indeb. Art 1379.»Iſt die Sache, die jemand ungebührlich em⸗ „pfangen hat, ein Immobiliarſtuͤck, oder eine bewegliche, aber ₰„ körperliche Sache, ſo iſt derjenige, der ſie empfangen hat, „„ verbunden, ſie in Natur zu erſetzemoder den Werth davon ℳ wenn ſie durch ſein Verſchulden zu Grunde gegangen oder „verſchlimmert worden iſt; er hat ſelbſt fuͤr ihren zufälligen „Verluſt zu haften, wenn er ſie in boͤſem Glauben empfan⸗ „gen hat⸗« Art. 1380.»Iſt die Sache von demjenigen verkauft „worden, der ſie in gutem Glauben empfangen hatte, ſo iſt „dieſer nur verbunden, den Kaufpreis zu erſetzen.« Si res quæ condicitur, modico distracta sit, sine fraude, hoc solum venit in condictionem, quod ex pretio hahuit. P. 26. F. 12. M edd. Art. 1387.»Derjenige, dem die Sache zurückgegeben „worden ſſt, muß ſelbſt dem unredlichen Beſitzer alle noth⸗ »wendige und nuͤtzliche Koſten erſetzen, die er auf Erhaltung »der Sache verwendet hat.« Die Billigkeit hat dieſe Regel, ſelbſt zu Gunſten eines unredlichen Beſitzers eingeführt. T. 38 de petit. hæred. Zweytes Capitel. Von Delicten(Vergehen) und Quaſi⸗Delicten⸗ Art. 1382.»Jede Handlung eines Menſchen, von wel⸗ »cher Art ſie auch ſeyn mag, die einem andern Schaden ver⸗ »urſacht, verbindet denjenigen zum Erſatz, durch deſſen Ver⸗ ſchulden der Schaden ſich ereignet hat« III. Buch. IV Tit. Von Verpflichtungen ohne Vertrag. 185 Durch deſſen Verſchulden. So heißt es auch a) in der F. 5 F. 1 ad leg aquil.: Injuriam accipimus daunum culpã datum; b) in der T. 151 de reg. jur.: Damnum non fcit qui jure suo utitur, und c) in den TL. 29 und 4) h ad leg. aquil.⸗ Non imputatur damnum, si vi cogente, aut si ex necessitate in periculo datum sit, hullä interve- niente culpä. Ueber dieſes Capitel ſehe man die Titel der Pandecten, ad legem aquiliam, und si quadrupes pauperiem ecisse dicutur. Art. 1383.»Jeder iſt fuͤr den Schaden verantwortlich, „den er durch ſeine Handlung oder auch nur durch ſeine Nach⸗ »„laͤßigkeit oder ſeine Unvorſichtigkeit verurſacht hat.« T. 44. h ad leg. aquil. und ſogar durch ſeine Unwiſ⸗ ſenheit in Dingen, die zu ſeinem Gewerbe gehoͤren. So ſpricht die P. 7 vom Wundarzten, der irgend eine Operation vor⸗ nimmt, und die T. 9 F. 5 locati, vom Handwerker. Advo⸗ gaten und Aerzte aber ſind nicht dafür verantwortlich. S⸗ Boutaric, p. 524. Deſto ſchlimmer für denjenigen, der un⸗ geſchickte braucht⸗ Art. 138g.»Man iſt nicht allein für den Schaden ver⸗ „antwortlich, den man durch ſeine eigene Handlung verur⸗ »ſacht, ſondern auch für denjenigen, der aus einer Handlung „der Perſonen, fuͤr welche man zu haften hat, vder von „Sachen entſteht, die man in ſeinem Verwahr hat⸗ „Der Vater, und, nach dem Tode des Mannes, die „Mutter ſind fuͤr den Schaden verantwortlich, den ihre min⸗ »„derjaͤhrigen bey ihnen wohnenden Kinder verurſacht haben; „Hausherren und Committenten fuͤr den Schaden, den ihr „Hausgeſinde, und die von ihnen angeordneten Geſchäftsführer „in den ihnen anvertrauten Geſchäften verurſacht haben; „Lehrer und Handwerker fuͤr den Schaden, den ihre Zög— „linge und Lehrlinge waͤhrend der Zeit, daß unter ihrer „Aufſicht ſind, angerichtet haben. »Die oben feſtgeſetzte Verantwortlichkeit tritt ein, es ſey „dann, daß Vater und Mutter, Lehrer und Handwerker den 186 II. Buch. W. Tit. Von Verpflichtungen ohne Vertrag. „Beweis führen, daß ſie die Handlung, welche dieſe Verantwort— „lichkeit veranlaſſet, nicht verhindern konnten.« S. Pothier, n. 121. Zwar ſpricht er nicht von den Hand⸗ werkern in Hinſicht ihrer Lehrlinge; der nehmliche Entſchei— dungs⸗Grund mußte aber zur Folge haben, daß die Regel auf ſie ausgedehnt wurde. Culpã caret, qui scit, sed prohibere non potest. T. 50 F de yeg. jun. Hieraus iſt der letzte Theil des Artikels ent⸗ lehnt worden, In der Auseinanderſetzung deſſelben ſtoßt man auf einen merklichen Unterſchied in der Rede, die der Tribun Bertrand von Greuille im Tribunat, und die der Tribun Tarrible, im Geſetzgebungs⸗Corps gehalten hat. Erſterer ſagt nehmlich, dieſer letzte Theil des Artikels erſtrecke ſich nicht auf Herren, und auf Machtgeber(Committenten); dagegen letzterer ſagt, daß er ſich auf ſie, eben ſo wie auf Eltern, Lehrer und Handwerker erſtrecke. Ich bin der Meinung des erſtern, ſo wohl aus den Gründen, die er dafür anführt,*) als auch deßwegen, weil der Herren und Committenten im letzten Theile des Artikels keine Erwähnung geſchieht. Der nehm⸗ lichen Meinung iſt auch Pothier. *)»In keinem Falle, ſagt er, koͤnnen Herren und Committenten⸗ vorſchützen, daß es jhnen unmöglich war, den von ihren Dome⸗ ſtiken oder angeordneten Geſchäftsführern in den Verrichtungen, wozu ſie ſie gebraucht haben, angerichteten Schaden zu verhindern, und der Geſetzes⸗Vorſchlag unterwirft ſie immer einer gänzlichen und unzweydeutigen Vergntwortlichkeit. Dieſe Verfuͤgung, die man ſchon im Geſetzbuche über die Feld⸗Polizey antrifft, iſt ganz billig. Hat nicht, in der That, der Dienſt, woraus der Herr Nutzen zieht, das Uebel hervorgebracht, zu deſſen Erſatz man ihn verurtheilt? Hat er ſich keine Vorwuͤrfe darüber zu ma⸗ chen, daß er boͤſen, ungeſchickten oder unvorſichtigen Menſchen ſein Zutrauen geſchenkt hat? Und— wäre es gerecht, daß dritte Perſonen die Schlachtopfer dieſes unbedachtſamen Zutrauens bteiben ſollten, das doch die erſte urſache, die wahre Quelle des Schadens iſt, den ſie erleiden? Hier beſtätigt alſo nur das Geſetz uI. Buch. 1W. Tit. Von, Verpflichtungen ohne Vertrag. 187 Art. 1385.»Der Eigenthümer eines Thiers oder derje⸗ „nige, der ſich deſſen bedient, wuͤhrend es zu ſeinem Gebrauche „iſt, hat den Schaden zu verantworten, den das Thier ver⸗ „urſacht hat, es ſey, daß das Thier in ſeiner Gewalt war, „oder ſich verirrt habe, oder entlaufen ſey.« Dieſer Artikel iſt der ſummariſche Inhalt der Geſttze unter dem Titel: S quadrupes paup. etc. Nach dem Geſetze der zwölf Tafeln nar man vom Schadenserſatze befreyt, wenn man das Thier auslieferte, welches ihn angerichtet hatte. T. 1.„ quadrupes. Bouseaud ſagt indeſſen, V. Pommage, sect. 2. n. 1., daß dieſes Geſetz bey uns nicht beobachtet werde.*) dasjenige, was die Billigkeit gebiethet, was oͤftere und allzutrau⸗ rige Beyſpiele nothwendig machen, und was die Jurisprudenz aller Zeiten und aller Länder angenommen hat.“ Da indeſſen Herren nur fuͤr den Schaden verantwortlich ſind, den ihre Domeſtiken in den ihnen anvertrauten Ge⸗ ſchäften anrichten, ſo iſt es klar, daß außer dieſem Falle dieſe Verantwortlichkeit nicht Statt habe. Am 13. Sept. 1806 verurtheilte das Polizey⸗Gericht des Cantons von Helmaurupt, im Bezirk von Vitry, im Marne⸗ Departement die Marianne Lallemant, Magd des Hrn. Ponſin, deſervirenden Pfarrers der Gemeinde von Vernaneourt wegen Scheltworte, die ſie gegen die Eheleute Sery ausgeſto⸗ ßen hatte, zu einer Axreſt⸗Strafe von drey Tagen, und zugleich mit ihr, den Hrn. Ponſin, als verantwortlich für die buͤrgerli⸗ chen Folgen der Handlungen ſeiner Magd, in die Prozeßkoſten⸗ und in eine den Eheleuten Sery fuͤr Privat⸗Genugthuung zu zah⸗ lende Summe von 400 Fr. Dieſes yrtheil hatten zwar die Parteyen in Rechtskraft uͤbergehen laſſen; auf den Antrag des Herrn General-Proeurators Merlin aber wurde es, jedoch bloß zum Vortheile des Geſetzes, von der Criminal⸗Section des Caſſa⸗ tions⸗Hofes am 9. Julius 1807 wegen Verletzung des vorliegen⸗ den Artikels caſſirt. Jurispr. de la Cour de Cass. 1507 p. B. *) Inzwiſchen entſchied doch die Criminal⸗Section des Caſſations⸗ Hofes am 14. Frimaire 14. J. G. Dec. 1805) daß der Hirt 138 III. Buch. 1V. Tit. Von Verpflichtungen ohne Vertrag. Aus dem Titel der Pandecten: de his qui ehud. hatten wir noch zwey Artikel gezogen des Inhalts, daß, wenn a) aus einem von mehrern Perſonen bewohnten Hauſe auf einen vorübergehenden etwas geworfen würde, was ihm Schaden zufügt, alle dafür verantwortlich ſeyen, es ſey dann, daß man wiſſe, wer es gethan habe; und daß eben ſo b) der Gaſtwirth zum Erſatz des nehmlichen von denjenigen, die er beherbergt, angerichteten Schadens verbunden ſey, nicht aber die Beherbergten ſelbſt, es werde dann bewieſen, daß ſie die Urheber davon ſeyen. Dieſe Artikel wurden, als bloße Bey⸗ ſpiele des allgemeinen Grundſatzes, ausgeſtrichen. Art. 1386.„Der Eigenthuͤmer eines Gebändes iſt für »den Schaden verantwortlich, der durch deſſen Einſturz ver— „urſacht worden, in ſo fern dieſer entweder aus Abgang der „Unterhaltung over durch einen Fehler in der Bauart ent⸗ „ſanden iſt.« In ſo fern dieſer entſtanden iſt: man ſchlug vor, bloß hinzuzuſetzen: durch ſeine Schuld, aus Furcht, es moͤchte den Anſchein haben, als wenn man durch Anführung einiger Faͤlle, die übrigen ausſchließen wollte. Dieſer Vor⸗ ſchlag wurde nicht angenommen; nicht leicht laſſen ſich in der That andere Faͤlle, als die, welche im Artikel enthalten ſind, denken, die den Eigenthuͤmer für den durch den Ein⸗ ſturz ſeines Gebändes vergnlaßten Schaden verantwortlich machen könnten.. Nicht nur iſt man zum Erſatz des wirklich verurſachten Schadens verbunden; auch kann man noch gezwungen wer⸗ den, ihm vorzubeugen, und hierüber iſt in den Pandecten und im Coder ein Titel unter der Aufſchrift de damno infecto vorhanden, welchen man nachſehen muß; bey uns iſt es ge⸗ einer Gemeinde, unter deſſen Bbhut ſich das Vieh befand, welches Schaden anrichtete, eher als der Eigenthümer, ver es der Obhut des Hirten anvertraut hatte, zum Schadenserſatz verur⸗ theilt werden könne. Journ. d. Aud. ete. 1606. p. 53. k. f. B. I. Buch. V. Lit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe 155 bröuchlich, eine Beſichtigung des den Einſturz drohenden Gebaudes erkennen zu laſſen, um nachher darauf anzutragen⸗ daß der Eigenthuͤmer verurtheilt werde, es wieder in Stand zu ſetzen, oder es abzureißen. i Von dem Heiraths⸗Contracte und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. (Deeret. den 10. Febr. 180 4. Promulg. den z0. des nehml. Mon) Dieſer Titel umfaßt zwey ganz verſchiedene Gegenſtaͤnde. die Gütergemeinſchaft nehmlich, und die Dotal⸗Rechte. Die Entwickelung der Regeln, die ſich auf die Gütergemeinſchaft beziehen, muß man gar nicht in den Büchern des römiſchen Rechtes aufſuchen, denn die Roͤmer kannten ſie nicht; um ſich einen vollſtändigen Unterricht darüber zu verſchaffen, muß man die über dieſe Materie von Lebrun, Renusson und Pothier geſchriebenen Abhandlungen zu Rathe ziehen. In Betreff der Dotal⸗Rechte ſehe man insbeſondere die Tit. 3, 4 und 5 des B. 23 der Pandecten, und die Tit. 17, 12, 14 und 23 des B. 5 des Coder. F pſtes piel. Allgemeine Verfügungen. Art. 1387.» Ueber die Wirkungen der ehelichen Geſell⸗ „ſchaft in Beziehung auf das Vermogen verfügt das Geſetz „nur in Ermangelung beſonderer Verträge, welche, voraus⸗ „geſetzt daß ſie den guten Sitten nicht zuwider ſind, die „Ehegatten nach Gutfinden, aber dieß jedoch nur unter fol⸗ „genden Einſchraͤnkungen, eingehen können.« Art. 1388.„Den Ehegatten ſteht es nicht frey, den „Rechten zu derogiren, die aus der Gewalt des Mannes „über die Perſon der Frau und der Kinder entſpringen, oder „die dem Manne als Haupt der Familie zuſtehen. Sie »können dieß gleichfalls nicht in Hinſicht der Rechte, welche — 10 III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete zc. „dem Ueberlebenden von beyden Ehegatten unter dem Titel „von der väterlichen Gewalt, und unter dem Titel von „der Winderjaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und Eman⸗ „cipation beygelegt ſind, und eben ſo wenig in Beziehung „auf die verbiethenden Verfuͤgungen des gegenwärtigen Ge⸗ „ſetzbuches.« Dieſer Artikel wurde unter mehrern Geſichtspuncten getadelt. Die Verfügung, die er enthält, ſagte man 1), vereitelt die Freyheit, die der vorhergehende Artikel den Ehegatten verleiht, ihre Gemeinſchaft ſo einzurichten, wie ſie es fuͤr gut finden⸗ Sie ſchafft 2) die Gewohnheits⸗Rechte, die der Frau die Veräußerung ihrer Paraphernal„Guͤter ohne Autoriſation ihres Mannes unterſagten, in allgemeines Recht um, da doch die Frau in den Provinzen, worin das römiſche Recht gilt, und deſſen Gebrauch man doch auch beybehalten will, über dieſe Gattung von Gütern frey disponiren kann⸗ Beſſer iſt es, ſagte man 3), gleich ohne weiteres alle verbiethende Verfügungen, wovon man ſprechen will, auszu⸗ drucken, denn in einem Werke von ſolchem Umfange, wie das Civil⸗Geſetzbuch iſt, ſteht zu befürchten, daß ſich in Artikel, worin man gar nicht die Abſicht hatte, irgend ein Verboth feſtzuſetzen, einige Ausdrücke einſchleichen, die nachher verbiethend ſcheinen könnten⸗ Auch kann, ſetzte man 4) hinzu, jene ſchwankende Hin⸗ weiſung auf die in den Titeln von der vsterlichen Sewalt, und von der Minderjährigkeit beygelegten Rechte zu Strei⸗ tigkeiten Anlaß geben; konnen 3. B⸗ Verwandte in einem Heiraths⸗Contracte ausbedingen, daß die Frau, wenn ſie Wittwe wird, nicht eher Vormünderinn ihrer Kinder ſeyn ſolle, als bis ſie fünf und zwanzig Jahre alt iſt? Welcher Beweggrund iſt wohl vorhanden dieß zu verhindern? Beſſer thut man, daß man ſich an der bishiehin angen mmenen Regel haͤlt, die den Ehe⸗ Verträgen keine andere Grenzen ſetzte, als die dffentliche Ordnung und die Sitten⸗ nI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 191 In Hinſicht der Ehe antwortete man, muß man die Re⸗ geln, die mit der öffentlichen Ordnung in Verbindung ſtehen, von jenen uuterſcheiden, die ſich bloß auf das Privat⸗Inte⸗ reſſe der Ehegatten beziehen; durch keinen Vertrag kann man an den Erſtern etwas abändern; aber in Hinſicht der Zweyten läßt das Geſetz den Parteyen alle Freyheit; dieß iſt auch der Sinn der beyden jetzt discutirten Artikel; die Verfügung des Art. 1388 hat nur jene Vorſchriften zum Gegenſtande, die die oͤffentliche Ordnung betreffen. Nachdem dieſe Erklärung gegeben war, ließ man ſich in die Details ein, und ſagte a), der Art. 1388 ſtehe mit dem vorhergehenden in keinem Widerſpruche, weil dieſer Letztere die Freyheit der Ehe⸗Verträge durch die im folgenden Artikel enthaltenen Modificationen einſchraͤnkte. Der Mann, ſagte man b), iſt, ſelbſt nach der Natur der Dinge, das Oberhanpt der ehelichen Geſellſchaft; ohne die natuͤrliche Ordnung zu verletzen, kann man ihn alſo ſeiner Rechte nicht berauben; dieſem zu Folge verbiethet der Artikel jede Vereinbarung, die etwa dahin abzwecken mag, die Frau zum Oberhaupte oder unabhaͤngig zu machen. Keinen andern Zweck hat er. Ohnehin iſt ja die Frage in Betreff der Pa⸗ raphernal⸗Güter ſchon im Art. 227 entſchieden.(Ich bemerke, daß dieſe Angabe beſtritten wurde; aber der Art. 1576 hat alle Zweifel in dieſer Hinſicht gehoben)⸗ Gefährlich wäre die Behauptung, ſagte man c), daß man alle verbiethende Verfügungen ſogleich ohne weiteres aus⸗ drucken ſollte; zuverläßig würde man ſich der Gefahr aus⸗ ſetzen, einiges auszulaſſen; einige Faͤlle hat man angeführt⸗ wie viele andere können aber noch exiſtiren? Kann z. B. ein Mann ſich ausbedingen, daß ſeine Frau im Wittwenſtande nicht befugt ſeyn ſoll, ihre minderjaͤhrige Kinder einſperren zu laſſen? Gewiß nicht; über dieſen Gegenſtand müßte alſo auch ein verbiethender Artikel gemacht werden. Beſſer iſt es, daß man eine gewiſſe Regel aufſtellt, und ihre Anwendung den Richtern uͤberläßt⸗ 12 11 Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. Von der vaͤterlichen Gewalt, ſetzte man d) hinzu, ſpricht der Artikel bloß deßwegen, um Stipulationen zu verbie⸗ then, die etwa dem Vater ſeine Gewalt über ſeine Kinder⸗ und den Nießbrauch an ihrem Vermögen benehmen möchtenz und das, was er e) von der Vormundſchaft ſagt, ſtimmt mit den unter dieſem Titel ſchon angenommenen Grundſätzen überein. Man hat nicht zugeben wollen, daß die Mutter der ehrenvollen Eigenſchaft einer Vormuͤnderinn beraubt werden ſollte, und im Art. 391 iſt die Macht des Vaters auf die Befugniß eingeſchraͤnkt worden, ſeiner kuͤnftigen Wittwe einen beſondern Rathgeber beyzuordnen. Die Frage, die man in dieſer Hinſicht aufgeworfen hat, iſt alſo ſchon entſchieden⸗ Auf dieſe Bemerkungen wurde der Artikel angenommen, nur wurden die Worte: mittelſt irgend einer allgemeinen oder beſondern Verordnung, die man beym Anfange des Artikels, nach den Worten: die Ehegatten ſind nicht be⸗ fugt, eingerückt hatte, als unnuͤtz ausgeſtrichen⸗ Art. 1380.»Sie können keinen Vertrag ſchließen, keine „Verzicht thun, welche eine Veränderung in der geſetzlichen „Ordnung der Erbfolge, es ſey in Beziehung auf ſie ſelbſt „bey der Succeſſion ihrer Kinder oder Abkömmlinge, oder „in Beziehung auf ihre Kinder untereinander zum Gegenſtande „hätte, vorbehaltlich der Schenkungen unter Lebenden oder „Vermaͤchtniſſe, welche nach den in dem gegenwaͤrtigen Ge⸗ „ſetzbuche beſtimmten Formen, und in den hierin ausgedruckten „Fällen Statt haben koͤnnen.« Der Zweck dieſes Artikels iſt, alle Stipulationen in Heiraths⸗ Verträgen zu verbiethen, worin es heißen moͤchte, daß die Ehegatten ihren Kindern, oder ihre Kinder unter ſich auf eine andere Weiſe, als vom Geſetze beſtimmt worden iſt, fuccedi⸗ ren ſollten; in der That gehört die Erbfolge⸗Ordnung zum. Staats⸗Rechte, wie bey der Discuſſion des vorhergehenben Artikels bemerkt wurde. Sind Ehegatten jetzt befugt, in ihrem Heiraths⸗Contracte dem Erſtgebornen ihrer Kinder den zur Zeit ihres Abſterbens 10. Buch. V. Tit. Von dem Betraths Contracte 19 disponiblen Theil ihres Vermoͤgens zn ſchenken? Ehemahls war dieſe Stipulation bey den Heirathen der Perſonen von einem gewiſſen Range ſehr gewöhnlich, um den Folgen de⸗ Verſchwendung der Ehegatten vorzubeugen, und die Guͤter in den Familien zu erhalten. Meines Erachtens iſt ſie mit dem Geiſte und den Verfü— gungen unſeres Geſetzbuches unvereinbarlich, denn ſie würde die Wirkung einer Subſtitution haben, und das Geſetzbuch erlaubt ja nicht einmahl die Dispoſitionen aus wohlthätiger Abſicht, als in ſo ferne die Reſtitution zum Vortheile aller wirklich geborner und zukuͤnftiger Kider, ohne Ausnahme und ohne Vorzug des Alters und des Geſchlechtes geſchehen muß. S. den Art. 1050. Art. 1390.»Den Ebegatten iſt es nicht mehr erlaubt, »in allgemeinen Ausdrücken die Uebereinlunft zu treffen, daß »ihre eheliche Geſellſchaft nach einer der Gewohnheſten, »Geſetze, oder Local⸗Statuten beurtheilt werden ſoll, die vor⸗ »mahls in den verſchiedenen Theilen des franzöſiſchen Ge⸗ »biethes üblich geweſen, und die durch das gegenwärtige »Geſetzbuch abgeſchafft worden ſind.« Gegen dieſen Artikel wendete man ein, er verletze a) die Freyheit, die der Art. 1387 den Ehegatten laſſe, ihre Ver— träge nach Wohlgefallen einzurichten, vorausgeſetzt daß nichts darin enthalten iſt, was der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaͤuft; nichts anſtößiges dagegen liege aber gewiß b) z. B. in der Vereinbarung, ſich nach dem römiſchen Rechte zu richten; in den Provinzen, worin dieſes Recht gglt, ſeyen c) die Notarien mit den Regeln der Guͤter⸗ Gemeinſchaft durchaus unbekannt; man müiſſe ihnen alſo d) Zeit laſſen, ſie zu erlernen, und ſie mittelſt eines ausdrück⸗ lichen Verbothes die römiſchen Geſetze im allgemeinen anzu⸗ fuͤhren, nicht zwingen, das Zutrauen ihrer Mitbürger zu hintergehen. Man antwortete: Wird a) den Ehegatten erlaubt, ſich in Hinſicht ihrer Verträge auf dieſes oder jenes Geſetz, auf dieſe Malev. III. 13 194 m. Buch V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. oder jene Gewohnheit zu beziehen, ſo verewigt man dadurch das Daſeyn jener unendlichen Anzahl von Geſetzen und Sta⸗ tuten, die Frankreich unter ſich theilten, und verfehlt den Zweck, den man bey der Verkündung eines Civil⸗Geſetzbuches erreichen wollte; den Parteyen ſteht es b) frey, im einzel⸗ nen bey ihren Verträgen dieſes oder jenes Geſetz, dieſe oder jene Gewohnheit, die ſie für ſchicklich erachten mögen, zum Muſter zu nehmen; erlaubte man aber, ſich im allgemeinen deßhalb auf ein Gewohnheits⸗Recht zu beziehen, ſo möchte noch wohl e) eine andere nachtheilige Folge daraus entſtehen, es könnte ſich nehmlich ereignen, daß ſeine Verfügungen nicht mehr vollzogen werden dürften. ²) *) Da der vorliegende Artikel den Ehegatten verbiethet, in allge⸗ meinen Ausdrücken die Uebereinkunft zu treffen, daß ihre ehe⸗ liche Geſellſchaft nach einer der Gewohnheiten, Geſetze oder Lo⸗ cal Statuten regiert werden ſoll, die ehemahls in den verſchie⸗ denen Theilen des Reiches üblich waren, und die das gsgenwaͤr⸗ tige Geſetzbuch abgeſchafft hat, und da dieſe Verfügung ihrer Natur nach hloß für die Zukunft wirken kann, ſo iſt es keinem Zweifel unterworfen, daß ſie auf die Rechte der ehelichen Geſell⸗ ſchaft derjenigen Ehegatten, die ſich vor der Verkündung dieſes Geſetzbuches geheirathet haben, nicht an⸗ wendbar ſey. Haben 1) dieſe Ehegatten ihre gegenſeitigen Rechte ausdrücklich in ihren Ehepacten beſtimmt, ſo behalten ſie dieſelbe auf immer bey. Die nehmliche Wirkung haben auch a) ihre ſtill ſchweigenden Vertraͤge; eadem vis taciti uc eæ- pressr. Zu dieſen gehören alle ſtatuta riſche Verfügungen, die zur Zeit der Heirath vorhanden waren, und auf deren Treue die cheliche Verbindung zu Stande kam; alles alſo, was auf den Brautſchatz, auf die Gütergemeinſchaft und die da raus entſpringenden Befugniße Bezug hat, richtet ſich, in Ermange⸗ lung ausdrücklicher Verträge, nach der Verfügung der Statutenunter deren Herrſchaft die Ehegatten ſich verehlichet haben, wenn ſchon durch nachherige Geſetze etwas anderes oder auch das gerade Ge⸗ gentheil verordnet wird. Dehnt ſich indeſſen dieſer ſtillſchwei⸗ gende Vertrag auch auf jene ſtatutariſche Verfügungen aus, die ſich auf die künftige Erbfolge der Ehegatten untereinander beziehen? Machen auch dieſe Verfuͤgungen einen Theil ihres UM. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. 195 Art. 1301.» Sie können gleichwohl in allgemeinen Aus⸗ „druͤcken erklären, daß es ihre Abſicht ſey, bey ihrer Heirath »ſich den Geſetzen uͤber die eheliche Guͤtergemeinſchaft, oder „den Dotal⸗Rechten zu unterwerfen. ſtillſchweigenden Ehevertrages aus? Beym Appellations⸗Hofe von Brüſſel kam dieſe Frage in folgendem Falle vor: J. J Blogquerie und ſeine Gattinn hatten ſich in Brabant unter dem Gewohnheits⸗Rechte von Nivelles geheirathet, worin es(Art. 49) heißt:»der überlebende von zwey She⸗ »gatten ſoll alle vom zuerſt Verſtorbenen nachge⸗ »laſſeneMobilien haben und behalten“ Da dieſe Ehe unter dem neuen Geſetzbuche durch den Tod der Gattinn aufge⸗ loͤßt wurde, wollte Bloquerie nichts deſtoweniger den ſeiner verlebten Gattinn zugehoͤrigen Antheil an den Mobilien kraft des angeführten Artikels fuͤr ſich behalten. Die Erben der Frau behaupteten dagegen, daß dieſe Verfügung durch den Art. 1390 des G. N. abgeſchafft worden ſey. Am 23. December 1806 er⸗ kannte indeſſen der Appellations⸗Hof von Brüſſel dem Manne dieſe Mobilien zu, weil er ſich unter dem Gewohnheits⸗Rechte von Nivelles geheirathet hatte, und der aus den Verfügungen deſſelben entſpringende ſtillſchweigende Vertrag durch das neue Geſetzbuch, worunter die Ehe aufgelöſt worden, um ſo weniger abgeändert worden ſey, da das Recht der ehelichen Geſellſchaft ſchon vorher durch dieſen ſtilſchweigenden Contraet feſtgeſetzt und erworben worden war. Jurispr. de 12 Cour de Cassat. 1807 im Anhange p. 42 u. f. Vor der Verkündung des G. N. und unter der Herrſchaft der Geſetze vom 17 Nivoſe a. J.(6. Jänner 1794) und 12 Pluvioſe 5. J.(s. Hornung 1797), welches Letztere allen vor dem Geſetze vom 5. Brumaire 2. J.(a6. Hetober 1793) recht⸗ mäßig ſtipulirten Vortheilen, und ihrer Natur nach un⸗ widerruflichen Dispoſitionen ihre voͤllige Wirkung bey den Sue⸗ ceſſtonen beließ, kam die nehmliche Frage in folgenden Fällen zur Sprache.. 2 I. Henrich Leboeuf hatte ſich im J. 1784 unter dem Gewohn⸗ heits⸗Rechte der Normandie geheirathet, welches im Aft. 382 dem Vater, falls er Wittwer bleibt, den Nießbrauch des ganzen Vermoͤgens ſeiner Frau verlieh. Seine Gattinn ſtarb am x1. Pluvioſe 4. J.(31. Jänner 1797) unb nun entſtand zwiſchen ihm und ſeinen Kindern die Frage, ob geſagtes Gewohnheits⸗ Recht durch das Geſetz vom 17. Rivoſe abgeſchaft ſep. 196 III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete. „Im erſten Falle, und wo eheliche Guͤtergemeinſchaft ein⸗ „tritt, erhalten die Rechte der Ehegatten und ihrer Erben durch „die Verfuͤgungen des zweyten Capitels des gegenwaͤrtigen „Titels ihre Beſtimmung. II. Anton Putzeis hatte ſich unter dem Gewohnheits⸗Rechte von Looz geheirathet, welches dem Letztlebenden das Eigenthum aller zur Gütergemeinſchaft gehörigen Mobilien verlieh. Seine Gattinn ſtarb unter dem Geſetze vom 17 Nivoſe, und nun entſtand die nehmliche Frage zwiſchen ihm und ſeinen Kindern In beyden Fällen entſchied indeſſen der Caſſa— tions⸗Hof, und zwar im erſten die Eivil⸗Seetion am 29. Nivoſe 6. J.(18. Jänner 17980 und im zweyten die section des requs- res am 27. Germinal 12. J(17. April 1804) daß es bey den Verfügungen des Gewohnheits⸗Rechtes ſein Verbleiben habe. Der Entſcheidungs⸗Grund in beyden Fällen war, weil das Geſetz vom 3. Pluvioſe§. J. die vor dem Geſetze vom 5. Brumaire 2 J.(unter der ehemahligen Geſetzgebung) errichteten Heiraths⸗ Verträge auch bey kuͤnftigen Succeſſionen für gültig erkläre, mithin das nehmliche bey dem ſtatutariſchen Ancheile des Ueber⸗ lebenden eintreten müſſe, wenn die Ehegatten ohne über ihre deßfallſige Rechte etwas ausdrücklich feſtzuſetzen ſich ſtillſchweigend der Verfuͤgung der Statuten unterworfen hätten. Jurispr. du Prib. de Cass. XII. p. 341 u. f. Man ſehe übrigens die Note beym Art 905 2 B. S. 349. Man bemerke indeſſen, daß dasjenige, was jetzt geſagt wor⸗ den iſt, ſich nur auf die Erbfolge der Shegatten un⸗ tereinander beziehe. Anders verhält es ſich in Anſehung der Eobſchaften, die die Ehegatten nach den zur Zeit ibrer Heirath beſtehenden Geſetzen von andern bloß zu hoffen hatten, und die erſt zu einer Epoche eröffnet werden, wo dieſe Geſetze durch neue abgeſchafft worden ſind. Haben ſich alſo z. B. Ehe⸗ gatten zu einer Zeit geheirathet, wo der Mann als Erſtge⸗ borner; oder als Kind männlichen Geſchlechtes ge⸗ wiſſe Vortheile vor ſeinen ubrigen Geſchwiſtern aus der Nachlaſ⸗ ſenſchaft ſeiner Sltern zu hoffen hatte, und ſind dieſe Vortheile durch ein nachheriges Geſetz zu einer Zeit, wo ſolche Erbſchaften noch nicht eröffnet waren, aufgehoben worden,(S. den Art. 745.) ſp können ſie auf dergleichen Rechte keine Anſprüͤche machen, wenn auch ſchon ſolche Hoffnungen ihre Heirath zu Staude gebracht haben ſollten. Die urſache des Unterſchiedes liegt darin: Ehe⸗ — S— m. Buch. V. Tit. Von dem HeirathbContracte. 197 „Im zweyten Falle, und wo Dotal⸗Rechte Statt haben, „ſind ihre Rechte nach den Verfügungen des dritten Capitels „zu beurtheilen.« Der Beweggrund dieſes Artikels iſt, weil die auf die Gü⸗ tergemeinſchaft, und auf die Dotal⸗Rechte ſich beziehenden Regeln im Geſetzbuche umſtändlich auseinandergeſetzt ſind, und man ſich alſo füglich darauf beziehen kann. Art. 1392.„ Die bloße Stipulation, daß die Frau ſich „gewiſſe Güter als Brautſchatz ausſetzt, oder daß ihr gewiſſe »Guͤter als Brautſchatz ausgeſetzt werden, iſt nicht hinrei— „chend, um dieſe Güter den Dotal-Rechten zu unterwerfen, „wenn nicht im Heiraths-Contracte eine ausdrückliche Erkleé⸗ „rung hierüber enthalten iſt. „Aus der bloßen Erklaͤrung der Ehegatten, daß ſie ſich ohne „Gütergemeinſchaft heirathen, oder daß das Vermögen eines „jeden von ihnen von jenem des andern abgeſondert ſeyn ſoll, »folgt ebenfalls nicht, daß ſie ſich dem Dotal⸗Syſtem unter⸗ „worfen haben.« Im Art. 132 des erſten Entwurfes dieſes Titels hieß es, daß gaͤnzliche Ausſchließung der Gütergemeinſchaft vorhanden ey, 1) wenn der Heiraths⸗Contract die Clauſel enthalte, daß alle Güter der Frau als ihr Brautſchatz angeſehen werden ſollten; 2) wenn die Vedingung darin vorkomme, daß ſie alle paraphernal ſeyn ſollten; 3) wenn die Ehegatten aus— druͤcklich erklaͤrten, daß ſie ſich ohne Gütergemeinſchaft heirathen; 4) wenn die Clauſel darin ausgedruckt werde, daß die Ehegatten in Hinſicht ihres ſämmtlichen Vermögens von— einander getrennt ſeyen, und 5) wenn ausbedungen werde, gatten können und müſſen unter ſich, für die Zeit der Ehe und des Wittwenſtandes über alles, was auf ihre Perſon, und auf ihr gegenwärtiges und zukuͤnftiges Vermögen Bezug hat, Vertraͤge eingchen, dagegen kein Vertrag weder zwiſchen ihnen, noch mit dritten Perſonen in Anſehung fremder Erbſchaf— ten, die ihnen aufallen können, ſich vermuthen läßt, noch recht— mäßig iſ. Jurispr. de la C. de C. 1607 g. v. St. B O M. Buch. Ov. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. daß ein Theil der Güter der Frau dotal, und die übrigen paraphernal ſeyn ſollen. Dieſer Entwurf wurde nach der Discuſſion, woruͤber man beym folgenden Artikel Rechenſchaft geben wird, abgeaͤndert. Inzwiſchen muß man bemerken, daß unſer Artikel der Ziffer 1 des im Entwurfe enthaltenen Artikels gar nicht zu⸗ wider iſt. Dieſe Ziffer ſpricht vom Falle, wo ausbedungen wird, daß alle Guͤter dotal ſeyn ſollen; und da unſer Arti⸗ kel den Fall vorausſetzt, wo bloß gewiſſe Guͤter zum Braut⸗ ſchatze ausgeſetzt werden, ſo kann man noch behaupten, daß man im erſten Falle, ohne daß es einer ausdrücklichen Sti⸗ pulation bedürfe, ſo angeſehen werde, als wenn man ſich den Dotal⸗Rechten unterwerfe, und dieß ſcheint ganz natuͤr⸗ ſich zu ſeyn⸗ 6 Art. 1393.»In Ermangelung beſonderer Verträge, »welche den Geſetzen uͤber die Gütergemeinſchaft derogiren „oder ſie modificiren, gelten die Grundſätze, die im erſten „Theile des zweyten Capitels feſtgeſtellt ſind, als gemeines „Recht in Frankreich.« Dieſer Artikel war der Gegenſtand einer langen und intereſſanten Discuſſion. Die Mehrheit des Staats⸗Rathes, die aus Mitgliedern beſtand, welche an die Gütergemeinſchaft gewohnt waren, wollte, daß ſie als gemeines Recht des Reiches angenommen werden moͤchte; jene aus den Provinzen, worin das romiſche Recht galt, härten wohl wahrſcheinlich der Dotal⸗Verfaſſung den Vorzug einzuräumen gewuͤnſcht, verlangten aber, da ſie die Unmöglichkeit einſahen, dieſe Abſicht zu erreichen, doch wenigſtens Gleichheit, und dieß war mit großen Schwierig⸗ keiten verknuͤpft, Vor allem muß man ſich mit dem eigentlichen Stand⸗ Punkte der Frage bekannt machen.. Nach dem roͤmiſchen Rechte, gab es keine geſetzliche Gü⸗ tergemeinſchaft zwiſchen Mann und Frau, d. h. die Mobi⸗ liarſchaft wurde unter ihnen nicht gemeinſchaftlich, und die II. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete. 199 Frau hatte keinen Antheil an den Erwerbungen, die ihr Mann machen konnte; nur läßt ſich aus einigen Geſetzſtellen ſchließen, daß die Ehegatten zuweilen die Verabredung tra⸗ fen, daß die Errungenſchaft unter ihnen gemeinſchaftlich ſeyn ſollte; gewoͤhnlich pflegte indeſſen die Frau einen großen Theil ihres Vermögens ſich als Brautſchatz zu beſtellen, und ſich den übrigen als paraphernal vorzubehalten; dieß war ſo allgemein gebräuchlich, daß man ſo gar die Frage aufwarf, ob die Frau befugt ſey, alle ihre Guͤter, ohne Vorbehalt, als Brautſchatz einzubringen— eine Frage, die die F. nulld cod. de jur. dot. bejahend entſchied. Der Mann hatte den Genuß des Brautſchatzes, um die Laſten der Ehe zu tra⸗ gen; über die Paraphernalien behielt die Frau freye Macht zu disponiren, und konnte ſie ſo gar ohne Einwilligung ihres Mannes veräußern, wie man im z. Abſch. des Cap. 3 die⸗ ſes Titels ſehen wird. So wurde es auch in den Provinzen, worin vas römiſche Recht galt, bis zur Verkündung des Geſetzbuches beobachtet; nur hatte der Gebrauch, die Ge⸗ meinſchaft deſſen, was waͤhrend der Ehe erworben werden möchte, zu ſtipuliren, ſich ſehr darin verbreitet⸗ In den Provinzen“ hingegen, die ihre eigene Gewohnheits⸗ Rechte hatten, war die Gütergemeinſchaft zwiſchen Mann und Frau von undenklichen Zeiten her eingeführt; ſo gar be⸗ hauptet man nach einer Stelle im Caͤſar, lib. 6. de bello gallico, daß ſie von dieſer Zeit an in Gallien gebräuchlich geweſen ſey. Ouantas pecunias db uworibus dotis nomine acceperunt, tantas eæ suis bonis cum dote communicant; uter eorum vitd superarit, ad eum pars utriusque perwe- nit. Indeſſen ſcheint mir dieſe Stelle nichts für die Güter— gemeinſchaft, ſo wie wir ſie kennen, zu beweiſen; vielmehr mag wohl der Gebrauch, wovon Caͤſar ſpricht, der Urſprung der Zulagen zum Brautſchatze, der Gegenſteuern und der Vortheile auf den Ueberlebungsfall, die in den verſchiedenen Theilen des Reiches ſehr gebräuchlich waren, geweſen ſeyn⸗ 4 III. Buch. V. Lit. Von dem Heiraths Contraete. Mit weit mehr Grund läßt ſich die Gütergemeinſchaſt von den Geſetzen der Germaniſchen Volker herleiten. Das Geſetz der Sachſen,(Tit. 8) gab der Frau die Hälfte von demjenigen, was waͤhrend der Ehe erworben worden war, und jenes der Ripuarier(Tit. 29) nur ein Drittel davon. Dieſes letztere Geſetz ward während der erſten und zweyten Dynaſtie vorzugsweiſe beobachtet; erſt unter der dritten er— hielt der Gebrauch der Sachſen den Vorzug, und die Ge⸗ wohnheits⸗Rechte von Burgundien, die im J. 1450 abgefaßt wurden, nahmen ihn zuerſt ausdrücklich an. S. das Cap. 17 B. 2 der Formeln des Marculph; das Cap. 9 B. 4 der Capitularien; Pasquier, Recherches de la France, liv. 4⸗ ch. 27. Dieſe Gütergemeinſchaft war, wie man ſieht, urſprüng— lich auf eine Gemeinſchaft der Errungenſchaft beſchränkt, und wirklich würde es nicht leicht ſeyn, die Urſachen und die Epochen der Fortſchritte anzugeben, die ſie ſeitdem gemacht hat. Nicht einförmig waren indeſſen dieſe Fortſchritte, denn vor der Verkündung des Geſetzbuches unterſchied man in die⸗ ſer Hinſicht in Frankreich vier Gattungen von Gewohnheiten Zur erſten Claſſe gehörte das Gewohnheits⸗Recht von Paris. Im Art. 220 deſſelben heißt es: zwiſchen Mann und Frau, die miteinander verheirathet ſind, ſind die beweglichen und waͤhrend der Ebe erworbenen unbeweg— lichen Guͤter gemeinſchaftlich. Dem Art. 221 zu Folge wurden die Mobiliar-Schulden des einen ſo wohl als des andern ebenfalls gemeinſchaftlich, und nach dem Art. 246 fielen ſo gar jene Immobilien in die Gütergemeinſchaft, die einem der Ehegatten von einem Seitenverwandten oder von einem Fremden geſchenkt wurden. Der größte Theil der übri⸗ gen Gewohnheits⸗Rechte ſtimmte mit dieſem überein. Die zweyte Claſſe bildete ſich aus denjenigen Gewohnheits⸗ Rechten, die, wenn die Guͤtergemeinſchaft nicht ausbedungen worden war, ſie nur in ſo ferne annahmen, als die Ehe wenigſtens ein Jahr und einen Tag lang gedauert hatte. III. Buch. V. Tit. Von dem Heitaths⸗Contracte. 201 Hiehin gehörten die Gewohnheits⸗Rechte von Bretagne, von Anjou, von Maine, von Chartre und le Grand-Perche⸗ Zur dritten Claſſe gehörten einige Provinzen, die ihre ei⸗ gene Gewohnheits⸗Rechte hatten, und alle, worin das römiſche Recht galt, in welchen keine Guͤtergemeinſchaft Statt hatte, wenn ſie nicht ausdrücklich ausbedungen worden war. Die vierte Claſſe endlich machte das Gewohnheits⸗Recht der Normandie aus, welches im Art. 330 die Stipulation der Guͤtergemeinſchaft verboth, und die Rechte beſtimmte, die der Frau an dem Vermögen des Mannes nach deſſen Abſter⸗ ben gebuͤhren ſollten. Man ſehe die Art. 329, 389, 392 und 394 dieſes Gewohnheits⸗Rechtes. Unter dieſen verſchiedenen Gebraͤuchen mußte man waͤh⸗ len, und beſtimmen, welcher von ihnen zum gemeinen Re 3 erhoben werden ſollte. Zu Gunſten der Gütergemeinſchaft ſagte man folgendes: 1) Sie paßt genauer auf die Lage der Ehegatten, und die geſellſchaftliche Verbindung der Perſonen muß natuͤrlicher Weiſe die Geſellſchaft des Vermögens nach ſich ziehen. Selbſt Juſtinian hat die Ehe definirt: viri et mulieris conjunctio individuam vitæ consuetudinem continens. Dieſe Geſellſchaft wirkt auf alle Umſtände des Lebens; Ehegatten gehen in ihren Handlungen gemeinſchaftlich zu Werke, vermiſchen ihre Arbeiten untereinander, tragen die nehmliche Sorge fuͤr die Erziehung und Verſorgung ihrer Kinder; ſie müſſen beyſam men leben und wohnen; ſelbſt aus ihrer Lage entſpringt alſo die Guͤtergemeinſchaft. Freylich ſteht es ihnen frey, die Bedingungen ihrer Verbindung feſtzuſetzen; thun ſie dieſes aber nicht, dann muß das Geſetz entſcheiden, wie ihre Gil⸗ ter verwaltet werden, und wie ſie zu den gemeinſamen Laſten beytragen ſollen, denn, daß einer allein ſie tragen, der andere aber ganz frey davon ſeyn ſollte, dieß iſt der natllichen Drdnung zuwider; aus dieſer Quelle entſpringen indeſſen die Regeln der geſetzlichen Gütergemeinſchaft. 2) Das Ziel dieſer Einrichtung iſt, den Wohlſtand der haͤuslichen Geſellſchaft zu befördern; es gibt kein beſſeres zoz MI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. Mittel die Nacheiferung der Frau zu erwecken, als wenn man ihr einen Vortheil bey dem guten Erfolge zugeſteht; hat ſie kein Intereſſe dabey, ſo macht man ſie muthlos; was liegt ihr daran, ob die Geſchaͤfte des Mannes gut gehen, wenn er allein den Rutzen davon ziehen ſoll? Selbſt in den Provinzen, worin das römiſche Recht gilt, fühlte man dieſes ſo ſtark, daß man die Gemeinſchaft der Errungenſchaft darin eingeführt hat. 3) Die Guͤtergemeinſchaft ſtimmt mehr mit den Sitten der franzoͤſiſchen Nation überein, und iſt im größten Theile des Reiches angenommen; nur der Appellations⸗Hof von Montpellier hat gegen den Vorſchlag ſie zum gemeinen Rechte Frankreichs zu machen, ſeine Stimme erhoben. Man wendet ein, a) die Dotal⸗Verfaſſung nehme die Frauen wirkſamer in Schutz, weil ſie ihren Brautſchatz un⸗ veraͤußerlich mache; allein, läßt ſie ihnen anderer Seits nicht die Freyheit, ihre Paraphernal⸗Guͤter zu verſchleudern? Dieſe beyde Extreme ſind gleich fehlerhaft. Ungerecht iſt es, ſagt man b), der Frau die Haͤlfte der Errungenſchaft zukommen zu laſſen, denn es iſt nicht wahr, daß ſie in dieſem Verhaͤltniße dazu beytraͤgt. Gibt es aber nicht viele Frauen, die eben ſo viel zur Wohlhabenheit der Familie beytragen, als ihre Männer? Man wendet endlich c) ein, die Liquidationen und Thei⸗ lungen der Guͤtergemeinſchaft ſeyen mit außerordentlichen Schwierigkeiten verknüpft; wenn aber dieſe Gemeinſchaft ge⸗ recht und der Natur angemeſſen iſt, ſoll man ſie dann we⸗ gen irgend einer Inconvenienz, die ſie hervorbringen kann, verwerfen? Die, welche der Meinung nicht waren, die Gütergemein⸗ ſchaft zum gemeinen Rechte zu erheben, ſagten, es ſey keine Nothwendigkeit vorhanden, ein gemeines Recht feſtzuſetzen, und zwiſchen der Dotal-Verfaſſung und jenex der Güterge⸗ meinſchaft eine beſtimmte Auswahl zu treffen; ein dritter Weg bleibe einzuſchlagen uͤbrig, man ſolle es nehmlich den IMI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. 203 känftigen Ehegatten freyſtellen, zwiſchem dem einen und dem andern Syſteme zu wählen, ohne einem von beyden den Vor⸗ zug einzuräumen; man antwortete ihnen aber, und zwar mit Recht, daß, wenn die Ehegatten ſich ohne einen Heirathe⸗ Contract verehlicht haben ſollten, das Geſetz doch beſtimmen müſſe, nach welchen Rechten ſie ſich muthmaßlich hätten ver⸗ heirathen wollen, und folglich muͤſſe nothwendiger Weiſe be⸗ ſtimmt werden, welches das gemeine Recht ſeyn ſollte. Nun machte jemand den Vorſchlag, zu ſagen, in den Provinzen, worin das römiſche Recht gilt, ſolle vermuthet werden, daß man nach Dotal-Rechten, in jenen aber, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte haben, daß man nach den Grundſaͤtzen der Gütergemeinſchaft habe heirathen wollen. Man wendete ihm aber ein, auf dieſe Weiſe würde jene Ein⸗ theilung der Provinzen in provincias juris scripti, et consue- tudenarii verewigt werden, deren Andenken man doch abſchaf⸗ fen wollte. So ſah man ſich alſo genöthigt, die Frage gründlich zu prüfen, und die Beweggründe zu discutiren, die man ange⸗ führt hatte, um die Annahme der Gütergemeinſchaft als gemeines Recht durchzuſetzen. Man erinnerte hiegegen fol⸗ gendes: 1) Es iſt nicht genau richtig, wenn man ſagt, daß die Verbindung der Perſonen die Gemeinſchaft der Güter noth⸗ wendig nach ſich ziehe; dieſe zwey Gegenſtände laſſen ſich ganz gut abgeſondert von einander denken; es iſt zu⸗ verlaßig gerecht, daß, da die beyden Ehegatten zuſammen leben, ihre Einkünfte zuſammengeſchoſſen werden, wobey je⸗ doch die Frau befugt iſt, ſich etwas weniges zu ihrer freyen Dispoſition vorzubehalten, wie dieß ſogar in den Provinzen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte haben, geſchehen kann; aus der Ehe folgt aber keineswegs, daß die ganze Mobiliar⸗ ſchaft der Ehegatten gemeinſchaftlich werde, daß der eine verbunden ſey, die von dem andern vor ihrer Heirath gemach⸗ ten Schulden zu bezahlen, und noch weniger, daß der eine 204 111. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths Contracte ꝛe. 4 H ſogar die Haͤlfte jener Immobilien haben muͤſſe, die dem an⸗ dern etwa geſchenkt werden mögen. Alle dieſe Schlußfolgen entſpringen ſo wenig aus der bloßen Natur der Ehe, daß es im Gegentheile, ſelbſt in den Provinzen, die ihre eigenen Ge⸗ wohnheits⸗Rechte haben, wenig kluge Eltern gibt, die nicht ausbedingen, daß einer der Ehegatten für die Schulden des andern nicht haften ſolle, und die nicht, wenn übrigens das Vermögen und die Hoffnungen der Ehegatten nicht ungefaͤhr gleich ſind, einen Theil der Mobiliarſchaft als eigenes Gut, ſo wie auch die Schenkungen, die ihnen anfallen moͤgen, vor— behalten: unter hundert Heiraths⸗Contracten, die in den Pro⸗ vinzen, wo die Gütergemeinſchaft gilt, geſchloſſen werden, ſind kaum zehn, worin man nicht dem Gewohnheits⸗Rechte derogirt; wie kann man alſo als gemeines Recht ein Geſetz in Vorſchlag bringen, deſſen Nachtheile, ſelbſt von denjeni⸗ gen, die unter ihm leben, ſo allgemein empfunden werden? 2) Um die Frau zur Theilnahme an den Sorgen der Haushaltung zu bewegen, iſt es genug, ſie an der Errungen— ſchaft Antheil nehmen zu laſſen. So war es anfangs ge⸗ btäuchlich, ein Gebrauch, der wirklich gut war; dagegen die unnöthige Ausdehnung, die er erhalten hat, ſelbſt dem Zwek⸗ ke, den man bereichern will, zuwider iſt; die Einrichtung der Gütergemeinſchaft zielt nur dahin, Reichthuͤmer in der Per⸗ ſon der Frauen anzuhäufen; ſind aber die reichſten Frauen gerade diejenigen, die am wenigſten verſchwenden, und am meiſten um ihr Hausweſen beſorgt ſind? Hierüber befrage man den Montesquieu*) 30 Darauf kommt es nicht an, ob es einige Frauen ge⸗ be, die eben ſo viel, als ihre Männer zur Vergroͤßerung des Vermögens ihrer Familie beytragen, ſondern darauf, ob die Geſammtheit der Frauen ſich in dieſem Falle befinde. Kann man nun aber wohl, wenn man aufrichtig zu Werke gehen will, dieſes letztere behanpten? Der Gebrauch der Ripuarier war allerdings beſſer, als jener der Sachſen. *) Poprit des Loix. Liu. 7. Ch. 14 uf. I1. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 205 4) Nicht ganz richtig iſt es, wenn man ſagt, daß im größten Theile Frankreichs die Gütergemeinſchaft angenom⸗ men war; ſie war doch a) in den Provinzen, worin das ro⸗ miſche Recht gilt, unbekannt, b) in der weitſchichtigen Pro⸗ vinz der Normandie gerade zu verworfen, und e) in den beyden Burgundien auf die Gemeinſchaft der Errungenſchaft beſchränkt; ſo gar würde ſie d) nirgend aufgenommen wor⸗ den ſeyn, wenn zur Zeit, wo ſich die bildeten, die Mobiliarſchaft, die damahls faſt keinen Werth hatte, von jener Wichtigkeit geweſen wäre, die ſie nachher durch die ungeheure Ausdehnung des Gewerbfleißes und des Handels erhalten hat⸗ §) Man übertreibt die ungeheuren Koſten gar nicht, die die Liquidationen und Theilungen der Guͤtergemeinſchaft ſelbſt dann veranlaſſen, wenn die Parteyen ſie freundſchaftlich aus⸗ einanderſetzen; ganz anders verhaͤlt es ſich aber, wenn man ſich deßhalb an die Gerichte wenden muß; in beyden Per vinzen, ſowohl in ienen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte haben, als in jenen, worin das römiſche Recht gilt, braucht man nur ihre Regiſter nachzuſchlagen, um zu wiſſen, in welchen Gegenden die Vollziehung der Heiraths- Contracte die größte Anzahl von Streitigkeiten nach ſich ziebe; und ohne einmahl ſo weit zu gehen,— iſt es nicht genug, auf den Umfang und auf die Verwickelung der Regeln der Güterge⸗ meinſchaft, und auf die Einfachheit derjenigen, welche das Dotal-Syſtem aufſtellt, ſeine Blicke zu werfen, um zum Vortheile dieſes letztern zu entſcheiden? Nach dieſer Discuſſion ſchlug man vor, die Entſcheidung der Frage auszuſetzen, bis das zwepte Capitel dieſes Titels, worin die Regeln der Gütergemeinſchaft enthalten ſind, ge⸗ prüft ſeyn wuͤrde: dieß war ganz recht, denn in der That, war es nicht das bloße Wort: Guͤtergemeinſchaft, was von ihrer Annahme abſchrecken, oder dieſelbe bewirken ſollte, ſon— dern die Art ſie zuſammen zu ſetzen und zu verwalten. Nachdem indeſſen dieſe Prüfung vorhergegangen, und das 206 II. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛc. Cap. 2 abgefaßt worden war, wurde die Gütergemeinſchaft als gemeines Recht angenommen. Was mich angeht, ich war ſehr der Meinung, die Socie⸗ tät der Errungenſchaft, ſie moͤchte in beweglichen oder unbe— weglichen Guͤtern beſtehen, nach dem Beyſpiele unſter guten Vorfahren zum allgemeinen Rechte Frankreichs zu machen; aber, unbegreiflich war es mir immer, daß aus der Heirath allein eine Gemeinſchaft des Mobiliar-Vermoͤgens, welches die Ehegatten zur Zeit ihrer Heirath beſitzen, desjenigen, was nachher einem von ihnen etwa geſchenkt werden mag, und hauptſächlich eine Gemeinſchaft der Schulden eines je⸗ den von ihnen hervorgehen ſollte. Mögen die Ehegatten eine ſolche Freygebigkeit in ihrem Heiraths⸗Contracte gegen ein⸗ ander ausüben, das mag hingehen; daß aber die große Mehrheit der Franzoſen, deren ganzes Vermögen in Mobi⸗ liarſchaft beſteht, durch das bloße Factum der Heirath ſo angeſehen werden ſolle, als wenn ſie die Haͤlfte ihres Ver⸗ moͤgens ihrer Gattinn ſchenke, daß, anderer Seits, ein Fa milien⸗Vater, der ſeine Tochter an einen wohlhabenden Mann zu verheirathen glaubt, ſie auf einmahl durch die Mobiliar⸗ Schulden des Mannes, die ihm unbekannt ſeyn konnten, brodlos ſieht, hievon ſehe ich keine befriedigende Urſache ein⸗ Es iſt leicht, ſagt man zwar, ſich mittelſt eines ausdruͤckli⸗ chen Vertrages gegen dieſe Gefahr in Sicherheit zu ſetzen, aber warum ſtellt mich das Geſetz dieſer Gefahr aus, ohne daß ich es ſage? Warum macht es mich zum Schlachtopfer der Vergeſſenheit oder Unwiſſenheit eines Notars? Ich bin ſtolz darauf, zu glauben, daß ein Fremder, der an die Guͤ⸗ tergemeinſchaft nicht gewohnt iſt, dieſe Einrichtung ganz ſon⸗ derbar finden würde; und— da die Weisheit des Ge⸗ ſetzgebers dasjenige, woran jeder gewohnt iſt, hat zu erhal⸗ ten ſuchen, und uns die Wahl anheimſtellen wollen, ſo rathe ich allerdings meinen Landsleuten*) nicht zu vergeſſen, ihre *) Den Bewohnern des Gerichts⸗Sprengels des ehemahligen Par⸗ lamentes von Bordeaux, und— überhaupt der Provinzen, wo⸗ rin ehemahls das roͤmiſche Recht galt. B. M. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 207 Kinder nach Dotal⸗Rechten zu verheirathen und ſich auf die Societaͤt der Errungenſchaft zu beſchränken. Bey der Discuſſivn warf man mir vor, es ſey ſehr be⸗ ſchwerlich, bey der Auflöſung der Ehe die Mobiliar⸗-Effecten zu unterſcheiden, die jeder mitgebracht hätte; dieſe Schwie⸗ rigkeit klang indeſſen nicht gut in dem Munde der Freunde der Guͤtergemeinſchaft, die doch anderſt nicht als mit In— ventarien in der Hand einhergeht; es iſt doch gewiß nicht beſchwerlicher, ſie für die Societaͤt der Errungenſchaft zu er⸗ richten: außerdem waren dieſe Inventarien ſogar die größte Zeit hindurch in unſerer Praxis überflüßg. Waren keine vorhanden, ſo trat die Vermuthung ein, daß die Mobilien demjenigen zugehoͤrten, in deſſen Wohnung ſich die Ehegatten niedergelaſſen hatten; hatte jeder eine meublirte Wohnung, ſo wurde vermuthet, daß ſie jedem zur Hälfte zugehörten, und hatte keiner eine meublirte Wohnung, ſo wurden ſie fuͤr Errungenſchaft gehalten. Was den Gebrauch der Mobilien betrifft, hievon ſind die Regeln ſchon im Titel vom Nieß⸗ brauche aufgeſtellt worden. In Hinſicht der Baarſchaft und der Forderungen ſorgt jeder der Ehegatten ſie ſich auszu⸗ werfen. Art. 1394.„Alle Ehevertraͤge ſollen vor der Heirath durch einen Notarial⸗Act abgefaßt werden.» Dieſer Artikel ändert den gewöhnlichen Gebrauch der Pro⸗ vinzen, worin das romiſche Recht galt, und ſelbſt jenen der Normandie ab, nach welchem die Heiraths⸗Contracte unter Privat⸗Unterſchrift errichtet wurden; man trug darauf an, es moͤchte hinzugeſetzt werden, daß alle diejenigen, die in dieſen Provinzen bis zur Verkündigung des Geſetzes errichtet worden ſeyn möchten, guͤltig ſeyn ſollten, mit dem Bedinge, ſie in einer zu beſtimmenden Zeitfriſt unentgeldlich einregi— ſtriren zu laſſen. Auf dieſe Bemerkung antwortete man, daß, da das Ci⸗ vil⸗Geſetzbuch keine zuruckwirkende Kraft haben koͤnne, keine Schwierigkeit uͤber die Privat⸗Acte, wovon die Rede iſt, er⸗ hoben werden könne. zo8 111. Buch. V Tit. Ven dem Heinaths⸗Cuntracte ꝛc. Man muß alſo als gewiß annehmen, daß alle Heirathe⸗ Contracte, die unter Privat⸗Unterſchriſt in den Provinzen, wo das Geſetz oder die Praxis ſie erlaubte, errichtet worden ſind, ihre gänzliche Vollſtreckung haben müſſen, wenn ſie auch ſchon vor der Verkuͤndung des Geſetzbuches nicht einregiſtrirt worden ſind.*) Und— was ſollte auch, in der That, die *) So erkannte auch das Civil-Gericht von Argentan in der Sache des Hrn von Sulis, und der Verwaltung der Einregiſtrirungs— Gebühren, daß ein in der Normandie, vor Verkündung des G. N. unter Privat-Unterſchrift errichteter Heiraths-Contraet gül⸗ tig ſey, und ein gewiſſes Datum habe, wenn er von den Ver⸗ wandten der Contrahenten unterzeichnet wordeu iſt, und die Secſion des requstes verwarf aus dem nehmlichen Grunde am 20. Jän⸗ ner 1807 das von geſagter Verwaltung gegen dieſes Urtheil ein— gelegte Caſſations Geſuch. Im Falle, wovon hier die Rede iſt, kam es auf die Anwendung des Art. 69,§. 4/ n. I. des Ge⸗ ſetzes vom 22. Frimaire 7. J.(12. Deeember 1799) über die Einregiſtrirungs-Gebuͤhren an, welcher die von Schenkungen un⸗ beweglicher Guͤter in gerader Linie unter Lebenden zu entrich⸗ tenden Gebähren auf 1 Fr. 25. Cent. vom hundert, auf die Hälfte hievon aber feſtſetzt, wenn die Schenkung an künftige Ehegatten im Heiraths⸗Contraete gemacht wird. In dem unter Privat⸗Unterſchrift errichteten Heirachts⸗Contraete des Hrn. von Sulis und der Dlle. Colombel vom 6“ März 1796 waren dergleichen Schenkungen enthalten, und erſt am 13. Floreal 13. J.(3. May 1305) alſo lange nach der Hei⸗ rath, und ſelbſt nach der Verkündung des G. Ne“ brachte man ihn zur Einregiſtrirung vor. Anfangs hatte man ſich mit der Hälfte der Gebühren begnügt, forderte aber nachher auch noch den Ueberreſt. Zwar behauptete die Verwaltung, ein Act unter Privat⸗unterſchrift habe gegen dritte Perſonen keine Wirkung, als erſt vom Tage an, wo er ein gewiſſes Datum erhalten habe d. h. wo er entweder einregiſtrirt, oder ſein Inhalt in einem authentiſchen oder einregiſtrirten Aete beurkundet worden, oder einer derjenigen, die ihn unterzeichnet haben, geſtorben ſey, und da keiner dieſer Umſtände vorhanden waͤre, ſokönne man durchaus nicht wiſſen, ob die Schenkungen vor odet erſt nach der Hei⸗ rath Statt gehabt haͤtten; mit dieſer Behauptung wurde ſie aber aus dem angefuͤhrten Grunde abgewieſen. Jurispr. de la C. de ſ B. 3 4 III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 209 Einregiſtrirung ſolcher Acte nach dieſer Verkündung, für eine Wirkung hervorgebracht haben, da ſie doch ſpäter geweſen waͤre, und kein Geſetz vorgeſchrieben hat, ſie in einer beſtimm⸗ ten Zeitfriſt zu bewerkſtelligen. Uebrigens befanden ſich die Worte: vor der Zeirath in der erſten Abfaſſung dieſes Artikels nicht; dieß gab zu der Frage Anlaß, ob der Contract noch nachher errichtet wer⸗ den könne: es wurde aber Nein geantwortet, und dieſem zu Folge wurden die Worte: vor der Heirath dem Artikel hinzugeſetzt. S. die Anmerkung zum folgenden Artikel. Art. 1395.„Nach geſchloſſener Ehe konnen ſie in kei⸗ nem Stücke mehr verändert werden.» Hier warf man 1) die Frage auf, ob man, ungeachtet des Artikels nach der Heirath noch einen Zuſatz zum Braut⸗ ſchatze machen dürfe, ſo wie dieß der F. Z. inst. de donat., und die T. ult. de donat. ante nupt. erlauben, wo es heißt⸗ Votes constante matrimonio non Soliem augentur, Sed etium Runt. Man antwortete, dieß ſey kein neuer Vertrag, und nichts ſtehe der Guͤltigkeit einer ſolchen Erhoͤhung oder Ver⸗ mehrung im Wege: deſſen ungeachtet wurde hernach durch den Art. 1543 das Gegentheil entſchieden. S. die Anmer⸗ kungen zu dieſem Artikel. 2) Fragte man, ob die Veränderungen, die vor der Ver⸗ kündung des Civil⸗Geſetzbuches an den Heiraths⸗Verträgen vorgenommen worden waͤren, ihre Wirkung haben würden, und man antwortete, daß ihre Guͤltigkeit nach dem damahls beſtehenden gemeinen Rechte zu beurtheilen ſey: welches war nun dieſes gemeine Recht? Nach dem Art. 258 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris, ſind alle beſonders und nicht in Gegenwart der wer⸗ wandten, die den Zeiraths⸗Contracten beygewohnt haben, gemachte Gegenſcheine nichtig. Dieſer Artikel macht zwiſchen den vor, und zwiſchen den nach der Heirath gemachten Gegenſcheinen keinen Unterſchied ſein Zweck iſt zu verhindern, daß einer der Ehegatten oder III. Malev. 14 310 UM. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. gar dritte Perſonen durch die Betrügereyen hintetgangen wür⸗ den, die in geheimen Acten zu ihrem Nachtheile et⸗ wa ausgeubt werden könnten. Clandestinis ac domesticis fraudibus facils quidvis pro negotii opportunitate confingi potest/ vel quod verè gestum est, aboleri. T. 27. Cod. de donat. Seiner Billigkeit wegen war er in ganz Frankreich in der Praris angenommen worden, woruͤber man viele Parlaments⸗ Urtheile bey Louet und Brodeau, Tett. C n. 18; bey La- peyrère, V. Contreelettre, und bey Auzanet, liv. 5, chap. 40 nachſehen kann⸗ Dieſe Urtheile entſchieden àa), daß, wenn ein Vater ſei⸗ nem Sohne bey deſſen Heirath eine Summe Geldes, ein Landgut oder ein Amt ſchenkt, und ſich von ihm einen Gegen⸗ ſchein geben läßt, nach welchem die Schenkung nur für einen geringern Gegenſtand eine Wirkung hervorbringen ſoll, der Gegenſchein in Anſehung der Frau und der Gläubiger des Sohnes ungültig ſey; daß es b) ſich eben ſo verhalte, wenn der Gegenſchein einem Fremden gegeben wird, der die Schenkung verfügt; daß e) die Regel gleichfalls auf einen Gegenſchein anwendbar ſey, welcher ausgeſtellt wird, um den Mann oder ſeine Verwandten zu betruͤgen; hat hingegen d) der Mann ſeinem Schwiegervater eine Quittung über den Brautſchatz, ohne etwas zu empfangen⸗ jedoch unter einem Gegenſcheine gegeben, ſo ſind ſeine Erben nicht weniger ver⸗ bunden, den Brautſchatz ſeiner Frau zuruͤckzugeben, ohne ſich hievon mittelſt Abtretung des Gegenſcheines befreyen zu konnen; inzwiſchen muß dieſes vom Falle verſtanden wer⸗ den, wo die Frau nicht Erbinn ihres Vaters iſt. Die Regel, wovon die Rede iſt, hatte indeſſen auch ihre Ausnahmen. Die eiſte lag ſelbſt in den Worten des angeführten Ar⸗ titels; der Gegenſchein, wäre er auch ſchon nicht in Gegen⸗ wart der Verwandten eines der Ehegatten gemacht worden, würde doch gultig ſeyn, wenn ſie dem Heiraths⸗Contracte nicht beygewohnt hatten. Lapeyrère, lott. c. n. 113* Bro- deau, g. a. O⸗ 1I. VBuch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete e. 211 Eben ſo waͤre er 2) guͤltig, wenn er die Subſtanz des Contractes nicht abaͤnderte, ſondern ihn bloß erklaͤrte, ihm et⸗ was hinzuſetzte, ober ihn vollſtreckte. Die nehmlichen Schrift⸗ ſte Uer. Endlich 3) waͤre ein Gegenſchein guͤltig, wodurch der Mann nur auf Früchte oder Einkuͤnfte des Brautſchatzes Verzicht leiſten würde, denn dieſe Vetzichtleiſtung ſchadete nur ihm, und verminderte den Brautſchatz nicht. Lapeyrère, lett. C. n. 114. Brodeau, a. a. O. Inzwiſchen waͤre doch, meines Erachtens, dieſer Gegenſchein in Anſehung der Gläu⸗ biger des Mannes unguͤltig⸗ Art. 1396.„Veraͤnderungen, die vor der Heirath da⸗ «ran vorgenommen werden möchten, muͤſſen durch einen in eben der Form, wie der Heiraths⸗Contract ſelbſt, geſchloſ⸗ ſenen Act beurkundet werden.* „Außerdem gilt keine Veraͤnderung, kein Gegenſchein, wenn nicht alle Perſonen, die als Mitcontrahenten an dem „Ehevertrage Theil genommen haben, dabey erſchienen ſind, und alle zu gleicher Zeit eingewilliget haben.„ Der vorhergehende Artikel entſchied, daß alle nach der Heirath gemachte Gegenſcheine ungültig ſeyen⸗ Der Vorlie⸗ gende beſtimmt nun, unter welchen Bedingungen ein vor der Heirath gemachter Gegenſchein gültig ſeyn kann⸗ Er muß 1) in der nehmlichen Form, wie der Heiraths⸗ Contract, d. h. vor Notar gemacht werden, und 2) in Beyſeyn und mit gleichzeitiger Einwilligung aller Perſonen, die als Mitcontrahenten an dem Heiraths⸗Con⸗ tracte Antheil genommen hatten: es iſt aber nicht nöthig, daß die nehmlichen Zeugen, oder auch Perſonen, die bloß der Ehre oder Freundſchaft halber, ohne ſich auf irgend eine Art zu verbinden, etwa dabey zugegen geweſen waren, eben⸗ falle beym Gegenſcheine gegenwärtig ſeyen; ſo wie dieſes such bey der Discufſion erklärt wurde⸗ Man verlangte, dem Schluſſe des Artikels möchten bie Worte hinzugeſetzt werden? odes nicht wenigſtens ghoris 212 1Il. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete. dazu berufen worden ſind, damit der böſe Willen einer der Parteyen den Contrahenten nicht zum Nachtheile ge⸗ reichen möchte. Der Artikel, antwortete man, betrifft nur die Contrahen⸗ ten, nicht aber die Zeugen oder dritte Perſonen⸗ Man beſtand indeſſen auf dem Zuſatze, und ſagte, ein Dritter koͤnne als Mitcontrahent am Heiraths-Vertrage An⸗ theil genommen haben, wie z. B. ein Geſchenkgeber, der der Familie ganz fremd ſey. Man antwortete, der Artikel ſey auf alle, ſogar fremde Geſchenkgeber anwendbar: glles beziehe ſich nehmlich in die⸗ ſer Materie auf einander, dieſer z. B. habe dem Manne ge⸗ ſchenkt, weil jener der Frau geſchenkt habe; widerriefe letz terer ſeine Schenkung ohne Einwilligung des erſtern, ſo wä⸗ re dieſer betrogen; nöthig ſey es alſo, daß ſämmtliche Par⸗ teyen zu den vorgeſchlagenen Abänderungen mitwirkten. Dieſe Bemerkungen ſind ganz richtig; nichts deſtoweniger löſen ſie die Anfangs aufgeworfene Frage nicht ganz deutiich auf: ſo bald man alle Parteyen zum Gegenſcheine herbey⸗ ruft, hat man die Vermuthung ſoͤr ſich, daß man Nieman⸗ den habe hintergehen wollen, und gerade gegen das Geheime dieſer Gattung von Acten hat ſich die Jurisprudenz immer erhoben. Waͤre es unumgänglich nothwendig, daß alle Parteyen perſönlich bey dem neuen Acte erſchienen, worin man irgend eine Abänderung vornehmen wollte, die nur Eine von ihnen beträfe, ſo würden dergleichen Abänderungen zu⸗ weilen unmöglich werden, und die Heirath koͤnnte dadurch zurückgehen; oder man wäre in die Nothwendigkeit verſetzt, im ganzen einen neuen Contract zu errichten, worin man der von dem Abweſenden gemachten Schenkung verluſtig würde; noch ſchlimmer wäre es aber dann, wenn der Geſchenkgeber ſchon geſtorben wäre. Meines Erachtens iſt es alſo in die⸗ ſem, ſo wie in jedem andern Falle genug, wenn die Parteyen gehörig berufen worden ſind, um dem Gegenſcheine beyzu⸗ wohnen. Erſcheinen ſie, ſo können ſie gegen die Abaͤnderun⸗ iII. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 213 gen proteſtiren, und erklaͤren, daß, falls man ſie vornehmen würde, ſie ihre Schenkung widerrufen; bleiben ſie aber aus, ſo wird angenommen, daß ſie in den Gegenſchein einge⸗ williget haben. Art. 1397.»Alle Veränderungen und Gegenſcheine, „ſollten ſie auch mit den im vorhergehenden Artikel vorge⸗ „ſchriebenen Formen verſehen ſeyn, bleiben in Hinſicht „dritter Perſonen ohne Wirkung, es ſey dann, daß ſie dem Driginal⸗Heiraths⸗Contracte als Anhang beygefuͤgt worden „ſeyen; und dem Notar iſt es bey Strafe, den Parteyen ⸗für allen Schaden und entbehrten Gewinn zu haften, und, „den Umſtänden nach, bey noch ſchwererer Strafe verbothen, eine Ausfertigung des Heiraths⸗Contractes, in welcher Form „es auch ſey,(ni grosses ni expsditions) auszuliefern, ohne „die Veränderung oder den Gegenſchein unmittelbar nach dem „Acte der Ausfertigung einzurücken.„ Im Entwurfe dieſes Artikels hatte man noch eine an⸗ dere Bedingung zur Guͤltigkeit der Gegenſcheine in Anſe⸗ hung dritter Perſonen hinzugeſetzt, nehmlich dieſe, daß zur Seite ausdruͤckliche Erwaͤhnung der Einregiſtrirung des Con⸗ tractes gethan werden ſollte. Dieſe Bedingung wurde jedoch ausgeſtrichen, weil ſie uͤberflüſſig ſey, und ohne allen Zweck, die Gültigkeit der Abänderungen von der Nachläſſigkeit oder dem böſen Willen eines Schreibers abhaängig mache⸗ Art. 1398.„Ein Minderjähriger, der fähig iſt eine Heirath zu ſchließen, iſt ebenfalls fähig, jede Uebereinkunft „zu bewilligen, die bey dieſem Contracte Statt haben kann, und die hierin von ihm eingegangenen Verträge und „gemachten Schenkungen ſind gültig, vorausgeſetzt, daß er bey „dem Contracte von denjenigen Perſonen aſſiſtirt war, de⸗ „ren Einwilligung zur Guͤltigkeit der Ehe erforderlich iſt.r S die Anmerkungen zum Art. 1095. a1½ 1MI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ze. Zweytes Capitel. Von den Grundſätzen, die bey der ehelichen Gütergemein⸗ ſchaft eintreten. Art. 1390.„Die eheliche Gütergemeinſchaft, ſie mag «bloß durch das Geſetz beſtimmt, oder durch Vertrag bedun⸗ «gen ſeyn, nimmt von dem Tage an, da die Ehe vor dem « Beamten des Civil⸗Standes geſchloſſen worden iſt, ihren „Anfang. Man kann ſich nicht ausbedingen, daß ſie mit ei⸗ vnem andern Zeitpuncte anfangen ſoll.* Der erſte Theil des Artikels ſtimmt mit dem Art. 220 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris überein. Der zweyte enthält eine ganz neue Verfügung in ſich, Lauriere macht bey geſagtem Art. 220 die Anmerkung, daß ehemahls die Guͤtergemeinſchaft erſt mit dem Beylager der Ehegatten ihren Anfang nahm⸗ Erſter Theil⸗ Von der geſetzlichen Gütergemeinſchaft. Art. 1400.„Die Gemeinſchaft, welche aus der bloßen „Erklaͤrung entſpringt, daß man ſich nach den Grundſätzen „einer ehelichen Gütergemeinſchaft verheirathe, oder auch dann, wenn gar kein Ehecontract geſchloſſen worden iſt, richtet ſich snach den Regeln, die in den folgenden ſechs Abſchnitten er⸗ klärt ſind⸗⸗ N Erſter Abſchnitt⸗ Was an Vermögen vder Schulden zur Gemeinſchaft gehöret 5 1 Von dem Aetiv⸗Vermögen der Gemeinſchaft. Art. 1401.„Zu dem Activ⸗Vermoͤgen der Gemeinſchaft „gehört,« „1) Alles Mobiliar-Vermdoͤgen, das die Ehegatten an *dem Tage beſaßen, da die Ehe unter ihnen geſchloſſen Swurde, ſo wie alles Mobiliar⸗Vermögen, das ihnen wäh⸗ . Buch. V. Tit. PVon dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. 617 „rend der Ehe durch Erbrecht oder ſeibſt durch Schenkung anfällt, wenn der Geber nicht das Gegentheil ausgedruckt e hat 32 42) Alle Früchte, Einkünfte, Zinſen und Renten, wel⸗ ⸗cher Natur ſie immer ſeyn mögen, die während der Ehe perfallen oder bezogen worden ſind, und von den Gütern⸗ „die ihnen bey Schließung derſelben zugehörten, oder von „den Gütern herrühren, die ihnen während der Ehe, aus was „für einem Rechtsgrunde es immer ſey, zugefallen ſind;» «3) Alle Immobilien, welche während der Ehe erworben „wurden Dieſer Artikel wurde in einem zweyfachen ganz entgegen⸗ geſetzten Sinne getadelt; einer Seits ſchlug man vor, die Gütergemeinſchaft nur auf die ganze Errungenſchaft wäh⸗ rend der Ehe einzuſchränken; beym Art. 1393 haben wir je⸗ doch die Gruͤnde angeführt, warum dieſe Meinung verworfen wurde. Anderer Seits verlangte man feſtzuſetzen, daß, in ſo fern das Gegentheil nicht ausbedungen worden ſey, die Guͤ⸗ tergemeinſchaft ganz allgemein ſeyn, uud alle Guͤter und Ge⸗ rechtſame der Ehegatten durchaus zuſammengeſchmolzen wer⸗ den ſollten, um nur eine einzige Maſſe zu bilden, woran je⸗ dem die Hälfte zugehorte; hiedurch, ſagte man, wird a) den Betrügereyen vorgebeugt, die zum Nachtheile dritter Perſo⸗ nen mittelſt falſcher Claſſificationen, mittelſt falſcher Quittun⸗ gen üher den Brautſchatz verübt werden, und b) werden die Theilungen der Gütergemeinſchaft unendlich vereinfacht. Auch dieſer Vorſchlag wurde aus zwey Gründen verwor⸗ fen, 1) weil er gegen alle Gewohnheiten anſtoße, indem die den Ehegatten eigenthuͤmlich zugehorigen Immobilien nie in die Gütergemeinſchaft gefallen ſeyen, und 2) weil er den Ueber⸗ gang der Guͤter aus einer Familie in die andere befoͤrdern wuͤrde, was man doch immer habe vermeiden wollen⸗ Was die Ziff. 1 dieſes Artikels betrifft, ſo iſt man bier von unſerem Entwurfe abgewichen; nach dem Art. 18 unſe⸗ res Titels vom eirsths⸗Contracte ſielen die geſchenkten 216 1Ml. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. Mo⸗ oder Immobilien gar nicht in die Guͤtergemeinſchaft; nur die Mobilien, die die Ehegatten mittelſt Erbfolge erhiel⸗ ten, machten einen Theil davon aus; man iſt indeſſen in die⸗ ſem Puncte auf das gemeine Gewohnheits-Recht zurückge⸗ gangen, nach welchem alle während der Ehe, durch Erbſchaft Schenkung, Vermächtniß, oder auf eine ſonſtige Art erwor⸗. bene Mobiliarſchaft in die Gütergemeinſchaft fällt, in ſo fer— ne das Gegentheil im Heiraths⸗Contracte, in der Schenkung oder im Teſtamente nicht enthalten iſt. Renusson, ch. Z. Im Betreff der Ziff. 2, muß man nachſehen, was im er⸗ ſten Abſchnitte des Titels von dem Nießbrauche von den verſchiedenen Gattungen der Früchte, und dem Zeitpuncte, wo ſie faͤllig werden, geſagt worden iſt. Vor dem Geſetz⸗ buche Napoleons entſchied man, daß die Paͤchte nur in ſo fern zur Gütergemeinſchaft gehörten, als die Ernte, wofür ſie bezahlt wurden, gemacht war, dagegen die Miethgelder von Haͤuſern nach Verhältniß der Zeit, welche die Güterge⸗ meinſchaft gedauert hatte, darin fielen, indem ſie als von Tag zu Tag verfallen angeſehen wurden; da aber das Ge⸗ ſetzbuch unter den verſchiedenen Civil⸗Früchten keinen Unter⸗ ſchied macht, ſo muß man ſich, meines Erachtens, im Gan⸗ zen nach dem Art. 586 richten. Die ehemahls ſehr ſtreitige Frage, ob der Gewinn, der während der Ehe aus einer ihr vorhergehenden Pachtung von Land⸗Gütern, aus einer vorher gemachten Unternehmung, aus einem vorher geſchloſſenen Vertrage entſpringt, in die Güterge⸗ meinſchaft falle, wird in unſerem Artikel nicht entſchieden. Herr Werlin hat im Bepertoire de jurisprudence, V. Communauts dieſe Frage gruͤndlich unterſucht, und gemaͤß einem berühmten Urtheile des Parlamentes von Paris vom 9. März 1781*) mit Ja beantwortet. *) Der Fall, worin dieſes Urtheil erlaſſen worden iſt, war folgen⸗ der: Herr Baudon hatte ſich zweymahl verheirathet, zum erſten Mahl mit einer Dlle. von Verneuil, womit er fünf Kin⸗ der, zwey Soͤhne und drey Töchter geiielt hatte. Seine Gattinn — Ul. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 217 Art. 1402.„ Jedes Immobile wird als gemeinſchaft⸗ «licher Erwerb betrachtet, wenn nicht bewieſen wird, ſtarb im Jahre 17533 Herr Baudon ſetzte die Gäͤtergemeinſchaſt mit ſeinen Kindern fort; er hatte damahls Autheile au Pacht⸗Contracten, welche die General⸗Pächter mit Unterpachtern geſchloſſen hatten. Im Jahre 1756 erhielt er einen Antheil an der General⸗Pach⸗ tung. Im Jahre 1779, als er ſich wieder zu heirathen dachte, ließ er ein Inventarium errichten, um die Gütergemeinſchaft aufzu⸗ loſen, und theilte mit ſeinen Kindern. Er ſchritt nachher in einem Alter von vier und ſechszig Jahren zur zweyten Ehe mit der ſiebeniehnjaͤhrigen Dlle. von Ligneville, welche die Summe von 100,000 L. zum Brautſchatze mitbrachte, die ihr von Sta⸗ nislaus, König von Polen geſchenkt wurden. Im Heiraths⸗Con⸗ tracte hieß es, daß a) alle Mobilien, und während der Ehe zu erwerbende Immobilien, nach dem Gewohnheits⸗Rechte von Pa⸗ ris, gemeinſchaftlich ſeyn ſollten, daß P) jeder von ihnen z0,000 L, in die Guͤtergemeinſchaft einbringe, daß aber e) der neberreſt der Gü⸗ ter und Rechte der künftigen Ehegatten, ſo wie auch alles, was ih⸗ nen während der Ehe an Mobilien und Immobilien durch Erb⸗ ſchaft, Schenkung, Vermächtniß oder auf ſonſtige Art etwa an⸗ fallen möchte, jedem von ihnen eigenthuͤmlich ſeyn und verblei⸗ ben ſolle. Aus dieſer Ehe wurden zwey Kinder gezielt, und Bau⸗ don ſtarb im s4. Jahre ſeines Alters. Bey der Theilung ſeiner Nachlaſſen ſchaft verlangten die Kinder aus erſter Ehe, daß der aus der im Jahr 1756, alſo drey Jahre vor der zweyten Heirath ange⸗ fangenen, und drey Jahre hernach geendigten Pachtung entſprun⸗ gene Gewinn aus der zweyten Gütergemeinſchaft zum Vortheile der Erſtern zum voraus hergenommen werden möchte, wovon die Haͤlfte ihnen zugehoͤte, die andere Hälfte aber unter ſämmtlichen Kindern getheilt werden ſollte. Die Frage war alſo zu unterſuchen, ob der aus einer General-Pachtung entſpringende Gewinn als jaͤhr⸗ liche Früchte, die aus dieſer Urſache in die Guͤtergemeinſchaft fallen⸗ oder aber als Capitalien zu betrachten ſey, die ſo angeſehen werden, als wenn ſie vom Augenblicke der Unterzeichnung des Pacht⸗ Contractes erworben worden wären, wiewohl der Geminn ſelbſt erſt beym Ende der Pachtung getheilt wird. In erſter Inſtanz nurde er als eine Capital⸗Summe betrachtet, und dieſem zu Folge zu Gunſten der Kinder der erſtern Ehe entſchieden. In der Appellations⸗Inſtanz bedienten ſich dieſe Kinder zur Rechtfertigung dieſes Urtheiles dreyer Gründe; ſie beriefen ſich 21 UI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛr. »entweder daß einer der Ehegatten ſchon vor der Ehe das „Eigenthum oder den geſetzmäßigen Beſitz davon hatte, oder — nehmlich 1) auf den Art. a79 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris, 2) auf die Natur dieſes Gewinns, und auf die Grund⸗ ſätze, die ſein Los in Hinſicht der Gütergemeiuſchaft beſtimmen müſſen, undz) auf die im erwähnten Heiraths⸗Contracte ent⸗ haltene dritte Clauſel. Nach dem Art. a79 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris, ſag⸗ ten ſie, kann weder der Mann noch die Frau, die ſich wieder verheirathet, in dije zweyte Gutergemeinſchaft etwas einbringen, was ſte aus der erſtern erhalten haben, noch über die mit ihren vorigen Männern gemachte Errungenſchaft zum Nachtheile der Ancheile disponiren, die die Kinder der erſten Ehe von ihren Müttern erhalten könnten.— Spricht dieſer Artikel auch nur von der Er rungenſchaft, ſo ſind doch die Mobilien ebenfalls in ſeinem Ver⸗ bothe begriffen; wenigſtens iſt dieß, ſeit dem berühmten gemäß dem Antrage des Hrn. d'Aguesseau am 4. März 1697 erlaſſenen Parlaments⸗Urtheile keinem Zweifel mehr unterworfen. Eben ſo iſt es angenommen, daß dieſe Verfügung von demjenigen ſowohl, was während der Fortſetzung der Gütergemeinſchaft als waͤhrend der Gütergemeinſchaft ſelbſt errungen worden iſt, zu verſtehen ſey. Das einzige bleibt alſo zu unterſuchen übrig, ob der Ertrag der General⸗ Pachtungen ſo anzuſehen ſey, als wenn Baudon, Vater, ihn erworben habe, ehe er die zweyte Guͤtergemeinſchaft eingegangen hat. Um dieſe Frage entſcheiden zu können, muß man 1) die Natur des Pacht⸗ Contractes uͤberhaupt, und 2) die Natur der General⸗Pachtun⸗ gen insbeſondere genau kennen. Die Pachtung eines Land⸗ Gutes iſt ein Contract, wodurch der Eigenthümer einem dritten den Ertrag der Sache waͤhrend einer gewiſſen Anzahl Jahre ver⸗ kauft: dieſer Pacht⸗Contraet iſt alſo weſentlich ein Verkauf, wie dieſes guch die roͤmiſchen Geſetze ausdruͤcklich ſagen: Pocatie Conductio proxima est emptioni et hendition?, itdemquc ſuris ren gulis convistit Kauft der Paͤchter mittelſt dieſes Contractes bloß eine gewiſſe Anzahl Ernten, ſo folgt hieraus, baß er Kraft deſ⸗ ſelben das Eigenthum dieſer Ernten von dem Augenblicke der Unterzeichnung des Contraetes erworben hat, wenn ſie auch ſchon noch nicht verfallen ſind; denn, werden die Ernten fällig, ſo kommen ſie der That nach in ſeine Hände, dagegen ſie vom Augenblicke des Contractes an von Rechtswegen ſchon darin waren. Auf die nehmliche Art wird der Glaͤubiger einer einzi⸗ gen in mehrern Terminen zahlbaten Schuld, Eigenthümer der m. Buch, V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 215 „daß es während der Ehe durch Erbrecht oder Schenkung ihm zugefallen iſt.„ ganzen Summe vom Augenblieke der gegen ihn eingegangenen Verbindlichkeit, unerachtet ſie nicht auf einmahl ſondern nur nach und nach fällig wird.— Was iſt nun eine General⸗Pach⸗ tung? Anders nichts als ein Contract, wodurch der König die Einkünfte des Staates auf gewiſſe, und zwar gewöhnlich auf ſechs Jahre einer Geſellſchaft verkauft. So hießen auch bey den Roͤ⸗ mern die Paͤchter der Staats⸗Auflagen redemptores.— Die Gene⸗ ral⸗Pächter kaufen alſo vom Koͤnige das Recht, dieſe Einkünfte zu beziehen; was ſie jaͤhrlich dem Könige beiahlen, iſt der Kauf⸗ Preis, und was ihnen nach deſſen und der Koſten⸗Abzug übrig bleibt, iſt yr Gewinn. Dieſen Gewinn theilen die Pächter unter ſich auf verſchiedene Arten, und unter verſchiedenen Benennun⸗ gen, als: Zinſen von Vorſchüſſen, Präſenz Gebühren! Buͤreau⸗ Koſten, Wachs⸗Lichter ꝛe. Man mag ihn aber nennen⸗ wie man will, ſo iſt doch alles dieſes, wie Hr. von Saint Fargeau ſagte, anders nichts, als eine provi ſo⸗ riſche Vorausnahme von Seiten der Aſſosiirten aufden Gewinn, den ſie ſchließlich zu machen hoſ⸗ ſen.— Kaufen die General⸗Päͤchter Kraft ihrer Pachtung die Staats⸗Einkuͤnfte auf gewiſſe Jahre, ſo müſſen ſie nothwendig vom Augenblicke an, wo ſie das Pacht⸗Recht erworben haben, als Eigenthümer des Betrags dieſer Einkuͤufte, und folglich des reinenſihnen uͤbrig hleibenden Ertrags angeſehen werden. Die Ein⸗ künfte werden zwar jährlich fällig, und hezogen, aber Eigenthümer dayon iſt jeder bey Unterieichnung des Pacht⸗Contraetes geworden, wo er ein Recht auf die Sache ſelbſt erwarb, qu habet actionem, rem ipam habere videtur.— Drey auffallende Beyſpiele unter⸗ ſtüten dieſe Grundſätze.— Man ſetzt ins Lotto, erſt ſechs Mo⸗ nate nachher wird das Lotto gezogen; wird das Los erſt vom Tage der Ziehung an erworben? Nein, ſondern vom Tage des Ein⸗ ſatzes angerechnet.— Jemand erwirbt einen Antheil an einem Schiffe, das Schiff reiſt ab, die Ladung wird in der neuen Welt verkauft und gegen Landes⸗Produete ausgetauſcht; nach einer langen Reiſe kommt es zurück; der Antheil hat ſich vermehrt, das Capital iſt verdoppelt, verdreyfacht; indeſſen wird der Ge⸗ winn erſt bey der Ruͤckkehr des Schiffes und beym Verkaufe der Waaren, die es mitgebracht hat, beſtimmt. Würde man ſagen kön⸗ nen, daß der Intereſſent dieſen Gewinn erſt bey ſeiner Verth ei⸗ lung erworben habe? Gewiß nicht, er hat ihn vom Augenblicke 220 UI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛc. S. unſere Anmerkungen beym Schluſſe dieſes Titels. Art. 1403.„Die Holzſchläge, ſo wie die Ausbeute der „Steinbruͤche und Bergwerke fallen in die Gemeinſchaft, in an erworben, wo er ſeinen Antheil am Schiffe erwarb.— Je⸗ mand kauft das Recht, neun Jahre lang das Schlagholz in einem Walde zu faͤllen;— eine Gattung von Contraet, den man im gewohnlichen Handel oft eine Pachtung nennt. Das Holz wird nur alle Jahre gefällt; ſoll der Erwerber oder Pächter, wie man ihn neunen mag, erſt Eigenthümer eines zeden der neun Schläge nach und nach, wie ſie geſchehen, werden? Ge⸗ wiß nicht, ſonß müßte man ſagen, daß eben ſo, wie neun Schlä⸗ ge, auch neun Verkäufe vorhanden ſeyen.— Auf dieſelbe Wei⸗ ſe verhaͤlt es ſich auch folglich mit den General⸗Pachtungen der Staats⸗Einkünfte.— Gehoͤrt dieſem nach ihr Ertrag zu einer zwey⸗ ten Guͤtergemeinſchaft, wenn das Pachtrecht in den Haͤnden des Ehe⸗ gatten war, ehe er zur zweyten Ehe ſchritt? In den ſchon feſt⸗ geſetzten Grundſaͤtzen findet dieſe Frage ihre Entſcheidung. Der General⸗Pächter war, als er zur zweyten Ehe ſchritt, Eigenthü⸗ mer des Pacht⸗Rechtes, und folglich auch des Gewinns, denn dieſer iſt nur die Wirkung und der Ertrag der Pachtung, und muß folglich nach den nehmlichen Regeln beurtheilt werden. Der Gewinn, ſagte Hr. von Saint Fargeau in der Sache der „Dame Dumas, iſt das Reſultat der Früchte der Pachtung. Nicht „das vorgeſchoſſene Geld gibt die Befugniß dieſe Ernte zu ma⸗ „chen, ſondern das Pacht⸗Recht iſt eigentlich die urſache, die „den Gewinn hervorbringt, weil dieſes Recht den Pächter er⸗ „mächtigt, die Fruͤchte zu beziehen, deren Einerntung ſeinen „Gewinn ausmacht. Nimmt man auch ſchon mehrere Jahre „zuſammen, um daraus eine Pachtung von drey, ſechs oder „neun Jahreu zu bilden, ſo bezieht man nichts deſtoweniger „die Früchte der Pachtung nur Kraft des Pacht⸗Rechtes.“ War der General⸗Päichter, als er die zweyte Guͤtergemeinſchaft eingieng, Eigenthümer des Gewinns, bloß deßwegen, weil er Eigenthümer des Pacht⸗Rechtes war, welches die urſache iſt, die ihn hervor— bringt, ſo bleibt weiter nichts übrig, als den Art. 279 zu er⸗ klären, welcher von einer zweyten Gemeinſchaft alles das aus⸗ ſchließt, was der zu einer fernern Ehe übergehende Ehegatte an Immobilien oder gar an Mobilien in Händen hatte, und aus einer neuen Gemeinſchaft herkommt.— um dieſe Grundſätze zu umgehen, bleibt nur die Behauptung übrig, daß der Gewinn UI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths Contraete te. a221 ſo weit ſie unter die Nutzungen des Nießbrauchers gerech⸗ «net werden können, nach den unter dem Titel von dem der General⸗Pachtungen zur Claſſe der Frächte gehöre, und in dieſer Eigenſchaft in die zweyte Gemeinſchaft eben ſo wie die Früchte der eigenen Güter der Ehegatten falle, ob ſchon⸗ dieſe eigene Güter ſelbſt, die ſie hervorbringen, davon ausge⸗ ſchloſſen ſind.— Was ſinb aber Früchte oder Einkuͤnfte? An⸗ ders nichts, als der Ertrag irgend einer Sache, der ſich wieder erneuert ohne die Sache ſelbſt zu verändern. Wir kennen zwey Arten von Fruͤchten, natürliche und Civil-Früchte. Ein Acker . B. bringt den einen, ein Haus, oder das veränßerte Capital einer Rente bringt die andern hervor; weder der Acker noch das Haus, noch das Capital der Rente werden durch dieſen Ertrag verändert oder vermindert, ſie bleiben dem Eigenthümer. Ver— haͤlt es ſich eben ſo mit dem Gewinn der Pachtungen? Nein, mittelſt der Pachtung erwirbt der Paͤchter vom Eigenthümer bloß die Fruͤchte und Einkünfte ſeines Gutes; das Pachtgeld iſt alſo zwar in Hinſicht des Eigenthuͤmers eine Frucht, weil es die Fruͤchte des von ihm verpachteten Gutes repräſentirt; dieſe Früchte ſind aber in Anſehung des Pächters anders nichts, als die Sache, die er angekauft hat, und folglich ſein eigenthümli⸗ cher Fonds.— So iſt bey der Geueral⸗Pachtung, der Pacht⸗ Canon, den die General⸗Paͤchter dem Könige bezahlen, für den König eine Frucht; aber der Pine Ertrag, der nach Bezahlung dieſes Canons in der Caſſe der General-Pächter uͤbrig bleibt, iſt für jeden Pächter ein Capital, ein Fonds. Hierauf giengen die Kinder der erſten Ehe des Hrn. Baudon zur Entwickelung des dritten Grundes über. Herr Bandon, ſagten ſie, bringt von allem, was er beſitzt, nur eine Summe von z0000 L. in die Gemeinſchaft ein, den ganzen Reſt ſeiner Güter und Rechte ſchließt er davon aus, und zwar nicht nur derjenigen, die er wirklich beſitzt, ſondern auch in der Zukunft beſitzen mag, unter welchem Titel es auch immer ſeyn moͤge: alle ſeine auf welche Art es auch ſeyn mag, an⸗ gefallene oder in der Zukunft anzufallende Güter und Rechte. Hieraus entſtehen zwey unwiderlegliche Schlüſſe, 1) daß, da Hr. Baudon zu dieſer Zeit Eigenthümer des Pacht⸗Rechtes der Staats⸗Einkuͤnfte war, dieſes Recht ſtillſchwei⸗ gend und ausdrücklich von der Guͤtergemeinſchaft ausgeſchloſſen wor⸗ den ſey: ſtillſchweigend, weil alles davon ausgeſchloſſen iſt, was nicht tu der in die Gemeinſchaft eingebrachten z0000 L, gehört; aus⸗ 22 11 Buch. V. Lit. Von dem Heiraths⸗Contraete. ꝛe. „Wießbrauche, dem Gebrauche und der Einwohnung er⸗ „klärten Regeln.“ vruͤcklich, weil Hr. Baudon ſich nahmentlich ſeine Güter und Rechte, folglich auch ſeine Rechte an der General⸗Pachtung vor⸗ pehaͤlt; 2) daß, wenn er ſeinen Antheil an der General⸗Pach⸗ tung von ſeiner Gemeinſchaft mit der Dlle von Lingueville für die drey noch übrigen Pacht⸗Jahre ausgeſchloſſen hat, er auch nothwendiger Weiſe den Gewinn davon ausgeſchloſſen habe⸗ Nur auf eine zweyfache Art konnte nehmlich dieſer Gewinn in die Gemeinſchaft fallen, entweder als Frucht eines eigenen Gu⸗ tes, oder als Mobiliar⸗Capital. Als Frucht, konnte er nicht da⸗ rin fallen, wie wir erwieſen haben; aber auch nicht, als ein Mo⸗ biliar-Capital, denn der Heiraths⸗Contraet ſchließt beſtimmt, alle auf welche Artes auch ſeyn möge, angefallene oder in der Folgeaniufallende Güter und Rech⸗ te aus, folglich auch die Capitalien, die während der Gemein⸗ ſchaft anfallen möchten. Kurz, aus dieſer Clauſel geht unſtrei⸗ tig hervor, daß nur eine einzige Gattung von Gegenſtänden in die kuͤnftige Gemeinſchaft fallen ſolle, nehmlich die Früchte der eigenen Güter; nun gehört aber der Gewinn einer General⸗ Pachtung nicht zur Claſſe der Früchte, ſondern macht einen ei— genen Fonds aus. Die Wittib Baudon und ihre Kinder zweyter Ehe begruͤndeten dagegen ihre Anſprüche auf den Art. a20 des Gewohnheits⸗Rech⸗ tes von Paris, nach welchem die Mobilien und die waͤhrend der Ehe erworbenen Immobilien unter den Ehegatten gemeinſchaftlich ſind. Auf die nehmliche Weiſe, ſagten ſie, wie der Handwerker den Lohn ſeiner Arbeit, der Gelehrte die Vergeltung ſeiner Ta⸗ lente, der Soldat den Preis ſeiner Dienſter der Kaufmann das Glück, was er macht, in die Gemeinſchaft einbringt, eben ſo bringt auch der General⸗Pächter den Gewinn darin, den ſein Stand hervorbringt, und der die Zinſen ſeiner Capitalien, und die Frucht ſeiner Arbeit ausmacht.— Sie bewieſen die Aehnlich⸗ keit der Pachtung der Staats⸗Einkünfte mit gewöhnlichen Pacht⸗ Contracten: ſie widerlegten das Syſtem, nach welchem der Ge⸗ winn einer Pachtung als Fonds anzuſehen ſey, die bey Unter⸗ zeichnung des Pacht⸗Contraetes erworben würden, und mittelſt unterſuchung desjenigen, was geſchieht, wenn General⸗Pächter im Laufe der Pacht⸗Jahre ſterben, zeigten ſie, daß ihre Erben auf den Gewinn der noch übrigen Jahre keinen Anſpruch zu machen MI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 223 „Blieben die Holzſchläge unbenutzt, die zu Folge dieſer „Regeln waͤhrend der Gemeinſchaft gemacht werden konnten, hätten; daß man ihnen bloß und aus Gnade den Gewinn des Ster⸗ bejahres zukommen laſſe, mit Ausnahme der Praͤſenz⸗Gebühren, die der General-Paͤchter allein zur Belohnung ſeiner Arbeit em— pfangen konnte, und daß er bey der Unterzeichnung des Pacht⸗ Contractes nur das Recht erwerbe, die Einkuͤnfte ſeiner Vor⸗ ſchuͤſſe zu beziehen; ein Recht, welches ohne ſeine Arbeit und CThaͤtigkeit unfruchtbar ſeyn würde.— In Hinſicht der im Hei⸗ raths⸗Contracte enthaltenen Clauſel, antworteten ſie, daß ſich alles, was ſich, ſelbſt in der Vorausſetzung, daß ſie auf den An⸗ theil des Hrn. Baudon an der General⸗Pachtung Bezug habe, daraus folgern laſſe, darauf beſchränke, daß ſein Pacht⸗Recht von der Gemeinſchaft ausgeſchloſſen ſey, nicht aber der Ge⸗ winn, und folglich im Falle, wenn die Gattinn vor Ablauf der Pachtjahre geſtorben wäre, das Recht hierauf dem Hrn. Bau⸗ don verblieben waͤre; daß hiedurch dieſe Clauſel ihre voͤllige Wirkung gehabt haben wuͤrde, der Gewinn aber in der Gemein⸗ ſchaft geblieben waͤre. Dieſen Gründen gemaͤß wurde alſo das in erſter Inſtanz er⸗ laſſene Urtheil vom Parlamente von Paris reformirt, und ent— ſchieden, daß der Gewinn der General⸗Pachtungen zur Claſſe der Früchte gehöre, die Baudon in die zweyte Gemeinſchaft ge⸗ bracht habe, wovon der Wittwe die Hälfte gebühre, und die an⸗ dere Haͤlfte unter ſämmtlichen Kindern zu theilen ſey. Meines Erachtens, faͤhrt Herr Merlin fort, würde die Frage noch weniger Schwierigkeit erlitten haben, wenn ſie den Gewinn der gewöhnlichen Pachtung eines Landgutes zum Gegen⸗ ſtande gehabt haͤtte. In der That iſt die Behauptung ohne Beyſpiel, daß ein ſolcher Gewinn nicht in die Gütergemeinſchaft falle, wenn der Pacht⸗Contract vor der Heirath geſchloſſen worden iſt. Folgende zwey Gruͤnde ſind hinreichend, allen ʒweifel hier⸗ uͤber zu heben. 1) Bey Pachtungen von Land Guͤtern iſt der Ertrag ganz die Frucht der gemeinſamen Arbeit; auf Koſten ſeines Schweißes zwingt der Pächter der Erde ihre Erzeugniſſe ab. Laſſe er ſie bde liegen, und ſeine Pachtung wird ein leerer Titel ſeyn, der ihm nichts hervorbringt. Warum gibt man alſo einſtimmig zu, daß die Gemeinſchaft ſich in dieſem Falle von dem Gewinn be⸗ reichere, den der Paͤchter aus ſeiner Pachtung ziept? weil) 224 1l. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. ſo gebührt dem Ehegatten, welcher der Eigenthuͤmer des Bo⸗ «dens nicht iſt, oder ſeinen Erben hiefür Erſatz.„ „Wenn die Steinbrüche und Bergwerke erſt während der «Ehe eingeſchlagen worden ſind, ſo fällt die Ausbeute davon nur mit Vorbehalt der Verguͤtung oder Entſchaͤdigung fuͤr „den Ehegatten, dem ſie gebühren mag, in die Gemeinſchaft.“ Art. 140.„Immobilien, welche die Ehegatten an dem „Tage, da ſie die Ehe ſchließen, beſitzen, oder die ihnen während der Ehe durch Erbrecht zufallen, gehören nicht in „die Gemeinſchaft.» „Hätte gleichwohl einer der Ehegatten nach dem Hei⸗ „raths-Contracte, worin die Gütergemeinſchaft bedungen „war, vor Schließung der Ehe ein Immobile erworben, waͤhrend der Gemeinſchaft die Arbeit verrichtet wurde, die gewiſ⸗ ſermaßen dieſen Gewinn erzeugte; weil b) aus der Gemeinſchaft die taglichen Ausgaben, und überhaupt alles genommen wurde, was der Pächter anwenden mußte, um aus ſeiner Pachtung Nut⸗ zen zu ziehen; weil e) die beyden Ehegatten an den Sorgen und an der Arbeit Antheil nahmen, die dieſe Benutzung nach ſich zog. Wie ließe ſich wohl annehmen, daß der Pächter den Gewinn ſchon vom Augenblicke des Contractes an erworben habe, da doch dieſer Gewinn in Nichts zerfällt ſo bald er ſeine Arbeit unterläßt? 2) Steht der Gewiun immer mit der Arbeit in Verhältniß, er iſt mäßig, reicht ſehr oft kaum zur Nahrung und zum Unter⸗ halte des Paͤchters und ſeiner Familie hin. Und— auf welche Schwierigkeiten würde man nicht bey der Ausrechnung des Ge⸗ winns ſtoßen? Um ihn zu beſtimmen; müßte man den Pächter verpflichten, Einnahme und Ausgabe⸗Regiſter zu halten. und eine regelmäßige Rechnung zu fuͤhren. Waͤre es möglich, ſo etwas von Buͤrgern zu fordern oder gar zu hoffen, die zwar dem Va⸗ terlande wegen ihrer Arbeiten lieb, aber zugleich ſo ſehr von al⸗ len andern Kenntniſſen entblößt ſind? Paſſen aber auch übrigens alle dieſe Gründe nicht auf Pach⸗ tungen von Staats⸗Einkünften, ſo iſt es doch nichts deſto weni⸗ ger ſicher, daß der Gewinn, der daraus entſpringt, in die Ge⸗ meinſchaft falle, indem auch der Ertrag der Leib⸗Renten, die vor der Heirath creirt worden ſind, während der Ehe zur Gemein⸗ ſchaft gehört III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete te. 225 „ſo faͤllt das in dieſer Zwiſchenzeit erworbene Immobiliar⸗ „Stück in die Gemeinſchaft, die Erwerbung ſey dann zu „Folge einer Clauſel des Heiraths⸗Contractes geſchehen, in „welchem Falle ſie nach dem Inhalte des Vertrags beur⸗ «theilt werden ſoll.» Im Entwurfe dieſes Artikels hatte man dem erſten Ab⸗ ſatze hinzugeſetzt: Eben ſo verhaͤlt es ſich mit den Capi⸗ lien von Renten. Man war nehmlich der Meinung, daß ſolche Capitalien, ſo wie es auch wirklich nach dem gemei— nen Rechte war, nicht zur Gütergemeinſchaft gehören ſollten. S. Pothier, Communaute, p. 78 u. f. Dagegen bemerkte man, daß, da a) die conſtituirten Ren⸗ ten durch den Art. 329 für bewegliches Gut erklärt worden, und ſogar b) durch die Befugniß, die die neuen Geſetze ver⸗ leihen, ſich Zinſen von einem Darlehn auf eine beſtimmte Zeit, verſprechen zu laſſen, außer Gebrauch gekommen waͤren, keine Urſache vorhanden ſey, ſie von dieſer letztern Gattung von Verbindlichkeiten zu unterſcheiden, und daß ſie ebenfalls zur Gütergemeinſchaft gehören müßten. Andere behaupteten im Gegentheile, es ſey leicht, den Urſprung der mittelſt eines authentiſchen Actes zu Stande gekommenen Verbindlichkeiten zu kennen, und da dergleichen Obligationen einen betraͤchtlichen Theil des Vermögens der Bür⸗ ger ausmachten, ſo müſſe man ſie alle von der Gütergemeinſchaft ausſchließen, und nur die Mobiliarſchaft und das Geld darin laſſen, was die Ehegatten Kraft ihnen ausgeſtellter Schuldſcheine oder Kraft eines andern Actes unter Privat⸗ Unterſchrift zu fordern haben. Die erſte Meinung erhielt den Vorzug, und ſo wurde der auf die Renten⸗Capitalien ſich beziehende Zuſatz ausgeſtrichen, dabey ſagte man aber, es ſtände denjenigen, die ſie fuͤr zu betraͤchtlich halten würden, um ſie zur Gütergemeinſchaft zu ziehen frey, ſie mittelſt eines beſondern Vertrages da⸗ von auszunehmen. Malev. III. 1 226 UI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths-Contraete ꝛe. Man muß ſich alſo durch das Wort: Renten, welches unter der Ziff. 2 des Art. 1401 vorkommt, nicht irre fuͤhren laſſen, ſondern es in dem Sinne erklären, den ihm die Dis⸗ cuſſion des vorliegenden Artikels beylegt. Der zweyte Theil des Artikels ſcheint dem Art. 1399⸗ und der Meinung des Renusson, chap. 3, n. 2 zuwider zu ſeyn; er beruht indeſſen auf der Billigkeit,(S. Lebrun, liv. 1, ch. 4 n. 9.) und muß als eine Ausnahme vom Art. 1399 angeſehen werden⸗ Art. 1403.„ Immobilien, welche während der Ehe „nur einem von beyden Ehegatten geſchenkt worden ſind, „fallen nicht in die Gütergemeinſchaft, und gehören dem Ge⸗ „ſchenknehmer allein, die Schenkung enthalte dann ausdruͤck⸗ «lich, daß die geſchenkte Sache der Gemeinſchaft zugeho⸗ «ren ſoll.„ Dieſer Artikel iſt gegen den Art. 246 des Gewohnheits⸗ Rechtes von Paris, nach welchem die Immobilien, die einem der Ehegatten von einem Fremden, oder gar von einem Seiten⸗ Verwandten geſchenkt wurden, in die Guͤtergemeinſchaft fielen⸗ Dieſe Verbeſſerung hat man dem guten Genius der Geſetzgeber zu verdanken, die gleichwohl an ein anderes Syſtem gewöhnt waren. Sie gieng ohne Widerſpruch durch. Art. 1406.„Immobilien, welche der Vater, die Mutter a oder ein anderer Ascendent einem der Ehegatten überlaſſen „oder abgetreten hat, es ſey um ihn für das zu befriedigen, „was er ihm ſchuldig war, oder mit dem Beding, die Schul⸗ „den des Gebers bey Fremden zu berichtigen, fallen nicht in die Gemeinſchaft, jedoch unter Vorbehalt der Vergütung „oder Entſchädigung.“ Stimmt mit dem Art. 246 des Gewohnheits Rechtes von Paris, und mit dem gemeinen Rechte überein⸗ Art. 1407.„Ein unbewegliches Gut, das während der „Ehe durch Tauſch gegen ein anderes, einem der beyden Ehe⸗ „gatten zugehöriges unbewegliches Gut, erworben worden iſt, „fällt nicht in die Gemeinſchaft, und tritt an die Stelle des MI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ze: 227 „veräußerten, mit Vorbehalt des Erſatzes, in ſo fern beym „Tauſche etwas herausgegeben worden iſt.“ Auch war es in der Praxis angenommen, daß, wenn ei⸗ ner der Ehegatten während der Ehe wieder zum Beſitze ei⸗ nes unbeweglichen Gutes gelangte, welches er vorher ver⸗ aͤußert hatte, dieſes ihm eigenthümlich verbliebe, er mochte es mittelſt Resciſſion oder Auflöſung des Verkaufes oder Kraft des ausbedungenen Wiederkaufes zurückerhalten haben, mit Vorbehalt jedoch des Erſatzes, in ſo ferne etwas dafür aus der Gütergemeinſchaft hergenommen worden. Benusson, chap. 3. n. 52; Dumoulin d'argentré etc. Bey dieſer Praxis muß es zuverläßig noch jetzt ſein Verbleiben haben. Art. 1408.„Iſt einer der Ehegatten in Hinſicht eines „unbeweglichen Gutes in unzertheilter Gemeinſchaft mit „andern, und wird ein Theil dieſes Gutes während der „Ehe bey einer Verſteigerung aus Haß der Gemeinſchaft oder „auf andere Weiſe erworben, ſo gehört dieſer Theil nicht „unter die eheliche Errungenſchaft, jedoch muß die Gemein⸗ „ſchaft für die Summe entſchädiget werden, die ſie zu dieſer „Erwerbung hergegeben hat.“ „Hatte der Ehemanu allein und in ſeinem eigenen Nah⸗ »men ein unbewegliches Gut, das der Ehegattinn in einer „unzertheilten Gemeinſchaft mit andern zugehoͤrte, ganz oder „zum Theile erworben oder bey einem offentlichen Verkaufe „angeſteigert, ſo hat dieſe bey Aufloſung der ehelichen Guͤ⸗ „tergemeinſchaft die Wahl, entweder das Gut der Gemein⸗ „ſchaftzu überlaſſen, die alsdann der Ehegattinn den an dem »„Preiſe ihr zugehoͤrigen Antheil zu erſetzen verbunden iſt, „oder das Gut an ſich zu ziehen, dagegen aber der Gemein⸗ „ſchaft den Erwerbungs⸗Preis zu erſtatten.“ Den erſten Theil des Artikels tadelte man deßwegen, weil er den Mann zu ſehr begünſtige, der als Hert der Guͤtergemeinſchaft ſich allein zum Eigenthümer des unzertheilten, aus Haß der Gemeinſchaft verſteigerten Gutes machen, und auf dieſe Wei⸗ ſe ſich den Vortheil zueignen konne, den er aus dem Zuſchlage zie⸗ hen mag, dagegen die Frau, die über die zur Guͤtergemeinſchaft 228 11. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete w. gehdrigen Gelder nicht disponirt, die nehmliche Speculation fuͤr ſich nicht machen koͤnne. Die Verfügung des Artikels, gab man aber zur Antwort, ſtimmt mit dem Grundfatze überein, welchem zu Folge alles, was ein Miterbe durch Theilung der erbſchaftlichen Guͤter, oder deren Verſteigerung wegen Haß der Gemeinſchaft er⸗ hält, ihm zugehört, und ſo angeſehen wird, als wenn es aus den Händen des Verſtorbenen unmittelbar in die Seinigen uͤbergegangen ſey. S. Pothier, Communauté p. 157 u. f. Dem zweyten Theile des Artikels ſetzte man die Wahl hinzu, die die Praxis der Frau geſtattet hatte, das erworbene Gut entweder der Gemeinſchaft zu uͤberlaſſen, oder es zu ſich zu nehmen. Im Entwurfe hieß es bloß, daß es in die Guͤterge⸗ meinſchaft fallen ſollte: der Zweck dieſes Zuſatzes iſt, zu verhin⸗ dern, daß die Frau durch die Ränke des Mannes betrogen werde⸗ F. II. Von den Laſten der ehelichen Gütergemeinſchaft, und von den Klagen, die hieraus wider die Gemeinſchaft entſtehen. Art. 1409.„Zu den Paſſiv⸗Schulden und Laſten der „Gemeinſchaft gehören,« „1) Alle Mobiliar-Schulden, welche die Ehegatten am „Tage der geſchloſſenen Ehe zu zahlen hatten, oder womit „die Erbſchaften belaſtet ſind, die ihnen während der Ehe „anfallen, mit Vorbehalt der Vergütung für diejenigen „Schulden, die ſich auf Immobilien beziehen, welche dem „einen oder dem andern Ehegatten ausſchließlich zugehören;« 2) Schulden, welche der Mann waͤhrend der Güter— „gemeinſchaft, oder die Frau mit Bewilligung des Mannes »gemacht hat, ſie beſtehen in Capitalien, Renten oder Zin⸗ „ſen, vorbehaltlich der Vergütung in den Fällen, wo ſie „ Statt hat;« 3)„Von den Renten oder Paſſiv⸗Schulden, die den bey⸗ „den Ehegatten perſonlich zur Laſt liegen, bloß der jährliche „ Betrag der Erſtern, und die Zinſen der Letztern;« UI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 229 „4) In Beziehung auf Immobilien, die nicht in die „Gemeinſchaft fallen, die Reparaturen, in ſo weit ſie der „Nießbraucher zu beſtreiten verbunden iſt;“ „5) Die Alimente der Ehegatten, Erziehung und Unter⸗ „halt der Kinder, und alle übrigen Laſten der Ehe.“ Dieſer Artikel ſtimmt ganz mit dem gemeinen Gewohn⸗ heits⸗Rechte überein. S. den Art. 221 des Gewohnheits⸗ Rechtes von Paris. Art. 1410.»Für die Mobiliar⸗Schulden, welche vor „der Ehe von der Frau gemacht worden ſind, hat die Ge⸗ „meinſchaft nur in ſo fern zu haften, als ſie ſich aus einem „vor der Ehe zu Stande gekommenen, authentiſchen oder „andern Acte ergeben, der vor demſelben Zeitpuncte ein ge⸗ „wiſſes Datum erhalten hat, es ſey durch die Einregiſtri⸗ „rung oder durch den Tod einer oder mehrerer Perſonen, die „dieſen Act unterzeichnet hatten.« „Wer zu Folge eines Actes, deſſen Datum nicht zuver⸗ „läßig der Ehe hervorgeht, als Glaͤubiger der Frau auf⸗ „tritt, kann nur aus dem bloßen Eigenthum der ihr per— „ſönlich zugehörigen Immobilien ſeine Befriedigung von ihr „fordern« „Der Mann, der eine Schuld dieſer Art für ſeine Frau „gezahlt zu haben behauptet, kann weder von ihr ſelbſt noch „von ihren Erben dafuͤr Verguͤtung fordern.« Der Zweck dieſes Artikels iſt, die Betrügereyen und Ver⸗ ſchwendungen zu verhindern, die die Frau dadurch begehen koͤnnte, daß ſie Schuldſcheinen, die ſie waͤhrend der Ehe aus⸗ ſtellte, ein aͤlteres Datum beylegte. Er ſtimmt übrigens mit mehrern Parlaments-Urtheilen uͤberein, die Denisart, V. Com- munaute anführt. Pothier war inzwiſchen(tom. 1. p. 309.) der Meinung, daß man auf die Umſtände Rückſicht nehmen ſollte; aber unſer Artikel erlaubt dieſes nicht mehr. Art. 1g11.„Fällt dem einen oder dem andern Ehegat⸗ „ten waͤhrend der Ehe eine Erbſchaft an, die bloß aus be⸗ 230 1M. Buch. V. Lit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. „weglichen Gltern beſteht, ſo fallen die darauf haftenden „Schulden ganz der Gemeinſchaft zur Laſt.“ Dieß iſt eine Folge des Art. 1g07; ſobald die Mobiliar⸗ Erbſchaften in die Gütergemeinſchaft fallen, muͤſſen die ſie betreffenden Schulden auch gemeinſchaftlich ſeyn. Art. 1g12.»Beſteht die Erbſchaft, welche einem von „beyden Ehegatten waͤhrend der Ehe anfaͤllt, nur aus un⸗ „beweglichen Gütern, ſo fallen die Schulden nicht der Ge⸗ „meinſchaft zur Laſt; die Gläubiger haben gleſichwohl das „Recht, aus den Immobilien dieſer Erbſchaft ihre Zahlung „zu fordern.“ „Iſt die Erbſchaft dem Manne angefallen, ſo bleibt es „gleichwohl den Glaͤubigern, die an dem Nachlaſſe zu fordern „haben, unbenommen, aus den Gütern, die dem Manne ei⸗ „gen ſind, oder auch ſelbſt aus denjenigen, die zur Gemein⸗ »„ſchaft gehören, ihre Zahlung zu fordern, fuͤr dieſen zweyten „Fall jedoch mit Vorbehalt der Vergütung, die alsdann des „Ehegattinn oder ihren Erben gebuͤhrt.« Art. 1413.„Iſt eine nur aus Immobilien beſtehende „Erbſchaft der Ehegattinn angefallen, und dieſe hat ſie mit „Einwilligung ihres Mannes angenommen, ſo können die „Gläubiger, die an dem Nachlaſſe zu fordern haben, aus al⸗ „len der Ehegattinn perſönlich zuſtehenden Guͤtern ihre Zah⸗ „lung fordern; iſt aber die Erbſchaft von der Ehegattinn „nur zu Folge einer auf die Weigerung des Mannes von „dem Gerichte erhaltenen Autoriſation angenommen worden, „ſo konnen die Glaͤubiger, wenn die zur Erbſchaft gehdrigen „Immobilien nicht hinreichen, ſich nur an dem bloßen Ei⸗ „genthum der uͤbrigen Güter, welche der Frau gehoͤren, er⸗ „hohlen.“ Iſt dem Manne eine Immobiliar⸗-Erbſchaft angefallen, ſo ſind die Glaͤubiger dieſer Erbſchaft befugt, das Vermögen der Gütergemeinſchaft anzugreifen, weil er berechtigt iſt, darüber nach Belieben zu disponiren, mit Vorbehalt jedoch der in die⸗ ſem Falle der Frau gebuͤhrenden Verguͤtung; ißt aber der m. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 237 Frau eine Immobiliar-Erbſchaft angefallen, ſo können dis Gläubiger keine Anſprüche auf das Vermögen der Gütergemein⸗ ſchaft machen, weil die Frau darüber nicht disponiren kann; ſogar können ſie ſich an dem perſönlichen Vermögen der Frau nur dann erhohlen, wenn der Mann die Frau zur Annahme der Erbſchaft autoriſirt hat, weil er dann ſo angeſehen wird, als wenn er in die Folgen eingewilligt habe, die dieſe Annahme nach ſich ziehen mußte. Iſt aber auf ſeine Weigerung die Frau bloß vom Gerichte dazu autoriſirt worden, dann hat der Mann die Vermuthung ſür ſich, daß er ſeine Rechte auf die perſoͤnlichen Güter der Frau habe beybehalten wollen, und nun können die Gläubiger anders nichts als die bloße Proprietät dieſer Güter angreifen, d. h⸗ ſie können die Güter der Frau anders nicht in Beſchlag nehmen oder verkaufen laſſen, als mit Vorbehalt des Nießbrauches des Mannes. Dieß ſind die Grundſaͤtze des Gewohnheits⸗Rech⸗ tes S. Renusson, part. 1, ch. 12, n. 19 un f. Art. 1414.„Beſteht die Erbſchaft, welche einem der Ehe⸗ „gatten angefallen iſt, theils aus Mobjlien theils aus Im⸗ „mobilien, ſo fallen die darauf haftenden Schulden der Ge⸗ „meinſchaft nur nach dem Verhältniſſe zur Laſt, in welchem „das Mobiliar-Vermögen zu den Immobilien ſteht, und „nach dem Betrage, der'bey dieſer verhältnißmäßigen Ver⸗ „theilung der Schulden auf die Mobilien faͤllt,“ „Dieſer verhältnißmäßige Beytrag richtet ſich nach dem „Inventarium, das der Mann fertigen laſſen muß, es ſey in eigenem Nahmen, wenn die Succeſſion ihn perſönlich an⸗ „geht, oder als derjenige, der die Handlungen ſeiner Ehegat⸗ „tinn leitet und autoriſirt, wenn von einer ihr angefallenen „Erbſchaft die Rede iſt. ueber die Frage, wie die Schulden einer aus Mobilien und Immobilien beſtehenden Erbſchaft bezahlt werden müſ⸗ ſen, waren ehemahls die Rechtsgelehrten Lebrun, Renusson und Pothier nicht einerley Meinung. Die beyden erſtern behaupteten, alle Mobiliar-Schulden muͤßten der Guͤtergemeinſchaft zur M. Buch. V. Lit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. Laſt fallen; letzterer war der Meinung, daß da, wo die Ge⸗ wohnheits⸗Rechte alle Mobiliar⸗Schulden der Mobiliarſchaft einer Erbſchaft zur Laſt ſtellen, dieſe Schulden wirklich aus der Guͤtergemeinſchaft bezahlt werden muͤßten; daß man aber da, wo nach den Gewohnheits⸗Rechten die Erben der verſchiedenen Gattungen von Gütern zu den verſchiedenen Gattungen von Schulden, nach Verhaͤltniß des Antheiles, den jeder im Ac⸗ tiv⸗Vermdgen erhaͤlt, beytragen müſſen, den nehmlichen Bey⸗ trag im Falle, wovon die Rede iſt, machen muͤſſe. Da in⸗ deſſen dieſer Unterſchied durch die Abſchaffung der Gewohn⸗ heits⸗Rechte, und durch die Zuſammenſchmelzung aller Gat⸗ tungen von Gütern in den Erbſchaften unnutz geworden iſt, ſo hat unſer Artikel den einfachſten und gerechteſten Weg ein⸗ geſchlagen. Was das Inventarium betrifft, wovon der zweyte Theil des Artikels ſpricht, hievon wird in dieſem Capitel noch oft Rede ſeyn. Art. 1415.»In Ermangelung eines Inventariums und »„in allen Fällen, wo deſſen Abgang der Ehegattinn einen „Nachtheil verurſacht, bleibt es ihr oder ihren Erben unbe⸗ „nommen, nach aufgelöſter Guͤtergemeinſchaft, die ihr von »„Rechts wegen gebuͤhrenden Verguͤtungen in Anſpruch „zu nehmen, und ſelbſt ſowohl durch Urkunden und Haus⸗ „Annotationen als durch Zeugen und im Nothfalle durch „den gemeinen Ruf zu beweiſen, worin das nicht inventariſirte „Mobiliar⸗Vermoͤgen beſtanden, und welchen Werth es ge⸗ vhabt habe.“ „Der Mann wird niemahls zu dieſem Beweiſe zugelaſſen.« Nicht nur in den Provinzen, die ihre eigenen Gewohn⸗ heits⸗Rechte hatten, wurden in Ermangelung eines Inven⸗ tariums, und in den Fällen, wo es erfordert wird, diejenigen, die durch dieſen Abgang verletzt wurden, zum Beweiſe durch Urkunden ſowohl als durch Zeugen, und ſo gar durch den gemeinen Ruf, über den Beſtand der Mobiliarſchaft zuge⸗ laſſen; auch in den Provinzen, worin das römiſche Recht U. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛc. 233 galt, war das Nehmliche in der Praxis angenommen. La-— peyrerè, V. inventaire, p. 186, Catellan, Iiw. 8, ch. 3. Der Mann wird zu dieſem Beweiſe nicht zugelaſſen, weil es ſeine Schuld iſt, daß kein Inventarium Lorhanden iſt. S. inzwiſchen die Anmerkung zum Art. 1503. Art. 1416.»Die Verfügungen des 1474. Artikels ver⸗ „hindern die Glaͤubiger einer zum Theile aus Mobilien, zum „Theile aus Immobilien beſtehenden Erbſchaft nicht, ihre „Befriedigung aus den zur Gemeinſchaft gehörigen Gütern „zu fordern, die Erbſchaft mag dem Manne oder der Frau „angefallen ſeyn, vorausgeſetzt, daß dieſe mit Bewilligung „des Mannes ſie angenommen hat, alles mit Vorbehalt der „gegenſeitigen Vergütungen.“ „Eine gleiche Bewandtniß hat es, wenn die Erbſchaft „von der Ehegattinn nur zu Folge einer von dem Gerichte „erhaltenen Autoriſation angenommen worden, das hiezu „gehörige Mobiliar-Vermögen gleichwohl mit jenem der Ge⸗ „meinſchaft vermiſcht worden iſt, ohne vorher ein Inventa⸗ „rium zu errichten.“ Man hat ſagen wollen, der Art. 1414 beſtimme bloß die Art, wie die Schulden unter den Ehegatten oder ihren Erben in dem Falle, den er vorausſetzt, bezahlt werden muͤſſen, be⸗ ziehe ſich aber nicht auf das Recht der Gläubiger auf das Vermögen der Gütergemeinſchaft; aus dieſem Grunde ſetzt unſer Artikel hinzu; mit Vorbehalt der gegenſeitigen Verguͤtungen⸗ Iſt kein Inventarium errichtet worden, obſchon die Frau nur unter der Autoriſation des Gerichtes die Erbſchaft ange⸗ nommen hat, ſo kann doch der Mann dieſe Unterlaſſung ge⸗ gen die Gläubiger nicht geltend machen, um ſie zu verhin⸗ dern, das Vermögen der Gütergemeinſchaft anzugreifen. Art. 1417.» Iſt die Erbſchaft auf erfolgte Weigerung „des Mannes nur zu Folge einer gerichtlichen Autoriſation „von der Frau angenummen, und ein Inventarium errichtet „worden, ſo können die Gläubiger, um zu ihrer Befriedi⸗ „gung zu gelangen, nur die zur Erbſchaft gehörigen Mobi⸗ 234 I. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. „liar⸗ und Immobiliar⸗Guͤter, und wenn dieſe nicht hinreichen, „die bloße Proprietät des uͤbrigen der Ehegattinn eigenen „Vermdoͤgens angreifen.« S. die Anmerkung zum Art. 1413.( Art. 1g18.»Die im 1411. und in den folgenden „Artikeln feſtgeſtellten Regeln ſind, auf die einer Schen⸗ t „kung anklebenden Schulden eben ſo, wie auf erbſchaftliche „Schulden anwendbar.“ 8 Art. 1419.„Hat die Frau mit Bewilligung des Man⸗ „nes Schulden gemacht, ſo können die Glaͤubiger, um hiefür „ihre Befriedigung zu erhalten, ſowohl alle Güter der Ge⸗ „meinſchaft, als jene des Mannes nder der Frau angreifen, 1„mit Vorbehalt der Vergütung, welche der Gemeinſchaft ge⸗ „buͤhrt, oder der Entſchaͤdigung, die dem Manne zukommt.“ Anfangs ſcheint es ziemlich ſonderbar, daß der Mann bloß deßwegen, weil er in die Verbindlichkeit, die ſeine Frau contrahirt, einwilligt, eben ſo wie ſie, gegen den Gläubiger perbunden werde; dieſer Artikel hat indeſſen zum Zwecke, den Betrügereyen des Mannes vorzubeugen, die Güter der Frau zu erhalten, und den Mann ſeines eigenen Intereſſe wegen, darauf aufmerkſam zu machen, daß die Frau ihre Güter nicht verſchwende. Art. 1420.„FJede Schuld, welche die Frau nur zu „Folge einer von dem Manne erhaltenen General⸗ oder Spe⸗ „cial⸗Vollmacht gemacht hat, fällt der Gemeinſchaft zur Laſt, „und der Glaubiger kann hiefuͤr ſeine Zahlung weder von „der Frau noch aus den ihr eigenen Gütern fordern.“ In dieſem Artikel liegt die Anwendung der allgemeinen Regeln, die den Bevollmaͤchtigungs⸗Contract betreffen⸗ 3weyter Ab ſchnitt⸗ Von der Verwaltung der Gemeinſchaft und den Wirkungen der [3 Aete des einen oder des andern Ehegatten in Beziehung guf die eheliche Geſellſchaft. Art. 1421.„Der Mann verwaltet allein die zur Ge⸗ „meinſchaft gehoͤrigen Güter.“ III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. 2½5 „Er kann ſie ohne Einwilligung der Frau verkaufen, ver⸗ „äußern und zur Hypothek ſtellen.« Dieſer Artikel ſtimmt mit den Art. 225 und 233 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris überein. Im erſten heißt es: der Mann iſt Zerr der Wobilien, und der waͤhrend der Ehe erworbenen Immobilien. Auch war dieß das gemeine Gewohnheits⸗Recht.*) „) Ungeachtet der Befugniß, die der vorliegende Artikel dem Manne ertheilt, die zur Gemeinſchaft gehörigen Güter zu verkaufen, kann doch ein ſolcher Verkauf wegen Betrug und Argliſt ange⸗ fochten und aus dieſer urſache für nichtig erklärt werden. So ward in folgendem Falle entſchieden. Die Dame Gautier, Ehefrau Lecomte, ßellte wider ih⸗ ren Mann eine Klage auf Trennung von Liſch und Bette an, und wurde vom Bezirks⸗Gerichte von Mortagne autoriſirt, alle conſervatoriſche Maßregeln zu ergreifen. Dieſem zu Folge ließ ſie alle zur Gemeinſchaft gehörigen Mobiliar⸗Effeeten, und unter dieſen eine Ernte mit Arreſt belegen. Briſard widerſetzte ſich dieſem Arreſte, in ſo ſerne er die Ernte zum Geyenſtande hatte, unter dem Vorwande, daß ſie ihm vom Manne der Dame Gautier verkauft worden ſey, wozu ihm der Art. 1421 die Befugniß gebe. Das Tribunal von Mor⸗ tagne erklaͤrte indeſſen am 4 Frimaire 14. J.(z5. November 1305) dieſen Verkauf fuͤr ſimulirt, betrüglich, und zwiſchen ei⸗ nem Clienten und ſeinew Sachwalter in der Ahſicht vorgenom⸗ men, um die Dame Gautier dadurch zu verhindern, zu demje⸗ nigen zu gelangen, was ſie zu fordern haben möchte, und wieß den Briſard mit ſeiner Oppoſition ab. Gegen dieſes urtheil nahm Briſard ſeinen Recurs zum Caſſations⸗Hofe, und ſtützte ſich unter andern auf die Verletzung des vorliegenden Artikels. Zur Zeit, als ich die Ernte gekauft habe, ſagte er, konnte Lecomte Kraft dieſes Artikels damit machen, was er wollte; auch konnte ich, noch weniger wie er, eine betrügliche Abſicht dabey haben, denn ſeine Gattinn hatte damahls noch kein Recht darauf, und ſie hatte auch damahls die Ernte noch nicht in Beſchlag legen laſſen. Sein Caſſations⸗Geſuch wurde indeſſen am z0. Junius 1807 von der Civil⸗Section verworfen, weil der Art. 1421 im Falle eines Betrugs oder einer Argliſt, die das Geſetz nie be⸗ 236 1. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. Art. 1422.„Er iſt nicht berechtiget durch eine Hand⸗ „lung unter Lebenden uͤber Immobilien, die zur Gemein⸗ „ſchaſt gehoͤren, uͤher das geſammte Mobiliar-Vermoͤgen „oder eine Quote deſſelben unter einem wohlthaͤtigen Titel »zu verordnen, es ſey dann, um gemeinſchaftliche Kinder „zu etabliren.« »Er kann inzwiſchen unter einem wohlthaͤtigen und Par⸗ »ticular-Titel uͤber Mobiliar-Effecten zum Vortheile einer „jeden Perſon verordnen, vorausgeſetzt daß er ſich den Nieß⸗ „brauch davon nicht vorbehalte. Dieß iſt eine ganz gerechte Aenderung, die man mit dem ſchon angeführten Art. 225 vorgenommen hat, welcher dem Mann erlaubte, das Vermögen der Guͤter-Gemeinſchaft faͤhi⸗ gen Perſonen und ohne Argliſt, ohne Einwilligung ſeiner Gattinn zu ſchenken. Auch verweigerten mehrere Gewohn— heits⸗Rechte, wie z. B. jene von Anjon, Maine, Lodunois, und Saintonge, dem Manne dieſe widerrechtliche Befugniß⸗ Die Einſchraͤnkung, die der dem Manne verliehenen Macht, uͤber die zur Güter⸗Gemeinſchaft gehdrigen Mobilien unter einem wohlthätigen und Particular-Titel zu disponiren, bey⸗ gefügt iſt, zielt einzig dahin, dergleichen Schenkungen ſelte⸗ ner zu machen; denn er würde leichter dazu geneigt ſeyn, wenn er ſich den Genuß der geſchenkten Gegenſtaͤnde vorbe⸗ halten könnte.*) günſtige, eine Aus nahme erleide. Jurisprud. de la Cour de Cass. 1807. p. 398 u. f. B. *) Da der vorliegende Artikel den Mann ermächtigt, unter einem wohlthätigen und Particular⸗Titel uͤber Mobiliar⸗Effeeten zum Vortheile jeder Perſonen zu disponiren, ſo wirft Herr Mer lin in ſeinem Repertoire de jurisprudence, o. commumnautẽ. §. 3. n. 5. die Frage auf, ob der Mann dergleichen Sffecten ſei⸗ nen Kindern aus einer vorhergehenden Ehe, oder ſeinen Praͤſum⸗ tiv Erben unter den Lebenden ſcheuken könne. Er beantwortet ſie§.§. n. F.z augenſcheinlich, ſagt er, liegt es in dem Geiſte des Art. 1422; und nöthigenfalls würde es der Art. 1437 be⸗ I1. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 237 Art. 1423.»Schenkungen, welche der Mann durch „eine letzte Willensverordnung macht, duͤrfen ſeinen Antheil „an der Gütergemeinſchaft nicht überſteigen.« »Hat er in dieſer Form eine zur Gemeinſchaft gehörige »Sache geſchenkt, ſo kann der Geſchenknehmer ſie nur in „ſo fern in Natur fordern, als die geſchenkte Sache bey der »Theilung in das Los der Erben des Mannes fällt. Faͤllt „ſie nicht in das Los ſeiner Erben, ſo gebuͤhrt dem Legatar „aug dem Antheile der Erben des Mannes an der Guͤterge⸗ „meinſchaft, und aus dem eigenen Vermoͤgen des Letztern »die Vergütung des ganzen Werthes der geſchenkten Sache.« Der Anfang des Artikels iſt aus dem Art. 296 des Ge⸗ wohnheits⸗Rechtes von Paris hergenommen. Wahrhaft ſon⸗ derbar iſt es, daß man ſich gendothigt geglaubt hat, eine Regel daraus zu machen. Art. 1424.»Geldſtrafen, worin der Mann durch ein »Verbrechen verfallen iſt, das den bürgerlichen Tod nicht »nach ſich zieht, können aus den Gütern der Gemeinſchaft weiſen, daß der Mann nicht befugt iſt, Sffecten der Gemein⸗ ſchaft, ſo gar unter einem Partieular-Titel, ſich ſelbſt perſönlich zu ſchenken. Nun iſt es aber, wenn von der Unfähigkeit begünſtigt zu werden, die Rede iſt, Grundſatz, daß Vater und Sohn für eine und die nehmliche Perſon gehalten werden, und aus dieſem Gtunde ſetzt der Art. 911, nachdem er beſtimmt hat, daß„jede Verordnung zum Vortheile eines Unfähigen ungültig ſey, man mig ſie in die Form eines läſtigen Contraetes einkleiden, oder unter dem Nahmen unterſtellter Perſonen verbergen,“ hinzu: „für unterſtellte Perſonen werden die Eltern, die Kinder und Abkömmlinge, und der Ehegatte des Unfähigen gehalten“— Der Mann kann alſo Mobiliar⸗Effeeten der Gemeinſchaft eben ſo wenig ſeinen Kindern aus einer andern Ehe, ſeinem Vater oder ſeiner Mutter ſchenken, als er ſie ſich ſelbſt ſchenken könnte. — Der Art. 1422 ändert folglich die alte Jurisprudenz nur in ſo weit ab, als dieſe die Unfähigkeit vom Manne eine Schen⸗ kung zu erhalten, bis auf ſeine Praͤſumtiv⸗Erben in der Seiten⸗ Linie ausdehnte. B. azs IMI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete. „beygetrieben werden, und der Frau bleibt die ihr gebührende „Vergütung vorbehalten. Strafen, welche die Frau ver⸗ »wirkt hat, können, ſo lange die Gütergemeinſchaft dauert, „nur aus dem bloßen Eigenthum der ihr eigenen Guͤter ein⸗ „getrieben werden.« Dieſer Artihel ſtimmt mit der Praxis der Provinzen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten, überein. S. Pothier, communauté, tom 1, n. 250. Inzwiſchen möchte doch wohl dieſer, in Hinſicht der Frau kränkende, Unterſchied zwiſchen ihren Verbrechen und ienen ihres Mannes, die ge⸗ wöhnlicher als die ihrigen ſind, nicht jedem, genau auf die Grundſätze der Gerechtigkeit gegründet, vorkommen; auch hatten die Gewohnheits⸗Rechte von Maine,(Att. 160) und von Anjou,(Art. 145) die Ehegatten in dieſer Hinſicht ein⸗ ander ganz gleich geſtellt*) Art. 1425.»Verurtheilungen, welche wider einen der „beyden Ehegatten wegen eines Verbrechens ergangen ſind, „das den bürgerlichen Tod nach ſich zieht, treffen nur ſei⸗ „nen Antheil an der Güitergemeinſchaft und ſein eigenes „Vermoͤgen.« Weil die Guͤtergemeinſchaft durch die Verurtheilung zu einer den bürgerlichen Tod nach ſich ziehenden Strafe von Rechts wegen aufgelöſt wird. S. Pothier, a. 3. O. Art. 1426.» Acte, welche die Frau ohne Bewilligung „des Mannes ſelbſt unter gerichtlicher Autoriſation geſchloſ⸗ *) Da die Gemeinſchaft für die gegen die Frau verhängten Geld⸗ ſtrafen nicht angegriffen werden kann, ſo iſt der Mann auch fuͤr dergleichen Verbrechen ſeiner Frau keineswegs verantwortlich. Auch dieſes entſchied die Criminal⸗Seetion des Caſſations⸗Hofes in dem nehmlichen Falle, der in der Note beym Art. 1334 ange⸗ fuͤhrt worden, und eaſſirte ebenfalls das dort erwähnte urtheil des Polizey⸗Gerichtes von Helmaurupt deßwegen, weil es den Claudius Sery, als verantwortlich für die Handlungen ſeiner Frau in einen Frane Geldſtrafe verurtheilt hatte. Jurispr. de la Cour de Casz. 1807. p. 461 u. f⸗ 5 Ml. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Coutraete ꝛe. 233 „ſen hat, begründen keine Verbindlichkeit in Beziehung auf „die Guͤter der Gemeinſchaft, den Fall ausgenommen, wo ſie „als oͤffentliche Kauf- und Handelsfrau und in Geſchaͤften „ihrer Handlung contrahirt. Die in dieſem Artikel enthaltene Ausnahme von der allge⸗ weinen Regel iſt aus dem Art 234 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris gezogen, worin es heißt:„eine oͤffentliche an⸗ delsfrau verbindet ſich und ihren Wann in alem, was die Geſchaͤfte ihres Zandels betrifft, und dsvon abhaͤngt.« und der Art. 235 ſetzt hinzu:»die Frau wird als eine ffentliche Zandelsfrau angeſehen, wenn ſie einen abge⸗ ſonderten, und einen andern Handel treibt als ihr Wann.„*) Art. 1427.»Eine Frau kann ſich weder ſelbſt verpflich⸗ „ten, noch die Güter der Gemeinſchaft verpfänden, wäre es „auch um ihren Mann aus dem Gefaͤngniſſe zu befreyen, „oder in Abweſenheit des Mannes um ihren Kindern eine „Verſorgung zu verſchaffen, ſie ſey dann vorher von dem »Gerichte hiezu ermächtiget.« Dieß iſt eine kluge Vorſichts-Maßregel, um den Miß⸗ brauch zu verhindern, den man von der Unwiſſenheit oder Schwachheit der Weiber machen könnte. Art, 1428.»Der Mann hat die Verwaltung uͤber das „ganze eigene Vermoͤgen der Frau.« *) Faſt das nehmliche wiederhohlt der Art. 3 des Handlungs⸗Geſetz⸗ buches. Es heißt darin:„die Frau kann, wenn ſie eine öffent⸗ „liche Handelsfrau iſt, ſich ohne Autoriſation ihres Mannes iu „Hinſicht desjenigen verbinden, was ihr Handels⸗Geſchäft be⸗ „trifft; und in dieſem Falle verbindet ſie ebenfalls ihren Mann, „wenn Gütergemeinſchaft unter ihnen beſteht. Sie wird nicht. „als eine öffentliche Handelsfrau angeſehen, wenn ſie bloß die „zum Handel ihres Mannes gehörigen Waaren im kleinen ver⸗ „kauft, ſondern nur dann, wenn ſie einen abgeſonderten Han⸗ „del treibt.“ F. 240 mI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. „Er kann alle Mobiliar⸗und poſſeſſoriſche Klagen, welche „der Frau zuſtehen, allein geltend machen.« „Er kann ohne Bewilligung ſeiner Frau die für ihre Per⸗ „ſon ihr zugehörigen Immobiliar⸗Güter nicht veräußern.« „Er iſt fuͤr jedes Verderben der Güter verantwortlich, die „ſeiner Frau für ihre Perſon zugehören, in ſo fern er ſolches „durch Unterlaſſung der zu ihrer Erhaltung erforderlichen „Vorkehrungen verurſacht hat.« Man vergeſſe nur nicht, daß in dem vorliegenden erſten Theile des Cap. 2 bloß von der geſetzlichen Gütergemein⸗ ſchaft die Rede iſt. Iſt auch ſchon der Mann befugt, die ſeiner Frau zuſte⸗ henden mobiliar- und poſſeſſoriſche Klagen allein geltend zu machen, ſo bemerkt doch Dumoulin zum Art. 24, Cap. 4 des Gewohnheits⸗Rechtes von Burgundien, daß ſie mit Be⸗ willigung des Gerichtes, in den ſie betreffenden Rechtsſachen als Intervenientinn auftreten könne, etiam invito marito, ne colludatur. Ueber den dritten Theil des Artikels, ſehe man den Art⸗ 226 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris⸗ Art. 1429.»Verpachtungen, welche der Mann allein auf „mehr als neun Jahre mit den Gütern ſeiner Frau vorge⸗ „nommen hat, ſind, wenn inzwiſchen die Gütergemeinſchaft „aufgelöſt wird, für die Frau und ihre Erben weiter nicht „verbindlich, als für diejenige Zeit, die an der erſten Periode „von neun Jahren noch übrig iſt, in ſo fern die Parteyen „ſich noch in dieſem Zeitraume befinden, oder an der »zweyten Periode, und ſo weiter, ſo daß der Paͤchter nur „berechtiget iſt, fuͤr denjenigen Zeitraum von neun Jahren, „worin er ſich wirklich befindet, ſeinen Genuß zu vollenden.« Der Mann gllein. Bey der Discuſſion wurde nachgege⸗ ben, daß es ſich anderſt verhalten wuͤrde, wenn die Fran und der Mann zuſammen verpachtet hätten⸗ Nach dem Art. 227 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris konnte der Mann die Guͤter ſeiner Frau auf ſechs Jahre, . „ „ II. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete. 241 wenn ſie in Häuſern beſtanden, und auf neun Jahre, wenn von Landgütern die Rede war, ohne Argliſt, verpachten; Verpachtungen aber, die uͤber neun Jahre hinausliefen, wur⸗ den nach dem Art. 79 der Ordonnanz von Blois als Ver⸗ äußerung angeſehen. Da indeſſen heut zu Tage auf eine be⸗ liebige Zeit verpachtet werden kann, ſo war es allerdings nothwendig, die Wirkung zu beſtimmen, die eine auf lange Jahre von dem Manne vorgenommene Verpachtung der Gü⸗ ter ſeiner Frau in Hinſicht dieſer Letztern oder ihrer Erben hervorbringen ſollte, falls die Gütergemeinſchaft vor Ablauf der Pachtjahre aufgelöſt würde. Art. 1430.„PVerpachtungen von neun oder weniger als »neun Jahren, welche der Mann allein mehr als drey Jahre „vor dem Ende der laufenden Pachtung, in ſo fern von „Landguͤtern die Rede iſt, oder mehr als zwey Jahre vor „demſelben Zeitpuncte, wenn von Haͤuſern die Rede iſt, „über die Güter ſeiner Frau geſchloſſen oder ernenert hat, „ſind kraftlos, ihre Vollziehung habe dann vor Auflöſung „der Gütergemeinſchaft ihren Anfang genommen. Dieſer Artikel ſetzt voraus, daß die Verpachtungen auf neun oder weniger Jahre vollzogen werden müſſen, wenn ſie weniger als zwey oder drey Jahre vor Beendigung der laufenden Pacht, je nachdem die verpachteten Güiter ihrer Gattung nach verſchieden ſind, Statt gehabt haben. Art. 1431.» Eine Frau, die in Angelegenheiten der „Gütergemeinſchaft oder ihres Mannes ſich als Solidar⸗ „Schuldnerinn mit ihrem Manne dargeſtellt hat, wird in »Beziehung auf dieſen nur ſo betrachtet, als hätte ſie ſich „bloß als Bürge verpflichtet. Für die Verbindlichkeit, welche „ſie übernommen hat, gebührt ihr Entſchädigung.« Daß die Frau im Falle des Artikels entſchädigt werden müſſe, dieß iſt ganz gerecht; ſie kann gleichwohl ihre Be⸗ freyung von der eingegangenen Verbindlichkeit nicht einmahl mittelſt einer Verzichtleiſtung auf die Gütergemeinſchaft er⸗ wirken. S. das Repertoire, v. communauté, p. 213. Malev. III. 16 42 MI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. Art. 14327.„ Der Mann, der bey einein von ſeiner „Frau geſchehenen Verkaufe eines ihr perſoͤnlich zugehörigen „Immobiliar⸗Stückes, entweder unter Solidar-Verbindlich⸗ „keit öder auf andere Weiſe die Gewährleiſtung uͤbernommen hat, „iſt gleichfalls befugt, wenn er deßhalb in Anſpruch genom⸗ „men wird, den Regreß wider ſie zu nehmen, und entweder „an ihrem Antheile an der Gütergemeinſchaft, oder an dem „Vermögen, das ihr fuͤr ihre Perſon zugehört, ſich zu er⸗ nhohlen.« Denn in dieſem Falle verbindet ſich der Mann für die Gütergemeinſchaft nicht. Art. 1433.»Iſt ein Immobile, das einem von bey⸗ „den Ehegatten zugehöͤrte, verkauft, oder ſind Dienſtbar⸗ „keiten mit Geld losgekauft worden, wozu Grundſtücke be⸗ „rechtiget waren, die einem von ihnen eigen geweſen, und „die Gemeinſchaft hat den Preis bezogen, ohne daß er an⸗ „derſtwo wieder angelegt worden, ſo hat der Ehegatte, dem „entweder das verkaufte Immobile oder die abgelöſte „Grundgerechtigkeit zugehörte, dieſen Preis aus der Gemein⸗ „ſchaft zum Voraus zu beziehen.« Ohne daß er anderſtwo wieder angelegt worden. Iſt er anderſtwo wieder angelegt worden, ſo hat kein Voraus nehmen mehr Statt. S. den Art. 232 des Gewohnheits⸗ Rechtes von Paris. Auch war hierin von der Ablage der Renten⸗Capitalien die Rede. Heut zu Tage fallen aber ſolche Renten in die Gütergemeinſchaft. S. die Ammerkungen zum Artikel 1409, Art. 1434.*In Hinſicht des Mannes nimmt man an, „daß der Preis wiederangelegt worden ſey, wenn er bey „einer neuen Erwerbung erklärt hat, ſie ſey mit dem Gelde, „das von der Veräußerung eines ihm für ſeine Perſon zuge⸗ „hörig geweſenen Immobiliar⸗Stuͤckes herrührt, und in der „Abſicht geſchehen, um das Veräußerte zu erſetzen.« D. h. Von nun an wird der erworbene Gegenſtand ſein Eigenthum, und tritt an die Stelle des von ihm veräußerten Gegenſtändes⸗ 111. Buch. v. Lit. Von dem Heiraths⸗Cyntraete 347 Art. 1435.» Die Erklaͤrung des Mannes, daß die „Erwerbung mit dem Gelde geſchehen ſey, welches von ei⸗ »nem von der Frau verkauften Immobile herruͤhrt, und daß „es die Abſicht ſey, das Geld auf dieſe Weiſe wiederanzule⸗ »gen, iſt nicht hinreichend, wenn dieſe Wiederanlegung von »der Fran nicht förmlich angenommen worden iſt. Hat „ſie dieſelbe nicht angenommen, ſo beſchränkt ſich bey der »Auflöſung der Gütergemeinſchaft ihr Recht bloß auf Ver⸗ »gütung des Preiſes ihres verkauften Immobilia ⸗Stückes.⸗ Dieſer Artikel veranlaßte eine intereſſante Discuſſion. Sein Zweck iſt, ſagte man, für das Intereſſe der Frau zu ſorgen, und zu verhindern, daß ſie keinen Schaden erleide, wenn die Wiederanlegung dem Werthe ihres veräußerten Immoblle nicht gleich kame; inzwiſchen kann die Verfuͤgung dieſes Ar⸗ tikels ihr nachtheilig ſeyn, wenn bey der Aufloͤſung der Gil— tergemeinſchaft das Vermoͤgen des Mannes zur Vergütung des Preiſes des verkauften Immvobile nicht hinreicht: hierans zog man die Schlußfolge, daß man ihr bey der Auflöſung der Gütergemeinſchaft um ſo mehr erlauben müſſe, die Wie⸗ deranlegung anzunehmen, da ſie erſt um dieſe Zeit, und aus dem Inventarium, welches die Guͤtergemeinſchaft auflößt, die Stärke und die Laſten derſelben kennen lernt. Die Frau, ſetzte man noch hinzu, hat zuverläßig die Befugniß, die Wiederanlegung anzunehmen, ſo lange die Guͤtergemeinſchaft beſteht, und moͤglich iſt es, daß ſie entweder durch den un⸗ vermutheten Tod des Mannes, oder auch deßwegen, weil ihr die von ihm gethane Erklaͤrung der Wiederanlegung un⸗ bekannt war, verhindert wurde, ihre Geſinnung deßhalb an den Tag zu legen⸗ Dieſe letztere Bemerkung fand bey einigen Beyfall, ünd wirklich willigten ſie darin ein, daß die Frau befugt ſeyn ſollte, die Wiederanlegung, auch ſo gar nach aufgeloſter Gätergemeinſchaft dann anzunehmen, wenn die vom Manne gethane Erklärung der Wiederanlegung ihr unbekanut 8* blieben waͤre⸗ 244 lU Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete. ꝛc. Die Mehrheit war hingegen der Meinung, in keinem Falle kdnne a) das Eigenthum in Hinſicht der Gläubiger ungewiß bleiben; der guten Ordnung ſey es b) zuwider, den Ehegatten zu erlauben, das Intereſſe dritter Perſonen 1 aufs Spiel zu ſetzen, und die Beſtimmung der Natur eines Immobile auf den Zeitpunkt zu verſchieben, wo die Güter⸗ t gemeinſchaft aufgelöſt ſeyn würde; möglich ſey es wenigſtens c) daß der Mann es in der Zwiſchenzeit mit einer Hypothek beſchwert, oder gar veraͤußert haͤtte; und ſo müſſe d) der 1 Contract, wenn die Frau nicht urſprünglich dazu mitgewirkt habe, ihr für immer fremd bleiben. Folgt nun aus den Worten des Artikels, und aus der darauf erfolgten Discnſſion, daß die Frau die Wiederanle⸗ gung anderſt nicht, als in dem Contracte, worin der Mann die Erklaͤrung darüber abgibt, nicht aber nachher, wiewohl vor der Auflöſung der Guͤtergemeinſchaft annehmen könne? Die Ausdrücke, deren ſich die verſchiedenen Stimmgeber bey der Discuſſion bedient haben, ſind wirklich etwas zweydeutig, und es ſcheint, daß ſie in Anſehung dieſer Frage nicht alle der nehmlichen Meinung waren. So ungezweifelt es indeſſen iſt, daß, wenn der Mann, vor der Annahme der Wiederan⸗ legung von Seiten der Frau, das Immobile veraͤußert, oder zur Hypothek geſtellt haͤtte, ſie nunmehr den von dritten Perſonen erworbenen Rechten nicht ſchaden könne, ſo ſehe ich doch ande⸗ rer Seits, wenn alles noch im nehmlichen Zuſtande iſt, keine gruͤndliche Urſache ein, der Frau dieſe Befugniß zu benehmen, ſelbſt dann nicht, wenn das Immobile wäre zur Hypothek geſtellt worden; nur müßte es in dieſem Falle mit der darauf haf⸗ tenden Hypothek angenommen werden. Art. 1436.»Der Preis eines Immobile, das dem »Manne zugehörte, wird einzig aus der Maſſe des gemein⸗ »ſchaftlichen Vermögens verguͤtet; der Preis eines Jmmobi⸗ „le, welches der Frau zugehörte, muß in dem Falle, „wo das gemeinſchaftliche Vermögen nicht hinreicht, aus wden eigenen Gütern des Mannes erſetzt werden. In allen Fällen wird nur der Preis verguͤtet, wofür die Sache ver⸗ . Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 245 »kauft worden iſt, was man auch immer uͤber den Werth »des veräußerten Immobile anfuͤtren möge.» Der Beweggrund des erſten Theiles des Artikels liegt darin, weil der Mann ganz allein die Güter beyder Ehegat⸗ ten verwaltet, wofür folglich die Frau mit ihren eigenen Guͤtern nicht haften muß. Der zweyte Theil des Artikels iſt aus dem Art. 232 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris hergenommen, worin es heißt: wird waͤhrend der Ehe ein eigenes Immobile verkauft, ſo wird der Verkaufspreis zuruͤckgenom⸗ men ꝛc.; wenn ſchon, wie Pothier, tom 2. n. 374 und§75 ſagt, das Immobile uͤber oder unter ſeinem Werthe verkauft worden ſeyn ſollte.*) Art. 1437.„So oft aus dem gemeinſchaftlichen Ver⸗ »mögen eine Summe herausgenommen wird, entweder um „Schulden oder Laſten abzutragen, die einen von beyden „Ehegatten für ſeine Perſon allein angehen, zum Beyſpiele um den Preis eines ihm eigenthümlichen Immobi'e ganz oder zum Theile zu zahlen, oder Grundlaſten abzulö⸗ ſen, oder um das ihm eigene Vermögen wieder zu erlangen, zu erhalten oder zu verbeſſern, und uͤberhaupt, ſo oft einer von beyden Ehegatten einen perſönlichen Vortheil aus den gemeinſchaftlichen Gütern gezogen hat, iſt er verbunden, dafür Vergütung zu leiſten.» *) Weil nur dasjenige aus der Gemeinſchaft zurückgenommen wi, was durch die Veraͤußerung eines Immobile, welches einem de⸗ Ehegatten zugehoͤrte, dazu gekommen iſt. Unter dem Verkaufs⸗ preiſe wird übrigens nicht nur die Haupt⸗Summe, wofür das Immobile verkauft worden iſt, ſondern auch alles dasjenige, was außer dieſer Summe in Geld oder Geldes Werth gegeben worden iſt, und wovon die Gemeinſchaft Nutzen gezogen hat, verſtanden, wie z. B. was für trockenen Weinkauf, was der Frau des Ver⸗ kaͤufers fuͤr Nadel— oder Schluſſel⸗Geld gegeben worden iſt, kurz: alles, was ein Acceſſorium der Haupt Summe war, und in Geld langeſchlagen werden kann. Pothier, n. 576. B. 246 1ll. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. Dieß iſt eine allgemeine und ganz gerechte Regel, deren ſi Entwickelung man bey Pothier, part. 4. ch. z. Sect, 2. nachſehen muͤß. 1 Art. 1438.„Haben Vater und Mutter einem gemein⸗ „ſchaftliche Kind zuſammen ein Heirathsgut gegeben, ohne den „Antheil auszudrucken, den ein jeder hiezu beytragen pollte, ſo «tritt die Vermuthung ein, daß ein jeder von ihnen die Haͤlfte des Heirathsgutes hergegeben habe; es mag in Effecten, wel⸗ »che zur Gemeinſchaft gehörten, oder in Gütern, die einem «von beyden Ehegatten für ſich eigen waren, verſchafft oder „verſprochen worden ſeyn. . 2 d Im zweyten Falle hat der Ehegatte, aus deſſen eigenem „Immobiliar⸗oder anderm Vermögen der Brautſchatz genommen „worden iſt, einen Anſpruch an dem Vermögen des andern, um „für die Hälfte dieſes Brautſchatzes, nach Maßgabe des Wer⸗ «thes, den die hiefür hergegebene Sache zur Zeit der Schen⸗ «kung gehabt hat, entſchaͤdiget zu werden.„ S. die Anmerkung zum Art. 1549. Iſt der Werth des geſchenkten Gegenſtandes im Contrac— te beſtimmt worden, wie dies gebräuchlich iſt, ſo hat meines Erachtens keine andere Abſchätzung um ihn zu beſtimmen Statt, indem der Artikel die Gegenwart beyder Ehegatten voraus ſetzt⸗ Art. 1439.» Der Brautſchatz, welchen der Mann allein einem gemeinſchaflitchen Kinde aus gemeinſchaftlichem Vermö— „gen gegeben hat, faͤllt der Gemeinſchaft zur Laſt, und die Frau ʒ«iſt in dem Falle, wo ſie die Gemeinſchaft annimmt, ver— bunden, die Haͤlfte des Brautſchatzes zu tragen; der „Mann habe dann ausdpicklich erklart, daß ex ihn ganz, oder zu einem groͤßern Theile, als die Hälfte beträgt, auf eſich nehme.» Bey der Theilung der Gütergemeinſchaft gebuͤhrt der Frau keine Vergütung für den Brautſchatz, den der Mann allein ihren gemeinſamen Kindern in Gegenſtänden, die zu dieſer Gemeinſchaft gehören, ausgeworfen hat, denn, eines Theils M. Vuch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contrgete ꝛ. 247 * 4 iſt es eine natürliche Pflicht der Eltern, ihren Kindern ein Hei⸗ rathsgut zu geben, und andern Theils iſt der Mann Herr der Guͤ— tergemeinſchaft; dagegen hat aber auch der Mann keine Anſprü⸗ che auf Verguͤtung wegen des Brautſchatzes, den er allein aus ſeinem eigenthuͤmlichen Vermdoͤgen ausgeworfen hat, weil das Geſotz die Ehegatten nicht verbindet, ihre Kinder zu do⸗ tiren. S. Pothier, n. 645 und 656. Unſer Geſetzbuch ſpricht hier nur vom Heirathsgute, das den gemeinſchaftlichen Kindern gegeben wird, nicht aber von dem, welches der Mann oder die Frau Kindern etwa geben moögen, die ſie aus einer vorherigen Ehe gezielt haben; in dieſem letztern Falle waͤre zuverläßig derjenige, welcher das Heirathsgut aus Gegenſtaͤnden, die zur Gütergemeinſchaft ge⸗ hören, genommen hätte, dem andern dafuͤr Vergütung ſchuldig. Pothier, n. 641. Art. r440.„Wer immer etwas als Brautſchatz aus⸗ „geſetzt hat, ſſt ſchuldig, hiefuͤr die Gewähr zu leiſten. Die «Zinſen davon nehmen mit dem Tage der geſchloſſenen Ehe aihren Anfang, ſelbſt wenn eine Zahlungsfriſt geſtattet wor⸗ den iſt; man habe dann ein anderes ausbedungen.„ S. die Anmerkungen zu den Art. 1547 und 1548. Dritter Abſchnitt. Von der Auflöſung der Gütergemeinſchaft und einigen ihrer Folgen Art. 1491.„Die Gütergemeinſchaft wird aufgeloſt, 1) durch den natürlichen; 2) durch den bürgerlichen Todz 3 „durch Eheſchedung; 3 durch Trennung von Tiſch und „Bette; 35) durch Separation der Güter.« Art. 1442.»Wird nach dem natuͤrlichen oder buͤrger⸗ wlichen Tode eines von beyden Ehegatten kein Inventarium nerrichtet, ſo hat dieß die Wirkung nicht, daß die Guͤterge⸗ „meinſchaſt fortgeſetzt wird; die Intereſſenten ſind berechtiget, ihre Anſprüche in Beziehung auf den Beſtand der gemein⸗ „ſchaftlichen Güter und Effecten geltend zu machen, und „der Beweis hieruͤber läßt ſich durch Urkunden ſo wohl als durch den gemeinen Ruf führen.* 248 I. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. Sind minderjaͤhrige Kinder vorhanden, ſo zieht uber dieß ⸗die Unterlaſſung der Inventur fuͤr den überlebenden Ehegatten „die Folge nach ſich, daß er den Genuß ihrer Einkunfte „verliert, und der Nebenvormund, der ihn nicht angehalten v„hat, ein Inventartum zu errichten, hat mit ihm die Soli⸗ »„dar⸗Verbindlichkeit, für alles das zu haften, wozu der Ue⸗ „berlebende zum Vortheile der Minderjährigen verurtheilet „werden möchte.« Dieſer Artikel ſchafft den Art. 240 des Gewohnheite⸗ Rechtes von Paris, und die aͤhnlichen Verfügungen anderer Gewohnheits⸗Rechte ab, welchen zu Folge die Gütergemein⸗ ſchaft, wenn minderjährige Kinder beym Abſterben eines der Ehegatten vorhanden waren, und der Letztlebende kein In⸗ ventarium errichtet hatte, ſo angeſehen wurde, als wenn ſie —wiſchen ihm und ſeinen Kindern fortdauerte, falls ſie es für gut fanden. Einige Mitglieder des Staats-Rathes trugen auf die Beybehaltung dieſes alten Rechtes an; ſie wendeten ein, die Maßregeln, die der Artikel ergriffen habe, um das Inte⸗ reſſe der Minderjährigen zu erhalten, ſeyen a) unzureichend; der Neben⸗Vormund koͤnne b) inſolvent ſeyn; ohnehin ſey er nurſc) fuͤr dasjenige verantwortlich, wozu der Vater et⸗ wa verurtheilt werden möchte, und dh) ſey es beſchwerlich, den Betrag hievon nach Ablauf eines beträchtlichen Zeitrau⸗ mes zu beſtimmen⸗ Ungeachtet dieſer Bemerkungen, wurde der Artikel haupt⸗ ſaͤchlich deßwegen angenommen, weil eine ſolche Fortſetzung der Gütergemeinſchaft viele Fragen und Prozeſſe, zuerſt mit dem überlebenden Ehegatten, dann zwiſchen den Kindern ſelbft, wenn einige von ihnen Großjährig, und die andern Minder⸗ jährig waren, und endlich, im Falle der Letztlebende zu einer fernern Ehe ſchritt, mit einem zweyten Ehegatten, und den Kindern, die aus der neuen Ehe erzeugt werden, veranlaßte; denn, nach dem Art. 242 des Gewohnheits⸗Rechtes, wurde die Gütergemeinſchaft auch mit dieſem zweyten Ehegatten IMM. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. 245 und deſſen Kindern fortgeſetzt; und da das Reſultat dieſer langwierigen Streitigkeiten gewoͤhnlich kein anderes war, als daß die Kinder auf die Gütergemeinſchaft Verzicht leiſteten, um ſich an dem Inventarium nach dem gemeinen Rufe zu⸗ halten, ſo war es auch eben ſo gut, dieß zur Regel zu machen. Art. 1443.„Auf die Guͤter⸗Separation kann die Frau „nur gerichtlich antragen, wenn ihr Brautſchatz in Gefahr «iſt, und wenn die zerrüttete Lage der Geſchäfte des Man⸗ „nes befuͤrchten laͤßt, daß ſein Vermögen nicht hinreichend „ſey, um die Anſprüche der Frau zu befriedigen, und das zu de⸗ „cken, was ſie zum Voraus zuruͤckzunehmen berechtiget ift.“ „Jede freywillige Güter⸗Separation iſt unguͤltig.“ Dieſer Artikel ſtimmt mit der T. 24, N volut. matrim. und mit der Verfuͤgung mehrerer Gewohnheits⸗Rechte über⸗ ein. Auch wurde angenommen, daß er in gleichem Maße beobachtet werden müſſe die Ehe möge nach Dotal⸗Rechten, oder nach den Regeln der Guͤtergemeinſchaft geſchloſſen wor⸗ den ſeyn. Wenn der Brautſchatz in Gefahr iſt,*) heißt es da⸗ *) Folgt aus dieſen Worten, daß eine Frau, die keinen Brautſchatz beygebracht hat, nie auf dieſe Separation antragen könne? Nein: denn, eine Frau, die keinen Brautſchatz beygebracht hat, kann Faͤhigkeiten beſitzen, die deſſen Stelle vertreten, z. B. wenn ſie eine geſchickte Naͤherinn, eine treffliche Stickerinn iſt ꝛc. Hat eine ſolche Frau einen verſchwenderiſchen Mann, ſo dient all der Gewinn, den ſie von ihren Talenten macht, und der in die Gütergemeinſchaft fällt, nur zu den Ausſchweifungen des Man⸗ nes, oder wird ſeinen Gläubigern zur Beute: der Frau iſt alſo daran gelegen, die Guͤter⸗Separation zu erwirken, um in der Zukunft den Gewiun, den ſie von ihren Fähigkeiten macht, fuͤr ſich zu erhalten. Pothier, n. 5o1. Uebrigens geht aus dieſem Artikel deutlich hervor, daß nur die Frau gegen ihren Mann auf Güter⸗Separation klagen könne, denn, da der Mann alles zur Gütergemeinſchaft gehörige Vermögen zu ſeiner freyen Dis⸗ voſition hat, ſo kann er dieſe Klage nie anſtellen. B⸗ 25o 1l. Buch. V. Lit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 2 rin. Dazu alſo, daß die Frau auf die Güter⸗Separation an⸗ tragen konne, iſt es nicht nothwendig, daß der Mann ſein ganzes Vermögen ſchon verſchwendet habe, ſo wie es dann auch in der Nor. 97 cap. 6 heißt: inchoaverit mals substantid vti. Die Sache der Richter iſt es indeſſen, die umſtände in Erwaͤgung zu ziehen. Art. 1444.„Die Guͤter⸗Separation, wenn ſie ſchon bey „Gerichte erkannt worden iſt, iſt unguͤltig, wenn fie nicht „mittelſt wirklicher durch einen authentiſchen Act bewerkſtel⸗ „ſtelligter Befriedigung fuͤr die Anſprüche der Frau, und fur das⸗ „jenige, was ſie zum Voraus zuruͤckzunehmen befugt iſt, ſo weit „das Vermögen des Mannes dazu hinreicht, oder nicht wez »nigſtens dadurch in Vollzug geſetzt worden iſt, daß in den erſten vierzehn Tagen, welche auf das urtheil gefolgt ſind, „mit dem Executiv⸗Verfahren der Anfang gemacht, und die⸗ „ſes ſeit dem nicht unterbrochen worden iſt.“ Der Zweck dieſes Artikels iſt, den Betrügereyen vorzu⸗ beugen, die zwiſchen Mann und Frau verabredet werden könn⸗ ten, um die Glaͤubiger zu hintergehen, und ihrem Verfahren Einhalt zu thun⸗ Art. 1445.„ede Güter⸗Separation muß, ehe ſie voll⸗ „zogen wird, öffentlich bekannt gemacht, und zu dieſem En— „de auf einer hiezu beſtimmten Tafel, in dem Hauptſale des „Gerichtes der erſten Inſtanz und üiber dieß, wenn der Ehe⸗ gatte ein Kanfmann, Wechsler oder Großhändler iſt, an „dem Orte feiner Wohnung, in dem Sale des Handels-Ge⸗ „richtes angeſchlagen werden, und dieß bey Strafe, daß ſonſt edie Vollſtreckung unguͤltig ſeyn ſoll. ¹) „Ein Urtheil, das auf Gäter-Separativn erkennt⸗ hat zu⸗ „ruͤckwirkende Kraft bis zum Tage, da ſie nachgeſucht wor⸗ „den iſt.“ S. den Art. 1. Tit. 8 der Ordonnanz von 1763. 3) *) Siehe Art. 63 u. f. des Handlungs⸗Geſetzbuches. *) Die bey der Klage auf Güter⸗Separation; zu beobachtenden e —— 1MI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Lontrarte te. 2r Art. 1446.„Gläubiger, welche an der Frau allein zu „fordern haben, koͤnnen ohne ihre Einwilligung nicht auf „Guͤter⸗Separation antragen,“ „Sie ſind gleichwohl befugt, wenn der Mann fallirt, »oder ſein Vermögen in Verfall geräth, nach Belauf ihrer „Forderungen die Rechte ihrer Schuldnerinn auszuliben.» S. die Anmerkung zum Art. 1166. Art. 1447.„Die Glaͤnbiger des Mannes koͤnnen die Guͤter-Separation, wenn ſie zum Nachtheile ihrer Rechte erkannt, und ſelbſt wenn ſie vollſtreckt iſt, gerichtlich an⸗ *fechten; ihnen ſteht es ſogar frey, in der Inſtanz über die „Klage auf Separation, als Intervenienten auſzutreten, um «ſie zu beſtreiten.» Im Entwurfe dieſes Artikels hatte man anfangs bloß geſagt, daß die Glaͤubiger im Prozeſſe als Intervenienten auftreten könnten, um die Guͤter-Separation zu beſtreiten. Dieſes, ſagte man aber, iſt nicht genug, auch muͤſſen ſie be⸗ fugt ſeyn, eine ſe gar gerichtlich erkannte Separation anzu⸗ fechten. Andere trugen darauf an, die Frau zu verbinden, die Glaͤu⸗ biger, die den Mann verfolgten, zur Sache mit abzuladen, damit ſie ſich der Separation widerſetzen könnten, ſo wie dieß in den Provinzen, worin das römiſche Recht galt, gebraͤuch⸗ lich war. Dieſe Formalität, antwortete man aber, würde Langwie⸗ rigkeiten und Schwierigkeiten nach ſich ziehen, und dech kön⸗ ne man den Glaͤubigern nur in der Vorausſetzung erlauben, gegen das Separations⸗Urtheil Dppoſition einzulegen, daß ſie zur Sache hätten beygeladen werden müſſen. Uebrigens, ſagte man, gibt jeder die Nothwendigkeit nach, den Sepa⸗ tions⸗Klagen alle Publicität zu geben; was aber die Forma⸗ Formalitäten, ſind im Art. 865 u. f. des Geſetzbuches i. d. r. V⸗ j. C. S. beſtimmt, die man hier nachſehen muß. B. 25 M. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. litäten betrifft, dieß muß zum Geſetzbuche über das—— Verfahren in Civil⸗Sachen rerwieſen werden⸗ Nachdem jedoch der Artikel zum zweyten Mahle in der Section unterſucht norden war, wurde er ſo, wie er wirklich iſt, abgefaßt und angenommen. Art. 1448.„Eine Frau, welche die Güter-Separation «erwirkt hat, muß nach dem Verhältniß, das zwiſchen ihrem und des Mannes Vermögen beſteht, zu den Koſten der »Hanshaltung ſowobl, als zu jenen der Erziehung ihrer ge⸗ meinſchaftlichen Kinder mit beytragen.» »Sie muß dieſe Koſten allen tragen, wenn dem Manne „nichts uͤbrig geblieben iſt.« Stimmt mit der T. un. Cod. divort. facto, und mit der Nov. 17, cap. 7 überein.*²) *) Wenn unter Ehegatten eine Güter⸗Separation erkannt worden, und die Frau in der Gewohnheit iſt, dſe Koſten der gemeinſchaftli⸗ chen Haushaltung ganz allein zu beſtreiten, kann in dieſem Falle der Mann verlangen, daß die zu den Beduͤrfniſſen der Haushaltung beſtimmten Gelder in ſeine Haͤnde abgeltefert werden, damit er ſelbſt die Verwendung derſelben beſtimme, oder, kann er nicht wenigſtens verlangen, daß die zur Haushaltung erforderlichen Gelder in eine gemeinſchaftliche Caſſe zuſammen gelegt werden, wo⸗ rüber ihm aber allein die Dispoſition zuſtehen ſoll. In ſolgen⸗ dem Falle kam dieſe Frage vor: Am 13. Hornung 1779 wurde zwiſchen dem Hrn. von Montmoreney und ſeiner Gattinn die Guͤter⸗Separation erkannt. Beym Ausbruche der Revolution emigrirte Herr von Montmoreney; ſeine eigenen Güter wurden verkauft; er kam nachher zurück, und wurde bey ſeiner Gattinn aufgenommen. Dieſe, dgran gewöhnt, alle Ausgaben der Haus⸗ haltung allein zu beſtreiten, glaubte, daß die Ruͤckkehr eines zu Grunde gerichteten Mannes keine Aenderung in ihren gewöhnli— chen Einrichtungen hervorbringen koͤnnte. Ihr Gatte hingegen ſchickte ſich nicht i“ die Idec, daß ein Mann aus bloßer Gaſt⸗ freundſchaft bey ſeiner Frau ſeyn ſollte. Jn der Meinung atſo⸗ daß, da die eheliche Verbindung ſo lange beſtehe, als keine Tren⸗ nung von Liſch und Bette vorhanden is, zwiſchen ihm und ſei— ner Gattinu gemeinſchaftliche Wohnung, Haushaltung und Aus⸗ gaben Statt haben müßten, er aber von dieſer Gemeinſchaft we Rl. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte 1 235 Art. 1440.„Eine Frau, die von Liſch und Bette ge⸗ „ſchieden iſt, oder die Güter⸗Separation allein erwirkt hat, „übernimmt wieder die freye Verwaltung ihres Vermögens.« ſentlich das Oberhaupt ſey, und daß ein Mann ſeine Wuͤrde verlieren, und ſo zu ſagen in einen Zuſtand von Erniedri⸗ gung herabſinken nürde, wenn er nicht berechtigt wäre, zu be⸗ ſtimmen, wie es im Innern des Hauſes gehalten, welche Perſo⸗ nen darin aufgenommen, welche Ausgaben gemacht werden ſoll⸗ ten ꝛc.— belangte er ſeine Gattinn, um 1) den verhältnißmä⸗ ßigen Antheil beſtimmen zu laſſen, den ſie zu den Koſten der ge⸗ meinſchaftlichen Haushaltung beyzutragen habe, dann aber 2) ſie ver⸗ urtheilen zu laſſen, die hiefür feſtgeſetzte Summe in ſeine Hän⸗ de abzuliefern, damit er allein ihre Verwendung beſtimme. Der erſte Punet konnte keiner Schwierigkeit umerworfen ſeyn. Nur das war zweifelhaft, ob eine Frau, die die Koſten der gemeinſchaft⸗ lichen Haushaltung ganz allein und ſeit mehrern Jahren beſtrei⸗ tet, die dazu beſtimmten Gelder ſelbſt verwahren und verwalter, oder in die Hände ihres Mannes abliefern ſolle. Für die Frau von Montmoreney behauptete man: a) man würde ihr das Recht ihr Vermögen zu verwalten benehmen, ein Recht, was ihr doch durch das Separations⸗Urtheil zugeſichert ſey, wenn man ſie verpflichtete, die von ihr zur gemeinſchaftlichen Haushaltung her— gegebenen Gelder ihrem Manne abzultefern, b) wütde ſie in die— ſem Falle keine Garantie uͤber ihre Verwendung haben, indem der Mann das Geld verſchleudern könnte, anſtatt es zu den Be⸗ dürfniſſen der Haushaltung zu gebrauchen; e) ſey es unſchicklich die Frau in Hinſicht der Verwendung der ihr ſelbſt zugehoͤrigen Gelder durchaus vom Manne abhängig zu machen; die Sorgen der Haushaltung, ſeßte man 4) hinzu, gehen weſentlich die Frau allein an, und ſür den Mann würde es eben ſo unſchicklich ſeyn, ſich darin zu miſchen, als es fuͤr die Frau ſeyn muͤrde, wenn ſie ſelbſt, die aͤußern Verhältniſſe der ehelichen Gemeinſchaft beſtim— men wollte. Am 12. Hornung 1807 wieß das Civil⸗Gericht von Paris den Hrn. von Montmoreney mit ſeiner Klage aus fol⸗ genden Gruͤnden ab, 1) weil die Gewalt des Mannes über die Einkuͤnfte des Vermögens ſeiner Frau, durch eine unter ihnen erkanute Güter⸗Separation, die ſich allemahl auf den Beweis der Verſchwendung und uͤblen Verwaltung des Mannes gründet, aufgehoben wird, weil 2) die Wirkung dieſer Separation darin beſteht, daß die Frau bie freye Verwaltung ihres Vermoͤgens 234 1I. Buch. V Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ze. „Sie kann über ihr Mobiliar-Vermögen verordnen und es veräußern.« zurücknimmt, und wieder in ihr urſprüngliches und ausſchließli⸗ ches Recht, ihre Einkünfte zu empfangen und auszugeben ein⸗ tritt; weil 3) das Geſetz ihr in dieſem Falle bloß die Pflicht auflegt, nach Verhältniß ihres Vermögens und jenes ihres Man⸗ nes zu den Koſten der Haushaltung ſowohl, als zur Erziehung der gemeinſchaftlichen Kinder beyzutragen, oder ſie ſogar allein zu beſtreiten, wenn dem Manne nichts übrig bleibt; weil 4) die zu Gunſten der Frau aus ihrer Güter⸗Separation entſpringenden Rechte jenen, die dem Manue über die Perſon ſeiner Frau, oder auch deßwegen zuſtehen, um über die Erhaltung ihrer ver⸗ äußerten Capitalien und des Eigenthumes ihrer Immobilien zu wachen, keinen Abbruch thun; weil 5) in vorliegendem Falle die Frau von Montmorency in Hinſicht ihres Vermögens von ih⸗ ren Mann getrennt worden, ſeit a7 Jahren ihre Einkünfte im⸗ mer ſelbſt verwaltet, und Empfang und Ausgabe davon gehabt⸗ und die Haushaltungs⸗Koſten allein beſtritten hatte, ohne daß ihr Mann ſich dagegen geſetzt habe, welcher ihr im Gegentheile jederzeit und ſogar ſchriftlich ſeine Zufriedenheit und Erkennt⸗ lichkeit daruͤber bezeigte; weil 6) die Frau von Montmoren⸗ ey ſich noch anbiethe, die Haushaltungs⸗Koſten, wie vorhin, allein nach Verhältniß ihrer Einkünfte zu beſtreiten; weil man endlich 7), wenn man ſie anhielte, einen Theil ihrer Einkünfte in die Hände ihres Mannes zur Beſtreitung der Haushaltungs⸗ Koſten abzuliefern, einerſeits Letztern hiedurch in den wichtigſten Cheil der Verwaltung der Einkuͤnfte ſeiner Gattinn wieder ein⸗ ſetzen, anderer Seits aber dieſe allen Gefahren der Verſchwen⸗ dung und ſchlechten Verwaltung ihres Mannes und ſogar der Gefahr ausſetzen würde, Schulden bezahlen zu müſſen, die er fuͤr die Koſten der Haushaltung etwa machen moͤchte, wogegen ſie doch durch das Separations⸗Ur heil geſichert worden ſey. Herr von Montmoreney appellirte zwar von dieſem Urtheile, allein der Appellations⸗Hof von Paris beſtatigte es am 5. Au⸗ guſt 1307 aus den nehmlichen Gründen. Jurispr. de la C. de C. 1807 im Anhange p. 181 u. f. Man bemerke inzwiſchen wohl, daß dieſes Urtheil nur den einzigen Punkt entſcheidet, daß nehmlich die Frau nicht verbunden ſey, ihren Beytrag zu den Haushaltungs⸗Koſten in eine gemeinſchaftliche Kaſſe zu legen, worüber der in Hinſicht des Vermoͤgens von ihr getrennte Mann ganz allein zu disponiren habe. Es entſchejdet aber kl. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 25 „Sie kann ihre Immobilien nicht veräußern, ohne da⸗ „zu die Eiuwilligung des Mannes oder wenn dieſer ſie ver⸗ «weigert, die Autoriſation des Gerichtes erhalten zu haben⸗« Dieſer Artikel hebt die Zweifel, die der Art. 217 über die der ſeparirten Frau zuſtehende Befugniß, ihre Mobiliarſchaft zu veräußern, übrig zu laſſen ſchien. Art. 1450.„ Der Mann hat nicht dafuͤr zu haften, daß der Preis einer unbeweglichen Sache, welche die Frau nach erfolgter Separation unter der Autoriſation des Ge⸗ „richtes veräußert hat, nicht angelegt oder nicht wieder an⸗ „gelegt worden iſt, er habe dann zu dem Contracte mitge⸗ „wirkt, oder es ſey erwieſen, daß das Geld von ihm in Em⸗ »pfang genommen oder zu ſeinem Nutzen verwendet wor⸗ „den iſt.» Er hat dafür zu haften, daß das Geld nicht angelegt oder nicht wieder angelegt worden iſt, wenn der Verkauf in „ſeiner Gegenwart und mit ſeiner Einwilligung geſchehen «iſt: er haftet aber nicht fuͤr die Nützlichkeit dieſer Anlegung.“ Dieſer Artikel entſcheidet Fragen, die ehemahls ſtreitig, und woruͤber noch in jüngern Zeiten entgegengeſetzte Urtheile von den Parlamenten erlaſſen worden waren. S. Pothier, n. 605. Dieſer Schriftſieller vereinigt dieſe Urtheile auf fol⸗ gende Art; die Urtheile, ſagt er, die den Mann für die An⸗ lage des Kaufpreiſes verantwortlich erklärt haben, ſind in Fuͤllen erlaſſen worden, wo der Mann Verdacht gegen ſich hatte, Nutzen davon gezogen zu haben; bey den andern war aber dieß der Fall nicht. Unſer Artikel hat eine beſtimmtere nicht, daß die Frau das Oberhaupt der gemeinſchaftlichen Haushaltung ſey, auch nicht, daß die Haushaltung von ihr ein⸗ gerichtet, die Ausgaben von ihr befohlen, das Hausge⸗ ſinde oder ſonſtige Perſonen von ihr angenommen oder zu⸗ ruͤckgewieſen werden ſollen, denn alles dieſes gehoͤrt zur Gewalt des Mannes. S⸗. Jurispr. de la C. de C. 1608 im An⸗ hange p. 9. u. f. wo man auch eine ausführlichere Rechtferti⸗ sung dieſes Urtheiles findet. B. , E a56 III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. Baſis angenommen. Hat die Frau mit Autoriſation des Ge⸗ richtes verkauft, ſo iſt der Mann nicht verantwortlich, er habe dann, ꝛc. d. h. es ſey dann, daß er die Vermuthung gegen ſich habe, aus dem Kaufpreiſe Nutzen gezogen zu ha⸗ ben; hat er aber in den Verkauf eingewilligt, ſo bleibt er verantwortlich, weil er alsdann ſo angeſehen wird, als wenn er Nutzen daraus gezogen habe, oder ihm doch wenigſtens zur Laſt faͤllt, daß er fuͤr die Anlegung keine Sorge getra⸗ gen hat. Art. 1451.„Die Guͤtergemeinſchaft, die einmahl durch V„Scheidung von Tiſch und BVette“oder durch bloße Separa⸗ tion der Guͤter aufgeldſt worden iſt, kann mit Bewilligung abeyder Theile wiederhergeſtellt werden.« „Dieß kann aber nur durch einen vor Notarien geſchloſ⸗ „ſenen Art geſchehen, wovon das Hriginal in den Händen „des Notars bleibt, und wovon eine Ausfertigung in der im 1445. Artikel beſtimmten Form angeſchlagen werden „muß.» „In dieſem Falle erhaͤlt die wiederhergeſtellte Güterge⸗ «meinſchaft ihre vorigen Wirkungen von dem Tage der ge⸗ »„ſchloſſenen Ehe, und die Sache kommt in den Stand, als «waͤre niemahls eine Güter⸗Separation erfolgt, mit Vorbehalt ejedoch, daß diejenigen Acte, welche in dieſer Zwiſchenzeit „etwa von der Frau, in Gemäßheit des 1449. Artikels vor⸗ „genommen worden ſind, noch immer vollſtreckt werden.» »Ungültig iſt jeder Vertrag, wodurch die Ehegatten ihre „Guͤtergemeinſchaft unter andern Bedingungen wiederherſtel⸗ „len moͤchten, als die anfangs dabey beliebt worden waren.* Alle in dieſem Artikel enthaltene Entſcheidungen ſtimmen mit der Lehre des Lebrun, lih. 3, ch. I, n. 25 u. f. uͤber⸗ ein, der auch Pothier, n.§12 n. f. beygetreten iſt. Nur war Pothier der Meinung, daß, wenn die Güter⸗ Separation bloß eine Folge der Trennung von Tiſch und Bette iſt, die Guͤtergemeinſchaft ohne einen Act, und bloß da⸗ durch wieder hergeſtellt werden könne, daß die Frau von neu⸗ III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete. 257 em ins Haus des Mannes eingeſetzt wird. Dieſe Meinung darf indeſſen nach den Ausdruͤcken des erſten Theiles unſeres Artikels nicht mehr befolgt werden. Art. 1452.„Die Auflöſung der Gütergemeinſchaft, wenn »ſie nur Folge einer Eheſcheidung, einer Scheidung von „Tiſch und Bette oder einer bloßen Güter⸗Separation iſt, „hat die Wirkung nicht, daß der Frau nun auch die Rechte“— E. »gleich anfallen, die ihr nur zugedacht worden ſind, wenn ſie »die Laͤngſtlebende ſeyn würde; ſie behält aber die Befugniß, »beym natürlichen oder bürgerlichen Bode des Mannes ſie „geltend zu machen.« Dieſer Artikel ſtimmt mit der Praxis der Provinzen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte haben, überein. Louet und Brodeau, lett. C, n. 26, und lett. D. n. 36. In den Pro⸗ vinzen, worin das roͤmiſche Recht galt, war, in Anſehung der Gegenſteuer, die Sache zweifelhafter. S. Renusson, part. 1, 23. Despeisses, tom. 1, p. 294, n. 8 Bretonnier] in ſeinem Commentar über Henris, tom 3, liv. 4, Juest. 1. Man muß ſich indeſſen an der Verfügung des Artikels halten⸗ Die Verfuͤgungen des vorliegenden Artikels muß man übrigens mit jenen, die im letzten Abſatze des Art. 2 ent⸗ halten ſind, nicht vermiſchen. S. die Anmerkungen zu die⸗ ſem letztern Artikel. Vierter Abſchnitt. Von der Annahme der Gütergemeinſchaft, und der Verzicht, die auf dieſelbe gethan werden kann, ſammt den Bedingungen, wel⸗ che ſich hierauf beziehen. Art. 1453.„Die Frau oder ihre Erben, und die, wel⸗ „che mittelſt eines Particular-Titels in ihre Rechte getreten »ſind, haben nach aufgeloſter Gätergemeinſchaft die Befugniß „ſie anzunehmen oder darauf Verzicht zu thun: jede Ue⸗ „bereinkunft, welche dieſem zuwiderlaͤuft, iſt unguͤltig.„ Der erſte Theil des Artikels iſt aus dem Art. 238 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris, und aus der allgemeinen Praxis hergenommen. Malev. III. 47 . — 2 Aca⸗ 23 MI. Büch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete. Der zweyte Theil wurde getadelt. Er ſteht im Wider⸗ ſpruche, ſagte man, mit dem Art. 1387, welcher die Freyheit der Heiraths⸗Verträge feſtſetzt. Die Verfügung, welche getadelt wird, wurde geantwortet, ſteht mit der oͤffentlichen Ordnung darin in Ver⸗indung, daß ſie die Rechte des Schwächern in Schutz nimmt; und da der Mann Herr der Guͤtergemeinſchaft iſt, ſo muß man der Frau die Beſugniß ertheilen, ſich ihrer los zu machen, da⸗ mit ſie nicht der Gefahr ausgeſetzt werde, ihr Vermögen zu Folge der Verträge zu verlieren, die ſie nicht verhindern zonnte⸗ Art⸗ 1454.„Eine Frau, die ſich in die Guͤter der Ge⸗ „meinſchaft eingemiſcht lals Theilhaberinn an der Gemein⸗ „ſchaft benommen) hat, kann hierauf nicht mehr Verzicht „thun. „Haͤndlungen, die bloß zur Verwaltung gehoͤren, oder „die Erhaltung der Sache zum Zwecke haben, gelten nicht „fuͤr wirkliche Einmiſchung⸗» Eine ähnliche Verfuͤgung enthaͤlt der Art. 779, den man nachſehen muß. Uebrigens gibt es in dieſem Abſchnitte viele andere Ver⸗ fügungen, die mit denjenigen übereinſtimmen, welche man im Z. Abſchn des Cap. 3 des Titels von der Succeſſion findet, und es bleibt mir anders nichts übtig, als auf die dazu gemachten Anmerkungen zu verweiſen⸗ Att. 1455.»Eine großjährige Frau, welche in einem „ Acte in der Eigenſchaft einer Genoſſinn an der Güterge⸗ »meinſchaft aufgetreten iſt, kann hierauf nicht mehr Verzicht „thun, noch auf Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wider »„dieſe Eigenſchaft antragen, ſelbſt dann nicht, wenn ſie vor „Errichtung eines Inventariums ſie angenommen haben „ſollte, es ſey dann von Seiten der Erben des Mannes ein „Betrug untergelaufen.» Groß aͤhrige. Eine minderjährige Frau kann ſich alſo in Falle dieſes Artikels in den vorigen Stand wieder ein⸗ ——— Ul. Buch. V. Eit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 259 ſetzen laſſen; in der That muß man bemerken, daß in den übrigen Artikeln dieſe Einſchraͤnkung nicht enthalten iſt. S⸗ Coquille, quest. 115. Art. 1456.„Eine Frau, wenn ſie die Längſtlebende »iſt, und das Recht auf die Gütergemeinſchaft Verzicht zu „thun, beybehalten will, muß in drey Monaten von dem „Sterbetage ihres Mannes anzutechnen, ein getreues und »genaues Verzeichniß aller zur Gemeinſchaft gehörigen Gü⸗ „ter, contradictoriſch mit den Erben des Mannes(in ih⸗ „rem Beyſeyn) oder auf vorhergegangene gehörige Abladung „derſelben errichten laſſen⸗ „Bey dem Schluſſe des Inventariums muß ſie vor dem öffentlichen Beamten, der es aufgenommen hat, betheuern, »daß es aufrichtig und der Wahrheit gemäß ſey.⸗ Art. 1457.» In drey Monaten und vierzig Tagen nach »dem Tode des Mannes muß ſie bey der Kanzelley des „Gerichtes der erſten Inſtanz, in deſſen Bezirke der Mann „ſein Domicil hatte, ihre Verzichtleiſtung thun; dieſer Act »muß dem Regiſter, das zur Aufnahme der Verzichtleiſtun⸗ „gen auf Succeſſionen beſtimmt iſt, eingetragen werden.» Art. 1458.»Nach Beſchaffenheit der Umſtände kann „die Wittwe bey dem Civil⸗Gerichte eine Verlängerung der „ Friſt nachſuchen, die in dem vorhergehenden Artikel ihr vor⸗ „geſchrieben iſt, um der Gütergemeinſchaft zu entſagen⸗ »Dieſe Friſtverlängerung wird, nach Anhoͤrung der Erben »des Mannes oder nachdem ſie vorher gehoͤrig abgeladen * worden ſind, je nachdem ſich die Sache verhaͤlt, geſtattet.⸗ Art. 14590.» Das Recht, auf die Guͤtergemeinſchaft „Verzicht zu thun, hat eine Wittwe dadurch, daß ſie ihr „nicht in der oben beſtimmten Friſt entſagte, nicht verloren, »ſo fern ſie nur uͤbrigens ſich in die Güter nicht eingemiſcht »und ein Inbentarium errichtet hat; ſie kann nur ſo lange, »bis ſie Verzicht gethan hat, als Genoſſinn vor Gerichte be⸗ „langt werden, und ſie iſt zum Erſatz der Koſten, die bis vzu ihrer Entſagung wider ſie gemacht worden ſind, ver⸗ „bunden⸗ s6o MI. Buch. V. Lit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. „Wurde das Inventarium vor Umlauf der drey Monate „geſchloſſen, ſo kann ſie gleichfalls belangt werden, ſo bald „ſeit dem Abſchluſſe deſſelben die vierzig Tage verſtrichen ſind.“ Im Journal des Audiences du Palais findet man Parla⸗ ments⸗Urtheile, welche entſchieden, daß eine Wittwe, die kein Inventarium errichtet hatte, mehrere Jahre lang nach dem Tode des Mannes zur Verzichtleiſtung zugelaſſen werden könn⸗ te. Man hat aber der Meinung des Renusson, part, 2, ch. 1. n. 28, der dieſe Urtheile tadelt, den Vorzug gegeben. Art. 1460.„Eine Wittwe, welche einige zur Gemein⸗ „ſchaft gehoͤrige Gegenſtände unterſchlagen oder verheimlicht „hat, wird ihrer Verzichtkeiſtung ungehindert als Genoſſinn „an der Gütergemeinſchaft erklaͤrt; ein gleiches gilt von ih⸗ „ren Erben.„ S. die Anmerkungen zu den Art. 801 und 1477. Art. 1461.„Stirbt die Wittwe vor Umlauf der drey „Monate, ohne ein Inventarium errichtet oder geendigt zu „haben, ſo wird ihren Erben eine neue Friſt von drey Mo⸗ naten, von dem Sterbetag der Wittwe anzurechnen, um „das Inventarium zu errichten oder zu beendigen, und von „vierzig Tagen nach dem Abſchluſſe des Inventariums, als „ Bedenkzeit verſtattet.» «Stirbt die Wittwe, nachdem ſie das Inventarium ge⸗ endiget hatte, ſo haben ihre Erben, um ſich zu entſchließen, eine neue Friſt von vierzig Tagen, welche von dem Tode „der Wittwe an gerechnet wird.„ „Sie können übrigens auf die Guͤtergemeinſchaft in den »hier oben beſtimmten Formen Verzicht thun, und die Ar⸗ »tikel 1458 und 1459 ſind auf ſie anwendbar.» Art. 1462.»Die Beſtimmungen des 1456. Artikels und „der folgenden ſind auf die Frauen derjenigen Individuen »anwendbar, die ſich den bürgerlichen Tod zugezogen haben, „von dem Augenblicke an, da der bürgerliche Tod einge⸗ „treten iſt,„ * — 1M. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 261 Weil von dieſem Augenblicke an die Gütergemeinſchaft aufgelbſt wird. Art. 1463.„Eine Frau, welche von ihrem Manne völ⸗ «lig geſchieden oder von Tiſch und Bette getrennt iſt, wenn „ſie nicht in drey Monaten und vierzig Tagen, nachdem auf „Eheſcheidung oder Trennung definitiv erkannt worden iſt, die „Guͤtergemeinſchaft angenommen hat, wird ſo angeſehen, als ahätte ſie hierauf Verzicht gethan, ſie habe dann, während «die Zeit noch lief, bey Gerichte nach Anhörung des Man⸗ „nes oder auf deſſen gehörige Abladung eine Friſtverlänge⸗ „rung erhalten.« Dieß iſt der umgekehrte Satz der allgemeinen Regel, nach welcher vermuthet wird, daß die Frau annehme, wenn ſie nicht Verzicht leiſtet; allein die Urſachen der Auflöſung, wovon im Artikel die Rede iſt, haben die Ausnahme noth⸗ wendig gemacht. Art. 146g.„Die Glaͤubiger der Frau ſind berechtiget, „die Verzichtleiſtung, welche zum Nachtheile ihrer Forderun⸗ »gen von ihr oder ihren Erben geſchehen iſt, anzufechten, „und die Gemeinſchaft aus eigener Macht anzunehmen⸗« Anzunehmen, aber auf ihre Gefahr. S. die Art. 1166 und 1167. Art. 1465.„Die Wittwe, ſie mag die Gütergemein⸗ „ſchaft annehmen oder darauf Verzicht thun, iſt befugt, »während der drey Monate und vierzig Tage, die ihr zur „Errichtung eines Inventariums und als Bedenkzeit geſtat⸗ „tet ſind, den Unterhalt für ſich und ihr Hausgeſinde aus „dem wirklichen Vorrathe zu nehmen, und, wenn es hieran „gebricht, zu dieſem Behuf ein Anlehen fuͤr Rechnung der »gemeinſchaftlichen Maſſe aufzunehmen, mit dem Beding, „daß ſie ſich dieſes Rechts mit Maͤßigung bediene.« „Hat ſie während dieſer Friſten in einem Hauſe gewohnt, »das entweder unter der Gemeinſchaft begriffen iſt, oder den „Erben des Mannes zugehört, ſo iſt ſie deßhalb zu keinem „Miethgelde verbunder, und hatten die Ehegatten das Haus, 662 II. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. „das ſie in dem Zeitpunete bewohnten, da die Gütergemein⸗ ſchaft aufgelöſt wußde, miethweiſe inne, ſo hat die Ehegat⸗ „tinn waͤhrend derſelben Zeitfriſten zur Zahlung des Mieth⸗ »geldes nichts beyzutragen, ſondern dieſes wird aus der Maſſe „beſtritten.« Dieſer Artikel ſtimmt mit der von Pothier, n. 370 be⸗ zeugten Praxis überein. Wie aber, wenn die Frau den Ausſtand erhaͤlt, wovon im Art. 1458 die Rede iſt, koͤnnte ſie während dieſer Friſt der Begünſtigung genießen, die ihr unſer Artikel verleiht? Meines Erachtens nicht, weil ſeine Verfuͤgung beſchränkt iſt; wahrſcheinlich iſt es aber, daß man an dieſen Fall nicht gedacht hat. Art. 1465.»Wird die Gütergemeinſchaft durch den »Tod der Frau aufgelöſt, ſo konnen ihre Erben in eben den „Zeitfriſten und Formen, welche das Geſetz der Fhegattinn, „wenn ſie die Laͤngſtlebende iſt, vorſchreibt, der Gemeinſchaft „entſagen.« Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Theilung des gemeinſchaftlichen Vermoͤgens nach erfolg⸗ ter Annahme. Art. 1467.„ Wenn die Guͤtergemeinſchaft von der Frau „oder ihren Erben angenommen iſt, ſo theilt man das Ac⸗ „tiv⸗Vermoͤgen, und übernimmt die Schulden guf die hier „unten beſtimmte Weiſe.« Von der Theilung des Artiv⸗Vermoͤgens. Art. 1468. Die Ehegatten oder ihre Erben confeziren »zur Maſſe des wirklich vorhandenen Vermögens alles, was „ſie der Gemeinſchaft als Verguͤtung oder Entſchädjgung »ſchuldig ſind, nach den hier oben im II. Abſchnitte des I. »Theils des gegenwärtigen Cgpitels vorgeſchriebenen Regeln.« Da faſt alle Verfügungen dieſes Abſchnittes weiter nichts, als Schlußfolgen aus den in den vorhergehenden AIbſchnizten ni. Buch. v. Tit, Bon dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 263 aufgeſtellten Regeln ſind, ſo bedürfen ſie keiner neuen An⸗ merkung. Art. 1469.„Jeder Ehegatte oder fein Eybe conferirt „ebenfalls die Summen, welche aus der Gemeinſchaft her⸗ „ausgezogen worden ſind, oder den Werth der Güter, wel⸗ „che der Ehegatte daraus gevommen hat, um einem Kinde „aus einer andern Ehe, oder um für ſich allein einem ge⸗ „meinſchaftlichem Kinde ein Heirathsgut zu geben⸗« Art. 1470.„Aus der Maſſe des Vermögens nimmt „jeder Ehegatte oder ſein Erbe voraus,» „ 1) Sein eigenes Vermögen, das nicht in die Guͤ⸗ „fergemeinſchaft gekommen iſt, in ſo fern es in Natur ſich „vorfindet, oder was an die Stelle des veräußerten und zu „deſſen Erſatz erworben worden iſt;« „ 2) Den Werth ſeiner Immohilien, welche waͤhrend der „Glitergemeinſchaft veraußert und durch keine neue Erwer⸗ „bung erfetzt worden ſind; „3) Die von ber Gemeinſchaft ihm gebührenden Entſchä⸗ „digungen.» Art. 1471.„ Was der Frau zum Voraus gebührt, wird „zuerſt aus der Maſſe genommen, und dann kommt die Rei⸗ „he an dasjenige, was dem Manne zum Voraus gebührt.« »In Hinſicht der Gliter, die nicht mehr in Natur vorhan⸗ „den ſind, geſchieht der Erſatz zuerſt aus der Barſchaft, „dann aus dem Mobiliar-Vermögen, und ſubſidiariſch aus den „zur Gemeinſchaft gehönigen Immpbilien. In dieſem letztern „Falle wird der Frau und ihren Erben unter den Immobi⸗ „lien die Wahl geſtattet.» Der Frau iſt der Vorzug verliehen worden, um ſie füt den paſſiven Zuſtand zu entſchaͤdigen, worin ſie ſich waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft befindet. Pothier ſagt n 691, daß, wenn die Maffe feſtgeſetzt, und die Liquidation gemacht iſt⸗ die Frau aus den beſten Gegenſtänden nach ihrer Auswahl, die Summe zum Vorausnehmen ſolle, wopauf ſich ihre Forde⸗ rungen und dasjenige, was ſie zuruͤckzunehmen hat, belaufen, 264 1ll. Buch. V. Tit. Von dem Beiraths⸗Contracte. Art. 1472.„Was der Mann zum Voraus zurückzu⸗ «nehmen hat, gebuͤhrt ihm nur aus dem Vermogen, das zur „Gemeinſchaft gehoͤrt.» »Die Frau und ihre Erben ſind dagegen, wenn das ge⸗ meinſchaftliche Vermdgen nicht hinreicht, befugt, ihr Recht an dem eigenen Vermögen des Mannes geltend zu machen.» Art. 1473.„Was den Ehegatten wegen veräußerter eige⸗ enen Guͤter, deren Preis nicht wieder angelegt iſt, oder als Ver⸗ geltung aus der Gemeinſchaft zu zahlen iſt, und was dieſe «der Gemeinſchaft als Verguͤtung und Entſchädigung zu zahlen haben, iſt kraft des Geſetzes und ohne weiteres, von «dem Tage an, da die Gemeinſchaft aufgeldſt wurde, zu «verzinſen.» Stimmt mit der Meinung Pothiers n. 701 überein⸗ Art. 1474.„So bald beyde Ehegatten fuͤr dasjenige, was ihnen zum Voraus gebührt, aus der Maſſe befriedi⸗ get ſind, wird der Ueberreſt unter ihnen oder denjenigen, »welche ſie repräſentiren, in zwey gleiche Theile getheilt.» Art. 1475.„ Haben die Erben der Frau ſich in ihren «Entſchließungen getrennt, ſo daß einer die Guͤtergemein⸗ „ſchaft angenommen hat, worauf der andere Verzicht that, »„ſo kann derjenige, der ſich zur Annahme entſchloſſen hat, aaus den Guͤtern, welche dem Loſe der Frau anfallen, nur ſeinen Viril⸗Erbtheil nehmen.„ «Der Ueberreſt bleibt dem Manne, und dieſer hat in *Hinſicht des Erben, welcher Verzicht gethan hat, eben die „Rechte anzuerkennen, welche die Fran im Falle einer Ent— nſagung hätte ausüben können, jedoch nur bis zum Belauf des *dem Verzichtleiſtenden fuͤr ſeine Perſon gebührenden Erb⸗ „theils.» S⸗. die Anmerkung zum Art. 782. Art. 1476.„Bey der Theilung des zur Gemeinſchaft „gehörigen Vermoͤgens gelten übrigens, in Beziehung auf alles, was ihre Formen, die Verſteigerung der Immobilien, ein ſo fern ſie Statt hat, die Wirkungen der Theilung, die M. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 265 hieraus entſtehende Verbindlichkeit zur Gewaͤhrleiſtung, und „die Herausgabe zur Gleichſtellung der Loſe betrifft, alle die „Regeln, die unter dem Titel von der Succeſſion über „die Theilungen unter Miterben feſtgeſetzt ſind.» Art. 1477.„Wer von beyden Ehegatten einige zur «Gemeinſchaft gehdrige Gegenſtände unterſchlagen oder ver⸗ «heimlichet hat, verliert dadurch ſeinen Antheil an dieſen „Gegenſtänden.» Man bemerke den Unterſchied zwiſchen dem vorliegenden und dem Art. 1460. Im Unſtigen iſt von der angenommenen Guͤtergemeinſchaft, im Art. 1460 aber von jener die Rede, wr— rauf die Frau Verzicht geleiſtet hat. Pothier ſagt, n. 680., der Letztlebende der Ehegatten, der Verheimlichungen ſich hat zu Schulden kommen laſſen, kann durch ſeine Reue die da⸗ rauf geſetzten Strafen vermeiden, wenn er die verheimlichten Sachen dem Inventarium hinzuſetzen läßt, ehe die Erben des verſtorbenen Ehegatten Wiſſenſchaft davon erlangt haben⸗ Er bezieht ſich deßhalb auf Parlaments-Urtheile, die Brodeau in ſeinem Commentar uͤber Louet, lett. R, n. 1 angeführt hat. Meines Erachtens fällt die auf die Verheimlichung ge— ſetzte Strafe im Falle, wovon die Rede iſt, ſelbſt dann weg, wenn die Erben Wiſſenſchaft davon erhalten haben, in ſo fern ſie dieſe nicht durch Handlungen an Tag gelegt haben, die den Zuſatz zum Inventarium hätten bewirken müſſen, und die angeführten Urtheile enthalten nichts, was dieſer Behauptung entgegen wäre. Art. 1478.»Nach vellzogener Theilung, macht einer von „beyden Ehegatten, wenn er eine perſönliche Forderung am an— «dern hat, weil z. B⸗ der Preis ſeines Gutes dazu verwendet worden iſt, um eine perſönliche Schuld des andern Ehe— „gatten zu tilgen, oder auch aus jeder andern Urſache, ſein „Recht an dem Antheile geltend, das dieſem aus der Gäterge⸗ meinſchaft angefallen iſt, oder an deſſen eigenen Guͤtern““*) *) Oder aus jeder andern Urſache. Z. B. wenn einer der Ehegatten vor der Heirath an dem andern eine gewiſſe Sum⸗ 3 es6 1. Buch. V. Tit. Von dem HeirathsContracte ꝛ0; Art. 1479.»Perſoͤnliche Forderungen, welche ein Ehe⸗ „gatte an dem andern zu machen hat, bringen nur vom »Tage der deßhalb bey Gerichte angehobenen Klage Zinſen „herbor.» Zwiſchen dieſem Artikel und dem Art. 1473 iſt kein Wi⸗ derſpruch, denn die Fälle ſind verſchieden; aber die Urſachen des Unterſchiedes, der in der Entſcheidung liegt, laſſen ſich nicht leicht einſehen. Art. 1480.„Schenkungen, welche ein Ehegatte etwa „zum Vortheile des andern gemacht hat, erhalten ihre Voll⸗ »ſtreckung nur aus dem Antheile, der dem Geſchenkgeber an »der Gemeinſchaft gebuͤhrt oder aus ſeinen eigenen Gutern.« D. h. ſie werden nicht aus der Maſſe herausgenommen⸗ Art. 14871.„Die Trauerkleidung der Frau fällt den „Erben des verſtorbenen Mannes zur Laſt.“ „Der Werth dieſer TrauerKleidung richtet ſich nach dem „Vermdͤgenszuſtande des Mannes.“ „Die Trauerkleidung gebührt ſogar der Frau, welche auf „die Guͤtergemeinſchaft Verzicht thut.“ Die Trauerkleidung faßt die Kleider der Wittib und ih⸗ rer Domeſtiken, ja ſogar die Bekleidung des Wagens in Hin⸗ ſicht der Perſonen, die permoͤgend genug ſind, um deren zu haben, in ſich, Ehemahls hatte die Trauerkleidung unter Perſonen vom gemeinen Stande nicht Statt, unſer Artikel iſt aber in dieſem Puncte allgemein, S. Pothier, n. 667, Renusson, part, 2, chap. 3, n, 28. u, f. Uebrigens ſpricht unſer Artikel vyn der Trauerkleidung bloß in Anſehung der Frauen; inzwiſchen legten die Gewohn⸗ me zu fordern hatte, und dieſe Forderung im Heiraths⸗Contras⸗ te von der Guͤtergemeinſchaft ausgeſchloſſen worden iſt, oder wenn einer der Ehegatten waͤhrend der Gemeinſchaft, Erbe desjenigen wurde, der am andern Ehegatten vor der Heirath eine Forde⸗ rung hatte, und dieſe Schuld von der Gemeinſchaft ausgeſchloſ— ſen worden war. Pothier, n. 666. B. — III. Buch, V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contrgete te. 267 heits⸗Rechte von Anjou und Maine ſie auch den verwittibten Männern bey, und Pothier findet es ſonderbar, daß dieß nicht wechſelſeitig iſt; man muß ſich indeſſen an unſerem Artikel halten, Von den Laſten der Gütergemeinſchaft und dem Beytrage ur LTil⸗ gung der Schulden. Auch die in dieſem F. enthaltenen Entſcheidungen ſind weiter nichts als Schlußfolgen aus den einmahl feſigeſetzten Grundſatzen, und es iſt bemerkenswerth, daß, nachdem ent⸗ ſchieden war, daß die Gütergemeinſchaft das gemeine Recht ausmache, und nachdem man beſtimmt hatte, was zu derſel— ben gehören ſollte, kein Artikel dieſes weitlaͤuftigen Capitels die geringſte Discuſſion veranlaßt hat,— ein Umſtand, der meine Arbeit um vieles abkürzt, Art. 1g82.„Die Schulden der Gütergemeinſchaft fal⸗ „len auf einen jeden von beyden Ehegatten oder ihre Er⸗ ben zur Hälfte: die Koſten der Verſiegelung, der Inventur, „des Verkaufes der Mobilien, der Liquidation, Verſteigerung „und Theilung machen einen Theil dieſer Schulden aus,“ Art. 1383.„Die Frau iſt in Ruͤckſicht des Mannes „ſowohl als in Rückſicht der Gläubiger zur Tilgung der „auf der Gemeinſchaft haftenden Schulden nur bis zum „Belaufe ihres hieraus bezogenen Vortheils verbunden; vor⸗ „ausgeſetzt, daß ein richtiges und getreues Inventarium ge⸗ „fertiget worden, und daß ſie ſo wohl von allem, was die⸗ „ſem Inventarium eingetragen, als von demjenigen, was „die Theilung angefallen iſt, Rechnung ablege,* D. h. die Frau, welche ein Inventarium errichtet hat, wird dem Beneficiar-Erben gleich geachtet. S. die hierüber im Titel von der Succeſſion angegebenen Regeln. Uebri⸗ gens iſt dieſer Artikel aus dem Art, 228 des Gewohnheits⸗ Rechtes von Paris entlehnt.*) *) Daß die Schulden, wofür die Frau oder ihre Erben nach dem Lopliegenden Artikel, bis zum Belauf des aus der Gemeinſchaft F 263 II. Bnch. II. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete. ꝛc. Art. r484.„Der Mann haftet für den ganzen Betrag „der gemeinſchaftlichen Schulden, die er ſelbſt gemacht hat, bezogenen Vortheils zu haſten haben, durch nicht verdächtige, ein gewiſſes Datum vor der Auflöſung der Gemeinſchaft haben⸗ de Urkunden bewieſen werden müſſen, dieß ward im folgenden Falle éntſchieden. Die Dlle. Lebreton hatte in erſter Ehe den Gaſtgeber Lefebure geheirathet. Aus dieſer Ehe hatte ße mehrere Kin⸗ der. Nach Abſterben ihres Mannes ſetzte ſie deſſen Gewerb fort, ſogar aſſpeiirte ſie ſich deßhalb mit einem ihrer Schwaͤger; uͤber die Bedingungen dieſer Geſellſchaft wurde jedoch kein ſchriftli⸗ cher Contraet abgefaßt, ſo wie dann auch das Reſultat derſelben aus keinem regelmaͤßig geführten Buche hervorgieng. Im Jahre 1791 wurde dieſe Geſellſchaft aufgelöſt. Die Wittib Lefebure ſchritt mit Hru. Simon zur zweyten Ehe. Ueber die ihr zuge⸗ hörigen Gelder oder Effecten wurde kein Inventarium errichtet. Ste ſtarb im Jahre 9.(1799— 1800) Die Kinder erſter Ehe, Erben ihrer Mutter, ließen die Mobi⸗ liarſchaft des Hrn. Simon verſiegeln, trugen auf deren Inven⸗ tariſtrung au, und forderten ihn auf, ein Inventarium der Mo⸗ bilien, die ihre Mutter in die Ehe mit ihm eingebracht habe, ſammt der Taxe, die Buͤcher über das vorher von ihr geführte Gewerb, die auf ihre Immobilien, und die während ihrer letz⸗ tern Ehe gemachten Erwerbungen ſich beziehenden Urkunden und Papiere aufzulegen, widrigenfalls ſie zum Beweiſe mittelſt des gemeinen Rufes und des juramenli in litem zugelaſſen zn wer⸗ den verlangten, daß das Mobiliar⸗Vermoͤgen ihrer Mutter 12,000 Fr. werth ſey. Simon antwortete, bey ſeiner Heirath ſey kein Verzeichniß über die Mobiliarſchaft ſeiner Gattinn deßwegen errichtet wor⸗ den, weil ſie ungefähr eben ſo viele Schulden, als Vermögen gehabt habe; er habe ihre Schulden bezahlt, und mehrere be⸗ trächtliche Summen zur Verſorgung ihrer Kinder hergegeben, und habe vielmehr an ihnen, als ſie an ihm zu fordern. Kraft eines Vorbeſcheides, ließen die Kinder Lefebure Zeugen abhören, und legten mehrere Urkunden und Notitzen zur Unter⸗ ſtützung ihrer Behauptungen auf. Simon ließ Gegen⸗Zeugen vernehmen, und hinterlegte zugleich nicht nur die unförmlichen Bücher über das von der Wittib Lefebure waͤhrend ihrer beſtan⸗ denen Geſellſchaft gefuͤhrte Gewerb, ſondern auch Quittungen vj M. Buch. 1V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 269 „jedoch bleibt ihm ſein Regreß wider die Frau oder ihre „Erben für die Hälfte der beſagten Schulden vorbehalten.“ und Schuldſcheine unter Privat⸗Unterſchrift, welche nicht einre⸗ giſtrirt waren, auf, woraus die für ſie verfügten Zahlungen und ſeit ihrer Heirath gemachten Schulden erwieſen werden ſollten. Das Civil⸗Gericht von Rouen erklaͤrte, daß, da keiner der beyderſeits abgehörten Zeugen den Werth der zum Mobiliar⸗ Vermögen der Wittib Lefebure zur Zeit ihrer letzten Heirath geboͤrigen Gegenſtände angezeigt habe, keine gewiſſe Baſis zur Beſtimmung deſſelben vorhanden ſey; daß die von den Erben Lefebure ihm beygelegte Schaͤtzung offenbar übertrieben ſey; daß er jedoch, gemäß dem Verzeichniſſe der von den Zeugen ange⸗ zeigten Gegenſtände, ihrer Anzahl, Natur und Beſchaffenheit, auf Fooo Fr. angeſchlagen werden könne; daß aber die von Simon angegebenen Schulden, da ſie durch keinen authentiſchen, ein ge⸗ wiſſes Datum habenden Titel conſtatirt ſeyen, nicht als eine Laſt der Ehe angeſehen werden, noch einige Verminderung an der Summe hervorbringen koͤnnten, die die Erben Lefebure aus der Nachlaſſenſchaft ihrer Mutter zu empfangen berechtiget ſeyen. Dieſem zu Folge ſetzte es die Summe, die Simon den Erben Le⸗ febure zu zahlen habe, auf 5,000 Fr. feſt, mit dem Bedinge, eid⸗ lich zu erhärten, daß dasjenige, was die Frau Lefebnre in ihre She mit Simon eingebracht habe, ſich wenigſtens auf dieſe Sum⸗ me von§,000 Fr. belaufe. Simon appellirte von dieſem Urtheile, es wurde aber am 13. Auguſt 1806 beſtätigt. Nun nahm er ſeinen Recurs zum Caſſa⸗ tions⸗Hofe, und griff es in doppelter Hinſicht an: 1) weil es den Geſetzen über den Zeugen⸗Beweis, und 2) den Art. 329 und 332 des Gewohnheits⸗Rechtes der Normandie und dem Art. 1483 des Geſetzbuches Napoleons zu nahe getreten ſey.(Was den erſten Grund betrifft, ſehe man die Note beym Art. 1279.) um den zweyten Grund geltend zu machen, ſagte er, als Pberhaupt der Haushaltung iſt der Mann der geborne Verwalter des Hau⸗ ſes, ihm ſteht es frey zu veräußern, zu erwerben, zu hypotheſi⸗ ren, Geld aufzunehmen: ſeine Macht iſt hierin unbegraͤnzt. Alle Idee von Argliſt auf ſeiner Seite faͤllt alſo weg, denn Argliſt kann nur gebraucht werden, um Handlungen einen Anſchein von Rechtmäßigkeit zu geben, die es doch nicht ſind, dagegen doch alls ſeine Handlungen rechtmäßig waren. Gleich viel iſt es alſo, ob die von ihm vorgenommenen Aete ein gewiſſes Datum haben, 7% 1I. Buch. v. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛc. ⸗„ e 7 9e Weil der Mann nicht aufhört, fuͤr das Ganze gegen die Glaͤubiger, die er ſich gemacht hat, verbunden zu ſeyn, ob R ſchon die Frau an dem Gewinn der Gütergemeinſchaft An⸗ theil hat. S. Pothier, n. 729. Art. 1485.„Er haftet nur für die Hälfte der Schul—* »den, welche die Frau flr ihre Perſon zu zahlen hatte, und „die nachher der Gemeinſchaft zur Laſt gefallen waren.“ 4 Nach der Strenge der Grundſätze, müßten die perſoͤnli⸗ „chen Glaͤubiger der Fran, nach einmahl aufgeldſter Güter⸗ oder nicht, denn das gewiſſe Datum wird nür erfordert, um dem Betruge vorzubeugen, und hiezu brauchte er doch wohl ſei⸗„ ne Zuflucht nicht zu nehmen, da ſeine Macht hinlänglich war, um ſeine Handlungen rechtmäßig zu machen. So wohl das Gewohnheits⸗Recht der Notmandie als der Art r483 des Geſetz⸗ 6 buches Napoleons bedienen ſich übrigens des allgemeinen Aus⸗ druckes Schulden, und hiedurch legt das Geſetz der Frau die Hälfte aller Schulden zur Laſt, ſie moͤgen auf einem authentiſchen Aete, oder auf einem Aecte unter Privat⸗Unter⸗ ſchrift beruhen; auch zu dieſen letztern müſſen alſo die Erben 6 Lefebure beytragen, ſie, die die Hälfte der Errungenſchaft und* des Aetiv⸗Vermögens geerbt haben. Die Section des requétes verwarf indeſſen am 8. September 1807 das Caſſations⸗Geſuch, weil das angegriffene Urtheil, dadurch, daß es bloß dieenigen Schulden zur Laſt der Erben der zuerſt verſtorbenen Frau angenommen, die durch nicht verdächtige, ein gewiſſes Datum vor Abſterben der Frau habende urkunden bewieſen werden, welches doch das einzige Mittel iſt, den wirklichen Betrag der Schulden, worauf das Gewohnheits⸗Recht der Normandie ſowohl ſowohl als das Geſetzbuch Napoleons anwendbar ſind, zu beur⸗. kunden, und der Willkühr vorzubeugen, dieſe Geſetze ganz richtig„ 3 angewendet habe. Jurispr. de la C. de C. 1307. p. 455 u. f. 5 uebrigens entſchied noch der Appellations⸗Hof von Brüſſel am a9. Auguſt 180„ in der Sache der Kinder Ermann und der Eheleute Ryl, daß die Erben einer Frau, die die Gütergemein⸗ 3 ſchaft angenommen haben, für eine von dem Maune während derſelben contrahirte untheilbare Verbindlichkeit nicht ſo⸗ 4 lidariſch, ſondern ebenfalls bloß bis zum Belauf des aus der Gemeinſchaft bezogenen Vortheils zu haften haben. Jurispr⸗ c6 8 la C. de C. 1303 im Anhange p. 52 u. f. 1 v. M. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Coutrarte ꝛc 271 gemeinſchaft, nicht einmahl eine Klage gegen den Mann ha⸗ ben, wodurch jedoch die Frau nicht vethindert würde, ihren Regreß gegen ihn für die Hälfte zu nehmen. Art. 1486.„Die Frau kann für das Ganze der Schul— „den belangt werden, die urſprünglich von ihr herruͤhren, „und in die Gütergemeinſchaft gefallen waren, mit Vorbehalt „ihres Regreſſes für die Hälfte dieſer Schulden, wider den „den Mann oder ſeinen Erben.“ Art. 1487.„Eine Frau, obgleich ſie für eine auf der „Gemeinſchaft haftende Schuld ſich perſönlich verbunden „hat, kann nur fuͤr die Haͤlfte dieſer Schuld belangt werden, „ausgenommen, wenn die Verpflichtung ſolidariſch iſt.“ Auch dieſe Regel hat ihre Annahme vielmehr der der Frau gebuͤhrenden Begünſtigung, als dem ſtrengen Rechte zu verdanken. Art. 1488.„Eine Frau, welche eine auf der Gemein⸗ „ſchaft haftende Schuld über ihre Hälfte gezahlt hat, kann „den Ueberſchuß von dem Gläubiger nicht zuruͤckfordern, es „ſey dann in der Quittung ausgedruckt, daß dasjenige, was „ſie gezahlt hat, fuͤr ihre Hälfte geweſen ſey.“ Es ſey dann ꝛc. denn in dieſem Falle iſt bewieſen, daß ſie aus Irrthum mehr als ihre Hälfte bezahlt hat. Art. 1489.„Derjenige von beyden Ehegatten, der zu „Folge einer Hypothek, welche duf einem in der Theilung „ihm angefallenen Immobiliar-Stücke haftet, ſich für das „Ganze einer gemeinſchaftlichen Schuld belangt ſieht, hat „für die Haͤlfte dieſer Schuld von Rechts wegen ſeinen Re⸗ „greß wider den andern Ehegatten oder deſſen Erben. Art. 1490.„Die vorhergehenden Beſtimmungen hin⸗ „dern nicht, daß bey der Theilung dem einen oder andern „der Theilenden die Verbindlichkeit auferlegt werde, einen an⸗ »dern aliquoten Theil der Schulden, als eben die Hälfte zu „zahlen, oder ſelbſt ſie ganz zu berichtigen“ „So oft einer der Theilenden an den auf der Gemein⸗ „ſchaft haftenden Schulden, über den Antheil, wozu er ver⸗ 272 1l. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛc. „bunden war, gezahlt hat, tritt der Regreß vjtii der „zu viel gezahlt hat, wider den andern ein.“ Art. 1491.„Alles, was hier oben in Hinſicht des Man⸗ „nes oder der Frau beſtimmt iſt, hat in Beziehung auf die „Erben des einen oder des andern Statt, und dieſe Erben „haben eben die Rechte, und ſind eben den Anſprüchen un⸗ »„terworfen, wie der Ehegatte, welchen ſie repräſentiren.“ S e er bſch Von der Verſichtleiſtung auf die Guͤtergemeinſchaft und ihren Wir⸗ kungen. Art. 1492.„Eine Frau, welche auf die Guͤtergemein⸗ „ſchaft Verzicht thut, verliert alle und jede Rechte auf die „zur Gemeinſchaft gehörigen Güter und ſelbſt auf das Mo⸗ „biliar⸗Vermögen,, das von ihrer Seite in die Gemeinſchaft „gekommen iſt.“ „Sie nimmt nur die zu ihrem Gebrauche gehörigen Lein⸗ „wand und Kleidungsſtücke zurück.“ Ehemahls konnten nur die adelichen Frauen Verzicht lei⸗ ſten, und man behauptet, daß dieſe Verzicht⸗Leiſtungen den Kreutzzügen, wobey die Edelleute ſich zu Grunde richteten, jhr Entſtehen zu verdanken haben; aber, der Art. 237 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris ertheilte allen Frauen ohne Unterſchied dieſe Befugniß. Sie nimmt nur ꝛc. Unſer Artikel iſt in Hinſicht der verzichtleiſtenden Frauen freygebiger, als der alte Gebrauch und verſchiedene Gewohnheits-Rechte, denn uͤberhaupt er⸗ laubte man ihr nur, ein Kleid zu nehmen; nach jenem von Bar,(Art. 80.) war dieß jedoch das Kleid, welches ſie an Feſttagen trug. Art. 1403.„Eine Frau, welche der Gätergemeinſchaft „entſagt, hat das Recht folgende Gegenſtaͤnde zurückzu⸗ „nehmen:“ 1) Die Immobilien, welche ihr zugehdren, wenn ſie in „Natur vorhanden ſind, oder das Immobile, das an M. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 273 „die Stelle eines andern veräußerten Immobile erworben „ worden iſt;“ 2)„Den Preis ihrer veraͤußerten Immobilien deſſen „Wiederanlegung auf die hier oben beſtimmte Weiſe nicht „geſchehen und angenommen worden iſt;“ 3)„Jede Entſchädigung, wozu ihr die Gemeinſchaft ver⸗ „bunden ſeyn mag.“ Art. 1494.„Eine Frau, welche der Gemeinſchaft ent⸗ „ſagt, iſt von dem Beytrage zu den Schulden der Gemein⸗ „ſchaft, ſowohl in Hinſicht des Mannes als der Glaͤubiger „befreyt; dieſen letztern bleibt ſie gleichwohl verbunden, „wenn ſie die Verpflichtung gemeinſchaftlich mit ihrem Man⸗ ane übernommen hat, oder wenn die Schuld urſprünglich „von ihr herruͤhrte, und ſpäterhin eine Schuld der Gemein⸗ „ſchaft geworden iſt: alles mit Vorbehalt ihres Regreſſes wi⸗ „der den Mann oder deſſen Erben. u Hat ſie ſich gemeinſchaftlich mit ihrem Manne verbun⸗ den, ſo kann ihre Verzichtleiſtung den Glaͤubigern nicht zum Nachtheile gereichen, die ſchon ein erworbenes Recht hatten.*) *) Daß ſich aber die Frau perſönlich und gemeinſchaftlich mit ih⸗ rem Manne verbunden habe, dieß muß aus dem Contraete ſelbſt hervorgehen. So entſchied der Caſſations⸗Hof in folgendem Fal⸗ le. Am 27. April 1791 verkaufte Courvoiſie dem Johann Lud⸗ wig Fargeon ein unbewegliches Gut. Am 17. December 1554 hinterlegte Fargevn den Kaufpreis bey Gerichte in Aſſignaten. Courvoiſis ſtellte gegen Fargeon und ſeine Frau eine Klage auf Nichtigkeits⸗Erklärung dieſer Hinterlegung an, und am 1. May 1801 verurtheilte der Appellations⸗Hof von Amiens, ohne auf die geſchehene Hinterlegung Rückſicht zu nehmen, die er für nich⸗ tig erklaͤrte, den Fargeon und ſeine Frau ſolidariſch zur Zahlung des Kaufpreiſes ſammt Zinſen vom Tage des Contraetes. Die Ehefrau Fargeon wendete ſich gegen dieſes Urtheil zum Caſſa⸗ tions⸗Hofe, und behauptete, daß, da ſie am Verkauf⸗Contraete keinen Antheil genommen habe, ſie nicht perſönlich habe verur⸗ theilt werden können. Courvoiſié autwortete: habe auch ſchon die Ehefrau Fargeon den Kauf⸗Contract nicht mitgeſchloſſen, ſo III. Malev⸗ 18 274 1. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. Art. 1495.„Sie kann wegen aller hier oben anseinander „geſetzten Klagen und wegen alles, was ſie zum Voraus zu „nehmen befugt iſt, ſowohl das zur Gemeinſchaft gehörige „Vermögen als die eigenen Güter des Mannes angreifen.“ „Ihre Erben ſind auf gleiche Weiſe hiezu berechtiget,— „jedoch mit Ansnahme deſſen, was ſich auf die Vorausnahme „der Leinwand und der Kleidungsſtücke, ſo wie auf die Woh⸗ „nung und den Unterhalt während der Friſt bezieht, welche „zur Errichtung eines Inventariums und als Bedenkzeit ge⸗ — „— habe ſie doch zu verſchiedenen nachherigen Aeten mitgewirkt; ſo habe ſie ſolidariſch mit ihrem Manne, Gelder aufgenommen, um 4 den Kaufpreis damit zu zahlen; in dieſen Contraeten heiße es ausdrücklich, daß dem Fargeon und ſeiner Frau verkauft worden ſey: die nehmliche Erklärung finde man ebenfalls in dem Aete, wodurch ihm die Zahlung angebothen worden, der der gerichtli⸗ lichen Hinterlegung vorhergegangen ſey, ſo wie auch in einer Menge anderer Acte; mehrere Vorladungen ſeyen ſogar in die⸗ ſer Sache auf Anſtehen der Eheleute Fargeon ge⸗ ſchehen, und ſo habe der Appellations⸗Hof von Amiens, nach 65 Einſicht dieſer Aete, nicht daran zweifeln können, daß Mann und Frau ſich gemeinſchaftlich verpflichtet hätten. Bhnehin würde jeder Zweifel in dieſer Hinſicht um ſo ungegruͤndeter geweſen ſeyn, da weder die Frau ſelbſtn noch ihr Mann den mindeſten Einſpruch gegen die von Courvoiſis wider die Frau gemachten gerichtlichen Anträge eingelegt hätten.— ungeachtet dieſer Gründe, wurde am 27. Detober 1802 dem Art. 237 des Gewohn⸗ heits Rechtes von Paris zu Folge,(der mit dem vorliegenden Art. 1494 gänzlich uͤbereinſtimmt), das Urtheil des Appellations⸗Ho⸗ 8 ſes von Amiens aus folgenden Gruͤnden eaſſirt, 1) weil aus kei⸗ d nem Aete hervorgehe, daß die Ehefrau Fargeon eine perſönliche e Verpflichtung gegen Courvviſis eingegangen habe; wejl a) keiner 9 der Prozeß Acte, die man ihr entgegenſetzt, eine ſolche Verpflich⸗ tung erſetzen könne; weil 3) hieraus folge, daß, wenn ſie auf die Guͤtergemeinſchaft Verzicht leiſtete, ſie nach dem Inhalte des angeführten Artikels von der von ihrem Manne gegen Courvoiſie contrahirten Schuld frey ſeyn müſſe, dieſes Recht ihr aber durch die gegen ſie ausgeſprochene ſolidariſche Verurtheilung benom⸗ men worden ſey. Repertoire de jurisprudence, V. UomnmunautA S 5 m b. MI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 275 „ſtattet wird, welche Rechte der Ehegattinn, ſo fern ſie die „Laͤngſtlebende iſt, nur für ihre Perſon zuſtehen.« Der erſte Theil des Artikels iſt eine Wiedethohlung des Art. 1472. In Betreff des zweyten, muß man bemerken, daß die Befugniß Verzicht zu leiſten, bloß durch die Praxis auf die Erben ausgedehnt worden ſey; wenigſtens geſtattete der Art⸗ 237 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris dieſe Befugniß nur den Frauen. Beſtimmung in Beiiehung auf die geſetzliche Guͤtergemeinſchaft für den Fall, da einer der Ehegatten oder beyde zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben. Art. 1496.»Alles, was hier oben beſtimmt iſt, ſoll „ſelbſt alsdann beobachtet werden, wenn einer der Ehe⸗ »gatten oder beyde zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen „haben.» „Sollte gleichwohl die Vermiſchung des Mobiliar⸗Vermd⸗ „gens und der Schulden einem von beyden Ehegatten einen „groͤßern Vortheil verſchaffen, als zu Folge des 1098. Ar⸗ *tikels unter dem Titel von Schenkungen unter Leben⸗ „den und Teſtamenten erlaubt iſt, ſo haben des andern „Ehegatten Kinder aus erſter Ehe eine Klage auf Vermin⸗ „derung.“ In dieſem Falle waͤre nehmlich eine indirecte Begünſti⸗ gung zum Vortheile des zweyten Ehegatten vorhanden, und die dadurch gekränkten Kinder der erſten Ehe koͤnnten immer, es mag Argliſt dabey untergelaufen ſeyn oder nicht, auf die Rechte Anſpruch machen, die der angefuͤhrte Artikel ihnen verleiht. So war es vor Verkündung des Geſetzbuches in der Pra⸗ ris angenommen. Durch mehrere Parlaments⸗Urtheile wurde daher entſchieden, daß, wenn a) der Ehegatte, der ſich wie⸗ der verheirathet, eine Gemeinſchaft aller beweglichen und un⸗ beweglichen Güter ausbedingt, wenn er b) einen Theil ſei⸗ ner Immobilien mittelſt einer Clauſel des Heiraths⸗Contrac⸗ 276 1 Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. tes mobiliariſirt, wenn er ſogar c) mehr Mobilien in die Güter⸗ gemeinſchaft gibt, als der andere, oder wenn d) dieſer Letz⸗ tere viel mehr Mobiliar⸗Schulden hat, als er, die Kinder der erſten Ehe berechtiget ſeyen, auf die Verminderung des Vor⸗ theiles anzutragen, der für den zweyten Ehegatten daraus entſtehen kann, und ſich höher als der Antheil des Kindes beläuft, welches am wenigſten bekommt. S. dieſe Urtheile bey Ricard, Ponations, purt. 5, n. 1201 u. f.; bey Brodeau, lett. N. n. 3, und ins beſondere bey Renusson, Communauts, part. 4, ch. 5. n. Dieſer letztere Schriftſteller erklärt(n. 22,J wie man ver⸗ fahren müſſe, um zu wiſſen, ob eine übermäßige Begünſti— gung vorhanden ſcyh; er ſetzt voraus, die Mobiliarſchaft des wieder verheiratheten Ehegatten ſey 16,000 L., und jene des zweyten Ehegatten ſey 4,000 L. werth; die Kinder des wieder Verheiratheten, und der zweyte Ehegatte müſſen nun zuerſt aus der Maſſe der Gütergemeinſchaft dasjenige zurück⸗ nehmen, was jeder eingebracht hat; was uͤbrig bleibt, theilt man ſodann in zwey Theile, deren einer fuͤr die Kinder, der andere für den zweyten Ehegatten iſt; hierauf ſetzt man das ganze Vermögen des wieder Verheiratheten, nehmlich ſeine eigene Güter, die 16,000 L., die er in die Guͤtergemein⸗ ſchaft gebracht hat, und ſeinen Antheil an der Gütergemein⸗ ſchaft zuſammen; aus allem“ dieſem macht man eine Maſſe, die man Kopfweiſe unter dem zweyten Ehegatten, und den Kindern der erſten Ehe theilt; und nun gibt man dem zwey⸗ ten Ehegatten gerade ſo viel, als eins der Kinder erhält, wel⸗ ches am wenigſten bekommt⸗ 3 weyter Theil. Von der bedungenen Guͤtergemeinſchaft und den Verträgen, welche die geſetzliche Gemeinſchaft auderſt beſtimmen oder ſelbſt aus⸗ ſchließen können. Art. 1497.„Es ſteht den Ehegatten frey, die geſetzli⸗ „che Gültergemeinſchaft durch jede Art von Vertraͤgen, wel⸗ M. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 277 „che den Artikeln 1387, 1388, 1380 und 1390 nicht zuwider „ſind, anderſt zu beſtimmen.“ „Die dorzüglichſten Beſtimmungen ſind diejenigen, wel⸗ „che alsdann eintreten, wenn man eine oder andere der hier „folgenden Bedingungen feſtſetzt:» „1) Daß unter der Gemeinſchaft weiter nichts, als die „Errungenſchaft begriffen ſeyn ſoll;« „2) Daß das wirkliche oder künftige Mobiliar⸗Vermögen „entweder durchaus nicht oder nur zum Theile in die Ge⸗ «meinſchaft fallen ſoll;« „3) Daß ſich die Gemeinſchaft auf die jetzigen oder kuͤnf⸗ »tigen Immobilien ganz oder zum Theile erſtrecken ſoll, in⸗ »dem man dieſelben als Mobiliar-Vermögen erklaͤrt;« „ 4) Daß ein jeder der Ehegatten die Schulden, welche „er vor der Ehe gemacht hat, für ſich beſonders zahlen ſoll; „5) Daß die Ehegattinn, im Falle ſie der Gütergemein⸗ „ſchaft entſagt, ihr zugebrachtes Veymoͤgen frey von Schul⸗ „den zurlcknehmen darf;« „6) Daß der Längſtlebende etwas zum Voraus haben ſoll;« »7) Daß die Ehegatten ungleiche Theile erhalten ſollen;« » 8) Daß unter ihnen eine Guͤtergemeinſchaft unter einem „Univerſal⸗Titel Statt haben ſell.«. ſch Von der Hütergemeinſchaft, welche auf die Errungenſchaft beſchraͤnkt iſt. Art 1498.»Wird unter den Ehegatten bedungen, daß „ihre Gütergemeinſchaft ſich nur auf die Errungenſchaft er⸗ „ſtrecken ſoll, ſo tritt die Vermuthung ein, daß ſie hiedurch »die wirklichen und künftigen Schulden eines jeden von ih⸗ „nen, und ihr gegenſeitiges jetziges und zukuͤnftiges Mobie „liar⸗Vermoͤgen von der Gemeinſchaft ausſchließen wollen,“ „Die Theilung beſchraͤnkt ſich in dieſem Falle, nachdem „ein jeder von beyden Ehegatten ſein zugebrachtes Berms⸗ „gen, ſo wie deſſen Betrag von ihm gehörig erwieſen wor⸗ „den, zum Voraus zuruͤckgenommen hat, auf dasjenige, was a78 III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete. „während der Ehe von beyden Ehegatten zuſammen oder »von einem beſonders erworben worden iſt, und entweder »von ihrem gemeinſchaftlichen Gewerbfleiße oder von den »Erſparniſſen herrührt, die ſie aus den Früchten und Ein⸗ „kuͤnften ihrer beyderſeitigen Guͤter zurückgelegt haben.« Art. 1400.» Hat man das Mobiliar-Vermoͤgen, das „bey Schließung der Ehe vorhanden war, oder ſpaͤterhin an⸗ »gefallen iſt, nicht durch ein Inventarium oder Verzeichniß »in gehöriger Form bewährt, ſo wird es als Errungenſchaft „angeſehen.« Die auf die Geſellſchaft der Errungenſchaft ſich beziehen⸗ den Regeln mußten natürlicher Weiſe im Capitel von den Dotal⸗Rechten ihren Platz einnehmen, und hier mußte man nur auf die Verfuͤgungen verweiſen, welche man darüber in geſagtes Capitel haͤtte einrücken muͤſſen; in der That war dieſe Geſellſchaft nur in den Provinzen, worin das roͤmiſche Recht galt, gebräuchlich, wogegen man ſie in jenen, die ihre eigenen Gewohnheits⸗Réchte hatten, kaum kannte. Was wir alſo uͤber dieſen Gegenſtand zu ſagen haben, dieſes verweiſen wir zum dritten Capitel. 3 Von der Clauſel, welche das Mobiliar⸗Vermögen ganz oder zum Theile von der Gütergemeinſchaft ausſchljeht — Art. 1500.»Den Ehegatten ſteht es ſech ihr) Wirtli⸗ A ches und künftiges Mobiliar⸗Vermögen von der Güterge⸗ »meinſchaft auszuſchließen.» »Wird unter ihnen bedungen, daß ſie einiges Mobiliar⸗ „Vermoͤgen bis zum Betrage einer beſtimmten Summe oder »eines beſtimmten Werthes wechſelſeitig in die Guͤtergemein— »ſchaft einbringen wollen, ſo nimmt man an, daß ſie hie⸗ „durch allein ſchon ſich das Uebrige vorbehalten haben.« Art. 1501.»Der Ehegatte wird durch dieſe Clauſel „der Gemeinſchaft die Summe ſchuldig, die er darin einzu⸗ „bringen verſprochen hat, und er iſt verbunden, das wirkliche „Einbringen zu beweiſen.„ II. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 275 Art. 1502.»In Betreff des Mannes iſt das Ein⸗ „bringen hinlänglich erwieſen, wenn der Heiraths⸗Contract „die Erklaͤrung enthält, daß ſein Mobiliar⸗Vermögen dieſen „Werth habe.“ „In Hinſicht der Fran iſt es hinlänglich erwieſen durch „die Quittung, welche der Mann ihr oder denjenigen gibt, «die ſie dotirt haben.« Da der Mann der Herr der Guͤtergemeinſchaft, und der⸗ jenige iſt, in deſſen Hände die Mobiliarſchaft überreicht wer⸗ den muß, ſo kann er ſich ſelbſt keine Quittung geben, und folglich muß ihm auf die Erklärung, die er darüber in dem Contracte abgibt, geglaubt werden; an der Frau oder ihren Verwandten iſt es, ſich uͤber die Wahrheit dieſer Erklärung zu erkundigen, ehe ſie dieſen Contract unterzeichnen. So entſchied ein im journal des audiences angeführtes Parla⸗ ments-Urtheil vom 23. Julius 1712. Was die Frau betrifft, die dem Manne dasjenige über⸗ geben muß, was ſie einbringt, ſo muß ſie dieſe Ueberggbe beweiſen, und zuverläßig liefert die Quttung des Mannes hievon den beſten Beweis. Gibt es aber deren keinen an⸗ dern? Iſt dieſer der Einzige.? Pothier lehrt n. 286 n. f., die Quantität der Mobiliar⸗ ſchaſt, die jeder der Ehegatten zur Zeit der Heirath hatte, koͤnne, wenn keine Erklärung darüber im Heiraths⸗Contrac⸗ te abgegeben worden iſt, a) durch ein zwiſchen den Ehegat⸗ ten unter Privat-Unterſchrift, ſogar waͤhrend der Ebhe errich⸗ tetes Verzeichniß, b) durch eine Erbſchafts-Theilung, welche beurkundet, daßi einem der Ehegatten dieſe oder jene Mobi⸗ liarſchaft angefallen iſt, c) durch eine Vormundſchafts⸗Rech⸗ nung,— wenn ſchon der andere Ehegatte bey dieſen Acten nicht zugegen war, vorausgeſetzt daß ihr Datum nahe an jenes des Heiraths⸗Contractes gränze;— endlich d) durch den gemeinen Ruf erwieſen werden. Meines Erachtens läßt ſich dieſe Lehre auf dasjenige, was die Frau einzubringen verſprochen hat, anwenden, ſo wie dieß auch Pothier bey —— S 330 Ul Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete. ꝛe. Gelegenheit, wo er von dieſem Einbringen handelt, lehrt. In der That, muß die Frau durch die uvgerechte Weigerung des Mannes, eine Quittung über die Mobiliarſchaft zu geben, nachdem er ſie doch waͤhrend der Ehe erhalten hat, nicht betrogen werden, Art⸗ 1503.»Jeder Ehegatte hat das Recht, nach auf⸗ „gelöſter Gütergemeinſchaft ſo viel zurtick und vorauszuneh⸗ „nehmen, als das bey Schließung der Ehe von ihm einge⸗ „brachte oder nachher ihm angefallene Mobiliar⸗Vermögen »dasjenige, was er in die Gütergemeinſchaft zu legen ver⸗ „ſprochen hatte, an Werth überſteigt.« Wie werden ſie aber das Daſeyn der Mobiliarſchaft, welche diejenige überſteigt, die ſie wechſelſeitig eingebracht haben, beweiſen? Der folgende Artikel beſtimmt zwar, wie die Ehegatten die Mohiliarſchaft, die ihnen während der Ehe anfaͤllt, beurkunden ſollen; aber in keinem iſt von der zur Zeit der Heirath vorhandenen Mobiliarſchaft die Rede. Weines Erachtens muß man in dieſem Falle die Lehre Po⸗ thier's, die wir beym vorhergehenden Artikel dargeſtellt ha⸗ ben, befolgen; ſo gar glaube ich nicht, daß die Schlußworte des Art. 1415: der Mann wird niemahls zu dieſem Be⸗ weiſe zugelaſſen, auf den vorliegenden Fall anwendbar ſind; meiner Meinung nach, muß man ſie auf die dem Manne waͤhrend der Ehe angefallenen Erbſchaften beſchränken, wovon ſowohl in geſagtem Art. 1415, als in dem ihm vorhergehen⸗ den und darauf folgenden die Rede iſt, und wie dieß eben⸗ falls der Art. 4504 erklärt. In dieſem letztern iſt bloß von der dem Manne waͤhrend der Ehe angefallenen Mobiliar⸗ ſchaft die Rede; in der That, iſt ja doch auch der Mann nicht mehr, als die Frau, oder ihre Verwandten verbunden, uͤber das zur Zeit des Heiraths-Contractes vorhandene Mo⸗ bilia⸗Vermögen ein Inventarium zu errichten. Art. 13509.„Das Mobiliar⸗Vermogen, das einem von „beyden Ehegatten während der Ehe anfallt, muß durch ein „Inventarium hewieſen werden, M. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. 281 „Fehlt es an einem Inventarium uͤber das dem Manne „angefallene Mobiliar⸗Vermögen oder an einem Titel, der „dazu geeignet iſt, um deſſen Beſtand und Werth, nach „Abzug der Schulden, zu erweiſen, ſo iſt der Mann nicht „berechtiget, dasſelbe zurückzunehmen.« »Iſt über das Mobiliar-Vermoͤgen, welches der Frau „angefallen war, kein Inventarium errichtet worden, ſo wird „dieſe oder ihre Erben, um den Werth dieſes Mobiliar-Ver— »„mögens zu beſtimmen, zum Beweiſe durch Urkunden, oder „durch Zeugen oder ſelbſt durch den gemeinen Rufzugelaſſen.« Oder an einem Titel, der dazu geeignet iſt ic. Dieß beſtaͤtigt die Lehre Pothier's, daß die Eriſtenz der Mobiliar⸗ ſchaft auch anderſt als durch ein Inventariumerwieſen werden kann⸗ Sitter b ſhnitt. Von der Clauſel, wodurch Immobilien den beweglichen Gütern gleich geſtellt werden. Art. 1505. Wenn beyde Ehegatten oder einer von ih⸗ „nen, ihre wirklichen oder künftigen Immobilien ganz oder „zum Theile in die Gemeinſchaft geben, ſo nennt man dieſe „Clauſel ameublissement(Mobiliariſirung).« Art. 1506,„ Die Mobiliariſirung kann beſtimmt oder „unbeſtimmt ſeyn.« vSie iſt beſtimmt, wenn der Ehegatte erklärt hat, daß wer dieſes oder jenes Immobile ganz oder bis zum Betrage „einer gewiſſen Summe den Mobilien gleich ſtelle, und zum „Gegenſtand der Gltergemeinſchaft mache.« „Sie iſt unbeſtimmt, wenn der Ehegatte bloß erklaͤrt hat, »daß er ſeine Immobilien, bis zum Betrage einer gewiſſen „Summe, in die Guͤtergemeinſchaft einbringe.« Meines Erachtens war die Eintheilung Pothier's,(n. 305) deutlicher. Die Moblliariſirung, ſagt er, iſt beſtimmt, wenn eine Partey im Heiraths-Contracte verſpricht, ein gewiſſes Immobile in die Gätergemeinſchaft einzubringen; ſie iſt un⸗ beſtimmt, wenn ſie verſpricht, ihre Immobilſen bis zum 232 1ll. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. Betrage von ſo viel, oder auch eine gewiſſe Summe einzu— bringen, die zu erſt aus ihren Mobilien, und falls dieſe nicht hinreichen, aus ihren Immobilien hergenommen wer⸗ den ſoll, welche bis zum Betrage jener Summe die Eigen⸗ ſchaft erworbener Guͤter annehmen ſollen. Dieſe Clauſel, ſetzt er hinzu, macht in letztem Falle, die Mobiliariſirung aus; iſt ſie nicht vorhanden, ſo bringt die Verpflichtung, eine Summe einzubringen, die aus dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen hergenommen werden ſoll, bloß eine Hypothek zur Sicherheit der Erfuͤllung der Verbindlichkeit hervor. S. Dumoulin, über das Gewohnheits⸗Recht von Paris, F. 78, gl. 1, n. 102. Renusson, des Propres, eh 6 sect. 8„ x7 u f. Art. 1507.»Die Wirkung der beſtimmten Mobiliariſi⸗ „rung beſteht darin, daß ſie das Immobile oder die Immo⸗ „bilien, worauf ſie ſich erſtreckt, zu Gütern der Gemein⸗ „ſchaft macht, wie die Mobilien ſelbſt.« „Iſt ein Immobile, oder ſind die Immobilien der Frau »im Ganzen genommen, den Mobilien gleichgeſtellt, ſo kann „der Mann hierüber, wie über andere Gegenſtände der Güter⸗ „gemeinſchaft, verfügen, und ſie ganz veräußern. „Iſt das Immobile nur fuͤr eine gewiſſe Summe den „Mobilien gleichgeſtellt, ſo kann der Ehegatte es nur mit »„Bewilligung der Frau veraͤußern; aber er kann es ohne ihre „Bewilligung zur Hypotheck ſtellen, jedoch nur bis zum Be⸗ »trag des den Mobilien gleichgeſtellten Theiles.⸗ Art. 1508.»Die unbeſtimmte Mobtliariſirung verſchafft „der Gemeinſchaft kein Eigenthum an den Immobilien, wo⸗ „rauf ſie ſich erſtreckt; ihre Wirkung beſchränkt ſich darauf, »daß ſie den Ehegatten, der ſie zugeſagt hat, verpflichtet, „bey Auflöſung der Gütergemeinſchaft, einige ſeiner Immo— „bilien, bis zum Betrag der von ihm verſprochenen Summe, »in die gemeinſchaftliche Maſſe mit aufzunehmen.« „Der Mann iſt, wie im vorhergehenden Artikel, auch »hier nicht berechtiget, die Immobilien, worauf ſich die un⸗ 1 U1. Buch. V. Tit. Von dem HeirathsContracte ꝛc. 283 „beſtimmte Mobiliariſirung erſtreckt, ganz oder zum Theile „ohne Bewilligung der Frau zu veraͤußern; aber er kann ſie, „ſo weit als ſich die Mobiliariſirung erſtreckt, zur Hypotheck „ſtellen.« Im zweyten Theile des Artikels iſt man der Meinung des Mornac, gegen jene des Pothier, beygetreten, welcher behauptete, daß im Falle einer unbeſtimmten Mobiliariſirung die Frau ſo angeſehen werde, als wenn ſie dem Manne die Macht ertheilt habe, bis zum Betrag der beſtimmten Summe zu verkaufen. Art. 1500.» Der Ehegatte, der ein liegendes Grund⸗ „ſtuͤck den Mobilien gleichgeſtellt hat, iſt bey der Theilung „berechtiget, es für ſich zu behalten, und fuͤr den Werth, „den es alsdann haben mag, auf ſeinen Antheil anzurechnen⸗ »Gleiches Recht haben auch ſeine Erben.« So entſcheidet auch Pothier, n. Z1o; mit der Strenge der Grundſaͤtze ſtimmt zwar dieſe Entſcheidung nicht uͤberein, ſie hat aber den Wohlſtand für ſich, und es war auch ſo gebraͤuchlich. Ehemahls war die Frage ſehr ſtreitig ob ein Minderjäh⸗ riger ſeine Immobilien mobiliariſiren“ koͤnne, und bis zu welcher Summe. S. Bousseaud, v. ameublissement/ daß er indeſſen dieſe Befugniß habe, kann heut zu Tage keinem Zweifel unterworfen ſeyn, vorausgeſetzt, daß er es unter Aſſiſtenz der Perſonen thue, deren Einwilligung zur Gültigkeit ſeiner Heirath nothwendig iſt. S. den Art. 1398. Vieter Wbſchnit Von der Clauſel, wodurch die Schulden von der Gemeinſchaft ausgeſchloſſen werden. Art. 1510.»Die Clauſel, wodurch die Ehegatten ſich »ausbedingen, daß ein jeder von ihnen ſeine Schulden be⸗ »ſonders zahlen ſoll, verpflichtet ſie, bey der Aufloͤſung der „Guͤtergemeinſchaft, ſich gegenſeitig über die Schulden zu „berechnen, wovon es erwieſen wird, daß ſie fuͤr Rechnung „desjenigen von beyden Ehegatten, welcher der Schuldner 24 1M. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths Contraete ꝛe. „war, von der Gemeinſchaft gezahlt worden ſind, und ſich »„hiefuͤr Vrgütung zu leiſten.« „Dieſe Verpflichtung iſt unveraͤndert dieſelbe, es ſey ein „Inventarium errichtet worden oder nicht; iſt aber das „Mobiliar-Vermoͤgen, welches die Ehegatten beygebracht ha⸗ „ben, nicht vor der Ehe durch ein Inventarium oder authenti— „ſches Verzeichniß conſtatirt(bewaͤhrt) worden, ſo ſind die Gläu⸗ „biger des einen und des andern Ehegaften befugt, ohne ei⸗ „nige Rückſicht auf den Unterſchied zu nehmen, worauf man »ſich beziehen moͤchte, ihre Zahlung aus dem nicht verzeich⸗ „neten Mobiliar-Vermögen, eben ſo wie aus den uͤbrigen zur „Gemeinſchaft gehoͤrigen Guͤtern zu fordern⸗ „Gleicheß Recht haben die Glaͤubiger an dem Mobiliar⸗ „Vermoͤgen, welches den Ehegatten waͤhrend der Güterge⸗ „meinſchaſt angefallen ſeyn mag, vorausgeſetzt, daß gleich⸗ „falls hieruͤber kein Inventarium pder authentiſches Verzeich⸗ „niß errichtet worden iſt.« Dieſer Artikel iſt eine vollſtändige Erläuterung des Art. 221 des Gewohnheits⸗Rechtes vyn Paris, welcher ſo lautete: „Wenn guch ſchon Ehegatten die Vereinbarung ge⸗ „troffen haben, daß ſeder von ihnen die vor der Heirath „von ihm gemachten Schulden beſonders fuͤr ſich zahlen »ſolle, ſo haften ſie nichts deſtoweniger dafuͤr, wenn nicht »vorlzufig ein Inventarium errichtet worden iſt; iſt die⸗ »ſes geſchehen, ſo bleiben ſie frey davon, wenn ſie das »„Inventarium oder die Taxe deſſelben beybringen.« In Hinſicht der Wirkung der Elauſel, nach welcher jeder ſeine Schulden flir ſich zahlen ſoll, machte man zwiſchen den Ehegatten unter ſich, und zwiſchen dritten Perſonen einen Unterſchied; unter den Ehegarten ſelbft hatte ſie ihre Wir⸗ kung, wenn ſchon kein Inventarium errichtet worden war; war aber kein Inventarium vorhanden, ſo hatte ſie gegen die Gläubiger keine Wirkung, und eben dieſes ſagt auch un⸗ ſer Artikel. S. Renusson, Communaute, part. 1 ch. 11. —— III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. 235 Als Schulden, die vor der Heirath gemacht worden ſind, ſah man a) ſelbſt diejenigen an, die unter einer Bedingung gemacht worden waren, welche erſt während der Ehe zur Erfuͤllung kam, oder die b) erſt während der Ehe liquidirt wurden; c) Geldſtrafen für vorher begangene Verbrechen, ſo wie auch d) die Koſten eines vor der Heirath angefange⸗ nen Rechtsſtreites, wenn er auch erſt nachher entſchieden werden ſollte, es ſey dann, daß der Prozeß die Frau angienge, und der Mann ſie zu deſſen Fortſetzung autoriſirt hätte, denn in dieſem Falle bleiben die Koſten der Gütergemeinſchaft zur Laſt; anderſt verhielt es ſich gleichwohl, wenn die Frau, auf die Weigerung des Mannes, vom Gerichte autoriſirt worden war. Hatte jedoch e) der Mann vor der Heirath eine Ver⸗ waltung übernommen, und blieb er deßhalb einiges ſchuldig, ſo fielen bloß jene Poſten ſeiner daruͤber geführten Rechnung der Gätergemeinſchaft zur Laſt, die er nach der Heirath ſchul⸗ dig geworden war. Ueber alles dieſes ſehe man, Pothier, part. 1, ch. 3, ant. 5„. 13 le Repertoire, v. Commu- naute, F. 4. Heut zu Tage muß eben dieſes noch gelten. Zinſen und Renten von Schulden, die vor der Ehe ge⸗ macht worden ſind, bleiben indeſſen fuͤr alles, was waͤhrend der Ehe davon verfallen iſt, der Gütergemeinſchaft zur Laſt, wenn auch ſchon im Heiraths⸗Conttacte enthalten iſt, daß jeder ſeine Schulden für ſich zahlen ſolle. Die nehmlichen Schriftſteller. Die im Gewohnheits⸗Rechte von Paris vorkommenden Worte: wenn ſie das Inventarium oder die Taxe deſſel⸗ ben beybringen, hatten dieſen Sinn, wenn ſie die im In⸗ ventarium enthaltenen Gegenſtaͤnde, oder ihren Preis, falls ſie veraͤußert worden waren, herbehſchaffen. Uebrigens kann das Inventarium durch eine Vormund⸗ ſchafts⸗Rechnung, durch einen Theilungs⸗Act, wie wir beym Art. 1502 geſagt haben, nicht aber durch ein von den Ehe⸗ gatten unter Privat-Unterſchrift gemachtes Verzeichniß er— ſetzt werden. 2s6 UI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. Art. I511.»Wird von den Ehegatten eine gewiſſe „Summe oder ein beſtimmtes Object in die Guͤtergemeinſchaft „eingebracht, ſo führt dieſes Einbringen die ſtillſchweigende „Uebereinkunft mit ſich, daß das Eingebrachte mit keinen „vor der Ehe gemachten Schulden beſchwert ſeyn ſoll, und »„der Ehegatte, der gleichwohl ſchuldig war, iſt verbunden, „dem andern für die Schulden insgeſammt, welche das ver⸗ »ſprochene Einbringen vermindern möchten, Vergütung zu „leiſten.« Die in dieſem Artikel enthaltene Entſcheidung iſt eine ganz einfache Sache; uͤber den nehmlichen Gegenſtand iſt aber noch eine große Frage, die er unentſcheiden gelaſſen hat, übrig, ob nehmlich bloß dadurch, daß eine gewiſſe Summe, oder ein beſtimmter Gegenſtand in die Guͤtergemeinſchaft ein⸗ gebracht wird, nicht vermuthet werde, daß man die der Hei⸗ rath vorhergehenden Schulden von der Gütergemeinſchaft habe ausſchließen wollen. Ta Thaumassiere in ſeinen Ouestions uͤber das Gewohn— heits⸗Recht von Berri, bejahte dieſe Frage. Lebrun widerlegt (liv. 2, ch. 3, n. 6.) dieſe Meinung. Pothier beſtreitet (n. 352.) die Gründe des Lebrun, die er ſehr ſchlecht findet, und ſagt, daß, wenn die Gewohnheits⸗Rechte die Güterge⸗ meinſchaft mit den Mobiliar⸗Schulden eines jeden der Ehe⸗ gatten beſchweren, dieß deßwegen geſchehe, weil ihren Ver⸗ fügungen gemäß ebenfalls die Geſammtheit ihrer Mobiliarſchaft dazu gehört; bringen hingegen die Ehegatten anſtatt dieſer Geſammtheit bloß einen beſtimmten Gegenſtand oder eine gewiſſe Summe darin ein, ſo muß man aus dieſer Urſache allein entſcheiden, daß die Gütergemeinſchaft mit ihren vor der Heirath gemachten Schulden nicht beſchwert wird; denn die Schulden haften nur auf einer Geſammtheit von Gütern, nicht aber auf beſtimmten Sachen. s alienum, ſo entſchei⸗ den ja die Rechtslehrer ad F. 50, F. 1, h de judic. allge⸗ mein, universi patrimonii, non certarum rerum onus est⸗ Ich bin der Meinung Pothier's. I. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Conttacte ꝛe. a87 Art. 1512.» Die Clanſel, wodurch man die Schulden »von der Gemeinſchaft ausſchließt, verhindert nicht, daß die „Gemeinſchaft nicht ſchuldig ſeyn ſollte, die Zinſen und »Renten zu zahlen, welche ſeit der geſchloſſenen Ehe ge⸗ „laufen find. S. die Anmerkung zum Art. 1510. Art. 1513.»Wird die Gemeinſchaft wegen der Schulden »eines Ehegatten belangt, von dem im Heiraths-Contracte „erklärt war, daß er von allen fruͤhern Schulden ledig und „frey in die Ehe trete, ſo hat der andere Ehegatte ein Recht „auf Entſchaͤdigung. Dieſe wird entweder aus dem Antheile »beſtritten, der dem Ehegatten, welcher der Schuldner war, »aus der Gemeinſchaft zufaͤllt, oder aus deſſen eigenen Gü— »tern, und wenn dieß alles nicht hinreicht, ſo kann dieſe »Entſchädigung mittelſt einer Klage auf Gewöhrleiſtung wi⸗ „der den Vater, die Mutter, den Ascendenten oder den »„Vormund, die ihn etwa von Schulden los und frey erklärt »haben, gefordert werden.« »Wenn die Schuld von der Frau herruͤhrt, ſo kann der »Mann ſelbſt während der Guͤtergemeinſchaft die Klage auf »Gewährleiſtung anſtellen, wobey der Erſatz, wozu in dieſem »Falle die Frau oder ihre Erben, nach gufgelbſter Gütergemein⸗ »ſchaft den Gewährmännern verbunden find, vorbehalten bleibt.⸗ In einem einzigen Artikel hat man hier von der Clauſel, wodurch im Heiraths⸗Contracte erklärt wird, daß einer der Ehegatten von allen fruͤhern Schulden ledig und frey in die Ehe trete, gehandelt, die doch ein ziemlich langes Capitel in der Materie von der Gütergemeinſchaft ausmacht. Eine Stipulation dieſer Art kann, wie der vorliegende Artikel vorausſetzt, ſo wohl von dem Ehegatten ſelbſt, als von den Verwandten der Frau und jenen des Mannes gemacht werden. Was ſollte in der That, einen der Ehegatten, um den andern zu beruhigen, verhindern, zu erklaͤren, daß er frey und ledig von Schulden ſey? Eine ſolche Clauſel verbindet ihn in dieſem Falle zu einer Entſchädigung, die auf ass I. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. die in unſerem Artikel angezeigte Art geltend gemacht wird Nie ſprechen inzwiſchen die Rechtslehrer, wenn ſie von dieſer Clauſel handlen, anderſt als von jener, die von den Ver⸗ wandten ſtipulirt wird, und ſagen ſo gar, daß ſie bloß ven Seiten der Verwandten des Mannes gebräuchlich ſey, welcher gemeiniglich ſich mehr als die Frau im Falle befindet, vor der Heirath Schulden zu machen. S. Renusson, Pothier, Rousseaud, le Repertoire, etc. Pothier unterſucht die Frage, ob derjenige, welcher erklaͤrt hat, daß einer der Ehegatten frey und ledig von Schulden in die Ehe trete, kraft dieſer Clauſel verbunden ſey, der Frau nicht nur im Falle der Mann inſolvent ſeyn ſollte, für ihren Brautſchatz, und die ihr ſonſt im Heiraths⸗Contracte ausbe⸗ dungenen Vortheile, ſondern auch für den Schaden zu haften, der fuͤr ſie daraus entſteht, daß ihr Antheil an der Güterge⸗ meinſchaft durch die Schulden ihres Mannes verringert wird. Renusson und Lehrun waren über dieſe Frage un⸗ einig. Renusson war der Meinung, für beydes müſſe der Frau Gewähr geleiſtet werden; Lebrun hingegen, bloß fuͤr erſteres. Pothier tritt(n. 337) der Meinung des Lebrun bey, und ſagt, daß es in der Praris ſo angenommen ſey⸗ Seine Meinung läßt ſich auf die Grundſatze ſtuͤtzen, die den Art. 1150 und 1131 ihr Daſeyn gegeben haben. Haben die Verwandten der Frau im Heiraths⸗Contracte erklärt, daß ſie frey und ledig von Schulden in die Ehe trete, und iſt noch uͤberdieß ausbedungen worden, daß die Schulden der Ehegatten von der Gütergemeinſchaft ausge⸗ ſchloſſen ſeyn ſollen, ſo ſind dieſe Verwandten verpflichtet, den Mann ſo gar für die Zinſen und Renten von Schulden zu entſchädigen, die während der Ehe fällig geworden ſind.*) Pothier, n. 367. «) Weil ſonſt ſein Antheil an der Gätergemeinſchaft vermindert wüpde. B. M. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 289 Haben die Verwandten der Frau nur dem Manne ver⸗ ſprochen, ſie von Schulden frey und ledig zu machen, und ſind ſie zu zahlen unvermögend, ſo hat der Mann gegen die Frau, die dieſes Verſprechen nicht gethan hatte, keine Klage, um entſchädigt zu werden, es ſey dann, daß im Heiraths⸗ Contracte zugleich ausbedungen wurde, daß die Schulden von ber Guͤtergemeinſchaft ausgeſchloſſen ſeyn ſollten; denn in dieſem Falle hat zwar der Mann gegen die Frau eine Klage auf Entſchdigung in Hinſicht der Capitalien, nicht aber in Hinſicht der Zinſen, die während der Ehe verfallen ſind. Pothier, n. 36. Der Beweggrund, worauf dieſe letztere Entſcheidung be⸗ ruht, muß in Betreff einer andern ſehr wichtigen Frage zum Grundſatze dienen. Wenn nehmlich die Verwandten des Mannes oder der Frau verſichert haben, daß ſie frey und ledig von Schulden in die Ehe treten, weiden ſie alsdann ſo angeſehen, als wenn ſie ſich verbunden hätten, dieſe Schul⸗ den den Glaͤubigern zu zahlen? Renusson, Pa, n. 36, und Lebrun, liv. 2, ch. 3, Ject. 41entſchei⸗ den dieſe Frage mit Nein; dagegen fuͤhrt Rousseaud, v. communaute, part. 2, Sect. 7 zwey Parlaments⸗Urtheile aus den Jahren 1668 und 1745 an, die das Gegentheil erkannt haben. Dieſer Urtheils⸗Sprüche ungeachtet, fordern, meines Erachtens, die Grundſaͤtze, ſich an der Meinung des Renusson und Lebrun zu halten. F uͤnfter Abſchnitt. Von der der Ehegattinn ertheilten Befugniß, ihr eingebrachtes Vermoͤgen frey von Schulden zurückzunehmen. Art. 1514.»Die Frau kann ſich ausbedingen, daß ſie, »im Falle ſie auf die Gütergemeinſchaft Verzicht thun würde, „befugt ſeyn ſoll, dasjenige, was ſie entweder bey der „Heirath oder nachher eingebracht hat, ganz oder zum „Theile zuruͤckzunehmen; dieſer Vertrag laͤßt ſich indeſſen vweder auf andere Gegenſtaͤnde, als fürmlich ausgedruckt Malev. III. 10 20 III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete. „ſind, noch zum Vortheile anderer Perſonen, als hierin be⸗ „nannt ſind, ausdehnen.« „So erſireckt ſich die Befugniß das Mobiliar-Vermögen „zuruͤckzunehmen, welches die Frau bey der Heirath „eingebracht hat, nicht auf dasjenige Vermoͤgen, das ihr „wöhrend der Ehe angefallen ſeyn mag« „So läͤßt ſich die Befugniß, welche der Ehegattinn zu⸗ „geſtanden worden iſt, nicht auf ihre Kinder und eben ſo »wenig das Recht, welches der Fran und den Kindern „eingeraͤumt worden iſt, auf ihre Erben in aufſteigender „Linie oder auf die Seitenverwandten ausdehnen.« „In allen Fällen kann das eingebrachte Vermoͤgen nicht „anderſt, als nach Abzug der eigenen Schulden der Frau, die „etwa aus der Gemeinſchaft gezahlt worden ſind, zurückge⸗ „nommen werden.« Die Befugniß, das eingebrachte Vermögen, gegen Verzichtleiſtung auf die Gütergemeinſchaft zuruͤckzuneh— men, ſchraͤnkt ſich auf die in der Stipulation vorkom⸗ menden Worte ein, weil ſie den gewoͤhnlichen Regeln der Societät zuwider iſt, nach welchen man an dem Gewinnſte keinen Antheil haben kann, ohne zugleich den Verluſt ertra⸗ gen zu helfen. Dieſe Beſchraͤnkung auf die in der Stipulation enthaltenen Worte, wurde von göwiſſen Rechtslehrern ſo ſtrenge behauptet, daß ſie entſchieden, dieſe Befugniß, wenn ſie bloß fuͤr die Frau und ihre Kinder ausbedungen war, habe nicht einmahl zu Gunſten ihrer Enkel Statt. Mit Recht verwirft indeſſen Pothier dieſe Meinung; ſogar nimmt er an, daß, wenn ſie für die Frau und ihre Seitenverwandten ausbedungen worden iſt, um ſo viel mehr vermuthet werde, daß ſie ebenfalls für die Kinder ausbedungen worden ſey. Pothier, n. 375 u⸗ f. Iſt übrigens auch ſchon dieſe Beſugniß fuͤr die Fran alein ausbedungen worden, ſo ſind doch, falls ſie ihren Mann uͤberlebt, oder die Gütergemeinſchaft auf eine andere Art biy Lebzeiten der Fran aufgelöſt wird, ihre Erben ohne MI. Buch V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛr. 291 Unterſchied befugt, ihr eingebrachtes Vermogen zurückzunehmen, wenn ſie gleich auf die Gütergemeinſchaft noch nicht Verzicht geleiſtet haben ſollte; denn dieſe Stipulation hat blyß die Wirkung, daß ſie ihre Erben an der Austbung dieſer Be⸗ fugniß verhindert, wenn ſie vor ihrem Manne ſtirbt. So wurde durch ein Parlaments⸗Urtheil vom 2. Julins 1716 entſchieden. S. Pothier n. 389.*) Seſch ſter Abſchnitt⸗ Von der bedungenen Vorausnahme. Dieſer Abſchnitt führt die Aufſchriſt von der bedungenen Vorausnahme, im Gegenſatze der geſetzlichen Vorausnahme, die nach dem Art. 283 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris, und einigen andern Gewohnheits⸗Rechten, zu Gunſten des überlebenden Ehegatten, wenn er vom Adel war, Statt hatte: denn, waren keine Kinder vorhanden, ſo war er unter gewiſſen andern Bedingungen berechtigt, die außer der Stadt und den Vorſtädten von Paris vorhandenen Mobilien zu ſich zu nehmen: dieſes Præcipuum iſt mit den Gewohnheits⸗Rech⸗ ten ſelbſt abgeſchafft. Art. 1515.»Die Clauſel wodurch der Ueberlebende »von beyden Chegatten ermaͤchtiget wird, vor aller Theilung Aus dem nehmlichen Grunde entſcheidet Pothier n. 335 u. f. daß auch a) die Hlaͤubiger der Frau, nachdem ihr das Recht; ihr eingebrachtes Vermögen gegen Verzichtleiſtung auf die Gü⸗ tergemeinſchaft zurückzunehmen, angefallen iſt, ſich dieſes Rech⸗ tes ſtatt ihrer bedienen koͤnnen; und daß ſie ſo gar b) im Falle die Frau zu ihrem Nachtheile, und um ihre Kinder da⸗ durch zu begünſtigen, eine ſchlechte Gemeinſchaft angenommen, und ſich dadurch ihres Rechtes verluſtig gemacht hätte, welches ſie nur gegen Verzichtleiſtung auf die Gemeinſchaft ausüben kann, befugt ſeyen, die von ihrer Schuldnerinn geſchehene An⸗ nahme der Gemeinſchaft für betrüglich und nichtig erklären zu laſſen, und darauf anzutragen, ſtatt ihrer zur Veriichtleiſtung, und dieſem zu Folge zur Zurücknahme ihres eingebrachten Vermoͤ⸗ bens zugelaſſen zu werden.(S, den Art. 788.) B. M. Buch. V. Lit. Von dem Heiraths⸗Contracte. B 29 „eine gewiſſe Summe oder eine beſtimmte Quantität von Mo⸗ „biliar⸗Effecten in Natur vorauszunehmen, gibt der Ehegat⸗ „tinn, wenn ſie die Ueberlebende iſt, nur dann ein Recht „auf dieſes Voraus, wenn ſie die Guͤtergemeinſchaft an⸗ „nimmt; es ſey dann, daß ihr dieſes Recht ſelbſt für den „Fall, da ſie auf die Gemeinſchaft Verzicht thun würde, im „Heiraths⸗Contracte vorbehalten worden waͤre.« „Außer dem Falle dieſes Vorbehalts läßt ſich die Vor⸗ „ausnahme nur an der theilbaren Maſſe, nicht an den eigenen „Glitern des zuerſtverſtorbenen Ehegatten geltend machen.« Es ſey dann, daß ihr dieſes Recht ꝛc. Dieß war auch in der Praris angenommen. Wi'd die Vorausnahme, ſelbſt fuͤr den Fall ausbedungen, wenn die Frau auf die Guͤterge⸗ meinſchaft Verzicht leiſtet, ſo iſt ſie, wie Renusson, part. 1, ch. 4, n. 65, ſagt, ein Geſchenk. BRouseaud,„ Preciput, sect 15 behauptet gemaß der Lehre des Duplessis, consult. 14. die Frau verliere die Vorausnahme, wenn ſie den ver⸗ ſprochenen Brautſchatz nicht geliefert hat. An der Richtigkeit dieſer Entſcheidung, die auf kein Geſetz gegründet iſt, moͤchte ich jedoch ſtark zweiflen⸗ Art. 1516.„Das PVoraus wird nicht als ein Vortheil „angeſehen, wobey die Formen der Schenkungen beobachtet „werder müſſen, ſondern als eine Uebereinkunft, die zum „Heiraths⸗Vertrage gehört.« Eine gute Maßregel gegen den Fiscal⸗Geiſt. Durch den natürlichen oder bürgerlichen „Tod erfolgt der wirkliche Anfall der als ein Voraus ver⸗ „ſprochenen Vortheile.« Oder buͤrgerlichen. Dieß iſt einem berühmten Parlaments⸗ urtheile zuwider, welches am 2. Junius 1349 in Gegenwart und unter dem Vorſitze Henrichs II. erlaſſen worden iſt⸗ Man ſehe indeſſen die Anmerkung zum letzten Abſatze des Artikels 25. Art. 1518.»Wird die eheliche Guͤtergemeinſchaft durch „Eheſcheidung oder durch Trennung von Tiſch und Bette 5 8 1Ml. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete 293 „aufgelsſt, ſo muß das Voraus nicht ſogleich ausgeliefert »werden; der Ehegatte, der die Eheſcheidung oder die Tren⸗ „nung von Tiſch und BVette erwirkt hat, behält aber fuͤr den »Fall, daß er der Ueberlebende iſt, ſeine Rechte auf das „Voraus. Iſt es die Ehegattinn, ſo bleibt die Summe oder „die Sache, worin das Voraus beſteht, allemahl proviſoriſch „bey dem Manne, mit dem Beding dafür Bürgſchaft zu „ſtellen.« Art. 1519.»Die Gläubiger, welche an der Gemein⸗ »ſchaft zu fordern haben, ſind immer berechtiget, die unter »dem Voraus begriffenen Gegenſtände verkaufen zu laſſen, »wobey nach Inhalt des 1515. Artikels der Regreß, welcher »„dem Ehegatten zuſteht, vorbehalten bleibt. D. h., wenn die Vorausnahme, ſelbſt im Verzichtlei⸗ ſtungsfalle ausbedungen worden iſt, dann kann derjenige, dem ſie verſprochen wurde, ſeinen Regreß an dem perfönlichen Vermögen des andern nehmen. Sine henn tey Anbſchenitt. Von den Clauſeln, wodurch man jedem der Ehegatten ungleiche Theile in der Gütergemeinſchaft anweiſet. Art. 1520.»Den Ehegatten ſteht es frey, die in dem »Geſetze feſtgeſtellte Gleichheit der Theilung aufzuheben, ent⸗ »weder indem ſie dem überlebenden Ehegatten oder ſeinen »„Erben in der Guͤtergemeinſchaft nur einen Pheil an⸗ »weiſen, der geringer iſt, als die Hälfte, oder indem ſie »ihm fuͤr ſein ganzes Recht an der Gütergemeinſchaft nur »eine beſtimmte Summe auswerfen, oder endlich indem ſie ſeſtſetzen, daß in gewiſſen Fallen alles, was zur Gemein⸗ »ſchaft gehört, dem uͤberlebenden Ehegatten oder einem von „ihnen allein zugehören ſoll.» Diee in dieſem Artikel erwaͤhnten Verträge ſtimmen mit den gewöhnlichen Regeln der Geſellſchaften uͤberein. S. die Anmerkungen zu den Art. 1853, 1854, und 185. Art. 1521.»Wenn ausbedungen worden iſt, daß ein „Ehegatte oder ſeine Erben nuy einen beſtimmten Theil an 4 M. Buch. V. Tit. Von dem Hetraths⸗Contraete ꝛe. „der Gemeinſchaft haben ſollen, wie z. B⸗ ein Drittel oder „ein Viertel, ſo hat der auf ſolche Weiſe in ſeinen Anſpru⸗ „chen beſchränkte Ehegatte oder ſeine Erben an den Schul⸗ „den der Gemeinſchaft nur nach Verhältniß des Antheils »beyzutragen, den ſie aus dem Activ⸗Vermoͤgen erhalten.„ „Der Vertrag iſt unguͤltig, wenn er den alſo beſchränk⸗ „ten Ehegatten oder ſeine Erben verbindet, einen groͤßern „Theil der Schulden zu übernehmen, oder ihn von der Ver⸗ „bindlichkeit freyſpricht, verhaͤltnißmäßig eben den Theil in „den Schulden zu tragen, der ſeinem Antheile an dem Activ⸗ „Vermögen gleich kommt,„ Der Beweggrund der, durch den vorliegenden Artikel, an⸗ genommenen Praxis war, die Ehegatten zu verhindern, ſich auf eine indirecte Art während der Ehe, mehr als das Ge⸗ ſetz erlaubt, zu begünſtigen; Hieß es z. B⸗ im Heiraths⸗ Contracte, wie Pothier und die uͤhrigen Rechtslehrer ſagen, daß die Frau in dem Activ⸗Vermögen nur ein Drittel haben, und nichts deſtoweniger die Haͤlfte der Schulden tragen ſollte, ſo brauchte der Mann nur Guͤter anzukaufen, ohne den Kaufpreis davon zu bezahlen, um ſeine Frau zur Bezahlung der Haͤlfte deſſelben zu verpflichten, wogegen er zwey Drit⸗ theile jener Güter fuͤr ſich haben würde. Meines Erachtens beſteht der wahre Beweggrund unſeres Artikels in der Gleich⸗ heit, die unter Geſellſchaftern herrſchen muß. S. die Anmer⸗ kung zum Art. 1536. Art. 1522.»Wenn ausbedungen worden iſt, daß einer „der Ehegatten oder deſſen Erben fuͤr ihr ganzes Recht an »der Gütergemeinſchaft nur eine gewiſſe Summe zu ſordern „berechtiget ſeyn ſollen, ſo iſt dieſe Clauſel ein Vertrag auf „Bauſch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder „deſſen Erben zur Zahlung der vereinbarten Summe verbin⸗ „det, es mag mit der Gütergemtinſchaft wohl oder übel „ſtehen, ſie mag zur Zahlung der Summe hinreichen oder „nicht.« In dieſem Falle iſt ein Glücks⸗Vertrag vorhanden⸗ wobey man ſich gefallen laſſen muß zu verlieren, ſo bald men da⸗ UI. Buch. V Tit. Von dem Heiraths⸗Contraote ſe. 298 bey gewinnen konnte.*) Brodeau in ſeinem Commentar über Louet, führt, lett. M. ch. 4. mehrere hiemit überein⸗ ſtimmende Parlaments-Urtheile an. ) Oder wie Herr Merlin; in ſeinem Repertoire de jurispr.„. Communauté,§. 4. n. 7. ſast, liegt in dieſem Vertrage ein Ue⸗ bertrag, wodurch ein Ehegatte dem andern, falls er ihn überlebt, den Antheil, den et an der Gemeinſchaft gehabt haben würde, überlaͤßt; die ausbedungene Summe iſt alſo der Uebertrags⸗Preis, der den Erben des Verſtorbenen gebuͤhrt, in welchem Zuſtande nuch immer die Gemeinſchaft ſich befinden mag. Anderſt würde es ſich jedoch verhatten, wenn man dieſer Clauſel die Einſchrän⸗ kung beygefügt hätte, falls ſich ſo oder ſo viel vorfin⸗ den wird: in dieſem Falle könnte die beſtimmte Summe nur bis zum Betrag des in der Gemeinſchaft vorhandenen Vermögens gefordert werden. Eben ſo, wenn die Clauſel ſo abgefaßt wäre: es ſoll dem Ueberlebenden freyſtehen alle jur Gemeinſchaft gehdrige Güter für ſich zu behalten⸗ dagegen ſoll er aber den Erben des Zuerſſterben⸗ den z. B. 10,000 Frsnes zahlen, geht aus den Worten: es ſoll frey ſtehen: hervor, daß der ueberlebende die Wahl hat, entweder gegen Zahlung dieſer Summe die Gemeinſchaft an ſich zu halten, oder auch die Erben des Zuerſtverſtorbenen zur Theilung anzunehmen. Herr Merlin fuͤhrt bey dieſer Gele⸗ genheit folgenden Fall an. Soyer und ſeine Gattinn ſetzten in ihrem Heiraths⸗Contracte feſt, daß,„falls Letztere ohne Kinder zuerſt ſterben wuͤrde, ihre Seitenverwandten die Freyheit ha⸗ ben ſollten, von erſterem für alle Anſpruͤche an ihrer Mobilkar⸗ Nachlaſſenſchaft, und an der Errungenſchaft der Gemeinſchaft, menn etwas errungen wuͤrde, die Summe von 6,000 L. zu ver⸗ langen.« Ju einer andern Clauſel verband ſich Soyer, im Falle die Gattinn ohne Kinder vor ihm ſterben würde, den Er⸗ ben uus der Seitenlinie, vom Tage der Heirath an, für jedes Jahr bis zum Tage des Sterbfalles, 380 L. für die Zinſen und Einkünfte ihrer eigenen Güter zu zahlen.«“ Uebrigens yer⸗ both aber die küuftige Gattiun ihren Erben aus der Seitenlinie, eine Klage auf Theilung der Gemeinſchaft gegen ihren Gatten anzuſtellen, indem ſie bloß das Recht haben ſollten, von ihm die geſagte Summe von 6,009 L. zu verlangen.— Die Ehefrau Soyer ſtarb wirklich zuerſt, und ohne Kinder. Ihr Bryder for— derte den überlebenden Mann zur Theilung der Gemeinſchaft auf. 256 1I. Buch. V. Lit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 1523.»Geſchieht die Beſtimmung im Bauſch und Bo⸗ »gen durch dieſe Clauſel nur in Ruͤckſicht der Erben eines „Ehegatten, ſo iſt dieſer für ſich, wenn er der Ueberleben⸗ „de iſt, zur geſetzlichen Theilung und alſo zur Hälfte be⸗ „rechtiget.« Dieſer erbiethet ſich indeſſen ihm die eigenen Güter der Verſtor⸗ benen zurückzugeben, und ihm 1) die Summe von 6,000 L. und 2) jene von 5400 L. für die im Heiraths⸗Contracte ſtipulirten Zin ſen und Einkünfte der eigenen Güter zu zahlen. Das Civil⸗ Gericht von Romorantin erklärte am s. Julius 188ʒ dieſes An⸗ erbiethen für guͤltig, und hinreichend. Der Appellations⸗Hof von Drleans gber reformirte am 4. Maͤrz 10 dieſes Urtheil, und verord⸗ nete die Theilung, weil a) die Ausdrücke: Freyheit zu verlan⸗ gen, eine Befugniß und eine Wahl bezeichnen, wovon die Er⸗ ben der Frau unſtreitig Gebrauch machen köunten; weil b) das Verboth, den Mann zur Theilung aufzufordern nur von dem Falle zu verſtehen ſey, wenn die Erben die ihnen zugedachte Summe waͤhlen würden; weil c) die zu ihrem Vortheile ausbe⸗ dungene Befugniß ohne Zweck und Wirkung ſeyn würde, wenn man jener Clanſel einen andern Sinn beylegte, weil endlich d) die Ausſchließung der Guͤtergemeinſchaft unter den Ehegatten ſo wohl als in Hinſicht ihrer Erben vom gemeinen Rechte abweicht, und ausdrücklich im Contracte enthalten ſeyn muß, wenn ſie vollzogen werden ſoll.— Am 19. Junius 1805 wurde indeſſen dieſes Urtheil aus folgenden Gründen eaſſirt, 1) weil nach dem Art. 1134, deſſen Verfügung mit den alten Geſetzen über⸗ einſtimmt, rechtmäßig geſchloſſene Vertraͤge als Geſetze unter denjenigen geiten, die ſie geſchloſſen haben; 2) weil im vorlie⸗ genden Falle ein wahrer Vertrag vorhanden ſey, kraft deſſen die Erben der Frau für ihr ganzes Recht an der Gütergemeinſchaft nur eine gewiſſe Summe zu fordern berechtiget ſeyn ſollen, (orfait de communauté,) wobey ihnen zugleich jede Klage auf Theilung unterſagt wyrden; 3) weil dieſes ſo beſtimmt ausge⸗ druckte Verboth ſonſt ohne alle Wirkung ſeyn wuͤrde, und wirk⸗ lich mit der Wahl zwiſchen der Theilung und der vereinbarten Summe unverpaarlich ſey; 4) weil aus der ſonderbaren und außerordentlichen Clanſel, wodurch ſich der Mann verbindet, den Erben ſeiner Frau aus der Seitenlinie, im Falle ſie ohue Kinder vor ihm ſterben wü de, eine jährliche Summe von 380 Lfür die Zinſen und Einkuͤnfte ihrer eigenen Güter ſelbſt wäh⸗ UMI. Buch. V. Tit. PVon dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 297 Da dieſe Clauſel ungewöhnlich iſt, ſo muß ihre Wirkung auf die darin enthaltenen Worte beſchraͤnkt werden. Art. 1524.» Der Mann oder deſſen Erben, welche kraft »der im 1520. Artikel ausgedruckten Clauſel die ganze ge— „meinſchaftliche Maſſe behalten, ſind verbunden, die darauf »haftenden Schulden ganz zu zahlen.« „Die Glaͤubiger haben in dieſem Falle keine Klage wider „die Ehegattinn oder ihre Erben. »Iſt es die überlebende Frau, welche das Recht hat, »gegen eine vereinbarte Summe das ganze zur Gemeinſchaft »gehörige Vermögen inne zu behalten, und die Erben des Man⸗ »nes davon auszuſchließen, ſo hat ſie die Wahl, ihnen ent⸗ »weder dieſe Summe zu zahlen, und alsdann für alle »Schulden zu haften, oder auf die Gemeinſchaft Verzicht zu »thun, und das dazu gehörige Vermögen ſo wohl als die „Laſten davon den Erben des Mannes zu überlaſſen.« Die Urſache des Unterſchiedes zwiſchen dem Manne und der Frau beſteht darin, weil letztere immer befugt ſeyn muß auf die Gemeinſchaft Verzicht zu leiſten, und ſich nicht ein⸗ mahl mittelſt eines Vertrages verbinden kann, dieſes Recht nicht auszuuͤben. S. den Art. 1433. Hier muß man bemerken, daß der Ehegatte, welcher die Maſſe der Guaͤtergemeinſchaft für ſich behält, und dagegen dem andern eine gewiſſe Summe ausbezahlt, berechtigt iſt, an dieſer Summe die perſönlichen Schulden des andern, die aus der Gemeinſchaft bezahlt worden ſind, abzuhalten, ſo wie er hinwiederum dem andern, nebſt der vereinbarten Sum⸗ me, alles das bezahlen muß, was die Gemeinſchaft dieſem rend der Dauer der Heirath zu zahlen, offenbar die Abſicht der Contrahenten hervorgehe, daß der Mann gegen Zahlung der vereinbarten Summe das zur Gemeinſchaft gehörige Vermögen für ſich behalten ſolle, und folglich das angegriffene Urtheil den Verfügunsen des Contractes zu nahe getreten ſey. B. a98 I. Buch. UM. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛr. ktztern wegen desjenigen, was er zurückzunehmen, oder we⸗ gen Wiederanlegung ſeiner eigenen Güter ꝛc. zu fordern befugt iſt, zu erſtatten ſchuldig iſt; wenigſtens iſt Pothier, n. 455 und 457 dieſer Meinung. Art. 1525.„ Den Ehegatten iſt es erlaubt, ſich auszu⸗ „bedingen, daß die ganze gemeinſchaftliche Maſſe dem Ueber⸗ „lebenden, oder einem von ihnen allein zugehdren ſoll, je⸗ „duch ſo, daß die Erben des andern die von Seiten ihres „Erblaſſers eingebrachten Guͤter und Capitalien, welche in „die Gemeinſchaft gefallen ſind, zuruͤcknehmen können.« »Dieſer Vertrag wird nicht als eine Begänſtigung ange⸗ ſehen, welche den auf die Schenkungen ſich beziehenden „Regeln, in Hinſicht ihres Inhalts oder in Rückſicht „der Form, unterworfen ſey, ſondern nur als ein Artikel des „Heiraths⸗Contractes und als eine Uebereinkunft unter Aſſo⸗ „ciirten.« D. h. Er kann deßwegen nicht angefochten werden, weil er nicht mit den fuͤr die Schenkungen vorgeſchriebenen For⸗ men verſehen, oder eine indirecte Begünſtigung iſt, oder weil er den nehmlichen Fiscal⸗Abgaben, wie die Schenkungen, unterworfen wäre.*) 6) Erlaubt übrigens der vorliegende Artikel den Ehegatten, zu ſti⸗ puliren, daß die ganze Maſſe dem Ueberlebenden zugehören ſoll, ſo erſtreckt ſich doch die Wirkung dieſer allgemeinen Verfügung nicht auf den Fall, wenn aus einer vorhergehenden Ehe Kinder vorhanden ſind. In dieſem Falle treten vielmehr die Verfügun⸗ gen der Art. 1093, 1099, und des letzten Abſatzes des Artikels 15a7 ein, und ſo wären allerdings, wenn eine ſolche Stipula⸗ tion in dem bey der zweyten Heirath errichteten Contraecte ent⸗ halten wäre, die Kinder der erſten Ehe befugt zu behaupten, daß in dſeſer Stipulation eine der geſetzlichen Verminderung unterworfene Begünſtigung liege. Dieß entſchied die Civil⸗ Section des Caſſgtions⸗Hofes am a4. May 1808 in der Sache der Wittib Richard und der Kinder ihres Mannes gus erſter Ehe, und eaſſirte deswegen das vom Appellations⸗Hofe von Dougi in eben dieſer Sache zu Gunſten der geſagten Wittib am III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. 299 Achter Ab ſchnitt. Von der Gemeinſchaft unter einem univerſal⸗Titel. Art. 1526.»Den Ehegatten ſteht es frey, in ihrem »Heiraths⸗Contracte eine allgemeine Gütergemeinſchaft feſt⸗ »zuſetzen, die ſich auf ihre bewegliche und unbewegliche, ge⸗ »genwärtige und zukuͤnftige Güter, oder auf alle ihre gegen⸗ »wärtige Güter allein, oder auf alle ihre zukuͤnftige Güter „allein erſtreckt.« Dieſer Artikel enthält eine Ausnahme von der allgemei⸗ nen, im Artikel 1837, feſtgeſetzten Regel, nach welcher jede Uebereinkunft, die dahin abzweckt, das Eigenthum der Gü⸗ ter, die den Geſellſchaftern durch Erbfolge, Schenkung oder Vermächtniß anfallen können, in die Geſellſchaft einzubrin⸗ gen, verbothen iſt. Uebrigens ſehe man, was die allgemei⸗ nen Geſellſchaften betrifft, wovon in unſerm Artikel die Rede iſt, den erſten Abſchnitt des Cap. 2 im Titel von dem So⸗ cietàts⸗Contracte. Verfügungen, welche den vorſtehenden acht Abſchnitten gemein ſind. Art. 1527.» Was in den pbigen acht Abſchnitten ent⸗ »halten iſt, hat den Sinn nicht, als ſeyen die Vertraͤge, „welche bey der bedungenen Gütergemein ſchaft Statt haben „koͤnnen, beſtimmt auf dieſe Verfuͤgungen eingeſchränkt.« „Die Ehegatten dürfen jeden andern Vertrag ſchließen, „ſo wie im 1387. Artikel feſtgeſetzt iſt, jedoch unter den Ein⸗ »„ſchräukungen, welche in den Art. 1388, 1389 und 1390 „vorkommen.« 19. November 1806 erlaſſene Urtheil. In den Entſcheidungs⸗ Gründen ſetzte der Caſſattons⸗Hof zügleich feſt, daß die letzten Worte des Art. 1527: aber die Zuſage des bloßen Ge⸗ winns zc offenbar keinen andern Zweck hätten, als zu erlau⸗ ben, daß bey ehelichen Gütergemeinſchaften, worin nicht jeder Ehegatte gleich viel eingebracht habe, der Gewinn nichts deſtv⸗ weniger, in ſo fern dieſes ausbedungen worden, zum Vortheile devjenigen, der weuiger eingebracht hat, gleich getheilt werden könne. Jurisprud. de la Cour de Cass. 1808. p. 323 u. f. B. 300 M. Buch. V. Lit. Von dem Heiraths Contracte ꝛr. „Wenn jedoch Kinder aus einer vorhergehenden Ehe vor⸗ »handen ſind, ſo iſt jeder Vertrag, welcher in ſeinen Wir⸗ „kungen dahin zielt, um einem der Ehegatten über den im „1098. Art. unter dem Titel von Schenkungen unter Le⸗ „benden und Teſtamenten, beſtimmten Theil etwas zu ſchenken, „in Ruͤckſicht auf alles, was dieſen Theil uͤberſteigt, ungültig: „aber die Zuſage des bloßen Gewinns, den man entweder „dem gemeinſchaftlichen Fleiße oder der Erſparniß zu ver⸗ „danken hat, die von den gegenſeitigen, wenn ſchon unglei⸗ „chen Einkünften der beyden Ehegatten zurückgelegt worden „iſt, wird nicht als eine Beguͤnſtigung angeſehen, welche „den Kindern der erſten Ehe zum Nachtheile geſchehen iſt.« Aber die Zuſage des bloßen Gewinns zc.. Man ſieht hier, daß die Societaͤt der Errungenſchaft von dem in dieſem Theile des Art⸗ enthaltenen allgemeinen Verbothe ausdrick⸗ lich ausgenommen iſt. Art. 1528.» Die auf einem Vertrage beruhende Güter⸗ „gemeinſchaft bleibt den Regeln der geſetzlichen Gemeinſchaft „fuͤr alle die Faͤlle unterworfen, worin ihnen durch den Con⸗ „tract weder ſtillſchweigend noch ansdrücklich derogirt iſt.« Neunter Ab ſchnitt. Von Verträgen, welche die Gütergemeinſchaft ausſchließen. Art. 1520.„Wenn die Ehegatten, ohne ſich den Re⸗ „geln über die Dotal⸗Rechte zu unterwerfen, erklaͤren, daß „ſie bey ihrer Heirath die Gültergemeinſchaft ausſchließen, „oder daß eine völlige Guͤterſeparation unter ihnen Statt „haben ſoll, ſo richten ſich die Wirkungen dieſes Vertrags „nach folgenden Beſtimmungen.« Will man, daß die Heiraths⸗Verträge ſich nach den Dotal⸗ Rechten richten ſollen, ſo muß man dieß ausdrücklich ſagen⸗ Man ſehe die Anmerkung zum Art. 1392. Aus dieſem und dem vorliegenden Artikel geht hervor, daß es zwiſchen dem Dotal⸗Syſtem und jenem der Gütergemeinſchaft noch ein Nittelding gibt, und daß man nicht deßwegen, weil man die n M. Buch. V. Tit. Von dem Heiratht⸗Contraete. 301 Gütergemeinſchaft ausſchließt, ſo angeſehen werde, als wenn man ſich den Dotal⸗Rechten unterworfen habe. Von der Clauſel, welche beſtimmt, daß die Ehegatten bey ihrer Heirath die Gütergemeinſchaft ausſchließen. Art. 1530.»Die Clauſel, nach welcher die Ehegatten „bey ihrer Heirath die Gütergemeinſchaft ausſchließen, gibt „der Frau kein Recht, ihre Guͤter zu verwalten, oder die Ein⸗ „künfte davon zu beziehen. Man nimmt an, daß ſie die Einkünfte »„dem Mannezugebracht hat, um die Laſten der Ehe zu beſtreiten.« Dieſer Artikel ſtimmt mit der Lehre des Renusson, part. 1, oh. 9, n. 2. überein. Nicht die Gütergemeinſchaft, ſagt er, ſondern die maͤnnliche Gewalt gibt dem Manne das Recht, die Einkünfte der Güter ſeiner Frau zu verwatten, und ſie zu den Bedürfniſſen der Familie zu verwenden. Auch ſagt Loyseau, iſt der Mann in den Provinzen, die ihre ei⸗ gene Gewohnheits⸗Rechte haben, Herr der Gäter ſeiner Frau, gerade ſo wie in dem römiſchen Rechte, der Mann Herr des Brautſchatzes iſt. Art. 1531.»Der Mann behält die Verwaltung der „beweglichen und unbeweglichen Güter der Frau, und folc⸗ „lich das Recht, das ganze Mobiliar⸗Vermögen, das ſie als „Heiraths⸗Gut einbringt, oder das ihr während der Ehe an⸗ „faͤllt, in Empfang zu nehmen, vorbehaltlich der Wiederer⸗ „ſtattung deſſelben, wozu er nach aufgelöſter Ehe, oder nach „erfolgter Separation der Guͤter, worauf etwa gerichtlich „erkannt werden möchte, verbunden iſt.« Art. 1532.»Gibt es unter dem Mobiliar⸗Vermögen, „das die Frau als Heiraths⸗Gut eingebracht hat, oder das „ihr während der Ehe angefallen iſt, einige Sachen, die „man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verzehren, ſo muß ndem Heiraths-Contracte ein Verzeichniß davon nebſt der „Schaͤtzung des Werthes beygefügt, oder bey dem wirklichen „Aufalle bieſer Sachen ein Inventarium darüber errichtet ————— ze2 II. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. „werden, und der Mann iſt verbunden den Werth davon „nach der Schaͤtzung zu erſtatten.« Anderſt muß es ſich meines Erachtens, mit Sachen ver⸗ halten, die bloß durch den Gebrauch verſchlimmert werden, wie z. B. Leinwand, Mobilien, die zum Gebrauche in den Wohnzimmern beſtimmt ſind, und der Mann kann nur ver⸗ bunden ſeyn, ſie in dem Zuſtande zuruͤckzugeben, worin ſie ſich bey der Auflöſung der Ehe befinden. In der That, hat die Frau ſie ja eben ſo wie er, gebraucht; und der folgende Artikel entſcheidet ſtillſchweigend zu Gunſten unſerer Mei⸗ nung, dadurch, daß er den Mann als Nießbraucher betrachtet⸗ Art. 1533.»Alle dem Nießbrauche anklebenden Laſten „iſt der Mann zu tragen verbunden.« S. die Anmerkung zum vorhergehenden Artikel. Art. 1534.»Die unter dem gegenwärtigen Paragraph „ausgedruckte Clauſel ſchließt den weitern Vertrag nicht aus, „wodurch die Ehegattinn berechtiget wird, jährlich gegen „Quittungen, die ſie allein ausſtellt, fuͤr ihren Unterhalt „und ihre perſoͤnlichen Bedürfniſſe einen gewiſſen Theil ihrer „Einklinfte zu beziehen.« Die nehmliche Verfuͤgung iſt im Art. 1549 enthalten. Art. 1535.» Immobilien, welche im Falle des gegen⸗ „waͤrtigen Paragraphs als Heiraths⸗Gut ausgeſetzt wo'den, „ſind nicht unveräußerlich⸗ „Sie können gleichwohl nicht ohne Bewilligung des „Mannes, und wenn dieſer ſich weigert, nicht ohne Autori⸗ „ſation des Gerichtes veräußert werden.« Sie ſind nicht unveraͤußerlich, weil die Ausſchließung der Glitergemeinſchaft das Dotal⸗Syſtem von Rechts wegen nicht- nach ſich zieht, wie wir beym Art. 1529 angemerkt haben⸗ Von der Clauſel, wodurch eine völlige Güterſeparation beliebt wird. „Art. 1536.» Wenn die Ehegatten in ihrem Heiraths⸗ „Contracte ausbedungen haben, daß ſie in ihrem gegenſeiti⸗ — 1. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛ. 3d5 »gen Vermögen durchaus getrennt bleiben wollen, ſo behält die Ehegattinn die völlige Verwaltung ihrer beweglichen »und unbeweglichen Güter, und den freyen Genuß ihrer »Einkünfte.« Dieſe Clauſel hat in den Provinzen, die ihre eigene Ge⸗ wohuheits⸗Rechte haben, die nehmliche Wirkung, die in den Provinzen, worin das roͤmiſche Recht galt, aus dem Ver— trage entſprang, wodurch die Frau ſich gewiſſe Güter als Paraphernalien vorbehielt; nur war ſie in dieſen letzten Pro— vinzen befugt, ihre Paraphernal-Guͤter frey zu veräußern, was ſie jedoch heut zu Tage eben ſo wenig, als eine ſepa— rirte Frau thun kann. S. den vierten Abſchnitt des Cap. 3 in dieſem Titel. Man hat die Frage aufgeworfen, ob dasjenige, was die Frau mit ihren Erſparnißen aus den Einkuͤnften der Güter, die ſie ſich vorbehalten hat, etwa erwerben moͤchte, ihr allei— niges Eigenthum ſey, oder ob dem Manne die Haͤlfte davon zukomme. Letzteres behauptet Bourjon; Pothier neigt ſich (n. 466) zur entgegengeſetzten Meinung. Was mich betrifft, ſo muß man meines Erachtens unbedenklich annehmen, daß die auf ſolche Art erworbenen Güter der Frau allein eigen⸗ thümlich zugehdren. Zwar ſagt Pothier, die Frau müſſe we⸗ nigſtens beweiſen, daß die Erwerbungen von ihren Erſpar⸗ uißen gemacht worden ſeyen, und es ſey nicht genug, dieſes im Contracte auszudrucken, weil es ſonſt in der Macht des Mannes ſtände, auf dieſe Art ſeine Frau heimlich, mehr als das Geſetz erlaubt, zu begünſtigen. Ich bin im Gegentheile der Meinung, daß, ſo bald die Frau Einkünfte hat, deren Erſparniße zur Erwerbung hinlänglich ſeyn konnten, die Erben des Mannes die Falſchheit oder doch wenigſtens die Unwahrſcheinlichkeit der im Contracte gethanen Erklärung beweiſen müſſen; widrigenfalls aber muß es dabey ſein Be⸗ wenden haben. Dhnehin haben alle jene Beſorgniße für in⸗ directe Begünſtigungen, außer dem Falle des Ueberganges zu einer fernern Ehe, ſeit den neuen Geſetzen ſehr viel von ihrem Einfluſſe verloren. S. den 9. Abſchnitt des Tit. 2. = 304 I. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. dieſes Buches, und den Art. 14 des Geſetzes vom 17. Niv. 2. J.(6. Jaͤnner 1794.) Art. 1537.»Ein jeder von beyden Ehegatten trägt „nach der in ihrem Contracte enthaltenen Uebereinkunft zu „den Laſten der Ehe bey; und iſt deßhalb keine Uebereinkunft „vorhanden, ſo hat die Ehegattinn zu dieſen Laſten bis zum „Betrag eines Drittels ihrer Einkünſte beyzutragen.« S. die Anmerkungen zum Art. 1375. Art. 1538.» Es gibt keinen Fall, keinen Vertrag, der „die Ehegattinn berechtigen könnte, ihre Immobilien ohne „beſondere Einwilligung des Mannes, oder, wenn er ſich »weigert, ohne gerichtliche Autoriſation zu veraͤnßern.« „Jede allgemeine Autoriſation, welche der Ehegattinn, es »„ſiy in dem Heiraths⸗Contracte oder nachher ertheilt iſt, um „ihre Immobilien zu veräußern, iſt ungültig.« S. die Anmerkungen zu den Art. 217 und 1449. Was verſteht man durch beſondere Einwilligung? Muß ſie ſelbſt in dem Veraͤußerungs⸗Acte, den die Frau vornimmt, ertheilt werden? Mittelſt eines Actes vom' 24. Hornung 1788, trat le Comte, der in Hinſicht des Vermögens von ſeiner Frau ge⸗ trennt war, und ſich ihrer los machen wollte, ihr ein auf den Werth von 36,000 L. angeſchlagenes Haus, und noch drey andere im Acte bezeichnete Immobilien ab, und guto⸗ riſirte ſie kraft dieſes Actes unwiderruflich, geſagte Guͤ⸗ ter unter ihr beliebigen Bedingungen, jedoch nicht unter der Taxe zu verkaufen. Am 19. Pluvioſe 3. J.(2. Hornung 1793) verkauft die Dame le Comte das Haus an Maupercher für 133,300 L. in Aſſignaten. Le Comte greift dieſen Verkauf deßwegen an, weil er ohne ſeine beſondere Autoriſation, die doch nach dem Art. 223 des Gewohnheits-Rechtes von Paris erfordert werde, geſchehen ſcy. Waupercher behauptete dagegen, dieſe be⸗ ſondere Autvriſativn ſey in dem Abtretungs⸗Acte von 1788 enthalten⸗ UI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ze. 305 Am 25. Fructidor z. J.(I1. Sept. 1796) wupde Mau⸗ percher vom Gerichte des Seine⸗Departementes von der Klage losgeſprochen. Am 5. Thermidor 7. J.(a3. Julius 1799) wurde die ſes Urtheil in der Appellations-Inſtanz vom Gerichte des Seine und Marne⸗Departementes beſtaͤtigt, weil a) der Art. 223 des Gewohnheits⸗Rechtes zwar eine ausdrückliche Autoriſation erfordere, nicht aber vorſchreibe, daß dieſe Au⸗ toriſation in dem Verkauf⸗Acte ſelbſt ertheilt werde, im vorlie⸗ genden Falle aber b) der Act von 1788 eine ausdrückliche Autoriſation enthalte, indem nicht nur das Haus, wovon die Rede iſt, darin bezeichnet, ſondern auch der Preis ausge⸗ druckt ſey, unter welchem es nicht verkauft werden duͤrfe. Gegen dieſes Urtheil nahm Le Comte ſeinen Recurs zum Caſſations⸗Hofe, und bezog ſich a) auf einen bey einem Ge⸗ richte von Paris(chatelet) ausgefertigten Notorietaͤts⸗Act vom 23. Hornung 1708, nach welchem die Autoriſation in ipso actu ertheilt werden muͤſſe, b) auf das Repertoire de jurisprudence, V. Autorisation, wo ungefaͤhr das Nehmliche geſagt wird, und c) auf Daguesseau, in ſeinem Plaidoyer vom Z. April 17971, worin er ſagt, daß die Autoriſation in rem præsentem gegeben werden müſſe. Maupercher berief ſich ſeiner Seits auf Pothier,(de la puissance du mari, n. 71.) welcher behauptet, daß die Au⸗ toriſation in einem dem Verkauf vorhergehenden Acte ertheilt werden koͤnne, und an einem Zwiſchenraume nichts gelegen ſey. Die Abſicht des Geſetzes, und der ſtrengſten Rechtslehrer, ſetzte er hinzu, gieng bloß dahin, die ſchwankenden, unbeſtimmten und allgemeinen Autoriſationen abzuſchaffen, welche die Frau im Augenblicke der Heirath, oder einer Güter⸗Separation von der Gewalt des Maunes zu befreyen ſchienen. Das Caſſations⸗Geſuch des Te Comte wurde auch wirklich am 22. Brumaire 13. J.(14. Nov. 1803) von der Civiſ⸗ Section verworfen. Der Entſcheidungs⸗Grund war, weil der Art. 223 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris nicht erfordert, daß die Auteriſation im Verkaufs⸗Acte ſelbſt ertheilt werde, III. Malev. 20 z05 IM Buch. V. Lit. Von dem Heiraths⸗Contracte.. und die vorigen Richter, ohne irgend einem Geſetze zu nahe zu treten, haͤtten annehmen konnen, daß im Acte vom 24. Hornung 1788 eine beſondere Autoriſation enthalten war⸗ Da unſer Artikel der Verfügung des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris nichts hinzuſetzt, ſo kann er noch jetzt in dem Sinne dieſes Urtheiles verſtanden, und darnach erklaͤrt werden. Art. 1539.„Hat eine Frau, welche die Güterſeparation „ſich ausbedungen hatte, ihrem Manne den Genuß ihrer „Guͤter gelaſſen, ſo iſt dieſer, ſowohl auf die Aufforderung, „welche die Frau an ihn deßhalb machen könnte, als bey „der Aufloſung der Ehe, zu weiter nichts verbunden, als „daß er die wirklich vorhandenen Fruͤchte ausliefere; über die⸗ „jenigen, welche bis dahin verzehrt worden ſind, hat er keine „Rechnung abzulegen.« S. die Art. 1577, 1378 1579 und 1580, die dem Vor⸗ liegenden zur Erläuterung dienen können⸗ Drittes Capitel. Von den Dotal⸗Rechten⸗ Herr Berlier ſagte in ſeiner Rede ans Geſetzgebungs⸗Corps, als er ihm dieſen Titel vorlegte, das Dotal⸗Syſtem leite ſeine Benennung nicht daher, weil ein Brautſchatz beſtellt worden ſey, denn das Syſtem der Guͤter⸗Gemeinſchaft laßt ebenfalls die Beſtellung eines Brautſchatzes zu; ſondern von der beſondern Art, wornach im erſten Syſteme der Brautſchatz, nachdem er beſtellt iſt, regiert wird. Eben ſo hat er die Anmerkung gemacht, daß in beyden Syſtemen der Brautſchatz mehrern aͤhnlichen Regeln unter⸗ worfen ſey; hiehin gehören à) diejenigen, die ſich auf den muth⸗ maßlichen Antheil, welchen die Beſteller des Brautſchatzes dazu beygetragen haben, b) auf die Gewaͤhrleiſtung des Braut⸗ ſchatzes, und c) auf die Zahlung der Zinſen beziehen;— Verfuͤgungen, die in dem einen ſo wohl als in dem andern Capitel ſich befinden, weil man ſie nicht hat zerſtuͤckeln wollen⸗ MM. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛc. 307 Art. 1540.»Heirathsgut oder Brautſchatz iſt bey dem „Vorbehalt der Dotal⸗Rechte, ſo wie in den Fällen, wo die „Beſtimmungen des zweyten Capitels eintreten, dasjenige »„Vermögen, welches die Frau dem Manne zubringt, um die „Laſten der Ehe zu beſtreiten.« Dos, ſagt Cujaz zum Titel de jure dotium, est pecunia marito, nuptiarum causd, data vel promissa. Bey den Römern war der Brautſchatz ſehr begünſtiget, dotis causa Semper et ubique præcipua est. P. 1, H Solut. matrim. Man wat der Meinung, bey dem Brautſchatze traͤte ein Staats⸗Intereſſe ein, weil die Familien dadurch er⸗ halten wuͤrden; rei publicæ interest, mulieres dotes sclvas habere, eod. Auch hatte er ſogar vor dem Fiseus den Vorzug⸗ Vnde potior est causa dotis, quam reipublicæ. T. 9. Cod. de jure dot. Art. 1541.»Alles, was die Frau entweder ſich ſelbſt in »dem Heiraths⸗Contracte ausſetzt, oder ihr hierin ausgeſetzt „wird, iſt dotal, in ſo fern nicht das Gegentheil ausbedun⸗ „gen worden iſt.« Dieſer Artikel entſcheidet eine wichtige Frage, und zwar gemäß der Meinung des Guido⸗Papa; quæst. 468, gegen jene des Faber, ad Cod. lib. 5, tit. 7 def. 18. Nach der Meinung dieſes Letztern wurde ſie in einem wichtigen Prozeſſe zwiſchen dem Hrn von Beaumont, älteſten Neffen des Erz⸗ biſchofes von Paris, und ſeiner Gattinn, in welchem ich ge⸗ arbeitet hatte, entſchieden. In ihrem Heiraths⸗Contracte hieß es nehmlich: die Damen von Goas, Mutter und Großmutter der künftigen Gattinn, ſchenken zu Gunſten und in Betracht der geſagten Heirath ꝛe. Dieſer Ausdrücke ungeachtet, wurde entſchieden, daß die geſchenkten Güter nicht dotal ſeyen⸗ Erſter Abſchnitt⸗ Von der Beſtellung des Brautſchatzes⸗ Art. 1542„Die Beſtellung des Brautſchatzes kann ſich „auf alle jetzize und zukünftige Güter der Frau, oder alle zos 1M. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛ6. „ihre wirklichen Güter allein, oder auf einen Theil ihrer ge⸗ „genwärtigen und zukuͤnftigen Güter erſtrecken, oder ſelbſt „auf einen individuellen Gegenſtand beſchränken⸗ „Eine in allgemeinen Ausdrücken geſchehene Beſtellung des „Brautſchatzes in allen Gütern der Frau erſtreckt ſich nicht „auf die kuͤnftigen Guͤter.«“ T. 72. de jure dot. und F. 4, Cod. edd. Der zweyte Theil dieſes Artikels ſtimmt mit der Meinung des Despeisses, und der(om. 1. p⸗ 432) von ihm angeführ⸗ ten Schriftſteller überein. Art. 1543.„Waͤhrend der Ehe kann der Brautſchatz „nicht erſt beſtellt, und ſogar nicht vermehrt werden.« Dieſer Artikel iſt gegen die TL. 1, de pact. dotal. und ult. Cod. de donat. ante nupt. Auch erlitt er Wider⸗ ſpruch: Gute Gründe, ſagte man, mögen wohl vorhanden ſeyn, um die Beſtellung oder Vermehrung des Brautſchatzes in Geld nach der Heirath nicht zu erlauben, denn hieraus könnten Betrügereyen zum Nochtheile der Gläubiger des Man⸗ nes entſpringen; warum ſollte man ſie aber nicht in Immo⸗ bilien erlanben? Dieß würde doch keine nachtheilige Folge nach ſich ziehen⸗. Immer, antwortete man aber, würden Inconvenienzen damit verknüpft ſeyn; denn, da vermuthet wird, daß der ganze Brautſchatz im Heiraths⸗Contracte enthalten iſt, ſo brauchte der Mann nur dieſen Act zu zeigen, und uͤbrigens eine Güter⸗Maſſe vorzulegen, die hinlängliche Sicherheit für ein Anlehn, welches er aufzunehmen geſonnen ſeyn mag, dar⸗ biethet, um ſich auf dieſe Weiſe einen falſchen Credit zu ver⸗ ſchaffen⸗. Arr. 1544.»Wenn Vater und Mutter zuſammen einen „Brgutſchatz beſtellen, ohne den Antheil eines jeden zu be⸗ „ſtimmen, ſo wird dieſes ſo angeſehen, als ware er von ihnen „zu gleichen Theilen beſtellt worden⸗ M. Buch. V. Lit. Von dem Heiraths⸗Contracte te. 309 „Wird der Brautſchatz von dem Vater allein für das vä⸗ „terliche und mütterliche Vermögen beſtellt, ſo iſt die Mutter, „obſchon ſie bey dem Contracte zugegen iſt, zu nichts ver⸗ „bunden, und der Brautſchatz bleibt dem Vater ganz zur Laſt. ⸗ Der erſte DTheil dieſes Artikels ſtimmt mit der Nov. 27 des Kaiſers Leo, und mit der Praris ſowobl jener Pre⸗ vinzen, worin das römiſche Recht galt, als jener, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten, überein. S. Lapeyréère, lett. D, n. 118., Renusson, de Ia Communaute, part. 1, Der zweyte ſtimmt mit der P. ult. Cod. de dot. prom. uͤberein. Inzwiſchen bemerkte man, daß dieſes doch hart ſey; man antwortete aber, die Abhängigkeit der Frau vom Manne koͤnne ſie verhindern, ſich der Beſiellung des Brautſchatzes, die ihr Mann aus ſeinem und ihrem Vermögen etwa herneh⸗ men möchte, zu widerſetzen, obſchon es gegen ihren Willen geſchehe; es ſey folglich etwas mehr als ihr bloßes Still⸗ ſchweigen erforderlich⸗ Art⸗ 1545.»Wenn der Ueberlebende von beyden Eltern „für das väterliche und muͤtterliche Vermoͤgen einen Braut⸗ »ſchatz beſtellt, ohne die Antheile zu beſtimmen, ſo wird der »Brautſchatz zuerſt auf die Rechte angewieſen, welche der „kuͤnftige Ehegatte an den Glitern des zuerſt verſtorbenen von „beyden Eltern hat, und der Ueberreſt wird aus den Guͤ⸗ „tern desjenigen beſtritten,der ihn beſtellt hot⸗« Stimmt mit der Meinung des Benusen, n. 35, und des Lapeyrère a. a. O. uͤberein. Art. 1546.„Wenn ſchon die Tochter, welche von ih⸗ „ren Cltera dotirt wurde, eigene Güter hat, woran dieſe „den Genuß haben, ſo ſoll der Brautſchatz gleichwohl aus »den Gütern derjenigen, die ihn beſtellt haben, genommen »werden, wenn nicht das Gegentheil ausbedungen worden iſt.« .„ Stimmt mit der T. ult. Cod. de dot. proiniss, überein. z10 1I. Buch, V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete. Art. 1547.»Dijenigen, welche einen Brantſchatz be⸗ „ſtellen, ſind in Rückſicht der Gegenſtände, welche dafür aus⸗ »geſetzt werden, zur Gewährleiſtung verbunden. s Hier wird vorausgeſetzt, daß der Brautſchatz in Immobi⸗ lien, oder anderſt als in Geld beſtellt worden ſey⸗ Art. 1548.»Diejenigen, welche den Brautſchatz ver⸗ „ſprochen haben, ſind, wenn nicht das Gegentheil ausbedun⸗ „gen worden iſt, von dem Tage der Heirath von Rechts „wegen und ohne weiteres zur Zahlung der Zinſen verbunden, „ſelbſt dann, wenn eine Zahlungsfriſt feſtgeſetzt worden wäre.« Eben ſo wohl konnte man auch, nach der Maxime: Wer eine Zahlungsfriſt hat, iſt nichts ſchuldig, das Gegentheil ſagen. Immerhin iſt es aber gut, daß man eine Regel auf⸗ geſtellt hat. ²) Iſt ein Immobile zum Brautſchatze ausgeſetzt worden, und die Heirath kommt nicht gleich zu Stande, ſo vermehren die nach dem Contracte von dem Manne daraus gezogenen Nutzungen den Brautſchatz, und gehören dem Manne nicht zu, weil er die Laſten der Ehe noch nicht trug. Eine An⸗ merkung, die Herr Duveyrier in ſeiner Rede ans Tribunat macht. *) Auch nach der alten Jurisprudenz waren die, welche den Braut⸗ ſchatz verſprochen hatten, vom Tage der Hcirath an, von Rechts wegen zur Zahlung der Zinſen verbunden, und dieß ſo gar ohne Unterſchied, ob ſie einen Brautſchatz zu geben verbunden waren, oder nicht. So entſchied der Appellatious⸗Hof von Riom am 4. Maͤrz 1805 in der Sache der Erben Saignard⸗Chou⸗ mouroux und der Erben Dreveis, und die Seetion des re- duotes des Caſſations⸗Hofes verwarf am 23. Dee. n. J. das gegen dieſes urtheil eingelegte Eaſſativns⸗Geſuch. Journ. des Aud. eté. 1306, p. J06 u. f. Geſagter unterſchied kann bey einem Braut⸗ ſchatze, der nach der Verkündung des Geſetzbnches Napoleons ver⸗ ſprochen worden iſt, nicht mehr zur Sprache kommen, da ſelbſ die Eltern nicht mehr verpflichtet ſind, einen Brautſchatz zu ge⸗ ben. S. den Art. 204.(1. B. S. 215 u. f.) MM. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 311 3 weyter Ab ſchnitt. Von den Rechten des Mannes an den Dotal⸗Gütern, und der unveräußerlichkeit eines Dotal⸗Grundſtuckes. Art. 1549.„ Der Mann allein hat die Verwaltung der „Dotal⸗Güter waͤhrend der Ehe. „Er hat allein das Recht, die Schuldner und Beſitzer da⸗ „von zu belangen, die Früchte und Zinſen davon zu erheben, „und die Capitalien, welche zurückgegeben werden, in Em⸗ „pfang zu nehmen. „In dem Heiraths⸗Contracte kann inzwiſchen die Ueberein⸗ „kunft getroffen werden, daß die Frau jährlich gegen eine „von ihr allein abgegebene Quittung, einen Theil ihrer Ein⸗ „künfte fuͤr ihren Unterhalt und ihre perſönlichen Bedürfniſſe „beziehen ſoll.« Die Geſetze betrachten den Mann waͤhrend der Ehe als Herrn des Brautſchatzes; maritus est dominus dotis. T. 30, Cod. de jure dot. Alle Früchte und Einkünfte der Dotal⸗Guͤ⸗ ter gehören ihm zu, ad sustinenda onera matrimonti. T. 7 N edd. Beſteht der Brautſchatz in Geld, ſo hat er allein das Recht, die Schuldner einzuklagen, und wenn er in Im⸗ mobilien beſteht, ſie von jedem Beſitzer zu vindiciren. P. 9 Cod. de rei vind. Was den dritten Theil des Artikels betrifft, ſo wird man in Heiraths⸗Contracten ſelten die Vertrage antreffen, wovon er Erwähnung thut. Gemeiniglich werden ſie nachher geſchloſſen, und unter rechtſchaffenen Leuten vollzogen, wiewohl ſie bey Gerichte nicht verbindlich ſind. Uebrigens enthaͤlt der Artikel 1334 die nehmliche Verfügung. Art. 1550.» Der Mann iſt nicht ſchuldig, für den „Brautſchatz Bürgſchaft zu ſtellen, er ſey dann hiezu in dem „Heiraths⸗Contracte verpflichtet worden.« Sogar war dieſes im Titel des Coder: neſideh. vel man- dat. dot. dent. verbothen. Art. 1551.» Beſteht der Brautſchatz oder ein Theil des „Brautſchatzes in Mobiliar⸗Gegenſtänden, die in dem Contracs z14 IM. Vuch. v. Lit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛet „te auf einen gewiſſen Preis geſetzt worden ſind, ohne die „Erklaͤrung hinzuzufuͤgen, daß die Schätzung fuͤr keinen Ver⸗ „kauf gelten ſoll, ſo wird der Mann Eigenthümer davon, „und hat nur für den Preis zu haften, zu welchem die Mo⸗ „hilien angeſchlagen wurden.« Art⸗ 1552.» Die Schätzung eines Immobile, das als „ Brautſchatz angewieſen worden iſt, verſchafft dem Manne „hieran kein Eigenthum, wenn dieſes nicht ausdrücklich er⸗ „klärt worden iſt.« Der allgemeinen Regel nach, wurde die zum Brautſchatze gegebene Sache, wenn ſie im Heiraths⸗Contracte auf einen gewiſſen Preis geſetzt worden war, ſo angeſehen, als wenn ſie dem Manne verkauft worden wäre; auf ihn gieng die Ge⸗ fahr dieſer Sache über, und er war mehr nichts als die be⸗ ſtimmte Summe ſchuldig. Estimatio facit emptionem. P. 10, de jure dot. Maritus summæ velut pretii debitor ehicitur. T. 5, Cod. edd. Et in se periculum et lucrum recipit. J. 10, edd. S. Lapeyrère, lett⸗ D, n⸗ 126 und Laroche. Iit. 6, tit. 41, art. 10. Dieſe Rechtslehre war gut, ſo lange man noch keine Ein⸗ regiſtrirung kannte, und die Schätzung der Dotal⸗Sache keinen andern Zweck haben konnte, als das Eigenthum davon auf den Mann zu übertragen. Seitdem aber die Einregiſtrirungs⸗ Abgaben eingeftihrt worden ſind, wurde es nothwendig, die Dotal⸗ Sache auf einen gewiſſen Preis zu ſetzen, um die davon zu entrichtenden Gebuͤhren beſtimmen zu koͤnnen, und nun ent⸗ ſtanden oft Streitigkeiten über die Frage, ob die Schätzung der Einregiſtrirungs⸗Gebühren halber, oder deßwegen geſche⸗ hen ſey, um das Eigenthum auf den Mann zu übertragen. Mit Recht machen unſere beyde Artikel zwiſchen den Mobi⸗ lien und Immobilien einen Unterſchied; erſtere werden als verkauft angeſehen, es ſey dann, daß das Gegentheil ausge⸗ druckt worden ſey, nicht aber die Letztern. Dieſer Unterſchied iſt der Frau ſehr vortheilhaft⸗ IM. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe: 313 Man muß indeſſen bemerken, daß die Schaͤtzung den Ueber⸗ trag des Eigenthumes auf den Mann nur in ſo ferne be⸗ wirkt, als die Heirath wirklich Statt hat; erfolgt ſie nicht, ſo muß er die Sache ſelbſt, und nicht den Preis derſelben zu⸗ rückgeben. Vbi nuptiæ secutæ non sunt, res repeti debet, non pretium. T 17, edd. S. die Anmerkung zum Ar⸗ tikel 1381. Art. 1553.„Ein Immobile, das aus Dotal⸗Geldern er⸗ „worben worden, iſt nicht dotal, es ſey dann im Heiraths⸗ „Contracte zur Bedingung gemacht, daß der Brautſchatz an⸗ „gelegt werden ſoll. „Gleiche Bewandtniß hat es mit einem Immobile, das „fuͤr einen in barem Gelde beſtellten Brautſchatz an Zah⸗ „lungsſtatt gegeben worden iſt.« Gemeiniglich nimmt man noch eine andere Ausnahme von der im vorliegenden Artikel enthaltenen Regel an, im Falle nehmlich, wenn der Mann inſolvent iſt, und die Frau ſich ihren Brautſchatz in Geld nicht zurückgeben laſſen kann. Des- peisses, Dot, Sect 5, n. 11. und ga; Salviat, und die p. 213 von ihm angeführten Schriftſteller.*) * Es ſey dann im Heiraths⸗Contracte ꝛe. Iſt nicht in dieſem Falle die Annahme der Frau zu dem Ende nothwendig, damit das mit den Dotal⸗Geldern angekaufte Immobile ein Do⸗ tal⸗Gut werde? Die Verfaſſer der Pandectes frangaises, tom. 12, p. 231 ſind wirklich dieſer Meinung;»Der Mann, ſagen ſie, kann ſeine Frau nicht zwingen, eine Erwerbung anzunehmen, die ihr allenfalls nicht anſtändig iſt. Man kann alſo hier die nehmlichen Regeln anwenden, die im Art. 143 in Hinſicht der Wiederanlegung fuͤr den Fall feſtgeſetzt ſind, wenn die Heirath nach den Grundſätzen der Gütergemeinſchaſt geſchloſſen worden iſt.« Indeſſen ſcheint die entgegengeſetzte Meinung, wie Herr Merlin im Repertoire de jurispr. F. Dor, F. 10 ſagt, mit dem Geiſte des Geſetzbuches Napoleons mehr übereinzuſtimmen. Wäre es ſeine Abſicht geweſen, die Anlegung der Dotal⸗Gelder der Wiederanle⸗ gung des aus den während der Gütergemeinſchaft verkauften eigenen Gütern der Frau geloͤſten Kaufpreiſes gleichzuſtellen, ſo wäre es ihm ja ein leichtes 314 1MI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. Art. 1554.»Immobilien, welche zum Brautſchatze ge⸗ „geben worden ſind, können während der Ehe weder von »dem Manne noch von der Frau noch von beyden zu ſam⸗ „men veräußert oder zur Hypotheck geſtellt werden, mit Vor⸗ „behalt der hier folgenden Ausnahmen.« Nach dem alten römiſchen Rechte konnte der Mann, mit Einwilligung der Frau, die Dotal⸗Immobilien veraͤußern. T. 4, h de fund. dot. Juſtinian verboth ihm dieſes aber in ſeiner T. un. Cod. de rei uwor. act., ſo gar dann, wenn ſchon die Frau einwilligte; was die Frau betrifft, dieſe war um ſo gewiſſer nicht befugt, ſie waͤhrend der Ehe zu veräußeru, da ſie nicht als Eigenthümerinn davon wurde. Inst. quibus alienare licet vel non. In den Provinzen, worin das römiſche gtecht galt, war dieß eine ganz ausgemachte Jurisprudenz. Die Unveraͤußer⸗ lichkeit des Brautſchatzes war die Baſis des Dotal⸗Syſtems, und der Hauptgegenſtand der auf dieſe Materie ſich beziehen⸗ den Geſetze; der Brautſchatz war die Hoffnung der Kinder, und die Hülfs⸗Quelle der Familie; nothwendig war es daher, Maßregeln zu ergreifen, damit ſie weder durch die Verſchwen⸗ dungen des Mannes, noch durch die Nachgiebigkeit der Frau, geweſen, in Hinſicht des einen dem Art. 1533 die nehmliche Be⸗ dingung hinzuzuſetzen, die in Hinſicht des andern die Verfügung des Art. 1435 beſchränkt; ohnehin ſind beyde Fälle ſehr vonein⸗ ander unterſchieden. Verwendet der Mann die Dotal⸗Gelder, die er empfangen hat, um Immobilien damit anzukaufen, zu eben dieſer Beſtimmung, ſo handelt er, nicht als negotiorum gestor der Frau, ſondern als ihr zu dieſem Ende im Heiraths⸗Contraete ernannter Bevollmaͤchtigte; nun iſt aber bekannt, daß Erwerbun⸗ gen, die ein Bevollmächtigter macht, von Rechts wegen ſo an⸗ geſehen werden, als wenn der Committent ſelbſt ſie gemacht habe. — Legt er aber den Preis der eigenen Güter der Frau, die er wahrend der Gütergememeinſchaft verkauft hat, wieder zur Erwer⸗ bung anderer Immobilien an; ſo handelt er nur als Hert der Gütergemeinſchaft ſelbſt. B. I. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 315 und die Schwäche ihres Geſchlechtes deſſen beraubt werden könnten: er war, wie Herr Simeon ſagt, mit einer Art von geſetzlichem Fidei⸗commiſſe belegt, welches alle Vortheile dieſer Art von Dispoſition in ſich faßte, ohne mit irgend einem ihrer Inconvenienzen verknüpft zu ſeyn. Im Entwurfe, hatte man nichts deſtoweniger ein ganz entgegengeſetztes Syſtem angenommen, und einen Artikel vorgelegt, des Inhalts, daß die zum Brautſchatze ausge⸗ ſetzten Immobilien gar nicht unveraͤußerlich, und jeder Vertrag, der dieſer Verfuͤgung zuwider ſeyn wuͤrde, nich⸗ tig ſeyn ſollte. Um den vorgeſchlagenen Artikel zu vzetheidigen, ſagte man: wenn ſich a) die Fran ſelbſt einen Brautſchatz beſtellt, ſo iſt es dem Eigenthums⸗Rechte zuwider, daß ſie ſich ſelbſt unterſagt, ihn zu veräußern; wird ihr aber b) von ihren Verwandten der Brautſchatz beſtellt, ſo können dieſe ſich ein Ruͤckfalls⸗Recht ausbedingen, welches ihr Intereſſe ſichert, oder eine Dispoſition aus wohlthaͤtigen Abſichten machen, die das Intereſſe der Kinder ſicher ſtellt; der Grundſatz der Unveräußerlichkeit des Brautſchatzes iſt alſo c) ohne Zweck; ohnehin liegt d) in dieſer Unveräußerlichkeit eine Art von Subſtitution, die dem Intereſſe des Handels, und dem freyen Verkehr der Güter ſchädlich iſt, und eben ſo wenig als die ibrigen geduldet werden muß⸗ Man antwortete indeſſen, 1) nachdem angenommen wor⸗ den ſey, daß beyde Syſteme, das Dotal⸗Syſtem nehmlich und jenes der Gütergemeinſchaft, zuſammen beſtehen ſollten, muͤßte man nicht mit der Zernichtung der Baſis des erſtern den Anfang machen; die Unveraͤußerlichkeit des Brautſchatzes ſcy 2) darum eingefuͤhrt worden, um der Frau ihr Eigen⸗ thum zu erhalten, und ſie gegen die Wirkungen ihrer eigenen Schwaͤche zu ſchützen; dieſes Syſtem habe 3) nichts gemein⸗ ſchaftliches mit dem Rückfalls-Rechte; zwar liege 4) eine Art von Subſtitution darin, die aber nur ſo lange daure als die Ehe, und mit ihr ſich endige; es könne alſo 5) dem Um— z1 M. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. laufe nicht ſchaden; überdieß ſey aber 6) die dispositio ofl- ciosa, und das Rück falls⸗Recht jenem angeblichem Intereſſe des umlaufes weit ſchädlicher, und doch habe dieß die Ein⸗ führung und Annahme ihres Gebranches nicht verhindert. Aus dieſen Gründen nahm der Staats⸗Rath den Grund⸗ ſatz der Unveraͤußerlichkeit des Brautſchatzes an. Ueber das angebliche Intereſſe, die Guͤter in Umlauf zu ſetzen, ſehe man die Rede, die Herr Carrion-Nias im Tribunate gehal⸗ ten hat. Jemand fragte, ob der Grundſatz der Uuveraͤußerlichkeit auch auf den Brautſchatz dann anwendbar ſey, wenn die Heirath nach den Regeln der Gütergemeinſchaft eingegangen wird. Auf dieſe Frage wurde nicht geantwortet; indeſſen muß ſie meines Erachtens unbedenklich mit Nein beantwortet werden⸗ Art. 1555.»Die Frau kann unter der Autoriſation „ihres Mannes,oder, wenn dieſer ſie verweigert, mit Erlaub⸗ »niß des Gerichtes ihre Dotal-Güter hergeben, um ihren „Kindern, die ſie etwa aus einer vorherigen Ehe“hat, eine „Verſorgung zu verſchaffen; wird ſie aber nur von dem „Gerichte hiezu autoriſirt, ſo muß ſie den Genuß ihrem „Manne vorbehalten.» Der Regel nach, kann die Frau ihre Dotal⸗Güter nicht ſchenken. F. 21. Cod. de donat. Der Verkauf der Dotal⸗ Gliter war inzwiſchen ſtrenger verbothen, als die Schenkung derſelben, weil die Frau ſich leichter entſchließt zu verkaufen⸗ als zu ſchenken; Facilius femtna vendit, quam donat; ava— rum enim genus mulierum, und ſo war es auch der Frau, die nicht einmahl mit Einwilligung ihres Mannes ihre Do⸗ tal⸗Guͤter verkaufen durfte, doch nach der Praris des Parla⸗ mentes von Toulouſe erlaubt, ſie ſo gar ohne dieſe Einwil⸗ ligung ihren Kindern, und nach jener der Parlamente von Vordeaur und von Air, die jedoch hierin der Praris von Toulouſe entgegen war, mit dieſer Einwilligung, ſelbſt Frew⸗ den zu ſchenken. S. Catellan und Vedel, liv. ₰ ch. 41. Furgole, des Bonations, tom. 2, quest. 24; Lapeyrère,(den — ——. e— 6 n1. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 317 ſein Annotator hierin zu recht weiſet,) lett. D. n. 160. Bonifaz, ꝛc. Da indeſſen zu befürchten wäre, daß ein zweyter Ehe⸗ gatte in die Schenkung nicht einwilligen wollte, die die Frau ihren Kindern aus erſter Ehe etwa machen konnte, ſo erlaubt ihr unſer Artikel mit Recht, ſich in einem ſolchen Falle an die Gerichte zu wenden; und ich weiß wahrlich nicht, ob es in dieſem Falle gerecht iſt dem Manne den Genuß vorzube⸗ halten. Wenigſtens iſt dieß das Mittel nicht, die Verſor⸗ gung der Kinder erſter Ehe zu beſchleunigen. Meines Er⸗ achtens waͤre es beſſer geweſen, der Frau zu erlauben, völlig, usque ad legitimum wodum zu ſchenken, den die Tribunaͤle zu beſtimmen Gelegenheit haben würden. Art. 1536.„Sie kann gleichfalls unter der Autoriſa⸗ „tion ihres Mannes ihre Dotal⸗Güter zur Verſorgung ihrer „gemeinſchaftlichen Kinder hergeben.« Hier erlaubt man der Frau nicht, zum Gerichte ihre Zu⸗ flucht zu nehmen, denn da die Kinder gemeinſchaftlich ſind, ſo vermuthet man, daß der Mann die nehmliche Zuneigung zu ihnen habe. S. die Anmerkungen zum Art. 204. Art. 1557.„Ein Immobile, das als Brautſchatz ge⸗ „geben worden, kann veraͤußert werden, wenn deſſen Veräu⸗ „ßerung in dem Heiraths⸗Contracte erlaubt worden iſt.« Zuweilen können gute Urſachen hiezu vorhanden ſeyn, und das Geſetz uͤberläßt dieſes der Weisheit der Verwandten⸗ Art. 1558.„Ein zum Brautſchatze angewieſenes Im⸗ „mobile kann ferner mit Erlaubniß des Gerichtes und „im Ausrufe, nach einem dreymahligen tfiric Anſchlage, «an den Meiſtbiethenden verſteigert werden, „Um den Mann oder die Frau aus dem Gefängniſſe 3 zu „beſreyen;„ „Um in den Fällen, welche unter dem Titel von der Ehe „in den Artikeln 203, 205 und 206 ausgedruckt ſind, der „Familie Unterhalt zu verſchaffen;« N z m. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths Contraete. „Um die Schulden der Frau oder derjenigen zu zahlen, «welche den Brautſchatz beſtellt haben, in ſo fern dieſe Schul⸗ „den ein gewiſſes Datum haben, welches fruͤher iſt als der „ Ehecontractz« „Um an dem Dttal⸗Immobile zur Erhaltung deſſelben „durchaus nothwendige Haupt⸗Reparaturen vorzunehmen;« „Endlich wenn dieſes Immobile mit dritten Perſonen „in ungetheilter Gemeinſchaft beſeſſen, und als untheilbar „erkannt wird.“ »„In allen dieſen Fällen bleibt der Ueberreſt des Kauf⸗ „preiſes, in ſo fern er die anerbannten Bedlirfniſſe uͤberſteigt, adotal, und müß als ſolcher zum Vortheile der Frau wieder „angelegt werden.“ Man bemerkte hier, die Urſachen, warum der Brautſchatz veraͤußert werden könne, waͤren zu allgemein ausgedruckt, und legten den Richtern zu viel Macht bey; ſo müſſe man z. B⸗ unter den Urſachen, warum der Mann verhaftet worden ſey, einen Unterſchied machen. Iſt er z. B. wegen eines Ver⸗ brechens, oder wegen Spiel⸗Schulden verhaftet, ſollte es ſich wohl geziemen, den Brautſchatz der Frau anzugreifen, um ihn aus dem Gefängniſſe zu befreyen? Eben ſo muß die Familie aus den Einkünften des Brautſchatzes, nicht aber aus ihrem Capital ernährt werden. Ueberhaupt darf der Brautſchatz nur im Falle einer äußerſt dringenden Noth ver⸗ äußert werden. Wirklich, antwortete man, ſind das die Grundſätze, aber bey ihrer Auseinanderſetzung hat man ſich nach der Praxis gerichtet. In der That erlauben TT. 21, H solut matrim. und pen- ult. Cod. ad F0. Vellej. den Verkauf des unbeweglichen Dotal⸗Gutes, um den Mann wieder in Freyheit zu ſetzen; dieß war auch in der Praris angenommen. Rousseau fuͤhrt hierüber, V. Restitution, sect. 2, n. 6. ein Urtheil des Par⸗ lamentes von Paris vom 6. September 1743 an; Catellan⸗ führt Giv. 4, ch. 1) deren andern von Toulouſe an, ohns MI. Buch. v. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe, 315 zu unterſcheiden, ob der Mann wegen eines Verbrechens, oder wegen Schulden verhaftet war. Eben ſo bezeugt Lapeyrère, p. 387, n. 106, daß die Praris des Parlamentes von Bor⸗ deaux mit jenen hierin übereinſtimme. Da jedoch das Do⸗ tal⸗Immobile, nach unſerm Artikel nur mit Erlaubniß des Gerichtes verkauft werden kann, ſo werden die Richter beur⸗ theilen, ob ſie nach den eintretenden Umſtänden die Veräu⸗ ßerung erlauben ſollen.*) Was den Unterhalt betrifft, dieſer verdient allerdings ſo viele Begünſtigung, daß, wenn in einigen Augenblicken von Mangel und Theurung die Einkünfte des Brautſchatzes zur Ernaͤhrung der Familie nicht hinreichen, erlaubt werden muß, einen Theil des Capitals dazu zu verwenden. S. die TL. 25, F. de jure dot: 20 und 21 solut. matrim. *) So erlaubte der Appellations⸗Hof ven Rouen der Dame De⸗ lamare die Veraͤußerung ihrer Dotal⸗Immobilien bis zum Be⸗ trag von 4000 Fr., um ihren wegen zweyer nicht bezahlten Wechſelbriefe in Verhaft gezogenen Mann aus dem Gefäng⸗ niſſe zu befreyen, weil es a) gewiß war, daß er einen Theil der ſchuldigen Summe verwendet hatte, um Schulden ihres Va⸗ ters zu tilgen, und die Laſten der Haushaltung zu beſtreiten; weil b) falls er zur Güter⸗Abtretung ſeine Zuflucht nehmen wollte, eines Theils der Erfolg dieſer koſiſpieligen Maßregel un⸗ gewiß wäre, andern Theils aber die Mobiliarſchaft dadurch ver⸗ loren gehen würde, die doch dem Manne zu ſeiner und ſeiner Familie⸗Exiſten; unumgaͤnglich nothwendig ſey, und man auch berdieß denjenigen, der ſeinen Verpflichtungen Ehre machen wollte, davon auf eine Art nicht abhalten müſſe, die in der öffentlichen Meinung gewiſſer Maßen mit Unehre verknuͤpft ſey. Jurispr. de la C. de C. XKMl. im Anhange p. 190 u. ſ. Was inzwiſchen den zweyten Grund betrifft, glaubt Herr Si⸗ rey, der Verfaſſer dieſes Journals, daß zur Veräußerung des Brautſchatzes nicht geſchritten werden könne, wenn der Mann ſich mittelſt der Wohlthat der Güter ⸗Abtretung ſeine perſoͤnli⸗ che Freyheit wieder verſchaffen könne, und beruft ſich deßhalb insbeſondere auf die Lehre Faber's in Cod. lib. 4. iit. a1. 4d Sc. Vellej. B. * 320 1II. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. Immer konute das Dotal⸗Immobile von den Gläubigern, deren Forderung älter als die Heirath war, in Beſchlag ge⸗ nommen werden; gibt es aber ſonſt kein Mittel, ſie zu be⸗ friedigen, ſo iſt es beſſer, verkaufen, um den Koſten einer ge⸗ richtlichen Vergantung auszuweichen. S. Despeisses, de a Dot. p. 451. Das Nehmliche läßt ſich von den nöthwendigen Repara⸗ turen ſagen. Einen Theil des Brautſchatzes muß man auf⸗ opfern, um den Reſt zu erhalten⸗ Endlich, iſt zwar der Mann nicht befugt, auf die Thei⸗ lung des Dotal⸗Immobile, das mit einem andern in un⸗ theilter Gemeinſchaft beſeſſen wird, anzutragen, P. ult. Cod. de fund. dot.; aber verhindern kann er ſie nicht. Art. 1550.»Ein Dotal⸗Immobile kann, jedoch nur „mit Bewilligung der Frau, gegen ein anderes Immobile, „das wenigſtens bis zum Betrage von vier Fünfteln von „gleichem Werthe iſt, vertauſcht werden, ſo fern die Nüitzlich⸗ „keit des Tauſches erwieſen, und nach vorhergegangener „Schätzung durch Sachverſtuͤndige, welche das Gericht Amts⸗ „halber ernennt, die Autoriſation des Gerichtes erwirkt wird.« „Das eingetauſchte Immobile wird in dieſem Falle do⸗ „tal, eben ſo das bare Geld, was etwa noch auf den Tauſch „herausgegeben worden iſt, und es iſt ſolches zum Nutzen „der Frau wieder anzulegen.« Nach der T. 26, Ff. de jure dot. konnte der Mann das Dotal⸗Immmobile vertauſchen, wenn nur der Tauſch der Frau nuͤtzlich war, und das dagegen erhaltene Immobile dotal wurde. F. 27 eod. Unſer Artikel hat noch Bedingungen hinzugeſetzt, damit der Tauſch Feſtigkeit erhalten, und nicht in der Folge zu Streitigkeiten Anlaß geben möge. Art. 1360.„Wenn außer den Fällen, die ſo eben als „Ausnahme angefuͤhrt ſind, die Frau oder der Mann oder „heyde zuſammen ein Dotal⸗Immobile veraͤußern, ſo bleibt „es der Frau oder ihren Erben unbenommen, nach aufgelö⸗ „ſter Ehe die Beräußerung als unguͤltig zu beſtreiten, ohne IM. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 3a1 „daß man ihnen für die Zeit, da die Ehe beſtanden hat, „eine Verjaͤhrung entgegenſetzen kann. Gleiches Recht hat „die Frau, nachdem die Güterſeparation erfolgt iſt.“ „Selbſt dem Manne ſteht es frey, die Veräußerung waͤh⸗ »rend der Ehe als ungültig aufheben zu laſſen; dem Kaͤufer „bleibt er indeſſen zum Erſatze des Schadens und Intereſſe „verbunden, wenn er nicht in dem Contracte erklärt hat, daß „das verkaufte Gut dotal ſey.« Wenn er nicht in dem Contracte ꝛc. Anfangs hatte man ſtatt dieſer Bedingung folgende geſetzt: falls dem Ankäufer der Febler des Raufes unbekannt wgr. Dieſe Verfügung wurde getadelt, und wirklich ſcheint es empoͤrend, daß der Mann die Befugniß haben ſoll, einen Verkauf anzufechten, den er ſelbſt vorgenommen hat: Ouem de evictione tenet actio, eundem agentem repellit eaceptio; und man behauptete, der Mann, der doch anderſt nicht als unredlich beym Verkaufe zu Werke gehen kann, müßte wenig⸗ ſtens immer zum Erſatz des Schadens und Intereſſe gegen den Ankäufer verbunden bleiben. Abſolut⸗Nullitäten, antwortete man indeſſen a) haben die Wirkung, daß ein damit behafteter Act ſo angeſehen wird, als wenn er nie exiſtirt habe; der Ankäufer hat es uͤberdieß b) ſich ſelbſt beyzumeſſen, daß er keine hinlängliche Erkun⸗ digungen darüber eingezogen hat; wuhrſcheinlich iſt es c), daß der Mann einen ſchlechten Handel gemacht habe; und da er d) verpflichtet iſt, aus dem Brautſchatze die Familie zu unterhalten, ſo kann man ihm auch das Recht nicht ver⸗ ſagen, ihn zu vindicjren; wußte e) der Ankäufer, wie es mit der verkauften Sache beſchaffen war, und daß ſie nicht ver⸗ kauft werden durfte, ſo iſt er der Mitſchuldige des Mannes, und kann nur auf die Zurückgabe des Kauſpreiſes Anſprüche machen; wußte er aber k) dieſes nicht, ſo iſt man aller Ver⸗ bindlichkeit gegen ihn entledigt, wenn man ihn entſchädigt; übrigens, ſetzte man noch hinzu, ſind dieſe Grundſätze an⸗ genommen. In der That ſtimmt der Artikel mit den von Malev. III. 21 1I. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 32 Maynard, liv. 4, ch. 27, Catellan, liv. J. ch. 47, und Du- perier, tom. 2, p. 39 angeführten Parlaments⸗-Urtheilen uͤberein. um inzwiſchen den Streitigkeiten vorzubeugen, die die Frage veranlaſſen koͤnnte, ob dem Ankaäufer der Fehler des Kaufes bekannt war oder nicht, deßwegen hat man geſagt, daß der Mann dem Kaͤufer Schaden und Intereſſe zu erſetzen ſchuldig ſeyn ſollte, es ſey dann, daß im Contracte erklärt worden ſey, daß das verkaufte Gut dotal ſey,— Eine Ver⸗ fügung, die für den Erwerber guͤnſtiger iſi. Art. 1561.»Unbewegliche Dotal⸗Güter, wovon in dem „Heiraths⸗Contracte nicht erklaͤrt iſt, daß ſie veraußerlich ſeyn „ſollen, ſind während der Ehe keiner Verjährung unterwor⸗ „fen, die Verjährung habe dann frücher angefangen.“ „Sie werden gleichwohl verjaͤhrbar nach erfolgter Gü⸗ „terſeparation, in welchem Zeitpuncte auch immer die Ver⸗ „jährung ihren Anfang genommen haben mag.“ Der erſte Theil des Artckels ſtimmt mit der L. 16. F de fund. dot. uͤberein. Nam, licet leæ julia vetat alienari, non tumen interpellat eum possessionem, si antequam con— Stitueretur dotalis fundus, jam caperat. Nichts deſto we⸗ niger wurde er angegriffen; er iſt, ſagte man a), dem Grund⸗ ſatze der abſoluten Unverjaͤhrbarkeit des Dotal⸗Immobile zu⸗ wider; höchſtens mus man b) die Verjaͤhrung während der Ehe für aufgeſchoben erklären, ſo wie dieß während der Min⸗ derjaͤhrigkeit der Falli iſt; und— was bedürfte es c) wohl mehr, als eines betrügeriſchen Einverſtändniſſes zwiſchen dem Manne und dem unrechtmäßigen Beſitzer des Dotal⸗ Grundſtuͤckes, um die Frau gänzlich darum zu bringen? Man antwortete hierauf: Schiebt man den Lauf der Verjährung während der Ehe auf⸗ ſo läßt man dadurch das Eigenthum zu lange in Ungewißheit; ohnehin hat man bey Abfaſſung des Artikels hauptſüchlich auf die Activ⸗Schulden ſein Augenmerk gerichtet, und ohne Inconvenienz kann er⸗ klärt werden, daß das Drtal⸗Immobile durchaus unveriähr⸗ bar ſey⸗ UI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 323 Dieſe Bemerkungen, deren Sinn wahrſcheinlich nicht rich⸗ tig ausgedruckt worden iſt, wurden der Section, um ſie von neuem zu prüfen, zugewieſen; nachher aber wurde der Arti⸗ kel ohne fernere Discuſſion angenommen. Folgende zwey Punkte muß man indeſſen wohl bemerken, nehmlich 1) ſpricht der Artikel nur von Dotal-Immobilien, die weder dem Manne dem Eigenthume nach übergeben, noch mit der Erlaubniß ausgeſetzt worden ſind, daß der Mann ſie veräußern könne; denn in dieſen beyden Fällen kann die Verjährung unſtreitig waͤhrend der Ehe ihren Anfang nehmen. Eben ſo ſpricht er 2) nur von Dotal⸗ Immobilien, nicht aber von Activ⸗Schulden, die der Frau zum Brautſchatze aus⸗ geſetzt worden ſind; denn letztere koͤnnen, ſelbſt waͤhrend der Ehe, verjährt werden. T. 25, F. de jure dot S. Rousseau V. Pot, part. 3, Sect. 4, n, 8, Dunod, des Prescript. p. 255; Serres, p. 193. Art. 1562.„Der Mann hat in Hinſicht der Dotal⸗ »Guͤter alle Pflichten eines Nutznießers zu erfüllen.» »Er iſt für jede Verjährung, die inzwiſchen vellendet „worden iſt, und für alle Verſchlimmerungen, die aus ſeiner „Nachläſſigkeit entſtanden ſind, verantwortlich.“ Hier ſind wir noch einmahl an der Verjährung. Der Mann iſt dafür verantwortlich, in Hinſicht des Dotal⸗Im⸗ mobile, wenn er eine vor der Heirath angefangene Verijäh⸗ rung hat vollenden laſſen, ausgenommen, wie es in der T. 16, V de fund. dot. heißt, wenn zur Zeit der Heirath nur noch ſehr wenige Tage zur Vollendung der Verjaͤhrung übrig waren; denn in dieſem Falle kann man dem Manne nicht zur Laſt legen, daß er ſich nicht unmittelbar angelegen ſeyn ließ, ihren Lauf zu unterbrechen. In Betreff der Verjäh⸗ rung der einer verheiratheten Frau zugehörigen Güter muß man die Art. 2253, 2254, 2255 und 2256 nachſehen. Art. 1563.„Wenn der Brautſchatz in Gefahr iſt, ſo »kann die Frau auf Separation der Güter antragen, ſo wie *es im 1443. Artikel und den folgenden beſtimmt iſt.« 34 U. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracts ꝛc. Dritter Abſchnitt.⸗ Von der Wiedererſtattung des Brautſchatzes. Art. 1564.„Beſteht der B autſchatz in Immobilien, „Oder in Mobilien, die in dem Heiratht⸗Contracte nicht „taxirt, oder hierin zwar auf einen gewiſſen Preis geſetzt „ſind, aber mit der Erklaͤrung, daß die Schätzung der Frau „ihr Eigenthum daran nicht benehmen ſoll, „So kann der Mann oder deſſen Erben gezwungen wer⸗ „den, ihmohne Aufſchub nach aufgelöſter Ehe zurückzugeben.« Stimmt mit der L. un. K 7. Cod. de rei uæor. Act. üiberein: Die Urſache hievon iſt, weil in dieſem Falle die Zuruͤckgabe ſogleich ohne alle Hindernß geſchehen kann. Art. 1565.„ Beſteht er in einer Summe Geldes,“ „Oder in Mobilien, die in dem Contracte auf einen ge⸗ „wiſſen Preis geſetzt ſind, ohne hinzugefuͤgte Erklärung, daß „die Schätzung dem Manne kein Eigenthum daran verſchaf⸗ „fen ſoll,« „So kann deſſen Zurückgabe nur ein Jahr nach aufgelöſter „Ehe gefordert werden.» Stimmt mit dem nehmlichen Geſetze uͤberein: man muß doch dem Manne eine billige Zahlungs⸗ Friſt geſtatten. Art. 1566.»Haben ſich die Mobilien, die ein Eigen⸗ „thum der Frau bleiben, durch den Gebrauch und ohne „Verſchulden des Mannes verſchlimmert, ſo iſt er nur ver— „bunden, diejenigen, die noch uͤbrig ſind, und in dem Zuſtan⸗ „de, worin ſie ſich befinden, zurückzugeben.* „In allen Fällen kann inzwiſchen die Frau die Leinwand „und Kleidungsſtuͤcke, die ſie zu ihrem wirklichen Gebrauche „hat, zuruͤcknehmen, mit dem Beding, daß ſie ihren Werth „in Abrechnung bringe, wenn dieſe Leinwand und Kleidungs⸗ „ſiuͤcke urſprünglich unter beygefügter Schoͤtzung zum Braut⸗ »„ſchatze beſtellt worden waren.« Stimmt mit der F. 10, N de jure dot. uͤberein. Art. 1367.„Wenn der Brautſchatz Schuldforderungen oder „Rent⸗Verſchreibungen in ſich begreift, die entweder gans II. Buch. V. Dit. Von dem Heiraths⸗Contracte. 325 „verloren gegangen ſind, oder eine Verminderung erlitten „haben, die man dem Mann als Folge ſeiner Nachläſſigkeit nicht „aufbuͤrden kann, ſo hat er dafuͤr nicht zu haſten, und er iſt „aller weitern Verbindlichkeit entlediget, wenn er ſdie Con⸗ „tracte zuruͤckgibt.“ Stimmt mit der T. 49, M solut. matrim. überein. Ein anderes waͤre es, wenn von Seiten des Mannes Verſchulden vorhanden waͤre, wenn er ſich Verzug in Eintreibung der Zahlung haͤtte zu Schulden kommen laſſen, und der Schuld⸗ ner nachher inſolvent geworden wäre; wenn er die Schuld novirt hätte, F. 35 de ſure dot., wenn er das Capital, unerachtet er es zuräckerhalten konnte, gegen Zinſen in den Händen des Schuldners gelaſſen hat. F. 71, edòd. Stellt auch übrigens die T. 35, ebd. die Regel auf, daß der Mann für die Inſolvenz des Schuldners des Brautſchatzes, wenn auch ſie nach Ablauf der Zahlungsfriſt erfolgt iſt, ver⸗ antwortlich ſey, ſo kommt doch auch darin eine merkwürdige Ausnahme hievon vor, im Falle nehmöch, wenn der Vater den Brautſchatz beſtellt hat. Neque enim propitiis auribus au- dietur filia dicens cur maritus vcx urserit patrem ad solu⸗ tionem. Geſchieht auch ſchon in unſerem Artikel von dieſer Ausnahme keine Erwähnung, ſo werden doch die Richter al⸗ kemahl einige Ruͤckſicht darauf nehmen. Art. 1568.„Iſt der Nießbrauch an'einer Sache als „Brautſchatz ausgeſetzt worden, ſo iſt der Mann oder ſeine „ Erben bey Aufloͤſung der Ehe zu nichts mehr verbunden, „als daß er das Recht des Nießbrauches, nicht aber „die waͤhrend der Ehe verfailenen Fruͤchte zuruͤckgebe.« Stimmt mit den PT. 7. F. 2, de jure dot. und 4, N de pact. dotai. überein. Art. 1569.»Hat ſeit dem Ablauf der zur Zahlung des „Brautſchatzes beſtimmten Friſten die Ehe zehn Jahre be⸗ „ſtanden, ſo können die Frau oder ihre Erben nach aufge⸗ „löſter Ehe den Brautſchatz von dem Manne zurückfordern, „ohne daß ſie verbunden ſind, den Beweis zu führen, daß 326 UI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. „er ihn wirklich empfangen hat; er beweiſe dann, daß er „umſonſt ſich Mühe gegeben habe, um ſich die Zahlung deſ— „ſelben zu verſchaffen.“ Die Vermuthung der erhaltenen Zahlung, die der vorlie⸗ gende Artikel aufſtellt, tritt nur zu Gunſten der Frau und ihrer Erben, und zwar bloß gegen den Mann ein, nicht aber in Hinſicht derjenigen, die den Brautſchatz beſtellt haben, denn dieſe kann der Mann waͤhrend dreyßig Jahre zur Zah⸗ lung oder Entrichtung deſſelben belangen. S. Mornac, ad T. 33, tit. de jure dot, Catellan, liv., ch. 46. Beym Parlamente von Bordeaux wurde jedoch dieſe zu Gunſten der Frau wider den Mann eintretende Vermuthung nicht an⸗ genommen. Salviat. p. 197. Art. 1570.„Wird die Ehe durch den Tod der Ehegat⸗ „tinn aufgeldſt, ſo gebuͤhren ihren Erben die Zinſen und „Frlchte des Brautſchatzes, der zuruͤckgegeben werden muß, „von Rechts wegen und ohne weiteres von dem Tage der »„Aufldſung.„ „Erfolgt die Aufloͤſung der Ehe durch den Tod des Man⸗ „nes, ſo hat die Ehegattinn die Wahl, entweder die Zinſen ihres Brautſchatzes waͤhrend des Trauerjahres zu fordern, oder auf Koſten der Erbſchaft des Mannes ſich während „dieſer Zeit die Alimente verſchaffen zu laſſen; aber in bey⸗ „den Fällen muß ihr dieſes Jahr hindurch die Wohnung „nebſt den Trauerkleidern aus dem Naochlaſſe verſchafft wer⸗ „den, ohne daß dieſe Gegenſtaͤnde von den ihr gebuͤhrenden »„Zinſen abgerechnet werden duͤrfen⸗» Hier ſetzt man voraus, daß keine Kinder aus der Ehe übrig ſind, denn, wären deren vorhanden, dann müßte man zum Titel von der vaͤterlichen Gewalt ſeine Zuflucht nehmen. Die Wahl, die der zweyte Theil des Artikels der Frau verleiht, iſt ſehr vernünftig: reichen die Zinſen des Braut— ſchatzes nicht hin, um die Frau waͤhrend des Trauerjahres zu ernaͤhren, ſo muß ſie doch auch nicht gleich in Nothdurft m. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. 327 verfallen. S. Serres, und die p. 329 und 330 von ihm an⸗ gefohrten Urtheile. Die Trauerkleider wurden von jeher der Frau auf Koſten der Nachlaſſenſchaft des Mannes angeſchafft: im Umfange der Gerichtbarkeit des Parlamentes von Tonlouſe, nicht aber in jenem von Bordeaur, legte man ihnen das nehmliche Pri⸗ vilegium, wie den Begräbniß⸗Koſten bey. Lapeyrère, p. 335. Art. 1571.»Bey Aufloͤſung der Ehe werden die „Früchte der zum Brautſchatze gegebenen Immobilien „nach Verhältniß der Zeit, welche die Ehe im letzten Jahre „beſtanden hat, unter dem Manne und der Frau oder ihren „Erben getheilt.« „Das Jahr nimmt mit dem Tage, da die Ehe geſchloſ⸗ „ſen worden iſt, ſeinen Anfang,“ Stimmt mit der P. 6, H. solut. matrim. uͤberein. Im Entwurfe dieſes Artikels hieß es noch, daß die Fruͤchte nach vorlaafigem Abzug der Saat⸗ und Baukoſten ge⸗ theilt werden ſollten. Dieſer Zuſatz, der mit der T. 7, F. ult. ff. solut. matrim. übereinſtimmte, wurde jedoch ohne Discuſſion, und wahrſcheinlich deßwegen ausgeſtrichen, weil die Früchte des letzten Jahres die Stelle jener des erſien Jahres vertreten, welche der Mann ebenfalls ohne allen Ab⸗ zug zu ſich nimmt. Art. 1372.„Die Frau und ihre Erben haben bey der „Zurückforderung des Brautſchatzes kein Vorrecht vor den „Glaͤubigern, welche vor ihr eine altere Hypothek haben.« Durch dieſen Artikel wird die berühmte P. Assicuis, Cod. qui pot. in pign. abgeſchafft, welche der Fran ſogar vor den ihr ältern Glaͤubigern ein Vorzugs-Recht verlieh;— eine Verordnung, die gleichwohl einzig im Gerichtbarkeits-Um⸗ fange des Parlamentes von Toulouſe befolgt wurde. S. hieruͤber Catellan, lio. 4 ch. 33. Art. 1573.„War der Mann ſchon unvermoͤgend, ſeine »Schulden zu zahlen, und hatte er keine Kunſt erlernt, und 325 1ll. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths-Contraete ꝛe. »war ohne Gewerbe, als der Vater ſeiner Tochter einen Braut⸗ »ſchatz beſtellte, ſo iſt dieſe bey der väterlichen Succeſſion „nur verbunden, die Forderung zu conferiren, die ſie an dem »Nachlaſſe des Mannes hat, um ſich den Brautſchatz erſet⸗ „zen zu laſſen.« »„Iſt aber der Mann erſt nach der Heirath inſolvent ge⸗ „wordenz« „Dder trieb er ein Handwerk, oder ein Gewerbe, „das bey ihm die Stelle des Vermögens erſetzte:» „So fällt der Verluſt des Brautſchatzes einzig auf die „Frau.“ Hierüber muß man Henris unp Bretonnier, tom. 2, liv. 4, quest. 33 und 127, und Catellan, lib. 4, ch. I17. nach⸗ Vatte er keine Runſt erlernt, und war ohne Ge⸗ werbe. Dieſe Bedingung wurde hinzugeſetzt, weil man in 33 der Handwerker⸗Claſſe ſelten Immobilien antrifft, die dem Brautſchatze zur Sicherheit dienen können, und eine Kunſt vder ein Gewerb die Stelle von Gütern vertritt. In dieſer Materi⸗ kommt noch folgende ſehr intereſſante Frage vor, ob ein Vater, der beym Heiraths-Contracte ſeines Sohnes gegenwaͤrtig iſt, für den Brautſchatz verantwortlich ſey, wenn ſchon im Acte nicht erwähnt wird, daß er ihn em⸗ pfangen habe. Nach der allgemeinen Praxis war der Vater dafuͤr ver⸗ antwortlich, wenn der Sohn nicht emancipirt;*) und keine An⸗ zeige vorhanden war, daß der Brautſchatz ihm bey oder nach dem Contracte ausgezahlt worden ſey; nicht aber in den ent— gegengeſetzten Fällen. Lapeyrére, lett. P. n. 125. Catellan und Vedel, liv. g, ch. 10. *) So entſchied auch die Seotion des requétes des Caſſations⸗Hofes am 2. September 1g06 in der Sache der Dame Thevenet und der Erben Balaſtron. Journ. d, Aud. etc. 1506. v. 601 Wif B. I. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe, 329 In Bordeaur machte man ſogar den Vater des kunfti⸗ gen nicht emancipirten Gatten, für die Zulage zum Braut⸗ ſchatze und für die Ringe und den Schmuck, die der Braut verſprochen worden waren, verantwortlich, wie durch ein Ur⸗ theil des daſigen Parlamentes vom 23. Hornung 1745 ent⸗ ſchieden worden war; nicht aber zu Toulouſe; Catellan, lio. 4, ch. 11. Der letztern Meinung würde ich beytreten. Pirier h ſchnit Von den Paraphernal Guͤtern. Art. 1374.»Alle Guͤter der Frau, die nicht zum Braut⸗ »ſchatze beſtimmt worden, ſind Paraphernalien.“ Dieſen Artikel muß man mit dem Art. 1541 in Ueber⸗ einſtimmung bringen, worin es heißt, daß alles, was die Frau ſich entweder ſelbſt im Heiraths⸗Contracte ausſetzt, oder ihr darin geſchenkt wird, dotal iſt, wenn nicht das Gegentheil ausbedungen worden; und da der Geiſt des Geſetzgebers war, die Paraphernalien vielmehr einzuſchränken, als auszudehnen, wovon man ſich aus der Discuſſion, die uͤber den Art. 215 Statt hatte, uͤberzeugen kann, ſo müßte man, falls dieſe Aufhebung des anſcheinenden Widerſpruchs noch mit einiger Schwierigkeit verbunden ſeyn ſollte, dem Art. 1341 den Vor⸗ zug einräumen. Paraphernalien ſind nur die Güter, die ſeit dem Hei⸗ raths⸗Contracte der Frau angefallen ſind, oder die ſie ſich als ſolche im Heiraths⸗Contracte ſelbſt ausdrücklich vorbehal⸗ ten hat. S. die Anmerkung zum Art. 1541. Art. 1575.„Gehdͤren alle Güter der Frau zu dem Pa⸗ vraphernal⸗Vermögen, und iſt in dem Heiraths Contracte kein »Vertrag enthalten, der ſie verbindet, einen beſtimmten An⸗ »theil an den Laſten der Ehe zu tragen, ſo traͤgt die Frau „dazu bey, bis zum Betrag eines Drittels ihrer Einkünſte.« Das vorliegende Capitel von den Dotal⸗Rechten wurde nicht eher abgefaßt, als bis im Staats⸗Rathe beſchloſſen war, daß dieſes Spſtem vorzüglich beybehalten werden ſollte. 330 M. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. Als man mit dieſer Abfaſſung fertig war, bath man die vorzuͤglichſten Rechts⸗Gelehrten aus den Provinzen, worin das roömiſche Recht galt, welche Mitglieder des Tribunates waren, ſich der Geſetzgebungk⸗Section beyzugeſellen, um den Aufſatz zu prüfen; und man war darin einig, daß im Falle unſeres Artikels der Monn ſo angeſehen werde, als wenn er die Laſten der Ehe im Ganzen für ſeine Rechnung uͤbernom⸗ men habe; ſo iſt in der That die Natur der Paraphernalien beſchaffen; der Mann hat durchaus kein Recht daran, und der Frau allein ſteht die Befugniß zu, ſie zu verwalten, und frey darüber zu disponiren. T. 8. Cod. de pact. conwent. Willigt der Mann darin ein, daß die Frau ſich alle ihre Gü— ter als Paraphernalien vorbehält, hat ſie ihm nur unter die⸗ ſer Bedingung ihre Hand gegeben, ſo hat er ſich nicht dar⸗ über zu beklagen, und die Bedingung muß erfüllt werden: Und— zuberläßig würde er auch nicht hierin eingewilligt haben, wenn er nicht ſelbſt Mittel beſäße, um die Laſten der Ehe zu beſtreiten- Nichts deſtoweniger wurde dieſe Verfügung im Staats⸗ Rathe als ungerecht, und ſogar den Regeln der Geſellſchaft zuwider angegriffen, nach welchen die Laſten ſo wie der Ge⸗ winn unter den Geſellſchaftern getheilt werden; man ſetzte noch hinzu, in den Provinzen, worin das römiſche Recht gelte, legten die Tribunaͤle in einem ſolchen Falle der Frau die Pflicht auf, zu den Laſten beyzutragen. Dagegen ließ ſich erwiedern, a) ſelbſt bey einem Socie⸗ tãts⸗Contracte ſey es erlaubt, auszubedingen, daß einer An⸗ theil am Gewinn haben ſolle, ohne von ſeinem Gelde, ſon⸗ dern bloß mit ſeiner Perſon dazu beyzutragen, und P) habe die Fran, nebſt den Sorgen der Haushaltung, noch die Laſt auf ſich, mit Gefahr ihres Lebens den Nahmen und die Familie des Mannes fortzupflanzen. Sey es auch ſchon c) in der Praris ausgemacht, daß die Frau, im Falle der Noth den Mann und die Kinder ernähren müſſe, ſo trete doch die⸗ ſe Verbindlichkeit nie ein, wenn der Mann Mittel hat, ſelbſt UI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraele ꝛc. 231 fuͤr dieſen Unterhalt zu ſorgen; um ſo viel weniger ſey alſo d) die Frau hiezu dann verbunden, wenn ſie im Heiraths⸗ Contracte dieſer Verbindlichkeit ausdruͤcklich entledigt wor⸗ den iſt. Anfangs nahm der Staats⸗Rath nur den Fall der Noth als Ausnahme vom vorgeſchlagenen Artikel an. Da aber die Geſetzgebungs⸗Section bey ihrer erſten Meinung beharrte, ſo gieng ihr Artikel bey der erſten Ableſung ohne Discuſſion ſo durch, wie er abgefaßt iſt; man muß ſogar eingeſtehen, daß er mit dem allgemeinen Geiſte dieſes Titels, und mit der Modification, die die Paraphernalien erlitten haben, mehr übereinſtimmt. Art. 1576.„Die Frau hat die Verwaltung und den „Genuß ihres Paraphernal⸗Vermögens.“ „Aber ſie kann es weder-verußern, oeh ohne Autoriſa⸗ „tion des Mannes, oder, wenn dieſer ſie verweigert, ohne Er⸗ „laubniß des Gerichtes Vin Rückſicht dieſes Vermoͤgens vor „Gericht ſtehen.“ Der zweyte Theil des Artikels iſt gegen das römiſche Recht, und gegen die Praxis der Provinzen, worin dieſes Recht galt. S. die T. 6 und ult. Cod. de pact. convent.⸗ Catellan. liv. 5, ch. 68; Furgole, über den Art. 9 des Do- nations. Lapeyrère, p. 291. Meines Erachtens iſt indeſſen dieſe Verfuͤgung gerecht, und der Natur des Heiraths-Con⸗ tractes angemeſſen. Art. 1577. Gibt die Frau dem Manne Vollmacht, ihre „Paraphernal⸗Güter unter der Bedingung zu verwalten, daß „er ihr die Früchte berechnen ſoll, ſo hat er gegen ſie eben „die Pflichten, wie jeder andere Bevollmächtigte.“ Die Frau kann einen Fremden zur Verwaltung ihrer Pa⸗ raphernalien bevollmaͤchtigen. F. ult. Cod. de pact. conv. Art. 1578.„Hat der Mann das Paraphernal⸗Vermt⸗ „gen ſeiner Frau zwar ohne Vollmacht, aber auch ohne ih— „ren Widerſpruch, genoſſen, ſo iſt er bey Auflöſung der Ehe 332 III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. „oder auf die erſte von ihr gemachte Anforderung zu mehr „nichts verbunden, als die noch vorräthigen Früchte auszu⸗ „liefern, und er hat über diejenigen, welche bis dahin ver⸗ »zehrt ſind, keine Rechnung abzulegen.» Der Art. 1539 enthält die nehmliche Verfügung⸗ Nach der T. 17, Cod. de Ponat. inter vir. et uw. ift der Mann ſo ar nur in ſo fern ſchuldig, die Capitalien der Paraphernal⸗Güter zurück zu erſtatten, wenn er ſie mit Ein— willigung ſeiner Frau verzehrt hat, als er dadurch reicher geworden iſt. Strenge genommen iſt dieſes ganz richtig; in⸗ deſſen müßte doch dieſe Einwilligung ganz ausdrücklich, und auch ſchriftlich erwieſen ſeyn. Da das Geſetzbuch die Para⸗ phernalien ganz beſonders modificirt hat, ſo hat man auch die Verfügung des angefuͤhrten Geſ tzes nicht einmahl zur Regel erheben wollen, und ſich darauf beſchränkt, in Hinſicht der Einkuͤnfte eine Verordnung zu treffen. Art. 1579.„Hat der Mann die Paraphernal⸗Güter, »des von ſeiner Frau eingelegten und erwieſenen Widerſpruchs „ungehindert, genoſſen, ſo iſt er verbunden, ihr alle ſowohl „noch vorräthigen, als verzehrten Früchte zu berechnen.“ Erwieſenen, d. h. es iſt nicht genug, wenn die Frau oder ihre Erben ſchwankende Vorſtellungen, oder eine Unzu⸗ friedenheit beweiſen; es muß im Gegentheile ein förmlicher Widerſpruch erwieſen werden. So gar ſcheint es, nach dem Ausdrucke des Artikels zu urtheilen, daß dieſer Widerſpruch mittelſt eines von einem Notar oder Huiſſier gefertigten Ac⸗ tes eingelegt werden müſſe, was jedoch ein ſehr hartes Er⸗ trem iſt. Art. 1580.„Ein Mann, der den Genuß des Parapher⸗ „nal⸗Vermögens hat, muß alle Pflichten eines „erfüllen.« Bey den Römern wurden die Paraphernalien gemei⸗ niglich dem Manne anvertraut. Z. 9, F. 3. M de jure dot⸗ — m Buch. V. Lit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 3233 Beſendere Verfüguug. Art. 1381.„Die Ehegatten, indem ſie ſich den Dotal⸗ „Rechten unterwerfen, ſind gleichwohl befugt, eine G mein⸗ „ſchaft der Errungenſchaft einzugehen, und die Wirkungen „dieſer Societaͤt richten ſich nach den Beſtimmungen des „1498. und 1499. Artikels.« Hier ich muß die Hinweiſung ausfüllen, die ich bey den Art. 1498 und 1499 angezeigt habe. Im erſten dieſer Artikel heißt es, daß, wenn unter den Chegatten bedungen wird, daß nur eine Gemeinſchaft der Er⸗ rungenſchaft unter ihnen Statt haben ſoll, a) die Vermu⸗ thung eintrete, daß ſie hiedurch die Schulden eines jeden von ihnen, und ihr gegenſeitiges jetziges und zukünfti⸗ ges Mobiliar- Vermögen von der Gemeinſchaft ausſchlie⸗ ßen, und daß b) die Theilung ſich in dieſem Falle, und nach⸗ dem jeder von ihnen ſein gehbriger Maßen erwieſenes, zuge⸗ brachtes Vermdͤgen zum Voraus zuruͤckgenommen hat, auf dasjenige beſchraͤnke, was während der Ehe von beyden Ehe⸗ gatten zuſammen oder von einem insbeſondere erworben wor⸗ den iſt, und entweder von ihrem gemeinſchaftlichen Gewerb⸗ fleiße, oder von den Erſparniſſen herruͤhrt, die ſie aus den Früchten und Einkuͤnften ihrer beyderſeitigen Güter zuruͤck⸗ gelegt haben. Nach dem Art. 1499 wird die Mobiliarſchaft, die zur Zeit der Heirath vorhanden war, oder ſpäterhin angefallen iſt, fuͤr Errungenſchaft angeſehen, wenn ſie nicht durch ein Inventarium oder ein Verzeichniß in gehoriger Form beur⸗ kundet worden iſt. Zuerſt wirft man ſich hier die Frage auf, ob die Ehe⸗ gatten, um die geſetzliche Guͤtergemeinſchaft auszuſchließen, ganz beſtimmt ausbedingen müſſen, daß bloß eine Gemein⸗ ſchaft der Errungenſchaft unter ihnen Statt haben ſolle, oder ob es hiezu genug ſey, wenn ſie ganz einfach, nicht eine Goͤtergemeinſchaft, ſondern eine Societst der Errungen⸗ ſchaft unter ſich ausbedingen. Gewiß iſt es, daß man ſich ——— 334 1l. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete. der Ausdrücke: Societat der Errungenſchaft beſonders in den Provinzen, worin das Dotal⸗Syſtem herrſchte, bediente, und daß man bloß dadurch zu erkennen gab, daß die Geſell⸗ ſchaft auf dasjenige beſchränkt ſeyn ſollte, was ew communi collaboratione errungen wurde; ſogar muß ich hinzuſetzen, daß man in der Geſetzgebungs⸗Section einen Artikel angenom⸗ men hatte, worin dieſes ausdruͤcklich enthalten war; da aber dieſer Artikel im Staars⸗Rathe nicht vorgebracht worden iſt, ſo iſt es meines Erachtens, wenn man ſich den Regeln der geſetzlichen Gütergemeinſchaft entziehen will, ſicherer, aus⸗ druͤcklich zu ſagen, daß man nur eine Geſellſchaft oder Ge⸗ meinſchaft der Errungenſchaft einzugehen geſonnen ſey⸗ Da das Geſetzbuch von unſerer intereſſanten Materie von der Societät der Errungenſchaft ſehr kurz handelt, ſo finde ich es nutzlich, ſie hier in etwa zu entwickeln, um der un⸗ richtigen Anwendung vorzubengen, die man etwa dabey von vielen auf die geſetzliche Guͤtergemeinſchaft ſich beziehenden Regeln, welche doch auf die Gemeinſchaft der Errungevſchaft nicht paſſen, machen möchte; meine Grundſätze werde ich aus den Schriftſtellern des Gerichtbarkeits⸗Umfanges des Parla⸗ mentes von Bordeaux ſchöpfen, weil hauptſächlich da die Societat der Errungenſchaft gebraͤuchlich war, und die übri⸗ gen Schriftſteller faſt nichts davon geſagt haben. 1) Stipuliren die Ehegatten keine Societät der Errungen⸗ ſchaft, ſchließen aber übrigens die geſetzliche Gütergemein⸗ ſchaft aus, ſo gehoͤrt alles, was der Mann während der Ehe mittelſt gemeinſchaftlicher Erſparniß, und gemeinſchaftlicher Induſtrie erwerben mag, ihm zu. Hätte aber der Mann ſeine Frau an einer auf dieſe Art gemachten Erwerbung Antheil nehmen laſſen, und ſie hätten zuſammen ein Immobile angekauft, ſo würde die Hälfte davon der Frau eigenthümlich zugehören, jedoch müßte ſie die Haͤlfte des Kaufpreiſes bezahlen. So entſchied ein von La- peyrère, p. 2 angeführtes Parlaments⸗Urtheil vom 10. Ju⸗ lius 1673. IM. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. 335 Oft habe ich zwar dieſes Urtheil tadeln gehört; allein meines Erachtens iſt es gerecht, und auf den Grundſatz ge⸗ bant, nach welchem das Eigenthum allemahl demjenigen zu⸗ gehoͤrt, der die Erwerbung gemacht hat. 2) Den Ehegatten ſteht es frey, die Societat der Errun⸗ genſchaft zu gleichen oder auch zu ungleichen Theilen einzu⸗ gehen. Sind die Theile nicht beſtimmt, ſo tritt die Verinn⸗ thung ein, daß ſie ſich zur Haͤlfte aſſociirt haben. Dieß iſt die gewöhnliche Regel der Geſellſchaften. 3) Die von den Ehegatten eingegangene Societaͤt der Errungenſchaft begreift in ſich a) die Erwerbungen von Mobilien, und Immobilien, dir ſie während der Ehe zuſammen, oder jeder fuͤr ſich gemacht haben, b) die Zahlung der vorher gemachten Schul⸗ den, c) die Haupt⸗Reparaturen, die an den Gütern eines je⸗ den von ihnen vorgenommen worden ſind, und d) überhaupt alles, wovon ſie durch ihre Arbeit, und durch die Erſparniſſe, die ſie vom Gewinn ihres Erwerbfleißes, und von ihren Ein⸗ künften haben machen können, reicher geworden ſind. 4) Mobilien und Immobilien, die die Ehegatten vor ihrer Heirath hatten, ſo wie auch jene, die ihnen durch Scheukung oder Erbfolge angefallen ſind, gehören nicht zur Societät der Errungenſchaft. Auch fallen dieſer Societät die Schulden nicht zur Laſt, die ſie vor der Heirath gemacht hatten. Die Richtigkeit dieſer beyden letztern Regeln, die den gro⸗ ßen Unterſchied ausmachen, welcher zwiſchen der Societät der Errungenſchaft, und der geſetzlichen Gütergemeinſchaft beſteht, bezeugen auf die beſtimmteſte Weiſe Lapeyrère, V. Acqusts und Salviat, p. 4 u. f. 5) Der Gewinn, der zu Gunſten eines der Ehegatten, aus der Verjaͤhrung einer der Ehe vorhergehenden Schuld, oder aus dem Zuwachſe entſpringt, den ein Grundſtück durch Al⸗ luvion erhaͤlt, gehdrt nicht zur Errungenſchaft. ——— 336 MI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. Die Urſache hievon iſt, weil dieſer Gewinn nicht aus dem Erwerbfleiße oder der Erſparniß der Ehegatten entſteht. Sal- viat, p. 6. 6) Wird, im Heiraths⸗Contracte, ein Immobile der Frau un⸗ mittelbar zum Brautſchatze gegeben, oder auch ſo gar ihr allein in Zahlung des Brautſchatzes gegeben, ſo fällt es nicht in die Societat der Errungenſchaft, ſondern bleibt ihr alleiniges Eigen⸗ thum. Wird es aber dem Manne allein, oder dem Manne und der Frau zuſammen, in Zahlung des Brautſchatzes gegeben, ſo gehört es zu ihrer Societaͤt der Errungenſchaft, jedoch muß der Frau der Preis vergütet werden, wofür es gegeben wor⸗ den iſt. Um ſo viel mehr gehört es zur Errungenſchaft, wenn es dem einem oder dem andern, oder auch beyden zuſammen, nach dem Heiraths⸗Contracte geſchenkt worden iſt. S. Lapeyrère, t D e Dieſe Entſcheidungen ſtehen mit dem Art. 1552 und 1553 in keinem Widerſpruche. In dieſen Artikeln iſt bloß vom Dotal⸗Syſtem, abſtrahirt von der Geſellſchaft der Errungenſchaft die Rede, und von den Rechten die Frage, die dem Manne an den Dotal⸗Gütern der Frau, und der Frau gegen die Glaͤubiger des Mannes zuſtehen; wogegen hier allein davon die Frage iſt, was zur Societät der Errungenſchaft gehöre, und— zwiſchen dieſen Fragen iſt doch ein großer Unterſchied. Das Einzige, was Schwierigkeit erleiden könnte, iſt dieſes, ob das der Frau im Heiraths-Contracte, in Zahlung ihres Brautſchatzes, gegebene Immobile in die Societät falle, oder ihr eigen verbleibe; meines Erachtens geben indeſſen die Ver⸗ wandten der Frau dadurch, daß ſie ihr allein das Immobile abgeben, hinlaͤnglich zu erkennen, daß es ihr Eigenthum bleiben ſolle; und ſo muß es ſich hiemit auf die nehmliche Art ver— halten, als wenn das Immobile anfangs der Frau zum Braut⸗ ſchatze gegeben worden wäre, ohne jedoch dabey zu erklaͤren, daß die Schätzung deſſelben das Eigenthum auf den Mann äbertrage, man nachher aber der Frau ſo viel mehr zum Braut⸗ M. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛc. 337 ſchatz ausgeworfen haͤtte. In einem ſolchen Falle tritt die Vermuthung ein, daß die Schätzung keinen andera Zweck habe, als dasjenige, was die Frau bey der künſtigen Erbfolge con⸗ feriren müſſe, oder die Quotität der zu entrichtenden Fiscal⸗ Abgaben zu beſtimmen. S. den Art. 1406. 7) Die Societat der Errungenſchaft, die beym Eintritt in die zweyte Ehe contrahirt wird, wird nicht als eine zum Nach— theile der Kinder der erſten Ehe gemachte Beguͤnſtigung an⸗ geſehen. Lapeyrère, lett. W n. 22; Henris, tom. 2, liv. 4 Juest. 58. Denn, da der Gewinn einer Geſellſchaft etwas ungewiſſes, und die Wirkung einer gemeinſchaftlichen Bemuͤ— hung iſt, ſo kann er nicht als eine Freygebigkeit betrachtet werden. 8) Der Mann hat während der Ehe, an dem errungenen Vermoͤgen die nehmlichen Rechte, wie jene, die ihm in den Art. 1421 und 1422 beygelegt werden. Lapeyrère ſagt lett. C. n. 32, der Mann ſey zwar wäh⸗ rend der Ehe befugt, über das, was zur Errungenſchaft ge⸗ hört, Theilweiſe zu disponiren, nicht aber mittelſt einer Uni⸗ verſal⸗Schenkung; Salviat tadelt(p. 9) dieſe Entſcheidung Lapeyrere's, und behauptet, der Mann koͤnne alles in einem und dem nehmlichen Acte ſchenken. Heut zu Tage hat man ſich meines Erachtens nach dem Art. 1422 zurichten, der d for- tiori auf die Societät der Errungenſchaft angewendet werden muß. 9) Die Ehegatten können ausbedingen, daß ihre Errun⸗ genſchaft dem Ueberlebenden von ihnen zugredren, oder den aus ihrer Ehe gezielten Kindern vorbehalten ſeyn ſoll. Dieſe letztere Clauſel war durchgehends in unſern Heiraths⸗ Contracten gebräuchlich. S. Lapeyrère, p. 3 und Salviat, p. 7 u. f. Ihre Wirkung beſtand darin, daß vom Augenblicke an, wo die Ehe aufgelsſt wurde, das Eigenthum des errungenen Vermögens auf die aus der Ehe gezielten Kinder übergieng, und der Ueberlebende nur den Genuß ſeines Antheiles behielt, mit Vorbehalt jedoch der Rechte der väterlichen Gewalt III. Malev. 22 33 IM. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. in Hinſicht des andern Theiles. Dieſe Errungenſchaft konnte vom Ueberlebenden anderſt nicht, als zur Zahlung der während der Ehe von ihm gemachten Schulden veräußert werden; für Schulden, die vor der Heirath gemacht waren, konnte bloß die Hälfte des Ueberlebenden, kein Theil aber für Schulden, die nach aufgelöſter Ehe gemacht worden waren, veraͤußert werden; veraͤußerte ſie nichts deſtoweniger der überlebende Ehegatte, ſo konnten die Kinder ſie vom Erwerber vindiciren, wenn ſie die Erbſchaft ausſchlugen, um ſich an der Errun⸗ genſchaft zu halten⸗ ueber alles dieſes ſehe man Lapeyrère und Salviat a. a. O., wo ſie mehrere hiemit uͤbereinſtimmende Parlaments⸗Urtheile anführen. Noch jetzt, ſagt Herr Duveyrier im Berichte, den er uber dieſen Titel im Tribunate erſtattet hat, iſt es erlaubt, in den Heiraths⸗Conttacten auszudedingen, daß die ganze Er⸗ rungenſchaft dem Ueberlebenden zugehören, oder den Kindern vorbehalten ſeyn ſoll, vorausgeſetzt, daß die geſetzliche Suc⸗ ceſſions⸗Ordnung gehandhabt, und das einſchränkende Geſetz uͤber die Schenkungen in Ehren gehalten wird. So war es auch wirklich gebräuchlich; fanden nehmlich die aus den uͤbri⸗ gen Ehen gezielten Kinber ihren Pflichttheil in dem eigenen Vermögen der Ehegatten nicht, ſe nahmen ſie ihn aus dem Errungenen. Beym Art. 1098 haben wir zwar die Beweggründe auseinan⸗ dergeſetzt,die die Abſchaffung der zweyten Verfügung des Edictes ber die zweyt⸗Ehe veranlaßten, und zur Folge hatten, daß man den Kindern der verſchiedenen Ehen den ans der Verminde⸗ rung entſtehenden Vortheil gleichmößig angediehen ließ; allein⸗ die Secietät der Errungenſchaft, die ein zu einer weitern Ehe ſchreitender Ehegatte eigeht, iſt nie als eine verbothene Be⸗ günſtigung angefehen worden, wie wir bereits oben(n. 7) erklaͤrt haben. 10) Die Societät der Errungenſchaft endigt ſich durch Aufls ung der Ehe, oder durch Güter⸗Separation. Sie wird zwiſchen dem uͤberlebenden Ehegatten, und den Erben des zuerſt Verſtorbenen nicht fortgeſetzt⸗ UM. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. 333 In den Provinzen, worin das römiſche Recht galt, war dieſes in der Praris ausgemacht, bevor das Geſetzbuch es in Hinſicht der geſetzlichen Guͤtergemeinſchaft ſo verordnet hatte⸗ Salviat, p. 16. 11) Die Frau und ihre Erben können auf die Societät der Errungenſchaft Verzicht leiſten. Dieſer Satz iſt in unſerer Jurisprudenz keinem Zweifel unterworfen: dieſe Verzichtleiſtung geſchah mittelſt einer ein⸗ fachen Erklärung, ohne daß die Frau oder ihre Erben nöthig hatten, ein Inventarium zu errichten, und ohne daß ſie zu irgend einer Formalitaͤt verbunden waren, die in den Provin, zen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten, vorgeſchrieben waren; dieß iſt durch verſchiedene Zeugniſſe der Advocaten be⸗ wieſen, die Salviat, 7. Acqusts, p. 8 und 9 anfuͤhr⸗. Jetzt ſind wir aber, meines Erachtens, an die in dem 4. Abſchn. des erſten Theiles des Cap. 2 dieſes Titels vorge⸗ ſchriebenen Regeln gebunden, und das ſicherſte iſt, ſich darnach zu richten. 12) Leiſtet die Frau auf die Societät der Errungenſchaft Verzicht, ſo nimmt ſie ihre eigene Güter zuruͤck, und haftet gar nicht für die Schulden, die der Mann waͤhrend ber Dauer jener Societät gemacht hat. Auch hiedurch unterſcheidet ſich unſere Societät ſehr von der durch die Gewohnheits⸗Rechte eingeführten Guͤtergemein⸗ ſchaft wobey die Frau, wenn ſie darauf Verzicht leiſtet, dasjenige verliert, was ſie darin eingebracht hat. S. Sal- viat, n. 7. 13) Leiſtet die Frau oder ihre Erben auf die Societät der Er⸗ rungenſchaft nicht Verzicht, dann muß man, um ſie zu liqui⸗ diren, damit den Anfang machen, daß man a) den vom Manne empfangenen Brautſchatz der Frau, P) dasjenige, was der Mann etwa in die Geſellſchaft eingebracht hat, c) die während der Ehe gemachten Schulden, d) den Kaufpreis der waͤhrend der nehmlichen Zeit verkauften Güter des einen oder des andern, und e) die Verſchlimmerungen, die ſie ohne bloßen Zufall erlitten haben, aus der Maſſe zum Voraus nimmt. 340 M. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. Der Ueberreſt, falls einer vorhanden iſt, wird unter dem Manne und der Frau, oder ihren Erben nach den im Hei⸗ raths⸗Contracte feſtgeſetzten Verhaltnißen getheilt. Dieſe Regel iſt auf die Societät der Errungenſchaft, ſo wie auf die geſetzliche Gütergemeinſchaft anwendbar. Salviat, v. acquéts, n. 6. und Z. Einen Fall gibt es inzwiſchen, worin der Brautſchatz nicht aus der Errungenſchaft zum Voraus genommen wird; dann nehmlich, wenn er zur Zahlung der eigenen Schulden des Mannes ver⸗ wendet worden iſt. So entſchied das Parlament von Bor⸗ deaux am 16. May 1736, wie bey Salviat, n. 8 zu ſehen iſt. 14) Die Geſchenke, die der Mann der Frau als Zulage zum Brautſchatze, als Vortheile auf den Ueberlebungsfall, an Ringen und Schmuck gemacht hat, werden aus den eigenen Guͤtern des Mannes, und nicht aus der Errungenſchaft herg⸗ nommen. Lapeyrère, lett. D. n. 132. Eben ſo muß es ſich auch mit den Geſchenken verhalten, die die Frau dem Manne gemacht hat. Ohnehin macht der Art. 1480 in dieſer Hinſicht keine Ausnahme. 15) Erklärt der Mann im Heiraths⸗Contracte, daß er eine gewiſſe Summe Geldes in ſeinen Haͤnden habe, ſo wird dieſe nach dem Brautſchatze, aus der Errungenſchaft zuruͤck⸗ genommen, ohne daß er nöthig hat, darüber einen weitern Beweis beyzubringen. So erkannten verſchiedene Parlaments⸗Urtheile, die Sal⸗ viat, v. acqusts n. 10 anfuͤhrt; und dieß ſtimmt mit dem Art. 1502 überein. 16) Nach dem Art. 1499 wird die Mobiliarſchaft, die zur Zeit der Heirath vorhanden war, oder nachher angefal⸗ len iſt, als Errungenſchaft angeſehen, wenn ſie nicht durch ein Inventarium oder ein in guter Form errichtetes Verzeich⸗ niß beurkundet worden iſt. Dieſer Artikel iſt ganz gegen unſere Gebräuche. Einem von Salviat, p. 17 angefuͤhrten Zeugniße der Advocaten von II. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 3%1 Bordeaur vom 9. Maͤrz 1706 zu Folge, macht man faſt nie dergleichen Verzeichniße, wenn man ſich heirathet, und deſſen ungeachtet kann man auf das Errungene Anſprüche machen, wenn man den Beweis davon beybringt. Dieſe Verzeichniße, und ſelbſt die Nothwendigkeit der Beweiſe erſetzte; man durch folgende Vermuthungen, wovon ich ſchon beym Art. 1303 geredet habe. Die allgemeine Vermuthung war, daß die Mobilien dem⸗ jenigen der Ehegatten zugehörten, in deſſen Behauſung der andere ſich niedergelaſſen hatte. Hatte vor der Heirath jeder ſein mit eigenen Effekten meublirtes Haus, ſo wurde vermuthet, daß jedem der Ehe⸗ gatten die Hälfte des Ganzen zugehörte. Hatte keiner von ihnen ein meublirtes Häus, ſo wurde die ganze Mobiliarſchaft für errungen gehalten. Von den waͤhrend der Ehe angeſchafften Mobilien nahm man an, daß ſie an die Stelle derjenigen träten, die zur Zeit der Heirath vorhanden waren, es ſey dann, daß die Ehe von ſehr kurzer Dauer geweſen wäre, oder erwieſen würde, daß die während der Ehe angeſchafften Mobilien die anderu an Werth weit übertreffen⸗ Mittelſt dieſer Praxis ſparte man ſehr oft die Inven— tariſirungs⸗Koſten, die in den Provinzen, wo die Güterge⸗ meinſchaft galt, zuweilen die Erbſchaften verſchlangen. In— deſſen muß man ſich jetzt nach dem Art. 1409 richten. Es iſt gleichwohl zu bemerken, daß dieſer Artikel nur eine Vermuthung, und zwar eine Vermuthung, die nicht Juris et de jure iſt, aufſtellt; d. h. iſt bey der Heirath kein Verzeichniß gemacht worden, ſo wird bloß vermuthet, daß die Mobiliarſchaft errungen worden ſey, es werde dann das Gegentheil erwieſen; und dieſer Beweis kann, wie wir bey den Art. 1502 und 1503 gezeigt haben, durch gleichgeltende Acte geliefert werden. Ohne Zweifel werden ſo gar die That⸗ ſachen, die unſerer Praris zur Baſis dienten, immer einen 343 1l. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. großen Eindruck auf die Richter machen, weil ſie eine Art von Ueberzeugung mit ſich fuͤhren. Was die Immobilien betrifft, ſind die Rechtslehrer uͤber die Frage, ob ſie als eigene, oder als errungene Güter an⸗ zuſehen feyen, ſehr uneinig. So wohl in der ancienne als in der nouvelle collection de jurisprudence heißt es unter dem Worte: acquéts, in Gemäßheit der Lehre des Puplessis zum Art. 330 des Ge⸗ wohnheits⸗Rechtes von Paris, daß alle Güter für errungene gehalten werden, wenn nicht das Gegentheil bewieſen wirdz daß zwar in der Normandie, nach dem Art. 102 der Verord⸗ nung von 1666, die entgegengeſetzte Regel angenommen ſey, in den Provinzen aber, worin das römiſche Recht gilt, die Vermuthung zu Gunſten der Errungenſchaft eintrete. Im Gegentheile entſcheidet Lapeyrère, pag 1, daß in Succeffions⸗Fällen alles fuͤr eigenes und nicht für errungenes Gut gehalten werde. Das nehmliche behauptet Salviat, p. I7; dieſe Vermuthung hat, wie Dumoulin, Ferron und Grimaudet, worauf ſich Lapeyrère bezieht, lehren, ebenfalls heym Retracte, der ſich auf Anverwandtſchaft gründet, und bey Lehen Statt; von dieſen beyden letztern Gegenſtänden iſt indeſſen keine Frage mehr. Ich war der Meinung, man muͤſſe die verſchiedenen Fälle voneinander unterſcheiden. Hat ſich einer der Ehegatten, Mann oder Frau, in dem Hauſe des andern niedergelaſſen, wohin er einen Brautſchatz in barem Gelde gebracht hat, und ſie haben eine Societät der Errungenſchaft untereinander ſtipulirt, ſo ſchien es mir, daß derjenige, der zu dem andern gekommen iſt, beweiſen muͤſſe, daß wirklich Errungenſchaft vorhanden ſen, und daß das ganze Vermögen ſo angeſehen werde, als wenn es demjenigen zugehbre, wobey er ſich niedergelaſſen hat. Eben ſo muͤßten auch Kinder, wenn ſie ſich des zu ihren Gunſten ausbedungenen Vorbehaltes der Errungenſchaft, ge⸗ gen Gläubiger, deren Forderungen erſt nach der Heirath ihr UI. Buch. V Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. 343 Daſeyn erhalten haben, oder gegen Kinder einer andern Ehe bedienen wollten, die Kauf⸗Contracte beybringen; ſo wie auch dieſes in dem von Salviat, p. 17 angezeigten Zeugniße der Advocaten enthalten iſt. Stipuliren aber zwey Ehegatten eine Societaͤt der Errun⸗ genſchaft unter ſich, ohne daß aus ihrem Contracte hervor⸗ geht, daß einer von ihnen Immobiliar-Vermdͤgen beſitzt, dann wird alles fuͤr erworben angeſehen, und derjenige, welcher be⸗ hauptet, eigene Güter zu haben, muß dieſes beweiſen. Alles dieſes ſchien mir ziemlich natürlich; der Art. 102 hat indeſſen als allgemeine Regel feſtgeſetzt, daß jedes Im⸗ mobile als gemeinſchaftlich erworben angeſehen werde, wenn nicht bewieſen wird ꝛc. Hieran muß man ſich alſo halten⸗ Uebrigens kann dieſe Regel da gut ſeyn, wo, wie z. B⸗ zu Paris, die Immobilien immerwaͤhrend aus einer Hand in die andere gehen, nicht aber in den Ländern, wo man an ſei⸗ nem Eigenthume feſt hält. Auf den Art. 1581, und als eine zweyte beſondere Ver⸗ fuͤgung, hatte man noch einen andern im Entwurfe vorge⸗ ſchlagen, nach deſſen Inhalt jede Clauſel, wodurch ſich künf⸗ tige Ehegatten den Dotal⸗Rechten unterwerfen würden, im Audienz⸗Saale der Gerichte der erſten Inſtanz, in deren Be⸗ zirk die Ehegatten wohnen, und die Dotal⸗Immobilien gele⸗ gen ſeyn würden, angeſchlagen, widrigenfalls aber die von dritten Perſonen auf dieſe Guͤter in gutem Glauben erworbenen Rechte, mit Vorbehalt des Regreſſes der Frau wider den Mann, gehan habt werden ſollten⸗ Man bemerkte, dieſer Artikel ſey überflüßig, denn a) laſſe ſich der Erwerber eines Gutes allemahl die Eigenthums⸗Ur⸗ kunden, die ſich darauf beziehen, vorlegen; überdieß wuͤrde b) dieſe Verfügung fuͤr die Frau verderblich ſeyn, indei ſie es wohl nicht wagen wuͤrde, ihren Contract einſchreiben und anheften zu laſſen, weun der Mann es nicht ſelbſt thäte; und legte man c) den Verwandten dieſe Pflicht auf, ſo wuͤrde man dadurch die Familien noch mehr in Verlegenheit ſetzen⸗ 344 m. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Auf dieſe Bemerkungen wurde der Artikel verworfen. Man ſehe indeſſen das Cap. 9, des Titels von Privilegien und Hypotheken. Sech er Dierel. Von dem Verkaufe. (Decret. den 6. März 1804. Promulg. den 16. nehml. Monats.) F ſt 5 C5. Von der Natur und der Form des Verkaufes. (Ueber dieſen Titel muß man das B. 28 und den Tit. 1 des B. 29 in den Pandecten, und mehrere ähnliche Titel im B. 4 des Coder nachſehen.) Art. 1582.» Der Verkauf iſt ein Contract, wodurch ei⸗ „ner ſich verbindet, eine Sache zu überliefern, und der „andere, ſie zu zahlen.« „Er kann mittelſt eines authentiſchen Actes oder unter „Privat⸗Unterſchrift geſchloſſen werden.«*) *) Cireular des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters an die kaiſerlichen Procuratoren, vom 9. Januar 1808. Ich bin unterrichtet, daß in mehrern Departementen die ungehorſamen Conſeribirten oder ihre Eltern betrügeriſche Ver⸗ käufe oder Ueberträge ihres Vermögens machen um ſich der Entrichtung der gegen ſie ausgeſprochenen Geldſtrafen zu ent⸗ ziehen, und daß die Regie der Einregiſtrirungs⸗Gebühren, welche bey den Gerichten auf die Nichtigkeits⸗Erklaͤrung derſelben anträgt, mit ihren Klagen unter dem Vorwande abgewieſen wird, daß dieſe Aete ihrer Form nach regelmäßig ſind, und alſo nicht au⸗ gegriffen werden können. Die Grnndſitze, wölche die Gerichte in dieſem Stuͤcke leiten müſſen, können nicht bezweifelt werden. Es iſt ſowohl nach den alten als nach den neuen Geſetzen richtig, daß alle Acte, welche ein Schuldner macht um ſeine Glaͤubiger zu betruͤgen, dieß mag nun unter dem Litel eines Kaufes, Uebertrags, einer Quit⸗ tung oder auf andere Weiſe geſchehen, vor Gerichte augefochten werden fönnen und der Reſeiſſion unterworfen ſind. Es thut III. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 345 Cujaz ſagt in ſeinem Commentar zu dieſem Titel im Co⸗ der: emptio est mutatio pretii cum merce. In der F. 1. h. heißt es: origo emendi et vendendi d per mutationi- hus capit. Der erſte Handels⸗Act unter den Menſchen konnte nichts anderſt als ein Tauſch ſeyn. Er kann mittelſt eines authentiſchen Actes oder unter Privat Unterſchrift geſchloſſen werden. Nach dieſen Aus⸗ drücken ſollte man beym etſten Blicke glauben, daß der Ver⸗ kauf nur ſchriftlich geſchloſſen werden koͤnnte, und wirklich waren wir in Anſehung der Immobilien dieſer Meinung ge⸗ weſen; indeſſen hat Herr Portalis in ſeiner bey Vorlegung dieſes Titels im Geſetzgebungs⸗Corps gehaltenen Rede, und Herr Grenier in ſeinem dem Tribunate daruͤber abgeſtatteten Berichte, beſtimmt das Gegentheil geſagt, und die Gründe derjenigen widerlegt, die der Meinung waren, daß der Ver⸗ nichts zur Sache, daß dieſe Acte regelmaͤßig und in authentiſcher Form verfaßt oder unter Privat⸗Unterſchrift ausgeſtellt ſind. Wenn ſie das Werk eines betrügeriſchen Einverſtändniſſes ſind, ſo ge⸗ ſtattet die Gerechtigkeit nicht, daß ſie zum Nachtheile der Rechte der Gläubiger beſtehen. Alle Acte, ſte moͤgen unter einem läſti⸗ gen oder unentgeldlichen Litel geſchloſſen ſeyn, müſſen alſo in die⸗ ſem Falle für nichtig erklärt werden; die Form der Acte, wenn ſie auch noch ſo regelmäßig waͤre, kann dieſer Nichtigkeits Erklaͤrung nicht im Wege ſtehen. Ich muß Ihnen zu gleicher Zeit bemer⸗ ken, daß in dieſer Sache, ſo wie bey allen, wo Betrug unter⸗ laͤuft, das Zuſammentreffen der Anzeigen und Vermuthungen die Stelle des Beweiſes vertreten muß; daß in ähulichen Fällen der Richter einiger Maßen die Fuuectionen der Jury ausübt, und daß, wenn er nach den vorhandenen Anzeigen und Vermuthun⸗ gen in ſeinem Gewiſſen überzeugt iſt, daß wirklich Betrug vor⸗ handen iſt, er keinen Anſtand nehmen darf, den Aet fuͤr nichtig zu erklären, wobey Betrug Statt gehabt hat. Dieſe Grundſätze, welche auf die einfachen Geſchäfte zwiſchen Privat⸗Perſonen anwendbar ſind, erhalten einen neuen Grad von Staͤrke bey einem Geyenſtande, der weſentlich den Staat intereſſirt. Nota. Siehe beym 2187. Art. das Gutachten des Staats⸗ Rathes vom 12. Floreal 15. J. 346 m. Buch. VI. Tit. Vou dem Berkaufe. kauf der Immobilien immer ſchriftlich geſchehen muͤſſe. Heut zu Tage gehoͤrt alſo a) ſo wenig als ehemahls, ein Auflatz zur Weſenheit des Verkaufes; iſt b) die Frage, wie dieſer Contract bewieſen werden koͤnne, ſo treten in dieſer Hinſicht die gewoͤhnlichen Regeln ein; überſteigt nehmlich c) der Kaufpreis die Summe von 150 Francs nicht, ſo kann er durch Zeugen bewieſen werden; wogegen ein ſchriftlicher Act, oder ein Anfang von ſchriftlichem Beweiſe, verbunden mit dem Beweiſe durch Zeugen, erforderlich iſt, wenn er jene Summe uͤberſteigt. Alles dieſes ſteht von Wort zu Wort in den ſo eben angeführten Reden. Dieſer Erklaͤrung zu Folge ſcheint indeſſen der zweyte Theil unſeres Artikels ganz überflüßig zu ſeyn, oder man hätte bloß ſagen ſollen, der Verkauf werde auf die nehmliche Art wie die uͤbrigen Contracte bewieſen. Art. 1583.„Er iſt unter den Parteyen vollkommen, und „in Hinſicht des Verkäufers geht das Eigenthum gleich kraft „des Geſetzes auf den Kaufer uber, ſo bald man uͤber die „Sache und den Preis einig geworden iſt, obſchon noch zur „Zeit weder die Sache überliefert, noch der Preis gezahlt „worden iſt. ⸗ Dieſer Artikel ſchafft die Regel ab1 traditionibus, non nudis paetis, dominia rerum transferuntur. Man bemerle aber wohl, daß der Artikel ſagt: der Ver⸗ kauf iſt zwiſchen dem Raͤufer und VPerkaͤufer vollk mmen; denn anderſt verholt es ſich in Hinſicht dritter Perſonen, die vor dem Verkaufe ein Recht an der Sache erworben haben möchten. Weitläuftiger werden wir hievon im Titel von den vypotheken reden. S. die Anmerkungen zu dem Art⸗ 2182 u. f.*) *) Daß die Verfügung des vorliegenden Artikels keine Venderung in den Geſetzen über die Einregiſtrirungs⸗Gebühren bewirkt habe, dieß wurde in folgendem Falle entſchieden. Im Fruetido 12. J. Guguſt— September 1804) verkaufte Hert Goeury dem Hrn. Thill eine Mühle für die in mehrern Termigen zahibae nl. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 347 Art. 158g.„Ein Verkauf kann entweder unbedingt und „ſchlechthin, oder unter einer Bedingung, dieſe ſey aufſchie⸗ „bend oder aufloͤſend, geſchloſſen werden.« „Er kann gleichfalls zwey oder mehrere Sachen alternatis „zum Gegenſtande haben.« Eumme von 11 325 Fr.; der Berkauf war mündlich abgere⸗ det, und am 14. November en. J. als dem zur Zah lun gdes erſten Termins beſtimmten Tage ſollte der Abſprache gemäß ein Notarial⸗Act darüber abgefaßt werden. Bey der Uebereinkunft zahlte Thill 118 Fr. 50 C. als Handgeld, und einige Tage nach⸗ her 71. Fr. 11 C auf Abſchlag des erſten Termins. Beym Perfall dieſes Termins weigerte er ſich aber den Ueberreſt zu zahlen, ſo wie auch den geſchloſſenen Contraet aufſetzen zu laſſen. Gveury lud ihn nun zum Vergleichs⸗Büreau ab, um ſich mit ihm über die Klage, die er gegen ihn anzuſtellen Sinnes war, zu vergleichen, welche dahin gieng, daß er zur Abfaſſung dieſes Contractes angehalten werden, oder auf den Vortheil des mündlichen Vertrages, auf das gegebene Handgeld, und ſo gar auf die abſchlaͤgig verfügte Zahlung Verzicht leiſten ſollte. Am Vergleichs⸗Buͤr eau that Thill dieſe Verzichtleiſtung, und Goeury nahm ſie an. Als der über dieſen Vergleich abgefaßte Verbal⸗ Proteß vorgebracht wurde, um einregiſtrirt zu werden, forderte der Empfänger für den Verkauf und deſſen Auflöſung eine ver⸗ hältnißmäßige Abgabe; fuͤr Gouery und Thill behauptete man dagegen, daß nur eine beſtimmte, keine verhaͤltnißmäßige Gebühr entrichtet werden müſſe. Gegen beyde wurde alſo ein Zwangs⸗ Befehl zur Zahlung erlaſſen, nehmlich gegen Thill zur Zahlung der verhältnißmäßigen Gebühr, und der doppelten Gebühr wegen des Verkaufs; und gegen Gveury, zur Zahlung der nehmlichen Abgaben, wegen eines angeblichen Wiederverkaufs, der aus dem Vergleiche hervorgehe. Gegen dieſe Zahlungs-Befehle legten Goeury und Thill Oppoſition ein, und behaupteten unter ande⸗ ren, daß durch den unter ihnen geſchloſſenen Vertrag weder das Eigenthum übergegangen, noch dem Verkaͤufer der Beſitz benom⸗ men worden ſey, und folglich von dem Vergleiche, welcher jenen Vertrag gls nicht geſchehen erklärt habe, nur eine beſtimmte Gebühr entrichtet werden müſſe. Die Verwaltung der Einre— giſtrirungs⸗Gebühren antwortete hierauf, daß der Verkauf und die Wiederabtretung der verkauften Mühle durch den bemelten Perbal⸗Proieß hinlänglich bewieſen ſey. Das Cuvil⸗Gericht von 743 m. Buch. w. Tit. Von dem Verkaufe. »„In allen dieſen Fällen richten ſich ſeine Wirkungen nach „den bey Vertraͤgen überhaupt geltenden Grundſätzen.. Luxemburg ſprach indeſſen die Dpponenten von der von ihnen geforderten Zahlung frey. Die Einregiſtrirungs⸗Verwaltung nahm nun ihren Recurs zum Caſſations⸗Hofe, und ſtützte ihr Geſuch auf die Verletzung der Art. 22 und z des Geſetzes vom 22 Frimaire 7. J.(12. December 1798) und des Art. 12 des Geſetzes vom 27. Ventoſe 9. J.(18. Maͤrz 1801) über die Ein⸗ regiſtrirungs⸗Gebühren, in Verbindung mit den Art. 1583 und 1589 des Geſetzbuches Napoleons.— Materielle Ueberlieferung, ſagte ſie, iſt zur Vollendung des Verkaufes nicht nothwendig; im vorliegenden Falle iſt bewieſen, daß das Eigenthum überge⸗ gangen iſt, dieß geht aus dem Vergleiche hervor, der den Ver⸗ kauf anfhebt; ſo gar hat der Contract einen Anfang von Voll⸗ ziehung erhalten, indem Handgeld, und ſelbſt auf den Kaufpreis etwas abſchlägig gezahlt worden iſt; da nun nach den Geſetzen vom 22. Frimaire 7. J. und 27 Ventoſe 9 J. jeder Uebertrag des Eigenthumes unbeweglicher Güter, er mag mündlich oder ſchriftlich geſchehen ſeyn, binnen drey Monaten unter Strafe der doppelten Gebühren einregiſtrirt werden muß, ſo iſt es klar, daß die Gebühren ſo wohl vom Verkaufe, als von der Wiederab⸗ tretung der verkauften Sache rechtmäßig gefordert worden ſeyen. Gemäß dem Antrage des Herrn Daniels Subſtituten des Ge⸗ neral⸗Proeurators, welcher ausfuͤhrlich zeigte, daß nach den an⸗ geführten Geſetzen aus dem Frimaire und Nivoſe die verhältniß⸗ mäßige Gebühr von dem Preiſe verkaufter Immobilien nur dann gefordert werden könne, wenn entweder uͤber den Verkauf ein ſchriftlecher Contraect verfertigt worden iſt, oder der Käufer den Beſitz erlangt hat, und daß der Art. 1537. hierin keine Aenderung bewirkt habe, wurde indeſſen das Caſſa⸗ tions Geſuch am 3. September 1806 von der Civil⸗Section ver⸗ worfen, weil a) der angebliche mündliche Verkauf nicht unbedingt, ſondern unter der Bedingung geſchloſſen worden iſt daß ein ſchrift⸗ licher Act darüber errichtet werden ſollte; weil b) dieſer Act nicht zu Stande gekommen, und auch c) nicht erwieſen worden iſt, daß der angebliche Erwerber je den Beſitz des Gegenſtandes des Vertragen erhalten habe; folglich auch d) keine Gebuͤhren für eine Wiederabtretung gefordert werden könnten, welche da nicht Statt haben könne, wo kein Verkauf Statt habe. Journ. d. aud, eic. 1306. p. 544 u f. B. IMI. Buch. Vl. Tit. Von dem Verkaufe 34 Art. 1585.»Werden Waaren nicht im Bauſch und „Bogen, ſondern nach einer kuͤnftigen Zumeſſung, nach „Zahl oder Gewicht verkauft, ſo iſt der Verkauf in dem „Sinne nicht vollkommen, daß der Verkäufer die Gefahr der „verkauften Sachen traͤgt, bis ſie abgewogen, gezaͤhlt oder „zugemeſſen worden ſind; der Kaͤufer kann aber, entweder „auf ihre Ueberlieferung, oder, wenn das Verſprechen uner— „füllt bleibt, bewandten Umfänden nach auf Schadenserſatz »und Leiſtung des Intereſſe antragen.« Im Entwurfe dieſes Artikels hatte man bloß geſagt: verkauft man nach dem Gewichte, nach der Fahl oder nach der Waß, ſo iſt der Verkauf nicht vollkommen, bis die Waare abgewogen, gezaͤhlt oder gemeſſen worden iſt. Man erinnerte, wenn ſchon das Gewicht, die Zahl oder die Maß, welche verkauft worden, ſich nicht ganz richtig befän⸗ den, ſo ſey nichts deſtoweniger der Verkauf vollkommen, und man koͤnne nur den Verkäufer zwingen, ſie vollzaͤhlig zu machen. Eben ſo, wenn man alles, was in einem Magazin vorhanden iſt, verkauft, und zwar die Maß für ſo viel, ſo iſt der Verkauf vollkommen; nur bleibt noch in Anſehung der Quotität Ungewißheit uͤbrig. Dieſe Bemerkungen hatten zur Folge, daß man dem Artikel die Erlaͤuterung hinzuſetzte: in dem Sinne, daß der Yerkaͤufer die Gefahr der verkauf⸗ ten Sachen traͤgt, ꝛe. und dieſes ſtimmt auch mit den TT. 34 und 35, H de contrah. empt. überein. Art. 1586.» Sind dagegen die Waaren im Bauſch und „Bogen verkauft worden, ſo iſt der Verkauf vollkommen „obſchon die Waaren noch nicht abgewogen, gezaͤhlt oder zu⸗ „gemeſſen worden ſind.« S. die Anmerkung zum vorhergehenden Artikel. Art⸗ 1587.»In Beziehung auf Wein, Oel und andere „Sachen, die man zu verkoſten pflegt, ehe man ſie kauft, iſt kein Verkauf vorhanden, ſo lange der Käufer ſie nicht »verkoſtet und gut geheißen hat.« Stimmt mit der T. I. N de peric. et comm überein⸗ 35* LI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Rach dem Handels⸗Gebrauche von Bordeaur wird unter dem Kaufmanne und dem Eigenthuͤmer, der Wein erſt dann fuͤr verkauft gehalten, wenn er verkoſtet und das Faß ge⸗ zeichnet worden iſt. S. Lapeyrère, v. vente, p. 518. Art. 1588.»Ein auf Verſuch, auf Probe geſchloſſener „Verkauf, wird immer ſo betrachtet, als wäre er unter ei⸗ „ner Zuspenſiv⸗Bedingung geſchehen.« Im Entwurfe hatte man hinzugeſetzt: wenn das Gegen⸗ gentheil nicht durch den Pertrag erwieſen wird. Auf die Vorſtellungen des Tribunats wurde aber dieſer Zuſatz, als dem weſentlichen Inhalte des Textes zuwider, ausgeſtrichen. Art. 1580.»Das Verſprechen etwas zu verkaufen gilt „für einen wirklichen Verkauf, ſo bald die gegenſeitige Ein⸗ „willigung beyder Theile über die Sache und den Preis vor⸗ „handen iſt.⸗ Dieſer Artikel macht einer großen Streitfrage unter den Rechtslehrern ein Ende, von denen einige behaupteten, daß das Verſprechen zu verkaufen ſo gut wie ein wirklicher Verkauf ſey, und die Verbindlichkeit nach ſich ziehe, den Contract zu ſchließen, und ſchriftlich abfaſſen zu laſſen, wogegen andere der Meinung waren, daß es ſich bloß in die Verbindlichkeit den Schaden zu erſetzen, und das Intereſſe zu leiſten auflöſe. S. Bousseaud, v. promesse; Bretonnier, tom. 1, liv. 4, quest. 40; Lapeyrère, lett V. n. 27. Meines Erachtens ſtimmt der Artikel mit der Billigkeit überein. S. den folgen⸗ den Artikel. Man muß inzwiſchen ein bloßes Verſprechen zu verkau⸗ fen, mit einem unter Privat-Unterſchrift geſchloſſenen Ver⸗ kauf nicht verwechslen, worin die Parteven etwa einig ge⸗ worden ſind, einen Notarial⸗Act darüber errichten zu laſſen⸗ In dieſem Falle war es entweder der Wille der Contrahen⸗ ten, den Verkauf von der ſchriftlichen Abfaſſung des Contrac⸗ tes abhängig zu machen, oder ſie verlangten bloß dieſen Contract zu mehrerer Sccherheit des Verkaufes: in erſtem Falle iſt der Verkauf nichtig, wenn eine der Parteyen ſich 1l. Buch. VI Tit. VBen dem Verkaufe. 351 weigert, den Contract ſchriftlich machen zu laſſen; im zwey⸗ ten Falle aber iſt er vollkommen, und derjenige, der den Verkauf erfüllt wiſſen will, braucht nur den unter Privat⸗ Unterſchrift geſchloſſenen Verkauf einem Notar zuzuſtellen, oder ihn einregiſtriren zu laſſen, um den andern zur Erfül⸗ lung deſſelben zu zwingen. Genz deutlich hat dieß Herr Portalis erklaͤrt, ſo wie es auch mit demſenigen überein⸗ ſtimmt, was Boutaric, inst. p. 473 lehrt. Art. 1500.»Geſchah das Prrſprechen etwas zu ver⸗ »kaufen unter Entrichtung eines Handgeldes, ſo iſt ein jeder „der Contrahenten beſugt, davon abzugehen. „Derjenige, der das Handgeld gegeben hat, indem er es „verliert;“ »„Und derjenige, der es empfangen hat, indem er es „doppelt erſetzt.« In dieſem Artikel iſt vom Handgelde die Rede, welches auf das bloße Verſprechen zu verkaufen gegeben worden iſt, nicht aber von jenem, welches gegeben wurde, nachdem der Verkauf ſchon zu ſeiner Vollkommenheit gediehen war. Iſt der Verkauf vollkommen, dann iſt man nicht mehr befugt, davon abzugehen, wenn man auch ſchon das Handgeld ver⸗ lieren, oder doppelt zurückgeben wollte. Iſt aber das Hand⸗ geld bloß als eine Verpflichtung gegeben worden, den pro⸗ jectirten Verkauf wirklich zu Stande kommen zu laſſen, dann ſteht es jedem frey, unter den im Artikel enthaltenen Be⸗ dingungen davon abzugehen. Sehr gut erklaͤrt dieſes Boutaric, in pr. tit. inst. de empt. et vendit., und führt deßhalb ein Urtheil des Parlamentes von Toulonſe vom 23. Junius 1733 an. Art. 1501.» Der Kaufpreis muß von den Parteyen 2feſigeſtellt und beſtimmt werden.« 35 UI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Pretium autem constitui oportet, nam nulla emptio sine pretio esse potest, et certo, pr. et F. 1. inst. de empt. et vendit.*) *) In folgendem Falle erklärte der Appellativns⸗Hof von Air ei⸗ nen Verkauf wegen Mangel des Preiſes für nichtig. Am 7. Junius 1794 verkaufte Herr Martelly den Gebrüdern Jauf⸗ fret zwey Immobilien, die beynahe von gleichem Werthe waren, und zwar fuͤr die Summe von 60000 L. Die Käufer übernah⸗ men, 3,000 L. einem Gläubiger des Verkaͤufers zu zahlen, und die übrigen 57,000 L. wurden ihnen à fonds perdus, gegen eine dem Verkaͤufer zu zahlende Leibrente von 4560 L. gelaſſen. Am 24. December n. J. kam unter den nehmlichen Parteyen ein neuer Contraet zu Stande; hierin traten die Gebrüder Jaufftet eines der von Martelly gekauften Güter Letzterem wieder ab; dagegen wurden ſie von der Verbindlichkeit, die 3,000 L. dem Gläubiger zu zahlen befreyt, die à fonds perdus gelaſſene 57,000 L. auf die Haͤlfte herabſetzt, und die zu zahlende Leibrente auf die Summe von 2,130 L. eingeſchraͤnkt.— Dieſemnach wurde im nehmlichen Contracte ausbedungen, daß a0) Martelly jaͤhrlich die Hälfte aller Frühbte beziehen ſolle, die das von den Gebrü⸗ dern Jauffret beybehaltene Gut hervorbringen wuͤrde; daß b) die Beziehung dieſer Fruͤchte die Stelle der zu zahlenden Rente von 2,130 L. vertreten; daß c) Martelly ſeine bisherige Woh⸗ nung in dem nehmlichen Gute fortwaͤhrend haben; daß er aber d) falls er die Hälfte der Fruͤchte nicht mehr empfangen, und den Genuß ſeiner Wohnung nicht mehr fortſetzen wellte, gegen Verzichtleiſtung hierauf wieder befugt ſeyn ſolle, die Rente von 2,130 L. zu verlangen; daß endlich e) der Genuß der Halfte der Fruͤchte, oder der Leibrente der Gattinn des Martelly anheimfallen ſolle, wenn ſie ihren Gatten überleben würde. Martelly zog den Genuß der Fruͤchte der Leibrente vor— aber bald klagte er, daß die Gebrüder Jauffret Handlungen unternähmen um den Ertrag derſelben zu vermindern. Am 10. Jaͤnner 1799 ſtellte er gegen ſie eine Klage auf Reseiſſion der Contracte vom 7. Junius und a4. December 1794 wegen Verletzuns an, und, wie es ſcheint, verlangte er nebſtdem noch, daß ſie für nichtig erklärt werden moͤchten. In erſter Inſtanz wurde er mit dieſem Geſuche abgewieſen. Der Appellations⸗Hof von Aix war aber der Mei⸗ nung, daß kein Verkauf⸗Preis vorhanden ſey! weil a) die ſtipu⸗ urte Leibrente weniger werth war als die Hälfte der Früchte iM. Buch. Vl. Tit. Von dein Verkaufe. 353 Deßwegen ſagt man gewöhnlich, daß zur Vollkommen⸗ heit des Verkaufes drey Dinge erforderlich ſind, ves, pretium et consensus. Art. 1592.»Man darf dieſe Beſtimmung gleichwohl »dem ſchiedsrichterlichen Ermeſſen eines Dritten überlaſſen: „will oder kann der Dritte den Preis nicht beſtimmen, ſo iſt „kein Verkauf zu Stande gekommen⸗“ Stimmt mit der Entſcheidung Juſtinians F. 1 inst. R. uͤberein. Durch ein von Automne, ad P. ult. cod. de contrah. empt. angefuͤhrtes Urtheil des Parlamentes von Bordeaur wurde entſchieden, daß, wenn der dritte, der von den Parteyen beſtimmt worden war, um den Verkauf⸗Preis feſtzuſetzen, geſtorben ſey, ohne es gethan zu haben, eine der Parteyen nicht gezwungen werden könne, einen andern an deſſen Stelle zu ernennen. weil b) ein Pächter oder Halbwinner die Haͤlfte der Früchte fuͤr den bloßen Genuß des Gutes gerne gegeben hätte; weil c) die Gebräder Jauffret nie etwas mehr als dieſe Hälfte der Früchte zu geben, und ſfolglich nie etwas als Kaufpreis zu bezahlen hatten; weil ſie endlich d) in keiner Hinſicht Gefahr liefen einen einzigen Heller ausgeben zu müſſen, um ein beträcht⸗ liches Gut zu erwerben. Aus dieſen Gründen erklärte er alſo die Contracte, wovon die Rede iſt, für nichtig, und die Civil⸗ Section verwarf am 2. Julius 1806 das gegen dieſes Urtheil eingelegte Caſſativns⸗Geſuch. Der Entſcheidungs⸗Grund war, weil der Appellations⸗Hof von Aix, ohne irgend einem Geſetze zu nahe zu treten, den Verkauf des in den Haͤnden der Gebrü⸗ der Jauffret gebliebenen Gutes als das ſchließliche und einzige Reſultat der beyden Acte vom 7. Junius und a. December 1794, und dieſen Verkauf als ohne einen reellen Preis geſchehen, habe anſehen koͤnnen, indem die Erwerber höch⸗ ſtens nur die Haͤlfte der Früchte waͤhrend der Lebenszeit des Verkaͤufers und ſeiner Ehefrau zu jahlen hatten, da doch nach dem Landesbrauche ein Pächter oder Halbwinner dieſe Hälfte der Früchte für den bloßen Genuß des Gutes gerne ge⸗ geben haben wuͤrde. Journ. d, Aud. ets. 1506, p. 431 u. f⸗ Malev. III. 23 354 1l. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Eben ſo verhalt es ſich, wenn die Parteyen zwey Sach⸗ verſtändige ernannt haben, wovon einer vor der Ab ſchätzung geſtorben iſt; weigert ſich eive der Parteyen, einen andern an deſſen Stelle zu ernennen, ſo kann ſie dazu nicht gezwun⸗ gen werden: ſo erkannte die section des requétes des Caſſa⸗ tions⸗Hofes am I. Ventoſe 10. J⸗ Go. Hornung 1802) in der Recurs⸗Sache des Roure gegen ein Urtheil des Appella⸗ tions⸗Hofes von Riom. In dieſet Sache traten übrigens keine beſondere Umſtaͤnde ein. Art. 1593.»Die Koſten der Acte und andere Neben⸗ „koſten des Verkaufes fallen dem Kaͤufer zur Laſt.« Stimmt mit dem Gebrauche überein⸗ Zweytes Capitel. Wer kaufen oder verkaufen könne. Art. 1504.»Jeder, dem dem das Geſetz es nicht ver⸗ „biethet, kann kaufen oder verkaufen.« Art. 1595.»Unter Ehegatten kann ein Kauf⸗ und „Verkauf-Contract nur in folgenden drey Fällen Statt »haben:« „1) Wenn einer von beyden Ehegatten dem andern, nach⸗ „dem er von ihm gerichtlich ſeparirt iſt, für ſeine Anſpruͤche „an Zahlungsſtatt Güter abtritt;« „2) Wenn der Uebertrag, welchen der Mann ſeiner, wenn „ſchon nicht ſeparirten, Frau macht, eine rechtmäßige Urſache „zum Grunde hat, z. B⸗ die Wiedererſetzung ihrer veräußer⸗ „ten Immwobllien, oder der ihr zugehörenden Barſchaft, ſo „fern dieſe Immobilien oder baren Gelder nicht zur Gemein⸗ »ſchaft gehoͤren; „3) Wenn die Frau ihrem Manne Güter überträgt, um „eine Summe zu zahlen, die ſie ihm als Brautſchatz verſpro⸗ „chen hatte, und die Gütergemeinſchaft ausgeſchloſſen war;« „Jedoch bleiben, in dieſen drey Fällen die Rechte vorbe⸗ „halten, welche den Erben der contrahirenden Theile zuſte hen, wenn eine indirecte Begünſtigung nntergelaufen iſt.⸗ iti. Buch. Vl. Tit. Von dem Verkaufe. 355 Da Mann und Frau ſich während der Ehe nicht unter Lebenden ſchenken können, ſo mußte man alle Vorſichts⸗ Maßregeln ergreifen, welche erforderlich waren, damit nicht unter dem Scheine eines Verkaufes eine Schenkung verborgen werden möchte. Auch haben, wie Herr Portalis ſagte, die Acte, die dieſer Artikel den Ehegatten erlanbt, weniger das Merkmahl eines Verkaufes im eigentlichen Sinne, als jenes einer erzwungenen Zahlung, oder eines Verwaltung?⸗ Actes an ſich; ſo wie dann auch überdieß den natuͤrlichen Erben die Befugniß vorbehalten wird, dergleichen Verkaͤufe für nichtig erklaͤren zu laſſen, wenn ſie beweiſen, daß ſie eine verſteckte Schenkung enthalten. Die Ziff. 3 des vorliegenden Artikels gab zu einiger Dis⸗ cuſſion Anlaß; man behanptete, er ſey auf den Fall nicht anwendbar, wo die Frau, die ſich eine Forderung zum Braut— ſchatze ausgeworfen hatte, zu deren Zahlung aber der Mann nicht hatte gelangen koͤnnen, dieſelbe durch ein Immobile erſetzte Man antwortete aber, die Verfuͤgung des Artikels müſſe ſich ebenfalls auf den Fall erſtrecken, wenn ber Mann eine Forderung an ſeiner Frau entweder vor der Heirath, oder zu Folge einer, im Heiraths⸗Contracte enthaltenen, Stipula⸗ tion haͤtte; aus dieſem Grunde ſetzte man das Wort: Summe an die Stelle des Wortes: Forderung, welches Anfangs im Artikel vorkam; und man gab zu, daß der Verkauf unter Ehegatten, außer dem Falle der Gütergemeinſchaft, jedes⸗ mahl gültig ſey, wenn einer dem andern Guter zur Tilgung wirklicher Anſprüche überträgt. In der That muß man hauptſächlich auf die Urſache Rückſicht nehmen. Art. 1596.» Es dürfen, bey Strafe der Hichtigkeit, „weder ſelbſt noch durch Mittelsperſonen an ſich ſteigrsu,. „Vormünder die Guͤter derjenigen, worüber ſie die Vor⸗ »mundſchaft führen;« „ Bevollmächtigte die Guͤter, deren Verkauf ihnen aufge⸗ *tragen iſtz« 356 m. Buch. Vl. Lit. Von dem Verkauſe. „Perwalter die Güter der Gemeinden oder offentlichen An⸗ „ſtalten, die ihrer Obſorge anderraut ſind;* „Oeffentliche Beamten die National-Güter, deren Verkauf „durch ihre Dazwiſchenkunft geſchieht.« Dieſer Artikel ſtimmt mit der allgemeinen in der L. 46, T de comtrah. empt. aufgeſtellten Regel überein non licet ex oficio quod administrat quis, emere quid, vel per se vel per alium. Die Urſache hievon iſt ganz einfach, nehm⸗ lich dieſe, weil ſie ihr Amt mißbrauchen kbnnten, und was insbeſondere die Verwalter betrifft, weil man ſolche Cyncur⸗ renten fürchten würde. Man warf die Frage auf, ob der Artikel ſich auf die Prä⸗ fecte der Departemente erſtrecke; dieß waͤre wenigſtens, wie man behauptete, eine Neuerung. Hierin irrte man ſich 3 zwar, denn das ſchon angeführte Geſetz, ſo wie auch die T. 46,. de jure ſisci verbothen den Gouverneurs und den Procuratoren der Kaiſer jeden Ankanf in ihren Provinzen; es ſcheint indeſſen, daß man das Verboth auf die Verkaͤufe und Zuſchläge der Domaͤnen oder Gemeinde Guͤter, die vor 3 den Präfecten ſelbſt oder vor ihrer Delegirten Statt haben, habe beſchraͤnken wollen; außer dieſen Fallen iſt wenigſtens 3 kein Grund vorhanden, ſie zu verhindern, von Privat-Per⸗ ſonen in ihren Departementen zu kaufen. S⸗. die Rede des Herrn Portslis. Art. 1597.„Die Richter, ihre Stellvertreter, Guppléans) „die Beamten, welche das öffentliche Miniſterium vertreten, „die Gerichtsſchreiber, Huiſſiers, Sachwalter, öffentliche „Vertheidiger und Notarien dürfen ſich keine Prozeſſe, keine „ſtreitigen Rechte und Anſprüche übertragen laſſen, die von „der Competenz des Gerichtes ſind, in deſſen Beirk ſie „ihre Amtsverrichtungen ausüben, bey Strafe der Nichtig⸗ .„keit, des Koſten- und Schadens⸗Erſatzes und der Leiſtung „des Intereſſe.« Der Art. 54 der Ordonnanz von 1560 verbicthet allen Richtern, Advocaten und Procuratoren, und zwar unter 1. Buch. Vl. Tit. Von dem Berkaufe. 337 exemplariſcher Strafe, Prozeſſe und Gerechtſame, die bey den Tribunaͤlen, wobey ſie ihre Verrichtungen ansuͤben, anhängig oder ſtreitig ſind, und insbeſondere, die Rechtshaͤn⸗ del, die ſie zu bedienen uͤbernommen haben, durch Uebertrag an ſich zu bringen: man nannte dieſes pactum de quota litis. Dieſe Verbothe wurden oft durch Reglementar⸗Beſchlüſſe erneuert, und doch, wie man ſagt, ſchlecht vollzogen⸗ Guido⸗Papa, und ſeine Annotatoren behaupten quest. 102, der Vertrag de quotd litis ſey dann erlaubt, wenn der Prozeß abgeurtheilt iſt. Der nehmlichen Meinung iſt Lapeyrère, lett. P, n. 10. Meines Erachtens muß dieſes ſo verſtanden werden, daß es nehmlich, nach geendigtem Prozeſſe dem Advocaten oder Procurator erlaubt iſt für ſeine Zahlung vom Clienten eine Quote desjenigen anzunehmen, was Letzterer aus dem Urtheile zieht, keineswegs aber eine Quote deſſen, was für den Clienten aus der vorzuneh⸗ menden Vollſtreckung des geſagten Urtheiles herauskom⸗ men wird. Nach der Lehre der nehmlichen Rechtsgelehrten, iſt es den Aerzten, Wundärzten und Apothekern nicht erlaubt, ſich von einem Kranken eine gewiſſe Summe fuͤr ſeine Geneſung auszubedingen. Man findet es auffallend, daß der vorliegende Artikel die Notarien in ſein Verboth mit einſchließt. Freylich muß es den Netarien nicht erlaubt ſeyn, ſelbſt oder auch durch Mittels⸗Perſonen Güter an ſich zu ſteigern, die man durch ſie verkaufen laͤßt; in dieſer Hinſicht muͤſſen ſie allerdings unter der Verfügung des vorhergehenden Artikels begriffen ſeyn. Daß man ihnen aber auch ſogar verbothen hat, ſlch ſtreitige Gerechtſame übertragen zu laſſen, dieß geſchah deß⸗ wegen, weil man befürchtete, ſie möchten ihre Kenntniße mißbrauchen, und man wollte die Delicateſſes ihrer Amts⸗ Verrichtungen dagegen ſchützen. Da der Art. 1594 kaufen und verkaufen allen denen er⸗ laubt, denen das Geſetz es nicht ver biethet, ſo iſt es keinem 283 1I. Buch. VI. Tit. Von dem PVerkauſe. Zweifel unterworfen, daß ein Vater ſeinem großjaͤhrigen Sohne, und umgekehrt verkaufen könne. T. 6, F. 7. de act. empt. Es verſteht ſich aber, daß kein Betrug dabey unterlaufe. Drittes Capitel. Von den Sachen, welche verkauft werden können. Art. 1508.»Alles, was nicht dem Verkehr entzogen „ iſt, kann verkauft werden, in ſo fern nicht beſondere Ge⸗ „ſetze die Veräußerung davon verbothen haben.«*) In Betreff der Sachen, die dem rechtlichen Verkehr ent⸗ zogen ſind, und nicht verkauft werden koͤnnen, ſehe man die Anmerk. zum Art. 316. Rerum uas natura, vel gentium jus, vel mores civita- tis commercio ewuerunt, nulld venditio est. P. 3 F. 1, FV de contrah. empt. Art. 1500.»Der Verkauf einer fremden Sache iſt un⸗ „gliltig; er kann gleichwohl eine Klage auf Schadenserſatz „und Leiſtung des Intereſſe begründen, wenn der Käufer „nicht wußte, daß die Sache einem andern zugehoͤrte.« Dieſer Artikel iſt gerade zu gegen die römiſchen Geſetze. Rei alienæ emptio et venditio est. h. salvo jure owin reb. alien. non alienand. Das heißt, aus einem ſolchen Verkaufe entſpringt eine Klage, um den Verkaͤufer zur Ablieferung, oder zum Erſatz des Schadens und zur Leiſtung des Intereſſe zu zwingen, und ihn zur Gewährleiſtung anzuhalten. P. 11. P de act. empt. Auch kann der Erwerber die Sache beſitzen, und das Eigen⸗ thum derſelben durch Verjährung an ſich bringen. P 74,. de contr. empt. Und— wird der Perkäufer in der Folge Eigenthümer der Sache, ſo iſt er verbunden, ſie wirklich ab⸗ zuliefern. L. 47. F. de act. empt. *) Nach einem Gutachten des Staats⸗Rathes genehmiget vom Kai⸗ ſer den 2 Februar 1808 dürfen die Ruheſtands⸗ und Reform⸗ Beſoldungen ſo wie die Penſionen der Militair⸗Perſonen und Mitglieder der Ehrenlegion nicht verkauft worden. 2 m. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 369 Um dieſe Rechtslehre abzudndern, ſagte man, es ſey un⸗ gereimt, etwas zu verkaufen, was uns nicht zugehört, und mehr Recht könne man auf einen andern nicht übertragen, als man ſelbſt habe. Nemo plus juris etc. Indeſſen erlitt dieſer Artikel einen lebhaften Widerſpruch im Tribunate, und gieng nur mit einer ſchwachen Stimmen⸗ Mehrheit durch.»Es kann ſich ereignen, ſagte man, daß mir jemand verſprochen hat, mir ſein Grundſtück zu verkau⸗ fen, daß ich inzwiſchen es nur in der Abſicht kaufen will, um es gegen ein anderes auszutauſchen: mit dieſem letztern mache ich nun den Anfang. Im Handel geſchieht es taͤglich, daß ein Kaufmann verkauft, was er noch nicht hat. Die ſo eben angefuͤhrten Wirkungen des Verkaufes einer fremden Sache ſind ausgemacht und erlaubt. Die entgegengeſetzte Regel kann zu vielen Verwirrungen Anlaß geben;» allein, die Sache iſt entſchieden. Man bemerke jedoch, daß deſſen ungeachtet die Verjaͤhrung ihre Wirkung beybehalte. Anfangs hieß es im Artikel: Der verkauf einer fremden Sache iſt unguͤltig, wenn ſie auch ſchon fuͤr eine fremde ausgegeben wird. Dieſe Worte: wenn ſie ſchon fur eine fremde ausgegeben wirs, wurden ausgeſtrichen, weil der Verkauf nichtig ſeyn ſollte, die Sache möge für eine fremde ausgegeben worden ſeyn, oder nicht. Bey der Discuſſion im Staats⸗Rathe wurde 1) angenom⸗ men, daß, wenn im Contracte geſagt würde, daß die Sache einem andern zugehöre, der Erwerber bloß die Zurückerſtat⸗ tung des Kaufpreiſes verlangen könne; daß aber dann, wenn die ſes darin nicht ausgedruckt worden wäre, der Verkäufer, der den Erwerber hintergangen habe, noch nebſidem ſchuldig ſey, ihm den Schaden zu erſetzen, und das Intereſſe zu leiſten. Würde aber überdieß bewieſen, daß es dem Kaͤufer bekannt war, daß die Sache einem andern zugehörte, ſo könnte er nur den Kaufpreis zurückfordern. Ferner ſagte man bey Discuſſion 2) wenn im Contracte nicht ausgedruckt waͤre, daß die Sache einem andern zuge⸗ höre, ſo habe der Verkäufer die Vermuthung für ſich, daß 360 H. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. er es nicht gewußt habe, und ſey folglich für Schaden und entbehrten Gewinn nicht verantwortlich: dieſe Schlußfolge waͤre jedoch, meines Erachtens, nur in ſo fern richtig, als erwie ſen würde, daß der Käufer davon unterrichtet war; denn dieſer muß nicht einmahl durch die Unvorſichtigkeit des Verkaͤufers leiden. In dieſem Falle müßte ſich gleichwohl der Schadens-Erſatz auf den wirklich erlittenen Verluſt ein⸗ ſchraͤnken. S. die Anmerkung zum Art. I151. Man warf 3) die Frage auf, ob Kraft des Artikels ein Verkauf nichtig ſey, den eine Mutter, die zugleich Vormün⸗ derinn iſt, mit Guͤtern vornähme, die zwiſchen ihr und ihren Kindern gemeinſchaftlich ſind. Man antwortete, Nein, weil in ſolchem Falle die Mutter befugt ſey, in ihrer Eigenſchaft als Vormünderinn zu verkaufen, und folglich keine fremde Sache verkaufe. Inzwiſchen muß man vorausſetzen, daß die Mutter die zur Veräußerung der den Minderjährigen zu⸗ gehörigen Guͤter vorgeſchriebenen Formalitäten beobachte. Dh⸗ nehin kann man ja bloß ſeinen Antheil an einer gemeinſchaft⸗ lichen Sache verkaufen(T. 2. cod. de comm. rer. alienat.h der Antheil des Miteigenthuͤmers mag ſo klein ſeyn als er immer will. S. Bousseaud,„. vente, Sect. 2, n. 2. Art. 1600,»Man kann den künftigen Nachlaß einer „noch lebenden Perſon, ſelbſt mit ihrer Bewilligung, nicht „verkaufen.« Die römifchen Geſetze erlaubten dieſes, wenn der Eigen⸗ thümer einwilligte, T. 1, N de hared. vel. act. vend.; aber in Frankreich wurde dieß nicht befolgt. S. Rousseaud, s. a. St. n. 4.*) *)»Freylich, ſagt Herr Portalis) iſt es erlaubt, über unge⸗ wiſſe Dinge einen Vertras zu ſchließen, bloße Hoffnungen zu kaufen und zu verkaufen; allein Ungewißheiten und Hoffnungen, die der Gegenſtand eine Contractes ſind, muͤſſen weder den Gefühlen der Natur, noch den Grundſaten der Ehrbarkeit zu⸗ wide ſeyn Der Menſch iſt unſchätzbar: ſein Leben darf kein Gegenſtand des Handels, ſein Tod kann kein Gegenſtand einer mercantiliſchen Speculgtion ſeyn. Dieſe Gattungen von ——— III. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 361 Art. 1601.»War in dem Augenblicke des Verkaufes »die verkaufte Sache ganz zu gegangen, ſo iſt der „Verkauf unguͤltig. »„War nur ein Theil der Sache zu Grunde gegangen, „ſo hat der Käufer die Wahl entweder auf den Contract „Perzicht zu thun, oder den uͤbrig gebliebenen Theil zu for⸗ „dern, in welchem Falle er ihn nach Maßgabe des für die „ganze Sache bedungenen Preiſes ſchätzen läßt.« Der erſte Theil dieſes Artikels ſtimmt mit der F. 15. N de contrah. empt. überein. Der zweyte iſt gegen die T. 57, eòd, nach welcher der Verkauf in Anſehung der übrig gebliebenen Sache beyderſeits verbindlich war; die Entſchei⸗ dung unſeres Artilels ſcheint aber mit der Billigkeit mehr übereinzuſtimmen. Wußte der Verkäufer zur Zeit des Contractes, daß die Sache zu Grunde gegangen war, ſo mußte er noch überdieß Vertraͤgen uͤber das Leben und den Tod eines Menſchen ſind gehaͤſſig, und köunen gefährlich ſeyn. Die Habſucht, die auf die Lebenstage eines Bürgers ſpeeulirt, gränzt oft nahe an das Verbrechen, welches ſie abkuͤrzen kann. Der Verkauf der Nach⸗ laſſenſchaft einer noch lebenden Perſon iſt ein eventueller Contract über kihr Leben; er trägt alſo alle Mängel, alle Gefahren an ſich, um derentwillen der Aſſecuranz⸗Contraet über das Leben der Menſchen verbothen worden iſt; er hat deren noch groͤßere an ſich; er ſtellt uns das traurige Schauſpiel eines Verwandten dar, der unnatürlich genug iſt, mit düſterer und habſüchtiger Neu⸗ gierde das dunkele Buch des Verhängnißes zu Rathe zu ziehen, ſchaͤndliche Zuſammenſtellungen auf die traurigen Ausrechnungen einer ſtrafbaren Vorherſehung zu gründen, und, ich fürchte nicht es zu ſagen, unter den Schritten eines Verwandten, vielleicht eines Wohlthäters das Grab halb zu öffnen.„Die Roͤmer, ſetzt Herr Grenier hinzu, waren in eine Art von Widerſpruch verfallen, da ſie zugaben, daß die Nachlaſſenſchaft einer leben— den Perſon mit ihrer Einwilligung verkauft werden dürfte— eine Ausnahme, die in der franzöſiſchen Jurisprudenz nicht an⸗ genommen war.“ B. —— —— 362 M. Buch. Vl. Tit. Von dem Verkaufe. dem Erwerber den etwa erlittenen Schaden und entbehrten Gewinn erſetzen. uchigens entſtand hier eine Discuſſion über den Verkauf eines Schiffes, welches auf dem Meere iſt, welches aber, wie man in der Folge erfährt, zu Grunde gegangen war. Einige behaupteten, der Verkauf ſey nichts deſtoweniger gül— tig; andere hingegen, er ſey nichtig, und unſer Artikel müſſe darauf angewendet werden. Jeder berief ſich auf den Ge⸗ brauch, zuletzt ſagte man aber, ohne die Frage ſonſt zu ent— ſcheiden, der Artikel ſey auf Handels⸗Geſchäfte nicht an⸗ wendbar.*) Viertes Capitel. Von den Verbindlichkeiten des Verkäufers⸗ Erſter Ab ſchnitt⸗ Algemeine Ver fügungen. Art. 1602.»Der Verkäufer iſt ſchuldig, dasjenige, „wozu er ſich verbindet, deutlich auszudrucken.« „Jeder dunkele oder zweydeutige Vertrag wird wider den „Verkäufer ausgelegt.« *) Der Appellations⸗Hof von Poitiers beſtätigte inzwiſchen am 27. Nivoſe 13. J.(17. Jaͤnner 1805) ein vom Handlungs⸗Gerichte in Rochefort in der Sache der Herren Eberſtein und Comp., Handelsleute von Norkoping in Schweden, und der Hrn. B rv⸗ ſtrom und Comp. Handelsleute von Paris erlaſſenes Urtheil, wodurch der Verkauf des Schiffes, der Wardigheten, wel⸗ ches auf den Kuͤſten Englands zu Grunde gegangen war, ehe die Kaufbedingungen ſchließlich ins Reine gebracht worden wa⸗ ren, fur nichtig erklärt wurde; und die Seetion des reduétes des Caſſations⸗Hofes verwarf am 5. Frimaire 14. J.(a6. November 1805) das gegen dieſes Urtheil eingelegte Caſſativns⸗Geſuch, mit der in den Entſcheidungs⸗Gründen enthaltenen Bemerkung, daß der Verkauf in Gemäßheit des vorliegenden Artikels nichtig ge weſen ſey. Journ. des Aud. ete. 1806, p. 137 u. f.* k m. Buch. VI. Tit. Von dem Verkauſe 363 Pacta obscura vel ambigua venditori et ei qui locavit nocere, in quorum potestate fuit, legem apertius conscribere. T. 39, de pactis. Art. 1603.»Ihm liegen zwey Hauptverbindlichkeiten „auf, die Verbindlichkeit die Sache, welche er verkauft, zu »überliefern, und die Verbindlichkeit ſie zu gewaͤhren. ⸗ 3i Von der ueberlieferung. Art. 1604.»Die Ueberlieferung iſt die Uebergabe der »verkauften Sache in die Gewalt und in den Beſitz des „Kaͤufers.« Traditio est datio possessionis. Cujaz, N. Obser- vat. 19. Art. 1605.» Der Verkäufer hat die Verbindlichkeit, „Immobilien zu überliefern erfüllt, wenn er die Schlüſſel „eingehaͤndiget hat, in ſo ferne von einem Gebäude die Rede „iſt, oder wenn er die Urkunden übergeben hat, welche ſein „Eigenthum beweiſen.* Stimmt mit den TE. 1, F. 21, h de acqu. vel amitt. Fossess., 48. h de art. empt. und I. cod. de donat. uͤberein. Oui usumfructum retinet, continud tradidisse creditur.. 28, Cod. de donat. Art. 1606.»Mobiliar⸗Effecten werden uͤberliefert, »„Entweder durch wirkliche Uebergabe; „Dder durch Ueberlieferung der Schlüſſel der Gebäude, „worin ſie aufbewahrt ſind; „Oder ſelbſt durch die bloße Einwilligung der Parteyen, »wenn in dem Augenblicke des Verkaufes die Uebergabe nicht »vollzogen werden kann, oder wenn der Käufer ſie ſchon aus »einem andern Rechtsgrunde in ſeiner Gewalt hatte.« Vinnius beſchreibt,(partitionum juris p. 35) mit weni⸗ gen Worten die verſchiedenen Gattungen der Ueberlieferung. 36 m. Buch. VI. Tir. Von dem Verkaufe Apprehensio rei traditæ dupleæ, propria et minüs per- ſecta; propria, cum res mobilis manibus prehenditur, et in immobilem ingredimur. Naturalis hæc apprehensio non est necessaria in tribus causis. Dieſe drey Hypotheſen machen die traditionem minus perfectam aus. Prima, si tradens se alterius nomine pos- Sdere constituat; secunda, si res custodiæ et potestuti nostræ subjiciantur, quod it quatuor modis, oculis et adspectu, cla vibus truditis, custode apposito, re domi nostræ depositã; tertia, si instrumenta venditionis tradantur. Für jeden Fall⸗ führt er die ſich darauf beziehenden Geſetzſtellen an⸗ Art. 1607.»Die Ueberlieferung unkörperlicher Gerecht⸗ „ſamen geſchieht entweder durch Einhändigung der Urkunden⸗ „oder durch den Gebrauch, den der Erwerber mit Bewilligung „des Verkäufers davon macht.* Art. 1608.»Die Koſten der Ueberlieferung hat der Ver⸗ „käufer, und jene des Wegnehmens der Käufer zu tragen, „wenn nicht das Gegentheil ausbedungen worden iſt.« Art. 1600.»Die Ueberlieferung muß an dem Orte ge⸗ „ſchehen, wo zur Zeit des Verkaufes ſich die Sache befand, „welche den Gegenſtand davon ausmachte, wenn man nicht „eine andere Uebereinkunft getroffen hat.« Art. 1610.»Bewerkſtelliget der Verkaͤufer die Ueberlie⸗ „ferung nicht in der unter den Parteyen verabredeten Zeit, „ſo kann der Erwerber nach ſeiner Willkühr entweder die »Aufhebung des Kauf⸗Contractes verlangen, oder auf Einſe⸗ »tzung in den Beſitz antragen, in ſo fern der Verzug bloß „von einem Factum des Verkäufers herrührt.« Der Artikel ſchreibt nicht vor, daß der Ankäufer, ehe er die Ablieferung der Sache, oder die Aufhebung des Contractes verlangt, eine Aufforderung an den Verkäufer ergehen laſſen muͤſſe. Auch die T. 10, Cod. de act. empt. fordert dieß von ihm nicht. Hat der Verkäufer die Sache in ſeinem Beſitze, ſo iſt er ganz beſtimmt verbunden, ſie abzuliefern, und kann nicht ni. Buch. VI. Tit. Bon dem Perkaufe. 365 an deren Stelle Schadens⸗Erſatz und Leiſtung des Interreſſe anbiethen. S. Rousseaud, und die F Vente, sect. 5, n. 5 von ihm angefuͤhrten Autoren.*²) *) Da der vorliegende Artikel der dem Kaͤufer verliehenen Vefug⸗ niß die Einſchränkung hinzuſetzt, in ſo fern der Verzug bloß vom Verkaͤufer herruͤhrt, ſo ſind die Gerichte unſtreitig in gewiſſen Umſtänden befugt, zu erkennen, daß das Geſuch des Käufers, den Contract aufzuheben, nicht Statt habe, wenn ſchon die verkauſte Sache in der verabredeten Zeit nicht abgelie⸗ ſert worden iſt. So wurde auch in folgendem Falle entſchiedeu. Am 24. Hornung 1806 verkaufte Herr Gueheneux dem Hru. Pombelle 5,600 doppelte Deealiter Hafer, und verband ſich, ſie am erſten des folgenden Monates April zu Maiſons, bey St. Germain,en⸗Laye, an dem ufer der Seine abzuliefern. Erſt am 8. April both er indeſſen die ueberlieferung an, die aber der Käufer anzunehmen weigerte. Pombelle ſtellte nun beym Civil⸗Gerichte von Paris eine Klage um Aufhebung des Contrae⸗ tes an. Am 19. Sept. 1806 erfolgte ein urtheil, wodurch er⸗ klärt wurde, daß die verlangte Aufhebung des Contraetes nicht Statt habe, weil das große Waſſer den Durchgang des Schiffes, worin der Hafer geladen war, unter den Brücken von Paris auf⸗ gehalten habe, und folglich der Verzug in der Ablieferung von einer höhern Macht, und nicht bloß von einem Factum des Ver⸗ käufers herrühre. Am 2. März 1807 wurde dieſes Urtheil vom Pppellations⸗Hofe von Paris beſtätigt. Pombelle nahm ſeinen Recurs zum Caſſations⸗Hofe, und ſtützte ſein Geſuch auf die Verletzung der Bedingungen des Contractes, und des Art. 1610 des Geſetzbuches Napoleons. Er ſuchte zu beweiſen, daß a) dieſer Artikel dem Käufer die Befugniß gebe, die Aufloͤſung des Ver⸗ kaufes jedesmahl zu verlangen, wenn der Verzug in der Ablie— ferung ihm nicht zugerechnet werden koͤnne; daß folglich b) die vorige: Richter vergebens erklaͤrt haͤtten, der Verzug ſey durch das Anwachſen des Waſſers veranlaßt worden; daß es e) am Verkäufer ſey, ſich der Mittel zur Erfuͤllung ſeiner Verpflich⸗ tungen zu verſichern; daß d) der Käufer, deſſen Verbindlichkei⸗ ten erſt nach der Ablieferung anfangen, die Wirkung unvorher⸗ geſehener Ereigniße nicht tragen könne, und da er überdieß c) durch den Verzug, woran er keine Schuld ſey, einen wirklichen Schaden erlitten habe, ſo haͤtte der Contraet für aufgelöſt erklärt werden müſſen. Dieſer Gründe ungeachtet wurde ſein Geſuch am s. Det. 1507 von der Seetiou. des requetes verworfen. Der 366 MI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Art. 1611.» In allen Faͤllen muß der Verkaͤufer zum „Schadenserſatze und zur Leiſtung des Intereſſe verurtheilt „werden, wenn daraus, daß die Ueberlieferung nicht zur „verabredeten Zeit geſchehen iſt, ein Nachtheil für den Käufer „erwächſt.« Dieſe Entſchaͤdigung beläuft ſich bisweilen höher, als der Kaufpreis. T. 1, H de act. empti. Art. 1612.» Der Verkäufer iſt nicht ſchuldig, die Sache „zu uͤberliefern, wenn der Kaͤufer den Preis davon nicht zahlt, „und der Verkäufer ihm keine Zahlungsfriſt bewilliget hat.« Stimmt mit der T. 11 F. 2 h de act. empt. überein⸗ Art. 1613.»Er iſt gleichfalls, hätte er auch ſchon eine „Zahlungsfriſt zugeſtanden, zur Ueberlieferung nicht verbun⸗ „den, wenn ſeit dem Verkaufe der Käufer entweder fallirt hat, „oder ſein Vermögen in Verfall gerathen iſt, ſo daß dem „Verkäufer die Gefahr nahe bevorſteht, den Preis zu verlieren, „der Käufer ſtelle ihm dann Buͤrgſchaft, daß er zur feſtge⸗ „ſetzten Zeit zahlen werde.« Oder ſein vermogen in verfall gersthen iſt; ſo daß⸗ wie Herr Portalis ſagt, die Sicherheit des Verkäufers ernſtlich bedroht wird. S. den Art⸗ 1633 Entſcheidungs⸗Grund war, weil, wenn auch der Art. 1610 den Käufer ermächtigt; im Falle ihm die verkaufte Sache in der be⸗ ſtimmten Zeit nicht abgeliefert worden iſt; auf die Auflöſung des Contractes anzutragen, der Art. 1184 des nehmlichen Geſetzbuches jedoch entſcheide, daß dieſe Aufhebung bey Gerichte nachgeſucht werden müſſe, und in dieſem Falle dem Beklagten nach den Um⸗ ſtänden noch ein Ausſtand geſtattet werden könne, woraus folge, daß, da der Appellations⸗Hof entſchieden habe daß dem unter den Parteyen geſchloſſenen Vertrage zufolge, die Lieferung des Haſers zu Waſſer habe geſchehen ſollen, er die Folge daraus habe herleiten koͤnnen, daß die verlangte Aufhebnng des Contrac⸗ tes nicht Statt habe, indem Pombelle durch die Wirkung einer höhern Macht verhindert worden ſey, den Hafer am beſtimmten Tage zu liefern, und daß er folglich durch dieſe Entſcheidung den Art. 1610 des Geſetzbuches Napoleons nicht verletzt habe. Jurispr de la Cour de Cass. 1303 p. 35 u. f. 5 Rl. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 367 Art. 1614.»Die Sache muß in dem Zuſtande überlie⸗ »fert werden, worin ſie ſich in dem Augenblicke des Verkaufs „befindet. »Von dieſem Tage an gehoͤren alle Fruͤchte dem Er⸗ „werber.« Der erſte Theil des Artikels muß ſo verſtanden werden, daß der Verkaͤufer die Beſchaffenheit der verkauften Sache nicht verändern darf; wird aber die Sache durch irgend ein Ereigniß, woran er keinen Antheil⸗ hat, vor dem zur Ablie⸗ ferung beſtimmten Tage vermehrt oder vermindert, ſo iſt dieß Gewinn oder Verluſt für den Erwerber. 6 3 inst. de empt. et vendit. Der zweyte Theil des Artikels ſtimmt mit der T. 13 Cod. de act. empti uͤberein. In unſerm Entwurfe hatten wir geſagt, daß die Frlichte dem Erwerber zugehörten, wenn ſie ſchon von einem dritten geſäet worden wären, falls der Verkaͤufer ſie nicht vom Con— tracte ausgeſchloſſen hätte, mit Vorbehalt jedoch des Regreſſes, den dieſer Dritte gegen den Verkäufer nehmen koͤnnte. Wirk⸗ lich ſtimmt dieß auch mit der T. 25 H de usur. et Fruct. überein. Die Appellations⸗Höfe von Montpellier und Lyon tadelten indeſſen dieſen Zuſatz, und ſagten, der Landmann, der die Saat ins Feld geſtellt habe, habe ein älteres Recht, als der Ankäufer. Auch ward dieſer Zuſatz im Innern der Geſetzgebunge⸗Section ausgeſtrichen, und der auf dieſe Art dem Staats⸗Rathe vorgelegte Artikel ohne Discuſſion ange⸗ nommen. Aus der bloßen Art indeſſen, wie er ſich ausdruckt, alle Fruͤchte, muß man ſchließen, daß keine Ausnahme zu Gunſten des Bauers, der die Saat beſtellt hat, vorhanden iſt. In der That heißt es ja auch in der P. 25 de usur., omnis Fuctus, non jure seminis, sed jure voli percipitur. Art. 1615.»Die Verbindlichkeit die Sache zu überliefern „erſtreckt ſich auf ihr Zugehör, und auf alles, was zu ihrem „immerwaͤhrenden Gebrauche beſtmmf iſt.⸗ 362 1II. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Um zu wiſſen, was unter Fugehoͤr verſtanden werde, muß man den Titel von der Eintheilung der Guͤter nachſehen⸗ Art. 1616.» Der Verkäufer iſt verbunden, das Maß, „wie es in dem Contracte ausgedruckt iſt, zu liefern, jedoch „unter folgenden Einſchränkungen.“ Art. 1677.»Iſt ein Grundſtuͤck mit Angabe ſeines Flã⸗ „cheninhalts, das Maß fuͤr ſo und ſo viel, verkauft worden, „ſo iſt der Verkäufer verbunden, die in dem Contracte aus⸗ »gedruckte Quantität dem Erwerber, wenn er es verlangt, „zu überliefern; „Und wenn dieſes ihm unmoͤglich iſt, oder wenn der Er⸗ „werber hierauf nicht beſteht, ſo muß der Verkaͤufer ſich einen „verhältnißmäßigen Abzug am Preiſe gefallen laſſen.« Art. 1618.»Findet ſich dagegen, in dem Falle des vor⸗ „hergehenden Artkels, ein groͤßeres Maß, als in dem Con⸗ „tracte ausgedruckt iſt, ſo hat der Erwerber die Wahl, ent— „weder den Preis verhältnißmäßig zu vermehren, oder von „dem Contracte abzuſtehen, wenn das Uebermaß die angege⸗ „bene Groͤße um einen zwanzigſten Theil uͤberſteigt⸗« Das maß fuͤr ſo und ſo viel. Hierin liegt der Unter⸗ ſchied zwiſchen dem in den drey vorliegenden Artikeln enthal⸗ tenen Falle, und jenem des folgenden Artikels⸗ Art. 1619.»In allen uͤbrigen Faͤllen, „Es mag ein in jeder Hinſicht beſtimmtes und beſchränk⸗ „tes Object verkauft worden ſeyn, „Dder der Verkauf verſchiedene und abgeſonderte Grund⸗ „ſtuͤcke zum Gegenſtande haben, „In dem Contracte mag zuerſt das Maß, oder umge⸗ „kehrt zuerſt die Sache, welche verkauft wurde, und nachher „das Maß ausgedruckt ſeyn, „Berechtiget der Umſtand, daß das Maß ausgedruckt „worden, weder den Verkaͤufer, einen Zuſatz zum Preiſe fuͤr „das Uebermaß zu fordern, noch den Erwerber zu einer „Verminderung des Preiſes für den Abgang an dem angege⸗ UI. Buch. Vl. Tit. Von dem Verkaufe. 369 „benen Maße, es ſey dann, daß der Unterſchied unter dem »wirklichen und im Contracte ausgedruckten Maße ein Zwan⸗ „zigſtel mehr oder weniger betrage, aſs der Werth der „geſammten verkauften Gegenſtände, wenn nicht ein anderes „ausbedungen worden iſt. Gewöhnlich machte man zwiſchen dem Falle, wo im Con— tracte zuerſt die Sache, die der Gegenſtand des Verkaufs war, und nachher die Quantitaͤt ausgedruckt wurde, und zwiſchen jenem einen Unterſchied, wo man zuerſt im Contracte die Quantität ausdruckte. Im erſten Falle, d. h. wenn ich ein an dieſem oder jenem Orte gelegenes Grundſtück, enthaltend ſo und ſo viel Morgen verkaufte, war ich nicht verbunden, gerade zu für dieſes Maß zu haften, und zwar hauptſachlich dann nicht, wenn, wie dieß faſt immer geſchah, im Contracte die Worte; oder ungefaͤhr enthalten waren, es ſey dann daß der Unterſchied beträchtlich war; über die Frage aber, welche Wirkung den Worten: oder ungefaͤhr beyzulegen ſey, war die Praxis der Tribunäle nicht einförmig. Bey einigen mußte der Unterſchied zwiſchen dem wirklichen und dem im Contracte ausgedruckten Maße ein Zehntel mehr oder weniger betragen, dagegen ſich andere mit einem Zwanzigſtel, und noch andere ſich ſogar mit einem Dreyßigſtel begnügten. Im zweyten Falle, d. h. wenn ich ſo und ſo viel Morgen da oder dort gelegenen Landes verkaufte, warſ ich ganz beſtimmt verbunden, dieſe Quantität zu liefern. S. Despeisses und die (de achat, sect. 5, n. 15.) von ihm angeführten Schrift⸗ ſteller; Lapeyrére, lett. V. n. 51. Wurde indeſſen auch im Contracte mit der Bezeichnung der Sache, die der Gegenſtand des Verkaufes war, der An⸗ fang gemacht, ſo unterſchied man doch noch den Verkäufer vom Ankäufer; und obſchon das verkaufte Grundſtück mehr enthielt, als was unter dem Ausdrucke: oder ungefoͤhr ver⸗ ſtanden wurde, ſo war doch der Verkäufer nicht berechtiget den Kaufpreis bis zum Betrag der wirklichen Quantitaͤt zu behalten, noch auf Ergaͤnzung deſſelben anzutragen, weil e III. Malev. 24 370 m Buch. vI. Tit. Von dem Verkaufe. die Vermuthung gegen ſich hatte, daß er ſein Grundſtuͤck ge⸗ nau gekaunt habe. L. 42, h. de act. empt.; Despeisses, s. Allen dieſen Schwierigkeiten hat unſer Artikel ein Ende gemacht; zuerſt beſchaͤftigte man ſich mit der Feſtſetzung der Quotitaͤt des Unterſchiedes, die geduldet werden ſollte. Im Entwurfe hatte man ein Zehntel in dem Falle vorgeſchlagen, wenn bey dem Verkaufe für das Maß nicht ein beſtimmter Preis ſtipulirt worden iſt; andere beriefen ſich auf Henris und Bourſon, die ſich mit einem Dreyßigſtel begnügten; man ſchlug einen Mittelweg ein, nach dem Beyſpiele der Ordonnanz des eauæ et ſoréts, die den Unterſchied von einem Zwanzigſtel duldet. Welchen Unterſchied muß man indeſſen zum Maßſtabe nehmen? Muß man ſich nach dem Unterſchiede des Flaͤchen⸗ inhaltes, oder nach jenem des Kaufpreiſes richten? Der Ver⸗ kauf, ſagte man, kann Grundſtücke von ſehr ungleichem Werthe in ſich faſſen; ſind Grundſtücke von guter Beſchaffen⸗ heit unter der verkauften Landerey begriffen, ſo muͤſſen einige Morgen mehr oder weniger, die ſchlecht ſind, nicht in Betracht kommen. Aus dieſer Urſache nahm man alſo den Werth der weniger oder mehr vorhandenen Grundſtücke mit Hinſicht auf die Totalität der verkanften Gegenſtände, als Maßſtab an. Art. 1620.„In dem Falle, wo zu Folge des vorherge⸗ „henden Artikels, Erhöhung des vereinbarten Preiſes für das „Uebermaß Statt hat, bleibt dem Erwerber die Wahl, ent⸗ weder von dem Coptracte abzuſtehen, oder den Zuſatz zu dem Preiſe zu zahlen, und dieſes mit den Zinſen, wenn er das Immobile im Beſitze gehalten hat.« In doppelter Hinſicht wurde dieſer Artikel getadelt; ſchränkt man, ſagte man eines Theils, den Unterſchied, worauf Rück⸗ ſicht genommen werden muß⸗ auf ein Zwanzigſtel ein, ſo iſt es nicht nothwendig, daß man dem Erwerber die Befugniß ertheilt, vom Contracte abzuſtehen; dieß heißt die Unbeſtaͤn⸗ digkeit zu ſehr beguuſtigen. Anderer Seits bemerkte man, es ſey weit einfacher, wenn man. dem Erwerber erlaubte, 7 E 8 UI. Vuch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 357 ſo viel vom Grundſtücke zuruͤckzugeben, als den verkauften Flächeninhalt überſtiege; wirklich half dieſer Vorſchlag der Inconvenienz ab, die man darin anzutreffen glaubte, daß man den Ankaͤufer verpflichtete, mehr zu zahlen, als er beym Ankaufe zahlen zu muͤſſen geglaubt hatte, und auch oft nicht einmahl zu thun im Stande ſeyn würde, eine Inconvenienz, bie doch der Beweggrund des Artikels iſt. Man ſagte in⸗ deſſen, es ſey beſſer, den Richtern eine ausgedehntere Macht zu laſſen, damit ſie nach den Umſtänden entſcheiden konnten⸗ Auf dieſe Bemerkungen, wurde der Artikel anfangs zur Section zurückverwieſen, nachher aber ohne fernere Discuſſion angenommen. Uebrigens bemerke man, daß der Erwerber nur dann befugt iſt, vom Contracte abzuſtehen, wenn um ein Zwan⸗ zigſtel Uebermaß vorhanden iſt, ein Grundſtück mag mit Be⸗ merkung ſeines Flächeninhalts, und zwar die Maß für einen beſtimmten Preis, oder überhaupt und im Ganzen verkauft worden ſeyn. Iſt weniger als die angegebene Maß vorhan⸗ den, ſo kann er vom Contracte nicht abſtehen, weil er immer weniger zu bezahlen im Stande iſt. Herr Grenier hat inzwiſchen in ſeinem, dem Tribunate abgeſtatteten Berichte die Anmerkung gemacht, daß es Faͤlle geben könne, worin die geringſte Mindermaß eine rechtmäßi⸗ ge Urſache ſeyn dürfte, den Verkauf aufzulsſen; z. B. wenn ich in einer Stadt einen Platz gekauft hätte, um darauf nach einem gewiſſen Plane ein Haus bauen zu laſſen, wozu ſo und ſo viel Flaͤcheninhalt erforderlich wäre, den man mir zu die⸗ ſem Behuf verkauft hat, der ſich aber nicht da findet. In⸗ deſſen muͤßte ich mir die Befugniß, wegen Abgang des ganz beſtimmt verkauften Flaͤcheninhaltes vom Contracte abzuſte⸗ hen, vorbehalten haben, ſo wie dieß die Schlußworte des Art. 1619 erlauben, ſonſt wuͤrden die Richter von der allgemeinen in dieſem Artikel aufgeſtellten Regel nicht abwei⸗ chen duͤrfen. Art. 1621.»In allen Fällen, wo der Erwerber das »Recht hat, von dem Contracte abzuſtehen, iſt der Verkäu⸗ 372 III. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. „fer verbunden, ihm außer dem Preiſe, wenn er ihn empfan⸗ »gen hat, die Koſten dieſes Contractes zu erſetzen.« Dieß muß ſo wohl von den in den Art. 1618 und 1620 enthaltenen Faͤllen, als auch von jenen verſtanden werden, wo die Contrahenten ſich ausdrücklich das Recht aus bedungen haben, vom Contracte abzuſtehen. Art. 1622.„Die Klage auf Ergänzung des Preiſes von „Seiten des Verkäufers, und jene auf Verminderung des Prei⸗ „ſes odér Aufhebung des Contractes von Seiten des Erwer⸗ „bers, mliſſen in Jahresfriſt, von dem Tage des geſchloſſenen „Contractes anzurechnen, bey Strafe des Verluſtes des Kla⸗ „gerechtes angeſtellt werden⸗« Art. 1623.»Sind zwey Grundſtücke in eben demſelben „Contracte für einen und denſelben Preis verkauft worden, „mit Beſtimmung des Maßes, das ein jedes der Grundſtücke „enthalten ſoll, und bey einem derſelben findet ſich ein ge⸗ „ringeres, bey dem andern ein groͤßeres Maß, ſo werden „Uebermaß und Abgang, bis zum Betrag ihres Werthes »„gegeneinander aufgehoben, und die Klage auf Ergänzung woder auf Verminderung des Preiſes, hat nur nach den oben „feſtgeſtellten Regeln Statt.« 3. Dieſer Artikel ſtimmt mit der T. 42, h de act. einpt. und die Rlage auf Ergänzumg rc. d. he in die⸗ ſem Falle wird der Werth der beyden Grundſtucke, nicht aber das Maß derſelben gegeneinander veiglichen und aufgehoben; iſt dieſes geſchehen, ſo hat man auf dasjenige, was noch zu viel oder zu wenig iſt, nur in ſo ferne Ruͤckſicht, als ſich der unterſchied auf ein Zwanzigſtel beläuft, es ſey dann, baß im Contracte ausbedungen worden, daß ſo und ſo viel für das Maß gegeben werden ſollte. Art. 1624.„Die Frage, auf welchen von beyden Thei⸗ „len, den Verkaͤufer oder den Erwerber, der Verluſt oder die „Verſchlimmerung der vetkauften Sache vor der Ueberliefe⸗ „rung falle, wird nach den Regeln entſchieden, die unter dem 1 1M. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 373 „Titel von Contracten oder von Rechten und Verbindlich⸗ „keiten, die aus Vertraͤgen entſtehen, im allgemeinen, vor⸗ »geſchrieben ſind.« Dritter Ab ſchn iltt⸗ Von der Gewähr. Art. 1625.„Die Gewaͤhrleiſtung, wozu der Verkäufer »dem Erwerber verbunden iſt, hat zwey Gegenſtände; der »erſte beſteht in dem ruhigen Beſitze der verkauften Sache, „der zweyte bezieht ſich auf die verborgenen Mängel dieſer „Sache oder die Fehler, wegen welcher die Zurückgebung „Statt findet.⸗ Von der Gewaͤhr im Falle einer Evietion, Art. 1626.„Iſt ſchon bey dem Verkaufe uͤber die Ge⸗ „währleiſtung nichts ausbedungen worden, ſo iſt der Verkaͤu⸗ „fer gleichwohl von Rechts wegen verbunden, dem Erwer⸗ „ber fuͤr die Eviction, wodurch ihm die verkaufte Sache ganz „oder zum Theile entzogen wird, und fuͤr die Laſten zu haften, „die man an dieſer Sache fordert, und die bey dem Verkaufe »nicht angegeben wurden ſind.“ Stimmt mit den FT. 2 und 19, P. de act. empt. über⸗ ein. Der Grund dieſer Entſcheidung liegt darin, weil die Gewährleiſtung zur Natur, nicht aber zur Weſenheit des Ver⸗ kaufes gehoͤrt; denn der Ankäufer kann darauf Verzicht leiſten, wie man aus dem folgenden Artikel ſieht. In wenigen Worten zeigt dieſer Artikel die verſchiedenen Fälle an, die zur Gewaͤhrleiſtung Anlaß geben können. Sive tota res evincatur, sive pars, et pro qualitate. T. de eviction. celavit Servitutem, vel non diwit de tri- huroe 1, F. 1 G de act. empt.*) *) Sind inzwiſchen auch Hypotheken oder ſonſtige Laſten, die auf der verkauften Sache haften, beym Verkaufe nicht verheimlicht worden, ſo folgt doch daraus nicht, daß der Verkaͤufer deßhalb 37 m. Buch. vl. Lit. Von dem Verkaufe. Art. 1627.„ Den Parteyen bleibt es unbenommen, durch „beſondere Verträge die von Rechts wegen eintretende Ver⸗ „bindlichkeit zu vermehren, oder ihre Wirkung zu vermindern, „ſie können ſo gar ſich dahin vereinigen, daß der Verkaͤufer zu „keiner Gewährleiſtung verbunden ſeyn ſoll. zu keiner Gewaͤhrleiſtung verbunden ſey, denn nur in Anſehung ſolcher iſt er der Regel nach von der Gewaͤhrleiſtung frey, die er dem Käufer zur Laſt ſtellt, oder die dieſer beym Contracte über⸗ nommen hat. Am 26. Maͤrz 1783 verkaufte Arnoud dem La⸗ ſite ein in Paris gelegenes Grundſtuͤck, und verſprach dabey, dem Ankäufer für alle Störungen,... Schulden, Hypotheken, Eviction und ſonſtige Hinderniße Gewährſchaft zu leiſten. Außer⸗ dem ſiellte er ihm noch eine beſondere Garantie fuͤr den Fall⸗ wenn ein Wiederkaufs⸗Recht in Hinſicht dieſes Grundſtückes gusgeübt werden ſollte. Auf dem verkauften Grundſtücke haftete eine Hypothek zu Gunſten der Familie Chabanois, fuͤr eine Rente vom 762 L. 10 S., welche Claudius Carl Hemart be⸗ zahlen mußte. Beym Contracte zwiſchen Arnond und Lafite wurde dieſe Hypothek nicht verheimlichet. In der Folge ereig⸗ nete es ſich, daß Hemart die Rente nicht zahlte; aus dieſer Ur⸗ ſache wendete ſich Chabanois an Lafite, und dieſer nahm ſeinen Ruͤcktritt auf ſeinen Verkaͤufer Arnond. Lafite ſagte zu Arnoud: Sie haben mir beym Verkaufe eine allgemeine Gewährlei⸗ ſtung verſprochen; folglich müſſen ſie mich für die Forderung, welche Chabanvis gegen mich geltend macht, ſchadlos halten. Ar⸗ noud antwortete: ich habe Ihnen von der Hypothek der Familie Chabanvis Kenntniß gegeben; in dieſer Hiuſicht war ich Ihnen keine Gewährleiſtung mehr ſchuldig; und, wenn ich Ihnen auch eine allgemeine Gewährleiſtung verſprochen habe, ſo leidet dieſe doch weſentlich eine Ausnahme in Anſehung der Evietions⸗Urſa⸗ che, die ich Ihnen bekannt machte; daß Sie hiefuͤr keine Ge⸗ währleiſtung verlangten, hievon liegt der Beweis darin, weil Sie ſich keine beſondere Garantie deßhalb vorbehalten haben, wie Sie doch in Betreff des Wiederkaufs⸗Rechtes gethan haben. Am 29. Maͤrz 180 2 ſprach ihn das Civil⸗Gericht von Paris wirklich aus dieſen Gründen frey. Am 14. Hornung 1803 reformirte der Appellations⸗ Hof von Paris dieſes Urtheil, weil a) ein Verkäuſer von Rechts wegen für alle Laſten haftet, mit Ausnahme derjeni⸗ gen, womit er den Erwerber belaſtet hat, und b) die beſondere Gewäͤhrleiſtung für den Fall des Wiederkaufs⸗Rechtes keine Ver⸗ m. Buch. Vl. Tit. Von dem Verkaufe. 375 Sie können z. B. dahin übereinkommen, daß im Evic⸗ tionsfalle der Verkäufer nur dieſe oder jene Summe zu zahlen ſchuldig ſeyn ſolle. Art. 1628.»Wenn gleich feſtgeſetzt worden iſt, daß „der Verkaͤufer zu keiner Gewaͤhr verbunden ſeyn ſoll, ſo bleibt „er gleichwohl ſchuldig, diejenige zu leiſten, die aus einer „ihm perſönlichen Handlung entſpringt; jede damit im Wider⸗ „ſpruche ſtehende Vereinbarung iſt ungültig.« Art. 1629.»In demſelben Falle, wo es ausbedungen „war, daß der Verkäufer keine Gewähr leiſten ſollte, iſt er „pey eintretender Eviction ſchuldig, den Kaufpreis zu erſetzen; „es ſey dann, daß der Erwerber zur Zeit des Verkau⸗ „fes die Gefahr der Eviction gekannt, oder auf ſeine Gefahr »gekauft hat.« In dieſen Artikeln ſind zwey Ausnahmen von der Regel enthalten, nach welcher der Vertrag erlaubt iſt, daß man zur Gewährleiſtung nicht verbunden ſeyn ſoll. Der Grund der erſten Ausnahme liegt darin, weil Red⸗ lichkeit und Billigkeit einen Vertrag verwerfen, kraft deſſen man für den Schaden, den man ſelbſt verurſachen mochte, zichtleiſtung auf die Anwendung der allgemeinen Gewährleiſtung in ſich faſſe. Arnoud ſuchte Caſſation dieſes Urtheiles wegen Verletzung der P. 27 Cod. de Eviet. nach, wo es heißt: Si fun- dum sciens alienum vel oblig tum comparavit Athenocles, neque quidquam de eyictione convenit, quod eo nomine dedit, gontrs juri poscit rationem. Herr Merlin bemerkte indeſſen, daß nach der Lehre der berühmteſten Rechtslehrer, das Verboth, quod eo no⸗ mine dedit, zurückzufordern, ſich gar nicht auf die Zurückforderung des geiahlten Ka ufpreiſes erſtreche, ſondern bloß die Klage auf Schadens⸗Erſatz für dasjenige ausſchließe, was der Erwerber etwa gezwungen worden ſeyn möchte dem Evincenten zu zahlen, um ſich im Beſitze zu erhalten, und bezog ſich deßhalb auf Cujaz ad d. T. auf Voet ad F. tit. de ebiet. und Pothier, du Contrat de Vente n. 186. Dieſem zu Folge verwarf die Seetion des requétes am 29. Nov. 1803 das eingelegte Caſſations⸗Geſuch. Jurispr. du Frib. de Cas. KlI. p. 286 u. f. B. 376 M. Buch. VIl. Tit. Von dem Verkaufe. nicht verantwortlich ſeyn würde, und ungeſtraft einem am⸗ dern das wieder abnehmen koͤnnte, was man ihm verkauft hat. Was wäre dieſes anders als Argliſt, die vorzüglich beym Verkauf⸗ Contracte unerlaubt iſt. T. 6, F. ult. H de act. empt. Die zweyte Ausnahme hat ihren Grund in der F. 11, F. ult. ebd. Neque enim bona fidei contractus hanc patitur con- ventionem, ut emptor rem amittat, et pretium venditor retineat. Wußte indeſſen der Käufer zur Zeit des Verkaufes, daß die Eviction zu befürchten war, oder, was noch mehr iſt, kaufte er auf ſeine eigene Gefahr, und wurde dabey ausdrück⸗ lich ausbedungen, daß keine Gewährleiſtung Stat haben ſolle, dann wollte der Erwerber gewiſſer Maßen einen Gluͤcks⸗ Vertrag eingehen, und muß ſich ſelbſt den Verluſt des Kauf⸗ preiſes, den er erleidet, zurechnen. Mehrere Rechtslehrer waren gleichwohl, was man nicht verhehlen muß, der Meinung, der Verkäufer müſſe immer den Kaufpreis zuruͤckgeben, wenn ſchon der Ankäufer wußte, daß die Sache einem andern zugehörte, und auf die Gewaͤhr⸗ leiſtung verzichtet hatte. S. Rouseaud, V. Ppiction, n. 6; nach dem Zeugniße des Boutaric, inst. p. 482 war dieß auch in der Praxris angenommen. Das nehmliche ſagt Vinnius, partit jur. p. 159. Dem ſey, wie ihm wolle, man muß ſich an der Verfuͤ⸗ gung des Art. 1628 halten, dabey aber wohl bemerken, daß er vom Falle ſpricht, wo auf die Gewährleiſtung Verzicht geleiſtet worden iſt; denn, waͤre dieſe Verzichtleiſtung nicht vorhanden, und auch ſo gar keine Gewaͤhrleiſtung ausbedun⸗ gen worden, ſo müßte man auf den alten Unterſchied zwiſchen dem Käufer, welcher wußte, daß die Sache dem Verkäufer nicht zugehörte, und jenem, dem dieſes unbekannt war, zu⸗ rückgehen. Im erſten Falle iſt der Verkäufer nur zur Zurück⸗ gabe des Kaufpreiſes, in letzterm aber auch ſo gar zum Er— ſatze des Schadens und entbehrten Gewinns verbunden. T. ult in ſin. Cod. Communia de leg. UM. Buch. vl. Tit. Von dem Verkaufe. 377 Wie aber, wenn der Ankaͤufer wußte, daß die Sache ei⸗ nem andern zugehörte, uud die Gewährleiſtung ſich ausdruͤck⸗ lich verſprechen ließ, wäre er wohl berechtigt noch etwas mehr als die Zurückgabe des Kaufpreiſes zu verlangen? Das ſo eben angeführte Geſetz entſcheidet, daß er weiter nichts fordern koͤnne. Auch fuͤhrt Lapeyrère, lett. 6, n. Nein Par⸗ laments⸗Urtheil an, welches eben ſo erkannt hat. Da in⸗ zwiſchen von der Kenntniß oder Unwiſſenheit des Ankaufers im Art 1630 keine Erwaͤhnung mehr geſchieht, ſo kann er, meines Erachtens, auf Erſatz des Schadens und entbehrten Gewinns Anſprüche machen, es ſey dann, daß der Verkäufer nicht wußte, daß die Sache einem Andern zugehörte, denn in dieſem Falle waͤre Argliſt auf Seiten des Erwerbers, und alsdann könnte er meiner Meinung nach höchſtens die Zu⸗ ruͤckgabe des Kaufpreiſes verlangen. Argliſt iſt in der That immer ausgenommen. Ueber dieſe verſchiedenen Fälle ſehe man Pothier, du Contrat de Vente, von n. 187 bis zu n. 192. In der T. 3, de Act. empt. Kommt ein ſonderbarer Fall vor; ſie entſcheidet, daß, wenn der Verkaͤufer weiß, daß die Sache einer Dienſtbarkeit unterworfen iſt, und ſie nicht erklärt, er Gewaͤhrſchaft dafür leiſten muͤſſe, wenn ſchon ausbedungen worden waͤre, daß er dazu nicht verbunden ſeyn ſolle, falls Dienſtbarkeiten vorhanden wären, si quæ debe- ventur. Dieſe Eutſcheidung iſt meines Erachtens gerecht, weil er darin argliſtig handelt, daß er den Erwerber im Zweifel gelaſſen hat, da er ſelbſt doch Gewißheit hatte. Lapeyrère führt Tett. 6. n. 14 ein hiemit uͤbereinſtimmendes Parla⸗ ments⸗Urtheil an. Art. 1630.»Iſt die Gewährleiſtung verſprochen, oder »hieruͤber nichts ausbedungen worden, wider den Erwerber „aber der Fall einer wirklichen Eviction eingetreten, ſo „hat er das Recht von dem Verkaͤufer zu fordern,« „ 1) Den Erſatz des Preiſes;* „2) Den Erſatz der Früchte, in ſo fern er verbunden iſt, »ſie dem Eigenthümer, der ihm die Sache abgeſtritten hat, „herauszugeben.» . 378 III. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. „„ 3) Die bey der Klage auf Gewährleiſtung von dem Käu⸗ „fer verwendeten Koſten, ſo wie diejenigen, welche der ur— „ſpruͤngliche Kläger gemacht hat; „4) Endlich Schadenserſatz und Leiſtung des Intereſſe „nebſt den redlichen- undgeſetzliehen Koſten/ die auf den Con⸗, „tract verwendet worden ſind.« 7 7% Unſer Artikel fuͤhrt alle Wirkungen der völligen Gewaͤhr— leiſtung an. Ouanti sud interest. etiam ultrò rei pretium. F. 23 und 25, Cod. de Eoiction. S. die Ordonnanz von 1766, Tit. des Garans.*) Art. 1631-»Findet ſich die verkaufte Sache zur Zeit „der Eviction in ihrem Werthe verringert, oder in einem be— „traͤchtlich verſchlimmerten Zuſtande, es ſey durch Nachläß— »ſigkeit des Käufers oder durch Zufaͤlle, die von einer höhern »„Gewalt herrühren, ſo iſt der Verkäufer gleichwohl verbun— «den, den ganzen Preis zu erſtatten.« *) Da nach dem vorliegenden Artikel a) die Gewährleiſtung im Falle der wirklichen Eviction eintritt, ſie mag verſprochen wor⸗ den ſeyn oder nicht, es ſey daun, daß gemäß dem Art. 1627 ausbedungen worden wäre, daß der Verkaͤufer nicht dazu verbun⸗ den ſeyn ſolle, und v) die Verfügungen der Art. 1626 und 16 30 in Verbindung mit den Art. 1633 und 2191, mit den alten Grund⸗ ſätzen und Geſetzen über die Gewährleiſtung im Falle der Evic⸗ tion uͤbereinſtimmen, ſo entſchied auch die Civil⸗Seetion des Ca ſſa⸗ tions⸗Hofes am 11. May 1sos in der Sache der Eheleute Ca⸗ pon wider Mestard, daß ein Erwerber, der durch ein Ue⸗ bergeboth(S. die Art. 2185 u f.) evineirt wird, auf den Ver⸗ käufer zurückgehen könne, weun ſchon die Gewährleiſtung nicht nahmentlich für dieſen Fall ausbedungen worden iſt; und eaſſir⸗ te deßwegen das in bemelter Sache vom Appellations⸗Hofe von Paris am s. May 1805 erlaſſene Urtheil, welches erkannt hatte, daß ſo gar eine für den Evictionsfall verſprochene Gewährlei⸗ ſtung ſich auf die Evietion durch ein Uebergeboth nicht erſtrecke, ausgenomnten wenn ſie insbeſondere für dieſen Fall verſprochen worden iſt. Jurispr. de la C. de C. 2308 p. 358 u. f. B⸗ IM. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 379 Beym erſten Anblicke ſcheint dieſe Entſcheidung ſonderbar zu ſeyn; zu ihrer Rechtfertigung führt indeſſen Herr Faure, ehemahliger Tribun, in ſeinem Berichte den Grund an, weil der Erwerber auf die Eviction nicht rechnen mußte, und da⸗ für nicht geſtraft werden darf, daß er die Sache als Eigen⸗ thümer gebraucht hat. Anders verhaͤlt es ſich jedoch mit dem Schadens⸗Erſatz und der Leiſtung des Intereſſe; beydes muß ſich nach dem Verhaͤltniſſe vermindern, in welchem die Sache ſelbſt vor der Eviction vermindert worden iſt. T. 70, h de eviot. Art. 1632.„Hat aber der Erwerber aus den von ihm „herrührenden Verſchlimmerungen Vortheil gezogen, ſo hat „der Verkaͤufer das Recht, eine dieſem Vortheile gleich kom⸗ „mende Summe von dem Kaufpreiſe einzuhalten.« Art. 1633.»Findet ſich, daß die verkaufte Sache zur »Zeit der Eviction einen höhern Werth hat, ſollte ſelbſt der »Erwerber hiezu nichts beygetragen haben, ſo iſt der Ver⸗ »käufer ſchuldig, ihm auch das zu zahlen, was ſie über den »Kaufpreis werth iſt.“ Stimmt mit der F. 16. H de eviet. uͤberein. Der Verkäufer haftet fuͤr allen Gewinn, den der Ankaͤu⸗ fer aus der Sache gezogen haben würde, wenn ſie ihm nicht evincirt worden waͤre. E. 8, edd. Art. 1634.» Der Verkäufer iſt ſchuldig, dem Erwerber „alle Reparaturen und nützliche Verbeſſerungen, die er an dem „Grundſtücke etwa vorgenommen hat, entweder ſelbſt zu er⸗ „ſetzen, oder zu bewirken, daß ſie ihm von demjenigen er⸗ „ſetzt werden, der ihm die verkaufte Sache evincirt hat.« Stimmt mit der P. 9, Cod. de eviction. überein. Sogar hat der Erwerber das Recht, das Immobile, bis zur Wie⸗ dererſtattung der Reparaturkoſten, wovon die Rede iſt, zu⸗ rückzuhalten. T. 14, F. 1, N Comm. divid. Ordonnanz von 1667, Tit. 27. Art. 9. Art. 1635.„ Hatte der Verkaͤufer wiſſentlich ein frem⸗ „des Grundſtuͤck verkauft, ſo iſt er verbunden, dem Erwer⸗ —— — = — — S 330 1M. Buch. VI. Tit. Von dem Verkanfe. »„ber alle auf das Grundſtück von ihm verwendeten Koſten „zu erſetzen, ſollten ſie auch bloß zur Zierde oder zum Ve⸗ „gnuͤgen dienen, und nur die Annehmlichkeit der Sache er⸗ „höhen.“ Meines Erachtens muß man vorausſetzen, daß der Er⸗ werber in gutem Glauben war, denn, der Regel nach, iſt nur der redliche Beſitzer befugt, die bloß zum Zierrathe oder zum Vergnigen verwendeten Koſten zuruͤckzufordern. T. 39, F. 1 de hæred. petit. und dieſes muß jetzt um ſo mehr Statt haben, da der Verkauf einer fremden Sache nichtig iſt. Art. 1636.» Hat der Erwerber durch Eviction nur ei⸗ „nen Theil der Sache verloren, und dieſer iſt im Verhältniß „zum Ganzen von ſolcher Wichtigkeit, daß der Erwerber »ohne den Theil, der ihm evincirt worden iſt, durchaus „nicht gekauft haben wuͤrde, ſo kann er den Verkauf auf⸗ „heben laſſen.« Stimmt mit der F. 46, F. de solut. et liberat. überein. Nisi aliòs empturus non ſuisset. Art. 1637.»Wird in dem Falle, wo die Eviction nur „einen Theil des verkauften Grundſtückes betraf, der Ver⸗ »kauf nicht aufgehoben, ſo wird dem Erwerber derjenige „Theil, den er durch die Eviction verloren hat, nach dem „Werthe, worauf er zur Zeit der Eviction geſchätzt worden, »nicht im Verhältniſſe zum ganzen Kaufpreiſe vergütet, die „verkaufte Sache mag am Werthe zugenommen oder abge⸗ «nommen haben.*» Dieſe Entſcheidung iſt gegen die P. 69, F. ult. H. de evict., aber ſie iſt gerecht: indeſſen muß man bemerken, daß man durch die Worte: die verkaufte Sache mag ꝛc. von der ganzen verkauften Sache, nicht aber von dem Theile, der evincirt worden iſt, habe ſprechen wollen, denn ſonſt würde zwiſchen dieſen und den vorhergehenden Worten ein Wider⸗ ſpruch ſeyn. Art. 1638.»Zeigt es ſich, daß das verkaufte Grund⸗ „ſtück mit Dienſtbarkeiten, die nicht ins Auge fallen, bela⸗ UI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 391 „ſtet iſt, ohne daß dieſes erklärt worden, und ſind dieſe Dienſt— „barkeiten von ſolcher Wichtigkeit, deß ſich vermuthen läßt, „der Erwerber würde nicht gekauft haben, wenn er davon »unterrichtet geweſen wäre, ſo kann er darauf antragen, daß „der Contract aufgehoben werde, wenn er nicht etwa ſich „lieber mit einer Entſchädigung begnügen will.* Fielen die Dienſtbarkeiten ins Auge, ſo war es nicht nö⸗ thig, deßhalb eine Erklärung zu thun. Die Geſetze ſprechen ja vom Verſchweigen, vom ſorgfaͤltigen Stillſchweigen: S Sciens reticuit. T. 1 und 13, F. de Act. empt. Art. 1630.»Die übrigen Fragen über den Schadens⸗ „erſatz und die Leiſtung des Intereſſe, worauf der Erwerber „wegen nicht erfolgter Vollziehung des Verkaufes Anſpruch „zu machen hat, in ſo weit ſie noch ferner entſtehen kön⸗ „nen, muͤſſen nach den allgemeinen Regeln entſchieden wer— „den, welche funter dem Titel von Contracten oder von „Rechten und Perbindlichkeiten, welche sus Vertraͤgen „entſtehen, im allgemeinen, feſtgeſtellt worden ſind.» Art. 1640.»Die Gewaͤhrleiſtung wegen erfolgter Evic⸗ »tion faͤllt hinweg, wenn der Erwerber durch ein Urtheil, „das in der letzten Inſtanz ergangen iſt, oder wogegen keine „Appellation mehr Statt hat, die Sache ſich abſprechen »„ließ, ohne ſeinen Verkäufer zum Prozeß abzuladen, in ſo „fern dieſer beweiſt, daß hinlaͤngliche Gruͤnde vorhanden „waren, um zu erwirken, daß die Klage verworfen wurde.» Läßt ſich alſo auch ſchon der Erwerber verurtheilen, ohne⸗ ſeinen Verkäufer zum Prozeſſe abzuladen, ſo iſt dieſer doch von der Gewährleiſtung nicht frey, es ſey dann daß er be⸗ weiſe, daß die Eviction nicht gegruͤndet war. Nach den ro⸗ miſchen Geſetzen ſcheint im Gegentheile dem Erwerber der Beweis zur Laſt zu liegen, daß die Klage gegründet war, und dieß um ſo mehr, da er ſchon dadurch gefehlt hat, daß er den Verkäufer zur Sache nicht beylud. L.27 und 65, F. de evict. Ueber die Friſten, binnen welchen ein Gewaͤhl⸗ mann zur Sache beyzuladen iſt, ſo wie auch uͤber die Wit⸗ 38* MI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. kungen der Nachlaͤſſigkeit desjenigen, dem die Gewaͤhr gelei⸗ ſtet werden muß, ſehe man den Titel der Ordonnanz des garans.*) Noch mehrere andere Faͤlle gibt es, worin der Erwerber nicht auf Gewährleiſtung klagen kann, 1) wenn er gewalt⸗ thaͤtiger Weiſe ausgetrieben wird. T. ult. Cod. de Act. empt. 2) Wenn er aus Befehl des Fuͤrſten herausgeſetzt wird. F. 11, H. de evict.**) *) Man ſehe jetzt die Art. 175 u. f. des Geſetzbuches uͤ. d. r. V. **) Beym Appellations⸗Hofe von Paris kam die Frage vor: ob die Clauſel, wodurch der Verkäufer eines urſprünglich Na⸗ tio nal⸗Gutes dem Erwerber Gewährleiſtung füt die Hand⸗ lungen der Regierung verſpricht, den Geſetzen zuwider ſey, wel⸗ che die oͤffentliche Ordnung zum Gegenſtande haben? Am 14. Ger⸗ minal 11. J.(4. April 1803) verkaufte Laviant dem Herrn Blondean ein unbewegliches Gut, welches er im J. 2. von der Nation angekauft hatte. Im Verkauf⸗Aete hieß es: der Verkäufer verſpricht dem Kaͤufer Gewöhrleiſtung für alle Stoͤ⸗ rungen und Evictionen, die.. ſelbſt von Handlungen der Regierung, entweder wegen Wiedereinziehung der ver⸗ kauften Grundſtuͤcke, oder wegen Beſtätigungs⸗ Abgaben, oder wegen anderer, wie ſie immer Nah⸗ men haben mögen in Hinſicht der Eigenſchaft des Gutes, welches National iſt, herrühren. In erſter Inſtanz wurde ent⸗ ſchieden, daß dieſe Clauſel dem Art. 6 des Geſetzbuches Napo⸗ leons zuwider ſey, und dieſem zu Folge wurde ſie für nicht ge⸗ ſchrieben erklaͤrt. In der Appellations⸗Inſtanz wurde dieſes Ur⸗ theil am a3. Jänner 1806 beſtaͤtigt, weil geſagte Elauſel offen⸗ bar dem Geſetze zuwider ſey, nach deſſen Vorſchrift ein rechtmaͤ⸗ ßiger Erwerber geſetzlich verkaufter National⸗Guͤter aus deren Beſitz nicht herausgeſetzt werden kann. Zu dieſem Urtheile macht indeſſen Herr Denevers folgende Anmerkung. Im Art 6 des Geſetzbuches Napoleons, ſagt er, heißt es: durch Privat⸗ Verträge kann man den Geſetzen nicht derogiren, welche die Handhabung der öffentlichen Ordnung und die Erhaltung der guten Sitten zum Zwecke haben. Welches ſind die Geſetze, wel⸗ che die öffentliche Ordnuns zum Gegenſtande haben? IMM. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 383 3) Wenn er demjenigen, der ihn im Beſitze ſtört, die Verjaͤhrung entgegen ſetzen kann. L. 54, F. de evict. es iſt beſchwerlich, ſie von jenen zu umerſcheiden, die ſich bloß auf das Privat⸗Intereſſe beziehen. Wie ſoll man alſo den Art. s des Geſetzbuches Napoleons anwenden? Dic PVerfügung dieſes Artikels iſt aus der Rechts⸗Regel geſchopft: privatorum conven- tio juri publico non derogat.— Eine Regel, die in mehrern roͤmiſchen Geſetzen, insbeſondere in den TE. 45, F. 1 de reg. Jur. und 6. Cod. de pact. aufgeſtellt iſt. Unter dieſen Ge⸗ ſetzen war es erlaubt, Gewährleiſtung für die Handlungen des Fürſten zu verſprechen Clauſeln dieſer Art wurden bey den Gerichten gehandhabt. Hier iſt ein Beyſpiel davon. Die Frau von Thoiras bertrug dem Hrn. von Breteuil eine Rente von s,000 L., die auf dem Trank⸗, Steuer⸗ und Salz⸗ Amte haftete, mit der beſondern Clauſel, daß ſie für die Hand⸗ lungen des Fürſten, ſo wohl in Hinſicht des Capitals, als des jaͤhrlichen Ertrags der Rente Gewährſchaft leiſten wolle. Dieſe Rente wurde in der Folge von fünf auf vier vom Hundert her⸗ untergeſetzt, und nun verlangten die Erben von Breteuil von den Erben der Frau von Thoiras Entſchaͤdigung für den hieraus entſtehenden Verluſt. Das Parlament von Paris erkannte ih⸗ nen am 21. Mai 171 dieſe Entſchädigung zu, und zwar nach dem Antrage des General⸗Advocaten Joly von Fleury. War es nun erlaubt, für die Handlungen des Fürſten Ge⸗ waͤhrleiſtung zu verſprechen, ſo kann man gewiß die Gewaͤhrlei⸗ ſtung fuͤr die Handlungen der Regierung nicht als ein Verſprechen anſehen, welches den ſich auf die öffentliche Ordnung beziehenden Geſetzen derogire, indem beydes im Grun⸗ de einerley iſt. Im allgemeinen kann man alſo unſeres Erach⸗ tens für die Handlungen der Regierung Gewährleiſtung verſpre⸗ chen In dem Falle indeſſen, den der Appellations Hof von Pa⸗ ris entſchieden hat, war nicht die Frage von einer bloßen Ge⸗ waͤhrleiſtung ſolcher Handlungen, ſondern von einer Gewaͤhrlei⸗ ſtung, die, wie der Appellations⸗Hof bemerkt hat, bey einem geſetzlich vollendeten Verkaufe von National⸗ gütern für den Fall ausbedungen war, wenn die verkauften Grundſtücke wieder eingezogen, Be⸗ ſtätigungs⸗oder ſonſtige Abgaben davon gefor⸗ dert werden ſollten; und da dieſe EClauſel dahin abzweckt, die National undöffentliche Treue verdächtig zu machen, ſo kann ſe als eine ſolche angeſchen werden, die den auf die öffentliche —— 334 UI. Vuch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 4) Wenn ihm die Sache vom wahren Eigenthümer be⸗ ſonders geſchenkt worden iſt. T. 57. eöd. Nur kann er in dieſem Falle den Kaufpreis zurückfordern. T. 13. F. 15, F. de Act. empt. §) Wenn der wahre Eigenthümer Erbe des Verkaͤufers wird, nach der Regel: Ouem de evictione tenet actio, eundem agentem repellit ewceptio. Wie aber, wenn der wahre Eigenthümer nur zum Theile Erbe des Verkäufers iſt, kann er in dieſem Falle den von ſeinem Vorfahren vorgenommenen Verkauf anfechten? Kann er ihn ganz anfechten, oder bloß in ſo fern, als er dem Er⸗ werber denjenigen Theil laͤßt, der jenem gleich kommt, von dem er Erbe iſt? Kann ein Beneficiar⸗Erbe die Verkäufe an⸗ fechten, die ſein Erblaſſer mit den Gütern vorgenommen hat, die dieſem Erben zugehörten 2 Kann der Subſtituirte, wenn er Erbe des Beſchwerten iſt, die Verkaufe anfechten, die Letz⸗ terer mit den der Subſtitution unterworfenen Gätern vorge⸗ nommen hat? Sind Kinder, welche Erben ihres Vaters oder ihrer Mutter ſind, hiezu in Anſehung der Dotal⸗Güter berechtigt, die waͤhrend der Ehe verkauft worden ſind?— Schwere Fragen, worüber die angeſehenſten Rechtslehrer un⸗ einig waren. Ihre Meinungen findet man bey Lapeyrère, Rousseaud, V. Epiction, n. Io. und bey Pothier, du Contrat de Vente, n. 65 u. f. Meiner Meinung nach iſt 1) ein unbedingter Erbe, der aber nur zum Theile Erbe iſt, nicht befugt, den Antheil ſei⸗ nes von ſeinem Erblaſſer verkauften Grundſtückes zu vindi⸗ ciren, der jenem gleich kommt, wozu er Erbe iſt; dagegen kann er die uͤbrigen Theile vindiciren, mit dem Bedinge, daß er dem Erwerber für einen Theil, der demjenigen gleich iſt, den er geerbt hat, den Schaden zu erſetzen und das Intereſſe Ordnung ſich beziehenden Geſetzen derogirt, und muß folglich als nicht geſchrieben betrachtet werden. Journ. d. Aud. ete. 1806 im Anhange x. 156 u. f. B M. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 385 zu leiſten verbunden bleibt. So entſcheidet ausdrücklich die P. cum d matre. 1 ½, Cod. de Rei Vind., deren Verfügung non Pothier vertheidigt wird, und in der Praxis befolgt wurde. 2) Kann der Beneſiciar⸗Erbe ſein eigenes, vom Verſtor⸗ benen verkauftes Grundſtück vindiciren, denn ſeine Rechte und Anſprüche werden nicht mit jenen der Erbſchaft ver⸗ miſcht. Wird er indeſſen nachher unbedingter Erbe, dann iſt es gerecht, daß er das Grundſtück dem Erwerber, nebſt allem fuͤr Letztern aus der erlittenen Entbehrung entſpringenden Schaden und Intereſſe, zurückgebe: Aus dieſer Urſache moͤch⸗ te ich die Klage des Beneficiar-Erben anderſt nicht als unter Stellung eines Bürgen annehmen. 3) Die Drdonnanz von 1747,(Tit. 2. Art. 31.) erkaubte dem Suübſtituirten die Vindications-Klage, wenn er ſchon Erbe des Beſchwerten war; beym Art. 1072 des Geſetzbu⸗ ches Napoleons habe ich aber ſchon die Gründe auseinan⸗ dergeſetzt, aus welchen, meines Erachtens, dieſe Verfügung nicht mehr Statt haben kann. 4) Kinder haben, meiner Meinung näch, wenn ſie auch Er⸗ ben ihrer Eltern ſind, das Recht, die von Letztern waͤhrend der Ehe veräußerten Dotal⸗Güter zu vindiciren, jedoch unter der Verbindlichkeit, dem Erwerber dann den Schaden zu er⸗ ſetzen, und das Intereſſe zu leiſten, wenn nach dem Art. 1560 ihr Vorfahr ſelbſt hiezu verbunden war. Mein Be⸗ weggrund iſt, weil a) die Kinder weit mehr Begünſtigung verdienen als ihr Vater oder ihre Mutter, denen doch das Geſetz erlaubt, dasjenige zu vindiciren, was ſie ſelbſt verkauft haben, und weil ohnehin b) der Verkauf eines Dotal⸗Im⸗ mobile constante matrimonio von Grund aus nichtig und vom Geſetze verbothen iſt, mithin der Ankänfer bloß auf Erſatz des Schadens und Leiſtung des Intereſſe dann An⸗ ſprüche machen kann, wenn er in gutem Glauben geweſen wäre⸗ III. Malev⸗ 25 . 346 U. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 5. II. Von der Gewährleiſtung für die Mangel der verkauften Sache. Art. 1641.»Der Verkäufer iſt ſchuldig, für die verborgenen »„Maͤngel der verkauften Sache Gewaͤhr zu leiſten, welche „dieſelbe zu dem Gebrauche, wozu ſie beſtimmt iſt, entweder »untauglich machen, oder dieſen Gebrauch ſo ſehr vermindern, daß „der Käufer ſie nicht erworben, oder doch nur einen geringern „Preis dafür gegeben haben würde, wenn er die Mängel „gekannt hätte.» Das roͤmiſche Recht verlieh einem betrogenen Käufer drey Rechtsmittel, um zum Erſatze des erlittenen Unrechts zu gelangen, nehmlich: Die Klage ew empto, die zum Zwecke hatte, den Erſatz ſeines ganzen Schadens und entbehrten Gewinns zu erhal— ten, der jedoch das Doppelte des Kauſpreiſes nicht uͤberſchrei⸗ ten durfte. F. un Cod. de JFent. quæ pr. Die redhibitoriſche Klage, um den Verkauf für nichtig erklaͤren zu laſſen, wenn der Mangel der Sache ſo beſchaf⸗ fen war, daß der Erwerber ſie nicht gekauft haben würde, wenn er ihm bekannt geweſen wäre; Und die äſtimatoriſche Klage, die zwar den Verkauf be⸗ ſiehen ließ, aber den Verkäufer nöthigte, dasjenige zurückzuge⸗ ben, was die Sache weniger werth war, quanti minoris emp- turus esset, vel quanti minoris res valuisset. Von dieſen zwey letztern Klagen iſt im vorliegenden F⸗ die Rede; ſie ſind der Gegenſtand des Titels der Pandecten de aædilitie edicto, der ſehr viele vernünftige und billige Re⸗ geln enthaͤlt. Curant ædiles, ne emptores k Venditoribus circumve- niantur. T. 37, de adil. edict. Praterquàm in pretio. T. 16, F. de minor. Bey uns, und ſogar ſelbſt bey den Römern verſtand man unter redhibitoriſchen Maͤngeln hauptſächlich jene der Thiere und anderer beweglichen Dinge; inzwiſchen trifft man doch im Titel de adilitio edicto und in dieſem F. Entſcheidungen an, IMI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 35 die auch auf Verkäufe von Immobilien anwendbar ſind⸗ Um auf unſern Artikel zurückzukommen, muß man be⸗ bemerken, daß er die redhibitoriſche Klage und jene quanti mino- ris zuſammen ſtellt; denn wirklich läßt ſich auch nur nach den Umſtänden und nach der Wichtigkeit des Mangels beur⸗ theilen, ob Urſache vorhanden ſey, den Verkauf aufzuldſen, oder nur den Kauſpreis zu vermindern. S. Catellan, liv. 5. 18*) Art. 1642.»Der Verkäufer iſt fuͤr keine Mängel, »welche in die Augen fallen, und wovon der Kaͤufer ſich ſelbſt »überzeugen konnte, verantwortlich.» Non tenetur, vi vitium morbus ve appareat. hoc tan- tum intuendum est, ne emptor decipiatur. T. 1, F. 6. 4. Art. 1643.» Fuͤr verborgene Mängel hat er zu haften, »wenn ſie ihm auch ſelbſt unbekannt geweſen ſeyn ſollten, »er habe dann in dieſem Falle ſich ausbedungen, daß er zu »keiner Gewährleiſtung verbunden ſeyn ſolle.» Etiam vitia ignorans Venditor edicto tenetur,.. po- tuit enim ea nota habere.. Nec interest emptoris, cur fallatur, ignorantid Venditoris, an calliditate. T. 1, F. 2. I. S. indeſſen die Art. 1645 und 1646. Man gebe wohl auf die Ausnahme acht, die am Ende des Artikels von der im Anfange aufgeſtellten Regel vor⸗ *) In der Sache Vernier und Cramer entſchied die Civil⸗ Section des Caſſations⸗Hofes am a3. März 1808, daß gegen ei⸗ nen Verkäufer keine Klage auf Gewaͤhrleiſtung und Verminde⸗ rung des Kaufpreiſes, wegen einer auf dem verkauſten Grund⸗ ſtuͤcke haftenden und nicht erklärten Dienſtbarkeit dann Statt habe, wenn dem Käufer dieſe Dienſtbarkeit mittelſt einer von der dazu berechtigten Perſon eingelegten Oppoſition bekannt gemacht worden iſt, und der Kaͤufer nicht nur vernachläßigte, die Aufhebung dieſer Oppoſition bey Gericht nachzuſuchen, ſondern noch ſo gar nachher den Kaufpreis an den Verkäufer ohne einigen Vorbehalt auszahlte. Jurispr. de la C. de C. 1808 p. 339 u. f. B. 338 IM. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. kommt: er habe dann in dieſem Falle, wo ihm die Maͤn⸗ gel unbekannt waren, ſich ausbedungen daß ꝛc. denn, hät⸗ te er ſie gekannt, der Ankaͤufer aber nicht, ſo würde ihm die Clauſel, daß er zu keiner Gewährleiſtung verbunden ſehn ſolle, zu nichts nützen. Auch ſetzt ja die T. 14§. 9, h., nachdem darin geſagt worden iſt, daß der Ankaͤufer auf die Weo lthaten des Edictes Verzicht leiſten konne, hinzu: nisi vendior consultd reticuit. Art. 1644.»In den Fällen, welche im 1641. und 1643. „Artikel ausgedruckt ſind, hat der Käufer die Wahl, entwe⸗ „der die Sache zurückzugeben, und ſich den Faufpreis erſet⸗ „zen zu laſſen, oder die Sache zu behalten, und ſich einen „Theil des Kaufpreiſes, wie er durch Sachverſtändige beſtimmt «wird, zuruͤckerſtatten zu laſſen⸗« Der Art. 1691 ſtellt drey Fälle auf, 1) wenn die verbor⸗ genen Mängel die Sache zu dem Gebrauche, wozu ſie be⸗ ſtimmt iſt, untauglich machen; 2) wenn der Käufer die Sa⸗ che nicht erworben haben würde, falls ihm ihre Maͤngel be⸗ kannt geweſen waͤren; 3) wenn er bloß weniger dafuͤr ge⸗ geben haben wuͤrde. Es iſt ganz gerecht, daß in beyten erſtern Faͤllen dem Kaͤufer die Wahl zwiſchen der redhibitoriſchen und äſtimatoriſchen Klage geſtattet wird; nicht aber im dritten Falle; wenigſtens begünſtigt dieß die Unbeſtändigkeit des Käufers zu ſehr, und legt dem Gange des Handels Hinderniſſe in den Weg; durch Unachtſamkeit mag es wohl meines Erachtens gekommen ſeyn, daß man dieſen Unterſchied in unſerem Artikel nicht wieder erneuert hat⸗ Art. 1695.»Kannte der Verkaͤufer die Mängel der „Sache, ſo iſt er, außer der Wiedererſtattung des Kauſprei⸗ „ſes, den er dafuͤr empfangen hat, dem Käufer zu allem „Schadenserſatze und zur Liſtung des Intereſſe verbunden.» Art. 1646.»Waren dem Verklufer die Mängel der Sa⸗ „che unbekannt, ſo hat er nur' den Kauſpriis zu erſtat⸗ „ten, und dem Erwerber die durch den Kauf verurſachten „Koſten zu erſetzen⸗» UI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 389 Dieſe Artikel ſtimmen mit der F. 13, h 4⸗ Act. emyt, uͤberein. Fi sciens Venditor reticuit, omnia detrimenta Prastat. In der Praris legte man der Unwiſſenheit und der Wiſ⸗ ſenſchaft des Verkäufers noch eine andere Wirkung bey: waren dem Verkäufer die Mängel unbekannt geweſen, ſo hatte nur die Klage quanti minoris gegen ihn Statt; wogegen dann, wenn er ſie gekannt hatte, die redhibitoriſche Klage wider ihn angeſtellt werden konnte. Catellan, a. a. O. Art. 1647.»Iſt die Sache, welche mit Maͤngeln be⸗ »haftet war, durch eine Folge ihrer ſchlechten Beſchaffenheit „zu Grunde gegangen, ſo iſt der Verluſt für den Verkäufer, »der dem Käufer zur Wiedererſtattung des Kaufpreiſes und zu den uͤbrigen Entſchaͤdigungen verbunden iſt, die in den „beyden vorhergehenden Artikeln erklaͤrt worden ſind.» »Dagegen iſt der Verluſt der Sache, der von einem Zu⸗ „falle herrührt, für Rechnung des Kaͤufers.« Der erſte Theil dieſes Artikels ſtimmt mit der F. 13, h de act. empt. uͤberein. Der zweyte iſt gegen die T. 44, F. 2 und 47. F. 1. h. In erſterer heißt es: Neque eæ post ſaoto decrescit obliga- tio; Ftatim enim ut servus traditus est, committitur stipu- latio quanti interest emptorig. Pothier richtet ſich genau nach dieſen Geſetzen. Du Contrat de Vente, n. 219 u. f. Vielleicht muß man unſerem Artikel den Sinn nicht bey⸗ legen, den er beym erſten Anblicke zu haben ſcheint; freylich wenn die Sache durch bloßen Zufall oder durch Verſchulden des Käufers zu Grund gegangen iſt, ſo trifft dieſer Verluſt ihn, d. h. er kann den wirklichen Werth der Sache nicht fordern; deſſen ungeachtet muß er doch befugt ſeyn, die Zu⸗ rückerſtattung deſſen zu verlangen, was die Sache wegen ih⸗ rer verborgenen Mängel weniger werth war. Dieſe Entſchei⸗ dung, ſagt Pothier, ſtimmt mit der Billigkeit überein. Art. 1648.» Die aus redhibitoriſchen Maͤngeln entſprin⸗ gende Klage muß nach der Beſchaffenheit dieſer Mängel⸗ 39 m. Buch. vI. Lit. Von dem Verkaufe. „und nach dem Gebrauche des Ortes, wo der Verkauf ge⸗ „ſchehen iſt, in kurzer Friſt angeſtellt werden.« Die römiſchen Geſetze geſtatteten ſechs Monate fuͤr die redhibitoriſche, und ein Jahr fuͤr die aͤſtimatoriſche Klage. L⸗ 19 F. 6, h. Unſer Artikel uͤberläßt dieſes den Orts⸗Gebraͤuchen; al⸗ lein hierin herrſcht eine ſonderbare Verſchiedenheit. Nach dem Zeugniſſe Pothier's dauerte a) in Drleans die Klage wegen Maͤngel der Pferde und Kuͤhe vierzig Tage; das nehmliche hat P) wie Basnage ſagt, in der Normandie Statt. Nach der Lehre des Brolleau dauert c) in Paris dieſe Klage nur neun Tage, und nach dem Gewohnheits⸗Rechte von Bourbonnais dauerte ſie d), wie Coquille ſagt, nur acht Tage, wobey er hinzuſetzt, daß dieß das gemeine Recht ſey. S. Punod, des Prescriptions. p. 130 u. f. Gewiſſe Maͤngel gibt es indeſſen, welche eine Ausnahme von dieſer Regel verlangen, weil ſie ſich erſt in längern Zwi⸗ ſchenraͤumen zeigen; ein mondſüchtiges(mit einem periodi⸗ ſchen Fluſſe an den Augen behaftetes) Pferd konnte z. B⸗ am folgenden Tage, wo es wieder ſieht, verkauft werden, und nun wird ſein Mangel nicht eher als ungefähr einen Monat hernach wieder zum Vorſchein kommen: nach meiner Meinung wurde in einem ſolchen Falle entſchieden, daß die Verjaͤhrung erſt von dieſer letztern Epoche ihren Anfang neh⸗ me. Deßwegen ſagt auch T. q5. h., ex quo patet vitium. Art. 1649.„Sie hat bey Verkäufen nicht Statt, die „von Gerichts wegen geſchehen ſind.„ T. 1, J. 3, h. uebrigens hat man in dieſem F. die Män⸗ gel nicht beſtimmt bezeichnet, die zur redhibitoriſchen Klage Anlaß gaben, und wirklich ſind in dieſer Hinſicht die Ge⸗ wohnheiten und Gebräuche ſehr verſchieden. In Anſehung der Pferde nimmt man gewöhnlich drey Mängel an, die die⸗ ſe Wirkung hervorbringen, nehmlich Rotz, Herzſchlächtigkeit, (Dampf) und Steifigkeit; Basnatzè ſetzt das Krippenbeißen noch 1. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 351 hinzu, und wie ich eben geſagt habe, war auch die Mond⸗ ſucht angenommen⸗ Was die redhibitoriſchen Maͤngel der Schaafe, Kühe und Schweine betrifft, hieruͤber muß man ebenfalls den nehmi⸗ chen Basnage über den Art. 40 des Gewohnheits⸗Rechtes der Normandie nachſehen. Ueberhaupt tritt nach den romiſchen Geſetzen ſo wie in un⸗ ſerem Geſetzbuche, die redhibitoriſche Klage wegen aller Maͤn⸗ gel ein, die eine Sache zu dem Gebrauche, wozu ſie beſtimmt war, untauglich machen: Non tamen, ſo heißt es a) in der T. 4, F. 3. h. in Betreff der Laſt⸗Thiere, Si pavida vel cal- citrosa sint; P) in der F. 1, F. S. h., nec si quid levissi- mum; c) in der F 37, H. de dolo, nec propter id, quod eommendandi causò dictum est/ d) in der T. 18, h. ne id⸗ quod aſirmaverit Venditor, amars õb eo ewigatur zund e) in der T. 19, F. 3. h. admittenda sunt, quæ sic dicuntur. ut prastentur, non ut jactentur. Dieſe letztern Regeln ſind auf den Fall anwendbar, wenn man behauptete, daß der Verkäufer ſich verbindlich gemacht hat, für alle Mängel zu haften. Der P. 39. h. zu Folge, kann der Verkauf eines Grund⸗ ſtückes aufgeloͤſt werden, Si pestilens sit, vel lethiferas her- has agat. T. 4. Cod. edd. Nach der Lehre Pothier's gehört zu den redhibitoriſchen Maͤngeln eines Balkens, wenn er verfault iſt; zu jenen ei⸗ nes Faſſes, wenn es einen übeln Geruch hat. F uͤnftes Caypitel. Von den Verbindlichkeiten des Käufers. Art. 1650.»Die Hauptverbindlichkeit des Käufers be⸗ »ſteht darin, daß er den Kaufpreis an dem durch den Con⸗ „tract beſtimmten Tage und Orte zahle. Art. 1651.»Iſt bey dem Verkaufe deßhalb nichts be⸗ „ſtimmt worden, ſo iſt der Kaͤufer verbunden, an dem Orte „und zur Zeit, wo die Ueberlieferung geſchehen ſoll, zu „zahlen.„ 393 M, Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Weil beyde Verbindlichteiten, jene des Verkaͤufers, die Sache zu überliefern, und jene des Käufers, den Preis zu zahlen, gleichzeitig find, und eine ohne die andere nicht be⸗ ſtehen kann, ausgenommen wenn das Gegentheil ausbedun⸗ gen worden iſt. Art. 1652.»In folgenden drey Fällen hat der Käu⸗ »fer bis zur Zahlung des Capitals den Kaufpreis zu ver⸗ „zinſen: » Venn man bey dem Verkaufe hierüber einig gewor⸗ „den iſt; 6 »Wenn die verkaufte und überlieferte Sache Fruͤchte oder „andere Einkuͤnfte hervorbringt; »Wenn der Käufer zur Zahlung aufgefordert wor⸗ „den iſt.« „In dieſem letztern Falle laufen die Zinſen nur von der „Zeit der Aufforderung.« Hieraus muß man ſchließen, daß, wenn beym Verkaufe nicht ausbedungen worden iſt, daß der Käufer Zinſen vom Kaufpreiſe zahlen ſoll, bis er das Capital abgeführt haben würde, und die verkaufte und überlieferte Sache keine Früch⸗ te hervorbringt, ſie nicht überliefert, und der Käufer zur Zah⸗ lung nicht aufgefordert worden iſt, er keine Zinſen vom Kauf— preiſe zu zahlen habe. Unſer Artikel ſpricht, wie es ſcheint, von dem Falle, wo keine Zahlungsfriſt gegeben worden iſt, weil man vorausſetzt, daß der Käufer zur Zahlung aufgefordert werden könne, wel⸗ ches doch nicht geſchehen müßte, wenn ihm eine Friſt zur Zahlung geſtattet worden waͤre. Geſetzt aber, es ſey ihm eine Zahlungsfriſt geſtattet worden, laufen alsdann waͤhrend derſelben die Zinſen? Pothier, du Contrat de Vente, n. 286. entſcheidet. Nein; Meines Erachtens muß man die Fölle un⸗ terſcheiden; entweder bringt die verkaufte und überlieferte Sa⸗ che Früchte oder ſonſtige Einkünfte hervor, oder nicht; im erſten Falle muͤßten die Zinſen, der geſtatteten Zeitfriſt unge⸗ achtet, laufen, nicht aber im zweyten, und zwar gemäß der Entſcheidung unſeres Artikels⸗ ————— U. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 393 Im Eutwurfe des Geſetzbuches hieß es, der Zinſenlauf beginne, wenn der Kaͤufer gerichtlich zur Zahlung aufgefor— dert worden ſey. Dieſes Wort ſtrich man abſichtlich aus, um dadurch zu verſtehen zu geben, daß eine außergericht⸗ liche Aufforderung hinreichend ſey. Art. 1653.» Wird der Kaufer angegriffen, oder hat er „gegründete Urſache zu fürchten, daß man ihn mittelſt „einer hypothecariſchen oder mittelſt einer Vindications-Klage vangreifen wird, ſo kann er mit der Zahlung des Kaufprei⸗ »ſes inne halten, bis der Verkaufer erwirkt hat, daß die Std⸗ »rung aufhört, wenn Letzterer etwa nicht lieber Bürgſchaft lei— „ſten will, oder wenn ausbedungen worden iſt, daß, der Kaͤu⸗ »fer, der Störung ungehindert, zahlen ſolle.» Oder hat er gegruͤndete Urſache zu fuͤrchten, daß man ihn angreifen witd. Dieſe Verfuͤgung ändert die alte Ju⸗ risprudenz ab, nach welcher ein wirklicher Angriff, eine wirk⸗ liche Stoͤrung, nicht aber eine rechtmäßige Beſorgniß eines Angriffes erfordert wurde, um den Kaͤufer zu ermaͤchtigen, mit der Zahlung des Kaufpreiſes inne zu halten. S. die T. 24, Cod. de evict. Pothier, n. 280, Pespeisses, de FAchat, Seot m 1 erc.*²) Art. 1654.„Wenn der Kaͤufer den Preis nicht zahlt, »ſo kann der Verkäufer auf die Aufhebung des Verkaufes nantragen.* Rann antragen. Er hat ſogar nicht nöthig, darauf anzutragen, wenn vom Verkaufe einer Mobiliar⸗Sache die Rede iſt. S. den Art. 1657. * Am a. Ventoſe 13 J.(16. März 1805) nahm indeſſen das Civil⸗Gericht von Paris, in einem Falle, der nach den römiſchen Geſetzen entſchieden werden mußte, an, daß gerechte Beſorgniß einer Eviction den Käufer ermächtige, Bürgſchaft vom Verkäu⸗ fer zu fordern, und der kaiſerliche Proeurator Herr Foubert ſagte in ſeinem Antrage, daß der vorliegende Artikel weiter nichts ſey, als die von Domat erklärte F. ant⸗ pretium, 13. §. 1, N de perie. et comm. rei. vend. Jurispr. de la C. de C. Xlll. im Anhange p. 4 u. f. B. 39½ m. Buch. vl. Tit. Bon dem BVerkaufe. Art. 1655.»Die Aufloͤſung eines Verkaufes, der Im⸗ „mobilien zum Gegenſtande hat, wird ſogleich erkannt, wenn „der Verkäufer in Gefahr iſt, die Sache und den Preis zu „verlieren.« „Tritt dieſe Gefahr nicht ein, ſo kann der Richter dem „Erwerber, je nachdem die Umſtände beſchaffen ſind, eine mehr oder weniger lange Friſt geſtatten.» »Iſt dieſe Friſt verſtrichen, ohne daß der Erwerber in⸗ „zwiſchen gezahlt hätte, ſo ſoll die Auflöſung des Verkau⸗ „ fes erkannt werden.« Dieſer Artikel enthaͤlt bloß Vorſchriften uͤber Formalitäten; ſie ſind zwar etwas ſtrenger als jene, die gebräuchlich waren; man hat aber bey dieſen Formen die Grundſätze der Billig⸗ keit beobachtet. Art. 1636.»Iſt bey einem Verkaufe von Immobilien „bedungen worden, daß, in ſo fern die Zahlung des Kauf⸗ „preiſes in der vereinbarten Zeit nicht erfolgen wuͤrde, der „Verkauf von Rechts wegen und ohne weiteres aufgeldſt „ſeyn ſoll, ſo kann der Erwerber gleichwohl nach Umlauf „der Friſt zahlen, ſo lange er nicht durch eine Aufforderung »in Verzug geſetzt iſt; nach dieſer Aufforderung kann aber „der Richter ihm keine Friſt geſtatten.« Dieſer Artikel bezieht ſich auf den ſogenannten Commiſ⸗ ſoriſchen Vertrag, wovon der Titel der Pandecten de Tege commissoid handelt. Kraft dieſes Vertrages, wurde der Verkauf von Rechts wegen aufgelöſt; inzwiſchen ſcheint die T. 25, in ſin. N de ohlig. et act. dem Richte⸗ b vie Befugniß zu ertheilen, einen kurzen Ausſtand zur Zahlung zu geſtatten. Von dieſer anſchei⸗ nenden Befugniß haben die franzdſiſchen Tribunale Gebrauch macht, und ſo wurde, ungeachtet des Vertrages, daß der Verkauf von Rechts wegen aufgelöſt ſeyn ſollte, wenn die Zahlung in der beſtimmten Friſt nicht geſchehen wuͤrde, bey den Gerichten entſchieden, daß dem Verkäufer eine bloße Klage auf Auflöſung zuſtehe, daß aber der Kaͤufer ſich noch bis zum richterlichen Spruche beftepen könne; appellirte er III. Buch. VI. Tit. Von dem Verkauſe. 395 davon, ſo ward ihm gewoͤhnlich die nehmliche Befugniß bis zum Urtheile in der Appellations⸗Inſtanz zugeſtanden. S. Pothier, uͤber den commiſſoriſchen Vertrag; Lapeyrère, V. pacte Commissoire, lett. C. Unſer Artikel hat einen gerech⸗ ten Mittelweg eingeſchlagen. Man fragt, ob ein Verkäufer, welcher anfangs Kraft des commiſſoriſchen Vertrages auf die Aufloͤſung des Verkaufes bey Gerichte angetragen hat, nachher ſein Geſuch ändern, und ſich mit der Zahlung des Kaufpreiſes begnügen dürfe, und umgekehrt. Die FT. 4, 6 und 7, F. de Tege comiss. und 4, Cod. de Pact. int. empt. entſcheiden dieſe Frage be⸗ ſtimmt mit Nein. Der nehmlichen Meinung iſt auch Pothier, Vente, n. 460 und 461. Art. 1657.»Wenn Lebensmittel oder Mobiliar⸗Effec⸗ *ten verkauft worden ſind, ſo hat nach Umlauf der Zeit, »die in dem Contracte feſtgeſetzt war, um ſie abzunehmen, „die Auflöſung des Verkaufes zum Vortheile des Verkäu⸗ »fers von Rechts wegen und ohne vorhergegangene Auffor⸗ „derung Statt.« Der Beweggrund des Artikels iſt, weil Mobiliar⸗Sachen gewöhnlich nicht von ſolchem Werthe ſind, wie Immobilien, und folglich auch ihre Veraͤußerung weniger mit Formalitaͤ⸗ ten beſchwert werden muß. Mobilium vilis est possessio. Nebſt Lebens⸗Mitteln und Mobiliar⸗Effecten hatte man in den Entwurf dieſes Artikels auch Waaren geſetzt. Dagegen wendete man ein, nach dieſem Ausdrucke zu ſchließen, waͤre der Artikel auch auf den Handel anwendbar, und doch ſey es unter den Handelsleuten gebräuchlich, daß ein Verkauf nur dann aufgelöſt werde, wenn der Kaͤufer vorher in Ver⸗ zug geſetzt worden iſt, die Waaren abzunehmen. Auf dieſe Bemerkung wurde der Ausdruck: Waaren ausgeſtrichen, da⸗ hey aber beſchloſſen, daß die Urſache dieſer Ausſtreichung im Verbal⸗Prozeſſe ausgedruckt werden ſollte. Ferner bemerkte man, a) unſer Artikel überlaſſe den An⸗ käufer ganz dem Willen des Verkäufers; meldete ſich b) der 396 II. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Kaͤufer erſt nach Verlauf der zur Ablieferung beſtimmten Zeitfriſt, ſo könne der Verkäufer ihn abweiſen, und ſagen, der Verkauf ſey von Rechts wegen aufgeloſt; um aberſc) beyden gleiche Rechte zu geſtatten, müſſe der Verkauf eben⸗ falls zu Gunſten des Kaͤufers von Rechts wegen aufgeldſt ſeyn, wenn der Verkäufer die Sache am beſtimmten Tage nicht ablieferte. Am Käufer allein, antwortete man, liegt der Fehler; an ihm iſt es, die verkauften Sachen abzunehmen; thut er die⸗ ſes nicht, ſo wird vermuthet, daß er auf den Verkauf Ver⸗ zicht geleiſtet habe. Auf dieſe Antwort wurde die obige Be merkung nicht berückſichtiget. Den vorliegenden Artikel muß man mit dem Art. 1739 vergleichen. Uebrigens iſt in dieſem Capitel nur von der Verbindlich⸗ keit des Kaͤufers, den Käuſpreis zu bezahlen die Rede; au⸗ ßerdem hat er indeſſen noch einige andere, wie z. B⸗ die Waare zur beſtimmten Zeit abzunehmen; thut er dieſes nicht, ſo muß er verurtheilt werden, dem Käufer allen Scha⸗ den und entbehrten Gewinn zu erſetzen, den dieſer wegen Entbehrung ſeiner Magazine, Speicher oder Keller erlitten haben mag. So gar iſt der Verkäufer, nach vorhergegange⸗ ner Aufforderung, befugt, vom Richter die Erlaubniß auszu⸗ wirken, die verkauften Gegenſtaͤnde auf Koſten und Gefahr des Kaͤufers vor die Thüre zu ſtellen, wenn er nur übrigens Letzterem von dem Tage und der Stunde, wo dieſes geſche⸗ hen werde, die Anzeige machen läßt. Pothier, n. 290. Man ſetzt indeſſen hier voraus, daß der Verkäufer es lieber bey dem Verkaufe bewenden laſſen, als ihn nach der Befugniß, die ihm der Art. 1657 deßhalb verleiht, aufloſen will; denn, es ſteht ihm frey, das eine oder das andere zu waͤhlen, wie ich beym vorhergehenden Artikel angemerkt habe. Ferner iſt der Kaͤufer verbunden, dem Verkäufer alle Aus⸗ lagen zu erſtatten, die dieſer nach dem Contracte zur Erhal⸗ tung der verkauften Sache verwendet hat; denn vomm Zeit⸗ III. Buch. vL. Tit. Von dem Verkaufe. 397 punkte des Contractes an iſt der Käufer Eigenthümer da⸗ von. T. 13, F. 22, H de act. empt.; Pothier, n. 291. Dieſe Regel leidet jedoch eine Ausnahme in Hinſicht der Sachen, zu deren Unterhaltung der Verkäufer bis zur Ablie⸗ ferung verbunden iſt; ſo muß er z. B. die Weinfäſſer bis zum Tage auffüllen, wo der Kaͤufer ſie abnehmen muß⸗ Sechſtes Capitell. Von der Ungültigkeit und der Auflöſung des Verkaufes. Art. 1658.„Außer den unter dem gegenwärtigen Ti⸗ »tel ſchon erklärten Urſachen, welche die Nichtigkeit oder „Auflöſung begruͤnden, und denjenigen, die allen Verträgen gemein ſind, kann der Verkauf⸗Contract noch durch Ausü⸗ „bung des Rechtes auf Wiederkauf, und wegen unverhältniß⸗ „maͤßiger Niedrigkeit des Preiſes aufgelöſt werden.⸗ Erſter A bſſchnitt. Von dem Rechte auf Wiederkauf. Art. 1650.»Die Ausbedingung des Wiederkaufs iſt »ein Vertrag, wodurch der Verkaͤufer ſich vorbehält, gegen »Wiedererſtattung des Hauptpreiſes und gegen die im 1673. „Artikel erwähnte Vergütung, die verkaufte Sache zurückzu⸗ »nehmen.**) Ueber dieſes Recht muß man den Titel des Coder: de pactis inter empt. nachſehen. Art. 1660.»Man kann ſich das Recht auf Wieder⸗ „kauf nicht für eine längere Zeit als fuͤnf Jahre aus bedingen. ⸗ *) Der Appellations⸗Hof von Paris entſchied am 9. März 1803 in der Sache der Eheleute Dupuy und des Hrn. Barthe⸗ lemy und der Frau von Rohan, daß bey dieſem Vertrage gültig ausbedungen werden könne, daß der Verkäufer ſich des Wiederkaufs⸗Rechtes anders nicht bedienen ſolle, als gegen Zah⸗ lung einer Summe, die den Verkaufpreis überſteigt. Jurispr. de la C. de C. 1503 im Anhange p. 17 u. f. B⸗ 39½ UI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. „Iſt es auf eine längere Zeit vorbehalten worden, ſo „wird es auf dieſe Friſt eingeſchränkt.» Vor unſerem Geſetzbuche konnte dieſes Recht zwar auf eine unbeſtimmte Zeit ausbedungen werden, allein in dieſem Falle wurde es mit dreyßig Jahren verjährt, d. h. nach Ab⸗ lauf von dreyßig Jahren vom Tage des Contractes angerech⸗ net, konnte es nicht mehr ausgeübt werden. Im Art. 108 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris, war ſo gar eine aus⸗ drückliche Verfügung hierüber enthalten. S. Heuris und Bretonnier, tom. 1, Iiv. 4, quest. 91. War aber dieſes Recht auf eine beſtimmte Zeit, jedoch auf mehr als dreyßig Jahre ausbedungen, dann entſchied man, daß der Vertrag vollzogen werden müſſe. Dunod, des prescriptions, p. 1. unerachtet Pothier, n. 393 das Gegen⸗ theil lehrte. Unſer Artikel hat wohl dabey gethan, daß er die Ausü⸗ vung dieſes Rechtes auf eine kürzere Zeit beſchraͤnkt hat. Das Staats⸗Intereſſe fordert wenigſtens, daß das Eigen⸗ thum ſo lange Zeit hindurch nicht ungewiß ſey; und binnen fünf Jahren hat man doch auch wohl Zeit genug, das Grund⸗ ſtuͤck wieder zu bekommen, was man in einem Augenblicke von Noth und Mangel, wohlfeil zu übertragen, gezwungen geweſen war Uebrigens folgt aus unſerem Artikel, daß, wenn man das Recht auf Wiederkauf, ohne eine Zeitfriſt zu beſtimmen, aus⸗ bedungen hat, es fünf Jahre lang dauern ſoll.] Art. 1661.»Die beſtimmte Zeitfriſt muß ſtreng beo⸗ „bachtet, und kann von dem Richter nicht verlängert werden.“ Auch hier wird die Praxis des Parlamentes von Paris, und anderer Parlamente abgeſchafft, wobey angenommen war, daß ein Urtheil erforderlich ſey, um den Verkäufer des Rechtes auf Wiederkauf verluſtig erklären zu laſſen; außer dieſem Falle pauerte es nehmlich dreyßig Jahre. S. Rouseaud, F. fa- culte de rachat. Zu Toulouſe machte man es noch ſchlim⸗ mer, und nahm in urtheils⸗Sprüchen an, daß dieſes Recht, UM. Buch. Vl. Tit. Von dem Verkaufe. 399 wenn es auch ſchon fuͤr eine kuͤrzere Zeit ausbedungen war, doch immer dreyßig Jahre lang dauere. Boutaric, inst. p. 430. Zu Bordeaur hatte man ſich aber vor dieſer wider⸗ rechtlichen Ausdehnung gehütet, und angenommen, daß dieſe Befugniß nach der vereinbarten Zeit von Rechts wegen er⸗ loͤſche. Lapeyrère, lett. R, n. 13.*) *) Selbſt der Caſſations⸗Hof achtete die Praxis der verſchiedenen Juſtitz⸗Höfe in dieſer Hinſicht, und daher kommt es dann auch, daß ſeine Entſcheidungen, in ſo fern ſie auf alte Fälle Bezug hatten, ſo gar nach der Verkündung des Geſetzbuches Napoleons ſich nach dieſer verſchiedenen Praxis richteten. So verwarf 2) die Section des requstes am a. Frimaire 12. J.(a4. December 18o3.) das Geſuch, welches die Eheleute Gobelet um Caſſation eines vom Appellations⸗Hofe von Bruͤſſel erlaſſenen Urtheiles eingelegt hatten, wodurch ſie mit ihrer Klage auf Wiederkauf, die ſte nach Ablauf der zwey dazu beſtimmten Jahre erſt geltend machen wollten, abgewieſen worden waren. Jurispr. du Trib. de Cass. XII. p. 79 u. f.— So verwarf ebenfalls P) die Sec- tion des requétes am 8. Meſſidor 12. J.(27. Junius 1804.) das von Hrn. Bernhard gegen ein urtheil des Civil⸗Gerichtes von Barbezieux eingelegte Caſſations⸗Geſuch, wodurch in Ge⸗ maͤßheit des Local⸗Gebrauches erkannt worden war, daß das Wiederkaufs⸗Recht auch noch nach Ablauf der vereinbarten Zeitfriſt, und zwar deßwegen ausgeübt werden könnte, weil der Erwerber den Verkäufer ſeines Rechtes nicht durch ein Urtheil hatte verluſtig erklären laſſen. Jurispr. du Trib. de Cass. XII. p. 35 2. und eben ſo verwarf e) die Section des re- duétes am 14. May 1807 das Geſuch der Hrn. Sarrus und Fajon um Caſſation eines vom Appellations⸗Hofe von Tou⸗ louſe erlaſſenen Urtheiles, wodurch Hr. Ro land⸗Saint⸗ Rome zur Ansübung des Wiederkaufs⸗Rechtes zugelaſſen wor⸗ den war, unerachtet die dazu beſtimmte Zeit verfloſſen und aus⸗ drücklich ausbedungen worden war, daß nicht nur dieſe Zeitfriſt unter keinem Vorwande erweitert werden dürfe, ſondern auch keine entgegengeſetzte Praxis eintreten ſolle, worauf der Verkäu⸗ ſer Verzicht geleiſtet hatte, weil, wie es in den Entſcheidungs⸗ Gruͤnden heißt, es gemaͤß dem in dieſer Praris angenommenen Grundſatze, mit den Einſchränkungen des Wiederkaufs⸗Rechtes auf wenizer als dreyßig Jahre nicht, nach der Strenge gehal⸗ 400 111. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Art 1662.»Hat der Verkäufer ſeine Klage auf Wie⸗ „derkauf in der beſtimmten Friſt nicht geltend gemacht, ſo „bleibt der Erwerber unwiderruflicher Eigenthümer. S. die Anmerkung zum vorhergehenden Artikel⸗ Art. 1663.»Die Friſt länft wider alle Perſonen, felbſt „wider den Minderjaͤhrigen, mit Vorbehalt des Regreſſes wi⸗ „der jedermann, wider welchen er, den Umſtänden nach, »rechtlich eintreten mag⸗» Zwiſchen der vertragsmäßigen Verjaͤhrung, d. h. dem Laufe der im Vertrage feſtgeſetzten Zeitfriſt, und zwiſchen der ge— ſetzlichen Verjährung, d. h. dem Laufe der dreyßig Jahre, die die Praxis zur Ausuͤbung dieſes Rechtes verlieh, machte man einen Unterſchied, und erkannte bey den Gerichten, daß die erſtere gegen den Minderjährigen laufe, nicht aber die zwey⸗ te. S. Lapeyrère und die lett. R, n. 16. von ihm ange⸗ fuͤhrten Schriftſteller. Auch dieſen unnützen Diſtinctionen hat unſer Artikel ein Ende gemacht. Art. 1664.»Ein Verkäufer auf Wiederkauf kann ſeine „Klage wider einen zweyten Erwerber geltend machen, wenn nſchon von dem Rechte die Sache wieder an ſich zu ziehen ain dem zweyten Contracte keine Erwähnung geſchehen iſt.v Stimmt mit der Praxis überein. Lapeyrére, und die lett. R, n. 3 von ihm angeführten Autoren; Pothier, n. 308, Art. 1665.»Wer eine Sache auf Wiederkauf erwor⸗ „hen hat, üibt alle Rechte ſeines Verkäufers aus; er kann „wider den wahren Eigenthuͤmer ſo wohl, als wider diejeni⸗ „gen verjähren, die etwa behaupten, Rechte oder Hypothe⸗ „ken an der verkauften Sache zu haben⸗» ten wird, und es ſich folglich eben ſo mit der Vertichtleiſtung auf dieſe Praris verhalten müſſe, indem ſie ſonſt dadurch ſchlech⸗ terdings vereitelt, und ihr Zweck umgangen werden könnte⸗ Juripr. de la Cour de Cass. 1507, p. 350 u. f. „ — — —— MMI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 401 Art. 1666.» Er kann den Gläubigern ſeines Verkäu⸗ »fers die Einrede der Vorausklage entgegenſetzen.« Der Beweggrund dieſer beyden Artikel iſt, weil derjenige, welcher mit der Bedingung des Wiederverkaufes etwas er— worben hat, wahrhaft Eigenthuͤmer iſt, wiewohl dieſes Eie genthum unter einer Bedingung aufgelöſt werden kann, und hiedurch unterſcheidet ſich der Verkauf unter der Clauſel des Wiederkaufes von der Verpfaͤndung, wodurch das Eigenthum nicht übergeht. Art. 1667.»Wer einen noch nicht abgeſonderten Theil eines in unzertheilter Gemeinſchaft ſtehenden Grundſtuͤckes »unter der Bedingung des Wiederkaufes erworben, und bey »einer Verſteigerung, worauf wider ihn angetragen worden iſt, „das Ganze erſtanden hat, kann den Verkaͤufer, ſo fern die⸗ „ſer von der Bedingung Gebrauch machen will, noͤthigen, „daß er das Ganze an ſich nehme.« Stimmt mit der T. 8, F. 13. H. Comm. divid. Uberein. Man merke wohl auf die Worte: bey einer Verſteigerung, worauf wider ihn angetragen worden iſt; denn wenn er ſelbſt darauf angetragen haͤtte, dann wäre der Verkaͤufer nicht verbunden, das Ganze an ſich zu nehmen. Art. 1668.»Wenn mehrere in einem und demſelben „Contracte zuſammen ein unter ihnen gemeinſchaftliches „Grundſtück verkauft haben, ſo kann ein jeder von ihnen die »„Klage auf Wiederkauf nur in Anſehung des Theiles aus⸗ «Uben, den er daran hatte.« Art. 1669.»Gleiche Bewandtniß hat es, wenn der⸗ vjenige, der für ſich allein ein Grundſtuͤck verkauft hat, meh⸗ »rere Erben hinterlaſſen hat.« „Ein jeder dieſer Miterben kann das Recht auf Wieder— „kauf nur in Anſehung des Theiles ausüben, den er an „der Erbſchaft hat.» Art. 1670.»In jedem Falle der beyden vorhergehen— „den Artikel kann indeſſen der Erwerber verlangen, daß alle „Mitverkaͤufer oder alle Miterben zur Sache abgeladen wer⸗ III. Mallev. 26 —————— 40½ m Buch. vl. Tit. Von dem Verkaufe. a den, um ſich untereinander uber die Zurücknehmung des „ganzen Grundſtuͤckes zu verſtehen, und wenn ſie ſich hier⸗ „liber nicht vereinigen, ſoll er von der Klage losgeſprochen »„werden.* Die Urſache der Art. 1668 und 1669 iſt dieſe, weil bie Klage auf Wiederkauf, ſo wie das Grundſtück ſelbſt, theilbar iſt, und folglich jedem der Verkaͤufer, oder jedem der Erben eines einzigen Verkaufers nur fuͤr ſeinen Antheil zuſteht. De urſache des Art. 1670 iſt, weil der Erwerber durch die Theilung der Klagen nicht leiden muß, und wahrſchein⸗ lich emen Theil allein nicht angckauft haben wärde. Dieſe Artikel waren um ſo nothwendiger, da die Fragen, welche ſie entſcheiden, ſehr ſtreitig waren. Dumoulin, dem pothier beygetreten iſt, war der nehmlichen Meinung, die in den Artikeln angenommen worden iſt; wogegen Boerius, papon und Automne, die Lapeyrère, lett. R, n. 6. anführt, beſtimmt das Gegentheil entſchieden. Bey der Diseuſſion des Att. 1670 warf man die Frage auf, warum die Klage auf Wiederkauf nicht gerade zu auf einen der Verkäufer oder der Miterben allein übergehen ſoll— te, welcher ſie im Nahmen aller anſtellen moͤchte; an demje⸗ nigen, ſagte man, der die Klage zuerſt anſtellt, iſt es, ſich mit den uͤbrigen zu verſiehen, und ihnen ihren Theil an dem eingelöſten Gute zukommen zu laſſen, wenn ſie ihren An⸗ theil am Kaufpreiſe zurückerſtatten wollen; thun ſie dieſes nicht, ſo behält er das Gut ganz. Anfangs wurde beliebt, daß der Artikel nach dieſem Plane abgeaͤndert werden ſollte; auf die Vorſtellungen des Tribunates wurde er indeſſen von neuem angenommen⸗ Art. 1671.*Iſt ein Grundſtück, das mehrern „hörte, nicht von ihnen ſammtlich zu gleicher Zeit und im „Ganzen, ſondern von jedem einzelnen nur der Theil vei⸗ „kauft worden, den er daran hatte, ſo kann jeder für ſich „allein und beſonders die Klage auf Wiederkauf in Vetreff „des Theiles anſtellen, der ihm zugehörte;« zuge⸗ 1M. Buch. Vl. Tit. Von dem Verkaufe 40½ »Und der Erwerber kann denjenigen, der ſie auf dieſe „Weiſe anſtellt, nicht zwingen, das Ganze an ſich zu ziehen.« Weil in dieſem Falle eben ſo viele verſchiedene und von einander unabhaͤngige Verkaͤufe vorhanden ſind. Art. 1672.» Hat der Erwerber mehrere Erben hinter⸗ „laſſen, ſo kann, wenn die verkaufte Sache noch ungetheilt „iſt, oder unter ihnen vertheilt worden, die Klage auf Wie⸗ „derkauf wider einen jeden von ihnen nur in Anſehung ſei⸗ »nes Theiles angeſtellt werden.„ »„Iſt aber die Erbſchaft getheilt, und die verkaufte Sa⸗ »che dem Loſe eines der Erben zugefallen, ſo hat wider ihn »die Klage auf Wiederkauf in Anſehung des Ganzen Statt⸗ Der Entſcheidungs⸗Grund iſt immer der nehmliche: die Klagen theilen ſich unter den Erben, und die Klage auf Wie⸗ derkauf iſt an ſich ſelbſt theilbar; iſt aber einer der Erben des Erwerbers im Genuſſe des ganzen Grundſtückes, dann iſt keine Urſache vorhanden, die übrigen zur Sache beyzula⸗ den; jedoch bleibt der Regreß, den er gegen ſie hat, vorbe⸗ halten. Art. 1673.»b Der Verkäufer, der die Ausbedingung des »Wiederkaufes geltend macht, muß nicht allein den Haupt⸗ »preis, ſondern auch die redlichen und geſetzlichen Koſten des »Verkaufes, dann die nothwendigen Reparaturen, und diejeni⸗ »gen, welche den Werth des Grundſtückes erhöhet haben, bis zum Betrag dieſes erhöheten Werthes erſtatten. Er kann „nicht eher zum Beſitze gelangen, als bis er allen dieſen Ver⸗ »bindlichkeiten Genuͤge geleiſtet hat.« »Wenn ein Verkäufer kraft des ausbedungenen Wieder⸗ „kaufs wieder zu ſeinem Grundſtücke gelangt, ſo erhaͤlt er ves frey von Laſten und Hypotheken zurück, womit der Er⸗ »werber es beſchwert haben mag; er iſt aber verbunden, die von dem Erwerber ohne Gefaͤhrde geſchloſſenen Pacht⸗Con— „tracte zu vollziehen.« So wie der Verkäufer dem Erwerber alle Reparaturen vergüten muß, wodurch der Werth der Sache vermehrt wor⸗ 404 MI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. den iſt, eben ſo iſt auch der Erwerber verbunden, alle durch ſein Verſchulden entſtandene Verſchlimmerungen zu vergüten. Pothier n. 400. Der nehmliche Schriftſteller iſt der Meinung, der Erwerber ſey befugt, den Schatz, den er im Grundſtuͤcke gefunden hät— te, ſo wie auch den Zuwachs, den es während ſeines Ge⸗ nuſſes durch Alluvionen erhalten haben möchte, fuͤr ſich zu be⸗ halten, n. 402 und 40g. Was den letzten Punkt angeht, dieſer ſcheint mir ſehr zweifelhaft, wiewohl er ihn mit ſtar⸗ ken Gründen unterſtützt.*) Wie verhält es ſich mit den Früchten, die zur Zeit, wo das Recht auf Wiederkauf ausgeübt wird, noch auf dem Hal⸗ me ſtehen, oder am Stocke hangen? Bekommt der Ver⸗ käufer, der ſich des Wiederkaufs⸗Rechtes bedient, alle dieſe Fruͤch⸗ te, oder theilt er ſie mit dem Erwerber nach Verhaͤltniß der Zeit, die der Verkauf in dieſem Jahre gedauert hat? Dieſe Frage, worüber die Gewohnheits⸗Rechte und die Schrift⸗ ſteller uneinig waren, hätte wohl im Geſetzbuche beſtimmt entſchieden werden müſſen. Man muß hierüber Pothier, von n. 05 bis n. 411 nachſehen. Rousseaud gibt keine Aus⸗ kunft darüber, indem er ſich ſelbſt, W. Faculte n. 9. deßhalb widerſpricht. Meines Erachtens iſt die Meinung derjenigen, die gegen die Theilung ſind, die einfachſte und gerechteſte. Zuerſt be⸗ ſeitigt ſie die Schwierigkeiten, welche jede Theilung gewohn⸗ lich veranlaßt⸗ Comnmunio parit jurgiu. 2) Hoͤrt der Er⸗ werber Kraft des Vertrages auf, Eigenthümer zu ſeyn, ſo⸗ bald der Verkäufer ſein Recht geltend macht, und ihm ſeine Zurückzahlnng anbiethet; und 3) iſt der Erwerber völlig durch die Zinſen entſchaͤdigt, die man ihm für dieſes Jahr bezahlt. Es thut nichts zur Sache, daß der Art. 1575 eine ſolche Thei— lung in Hinſicht der Früchte der Dotal⸗Immobilien bey Auflé⸗ 6) Die Gründe, deren ſich Pothier bedient; ſind aus Fechin. II. 6 entlehnt. Man ſehe inzwiſchen den Art. 356 B. UI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 405 ſung der Ehe verordnet hat; zwiſchen dieſem und dem vor⸗ liegenden Falle iſt keine Aehnlichkeit; dem Manne oder ſei⸗ nen Erben mußte man wohl einen Theil der Früchte zuer⸗ kennen, um nicht in die Verlegenheit zu gerathen, die Aus, gabe ſchaͤtzen zu müſſen, die er ad sustinenda onera matri- monii gethan hatte. Kann der Verkäufer die Klage auf Wiederkauf einem Dritten übertragen? Pothier entſcheidet n. 300, nach der Lehre des Fachinäus und Tiraquell, daß ſie ſich übertragen läßt, und dieß habe ich auch in der Praxis erfahren. Sind die Gläubiger des Verkäufers berechtigt, dieſe Kla⸗ ge ſtatt ſeiner geltend zu machen? Im Art. 94 unſeres Ent⸗ wurfes, unter dem Titel vom Perkaufe, hatten wir dieſe Frage mit Nein entſchieden. Dagegen machte der Appellations⸗ Hof von Bordeaur die Bemerkung, daß, wenn der Verkaͤu⸗ fer kein anderes Vermögen beſäße, es ungerecht ſeyn würde, den Gläubigern die Hoffnung zu verweigern, ſich durch Aus⸗ übung des Wiederkaufs-Rechtes zu entſchädigen. Die Ge⸗ ſetzgebungs⸗Section hat zwar dieſen Artikel nicht vorgelegt, aber auch nichts geſagt, was ihm zuwider waͤre. Meiner Meinung nach, war die Bemerkung des Appel⸗ lations⸗Hofes von Bordeaux ganz gegruͤndet. Gläubiger haben die Befugniß, alle Anſpruͤche ihres Schuldners, die nicht ſei⸗ ner Perſon ankleben, geltend zu machen. Nun klebt aber, wie Pothier a. a. G. ganz richtig ſagt, das Recht auf Wie⸗ derkauf nicht der Perſon des Verkaͤufers an, ſondern macht einen Theil ſeines Vermögens aus.*²) *) Da übrigens der Verkäufer nicht eher zum Beſitze gelangen kann, als bis er allen im vorliegenden Artikel enthaltenen Ver⸗ bindlichkeiten Genuͤge geleiſtet hat, ſo iſt auch der Erwerber nicht ſchuldig, die genoſſenen Fruͤchte vom Tage der angehobenen Klage, ſondern erſt von dem Zeitpunkte an zu erſtatten, wo jeue Verbindlichkeiten vom Verkäufer erfuͤllt worden ſind Auch dieſes entſchied die Seetion des requstes des Caſſations⸗Ho⸗ fes in der nehmlichen Sache, wevon in der Note beym Art. 406 III. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 3 weyter Abſchnitt. Von Aufhebung des Verkaufs wegen Verletzuhg. In den Pandecten ſowohl als im Codex kommt ein Ti⸗ tel de rescindendd Venditione vor. Der erſtere ſagt kein Wort von der Verletzung über die Hälfte, als einer Beweg⸗ urſache den Verkauf aufzuheben; aber der zweyte enthält zwey Geſetze, das zweyte und das achte, beyde von den Faiſern Diocletian und Maximian, die dieſes Rechtsmittel geſtatten. Das zweyte lautet ſo: Rem majoris pretii, si du vel pa- ter tuus minoris distraæerit, humanum est, ut vel pretium re restituente emptoribus, fundum venumdatum recipias, auctoritate judicis intercedente/ vel Si emptor elegerit, quod de est justo pretio recipias? minus autem pretium es- se videtur, si nec dimidia pars pretii soluta«it. Die L. g ſetzt bloß am Ende hinzu, daß der rechtmäßi⸗ ge Werth ſo betrachtet werden müſſe, wie er zur Zeit des Verkaufes war. Die Beweggruͤnde dieſer Geſetze hatten uͤberall, ſowohl in den Provinzen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten, als in jenen, worin das römiſche Recht galt, ihre Annahme bewirkt. Aber die Einführung und das Fallen des Papier⸗ Geldes während der Revolution, brachten eine ſo große Ver⸗ änderlichkeit in dem Preiſe aller Sachen hervor, daß, ohne großen Ungerechtigkeiten den Weg zu öffnen, die reſciſſori⸗ ſche Klage wegen Verletzung über die Hälfte nicht mehr bey— behalten werden konnte: durch das Geſetz vom 14. Fructidor 3. J.(31. Auguſt 1795) wurde ſie alſo abgeſchafft. Hier war nun die Frage, ob dieſe Klage wieder herge⸗ ſtellt werden ſollte, und dieſe Discuſſion beſchaͤftigte den Staats⸗ Rath während drey Sitzungen, vom 25. und 30. Frimaire, 1661(c) Erwähnung geſchieht. Jurispr. de la Cour de Cass⸗ . B 3 MI. Buch. vl. Tit. Von dem Verkaufe. 407 und 29. Nivoſe 12. J. G7. und 22. December 1803 und 20. Jänner 1804). Ich will gar nicht alles das hier wie⸗ derhohlen, was über dieſen Gegenſtand hin und wieder geſagt worden iſt, denn dieß allein würde einen halben Band aus⸗ füllen; aber ich werde die Hauptgründe derjehigen, die das Geſetz vom 14. Fructidor handhaben wollten, mit den Ant⸗ worten derer auseinanderſetzen, welche auf die alte Juris pru⸗ denz wieder zurück zu kommen wünſchten. 1) Es iſt zweifelhaft, ob die T. 2, Cod. de rescind. Lend. von Diocletian herrühre. Ein deutſcher Rechts⸗Leh⸗ rer, Nahmens Thomsſius hat gute Gründe aufgeſteilt, um zu beweiſen, daß Tribonian ſie aus einer verdaͤchtigen, we⸗ nig Glanbwürdigkeit verdienenden Sammlung kaiſerlicher Verordnungen entlehnt habe. Antw. Mag ſie von Diocletian, oder von einem andern herrühren, mag ſie ſogar von Tribonian durchaus erdichtet worden ſeyn; genug iſt es, daß Juſtinian ſie in ſeinen Co⸗ der auſgenommen hat, damit ſie das nehmliche Anſehen, die nehmliche Kraft habe, die den übrigen darin enthaltenen Ge⸗ ſetzen beygelegt iſt. Iſt dieſes Geſetz gerecht oder ungtrecht, das iſt die Frage, womit man ſich einzig beſchaͤftigen muß. 2) Dieſes Geſetz iſt ungerecht, weil Großjährige gegen ihr eigenes Factum nicht angehen können, es ſey dann, daß ſie beweiſen, daß ihre ſcheinbare Einwilligung nur die Wir⸗ kung der Argliſt, des Irrthumes oder der Gewaltthätigkeit war: mehrere Geſetze entſcheiden ja, daß es dem Verkaͤufer und dem Käuſer erlaubt ſey, ſich in Hinſicht des Preiſes ein⸗ ander zu hintergehen. Antw. Der Verkauf gehört zur Claſſe der Tauſch⸗Ver⸗ träge, deren Weſen darin beſteht, daß jeder den Gegenwerth deſſen, was cr gilt⸗ erhalte. Empfängt er dieſen Gegenwerth nicht, ſo hat der Contract keinen Beweggrund, und iſt folg⸗ lich ſelbſt nach den durch das Geſetzbuch bereits angenom⸗ menen Grundſätzen unguͤltig. Freylich muß dieſer Gegenwerth nicht mit der äußerſten Strenge und ſo verſtanden werden, 40 3 M. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. aß jeder ganz genan ſo viel empfange, als er gibt, und in dieſem Sinne ſagen dann auch verſchiedene Geſe tze, daß es beyden Parteyen erlaubt ſey, ſich zu hinteigehen; verſteht ſich aber doch usque ad legitimum modum; denn, habe ich die Abſicht, meine Sache für den Preis zu verkaufen, den ſie werth iſt, und ich erhalte nichts oder faſt nichts dafuͤr, ſo bin ich doch zuverläſſig betregen; der Beweis davon liegt in der Natur des Contractes und in der Sache ſelbſt, und das iſt es auch, was man dolus re ipd nennt. Gerecht iſt es alſo, daß mir die Geſetze zu Huͤlfe kommen, und dann ſchränkt ſich die Frage darauf ein, wie groß die Verletzung ſeyn muͤſſe, um die Vermuthung zu begründen, daß Argliſt untergelaufen und das Weſen des Contractes verletzt wor⸗ den ſey. 3) Es iſt dritten Perſonen unmoͤglich, den wahren Werth der verkauften Sache zu beſtimmen. Dieſer Werth exiſtirt nur im Kopfe der Contrahenten; was für einen Fremden keine 1000 Fr. werth iſt, kann für den Kaͤuſer 3000 Fr. werth ſeyn. Sobald die Contrahenten dieſen Preis beſtimmt haben, ſo iſt er in Anſehung ihrer der wahre, dagegen jeder andere nothwendiger Weiſe willkührlich iſt. Antw. Außer dem Affections-Preiſe gibt es noch einen gemeinen, wofür die Sachen in der Gegend verkauft werden, und worin man ſich unmöglich viel irren kann; auf dieſen gemeinen Preis muß man aber in einem ſolchen Falle Rück⸗ ſicht nehmen, denn Geſetze müſſen fuͤr gewöhnliche Ereigniſſe und nicht fuͤr außerordentliche Fälle gemacht werden. Was aber noch mehr iſt, laͤßt ein Verkäufer ſeine Sache für einen geringen Preis, ſo geſchieht es gewöhnlich nicht deßwegen, weil ſie ſeiner Meinung nach nicht mehr werth war, ſondern weil die Noth ihn dazu zwingt, und ein geitziger Käufer ſich dieſer Noth zu ſeinem Vortheile bedient. Was man endlich vom Affections-Preiſe ſagt, dieß läßt ſich auf den Kaͤufer anwenden, und dient dazu, um ihm die Wohlthat der Re⸗ ſciſſion zu verſagen, wenn er vorgibt, zu theuer gekauſt zu haben; es iſt aber nur ein Grund mehr zu Gunſten des Verkäufers. — II1. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 409 4) Bloß deßwegen muͤßte die reſciſſoriſche Klage verwor⸗ fen werden, weil ſie nothwendig von der Schaͤtzung unwiſſen⸗ der oder gedungener Sachverſtaͤndigen abhängt: nur die Er⸗ fahrung braucht man hierüber zu befragen. Antw. Es iſt zwar ausgemacht, daß die Sachverſtän⸗ dige oft unwiſſend oder parteyiſch zu Gunſten derer ſind, die ſie ernennen; deſſen ungeachtet ſind die Richter gezwungen, täglich zu Kunſtverſtändigen, bey Unterſuchungen, die in ih— re Kenntniſſe einſchlagen, ihre Zuflucht zu nehmen; ohnebin kann man ja in dieſer Hinſicht die Verfahrungsart verbeſſern, und nebſtdem noch alle aus der Prozedur und den Umſtaͤn⸗ den hervorgehende Erkundigungen einziehen. §) Mit der reſciſſoriſchen Klage iſt die weit ſchlimmere Folge verknüpft, daß ſie das Eigenthum ungewiß macht; ſie ſchadet dem Ackerbaue, und den jaͤhrlichen Erzeugniſſen; ein Käufer, welcher befürchtet, ſein Eigenthum zu verlieren, verbeſſert nicht; er verſchlimmert eher. Antw. Dieſe Inconvenienzen waren damahls von Wich⸗ tigkeit, als die reſciſſoriſche Klage zehn Jahre lang währte; ſchränkt man ſie aber auf eine kürzere Zeit ein, ſo werden ſie beynahe in nichts zerfallen. Ohnehin iſt es nicht genau richtig, wenn man ſagt, daß die Furcht vor dieſer Klage den Käufer verhindere zu bauen und zu verbeſſern, weil ſeine Verbeſſerungen ihm immer vergütet, und die Immobilien nach dem Zuſtande geſchaͤtzt werden, worin ſie ſich zur Zeit des Verkaufes befanden. 6) Die Wiederherſtellung der reſciſſoriſchen Klage kann ſchädliche Wirkungen in Anſehung des Preiſes der Domai— nen, und in den Gemuͤthern ihrer Erwerber verurſachen. Dieſe Betrachtung muͤßte ganz allein die Handhabung des Geſetzes vom 14. Fructidor 3. J. bewirken. Der Kaiſer hat es ſelbſt übernommen, dieſe Einwendung aufzulöſen: hier iſt ſeine Antwert. Es iſt gewiß, daß jede Maßregel, welche die Erwerber von National⸗Gütern beunruhigte, Unordnungen im Staate herbeyführen, und die öffentliche Treue verletzen wuͤrde. 410 I. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Laͤßt man es indeſſen ſelbſt bey den Grundſaͤtzen des buͤr⸗ gerlichen Rechtes bewenden, ſo kann ihnen doch die Wieder⸗ herſtellung der Klage wegen Verletzung keine Unruhe machen. Im Entwurfe findet man ja, daß dieſe Klage gegen gericht— liche Verkäufe nicht zugelaſſen werden ſoll; nun aber, wenn Perkaͤufe, für welche die Autoritaͤt eines Gerichtes haftet, unwi⸗ derruflich werden, wie viel mehr ſind es jene, fuͤr welche die Au⸗ torität des Geſetzes ſelbſt ſteht, eines Geſetzes, das nicht we⸗ niger ehrwuͤrdig, als das Civil-Geſetzbuch iſt? Nur eine Gegen⸗Revolution könnte die Erwerber der Na⸗ tional⸗Domainen aus ihren Beſitzungen verdrängen, und die alten Eigenthuͤmer wieder herbeyfuͤhren: bis dahin haben ſie den Schutz des Geſetzes, und die ganze Staͤrke der Re⸗ gierung für ſich.*) *) Wie nachdrücklich die Erwerber der National⸗Domainen von der Regierung in Schutz genommen werden, geht aus folgendem hervor. Vericht an Se. Maj. den Kaiſer und Koͤnig, uͤber einen vom Präfectur⸗Rath des Finiſtere⸗Departements erlaſſenen Beſchluß⸗ Sire— Der Präfeetur⸗Rath des Finiſtere-Departements hat am 1 Jänner 1sos einen Beſchluß erlaſſen, wodurch der Ver⸗ kauf eines im J. 2 als National⸗Gut zugeſchlagenen Hauſes für nichtig erklaͤrt wird. Am nehmlichen Tage hat der Präfect die Vollſtreckung dieſes Beſchluſſes verorduet. Kurz nachher ſind die Erwerber auſgefordert worden, das Haus iu räumen, und das Miethgeld davon zu bezahlen. Einer Seits iſt die unge⸗ rechte und geſetzwidrige Handlung des Präfectur⸗Rathes E. M. angezeigt worden; anderer Seirs haben die vertriebenen Be⸗ ſitzer ſich an ihren Staats⸗Rath gewendet. Der geſetzwidrige Be⸗ ſchluß iſt caſſirt worden; das Eigenthum iſt in die Hände ſeiner Heſitzer zurückgekehrt. Am 27. Hornung erhielt der Direetor der National-Domainen vom Präfecten des Finiſtere Departe⸗ ments einen vom 10. des nehmlichen Monats datirten Brief, worin eine verſpätete und unnüte Reclamation gegen den Be⸗ ſchluß vem 11. Janner euthalten iſt, welchen er ſo fleißig, und am nehmlichen Tage in Vollzug geſetzt hatte. Ew. M. haben ſich nicht mit der ſchleunigen Gerechtigkeit begnügt, die Sie den gekräͤnkten Parteyen angedeihen ließen; Sie wollten unterſucht * III. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 411 Nach dieſer Discuſſion wurde die reſciſſoriſche Klage wie⸗ derhergeſtellt. haben, ob dem Präfectur⸗Nathe, ob dem Präfecten des Finiſtere⸗ Departements etwas mehr als bloßer Jerthum zur Laſt liege. Die von Ew. M. zu dieſem Ende ernannte Commiſſion hat ſich beſtrebt, ihrem Befehle zu gehorchen. Was den Präfect ur⸗Rath betrifft, iſt ſie der Meinung. Daß er ſich einer Verletzung des conſtitutionnellen Geſetzes über die Verkäufe der National-Güter ſchuldig gemacht habe; Daß er den Art. 94 des Staats⸗Verfaſſungs⸗Actes vom J. S. „nach deſſen Vorſchrift ein rechtmäßiger Erwerber von National⸗ Domainen, ſie mögen herruͤhren von wem ſie wollen, nachdem ihr Zuſchlag geſetzlich vollendet worden iſt, aus ſeinem Beſitze nicht verdrängt werden kann, mit Vorbehalt jedoch der dritten Perſonen, die dadurch verletzt ſeyn konnten, den Umſiän⸗ den nach von dem oͤffentlichen Schatze zu leiſtenden Entſchaͤdigung,“ mißkannt, und gegen ſeinen beſtimmten, offenbaren und ange— nommenen Sinn ausgelegt habe; Daß er keinen Vorwand gehabt habe, ſeine ungerechte und beunruhigende Eutſcheidung zu erlaſſen, weil alle zu einem geſetz⸗ lichen Verkaufe vorgeſchriebene Formalitäten erfüllt wor— den waren. Das Haus war ſequeſtrirt, von der Domainen-Verwaltung in Beſitz genommen worden, und ohne einigen Einſpruch war ſie im Genuſſe deſſelben; es wurde taxirt, der Verkauf durch Anſchlags— Zettel bekannt gemacht, es wurde verſteigert und zugeſchlagen. Alles dieſes geſchah öffentlich, feyerlich und nach der geſetzlichen Vorſchrift. Ein fünfzehnjähriger Genuß hat ſeitdem das Recht der Erwerber geheiligt. Iſt vom Verkaufe eines National⸗Gutes die Frage, ſo kann und muß man nur den einzigen Punkt un⸗ terſuchen, ob die Formalitäten erfüllt worden ſind, welche vorgeſchrieben ſind, um ihn vorzun eh⸗ men. Woher das Gut gekommen ſey, das darf nie un⸗ terſucht werden. Das Recht dritter Perſonen, welches aus dem urſprunge des Gutes entſtehen kann, hat das Geſetz vorbehalten, und doch hat der Präfectur⸗Rath dieſen Urſprung unterſucht und darnach geurtheilt, er hat den geſetzlichen und conſtitutionnellen Eigenthümer in die dritte Perſon umge⸗ ſchaffen, die er an den Staat verweiſt, um Entſchädigung nachjuſuchen. Soll man einen ſo groben Irrthum der Unwiſſen⸗ ⸗ 412 IMI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Art. 1674.»Iſt der Verkäufer um mehr als ſieben Zwölf⸗ 74 „tel bey dem Preiſe eines Immobile verletzt wor⸗ „den, ſo hat er das Recht, auf Reſciſſion(Aufhebung) des „Verkaufes anzutragen, hätte er ſelbſt in dem Contracte auf „die Befugniß dieſe Reſciſſion zu fordern Verzicht gethan, und erklaͤrt, daß er dasjenige, was die Sachẽ/werth iſt, „ſchenke⸗»„ heit zuſchreiben? In jedem Falle läßt ſich ſchwerlich eine ſo große Unwiſſenheit vorausſetzen, daß ſie redliche Beamten zu ſo falſchen und ſo traurigen Reſultaten verleiten könnte. Aber, Sire, der Praͤfectur⸗Rath des Finiſtere⸗Departementes hat ſich ſchon in einem ähnlichen, oder doch von dem gegenwärtigen nicht ſehr verſchiedenen Falle befunden. Im Jahre 10 wurde einer ſeiner Beſchlüſſe, der unter einem ähnlichen Vorwande einen Verkauf von Natio⸗ nal⸗Gütern für nichtig erklärt hatte, von ihrem Staats⸗Rathe caſſirt, und das mit ſeinen Beweggründen erlaſſene Deeret iſt in die Regiſter des Präfectur⸗Rathes eingeſchrieben worden. Seit dieſer Zeit iſt aus fünf nur ein Mitglied aus dieſem Rathe ausgetreten; die übrigen, die durch die Verbeſſerung ihres erſten Fehlers belehrt worden ſind, können keine Unwiſſenheit vorſchuͤt⸗ zen, die zu jeder Zeit unwahrſcheinlich, und nach dem, was wir ſo eben geſagt haben, unmoͤglich iſt. Der Präfectur⸗Nath ver⸗ dient alſo angeklagt zu werden. Die Commiſſion, Sire, iſt der Meinung, daß die Sicherheit der Erwerber der National⸗Domainen, auf eine höchſt beleidi⸗ gende Art verletzt, und die Grundſätze der Regierung und Ver⸗ waltung Ew. M. ſchimpflich mißkaunt worden ſind. Sie glaubt nicht, daß, ſelbſt während der unterſuchung dieſer Sache die Verwaltung der adminiſtrativen Gerechtigkeit einem Präfeetur⸗ Rathe anvertraut bleiben koͤnne, der Ihrem Zutrauen ſo ſchlecht eutſprochen hat. Sie iſt der Meinung, daß Urſache vorhanden ſey 1) die Praͤfeetur⸗Räthe, die zum Beſchluſſe vom 11. Jänner mitgewirkt haben, von ihren Amts-Verrichtungen zu ſus⸗ pendiren, 2) ſe nach Paris zu berufen, um von ihrem Groß— Richter, Juſtitz Miniſter, in Gegenwart der Commiſſion verhört zu werden, damit hierauf in Hinſicht ihrer das Rechtliche ver⸗ fügt werden könne. Genehmiget im Pallaſte von Saint⸗Clond am 1. April 1808. Unterz. Napoleon. B. —,— III. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 413 Ehemahls war, wie wir ſchon geſagt haben, die Ver⸗ letzung über die Hälfte hinreichend. Man hat ſieben Zwolf⸗ tel erfordert, weil geſagt wurde, daß nach dem alten Sy⸗ ſtem, der geringſte Unterſchied, wäre er auch nur von einem Franc, das Uebergewicht nach ſich 5 Man mag indeſſen eine Quotität feſtſetzen, welche man immer will, ſo ſitßt man, wie es mir ſcheint, wieder auf die Inconve⸗ nienz, und ſo war dieß keine ganz befriedigende Urſache, um von der alten Jurisprudenz abzuweichen- Zͤtte er Verzicht gethan, ꝛc. Dieſer Zuſatz ſtimmt mit der alten Praris überein. Bey Pespeises, de PAchat, Sect. 4, n. 5. findet man hieruͤber Parlaments⸗ Urtheile. Art. 1675.» Um zu wiſſen, ob eine Verletzung uͤber »ſieben Zwölftel vorhanden ſey, muß man das Immobile „nach dem Znſtande, worin es zur Zeit des Verkau⸗ „fes war, und nach ſeinem damahligen Werthe ſchätzen.„ Stimmt mit der E. 8, Cod. de rescind. Vendit. überein Art. 1676.»Nach Umlauf von zwey Jahren, von dem „Tage des Verkaufes anzurechnen, hat dieſe Klage nicht „mehr Statt.« „Dieſe Friſt laͤuft wider verheirathete Frauen, und wider „Abweſende, wider Interdicirte und Minderjährige, wenn ſie „in die Rechte eines Volljaͤhrigen, der verkauft hat, getre⸗ „ten ſind.« „Dieſe Friſt läuft ebenfalls während der Zeit, welche zur „Ausübung des bedungenen Wied. ſtimmt iſt, und „bleibt inzwiſchen nicht ausgeſetzt.« Dieſer Artikel aͤndert die alte Jnrisprudenz ab, welche zehn Jahre geſtattete, und nach welcher dieſe Zeitfriſt gegen verheirathete Frauen, gegen Minderjährige und Interdicirte nicht lief. Ordonnanz von 1510, Art. 46 und 58. Auch liefen dieſe 10 Jahre nicht, ſo lange das Recht auf Wieder⸗ kauf dauerte. S. Rousseaud, SSch 5, welches nnr nicht ganz vernünftig vorkam. — S 41½ MI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Ueber die Frage, ob die Klage auf ein Jahr beſchränkt werden, oder ſich auf vier oder gar auf zehn Jahre erſtrecken ſollte, wurde weitläufig debattirt. Da die beyderſeits ange⸗ führten Gründe ſich auf jene bezogen, die wir bey der Haupt⸗ frage entwickelt haben, und in der groͤßern oder geringern“ Begünſtigung, die die reſciſſoriſche Klage verdiene, in den mehr oder weniger häufigen Inconvenienzen, die ſie nach ſich ziehe, beſtanden, ſo waͤre es überfläßig, noch einmahl hie⸗ von zu ſprechen. Art. 1677.»Der Beweis der Verletzung kann nicht „anderſt als durch ein Urtheil zugelaſſen werden, und nur „in dem Falle, wo die articulirten Thatumſtaͤnde wahrſchein⸗ „lich und erheblich genug ſind, um eine Verletzung vermu⸗ „then zu laſſen.« Man wendete ein, immer werde ein Urtheil zur Annahme des Beweiſes erfordert, und ſo ſey der Artikel uͤberfluͤſſig⸗ Man antwortete, er habe den Zweck, den Richter zubenachrich⸗ tigen, daß er die Abſchätzung nur dann, wenn ſchon einige Vermuthung vorhanden iſt, daß der Verkäufer verletzt wor⸗ den ſey, und mit Erkenntniß der Sache verordnen ſolle; d. h. die Richter ſind befugt, ohne Sachverſtaͤndige zuzuziehen, die reſciſſoriſche Klage zu verwerfen, wenn ſie ihnen nach den bey der Sache eintretenden Umſtänden ungegründet zu ſeyn ſcheint. Koͤnnen ſie aber eben ſo die Klage annehmen, und den Contract reſcindiren, ohne vorläufig ein Gutachten von Sach⸗ verſtändigen eingezogen zu haben; z. B. wenn ein Gut nach ſechs Monate verkauft würde, nachdem es bey einer Thei— lung um mehr als ſieben Zwölftel hoͤher geſchätzt worden war? Die bejahende Meinung wurde behauptet, ſo gar vom Staats⸗Rathe angenommen, und die Abfaſſung zur Section verwieſen, jedoch bey der zweyten Ableſung nicht mehr zur Sprache gebracht. Was iſt nun Rechtens? Da unſer Artikel den Richtern nicht verbiethet, ſo zu erkennen, und in die Verrichtungen II. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 415 der Sachverſtaͤndigen ein großes Mißtrauen ſetzt, ſo müßte meines Erachtens ein Urtheil, welches nach den Acten die Klage annähme, nicht caſſirt werden. Art. 1678.»Dieſer Beweis kann nicht anderſt gefühnt „werden, als durch em'n Bericht dreyer Sachverſtän⸗ „digen, welche verbunden ſind, nur Einen gemeinſchaftlichen „Verbal⸗ Prozeß zu fertigen, und nach Mehrheit der Stim⸗ „men nur Eine Meinung zu aͤußern⸗ Art. 1679.»Sind die Meinungen verſchieden, ſo muß „der Verbal⸗Prozeß die Gründe enthalten, worauf ſie be⸗ „ruhen; es iſt aber nicht erlaubt anzumerken, welcher Mei⸗ „nung jeder Sachverſtaͤndige geweſen iſt.« Art. 1680.»Die drey Sachverſtaͤndigen werden von „Amtswegen ernannt, die Parteyen hätten ſich dann verei⸗ „niget, ſie alle drey gemeinſchaftlich zu ernennen.« Dieſe drey Artikel ändern den im Tit. 21 der Ordonnanz von 1667 vorgeſchriebenen Gang ab, aber ſie verbeſſern ihn. Jeder Theil ernannte nehmlich ſeinen Sachverſtändigen; die⸗ ſer ſtimmte immer zu Gunſten deſſen, der ihn ernannt hatte, ſo daß dieſe erſte Dperation durchaus vergeblich war; und in der That war der dritte Sachverſtändige, den der Richter ernannte, der einzige Schiedsrichter der Streitigkeit.*) *) Müſſen die in den drey vorliegenden Artikeln vorgeſchriebenen Formalitaͤten auch dann beobachtet werden, wenn ſchon die Klage auf Reſeiſſion vor Verkündung des Geſetzbuches Napoleons an⸗ geſtellt worden iſt? Daß dieſes geſchehen müſſe, entſchied der Appellations⸗Hof ven Turin in der Sache Rinando wider Ferrando am 19. April 1806, weil in dieſen Artikeln bleß die Art be⸗ ſtimmt werde, wie beym Beweiſe der Verietzung zu verfahren ſch, und folglich ihre Vorſchrift nach der Verkündung des Ge⸗ ſetzbuches Napoleons beobachtet werden muͤſſe, wenn ſchon die Reſeiſſions⸗Klage vorher angehoben worden ſey. Jurispr. de la Cour de Cass. 1807 im Anhange p. 14 u. f. Der Appellations⸗Hof von Pau erkannte zwar am 1. Therm. 13. J.(20 Julius 1805) in der Sache des Hru. Stchevers wider Bordenave, daß eine vor Verkuͤndung des Seſetzbuches Napoleons bereits angefangent 416 1n. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Art. 1681.»Wird die Klage auf Reſciſſivn zugelaſſen, „ſo hat der Erwerber die Wahl, entweder die Sache zurückzu⸗ „geben, und den Preis, den er dafuͤr gezahlt hat, wieder in „Empfang zu nehmen, oder gegen Nachzahlung der Summe, „die an dem wahren Preiſe fehlt, jedoch mit Abzug eines „Zehntels von dem vollen Werthe, das Grundſtück zu be⸗ „halten.« unterſuchung durch Sachverſtändige nach den alten Formen fort⸗ geſetzt werden könne, und die Seetion des requstes vetwarf am 22. Julius 1806 das gegen dieſes Urtheil eingelegte Caſſations⸗ Geſuch; Journ. d. Aud. ete. 1306. p. 476 u. f. Dagegen ver⸗ ordnete aber auch der Appellations⸗Hof von Montpellier am 18. Germinal 13. J.(s. April 1803) in der Sache Blaquiere wider Trong, daß zu einer neuen Unterſuchung durch drey Sachverſtändige, welche von den Parteyen ſelbſt oder von Amts⸗ wegen ernannt werden ſollten, geſchritten werden ſoll, welche nach der Vorſchrift der Art. 1678 und 1679 nur Einen Bericht abzufaſſen verbunden ſeyen. Trong ſuchte zwar Caſſation dieſes Urtheiles nach, weil die in den angeführten Artikeln enthaltene Vorſchrift auf vorher angehobene Klagen nicht anwendbar ſey; ſein Geſuch wurde aber von der Section des requstes am a3. Hornung 1807 deßwegen verworfen, weil bey Abfaſſung der Aete diejenigen Formalitäten allemahl beobachtet werden müſſen, die von den zur Zeit ihrer Abfaſſung beſtehenden Geſetzen vorgeſchrieben ſind. Jurispr. de la Cour de Cass. 1307. p. 151 u. f. uUebrigens entſchied der Appellations⸗ Hof von Nismes in der Sache der Eheleute Valedy wider Bourdon, am 12 Pluvioſe 13. J.(1. Hornung 1805); daß, obſchon aus den in den vorliegenden und vorhergehenden Artikeln enthaltenen Verfügungen der Zweck des Geſetzes hervorgehe, den Langwierigkeiten und den mit dem Verfahren der Sachverſtän⸗ digen verknüpften Schwierigkeiten abzuhelfen, nichts deſtoweni⸗ ger zu einer zweyten Unterſuchung durch Sachverſtändige ge⸗ ſchritten werden könne, falls die erſte nichtig ſey, oder kein binlaͤngliches Reſultat liefern ſollte, vorausgeſetzt daß die Unter⸗ ſuchung durch Sachverſtändige an ſich nothwendig waͤre. Jurispr. de la Cour de Cass. XlII. im Anhange p. 91 u. f. . Buch. V. Tit. Von dem Verkaufe. 417 „Das nehmliche Recht hat der dritte Beſitzer mit Vorbehalt ſeiner Klage auf Gewährleiſtung wider ſeihen Verkaufer.« Die Hauptentſcheidung dieſes Artikels ſtimmt mit der L. 2, cod. de rescihc. vend., und mit der Praris uͤberein: aber. der Abzug eines Zehntels iſt ctwas neues. Die Beweggründe hievon waren folgende, weil a) die Klage auf Reſeiſſion die Lage des Erwerbers, der keine Rech⸗ nung darauf machen mußte, durchaus ändert; weil er b) nicht gekauft haben wörde, wenn er geglaubt hätte, die Sache ſo theuer bezahlen zu müſſen; weil c) der Verkaͤufer ſeiner Seits ſehr zufrieden geweſen ſeyn wuͤrde, wenn man ihm zur Zeit des Contractes ein Zehntel weniger, als den rechtmaͤßigen Preis gegeden hätte; weil er d) mit dem be⸗ reits empfangenen Kanſpreiſe ſeine Geſchäfte gemacht hat, und folglich e) der Erwerber nicht gar zu ſtrenge behandelt werden muͤſſe. Einer ſtimmte ſo gar dahin, daß der Käufer bloß verpflichtet werden ſollte, dasjenige zuzuſetzen, was an der Haͤlfte des wahren Preiſes abgieng. Die, welche der Meinung nicht waren, das Zehntel ab⸗ ziehen zu laſſen, ſagten, es ſeh eine Lockſpeiſe und eine Belohnung, die man der Argliſt und dem Wucher darbiethe.*) Art. 1682.»Will der Erwerber lieber die Sache behal⸗ „ten, dagegen die in dem vorhergehenden Artikel beſtimmtt „Nachzahlung verfuͤgen, ſo iſt er verbunden, die Zinſen der „nachzuzahlenden Summe von dem Tage an, da die Klage »auf Reſciſſion angeſtellt worden iſt, zu entrichten⸗ »Will er lieber die Sache zuruͤckgeben, und den Preis »wiedernehmen, ſo erſetzt er die Früchte von dem Tage der „angeſtellten Klage.« *) Daß übrigens die Befugniß ein Zehntel abzuziehen, auf Con⸗ traete nicht anwendbar ſey, die ver der Verkündung des Geſen⸗ buches Napoleons geſchloſſen worden ſind, entſchied der Appella⸗ tions⸗Hof von Aix am 14. Thermidor 12. J.(z. Auguſt 130½) in der Sache Buiſſon wider Peyronſe. Jurispr. de la Cour de Cass. Xlll. im Anhange x. 76. B. III. Maler⸗ 27 — 413 m. Buch. V1. Tit. Von dem Verkaufe. „Die Zinſen des Kaufpreiſes, den er gezahlt hatte, „werden ihm gleichfalls vergütet, entweder von dem Tage „der angeſtellten Klage, oder wenn er gar keine Früchte ge⸗ „zogen hat, von dem Tage der geſchehenen Zahlung an zu „rechnen.« Dieſer Artikel ſtimmt mit der Praris überein, worin man die entgegengeſetzte Meinung des Cujaz ad d. L. 2. nicht angenommen hatte. S. Pothier, n. 336 und 357. Sogar iſt zu bemerken, daß der Erwerber die Zinſen der nachzuzahlenden Summe oder die Fruͤchte nicht vom Tage des wirklichen Anerbietheus, ſondern von jenem der Klage an entrichten müſſe. Art. 1683.»Zum Vortheile des Käufers hat keine Reſ⸗ „ciſſion wegen Verletzung Statt.« Dieſer Artikel entſcheidet eine ſehr ſtreitige Frage, und worüber die berühmteſten Rechtsgelehrten uneinig waren? ihre Nahmen und Gründe findet man bey Cujaz, 6 ohserv. 18. bey Dumovlin, zum F. 33, n. 47 des Gewohn⸗ heits⸗Rechtes von Paris; bey Despeises, de hachat, sect. 4. n. 1 vers. S. bey Maurice Bernard, und Lapeyrsère, lett. L n. 89 Auch im Staats-Rathe war man darüber nicht einerlev Meinung; der Käufer, ſagten einige, verdiente eher als der Verkaͤufer gegen den Kauf in den vorigen Stand geſetzt zu werden, weil er leichter betrogen werden kann, indem er den wahren Werth der Sache nicht ſo wie der Verkänſer zu kennen im Stande iſt. Andere behaupteten, der Erwerber kaufe ganz frey, und gebe eben ſo frey den vereinbarten Preis, wogegen der Verkäufer gemeiniglich durch den Drang ſeiner Umſtände gendthigt werde, unter dem Preiſe zu verkaufen; ohnehin könne der Käufer, mit völliger Erkenntniß, und weil er glaubt, daß die Sache ſich für ihn ſchicke, weit mehr als den wal⸗ ren Preis dem Verkäufer geben, welcher ſonſt ſich nicht ent⸗ ſchloſſen hätte, ſich ſeiner Sache loszumachen, und man mlſſe den Leichtſinn und die Unbeſtändigkeit nicht beguͤnſti⸗ U1. Buch. Vl. Tit. Ven dem Perkaufe. 419 gen, wodürch er bewogen werden möchte, nachher die Wi— berhetſtellung in den vorigen Stand dagegen zu begehren. Ans dieſen letztern Gruͤnden wurde der Artikel angenommen⸗ Art. 1684.» Sie hat gleichfalls bey allen Verkaͤufen „nicht Statt, die nach den Geſetzen nur unter gerichtiicher »„Autoritaͤt geſchehen können.« Dieß war ebenfalls in der Praris angenommen. Rous- senud, Decret, n. 1. Man muß indeſſen dieſen Artikel auf freywillige Verkaufe der den Minderjährigen zugehörigen Güter nicht anwenden; werden ſie nehmlich anch ſchon unter gerichtlicher Autoritét voſgenommen, ſo koͤnuen doch die Minderjährigen in den nehmlichen Fällen in den vorigen Stand geſetzt werden, worin Großjaͤhrige auf dieſe Wohltbat Anſpruch machen dürften, wenn ſie ftey und ungezuungen verkauft lhaber⸗ S. die Art. 466 und 131g. Art. 1685.»Die Regeln, welche in dem vorhergchen⸗ „den Abſchnitte für die Faͤlle aufgeſtellt worden ſind, wo „mehrere zuſammen verkauft haben, oder jeder von ihnen „für ſich beſonders, ſo wie fuͤr den Fall, wo der Verkäufer „oder der Kaͤufer mehrere Erben hinterlaſſen hat, werden „gleichfalls, wenn die Reſeiſſions⸗Klage angeſtellt wird, „beobachtet.« Siebentes Capitel. Von der Verſteigerung gemeinſchaftlicher Güter. Art. 1686.»Wenn eine unter mehrern gemeinſchaftliche „Sache ſich nicht füglich und ohne Verluſt theilen laͤßt;⸗ „Dder wenn bey einer mit allerſeitiget Einwiiligung vor— „genommenen Theilung gemeinſchaftlicher Guͤter es einige „gibt, die keiner der Theilenden an ſich nehmen kann oder will;« „So werden dieſe Sachen im Ausrufe an den Meiſtbie⸗ „thenden verkauft, und der Kaufpreis wird untet den Mit⸗ neigenthoͤmern getheilt.« 420 u. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Von der Verſteigerung aus Haß der Gemeinſchaft han⸗ delt die F. Z. Cod. comm. divid. und ſtellt die nehmkichen Regeln auf, die man in dieſem Capitel autrifft. Art. 1687.„bEinem jeden der Miteigenthümer ſieht es „frey zu fordern, daß Fremde zur Verſteigerung mit einge⸗ „laden werden; man muß ſie nothwendiger Weiſe mit ein⸗ „laden, wenn einer der Miteigenthümer noch minderjaͤh⸗ „rig iſt-« Ad citalionem nonnunquam eætraneo emptore admisso. d. L. 3. Iſt unter den Miteigenthümern ein Minderjaͤhriger vor⸗ handen, ſo müſſen Fremde nothwendig dazu berufen werden, damit die übrigen ſich nicht uutereinander verſtehen, um ihn zu betriegem. Art. 1688.„Die Art und die Formalitäten, welche bey „der Verſteigerung zu beobachten ſind, ſind unter dem Titel „von der Suceeſſion, und in dem Geſetzbuche uͤber das „gerichtliche Verfahren erklärt. ²) Achtes Eapitel. Von ber Uebertragung der Forderungen und anderer unkör⸗ perlichen Rechte. Art. 1680.»Bey der Uebertragung einer Forderung⸗ „eines Rechtes oder einer Klage wider eine dritte Perſon ge⸗ „ſchieht die Ueberlieferung unter dem Cedenten und dem Ceſ, „ſionar(dem Abtretenden und dem Erwerber) durch Ueber⸗ „gabe des Titels.“ Prt. 1690.„Der Ceſſionar gelangt in Anſehung drit⸗ „ter Perſonen erſt dadurch zum Beſitze, daß er dem Schuld⸗ „ner die geſchehene Uebertragung inſinuiren laͤßt⸗« S. die Art. 33— 926 der Geſetzbuches über d. r. V. i. C. S. **) *. M. Vuch. VI. Tit. Von bem Verkaufe. 41 »Der Ceſſionar kann jedoch ebenfalls dadurch zum Be⸗ »ſitze gelangen, daß der Schuldner in einem authentiſchen „Acte die Uebertragung annimmt.« Dieſer Artikel ſtimmt mit der L. 3, cod. de novat., mit dem Art. 108 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris, und mit der allgemeinen Praxis uͤberein. Rousseaud, v. Transport, n. 17 führt ein Urtheil des Parlamentes von Paris vom 7. Julius 1744 an, wodurch ein Arreſt, den ein Ceſſivnar gegen den cedirten Schuldner hatte anlegen laſſen, ohne ihm vorläufig den Uebertrag inſinuirt zu haben, für nichtig erklärt wurde. Der nehmliche Schriftſteller ſagt a. a. G., daß, wenn der cedirte Schulduer den Ceſſionar bezahlt, und eine Quit⸗ tung von ihm annimmt, dieſes die Inſinuation des Ueber⸗ trages erſetze. Dieß ſcheint ganz gerecht zu ſeyn. Art. 1691.»Hatte der Schuldner an den Cedenten ge⸗ »zahlt, ehe die ſer oder der Ceſſionar ihm die geſchehene Ue⸗ »bertragung inſinniren ließ, ſo iſt er auf eine gültige „Weiſe befreyt.« Stimmt mit der Meinung des Bicard, worauf ſich Rouseaud a. g. GO., bezieht, überein. Art. 1692.» Der Verkauf oder die Uebertragung einer „Forderung erſtreckt ſich auf das Zugehör der Forderung, »wie z. B. auf die Bürgſchaft, die Privilegien und Hypo⸗ „theken.« Art. 1693.»Wer eine Forderung oder ein anderes un⸗ „körperliches Recht verkauft, muß dafür haftcn, daß ex zur „Zeit der Uebertragung die Forderung pder das Recht wirklich „hait', wenn ſchon die Uebertragung geſchehen iſt, ohne daß „er hiefuͤr die Gewähr verſprach.« Man nennt dieſes die Gewähpleiſtung von Rechts wegen (Saraatie de droit) welche geleiſtet werden muß, wenn ſchon keine ausbedungen worden iſt. ²) F. 6. cod. de evict. *) Sie heißt Garantie de droit, weil ſie nach der Natur des Ver⸗ kauf⸗Comraetes, oder eines andern, der dieſem gleich kommt⸗ 6*2 m. Buch. Vl. Tit. Von dem BVerkaufe. Loiseau, de la garantie des rentes, ch. 1, n. 10.*) ipro ſpre als verſprochen angeſehen wird, wenn keine Erwaͤhnung von ihr im Contraete geſchehen iſt. Dieſe Gewaͤhr bezieht ſich auf das Eigenthum der Sache, d. h. darauf, daß die Sache eriſtire, daß ſie dem Verkäufer odet dem Cedenten zugehöre, und daß ſie keinem andern hypotheſirt ſey. *) In folgendem Falle kam der vorliegende Artikel in Verbindung mit dem Att. 1628 jur Anwendung. Laplace und Loret hatten wegen Lieferungen an der Regierung eine Forderung von 34/542 Franes 76 Cent. Am 26. Veutoſe 12. J.(17. März 180 ½) ethielten ſle eine vom Rriegsminiſter genehmigte Liqut datton, nydurch ihre Lieferungen vom 1. Ventoſe 11. J.(20. Hornung 180 3) bis zum folgenden Monate Meſſidor,(zo. Ju⸗ lius u. J.) auf gedachte Summe feſigeſetzt wurden. Dieſe liqui⸗ dirte Folderung gieng durch regelmä, ige, gehörig inſinuirte Ueberträge in verſchiedene Hände über. Der letzte Ceſſionar, Herr Prat, erhielt aber keine Zahlung; er nahm alſo ſeinen Regreß gegen Hrn. Dervieux, ſeinen Cedenten. Dervieur harte nich dem Beyſpiele ſeiner Cedenten, die fernern Ereigniße nicht über ſich genommen: alle hatten erklaͤrt, daß ſie fuͤr weiter nichts als fuͤr die Eriſtenz der verkauften Sache Gewähr leiſten wollten. Allerdings exiſtirte die verkaufte Fordetung in dem Sinne, daß eine vom Kriessminiſter gutgeheißene Liautdation vorhanden war, w durch die von Laplace und Loret gemachten Lieferungen auf 34742 Fr. 76 C. feſtgeſetzt wurden. Hatte ſie aber eine reelle Exiſtenz, ſo daß ſie eingetrieben werden kvunte, und der Ceſſionar mittelſt der Inſinuation des Uebertrages wirklich zu ihrem Beſitze gelangte? Hier iſt zu bemerken! daß a) vor der unter dem Nahmen Laplaee und Loret bekannten Entrepriſe eine andere unter dem Nahmen Blauchy und Bauchere be⸗ ſtand; daß b) dieſe Letztere der Regierung betraͤchtliche Summen ſchuldig geblicben war, und daß e) die alten und neuen Uuter⸗ sehmer obſchon ſie ſich unter verſchiedenen Nahmen darſtellten, doch in der That die nehmlichen Jutereſſenten waren. Der Mini⸗ ſter war alſo der Meinung, daß dasjenige, welches Blauchy und Bauchere dem öffentlichen Schatze ſchuldig ſeyen, von Laplace und Loret bezahlt werden muͤſſe; daß, da er durch Laplace und Loret den öffentlichen Schatz bezahlt machen könne, der Fall vor⸗ handen ſey! wo ihrer liguidirter Forderung von 34542 Fr. 76 6. Compenſation eutgegengeſetzt werden könne, und daß, da das . Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 42½ Art. 1694.„bEr hat nur dann dafür zu haften, daß es „dem Schulduer nicht an Zahlungsmittel fehle, wenn er ſich »„hiezu verbunden hat, und nur bis zum Betrage des Prei⸗ „ſes, der ihm für die Forderung gezahlt worden iſt.« Recht die Compenſation entgegenzuſetzen, vor dem Uebertrag exi⸗ ſtirt habe, es durch den, wiewohl regelmäßig hekaunt gemachten Uebertrag nicht verloren gegangen ſey. Er erklärte dieſem zu Folge, daß Laplace und Loret aus der auf ihren Nahmen geſchehenen Liguidation nichts zu fordern haͤtten. In dem Briefe, den er deßhalb am 29. Nivoſe 13. J.(19. Jaͤnner 1805) an den letzten Ceſſionar Hn. Prat ſchrieb, ſagte er beym Schluſſe: Der ge⸗ richtliche Weg ſteht offen, um den Verkäufer zur Zurückgabe des empfangenen Preiſs zu noͤthigen. So erhielt alſo Prat, welcher der Inhaber der Liquidation war, keine Zahlung daſür, weil der Miniſter dem urſpruͤnglichen Cedenten die Com⸗ penſation entgegenſetzte. Prat ſtellte nun gegen ſeinen Ceden⸗ ten die Klage auf Gewährleiſtung an; dieſer behauptet indeſſen, daß er hiezu nicht verbunden ſey, weil die verkaufte Forderung wirklich zur Zeit des Verksufes exiſtirt habe, indem ein vom Miuiſter genehmigter Liquidations Aect daruber vorhanden geweſen ſey. Das Handlungs⸗Gericht von Paris verurtheilte indeſſen den Cedenten zur Gewährleiſtung und Zurückerſtattung des empfange⸗ nen Preiſes, weil die verkaufte Forderung zur Zeit des Ueber⸗ trages durch eine von Rechts wegen eingetretene Compenſa⸗ tion erloſchen geweſen ſey, und folglich nicht mehr exiſtirt habe. Der Appellations Hof von Paris reformirte dieſes Urtheil, weil, wie er in den Enutſcheidungs⸗Gruͤnden ſagt, die ſtreitige Forde⸗ rung zuk Zeit der verſchiedenen darüber Statt gehabten Verkäufe eriſtirte, indem die Liquidations⸗Ordonnanz in den Haͤnden der Verkäufer war; und die Wirkung dieſer Ordonnanz erſt durch den Brief des Miniſters, welcher doch ſpäter als der letzte dieſer Verkäufe war, entkräftet worden iſt. Am 6. Det. 1307 wurde aber dieſes urtheil von der Civil— Section des Caſſations⸗Hofes aus folgenden Gruͤnden caſſirt, ¹) weil zur Zeit, als Hr. Dervieur dem Hn. Prat eine Forderung an der Regierung von 34,542 Fr. 76 C übertrug, und ſo gar vor dieſem Uebertrage, gedachte Forderung ſchon durch eine Summe von 36,167 Fr, welche Lapiace der nehmlichen Regie⸗ rung aus dem Jahre 11 ſchuldig war, wie dieſes aus einem Briefe des Kriegsminiſters vom 29. Nivoſe 13. J. hervorgeht, 4 e4 Ul. Buch V. Tit. Von dem Verkaufe. Die Gewaͤhr für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners beißt die factiſche(garantie d⸗ fait).*) S. Loiseau, a. g. O. F. 74, F. 3. H de Nrict. mittelſt Compenſation getilgt war, folglich 2) die übertragene Forderung zur Zeit des uebertrages nicht mehr eriſtirte, und in dieſer Vorausſetzung 3) der Appellations⸗Hof den Art. 1628 und 169½ des Geſetzbuchs Napoleons dadurch zuwidergehandelt habe, daß er den Hrn. Dervienr von der wider ihn angeſtellten Klage auf Gewaͤhrleiſtung frey geſprochen habe. Jurispr. de la Cour de Cass. 150 7, p. 740 u. f. B. ²) Garantie de fait heißt diejenige, die ſich auf die Zahlungs faͤhig⸗ keit des Schuldners, oder auf die Güte und Eigenſchaft der ver⸗ kauften Sache bezieht. Sie unterſcheidet ſich von der Geramie de droit in folgenden Punkten: 1) Die Gewähr, die von Rechts wegen eintritt, bezieht ſich auf das Eigenthum der Sache, wofür jeder Verkaͤufer haften muß; dagegen die faetiſche Gewaͤhr ſich auf die Güte und Eigenſchaft der verkauften Sache, oder auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners bezieht, und nur Kraft eines ausdrücklichen Vertrages, oder irgend einer beſondern Ver⸗ fügung des Geſetzes eiutritt. 2) Bey der Garaulie de droit bleibt der Verkauf⸗Contract, ſelbſt nach der Eviction beſtehen; ſo gar iu Folge dieſes; Contraetes erhält der Kaͤufer den Werth der ihm evineirten Sache mit Schaden und Jutereſſe zurück; bey der Garantie de fait aber wird der Kauf⸗Contrart vernichtet, ſo daß der Verkaͤufer angehalten wird, die Sache zuruͤckzunehmen; und dem Käufer den Werth mittelſt der redhibitoriſchen Klage zuruͤckzugeben. 3) Die Verjährung der Klage, die aus der Ga⸗ rantie de droit entſpringt, nimmt erſt ihren Anfang mit dem Tage, wo der Erwerber beunruhigt wird; wogegen die Klage auf Gewährleilung, z B. wegen der Zahlungs⸗Unfähigkeit des Schuld⸗ ners einer verkauften oder übertragenen Rente mit dreyßig Jah⸗ ſen pom Tage des Contragtes angerechnet, verjährt wird Die Urſache dieſes Unterſchiedes liegt darin, weil die Regreß⸗Klage, die auf der Garantie de qroit beruht, erſt von dem Tage an, wo der Beſitzer geſtört wird, ihren Anfang nimmt, und er folglich bis dahin ſie nicht auſtellen konnte, wogegen die Garantie de fait gewöhulich eine Clauſel des Contractes ausmacht, die wie jede andere perſönliche Klage der Regel nach mit dreyßig Fahren vzrt M. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 3*5 Art. 1695.»Hat er es auf ſich genommen, daß es dem »Schuldner nicht an Zahlungsmitteln fehlen wuͤrde, ſo wird »dieſe Zuſage nur von den gegenwärtigen Zahlungsmitteln »des Schuldners verſtanden; ſie erſtreckt ſich nicht auf die »kuͤnftige Zeit, der Cedent habe es dann ausdrucklich ver⸗ »ſprochen.« Selten verſpricht der Cedent die Gewährleiſtung fuͤr die Zukunft. Art. 1606.»Wer eine Ebſchaft verkauft, ohne die Ge⸗ »genſtände, worauf ſie ſich erſtreckt, ſtückweiſe zu benennen, »iſt nur ſchuldig dafür zu haften, daß er rechtmäßiger Erbe ſey.« S. die Titel der Pandecten und im Coder: de hared. vel act. vend. Nec interest, quanta hareditas est. nisi de sub⸗ stantid ejus ahRrmaverit venditor. T. 14 und 15 H. P. Art. 1697.» Hätte er ſchon die Fruͤchte von einem oder »dem andern Grundſtücke genoſſen, oder den Betrag einer For⸗ »derung, die zur Erbſchaft gehoͤrte, in Empfang genommen, „oder einige unter der Erbſchaft begriffene Effecten veräußert, »ſo iſt er verbunden, ſie dem Erwerber zu erſetzen, wenn er »ſie bey dem Verkaufe nicht ausdrücklich vorbehalten hat.« Stimmt mit der F. 2, F. 1, h F. uͤberein, wiewohl Ulpian, woraus dieſe Stelle hergenommen worden iſt, einigen Anſtand flndet. Art. 1608.»Der Erwerber muß auf ſeiner Seite dem „Verkäufer, was dieſer an Schulden und Laſten, die auf der »„Erbſchaft hafteten, gezahlt hat, wiedererſtatten, und ihm alles „vergüten, was er als Glaͤubiger zu fordern hatte, wenn „nicht ein anderes ausbedungen worden iſt.« So entſcheidet Pothier, n. 540. jährt wird. S. Le nouvsau Ferrièere, ou Dietionnaire de Droit Ft de Pratique, Tom. 2, V. Garantie p. 260 u. f. B. 46 1n. Vuch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Unter den beyden folgenden Ziffern entſcheidet er ferner 1), daß, wenn der Verkäufer entweder vor, oder nach dem Uebertrag, Erbe einer Perſon geworden iſt, die eine Forde⸗ rung an der Erbſchaft hatte, oder der ein Vermächtniß daraus gebührte, der Erwerber ihn zu bezahlen ſchuldig ſey; dieſes ſtimmt auch mit der T. 24 M h. uͤberein. 2) Daß eben ſo der Erwerber den Verkänfer bezahlen muͤſſe, wenn er ſelbſt an der Erbſchaſt eine Forderung hat. T. 2, F. 18 h. Art. 1609.» Derjenige, wider welchen ein ſtreitiges „Recht übestragen worden iſt, kann ſich ſeiner Verbindlich⸗ „keit gegen den Ceſſionar dadurch entledigen, daß er ihm den »wirklichen Preis der Uebertragung mit den uͤbrigen redlichen *und grſetzlichen Koſten und den Zinſen von dem Tage an „vergütet, da der Ceſſionar den Preis der ihm geſchehenen „Uebertragung gezahlt hat.« Dieſes entſcheiden die zwey berühmten Geſetze Per dibersas und ab Anastasio,(d. Mandati, welche aus Haß gegen die Ankäufer der Prozeſſe, und um ſie im Zaume zu halten gemacht worden ſind: man beobachtete ſie in ganz Frank⸗ reich. Pother, n. 590; Rousseaud, V. Transport, Lapey- rére, lelt. C n, 2. Dirſer Artikel gieng indeſſen nicht ohn⸗Widerſpruch durch. Ein reicher Mann, ſagten einige, kann um einem armen Bürger einen Dicuſt zu leiſten, ihm ſeine ſtreitige Forde⸗ rung abkaufen. Dieſer Reſche, antnortete man aber, kann in dieſem Falle dem andern Vorſchüſſe thun, und braucht keinen unſittiichen Vortheil daraus zu ziehen. in Kreiriges Recht. Hierin liegt der Grund der Ent⸗ ſcheidung; iſt nenmlich das Recht offenbar und unſtreitig, ſo kann man es ohne alle Hinderniß und mit voͤlligem Rchte idertragen, wie wir aus den vorhergehenden Artikeln dieſes Ca⸗ piels geſehen baben. Lapeyrère, führt a a. O. Parlaments. Urtheile hicrüber an. ²) * Daß übrigens derjenige, gegen den ein ſtreitiges Recht übertra⸗ ge worden iſt, by Auhebung der Klage, um gegen Zahlung InI. Vuch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 437 Art. 1700.»Die Sache wird von dem Augenblicke an „für ſtreitig angeſeben, da uͤber das Recht ſelbſt ein Prozeß „und Streit entſteht.“ Pothier ſagte n. 593, eine Forderung ſey ſtreitig, gleich viel, ob der Prozeß darüber bereits angefangen habe, oder nicht, wenn nur Urſache vorhanden war, ihn zu befürchten. Unſerem Atikel zu Folge kann ſeine Meinung nicht mehr zur Richtſchnur dienen. Art. 1701.»Die im 1699. Artikel enthaltene Verfuͤgung „fällt weg, v1) In dem Falle, wo die Uebertragung an einen Mit⸗ „erben oder an einen Miteigenthümer des übertragenen Rech⸗ „tes geſchehen iſt; „2) Wenn ſie einem Glaäubiger, um ihn für das, was er »zu fordern hatte, zu befriedigen(an Zahlungsſtatt) geſche⸗ „hen iſt; „3 Wenn ſie dem Beſitzer eines Grundſtückes geſchah, „woran das ſtreitige Recht ausgenbt werden ſollte.* Dieſe Ausnahmen ſtimmen mit der T. Per diversas überein. In dieſem Geſetze war noch eine andere Ausnahme enthal⸗ ten, im Falle nehmlich, wenn ein Legatar irgend ein ſtreiti⸗ tiges Recht vom Crben in Zahlung ſeines Vermächtniſſes empfängt. Da indeſſen der Geſetzgeber hievon geſchwiegen hat, unerachtet er die Verordnung des Kaiſers Anaſtaſius vor Augen hatte, ſo muß man annehmen, daß er ſie verworfen habe, und meines Erachtens geſchah dieſes mit Recht. Ferner ſagt Anaſtaſius, daß ſeine Verordnung bey einer Schenkung nicht Statt habe. Dieſe Entſcheidung muß meiner des Uebertrags⸗Preiſes in die Stelle des Ceſſionars geſetzt zu wer⸗ deu, nicht ſchuldig ſey, den Urbertrags-Preis ſogleich wirklich an⸗ zubiethen, und bey erfolgter Weigerung zu hinterlegen, dieß ent ſchied die Seetion des requétes des Caſſations⸗Hofes am s. Fii⸗ maire 12. J.(30. Rovember 1803). Jurispr. du Trib. de Cass. Xll. p 188. B. „2½ k. Buch. VII. Lit. Bon dem Tauſche. Meinung nach, noch beſolgt werden, denn unſer Artikrl ſpricht bloß von einem gegen elneu Preis geſchehenen Uebertrage; indeſſen muß die Schenkung wirklich und nicht verſtellt ſeyn, ſonſt müßte der Art. 1699 ſeine Auwendung erhalten. F. cih anastaio. Von dem Tauſche. (Deeretirt den 7. Maͤrz 1804. Promslgirt den 17. des nehml. Monats.) — S. in den Pandecten und im Codex die Titel de rerut permulatione. Art. 1702.„ Der Tanuſch iſt ein Contract, wodurch die „Parteyen ſich gegenſeitig eine Sache fuͤr die andere geben.« Art⸗ 1703.»Der Tauſch geſchieht auf gleiche Weiſe, »wie der Verkauf, durch bloße Einwilligung.« Dieſes wird feſtgeſetzt, um den alten römiſchen Geſetzen zu derogiren, nach welchen der Tauſch als ein ungenannter Contract erſt dann verbindlich wurde, wenn eine der Parteyen angefangen hatte, ihn zu vollziehen. Art. 1704.„bNat einer der Tanſchenden die Sache wirklich vempfangen, die ihm gegen die ſeinige verſprochen worden »iſt, und er beweiſt nachher, daß der andere Contrahent kein Eigenthuͤmer der Sache war, ſo kann er nicht gezwungen „werden, diejenige zu überliefern, die er dagegen verſprochen „hatte, ſondern nur die Sache zuruͤckzugeben, die er em⸗ „pfangen hat.« Dieß lehrt die Billigkeit. Auch entſcheidet die P. 1, F.3, M h. daß der Lauſch, der ſich hierin vom Verkaufe unter⸗ ſchied, nicht guͤltig ſey, wenn man Sachen gibt, die einem andern zugehören. Art. 1703.»Der Contrahent, dem die Sache evincirt „wird, die er im Tauſche gegen die ſeinige erhalten hatte, »behält die Wahl, entweder auf Schadenserſatz und Leiſtung „des Intereſſe anzutragen, oder ſeine Sache zurückzuſordern, 6 n. Buch. Vll. Tit. Veh dem Tauſche. 25 Stimmt mit der P. 1, F. 1. h. uͤberein. Die Urſache hievon beſteht darin, weil derjenige, welcher tauſcht, kein Veld, ſondern einen andern beweglichen oder unbeweglichen⸗ Gegenſtand erhalten wollte.*) ) Wie aber, wenn der Mitpermutant die eingetanſchte Sache ver— dußert hat, kann derjenige, dem die Sache, die er mittelſt des Tauſches gegen die Seinige erhalten hat, evincirt worden it, die Sache, die er dagegen gegeben hatte, auch von dem dritten Erwerber zurückfordern? Ausführlich wird dieſe Frage im Repertoire de jurisprud. F. Eohange, n. 2 nach römiſchem Rechte ſo wohl, als nach dem Geſetzbuche Napoleons unterſucht, woraus ich das Weſentliche dahier aushebe. Die T. 4, Cod. de„er. peremt., heißt es daſelbſt, entſcheidet dieſe Frage mit Nein. Indeſſen ſpricht dieſes Geſetz, wie aus den Worten: causä non gecate hervorgeht, von dem Falle, wo derjenige, der die eingetauſchte Sache veräußert hat, ſeinem Mitcontrahenten das Gut noch nicht überliefert hatte, welches er ihm Kraft des Tauſches zu geben verbunden war. Da aber der Entſcheidungs⸗Grund des Geſetzes nicht aus dem Umſtande hergeleitet wird, daß der Tauſch noch nicht von beyden Seiten vollendet ſey, ſondern darauf beruht, daß der dritte Erwerber durch die vom Permntauten ihm geſchehene Ueberlieferung der mittelſt des Tauſches erhaltenen Sache Eigenthümer geworden ſey ſo möchte es wohl beym erſten Anblicke ſcheinen, daß die Entſcheidung auch auf den Fall anwendbar ſey, wo beyde Per⸗ mutanten ſich den Gegenſtand ihres Contraetes wechſelſeitig aus⸗ geliefert haben; denn, warum ſollte der Permutant, dem die verſprochene und überlieferte Sache evineirt wird, gegen den dritten Erwerber eine Klage haben, die der Permutant nicht bat, dem die verſprochene Sache noch nicht überliefert worden iſt? Zwiſchen beyden Fällen iſt indeſſen, wenigſtens nach dem römiſchen Rechte ein großer unterſchied. Da ohne Preis kein Kauf⸗Contraet vorhanden iſt, ſo iſt auch kein Tauſch⸗Coniraet vorhan⸗ den, wenn nicht die beyden Sachen, die ſein Gegenſtand ſind, wechſel⸗ ſeitig das Eigenthum der Permutanten werden: in permutalione er⸗ S utrumque pretium est, ulriusque rem Reri oportet. E. 1. de rer. permut. ieraus folgt 1) daß kein Tauſch vorhanden iſt wenn einer der Contrahenten dem andern eine Sache gibt, die ihm nicht zugehört: ideogue Pedius ait, alienam rem dantem ſullam oontraſere permutationem. Te,§ 3. 2) daß, weun einer des 430 I. Vuch. VI. Tit. Von dem Lanſche. Art. 1706.„b Bey dem Tanſch⸗Contracte hat keine Reſ⸗ gültig und vollendet zu ſeyn ſchien, ſo angeſehen we den muß, als wenn er nie exitirt habe. Iſt nun aber in dieſem Falle kein Tauſch⸗Contraet vorhanden geweſen, ſo war zuverläßig der Mit⸗ contrahent des evmneirten Permutanten nie Eigenthümer der Sache die er Kraft des Tauſches erhalten hat, er konnte folg⸗ lich auch das Eigenthum dieſer Sache nicht auf einen andern über⸗ tragen; ſie blieb alſo das Eigenthm des evineirten Permutanten der ſie vom dritten Erwerber vindieiren kann. Daß es ſich im Falle der T. 4, Col de rer. perm. anderſt verhalte, iſt leicht begreiflich: in dieſem Falle war jeder der Permutanten Kigenthuͤmer der Sache, bie er mittelſ des Tauſches verſprochen batte; es harte ſich folglich zwiſchen ihnen ein Con⸗ traet gebildet, durch deſſen Wirkung derjenige von beyden; dem die Sache des andern uͤberliefert werden war, Eigenthümer davon wurde; als Eigenthümer, konnte er ſie veräußern, und dieſe Veraußerung kann dadurch nicht aufgeloͤſt werden, daß er ſich nachher weigert ſeinem Ritpermutauten die Sache zu liefern, die er ihm verſprochen hat: cum b eo vusceperit dominumn, oui ze tradidie tit/lo permutationis non negas. Iſt aber der Tanſch⸗ Contraet in ſeinem Urſprunge nichtig, weil einer der Permutan⸗ ten nicht Eigenthümer war, iſt deßwegen, cigentlich zu reden, tein Tauſch⸗Contract vorhanden, ſo iſt das angeführte Geſetz nicht mehr anwendbar; der dritte, der vom Permutanten, welcher nicht Eigenthümer war, erworben hat, hat in der That nichts er⸗ werben, und der evineirte Permutant kann die Vindirations⸗ Klage gegen ihn anſtellen. Zweymal entſchied auch nach dieſen Grundſätzen das Parlament von Air, nehmlich am a4. Dec. 1544 und am 12. Mai 1531.— Verſchiedene Mahle wurde ledoch auch das Gegentheil entſchieden, z. B. vom Parlamente von Toulonſe am 22. Hornung 1741 und vom Appellations Hofe von Nismes am 19. Meſſidor 10 J.(s. Julius 1502) und die Civil⸗Seetion des Caſſatinos Hofes verwarf am 16. Prairial 14. J.(5. Junius 130 ½) das gegen dieſes letztere urtheil eingelegte Caſſations. Ge⸗ ſuch Jurispr. de la Ceur de Cass. Xil. p. 97 u. f. Iſ aber die Frage nach den Grundſatzen des Geſetzbuches Napoleons leichter zu entſcheiden? Die Worte des Art. 1705: ſeine Sache znrückfordern entſcheiden ſie nicht, und laſſen ſie vielmehr auf dem nehmlichen Punete ſtehen, worauf vie LT. 1, 5. 1 ℳ und 1. Cod. d⸗ ter. permut. ſie geſett haben. m. Buch. VI. Tit. Von dem Tauſche. 431 Dieß war eine ſehr zweifelhafte Frage; diejenigen, welche der Meinung waren, die Reſci 7on wegen Verletzung zuzu⸗ laſſen, ſagten, der Tanſch habe die nehmliche Natur, die ein Verkauf habe, und ſey bonæ ſidei, wie er. Die, welche der entgegengeſetzten Meinung waren, ſagten, die Reſtitution habe Soll man abh„um ſie aufzulöſen, nicht ſeine Zulucht zum Art. 1707 nehmen koͤnnen, der den Tauſch dem Kauf⸗Contraete gleich ſtellt? Kann man nicht ſagen, daß der evincirte Permutant gegen einen dritten Erwerher nur in ſo fern ſeinen Rücktrirt nehmen koͤnnte, als ein ähnlicher Regreß dem Verkauſer dann gegattet ſeyn würde, wenn er wegen nicht erfolgter Zahlung des Kauf⸗ preiſes den Verkauf gegen ſeinen Käufer, der das verkaufte Gat vorher veräußert haͤtte, gerichtlich hätte aufheben laſſen? Nimmt man dieſe Idee an, wogegen ſich, wie es ſcheint, nidts gründ⸗ liches einwenden läßt, dann bleibt die Frage zu unter ſuchen übꝛig, ob in dem ſo eben angeführten Falle der Verkäufer den dritten Erwerber anzugreifen befugt ſey. Meines Eiachtens, ſ. heißt es ferner im Repertoire a. a. St., iſt er hiezu nicht befugt Wie ſelite er in der That gegen einen dritten Erwerber ciſe Pindi⸗ cations-Klage anſtellen können, da er dech, um dir privilesirte Hypotheke, die das Ge etz aus ſeinem Confrarte entſpringen läßt, gegen den dritten Erwerler aufrecht zu ethalten, nach den Art. 2156, a108 und 2113 verbunden iſt, ſie in die Hypothe⸗ ken⸗Regiker eintragen zu laſſen? Reimt es ſich wehl zuſammen, daß ein dritter Erwerber, segen den der Verkäufet, weun dieſe Eintraaung nicht geſchehen it, keine hypethecatiſche Klagt an⸗ ſtellen kann, von ihm doch mittelſt einet Vindicattons Klage aus dem Beſiße geſetzt werden könne? Watum haͤtte alſo der Ver— käͤufer wohl nöthig, ſein Privilegium einſchteihen zu laſſen wenn er in Ermangelung dieſer Einſchreibung zur Vindicatiuns⸗ Klage noch immet ſeine Zuflucht nehmen könnte? und— liegt nicht in der Strenge, wemit das Geſetzbuch Rapolerns ihn an⸗ hält, ſein Privilegium einſchreiben zu laſſen, um es ae gen einen dritten Erweiber geltend machen zu können, ein hi aͤnglicher Beveis, daß der Geſeßgeber ihm die Pindisations⸗ Klage, im Falle er das von ihm angezeigte conſervatoriſche Mirtel veruach⸗ läßiat haben würde, nicht habe übrig laſſen wellen? Freylich wird nun einwenden, es mülſſe ſich mit einer vom Köufer, der den Prei nicht gezaht hat, vorgenommenen Vet⸗ äußerung eben ſo wie mit einer Hypothek verhaltch, womit et das Gut, deſſen Kaufpreis er noch ſchulbig iß, etw⸗ beſchwatt haben ——— 432 III. Buch. VI. Tit. Von dem Tauſche. zu Gunſten des Kaͤufers nicht Statt; und da ſich beym Tauſch nicht unterſcheiden haſſe, utey venditor, uter emptor, ſo müſſe die Reſtitution für keinen von beyden Statt haben. Der erſten Meinung waren Godoſredus, Cujaz und Dumoulin; der zweyten Basnage, Maurice, Bernard, Gusret. Art. 1707.»Uebrigens ſind alle andere fuͤr den Kauf— »Contract feſtgeſetzten Regeln auch auf den Tauſch anwend⸗ „bar.«*²) möchte; und indem man von dieſem Grundſatz der meines Erach⸗ teus wahr iſt, ausgeht, wird man ſagen, daß nach dem Artikel 2125 des Geſetzbuches Napoleons, die gegen den Erwerber, wel— cher den dem Verkäufer gebührenden Kauſpreis nicht bezahlt hat, genommene Hypothek verſchwinde, wenn der Verkäufer, wegen Mangel der Zahlung des Kaufpreiſes, den Verkauf für aufgelöſt hat erklären laſſen, und daß folglich die Veräußerung; die der Kaͤufer vorgenommen hat, ehe der Verkauf wegen nicht erfolgter Zahlung des Kaufpreiſes auf Anſtehen des Verkäufers aufgelößt worden, ebenfalls als nicht geſchehen angeſehen werden muͤſſe. Allein, iſt es ganz ſicher, daß der Art. 2125 der gegen ben Kaͤufer genommenen Hypothek, im Falle wovon die Rede iſt, ihre Kraft benehme? In dieſem Artikel heißt es bloß:»Diejenigen, welche an der unbeweglichen Sache nur ein von einer auſfſchie⸗ benden Bedingung abhangendes, oder in gewiſſen Faͤllen wieder auflösliches oder der Reſeiſſion unterworfenes Recht haben, können anders keine Hypothek verwilligen, als die denſelben Bedingun⸗ gen oder derſelben Reſeiſſion unterworfen ſey.«— Man wuͤrde ſich ſehr irren, wenn man hieraus den Schluß zöge, daß jede Art von Aufloͤſung eines das Eigenthum übertragenden Contractes die Hypotheken tilge, womit der Erwerber das Gut beſchwerte/ waͤhrend er es als Eigenthümer beſaß.— Hier bleibt nur zu ſagen übrig, daß die Sorgfalt, womit das Geſetzbuch Napoleons darauf wacht, daß der Verkäufer keine hypotheeariſche Klage gegen den dritten Erwerber anſtellen könne, wenn er nicht ſeine privi⸗ legirte Hypothek mittelſt ciner guͤltigen Einſchreibung in die Hy⸗ potheken⸗Regiſter aufrecht erhalten hat, ein unwiderſprechlicher Be⸗ weis iſt daß der Art. 212 auf Hypotheken ſich nicht anwenden läßt, die vor Auflöſung des Verkauſes wegen nicht erfolgter Zahlung des Kauſpreiſes, gegen den dritten Erwerber erworben worden ſind— B. *) Geht alſo z. V. die im Tauſch-Contraete verſprochene Sache ohne Verſchulden de jenigen, det ſis verſprochen hat, und ehn⸗ f. Buch. vIU. Tit. Von dem MiethContracte. 43 ie Von dem Mieth⸗Contracte. (Deeretirt den 7. Maͤrz 130 ½. Promulgirt den 17. des nehml. Monats.) S Allgemeine Verfügungen. S. in den Pandecten den Titel locati conducti, und im Coder jenen de locato et conducto. Art. 1708.»Es gibt zwey Gattungen des Mieth⸗Con⸗ „tractes. „Der Mieth⸗Contract uͤber Sachen, „Und uber Dienſte und Arbeit.„ Cujatz ſagt zu dieſem Titel in den Pandecten: locatio donductio est conventio faciendi; fruendive aliquid certd mercede. Eine Definition, die alle Gattungen der Miethe in ſich faßt⸗ Art. 1709.» Der Mieth⸗Conttact über Sachen iſt ein „Contract, wodurch eine der Parteyen ſich anheiſchig macht; „der andern eine beſtimmte Zeit hindurch und gegen einen be⸗ »ſtimmten Preis, den dieſe zu zahlen verſpricht, den Gebrauch „und Genuß einer Sache zu verſchaffen.« Art. 1710.»Der Mieth⸗Contract uͤber Dienſte und Ar⸗ »beit iſt ein Contract, wodurch eine der Parteyen ſich ver⸗ „pflichtet, für die andere, gegen einen unter ihnen bedunge⸗ »nen Preis, etwas zu thun.« Ouotie faciendum aliquid datur, locatio est. L. 22, daß er in Verzug geſetzt worden iſt, u Grunde, ſo iſ er von ſeiner Verbindlichkeit entlediget, ohne daß ſein Mitcontrahent die ſeiner Seits gegebene Sache zurütkfordern, noch von der Verbindlichkeit, ſie zu geben, falls es noch nicht geſchehen iſt befreyt werden könue. B. III. Malev. 28 — 334 1. Buch. VII. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. Art. 1711.»Dieſe beyden Gattungen des Mieth⸗Con⸗ „tractes werden noch ferner in mehrere beſondere Arten abgetheilt: „Man nennt bail à loyer den Mieth⸗Contract über Häu⸗ „ſer und Mobilien; „Bail d ſerme den Pacht⸗Contract uͤber Landgüter; „Loyer den Mieth⸗Contract über Arbeit oder Dienſte; „PBail d cheptel den Pacht-Contract über Vieh, deſſen „Nutzen unter dem Eigenthümer, und demjenigen, dem er „das Vieh anvertraut, getheilt wird. „Unternehmungen eines auszufuͤhrenden Werkes ſür einen „beſtimmten Preis, devis, marchs oder priæ fuit, ſind gleich⸗ „falls Gettungen des Mieth-Contractes⸗ in ſo fern der Stoff „von demjenigen geliefert wird, fuͤr den die Arbeit geſchieht. „Dieſe letztern drey Gattungen haben ihrebeſondern Regeln.« In ſo fern der Stoff„ geliefert wird ꝛc. Loca- tio est, quoties materia non alienatur. L. 66, H de con- trah. empt. Ji nateria data sit db eo qui locavit. L. 2, . Dieſe Bemerkung wurde zum erſten Entwurſe dieſes Artikels gemacht, worin dieſer Unterſchied in Hinſicht der Unternehmungen eines aufzuführenden Werkes füͤr einen beſtimmten Preis nicht gemacht worden war. Art. 1712.» Die Verpachtungen der National⸗Güter, „der Güter, welche Gemeinden und offentlichen Anſtalten „gehören, ſind beſonderen Verordnungen unterworfen.«*) *) Kaiſerliches Deeret uͤber die Verpachtungen, die von den Spi⸗ tälern und Auſtalten des öffentlichen Unterrichts vorgenommen werden, vom 12 Auguſt 1307. Art. 1. Von Kundmachung des gegenwaͤrtigen Decrets an⸗ zurechnen, ſollen die Verpachtungen der Spitäler und anderer öſfenlichen Analten der Wohlthätigkeit oder des offentlichen Unterrichts, für die gewöhnliche Dauer, durch Verſteigerungen vor einem durch den Präfecten des Departemehts bezeichneten Notar geſchehen, und das Hypotheken⸗Recht auf alle Güter des Anpächters mit Beſchreibung derſelbes, dem Geſetzbuche Napo⸗ levns gemaͤß, ſeipulirt werden⸗ UI. Buch. VlII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 435 e Von dem Mieth- und Pacht⸗Contracte, welcher Sachen zum Gegenſtande hat. Art. 1713.»Man kann alle Arten beweglicher oder un⸗ „beweglicher Guͤter in Miethe oder Pachtung geben und nehmen.« Eſt ö ſn Von den Regeln, die ſowohl auf die Miethe der Häuſer als auf die Verpachtung der Landguͤter anwendbar ſind. Art. 1714.„Man kann ſchuftlich oder muͤndlich in „Miethe oder Pochtung geben und nehmen.« z. Das Verzeichniß der Bedingungen der Verſteigerung und des Genuſſes ſoll vorläuſig durch die Verwaltungs⸗Commiſſion, das Wohlthätigkeits⸗Büreau oder das Verwaltungs⸗Büreau nach Verſchiedenheit der Anſtalt verfertiget werden. Der Unter⸗Präfeet gibt ſein Gutachten, und der Praͤfeet ge⸗ nehmiget oder modifieirt das erwaͤhnte Verieichniß der Bedin⸗ gungen. z. Die Anſchlagszettel für die Verſteigerung ſollen in den, durch die Geſetze und Verorduungen ſchon beſtimmten Formen und Terminen, angeheftet werden; und nebſt dem ſoll der Ausznsg davon in die Zeitung des Ortes, wo die Auſtalt iſt, oder wenn es an dieſem Orte keine Zeitung gibt, in jene des Departements, ſo wie es im 683. Artikel des Geſetzbuches über das rechtliche Verfahren in Civil⸗Sachen vorgeſchrieben iſt, eingeruͤckt werden. Von allem dieſem muß im Anſteigerungs⸗Aete Meldung ge⸗ ſchehen. 4. Ein Mitglied der Spitals⸗Commiſſivn, des Wohlthaͤtig⸗ keits⸗ oder Verwaltungs⸗Bureau ſoll den Verſteigerungen und dem Znſchlage beywohnen. 3. Der Zuſchlag wird erſt durch die Genehmigung des Prä⸗ feeten definitiv.; vierzehn Tage, nachdem dieſe ertheilt worden iſt, muß der Act einregiſtrirt werden. 6. ueber die Gebühren der Notarien für die Verpachtungen, von denen im gegenwaͤrtigen Deerete die Rede iſt, ſoll ein Tarif verfertiget werden, den wir auf den Bericht unſers Minißters des Innern genehmigen werden, 36 m Zuch. vmm. Lit. Von dem Mieth⸗Conttaete. Das Pacht⸗Quantum mag ſo groß ſevn, als es will⸗ Dieß iſt auch gebräuchlich. Man ſehe indeſſen die zwey fol⸗ genden Artikel Art. 1713.»Iſt die Miethe ob⸗ rPachtung, die ohne ſchrift⸗ „lichen Aufſatz geſchloſſen worden iſt, noch auf keine Weiſe in „ Vollzug geſetzt,und wird ſie von einem der beyden Theile geläug⸗ net, ſo hat kein Beweis durch Zeugen Statt, ſo gering auch „immer der Mieth⸗ oder Pacht⸗Preis ſeyn moͤge, und obſchon „man behauptet, daß ein Handgeld darauf gegeben worden „ſey.* „Nur kann demjenigen, der die Miethe oder Pachtung „läugnet, der Eid. angetragen werden.“ Dieſer Artikel derogirt dem allgemeinen Geſetze, welches den Beweis durch Zeugen bis zur Summe von 150 Fr. er⸗ laubt. Man wollte indeſſen vielen kleinen Prozeſſen vor⸗ beugen, und dieß war der Beweggrund diefer Verfügung. Art. 1716.»Entſteht Streit uͤber den Preis eines münd⸗ „lich geſchloſſenen Mieth- oder Pacht-Contractes, deſſen „Pollziehung ihren Anfang genommen hat, es exiſtirt aber „keine Quirtung, ſo wird dem Eigenthümer auf ſeinen „Eid geglaubt; der Miether oder Paͤchter wolle dann lieber auf „Schätzung durch Sachverſtändige antragen, in welchem Falle „die Koſten der Schätzung ihm zur Laſt bleiben, wenn der „Anſchlag den von ihm angegebenen Preis uͤberſteigt.⸗ Deſſen Vollziehung ihren Anfang genommen hat. Hierin liegt der Unterſchied zwiſchen dieſem und dem vorlie⸗ gendem Artikel. Man wendete ein, die Verfügung des Artikels ſey zu ein⸗ geſchraͤnkt; es ſey beſſer, daß man den Richtern die Befuanis laſſe, demjenigen den Eid außzutragen, der ihrer Meinuns —— — —————— — Siehe den Regierungs⸗Beſchluß vom 7. Germinal 7. J. die Inſtruetion des Miniſters des Innern vom 12. Floreal 9. J und den Beſchluß vom 14. Nives 11. J. — ——— UI. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth Contracte. 337 nach den meiſten Glauben perdienen, eine Schätzung durch Sachverſtaͤndige zu verordnen, oder gar ſelbſt nach ihrem Gut⸗ dünken den Preis zu beſtnunen; man fand indeſſen fuͤr gut eine allgemeine Regel aufznſtellen. Art. 1717.„ Der Miether oder Pächter hat das Recht durch »Aftervermiethung oder Afterderpachtung einen andern an ſeine „Stelle zu ſetzen, und ſelbſt ſeine Miethe oder ſeinen Pacht einem „andern zu übertragen, wenn ihm dieſe Befugniß nicht unter⸗ »ſagt worden iſt. „Die Aftervermiethung kann ganz oder zum Theile unter⸗ »ſagt werden. „Dieſe Clauſel iſt allemahl unerläßlich. Stimmt mit der F. 6 Cod. h. überein. Man wendete ein, das dem Miether verliehene Recht, ohne Einwilligung des Permiethers oder Verpaͤchters ſein Recht einem andern zu übertragen, verletze das Eigenthums⸗Recht: hoͤchſtens könne es dem Miether eines Hauſes, nicht aber dem Paͤchter eines Landgutes geſtattet werden. Der Art. 1729, antwortete man, ſtellt das Recht des Eigenthuͤmers ſicher, welcher den Miether und den After⸗ miether auszutreiben berechtigt iſt, wenn ſie die gemiethete Sache mißbrauchen: auch ſchränkt die T. 27 H de usufr. die Befugniß einen andern an ſeine Stelle zu ſetzen, dahin ein, modò(aubrogatus) nec abutatur, nec contumelioss utatur. Art. 1718.»bDie unter dem Titel von dem Feiraths⸗ „Contracte und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten, »vorkommenden Artikel, welche ſich auf die Verpachtung der „den verheiratheten Frauen zugehörigen Güter biziehen, ſind „auf die Verpachtung der Glher, welche Minderjährigen ge⸗ „hoͤren, ebenfalls anwendbar.« S. die Art⸗ 1429 und 1430. Art. 1710.»Der Vermiether oder Verpachter iſt nach „der Natur des Contractes, und ohne daß es deßhalb einer „beſondern Uebereinkunft bedarf, verbunden, 10 Dem Miether oder Pächter die vermiethete Sache zu „überliefern; 3 M. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contrarte. „2) Die Sache in dem Stande zu unterhalten, daß ſie zn „dem Gebrauche dienlich bleibt, wozu ſie vermiethet wordenz „3) Während der Dauer des Mieth⸗ oder Pacht⸗Contraetes „dem Miether oder Pächter den fuhigen Genuß der Sache zu ver⸗ „ſchaffen.«*)„ ) Was die Vollziehung eines Pacht⸗Contractes betrifft, der unter den alten Geſetzen geſchloſſen worden iſtt aber zur Epoche, wo das neue Geſetzbuch verbindlich wurde, noch nicht ſein Ende erreicht hat, ſo muß deſſen Gültigkeit oder Ungültigkeit nach den zur Zeit des Contractes beſtehenden Geſetzen beurthelt werden. So wurde im folgenden Falle entſchieden. Am 20. Hetober 1799 verpachtete Herr Martiniana da⸗ mahliger Biſchof von Verceil, dem Hrn. Ferragata auf neun Jahre einen Theil der dem Bisthume anklebenden Guͤter. Nach den piemonteſiſchen Geſetzen war die Verpachtung geißlicher Gü⸗ ter, wenn ſie auf mehr als drey Jahre geſchehen war, über dieſe Zeitfriſt hinaus unwirkſam, wenn ſie nicht vom Papſte autvriſirt worden war, und mit dieſer Autoriſation war die Verpachtung, wovon die Rede iſt, nicht verſehen. Im Fruetidor 10 J.(Au⸗ guſt 1802) wurde Piemont mit Frankreich vereinigt, und die franzöſiſchen Geſetze daſelbſt verkuͤndet. Im J. 13 wurde Herr Canavari Biſchoff von Vereeil, und dieſer ließ am 12. Prairial n. J.(1 Junius 1804) alſo fuͤnf Jahre und acht Monate, nach⸗ dem Ferragata in den Beſitz ſeiner Pachtung getreten war, Letz⸗ term aufkündigen, mi der Aufforderung, um kuͤnftigen Martini abzuziehen. Dieſe Aufkündigung gruͤndete ſich auf das ange⸗ führte Piemonteſiſche Geſetz, und darauf, daß es, ſelbſt in der Vorausſetzung, daß die in Frage ſtebende Verpachtung mit der paͤpſtlichen Autyriſation verſehen wäre, ihm doch frey ſtehe, da⸗ von abzugehen, wenn dieſe Autoriſation die Clauſel nicht ent⸗ hielte: etiam quoad Sucosores. Ferragata autwortete, er habe auf neun Jahre gepachtet, und dieſer Contraet müſſe vollzogen werden, weil nach dem in Pie⸗ mont promulgirten Geſetze vom 12. Junius 1791(Art. 5 die Dauer und die Bedingungen der Pachtungen von Land⸗ Gütern einzig von der Pereinbarung der Contrahenten abhiengen, und folglich hiedurch die alten Geſetze Piemonts abgeſchafft worden ſehen: woraus folge, daß die Verfügungen des Geſetzbuches Napoleons, in Betreff des Pacht⸗Contraetes angewendet werden müßten, deren keine dem Hrn. Canaveri das Recht ertheile, ſei— nen Pacht⸗Contrast aufzuheben. Beym erſten Inſtanz⸗Gerichte von m. Buch. VIII. Tit. Von dem Rieth⸗Contraete. 432 Art. 1720.»Der Vermiether oder Verpachter iſt ſchuldig, „die Sache in einem guten Stande von Ausbeſſerungen aller „Art zu uͤberliefern. „Während des Mieth⸗Contractes muß er daran alle Aus⸗ „beſſerungen machen, die etwa nothwendig geworden ſeyn „mögen, die kleinen Ausbeſſerungen, welche dem Miether zur „Laſt fallen, gleichwohl ausgenommen.« S. die Art. 7754, 1755 und 1756. Art. I7271.» Dem Miether oder Pächter gebührt die Ge⸗ „waͤhrleiſtung fuͤr alle Fehler oder Maͤngel der ihm vermie⸗ Vereeil erwiderte Letzterer: Selbſt in der Vorausſetzung, daß ein unter den alten Geſetzen geſchloſſener Pacht⸗Contrac“ nach den franzöſiſchen Geſetzen beurtheilt werden muͤſſe, ſey es nicht minder wahr, daß die zu einem Bisthum gehoͤrigen Guͤter zur Claſſe derjenigen gehoͤren, wovon im Art. 1712 die Rede ſey, und auf deren Verpachtung das Geſetzbuch Napoleons nicht angewendet werden könne; da nun keine neue Verordnungen deßhaib vorhanden ſeyen, ſo müßten die alten piemonteſiſchen Geſetze ein⸗ zig zum Maßſtabe der Entſcheidung dienen. Am zweyten Ergän⸗ zungs⸗Tage des J. 13.(19. September 1805) erklärte das Be⸗ zirks⸗Gericht von Vereeil den Pacht⸗Contraet für aufgelöſt, weil a) nach dem Art. 1712 die Guͤter der öffentlichen Anſtalten, wozu unſtreitig die Bisthuͤmer gerechnet werden müßten, in Hin⸗ ſicht ihrer Verpachtung beſondern Verordnungen unterworfen, folglich b) die allgemeinen Verfügungen des Titels vom Mieth⸗ Contraecte darauf nicht anwendbar ſeyen; und weil e) die in Frage ſtehende Pachtung ohne paͤpſtliche Autoriſation geſche⸗ hen ſey, die doch nach den zur Zeit des Contractes beſtehenden Geſetzen erfordert wurde, wenn die Pachtung mehr als drey Jahre haͤtte dauern ſollen. Aus den nehmlichen Gründen beſtätigte der Appellations⸗Hof von Turin dieſes Urtheil am 17, Hornung 1806, und die Seetion des requétes verwarf am 2. Ju⸗ nius 1807 das gegen djeſes Urtheil eingelegte Caſſations⸗Geſuch, weil, wiez es in den Entſcheidungs Gruͤnden heißt, der in Frage ſtehende Pacht⸗Contract vor der Vereinigung Piemonts mit Frankreich geſchloſſen worden iſt, mithin ſeine Guͤltig oder Unguͤl⸗ tigkeit nach dem damahls in Piemont beſtehenden Geſetze beur⸗ theilt werden mußte. Jurispr. de la C, de C. 1307. im An⸗ hange v. 142. u f. V. 44 1II. Buch. vm. Lit. Von dem Mieth⸗Contraete. „theten oder verpachteten Sache welche den Gebrauch derſel⸗ »ben verhindern, wenn ſelbſt der Vermiether oder Verpach⸗ „ter ſie zur Zeit als der Contract geſchloſſen wurde, nicht „gekannt haben ſollte.⸗ „Entſteht aus dieſen Fehlern oder Maͤngeln einiger Ver⸗ „luſt fuͤr den Miether oder Pächter, ſo iſt der Vermiether „ oder Verpächter verbunden, ihn zu entſchaͤdigen.⸗ Ou dolia vitiosa locabit, licet ignorans tenetur in id quod interest, sicut in venditis. T. 19, NM h. F. 6, F. 4, H de Act. empt. Bey dieſer Gelegenheit bemerke ich, daß beym Mieth⸗ oder Pacht⸗Contracte die nehmlichen allgemeinen Regeln eintreten, die beym Kauf⸗Contracte Statt haben, und aus dieſer Urſache hat man hier viele Entſcheidungen weggelaſſen, die man im Titel vom Verkaufe ſuchen muß. Tocatio conductio emprtioni vendi- tioni prowima, iisdemque regulis juris consistit. P. 2.M h.*) Art. 1722.»Iſt die vermiethete oder verpachtete Sache „durch einen Zufall während der Mieth⸗ oder Pachtzeit zanz „zerſtört worben, ſo iſt der Mieth- oder Pacht⸗Contract von „Rechtswegen und ohne weiteres erloſchen; wurde ſie nur zum »Theile zerſtört, ſo kann der Miether oder Pächter, je nachdem „die Umſtaͤnde beſchaffen ſind, entweder auf Verminderung des „Preiſes, oder ſelbſt auf gänzliche Aufhebung des Mieth⸗ oder „Pacht-Eontractes antragen. In einem wie im andern Falle „hat keine Entſchädigung Statt.⸗ F domus erusta Sit, locator frui non præstabit... zed ejus temporis quo ædiſicium Stetit, merces erit præstan: g§. *) Go iſt es z. B. jetzt keinem Zweifel unterworfen, daß, da unter zwey Perſonen, denen nach und nach die nehmliche Sache ver⸗ Fauft worden iſt, diejenige den Verzug hat, der ſie zuerſt ver⸗ kauft wurde, wenn ſie ſchon dem zweyten Ankäufer überliefert worten naͤre, eben ſo unter zweyen, denen die nehmliche Sache nach und nach vemiethet worden, diejenige vorgezogen werden müſſe, dem ſie zuerſt vermiethet wurde, weun guch ſchon dem zwehten der Be⸗ ſih eingeräumt wprden wäte. Repertoire de Jurispr. V. Bail 9. 6. B. , Buch. VMI. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 441 Art. 1723.„Der Vermiether oder Verpachter darf während „der Mieth⸗ oder Pachtzeit die Form der vermietheten oder „verpachteten Sache nicht veraͤndern.⸗ S. die Anmerkung zum Art. 599. Art. 1724* Wenn die vermiethete oder verpachtete Sache „während der Mieth⸗ oder Pachtzeit dringender Ausbeſſerungen „bedarf, die ſich bis zu Ende derſelben nicht aufſchieben laſſen, ſo „muß der Miether oder Paͤchter ſie leiden, welche Unbequemlich⸗ „keit ſie ihm auch verurſachen mögen, und obgleich er die Zeit „hindurch, da ſie geſchehen, der gemjetheten oder gepach⸗ „teten Sache zum Theile entbehren muß.« „Dauern aber dieſe Ausbeſſerungen mehr als vierzig Tage, „ſo wird der Preis der Miethe oder des Pachts nach Verhält⸗ „niß der Zeit und des Theiles der gemictheten uder gepachte— „ten Sache, deſſen er entbehren mußte, vermindert.» „Sind die Ausbeſſerungen von der Art, daß ſie dasjenige, „deſſen der Miether oder Paͤchter fuͤr ſich und ſeine Famitie „zur Wohnung bedarf, unbewohnbar machen, ſo kann die⸗ „ſer den Mieth⸗ oder Pacht⸗Contract aufheben laſſen.⸗ In der L. 50, F. h. heißt es; dominus ædes demoliens quamvis em necessitate, mercedem amittit. Das Nieder⸗ reißen muß aber beträchtlich ſeyn, non tamen eæ levi de- molitione, si pauld minus commodeè colonus utatur. T. 27. h. Fi sine necesstate, Sed quia melius adiſicare vellet, te- netur quanti conductoris interest. T. 30 K. Uebrigens ſieht man leicht ein, daß die in unſerm Artikel enthaltene Beſtimmung von vierzig Tagen ganz willkührlich iſt. Art⸗ 1725.»Der Vermiether oder Verpachter iſt nicht ſchul— „dig, dem Miether oder Pächter Gewähr zu leiſten, wenn dritte „Perſonen durch Thaͤtlichkeiten und ehne daß ſie übrigens an der „gemietheten oder verpachteten Sache ein Recht in Anſpruch nehmen, ihn in ſeinem Genuſſe ſtoren; dem Miether oder »„Pächter bleibt es jedoch vorbebaltin, in ſeinem eigenen Nah— „men ſie'gerichtlich zu belangen.⸗ Art. 1726.»War es dagegen die Folge einer das Ei⸗ „genthum des Grundſtückes betreffenden Klage, daß der nI. Buch. VllI. Tit. Von dem Micth⸗E „Miether oder der Paͤchter in ihrem Genuſſe geſtort worden, „ſo ſind ſie berechtiget, eine verhaͤltnißmäßige Verminderung der „Miethe oder des Pachtes zu fordern, vorausgeſetzt, daß die „Störung und das Hinderniß dem angekuͤndiget „worden ſind.⸗ Der Vermiether oder Verpächter iſt it dem Mie⸗ ther oder Pächter den Genuß der vermietheten oder verpach⸗ teten Sache zu verſchaffen, und ihm für jede Eviction Gewaͤhr ſo wie der Verkäufer es gegen den Erwerber Dieſe Verbindlichkeit hört indeſſen dann auf, wenn der Diebſtähle, oder die von Lenten herruͤhren, Gewaltchötigkeiten geſtört wird, welche keinen Anſpruch auf die Sache haben. oder beſondere Gewaltthaͤtigkeit, ſage ich; denn, wenn von Verheerungen die Rede wäre, die der Krieg verurſacht hätte, ſo wäre der Pächter berechtigt, eine Verminderung des Pachtgeldes zu verlangen, wie man beym Art. 1773 ſehen wird. Im erſten Entwurfe dieſes Artikels hatte man inzwiſchen dem Miether oder Pächter die Befugniß vorbehalten, wegen erlitte⸗ ner Thätlichkeit den Umſtaͤnden nach auf eine Verminderung anzutragen; dieſer Zuſatz wurde jedoch ausgeſtrichen, und der Ar⸗ tikel bey der Discuſſion ſo erklärt, wie ich ihn eben ausein⸗ ander geſetzt habe. Die T. 23, F. 4 h h entſcheidet, daß wenn der durch Thätlichkeit verurſachte Schade propter inimicilias domini Statt gehabt habe, dieſer dafuͤr haften müſſe, und der Miether oder Pächter zu einer Entſchaͤdigung berechtigt ſey. Uebrigens muß man dieſe von Menſchen verurſachte Un⸗ glucksfälle von den bloßen Zufaͤllen unterſcheiden, die vom Hagelſchlag, Froſt u. ſ. w. Durch Diebſtahl wovon unten Rede „Behaupten diejenigen, welche Thaͤlichkeiten daß ſie einiges Recht an der vermietheten „oder verpachteten Sache haben, oder iſt der Miether oder „Pächter ſelbſt vor Gericht gefordert, um zu ſehen, daß er „begangen haben, „b „0 n „a „ p der „9 m. Buch. VII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 443 „verurtheilt werde, dieſe Sache ganz oder zum Theile zu räumen, „oder die Austibung irgend einer Dienſtbarkeit zu geſtatten, ſo „muß er den Vermiether oder Verpachter zur Gewährleiſtung „auffordern, und, wenn er es verlangt von der Inſtanz „losgeſprochen werden, in dem er den Vermiether oder Ver⸗ „pächter nennt, fuͤr den und in deſſen Nahmen er beſitzt.⸗ Dieß iſt eine Anwendung der allgemeinen Regel, die bey der förmlichen Gewährleiſtung(Garantie formelle) eintritt.*) Art. 1728.»b Der Miether oder Pächter hat zwey Haupt⸗ „verbindlichkeiten zu erfüllen: „1) Daß er die gemiethete oder gepachtete Sache als ein „guter Hansvater, und nach der Beſtimmung, die ſie im „Mieth⸗ oder Pacht⸗Contracte erhalten hat, oder nach derje⸗ „nigen, die ſich bey Abgang einer Uebereinkunft über dieſen „Punct nach den Umſtänden vermuthen laͤßt, gebrauche; „2) Daß er das Mieth⸗ oder Pachtgeld in den feſtgeſetz⸗ „ten Friſten zahle.⸗ Art. 1720.„Bedient ſich der Miether oder Pächter der ge⸗ „mietheten oder gepachteten Sache zu einem andern Zwecke, als „wozu ſie beſtimmt worden iſt, und für den Vermiether oder Ver⸗ „pachter könnte hieraus ein Nachtheil entſtehen, ſo mag die⸗ „ſer, je nachdem die Umſtände beſchaffen ſind, darauf antra⸗ „gen, daß der Mieth⸗Contract aufgehoben werde.“ *) Garantie formelle iſt die Verbindlichkeit, die man gegen jeman⸗ den hat, ihn gegen die Störung zu vertheidigen, die er etwa in dem Beſitze einer Sache, die man ihm verkauft oder übertra⸗ gen hat, erleiden mag. Sie iſt die nehmliche, die man auch garantie de droit oder naturelle nennt.(S. die Note beym Art. 1694.) Inzwiſchen bedient man ſich des Ausdruckes: garantie Formelle im Gegenſatze der einfachen Gewaͤhr, garautie vmple, welche in der Verbindlichkeit beſteht, eine Schuld für jemanden zu bezahlen, und folglich ihn zu vertheidigen, wenn er dieſer Schuld wegen gerichtlich belangt wird. Man ſieht alſo leicht ein, daß die förmliche Gewähr bey Real⸗Klagen, die einfache aber bey perſoͤnlichen Klasen Statt hat. S. nouveau Style de la Procédure Civile, par Lepage, p. 105. B. 44½ M. Buch. vm. Lit. Ven dem Mieth⸗Contraete. Der(ehemahlige) Tribun, Herr Mouricault, führt in ſeinem dem Tribunate abgeſtatteten Berichte, als Beyſpiel den Fall an, wenn ein Miether eine Schmiede in einem Hauſe anlegte, worin vorher keine war, es ſey dann, daß er zur Zeit des Mieth⸗Contractes das Gewerb eines Schmiedes ausgeuͤbt hätte. Art. 1730.„Iſt unter dem Vermiether oder Verpachter „und dem Miether oder Paͤchter eine Beſchreibung der Ge⸗ vbäude und anderer Gegenſtaͤnde aufgenommen worden, ſo „muß dieſer die Sache in dem Zuſtande zuruͤckliefern, worin „er ſie nach dem Inhalt dieſer Beſchreibung empfangen hat, „mit Ausnahme deſſen, was etwa vor Alter oder durch hohere „Gewalt zu Grunde gegangen oder verſchlimmert worden iſt.“ Art. 1731. Iſt keine ſolche Beſchreibung aufgenommen „worden, ſo tritt die Vermpthung wider den Miether oder Päch⸗ „ter ein, daß er die Sache in einem guten brauchbaren Stande „mit allen ihm zur Laſt liegenden Ausbeſſerungen erhalten „habe, und er muß ſie in einem ſolchen Zuſtande zurückgeben, „mit Vorbehalt des Gegenbeweiſes.“ Ihm(dem Miether oder paͤchter) zur Laſt liegenden; in der That haftet er nur füt dieſe, und nach einer Discuſſion wur⸗ de dieſer Ausdruck hinzugeſetzt. Wenn indeſſen Haupt⸗Repara⸗ turen deßwegen nothwendig geworden waͤren, weil er die ihn angehenden Reparaturen vorzunehmen unterlaſſen haͤtte, ſo würde er auch ſogar für erſtere verantwortlich, und dazu verbunden ſeyn⸗ Art. 1732.„Für alles, was während ſeines Genuſſes „verſchlimmert wird oder zu Grunde geht, iſt er verantwort⸗ „lich, er beweife dann, daß dieſes ohne ſein Verſchulden ge⸗ „ſchehen ſey.“ ortodia talis desideratur, qualem diligentissimus paterfamilias suis rebus adhibet. F. 7 in1 ⸗ Art. 1733.„Er iſt fuͤr Feuershrunſt verantwortlich, er „beweiſe dann, „Daß die Feuersbrunſt durch einen Zufall oder durch hö⸗ „here Gewalt eder durch einen Fehler an der Bauart ent⸗* 7 Kandenz „9 Fe ſta de ſat rer li m. Buͤch. ViII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 441 „Oder daß das Feuer von einem benachbarten Hauſe mit⸗ „getheilt worden iſt.“ Nach der allgemeinen Regel wird vetmuthet, daß die Feuersbrunſt durch Verſchulden der Bewohner des Hauſes ent⸗ ſtanden ſey. Plerumque incendia culpd flunt in habitantium« T. 3, F. 1, H de oſf praf vig. Dem Miether liegt folglich der Beweis ob, daß die Feuersbrunſt aus irgend einer Ur⸗ ſache entſtanden ſey, wofür er nicht zu haften braucht. Meh⸗ rere Parlaments⸗Urtheile findet man hieruͤber bey Catellan, 2d 3, ch. 3 Man wendete ein, es würde dem Miether ſchwer fallen, eine ſolche andere Urſache zu beweiſen: man gab zur Antwort, Beweiſe dieſer Art würden aus den Umſtaͤnden hergeleitet. Iſt die Uebereinkunft getroſten worden, daß er kein Strob oder Heu in das Gebaͤude legen, oder kein Feuer daſelbſt an⸗ machen dürfe, und hat er dieſem Vertrage zuwidergehandelt, ſo haftet er für die Feuersbrunſt, die bey dieſer Gelegenheit ſelbſt durch bloßen Zufall ſich ereignet. F. 11, F. 4 N h. Sind die Miether oder der Eigenthümer, der ſein eigenes Haus bewohnt, für den Schaden verantwortlich, der als Folge der in ihrem Hauſe ausgebrochenen Feuersbrunſt den benachbarten Häuſern zugeſtoſſen iſt, wenn ſie nicht beweiſen, daß ſie ohne ihre Schuld ausgebrochen iſt? Boutaric nimmt (inst. p. 491.) keinen Anſtand, dieſe Frage mit Ja zu be⸗ antworten; in der That ſtimmt auch dieſe Meinung mit den allgemeinen Grundſätzen überein. Wie aber, wenn das Haus, worin die Feuersbrunſt ange⸗ fangen hat, vermiethet, und der Miether inſolvent iſt, ha— ben in dieſem Falle die Eigenthümer der benachbarten durch den Vrand beſchädigten Häuſer nicht ihren Regreß gegen den Eigenthümer des Hauſes, worin der Brand ansgebrochen ſſt? Boutarie führt a. a G. zwey Parlaments⸗Urtheile an, die dieſe Frage mit Nein eutſchieden haben. Art. 1734.„Sind der Miether mehrere, ſe haben alle „ſolidariſch für Feuersbꝛunſt zu haften; 346 11l. Buch. VII. Lit. Von dem Mieth⸗Contraete. „Sie beweiſen dann, daß das Feuer in der Wohnung „eines von ihnen ausgekommen iſt, in welchem Falle dieſer „gllein hiefuͤr verantwortlich bleibt;« „Oder es werde von einigen der Beweis gefuͤhrt, daß „bey ihnen das Feuer nicht ausbrechen konnte, in welchem „Falle dieſe nicht verbunden ſind.« Die Verfügung dieſes Artikels kam einigen hart vor, und wirklich iſt auch Pothier du Contrat de Louage, n. 193 der entgegengeſetzten Meinung; man ſtellte indeſſen vor, der Eigenthümer müſſe doch immerhin ſeinen Regreß haben, und dieſer laſſe ſich anderſt nicht erhalten⸗ Art. 1735.„ Der Pachter oder Miether hat für die Ver⸗ „ſchlimmerungen und die Schäden zu haften, welche von „den Perſonen ſeines Hauſes oder von ſeinen Aftermiethern „oder Afterpächtern herrühren.« Stimmt mit der F. I11,. h. uͤberein. Sie ſetzt noch hinzu, dag der Miether ebenfalls für die Gäſte, die er bey ſich aufnimmt, verantwortlich ſey, und dieſes ſcheint eines alten Parlaments⸗Urtheiles ungeachtet, wodurch das Gegen⸗ theil erkannt worden iſt, der Gerechtigkeit angemeſſen zu ſeyn. S. Rouszeaud,„. incendie, n. 11, und über alle auf die Feuersbrunſt ſich beziehende Fragen das Repertoire de jurisprudence, unter dem nehmlichen Worte. Der hierin enthaltene Artikel hat den Herrn Merlin zum Verfaſſer, und dieß iſt genug geſagt⸗ Art. 1736.„Iſt der Mieth Phehi⸗Contract nicht „ſchriftlich abgefaßt worden, ſo kann ein Theil dem andern „nur unter Beobachtung der durch die Ortsgebräuche be⸗ „ſtimmten Friſten aufkuͤndigen.« Im erſten Entwurfe dieſes Artikels hieß es, die Aufkün⸗ digung muͤſſe, wenn von einem ganzen Hauſe die Frage waͤre, ein Jahr voraus, und wenn von einem Hauptgebäude ohne die Flügel und Nebengebaude, oder von einem Laden die Frage wäre, ſechs Monate voraus geſchehen; in Hin⸗ ſicht aller anderen Wohnungen aber ſolle der an jedem Hrte herrſchende Gebrauch befolgt werden⸗ Ml. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contreete. 447 Hiegegen bemerkte man aber, daß, da man ſich in An⸗ ſehnng der gewöhnlichſten Fäkke genöthigt ſehe, den Ortsge⸗ brauch zu befolgen, es eben ſo gut ſey, ſich im Ganzen darauf zu beziehen, um ſo mehr, da die Auftuͤndigung?-Friſt nicht überall die nehmliche ſeyn könne, und nothwendiger Weiſe nach den Localitaͤten verſchieden ſeyn müſſe. 2) *) Spricht übrigens der Art. 1750 den Erwerber einer vermietheten Sache vom Schadens⸗Erſatze frey, wenn der Mietb⸗Contraet nicht authentiſch iſt, oder kein gewiſſes Datum hat, ſo muß er nichts⸗ deſtoweniger, wenn er den Miether vertreiben will, ihm aufkün⸗ digen, und die zum Ausziehen nach dem BPrts⸗Gebrauche be⸗ ſtimmte Friſt geſtatten. So entſchied der Appellations⸗Hof von Brüſſel am 13. Vendemiaire 13. J.(5. Detober 1304) in fol⸗ gendem Falle: Faueonnier kaufte am a4. Prairial 12. J.(13. Junius 1804) ein Haus, welches, wie es im Verkauf⸗Aete hieſt, von der Frau Vanfraſen ohne Mieth⸗Contract bewohnt wurde. Sogleich forderte der Erwerber die Einwohnerinn auf, in fünf Tagen auszuziehen, und ließ, da ſie dieſes nicht that, ihre Mobilien aus dem Hauſe wegtragen. Letztere klagte nun auf Schadenserſatz, weil ihr die Friſt von drey Monaten, die das Gewohnheits⸗Recht von Bruͤſſel(Art. 127) verleiht, nicht geſtattet worden ſey. Fauconnier behauptete dagegen, daß er nach den Art. 1743 und 1750 berechtigt ſey, die Frau Vanfra⸗ ſen zu vertreiben, weil ſie weder einen authentiſchen, noch ein gewiſſes Datum habenden Mieth⸗Contract habe. Ich bin Mie⸗ therinn, erwiderte letztere, Kraft eines mündlichen, oder welches das nehmliche iſt, Kraft eines nicht ſchriftlich gemachten Mieth⸗ Contraetes:— in dieſem Sinne kommt der Ausdruck: ohne Mieth⸗Contraect, ſelbſt in dem Verkauf⸗Acte vor,— es konnte mir folglich nach dem Art. 1736, anderſt nicht, als unter Ge⸗ ſtattung der durch den Drts⸗Gebrauch beſtimmten Friſt aufge⸗ kündigt werden. In beyden Inſtanzen wurde zu ihrem Vortheile eutſchieden, weil a) die allgemeine im vorliegenden Artikel ent⸗ haltene Regel, die außerdem mit der Billigkeit uͤbereinſtimmt, durch leine Ausnahme eutkraͤftet wird; weil b) der Geiſt dieſer allgemeinen Regel im Art. 17 48 anerkannt wird, nach welchem der Erwerber, der ſich des im Mieth-Contraete, vorbehaltenen Rechtes, den Miether zu vertreiben, bedienen will, verbunden iſt, ihn vorläufig, und ſo wie es an dem Hpte gebräuchlich iſt⸗ — S —— 41 m. Bich. viri. Eit. Von öem Rieth⸗Conträetẽ. Art. 1737»Fſt der Mieth- oder Pacht⸗Contract ſchrift⸗ „lich verfaßßt worden, ſo erliſcht er von Rechts wegen und „ohne weiteres mit Umlauf der darin beſtimmten Zeit, ohne „daß es einer Aufkündigung bedarf.« Art. 1738.„Wenn nach umlauf der Zeit, die in einem „ſchriftlichen Mieth- oder Pacht⸗Contracte feſtgeſetzt iſt, der „Miether oder Paͤchter im Beſitze bleibt, und darin gelaſſen „wird, ſo tritt eine neue Miethe oder ein neuer Pacht ein⸗ „deren Wirkung durch den Artikel beſtimmt iſt, der ſich auf „Vermiethungen bezieht, die nicht ſchriftlich verfaßt worden ſind.⸗ Hier wird von der ſtillſchweigenden Wiederverpachtung gehandelt, wovon hauptſächlich in den FI. 15 und 14.. h. die Rede iſt. Stillſchweigende Wiederverpachtung iſt dann vorhanden, si impleto tempore conductionis, colonus remansit. taciturnitate utriusque partis. Hoc enim ipso quod tacuerunt, cbnsensisse videntur, d. T. 13, F. 11. In Betreff dieſer Wiederverpachtung waren indeſſen die Meinungen ſehr verſchieden. Man wendete ein, a) die con⸗ ſtituirende Verſammlüng habe ſie durch ihr Geſetz vom 2. September 170r abgeſchafft; ſie gereiche b) dem Eigenthuͤ⸗ mer zum Nachtheile, welcher, im Vertrauen auf das Ende der ſchriftlichen Pachtung, und nicht wiſſend, daß der Päch⸗ ter verſtohlener Weiſe die Aecker beſtelle, einem andern ver⸗ pachtete, und ſich auf dieſe At gegen Beyde gebunden fande; ſo gar ſey c) die aus der ſtillſchweigenden Wiederverpachtung entſpringende Verbindlichkeit nicht wechſelſeitig, und dem wichter, deſſen Handlungen ſie vermuthen laſſen könnten, ſtehe es frey, abzuziehen: überdieß gebe d) dieſe Wiederver⸗ pachtung zu vielen Prozeſſen über die Frage Anlaß“ zu benachrichtigen, und weil e) der Art. 1750 den Erwerber von dieſer Verbindlichkeit nicht freyſpricht. Jurispr. de la Cour à Cass. Klil. im Anhange p. 60 u. f⸗ V. IUI. Buch. ViM. Tit. Von dem Mieth⸗Centracte. 445 welche Handlungen dazu geeignet ſeyn könnten, und zwar vorzuͤglich in denjenigen Gegenden, wo der abziehende Paͤchter die Saat ins Feld ſtelle. Der Eigenthümer, antwortete man aber, a) muß auf das Betragen des abziehenden Pächters wachen; vernach⸗ läßigt der Eigenthümer dieſes, oder iſt er abweſend, ſo hat b) der neue Paͤchter Intereſſe genug dabey, ein auf⸗ merkſantes Auge auf den andern zu werfen; hat c) der Ei⸗ genthümer keinem andern von neuem verpachtet, oder auf keine ſonſtige Art fuͤr den Bau ſeiner Accker geſorgt, ſo iſt es ſein eigener Nutzen, daß der Paͤchter, deſſen Contract zu Ende gegangen iſt, dieſen Bau fortſetzt; ſtillſchweigend bleibt alsdann d) dieſer Pächter gegen den Eigenthümer verbunden, ſo wie der Eigentlümer es gegen ihn iſt; freylich kann die⸗ ſes e) Prozeſſe veranlaſſen; allein, wegen dieſer Beſorgniß muß ein nützliches Geſetz nicht unterbleiben; die Tribunsle werden ſchon k) verſtohlene Handlüngen des Pächters von lenen zu unterſcheiden wiſſen, welche die gemeinſchaftliche Abſicht, die Pachtung zu verlaͤngern ankuͤndigen moͤgen; übri⸗ gens wird aber auch g) die Sache ſo nicht angeſehen, als wenn eine neue der vorhergehenden ganz aͤhnliche Pachtung zu Stande gekommen ſey; es iſt bloß eine Wiederverpach⸗ tung, ldie ſich auf die nehmliche Art, wie eine nicht ſchrift⸗ liche Pachtung endigen ſoll. Die, welche den Artikel mißbilligten, beſtanden darauf, man moͤge wenigſtens eine Zeirfriſt beſtimmen, nach deren Ablauf eine ſtilkſchweigende Wiederverpachtung erſt vorhanden ſeyn ſollte; allein, dieſes wurde dem klugen Ermeſſen der Richter anheimgeſtellt. Art. 1739.»Iſt eine Aufkuͤndigung inſinuirt worden, »ſe kann ſich der Miether oder Pächter, obſchon er im Ge⸗ »nuſſe geblieben iſt, auf eine ſtillſchweigende Wiedervermie⸗ »thung oder Wiederverpachtung nicht berufen.« Art. 1740.„In dem Falle der beyden vorhergehenden »Artikel erſtreckt ſich die Bürgſchaft, welche fuͤr das Mieths III. Malev. 29 450 m. Buch. VIII. Tit. Von dem NRieth⸗Contraete. „oder Pachtgeld geſtellt worden iſt, nicht auf die Verbindlich⸗ »keiten, die aus der Verlängerung des Contractes entſtehen.« Stimmt mit der ſchon angefuͤhrten T. 13, F. 11. überein. Es heißt jedoch hierin, daß die Hypothek ſo angeſehen werde, als wenn ſie zur Sicherheit der Vollziehung der ſtillſchwei⸗ genden Wiederverpachtung erneuert worden ſey, pignora re- novantur. Dieß muß indeſſen de illatis et invectis, nicht aber von einer im Pacht⸗Contracte auf die Immobilien des Pächters geſtellten Hypothek verſtanden werden. Rousseaud, v. Bail, sect. 6, n. 3, wo er ebenfalls ſagt, daß, wenn ſich der Pächter im Pacht⸗Contracte zur Erfuͤllung der Pacht⸗ Verbindlichkeiten dem perſönlichen Arreſte unterworfen hätte, ſich dieſes auf die ſtillſchweigende Wiederverpachtung nicht erſtrecke. Art. 1741.»Der Mieth⸗ oder Pacht⸗Contratt erliſcht »durch den Verluſt und Untergang der gemietheten oder »gepachteten Sache, und dadurch, daß der Vermiether und »Miether gegenſeitig ihr Verſprechen nicht erfüllen.. D. h. wenn der Miether oder der Vermiether ihre Ver⸗ bindlichkeiten nicht erfüllen, ſo iſt der andere berechtigt, die Aufhebung des Contractes zu verlangen.*) Art. 1742.„Der Mieth⸗ oder Pacht- Contract wird »weder durch den Tod des Vermiethers oder Verpachters »noch durch jenen des Miethers oder Pachters aufgelöſt.« Stimmt, was den Erben des Vermiethers betrifft, mit der F. 32, H h, und was den Erben des Miethers angeht, mit der F. 10, cod. h. überein. — *) Dieſem Artikel zu Folge erklaͤrte der Appellations Hof von Poi⸗ tiers am 3. Julius 1806 in der Sache Desroches wider Plairs eine zu Gunſten des letztern gegen jährlich zu zahlende 1400 Fr. geſchloſſene Pachtung für aufgehoben, weil er zur Zeit, wo das Urtheil erlaſſen wurde, das Pachtgeld von zwey Jahren her rückſtaͤndig war, unerachtet er noch während des Prozeſſes eine abſchlaͤgige Zahlung von a136 L. verfügt hatte. Jurispr. de la Cour de Cass. 1307. im Anhange p. 13 u. f. . B. — UI. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 451 Art. 1743.„Verkauft der Vermiether oder Verpachter „die vermiethete oder verpachtete Sache, ſo hat der Erwerber kein „Recht, den Pächter oder Miether, deſſen Pacht⸗ oder Mieth⸗ „Contract in authentiſcher Form iſt, oder ein gewiſſes Datum „hat, zu vertreiben, es ſey dann, daß der Vermiether oder „Verpachter ſich dieſes Recht im Mieth⸗ oder Pacht⸗Con⸗ »tracte vorbehalten habe.« Dieſer Artikel ſchafft die T. emptorem, 9. cod. h. aus⸗ drüͤcklich ab, nach welcher der neue Beſitzer, der Kraft eines Particular-Titels die Sache erhalten hatte, befugt war, den Pächter zu Bertreiben. Die Praxis hatte die Strenge dieſes Geſetzes vermehrt; nahm nehmlich dieſes auch ſchon den Fall aus, wenn der neue Beſitzer die Sache unter der Bedingung erworben hatte, den Pacht⸗Contract zu halten, nisi ed lege emit, ſo entſchieden doch die Juſtitz⸗Hoͤfe, daß er ſo gar in dieſem Falle den Pächter vertreiben konne, nur mit dem Bedinge, ihn zu entſchädigen. Pothier, du Contrat de Touage, n. 284,— eine Praxis, die gegen alle Srubſit⸗ aulief. Man wendete inzwiſchen ein, die Abſchaffung der F emp- torem, würde den Eigenthümern und ihren Gläubigern zum Nachtheile gereichen; denn, ſagte man, behält der Eigenthümer bey der Verpachtung ſich die Befugniß vor, daß der Pächter im Falle die Sache verkauft wirde, vertrieben werden könne, ſo wird er einen geringern Pacht bekommen; behält er ſich dieſe Befugniß nicht vor, ſo wird der Erwerber, der ſich genöthigt ſieht, den Paͤchter im Genuſſe zu laſſen, einen geringern Kaufpreis zahlen⸗ Der Erwerber, antwortete man aber, muß a) nicht mehr Recht haben, als ſein Verkäufer hat; nemo plus juris etc. im Grunde macht aber auch b) die Verfügung des Artikels den Zuſtand des Eigenthümers nicht ſchlimmer, als er ehe⸗ mahls war; denn, wenn er den Erwerber verpflichtet, den Pacht⸗Contract zu halten, ſo verkauft er um deſto wohlfeiler; legt er ihm aber dieſe Pflicht nicht auf, ſo nimmt er die Verbindlichkeit, den Pächter zu entſchädigen, auf ſich ſelbſt. —— —— 453 11I. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. Man verlangte ferner, daß die gerichtlichen Verkaͤufe von der Verfügung unſeres Art. ausgenommen werden möchten, weil die Hypothekar⸗Gläubiger, durch die Verminderung des Preiſes der Sache verlieren würden. Dieſer Antrag wurde jedoch deßwegen verworfen, weil die auf einem Gute haftende Hypothek den Schu!dner nicht verhindern koͤnne, es zu verpachten, und dieſe Verpachtung, wenn ſie einmahl vor ſich gegangen iſt, nach den allgemeinen Regeln beurtheilt werden müſſe. Bey dieſer Diseuſſion klagte einer nach dem andern uͤber die Spitzfindigkeit der römiſchen Geſetze, weil ſie zwiſchen dem Erben des Vermſethers, und dem Erwerber mittelſt eines Particular-Titels einen Unterſchied machten, und erſtere ver pflichteten, den Pacht⸗Contract zu halten, letztern aber hievon befreyten, wenn er nicht mit der Bedingung, den Contrart zu halten gekauft hatte. Ohne indeſſen b. der Urſache zu verweilen, welche die Rechtsgelehrten in Anſehung dieſes Unterſchiedes angeben, haͤtte man den Grund der Entſchei⸗ dung ſelbſt näher unterſuchen ſollen, und dann war die Frage ſo klar nicht: faſt alle Mitglieder des Staats⸗Rathes gaben zu, daß unſer Artikel den Eigenthuͤmern ſchade; nur wollte man die Paͤchter beguͤnſtigen, und ſelbſt hiedurch glaubte man, dem Ackerbau einen großen Dienſi zu leiſten, die öftern Verkäufe der Immobilien zu verhindern, und das Vermoͤgen in den Familien zu erhalten. Man ſehe die Reden, die von den(ehemahligen) Mitgliedern des Tribunates, den Herren mouricault und Jaubert über dieſen Titel gehalten worden ſind. Dieſe Abſichten ſind freylich trefflich, aber das Mittel, welches man ergriffen hat, um ſie zu erreichen, iſt wenig⸗ ſtens weit entfernt. Jeder neue Erwerber, ſagt Herr von montesquieu, geht mit Verbeſſerungs⸗Planen um⸗ Das Geſetz der conſtituirenden Verſammlung ſchien eine richtige Mittelſtraße eingeſchlagen zu haben, und ſucht die Vortheile eines jeden zu befoͤrdern. Art. 1744.»Iſt man zur Zeit des Mieth⸗Contracte⸗ „darin übereingekommen, daß im Falle eines Verkaufes der „Erwerber befugt ſeyn ſoll, den Pächter oder Miether zu hl. Buch. VIIH. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 451 „vertreiben, man hat aber hiebey über den Schadenserſatz »und die Leiſtung des Intereſſe nichts ausbedungen, ſo iſt „der Vermiether ſchuldig, den Pächter oder Miether auf fol⸗ „gende Weiſe zu entſchädigen.* Art. 1745.„Iſt von einem Hauſe, von Wohnzim⸗ „mern oder einem Kramladen die Rede, ſo zablt der Vermiether „dem zur Räumung angewieſenen Miether, für Scha⸗ „denoerſatz und Leiſtung des Intereſſe ſo viel, als das „Mlethgeld für die Zeit beträgt, die man nach dem Orts⸗ „gebrauche zwiſchen der Aufkuͤndigung und der wirklichen „Räumung geſtattet. Art. 1746.„Iſt von Landguͤtern die Rede, ſo beſteht »die Entſchädigung, welche der Verpachter dem Pächter zu zahlen hat, in einem Drittel des Pachtes fuͤr die ganze „noch uͤbrige Pachtzeit.« Art. 1747.» Die Entſchädigung wird von Sachverſtaͤn⸗ „digen beſtimmt, wenn von Manufacturen, Hüttenwerken „oder andern Anlagen die Rede ſiſt, welche große Vor⸗ „ſchüſſe erfordern.⸗ Dieſe Artikel gaben zu keiner Discuſſion Anlaß, und ſind „ganz auf die Gerechtigkeit gegründet. Art. 1748.»Der Erwerber, der ſich des im Mieth⸗ „Contracte vorbehaltenen Rechtes bedienen will, den Päch⸗ „ter oder Miether im Falle eines Verkaufes zu vertreiben, „iſt außer dem verbunden, den Miether vorläufig und ſo »frühe zu benachrichtigen, als es an dem Orte vey Aufkün⸗ „digungen gebräuchlich iſt.« „Auf gleiche Weiſe muß er, wenn von Landguͤtern die „Rede iſt, dem Pächter wenigſtens ein Jahr zuvor aufkuͤn⸗ »„digen. 4*) *) Unerachtet dieſer Artikel nur vom Etwerber ſpricht, wenn er ſich des im Pacht⸗Contracte vorbehaltenen Rechtes, den Pächter zu vertreiben, bedienen will, und ihm die Verbindlichkeit auf⸗ legt, den Pächter wenigſtens ein Jahr zuvor aufzukündigen, falls ₰*„... B. 44 MI. Buch. VII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. Art 1749.»Pächter oder Miether können nicht ver⸗ „trieben werden, ſie ſeyen dann von dem Verpachter oder „Vermiether, oder in deſſen Ermangelung, von dem neuen „Erwerber, in dem hier oben erklärten Verhaͤltniſſe für Scha⸗ „den und Intereſſe befriediget.⸗ Alles dieſes ſtimmt mit den Grundſaͤtzen und mit der Billigkeit überein⸗ Art⸗ 1750.»Iſt der Mieth⸗Contract nicht in der Form „eines authentiſchen Actes errichtet, oder hat er kein ge⸗ »„wiſſes Datum, ſo iſt der Erwerber zu keinem Schadenser⸗ »„ſatze oder Leiſtung des Intereſſe verbunden.„ Jemand fragte, warum ein Pacht⸗Contract unter Privat⸗ Unterſchrift nicht die nehmliche Wirkung haben ſollte, die ein authentiſcher Pacht⸗Contract hat; Wenn man dem Pacht⸗ Contracte unter Privat-Unterſchrift, antwortete man, die nehmliche Wirkung beylegte, wie dem authentiſchen, wuͤrde von Landgütern die Rede iſt, ſo erkannte doch der Appellations⸗ Hof von Poitiers am z0. Pluvioſe 13. J.(19. Hornung 13030 in der Sache Beaurepaire wider Ggillard, daß auch ein Eigen⸗ thümer, der ſich im Pacht⸗Contraete vorbehalten hat, mit Um⸗ lauf gewiſſer Jahre von dem Contraete abzugehen, ein Jahr vorher aufkuͤndigen müſſe, und erklärte dieſem zu Folge eine Auf⸗ kuͤndigung für verſpätet und nichtig, die eilf Monate vorher ge⸗ ſchehen war. Im Falle, wvvon hier⸗die Rede iſt, hatte die Da⸗ ue Beaurepaire dem Gaillard ein Landgut verpachtet, und ſich dabey die Befugniß vorbehalten, mit Umlauf von drey Jahren die Pachtung aufzuheben, aber erſt im zweyten Mongte, des drit⸗ ten Jahres die Aufkündigung gethan. Der Entſcheidungs⸗Grund war, weil man im vorliegenden Fgle wo im Contraete die Zeit nicht beſtimmt war wann die Aufkündigung geſchehen ſollte, falls die Verpächterinn die Pachtung aufzuheben Willens ſeyr zum gemeinen Rechte ſeine Zuflucht nehmen, nach dieſem aber, und insbeſoudere nach dem Geſetze vom 6. Detober 1791 und dem Art. 1748 des Geſetzbuches Napoleons bey Landgutern die Aufkündigung ein Jahr vorher geſchehen müſſe⸗ Jurispr. de la S4 e§ XllI. im Anhante v. 140 u ſe* UI. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. 415 dieß a) die Betrügereyen begünſtigen heißen; ohnehin be⸗ haͤlt b) ein unter Privat⸗Unterſchrift geſchloſſener Contract zwiſchen Miether und Vermiether ſeine ganze Kraft; und da er c) erſt vom Tage ſeiner Einregiſtrirung ein gewiſſes Datum bekommt, ſo wuͤrde er doch allemahl dem Contracte des Käufers, der ein älteres Datum in dieſer Hinſicht hat, nachſtehen müſſen. Art. 1751.»Wer unter der Ausbedingung des Wie⸗ „derkaufes erworben hat, kann ſich des Rechtes den Mie⸗ „ther zu vertreiben nicht eher bedienen, als bis er durch „Umlauf der zum Wiederkaufe beſtimmten Zeit unwiderruſ⸗ „lich Eigenthümer geworden iſt.« Auch in der Praxis war dieſes angenommen. Mehrere Parlaments⸗Urtheile findet man hierüber bey Rousseaud, F. Bail n 5 Sweyter Abſchnitt⸗ Von den beſondern Regeln, welche den Mieth⸗Contract über Häuſer und Mobilien betreffen. Art. 1752.„Ein Miether, der das gemiethete Haus „nicht mit hinreichenden Mobilien verſieht, kann ver⸗ „trieben werden, er leiſte dann hinlängliche Sicherheit für „die Zahlung des Miethgeldes.« mit MWobilien, die hinreichend find, für das Mieth⸗ geld zu haften.*) *) Wenn der Miether fallirt, berechtigt dieſes den Vermiether, ei⸗ ne hypotheecariſche Bürgſchaft zu fordern, ſelbſt dann, wenn der Fallit ſich erbiethet, das gemiethete Haus mit hinläng⸗ lichen Mobilien zu verſehen? In folgendem Falle kam dieſe Frage vor. Poigns miethet von Baget ein in Beaune gelegenes Haus auf 29 Jahre. In dem am 13. Ventoſe 13. J.(4. Märt 1805) darüber errichteten Notarial⸗Mieth⸗Contracte verband ſich der Miether, das Haus mit hinlänglichen Mobilien zur Sicher⸗ heit ſeiner Verbindlichkeiten zu verſehen Bevor er das Haus 1556 1I1. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. Art. 1753.» Der Aftermiether hat dem Eigenthümer » nur bis zum Betrag des Aſtermiethgeldes zu haften, den er im bezog, erklärte er ſich Fallit, und rief ſeine Glöubiger zuſammen, die ihn im Beſitze ſeines Activ⸗Vermügens ließen. Baget klagte nun auſ Aufhebung des Mieth⸗Contractes, es ſey dann, daß der Riether eine hypothecariſche Bürgſchaſt für die Zahlung des Miethgeldes während der 29 Jahre leiſten würde. Polgns antwortete, er ſey bereit, das Haus mit hinreichenden Mobilien zu verſehen: dieſes Erbiethen decke den Baget gegen aie Beſorgniſſe; er habe überdieß weder Buͤrsſchaft, noch Hy⸗ vothek verſprochen, und ſein Falliment könne keine ungerechte Anſprüche zur Folge haben. Am 2. Jänner 1806 wieß das Civil⸗Gericht von Beaune den Baget, gegen das von Poigne ge⸗ machte Erbiethen, das Haus mit hinlänglichen Mobilien zu ver⸗ ſehen, mit ſeiner Klage ab. In der Appellations⸗Inſtanz be⸗ hauptete Baget, ein Mieth Conttaet müſſe auſgehoben werden, wenn ber Vermiether durch Ereigniſſe, die vom Miether herrüh⸗ renf einige Sicherheit verliert, worauf er bey der Vermiecthung gerechnet hat.— Nun aber, ſagte er, hatte ich vor dem Falli? mente des Pvigns eine doppelte Sicherheit, jene nehmlich, die aus der perſönlichen Verbinblichkeit des Miethers entſpringt, und jene, welche die Mobilien darbiethen, womit das Haus verſehen iſt.— Das Anerbiethen, welches jetzt gemacht wird, das Haus mit Mobilien zu verſehen, iſt alſo unzureichend: es iſt noch überdieß ein Bürge nothwendig, deſſen perſönliche Verbindlichkeit jener des Poigns gleich kommt, hiezu aber iſt ein Bürge der Hypothek ſiellen kann, erforderlich, denn ſonſt wäre keine wahre Sicherheit vorhanden. Der Appellations⸗ Hof von Dijon, wendete die Art. 1183, 1613 usd 165 des Geſetzbuches Napoleons an, reformirte daher am 4. Ju⸗ nius 1806 das Urtheil der erſten Inſtanz, und erklaͤrte den Mieth⸗ Contraet fuͤr aufgehoben, es ſey dann, daß Poign« einen hypo⸗ thecariſchen Bürgen ſtelle. Poigné ſuchte nun Caſſation dieſes urtheils nach; er behauptete daß er nach den Art. 1741 und und 1752 nur dann vertrieben werden konnte, wenn er ſeine Verbindlichkeiten nicht erfüllte. Der Appellations⸗Hof, ſetzte er hinzu, hat die Art. 1178, 161] und 1635 des Geſetzbuches Na⸗ poleons unrichtig angewendet. Der erſte dieſer Artikel, ſagte er, b.rieht ſich nur auf⸗den Schuldner, welcher auf die ihm geſtat⸗ rete Zahlungsfriſt keinen Auſpruch machen kaun, wenn er fallirt, oder durch ſein Factum die Sicherheit vermindert hat, die er IM. Buch. VIII. Tit. Von dem Rieth⸗Contracte. 437 „Augenblicke des angelegten Arreſtes noch ſchuldig ſeyn mag, »und er kann ſich dabey auf keine zum voraus geſchehene „Zahlungen beziehen.* „Zahlungen, welche der Aftermiether, zu Folge einer „in ſeinem Mieth⸗Contracte enthaltenen Bedingung, oder „nach dem Ortsgebrauche verfuͤgt hat, werden nicht als „zum voraus geſchehene Zahlungen betrachtet.« Den Anfang dieſes Artikels findet man in der T. 11, F. §. N de pign. Act. wo es heißt, daß die dem After⸗Mie⸗ ther zugehörigen Mobilien dem Eigenthümer ſtillſchweigend pro ed Summd verſtrickt ſeyen, in quam d conductore 10— caui. In der Praris wurde jedoch der Fall ausgenommen, wenn der Aftermiether den Haupt⸗Miether bezahlt hatte. Dieſe Praris wurde angegriffen: die Mobilien der After⸗ Miether, ſagte man, miſſen ohne Unterſchied ſuͤr das ganze Miethgeld haften, ſie moͤgen vorgeben, den Haupt⸗Miether bezahlt zu haben, oder nicht, denn ſonſt wird der Eigenthuͤ⸗ mer im Verluſte ſeyn. In der That, behauptet er, der Haupt⸗Miether habe das Haus nicht mit hinreichenden Mo⸗ ſeinen Gläubigern im Contracte gegeben hatte. Die beyden an⸗ dern Artikel haben bloß zum Zwecke, dem Verkäufer zu Hülfe zu kommen, wenn er der Gefahr ausgeſetzt wird, den Preis ſei⸗ nes Eigenthumes zu verlieren. Die Section des rcqustes ent⸗ ſchied indeſſen, daß die angeführten Artikel auf den vorliegenden Fall richtig angewendet worden ſeyen, und verwarf am 16. De⸗ cember 18e7 das Caffations⸗Geſuch. In der That beſtimmen die Art. 17 41 und 1752 zwey Faͤlle, worin ein Mieth⸗Contraet aufgehoben werden kann, ſie ſagen aber nicht, daß außer dieſen beyden Fällen, die Aufhebung des Mieth⸗Contractes verbothen ſey. Man muß alſo ſehen, was die uͤbrigen Verfügungen de⸗ Geſetzbuches erlauben; ſetzt man nun aber die Art. 1183 1613 und 165 in Verbindung, ſo ſcheint hieraus hervorzugehen, daß im Falle der Riether fallirt, die Sicherheit vermindert ſey, und folglich der Vermiether das Recht habe auf Stelluns einer Bürgſchaft anzutragen, verſteht ſich, wenn der Fallit ſelbſt die Ausübung ſeiner Rechte beybehält. Jurispr. de la C. de C. 1308. p. 16 2 u. f. 45 UM. Buch. VUI. Tit. Pon dem Rieth⸗Contraete. bilien verſehen, ſo wird dieſer antworten, es ſey mit den Mobilien der After⸗Miether hinlaͤnglich verſehen; und wen⸗ det ſich der Eigenthümer an dieſe, ſo könnten ſie ſagen, ſie hätten den Haupt⸗Miether bezahlt; hieruͤber muß folglich ei⸗ ne Regel aufgeſtellt werden; die gerechteſte aber iſt dieſe, daß die Mobilien der After⸗Miether für das ganze Mieth⸗ geld, jedoch bloß bis zum Betrag deſſen, was jeder von ih⸗ nen vom Hauſe inne hat, haften müſſen. Die After-Miether, antwortete man, müſſen auch nichts verlieren, und nicht verbunden werden, den Eigen⸗ thümer zu befriedigen, nachdem ſie den Haupt⸗ Miether ſchon bezahlt haben. Alle dieſe Betrachtungen v nun, Mittelweg zu ergreifen, den unſer Artikel wirklich angenommen hat, und zwar um ſo mehr, da a) nur von einem einzigen Zah⸗ lungs⸗Termin die Frage ſeyn kann, weil man gewoͤhnlich mehrere Termine nicht anhaͤufen läßt, und P) der Aſter⸗Mie⸗ ther, ehe er den Haupt⸗Miether bezahlt, ſich verſicheru kann, ob der Eigenthümer befriedigt iſt.*) *) Daß die Mobilien des Aftermiethers für das ganze Miethgeld, welches der Miether ſchuldig iſt, ſelbſt dann nicht haften, wenn bey der Aftervermiethung diejenigen Formalitäten nicht beobachtet worden ſind, die uach dem Inhalte des zwiſchen dem Miether und dem Eigenthtimer geſchloſſenen Contraetes da⸗ zu beſtimmt worden waren, und wenn der Aftervermiethungs⸗ Contract erſt nach der Beſchlagnehmung der Mobilien ein ge⸗ wiſſes Datum erlangt hat, dieß wurde im folgendem Falle ent⸗ ſchitgen⸗ Franz Piſtel hatte von der Verwaltuns von Fer⸗ 1*. Macs, die den Staat repräſentirte, das Pfarr⸗Haus von Mehaudain ſammt ſeinem Zubehör gemiethet. Im Contraete war ihm die Verbindlichkeit aufgelegt worden, nichts von den in ſei⸗ ner Miethe begriffenen Gegenſtaͤnden anderſt als mittelſt eines Notarial⸗Contraet es an andere zu vermiethen, und ſelbſt in dieſem Falle ſollte er der Hauptverpflichtete bleiben. Da das Niethgeld nicht richtis bezahlt wurde, ließ die Domai⸗ nen⸗Verwaltung die Mobilien, die ſich im Pfarr⸗Hauſe befanden⸗ m. Buch. VUMI. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 459 Art, 1754.»b Die Ausbeſſerungen, welche der Miether „auf eigene Koſten zu machen hat, in ſo fern nicht das Ge⸗ in Beſchlag nehmen. Dieſes geſchah in Beyſeyn des Peter Martin, und als Piſtel aufgefordert wurde, einen annehm⸗ baren Huͤter der in Beſchlag genommenen Effeeten anzugeben, ſtellte er den Julian Leroyer vor, welcher ſich freywillig und ſolidariſch mit geſagtem Martin verpflichtere, die bemelten Mo⸗ bilien zu verwahren, und ſie jedesmahl auf Verlangen vorzuzei⸗ gen. Der Verkauf wurde auf den 23. Germinal 13. J.(13. April 1305) angekündigt. Nun legte Martin, der nehmliche, der ſich ſelbſt als Mithuͤter der ſaiſirten Effecten dargeſtellt hat⸗ te, eine Oppoſition ein, die ſich darauf gruͤndete, daß Piſtel ihm einen Theil des Pfarkhauſes mittelſt eines unter Privat⸗ Unterſchrift am 10. Germinal 12. J.(31. Mätt 1504) errichteten, und am 20. Germinal 13. J.(10. April 1805) ein⸗ regiſtrirten Actes vermiethet habe. Der Domainen⸗Verwal⸗ ter antwortete, die Aftervermiethung vom z1. Maͤrz 1804 ver⸗ diene keine Rückſicht, weil ſie 1) erſt am 10. Aprit 1305, mit⸗ hin nach der von der Verwaltung angelegten Saiſte, und ſo gar nach den Ankuͤndigungen des Verkaufes einregiſtrirt worden ſey; und 2) Piſtel, gemäß den Bedingungen ſeines Contractes, anderſt nicht als mittelſt eines Notarial⸗Contractes habe an andere vermiethen dürfen.— Die Mobilien, die in einem Hauſe ſind, ſetzte er hinzu, haften für das dem Eigenthümer gebührende Riethgeld; und uͤberdieß wäre es ſehr ſonderbar, daß Martin bey der Saiſie nicht proteſtirt, und mit der Anzeige, daß die Mobilien ihm zugehoͤrten, bis zu der zum Verkaufe ſeſgeſetzten Zeit ge⸗ wartet hätte. Am 4. Meſſidor 13 J.(13. Julius 18050) er⸗ klärte das Bezirks⸗Gericht von Domfront die Beſchlagnehmung ſür ungerecht und voreilig, und hob ſie arf, weil a) nach dem Art. 1733 der Aftermiether gegen den Eigenthümer bloß bis zum Betrag deſſen, was er für ſeins Aftermiethe zu zahlen hat, verbunden iſt; weil b) Martin am as. September 130 ½ und am 27. März 1805 dem Domainen⸗Empfaͤnger den Betrag ſei⸗ ner Aftermiethe bezahlt hatte, und e) alle urſache vorhanden ſey zu glauben, daß bey dieſer Zahlung ſein Mieth⸗Contraet bekaunt geweſen ſey Die Domainen⸗Verwaltung nahm nun ihren Recurs zum Caſſations⸗Hofe, und ſtützte ihr Geſuch auf eine unrichtige Anwendung des Art. 1753, und auf Verletzuns des Art. 2102, des Geſetzbuches Navolevns.— Den Gründen, 46. III. Buch. vlII. Tit. Von dem Rieth⸗Co ntraete. L „gentheil ausbedungen worden, oder die kleinen Reparaturen »ſind diejenigen, welche als ſolche durch den Ortsgebrauch „anerkannt ſind, und unter andern die Ausbeſſerungen,« „ An den Feuerherden, an den Rückenplatten, Einfaſſun⸗ *gen und Geſtellen der Kamine. »An dem Mörtel, womit der untere Theil der Mauern »in den Zimmern und an andern zur Wohnung beſtimmten »Plaͤtzen übertuͤncht iſt, bis zur Höhe eines Meters; »An den Pflaſterſteinen und Platten in den Zimmern, „wenn nur einige davon zerbrochen ſind,« „ An den Fenſterſcheiben, ſie ſeyen dann durch die Schlo⸗ »ßen oder andere außerordentliche, und von höherer Gewalt »herrührende Zufaͤlle, wofür der Miether nicht haften kann, „zerbrochen; »An den Thüren, Fenſtern, bretternen PVerſchlaͤgen, wo⸗ — — die ſie in erſter Inſtanz vorgebracht hatte, ſetzte ſie noch hinzu, Rartin habe bloß aus Auftrag des piſtel, nicht aber auf ſeinen eigenen Nahmen gezahlt; und wenn angebliche Aſter⸗ miether die Mobillarſchaft, die das Unterpfand des Eigeuthü⸗ mers iſt, noch vindieiren könnten, nachdem ſie wirklich in Be⸗ ſchlag genemmen worden iſt, ſo würde keine Sicherheit mehr fuͤr die Gläubiger vorhanden ſeyn, und unredliche Schuldner würden immer ein Mittel haben, mitelſt ſimulirter Aete, die ſie nur zu antidatiren brauchten, das Unterpfand ihrer Gläubiger aus dem Wege zu ſchaffen. Die Seetion des requéres verwarf indeſſen am 2. April 1806 das Caſſativns⸗Geſuch aus folgenden Gründen, 1) weil nach dem Art. 175 der Aftermiether gegen den Ei⸗ genthümer bloß bis zum Betrag des Aftermtethgeides, das er zur Zeit des angelegten Arreſtes noch ſchuldig ſeyn mag, verbun⸗ den iſt; 2) weil es unſtreitig war, daß der Untermiether Martin dem Domainen⸗Empfänger mehr als er ſchuldis war, bezahlt batte; weil 3) nicht erwieſen war, daß Martin als Commiſſionär des Hauptmiethers bezahlt habe, anderer Seits aber 4) in facto erkaunt worden war, daß keine Colluſivn bey der Aftervermie⸗ thung Statt gehabt habe, und endlich 3) weil der Art. 2102 ſich auf den vorliegenden Fall, der nach dem Art. 1783 beurtheilt werden müſſe, nicht unmittelbar anwenden laſſe. Journ. d. Aud. ete. 1806. p. 329 u. f. B. 1, r i B ur e en ſen en, E⸗ ⸗ lin hu it cto ſie⸗ ſch ilt Rl. Buch. VIIM. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. 461 „durch die Kramladen geſperrt oder verſchloſſen werden, an „den Thürangeln, Riegeln und Schloſſern.* Und unter andern. Dieſe Worte wurden aus der Ur⸗ ſache hinzugeſetzt, weil es eines Theils faſt unmoglich iſt, alles zu beſtimmen, was nach den verſchiedenen Orts⸗Ger braͤuchen zur Claſſe der dem Miether zur Laſt liegenden Re⸗ paraturen gehoͤrt, andern Theils es aber nuͤtzlich war, dieje⸗ nigen feſtzuſetzen, die überall zu dieſer Claſſe gehören ſollten, um, ſo viel es möglich war, Gutachten von Sachverſtändi⸗ gen, und Prozeſſe zu vermeiden. Ueber die Frage, welche Ausbeſſerungen den Miether angehen, ſehe man les Lois des Bätimens, part. 2, über den Art. 172 des Gewohnheits⸗ Rechtes von Paris, n. 10.*) Art. 1755.„Von den Ausbeſſerungen, welche als klei⸗ ne Reparaturen anzuſehen ſind, faͤllt keine den Miethern „zur Laſt, wenn bloß Alter und höhere Gewalt ſie veran⸗ „laßt hat.« Art. 1756.„ Das Reinigen der Brunnen und Abtritte „fällt dem Vermiether zur Laſt, wenn nicht das Gegentheil „ausbedungen worden iſt.« Der Caſſations⸗Hof machte bey dieſem Artikel des Ent⸗ wurfes die Anmerkung, daß der Miether die Seiler und Ei⸗ mer der Brunnen unterhalten und ausbeſſern muͤſſe.**) *) Nach dem Art. z. n. 3, des Geſetzbuches uͤ. d. r. V. i. E. S. gehoͤren die Streitigkeiten, welche über Ausbeſſerungen, die einem Miether zur Laſt liegen, entſtehen, zur Erkenntniß des Friedens⸗ Richters, unter deſſen Gerichts⸗Bezirk das Haus gelegen iſt. B. „*) Das Reinigen der Abtritte hat man, wie Herr Staats Rath Galli in ſeiner Rede ans Geſetzgebungs„Corps ſagt, dem Ver⸗ miether deßwegen zur Laſt geſtellt, weil dieſes Reinigen in ei⸗ nem Hauſe, worin mehrere Mieths⸗Leute wohnen, entweder gar nicht, oder ſchlecht vorgenommen, oder doch wenigſtens würde verzoͤgert werden, wennes bloß von mehrern Mieths Leuten ab⸗ hienge, die durch Laune, durch Verſchiedenheit des Vermögens 462 1II. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth Contraete. Art. 1757.»b Werden jemanden Mobilien vermiethet, „um ein ganzes Haus, ein ganzes Quartier, einen Kramladen „oder jede andere Wohnzimmer damit zu verſehen, ſo tritt „die Vermuthung ein, daß dieſes fuͤr die gewöhnliche Zeit „geſchehen ſey, auf welche man nach dem Ortsgebrauche, „Häuſer, Quartiere, Kramladen und andere Wohnzimmer zu „vermiethen pflogt.« Art. 1758.»Werden jemanden einige mit Moblilien „verſehene Wohnzimmer vermiethet, ſo tritt die Vermuthung „ein, daß der Mieth⸗Contract auf ein Jahr geſchloſſen wor⸗ „den, wenn man dabey Menn iſt, daß ſo viel „fuͤrs Jahr gezahlt werden ſoll; „Auf einen Monat, wenn ſo für den Monat; „Auf einen Tag, wenn ſo viel fuͤr jeden Tag ausbedun⸗ „gen worden iſt.« »Fehlt es an allem Beweiſe, daß die Vermiethung fuͤr „ſo viel jährlich, monatlich oder täglich geſchehen ſey, ſo tritt „die Vermuthung ein, daß der Mieth⸗ Contract nach dem „Drtsgebrauche geſchloſſen ſey.„ Im Entwurfe lautete der letzte Theil. dieſes Artikels ſo: wenn durch nichts ſchriftliches erwieſen iſt, daß fuͤr ſo viel jaͤhrlich, monatlich oder täglich vermiethet worden, ſo wird vermuthet, daß die Miethe auf einen Monsth geſchloſſen worden ſey. Dieſe Beſtimmung auf einen Monat, ſagte man hingegen, ändert den wirklich beſtehenden Gebrauch ab, nach welchem man die meublirten Wohnzimmer ſo betrachtet, als wenn ſie auf vierzehn Tage vermiethet worden ſeyen, und es iſt beſſer, es hiebey auf die Drts⸗Gebräuche ankommen zu laſſen. Man gab übrigens nach, daß der Artikel zwey Fälle in ſich faſſe, jenen nehmlich, wo die Parteyen die Miethzeit da⸗ durch beſtimmt zu haben ſchienen, daß ſie für ſo viel auf ein und ſonſtige umſtände verhindert werden möpten, ſich deßhalb unter einander zu verſtehen. B⸗ „ — in d in 6 . Bu ch. vu Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 467 Jahr, auf einen Monat, oder auf einen Tag contrahirten, und jenen, wo ſie keine ſolche Uebereinkunft getroffen hatten, und daß dieſer letztere Fall der einzige ſey, deſſen Beurthei⸗ lung den Orts⸗Gebräuchen überlaſſen werden müſſe. Art. 1750.»Bleibt der Miether eines Hauſes oder ei⸗ „niger Wohnzimmer, nach Ablauf der Zeit, worauf der Con⸗ „tract ſchriftlich geſchloſſen war, in dem Genuſſe, ohne daß »der Vermiether einen Widerſpruch einlegt, ſo tritt die Ver⸗ »muthung ein, daß er das Haus oder die Wohnzimmer un⸗ „ter den vorigen Bedingungen, fuͤr die durch den Ortsge⸗ »brauch beſtimmte Zeit, behalte, und er kann ſie erſt nach »vorhergegangener Aufkündigung, welche zu der durch den „Drtsgebrauch beſtimmten Zeit geſchehen iſt, verlaſſen, oder »darans vertrieben werden.« S. den Art. 1736. Art. 1760»Wird der Contract durch Verſchulden „des Miethers aufgehoben, ſo iſt dieſer verbunden, wäh⸗ *rend der Zeit, die zur Wiedervermiethung erforderlich iſt, „die Miethe zu zahlen, mit Vorbehalt des Schadens, der et⸗ „wa aus dem Mißbrauche der Sache noch entſtanden »ſeyn mag.⸗ Durch Verſchulden des Mietbers, wenn er z. B. nicht bezahlt, wenn er das Haus nicht hinlaͤnglich mit Mobilien verſieht, wenn er die gemiethete Sache mißbraucht. Art. 1761.„ Dem Vermiether ſteht es nicht frey, von »dem Contracte abzugehen, auch dann nicht, wenn er ſchon »erklärt, daß er das vermiethete Haus ſelbſt beziehen will, »das Gegentheil ſey dann ausbedungen worden.« Hier wird die T. Aede, 3. Cod. de loc. cond abge⸗ ſchafft, welche bis dahin allgemein beobachtet worden war; ſie gab indeſſen zu vielen Prozeſſen Anlaß; anderer Seits iſt es aber auch ſelten, daß der Eigenthümer keine Gelegen⸗ heit findet, eine andere Wohnung zu beziehen. Art. 1752.„Iſt in dem Mieth⸗Contraete feſtgeſtellt, *daß es dem Vermiether unbenommen ſeyn ſoll, das Haus S —— 161 M. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. »ſelbſt zu beziehen, ſo iſt er verbunden, vorher zur gehörigen, „durch den Ortsgebrauch beſtimmten Zeit, eine Aufkündigung *inſinuiren zu laſſen.« Im Entwurfe des Artikels hieß es: ſo iſt er nur ver⸗ bunden inſinuiren zu laſſen. Hieraus, ſagte man, ließe ſich folgern, daß der Vermiether, nach geſchehener Auf⸗ kündigung, einem dritten vermiethen könnte. Dieß heißt bloß, antwortete man, daß der Vermiether nicht verbunden ſey, Schaden und entbehrten Gewinn zu er⸗ ſetzen; übrigens kann aber der Betrug immer bewieſen, und geſtraft werden. Um inzwiſchen alle Zweydeutigkeit zu he⸗ ben, ward man einig, ſchlechthin zu ſagen: er iſt verbunden „in ſinuiren zu laſſen. Dritter Abſchnitt. Von den beſondern Regeln der Pacht⸗Contraete über Landguter⸗ Art. 1763.»Wer unter der Bedingung bauet, daß die Früchte mit dem Verpachter getheilt werden ſollen, kann v weder das Gut einem andern verpachten, noch ſein Recht „uͤbertragen, in ſo fern ihm dieſe Befugniß nicht ausdrück⸗ „lich in dem Pacht⸗Contracte eingeräumt worden iſt.« Art. 1764.» Handelt der Paͤchter wider dieſe Verfuͤ⸗ »gung, ſo hat der Eigenthümer das Recht, in den Genuß *wieder einzutreten, und der Paͤchter wird verurtheilt, ihm »den Schaden zu erſetzen, der aus der Nicht⸗Vollziehung »des Pacht⸗Contractes ſür ihn entſtanden iſt.⸗ In den mittäglichen Provinzen Frankreichs iſt es faſt allgemein gebräuchlich, daß man ſeine Ländereyen jemanden unter der Bedingung zu bauen gibt, daß die Früchte getheilt werden ſollen, und da die Theilung gewöhulich zur Haͤlfte geſchieht, ſo heißt der Bauer ein Meyer. Die Land⸗Wirth⸗ ſchafter behaupten, daß die gewöhnlichen Pachtungen weit beſſer ſind; ſo wahr dieſes aber auch meines Erachtens in flachen Gegenden iſt, wo die Arbeiten mit dem Pfluge ver⸗ richtet werden, ſo falſch ſſt es in bergigten, und mit Floſſen ** in Buch. vII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 46 und Canaͤlen durchſchnittenen Gegenden, worin man genöthigt iſt, zum Ackerbau alle Kraft der Arme anzuwenden; ſo daß ſie bloß die natuͤrliche Unfruchtbarkeit unſeres Bodens an⸗ klagen. Art. 1765.„Iſt in einem Pocht⸗Contracte ein gerin⸗ „gerer oder größerer Flächen-Inhalt der Grundſtuͤcke ange⸗ »„geben, alt ſie wirklich enthalten, ſo hat nur in den „unter dem Titel von dem Perkaufe ausgedruckten Faͤllen „und nach den dort feſtgeſtellten Regeln, eine Fe oder „Verminderung des Pachtes Statt.« Art. 1766. Wenn der Paͤchtet eines Landgutes daſſel⸗ „be nicht mit Vieh und Geräthe verſieht, wie es zu deſſen „Benutzung erforderlich iſt, wenn er es ungebaut liegen „läßt, wenn er nicht als ein guter Landwirth baut, „wenn er von der gepachteten Sache einen andern Gebrauch „macht, als wozu ſie beſtimmt war, oder uͤberhaupt, wenn er die Clauſeln des Pacht-Contractes nicht erfüllt, und da⸗ „raus fuͤr den Verpachter ein Schade erwächſt, ſo kann „dieſer, je nachdem die Umſtände beſchaffen ſind, den Pacht— „ Contract aufheben läſſen.« „Erfolgt die Aufhebung durch Schuld des Pächters, ſo „iſt dieſer, wie im 1764. Artikel beſtimmt iſt, zum Schadens⸗ „erſatze und zur Leiſtung des Intereſſe verbunden.« Hier hat man die verſchiedenen Urſachen, wegen welcher die Pachtung von Landguͤtern aufgehoben werden kann, zu⸗ ſammengeſtellt. Sie ſtimmen alle mit der Billigkeit und mit der Verfuͤgung der TT. 4 11, F. 2, 24, 54 und 55, loc. cond. und 3, Cod. de loc. überein- Art. 1767.»Jeder Paͤchter eines Landgutes iſt verbun⸗ „den, an den im Pacht⸗Contracte hiezu beſtimm⸗ „ten Orten ſeine Erzeugniſſe in die Scheune zu bringen.« Um den Paͤchter hiedurch zu verhindern, den Verpachter betrügeriſcher Weiſe um ſein Pfand zu bringen⸗ Art. 1768.»Jeder Pächter eines Landgutes iſt, „Strafe alle Koſten, Schäden und Intereſſe zu erſetzen IH. Malev. 30 466 I. Buch. VM. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. »ſchuldig, den Eigenthümer über die Eingriffe zu benach⸗ „richtigen, die man an ſeinen Grundſtuͤcken etwa nnterneh⸗ »men möchte.« »Dieſe Nachricht muß in eben der Zeitfriſt gegeben wer⸗ »den, die im Falle einer gerichtlichen Vorladung nach Ver⸗ „hältniß der Entferaung der Orte beſtimmt iſt.« Eine ähnliche Verbindlichkeit legt der Art. 674 dem Nieß⸗ braucher auf; es iſt aber keine Zeitfriſt darin ausgedruckt: die im vorliegenden Artikel enthaltene Zeitfriſt kann zwar, vo züglich in Anſehung ausgedehnter Pachtguͤter etwas kurz ſcheinen; inzwiſchen iſt es aber auch nöthig, daß der Eigen⸗ thuͤmer ſchleunig genug benachrichtigt werde, um die poſſeſ⸗ ſoriſche Klage anſiellen zu können. Art. 1769.»Iſt der Pacht-Contract auf mehrere Jah⸗ „re geſchloſſen, und iſt während dieſes Zeitraums eine Ern⸗ „te ganz oder wenigſtens zur Haͤlfte durch Zufall zu Grun⸗ »de gegangen, ſo iſt der Pächter berechtiget, auf einen Nach⸗ »laß an ſeinem Pachte anzutrageß, er ſey dann durch die »vorhergehenden Ernten entſchädiget.« „Iſt er nicht entſchädiget, ſo kann der Nachlaß nicht „eher als am Ende der Pacht⸗Jahre beſtimmt werden, und „um dieſe Zeit wird der in allen Jahren gehabte Genuß »geſchaͤtzt und gegen einander verglichen;« „Inzwiſchen kann der Richter einſtweilen den Pächter „nach Verhältniß des erlittenen Verluſtes von der Zahlung „eines Theils des Pachtes befreyen.« Auf mehrere Jahre. Pträ biennium, ſagt Godofre⸗ dus ad L. 8, Cod. h. wWenigſtens zur Zaoͤlfte. Fi plus qudm tolerabile est, læsi fuerint fructus.... Alioq uin modicum damnum æquo animo ferre debet bolonus. T. 25, F 6 Er ſey dann entſchdiget. Nihil obest domino, si secſuentihns annis contigit ubertas. L. 15, F. 4, h. Inzwiſchen kann der Richter ꝛc. Dieß war auch nach dem Zeugniſſe des Le Grand über das Gewohnheite⸗ NI. Buch. VIII. Lit. Von dem Mieth⸗Contracte. 467 Recht von Troyes, Art. 202. gl. 1, n. 20 in der Praxis an⸗ genommen.*) *) Der Appellations⸗Hof von Poitiers eutſchied übrigens am 17. Julius 1806 in der Sache der Erben Durand wider ihren Pächter Peter Vinceut, daß ein Paͤchter auf die im vorlie⸗ genden Artikel verliehene Entſchädigung dann keine Anſprüche machen koͤnne, wenn er die Verheerungen nicht zur Zeit, wo ſie angerichtet worden ſind, oder noch Spuren davon übrig wa⸗ ren, durch einen Verbal⸗Proieß hat conſtatiren laſſen, der zur Baſis der Schätzung des Schadens dienen könne. Jurispr. de la C. de C. 1807 im Auhange p. 12 u. f. Wann nuß aber die außerordentliche Unfruchtbarkeit eines Jahres gegen die Fruchtbarkeit der übrigen Pacht⸗Jahre fuͤr aufgeboben angeſehen werden? Um zu beſtimmen, ob die fruchtbaren Jahre den Paͤchter für das unfruchtbare Jah⸗ re hinlänglich entſchädigt haben! muß man nach der Mei⸗ nung Pothier's zuerſt den Ertrag in Anſchlag bringen, den man jedes Jahr zu hoffen berechtigt iſt, und nachher den wirklichen Ertrag ausrechnen. Erſtreckt ſich die Summe des wirklichen Ertrags höher; als jene, die man zu hoffen berechtigt war, ſo daß der Ueberſchuß dieſer lettern Summe dem Verluße gleich kommt, den der Pächter im unfruchtbaren Jahre erlitten hat, ſo iſt er hinlänglich entſchaͤdigt. Ich habe z. B. dem Peter einen Hof auf neun Jahre verpachtet, woraus man jährlich fünf⸗ hundert Franes zu ziehen hoffen kvunte: der Pächter wurde der Ernte eines Jahres beraubt; hat er aber aus den acht übrigen Jahren eine Summe von a00 Fr. geogen, während er doch der Regel nach nur 4,000 Fr. daraus zu ziehen erwarten konnte, ſo iſt es klar, daß er 500 Franes in dieſen acht Jahren gewonnen hat, worauf er nicht rechnen mußte; nun iſt aber dieſer Gewinn dem Verluſte gleich, den er im unfeuchtbaren Jahre erlitten hats fün dieſen Verluſt iſt er alſo entſchadigt, und kann weiter nicht verlangen, daß man ihn durch einen Nachlaß an der Pacht eut⸗ ſchaͤdige.„ Wie aber, wenn der Verpachter fuͤr das unfruchtbare Jahr einen Pacht⸗Nachlaß ertheilt hat, iſt er berechtigt, dieſen Nach⸗ laß zurückzufordern, wenn der Ertrag der folgenden Jahre den Poͤchter hinlaͤnglich entſchädigt? Ulpian enſſcheidet in der F. 15, 9. 4. A. dieſe Frage mit ja, und zwar ſo gar dann, wenn der Verpachter ſich des Wortes:; Schenkuns bey dem Nach⸗ 6 468 1I. Bach. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. Art. I770.„Iſt der Pacht⸗Contract nur auf ein Jahr „geſchloſſen, und der Verluſt erſtreckt ſich auf alle, oder doch „wenigſtens auf die Hälfte der Früchte, ſo wird dem Paͤch⸗ „ter ein verhältnißmäßiger Theil ſeines Pichtes erlaſſen« „Er iſt nicht befugt einen Nachlaß zu fordern, wenn der „Verluſt unter der Hälfte iſt.« S. die Anmerkung zum vorhergehenden Artikel. Art. 1771.» Dem Pächter gebuͤhrt kein Nachlaß, wenn „ſich der Verluſt der Fruͤchte in einem Zeitpuncte ereignet, „wo ſie ſchon von der Erde getrennt waren, ausgenommen, „wenn dem Eigenthümer in dem Pacht-Contracte eine „Quote der Ernte in Natur vorbehalten worden iſt, in wel— „chem Falle der Eigenthuͤmer ſeinen Theil am Verluſte zu „tragen hat, vorausgeſetzt, daß der Pächter nicht in Verzug 1„war, ihm ſeinen Theil an der Ernte abzuliefern.« 1„Der Pächter kann gleichfalls keinen Nachlaß fordern, „wenn in dem Zeitpuncte, da der Pacht⸗Contract geſchloſſen „wurde, die Urſache des Schadens ſchon exiſtirte und be⸗ „kannt war.« Ereignet ſich der Zufall erſt, nachdem die Früchte von der Erde getrennt ſind, ſo traͤgt der Pächter die Gefahr; wird aber unter der Bedingung gebaut, daß die Fruͤchte getheilt werden ſollen, in dieſem Falle, quasi socie- tatis jure, dumnum et lucrum cum domino partitur. L. 5 5. ——— —— —— laſſe hedient hätte, weil es mehr auf die Abſicht, als auf die Worte der Parteyen ankommt, und vermuthet wird, daß der 3 Nachlaß nicht in der Abſicht zu ſchenken, ſondern in der Mei⸗ nung geſchehen ſey, daß der Pächter durch den Ertrag der kuͤnfti⸗ gen Jahre nicht würde entſchädigt werden. Da indeſſen bey Uns 1 leicht Schwierigkeiten hieraus entſtehen könnten, ſo iſt es rathſam, daß der Verpächter dem Aete, der den Pacht⸗Nachlaß enthalt, die 3 Clauſel einrückt, daß der Nachlaß unwirkſam ſeyn ſolle, falls der Pächter durch den Ertrag der kuͤnftigen Jahre entſchädigt werden mochte. Repertoire de jurispr. V. Ball F. 10, n. 5. m. Buch. vill. Tit. Von dem Nieth⸗Contracte. 369 So gar haftet meines Erachtens der Colonus partiarius ganz allein für den Schaden, wenn er in Verzug war, die Früchte vom Felde abzunehmen. Art. 1772.»Durch eine ausdruͤckliche Uebereinkunft „können die Zufälle von dem Pächter übernommen werden« Modd Specialiter casus erpressi Sin 3, 0 Art. 1773.»Eine ſolche Uebereinkunft erſtreckt ſich „nur auf gewoͤhnliche Zufälle, als Hagel, Blitz, Froſt und „das Abfallen der Traubenbeeren.“ „Sie wird auf außerordentliche Zufaͤlle nicht ausgedehnt, „als Kriegsverherungen oder eine Ueberſchwemmung⸗ wel⸗ „chen das Land gewöhnlicher Weiſe nicht ausgeſetzt iſt, der „Pächter habe dann alle vorgeſehene und unvorgeſehene Zu⸗ „fälle auf ſich genommen.« Stimmt mit der T. 78, H. ult. F. de contrah. empt. und mit der Praxis uͤberein. S. Rouseaud, V. Bail, Sect. 8, n. 6; Pothier, du Contrat de Touage, n. 178 Art. 1774.„Bey der mündlichen Verpachtung eines „Landgutes wird angenommen, daß ſie auf ſo lange »Zeit geſchloſſen worden, als erforderlich iſt, damit der Päch⸗ „»ter alle Früchte des gepachteten Grundſtückes genieße.» „So nimmt man an, daß die Verpachtung einer Wieſe, „eines Weinberges, und jedes andern Grundſtückes, deſſen „Früchte in Jahreszeit ganz gewonnen werden, auf ein Jahr »geſchloſſen ſey.« „Von der Verpathtung der Ackergründe, wenn ſie in „mehrere Schlaͤge oder Arten eingetheilt ſind, nimmt man an, „daß ſie auf ſo viel Jahre geſchloſſen ſey, als dieſer Schlä⸗ »ge ſind.« Im Entwurfe dieſes Artikels hatte man noch hinzugeſetzt⸗ daß bey der Verpachtung von Schlagholz, ſelbſt dann, wenn es in mehrere Schlaͤge getheilt iſt, die Vermuthung ein⸗ trete, daß ſie nur fuͤr einen Schlag oder Hau geſchehen ſey⸗ Das Tribunal von Rennes hatte im Gegentheile vorge⸗ ſchlagen, zu ſagen, in dieſem Falle trete die Vermuthung ein, 470 111. Buch. VII. Tit. Von dem Rieth⸗Contracte. daß die Verpachtung fuͤr ſo viele Schläge geſchehen ſey, als vor und nach Statt haben⸗ Man machte die Anmerkung, in Bretagne befände ſich faſt immer bey den verpachteten Guͤtern Schlagholz, und der Gebrauch brächte mit ſich, daß der Paͤchter diejenigen Schlaͤge vornähme, die jährlich in die Dauer ſeiner Pach⸗ tung fielen⸗ Um gegen die Gebraͤuche nicht anzuſtoßen, wurde man einig, den Zuſatz auszuſtreichen. Was iſt aber Rechrens, wenn der Gebrauch nichts hier⸗ uͤber feſtſetzt? Meines Ergchtens, macht entweder das Schlag⸗ Holz einen Dheil eines verpachteten Gutes aus, oder die Verpachtung hat nichts als Schlag⸗Holz zum Gegenſtande. Im erſten Falle muß man unwiderſprechlich den Gebrauch von Bre⸗ tagne befolgen, und ſo kann der Pächter nur dasjenige Holz fällen, was waͤhrend ſeiner Pachtung jährlich gefaͤllt werden darf; im zweyten Falle aber tritt die Vermuthung ein, daß die Verpachtung fuͤr alle Schläge geſchehen ſey, es ſey dann, daß aus den Umſtänden eine entgegengeſetzte Abſicht der Parteyen hervorgehe; denn ſonſt wäte es keine Verpachtung, ſondern vielmehr ein Verkauf des in dieſem Jahre abzutrei⸗ benden oder zu fällenden Holzes. Art. 1775.» Die Perpachtung der Landgüter, wenn »ſie ſchon muͤndlich geſchloſſen worden, hört von Rechts we⸗ »gen und ohne weiteres auf, wenn die Zeit verſtrichen iſt, „auf welche ſie, zu Folge des vorhergehenden Artikels, für „geſchloſſen gehalten wird.* D. h. es braucht nicht aufgekuͤndigt zu werden, wie bey Häuſey⸗Vermiethungen. S. den Art. 1736.*) *) Unerachtet zlſo der Art. 17 ſeinen Platz in dem Abſchnitte einnimmt, der die Regeln feſtſetzt, welche ſich auf die Miethe der Häuſer und die Pachtung der Landguͤter zugleich beziehen, und beyden gemeinſchaftlich ſind, muß man doch ſeine Verfü⸗ gung auf die Miethe der Häuſer einſchränken, und annehmpu, ul. Buch. VIM. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 471 Art. 1776.»Bleibt der Paͤchter eines Landgutes am „Ende der ſchriftlich geſchloſſenen Pachtung im Beſitze, und „wird er hierin gelaſſen, ſo entſteht hiedurch eine neue Pach⸗ „tung, deren Wirkungen durch den 1774. Artikel beſtimmt ſind.« Dieß iſt der L. 13“ zuwider, welche die Dauer der ſtillſchweigenden Wieder⸗Verpachtung auf ein Jahr beſchraͤnkte. Dieſes Geſetz wurde indeſſen in Anſehung der Aecker, die in mehrere Schlaͤge oder Arten eingetheilt ſind, nicht beobachtet. Legrand, über das Gewohnheits⸗Recht von Troyes, Art. 81, gl. 4 Pothier, du Contrat de Louage n. 360 Art. 1777.» Der abziehende Pächter muß demjenigen, „der ihm in der Landwirthſchaft folgt, eine angemeſſene „Wohnung und andere Erleichterungen fuͤr die Arbeiten „des folgenden Jahres gewähren; und wechſelſeitig muß — daß er aus Verſehen in den Abſchnitt, worin er ſich befindet eingeruͤckt worden ſey BPffenbar geht wenigſtens aus der Dis⸗ euſſion des Art. 17 36 im Staats⸗Rathe hervor, daß er einzig für die Miethe der Häuſer vorgeſchlagen und angenommen wor⸗ den ſey. Der anſcheinliche Widerſpruch zwiſchen dieſem und dem porliegenden Artikel hat indeſſen folgende Streitigkeit veranlaßt. Johann Chavel war kraft einer mündlichen Ver⸗ pachtung im Genuſſe eines dem Hrn, von Montaigu zuge⸗ hörigen Weingartens. Amn 21. Brumgire 13. J.(12 Decem⸗ ber 1604) findet ſich ein neuer Paͤchter ein, um Beſitz davon zu nehmen, Chavel lest eine Dppoſitivn dagegen ein, und be⸗ ruft ſich auf den Art. 1736, welcher, ſeiner Meinung nach, nicht erlaubt, ihn herauszuſetzen, es ſey ihm dann gehörig auf⸗ gekündigt worden, welches nicht geſchehen war. In dem hier⸗ ber eutſtandenen Rechtsſtreite behauptet Moitaigu, daß er ge⸗ maß dem Art. 1778 nſcht aufzulündigen branche, weil von einem Landgute die Rede ſey. Chevel erwidert, der Axt 1736 ſey auch auf Landgüter anwendbar, hierüber laſſe der Abſchnitt, worin er ſich beſindet keinen Zweifel ͤbrig. Der Appellations⸗ Hof von Lyon beſtatigte indeſſen am 4. September 1806 das in erſter Inſtanz erlaſſene Urtheil, und wieß den Chabel mit ſeiner Oppypſitios ab. Repertoire de jurispr. V. Bail, F. 4/ u. 1. B X ———— 67 1. Buch. VII. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. „der antretende Pächter demjenigen, der abzieht, eine ange⸗ „meſſene Wohnung und andere Erleichterungen verſchaffen, »damit er das Futter fuͤr das Vieh verbrauchen, und die »„noch uͤbrige Ernte einbringen konne.„ „In einem wie im andern Falle hat man ſich nach dem «Drtsgebrauche zu richten.„ Art. 1778.» Der abziehende Pächter muß ebenfalls „Stroh und Duͤnger, vom letzten Jahre, wenn er bey ſei⸗ «nem Eintritt in den Genuß ſie vorgefunden hat, zurück⸗ »laſſen; auch ſelbſt dann, wenn er dieſe Gegenſtaͤnde nicht »empfangen hatte, kann der Eigenthuͤmer für die Tare ſie „zuruͤckbehalten.« Die Nätzlichkeit des zweyten Theiles dieſes Artikels iſt allzu einleuchtend, als daß er einer Erläuterung beduͤrfe. Drittes Capitel. Von dem Mieth-Contnacte, ſo weit er Arbeit, Dienſte und Induſtrie zum Gegenſtande hat. Art. 1779.* Es gibt drey Hauptgattungen des Mieth⸗ »Contractes, welcher Arbeit, Dienſte und Induſtrie zum Gegen⸗ „ſtande hat 4 »1) Der Contract mit Dienſtbothen und Handarbeitern, »die ſich verbinden, einem andern ihre Dienſte zu leiſten;« * 2) Der Contract mit Landfuhrlenten und Schiffern, »die ſich anheiſchig machen, Perſonen oder Waaren von ei⸗ »nem Drte zum andern zu führen; 3) Der Contract mit Unternehmern, welche ein Werk vnach einem hieruͤber gemachten Anſchlage und darauf geſchloß »ſenen Vrrtrage übernehmen.« Erſter Abſſchnitt.⸗ Von Verdingung der Dienſtbothen und Handarbeiter. Art. 1780.„ Man kann ſeine Dienſte nur auf beſtimmte 2eit oder für eine beſtimmte Unternehmung verdingen.„ Rl. Buch. VIII. Tit. Von dem Rieth⸗Contraete. 473 Nicht aber für ſein ganzes Leben, denn in dieſem Falle waͤre man gewiſſer Maßen ein Sklave. Man kann aber ſeine Dienſte für eine beſtimmte Unternehmung verdin⸗ gen, wenn es ſchon unmoͤglich iſt, die Danuer derſelben zu beſtimmen, ſo wie dieß beym vorliegenden Artikel bemerkt wurde. Hat ſich auch ſchon ein Domeſtik auf eine beſtimmte Zeit verdungen, ſo kann man ihn doch nicht zwingen bis zum Ablauf dieſer Zeit bey ſeinem Herrn zu bleiben;*) er muß aber verurtheilt werden, den Schaden zu erſetzen, und das Intereſſe zu leiſten, das aus der Nichterfuͤllung ſeines Ver⸗ ſprechens entſpringt. So erkannte das Parlament von Pa⸗ ris am 11. April 1739. S. den Bericht, den Herr Mouri⸗ cault im Tribunate abgeſtattet hat. Art. 1781.» Demjenigen, der die Dienſte gedungen hat, »wird auf ſeine eidliche Verſicherung geglaubt, wenn die „Frage entſteht, „1) Wie viel Lohn ausbedungen worden; „2) Db der Lohn des verfloſſenen Jahres gezahlt ſey; „3) Wie viel für das laufende Jahr auf Abſchlag ge⸗ „zahlt worden.“ Darüber war man einig, daß die Verfügung dieſes Arti⸗ fels nur zwiſchen einem Unternehmer und ſeinem Arbeiter, zwiſchen dem Dienſtherrn und ſeinem Dienſtbothen, nicht aber zwiſchen einem Eigenthümer und dem Arbeiter, deſſen er ſich bedient, wie z. B⸗ ein Maurer, ein Dachdecker ſſt, eintrete. Inzwiſchen muß man meines Erachtens zwiſchen einem Wer⸗ ke, deſſen Ausführung einem Unternehmer, gegen einen aus⸗ bedungenen Preis übergeben wird, und zwiſchen jenem einen Unterſchied machen, das der Eigenthümer gegen Taglohn machen läßt; im erſten Falle muß dem Eigenthümer nicht auf ſeine eidliche Verſicherung geglaubt werden, wohl aber im zweyten. 8) CGum nemo possit præcisé cogi ad factum. B. 474 1. Buch. VI. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. Man warf die Frage auf, ob ein Domeſtik oder ein Ar⸗ beiter zum Beweiſe durch Zeugen darüber zugelaſſen wer⸗ den könne, daß der Eigenthuͤmer nachgegeben habe, ihm ſo und ſo viel ſchuldig zu ſeyn, und ob, dieſes anerbothenen Beweiſes ungeachtet, dem Eigenthümer oder Herrn die eid⸗ liche Verſicherung aufgetragen werden müſſe. Das Anerbiethen eines Beweiſes, antwortete man, muß nicht zugelaſſen werden, weil Arbeiter und Domeſtiken ſich ſonſt unter einander zu Zeugen dienen würden. Von den Landfuhrleuten und Schiffleuten. Hier muß man den Titel der Pandecten: Naute, caupo⸗ nes, stabularii ut recepta restituant, nachſehen. Art. 1782.»Landfuhrleute und Schiffleute haben, in An⸗ „ſehung der Aufbewahrung und Erhaltung der ihnen anver⸗ „trauten Sachen, dieſelben Verpflichtungen wie die Gaſtwirthe, „wovon unter dem Titel von dem Hinterlegungs⸗Contracte „und der Sequeftration gehandelt wird. Art. 1783.»Sie haften nicht nur für dasjenige, was ſie „in ihr Schiff oder Fuhrwerk ſchon aufgenommen baben, ſon⸗ „dern auch für dasjenige, was ihnen im Hafen oder an dem „zur Niederlage dienenden Orte zur Verladung in ihr Schiff „oder Fuhrwerk ü berliefert worden iſt.« Landfuhr- und Schiffleute haften nicht fuͤr den Verluſt oder Schaden, der ſich außer dem Fuhrwerke oder dem Schiffe er⸗ eignet hat. Preæterqudm si jam in littore perierint res quas semel recepit. T. 15, H nautæ, caup. Art. 1784.»Sie haften für den Verluſt und die Be⸗ »„ſchädigung(Haverey) der ihnen anvertrauten Sachen, ſie „beweiſen dann, daß ſie durch Zufall oder durch höhere Ge— „walt verloren oder beſchädiget worden ſind⸗« Nauta, caupo, stabularius, custodiæ nomine tenentur, quumvis mercedem non accipiont pyo custodic. P 5, edd⸗ m. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 475 Non tamen si naufragio, vi piratarum, vi majore vel alio ato, Sine culpã, res perierint. J. 3, edd.*) *) Iſt. die Verfügung dieſes Artikels ſelbſt dann anwendbar, wenn der Fuhrmann oder Unternehmer des Fuhrweſens in öffentlichen Anzeigen erklärt hat, daß er für Zerbrechen oder fuͤr Abgang an flüſſigen Dingen, der durch Auslecken der Fäſſer(Lekaſie) entſteht, ch nicht hafte? Und— fällt nicht wenigſtens ſeine Verantwortlich⸗ keit dann weg, wenn derjenige, a den die transportirten Gegen⸗ ſtände verſendet wurden, ſie ſammt dem Frachtbriefe ohne einigen Widerſpruch angenommen hat? In folgendem Falle kamen dieſe Fragen zur Sprache. Am 3. Brumaire 14. J.(a5. Det. 1805) ließ Hr. Catalogne bey der Fuhr werks⸗Entrepriſe des Hrn. Merillon in Bordeaur 0 eine Kiſte, worin ein Spiegel war, unter der Addreſſe der Dllen. Laiigue in Pau aufladen. Vor allein iſt zu bemerken, daß a) Merillon in ſeinen bey der Errichtung ſeiner Fuhr⸗Eutrepriſe herausgegebenen gedruckten An⸗ 6 zeigen angekündigt hatte, daß er in keinem Falle fuͤr das Serbrechen zerbrechlicher, noch für Lekaſie flüſſiger Dinge zu⸗ te haften gedenke; daß b) das nehmliche in allen ſeinen Frachtbrie⸗ ſen, ſo wie auch in allen Scheinen widerhohlt wurde, die er über ihm anvertraute Waaren ausſtellte, und daß e) Catalogne ſt ſeit langer Zeit bey Merillon alles aufzuladen pflegte, was er zu u verſenden hatte. Am 13. des n. M.(4. November) kam die m Kiſte, die den in Frage ſtehenden Spiegel enthielt, in Pau an; if man trug ſie ſogleich zu den Dllen Lartigue hin, welche ſie gut conditionirt fanden, und ſie ſammt dem Frachtbriefe ohne die mindeſte Bemerkung annahmen. Sieben Tage hernach, nehmlich uſt am 11. Nov. ließen die Olln. Lartigue den Hrn. Merillon ab⸗ laden, um ſich am folgenden Tage bey ihnen einzufinden, und dem Verbal⸗Prozeſſe beyzuwohnen, den ſie durch den Friedens⸗ richter über den Zuſtand der Kiſte und des Spiegels abfaſſen zu laſſen Sinnes ſeyen. Am 12. Nov. fertigte der Friedensrichter Be⸗ einen Verbal⸗Prozeß, worin es hieß, daß die Kiſte geöffnet geſunden ſie worden, keine Beſchaͤdigung noch außerer Bruch dayan vorhanden, aber der darin enthaltene Spiegel an mehrern Orten zerbrochen ſey. Im nehmlichen Augenblicke erſchienen zwey Zeugen, welche aus⸗ ſagten, daß ſie mehrere Tage vorher bey der Eroffnung der Kiſte, 7 die in gutem Zuſtande und unbeſchaͤdict war, zugegen geweſen und die größten Vorſichts⸗Maßregeln ergriffen worden ſeyen, um ſie zu öffnen, der Spiegel aber ierbrochen gefunden worden ſey. 476 III. Buch. VIU. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. Art. 1785.„ Die Unternehmer öffentlicher Landkutſchen „oder Marktſchiffe, ſo wie die Unternehmer öffentlicher Fracht⸗ „wägen müſſen über das Geld, die Effecten und Pakete ⸗ »welche ſie uͤbernehmen, ein Regiſter führen.« Merillon wurde nun beym Handlungs⸗Gerichte in Pau belangt, um zu Folge der Art. 1782, 1734 1952 und 193 des Geſetz⸗ buches, den Dllen. Lartigne den Preis des Spiegels mit 231 Fr. zu zahlen. Merillon behauptete, dieſe Artikel ſeyen nicht au⸗ wendbar, ſo hald unter den Parteyen ein anderes beliebt worden wäre. Nur unter der Bedingung, ſagte er, daß ich für das Zerbrechen zerbrechlicher Sachen nicht haften wolle, habe ich den Transport der Waaren übernommen; dieſe Bedingung habe ich öffentlich bekannt gemacht, und ich wiederhohle ſie in allen Frachtbriefen, wo⸗ raus jeder Verſender einzig gegen mich auftreten kann. Durch den ſchlechten Zuſtand der Landſtraßen, und mehrere andere Um⸗ kände bin ich bewogen worden, dieſe Bedingung meiner Verpflichtung hinzuzuſetzen, und genug iſt, daß dieß mein Wille war. Von dieſer Bedingung waren Sie unterrichtet, als Sie ihre Waaren bey mir anfladen ließen, und mußten alſo wiſſen, daß, wenn ſich ungluͤcksfälle ereigneten, dieſe für ihre Nechnung ſeyn wuͤrden. Mir können Sie folglich keine Geſetze entgegenſetzen, denen wir durch unſern Vertrag derogirt haben, denen ich mich nicht un⸗ terwerfen wollte, und worauf Sie ſelbſt Verzicht geleiſtet haben. Er ſetzte hinzu, a) die Dllen Lartigue hätten die Kiſte in gutem Zuſtande befunden, und ohne einigen Widerſpruch angenommen; b) köune das Ungl lück, das dem Spiegel zugeſtoſſen, von der Un⸗ geſchicklichkeit der Perſon, welche die Kiſte eröffnet habe, herrüh⸗ ren; er koͤnne ſo gar nach ſeiner Ankunft zerbrochen ſeyn, und dieß dürfe er um ſo mehr glauben, da die Kiſte nicht in ſeinem Beyſeyn eröffnet worden ſeys waͤre aber auch e) der Spiegel ſchon bey ſeiner Ablieferung zerbrochen geweſen, ſo müſſe doch, da die Kiſte ganz unbeſchaͤdigt ſey, vermuthet werden, daß das Ungluͤck aus einem Fehler beym Einpacken herrühre, dieſer falle aber dem Hrn. Catalogne zur Laſt. Durch ein erſtes Urtheil wurde ein Zeugenverhoͤr verordnet, welches zum Zwecke hatte, zu beweiſen, daß bey dem Transport von dem Ankunfts⸗Bureak bis zum Hauſe der Dllen Lartigue die Kiſte auf der ſchmalen Seite(à plat ou de champ) gelegen habe, welches Zeugenverhör nach der Behauptung des Merillon durchaus überflüßig war. 1 LUI. Buch. VII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 477 Verſchiedene Parlaments⸗Urtheile, welche Rouseaud, V. Coche anführt, hatten ſchon das nehmliche verordnet. Am 7. Nivoſe 14. J.(as. Dee. 1805) nurde indeſſen der Fuhrmann aus folgenden Gruͤnden verurtheilt,„ r) weil nach den alten Geſetzen ſo wohl als nach den oben angeſührten Arti⸗ keln des Geſetzbuches Napoleons die Fuhrleute fuͤr die Beſchädi⸗ gung der ihnen anvertrauten Sachen verantwortlich ſind; 2) weil der Frachtbrief, worauf ſich Merillon zu ſeiner Vertheidigung bezieht, ſein eigenes Werk ſey; weil 3) Catalogne ihn nicht un⸗ terſchrieben, im Gegentheile über die darin enthaltenen Bedin⸗ gungen, ſo bald er Nachricht davon erhalten, ſeinen unwillen bezengt habe, und folglich 4) Merillon ſich mittelſt eines ſelbſt geſchaffenen Litels, deſſen Ungültigkeit offenbar iſt, ſich der auf ihm haftenden Verantwortlichkeit um ſo weniger habe entziehen können, da niemand einen Dritten durch läſtige Bedingungen, woran er keinen Antheil hat, zu etwas verpflichten kann; 5) weil dieſe Verantwortlichkeit ſelbſt dann fortwährend beſtanden haben würde, wenn Catalogne die im Frachtbriefe enthaltene Be⸗ dingung unterzeichnet hätte indem eines Theils nie zu vermu⸗ then ſey, daß dieß in der Abſicht geſchehen wäre, dem Merillon die Befugniß zn ertheilen, das Zutrauen zu mißbrauchen, welches ein Verſender in die Sorgfalt und Vorſichts⸗Maßregeln des Transports ſetzt, andern Theils aber der Beweis irgend einer Sorgloſigkeit bey einem Fuhrweſen hinlänglich geweſen ſeyn würde, jedem Vorbehalte oder jeder Bedingung, die die Verbindlichkeiten eines Depoſitars, deſſen man ſich zu bedienen gezwungen iſt, und den man fuͤr ſeine Mühe bezahlt, aufhebt, ihre Wirkung zu be⸗ nehmen; 6) weil der von Merillon geforderte Lohn von 10 Fr. für den Centner, da es doch gewiß iſt, daß der Fuhrlohn von Bordeaur nach Pau nur mit 7 Fr. bezahlt wird, eine Tare von mehr als viertig Prozent hervorbringe, die ſich unter keinem andern Geſichtspunkte betrachten laſſe als wie eine Garantie nund Verſicherung, deren Laſten Merillon kennen müſſe, indem er den Vortheil davon ziehe; und weil es ohnchin 7) weit conſe⸗ quenter ſey, eine ſolche Uebertreibung im Preiſe des Transports auf dieſe Weiſe auszudeuten, als mit Merillon zu behaupten, er habe bloß wegen der Groͤße der Kiſte mehr genommen, da doch in der That kein Tarif für den Preis der Waaren, je nachdem ſie mehr oder weniger Raum einnehmen, oder mehr oder weniger bequem zu transportiren ſnd, vorhanden ſey.« Merillon ſuchte um Caſſation dieſes Urtheiles nach, weil es, wie er behauptetr, 7 m. Buch. VIn. Lit. Von dem Mieth⸗Contracte. Art. 1786.»Die Unternehmer und Directoren öffentli⸗ „cher Landkutſchen und Frachtwagen, ſo wie die Eigenthümer „der Kaͤhne und Schiffe ſind über dieß an beſondere Verord⸗ „nungen gebunden, die unter ihnen und den übrigen Bürgern „zur Richtſchnur dienen,(als Geſetz gelten).« ⸗ den Contraet verletzt, den Handelsgebräuchen zuwidergehandelt, und die oben angeführten Artikel des Geſetzbuches unrichtig an⸗ gewendet habe. Die Bürger, ſagte er, ſind befugt, durch Ver⸗ traͤge den Geſetzen zu derogiren, welche die öffentliche Ordnung nicht zum Gegenſtande habeu. Freylich unterwarfen mich die angeführten Artikel einer Verantwortlichkeit, ich habe mich aber derſelben mittelſt einer ausdrücklichen Bedingung entiiehen wollen. Catalegne mußte dieſes wiſſen, indem ich es auf alle mögliche Art bekannt gemacht habe; unter dieſer Bedingung hat er mit mir contrahirt; und dieſer Contract muß unſer einziges Geſetz ſeyn, und dieſes hat das Handlungs⸗Gericht von Pau dadufch verletzt daß es mich für etwas verantwortlich erklärt hat, wovon mich der Contraet foͤrmlich frey ſprach. Auch den Handlungs⸗ Gebräuchen iſt es dadurch zu nahe getreten, daß es mich für unglücksfälle, die dem in Frage ſtehenden Gegenſtande zugeſtoſſen ſind, verantwortlich erklärt hat, da doch alle Verantwortlichkeit aufhörte, ſo bald eben dieſer Gegenſtand ohne den mindeſten Wi⸗ derſpruch angenommen worden war. Die Seetion des requsétes verwarf indeſſen am 21. Jänner 1807 das Caſſations⸗Geſuchr und zwar aus folgenden Gruͤnden, weil a) das Handlungs Gericht von Pau dadurch, daß es einer Seits die von dem Unterneh⸗ mer eines Fuhrweſens allein unterzeichneten Frachtbriefe nicht als einen zweyſeitigen(ſynallagmatiſchen) Vertrag habe annehmen wollen, anderer Seits ſeiner Entſcheidung Thatſachen zur Baſis gelegt habe, die entweder einen ungewöhnlichen Lohn fuͤr den Transport der Waare, weil ſie gebrechlich war, oder irgend eine Sorgloſigkeit in der Art des TDransports bewieſen, weder einen ſörmlichen Vertrag der Parteyen verletzt, noch die Verfügungen des Geſetzbuchs Napoleons unrichtig angewendet habe; und weil orgekommenen, und im angegriffe⸗ p) aus keiner bey der Proiedur v nen urtheile eonſtatirten Thatſache eine Befreyung von der Ver⸗ antwortlichkeit hervorgehe. Jurispr. de la Cour de Cass. 1807 p. 138 u.. Dem vorliegenden Artikel zufolge verurtheilte ebenfa lativns Hof von Paris am 31. Auguſt des l. J. die Verw ls der Appel⸗ alter der Ge⸗ tei N Fi P re ler N nI. Buch. VII. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. 479 Die vorhergehendtn Artikel gaben zu verſchiedenen Fragen Anlaß. So fragte man 7), ob ein Fuhrmann fuͤr die Effec⸗ ten haften müſſe, die einem dritten übergeben, oder in ein Magazin niedergelegt werden, um ſie ihm zu überliefern. Man antwortete, wenn der Dritte nicht der Factor des Fuhrmanns iſt, ſo iſt letzterer dafür nicht verantwortlich⸗ Was die Niederlage betrifft, hat der Fuhrmann ſie ſelbſt er⸗ richtet, ſo muß er ſür die Waaren haften, die dort einſtwei⸗ len niedergelegt werden; iſt er bloß mit dem Unternehmer des Magazins aſſocirt, ſo haften ſie alle beyde daſuͤr. 2) Sind die Fuhrleute, deren ſich ein Unternehmer bedient, für die ihnen anvertraute, aber nicht einregiſtrirte(in den Regiſtern nicht angemerkte) Pakete verantwortlich? Iſt in dem nehmlichen Falle der Unternehmer dafür verantwortlich? Vieles wurde hierüber geſagt, was jedoch nicht ganz deut— lich und beſtimmt war. Inzwiſchen ſcheint aus der Discuß⸗ ſion hervorzugehen, daß a) der Fuhrmann, der die nicht ein— regiſtrirten Effecten angenommen hat, immer dafür hafte; daß aber b) der Unternehmer nicht dafuͤr verantwortlich ſey, aus⸗ genommen wenn er keine Regiſter hielte, weil in dieſem Falle ſchon ein Fehler auf ſeiner Seite vorhanden waͤre, der zur Folge haben würde, daß er mit dem Fuhrmann verantwort⸗ neral⸗Poſtwagenunternehmung der Dame Dancemont in Bordeaur den Schaden zu erſetzen, den eine auf den Poſtwagen geladene Kiſte mit Seide dadurch erlitten hatte, daß der Poſtwagen, als er den Hafen von St. Andre⸗de⸗Cubzoe(an der Dordogne) herabſtieg, um in einen zum Ueberfahren beſtimmten Nachen ein⸗ geſchifft zu werden, in den Fluß hereingerollt war; und da die Poſtwagen⸗Unternehmer eine Regreß⸗Klage dießfalls wider den Pächter der Fahrzeuge angeſtellt hatten, ſo erklaͤrte er auch dieſen zur Garantie verbunden, unerachtet er behauptete, daß es ſonſt immer gebräuchlich ſey, den Poſtwagen auszupacken, und die Kiſten und den Wagen abgeſondert einzuſchiffen, welches in dieſem Falle aus bloßer Gefaͤlligkeit gegen die Conducteurs unterblieben ſev, damit der Poſtwagen deſtv weniger Zeit verlieren möchte. Jurispr. 4⸗ la C. de C. 603 im Anhange p. a7s u. f. B —— 440 UI. Puch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. lich bliebe; daß eben ſo c) der Unternehmer dafür haften müſſe, wenn er Regiſter hält, und Effecten, deren Ablieferung ins Magazin bewieſen würde, darin einzuſchreiben unterlaſſen hätte;(hat er einen Empfangsſchein darüber von ſich gege⸗ ben, dann iſt freylich die Sache keinem Zweifel unterworfen.) Iſt aber auch kein Empfangsſchein vorhanden, noch in den Regiſtern Erwaͤhnung von den Effecten gethan, ſo ſagte man doch d) daß die Richter nach den Umſtänden, und nach der Beſchaffenheit der Perſonen, befugt ſeyen, den Beweis an⸗ zunehmen, wie dieſes im Titel vom Hinterlegungs⸗Con⸗ tracte entſchieden iſt. 3) Iſt der Unternehmer oder der Fuhrmann fuͤr den Ver⸗ luſt der Pakete verantwortlich, welche die Reiſenden mit ſich fuͤhren duͤrfen, ohne etwas dafür zu bezahlen? Man ſchien der Meinung zu ſeyn, der Unternehmer haſte dafür nicht; der Kutſcher könne aber dafür verantwortlich ſeyn⸗ ri tr er Ab ſchni Von Bau⸗Anſchlägen und verdunsenen Werken. Art. 1787.»Wird jemand gedungen, ein Werk auszu⸗ „führen, ſo kann man den Vertrag entweder ſo ſchließen, »daß er nur ſeine Arbeit odet ſeinen Kunſtfleiß dabey leiſten „ſoll, oder ſo, daß er zugleich den Stoff liefere.« Im Entwurfe des Artikels hatte man hinzugeſetzt: im erſten Zalle iſt es ein Wieth⸗Contract; im zweyten ein verkauf einer einmahl verfertigten Sache. Dieß war ganz richtig. Auf dieſem Unterſchiede beruhen ſogar die folgenden Artikel. Pocatio est, quoties materia data est artiſici. T. 4, F loc. cond. und T. 66, F de contrah. empt. Art. 1788.»Geht in dem Falle, wo der Arbeiter den »Stoff liefert, das Werk, auf welche Art es immer ſey, »vor der Ablieferung zu Grunde, ſo trifft der Verluſt den „Arbeiter, der Beſteller ſey dann in Verzug, die Sache zu „Uübernehmen«« Weil in dieſem Falle ein Verkauf vorhanden iſt. m. Büch. Vt. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 4st Art. 1789.»Liefert der Arbeiter nur ſeine Arbeit oder »ſeinen Kunſifleiß, und die Sache geht zu Grunde, ſo hafter „der Arbeiter fur weiter nichts, als ſuͤr ſein Verſehen.« Weil dieß ein Mieth⸗Contract iſt. Uebrigens ſtimmt der Artikel mit dem F. 5, inst. de locat. et cond. überein. In der T. 13. F. 6 h locati wird entſchieden, daß, weng⸗ ich Stoffe zum Fäͤrben gegeben habe, und die Ratzen ſie beym Fuͤrber verderben, er den Schaden zu erſetzen ſchuldig ſey; quia debuit äb häc re cavere. Art. 1790.»Wenn in dem Falle, der im vorhergehenden „Artikel ausgedruckt iſt, die Sache, obgleich ohne einiges Ver⸗ nſehen von Seiten des Arbeiters zu Grunde geht, ehe die verfer⸗ „tigte Arbeit angenrmmen worden, und ohne daß der Beſteller in „Verzug iſt, ſie zu untetſuchen, ſo hat der Arbeiter keinen » Anſpruch auf Arbeitslohn, die Sache ſey dann durch einen „Fehler an dem Stoffe zu Grunde gegangen.« Art. 1791.»Iſt von einem Werke die Rede, das aus „mehrern Theilen beſteht, oder nach Verhältniß des Maßes „gezahlt werden ſoll, ſo kann die Unterſuchung auch theilweiſe »geſchehen; und zahlt der Beſteller den Arbeiter nach Maß⸗ s gabe der ſchon verfertigten Arbeit, ſo wird dafür gehalten, „daß es für alle wirklich bezahlte Theile unterſucht und ge⸗ „nehmiget worden ſey.« Opus, fuod abersione locatum est, donec adprobetur, conductoſis periculum est vel quatenis admensum non Sit, si in pedes mensurasve præstetur nisi per dominumn steterit qud mins adprobetur. E. 36, locati. Art. 1792.» Baumeiſter und Bau⸗Unternehmer ſind zehn »Jahre lang daſür zu haften verbunden, wenn ein Gebande⸗ „das fuͤr einen bedungenen Preis aufgeführt worden iſt⸗ „ganz oder zum Theile durch einen Fehler in der Bauart oder „ſelbſt durch einen Fehler, der nur Grund und Boden trifft, »zu Grunde geht⸗« uod operis vitio accidit, operarii detrimentum est. J. ult. H locati. Malev. III. 31 462 MI. Vuch. VIII. Tit. Von dem Nieth⸗Contraete. Was den Fehler des Bodens betrifft, dieß wurde deßwe⸗ gen hinzugeſetzt, weil der Baumeiſter ihn kennen, und nicht bauen mußte, wenn ſogar der Eigenthuͤmer unklug genug ſeyn ſollte, es zu wollen, nachdem der Baumeiſter ihn darüber benachrichtigt hatte⸗ Wir hatten vorgeſchlagen, hinzuzuſetzen: es ſey dann, daß er beweiſe, daß er dem Bigenthuͤmer zweckmoͤßige vorſtellungen gemacht habe, um ihm von dem Baue abzu⸗ rathen. Dieſer Zuſatz wurde mit Recht verworfen. Man wendete ein, der vorliegende Artikel ſcheine mit dem Art. 1790 im Widerſpruche zu ſtehen, denn letzterer ſetze voraus, daß, wenn ein Werk zu Grunde geht, nachdem der Eigenthuͤ⸗ mer es angenommen hat, der Schade ihn treffe. Man gab aber zur Antwort a), der Art. 1790 ſetze eine allgemeine Regel feſt, dagegen der vorliegende einzig den Baumeiſter betreffe; die Unterſuchung eines einmahl erbauten Hauſes geſchehe b) aus keiner andern Urſache, als um zu wiſſen, ob es nach den Regeln der Kunſt gebaut worden ſey; dieſe Unterſuchung berechtige zwar c) den Baumeiſter ſeine Zahlung zu verlan⸗ gen, befreye ihn aber nicht von der Verbindlichkeit, für die Dauerhaftigkeit deſſelben zu haften, worüber die Zeit erſt Auskunft geben könne. Was dieſe Probezeit ſelbſt betrifft, ſo hat man bey Feſt⸗ ſtzung derſelben ſich nach dem gewöhnlichſten Gebrauche ge⸗ richtet Art. 1793.„Hat ein Baumeiſter oder ein Bau⸗Unter⸗ „nehmer die Aufführung eines Gebäudes in Bauſch und Bogen „nach einem feſtgeſetzten und mit dem Eigenthümer des Bo⸗ „dens verabredeten Plane uͤbernommen, ſo kann er weder unter „dem Vorwande, daß der Arbeitslohn oder der Preis der Me⸗ „terialien geſtiegen ſey, noch aus dem Grunde, weil an dem „erſten Plane Veränderungen oder Zuſätze gemacht worden ſind, „eine Erhöhung des Preiſes fordern, wenn dieſe Verände⸗ „ruugen oder Zuſätze nicht ſchriftlich genehmiget, und der Preis „mit dem Eigenthuͤmer abgeredet worden iſt. e = —P — ————— üit Buch. vul. Tit. Von dem Rieth⸗Contraete. 483 Der Zweck dieſes Artikels iſt, einem ziemlich gewöhnli⸗ chen Kunſtgriffe der Baumeiſter in großen Staͤdten vorzu? beugen: ſie brachten nehmlich dem Eigenthümer die Idee bey, an dem angenommenen Plane einige Veraͤnderungen zu machen, behaupteten nachher, daß der Anſ ſchlag der Bau⸗ Koſten vernichtet ſey, und verleiteten ihn zu Ausgaben, die er nicht vorherſehen konnte, und die ihn zu Grunde richteten. Art. 1704.»Der Beſteller kann durch eine einſeitige »Willens⸗ Erklärung von einem in Bauſch und Bogen ge⸗ ſchloſſenen Contracte wieder abgehen, obgleich das Werk „ſchon angefangen iſt, wenn er den Unternehmer für „alle ſeine Koſten, für alle ſeine Arbeit, und für alles, „was er bey dieſer Unternehmung hätte koͤnnen, „entſchaͤdiget. Und fuͤr alles, was er hätte gewinnen koͤnnen. Dieſer Zuſatz iſt etwas hart für den Eigenthümer, welcher ſich oft in eine ſeine Kräfte überſteigende Ausgäbe vom Baumeiſter verwickelt ſieht. Man weiß, in der That, daß der Bau⸗ meiſter, um ihn zum bauen zu bewegen, ihn immer zu uͤber⸗ reden ſucht, daß die Koſten ſich nicht hoch belaufen. DOhne Zweifel werden die Richter dieſen Artikel mit Mäßigung an⸗ wenden. Art. 1795„Ein Mieth⸗Contract, der Arbeit zum Ge⸗ „genſtande hat, erliſcht durch den Tod des Arbeiters, des „Baumeiſters oder des Unternehmers.« Der Beweggrund dieſes Artikels iſt, weil das Zutrauen zu dieſem oder jenem Künſtler uns beſtimmt, ihm die Ver⸗ fertigung des Werkes zu überlaſſen, dieſes Zutrauen aber au ſeine Erben nicht übergeht. Man wendete indeſſen ein, Pothier mache zwiſchen dem Falle, wo im Allgemeinen die Verfertigung eines Werkes für einen beſtimmten Preis übernommen worden iſt, und zwiſchen jenem einen Unterſchied, wo die Talente eines Künſtlers z. B. eines Mahlers, die Vewegurſache des Con⸗ 5 434 uI. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. tractes waren; im zweyten Falle erkläre er den Contract fuͤr erloſchen, nicht aber im erſten. S. Pothier, du Contrat de Touage, n. 433 u. f. Dieſe Diſtinetion wurde aber ver⸗ worfen, theils weil ſie ſehr ſeltene Fälle zum Gegenſtande habe, und theils, weil ſie Prozeſſe veranlaſſen koͤnne. Hat der Eigenthümer oder der Beſteller des Werkes Zutranen in die Erben des Künſtlers, oder in einen andern Künſtler, den ſie ihm etwa in Vorſchlag bringen, ſo wird er ihn ohne Zweifel annehmen; allein, dieß hängt einzig von ſeinem Willen ad. Man ſetzte noch folgenden Fall: ein Arbeiter überuimmt, mehrere Jahre lang ein Gebände fuͤr ſo und ſo viel jährlich in gutem Stande zu unterhalten, ſtirbt aber, ehe die beſtimmte Zeit verſtrichen iſt, ohne daß das Gebäude einige Reparaturen nothwendig gehabt habe. Iſt der Mieth⸗Con⸗ tract erloſchen?— Auf dieſe Frage wurde keine directe Ant⸗ wort gegeben; indeſſen iſt es gewiß, daß der Contract Kraft des vorliegenden Artikels erlöſche, wenn ſchon der Eigenthü⸗ mer dabey verlieren ſollte. In der That hat der Arbeiter einige Jahre hindurch ſeine Zahlung ganz umſonſt erhalten. Art. 1706.»Der Beſteller iſt indeſſen verbunden, nach „PVerhältniß des in dem Contracte beſtimmten Preiſes, den „Werth der ſchon fertigen Arbeit, und den Werth der wirk⸗ „lich zubereiteten Materialien, jedoch nur alsdann, wenn „dieſe Arbeit oder dieſe Materialien ihm dienen koͤnnen, ih⸗ »ren Erben zu zahlen.« Arkt. 1797.»Der Unternehmer haftet fur die Handlun „gen der Perſonen, deren er ſich bedient.« Art. 1798. Maurer, Zimmerleute und andere Arbeiter, „die bey der Errichtung eines Gebändes oder anderer von je⸗ „mand unternommenen Werke gebraucht worden ſind, haben „eine Klage wider denjenigen, fuͤr den die Arbeiten ge⸗ „macht worden ſind, aber nur bis zum Betrag deſſen, was „dieſer in dem Augenblicke, wo ihre Klage angeſtellt wird, „dem Unternehmer noch ſchuldig ſeyn mag.“ m. Buch. vII. Tit. Bon dem Mieth⸗Contracte. 455 Weil der Eigenthuͤmer mit ihnen nicht contrahirt hat. Art. 1790.» Maurer, Zimmerleute, Schloͤſſer, und „andere Werkmeiſter, welche unmittelbar ihre Arbeit und⸗ „Lieferungen zu einem beſtimmten Preiſe verdingen, ſind an „die unter dem gegenwärtigen Abſchnitte vorgeſchriebenen „Regeln gebunden. In Anſehung der Arbeiten, die zunih⸗ „rem Fache gehören, ſind ſie Unternehmer.“ Oft geſchieht es, daß ein Arbeiter ſich anheiſchig macht, etwas in einer beſtimmten Zeit zu verfertigen, und doch ſeine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Die römiſchen Geſetze enthalten Regeln fuͤr dieſen Fall. Konnte die Arbeit, moraliſcher Weiſe, in der beſtimmten Zeitfriſt gemacht werden, ſo mußte der Arbeiter dem Beſteller Schaden und Intereſſe erſetzen; war dieſes aber moraliſcher Weiſe unmöglich, für dieſen Fall heißt es in der F. 58, F. 1. locati: vir bonus æstimabit, ut operarius eo Spatio ab— Solheretur, sine quo fieri non possit. Laßt der Beſteller den Arbeiter nach Ablauf der be⸗ ſtimmten Zeit die Arbeit machen, ſo iſt der Arbeiter ſeiner Verbindlichkeit entledigt. T. 137, F. 3. de verbor⸗ obligat. Dinge ich einen Arbeiter auf das Jahr, auf den Monat, um mir dieſe oder jene Arbeit zu machen, und ich laſſe es ihm an Materialien mangeln, ſo muß ich ihn doch eben ſo bezahlen, als wenn er gearbeitet haͤtte. T. 38,. locuti; Aber nicht fuͤr die Zeit, wo er allenfallé für einen andern gearbeitet hat. Modd eodem anno db alio non acceperit. F. 19, F. 8 edd. Viertes Capitel. Von dem Verpachten und Pachten des Viehes⸗ Erſter Ab ſchnitt⸗ Allgemeine Verfügungen. Art. 1800.„ Die Verpachtung des Viehes iſt ein Con⸗ vtract, wodurch einer der Contrahenten dem andern * z36 1II. Vuch. VII. Tit. Von dem Rieth⸗Contraete. „eine gewiſſe Anzahl Viches, um es zu hüten, zu füt⸗ „tern, und zu pflegen, unter den von ihnen gegenſeitig „beliebten Bedingungen uͤberläßt.« Zwey Gewohnheits-Rechte, nehmlich jenes von Nwer⸗ nais, und jenes von Berri, haben vom Verpachten des Viehes gehandelt; erſteres im Cap. 21, und letzteres im Tit. 17. Aus dieſen Gewohnheits-Rechten, und aus dem Commentar, welchen Coquille über jenes von Nivernais, und la Maumassiéere tiber das von Berri geſchrie⸗ ben hat, ſind die im gegenwärtigen Capitel aufgeſtellten Re⸗ geln geſchöpft worden. Zu dieſen Quellen muß man auch ſein⸗ Zuflucht nehmen, wenn man eine vollſtuͤndigere Erlau⸗ terung dieſer Regeln zu haben wuͤnſcht. Art. 1801.» Es gibt mehrere Arten, wie man das Vieh „verpachtet:« „Die einfache oder gewöhnliche Art das Vieh zu verpach⸗ „ten(cheptel simple ou ordinaire), „Die Verpachtung des Viehes zur Hälfte(cheptel à „ moitié) „Die Verpachtung des Viehes an einen Pächter, der „entweder einen beſtimmten Pacht oder einen aliquoten Theil „der Fruͤchte zu liefern hat.« „Es gibt endlich noch eine vierte Gattung dieſes Con⸗ „tractes, die man nur im uneigentlichen Sinne Verpachtung »des Viehes nennt.« Art. 1802.»„Man kann jede Gattung von Viehe das „ſich vermehren, oder für den Ackerbau oder den Handel » Vortheil bringen kann, verpachten.« La Thaumasière ſagt, das Verpachten der Schweine ſey unerlaubt und wucherlich, wenn der Verpachter ſie dem Pächter nicht zur Hälfte gibt, ohne ſie im Falle der Theilung zurückneh⸗ men zu können, oder wenn er nicht zur Fuͤtterung beyträgt, oder wenn er nicht dem Pächter mehr als die Hälfte des Nutzens zukommen laͤßt. Nach der Allgemeinheit der Aués —————— UI. Buch. VIM. Tit. Von dem Mieth Contracte. 487 druͤcke unſeres Artikels kann indeſſen dieſes heut zu Tage nicht mehr Statt haben; die Sache des Pächters iſt es alſo, hiernach ſeine Bedingungen einzurichten. Art. 1803.»In Ermangelung beſonderer Verträge rich⸗ „ten ſich dieſe Contracte nach folgenden Grundſaͤtzen.« we er Ab ſchnitt. Von der einfachen und gewöhnlichen Art, Vieh iu verpachten. Art. 1804.»Die einfache und gewöhnliche Verpachtung „des Viehes iſt ein Contract, wodurch man einem andern „Vich zu hüten, zu nähren und zu pflegen unter der Bedingung überläßt, daß der Pächter die Haͤlfte des Zu⸗ „wachſes an jungem Vieh fuͤr ſich haben, zugleich aber „auch den Verluſt zur Hälfte tragen ſoll. ⸗ D. h. Bey einer Verpachtung des Viehes, wobey das anze Vieh jedem andern als einem gewöhnlichen Pächter, oder einem ſolchen, der eine Quotitat der Fruͤchte abzugeben hat, geliefert wird, wird Verluſt und Gewinn zur Haͤlfte ge⸗ theilt, wenn nicht ein anderes ausbedungen worden iſt, den Fall ausgenommen, wenn alles Vieh zu Grunde geht, denn in dieſem Falle iſt der Verluſt für den Verpachter. S⸗ den Art. 1810. Art. 1805.»Der Pächter wird dadurch nicht Eigenthü⸗ „mer des Viehes, daß es in dem Pacht⸗Contracte auf einen „gewiſſen Werth angeſchlagen worden iſt. Die Abſchätzung „hat keinen andern Zweck, als den Verluſt oder den Nutzen „beſtimmen zu könuen, der am Ende der Pachtung ſich er⸗ „geben mag⸗« Art. 1806.»Der Pachter iſt ſchuldig, als ein guter „ Hauswirth fuͤr die Erhaltung des Viehes zu ſorgen. u Art. 1807.„Für einen Zufall hat er nur dann zu haf⸗ „ten, wenn von ſeiner Seite ein Verſehen vorhergegangen iſt, „ohne welches der Verluſt nicht erfolgt ſiyn würde.« Nach der Lehre des Coquille, zum Art. 3, Cap· 21 des Gewohnheité⸗Rechtes von Nivernais, quest. 84 iſt der Pach 41 11M. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. ter fuͤr den einfachen, ohne Erbrechung der Thüre, und ohne Gewaltthaͤtigkeit veruͤbten Diebſtahl verantwortlich, weil er das Vieh ſorgfältig verwahren, und dem Diebſtahle vorbengen mußte. Der nehmlichen Meinung iſt auch Rous- seaud, v. cheptel, n. 4. Indeſſen ſcheint mir dieſes zu ſtrenge, es ſey dann, daß der Pächter die gewöhnlichen Vor⸗ ſichts⸗Maßregeln in Anſehung der Verwahrung des Viehes vernachlaͤßiget haͤtte.*) Art. 1808.»Wenn hierüber Streit entſteht, ſo muß „der Pächter den Zufall beweiſen, und der Verpachter iſt „ſchuldig das Verſehen zu beweiſen, deſſen er den Pächter „beſchuldiget.« Art. 1800.»Wird der Pächter freygeſprochen, weil der „Verluſt nur zufällig war, ſo muß er gleichwohl über die „Häute der Thiere Rechenſchaft geben.« Hier bemerkte man, der Artikel lege dem Pächter eine ſchwer zu erfuͤllende Verbindlichkeit auf. Man antwortete, der Artikel verbinde ihn nicht immer, die Häute zu bezahlen, ſondern bloß Rechnung darüber abzulegen. Art. 1810.»Geht alles Vieh ohne Verſchulden des »Pachters zu Grunde, ſo hat der Verpuͤchter den Verluſt »zu trägen. 3 »Geht nur ein Theil davon zu e ſo wird der Ver⸗ »luſt nach der urſpruͤnglichen Tare und nach der Abſchätzung, „die bey Erlöſchung des Contractes geſchieht, gemeinſchaft⸗ »lich getragen.« Der Artikel iſt ſehr klar, und doch veranlaßte er eine Discuſſivn, die ſchwer zu verſtehen iſt. *) Wenn son ſeiner Seite ꝛc. Z. B. jeun ſ ein Stück Vich verirrt hätte, und von einem Wolfe aufgefreſſen worden wäre, ohne daß der Pächter die erforderlichen Maßregeln ergriffen bätte, um es aufzuſuchen und wieder zu ſinden. Coquille zum Art. 2) Cap. a1 des Gewohnheits⸗Rechtes von Nivernais. B M. Buch. VI. Tit. Von dem Rieth⸗Contracte. 4⁸5 Gemäß dem Artikel, ſagte man, ſcheint es, als wenn der Pächter nie einen Verluſt tragen ſolle, der ſeinen Gewinn überſtiege. Dieß, antwortete man, iſt der Sinn des Geſetzes nicht; es ſetzt, für den Fall des Verluſtes, eine Diſtinction feſt, die aus dem gemeinen Rechte entlehnt iſt. Hierauf erwiederte man, durch die bloße Wirkung der Zeit müſſe das in Pachtung gegebene Vieh an ſeinem Werthe verlieren, und doch wuͤrde, nach dem letzten Theile des Ar⸗ tikels, der Paͤchter an dieſer Verminderung Antheil haben⸗ Es wurde geantwortet: die Worte: der Verluſt wird ge⸗ meinſchaftlich getragen, haben den Sinn nicht, daß der Paͤchter die Hälfte des Verluſtes vergüten müſſe, ſondern dieſen, daß der Verluſt ihn nach Maßgabe des Gewinns treffe, den er aus der Pachtung zieht, und dieſen Gewinn verringern werde, ohne deßhalb gegen den Eigenthümer einen Regreß nehmen zu koͤnnen. Man ſetzte hinzu: iſt weder ein bloßer Zufall, noch Ver⸗ ſchuldin von Seiten des Pächters vorhanden, ſo muß ſein Gewinn keine Verminderung an demjenigen, was von der Heerde uͤbrig iſt, erleiden; und der Artikel wurde zur Section zurück verwieſen, um ihn ſo abzufaſſen, daß dieſer Sinn hei ausgedruckt würde. Nichts deſtoweniger ſcheint er in einem ganz entgegenge⸗ ſetzten und in dem nehmlichen Sinne abgefaßt zu ſeyn, wie jener des Art. 615 im Falle des Nießbrauches. Meiner Meinung nach, iſt ſolgendes richtig. Geht das verpachtete Vieh ganz zu Grunde, und zwar ohne Ver⸗ ſchulden des Paͤchters, ſo iſt es für den Verpachter verloren⸗ Hierin ſind alle einig⸗ Geht nur ein Theil davon zu Grunde, ohne daß weder Zuwachs an jungem Vieh von dem übrig bleibenden Theile noch Gewinn daran vorhanden iſt, oder vorher oder nachher vorhanden geweſen iſt, ſo iſt der Verluſt ebenfalls den Verpachter. Iſt Gewinn an dem übrig bleibenden Theile te ſo muß Gewinn und Verluſt gegeneinander aufgehoben wer⸗ U. Buch. VII. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. den, und der Pachter muß nicht eher an dieſem Gewinn Antheil nehmen, als bis der Verluſt dagegen compenſirt worden iſt. „ausbedingen,« „Daß der Pächter den ganzen Verluſt des Viehes tra⸗ „gen ſoll, wenn er ſich ſchon durch bloßen Zufall und ohne „ſein Verſehen ereignen würde;« „Oder daß ſein Antheil am Verluſte ſeyn ſoll, als „ſein Antheil am Gewinn;« „Dder daß der Verpachter am Ende des Pachtes et⸗ „was mehr, als das von ihm hergegebene Vieh zum Voraus „nehmen ſoll.« „Jeder aͤhnliche Vertrag iſt ungültig.« „Der Pächter allein bezieht den Nutzen von der Milch, „dem Dünger und der Arbeit des Viehes, das ihm durch „dieſen Contract zur Nutzung überlaſſen worden iſt.« „Wolle und Zuwachs an jungem Viehe durch Zeugung „werden getheilt.*) In dieſem Artikel muß man zwey Theile unterſcheiden; den erſten, welcher gewiſſe Verträge für nichtig erklaͤrt; den zweyten, welcher bloß beſtimmt, wie es in Ermangelung beſonderer Verträge gehalten werden ſolle, welches jedoch die Parteyen nicht hindert, ein anderes unter ſich zu beſtimmen; denn meines Erachtens kann z. B. der Verpachter ſich aus⸗ bedingen, daß er einen Theil der bekommen ſolle. *) Oder daß der Verpachter 1. Waͤre alſo z. B. ausbe⸗ dungen, daß der Verpachter beym Ende der Pachtung befugt ſeyn ſolle, entweder den Betrag der Schätzung, oder ſo viel Vieh, als er geliefert hat, zum Voraus zu nehmen, ohne dem ächter eine Vergütung dafür zu geſtatten, was es etwa mehr, als beym Anfange der Pachtung werth ſeyn könnte, ein ſolcher Vertrag wäre unrechtmäßig: denn hyaͤtte das verpachtete Vieh au Werth zugenommen, ſo würde ja der Verpachter dieſe Er⸗ Art. 1811.»Man kann ſich bey dieſem Contracte nicht m. Buch, VIMI. Lit. Vpn dem Mieth⸗Contraete. 451 Art. 18712.»Der Pächter darf uͤber kein Stuͤck Vieb „aus der Heerde, es mag zum Hauptſtamme oder zum „nachherigen Zuwachſe gehören, ohne Bewilligung des Ver⸗ »„pachters verfuͤgen; aber auch dieſer ſelbſt kann ohne Be⸗ „willigung des Paͤchters hierüber nicht verfuͤgen.« Dieſer Artikel könnte kürzer ſeyn. Aus ſeiner Verfügung folgt, daß der Verpachter ſo wohl als der Paͤchter gegenſei⸗ tig befugt ſind, das ohne ihre Einwilligung verkaufte Vieh zu vindiciren;*) jedoch muß der Verpachter, der nicht im Veſitze iſt, einen Contract**) in Haͤnden haben, um ſeine Klage geltend zu machen. Ausdrücklich verfügen dieſes die Gewohnheits⸗Rechte von Nivernais und von Berri. höhung allein bekommen; wäre aber der Preis des Viehes ver⸗ ringert worden, ſo befände ſich der Paͤchter in dem Falle, dieſe Verringerung allein tragen zu müſſen, indem der Verpachter in dieſem Falle berechtigt waͤre, den Betrag der Schätzung zu fordern, die zur Zeit des Contraetes geſchehen wäre. Bepertoire de Jurispr. F. Cheptel,§. 1 n. F. Der Pächter all ein ꝛe. Weil er das Vieh auf ſeine Koſten füttern und verwahren muß. B. *) Dieſes Vindications-Recht geſtatteten die Gewohnheits⸗Rechte von Nivernais(ch. a1, Art 16) und von Berri(ch. 17, Art. s und 10) dem Verpachter nitt nur dann, wenn der Paͤchter ohne ſein Vorwiſſen das Vieh verkauft hatte⸗ ſondern auch im Falle, wenn die Glaͤubiger des Pächters es hatten gerichtlich verkaufen laſſen; ſogar zieht La Thaumassiére und nach ihm Pothier hieraus den Schluß daß der Verpachter ſelbſt dann das Vieh zu vindieiren berechtigt ſey, wenn jemand es bona de auf öffentlichem Markte gekauft haͤtte. So wenis indeſſen ſich dieſe Meinung ſelbſt nach den alten Geſetzen mit Grund vertheidigen läßt, ſo ſicher iſt es, daß in beyden Faͤllen, das Vieh mag nehmlich auf Anſtehen der Glaͤubiger des Pächters gerichtlich, oder auch auf einem öffentlichen Viehmarkte verkauft worden ſeyn, der Verpachter es anderſt nicht als gegen Erſtattung des Kaufpreiſes vindieiren könne. S. den Art. 2230 des Geſetzbu⸗ ches Napoleons. B. *) und zwar einen authentiſchen, oder falls er unter Privat— unterſchrift geſchloſſen worden iſt, einen ſolchen Contraet, der ein gewiſſes Datum vor dem Verkaufe oder vor der Beſchlasnehmung hat. S. den Art. 1321 des Geſetzbuches Napoleons. B. 1 6„ M. Buch. VIII. Tit. Von dem Rieth⸗Contracte. Art. 1813.» Wird das Vieh einem fremden Pachter „zur Benutzung überlaſſen, ſo muß dieſes dem Eigenthuͤmer, „wovon er das Gut gepachtet hat, angezeigt werden. Im „entgegengeſetzten Falle kann dieſer das Vieh fuͤr ſeine „Forderung am Paͤchter mit Arreſt belegen, und verkaufen „laſſen.« Iſt der Contract uͤber die Verpachtung des Viehes vor Notar errichtet, von der Kanzel verkündigt, und das Vieh ganz beſtimmt bezeichnet worden, ſo dürfen, nach den Art. 18 und 19 eines Edictes aus dem Monate October 1713, die Empfänger deröffentlichen Abgaben nur ein Fünftel da⸗ von gegen den Pächter in Beſchlag nehmen⸗ Art. 1814.„ Der Pächter darf die Wolle nicht ſcheren, „ohne vorher den Verpachter hievon zu benachrichtigen.« Art. 1815.»Iſt in dem Vertrage über die Dauer „des Coutractes nichts beſtimmt, ſo nimmt man an, „daß der Contract auf drey Jahre geſchloſſen worden ſey.« Art. 1816.» Der Verpachter iſt befugt, auch früher »deſſen Auflöſung zu verlangen, wenn der Pächter ſeine „Verpflichtungen nicht erfüllt.« Art. 1817.» Am Ende des Pachtes oder wenn er ſonſt „aufgelöſt iſt, wird eine neue Schaͤtzung des Viehes vorge⸗ „nlinmen. 4 »Der Verpachter kann ſo viel Vieh von jeder Gattung, „als die erſte Schätzung beträgt, vorausnehmen; das Uebrige „wird getheilt.« Iſt ſo viel Vieh nicht mehr uͤbrig, um den Betrag der erſten Schätzung zu erſetzen, ſo nimmt der Verpachter das, »was uͤbrig geblieben iſt, und die Parteyen berechnen ſich „lber den Verluſt.« Nach der Vorſchrift eines Geſetzes des National⸗Conven⸗ tes uͤber die Verpachtungen des Viehes vom 15. Germinal 3. J.(4. April 1793) war der Paͤchter überhaupt verbun⸗ den, am Ende der Pachtung oder bey der Theilung die nehm⸗ — m. Buch. v. Tit. Von dem Nieth⸗Contracte. 493 liche Zahl, Gattung und Eigenſchaft von Vieh, die er er⸗ halten hatte, zurück zu geben. Die Verfügungen dieſes Geſetzes muß man umſtändlich in den zwölf Artikeln nach⸗ ſehen, worin es abgefaßt iſt. Dieſes Geſetz war ganz gerecht; ganz ausgemacht iſt es wenigſtens, daß wegen der Erhöhung des Preiſes, die ſeit der Revolution mit allen Sachen vorgegangen iſt, Vieh, was vor zehn Jahren für 300 L. in Pachtung gegeben worden iſt, heut zu Tage 600 L. werth wäre, ſo daß der Eigem thümer, dem jetzt vom Pachter Vieh, was auf 300. L. ge⸗ ſchaͤtzt worden iſt, zurückgegeben wird, wirklich nur die Haͤlfte von dem, was er geliefert hat, zurückerhalt. Ueber die Frage, ob das Geſetz des Nationa!l⸗Conventes durch unſern Artikel abgeſchafft worden ſey, ſind bereits zahlreiche Streitigkeiten zwiſchen den Eigenthümern und den gewohnlichen Paͤchtern ſo wohl als jenen, die eine Quotität der Früchte zu liefern haben, entſtanden, und die Richter ſind in großer Verlegenheit, wie ſie entſcheiden ſollen. Die Pächter ſtuͤtzen ſich auf die Art. 1810 und 1817, worin von einer zweyfachen Abſchaͤtzung die Rede iſt, deren eine bey der Verpachtung, die andere bey Aufloͤſung des Contractes Statt hat; die Eigenthümer hingegen berufen ſich auf den Art⸗ 1826, nach welchem der Pächter einen Viehſtand zuruͤck⸗ laſſen muß, der demjenigen, den er empfangen hat, an Werth gleich kommt. Was mich betrifft, ſo hat meines Erachtens der Pächter die Worte, und der Eigenthümer den Geiſt des Geſetzes fuͤr ſich. Dringend waͤre es meiner Meinung nach, dieſen Zweifel zu heben, und das Geſetz des National⸗Con⸗ ventes, wenigſtens ſo lange, bis der Preis des Viehes einen beſtimmten Curs angenommen haͤtte, und fuͤr alle waͤhrend der Revolution geſchloſſene Pacht-Contracte, wieder aufleben zu laſſen. Wenigſtens ſind dieſe Zeiten nicht ſo entfernt' daß Sachverſtaͤndige nicht wiſſen fönnten, was ſolch es Vieh, das man ihnen jetzt zur Schaͤtzung vorzeigt, vor zehn I hren werth geweſen ſey. 44 il. Buch. Vill. Tit. Von dem Mieth⸗Conttacit. Dritter Abſchnit. Von der Verpachtung des Viehes zur Hälfte. Art. 1818.»Die Verpachtung des Viehes zur Hälfte »iſt eine Geſellſchaft, worin jeder der Contrahenten die Haͤlfte „des Viehes liefert, das alsdann in Hinſicht auf Gewinn „und Verluſt gemeinſchaftlich bleibt.« Hier muß nach der Regel: ves perit domino, und weil jeder zum Capital beyträgt, Gewinn und Verluſt durch⸗ aus gemeinſchaftlich ſeyn. Art. 1810.» Der Paͤchter benutzt allein, wie bey der „gewoͤhnlichen Verpachtung, die Milch, den Dünger und „die Arbeit des Viehes⸗« „Der Verpachter hat nur ein Recht auf die Hälfte der „Wolle und des Zuwachſes an jungem Viehe.« „Jede dieſen Grundſätzen zuwiderlaufende Uebereinkunft niſt ungültig, der Verpachter ſey dann zugleich Eigenthüiner „des Meyerhofes, den der Pächter entweder für einen be⸗ „ſtimmten Preis oder für eine Quote der Fruͤchte in Pachtung „hat.«*) Der verpachter ſch dann ꝛc. S den Att. 1828.*) *) Jede bieſen Grundſaͤtzen ꝛc. Die urſache hievon be— ſteht darin, weil bey dieſer Gattung von Verpachtung des Vie⸗ hes der Pächter mehr als der Verpachter in die Geſellſchaft lie⸗ ſert; denn außerdem, daß er eben ſo viel Vieh als der Verpachter darin einbringt, ſorgt er auch fuͤr deſſen Verwahrung, gibt ſeine Staͤlle her, um es unter zu bringen, und ſein Futter, um es zu ernähren; gerecht iſt es alſo, daß er für dieſe Laſten ent⸗ ſchädigt werde. ) Denn da der Pächter in dieſem Falle bloß für das Vieh Sorge trägt, wohingegen der Verpachter die Staͤlle und das Futter her⸗ gibt, ſo iſt hiedurch die Sorge, die der Pächter für das Vieh trägt, compenſirt. Unſtreitig kann ſich alſo der Verpachter für ſeinen Autheil an der Milch in dieſem Falle eine gewiſſe Quan⸗ tität Butter oder Käſe ausbedingen. Repertoire de Jupispr. V. (Veptel,§. 2 77 4 3 m. Buch. ViIII. Tit. Von dem Mieth⸗Cortracte. 49 Art. 1820.»Alle übrigen, bey der gewbhnlichen Ver⸗ „pachtung des Viehes eintretenden Regeln, ſind auf die „Verpachtung zur Haͤlfte ebenfalls anwendbar.« Vierter Ab ſchnitt. Von der Benutzung des Viehes, welche der Eigenthümer ſeinem Pächter uͤberläßt, der von ihm ein Gut entweder für einen beſtimmten Preis oder für eine Quote der Fruchte in Pachtuns genommen hat. 5 Von der einem Pächter überlaſſenen Nutzung des Viehes, wenn er für einen beſtimmten Preis gepachtet hat. Art. 1321.»Dieſe Viehverpachtung, die man auch eiſer⸗ „nen vieh⸗ Contract nennt, iſt diejenige, wodurch der Ei⸗ „genthuͤmer eines Meyerhofes ihn unter der Bedingung in »Pacht gibt, daß der Pächter am Ende der Pachtjahre ſo „viel Vieh zurücklaſſen ſoll, als dasjenige, das er empfan⸗ „gen hat, der Abſchätzung nach werth iſt.» S. Beaumanoir, ch. 68. Art. 1822.»Die Schaͤtzung des Viehes, das dem „Pächter überlaſſen wird, macht ihn nicht zum Eigenthümer, „übertraͤgt aber auf ihn die Gefahr deſſelben.« Ueberträgt ſie die Gefahr auf ihn, ſo möchte es auch wohl ſcheinen, daß er Eigenthümer davon ſey. Das iſt er aber nicht, weil er es nicht veräußern kann, ohne es durch anderes zu erſetzen, noch es gegen Zahlung der Taxe an ſich zu halten befugt iſt. S. den Art. 1826.*0 *) Da nach dem vorliegenden Artikel der Verpachter Eigenthümer des Viehes bleibt, ſo ſind die Gläubiger des Verpachters allerdinss berechtigt, daſſelbe in Beſchlag zu nehmen und verkaufen zu laſſen; nur kann in disſem Falle der Pächter verlangen, daß, wenn beym Verkaufe mehr gelöſt wirb, als ſich die urſprüng⸗ liche Taxe des Viehes beträgt, dieſer Ueberſchuß ihm verabfolgt werde ohne daß er zu den Koſten der Beſchlagnehmung und des Verkaufes beyzutragen ſchuldig iſ; denn nur bis zum Betras 496 11I. Buch. VII. Tit. Von dem Rieth⸗Contraete. Art. 1823.„Dem Paͤchter gehört aller Nutzen, ſo „lange ſein Pacht⸗Contract dauert, in ſo ſern nicht das „Gegentheil ausbedungen worden iſt.« fordern gehabt habe.„ dieſer Tare bleibt der Verpachter Eigenthümer des Viehes; da⸗ gegen die Vernghrung des Werthes deſſelben dem Paͤchter zugehört. Kann der Verpachter, wenn er übrigens hinlängliche Sicher⸗ heit hat, wenn er keinen Pacht⸗Rückſtand zu fordern hat, und der Pächter nicht inſolvent iſt, die Glaͤubiger des letztern ver⸗ hindern, Vieh, welches zur Verpaͤchtung gehoͤrt, in Beſchlag zu nehmen, und verkaufen zu laſſen? Dieſe Frage kam in folgendem Falle beym Caſſations⸗Hofe vor. Herr Debar hatte den Hru. Lheritier, Vater und Sohn, ein Gut verpachtet, worauf ſich ein Viehſtand befand, der für 4,577 Fr. 50 Cent. geſchaͤtzt war, und den die Päͤchter ſich ſolidariſch verpflichtet hatten, ihm beym Ende der Pachtung nach die ſer Taxe in Natur zurück zu geben. Zu mehrerer Sicher⸗ heit dieſer Verbiudlichkeit ſo wohl als der zu zahlenden Pacht hatte Lheritier, Sohn, mehrere ihm eigenthümlich zugehörige Immobllien jur Hypothek geſtellt. Während der Pachieit ließ Dechizelles, der an den Pächtern Lheritier zu fordern hatte, fünf ehn Kuͤhe, die zum verpachteten Viehſtande gehörten, in Beſchlag nehmen. Debar widerſetzte ſich dem Ver⸗ kaufe dieſer Kuͤhe; und als ſie deſſen ungeachtet verkauft wur⸗ den, belegte er den Kaufpreis mit Arreſt, den er zur Sicherheit des künftig zu verfallenden Pachtgeldes,(denn nur das laufende Jahr hatte er zu fordern) und der Zurückerſtattung ſeines Vieh⸗ ſta ides beym Ende der Pachtung in Empfang nehmen wollte. In erſter Inſtanz wurde die Oppoſition des Hrn. Debar aufgehoben, und der Appellations⸗Hof von Bourges beſtaͤtigte die⸗ ſei urtheil, weil a) der Pächter eines eiſernen Viehſtandes des Rechtes aicht beraubt iſt, einige Theile davon während ſeines Genuſſes zu ſeinen Handels⸗Pperationen zu verwenden, ſo lange der Haupt⸗Viehſtand dadurch nicht ſo verhußert wird, daß das Intereſſe des Verpachters dabey Gefahr läuft; weil b) in vorliegendem Falle der Viehſtand engefähr vollſtändig w ar; weil e) die von Lheritier Sohn geſtellte Hypothek das Intereſſe des Verpachters hinlänglich ſicher ſtelle, und endlich d) Debar zur Zeit der eingelegten Oppoſition keinen Pacht⸗Ruͤckſtand zu Debar wendete ſich nun an den Caſſa⸗ U1. Buch. vlIl. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. Art. 1824.» Bey dem eiſernen Vieh-Crntracte gehört „der Dinger nicht unter die Vorthrile, welche der Pachter „als ein ihm fuͤr ſeine Perſon zuſtehendes Eigenthum be⸗ „trachten kann; er gehört dem Meyerhofe, und muß aus— »„ſchließlich zu deſſen Nutzung verwendet werden.« N 5 Der Verluſt, wenn er ſich ſelbſt auf den „ganzen Viehſtand erſtreckt, und nur von einem Zufalle „herrührt, fällt ohne Ausnahme dem Pächter zur Laſt, „wenn man nicht anderſt uͤbereingekommen iſt⸗« Art. 1826.„ Der Pächter iſt nicht berechtiget, am Ende „der Pachtung das Vieh gegen Zahlung der urſprünglichen „Tare zu behalten; er muß einen Viehſtand zurück⸗ „laſſen, der demjenigen, den er empfangen hat, am Wetthe „gleich kommt.« tions⸗Hof, und gruͤndete ſein Geſuch auf die Verletzung der Art. 1322 und 210a des Geſetzbuches Napoleons.— Dechizelles ant⸗ wortete auf den erſten Grund, der Verpachter bleibe zwar nach der Schätzung noch Eigenthuͤmer, der Paͤchter erwerbe aber mit⸗ telſt der Schätzung das Recht, über das Vieh zu disponiren, mit dem Beding, beym Ende der Pachtung anderes von dem nehmlichen Werthe zurück zu geben; der Ausuͤbung dieſes Rechtes koͤnne der Verpachter keine Hinderniße in den Weg legen; ſo lange er hinreichende Sicherheit habe; ſed der Pächter hiezu berechtigt, ſo ſeyen es ſeine Gläubiger noth⸗ wendig auch; alles ſchränke ſich alſo bey den Diseuſſionen über dieſe Materie bloß auf die Frage ein, ob der Sigenthü⸗ merhinlängliche Sicherheit dafuͤr habe, daß ihm beym Ende der Pachtung ein Viehſtand zuruͤckg e⸗ liefert werde der demjenigen, den er geliefert hat, an Werth gleich kommt. Dieſe fartiſche Frage habe der Appellations⸗Hof bejahend entſchieden, und hiedurch ſey er keinem Geſetze zu nahe getreten.—(Was den zweyten Grund betrifft, ſche man die Note beym Art. 2103.) Am 8 Derember 1806 wunde aus den nehmlichen oben angeführten Gruͤnden das Caſſations Geſuch des Hru. Debar von der Civil⸗Section verwor⸗ ſen. Juriapr. de la Cour de Cassat. 130 7. p. 52 u. f. III. Malev⸗ 32 498 III. Buch. Vill. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. „Was etwa abgeht, muß er zahlen, und nur der Zu⸗ „wachs und Ueberſchuß gehört ihm.«*) Dieſer ganze Abſchnitt geht nur die mittägigen Gegenden Frankreichs an, wo der Eigenthümer gewöhnlich den Vieh⸗ ſtand liefert. In den Gegenden, wo der Ackerban im großen betrieben wird, gibt der Eigenthümer bloß ſeine Länderey her, wogegen der Paͤchter alles vorſchießt, was zur Benutz⸗ ung derſelben erforderlich iſt. 5. Von der einem Pächter uͤberlaſſenen Nutzung des Viehes, wenn er für einen Theil der Früchte gepachtet hat. Art. 1827.» Geht der Viehſtand ohne Verſchulden des „Pächters voͤllig zu Grunde, ſo trifft der Verluſt den Ver⸗ „pachter.« Stimmt mit einem Parlaments-Urtheile von Paris vom 23. Jaͤnner 1748 uͤberein, welches Rousscaud, v. cheptel, sect. 2 anführt. Geht der Viehſtand nicht ganz zu Grunde, für dieſen Fall ſehe man den Artikel 1810 ſammt den Anmerkun⸗ gen dazu⸗ Art. 1828.»Man kann ſich bey dieſem Contracte aus⸗ „bedingen, daß der Pächter ſeinen Antheil an der Scherwolle „dem Verpachter für einen Preis uͤberlaſſen ſoll, der untet »dem gewdhnlichen und laufenden iſt;« ) Zu behalten. Denn, da a) das zum en Viehſtande gehörige Vieh zur Benutzung des Meyerhofes be⸗ ſtimmt iſt, da p) dieſe Verpachtung deßwegen eiſerner Vieh⸗ Contraet(cheptel de fer) genannt wird, weil das Vieh, welches der Gegenſtand deſſelben iſt, ſo zu ſagen von dem Meyerhofe unzertrennlich iſt, da es folglich e) nur aus der urſache geſchätzt wird, damit hieraus hervorgehe, was es zur Zeit der Ueberlie⸗ ferung werth war; ſo ſieht man leicht ein, daß es der Natur dieſes Contractes zuwider ſeyn würde, wenn es beym Ende der Pachtung dem Pächter erlaubt wäre, es gegen die urſprüngliche Tape zu behalten. m. Buch. ViII. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. 499 „Daß der Verpachter einen größern Antheil am Nutzen „haben;« „Daß er die Hälfte der Milch erhalten ſoll;« „Es iſt aber nicht erlaubt, dabcy auszubedingen, daß der „Paͤchter allen Verluſt zu tragen habe.* Wenn man hier in Hinſicht des Pächters, der eine tität der Früchte zu liefern hat, erlaubt, den gewöhnlichen Regeln zu derogiren, ſo geſchieht es deßwegen, weil man vorausſetzt, daß er durch ſeine Pachtung ſchadlos gehal⸗ ten wird. Art. 1829.»Dieſe Verpachtung des Viehes endiget ſich „mit dem Pachte des Meyerhofes.« Die Verpachtung, die nnter der Bedingung geſchiehr, daß der Pächter eine Quotität der Früchte liefern ſoll, wird gewoͤhnlich nicht auf eine beſtimmte Zeit geſchloſſen, ſondern nach Belieben vom Verpachter oder vom Pachter aufgelöſt; dieſe Auflöſung muß indeſſen nicht zur Unzeit geſchehen, viel⸗ mehr muß man ſich hierin nach dem Gebrauche der verſchie⸗ denen Gegenden richten, welcher nicht einförmig iſt: in eini⸗ gen Gegenden zieht der Pächter nach der Ernte ab, in an⸗ dern erſt nach der Saat. Der erſte Gebrauch ſcheint mir der beſte zu ſeyn, weil der abziehende Pächter gewöhnlich nicht in der Nähe iſt, um nachher die Ernte machen zu können, und beyde, er, und der Eigenthuͤmer darunter leiden. Art. 1830.„Sie iſt übrigens allen Regeln unterwor⸗ „fen, welche bey der gewoͤhnlichen Verpachtung des Viehes »eintreten.« F Abſchnitt. dem Contraete, der nur im uneiget itlichen Sinne eine Ver⸗ pachtung des Viehes genannt wird. Art. 1831.» Wenn jemand eine oder mehrere Kühe einem andern gibt, um ſie in ſeinen Viehſtall aufzunehmen „und zu fuͤttern, ſo behaͤlt derjenige, der ſie hergibt, das 500 III. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth Contraete. „Eigenthum, und ſein ganzer Vortheil beſchränkt ſich auf „die hievon geworfenen Kälber.«*) *) Dieſer Vertrag iſt weder ein Mieth, noch ein Geſellſchafts⸗ Contraet,— nicht ein Mieth⸗Contract, weil hiezu eine für einen gew ſſen Preis, entweder in Geld, oder in einem Theile der Fruͤchte, die die Sache hervorbringt, vermiethete Sache weſentlich erfordert wird, was doch bey dem Vertrage, wovon die Rede iſt, der Fall nicht iſt,— nicht ein Steietäts⸗Contraet, weil hierin die Parteyen etwas gemeinſchaftlich einbringen, um einen gemein⸗ ſchaftlichen Gewinn zu machen, was ebenfalls beym vorliegenden Contracte nicht Statt hat. Dieſe Art Vieh zu verpachten iſt alſo, wie Pochier ſagt, ein ungenannter Contrget, wodurch der Eigenthümer einer Kuh jemanden den aus ihrer Milch, und aus dem Dünger eutſpringenden Gewinn überlaͤßt, damit er ſie ef⸗ nahre und verpflege. Da der Verpachter ſich bey dieſem Contracte verbindet, den Pächter die Milch der Kuh genießen zu laſſen, mit Ausnahme jedoch derjenigen, welche nothwendig iſt um das Kalb zu ſaͤugen, bis es abgeſetzt und verkguft werden kann, ſo iſt der Verpachter, ſobald ſich das Kalb in dieſem Zuſtande befindet, ſchuldig, es abzunehmen, widrigenfalls muß er den Pächter fuͤr die Milch, deren er von der Zeit an, wo das Kalb hätte abgenommen wer⸗ den müſſen, beraubt worden iſt, verhältnißmaͤßig entſchädigen. um ſeine Klage zu begruͤnden, muß der Pächter den Verpachter in Verzug ſetzen, und ihn zur Abnahme des Kalbes gerichtlich belangen. Zuweilen wird bey dieſem Vertrage ſtipulirt, daß das Kalh während fuͤnf oder ſechs Wochen geſäugt werden ſolb: iſt nichts hieruͤber beſtimmt worden, ſo wird am gewoͤhnlichſten jedes Kalb, das drey oder vier Wochen alt iſt, ſo angeſehen, als wenn es ſich im Zuſtande befinde, verkauft zu werden. Hat man im Vertrage die Zeit beſtimmt, wie lange die Kuh beym Paͤchter bleiben ſoll, ſo muß es hiebey ſein Bewenden haben, es ſey dann, daß der Verpachter beweiſe, daß der Paͤch⸗ ter ſie mißbrauche: in dieſem Falle muß der Verpachter autori⸗ ſirt werden, ſie vor Ablauf der beſtimmten Zeit zurück zu nehmen. Iſt keine Zeit feſtgeſetzt worden, ſo kann der PBerpachter die Kuh zurücknehmen, wann er es fuͤr gut findet, und eben ſo ſteht es auch dem Pächter ſrey, ſie uach Belieben zurück zu ge⸗ ben? falls es nur zu einer ſchicklichen Zeit geſchieht. So wäre 501 Druckſehler und Berichtigungen. S. 32. Z. 13. Streiche man folgende Worte ans: die⸗ ſes Geſetz iſt, wie man an ſeiner Stelle ſehen wird, in An⸗ ſehung der Immobilien abgeſchafft worden. S.§8. Z. 3. Setze man folgendes hinzu: So erklär⸗ ten ſich wenigſtens hierüber, in ihrem Berichte an den Rath der Fünfhunderten, über die Claſſifizirung der Geſetze des National⸗Conventes, ſelbſt diejenigen, die zu den Geſetzen vom Brumaire und Nivoſe 2. J. mitgewirkt hatten; und es z. V unrecht, wenn der Verpachter ſie gleich nach Empfang des Kalbes zurücknahme. Er muß ſie in ſolchem Falle dem Päch⸗ ter eine gewiſſe Zeit lang laſſen, damit er ſich für die Milch entſchädigen kann, deren er beraubt worden iſt: während ſie ihr Kalb ernährte. Eben ſo dürfte der Paͤchter die Kuh nicht zu ückgeben, wenn ſie auf dem Punkte ſteht zu kaiben; denn, unrecht waͤre es, daß er ſich des Laſtes, die Kuh zu ernähren, waͤhrend ſie das Kalb ſäugt, entledigen koͤnnte, nachdem er den Gewiun der Milch gehabt hat. Aus dem nehmlichen Grunde könnte der Verpachter die Kuh im Fruͤhling nicht zurücknehmen, wenn er ſie beym Anfang des vor⸗ hergehenden Winters gegeben haͤtte. In ſolchem Falle muß der Richter beſtimmen, wie lange ſie noch dem Paͤchter gelaſſen wer⸗ den ſoll, um ihn für das zu eutſchaͤdigen, was ſie ihm im Win⸗ ter gekoſtet hat; dagegen wäre aber auch der Pächter nicht befugt, ſie beym Aufang des Binters zuruͤck zu geben, wenn er ſie im Frühliug bekommen hätte. Der Päͤchter muß die Kuh zum Stier hinſühren, weun ſie hitzig iſt. Da er verbunden iſt, die Kuh zu ernaͤhren, und mit eben der Sorgfalt, wie ein guter Hausvater zu thun pflegt⸗ zu un⸗ terhalten, ſo iſt es ungezweifelt, daß, wenn er dieſes nicht thut, und die Kuh hiedurch an ihrem Werthe verliert, er den verurſachten Schaden erſetzen müſſe. Wird die Kuh durch Zufall krank, ſo iſt es Pflicht des Päch⸗ ters, hievon den Verpachter zu henachrichtigen, damit er ihrer o2 wenn man nicht bis zur Behauptung uͤbergeht, daß die Ge. ſetze der Moral und der Ehre einen erſten Ehemann ver— pflichten, von dem Seinigen herzugeben, um ſeiner Frauszu einer fernern Heirath zu verhelfen, daß es ihm nicht frey ſtehe, ihr zu ſchenken oder nichth zu ſchenken, zu ihrer Wohl— habenheit beyzutragen, ſo lange ſie ſeiuen Nahmen fuͤhren wird, ſeine Erben bis dahin eines Theiles ſeines Vermoͤgens zu berauben, und zu verordnen, daß es auf ſie zurückfallen ſoll, ſo bald ſeine Fran einen andern Beſchützer haben werde, der ſie ernähren könne, ſo wird mir die Behauptung immer ganz ſonderbar vorkommen, daß die Bedingung, im Wittwenſtande zu verbleiben, der Moral und den Geſetzen zu nahe trete, dem NaturRechte zuwider ſey, und ſo gar als ein Verboth angeſehen werden könne, welchem zu Folge die Wittwe ſich nicht wieder verheirathen duͤrfe. pflegen laſſe; und da man vom Pächter weiter nichts als die gewöhnliche Nahrung fordern kann, ſo müſſen die Cur⸗Koſten dem Verpachter zur Laſt fallen. Wird die Kuh durch die Krankheit verhindert, Milch zu ge⸗ ben ſo koͤnute der Pächter ſie vor Ablauf der vereinbarten Zeit zurückgeben, denn ungerecht wäre es, daß er ſie ernähren ſollte, ehne einigen Nutzen daraus zu ziehen. Bleibt auch übrigens bey dieſem Contracte, wie Pothier be⸗ merkt, die Kuh ganz auf Gefahr des Verpachters, der das Ei⸗ genthum davon beybehält, und allen Gewinn von den Kälbern hat, ſo trifft man nichts deſtoweniger zuweilen die Uebereinkunft, daß der Pächter die Hälfte des Gewinns der Kälber haben, da⸗ gegen aber auch die Hälfte der Gefahr uͤbernehmen ſoll, wenn die Kuh allenfalls durch bloßen Zufall zu Grunde gehen würde, — eine Uebereinkunft, die nichts ungerechtes an ſich hat, weil die Hälfte an dem Gewinn der Kälber ein hinlaͤnglicher Preis für die Gefahr der Hälfte des Verluſtes der Kuh iſt. Repertoire de Jurispr. N. Chepeel, F. F. B. Ende des dritten Bandes. Summariſcher Inhalt des —— Seite. I. Tit. Von Contracten oder von Rechten und Verbindlichkeiten, die aus Vertraͤgen entſte⸗ meie 1 I. Cap. Von den Präliminär-Verfügungen. 10 II. Cap. Von den Erforderniſſen, welche zur Gül⸗ tigkeit der Verträge weſentlich gehören. 3 17 I. Abſchn. Von der Einwilligung daſ. n. Abſchn. Von der Fähigkeit der thntrahitenden Cheile 1II. Abſchn. Von dem und der Materie * der Contraete. 25 1V. Abſchn. Von dem tin 26 III. Cap. Von den Wirkungen der Lzſheunen 28 1. Abſchn. Allgemeine Verfügungen daſ. Abſchn. Von der Verpflichtung etwas zu ſcen 29 Abſchn. Von der Verpflichtung etwas zu ſhun rnicht zu thun 32 V. Abſchn Von dem Schienß Erſutze und von der des Intereſſe, als Folge der' Lffß Eiji⸗ lung einer Verpflichtung. 34 V. Abſchn. Von der Auslegung der Verträge 45 VI. Abſchn. Von der Wirkung der 6 in Rück⸗ ſicht auf dritte Perſonen 47 IV. Cap. Von den ire Gunen der Verbindlichkeiten. 50 I. Abſchn. Von bedingten e daſ. Summariſcher Inhalt. Seite. Von der Bedingung im Peneiirn und ihren S Gattungen §. 11. Von der aufſchiebenden Bedingung §. n. Von der auflöſenden Bedingung N. Abſchn. Von Verpſlichtungen auf Zeitbe zimmung NI. Abſchn. Von alternativen Verbindlichkeiten. 1V. Abſchn. Von Solidar⸗Rechten und Verbindlichkeiten 5 1. Von Solidar⸗Rechten unter den Glaͤnbigern §. 1 Von Sol in Ruͤckſicht der Schuidner V. Abſchn. Von theilbaren niheipirei Verbind⸗ lichkeiten 2 5 §. I. Von den Wirkungen ne weiunen Verbind⸗ lichkeit §. 11. Von den einer upeitete Ver⸗ bindlichkeit VI. Abſchn. Von Verbi lichteiten Uitit pual⸗ lau⸗ ſeln(bey Conventional⸗Strafe) Cap. Von der Erlöſchung der Verbindlichkeiten Abſchn. Von der Zahlung. 2 2 §. I. Von der Zahlung überhaupt. 4 §. II. Von der Zahlung, verbunden mit der Ein⸗ ſetzung in die Rechte des Glaͤubigers S. 111. Von der Aufrechnung der Zahlungen. S. IV. Von dem i der Zahus und der Hinterlegung 5. V. Von der Fterabtretung. n. Abſchn. Von der Novation..„ mm. Abſchn. Von der Erlaſſung der Schuld Abſchn. Von der Compenſation„ Abſchn. Von der Confuſion. v. Abſchn. Von dem Verluſte und Unter gang 73 Sache, welche den Gegenſtand der Verbindlichkeit ausmachte. VII. Abſchn. Von der Klage zuf Vernichtung oder gerichtliche Aufhebung der Verträge. VI. Cap. Von dem Beweiſe der und der geſchehenen Zahlung . Abſchn. Von dem ſchriftlichen Beweiſe §. I. Pon authentiſchen Liteln„ §. U. Von Acten unter Privat⸗Unterſchrift. 50 58 59 61 64 67 daſ. 68 76 77 81 85 daſ. daſ. 53 55 4 Summariſcher Inhalt, 505 Seite. §. 1II. Von Kerbſtöcken. 2 8. 1V. Von Abſchriften der urkunden S. V. Von Acten, welche eine und Beſtätigung enthalten Von dem Beweiſe durch. Abſchn. Von Vermuthungen... 1. Von Fenen welche durch das Geſetz aufgeſellt ſind 5 Von pemurn z 0 tein c aufgeſtellt ſind Abſch. Von dem Geſändniſſe der V. Abſchn. Von dem Eide.. F 3 §. I. Von dem augetragenen §. 1. Von dem S der worden. erzſithit⸗ die be Ver⸗ te niſieen I. Cap. Von Quaſi⸗Contracten. 11. Cap. Von Delicten(Vergehen) und Quaſi⸗ Delicten. 3 2 6 2 V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten.. I. Cap. Allgemeine Verfuͤgungen..„ II. Cap. Von dem Inbegriffe der die bey der ehelichen Guͤtergemeinſchaft eintreten I. Theil. Von der geſetzlichen Gutergemeinſchaft 1. Abſchn. Was an und Schnlden zur Ge⸗ meinſchaft gehöret §. 1. Von dem Aetiv⸗ Pebmten gemeinſchaft §. 1. Von den Laſten der ehelichen Gütergemein⸗ ſchaft, und von den Klagen, die daraus entſtehen 1. Abſchn. Von der Verwaltung der Gemeinſchaft und den Wirkungen der Aete des einen oder des andern Ehegatten in Beziehung auf die eheliche Ge— ſellſchaft m Abſchn. Von der Auſöſung der und einigen ihrer Folgen 1W. Abſchn. Von der Annahme der Sheneinſchaſt, und der Verzichtleiſtung, wodurch man ſich ihrer be⸗ 153 daſ. 156 155 166 167 169 daſ. 172 174 177 179 daſ. 184 189 daſ. 214 daſ. daſ. daſ. 1 Summariſcher Inhalt. Seite. geben kann, ſiitt den m welche ſich hierauf beziehen V. Abſchn. Von der gheituns des wnenſeiten Vermögens nach erfolgter Annahme. 5. I. Von der Theilung des Aetiv⸗ §. 1. Von den Laſten der Gütergemeinſchaft und dem Beytrage zur Tilgung der Schulden V Abſchn. Von der Verzichtleiſtung auf die Güter⸗ gemeinſchaft und ihren Wirkungen. Beſtimmung in Beziehung auf die geſetzliche Gü⸗ tergemeinſchaft fuͤr den Fall, da einer der Ehe⸗ gatten oder beyde zugleich Kinder aus henden Ehen haben M. Theil. Von der bedungenen gütergemeinſchaft 5 den Verträgen, welche die geſetzliche Gemeinſchaft an⸗ beſtimmen oder ſelbſt ausſchließen koͤnnen 1. Abſchn. Von der welche 3 die Errungenſchaft beſchränkt iſt 1. Abſchn. Von der Clauſel, n das Nobiliar⸗ Vermögen ganz oder zum Theile von der Sitege n ausſchließt. 1. Abſchn. Von der Clauſel, vri ʒunnbilien 3 beweglichen Guͤtern gleich geſtellt werden 1V. Abſchn. Von der Clauſel, wodurch die Schulden von der Gemeinſchaft ausgeſchloſſen werden. V. Abſchn. Von der der Ehegattinn ertheilten Befug⸗ niß, ihr eingebrachtes Vermoͤgen frey von S . 2 6 Abſchn. Von der bedungenen Se 3 Abſchn. Von den Clauſeln, wodurch man den beyden Ehegatten unleicht Theile in S meinſchaft anweiſet VIII. Abſchn. Von der benenſt te einem pri verſal⸗Titel Verfügungen, welhe ucene ſhiten gemein ſind IX. Abſchn. Von ve die Güterge⸗ meinſchaft ausſchließen §. 1. Von der Clauſel, welche özünin daß die Ehegatten bey ihrer Heirath die ſchaft ausſchließen. §. 11. Von der Clauſel, tottn eine duue gr⸗ terſeparation beliebt wird. 257 262 daſ. „5 272 301 3028 — Summariſcher Inhalt. 507 Seite. III. Cap. Von den Dotal⸗Rechten 3o06 1. Abſchn. Von der Beſiellung des Brautſchatzes. 307 n. Abſchn. Von den Rechten des Mannes an den Dotal⸗Guͤtern und der eines Do⸗ 3 Grundſtückes.* 311 l. Abſchn. Von Wereſuttün des Brautſchatzes 324 Abſchn. Von den Paraphernal⸗Gütern. 2 329 Beſondere Verfügung... 233 F. Sit. PVon dem Verkaufe 334 I. Cap. Von der Natur und der Form des Ver⸗ II. Cap. Wer kaufen oder en könne 354 III. Cap. Von den Sachen, verkauft werden können„. 3 IV. Cap. Von den Perbinblichteiten des Verkäufers 362 1 Abſchn. Alkgemeine Verfügungen.. 2 daſ. 11. Abſchn. Von der Ueberlieferung. 6. 363 IMI. Abſchnu. Von der Genähr. 373 §. 1. Von der Gewähr im Falle einer daſ. S. U. Von der Gewährleiſtung für die Maͤngel 1 der verkauften Sache. 386 V. Cap. Von den Pflichten des Küufers VI. Cap. Von der unguligkeit und der Auflöſung des Verkaufes.. Abſchn. Von dem t auf Wirberkauf. daſ. Abſchn. Von des wegen . 406 VII. Cap. Von der Verſteigerung VIII. Cap. Von der Uebertragung der Forderun⸗ gen und anderer unkörperlichen Rechte.. 420 VI. Tit. Von dem Tauſche VII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 433 I. Cap. Allgemeine Verſuͤgungen.„ daſ. II. Cap. Von dem Mieth⸗ und Pacht- Contracte, welcher Sachen zum Gegenſtande hat„333 1. Abſchn. Von den R degeln, die ſowohl auf die Miethe der Häuſer als auf die chtung der Land⸗ güter anwendbar ſiud daſ. ——— Summariſcher Inhalt. u Abſchn. Ven den beſondern Regein, welche den Mieth⸗Contract über Häuſer und Mobilien betreffen II. Abſchn. Von den beſondern Regeln, die ſich auf Pacht-Cintraete der Landgüter beziehen„ III. Cap. Von dem Mieth-Contracte, in ſo weit er Arbeit, Dienſte und Induſtrie zum Gegenſtande hat. 6 6.. 5 1. Abſch. Von Verdingung der Dienſtbothen und Handarbeiter. 5 5 h. Abſchn. Von den Landfuhrleuten und Schiffleuten . Abſchn. Von Bau⸗Anſchlägen und verdungenen Werken 2 IV. Cap. Von dem Verpachten und Pachten des Viches„ 5 3 6 1. Abſchn. Allgemeine Verfügungen. 11. Abſchn. YVon der einfachen und gewöhnlichen Art Vieh zu verpachten 8 10. Abſchn. Von der Verpachtung des V Hälfte 3 1w. Abſchn. Von der Benutzung des Viehes, welche der Eigenthümer ſeinem Pächter uͤberlaͤßt, der von ihm ein Gut entweder fuͤr einen beſtimmten Preis oder fuͤr einen Theil der Früchte in Pachtuns genom⸗ men hat. §. 1. Von der einem Pächter überlaſſenen Nutzung des Viehes, wenn er fuͤr einen beſtimmten Preis gepachtet hat 3.*. §. U. Ven der einem Paͤchter uͤberlaſſenen Nutzung des Viehes, wenn er für einen aliquoten Theil der Früchte gepachtet hat. v. Abſchn. Von dem Contraete, der nur im uneigent⸗ lichen Sinne eine Verpachtung des Viehes genannt wid.. ² 5. ⸗ iehes zur ⸗ ⸗ Seſte. 455 464 472 daſ. 274 480 485 daſ. 287 494 498 F 4.* ——.—.—.—————L.—————L——L——— ——