Commentar 5* das Geſetzbuch Napoleons o der gruͤndliche Entwickelung der Discuſſion dieſes Geſetzbuches im Staats⸗Rathe, worin Der Terxt der Geſetze, Die über jeden Artikel gemachten Bemerkungen und die Entſchei⸗ dungs⸗Gruͤnde des Staats⸗Raths, Die Bezeichnung der Abweichungen vom römiſchen und ehemahligen franzöſiſchen Rechte, Die vom Caſſations⸗Hofe erlaſſenen Urtheile, um den Sinn der Artikel zu beſtimmen; und Die beſondern Bemerkungen des Verfaſſers, um verſchiedene Artikel miteinander zu vereinigen und zu berichtigen und die Auslegung anderer zu erleichtern, enthalten ſind, von Jacob von Maleville, Praͤſidenten des Caſſations⸗Hofes und einem der Verfaſſer dieſes Geſetzbuches. Aus dem framzöſiſchen überſetzt, mit praetiſchen Erläuterun⸗ gen, den Meinungen berühmter Rechtsgelehrten, ſo wie mit vie⸗ len urtheilen vermehrt, die uͤber wichtige Rechtsfragen, die nach dem Geſetzbuche Napoleons entſchieden werden mußten, in Frank⸗ reich erlaſſen worden ſind, von Wilhelm Blanchard, Praͤſtdenten des Civil⸗Gerichtes in Coͤln⸗ Sweynt e Band⸗ *— Cöln, bey Keiliſchen Buchhandlung 1808. + 4044 086 O Gruͤndliche Entwickelung der D i e n des Geſetzbuches Napoleons im Staats⸗Rathe. 3Zweytes Buckh. Von den Guͤtern und den verſchiedenen Einſchraͤn⸗ kungen des Eigenthums. E ſtenr Ti te l⸗ Von der Eintheilung der Güter⸗ (Deeretirt den 25. Januar 1804. Promulgirt den z. Februar.) (S. über dieſen Titel, jenen der Pandecten, de Diw. Rer- et. qual. und die Tit. 1. und 2. des B. 2. der Inſtitu⸗ tionen,) Au⸗ Güter ſind entweder beweglich oder „unbeweglich.“ Die Eintheilung der Sachen, ſo wie ſie in dem römiſchen Rechte vorkommt, iſt weiter hergehohlt; es theilte ſie in Sa⸗ chen ein, die nach dem natürlichen Rechte allen gemeinſchaft⸗ lich ſind, wie z. B. die Luft, fließendes Waſſer, das Meer und ſeine Geſtade; in ſolche, die als Eigenthum einer Na⸗ tion angeſehen wurden, z⸗B. ihre Flüſſe, Ströme, ihre Land⸗ I Malev.* 2 II. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. ſtraßen, ihre Flüße und Seehaͤven; in ſolche, die einer be⸗ ſondern Gemeinde zugehörten, als ihre Straßen, ihre öffent⸗ liche Plaͤtze, ihre Gemeinde⸗Häuſer; in jene, die niemanden zugehoͤrten, als die res sacræ, sanctæ und religiosæ; endlich in jene, die beſonderes Eigenthum eines jeden Buͤrgers wa⸗ ren. S. den Tit. 1⸗ des B. 2. der Inſtitutionen. Alle dieſe Eintheilungen haben durch die folgenden Artikel viele Modificationen erhalten⸗ Was den vorliegenden Artikel betrifft, dieſer iſt aus dem Art. 88 des Gewohnheits-Rechtes von Paris entlehnt, wel⸗ cher ebenfalls die Guͤter bloß in zwey Claſſen, in bewegliche und unbewegliche eintheilt. Gerechtſame und Klagen hielt man fuͤr bewegliches Gut, wenn ſie auf einen beweglichen Gegenſtand Bezug haben, und für unbeweglich, wenn ſie einem unbeweglichen Gute ankleben, oder ſich darauf beziehen. Anders verhielt es ſich in den Provinzen, wo das römi⸗ ſche Recht galt; Gerechtſame und Klagen machten hier eine dritte Gattung von Guͤtern aus, die gemäß der L. 7. F. 4. P de pecul. weder unter der Benennung von Mobilien, noch unter jener von Immobilien begriffen waren, ſo daß wenn jemand ſeine bewegliche oder unbewegliche Güter verkaufte, oder verſchenkte, ſeine Rechte und Forderungen mcht als ge⸗ ſchenkt, oder verkauft angeſehen wurden. S⸗ Lapeyréère lett. M. n. 21. und Serres, ad Tit. de reb. corp. et incorp. Im Entwurfe hatte man unſerem Artikel einen S. hinzu⸗ geſetzt, welcher ſo lautete:„Sie(die Guͤter) gehören ent⸗ „weder der Nation im Ganzen, oder Gemeinden, oder Pri⸗ „vat-Perſonen zu.“ Man bemerkte dagegen: es ſcheine, daß man durch dieſe Aufzählung die Hospitäler und öffentliche Unterrichts-An⸗ ſtalten ausſchließe, die doch auch Guͤter auf eine geſetzliche Weiſe beſitzen, denen man diejenigen wieder zurückgebe, die man ihnen abgenommen habe, und die man überdieß autori⸗ ſire, neue Schenkungen anzunehmen⸗ —————— II. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. 7 Auf dieſe Bemerkung antwortete man: Die conſtituirende Verſammlung habe entſchieden, daß die Güter, wovon hier die Rede iſt, ganz von der Willkühr der Nation abhiengen; die Hospitäler und übrige öffentliche Anſtalten ſeyen bloß Verwalter derſelben, ſo wie dann auch dieſe Güter der Natien wieder anheim fielen, wenn jene Anſtalten aufgehoben würden. Um der Entſcheidung dieſer Frage nicht vorzugreifen, wur⸗ de man nun einig, den eben angeführten F. hinwegzulaſſen. Dadurch daß dieſe Frage unentſchieden geblieben iſt, kann jedoch der Gang der Gerechtigkeit nicht aufgehalten werden, und kommt ſie bey den Tribunälen zur Sprache, ſo müſſen dieſe darüber erkennen. In folgendem Falle kam ſie wirklich am 22. Pluvioſe 13. J bey der Civil-Section des Caſſatidns-Hofes vor. Herr Fortier hatte betraͤchtliche Güter in Pachtung, die zum Hospitale von Chantilli gehoͤrten; wegen Nicht-Genuß behauptete er auf eine Schadloshaltung Anſprüche zu haben, und ſie wurde ihm auch in letzter Inſtanz durch ein Urtheil des Appellations⸗Hofes von Dijon, vom Z. Fructidor 11. J⸗ zuerkannt. Gegen dieſes Urtheil ſuchten die Verwalter des Hospitals Caſſation nach, und ſtützten ſich, nebſt mehrern andern Grün— den, auf die Incompetenz der Tribunäle, in dergleichen Sa⸗ chen zu erkennen— ein Grund, auf den allein der Caſſa⸗ tions-Hof ſein Augenmerk richtete. Die Güter der Hospitäler, ſagten die Verwalter, machen einen Theil der National-Güter aus; nur proviſoriſch ſind ſie ihnen zuruͤckgegeben worden, ſie ſtehen unter der Hand der Regierung; ohne ihre Mitwirkung und ihre Erlaubniß kön⸗ nen die Hospitäler ſie weder veränßern, weder erwerben, noch daruͤber disponiren; ohne Erlaubniß des Präfecten kann ſogar gegen ſie kein Gerichts-Spruch, welcher ſie zu einer Zah⸗ lung verurtheilt, vollſtreckt werden; die Verwalter werden von den Gemeinden ernannt, ſtehen unter der unmittelbaren Aufſicht der Verwaltungs-Behörden, und ſind Agenten der 6 2 4 n. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Güter. Nation und der Regierung; die Tribunäle ſind folglich nicht befugt, ſich in ihre Streitigkeiten und Angelegenheiten zu miſchen, ohne ihre Macht zu überſchreiten, und den Art. 13 des Titels 2 des Geſetzes vom 24. Auguſt 1790 zu ver⸗ letzen. Der Caſſations-Hof erwog aber 1), daß kein Geſetz vor⸗ handen ſey, welches die Ebter der Hospitäler für Staats⸗ Eigenthum erklaͤre, daß zwar 2) die Hospitaͤler unfähig ſeyen, ohne Autoriſation der Regierung zu verkaufen, zu er⸗ werben, zu disponiren, oder Prozeſſe zu führen; daß aber ʒ) hieraus nicht folge, daß ſie kein Eigenthum haͤtten, indem die Minderjährigen ſich im aͤhnlichen Falle befänden, und doch nie⸗ mand zu behaupten wage, daß dieſe nicht Eigenthümer ihrer Gü⸗ ter ſeyen; daß eben ſo wenig a) der Abgang dieſes Eigenthumes daraus hervorgehe, daß die Güter der Hospitaͤler, im Falle ih⸗ rer Aufhebung, auf den Staat zuruͤckfallen, weil man in die⸗ ſem Falle ſie als herrenloſe Guͤter betrachte, die von Rechts⸗ wegen dem Staate zugehören; daß eben ſo 5) die Verbind⸗ lichkeit, die Erlaubniß des Präfecten einzuhohlen, um ein Hospital zur Zahlung einer rechtmäßigen Schuld zu zwin⸗ gen, nichts gegen das Eigenthum der Hospitäler beweiſe, in⸗ dem man allerdings dafuͤr habe ſorgen muͤſſen, daß die Kran⸗ ken nicht durch eine unzeitige und ſtrenge Execution der Un⸗ terſtützung beraubt werden, die ſie zu erwarten berechtigt wa⸗ ren; daß man vielmehr 6) in Gemaͤßheit des Geſetzes vom 16. Meſſidor 7. J. ſagen konne, daß die Güter der Hospi⸗ täler Gemeinde⸗Eigenthum ſeyen, dagegen aber kein Ge⸗ ſetz vorhanden ſey, welches den Tribunaͤlen verbiethe, über Streitigkeiten zu erkennen, die auf das Eigenthum der Ge⸗ meinden Bezug hätten; daß ſogar 7) die ſich hierauf bezie⸗ henden Geſetze das Gegentheil vorausſetzten, da ſie den Ge⸗ meinden die Pflicht auflegten, ſich, um Prozeſſe zu fuͤhren, von den Verwaltungs-Behoͤrden autoriſiren zu laſſen, und daß im vorliegenden Falle dieſe Formalität erfüllt wor⸗ den war⸗ u. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Güter. 5 Aus dieſen Gründen, und auf den Antrag des Herrn General⸗Procurators verwarf der Caſſations-Hof den Recurs der Verwalter, und verurtheilte ſie in die Koſten, und Geldbuße. Erſtes Capitel. Von den unbeweglichen Guͤtern. Art. 517.„Die Güter ſind unbeweglich, entweder „ihrer Natur nach, oder zu Folge ihrer Beſtimmung, oder „in Hinſicht des Gegenſtandes, worauf ſie ſich beziehen.“ Art. 518.»Gründftuͤcke und Gebäude ſind ihrer Natur „nach unbeweglich.« Art. 519.„Muͤhlen, es ſeyen Wind⸗ oder Waſſer⸗ „Mühlen, die auf Pfeilern befeſtiget ſind, und einen Theil „des Gebäudes ausmachen, ſind gleichfalls ihrer Natur nach „unbeweglich. Zum Unterſchiede von Mühlen, die auf Schiffen ſind, und ſich von einem Orte zum andern bringen laſſen, welche der Art. 531 für bewegliche Güter erklärt. Man fragte, ob die Verfügung dieſes Artikels 519 auf Maſchinen, wie z. B. auf die Feuer-Pumpe von Chaillot anwendbar ſey, und man nahm an, daß die beja⸗ hende Meinung keinen Zweifel erregen könne. Art. 520.„Früchte, die noch auf dem Halme ſtehen, „und Baumfruͤchte ehe ſie abgebrochen ſind, ſind ebenfalls „unbeweglich.« Dieſer Artikel, und faſt alle, die in dieſem Titel vor⸗ kommen, ſind aus dem Tit. 3 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris, oder den Commentatoren darüber, oder aus den Entſcheidungen des Hrn. von Lamoignon genommen, welches alles ſelbſt wieder faſt ganz aus den roͤmiſchen Geſetzen ge⸗ ſchöpft worden iſt; ſo iſt z. B. dieſer Art. 520 in P. 44. V de rei vindic, woͤrtlich enthalten. 6 II. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Güter. Man hatte dieſem Artikel eine Ausnahme des Inhalts hinzugeſetzt, daß, wenn auch ſchon die auf dem Halme ſtehenden Früchte einen Theil des Grundſtuͤckes ausmachten, nichts deſtoweniger ein Eigenthuͤmer, der gegen ſeinen Päch⸗ ter verfährt, um die Zahlung des Pachtgeldes zu erhalten, nicht nöthig haben ſollte, um ſie in Beſchlag zu neh— men, die in Hinſicht der Beſchlagnehmung der Immobilien erforderlichen Formalitäten zu beobachten. An dieſer Ausnahme fand man verſchiedenes auszuſetzen; man ſagte, man wuͤrde, da ſie ſich nur auf die noch ſtehen⸗ den Früchte, nicht aber auf das Vieh beziehe, wovon im Art. 322 die Rede iſt, den Schluß daraus herleiten, daß der Eigenthuͤmer dieſen letztern Gegenſtand auch nur unte Beobothtung der fuͤr die Immobilien vorgeſchriebenen For⸗ men, in Beſchlag nehmen könnte. Man bemerkte ferner, daß die Contributions⸗Empfaͤnger immer berechtigt geweſen ſeyen, die auf dem Halme ſtehen⸗ den Frächte, ſo wie jeden andern Mobiliar-Gegenſtand in Beſchlag zu nehmen; einige ſagten ſogar, daß jeder andere Privat⸗Mann das nehmliche habe thun können, und kein Grund vorhanden ſey, es zu verbiethen. Auf dieſe Bemerkungen wurde nun feſigeſetzt, daß die in Frage ſtehenden Autikel gar keinen Bezug auf Gläubiger hätten, welche befugt ſeyen, zur nehmlichen Zeit, wo ſie Beſchlag auf ein Grundſtück legten, ebenfalls die noch ſtehen⸗ den Früchte in Beſchlag zu nehmen, daß es ihnen aber auch frey ſtehe, bloß die Fruchte in Beſchlag zu nehmen, ſo wie dieß alles im Geſetzbuche über das rechtliche Verfahren in Civil⸗Sachen näher beſtimmt werden ſollte.*) Man ſetzte „) Das Geſetzbuch ü. d. r. V. i. C. V. hat ſeitdem in dem Art. 626 u f. die Formalitaten feſigeſetzt, die bey der Beſchlagneh⸗ mung der auf dem Halme ſtehenden oder am Stocke hangenden Früchte beobachtet werden müſſen, wenn ſie für ſich allein, vhne das Grundſtuͤck in Beſchlag genommen werden. 1I. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Güter. 7 hinzu, die Verfügung der Art. 520, 527 und anderer, die in dieſem Titel vorkommen, nach denen die noch ſtehenden Früchte, das dem Paͤchter überlaſſene Vieh für unbeweglich gehalten werden, bedeute nichts anders, als daß dieſe Ge⸗ genſtände nach den nehmlichen Regeln zu beurtheilen ſeyen, die bey dem unbeweglichen Gute ſelbſt eintreten, wenn das Eigenthum, oder der Nießbrauch deſſelben auf jemanden übertragen wird.*) 52I.»Die gewoͤhnlichen Nutzungen des Schlag⸗ „holzes ſowohl, als der hochſtämmigen Baͤume, die in regel— „mäßige Schläge eingetheilt ſind, werden nur zu dem be⸗ „weglichen Vermögen gerechnet, ſo wie die Bäume nach und „nach gefällt werden. So lange die Bäume noch nicht abgehauen ſind, machen ſie einen Theil des Grundſiuͤckes aus. P. 17. N de act. emt. Art. 322.„Vieh, welches der Eigenthuͤmer eines Grund⸗ „ſtückes dem Pächter oder Beſtänder zum Landbaue überlie⸗ „fert, es ſey vorher geſchaͤtzt worden oder nicht, wird, ſo „lange es zu Folge der Uebereinkunft bey dem Grundſtücke „bleibt, für unbeweglich gehalten.“ „Vieh, das er andern als dem Pächter oder Beſtänder „fuͤr einen Theil der Nutzung(à cheptel) gibt, iſt beweg⸗ „liches Gut.« Man verlangte, daß die Verfuͤgung dieſes Artikels auf alles Vieh ausgedehnt werden möchte, welches der Eigen⸗ *) In jedem andern Falle ſind folglich die auf dem Halme ſtehen⸗ den, oder am Stocke hangenden Früchte bewegliches Gut, und koͤnnen als ſolches verkauft und in Beſchlag genommen werden. So erkannte auch der Caſſations-Hof unter dem Vorſitze des Herrn Verfaſſers am 19. Vendemiaire 14. J. in der Sache Schott wider Wolff. S. Journ. d. aud. etc. 1306. p. 5 B. 3 1. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. thümer ſeinem Pächter oder Beſtänder für einen Theil der Nutzung überläßt; es wurde geantwortet, daß dieß wirklich der Sinn des Artikels ſey, d. h. daß alles dieſes Vieh fuͤr unbeweglich gehalten werde, und ſich hiedurch die Verpach⸗ tung des Viehes, das der Eigenthümer dem Paͤchter ſeiner Grundſtücke gibt, von jener unterſcheide, welches er an an⸗ dere uͤberläßt. Hierauf warf man die Frage auf, ob nach dem Beyſpiele der Bienenſtöcke, die der Art. 324 in die Claſſe der Immo⸗ bilien ſetzt, die Seidenwürmer nicht auch für unbeweglich erklärt werden ſollten. Für die bejahende Meinung ſagte man, die Seidenwür⸗ mer⸗Zucht ſey in gewiſſen Departementen von der groͤßten Wichtigkeit; es gebe deren, wo ſie im verwichenen Jahre acht Millionen eingebracht habe; in Piemont trage ſie ge⸗ wöhnlich bey zwanzig Millionen ein; um ſie zu erzichen lege man Pflanzungen von Maulbeer-Bäumen an, und errichte Gebäude, die, ohne ſie, ihren Nutzen verlieren würden⸗ Für die verneinende Meinung hingegen ſagte man: es ſey lächerlich, einen ſo wenig dauerhaften Gegenſtand, wie die Seidenwuͤrmer ſind, unter die Immobilien zu rechnen; Bienen⸗ ſtöcke dauerten viele Jahre lang, dagegen die Seidenwürmer alle Jahre erneuert werden müßten, und der geringſte Sturm⸗ wind ſie zu Grunde richten könnte; ſehr oft ernaͤhrten dieje— nigen, die deren haben, ſie mit Blättern, die einem andern zugehörten, und diejenigen, die Maulbeer⸗Baͤume beſäßen, haͤtten keine Seidenwuͤrmer; nur aus Umſtaͤnden laſſe ſich beurtheilen, ob ſie im Verkaufe einer unbeweglichen Sache mitbegriffen ſeyen, und dieſe Frage müſſe man dem Ermeſſen der Tribunäle anheimſtellen. Wie Seidenwürmer in Beſchlag zu nehmen ſeyen, dieß verwies man einſtimmig zum Geſetzbuche über das rechtliche Verfahren in Civil⸗Sachen.*) *) Inzwiſchen iſt darin keine beſondere Verfügung hierüber vor⸗ handen. B. 1. Buch. 1. Lit. Von der Eintheilung der Güter. 9 Art.§23.»Röhren, welche in einem Hauſe oder auf „einem andern Gründſtuͤcke zur Waſſerleitung dienen, ſind „unbewegliches Gut, und machen einen Theil des Grund⸗ »ſtuͤckes aus, auf welchem ſie angelegt ſind. Stimmt mit der T. 15. H. de act. emt. überein. Art. 524.»Sachen, welche der Eigenthümer eines „Grundſtückes zum Dienſte und zur Benutzung dieſes Grund⸗ „ſtuͤckes auf dasſelbe gebracht hat, ſind ihrer Beſtimmung „nach unbeweglich.“ „Unbeweglich ſind alſo zufolge ihrer Beſtimmung, wenn „ſie von dem Eigenthümer zum Dienſte und zur Benutzung „des Grundſtückes auf daſſelbe gebracht ſind:« „Das zum Acker beſtimmte Vieh;“ „Das Ackergeräth;“ „Das Saatkorn, das dem Pächter oder Beſtänder über⸗ „liefert worden iſt;“ „Tauben, die zu einem Taubenhauſe gehören;« „Kaninchen, die in einem Gehäge eingeſchloſſen ſind;“ „Bienenſtöcke“ „Fiſche in den Teichen“ „Kelter, Keſſel, Brennkolben, Bottiche und Faͤſſer;“ „Das zum Gebrauche der Hütten und Hammerwerke, „Papiermühlen und anderer Anlagen(usines) erforderliche „Geraͤth;“ „Stroh und Dünger.« „Auch ſind zu Folge ihrer Beſtimmung unbeweglich alle „Mobiliar⸗Effecten, welche der Eigenthümer mit einem Grund⸗ „ſtücke in Verbindung geſetzt hat, damit ſie bey demſelben „für beſtändig bleiben⸗ Der Grundſatz dieſes Artikels, und ſo gar alle ſeine Details, ſind aus dem römiſchen Rechte entlehnt, wie man in den Titeln der Pandecten, de act. empt. und de instr. vel instrum. leg. ſehen kann. Nur will ich bemerken, 1) daß die in dieſem Artikel ent— haltene Wiederhohlung der Bedingung, unter welcher die 10 U. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. Gegenſtände, die er aufzaͤhlt, unbeweglich ſind, nehmlich daß der Eigenthuͤmer ſie zum Gebrauche und zur Benutzung ſeines Grundſtückes auf demſelben angebracht habe, daher entſtanden iſt, weil jemand verlangte, der Artikel möchte ſo abgefaßt werden, daß es nicht den Anſchein hätte, als wenn die Keſſel und Brennkolben der Diſtillirer fuͤr unbeweglich gehalten werden ſollten; 2) Daß man ſich wohl hätte enthalten koͤnnen, von dem zum Ackerbau beſtimmten Viehe zum zweyten Mahle Erwaͤh⸗ nung zu thun; 3) Daß man in Hinſicht der Tauben, Fiſche und Ka⸗ ninchen auf die Eigenſchaft genau Acht haben muß, die unſer Artikel ihnen beylegt; denn Haus-Tauben, Haus⸗ Kaninchen, Fiſche, die man in einem Behälter aufbewahrt, werden nicht fuͤr unbeweglich gehalten. Ricard, Sur la cout. de Paris, art. 91. Art. 525.„Von einem Eigenthümer wird vermuthet, „daß er die Mobiliar-Effecten mit ſeinem Grundſtuͤcke in „Verbindung geſetzt hat, damit ſie bey demſelben für beſtän⸗ „dig bleiben, wenn ſie mit Kalk, Gyposkalk oder Cement „daran befeſtigt ſind, oder nicht weggenommen werden kön⸗ „nen, ohne daß man entweder ſie ſelbſt, oder den Theil des „Grundſtückes, woran ſie befeſtiget ſind, breche oder beſchädige.“ „Man nimmt an, daß die Spiegel in einem Zimmer an— „gebracht ſeyen, um an ihrem Orte für beſtändig zu bleiben⸗ „wenn die Bekleidung, worauf ſie befeſtiget ſind, mit dem „Tafelwerk ein Ganzes ausmacht.“ „Ein gleiches gilt von Mahlereyen und andern Verzie⸗ „rungen.“ „Statuen werden zu dem unbeweglichen Vermögen ge— „rechnet, wenn ſie in einer Bilderblende Miſche) aufgeſtellt „ſind, die beſonders dafür angebeacht iſt, um ſie aufzuneh— „men, obgleich ſie übrigens ohne Verletzung oder Beſchädi— „gung weggenommen werden können.“ Dieſer Artikel iſt großen Theils aus dem Art. 90 des Gewohnheits-Rechtes von Paris hergenommen. Vor ihm 1. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter 11 ſagte ſchon die T. 21. de instr. vel instrum. leg ad- iwa et inadiſicata pars ædificiorum esse videntur. Die T. 17. de act. emt. ſetzte hinzu: et detracta ut repo- nantur, non autem parata ut imponantur. Dieſe beyde Entſcheidungen müſſen, meiner Meinung nach, noch befelgt werden, und zwar die erſte aus dem Grunde des letzten F. des vorhergehenden Artikels; die zweyte aber deßwegen, weil in dieſen beyden Artikeln nur ven wirktich hingeſtellten, und nicht von ſolchen Sachen die Rede iſt, die der Eigenthümer erſt zubereitete, um ſie hinzuſtellen⸗ Was die Statuen betrifft, dieſe erklaͤrt unſer Artikel nur in ſo ferne für unbeweglich, als ſie in beſondern zu ihrer Aufnahme angebrachten Niſchen aufgeſtellt ſind; woraus dann folgt, daß diejenigen, die in Vorhöfen oder Gebaͤnden auf Ruhepuncte, oder in Gärten auf Fußgeſtelle geſetzt werden, beweglich bleiben; wirklich iſt auch einige Mahle von Par—⸗ lamenten ſo geurtheilt worden. Natürlicher ſchien es inzwi— ſchen, dieſen Statuen die Eigenſchaft des Hauſes oder Gar— tens beyzulegen, wenn der Eigenthümer die Abſicht hat, ſie irgendwo aufzuſtellen, um beſtändig da zu bleiben, und ſie auch wirklich aufgeſtellt hat; wenigſtens würde im Falle, wo der Verkäufer ſie nicht ausdrücklich für ſich vorbehielte, der Ankäufer betrugen werden, weil er allerdings glauben mußte, ſie mitzukaufen, ſo bald er das Haus oder den Garten zur Zeit, als man ſie zum Verkaufe ausſetzte, damit geziert fand. Art.§26.„In Hinſicht des Gegenſtandes, worauf ſie „ſich beziehen, ſind unbeweglich:“ „Der Nießbrauch an unbeweglichen Sachen;“ „Dienſtbarkeiten oder Grund-Gerechtigkeiten;« „Klagen, welche zum Zwecke haben, eine unbewegliche „ Sache zu vindiciren.« S. die Anmerkung zum Art. 516. 12 L. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Güter. 8 eytes C pit. Von den Mobilien. Art. 527.»Die Guͤter ſind beweglich entweder ihrer „Natur nach, oder zu Folge einer Beſtimmung des Ge⸗ „ſetzes.« Art. 528.„Ihrer Natur nach beweglich ſind die Kör⸗ „per, die ſich von einem Orte zum andern bringen laſſen, „es ſey, daß ſie durch eigene Kraft ſich bewegen, wie die „Thiere, oder daß ſie ihre Stelle nur durch die Wirkung „einer äußern Kraft verändern können, wie die lebloſen „Dinge.“ Art. 529.„Zu Folge der Beſtimmung des Geſetzes ſind „beweglich die Obligationen und Klagen, deren Gegenſtand „in Summen, die man einfordern kann, oder in Mobiliar⸗ „Effecten beſteht, Actien oder Antheile an Finanz- Hand⸗ „lungs- oder Induſtrie⸗Geſellſchaften, wenn ſchon unter dem „Vermögen der Geſellſchaften ſich unbewegliche Güter be⸗ „finden, die zu dieſen Unternehmungen gehören. Nur in „Rückſicht eines jeden Geſellſchafters, ſo lange die Societät „dauert, werden dieſe Actien oder Antheile unter die Mobi⸗ „lien gerechnet.“ „Gleichfalls gehören zu Folge der Beſtimmung des Ge⸗ „ſetzes unter die beweglichen Güter die Erb- oder Leibren⸗ „ten, der Staat oder Privat-Perſonen mögen ſie zu zahlen haben. Die Actien und Antheile an den Handlungs-Geſellſchaften veranlaßten eine ernſthafte Discuſſion: dieſe zwey Worte bedeuten nicht das nehmliche; wer einen Antheil hat, iſt Theilnehmer und Mit⸗Eigenthümer; eine Actie macht jeman⸗ den bloß zum Commanditaͤr, und gibt kein Recht auf das Eigenthum. So gehört bey der Unternehmung des Brücken⸗ Baues in Paris, und bey der Bank von Frankreich das Ei⸗ genthum dem moraliſchen Weſen zu, das Geſellſchaft ge⸗ nannt wird, jeder Actionnär aber hat bloß Rechte auf den . Buch. 1. Sit. Von der Eintheilung der Guͤter. 13 Ertrag oder den Gewinn. Man führte inzwiſchen die Ta⸗ backs⸗Manufactur von Havre an, die von Actionnärs erwor⸗ ben worden, wovon ein jeder Antheil am Eigenthume hat; möglich iſt es wirklich, daß die nehmliche Perſon eine Actie und einen Antheil habe; allein dieß hindert nicht, dieſe beyde einzeln und abgeſondert zu betrachten. Die Frage war, ob dieſe Actien und Antheile als beweg⸗ lich, oder als unbeweglich angeſehen werden ſollten. Zuerſt kam man darin uͤberein, daß die Actien, und ſelbſt die Antheile ganz beweglich ſeyen, in ſo ferne keine Immobilien vorhanden ſind, die der Geſellſchaft, oder der Unternehmung zugehoͤren; im entgegengeſetzten Falle nahm man ebenfalls an, daß die bloßen Actien zu den Mobilien gehören ſollten; und in der That würde es viel Beſchwerniß verurſacht haben, wenn man, um ſie ſicher an ſich zu bringen, nöthig haͤtte„ſie in die Hypotheken⸗Regiſter eintragen zu laſſen.*à) Was aber den Antheil betrifft, dieſer mußte wohl als Antheil an dem Eigenthume der der Geſellſchaft zuge⸗ hörigen Immobilien betrachtet, nach den gewöhnlichen Re⸗ geln fuͤr unbeweglich erklaͤrt werden. *) Dem Art. 7. Tit 1. des kaiſerlichen Decretes vom 16. Jänner 18os zufolge haben die Aetionnaͤrs der Bank von Frankreich die Befugniß, ihre Aetien zu immobilariſiren, und zu dieſem Ende bedarf es nur einer von dem Eigenthümer oder ſeinem Bevoll⸗ mächtigten abgegebenen, in dem doppelten hiezu beſtimmten Re⸗ giſter unterzeichneten, und von einem Wechſel⸗Agenten beglau⸗ bigten Erklaͤrung. Iſt dieſe Erklärung einmahl in die Regiſter eingetragen, ſo ſind die immobilariſirten Aetien den auf die Privilegien und Hypotheken ſich beziehenden Geſetzen, ſo wie das Grund⸗Eigenthum unterworfen, und eben ſo können ſie weder veräußert, noch von den darauf haftenden Privilegien und Hy⸗ pothecken anderſt, als unter Beobachtung der im Geſetzbuche Napoleons hierüber vorhandenen Vorſchriften befreyt werden. B. 14 U. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. Unſer Artikel ſagt inzwiſchen das Gegentheil, und macht zwiſchen dem Antheile und einer Actie keinen Unterſchied, zuverlaͤßig in der Abſicht, den Handel zu begünſtigen, und Veränderungen des Eigenthumes zu erleichtern. Er ſetzt hinzu, daß dieſe Actien oder Antheile in Ruͤckſicht eines jeden Aſſociirten beweglich bleiben, ſo lange die Geſellſchaſt dauert, denn ſobald ſie aufgelöſt iſt, iſt das Recht, das jedem Aſſo— ciirten an den der Geſellſchaft zugehörigen Immobilien zu— ſteht, doch allerdings eine Immobiliar-Klage. Noch viel unbe— zweifelter iſt die Klage immobiliar, die dritten Perſonen gegen ſolche Immobilien ſelbſt noch während der Dauer der Geſell⸗ ſchaft zuſtehen mag. die Der dritte Gegenſtand dieſes Artikels, de Renten nehm— lich, ſowohl auf den Staat, als auf Privat-Perſonen, wur⸗ de faſt in allen Provinzen, die ihre eigene Gewohnheitsrechte hatten, zu den Immobilien gerechnet; in den Provinzen hingegen, wo das römiſche Recht galt, zählte man ſie zur aſſe der Mobilien; nur nahm mat in einigen Parlamentt⸗ Bezirken dicjenigen Renten aus, die auf dem Stadthauſe von Paris hafteten. S. Catellan und Vedel, liv. 4. ch. 7. Lapeyrère, lett. R. n. 87. Sehr wohl hat unſer Artikel in dieſer Materie eine einförmige Regel feſtgeſetzt. (Art. 530, deeretirt den 21. März 1804. Promulgirt den zr. des nehmlichen Monats.) Art.§30.„Jede Erbente iſt weſentlich lösbar, die als „Kaufpreis eines liegenden Gutes, oder bey dem Uebertrage neines Immobiliar⸗Stuͤckes, der aus einem laͤſtigen oder wohl⸗ „thaͤtigen Titel geſchehen, als deſſen Bedingung für immer „zugeſagt worden iſt.*) ) Daß die Befugniß, eine Erbrente einzulöſen, nach dem vorlie⸗ genden Artikel nur dem Schuldner der Rente zuſtehe, bedarf beynahe keiner Erinnerung. Aus dieſem Grunde entſchied der Appellations⸗Hoſ von Agen am1 Nivoſe 13. J. daß Herr Lom⸗ 1I. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. 15 „Dem Glaͤubiger iſt es deſſen ungeachtet erlaubt, die „Clauſeln und Bedingungen der Wiederloſe feſtzuſetzen.“ „Es iſt ihm gleichſalls erlaubt, ſich auszubedingen, daß „die Rente nicht eher gelöſt werden ſoll, als nach einer ge⸗ „wiſſen Zeitfriſt, die jedoch niemahls über dreyßig Jahre hin⸗ „ausgehen darf. Jeder dieſer Verfügung zuwider laufende „Vertrag iſt ungültig« Am Ende dieſes Buches werde ich die Beweggründe dieſes Art. erklären. Art. 531.„Nachen, Kaͤhne, oder Schiffe(kleine und große „Fahrzeuge), Mühlen und Baͤder auf Schiffen, und überhaupt „alle Hammer- und andere Werke(usines), die nicht durch „Pfeiler befeſtiget ſind, und keinen Theil des Hauſes aus⸗ „machen, ſind bewegliche Güter: die Arreſtirung einiger „dieſer Gegenſtaͤnde kann jedoch, ihrer Wichtigkeit halber, „beſondern Formen unterworfen werden, wie dieß in dem Ge⸗ »ſetzbuche über das rechtliche Verfahren in Civil-Sachen er— „klaͤrt werden ſoll.«*) S. den Art.§19. Kleine Fahrzeuge, womit man über Flüſſe ſetzt, wurden wegen ihrer Beſtimmung zu einem immerwährenden Gebrau⸗ che zu den Immobilien gerechnet, und ſo war auch Rous- eaud, V. Meubles n. T2. der Meinung, daß aus dem nehm⸗ lichen Grunde die Nachen der Wäſcherinnen an der Seine b ard, der dem Herrn Campenas mehrere Grundrenten, die er von Andern zu empfangen hatte, verkauft, und dabey die Verbindlichkeit uͤbernommen hatte, ſie auf das Schloß des An⸗ käufers bringen zu laſſen, nachher aber ſich zur Wiederloͤſe der⸗ ſelben anboth, hiezu nicht zugelaſſen werden könne, und der Caſſa⸗ tions⸗Hof verwarf am 24. Maͤrz 1806 das gegen dieſes Urtheil eingelegte Caſſations⸗Geſuch. Journ. d. Aud. ete. 1566. p. 3 B. *) Art. 620 u. f. des Geſetzbuches ü. d. r. V. in C. S. B. 16 1. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Güter. zu den Immobilien gehören; unſer Artikel macht indeſſen kei⸗ nen Unterſchied. Art. 532. Materialien, welche von einem abgetragenen „Gebaͤude herrühren, ſo wie diejenigen, welche zuſammen ge— „bracht worden, um ein neues zu errichten, ſind bewegliche »Guͤter, bis ſie von dem Arbeiter an einem Baue wirklich „gebraucht werden.« Der erſte Theil des Artikels ſtimmt mit der P. 17. h de Act. empt. nicht überein, die doch nach dem Zeugniſſe des Chopin und Rousseaud, n. 5. in der Praxis befolgt wurde. Meines Er⸗ achtens aber iſt die Verfügung des Artikels ganz gerecht; nur bemerke ich dabey, daß er bloß von Materialien eines abgetragenen Gebäudes, nicht aber von Statuen und ſon⸗ ſtigen Verzierungen ſpricht, wovon beym Art. 525 die Re⸗ de war⸗ Art. 333.„Das Wort: Meubles,(Mobilien) wenn es „allein, ohne weitern Zuſatz oder nähere Beſtimmung, in ge⸗ „ſetzlichen Verfügungen, oder in der Verordnung eines Men⸗ „ſchen vorkommt, erſtreckt ſich nicht auf Baarſchaften, Edel⸗ „ſteine, Activ-Forderungen, Bücher, Medaillen, wiſſenſchaft⸗ „liche, Kunſt- oder Handwerks⸗Geräthe, Leinwand, die zum „Leibe gehört, Pferde, Equipage, Waffen, Getreide, Weine, „Futterkraͤuter und andere Nahrungsmittel. Was einen Hand⸗ „lungs⸗Gegenſtand ausmacht, iſt gleichfalls unter dieſem „Worte nicht begriffen. Art. 534.„ Die Worte: Meubles meublans, bezeichnen „nur diejenigen Mobilien, die zum Gebrauche in den Wohn⸗ „zimmern oder zu ihrer Verzierung beſtimmt ſind, als Tape⸗ „zereyen, Bettzeug, Stühle, Spiegel, Wanduhren, Tiſche, „Porzellane und andere Gegenſtände dieſer Art.« „Gemählde und Statuen, welche einen Theil der Meu⸗ „beln eines Wohnzimmers ausmachen, ſind gleichfalls unter „dieſem Ausdrucke begriffen, nicht aber Sammlungen von „——— II. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Güter. 17 „Gemählden, die ſich auf den Galerien oder in beſondern »Zimmern vorfinden mögen.« »Eben ſo verhält es ſich mit den Porzellanen. Nur „die ſind unter der Benennung: Meubles meublans begrif⸗ „fen, welche einen Theil der Verzierung eines Wohnzim⸗ nmers ausmachen.“ Art. 535.» Die Ausdrücke: biens meubles, mobilier, »oder eßets mobiliers(bewegliche Guͤter, Mobiliar? Per⸗ vmoͤgen oder Mobiliar-Effecten, Mobiliar„Vabſeligkei⸗ »ten) begreifen uberhaupt alles, was nach den hier oben »feſtgeſetzten Regeln für bewegliches Gut angeſehen wird.“ »Der Verkauf oder die Schenkung eines meublirten Hau⸗ „ſes, eines Hauſes mit dem Hausgeräthe,(d'une maison „meublée) erſtreckt ſich nur auf meubles meublans.« Art. 536.» Der Verkauf oder die Schenkung eines „Hauſes mit allem, was ſich darin befindet, erſtreckt ſich „nicht auf die Baarſchaften, die Activ⸗Forderungen, noch „auf andere Gerechtſame, wovon die Urkunden in dem Hau⸗ „ſe aufbewahrt ſeyn mögen; alle uͤbrigen Mobiliar-Effecten ſind darunter begriffen.“ In allen dieſen Artikeln hat man den Worten ihre ge⸗ wöhnliche Bedeutung beygelegt, und es iſt einleuchtend, daß man hiebey keine andere Regel, als den Sprachgebrauch zu Rathe ziehen, und in den römiſchen, in einer fremden Spra⸗ che geſchriebenen Geſetzen den Sinn nicht aufſuchen konnte, den die Ausdrücke der Unſrigen haben müſſen. Eine einzige Verfügung, jene nehmlich, die ſich auf die Spiegel bezieht, erregte einige Schwierigkeiten. Einige Glie— der des Rathes waren der Meinung, man muͤſſe ſie immer zu den Mobilien zählen, weil man ſie aus der Bekleidung, worin ſie ruhen, leicht herausnehmen könne, ohne die un⸗ bewegliche Sache dadurch zu beſchaͤdigen. Man antwortete II. Malev. 2 18 II. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Güter. aber, die Leichtigkeit oder Beſchwerniß eine bewegliche Sa⸗ che aus einem Gebäude herauszunehmen, ſey nicht das Ein⸗ zige, worauf man zu ſehen habe, um ihre Natur zu beſtim⸗ men; auch darauf muͤſſe man Rückſicht nehmen, wozu der Eigenthümer die Sache beſtimmt habe, und aus dieſem Grun⸗ dew ürde das zum Ackerbau beſtimmte Vieh, und die in beſondern Niſchen aufgeſtellten Statuen, die doch viel leichter als Spie⸗ gel anders wohin gebracht werden könnten, nichts deſtoweni⸗ ger zu den Immobilien gezahlt. Aus dieſen Grlnden wurde nun der Artikel angenommen; um ſich jedoch zu verſichern, daß die Spiegel irgendwo angebracht worden ſeyen, um be⸗ ſtandig da zu bleiben, fügte man die Bedingung hinzu, daß die Bekleidung, worauf ſie befeſtigt ſind, mit dem Tafelwerk ein Ganzes ansmachen müſſe, und dieſe Bedingung ſetzte man in den Art. 325. Der Art.§533 kann inzwiſchen zu einer Bemerkung An⸗ laß geben; es heißt darin, daß das Wort: Mobilien, wenn es allein, ohne weitern Zuſatz, oder nähere Beſtimmung, in geſetzlichen Verfügungen, oder in der Verordnung eines Men⸗ ſich nicht auf Baarſchaften ꝛc. erſtrecke. inen, und ſo wie das Wort gewoͤhnlich gebraucht wird, richtig. Würde inzwiſchen das Wort: Wo⸗ pilien, im Gegenſatze zu dem Worte: Immobilien gebraucht, z. B. wenn ein Erblaſſer dem Johann ſeine Mobilien, und dem Peter ſeine Immobilien vermachte, wenn er ſogar ſagte: ich vermache alle meine mobilien, ohne den Ort, wo ſie ſich befinden, zu beſtimmen, dann wäre zuverlaͤßig alles, was nur beweglich iſt, unter dem Vermächtniſſe eben ſo begriffen, als wenn er ſich der Ausdrücke: Bewegliche Gäter, Wo⸗ en, oder Wobiliar-Vabſeligkeiten bedient Art. 335 die Rede iſt. S. hierüber verſchie⸗ M. n. 21. ſo wie die dort ſchen vorkommt, Dieß iſt im Algeme vitiar⸗Vermoͤg hatte, wovon im dene Fälle bey Lapeyrère lett. angeführten Rechts⸗Lehker. 9. du An ein G An Cor der das ihre und übe nis Jn Il. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. 19 D bte 6 pitei Von den Gütern in Beziehung auf ihre Beſitzer. Art. 537.„Privat⸗Perſonen haben das Recht über die „Gliter, die ihnen zugehoren, frey zu verordnen, unter den „Einſchränkungen, welche durch die Geſetze feſtgeſetzt ſind.“ „Güter, welcher keiner Privat⸗Perſon zugehören, werden „nur nach den Formen, und unter Beobachtung der Regeln, „die ihnen eigen ſind, verwaltet, und können nur nach dieſen „veraͤußert werden.« Anfangs war dieſer Artikel ſo abgefaßt, daß man nur drey Claſſen von Eigenthümern anerkannte, nehmlich Privat⸗ Perſonen, den Staat, und die Gemeinden; dieß veranlaßte. daß die Frage, die man beym Art. 516 ſchon zur Sprache gebracht hatte, wieder erneuert wurde; um nun der Entſchei⸗ dung über das Eigenthum der Güter, die von offentlichen Anſtalten beſeſſen werden, nicht vorzugreifen, kam man ülber⸗ ein, im zweyten Theile des Artikels ſchlechthin zu ſagen: Guͤter, welche keiner Privat⸗Perſon zugehoͤren. S. die Anmerk. zum Art.§16. In Betreff dieſer öffentlichen Anſtalten, Collegien und Corporationen, iſt es nicht undienlich zu bemerken, daß deren keine in Frankreich, ohne ein ausdrückliches Geſetz, das ehemahls bey den Parlamenten unterſucht, und in ihre Regiſter eingetragen wurde, errichtet werden können, und dieſes ſtimmt mit der T. 1. h. quod cujush. univ. überein, worin es heißt: Collegium habere non con ceditur, nisi Fenatus consultis atque constitutionibus principum con- Nrmatum. Corporationen, die einmahl autoriſirt ſind, können jedoch, ohne Erlaubniß des Geſetzgebungs⸗Corps, weder Güter durch Ankauf oder Schenkung erwerben, noch ihre Immobilien ver— äàußern. Die Verwaltung ihrer Güter iſt durch beſondere Geſetze beſtimmt, die hier anzuführen zu weitlaͤuſtig ſeyn wurde. m. Buch 1. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. 20 Art. 3538.„Als Zugehöre des Staats⸗Eigenthums „werden betrachtet die Wege, Land⸗ und andere Straßen, „welche der Staat unterhält, Flüſſe und andere Wäſſer, die „ſchiffvar oder floßbar ſind, die Ufer und Seekuͤſten mit ih⸗ „rem Anwuchſe, die Häfen, Buchten und Rheden, und uͤber⸗ „haupt alle Theile des franzöſiſchen Gebiethes, die kein Pri⸗ „vat⸗Eigenthum ſeyn koͤnnen.« Dieſer Artikel, ſo wie er zuerſt abgefaßt war, ſchien alle dffentliche Wege⸗ öffentliche Straßen und Plätze zum Staats⸗ Eigenthume zu rechnen. Hieruͤber bemerkte man, daß zu die⸗ ſem Eigenthume doch nur diejenigen Land- und andere Stra⸗ ßen und Plätze gehörten, die auf Koſten des Staates unter⸗ halten wuͤrden, dagegen die Nachbar⸗Wege das Eigenthum der Gemeinden ſeyen, denen ſie zur wech ſelſeitigen Communica⸗ tion dienten, und wobon ſie auch unterhalten werden müß⸗ ten; daß die Straßen und Wege, mit Ausnahme jedoch der großen Landſtraßen, zur nehmlichen Categorie gehörten, gleich wie dieß immer die Meinung des Staats⸗Rathes geweſen ſey, und auch das Geſetz vom IT⸗ Frimaire 7 J.⸗ entſchieden habe. Dieſen Bemerkungen gemäß wurden nun auch bloß die Wege, Land⸗ und andere Straßen, die der Staat unter⸗ hält, als Zugehör des Staats⸗Eigenthums anerkannt, und der Artikel wurde daher auch ſo abgefaßt, wie er wirk⸗ lich iſt. Art. 339 „derjenigen, welche ohne Erben geſtor „Erbſchaften niemand angenommen hat, g „Eigenthume.« Nach dem römiſchen Rechte wurde alles, was Niemanden zugehörte, Eigenthum desjenigen, der es zuerſt occupirte, F. 12. inst. de res div. und unſtreitig iſt dieſe Regel die natur⸗ lichſte und gerechteſte. Die Lehns⸗Verfaſſung ſtieß indeſſen dieſen Grundſatz um⸗ Güter, die herrenlos waren, weil der Eigenthümer, ohne darüber zu disponiren, und ohne rechtmä⸗ „Alle ledige und herrenloſe Guͤter, Güter ben ſind, oder deren ehdren zum Staats⸗ er en . it⸗ ſen der n. Buch. l. Tit. Von der Eintheilung der Güter. 31 ßige Erben geſtorben war, unterſchied man von jenen, die nie einen bekannten Eigenthümer gehabt hatten, und noch nicht angebaut worden waren. Güter der erſten Gattung wurden dem Ober⸗Gerichts-Herrn zuerkannt. Loiseau, des seigneuries, ch. 12. n. 122. Barquet, v. justice, ch. 21. et 33. Serres, ad F. 46. inst. de rer. div. Die Abſchaffung der Lehns⸗Verfaſſung zog nothwendig die Folge nach ſich, daß man dasjenige dem Staate zuer⸗ kannte, was die Gerichts- und Lehns-Herren ſich vormahls beylegten, und dieß ſcheint in Hinſicht der Guͤter, wozu kein Erbe vorhanden iſt, oder die ein Eigenthuͤmer Preis gegeben hat, allerdings gerecht; in den roͤmiſchen Geſetzen gibt es ſchon Beyſpiele hievon. Was aber die Guͤter betrifft, die von undenklichen Zeiten her von Niemanden beſeſſen, oder bebauet worden ſind, vermuthlich weil ſie zum Anbaue nicht ge⸗ eignet waren, in Hinſicht dieſer iſt das Recht des Staates ſo ganz klar nicht; wenigſtens ſcheint es der Natur ange⸗ meſſen, daß, wenn ein Kühnerer, durch eigenen Kunſtfleiß ſich mehr auszeichnender Bauer ſie in Stand ſetzen will, das Eigenthum daran ihm nicht beſtritten werden könne. Aller⸗ dings waͤre dieß der Fall der alten Regel, quod nullius est, ſit primo occupanti. Mit welchem Rechte koͤnnte auch wohl der Staat ſelbſt ihm dieſes Eigenthum ſtreitig machen? Ge⸗ wiß nicht in Kraft eines Lehnsherrlichen Rechtes, denn die Lehns⸗Verfaſſung iſt doch für ihn eben ſo wohl, als für Privat-Perſonen abgeſchafft; auch nicht als Eigenthümer des verlaſſenen Grundſtückes, denn in dieſem Falle müßte man vorausſetzen, daß dem Souverain eine Art von allgemeinem Eigenthume über alle Grundſtücke Frankreichs zukomme, was man doch nie als wahr angenommen hat, und der Art. 538 verleiht ihm ſelbſt dieſes Eigenthums-Recht nur an jenen Theilen des Gebiethes, die kein Privat⸗Eigenthum werden können. Dergleichen Fälle mögen indeſſen wohl ſo ſelten ſeyn, daß man Zweifels ohne nicht geglaubt haben mag, ſich bey der 22 UI. Buch. I. Tit. Von dem Eigenthum. Abfaſſung des Artikels an eine größere Genauigkeit binden zu müſſen. Art. 540.„Zu dem Staats⸗Eigenthume gehören ferner „die Thore, Mauern, Gräben, Waͤlle der Waffenplätze(der „als places de guerre bezeichneten Orte) und der Feſtun⸗ „gen.“ Art. 341.„Eben ſo verhält es ſich mit dem Grunde „und Boden der Feſtunhswerke und Waͤlle an denjenigen „Orten, die keine Waffenplätze(places de guerre) mehr ſind · „Sie gehdren dem Staate, wenn ſie nicht guͤltig veräußert „worden ſind, oder das Eigenthum wider ihn nicht ver⸗ „jaͤhrt iſt.“ Hier bemerke man den Unterſchied, den dieſer Artikel zwi⸗ ſchen den Mauren und Waͤllen der ehemahligen, ſeitdem ver⸗ laſſenen Waffenplaͤtze und jenen der noch wirklich beſtehenden Waffenplätze aufſtellt. Die Erſtern ſind der Verjaͤhrung un⸗ terworfen, nicht aber die Letztern⸗ Art, 542.„„ Gemeinde⸗Guͤter ſind diejenigen, an deren „Eigenthum oder Ertrag die Einwohner einer oder mehrerer „Gemeinden ein erworbenes Recht haben.« Art. 543.„An den Gütern kann man entweder ein „Eigenthumsrecht, oder ein bloßes Nutzungsrecht, oder bloße „Grundgerechtigkeiten haben⸗“ Zweyter Titel. Von dem Eigenthume. (Deeretirt den 26. Januar 1804. Promulgirt den 6. Februar.) (S über dieſen Titel den Tit. 1 des B. 41 der Pandecten und hauptſüchlich den vortrefflichen Tit. 1 des B. 2 der In⸗ ſtitutionen.) Die beſte Einleitung zu dieſem Titel liefert die ſchoͤne Rede, die Herr Portalis bey deſſen Vorlegung vor dem Ge⸗ ſetzggebungs⸗Corps gehalten hat. II. Buch. II. Tit. Von dem Eigenthum. 23 Gegen Rouseau und deſſen Anhaͤnger hat er vollkommen bewieſen, daß das Eigenthum, und die Theilung des Erdbo⸗ dens, weit entfernt dem menſchlichen Geſchlechte ſchädlich, und der Keim der Uebel geweſen zu ſeyn, die ſie ihm zu⸗ ſchreiben, im Gegentheile die Ordnung in der Geſellſchaft geſchaffen haben, und die beſten Bürgen der Fortdauer der Reiche ſeyen. Ohne Eigenthum gibt es in der That keinen Ackerbau, und was würde man ohne Ackerbau anders ſehen, als Wilde, die auf der Oberflaͤche der Erde herum irrten, und ſich in Wäldern und auf unangebautem Lande für die Jagd eben ſo untereinander herumſchluͤgen, wie die civiliſir⸗ ten Völker es fuͤr das Eigenthum der Laͤndereyen, und der Städte thun? Auch gegen die Staats-Deconomiſten bewies Herr Por⸗ talis die Gefahr, und ſelbſt die Falſchheit eines Syſtems, das den Souverainen eine Art von Mit-Eigenthum an al— len in dem Lande, welches ſie beherrſchen, gelegenen Güter bey— legt; dieſes Mit⸗Eigenthum folgt keineswegs aus der noth⸗ wendigen Befugniß, zur gemeinſchaftlichen Vertheidigung und zur Handhabung der Ruhe im Innern Abgaben zu erheben; ſelbſt mit dem Begriffe des Eigenthums-Rechtes ſteht es im Widerſpruche, welches ſeinem Weſen nach ein ausſchließli⸗ ches Recht iſt, und keine andere Graͤnzen hat, als jene, die ihm die Geſetze anweiſen, und es würde in der Meinung des Bürgers, den Werth dieſes Eigenthumes herabſetzen, woran man doch die lebhafteſte Anhaͤnglichkeit in ihm zu erhalten ſuchen muß; denn, ſein Eigenthum kann er nicht lieben, ohne zugleich die Geſetze zu lieben, die es beſchützen— Ferner hat er gezeigt, daß die natürliche Fruchtbarkeit des Bodens weniger zum Wohlſtand und zum Glücke der Na⸗ tionen beyträgt, als die Dauerhaftigkeit des Eigenthumes, und die Freyheit, die jeder Bürger hat, es zu ſeinem größten Vortheile zu benutzen, und führt als Beyſpiel das Batavi⸗ ſche Volk an, welches den Boden, worauf es ſich nieder ließ, dem Schooſe der Fluten entriſſen hat, und ihn täglich gegen ihre gewaltſame Anfälle vertheidigt. 24 II. Buch. II. Tit. Von dem Eigenthum Das Eigenthum iſt es, welches unſer eigenes Daſeyn be⸗ lebt, erweitert, vergrößert hat; um ſeinetwillen hat der Kunſt⸗ fleiß des Menſchen, dieſer Geiſt von Bewegung und Leben, der alles belebt, ſich auf die Meere gewagt, und unter den verſchiedenen Himmelsſtrichen alle Quellen von Reichthum und Macht geöffnet⸗ um jedoch in den Geiſt aller der trefflichen Grundlehren einzudringen, die in dieſer Rede enthalten ſind, muß man ſie ſelbſt zur Hand nehmen⸗ Art. 544.»Eigenthum iſt das Recht, eine Sache auf „die unumſchränkteſte Weiſe zu benutzen, und daruͤber zu „ſchalten, vorausgeſetzt, daß man nur keinen durch Geſetze „oder Verordnungen unterſagten Gebrauch davon mache.« Dieſer Artikel iſt die Ueberſetzung der Definition des Ei⸗ genthumes, die das romiſche Recht aufſtellt. Dominium, ſagt die T. 21 Cod. Mandati⸗ est jus utendi, et abutendi re sud quatenus juris ratio patitur. Das Wort: abuti bedeutet hier nicht mißbrauchen, wie man dieß gewöhnlich glaubt, ſondern völlig über eine Sache bis zu ihrer Aufzehrung dis⸗ poniren, im Gegenſatze des Wortes uti, welches bloß die Be— fugniß bezeichnet, zu gebrauchen, Salvd rerum substantid. Jemand trug auf die Ausſtreichung des Wortes: Ver⸗ ordnungen an, indem das Recht ſeine Sache zu benutzen, nicht durch bloße Verordnungen eingeſchraͤnkt werden könne. Man antwortete aber, der Gebrauch des Eigenthums ſey nicht nur den Geſetzen, ſondern auch den Polizey-Verord⸗ nungen untergeordnet, und die Staats-Verfaſſung verleihe dem Oberhaupte des Staates das Recht, Verordnungen zu machen. Art. 545.»Niemand kann gezwungen werden, ſein Ei⸗ „genthum abzutreten, es ſey dann um des öffentlichen Nut⸗ „zens willen, und vermittelſt einer gerechten und vorlaͤufigen „Entſchädigung.“ Das Tribunat that den Vorſchlag, dieſem Artikel hinzu⸗ zuſetzen, daß die gezwungene Abtretung nur Kraft eines I. Buch. II. Tit. Von dem Eigenthum. Geſetzes ſtatt haben könne. Dieſer Zuſatz, unerachtet einige Mitglieder ihn unterſtützten, wurde verworfen, weil der Fall möglich iſt, daß, des öffentlichen Nutzens wegen, das Eigen⸗ thum einer Privat-Perſon zu einer Zeit angegriffen werden muͤßte, wo das Geſetzgebungs⸗Corps nicht verſammelt waͤre; ohnehin, ſagte man, iſt man bis jetzt von dem von der con⸗ ſtituirenden Verſammlung feſtgeſetzten Grundſatze nicht abge⸗ wichen, und hat immer die Abtretung durch ein Geſetz auto⸗ riſiren laſſen; wollte man alſo jetzt dieſe Bedingung in den Artikel einrücken, ſo wuͤrde man in die Gerechtigkeit der Re⸗ gierung Mißtrauen ſetzen; hätte aber die Nation das Unglück, einſtens unter einer gewaltthätigen und despotiſchen Regierung zu ſeufzen, ſo würden einige Worte mehr, wenn ſie ſchon dem Geſetze eingerückt wären, nicht hinreichen, das Eigenthum der Buͤrger ſicher zu ſtellen. Auch ſchlug man vor, die Worte: oͤffentlicher Wutzen, beſtimmt zu erklaͤren, um den hierüber zuweilen entſtandenen Schwierigkeiten vorzubeugen; man bemerkte dagegen, daß es unmöglich ſey, alle Fälle vorauszuſehen, und daß man folglich bloß eine allgemeine Regel aufſtellen könne. Unmittelbar nach dieſem Artikel hatte man noch einen andern vorgeſchlagen, des Inhalts, daß in einem ſehr drin⸗ genden Nothfalle die Regierung befugt ſeyn ſollte, das Ei⸗ genthum einer Privat-Perſon gegen Entſchaͤdigung in Beſitz zu nehmen. Man ſagte: der Ausdruck: Nothfall, deſſen Sinn man nicht genau beſtimmen könnte, dürfte leicht zu Local-Miß⸗ braͤuchen Anlaß geben, und ſo wurde der Artikel ausgeſtrichen. Wahrſcheinlich wird indeſſen Niemand daran zweifeln, daß die Regierung, im Falle eines Krieges, oder einer Feuers⸗ brunſt, zur Vertheidigung der Nation, oder um einer Feuers⸗ brunſt Einhalt zu thun, das Recht habe, nicht nur Privat— Eigenthum in Beſitz zu nehmen, ſondern auch die Geſtalt 26 U. Buch. Il. Tit. Von dem Eigenthum. eines Bodens zu verändern, ein Gebäude niederreißen zu laſ⸗ ſen, ohne eines Geſetzes darüber zu beduͤrfen.*) *) Gutachten des Staats⸗Raths über die Vollziehung des 545. Artikels des Geſetzbuches Napoleons, vom 18. Auguſt 1807. Der Staats⸗Rath ꝛe. iſt uͤber die Frage, ob die Dazwi⸗ ſchenkunft der geſetzgebenden Gewalt nothwendig ſey, wenn der 545. Art des Geſetzbuches Napoleons vollzogen werden ſoll, Der Meinung, daß ſie in dieſem Falle nicht nothwen⸗ dig ſey, und daß nach der Natur der Sache ſelbſt, ſie nicht mit der gehoͤrigen Sicherheit und Würde interveniren koͤnne. Das Geſetz iſt nichts anders als eine gemeinſchaftliche Regel für die Buͤrger; es ſtellt die allgemeinen Grundſätze auf, worauf ihre politiſchen- und Civil⸗Rechte beruhen. Die Frage, ob die Regel bey der Anwendung auf das Recht eines Privatmannes verletzt worden ſey, iſt eine einfache Frage uͤber ein Factum; es handelt ſich alsdann, die Regel zu befolgen und nicht eine neue zu ſchaffen. Die Geſellſchaft hat ein Intereſſe dabey, daß ein Grundſatz nur durch jene Antorität geändert werde der ihn aufgeſtellt hat; das geſellſchaftliche Intereſſe wird durch einen Irthum oder ſelbſt durch eine Ungerechtigkeit bey der Entſcheidung eines beſondern Falles nicht verletzt; dieß hat nur einen individuellen Nachtheil zur Folge. Auch die weiſeſten und deutlichſten Geſetze werden nie verhindern, daß Irthümer oder Ungerechtigkeiten bey der Anwendung derſelben begangen werden. Man hat immer eine politiſche Garantie darin gefunden, daß die nehmliche Autoritaͤt, welche das Geſetz macht, nicht mit ſeiner Vollziehung beauf⸗ tragt iſt. Es iſt uͤbrigens unmöglich, daß das Geſetz in dieſem Falle mit Sicherheit und Wuͤrde handeln koͤnne. Mit Sicherheit, weil die Entſcheidung der Frage uͤber das Factum größtentheils von Loeal-Kenntniſſen abhaͤngt, und das geſetzgebende Corps nicht ſo organiſirt iſt, um Fragen uͤber ein Factum außzuklaͤren und zu beurtheilen. Die Wuͤrde dieſes Corps wird hiedurch beleidiget, weil man die Geſetzgeber zu bloßen Richtern macht; und ſehr oft iſt noch der Gegenſtand des urtheiles von einem ſehr unbedeutenden Intere ſſe. Wenn man die verſchiedenen Conſtitutionen, die Frankreich regiert haben, zu Rathe zieht, ſo ſieht man, daß keine von ih— 1I. Buch. 1l. Tit. Von dem Eigenthum. 27 Art.§546.„Das Eigenthum an einer Sache, ſie ſey „beweglich oder unbeweglich, gibt zugleich ein Recht auf „alles, was ſie hervorbringt, und was ſich als Zuwachs „durch Natur oder durch Kunſt mit ihr vereiniget.“ „Dieſes Recht wird das Recht des Zuwachſes ge⸗ „nannt.« Dieß iſt eine allgemeine Regel, die man aber unter den in den folgenden Artikeln enthaltenen Einſchränkungen ver⸗ ſtehen muß. Er ſt GCa Von dem Zuwachsrechte auf das, was die Sache hervorbringt- Art. 347.»Früchte der Erde, die ſie nach dem Laufe „der Natur, mit oder ohne hinzu gekommene Bearbeitung „hervorbringt;« „Civil⸗Früchte,“ „Jede Vermehrung des Vieheſtandes durch Befruchtung, „gehören dem Eigenthuͤmer kraft des Zuwachsrechtes.“ nen, die Dazwiſchenkunft des Geſetzes erfordert hat. Sieht man auf den Gebrauch, ſo weiß man, daß nie gezwungene Verkäufe, die durch Anlegung von Landſtraßen oder das Aligniren der Häuſer verurſacht worden ſind, dem geſetzgebenden Corps vorge⸗ legt wurden; und kaum findet man einige Beyſpiele von ge⸗ zwungenen Verkäufen, welche durch andere Urſachen des öffent⸗ lichen Nutzens veranlaßt worden ſind. Das Eigenthumsrecht muß fuͤr vollkommen ſicher geſtellt gehal⸗ ten werden ſowohl durch den allgemeinen Grundſatz, den das Geſetz feſtgeſetzt hat, und den es allein nur aͤndern kann, als auch durch die Regelmäßigkeit der Formen, wodurch der öffent⸗ liche und wirkliche Nutzen conſtatirt und der Preis des Gegen⸗ ſtandes beſtimmt wird, welcher zu dieſem Zwecke verwendet werden ſoll. 25 II. Buch. ll. Tit. Von dem Eigenthum. Naturliche Früchte ſind diejenigen, welche die Erde aus eigener Kraft, und ohne Cultur hervorbringt, z. B. Heu, Baumfrüchte. Induſtrial⸗Früchte ſind jene, die von Seiten des Menſchen Arbeit erfordern, z. B. die Ernten. Civil⸗Früchte ſind der Ertrag der beyden andern Gattun⸗ gen, die einem dritten überlaſſen worden, z. B⸗ die Pächte, oder der Nutzen, den man aus einer ihrer Natur nach un⸗ fruchtbaren Sache dadurch zieht, daß man ſie einem andern leiht, oder vermiethet, als der Haus⸗Zins, Zinſen von Geld. Alle dieſe Definitionen findet man im erſten Abſchnitte des Titels vom Wießbrauche; beſſer haͤtte man ſie hier an⸗ gebracht, wo zum erſten Mahle Rede davon iſt. Art. 548.„Früchte, welche ſeine Sache hervorge⸗ „bracht hat, gehören dem Eigenthuͤmer nur unter „der Verbindlichkeit, die von einem Dritten hierauf ver⸗ „wendeten Koſten der Beſtellung, Arbeit und Aus ſaat zu „erſetzen.“ So entſcheiden auch die TT. 36. und 37. V de Hared. yetit. Dieſe Verfuͤgung leidet jedoch eine Ausnahme in An⸗ ſehung des Nießbrauchers, welcher die Grundſtücke in dem Zuſtande, worin ſie ſich befinden, antritt, und zurückgibt. S. den Art. 575. Art. 549.„Der bloße Beſitzer wird nur dann Eigen⸗ „thümer der Früchte, wenn er ein redlicher Beſitzer iſt; „im entgegengeſetzten Falle iſt er verbunden, die Früchte „mit der Sache dem Eigenthuͤmer, der ſie vindicirt, zuruͤck⸗ „zugeben.“ Art.§55o.„Ein redlicher Beſitzer iſt derjenige, der aus „einem Titel, wodurch das Eigenthum uͤbergehen kann, „und deſſen Mängel ihm unbekannt ſind, als Eigenthuͤmer beſitzt.“ 35 I. Buch. II. Tit. Von dem Eigenthum. 29 „Von dem Augenblicke an, da er dieſe Maͤngel kennt, „hoͤrt er auf, ein redlicher Beſitzer zu ſeyn.“ Man bemerkte: dieſe beyden Artikel ſeyen zu ſchwankend, und ſo wie ſie abgefaßt wären, wuͤrden ſie zu Streitigkeiten uͤber die Epoche Anlaß geben, wo der Beſitzer aufhöre ein redlicher Beſitzer zu ſeyn; dieſen Streitigkeiten beuge die Praris durch eine einfachere Regel vor, nach welcher jemand ſo lange fuͤr einen redlichen Beſitzer gehalten werde, bis bey Gerichte gegen ihn geklagt wird. Dieſe Praris, anwortete man, ſey nicht allgemein, viel gewoͤhnlicher befolge man den vorgeſchlagenen Grundſatz, und nur aus den Umſtänden laſſe ſich der Augenblick beur⸗ theilen, wo jemand aufgehort habe, ein redlicher Beſitzer zu ſeyn⸗ Meines Erachtens iſt dieſe Antwort weder factiſch richtig, noch räumt ſie die Einwendung aus dem Wege. Nach der allgemeinen Jurisprudenz Frankreichs, wurde ein Beſitzer ſo lange fuͤr einen redlichen Beſitzer gehalten, bis er gericht⸗ lich angemahnt wurde, und erſt von dieſem Zeitpuncte an, wurde er in Gemäßheit der TT. 25.§. 7. de Hared. pet. und a2. cod. de rei vind., die durch den Art 94 der Ordonnanz von 1629 beſtätigt worden waren, verurtheilt, die Früchte zurückzugeben. S. Domat, kom. 2. liv. Z. til. 5. ect.§. art. 17. Catellan, iv. 4. ch. 41. Furgole, über den Art. 41. der Ordonn. von 1731. Argon liv. 4. ch. 17. Serres, inst. p. 124. etc. Dieſen Grundſatz trieb man ſogar ſo weit, daß, wenn der wahre Eigenthümer den wirklich angehobenen Prozeß ſo lange liegen ließ, daß die Inſtanz unterdeſſen erloſch, der Beſitzer wieder von neuem ſuͤr einen redlichen Beſitzer ge⸗ halten wurde, und die Früchte erſt vom Tage einer neuen Klage an zu erſtatten ſchuldig war⸗ Lapeyrère, und die von ihm lett. P. n. 25. angefuͤhrten Auteren⸗ Der in der obigen Antwort beruͤhrte Grundſatz würde ſo gar mit den übrigen Verfügungen des Geſetzbuches im Wi⸗ 30 II. Buch. II. Tit. Von dem Eigenthum. derſpruche ſtehen, die nur vom Tage der angehobenen Klage an die Zinſen zuerkennen, denn Früchte und Zinſen ſind doch wohl im Grunde einerley. Zudem iſt es zuverläßig, daß es zu tauſend Streitigkei⸗ ten Anlaß geben muß, wenn die Epoche, von welcher ange⸗ rechnet die Fruͤchte zurückerſtattet werden ſollen, nach jener des guten oder böſen Glaubens des Beſitzers beſtimmt wer⸗ den ſoll. Auf welche Art ſoll denn wohl dieſer böſe Glaube, d. h. die Meinung bewieſen werden, die der Beſitzer von der Ungerechtigkeit ſeines Beſitzes hatte? Soll man, um ſein Gewiſſen zu erforſchen, den Beweis durch Zeugen zulaſſen? So wird auch in der F. 25. F. ult. de usuris die Frage aufgeworfen, ob ein redlicher Ankäufer, der nachher in Er⸗ fahrung bringt, daß ſein Verkäufer der wahre Eigenthuͤmer nicht war, ſchon deßwegen die Früchte zurückerſtat⸗ ten muͤſſe; ſie wird mit nein entſchieden, quamdiu evic— tus non fuerit, weil er nicht wiſſen kann, ob der Eigenthuͤ⸗ mer ſich ſeines Rechtes bedienen will. Aus dieſer Discuſſion ſcheint wenigſtens ſo viel hervorzu⸗ gehen, daß bey einer Reviſion des Geſetzbuches der Artikel abgeändert werden müſſe, bis dahin aber derjenige, der be⸗ hauptet, daß der Beſitzer in böſem Glauben ſey, den Beweis hievon, und zwar nicht durch Zeugen, ſondern durch Urkun⸗ den zu liefern ſchuldig ſey. Uebrigens muß man bemerken, daß es Fälle gibt, wo der Beſitzer, auch ohne alle Anmahnung, zur Erſtattung der Fruͤchte, oder zur Zinſen⸗Zahlung verbunden iſt, wie z. B⸗ wenn von einem Brautſchatze, vom Pflichttheile, von einer gewaltthätigen Beraubung, von einem Verkaufe die Rede iſt, ſo wie auch im Falle, wo ein Mit⸗Erbe, oder Mit⸗ Eigenthuͤmer den Antheil ſeines Mitgenoſſen genießt, wie dieſes in den auf jeden dieſer Gegenſtände ſich beziehenden Titeln erklärt werden wird. Ferner muß man noch bemerken, daß der Titel, wovon im Art,§50 die Rede iſt, nicht nur von einem dem Beſitzer II. Buch. I. Tit. Von dem Eigenthum. 31 perſönlich zuſtehenden Etwerbungs⸗Titel, ſondern von jedem andern Titel zu verſtehen ſey, der ihn zum Genuſſe der Sache ermaͤchtigen kann; derjenige z. B. der eine Sache in einer Erbſchaft findet, wozu er durch Teſtament, oder als geſetzlicher Erbe des Verſtorbenen gelangt iſt, iſt zum Erſatze der Fruͤchte nur von dem Tage der gegen ihn angeſtellten Vindications⸗Klage anzurechnen verbunden, und braucht nicht zu beweiſen, daß der Berſtorbene ſie auf eine geſetz⸗ liche Weiſe erworben habe, denn die Erbfolge iſt auch ein Titel für ihn. Zweytes Capitel. Von dem Zuwachsrechte auf das, was mit der Sache vereinigt, und ihr einverleibt wird. Art. 551.» Dem Eigenthuͤmer gehört alles, was ſich „mit ſeiner Sache vereinigt und ihr einverleibt wird, nach „den Regeln, die hierunten aufgeſtellt werden.« Sn ſie r A heſchniten Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf unbewegliche Sachen. Art. 552.„ Das Eigenthum am Grund und Boden »umſaßt zugleich das Eigenthum an allem, was oben und vunter der Oberflaͤche iſt.« „An und uͤber der Oberfläche kann der Eigenthuͤmer alle „Pflanzungen und Gebäude anlegen, die er fuͤr gut findet, „mit Vorbehalt der Ausnahmen, die unter dem Titel von „den Dienſtbarkeiten oder Grundlaſten feſtgeſetzt ſind.“ „Unter der Oberfläche kann er Gebäude und Gruben an⸗ „legen, wie er es fuͤr gut findet, und aus dieſen Gruben „alle Producte ziehen, die ſie ihm darbiethen mögen, vorbe⸗ „haltlich der Einſchränkungen, die ſich aus den Geſetzen und „Verordnungen über die Bergwerke, und aus den Polizey⸗ „Geſetzen und Verordnungen ergeben.“ 32 n. Buch. II. Tit. Von dem Eigenthum. Vorbehaltlich der Einſchraͤnkungen. Dieſen Zuſatz machte man auf die Bemerkung, daß der Gebrauch des Eigenthums oft durch die Geſetze über die Bergwerke, und durch die Verordnungen über die Wege und Landſtraßen eingeſchrankt werde. ueber die Bergwerke S. das Geſetz der conſtituiren— den Verſammlung vom 27. Maͤrz 1791. Art.§53.„Bey allen Gebaͤuden, Pflanzungen und „Werken, die ſich auf einem Boden oder unter demſelben „befinden, tritt die Vermuthung ein, daß ſie der Eigen⸗ „thümer auf ſeine Koſten angelegt hat, und daß ſie ihm „zugehören, ſo fern nicht das Gegentheil erwieſen wird; „ohne Abbruch des Eigenthums, das ein Dritter an einem „unterirdiſchen Baue unter dem Gebaͤude eines andern, oder „an jedem andern Theile des Gebaͤudes durch Verjährung „erlangt haben, oder noch erwerben mag.“ Art. 554.„Der Eigenthuͤmer des Grund und Bodens „welcher Gebaͤude, Pflanzungen und Werke mitMaterialien, die „ihm nicht zugehoͤren, angelegt hat, muß den Werth davon „zahlen; den Umſtaͤnden nach kann er zugleich zum Erſatze „des Schadens und des entbehrten Gewinns verurtheilt „werden; aber der Eigenthümer der Materialien hat kein „Recht, ſie hinwegzunehmen.“ Dieſer Artikel ſtimmt mit der Entſcheidung des F. 29⸗ inst. de rer. div. und mit dem Geſetze der zwoͤlf Tafeln überein, welches die Hinwegnahme der zu einem Gebaͤude verwendeten Materialien verboth, und denjenigen, der ſich ſolche, zugeeignet hatte, bloß zur Zahlung des doppelten Werthes verurtheilte. Die Urſache hievon war, ne adiſicia rescindi necesse sit. Dieſe Entſcheidung iſt meines Erach⸗ achtens im allgemeinen, und in Anſehung deſſen, was man gewöhnlich unter Materialien verſteht, gerecht. Geſetzt aber, jemand hätte eine Saͤule, oder eine Statue, die einem an⸗ dern zugehörte, in ſeine Mauer angebracht, ſollte der Eigen⸗ — n. Buch. Il. Lit. Von dem Eigenthum. 33 thuͤmer davon nicht berechtigt ſeyn, ſie zu vindiciren? Ich glaube, daß er dieſes Recht hat. Art. 555.„Sind die Pflanzungen, Gebäude und „Werke von einem Dritten und mit ſeinen Materialien ane „gelegt worden, ſo hat der Eigenthümer des Grund und „Bodens das Recht, entweder ſie einzubehalten, oder den⸗ „jenigen, der ſie gemacht hat, zu nöthigen, daß er ſie „wegnehme.“ „Verlangt der Eigenthuͤmer des Grund und Bodens, „daß die Pflanzungen und Gebäude hinweggeſchafft werden, „ſo geſchieht das Hinwegſchaffen auf Koſten desjenigen, der „ſie gemacht hat, und dieſer erhält hiefuͤr keine Entſchädi⸗ „gung; nachdem ſich die Sache verhält, kann er ſogar ver⸗ „urtheilt werden, den Schaden und entbehrten Gewinn für „den Nachtheil, den der Eigenthuͤmer des Bodens erlitten „haben mag, zu erſetzen.“ „Will der Eigenthümer dieſe Pflanzungen und Gebaͤude „lieber behalten, ſo iſt er den Werth der Materijalien und „den Arbeitslohn zu erſetzen verbunden, ohne Rückſicht auf „die mehr oder minder beträchtliche Erhoͤhung, welche der »Boden dadurch an ſeinem Werthe erlangt haben mag⸗ „Wenn indeſſen die Pflanzungen, Gebände und Werke von „einem dritten Beſitzer angelegt worden ſind, dem zwar das „Eigenthum durch Urtheil abgeſprochen, der aber, als red⸗ „licher Beſitzer, zu keinem Früchtenerſatz verurtheilt worden „iſt, ſo kann der Eigenthümer die Wegraͤumung der gedach⸗ „ten Werke, Pflanzungen und Gebaͤude nicht fordern; er „hat aber die Wahl, entweder den Werth der Matetialien „und des Arbeitslohnes, oder eine Summe zu erſetzen, „welche derjenigen gleich kommt, um welche der Boden an „ſeinem Werthe erhoͤht worden iſt.« In Betreff des erſten Theiles des Artikels bemerke ich, daß ſeine Verfügung dann keine Schwierigkeit darbiethet, Malev. II. 3 34 II. Buch. 11. Tit. Von dem Eigenthum. wenn von einem ganzen Gebäude, das auf dem Boden eines andern aufgeführt wurde, die Rede iſt; anders verhält es ſich aber, wenn bey Auffuͤhrung eines Gebaͤudes ein unbe⸗ deutender, und auf einige Fuß ſich hoͤchſtens belaufender Eingriff in das Eigenthum eines andern, und zwar ohne Einſpruch von Seiten des Eigenthuͤmers Statt gehabt hätte; ungerecht wäre es in dieſem Falle, wenn man den Eigen⸗ thuͤmer des Gebäudes anhalten wollte, es nieder zu reißen, und ſein Haus deßwegen unförmlich, zuweilen ſogar unbe⸗ wohnbar zu machen, weil er mit der Schnur nicht richtig abgemeſſen hat. Selbſt das öffentliche Intereſſe geſtattet es nicht, ne aspectus urbis deformetur, und gleichwie im Falle des vorhergehenden Artikels, ein Eigenthuͤmer, der mit frem⸗ den Materialien gebaut hat, die Niederreißung verhindern kann, wenn er den Werth derſelben vergütet, eben ſo und aus dem nehmlichen Grunde muß auch derjenige, der einen bloßen Eingriff in einen fremden Boden ohne Widerſpruch von Seiten des Eigenthümers deſſelben gethan hat, aller fer⸗ nern Verbindlichkeit entledigt ſeyn, wenn er den Werth des Bodens, und den dem Eigenthuͤmer deſſelben dadurch zuge⸗ ſuͤgten Schaden erſetzt. Hiebey muß man die Bemerkung nicht außer Acht laſſen, daß man die Polizey⸗Verordnungen, welche die Vorſichts⸗Maßregeln vorſchreiben, die man zu er⸗ greifen hat, wenn man in Paris einen Bau auffuͤhrt, in den Provinzen nicht befolgt, ja nicht einmahl kennt. Dem F. 27. inst. de rer. div. zufolge erhielt derjenige, der auf fremdem Grund und Boden gepflanzt oder gebaut hatte, wenn er wußte, daß er ihm nicht zugehörte, keine Schad⸗ loshaltung; die franzöſiſche Jurisprudenz hatte aber dieſen ſtrengen Grundſatz nicht angenommen, ſondern der Regel den Vorzug gegeben, nach welcher ſich niemand mit dem Schaden eines andern bereichern ſoll, ſo wie dieß auch ziemlich mit der T. 38. M de rei vind. übereinſtimmt⸗ U. Buch. I. Tit. Von dem Eigenthum. 35 Man machte gleichwohl einen Unterſchied zwiſchen noth⸗ wendigen, nuͤtzlichen, und bloß zum Vergnügen gemachten Koſten; die nothwendigen mußte man immer zurückerſtatten, ſo wie auch die nützlichen, wenigſtens in ſo ferne der Werth der fremden Sache wirklich dadurch erhöhet wurde; in An⸗ ſehung der Koſten hingegen, die zum bloßen Vergnügen ver— wendet worden, erlaubte man dem Beſitzer, den Gegenſtand derſelben wegzunehmen, wenn dieſe Wegnahme ohne Beſchaͤ⸗ digung der Sache ſelbſt Statt haben konnte. S. die TT. 38. und 39. H de hared. pet. Vinnius und Serres ad tit. inst. de rer. div. Rouseaud, jurispr. civ. v. impenses. Unſer Artikel hat in dieſem Puncte einen andern Gang angenommen: ſeiner Verfügung gemäß hängt das Los des Beſitzers davon ab, ob der Eigenthuͤmer die Pflanzungen und Gebaͤude weggeſchafft haben, oder behalten will, nur den Fall ausgenommen, wo der Beſitzer ſolche in gutem Glauben, und in der Meinung angelegt hat, daß er Eigen⸗ thůmer des Grund und Bodens ſey. Dieſer Gang hat wirk⸗ lich den Vertheil, daß er einfach iſt; vielleicht hatte aber die alte Jurisprudenz mehr Billigkeits⸗Grüunde für ſich. Art. 556.„Anſchwemmungen und Zuwüchſe, die nach „und nach und unmerklich an Grundſtücken ſich bilden, „welche an einen Fluß oder Strom angränzen, heißen „Alluvion.“ „Die Alluvion nützt dem angrenzenden Eigenthümer, der „Fluß oder Strom, wovon die Rede iſt, ſey ſchiffbar, flöß⸗ „bar oder nicht, unter der Bedingung, daß im erſten Falle „der zum Fußſteige und Leinpfade gehörige Raum nach Vor⸗ „ſchriſt der Verordnungen frey gelaſſen werde. Dieſe Entſcheidung hat ihre Quelle im Naturrechte, nach welchem derjenige, der durch einen Gegenſtand Scha⸗ den leidet, auch den Vortheil daraus zieht, commoda eum Sequuntur, quem sequuntur incommoda. Man hatte 36 1I. Buch. I. Tit. Von dem Eigenthum. deſſen ungeachtet die Alluvionen, die ſich am Ufer der Ga⸗ ronne bildeten, zum Staats-Eigenthume ziehen wollen, und im nouveau Penisart v. alluwions kann man die wich⸗ tige Discuſſion nachſehen, die hierüber zwiſchen dem Staats⸗ Rathe, und dem Parlamente von Bordeaur entſtand, deſſen Organ der ehrwürdige General-Procurator Dudon war⸗ Ich ergreife dieſe Gelegenheit, um ſeinem Andenken das Lob zu zollen, welches alle ſeine Zeitgenoſſen ſeinen tiefen Kennt⸗ nißen, ſeinem brennenden Gerechtigkeits-Eifer, und der Strenge ſeiner Sitten ſchuldig ſind, und welches insbeſondere die Freundſchaft von mir fordert, womit er mich beehrte. Durch einen Vertheidiger, wie er war, mußten die Grund⸗ ſatze bey einem Könige triumphiren, dem es weder an Billigkeit, noch an Kenntnißen mangelte, der aber, in be⸗ denklichen Zeiten, ſtatt des Zutrauens in ſeine Kraͤfte, welches Muth verleiht, und ſtatt der Standhaftigkeit, die ſelten ihren Zweck verfehlt, nur Schüchternheit, die ſeinen Feinden erlaubte, alles zu wagen, und eine Unentſchloſſen⸗ heit beſaß, die alle Maßregeln ſeiner Freunde zernichtete. Die Lehns-Verfaſſung hatte noch einen andern Eingriff ins natürliche Recht dadurch gethan, daß ſie dem Lehnsherrn das Eigenthum der Alluvivnen dann beylegte, wenn die Arcker abgemeſſen waren, und ihre Graͤnzen hatten; Pumou- lin, sur la Cout. de Paris, F. 6lossd F. Dieſe unrichtige Rechtslehre iſt nun mit der Verfaſſung ſelbſt gefallen. Fußſteig. Ueber dieſen Ausdruck bemerkte man: der Rath habe ſchon erklärt, daß dieſer Fußſteig längſt den ſchiff⸗ und flößbaren Fläſſen, ein Staats-Eigenthum ſey; dieſe Bemerkung war indeſſen gewiß nicht richtig, wenigſtens findet man nichts aͤhnliches in unſerm Geſetzbuche, und der Art. 7. Tit. 28. der Ordonnanz des eaur et ſorets legte den Eigenthümern bloß die Ve bindlichkeit auf, längſt den ſchiff⸗ baren Fluͤſſen einen Raum fürs Leinpfad frey und ohne Bäume zu laſſen, welcher auf der Seite, wo die Schiſſe — UI. Buch. U. Tit. Von dem Eigenthum. 37 heraufgezogen werden, von dreyßig Fuß, und auf dem andern Ufer von zehn Fuß ſeyn ſoll. Art. 557.„Eben ſo verhaͤlt es ſich mit Plätzen, wel⸗ „che das fließende Waſſer verläßt, indem es ſich unmerklich „von einem Ufer zurückzieht, und auf das andere anwirft: „der Eigenthümer des verlaſſenen Ufers hat den Vortheil „des Anwuchſes, ohne daß der Ufereigenthumer der entge⸗ „gengeſetzten Seite dahin kommen könne, um den Grund „in Anſpruch zu nehmen, den er verloren hat. »In Hinſicht auf die vom Meere verlaſſenen Plätze hat „dieſes Recht vicht Statt. Die Urſache hi von iſt, weil die vom Meere verlaſſenen Plätze, ſo wie ſeine Geſtade, Staats-Eigenthum ſind. S. ordonnance de la marine, liv. 4. tit. 7. Lebret, de la Souveraineté, liv. 2. ch. 14. Bey den Römern war es ganz anders; Luft, fließendes Waſſer, Meer und ſeine Ge⸗ ſtade gehörten zur nehmlichen Categorie, und ihr Gebrauch ward als allen Menſchen gemeinſchaftlich angeſehen. S. die F. 1. 2. 3. 4. und F. inst. de rer. div. Art. 358.„ Die Alluvion hat bey Seen und Teichen „nicht Statt. Der Eigenthümer derſelben behält allemahl „den Boden, den das Waſſer bedeckt, wenn es auf die Hö⸗ „he geſtiegen iſt, wo man den Teich ablaſſen kann, obgleich „die Maſſe des Waſſers ſich nachher vermindert hat.« „Umgekehrt erwirbt der Eigenthümer des Teiches kein „Recht auf die angraͤnzenden Grundſtuͤcke, welche das Teich⸗ „waſſer bey einer außerordentlichen Höhe bedeckt.« Dieſer Artikel ſetzt einen See oder Teich voraus, der ei⸗ ner Privat-Perſon zugehört; wäre es ein öffentlicher, ſo muͤßte das Alluvions-Recht ſich auch darauf erſtrecken. T. aI. F de ac. rer. dom. In Hinſicht der Privat-Per⸗ ſonen zugehörigen Seen und Teiche, iſt der Fall moͤglich, daß 35 u. Buch. 11. Tit. Von dem Eigenthum. ſie, nicht aus einer voruͤbergehenden, ſondern aus einer fort⸗ währenden Urſache anwachſen, und auf dieſe Art gewöhnlich einen größern Theil des angränzenden Grundſtückes bedecken; ſoll der Eigenthuͤmer dieſes Grundſtuͤckes deſſelben beraubt ſeyn? Meines Erachtens müßte man eine Abmeſſung aller ſolchen Seen oder Teiche zu einer gewöhnlichen Zeit verord⸗ nen, die Gränzen derſelben feſtſetzen, und dabey die Verfü⸗ gung treffen, daß im Falle ſie ſich hierüber ausdehnten, der angränzende Eigenthümer nach Verhältniß des überſchwemm⸗ ten Grundſtuͤckes Antheil daran haben ſollte. Art. 550.»Wird von einem Fluſſe oder Strome, er „ſey ſchiffbar oder nicht, durch plötzliche Gewalt ein beträcht⸗ „licher und kennbarer Theil eines angränzenden Feldes ab⸗ „geriſſen, und einem unterhalb oder am entgegen geſetzten „ufer gelegenen Felde zugefuͤhrt, ſo kann der Eigenthuͤmer „des abgeriſſenen Stuͤckes ſein Eigenthum zurückfordern. Er „iſt aber gehalten in Jahres Friſt ſeine Klage anzuſtellen⸗ Späterhin wird er damit nicht gehoͤrt, es ſey denn, daß „der Eigenthümer des Feldes, womit das abgeriſſene Stück „vereinigt worden iſt, den Beſitz davon noch nicht ergrif⸗ „fen habe.“ So verfuͤgt der F. 21. inst. de rer. div.; nur hat man die Ausdrücke: longiore tempore, die in dieſem F. vorkommen, auf ein Jahr eingeſchraͤnkt. Man warf die Frage auf, ob dieſer Artikel auf die der Sage nach in den bergigten Ländern ziemlich häufigen Fälle anwendbar ſey, wo ganze Gebäude und Waldungen in die Thäler herunter geſchleudert werden; es wurde geantwortet, daß er ſich nur auf das Hinwegreißen der Oberfläche des Grund und Bodens, nicht aber auf den Boden ſelbſt anwen— den laſſe⸗ Unſtreitig iſt dieſe Antwort nicht richtig ausgedruckt wor⸗ den; wenigſtens loſt ſie die Frage nicht auf. Ohne Zweifel iſt aber auch der Fall⸗ deſſen Gegenſtand ſie iſt, nicht häufig genug, um eine beſondere Aufloͤſung zu verdienen⸗ Ereignete II. Buch. U. Tit. Von dem Eigenthum. 39 es ſich, daß ein Sturmwind ein Haus oder einen Weinberg mit ſich fortriſſe, und ſie in ein benachbartes Thal verſetzte, ohne ſie zu beſchädigen, und ſo, daß die gegenſeitige Lage ihrer Theile unverletzt bliebe, ſo wuͤrde gewiß ihr Eigenthü⸗ thuͤmer berechtigt ſeyn, das, was er könnte, davon zu ſich zu nehmen; unterließ er aber dieſes in der vorgeſchriebenen Zeitfriſt, ſo würde man dafür halten, daß er ſie dem Eigen⸗ thümer des Bodens, worauf ſie verſetzt worden iſt, abtrete, und dieſer letztere müßte immer ſo angeſehen werden, als wenn er ſein urſprüngliches Grundſtuck mit allen dem Eigen⸗ thume anklebenden Attributen beybehalten hätte. Art. 560.„Große und kleine Inſeln und Anwuͤchſe, die „in dem Waſſerbette eines Fluſſes oder ſchiffbaren oder flöß⸗ „baren Stromes ſich bilden, gehören dem Staate, ſo lange „ſein Recht durch einen andern Titel oder durch Verjaͤhrung „nicht erloſchen iſt“ Dieſer Artikel ſteht geradezu mit den römiſchen Geſetzen im Widerſpruche, welche die in den Fluͤſſen entſtehenden Inſeln den ans Ufer gränzenden Eigenthümern, pro modo latitudinis cujusque agri, qui propes ripam sit, zuerkannten- F. 22. inst. der re diꝰ. Unter der Lehns-Verfaſſung war man von dieſer Verfü⸗ gung des römiſchen Rechtes abgewichen, und erkannte die Inſeln, die in ſchiffbaren Stroͤmen entſtanden, dem Staate, jene aber, die ſich in den übrigen Stroͤmen bildeten, dem Ober⸗Gerichts-Herrn zu. Loisel, inst. coutum. liv. 2. tit. 2. Art. 12,, Barquet,. justice. ch. 20. Boissieu, Traite des ſiefs, ch. 60. Unter dieſen ſo verſchiedenen Grundſätzen mußte man wäh⸗ len, und uͤber dieſe Auswahl war man im Staats⸗Rathe nicht einerley Meinung. Einige behaupteten, es ſey keine Verord⸗ nung vorhanden, welche gerade dem Staate die in den Stro⸗ men entſtehenden Inſeln zuerkenne, und nach der Billigkeit muͤßte man ſie den an den Fluß graͤnzenden Eigenthümern zukommen laſſen; Andere ſagten hingegen, die Frage ſey im 40 I1. Buch. 11 Tit. Von dem Eigenthum. Art.§38 entſchieden, welcher die ſchiff⸗ und flößbaren Stro⸗ me für Staats-Eigenthum erklärt; denn wenn der Fluß dem Staate zugehört, ſo muß die Inſel, die ſich in ſeinem Schooſe bildet, auch ſein Eigenthum ſeyn. Hierauf erwiderte man: ein Strom werde aus zwey Gründen als Staats-Eigenthum betrachtet, 1) weil der Re⸗ gierung daran gelegen ſey, zur Sicherheit der Schifffahrt und des Flößens darüber disponiren zu können, 2) weil ein Strom kein Privat-Eigenthum ſeyn koͤnne, nach dem Art. 538 aber alles, was nicht Privat-Eigentum werden kann, als Staats⸗Eigenthum angeſehen werde; keiner dieſer beyden Gruͤnde laſſe ſich aber auf die Inſeln anwenden. Zur Un⸗ terſtutzung dieſer Meinung ſetzte man noch hinzu, daß, wenn man den Grundſatz des vorgeſchlagenen Artikels ohne Ein⸗ ſchraͤnkung annehme, man die jetzigen Beſitzer dieſer Inſeln, die Kraft gultiger Rechts-Titel, oder ſeit einer zur Ver⸗ jaͤhrung hinreichenden Zeit im Genuſſe derſelben waͤren, be⸗ rauben wuͤrde. Die meiſten Stimmen fielen dahin aus, daß die Inſeln Prioat⸗Eigenthum werden könnten, und das Eigenthum der⸗ ſelben ſowohl durch Titel, als auch durch Beſitzſtand erwor⸗ ben werden koͤnne, und ſo wurde der Artikel mit der darin enthaltenen Einſchränkung angenommen, wenn ihm kein Rechts⸗Titel, oder Beſisſtand entgegen iſt. Art. 561.„Inſeln und Anwüſchſe, wenn ſie in Gewäſ⸗ „ſern ſich bilden, die nicht ſchiffbar und nicht flößbar ſind, „gehören den Eigenthuͤmern, welche auf der Seite angrän⸗ „zen, wo die Inſel entſtanden iſt. Hat ſich die Inſel nicht „ganz auf einer Seite gebildet, ſo gehoͤrt ſie den angränzenden „Eigenthtmern zu beyden Seiten, und man geht dabey von „einer angenommenen Linie aus, welche den Fluß, der Lan⸗ „ge nach, in zwey gleiche Theile ſchneidet.« S. die Anmerkung zum vorhergehenden Artikel. Man muß noch hinzuſetzen, daß, wenn eine Inſel, die ſich im Strome gebildet hat, ſich nicht in der Mitte, ſondern naͤher n. Buch. U. Tit. Von dem Eigenthum. 41 bey einem ſeiner ufer befindet, und ſo dem auf dieſer Seite angränzenden Eigenthuͤmer zugehort, die in der Folge durch Alluvion entſtehende Anwuͤchſe immer eben dieſein Ei⸗ genthuͤmer zugehdren, wenn ſie auch ſchon dem andern Ufer näher ſeyn ſollten. F. 56. h. de ac. rer. dom. Art.§62.»Wenn ein Fluß oder Strom, indem er „zum Theile ſich anderſt wohin ergießt, und einen neuen „Arm bildet, das Feld eines angränzenden Eigenthuͤmers „von dem feſten Lande abſchneidet und ſo umgibt, daß es „zur Inſel wird, ſo behält dieſer Eigenthuͤmer das Eigen⸗ „thum ſeines Feldes, ſelbſt dann, wenn die Inſel ſich in ei⸗ „nem Fluſſe oder in einem andern ſchiffbaren oder floßbaren „Waſſer gebildet hat.“ Weil dieß nicht mehr eine Inſel iſt, die ſich im Waſſer gebildet hat. F. 22. inst. de rer. div. Art. 563.»Wenn ein Fluß oder Strom, er ſey ſchiffbar, „flößbar oder keines von beyden, ſeinen Lauf veraͤndert, und „ſein altes Flußbett verläßt, ſo nehmen die Eigenthuͤmer der „neuerdings unter Waſſer geſetzten Grundſtuͤcke, zur Entſchaͤ⸗ „digung, das alte verlaſſene Flußbett, jeder nach Verhaͤltniß „des Grund und Bodens, der ihm entriſſen worden iſt.« Dieſer Artikel ſtimmt nicht mit der T. 7. h de acq. rer. dom. und dem F. 23. inst. eod. überein, die das verlaſſene Flußbett den angränzenden Eigenthümern zuerkannten. Dieß wurde bey der Discuſſion des Artikels bemerkt, und noch hinzugeſetzt, daß er in der 27ſten Militaͤr-Diviſion, wo der Gebrauch mit der Verfügung der angeſuͤhrten Geſetze, uͤber⸗ einſtimmte, unangenehme Wirkungen hervorbringen wuͤrde. Die Billigkeit des Artikels erhielt jedoch und zwar mit Rechte üͤber dieſen Gebrauch die Oberhand. Nach der Lehns-Verfaſſung wurde das alte Bett weder den angranzenden, noch den Eigenthuͤmern des neuen Bettes, ſondern dem Koͤnige, oder dem Lehnsherrn zuerkannt, je nachdem der Fluß ſchiffbar oder bloß flößbar war. Henris, tom. 2. liv. 3. quest. Zo. Indeſſen muß man zum Lobe 42 II. Buch. Il. Tit. Von dem Eigenthum. der Parlamente, in deren Bezirk das römiſche Recht galt, ſagen, daß ſie dieſer Ungerechtigkeit Widerſtand geleiſtet ha⸗ ben. Vedel sur Cattellan, liv. Z. ch. 40. Fromental, p. 264. Art. 564.„Tanben, Kaninchen, Fiſche, die in ein an⸗ „deres Taubenhaus, Kaninchen-Gehäge oder in einen an⸗ „dern Fiſchteich übergehen, gehören dem Eigenthümer dieſer »Gegenſtände, ſo fern ſie nicht durch Betrug oder Argliſt „herbeygelockt worden ſind.« Es gibt Haus- oder zahme Tauben und Kaninchen, ſo wie es wilde gibt; von dieſen letztern ſpricht unſer Artikel; denn geſellten ſich Haus-Tauben oder Haus-Kaninchen zu jenen eines Nachbars, ſo waͤre der erſte Eigenthümer aller⸗ dings berechtigt, ſie, ſo wie ſeinen Hahn und ſeine Huͤhner zuruͤck zu fordern. In Hinſicht der Fiſche, iſt die Anwendung dieſes Artikels beſchwerlicher, weil es nicht leicht iſt, ſie anzuerkennen. 3 weyter Ah ſchnitt. Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf bewegliche Sachen. Art. 565.„ Das Zuwachsrecht, wenn es zwey beweg⸗ „liche Sachen zum Gegenſtande hat, die zwey verſchiedenen „Herrn zugehören, iſt ganz den Grundſätzen der natuͤrlichen „Billigkeit untergeordnet.“ „Folgende Regeln ſollen dem Richter zum Muſter dienen, „um in andern nicht vorhergeſehenen Faͤllen ſich nach Ver— „ſchiedenheit der Umſtaͤnde zu beſtimmen.“ Ueber den Gegenſtand dieſes Abſchnittes handeln die F. 25, 26, 27 und 28 des Tit. 1 B. 2 der Inſtitutionen. Faſt ganz richtet ſich hiernach unſer Geſetzbuch, nur einige Puncte ausgenommen, wo es ſich der natürlichen Billigkeit noch mehr genaͤhert hat. Wirklich ſoll dieſe, wie ſich unſer Artikel ausdruckt, einzig bey dieſer Materie zur Baſis ge⸗ nommen werden. In eben dieſem Sinne ſagt auch Serres ad F. 2., daß die Entſcheidung der Fragen, die das Eigen⸗ thum einer mit fremden Stoffe verfertigten Sache betreffen, — 1I. Buch. 1l. Tit. Von dem Eigenthum. 43 in unſerer Jurisprudenz willkührlich ſey, d. h. daß man al⸗ lemahl, wenn der Stoff auf ſeinen urſpruͤnglichen Zuſtand ohne einigen Schaden, nicht mehr zuruͤckgebracht werden kann, zu Gunſten des Eigenthümers, oder des Arbeiters entſchiede, je nachdem nehmlich die Arbeit mehr werth iſt, als der Stoff, woraus ſie verfertigt wurde, oder der Stoff einen groͤßern Werth, als die Arbeit hat. Aus dem nehmlichen Grunde verlangten auch einige Glie⸗ der des Rathes, daß man es bey der in den zwey erſten Ar⸗ tikeln dieſes Abſchnittes aufgeſtellten Regel bewenden laſſen moͤchte; alle uͤbrige Artikel, ſagten ſie, ſind unnütz; die An⸗ wendung des Grundſatzes hängt doch immer von den Um⸗ ſtaͤnden ab, und dieſe weichen oft von den Beyſpielen ab, die man in Vorſchlag bringt. Dem Artikel 367. hatte man folgenden F. hinzugeſetzt: „Alſo iſt der Diamant das Haupttheil des Goldes, worin „er eingefaßt wird, und ein Kleid das Haupttheil in Bezie⸗ „hung auf die Borten.“ Dagegen bemerkte man: man brauche nur anſtatt eines Ringes eine mit Diamanten beſetzte Tabacksdoſe vorauszu⸗ ſetzen, um dieſem Art. 367 gemäß zu behaupten, daß die Diamanten das Zubehor der Tabaksdoſe ſeyen, weil ſie bloß zur Verzierung darin eingelegt ſind, und doch ſind ſie weit mehr werth als die Doſe; ſo ſtehe alſo der Grundſatz mit dem Beyſpiele im Widerſpruche. Man beſchloß daher die Beyſpiele hinweg zu laſſen, und bloß die Grundſaͤtze aufzuſtellen; ſpäter wurde aber bemerkt, daß, wenn man alle Artikel dieſes Abſchnittes, nur mit Aus⸗ nahme der beyden erſtern wegließe, man viele Puncte unent⸗ ſchieden laſſen würde, die die Jurisprudenz in Gemaͤßheit dieſer Artikel entſchieden habe, und die ſich doch nicht alle ans dem im Art.§66 aufgeſtellten Grundſatze herleiten lie⸗ ßen. Man behielt ſie alſo bey. Art.§66.»Sind zwey Sachen, welche verſchiedenen Herrn zugehoͤren, dergeſtalt miteinander vereinigt, daß ſie 44 H. Buch. U. Tit. Von dem Eigenthum. nzwar ein Ganzes bilden, jedoch von einander getrennt werden „koͤnnen, ſo daß eine ohne die andere beſtehen kann, ſo ge⸗ „hoͤrt das Ganze dem Herrn der Sache, welche den Haupt⸗ „theil davon ausmacht, unter der Verbindlichkeit, daß er dem „andern den Werth der Sache zahle, die hiemit vereiniget „worden iſt.“ Art. 567.»Als Haupttheil wird diejenige Sache an⸗ „geſehen, womit die andere nur zum Gebrauche, zur Verſcho⸗ „nerung oder zur Ergänzung der erſten vereiniget wurde.“ Art.§68.„Iſt jedoch die vereinigte Sache von viel „größerm Werthe, als die Hauptſache, und iſt ſie ohne Vor⸗ „wiſſen des Eigenthümers hiezu gebraucht worden, ſo kann „dieſer verlangen, daß die vereinigte Sache davon getrennt „und ihm zurlickgegeben werde, ſelbſt dann, wenn dadurch „die Sache, welcher ſie hinzugefuͤgt worden iſt, um etwas „verſchlimmert werden konnte.“ Art. 5690. Wenn von zweyen Sachen, die miteinander „vereiniget worden ſind, um ein Ganzes zu bilden, „die eine nicht als Zubehdr der andern angeſehen wer⸗ „den kann, ſo wird diejenige fuͤr die Hauptſache gehalten, „welche an Werth, oder wo dieſer auf beyden Seiten bey⸗ „nahe gleich iſt, an koͤrperlichem Umfange die beträchtlich⸗ ſie ii Art. 570.„Hat ein Künſtler oder jeder andere einen „Stoff, der ihm nicht zugehorte, dazu gebraucht, um eine „Sache anderer Gattung daraus zu bilden, ſo hat derjenige, „dem der Stoff zugehoͤrte, das Recht, die hieraus gebildete „Sache zu vindiciren, vorausgeſetzt, daß er den Werth der „hierauf verwendeten Arbeit vergütet, der Stoff mag uͤbri⸗ „gens ſeine vorige Form wieder annehmen koͤnnen oder nicht.“ Art.§61.„Wäre inzwiſchen die Arbeit von ſo großem „Belange, daß ſie den Werth des Stoffes bey weitem uͤber⸗ „ſtieg, ſo wuͤrde man die hieran verwendete Muͤhe als die „Hauptſache anſehen muͤſſen, und, der Arbeiter haͤtte das 1I. Buch. U. Tit. Von dem Eigenthum. 45 „Recht, die verarbeitete Sache zu behalten, wenn er den „Preis des Stoffes dem Eigenthuͤmer verguͤtet“ Art.§72.„Hat jemand theils eigenen, theils fremden „Stoff gebraucht, um eine Sache anderer Gattung zu bilden, „und von beyden Stoffen iſt weder der eine, noch der ande— „re ganz zerſtört, jedoch ſo, daß ſie nicht fuͤglich getrennt „werden koͤnnen, ſo iſt die Sache unter beyden Eigenthuͤ⸗ „mern gemeinſchaftlich. Der eine hat nach dem Betrage des „Stoffes, der ihm zugehdrte, der Andere nach dem Betrage „ſowohl des Stoffes, der ihm zugehoͤrte, als auch des Wer⸗ „thes ſeiner Arbeit einen Theil daran.« Art. 573.»Iſt durch Miſchung mehrerer Materien, „die verſchiedenen Eigenthuͤmern zugehörten, wovon jedoch „keine als der Hauptſtoff angeſehen werden kann, eine Sa⸗ »che hervorgebracht worden, und die Materien laſſen ſich „von einander trennen, ſo kann derjenige, ohne deſſen Vor⸗ »wiſſen die Materien gemiſcht worden ſind, auf ihre Tren— „nung antragen« „Können die Materien nicht mehr füglich getrennt wer— „den, ſo erwerben ſie daran gemeinſchaftlich das Eigenthum, „jeder nach Verhaͤltniß der Quantität, der Qnalität und des „Werthes der ihm zugehörigen Materie.« Art. 574.»War die Materie, die einem der Eigenthü— „mer zugehörte, der Quantitat und dem Werthe nach, bey „weitem von größerm Belange als die andere, ſo kann der „Eigenthuͤmer der Materie, welche einen höhern Werth hat, „die aus der Miſchung entſtandene Sache vindiciren, ſo fern ver dem Andern den Werth ſeiner Materie vergütet.« Art. 575.» Bleibt die Sache unter den Eigenthümern »der Materien, woraus ſie entſtanden iſt, gemeinſchaftlich, „ſo muß ſie für gemeinſchaftliche Rechnung verſteigert werden.« Art. 576. Der Eigenthümer, deſſen Materie ohne ſein „Vorwiſſen gebraucht worden iſt, um eine Sache anderer „Gattung hervorzubringen, hat in allen Fällen, worin er das 46 II. Buch. n. Tit. Von dem Eigenthum. „Eigenthum dieſer Sache in Anſpruch nehmen kann, die „Wahl, auf Wiedererſtattung ſeiner Materie in derſelben „Gattung, Quantitaͤt, Gewicht, Maß und Güte, oder auf „Zahlung ihres Werthes anzutragen“« Art. 577.»b Wer Stoffe, die einem andern zugehoͤren, „ohne deſſen Vorwiſſen, gebraucht hat, kann ebenfalls den „Umſtänden nach zum Erſatze des Schadens und entbehr⸗ „ten Gewinns, verurtheilt werden, vorbehaltlich des au⸗ „ßerordentlichen Verfahrens, das hier allenfalls noch eintre⸗ „ten kann« Alle in dieſen Artikeln enthaltene Entſcheidungen ſind ge⸗ wiß gerecht, und der Billigkeit angemeſſen, aber man muß eingeſtehen, daß die Aufmerkſamkeit ermüdet wird, um ſie wohl zu begreifen, und meines Dünkens hätten ſie in eini⸗ gen einfachern Grundſätzen zuſammengefaßt werden können. Alle Schwierigkeiten, wozu der Zuwachs beweglicher Sa⸗ chen Anlaß geben kann, ruͤhren entweder von der Miſchung, die mit Gegenſtänden, die verſchiedenen Eigenthümern zuge⸗ hören, vorgenommen werden kann, oder von der Arbeit her, die man aus dem Stoffe eines Andern verfertigen kann⸗ Trſter Fall. Wurde die Miſchung mit beyderſeitiger Ein⸗ willigung vorgenommen, ſo erhalt jeder einen Theil des Re⸗ ſultats, der entweder mit ſeinem Beytrage im Verhältniß ſteht, oder durch Uebereinkunft beſtimmt worden iſt. Geſchah ſie zuföllig, oder durch Einen ohne Vorwiſſen des Andern, jedoch mit gutem Glauben, und in der Mei⸗ nung, daß ihm das Ganze zugehöre, dann laſſen ſich ent⸗ weder die Stoffe ohne Verluſt von einander trennen, und ſich auf ihren urſprünglichen Zuſtand zuruͤckbringen, und in dieſem Falle iſt jeder befugt, dieſe Trennung zu verlangen; ſie geſchieht auf gemeinſchaftliche Koſten, wenn die Miſchung durch Zufall entſtanden war, im entgegengeſetzten Falle aber auf Koſten desjenigen, der ſie gemacht hat; oder die Stoffe konnen ohne Verluſt nicht getrennt werden, und nun iſt das ganze gemeinſchaftlich, wenn ſie von beyden Seiten unge⸗ —— — U. Buch. U. Tit. Von dem Eigenthum. 47 gefaͤhr gleich ſind; iſt aber ein merklicher Unterſchied unter den beyderſeitigen Stoffen vorhanden, ſo gehört das Ganze demjenigen zu, deſſen Theil nach Verhältniß der Qualität oder Quantität der größte iſt, jedoch ſo, daß er dem An⸗ dern den Werth ſeines Antheiles vergüte. Geſchah die Miſchung von einem der Eigenthrimer in böſem Glauben, ſo kann er verurtheilt werden, dem andern allen Schaden und entbehrten Gewinn zu erſetzen, ſo gar kann ein peinliches Verfahren gegen ihn Statt finden; immer muß man ihm aber ſeine Sache oder den Werth zu⸗ rückgeben, je nachdem die Materien ſich trennen laſſen, oder nicht, und die Sache eines jeden von größerer Bedeu⸗ tung iſt. zweyter Fall. Verarbeitet jemand die Sache eines an⸗ dern mit deſſen Einwilligung, ſo iſt dieß ein Mieth⸗Contract über Arbeit, der nach den Grundſätzen zu beurtheilen iſt, die im Titel vom Mieth⸗Contracte vorkommen. Verarbeitet jemand die Sache eines andern, in der Mei⸗ nung, daß ſie ſein ſey, ohne Vorwiſſen des Eigenthümers, ſo hat dieſer das Recht, die daraus hervorgehende Sache gegen Zahlung des Arbeitslohns, zu verlangen; will er die⸗ ſes Recht nicht ausuͤben, ſo muß der Arbeiter verurtheilt werden, ihm ſeine Sache zu bezahlen. Wußte der Arbeiter, daß die Sache nicht ſein war, und er verarbeitete ſie doch, ſo kann noch überdieß der Eigen⸗ thämer fordern, daß er ihm allen Schaden und entbehrten Gewinn erſetze. * 4⁸ II. Buch. III. Tit. Von dem Nießbrauche,„. D r e Von dem Nießbrauche, dem Gebrauche und der Wohnung. (Deetetirt den 30. Januar 1304. Promulgirt den 9. Februar.) (Die in dieſem Titel abgehandelten Materien ſind der Gegenſtand des ganzen 7ten Buches, und des Tit. 2 im B. 33 der Pandecten, des Tit. 33 B. 3 des Coder, und des Tit. 4 und 5 im B. 2 der Inſtitu⸗ tionen.) In den Artikeln dieſes Titels, hat man ſich faſt ganz nach den römiſchen Geſetzen gerichtet, mit Ausnahme gleich⸗ wehl einiger gar zu ſpitzfindigen Entſcheidungen, von denen man mit Rechte abgegangen iſt. Erſtes Capitel. Von dem Nießbrauche. Art. 378.„Der Nießbrauch iſt das Recht, die Sache, „an welcher ein anderer das Eigenthum hat, wie der Eigen⸗ „thümer ſelbſt zu benutzen, unter der Verbindlichkeit jedoch „die Subſtanz der Sache zu erhalten. Dieß iſt die Definition, die im T. I. F de usuf. und in den Inſtitutionen unter dem nehmlichen Titel davon gegeben wird. Ususfructus est jus alienis rebus utendi, fruendi d earum substantid. Durch das Wort: fruendi, wird demjenigen unterſchieden, der den Da unſer Geſetzbuch dieſer Eigenthuͤmer Sal der Nießbraucher von bloßen Gebrauch jus utendi hat. Definition die Worte hinzuſetzt: wie der ſelbſt, ſo hätte ich gewünſcht, daß man auch noch den Ausdruck: die Form dazu geſetzt haͤtte, nehmlich ſo: unter der Bedingung, die Form und die Subſianz derſelben ungekränkt zu erhalten; denn, der Nießbraucher hat, wie wir ſehen werden, das Recht nicht, die Form der Sachen zu —— —, II. Buch. III. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛc. 49 verändern, woran er den Nießbrauch hat, wozu doch ein Eigenthümer berechtigt iſi. Art. 379.„Man gelangt zum Nießbrauche, entweder „durch eine Verfügung des Geſetzes oder durch den Willen „eines Menſchen.“ Art. 580.„Der Nießbrauch kann jemanden entweder „unbedingt, oder bis zu einem gewiſſen Tag pder unter einer „Bedingung eingeräumt werden. Art. 581.»Er kann an jeder Gattung von Gültern, „ſie ſeyen beweglich oder unbeweglich, geſtattet werden.“ Dieſe drey Artikel ſind ganz aus den römiſchen Geſetzen entlehnt. Constituitur etiam Sine testamento, pactionibus et sti- pulationibus. F. 3. V de usuß. Vel præsens, vel e die dari potest. T. 4. eod. Constituitur etiam in rebus, quc usu tolluntur, vel minuuntur. P. 1. de usufß. eur. rer. In pecunid, T. 2. eod. In nominibus. T. 3. In jumentis. T. 3. P. de usuf. In numismatibus. T. 28. eod. In statuis et imaginibus. P. ℳ. eod. Die T. 6. eod. ſetzt einen ſonderbaren Fall hinzu, nehm⸗ lich dieſen, daß der Nießbrauch ſogar durch einen richterlichen Spruch, wenn von Theilung gemeinſchaftlicher Güter die Frage iſt, errichtet werden könne; und wiewohl der Art. 579 nur von zwey Arten ſpricht, wodurch er errichtet werden kann, durch das Geſetz nehmlich, und durch den Willen eines Menſchen, ſo müßte doch wohl, wenn kein anderes Mittel vorhanden wäre, Mit⸗Erben, oder Beſitzer ungetheil⸗ ter Güter einander gleich zu ſtellen, die Verfuͤgung jenes Geſetzes noch wirklich vollzogen werden. In unſerem Entwurfe, ſo wie auch in jenem der Geſetzge⸗ bungs⸗Section war noch ein fuͤnfter Artikel, des Inhalts, daß der Nießbrauch allen denjenigen, die fähig ſind Guͤter Malev. II. 4 50 n. Buch. II. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe. zu beſitzen, ſelbſt Gemeinden, und öffentlichen Anſtalten, uͤberlaſſen werden könne; dieſer Satz ſt ganz richtig, und der Art. 619 ſetzt ihn ſogar ausdruͤcklich voraus; dieſer fünfte Artikel wurde aber ausgeſtrichen„um der Entſcheidung uͤber die Frage nicht vorzugreifen, die im 3. Capitel des Titels von der Eintheilung der Guͤter zur Sprache gekom⸗ men war. Erſter Ab ſchnitt⸗ Von den Rechten des Nießbrauchers. Art. 382.„ Der Nießbraucher hat das Recht, jede „Gattung von Fruchten zu ziehen, welche der Gegenſtand „hervorbringen kann, woran ihm der Nießbrauch zuſteht, „es ſeyen natuͤrliche, Induſtrial- oder Civil⸗Fruͤchte.« Art. 583.„Natürliche Fruchte ſind diejenigen, welche „die Erde aus eigener Kraft hervorbringt. Die Erzeugniſſe „der Thiere und der Zuwachs an jungem Viehe durch Be⸗ „fruchtung ſind gleichfalls natürliche Früchte.“ „Induſtrial⸗Früchte eines Grundſtuͤckes ſind diejenigen, „welche man durch den Anbau deſſelben erhält.“ Art. 584.„ Civil⸗Fruchte ſind die Miethe der Häuſer, „die Zinſen der Capitalien, die man aufkündigen kann, und „der Betrag der Renten⸗« „Unter die Civil⸗Früchte wird auch der Pacht⸗Ertrag der „Landgliter gerechnet.“ Art. 285.„Natürliche und Induſtrial⸗Früchte, welche „in dem Augenblicke, da der Nießbrauch eröffnet wird, am „Baume oder Stocke hängen, oder auf dem Halme ſtehen, „gehören dem Nießbraucher.“ „Diejenigen, die in dem Augenblicke, da der Nießbrauch „ſich endiget, ſich in demſelben Zuſtande befinden, gehören „dem Eigenthümer. In jedem Falle hat ein Theil dem „andern die Beſtellungs⸗ und Saat⸗Koſten nicht zu verguͤ⸗ „ten; war aber beym Anfange oder bey Erlöſchung des II. Vuch. U1. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe. 51 »„Nießbrauches ein Paͤchter auf dem Gute, dem ein aliquoter „Theil der Früchte gehörte, ſo bleibt dieſem ſein Antheil „daran vorbehalten.“ Mit wenigen Worten hebt dieſer Artikel viele Schwierig⸗ keiten, die zwiſchen dem Eigenthümer, und dem Nießbrau⸗ cher, oder deſſen Erben uͤber die Theilung der natürlichen, und Induſtrial⸗Früchte gewoͤhnlich entſtanden. Ueberall war es zwar unbezweifelt, daß dem Nießbrau⸗ cher alle Früchte zu gut kamen, die zur Zeit, als ſein Nieß⸗ brauch anfieng, noch auf dem Baume, oder am Stocke hiengen, oder auf dem Halme ſtanden, Z. 27. H. de usuß⸗ allein die Theilung der Fruͤchte beym Ende des Nießbrauches erregte immer Zweifel. In den Provinzen, wo das römiſche Recht galt, machte man zwiſchen dem Nießbraucher Kraft eines läſtigen Titels, wie z. B. der Mann in Hinſicht der Dotal-Guͤter war, der nur den Genuß hievon hatte, um die Laſten der Ehe deſto leichter zu ertragen, und demjenigen einen Unterſchied, der den Nießbrauch durch einen wohlthaͤtigen Titel erlangt hatte. Die Erben dieſes Letztern mußten die Guͤter ſo abtreten, wie ſie beym Anfange des Nießbrauches geweſen waren, und hatten keinen Antheil an den noch nicht eingeernteten Früchten. P. 8. H de annuis leg. Doch gab es hievon eine fuͤr gewiſſe Gegenden ſehr wich⸗ tige Ausnahme, die ſich auf Caſtanſen, und andere Früchte bezog, die von ſelbſt abfallen; dieſe Fruͤchte gehorten, wenn ſie nicht eingeſammelt worden waren, beym Ende des Nieß⸗ brauches dem Eigenthuͤmer zu. Z. 13. J. quib. mod. Was den Ehemann betrifft, zwiſchen deſſen Erben, und dem Eigenthümer wurden die Früchte, in Gemäßheit des be⸗ ruͤhmten P. divoytio. 7. N solut. matrim., nach Verhaͤltniß der Zeit getheilt, als die Ehe im letzten Jahre gedau⸗ ert hatte⸗ 52 U. Buch. 1IMl. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe. Anders verhielt es ſich in den Provinzen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten; nach dem Art. 231 des Gewohn⸗ heits⸗Rechtes von Paris, das in dieſer Hinſicht als gemeines Recht galt, gehoͤrten die Fruͤchte der eigenen Guͤter, die beym Abſterben eines der Ehegatten noch nicht eingeerntet waren, demjenigen zu, der Eigenthuͤmer dieſer Guͤter war, mit der Bedingung gleichwohl, die Haͤlfte der Bau⸗ und Saat⸗ Koſten zu zahlen. Ueber dieſe Frage S. Lapeyrère, lett. F. en 65 et 69. und die von ihm angeführten Autoren; Serres, p. 126 et 127. Alle dieſe Fragen entſcheidet unſer Artikel mit Recht auf eine einfache und einförmige Art. Nichts deſto weniger griff man ihn bey der Discuſſion an, und warf ihm vor, daß er dem Gebrauche und der Billigkeit, ſelbſt in Hinſicht der Guͤter-Gemeinſchaſt darin widerſpreche, daß er ſie nicht fuͤr die Vorſchuͤſſe entſchädige, die ſie gethan habe, um die Ernte machen zu koͤnnen; es war indeſſen leicht zu antworten, daß man die Gerechtigkeit genau beobachtet habe, indem der Guͤter-Gemeinſchaft auch die Verbindlichkeit nicht aufgelegt worden ſey, die Vorſchuͤſſe zu erſetzen, die für die erſte Ernte gemacht worden, wovon ſie doch Nutzen gezogen hat⸗ Art. 586.„Bey Civil⸗ Fruͤchten wird als Grundſatz „angenommen, daß man ſie Tag fuͤr Tag theilweiſe er⸗ „wirbt. Sie gehdren dem Nießbraucher nach Verhaͤltniß der „Dauer ſeines Nießbrauches. Dieſe Regel iſt auf den Pacht⸗ „Ertrag der Landgüter, wie auf die Miethe der Häuſer und „andere Civil⸗Fruͤchte anwendbar.“ Dieſer Artikel ſtimmt mit der ſchon angefuͤhrten T. divor- tio, und der L. 26. F de usuf. uͤberem. Man ſchlug vor, den zweyten Theil des Artikels hinweg⸗ zulaſſen, weil er nach dem Art. 584 uͤberfluͤßig ſey; man antwortete aber, er ſey nothwendig, um das aus einigen Parlaments-Urtheilen erwachſene Vorurtheil zu verdrängen, welche entſchieden hatten, daß, da die noch hangenden oder — ſtehenden Früchte unbeweglich ſeyen, das dieſe Fruͤchte reprä⸗ 10. Buch. IMI. Tit. Von dem Nießbrauche. ꝛe. 53 ſentirende Pachtgeld dem Nießbraucher nur dann zugehöre, wenn die Fruͤchte während ſeines Nießbrauches wirklich ein⸗ geerntet worden ſind. Man ſetzte hinzu, daß dem im Artikel enthaltenen Grundſatze zufolge dieſe Pacht⸗Gelder dem Nießbraucher ſelbſt dann zugehörten, wenn ſie, wie in einigen Gegenden ge⸗ bräuchlich iſt, erſt achtzehn Monate nach der Ernte zahlbar ſeyn ſollten. Art. 587.„Erſtreckt ſich der Nießbrauch auf Sachen, „die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verzehren, „als, Beyſpielsweiſe, auf Geld, Getreide, Getränke, ſo hat „der Nießbraucher das Recht ſie zu benutzen, aber unter der „Verbindlichkeit, daß er bey Erlöſchung des Nießbrauches „ſie in gleicher Quantität, Qualitaͤt und Preiswuͤrdigkeit „oder den Schätzungs⸗Werth dafuͤr erſetze.“ Urſprünglich konnte kein Nießbrauch an Sachen einge⸗ räumt werden, die man nicht genießen kann, ohne ſie zu zernichten; Juſtinian lehrt uns aber F. 2. inst. de usuf., daß der Senat, zum Nutzen der Privat-Perſonen erlanbt habe, einen quastususfructus daran einzuraͤumen, jedoch ſo, daß der Nießbraucher Sicherheit ſtellen ſoll, daß er bey Be⸗ endigung des Nießbrauches eine Sache von der nehmlichen Qualität, und dem nehmlichen Werthe zurückgeben werde.*) Der Nießbrauch eines ganzen Specerey⸗Ladens gehoͤrt allerdings zur Claſſe der Gegenſtaͤnde, wovon der vorliegende Artikel handelt. Auch hierauf iſt folglich ſeine Verfügung an⸗ wendbar. Denn was iſt ein Specerey⸗Laden anderſt, als eine Allgemeinheit von Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verzehren, und duæ pondere, numero et mensurä constant, functionem recipientes in genere magis, quam in specie? Wollte man das Gegentheil annehmen, und z. B. den Legatar eines ſolchen Nießbrauches gerade zu fuͤr verbunden erklären, den Specerey⸗Laden zu erhalten, um ihn bey geendigtem Nießbrauche, ſo wie er Anfangs war, zu reſtituiren, ſo würde 1) das Ver⸗ maͤchtniß für ihn von keinem Vortheile ſeyn, indem der aus den 74 1I. Buch. Il. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe. Art.§88.» Der Nießbrauch einer Leibrente gibt eben⸗ „falls dem Nießbrancher das Recht, während ſeines Nieß⸗ „brauches den Betrag derſelben zu ziehen, ohne daß er zu „einem Erſatz verbunden ſey.« Ueber die Frage, ob der Nießbraucher einer Leibrente ſchuldig ſey, den jährlichen Betrag, ſo er davon gezogen hat, zuruͤckzugeben, war man nicht einerley Meinung, und wirklich gab es hierüber Urtheile fuͤr und wider; erklärte man ihn hiezu verbunden, ſollte dieß nicht beynahe ſo viel heißen, als einen Nießbrauch von Nießbrauche feſtſetzen? Genug iſt es, daß die Frage auf eine oder andere Art ent— ſchieden iſt, und daß die Contrahenten die Wirkung ihrer Verbindlichkeiten kennen. Art. 589.„Erſtreckt ſich der Nießbrauch auf Sachen, „die durch den Gebrauch zwar nicht gleich verzehrt, aber „doch allmählich verringert werden, als Leinwand, Hausge⸗ „raͤthe, ſo hat der Nießbraucher das Recht, ſie zu dem Verkäufen und Wiederverkäufen entſpringende Nutzen nicht als die Frucht der ihm vermachten Sache, ſondern bloß als das Re⸗ ſultat ſeines perſoͤnlichen Gewerbfleißes, und als der eventuelle Nutzen ſeiner Baatſchaft betrachtet werden könnte; dieß waͤre aber der Natur des Vermächtnißes des Nießbrauches zuwider, deſſen Früchte der Legatar in allen Fällen ziehen muß; und 2) würde der Eigenthuͤmer gegen ſeinen Willen gezwungen, ſich alle Gefahren und Zufälle des Handels gefallen zu laſſen; denn, da der Nutzen deſſelben ungewiß iſt, wäre es moͤglich, daß der Legatar, anſtatt auf die Verkäufe und Wiederverkäufe zu ge⸗ winnen, bey Unterhaltung des Ladens nur Verluſt erlitte. Ein Vermächtniß dieſer Art muß alſo wohl vor allem abgeſchätzt wer⸗ den, um wiſſen zu können, was der Nießbraucher bey geendig⸗ tem Nießbrauche zu erſetzen habe. So entſchied auch, noch vor der Verkuͤndung dieſes Titels des Geſetzbuches, nehmlich am„. Meſſider 11. J. der Caſſations⸗Hof in der Sache Pyon wider die Kinder Fournier. Jurispr. du Trib. de Cassut. XII. P. 29. u. f. n. Buch. II. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛc. 55 „Zwecke, wozu ſie beſtimmt ſind, zu gebrauchen, und iſt, „bey Endigung des Nießbrauches zu mehr nichts verbunden, „als daß er ſie, nicht durch ſeine Argliſt und Gefährde oder „durch ſein Verſehen verſchlimmert, in dem Stande zurück⸗ „gebe, worin ſie ſich dann befinden. Den Fall dieſes Artikels muß man wohl von jenem des Art. 587, und die Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie gleich aufzuzehren, wohl von jenen unterſcheiden, die durch den Gebrauch allmaͤhlich verringert werden. Bey der erſten Redaction dieſes Artikels hatte man hinzu⸗ geſetzt, daß wenn irgend eine der Sachen, wovon hier die Rede iſt, ſich ohne Verſchulden des Nießbrauchers, durch den Gebrauch gänzlich aufgezehrt finden ſollte, er befreyt ſey, ſie zuruͤckzugeben; wirklich verfügte auch ſo die F. g. §. 3. H usuf. quemadm. cau. Dieſer Zuſatz ward jedoch ausgeſtrichen, und zwar aus dem Grunde, weil Mobilien ſehr ſelten durch den Gebrauch ſo abgenutzt werden, daß nicht etwas davon uͤbrig bleibt, und wenn man den Nieß⸗ braucher nicht verpflichtete, dieſen Ueberreſt zurückzugeben, man ihm den Borwand in die Haͤnde ſpielte, ſie zu ſeinem Vortheile zu unterſchlagen. Art. 500.»Erſtreckt ſich der Nießbrauch auf Schlag⸗ »holz, ſo iſt der Nießbraucher verbunden, die Ordnung und „den Umfang der jedesmahligen Schläge, nach der von den „Eigenthümern gemachten Eintheilung oder ſtets von ihnen „befolgten Bewirthſchaftung zu beobachten. In keinem „Falle gebührt indeſſen dem Nießbraucher oder ſeinen Erben „Entſchaͤdigung fuͤr den gewohnlichen Abtrieb des Schlag⸗ »holzes, der Laßreiſer oder der hochſtaͤmmigen Bäume, „den er waͤhrend ſeiner Nutzung nicht vorgenommen haben „möchte.« „Baͤume, die man aus einer Baumſchule ziehen kann, „ohne ſie in Verfall und Abnahme gerathen zu laſſen, ma⸗ „chen ebenfalls nur unter der Bedingung einen Theil der „Nutznießung aus, daß der Nießbraucher in Beziehung auf 56 U. Buch. III. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe. »„das Wiederanpflanzen nach den Ortsgebräuchen ſich „richte.« Den zweyten Theil dieſes Artikels tadelte man aus der Urſache, weil eine ſolche Baumſchule an ſich ſelbſt eine Frucht ſey, und folglich der Nießbraucher nicht verpflichtet werden müſſe, die jungen Bäume, die er darin zieht, durch andere wieder zu erſetzen. Man beſchloß daher, es hiebey auf die Orts⸗Gebräuche ankommen zu laſſen. Art.§01.„Der Nießbraucher benutzt ferner die Wald⸗ „Diſtricte der hochſtämmigen Gehölze, die in ordentliche „Schläge eingetheilt ſind, ſey es daß die Schläge periodiſch „auf einem gewiſſen Umfange des Bodens vorgenommen „werden, oder daß eine beſiimmte Zahl Bäume ohne Unter⸗ „ſchied auf der ganzen DPberflaͤche des Gutes gefällt wird; „indeſſen hat er ſich allemahl nach den Fällungs⸗Epochen „und der Gewohnheit der alten Eigenthuͤmer zu richten.« Selbſt das hochſtämmige Gehölz kann zur Claſſe der Früchte gehören, wenn der Eigenthümer es in regelmäßige Schläge eingetheilt hat. S. den Art. 521, und hiezu bedarf es der Gewohnheit einer Reihe von alten Eigenthümern nicht. Hauptſaͤchlich muß man hiebey auf die Verfahrungs⸗ Art, und die Abſicht desjenigen, der den Nießbrauch verliehen hat, Rückſicht nehmen; hatte dieſer letztere ſein hochſtämmiges Gehölz wirklich in regelmäßige Schläge eingetheilt, ſo kann meines Erachtens der Nießbraucher deſſen Gewohnheit nach⸗ ahmen. Potest sylvas cæduas, et arundineta cadere, Sicut paterfamilius ogeh 7 de usuf. Art. 3502.„In allen andern Faͤllen iſt es dem Nutz⸗ „nießer nicht erlaubt, der hochſtͤmmigen Bäume ſich anzu⸗ „maßen. Nur die durch Zufall ausgeriſſenen oder zerbroche— „nen Bäume(Windbrüche) darf er dazu verwenden, um die „Reparaturen zu machen, wozu er verbunden iſt. Im „Nothfalle iſt er ſogar berechtiget, Bäume zu dieſem Ende „fällen zu laſſen, jedoch unter der Bedingung, daß er vor— 1l. Buch. 1Ml. Tit. Von dem Nießbrauche ze. 57 „her dieſe Nothwendigkeit mit dem Eigenthuͤmer ausmitteln „(conſtatiren) laſſe.“ Man bemerke wohl, daß dieſer Artikel nur von hoch⸗ ſtaͤmmigen Bäumen ſpricht, nicht aber von Obſt-Bäumen, die der Gegenſtand des Art. 504 ſind. Hochſtämmige Baͤu⸗ me, die durch Zufall ausgeriſſen, oder zerſchlagen worden, gehören gewöhnlich dem Eigenthuͤmer; nur iſt der Nießbrau⸗ cher berechtigt, ſich ihrer zu den Reparaturen zu bedienen, wozu er verbunden iſt, und ſogar, in deren Ermangelung, ſich deren andere abliefern zu laſſen; Obſt⸗Baͤume aber, die ver⸗ dorren, oder durch den Wind ausgeriſſen oder zerſchlagen wer— den, gehören dem Nießbraucher, jedoch mit dem Laſte, ſie durch neue zu erſetzen. Der vorliegende Artikel ſagt zwar nichts von hochſtäm⸗ migen Bäumen, die verdorren; ohne Zweifel gehören ſie aber in die nehmliche Categorie mit jenen, die durch Zufall aus⸗ geriſſen, oder zerſchlagen worden ſind. Art.§93.» In den Holzungen darf er Pfaͤhle für die „Weinberge nehmen; er darf ebenfalls aus den Baͤumen „jährlich oder periodiſch Nutzung ziehen, alles nach dem „Gebrauche des Landes oder der Gewohnheit der Eigen⸗ „thuͤmer.« Er darf aus den Baͤumen joͤhrlich, oder periodiſch Nutzungen ziehen. Man hätte ſagen müſſen: alle jähr⸗ liche oder periodiſche Nutzungen, die man daraus ziehen kann; denn, zuverlaͤßig gehört alles dieſes bloß deßwegen, weil es eine Frucht iſt, dem Nießbraucher zu. Art. 504.»Abgeſtandene Obſtbäume, ſelbſt diejenigen, „die durch Zufall ausgeriſſen, oder zerbrochen ſind, gehören „dem Nießbraucher, mit dem Beding, ſie durch andere zu „erſetzen.« S. die Anmerkung zum Art. 392. Art. 595.„Der Nießbraucher kann die Nutzungen ent⸗ „weder ſelbſt ziehen, oder ſein Recht einem andern verpach⸗ 58 1I. Buch. III. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛc. „ten, oder es ſo gar verkaufen, oder unentgeltlich übertra⸗ „gen. Gibt er es in Pachtung, ſo hat er, ſo viel die Epo⸗ „chen, wo Pacht⸗Contracte erneuert werden müſſen, und ihre „Dauer betrifft, ſich nach den Regeln zu richten, welche „unter dem Titel von dem Heiraths⸗Contracte und den „gegenſeitigen Rechten der Ehegatten für den Mann in „Beziehung auf die Guͤter der Frau feſtgeſetzt ſind.“ Fruendum concedere potest, locare vel vendere. L. 9. §. 2. F. de usuf. Unter den roͤmiſchen Rechtsgelehrten hatte hier ein Wort⸗ Streit Statt. Man gab allerdings zu, daß ein Nießbrau⸗ cher berechtigt ſeyn ſollte, einem dritten die Befugniß die dem Nießbrauche unterworfene Sache zu genießen, zu übertragen, zu verkaufen, oder zu verpachten; allein man behauptete, daß er ſein Nießbrauchs-Recht ſelbſt nicht uͤbertragen könne⸗ So ſagt auch Juſtinian im F. 3. inst. de usuf. cedendo ertraneo nihil agit. Freylich kann der Nießbraucher ſein Recht einem andern in dem Sinne nicht uͤbertragen, daß dieſer letztere nun Nieß⸗ braucher werde, und die Dauer des Nießbrauches in der Folge von ſeinem Leben abhangen ſolle; aber was hindert den Nießbraucher, ſein Recht einem andern ſo zu übertragen, daß dieſer auf die nehmliche Art, und ſo lange den Genuß haben ſoll, als er ſelbſt ihn haben konnte? Art. 506.„Der Nießbraucher zieht die Nutzungen des „an der Sache, wovon er den Nießbrauch hat, durch Allu⸗ „vion entſtandenen An- und Zuwachſes.“ T. 9. F. g. de usuß. Dieſes Geſetz fuͤgt im F. 4. hinzu, daß der Nießbraucher den Genuß einer Inſel nicht habe, die ſich in einem Gewäſſer bilden könnte, welches zu dem mit dem Nießbrauche belaſteten Gute gehört. Non de insuld, quc apparet Separata. Art. 507.„ Er hat den Genuß der Grund⸗Gerechtigkeiten, „des Rechts ſeinen Weg über eines andern Grund zu neh⸗ „1 „n „r „ „l „I „ „ . ſ ſ b II. Buch. II. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe. 19 „men, und überhaupt aller Rechte, welcher der Eigenthü— „mer genießen kann, und genießt ihrer, wie der Eigenthuͤ— „mer ſelbſt.« Es iſt allgemeine Regel, daß der Nießbraucher Recht auf alles hat, was zur Ausübung des Nießbrauches nothwendig iſt, T. 1. F. I. H i ususf pet. Er genießt folglich nicht nur der Dienſtbarkeiten, und des Rechtes, über eines andern Grund zu gehen, die dem Gute, woran er den Nießbrauch hat, ankleben, ſondern er waͤre auch befugt, im Falle er keinen Weg haͤtte, um dazu zu gelangen, den Eigenthuͤmer anzuhalten, ihm einen zu verſchaffen. T. 2. F. 2. h 5 gervit. vind. ſo wie auch, ihm die Beweisſtücke zu verab⸗ folgen, die erforderlich ſind, um ſein Recht geltend zu ma⸗ chen, und zu vertheidigen. L. 5. s ususf. pet. Art. 598.„Er genießt ferner auf eben die Weiſe, wie „der Eigenthümer, der Bergwerke und Steinbrüche, die „beym Anfange des Nießbrauches in wirklichem Betrieb ſind. „Wenn indeſſen von einem Bergbaue die Rede iſt, der ohne „Conceſſion nicht angelegt werden darf, ſo kann der Nieß⸗ „braucher ihn nicht benutzen, als nachdem er die Erlaubniß „hiezu von dem Kaiſer erhalten hat.“ „Er hat kein Recht auf Bergwerke und Steinbruͤche, „die noch nicht eingeſchlagen ſind, auf Torfgruben, worin „man noch keinen Torf zu graben angefangen hat, noch auf „einen Schatz, der während des Nießbrauches entdeckt wer⸗ „den möchte.“ Was den im Grundſtuͤcke gefundenen Schatz betrifft, ſtimmt dieſer Artikel mit dem römiſchen Rechte uͤberein. L. 7. F. 12. H. solut. watrim. Dumoulin uͤber die Gewohnheit von Paris, F. 1. gl. I. n. 60. In Hinſicht der Bergwerke, und Steinbruͤche aber, die der Nießbraucher zu gebrauchen das Recht hatte, ſie mögen vor ſeinem Nießbrauche oder erſt nachher eingeſchlagen wor⸗ den ſeyn, ſtimmt er mit dem römiſchen Rechte nicht überein— e 60 U. Bnch. 1l. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛc. Bey der Discuſſion dieſes Artikels, trug man darauf an, daß dem Nießbraucher der Genuß der waͤhrend ſeines Nieß⸗ brauches entdeckten Minen eingeräumt werden moͤchte. Wa⸗ rum, ſagte man, ſollten die Nutzungen einer Conceſſion dem Nießbrauche nicht unterworfen ſeyn können? Der Genuß der Minen, antwortete man, wird nur von der Obrigkeit im Staate verliehen; der Nießbraucher kann alſo nicht einmahl aus denjenigen, die er eingeſchlagen fin⸗ det, ohne Erlaubniß der Regierung, Erze oder Metalle her⸗ ausnehmen, weil es moͤglich iſt, daß er das Vermögen, und die Kenntniſſe nicht beſitzt, wegen welcher die Conceſſion dem Eigenthuͤmer ertheilt worden iſt. Dieſe Antwort löſt indeſſen die Frage nicht auf; ſie be⸗ weiſt wohl, daß der Nießbraucher die Bergwerke, die er ein⸗ geſchlagen findet, nicht ohne Erlaubniß der Regierung be⸗ nutzen kann, keineswegs aber, daß er nicht, mit dieſer Er⸗ laubniß, Minen, die man während ſemes Nießbrauches ent⸗ deckt, und ſogar ohne dieſe Erlaubniß, Steinbrüche gebrau⸗ chen koͤnne, die waͤhrend deſſelben erdffnet werden. Einen beſſern Grund gab man an, wenn man ſagte, daß Minen und Steinbrüche, da ſie ſich nicht fortpflanzen, ſondern zuletzt ſich erſchoͤpfen, nicht als eine Frucht angeſehen werden koͤnn⸗ ten; dann mußte man aber auch den Nießbraucher von den ſowohl vor als nach der Epoche des Nießbrauches eröffneten Steinbruͤchen ohne Unterſchied ausſchließen. Man ſagte ferner, man müſſe den förmlichen Nießbrauch der Cenceſſion einer Mine von dem Nießbrauche eines Grund— ſtuͤckes unterſcheiden, worin eine Mine entdeckt würde; erſte⸗ rer ſey erlaubt und müſſe ſeine Wirkung haben; letzterer aber ſey den im Artikel enthaltenen Einſchränkungen unter⸗ worfen. Es iſt einleuchtend, daß derjenige, der die Conceſſion ei⸗ ner Mine erhalten hat, ſein Recht dem Nießbrauche nach, oder auf ſonſtige Art einem Andern uͤbertragen könne; dieß kann er aber nur mit Erlanbniß der Regierung thun; erhält U. Buch. 1M. Tit. Vou dem Nießbrauche ꝛe. 61 er dieſe nicht, ſo wird er immer für den Conceſſionär ange⸗ ſehen, und haftet fuͤr die vorſchriftsmäßige Nutzung. Mit dieſem Unterſchiede rückt man alſo um keinen Schritt weiter zur Aufloͤſung der Frage. Meines Erachtens müßte man den Nießbraucher von der Nutzung der Minen, ſie moͤgen vor oder nach dem Anfange ſeines Nießbrauches eingeſchlagen worden ſeyn, ausſchließen, dagegen aber ihm erlauben, den Marmor, die Steine, Gyps Torf, Erd⸗Kohlen, und ſonſtige Materien herauszuziehen, die er zu ſeinem Gebrauche, oder zur Reparatur und zum Vortheile der Sache noͤthig haben kann, woran ihm der Nießbrauch zuſteht, die Entdeckung mag übrigens geſchehen ſeyn, wann ſie wolle; denn unſchicklich waͤre es, ihn zu zwingen, dasjenige anderswo zu kaufen, was er im Grund— ſtücke findet, deſſen er, wie der Eigenthumer ſelbſt, genie⸗ ßen ſoll. Art. 500.» Der Eigenthümer darf durch eigenes Un⸗ „ternehmen, oder auf was Art es immer ſeyn moͤge, den „Rechten des Nießbrauchers keinen Abbruch thun.« „Von ſeiner Seite hat der Nutznießer, bey Endigung des »Nießbrauches, für die Verbeſſerungen, die er gemacht zu ha⸗ »ben behaupten möchte, keine Entſchädigung zu fordern, „wenn gleich der Werth der Sache dadurch erhoͤhet wor⸗ „den wäre.« »Er oder ſeine Erben koͤnnen inzwiſchen die Spiegel, Ge⸗ „mählde und andere Verzierungen, die er aufhängen oder auf⸗ »ſtellen ließ, zurücknehmen, jedoch unter der Bedingung, daß »ſie die Plaͤtze(ieux), wo ſie angebracht waren, in ihren „vorigen Stand wieder herſtellen.« Der erſte Theil dieſes Artikels faßt eine allgemeine Re⸗ gel in ſich, die ſich auf ſehr viele Fälle anwenden läßt, die es aber eben ſo unnütz, als unmoͤglich ſeyn würde, vorher⸗ zuſehen. Eben ſo gerecht iſt der zweyte Theil; hat der Nießbrau⸗ cher Verbeſſerungen an der Sache vorgenommen, ſo that er 62 U. Vuch II. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe. dieß zu ſeinem Nutzen, oder zu ſeinem Vergnuͤgen, und der Eigenthümer iſt ihm dafür nichts ſchuldig; nur ſteht es ihm oder ſeinen Erben frey, dasjenige, was er der Sache hinzu⸗ gefügt hat, hinwegznnehmen, in ſo ferne dieſes geſchehen kann, ohne den Reſt zu verderben. In einem Falle fordert es jedoch die Billigkeit, ihm ſeine Verbeſſerungen in Rechnung zu bringen, nehmlich dann, wenn man ihm zur Laſt legt, an⸗ dere Theile verſchlimmert zu haben; in dieſem Falle iſt es wohl natuͤrlich, daß eins gegen das andere aufgerechnet werde. Uebrigens war hier allerdings der Ort, wo man haͤtte ſagen ſollen, in wie ferne es dem Nießbraucher erlaubt ſey, die Sache zu verbeſſern, und wo man den Sinn der in der Definition des Nießbrauches angebrachten Worte: unter der Bedingung, die Subſtanz der Sache ungekraͤnkt zu er⸗ halten, hätte erklaͤren ſollen. Die römiſchen Geſetze haben dieſes umſtändlicher auseinander geſetzt⸗ Nachdem ſie geſagt hatten, daß der Nießbraucher die dem Nießbrauche unterworfene Sache verſchönern könne, T. 15. F. 7. de Vsuf., ſetzen ſie hinzu, daß er die Gebaͤude weder vergroßern, noch dasjenige, was nuͤtzlich iſt, davon nieder⸗ reißen duͤrfe, nicht einmahl in der Abſicht, um etwas nützliche⸗ res auf die Stelle zu ſetzen, quamwis melius repositurus sit. P. 8. eod. Ein angefangenes Gebäude darf er nicht einmahl endi— gen, TL. 6. eod. noch ein neues Stockwerk auf das Haus ſetzen. T. 13. F. 7. Eben ſo iſt er nicht befugt die Be⸗ ſchaffenheit der Sache zu verändern, und wenn auch dadurch der Ertrag der Einkuͤnfte vergrößert würde. T. ult. de usu et hab. z. B. Sachen, die bleß zum Vergnügen dienen, zu zerſtören, um eine ergiebige Cultur an deren Stelle zu ſetzen. Hammerwerke durfte er jedoch anlegen, modo proprieta- rius apparatum Sustinere possit, et cælum agri non cor- rumpatur. T. 13. F. 16. de usuf. Auch konnte er ein Ge⸗ II. Buch. III. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe. 63 bäude auffuͤhren, wenn dieß noͤthig ſeyn ſollte, um die Ernte unterzubringen, ibid. um ſo eher alſo ein zu dieſem Zwecke angefangenes beendigen. Es bedarf wohl keiner Erinnerung, daß alle dieſe Geſetze, was die Verbeſſerungen und nützlichen Veränderungen betrifft, von dem Falle zu verſtehen ſind, wo der Eigenthümer nicht einwilligt, und ſeines Vortheiles ungeachtet ſich dage⸗ gen ſträuben wollte. weyt 2 b ſchnit Von den Verbindlichkeiten des Nießbrauchers. Art. 600.„Der Nießbraucher nimmt die Sachen in „dem Zuſtande, worin ſie ſich befinden; aber er darf den »wirklichen Genuß nicht antreten, als nachdem er in Gegen⸗ „wart des Eigenthuͤmers, oder da dieſer doch gehoͤrig vorge⸗ „laden worden, ein Verzeichniß der Mobilien hat errichten, nund den Zuſtand der Immobilien, die dem Nießbrauche un⸗ „terworfen ſind, hat aufnehmen laſſen.« Man fragte, ob ein Teſtirer demjenigen, dem er den Nieß⸗ brauch ſeines Vermögens vermacht, die Errichtung eines In— ventars und die Stellung der Bürgſchaft nachlaſſen könne: Der Appellations⸗Hof von Paris, ſagte man, habe jüngſt dieſe Frage verneinend entſchieden, den Erben jedoch für ſchuldig erklärt, die Koſten der Inventariſirung zu zahlen. Die Befreyung, antwortete man, ſo der Teſtirer ertheilt, iſt gültig; denn da es in ſeiner Macht ſteht, ſelbſt das Ei⸗ genthum dem Nießbraucher zu ſchenken, ſo iſt er um ſo viel mehr auch befugt, ihm die dem Nießbrauche gewohnlich anklebenden Bedingungen zu erlaſſen. Dieſe Frage verdient einige Entwickelung. Zuerſt muß man wiſſen, daß das römiſche Recht den Nießbraucher bloß zur Sicherheitsleiſtung, nicht aber zur Errichtung eines In⸗ ventars verpflichtete. Dieſes Letztere iſt eine gerechte Erfin⸗ dung unſeres franzöſiſchen Rechtes; dagegen verlangte man 64 M. Buch. II. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe. auch von dem Nießbraucher unbeweglicher Güter keine Bürg⸗ ſchaft. Serres inst. p. 148. Weil man nun von der vom Nießbraucher unbeweglicher Güter zu ſtellenden Bürgſchaft abgegangen war, ſo nahm man auch um ſo viel eher an, daß der Teſtirer ihn in allen Füllen davon befreyen koͤnne; S. Serres loc. cit.; und dieſen Gebrauch hat dann auch der Art. 601 beybehalten. In Hinſicht des Inventariums machte man zwiſchen den verſchiedenen Perſonen einen Unterſchied, die dabey ein In⸗ tereſſe haben konnten. So urtheilte man a), daß der Teſtirer nicht einmahl ſeinem Erben die Errichtung eines Inventars in der Abſicht verbiethen könne, damit dieſer als unbedingter Erbe gegen die Gläubiger verbunden ſey, und daß dieſes Verbothes ungeachtet, der Erbe ein Inventarium errichten dürfe und muͤſſe, wenn er nur bis zum Betrage der Nachlaſſenſchaſt verbunden ſeyn will. Polive, lib. §. ch. 30. Ferriére, über die quest. 352. des Guldo- Papa. Eben ſo urtheilte man bP), daß ungeachtet der Befreyung, die der Erblaſſer ſeinem Erben von der Errichtung eines In⸗ ventariums ertheilt hatte, diejenigen, denen ein Pflichttheil ge⸗ buͤhrt, ihn dazu anhalten könnten, weil ſie eine Art von Gläubiger ſind, und ihnen daran gelegen iſt, die Stärke und den Betrag der Erbſchaft genau beſtimmen zu laſſen. Des-— peisses, tom. 2. p. 149. Auch war c) die allgemeinere Mei⸗ nung, daß ein Vormund von der Errichtung eines Inventa⸗ riums nicht befreyt werden könne. S. hierüber die Anmer⸗ kung zum Art⸗ 452. Dagegen entſchied man d), daß in Anſehung der Legata⸗ rien und ſubſtituirten Erben die Befreyung gültig ſey, weil der Teſtirer ſie ja ſogar ihrer Vermaͤchniſſe und Fidei⸗Commiſſe hätten berauben koͤnnen, Lapeyrère und die von ihm let. I. n. 50 angeführten Autoren.(Seit der Ordonnanz uͤber die Subſtitutionen mußte man jedoch in Hinſicht des Fiduciar⸗ Erben das Gegentheil annehmen.) Was endlich e) den Nieß⸗ braucher betrifft, dieſen konnte, nach der allgemeinern Meinung, 1I. Buch. UMI. Tit. Von dem Nießbrauche. 65 der Teſtirer aus dem nehmlichen Grunde davon befreyen, der in Anſehung der Legatarien ſchon angeführt worden iſt, Catel— lan, liv. Z. ch. 43. Serres, inst. p. 310. und der Rath hat die ihm vorgelegte Frage weislich beantwortet.*) Geſetzt aber, der Nießbraucher habe kein Inventarium, und zwar in den Faͤllen, worin er dazu gehalten iſt, errichtet, ſoll er deßwegen der Nutzungen beraubt ſeyn? Ich glaube, * So entſchied auch der Appellations⸗Hof von Agen am 3. Ni⸗ voſe 14. J. in der Sache der Wittib Chabrier wider den Ekben ihres Mannes. Herr Chabrier vermachte nehmlich ſeiner Gattinn den Nießbrauch ſeines beweglichen und unbeweglichen Vermö⸗ gens mit dem Zuſatze: dann will ich, daß mein Erbe nicht befugt ſeyn ſoll, ein Inventar über meine ganze Mobiliarſchaft zu verlangen, und falls er ſich dieſer Verordnung nicht fügen wird, ſoll er gehalten ſeyn, meiner Gattinn, ſo lauge ſie lebt, eine jähr⸗ liche Penſion von 400 Fran es zu zahlen. Unerachtet nun der Erbe auf der Errichtung dieſes Invehtars beſtand, und behaup⸗ tete, daß der Leſtirer ſeine Gattinn hievon nicht habe befreyen können, ſo ward er doch mit dieſer Behauptung abgewieſen. Journ. d. Aud. ete. 1806 im Anhange Her⸗ ausgeber dieſes Journals, Herr Denev ers, Gerichtsſchreiber der Civil⸗Section des Caſſations⸗Hofes macht jedoch zu dieſem Urtheile die Anmerkung, daß die im Staats⸗Rathe vorgekomaene Frage eigentlich geweſen ſey, was für eine Wirkung die Clauſel haben ſollte, wodurch ein Teſtirer den Nießbraucher von der Errichtung des Inventars, und von Stellung der Bürg— ſchaft befreyte, und dabey erklärte, daß er ihm, falls man die Erfuͤllung dieſer Bedingungen ver⸗ langen würde, die Sache dem voͤlligen Sigenthu⸗ me nach vermache. Zwiſchen dieſer Clauſel aber, die man als guͤltig anerkannt habe, und jener, wodurch dem Legatar nur der Nießbrauch vermacht worden ſey, glaubt er, muͤſſe ein Unterſchied Statt haben; denn da in letzterem Falle das Sigenthum ausdruͤcklich dem Erben vorbehalten worden, ſo muͤſſe dieſer auch befugt ſeyn, ſich der Erhaltung ſeines Eigen⸗ thums zu verſichern, und dafür zu ſorgen, daß nicht der Wille des Teſtirers durch die Nachläßigkeit oder Unredlichkeit des Nieß⸗ brauchers vereitelt werde. B. II. Malev⸗ 5 66 l. Buch. M. Tit. Von dem Nießbrauche. ꝛe. daß die verneinende Antwort ganz natuͤrlich aus dem Art⸗ 604 hervorgehe. Auch kann meines Erachtens, wenn der Nießbraucher und Eigenthümer darüber einig ſind, das Inventarium mittelſt eines doppelten Privat⸗Verzeichniſſes und ohne Zuziehung von Notarien gemacht werden; will aber der Eigenthümer ſich hiezu nicht anſchicken, ſo iſt es genug, wenn der Nieß⸗ braucher ihn mittelſt eines außergerichtlichen Actes abladet, um ſich bey der Notaxial⸗ Inventariſirung einzufinden, ohne daß er hiezu eine richterliche Ordonnanz ar szuwirken nb⸗ thig habe. Art. 601.»Er ſtellt Bürgſchaft, daß er die Sache wie nein guter Hausvater benutzen wolle, wenn er durch den Act, der ihm den Nießbrauch gewährt, hievon nicht be⸗ „freyt iſt: inzwiſchen ſind Vater und Mutter, welche an dem „Vermögen ihrer Kinder den geſetzlichen Nießbrauch haben, „und derjenige, der unter dem Vorbehalt des Nießbrau⸗ „ches verkauſt oder geſchenkt hat, nicht ſchuldig, Bürgſchaſt „zu ſtellen.« S. die Anmerkung zum vorhergehenden Artikel. Wenn Eltern, nicht Kraft ihrer geſetzlichen Gewalt, ſon⸗ dern Kraft Schenkungen, die entweder von einem Kinde dem andern, oder ihren Kindern ron Fremden gemacht worden ſind, den Nießbrauch an ihrem Vermdgen haben, ſind ſie in dieſem Falle Bürgſchaft zu ſtellen verbunden? Unſer Artikel erklärt ſich hierüber nicht; auch iſt bey der Discuſſion nichts darüber vorgekommen; die romiſchen Geſetze entſchieden aber in Hinſicht des Vaters dieſe Fragen ausdruͤcklich mit Nein, L. Sc. F. ad S0. Trebell., eben ſo in Hiaſicht der Mutter, der von ihrem Manne der Nieß brauch ſeines Vermoͤgens vermacht worden war, den Fall ausgenommen, wenn ſie ſich wieder verheirathete: L. 6. F. 1. Cod. de Sec. nupt. und jetzt wo die Mutter, außer dem Falle, wenn ſie zur zweyten Ehe ſchreitet, die nehmliche Gewalt hat, wie der Vater, wäre es allerdings billig, daß Beyde von der Bürgſchaft befreyt waͤ⸗ U. Buch. 1. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛ. 67 ren. Nurispr. Cib. V. usufruit, Ject. 2. n. 3, Da inzwi⸗ ſchen unſer Artekel zuerſt alle Nießbraucher Bürgſchaſt zu ſtellen anweiſt, und bloß die Eltern, die einen geſetzlichen Nießbrauch am Vermögen ihrer Kinder haben, davon befreyt, ſo muß man annehmen, daß ſie fuͤr jeden andern Nießbrauch leider dazu gehalten ſind, bis ein neues Geſetz zu ihren Gun⸗ ſten eine Ausnahme macht. Art 602.„Findet der Nießbraucher keinen Bürgen, ſo „werden die Immobilien entweder verpachtet, oder einem „Dritten in Verwaltung gegeben(ſequeſtrit);“ „Baarſchaften, welche unter dem Nießbrauche begriffen „ſind, werden rentbar angelegt;“ „Nahrungsmittel werden verkauft, und der hieraus ein⸗ „gehende Preis wird ebenfalls angelegt;« „Die Zinſen dieſer Baarſchaften und der Pachtbetrag ge⸗ „hbren in dieſem Falle dem Nitßbraucher⸗“ Art. 603.„Hat der Nießbraucher keine Buͤrgſchaft ge⸗ „ſtellt, ſo iſt der Eigenthümer berechtiget zu fordern, daß die »„Mobilien, welche durch den Gebrauch an ihrem Werthe „verlieren, verkauft, und der Kauſſchilling, ſo wie jener der „Nahrungsmittel, rentbar angelegt werde, und der Nut⸗ „nießer bezieht alsdann während ſeines Nießbrauches die „Zinſen. Je nachdem die Umſtände beſchaffen ſind, kann „inzwiſchen der Nutznießer verlangen, und das Gericht ver— „ordnen, daß ihm ein Theil der Mobilien, die er zu ſeinem „Gebrauche nothig hat, unter bloß eidlicher Verſicherung „gelaſſen werde, mit dem Beding, daß er ſie zurückliefere, „wenn der Nießbrauch erloſchen iſt.“ Dieſe zwey Artikel hätte man in einem zuſammenfaſ⸗ ſen und im erſten bloß ſagen ſollen, die Wobilien und Nahrungsmittel werden verkauft, dann aber hätte man die auf die Mobilien ſich beziehende Ausnahme in einem Fe⸗ hinzuſetzen müſſen. Uebrigens iſt die Verfügung dieſer beyden Artikel ſehr billig, und mit der Praxis übereinſtimmend; ſelbſt die Armuth des 68 U. Buch. M. Tit. Von dem Nießbrauche ze. Nießbrauchers muß ihn einer Wohlthat nicht berauben, die zum Zwecke hatte, ſein Elend zu mindern. Rousseaud, V. usufruit. Sect. 2. n. I. Bey der Discuſſion dieſes Artikels war ſo⸗ gar im Staats⸗Rathe beſchloſſen worden, daß der Nieß⸗ braucher, der keinen Bürgen finden würde, nichts deſtoweni⸗ ger die nach Beſchafſenheit ſeines Zuſtandes zu ſeinem Ge⸗ brauche nothwendigen Mobilien, in Natur, und gegen ſeine eidliche Caution behalten ſollte; man muß ſich jedoch an der letzten Redaction halten. Art. 60g.„Durch die Verzögerung in Stellung der „Bürgſchaft verliert der Nießbraucher die Fruͤchte nicht, „woran er ein Recht haben mag⸗ Sie gebühren ihm von „dem Augenblicke an, da der Nießbrauch ſeinen Anfang ge⸗ „nommen hat.“ Dieſer Artikel entſcheidet eine Frage, die ſehr ſtreitig war, wie man bey Roũsseaud a. a. O. ſehen kann, und hat die billig⸗ ſte Meinung angenommen⸗ Art, 605.„Der RNießbraucher iſt nur zu den Repara⸗ „turen verbunden, welche erforderlich ſind, um die Sache in „Bau und Beſſerung zu erhalten.“ „Haupt⸗Reparaturen bleiben dem Eigenthümer zur Laſt, „es ſey dann, daß ſie dadurch nothmendig geworden, weil „ſeit dem Anfange des Nießbrauches die zum Unterhalt er⸗ „forderlichen Ausbeſſerungen unterlaſſen wurden, in welchem „Falle der Nießbraucher auch hiezu verbunden iſt.« Modica refectio ad eum perlinet, heißt es in P N de usuf. Nactenus tamen ut Sarta tecta habeat, non autem si vetustate coruerunt. Rousseaud, V. usufruit; sect. 2. n. II⸗ behauptet in Gemaͤßheit der LL. 64 und 65 ſ de usuf., daß ein Nieß⸗ braucher, der auf ſein Recht Verzicht leiſten will, zu keinen Reparaturen verbunden ſey, wenn er auch ſchon gerichtlich wäre belangt worden, um ſie vorzunehmen, den Fall aus⸗ genommen, wenn die Sache durch ſeine Schuld verſchlimmert worden iſt⸗ II. Buch. II. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe. 69 Dieſe Entſcheidung, ſo nackt wie ſie da liegt, könnte leicht in Irrthum führen. Freylich, wenn die Beſchaffenheit der Gebäude beym Anfange des Nießbrauches aufgenommen, wenn zu dieſer Zeit conſtatirt worden iſt, daß die Sache Reparaturen nöthig hatte, und ſie iſt nicht mehr verſchlim⸗ mert zur Zeit, wo der Nießbraucher ſich ihrer begeben will, dann iſt er zu nichts verbunden; iſt aber die Beſchaffenheit der Sache nicht aufgenommen worden, oder ſind die Reparaturen zur Epoche, wo der Rießbraucher die Sache abgeben will, betraͤchtlicher, ſo iſt er zuverläßig dazu gehalten, denn ſie waren eine Laſt, die auf den Fruͤchten haftete. Art. 606.„Hanpt-Reparaturen ſind jene der Haupt⸗ „mauern und Gewoͤlbe, Wiederherſtellung der Balken und „ganzer Dächer.“ „Wiederherſtellung der Dämme, der Mauern, worauf ein „Gebaͤude ruht, und der Ringmauern, in ſo fern dieſe gleich⸗ „falls im Ganzen geſchieht.« „Alle übrigen Reparaturen ſind Ausbeſſerungen, welche „zur Unterhaltung erfordert werden.“ Der erſte Theil dieſes Artikels iſt aus dem Art. 262 des Gewohnheits-Rechtes von Paris, der Reſt aus jenem von Bourjon genommen, welches das gemeine Recht von Frank⸗ reich ausmachte. Art. 607.„Weder der Eigenthümer, noch der Nießbrau⸗ „cher ſind ſchuldig wieder aufzubauen, was vor Alter zu⸗ „ſammen gefallen, oder was durch Zufall zerſtoͤrt wor⸗ „den iſt.« Den Eigenthümer befreyt hievon die L. 65. N de usufe, den Nießbraucher die T. 7. F. 2. eod. Will indeſſen der Eigenthümer oder der Nießbraucher, ein während der Dauer des Nießbrauches vor Alter zuſam⸗ mengefallenes Gebände, und welches einen Theil des die⸗ ſem Rechte unterworfenen Gutes ausmachte, wieder aufbauen, ſo dauert dieſer Nießbrauch an der wieder aufgebauten Sache fort; ſo entſcheidet die angeführte Z. 7. wider den Eigen⸗ 70 n. Buch. UI. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe. thümer; man muß aber die Bedingung nicht außer Acht laſſen, daß das Gebäude in einem Nießbrauche mitbegriffen ſey, der ſich auf andere Gegenſtände ausdehnt; denn wäre der Nießbrauch bloß auf dieſes Gebaͤude beſchränkt, ſo wuͤr⸗ de er, nach dem Art. 624, mit dem Untergange deſſelben erlöſchen. Art. 608.„Der Rießbraucher hat während ſeines Ge⸗ „nuſſes alle auf das Grundſtück fallende jährliche Laſten zu „tragen, als Steuern und andere, die man als Laſten zu „betrachten pflegt, welche auf den Fruͤchten haſten.« Dieſer Artikel ſtimmt mit den PP. 7 und 27. F de usuf. üiberein. Es bedarf übrigens wohl keiner Erinnerung, daß der Nießbraucher nicht nur die beym Aufange des Nirßbran⸗ ches beſtehenden Laſten, ſondern auch alle diejenigen zu tra gen ſchuldig ſey, die nachher auſerlegt werden können, und zur Claſſe jener gehören, die den Nießbrauch betteffen. Art. 600.„ Zu den Laſten, die während des Nießbrau⸗ „ches dem Eigenthum ſelbſt auferlegt werden mögen, tragen „der Nießbraucher und der Eigenthümer auf folgende Wei⸗ „ſe bey« „Der Eigenthümer iſt ſchuldig ſie zu entrichten, und der „Nießbraucher muß ihm die Zinſen davon vergüten.“ „Hat der Nießbraucher den Vorſchuß gemacht, ſo hat er „das Recht, nach geendigtem Nießbrauche das Capital zu⸗ „ruͤckzufordern.« Art. 610.» Hat ein Teſtirer jemanden eine Leibrente „oder eine Penſipn zu ſeinem Unterhalt vermacht, ſo muß „dieſes Vermächtniß von dem Univerſal-Legatar des Nieß⸗ „brauches nach ſeinem ganzen Umfange, und von demjeni⸗ „gen, dem der Nießbrauch unter einem Univerſal-Titel ver⸗ „macht worden iſt, nach Verhältniß ſeines Genuſſes gezahlt „werden. Der Eine ſowohl, wie der Andere hat deßhalb „keine Zurückforderung.“ Denjenigen, die die eigentliche Rechtsſprache nicht kennen, iſt dieſer Artikel nicht leicht verſtändlich. Er will ſagen, n. Buch. 1fl. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛc. 71 daß derjenige, der den ganzen Nießbrauch einer Erbſchaft hat, die ganze Leibrente, derjenige aber, der bloß den Nieß⸗ brauch z. B. eines dritten oder vierten Theiles davon hat, das Drittel oder Viertel der Rente zahlen muͤſſe, zum Un— terſchiede von demjenigen, der nur den Nießbrauch einer ein⸗ zelnen erbſchaftlichen Sache hat, welcher Letztere der Regel nach, gemäß dem folgenden Artikel, zu nichts verbunden iſt. Dieſe Unterſchiede, ſo wie auch die Begriffe von Univerſal⸗ und Particular-Vermaͤchniſſen werden im Z., 4., 5. und 6. Abſchn. des Cap. 5 von Schenkungen unter den Leben⸗ den, und von Teſtamenten, erläutert. Art. 611.» Wer den Nießbrauch unter einem Particu⸗ „lar-Titel erhalten hat, haftet nicht fuͤr die Schul⸗ „den, wofür das Grundſtuͤck zur Hypothek geſtellt iſt. Wird „er genöthiget, ſie zu zahlen, ſo hat er ſeinen Regreß wi⸗ „der den Eigenthümer, vorbehaltlich deſſen, was unter dem „Titel von Schenkungen unter den Lebenden und „Teſtamenten Art. 1020 beſtimmt worden iſt.“ In dieſem Art. 1020 heißt es, daß, wenn ein Erblaſſer die zum Nießbrauche vermachte Sache mit einer Hypothek beſchwert hat, der Erbe nicht verbunden iſt, ſie davon zu befreyen, es ſey dann, daß der Erblaſſer ihm dieſes aus⸗ drücklich auferlegt habe. Ueber dieſen Artikel warf man die Frage auf, ob er den Nießbraucher einer einzelnen Sache auch von der Zahlung einer auf dem Grundſtücke hypothe⸗ ſirten Rente befreye; man antwortete, daß dieſe Rente eine Laſt des Nießbrauches ſey. Art. 612.„Wer am ganzen Nachlaſſe, oder auch nur »unter einem Univerſal⸗Titel den Nießbrauch erhalten hat, iſt „mit dem Eigenthümer zur Tilgung der Schulden auf fol⸗ „gende Weiſe verbunden: „Man ſchaͤtzt den Werth des Grundſtückes, das dem „Nießbrauche unterworfen iſt, und beſtimmt hierauf, nach „Verhaͤltniß dieſes Werthes, den Beytrag zu den Schulden.“ 7½ II. Buch. 111, Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe. „Will der Nutznießer die Summe vorſchießen, welche das „Grundſtück beytragen muß, ſo wird ihm nach geendigtem „Nießbrauche das Capital ohne einige Zinſen erſetzt.“ „Will der Nutznießer dieſen Vorſchuß nicht machen, ſo „hat der Eigenthümer die Wahl, entweder ſelbſt dieſe Sum⸗ „me zu zahlen, und in dieſem Falle verguͤtet ihm der Nutz⸗ „nießer, ſo lange der Nießbrauch fortdauert, die Zinſen, oder „einen Theil der Gäter, welche dem Nießbrauche unterworfen „ſind, ſo viel zur Tilgung des Beytrags erforderlich iſt, ver⸗ „kauſen zu laſſen,« Den Anfang dieſes Artikels muß man nicht in dem Sin— ne verſtehen, den er beym erſten Anblicke zu haben ſcheint, daß nehmlich der Nießbraucher, außer der Beſchraͤnkung ſei⸗ nes Rechtes auf den Reſt des Vermögens, welches nach ge⸗ tilgten Schulden übrig bleibt, auch noch aus dem ſeinigen zur Zahlung dieſer Schulden beytragen müſſe; dieſe Behaup⸗ tung waͤre den römiſchen Geſetzen, dem in den Provinzen, ſo wohl wo das römiſche Recht galt, als in denen, die ihre eigenen Gewohnheits-Rechte hatten, hergebrachten Gebrau⸗ che und ſelbſt der Reinheit der Grundſatze durchaus zu⸗ wider, Die Zahlung der Schulden fällt dem Erben, oder dem Geſchenknehmer unter einem Univerſal-Titel zur Laſt, die al⸗ lein den Verſtorbenen repraͤſentiren, und denen die Güter zu⸗ gehdren, welche für die Capital-Schulden haften; allein der Nießbraucher iſt nie etwas anders, als ein Geſchenkneh⸗ mer unter einem Particular-Titel, und iſt nur zu den Früch⸗ ten berechtigt, die ſür die Zahlung der jährlichen Laſten, oder Zinſen haften, ſo wie dann auch der Art. 608 ihn nur dieſen Laſten unterwipft. Da es kein wirkliches Veymoͤgen gibt, als jenes, welches nach gezahlten Schulden uͤbrig bleiut, ſo muß freylich der Nießbraucher von einem Theile deſſelben, ſo weit die Schul⸗ den reichen, und zu deren Zahlung, abſtehen, und dieß war guch in der Praxis gebraͤuchlich; es folgt aber nicht hieraus, II. Buch. 1lI. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛc. 73 daß er, nebſt dieſem Antheile, wovon er abſtehen muß, auch noch, und, je nachdem die Umſtände es mit ſich bringen, die Hälſte oder ein Drittel eben dieſer Schulden aus ſeinem Vermoͤgen zahlen muͤſſe, zu deren Tilgung er ſich ſchon des Genuſſes eines Vermögens-Antheiles begeben hat; die⸗ ſes wuͤrde durchaus gegen die Gerechtigkeit ſeyn. Will der Nießbraucher, um ſeinen Genuß ganz zu erhal⸗ ten, die Schulden zahlen, ſo wird ihm beym Ende des Nieß⸗ brauches ſein Geld, jedoch bis dahin ohne Zinſen zuruͤckgege⸗ ben, denn er konnte nur auf den Genuß desjenigen Anſpruch machen, was nach gezahlten Schulden übrig blieb. Schießt der Eigenthümer das Geld dazu vor, ſo muß der Nießbrau⸗ cher aus dem nehmlichen Grunde ihm die Zinſen davon ent⸗ richten; will oder kann keiner von ihnen Beyden die Schul⸗ den zahlen, ſo muß vom Vermoͤgen ſelbſt ſo vich verkauft werden, als zur Tilgung der Schulden nöthig iſt. Alles dieß ſtimmt mit der Vernunft, und mit den Grundſätzen voll⸗ kommen uͤberein. Man ſehe hierüber die F. 15. Cod. de Ponat.; d' Argentre, uͤber den Art. 219 der Gewohnheit von Bretagne, 6loss. 8. die Annotatoren des Guido-Papa, uͤber ſeine Juest 541. Faber, in Cod. lib, 3. tit 23. deſin. I. Lapeyrère, lett. R 75 Art. 613. Nur die Koſten derjenigen Prozeſſe, welche „den Genuß betreffen, und die Folgen jener Verurtheilun— „gen, welche dieſe Prozeſſe veranlaſſen mögen, hat der „Nießbraucher zu tragen.“ Nach dieſem Artikel iſt der Nießbraucher nicht gehalten, zu den Koſten der Prozeſſe beyzutragen, die das Eigenthum zum Gegenſtande haben, z. B. wenn ein Dritter die Grund⸗ ſtücke vindicirte, die dem Nießbrauche unterworfen ſind; ver— langte aber dieſer dritte, wie gewöhnlich zu geſchehen pflegt, auch die Zurückerſtattung der Fruͤchte, wenigſtens vom Ta⸗ ge der angehobenen Klage an, ſo muͤßte meines Erachtens der Nießbraucher auch zu den Prozeß⸗Koſten beytragen. 4 U. Buch. III. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe. Art. 614.„Wenn ein Dritter ſich während des Nieß⸗ „brauches einen Eingriff auf dem Grundſtücke erlaubt, oder „ſonſt wider die Gerechtſamen des Eigenthuͤmers etwas unter⸗ „nimmt, iſt der Nutznießer verbunden, dieſem hievon die „Anzeige zu machen. Unterlaͤßt er ſolches, ſo iſt er fuͤr „allen Schaden verantwortlich, der für den Eigenthuͤmer „hieraus entſtehen kann, ſo wie er es für die von ihm ſelbſt „gemachten Beſchaͤdigungen ſeyn würde.“ Dieſes iſt eine Folge ſeiner Verbindlichkeit, die Sache zu erhalten. Art. 615. Iſt nur ein einziges Stück Vieh zum Nieß⸗ „brauche eingeräumt worden, und dieſes fällt ohne Verſchul⸗ „den des Nießbrauchers, ſo iſt derſelbe weder ein anderes an „ſeine Stelle zu geben, noch den Werth davon zu zahlen „verbunden.« Art. 616.„Geht die Heerde, welche jemanden zum „Nießbrauche eingeräumt iſt, durch Zufall oder Krankheit, „und ohne Verſchulden des Nießbrauchers ganz zu Grunde, „ſo hat dieſer gegen den Eigenthümer keine andere Verbind⸗ „lichkeit, als ihm von den Häuten, oder deren Werth Rechen⸗ „ſchaft zu geben.“ „Geht die Heerde nicht ganz zu Grunde, ſo iſt der „Nießbraucher verbunden, durch junges Vieh, in ſo weit „ſich die Heerde damit vermehrt hat, die gefallenen Stücke „zu erſetzen.“ Geſetzt aber, der Nicßbrauch endigte ſich, ehe der Nieß⸗ braucher die Zeit gehabt hätte, das gefallene Vieh durch junges, womit die Heerde ſich vermehrt hat, zu erſetzen, iſt er in dieſem Falle verbunden, den Werth dafür zu zahlen? Allerdings iſt er hiezu bis zum Belauf der vorhergehenden Vermehrung der Heerde durch junges Vieh, wovon er den Nutzen gehabt hat, verbunden, nicht aber, wenn die Heerde durch kein junges Vieh vermehrt worden iſt. LL. 68 und 70% de usuf. II. Buch. 1l. Tit. Von dem Rießbrauche ꝛc. 75 Uebrigens muß man bemerken, daß, wenn der Nießbrauch nicht an einer Heerde, ſondern an gewiſſen beſtimmten Stůü⸗ cken Vieh, unerachtet deren mehrere vorhanden ſind, eingräumt iſt, der Nießbraucher ſolche nicht zu erſetzen ſchuldig iſt, dage⸗ gen gehört aber auch die Haut derjenigen, die fallen, dem Eigenthuͤmer zu. L. 30. quib. mod. usuh, Sritt n Wie der Niefbrauch ſind endiget. Art. 617.» Der Nießbrauch erliſcht« „Durch den natürlichen Tod und durch den bürgerlichen „Tod des Nießbrauchers;« „Durch Ablauf der Zeit, auf welche er verliehen war;« „Durch Conſolidation, oder dadurch, daß die beyden Ei⸗ „genſchaften eines Nießbrauchers und eines Eigenthümers in „derſelben Perſon vereiniget worden ſind;“ „Durch einen dreyßigjährigen Nichtgebrauch des Rech⸗ „tes „Durch den gänzlichen Untergang der Sache, worauf „der Nießbrauch beſtellt iſt.“ Durch den buͤrgerlichen Tod. Unſtreitig endigt ſich der Nießbrauch, der jemanden zugehört, durch deſſen bürgerlichen Tod; man gibt übrigens zu, daß es ſich mit einer Leibrente, oder mit einem Vermaͤchtniße von Alimenten, das jemanden gemacht worden iſt, der nachher den bürgerlichen Tod ver⸗ wirkt, anders verhalte. T. 10. H de capit. minut. Serres, inst. p. 150.. Wird aber der Eigenthümer durch den bürgerlichen Tod des Nießbrauchers ſo Herr uͤber ſeine Sache, daß er ihm nun zu nichts mehr verbunden iſt? Soll der Nießbraucher deßwe⸗ gen, weil ihm ein größeres Recht vermacht worden iſt, ſchlimmer daran ſeyn, als wenn ihm eine bloße Leibrente geſchenkt worden wäre? Die Billigkeit ſcheint allerdings zu fordern, daß der Eigenthümer ihm Alimente zu reichen 76 1. Buch. UI. Tit. Von dem Nießbrauche re. verbunden ſey, und ſo verordnet auch die L. 10. h de cap. min. daß die Rechte eines bloßen Gebrauches, und einer Wohnung, die ſich beynahe auf Alimente beſchränken, durch den burgerlichen Tod nicht aufhören. Art. 618.„Die Nutznießung kann gleichfalls durch den „Mißbrauch erlöſchen, den der Nutznießer von ſeinem Nutz⸗ „ungsrechte macht, es ſey, daß er durch eigene Handlun⸗ „gen die Subſtanz verſchlimmere, oder aus Mangel der „erforderlichen Unterhaltung die Sache zu Grunde gehen „laſfe.“ „In den hierüber entſtandenen Streitigkeiten können die „Glaͤubiger des Nießbrauchers als Intervenienten auftreten; „ſie können zur Wiederherſtellung der ſchon entſtandenen Ver⸗ „ſchlimmerungen, und zur Gewährleiſtung für die Zukunft „ſich anbiethen.“ „Die Richter können, je nachdem die Umſtände mehr „oder minder wichtig ſind, entneder unbedingt auf Erlö⸗ „ſchung des Nießbrauches erkennen, pder auch verordnen, „daß der Eigenthümer in den Genuß der Sache, welche dem „Nießbrauche unterworfen iſt, nur unter der Bedingung „wiedereintrete, daß er dem Nießbraucher oder ſeinen Ceſſio⸗ „narien jährlich und bis zu dem Augenblicke, wo der Nieß⸗ „brauch ohnehin ein Ende nehmen ſollte, eine beſtimmte „Summe entrichte.« Der erſte Theil des Artikels ſtimmt mit dem römiſchen Rechte überein, und nach der Prarxis konnte ſelbſt der Vater des Nießbrauches beraubt werden, wenn er die Güter ſeiner Kinder verſchlimmerte. L. imperator, h ad S0. Trebell. Der zweyte Theil gab zu einer Discuſſion Anlaß; bey ſeiner erſten Redaction hatte man vergeſſen, der Gläubiger des Nießbrauchers zu erwahnen. Nöthig ſey es, ſagte man, ſich über die Frage zu erklären, ob ſie berechtigt ſeyen, als Intervenienten aufzutreten, um den Verluſt des Nießbrau⸗ ches zu verhindern, wenn ſie ſich zur Wiederherſtellung der Verſchlimmerungen anböthen. Für die bejahende Meinung g Ni ſch jo M. Buch. 111. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛc. 77 ſagte man, es ſey genug, wenn nur das Intereſſe des Ei⸗ genthuͤmers geſichert ſey, dagegen müſſe aber dieſer durch die ſchlechte Verwaltung des Nießbrauchers nicht gewinnen. Für die verneinende Meinung führte man an, die Gläubiger hät⸗ ten vorſehen koͤnnen, daß der Nießbraucher ſchlecht verwalten würde, und hätten folglich ihr Geld auf ein ſo unſicheres Pfand nicht herleihen ſollen. Dieſe Meinung fand jedoch keinen Beyfall, und man ſetzte feſt, daß die Gläubiger als Intervenſenten auftreten könn⸗ ten; einige behaupteten ſogar, man ſollte ihnen das Recht einräumen, den Nießbrauch für ſich zu verlangen, wenn der Eigenthümer mit ſeiner Klage abgewieſen worden waͤre. Dieſe Behauptung fand aber wenig Anhaͤnger. Man beſchloß endlich, es bey allem dieſem auf das kluge Ermeſſen der Richter ankommen zu laſſen, denen die eintre⸗ tenden Umſtaͤnde zum Maßſtabe ihrer Entſcheidung dienen würden. Man ſehe übrigens den Art. 622, deſſen Hypotheſe nicht mit jener des Artikels 618 vermiſcht werden muß. Art. 619.»Der Nießbrauch, der nicht einzelnen Per⸗ „ſonen eingeraͤumt iſt, dauert nur dreyßig Jahre.« Hiedurch wollte man ſagen, daß der Nießbrauch, der Gemeinden, oder öffentlichen Anſtalten, deren Daſeyn als immerwährend angeſehen wird, verliehen worden, nur drey⸗ ßig Jahre lang daure; ganz deutlich hat man dieſes deßwe⸗ gen nicht ausgedruckt, weil man ſorgfältig vermeiden wollte, der Entſcheidung der Frage vorzugreifen, ob die öffentlichen Anſtalten Eigenthümer der Güter ſeyen, deren ſie genießen⸗ S. hieruͤber die Anmerkungen zum Art. 337. Geſetze und Rechtslehrer waren uͤber die Dauer des Nießbrauches nicht einig, der einer immerwährenden Geſell⸗ ſchaft gelaſſen worden war. Nach der Vorſchrift der T. 56. de usuf ſoll er hundert Jahre dauren, quia is ſinis est vitæ hominis longævi. Dagegen ſcheint die E. 68. F ad leg- 75 falcid. u. Buch. II Tit. anzunehmen, daß Von dem Nießbrauche te. cr nur dreyßig Jahre lang daure. Dieſer letztern Meinung iſt unſer Artikel beygetreten, der auch Powat, tit. 11. de usuf. und Dunod, de Praæ- script p. 211 und 212 beypflichteten. Uebrigens muß man den Fall dieſes Artikels von jenem unterſcheiden, wo einem Corps, oder einer Gemeinde eine Penſion oder ein jährliches Vermächtniß hinterlaſſen worden iſt, denn dieſes dauert ſo lange als das Corps beſteht, quotannis nascitur aetio. F. 235. de annuis leg. Serres, inst. p. 151. Art. 620.»Der Nießbrauch, der jemanden verliehen „wordén iſt, bis ein Dritter ein beſtimmtes Alter erreicht „haben wird, dauert bis zu dieſem Zeitpuncte, obgleich der „Tritte geſtorben iſt, ehe er dieſes Alter erreicht hatte.« Weil in dieſem Falle der Erblaſſer nicht auf das Leben des Menſchen, ſondern vielmehr auf einen gewiſſen Zeitraum ſein Augenmerk gerichtet hat, non ad vitam hominis res- peæit, sed ad certa curricula. T. 12. cod. de usuf. Art. 621.„Der Verkauf der Sache, welche dem Nieß⸗ „brauche unterworfen iſt, aͤndert nichts an dem Rechte des „Nießbrauchers; er fährt fort, den Vortheil von ſeinem „Nießbrauche zu ziehen, in ſo fern er nicht förmlich darauf „Verzicht gethan hat.« Dieſen Artikel hat man bloß hier eingerückt, um die T⸗ de doli et metüs eæcept. abzuſchaffen, welche zu entſcheiden ſcheint, daß das bloße Stillſchweigen des Nießbrauchers, der bey dem vom Eigenthuͤmer vorgenomme⸗ nen Verkaufe gegenwaͤrtig iſt, und nichts dagegen einwendet, dem Nießbrauche ein Ende mache. Dieſe Frage wird im Titel von den Bypotheken naher abgehandelt werden. Art. 622.»bDie Glaͤubiger des Nießbrauchers können „die Verzichtleiſtung, die etwa zu ihrem Nachtheile von ihm „geſchehen ſeyn möchte, für nichtig erklären laſſen.« M. Buch. I. Tit. Von dem Nießbrauche z. 59 Dieſer Artikel iſt aus der T. 10. F. 15. h de his yuæ in fraud. credit. hergenommen. Man muß ihn aber mit dem obigen Art. 618 in Harmonie bringen. Art. 623.»Iſt nur ein Theil der Sache, welche dem »„Nießbrauche unterworfen iſt, zu Grunde gegangen, ſo „dauert er in Rückſicht des Ueberreſtes fort.« 624.» Wenn jemanden nur ein Gebaͤnde zum Nießbrau⸗ „che eingeräumt, und dieſes Gebaͤude durch eine Feuersbrunſt „oder durch einen andern Zufall zerſtört worden iſt, oder „auch von Alterthum einſtürzt, ſo hat der Nießbraucher „weder an dem Grund und Boden noch an den Materialien „ein Nutzungsrecht.« »Wenn der Nießbrauch auf ein Gut beſtellt war, wovon »das Gebäude einen Theil ausmachte, ſo hat der Nutznießer »den Nießbrauch von dem Boden und den Materialien.« Dieſe beyde Artikel ſtimwen zu offenbar mit der geſunden Vernunft überein, als daß ſie noch einer Entwickelung be⸗ dürften. Indeſſen reden ſie nur vom Falle, wo die Sache durch Zufall, oder Alterthum, nicht aber von jenem, wo ſie durch eine Handlung des Eigenthuͤmers zu Grunde geht, der den Nießbrauch verliehen hat. Rousseaud, jurispr. civ. v. usufruit, Sect. 6. n. 14. unterſcheidet mit vielem Scharfſinn die auf den letzten Fall ſich beziehenden Faͤlle, worüber man man ihn ſelbſt nachleſen muß. Iſt der Nießbrauch an einem ganzen Gute eingeräumt worden, und der Eigenthümer nimmt nachher Veraͤnderungen mit einer einzelnen dazu gehörigen Sache vor, ſo geht hiedurch der Nießbrauch an eben dieſer Sache nicht verloren. Das nehmlſche hat dann Statt, wenn ſogar an einer einzelnen Sache der Rießbrauch durch einen Act unter den Lebenden eingeräumt worden; denn zuverläßig iſt der Eigen⸗ thümer nicht befugt, ſie einſcitig und willkührlich zu ver— ändern. U. Buch. II. Tit. Von dem Rießbrauche ꝛc. Iſt aber der Nießbrauch an einer einzelnen Sache in ei⸗ nem Teſtamente verliehen worden, dann iſt es beſchwerlicher die Fälle zu beſtimmen, worin die vom Teſtirer nachher da⸗ ran vorgenommenen Veränderungen die Vermuthung begrün⸗ den, daß er ſeinen Willen geändert, und die Abſicht gehabt habe, den Nießbrauch zu widerrufen. Die F. 10. H quib. mod. ususf. entſcheidet, daß, wenn der Teſtirer den Nießbrauch an einer Waldung vermacht, und ſie nachher hat ausrotten laſſen, um ſie in Ackerland umzuſchaffen, der Legatar das Rocht nicht habe, dieſes Land zu genießen; und daß es ſich eben ſo mit dem Falle verhalte, wo gol⸗ dene oder ſilberne Gefäße zu Barren geſchmolzen, oder aus Bar⸗ ren Gefäße gemacht worden⸗Indeſſen behauptet Serresp. 155, daß nur dann der Nießbrauch als widerrufen angeſehen werden könne, wenn eine völlige und abſolute Veränderung mit der Sache vorgenommen worden, nicht aber dann, wenn z. B⸗ ein Acker in einen Wein, oder ſonſtigen Garten und vice versd umgeſchaffen worden iſt. Sicher iſt es, daß die Beant⸗ wortung dieſer Fragen viel von den Umſtänden abhängt. In unſerem Geſetzbuche haben wir üͤbrigens nur den Art⸗ 1038, worin von dem vermutheten Widerrufe des Willens eines Teſtirers Sprache vorkommt, und der Fall, wovon er han⸗ delt, iſt ſehr eingeſchränkt. Dem klugen Ermeſſen der Rich⸗ ter hat man vieles überlaſſen wollen. Zweytes Capitel. Von dem Gebrauche und der Einwohnung. Art. 625.„Man erwirbt und verliert die Rechte des „Gebrauches und der Einwohnung auf eben die Weiſe, wie „den Nießbrauch.“ S. die Anmerkung zum Art. 617. Art. 626.„Man kann, wie dieſes bey dem Nießbrauche „der Fall iſt, zu dem wirklichen Genuſſe nicht gelangen, U. Buch. 1l. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe⸗ 31 „ohne vorher Buͤrgſchaft zu leiſten, den Zuſtand der Sachen „aufzunehmen, und Verzeichniſſe daruͤber zu errichten.“ Art. 627.»Wer den Gebrauch einer fremden Sache »hat, oder zur Einwohnung berechtiget iſt, muß wie ein „guter Hausvater die Sache benutzen.“ Art. 628.» Die Rechte des Gebrauches und der Ein⸗ „wohnung erhalten ihre Beſtimmung aus dem Rechtstitel, „wodurch ſie dem Berechtigten eingeräumt wurden, und ſind, »nach deſſen Verfügungen, von größerm oder geringerm „Umfange.“ Hier muß ich einer ſehr ſonderbaren Praris erwähnen, die gegen die wahren Grundſaͤtze ſich eingeſchlichen hatte; wenn nehmlich ein Mann ſeiner Frau, oder die Fran ihrem Manne den Nießbrauch vermachte, und Kinder vorhanden waren, ſo entſchied man, daß dieſer Nießbrauch ſich auf einen bloßen Gebrauch, auf Alimente beſchraͤnke, und der Legatar ſeinen Kindern von dem Ueberreſte Rechnung abzule, gen ſchuldig ſey. Lapeyrère, und alle Schriftſteller, die er lett. V. n. 73. anfuͤhrt, Catellan, liv. 2. ch. 39. Maynard, liv. 5. ch. dern. Mornac etc. Freylich wurde dieſe Praxis ſchon von Vedel in ſeinen Anmerkungen über Catellan a. a⸗ O. ſo wie auch von Serres, inst. p. 154, ſehr bitter geta⸗ delt; heut zu Tage aber muß ſie als abgeſchafft angeſehen werden. Art. 629.„Enthaͤlt der Litel keine Beſtimmungen uͤber „den Umfang dieſer Rechte, ſo dienen folgende Grundſatze „zur Richtſchnur.“ Art. 630.„Wer den Gebrauch der Fruͤchte eines Grund⸗ „ſtückes hat, kann mehr hievon nicht fordern, als er für „ſeine eigenen Bedürfniſſe und fuͤr jene ſeiner Familie nöthig „hat.“ „Er kann ſelbſt fuͤr die Beduͤrfniſſe der Kinder, die ihm „nach erhaltenem Gebrauche geboren wurden, einen Theil „davon fordern.“ Malev. II. 6 32 n. Buch. UI. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe. Die Folge unſeres Artikels iſt, daß er von den Fruͤch⸗ ten des Grundſtückes, wovon er den Gebrauch hat, keine verkaufen darf, und ſo entſchied auch die T. 12. F. g F de usu et habit. Art. 631.„Wer den Gebrauch einer fremden Sache „hat, kann ſein Recht einem andern weder übertragen, „noch verpachten.“ Nec ulli alii jus quod habet aut locare aut vendere aut concedere potest. F. 1. inst. de usu et habit. Art. 632.»bWer das Recht der Einwohnung in einem „Hauſe hat, kann mit ſeiner Familie darin wohnen, obgleich wer in dem Zeitpuncte, da ihm dieſes Recht verliehen wurde, „nicht verheirathet war. Gewöhnlich verſteht man unter Familie den Vater, die Mutter, die Kinder, und das Hausgeſinde; inzwiſchen heißt es doch in den TT. 4. und 5. H. de usu et hab., daß eine Frau ihren Schwieger-Vater, und dieſer ſeine Schwieger⸗ Tochter bey ſich aufnehmen konne. Art. 633.„ Das Recht in dem Hauſe eines andern zu „wohnen, beſchränkt ſich auf das, was zur Wohnung des⸗ „jenigen, dem dieſes Recht verliehen worden, und ſeiner Fa⸗ „milie erforderlich iſt.“ Art. 634.„Das Recht der Einwohnung kann weder „libertragen noch verpachtet werden. Dieß iſt zwar gegen die Entſcheidung des F. 5. inst. de usu et hab., es verſteht ſich aber, daß jetzt dieſer Artikel be⸗ obachtet werden muß⸗ Art. 635.„Nimmt derjenige, der den Gebrauch einer „fremden Sache hat, dadurch alle Fruͤchte des Grundſtückes „weg, oder nimmt er das ganze Haus ein, ſo hat er, „gleich dem Nießbraucher, alle Cultur⸗Koſten, die zur Un⸗ „terhaltung erforderlichen Reparaturen, und die Steuern zu „zahlen.« U. Buch. IV. Tit. Von Servituten ze. 3 „Bezieht er nur einen Theil der Früchte, oder nimmt er „nur einen Theil des Hauſes ein, ſo hat er nach Verhaͤltniß „ſeines Genuſſes beyzutragen.« Der erſte Theil des Artikels ſtimmt mit der Praxis über⸗ ein. S. Ranchin, Bornier, Serres, p. 154. Der zweyte widerſpricht zwar der Praxis ſo wohl als der T. 18. N de usu et hab., er iſt aber im Grunde gerecht. Art. 636.„Das Nutzungs-Recht in Holzungen und »Waldungen wird durch beſondere Geſetze beſtimmt.« Hierüber muß man die Ordonnanz des eaux et foréts nachſehen. Bienter e. Von Servituten oder auf Grund und Boden haftenden Dienſtbarkeiten. (Deeretirt den z1. Januar 1804. Promulgirt den 10. Februar.) Der Widerwillen, den man gegen den Auedruck: Servi— tut, hatte, war Schuld daran, daß man ſich der Worte: auf Grund und Boden haftende Dienſte bediente; der Ge⸗ brauch und die Liebe zur Kuͤrze geben indeſſen in der Gerichts⸗ Sprache dem erſten Ausdrucke den Vorzug. Die Materie von den Servituten nimmt in den Pandecten das achte Buch, und einige in andere Bücher eingeſtreute Titel ein, nehmlich: de rivis, de aqud et aquæ pluviæ arcendæ, de aqud quotidianò astivd, im Coder gehört hieher der Titel de servitutibus et aqud, und in den Inſtitutio⸗ nen der Titel de servitutibus pradiorum. Art. 637.„Eine Servitut iſt eine Laſt, die einem „Grundſtücke auferlegt iſt, zum Gebrauche und zum Nutzen „eines Grundſtücks, das einem andern Eigenthümer zu⸗ 5 gehoͤrt. 6 34 II. Buch. W. Tit. Von Servituten ꝛc. Gemeiniglich theilt man die Servituten in perſönliche und dingliche ein. Perſönliche nennt man diejenigen, die einer Perſon ankleben, und dingliche diejenigen, die einer Sache, oder einer Perſon in Hinſicht der Sache, die ſie beſitzt, ge⸗ buͤhren. Zur erſten Claſſe gehören nur der Nießbrauch, der Gebrauch, und die Wohnung, wovon im vorhergehenden Titel die Rede war, weil ſie in der That nur den Perſonen ankleben können, denen dieſe Rechte zugehören⸗ Wird inzwi⸗ ſchen eine der Servituten, die man zu den dinglichen rechnet z. B. das Recht über eines andern Grundſtück zu gehen, Holz zu faͤllen ꝛc. bloß einer Perſon eingeräumt, ohne daß es auf ihre Nachfolger übergehen kann, ſo wird ſie zuver⸗ laßig eine perſönliche. S⸗ Dunod, de prescript. des serwit. Aus der Definition, die unſer Artikel gibt, geht hervor, daß in dieſem Titcl nur von dinglichen Servituten gehandelt werden ſoll. Art. 638.„ Die Servitut begründet keinen Vorzug des „einen Grundſtücks über das andere.« um jede Anwendung auf die abgeſchafften Feudal⸗Rechte aus dem Wege zu räumen⸗ N 63 S entſteht entweder aus der natürlichen „Lage der Orte, oder aus Verbindlichkeiten, welche von „dem Geſetze auferlegt ſind, oder aus Verträgen unter den „Eigenthuͤmern.« Dieſe Eintheil'ing zeigt an, daß in dieſem Titel die Ser⸗ vituten im ausgedehnteſten Sinne betrachtet werden; denn man ſah gewöhnlicher Weiſe diejenigen nicht als Servituten an, welche nach dem Geſetzbuche unter Nachbarn aus der Lage der Orte, oder aus Polizey-Verordnungen entſpringen; dieß iſt mehr eine Verpflichtung, als eine eigentliche Servitut; indeſſen muß man doch zugeben, daß hier der ſchicklichſte Ort war, die Regeln davon feſtzuſetzen⸗ Schränkt ſich übrigens dieſer Artikel in Hinſicht der drit⸗ ten Quelle der Servituten, auf Verträge unter den Eigen⸗ thümern ein, ſo ſchließt er doch deßwegen die Verjährung 1I. Buch. IW. Tit. Von Servituten ꝛc. 87 nicht aus, wie man in der Folge ſehen wird; die Urſache hievon liegt darin, weil ſelbſt dieſe Verjährung einen Ver⸗ trag vorausſetzen läßt. Erſtes Capitel. Von den Dienſtbarkeiten, welche aus der Lage der Orte entſtehen. Art. 640.»Grundſtücke, welche niedriger liegen, muͤſ⸗ „ſen von hoͤher liegenden das Waſſer aufnehmen, das nach „ſeinem natuͤrlichen Laufe davon abfließt, ohne daß menſch⸗ „liche Hände dazu etwas beygetragen haben.« »Der Eigenthümer des unterhalb liegenden Grundſtücks »darf keinen Damm aufwerfen, der dieſen Abfluß verhin⸗ „dere.« »Der Eigenthümer des obern Grundſtücks darf nichts »unternehmen, was die Dienſtbarkeit des unterhalb liegenden „Grundes erſchwere.« Dieſer Artikel iſt der kurz zuſammen gefaßte Inhalt der im Titel de aqud et aquæ pluviæ arcend. befindlichen Ge⸗ ſetze, die man jedoch ſelbſt nachſehen muß, weil ſie treffliche Vorſchriften in ſich faſſen, und in Details hineingehen, die hier anzuführen zu weitläufig ſeyn würde; indeſſen verdie⸗ nen folgende Entſcheidungen angefuͤhrt zu werden, wovon ich zuweilen Gelegenheit gehabt habe, Gebrauch zu machen. Nac actio locum habet, dum aliter Fcinus aquam mittit, quam fluere naturd Solet, veluti st e fossd aquam in fundo Vicini immittat. T. 8. F. 4. hic. Denn das Waſſer hat alsdann einen höhern Grad von Heftigkeit und richtet mehr Verwuͤſtung an. Non,„ colendi causd aratro opus factum sit. F. 3. Dieß verſteht ſich von den Furchen, die mit deng, Pfluge gemacht worden ſind. Art. 641.„ Wer eine Quelle auf ſeinem Grund und „ Boden hat, kann ſich ihrer nach Willkühr bedienen,“ vorbe⸗ „haltlich des Rechts, das der Eigenthuͤmer des unterhalb 86 11. Buch. W. Tit. Von Servituten ꝛe. liegenden Grundſtuͤcks durch Titel oder Verjährung etwa er⸗ „worben haben mag.« Zuerſt war dieſer Artikel ſo abgefaßt worden, daß er nur den Grundſatz in ſich enthielt: Wer eine Guelle auf ſeinem Grund und Boden hat, kann ſich ihrer nach Willkähr bedienen. Dieſem unbedingten Grundſatze widerſprach man; das Eigenthum des Waoſſers, ſagte man, iſt von einer ganz be⸗ ſondern Art; die Natur hat es zum Gebrauche aller beſtimmt; ohne Zweifel hat derjenige, in deſſen Grund und Boden eine Quelle entſpringt, das Recht, ſich ihrer zuerſt, und Vorzugsweiſe vor allen andern⸗ für ſeine Bedürfniſſe zu bedienen; ſind dieſe aber einmahl befriedigt, ſo erlaubt die Billigkeit, das offentliche Intereſſe, und ſelbſt die Beſtimmung des Waſſers nicht, daß er andere Eigenthuͤmer, denen daſſel— be nützlich ſeyn kann, deſſen willkuhrlich beraube. Man gab zu, daß es, in der Praxis, dem Eigenthümer der Quelle erlaubt war, ſie auf ſeinem Grundſtuͤcke ſogar dann zuruckzuhalten, wenn ſie auch ſchon tauſend Jahre lang anderswohin gefloſſen wäre, und zur Bewäſſerung der benachbarten Grundſtuͤcke gedient hätte, es ſey dann, daß durch Urkunden, oder durch Werke, die von Menſchenhand gemacht worden ſind, bewieſen wuͤrde, daß eine Dienſtbar⸗ keit dabey zum Grunde liege. S. Punod; de praæscript. p. gg. und alle daſelbſt angefuͤhrte Schriftſteller; Rousseaud, jurispr. Cio. V. Fau, n. T. Indeſſen behauptete man, daß dieſe Jurisprudenz unrichtig ſey, daß ſie vom Herrn de La- moignon in ſeinen arretes, von Bretonnter und mehrern andern getadelt worden, und alle dieſe Rechtslehrer der Mei⸗ nung ſeyen, daß der Eigenthämer der Quelle den Lauf der⸗ ſelben dann nicht verhindern dürfe, wenn ſie dreyßig Jahre lang zur Bewäſſerung anderer Grundſtücke gedient habe, die, der Befeuchtung beraubt, die Hälfte ihres Werthes verlieren würden“ Sogar führte man ein Urtheil des Parlamentes von Paris vom 16. Julius 1605 an, wodurch erkannt wur⸗ 1I. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛe. 37 den, daß ein Eigenthümer nicht befugt ſey, aus Boßheit, und ohne Nutzen für ihn, die niedriger liegenden Grundſtücke des Gebrauchs des Waſſers zu berauben. Noch ſtaͤrker trug man auf eine Ausnahme zu Gunſten der Quellen an, die zum öffentlichen Gebrauche benutzt werden⸗ Dieſe letztere Ausnahme fand keine Schwierigkeit, vorbe⸗ haltlich jedoch der dem Eigenthümer der Quelle zu leiſtenden Entſchädigung, und ſie begründete den Art. 643; in Betreff der Privat⸗Perſonen aber hielt die Mehrheit es mit der al⸗ ten Jurisprudenz, und beſtand auf der Meinung, daß es dem Eigenthümer der Quelle allemahl frey ſtehe, über das Waſ⸗ ſer nach Belieben zu disponiren, es ſey dann, daß der Ei⸗ genthuͤmer des niedriger liegenden Grundſtuͤckes den Gebrauch deſſelben durch einen Titel, oder durch einen dreyßig jähri⸗ gen Genuß, von dem Augenblicke angerechnet, wo er ſicht— bare Anlagen gemacht, um ſich deſſen zu bedienen, erworben haͤtte, und dieß machte dann die dem Art. 641 hinzugefuͤgte Ausnahme, und die Verfügung des Art. 642 nothwendig. Der Haupt-Beweggrund hievon war aber dieſer, weil eines Theils der Eigenthümer der Quelle nicht verbunden werden kann, alle dreyßig Jahre den angränzenden Eigen⸗ thuͤmern förmlich erklären zu laſſen, daß er nicht zugeben wolle, daß ſie ein Recht auf das Waſſer durch Verjaͤhrung erwerben ſollten, andern Theils aber Rechte, die man nach bloßer Willkuͤhr ausuͤben kann oder nicht, res meræ faculta- tis, ihrer Natur nach unverjährbar ſind. Dunod a. a. O. Um gleichwohl die Boßheit des Eigenthümers einer Quel⸗ le nicht zu begünſtigen, welcher es ſich beygehen laſſen ſoll⸗ te, ohne den mindeſten reellen Nutzen, ſelbſt nicht einmahl um ſein Vergnuͤgen dadurch zu erhöhen, ſeinen Nachbarn den Gebrauch des Waſſers zu benehmen, ſtimmte man für die Nothwendigkeit des Art. 646. Art. 642.„Die Verjaͤhrung laͤßt ſich in dieſem Falle „nicht anderſt vollenden, als durch einen dreyßig Jahre hin— „durch ununterbrochenen Genuß, von dem Zeitpunkte an zu 88 II. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛe. „rechnen, wo der Eigenthuͤmer des unterhalb liegenden „Grundſtuͤcks die ins Auge fallenden Anlagen gemacht und „beendiget hat, die dazu beſtimmt ſind, um den Fall und „Lauf des Waſſers auf ſein Eigenthum zu erleichtern.“ Art. 643.„Der Eigenthümer der Quelle darf ihren „Lauf nicht veraͤndern, wenn ſie den Einwohnern einer Ge⸗ „meinde, eines Dorfes oder Weilers, das ihnen nöthige Waſ⸗ „ſer verſchafft. Haben indeſſen die Einwohner den Gebrauch „davon nicht erworben oder verjährt, ſo iſt der Eigenthuͤmer „berechtiget, eine Entſchädigung zu fordern, welche durch „Sachverſtändige beſtimmt wird.« Ueber dieſe beyde Artikel ſehe man die Anmerkungen zum Art. 641. Art. 644.„Derjenige, deſſen Eigenthum ſich laͤngſt „einem fließenden Waſſer erſtreckt, jene Wäſſer jedoch ausge⸗ „nommen, die im§38. Art. unter dem Titel von der „Eintheilung der Guͤter, als Zugehör des Staats-Eigen⸗ „thums erklärt ſind, kann ſich deſſen, wo es vorbeyfließt, „zur Bewäſſerung ſeines Eigenthums bedienen.« „Derjenige, uͤber deſſen Grund dieſes Waſſer fließt, kann „ſich deſſen ſo gar in dem Zwiſchenraume, den es daſelbſt „durchläuft, bedienen, mit dem Bedinge jedoch, daß er ihm „da, wo es ſeinen Grund verläßt, ſeinen gewöhnlichen Lauf „wieder verſchaffe.“ Dieſer Artikel iſt gewiß ſehr gerecht; der Grundſatz, den er in ſich faßt, findet ſich im T. Proculus, H. de damn. inf. und er ſtimmt mit der allgemeinen Lehre ſo wohl, als insbeſondere mit der Meinung des Basnage, des Jerwit. tom. 2. p. 489 überein. Bey allem dem gab er zu vielen Dis⸗ cu ſionen Anlaß, woran doch großtentheils nur Mißverſtänd⸗ niß Schuld war. Er ſetzt nehmlich voraus, daß weder ein Titel, noch ein zur Veriährung hinlänglicher Beſitz vorhan⸗ den iſt, und in dieſer Hypotheſe entſcheidet er, daß die An⸗ graͤnzenden, ſo wie auch diejenigen, über deren Grund das Waſſer fließt, ſich deſſen ſo wie er beſtimmt, bedienen kon⸗ u. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛe. 35 nen; ſteht indeſſen ein Titel, oder die Verjährung im Wege, ſo muß man ſich zuverläßig daran halten, und in dieſem Falle kann es ſich zutragen, daß Eigenthuͤmer, die vom Ba⸗ che weiter entfernt ſind, das Recht haben, ſich deſſen zum Nachtheile näher daran anſchießender Eigenthümer zu be⸗ dienen⸗ »Die einzige Schwierigkeit, die hiebey aufſtoßen könnte, wäre allenfalls dieſe, welche Gattung von Beſitz in dieſem Falle zur Verjährung erforderlich ſey: Jemand ſprach zwar vom undenklichen Beſitze; da aber die längſte Verjährung, die das Geſetzbuch annimmt, jene iſt, die in dreyßig Jahren vollendet wird, auch in dieſer Hinſicht kein Unterſchied zwiſchen einem Eigenthümer der Quelle, und jenem der Grundſtücke zu machen iſt, laͤngſt welchen, oder worüber ſie nachher fließt, ſo muß es bey der Verjaͤhrung von dreyßig Jahren, die mit den ins Auge fallenden Anlagen ihren Anfang nimmt, ſo wie im Art. 642, ſein Verbleiben haben⸗ Verſchlingt einer der Angraͤnzenden das Waſſer ganz zum Nachtheile der Uebrigen, oder nimmt er eine zu betraͤchtliche Maſſe davon fuͤr ſich, ſo tritt der Fall ein, unter ihnen eine beſtimmte Verfuͤgung zu treffen, und dieß iſt der Gegenſtand des zweyten Theiles des Art. 695. Uebrigens iſt der vorliegende Artikel 644 nicht nur auf Quellen und Bäche, ſondern auch auf-Gewäſſer anwendbar, die in den Straßen der Dörfer fließen, und von den Eigen⸗ thümern abgeleitet werden, um ihre Beſitzungen fruchtbar zu machen, und ſo iſt durch ein von Dunod, p. 88 angefuͤhrtes Urtheil vom§. April 1770 erkannt worden, daß jeder berech⸗ tigt ſey, ſich ihrer beym Vorbeyfließen zu bemaͤchtigen, wenn ſie auch ſchon von undenklichen Zeiten her, in ein weiter her⸗ abgelegenes Grundſtuͤck gefloſſen wären. Doch muß man vorausſetzen, daß nicht des dffentlichen Nutzens wegen, ih⸗ nen dieſer Ablauf dorthin verſchafft worden iſt. Art. 6g5.„Erhebt ſich ein Streit unter den Eigen⸗ „thümern, welchen dieſe Waͤſſer nützlich ſeyn koͤnnen, ſo iſt es 90 n. Buch. 1W. Tit. Von Servituten ꝛe. „Pflicht der Gerichte, das Intereſſe des Ackerbaues mit der „Achtung, die man dem Eigenthume ſchuldig iſt, in Ueberein⸗ „ſtimmung zu bringen, und in allen Faͤllen ſind die beſon⸗ „dern und Local-Verordnungen über den Lauf und die Be⸗ „nutzung der Wäſſer zu beobachten.“ Der erſte Theil dieſes Artikels iſt aus verſchiedenen, im roͤmiſchen Rechte enthaltenen Billigkeits-Grundſaͤtzen, herge⸗ nommen, wovon der allgemeinſte dieſer iſt: malitüs non est indulgendum. Andere, die genauer auf den Fall paſſen, ſa⸗ gen, daß man alles, was man will, auf ſeinem Grundſtücke thun könne, in ſo ferne es nur nicht animo nocendi, ved suum agrum meliorem faciendi geſchehe. P. 1. F. T2.. de aquck et aquæ pluv. arcend. Eine ſolche Abſicht zu ſchaden, wird jedoch bey demjenigen nicht vermuthet, der ſich bloß ſeines Rechtes bedient. F. 5. F. 5. de R. J. In novis Canalibus, ſagt die T. 2. F. 3. de Rivis, Spectatur utilitas ejus qui ducit, sine incommodo ejus, cu⸗ jus ager est.*) 6) Da die Schwierigkeiten, ſo uͤber den Lauf des Waſſers entſte⸗ hen, dem klugen Ermeſſen der Richter zur Beurtheilung anheim⸗ geſtellt ſind, deren Pflicht es iſt, in dergleichen Umſtaͤnden, wie der vorliegende Artikel ſich ausdruckt, das Inter eſſe des Ackerbaues mit der Achtung, die man dem Eigen⸗ me ſchuldig iſt, in Uebereinſtimmung zu bringen, ſo biethen die Streitigkeiten hieruͤber bloß qutioner facti dar, deren Beurtheilung nur den Richtern zuſteht, die über die Haupt⸗ ſache ſelbſt zu erkennen haben. In dieſer Vorausſetzung mag es alſo nicht auffallend ſeyn, wenn man in der Jurisprudence de la Cour de Cassation, 1807. F. 183 u. f. und p. 470 u. f. zwey Fälle antrifft, die vom Caſſations-Hofe eine ganz verſchiedene und einander entgegengeſetzte Entſcheidung erhalten zu haben ſcheinen. In beyden Fällen war nehmlich die Frage: ob der Eigenthuͤ⸗ mer eines Grundſtückes, worüber ein Bach fließt, zum Nach⸗ theile der Eigenthuͤmer der tiefer gelegenen Grundſtuͤcke, ſol⸗ che Anlagen machen, oder das Waſſer uͤber ſein Grundſtuͤck ſo ableiten koͤnne, daß dadurch die Muſſe des Waſſers vermindert, Buch. 1W. Tit. Von Servituten ꝛe. 91 Art. g46.„Jeder Eigenthümer hat das Recht von ſei⸗ „nem Gränznachbar zu fordern, daß ihre aneinander ſtoßen⸗ „den Grundſtücke durch Gränzſteine getrennt werden. Das „Steinſetzen geſchieht auf gemeinſchaſtliche Koſten.« Jemand ſagte, die Verbindlichkeit, das Setzen del Gränz⸗ ſteine zu leiden, ſey keine Dienſtbarkeit. Strenge i mag dieſes wahr ſeyn; deßwegen ſteht aber doch dieſer Ar— tikel hier nicht an ſeiner unrechten Stelle. oder faſt gaͤnzlich verſchlungen werde, vorausgeſetzt, daß er nur den gewoͤhnlichen Lauf deſſelben, da wo es ſeinen Grund verläßtt nicht verändere. In einem dieſer Fälle, nehmlich in der Sa— che Bollet wider Chevillard und Colin, hatte der Appellations⸗ Hof von Dijon, nachdem ſchon in erſter Inſtan; eine Unterſu⸗ chung durch Sachverſtändige Statt gehabt hatte, das in dieſer In⸗ ſtanz erlaſſene Urtheil, wodurch Bollet zur Niederreißung ſei⸗ ner Anlagen, und zum Schadens-Erſatze verurtheilt worden war, beſtätigt, und der Caſſations-Hof verwarf am 7. April 1807 das dagegen eingelegte Caſſations⸗Geſuch, weil a), nach dem Juhal— te des Art. 644 die Eigenthuͤmer, über deren Grund Waſſer fließt, ſich deſſen nur mit dem Bedinge bedienen können, es da, wo es ihren Grund verläßt, ſeinem gewoͤhnlichen Laufe wie— derzugeben; weil b), das Appellations-Urtheil feſtſetze, daß Bol⸗ let das Waſſer auf ſeinem Grundſtuͤcke ſo verſchlinge, daß daraus ein betraͤchtlicher Nachtheil fuͤr die tiefer gelegenen Mühlen und Hammerwerke des Herren Chevillard und der Dame Colin entſpringe, uͤberdieß aber e), die Richter ſich der durch den Art. 64 ihnen verliehenen Macht bedient hätten. In der Sa⸗ che Berthelin wider Proven ee hingegen, hatte der Appel⸗ lations„Hof von Paris den Herrn Provenee von der Nie⸗ derreißung ſeiner gemachten Anlagen freygeſprochen, und der Caſſations-Hof verwarf ebenfalls am 15. Julius 1807 den von dieſem urtheile zu ihm genommenen Reeurs, und zwar haupt— ſächlich aus dem Grunde, weil der Appellations-Hof in faclo als richrig angenommen hatte, daß das Waſſer, welches über das Grundſtuͤck des Herrn Provenee fließt, nachdem dieſer ſich deſſen bedient hat, unmittelbar hernach in den Teich des Herrn erthelin ablaufe, welches ſeinen gewoͤhnlichen Lauf ausma— che, und folglich geſagter Appellations-Hof den Verfuͤgungen der Art. 64 ½ und 646 buchſtaͤblich nachgekommen ſey. B. 92 IHI. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛe. Dem Geſetze vom 24. Auguſt 1740 zufolge, ſind die Frie⸗ densrichter befugt, über die Klage auf Graͤnzberichtigung zu erkennen; indeſſen iſt es keinem Zweifel unterworfen, daß die Parteyen auch unter ſich die Gränzſteine ſetzen koͤnnen; und obſchon auch einige Gewohnheits-Rechte die Vorſchrift ent— hielten, daß ſie immer von Gerichtswegen geſetzt werden ſoll— ten, ſo muß dieſe Verfügung doch als abgeſchafft angeſehen werden. Ueber die Graͤnzſteine ſehe man Henris und Breton- ner, tom. T. liv. 4. quest. 82. Art. 647.„Jeder Eigenthümer iſt berechtigt ſein Grund⸗ »ſtück einzuſchließen, vorbehaltlich der im 682. Art. feſtge⸗ „ſetzten Ausnahme.“ Der Art. 682 bezieht ſich auf die Nothwendigkeit, dem⸗ jenigen, deſſen Grundſtück überall eingeſchloſſen iſt, einen Weg uͤber die benachbarte Grundſtücke einzuräumen. Uebri⸗ gens ſchafft dieſer Artikel 647 die Verfügungen verſchiedener Gewohnheiten ab, die die Grundſtuͤcke einzuſchließen verbo⸗ then, oder doch dieſe natürliche Befugniß beſchraͤnkten.“ Art. 6g8.„Der Eigenthümer, der ſich einſchließen will, „verliert ſein Recht an der gemeinen Huͤtung auf ungebau⸗ „ten Feldern, nach Verhältniß des Bodens, den er ihr da⸗ „durch entzieht.“ Um den Gedanken genau auszudrucken„hätte man ſagen müſſen, der Eigenthuͤmer der ſich einſchließt; dieſer Aus⸗ druck behagte aber den Redactoren nicht. Ueber das Recht der gemeinen Hütung muß man das Feld⸗Geſetzbuch nachſehen. Zw e pit eel⸗ Von den Dienſtbarkeiten, welche durch das Geſetz einge⸗ führt ſind. Art. 649.» Die Dienſtbarkeiten, welche durch das „Geſetz eingeführt ſind, haben zum Zwecke das allgemeine „Wohl, oder den Vortheil einer Gemeinde, oder den Nutzen „der Privat⸗Perſonen.« I. Buch. W. Tit. Von Servituten ꝛe.„7 Art. 650.» Dienſtbarkeiten, welche zum allgemeinen »Beſten oder zum Vortheile einer Gemeinde eingeführt ſind, „haben zum Gegenſtande den Leinpfad laͤngſt den ſchiffbaren „oder flößbaren Strömen, den Bau oder die Wiederherſtel— „lung der Straßen und anderer offentlichen oder einer Ge— „meinde zugehörigen Anlagen.*) *) Gutachten des Staats⸗Raths uͤber das Recht der Fiſcherey in nicht ſchiffbaren Flüſſen.(Sitzung vom 27. Pluvios 13. J. (16. Februar 1805). Genehmiget vom Kaiſer den 30. Pluvios 13. J.(19. Februar 1805). Der Staats⸗Rath ꝛe. nach Anhörung des Berichtes ꝛr. über die Frage, ob das Recht der Fiſcherey in den nicht ſchiff— baren Flüſſen den Eigenthuͤmern, welche an den ufern Grund⸗ ſtuͤcke beſitzen, oder den Gemeinden zugehoͤre; In Erwägung: 1. Daß die Fiſcherey in nicht ſchiffbaren Fluͤſſen ehemahls einen Theil der Feudal⸗Rechte ausmachte, weil ſie in Frankreich entweder dem Herrn, der die Gerichtsbarkeit hatte, oder dem Lehnsherrn vorbehalten warz 2. Daß die Abſchaffung der Feudalität nicht zum Vortheile der Gemeinden ſondern zum Vortheile der Vaſallen geſchehen iſt⸗ die in ihren Perſonen und in ihren Beſitzungen frey geworden ſind; 3. Daß die Eigenthümer der an den ufern gelegenen Grund— ſtuͤcke allen nachtheiligen Folgen ausgeſetzt ſind, welche das An⸗ graͤnzen an nicht ſchiffbare Flüſſe uach ſich zieht, deren äußerſtes ufer die Geſetze übrigens nicht zu einem oͤffentlichen Gebrauche beſtimmt haben; daß die Geſetze und Beſchlüſſe der Regierung ſie verbinden, die Koſten der Reinigung und Unterhaltung dieſer Flüſſe zu tragen, und daß nach den Grundſätzen der natürlichen Billigkeit derjenige, der die Laſten trägt, auch der Vortheile ge⸗ nießen muß; 4. Endlich, daß, wenn man den Gemeinden das Recht der Fiſcherey in nicht ſchiffbaren Fluͤſſen einräumte, das Eigenthum der Privat⸗Perſonen mit einer Dienſtbarkeit belegt wuͤrde, und daß dieſe Dienſtbarkeit zufolge des Geſetzbuches Napoleons nicht beſteht, Iſt der Meinung, daß das Recht der Fiſcherey in nicht ſchiffbaren Flüſſen in keinem Falle den Gemeinden zugehoͤren kanu, daß die Eigenthümer der am ufer gelegenen Grundſtücke 94 U. Buch. 1V. Tit. Von Servituten ꝛe. „Alles, was ſich auf dieſe Gattung von Dienſtbarkeit be⸗ „zieht, wird durch beſondere Geſetze oder Verordnungen be⸗ „ſtimmt.« Art. 631.„Das Geſetz legt den Eigenthümern gegen⸗ „einander verſchiedene Verbindlichkeiten auf, die ſich auf kei⸗ „nen beſondern Vertrag gründen.“ Art. 632.„Ein Theil dieſer Verbindlichkeiten wird „durch die Geſetze über die Feld⸗Polizey beſtimmt;“ „Die uͤbrigen beziehen ſich auf gemeinſchaſtliche Mauern „und Gräben, auf den Fall, wo eine Gegenmauer aufgeführt „werden muß, auf die Ausſicht auf das Eigenthum des „Nachbarn, auf die Dachtraufe, auf das Recht über eines „andern Grundſtück zu gehen und zu fahren.« Dieſe vier Artikel enthalten bloß Eintheilungen der Ma⸗ terien, oder Anzeigen, die keiner Entwickelung bedürfen⸗, Erſter Abſchnitt⸗ Von gemeinſchaftlichen Mauern und Graͤben. Dieſer Abſchnitt iſt faſt ganz aus dem Tit. 9 des Ge⸗ wohnheits⸗Rechtes von Paris genommen⸗ Ohnehin konnte auch wohl das römiſche Recht in Hinſicht der gemeinſchaftli⸗ chen Mauern nicht zum Leitfaden dienen, indem in Rom die Häuſer gewöhnlich iſolirt ſtanden, und nicht, wie in unſern Städten, aneinander gebaut waren, der Regel nach mußte man ſogar, wie die F. ult. h ſin. regund. beweiſt, beym Aufbauen eines Hauſes zwey Fuß weit von jenem des Nachbarn entfernt bleiben, und deßwegen wurden die Häuſer ſeiner genießen müſſen, daß ſie jedoch dieſes Recht nur unter ocal⸗Verordnungen über die Beobachtung der Allgemeinen und L Fiſcherey ausüben dürfen, und es nicht behalten können, wenn in der Folge ein Fluß der jetzt für unſchiffbar gehalten wird, ſchiffbar werden ſollte; und daß folglich alle Aete der Verwal⸗ tungs⸗Behoͤrden, wodurch Gemeinden in den Beſitz dieſes Rechts eingeſetzt worden wären, für nichtig erklärt werden müſſen. U. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛe. 35 oft mit dem Nahmen: insulæ belegt. Bloß durch Vereinba⸗ rung konnte eine Mauer gemeinſchaſtlich werden, ſo wie dann auch nur in den TL. 13. und 19. h de servit. urban. prad. und 0. de damn. inf. Rede davon iſt. Aus eben dieſem Grunde war vor dem Geſetzbuche Napoleons, das Gewohnheits-Recht von Paris in allen Theilen Frank⸗ reichs, die keine entgegengeſetzte Verordnung hatten, in Be⸗ treff dieſes Gegenſtandes angenommen. S, Henris und Bre- tonnier, tom. I. liv. 4. quest. 80. und Serres, inst. p. 138. Art. 653.„Bey jeder Mauer, die unter Gebaͤuden, ſo „weit ihre Höhe geht, oder unter Hofraumen und Gaͤrten, „und ſelbſt unter eingeſchloſſenen Plätzen auf dem Felde zur „Scheidewand dient, tritt in den Staͤdten und auf dem „Lande die Vermuthung ein, daß ſie gemeinſchaftlich ſey, „in ſo fern kein ſchriftlicher Beweis oder kein Merkmahl des „Gegentheils vorhanden iſt.“ Der Art. 211 des Gewohnheits-Rechtes von Paris lau⸗ tete ſo:» Bey allen Mauern, welche Hofplaͤtze und Gärten „von einander ſcheiden, tritt die Vermuthung ein, daß ſie »gemeinſchaftlich ſeyen, in ſo ferne kein ſchriftlicher Beweis „des Gegentheils vorhanden iſt.« Er ſchien alſo in Betreff der Mauren, die Feld⸗Gütern zur Scheidewand dienten, die Vermuthung auszuſchließen, daß ſie gemeinſchaftlich ſeyen; ſo wie dieß auch wirklich unter den Rechtsgelehrten an⸗ genommen war. Lapeyrère, und ſeine Commentatoren lett. M. n. 66. Nach der Vorſchrift unſeres Artikels tritt jedoch auch bey dieſen letztern die Vermuthung ein, daß ſie gemei⸗ ſchaſtlich ſeyen. So weit ihre Zoͤhe geht. Hier iſt von zwey Gebäu⸗ den von ungleicher Höhe die Rede. Dieſe Einſchraͤnkung iſt dem erſten Entwurfe des Artikels aus der Urſache hinzuge⸗ ſetzt worden, weil der Theil der Mauer, der über das nie⸗ drigere Gebaͤude hinausreicht, offenbar dem Eigenthümer des höhern Gebäudes zugehdrt⸗ 96 n. Buch. W. Tit. Von Servituten ꝛc. Art. 63g.„Ein Merkmahl, daß eine Mauer nicht ge⸗ „meinſchaftlich ſey, iſt alsdann vorhanden, wenn die Spitze „der Mauer auf einer Seite gerade und ſenkrecht mit ihrer „Außenſeite iſt, und auf der andern eine abhängige Fläche „bildet.« „Dann ebenfalls, wenn nur auf einer Seite entweder „eine ſchräge Decke(eine Mauerkappe) oder ſchmale Leiſten „und hervorragende Kragſteine vorhanden ſind, die bey Er⸗ „bauung der Mauer dort angebracht wurden.« „In dieſem Falle tritt die Vermuthung ein, daß die „Mauer ausſchließlich dem Eigenthuͤmer zugehöre, auf deſſen „Seite ſich die Traufe, die Kragſteine oder die Leiſten von „Stein befinden.« Im Gewohnheits⸗Rechte von Paris war bloß von ſchma⸗ len Leiſten von Stein auf einer Seite, als von einem Merk⸗ mahle die Rede, daß eine Mauer nicht gemeinſchaftlich ſey; unſer Artikel ſetzt verſchiedene andere Zeichen hinzu, die aus der bloßen Bauart der Mauer hergenommen worden ſind. Außer dieſen Merkmahlen gibt es indeſſen noch andere, die aus der Lage der Grundſtücke, und aus der Eigenſchaft des Landbaues entſtehen, die jedoch nicht weniger bewei⸗ ſen, und die in der Praxis angenommen waren. So wird, wenn es zweifelhaft iſt, vermuthet, daß die Mauer dem Eigenthümer des höher liegenden Grund und Bodens zuge⸗ höre, dem daran gelegen iſt, daß ſeine Erde nicht in den tiefer liegenden Boden herabſchieße; eben ſo vermuthet man, daß, wenn von zwey aneinander ſtoßenden Grundſtuͤcken, das eine aus einem Weingarten, das andere hingegen aus Acker⸗ land, oder aus Waldung beſteht, die ihnen zur Scheidewand dienende Mauer dem Eigenthümer des Weingartens zugehdre, weil dieſem mehr daran gelegen iſt, ſich abzuſchließen⸗ S. Coquille, quest. 208. Meiner Meinung nach ſind dieſe Vermuthungen durch un⸗ ſern Artikel nicht abgeſchafft worden⸗ 1I. Buch. 1V. Tit. Von Servituten ꝛe. 97 Art. 655.„Die Reparatur und Wiederaufbauung einer „gemeinſchaftlichen Mauer liegt allen ob, welche dazu be⸗ „rechtiget ſind, und einem jeden von ihnen nach Verhaͤltniß „ſeines Rechts.“ Art. 656.„Indeſſen kann jeder Miteigenthuͤmer einer ge⸗ „meinſchaftlichen Mauer, vorausgeſetzt, daß ſie keinem ihm „zugehörigen Gebaͤude zur Stuͤtze dient, ſich von dem Bey⸗ „trage zur Reparatur und Wiederaufbauung beſreyen, wenn „er ſein Recht an der Gemeinſchaft aufgibt.“ Die Haupt-⸗Verfügung dieſes Artikels iſt aus dem Art— 210 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris hergenommen der Zuſatz: vorausgeſetzt, daß ꝛc. rechtfertigt ſich von ſelbſt, wenn man bloß den geſunden Menſchenberſtand zu Rathe zieht; wenigſtens iſt es einleuchtend, daß der Mit⸗Eigenthü— mer einer gemeinſchaftlichen Mauer, die einem ihm zugehöri⸗ gen Gebände zur Stuͤtze dient, ſich vom Beytrage zur Re⸗ paratur dieſer Mauer nur dann befreyen könne, wenn er ſein Gebaͤude ſelbſt Preis gibt. Art. 657.„Jeder Miteigenthumer iſt berechtiget, gegen „eine gemeinſchaftliche Mauer anzubauen, und dort jeder „Art Balken nach der ganzen Breite der Mauer bis auf vier „und fuͤnfzig Millimeter(zwey Zoll) legen zu laſſen. Da⸗ „bey behaͤlt jedoch der Nachbar ſein Recht, die Balken bis „zur Hälfte der Mauer mit dem Schrotmeſſer verkuͤrzen zu „laſſen, wenn er an eben dieſer Stelle auf ſeiner Seite „gleichfalls Balken legen, oder einen Rauchfang anlehnen 5 will.“ Der Art. 198 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris geſtattet zwar auch gegen eine gemeinſchaftliche Mauer anzubauen; hingegen erlaubte der Art. 207 nur in ſo ferne Balken in derglei⸗ chen Mauern zu legen, als man ſie mittelſt ſteinerner Pfeiler un⸗ terſtutzte, und nach der Vorſchrift des Art. 208 durften die Balken nur bis auf die Haͤlfte der gemeinſchaftlichen Mauer eindringen. Dieſe beyden Puncte hat unſer Artikel abgeänder“⸗ Malev. II⸗ 3 98 U. Buch. W. Tit. Von Servituten ꝛ. Art. 638.„Jedem Miteigenthümer ſteht es frey, eine „gemeinſchaftliche Mauer erhöhen zu laſſen; er hat aber „allein die Koſten der Erhöhung zu tragen, die Mauer uͤber „der Stelle, wo ſie gemeinſchaftlich geſchloſſen war, in „Bau und Beſſerung zu unterhalten, und uͤberdieß fuͤr die „Laſt, womit ſie beſchwert worden iſt, nach Verhältniß der Er⸗ „hoͤhung und nach Belauf des Werthes Entſchädigung zu „leiſten.« Dieſer Artikel ſtimmt mit dem Art. 205 des Gewohnheits⸗ Rechtes von Paris überein; die kleinen Commentatoren deſ— ſelben ſetzten aber die Anmerkung hinzu, daß die Befugniß zu erhoͤhen auf eine buͤrgerliche Weiſe zu verſtehen ſey, und zwar gemäß dem in den TT. H. de serut. prad. urban- und 1. cod. de adif. priv. angenommenen Grundſatze, jurta formam ac statum antiquorum adiſiciorum.. et odum usit atum altitudinis non ewcedat. Sie führen da⸗ bey ein Urtheil des Parlamentes von Paris vrm g. Februar 1559 an, wodurch jemand verurtheilt wurde, eine Mauer niedriger zu machen, die er ſo hoch aufgeführt hatte, daß dem Hauſe ſeines Nachbars dadurch alles Licht war benom⸗ men worden.*) *) So modificirte auch der Appellations⸗Hof von Metz aus Billig⸗ keits⸗Gründen die Verfügung des vorliegenden Artikels im folgenden Falle: Eine gemeinſchaftliche, acht Fuß hohe Mauer trennte die Haͤuſer der beyden Nachbarn Faynot und Hulot in Charleville. Faytot war ein Eiſenhaͤndler, dem es ſeines Gewerbes halber nutzlich war, die gemeinſchaftliche Mauer zu erhöhen, um ſein Eiſen daran anzulehnen, dagegen dem Hulot daran gelegen war, jede Erhöhung zu verhindern, damit ihm das Sonnenlicht dadurch nicht benommen werden möchte, weil der Hofraum ſeines Hanſes ſehr enge war. Faynot glaubte inzwiſchen kraft des vorliegenden Artikels berechtigt zu ſeyn, die gemeinſchaftliche Mauer zu erhöhen, und indem er ſich uͤbrigens nach der Vor⸗ ſchrift deſſelben richtete, erhöhte er ſie wirklich bis auf achtzehn . Buch. 1V. Tit. Von Servituten ꝛe. 99 Art. 650.»Iſt die gemeinſchaftliche Mauer nicht ſtark »genug, um die Erhohung zu tragen, ſo muß derſenige, der »ſie erhöhen will, ſie von Grund aus auf ſeine Koſten wie⸗ „deraufbauen laſſen, und der Zuſatz zu ihrer vorigen Breite „muß auf ſeiner Seite allein genommen werden.« Stimmt ebenfalls mit dem Art. 203 des Gewohnheits⸗ Rechtes von Paris überein. Art. 660.„Der Nachbar, der zur Erhöhung der Mauer „nichts beygetragen hat, kann das Recht der Gemeinſchaft daran erlangen, wenn er die Hälfte der Ausgaben erſetzt, die die Erhoͤhung gekoſtet hat, und den Werth des Bodens, »der etwa fuͤr den Zuſatz an der Breite der Mauer hergege⸗ ben werden, gleichfalls zur Haͤlfte.« — Art. 661.»Jeder Eigenthämer, der an eine Mauer „angraͤnzt, hat gleichfalls das Recht, ſie ganz oder zum „Theile gemeinſchaftlich zu machen, in ſo fern er dem Ei— „genthümer der Mauer ihren Werth, oder den Werth desje⸗ „nigen Theils, den er gemeinſchaftlich machen will, und den Werth des Bodens, worauf die Mauer gebaut iſt, alles „zur Haͤlfte, erſetzt.« Dieſe beyden Artikel ſind aus dem Art. 20g des Gewohn⸗ heits⸗Rechtes von Paris entlehnt; nach dem roͤmiſchen Rechte konute man nicht gezwungen werden, e egen ſeinen Willen in eine Gemeinſchaft zu treten. Communio parit Jurgia. Fuß. In erſter Inſtanz nurde Hulot mit der hierüber angeho⸗ benen Klage abgewieſen; nachdem aber der Appellations⸗Hof von Metz vorlaͤufig eine Unterſuchung durch Sachverſaͤndige verorduet hatte und es ſich aus ihrem Gutachten ergab, daß die Erhöhung der Mauer dem Faynot nuͤtzlich, die Erhöhung jedoch bis auf achtzehn Fuß dem Hulot ſchädlich ſey, ſo ſchlug er einen Mit— telweg ein, und erklärte am 12 Junius 1307 den Faynot ſchuldig, einen vierten Theil der wirklichen Hoͤhe der Mauer, mit Inbegriff der Kappe wiede abbrechen zu laſſen. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1307. im Anhange p. 188 u. †f. B. 100 U. Buch. 1v. Tit. Von Servituten ꝛe. Art. 662. Ein Nachbar kann weder in eine gemein⸗ „ſchaftliche Mauer einbrechen, noch irgend ein Werk daran „anlehnen oder darauf ſtuͤtzen, es ſey dann, daß er die Ein⸗ „willigung des andern erhalten, oder, wenn dieſer ſich wei⸗ „gern ſollte, durch Sachverſtändige die Mittel hat beſtim⸗ „men laſſen, die erforderlich ſind, damit das neue Werk den „Rechten des andern nicht ſchade.“ Das Gewohnheits⸗Recht von Paris hat in ſeinem Artikel 203 eine ausgedehntere Verfügung. Seiner Vorſchrift zu⸗ folge duͤrfen die Maurer ſich an keine gemeinſchaftliche Mauer wagen, um ſie abzubrechen, keine Oeffnung darin machen, oder ſie wiederaufbauen, ohne die dabey betheiligten Nach⸗ barn durch eine einfache Anzeige, dazu zu berufen, und zwar unter Strafe in alle Koſten, und zum Schadens⸗Erſatz in ihrem eigenen Nahmen verurtheilt zu werden.— Eine Ver⸗ fuͤgung, die ſehr gerecht ſi, vielen Prozeſſen vorbeugen kann, und die man ſogar auf Gebäude ausdehnen ſollte, die auf den Graͤnzen aneinander ſtoßender Eigenthuͤmer aufgeführt werden. Wenigſtens wuͤrde man dadurch die in den Titeln der Pandecten und des Codex de operis novi nuntiatione vorgeſchriebenen Regeln beynahe uberflüßig machen, wovon auch im Geſetzbuche Napoleons nichts vorkommt⸗ Um dieſe Lücke einigermaßen auszufüllen, will ich bloß ſagen, daß die nuntiatio novi operis dann Statt hat, wenn jemand durch Auffuͤhrung eines Baues, oder Anlegung irgend eines andern Werkes den Zuſtand der Orte verändert, und uns dadurch Schaden zufuͤgt, oder zufügen kann, T. I. F de op. nov. nunt. dagegen ſie dann nicht Statt findet, wenn jemand ein altes Gebaͤude bloß unterſtutzt, oder aus⸗ beſſert, weil die Nachbarn dieß zu leiden ſchuldig ſind⸗ ibid. Ihre Wirkung beſteht darin, daß ſie die Fortſetzung des Werkes hemmt; wird, unerachtet des Verbothes, noch da⸗ mit fortgefahren, ſo muß der Richter die Niederreißung des⸗ jenigen, was nachher gemacht worden iſt, befzhlen, sive jure U. Buch. IW. Tit. Von Servituten ꝛc. 101 sive injurid factum sit, T. 20 ibid. Den Fall jedoch ausgenommen, wenn das angefangene Werk unumgänglich nothwendig iſt, und nicht ohne Gefahr aufgeſchoben werden kann. S mora periculum aliquod allatura est, contemnt potest operis novi nuntiatio. T. 5. F. 12. eod. Doch hat dieſes bloß in dem Falle Statt, wenn es gefaͤhrlich ſeyn würde, die zur Erhaltung der richterlichen Erlaubniß erfor⸗ derliche Zeit abzuwarten. Den Umſtaͤnden nach, ſteht es dem Richter frey, die Fortſetzung des angefangenen Werkes unter dem Bedinge zu erlauben, daß derjenige, der es anlegt, Sicherheit dafuͤr ſtelle, daß er alles wieder in den vorigen Stand ſetzen werde, wenn es durch ein End-Urtheil ſo verordnet werden ſollte. F. 8. und T. 27. eod. S. hierüber Henris, tom, 1. liv. 4. quest. 89. Art. 663.„In Städten und Vorſtädten kann jeder ſei⸗ „nen Nachbar zwingen, daß er zur Erbauung und Repara⸗ „tur der Scheidewand mit beytrage, welche ihre in dieſen „Städten und Vorſtädten gelegenen Häuſer, Hofräume und „Gärten voneinander trennt. Die Höhe der Scheidewand „wird nach den beſondern Verordnungen oder beſtaͤndigen „und anerkannten Gebraͤuchen beſtimmt; und, wo es an „ſolchen Gebräuchen und Verordnungen fehlt, ſoll jede Schei⸗ „demauer unter Nachbarn, die in Zukunft erbaut oder wie⸗ „derhergeſtellt werden mag, in den Städten, deten Bevöl⸗ „kerung ſich auf fuͤnfzig tauſend Seelen und darüber erſtreckt, „wenigſtens zwey und dreyßig Decimeter Gehn Fuß) mit „Inbegriff der Mauerkappe, und in den uͤbrigen Staͤdten „ſechs und zwanzig Decimeter(acht Fuß) hoch ſeyn.“ Der Art. 209 des Gewohnheits-Rechtes von Paris ſetzt die Hohe der Scheide-Mauern der Haͤuſer, Hofplätze und Gärten, die in den Städten und Vorſtadten liegen, auf zehn Fuß feſt. Dieſen Artikel hatten wir in unſerm Entwurfe, bloß mit dieſer Abänderung aufgenommen, daß in Städten U. Buch. 1V. Tit. Von Servituten ꝛc. unter fuͤnfzig tauſend Seelen, die Hoͤhe der Scheidewand ſich auf acht Fuß beſchränken ſollte. Man wendete ein, dieſer Artikel lege der Freyheit der Ei⸗ genthümer Zwang an, die die Befugniß haben muͤßten, ſich ſo hoch einzuſchließen, als ihnen ſchicklich ſcheine; man ant— wortete aber, daß er dieſe Befugniß jenen Eigenthuͤmern nicht benehme, die unter ſich darüber einig waͤren, und daß ſeine Verfuͤgung bloß dann eintrete, wenn ein Nachbar den an⸗ dern zwingt, ſich abzuſchließen. Dieſe Bemerkung wunde dem Verbal-Prozeſſe eingeruͤckt, um die Zweifel zu heben, die allenfalls hierüber entſtehen könnten. Sind aber die Eigenthümer von Häuſern, Hofplaͤtzen und Gaͤrten, in Städten und Vorſtaͤdten, ſogar gegen ihren Wil⸗ len und ſelbſt dann verbunden, ſich abzuſchließen, wenn einer den andern nicht dazu auffordert? Mehrere Gewohnheits⸗ Rechte verordneten dieß ausdruͤcklich, und die öffentliche Si⸗ cherheit ſcheint es auch zu fordern; indeſſen war der Rath der Meinung, daß dieſe Verbindlichkeit nur fuͤr die Bewoh⸗ ner der Staͤdte exiſtire, deren Bevölkerung ziemlich zahl⸗ reich ware. Dieſer Ausdruck laͤßt jedoch die Schwierigkeit faſt ganz beſtehen; denn, was verſteht man durch eine ziem⸗ lich' zahlreiche Bevslkerung? Man hätte dieſe beſtim⸗ men ſollen. Ent lich warf man noch S chwierigkeiten uͤber die Hoͤhe der Scheidt wand auf, in den Faͤllen, wo eine errichtet wer— den muß. Einige ſagten, wenn man ſie in gewiſſen Staͤd⸗ ten auf zehn Fuß feſiſetzte, ſo würde das Tageslicht dadurch verounkelt werden; auf dieſe Bemerkung beſchloß man, die Local-Gebräuche beſtehen zu laſſen, worunter ohne Zweifel die Verfügung der beſondern Gewohnheiten zuerſt befolgt werden muß, und falls keine Gebrzuche vorhanden ſind, ſetzte man die Höhe der Scheidewand auf die im Artikel erklaͤrte Weiſe feſe. Nebſt dem wurde noch angenommen, daß im Falle des vorliegenden Artikels, eben ſo wie in jenem des Art. 656, ein 1I. Buch. 1V. Tit. Von Servituten ꝛc. 103 Nachbar ſich gegen Verzichtleiſtung auf das Recht der Ge, meinſchaft, und gegen Abtretung der Hälfte des Platzes, wo⸗ rauf die Scheide-Mauer errichtet werden ſoll, vom Beytra⸗ ge zu derſelben befreyen könne. Art. 664.„Wenn die verſchiedenen Stockwerke eines „Hauſes verſchiedenen Eigenthuͤmern zugehören, und die Urkunden uͤber das Eigenthum nicht beſtimmen, wie es in »Betreff der Ausbeſſerungen und des Wiederaufbauens ge⸗ „halten werden ſoll; ſo ſind dabey folgende Grundſätze zu „beobachten:« „Die Hauptmauern und das Dach fallen allen Eigenthi⸗ „mern zur Laſt, jedem nach Verhältniß des Werthes des „Stockwerkes, das ihm zugehört.« „Der Eigenthümer eines jeden Stockwerkes macht den „Fußboden, worauf er geht.“ „Der Eigenthuͤmer des erſten Stocks macht die Treppe, welche dahin führt; der Eigenthuͤmer des zweyten Stocks »macht, von dem erſten anzurechnen, die Treppe, die zu „ihm fuͤhrt, und ſo weiter.« Art. 665.„Wird eine gemeinſchaftliche Mauer oder „ein Haus wieder aufgebauet, ſo dauern die Activ- und „Paſſiv-Dienſtbarkeiten Grundgerechtigkeiten und Grundla⸗ „ſten), die jedoch nicht erſchwert werden dürfen, in Hin⸗ »ſicht der neuen Mauer oder des neuen Hauſes fort, vor⸗ »ausgeſetzt, daß die Wiederaufbauung vor vollendeter Ver⸗ „jaͤhrung geſchieht.« S. die Anmerkung zum Art. 709. Art. 666.»Alle Gräben, die ſich zwiſchen zwey Grund⸗ „ſtücken befinden, werden für gemeinſchaftlich gehalten, in ſo »fern weder ſchriftliche Beweiſe, noch Zeichen des Gegentheils „vorhanden ſind.“ Art. 667.„Ein Zeichen, daß der Graben nicht gemein⸗ „ſchaftlich ſey, iſt alsdann vorhanden, wenn der Erdwall „oder der Auswurf der Erde ſich nur auf einer Seite des Grabens befindet. 66 10½ U. Bnch. W. Tit. Von den Servituten ꝛ. Art 668.„Man vermuthet, daß der Graben demjeni⸗ »gen ausſchließlich zugehöre, auf deſſen Seite ſich der Aus⸗ „wurf befindet. Art. 669.„Ein gemeinſchaftlicher Graben muß auf ge⸗ „meinſame Koſten unterhalten werden.“ Alle dieſe Artikel ſtimmen mit dem alten Gebrauche uͤber⸗ ein; mehrere Gewohnheits-Rechte, insbeſondere jene von Berry, Orleans, und Perche enthielten ſo gar Verfügungen in dieſer Hinſicht. S. Coquille, quest. 208. Art. 670.„Jede Hecke, welche Grundſtücke ſcheidet, „wird für gemeinſchaftlich angeſehen, die Faͤlle ausgenommen, „wenn nur eins dieſer Grundſtucke abgeſchloſſen wäre, oder „ſchriſtliche Beweiſe, oder ein hinlänglicher Beſitzſtand das „Gegentheil zeigten.“ S. die Anmerkungen zum Art. 654. und Coquille a. a. D.*0 *) Da nach dem Inhalte dieſes Artikels eine gemeinſchaftliche Hecke durch einen zur Verjährung hinlänglichen Beſitzſtand aus⸗ ſchließliches Eigenthum werden kann, da man folglich eine ſolche Hecke, welche Grundſtücke von einander ſcheidet, ausſchließlich beſitzen kann, ſo iſt auch derjenige, der ſich in einem ſolchen Be⸗ ſitze befindet, allerdings berechtigt, wenn er darin geſtört wird, eine poſſeſſpriſche Klage anzuſtellen, um dabey gehandhabt zu werden. So entſchied die Section des requétes des Caſſations⸗ Hoſes am s. Vendemiaire 14. J. in folgendem Falle. Jarnan ließ eine Hecke, die ſeinen Garten von einem der Wirtib Melquin zugehoͤrigen Grundſtuͤcke trennte, ausreißen. Da die Wittib Melquin behauptete, daß ſie von unvordenkli⸗ chen Zeiten her, und insbeſondere ſeit Jahr und Tag im Beſitze dieſer Hecke ſey, ſo ſtellte ſie beym Friedens⸗Richter eine poſſeſ⸗ ſoriſche Klage an, die zu ihrem Vortheile entſchieden wurde. In der Appellations⸗Inſtanz behauptete Jarnan, wenn von Hecken⸗ welche Grundſtuͤcke ſcheiden, die Rede ſey, koͤnne keine possessio annalis mehr Statt haben; denn entweder ſey man nach dem Art. 670 ausſchließlicher Eigenthuͤmer der Hecke, oder die Hecke ſey gemeinſchaftlich, und folglich habe der Friedens⸗Richter in der Sache nicht erkennen koͤnnen. Er trug alſo darauf an, ſein Ur— theil für nichtig zu erklären, und bey ſeinem ausſchließlichen Ei⸗ K n. Buch. 1V. Tit. Von Servituten ꝛc. 105 Art. 671.»Man darf hochſtämmige Bäume nur in „der Entfernung pflanzen, welche durch die beſondern wirk⸗ „lich beſtehenden Verordnungen, oder durch beſtändige und „anerkannte Gebräuche feſtgeſetzt iſt, und, wo kcine Verord⸗ „nungen und Gebräuche vorhanden ſind, ſollen von der Li⸗ „nie, welche die beyden Grundſtuͤcke ſcheidet, hochſtämmige „Bäume zwey Meter, andere Baͤume und lebendige Hecken „hingegen einen halben Meter entfernt ſeyn.] Da viele nicht wiſſen, was ein Meter iſt, und ich ſelbſt, der es in dieſem Augenblicke weiß, es oft vergeſſe, ſo iſt es nicht undienlich, hier anzumerken, daß zwey Meter ungefähr ſechs Fuß, und ein halber Meter ungefaͤhr achtzehn Zoll ausmachen. Die L. 13. Fin. regund. enthält in Betreff der Ent⸗ fernungen, die bey verſchiedenen Gebaͤuden zu beobachten ſind, eine Verordnung, die ihres Alters, und der Schönheit ihres Urſprunges wegen zu merkwürdig iſt, um nicht hier eine Stelle zu verdienen; ſie iſt ein Geſetz Solons, das in jenes der zwölf Tafeln aufgenommen wurde. genthum, oder doch wenisſtens bey der Gemeinſchaft der Hecke gehandhabt zu werden. Nachdem deſſen ungeachtet dieſes Ur⸗ theil beſtätigt worden war, nahm er ſeinen Reeurs zum Caſſa⸗ tions⸗Hofe, und gruͤndete ihn auf die Verletzung des bemeldten Artikels. Dieſer Art., ſagte er, legt das ausſchließliche Eigen⸗ thum der Hecke, welche Grundſtcke ſcheidet, entweder demjenigen, deſſen Grundſtuͤck ſich nur im Falle beſindet, abgeſchloſſen zu werden, oder demjenigen, der einen ſchriftlichen Titel, oder end— lich demjenigen bey, der einen hinlaͤnglichen, d. h. einen dreyßig⸗ jährigen Beſitzſtand fuͤr ſich hat. Iſt aber keines der beyden Grundſtuͤcke abgeſchloſſen, hat keiner der benachbarten Eigenthuͤ— mer einen Titel, oder einen dreyßigjährigen Beſitz ſür ſich, ſo iſ die Hecke gemeinſchaftlich; von einer poſſeſſoriſchen Klage, von einer possessio annalis kann alſo in dieſer Materie keine Frage mehr ſeyn. Sein Caſſations, Geſuch wurde aber aus dem oben angefuͤhrten Grunde verworfen. Journ. d. Aud, ete. 1506. p. 3. u. f B. 106 1I. Buch. 1V. Tit. Von Servituten de. Fiquis sepem ad alienum prædium Rwerit, infoderitque, terminum ne eæcedito. maceriam, pedem relin quito si verd domum, pedes duos. Si Sepulchrum aut scrobhem foderit, quantum profunditatis habebit, tantum Spatu relin quito; si puteum, passüs latitudinem, at verd oleam aut ſicum, db alieno ad novem pedes plantato, cæteras arbores ad pedes quinque. Zweiſels ohne wird man ſich daruͤber wundern, daß So⸗ lon eine Entfernung von neun Fuß für die Pflanzung eines Feigen- oder Delbaumes, dagegen nur eine Entfernung von fuͤnf Fuß in Anſehung der großten Bäume vorſchrieb; nur die Verſchiedenheit des Clima und der Erzeugniſſe kann dieſe Verordnungen in unſern Augen rechtfertigen, und eben ſo hat auch unſer Artikel nach dieſem Beyſpiele, jedem Lande in Betreff dieſes Gegenſtandes ſeine Gebraäuche laſſen wol— len, die zuverläßig auf rechtmäßigen und Local⸗Urſachen beruhen; erſt dann, wenn keine beſondern Verordnungen vor⸗ handen ſind, muß der in unſerem Artikel bezeichnete Raum beobachtet werden. Art. 672.„Der Nachbar hat das Recht zu fordern, „daß die Bänme und Hecken, welche in einer kleinern Ent⸗ „fernung gepflanzt ſind, ausgeriſſen werden.“ „Derjenige, uͤber deſſen Eigenthum die Aeſte der ſeinem „Nachbar zugehörigen Bäume hervorragen, kann Letztern „zwingen, daß er dieſe Aeſte abſchneide.“ „Sind es Wurzeln, die ſich auf ſeinen Boden erſtrecken, „ſo hat er das Recht, ſie dort ſelbſt abzuſchneiden.“ Kann ein Nachbar auch dann, wenn ſchon dreyßig Jah— re ſeit der Pflanzung verſtrichen ſind, noch fordern, daß die ſeinem Grundſtücke zu nahe gepflanzten Baͤume und Hecken ausgerottet werden ſollen? Die Praxis war dieſer Forderung durchaus zuwider, und nahm an, daß der Herr des Bau⸗ mes das Recht, ihn ſo, wie er ſteht, zu beſitzen, durch Ver⸗ jährung erworben habe. Auch jetzt noch muß dieſe Maxime befolgt werden. UI. Buch. 1V. Tit. Von Servituten e. 107 Was die uͤber das benachbarte Eigenthum hervorragenden Aeſte betrifft, machte man zwiſchen Gebäuden und bloßen Grundſtücken einen Unterſchied; hieng der Baum uͤber ein Gebäude herab, ſo mußte er uͤber der Wurzel abgehauen werden; hieng er aber uͤber bloße Grundſtuͤcke herab, ſo war es genug, die Aeſte davon bis auf fuͤnfzehn Schuh von der Eide abzuſchneiden. ⸗L. I1. F. 2. et 7. h de arbor. eœ- dend. Eben ſo war der Herr des Baumes berechtigt, binnen drey Tagen die auf den Grund des Nachbars davon abge⸗ fallenen Früchte einzuſammlen, gleichviel, ob ſie von Aeſten herkamen, die weniger als fünfzehn Fuß hoch, oder auch noch höher hiengen. F. un. H. de Cland. leg. Coquile behauptet zwar quest. 274., daß dieß in Frankreich nicht ge⸗ bräuchlich geweſen ſey, und der Eigenthümer des Grund⸗ ſtuͤckes das Recht gehabt habe, die darauf gefallenen Früchte für ſich zu nehmen; ich kann aber bezeugen, daß dieſer Ge⸗ brauch nicht allgemein war. Jetzt kann hierüber keine Schwierigkeit mehr entſtehen, weil der Eigenthuͤmer des Grundſtückes, worüber die Aeſte der Bäume hervorragen, befugt iſt, ſie abſchneiden zu laſſen, ſie moͤgen ſo hoch haͤngen als ſie wollen, und dieß wird er zuverläßig immer thun, wenn der Herr des Baumes nicht zugibt, daß er die Fruͤchte davon ſuͤr ſich behalte. In Hin⸗ ſicht dieſes Punktes nahm man übrigens nicht einmahl eine Verjährung an, wenn auch ſchon die Aeſte ſo lange Zeit hindurch uͤber fremdes Eigenthum herabgehangen hatten, als zur Verjaͤhrung hinreichend war; um ſo viel weniger muͤßte ſie jetzt angenommen werden. Der dritte Theil des Attikels biethet keine Schwierig⸗ keit dar. Art. 673.„Bäume, die ſich in einer gemeinſchaftlichen „Hecke befinden, ſind gemeinſchaftlich, wie die Hecke ſelbſt, „und ein jeder von beyden Eigenthümern hat das Recht zu „fordern, daß ſie gefälit werden. 1I. Buch. 1V. Tit. Von Servituten ꝛe. 8 weyter Abſchnitt. Von der Entfernung und den Zwiſchen-Werken, welche bey gewiſſen Gebäuden erforderlich ſind. Art⸗ 674.„Wer einen Brunnen, oder eine Vertiefung »für einen Abtritt, es ſey an einer gemeinſchaftlichen oder „nicht gemeinſchaftlichen Mauer graben;“ »Wer dort einen Rauchfang, einen Feuerherd, ein Ham⸗ merwerk, einen Backofen oder Ofen errichten; „Einen Viehſtall daſelbſt anlehnen;“ „Dder gegen dieſe Mauer ein Salzmagazin oder einen „Haufen ätzender Materialien anlegen will,“ „Iſt verbunden denjenigen Zwiſchenraum zu laſſen, der „durch beſondere Verordnungen und Gebriche uͤber dieſe „Gegenſtände feſtgeſetzt iſt, oder diejenigen Werke zu machen, „welche durch eben dieſe Verordnungen und Gebraͤuche vor⸗ „geſchrieben ſind, damit er dem Nachbar nicht ſchade.“ Man tadelte dieſen Axtikel, weil er bloß auf Local-Sta⸗ tuten und Gebräuche hinwieſe, die man im Gegentheile ab⸗ zuſchaffen, und an deren Stelle man durch das Geſetzbuch eine allgemeine und einförmige Regel zu ſetzen, die Abſicht gehabt habe; ohnehin, ſagte man, wäre unter denſelben kein ſo großer Unterſchied, daß ſie nicht unter die nehmliche Ver⸗ fügung gebracht werden koͤnnten. Man antwortete aber, es ſey unmöglich, hier eine ein— formige Regel aufzuſtellen, weil nicht überall mit den nehm⸗ lichen Materialien, und nach den nehmlichen Grundſaͤtzen ge⸗ baut werde, und auf dieſe Bemerkung wurde der Artikel an— genommen. Uebrigens lohnt es der Mühe nicht, die verſchiedenen Verfügungen der Gewohnheits-Rechte über dieſen Gegen⸗ ſtand anzufuͤhren; genug iſt es, zu ſagen, daß in Gemäß⸗ heit der Art. 188, 189, 190, 191 und 192 des Gewohnheits⸗ Rechtes von Paris, derjenige, der einen Viehſtall an eine gemeinſchaftliche Mauer anlehnen will, eine acht Zoll dicke — 1I. Buch. 1V. Tit. Von den Servituten ꝛe. 109 Gegenmauer, ſo hoch als die Krippe reicht, und wer einen Kamin dort errichten will, eine Gegenmauer von einem hal⸗ ben Fuß aus zerbrochenen Dachziegeln, oder einer andern eben ſo dauerhaften Materie aufführen muß; wer ein Hammer— werk, einen Backofen oder Ofen errichtet, muß einen Zwiſchen— raum von einem halben Fuß zwiſchen dem Hammerwerke und der gemeinſchaftlichen Mauer laſſen, und die Mauer des Hammerwerkes ſelbſt muß einen Fuß dick ſeyn; zu einem Brunnen, oder einer Vertiefung für einen Abtritt, iſt eine Gegenmauer von der Dicke eines Fußes nothwendig. Macht man einen Brunnen gegen einen andern, ſo muß zwiſchen beyden drey Fuß Maurer-Arbeit, zwiſchen einem Brun⸗ nen und einem Abtritte hingegen vier Fuß Maurer-Arbeit angebracht werden. Um die Erde ſelbſt gegen eine ge— meinſchaftliche Mauer bearbeiten zu können, muß man eine, einen halben Fuß dicke, und wenn man eine Terraſſe dage⸗ gen machen will, einen Fuß dicke Gegenmauer aufführen. Die Verfügung des auf die Viehſtälle ſich beziehenden Artikels, wird in der Praxis auch auf die Salz-Magazine und andere ätzende Materien angewandt. Bourjon, Proit commun de la France, hic. Auch iſt es nicht undienlich zu bemerken, daß wenn der⸗ jenige Theil des Rauchfanges, der aus dem Dache hervor⸗ ragt, mehrere Zungen in ſich vereinigt, jede derſelben vier Decimeter breit ſeyn müſſe. Bourſon, eod. Se bſch Von der Ausſicht auf das Eigenthum ſeines Nachbars. Art. 675.„Ein Nachbar darf ohne Bewilligung des „andern in einer gemeinſchaftlichen Mauer kein Fenſier, „keine Oeffnung, auf was Art es auch immer ſey, wäre „es auch ein Fenſter, das ſich nicht aufmachen läßt, an⸗ „bringen.“ So verfügt die T. 40. h. de servit. urb. præd. und der Art. 199. des Gewohnheits⸗Rechtes, von Paris. Inzwiſchen 119 II. Buch. 1V. Tit. Von Servituten w. machte jemand die Bemerkung, daß dieſer Artikel nur dann nothwendig ſey, wenn das Haus des Nachbars an die ge⸗ meinſchaftliche Mauer angelehnt waͤre, weil man keine Aus⸗ ſicht in die Wohnung eines andern haben müſſe; man ant— wortete aber, daß man bloß deßwegen, weil die Mauer ge⸗ meinſchaftlich ſey, nichts ohne Einwilligung des andern da⸗ ran unternehmen konne. Art. 676.„Der Eigenthümer einer nicht gemeinſchaft⸗ „lichen Mauer, die unmittelbar an das Grundſtück eines „andern gränzt, darf in dieſer Mauer Lichtlöcher oder Fen— „ſter anbringen, die mit einem eiſernen Gitter verſehen ſind, „und ſich nicht öffnen laſſen.“ „Dieſe Fenſter muͤſſen ein eiſernes Gitter haben, deſſen „Stäbe höchſtens einen Decimeter(ungefehr drey Zoll und „acht Linien) von einander entfernt ſind, und mit einem „Rahmen befeſtiget ſeyn, der ſich nicht aufmachen läßt.“ Art. 677.„Eben dieſe Fenſter oder Lichtlöcher duͤrfen „nur ſechs und zwanzig Decimeter(acht Fuß) über dem „Fußboden des Zimmers, welchem man Licht verſchaffen „will, wenn es auf ebener Erde iſt, und neunzehn Decime⸗ „ter(ſechs Fuß) über dem Fußboden für die höhern Stock⸗ „werke angebracht werden. Dieſe beyde Artikel ſind aus den Art. 200 und 201 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris hergenommen; nur hat man die Höhe, die nach Vorſchriſt deſſelben bey Anbringung der Oeffnungen beobachtet werden mußte, um einen Fuß her— abgeſetzt Art. 678.„Man darf nach dem Grundſtuͤcke ſeines „Nachbars, es ſey geſchloſſen oder nicht, keiner Ausſicht in „gerader Richtung, keines Fenſters, das zur Ausſicht dient, „keines Balcon oder anderer ahnlichen Erker ſich anmaßen, „wenn die Mauer, wo man ſie anbringt, von dem beſag⸗ „ten Grundſtücke nicht neunzehn Decimeter(ſechs Fuß) ent⸗ „fernt iſi. 11. Buch. 1V. Tit. Von Servituten ꝛc. 111 Art, 679.„Man darf auf daſſelbe Grundſtück ſich „keiner Ausſicht von der Seite oder in ſchräger Richtung „anmaßen, als in einer Entfernung von ſechs Decimeter „Gwey Fuß)“ Aus dem Art. 202 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris ſind dieſe beyde Artikel entlehnt. Vor dem Geſetzbuche, wa— ren die Meinungen hieruͤber verſchieden; einige behaupteten, es ſtehe jedem frey, auf ſeinem Eigenthume zu machen, was ihm beliebt, und folglich auch in ſeiner Mauer ſolche Fenſter, als ihm gut dinkt, zu brechen, wogegen aber der Nachbar gleichfalls berechtigt ſey, auf ſeiner Seite es nach ſeiner Weiſe zu machen, und eine Mauer vor die Fenſter des andern zu ſetzen; ſo wie dieß insbeſondere in den Vorſtaͤdten von Lyon hergebracht war. Andere hingegen bezogen ſich auf den von Cujaz angefuͤhrten Spruch eines alten, daß es faſt auf's nehmliche hinauslaufe, ob man im Hauſe ſeines Nachbars die Füße oder die Augen habe, und daß man letz⸗ tern nicht zu einer beträchtlichen Auslage zwingen müiſſe, um ſich der Ausſicht des andern zu entziehen. Ohne Zwei⸗ fel war dieſe letztere Meinung der Billigkeit, und dem öffent⸗ lichen Intereſſe am angemeſſenſten. S. hierüber Henris und Bretonnier, tom. T. Iiv. 4. quest. 80. Art. 680.„Die Entfernung, welcher in den beyden „vorhergehenden Artikeln erwähnt wird, rechnet man von der „äußern Seite der Mauer, worin die Deffnung angebracht „wird, und, wenn von einem Valcon oder andern aͤhnlichen „Erkern die Rede iſt, von ihrer aͤußern Linie bis zur Gränz⸗ »„linie, die das beyder ſeitige Eigenthum ſcheidet. W n it Von der Dachtraufe. Art. 681.„Jeder Eigenthümer hat ſeine Daͤcher ſo „einzurichten, daß das Regenwaſſer auf ſeinen eigenen Boden „oder auf die öffentliche Straße abfließt; er darf es auf den „Boden ſeines Nachbars nicht ableiten,“ 112 1I. Buch. W. Tit. Von Servituten ꝛ. Außer dem Falle einer durch Vertrag oder Verjährung erworbenen Dienſtbarkeit, ſtreitet für jedes unbewegliche Gut die Vermuthung, daß es frey ſey, und niemand iſt außer dieſem Falle berechtigt, ſein Regenwaſſer auf das Grundſtuͤck ſeines Nachbars abzuleiten. Auch iſt das Recht der Dach⸗ traufe eine der servitutum urbanarum, wovon im folgendem Capitel die Rede ſeyn wird⸗ Fünfter Ab ſchnitt. Von dem. Rechte, ſeinen Weg uͤber eines andern Grund zu nehmen. Art. 682.„Der Eigenthümer, deſſen Grundſtücke uͤbe⸗ „rall eingeſchloſſen ſind, und der keinen Ausweg auf eine „oͤffentliche Straße hat, darf zur Benutzung ſeines Grund „und Bodens einen Weg uͤber die Grundſtücke ſeiner Nach⸗ „barn fordern, mit dem Bedinge, daß er ihnen einen Erſatz „leiſte, welcher dem Schaden angemeſſen iſt, den er dadurch „veranlaſſen kann.“ Iſt es nicht auffallend, daß nach ſo vielen Jahrhunder⸗ ten, die ſeit dem Anbau des Erdreiches verſtrichen ſind, noch Rechtshaͤndel uͤber die Frage entſtehen, welchen Weg ein Eigenthümer nehmen müſſe, um zu ſeinem Grundſtücke zu gelangen; und doch iſt unter den Landleuten nichts gewohn⸗ licher, hauptſächlich da, wo der Ackerbau nicht im Großen betrieben wird, wo die Ländereyen ſehr zerſtuͤckelt ſind, ſo wie auch da, wo die Unfruchtbarkeit des Bodens es noth⸗ wendig macht, die Aecker von Zeit zu Zeit Brach liegen zu laſſen. Zuerſt ſtellt unſer Artikel eine allgemeine Regel auf; er ſetzt ein Grundſtück voraus, welches ſich eingeſchloſſen fin⸗ det, ohne daß man weiß, auf welchem Wege man bisdahin dazu gekommen iſt, noch von welchem Grundſtuͤcke es vorhin einen Theil ausgemacht habe; zuverläßig muß dieſer Fall ſelten ſeyn, er iſt aber nicht unmöglich; lag z⸗ B. dieſes Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛc. 113 Grundſtück von undenklichen Zeiten her brach, dann fordert die Billigkeit, und ſelbſt das Intereſſe des Staates, daß die Nachbarn gegen eine Entſchaͤdigung den Weg dazu hergeben⸗ Gewöhnlich rührt indeſſen die Einſchließung daher, weil ein Stück Landes, das an andere dem nehmlichen Eigenthü— mer zugehörige Grundſtücke anſtößt, von dieſem abgeſondert verkauft oder verſchenkt worden iſt; in dieſem Falle iſt der Eigenthümer der vom Verkaufe oder von der Schenkung aus— geſchloſſenen Grundſtücke, über welche vorhin der Weg führte, verbunden, dem Erwerber oder Geſchenknehmer denſelben zu liefern, und zwar unentgeldlich, wenn ſchon, wie dieß doch gewoͤhnlich bey ſolchen Acten zu geſchehen pflegt, jenes Stuͤck⸗Land nicht mit ſeinen Grund-Gerechtigkeiten verkauft, oder verſchenkt worden waͤre. L. 22. F. I. h de condist. indeb. So gar iſt es allgemein angenommen, wie Graverol in ſeinen Noten über Laroche, lett. S. liv. 3. tit. 4. Coquille quest. 74 und Lapeyrère, lett. F. n. 39 lehren, daß, wenn zwey Grundſtücke urſprünglich der nehmlichen Familie zuge⸗ hört haben, das Recht, einen Weg darüber 8 nehmen ohne Schadloshaltung eingeräumt werden müiſſe. ²) Art. 683.„ Der Weg muß der Regel nach auf der „Seite genommen werden, wo er von dem eingeſchl 8 oſſer ler „Grundſtücke am kuͤrzeſten zur öffentlichen Straße führt« *) Daß übrigens die Eutſchaͤdigung, wovon der vor kel ſpricht, dann nicht geleiſtet werden müſſe, wenn das ſtuͤck desjenigen, welcher über das Grundſuͤck ſeines Nachbars ſeinen Weg zu nehmen berechtigt zu ſeyn behauptet, einen Ausgaug auf einen öffentlichen hat, erkannte die section des requstes des Caſſations-Hofes am 11. Frimaire 14. F in der Sache der Dlle. Redond wider Veiſſeire. Journ. de aud. elc. 1606. im Anhange P 29. . fI. Malev. 8 114 II. Buch. IV. Tit. Von Serbituten ꝛ0. Art 68g4.„Er muß jedoch an dem Orte angewieſen „werden, wo er demjenigen, über deſſen Grundſtuͤcke er ge⸗ „ſtattet wird, am unſchäblichſten iſt.« Immer ſind dieſe beyden Artikel von dem Falle zu ver⸗ ſtehen, wo ein Stück Landes ſich eingeſchloſſen findet, ohne daß der Urſprung davon bekannt iſt; denn wüßte man, zu welchem Grundſtücke es vorhin gehört habe, ſo mößte allei⸗ dings der Weg über jenes Grundſtück verſchafft werden, welches vor Alters den nehmlichen Eigenthümern zugehörte; weiß man aber nicht, woher das eingeſchloſſene Stück Lan⸗ des kommt, dann muß natürlich der Weg auf der Seite ge⸗ macht werden, wo er am kürzeſten zur öffentlichen Straße fͤhrt, und da, wo er am unſchädlichſten iſt. T. 9. N de servit. Coquille, quest. 74. Iſt dieſer Weg einmahl beſtimmt, dann darf derjenige, dem die Dienſtbarkeit zugeſtanden worden iſt, keine Anſpruͤche mehr auf einen andern machen, dict. K. 9.; derjenige aber, uͤber deſſen Grund der Weg geht, kann, damit er ihm we⸗ niger unbequem ſey, ihn von einem Orte zum andern verle⸗ gen, vorausgeſetzt daß der andere die nehmliche Leichtigkeit dabey findet. Serres, inst. p. 137 nach der Lehre des Cæpola. Zuweilen geſchieht es, daß Nachbarn, die an einen ver⸗ dorbenen Weg angränzen, gendthigt ſind, Privat-Perſonen, und ſelbſt dem Publicum einen Weg über ihre Grundſtücke zu geſtatten; freylich iſt dieſes alsdann eine natürliche Dienſt⸗ barkeit; ſind ſie aber in dieſem Falle befugt, von den dar⸗ übergehenden eine Entſchädigung zu fordern? Meiner Mei⸗ nung nach ganz und gar nicht, und zwar um ſo weniger, da es ge⸗ wöhnlich Pflicht der angrenzenden Eigenthuͤmer iſt, die Wege zu unterhalten, die weder dem Staate, noch den Ge⸗ meinden zur Laſt fallen⸗ Art. 685.„ Die Klage auf Entſchaͤdigung, welche für „den im 682, Artikel angeführten Fall eintritt, iſt der Ver⸗ n. Buch. W. Lit. Von Servituten ꝛc. 113 jaͤhrung unterworfen, und der Weg darf nicht verſperrt werden, obſchon die Klage auf Entſchädigung nicht mehr „ Statt hat.« Derjenige, uͤber deſſen Grundſtuck der Weg deht, muß, wenn die Ausübung dieſes Rechtes ihren Anfang nimmt, oder doch wenigſtens vor Ablauf von dreyßig Jahren, ſeitdem es ausgeuͤbt wird, die Entſchaͤdigung verlangen; denn ließe er die Ausübung dieſes Rechtes dreyßig Jahre lang zu, ohne die Entſchädigung zu fordern, ſo wäre beydes, nehm⸗ lich das Recht uͤber das Grundſtuͤck zu gehen, und die Ent⸗ ſchaͤdigung zur nehmlichen Zeit verjährt⸗ In der That kann die Klage auf Entſchädigung verjaͤhrt werden, unerachtet das Recht, über das fremde Gtundſtuck ſeinen Weg zu nehmen, noch nicht verjaͤhrt iſt, weil dieſes Recht eine nicht ununter⸗ brochen fortdauernde Dienſtbarkeit iſt, die der Regel nach nur durch Vergünſtigung erworben werden kann. S, die Anmerkung zum Art. 691. Drt s Cae. Von den Dienſtbarkeiten, welche durch die Hanblung eines Menſchen errichtet werden⸗ Et ſter Abſchnitt. Von ben verſchiebenen Gattungen der Dienſtbarkeiten, die auf liegenden Gruͤnden Statt haben können. Da man faſt allgemein über die Kuͤrze dieſes Titels, deſſen Gegenſtand doch ſo wichtig iſt, Klage führt, ſo will ich, durch Beruͤhrung der Haupt⸗Fragen, wozu er Anloß geben kann, dieſem Mangel abzuhelfen ſuchen. Art. 686.„Den Eigenthuͤmern iſt es erläubt, ihr Ei⸗ „genthum mit jeder Dienſtbarkeit zu belaſten, oder zum „Vortheile ihres Eigenthums jede Grundgerechtigkeit zu es⸗ »werben, die ſie für gut finden, vorausgeſetzt jedoch, daß „die Dienſtbarkeiten nicht der Perſon ſondern nur einem 116 U. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛe. „Grundſtuͤcke zum Vortheile beſtellt werden, und daß uͤbrigens „dieſe Servituten nichts enthalten, was der öffentlichen Ordnung zuwider ſey. — „Der Gebrauch und der Umfang der alſo beſtellten „Dienſtbarkeiten richten ſich nach dem Titel, wodurch ſie eingeräumt worden ſind, und, wenn kein Titel vorhanden iſt, nach folgenden Grundſätzen.« — — — Bey dieſem Artikel hatte man hauptſächlich die Abſicht, die Wiederherſtellung alles deſſen zu verhindern, was etwas von Feudal⸗Rechten an ſich hatte, und ſich auf perſönliche Unterwürfigkeit des einen gegen den andern bezog. Eben ſo ängſtlich war in dieſer Hinſicht das römiſche Recht; ſo verbiethet die L. 8. h de servit. die Errichtung einer Servitut, Kraft welcher es jemanden erlaubt wird, auf fremdem Grund und Boden Obſt abzupflücken, darin ſpazie⸗ ren zu gehen, oder darauf zu Nacht zu ſpeiſen; und ich bin der Meinung, daß es demjenigen, der ſich einer ſolchen Art von Dienſtbarkeit unterworfen hätte, frey ſtehen müſſe, ſich davon loszukaufen, es waͤre dann, daß die erſtere und letz⸗ tere mit dem Rechte eines Gebrauches, und die zweyte mit einem Rechte über vas fremde Grundſtück zu gehen in Ver⸗ bindung ſtänden⸗ Ferner muß man um eine Dienſtbarkeit zu erwerben, auch wirklichen Vortheil dabey haben; ſo kann ich mir z. B. von meinem Nachbar verſprechen laſſen, daß er ſein Haus nicht höher, als es iſt, oder nicht uber eine gewiſſe Höhe hinaus pauen werde, weil mir daran gelegen iſt, mein Licht zu er⸗ halten; würde ich mir aber dieſes von jemanden verſprechen laſſen, deſſen Gebäude von meiner Ausſicht entfernt laͤge, ſo würde der Vertrag durchaus nichtig, und als lächer⸗ lich anzuſehen ſeyn. T. 2. 4. et 7. h si servit. vind. „ Art. 687.„Dienſtbarkeiten werden entweder zum Nu⸗ „tzen der Gebäude, oder zum Vortheile des Grund und Bo⸗ „dens errichtet⸗« II. Buch. IW. Tit. Von Servituten ꝛe.! 117 „Dienſtbarkeiten der erſten Art heißen serwitudes urbai- „nes, die hiezu berechtigten Gebäude moͤgen in einer Stadt „oder auf dem Lande gelegen ſeyn.« „Jene der zweyten Art heißen Servitudes rurales, u Selbſt diejenigen Servituten werden als urbanæ angeſehen, die zum Gebrauche von Gebäuden beſtellt ſind, die zur Auf— bewahrung der Fruͤchte, oder um Vieh darin zu halten be— ſtimmt, und kein Zubehoͤr einer Wohnung ſind Dunod, des præscript. p. 287. Da dieſes Capitel keine Erwähnung von den verſchiedenen Gattungen von Dienſtbarkeiten thut, die auf liegende Gruͤnde gelegt werden koͤnnen, ſo iſt es vielleicht nützlich die gebräuch⸗ lichſten dahier aufzuzeichnen, um die Anwendung der Regeln, die es enthält, zu erleichtern. Zur Claſſe der servitutum urbanarum rechnet man haupt⸗ ſaͤchlich folgende: 1) Die Servitut: ſeine Mauer oder ſein Haus höher zu bauen, oder nicht höher zu bauen. Es kann uns zuweilen zum Nutzen gereichen, daß unſer Nachbar ſie höher baue, um uns gegen Winde und gegen die Kälte zu ſchuͤtzen; nun kann aber alles, was uns einigen Vortheil verſchafft, der Gegenſtand einer Dienſebarkeit ſeyn⸗ 2) Das Waſſer, ſo vom Dache des Nachbars herabfällt, aufzunehmen, oder verbunden ſeyn, es auf den Grund deſſel— ben abfließen zu laſſen. Beydes kann den Umſtänden nach, dem Eigenthümer des zur Dienſtbarkeit berechtigten Gutes nützlich ſeyn, z. B. in trockenen Ländern iſt es vortheilhaft, das vom Dache des Nachbars fallende Waſſer zur Unter⸗ haltung einer Ciſterne aufzunehmen. 3) Zu leiden, daß ein Nachbar ſeine Balken in unſere Mauer ſchiebe, jus tigni immittendi, oder daß er einen Er— ker über unſer Grundſtück anlege, jus tignt projiciendi. In beyden Fällen iſt der Eigenthuͤmer des der Dienſtbarkeit un⸗ 113 n. Bych. IV. Tit. Von Servituten ꝛe. terworfenen Gebaͤudes ſchuldig, die Mauer im Stande zu halten, um die Dienſtbarkeit ertragen zu können; doch kann er ſich von dieſer Ver bindl ichkeit befreyen wenn er ſeine Mauer abtritt. T. 6. F. 2. h si Servit, vind. S. den lrtikel 608. 4) Jemanden die Ausſicht aus ſeinem Hauſe nicht zu verhindern, jus prospectus, und ihm das Licht nicht zu benehmen, jus luminum. Zwiſchen dieſen iſt ein großer Unterſchied; wer der erſten Dienſtbarkeit unterworfen iſt, darf kein Gebäude aufführen, ſo gar keine Bäume pflan⸗ zen, die uns die Ausſicht benehmen; Kraft der letztern hin⸗ gegen iſt er bloß verbunden, ſo viel Helle zu laſſen, als zum ſehen, und um das Tages⸗Licht zu crhalten hinreicht. S. Serres, inst. p. 142. der ebenfalls zwey uͤber dieſe Materie ergangene Parlaments-Urtheile anführt. Inzwiſchen wird man nicht in Abrede ſtellen, daß es bey Beur theilung dieſer Fragen viel auf den Inhalt der Vertraͤge ankomme. §) Zu leiden, daß ein Nachbar in gerader, oder ſchräger Richtung die Ausſicht auf unſer Grundſtuͤck habe. S⸗. die Anmerk. zum 3. Abſch. dieſes Cap. dieſes Titels 6) Zu leiden, daß unſer Nachbar durch unſer Haus gehe, um zu dem ſeinigen zu gelangen. Dieſe Befugniß muß ſehr klar im Vertrage ausgedruckt ſcyn, damit vermuthet werden kann, dgß ſie von immerwährender Dauer ſeyn ſoll; denn wahre Dienſtbarkeiten ſind eigentlich nur diejenigen, de⸗ ren Dauer immerwäͤhrend iſt, und ſo entſcheidet auch die T. 6. de ſervit. leg. daß wenn ein Vater ſeiner Tochter das Recht vermacht hat, durch Gebaͤude zu gehen, dieſes Recht uicht auf ihre Erben übergehe. 2) Zu leiden, daß ein Nachbar aus unſerem Brunnen oder aus unſerer Huelle Waſſer ſchöpfe. Dieſe Dienſtbankeit muß auf den Gebrauch von Perſonen, die ein beſtimmtes Haut bewohnen, beſchraͤnkt ſeyn, ſonſt wäre fie eine servi- tus rustca. MI. Buch. W. Tit. Von Servituten ꝛc. 119 Die gewöhnlichen servitutes rusticæ ſind 1) das Recht, Uiber das Grundſtück eines andern zu gehen, zu reiten, oder gar in einem Wagen darüber zu fahren, Laſt-Thiere oder Kar⸗ ren darüber zu fuͤhren. Für dieſe verſchiedene Gattungen hatten die Römer eigene Nahmen: iter, ſagt Juſtinian in pr. inst. de Servit. est jus eundi, ambulandi hominis; actus est jus agendi jumentum, vel vehiculum. Via est jus vehendi,(wie Godofredus ſtatt: eundi ließt,) et agendi et ambulandi, d. h. in„ia ſind die beyden andern begriffen, und Actus enthält um ſo viel mehr das bloße Recht über das Grund⸗ ſtück eines andern zu gehen in ſich. Um die verſchiedenen Arten dieſes letztern Rechtes zu beſtimmen, richtet man ſich bey uns einzig nach dem Titel, worauf es ſich gründet. 2) Das Recht, Waſſer in Canälen öder Röhren, oder mittelſt eines Grabens durch das Grundſtuͤck eines Nachbars auf das unſrige zu leiten, jus aquæ ductus. S. hieruͤber die Anmerkungen zu den Art. 641 und 644. 3) Unſer Vieh an den Teich, Weyer oder die Quelle ei⸗ nes andern zur Tränke zu treiben. Jus pecoris ad aquam adpellendi. 4) Unſer Vieh auf das Grundſtück eines andern zur Weide zu führen, jus pascendi. Dieſes Recht iſt von jenem der gemeinen Viehweide auf ungebauten Feldern verſchieden, welches ohne Unterſchied und wechſelſeitig auf den Aeckern einer Gemeinde ausgeubt wird: das jus pascendi bezeichnet hier eine Real-Dienſtbarkeit auf dem Grundſtücke eines an⸗ dern. Da aber dieſer Gebrauch auf dem Lande gewoͤhnlich aus bloßer nachbarlicher Gefälligkeit geſtattet wird, ſo konnte das jus pascend durch bloßen Beſitzſtand und ohne Titel nicht erworben werden, Henris, tom. 1. Iiv. 4. quest. 81. Um ſo viel weniger alſo jetzt, wo die nicht ununterbrochen fortwährenden Dienſtharkeiten unverjährbar ſind, wie man beym Art. 691 ſehen wird. 5) Das Recht, in dem Ofen eines andern Falk, Gyps zu brennen, oder Ziegelſteine zu backen, calcis coquende- 120 n. Buch. 1W Lit. Von Servituten ꝛe. 6) Sand aus der Grube eines andern zu nehmen, Kreide oder Steine aus einem fremden Boden zu graben, arenæ fo⸗ dienda eto. Da die unter der Zif. 3, 4, 5 und 6 bezeich⸗ neten servitutes rusticæ ſehr drückend ſind, und der Perſon, der man ſie verſpricht, bloß für ſich allein verliehen werden können, ſo wird dieſes auch vermuthet, und ſie gehen nicht auf ihre Nachfolger über, es ſey dann, daß der Titel, wo⸗ rauf ſie beruhen, dieß ausdrücklich enthalte. T. 4. et 8. h de Serv. rust. præd, 7) Ihn zu verbinden, das auf ſeinen Aeckern ſiehende Waſſer bey ſich zu halten„ und zu verhindern, daß es nicht auf die unſrigen abfließe. Art. 688.» Die Dienſtbarkeiten ſind entweder unun⸗ „terbrochen fortdauernd, oder nicht(continues ou disconti- „ nues.) 4 „Ununterbrochen fortdauernd ſind diejenigen Dienſtbar⸗ „keiten, deren Gebrauch entweder immerwährend iſt, oder „doch immerwährend ſeyn kann, ohne daß es hiezu der wirk⸗ „lichen Handlung eines Menſchen beduͤrfe, dergleichen ſind, die Waſſerleitungen, die Dachtraufen, die Ausſichten und „andere dieſer Gattung.« „Nicht ununterbrochen ſortdauernde Dienſtbarkeiten ſind diejenigen, die ohne wirkliche Handlung eines Menſchen „nicht ausgeübt werden können, dergleichen ſind, die Rechte uͤber eines andern Grund ſeinen Weg zu nehmen, Waſſer zu ſchöpfen, die Hütungss Getechſiteit und andere ähn⸗ zu — 2 — „liche. 6 Lange ſuchten die Verfaſſer des Entwurfs des Geſetzbu⸗ ches die obige Definition; meines Erachtens erklärt ſie voll⸗ kommen die Natur ihres Gegenſtandes. Unter den jetzt eben aufgezählten Dienſtbarkeiten gehören alſo zur Claſſe der ununterbrochen folgende: ſeine Mauer oder Haus hoͤher oder auch nicht hoͤher zu bauen, das Waſſer, welches vsm Dache des? Nachbors herabfällt, aufzufangen, oder auf deſſen Grund abfließen laſſen zu muſ⸗ U. Buch. 1V. Tit. Von Servituten ꝛe. 127 ſen, das Waſſer zu leiten, es für ſich behalten zu muͤſſen, die Balken des Nachbars in unſerer Mauer zu leiden, eines an⸗ dern Ausſicht nicht zu verhindern, ihm das Licht nicht zu be— nehmen, in gerader oder ſchraͤger Richtung die Ausſicht nach dem Grundſtuͤcke eines andern zu haben. Dagegen die Be⸗ fugniſſe über eines andern Grundſtuͤck ſeinen Weg zu neh— men, auf welche Art es auch immer ſeyn mag, Waſſer zu ſchöpfen, Vieh zu weiden, Kalk oder Gyps zu hrennen, Zie⸗ gelſteine zu backen, und Kreide oder Stein aus einem frem⸗ den Boden herauszugraben, nicht ununterbrochen, fortwaͤhren— de Dienſtbarkeiten ſind.*) Art. 689.» Die Dienſtbarkeiten ſind entweder ſichtbar „ yder nicht. „Sichtbare Dienſtbarkeiten ſind diejenigen, die ſich durch „äußere Anlagen, zum Beyſpiele durch eine Thür, ein Fen— „ſter, eine Waſſerleitung ankündigen.« „Nicht ſichtbare Dienſtbarkeiten ſind diejenigen, deren „Erxiſtenz durch keine äußern Merkmahle in's Auge fällt, „wie zum Beyſpiele, das Verboth auf einem Grunde ein *) Zu dieſer letztern Caſſe gehört auch das Recht auf dem Eigen⸗ thume eines andern eine Treppe, und eine Waſchbütte zu haben, und ſich deren zum Auswaſchen und Aushängen des Leders in einem vorbeyfließenden Waſſer zu bedienen; denn wenn auch ſchon 1) die Treppe und die Waſchbütte äußere Anlagen ſind, und folglich eine ſolche Dienſtbarkeit ſicht bar iſt, wenn auch ſchon 2) jene Treppe und Waſchbuͤtte fortwaͤhrend und ununterbro chen angebracht ſind, ſo ſind ſie doch ohne die wirkliche Handlung eines Menſchen von keinem Gebrauche, von keinem Nutzen. So entſchied das Civil⸗Gericht von Clameey in der Sache des Lohgärbers Joffrenot und der Wittib Marcellot, und die section des requstes des Caſſations-Hofes verwarf am 21. Det. 1807 das gegen dieſes urtheil eingelegte Caſſations⸗Geſuch. Jurisprudence de la Cour de Cassation, 1308. p. 37. II. Buch. W. Lit. Von Servituten ꝛ0. „Gebaͤude anzulegen, oder über eine beſtimmte Hohe zu „bauen.“ Dieſer Artikel bedarf keiner Auslegung⸗ 3 wher b Wie die Dienſtbarkeiten errichtet werden. Art. 690.„Ununterbrochen fortdauernde und zugleich „ſichtbare Denſtbarkeiten, erwirbt man durch Vergünſtigung „(titre) oder durch einen dreyßigjaͤhrigen Beſitz.“ Art. 691.„Ununterbrochen fortdauernde nicht ſichtba⸗ „re Dienſtbarkeiten, ſo wie Dienſtbarkeiten, deren Gebrauch „nicht nnunterbrochen fortwährt, ſie ſeyen ſichtbar oder nicht, „erwirbt man nicht anderſt als durch Vergünſtigung.« „Um ſie zu erwerben, iſt ſelbſt ein undenklicher Beſitz „nicht hinreichend; man kann jedoch die Dienſtbarkeiten die⸗ „ſer Art in den Ländern, wo ſie auf ſolche Weiſe ſich erwer⸗ „ben ließen, dermahlen nicht mehr beſtreiten, wenn ſie ſchon „durch den Beſitz erworben ſind.« Nach dem Art. 186 des Gewohnheits-Rechtes von Pa⸗ ris, welches in den Provinzen, die ihre eigene Gewohnheits— Rechte hatten, als gemeines Recht galt, konnte keine Dienſt⸗ barkeit, und wenn man auch hundert Jahre lang in der Aus⸗ übung derſelben geweſen wäre, ohne ſchriftlichen Titel erwor— ben werden. In den Provinzen hingegen, wo das römiſche Recht galt, wurden die ununterbrochen fortwährenden Dienſt⸗ barkeiten durch einen dreyßigjährigen, und jene, die nicht un⸗ unterbrochen fortdauernd waren, durch einen undenklichen Be⸗ ſitz erworben. S. Ferrières, uͤber die quest. 373. des Gui⸗ do⸗Papa. Lapeyrère, lett. P. n 62. Catellan und Vedel, liv. Z. ch. 6. Serres, inst. p. 143 und 144. Dunod, des prescript. p. 291. Inzwiſchen konnte doch eine Dienſtbarkeit nur in ſo ferne durch Verjaͤhrung erworben werden, als der Beſitz ins Auge fallend, und nicht heimlich war; denn wurde der Beſitz im — 1. Buch. IW. Tit. Von Servituten ꝛe. 123 PBerborgenen ausgeuͤbt, hatte z. B. jemand heimlich in einer gemeinſchaftlichen Mauer einen Abtritt angebracht, hatte er durch unterirdiſche Canaͤle Waſſer aus dem Brunnen oder aus der Quelle ſeines Nachbars geſchöpft, ſo konnte er kein Recht dazu durch Verjaͤhrung erwerben, der Beſitz mochte ſo lange gedauert haben, als er immer wollte. Gerres, p, 144. und die daſelbſt angefuͤhrten Autoren.) In dieſer Hinſicht beſtätigt alſo das Geſetzbuch nur den alten Gebrauch Eben ſo konnte nach der zuletzt angenommenen Praris, das Recht über eines andern Grundſtuͤck zu gehen, bloß da⸗ durch, daß man gewöhnlich darüber gieng, dann nicht erwor⸗ ben werden, wenn das Grundſtuͤck, um deſſentwillen man ſeinen Weg über jenes nahm, nicht eingeſchloſſen war, denn alsdann vermuthete man, daß der Nachbar den Gang uͤber ſein Grundſtück aus nachbarlicher Gefalligkeit eylaubte, den Fall jedoch ausgenommen, wenn man um den Gebrauch des Weges zu erleichtern, einige Arbeiten auf dem Grundſtücke des Nachbarn unternommen, z. B. den Weg eban gemacht, und Schutt oder ſonſtige Materialien darauf gelegt hatte. Heut zu Tage, und in Gemaͤßheit des Art. 601 muß man indeſſen, wenn auch ſchon dergleichen Arbeiten auf dem Grundſtuͤcke des Nachbars Statt gehabt hätten, annehmen, daß das Recht über eines andern Grundſtuͤck zu gehen, ſo wie alle andere servitutes discontinug, ſie mögen ſichtbar ſeyn oder nicht, ohne Titel nicht erworben werden koͤnnen. Geſetzt, ich habe eine nicht ununterbrochen fortwaͤhrende Dienſtbarkeit von demjenigen erworben, der das dienſtbare Grundſtück als Eigenthuͤmer beſaß, kuͤnnte ich ſie mit⸗ telſt eines dreyßigjährigen Beſitzes gegen den wahren Eigen— thümer durch Verjährung erwerben? Faſt alle Rechtslehrer, ſagt Dunod, des prescript. p. 192, behaupten ja; nichts deſtoweniger tritt er, nach der Lehre des Vasquius, der entgegengeſetzten Meinung bey, und be⸗ hauptet, daß in dieſem Falle ein undenklicher Beſitzſtand er— forderlich ſey. Selbſt vor der Verkuͤndung unſeres Geſetzbu⸗ 114 II. Buch. IV. Tit. Von Servituten ze. ches konnte ich dieſer Meinung meinen Beyfall nicht geben, und jetzt laͤßt ſie ſich wohl um ſo weniger vertheidigen, da dieſes Geſetzbuch die längſten Verjährungs-Friſten auf drey⸗ ßig Jahre eingeſchraͤnkt hat. So gar ſcheint es ſonderbar, daß man eine Dienſtbarkeit mit einem Titel nicht in zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthümer gegenwärtig, und in zwanzig Jahren, wenn derſelbe abweſend iſt, ſollte verjähren koͤnnen, da man doch binnen dem nehmlichen Zeitraum, nach dem Art. 2265, ſelbſt das Eigenthum des Grundſtückes durch Verjährung erwerben könnte. Da indeſſen das Geſetzbuch nichts hierüber verfuͤgt, ſo moͤchte ich es nicht wagen, ſo zu entſcheiden, indem es a) in Hinſicht der Dienſtbarkeiten keine audere als dreyßigjährige Verjährung angenommen hat, und man b) aber auch nicht leugnen kann, daß der Genuß der Servituten nicht den nehmlichen Charakter von Authenti⸗ cität an ſich traͤgt, wie jener der Grundſtuͤcke ſelbſt. Mit wel hem Tage nimmt die Verjährung in Hinſicht der Servituten, die ſich ohne Titel erwerben laſſen, und die der Art 690 auf die immerwaͤhrend fortdaurenden und ſicht⸗ baren beſchraͤnkt, ihren Anfang? Allerdings erſt mit dem Ta⸗ ge, wo der Eigenthuͤmer des prædii dominantis eine ins Au⸗ ge fallende Handlung verrichtet hat, um ſein Recht zur Dienſt⸗ barkeit auf das andere Grundſtuͤck zu erwerben. So nimmt in Hinſicht der Dienſtbarkeit, ſeine Mauer nicht hoͤher zu bauen, oder dem Lichte des Nachbars nicht zu ſchaden, die Verjaͤhrung mit dem Tage ihren Anfang, wo der Nachbar im Begriffe war, ſeine Mauer oder ſein Haus höher zu bauen, der Eigenthuͤmer des prædii dominantis aber ihm die⸗ ſes mittelſt eines Actes verboth, und jener es hiebey be⸗ wenden ließ. Was das Recht der Waſſerleitung, der Dach⸗ traufe, das Tramrecht, der geraden oder ſchrägen Ausſicht nach dem Grundſtücke des Rachbars betrifft, ſo fängt die Verjährungsfriſt mit dem Tage an, wo der Eigenthümer des prædii dommnantis die dazu erforderlichen Anlagen gemacht, die Fenſter und Heffnungen gebrochen hat, welche die Dienſt⸗ II. Buch. W. Tit. Von Servituten ꝛe. 125 barkeit ausmachen, ohne daß der Eigenthümer des prædii, servientis Einſpruch dagegen eingelegt hat. Dunod, p. 292. In Betreff der nicht ununterbrochen fortwährenden Dienſt⸗ barkeiten, die unſerer Meinung nach, durch einen mit einem à non domino erhaltenen Titel verbundenen Veſitz erworben werden koͤnnen, macht der nehmliche Schriſtſteller zwiſchen Dienſtbarkeiten, die der Freundſchaft und guten Nachbarſchaft zugeſchrieben werden können, wie z. B. das Recht über ei— nes andern Grundſtuͤck zu gehen, aus deſſen Brunnen Waſ— ſer zu ſchöpfen und zwiſchen jenen einen Unterſchied, die be⸗ ſtimmte Merkmahle einer Gerechtſame an ſich tragen, wie z. B. das Tram-Recht, die Waſſerleitung und andere ähnliche. In Hinſicht der Erſtern, fordert er mehrere Acte zum Anfange des Beſitzes, dagegen ihm fuͤr die Letztern ein einziger Act dazu hinreichend ſcheint. Was dieſe Letztern bin ich zwar ſeiner Meinung; in Hinſicht der Uehrigen ab t ſeine Lehre weder klar, noch befriedigend; denn, wie viele Acte ſollen wohl zum „ Anfangé der Verjährung nothwendig ſeyn? Meines Erach⸗ tens, nimmt die Verjährung, wenn man einen colorirten Titel hat, ohne Unterſchied und in Anſehung aller nicht un— unterbrochen fortwoͤhrenden Dienſtbarkeiten, von dem Tage ihren Anfang, wo man ſein Recht auszuuͤben angefangen hat, z. B. die Verjaͤhrung des Rechtes über das Grundſtück eines andern zu gehen, von dem erſten Mahle an, wo man ſeinen Weg darüber genommen hat, jene des Rechtes, Waſ— ſer aus einem fremden Brunnen zu ſchöpfen, vom Tage an, wo man zuerſt Waſſer daraus gehohlt hat, u. ſ w⸗ Zum Schluſſe des Art. 691 muß man äbrigens bemer⸗ ken, daß er bloß jene Dienſtbarkeiten beybehaͤlt, die ſchon durch Verjährung in den Laͤndern, wo ſie verjährt werden konnten, erworben worden ſind; hieraus folgt, daß derjenige, der erſt neun und neunzig Jahre lang im Genuſſe einer nicht ununterbrochen fortwährenden Dienſtbackeit, ſie mag ins Au⸗ ge fallen oder nicht, ſich beſinden ſollte, ſich heut zu Tage 126 n. Buch. W. Tit. Von Servitüten ꝛc: nſcht mehr weder auf ſeinen vorherigen, noch auf ſeinen ſeik der Verkündung dieſes Titels fortgeſetzten Beſitz berufen konne. Art. 602.» In Hinſicht der Dienſtbarkeiten, die unun⸗ „terbrochen fortwaͤhrend und ſichtbar ſind, gilt die Beſtim⸗ „mung des Eigenthümers anſtatt des Titels.« Hieraus folgt, daß ſie weder in Hinſicht der ununterbro⸗ chen fortdaurenden, nicht ſichtbaren, noch in Hinſicht der nicht ununterbrochen fortdauernden Zienſtbarkeiten, welchè dieſe auch immer ſeyn mögen, als Titel gelte. Dieſer Artikel ſtimmt nicht mit den Art. 215 und 216 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris uͤberein, nach welchen die Be⸗ ſtimmung des Eigenthümers nur dann als Titel galt, wenn er ſie ſchriftlich an Tag gelegt hatte. Das nehmliche war auch in Gemäßheit der L. 7. F comm. prad. in den Pro⸗ vinzen hergebracht, wo das römiſche Recht galt, d. h. wie Serres, inst. p. 145. hinzuſetzt, um Dienſtbarkeiten zu errich⸗ ten odet zu erhalten, diente es zu nichts, daß zwey Gebäu⸗ de oder Gtundſtuͤcke dem nehwlichen Eigenthümer zugehoͤrt hatten, wenn bey dem Verkaufe eines dieſer Immobilien, oder bey der unter den Erben deßfalls vorgensmmenen Theilung die Dienſtbarkeiten nicht nahmentlich erklärt und vorbehalten worden waren. Nach dem Vorliegenden und den beyden fol⸗ genden Artikeln iſt es indeſſen genug, wenn der Eigenthuͤiner der beyden Grundſtücke oder Gebäude ſie wechſelſeitig in einen Zuſtand von einer ununterbröchen fortdaurenden und ſichtbaren Dienſtbarkeit verſetzt hat, um dann, wenn eins davon ver⸗ kauft wird, oder eine Theilung derſelben geſchieht, dieſe Dienſt⸗ barkeit in ihrem Beſtand zu erhalten, ohne daß es noͤthig ſey ſie ausdruͤcklich vorzubehalten⸗ Art. 603.»Nur dann darf man annehmen, daß eine „Beſtimmung des Eigenthümers eintrete, wenn es erwieſen „iſt, daß zwey dermahlen abgetheilte Grundſtuͤcke vormahls „einem Eigenthümer zugehoͤrten, und durch ihn die Sachen U. Buch. 1W. Tit. Von Serbituten ꝛc. 127 in den Zuſtand verſ gt worden ſind, woraus ſich die Dienſt⸗ „barkeit ergibt.« Der Artikel ſagt nicht, was man wohl zu merken hat, der Beweis, daß die beyden Grundſtuͤcke dem nehmlichen Ei⸗ genthuͤmer zugehört haben, oder daß dieſer ſie in einen wech⸗ ſelſeitigen Zuſtand von Dienſtbarkeit verſetzt habe, muͤſſe ſchriftlich geliefert werden; dieß ſind allerdings Thatſachen, die in Ermangelung ſchriftlicher Beweiſe durch Zeugen bewie⸗ ſen werden können. Rodier, Boisseau und Danti über den Art. 2. Tit. 20 der Ordonnanz von 166). Gewiß würden auch die Verfaſſer des Geſetzbuches, wenn ihre Meinung ge⸗ weſen wäre, daß dieſe Thatſachen nur ſchriftlich bewieſen werden könnten, nicht ermangelt haben, dieß auszudrucken, da ſie das Gewohnheits-Recht von Paris vor Augen hatten, welches dieß ausdrücklich vorſchreibt. Art. 694.„Veraͤußert der Eigenthuͤmer zweyer Grund⸗ „ſtuͤcke, worauf ſich ein ſichtbares Merkmahl einer Dienſt— „barkeit befindet, eines von beyden, und der Contract ent— „haͤlt keine Vereinbarung,! die ſich auf dieſe Dienſtbarkeit „bezieht, ſo beſteht ſie deſſen ungeachtet fernerhin, als Recht »zum Vortheile, oder als Laſt zum Nachtheile des veräu⸗ „ßerten Grundſtückes.« Dieſer Artikel iſt nur eine Entwickelung des Art. 692. Art. 695.»In Hinſicht der Dienſtbarkeiten(Grund⸗ „gerechtigkeiten,) die man nicht durch Verjährung erwerben „kann, laͤßt ſich der urſprüngliche Titel, wodurch ſie erlangt »werden, nicht anderſt erſetzen, als durch einen Titel, wo⸗ „durch die Dienſtbarkeit anerkannt wird, und der von dem „Eigenthümer des belaſteten Grundſtuͤckes herrührt.“ Dieſer Artikel bezieht ſich auf den Art— 607. Er ent⸗ haͤlt nichts, was unſern Anmerkungen zu dieſem Letztern, in Beziehung auf einen colorirten à non demino hergeleiteten Titel, entgegen iſt. Nur dieſes geht daraus hervor, daß der⸗ jenign, der nur mit einem Titel dieſer Art verſehen iſt, den⸗ 128 II. Buch. IW. Tit. Von Servituten ꝛ6. ſelben vergebens von dem vermeintlichen Eigenthümer würde erneuern laſſen, wenn derſelbe nicht mehr im Beſitze des Grundſtückes ſeyn ſoltte. Art. 696.„Wer jemanden eine Dienſtbarkeit einraͤumt, „geſtattet ihm eben dadurch alles, was erforderlich iſt, um „ſie auszuuͤben.« „So hat die Dienſtbarkeit an einem fremden Brunnen „Waſſer zu ſchoͤpfen, das Recht, ſich des Weges über ſeinen „Grund zu bedienen, nothwendig zur Folge.“ Dieß ſtimmt mit der geſunden Vernunft, und der T. 11. V comm. prad. ganz überein⸗ „ Dritter Abſchnitt⸗ Von den Rechten des Eigenthümers eines Grundſtückes, das zur Dienſtbarkeit berechtiget iſt. Art. 697.„Wer zu einer Dienſtbarkeit berechtiget iſt, „hat zugleich das Recht, alle Anlagen zu machen, die er⸗ „forderlich ſind, um ſich ihrer zu bedienen, und ſie beyzube⸗ „halten.“ Das nehmliche ſagt die F. 20. F. 1. ſ de Servit. Vrb⸗ mit dem ausdrücklichen Zuſatze: dum nequid faciat, ultrãͤ quod necesse est⸗ Art. 698.„Dieſe Anlagen geſchehen auf ſeine Koſten, „nicht auf Koſten des Eigenthümers des belaſteten Grund⸗ fern der Titel, wodurch die Dienſtbarkeit er⸗ „ſtuͤckes, in ſo nicht ein Anderes beſtimmt.“ „richtet worden if Dieſer Artikel enthält zwar die allgemeine Regel, ſo in T. 6. J. 2.. Si Servit. vind. und in T. 15. F. un F. de Seyvit. vorkommt, in deren Letzterer es heißt: Servitutum ut quis aliquid faciat, sed ut patiatur ſ non ea natura est, et non faciut. Anders verhielt es ſich indeſſen, wie wir hier oben beym Art. 687 geſagt haben, mit der Dienſtbarkeit, die in dem Rechte beſtand, mein Gebäude auf einem fremden Fundamente ruhen zu laſſen, wobey der Eigenthümer II. Buch. 1V. Tit. Von Servituten ꝛc. 129 des prædii servientis auch zur Reparatur der Mauer verbun— den wor, wenn er ſie nicht lieber ſeinem Nachbar abtreten wollte, um ſich der Dienſtbarkeit zu entledigen. Unſer Arti— kel iſt indeß zu beſtimmt, als daß man Geſetze berückſichti— gen duͤrfe, die das Gegentheil entſcheiden. Art. 699.»Selbſt in dem Falle, wo dem Eigenthü— „mer des belaſteten Grundſtückes durch dieſen Titel die Verbindlichkeit auferlegt iſt, die zum Gebrauche oder zur „Erhaltung der Dienſibarkeit erforderlichen Anlagen auf ſeine „Koſten zu machen, kann er noch immer ſich dieſer Verbind— „lichkrit dadurch entledigen, daß er das belaſtete Grundſtuck »dem Eigenthümer des zur Dienſtbarkeit berechtigten Grund— „ſtückes abtritt.« Dieſer Artikel ſtimmt mit vielen bereits angefuͤhrten ro— miſchen Geſetzen überein; er kann jedoch folgenden Zweifel veranlaßen. Man ſetze den Fall, daß der Eigenthümer eines mit der servitute oneris ferendi belaſteten Grundſtückes zur Reparatur der Mauer verbunden ſey, muß er, wenn er ſich dieſer Verbindlichkeit entledigen will, ſein ganzes Haus, wo— ven dieſe Mauer einen Theil ausmacht, abtreten, oder thut er genug, wenn er bloß dieſe Mauer abtritt, und— muß er auch dieſe Mauer ganz abtreten, wenn ſchon daäs zur Dienſtbarkeit berechtigte Gut nur auf einem Theile der Mau— er ruhet? Nach den ſirengen Ausdrücken des Artikels zu urtheilen, koͤnnte es ſcheinen, daß der belaſtete Eigenthümet ſchuldig ſey, das ganze Haus abzutreten; allein die Billigkeit ſtrei— tet gegen dieſe Auslegung. So gar glaube ich nicht, d er gehalten ſey, eine Mauer abzutreten, die zehn Klaſter breit wäre, bloß weil der Balken des Nachbars zwey bis drey aß Fuß weit darauf ruhet. Geſetze muß man wenigſtens immer — gen, und in einem ſolchen Fal— zu Gunſten der Freyheit aus! le muͤßte man meines Erachtens die Entſcheidung Sachvel— ſtändigen überlaſſen. Ohnehin iſt es nicht wohl glaublich, daß der mit der Dienſtbarkeit belaſtete Eigenthuͤmer ein Ei— Malev. 11. 9 IV. Tit. Von Servituten ꝛe. 130 U. Buch. genthum, das tauſend Thaler werth ſeyn mag, Preis geben wird, um ſich von einer Reparatur zu befreyen, die ihm viel weniger koſten wuͤrde. Kurz, die Entſcheidung dieſes Artikels muß man mit jenen in Verbindung ſetzen, die ſich auf die gemeinſchaftlichen Mauern beziehen, wovon auch einer der Ei⸗ genthuͤmer abſtehen kann, und die nehmliche Billigkeits⸗Regel hievey befolgen. Art. 700.»Wird das Grundſtück, für welches die „ Dienſtbarkeit errichtet worden iſt, getheilt, ſo folgt die ihr „entſprechende Grundgerechtigkeit zwar noch immer jedem „abgeſonderten Theile, und gebührt ihm, wie vorher; der „Zuſtand des belaſteten Grundſtückes darf indeſſen hiedurch „nicht erſchwert werden.«, „Wenn alſo, zum Beyſpiele, von dem Rechte die Rede „iſt, ſeinen Weg liber eines andern Grund zu nehmen, ſo ſind „alle Miteigenthuͤmer verbunden, bey der Ausübung denſel⸗ „ben Weg einzuhalten.« So verfügt die T. 17.. de Servit. und dieſe Entſchei⸗ dung entſpringt an ſich ſelbſt aus dem von den Geſetzen und den Rechtslehrern gewöhnlich vorgetragenen Grundſatze, daß Dienſtbarkeiten untheilbar ſind. Per partes servitus im- unon potest, nec acquiri. T. 6. F. 1. und 23. F⸗ ult. de Lervit. rust. præd. Bey den Art. 709 und 710 wird man die Erlaäuterung dieſes Grundſatzes finden. Art. 701.„ Der Eigenthümer des mit der Dienſtbar⸗ „keit belaſteten Grundſtuͤckes darf nichts unternehmen, was „dahin ziele, ihren Gebrauch zu ſchmaͤlern oder unbequemer Dit „zu machen⸗« „Er darf alſo den Zuſtand der Orte nicht veraͤndern, „noch die Ausübung der Dienſtbarkeit auf eine andere Stel— „le verlegen, als worauf ſie urſpruͤnglich angewieſen wor⸗ „den iſt.« „Wenn indeſſen dieſe urſprüngliche Anweiſung dem Ei⸗ „genthuͤmer des belaſteten Grundſtückes beſchwerlicher ge— „worden ſeyn ſollte, oder ihn etwa verhinderte, dort nüitzli⸗ U. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛc. 131 „che Verbeſſerungen vorzunehmen, ſo waͤre er berechtiget, „dem Eigenthümer des andern Grundſtuͤckes einen zur Ausuͤ⸗ „bung ſeiner Rechte eben ſo bequemen Platz anzubiethen, »und dieſer konnte ihn nicht ausſchlagen.« Dleſer ganze Artikel iſt weiter nichts, als der ſummari⸗ ſche Inhalt der allgemeinen Regeln, und der Ausdruck der Billigkeit. Wie aber, wenn jemand in der Ausübung einer Dienſtbarkeit, die nach ſeiner Behauptung ihm zugehört, geſtort wird? Wel⸗ che Klage hat er? Kann er eine poſſeſſoriſche Klage anſtellen und auf die Wiedereinſetzung in die Art von Beſitz, den man von einer Dienſtbarkeit haben kann, antragen? Dieſe Frage habe ich einige Mahle beym Caſſations-Hofe aufwerfen gehört. Nach dem römiſchen Rechte leidet die bejahende Antwort keine Schwierigkeit, und es gab verſchiedene interdicta, um wieder zum Beſitze der Dienſtbarkeiten zu gelangen. L. 5. N de itin. actuq. priv. T. S. si Serv. vind. L.. de vi et vi arm. Auch die Ordonnanz von 1667. tit. I8. art.. geſtattet in Hinſicht der dinglichen Rechte, wozu allerdings die Servituten gehören, eine poſſeſſoriſche Klage, und dieß iſt gemaͤß der Lehre des Guido Papa, quest. 578 die Meinung des Rodier, quest. 1. über gedachten Art. I; in den Pro⸗ vinzen hingegen, die ihre eigenen Gewohnheits⸗Rechte hatten, ward obige Frage mit Nein beantwortet, Rousseaud, jurisp. civ. v. complainte, n. 9. Dunod macht, und dieß wie ich glaube mit Recht, einen Unterſchied zwiſchen den Dienſtbarkeiten, die ſich durch Ver— jährung erwerben laſſen, und zwiſchen jenen, die nur mit— telſt einer Vergünſtigung erworben werden koͤnnen. In Be⸗ treff der erſtern iſt es keinem Zweifel unterworfen, daß der Beweis des letztjährigen Beſitzſtandes zugelaſſen, und wenn dieſer geliefert iſt, derjenige, der au; die Dienſtbarkeit Anſpruch macht, in den Beſitz wieder eingeſetzt werden müſſe; in Be⸗ treff jener aber, die ſich nur mittelſt einer Verguͤnſtigung er— 132 1I. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛe. werben laſſen, wäre es ganz folgewidrig, wenn man den Beweis des Beſitzes zulaſſen wollte, weil durch dieſen Beſitz allein die Servitut nicht erworben werden kann. S. Dunod, des prescript. p. 289 und 290.*²)„ Art. 702.„Derjenige, der zu einer Dienſtbarkeit be⸗ „rechtiget iſt, kann ſie ſeinerſeits nur nach Inhalt ſei⸗ „nes Titels in Ausuͤbung bringen, und er darf weder auf „dem Grundſtuͤcke, das mit der Dienſtbarkeit belaſtet iſt, „noch auf dem Grundſtücke, dem die Gerechtigkeit zuſteht, „eine Veraͤnderung vornehmen, welche den Zuſtand des er⸗ „ſtern erſchwere.« Als Beyſpiel führt man das Recht der Dachtraufe an; wem dieſes Recht zuſteht, der iſt allerdings befugt, ſein Dach zu erhdhen, indem hiedurch die Dienſtbarkeit erleichtert wird; aber erniedrigen darf er es nicht, ne Rat pro Stillicidio flumen. L. 20.§ 5 h de Servit. urb. prad. Noch iſt zu bemerken, daß derjenige, der zur Dienſtbar⸗ eit berechtigt iſt, auch das Recht habe, ſelbſt in diejenigen Theile des belaſteten Grundſtückes, die eigentlich mit der Servitut nicht beſchwert ſind, zu gehen, um die zum Gebrau⸗ che der Servitut erforderlichen Reparaturen an dem dienſtba⸗ ren Theile vorzunehmen; doch muß er dieß mit der größten Beſcheidenheit thun, qud tamen accedere Sit necesse. L. I1⸗ comm. præd. Behauptet ein Nachbar, daß er keine Servitut zu leiden brauche, ſo mag er nur diejenige, die in Anſpruch genommen der Caſſations⸗Hof in der nehmlichen ote zum Art. 688 Erwähnung geſchieht. ſie über poſſeſſoriſche Klagen erken⸗ nen können, ſind alſo nicht befugt über den Beſitzſtand ſolcher Servituten zu erkennen, die nur mittelſt eines ſchriftlichen Ti⸗ tels erworben werden können. *) Dieß entſchied auch Sache, deren in der N Die Friedensrichter! obſchor B⸗ 1I. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛr. 133 wird, in Abrede ſtellen; denn jedes Grundſtück hat die Ver⸗ muthung für ſich, daß es frey ſey, dagegen der andere ſein Recht zu beweiſen hat⸗ Vier bſchint⸗ Wie die Dienſtbarkeiten erloͤſchen. Art. 703.» Die Dienſtbarkeiten erlöſchen, wenn die „Sachen ſich in einem ſolchen Zuſtande befinden, daß man „ſie nicht mehr ausuͤben kann.« Art. 704.„Sie leben wieder auf, wenn die Sachen „wieder in den Zuſtand gekommen ſind, daß man ſie ausüben „kann, ſo fern nicht ein hinreichender Zeitraum verſtrichen „iſt, um die Vermuthung zu begründen, daß die Dienſtbar⸗ »„keit erloſchen ſey, ſo wie dieſes im 707. Artikel beſtimmt „iſt⸗« Die Haupt-Verfügung dieſer beyden Artikel iſt aus dem römiſchen Rechte entlehnt. Iſt das mit der Dienſtbarkeit be— laſtete, oder dazu berechtigte Gebände zerſtört, iſt die Quelle, woraus ich Waſſer zu ſchöpfen befugt war, ausgetrocknet, ſo kann ich zuverläßig von der Dienſtbarkeit keinen Gebrauch mehr machen; kommt aber die Quelle wieder zum Vorſchein, oder werden die Gebaͤnde wieder aufgerichtet, ſo gelange ich wieder zur Ausuͤbung meines Rechtes. T. 19. H. si serv. vind. T. 34. und 33. de serv. rust. præd- Die dem Art. 70g hinzugefuͤgte Ausnahme iſt indeſſen eben dieſen Geſetzen entgegen; gewiß iſt es wenigſtens, daß die Dienſtbarkeit von dem Augenblicke an wieder hergeſtellt war, wo die Sachen wieder in ihren urſpruͤnglichen Zu⸗ ſtand verſetzt waren, unerachtet die Zwiſchenzeit zur Verjäh— rung hinreichte, denn weder Verſchulden, noch Nachläßigkeit konnte man demjenigen zur Laſt legen, der ſich ſeines Rechtes nicht hatte bedienen können, cum non negligentid aut culpd, ved quia ducere non potuit. Und dieſe Meinung war auch nach der Lehre des Cujaz ad dict. L. 19. allgemein an⸗ genommen⸗ 134 u. Buch. IW. Tit. Von Servituten ꝛe. Inzwiſchen ſtimmt die Verfügung unſeres Artikels, wenig⸗ ſtens in Betreff der servitutum urbanarum, mit der Meinung des Dunod, des prescript. p. 293 und 296 überein. In der That, läßt der Eigenthuͤmer des zur Dienſtbarkeit berech⸗ tigten Gutes dreyßig Jahre verſtreichen, ohne es wieder her⸗ zuſtellen, oder läßt er dieſe Zeitfriſt ablaufen, ohne den Ei⸗ genthümer des dienſtbaren Gutes anzuhalten, es in den Stand zu ſetzen, um die Dienſtbarkeit ertragen zu können, ſo wird von ihm vermuthet, daß er auf ſein Recht Verzicht geleiſtet habe. Was die servitutes rusticas betrifft, iſt die Schwierigkeit größer; indeſſen kann man behaupten, daß, wenn eine Quelle waͤhrend dreyßig Jahre verloren geblieben iſt, diejenige, die nach einem ſo langen Zeitraume zum Vorſchein kommt, als eine neue angeſehen werden kann; ohnehin iſt es ein allge⸗ meiner Grundſatz, der für servitutes urbanas und rusticas ohne Unterſchied gilt, daß ſie durch Nicht-Gebrauch während ei⸗ ner beſtimmten Zeit verloren gehen⸗ L. 6. e e urb. prad. S. die Anmerk. zum Art. 707. Art. 70.„ Jede Dienſtbarkeit iſt erloſchen, ſo bald das „hieczu berechtigte und das damit belaſtete Grundſtück einem „und demſelben Eigenthümer zugehoͤren.« Die urſache hievon iſt, quia res sua nemini servit. L. 10. comm. prad. Hieraus folgt, daß, wenn der Eigenthü— mer, nachdem das mit der Dienſtbarkeit belaſtete, und das dazu berechtigte Grundſtück in die nehmliche Hand gekommen war, das erſtere verkauft, und ſich nicht ausdrücklich die Dienſtbarkeit vorbehaͤlt, ſie ſuͤr erloſchen gehalten wird, L. 30. de servit. urb. es ſey dann, daß ins Auge fallende Merkmahle davon vorhanden waͤren, wie im Falle des Ar⸗ tikels 694. Uebrigens muß die Vereinigung der beyden Grundſtücke in der nehmlichen Perfon auf einem gültigen und immerwaͤh⸗ renden Titel beruhen; denn würde der Verkauf, mittelſt U. Buch. W. Tit. Von Servituten ꝛe. 135 deſſen die Vereinigung Statt hatte, für nichtig erklärt, oder waͤre dieſelbe bloß augenblicklich, z. B. in der Hand eines Erben, dem die Pflicht oblage, das zur Dienſtbarkeit berech⸗ tigte Gut einem Legatar abzuliefern, dann würde die Dienſt⸗ barkeit unſtreitig fortdauren. Fundus fundo heredis serviens cum pristinò ervitute recipitur d legatario. T. 76. F. 1. de Teg. I. Art. 706.»Eine Dienſtbarkeit erliſcht durch einen „dreyßigjaͤhrigen Nicht-Gebrauch.« In dieſem Artikel hat man ſich nach der buchſtaͤblichen Verfuͤgung des Art. 186. des Gewohnheits⸗Rechtes von Pa⸗ ris gerichtet, welches zur nehmlichen Zeit, da es die Ver⸗ jährung ohne Titel zur Erwerbung der Deenſtbarkeiten ver⸗ warf, jene von dreyßig Jahren zur Erwerbung der Freyheit, die in jedem Betrachte mehr Begünſtigung verdient, an⸗ nahm⸗ Auch war dieß in den Provinzen gebräuchlich, worin das römiſche Recht galt. Art. 707.»Nach den verſchiedenen Gattungen der „Dienſtbarkeiten nehmen die dreyßig Jahre ihren Anfang entweder von dem Tage, wo man aufgehört hat, ſie zu benutzen, wenn von nicht ununterbrochen fortwaͤhrenden Dienſtbarkeiten die Rede iſt; oder von dem Tage, wo eine mit der Dienſtbarkeit im Widerſpruche ſtehende Handlung vorgenommen worden, wenn von ununterbrochen fortwaͤh— „renden Dienſtbarkeiten die Rede iſt.« S 8 S. * Einfacher und klarer hätte dieſer Artikel ſo abgefaßt wer⸗ den konnen: die dreyßig Jahre nehmen in Hinſicht der nicht ununterbrochen fortdaurenden Dienſtbarkeiten ihren Anfang von dem Tage, wo man aufgehoͤrt hat, ſie zu benutzen, und in Hinſicht der ununterbrochen fortwaͤhrenden vom Tage, wo ꝛc. Seine Verfügung ſtimmt mit den TT. 6. h de serwit. urb. prad. und 18. quemadm. serv. amitt. überein. Dieſen 136 M. Buch. W. Tit. Von Servituten ꝛe. Geſetzen zufolge gehen nicht ununterbrochen fortdauernde Dienſtbarkeiten durch Nicht-Gebrauch durchaus verloren; was aber die ununterbrochen fortwährende Dienſtbarkeiten, wie z. B. die urbanæ, betrifft, muß noch überdieß ein Fac⸗ tum, eine Oppoſition oder ein Widerſpruch von Seite desjenigen, der die Freyheit erwerben will, hinzukommen, ſo wie dieß Dunod, des prescript. p. 294 und Serres, inst. p. 149 und 143 lehren. Um inzwiſchen dieſen Artikel mit dem Art. 704 in Har⸗ monie zu bringen, muß man die ununterbrochen fortdauernden Dienſtbarkeiten, die in einem verbiethenden Rechte beſtehen, wie z. B. zu verhindern, daß der Nachbar ſeine Mauer hoͤ⸗ her oder niedriger baue, daß er unſerer Ausſicht, oder unſe— rem Lichte ſchade, von jenen unterſcheiden, die von Seite des zur Dienſtbarkeit berechtigten Eige nthümers irgend eine Handlung erfordern, z. B. eine Waſſerleitung zu haben, um das Waſſer des Nachbars aufzufangen, einen Balken, ſich auf deſſen Mauer anſtützt, ein Haus, worin Fenſter oder Deffnungen nach deſſen Grundſtück hin gebrochen ſind. Was die Erſtern betrifft, die in der Unterlaſſung einer Hand— lung beſtehen, iſt es unſtreitig, daß die Dienſtbarkeit eine Ewigkeit hindurch erhalten wird, ſo lange der Nachbar ſeine Mauer, oder ſein Haus nicht höher bauet. In Hinſicht der Lettern aber kann die Freyheit nicht nur durch einen Widerſpruch von Seite des der Dienſtbarkeit un⸗ terworfenen Eigenth umers, ſondern auch noch in Gemäßheit des Art. 704 von dem Zeitpunkte erworben werden, wo die Sachen in einem ſolchen Zuſtande ſind, daß der zur Dienſt⸗ barkeit berechtigte Eigenthümer dieſelbe nicht mehr ausüben kann. Habe ich alſo keine Waſſerleitung mehr, um das Waſſer oom cke meines Nachba rs dad urch in Empfang zu nebi habe ich kein Haus mehr, um von dort us nach ite hin der Ausſicht zu genießen, oder von t daher mein Licht zu ziehen, oder meine Balken auf deſſen Maner ruhen zu laſſen, ſo nimmt die Verjährung mit eben dieſem Tage ihren Anfang. 11. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛe. 137 Ganz auf die nehmliche Art muß es ſich verhalten, wenn die Beſchaffenheit des dienſtbaren Grundſtückes die Ausuͤbung der Dienſtbarkeit unmöglich macht, denn mir ſelbſt muß ich es zumeſſen, daß ich die Eigenthümer deſſelben nicht ange— halten habe, es in brauchbaren Stand zu ſetzen. Hätte ich gleichwohl in meinem Gebaͤude characteriſtiſche Merkmahle meiner Gerechtſame, z. B. einen an meiner Mauer hervor— ragenden Stein, zum Zeichen, daß ſie mittelſt deſſelben mit der Mauer meines Nachbars in Verbindung geſetzt werden ſoll, beybehalten, alsdann wäre allerdings, unerachtet das dienſtbare Gebäude zu Grunde gegangen, dafür zu halten, daß ich meine Gerechtſame erhalten hätte, indem der dienſt— bare Eigenthuͤmer ſich dagegen hätte ſetzen muͤſſen, und dieß iſt der Fall, worin unſer Artikel zur Anwendung kommt⸗ Alles dieſes ſtimmt ziemlich mit den Grundſaͤtzen des Dunod, des prescript. p. 295 u. f. uͤberein. Art. 708.„Die Art, wie eine Dienſtbarkeit ausgeubt „wird, kann, wie die Dienſtbarkeit ſelbſt und auf eben die „Weiſe, verjährt werden.« Dieſer Artikel ſcheint mit den PT. 10, 14 und 17. quemadm. servit. amitt. nicht uͤberein zu ſtimmen, welche entſch eiden, daß, wenn ich das Recht habe, uͤber das Grund⸗ ſtück eines andern des Nachts meinen Weg zu nehmen, und ich mich deſſen nur bey Tage bediente, oder wenn ich das Recht habe, mit Wagen daruͤber zu fahren, und ich mich loß in einer Senfte daruͤber tragen ließ, mein Recht zur Dienſtbarkeit verloren habe; alles dieß läßt ſich indeſſen vereinigen, wenn man ſagt, daß, wenn ich auch die Dienſt⸗ barkeit, die mir zuſtand, verloren habe, ich dagegen eine andere erworben habe, wie dieß unſer Artikel will. Uebrigens muß man den Fall, wo man eine ganz ande⸗ re Dienſtbarkeit ausgeübt hat, mit jenem nicht verwechſeln, wo man nur die Dienſtbarkeit, zu der man berechtigt war, in einer größern Ausdehnung ausgeuͤbt hat. Bin ich alſo mit einem Wagen uͤber ein Grundſtück gefahren, worüber 133 11. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛc. ich nur zu Fuß zu gehen berechtigt war, ſo habe ich dieſes letztere Recht beybehalten, in eo quod plus est, minus inest. Z. 21 d Anders verhaͤlt es ſich aber, wenn ich ein geringeres Recht ausgeübt habe, z. B⸗ wenn ich da zu Fuß gegangen bin, wo ich das Recht hatte, in einem Wagen hinzufahren; dieſes letztere Recht habe ich alsdann verloren, und bin auf erſteres eingeſchraͤnkt, was auch immer Dunod auf die F. 2. F quemadm. Servit. amitt. geſtuͤtzt, ſagen mag; denn es iſt Regel, daß Dienſtbarkeiten durch Verjährung vergroͤßert oder vermindert werden koͤnnen, wenn ſie ſelbſt der Verjaͤh⸗ rung unterworfen ſind, wie dieß der nehmliche Punod, p. 298 und 200 und Serres, p. 146 und 147 lehren. Art. 709.» Gehört das zur Dienſtbarkeit berechtigte „Grundſtück mehrern in unzertheilter Gemeinſchaft, ſo ver⸗ „hindert die Ausübung des einen die Verjährung in Hin⸗ „ſicht aller übrigen.« Art. 710.„Iſt einer unter den Miteigenthuͤmern, wi⸗ „der den die Verjährung nicht laufen konnte, zum Beyſpiele „ein Minderjähriger, ſo werden durch ihn die Rechte aller „übrigen erhalten.“ Dieſe beyden Artikel ſind nur die Folge des Grundſatzes der Untheilbarkeit der Dienſtbarkeiten, den wir ſchon beym Art. 700 angezeigt haben, der aber einer Erläuterung bedarf. Theilbar(dividuum, divisibile) nennt man dasienige, was ſich theilweiſe in Erfuͤllung ſetzen läßt, und untheilbar, was nur auf einmahl, oder im Ganzen erfuͤllt werden kann. Dumoulin, de divid. et individ. part. 2. n. 269; und man ſagt unbeſtimmt, daß die Dienſtbarkeiten untheilbar ſind, weil diejenigen, die damit belaſtet ſind, ſie im Ganzen, ſo wie ſie errichtet worden, geſtatten müſſen, und weil ſie nur ganz geſtattet, und nur ganz verloren werden koͤnnen. Unica est Servilus, quæ aut tota amittitur, aut tota retinetur. L. 18. F. 1. de ser vit. rust. præd. —— —— I. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛc. 139 Aus dieſer Untheilbarkeit zog man zuerſt, wie im Art⸗ 700, den Schluß, daß, wenn das zur Dienſtbarkeit berechtig⸗ te Gut getheilt wird, jeder Mit-Eigenthuͤmer dieſelbe ganz ausuͤben könne, denn ſie ſelbſt kann nicht getheilt werden; ſetzt geſagter Artikel die Bedingung hinzu, daß r Zuſtand des belaſteten Grundſtuͤckes dadurch nicht ver— immert werden muͤſſe, dieß iſt aber doch, ſelbſt in Hin⸗ ſicht des Rechtes, ſeinen Weg uͤber das Grundſtuͤck eines andern zu nehmen, welches er als Beyſpiel anführt, ſo ſehr leicht nicht, denn man iſt doch gewiß mehrerem Verderben und Unannehmlichkeiten ausgeſetzt, wenn mehrere ſich dieſes Rechtes bedienen, als wenn dieß nur Einer thut; indeſſen iſt dieſes unvermeidlich. Ware aber im Gegentheile vom Rechte, Waſſer aus dem Brunnen eines andern zu ſchöpfen, Vieh auf fremden Aeckern zu weiden, und andern aͤhnlichen Gerechtſamen die Rede, dann geht wenigſtens aus der dem Art. 700 beygeſügten Bedingung ſo viel hervor, daß die Er⸗ ben des zur Dienſtbarkeit berechtigten Eigenthuͤmers nicht mehr Waſſer ſchöpfen, nicht mehr Stuͤcke Vieh auf die Wei⸗ de fuͤhren duͤrfen, als der Verſtorbene ſelbſt zu thun berech⸗ tigt war, wenn die Vermehrung dem Eigenthümer des dienſt— baren Grundſtückes nachtheilig ſeyn ſollte. Aus der Untheilbarkeit der Dienſtbarkeiten folgt ferner, wie der Art. 709 ſagt, daß, ſo lange das zur Dienſtbarkeit berechtigte Grundſtück mehrern in unzertheilter Gemeinſchaft zugehört, die Auszbung, oder die Minderj rigk eit eines n— ter die Verjährung in Hinſicht aller Uebrigen verhin⸗ dert. Das Nehmliche verfuͤgt auch die Z. 8. F. quemadm. Fervit. amitt. Wäre aber das zur Dienſtbarkeit berechtigte Gut ge⸗ theilt, dann koͤnnte der Untheilbarkeit der Servituten unge⸗ achtet, die Verjaͤhrung gegen denjenigen, der ſie nicht ausge⸗ t haͤtte, erworben werden, wenn ſie auch ſchon in Hinſicht er Uebrigen, die ſie ausgeuͤbt haben, erhalten würde; der Antheil desjenigen, der ſie verloren hat, würde nicht ein⸗ 3 S 8 140 1I. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛc. mahl den übrigen zuwachſen, es ſey dann, daß die Dienſt⸗ barkeit ihrer Natur nach untheilbar wäre, d. T. 16. in f. Es gibt wirklich Dienſtbarkeiten, die ihrer Natur nach untheilbar ſind, wie z. B. jene, Kraft welcher die Mauer meines Nachbars die Laſt meines Gebäudes tragen muß, denn tragen und nicht tragen kann ſie doch nicht. Auf dieſe Dienſtbarkeiten paßt vollkommen, in Hinſicht der Verjährung, der Grundſatz der Untheilbarkeit. Außer dem Falle aber, wo die Dienſtbarkeiten ihrer Na⸗ tur nach untheilbar ſind, und ſo oft die Benutzung derſelben getheilt werden kann, hindert nichts, daß ſie Theilwei⸗ ſe verjährt werden können. Alſo wenn ich z. B. das Recht habe, Sand und Steine aus dem Grundſtücke eines Nach⸗ bars zu nehmen, und dreyßig Jahre lang anders nichts, als Sand herausnehme, ſo würde ich des Rechtes, Steine da⸗ raus zu nehmen verluſtig ſeyn⸗ Eben ſo, wenn ich das Recht habe, mein Vieh auf dieſem und auf jenem Acker meines Nachbars zu weiden, und ich mein Vieh nur au? den erſten treibe, ſo verldre ich das Recht, daſſelbe auf den andern zu treiben. Ferner, wenn ich das Recht habe uͤber das Grund⸗ ſtück meines Nachbars waͤhrend der Ernte und der Weinleſe meinen Weg zu nehmen, und nur während der Weinleſe daruͤber gehe, ſo verliere ich die Befugniß in der Ernte da⸗ rüber zu gehen, und ſo in allen andern Faͤllen, worin wir geſagt haben, daß bey der Art, wie eine Dienſtbarkeit aus⸗ geuͤbt wird, die Verjährung eintreten könne. S. Dumoulin, de div. et indiv., part. 5. n. 555. u. f Dunod, p. 299. So gar iſt durch ein pon Dunod angeführtes Urtheil des Parlamentes von Beſancon erkannt worden, daß derjenige, der mit der Dienſtbarkeit, altius non tollendi belaſtet war, die Befreynng davon in Anſehung eines Theiles der Mauer erworben habe, den er ſeit dreyßig Jahren erhöhet hatte, uncrachtet er in Hinſicht des Reſtes jener Dienſtbarkeit un⸗ terworfen blieb, und eben ſo iſt durch ein von Serres, p. 146 angeſuͤhrtes Urtheil des Parlamentes von Toulouſe ent⸗ 1I. Buch. 1V. Tit. Von Servituten ꝛe. 141 ſchieden worden, daß derjenige, der das Recht der Dachtrau⸗ fe auf das Grundſtück ſeines Nachbars, jedoch bloß für ein drey Pariſer Stab langes Dach hatte, eine Vermehrung deſ— ſelben durch die Vergrößerung erworben habe, die er ſeit drey— ßig Jahren mit eben dieſem Dache vorgenommen hatte. Bis hiehin war von dem Falle die Rede, wo das prædi- um dominans mehrern zugehoͤrt; wie aber, wenn das prædi- um serviens zwiſchen mehrern gemeinſchaftlich iſt? sSerres entſcheidet p. 146, daß, wenn es unzertheilt iſt, die Aust— bung der Dienſtbarkeit auf einem Theile deſſelben, ſie auf dem ganzen Ueberreſte erhalte. Dieſer Meinung bin ich nicht; im Gegentheile, da allen unzertheilten Eigenthuͤmern des mit der Dienſtbarkeit belaſteten Grundſtuͤckes daran gele— gen iſt, die Dienſtbarkeit zu verringern, ſo muß es ſich hie— mit eben ſo verhalten, als wenn dieſes Grundſtuck einem Einzigen zugehoͤrte; kann nun dieſer alleinige Eigenthümer einen Theil der Dienſtbarkeit verjähren, ſo muͤſſen die unzer⸗ theilten Mit-Eigenthuͤmer die nehmliche Befugniß haben; Intereſſe iſt ja der Maßſtab der Klagen und Einreden. Wird das mit der Dienſtbarkeit belaſtete Grundſtück zwi⸗ ſchen mehrern getheilt, dann kann allerdings der eine ſeine Freyheit durch Verjaͤhrung erwerben, obſchon die Uebrigen der Dienſtbarkeit unterworfen bleiben. Von Grund-Renten. Auch durch Grund-Renten wurde das Eigenthum modi⸗ ficirt, indem ihre Wirkung darin beſtand, daß ſie das Eigen— thum unter zwey Perſonen theilten, wovon die eine das Dber-Eigenthum, und die andere das nutzbare Eigenthum an der nehmlichen Sache hatte; und aus dieſem Grunde hatte ich ſie zum Gegenſtande eines Titels dieſes zweyten Buches gemacht, welches bey der von uns vorgenommenen Abtheilung der verſchiedenen Materien des Geſetzbuches ganz in mein Los gefallen war⸗ 8 Als er aber in der Commiſſion zur Discuſſion kam, wa⸗ ren die Meinungen daruͤber getheilt. Herr Portslis und ich 142 u. Buch. 1V. Tit. Von Servituten ꝛe. waren der Meinung, den Erbpacht-Contract beyzubehalten; dagegen die Herren Tronchet und Bigot de Préameneu fuͤr deſſen Abſchaffung ſtimmten. Nun beſchloß die Commiſ⸗ ſion, daruͤber an S. D. din Prinzen Cambsceres zu berich⸗ ten; dieſer fand für nothwendig, zur Prüfung dieſes Gegen⸗ ſtandes den jetzigen Senateur damahligen Juſtiz⸗Miniſter Herrn Abrial zuzuziehen und da jeder von ihnen verſchiede⸗ ner Meinung war, ſo waren die Stimmen nochmahlen ge⸗ theilt; dieß ſetzte uns in die Nothwendigkeit, die Frage Sr. M. dem Kaiſer vorzulegen, und zu dieſem Ende ſollten Herr Tronchet und ich, und zwar jeder von uns insbeſondere, un⸗ ſere Gründe ſchriftlich vorlegen.*) *) Am Ende des 4ten Bandes dieſes Werkes findet ſich die kurze Denkſchrift uͤber die Grund⸗Renten, die der Herr Verfaſſer, bey dieſer Gelegenheit verfertigt hat. Zur Bequemlichkeit der Leſer ruͤcken wir ſie hier ein. Der Erbpacht,(Pail à rente foncière) iſt ein Contract, wo⸗ durch ein Eigenthümer jemanden ſein Grund⸗Eigenthum uuf eine lange Zeit, oder ſo gar auf immer mit dem Bedinge uͤberlaͤßt, ihm eine beſtimmte Rente in Geld oder in Fruͤchten jährlich und zwar ſo lange zu entrichten, als er die Grundſtücke beſitzen wird. Die Römer kannten dieſen Contraet, und belegten ihn mit dem Namen Ephyteusis d. h. eine Verpachtung um zu verbeſ⸗ ſern. Man gibt gewoͤhnlich nur Grundſtuͤcke in Erbpacht, die ungebaut ſind, und woraus man keinen Nutzen zieht; denn brächten ſie ſchon Einkünfte hervor; ſo wuͤrde man ſie bloß ver⸗ vachten oder verkaufen. Eben ſo können nur arme Land⸗Bewohner Grundſtücke in Erbpacht nehmen; ein Reicher würde ſich nicht leicht dazu ent— ſchließen, denn da er die zur Cultivirung des Grundſtuͤckes erfor⸗ derlichen Arbeiten durch andere verrichten laſſen müßte, ſo wür⸗ de er nicht den nehmlichen Vortheil dabey ſinden; lieber wuͤrde er alſo kaufen, als ſich der Reite unterwerfen; allein, der Ei⸗ genthümer des ungebauten Grundſtuͤckes will es nicht verkaufen, weil er ſehr wenig oder faſt nichts dafür bekommen würde. Der arme Land⸗Bewohner hingegen, dem es an Geld zum kaufen fehlt, der keine andere Capitalien, als ſeine Hände und — U. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛ«. 143 Da der Kaiſer ſeinen Entſchluß nicht geäußert hatte, ſo blieb die Frage unentſchieden bis zur Sitzung vom 18. Ven⸗ ſeine Arbeit beſitzt, gibt ſich Muͤhe etwas in Erbpacht zu erhal⸗ ten; denn da er ſeine Arbeiren ſelbſt verrichtet, koſtet ihn die Cultur weniger; den Erbpacht, der ihm ein Eigenthum zuſichert, zieht er daher dem gewohnlichen Pacht⸗Contracte vor, deſſen Ende ihm immer vor Augen ſchwebt, und der, wenn er zu Ende geht, ſeine Familie ohne geſichertes Unterkommen laͤßt. Dieſer Erbpacht⸗Contract iſt es, der das von den Birbaren, und durch die innern, aber nicht weniger traurigen Kriege der erſten und zweyten Dynaſtie verheerte Gallien wieder bevölkert hat; mittelſt dieſes Contraetes iſt der Kern der Nation, die große Mehrheit des Volkes, Eigenthuͤmer geworden, hat ſeine Freyheit wieder erkaufen koͤnnen, die Wälder urbar gemacht, und die Suͤmpfe ausgetrocknet, womit die Dberflaͤche des Rei⸗ ches bedeckt war, und die Einöden deſſelben bevoͤlkert; ſehr wahr⸗ ſcheinlich iſt es, daß ohne dieſe Eigenthums⸗Conceſſion mit dem Bedinge, eine Grund⸗Rente zu zahlen, Frankreich noch eben ſo wie Pohlen und Rußland ausſehen, und keine zehn Millionen Bewohner in ſich faſſen würde. Wahr iſt es, daß die Verleiher, um ihre Pberherrſchaft zu handhaben, ſich nebſt der Grund⸗Rente noch herrſchaftliche Rechte ausbedungen haben; dieſe Rechte gehörten indeſſen nicht zum Weſen dieſes Contraetes, und den Römern, bey denen er doch ſehr üblich war, waren ſie immer unbekannt. Wirft man auf dieſe bekannten Wahrheiten, und auf dieſe Erfahrung ſeinen Blick, ſo hält es wahrlich ſchwer, ſich irgend einen haltbaren Grund zu denken, der ſich der Wieder⸗Einfüh⸗ rung dieſes Contraetes entgegenſetzen könnte. Gibt es dann in Frankreich keine ungebauten Ländereyen mehr? Iſt die Anzahl der Eigenthuͤmer fuͤr ſeine Pberfläche zu groß? Hängt nicht die Ruhe, die Unveränderlichkeit, die Macht des Staates weſentlich von der beſten Anwendung ſeines Erdreiches, und von der An⸗ häͤnglichkeit der Bewohner an den Boden, welcher Zeuge ihrer Geburt war, ab? Eig Menſch aber, der weiter nichts als ſeine Arme hat, ſieht die Welt, und folglich kein beſonderes Land, als ſein Vaterland an. Laßt uns indeſſen die Haupt⸗Einwendungen berühren, die man dieſem Contraete entgegenſetzt hat. 144 I. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛe. demiaite 12. J. wo dann nach einer langwierigen Discuſ⸗ ſion der Erbpacht-Contract definitiv verworfen wurde⸗ Srſte Einwendung. Ein Grundſtuͤck, worauf eine Grund⸗ Rente hafiet, iſt faſt ganz dem rechtlichen Verkehr entzogen; niemand meldet ſich, um es anzukaufen; weil man ſich einem unlösbaren Laſte nicht unterwerfen will. Antwort. Waͤre es wirklich wahr, daß ein mit einer Grund⸗Rente beſchwertes Grundſtuͤck dem Verkehr entzogen und unverkäuflich wäre, ſo wäre es doch für den Staat, ſo wie für Privat⸗Perſonen immer mehr werth, als ein ungebautes Stuͤck Land, welches eben ſo außer allem Verkehr iſt, und nichts ein⸗ bringt; wogegen das andere Steuer bezahlt; und Lebens⸗ mittel hervorbringt. Was aber noch mehr iſt, wan ſpricht ohne neberlegung, und gegen die Erfahrung des Vetgangenen, wenn man behauptet, daß ein mit einer Grund⸗Rente belaſtetes Grundſtück außer dem Verkehr iſt; dergleichen Grundſtücke, die unter der alten Ver⸗ faſſung beynahe die Allgemeinheit der Beſitzungen ausmachten, kaufte man, wie die andern, nur mit Abzug des Capitals der Rente, und dieß zu einer Zeit, wo herrſchaftliche Abgaben dar⸗ auf hafteten; um ſo iel weniger wuͤrden ſie alſo jetzt außer dem Verkehr bleiben, wo dieſe Abgaben abgeſchafft ſind. ¹ Ohne Zweifel wäre zu wünſchen, daß die Lösbarkeit aller Renten ausbedungen werden möchte; mit dieſer Clauſel würden wenigſtens die Land⸗Bewohner die ungebauten Ländereyen weit lieber an⸗ nehmen; aber vor allem muß man die Eigenthümer derſeiben zur Abtretung iu bewegen ſuchen; nun iſt es aber ausgemacht, daß ſie ſie ſuͤr eine Rente, die in Anſehung des Zuſtandes, worin ſich die Grundſtucke zur Zeit der Pacht beſinden, nur ſehr geringe ſeyn kann! nicht bergeben werden, wenn ſie nicht von der feſten Dauer dieſer Rente verſichert ſind, und im Gegentheiie voraus⸗ ſehen; daß der Pächter ſie tilgen werde, ſo bald er die Lände⸗ reyen in einen völlig ergiebigen Zuſtand verſetzt hat. Alles, was man jur Erleichterung des Erb⸗ Pächters thun ſoll und muß, beſteht darin, daß man ihm die voͤllige Freyheit läßt das Grundſtuͤck wieder abzutreten, ſo bald ihm die Rente zu läſtig wird; und dieß iſt wieder ein großer Vorzug, den die⸗ ſer Contraet ver dem gewöhnlichen Pacht⸗Contraete hat, wobey der Bauer, wenn er ſich ſchon in ſeinen Speeulationen getäuſcht II. Buch. 1V. Tit. Von den Servituten ꝛc. 145 Die Gruͤnde hievon waren folgende: 1) weil die Dauer der Pacht der Landgüter heut zu Tage auf keine Zeit be⸗ ſchraͤnkt iſt, und man folglich des Erbpacht-Contractes nicht bedarf, da der Pächter alle diejenige Zeit haben kann, die erforderlich iſt, um die Sache zu verbeſſern, und ſeine Verbeſſerungen zu benutzen; 2) Weil der Erbpacht⸗Contract zu unendlich vielen Pro⸗ zeſſen Anlaß gab, und immer ſehr verwickelte Regeln noth⸗ wendig machen würde, womit man das Geſetzbuch unnuͤtzer⸗ weiſe nicht uͤberladen müßte; 3) Weil nicht nur das in Erbpacht gegebene Grund— ſtück, ſondern ſo gar alle dem Schuldner zugehoͤrige Grund⸗ findet, nichts deſto weniger verbunden iſt, das Pacht⸗Geld bis zum Ende der Pacht zu zahlen. 3weyte Einwendung. Der Erbpacht⸗Contraet erfor⸗ dert eine eigene, und ſehr verwickelte Geſetzgebung; er kann tauſenderley Prozeſſe veranlaßen. Antwort. Der Erbpacht gab in den Zeiten, wo er faſt immer mit herrſchaftlichen Abgaben vermiſcht war, wo kein Ge⸗ ſetz ſeine Regeln genau beſtimmt hatte, und dieſe auf keiner andern Baſis, als auf den Meinungen der Rechtsgelehrten, und der ſchwankenden Praxis der Tribunäle beruhten, zu vielen Pro⸗ zeſſen Anlaß. Jetzt aber, wo es keine herrſchaftliche Abgaben mehr gibt, iſt es ſehr leicht, dieſe Materie) ſo wie alle andere, auf einfache Grundſaͤtze zuruͤckzubringen, und den von den Rechts⸗ gelehrten aufgeworfenen Schwierigkeiten durch geſetzliche Entſchei⸗ dungen ein Ende zu machen. Der Verfaſſer dieſer Denkſchrift hat ſchon in ſeinem dem(damahligen zweyten Conſul,) Prinzen Cambaceres überreichten Entwurfe einen Verſuch hievon ge⸗ macht, und er glaubt, in einer Anzahl Artikel, die in Anſe⸗ hung der Wichtigkeit des Gegenſtandes klein genug iſt, alle Fälle vorgeſehen zu haben, die zu Streitigkeiten Anlaß gaben. Man ſieht daher keinen Grund ein, warum man den Bürgern die Befugniß benehmen ſollte, ihr Eigenthum mittelſt eines Contraetes zu übertragen, der bey allen Nationen gebräuch⸗ lich iſt, und der uur zum Zwecke hat, dem Ackerbaue neues Le⸗ ben zu geben. Malev. II, 15 146. Buch. W. Tit. Von den Servituten ꝛe. ſtuͤcke fuͤr die Zahlung der Grundrente hafteten, ſo daß ſie das Vermögen einer ganzen Familie belaſte; 4) Weil das mit der Rente beſchwerte Grundſtück faſt unverkäuflich ſey, indem Niemand ein Eigenthum haben wolle, das einer ſo beſchwerlichen Laſt unter⸗ worfen iſt, und wovon man ſich nicht einmahl loskaufen kann; 5) Weil die Renten den Werth des Grundſtuͤckes noth⸗ wendig vermindern, und folglich der Beſitzer nicht nur in den Steuern geringer angeſchlagen werden muͤßte, ſondern auch die Einregiſtrirungs-Gebuͤhren in den Faͤllen, wo der Eigen⸗ thumer verändert wird, weniger eintruͤgen. 6) Weil der Erb-Pacht-Contract den Verleiher des Erb⸗ Pacht⸗Gutes von aller Sorgfalt entledige, auf dieſe Art in den Staͤdten die Zahl der Muͤßigen vermehre, und zur Folge habe, daß der Landbewohner ſeinen Wohnſitz in eine Stadt verlege, und weil er noch uͤberdieß dem Eigenthuͤmer der Ren— te eine Art von Pberherrſchaft einräume, die leicht die ſchlimmen Folgen des Lehns-Syſtems wieder hervorbrin⸗ gen koͤnnte⸗ Gegen alle dieſe Grlinde haͤtte ſich freylich noch vieles einwenden laſſen, indeſſen wäre es uͤberflüßig, die Sache noch⸗ mahls zu discutiren; das einzige, was man hiebey wohl zu bemerken hat, iſt dieſes, daß man, indem man die Rente weſentlich für lösbar erklärte, uͤber zwey Saͤtze einig wurde, die den Gegenſtand des Art. 3530 des Geſetzbuches aus⸗ machten. Der Erſte dieſer Saͤtze war, daß es demjenigen der ſich die Rente ausbedingt, frey ſteht, die Clanſeln und Bedingungen der Wiederloſe feſtzuſtellen, d. h. das Capital, wofür der Loskauf geſchehen kann, ſo hoch anzuſchlagen, als es ihm belieben mag; der zweyte war, daß er ſich aus⸗ bedingen darf, daß die Wiederloͤſe nicht vor Ablauf von dreyßig Jahren geſchehen ſoll. Die erſte dieſer Modificativ— nen zernichtet beynahe den Grundſatz ſelbſt, denn der Gläu⸗ 1h. Buch. I. Tit Von d. verſ. Art. d. Eigenthum ꝛe. Alg. Verf. 147 . biger der Rente, der den Loskauf derſelben nicht wuͤnſcht, hat nur das Capital ſo hoch anzuſchlagen, daß dem Schuld— ner aller Vortheil beym Loskauf derſelben, und alle Luſt da⸗ zu benommen werde. Viel einfacher, ſo wie anch weit vor— theilhafter fuͤr den Schuldner war die Abtretung des mit der Rente belaſteten Grundſtuͤckes, die er auch gewöhnlich vor— nahm, ſo bald ihm die Rente zu laͤſtig wurde. D 1 Buch. Von den verſchiedenen Arten, das Eigenthum zu erwerben. All gemeine Verfugungen. (Decretirt den 19. April 1803, promulgirt den 29. des nehm⸗ lichen Monats.) Art. 711„ Eizentyum läßt ſich etwerben, und kann „auf andere äbergehen, durch Erbfolge, durch Schenkungen „unter Lebenden oder auf den Todesfall, und durch die Wir⸗ kungen perſtnlicher Verbindlichkeiten.« Art. 712.»Man erwirbt gleichf „durch Zuwachs oder Einverleibung und durch Verjahrung.« Art. 713.„ Herrnloſe Sachen gehtren dem Staate. S, die Anmerkung zum Art. 539. Art. 714.„ Es gibt Sachen, die keinem zugehören, de⸗ „ren Gebrauch jedoch allen gemein iſt.« „Polizey-Geſetze beſtimmen die Weiſe, ſie zu benutzen,„ 143 1I. Buch. 1. Tit. Von d. verſ. Art. d. Eigenthum ꝛe. Allg. Verf. S. die Anmerkungen zum Tit. 1 des B. 2. Art. 713.„Das Recht zu jagen oder zu fiſchen wird „gleichfalls durch beſondere Geſetze beſtimmt.« Man ſehe hierüber die Ordonnanz des eaux et foréts, und die ſeit der Revolution uͤber dieſe Materie erlaſſenen Geſetze ⸗ Art. 716.„ Das Eigenthum eines Schatzes gehört „demjenigen, der ihn auf ſeinem eigenen Boden findet. Hat „man den Schatz auf dem Boden eines andern gefunden, ſo „gehört er zu einer Hälfte demjenigen, der ihn entdeckt hat, „und dem Eigenthuͤmer des Bodens zur andern Hälfte.« „Einen Schatz nennt man jede verborgene oder vergrabe⸗ „ne Sache, woran niemand ſein Eigenthum darthun kann, „und die durch bloßes Ungefähr entdeckt worden iſt.« Der ganze Inhalt dieſes Artikels ſtimmt mit der F. un. cod. de thesauris uͤberein, worin folgende Definition eines Schatzes vorkommt: condita däb ignotis dominis tempore „tustiori mobilia. Ein Schatz beſteht folglich nicht nur in einer Summe Geldes, ſondern auch in allen ſeit langer Zeit von unbekannten Eigenthümern verborgenen koſtbaren Mobi⸗ lien; denn wäre der wahre Eigenthümer im Stande ſein Ei⸗ genthum zu beweiſen, ſo muͤßte es ihm zurückgegeben wer⸗ den; in der That könnte niemand in dieſem Falle gegen ihn eine Verjährung vorſchuͤtzen⸗ Die Entſcheidung dieſes Geſetzes, welches die Hälfte des Schatzes dem Eigenthuͤmer des Bodens, und die andere Halfte dem Finder zuerkennt, wurde in den Provinzen, worin das römiſche Recht galt, immer vefolgt; in jenen aber, die ihre eigene Gewohnheits-Rechte hatten, hatten die Lehns⸗ Herrn ſich einen Theil davon zugeeignet, und zwar ſo, daß, wenn ihn ein anderer als der Eigenthümer des Bodens ge⸗ funden hatte, er in drey Theile zwiſchen geſagtem Eigenthuͤ⸗ mer, dem Lehne-Herrn und dem Finder getheilt ward. Hatte der Eigenthümer des Bodens ſelbſt den Schatz gefunden, ſo iM. Buch. 1. Tit. Von d. verſ. Art. d. Eigenthum ze. Allg. Verf. 145 wurde er zur geraden Hälfte zwiſchen ihm und dem Lehns— Herrn getheilt; wurde der Schatz in einem öffentlichen Grundſtücke gefunden, ſo gehörte er halb dem Finder, und halb dem Staate zu; fand man ihn in einer Kirche, oder auf einem Kirchhofe, ſo wurde er zwiſchen dem Finder und der Kirche getheilt. Der Finder war jedoch nur dann dazu berechtigt, wenn er den Schatz durch Zufall gefunden hatte; wenn er aber abſichtlich, um ihn aufzuſuchen, in dem Boden eines andern gegraben hatte, ſo konnte er keine Anſpriche darauf machen. Uebrigens ſagt der Artikel, daß der Schatz dem Eigen⸗ thuͤmer des Bodens zugehöre; denn der Nießbraucher hat kein Recht daran, wenn er ihn nicht ſelbſt gefun⸗ den hat. Man S. über dieſe Materie, Despeisses, tom 3. h. 729. u. f. EXpill, plaidoyer 37. Bacquet, justice, ch. 32. Boissisu, ch. 37. Serre;, p. 128. u. f. Art. 717.» Durch beſondere Geſetze ſind gleichfalls be⸗ »ſtimmt, die Rechte auf Effecten, die in's Meer geworfen »worden, auf Sachen, die das Meer auswirft, von welcher „Art ſie auch immer ſeyn moͤgen, die Rechte auf Pflanzen »und Kräuter, die an den Ufern des Meeres wachſen.„ „Eben ſo verhält es ſich mit perlornen Sachen, deren „Eigenthimer ſich nicht meldet.« Ueber den erſten Theil dieſes Artikels ſehe man die Or⸗ donnanz uͤber das Seeweſen, und noch vor dieſer den Titel der Pandecten de lege Rhodic de jactu. Die Rhodier waren in der That die erſten Geſetzgeber des See⸗Handels. Was den zweyten Theil betrifft, der auf verlorne Sachen Bezug hat, die man ſonſt Epaves nannte, dieſe eigneten ſich vorhin die Gerichts-Herren zu, wenn ſie an drey nacheinan⸗ der folgenden Sonntagen bffentlich waren ausgerufen worden, und der Eigenthümer ſich binnen vierzig Tagen von der letz⸗ ten Bekanntmachung angerechnet nicht meldete. Es gab 150 Ul. Buch. 1. Tit. Von d. verſ. Art. d. Eigenthum ꝛc. Allg. Verf. aber doch Schriftſteller, welche behaupteten, daß ſelbſt mit Ablauf dieſer Friſt der wahre Eigenthümer ſein Recht nicht verliere, und wenn er ſich auch nach vierzig Tagen meldete, der Gerichts-Herr verbunden ſey, ihm den Fund, wenn er noch in Natur vorhanden ſeyn ſollte, jedoch gegen Zurückerſtattung der Erhaltungs- und Bekanntmachungs⸗ Koſten, wieder zu geben, und dieſe Meinung iſt der Billig⸗ keit ganz angemeſſen. S. Coquille sur la Cout. de Niver- nais, ch. 1 art. 1. Poquet des Viefs, 6 e res, Iin. p. 114. Es ſcheint, daß die nehmlichen Regeln noch befolgt wei⸗ den müſſen; jedoch ſo, daß man den Finder an die Stelle des Gerichtt-Herrn ſetzet.*) *) In der jurisprudence de la Cour de Cassation, 1808. im An⸗ hange p. 4. u. f. findet ſich ein Auszug aus dem journal de 1Fnregistrement uͤber die verſchi denen Geſetzgebungen in Betreff der gefundenen Sachen, deren Eigenthümer unbekannt iſt,(Bpa- ves) der zur Erlaͤuterung des vorliegenden und der übrigen hie⸗ her gehörigen Artikel im weſentlichen ansgehoben zu werden verdient Unter dem Worte: Epaves verſteht man alle bewegliche Din⸗ ge, die ſich verlaufen haben, oder verloren gegangen ſind, als Thiere, Mobilien aller Art, Gold, Silber, Edelſteine u. ſ. w. die auf den Straßen oder anderswo gefunden worden. Hiehin gehoͤren alſo allebewegliche herrenloſe Sachen, oder die einen Eigenthuͤmer hatten den man aber nicht kennt⸗ Vor dem Jahre 1789 unterſchied man drey Gattungen: Fpa- ge Ce mer, Epanes de vivore und Ppanes de 1eme. Epanes Je wer wgren alle Gegenſtände, die die See an den Strand treibt) z. B. Truͤmmer von geſcheiterten Schiffen, oder auch das, was die See von natürlichen Produeten ans Land wirft, ſo wie auch jene die in der Ser gefunden werden, und Effeeten die in den Schiſſen gefunden werden, und worauf Nie⸗ mand als Eigenthümer Auſpruch macht. Das Gewohnheits⸗Recht der Normandie erklärte die Sachen, welche die See ans Land warf, als Eigenthum des Lehns Herrn' IM. Buch. 1. Tit. Von d verſ. Art. d. Eigenthum ꝛe Allg. Verf. Wenn übrigens der Finder die gefundene Sache verheim— lichte, und die davon gemachte Entdeckung verſchwieg, dann mit Ausnahme jedoch des ſogenannten Königlichen Fiſches, des Goldes und Silbers, ſo den Werth von 20 Livres uͤberſtieg: dieſe letztern Gegenſtände gehörten dem Koͤnige zu. Wurden dieſe Sachen nicht binnen Jahr und Tag reelamirt, ſo waren ſie verfallen. Nach der See⸗Ordonnanz vom Auguſt r681, ſollten die übri⸗ gen Ppaves de mer, die ebenfalls binnen Jahr und Tag nicht veclamirt wurden, zwiſchen dem Könige und dem Admiral von Frankreich zur Hälfte getheilt werden. Doch trat der Kö⸗ nig durch die Verordnung von 1739 ſeinen Antheil an den mei— ſten dieſer Sachen, den See⸗Invaliden ab. Epaves de rivisre waren alle diejenigen Sachen, die in den ſchiffbaren Fluͤſſen und Bächen geſiſcht wurden. Die Ordonnan- ce des eaux et foréts ſchrieb im Art. 16 und 17 Tit. 21, den Fiſchern vor, von dieſen gefundenen Sachen den Fiſcherey⸗Huͤtern Nachricht mitzutheilen; dieſe faßten daruͤber einen Verbal⸗Pro⸗ zeß ab, und hinterlegten die gefundenen Sachen bey zahlungs⸗ fähigen Perſonen; der Königliche Proeurator bey der Fiſcher⸗ Gilde las dieſen Verbal⸗Prozeß in der erſten Sitzung ab, und nun wurde verordnet, daß die gefundenen Sachen, wenn ſie bin— nen einem Monate nicht reelamirt würden, zum Nutzen des Koͤniges verſteigert werden ſollten. Nach dem Verkaufe wurde noch eine Friſt von einem Monate geſtattet, um die Kaufſchillin⸗ ge in Anſpruch zu nehmen, nach Umlauf dieſer Friſt aber gehör⸗ ten ſie definitiv dem Könige zu. Mit den Sachen, ſo auf dem Lande gefunden wurden,(Fpabes de verre verhielt es ſich ſo, wie der Herr Verfaſſer oben anführt, wobey jedoch ferner zu bemerken iſt, daß a) nach dem Gewohn⸗ heits⸗Rechte von Hrleans, welches in den übrigen Provinzen, die keine Verfuͤgung hierüber hatten, ganz befolgt wurde, der Finder binnen drey Tagen unter Strafe von 60 Sou die Anzeige von dem Fund beym Richter des Drtes thun mußte, und daß b) einige Gewohnheits⸗Rechte, wie jene von Hrleans und Bretagne, dem Finder ein Drittel zuerkannten, welches auch den Goldſchmieden gegeben wurde, wenn die von ihnen zuruͤckbehaltenen Efecten nachher als herrenloſe Sachen verkauft wurden. 162 1Ml. Buch. 1. Tit. Von d. verſ. Art. d. Eigenthum ꝛe. Allg. Verf. wuͤrde er freylich nicht nur kein Recht daran erwerben, ſon⸗ dern ſo gar vom Eigenthümer, als eines Diebſtahls ſchuldig, Was nun aus den gefundenen und verkauften Sachen geloͤſt wurde, gehörte ganz oder zum Theile den Gerichts⸗Herren oder dem Koͤnige, als Entſchädigung für die Gerichts⸗ Koſten; da alſo, wo die Gerichts⸗Koſten dem Gerichts⸗Herrn zur Laſt fielen, hatte der Koͤnig an dem Verkaufspreiſe der Epaves de terre keinen Antheil; überall aber, wo der Staat die⸗ ſe Koſten beſtritt, hoͤrte jener Verkaufspreis ihm zu. Dieſen unterſchied, und den Beweggrund, worauf er beruht, muß man nicht aus den Augen verlieren. Die Hauptfolge, die hieraus ge⸗ zogen wird, iſt dieſe, daß man in Frankreich das römiſche Recht nicht befolgte, welches die verlornen Sachen dem Finder zuer⸗ kannte, wenn der Eigenthümer ſich nicht meldete, unerachtet al⸗ les geſchehen war, was nöthig ſeyn konnte, um ihn ausfindig zu machen, Am 15. März 1790 erließ die conſtituirende Verſammlung ein allgemeines, am 23. des n. M. ſanetionirtes Deeret uͤber die ohne Entſchaͤdig ung abgeſchafften Lehnrechte, und jene, dic lösbar erklärt worden ſind. Im Art. 39 hieß es:„es wird vorbehalten zu verfüͤgen, wenn es Stätt hät über die Rechte der„ verlornen „und gefundenen Sachen. und andere, dic von der „Gerichtbarkeit abhangen.“ Im Artikel 1 eines andern Deeretes vom 22. November des n. J. über die Domani⸗ al⸗Geſetzgebung erklärte ſie, daß alle bewegluche oder unbewegliche herrenloſe Güter und Effee⸗ ten; ſo wie jene, die Perſonen zugehoͤren, welche ohne rechtmaͤ— hige Erben ſterben, oder deren Erbſchaften ausgeſchlagen werden, der Nation zugehoͤren; und unerachtet dieſer Grundſatz vielleicht ſchon hinreichend war, jeden Anſpruch der Ober Gerichts Herren in Hinſicht der verlornen und gefundenen Sachen aus dem Wege zu räumen, ſo beſtimmte doch die conſtituirende Verſamm⸗ lung dieß ausdruͤcklich durch ihr Deeret vom 13. April 1791, welches die Abſchaffung mehrerer herrſchaftlichen Rechte, ins be⸗ ſondere jener die ehemahls der herrſchaftlichen Gerichtbarkeit ankle bten, zum Gegenſtande hatte. Imn Art. 7 dieſes Deeretes heißt es:» die Rechte der der „verlornen und gefundenen Sachen.. des gefundenen Schatzes n. ſollen nicht mehr zum Vortheile der ehemshligen Herren I. Buch. J. Tit. Von d. verſ. Art. d. Eigenthum ꝛe. Allg. Verf. 153 verfolgt werden können, indem er wußte, daß die Sache ihm nicht zugehörte. S. die nehmlichen Schriftſteller. „Statt haben...., weil die ehemahligen Herren ebenfalls „von dem unterhalte der gefundenen Kinder befreyt bleiben.“ Was das Geſetzbuch Napoleons in dieſer Hinſicht verfügt, iſt in den Art. 539, 713 716 und 717 enthalten. Die Rechte der ehemahligen Herren auf die verlornen und gefundenen Sachen wa⸗ ren alſo durch das Geſetz vom r3. April 1791 ausdrücklich ab⸗ geſchafft, weil ſie keine Gerichts⸗Koſten mehr zu beſtreiten hat⸗ ten; da nun der Staat dieſe Koſten beſtritt, war er nothwendi⸗ gerweiſe in die Rechte der Herren eingetreten, oder beſſer zu ſa⸗ gen, in ſeine volle Rechte wieder eingeſetzt worden. Verlor⸗ ne und gefundene Sachen, die nicht reelamirt werden konnten⸗ gehoͤrten alſo damahls dem Staate zu. So unſtreitig dieß auch unſerer Meinung nach iſt, ſo bemer⸗ ken wir doch nochmahls, daß vor dem Geſetze vom r. Hetober 1790 über die Domanial⸗Geſetzgebung und durch eben dieſes Geſetz die beweglichen und unbeweglichen Sachen oh⸗ ne Unterſchied, die herrenlos ſind, als Eigenthum des Staa⸗ tes erklärt wurden. Verlorne und gefundene Sachen ſind aber doch zuverläſſig bewegliche Guͤter, die keinen Herrn haben, wenn die um ihn ausſindig zu machen⸗ vorgeſchriebe⸗ nen Formalitäten erfuͤllt worden ſind; ſie gehörten alſo damahls dem Staate zu. Seit 1789 bis zum Geſetzbuche Napolevns war der Staat folglich allein herechtigt, die daraus gelöſten Gelder in Empfang zu nehmen. Hat nun dieſes Geſetzbuch dieſe Legislation geändert? Im allgemeinen darf man dieſe Frage gewiß verneinen, weil es ſich im Art. 539 faſt woͤrtlich ſo ausdruͤckt, wie das Geſetz vom 1. December 1790, und das nehmliche im Art. 713 wieder⸗ hehlt. Eine Ausnahme von dieſer Regel kommt jedoch in Art. 716 in Betreff eines gefundenen Schatzes vor. Wirklich iſt dieſe Verfügung darin neu, daß der Staat jetzt keinen An⸗ ſpruch darauf machen kaun, falls nicht der Hrt, worin er gefun— den wird, ihm zugehört, da doch vorhin ein ſolcher Schatz eine Rpane war, die dem Koͤnige anheimſiel. Daß der Art. 717 die Regel gar nicht ſchwäche, laͤßt ſich leicht zeigen. Im weſentlichen ſagt er nur, daß die Rechte auf die in der See, oder anderswo gefundenen Sachen durch beſondere Geſetze beſtimmt ſind. Der natürliche Sinn dieſer Aus⸗ MI. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſivn. Er ſt er Titel. Von der Succeſſion. cdeein den 19. April 1803. Promulgirt den a9. des nehm⸗ lichen Monats.) (Die Materie von der Erbfolge wird im Titel 6. u. f. des B. 38 der Pandecten, in mehrern Titeln des B⸗ 6 des Coder, in den I3 erſten Titeln des B. 3 der Inſtitutionen abgehandelt.) Vier Hauptgegenſtaͤnde gibt es in jedem Geſetzbuche, die it von den bloßen Grundſätzen des gewoͤhnlichen Rechtes hre Beſtimmung erhalten koͤnnen, deren Grundlagen viel⸗ druͤche iſt dieſer, daß die Verbindlichkeiten des Finders und des Eigenthüters ſo beſchaffen ſind, wie ſie es vor dieſem Geſetzbu⸗ che, d. h. vor dem J. 1789 waren, weil kein Geſetz ſeit dieſer Epoche hierüber etwas verfügt hat. Wollte man ſo gar vorausſetzen, daß das Geſetzbuch Napoleons habe ſagen wollen, daß beſondere Geſetze deßfallz erlaſſen werden ſollten, ſo bleibt die obige Behauptung doch noch bey ihrer Kraft, weil die Geſetze, die vorhanden ſind, ſo lange vollzogen werden müſſen, bis ſie ausdruͤcklich abgeſchafft werden. Wir ſind alſo der Meinung, daß die dem Jahre 1789 vorher⸗ gehende Geſetzgebung uͤber die verlornen und gefundenen Sachen noch beſteht, bloß mit folgenden Ausnahmen. 1) Daß die Kaufſchillinge, die aus dem Verkaufe der verlor⸗ nen und gefundenen, und binnen den durch allgemeine Geſetze oder Local⸗Gewohnheiten beſtimmten Friſten nicht reelamirten Sachen geloͤſt werden, dem Staate allein zugehoͤren, mit Abzug eines Drittels fuͤr den Finder, wenn ihm durch Ge⸗ ſetze oder Gewohnheiten dieſer Antheil zuerkannt wird. a) Daß der Staat von einem gefundenen Schatze, ſo wie er im Art. 716 definirt wird, nichts zu fordern habe, wenn er nicht ſelbſt Sigenthuͤmer des Hrtes iſt, wo or gefunden wird. Was übrigens die Mobiliar⸗Gegenſtaͤnde betrifft, die ohne je⸗ manden zuzugehören; oder von jemanden reelamirt zu werden, a) in den Kanzelleyen der Tribunale, und beſonders der Criminal⸗ III. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. 155 mehr der Regierungs-Form der Nation angepaßt werden müſſen, wofür das Geſetzbuch gemacht wird: dieſe Gegen⸗ ſtände ſind die vaͤterliche Gewalt, der Ehe⸗Contract, die Erb⸗ folge, und die Teſtamente. Der Leih-Contract und die Hy⸗ potheken ſind freylich ebenfalls ſehr intereſſante Gegenſtände⸗ die aber nicht in einem ſo ausgedehnten Verhältniße zur Regierungs-Form ſtehen, und ſich faſt ganz auf die Hand⸗ lungs⸗Verhaͤltniſſe concentriren. Bey Vorſchriften für alle andere im menſchlichen Leben vorkommende Geſchäfte, braucht man nur die gerade und einfache Bllligkeit zur Richtſchnur zu nehmen; ſollen aber Vorſchriften für jene erlaſſen werden, wovon ich ſo eben ge⸗ redet habe, dann muß man ſich über den gewöhnlichen Standpunct hinausſetzen, und ſeine Blicke auf die Verfaſſung und die Lage des Staates werfen, dem man Geſetze ge⸗ ben will. Zu aufgeklaͤrt ſind die Männer, die den Staats-Rath bilden, als daß ſie dieſe Betrachtung bey der Discuſſion der Titel, wovon ich rede, nicht gemacht haben ſollten; kommt deſſen ungeachtet im Verbal-Prozeſſe faſt keine Spur hievon vor, ſo iſt der amphibiſche Zuſtand Schuld daran, worin wir uns damahls befanden, und wo es noch ſehr ungewiß war, welche Art von Regierung-Form am Ende angenommen werden ſollte. Daher kam es, daß jeder, nach der Form, die er fuͤr die beſie hielt, abſtimmte, ohne jedoch ſeine wei⸗ tere Beweggründe allzu offen zu erklären. Wäre das Geſetz⸗ Hoͤfe, z. B. als Corpora delieti, oder P) in ͤffentlichen Waaren⸗ Lagern, oder in Poſt⸗ oder Donanen Büreaux u. ſ w. liegen geblieben ſind, iſt es keinem Zweifel unterworfen, daß der Staat allein berechtigt iſt, ſie nach Ablauf einer gewiſſen Zeit und unter Beobachtung gewiſſer Formalitäten zu ſeinem Vor⸗ theile, als herrenloſe Sachen verkaufen zu laſſen. B. 16 I. Buch. I. Tit. Von der Suceeſſion. buch ſpaͤter gemacht worden, ſo hätte wahrſcheinlich die Ge⸗ ſetzggebung, bey jenen großen Fragen, einen feſtern, uner⸗ ſchrockenern Gang genommen. Montes quien erklärt im 27. Buche die Geheimniße der römiſchen Geſetze über die Erbfolge, und die Urſachen der Veraͤnderungen, die ſie bis zur Epoche erlitten haben, wo ſie uns überliefert worden ſind; die erſten Geſetze Roms über dieſen Gegenſtand, ſagt er, hatten die Erhaltung der Gleich⸗ heit in der urſpruͤnglichen Theilung der Ländereyen zum Zwecke, und ſie aͤnderten ſich, ſo wie die Regierungs⸗ Form ſelbſt eine Aenderung erlitt. In der erſten Claſſe der Erben waren nach dem Geſetze der zwölf Tafeln die heredes sui, d. h. Kinder, die zur Zeit, wo ihr Vater ſtarb, unmittelbar unter ſeiner Gewalt ſtanden; emancipirte Kinder wurden nicht zur Erbfolge be⸗ rufen; waren ſie mittelſt eines von ihrem Vater vorgenom⸗ menen Verkaufes emancipirt worden, ſo hatten ſie ihren An⸗ theil in die Familie ihres Herrn übertragen; waren ſie auf eine einfache Weiſe emancipirt worden, um ſelbſt Häupter einer Familie zu werden, ſo hatte der Vater ihnen ohne Zweifel ein peculium zu ihrem Unterhalte mitgegeben, oder ſie hatten andere Mittel ihren Unterhalt zu beſtreiten. Die Toͤchter waren zu gleichen Theilen mit den Sohnen zur Erbfolge ihres Vaters berufen; und dieſes war der Er⸗ haltung der Gleichheit in der Theilung der Grundſtücke nicht nachtheilig; eigentlich zu reden war es nut ein Nießbrauch, der ihnen verliehen war, denn da die Kinder ihre Mutter nicht erbten, unter deren Gewalt ſie nicht ſtanden, und die Fhegatten ſich nur dann wechſelſeitig erbten, wenn kein an⸗ derer Erbe vorhanden war, ſo fielen die Guͤter der Frau immer an die Familie zuruͤck, wovon ſie urſpuͤnglich her— kamen. Waren keine heredes sui vorhanden, ſo erbten die Agna⸗ ten, d. h. die Verwandten mittelſt Perſonen männlichen Ge⸗ UI. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 157 ſchlechtes, die zur Familie gehdren, und zwar mit Ausſchlieſ⸗ ſung der Verwandten mittelſt Perſonen weiblichen Geſchlech⸗ tes, der emancipirten Kinder, der Mutter des Verſtorbenen, und der Enkel von Seite einer Tochter. Warum emancipirte Kinder ausgeſchloſſen waren, haben wir bereits geſagt; die Mutter gehoͤrte nicht unter die Agnaten, und ſie ſo wohl als die Kinder einer Tochter hätten das Vermögen in eine fremde Familie uͤbertragen. Waren endlich keine su, und keine Agnaten vorhanden, ſo fiel die Erbſchaft den Verwandten von Seite der Frauens⸗ perſonen an, die cognati genannt wurden. Nach dem Geſetze der zwölf Tafeln wurden, wie geſagt worden, die Töchter zugleich mit den Kindern männlichen Geſchlechtes zur Erbfolge berufen; man fuͤhlte aber, daß der Mißbrauch, den ſie von ihrem Reichthume machten, den Luxus herbeyfuͤhrte, und die Sitten verdarb; und nun er⸗ klaͤrte das voconiſche Geſetz ſie zu jeder Erbſchaft, die einen gewiſſen Werth überſtieg, unfaͤhig, ſelbſt zu jener ihres Va⸗ ters, auch ſo gar dann, wenn er keine andere Kinder hatte. So war die Ordnung der Inteſtat-Erbfolge beſchaffen; die Befugniß zu teſtiren, worauf die Roͤmer ſehr eiferſuͤchtig waren, machte jedoch alle Vorſicht der Geſetze unntitz, und richtete bald die urſpruͤngliche Gleichheit der Theilungen zu Grunde. Anderer Seits, und ſo wie man ſich nach und nach von der Rohheit der erſten Zeiten entfernte, fand man es hart, daß die emancipirten Kinder(damahls war es nicht mehr gebräuchlich, ſie zu verkaufen,) von der Erbſchaft ihres Va⸗ ters ausgeſchloſſen ſeyn ſollten, und der Prätor, von der natürlichen Billigkeit geleitet, ließ ſie zum Beſitze des Vermögens zu. Das Tertullianiſche Senatus-Conſultum ließ die Mütter zur Erbſchaft ihrer Kinder, und das Orphilianiſche die Kin⸗ der zur Nachlaſſenſchaft der Mutter zu. Selbſt der Luxus, I. Tit. 158 II. Buch. Von der Sueceſſion. dem das voconiſche Geſetz vorbeugen wollte, richtete es zu Grunde, und die von einer Tochter abſtammenden Enkel wur— den zur Erbfolge ihrer Großmütter von mütterlicher Seite, anfängs zwar unter dem Vorbehalte eines vierten Theiles fuͤr die Agnaten, nachher aber zur ganzen Nachlaſſenſchaft berufen. Juſtinian hob endlich, durch ſeine Nov. 118 und 127 allen Unterſchied zwiſchen den Agnaten und Cognaten auf, und berief die Verwandten ohne Unterſchied, ob ſie von einem gemeinſchaftlichen Stamm-Vater mittelſt Manns,- oder Frauensperſonen abſtammten, ſo wie auch die Descendenten der Söhne und der Töchter, und zwar mit vollkommen glei— chen Rechten, zur Erbſchaft. Der Natur ſelbſt glaubte er 3 hierin zu folgen, und ſchien die Urſachen durchaus mißkannt zn haben, die einen ſo großen Unterſchied in der Art zu ſuc⸗ cediren herbeygefuͤhrt hatten. Die neuern Geſetze Juſtinians befolgte man ſtrenge in den Provinzen, worin das römiſche Recht galt, und in Ge⸗ mäßheit derſelben waren die derſchiedenen Claſſen der Inte⸗ ſtal⸗Erben nach ihrer Rangordnung folgende: Ite Claſſe. Die Descendenten. Die Kinder des Verſtorbenen, ſie mochten männlichen oder weiblichen Geſchlechtes, emancipirt, oder zur Zeit ſeines . Todes noch unter ſeiner Gewalt ſeyn, ſie mochten aus der nehmlichen Ehe, oder aus verſchiedenen Ehen herkommen, erbten ihn zu gleichen Theilen, mit Ausſchließung aller an⸗ dern Verwandten⸗ Waren ſie ſaͤmmtlich Kinder des erſten Grades, ſo erb⸗ ten ſie nach den Köpfen; waren Enkel von einem vorverſtor⸗ 3 benen Sohne oder Tochter vorhanden, ſo ward die Erbſchaft nach den Stämmen getheilt, und die Enkel, ſo viel ihrer auch immer ſeyn mochten, erhielten nur denjenigen Antheil, den ihr Vater oder Mutter bekommen haben würden, wenn ſie noch im Leben geweſen wären; waren bloß Enkel UI. Buch. 1. Lit. Von der Suceceſſion. 155 vorhanden, ſo daß alle Kinder des erſten Grades verſtorben waren, ſo gab es zwar ſchätzbare Schriftſteller, welche be— haupteten, daß alle dieſe Enkel nun nach der Anzahl der Köpfe, und ohne ihre Eltern zu repräſentiren ſuccedirten; in der Praris war es indeſſen allgemein angenommen, daß ſie auch in dieſem Falle nach den Stämmen ſuccedirten. In gerader abſteigender Linie hatte die Repräſentation bis ins Unendliche Statt, und alles, was wir von den Enkeln geſagt haben, muß ebenfalls von den Urenkeln u. ſ. w. ver⸗ ſtanden werden. IIte Claſſe. Die Ascendenten. In Ermangelung der Descendenten erbten die Ascenden⸗ ten nach der Nähe des Grades, und ohne Repraſentation, ſo daß die Eltern, oder auch einer von ihnen allein die Groß⸗Eltern ſo wohl vaͤterlicher als mütterlicher Seite, und dieſe die Urgroß-Eltern ausſchloßen. Nur dann, wenn Groß⸗Eltern von väterlicher und Groß⸗Eltern von muͤtterlicher Seite, oder Urgroß⸗-Eltern ebenfalls von vaͤterlicher und muͤt⸗ terlicher Seite, d. h. Ascendenten im nehmlichen Grade, aber von verſchiedenen Linien concurrirten, wurde die Erb⸗ ſchaft zur Hälfte unter beyden Linien getheilt, und ein ein⸗ ziger, der aus einer Linie vorhanden war, bekam ſo viel, als mehrere Ascendenten zuſammen erhielten, die in der andern Linie vorhanden waren. Carl IX. hatte zwar ein Edict erlaſſen, welches das Edict der Wuͤtter genannt wurde, nach welchem ſie von ihren Kindern nur die Mobilien erben konnten, die anders woher als von väterlicher Seite gekommen waren; allein in den Provinzen, worin das römiſche Recht galt, iſt es nie zur Vollſtreckung gebracht, und ſo gar durch ein Edict aus dem Monate Auguſt 1729 für ganz Frankreich widerrufen worden. 160 m. Buch. I. Lit. Von der Succeſſivn. Dieſes ausſchließliche Suceeſſions-Recht der Ascendenten litt jedoch dann eine Ausnahme, wenn der Verſtorbene auch noch vollbürtige Geſchwiſter hinterlaſſen hatte, denn in die⸗ ſem Falle wurde ſein Nachlaß unter ihnen allen nach den Köpfen getheilt⸗ Die nehmliche Ausnahme hatte ebenfalls zu Gunſten der Kinder der Verſterbenen vollbuͤrtigen Geſchwiſter Statt, wenn noch irgend ein Bruder oder eine Schweſter beym Le⸗ ben war, denn in dieſem Falle bekamen jene Kinder unter ſich den nehmlichen Antheil, den ihr Vater oder ihre Mutter erhalten haben wuͤrde, wenn ſie noch gelebt haͤtten; waren aber alle vollbürtige Geſchwiſter des Verſtorbenen todt, dann wurden ihre Kinder von den Ascendenten ausgeſchloſſen. Um ſo viel mehr ſchloßen die Ascendenten die Enkel der vollbürtigen Geſchwiſter aus, weil das Repräſentations⸗Recht ſich in der Seitenlinie nicht über die Geſchwiſter-Kinder hinaus erſtreckte, ſo wie ſie dann auch die halbbuͤrtigen Ge⸗ ſchwiſter, ſie mochten den nehmlichen Vater, nicht aber die nehmliche Mutter,(consanguinei) oder die nehmliche Mutter, nicht aber den nehmlichen Vater haben(uterini), ausſchloßen⸗ IIIte Claſſe. Die Seiten⸗Verwandten⸗ Hinterließ der Verſtorbene weder Descendenten, noch As⸗ cendenten, ſo fiel die Erbſchaft den Seitenverwandten, nach der Naͤhe des Grades, jedoch mit Vorbehalt zweyer Aus⸗ nahmen an, wovon die eine aus der Repräſentativn, und die andere aus dem doppelten Bande hergeleitet wurde. Es bedarf wohl keiner Erinnerung, daß jemanden reprä⸗ ſentiren, anders nichts heiße, als in deſſen Rechte und an deſſen Stelle geſetzt werden. Die Repräſentation hatte zur Folge, daß die Kinder der verlebten Geſchwiſter in der Suc⸗ ceſſion ihres Oheims oder ihrer Tante mit den uͤberlebenden Geſchwiſtern concurrirten, wiewohl dieſe letztere um einen Grad näher verwandt waren, als ſie, und daß ſie die Ohei⸗ me und Tanten des Verſtorbenen ausſchloßen, obſchon dieſe 1II. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. 161 muit ihnen im nehmlichen Grade waren. Im Falle der Re⸗ pröſentation geſchah die Theilung nach der Anzahl der Stäm⸗ me, und die ſämmtlichen Kinder eines verlebten Bruders bder einer verſtorbenen Schweſter bekamen zuſammen bloß denjenigen Antheil, den ihr Vater oder ihre Mutter erhalten haben wuͤrden, wenn ſie noch gelebt haͤtten. Kraft des Vorrechtes des doppelten Bandes, ſchloſſen die vollbuͤrtigen Geſchwiſter die halbbürtigen aus. Doch erſtreck— te ſich weder das R praͤſentations⸗Recht, noch das Recht des doppelten Bandes über die Geſchwiſter-Kinder h naus. Bey⸗ de Rechte hatten gleichfalls nur dann Statt, wenn die Ge— ſchwiſter-Kinder mit Brüdern oder Schweſtern, oder mit Ohei⸗ men und Tanten des Verſtorbenen concurrirten; war aber eine ſolche Concurrenz nicht vorhanden, dann theilten die Geſchwiſter, wenn auch uͤbrigens ihre Anzahl in jedem Stam— me ungleich war, die Nachlgſſenſchaft nach den Koͤpfen— Eben ſo, wenn Kinder von verſchiedenen Geſchwiſtern, wovon die einen Vollbürtige und die andern Halbbuͤrtige wa— ren, Jure suo, ohne Concurtenz vollbuͤrtiger oder halbbuͤrtiger Geſchwiſter zur Succeſſion gelangten, hoͤrte das Vorrecht des doppelten Bandes auf, und der Nachlaß wurde unter ihnen allen nach Anzahl der Köpfe getheilt⸗ Dieß war die einfache und natuͤrliche Art, wie die Nov. 118 und 127 die Erbfolge feſtſetzten; meines Erachtens war wohl weiter nichts daran zu tadeln, als die gänzliche Aus— ſchließung der halbbürtigen durch die vollbuͤrtigen Geſchwiſter; wenigſtens hätte man ſich darauf einſchraͤnken müſſen, den erſtern bloß die Haͤlſte des Antheiles der übrigen zukommen zu laſſen. Geht man von dieſem Gemählde der römiſchen Geſetze auf die Gewohnheiten uͤber, die in dem gidßten Theile Frank— reichs ver der Revolution galten, welche Mannigfältigkeit, welche ſeltſame Miſchung biethet ſich uns da nicht dar? Ich bin nicht Willens ſie hier zu ſchildern, denn das wére wohl ein Werk in ein anderes ſchreiben, und ſich viel Muͤhe Malev. II. 11 162 III. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion geben, um etwas zu erlernen, was man im folgenden Au⸗ genblicke wieder vergeſſen müßte: ich will mich alſo damit begnügen, den allgemeinen Gang und die Hauptpuncte da⸗ von anzuzeigen. Das romiſche Geſetz machte, wie man geſehen hat, keinen Unterſchied in Anſehung der Erbfolge, zwiſchen den Kindern des nehmlichen Vaters; die Gewohnheits⸗Rechte aber waren gemeiniglich den Aelteſten günſtiger als den Jüngern, den Söhnen guͤnſtiger als den Töchtern. Es gab Gewohnheits-Rechte, nach welchen der Aelteſte alles bekam, und die Jüngern nur ein gewiſſes fuͤr ihren Unterhalt erhielten; noch mehrere ertheilten den Aelteſten ein Gewiſſes zum voraus,(præcipuum), die Töchter hingegen mußten ſich mit einem Geſchenke begnügen, welches man ih— nen bey ihrer Heirath gab, ſo gering es auch uͤbrigens ſeyn mochte. In einigen erſtreckte ſich das Recht der Erſtgeburt ſelbſt auf die Töchter; in weit mehrern ſchränkte es ſich auf die Erbfolge in gerader Linie ein, in andern hatte es aber ſo gar in der Seiten⸗Linie Statt⸗ Eben ſo machte das romiſche Geſetz keinen Unterſchied, in Hinſicht der Erbfolge, zwiſchen den verſchiedenen Gattungen der Güter; ihm war es unbegreiflich, daß das nehmliche Individuum ein zweyſaches Vermögen ſollte beſitzen können, und ſo erkannte es alle Güter, von welcher Beſchaffenheit ſie immer ſeyn mochten, bewegliche und unbewegliche, väter— liche und mütterliche, eigene oder erworbene, dem naͤchſten Erben zu. Die Gewohnheits-Rechte hingegen waren in Eintheilun⸗ gen der verſchiedenen Gattungen von Guͤtern, die zuweilen ſehr ſpitzfindig waren, unerſchoͤpflich, und jede dieſer Gattun⸗ gen hatte ihren eigenen Erben; mochte man auch der naͤch⸗ ſte Verwandte des Verſtorbenen ſeyn, dieß war kein zuver⸗ läßiger Grund ihn zu erben; der Entfernteſte ſchloß oft den Nächſten aus. m. Buch. 1. Tit. Von der Sueceſſivn. 153 So wurden die Guͤter in bewegliche und unbewegliche, in eigene und erworbene, in adeliche und unndeliche(buͤrgerliche) eingetheilt. Bewegliche Güter waren nicht immer das, was man ge⸗ wöhnlich unter dieſem Ausdrucke verſteht; es gab deren, die es nur Kraft einer Fictivn waren, ſo wie man auch ibrer hatte, die in gewiſſen Faͤllen beweglich, und in andern unbe— weglich waren⸗ Gewöhnlich erbten die naͤchſten Verwandten dieſe Mo— bilien; die meiſten Gewohnheits-Rechte beriefen auch die Ascendenten zur Erbfolge in denſelben, und zwar einige, mit Ausſchließung aller andern Seciten-Verwandten, andere aber, zugleich mit den Geſchwiſtern des Verſiorbenen. Die unbeweglichen Güter theilte man in eigene und er— worbene ein⸗ Erworbene waren diejenigen, die der Verſtorbene erwor— ben hatte, und zu denen er anderſt als durch Erbfolge ge⸗ langt war. Gewöhnlich gehörten dieſe den nehmlichen Erben zu, die die Mobilien bekamen⸗ Die eigenen Güter, d. h. jene unbewegliche Güter, die man durch Erbfolge erlangt hatte, theilte man zuerſt ein, In wirkliche, wohin Grundſtuͤcke und Häuſor, die allein wahre Immobilien ſind, gehörten, In fietive, die nicht wahrhaſt unbeweglich waren, die man aber als ſolche betrachtete, Und in vertragsmͤßige, die bewegliche Dinge wären, denen man aber durch einen beſondern Vertrag die Eigen⸗ genſchaft und die Wirkungen der eigenen Güter beygelegt hatte. Sie wurden ferner eingetheilt in erworbene und unmittel⸗ bar vererbte Guͤter,(propres naissans) die in der Nachlaffen⸗ ſchaft desjenigen, den der Verſtorbene unmittelbar geerbt hat⸗ te, zur Errungenſchaft gehörten, und in Erb, oder Stamm⸗ 164 nr. Buch. 1. Tit. Von der Suckeſſion. Guͤter(propres anciens) die ſchon vererbt waren, als der Verſtorbene zu denſelben gelangte, In eigene Guͤter, die von Seite des Vaters, und in ei gene, die von mütterlicher Seite herkamen; eine Eintheilung die keiner Erläuterung bedarf. In eigene Güter, die ſuͤr die Verwandten von einer Sei⸗ te allein beſtimmt ſind, Stock- und Stamm-Guͤter,(pro- pres de ligne), und in ſolche, die erworben und unmittelbar vererbt waren, welche aus der Nachlaſſenſchaft einer Perſon herrührten, die von beyden Seiten verwandt war,(propres Sans ligne). In Anſehung der eigenen Göter war es allgemein herge⸗ bracht, daß ſie dem Stock und der Linie anfielen, wovon fie hergekommen waren, und zwar ohne Rückſicht auf die Nähe des Grades, und daß die Ascendenten keinen Antheil daran hatten; daher kam der Satz: Propres ne remontent point; eigene Güter vererben ſich nicht auf die Verwandten in aufſtei⸗ gend er Linie. Indeſſen war dieſer Gebrauch ſo vielen Ausnahmen, und ſeine Anwendung auf die verſchiedenen Gattungen der eigenen Güter ſo vielen Distinctionen unterworfen, daß es mir an Zeit mangelt, alles dieſes zu erklaͤren, und ich gendthigt bin, diejenigen, die mehr davon zu wiſſen verlangen, auf den Coutumier general zu verweiſen. Auch war die Eintheilung der Immobilien in adeliche und unadeliche von großer Wichtigkeit; die adelichen Gü⸗ ter verfielen durchgehends auf den Aelteſten, oder er bekam doch wenigſtens mehr davon als die übrigen; die unadeli— chen Güter wurden faſt durchgaͤngig in gleiche Theile ge⸗ theilt, wiewohl es doch auch Gewohnheits-Rechte gab, die dem Aelteſten in eben dieſen Guͤtern ein Vorrecht einräumten. Wirft man einen Blick auf dieſes bunte Gemiſche, ſo moͤchte man wohl anfangs ſagen, daß alle Advocaten Frank⸗ reichs, in ſo ferne es ſeine eigene Gewohnheits-Rechte hat⸗ te, einverſtanden geweſen wären, um aus jeder Erbſchaft ei⸗ ne Pflanzſchule von Prozeſſen zu machen, und ſich den reinen 1. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſſon. 165 Ertrag davon zuzueignen; denkt man inzwiſchen daruͤber nach, ſo ſtößt man in allen dieſen Gewohnheiten auf zwey herrſchende Ideen, wovon die erſte dahin ging, die Guͤter auf die Manns-Perſonen zu bringen, und die zweyte zum Zwe⸗ cke hatte, die Rückkehr der Güter zu jenen Familien zu be⸗ foͤrdern, wovon ſie urſpruͤnglich hergekommen waren. Die Erſtere hat offenbar ihren Urſprung im Lehnsweſen; bloß unter der Bedingung, Militaͤr-Dienſt zu thun, wurden die Lehngüter verltehen; da nun die Mädchen zu dieſem Dienſte nicht tauglich waren, ſo mußte man ſie von der Erbfolge in denſelben ausſchließen; aus dieſer Quelle floß auch die Regel: Propres ne remontent point. Ein Ascendent würde gewoͤhnlich ein ſchlechter Krieger geweſen ſeyn; damit der Dienſt regelmäßig, und auf eine Weiſe verrichtet werden konnte, die dem Lehns-Herrn Ehre machte, war es nothwendig, daß die Lehn-Guͤter nicht zerſtückelt wurden; dieß konnte aber nur durch das Recht der Erſtgeburt bewirkt werden. Was anfangs bloß fuͤr adeliche Guͤter und fuͤr Perſonen von Adel eingeführt worden war, wurde nachher auf Una⸗ deliche ausgedehnt; auch ſie wollten ihren Familien einen gewiſſen Glanz verſchaffen, und deßwegen mußte man den großten Theil ihres Vermögens auf einen Einzigen bringen. Was ſich aber nicht durch gute Gruͤnde erklären läßt, und wovon man das cui hono nicht einſehen kann, iſt jener Ruͤckfall der Guͤter zu der Linie, wovon ſie urſpruͤng⸗ lich hergekommen waren; wrlche rechtmäßige, und auf ein öffentliches Intereſſe gegruͤndete Urſache iſt dann wohl vor— handen, die es nothwendig machte, dieſen Rückfall der muth— maßlichen Zuneigung des Verſtorbenen, der Ordnung der Na⸗ tur vorzuziehen? Meines Erachtens muͤßte ein Staat, der es nöthig zu haben glaubte, den Familien uͤberhaupt Feſtigkeit, oder einer gewiſſen Claſſe von Familien, Glanz zu verſchaffen, dieſes dadurch zu bewirken ſuchen, daß er den Manns⸗Perſonen ein Vorzugsrecht vor den Perſonen des 146 1I. Buch. J. Tit. Von der Suceceſſion. weiblichen Geſchlechtes verlieh, und die Beſugniß zu teſtiren weniger einſchränkte. Eim den Manns-Perſonen verliehener Vorzug duͤrſte ſo gar auf jede woil eingerichtete Regierung paſſen. Reichthum, in der Perſon der Frauenzimmer ehauft, dient bloß z Aetethriſſ ihrer S ß einen Geiſt von Unabhängigkeit ein, der mit dem Frieden der Familie unver⸗ träglich iſt, wovon der Mann nicht immer bloß dem Titel nach, ſondern wirkliches Oberhaupt ſeyn muß; ohnehin wuͤr⸗ de ein ſolcher Vorzug nichts an der Wohlhab nheit der Fa⸗ milien, noch an der Leichtigkeit, die Töchter zu verſorgen, andern; denn brächte mir meine Gattinn weniger mit, ſo ge⸗ be ich auch weniger meiner Tochter, und das Reſultat wuͤrde am Ende ſeyn, daß man nicht ſo viel auf den Brautſchatz rechnen, dagegen aber in ſeiner Wahl ſich mehr durch Tu⸗ gend und Schönheit beſtimmen laſſen wuͤrde. Der erſte Be⸗ weggrund bedarf uͤbrigens keiuer Rechtfertigung, der zweyte wäre noch ſehr vortheilhaft fuͤr die Eintracht der Ehegat⸗ ten, und um die Herabwuͤrdigung des Geſchlechtes zu ver⸗ hindern⸗ Aber, jener nothwendige Rückfall der Guͤter in die Fami⸗ ſen, woraus ſie urſpruͤnglich hergekommen ſind, ſcheint mir wenig dazu gecignet, den Zweck zu erreichen, den man ſich vorgeſetzt hatte; die Familie des Verſtorbenen beſteht ja aus ſeinen nächſien Verwandten, und nicht aus jenen, die ihm im zehnten Grade verwandt ſind, die er vielleicht nicht einmahl kannte, und denen er gewiß ſein Vermdoͤgen nicht ver⸗ macht haben würde; es dieſen Vorzugsweiſe vor jenen ſchenken, mit denen er durch die Nähe des Grades, und durch frenndſchaftlichen Umgang in Verbindung ſtand, dieß iſt ſei⸗ ſo wie jenem der Natur zuwider. Freylich ſagt man, daß dieß geſchehe, um die Familien aufrecht zu halten; iſt es denn aber nicht dringender, die Familie des Verſtorbenen, als jene entfernte Familie aufrecht zu halten, die gar keine Rechnung darauf zu machen hatte, und die ſich nem Wunſche, II. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. ihrer Seits dadurch im Stande halten muß, daß ſie ihren nächſten Verwandten ſuccedirt? Vernuͤnftiger könnte es wohl ſcheinen zu glauben, daß dieſer Rückfall die Erhaltung der Theilungen zum Beweg— grunde gehabt habe, woran urſpruͤnglich jeder Familie ihr Antheil zugefallen war; allein, dann iſt dieſes eine republi⸗ caniſche Idee, die ſich mit der Regierungs-Form, wofuͤr ge⸗ dachter Rückfall anfangs eingeführt worden iſt, gar nicht verpaaren laͤßt. Bey der Abfaſſung des neuen Geſetzbuches, ſchien die Wahl zwiſchen den beyden Arten zu ſuccediren, jener nehm⸗ lich nach den roͤmiſchen Geſetzen, und jener nach den Ge— wohnheits⸗Rechten, nicht ſchwer; nichts deſto weniger erhielt die erſtere nur einen eingeſchraͤnkten Vorzug. Darüber wurde man einig, den Unterſchied aufzuheben, den die Gewohnheits⸗ Rechte zwiſchen den verſchiedenen Gattungen von Guͤtern machten, und aus dem ganzen Nachlaſſe nur ein einziges Vermoͤgen zu bilden; dagegen glaubte man, der herſchenden Idee der Gewohnheits-Rechte nachgeben zu muͤſſen, die Güter dadurch in den Familien zu erhalten, daß jede, Ascen⸗ denten oder Seiten-Verwandten angefallene Erbſchaft, in zwey gleiche Theile, einer fuͤr die väterliche, und der andere fuͤr die mütterliche Linie, ohne Ruͤckſicht, ob die Verwandten der einen dem Verſtorbenen näher ſeyen, als jene der andern, getheilt, jedoch in jeder Linie die Naͤchſten vorgezogen wer⸗ den ſollten. So wich man alſo von der Regel, daß die Erbfolge ſich nach der Ordnung der Natur, und nach der muthmaßlichen Zuneignung des Verſtorbenen richten ſollte, gleich ab, mit deren Feſtſetzung man doch den Anfang gemacht hatte. Der einen und der andern Ordnung zuwider, kann es ſich ereignen, daß ein ſehr entfernter Verwandter von mütterli— cher Seite die Erbſchaft mit dem Vater oder der Mutter, oder mit einem Geſchwiſter-Kinde von mütterlicher Seite des Verſtorbenen theilen wird. 163 11I. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. Gegen dieſe Art von Vergleich unter den Gebräuchen der Provenzen, worin das romiſche Recht galt, und jener, die ihre beſondere Gewohnheits-Rechte hatten, habe ich zwar nichts einz“wenden; ich füble, daß man zu einiger Nachgie⸗ bigkeit gezwungen iſt, wenn man äber Syſteme entſcheiden muß, die Frankreich unter ſich theilten, und daß es dann beſſer iſt, die Rolle eines friedlichen Vermittlers, als eines ſtrengen Richters zu fplelrn. Nur glaube ich bewieſen zu haben, daß jene allgemeine Abſicht der Gewohnheits-Rechte ihr Ziel nicht erreichte, und mit unſerer pol tiſchen Lage nicht in Verbindung ſteht; dagegen haben die Provinzen, die ihre eigene Gewohnheiten hatten, unſerem Geſetzbuche den unſchötzbaren Vortheil zu verdanken, daß es ſte von jener empoͤrenden Verwirrung von Erben und Gütern befreyt hat, deren Berchtigung ihr Vermoͤgen aufzehrte, und die Fami— lien in einem beſtändigen Zuſtande von Streitigkeiten erhielt⸗ ie Von der Eröffnung einer Erbſchaft und dem Uebergange des Beſitzes auf die Erben. Art. 718.»Erbſchaften werden durch den natuͤrlichen „und durch den buͤrgerlichen Tod eroffnet.« Art. 719.»b Durch den buͤrgerlichen Tod wird eine Erb— „ſchaft von dem Augenblicke an eroffnet, da nach den Ver— „fügungen des 2. Abſchn, 2. Cap. dis Tit. von dem Ge⸗ ) vnuſſe und Yerluſte der Civil⸗Rechte dieſer Tod verwirkt „worden iſt.« Man ſehe die Anmerkungen zu dem Abſchnitte, worauf dieſer Artikel hinweiſi. Art. 720.»Wenn mehrere Perſonen, von denen wech— ſelweiſe die eine zum Nachlaſſe der andern berufen iſt, „durch dieſelbe Begebenheit umkommen, und man hiebey „nicht unterſcheiden kann, welche zuerſt geſtorben iſt, ſo ſind „die Vermuthungs-Gruͤnde für das Ueberleben der einen oder . Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. 169 „der andern aus den Umſtaͤnden der Begebenheit herzuleiten; „in deren Ermangelung ſieht man auf die Stärke des Alters „oder des Geſchlechtes,« Aus den Umſtänden der Begebenheit. und in deren Ermangelung. Dieſe Worte waren in der erſten Redaction nicht vorhanden; aus unſerem Entwurſe hat man ſie zuruͤckge⸗ nommen, und dem Artikel auf die Bemerkung, die gemacht wurde, hinzugeſetzt, daß die Umſtände der Begebenheit die aus dem Alter oder dem Geſchlechte hervorgehende Vermu— thung des Ueberlebens entkraͤften könnten; derjenige z. B. der bey einem Schiffbruche zu letzt wäre geſehen worden, wuͤrde auch wohl fuͤr den Ueberlebenden gehalten werden müſſen, unerachtet er dem Alter oder dem Geſchlechte nach der Schwächſte geweſen wäre; nur dann alſo, wenn keine That-Umſtände vorhanden ſind, die in Hinſicht des Ueberlebens Aufklaͤrung geben können, müſſen die geſetzlichen Vermuthungen den Richtern zum Maßſtabe ihrer Eutſchei⸗ dung dienen. Ueber den Tit. 5 dieſen und die beyden folgenden Art. muß man des B. 34 der Pandecten nachſehen. Art. 721.»Wenn diejenigen, welche zuſammen um⸗ „gekommen ſind, noch nicht fünfzehn Jahre alt waren, ſo „tritt die Vermuthung ein, daß der älteſte am längſten ge— „lebt habe.« „Waren ſie alle uͤber ſechszig Jahre alt, ſo wird vermu⸗ „thet, daß der jüngſte am längſten gelebt habe.« „Waren die einen keine fuͤnfzehn, die andern aber mehr „als ſechszig Jahre alt, ſo iſt die Vermuthung des Ueberle⸗ „bens fuͤr die erſtern.« Die Beweggründe dieſer drey Entſcheidungen ſind ein⸗ leuchtend. In den zwey erſten Fällen vermuthet man, daß derjenige, der die meiſte Staͤrke beſitzt, den andern uͤberlebt habe; im letztern Falle befolgt man in Ermangelung dieſer Vermuthung den Lauf der Natur, nach welchem die Ael— teſten zu erſt ſterben müſſen. »men ſind, das fuͤnfzehnte Jahr zuruͤckgelegt, aber weniger 170 1. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. Art. 722.» Hatten dieienigen, die zuſammen umgekom⸗ — as ſechszi Jahre, ſo wird bey gleichem Alter, oder, »wo der Unterſchied kein Jahr uͤberſteigt, als Vermuthung »angenommen, daß die Mannsperſon am längſten gelebt „habe.« »Sind ſie von einem Geſchlechte, ſo ſoll bey der Frage, „wer der Ueberlebende geweſen, diejenige Vermuthung ange⸗ „nommen werden, wodurch die Succeſſion nach dem gewoͤhn— „lichen Laufe der Natur anfällt; es wird alſo von dem jün⸗ „gern vermuthet, daß er den altern uͤberlebt habe.« Da die drey vorherigen Artikel bloß von der Inteſtat⸗ Erbfolge reden, ſo entſteht die Frage, ob die nehmlichen Vermuthungen auch dann Statt haben, wenn entſchie⸗ den werden ſoll, wer von beyden, der Teſtirer, oder der von ihm eingeſetzte Erbe, ein Geſchenkgeber, oder ſein Ge— ſchenknehmer, wenn ſie beyde durch den nehmlichen Zufall umgekommen ſind, ohne daß irgend ein That-Umſtand an— zeigt, we⸗ von ihnen den andern überlebt habe, für den zu— erſt Geſtorbenen gehalten werden muͤſſe. Die PL. S inter. M de reb. dub. entſcheidet, daß wenn Mann und Frau zur nehmlichen Zeit geſtorben ſind, ohne daß man weiß, wer der Letzlebende geweſen iſt, die Schen⸗ kung, ſo einer dem andern gemacht hat, guͤltig ſey, mawi- me, quia donator non supervivat, qui rem condicere pos— sit. Nach unſcrem Syſteme muͤßte man inzwiſchen dafür halten, daß die Frau, als die Schwächſte, zu erſt geſtor— ben ſey⸗ Was indeſſen dieſe Entſcheidung an ſich ſelbſt betrifft, ſo ſcheint die Begünſtigung, die die Römer den teſtamenta⸗ riſchen Verſuͤgungen angedeihen ließen, vielen Einfluß auf ſolche gehabt zu haben; jetzt aber, wo der Geiſt des Gewohnheits— Rechtes, welches im Gegentheile die geſetzlichen Erben unge? mein begünſtigt, in unſer Geſetzbuch eingedrungen iſt, iſt es ſehr zweifelhaft, ob dieſe Entſcheidung fernerhin befolgt wer⸗ m. Buch. 1. Tit. Von den Gucceſſion. 177 den, und ob man fuͤr die teſtamentariſche Erbfolge andere Vermuthungen annehmen ſoll, als jene, die das Geſetz für die Inteſtat⸗Erbfolge beſtimmt hat. Art. 723.» Das Geſetz beſtimmt die Succeſſions-Did⸗ „nung unter den rechtmäßigen Erben. Bey Ermangelung „derſelben geht das Vermögen auf die natürlichen Kinder, „dann auf den überlebenden Ehegatten, und wenn keiner „vorhanden iſt, auf den Staat uͤber.« Dieſer Artikel litt einigen Anſtand wegen der auf die natuͤrlichen Kinder ſich beziehenden Verfuͤgung; einige Mitglie⸗ der waren nicht der Meinung, daß ſie Vorzugsweiſe vor dem überlebenden Ehegatten zur Erbfolge berufen werden ſollten; man beſchloß daher dieſe Verfügung einſtweilen aus⸗ zuſetzen, da aber in der Folge die Frage zu Gunſten dieſer Jinder entſchieden worden iſt, ſo hat der Artikel dahier ſeine Stelle wieder eingenommen. Art. 724.»Auf die rechtmäßigen Erben geht der Beſitz „der Guͤter, Rechte und Forderungen des Verſtorbenen ſchon kraft des Geſetzes uͤber; ſie ſind dagegen verbunden, alle „Laſten der Erbſchaft zu berichtigen. Die natürlichen Kinder, der uͤberlebende Ehegatte und der Staat müſſen ſich von „dem Richter nach den zu beſtimmenden Formen in den Beſitz einweiſen laſſen.*) Dieſer Artikel veranlaßte eine ernſthaſte Discuſſion; um den Gegenſtand derſelben wohl zu begreifen, muß man wiſ⸗ ſen, daß in den Provinzen, wo das roͤmiſche Recht galt, die geſetzliche Erbfolge bloß in Ermanglung der teſtamentariſchen eintrat, und der eingeſetzte Erbe ganz allein, kraft ſeines Titels, zum Beſitze der Erbſchaft gelangte; daß hingegen in den Provinzen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten, der Beſitz der Erbſchaft allemahl auf den geſetzlichen Erben übergieng, und der Teſtamenis⸗Erbe, den man auch nur *) Siehe die Note zu dem 770. Artikel. 172 M. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. Univerſal-Legatar nannte, verbunden war, von ihm die Ab⸗⸗ lieferung des Gegenſtandes ſeines Vermaͤchtniſſes zu ver⸗ langen. Ganz in dem Sinne der Gewohnheits⸗Rechte hatte die Geſetzgebungs⸗Section den Artikel abgefaßt, und ihre Mei⸗ nung war, künftig in ganz Frankreich die eingeſetzten Erben der Verbindlichkeit zu unterwerfen, jene Ablieferung von dem natuͤrlichen Erben zu verlangen. Zur Unterſtuͤtzung ihres Syſtemes ſagten ſie, ein Teſta⸗ ment koͤnne erſt dann eine Wirkung haben, wenn es als gültig anerkannt worden ſey, bis dahin aber müſſe allerdings die Erbſchaft in den Haͤnden des vom Geſetze bezeichneten Erben beruhen. Zu Gunſten des römiſchen Syſtems hingegen ſagte man: die Vermuthung ſtreite ſo lange für einen Act, bis er fuͤr nichtig erklärt waͤre; man müſſe ihn alſo ohne weite— res vollſtrecken, und einen Umweg vermeiden, der die Nach⸗ laſſenſchaft vielen Gefahren ausſetzte. Man wurde dieſemnach einig, den Artikel proviſoriſch nur auf die Int ſtat⸗Erben anzuwenden; in der That werden wir im Tit. 2 ſehen, daß der Beſitz in vielen Fällen auf den Teſtaments-Erben von Rechts wegen eben ſo, wie auf den Inteſtat⸗Erben, uͤbergeht. Uebrigens druckt dieſer Artikel in Anſehung der geſetzlichen Erben, weiter nichts als die Regel aus; ſo bald jemand todt iſt, tritt der naͤchſte Erbe in den Beſitz des hinter⸗ la ſſenen Vermoͤgens ein, le mort Jaisit le vif, die man ſo wohl in den Provinzen, wo das römiſche Recht galt, als auch in jenen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten, in gleichem Maße beobachtete. Dieſer Regel zufolge gieng der Beſitz einer Nachlaſſenſchaft auf denjenigen, den das Geſetz entweder in gerader oder in der Seiten-Linie zur Erbfolge be— rief, von Rechts⸗wegen, von dem Augenblicke des Abſterbens des Verſtorbenen, über, und er vererbte ſie auf ſeine eigenen UI. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. 177 Erben, wenn er ſie auch ſchon nicht foͤrmlich angenommen hatte, und ſo gar dann, wenn er nicht gewußt hatte, daß ſie ihm angefallen war,— eine Wirkung, die von dem römiſchen Rechte abwich, welches außer dem Falle der heredum suorum zur weitern Vererbung eines Nachlaſſes die Formalität der Antretung erforderte, ſo daß, wenn der geſetzliche Erbe geſtorben war, ohne ſie erfuͤllt zu haben, ſein Antheil ſeinen Miterben zuwuchs. S. den tit. 19. Iib. 2. instit. Der ganze Unterſchied, der in dieſer Hinſicht zwiſchen der Praxis der Provinzen, wo das römiſche Recht galt, und jener, die ihre eigene Gewohnheits-Rechte hatten, beſtand, war dieſer, daß in den erſtern die oben angeführte Regel ebenfalls auf die Teſtaments⸗Erben angewendet wurde. S. Ferriéres, Sur a quest. 496 des Guido⸗Papa, und Serres, inst. p. 305, 304 und 429. Den nehmlichen Uebergang des Beſitzes raͤnmt indeſſen unſer Artikel den natürlichen Kindern, dem überlebenden Ehegatten, und dem Staate, die bey Ermangelung recht— mäßiger Erben zur Erbfolge berufen werden, nicht ein; im Gegentheile ſchreibt er vor, daß ſie den Beſitz des Vermö— gens gerichtlich nachſuchen ſollen: hieraus hat man den Schluß hergeleitet, daß ſie nicht, ſo wie die rechtméßigen Erben, zur Zahlung aller auf der Erbſchäſt haſtenden Laſten verbunden ſeyen— eine Schlußfolge, die jedoch meines Er⸗ achtens vielen Schwierigkeiten ausgeſetzt ſeyn kann. Soll denn daraus, daß die Irregular-Erben ſchuldig ſind, die Ein⸗ weiſung in den Beſitz des Nachlaſſes nachzuſuchen, folgen, daß ſie nicht gehalten ſeyen, die Schulden zu zahlen? Die— ſes Geſuch um Einweiſung in den Beſitz iſt ganz das nehmli— che, was die Ablieferung des Vermögens war, die der Teſtaments-Erbe, in den Provinzen, die ihre eigene Ge⸗ wohnheitt⸗Rechte hatten, auch immer nachzuſuchen verbun— den war, und die ihn nichts deſtoweniger zur Zahlung der Schulden verpflichtete, wenn er die Erbſchaft nicht unter dem Vorbehalt der Rechts⸗Wohlthat des Inventariums angenom⸗ men hatte. Es heißt doch in L. 128 de K. J. oul in univer- 174 1II. Vuch. 1. Tit. Von der Succeſſioh. V 3 Sem jus stoceckunt, horecis loco habentur, und— ſo bald jenes Geſuch der natürlichen Kinder und des uͤberlebenden Ehegatten bewilligt iſt, geht der Beſitz des ganzen Vermi⸗ gens des Verſtorbenen auf ſie uͤber; was iſt alſo natuͤrlicher, als daß ſie auch die Schulden tilgen muͤſſen? Freylich legt das Cap. 4 dieſes Titels ihnen die Pflicht auf, die Siegel anlegen, und ein Inventarium errichten zu laſſen; allein dieß geſchieht nur des Intereſſe der unbekannten Erben des Ver⸗ ſtorbenen wegen, die ſich in der Folge melden könnten, und bloß gegen dieſe Erben werden ſie zu allem Schadens⸗Erſatze verurtheilt, der aus der Unterlaſſung der vorgeſchriebenen Formalitaten entſpringt. Gegen die Gläubiger läßt ſich alſo nichts daraus folgern, und ſo ſcheint es mir auch den Grund⸗ ſätzen angemeſſener, zu entſcheiden, daß die natürliſhen Kin⸗ der, und der überlebende Ehegatte, eben ſo wie jeder andere Erbe ſur die Schulden haften müſſen, wenn ſie nicht die nehmlichen Vorſichts⸗Maßregeln ergreifen. Wenn auch das Geſetz den natürlichen Kindern den Titel eines Erben verweigert, ſo wollte es ihnen doch dadurch wahrſcheinlich kein groͤßeres Privilegium als den Erben ver⸗ leihen, ſondern im Gegentheile verhindern, daß ſie an dieſem Ehren-Titel Antheil haben ſollten; dieſen Titel aber bey Seite geſetzt, muͤſſen ſie, wie die uͤbrigen Erben, den Laſten unterworfen ſeyn, ſo bald ſie die nehmlichen Vortheile ge⸗ nießen. Ohnehin hat das Geſetz aus keinem andern Grunde, als um den Entwendungen erbſchaftlicher Gegenſtände vorzu⸗ beugen, verordnet, daß derjenige, der nicht für alle Schul⸗ den ohne Unterſchied haften wollte, dieß ausdrücklich erklä⸗ ren müſſe; treten aber nicht die nehmlichen Gründe auch in Hinſicht der Frregular⸗Eyben ein? Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 175 8 w Capitel. Von den zur Erbfahigkeit erforderlichen Eigenſchaften. Art. 725.„Um zu erben muß man nothwendiger „ Weiſe in dem Augenblicke, da die Succeſſion eröffnet wird⸗ „exiſtiren,« „Nicht erbfaͤhig ſind alſo, 1)„Derjenige, der noch nicht empfangen iſt;« 2)» Das Kind, das nicht lebensfähig geboren wor⸗ „den;« 30»b Derjenige, der buͤrgerlich todt iſt;« Nach der Regel: le mort saisit le vif, iſt es einleuch⸗ tend, daß derjenige, der noch nicht einmahl empfangen iſt, zur Erbfolge nicht zugelaſſen werden koͤnne. Um die Stelle eines andern einzunehmen, muß man eriſtiren; und ſind auch diejenigen, die bloß empfangen ſind, nichts deſte⸗ weniger erbfähig, ſo liegt die Urſache darin, weil man ſie als lebend betrachtet, wenn es um ihren Vortheil zu thun iſt. Die Grundſätze, welche auf die lebensfähig, oder nicht lebens faͤhig gebornen Kinder, ſo wie jene, die auf den bür— gerlichen Tod Bezug haben, ſind im erſten Buche entwick⸗ elt worden. Art. 726.„Ein Fremder wird zur Succeſſion in den „Gütern, die ſein Verwandter, dieſer ſey ebenfalls ein Frem— „der oder ein Franzoſe, in dem Gebiethe des Reichs beſitzt, »zu Folge der Verfügungen des 1I. Artikels unter dem Ti⸗ „tel von dem Genuſſe und dem Verluſte der C vil⸗Rechte, nur in den Fällen, und auf die Weiſe zugelaſſen, wie ein „Franzoſe ſeinem Verwandten ſuccedirt, der in dem Lande — „dieſes Fremden Güter beſitzt.*) WKaiſerliches Deeret, uͤber die gegenſeitige Befreyung von dem Heimfalls⸗Rechte fuͤr die Bewohner des franzöſiſchen Reichs, und des Königreichs Ralien, vom 19. Februar 1866. 176 I. Buch. I. Tit. Ven der Succeſiien. Man ſehe die ſber dieſen Titel gemachten Anmerkungen⸗ Art. 727.„ Der Succeſſion ſind unwuͤrdig, und werden „gls ſolche von Erbſchaften ausgeſchloſſen« 1)„ Drrienige, der aus dem Grunde verurtheilt worden „iſt, weil er den Verſtorbenen um's Leben gebracht, oder „um's Leben zu bringen verſucht hat;« 2)„ Derjenige, der wider den Verſtorbenen eine Capital⸗ „Anklage angebracht hat, die nachher ſuͤr verlaͤumderiſch er— „klärt worden iſt; 3) Ein volljähriger Erbe, der, obſchon ihm bekannt war, daß der Verſtorbene ermordet worden, dieſes bey Gerichte „nicht angezeigt hat⸗ Ueber dieſen und die drey folgenden Artikel ſehe man die Titel der Pandecten und des Coder de his qua ut indignis. Unter der Zif. J. dieſes Artikels heißt es: derſenige, der verurtheilt worden: hieraus folgt, daß das öffentliche Geruͤcht, ja ſo gar der richtig erwieſene Todſchlag, oder Ver— ſuch zu ermorden nicht hinlänglich ſeyn würde; eine Verur— theilung iſt nothwendig; es iſt moͤglich, daß der Todſchlag durch Zufall, oder aus Nothwendigkeit einer rechtmäßigen Vertheidigung verübt wurde, und dann kann er keine Strafe nach ſich ziehen; ſobald aber der Mord erwieſen, und der Art. 1. Unſere Unterthanen des franzoͤſiſchen Reichs ſind in unſerm Koͤnigreich Italien vom Heimfall⸗Rechte der Erbſchaf⸗ ten, ſo wie von andern Rechten ähnlicher Natur, unter welcher Benennung ſie auch beſtehen moͤgen, befreyt. Eben ſo ſollen unſere Unterthanen des Koͤnigreichs Italien der nehmlichen Be⸗ freyung im Umfange des Frauzoͤſiſchen Reichs genießen. Dieſem zu Folge können unſere Unterthanen eines von beyden Staaten die Erbſchaften frey beziehen, die zu ihren Gunſten in dem an⸗ dern eröffaet worden ſind. Art. 2. Die Verfuͤgungen des vorhergehenden Artikels er⸗ ſtrecken ſich auch auf die Staaten von Patma! Piacenza und Guaſtalla. — UI. Buch. 1. Tit. Von der Suecceſſion. 177 Mörder für ſchuldig erklaͤrt worden iſt, ſo iſt er unwürdig, wenn er auch in der Folge begnadigt werden ſollte. Unter der Zif. 2. iſt von einer Cgpital-Anklage die Re⸗ de, ſo wie auch das römiſche Geſetz im nehmlichen Falle Capitale judicium ſagte; durch Capitcl⸗Anklage verſteht man bloß diejenige, die für den Angeklagten die Strafe des natuͤrlichen oder bürgerlichen Todes nach ſich ziehen koͤnnte; jene alſo, die nur einen minder ſchlimmen Ausgang hätte haben koͤnnen, würde nicht hinreichen, um die Unwuͤrdigkeit zu begründen. Die Ziffer. erneuert bloß einen Geſetzgebungs⸗Punct, der ſehr alt iſt, und den man ſowohl im römiſchen Rechte, als in den Geſetzbüchern der Barbaren antrifft; dieſe Geſetze legten dem Erben die Pflicht auf, den MWönrder ge⸗ richtlich zu verfolgen, unſer Artikel hingegen verbindet ihn bloß, die Ermordung des Verſtorbenen bey Gerichte anzu— geben; die Urſache hievon liegt in dem Unterſchiede zwiſchen der alten und der neuen Polizey⸗ Da übrigens der Artikel keine Zeitfriſt beſtimmt, binnen welcher jene Angabe gemacht werden muß, ſo bleibt dieſer Punct dem Ermeſſen der Richter überlaſſen; ſetzte ſich aber der Erbe in den Beſitz des Vermögens des Verſtorbenen, ohne den Mörder deſſelben anzugeben, und kame ihm derje— nige, der in Ermangelung ſeiner zur Erbfolge berechtiget wäre, zuvor, und ließ ihn gerichtlich vorladen, um ihn für unwürdig erklären zu laſſen, ſo könnte er mit Recht der Erbſchaft beraubt werden. Die römiſchen Geſetze ſtellten mehrere Urſachen der Unwür⸗ digkeit auf: ſo ward die Unwürdigkeit verwirkt, wenn der rechtmaßige Erbe den Verſtorbenen verhindert hatte, ein Te⸗ ſtament zu machen, P. I. F si quis alihu. test; wenn er das vom Verſtorbenen ſchon errichtete Teſtament aus der Welt geſchafft hatte, T. 46. F ad P. Corn. de ſals.z wenn er mittelſt einer angehobezen Klage deſſen Stand ſtreitig ge— Malev. II. 12 178 nI. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. macht hatte, T. 9. h de his quæ ut indign; wenn er bey Lebzeiten des Verſtorbenen über deſſen Vermoͤgen, als deſſen wirklicher Erbe disponirt hatte, T. 2. eod; wenn er ſich geweigert hatte, ihn aus der Gefangenſchaft loszu⸗ kaufen, da er es doch thun konnte, Auth. si captivi. Cod⸗ de Episc. et Cler; wenn er vernachläſſigt hatte, ihn zu pflegen, während er wahnſinnig oder naͤrriſch war, Auth. li- deri. eod; wenn er Vormünder war, und das ſeiner Pflege anbefohlene Maͤdchen verführt hatte. T. 2. N de his quæ ut indign. So wichtig indeſſen auch einige dieſer Urſachen ſeyn mögen, ſo muß man ſich doch jetzt an denjenigen halten, die im vor⸗ liegenden Artikel bezeichnet ſind. Art. 728.„Die Unterlaſſung dieſer Anzeige kann man „jedoch den Ascendenten und den Abkömmlingen des Mdr⸗ „ders nicht entgegenſetzen, und eben ſo wenig denjenigen, „die in demſelben Grade mit ihm verſchwägert ſind, weder „ſeinem Ehegatten oder ſeiner Ehegattinn, ſeinen Bruͤdern „oder Schweſtern, ſeinen Oheimen oder Muhmen, noch ſei⸗ „nen Neffen und Nichten.« Dieſer Artikel hat die Entſchuldigungen uͤber die in den römiſchen Geſetzen enthaltene und in der Praxis angenom⸗ mene Zahl ausgedehnt; denn nur dem Vater, der Mutter, den Kindern, dem Manne und der Frau konnte die Un⸗ terlaſſung der Angabe nicht entgegengeſetzt werden. Pumou- lin, ad Tit. Cod. de his qua ut indign. Lebrun, des Fuc— cess. liv. Z. ch. 9. n. 6. Art. 7290.»b Wird der Erbe als unwürdig von der Suc⸗ „ceſſivn ausgeſchloſſen, ſo muß er alle ſeit der Eroffnung „der Succeſſion genoſſenen Fruͤchte und Einkuͤnfte zurück⸗ „geben.« Dieſer Artikel beweiſt, daß der Unwürdige nicht von Rechtswegen von der Etbſchaft ausgeſchloſſen iſt, und der Beſitz auf ihn, wie auf die äbrigen Erben übergeht, woraus man dann die Folge herleiten muß, daß die Veraͤußerungen, UI. Buch. 1. Tit. Von der Sueeeſſion. 179 die er vor dem Zeitpuncte, wo er für unwuͤrdig erklärt wor⸗ den, zu Gunſten dritter Perſonen, die in gutem Glauben ſind, allenfalls vorgenommen hat, guͤltig ſeyen, jedoch mit Vorbe⸗ halt des Regreſſes, den die wahren Erben deßwegen gegen ihn zu nehmen berechtigt ſind⸗ Art. 730.„Kinder des Unwuͤrdigen, welche zu Folge „eines eigenen Rechtes und ohne Beyhülfe der Repräſenta⸗ „tion zur Erbſolge gelangen, ſind wegen des Verſchuldens „ihres Vaters nicht ausgeſchloſſen; aber in keinem Falle „kann dieſer an dem zur Erbſchaft gehörigen Vermoͤgen den „Nießbrauch in Anſpruch nehmen, den ſonſt das Geſetz den „Eltern an dem Vermögen ihrer Kinder geſtattet.« Nach der alten Jurisprudenz erſtreckte die Unwürdigkeit ſich auf die Kinder des Unwuͤrdigen, den Fall ausgenommen, wenn der Mann ſeine Frau ums Leben gebracht hatte. Le- brun a. a. D. Indeſſen ſchien es viel billiger, die Kinder für die Verbrechen oder Fehler ihrer Eltern nicht buͤßen zu laſſen. Jedoch müſſen ſie, welches wohl zu bemerken iſt, Kraft eines eigenen Rechtes, und ohne Beyluͤlfe der Reprä⸗ ſentation ihres Vaters oder ihrer Mutter zur Erbſchaft ge⸗ langen können, d. h. ihr Vater, oder ihre Mutter muß der nächſte Verwandte des Verſtorbenen ſeyn; denn, wenn ſie Mit⸗Erben hätten, ſo wuͤrden die Kinder durch dieſe von der Erbſchaft ausgeſchloſſen werden. Drittes Capitel. Von den verſchiedenen Claſſen der Succeſſion nach ihrer Rangordnung. Erſter Abſchnitt.⸗ Allgemeine Verfügungen. Art. 731,„Die Kinder und Abkömmlinge des Verſtor⸗ „benen, ſeine Ascendenten, und ſeine Seiten-Verwandten ge⸗ „langen in der Ordnung und nach den Regeln zur Erbfol⸗ »ge, die hier unten beſtimmt ſind.« 1860 1. Buch. W. Lit. Von den Servituten ꝛc. Art. 732. vDas Geſetz ſieht weder auf die Natur der „Güter, noch auf die Perſon, von der ſie herkommen, um „die Erbfolge in denſelben zu beſtimmen.“ Stimmt mit dem roͤmiſchen Rechte, und mit dem Geſetze vom 17. Nivoſe 2. J. überein, welches wenigſtens dieſes Gute geſtiftet hatte. Art. 733.„Jede Erbſchaft, welche den Ascendenten „oder Seiten-Verwandten zugefallen iſt, wird in zwey glei⸗ „che Theile getheilt; die eine Hälfte erhalten die Verwand⸗ „ten der väterlichen, die andere die Verwandten der muͤtter⸗ „lichen Linie.« „Die Verwandten von einer Seite allein, es ſey von der „mütterlichen oder von der vaterlichen Seite, werden durch „die Verwandten von beyden Seiten nicht ausgeſchloſſen; „ſie gehen aber nur in ihrer Linie zur Theilung; jedoch oh⸗ „ne Nachtheil der im 752. Art. vorkommenden Beſtimmung⸗ „Verwandte von beyden Seiten gehen in beyden Linien „zu Theil-“ „Der Ricckfall von einer Line auf die andere hat nur in ſo fern Statt, als ſich in einer von beyden Linien weder As⸗ „cendenten noch Seiten⸗Verwandten befinden. pn Statt der Thellung in zwey Linien, die unſer Artikel ver⸗ ordnet, ſchlug man die Wiederherſtellung der in den Provin⸗ zen, die ihre eigene Gewohnheits-Rechte hatten, geltenden Marxime vor, paterna paternis, materna maternis, jedoch ſo, daß man ihre Wirkungen auf Grade einſchraͤnkte, die nahe genug waren, um über den Urſprung der Guͤter keine Unge⸗ wißheit uͤbrig zu laſſen, 3. B⸗ auf den Grad von Geſchwi⸗ ſter⸗Enkel. Zu Gunſten dieſer Maxime ſagte man: ſie ſey das ein⸗ zige Mittel, zu verhindern, daß die Guͤter einer Familie nicht in eine andere uͤbergehen; dieſer Wunſch liege in dem Her⸗ zen eines jeden, und ein Seitenverwandter würde ſich viel geneigter fuͤhlen, eine Schenkung zu Gunſten einer Ehe zu 1 MI. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſivn. 151 machen, wenn er verſichert wäre, daß eine andere Familie nie aus ſeiner Freygebigkeit Nutzen zöge. Man antwortete: 1) Wenn die durch das Geſetz vom 17. Nivoſe J. 2 eingeführte Ordnung verändert werden ſoll— te, ſo müßte man wieder auf das romiſche Recht, welches das einfachſte, und der Natur am angemeſſenſten ſey, nicht aber auf die Regel: pa terna paternis zurückkommen; ſchränk⸗ te man auch 2) ihre Wirkungen auf den Grad von Geſchwi⸗ ſter-Enkel ein, ſo muͤßte man ja doch, um den Urſprung der Guͤter zu kennen, bis auf den gemeinſchaftlichen Urgroß⸗ vater hinaufſteigen, und dieſe Unterſuchung gebe zu Streitigkeiten Anlaß. Kämen auch 3) alle Guͤter von der Seite des entfernteſten Verwandten her, wäre es deßwegen gerecht, einen Neffen, einen Halbbruder von väterlicher oder mütterlicher Seite, die zu einer andern Linie gehörten, ihrer durchaus zu berauben? Setzt man 4) voraus, daß alle Güter von der Seite des naͤchſten Verwandten herkommen, ſo kann durch ein Teſtament der Ungerechtigkeit vorgebeugt werden, die fuͤr ihn aus der Theilung der Guͤter unter die zwey Linien entſtehen dürſte; die gewöhnlichſte Vermuthung waͤre aber§), daß die Erbſchafts⸗Maſſe in gleichem Verhaͤltniſſe aus Gütern zuſammengeſetzt ſey, die von beyden Linſen her⸗ kommen, und ſo ſtimme die durch den Artikel vorgeſchlagene Theilung am meiſten mit der Billigkeit überein. Auch habe man 6) nicht zu fürchten, daß dieſe Regel die Seiten-Ver⸗ wandten verhindere, Schenkungen zu Gunſten einer Ehe zu machen; Schenkungen der Art habe man ſowohl da, wo das römiſche Recht, als da, wo die Gewohnheits-Rechte galten, gemacht, und ohnehin koͤnne der Geſchenkgeber das Intereſſe ſeiner Familie dadurch ſicher ſtellen, daß er ſich ein Ruͤckfalls⸗Recht ausbedinge. Alle Güter der Erbſchaft, ſetzte man noch 7) hinzu, von welcher Seite ſie auch herkommen moͤgen, machen nur ein einziges Vermögen aus, woran die Familie, von welcher ſie hergekommen ſind, nicht das mindeſte Recht mehr hatz Zweis 182 1MI. Buch. 1. Tit. Von der Sueeeſſion. felsohne müſſe die muthmaßliche Zuneigung zu Rathe gezogen werden, dieſe wäre aber keine andere, als die des wirk⸗ lichen Eigenthümers? Aus dieſen Beweggründen ward der Artikel angenom⸗ men. Man S. uͤhrigens die über dieſen Gegenſtand in der Einleitung zu dieſem Titel gemachten Anmerkungen⸗ Der zweyte Theil dieſes Artikels enthält eine Abſchaffung der romiſchen Geſetze in Hinſicht des Privilegiums des dop⸗ pelten Bandes, doch iſt ſie ſo groß nicht, als ſie es anfangs ſcheinen möchte, und vielleſcht noch nicht einmahl groß genug⸗ In der That hat die Theilung der Nachlaſſenſchaft in zwey Linien, und die Concurrenz der vollbuͤrtigen Geſchwiſter in den beyden, während die Halb⸗Geſchwiſter von väterlicher und muͤtterlicher Seite nur in einer Linie concurriren, zur Folge, daß dieſe nur einen vierten Theil des Nachlaſſes, da⸗ gegen die vollbürtigen Geſchwiſter, die drey übrigen Vier⸗ theile erhalten. Meines Erachtens wäre es natürlicher und gerechter geweſen, daß die Halb⸗Geſchwiſter auch halb ſo viel erhalten hätten, als die vollbürtigen Geſchwiſter bekommen.. Ohnehin hat man in der Emleitung zu dieſem Titel ge⸗ ſehen, daß nach dem römiſchen Rechte das Prvilegium des doppelten Bandes bloß unter Geſchwiſtern, oder wenn die Geſchwiſter⸗Kinder mit irgend einem Onkel oder einer Tan⸗ te concurrirten, Statt hatte, und daß es in entferntern Gra⸗ den, oder wenn Geſchwiſter-Kinder allein zur Erbſchaft ge⸗ langten, durchaus aufhoͤrte, dagegen es ſich, nach unſe⸗ rem Geſetzbuche, auf die ganze Linie erſtreckt. Der dritte Theil des Artikels muß nicht nur vom Falle verſtanden werden, wo wirklich kein Ascendent, oder kein Seiten-Verwandter in einer der beyden Linien vorhanden iſt, ſondern auch von jenem, wo alle Ascendenten oder Sei⸗ ten⸗Verwandten einer Finie auf die Erbſchaft Verzicht gelei⸗ ſtet haben, denn auch in dieſem Falle fällt ſie auf die ande⸗ ve Linie zurück⸗ 1MM. Buch. 1 Tit. Von der Suceeſſion. 133 Art. 734.»Iſt dieſe erſte Vertheilung unter der väter⸗ „lichen und mütterlichen Linie einmahl geſchehen, ſo hat kei⸗ „ne weitere Abtheilung in die verſchiedenen Stämme Statt, „ſondern die einer jeden Linie angefallene Haͤlfte gebuͤhrt „dem oder den Erben, welche die nächſten im Grade ſind, „den Fall der Repräſentation ausgenommen, wie hierunter „beſtimmt werden wird.« Dieſer Artikel entſcheidet, in Gemäßheit der Jurisprudenz des Caſſations-Hofes, eine große Frage, die das Geſetz vom 17. Nivoſe 2. J. veranlaßt hatte, und worüber die Richter und die Rechtsgelehrten lange Zeit uneinig waren. Die Frage war, ob nach der erſten Theilung zwiſchen den beyden Linien, der väterlichen und der mütterlichen, die geſagtes Geſetz verordnet hatte, noch neue Theilungen, in die Zweige jeder Linie vorgenommen werden muͤßten, oder, ob im Gegentheile, die nächſten Verwandten in jeder Linie, die Entferntern in eben dieſer Linie ausſchließen müßten. Die Anhaͤnger der weitern Theilung in die Zweige einer jeden Linie,(Refente,) gründeten ſich ſtark auf den Geiſt des Geſetzes, der ein ewiges Zerſtuͤckeln der Erbſchaften be⸗ zweckt habe, ihre Gegner aber, ohne ſich zu ſehr an den Geiſt des Geſetzes zu halten, bezogen ſich auf ſeine Worte, die, wie ſie behaupteten, mit ihrer Meinung übereinſtimmen. Zu Gunſten dieſer letztern entſchied der Caſſations⸗Hof durch ein beruͤhmtes am 12. Brumaire 9. J., unter dem Vorſitze des Herrn Tronchet erlaſſenes Urtheil, deſſen Beweggruͤnde eine eben ſo weitläufige, als lichtvolle Abhandlung über dieſen Gegenſtand darſtellen. Von dieſer Zeit an hat die Frage keine Schwierigkeit mehr dargebothen.*) *) Wenn es übrigens in dieſem Artikel heißt, daß, wenn die erſte Vertheilung unter der väterlichen und muͤtterlichen Linie ein⸗ mahl geſchehen iſt, keine weitere Abtheilung in die verſchieden en Staͤmme Statt habe, ſo hindert dieß doch nicht, daß der einer dieſer Linien zugetheilte Antheil unter ſämmtliche Seiten⸗Ver⸗ wandten, die im nehmlichen Grade ſind, wiewohl ſie von ver⸗ 184 III. Buch. I. Tit. Von der Saeceſfion. Art. 735.„Die Nähe der Verwandſchaft wird durch »die Zahl der Generationen beſtimmt; jede Generation heißt „ein Srsd.« Art. 736.„Die Reihe mehrerer auf einander folgenden „Grade bildet die Linie. Eine gerade Linie nennt man „die Folge der Grade unter Perſonen, deren eine von der „andern abſtammt; Seiten-Linie heißt dagegen die Folge „der Grade unter Perſonen, deren eine zwar von der andern „nicht abſtammt, die aber einen gemeinſamen Stammva⸗ „ter haben.“ „Man unterſcheidet in der geraden Linie die abſteigende „und die gufſteigende gerade Linie.« „Die erſte iſt diejenige, welche den Stammvater mit ſei⸗ „nen Abkömmlingen verbindet; die zweyte iſt diejenige, wel⸗ „che den Abkommling mit demjenigen verbindet, von welchem „er abſtammt.“ Art. 737.„In der geraden Linie zaͤhlt man ſo viel „Grade, als es Generationen zwiſchen den Perſonen gibtz „der Sohn iſt alſo in Hinſicht des Vaters im erſten, der „Enkel im zweyten Grade, und ſo umgekehrt vom Vater „und Großvater in Beziehung auf Söhne und Enkel,“ ſchiedenen Verwandten, abſtammen noch getheilt werden muͤſſe, wenn ſie ſchon zur Zeit jener erſten Theilung ſich noch nicht gemeldet hatten. Ausdruͤcklich ſagt ja der Art. 733, daß, wenn mehrere Seiten-Verwandten, die in gleichem Grade ſind, zuſam⸗ mentreffen, dieſe nach der Anzahl der Köpfe theilen. So erkann⸗ te der Appellativns-Hof von Caen in der Sache der Herren Le⸗ bis und Delahaye, und verurtheilte die erſtern, den in der muͤtterlichen Linie des verlebten Niklas Joſeph Delomelle jhnen zugetheilten Antheil mit den Hrn. Delahaye, ſo mit ihnen im nehmlichen Grade waren, zu theilen. Zwar nahmen die Hrn. Lebis ihren Reecurs zum Caſſations⸗Hofe, und be⸗ haupteten; der Art. 734 ſey verletzt, und unrichtig ausgelegt worden, ihr Geſuch ward aber von der Seetion des requstes am 31. Maͤrs 1806 verworfen. Journ. d. Aud. ete. 1806. im An⸗ hauge P. 110 u. B 1I1. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 135 Art. 738.„In der Seiten⸗Linie zaͤhlt man die Grade „nach den Generationen von einem der Verwandten bis zum „gemeinſamen Stammvater ausſchließlich, und wiederum von „dieſem bis zum andern Verwandten.“ „Alſo ſind zwey Brüder im zweyten Grade, der Oheim „und der Neffe ſind im dritten; Geſchwiſter-Kinder im vier⸗ „ten Grade und ſo weiter. In der geraden Linie, war die Art die Grade zu berech⸗ nen, nach dem buͤrgerlichen und canoniſchen Rechte die nehm— liche, in der Seiten-Linie hingegen war in dieſer Hinſicht zwiſchen beyden Rechten ein großer Unterſchied. Die Art, die Grade nach dem bürgerlichen Rechte zu berechnen, iſt ganz diejenige, die unſer Axtikel angenommen, und die er aus dem F. 7. inst. de grad. cogn. entlehnt hat. Nach dem Canoniſchen Rechte zählte man zwiſchen zwey Seiten-Verwandten nur ſo viele Grade, als einer von ihnen vom gemeinſamen Stamme, ohne jedoch dieſen mit einzube⸗ greifen, entfernt war. Cap. 7. et ult. N. de Consan- guin. et alin. und ſo waren ſich Geſchwiſter im erſten, Geſchwiſter-Kinder im zweyten Grade anverwandt. Der Canoniſchen Computations-Methode bediente man ſich, wenn es ſich von Verwandſchafts-Graden, worin die Ehe verbothen war, oder worin dispenſirt werden konn⸗ te, handelte, und ſogar gemäß den Art. 11 Tit. 22 und 1 und 2 Tit. 24 der Drdonnanz von 1667; dann, wenn es darum zu thun war, wegen Verwandtſchaft einen Richter zu recuſiren, oder Zeugen zu verwerfen; in der Ma⸗ terie von der Erbfolge aber befolgte man die Civil-Metho, de, und dieſe hat auch unſer Artikel beybehalten. 3 weyter Abſchnitt. Von dem Repräſentations-Rechte. Art. 739.„Die Repraͤſentation iſt eine Erdichtung des „Geſetzes, welche die Wirkung hat, daß man die Repräſen⸗ „tanten in die Stelle, den Grad und die Rechte des Reprä⸗ „ſentirten eintreten läßt.“ 186 III. Buch. I. Tit. Von der Suceeſſion. Das Repraͤſentations⸗Recht iſt zwar eine Fietion des Ge⸗ ſetzes, es iſt aber der Ordnung der Natur angemeſſen, und in der muthmaßlichen Zuneigung des Verſtorbenen gegrün⸗ det, der, wenn er uͤber ſein Vermögen disponirt haͤtte, ge⸗ wiß nicht gewollt haben würde, daß die Enkel oder die Nef⸗ fen, die von einem Sohne oder von einem Bruder, den er verloren hat, vorhanden ſind, durch ihre Oheime oder Tan⸗ ten von ſeinem Nachlaſſe ausgeſchloſſen werden ſollten⸗ Art. 740.„In gerader abſteigender Linie hat die Re⸗ „praͤſenkativn ins unendliche Statt.« „Sie tritt in allen Faͤllen ein, die Kinder des Verſtorbe⸗ „nen mögen mit den Abkommlingen eines fruͤher verſtorbenen „Kindes zuſammentreffen, oder die Kinder des Erblaſſers ins⸗ „geſammt vor ihm geſtorben ſeyn, und alſo die Abkömm⸗ „linge dieſer Kinder ſich gegeneinander in gleichen oder un⸗ „gleichen Graden befinden.« Auf den zweyten Theil dieſes Artikels werden wir noch einmahl zu ückkommen⸗ Art. 741.„Zum Vortheile der Ascendenten hat kein „Repräſentations-Recht Statt; in jeder von beyden Linien „ſchließt immer der nähere den entferntern aus.“ Bloß in ſeiner Linie ſchließt der nächſte Ascendent den entferntern aus; denn, da die Erbſchaft unter die Ascenden⸗ ten in zwey Theile, einen fuͤr die vaͤterliche und den andern für die muͤtterliche Linie, getheilt werden muß, ſo ſchließt der Vater des Verſtorbenen den Großvater von muͤtterlicher Seite nicht aus, wenn die Mutter, die dieſen Großvater aus⸗ ſchließen würde, vorher geſtorben iſt. Art. 742.„ In der Seiten⸗Linie wird das Repraͤſenta⸗ „tipns⸗Recht zum Vortheile der Kinder und Abkoͤmmlinge „der Geſchwiſter des Verſtorbenen angenommen, ſie mögen „zugleich mit Oheimen oder Muhmen zur Eybfolge gelangen, „oder die Erbſchaft mag, wenn alle Bruͤder und Schweſtern „des Erblaſſers ſchon früher geſtorben ſind, ihren Abkoͤmm⸗ „lingen in gleichen oder ungleichen Graden anfallen.« M. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſivn. 187 Dieſes hier iſt eine Neuerung. Nach dem römiſchen Rechte, ſo wie auch nach den meiſten Gewohnbeits⸗Rechten hatte das Repraͤſentations⸗Recht in der Seiten⸗Linie bloß zu Gunſten der Geſchwiſter-Kinder Statt. Man hielt es aber für ſchicklich, es auf alle Grade der Descendenten der Ge⸗ ſchwiſter d. h. auf Kinder und Enkel der Neffen auszudehnen, weil man behauptete, daß der Verſtorbene gegen alle Des⸗ cendenten ſeines Bruders oder ſeiner Schweſter, in welchem Grade ſie auch immer ſeyn moͤchten, die nehmliche Zuneigung haben müßte. Andere ſtellten hingegen die Wahrheit dieſer Vermuthung in Abrede, und behaupteten, daß in ſo weit entfernten Graden das Band der Verwandtſchaft ſo wenig Stärke habe, daß ſelbſt die Geſetze nicht mehr erlaubten, einen Richter deßwegen zu recuſiren. Die Mehrheit ſtimmte aber für die Ausdehnung, Die Geſetzgebungs⸗Section hatte ſo gar den Artikel ſo abgefaßt, daß das Repräſentations⸗Recht ſich auch auf Kin⸗ der der Vettern erſtreckte, wenn ſie mit andern Vettern concur⸗ rirten; dieſe zweyte Neuerung wurde aber nicht gut geheißen⸗ Uebrigens muß man bemerken, daß mittelſt des Reprä⸗ ſentations-Rechtes die Enkel der Neffen nicht nur mit den Söhnen der Neffen, mit den Neffen, und mit den Geſchwi⸗ ſtern des Verſtorbenen concurriren, ſondern daß ſie auch ſo gar alle diejengen ausſchließen, die der Bruder oder die Schweſter, wovon ſie abſtammen, ſelbſt ausgeſchloſſen haben würde. Alſo ſchließen ſie die Oheime und Tanten des Ver⸗ ſtorbenen, deren Kinder u. ſ. w. aus. Art. 743.»In allen Faͤllen, wo das Repräſentations⸗ „Recht eintritt, geſchieht die Theilung nach den Staͤmmen. „Sind von einem Stamme mehrere Neben⸗Linien entſproſſen, „ſo geſchieht unter allen Neben⸗Linien die Theilung gleich⸗ „falls nach den Stämmen; die Glieder einer und derſelben „MNeben⸗Linie theilen dagegen unter ſich nach der Anzahl „der Köpfe.« 135 lu. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. Aus dieſem Artikel, in Verbindung mit den Art. 740 und 742, geht hervor, daß die Enkel verſchiedener Kinder im erſten Grade, wenn ſie allein, und ohne Concurrenz ei⸗ nes uͤberlebenden Kindes zur Erbſchaft ihres Groß⸗Vaters gelangen, dieſelbe allemahl nach den Stämmen unter ſich theilen, d. h. daß z. B. drey Enkel, die vom nehmlichen Vater abſtammen, unter ſich allen bloß den nehmlichen An⸗ theil erhalten, den ein einziger von einem andern Vater ab⸗ ſtammender Enkel bekommt; und eben ſo verhält es ſich auch mit den Neffen verſchiedener Linien, wenn ſie allein zur Nachlaſſenſchaft ihres Onkels gelangen. In Hinſicht der Enkel war zwar das nehmliche auch vor⸗ hin Rechtens, wiewohl gelehrte Schriftſteller, wie z. B⸗ Azon, ad nov. 118 und Ferrieres ad quest 154 des Guido Papa das Gegentheil behauptet hatten. S. Repertoire de jurisprudence, F. succession. Anders verhielt es ſich aber in Hinſicht der Neffen, welche die Nachlaſſenſchaft nach der Anzahl der Koͤpfe unter ſich theilten. S. Lebrun, des succes. liv. I. ch. T. Sect. 4. n. 2. Serres, inst. p. 409. Rousseaud, v. wuccession, gect. Z. n. F. und das Gewohnheits⸗Recht von Paris enthielt ſogar im Art. 327, deßwegen eine ausdruͤckliche Verfügung. Man ſchlug vor, dieſes Syſtem in Anſehung der Reffen beyzubehalten, und es ſogar auf die Enkel, wenn ſie allein, und ohne Concurrenz eines Kindes im erſten Grade ſeyn ſoll⸗ ten, auszudehnen. In der That treten fuͤr beyde die nehmli⸗ chen Gruͤnde ein, und wirklich ſcheint es gegen die Natur und die Billigkeit zu ſeyn, daß vier oder fünf Enkel in einem ſol— chen Falle für ſich alle bloß ſo viel, als einer allein fuͤr ſich haben, und dieſer letztere ſo viel, als vier oder fuͤnf an⸗ dere zuſammen bekommen ſoll, und dieß noch ohne alle Noth, weil man doch da, wo niemand zu concurriren hat, oder auszuſchließen iſt, nicht zur Repraſentation ſeine Zuflucht zu nehmen braucht⸗ UI. Buch. 1. Tit. Von der Sneeeſſion. 125 Man antwortete: der Enkel, oder der Neffe, die ſich auf einer Seite allein befänden, müßten darunter nicht leiden, daß ihr Vater geſtorben ſey; indeſſen müſſen aber auch En⸗ kel oder Neffen, die in großer Anzahl von einer andern Seite herkommen, deßwegen nicht geſtraft werden, weil ihrer meh— rere ſind; und die Staats⸗Klugheit, in Uebereinſtimmung mit der Billigkeit will, daß man zahlreichen Familien zu Hülfe komme, wenn man es ſo leicht thun kann; wenigſtens war kein ſehr maͤchtiger Grund vorhanden, ſich von den ge⸗ wöhnlichen Regeln zu entfernen. Art. 744.„Noch lebende Perſonen kann man nicht re⸗ »präſentiren, ſondern nur diejenigen, die entweder natürlich „oder buͤrgerlich todt ſind.« „Denjenigen kann man repraͤſentiren, auf deſſen Erb⸗ »ſchaſt man Verzicht gethan hat.« Leiſtet der Vater auf die Erbſchaft Verzicht, ſo können ſeine Kinder ihn nicht repräſentiren, weil er noch lebt; wäre aber kein anderer Erbe vorhanden, als der Vater, oder wäre niemand, der mit ihm entweder unmittelbar oder mittelſt des Repräſentations-Rechtes concurriren könnte, dann wuͤrden ſeine Kinder, Kraft ihres eigenen Rechtes zur Succeſſion ge⸗ langen. S. die Anmerkung zum Art. 730. Der zweyte Theil des Artikels ſtimmt mit der alten Ju⸗ risprudenz iverein, nach welcher es nicht nothwendig war, Erbe von jemanden zu ſeyn, um ihn zu repräſentiren. Lebrun, des Success. liv. 3. ch. 5. Sect. J. n. 10. Von der Suceeſſion der Abkoͤmmlinge(Desrendenten). Art. 745.„Die Kinder oder ihre Abkömmlinge ſucce⸗ „diren ihren Eltern, Großeltern oder übrigen Ascendenten, „ohne Unterſchied des Geſchlechts oder der Erſtgeburt, ſelbſt „dann, wenn ſie aus verſchiedenen Ehen herſtammen.“ „Sie ſuccediren zu gleichen Theilen und nach Anzahl der „Koͤpfe, wenn ſie ſich alle im erſten Grade befinden, und— 190 I. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. „kraft ihres eigenen Rechtes zur Erbſchaft berufen ſind; ſie „ſuccediren nach den Staͤmmen, wenn ſie insgeſammt oder „zum Theil kraft des Repräſentations⸗Rechtes zur Erbſchaft „gelangen.“ In Betreff des zweyten Theiles des Artikels muß man ſich wohl an dasjenige erinnern, was im Art. 743 geſagt wird, daß nehmlich die von verſchiedenen Kindern abſtam⸗ menden Enkel immer nach den Stämmen ſuccediren. Vierter Abſchnitt⸗ Von der Succeſſion der Aseendenten. Art. 746.„Wenn der Verſtorbene keine Nachkommen, „keine Geſchwiſter, noch Abkömmlinge von ihnen zuruͤckge⸗ „laſſen hat, ſo wird die Erbſchaft in zwey gleiche „Theile unter die Ascendenten der väterlichen, und die As⸗ „cendenten der muͤtterlichen Linie getheilt.“ „Der Ascendent, der im nächſten Grade iſt, erhaͤlt die „ſeiner Linie zugewieſene Haͤlfte mit Ausſchließung aller „andern.« „Ascendenten, die ſich in gleichen Grade m erben „nach Anzahl der Köpfe.« Dieſer Artikel ſpricht von andern Ascendenten, als von Vater und Mutter; die Rechte dieſer letztern, im Falle ſie mit Brüdern, Schſſtetn⸗ oder Descendenten der Geſchwiſter concurriren, ſetzt der Art. 748 feſt. Die übrigen Ascenden⸗ ten aber werden durch die Geſchwiſter oder deren Abkömm⸗ linge ausgeſchloſſen. Eben dieſe Ascendenten ſchließen in der Linie, worin ſie ſich befinden, alle andere Verwandten, ſelbſt die Oheime und Tanten des Verſtorbenen, ſeine Vetter u. ſ⸗ w. aus. Unter die Ascendenten der väterlichen, und jene der mut⸗ terlichen Linie wird die Erbſchaft zur Hälfte getheilt, und der Nächſte in jeder Linie ſuccedirt; dagegen ſchließt er einen Ascendenten, der entfernter iſt, als er, und in der andern Linie allein, oder der nächſte iſt, nicht aus, indem die bey⸗ — 1II. Buch. I. Tit. Von der Sneceſſion.= 191 den Linien unter ſich nichts gemeinſchaftliches haben; nur in Ermangelung von Ascendenten, oder andern Verwandten in einer der Linien, würde die Erbſchaft auf die andere Linie zurückfallen. Db die Ascendenten auch durch die halbbürtigen Geſchwi⸗ ſter von väterlicher oder muͤtterlicher Seite, oder bloß durch die vollbuͤrtigen ausgeſchloſſen werden, dieß werden wir beym Art. 750 ſehen. Art. 747.» Die Ascendenten haben ein ausſchließendes „Erbrecht an den Sachen, die ſie ihren ohne Abkömilinge „geſtorbenen Kindern oder Enkeln geſchenkt hatten, wenn die »geſchenkten Gegenſtände noch in Natur in der Erbſchaft „ſich vorfinden.« „Sind die Sachen veräußert, ſo erhalten die Ascendenten „den etwa noch ruͤckſtändigen Kaufpreis. Sie erben auf „gleiche Weiſe die Anſpruͤche, welche dem Geſchenknehmer „auf Wiedererſtattung der Sachen zuſtehen mögen(baction „en reprise). Die Ascendenten haben ein Erbrecht. Man hat ſich hier eines ſehr uneigentlichen Ausdruckes des Art. 313 des Gewohnheits-Rechtes von Paris bedient, worin es eben⸗ falls heißt: die Ascendenten haben ein Erbrecht an den Sachen, die ſie ihren ohne Abkoͤmmlinge verſtorbenen Rindern geſchenkt haben. In der That iſt es nicht wahr⸗ daß die Ascendenten mittelſt eines Erbfolge-Rechtes die von ihnen geſchenkten Sachen zuruͤcknehmen, weil ſie hiezu be⸗ rechtigt ſind, ohne Erben zu ſeyn, und ſelbſt dann, wenn ſie auf die Erbſchaft ihrer Kinder Verzicht leiſten. Inzwiſchen ſind die Folgen dieſes uneigentlichen Ausdruckes ſehr wichtig. Das eigentliche Wort war das in T. jure Fuccursum. 6. de jure dot. enthaltene, und auf die Billigkeit gegruͤndete Rückfalls⸗Recht, nach welchem der Vater, wenn ſeine Toch⸗ ter, der er einen Brautſchatz mitgegeben hat, ohne Kinder zu hinterlaſſen ſtirbt, denſelben Vorzugsweiſe vor Fremden zu⸗ 192 m. Buch. 1. Tit. Von der Sueceſſion. rücknimmt, denen er gewiß ſeine Gäter nicht ſchenken wollte. Nach der Praris der Provinzen, die ihre eigene Gewohn⸗ heits-Rechte hatten, und ſelbſt nach jener des Parlamentes von Bordeaur, wie Lapeyréère p. 384. n. 116 bezeugt, ſtand dieſes Rückfalls⸗Recht bloß den Ascendenten zu; beym Par⸗ lamente von Toulouſe hingegen hatte man es auf die Schwe⸗ ſter und Brüder, Tanten und Oheime ausgedehnt. Serres, inst. p. 182. Gemäß unſerem Artikel kann aber dieſe Aus⸗ dehnung nicht mehr Statt haben. Kraft dieſes Rechtes kamen die geſchenkten Sachen auf den Geſchenkgeber zurück, und zwar ſrey von allen vom Ge⸗ ſchenknehmer darauf gelegten Laſten und Hypotheken, nur mit Vorbehalt des ſubſidiariſchen Hypotheken. Rechtes, wel⸗ ches der Frau des letztern wegen des Brautſchatzes zuſtand. Auch dieſe Jurisprudenz iſt abgeſchafft; der Geſchenkgebet kann die Güter nur mit den Hypotheken, womit der Be⸗ ſchenkte ſie allenfalls beſchwert hat, zurücknehmen, und er muß nach dem verhöltnißmaͤßigen Werthe der Güter, die er zurücknimmt, mit den Erben, beytragen, um ſie frey zu machen. Ueberdieß iſt er um ſo weniger befugt, die vom Donatar damit vorgenommenen Veraͤußerungen anzugreifen, da unſer Artikel ihm bloß das Recht ertheilt, den noch etwa davon rückſtaͤndigen Kaufpreis in Anſpruch zu nehmen⸗ Hätte aber der Geſchenknehmer die aus den Veraͤußerun⸗ gen gelöſten Kaufſchillinge zum Ankaufe anderer Güter, oder zur Tilgung von Schulden verwendet, die zur Zeit der Schenkung vorhanden waren, ſollte der Ascendent in dieſen Fällen nicht berechtigt ſeyn, auf die Wieder⸗Anlage, oder Verwendung Anſprüche zu machen? Der Verbal⸗Prozeß ſcheint dieſes zu ſagen, und ohnehin ſcheint es ganz gerecht zu ſeyn⸗ Beſtand die Schenkung in Mobilien, ſo konnte der Ge⸗ ſchenkgeber ſie nur in dem Zuſtande, worin ſie ſich befin⸗ den, zurücknehmen⸗ 1I. Buch. 1. Tit. Von der Surceſſion. 199 Beſtand ſie in einer zum Brautſchatze mitgegebenen Sum⸗ me Geldes, ſo hätte der Ascendent das Recht, ſie ſich zuruͤck⸗ geben zu laſſen, ſo wie dieß im Falle einer Separation der Donatar ſelbſt haͤtte thun können. Er erbt ja die Klage auf Wiedererſtattung, und im Verbal⸗Prozeſſe ſowohl, als im Artikel iſt dieſes ausdruͤcklich enthalten. Beſtand ſie in einer bloß geſchenkten Summe, und die nicht einem dritten gegen eine Hypothek vorgeſchoſſen wor⸗ den iſt, dann würde der Ascendent, wenn ſie ſich in der Erbſchaft des Descendenten bar vorfaͤnde, befugt ſeyn, ſie zuruͤckzunehmen; eben ſo würde es ſich dann verhalten, wenn der Geſchenknehmer ſelbſt Güter, die noch in ſeinen Zaͤnden beruhen, damit angekauft, oder ſie einem dritten lehnbar vorgeſchoſſen, der ſeine Schuld noch nicht getilget hätte, oder auch ſolche zur Tilgung ſeiner eigenen Schulden ver⸗ wendet hätte; ſo daß meines Erachtens das Rückfalls⸗Recht immer Statt haben muß, die Schenkung mag in Mobilien oder Immobilien beſtanden haben, es ſey dann, daß der Ge⸗ genſtand derſelben in den Händen des Donatars zu Grunde gegangen, oder von ihm, ohne einige nuͤtzliche Verwendung verſchleudert worden ſey. In allen uͤbrigen Faͤllen muß nach dem Grundſatze ſelbſt, aus welchem das Rückfalls⸗ oder Succeſſions-Recht zu Gunſten der Ascendenten einge⸗ führt worden iſt, und aus jenem großen Billigkeits-Grunde, neminem er alterius Jacturd locupletari debere, die Sache oder ihr Werth auf den Geſchenkgeber wieder zurückkommen. Uebrigens muß man eingeſtehen, daß der Verbal⸗Prozeß in Anſehung dieſes Gegenſtandes ſehr dunkel iſt. Hier iſt aber noch eine andere Frage. Der Artikel ſagt, daß die Ascendenten die Sachen erben, die ſie ihren ohne Nachkommenſchaft verſtorbenen Descendenten geſchenkt haben. geſetzt, der Descendent hinterläßt Kinder, die aber vor dem Ascendenten, der die Schenkung gemacht hat, ſterben, tritt das Ruͤckfalls- oder Succeſſions⸗Recht nun auch noch zu Malev. 1I. 13 194 UI. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. Gunſten dieſes Letztern ein, oder iſt es bloß dadurch erloſchen, daß der Donatar Kinder zuruͤckgelaſſen hat? Hält man ſich ſtrenge an den Worten unſeres Artikels, ſo ſieht man ſich gendthigt, zu entſcheiden, daß dieſes Recht erloſchen iſt; denn der Ascendent nimmt ja die geſchenkten Sachen Kraft eines Erbrechtes zurück; man muß alſo den uſtand der Dinge einzig ſo betrachten, wie er zur Zeit des Abſterbens des Geſchenknehmers iſt; nun unterliegt es aber keinem Zweifel, daß zu dieſer Epoche der Ruͤckfall nicht Statt haben kann, weil der Donatar nicht ohne Abkömmlinge ge⸗ ſtorben iſt. Inzwiſchen wird man die entgegengeſetzte Meinung an⸗ zunehmen geneigt ſeyn, wenn man darauf Rückſicht nimmt, daß unſer Artikel die Verfügung der Gewohnheits-Rechte von Paris und Orleans mit den nehmlichen Worten bloß erneuert, und daß es in dem Umfange dieſer Gewohnheits⸗ Rechte, ſo wie überhaupt in dem ganzen übrigen Frankreich, als Grundſatz angenommen war, daß der Ascendent ſeine Anwartſchaft erſt dann verlor, wenn zur Zeit ſeines Todes Descendenten ſeines Geſchenknehmers vorhanden waren. S⸗ hieruͤber Cambolas, lib. 1. 5 Catellan, liv. 5. ch 8⸗ Ricart, Tom. 1. part. 3. ch. 7. Sect. 4. Lebrun, liw. I. cR. b. Fect. 2. n. 30 Pothier, Bourjon, ete. ſer Artikel ſchließt dieſe Art ihn ſo zu verſie⸗ Selbſt unſ hen, nicht beſtimmt aus; die Ascendenten beruft er zur Suc⸗ ceſſion in den Sachen, die ſie ihren ohne Abkömmlinge ge⸗ ſtorbenen Descendenten geſchenkt haben, er beſchränkt aber den Fall dieſes Abſterbens ohne Nachkommenſchaft nicht, und wenn er ſich bey Lebzeiten des berufenen Geſchenkgebers ereignet, ſo kann man ſagen, daß es ſo wohl der That nach, als auch nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche ganz wahr iſt, daß der Descendent ohne Abkoͤmmlinge geſtorben auch kam bey der Discuſſion dieſes Artikels nichts vor, was auf den Gedanken fuͤhren künnte, daß er in einem andern Sinne, als jenem verſtanden werden müßte, den man ihm IM. Buch. I. Tit. Von der Suecceſſion. 195 immer beygelegt hat. Inzwiſcher muß man eingeſtehen, daß der Ausdruck: haben ein Erbrecht, ſtrenge genommen, der entgegengeſetzten Meinung viel Gewicht gibt. Art. 748.»Ueberlebten der Vater und die Mutter ihr „ohne Nachkommenſchaft verſtorbenes Kind, dieſes hinterließ „aber noch Geſchwiſter oder Abitmmlinge von ihnen, ſo „wird die Erbſchaſt in zwey gleiche Theile getheilt, und nur „eine Hälfte davon faͤllt auf den Vater und die Mutter, wel⸗ „che ſie unter ſich gleich theilen⸗« »Die andere Hälfte gebührt den Geſchwiſtern oder ihren »„Abkoͤmmlingen, wie in dem§. Abſchnitte dieſes Capitels „erklärt werden wird.« Art. 740.» Wenn in dem Falle, da der Erblaſſer zwar „keine Nachkommen, doch aber Geſchwiſter oder Abkömmlin⸗ »ge von ihnen zurückläßt, deſſen Vater oder Mutter ſchon „todt iſt, ſo waͤchſt das Erbtheil, das dem Verſtorbenen von „ihnen, zu Folge des vorhergehenden Artikels zugefallen waͤ⸗ „re, der Hälfte an, welche den Geſchwiſtern oder ihren Re⸗ »präſentanten deferirt iſt, wie im§. Abſchnitte dieſes Capi⸗ „tels erklärt werden ſoll.« Das roͤmiſche Recht theilte ganz einfach unter den Eltern und Geſchwiſtern oder deren Repräſentanten die Erbſchaft nach der Anzahl der Köpfe; war z. B. nur der Vater und ein Bruder vorhanden, ſo nahm jeder die Hälfte; war der Vater und die Mutter, und zwey Brüder oder Schweſtern vorhanden, ſo hatte jeder einen Viertheil; war nur der Va⸗ ter, oder die Mutter, und zwey Brüder oder Schweſtern vorhanden, ſo bekam jeder von ihnen ein Drittheil. Dieſe Regel war deutlicher, leichter zu behalten, und paßte auch mehr auf die natürliche Zuneigung, nach welcher die Succeſ⸗ ſions-Drdnung eingerichtet werden muß⸗ 196 III. Buch. 1. Tit. Von der Sueceſſion Fünfter Ab ſchnitt⸗ Von der Sueceſſion der Seiten⸗Verwandten. Art. 750.»Wenn der Vater und die Mutter eines „Erblaſſers verſtorben ſind, der keine Nachkommen zuruͤck⸗ „läßt, ſo ſind ſeine Geſchwiſter oder ihre Abkömmlinge mit „Ausſchließung der Ascendenten und der uͤbrigen Seiten⸗ „Verwandten zur Erbfolge berufen⸗« „Sie erben entweder aus eigenem Rechte, oder vermöge „der Repraͤſentation, wie im 2. Abſchnitte die ſes Capitels „feſtgeſetzt worden iſt.““ Hat unſer Artikel bloß von vollbürtigen Brüdern und Schweſtern, oder von Brüdern und Schweſtern uͤberhaupt, ſie mögen vollbuͤrtige oder halbbürtige, von vaͤterlicher oder mü te lich r Seite ſeyn, ſprechen wollen? Eine wichtige Frage, worüber die Rechtsgelehrten und die Tribunaͤle uneinig ſind⸗ Um zu behaupten, daß die halbbürtigen Geſchwiſter von väterlicher oder muͤtterlicher Seite und ihre Descendenten, außer ihrer Linie, die Ascendenten, Vater und Mutter jedoch ausgenommen, und alle Seiten-Verwandten nicht ausſchlie⸗ ßen, ſagt man: nach der Vorſchrift des Art. 733 wird jede, Ascendenten oder Seiten-Verwandten angefallene Erbſchaſt in zwey gleiche Theile, einen nehmlich fuͤr die vaͤterliche, den andern fuͤr die mütterliche Linie getheilt, und die Verwand⸗ ten von väterlicher oder muͤtterlicher Seite gehen nur in ih⸗ rer Linie zur Theilung, jedoch ohne Nachtheil der im Art. 732 vorkommenden Beſtimmung; dieſer Art. 752 ſpricht indeſſen bloß von dem Falle, wo die halbbürtigen Geſchwiſter von väterlicher oder muͤtterlicher Seite mit Vater und Mutter concurriren, und nur im Falle dieſer Concurrenz ſuccediren die halbblrtigen Geſchwiſter in der ganzen Hälfte, oder in den ganzen drey Viertheilen, die das Geſetz für ſie beſtimmt, und ſchließen alle übrigen Verwandten der andern Linie aus; in den übrigen Faͤllen können ſie alſo dieſelben nicht aus⸗ ſchließen⸗ M. Buch. 1. Tit. Von der Snucceſſion. 197 Für die entgegengeſetzte Meinung ſagt man: es ſey unge⸗ reimt anzunehmen, daß ein halbbuͤrtiger Bruder von vaͤterli⸗ cher oder muͤtterlicher Seite den Vater oder die Mutter auf ein Viertheil der Nachlaſſenſchaft einſchränken, und fuͤr ſich die drey übrigen Viertheile behalten, dagegen aber nur die Hälfte haben ſollte, wenn er bloß mit einem concurrirte, der allenfalls im zwoͤlften Grade dem Verſtorbenen anver— wandt wäre. Dieſe Vorausſetzung iſt in der That unbegreiflich, und es laͤßt ſich nicht vermuthen, daß das Geſetz eine ſolche Unge— rechtigkeit habe begehen wollen. Der Art. 750 ſpricht von Bruͤdern und Schweſtern im Allgemeinen, und begreift folg⸗ lich die Halbbürtigen von väterlicher und muͤtterlicher Seite eben ſowohl wie die Vollbürtigen in ſich, ſobal der ſie nicht an⸗ ders bezeichnet; es iſt ſogar erwieſen, daß es die Abſicht des Geſetzes war, ſie ſämmtlich in ſeiner Verfuͤgung zu umfaſ⸗ ſen, weil es im Art. 752 beſtimmt, wie es in dem Falle ge— halten werden ſoll, wenn ſie aus verſchiedenen Ehen ent⸗ ſproſſen ſind; keinem Zweifel iſt es alſo unterworfen, daß ſowohl die halbbuͤrtigen als vollbuͤrtigen Geſchwiſter alle an⸗ dere Seiten-Verwandten, und alle Ascendenten, nur Vater und Mutter ausgenommen, ausſchließen, und die ganze Erb— ſchaft zu ſich nehmen. Wenn es auch ſchon im Art. 733 heißt, daß jede Erbſchaft in zwey Theile getheilt werden, und die Verwandten von vaͤterlicher und mütterlicher Seite nur in ihrer Linie zur Theilung gehen ſollen, ohne Nachtheil der im Art. 752 vor⸗ kommenden Beſtimmung, ſo iſt doch die Folgerung, die da⸗ raus hergeleitet wird, nur ein Raiſonnement, welches vor der ausdrücklichen Verfügung des Art. 730, nach welchem die Geſchwiſter allein, mit Ausſchließung aller Ascenden⸗ ten und Seiter-Verwandten, ſuccediren, verſchwinden muß.*²) *) Ganz nach dieſen Grundſätzen entſchied auch a), der Appella⸗ tions⸗Hof von Bruͤſſel am 28. Thermidor 12. J. zu Gunſten 198 I. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. Art. 751.„Wenn Vater und Mutter des ohne Nach⸗ „kommen verſtorbenen Erblaſſers ihn überlebt haben, ſo ſind „ſeine Geſchwiſter oder ihre Repraͤſentanten nur zu einer „Haͤlfte des Nachlaſſes berufen. Ueberlebt den Erblaſſer „nur der Vater oder die Mutter, ſo efhalten ſie drey „PViertel.“ Dieſer Artikel iſt nur eine Wiederhohlung der Art. 748 und 749. Art. 752.„Die Theilung der Hälfte oder der drey „Viertel, welche den Beſtimmungen des vorhergehenden Arti⸗ „kels zu Folge den Geſchwiſtern zufallen, geſchieht unter „ihnen, wenn ſie alle aus einer Ehe entſproſſen ſind, zu „gleichen Theilen; ſind ſie aus verſchiedenen Ehen, ſo erhält „eine jede von beyden Linien des Verſtorbenen, die vaͤterliche „und die mütterliche, eine Haͤlfte; die vollbürtigen Geſchwi— „ſter gehen in beyden Linien zu Theil, die halbbürtigen „Geſchwiſter von der Mutter allein, oder von dem Vater „allein kommen dagegen nur in einer Linie, jeder in der ſei— „nigen zur Theilung; ſind nur Geſchwiſter von einer Seite „vorhanden, ſo gelangen ſie zur ganzen Erbſchaft mit Aus⸗ „ſchließung aller uͤbrigen Verwandten der andern Linie.“ S. die Anmerkung zum Art. 750. Art. 753.„Wenn keine Geſchwiſter oder Abkoͤmmlinge 8 von ihnen, und in einer oder der andern Linie keine Ascen⸗ „denten am Leben ſind, ſo faͤllt die Erbſchaft zur Haͤlfte „auf die uͤberlebenden Ascendenten, und zur andern Hälfte „auf die naͤchſten Verwandten der andern Linie.“ der halbbürtigen Schweſtern des Philipp Starſſe von můt⸗ terlicher Seite, gegen deſſen Seiten-Verwandten von väterlicher Seite; und b), der Appellations⸗Hof von Nancy am s. Fri⸗ majre 13. J. zu Gunſten der Descendenten zweyer halbbürtigen Schweſtern von vaͤterlicher Seite, gegen den Sohn eines Dheims der Verſtorbenen von väterlicher Seite,(Jurisprud. de la Couy de Cassat. XIII. jm Anhange P. 39, 40, 75, 79 . m. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 195 „Treffen mehrere Seiten-Verwandten, die in gleichem „Grade ſind, zuſammen, ſo theilen dieſe nach der Anzahl „der Koͤpfe.« In Ermangelung von Geſchwiſtern, oder Descendenten von ihnen, erben die Ascendenten, wenn ihrer in beyden Li⸗ nien vorhanden ſind, gemäß dem Art. 746 mit Ausſchließung der Seiten⸗Verwandten. Sind nur Ascendenten in einer Linie vorhanden, ſo erben ſie in dieſer Linie mit Ausſchließung der Seiten⸗Verwandten, und dieſe nehmen nach der Nähe des Grades die andere Haͤlfte zu ſich. Sind in keiner Linie Ascendenten vorhanden, ſo wird die Nachlaſſenſchaft zur Haͤlſte unter die Seiten⸗Verwandten von vaterlicher, und jene von muͤtterlicher Seite getheilt. Sind in einer Linie mehrere, die im nehmlichen Grade verwandt ſind, ſo theilen ſie nach Anzahl der Kopfe⸗ Art. 754.„In dem Falle des vorhergehenden Artikels „hat der Ueberlebende von beyden Eltern den Nießbrauch „an einem Drittel der Güter, die er dem Eigenthum nach „nicht exbt.“ Dieß iſt eine beſondere Verfügung, welche die Gewohn⸗ heits⸗Rechte von Paris und Orleans nachahmt, die dieſen Nießbrauch den Ascendenten an dem erworbenen Vermdgen ihrer Kinder unter verſchiedenen Bedingungen verliehen, die Lebrun, des success. liv. 1. ch. 5. Sect. 3Z. erläutert. Nach dem römiſcheu Rechte hatte der Vater keinen Nießbrauch an dem Antheile, der ſeinem Kinde in den Erbſchaften anfiel, deren Eigenthum ſie miteinander theilten. Freylich theilten aber auch die Eltern nur mit ihren übrigen Kindern die Nachlaſſenſchaft eines vorverſtorhenen Kindes, und nicht mit einem Verwandten im zwölften Grade; es war alſo noth⸗ wendig ihnen einige Entſchaͤdigung zu verſchaffen, da man ihnen ſolche Concurrenten gegen die Stimme der Natur, und den gewoͤhnlichen Gang der Neigungen des Verſtorbenen zur Seite ſetzte⸗ UI. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. Art. 755.„Ueber den zwölften Grad entfernte Ver⸗ „wandten erben nicht. „Wenn in einer von beyden Linien keine Verwandten in „einem erbfähigen Grade vorhanden ſind, ſo erben die Ver⸗ „wandten der andern Linie das Ganze.“ Man erinnere ſich, daß die Verwandtſchafts-Grade nach dem bürgerlichen Rechte gezählt werden, und die Verwand⸗ ten im zwölften Grade doch nur nach dem gewöhnlichen Sprach⸗-Gebrauche im ſechſten Grade verwandt ſind. te Von der Irregular⸗Succeſſion. Srſter Whſch5 tt⸗ Von den Rechten natuͤrlicher Kinder auf das Verwoͤgen ihrer El⸗ tern, und von der Erbfolge in dem Nachlaſſe natürlicher Kin⸗ der, die ohne Abkömmlinge verſtorben ſind. Art. 756.„ Die natürlichen Kinder erben nicht; das Geſetz „gibt ihnen nur dann ein Recht auf den Nachlaß ihrer ver⸗ »ſtorbenen Eltern, wenn ſie geſetzlich anerkannt ſind. Es „gibt ihnen kein Recht auf den Nachlaß der Verwandten „ihres Vaters oder ihrer Mutter. Nach der L. 5. Cod. ad SF0. Orphit. ſuccedirten die na⸗ tärlichen Kinder ihrer Mutter eben ſo wie die ehelich gebor— nen, und nach dem Therthillianiſchen Rathsſchluſſe ſuccedirte auch wechſelweiſe die Mutter ihnen; anders verhielt es ſich aber in Hinſicht des Vaters: die natuͤrlichen Kinder erhiel— ten unter ſich ſämmtlich nur den ſechſten Theil ſeines Ver⸗ moͤgens, wenn er keine eheliche Kinder hatte, und hatte er deren, ſo bekamen ſie weiter nichts, als Alimente. Nov. 89. cap. 12. In Frankreich wurden dieſe Geſetze nicht beobachtet, aus⸗ genommen in dem Umfange des Parlamentes von Grenoble, und in den Gewohnheits-Rechten von Artois, Saint⸗Omer, un ich and ode det ſo ein Elt Pr all zuk del be me nu ſch ber hie ſilb nic ſh buh So Be un Ar ſich her UI. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. 201 und Valenciennes, wo die wechſelſeitige Erbfolge der natür⸗ lichen Kinder und der Mutter angenommen war. An keinem andern Orte erbten die natürlichen Kinder ihren Vater oder ihre Mutter, und umgekehrt, konnten ſie dieſelbe weder zu Erben einſetzen, noch von ihnen zu Erben ernannt wer⸗ den; nur ließ man den Baſtarden und zwar den einfachen ſo wohl, als jenen, die aus einem Ehebruche, oder aus einer Blutſchande erzeugt waren, aus dem Vermoͤgen ihrer Eltern Alimente ſo lange, bis ſie im Stande waren, ihr Brod zu gewinnnen, und ein Gewerb anzufangen, oder auch allenfalls ſtatt derſelben eine mäßige Summe Geldes zukommen. S. Polive, liv. 5. ch. 34. Catellan und Ve- del, liv. 2. ch. 95. Henris, tom. I. lib. 6. quest. 9. Auch unſer Artikel legt ihnen den Titel Erben nicht bey; in der erſten Redaction ward ihr Recht mit dem Nah⸗ men einer Forderung belegt; weil aber dieſe Benen⸗ nung mehrern mißfiel, ſo beſchraͤnkte man ſich auf den ſchwankenden Ausdruck Recht ein. Nur auf das Vermoͤgen ihrer verſtorbenen Eltern verleiht ihnen unſer Artikel ein Recht. Sollte man nicht hieraus ſchließen können, daß ſie bey Lebzeiten ihrer Eltern, ſelbſt dann, wenn ſie von ihnen anerkannt worden ſind, nicht einmahl auf Alimente Anſpruch zu machen befugt ſeyen? Dieſe Schlußfolge wäre indeſſen irrig; Alimente ge— buͤhren ihnen unſtreitig, nachdem ſie anerkannt worden ſind. So gar ohne dieſe Anerkennung wuͤrde die Mutter, wenn der Beweis gegen ſie geliefert worden, daß ſie die Mutter iſt, und eben ſo der Vater im Falle der Entführung, wovon im Art. 340 die Rede war, zur Alimentation verbunden ſeyn, wenn er für den Vater waͤre erklaͤrt worden. Eine andere Folge laͤßt ſich aber daraus herleiten, die richtiger iſt, nehmlich dieſe, daß die natürlichen Kinder nicht berechtigt ſind, auf die Reduction der von ihren Eltern vor 202 1II. Buch. I. Tit. Von der Suceceſſion. ihrem Tode allenfalls gemachten Schenkungen anzutragen, um auf dieſe Art die vom Geſetze ihnen beygelegten Quoten ergänzt zu erhalten; denn nur auf den Nachlaß der Eltern beſtimmt es ihre Rechte; was aber verſchenkt iſt, macht keinen Theil des Rachlaſſes mehr aus, ſo wie dann auch die natürlichen Kinder nicht unter der Zahl derjenigen begriffen ſind, denen das Cap. 3. des Titels von Schenkungen die Beſugniß ertheilt, eine ſolche Reduction zu verlangen. Auf eben dieſe Weiſe erklärte Herr Jaubert, in ſeinem Berichte uͤber das Geſetz von den Schenkungen, ſehr kraftvoll unſern Artikel, und ſeine Meinung hat keinen Widerſpruch erlitten⸗ Auch ſteht dieſes mit dem nicht im Widerſpruche, was wir von den adoptirten Kindern geſagt haben, denn dieſen legt das Geſetz die Rechte der ehelichen Kinder bey, was nirgends in Hinſicht der natuͤrlichen Kinder der Fall iſt. Ich ſehe mich daher gendthigt, der Lehre beyzutreten, die ich in zwey ſchaͤtzbaren Werken, den Pandectes fran- gaises, und dem Commentar des Herrn Chabot de P'Allier, ͤber den Titel von der Succeſſion vorgetragen finde, und worin den natüͤrlichen Kindern die Befugniß abgeſprochen wird, auf Reduction der Schenkungen unter den Lebenden anzutragen. Wenn aber der letztere Schriftſteller behauptet, daß ein nas türliches Kind ebenfalls durch eine teſtamentariſche Verordnung aller Rechte, die ihm das Geſetz verleiht, beraubt werden konne, und keine Anſpruͤche mehr zu machen habe, wenn ſeine Eltern ihren ganzen Nachlaß durch Vermächfniſſe an andere Perſonen erſchöpft haͤtten, ſo muß ich dieſer Behaup tung deſto mehr Einwendungen entgegenſetzen. Ich bin uͤber⸗ zeugt, daß dieß die Abſicht des Geſetzgebers nicht war, und daß dieſe Auslegung dem allgemeinen Geiſte des Geſetzes zuwid er iſt. Das Geſetz wollte, daß das natuͤrliche Kind diefen oder jenen beſtimmten Antheil aus dem Vermögen ſeiner verſtor⸗ — 78 r„—— —5 1II. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 203 benen Eltern, oder ſonſt aus ihrem Nachlaſſe haben ſoll; zugegeben, daß die Eltern bey ihren Lebzeiten, und durch Acte unter Lebenden das natuͤrliche Kind die ſes Antheiles berauben können, weil es nur Anſprüche auf dasjenige zu machen hat, was ſie hinterlaſſen; daß ſie aber durch Ver⸗ ordnungen auf den Todesfall, die erſt nach ihrem Tode Kraft und Wirkung haben können, ihr natürliches Kind von dem Antheile auszuſchließen befugt ſeyen, den das Geſetz ihm in dem Augenblicke dieſes Abſterbens anweiſt, dieß läßt ſich meines Erachtens weder mit den Grundſätzen, noch mit dem Willen des Geſetzes vereinigen. Was wuͤrde man von der Verordnung eines natuͤrlichen Vaters halten, der in ſeinem Teſtamente erklärte, er wolle nicht, daß ſein Kind aus ſeinem Vermögen die Quote haben ſoll, die das Geſetz ihm zuerkennt? Zuverläßig würde man dieſe Verordnung, als ungeſetzlich und nichtig anſehen; iſt es nun aber nicht gleich viel, ob der Vater dieſes buchſtaͤblich verordne, oder ob er dem Geſetze zum Trotze, ſein ganzes Vermögen im Teſtamente andern vermacht, und kann er durch eine indirecte Verfuͤgung das thun, was das Geſetz, ihm direct zu thun, verbiethet? Man wendet ein 1), der Art. 916 gebe bloß den eheli⸗ chen Descendenten und Ascendenten das Recht, die Erſchöp⸗ fung des Vermögens durch Acte unter den Lebenden, oder durch teſtamentgriſche Verfügungen zu verhindern; aber das Wort: eheliche kommt in dieſem Artikel nicht ausdrück⸗ lich vor; was liegt aber auch daran, daß des natuͤrlichen Kindes darin keine buchſtäbliche Erwaͤhnung geſchieht, da das Geſetz in andern ſo beſtimmten Artikeln will, daß es in dem Nachlaſſe ſeiner Eltern dieſen oder jenen Antheil haben ſoll? 2) Sagt man, das Geſetz erlaube, die Verwandten, (ausgenommen die Ascendenten und Descendenten) durch teſtamentariſche Verordnungen um das ganze Vermögen zu bringen, und das natürliche Kind habe kein groͤßeres Vor— recht vor dieſen Verwandten; gewiß iſt aber das natuͤrliche —,— 20 ½ 1II. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. Kind mehr privilegirt, als jene andere Verwandten, denn dieſe haben, wenn eheliche Kinder oder Ascendenten vor⸗ handen ſind, keine Anſpruͤche an der Nachlaſſenſchaft, dage⸗ gen das Geſetz dem natürlichen Kinde einen Antheil verleiht, ſelbſt dann, wenn eheliche Kinder vorhanden ſind; überdieß erlaubt das Geſetz ausdrucklich, alle jene andere Verwandten durch teſtamentariſche Verfügungen des ganzen zu berauben, weit entfernt iſt es aber, etwas ähnliches in Hinſicht des natürlichen Kindes zu ſagen, indem es ihm einen beſtimmten Antheil anweiſt, ſeine Eltern moͤgen ein Teſtament errichtet haben oder nicht.*) *) Seine Eltern mögen ein TDeſtament errichtet haben oder nicht. Dieſes, ſagt der Herr Verfaſſer vor dem Schluſſe des 4. Bandes dieſes Werkes, verdient erläutert zu werden. In den Art. 737 und 78 heißt es, das Recht des natuͤrli⸗ chen Kindes auf den Nachlaß ſeiner verſtorbenen Eltern beſtehe, wenn eheliche Abkoͤmmlinge vorhanden ſind, in einem Drittel der Erbportion, welche es erhalten haͤtte, wenn es ehelich geweſen wäre; in der Haͤlfte, wenn nur Ascendenten oder Geſchwiſter vorhanden ſind, in drey Viertel, wenn weder Deseendenten, noch Ascendenten, noch Geſchwiſter vorhanden ſind, und in dem ganzen Nachlaſſe, wenn ſein Vater oder ſeine Mutter keine Ver⸗ wandten in einem ſucceſſionsfähigen Grade zuruͤckläßt. Im Art. gos heißt es: natuͤrliche Kinder können weder durch Schenkungen unter Lebenden, noch durch Teſtament etwas mehr erhalten, als ihnen unter dem Titel von der Sueeeſ⸗ ſion zugeſtanden iſt: es ſcheint alſo wohl, daß ihr Antheil im⸗ mer der nehmliche d. h. immer durch jenen des ehelichen Kindes beſtimmt ſeyn muß. Nur deßwegen findet man ſogar etwas unſchickliches bey die⸗ ſer Verfuͤgung, weil man den Sinn des Geſetzes nicht richtig auffaßt, und einen Ausdruck des Art. 78 gar zu buchſtablich nimmt. Der Art. 757 ſtellt, in allen Fällen, den geſetzlichen Antheil des ehelichen Kindes, als Maßſtab der Rechte des natuͤrlichen Kindes auf; dieſem legt er bloß eine Quotität der Rechte des erſtern bey; wenigſtens ſetzen die Worte dieſes Artikels dieß vor⸗ aus, und der Verbal⸗Prozeß beweiſt es; verſteht man aber dieſen ——— — UI. Buch. I. Tit. Von der Eucceſſion. 205 Man ſagt endlich 3), im Titel von der Succeſſion be⸗ ſtimme das Geſetz den Antheil des natuͤrlichen Kindes; allein auch dieß iſt unerheblich; der Art. 908 im Titel von den Schen kungen erwähnt ja auch ſeines Antheiles, im Falle ſeine Eltern disponiren; und— was liegt denn wohl daran, ob ſeine Rechte im Titel von der Erbfolge oder in jenem von den Schenkungen beſtimmt werden, ſo bald ſie doch immer die nehmlichen ſeyn ſollen? Wie werden aber die Rechte der natürlichen Kinder be⸗ richtigt, und aus welchem Vermogens⸗Antheile ihrer Eltern werden ſie hergenommen? Aus dem disponiblen Antheile werden ſie berichtigt und hergenommen; zuerſt muß nehm⸗ Artikel in dieſem Sinne, ſo ſtimmt er vollkommen mit der Mo⸗ ral, und mit der Billigkeit überein, und paßt in gleichem Maße auf die teſtamentariſche ſo wohl, als auf die geſetzliche Erbfolge. Freylich ſpricht der Art. 753 von der ganzen Nachlaſſenſchaft der Eltern, nicht aber von der ganzen Erbportion eines eheli⸗ chen Kindes, woraus man dann die Folge hergeleitet hat, daß der Vater eines Baſtarden über nichts disponiren duͤrfte, da er doch über die Haͤlfte zu disponiren befugt waͤre, wenn er ein eheliches Kind hätte. Ich bin indeſſen der Meinung, daß man in dieſem Art. 738 den im vorhergehenden Artikel feſtgeſetzten Sinn beybehalten, und ihn ſo verſtehen müſſe, daß, wenn keine Verwandten in einem ſuceeſſionsfähigen Grade vorhanden ſind, das Recht des natürlichen Kindes in der Totalitaͤt des Rechtes des ehelichen Kindes beſtehe: auf dieſe Weiſe iſt im Geſetze alles einfach, natürlich und gerecht; hat man ſich auch ſchon im Art. 758 des Ausdruckes: ganzer Nachlaß, an Statt jenes: ganzer Antheil des ehelichen Kindes bedient, ſo rührt dieß daher, weil ſie, in einem gewiſſen Sinne, gleichbedeutend waren, und man vernachläßigt hat, genau beſtimmte Ausdrücke zu gebrauchen, deren Nothwendigkeit ſich nicht gleich anfangs fuͤhlen laͤßt. Nütlich wäre es inzwiſchen, daß der Geſetzgeber, um allen Schwierigkeiten ein Ende zu machen, ſich ausdrücklich mittelſt einer Erläuterung, über dieſen Punet erklaͤrte. So weit der Herr Verfaſſer. 206 IMI. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. lich derjenige Theil, den das Geſetz zu Gunſten der Descen⸗ denten vorbehält, vor allem aus dem Nachlaſſe abgezogen werden; waͤren nun der natürlichen Kinder ſo viele, daß ſie aus dem disponiblen Theile für die Rechte nicht befriedigt werden könnten, die das Geſetz ihnen verleiht, ſo wäre dieß bloßer Verluſt fuͤr ſie. Concurriren die natuͤrlichen Kinder nur mit Geſchwiſtern, oder gar mit entferntern Seiten-Verwandten, ſo werden ihre Rechte mittelſt einer Theilung berichtigt. Hätten aber auch die Eltern uͤber den disponiblen Theil zu Gunſten ihrer ehelichen Kinder teſtirt, ſo müſſen doch die Rechte der natürlichen Kinder immer aus dieſem Antheile hergenommen werden.*) Uebrigens haben wir ſchon geſagt, daß die natürlichen Kinder nicht befugt ſind, ſich eigenmäch⸗ *) Die Frage bleibt indeſſen immer übrig, wie in einem ſolchen Falle die Quotitaͤt, worauf das natuͤrliche Kind Anſprüche zu machen hat, zu berechnen ſey. Jemand hinterläßt z. B. ein ebe⸗ liches und ein natuͤrliches Kind, und 30,000 Franes an Vermoͤ⸗ gen; in ſeinem Leſtamente ernennt er ſein eheliches Kind zu ſeinem Erben, und erklaͤrt dabey, daß ſein Wille ſey, ſein natürliches Kind auf das Geringſte zu beſchraͤnken, was das Geſetz ihm zuerkennt; gebührt ihm in dieſem Falle ein Drittel des disponiblen Antheiles, mithin ein Sechſtel des ganzen Nach⸗ laſſes, oder nur ein Sechſtel des disponiblen Theiles, und folg⸗ lich nur ein Zwolftel des ganzen Nachlaſſes? Beym Appellations⸗Hofe von Pau kam dieſe Frage in der Sache des Johann Bapriſt Picot vor, wovon im rſten Bande dieſes Werkes S. Fo3 Erwaͤhnung geſchieht. Leo Franz Picot ſetzte in ſeinem am 27. Floreal 2. J. E6. May 1794) errichte⸗ ten Teſtamente, ſeinen einzigen Sohn, Johann Peter Leo zu ſei⸗ nem Univerſal-Erben ein, und erklärte darin nachher in Betreff ſeines natürlichen Sohnes, Johann Baptiſt, daß ſein Wille ſey⸗ ihn in Hinſicht der Rechte, die ihm zuerkaunt werden möchten, auf das geringſtmoͤgliche, ſo das Geſetz beſtimme, zu beſchränken. Dieſes Minmum mußte alſo beſtimmt werden Johann Baptiſt Picot forderte das Sechſtel des ganzen Nachlaſſes ſeines Vaters; Dieſer Antheil, behauptete er, gebuͤhre ihm nach dem Art. 737 ig zu ſel rir ——— 1U. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 207 tig in drn Beſitz der Quoten zu ſetzen, die ihnen das Geſetz zuerkennt, und daß ſie verbunden ſind, die Ablieferung der⸗ ſelben von den Verwandten zu verlangen, womit ſie concur⸗ riren. Dieß iſt ſo wahr, daß ſie ſo gar nach der Vorſchrift wäre ich ein eheliches Kind, ſagte er, ſo bekäme ich die Hälf⸗ te, weil unſer jwey ſind; da mir nun ein Drittel des An⸗ theiles eines ehelichen Kindes gebuͤhrt, ſo bin ich zu einem Sech⸗ ſtel des ganzen Nachlaſſes berechtigt. In dieſer Hinſicht gibt es weder ein maaimum noch ein minmum Der Geſetzgeber ſah wohl voraus, daß das Los der natuͤrlichen Kinder zu vielem Wechſel ausgeſetzt ſeyn wuͤrde, wenn er es der Dispoſition ei⸗ nes ſterbenden Vaters uͤberließe, denn wird ſein Teſtament unter dem Einfluſſe der ehelichen Kinder errichtet, ſo wird Haß gegen das natürliche Kind die darin vorkommenden Anordnungen dic⸗ tiren, dagegen letzteres allzuſehr würde beguͤnſtigt werden, wenn es ſelbſt oder ſeine Mutter den Teſtirer beherrſchte; der Geſetz⸗ geber mußte alſo, ſo wie er es auch wirklich gethan hat, den Antheil der natuͤrlichen Kinder unwiderruflich feſtſetzen. Die einzige Ausnahme hievon iſt in dem Falle des Art. 761, wenn die natürlichen Kinder bey Lebzeiten ihrer Sl⸗ tern die Hälfte desjenigen, was ihnen zugeſtan⸗ den iſt, erhalten haben. Hat aber das natuͤrliche Kind bey Lebzeiten ſeines Vaters nichts erhalten, ſo darf es auf die Hälfte ſeines erbſchaftlichen Antheiles nicht beſchraͤnkt werden; und da der Art. 90s ihm nicht geſtattet, durch ein Te⸗ ſtament mehr zu erhalten als ihm unter dem Litel von der Succeſſion zugeſtanden iſt, ſo iſt es auch gerecht, daß ein Teſtament ihm nicht ſchaden dürfe. Der eheliche Sohn behauptete hingegen, daß ſeinem natürli⸗ chen Bruder nur ein Zwoͤlftel gebühre. Der Art. 737 ſag⸗ te er a), wird durch den Art. 761 im Falle einer Redue⸗ tion in einem TDeſtamente eben ſo wie im Falle eines bey Lebzeiten des Vaters erhaltenen Geſchenkes modificirt; in beyden Fällen muß ſich das natuͤrliche Kind mit der Haͤlfte des ihm im Art. 757 zuerkannten Antheiles be⸗ gnuͤgen; geſetzt aber b) ich müßte ihnen, nach dem Art. 757 die Hälfte des erbſchaftlichen Antheiles zukommen laſſen, den ſie erhalten würden, wenn ſie ein eheliches Kind wären, ſo blieb noch immer zu beſtimmen übrig, was der erbſchaftliche 203 U. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. des Art. 773 ſich dann, wenn ſie wegen Abgang eines Ver⸗ 1 wandten in erbfaͤhigem Grade zum ganzen Nachlaſſe gelan⸗ gen, an das Gericht wenden muͤſſen, um die Einweiſung in den Beſitz zu erhalten. Aus dieſer Nothwendigkeit, die Ab⸗ Antheil ſey. Der Art. 913, der die dis ponible Quote feſtſetzt, ermaͤchtiget einen Vater, der nur ein eheliches Kind hat, über die Hälfte ſeines Vermoͤgens zu disponiren; daß aber dieſe Befugniß zu disponiren dann verringert werde, wenn ein oder mehrere natuͤrliche Kinder vorhanden ſind, davon ſagt dieſer Artikel nichts. Ueber die Hälfte konnte alſo e) unſer Pater disponiren; und da er wirklich uͤber alles disponirt hat⸗ was er ſchenken konnte, ſo beſteht nothwendig die Nachlaſſen⸗ ſchaft unſeres Vaters nur in der Hälfte ſeines Vermögens;— Von dieſer Hälfte würde ihnen aber, wenn ſie ein eheliches Kind waͤren, nur eine Hälfte zukommen, d. h. ihr erbſchaftlicher Antheil wuͤrde in einem Viertel des Ganzen beſtehen: da nun der Art. 757 ihnen als einem natuͤrlichen Sohne nur ein Drit⸗ 1 tel dieſes dem ehelichen Kinde gebührenden Viertels beylegt, ſo können ſie nur auf ein Zwölftel Anſpruch machen. Der Appellativns⸗Hof von Pau erkannte auch dem J. B. Pi⸗ cot wirklich nur ein Zwoͤlftel u, und zwar hauptſaͤchlich aus folgenden Gründen: 1) verbiethe das Geſetzbuch nirgends einem Vater, die den natürlichen Kindern im Litel von der Sue⸗ ceſſton beygelesten Rechte in einem Teſtamente einzuſchränken, und doch würde der Geſetzgeber dieß ausgedruckt haben, wenn er es gewollt hätte; ein Verboth der Art laſſe ſich nicht 2) aus den Art. 761 und gos herleiten, indem es einleuchtend ſey, daß man für den Fall, wo ein Vater ſchon zum voraus ſeinem na⸗ 3 rürlichen Kinde etwas geben wuͤrde, eine beſondere Geſetzge⸗ bung habe machen, und es weniger günſtig, als in gewiſſen Fäl⸗ len habe behandeln wollen, wenn ein Teſtament vorhanden iſt, worin der Vater die ganze disponible Quote vermacht hat; ein Vater hinterläßt z. B⸗ vier eheliche Kinder und ein natuͤrliches Kind, und an Vermögen den Werth von 30/000 Franes; ſtirbt er ohne Teſtament, ſo würden dem natürlichen Kinde 2000 Franes, als Drittel desjenigen gebühren, was es erhalten hätte, wenn es ein eheliches Kind geweſen wäre; hätte ihm der .. 6. Vater bey ſeinen Lebzeiten auch nur 200 Fr. oder noch weniger gegeben, ſo wären ſeine Anſprüche auf 1000 Fr. beſchränkt, wo⸗ d U1. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 209 lieferung zu verlangen folgt indeſſen nicht, daß die Ver⸗ wandten, womit die natürlichen Kinder concurriren, irgend eine auf die Theilung ſich beziehende Verrichtung vornehmen können, ohne ſie dazu zu berufen, denn da ſie eine Intereſſe hingegen bey der teſtamentariſchen Erbfolge, nach Abzug des vier⸗ ten Theiles von 30,000 Fr., woruͤber der Vater disponirt hätte, die Rechte des natürlichen Kindes ſtärker ſeyn würden, indem es in dieſem Falle 1500 Fr. bekäme, und gerade dieſes beweiſe, wo⸗ rauf der Art. 76r hingezielt habe; die Verfuͤgung dieſes Arti⸗ kels ſey nehmlich 3) um ſo nothwendiger geweſen, da das na⸗ türliche Kind, dem das Geſetz die Verbindlichkeit nicht auferlegt, dasjenige zu conferiren, was es bey Lebzeiten des Vaters von ihm erhalten haben mag,(man S. jedoch den Art. 760) ohne jene Verfügung nach deſſen Tod das Ganze in Anſpruch haͤtte nehmen koͤnnen, was das Geſetz ihm im Titel von der Suee⸗ ceſſion auswirft, wodurch dann die Rechte der ehelichen Kin⸗ der betraͤchtlich geſchmälert wuͤrden; im Art. 761 komme indeſſen 4) kein Ausdruck vor, woraus ſich folgern laſſe, daß es dem Vater verbothen ſey, die den natuͤrlichen Kindern in der geſetz⸗ lichen Erbfolge angewieſenen Rechte in einem Leſtamentr einzu⸗ ſchraͤnken; ſelbſt aus dem Art. gos laſſe ſich§) dieſe Folge nicht herleiten, weil ſonſt die natuͤrlichen Kinder mehr als die ehelichen begünſtigt ſeyn wuͤrden; in der That erlaube der Art. 913 dem Vater uͤber die Hälfte ſeines Vermögens durch Aete unter Lebenden, oder durch Leſtamente zu disponiren, wenn er nur ein eheliches Kind bey ſeinem Hinſcheiden zurückläßt, und nach dem Art. 919 iſt der Vater befugt, die disponible Quote einem ſeiner ehelichen Kinder zu vermachen, wodurch die Rechte der uͤbrigen ehelichen Kinder verringert werden; wollte man nun annehmen, daß das Geſetz dem Vater die Befugniß gegeben habe, die Rechte, die es den ehelichen Kindern bey der Inteſtat⸗ Erbfolge beylegt, durch teſtamentariſche Verordnungen zu verrin⸗ gern, und ihm nicht eine gleiche Befugniß in Hinſicht der na— tuͤrlichen Kinder verliehen habe, ſo heiße dieß das Geſetz beleidi⸗ gen; daß auch wirklich 6) der Geſetzgeber keine ſolche Einſchrän— kung habe feſtſetzen wollen, gehe aus der Lehre des Herrn von Maleville(ſo wie ſie in der vorhergehenden Note angefuͤhrt wor— den) hervor; und da nach dieſer a) der geſetzliche Antheil eines Malev. II., 14 210 dabey haben, ſo muͤſſen ſie auch allerdings dabey zugezogen werden. Ubrigens ſehe man in Hinſicht der Schulden die Anmerkungen zum Att. 724. m. Buch. 1. Tit. Von der Suceceſſion. — ehelichen Kindes der Ma ſtab ſey, wornach die Rechte des na⸗ tuͤrlichen Kindes beſtimmt werden muͤſſen, da b) dieſes auf die teſtamentariſche ſowohl⸗ als guf die geſetzliche Erbfolge anwendbar ſey, da folglich e) ein Vater da— Recht haber uͤber die disponible Quote zum Nachtheile des natuͤrlichen Kindes eben ſo wie zum Nachtheile des ehelichen Kindes in ei⸗ nem Leſtamente zu verfügen, ſo habe zwar in vorliegendem Falle dem I B⸗ Picot ein Sechſtel des von ſeinem Vater hin⸗ terlaſſenen Vermoͤgens gebuͤhrt, wenn er ohne Teſtament ge⸗ ſtorben wäre; da er aber über die disponible Quote teſtirt hätte⸗ ſo könne er mehr nicht als ein Sechſtel der Hälfte des indispo⸗ niblen Vermoͤgens d. h. ein Zwoͤlftel des ganſen Nachlaſſes er⸗ halten. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1806 im Anhange P. 94 u. f. Dieſe Entſcheidung weicht, wie man ſieht, von der Meinung des Herrn Verfaſſers ab nach welcher die Rechte der naruͤrli⸗ chen Kinder aus dem disponiblen Antheile berichtigt, und hergen ommen werden ſollen, dagegen das angefuͤhrte Urtheil dem natuͤrlichen Kinde ein Sechſtel aus dem indisponiblen Vermoͤgen zuerkennt. Die Hauptſchwierigkeit liegt darin, wie das Necht der natürlichen Kinder, der V orbehalt der ehe⸗ lichen Kinder; und das Recht der Eltern, die disponible Quote zu verſchenken, zuſammen iu vereinigen ſeyen. So ver— ſchieden auch die Meinungen der Rechtsgelehrten in dieſem Punete ſeyn moͤgen wie in der jurisprud. de la Cour de Cassat. ſehen iſt, ſo ſcheint mir doch diejenige die rich⸗ a a. Orte zu er tigere zu ſeyn, nach welcher das Recht, das den natuͤrlichen Kin⸗ dern an dem Nachlaſſe ihrer Eltern zuſteht, als eine Forde⸗ rung angeſehen wird, die vor allem davon abgezogen werden muß, ſo daß der Reſt fur den geſetzlichen Vorbehalt, und die disponible Quote beſtimmt bleibt. Ausdruͤcklich wurde es we⸗ nigſtens a) bey der Diseuſſion, wie der Verbal⸗Prozeß der Sitzung vom 2. Nivoſe 11 J. pP. 257 und 258 meldet, von Herrn Treilhard, mit dem Nahmen einer Forderung be⸗ legt; das Nehmliche geht p) aus der im erſten Bande dieſes Werkes in der Note S. 346 u. f. angefuͤhrten Diseuſſion her⸗ vor, ſo wie dann auch e) in dieſem Sytteme der Vorbehalt we⸗ der vol he⸗ ieſes her⸗ alt III. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion 211 Auf den Nachlaß der Verwandten ihres Vaters und ih⸗ rer Mutter gibt das Geſetz ihnen kein Recht, weil ſie nicht zur Familie gehoͤren, und die Ehe allein die Familien⸗Rechte hervorbringt. Daher die Maxime des roͤmiſchen Rechtes in Hinſicht der natürlichen Kinder: nec genus, nec gentem habent. Art. 757.„Das Recht eines natürlichen Kindes auf „den Nachlaß ſeines verſtorbenen Vaters oder ſeiner verſtor⸗ „benen Mutter iſt auf folgende Weiſe feſtgeſetzt.“ „Wenn der Vater oder die Mutter eheliche Abkömmlinge „zurückgelaſſen hat, ſo beſteht dieſes Recht in einem Drittel „der Erbportion, welche das natuͤrliche Kind erhalten hätte, »wenn es ehelich geweſen wäre; es beſteht in der Hälfte, „wenn der Vater oder die Mutter zwar keine Abkömmlinge, „wohl aber Ascendenten oder Geſchwiſter hinterlaͤßt; es be⸗ der ehelichen Kinder, das Recht der natuͤrlichen Kinder, und die Befugniß der Eltern über einen Theil ihres Vermoͤgens frey zu disponiren am füglichſten zuſammen vereinigt werden. Daß inzwiſchen die Eltern befugt ſeyen, das Recht des natuͤrlichen Kindes auf die Haͤlfte des ihm vom Geſetze angewieſenen Thei⸗ les zu beſchraͤnken, wenn ſie ihm bey ihren Lebzeiten dieſe Haͤlf⸗ te oder auch noch weniger ſchenken, unter der ausdruͤcklichen Erklärung, daß ihre Abſicht ſey, es hierauf zu beſchränken, dieß liegt in der Verfuͤgung des Art. 761 ſo deutlich, daß es kei⸗ ner fernern Ausfuͤhrung bedarf; und da ſich a) kein Grund den⸗ ken laͤßt, warum es den Eltern unterſagt ſeyn ſollte; in einem Teſtamente über einen gewiſſen Theil ihres Vermögens zum Nach⸗ theile des natuͤrlichen Kindes zu disponiren, und es hiedurch ebenfalls auf die Hälfte des ihm in der Jnteſtat-Erbfolge auge, wieſenen Antheiles zu reduciren, da man b) nicht annehmen kaun, daß das Geſetz in dieſem Punete die natürlichen Kinder mehr als die ehelichen habe beguͤnſtigen wollen, ſo trete ich ohne Anſtand der Meinung der Verfaſſer der Pandectes frangaises Tom. p. 326 bey, die den Eltern dieſe Befugniß einräumen. Eine Behauptung, die mit der Meinung des Hrn. Verfaſſers, wie ſie in der vorhergehenden Note enthalten iſt, gänzlich ͤbereinſtimmt. ——— 212 II. Buch. I. Tit. Von der Suceeſſion. „ſieht in drey Viertel, wenn der Vater oder die Mutter we⸗ „der Abkömmlinge noch Ascendenten, noch Brüder oder „Schweſtern zurücklaͤßt.«*) ) Nach dem vorliegenden Artikel erhält alſo das natuͤrliche Kind die Haͤlfte des z. B. von ſeinem ohne Leſtament verſtorbenen Vater hinterlaſſenen Vermögens, es mögen bloß Ascendenten, oder bloß Geſchwiſter des Verſtorbenen, oder Ascendenten und Geſchwiſter deſſelben zugleich vorhanden ſeyn. Ueber den eigent⸗ lichen Sinn des Wortes: Erb⸗Portion wurde zwar zwi⸗ ſchen den Schweäern des Peter Montlaur und deſſen na⸗ turlicher Tochter beym Appellations⸗Hofe von Pau geſtritten⸗ wo erſtere behanpteten, daß unter dieſem Ausdrucke nur jener Antheil zu verſtehen ſev⸗ welcher indis ponibel geweſen ſeyn wuͤr⸗ de, wenn das Kind ehelich geweſen waͤre; denn, ſagten ſie, woll⸗ te man ihm einen andern Sinn beylegen, ſo würde daraus die ungereimte Folge eutſtehen, daß der Verſtorbene über Nichts hätte disponiren können, weun er, ſtatt Schweſtern, einen oder mehrere Ascendenten in jeder Linie hinterlaſſen hätte, indem dieſe die Hälfte ſeines Nachlaſſes, und das natürliche Kind die andere Hälfte würden verſchlungen haben; da nun der Art. 757 die Rechte des natuͤrlichen Kindes auf die nehmliche Weiſe feſt⸗ ſetze; gleichviel ob es mit Ascendenten oder Geſchwiſtern eon⸗ eurrirt, ſo muͤſſe es auch in beyden Fällen den nehmlichen An⸗ theil erhalten d. h. nur die Hälfte des indisponiblen oder den ehelichen Kindern vorbehaltenen Theiles. Der Appella⸗ tions⸗Hof von Pau erkannute nichts deſtoweniger der natürli⸗ chen Tochter die Hälfte des ganzen Nachlaſſes zu, und die See- tion des requstes des Caſſations⸗Hofes verwarf am 28. Jaͤnner 1808 das gegen dieſes urtheil eingelegte Caſſations„Geſuch. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1808. p. 151 u. Wie aber, weun das natürliche Kind z. B. mit halbbuͤrtigen Geſchwiſtern von vaͤterlicher, und mit entferntern Verwandten des einen oder andern von muͤtterlicher Seite coneurrirt? Beym Appellations⸗Hoſe von Paris kam dieſe Frage in folgendem Fal⸗ le vor: die Dlle. Bergeret ſtarb mit Hinterlaſſung eines na⸗ tuͤrlichen Sohnes, eines Bruders von väterlicher Seite! und einer Tante von m ütterlicher Seite. In erſter Inſtanz wurde dem natürlichen Kinde nur die Haͤlfte der Nachlaſſenſchaft in der Appellations⸗Inſtanz aber wurden ihm am 30. Pluvioſe c 13.[a. Februat 1305) weil in der mütter ichen Linie nur eine J 13 ₰ ſt. ſe e MI. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 213 Anfangs hatte man dem natuͤrlichen Kinde drey Vierthei⸗ le zugedacht, wenn es mit den Geſchwiſtern des Verſtorbe⸗ nen concurrirte; dagegen bemerkte man aber, daß dieß zu viel ſey, denn, da die Geſchwiſter, im ganzen Syſtem des Geſetzbuches, mit den Ascendenten concurriren, ſo müſſe man ſie auch in Anſehung des natürlichen Kindes in die nehmli— che Linie ſetzen: und dieſe Bemerkung fand Beyfall. Unſer Artikel ſpricht indeſſen nur von Brüdern und Schweſtern; folgt hieraus, daß die Neffen und andere Des⸗ cendenten der Geſchwiſter nur einen vierten Theil des Nach⸗ laſſes erhalten ſollen, wenn der Verſtorbene ein natuͤrliches Kind zuruͤckläßt? Dieß glaube ich nicht; denn, ſpricht a) un⸗ ſer Artikel auch bloß von Geſchwiſtern, ſo geſchieht dieſes nur, um die ewigen Wiederhohlungen zu vermeiden; und da b) das Geſetz einmahl in einem ausdrücklichen Artikel ver⸗ ordnet hat, daß das Repräſentations-Recht immer zu Gun⸗ ſten der Descendenten der Geſchwiſter Statt haben ſoll, ſo iſt es klar, daß dieſe Descendenten auch bey jeder Erbfolge in Ermangelung ihrer Vorfahren die nehmlichen Rechte ha⸗ ben müſſen. Ueberdieß verleiht ja c) unſer Artikel allen As⸗ cendenten die Hälfte der Nachlaſſenſchaft, wenn ein natuͤrli— ches Kind mit ihnen concurrirt; wäre es aber nicht unge⸗ reimt, anzunehmen, daß das Geſetz den Descendenten der Ge⸗ ſchwiſter dasjenige habe abſchlagen wollen, was es doch den Ascendenten zugeſteht, die bey jeder andern Erbfolge von die⸗ ſen Descendenten ausgeſchloſſen werden? Art. 758.„Das natürliche Kind hat ein Recht auf »den ganzen Nachlaß, wenn ſein Vater oder ſeine Mutter „keine Verwandten in einem zur Erbfolge berechtigten Gra⸗ „de zurückläßt.« Tante vorhanden war; in dieſer Linie drey Viertheile, in der väterlichen Linie aber die Hälfte des Nachlaſſes zuerkannt. Jurisp. de la Cour de Cassat. RlII. im Anhange p. 109 u. f. B. . 214 m. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. Dieſer Artikel kann keinen Stoff zu Schwierigkeiten geben. Art. 750.„Iſt das natürliche Kind vor ſeinen Eltern „geſtorben, ſo konnen ſeine Kinder oder Abkömmlinge die in „den vorhergehenden Artikeln beſtimmten Rechte in An⸗ „ſpruch nehmen.“ Man warf die Frage auf, ob der Anſpruch, wozu dieſer Artikel die Kinder und Descendenten des natuͤrlichen Kindes berechtigt, bloß von den ehelich gebornen, oder auch von ſeinen natürlichen Kindern und Descendenten geltend gemacht werden könne; hierauf ward geantwortet, daß er auf die natuͤrlichen Kinder nach Maßgabe des Rechtes uͤberge⸗ he, welches ſie ebenfalls an der Nachlaſſenſchaft ihres Va⸗ ters haben wirden, daß folglich, da dieſer zu einem Dritthei⸗ le berechtigt geweſen ſey, ſeine natuͤrliche Kinder nur auf ein Drittheil dieſes Dritrheiles, oder auf ein Neuntel in dem Nachlaſſe des Großvaters Anſpruch machen lönnten, dages gen aber ein eheliches Kind des natürlichen Kindes das gaß⸗ ze Drittheil erhalten würde; und auf dieſe Antwort wurde der Artckel angenommen⸗ Inzwiſchen zieht man die Richtigkeit dieſer Antwort in Zweifel, und ſagt: das Geſetz ertheilt im Art. 756 dem na⸗ tuͤrlichen Kinde kein Recht auf das Vermögen der Verwgnd⸗ ten ſeiner Eltern; wollte man aber ein natuͤrliches Kind be⸗ rechtigen, auf etwas aus dem Nachlaſſe ſeines Großvaters Anſpruch zu machen, ſo würde man ihm wirklich ein Recht auf das Vermoͤgen ſeiner Verwandten zuerkennen⸗ Dieſer Einwuff iſt Verbal-Prozeß medergeſchriebenen Willen des Geſetzgebers weichen; eines Theils muß man dieſen Art. 759 als eine Ausnahme von der allgemeinen im Art 736 enthaltenen Verfuͤgung anſehen, andern Theils kann man ſie aber auch darauf gruͤnden, daß im Art. 750 nicht einzig von den ehe⸗ lichen Kindern des naturlichen Kindes, ſondern von ſeinen Kindern im allgemeinen Rede iſt⸗ ſehr ſtark, er muß aber dem in den 11I. Buch. 1. Tit. Von der Sueceeſſivn. 215 Art. 760.„Das natuͤrliche Kind oder ſeine Abkömm, „linge muͤſſen auf das, was ſie zu fordern berechtigt ſind, alles aufrechnen laſſen, was ſie von dem Vater oder der Mutter, deren Succeſſion eroͤffnet iſt, empfangen haben, in „ſo fern es nach den Regeln, welche im 2. Abſchnitte des 6. „Capitels dieſes Titels aufgeſtellt ſind, der Collation unter⸗ worfen iſt.“ — — 7 Art. 761.„Jeder weitere Anſpruch iſt ihnen unterſagt, wenn ſie bey Lebzeiten ihres Vaters oder ihrer Mutter die Hälfte desjenigen, was in den vorhergehenden Artikeln ih⸗ nen zuerkannt iſt, unter der ausdruͤcklichen Erklaͤrung ihres „Vaters oder ihrer Mutter erhalten haben, daß es ihre Ab⸗ ſicht ſey, das natuͤrliche Kind auf den Theil einzuſchraͤnken, „den ſie ihm angewieſen haben.“ * — * „Sollte dieſer Theil geringer ſeyn, als die Haͤlfte desje⸗ „nigen, was dem natürlichen Kinde zukommen muͤßte, ſo »kann es nur ſo viel in Anſpruch nehmen, als nothig iſt, „um dieſe Hälfte zu ergänzen. 3) Wenn ſie bey Lebzeiten ihres waters oder ihrer Mutter. erhalten haben. Dieſe Aus druͤcke beweiſen, daß eine Erklaͤrung der Eltern in einer Dispoſition unter den Lebenden oder auf den Todesfall, de ß es ihr Wille ſey, ihr natürliches Kind auf die Hälfte desjenigen einzuſchrän— ken, was das Geſetz ihm verleiht, nicht hinlänglich ſeyn würde, dieſe Beſchränkung wirkſam zu machen; denn wird eine ſele he Erklärung in einem Acte unter den Lebenden ab⸗ gegeben, ſo muß ihr nothwendig die wirkliche Ueberlieferung dieſer Hälfte rorhergegangen ſeyn, ſie begleitet haben, oder darauf gefolgt ſeyn; geſchieht ſie in einer Dispoſition auf den Todesfall, ſo wäre ſie, wenn auch ſchon ein Vermächt— niß dieſer Hülfte darauf folgte, durchaus nichtig, denn das *) Man ſehe indeſſen die Noten zum Art. 756. 216 m. Buch. 1. Lit. Von der Succeſſion. Vermächtniß kann erſt nach dem Tode vollzogen werden, da⸗ gegen die Hälfte der Quote, wenn die Beſchränkung darauf gültig ſeyn ſoll, bereits bey Lebzeiten der Eltern bezahlt, oder abgeliefert ſeyn muß. Art. 762.„Die Verfügungen des 757. und 758. Ar⸗ „tikels ſind auf Kinder, welche aus einem Ehebruche, oder „einer Blutſchande gezeugt ſind, nicht anwendbar.« Gegen dieſen Artikel hat man eingewendet, daß ſeine Verfügung in Anſehung des Vaters unmöglich ſey, weil es eines Theils verbothen iſt, eine gerichtliche Unterſuchung da⸗ rüber anzuſtellen, wer der Vater iſt, andern Theils aber auch Kinder, die aus einem Ehebruche oder aus einer Blut⸗ ſchande erzeugt worden ſind, nicht anerkannt werden duͤrfen. Man antwortete hierauf, es ſey doch erlaubt, darüber eine Unterſuchung anzuſtellen, wer die Mutter des Kindes ſey; dieſe Unterſuchung koͤnnte aber in gewiſſen Fällen, wie z. B. im Falle der Entführung der Mutter, auch den Beweis dar⸗ biethen, wer der Vater des Kindes ſey⸗ Ich ſehe mich genöthigt, hier zu bemerken, daß nach dem Art. 392 die Unterſuchung, wer die Mutter der aus einem Ehebruche, oder aus einer Blutſchande gezeugten Kin⸗ der ſey, und die Anerkennung derſelben von Seite der Mut⸗ ter eben ſo wohl unterſagt iſt, als die Unterſuchung, wer ihr Vater ſey, und die Anerkennung von ſeiner Seite. Aus dieſer Urſache bemerkte ich beym Art⸗ 335 daß der Art. 762, den wir jetzt discutiren, ſchwerlich außer dem beym Art. 342 angeführten Falle der Entführung der Mutter, ſeine Anwendung finden würde. Seitdem habe ich indeſſen in dem Werke des Hrn. Cha⸗ bot noch andere Fälle geleſen, worin ſeiner Meinung nach die Verfügung unſeres Artikels anwendbar iſt, 3. B. wenn der Mann, im Falle wo es ihm erlaubt iſt, ein Kind ſeiner — —— . e UI. Buch. I. Tit. Von der Suceeſſion. 217 Gattinn verläugnet, und der Ehebruch erwieſen iſt; wenn eine Ehe in einem verbothenen Grade geſchloſſen worden iſt, woraus Kinder gezeugt wurden, und dieſe Ehe nachher fuͤr nichtig erklärt wird; wenn ungeachtet des Verbothes die aus einem Ehebruche oder einer Blutſchande gezengten Kin⸗ der anzuerkennen, dieſe Anerkennung nichts deſtoweniger von den Eltern geſchehen iſt. Man muß aber geſtehen, daß außer dem zweyten Falle, der ſich nach andern Grundſaͤtzen richtet, und worin den Kindern Kraft eines ehrwuͤrdigern Titels Alimente gebuͤhren wuͤrden, die Anwendung unſeres Artikels noch allemahl mit Schwierigkeiten verbunden ſeyn dürfte. Im erſten Falle glaube ich wohl, daß die Frau verurtheilt werden könnte, ihrem aus einem Ehebruche gezeugten Kinde Alimente zu reichen, mit dem Ehebrecher aber kann dieß der Fall nicht ſeyn, indem ſeine Vaterſchaft nie gewiß iſt; im dritten Falle aber wird ſie, wenn die Anerkennung nichtig, und vom Geſetze mißbilligt iſt, als nicht exiſtirend angeſehen, und niemand kann eine Folge daraus herleiten; hier iſt nicht eine von ſol⸗ chen Handlungen vorhanden, die ihre Kraft haben, und ſo lange vollſtreckt werden müſſen, als ſie nicht für nichtig er⸗ klärt worden ſind; im Gegentheilc hat das Geſetz ſie verbo— then, und nicht gewollt, daß die Schuldigen durch das Be⸗ kenntniß ihres Verbrechens die Sitten verletzen ſollten. Anderer Seits kann man aber ſagen, daß die Abſicht des Geſetzes geweſen ſey, nur in den gewoͤhnlichen Fällen den aus einem Ehebruche oder aus einer Blutſchande geziel⸗ ten Kindern die Unterſuchung, wer ihr Vater und ihre Mut⸗ ter ſey, und ſo umgekehrt dieſen die Anerkennung derſelben zu verbiethen, daß gleichwohl, wenn in irgend einem außer— ordentlichem Falle der Beweis der Vaterſchaft und Mutter⸗ ſchaft ſich ohne alle deßwegen angeſtellte Unterſuchung, und vorgenommene Anerkennung geliefert findet, dieß den Kin⸗ dern den Vortheil verſchaffen müſſe, daß ſie Alimente erhal— 213 III. Buch. I. Tit. Von der Suceeſſion. ten, denen man ohnehin ſo viele Beguͤnſtigung zugeſteht, und mit dieſer letztern Meinung wuͤrde ich es halten.*) 2 3*) Man ſehe die Note zum Art. 335. 1. B. S 333 u. f. Im 3 Anhange zum vierten Bande dieſes Werkes führt der Herr Ver⸗ faſſer folgenden hieher und zu den Art. 334 und 333 gehoͤrigen Fall an: 6 Brunel Mitglied des National⸗Conventes hatte ſein Do⸗ k micil zu Beziers; im J. 2 wurde er wegen eines vorgeblichen ei politiſchen Verbrechens ins ParlamentsGefaͤngniß von Paris ge⸗ 9 ſeßt; am 15. Brumgire machte er dort ſein eigenhändiges Teſta⸗ ment, worin er die Appolline, fuͤr ſeine aus Ehebruch gezeugte Tochter anerkaunte, und ihr alles vermachte, worüber er zur Zeit ſeine, Todes disponiren könnte. Er ſtarb zu Toulon am 29. Floreal 3. J.(18. May 17950. Anfangs verlangte Appolline den Antheil eines Kindes, nach⸗ her beſchränkte ſie ſich aber auf Alimente. Am 5. Germinal 12. J. ertläͤrte ſie der Appellations⸗Hof von Montpellier fuͤr eige anerkaͤnnte Tochter, und verordnete, daß ihr Alimente vergb⸗ folget werden ſollten. Die ehelichen Kinder Brunel ſuchten gegen dieſes Urtheil Caſſation nach, und ſagten zur Begruͤndung ihres Geſpches: man müſſe, um Alimente fordern zu können, nach dem Inhalte des Art. 762 anerkannt ſeyn; nach dem Art. 334 müſſe dieſe Anerkennung in einem authentiſchen Aete geſchehen, ein eigen⸗ händiges Leſtament ſey aber kein authentiſcher Aet; ſogar ver⸗ ——— biethe der Art. 33 aus Ehebruch gezengte Kinder anzuerkennen; das Leſtament, ſetzten ſie hinzu, ſey nichrig, 1) weil es im Gefängniße, und zur Schreckens-Zeit gemacht werden, 2) weil Brunel, wohnhaft in einem Lande, wo das römiſche Recht galt, kein eigenhändiges Teſtament zu Gunſten einer aus Ehebruch gezeugten Tochter habe machen können, indem 3) nur Eltern unter ihren ehelichen Kindern anf dieſe Art zu disponiren be⸗ fugt ſeyen. Alle dieſe Gruͤnde verwarf die seetion des requétes am 23. Praitial 13. J.(17. Junius 180), weil 1) das Vermichtuiß ohne Ruͤckſcht auf alle Anerkennung gültig war; 2) weil der Prt. 762 den aus Ehebruch gezeugten Kindern Alimente zu ſchenken erlaubt, und falls das Vermächtniß übertrieben ſeyn ſollte, nur eine Reduction deſſelben in Gemaͤßheit des Art. 2 des 1II. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 215 Art. 763.»b Dieſe Alimente werden nach dem Vermd⸗ „gen des Vaters oder der Mutter, nach der Anzahl und „der Eigenſchaft der geſetzlichen Erben beſtimmt.« Nach dieſem Artikel hatte die Geſetzgebungs⸗Section noch einen andern vorgeſchlagen, des Inhalts, daß bey der Groß⸗ jährigkeit des Kindes die ihm zu reichenden Alimente in ein Capital verwandelt, und deſſen Ablage verordnet werden könnte, falls dieſe Ablage nutzlich befunden wuͤrde, um ihm einen Stand zu ſichern, und ſeine Auffuͤhrung dieſen Nutzen verbuͤrgte, Dieſer Artikel wurde aber ausgeſtrichen, weil er, wie man ſagte, eine den guten Sitten zuwiderlaufende Prozedur einführte, den aus Ehebruch oder Blutſchande gezeugten Kindern einen Vortheil einräumte, der den einfachen Baſtar⸗ den verſagt iſt, und auf eine gerichtliche Unterſuchung und Schaͤtzung des Vermdoͤgens der Eltern abzweckte; vergebens wollte man ſogar dieſe Klage auf Ablage des Capitals auf den Zeitpunkt, wo die Eitern todt ſeyn wuͤrden, und gegen ihre Nachlaſſenſchaft einſchränken; dieſer Modification unge⸗ achtet wurde der Artikel verworfen; man bemerkte nehmlich, es ſey moͤglich, daß der Vater ſich verglichen hätte, um dem Publicum zu verbergen, daß er ein aus Ehebruch oder Blut⸗ ſchande gezieltes Kind habe; ſeine Vorſicht wuͤrde aber ver⸗ eitelt, wenn nach ſeinem Tode, ſein Fehltritt durch Anſtel— lung einer Klage gegen ſeine Erben kund gemacht werden koͤnnte⸗ Geſetzes vom 14. Floreal 11. J(4 May 1803) Statt haben würde; 3) weil kein Geſetz Teſtamente für nichtig erklärt, die im Gefängniße gemacht worden ſind, und 4) das Gewohnheits⸗ Recht von Paris die eigenhändigen Leſtamente erlaubt, in Hin⸗ ſicht der Formen aber das Geſetz des Drtes, wo der Act ge⸗ macht wird, befolgt werden muß. B. 2120 IM. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. Art. 764.»Hat der Vater oder die Mutter das aus „einem Ehebruche oder einer Blutſchande gezeugte Kind ein „Handwerk erlernen laſſen, oder hat einer von ihnen bey „Lebzeiten ihm Alimente zugeſichert, ſo kann das Kind an „ihrem Nachlaſſe gar keinen Anſpruch mehr machen.« Art. 765.» Die Erbſchaft eines natürlichen ohne Ab⸗ „kömmlinge verſtorbenen Kindes fällt auf denjenigen von „ſeinen Eltern, der es anerkannt hat, oder wenn es von „beyden anerkannt worden iſt, auf beyde zur Haͤlſte« Art. 766.» Sind die Eltern des natuͤrlichen Kindes »vor ihm geſtorben, ſo gehen die Güter, die es von ihnen „erhalten hat, wenn ſie noch in Natur ſich in der Erbſchaft „vorfinden, auf die ehelichen Geſchwiſter uͤber; auf dieſe „ehelichen Geſchwiſter fallen gleichfalls zurück die Klagen „auf Zuruͤckgabe der Guͤter(action en reprise), in ſo weit „ſie Statt haben, oder der etwa noch ruͤckſtändige Preis „dieſer Guͤter, in ſo fern ſie veräußert worden. Alles uͤbrige „Vermogen faͤllt auf die natürlichen Brüder und Schweſtern „oder ihre Abkoͤmmlinge Vor der Revolution ſuccedirten die Eltern des natuͤrlichen Kindes ihm nicht, nur einige Provinzen, die wir beym Art. 756 angezeigt haben, ausgenommen, wo die Mutter zu ſeiner Erbfolge zugelaſſen wurde. Die ehelichen Kinder des Baſtar⸗ den aber ſuccedirten ihm, und er war auch befugt, zu Gun⸗ ſten eines jeden andern als ſeiner natürlichen Ascendenten uͤber ſein Vermoͤgen zu disponiren; ſtarb er ohne cheliche Kinder, und ohne Teſtament, ſo gehörte ſeine Nachlaſſen⸗ ſchaft dem Könige zu, es ſey dann, daß er im Bezirke ei— nes Obergerichts⸗Herrn geboren war, ſein ganzes Lebenlang darin gewohnt hatte, und auch daſelbſt geſtorben war, denn, wenn dieſe drey Bedingungen zuſammentrafen, ſo war dieſer Herr ſein Erbe. S. Bacquet, v. Bdtardise, ch. S. und v. justice, ch. 23. 6 MI. Buch. 1. Lit. Von der Succeſſion. 221 Dieſe gauze Jurisprudenz wird von unſerem Geſetzbuche abgeſchafft; denn ſobald es die natürlichen Kinder zur Erb⸗ folge ihrer Eltern berufen hatte, mußte es auch wohl wechſelſeitig dieſe Letztere zur Erbfolge ihres natürlichen Kin⸗ des zulaſſen, wenn es ohne Nachkommenſchaft ſtarb. In dem erſtern Entwurfe war man noch weiter gegangen, und hatte vorgeſchlagen, daß in Ermangelung der Eltern die Erbſchaft des natürlichen Kindes ſeinen Geſchwiſtern, ſie mochten natürliche, oder ehelich geborne ſeyn, und ihren Descendenten anfallen ſollte. Dagegen bemerkte man, daß man auf dieſe Weiſe das natuͤrliche Kind in die Familie aufnehmen wuͤrde, was doch nicht geſchehen duͤrfe; man erwiderte aber, ſobald ein natür⸗ liches Kind anerkannt ſey, laſſe ſich nicht mit Beſtimmtheit ſagen, daß es keine Familie habe; und uͤberdieß habe die vorgeſchlagene Succeſſions-Drdnung nur die Ausſchließung des Fiscus zum Zwecke. Die, welche der Meinung nicht waren, die ehelichen Ge⸗ ſchwiſter ohne allen Unterſchied zur Erbfolge zuzulaſſen, ſagten, der Fiscus, dem die natuͤrlichen Kinder zur Laſt fallen, könne nicht ſo unguͤnſtig behandelt werden, und muͤſſe ihnen auch bisweilen ſuccediren. Ihrer Meinung nach ſollten, wenn das natuͤrliche Kind ohne Nachkommenſchaft ſtuͤrbe, die ehelichen Geſchwiſter und ihre Descendenten das⸗ jenige aus ſeiner Nachlaſſenſchaft zurücknehmen, was es von ſeinen Eltern erhalten hätte; hierauf müßten ſeine Gattinn, und erſt nach ihr die natürlichen Geſchwiſter folgen. Dieſe letztere Meinung wurde, jedoch mit Ausnahme des Vorzuges, den ſie dem uͤberlebenden Ehegatten vor den na⸗ türlichen Geſchwiſtern geſtattete, definitiv angenommen⸗ Der Art. 76 läßt indeſſen eine Schwierigkeit übrig; es heißt darin: die Eibſchaſt eines natuͤrlichen ohne Abkömm⸗ linge verſtorbenen Kindes fällt ec. Hatte man die Abſicht, ron allen Abkömmlingen ohne Unterſchied, oder bloß von 232 III. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. ehelichen Abkdmmlingen zu reden? Meines Erachtens von allen ohne Unterſchied. Denn, iſt 1) von Kindern, die ſelbſt natürliche ſind, und von ihren Abkömmlingen die Rede, ſo laͤßt ſich nicht annehmen, daß man die Unehelichen habe ausſchließen wollen, wenn man dieß nicht beſtimmt ausdruckt; und da 2) der Art. 766 den ehelichen Geſchwiſtern nur ein Rückfalls⸗Recht verleiht, in Hinſicht des übrigen Vermoͤgens aber ihnen die natürlichen Geſchwiſter vorzieht, ſo iſt es auch ſehr leicht zu glauben, daß die Abſicht des Geſetzes dahinge⸗ gangen ſey, daß ſelbſt die nauͤrlichen Kinder die gleichfalls natuͤrlichen Ektern ausſchließen ſollten⸗ Außer den in beyden letzten Artikeln feſtgeſetzten Grund⸗ ſätzen, fällt übrigens, wie Herr Treilbard in ſeiner Rede ans Geſetzge bungs⸗Corps ſagt, die Nachlaſſenſchaft des na⸗ türlichen Kindes nach den gewöhnlichen Regeln der Erb⸗ folge an⸗ Che ich dieſen weitläufigen Artikel von den natuͤrlichen Kindern ſchließe, muß ich noch ein Wort über eine Frage ſagen, worüber die Tribunäle lange uneinig waren⸗ Das beruͤchtigte Geſetz vom 12. Brumaire 2. J. verord⸗ nete im Art. 1, daß die wirklich vorhandenen natürlichen Kin⸗ der zu den Erbſchaften ihrer Eltern, die ſeit dem 14. Julius 1789 eröffnet worden wäͤren, ſo wie auch zu jenen zuge⸗ laſſen werden ſollten, die in der Zukunft eröffnet würden, jedoch unter dem im Alt. 10 ausgedruckten Vorbehalte⸗ In dieſem Art. 10 hieß es, daß der Stand und die Rechte der natürlichen Kinder, deren Eltern noch zur Zeit der Verkuͤndung des Civil⸗Geſetzbuches im Leben ſeyn wuͤr⸗ den, in allen Puncten nach den Verfuͤgungen dieſes Geſetz⸗ buches beurtheilt werden ſollten⸗ Der Art. 2. ſetzte die natuͤrlichen Kinder in Anſehung der Rechte der Erbfähigkeit den ehelichen Kindern ganz gleich, — —, UI. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. 223 und der Art. 8 verordnete, daß die natuͤrlichen Kinder um zur Ausübung dieſer Rechte an der Wachlaſſenſchst ihrer verſtorbenen Eltern zugelaſſen zu werden, ihren Beſitzſtand zu beweiſen gehalten ſeyn ſollten. Nun war die Frage, ob dieſes Geſetz bloß die zur Zeit ſeiner Verkündung eroͤffneten Erbſchaften betreffe, oder aber auch auf jene anwendbar ſey, die nachher, und in der Z i⸗ ſchenzeit ſeiner Verkuͤndung und jener des Civil⸗Geſetzbuches eröffnet wurden. Mehrere Mahle hat der Ca ations⸗Hof entſchieden, daß das Geſetz vom 12. Brumaire bloß den Stand und die Rechte der natürlichen Kinder beſtimme, deren Eltern damahls ver— ſtorben waren, in Hinſicht aller anderer Erbſchaften aber auf die Verordnung verweiſe, die das Civi⸗Geſetzbuch daruͤber ma⸗ chen wuͤrde, und dieſem zu Folge hat er verſchiedene Ur— theile, wodurch die Tribunäle ſich angemaßt hatten, dieſe Lücke auszufuͤllen, wegen Ueberſchreitung ihrer Gewalt, caſſirt. Die Gruͤnde fuͤr und wider ſammt den Entſcheidungs⸗ Gruͤnden findet man ſehr gut dargeſtellt, im 1. B. der Jurisprudence de la Cour de Cassation, p. 246 und— Ein Werk, was Herr Sirey Advocat bey dieſem Gerichts⸗ Hoſe angefangen hat, und nachher von ihm und H. Dene⸗ vers, Gerchtsſchreiber bey der Civil-Section fortgeſetzt wol⸗ den iſt, die ſich jedoch ſeitdem, zum Leidweſen des Gerichts⸗ Hofes wieder getrennt haben, und wovon jeder für ſich uͤber den nehmlichen Gegenſtand ein Tagebuch herausgibt, das freylich immer ſchätzbar bleibt, aber doch bey der Vereini⸗ gung ihrer Talente und Hülfs-Quellen nur gewinnen konnte.*) *) Die Jurisprud. de la Cour de Cassat. vrm J. 1807 iſt von beyden wieder gemeinſchaſtlich zuſammengetragen worden; ſeit⸗ dei haben ſie ſich nochmahls getrennt. Bey dieſer Gelegenheit erinnere ich, daß das Journal des audiences de la Cour de Cass. von 1306, deſſen in den Noten zu dieſem Werke oft Erwähnung 224 m. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. Die Jurisprudenz des Caſſations⸗Hofes iſt ſeitdem durch das tranſitoriſche Geſetz vom 14. Floreal 11. I beſtätigt worden; nur ſchreibt der Art. 2 vor, daß Verordnungen un⸗ ter Lebenden, oder Teſtamente, welche vor der Verkündung der Titel von der Paterſchaft und der RFindſchaft, und von der Succeſſion errichtet worden ſind, und worin man die Rechte der natuͤrlichen Kinder beſtimmt hat, vollzogen werden ſollen, jedoch mit Vorbehalt ihrer Reduction, oder einer Ergänzung, in den Fällen, wo dieſe Dispoſitionen die fuͤr ſie in dieſem Geſetzbuche beſtimmten Quoten überſteigen, oder nicht erreichen würden; und der Art. 3 verordnet, daß Verträge und rechtskraftige Urtheile, wodurch der Zuſtand und die Rechte der geſagten Kinder etwa beſtimmt worden ſind, ihrem ganzen Inhalte nach vollzogen werden ſollen⸗ Noch eine andere Frage, die auf die natürlichen Kinder Bezug hat, iſt vom Caſſations⸗Hofe entſchieden worden; wir haben gehört, daß die aus Ehebruch oder Blutſchande ge⸗ zeugten Kinder der Regel nach, ſo ſchwer auch übrigens ihre Anwendung ſeyn mag, von ihren Eltern Alimente zu fordern berechtigt ſind; haben einfache Baſtarden, die nicht anerkannt worden ſind, das nehmliche Recht? Dieſe Frage kam in folgendem Falle vor: te die Dlle. Desforges gewiſſen Sprimont erſten Inſtanz, um ihn zur Zahlung der ſich und zu Alimenten für ihr Kind, wovon er nach ihrer Behauptung Vater ſeyn ſollte, verur⸗ theilen zu laſſen. Sprimont läugnet, daß er der Vater ſey; die Klägerinn verlangt nun, daß er tiber gewiſſe Umſtände, und Artikel antworten ſolle; da er ſich deſſen weigerte, erfolgte ein Urtheil, welches ihm dieſes auferlegt, und wie er hierauf Im J. 0. belang vor dem Gerichte der Findbett⸗Koſten für — geſchieht den Herrn Denevers die Jurisprud. de la Cour de Cassat. von 180s aber den Herrn Sirey zum Verfaſſer hat. B. UI. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. 235 nicht erſcheint, wird er zur Zahlung verurtheilt. Sprimont appellirt zum Appellations⸗Gericht in Lüttich, und dieß ber ſtätigt am 8S. Floreal 9. J. das vorige Urtheil aus folgenden Gruͤnden: 1) ſey es bleß in Anſehung der Erbfolge verbo⸗ then, zu unterſuchen, wer Vater des Kindes ſey, nicht aber in Hinſicht der Alimente; immer muͤſſe 2) ein Kind ernaͤhrt werden, und dieſe Laſt falle auf denjenigen, der allem An⸗ ſcheine nach Vater iſt; würde auch ſchon 3) jemand zur Ali⸗ mentation eines Kindes verurtheilt, ſo ſey dieß nach der L. 8. F. 9. F. de agn. et alend. lib. noch kein Beweis, daß er Vater deſſelben iſt; auch verlange ja 4) die Klägerinn für ihr Kind nicht die Erbſchaft, ſondern bloß Alimente, wovon das Bedürfniß dringend ſey, und in Verbindlichkeit ſie zu geben ſelbſt durch die Weigerung des Beklagten, uͤber die ihm ent⸗ gegengeſetzten Thatſachen ſich zu erklären erwieſen wäre⸗ Sprimont nahm nun ſeinen Recurs zum Caſſations-Hofe, und am Z. Ventoſe I11. J. caſſirte die Ciil-Section das obige Urtheil. Ihre Gründe waren kurz folgende: 1) hat das Geſetz vom 12. Brümaire 2. J. den Stand und die Rechte der ne⸗ türlichen Kinder, ohne allen Unterſchied zwiſchen der Erbfé⸗ higkeit und den Alimenten, beſtimmt; 2) hat es durchaus ver— bothen, eine Unterſuchung darüber anzuſtellen, wer Vater eines Kindes ſey, wenn es nicht auf die von ihm vorgeſchrie⸗ bene Weiſe anerkannt worden; 3) iſt die Vaterſchaft untheil⸗ bar; jemand kann nicht für einen Fall Vater ſeyn, und für einen andern es nicht ſeyn; da nun 4) die Alimentation ſich nur anf dieſe Vaterſchaft gruͤnden kann, und hierüber im al⸗ gemeinen keine Unterſuchung angeſtellt werden darf, ſo hat dieſe Unterſuchung auch insbeſondere zu dem Ende nicht Statt, um jemanden zur Alimentation anzuhalten⸗ Dieſe Jurisprudenz muß um ſo mehr jetzt befolgt werden, da unſer Geſetzbuch die Unterſuchung der Vaterſchaft noch ausdrücklicher verbothen hat. 1II. Buch. I. Tit. Von der Succeſſivn. 3 w b ſch Von den Rechten des überlebenden Ehegatten und des Staates. Art. 767.„Wenn der Verſtorbene keinen Verwandten „in einem ſucceſſionsfaͤhigen Grade, und keine natuͤrliche Kin⸗ „der zurücklaͤßt, ſo gehört ſeine Hinterlaſſenſchaft dem über⸗ „lebenden, von ihm nicht geſchiedenen, Ehegatten.« Die Titel der Pandecten und des Coder: Unde Vir et uwor beriefen, in Ermangelung bekannter Anverwandten, den uͤberlebenden Ehegatten zur Erbſchaft des Vorverſtorbenen, mit Ausſchließung des Fiscus, und dieſe Geſetze beobachtete man in ganz Frankreich, jedoch mit Ausnahme der Fälle, wenn die Eheleute von Tiſch und Bette getrennt worden wa⸗ ren, nach dem Beyſpiele deſſen, was das römiſche Recht im Eheſcheidungsfalle vorſchrieb; ſo wie auch wenn der über— lebende Ehegatte den andern verlaſſen, oder ſich aus irgend einer andern Urſache ſeiner Erbfolge unwürdig gemacht hatte⸗ S. La Roche und Graverol, V. Legilimation, art. 2. Lebrun, des Success. Iiv. 1 ch. S⸗ Bey der Discuſſion dieſes Artikels brachte man dieſe Aus⸗ nahmen in Erinnerung, und man war hieruͤber verſchiedener Meinung; einige glaubten, die Erbfolge unde vir et uwor müſſe dann nicht Statt haben, wenn eine Trennung von Tiſch und Bette vorhergegangen wäre, indem es keineswegs zu vermuthen ſey, daß Ehegatten, die es ſo weit kommen laſſen, unter ſich noch jene Liebe und Zuneigung beybehalten haben, worauf doch jede Gattung von Inteſtat-Erbfolge ge⸗ gründet iſt. Andere behanpteten, daß, da die Trennung von Tiſch und Bette die Ehe nicht auflöſe, es ebenfalls, ihr ungeachtet, bey der wechſelſeitigen Erbfolge ſein Verbleiben haben müſſe⸗ Zuletzt vereinigten ſich indeß die Meinungen des Rathes da⸗ hin, daß die Erbſolge nicht Statt haben ſolle, und der Ar⸗ tikel wurde zur Section verwieſen, um ihn in dieſem Sinne abzufaſſen. Auffallend iſt es alſo, daß man bloß die Aus⸗ nahme der Eheſcheidung darin antriſſt. Allein, dieß mag da⸗ her gekommen ſeyn, weit man nachher in Erwägung gezogen n ſ IM. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 227 hat, daß die Ausſchließung von der Erbfolge, im Falle einer Trennung von Tiſch und Bette, denjenigen Ehegatten treffen könnte, der ſich nichts vorzuwerfen, und im Gegentheile Ur⸗ ſache hätte, ſich über den andern zu beſchweren. Was die uͤbrigen Unwürdigkeits⸗Urſachen betrifft, hieruber erklärte man ſich nicht beſtimmt; ſo viel iſt indeſſen ungezwei— felt, daß diejenigen, die das Geſetzbuch anerkennt, ſich auf den uͤberlebenden Ehegatten, wie auf alle andere Erben, anwen⸗ den laſſen. Der Auth. praætereà, Cod. unde Sir et uwor zufolge, war der überlebende Ehegatte, der ſich in Dürftigkeit befand, indeſſen der Verſtorbene ein anſehnliches Vermögen hinter⸗ ließ, berechtigt, einen vierten Theil deſſelben, falls drey oder weniger Kinder vorhanden waren, oder falls ihrer mehrere waren, eben ſo viel davon zu verlangen, als jedes von ih— nen erhielt; waren keine Kinder vorhanden, ſo gehörte ihm dieſer vierte Theil eigenthumlich zu, er erhielt aber nur den Nießbrauch ſeines Antheiles, wenn deren da waren. Nach der franzöſiſchen Jurisprudenz aber wurde ihm nie etwas an⸗ deres, als ein Nießbrauch, oder eine Penſion zuerkannt. S. Serres, und die von ihm p. 433 angefuͤhrten Schriftſteller. Auch dieſe Jurisprudenz brachte man bey der Discuſſion unſeres Artikels in Anregung; die Gerechtigkeit derſelben be⸗ ſtritt man nicht; nur ſagte man, daß ſchon in einem andern Arti⸗ kel des Geſetzbuches hiefür geſorgt wörden ſey; dieſer Ar⸗ tikel findet ſich aber nirgendwo; hieraus folgt alſo, daß der überlebende Ehegatte, wenn er keine Kinder mit dem Vor⸗ verſtorbenen hat, von denen er nach dem Art. 203 Un⸗ terhalt fordern kann, im Angeſichte reicher Erben im Elende ſchmachten wird. Unerachtet gleichwohl das Geſetzbuch hier⸗ über ſchweigt, ſo glaube ich doch, daß gemaͤß demenigen, was aus dem Verbal⸗Prozeſſe hervorgeht, die Billigkeit, und die der Ehe gebührende Achtung die Gerichte hinlänglich be⸗ rechtigen, ſich nach der alten Jurisprudenz zu richten, und zwar um ſo mehr, da das Geſetzbuch nur in Anſehung des Eigenthums verordnet hat. 228 I. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. Art. 768.»bHinterläßt der Verſtorbene keinen Ehegat⸗ „ten, ſo gehört die Erbſchaft dem Staate.« Das römiſche Recht verfügte das nehmliche. Tit. Cod. de Bonis vacant. Man hat die Frage aufgeworfen, ob der Staat auch dann ſuccedire, wenn zwar noch Verwandte vorhanden ſeyen, die aber nicht in einem zur Erbfolge berechtigten Grade waͤren. Unbedenklich muß meines Erachtens dieſe Frage mit ja be⸗ antwortct werden. Der Art. 767 verordnet, daß, wenn der Verſtorbene keinen Verwandten in einem ſucceſſionsfaͤhi⸗ gen Grade zurückläßt, ſeine Hinterlaſſenſchaft dem überleben⸗ den Ehegatten gehoͤre, und im Art. 768 heißt es, daß in Erman⸗ gelung eines Ehegatten der Staat erbe; der Staat ſchließt alſo, ſo wie der überlebende Ehegatte, die Verwandten, die über den zwölften Grad hinaus ſind, aus; wirklich hat man auch bey der Discuſſion immer angenommen, daß über jenen Grad hinaus kein Band von Zuneigung mehr vorhanden waͤre. Art. 769.„ So wohl der überlebende Ehegatte als die „Domainen-Verwaltung, welche den Nachlaß in Anſpruch „nehmen, ſind verbunden, die Siegel anlegen, und ein In⸗ „ventarium in der Form errichten zu laſſen, welche zur An⸗ „tretung einer Erbſchaft unter der Rechtswohlthat des In⸗ „ventariums vorgeſchrieben iſt.« Art. 770.„Sie müſſen bey dem Gerichte der erſten Inſtanz, „in deſſen Gerichtsſprengel die Succeſſion eröffnet wurde, „die Einweiſung in den Beſitz nachſuchen; das Gericht kann „über dieſes Geſuch nicht eher erkennen, als nachdem drey „Verkündigungen und öffentliche Anſchläge in der gewöhnli⸗ „chen Form vorhergegangen ſind, und der kaiſerliche Procu⸗ „cator vernommen worden iſt.“ Alle dieſe Vorſichts⸗Maßregeln, ſo wie auch jene, die im folgenden Artikel enthalten iſt, ſind zum Vortheile der Er⸗ ben ergriffen worden, denen, wenn ſie in entfernten Graden ſind, der Tod ihres Verwandten unbekannt ſeyn kann. e nn ey le el III. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 229 Art. 771.»Ueberdieß iſt der überlebende Ehegatte noch „verbunden, das Mobiliar⸗Vermögen rentbar anzulegen, oder „für den Fall, da binnen drey Jahren ſich andere Erben des Verſtorbenen melden würden, hinlaͤngliche Bürgſchaft für „deſſen Zurückerſtattung zu ſtellen. Nach Umlauf von drey „Jahren iſt die geſtellte Caution entlaſtet.« Vom Staate fordert man keine Sicherheitsleiſtung, weil er hinreichende Zahlungsmittel beſitzt. Daraus, daß nach drey Jahren die geleiſtete Buͤrgſchaft entlaſtet wird, muß man nicht ſchließen, daß ein Ver⸗ wandter in einem ſucceſſionsfähigen Grade nach drey Jah⸗ ren die Erbſchaft nicht mehr fordern könne; dieſes kann er al— lerdings während dreyßig Jahre thun, weil die Befugniß eine Erbſchaft anzunehmen oder auszuſchlagen, nach dem Art. 789 erſt in dreyßig Jahren verjährt wird. Iſt aber auch ein Erbe, der ſich binnen dreyßig Jahren anmeldet, und gegen den überlebenden Ehegatten, oder den Staat die Erbſchaft in Anſpruch nimmt, berechtigt, die Zu⸗ rückerſtattung der ſeit dem Abſterben genoſſenen Fruͤchte zu verlangen? Dieſer Meinung iſt Herr Chabot, weil in Gemaͤß⸗ heit des Art. 777 der Beſitz der Erbſchaft von dieſer Epoche an auf den Erben übergeht. So viele Achtung ich aber auch für dieſen Schriftſteller habe, ſo kann ich doch, alles wohl gepruͤft, ſeiner Meinung nicht beypflichten, außer dem Falle, wo der überlebende Ehegatte und der Staat die in den Art. 760 und 770 vorgeſchriebenen Formalitäten nicht erfüllt hätten. In dieſem Falle nehmlich würde rechtlich vermuthet, daß ſie in mala fide ſeyen, daß ſie für die Erſcheinung irgend eines natürlichen Erben bange geweſen wären, und ihm die Eröfſ⸗ nung der Erbſchaft hätten verheimlichen wollen; haben ſie aber jene Formalitäten beobachtet, ſo ſteht ihnen die Vermu⸗ thung eines redlichen Beſitzes zur Seite, und zu dieſer Ver— muthung geſellt ſich noch der Wille des Geſetzes, welches. nach drey Jahren die geſtellte Buͤrgſchaft entlaſtet hat; nach Umlauf dieſer Friſt mußten ſie glauben, daß kein natürlicher 230 UI. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. Erbe in einem ſucceſſionsfähigen Grade vorhanden war, da ſich keiner anmeldete; die Fruͤchte mußten ſie alſo in gutem Glauben verzehren, deſto ſchlimmer fuͤr den natuͤrlichen Er⸗ ben, daß er ſich nicht eher angemeldet hat. Meines Erachtens iſt alſo der überlebende Ehegatte, und der Staat, wenn jene Formalitäten beobachtet worden ſind, nur die Früchte der drey erſten Jahre, im entgegengeſetz⸗ ten Falle aber alle waͤhrend der Dauer ihres Beſitzes genoſ⸗ ſene Früchte zu erſtatten ſchuldig. Art. 772.„Der überlebende Ehegatte, oder die Domai⸗ „nen⸗Verwaltung, wenn ſie die Forma litäten nicht beobach⸗ „tet haben, die ihnen beyderſeits vorgeſchrieben ſind, können „verurtheilt werden, den Erben, wenn deren ſich melden, „allen Schaden und entbehrten Gewinn zu erſetzen.“ Dieſer Artikel beſtätigt die Anmerkung, die ich zum vor⸗ hergehenden gemacht habe; im Schaden und entbehrten Ge⸗ winn ſind doch zuverläßig die Früchte mit einbegriffen, die der natuͤrliche Erbe gezogen haben wuͤrde, wenn er in den geſetzlichen Formen benachrichtigt worden wäre, ſich anzu⸗ melden. uebrigens läßt ſich nicht aller Schaden und enthehrter Gewinn, der aus der Nicht⸗Beobachtung der vorgeſchriebenen Formalitäten für die natürlichen Erben erwachſen kann, mit Genauigkeit angebenz alles, was man ſagen kann, iſt dieſes, daß dieſe Unterlaſſung den natuͤrlichen Kindern, dem uͤberle⸗ benden Shesßſten⸗ und dem Staate die Verbindlichkeit auf⸗ legt, fuͤr alle Nachl aßigkeit und alle Fehler zu haften, die ſie in der Verwaltung der Erbſchaft gllenfalls haben bege hen können⸗ In Hinſicht der Gläubiger ſehe man die Anmerkungen zum Art. 7241: Art. 773.»Die Verfügungen des 769., 770., 771 nund 772. Artikels treffen ebenfalls die natürlichen Kinder, —— III. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 231 „in ſo fern ſie, wenn es an Verwandten fehlt, zur Succeſ⸗ „ſion bernſen ſind“« Vor dem Schluſſe dieſes Artikels muß ich noch eine Frage berühren, die oft vorkommen kann, und die ich nirgends ab⸗ gehandelt finde, nehmlich dieſe: iſt das natuͤrliche Kind, der überlebende Ehegatte, und der Staat berechtigt, die zur Erbſchaft gehörigen Immobilien zu veräußern? Meiner Meinung nach ſind ſie 1), hiezu waͤhrend der dreyßig Jahre nicht befugt, wenn ſie die vorgeſchriebenen Formalitaͤten nicht beobachtet haben, und folglich koͤnnen die natürlichen Erben ſie ven den Erwerbern vindiciren, jedoch mit Vorbehalt des Regreſſes, den dieſe Letztern gegen ihre Verkaufer nehmen können. Eben ſo ſind ſie 29, hiezu binnen den drey erſten Jahren, ſelbſt dann nicht berechtigt, wenn ſie die vorgeſchriebenen Formalitäten beo— bachtet haben, denn das Geſetz, indem es ihnen die Verbind— lichkeit, Sicherheit zu ſtellen auflegt, gibt hinlaͤnglich zu er— kennen, daß ſie dieſe Zeit abwarten, und waͤhrend derſelben dſe Güter erhalten muͤſſen. Haben ſie aber 30, die vorgeſchriebenen Formalitäten beobachtet, ſo dür⸗ fen ſie nach Umlauf dieſer drey Jahre die Immobilien ver— zußern, jedoch müſſen ſie den natuͤrlichen Erben Rechnung uͤber die Kaufſchillinge ablegen. S e G. Von der Annahme und dem Ausſchlagen der Erbſchaſten. ſchr Von der Annahme. Art. 774.»Eine Erbſchaft kann unbedingt, oder unter „dem Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventariums ange⸗ «nommen werden.« Schließt ein Erbe, der unbedingt annimmt, denjenigen, der im nehmlichen Grade iſt, und nur unter der Rechtswohl⸗ 2 nI. Buch. 1. Tit. Von der Sueeeſſion. that des Inventariums annimmt, aus? Nach dem Art. 342 des Gewohnheits-Rechtes von Paris hatte dieſe Aus⸗ ſchließung in der Seiten-Linie wirklich Statt, nicht aber in gerader Linie; das nehmliche war auch im Gerichtsſprengel des Parlaments von Bordeaur Rechtens; in den übrigen Provinzen aber, worin das romiſche Recht galt, hatte dieſer Vorzug des unbedingten Erben in keinem Falle Statt. S. Serres, und die von ihm p. 309 angeführten Schriftſteller. Hent zu Tage muß dieſe letztere Jurisprudenz uͤberall be⸗ folgt werden. Art. 775.»Niemand iſt verbunden, eine ihm angefalle⸗ „ne Erbſchaft anzunehmen.« Die Gewohnheits-Rechte druckten dieſes durch den Satz ans: wer nicht will, iſt nicht Erbe, n'est heritier qui ne veut. Nach dem alten römiſchen Rechte konnten die Keredes sui, d. h. die unter der Gewalt ihres Vaters ſtehenden Kinder, ſeine Erbſchaſt nicht ausſchlagen; allein in der Folge erlaub⸗ te ihnen der Praͤtor, ſich derſelben zu enthalten. T. 8. H de acq. vel omitt. hered. In den Provinzen, worin das römiſche Recht galt, ſtand es den heredibus suis nicht nur eben ſo, wie allen andern Erben frey, die Erbſchaft anzunehmen oder auszuſchlagen, ſondern ihre Befugniß war in dieſer Hinſicht noch ausgedehn⸗ ter. Der L. ult. Cod. de rep. vel abst. zufolge, konnte der heres suus während drey Jahre die Erbſchaft, die er ſchon ausgeſchlagen hatte, wieder zurücknehmen, falls kein an⸗ derer ſie unterdeſſen angenommen hatte; die nehmliche Be⸗ fugniß hatte nach der F. 6.§. 1. ad S0. Tertyl. ein Kind, das nicht heres suus war, binnen der Friſt eines Jah⸗ res; dagegen geſtattete ihnen die Praris des Parlamentes von Toulouſe dreyßig Jahre, und jener von Bordeaux ge⸗ mäß, was aber auch bloß im Umfange der Gerichtbarkeit dieſes Parlamentes angenommen war, konnten ſie während I. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 233 dieſer dreyßig Jahre, mit der Erbſchaft, ſo zu ſagen, ihren Scherz treiben, und ſie ausſchlagen, nachdem ſie ſie ange⸗ nommen hatten, wenn ſie gleich Handlungen verrichtet hatten, die ſie nur in der Eigenſchaft als Erben verrichten konnten. Nur waren ſie in dieſem Falle verbunden, ſie ganz mit den genoſſenen Früchten wieder herbey zu ſchaffen, ein aufrichti— ges Verzeichniß davon aufzulegen, und dieſes eidlich zu be— kräftigen, wenn ſie auch übrigens beym Sterbfalle kein regel— mäßiges Inventarium hatten errichten laſſen. Mit einem Worte, in den Gerichtbarkeits-Bezirken dieſer beyden Parlamente, wurden die Kinder als Beneficiar-Erben angeſehen, wenn ſie ſchon dieſes anfangs nicht erklaͤrt, und kein Inventarium hatten verfertigen laſſen. S. Serres, p. 306. und Lapeyrére v. Repudiation. Heut zu Tage kann dieſe Jurisprudenz nicht mehr Statt finden, und die Kinder müſſen ſich, wie jeder andere Erbe, nach den Vorſchriften des Geſetzbuches richten⸗ Uebrigens muß man bemerken, daß die Erbſchaft zum Vortheile desjenigen, der annimmt, eroͤffnet ſeyn muß, wenn die Annahme guͤntig und verbindlich ſeyn ſoll. Dieſes hat die Civil⸗Section des Caſſations-Hofes am§. Thermidor 2. J. in der Sache der Dllen. von Eſterno gegen die ver— wittibte Frau von Montmorenei förmlich entſchieden; der Fall war folgender: Zennequin d'Ecquevilli ſtarb, als er auf der Liſte der Ausgewanderten ſtand; da er damahls bloß als Ascendent eines Emigrirten angeſehen wurde, ſo ward ein Theil ſeines Nachlaſſes im J. 5F. den Dllen. von Eſter⸗ no zuerkannt, die ſeine Enkelinnen waren. Dieſe unternah⸗ men verſchiedene Handlungen, die ſie nur in der Eigenſchaft als Erben unternehmen konnten; im J. 8 aber bemächtigte ſich die Republick, eines beſſern belehrt, der ganzen Nach⸗ laſſenſchaft. Die Frau von Montmorenci, welche an dieſer Nachlaſſenſchaft zu fordern hatte, trat gegen die Dllen von Eſterno auf, um ſie zur Zahlung ihrer Forderung zu zwin⸗ gen; dieſe leiſteten nun auf die Erbſchaft Verzicht; dagegen behauptete die Frau von Montmorenci, daß ihre Verzichtleiſtung 634 1Ml. Buch. 1. Tit. Von der Sueceeſſion. nicht mehr angenommen werden koͤnnte, nachdem ſie ver⸗ ſchiedene Handlungen in der Eigenſchaft als Erben unternom⸗ men hätten. In der erſten Inſtanz ſo wohl als beym Ap⸗ pellations-Hofe zu Beſangon wird ſie mit ihrer Klage abge⸗ wieſen, und nun nimmt ſie ihren Recurs zum Caſſations— Hofe; auch dieſer verwarf ihr Geſuch, hauptſaͤchlich aus dem Grunde, weil man zu einer Erbſchaft berufen ſeyn muß, um ſie gültig anzunehmen, die Dllen. von Eſterno aber zur Zeit, als ſie die Handlungen, die man ihnen vorwarf, in der Eigenſchaft als Erben verrichteten, gar nicht Erben ihres Großvaters waren, ſondern vielmehr die Republick ſie von dieſer Nachlaſſenſchaft ausſchloß.*) Art. 776.»Verheirathete Frauensperſonen können ohne Antoriſation ihres Mannes oder des Gerchtes keine Erb⸗ ſchaft guͤltig annehmen, zufolge der Verfuͤgungen des 6. Capitels unter dem Titel von der Ehe« 8 — 7 8 „Erbſchaften, welche Minderjährigen und Interdieirten „angefallen ſind, können nar unter Beobachtung der in dem „ Titel uͤber die Winderjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Emancipation enthaltenen Verfügungen guͤltig angenom⸗ „men werden.« Nach dem Art. 217 kann eine Frau nicht einmahl unent⸗ geltlich etwas ohne Autoriſation ihres Mannes erwerben. Was den Minderjaͤhrigen betrifft, ſehe man die Artikel 461, 462 und 463, ſo wie die Anmerkungen zu denſelben. *) Nach eben dieſen Gründen entſchied die Civil Section des Caſſa⸗ tions⸗Hofes am 31. März 1806 in der Sache der Kinder Thu⸗ min und ihrer Gläubiger, daß die von geſagten Kindern, wäh⸗ rend ſie auf der Lie der Ausgewanderten ſtanden, unbe⸗ dingt geſchehene Annahme der Erbſchaft ihres gleichfalls auf jener Liſte ſtehenden Vaters ſie nicht hindere, ſich nach ihrer Ausſtrei⸗ chung aus dieſer Liſte als Benefieiar⸗Erben ihres Vaters darzu⸗ ſtellen. Journ, des aud. eto. 1306. p. 321 U. f. B UI. Buch. 1. Tit. Von bder Succeſſion. 235 Art. 777.»b Die Annahme aͤußert ihre Wirkungen rück⸗ „wärts bis zum Tage der eröffneten Succeſſion.« D. h. derjenige, der eine Erbſchaft annimmt, zu welcher Zeit dieſes immer geſchehen möge, wird ſo angeſehen, als wenn er ſie ſchon von dem Augenblicke ihrer Eröffnung an gehabt hätte. Art. 778.» Die Annahme kann ausdrücklich oder ſtill⸗ „ſchweigend geſchehen; ſie iſt ausdrücklich, wenn man in „einem authentiſchen oder Privat⸗-Acte den Titel oder die Ei— „genſchaft eines Erben annimmtz ſie iſt ſtillſchweigend, wenn „der Erbe einen Act vornimmt, der ſeine Abſicht, die Erb⸗ „ſchaft anzunehmen, nothwendig vorausſetzt, und welchen „er nur in der Eigenſchaft eines Erben vorzunehmen das „Recht haben konnte.« Hier bemerkte man, es wuͤrde gefaͤhrlich ſeyn anzuneh⸗ men, daß aus einem Privat⸗-Acte eine unwiderrufliche An⸗ nahme hervorgehen ſoll, und jemand ſetzte hinzu, man müſſe beſtimmen, was man unter einem Privat-Acte verſtehen wolle; deſſen ungeachtet wurde der Artikel angenommen. Hieraus folgt zwar, daß die Annahme ſo wohl aus der in einem Privat⸗Acte, als aus der in einem guthentiſchen Acte angenommenen Eigenſchaft eines Erben hervorgehe; je⸗ doch muß der Act allerdings das ſeyn, was man gewöhn⸗ lich unter dieſem Ausdrucke verſteht, nehmlich ein Aufſatz, den man in der Abſicht geſchrieben hat, um ſich zu verbin⸗ den, nicht alſo ein einfacher Brief, eine Note, vielweniger eine muͤndliche Erklärung. S. Serres, p. 316. Was unſer Artikel von der ſtillſchweigenden Annahme ſagt, iſt aus der F. 20. h de acq. vel omitt. hered. ge⸗ nommen, wo es heißt: jus et nomen hœredis accipere non poterat. quoties quid accepit, quod citra Art. 779.» Acte, die bloß auf Erhaltung zielen, die „nur eine Aufſicht oder proviſoriſche Verwaltung zum „Zwecke haben, ſind keine Acte einer wirklichen Antretung 336 M. Buch. 1. Tit. Von der Succeeſſion. „der Erbſchaft, wenn man uͤbrigens dabey den Titel oder „die Eigenſchaft eines Erben nicht angenommen hat.« Dieſer Artikel ſtimmt ganz mit der Praris, und den PP. 20, 78 und 8§. de ac. vel omitt. hered. uͤberein. Nach dieſen Geſetzen verrichtet man keine Handlung, woraus ſich ſchließen läßt, daß man Erbe ſeyn wolle, wenn man bloß die zur Erbſchaft gehörigen Effecten zuſammen bringt, um ihrem Verluſte vorzubeugen, die Koſten der Beerdigung des Verſtorbenen zahlt, oder auch ſo gar ſeine Mörder der Gerechtigkeit uͤberliefert, und ihre Beſtrafung betreibt. Serres p. 318. Lebruu, des Success. lib. 3. ch. S. ect. 2. n. Art. 780.»Schenkung, Verkauf oder Uebertrag, wo⸗ „durch einer der Miterben ſeine Erbrechte einem Fremden, „oder auch allen oder einigen ſeiner Miterben uͤberläßt, „fuͤhrt von ſeiner Seite die Annahme der Erbſchaft mit „ſich.« „Eben ſo verhält es ſich 1) mit der, wenn ſchon unent— „geltlichen, Verzichtleiſtung des einen Erben zum Vortheile „eines oder mehrerer ſeiner Miterben, 2) mit der Entſagung „zum Vortheile aller ſeiner Miterben ohne Unterſchied, wenn „er hiefuͤr eine Vergſtung erhält.« Was den erſten Theil des Artikels betrifft, iſt es klar, daß der Regel nach dafür gehalten wird, daß jemand nur dasjenige ſchenke und verkauſe, was er hat; bloß dadurch alſo, das man ſein Recht an einer Nachlaſſenſchaft ſchenkt oder verkauft, wird rechtlich vermuthet, daß man ſie ange⸗ nommen habe. Iſt auch ſchon über dieſe Annahme kein förmlicher Act vorhanden, dieß thut zur Sache nichts. Adi- gis est animi, quam facti. T. 20. loc. cit. Was die Verzichtleiſtung betrifft, ſo muß ſie die nehm⸗ liche Wirkung haben, die eine gerichtliche Entſagung hat, wenn ſie unentgeldlich zu Gunſten aller Miterben geſchieht; wird ſie aber bezahlt, ſo iſt ſie ein Verkauf, und ſetzt eine vorhergehende Annahme voraus. Vormahls war zwar in 1tio ma . Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 237 dieſem letztern Falle das Gegentheil in der Praris angenom⸗ men, wie man bey Lebrun a. a. O. ſehen kann; allein die Entſcheidung unſeres Artikels iſt den Grundſätzen mehr an⸗ gemeſſen. Geſchieht die Verzichtleiſtung bloß zu Gunſten eines oder mehrerer Miterben, ſo geſchieht ſie entweder unentgeldlich, und dann iſt ſie eine Schenkung, oder ſie wird bezahlt, und dann iſt ſie ein Verkauf; in beyden Fällen gilt ſie als wirk— liche Annahme. Art. 781.» Wenn derjenige, dem eine Erbſchaft an⸗ „gefallen war, ohne ſie ausgeſchlagen, oder ausdrücklich „oder ſtillſchweigend angenommen zu haben, verſtorben iſt, „ſo koͤnnen ſeine Erben ſtatt ſeiner ſie annehmen oder aus— „ſchlagen.« Hatte der Verſtorbene ſie aber angenommen, dann kön⸗ nen ſeine Erben ſie nicht mehr ausſchlagen, ohne zugleich auf ſeine Erbſchaft Verzicht zu leiſten, womit die erſtere ſchon wirklich vermiſcht iſt. T. 7. h de acq. vel omitt. hered. Art. 782.„Sind dieſe Erben uͤber die Frage, ob ſie „die Erbſchaft annehmen oder ausſchlagen wollen, nicht ei— »nig, ſo muß ſie unter dem Vorbehalt der Rechtswohlthat „des Inventariums angenommen werden.« Gegen dieſen Artikel wendete man ein, daß er gegen die alte Praxis ſey, nach welcher man in dem Falle, wenn die Miterben nicht einig waren, unterſuchte, was dem Verſtor— benen, deſſen Perſon die Erben vorſtellen, am vortheilbaf— teſten geweſen wäre, und er ſelbſt folglich hätte thun muͤſſen, ſo daß das Reſultat dieſer Unterſuchung zur Richt⸗ ſchnur der zu faſſenden Entſchließung diente; allein man antwortete, daß dieſe Unterſuchung verwickelte Streitigkeiten veranlaßen könnte, und es folglich beſſer ware, ein Mittel zu ergreifen, das niemanden ſchade. Das Appellations⸗ Pd Tribunal von Montpellier fand es noch einfacher, denjenigen, 235 II. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. die annehmen würden, den Antheil derer zukommen zu laſſen, die die Erbſchaft ausſchlagen wollten⸗ Art. 783.»Ein Volljaͤhriger kann die ausdrücklich oder „ſtillſchweigend von ihm geſchehene Annahme einer Erbſchaft „nur in dem Falle anſechten, wenn dieſe Annahme die Fol— „ge eines gegen ihn ausgefuͤhrten Betrugs geweſen iſt. „Niemahls kann er unter dem Vorwande einer Verletzung „dawider Einſpruch thun, den einzigen Fall ausgenommen, „wo die Erbſchaft durch ſpchtere Entdeckung eines zur Zeit „der Annahme noch unbekannt geweſenen Teſtaments ſich „erſchoͤpft, oder über die Hälfte vermindert faͤnde.« Es iſt allgemeine Regel, daß ein Großjähriger gegen die Antretung einer Erbſchaft nicht in den vorigen Stand geſetzt werden kann. L.. cod. de rep. bel abst. Iſt er abet durch Betrug dazu verleitet worden, ſo macht dieſer alle Handlungen, die er zur Folge hat, ungültig. Eben ſo wenn der natürliche Erbe ſich in den Beſitz der Erbſchaft geſetzt hat, in der Meinung, daß keine Verordnungen auf den To⸗ besfall vorhanden ſeyen, nachher aber deren zum Vorſchein kommen, die ihm die Erbſchaft läſtig machen, ſo müßte er nach allen Regeln und nach der Bllligkeit nicht nur dann, wenn eine Verletzung uͤber die Hälfte, ſondern ſogar eine Verletzung, von welcher Art ſie auch immer ſeyn möchte, für ihn vorhanden wäte, gegen ſeine Annahme in den vori— gen Stand geſetzt werden; ich begreife daher nicht, wie dieſer Artikel einigen Perſonen hat ungerecht ſcheinen können. Die T. 22. de acq. vel omitt. entſcheidet aus⸗ drücklich, daß derjenige, qui testamentum ignorans, quasi pro ximus agnatus gessit, nicht angeſehen werden koͤnne, als wenn er die Erbſchaft unwiderruflich habe annehmen wollen. Man machte den Vorſchlag, die Ausnahme, wovon wir ſo eben geſprochen haben, auf den Fall auszudehnen, wenn nach der Antretung eine Schuld entdeckt werden ſollte, die M. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 39 235 mehr als die Hälfte der ganzen Nachlaſſenſchaft überſtiege; dieſer Fall, ſagte man, verdient eben ſo viel Beguͤnſtigung, wie der andere, und es iſt ſogar leichter zu wiſſen, ob der Verſtorbene Dispoſitionen hinterlaſſen hat, als eine Schuld zu kennen, wovon die Urkunde, worauf ſie beruht, an einem entfernten Drte ſich befinden kann; man bemerkte aber, daß dieſe weitere Ausnahme den Gang der Geſchäfte zu ſehr hindern wuͤrde, übrigens aber das ſicherste Mittel ſich ge⸗ gen allen Schaden zu decken darin beſtehe, daß man die Erbſchaft nur unter der Rechté⸗Johlthat des Inventariums antrete. Ehe ich dieſen Abſchnitt ſchließe, muß ich noch einer wichtigen Discuſſion erwähnen, wozu ein Artikel Anlaß gab, welcher ausgeſtrichen worden iſt. Der Inhalt dieſes Artikels war, den ein Gläubiger der Nachlaſſenſchaſt ein ſogar contradicto— riſch erlaſſenes und rechtskräftig gewordenes Urtheil ausge⸗ wirkt hat, Kraft dieſes Urtheiles nur in Hinſicht des Glaͤnbigers, der es ausgewirkt hat, als Erbe angeſe⸗ hen werde. daß derjenige, gegen Wir hatten im Gegentheile in unſern Entwurf einen Artikel eingeruͤckt, de s Inhalts, daß, wenn jemand auf Be⸗ treiben eines Gläubigers einmahl mittelſt eines contradict⸗ riſch erſaſſenen Urtheiles als Erbe erklärt worden wäre, dieſe Eigenſchaft in Hinſicht aller definitiv entſchieden ſey, wiewohl „wenn das Urtheil Ungehorſams⸗ halber ergangen wäre, weil dieſes nur demjenigen nutzt, der es erhalten hat. Dieſes war auch unter den Rechtsgelehr⸗ zwar in Gemäßheit des Art. 27 Cap. 34 des Gewohnheits-Rechtes von Nivernais, und des Art. „die in dieſer Hinſicht das ge⸗ usmachten. es ſich anders verhalten ſollte ten angenommen, und 320 lenes von Bourbonnais meine Recht von Frankreich a Man erlangte bey der Di wurfe enthaltenen Artikel cuſſion den in unſerm Ent— wieder herzuſtellen, weil er mehr 240 1I. Buch. I. Tit. Von der Suceeſſion. dazu geeignet ſey, den Streitigkeiten ſchleunig ein Ende zu machen, die ſonſt bloß über die Eigenſchaft des Erben ewig fortdauren könnten, wenn man ſie ſo oſt wieder zur Sprache bringen müßte, als ein neuer Gläubiger auftreten würde. Zu Gunſten unſers Syſtems ſetzte man noch hinzu, es ſey ſehr ſonderbar, daß eine bloße an einen der Gläubiger ver⸗ fügte Zahlung denjenigen, der ſie verfuͤgt hat, unwiderruflich zum Erben machen, dagegen aber ein feyerliches wider ihn erhaltenes Urtheil nicht die nehmliche Wirkung ſollte herver— bringen konnen, um ſo mehr, da die Eigenſchaft eines Erben eine beſtimmte Thatſache ſey, die doch nicht zu gleicher Zeit eriſtiren und nicht exiſtiren kann⸗ Zur Behauptung des Artikels, der dem unſtigen entgegen⸗ geſetzt war, ſagte man: nach allgemeinen Grundſätzen ſchränke ſich die Wirkung der Urtheile auf die Perſonen ein, zwiſchen welchen ſie erlaſſen worden; die Billigkeit fordere, daß, wenn jemand zur Zeit, a's zum erſten Mahle gegen ihn ge⸗ urtheilt wurde, ſchlecht vertheidigt worden iſt, dritte Perſo⸗ nen ihm dieſes Urtheil nicht entgegenſetzen können, und er befugt ſeyn muͤſſe, ſich ein anderes Mahl beſſer zu verthei— digen; derjenige, der durch ein Urtheil ſchon als Erbe erklaͤrt worden, zeige ſich in einem neuen Prozeſſe uͤber den nehm⸗ lichen Gegenſtand in einem zu unvortheilhaften Lichte, als daß man zu befuͤrchten habe, daß er ſich aus bloßer Chie kane, und ohne gute Gruͤnde darin einlaſſen werde; zwiſchen einem Erben, der einen der Gläubiger befriedigt, und jenem, der verurtheilt wird, dieſen Glaͤubiger zu befriedigen, ſey dieſer Unterſchied, daß erſterer ſeine Eigenſchaft freywillig anerkennt, dagegen der andere ſie ausdrücklich in Abrede ſtellt; übrigens konne der von der Section vorgeſchlagene Artikel, als unnuͤtz weghleiben, indem ein anderer im Titel von Contracten über die Wirkung rechtskräftiger Urtheile vorhanden ſey, der, wenn er einmahl angenommen wäre, ſich auf den jetzt discutirten Fall eben ſo wie auf alle ande⸗ re Fälle anwenden laſſe. 1M. Buch. 1. Tit. Von der Suereſſion. 241 Auf dieſe Bemerkungen wurde der Artikel ausgeſtrichen, und da in der Folge der Art. 1351, worauf man ſich bezo⸗ gen hatte, angenommen worden iſt, dieſer aber enthält, daß die Wirkung einer rechtskräftigen Entſcheidung ſich bloß auf die Partheyen beſchränke, unter denen das Urtheil erlaſſen worden iſt, ohne fuͤr den gegenwaͤrtigen Fall eine Ausnahme zu machen, ſo ſcheint es, daß man ſich an dem Grundſatze, den er aufſtellt, halten muͤſſe. Inzwiſchen heißt es ausdruͤcklich im Art. 800, daß der Erbe immer das Recht habe, ſich als Beneficiar⸗Erben dar⸗ zuſtellen, wenn kein rechtskraͤftiges Urtheil wider ihn vor⸗ handen iſt, welches ihn in der Eigenſchaft eines unbedingten Erben verurtheilt. Sogar iſt der Umſtand merkwuͤrdig, daß wir, unſerem Grundſatze getreu,„dieſe Wirkung nur einem contradictoriſch erlaſſenen Urtheile beygelegt hatten, und daß man dieſes Wort im Art. 800 ausgeſtrichen hat. Wie ſoll man ſich nun, wenn ein aͤhnlicher Fall vor⸗ kommt, verhalten? Das Klügſte iſt meines Erachtens, den Art. 800 in dem Falle, wovon er handelt, und den Att. 1351 in allen andern Fällen ſo lange zu vollſtrecken, bis der Geſetzgeber ſich beſſer erklaͤrt haben wird. Ganz nach dem Sinne des Art. 1351 hat der Caſſa⸗ tions⸗Hof entſchieden, daß die Gerichte erſter Inſtanz über eine Klage, deren Gegenſtand tauſend Francs und darunter betraͤgt, die gegen jemanden, als Erben, oder Theilhaber an einer Geſellſchaft angeſtellt wird, in letzter Inſtanz und ohne Appellation erkennen können, wenn ſchon der Beklagte dieſe Eigenſchaft in Abrede ſtellt, weil alsdann die Frage, ob er Erbe oder Aſſociirter ſey oder nicht, bloß incident iſt, daß aber auch die Wirkung des Urtheiles ſich auf die Par⸗ teyen einſchraͤnke, unter denen es erlaſſen worden; das Ge⸗ gentheil hat aber der Caſſations⸗Hof entſchieden, wenn die Eigenſchaft eines Erben der Haupt- und erſte Gegenſtand Malev. II. 16 242 II. Buch. I. Sit. Von der Succeſſion. der Streitigkeit unter den Parteyen iſt, weil der Werth die⸗ ſer Eigenſchaft ſich nicht beſtimmen läßt. So verwarf die Ssction des requstes am I. Nivoſe 9. J. das Geſuch des David Hadamar, um Caſſation eines vom Handlungs⸗-Gerichte in Metz erlaſſenen Urtheiles, welches in einem Prozeſſe, deſſen Gegenſtand die Summe von 614 Liv. war, als Incidentpunct entſchieden hatte, daß er ein Aſſociirter des Moyſes Mayer ſey. Eben ſo beſtaͤtigte die Civil⸗Section am g. Frimaire 11. J. ein Urtheil des Civil⸗ Gerichtes von Nevers, das den Franz Mercier, als Erben des Johann, zur Zahlung einer Rente von 45 Liv. wovon das Capital ſich auf 900 L. belief, in letzter Inſtanz verur⸗ theilt hatte.*) *) Das nehmliche nahm die Civil⸗Seetion des Caſſations⸗Hofes in folgendem Falle an: Martin d'Jharaſſary ward von Maria Camino zur Zahlung einer Summe ven 634 Fr., die deſſen Vater ihr ſchuldig war, belangt. Der Beklagre antwortete: er ſey nicht Erbe ſeines Vaters, er habe deſſen Erbſchaft aus ge⸗ ſchlagen. Die Klägerinn beſtritt die Gültigkeit der Entſagung, und behauptete, daß er Erbe ſey. Das Eivil-Gericht von Bay⸗ onne verurtheilte, und zwar mit dem Zuſatze: in Inſtanz, und ohne auf die angebliche Entſagung Rückſicht zu nehmen, den Beklagten zut Zahlung der eingeklagten Summe; der Appellations⸗Hof von Paris hingegen that durch ein Urtheil vom 25. Thermidor 12. J. der Vollſtreckung jenes Urtheiles proviſoriſch Einhalt, und befahl den Parteyen! ſich in die Hauptſache einzulaſſen. Der kaiſerliche Herr Genergl⸗Procurator trug von Amtswegen auf die Caſſation dieſes Urtheiles aus zwey Gründen an, 1) weil der Appellations⸗Hof von Paris deßwegen in der Sache nicht habe erkennen koͤnnen, weil das Gericht erſter Inſtanz ſeinem Urtheile ausdruͤcklich die Beuen⸗ nung eines in letzter Inſtanz erlaſſenen Urcheiles beygelest habe, und folglich nur der Caſſatlons⸗Hof daruͤber habe erkeunen können, ob es hiezu berechtigt geweſen ſey, oder nicht; 2) weil das Gericht erſter Inſtanz wirklich in letzter Inſtanz habe erken⸗ nen muͤſſen, indem die Klage bloß eine Summe von 634 Fr. zum Haupt⸗Gegenſtande gehabt habe⸗ Freylich, ſagte er war III. Buch. l. Tit. Von der Suecceſſion. 243 Die nehmliche Civil-Section caſſirte hingegen am 23. Brumaire 12. J. ein Urtheil des Civil-Gerichtes von Pami⸗ ers, welches den Johann Dyonis Caſeneuve in letzter Inſtanz verurtheilt hatte, der Domainen Verwaltung die Summe von 600 Francs zu erſtatten, weil dieſe Verwaltung auf dieſe Klage der Entſcheidung der Frage untergeordnet, ob der Beklagte Erbe ſeines Vaters ſey; allein, die Competenz der Richter haͤngt keineswegs von der Natur der Ineident⸗Streitig⸗ keiten ab, indem die Wirkung der Entſcheidung hieruͤber nicht abſolut iſt; ſondern ſich bloß auf den Fall, worin ſie erfolgt, einſchränkt. In der That, ſagte er ferner, iſt jeder Richter, der befugt iſt, über eine Klage zu erkennen, auch eben deßwe⸗ gen der Regel nach befugt, uͤber die Ineident-Fragen zu entſchei⸗ den, welche die Klage veranlaßt, wenn auch ſchon uͤbrigens jene Fragen außer dem Kreiſe ſeiner Competenz liegen, ſo bald ſie den Haupt⸗Gegenſtand der Klage ausmachen. So heißt es a) in T. 3. cod. de judte.: quoties quæstio stätus Ponorum discep- tationi oceurrit, nihil prohibet, quominus apud eum quoque, qui alicquin super causà statüs agnoscere non possit, disceptatio terminetur; und P) in T. 1. cod. de ordin. Judic.? adite præsi- dem provinciæ, et ruptum esse testamentum Fabii præsentis agna- tione flii docete; neque enim impedit notionem ejus, quod sta⸗ tüs quæstio in cognitionem vertitur, etsi super causd statũs cog- noscere non possit; pertinet enim ad officium judicis, qui ds hæreditate cognoscit, universam incidentem quæstionem quæ in judicium deducitur, examinare, Juonam non de ed ved de hre- ditate pronuntiat. Aus dieſen letztern Ausdrücken, ſetzte er hin— zu, geht klar hervor, daß das Urtheil, welches in der Haupt⸗ Sache, worin eine questio statüs incidens iſt, erlaſſen wird, bloß in Hinſicht des Haupt⸗Gegeyſtandes der Klage, nicht aber bloß in Hinſicht der questio statüs rechtskräftig werde. So wurde dann auch das angeſührte Urtheil des Appellations⸗Hofes von Paris am 15. Julius 1806 eaſſirt, freylich nur aus dem erſten der obigen Gründe, weil das vom Civil⸗Gerichte von Bayonne erlaſſene Urtheil üicht bey den Acten war; dabey erklaͤrte aber der Bericht⸗Erſtatter ausdrücklich, daß der Caſſations⸗Hof auch den zweyten Grund ohne Bedenken für zureichend gehalten habe, um die Caſſation zu bewirken. Jurisprud. de la Cour de Cassat⸗ 1807. p. 528 k f. —— UI. Buch. 1. Sit. Von der Succeſſion jene Summe, als Erbinn des Vaters Caſeneuve, und als in die Rechte eines emigrirten Kindes eingetreten, Anſpruch machte, wogegen der Johann Dyonis Caſeneuve behauptete, daß nicht das emigrirte Kind, ſondern er Erbe ſeines Vaters ſey. Die Erbſchaft ſelbſt war alſo hier unter den Par⸗ teyen ſtreitig. 3weyter Ab ſchnitt. Von der Entſagung der Erbſchaften. Art. 784.» Die Entſagung einer Erbſchaft wird nicht „vermuthet: ſie kann nur auf der Kanzelley des Gerichtes „der erſten Inſtanz in dem Arrondiſſement, worin die Suc⸗ „ceſſion eroffnet worden iſt, in einem beſondern hierüber ge⸗ „führten Regiſter geſchehen.*) Vorhin konnte die Verzichtleiſtung vor einem Notar, oder mittelſt einer ſchriftlichen, vom Verzichtleiſtenden unterzeich⸗ neten, und der Partey inſinuirten Erklärung geſchehen. Unſer Artikel iſt in dieſem Stücke beſſer. Art. 785.„Der Erbe, welcher verzichtet, wird ſo an⸗ „geſehen, als wäre er nie Erbe geweſen⸗« Art. 786.„Der Antheil des Verzichtenden wächſt ſei⸗ „nen Miterben an; iſt er allein, ſo fällt ſolcher auf den „naͤchſtfolgenden Grad.« In dieſem Artikel iſt bloß von den Inteſtat-Erben die Rede, unter denen das Anwachs⸗Recht ſowohl in den Pro⸗ vinzen, wo das römiſche Recht galt, als in jenen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten, Statt fand. In Anſehung der Teſtaments⸗Erben aber verhielt ſich die Sache anders. Nach dem römiſchen Rechte hatte das jus accrescendi auch unter Teſtaments⸗Erben, wenn ſie ſchon auf keine Weiſe in der Verordnung des Erblaſſers conjungirt waren, und ſelbſt zu Gunſten eines in re certä eingeſetzten Erben Statt, der, *) Siehe Art. 397 des Geſetzbuches ü. d. r. V. in C. S. nl. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 245 wenn die uͤbrigen Verzicht leiſteten, oder unfähig oder un⸗ wuͤrdig waren, nach der Regel: nemo partim testatus, partim intestatus decedere potest, Univerſal-Erbe wurde. In den Provinzen hingegen, die ihre eigene Gewohnheits⸗ Rechte hatten, hatte das Zuwachs-Recht unter den Teſta⸗ ments⸗Erben nur dann Statt, wenn ſie zuſammen einge⸗ ſetzt waren. Dieſen letztern Gebrauch hat unſer Geſetzbuch befolgt. S. die Art. 1044 und 1045. Unter den Inteſtat⸗Erben tritt uͤbrigens das jus accres- cendi zu Gunſten derjenigen ein, die 1) zur nehmlichen Linie, 2) zum nehmlichen Stamme gehoͤren, nicht aber unter jenen, die von einer andern Linie, oder gar von einem verſchiedenen Stamme ſind. Art. 787.„Nie tritt man zufolge des Repraͤſentations⸗ „Rechtes in die Stelle eines Erben, der Verzicht gethan hat: „iſt der Verzichtende in ſeinem Grade der einzige Erbe, oder „verzichten alle ſeine Miterben, ſo gelangen die Kinder kraft „ihres eigenen Rechtes zur Erbfolge, und erben nach Anzahl „der Köpfe.“ Die Urſache hievon iſt, weil man eine lebende Perſon nicht repräſentiren kann. S. den Art. 744 und die darüber gemachten Anmerkungen⸗ Nichts deſtoweniger griff man die Verfügung unſeres Ar⸗ tikels an; einer Seits ſagte man, er würde die betrügeriſche Entſagung beguͤnſtigen, die ein Vater zum Vortheile ſeiner Kinder vornehmen koͤnnte; und anderer Seits fragte man, warum es den Kindern verbothen ſeyn ſollte, Kraft ihres ei⸗ genen Rechtes zur Erbſchaft zu gelangen, wenn ihr Vater, ohne Abſicht ſeine Gläubiger zu hintergehen, darauf Verzicht leiſtet? Auf die erſte Bemerkung antwortete man: der Zweck des Artikels gehe im Gegentheile dahin, den Betrug, den man beſorgte, zu verhindern, indem die Kinder, wenn ihr Vater Verzicht leiſtet, nur dann ſuccediren können, wenn keine Mit⸗ 236 M. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. erben, die ſo nahe ſind, wie er, vorhanden ſind; und auf die zweyte ſagte man, daß die Kinder ihren Verzicht leiſten⸗ den Vater nicht repräſentiren koͤnnten, ohne die ſchon ange⸗ nommenen Grundſaͤtze zu verletzen⸗ Art. 788.„Die Gläubiger desjenigen, der zum Nach⸗ „theile ihrer Rechte verzichtet, können ſich bey Gerichte au⸗ „toriſiren laſſen, die Erbſchaft im Nahmen ihres Schuldners „und anſtatt ſeiner anzunehmen,“ „Die Verzichtleiſtung wird in dieſem Falle nur zum Vor⸗ „theile der Gläubiger und bloß bis zu dem Betrage ihrer „Forderungen aufgehoben; nicht zu Gunſten des Erben, der „Verzicht gethan hat.“ Dieſer Artikel ſtimmt ganz mit der alten Praris uͤberein. S. Lebrun, des Fuccess. lib. Z. Wh. 8. sect. 2. n. 27 und 29. Mit Recht war ſie hierin von den römiſchen Geſetzen (2N. 6 F. quc in raudem, und 17. si quis omissd) abge⸗ wichen, nach welchen ein Schuldner ſeine Gläubiger hinter— gieng, wenn er das verloren gehen ließ, was er hatte, nicht aber, wenn er etwas zu erwerben unterließ. Da übrigens die Verzichtleiſtung bloß zu Gunſten der Gläubiger aufgehoben wird, ſo iſt es klar, daß, wenn dieſe Gläubiger befriedigt ſind, und noch etwas an dem Antheile uͤbrig bleibt, der dem Verzichtleiſtenden zukam, dieſes nicht ihm, ſondern ſeinen Miterben kraft des Zuwachsrechtes an⸗ gehdre, ſo wie der Art. 278, des Gewyhnheits⸗Rechtes der Nor⸗ mandie dieß ausdrücklich verordnete. Art. 780.„Die Befugniß, eine Erbſchaft anzunehmen, „oder anszuſchlagen, erliſcht durch Verjaͤhrung. Dazu wird „ſo viel Zeit, als zur längſten Verjährung von Immobilar⸗ „Rechten, erfordert.“ D. h. dieſe Befugniß wird in dreyßig Jahren verjährt, denn dieß iſt die längſte Zeit, die unſer Geſetzbuch zur Ver⸗ jährung erfordert. UI. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. 247 Um dieſen Artikel wohl zu verſtehen, muß man in Anſe⸗ hung der Befugniß eine Erbſchaft anzunehmen, vorausſetzen, daß nach der Verzichtleiſtung des natürlichen Erben ein Frem⸗ der ſich des Vermögens bemächtigt habe; in dieſem Falle Jat der Erbe dreyßig Jahre, um die Erbſchaft anzunehmen, und den Beſitzer heraurzuſetzen. S. den folgenden Artikel. In Hinſicht der Befugniß die Erbſchaft auszuſchlagen, muß man vorausſetzen, daß der natürliche Erbe ſich nicht darin eingemiſcht habe; denn hätte er einen Act verrichtet, den er nur in der Eigenſchaft als Erbe unternehmen konnte, ſo würde ſeine nachherige Verzichtleiſtung nicht mehr ange— nommen werden. War aber die Erbſchaft vacant, hatte ſich niemand ihrer bemächtigt, und wurde ſie immer von einem Curator ver— waltet, ſe war man vormahls der Meinung, daß alsdann der natürliche Erbe, auch noch nach dreyßia Jahren ſie an⸗ nehmen könne, und memand befugt ſey, ihm die Verjaͤhrung entgegenzuſetzen, weil man dafür hielt, daß der Curator ſie füͤr ihn verwaltet habe, es ſey dann, daß der Fiscus ihm zuvorgekommen waͤre. Auch glaube ich, daß, wenn ein Erbe ſich nicht in die Erbſchaft eingemiſcht, und ſie weder ausdrücklich noch ſtill⸗ ſchweigend angenommen hat, die Glaͤubiger, auch nach Um⸗ lauf der dreyßig Jahre, ihn zur Zahlung der Schulden nicht anhalten können, und daß er immer das Recht habe, ſich davon los zu machen, wenn er erklärt, daß er nicht Exbe ſeyn will. Art. 700.„So lange das Recht, eine Erbſchaft anzu⸗ „nehmen, wider die Erben, welche Verzicht gethan haben, „nicht verjaͤhrt iſt, haben ſie die Befugniß die Succeſſion „noch anzunehmen, in ſo fern ſie nicht von andern Erben „ſchon angenommen iſt; derjenigen Rechte jedoch unbeſchadet, „die ein Dritter, es ſey durch Verjährung, oder durch Acte, „die er mit dem Curator der erledigten Erbſchaft gültig ge⸗ „ſchloſſen hat, an den Erbſchaftß⸗Stuͤcken erlangt haben mag.« ——————— 248 1I. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. Dieſer Artikel ſetzt voraus, daß niemand, nach der Ver⸗ zichtleiſtung des Erben die Erbſchaft angenommen hat, und daß ſie vacant geblieben iſt; denn hätte ſie ein anderer ange⸗ nommen, ſo könnte der Erbe ſie nicht mehr zurücknehmen. Die Verfügung dieſes Artikels ſtimmt übrigens mit demjeni⸗ gen überein, was in den Provinzen, wo das roͤmiſche Recht galt, in Anſehung der Kinder beobachtet wurde, wie wir zum Art. 784 angemerkt haben. Art. 701.„Auf die Erbſchaft einer noch lebenden Per⸗ „ſon kann man, ſelbſt in einem Ehe⸗Contracte, nicht Ver⸗ „zicht thun, und eben ſo wenig die eventuellen Rechte ver⸗ „äußern, die man an dieſer Succeſſion haben mag.“ Dieſer Artikel ſchafft den Gebrauch der Verzichtleiſtungen der Töchter in ihrem Heiraths⸗Centracte gegen die Zuſage irgend eines Brautſchatzes ab, welcher in den Provinzen, wo das römiſche Recht galt, ſo wohl als in jenen, die ihre ei⸗ gene Gewohnheits⸗Rechte hatten, zu Folge des Cap. quam- vis. de Pact. in 6. und gegen die ausdrückliche Verordnung der T. Pactum. Cod. de Collat. üblich war. Das ſonder⸗ barſte dabey iſt, daß jenes Capitel vom Papſte Bonifaz VIII herrührt, der einer der größten Feinde Frankreichs war. Doch muß man dem Parlamente von Toulouſe die Gerechtigkeit widerfahren laſſen, daß es immer die Töchter gegen ihre Ver⸗ zichtleiſtung in den vorigen Stand ſetzte, wenn der Werth, den ſie dafür erhalten hatten, ihrem Pflichttheile nicht gleich kam, dagegen ſie ſonſt uͤberall nach ihrer Verzichtleiſtung nichts mehr erhalten konnten, wenn ſie auch nur ein Roſen⸗Hüthchen dafür bekommen hätten. Ferriéres in ſeinem Commentar über Guido- Papa, quest. 102. Serres, p. 257 etc. Art. 792.„Erben, welche zu einer Nachlaſſenſchaft ge⸗ „hörige Gegenſtände bey Seite geſchafft oder verheimlichet „haben, ſind des Rechtes, auf dieſe Erbſchaft Verzicht zu „thun, verluſtig; ihrer Entſagung ungehindert bleiben ſie „unbedingt und ohne Vorbehalt Erben, ohne daß ſie gleich⸗ UI. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 249 „wohl an den bey Seite geſchafften oder verheimlichten Ge⸗ „genſtänden einen Antheil fordern können.“ Die T. 71. de acq. vel omitt. ſagt, daß ſelbſt ein heres suus, der aus einer Nachlaſſenſchaft etwas bey Seite geſchafft hat, nicht mehr Verzicht darauf leiſten könne; doch muß dieß aus einer boͤſen Abſicht geſchehen ſeyn, nisi errore ductus, heißt es im F. 8. d. T. Hat der Erbe nach der Verzichtleiſtung auf die Erbſchaft etwas daraus auf Seite geſchafft, ſo konnte er als Dieb verfolgt werden, F. 9. d. T. Da er aber in dieſem Falle nach der Vorſchrift unſeres Artikels Erbe bleibt, ſo kann kein Verfahren deßwegen gegen ihn Statt haben, weil man ſich ſelbſt nicht beſtehlen kann; ohnehin belegt ihn unſer Artikel fuͤr dieſe Entwendung mit einer beſondern Strafe, die in dem Verluſte des Antheiles beſteht, den er an der entwendeten Sa⸗ che hatte. iiter bſchnirt⸗ Von der Rechtswohlthat des Inventariums, ihren Wirkungen und den Pflichten des Beneficiar⸗Erben. (S. die Titel der Pandecten und des Coder de jure de- liberandi.) Art. 793.„Die Erklärung eines Erben, daß er dieſe „Eigenſchaft nur unter dem Vorbehalt der Rechtswohlthat „des Inventariums annehmen wolle, muß auf der Kanzel⸗ „ley des Gerichtes der erſten Inſtanz in dem Arrondiſſement, „wo die Succeſſion erdffnet worden iſt, geſchehen: ſie ſoll in „das Regiſter, welches für die Aufnahme der Entſagungs⸗ „Acte beſtimmt iſt, eingetragen werden.“ Vormahls ließ man ſich in den Provinzen, die ihre eige⸗ ne Gewohnheits⸗Rechte hatten, in der Gerichts⸗Kanzelley ei⸗ nen Erlaubniß⸗Brief ausfertigen, um ſich als Beneficiar-Er— ben darſtellen zu können; da aber, wo das römiſche Recht galt, bedurfte man eines ſolchen Briefes nicht, und die Ge⸗ — 370 M. Buch. 1. Tit. Von der Sueeeſſion. richte begnuͤgten ſich mit der einfachen Erklärung des Er⸗ ben. S. Rodier zum Art. I. Tit. 7. der Ordonnanz von 1667 am Ende. Art⸗ 794. Dieſe Erklärung hat nur in ſo fern ihre Wir⸗ „kung, als ein getreues und genaues Verzeichniß der Erb⸗ „ſchafts⸗Gegenſtände, nach der durch die Geſetze uͤber das „gerichtliche Verfahren vorgeſchriebenen Form und in den „hier unten beſtimmten Friſten vorhergegangen oder darauf „erfolgt iſt.“*) Unſer Geſetzbuch beſtimmt die Form des Inventariums nicht; wahrſcheilich hatte man die Abſicht, dieß dem Ge⸗ ſetzbuche über das rechtliche Verfahren in Civil⸗Sachen zu überlaſſen.**) Man kann indeſſen annehmen, daß nach der Praris und der bekannten P. Fcimus. Cod. de jur. delib. das Inventarium von einer öffentlichen Perſon, einem Rich⸗ ter oder einem Notar errichtet werden muß; daß alle Bethei⸗ ligten, als die Legatarien, und die bekannten Glänbiger dazu abgeladen werden muͤſſen, und daß es eine genaue und getreue Beſchreibung aller zur Erbſchaft gehörigen Mobilien und Mo— bilar⸗Effecten, Urkunden, und Briefſchaften enthalten muß. S. Rodier a. a. O. Serres, p. 314. Am 18. Fructidor 12. J. hat die Civil-Section in der Sache des Herren von Livri und Royer, letzterer als Ceſſionar der Wittwe Paul von Liyri ein Urtheil des Appel⸗ lativns⸗Hofes von Paris caſſirt, welches erſtern, als unbe⸗ dingten Erben, zur Zahlung der Schulden ſeines Vaters bloß deßwegen verurtheilte, weil das Inbentarium, das er uͤber dieſen Nachlaß hatte errichten laſſen, und zwar jener Theil deſſelben, der in Paris, wo einige zu dieſem Nachlaſſe gehö⸗ rige Effecten und Urkunden vorhanden waren, fortgeſetzt wor⸗ *) Siehe Art. 2 1 u. f. des Heſetzbuches ü. d. r. V. i. C. S **) Seitdem hat das Geſetzbuch über das r. V. in C. S. in den Art. 42 und„43 die bey Exrichtung der Inveutarien erforder⸗ lichen Formalitäten genau und vollſtaͤndig beſtimmt. 1n. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 251 den war, nicht von dem Notar und einigen Betheiligten un⸗ terzeichnet war, unerachtet a) eben dieſer Theil von dem Be⸗ neficiar⸗Erben unterzeichnet, b) das in der Normandie, wo Herr von Livri, Vater, verſtorben war, errichtete Inventa⸗ rium ganz regelmäßig, überdieß c) Livri, Sohn, weder ei⸗ nes Betrugs, noch einer Verheimlichung beſchuldigt, und d) das Inventarium überhaupt in mehrern authentiſchen Acten an⸗ geführt worden war. Der Caſſations⸗Hof gründete ſich da⸗ rauf, weil 1) Livri, Sohn, nicht durch den Fehler des No⸗ tars leiden muͤſſe, der jenen letztern Theil des Inventariums zu unterzeichnen und unterzeichnen zu laſſen vernachlaͤßigt habe; weil 2) die Art. 92 und 95 des Gewohnheits⸗Rechtes der Normandie die Beneficiar⸗Erben nur im Falle eines Betrugs dieſer Wohlthat verluſtig erklärten, und 3) Livri, Sohn, jenen letzten Theil des Inventariums unterzeichnet hatte, und folglich immer verbunden geweſen wäre, uͤber die darin erwaͤhnten Effecten und Papiere Rechenſchaft abzulegen. Kann ein Erblaſſer dem Erben, den er einſetzt⸗ auf eine gültige Weiſe verbiethen, ſich als Beneficiar⸗Erben darzu⸗ ſtellen, und falls er dieſem Verbothe zuwider handeln ſollte, einen andern zum Erben ernennen? Lapeyrère, lett. J. n. 49. Serres, p. 310. und Ferriéres, ad quast. 352. des Guido- Papa entſcheiden, daß dieſes Verboth nichtig ſey, und der eingeſetzte Erbe ſich als Beneficiar⸗Erbe darſtellen könne, ohne die Erbſchaft zu verlieren. Art. 795.»bDer Erbe hat drey Monate um ein Inven⸗ „tarium zu errichten. Sie werden von dem Tage der erö ff⸗ „neten Succeſſipn an gerechnet. „Er hat überdieß, um ſich uͤber die Annahme oder Ent⸗ „ſagung der Erbſchaft zu entſchließen, eine Zeitfriſt von „vierzig Tagen. Sie nehmen ihren Anfang mit dem Tage, „da die zur Errichtung des Inventariums geſtatteten drey „Monate verfloſſen ſind, oder mit dem Tage, da das Inventarium geſchloſſen wurde, wenn dieſes vor dem Ab⸗ laufe der drey Monate beendiget worden iſt.« — — — — 262 III. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. Stimmt ganz mit dem Art. 1 Tit. 7 der Ordonnanz von 1667 uͤberein.- Art. 796.»Befinden ſich indeſſen unter dem Nachlaſſe „Sachen, die dem Verderben unterworfen ſind, oder deren „Erhaltung viele Koſten erfordern würde, ſo kann der Erbe „aus dem einzigen Grunde, weil er zur Succeſſion berech⸗ „tiget iſt, und ohne daß man von ſeiner Seite eine wirkliche „Annahme der Erbſchaft daraus folgern dürfe, ſich von dem „Gerichte autoriſiren laſſen, zum Verkaufe dieſer Sachen zu „ſchreiten.« „Dieſer Verkauf muß durch einen öffentlichen Beamten „nach vorhergegangenen öffentlichen Anſchlägen und Bekannt⸗ „machungen geſchehen, wie ſie durch die Geſetze über das „gerichtliche Verfahren vorgeſchrieben ſind.“*) Aus dem erſten Theile des Artikels folgt, daß, wenn der natürliche Erbe Mobilien, die dem Verderben unterwor⸗ fen ſind, oder deren Erhaltung koſtſpielig iſt, verkauft, ohne die Erlaubniß dazu bey Gerichte nachzuſuchen, dieſes von ſeiner Seite die Annahme der Erbſchaft nach ſich ziehe. Unſer Artikel iſt hierüber zu beſtimmt, als daß man das Gegen⸗ theil nach irgend einer alten Praxis behaupten koͤnne. Doch muß man ihn übrigens mit dem Art. 779 in Harmonie ſetzen. Art. 797.„So lange die Zeitfriſten fortwähren, die zur „Errichtung des Inventariums und um ſich üͤber die Annahme „oder Entſagung der Erbſchaft zu entſchließen, vorgeſchrie⸗ „ben ſind, kann der Erbe nicht gezwungen werden, dieſe oder „jene Eigenſchaft anzunehmen, und man kann wider ihn „keine Verurtheilung erwirken. Entſagt er der Erbſchaft, „nachdem die Friſten verſtrichen ſind, oder ſchon fruͤher, ſo „fallen die bis zu dieſem Zeitpuncte geſetzlich von ihm gemach⸗ „ten Koſten der Erbſchaft zur Laſt. *) Siehe Art. 86 d. G. uͤ. d. r. V. i. C. S. m. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 253 Kann auch ſchon der Erbe während der ihm geſtatteten Friſten nicht gezwungen werden, dieſe oder jene Eigenſchaft anzunehmen, ſo hindert dieß doch die Gläubiger, oder andere, die Anſprüche an der Erbſchaft zu machen haben, nicht, ſolche geltend zu machen, und conſervatoriſche Maßregeln zu ergreifen; ſie müſſen dieſes ſo gar thun, denn nach der Vor⸗ ſchrift des Art. 2259 läuft die Verjaͤhrung während der drey Monate, die zur Errichtung des Inventariums, und wäh⸗ rend der vierzig Tage, die als Bedenkzeit geſtattet ſind.*) *) Dieſem zufolge ſind die Glaͤubiger des Verſtorbenen befugt, den Erben während der Zeitfriſten, wovon in dieſem Artikel die Rede iſt, vor Gericht abzuladen, um die Unterſchrift des Ver⸗ ſtorbenen anzuerkennen, ohne daß der Beklagte ſich mit der Ein⸗ rede ſchützen könne, daß er hiedurch gezwungen würde, dieſe oder jene Qualität anzunehmen. So entſchied die Civil⸗Seetion des Caſſations⸗Hofes am 10. Junius 1807 in folgendem Falle: Herr von Gerés war Inhaber verſchiedener, vom Herrn Präſi⸗ denten Pichard unterzeichneten Schuld⸗Bekenntniſſe, im Gan⸗ zen fuͤr eine Summe von 106,000 L. Allerdings war ihm daran gelegen, ſich die Zahlung zu verſchaffen, oder doch Sicherheits⸗ Maßregeln zu ergreifen, kurz, die Unterſchrift des Schuldners anerkennen zu laſſen, um das hierauf erfolgende Urtheil in die Hypotheken⸗Regiſter eintragen laſſen zu können. Der Schuldner war indeſſen während der Revolution auf dem Blutgeruͤſte geſtor⸗ ben, eine einzige Tochter hatte er hinterlaſſen, aber auch dieſe war todt, hatte ihren Gatten, den Herrn von Puyſegur als Erben hinterlaſſen, und die demſelben als Bedenkzeit zuſtehende Zeitfriſt war noch nicht verſtrichen. Deſſen ungeachtet belangte ihn Herr von Gerés beym Civil⸗Gerichte in Bordeaux, um die unterſchriften anzuerkennen. Der Beklagte behauptete, dieſe gegen ihn als Erben gerichtete Klage ſey dem Art. 797 zuwider; das Gericht erklärte wirklich aus dieſem Grunde die Vorladung ſür nichtig, und dieſes Urtheil ward vom Appellations⸗Hofe in Bordeaux beſtätigt. Aus folgenden Gruͤnden wurde es aber eaſſirt: 1) weil geſagter Artikel weiter nichts verbiethe, als den Erben zur Aunahme dieſer oder jener Qualität zu zwingen, und eine Verurtheilung gegen ihn auszuwirken, im vorliegenden Falle aber 2) der Klaͤger dadurch, daß er dem Beklagten den Litel: 254 nI. Buch. I. Lit. Von der Succeſſivn. Art. 798.„Nach Ablauf der oben beſtimmten Zeitfriſten „kann der Erbe, wenn eine Klage wider ihn angeſtellt wird, „um eine neue Friſt anſuchen, welche das Gericht, vor „dem der Rechtsſtreit verhandelt wird, den Umſtänden nach „entweder geſtattet oder verſagt.“ Nach dem Art. Tit. 7 der Ordonnanz von 1667 durfte nur zur Errichtung des Inventariums eine neue Friſt verliehen werden. Unſer Artikel erlaubt ſo gar eine neue zu geſtatten um ſich zu entſchließen. Art. 799.„Im Falle des vorhergehenden Artikels werden „die Koſten des Verfahrens aus der Erbſchaft beſtritten, „wenn der Erbe beweiſt, daß er von dem Abſterben keine „Wiſſenſchaſt hatte, oder daß die Friſten, entweder wegen „der Lage der Güter, oder wegen vorgefallener Streitigkeiten „zu kurz geweſen ſind. Liefert er dieſen Beweis nicht, ſo „bleiben die Koſten ihm perſoͤnlich zur Laſt.“ Art. 800. Der Erbe behält jedoch nach Ablauf der im „705. Art. beſtimmten Friſten, und ſelbſt nach Umlauf der⸗ „jenigen, die er in Gemaͤßheit des 798. Art. von dem Rich⸗ „ter erhalten hat, noch immer das Recht, ein Inventarium Erbe gegeben, ihn doch nicht gezwungen habe, dieſe Eigenſchaft anzunehmen, auch nicht verlangt habe, ihn in dieſer Eigenſchaft zu verurtheilen; weil 3) kein Geſetz einem Glaͤubiger der Erb⸗ ſchaft verbiethe, den Erben ſelbſt während der ihm verliehenen Zeitfriſten vor Gericht zu laden, im Gegentheile 4) der Art. 798 nothwendig vorausſetze, daß dergleichen Vorladungen erlaubt ſeyen, wobey dem Erben jedoch vorbehalten bleibe, dem Laufe des gericht⸗ lichen Verfahrens mittelſt der aus dem wirklichen Laufe der Zeitfriſten hergeleiteten verzoͤgerlichen Einrede Einhalt zu thun; weil 50 ob⸗ ſchon der Beklagte beym Vergleichs⸗Büreau bereits vorgeſchützt hatte, daß die Zeitfriſten noch nicht verſtrichen ſeyen; die Vorladung zum Vergleichs⸗Buͤreau nicht hinreichend geweſen waͤre, den Lauf der Verjährung zu unterbrechen, wenn nicht hierauf eine Vor⸗ ladung zum Civil⸗Gerichte erfolgt wäre, und folglich 6) der Ap⸗ pellations⸗Hof von Bordeaur dadurch, daß er die Vorladung für nichtig erklaͤrte, eine Nullitaͤt geſchaſfſen habe, die in keinem Geſetze zuthalten ſey. Jurisp. de la Cour de Cassat. 1507. P. 291 1. ſ. 111. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 257 „zu errichten, und ſich als Beneficiar⸗Erben darzuſtellen, „wenn er keine nur einem Erben zuſtehende Handlung unter⸗ „nommen hat, oder kein rechtskraͤftiges Urtheil wider ihn „vorhanden iſt, das ihn in der Eigenſchaft eines unbedingten „Erben verurtheilt.“ Die Geſetzgebungs⸗Section hatte dieſem Artikel noch fol⸗ gendes hinzugeſetzt: doch erſtreckt ſich dieſe Befugniß nicht uͤber ein Jahr, vom Tage des Ablaufes der Friſten an⸗ gerechnet; nach dieſer Zeit kann der Erbe anderſt nicht als unbedingt annehmen, oder Perzicht leiſten. Dieſer Zuſatz wurde getadelt; die Friſt eines Jahres, ſagte man, iſt für den Erben einer Rachlaſſenſchaft, die allenfalls in Indien eröffnet wird, falls der Erbe in Frank⸗ reich ſeyn ſollte, und umgekehrt, gewiß zu kurz; ohnehin iſt aber die Befugniß, ſich als Beneficiar-Erben darzuſtellen, nie durch eine Friſt eingeſchränkt worden, ſo lange wenigſtens alles im nehmlichen Zuſtande bleibt; auch iſt dieſer Grund⸗ ſatz niemanden nachtheilig, und die Gläubiger haben ein Mittel, ihre Gerechtſame zu erhalten und auszuuͤben, weil doch immer ein Inventarium und ein Gurator der vaecanten Erbſchaft vorhanden iſt, wenn ſich kein Verwandter meldet. Zur Vertheidigung des Zuſatzes artwortete man, ſein Zweck gehe dahin den Betrügereyen vorzubeugen, und fuͤr den Erben thue man dadurch genug, daz man den Gerichten das Recht geſtatte, neue Friſten zu veleihen, wodurch die Befugniß unter der Rechtswohlthat des Inventariums anzu⸗ nehmen, ſchon an ſich ſelbſt unbeſtimmt wede. Dieſer Gründe ungeachtet wurde der Zuſatz ausgeſtricher. Die Verfügung unſeres Artikels mußz man übrigens mit jener des Art. 795 vereinigen, nach deſen Inhalt der Erbe drey Monate, von dem Tage der Eröfnung der Succeſſion angerechnet, hat, um ein Inventarium zuerrichten und nachher noch vierzig Tage, um ſich uͤber die Unnahme oder Aus⸗ ſchlagung der Erbſchaft zu entſchließen; dun hieraus, und aus den letzten Worten des Art. 794, wo es heißt, daß die Er⸗ 256 III. Buch. I. Tit. Von der Sueeeſſion. klärung von einem in den hierunten beſtimmten Friſten errichteten Inventarium begleitet ſeyn müſſe, ſcheint es her⸗ vorzugehen, daß der Erbe nach Ablauf dieſer Friſten nicht mehr der Wohlthat des Inventariums genießen könne, und entweder als unbedingter Erbe angeſehen werden, oder die Erbſchaft ausſchlagen müſſe. Da indeſſen der Art. 799 im Allgemeinen von den hier⸗ unten beſtimmten Friſten redet, ſo wird er eben ſo wohl von jenen, die im Art. 800, als jenen die im Art. 795 ent⸗ halten ſind, verſtanden; jeder iſt auf den Fall, wovon er handelt, anwendbar. Der Sinn des Art. 705 geht bloß dahin, daß der Erbe waͤhrend der drey Monate, die zur Errichtung des Inven⸗ tariums, und der bierzig Tage, die zur Berathſchlagung geſtattet ſind, nicht perſönlich, oder aus ſeinem eigenen Ver⸗ mögen zu zahlen gezwungen werden könne⸗ Der Art. 800 endlich ſpricht von dem Falle, wo kein gerichtliches Verfahren gegen den Erben Statt hatte, und er folglich weder nöchig hatte, irgend eine Vorſichts⸗Maßre⸗ gel zu ergreifen, noh gezwungen war, ſich uͤber ſeine Eigen⸗ ſchaft beſtimmt zu erklären; und für dieſen Fall ſagt der Artikel, daß er, ſebſt nach Ablauf der hieroben ausgedruck⸗ ten Friſten, der Rects⸗Wohlthat des Inventariums genießen könne, wenn er uur keine bloß einem Erben zuſtehende Handlung unternomnen hat, und kein rechtskräftiges Urtheil vorhanden iſt, dat ihn als unbedingten Erben verurtheilt. Ueber dieſe letztere Verfügung ſehe man die Anmerkungen zum Schluſſe des eſten Abſchnittes dieſes Capitels. Art. Sor.„Der Erbe, der ſich einer Verheimlichung „ſchuldig gemacht, oder wiſſentlich und in bdſer Abſicht einige „Erbſchafts⸗Stuͤcke in das Inventarium aufzunehmen unter⸗ „laſſen hat, iſt dr Rechtswohlthat des Inventariums ver⸗ 7 luſtig.“ III. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 257 Nach der T. aa.§. 10. Cod. de jure delib. wurde ein Erbe bloß deßwegen der Wohlthat des Inventariums nicht verluſtig, weil er zur Erbſchaft gehörige Effecten aus böſer Abſicht bey Seite geſchafft hatte, ſondern er wurde nur zur Strafe verurtheilt, dieſelben doppelt zu erſetzen; hierin beob⸗ achtete man aber dieſes Geſetz nicht, und man verurtheilte allgemein den Erben, der ſich einer Verheimlichung ſchuldig gemacht hatte, als unbedingten Erben. S. Lapeyrére, lett. H. n. 3. Chorier über Guido-Papa, Iiv. 3, Sect. 7 ant. I. Furgole des Testamens, ch. 3, sect. 6, n. 189. Pothier, des Fuccess. ch. 3 Art. 802.„Die Wirkung der Wohlthat des Inventariums „beſteht darin, daß ſie dem Erben den Vortheil verſchafft,“ 1)„Daß er die Erbſchafts⸗Schulden nur nach dem Be⸗ „trage des Werthes der erhaltenen Erbſchafts⸗Stücke zu zahlen „verbunden iſt, und auch dieſer Zahlung ſich dadurch ent⸗ „laſten kann, daß er den Gläubigern und Legatarien alle „Erbſchafts⸗Stuͤcke uͤberläßt;“ 2)„Daß ſein Vermoͤgen, das ihm perſönlich zugehoͤrt, „mit den Erbſchafts⸗Stücken nicht vermiſcht wird, und daß „er wider die Erbſchaft das Recht behält, die Zahlung ſeiner „Forderungen nachzuſuchen.“*) Dieſer Artikel ſtimmt mit der T. Feimus, und der allge⸗ meinen Prarxis uͤberein. Zu jeder Zeit ſteht es dem Beneficiar⸗Erben frey, ſich der Zahlung der Schulden zu entledigen, wenn er die Erbſchaft ausſchlägt, und ſie den Gläubigern und Legatarien überläßt. S. Lebrun, des Fuccess. lip. 3, ch. 4„ n. 85. So gar wird er in dieſem Falle von den Verbindlſchkeiten befreyt, die er ſelbſt allenfalls gegen die Gläubiger eingegangen hat, z. B. wenn er ihnen ein neues Schuldbekenntniß ausgeſtellt *) Siehe Art. 396 d. G. uͤ. d. r. V. i. C. S. Malev. II. 17 ————— 338 nI. Buch. I. Tit. Von der Sueceſſion. hätte. So hat das Parlament von Toulouſe in einem von Serres p. 512. angeführten Urtheile am 23. März 1707 entſchieden. An der nehmlichen Stelle ſagt dieſer Schriftſteller, daß der Beneficiar⸗Erbe, ſo lange er in dieſer Eigenſchaft die Erbſchaft genießt, und bis er ſie wirklich ausſchlägt, von den Gläubigern derſelben perſönlich angegriffen, und ſein eigenes Vermögen von ihnen in Beſchlag genommen werden könne. Dieſe Rechtslehre kann jedoch heut zu Tage nicht mehr befolgt werden⸗ S. den folgenden Artikel. Eben ſo verhält es ſich mit der Praxis in den Provinzen, wo das römiſche Recht galt, welche darin beſtand, daß weder der Brautſchatz der Frau, wenn ſie Erbinn war, noch der Pflichttheil der Kinder, wenn ſie Erben waren, mit dem erb⸗ ſchaftlichen Vermögen vermiſcht wurde, unerachtet ſie kein Inventarium errichten ließen. S⸗ Catellan und Vedel, liv. 4, ch. 67. Maynard, liv. 6, ch. 8. Lehrun, des Success. liv. 3, ch. 4, n. 75. Gegen die Gläubiger wird dieſes Pri⸗ vilegium gewiß nicht mehr angenommen; in Hinſicht der Lega⸗ tarien und ſonſtiger Nachfolger kraft eines wohlthaͤtigen Titels, möchte es wohl eine geneigtere Auſnahme finden; indeſſen iſt auch hieran ſehr ſtark zu zweifeln, da die Verfü⸗ gungen des Geſetzbuches keine Ausnahme machen; und ſo iſt es auch für die Gattinn und die Kinder das Sicherſte, ein Inventarium zu errichten. Art. 803.»Der Beneficiar⸗Erbe hat die Verbindlichkeit „auf ſich, das zur Erbſchaft gehörige Vermögen zu verwal⸗ „ten, und den Gläubigern und Legatarien von ſeiner Ver⸗ „waltung Rechenſchaft zu geben.« „In ſeinem eigenen Vermögen kann er nur angegriffen „ werden, nachdem er in Hinſicht auf die uebergabe ſeiner „Rechnung in Verzug verſetzt worden iſt, und aus dem Grunde⸗ „weil er dieſer Verbindlichkeit kein Genige geleiſtet hat.« „Nach dem Abſchluſſe der Rechnung kann er in dem Ver⸗ „mögen, das ihm perſönlich zugehört, nur bis zum Betrage III. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 255 vder Summe angegriffen werden, die er der Erbſchaft ſchul⸗ „dig bleibt.«*) In der That iſt der Beneficiar-Erbe, bis er unbedingt annimmt oder ausſchlägt, ein bloßer Verwalter, und allen Verbindlichkeiten derjenigen unterworfen, die fremde Geſchäfte beſorgen. Doch heißt es im folgenden Artikel, daß er nur für grobe Fehler verantwortlich ſey, denn er. beſorgt zur nehmlichen Zeit, wo er fremde Geſchäfte verwaltet, auch ſeine eigenen, und hat daher die Vermuthung für ſich, daß er alle Sorgfalt, welcher er fähig iſt, darauf verwende. Ver⸗ waltete er inzwiſchen offenbar ſchlecht, begieng er ſehr grobe Fehler, und beſonders ließ er ſich böſe Abſichten in ſeiner Geſchaͤftsführung zu Schulden kommen, ſo wären die Bethei— ligten allerdings befugt, darauf anzutragen, daß ſie einem andern anvertraut werden möchte, und im Falle einer betrüg⸗ lichen Verſchwendung, ihn ſo gar der Wohlthat des Inven⸗ tariums verluſtig erklaͤren zu laſſen. Art. 804.„Bey der ihm aufgetragenen Verwaltung iſt „er nur für grobe Fehler verantwortlich.“ Art.§05.„Zur Erbſchaft gehbrige Mobilien kann er „nur durch einen offentlichen Beamten, nachdem die gewöhn⸗ „lichen oͤffentlichen Anſchlage und Bekanntmachungen vorher⸗ „gegangen ſind, in einer Verſteigerung verkaufen.“ „Liefert er ſie in Natur zurück, ſo hat er für ihre Ver⸗ „ſchlimmerung und fuͤr das, was ſie an ihrem wahren Werthe „verloren haben, nur in ſo fern zu haften, als dieß von „ſeiner Nachläßigkeit herrührt.“ Es war gebraͤuchlich, den Erben, wenn er die Mobilien nicht in Natur herbeyſchaffte, nicht nur den Preis, wozu ſie im Inventarium waren geſchätzt worden, ſondern auch noch ein Gewiſſes über dieſe Tare, die gewöhnlich gering ausfällt, bezahlen zu laſſen. Man verlangte, daß uͤber dieſen Gebrauch eine Verfügung getroffen, oder der Erbe ſonſt ſchuldig erklärt * Siehe Art. 995 d. G. à. d. r. V. i. E. S. ———————— 260 II. Buch. J. Lit. Von der Sueceſſion. werden moͤchte, Zinſen von dem Preiſe der Mobilien, die er nicht beyſchaffen würde, zu bezahlen; indeſſen antwortete man, die Auflöſung dieſer Schwierigkeit müſſe man zum Geſetzbuche über das rechtliche Verfahren in Cwil⸗Sachen verweiſen, inzwiſchen habe aber der Art. 807 für das Inte⸗ reſſe der Gläubiger hinlaͤnglich geſorgt.*) *) Eutachten des Staats⸗Raths uͤber die Frage, ob die Beneficiar⸗ Erben ohne Autoriſation Inſeriptionen von Renten, die mehr als füͤnfiig Franes betragen veräußern duͤrfen, vom 17. No⸗ vember 1807; genehmiget vom Kaiſer den 11. Januar 1803. „Der Staats⸗Rath re. ꝛe. iſt über die Frage, ob die Be⸗ neſieiar⸗Erben ohne Autvriſation Inſeriptionen von Renten, die mehr als fünfzig Franes betragen, veräufern dürfen, Der Meinung, daß der Beneficiar⸗Erbe Renten⸗ die meht als fuͤnfzig Franes betragen; ohne vorlaͤufige Autoriſativn nicht veräußern darf. Was iſt ein Beneſieiar⸗Erbe? Man findet die Erklärung davon im soz. Artikel des Geſetzbuches:»Es iſt eine Perſon welche „die Verbindlichkeit auf ſich hat, das zu einer Erbſchaft gehoͤrige „Vermögen zu verwalten! und den Gläubigern und Legatarien „von ſeiner Verwaltung Rechenſchaft zu geben.« Die Eigenſchaft eines Verwalters ertheilt zuverläßig nicht die Befugniß zu verkaufen; deßwegen war auch eine beſondere Verfügung des Gefetzes nothwendig um den Benefieiar⸗Erben zu ermaͤchtigen gewiſſe Gegenſtände der Erbſchaft zu verkaufen, und um die Art des Verkaufes zu beſtimmen. Dieß iſt der Gegenſtand des so5. Artikels des Geſetzbuches: „Der Beneficiar⸗Erbe kaun iur Erbſchaft gehörige Mobi ien nur „durch einen öffentlichen Beamten, nachdem die gewöhnlichen „öffentlichen Anſchläge und Bekanntmachungen vorhergegangen „ſind; in einer Verſteigerung verkaufen.“ Man braucht nur dieſen Artikel zu leſen; um ſich zu uber⸗ zeugen, daß der Geſetzgeber hier bloß von Gegeuſtänden ſprechen wollte, die ihrer Natur nach Nobilien ſind, nicht aber von ſolchen die es durch die Beſtimmung des Geſeßes ſind, wie die Renten; in der That lann auch die Befugniß, Mobilien unter Bedingungen und unter Beobachtung von Formen, welche den Mißbräuchen vorbengen, zu verkaufen, ſich nicht aut Staats⸗Ren⸗ ten erſtrecken, auf welche ſich dieſe Bedingungen und Formen nicht anwenden laſſen. nI. Buch k. Tit. Von der Sueceſſion. 261 Art. 806.„Die Immobilien kann er nur unter Beob⸗ achtung der durch die Geſetze uͤber das gerichtliche Verfah⸗ ren vorgeſchriebenen Formen verkaufen; den dafür erhal⸗ Auf dieſe Art wurde der Artikel des Geſetzbuches bis auf dieſen Tag verſtanden und vollzogen; der Miniſter des öffentlichen Schatzes erkennt auch in ſeinem Vortrage an, daß der Benefi⸗ eiar⸗Erbe einer Autoriſation bedürfe, um Inſeriptionen veräußern zu können. Nicht aber, wie der Vortrag vorausſetzt, aus dem Grunde, weil nach dem so7. Artikel der Beneſiciar⸗Erbe verbunden iſt, für den Werth der Mobilien Buͤrgſchaft zu ſtellen, wenn es die Gläubiger fordern, bedarf der Benefieiar Erbe einer Autoriſation um Renten zu veräußern; die Nothwendigkeit einer ſolchen Au— roriſation entſpringt aus ſeiner Eigenſchaft, die ihn zum bloßen Verwalter macht; man hat in Hinſicht ſeiner die Maßregeln ergreifen müſſen, die fuͤr alle Verwalter, welche Benennung ſie auch haben mögen, angenommen ſind. Ohne Grund wendet man dagegen ein, daß die Renten durch einen Wechſel⸗Ageuten, der einen öffentlichen Charakter hat und nach dem Curſe des Tages, verkauft werden, welches, wie man vorgibt, hinlänglich die Verſteigerungen, Anſchlaͤge und Bekannt⸗ machungen erſetzt, welche der so5. Artikel des Geſetzbuches zur Guͤltigkeit der Verkäufe von Mobiljen vorſchreibt, die zu einer Beneficiar⸗Erbſchaft gehoͤren: Denn es wuͤrde gefaͤhrlich ſeyn, an die Stelle der vom Geſetze vorgeſchriebenen Formalitaͤten andere zu ſetzen, welche gleiche Wirkung haben ſollen, und die nicht immer die nehmliche Ga rantie gewahren moͤchten. Es tritt nebſtdem noch eine Betrachtung anderer Art ein: der Verkauf nach dem Curſe des Tages kann Kenntniß von dem wahren Preiſe des Verkaufes verſchaffen; man ſetzt dieſes vor⸗ aus, obgleich an einem und demſelben Tage der Werth oft ſteigt und fällt. Wird aber die Nothwendigkeit, in einem unguͤnſtigen Augen⸗ blicke zu verkaufen, conſtatirt? Hat der Erbe immer die nöthi— gen Notitzen, um in einem günſtigen Augenblicke zu verkaufen? Man ſagt vielleicht, daß er kein Intereſſe habe zur Unzeit zu verkaufen; dieß iſt möglich; beſitzt er aber immer eben ſo viel Klugheit als Rechtſchaffenheit? 262 m. Buch. 1. Tit. Von der Sueceſſion. „tenen Preis iſt er verbunden den hypothecariſchen Gläubi⸗ »gern anzuweiſen, die ſich gemeldet haben.«*) So bald der Verkauf gerichtlich geſchieht, hat die Anwei⸗ ſung des Preiſes zu Gunſten der Hypothecar⸗Gläubiger, die ſich bekannt gemacht haben, von Rechts wegen Statt; deſto ſchlimmer alſo für diejenigen, die ſich keine Mühe gegeben Man muß niemahls ſeine Eigenſchaft aus den Augen verlie⸗ ren; er iſt bloß ein Verwalter, der zur Rechnungsablage ver⸗ pflichtet iſt, und man darf ihn von den Vorſichts⸗Maßregeln nicht befreyen, welche die Geſetze gegen ſeine Irthuͤmer oder Fehler ergriffen haben. Es ſcheint übrigens nicht, daß wichtige Rückſichten von einem allgemeinen Intereſſe hier eine Ausnahme von dem Geſetze und dem Gebrauche nothwendig machen: der dermahlige Preis der Renten, obgleich die Benefieiar⸗Erben bis jetzt ſie nur mit Auto⸗ riſation verkauft haben, liefert hievon den unumſtößlichſten Beweis. Endlich hat das Geſetz von a4. März 1806 alles gethan, was fuͤglich geſchehen konnte, um die Veraͤußerung der Renten zu erleichtern; es hat die Vormünder und Curatoren der Min⸗ derjährigen oder Interdicirten von der Nothwendigkeit befreyt, eine beſondere Autoriſation für die Veräußerung der Inſeriptio⸗ nen nachzuſuchen, welche keine fuͤnfzig Franes betragen. Die Geringfügigkeit des Gegenſtandes und die Sparſamkeit haben dieſe Ausnahme begruͤndet; aber das nehmliche Geſetz for⸗ dert im 3. Artikel immer eine Autoriſation fuͤr die Verkäufe der Inſeriptionen, die mehr als fuͤnfzig Franes betragen. Es iſt einleuchtend, daß dieſe Verfügungen auf alle übrige rechnungspflichtige Verwalter und auf die Benefieiar⸗Erben an⸗ wendbar ſind, die daher keine Rente, welche mehr als fuͤnfzig Franes beträgt, ohne vorläußige Autvriſation verjußern dürfen.“ Nach dem Art. 989 des Geſetzbuches uͤ. d. r. V. in E. S. wird der Benefieigr⸗Erbe als unbedingter Erbe angeſehen, wenn er die zur Erbſchaft gehörigen Mobilien verkauft, ohne die in den Art. 4 u. f. des n. Geſetzbuches vorgeſchriebenen Forma⸗ litäten zu beobachten. B. *) Man ſehe die Art. 337, 93. und 391 des Geſetzbuches ü. d. B. MI. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 263 haben, wenn ſie auch ſchon den übrigen vorgehen ſollten; ihre Anſprüche würden ſich nur auf den Reſt beſchraͤnken, der noch uͤbrig bleibt, nachdem die Glaͤubiger, die Oppoſition eingelegt hatten, befriedigt worden ſind. Art. 807.„Er iſt verbunden, den Gläubigern und an⸗ „dern Betheiligten, wenn ſie es fordern, fuͤr den Werth des „in dem Inventarium begriffenen Mobiliar⸗Vermögens, und „für den Theil des Preiſes der Immobilien, welcher den „hypothecariſchen Gläubigern nicht augewieſen worden iſt, „gute und zahlungsfaͤhige Bürgſchaft zu ſtellen.“ „Stellt er dieſe Bürgſchaft nicht, ſo werden die Mobi⸗ „lien verkauft, und ihr Kaufpreis ſowohl, als was aus dem „Preiſe der Immobilien nicht angewieſen iſt, wird hinterlegt, „um zur Tilgung der Erbſchafts⸗Laſten verwendet zu werden. Den Gloubigern und andern Betbeiligten, wenn ſie es fordern. Dieſe Redaction in der vielfachen Zahl ſcheint anzudeuten, daß es nicht genug ſeyn würde, wenn ein Gläu⸗ biger, oder ein Legatar Sicherheit verlangte, um den Bene⸗ fic ar⸗Erben zur Leiſtung derſelben zu verbinden, ſondern daß wenigſtens die Mehrheit der Betheiligten ſie fordern müiſſe. Auf welche Mehrheit ſoll aber der Richter alsdann Rück⸗ ſicht nehmen? Auf die Mehrheit der Zahl nach, oder auf die Mehrheit nach der Größe der Forderungen? Meiner Meinung nach auf die Letztere, nach dem Beyſpiele der Vorſchrift, welche die Handlungs⸗Ordonnanz im Falle eines Fallimentes ertheilt,*) Nach der Verfuͤgung des Art. 519 des Handlungs⸗Geſetzbuches wird zur Guͤltigkeit eines zwiſchen einem Falliten und deſſen Gläubigern zu ſchließenden Nachlaß⸗ oder Ausſtands⸗Vertrages die Mitwirkung ſo vieler Gläubiger erfordert, als der Zahl nach die Mehrheit ausmachen, und deren Forderungen nebſtdem ſich auf drey Viertheile ſämmtlicher aͤcht und richtig befundenen Forderun⸗ gen belaufen. Db dieſe Verfügung nun auch auf den Fall des vorliegenden Artikels gerade zu anwendbar ſey, oder ob es nicht 1 26½ Mm. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. Art. gog.„Gibt es Glaͤubiger, welche Dppoſition ein⸗ „gelegt haben, ſo kann der Beneficiar-Erbe nur nach der „Ordnung und auf die Weiſe zahlen, wie es von dem Rich⸗ „ter beſtimmt wird. ſ.„Gibt es unter den Glaͤubigern keine Opponenten, ſo zahlt „er die Gläubiger und Legatarien nach der Ordnung, wie ſie „ſich melden.“ Aus dem erſten Theile des Artikels geht hervor, daß, wenn Gläubiger vorhanden ſind, die Oppoſition eingelegt haben, nothwendig eine Claſſification Statt habe; in der That kann der Beneficjar⸗Erbe es nicht über ſich nehmen, die Rangordnung zu beſtimmen, nach welcher jene Glaͤubiger befriediget werden muͤſſen.*) Art. 800.»Gläubiger, die nicht unter die Zahl der „Opponenten gehdren, und erſt nach dem Abſchluſſe der Rech⸗ „nung und der Auszahlung des ueberſchuſſes ſich melden, „haben nur wider die Legatarien ihren Regreß⸗ „In einem wie im andern Falle ſſt der Regreß nach Um⸗ „lauf von drey Jahren, welche von dem Tage an, da die „Rechnung abgeſchloſſen und der Ueberſchuß gezahlt worden „iſt, zu rechnen ſind, verjährt.« vielmehr dem Ermeſſen des Richters überlaſſen bleiben müſſe, den umſtänden nach zu entſcheiden, ob dem Geſuche der Gläu⸗ biger, wenn ſie auch ſchon die Mehrheit nicht ausmachen ſollten, in dieſem Punete zu willfahren ſey, dieß will ich nicht unte ſu— chen, jedoch hiebey bemerken, daß die Veffaſſer der Pandectes Frangaises gleichfalls der Meinung ſind, daß ſämmtliche Gläubiger, oder doch wenigſtens die großte Anzahl derſelben die Stellung der Bürgſchaft verlangen müſſen, Tom vI. p. 434. Wie uͤbri⸗ gens hiebey verſahren werden müſſe, iſt in den Art. 992, 993 und 954 des Geſetzbuches j. d. r. V. in C. S. vorgeſchrieben. B. *) Man ſehe den Art. 990 des Geſetzbuches j. d. r. V. in C S. . Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 265 Im Zweyten Theile des Artikels iſt von zwey Fällen die Rede, da doch der erſte nur einen Fall erklärt; dieß rührt daher, weil der Artikel, ſo wie er zuerſt abgefaßt war, wirk⸗ lich zwey Faͤlle in ſich enthielt. Es hieß nehmlich darin, daß die Gläubiger, die ſich erſt nach dem Abſchluſſe der Rechnung melden würden, nur ihren Regreß gegen die Legatarien, die⸗ jenigen aber, die ſich vorher meldeten, ebenfalls einen ſubſi⸗ diariſchen Regreß gegen die zu ihrem Nachtheile bezahlten Gläubiger haben ſollten; dieſer zweyte Fall wurde ausgeſtri⸗ chen, und dem erſten Falle ſetzte man die Worte: die nicht zur Fahl der Opponenten gehoͤren, hinzu. Aus Unacht⸗ ſamkeit iſt nichts deſioweniger der zweyte Theil des Artikels ſo geblieben, wie er zuerſt abgefaßt worden war. Art. 810.» Die Koſten der etwa angelegten Siegel, des „Inventariums und der Rechnungs⸗Ablage fallen der Erbſchaft „zur Laſt.« Etwa angelegten. Dieſe Einſchränkung beweiſt, daß die Verfieglung zur Gültigkeit der folgenden Verrichtungen nicht immer nothwendig iſt. Sind alle Erben gegenwaͤrtig und großjährig, ſo iſt ſie gar nicht nöthig. S. den Art. 819. Vierter Abſchnitt⸗ Von vacanten Erbſchaften(zu welchen kein Erbe ſich meldet)⸗ Art. 811.»Wenn nach Umlauf der Friſten, die zur „Errichtung eines Inventariums und als Bedenkzeit geſtattet „ſind, niemand erſcheint, der die Erbſchaft in Anſpruch nimmt, „kein bekannter Erbe vorhanden iſt, oder die bekannten Er⸗ „ben auf die Succeſſion Verzicht gethan haben, ſo wird die „Erbſchaft als vacant angeſehen.«*) ) Inſtruction des Groß Richters, Juſtitz⸗Miniſters an die kaiſerli⸗ chen Proeuratoren, vom s8. Julius 1806. Der Finanz⸗Miniſter hat mir die Bemerkungen mitgetheilt, welche ihm von dem General⸗Director der Einregiſtrirungs⸗Gebüh⸗ ren uͤber die paeanten Erbſchaften und uͤber die Formalitäten ge⸗ 266 II. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. Dieſen Artikel muß man mit den Art. 767 und 76s in Verbindung ſetzen, worin es heißt, daß, wenn der Ver⸗ ſtorbene weder Verwandten in einem erbfähigen Grade, noch natürliche Kinder hinterläßt, ſeine Nachlaſſenſchaft ſeinem macht worden ſind, die beobachtet werden müſſen, um ſie anzu⸗ nehmen, die Güter derſelben zu verwalten und die Schulden der Nachlaſſenſchaft zu bezahlen. Ich habe ſie alle gutgeheißen, weil ſie mir dem Buchſtaben und dem Geiſte des Geſetzes angemeſſen ſchienen. Er hat demnach eine Entſcheidung gefaßt, welche die Gerichte befolgen müſſen; ſie beſteht aus folgenden Artikeln: 1) Die Vorgeſetzten der Domainen duͤrfen ſich in keine Erb⸗ ſchaft miſchen, es ſey dann, daß in Ermangelung ſucceſſionsfä⸗ higer Verwandten, natürlicher Kinder oder nicht geſchiedener Ehe⸗ leute der Staat berufen ſey, ſie in Empfang zu nehmen. 2) Wenn der Staat vermöge ſeines Rechtes auf erbloſe Gü⸗ ter zu einer Nachlaſſenſchaft berufen iſt, ſo dürfen ſie nicht da— rauf Verzicht leiſten, noch unterlaſſen, ſie in Empfang zu nehmen. 30 Der erſte Aet, den das Gericht auſ das Geſuch um Ein⸗ weiſung in den Beſitz erläßt, ſoll in den Moniteur eingeruͤckt werden; die drey Anſchläge, welche dem urtheile, wodurch die Einweiſung in den Beſitz verordnet wird, vorhergehen muͤſſen, ſollen von drey zu drey Monaten, in dem Gerichtsſprengel des Tribunals, wo die Erbſchaft eröffnet wurde, angeheftet werden; das Urtheil, wodurch die Einweiſung in den Beſitz erkannt wird, ſoll erſt nach einem Jahre von dem eingelegten Geſuche angerech⸗ net ausgeſprochen werden; und bis dieſes urtheil erlaſſen iſt, darf kein Aet, wodurch ein Nutzungs⸗ oder Eigenthums⸗Recht übertragen wird, gemacht werden, wenn er nicht vorher von dem Gerichte verordnet worden iſt. 4) Wenn der Betrag einer vacanten oder dem Staate anheim⸗ gefallenen Erbſchaft nicht hinreicht, um die Koſten der Beerdi⸗ gung des Verſtorbenen und der Erhaltung des Vermoͤgens zu beſtreiten, ſo ſollen die Aete uͤber die Beerdigung, die Anlegung und Abnahms der Siegel, und die Inventarien ohne Koſten ge⸗ macht werden; die Gebühren des öffentlichen Beamten, der den Verkauf vorgenommen hat, werden von dem Ertrage deſſelben be⸗ zahlt oder darauf redueirt. Die Beerdigungs⸗Koſten werden von dem Verkaufspreiſe entrichtet, oder bleiben den Domainen zur m. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 267 uͤberlebenden Ehegatten, und in deſſen Ermangelung dem Staate zugehöre. Nicht leicht wird eine Erbſchaft vacant, es ſey dann, daß die Verwandten im ſucceſſionsfähigen Grade, die natürlichen Kinder, der überlebende Ehegatte, und der Staat zuſammen ſich weigern, ſie anzunehmen, oder es doch zu thun vernachläßigen. Laſt, wenn er unzureichend iſt; und in demſelben Falle werden die Stempel⸗ und Einregiſtrirungs⸗Gebuͤhren nicht bezahlt. 5) Wenn Güter, die von einer vacauten Erbſchaft herkommen, irriger Weiſe ſo verwaltet worden ſind, als wenn ſie von einer dem Staate anheimgefallenen Erbſchaft herkämen, ſo hat der Em⸗ pfänger dem Curator, der vom Gerichte zu ernennen iſt, eine Abſchriſt der offenen Réchnung einzuhändigen, die er über dieſe Erbſchaft gefuͤhrt hat. Er muß in ſeinen Regiſtern und Haupt⸗ buͤchern die noͤthigen Bemerkungen machen, um anzuzeigen, daß die Einnahmen und Ausgaben von einer vacanten Erbſchaft her⸗ kommen, und alsdann hat er ſich darauf zu beſchränken, daß er einuimmt und auszahlt, wie dieſes durch den 21z. Art. des Geſetz⸗ buches Napoleons beſtimmt worden iſt. Die Curatoren vacanter, vor oder nach der Verkündigung des Geſetzes uͤber die Erbfolge eröffneten Erbſchaften, welche Gel⸗ der eingenommen haben, ſollen angehalten werden, Rechenſchaft darüber abzulegen und den Ueberreſt in die Hände des Domainen⸗ Empfängers des Brtes, wo die Succeſſion eröffnet wurde, abzu⸗ liefern; und es iſt ihnen unterſagt, künftig Gelder einzunehmen oder auszuzahlen.(WB. Durch eine Inſtruetion des nehmlichen Miniſters vom 26. März 1807 wurde beſtimmt, daß die Gelder in die Haͤnde desjenigen Domainen⸗Empfängers, der bey dem Gerichte der erſten Inſtanz des Bezirks, in welchem die Succeſ⸗ ſion eröffnet wurde, angeſtellt iſt, abgeliefert werden muͤſſen.) Dieſe verſchiedenen Verfügungen ſtimmen mit den Geſetzen überein. Die Erſte iſt offenbar in den Artikeln 767 und 76s des Ge⸗ ſetzbuches Napoleons gegründet, welche auf eine beſtimmte Weiſe den Fall feſtſetzen, in welchem eine Erbſchaft dem Staate zu⸗ gehört. Das in der Zweyten enthaltene Verboth kann in keinem Falle nachtheilig ſeyn; da die Annahme dieſer Erbſchaften nur unter 268 1II. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. Findet der Staat in Ermangelung eines erbfähigen Vet⸗ wandten, eines natuͤrlichen Kindes, und eines überlebenden Ehegatten es für gut, entweder unbedingt, oder unter der Rechtswohlthat des Inventariums anzunehmen, und es bleibt nach gezahlten Schulden noch etwas übrig, ſo konnen mei⸗ nes Erachtens, diejenigen, die dem Staate vorgehen, und Verzicht geleiſtet haben, auf jenen Ueberreſt keinen Anſpruch machen; es ſteht ihnen, nach dem Art. 790 nicht mehr frey, gegen ihre Verzichtleiſtung zurück zu kommen, weil der Staat den Beſitz der Erbſchaft ergriffen hat, und diejenigen, die Verzicht leiſten, nur dann die Erbſchaft zurücknehmen können, wenn ſie vacant geblieben iſt. der Rechtswohlthat des Inventariums geſchehen darf, ſo kann hieraus kein Nachtheil fuͤr den öffentlichen Schatz erwachſen, in⸗ deſſen viele Mißbraͤuche daraus entſtehen koͤnnten, wenn die Vor— geſetzten der Regie befugt wären, nach ihrer Willkühr die An⸗ nahme der Erbſchaften zu unterlaſſen oder darauf Verzicht zu thun. Die Dritte iſt eine unmittelbare Folge des 770. Art. des Ge⸗ ſetzbuches. Die Formalitäten, welche ſie vorſchreibt, ſcheinen zu⸗ reichend, um den Zweck des Geſetzes zu erreichen, und um diejeni⸗ gen, welche Anſpruͤche auf die Erbſchaften haben, in den Stand zu ſetzen, ſie geltend zu machen. Die Vierte iſt eine Billigkeits⸗Maßregel, die man gutheißen muß Da der Staat von den ihm anheimgefallenen oder vacan⸗ ten Erbſchaften Rutzen zieht, wenn ſie etwas einbringen, ſo iſt es gerecht, daß er auch die Laſten derjenigen trage, die nichts einbringen. In den zwey letzten Verfuͤgungen ſehe ich endlich nichts als die buchſtäbliche Vollziehung des s13. Art. des Geſetzbuches. Das Geſetzbuch ſpricht zwar nicht von den vor ſeiner Verkündigung eröffneten Erbſchaften; es handelt ſch aber hier von einer Ver— waltungs⸗Maßregel, die gleichfoͤrmig ſeyn muß, und die das Staats⸗Jutereſſe fordert, weil ſie keinen anderu Zweck hat als die Erhaltung der Erbſchaften ſicher zu ſtellen und dem Schaden vor⸗ zubeugen, der durch die Unredlichkeit der Curatoren oder aus ih⸗ rem Unvermögen zu zahlen entſtehen koͤnnte. . UI. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 269 Art. 812.„Das Gericht der erſten Inſtanz, in deſſen „Arrondiſſement ſie erößnet wurde, ernennt auf das Geſuch „der Betheiligten, oder auf den Antrag des kaiſerlichen Pro⸗ „curators einen Curator.“ Art. 813.„Der Curator einer vacanten Erbſchaft muß „vor allem ihren Zuſtand durch ein Inventarium ausmitteln „(conſtatiren) laſſen. Er übt ihre Rechte aus, und mocht ſie „geltend; die wider ſie gerichteten Klagen beantwortet er; er „verwaltet, um die Rechte eines jeden, den es angehen mag, „zu erhalten, unter der Bedingung, das in der Erbſchaſt „befindliche bare Geld, ſo wie den Preis, der aus dem „Verkaufe der Mobilien und Immobilien gelöſt wurde, in „die Caſſe des Empfängers der kaiſerlichen Regie abzuliefern, „unter der Verbindlichkeit denjenigen Rechnung abzulegen, die „Rechnungs⸗Ablage zu fordern berechtigt ſind.“**) *) Rechnung abzulegen. Verſteht ſich, wenn aus der Nach⸗ laſſenſchaft etwas eingegangen iſt. Iſt nichts eingegangen, und der Curator hat auch nichts in Händen, ſo kann er auch zu kei— ner Rechnungs⸗Ablage angehalten werden. So entſchied auch die Seclion des requstes des Caſſations⸗Hofes in folgendem Falle. Nach Abſterben des Johann Peyrot leiſteten deſſen Erben auf die Nachlaſſenſchaft Verticht, und Herr Durandeau wurde zum Curator ernannt. Einige Zeit nachher verlangte die Domã⸗ nen Verwaltung beym Civil⸗Gerichte von Barbezieur, daß geſag⸗ ter Curator angewieſen werden möchte, die aus dieſer Nochlaſſen⸗ ſchaft bezogenen Einkünfte in die Caſſe des Domänen⸗Empſängers abzuliefern, das nehmliche in der Zulunft ſowohl in Hinſicht der Einkünfte, als auch des Kaufpreiſes zu thun, der aus dem vor⸗ zunehmenden Verkaufe des zur Nachlaſſen ſchaft gehoͤrigen Hauſes, und zweyer Morgen Landes gelöſt werden möchte, und endlich der Verwaltung eine mit den erforderlichen Beweisſtücken belegte Rechnung über den bisherigen Empfang und Ausgabe zukommen zu laſſen. Der Curator antwortete, er koͤnne keine Rechnung ablegen, weil die Erbſchaft bis dahin noch nichts eingetragen, und er nichts in Haͤnden habe, und bewieß übrigens, daß das Haus unbewohut, und keine Mobiliarſchaft vorhanden geweſen ſeyo. Die Domänen⸗Verwaltung wurde alſo mit ihrer Klage 270 m. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. unter der Bedingung das bare Geld, in die Caſſe abzuliefern. Im erſten Entwurfe des Artikels war dieſe Verfügung nicht enthalten, ſie wurde auf die Be⸗ abgewieſen. Gegen dieſes Urtheil ſuchte ſie Caſſation nach, weil es, wie ſie behauptete, der Verfügung des vorliegen⸗ den Artikels zuwider ſey Freylich, ſagte ſie, wenn keine Barſchaft, wenn keine Mobilien in der Nachlaſſenſchaft des Peyrot vorhan⸗ den waren, wenn ſeine Güter nichts eingetragen haben, ſo war der Curator nicht ſchuldig, zur Domänen⸗Caſſe etwas abzuliefern, was er nicht hatte; ſo lange er aber keine Rechnung ablegte, konnte die Verwaltung nicht wiſſen, ob er etwas in Haͤnden hatte, oder nicht; ſie war alſo befugt, von ihm eine Rech⸗ nung zu verlangen; und da das Geſetz der Domaͤnen⸗Verwal⸗ tung das Recht beylegt, die aus einer vacanten Erbſchaft einge⸗ henden Gelder in Empfang zu nehmen, und folglich auch den Curator zur Rechnung aufzufordern, ſo hat das erlaſſene Urtheil, da es ihn von dieſer Rechnung befrept hat, dem Geſetze zuwider gehandelt. Am 20. Jänner 1807 ward indeſſen das Caſſations⸗ geſuch verworfen, weil in facto erkannt war! daß der Curator nichts aus der Nachlaſſenſchaft empfangen hatte, daß keine Mobi⸗ liarſchaft vorhanden, und es bis hiehin unmoͤglich geweſen war, aus den Immobilien, ihres ſchlechten Zuſtandes, und geringen Werthes wegen etwas zu ziehen, und folglich der Curator weder Gelder abzuliefern, noch Rechnungen abzulegen hatte. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1807. p. 59 u. f. B. Inſtruction des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters an die kaiſerlichen Proeuratoren, vom 12. Meſſidor 13. I(. Julius 1805). Der 813. Artikel des Geſetzbuches Napoleons legt den Cura⸗ toren der vacanten Erbſchaften die Verbindlichkeit auf, das von dieſen Erbſchaften herkommende Geld in die Caſſe des Domainen⸗ Empfaͤngers abzuliefern. Dieſe Verfügung des Geſetzbuches darf um ſo weniger Schwie⸗ rigkeit in ihrer Vollziehung finden, als ſie offenbar zum Zwecke hat, die Erhaltung vacanter Erbſchaften ſicher zu ſtellen und den Nachtheilen vorzubengen, die aus der Untreue der Curatoren oder ihrem Unvermoͤgen zu zahlen eutſtehen könntet. Die Gerichte müſſen daher wachen, daß ſie pünetlich befolgt werde. AII. Buch. 1. Tit. Von der Sueceſſion. 271 merkung, die man machte, hinzugeſetzt, daß die aus vacan⸗ ten Erbſchaften herkommenden Gelder nicht in den Hän⸗ den des Curators bleiben, ſondern in die öffentlichen Caſſen niedergelegt werden muͤßten, und das nehmliche Es haben ſich Schwierigkeiten uͤber die Frage erhoben, ob dieſe Ablieferung der Gelder ſelbſt in den Faͤllen der gerichtlichen Ver⸗ käufe und ohne Rückſicht auf alle eingetragene Hypotheear-Forde⸗ rungen geſchehen muͤſſe; und es ſcheint, daß mehrere Gerichte der Meinung waren, daß die Anſteigerer nur angehalten werden könn⸗ ten, das abzuliefern, was ihnen nach Bezahlung der Schulden, die ſie zu tilgen verbunden ſind, uͤbrig bleibt. Dieſe Meinung enthaͤlt nichts, was mit den Grundſätzen im Widerſpuche ſtände. Die Zahlung der eingetragenen Forderungen kann mit Grunde nicht beſtritten werden. Die Verbindlichkeit ſie zu bezahlen ergibt ſich, ſelbſt aus den Verfuͤgungen des Geſetzbuches. Das Intereſſe der Gläubiger ſo wie jenes der Anſteigerer erfordern, daß die Zahlungen geſche⸗ hen; die Gerichte ſind alſo befugt ſie zu verordnen; und wenn alle Formen, welche die Regelmäßigkeit derſelben ſichern koͤnnen, beobachtet worden ſind, ſo glaube ich, daß der Wille des g13. Artikels vollkommen erfuͤllt iſt. Ein anderer Artikel verdient aber eine beſondere Aufmerkſam— keit, und ich trage Ihnen ausdrücklich auf, ihn dem Gerichte, bey welchem Sie ihre Funetivnen ausüben, in Erinnerung zu bringen: es iſt jener, der ſich auf den Vorſchuß bezieht, den die Domainen⸗Verwaltung oſft fuͤr Koſten der Siegel⸗Anlegung, des Inventariums und andere ähnlicher Art machen muß. Es iſt wichtig, die Eintreibung dieſer Vorſchuͤſſe ſicher zu ſtellen, und Sie haben hierauf mit der groͤßten Sorgfalt zu wachen. Die Koſten der Siegel⸗Anlegung und des Inventariums ſind weſentlich privilegirte Koſten, die vor allen übrigen Forderungen den Vorzug behaupten muͤſſen; es kann keinem Zweifel unterworfen ſeyn, daß die Beiahlung derſelben vorzugsweiſe vor allen Glaͤubigern verordnet werden muͤſſe, und die Praxis der Gerichte muß über dieſen Punet einförmig ſeyn. Dieß iſt uͤbrigens die buchſtabliche Verfügung des a105. Ar⸗ kels des Geſetbuches Napoleons. 272 III. Buch. I. Tit. Von der Sueceſſion. auch in Hinſicht der aus Erbſchaften, die unter der ſ Rechtswohlthat des Inventariums angenommen werden, her⸗ kommenden Gelder Statt haben müſſe. Was jedoch dieſe letz⸗ tere Gelder betrifft, verbindet der Art. 807 den Erben nur dann, ſie zu hinterlegen, wenn er, nach dem Verlangen der Betheiligten keine Sicherheit ſtellt. Art. 814.„Uebrigens ſind die Verfügungen des dritten „Abſchnittes des gegenwärtigen Capitels in Hinſicht auf die „Formen des Inventariuws, die Art der Verwaltung, und „die von Seiten des Beneficiar⸗Erben abzulegenden Rechnun⸗ „gen den Curatoren einer vacanten Erbſchaft gemein.“ In Zinſicht auf. die Art der verwaltung. Aus dieſer Verflgung moͤchte man vjelleicht den Schluß herleiten, daß der Curator einer vacanten Erbſchaſt auch nur, ſo wie der Beneficiar⸗Erbe für grobe Fehler in ſeiner Verwaltung verantwortlich ſeyn. S. den Art. 804. Zwiſchen beyden iſt jedoch die Lage ſehr verſchieden; der Beneſiciar⸗Erbe verwal⸗ tet ſeine Sache zur nehmlichen Zeit, wo er die fremde ver⸗ waltit; dagegen der Curator weiter nichts, als ein wahrer Angeſtellter iſt, von dem man eine große Wachſamkeit zu ver⸗ langen berechtigt iſt. Meines Erachtens müſſen alſo die Werte: in Zinſicht auf die Art der vwerwaltung, auf ihre ſtrenge Bedeutung eingeſchränkt, und nicht auf die Art der Verantwortlichkeit ausgedehnt werden⸗ Sechstes Capitel. Von der Theilung und der Collation⸗ (Man ſehe die Titel der Pandecten und im Coder fami- lie Eyciscunda, und de Collatione bonorum.) Erſter Abſſchnitt. Von der Klage auf Theilung und ihrer Form. Art. 815.„Niemand kann gezwungen werden in der „Gemeinſchaft zu bleiben, und auf Theilung darf man jeder⸗ UI. Buch. 1. Tit. Von der Eucceſſion. 27 ½ „zeit antragen, aller Verbothe und dawider eingegangener „Vertraͤge ungehindert. „Man darf jedoch dahin übereinkommen, daß die Thei⸗ „lung auf beſtimmte Zeit ausgeſetzt bleiben ſoll; dieſe Ueber— „einkunft kann nicht über ſünf Jahre verbindlich ſeyn, ſie „kann aber erneuert werden.“ Man fragte, warum die Geſetzgebungs⸗Section die Ueber⸗ einkunft, die Theilung auf eine Zeitlang zu verſchieben, ge⸗ rade auf fuͤnf Jahre beſchränkt habe. Dieſe Verfügung, ſagte man, kann im Falle, wo eine Handlungs⸗Geſellſchaft auf eine längere Zeit geſchloſſen worden iſt, nachtheilig wer⸗ den. Es wurde geantwortet, die Urſache davon liege in der Achtung für den Grundſatz, nach welchem Niemand gezwun⸗ gen werden könne, in Gemeinſchaft zu bleiben; uͤbrigens habe dieſer Artikel auf Erbſchaften, keineswegs aber auf Hand⸗ lungs⸗Geſellſchaften Bezug; wenn gleichwoht beym Ende der fuͤnf Jahre, die Theilung nicht geſchehen könnte, ohne dem Intereſſe der Miterben dadurch zu ſchaden, ſo könnte man ihnen erlauben, die Uebereinkunft zu erneuern, und ſo wurde der Artikel angenommen, jedoch die Befugniß zu erneuern hinzugeſetzt. Uebrigens iſt dieſer Artikel weiter nichts, als der Ausdruck des römiſchen Geſetzes: nemo invitus compellitur ad com- munionem. F. 26. H. de condict. indebh.— Ein Grundſatz⸗ zu Folge deſſen in der Praxis jeder Vertrag, wodurch man auf die Theilung Verzicht leiſtete, ſo gar jedes vom Teſtirer ge⸗ ſchehene Verboth, zur Theilung zu ſchreiten, für nichtig und kraftlos angeſehen wurde; nur dann waren ſie gül⸗ tig, wenn ſie ſich auf eine gewiſſe Zeit beſchränkten, und dieſe Zeit hat unſer Artikel auf fünf Jahre beſtimmt. S⸗ Despeisses, tom. I. p. 141 u. f. und Lebrun des Fucc. liv. 4, ch. 1. Art. 816.„Theilung kann nachgeſucht werden, ſelbſt „dann, wenn einer der Miterben für ſich abgeſondert im Ge⸗ Maler. II. 18 274 1I. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. „nuſſe eines Theils der Erbſchafts⸗Stücke geweſen wäre, ſo „fern nur kein Theilungs⸗Act, oder ein zur Verjährung hin⸗ „reichender Beſitzſtand vorhanden iſt.“ Dieſer Artikel iſt ſehr wichtig, und man muß ſeinen Sinn wohl faſſen. Er hat nicht die Bedeutung, daß die Klage auf Theilung gegen denjenigen, der ſie anſtellen will, deßwegen durch Ver⸗ jährung erloſchen ſey, weil die Miterben dreyßig Jahre lang in ungetheiltem Genuſſe waren. Nein— dieſe Klage iſt un⸗ verjährbar, und hätte die Gemeinſchaft auch tauſend Jahre lang gedauert, ſo ſteht es doch einem Einzigen frey, ihr ein Ende zu machen, und auf Theilung anzutragen. War hingegen einer, oder waren mehrere Miterben allein dreyßig Jahre lang im Genuſſe der Erbſchaft, mit Ausſchlie⸗ ßung der Uebrigen, ſo wären dieſe Letztern nicht mehr berech⸗ tigt, auf Theilunz anzutragen, weil nun ihr Antheil, ſelbſt au dem Eigenthume verjährt, ſeyn würde. Geſetzt aber, jeder der Miterben wäre zehn Jahre lang abgeſondert im Genuſſe eines dem Anſcheine nach gleichen Theiles des Vermoͤgens geweſen, könnte einer oder auch mehrere von ihnen noch eine Theilung verlangen, oder dauert in dieſem Falle die Klage auf Theilung dreyßig Jahre lang? Allgemein war angenommen, daß nach einem zehnjährigen abgeſon⸗ derten Genuſſe die Vermuthung eintrete, daß eine Theilung Statt gehabt habe, und folglich die Miterben nicht gezwun⸗ gen werden konnten, eine neue Theilung vorzunehmen, wenn ſie ſich deſſen weigerten; in der That iſt es auch nicht noth⸗ wendig, eine Theilung ſchriftlich zu machen, cum ſides rei gesta ratum divisionem satis ahirmet. T. 12 Cod. Fam. ercisc. S. Despeisses a. a. O. Ferriéres ad quest. 289. des Guido-Papa; Boerius, dec. 58, n. 4. Lapeyrère, lett. P. n. 4. Coquille, tit. de partage des gens communs, art. 1. Faber, Bauchin, etc. Schafft unſer Artikel dieſe Rechtslehre ab? Ich glaube, nein; ju der That ſpricht er nicht vom Falle, wo jeder Mit⸗ 1I1. Buch. 1. Tit. Von der Gucceſſion. 275 erbe abgeſondert im Genuſſe eines Theiles des Vermögens war, ſondern von jenem, wo einer der Miterben abgeſondert genoſſen hat, und es iſt nicht wahrſcheinlich, daß man ſich dieſer Einſchränkung ohne alle Abſicht bedient haben ſoll⸗ Im erſtern Falle wird überdieß die Theilung leicht vermuthet, nicht aber im zweyten. Fuͤr die Landbewohner iſt dieſe Frage intereſſant. Art. 817.„Die Klage auf Theilung kann in Bezie⸗ „hung auf minderjaͤhrige oder interdicirte Miterben von ih— „ren Vormuͤndern, wenn ſie von einem Familienrathe hiezu „beſonders autoriſirt ſind, angeſtellt werden.“ „In Hinſicht auf abweſende Miterben ſteht die Klage »den Verwandten zu, welche in den Beſitz eingewieſen „wurden.« S. die Art. 465 und 466 im Titel von Vormundſchaf⸗ ten, und die Art. 136 und 137 im Titel von den Abwe⸗ ſenden mit den Anmerkungen dazu. Art. 818.„Der Ehegatte kann ohne Mitwirken ſeiner „Frau auf Theilung der ihr angefallenen Mobilien und „Immobilien, wenn ſie in die Guͤter⸗Gemeinſchaft gehören, „antragen. Die Abtheilung jener Sachen, die nicht in die „Gemeinſchaft fallen, kann der Ehegatte ohne Beyſtimmung „ſeiner Frau nicht fordern; nur kann er, wenn er das Recht „hat, dieſe Güter zu benutzen, eine proviſoriſche Theilung „verlangen.“ „Die Miterben der Frau koͤnnen auf eine definitive Ab⸗ „theilung anderſt nicht antragen, als wenn fie den Mann „und die Frau zugleich zur Sache abladen laſſen.*) Die Abtheilung jener Sachen, ꝛc. Aus dieſem Grun⸗ de wieß der Appellations⸗Hof von Brüſſel am 13. Meſſidor 13. J.(2. Julius 1805) die Gebrüder Guchei mit der gegen ihren Schwager Hrn. Malingreau jedoch ohne Mitwirken ihrer Gattinnen angehobenen Klage auf Theilung der von den Eltern derſelben hinterlaſſenen Immobilien ab, unerachtet die Fläger 276 m. Buch. I. Tit. Von der Suceeſſion. Der erſte Theil des Artikels gruͤndet ſich darauf, weil der Mann Herr der Gemeinſchaft iſt. Iſt keine Gemeinſchaft vorhanden, oder iſt ſie durch eine Güter⸗Separation auſgeldſt worden, ſo iſt der Mann nicht mehr aus eigenem Anſehen beſugt, auf eine Theilung im Nahmen ſeiner Frau anzutragen, dagegen kann aber auch die Frau gemaͤß dem Artikel 217, nicht ohne Autorſation ihres Mannes darauf antragen; weigerte ſich der Mann, ſie zu autoriſiren, und es wäre eine gerechte Urſache zur Theilung vorhanden, ſo koͤnnte meines Erachtens, nach dem Art. 219 das Gericht ſie dazu ermaͤchtigen. Meiner Meinung nach iſt es einer ſeparirten Frau nicht verbothen, auf eine ſolche Thei⸗ lung zu dringen; wenigſtens verbiethet das Geſetzbuch ihr dieſes nirgends; auch laßt ſich ein ſolches Verboth nicht daraus herleiten, daß eine Frau nach dem Inhalte des Art. 17 ohne Mitwirkung ihres Mannes weder veraͤußern, noch erwerben kann, denn eine Theilung iſt weder eine Veraͤuße⸗ rung, noch eine Erwerbung, ſondern eine bloße Anweiſung eines Theiles; ohnebin erlauben die Art. 219 und 1538 einer ſeparirten Frau, ſelbſt dann, wenn es um Veraͤußerung oder Erwerbung zu thun iſt, ſich vom Gerichte autoriſiren zu laſſen, wenn ihr Mann ſich deſſen weigert. in der Appellations⸗Inſtanz ihre urſprüngliche Klagen auf defi⸗ nitive Theilung nun auf eine bloß proviſoriſche Theilung ein⸗ ſchräukten. Beyde Klagen ſind nehmlich voneinander ganz unab⸗ hängig, und konnten weder aus dem nehmlichen Rechts⸗Grunde noch von den nehmlichen Perſonen angeſtellt werden, indem jene auf definitive Theilung nicht von den Männern ohne Mitwirken ihrer Gattinnen angeſteltt werden konnte, dagegen die Klage auf pro⸗ viſoriſche Theilung den Männern allein zuſtand; da ſie nun in erſter Inſtanz auf eine definitive Theilung geklag hatten ſo war die von ihnen in der Appellations⸗Inſtanz gemachte Einſchränkung auf eine bloß proviſoriſche Theilung im Grunde eine gans neue Klage die der Appellations⸗Hof nicht annehmen kounte. Journ⸗ des aud. ete. 1806 im Anhange p. 64 u. f. II. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. 277 Wenn aber die Miterben der Frau, ohne Mitwirkung des Mannes und der Frau auf die Theilung angetragen hätten, ſo wäre ſie nichtig; und wenn der Mann nicht dazu mitgewirkt hätte, ſo könnte er auf dieſe Nichtigkeit ſo gleich erkennen laſſen; geſchah ſie hingegen ohne Mitwirkung der Frau, ſo waͤre ſie befugt, dieſelbe nach aufgelöſter Gemein⸗ ſchaft für nichtig erklaͤren zu laſſen. Art. 819.»Sind alle Erben gegenwärtig und großjäh⸗ vrig, ſo iſt die Verſiegelung der zur Erbſchaſt gehörigen „Effecten nicht noͤthig, und die Theilung kann in jeder den Betheiligten beliebigen Form, und mittelſt eines jeden Ac⸗ tes, den ſie für gut finden, vorgenommen werden⸗ — * — »Sind nicht alle Erben anweſend, oder gibt es unter ih⸗ nen Minderjährige oder Interdicirte, ſo muß die Verſiege⸗ lung in der kuͤrzeſten Zeitfriſt, es ſey, auf Anſuchen der Erben, oder auf Betreiben des kaiſerlichen Procurators bey dem Gerichte der erſten Inſtanz, oder auch von dem Frie⸗ densrichter des Arrondiſſements, wo die Erbſchaft eroͤffnet wurde, Amtshalber geſchehen. — Dieß heißt nicht, daß das Inventarium, und Qdie dar⸗ auf erfolgte Theilung deßwegen unregelmaͤßig und nichtig ſeyen, weil die Verſiegelung in den Faͤllen, wo ſie geſchehen muß, nicht vorgenommen worden iſt; nur entſteht aus dem Abgang der Verſiegelung wider die anweſenden Erben eine Vermuthung von Fahrlaͤßigkeit, die das bey Seite ſchaffen, und die Verheimlichung der Erbſchaftsſtücke, die mau ihnen allenfalls zur Laſt legt, wahrſcheinlicher macht. Art. 820.»Kraft eines erecutoriſchen Titels, oder ei⸗ »ner vom Richter ertheilten Erlaubniß konnen die Gläubiger „ebenfalls auf Verſiegelung antragen. Gder einer vom Richter ertheilten Erlaubniß Hie⸗ durch wird das Bezirks⸗Gericht, und nicht der Friedensrichter verſtanden; denn dieſer kann in Ermangelung eines erecuto⸗ 278 m. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. riſchen Titels die Siegel nur mit Erlaubniß des beſagten Gerichtes anlegen.*) Art. 821.»Iſt die Verſiegelung einmahl geſchehen, ſo „können alle Gläubiger dabey Dppoſition einlegen, wenn ſie »„ſchon weder einen executoriſchen Titel, noch die Erlaubniß „des Richters haben.« „Die Formalitäten, welche bey der Entſiegelung und der „Errichtung des Inventariums zu bevbachten ſind, werden „durch die Geſetze über das gerichtliche Verfahren beſtimmt.« Die Wirkung der Oppoſition beſteht darin, daß die Sie— gel nicht abgenommen werden duͤrfen, ohne die Opponenten dazu zu rufen.**) Art. 822.„Die Klage auf Theilung und die Streitig⸗ „keiten, welche im Fortlaufe dieſes Geſchäftes entſtehen, „gehören vor das Gericht des Ortes, wo die Succeſſion er⸗ „öffnet worden iſt.« „Vor dieſem Gerichte wird zur Verſteigerung geſchritten, „und dahin gehören die Klagen auf Gewährleiſtung der Loſe „unter den Miterben, ſo wie jene auf Wiederaufhebung „(Rescision) der einmahl geſchehenen Theilung.« Der Inhalt des erſten Theiles des Artikels war allgemein in der Jurisprudenz angenommen. *) Nach dem Art. 990 n. 4. des Geſetzbuches ü. d. r. V. in C. S. wird jedoch dieſe Erlaubuiß entweder vom Praͤſidenten des erſten Inſtanz⸗Gerichtes, oder auch vom Friedensrichter des Can⸗ tons; worin die Siegel angelegt werden ſollen, ertheilt. 55 **) ueber dieſe Oppoſitionen ſehe man die Art. 926 und 927 des Geſetbuches u. d. r. V. i. C. S., ſo wie über die bey der Ent⸗ ſieglung und Errichtung des Inventariums zu beobachtenden Formalitäten die Art. 92s bis 244 einſchließlich des nehmlichen Seſetbuches. B. MI. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 275 Man muß ſich wohl hüthen, dem zweyten zu viel Aus⸗ dehnung zu geben; denn er beſchränkt ſich darauf, daß er dem Gerichte, in deſſen Bezirk die Erbſchaft eroͤffnet worden iſt, die Macht beylegt, uͤber die Verſteigerungen,*) uͤber die Gewaͤhrleiſtung der Loſe unter den Miterben, und die Wie⸗ deraufhebung der Theilung zu erkennen. Hat jemand eine Klage gegen die Erben überhaupt zu richten, auch dieſe muß er bey dem Gerichte, worunter die Erbfolge eroffnet worden, anbringen;**) ſtellt er aber bloß gegen einen der Miterben eine Klage an, und wäre es auch ²) Iſt die Theilung vollzogen, dabey aber beliebt worden, daß ein oder anderes Gut noch fernerhin in Gemeinſchaft beſeſſen werden ſoll, und will in der Folge einer der Miteigenthümer es aus Haß der Gemeinſchaft zur Verſteigerung bringen laſſenſ ſo kann er dieſe Verſteigerung bey dem Gerichte, worunter dieſes Gut gelegen iſt, nachſuchen und betreiben, ohne daß er ſeine Klage bey dem Gerichte des Ortes, wo die Succeſſion eroͤffnet worden iſt, anzuſtellen noͤthig hat. Es heißt in T. 20. 5. 4.. Fam. Ercisc.; Familiæ erciscundæ judicio amplius quam semel agi non potest, nisi causd cognitäã. Quod si quædam indivisæ sunt relictæ, commun? diidundo de his agi potest; und nach den Grundſaͤtzen dieſes Geſetzes iſt der vorliegende Artikel abgefaßt worden. So entſchied auch die section des requstes des Caſſa⸗ tions⸗Hofes am 11. May 1307 in der Sache des Hn. Glaizot wider Payſan⸗Lafoſſe. Jurisprud. de la Cour de Cassat. 1307. p. 267 u. f. B. *²) Hinterlaͤßt jedoch der Verſtorbene nur einen einzigen Erben, ſo koͤnnen die erbſchaftlichen Gläubiger ihn auch bey dem Gerichte ſeines Wohnortes belangen. Daß die Erben vor der Thei⸗ lung von den Gläubigern des Verſtorbenen anderſt nicht als beym Gerichte, worunter die Succeſſion eröffnet worden iſt, be— langt werden lönnen, dieß iſt eine Ausnahme von der Regel, die dann, wenn nur ein einziger Erbe vorhanden iſt, ihre An⸗ wendbarkeit verliert, indem alsdann keine Theilung Statt hat. So entſchied ebeufalls die section des requétes des Caſſations⸗ Hofes am 18. Junius 1807 gegen die Dame Dallard, einzige 280 III. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. ſchon der Erbſchaft haſber, ſo muß er ſich an den natürli⸗ chen Richter dieſes Erben wenden; inzwiſchen bin ich der Meinung, daß, wenn dieſe beſondere Klage eine dieſem Erben von den uͤbrigen zu leiſtende Schadloshaltung veranlaßte, dieſe letztern verlangen könnten, daß ſie zum Gerichte, unter welchem die Erbſchaft eröffnet worden, verwieſen würden, weil als⸗ dann die Klage allen gemeinſchaftlich wird, jede Klage aber, die ſämmtliche Erben betrifft, bey dieſem Gerichte angeſtellt werden muß. Uebrigens wird das Geſetzbuch uͤber das recht⸗ liche Verfahren in Civil⸗Sachen alle dieſe Fragen ohne Zwei⸗ fel entſcheiden.*) Art. 823.» Wenn einer der Miterben ſich weigert, in „die Theilung einzuwilligen, oder wenn ſie uͤber die Art, „wie dabey zu verfahren, oder wie ſie zu beendigen ſey, in Streit gerathen, ſo entſcheidet eben dieſes Gericht, wie in „ſummariſchen Sachen, oder committirt, wenn es die Um⸗ „ſtände erfordern, zur Berichtigung des Theilungs⸗Geſchäftes „einen der Richter, auf deſſen Bericht es uͤber die Streitig⸗ „keiten erkennt, 4 Man muß wehl auf die Fälle acht geben, worin nach der Vorſchrift unſeres Artikels das Gerſcht ſummariſch entſchei⸗ den ſoll; denn entſtänden unter den Miterben Streitigkeiten einer andern Art, z⸗ B.⸗ über das Eigenthum irgend einer Sache, ſo muͤßte es nach den für dieſe letztern Fälle vorge⸗ ſchriebenen Regeln verfahren. Auch folgt aus unſerem Artikel nicht, daß die Theilung bloß deßwegen gerichtlich geſchehen, und vor dem Gerichte beendigt werden müſſe, weil die Miterben irgend einen vor⸗ und noch dazu Beneſiciar-Erbinn ihres in Paris verſtorbenen Bruders. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1807, P⸗ 425 u. f. B 6) S. den Art.§9 des Geſetzbuches i 5. V C S. B. la ſi Un Vl nie II. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 231 läufigen ſtreitigen Punct bey ihm zur Entſcheidung angebracht haben; iſt dieſe Streitigkeit einmahl abgeurtheilt, ſo ſteht es ihnen, wenn ſie ſämmtlich großjaͤhrig und anweſend ſind, allerdings frey, ihre Theilung freundſchaftlich zu berich⸗ tigen*) Art. 824.» Die Abſchaͤtzung der Immobilien geſchieht „durch Sachverſtaͤndige, die von den Parteyen gewählt, „oder wenn ſie deſſen ſich weigern, von Amtswegen ernannt „werden.“ „Der Verbal⸗Prozeß der Sachverſtändigen muß die »Grundlagen der Abſchätzung enthalten: er ſoll andeuten, „ob und wie das abgeſchaͤtzte Stück ſich fuͤglich theilen „laſſe; er ſoll endlich noch, wenn die Abtheilung geſchehen „kann, jedes Los, das ſich daraus machen laͤßt, und ſeinen „Werth beſtimmen.« Dieſer Artikel ſetzt voraus, daß die Theilung gerichtlich vorgenommen wird; denn wollen die Miterben ſie freund⸗ ſchaftlich unter ſich vornehmen, ſo können ſie dieß ohne Ab⸗ ſchaͤtzung und ohne Sachverſtändige zuzuziehen thun. Der Verbal⸗Prozeß, heißt es im Artikel, ſoll die Grund⸗ lage der Abſchätzung enthalten; dieß iſt eine ſehr kluge Vor⸗ ſichts⸗Maßregel; denn da die Sachverſtändigen keine Richter, und auch die Gerichte nach dem Lehrſatze: dictum emperto- rum nunquam transit in rem judicatam, an ihr Gutachten nicht gebunden ſind, wenn ſie es nicht vernuͤnftig und ge⸗ gruͤndet finden, ſo iſt es nothwendig, daß ſie die bey ihrer Abſchätzung angenemmenen Grundlagen angeben, und nicht dieſe Abſchätzung ſo ganz trocken aufſtellen, damit die Ge⸗ richte ſehen können ob ſie gerecht iſt. S. Bodier zum Art. *3 Tit. 21 der Ordonnanz. * Bey dieſem und den folgenden Artikeln dieſes Abſchnittes ſehe man die Art. 966 und folgende bis zum Art 985 einſchließlich des Geſetzbuches uͤ. d. r. V. i. C. S. B. 232 MI. Buch. I. Tit. Von der Succeſſivn. Im erſten Entwurfe des Artikels hieß es, daß der Ver⸗ bal⸗Prozeß den Werth des geſchätzten Gegenſtandes ganz umſtändlich und im Detail enthalten müſſe; und wir hatten in unſerem Projecte geſagt, daß die Gegenſtände umſtaͤndlich im Verbal⸗Prozeſſe angezeigt werden ſollten; da man vor⸗ ſtellte, daß die Sachverſtändigen ihre Abſchätzungen im Detail vervielfältigen würden, um dadurch ihre Gebuͤhren zu ver⸗ größern, ſo wurde jene Verfügung aus dem Artikel aus⸗ geſtrichen. Art. 825.„Die Abſchaͤtzung der Mobilien, wenn man „nicht ſchon in einem regelmäßigen Inventarium eine Taxe „daruͤber gemacht hat, geſchieht nach ihrem wahren Werthe, „und ohne weitere Erhoͤhung.« Die Erhöhung(crue) war nur in Anſehung der Taren gebräuchlich, die bey einem Inventarium gemacht wurden; iſt es aber um eine Taxe fuͤr eine Theilung zu thun, ſo muß ſie, wie alle andere, nach dem wahren Werthe der Gegen⸗ ſtaͤnde gemacht werden. Art. 826.„Jeder Miterbe kann ſeinen Antheil an den „Mobilien und Immobilien der Hinterlaſſenſchaft in Natur „verlangen; ſind jedoch Gläubiger vorhanden, welche das „Vermögen mit Arreſt belegt, oder Dppoſition eingelegt ha⸗ „ben, oder haͤlt der größte Theil der Miterben den Verkauf „fuͤr nöthig, um die Schulden und Laſten der Erbſchaft zu „berichtigen, ſo werden die Mobilien öffentlich und in der „gewoͤhnlichen Form verkauft.“ Man bemerke die beyden Fälle, worin die Mobilien ver— kauft werden muͤſſen, nehmlich 1) wenn Gläubiger vorhanden ſind, die das Vermögen mit Arreſt belegt, oder Dppoſition eingelegt haben, und 2) wenn der größte Theil der Miterben es ſo haben will. Im erſten Falle könnte jedoch meines Er⸗ achtens einer der Erben den Verkauf dadurch verhindern, daß er ſelbſt die Glaͤubiger befriedigte. III. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion 283 Art. 827.„Laſſen ſich die Immobilien fuͤglich nicht „theilen, ſo ſoll vor dem Gerichte zur öffentlichen Verſteige⸗ „rung derſelben geſchritten werden.“ „Die Parteyen können jedoch, wenn ſie alle großiaͤhrig „ſind, darin einwilligen, daß die Verſteigerung vor einem „Notar geſchehe, uͤber deſſen Wahl ſie ſich vereinigen.“ Der erſte Theil des Artikels iſt in T. 3. cod. comm. divid. enthalten; in Betreff der Verſteigerungen ſehe man das Cap. 7 des Titels vom Verkaufe. Art. 828.„Nachdem die Mobilien und Immobilien ge⸗ „ſchätzt und verkauft ſind, verweiſt der committirte Richter „im nöthigen Falle die Parteyen vor einen Notar, der von „ihnen gewählt, oder, wenn ſie uͤber die Wahl uneinig ſind, „Amtshalber ernannt wird.“ „Vor dieſem Beamten ſchreitet man zur Rechnungs⸗Ab⸗ „lage, wozu die Miterben ſich einander verbunden ſeyn mö⸗ „gen, zur Beſtimmung der ganzen Maſſe, zur Fertigung der „Loſe und Feſtſetzung desje igen, was einem jeden der Mit⸗ „erben ausgeliefert werden muß.“ Art. 829.„Jeder Miterbe gibt nach den unten aufzu⸗ „ſtellenden Regeln an die Maſſe die Geſchenke zurück, die „er erhalten hat, und die Summen, welche er ſchuldig iſ Art. 830.» Geſchieht die Collation nicht in Natur, ſo „nehmen die Miterben, welche hiezu berechtigt ſind, einen „gleichen Theil aus der Erbſchafts⸗Maſſe vorab.« „Das Vorabnehmen geſchieht, ſo viel moͤglich, an Ge⸗ „genſtänden, die mit den in Natur nicht zurückgegebenen „Sachen von derſelben Beſchaffenheit und Gülle ſind.« Wäre es für die uͤbrigen Erben gar zu nachtheilig, wenn einer ein bereits erhaltenes Grundſtück nicht in Natur zur Erbſchaft zurückbrächte, z. B. wenn deren ſo viele darin nicht vorhanden waͤren, daß jeder eines von gleichem Werthe erhalten konnte, oder hätte dieſes Grundſtuͤck einen weit grö⸗ 284. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. ßern Werth, oder wäre kein anderes von der nehmlichen Be⸗ ſchaffenheit in der Erbſchaft mehr vorhanden, z. B⸗ es waͤre eine Wieſe, und dieß wäre die einzige, die der Verſtor⸗ bene beſaß, in allen dieſen Faͤllen könnte der Geſchenkneh⸗ mer gezwungen werden, es zur Maſſe zurückzubringen, und ſo habe ich es auch in der Praxis beobachten geſehen; das nehmliche verordnet uͤbrigens der Art. 859 ausdrücklich⸗ Art. 831.„Nach dieſem Abzuge werden aus der noch „übrigen Maſſe ſo viel gleiche Loſe gemacht, als theilneh⸗ „mende Erben oder Stämme vorhanden ſind.“ Jeder Stamm vertritt die Stelle eines Kopfes. Art. 832.»Bey Bildung und Feſtſtellung der Loſe ſoll „man, ſo viel immer moͤglich iſt, die Zerſtück lung der Grundſtücke, und die Vertheilung der Benutzung einer „Sache vermeiden, und es iſt ſchicklich, daß man in jedes „Los, wo moͤglich, eine gleiche Quantitat von beweglichen „und unbeweglichen Gütern, Gerechtſamen und Forderun⸗ „gen von derſelben Natur und von gleichem Werthe guf⸗ „nehme.“ Auch die TT. 25. und 41. H. Fam. ercisc. ſchreiben vor, daß man die Grundſtuͤcke nicht zerſtückeln ſoll, und im Art⸗ §66 des Gewohnheits⸗Rechtes von Bretagne war das nehm⸗ liche verordnet; iſt indeſſen nur ein einziges Gut in dem Nachlaſſe vorhanden, ſo bleibt wohl anders nichts uͤbrig, als es zu zertheilen, oder wenn es untheilbar iſt, es zu verſteigern⸗ Art. 833.„Die Ungleichheit der Loſe in Natur hebt „man durch Herausgabe in Renten oder in Geld.“ Dieß nennt man Soulte de partage. Art. 834.„Die Loſe werden von einem der Miterben „gemacht, wenn ſie ſich unter einander über die Wahl ver⸗ „einigen können, und derjenige, den ſie gewaͤhlt haben, den „Auftrag annimmt; widrigenfalls macht die Loſe ein Sach⸗ „kuͤndiger, den der committirte Richter ernennt⸗ di n ſol i MI. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion 85 „Hierauf werden die Loſe gezogen.“ Es war am gebraͤuchlichſten, daß der Aeltere die Loſe verfertigte, und der Jüngſte die Auswahl machte; man druckte dieß durch den Satz aus: maſor dividat, minor eligat. Hier hat manſ aber der beſondern Praxis des Par⸗ laments von Paris den Vorzug gegeben. S. Ferrisres, ad Vuæst. 289. des Guido⸗Papa; Lapeyrère, lett. P. n. 7. Faber, lib. Z. tit. 27. deß.. Uebrigens bemerke man, daß, wenn die Miterben uͤber die Fertigung der Loſe nicht einig werden können, der Richter nur einen Sachverſtändigen, um ſie zu machen, ernennen ſoll; dieß iſt wirklich das Beſte; denn zwey werden ſelten einig, und drey wären zu koſtſpielig. Art. 835.„Ehe man zur Ziehung der Loſe ſchreitet, „kann jeder Theilnehmer ſeine Einwendungen wider die „Art, wie ſie gefertiget ſind, vorbringen.“ Art. 836.„Die Regeln, welche zur Theilung der gan⸗ „zen Erbſchafts-Maſſe feſtgeſetzt ſind, werden bey der Un⸗ „terabtheilung unter den mittheilenden Stämmen gleichfalls „beobachtet.“ Art. 837.„Wenn ſich bey den Geſchäften, die an ei⸗ „nen Notar verwieſen ſind, Streitigkeiten erheben, ſo fertigt „der Notar einen Verbal-Prozeß über die beſtrittenen Puncte „und die gegenſeitigen Behauptungen der Parteyen, verweiſt „ſie an den Commiſſar, der zur Berichtigung des Theilungs⸗ „Geſchäftes ernanut iſt, und im uͤbrigen wird nach der in „den Geſetzen über den Prozeß vorgeſchriebenen Form „verfahren.“ Art. 838.„Sind nicht alle Erben anweſend, oder gibt „es unter ihnen Interdicirte oder Minderjaͤhrige, wenn dieſe „ouch ſchon emancipirt wären, ſo muß die Theilung nach „den im 819. und den folgenden Artikeln bis zum vorher⸗ „gehenden einſchließlich feſtgeſtellten Regeln gerichtlich vorge⸗ „nommen werden. Sind mehrere Minderjährige vorhanden, „die bey der Theilung ein entgegengeſetztes Intereſſe haben, 286 n. Buch. I. Tit. Von der Sucreſſion. „ſo muß einem jeden aus ihnen ein Special- und eigener „Vormund gegeben werden.“ Aus der erſten Verfügung dieſes Artikels ſieht man, daß die vorhergehenden, von dem Art. 819 an, und einſchließlich deſſelben, nur auf die Theilungen, die gerichtlich vorgenom⸗ men werden, anwendbar ind; wenn alle Erben großjährig und anweſend ſind, ſo haben ſie aller dieſer Formalitäten nicht nothig, und es ſteht ihnen frey, die Theilung ſo zu machen, wie es ihnen gut dünkt, die dann auch eben ſo guͤl— tig ſeyn, und die nehmliche Wirkung haben wird. Iſt aber ein Miterbe abweſend, oder minderjahrig, ſo muß man alle hier oben vorgeſchriebene Formalitäten beobachten⸗ Der Sinn des zweyten Theiles des Artikels bezieht ſich auf Minderjährige, die den nehmlichen Vormund haben, wie dieß gewöhnlich bey mehrern Geſchwiſtern der Fall iſt, die aber doch ein entgegengeſetztes Intereſſe haben, z. B.⸗ von ihnen mehr als die andern begünſtiget worden iſt; in dieſem Falle mliſſen ihnen zur Theilung Vor⸗ münder ad hoe ernannt werden; ausgenommen, wenn jeder ſchon ſeinen eigenen Vormund hätte⸗ Art. 830.„ Muß im Falle des vorhergehenden Artikels „zu einer öffentlichen Verſteigerung geſchritten werden, ſo „kann ſie nur vor Gericht unter Beobachtung der Formali⸗ „täten geſchehen, welche zur Veräußerung der Guͤter eines „Minderjaͤhrigen vorgeſchrieben ſind. Fremde werden dabey „gllemahl zugelaſſen.“ Dieſe Verfuͤgung befindet ſich ſchon in Hinſicht der Min⸗ derjahrigen, im Art⸗ 460. Aus den nehmlichen Beweggrün⸗ den hat man ſie auf abweſende Miterben ausdehnen müſſen, um der Schmälerung ihres Intereſſe vorzubeugen⸗ Art. 740.„Theilungen⸗ welche den hier oben ſeſtgeſet⸗ „ten Regeln gemaͤß, ſey es von Vormündern unter der Au⸗ eines Familienrathes⸗ oder von emancipirten nunter dem Beyſtande ihrer Curatoren, oder oder nicht gegenwärtige vollzogen worden, irgend wenn einer „toriſation „Minderjährige „fuͤr abweſende, M. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 237 „ſind definitiv. Dagegen ſind ſie nur proviſoriſch, wenn die „vorgeſchriebenen Regeln nicht beobachtet wurden.“ Dieſer Artikel iſt, in ſo ferne er auf die Minderjährigen Bezug hat, weiter nichts, als eine Wiederhohlung des Art⸗ 466. S. die Anmerk. zu dieſem Art. In Hinſicht der abweſenden Miterben, muß man wohl auf die Ausdrücke unſeres Artikels: Abweſende oder nicht gegenwaͤrtige, acht geben; dieß heißt nehmlich, daß der Ausdruck abweſend nicht von einem, der fuͤr abweſend er⸗ klärt worden, und der ſchon bloß deßwegen zur Erbfolge nicht zugelaſſen wird, ſondern von einem ſolchen zu verſtehen ſey, der nicht gegenwaͤrtig, oder nach der gewöhnlichen Art ſich auszudrucken, abweſend iſt.*²) Iſt eine Theilung nur proviſoriſch, ſo kann man auf eine neue antragen, ohne daß man eine Verletzung zu beweiſen braucht. Uebrigens gibt unſer Artikel zu zwey Fragen Anlaß, die nicht leicht aufzulöſen ſind. Er ſagt nehmlich 1), daß Theilungen, die den hier oben feſtgeſtellten Regeln gemäß, von Vormündern unter der Autoriſation eines Familienrathes vollzogen worden ſind, definitiv ſeyen; inzwiſchen heißt es im Art. 465, daß der Vormund der Autoriſation eines Familienrathes zwar beduͤrfe, um auf eine Theilung anzutragen, nicht aber um eine wider den Minderjährigen auf Theilung gerichtete Klage zu beantworten; und der Art. 466 ſagt, daß, wenn die For⸗ malitäten, die er vorſchreibt, die zwar nicht allerdings ſo umſtaͤndlich, jedoch uͤbrigens die nehmlichen ſind, die der vor⸗ liegende Titel vorſchreibt, beobachtet worden ſeyen, die Thei⸗ lung deſinitiv ſey. *) Hiebey vergleiche man die Note beym Art. 136. 1. B. S. 151 u. f, B. 338 M. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. Sollen alſo, in Gemäßheit dieſes Art. 840 nur jene Thei⸗ lungen definitiv ſeyn, die unter Autoriſation des Familienra⸗ thes vorgenommen worden ſind? Meiner Meinung nach muß die Verfügung der Art. 465 urd 466 zur Richtſchnur dienen, die in einem Titel enthalten ſind, der beſonders für die Min⸗ derjährigen gemacht worden iſt, und man muß die hier oben angeführten Ausdrücke auf den Fall einſchraͤnken, wo die Au⸗ toriſation des Familienrathes wirklich erforderlich iſt, nicht aber auf den Fall ausdehnen, wo ſie nicht nothwendig iſt. 2) Sagt der Artikel, daß die unter Beobachtung der vor⸗ geſchriebenen Formen, von den emancipirten Minderjährigen⸗ unter dem Beyſtande ihrer Curatoren vollzogenen Theilungen definitiv ſeyen. Sind dieſe Theilungen auch dann definitiv, wenn ſchon der emancſpirte Minderjährige nicht durch eine Berathſchlagung des Familienrathes dazu autoriſirt wor⸗ den iſt? Ich glaube ja; denn unſer Artikel ſagt es ganz beſtimmt, und in keinem andern Artikel des Geſetzbuches iſt das Ge⸗ gentheil ausdrucklich enthalten. Freylich heißt es im Art⸗ 484, daß ein emancipirter Minderjähriger ſein Immobiliar⸗ Vermdͤgen weder veräußern, noch irgend einen andern Act, der nicht zur bloßen Verwaltung gehört, vornehmen konne, es ſey dann, daß er die einem nicht emancipirten Minder⸗ jährigen vorgeſchriebenen Formen beobachte; allein eine Thei⸗ lung iſt, wie ich ſchon geſagt habe, keine Veraͤußerung; auch enthält dieſer Artikel nicht, daß der emancipirte Minderjäh⸗ rige, in Beyſtand ſeines Curators, keine gültige Theilung vornehmen könne, dagegen der unſrige ausdrücklich ſagt, daß er es könne, ſo wie dann auch Herr Treilhard in ſeiner Re⸗ de ans Geſetzgebungs⸗Corps dieß mit den nehmlichen Wor⸗ ten wiederhohlt hat. Zwar heißt es noch im Art. 317 im allgemeinen, daß eine Klage auf Theilung in Beziehung auf minder ährige, oder interdicirte Miterben von ihren Vormündern angeſtellt werden könne, wenu ſie von einem Familienrathe hiezu be⸗ —— II. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 289 ſonders autoriſirt ſind; der Art. 840 macht indeſſen die Aus⸗ nahme von jenem aus. Und— wie kann man wohl be— fuͤrchten, daß der emancipirte Minderjährige bey der Beo— achtung aller vom Geſetze vorgeſchriebenen Formalitäten, verletzt werde? Art. 841.„Ein jeder, wäre er auch ein Verwandter „des Verſtorbenen, der zur Erbſchaft deſſelben nicht beruten „iſt, dem aber ein Miterbe ſein Recht auf die Nachlaſſen— „ſchaſt uͤbertragen hat, kann von den Miterben insgeſammt, „oder auch von einem aus ihnen von der Theilung ausge⸗ „ſchloſſen werden, wenn man ihm den Preis des Uebertrags „zuruͤckzahlt.“ Dieſer Artikel ſtimmt mit den bekannten TE. 45 Anas— tasio, und Per diversas, Cod. Mundali uͤberein, die immer in der Praxis beobachtet wurden, wie man bey Louet P und Brodeau, lett. C. M. 13. Rouseaud, N. Transport, n. 16 ſehen kann⸗ Vor dem Geſotzbuche Nopoleons hatte man behauptet, daß die vielfaltigen Decrete, die alle Gattungen von Retrac— ten abgeſchafft hatten, auch dieſe Befugniß der Miterben auſ⸗ gehoben haͤtten; man wollte nehmlich dieſes Recht ſo ange⸗ ſehen wiſſen, als wenn es von der nehmlichen Natur wie der durch das Decret vom 19. Floreal 2. J. abgeſchaſſte Erbfolge-Retract wäre.*) Dieſe Behauptung hatte aber *) Rtrait suecessoral, welcher ſeinen Grund in den Art. 296 und 332 des Gewohnheits⸗Rechtes der Normandie hatte, die den Aeiteſten der Soͤhne berechtigten, das den Juͤngern an der Nach⸗ laſſeuſchaft ihres Vaters gebührende Drittel, und den Mann und ſeine Erben ermächtigte, den der Frau zugehörigen Antheil an der Immobiliar⸗ Srrungenſchaft, gegen Erſtattung des Wer⸗ thes an ſich zu ziehen.— Ein Recht, was freylich ein wahrer Retract war, und in keinem Betrachte der in den angeführten römiſchen Geſetzen geſatteten Befugniß gleichgeſtelt werden kounte. B⸗ II. Malev. 19 290 III. Buch: 1. Tit. Von der Succeſſion. der Caſſations-Hof durch mehrere Urtheile, wovon eins von ſaͤmmtlichen vereinigten Sectionen erlaſſen worden, ver⸗ worfen, und entſchieden, daß die Befugniß, wovon hier die Frage iſt, mit den Retracten nichts gemein habe. Das letztere dieſer Urtheile iſt vom 8. Frimaire 12. J.* — 6) Die urtheile, deren der Herr Verfaſſer hier Erwaͤhnung thut, findet man in der jurispr. du Trib. de Cassat. XII. p. 177. u.f. Die Anwendung des vorliegenden Artikels hat ſchon mehrere Ent⸗ ſcheidungen bey den Gerichts⸗Höfen zur Folge gehabt, wovon die Vor⸗ zuͤglichſten folgende ſind. So entſchied 1) die Seetion des requé- tes am 9. September 1806 unter den nehmlichen Parteyen, deren in der Note beym Art. s22 erwähnt wird, daß das Recht, ſo der vorliegende Artikel dem Erben verleiht, jeden zur Erb⸗ ſchaft nicht berechtigten, der jedoch durch Uebertrag an die Stel⸗ le eines Miterben getreten iſt, gegen Zmuͤckerſtattung des Ueber⸗ trags⸗Preiſes von der Theilung auszuſchließen, dann nicht aus⸗ geübt werden koͤnne, wenn ein Miterbe bloß ſeinen Antheil an beſtimmten noch ungetheilt gebliebenen Gegenſtänden verkauft oder übertraͤgt. Journ. d. Aud. ete. 1806 p. 553 u. f. In der That paßt auch wohl auf dieſen Fall der Beweagrund nicht, worauf die Verfuͤgung dieſes Geſetzes beruht;»Fremde, ſo ſagt „Herr Chabot in ſeinem über den Tit. 1. des B. 3 des Ge⸗ „ſetzbuches, dem Tribunate erſtatteten Berichte, Fremde, die „Erbrechte ankaufen, bringen faſt immer Zwietracht in die Fami⸗ „lien, und unruhe in die Theilungen; der Geſetzes⸗Entwurf gibt „im Art. 841 das Mittel an die Hand, ſie zu entfernen. Die⸗ „ſe ſehr kluge Verfügung ſtimmt mit den Geſetzen per dibersas „und a5 Anastaso überein, die allgemein bey uns angenommen „waren. Allerdings iſt den Familirn daran gelegen, daß man „Fremde, welche Habſucht und Luſt zu ſchaden gans allein ver⸗ „leiten konnten, ſich Erbrechte übertragen zu laſſen, und die die „roͤmiſchen Geſetze mit den kraftvollen Worten: alienis fortunis ninhiantes bezeichneten, nicht zulaſſe, in die Familien⸗Geheim⸗ „niſſe einzudringen, und ſich in ihre Angelegenheiten zu mi— „ſchen.« Eben ſo entſchied 2) die Civil-Section des Caſſa⸗ tions⸗Hofes am 19. Auguſt 1806, daß, wenn ein Miteigen⸗ thümer eines unter Anverwandten in unzertheilter Gemein⸗ ſchaft beſeſſenen Gutes, ſeinen Antheil daran einem Fremden überträgt, dieß nicht als ein Uebertrag eines Erbrechtes anseſe⸗ hen werden könne. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1607. p. 74 III. Buch. I. Tit. Von dem Sueceſſivn. 291 Was die uͤbrigen Faͤlle betrifft, worin die TT. ab Anc- stasio und per divers as, ihre Anwendung finden, ſehe man die Art. 1699 und 170. u. f. Auch hindert 3) der vorliegende Artikel nicht, daß im Falle des Art. 733 ein z. B. zur vaͤterlichen Linie gehöriger Ver⸗ wandte, ſein in dieſer Linie ihm zuſtehendes Erbrecht, einem zur Erbſchaft mitberechtigten Verwandten der mütterlichen Linie übertrage; denn ſind auch beyde Linien in gewiſſem Betrach⸗ te ſich einander fremd, ſo erlaubt doch das Geſetz, nur denje⸗ nigen auszuſchließen, der zur Erbſchaft nicht berechtigt iſt, was doch im Sinne des Artikels ſich auf die ganze Erbſchaft bezieht. Dieß entſchied auch der Appellations⸗Hof von Rouen am 2x. Julius 1807, in der Sache Lamaury und Hulot. Jurispr. de la Cour de Cassat. 180s. im Anhange p. 49. u. f. Da⸗ gegen erkannte 4) der Appellattons⸗Hof von Amiens am 13. März 1806, in der Sache der Erben Wargemont wider Rouſſel, daß a) auch ein Benefieiar-Erbe ſich der im Art. s4 enthaltenen Befugniß gegen den Erwerber des Erbrechtes eines Miterben bedienen könne, weil das Geſetz zwiſchen der Eigenſchaft des Erben keinen Unterſchied macht; daß b) dieſes Recht gegen den Ceſſionar des geſammten Erbrechtes ſelbft dann ausgeübt werden könne, wenn ſchon die in dem Uebertrage begriffenen Gegenſtände größtentheils beſtimmt bezeichnet worden ſeyen; daß e) die Ausuͤbung dieſes Rechtes auch gegen denjeni⸗ gen Statt habe, dem der Univerſal-Donatar eines nicht eedi⸗ renden Erben, ſein durch die Schenkung erworbenes Erbrecht übertragen hat, weil derjenige als Miterbe angeſehen werde, der Kraft eines Univerſal-Titels, den er von einem Miterben herleitet, an deſſen Stelle tritt, und folglich auch der von ihm geſchehene Uebertrag ſo angeſehen werden müſſe, als wenn er von einem wirklichen Miterben geſchehen wäre;(im Falle, wo⸗ von hier die Rede iſt, hatte der älteſte Sohn des Hrn. von Wargemont ſeiner Gattinn im Heiraths⸗Contraete ſein ganzes Vermögen, worunter auch das noch ungetheilte Vermoͤgen ſeines Vaters gehoͤrte, geſchenkt, und dieſe hatte nach Abſterben ihres Gatten, ihre Rechte an der Nachlaſſenſchaft des Vaters deſſelben an Hrn. Rouſſel übertragen.) Daß endlich d) der Erbe, der ſich dieſes Rechtes bedient, ebenfalls der Vortheile und des Zuwachſes genieße, den die erbſchaftlichen Götern, vor Anhebung ſeiner Klage, erhalten haben mogen, weil die Wirkung der Klage auf ESubrogativn darin beſtehe, daß der Subro⸗ — 292. Buch. 1. Lit. Von der Suceeſſion. Art. 892.„Nach vollzogener Theilung müſſen jedem „Theilnehmer die Urkunden ausgeliefert werden, die ſich auf „die ihm angefallenen Gegenſtände beſonders beziehen.« „Urkunden, die ein getheiltes Eigenthum betreffen, blei⸗ „ben demjenigen, der den größten Theil davon erhält, unter „der Bedingung, denjenigen ſeiner Miterben, die hieran „betheiliget ſind, auf Verlangen damit an die Hand zu „gehen.“ „urkunden, die auf die ganze Erbſchaft Bezug haben, „werden demjenigen eingehändiget, den alle Erben gewählt „haben, um ſie aufzubewahren, unter der Bedingung, den „Theilnehmern auf jedesmahliges Anſuchen damit behuͤlflich „zu ſeyn. Erheben ſich Schwierigkeiten über dieſe Wahl, ſo wird ſie durch den Richter beſtimmt.“ Die beyden erſten Theile dieſes Artikels haben ihren Grund in der geſunden Vernunft, und ſtimmen mit dem al⸗ ten Gebrauche uͤberein⸗ Der letzte Theil aber K de ſid. instrum. und ſogar gegen die Praxis in den Probinzen, wo das römiſche Recht galt, ſo wohl als in jenen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten. Nach dieſen Geſetzen und nach dieſer Praris, wurden die Urkunden und jen-Papiere, eben ſo wie die Gemählde der Vereltern Kindern anvertraut, es ſey dann, iſt gegen das roͤmiſche Recht in Famil dem Aelteſten unter den girte in alle Rechte des Contraetes an, worin er ſubro Erwerbers, und zwar vem Tage des girt wird eintrete. Der Ueber⸗ trags⸗Preis beſtand nehmlich in dem untergebenen Falle in 200,000 L. deren Verwendung beſtimmt worden war, und nebſt⸗ dem in 72400 L die gegen eine Leibrente von 8.000 L. in den Händen des Hrn. Rouſſel geblieben waren; und da die Ceden⸗ tinn vor Anhebung der Klage auf Subrogation geſtorben! mithin die Leibrente erloſchen war! ſo war die Frage ob ſie zum Vor⸗ theile des Ceſſionars, Hrn. Rouſſel, oder zum Vortheile der Er⸗ ben, die ſich der im Art. 841 verliehenen Befugniß bedienten, erloſchen ſey. Journ. d. Aud. ete. 06 im Anhange„. 20 u. f. III. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 293 daß dringende Urſachen vorhanden waren, ihm einen der Jüngern vorzuziehen; in der Seiten-Linie hingegen ſah man auf den guten Ruf, auf die Glücks-Umſtände, auf das Ge⸗ ſchlecht, und auf das, was dem größten Theile der Mit⸗ erben am bequemſten war. S. Lebrun, des Success. liv. 4. ch. 1. n. 44 und 45. 3 weyter Abſchnitt. Von der Collation.(Des Rapports) Art. 843. Jeder Erbe, auch der Beneficiar-Erbe nicht ausgenommen, der zu einer Succeſſion gelangt, iſt verbun⸗ „den, ſeinen Miterben alles zurückzubringen, was er von „dem Verſtorbenen durch Schenkung unter den Lebenden un⸗ „mittelbar oder auf indirecte Weiſe erhalten hat. Er kann „weder Geſchenke behalten, noch Vermaͤchtniſſe in Anſpruch „nehmen, die der Verſtorbene ihm zugedacht hat; es ſey „dann, daß die Geſchenke und Vermächtniſſe ihm ausdrücklich „als ein Voraus neben ſeinem Erbtheile, oder mit Frey ſpre⸗ „chung von der Collation hinterlaſſen worden.« In den Provinzen, wo das römiſche Recht galt, hatte die Collation nur unter den Kindern, nicht aber unter den Ascendenten und Seiten-Verwandten Statt; unter den Kin⸗ dern ſelbſt hatte ſie ſogar nur dann, wenn ſie Univerſal-Er— ben, nicht aber, wenn ſie bloß Particular-Erben oder Lega⸗ tarien waren, ſo wie auch nicht zwiſchen dem Univerſal-Er— ben und Legatarien Statt; allein, zwiſchen den Kindern, die unter einem Univerſal-Titel zur Succeſſion gelangten, mußte die Collation geſchehen, es ſey dann, daß der Verſtor⸗ bene ſie verbothen, oder ausdrücklich davon befreyt hat⸗ te. S. Nov. 18. Cap. 6; Auth. Eæ testamento. Cod. de Collat., T. 9. F. I. H fam. ercisc. L. 4. H. de collat. dot. Maynard, liv.§. ch. 87, und liv. 8. ch. 58. Cate!- Lebrun, des Fuccess. liv. Z. ch. 6. ec 5 In den Provinzen hingegen, die ihre eigene Gewohnheits⸗ Rechte hatten, waren die Gebräuche in dieſer Hinſicht ſehr 294 1M. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. verſchieden; einige nahmen die Collation bloß in gerader Linie an; andere ſchrieben ſie auch in der Seiten⸗Linie vor; und wieder andere verbothen ſo gar, durch irgend eine Dispo⸗ ſition, ſie mochte ſo ausdrücklich ſeyn, wie ſie wollte, die Collation nachzulaſſen. Bey dieſer Verſchiedenheit der Geſetzgebung hat unſer Geſetz⸗ buch einen Mittelweg eingeſchlagen, und verordnet, daß zwar jeder Erbe der Collation unterworfen, dagegen aber auch dem Geſchenkgeber oder Teſtirer erlaubt ſeyn ſollte, ſeine Geſchenke oder Vermächtniſſe davon zu befreyen, wenn er ausdrücklich erklärte, daß er ſie als ein Voraus, und nebſt dem Erbtheile, oder mit Befreyung von der Collation hinterlaſſe.*) Ich bin erſtaunt in einem Buche, das doch ſonſt manche gelehrte Unterſuchung enthaͤlt,**) die Entſcheidung anzutref⸗ fen, daß ungeachtet der Allgemeinheit der Ausdrücke unſeres Artikels: jeder Erbe, auch der Beneficiar⸗Erbe nicht ausgenommen, die Collation doch nur unter den Kindern, nicht aber unter den Ascendenten, und Seiten⸗Verwandten Statt haben müſſe. Wer doch jeder ſagt, nimmt nichts *) Daß ſich jedoch der Geſchenkgeber oder Teſtirer hiebey gerade zu der Ausdruͤcke: zum Voraus, oder mit Befreyung von der Collation bedienen muͤſſe, dieß läßt ſich mit Grund nicht behaup⸗ ten; genug iſt es alſo, wenn er ſich ſolcher Worte bedient, woraus ſein Wille, das Geſchenk oder das Vermaͤchtniß von der Collation zu befreyen, ohne alle Zweydeutigkeit hervorgeht. So entſchied das Civil⸗Gericht von Melun am 18. Prairial 12. J. (7. Junius 180 4), daß Peter Colin, der ſeinen Enkeln den vierten Theil ſeines Vermoͤgens vermacht hatte⸗ um ihn mit der Hälfte zu vereinigen, die ſie aus ſeinem Nachlaſſe zu erhalten berufen wären, hin⸗ laͤnglich zu erkennen gegeben habe, daß er geſagten vierten Theil von der Collation habe befreyen wollen. Jurispr. du Trib. de Cassat. XII. im Anhange p. 159. **) Les Pandectes frangaises, Tam. 7. p. 136 u. f. und p. 221 u. f B. — 1I. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 295 aus, in ſo fern er nicht ſelbſt eine Ausnahme hinzuflgt, und man findet doch keine in den folgenden Artikeln dieſes Abſchnittes. Wenn man den Art. 195 unſeres Entwurfes, worin es hieß, daß die Collotion bey jeder Erbſfolge ſo wohl in gerader, als in der Seiten⸗Linie Statt habe, dieſem Abſchnitte nicht eingerückt hat, ſo geſchah dieſes brevitatis causd, und weil er im Grunde weiter nichts, als eine Wiederhoh⸗ lung unſeres Artikels 157 war; daß aber die Abſicht der Ge⸗ ſetzgeber geweſen iſt, daß die Collation eben ſo wohl in der Sciten- als gerader Linie Statt haben ſollte, ſieht man deutlich aus der Anmerkung, die der Prinz Erzkanzler über den Art. 851 machte. Freylich bin ich nicht der Meinung, daß dieſe Collation in der Seiten⸗Linie mit den Grundſaͤtzen genau zuſammenhängt, beſonders jetzt, wo die Geſchwiſter keinen Pflichttheil haben; allein man muß ſich nach dem Geſetze fügen, ſo wie es gemacht iſt. Art. 844.„Sogar in dem Falle, wo die Geſchenke „und Vermaͤchtniſſe als ein Voraus, oder unter Befreyung „von der Collation geſchehen ſind, kann der Erbe, da er zur „Theilung geht, ſie nur bis zum Betrage des Theils behal⸗ „ten, worüber der Verſtorbene verfügen konnte; der Ueber⸗ „ſchuß iſt der Collation unterworfen.“ Die Urſache iſt, weil der Geſchenkgeber diejenigen, denen das Geſetz einen Theil ſeines Vermoͤgens vorbehaͤlt, deſſen nicht berauben kann.*) 6) Tritt die Verfügung dieſes Artikels auch dann ein, wenn die Schen⸗ kung vor der Verkuͤndung des Geſetzbuches Napoleons unter der aus⸗ druͤcklichen, von den zur Zeit der Schenkung geltenden Geſetzen autoriſiren Clauſel, daß ſie als ein Voraus angeſehen werden ſoll, gemacht worden iſt, die Erbſchaft des Geſchenkgebers aber erſt eröffnet wird, nachdem das neue Geſetzbuch ſeine Kraft erhal— ten hat? Muß dieſe Schenkung nicht wenigſtens jetzt auf die dis⸗ ponible Quote redueirt werden? Dieſe Frage kam bey der See- tion des requetes des Caſſations⸗Hofes im folgenden Falle vor: Emanuel Bolla ſchenkte im J. 1798 ſeinem älteſten Sohne Caspar und zwar in deſſen Heiraths⸗Contratte die Summe von 296 lil. Buch. I. Tit. Von der Snuceeſſion. Art. 845.» Der Erbe, der auf die Erbfolge Verzicht „thut, kann gleichwohl bis zum Betrag des disponibeln Theils die Schenkung unter den Lebenden behalten, oder „die ihm zugedachten Vermächtniſſe in Anſpruch nehmen.« Eine ähnliche Verfügung iſt im Art. 34 der Ordonnanz ron 1731 über die Schenkungen enthalten. 5oooo Franes, die als ein Voraus und nebſt ſeinem Sobtheile aus ſeiner kuͤgftigen Nachlaſſenſchaft hergenommen werden ſollte. Seine Töchter hatte er ſchon damahls verheira⸗ thet, und nach den Geſetzen Piemonts ausgeſteuert, die den Töch⸗ tern nicht erlaubten, die von ihrem Vater gemachten Schenkun⸗ gen anzufechten, in ſo fern ſie nur eine angemeſſene Ausſteuer erhalten hatten. Im 12. J. ſtarb Bolla, und hinterließ fünf Kinder. Als Caspar die 50,000 Franes vor allem von der Erb⸗ ſchaft abgezogen wiſſen wollte, widerſetzten ſich ſeine Schweſtern, und behaupteten auf jeden Fall, daß dieſe Vvrausnahme höch⸗ ſtens nur bis zum Belauf der disponibeln Quote Statt haben könne. Das Civil⸗Gericht von Turin nahm dieſe Behauptung an; der Appellations⸗Hof vön Turin aber reformirte dieſes Urtheil, hauptſaͤchlich aus folgenden Gründen, 1) weil der Heiraths⸗Con⸗ trget von 1798 offenbar eine Schenkung unter den Lebenden von geſagter Summe, und zwar als ein Vornus und nebſt dem Erb⸗ theile in ſich faſſes 2) weil Schenkungen dieſer Art nach den da⸗ mahligen Geſetzen Piemonts erlaubt geweſen ſeyen, und nur in ſo fern angefochten werden konnten, als dieſes nothwendig war, um nach den Grundlagen des römiſchen Rechtes den Töchtern eine angemeſſene Ausſtener, die ſie im vorliegenden Falle empfangen hat⸗ ten, und den Soöhnen einen Pflichttheil zukommen zu laſſen, worans es dann folge, daß die Schweüern Bolla nach den alten Geſetzen kein Recht auf den Betrag der Schenkungen gehabt haben wuͤrden; weil 3) die neuen Geſetze uͤber die disponible Quvte hier nicht angewendet werden könnten, ohne ſie zurück⸗ wirken zu laſſen, indem ein Geſetz allemahl zurückwirke, wenn es Rechte benimmt) die ein dritter erworben hat, im vorlie⸗ enden Falle aber Caspar Bolla ein Recht auf die geſchenkte Summe erworben habe, welches nur Kraft des zur Zeit des Contractes beſtehenden Geſetzes in dem von ihm vorgeſehe⸗ nen Falle, d. h. um den Töchtern eine angemeſſene Aus⸗ ſteuer und den Soͤhnen einen Pflichttheil zu verſchaffen, auflös⸗ — 5 M. Buch. 1. Tit. Von der Sueeeſſion. 297 Art. 896.»Der Geſchenknehmer, welcher zur Zeit der Schenkung kein Präſumtiv-Erbe war, am Tage der erdff⸗ neten Succeſſion aber zur Erbfolge berechtiget iſt, iſt gleich— falls zur Collation verbunden, ſo fern ihn der Geſchenk⸗ geber davon nicht befreyt hat.« lich war; weil 4) da die Schweſtern Bolla erſt durch das Geſetz⸗ buch Napoleons ſuceeſſionsfähig geworden ſeyen, und ein Recht auf den vorbehaltenen Antheil erworben haͤtten, die in Frage ſtehende Summe, in Hinſicht ihrer, nicht mehr in der Ebſchaft ihres Vaters cxiſtire, weil ihr Bruder durch einen vorherigen Contraet unwiderruflicher Eigenthümer davon geworden ſeyß und dieß um ſo mehr, da 6) ſelbſt nach den alten Geſetzen Bolla, Vater, nachdem er ſeine Toͤchter anſtändig ausgeuert hatte weder uͤber die ſeinem Sohn Caspar geſchenkte Summe, noch über deſſen ihm ebenfalls zugeſagten erbſchaftlichen Autheil zu ihren Gunſten habe disponiren koͤnnen; übrigens aber 6) das neue Geſetz, ſo die Töchter ſucceſſionsfähig gemacht habe, mit Erfolg nu dann angerufen werden könne, wenn von der In⸗ teſtat⸗Erbfolge, oder einer Dispoſition auf den Todesfall die Rede ſey, die nur in ſo fern ein Recht uͤberträgt, als ſie mit den beym Abſterben des Disponenten geltenden Geſetzen überein⸗ ſtimmt, da doch im untergebenen Falle eine unwiderruſliche Dis⸗ poſition des Vaters vorhanden ſey. Gegen dieſes Urtheil wende— ten ſich die Schweſtern Bolla an den Caſſations⸗Hof, ihr Reeurs wurde aber am 15. December 1807 verworfen, weil der Sohn Caspar durch die im Heiraths⸗Contracte zu einer Epoche gemachte Schenkung, wo die piemonteſiſchen Töchter keine Anſprüche auf die Nachlaſſenſchaft ihrer Eltern machen konnten, wenn ſie eine angemeſſene Ausſteuer erhalten hatten; ein ſeiner Natur nach unwi— derrufliches und durch mehrere Geſetze gehandhabtes Recht erwor— ben habe, und folglich die Verfuͤzungen des Geſetzbuches Napo⸗ leons nicht anwendbar ſeyen, unerachtet der Vater nach deſſen Verkuͤndung geſtorben ſey. Jurisp. de la Cour de Cassat. 1808. p6. f Man hüthe ſich inzwiſchen, hieraus die Folge zu ziehen, daß jedes Geſchenk, ſo unter einer ehemahligen Geſetzgebung! welche die an ſuceeſſionsfähige Perſonen unter den Lebenden ge⸗ machten Geſchenke als ein Voraus anſah, und ihnen erlaub⸗ te, Donatar und Erbe zugleich zu ſeyn, gemacht worden iſt, von der Collation befreyt ſey, wenn die Erbſchaft unter dem 198 RI. Buch. I. Cit. Von der Succeſſion. Die Gerechtigkeit dieſes Artikels iſt zu einleuchtend, als daß er einer Erläuterung bedürfe; ſobald die Nothwendig⸗ keit der Collation einmahl feſtgeſetzt iſt, ſo muß ohne Zweifel derjenige, der ſich zur Erbſchaft berufen findet, das bereits neuen Geſetzbuche eröffnet wird. Denn es iſt ein anderes, unter den Lebenden ſchenken mit der ausdrücklichen Stipulation, daß das Geſchenk als ein Voraus, und nebſt dem Erb⸗Antheile gelten ſoll, und ein anderes iſt es, ohne ſolche Elauſel unter einer Geſetzgebung ſchenken, die bloß dergleichen Geſchenke als ein Voraus anſteht. Iſt in dieſem letztern Falle der Donatar von der Collation befreyt, ſo geſchieht es einzig deßwegen, weil das beym Ahherben des Geſchenkgebers exiſtirende Geſetz über die Sueceſſio den Donatar ermaͤchtigt, ſich als Erbe darzuſtelleu, ohne ihn zur Collation zu verpflichten; exiſtirt aber dieſes Geſetz beym Abſterben des Geſchenkgebers nicht mehr, iſt nun ein neues vorhanden, welches den Geſchenknehmer zur Collation verpflich⸗ tet, es ſey dann, daß ihm das Geſchenk ausdruͤcklich als ein Voraus, als Zuſatz zu ſeinem Erb⸗Antheile gemacht worden, ſo iſt die Hoffnung, die ihm das vorherige Geſetz gab, von der Collation befreyt zu ſeyn, verſchwunden, dagegen der Donatar im erſtern Falle ein unwiderrufliches Recht erworben hat, das ihm durch das neue Geſetz nicht benommen werden kann. Ganz nach dieſen Grundſätzen erkannte mehrere Mahle der Caſſa— tions⸗Hof über die Frage, ob Geſchenke, die nach den zur Zeit der Schenkung geltenden Geſetzen, als ein Voraus angeſehen wurden, der Collation unterworfen ſeyen, wenn der Geſchenk⸗ geber nach dem Geſetze vom 17. Nivoſe 2. J.(s. Jaͤnner 1793) geſtorben war, welches die Collation der Geſchenke verordnete. Recueil des Arréts de la Cour de Cassat. de 467. Das nehmliche entſchied er am 16. Brümaire 13. J.(7. 1 November 1304) in der Sache der Dame Pigenat wider die übri⸗ 1 gen Erben Lagrange, unerachtet ſo gar die Schenkung, wovon die Frage war, eine läſtige Bedingung zum Gruude hatte. Ju⸗ risp. de la Cour de Cassat. XIII. p. 84 u. f. Uebrigens bedarf es wohl keiner Erinnerung, daß der Ge⸗ ſchenkgeber noch in einem nachherigen Aete erklären könne, daß das Geſchenk als ein Voraus angeſehen werden, und von der Collation befreyt ſeyn ſoll. S. den Art. 919. B. 1l. Buch. I. Tit. Von der Suecceſſion. 299 Empfangene zur Maſſe zurückbringen, obſchon er im Augen⸗ blicke, wo er es erhielt, nicht Präſumtiv⸗Erbe war. Art. 847.»Was dem Sohne desjenigen, der zur Zeit „der eröffneten Succeſſion zur Erbfolge berechtiget iſt, ge⸗ „ſchenkt oder vermacht worden iſt, wird immer ſo angeſehen, „als wäre es unter der Befreyung von der Collation zugedacht.« „Der Vater, der zur Erbſchaft des Geſchenkgebers ge⸗ „langt, iſt nicht verbunden, es zu conferiren.« Dieſer Artikel faßt ſich kurz in dieſen einzigen Satz zn⸗ ſammen: der Vater, der Erbe des Großvaters iſt, iſt nicht ſchuldig die Geſchenke zu conferiren, die dieſer ſeinen Enkeln gemacht hat. Er iſt gegen die T. 6. N. de Collat., gegen den Art. Z06 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris, und die Praris. S. Lehrun, liv. 3. ch. 6, Sect. 2, n. 45. Er iſt aber deßwegen nicht weniger gerecht, denn das, was dem Sohne geſchenkt wird, wird nicht dem Vater geſchenkt, und nur dem Vater mußte der Großvater einen Theil ſeines Ver⸗ mögens zurücklaſſen. Art. 848.„Auf gleiche Weiſe iſt der Sohn, wenn „er zufolge eines ihm für ſeine Perſon zuſtehenden Rechts „zur Succeſſion des Geſchenkgebers gelangt, nicht verbunden, „die ſeinem Vater gemachte Schenkung zu conferiren, ſollte „er auch den Nachlaß ſeines Vaters angenommen haben; „gelangt aber der Sohn nur zufolge des Repräſentations⸗ „Rechtes zur Erbſchaft, ſo muß er alles, was ſeinem Vater „geſchenkt worden iſt, ſelbſt dann einbringen, wenn er deſſen „Erbſchaft ausgeſchlagen hat.“ Die Gerechtigkeit des erſten Theiles dieſes Artikels iſt ſo klar nicht, wie jene des vorhergehenden. Zuerſt iſt er gegen den Art. 308 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris, gegen die T. 19. Cod. de Collat. und gegen die Praxis,(Lebrun, a. a. O.) nach welcher der Enkel, ſelbſt dann, wenn er auf den Nachlaß ſeines Vaters Verzicht leiſtete, conferiren mußte, und dieß war doch auch ſehr ſtrenge. Iſt aber der Enkel Erbe ſeines Vaters, der vom Großvater eine Schenkung er⸗ 300 1II. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. halten hatte, ſo moͤchte doch die Collation gerecht geſchie⸗ nen haben. Wie kann ohnehin der Enkel, wenn er mit Erben con⸗ currirt, die die Collation zu verlangen berechtigt ſind, zur Succeſſion des Großvaters gelangen, ohne ſeinen Vater zu repraſentiren? Auch verordnet ja der Art. 740, daß das Repräſentations⸗Recht in gerader Linie, ſo gar dann Statt habe, wenn Enkel von verſchiedenen Kindern erſten Grades, ohne Concurrenz von Oheimen oder Tanten zur Erbſchaft des Großraters gelangen. Alles, was ſich hierauf ſagen läßt, iſt dieſes, daß unſer Artikel eine Ausnahme von jenem iſt. Der zweyte Theil des Artikels biethet keine Schwierigkeit dar. Art. 840.„Was einem von beyden Ehegatten geſchenkt „oder vermacht worden, waͤhrend der andere zur Erbfolge „berechtiget iſt, wird ſo angeſehen, als wäre es unter Be— „freyung von der Collation ihm zugedacht.“ „Iſt beyden Ehegatten zuſammen etwas geſchenkt oder „vermacht worden, aber nur einer zur Erbfolge berechtigt, „ſo hat dieſer die Hälfte einzubringen. Sind die Geſchenke „dem erbfuͤhigen Ehegatten gemacht worden, ſo bringt er ſie „ganz ein.“ In unſerem Entwurfe(Art. 167 dieſes Titels) hatten wir als Grundſatz aufgeſtellt, daß der erbfähige Ehegatte das ſeinem Gatten gemachte Geſchenk, wenn er Nutzen davon ziehen würde, und zwar in ſo fern conferiren ſollte, als er Kraft der Gütergemeinſchaft Nutzen daraus zöge. Die Geſetzgebungs⸗Section hatte hingegen im erſten Theile dieſes Artikels die Regel feſtgeſetzt, daß die dem Gatten eines erbfähigen Ehegatten gemachten Geſchenke der Collation nicht unterworfen ſeyen. Dieſe Regel tadelte man, und ſagte, ſie würde zu Betrü⸗ gereyen Anlaß geben; denn ein Vater, der ein verheirathe⸗ tes Kind zum Nachtheile der übrigen begünſtigen wollte, wuͤrde dem Ehegatten dieſes Kindes ſchenken, und dieſes Buch. 1 Tit. Von der Sueceeſſion. 401 würde nachher die Haͤlfte davon, frey von der Collation, mittelſt der Gütergemeinſchaſt bekommen. Man antwortete: wenn der Vater das verheirathete Kind beguͤngſtigen wollte, ſo kbnnte er dieſes ohne Umwege dadurch thun, daß er ihm die Collation nachli ße. Hicrauf wurde erwidert: man müſſe alſo im Artikel aus⸗ drucken, daß in dieſem Falle eine Beſreyung von der Colla— tion vorhanden ſey, und dieß wurde angenommen. cœ Alle dieſe Bemerkungen haben jedoch viel von In⸗ tereſſe dadurch verloren, daß nach der Vorſchrift des Art⸗ 1405 Immobilien, die während der Ehe einem der geſchenkt werden, nicht in die Gütergemeinſchaft fallen, es ſey dann, daß die Schenkung ausdruͤcklich das Gegentheil enthalte. S Hieße es aber in der Schenkung, daß ſie der Guͤterge⸗ meinſchaft gemacht wuͤrde, oder in dieſelbe fallen ſullte, dann muͤßte meines Erachtens der zweyte Theil unſeres Artikels darauf angewendet, und die Sache ſo angeſehen werden, als wenn das Geſchenk beyden Chegatten zuſammen gemacht worden wäre. Art. 850.»Die Collation geſchieht bloß zur Erbſchaft⸗ des Haben zwey, z. B. ein Vater und eine Mutter geſchenkt, ſo geſchieht die Collation gemòß den im Titel vom Ehe⸗ Contracte vorgeſchriebenen Regeln zu beyden Erbſchaften. Art. 851.„Was zum Etabliſſement eines der Miter⸗ „ben, oder zur Zahlung ſeiner Schulden verwendet worden „iſt, muß conferirt werden.« Unter Etabliſſements-Koſten verſteht man hier das nicht, was zur Heirath mitgegeben wird; denn was Bezug hat, enthält durch andere Artikel dieſes Abſchnittes, und was insbeſondere den Brautſchatz betrifft, durch den Art. 1573 ſeine Beſtimmung; ſondern man veiſteht darunter das, was zur Ausuͤbung eines Gewerbes, oder eines Handels erforderlich iſt. 62 302 MI. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. Vorhin nannte man dieſes Koſten der Meiſterſchaft, Werk⸗ zeuge und Inſtrumente, und ſo gar Doctorats⸗Koſten. Le- prun, a. s. h. Dieſer letzte Artikel iſt meines Erachtens heut zu Tage der Collation nicht unterworfen; wenigſtens iſt er für ein gewöhnliches Vermoͤgen nicht beträchtlich genug. In Hinſicht der Zahlung der Schulden entſtand eine in⸗ tereſſante Discuſſion. Iſt ein Sohn, fragte man, verbun⸗ den, die Schulden zu conferiren, die ſein Vater fuͤr ihn wäh⸗ rend ſeiner Studien bezahlt hat, und die Summe überſtie⸗ gen, die er ihm jährlich zu verzehren gab, wenn ſich ſchon der Vater von ihm keine Quittung geben ließ, und die Zah⸗ lung ſelbſt, bloß durch die in den erbſchaftlichen Papieren gefundenen Rechnungen bekannt ſeyn ſollte? Dieß, antwortete man, hängt von den Umſtaͤnden, und hauptſaͤchlich davon ab, ob die Summe in Anſehung der Nachlaſſenſchaft bedeutend ſey. Hiemit begnügte man ſich indeſſen nicht, und ſagte ferner: ein Kind könne bloß die Zahlung jener Schulden zu conferi⸗ ren gehalten ſeyn, wegen welcher es von ſeinem Gläubiger auf eine gültige und wirkſame Weiſe gerichtlich haͤtte belangt werden können; unvernuͤnftig ſey es, daß ein Vater fuͤr ſein Kind in Hinſicht ſeiner Nachlaſſenſchaſt eine Schuld ſollte verbindlich machen können, die es doch für das nehmliche Individuum in Bezug auf ſeinen urſprünglichen Gläubiger nicht war; anders hierüber verfügen, würde eben ſo viel ſeyn, als das Kind der Gefahr ausſetzen, ſich während ſeiner Minderjährigkeit, aller Vorſichts-Maßregeln ungeachtet, welche die Geſetze ergreifen, um ihm ſein Vermögen zu erhal⸗ ten, gänzlich zu Grunde zu richten. Der Vater habe ja Mittel, dem üblen Betragen ſeines Kindes Einhalt zu thun; ſtrafen muͤſſe man es, aber nicht zu Grunde richten. Fuͤr die entgegengeſetzte Meinung ſagte man: hat ein Kind ein gewiſſes Alter erreicht, tritt es in Dienſte, oder einen Stand an, ſo iſt es dem Vater beynahe nicht möglich, ein wachſames Auge über daſſelbe zu haben, ſeine übrige MI. Buch. 1. Tit. Von der Suecceſſion. 302 Kinder muͤſſen aber durch deſſen üble Aufführung nicht lei⸗ den; ſtellt man ihm ſeine thörichten Ausgaben nicht zur Laſt, ſo ladet man es hiedurch gleichſam ein, deren zu machen, und gerade durch die Furcht vor die künſtige Collation muß man es im Zaume halten; der Vater wird ſchon über die Nothwendigkeit der Ausgaben erkennen, und die Beſorgniß, ſeinen Sohn zu Grunde zu richten, wird ihn verhindern, ſie leichtfertiger Weiſe zu zahlen; überdieß, ſetzte man hinzu, ſtimmt der Artikel mit den angenommenen Grundſätzen über⸗ ein, und ſo wurde er dann angenommen. Man muß aber bemerken, 1) daß die Frage bloß die von einem minderjährigen Kinde gemachten Schulden zum Gegen⸗ ſtande hatte; denn in Hinſicht eines Großzaͤhrigen war über die Verbindlichkeit zur Collativn kein Zweifel; und daß 2) angenommen wurde, daß die Collation ſich nie auf Schul⸗ den erſtrecken ſollte, die wegen Alimenten gemacht würden. Uebrigens muß man die auf die gemachte Frage gegebene erſte Antwort nicht vergeſſen, daß es viel von den Umſtän⸗ den abhängt, ob die Verbindlichkeit zur Collation eintrete, oder nicht. Was der Sohn im väterlichen Hauſe entwendet, muß ebenfalls, wenn es betréchtlich iſt, conferirt werden. Du- Plessis, des Fuccess. liv. I. ch. 3, Sect. 2. Art. 852.„Fvoſten der Ernährung, des Unterhalts, der „Erziehung, der Lehrzeit, die gewöhnlichen Koſten der Aus⸗ »ſtaffirung, jene der Hochzeit und der üblichen Geſchenke »werden nicht conferirt.« Dieß alles ſtimmt mit der alten Praris, und ſogar mit der Verfügung mehrerer Gewohnheits⸗Rechte uͤberein. S. BRouseaud, V. Rapport. sect. 3. Art. 833.„Eben ſo verhält es ſich mit dem Gewinn, „welchen der Erbe aus Verträgen, die er mit dem Verſtor⸗ „benen geſchloſſen hatte, etwa gezogen haben mag, ſo fern »dieſe Vertraͤge zur Zeit, als ſie zu Stande gekommen ſind, »auf keine indirecte Vegünſtigung abzielten.« 304 1II. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. Hätte z. B. der Vater ein unbewegliches Gu' einem ſei⸗ ner Kinder um einen ſehr geringen Preis verkauft, dieß würde alterdings als eine indirecte Begünſtigung angeſchen werden. Arg. T. 38. h. de contrah, empt. Hätte man aber eine Schenkung auf dieſe Art in einen Verkauf eingekleidet, ohne daß das Geſetz auf irgend eine Weiſe wäre hintergangen worden, und in einem Falle, wo der Verkäufer uͤber die veréußerte Sache frey zu disponiren befugt war, z. B⸗ wenn ein Seiten-Verwandter auf ſolche Art irgend etwas veräußert haͤtte, ſo würde ſreylich die für den Erbfähigen daraus entſpringende Begünſtigung gemaß unſerem Artikel ohne Zweifel der Collation unterwerfen ſeyn; aber, müßte auch der Act ſelbſt als betrüglich, für nichtig erklärt werden? Schon mehrere Mahle hat der Caſſations⸗ Hof das Gegentheil entſchicden, und insbeſondere im fol— genden Falle. Am g. Maͤrz 1703, d. h. zu einer Epoche, wo Indivi⸗ duen, die weder Kinder noch Ascendenten hatten, in den Pro⸗ vinzen, wo das römiſche Recht galt, frey uͤber ihr Vermögen disponiren konnten, verkauſt Franz Henry einem ſeiner Reffen mehrere Immobilien; andere Neſſen greifen dieſen Verkauf im J. 8 aus dem Grunde an, weil er weiter nichts, als — eine verſtellte Schenkung ſey, indem der Preis äußerſt geringe geweſen, der Vertaͤufer ſich den Genuß vorbehalten habe, und noch andere Umſtände dazu kamen- Das Gericht von Pezoul erklärt wirklich den Verkauf ſuͤr nichtig, und dieſes Urtheil wird am 28. Frimaire 3. J. vom Vppellations-Hofe von Beſangon beſtätigt. Die Erwerber wenden ſich an den Caſſa⸗ tions-Hof; in der Civil⸗Sectivn waren die Stimmen getheilt; nachdem aber aus einer andern Section Richter zugezogen wor⸗ den, wurde am 6. Pluvioſe 11. J. das Urtheil von Beſan⸗ gon wegen Verletzung der TL. 36. und 38., 3 und g- Cod. de contrak. empt. und aus dem Hauptgrunde caſſirt, weil Franz Zenry zur Zeit des Verkaufes uͤber ſein Vermi⸗ gen frey, ohne allen Vorbehalt zu Gunſten irgend eines Sei⸗ Ml. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſivn. 305 ten⸗Verwandten, disponiren, und folglich der Act, man möge ihn nennen, wie man immer wolle, um ſo mehr gültig war, da er kein damahls beſtehendes Geſetz umgehen konnte. Eben dieſer Meinung ſind auch Faber, ad 7it. plus valere quod agitur, def. 5., und Dumoulin, tom. 1, pag. 445. n. 29. Man ſehe inzwiſchen den Art. 918 und die Anmerkungen dazu⸗ Art. 854.»Gleichfalls hat keine Collation wegen der „Societäts⸗Contracte Statt, die unter einem Verſtorbenen „und einem ſeiner Erben ohne Argliſt geſchloſſen worden »ſind, vorausgeſetzt, daß die Bedingungen der Societät in einem authentiſchen Acte feſtgeſetzt worden.« Einen authentiſchen Act hat man vorgeſchrieben, um den Betruͤgereyen vorzubeugen, die allenfalls zum Nachtheile der übrigen Miterben, durch ſpaͤterhin geſchloſſene Socictäts, Contracte, geſpielt werden koͤnnten. Art. 855.»Eine unbewegliche Sache, welche durch bloßen „Zufall, und ohne Schuld des Geſchenknehmers zu Grunde „gegangen, iſt der Collation nicht unterworfen.« Ew ratione Contrariorum muß ſie conferirt werden, wenn ſie durch Verſchulden des Erben, durch ſeine Nachläfſigkeit, oder wegen Mangel an Unterhaltung zu Grunde gegangen iſt. Lebrun, n. ₰o. Art. 856.„Nur von dem Tage der eröffneten Succeſ⸗ »ſion anzurechnen, hat man Früchte und Zinſen der Gegen⸗ »ſtände, die der Collation unterworfen ſind, zu verguͤten.« Stimmt mit der T. 9. Cod. fam. ercisc. und dem Art. 309 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris uͤberein. Hier ſchließt unſer Geſetzbuch mit den Regeln, die es uͤber die der Collativn unterworfenen Sachen ertheilt; indeſſen kann ſie noch andere Fragen veranlaſſen. Ein Vater z. B. iſt Miterbe ſeines Sohnes, und leiſtet auf ſeinen Antheil Verzicht, um dadurch die ganze Erbſchaft auf ſeinen Sohn kommen zu laſſen; eine Frau leiſtet auf die Malev. II. 20 306 11I. Buch. I. Tit. Von der Sueceſſion. Gütergemeinſchaft ihrer erſten Ehe Verzicht, um alle Vor⸗ theile derſelben den Kindern erſter Ehe, mit Ausſchließung jener, die ſie allenfalls aus einer zweyten Ehe hat, zuzu⸗ wenden, hat in dieſen Fällen Collation Statt? Fuͤr beyde Fälle finde ich dieſe Frage in den Pandectes Frongaises Vol. 7. p. 195. u. 200. mit Nein entſchieden; nur Güter, heißt es dort, die dem Verſtorbenen zugehörten, und die er einem ſeiner erbfähigen Verwandten zugewendet hat, ſind der Collation unterworfen, eine Erbſchaft aber, die die Eltern ausgeſchlagen haben, hat ihnen nie zugehört; eben ſo hat die Frau weiter nichts, als eine Hoffnung auf das Vermögen, woraus die Guͤtergemeinſchaft beſteht; leiſtet ſie darauf Verzicht, ſo gibt ſie nichts aus dem ihrigen her⸗ Dieſe Gründe ſind allerdings ſcheinbar, aber entſcheidend ſind ſie meines Erachtens nicht; denn die Collativn hat ſo oſt Statt, als der Verſtorbene einen ſeiner Erben, um die übrigen zu hintergehen, und ihnen zum Nachtheile, auf eine directe oder indirecte Weiſe begünſtigt; wer ſieht indeſſen nicht, daß, wenn ein Miterbe auf eine reiche Erbſchaft zu Gunſten ſeines Miterben, oder eine Frau auf eine vortheil⸗ hafte Guͤtergemeinſchaft Verzicht leiſtet, dieſes in der Abſicht geſchieht, um diejenigen deſtv mehr zu bereichern, denen jene Verzichtleiſtung zum Vortheile gereicht? Selbſt die Grund⸗ ſaͤtze, worauf man die verneinende Meinung ſtutzt, ſind mehr ſpitzfindig, als gründlich wahr: auf den Erben geht ja der Beſitz der Erbſchaft von dem Tode des Verſtorbenen angerechnet über, und im Art. 785 heißt es zwar, daß der Erbe, welcher ver⸗ zichtet, ſo angeſehen werde, als wenn er nie Erbe geweſen wäre, nicht aber, daß er es wirklich nicht geweſen ſey; das Geſetz drückt ſich ſo bloß ſeines Vortheiles wegen aus, und um ihn den Verfolgungen der Gläubiger zu entziehen. Eben ſo iſt es nicht genau richtig, wenn man ſagt, daß eine Frau, die mittelſt ihres Ehevertrages in Guͤrergemeiſchaft geſetzt worden iſt, kein Recht auf dieſe Gemeinſchaft habe; nur das iſt wahr, daß ſie die Freyheit hat, darauf Verzicht zu lei⸗ I. Buch. 1. Tit. Von der Suecceſſion. 307 ſten; thut ſie dieſes, und ſchlagen Eltern eine Erbſchaft aus, beydes nur in der Abſicht, um einigen ihrer Kinder deſto mehr Vortheil zuzuwenden, dann ſcheint doch wohl die Be⸗ hauptung ganz ungegruͤndet, daß ſie hiedurch dieſelben nicht auf eine indirecte Weiſe beguͤnſtigen, und dieſer Vottheil folglich der Collation nicht unterworfen ſey. Wenn gleich die römiſchen Geſetze, woraus die Gruͤnde der gegenſeitigen Meinung geſchöpft ſind, ſagen, daß ein Erbe nur dann betruͤge, wenn er das verloren gehen läßt, was er hatte, nicht aber, wenn er etwas zu erwerben unterlaͤßt, ſo hat doch ſchon der Art. 788 dieſe Spitzfindigkeit in Anſe⸗ hung der Glaͤubiger verworfen, und im gegenwaͤrtigen Falle muß man ſie meines Erachtens ebenfalls nicht annehmen; auch hat Herr Pothier, der in ſeinem Commentar übet das Gewohnheits⸗Recht von Orleans der nehmlichen Meinung war, wie die Verfaſſer der Pandectes frangaises, ſie nachher in ſeinem Praité des succes. ch. 4 5 geändert. Beym Art. 851 haben wir übrigens ſchon gehört, daß ein Sohn ohne Widerrede verbunden iſt, den Betrag der in ſeiner Großjährigkeit gemachten, und von ſeinem Vater, oder von ſeiner Mutter fuͤr ihn bezahlten Schulden zu conferiren; um ſo viel mehr gilt das nehmliche von einem Darlehen, und von jedem andern Vorſchuſſe, den ſie ihm nach ſeiner Heirath gemacht haben. Hat der Verſtorbene einem ſeiner Erben Geld gegeben, um ein Grundſtück damit anzukaufen, ſo muß der Erbe das Geld, und nicht das Grundſtuͤck ſelbſt conferiren. Denn es iſt ein allgemeiner Grundſatz, daß ein verkauftes Grundſtück immer demjenigen, dem es verkauft worden iſt, zugehöre, weil der Eigenthuͤmer nur dieſem, und keinem andern ſein Eigenthum übertragen wollte, und ſo die Regel eintritt: nihil tam naturale est, quam sequi voluntatem domini rem guam in alium transferre volentis. Art. 857.„Zur Collation iſt nur ein Miterbe dem an⸗ „dern verbunden. Sie gebührt weder den Legatarien, noch den Gläubigern der Erbſchaft.« 308. Buch. I. Tit. Von der Suceeſſion Die urſache hievon iſt, weil die Gleichheit nur unter den Miterben, wenn ſie zur Theilung gelangen, erfordert wird; dieß kann aber den Legatarien und den Gläubigern, weder zum Nutzen noch zum Schaden gereichen. Wurde ein Kind behaupten, daß eine Schenkung oder ein Vermaͤchtniß reducirt werden muͤſſe, weil das freye Vermd⸗ gen fuͤr ſeinen Pflichttheil, oder ſeinen geſetzlichen Vorbehalt nicht hinreicht, dann waͤren ohne Zweifel die Legatarien oder Geſchenknehmer berechtigt, dieſes Kind zu zwingen, das⸗ jenige, was es erhalten hat, in Rechnung zu bringen; allein dieß iſt keine Collation⸗ Art. 838.„Die Collation geſchieht entweder in Natur, „oder dadurch, daß man bey der Theilung ſo viel weniger „nmmt.“ Art. 850.„Daß die Collation in Natur geſchehe, kann „bey Immobilien ſo oft verlangt werden, als das geſchenk⸗ „te Immobiliar-Stuͤck von dem Geſchenknehmer nicht ver⸗ „äußert worden iſt, und ſich in der Erbſchaſt keine andere „Immobilien von gleicher Natur, Guͤte und Werth befin⸗ „den, woraus man ungefähr gleiche Loſe fuͤr die übrigen „Miterben machen koͤnnte⸗ S. die Anmerkung zum Art. 830 · Art. 860.„Die Collation geſchieht einzig dadurch, „daß man ſo viel weniger erhält, wenn der Geſchenkneh⸗ „mer das Immobiliar-Stück vor eroffneter Erbfolge ver⸗ „äußert hat. Man nimmt hiebey den Werth zum Grunde, „den das Immobiliar-Stück zur Zeit der eröffneten Suc⸗ „ceſſion hatte.“ Anfangs beſchraͤnkte ſich der Artikel auf ſeinen erſten Theil; man fand aber nothwendig, den Streitigkeiten vorzu⸗ beugen, die über die Frage entſtehen könnten, ob der Ge⸗ ſchenknehmer den Preis, wofuͤr er die unbewegliche Sache veraußert hat,„der den Werth, den ſie zur Zeit der Eroff⸗ nung der Succeſſion hat, conferiren müſſe. Mit Recht ente II. Buch. I. Tit. Von der Suceeſſion. 305 ſchied man, daß die Collation nach dieſem letztern Werthe geſchehen müſſe. Sogar waren einige der Meinung, daß der Geſchenkneh⸗ mer, ſelbſt dann, wenn er das Immobiliar-Stück nicht ver⸗ äußert hätte, doch nur dieſen Werth zu conferiren habe; es ſey moglich, ſagte man, daß er Verbeſſerungen daran vorge⸗ nommen habe, die ſeinen Miterben nicht zum Vortheile ge⸗ reien muͤßten, daß er es von Hypotheken befreyet habe, womit es zur Zeit der Schenkung beſchwert war, und man müſſe durch dieſe Verbindlichkeit zur Collation, weder die Anhänglichkeit des Geſchenknehmers an die ihm geſchenkten Güäter ſchwächen, noch das Eigenthum ungewiß laſſen⸗ Man antwortete aber: dem Geſchenknehmer wuͤrden ſeine Verbeſſerungen, ſo wie die allenfalls bezahlten Schulden, vergtitet werden; auch könne ihn ja der Geſchenkgeber bis zum Belauf des disponiblen Theiles von der Colla⸗ tion in Natur befreyen; uͤbrigens aber ſey im Falle des vor⸗ hergehenden Artikels dieſe Collation in Natur unumgaͤnglich nothwendig. Art. 861.„In allen Faͤllen gebuͤhrt dem Geſchenk⸗ „nehmer Verguͤtung für die Koſten, wodurch er die Sache „verbeſſert hat, und zwar nach dem Verhaͤltniſſe, in wel⸗ »„chem der Werth derſelben zur Zeit der Theilung ſich er⸗ „höht findet.“ Art. 862.„Gleichfalls gebuͤhrt dem Geſchenknehmer „Verguͤrung für die nothwendigen Koſten, die er zur Erhal⸗ „tung der Sache verwendet hat, wenn ſchon die Sache ſelbſt „dadurch nicht verbeſſert worden waͤre.“ Art. 863.„Der Geſchenknehmer hat ſich dagegen auf „ſeiner Seite die Abnahme und Verſchlimmerung zur Laſt „zu ſtellen, in ſo fern es ſein Factum, oder die Folge ſeiner „Schuld und Nachläſſigkeit iſt, daß der Werth des Immo⸗ „biliar-Stuͤckes verringert worden.“ 310 1M. Buch. l. Tit. Von der Sueceſſion Art. 864.„Im Falle das Immobiliar-Stück von dem „Geſchenknehmer veraußert worden iſt, ſind die von dem „Erwerber geſchehenen Verbeſſerungen oder Verſchlimmerun⸗ „gen, den drey vorhergehenden Artikeln gemäß, in Aufrech⸗ „nung zu bringen.“ Art. 865.„Geſchieht die Collation in Natur, ſo wer⸗ „den die Guͤter, frey von allen Laſten, womit ſie der Ge⸗ „ſchenknehmer beſchwert haben mag, mit der Erbſchafts⸗ „Maſſe vereiniget; die hypothekariſchen Gläubiger können „gleichwohl bey der Theilung mit auftreten, um eine Oppo⸗ „ſition einzulegen, damit nicht die Collation zum Nachtheile „ihrer Rechte geſchehe.“ Dieſer Artikel erlitt viel Schwierigkeiten; einer Seits ſag⸗ te man: der Geſchenknehmer könne das ihm geſchenkte Im— mobiliar⸗Stuͤck verkaufen, um ſo viel mehr müſſe er alſo befugt ſeyn, es zur Hypothek zu ſtellen; es ſey möglich, daß ſeine Glänbiger keine Wiſſenſchaft von einer Klage auf Collation erhielten, die man vielleicht insgeheim verabredete, um ſie zu betrügen; der Geſchenkgeber uͤbertrage nicht bloß das Recht die Sache zu genießen, ſondern das Eigenthum derſelben, und folglich müſſe die Collation anderſt nicht ge⸗ ſchehen, als mit den vom Geſchenknehmer nach der Schen⸗ kung contrahirten Hypotheken. Anderer Seits antwortete man, die Schenkung geſchehe nur unter der Bedingung der Collation; ſie ſey bedingt bis zur Eroffnung der Succeſſion; man muͤſſe die Beſchaffen⸗ heit desjenigen kennen, mit dem man contrahirt, und— wenn der Collation ungeachtet die Hypotheken bey ihrer Kraft blie⸗ ben, ſo könnten die übrigen Miterben, im Falle kein ande⸗ res Grundſtuͤck in dem Nachlaſſe vorhanden ſeyn ſollte, um alleß gebracht werden- Auf dieſe Bemerkungen wurde der Artikel in der Sitzung vom 23. Nivoſe 41. J. zur Section verwieſen, nachher aber in jener vom g. Ventoſe ohne Widerſpruch angenommen; er ſtimmt uͤbrigens mit der Lehre deß d'Argentré uͤber den Art⸗ . UI. Buch. 1. Tit. Von der Sureeſſion. 311 433 des Gewohnheitsrechtes von Bretagne, und mit jener des Lebrun, liv. Z. ch, 6. Sect. 4. uͤberein. Art. 866.„Iſt einem zur Erbfolge berechtigten ein „Immobiliar⸗Stück geſchenkt, und ihm hiebey die Collation „erlaſſen worden, die Schenkung überſchreitet aber den dis⸗ „poniblen Theil, ſo wird der Ueberſchuß in Natur einge⸗ „bracht, ſo fern dieſer Ueberſchuß ſich fuͤglich trennen läßt.“ „Im entgegengeſetzten Falle, wenn der Ueberſchuß den „halben Werth des Immobiliar-Stückes überſteigt, muß „der Geſchenknehmer es ganz conferiren, wobey er jedoch „berechtiget bleibt, den Werth des disponiblen Theils aus „der Maſſe vvrabzunehmen; wenn dex disponible Theil den „halben Werth des Immobiliar-Stückes überſteigt, ſo kann „der Geſchenknehmer es ganz behalten; er bezieht aber da⸗ „für ſoviel weniger bey der Theilung, und entſchädigt ſeine „Miterben entweder in barem Gelde oder auf eine andere „Weiſe,“ Die Verfügung dieſes Artikels, die mit der L. 31. h de donat, int. Vir. et uw. übereinſtimmt, muß auf alle ähnli— che Fälle, worin es möglich iſt, den Contract zu zerſtückeln, angewendet werden. Art. 867.„Der Miterbe, der ein liegendes Gut in „Natur einzubringen hat, kann den Beſitz davon behalten, „bis ihm wirklich die Summen vergütet ſind, die ihm für „verwendete Koſten oder Verbeſſerungen zukommen.“ Stimmt mit der Ordonnanz, tit. 27. art. g. überein. Art. 868.„Mobilien werden anderſt nicht conferirt, als „indem man ſoviel weniger aus dem Nachlaſſe bezieht.“ „Man nimmt hiebey den Werth zum Grunde, den die „Mobilic“ zur Zeit der Schenkung, nach der ihr beygefuͤgten „Abſchätzungs⸗Liſte, oder in deren Ermangelung zufolge ei⸗ „ner von Sachverſtändigen nach dem wahren Werthe und „ohne weitere Erhoͤhung gemachten Taxe gehabt haben.“ Gegen die Verfuͤgung dieſes Artikels ſagte man, der Erb⸗ ſchaft müſſe man bloß den Werth erſtatten, deſſen ſie beraubt worden; waͤren die Mobilien in den Haͤnden des Verſtorbe⸗ 1 nen geblieben, ſo wären ſie eben ſo wie in den Haͤnden des Geſchenknehmers verdorben; in Hinſicht der Mobilien muͤſſe man folglich die nehmliche Regel, wie in Hinſicht der Im⸗ mobilien befolgen, und ſie nur nach dem Werthe ſchätzen, den ſie bey Eröffnung der Succeſſion hätten. Der Artikel wurde jedoch hauptſächlich aus dem Grunde angenommen, weil Mobilien ganz dem Eigenthume nach ge⸗ ſchenkt werden, und quia res perit domino. Art. 860.„Geſchenktes Geld wird dadurch conferirt, „daß man ſo viel weniger von dem Gelde der Erbſchaft „empfaͤngt.“ „Iſt deſſen nicht genug vorhanden, ſo kann der Geſchenk⸗ „nehmer von der Collation des Geldes in Natur ſich „dadurch befreyen, daß er dafür bis zu deſſen Betrag „Mobilien oder in deren Ermangelung Immobilien der Erb⸗ „ſchaft hergibt.“ Hat ſich der Werth des Geldes nach der Schenkung ver⸗ ändert, dann muß, wie die Verfaſſer der Pandectes frangai- ses, tom. 7. p. 294 ſehr wohl bemerkt haben, auf den da⸗ raus entſtehenden Unterſchied allerdings Rückſicht genommen werden. Hätte der Praͤſumtiv-Erbe z. B. hundert Mark Silber, die Mark zu 50 Francs erhalten, und bey Cröffnung der Succeſſion beliefe ſich die Mark auf den Werth von hundert Francs, ſo muͤßte er zweyhundert Mark conferiren; und ſo umgekehrt, wenn die Mark zur Zeit der Schenkung hundert Franes werth wäre, und beym Abſterben desjenigen, von deſ⸗ ſen Erbſchaft die Rede iſt, ſich nur auf den Werth von fünfzig beliefe, ſo müßte der Erbe frey ſeyn, wenn er fünf⸗ zig Mark conferirte. Dieß iſt auch der Gang, den das Ge⸗ ſetz vom Frimaire 6. J. in Anſehung eines in Aſſignaten mitgegebenen Brautſchatzes beobachtet hat. — 312 I. Buch. I. Tit. Von der Suceeſſion.„ n. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 313 iſch Von der Zahlung der Schulden. Art. 870.„Die Miterben tragen unter einander, jeder „nach Verhältniß deſſen, was er empfängt, zur Zahlung „der Schulden und Laſten der Erbſchaft bey.“ Pro modo emolumenti; Dieß iſt die Anwendung der Re⸗ gel⸗ qui habet commodum etc. Art. 871.„Der Legatar, der unter einem Univerſal⸗ „Titel berufen iſt, traͤgt mit den Erben nach Verhältniß „ſeiner Vortheile dazu bey; der Particular-Legatar haftet „dagegen für keine Schulden und Laſten; jedoch mit Vor⸗ „halt der hypothekariſchen Klage“, die in Hinſicht des ver⸗ „machten Immobiliar-Stückes angeſiellt werden kann.“ Gegen den zweyten Theil dieſes Artikels ſagte man, daß, da nach dem Syſteme des Geſetzbuches die Legal-Hypothek nicht mehr beſtehen müßte, der Particular-Legatar nicht mit den Schulden zu belaſten ſey, die auf dem beſtimmten Objecte hafteten, das ihm geſchenkt wurde. Hierauf wurde geantwortet, wenn das Immobile vor dem Teſtamente beſchwert war, ſo habe der Erblaſſer dieſes gewußt, und deſſen ungeachtet das Vermaͤchtniß vom Laſte nicht frey erklaͤrt, was er doch thun konnte; hat der Erblaſ⸗ ſer es erſt nach dem Teſtamente beſchwert, ſo hat er es um ſo weniger frey machen wollen; übrigens habe aber der Particular-Legatar ſeinen Regreß gegen die Erbſchaft. Die⸗ ſer letztere Grund iſt merkwürdig, denn der erſtere würde dahin ziclen, ihm dieſen Regreß zu benehmen. S. die Art. 874 und 1020. Art. 872.„Sind Immobilien der Erbſchaft durch eine „Special-Hypothek mit Renten beſchwert, ſo kann jeder „Miterbe verlangen, daß, bevor zur Fertigung der Loſe ge⸗ „ſchritten wird, die Renten getilget und die Immobilien frey „gemacht werden. Theilen die Erben den Nachlaß in dem „Zuſtande, worin er ſich befindet, ſo wird das belaſtete Grund⸗ 31½ m. Buch. 1. Tit. Von der Sucteſſion. „ſtück nach eben dem Fuße wie die andern Immobilien ge⸗ „ſchätzt, man zieht das Capital der Rente von dem ganzen „Werthe ab; der Erbe, in deſſen Los dieſes Grundſtück faͤllt, „bleibt allein mit der Leiſtung der Rente beſchwert, und „muß ſeinen Miterben dafür haften.« Dieſer Artikel lautete nach der erſten Redaction ſo: Iſt ein erbſchaftliches Immobiliar⸗ Stuͤck mittelſt einer Special- Vypothek mit einer Rente beſchwert, ſo muß es nach eben dem Fuße, wie die andern Immobi⸗ hen geſchaͤtzt werden; das Capital der Rente wird von dem ganzen Werthe abgezogen; der Erbe, in deſſen Los 2c. Ueber dieſen ſo abgefaßten Artikel ſagte man, der Erbe, in deſſen Los das mit einer Rente belaſtete Grundſtuck fiele, müſſe gezwungen werden, ſie zu tilgen, damit die Gewähr ſeiner Miterben einmahl aufhöre. Die beſondere Gewähr, antwortete man, hat zur Folge, daß die übrigen Hypotheken aufhören, und auf eben dieſe Art vollſtreckt man ja auch das Geſetz vom 11. Brumaire 7 J.; meines Erachtens war dieſes nicht ganz richtig. Man erwiderte hierauf, die Hypothek für die Rente könne auf mehrern in verſchiedene Loſe vertheilten Immobi⸗ lien haften. In dieſem Falle, antwortete man, koͤnnten die Miterben gegen denjenigen, der mit der Rente belaſtet iſt, gerichtlich auftreten, um ihn zur Ausſtreichung der auf ihre Gliter ge⸗ nommenen Inſeriptionen anzuhalten, und würde der Gläubi⸗ ger ſie angreifen, ſo könnten ſie verlangen, daß ihm das Capital der Rente abgelegt werde. Dieſe Antwort war befriedigen⸗ der; um jedoch den Streitigkeiten vorzubeugen, ſetzte man dem Artikel hinzu, daß jeder Miterbe befugt ſey, vor der Fertigung der Loſe die Tilgung der Rente zu verlangen. Inzwiſchen kann es ſich ereignen, daß dieſe Tilgung nicht moͤglich iſt, z. B. wenn der Gläubiger ſich ausbedungen hat, — II. Buch. 1. Tit. Von der Sueceſſion. 315 daß ihm das Capital vor Ablauf einer gewiſſen Zeit nicht abgelegt werden könne; in dieſem Falle muß man ſich am zweyten Theile des Artikels halten. Art. 873.»Für die Schulden und Laſten der Erbſchaft „haften die Erben, perſönlich nach Verhältniß ihres Antheils „und fuͤr ihre Viril-Portion, und hypothekariſch fuͤr den „ganzen Betrag, mit Vorbehalt ihres Regreſſes gegen ihre „Miterben, oder gegen die Univerſal-Legatarien für den An⸗ „theil, wofür ſie zur Zahlung mit beytragen müſſen.« Dieſer Artikel ſtimmt mit den TL. 2. Cod. de hæred. Act. und 2. Cod. S unus em plurib, überein, die allgemein beobachtet wurden. Inzwiſchen hatte der Appellations-Hof von Rouen, ſeine Stimme gegen dieſe Praxis erhoben, und behauptet, daß dieſer Artikel unſeres Entwurfes ungerecht, und den geſellſchaftlichen Verträgen ſchädlich ſey⸗ Ich geſtehe, daß ich ſeiner Meinung bin, und daß mir dieſe Geſetzgebung immer ſeltſam vorgekommen iſt. Mit ei⸗ ner einzigen Perſon hatte ich ja contrahirt, und die Meinung, die ich von ihren Zahlungs⸗Mitteln hatte, war auf ihr ganzes Vermoͤgen gegruͤndet, wenn es mir auch ſchon nicht mittelſt einer Hypothek dafür haftete. Wie kommt es nun, daß mein Zuſtand, ohne irgend eine Handlung, ohne irgend ein Verſchulden von meiner Seite, und bloß deßwegen ſchlimmer wird, weil mein Schuldner geſtorben iſt, und daß ſch nun anſtatt eines einzi⸗ gen Schuldners, anſtatt einer einzigen anzuſtellenden Kla⸗ ge, bisweilen gegen dreyßig, und zwar gegen jeden für ſeinen Antheil meine Forderung geltend zu machen habe? Was aber noch ſchlimmer und beſchwerlicher zu rechtfertigen iſt, wie kommt es, daß ich die Hälfte oder drey Viertel meiner Forderung zu verlieren verbunden ſeyn ſoll, wenn die Hälfte oder drey Vierttheile der Miterben nicht mehr zahlen können, da doch mein Schuldner, und ſeine ihn repraͤſenti— rende Erbſchaft in Maſſe und im Ganzen Zahlungs⸗Mittel genug beſitzt? Ml. Buch. 1. Tit. Von der Suecceſſion. Ich habe vorherſehen muͤſſen, ſagt man, daß mein Schuld⸗ ner ſterben könnte, und daß die Schuld alsdann unter ſeinen Erben getheilt würde; allein das iſt es gerade, was in der Frage ſteht; es iſt nicht darum zu thun, zu wiſſen, ob ich, da die Geſetzgebung ſo iſt, ſie vorherſehen mußte, ſondern, ob die Geſetzgebung ſo ſeyn müſſe. Uebrigens iſt dieß ein zu altes Vorurtheil, als daß ſich hoffen läßt, es je mit der Wurzel ausgerottet zu ſehen. Art. 874.„b Der Particular⸗Legatar, welcher die Schuld „getilgt hat, womit ein ihm vermachtes Immobiliar⸗Stuͤck „beſchwert war, tritt eben dadurch in die Rechte ein, wel⸗ „che der Gläubiger wider die Erben und Univerſal⸗Legata⸗ „rien hatte.« Man hat die Bemerkung gemacht, daß zwiſchen dieſem und dem Art 1020 im Titel von Schenkungen eine wahre Autinomie vorhanden ſey. Dieſer letztere lautet ſo: Wenn vor oder nach dem Teſtamente die vermachte Sache fuͤr eine auf der Erbſchaft haftende Schuld, oder ſelbſt fuͤr die Schuld eines Dritten zur Zypothek geſteilt oder mit einem Nießbrauche beſchwert worden iſt, ſo iſt derjenige, welcher das Permaͤchtniß zu leiſten hat, nicht verbunden, ſie hievon zu befreyen, es ſey dann, daß ihm dieſes der Teſtirer durch eine ausdruͤckliche Verordnung auferlegt habe. Man kann indeſſen ſagen, daß der Art 874 von dem Falle handelt, wo der ParticulaLegatar die Schuld getilgt hat, wiewohl der Erblaſſer dem Erben ausdruͤcklich auferlegt hatte, die vermachte Sache davon frey zu machen; und dann iſt kein Widerſpruch vorhanden. Iſt aber im Teſtamente keine ausdrückliche Verordnung enthalten, die dem Erben die Pflicht auflegt, die vermachte Sache zu befreyen, dann muß der Artikel 1020 und nicht der gegenwärtige zur Richtſchnur dienen. Der Artikel 874 konnte wohl, als der Ausdruck einer damahls allgemeinen Praris durchgehen; der Art. 1020 aber iſt mit reifer Ueberlegung, und in der Abſicht hingeſetzt IM. Tuch 1. Tit. Von der Succeſſion. 317 worden, um dieſe Praxis, jedoch mit Vorbehalt der Ausnah⸗ me, die er enthält, abzuändern. Art. 875.»Der Miterbe oder Nachfolger kraft eines „Univerſal⸗Titels, der zufolge einer Hypothek mehr als ſeinen „Antheil an der gemeinſchaftlichen Schuld gezahlt hat, hat „wider die andern Miterben und Univerſal⸗Nachfolger nur in „ſofern den Regreß, als jeder von ihnen dazu beyzutragen „perſönlich verbunden iſt, ſebſt in dem Falle, wo der Mit⸗ „erbe, welcher die Schuld getilgt hat, ſich die Rechte des „Gläubigers haͤtte uͤbertragen laſſen. Dieß ſoll gleichwohl „den Rechten eines Miterben nicht zum Abbruche gereichen, „der durch die Rechtswohlthat des Inventariums das Recht „behalten hat, die Zahlung ſeiner perſönlichen Forderung, „wie jeder andere Gläubiger, zu verlangen.“ Der Grund des erſten Theiles des Artikels iſt, weil Schuldner, die gegen einen Gläubiger ſolidariſch verbun⸗ den ſind, unter ſich nichts deſtoweniger jeder für ſeinen Antheil haften. S. den Art. 1213. Was die Ausnahme betrifft, die er zu Gunſten des Beneficiar⸗Miterben enthaͤlt, dieſe gruͤndet ſich darauf, weil das Vermögen dieſes Miterben nicht mit jenem des Verſtorbenen vermiſcht wird, und er das Recht behält, ſeine perſonliche Forderungen gegen die Erbſchaft gel⸗ tend zu machen. Art. 802. Art. 876.„Iſt einer der Miterben oder Nachfolger kraft „eines Univerſal⸗Titels außer Zahlungsſtand, ſo wird ſein „Antheil an der hypothekariſchen Schuld unter alle andere „nach Verhaͤltniß ihrer Antheile vertheilt.“ Der Grundſatz dieſes Artikels findet ſich im Art. 1214. Art. 877.„Die Titel, welche wider den Verſtorbenen „executoriſch ſind, ſind es ebenfalls perſoͤnlich wider den Er⸗ „ben; die Gläubiger koͤnnen jedoch erſt acht Tage, nachdem „ſie dieſe Titel dem Erben in Perſon oder an ſeinem Wohn⸗ „orte haben inſinuiren laſſen, ihre Vollſtreckung betreiben.“ Dieß iſt ein kleiner Vortheil, den das romiſche Recht uͤber die Praris der Provinzen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte 318 1. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. hatten, errungen hat. In den Provinzen, wo das roͤmiſche Recht galt, war es nicht nothig, einen mit Einwilligung des Verſtorbenen zu Stande gekommenen Rechtstitel gegen den Erben executvriſch erklären zu laſſen; wogegen man in den uͤbrigen Provinzen, ungeachtet der Regel: le mort saisit le vif vor⸗ läufig ein Urtheil auswirken mußte, welches die Vollſtreckung erlaubte. Dieſe unnöthige Prozedur, und die nur den Sach⸗ waltern nützlich war, iſt mit Recht abgeſchafft worden. ²) *) Daß a) die Verfügung dieſes Artikels wider den Erben ſelbſt dann anwendbar ſey, wenn ſchon die Erbſchaft vor Verkuͤndung des Geſetzbuches Napoleons und zwar da eroͤffnet worden, wo dergleichen Titel vorlaͤufig durch ein Urtheil exeeutoriſch erklärt werden mußten, dieß entſchied der Appellations⸗Hof von Paris, am 9. Meſſidor 11. J.(as. Junius 1803) in der Sache Cheviron wider Vitry; weil die Klage des Glaͤubigers wider den Erben ſich einzig auf die Vollſtreckungs⸗Art ſeines Sitels beſchräntt, die zur Form des gerichtlichen Verfahrens gehoͤrt,; Prozeß⸗ Formen aber beobachtet werden müſſen, ohne unterſchied, ob der Gegenſtand des Prozeſſes ſchon vor, oder erſt nach dem Ge⸗ ſetze, welches ſie beſtimmt, ſein Daſeyn erhalten habe. Jurispr⸗ du Trib. de Cassät. XII. im Anhange p. s u. f. Auch erhielt b) dieſer Artikel ſeine Anwendung in folgendem Falle, den der Herr Verfaſſer im Anhange zum vierten Bande dieſes Werkes anfuͤhrt. Nach dem Art. 7 Lit. 1 des zweyten Theiles der Verordnung von 153s ſind die Vorladungen zum Caſſations⸗Hofe nichtig, wenn ſie andern Perſonen, als jenen inſinuirt werden, die im Urtheile der Seetion des requétes, wodurch der Reeurs zugelaſſen wird, benannt ſind. Queſte erhielt die Erlaubniß, den Lenoble, Vater, zur Civil⸗Seetion vorzuladen. In der Zwiſchenzeit zwiſchen dieſem Urtheile, und deſſen Inſinuation ſtirbt Lenoble, und Queſte läßt das Urtheil der Wittwe und den Kindern inſinuiren. Die Er⸗ ben Lenoble behaupteten alſo, daß die Vorladung Kraft be⸗ meldter Verordnung nichtig ſey, weil ſie in dem Urtheile, wel⸗ ches das Caſſations⸗Geſuch zuläßt, nicht benannt ſeyen. Da es indeſſen im Art. 377 des Geſetzbuches Napoleons heißt, daß die Titel, welche wider den Verſtorbenen epecutoriſch III. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 315 Art. 878.„Sie können in jedem Falle und wider jeden „Gläubiger darauf antragen, daß das Vermögen des Verſtor⸗ „benen von dem Vermögen des Erben getrennt werde.“ Ueber die Abſonderung des Vermoͤgens des Verſtorbenen von jenem ſeiner E. ben ſehe man die Tit. 7 B. 42 der Pan⸗ decten, und 72 des B. 7 im Codex. Auf dieſe Trennung koͤnnen die Gläubiger des Verſtorbe⸗ nen, und ſelbſt ſeme Legatarten dann antragen, wenn ſie, im Falle, wo in der Erbſchaft Mittel zu ihrer Befriedigung ſind, und das Zahlungs⸗Vermögen des Erben zweifelhaft iſt, ein Intereſſe dabey haben, daß die Vermiſchung des erb⸗ ſchaftlichen Bermögens mit jenem des Erben verhindert wer⸗ de, um vorzugsweiſe vor den eigenen Gläubigern dieſes Erben bezahlt zu werden. T. 1. F. I et 6 h h. Nach unſerm Artikel ſind die Gläubiger des Verſtorbenen berechtigt, dieſe Trennung in allen Fällen, und gegen jeden Gläubiger des Erben zu verlangen; in der That wird ſie nicht nur den unbedingten, ſondern auch den bedingten Gläu⸗ bigern, und jenen zugeſtanden, die ihre Forderung erſt nach einer gewiſſen Zeit geltend machen können, F. 4. h. ſo wie ſie dann auch ſelbſt gegen den Fiscus, der am Erben zu fordern hat, geſtattet wird. T. 1 F. 4 h. Art. 879.» Dieſes Recht kann aber nicht mehr ausge⸗ wuͤbt werden, wenn man den Erben als Schuldner angenom⸗ „men hat, und dadurch mit der Forderung, die man an dem „Verſtorbenen hatte, eine Novation vor ſich gegangen iſt.“ ſind es ebenfalls wider die Erben ſind, ſo ſetzt er allerdings voraus, daß der Verſtorbene und ſeine Erben eine und die nehm⸗ liche moraliſche Perſon, und beyde unter der nehmlichen Benen⸗ nung begriffen ſind. Heres et defunctus una et eadem persona esse censentur. Aus dieſem Grunde verwarf der Caſſativus⸗Hof am 12. Ther⸗ midor 12. J.(31. Julius 1305) die ablehnende Einrede der Erben Lenoble. B. 320 m. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. Wann iſt aber eine Novation vorhanden, d. h. wann wird ein Gläubiger des Verſtorbenen ſo angeſehen, als wenn er den Erben fuͤr ſeinen Schuldner angenommen habe 2 Nach der T. 1. F. 11 und 15 K iſt dann eine Nova⸗ tion vorhanden, wenn der Glaͤubiger des Verſtorbenen ein neues Schuldbekenntniß, oder gar einen Buͤrgen, oder ein Pfand von Seiten des Erben angenommen, oder auch wenn er ihm Zahlungs⸗friſten verliehen hat; anders verhält es ſich aber, wenn er nur Schritte gethan, um den Erben zur Zah⸗ lung zu zwingen, oder auch allenfalls Zinſen von ihm ange⸗ nommen hat. T. 7. N. J. Art. 880.„Es wird in Hinſicht auf Mobilien durch Ab⸗ „lauf von drey Jahren verjährt. „In Beziehung auf die Immobilien kann die Klage ſo „lange angeſtellt werden, als ſie ſich in der Gewalt des Er⸗ „ben befinden.“ Sind die Immobilien bereits vom Erben verkauft, zur Zeit wo auf die Trennung des Vermogens geklagt wird, ſo iſt dieſe Klage nicht mehr zuläßig, und kann keine zurückwir⸗ kende Kraft hervorbringen⸗ Cessat, si impossibilis Mciatur. indeſſen der Erbe ſie allenfalls ſeinen eigenen Gläubigern bloß zur Hypothek geſtellt, ſo würde dieſes den erbſchaftlichen Gläubigern nicht zum Nachtheile ge⸗ reichen. T. 1. F. 3.. Art. 881.„Die Gläubiger des Erben haben kein Recht, „die Abſonderung des einen Vermögens von dem andern wi⸗ „der die Gläubiger der Verlaſſenſchaft zu verlangen.“ Stimmt mit der T. I. F 2. h. uͤberein. uebrigens bemerke man, daß, wenn auch die Glaͤubiger des Verſtorbenen die Abſonderung des Vermoͤgens nachgeſucht und erhalten haben, dieß ſie doch nicht hindert, auf das Ver⸗ mögen des Erben zurückzugehen, wenn hievon nach der Befrie⸗ digung ſeiner eigenen Gläubiger noch etwas übrig bleibt; denn dieſe Letztere haben nur nach erfolgter Abſonderung in dem Vermögen des Erben den Vorzug vor den Gläubigern des UI. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. Verſtorbenen. T. 8Z. F. ult. h. S. Lebrun, des Fuccess. liv. 4 ch. 2 sect. 1. Art. 882.„Die Glaͤubiger eines Miterben können um „zu verhüten, daß die Theilung nicht zum Nachtheile ihrer „Rechte geſchehe, Oppoſition dagegen einlegen, daß außer „ihrer Gegenwart zur Theilung geſchritten werde; ſie haben „das Recht auf ihre Koſten dabey zu erſcheinen, aber eine „ſchon vollzogene Theilung koͤnnen ſie nicht anfechten, es ſey „dann, daß man ohne ihr Vorwiſſen, und ungeachtet einer „von ihnen eingelegten Oppoſition dazu vorgeſchritten waͤre.“ Eine aͤhnliche Verfuͤgung iſt im Art. 86 enthalten. S. die Anmerkungen zu dieſem Artikel. Wite ter bſch Von den Wirkungen der Theilung und der Gewaͤhr der Loſe. Art. 883.»Jeder Miterbe wird ſo angeſehen, als habe „er alles, was in ſeinem Loſe begriffen, oder bey der Ver⸗ „ſteigerung ihm zugefallen iſt, allein und unmittelbar geerbt, „und an den übrigen Erbſchaftsſachen niemahls ein Eigen⸗ „thum gehabt.« Dem Grundſatze dieſes Artikels zufolge, der ſchon vor deſſen Verkündung angenommen war, verwarf die Civil-Sec⸗ tion am 14. Brumaire 9. J⸗ das Caſſations⸗Geſuch des Herrn Viard in folgendem Falle: Im Jahre 1774 ſtarb die Frau von Jaucourt, und hin⸗ terließ zwey Kinder, Armand-Franz und Suſanna; lan⸗ ge blieben die erbſchaftlichen Güter unter ihnen ungetheilt. Viard, der eine eigene Forderung an der Suſanna hatte, legte am 17. Germinal 5. J. einen Ein ſpruch auf eben dieſe Guͤ⸗ ter zum Nachtheile ſeiner Schuldnerinn, und zur Verwahrung ſeiner Forderung ein. Zur nehmlichen Zeit fordert Jaucourt ſeine Schweſter gerichtlich zur Theilung auf; Sachverſtaͤndige entſcheiden, daß die Guͤter nicht fuͤglich getheilt werden kön⸗ nen; die Verſteigerung derſelben wird verordnet, und die Guͤ⸗ ter verbleiben dem Bruder. Malev. II. 21 — 322 UI. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. Nachdem dieſe Verſteigerung vor ſich gegangen war, la⸗ det Viard den Herru von Jaucourt vor, um erklären zu hd⸗ ren, daß die verſteigerten Güter fuͤr die Zahlung von unge⸗ fähr 00,000 Liv. haften, die die Dlle. Jaucourt ihm ſchul⸗ dig war.. Das Gericht des Seine und Marne Departements weiſt ihn mit ſeiner Klage ab, und in der Appellations-Inſtanz wird dieſes Urtheil vom Civil⸗Gerichte des Seine⸗Departe⸗ ments beſtätigt. Biard nimmt ſeinen Recurs zum Caſſa⸗ tivns⸗Hofe, und gründet ſein Caſſativns⸗Geſuch auf die Re⸗ gel: ke mort Suisit le vif. Es ward aber aus folgenden Gruͤnden verworfen, 1) weil die Verſteigerung eines untheil⸗ baren Gutes einer Theilung gleich kommt; 2) eine Theilung kein Eigenthum uͤbertragt, ſondern es bloß erklaͤrt; 3) ein Mit⸗ erbe, dem ein unbewegliches Gut bey der Verſteigerung bleibt, ſo angeſehen wird, als wenn er es unmittelbar vom Verſtorbenen bekommen habe, und folglich 4) daſſelbe auf ihn frey von Hypotheken uͤbergeht, die bloß perſönliche Schulden der übrigen Niterben zum Gegenſtande haben.*) *) Nach dem vorliegenden Artikel entſchied die seetion des requétes des Caſſations⸗Hofes am 3. Maͤrz 1307 folgenden Fall: Herr Pelcot hatte vier Kinder, einen Sohn und drey Töchter. Der Sohn heirathete im J. 1730 die Dlle. Marianne Deschamps, ſetzte in ſeinem Ehe⸗Contraete mit Bewilligung ſeines Vaters feſt, daß ſeine kuͤnftige Gattinn, wenn ſie Wittwe wer⸗ den würde, nach dem Gewohnheits⸗Rechte der Normandie ein Drittel ſeines jetzigen und zukünftigen Vermögens haben ſollte, ſtarb im J. 17827 und hinterließ als einzige Erbinn ſeine Toch⸗ ter Marianne. Die Wittwe ſchritt zur zweyten Ehe, und hei⸗ rathete den Hrn. Leplieur. Am 11. May. 1793 ſtarb Peleot, Vater. Nach dem Ge⸗ wohnheits⸗Rechte der Normandie, würde ſeine gauze Nachlaſſen⸗ ſchaft, mit Vorbehalt der den Töchtern gebührenden Pflichttheile, ſeiner Enkelinn Martanne, als Repraͤſentantinn ſeines älteſten Kindes von männlichem Geſchlechte zugehoͤrt haben; allein zur Zeit, als dieſe Erbſchaft eröffnet wurde, war ſchon Im. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſfion. 333 Art. 884.» Nur wegen ſolcher Störungen und Evicti— „onen, die aus einer der Theilung vorhergegangenen Urſache »entſpringen, ſind die Miterben ſich gegenſeitig zur Gewähr⸗ „leiſtung verbunden.« das Geſetz vom 17. Nivoſe 2. J.(6. Jänner 1793) erſchienen, welches alle Kinder ehne unterſchied des Geſchlechtes, und ohne Ruͤckſicht auf die Erſtgeburt zu gleichen Theilen zur Erbfolge berief, und alle entgegengeſetzte Gewohnheits⸗Rechte abgeſchafft hatte. Deſſen ungeachtet ſetzte ſich die Enkelinn in den Beſitz des ganzen Nachlaſſes ihres Großvaters. Ihre Mutter, dermahlige Gattinn des Hrn. Leplieux verlangte nun die Verabfolgung des in den Ehevacten ihres verlebten Gatten ihr ausbedüngenen Drittheiles dieſer Nachlaſſenſchaft, und dieſer Autheil wurde ihr wirklich in einer zwiſchen dem Vormund der Enkelinn und den Eheleuten Leplieur am 14. Meſſidor z. J.(2. Jülius 1795) untetzeichne⸗ ten Theilung zugeſtanden. Dieſer Aet verlor indeſſen ſeine Wir— kung, als die drey Töchter Peleot ſpäterhin kraft des Geſetzes vom 17. Nivoſe 2. J. auf gleiche Theilung der Nachlaſſenſchaft ihres Vaters antrugen. Zwar widenſetzte ſich die Dame Leplieur dieſem Antrage, und behauptete, daß ſie vom Tage ihrer erſten Heirath angerechnet ein erworbenes unwideruſliches Recht auf den Genuß des Vermögens des Vaters Pelcot durch deſſen bloße Einwilligung in die Heirath ſeines Sohnes, ſo wie auch Kraft des Art. 369 des Gewohnheits⸗Rechtes der Norman⸗ die gehabt habe; das Civil⸗Gericht von Cure verordnete aber am a1. Prairial 7. J.(9. Junius 1799), daß die Nachlaſſenſchaft in vier Loſe getheilt werden ſollte, wevon drey den Toͤchtern Pelcot, und das vierte der Enkelinn zugehoͤre, und dieſes letztere wieder in drey Theile untergetheilt werden ſollte, deren eines der Dame Leplieur Kraft der Ehepaeten zu verabfolgen ſey. Die Dllen. Pelcot machten die ihnen zuerkanuten Anſprüche geltend, erklärten mittelſt eines Actes vom 7. Germinal 9. J.(28 März 1801), daß ſie aus Freundſchaft und aus Rückſicht für ihre Nichte Marianne Pelcot auf alle mit ihr vorzunehmende Theilung des Nachlaſſes ihres Vaters, wozu die neuen Geſetze ſeberiefen, Verzicht leiſteten, und wil⸗ ligten ein, daß ihre geſagte Nichte die ganze Nachlaſſenſchaft ſo haben ſollte, wie ſie ſie vor dem neuen Geſetze erhalten haben würde; dagegen verband ſich dieſe letztere fuͤr dieſen Uebertrag der Erbrechte, und anſtatt der Theilung, einer ihrer Tanten 3 4½ nM. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. „ Die Gewährleiſtung hat nicht Statt, wenn die Gattung „der erlittenen Eviction durch eine beſondere und ausdrück— „liche Clauſel des Theilungs⸗Actes ausgenommen iſt; ſie „hört auf, wenn der Miterbe durch eigenes Verſchulden die „Eviction leidet.« eine jährliche Rente von 50 Franes, und jeder der beyden an⸗ dern die Summe von 1000 Francs zu zahlen. Dieſer Vergleich war eine Folge und die Vollſtreckung des obigen urtheiles. Die Eheleute Leplieux hatten nicht davon appellirt, und an dem Vergleiche hatte ſo gar Hr. Leplieux als Vormund der minder⸗ jährigen Dlle. Pelevt Antheil genommen. Nichts deſtoweniger fuhren die Eheleute Leplieux fort, das ganze Drittel zu genießen, das ſie Kraft des Actes vom. Julius 1795 in Beſitz genommen hatten. Im Jahre 10. begehrte Hr. Lacatay die Dlle. Peleot zur Braut; in dieſe Heirath willigten die Eheleute Leplieux nur unter der Bedingung ein, daß im Ehe⸗Contracte der Aet vom 2. Julius 1795 ausdrücklich genehmigt werden ſollte. Dieß ge⸗ ſchah: da aber die Dlle. Peleot damahls noch minderjährig war, ſo ſuchte ſie dagegen am 12. Fructidor 12. J.(30. Auguſt 1804) die Wiederherſtellung in den vorigen Stand nach. Dieſe wurde erkannt, und verordnet, daß die in Frage ſtehende Nachlaſſenſchaft in vier Loſe getheilt werden ſollte, deren drey der Dame Lacatay als Ceſſionarinn ihrer Tanten zugehörten, aus dem vierten Loſe aber der dritte Theil der Dame Leplieux zum Behuf der in den Ehepacten ihr ausbedungenen Rechte überlaſſen wer⸗ den ſollte. Dieſes urtheil reformirte der Appellations⸗Hof von Rouen am 24. Februar 1506, und wies die Eheleute Laeatay mit ihrer Klage ab. Ihr dagegen eingelegtes Caſſations-Geſuch wurde deßwegen verworfen, weil 1) jeder erſte Act, der unter Riterben vorgenommen wird einer Theilung gleich kommt, mit⸗ hin der Aet vom 7. Germinal 9. J. als eine Theilung zu be⸗ trachten ſey; weil 2) durch Theilung das Eigenthum nicht übertra⸗ gen ſondern bloß erklärt wird, und folglich 3) die Dame Laca⸗ tay, da ſie durch geſagten Aet die gante Nachlaſſenſchaft ihres Großvaters erhalten hat, ſo angeſehen werden müſſe, als wenn ſie dieſelbe allein und unmitteibar geerbt hätte. Jurisp. de la Cour de Cassat. 1507. p. 270 6. f B. ſ m un ſ ge ſta lei ſch ſe w eit be 9 ) UM. Buch. 1. Tit. Von der Sureeſſion. 325 Eviction, die aus einer erſt an Urſache entſpringt, Miterben begruͤnden. f die Theilung folgenden kann keine Gewährleiſtung gegen die Dieienige ſo gar, die aus einer der Theilung vorherge⸗ henden Urſache entſteht, kann dann kein Recht auf Ge⸗ währleiſtung geben, wenn der Erbe Schuld daran iſt, daß ſie erfolgte, 3. B. wie Lebrun, des Success, liw.. ch. 1. n. 69. ſagt, wenn er vernachläßigt hat, gegen die Verthei⸗ lung der Kaufſchillinge eines gerichtlich wegen Schulden ver⸗ ſteigerten Gutes Dppoſition einzulegen, ſo kann er keine Ge⸗ währleiſtung verlangen, verſteht ſich, in ſo weit der Betrag deſſen reicht, was er aus der Claſſification haͤtte erhalten koͤnnen. Wenn er auf die Gewährleiſtung Verzicht geleiſtet hat, iſt es gleichfalls einleuchtend, daß er keine Anſprüche darauf machen kann, denn in dieſem Falle iſt es ein Spiel⸗Vertrag, und es iſt wahrſcheinlich, daß er wegen ſeiner Verzichtleiſtung bey der Theilung mehr erhalten hat⸗ Auch entſcheidet Lebrun g. g. O. arg. L. 16. de fundo dot., daß, wenn zur vollſtändigen Verjährung des Ei⸗ genthums eines im Loſe eines Miterben begriffenen Gegen⸗ ſtandes zu Gunſten eines dritten noch eine kurze Zeit, z. B. weniger als ein Jahr mangelte, dieſer Miterbe ſeine Gewähr⸗ leiſtung gegen die übrigen geltend machen könne; und dieß ſcheint der Vernunft und Billigkeit angemeſſen zu ſeyn, es ſey dann, daß der Miterbe von den äbrigen angetrieben worden, oder ſonſt irgend ein Umſtand vorhanden wäre, der eine nicht zu entſchuldigende Nachläßigkeit von ſeiner Seite bewieſe. Art. 885.„Jeder Miterbe iſt perſönkich verbunden, »nach Verhältniß ſeines Erbtheils ſeinen Miterben fuͤr den »Verluſt zu entſchädigen, den er durch die Eviction erlitten „hat,« 326 m. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. „Wenn einer der Miterben ſich außer Zahlungsſtand be— „findet, ſo muß der Antheil, wozu er verbunden iſt, unter „demjenigen, dem die Gewährleiſtung gebührt, und allen „Miterben, die im Stande ſind zu zahlen, gleich vertheilt „werden.« gur den Verluſt. Aus dieſem Ausdrucke ſchließt man⸗ daß die Miterben, demjenigen unter ihnen, der die Eviction erlitten hat, nur fuͤr dieſen Verluſt, nicht aber fuͤr Schaden und Intereſſe Gewaͤhr leiſten muͤſſen. Meiner Meinung nach muß man den Activ⸗ von dem Paſſio⸗Schaden, die Entbeh⸗ rung des Gewinns von dem wirklichen Verluſte unterſcheiden. Hat der evincirte Erbe Verbeſſerungen und Reparaturen an der Sache vorgenommen, ohne Zweifel muͤßten dieſe mit in Anſchlag gebracht werden; ich glaube aber, daß ihm nur der Preis, wofür er die Sache bey der Theilung erhalten hat, vergütet werden muß, wenn ſchon dieſelbe durch irgend einen von den Verbeſſerungen unabhängigen Umſtand im Wer⸗ the geſtiegen wäre; den Fall jedoch ausgenommen, wenn die übrigen Loſe eben ſo im Preiſe erhöht worden wären, denn in dieſem Falle würde die Gleichheit, die die Seele der Thei⸗ lungen iſt, fordern, auch dieſe Erhöhung mit in Anſchlag zu bringen⸗ Art. 886.„Die KFlage auf Gewährleiſtung, welche ſich „darauf gruͤndet, daß es dem Schuldner einer Rente an „Zahlungs-Mitteln fehle, kann nur in den fünf Jahren, „welche auf die Theilung folgen, angeſtellt werden⸗ Iſt „der Schuldner erſt nach vollbrachter Theilung in den Zu⸗ „ſtand gerathen, daß er nicht zahlen kann, ſo hat deßhalb „die Klage auf Gewährleiſtung nicht Statt. u Der erſte Theil dieſes Artikels iſt gegen die alte Praxis, nach welcher die Gewährleiſtung in Hinſicht der Renten un⸗ verjährbar war, und ſo gar nach hundert Jahren Statt ha⸗ ben konnte. Pehun, g. s. G. n. 66, Iſt abet n Ren⸗ ten, die der Staat zu zahlen hat, die Rede, dann hat keine UI. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. 327 Gewährleiſtung für dasjenige, was der Fürſt thut, Statt, es ſey dann, daß ſie ausdruͤcklich vorbehalten worden waͤre. Rousseau, v. Partage, Sect. 4. n. 2. Der zweyte Theil des Artikels iſt eine Folge des im Art. 884 aufheſtellten Grundſatzes. Fnfter Abſch nitt⸗ Von der Reſeiſſion in Theilungsſachen. Art. 887.»Theilungen können wegen gebrauchter Ge⸗ »walt oder begangener Argliſt reſcindirt(wieder aufgehoben) „werden.« »Reſciſſion kann dabey ebenfalls eintreten, wenn einer der „Miterben beweiſt, daß eine Verletzung, die mehr als ein »Viertel betraͤgt, zu ſeinem Nachtheile geſchehen iſt. Das »bloße Auslaſſen eines zur Erbſchaft gehörigen Gegenſtandes „begruͤndet keine Klage auf Reſeiſſion, ſondern nur auf Er— „gaͤnzung des Theilungs⸗Actes. Beym erſten Theile des Artikels fragte man, warum der error facti nicht unter die Zahl der Urſachen zur Reſciſſion der Theilungen geſetzt worden ſey. Man antwortete, er ſey in der Verletzung enthalten, denn wenn aus dieſem Irrthu⸗ me keine Verletzung hervorgienge, ſo waͤre keine urſache vor— handen, ihn zu berichtigen. Aber man erwiderte, ein Irrthum könne eine Verletzung hervorbringen, die jedoch nicht uber ein Viertel betrüge, und nichts deſtoweniger allemahl wieder gut gemacht werden müßte; hierauf beſchloß man, daß in einem ſolchen Falle eine zuſaͤtzliche Theilung Statt haben ſollte, und dieſes wurde dem Artikel hinzugefügt. Der zweyte Theil ſtimmt mit der alten Praris überein. Wegen Verletzung muß die Reſciſſion in Hinſicht jeder Thei⸗ lung, ſelbſt jener, die gerichtlich vorgenommen worden iſt, ſchon deßwegen Statt haben, weil unſer Artikel ſie von der 328 U. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. Regel nicht ausnimmt, und dieß war auch vorhin gebraͤuch⸗ lich. S. Lebrun, a. a. O. n. 52 u. f. Art. 888.»Die Klage auf Reſciſſion wird wider jeden „Act zugelaſſen, deſſen Zweck es iſt, die Gemeinſchaft unter „den Miterben aufzuheben, wäre er auch für einen Verkauf, „Tauſch und Vergleich ausgegeben, oder auf jede andere „Weiſe bezeichnet worden.« „Aber nach einmahl vollzogener Theilung, oder nach dem „Acte, der ihre Stelle vertritt, iſt keine Reſciſſions-Klage „wider einen Vergleich mehr zuläßig, der über wirkliche „Schwierigkeiten, welche der erſte Act darboth, abgeſchloſſen „worden iſt, wenn man ſchon deßhalb noch keinen Prozeß „angefangen haben ſollte.« Dieſer Artikel enthaͤlt kurz die allgemeine Meinung, daß jeder erſte Act, der unter Miterben vor ſich geht, als eine Theilung angeſehen wird, und wenn man ihm auch den Nahmen eines Vergleiches beylegen ſollte. Lebrun, n. 55⸗ Dieſer Meinung ſetzte man indeſſen, nach jener des Dumou- lin, Gründe entgegen, denen es nicht an Stärke mangelte. Unmöglich iſt es wenigſtens nicht, daß man ſich bey ei⸗ ner Theilung wahrhaft und in der That uͤber Fragen ver⸗ gleicht, die der Theilung vorhergehen; warum ſollte ein ſol— cher Vergleich wegen Verletzung gerade bloß deßwegen res⸗ cindirt werden, weil er bey einer Theilung gemacht worden 2 Pumoulin behauptete, daß er in ec parte, in qud transac- tum ſfuit, nicht angefochten werden koͤnnte. Zur Antwort führte man die Meinung an, nach welcher jeder erſte Act, wenn man ihn auch ſchon einen Ver⸗ gleich genannt hätte, als Theilung anzuſehen wäre, und man ſetzte hinzu, daß, da ſelbſt uͤber die Frage, ob der Act einen Vergleich enthalte, ein erſter Prozeß unter den Erben entſtehen könnte, man dieſem vorbengen müßte. Art. 880. Die Klage hat wider einen ohne Argliſt „geſchloſſenen Verkauf nicht Statt, wodurch ein Miterbe 1I. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 329 „oder mehrere dem andern, auf deſſen eigene Gefahr, ihr „Erbrecht abgetreten haben.“ In dieſem Artikel ſetzt man voraus, daß ein Miterbe dem andern ſein Erbrecht, jedoch auf Gefahr dieſes letztern verkauft habe, und man entſcheidet, daß, wenn dieſer Ver⸗ kauf ohne Argliſt geſchloſſen worden iſt, keine Reſciſſion Statt habe; denn Betrug macht jeden Act ungültig. Einige Commentatoren haben behauptet, daß dieſer Arti⸗ kel nur dann eintrete, wenn eine Theilung dem Verkaufe vorhergegangen iſt, und im entgegengeſetzten Falle Reſciſſion nach dem Art. 888 Statt habe. An der Richtigkeit dieſer Auslegung zweifle ich ſehr; wäre dieſes die Abſicht der Redactoren geweſen, ſo hätten ſie wohl nicht nöthig gehabt, hieraus einen neuen Artikel zu machen, ſondern es gerade zu bey dem Art. 888 bewenden laſſen. Mir ſcheint im Gegentheile dieſer Art. 889 abſichtlich hinzu⸗ geſetzt, um vom erſten eine Ausnahme zu machen, beſonders da man die Vorſicht gebraucht hat zu ſagen, daß der Verkauf des Erbrechtes auf Gefahr des Erwerbers geſchehen ſey. In der alten Jurisprudenz war es zwar als Grundſatz angenommen, daß die Wiederherſtellung in den vorigen Stand dann nicht Statt hatte, wenn einer der großjaͤhrigen Erben, gegen irgend einen Preis, zu Gunſten ſeiner Miterben Ver⸗ zicht leiſtete; man entſchied indeſſen doch, daß ſie beym Verkaufe des Erbrechtes an einen der Miterben Statt haͤtte; Iſt aber wohl ein wirklicher Unterſchied zwiſchen beyden Fällen? Auch iſt Legrand, in ſeinem Commentar uͤber das Gewohnheits-Recht von Troyes Art. 37. gloss. 2. n. 5⸗ der Meinung, daß im letztern Falle eine bloße Verletzung nicht hinreiche, um den Verkauf rescindiren zu laſſen. Mich dünkt, daß unſer Artikel dieſe Meinung angenommen hat, und deßwegen ſpticht er auch von einem, ohne Argliſt, an einen der Miterben auf ſeine Gefahr geſchehenen Verkaufe des Erbrechtes. 330 M. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. Was den Fall betrifft, wo ein Miterbe ſein Erbrecht an einen Fremden verkauft, hier entſchied man, daß der Verkauf wegen Verletzung nicht rescindirt werden könne. S. Louet und Brodegu; lett, H. n. 7. u. 8. Art. 890.„Bey der Beurtheilung der Frage, ob eine „Verletzung vorhanden ſey, ſchaͤtzt man die Sachen nach „dem Werthe, den ſie zur Zeit der Theilung gehabt „haben. Stimmt mit der allgeme'nen Regel überein, die bey der Wiederherſtellung in den vorigen Stand wegen Verletzung angenommen iſt. F. 8. Cod. de rescind. vend. Lebrun, a a. G. n. 59. Art. 891.„Der Beklagte bey der Reſciſſions-Klage „kann ſie in ihrem Laufe hemmen, und eine neue Theilung „verhindern, wenn er dem Klaͤger die Ergaͤnzung ſeines Erb⸗ „theils, entweder in barem Gelde oder in Natur anbiethet, „und leiſtet.“ Dieſer Artikel iſt gegen die alte Jurisprudenz, und ſelbſt gegen die Strenge der Regeln, weil er dem Beklag⸗ ten erlaubt, die Ergaͤnzung in barem Gelde, oder in Natur zu leiſten; mit einer Theilung verhält es ſich doch anders, als mit einem Verkaufe; wer verkaufte, wollte nur den Werth ſeiner Sache haben; der Miterbe wollte aber ſeinen ganzen Antheil in Natur haben, und aliud pro alio invi- to creditore Solui non potest. S. Lebrun, n. 61. und Dumoulin, über das Gewohnheits⸗Recht von Paris, art. 33. gloss. T. n. 42. Inzwiſchen läßt ſich dieſer Artikel dadurch vertheidigen, daß, falls er dieſe Verfügung nicht enthielte, alle bereits gemachte Loſe in Unordnung gebracht würden. Auch ließ man vorhin eine Ergaͤnzung dann nicht zu, wenn eine Verletzung über die Hälfte vorhanden war; in dieſem Falle mußte die Theilung von neuem vorgenommen werden. Lebrun, n. 60. Da in unſerem Abſchnitte bloß von einer Verietzung, die ein Viertel überſteigt, die Rede iſt, nI. Buch I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 331 ſo läßt ſich zwar behaupten, daß die alte Jurisprudenz in Anſehung der Verletzung über die Haͤlfte nicht abgeſchafft ſey; indeß zweifle ich daran, daß dieſe Meinung Beyfall fin⸗ den werde. Art. 892.„Ein Miterbe, der ſein Los ganz oder zum „Theile veräußert hat, kann mit der Reſciſſions-Klage, die „er wegen einer untergelaufenen Argliſt oder erlittenen Ge⸗ „walt anz ſtellen gedenkt, nicht mehr gehört werden, vor— „ausgeſetzt, daß dieſe Veräußerung erſt nach entdecktem Be⸗ „trug, oder als der Zwang ſchon aufhorte, von ihm vor⸗ „genommen worden iſt.« Dieſer Artikel gründet ſich auf die Vermuthung, daß der Miterbe ſelbſt anerkannt habe, daß es ihm an einer gültigen urſache fehlte, die Theilung rescindiren zu laſſen, weil er ſich in die Unmöglichkeit verſetzt hat, die Sachen in ihren urſprünglichen Zuſtand zurückzubringen. 3 w e Von Schenkungen unter Lebenden und von Te⸗ ſtamenten. (Deeretirt den 3. May 1803. Promulgirt den 13. des nehm⸗ lichen Monats.) Die Schenkungen unter Lebenden ſind der Gegenſtand des Tit.§ B. 39 der Pandecten, der Tit. 34, 55 und 56. B. g. des Codex, und des Tit. 7. B. 2. der Inſtitutionen; von jenen auf den Todesfall handelt der i 6 Pandecten, der Tit. 356. B. 8. des Coder, und der eben an⸗ geführte Titel der Inſtitutionen. Die Teſtamente umfaſſen beynahe im Ganzen zehn Bücher der Pandecten vom 28. an⸗ gerechnet, das 6. Buch des Coder, und das 2. der Inſtitu⸗ tionen, vom Tit. 10 angerechnet. Vorzüglich muß man aber die Ordonnanzen von 1731 uͤber die Schenkungen, und uͤber die Teſtamente nachſehen. — 0— von 1735 332 III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. Srſtes Capitel. Allgemeine Verfügungen. Art. 893.„Man kann durch einen wohlthaͤtigen Titel „über ſein Vermogen nicht anderſt als durch Schenkungen „unter Lebenden oder durch Teſtament, nach den hier unten „beſtimmten Formen, verordnen. Dieſer Artikel ſtimmt mit dem Art. 3 der Ordonnanz von 1731 über die Schenkungen uͤberein. Freylich iſt in dieſem Artikel zu gleicher Zeit, wo er von Teſtamenten ſpricht, auch von Codicillen die Rede; und wirklich waren die Codicillen in den Provinzen, wo das roͤmiſche Recht galt, von Teſta⸗ menten ſehr unterſchieden, hauptſaͤchlich darin, daß ſie keine Erbes⸗Einſetzung enthalten konnten; in der Folge dieſes Ti⸗ tels wird man indeſſen ſehen, daß heut zu Tage dieſer Un— terſchied nicht mehr exiſtirt. Die Schenkungen auf den Todesfall hatte ſchon der Art. 3 der Ordonnanz von 1731 abgeſchafft, oder beſſer zu ſagen, in die Codicille eingeſchmolzen; in der That waren auch die Schenkungen auf den Todesfall, die Codicille, und die Vermächtniſſe im Grunde weiter nichts, als die nehmliche Art zu disponiren, und den nehmlichen Formalitaͤten unterworfen.§. I. inst. de donat. F. ult. Cod. de Mort. causd donat. Art. 894.„Schenkung unter Lebenden iſt ein Act, wo⸗ „durch der Geſchenkgeber ſich jetzt und unwiderruflich der »geſchenkten Sache zum Vortheile des Geſchenknehmers be⸗ „gibt, der ſie annimmt.« Die in dieſem Artikel enthaltene Definition, ſo wie die allgemeine Frage, ob ein Geſetzbuch Definitionen enthalten muͤſſe, gab hier zu Discuſſionen Anlaß. Um zu beweiſen, daß in einem Geſetzbuche keine Defini⸗ tionen enthalten ſeyn dürfen, ſagte man, ſie ſeyen gefährlich, ſchwer zu geben, und uberdieß unnutz, weil ſie keine Geſetzes⸗ kraft haͤtten⸗ MI. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 333 Für die entgegengeſetzte Behauptung ſagte man, ein Ge⸗ ſetzbuch werde nicht bloß für Rechtsgelehrte, ſondern für al⸗ le Bürger gemacht, und man müiſſe ſie allerdings lehren, was man unter Schenkung und Teſtament verſtehen wolle; Definitionen ſeyen überdieß in einem Geſetzbuche wahre Ver⸗ fügungen, die den Ungewißheiten abhelfen, die aus andern Artikeln über den nehmlichen Gegenſtand allenfalls entſtehen koͤnnten; und ſo wurde dann, und zwar, meiner Meinung nach, mit Recht feſtgeſetzt, daß der Definitſon der Schenkun⸗ gen und Teſtamente hier eine Stelle eingeräumt werden ſol= te, unerachtet in der erſten Sitzung das Gegentheil entſchie— den worden war. S. den erſten Band dieſes Werkes S. 11. Was die Definition ſelbſt der Schenkung betrifft, ſetzte man an die Stelle des Wortes: Contract, deſſen ſich die Geſetzgebungs⸗Section bedient hatte, das Wort: Act, wel⸗ ches mehr auf eine Gattung paßt, wo der Geſchenkgeber ſich mehr insbeſondere verbindet, und fügte die Annahme des Ge⸗ ſchenknehmers noch hinzu, die man anfangs vergeſſen hatte⸗ Auch hätte man wohl meines Erachtens den Ausdruck: unentgeldlich der Definition einrücken ſollen, der die Schen⸗ kung von den übrigen Contracten, wodurch man obenfalls das Eigenthum einer Sache wirklich und unwiderruflich uͤbertraͤgt, weſentlich unterſcheidet, ſo wie dann auch die Rö⸗ mer die Schenkung definirten: mera liberalitas nullo jure cogente in accipientem facta. Art. 895.„Ein Teſtament iſt ein Act, worin der Te⸗ „ſtirer fuͤr eine Zeit, da er ſelbſt nicht mehr ſeyn wird, über „ſein ganzes Vermögen, oder über einen Theil deſſelben ver⸗ wordnet, und den er widerrufen kann⸗ Die Geſetzgebungs-Section hatte ſo geſagt: Ein Teſta⸗ ment iſt ein Act, wodurch ein Teſtirer allein uͤber ſein ganzes Vermoͤgen, oder uber einen Theil deſſelben verordnet, und welcher nur in ſo ferne eine Wirkung hervorbringt, als der Teſtirer in dem nehmlichen Willen bis zu ſei—⸗ nem Tode vetharrt hst. 334 UI. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Dem Worte: widerrufen gab man den Vorzug, um den Streitigkeiten verzubengen, die über das Factum entſtehen koͤnnten, ob der Teſtirer bis zu ſeinem Tode verharrt habe oder nicht⸗ Uebrigens ſieht man, daß dieſe Definition bereits zum voraus entſcheidet, daß in einem Teſtamente auch nur uͤber einen Theil des Vermoͤgens dieponirt werden könne, wogegen nach der Regel des römiſchen Rechtes: nemo purtim testa- tus, partim intestatus decedere potest, eine Univerſal⸗Dis⸗ poſition erfordert wurde. Art. 896.»Subſtitutionen ſind verbothen.« „Jede Verfügung, wodurch dem Geſchenknehmer, dem ein⸗ „geſetzten Erben, oder dem Legatar auferlegt wird, für einen „Dritten etwas aufzubewahren und ihm zurückzuliefern, iſt „ungültig, ſelbſt in Hinſicht des Geſchenknehmers, des ein⸗ „geſetzten Erben oder des Legatars⸗« „Deſſen ungeachtet können diejenigen freyen Güter, „welche die Dotation eines erblichen Titels ausmachen, den „der Kaiſer zu Gunſten eines Prinzen oder Familien⸗Hauptes „errichtet hat, erblich übertragen werden, ſo wie dieſes durch „den kaiſerlichen Act vom zo0. März 1806 und durch das „Sengtus-Conſultum vom 14. Auguſt des nehmlichen Jah⸗ „res feſtgeſetzt worden iſt.«* *) Durch den kaiſerlichen Aet vom zo. März 1806 wurden zwölf darin benannte Provinzen zu Herzogthümern, großen Reichs-Lehen erhoben. Der 4.Artikel dieſes Aetes lautet. wie folgt:„Wir behalten uns vor, die Inveſtitur beſagter Lehen „zu ertheilen, damit ſie erblich nach dem Erſigeburts-Rechte an „die männlichen, rechtmäßigen und natürlichen Nachkommen der⸗ „jenigen übergehen, zu deren Gunſten wir darüber verfügt ha⸗ „ben, und falls ihre männliche rechtmäfige und naürliche Nach— „kommen ſchaft ausſterben ſollte, fallen gedachte Lehen an unſere „kaiſerliche Krone zurück, damit von uns oder unſern Nachfol⸗ „geen darüber verfuͤgt werde.« Die Artikel des Senatus⸗Conſultum vom 14. Auguſt 1806 die ſich auf den zweyten F. des 296. Artikels des Geſetbuchs Napoleons beziehen, ſind folgenden Jahalts: III. Buch. lI. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 335 Um dieſen und die zwey folgenden Artikel zuverſtehen, iſt es nöthig zu wiſſen, daß vor unſern neuen Geſetzen mehrere Arten von Subſtitutionen bekannt waren, nehmlich: 1) Die gemeine, Gubstitutio vulgaris) wodurch ein Teſtirer auf den Fall, wenn der Erbe die Erbſchaft, wozu er ihn berufen, oder der Legatar das ihm zugedachte Vermaͤcht⸗ niß nicht annehmen will, oder ſeines Vorabſterbens oder ir⸗ Art. 5. Wenn Seine Majeſtät es für dienlich erachtet, ent— weder um große Dienſte zu belohnen, oder um eine nützliche Nacheiferung zu erwecken eder um den Glanz des Thrones zu erhöhen, kann ſie ein Familien-Haupt ermächtigen, ſeine freyen Guͤter zu ſubſtituiren, um die Dotation eines Erbtitels zu bil⸗ den, den Seine Majeſtät ihm zu Gungen errichten wuͤrde, wel⸗ che Dotation an ſeinen älteſten Sohn, der ſchon geboren iſt oder künftig geboren wird, und an deſſen Abkömmlinge männli⸗ chen Geſchlechts nach der Hrdnung der Erſtgeburt zurückfaͤllt. Art. 6. Die auf dieſe Weiſe auf dem franzoͤſiſchen Gebiethe, in Gemäßheit der vorhergehenden Artikel beſeſſenen Güter, geben und uͤbertragen kein Recht oder Privilegium in Hinſicht auf die übrigen franzöſiſchen Unterthanen Seiner Mogeſtät und ihrer Güter. Art. 7. Die Acte, wodurch Seine Majeſtaͤt ein Familien— Haupt ermaͤchtiget, ſeine freyen Güter auf die im vorhergehen⸗ den Artikel ausgedruckte Weiſe zu ſubſtituiren, oder wodurch ſte den Austauſch der Dotationen der vom Reiche zu Lehen ertheil⸗ ten Herzocthümer oder anderer Titel, die Seine Majeſtät noch künftig errichten mag, durch Güter in Frankreich erlaubt, ſollen dem Senate mitgetheilt, und in ſeine Regiſter eingetragen werden. Art. s. Durch Regierungs⸗Verordnungen ſoll für die Voll⸗ ziehung des gegenwärtigen Senatus-Conſultum, und beſonders für alles, was den Genuß und die Erhaltung ſowohl der an die Krone rückfälligen, als auch derjenigen Guͤter betrifft, die zufol⸗ ge des 5. Artikels ſubſtituirt worden ſind, geſorgt werden. NB. Ein kaiſerliches Decret vom 1. März 1808 über die Majorate, enthält die Verfügungen, von denen in dem obigen s. Artikel die Rede iſt; da es in Betreff der Majorats⸗Güter dem gemeinen Rechte derogirt, ſo werden wir es am Ende des 4. Bandes wörtlich mittheilen. 336 UI. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. gend einer andern urſache wegen, nicht annehmen kann, eine andere Perſon ernennt, um ſie in Empfang zu nehmen. 2) Die Pupillariſche Subſtitution, wodurch ein Vater, indem er ſein unmündiges Kind zum Erben einſetzt, ihm einen dritten auf den Fall ſubſtituirt, wenn es vor dem Alter, wo es ſelbſt über ſein Vermögen disponiren könnte, ſterben ſollte. 3) Die Exemplariſche, wodurch man ſeinem raſen⸗ den, wahnſinnigen, taub-ſtummen, verſchwenderiſchen, in⸗ terdicirten, und deßwegen zu teſtiren unfähigen Erben ſubſti⸗ tuirte; endlich 4) Die Fidei⸗Commiſſariſche Subſtitution, wodurch man ſeinem Erben oder Legatar die Pflicht auferlegte, die Sachen die man ihm ſchenkte, andern zurück zu erſtatten; welches dann vorausſetzte, daß ſie ihm angefallen war, und daß er ſie angenommen hatte, und wodurch ſich dieſe Subſtitution von der gemeinen hanptſächlich unterſchied. Die Fidei⸗Commiſſariſchen Subſtitutionen, die zu Au⸗ guſts Zeiten erfunden wurden, waren anfangs ins Unendliche, und auf ewige Zeiten erlaubt. T. 88. F. 15. h de Legat. 2. Der Kaiſer Juſtinian beſchränkte ſie durch ſeine Nov. 156. auf vier Grade oder Generationen; die Ordonnanz von Orleans Art. 59. ſchraͤnkte ſie auf zwey Grade, die Erbes⸗Ein⸗ ſetzung nicht mit einbegriffen, ein, und da einige Parlamente es ſich beygehen ließen, dieſe Verfuͤgung nicht in Vollzug zu ſetzen, ſo wurde ſie durch den Art. 30 u. f. der Ordonnanz von 1747 von neuem eingeſchärft. Das Decret vom 25. October, und 14. November 1792 verboth für die Zukunft alle Subſtitutionen, hob diejenigen auf, die zur Zeit ſei⸗ ner Verkündung allenfalls noch nicht eroͤffnet waren, und verordnete, daß diejenigen, die eröffnet waͤren, bloß zu Gun⸗ ſten derer eine Wirkung haben ſollten, denen die der Subſtitution unterworfenen Guͤter, oder das Recht, Anſprüche darauf zu machen, alsdann angefallen ſeyn würden⸗ UI. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 337 0 Zu großen Ungerechtigkeiten gab dieſes Decret, zur Zeit, als es galt, Anlaß, und viele, die der Erblaſſer nur als De⸗ poſitarien auserſehen hatte, um ſeinen Nachlaß, oder einen Theil deſſelben dem wahren Gegenſtande ſeiner Zuneigung zu überliefern, wurden dadurch Eigenthümer von Guͤtern, die er nie die Abſicht gehabt hatte, ihnen zu ſchenken. Unter der im folgenden Artikel enthaltenen Ausnahme, ſchafft unſer Artikel die Fidei⸗Commiſſariſchen,*) pupillari⸗ *) Die Gründe, warum die Fidei⸗Commiſſariſchen Subſtitutionen abgeſchafft wurden, entwickelt Herr Bigot von Preameneu in ſeiner Rede ans Geſetzgebungs⸗Corps auf folgende Art:»Die „Erfahrung hat bewieſen, ſagt Er, daß in reichen Familien die⸗ „ſe Einrichtung, die keinen andern Zweck hat, als eins ihrer Mit⸗ „glieder, durch Beraubung der Uebrigen zu bereichern, ein un⸗ „vergänglicher Keim vou Zwietracht und Prozeſſen war; denn „was blieb den zahlreichen Verwandten, die das Schlachtopfer „davon waren, und die die Noth drückte, wohl fuͤr eine andere „Hülfsquelle übrig, als entweder über die Auslegung der Wil⸗ „lens⸗Verordnung oder über die Zuſammenſetzung der Vermögens⸗ „Maſſe, oder über den Theil, den ſie von den dem Fidei⸗Com⸗ „miſſe unterworfenen Gütern abziehen konnten, oder endlich „über die Unterlaſſuug oder die Unregelmäßigkeit der vorgeſchrie⸗ „benen Formen, Streitigkeiten zu erheben?“ „Jeder, der mit einer Subſtitution belaſtet war, hatte, da er „bloßer Nießbraucher war, gar kein Intereſſe, die Güter zu ver— „beſſern; im Gegentheile beſtrebte er ſich nur, die daraus zu „ziehenden Einkünfte zum Nachtheile derer, die nach ihm beru— „fen waren, zu vervielfältigen und vor der Zeit in Empfang zu „nehmen, dagegen dieſe, wenn die Reihe an ſie kommt, ihre t„Entſchädigung in neuen Verſchlimmerungen ſuchen mochten.« „Eine ſehr große Maſſe von Eigenthum blieb beſtändig dem „rechtlichen Verkehr entzogen: dieſer nachtheiligen Folge hatten „die Geſetze, die die Subſtitutionen auf zwey Grade einſchränk⸗ „ten, gar nicht abgeholfen; wenigſtens ermangelte derjenige, n„der auf Koſten ſeiner ganzen Familie alle einem ausgezeichne⸗ „ten Nahmen, und einem großen Vermögen anklebende Vorzüge „genoſſen hatte, nicht, die nehmliche Dispoſition zu erneuern, „ und ſo geſchah es dann, daß Subſtitutionen, deren jede von Malev. II. 22 338 UI. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. ſchen, und exemplariſchen Subſtitutionen von neuem ab; was noch mehr iſt, ſein Verboth trifft ſogar den mit der Zurückgabe beſchwerten Geſchenknehmer, Legatar oder Erben, in dem Sinne, daß auch ſie nicht einmahl Nutzen aus dem Gegenſtande ziehen ſollen, mit deſſen Zuruͤckgabe ſie beſchwert worden; wenigſtens läßt ſich den am Schluſſe des Artikels vorkommenden Worten: die Yerfuͤgung iſt unguͤltig, ſelbft in Zinſicht des Geſchenknehmers, ꝛc. kein anderer Sinn beylegen.*) „Rechtswegen auf eine beſtimmte Zeit eingeſchraͤnkt war; durch „ihre Erneuerung immerwährend wurden.« „Jene, die mit dem Raube ihrer Familie ſchon beladen wa⸗ „ren, mißbrauchten überdier die Subſtitutivnen, um ebenkalls „ihre Glaͤubiger zu berauben; ihr großer Aufwand ließ großen „Reichthum vermuthen: der Gläubiger, der nicht im Stande „war, die Eigenthums⸗urkunden ſeines Schuldners zu unterſu⸗ „chen, oder dieß zu thun vernachläßigte, war das Schlachtopfer „ſeines Zutrauens, und in den Familien, die durch Subſtitutiv⸗ „nen die größten Vermögens-Maſſen ungekränkt behielten, zeich⸗ „nete ſich ſehr oft jede Generation durch einen ſchändlichen „ Banqueroute aus.“ „Und— wie erhielten die Subßitutionen Güter in einer „Familie? Bloß durch Aufopferung aller ihrer Glieder, um für „einen einzigen den Glanz des Reichthumes ſicher zu ſtellen. Eine „ſolche Vertheilung ließ ſich nur mittelſt Erſtickung aller Ge⸗ „fühle jener Zuneigung machen, die die erſte Baſis einer gerechten „Theilung des Vermögens unter den Kindern ausmacht. Keinen „größern Fehler kann es wohl in einer Familie geben, als wenn „man alle ihre Mitglieder darben läßt, um nur einem allein ein „großes Daſeyn zu verſchaffen, wenn man diejenigen, die die „Natur ſich einander gleich gemacht hat, nöthigt; Hülfe und „Wohlthätigkeit von dem Beſitzer eines Veunögens zu erflehen⸗ „das gemeinſchaſtlich ſeyn ſollte; ohnehin flößt neberfluß, haupt⸗ „ſächlich dann, wenn ſeine Quelle unrein iſt, ſehr ſelten Gefühle „von Wohlthaͤtigkeit und Billigkeit ein.« B. *) Die Frage, ob die Richtigkeit der Subſtitutivn auch die Rich⸗ tigkeit der Inſiitution nach ſich ziehe, kam ſchon verſchiedene UI. Buch. Il. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 339 Art. 897.„Ausgenommen von den zwey erſten Para⸗ „graphen des vorhergehenden Artikels ſind jene Verfügun⸗ 5 7 — gen, die im 6. Capitel des gegenwaͤrtigen Titels den Eltern und Geſchwiſtern geſtattet werden.« Mahle bey den Gerichten vor, ohne daß ſie gleichwohl einför⸗ mig entſchieden wurde; beym Appellations⸗Hofe von Paris kam folgender Fall vor: Die Dame Frion de la Tour hatte zwey Söhne, wovon der Jüngſte ſtarb, und einen noch minderjahrigen Sohn, Jacob Philipp Eſtevon als Erben hinterließ. Am 16. Ventoſe J. 9 G. März 1801.) machte ſie ein eigenhändiges Teſtament, worin ſie unter andern ſagte:»Meinem Enkel Jacob Philipp Eſte⸗ „von vermache ich, nebſt ſeinem erbſchaftlichen An⸗ „theile, alles, was das Geſetz mir erlaubt, ihm zu ſchenken; „ Sollte er vor erlangter Großjährigkeit „ſterben, ſo will ich, daß alles meinem unten be⸗ „nannten Teſtaments Epeeutoren verbleiben ſoll. „Zum Exeeutor meines Teſtaments ernenne ich den Hrn. Hu⸗ „vier.“ Sie ſtarb im Prairial 11. J./(Junius 1803.) und nun trug ihr älteſter Sohn auf die Nichtigkeit des Vermächt⸗ niſſes aus dem Grunde an, weil die zu Gunſten des Hrn. Hu⸗ vier gemachte Dispoſition eine Subſtitution in ſich faßte. Das Civil⸗Gericht von Paris,»in Erwägung, daß das vorliegende „Teſtament eine doppelte Erbes⸗Einſetzung enthält, die zur Fol⸗ „ge hat, daß das Eigenthum in der Perſon des minderjährigen „Eſtevon ungewiß bleibt, und folglich eine durch den Art. 896 „verbothene Subſtitution vorhanden iſt; daß aber der „zweyte Theil dieſes Artikels, indem er die Dispoſition, welche „die Pflicht zu erhalten und zu reſtituiren enthält, für nichtig „erklaͤrt, nicht zugleich feſtſetzt, daß die erſie Inſtitution eben⸗ „falls nichtig ſey:«— verordnete, daß das Leſtament in Hin⸗ ſicht dieſer erſten Inſtitution vollſtreckt werden ſollte, erklärte aber die Subſtitution des Hrn. Huvier für nichtig. In der Appellations⸗Inſtanz behauptete der aͤlteſte Sohn der Dame Frion de la Tour, daß das Vermächtniß auch ſogar in Hinſicht des J. P. Eſtevon vernichtet werden muͤßte. Die in Frage ſtehende Dispoſition, ſagte er, iſt eine anerkannte Subſti⸗ tution, und zu gleicher Zeit pupillariſch und Fideieommiſſariſch; iſt ſie eine Subſtitution, ſo muß ſie, wenn man den Geiſt und den Buchſtaben des Geſetzes nicht verletzen will, ganz ver⸗ 540 III. Buch. II. Tit. Von Schenkuugen und Teſtamenten. Man ſehe die wichtigen Anmerkungen, ſo über dieſes Ca⸗ pitel gemacht worden ſind⸗ nichtet werden. Was den Geiſt des Geſetzes betrifft, ſo betrach⸗ tet das Geſetz die Dispoſitionen; die es verbiethet, in ihrem Ganzen; es erlaubt nicht, ihre Natur zu verändern; dieß wür⸗ de aber geſchehen, wenn man im Teſtamente der Dame Frion dasjenige von einander abſondern wuͤrde, was ſie mit einander verbunden hat, und zwey Dinge, die ſie zuſammen gewollt hat⸗ als von einander unabhänsgig anſehen wollte. Die disponible Quvte ihres Vermögens hat ſie doch ihrem Enkel nur mit der Bedingung vermacht, daß dieſes Vermächtniß, im Falle er in ſei⸗ ner Minderjährigkeit ſterben nürde, dem Hrn. Huvier anfallen ſollte; macht man die eventuelle Vollſtreckung dieſer Bedingung unmoͤglich, ſo wird der Wille der Teſtirerinn nicht mehr erfüllt⸗ und man ſetzt eine willkuͤhrliche Dispoſition an die Stelle ihrer urſprünglichen und deutlich erklärten Abſicht. Was den Buch⸗ ſtaben des Geſetzes angeht, iſt es unglaublich, daß man den Sinn des erſten§. des Art. 896 habe mißkennen können; dieſer Artikel erklärt jede Verordnung die für eine Subſtitution aner⸗ kannt wird, ſelbſt in Hinſicht des Geſchenknehmers des eingeſetzten Erben oder Legatars für nichtig. Wie ſoll man dieſes Geſetz verſtehen, wenn man ihm den Sinn nicht beylegt, den wir ihm geben? Die Richter der erſten Inſtanz haben ſich die Mühe nicht gegeben, es zu erklären; und bloß geſagt, daß der bemelte Artikel das nicht ſagte, was er ſagt ꝛc. Der Appellations⸗Hof von Par.s nahm indeſſen die im Ur⸗ theile der erſten Inſtani enthaltenen Gründe an, und beſtätigte es am 7. Thermidor 12. J.(a6. Julius 1804) Beym Appellations-Hofe von Brüſſel kam die nehmliche Fra⸗ ge in eben der Sache vor, die in der Note zum Art 299 an⸗ geſührt worden iſt. Anton Povt hatte in ſeinem Ehe⸗Eontracte das Kind, das ſeine künſtige Gattinn ſchon aus einer vorigen Ehe hatte, zu ſeinem Erben ernannt, jedoch mit der Clauſel⸗ daß, falls dieſes Kind ohne Nachkömmlinge zu hinterlaſſen ſter⸗ ben würde alsdann ſeine Nachlaſſenſchaft auf ſeine rechtmaͤfige Erben zurückfallen ſollte. Nach dem Inhalte des vorliegenden Artikels erklaͤrte der Appellativns⸗Hof von Beuſel am 26. April 1306 dieſe Subſtitution auch in Hinſicht des geſagten Kindes ſür nichrig. Ul. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 341 Art. 898.„Die Verfügung, wodurch man einen Drit⸗ „ten zu einem Geſchenke, einer Erbſchaft oder einem Ver⸗ „mächtniß fuͤr den Fall beruſt, da der Geſchenknehmer, der „eingeſetzte Erbe oder der Legatar es nicht erhalten würde, „wird für keine Subſtitution angeſehen, und iſt gültig⸗ Eben ſo entſchied der Appellations⸗Hof von Agen am zs. Jaͤnner 1806 in folgendem Falle. Am 24 Junius 1787 mach⸗ te Hr Pons⸗Nayet ſein Leſtament, und verordnete darin ſo: Falls ich keine Kinder zurücklaſſe, ſo ernenne ich meinen Bruder Johann Peter Rayet zu meinem Univerſal⸗Erben, jedoch mit dem Bedinge, daß er meine ganze Erbſchaft ohne allen Ab⸗ zug bey ſeinem Abſterben, oder auch noch früher, wenn er es für gut findet, ſeinem älteſten Sohne, oder wenn er keine Soͤh⸗ ne hat, ſeiner älteſten erbfaͤhigen Tochter zurückgeben ſoll, wo⸗ bey ich meinem geſagten beſchwerten Erben anbefehle, meine Mobilien, die ſich aufbewahren laſſen, in Natur aufzubehalten, um ſie meinem ſubſtituirten Erben zurück zu erſtatten. Nach dem unter dem neuen Geſetzbuche erfolgten Abſterben des Teſtirers, trug ſein Bruder Wilhelm Rayer auf die Zernichtung der Subſtitution, und zugleich auf jene der Inſtitution an. Das erſte ward in erſter Inſtant erkannt, das letztere aber verworfen; in der Appellations⸗Inſtanz jedoch beydes für nichtig erklaͤrt. Die Entſcheidungs⸗Gründe waren im Weſentlichen folgende: 1) habe zwar nach der alten Jurisprudenz die Nichtigkeit irgend ei⸗ ner beſondern Clauſel die Nichtigkeit des Ganzen nicht immer zur Folge gehabt, und ſo habe auch bey einer Erbes⸗Einſetzung der zweyte Grad annullirt, der erſte gleichwohl aufrecht erhalten werden koͤnnen; das neue Geſetzbuch habe indeſſen im Art. 896 hierin eine neue Theorie aufgeſtellt; denn es gehe deutlich 2) aus den Worten dieſes Artikels hervor, daß der Geſetzgeber nicht bloß das Fidei⸗Commiß, ſondern dic ganze Dispoſition, der es ange⸗ hängt worden, habe abſchaffen wollen; wenisſtens hätte er 3), weun dieſt ſeine Abſicht nicht geweſen wäre, es bey dem erſten Abſatze des Artikels, und bey den Worten: die Subſtitutio⸗ nen ſind verbothen, bewenden laſſen können, dagegen die Ausdehnung, die er dem aufgeſtellten Grundſatze im zweyten Ab⸗ ſatze des Artikels gebe, klar an Tag lege, daß er die Dispoſition in ſo fern ſie auf den eingeſetzten Erben Bezug hat, in ſeinen Bannſtrahl habe einbegreifen wollen; noch klarer gehe dieß 4) aus den Art. 897, 104 und 1050 hervor; worin überall das 4 1M. Buch. I. Lit. Von Schenkungen und Leſtamenten. Dieſer Artikel faßt die beyden Fälle der gemeinen Subſti⸗ tution, jenen nehmlich, wo der Erbe nicht Erbe ſeyn kann, und jenen, wo er nicht Erbe ſeyn will, ſtillſchweigend in ſich⸗ Wort: Verfügung vorkomme, welches doch zuverlaͤßig fowohl die Inſtitution als Subſtitutien in ſich faſſe, und ſe könne 5) der Beweggrund des Art. s96 darin liegen, daß bey Fidei⸗Com⸗ miſſariſchen Subſtitutionen der Beſchwerte nur das Mittel zur Vererbung zu ſeyn ſcheint, welches doch wahrlich kein Zeichen einer großen Zuneigung von Seiten des Subſtituenten iſt, der ſein ganzes Eigenthum auf denjenigen überträgt; den er zum Fidei⸗ Commiſſe beruft; und man folglich 6) wenn man die in der nehmlichen Clauſel des Aetes enthaltene indireete Verfügung vernichtet, man den Willen des Geſetzes an die Stelle des Wil⸗ lens des Menſchenz treten laſſe, bey der alsdann zwiſchen dem Veſchwerten und den rechtmaͤßigen Erben entſtehenden Coneurrenz aber letztere mehr Begünſtigung und den Vorzug ver⸗ dienen zu müſſen, geſchienen haben; und dieſes ſey durch die Nichtigkeits Erklärnng der Inſtitution ſowohl als Subſtitution bewirkt worden, indem die natürlichen Erben ſich nun an die Stelle ſetzen, die nach dem alten Rechte der Beſchwerte einge⸗ nommen habe. Ueberdieß ſey 7) der vorliegende Fall von jenem, den der Appellations⸗Hof von Paris entſchieden habe, darin un⸗ terſchieden, daß die vorzüsliche Zuneigung der Dame Frion auf ihren Enkel Eſtevon gerichtet war, den ſie unwiderruflich begün⸗ ſtigte, wenn er ſeine Großjaͤhrigkeit erreichte, dagegen Pons⸗Rayet in ſeiner Vorliebe denſenigen vorgezogen habe, dem er ſeine Rachlaſſenſchaft reſtituirt wiſſen wollte, und folglich greife das urtheil des Appellations⸗Hofes von Paris der Entſcheidung der gegenwärtigen Sache nicht einmahl vor. Gegen dieſes Urtheil ergriff zwar Wilhelm Rayet den Recurs zum Caſſations⸗Hofey allein ſein Geſuch wurde am 18. Jänner des l. J. verworfen. Daß übrigens eine wahre Subſtitutivn vorhanden ſeyn muͤſſe, wenn der vorliegende Artikel angewendet werden ſoll, bedarf wohl keiner Erinnerung Zweifels ohne würde dieß 3) auch dann der Fall ſeyn, wenn jemand z. Be ſeine Gat⸗ einn zur Erbinn einſetzte, mit dem Beding, die Erbſchaft demjeni⸗ gen ihrer Kinder, das ſie ſelbſt auswählen würde ju reſtituiren, 1 und falls ſie keine Auswahl treffen würde, eines ſeiner Kinder wirklich zum Erben ernennte, wie dann auch der Appellatiuns⸗ Hof von Agen eine ſolche Verordnung am 9. Plupioſs 13. J 1II. Buch. II-Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 343 So gar war es in der Praris angenommen, daß, wenn auch ſchon der Teſtirer nur einen dieſer Fälle ausgedruckt hatte, (29. Jänner 1805) in der Sache der Geſchwiſter Berail wider ihren Bruder Daniel für eine Fidei⸗Cemmiſſariſche Subſtitution erklaͤrt hat; dagegen koͤnnte aber b) eine teſtamentariſche Ver⸗ fügung, wodurch jemanden fuͤr ſich, und ſür ſeine Kinder nach ihm etwas vermacht wird, nicht als eine verbothene Sub⸗ ſtitutivn angeſehen werden; im Zweifel wird wenigſtens jede Sub⸗ ſtitution eher für eine gemsine als für eine Fidei⸗Commiſſari⸗ ſche Subſtitution gehalten, Cap. 1. de Testam. in 6 und arg. F. b7. de R. J. Das nehmliche lehrt Herr Merlin, Ouestions de doit, rom 8. p. 492. und dieß behauptete ebenfalls Herr Dani⸗ els, Subſtitut des Herru General-Procurators in der Streit⸗ ſache über das Teſtament des Hrn. Majainville, wovon in der Note zum Art. 970 Erwaͤhnung geſchehen wird, ſo wie dann auch der Caſſations⸗Hof dleſe Meinung ſtill ſchweigend angenom⸗ men hat, und eben ſo entſchied auch e) der Caſſations„Hof am 11. Frimaire 14 J(a. December 1805) in der Sache der Dame von Navailles wider den Hrn. Laregoyen, daß ein in einer alten Schenkung zu Gunſten des Geſchenknehmers und ſeiner Er⸗ ben ausbedungenes Rückfallsrecht nicht als eine Subſtitution an⸗ geſehen werden koͤnne. In Betreff der pupillariſchen Subſtitution kam beym Appellations⸗Hofe von Turin noch die Frage vor: ob ſie durch die Verfügung des neuen Geſetzbuches, welches dem Minderjähri⸗ gen erſt nach züruͤckgelegtem Alter von ſechszehn Jahren zu teſti⸗ ren erlaubt, habe wieder aufleben können, nachdem ſie ſchon durch die Pubertät des Kindes vorher erloſchen war. Am 18. November 1798 machte Georg Milano ein Teſtament, worin er ſeine damahls noch unmündige Tochter, Maria, zur Erbinn ein⸗ ſetzte, und dabey erklaͤrte, daß, falls ſie vor dem Alter ſterben ben ſollte, worin ſie zu disponiren fähig wäre, er ihr den Jo⸗ han Baptiſt Milano ſubſtituirte. Vyr der Verkündung des Geſetzbuches war ſie zwölf Jahre alt, ſtarb aber, ehe ſte das ſechs ehnte Jahr erreicht hatte. Der Subſtituirte ſuchte nun erſt zu beweiſen, daß die Dispoſition des Georg Milano eigentlich keine Suhſtitution, ſondern eine bedingte Inſtitution ſey; dann behauptete er, daß wenn ſie auch eine Subſtitution ſey, daß Geſetzbuch ſie doch nicht verbothen habe, weil es nicht pon pupillariſchen Subßitutionen ſpreche; in der Vorausſetzung 344 II. Buch. Il. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. ſo z. B⸗ ich ſetze den Peter zu meinem Erben ein, und wenn er mein Erbe nicht ſeyn kann, ſo ſoll der Johann mein Erbe ſeyn, dieſer Letere zur Erbſchaft berufen war, unerach⸗ aber auch, daß dieſe Art von Subſtitutionen unter dem Verbothe des Geſetzes begriffen ſey, ſo wäre ſie doch, ſetzte er hinzu, nicht abgeſchafft, indem der Art. 896 die Subſtitutionen bloß für die Zukunft verbiethe, keineswegs laber eine unter den alten Geſetzen gemachte und eröffnete Subſtitution abſchaffe; und da im vorliegenden Falle der Teſtirer ihn auf den Fall ſubſtitu⸗ irt habe, wenn ſeine Tochter vor dem Alter ſterben würde, wo⸗ rin ſie zu disponiren fähig wäre, das neue Geſetz aber ſie hiezu wieder unfaͤhis gemacht habe, ſo ſey auch die Subſtitution, wenn ſie ſchon fuͤr eine Zeit lang ihre Wirkung verloren haͤtte, wieder zu ihrer vorigen Kraft gelangt. In der erſten Inſtanz wurde indeſſen dieſe Behauptung verworfen, und die Subſtitution für abgeſchafft erklaͤrt, und der Appellations⸗Hof beſtätigte dieſes Urtheil am r. Februar 1806 aus folgenden Gruͤnden, weil 1) zwiſchen der pupillariſchen Subſtitution und den bedingten Er⸗ bes⸗Einſetzungen ſo weſentliche Unterſchiede vorhanden ſeyen, daß von der Beybehaltung der letztern auf die Beybehaltung der erſtern, wovon das Geſetzbuch keine Meldung thut, nicht gefol⸗ gert werden koͤnne, weil 2) eine ſolche Folgerung um ſo weni⸗ ger gegründet ſcheine, da das Geſetzbuch nicht erlaubt, für einen andern zu teſtiren, was doch bey der Pupillar⸗Sub⸗ ſtitution geſchieht; weil 3) nach dem römiſchen Rechte, wonach ſich Georg Milano gerichtet hat, dieſe Subſtitution nur bis zur Pu⸗ bertät Wirkung haben kann, woraus dann folgt, daß ſie ihre Kraft verliere, ſobald der eingeſetzte das Alter der Pubertät er⸗ reicht habe, und dieß im vorliegenden Falle um ſo mehr Statt haben muͤſſe, da die eingeſetzte Erbinn ſchon vor der Verkuͤndung des neuen Geſetzbuches das Alter erreicht habe, worin ſie nach dem roͤmiſchen Rechte zu teſtiren fähig war; weil 4) dieſe Sub⸗ ſtirutivn Kraft des neuen Geſetzes nicht wieder aufleben konnte, in⸗ dem a) dieſes die Pupillar⸗Subſtitutionen nicht kennt, und b) ohnehin ein neues Geſetz nicht ſo zuruͤckwirken kann, daß dadurch gen Geſetze bereits erloſchen waren.(Was dieſen letztern Grund betrifft, vergleiche man die Noten bey den Art. 384, 487 und 513.) Journ. d. Aud. eic. 1606. p. 97, und im Anhange p. 177 b ſ. Bt Rechte wieder aufleben ſollten, die nach der Dispoſition der vori⸗ 1. Buch. 1l. Tit. Von Schenkungen und Teßtamenten. 34 tet der Peter Erbe ſeyn kann, aber die Erbſchaft ausſchlägt. Serres, p. 270. Das nehmliche muß auch jetzt noch Statt finden. Art. 899.» Das nehmliche gilt von den Verfügungen „unter Lebenden oder auf den Todesfall, wodurch einem der „Nießbrauch, und dem andern das bloße Eigenthum gege⸗ „ben wird.« In dieſem Falle iſt gar keine Subſtitution vorhanden. Art. 900.» Bey jeder Verfuͤgung unter Lebenden, oder „durch Teſtament werden die unmöglichen Bedingungen, ſo „wie diejenigen, welche den Geſetzen und den guten Sitten „zuwider ſind, als nicht geſchrieben betrachtet.« Man hat behauptet, daß, ſo viel die Verfügungen unter Lebenden betrifft, zwiſchen dieſem Artikel und dem Art. 1172, wo es heißt: Jede Bedingung, deren Gegenſtand ummoͤg⸗ lich, oder den guten Sitten zuwider, oder durch das Geſes verbothen iſt, iſt unguͤltig, und macht den Per⸗ trag, der davon abhaͤngt, kraftlos, ein Widerſpruch vor⸗ handen ſey, weil gemaͤß des vorliegenden Artikels die Be⸗ dingung nur als nicht geſchrieben angeſehen wird, und der Dispoſition ihre Gültigkeit nicht benimmt.. Dieſe beyden Artikel widerſprechen ſich jedoch nicht, denn im Art. 1172 iſt von Vertraͤgen im allgemeinen die Rede, da⸗ gegen unſer Artikel nur von Dispoſitionen unter Lebenden, oder durch Teſtament ſpricht, und folglich als Ausnahme von jenem anzuſehen iſt, ſo daß ſie beyde ihre Anwendung erhalten können. Müßte man indeſſen über die Gerechtigkeit der beyden Ar⸗ tikel eine Pruͤfung anſtellen, dann iſt es zuverlaͤßig, daß man immer in Anſehung der Bedingungen mit Recht die Contracte von den Dispoſitionen auf den Todesfall unterſchieden hat; wurde einem Contracte eine unmögliche, oder den Geſetzen, und guten Sitten zuwiderlaufende Bedingung hinzugefuͤgt, ſo war der Vertrag ſelbſt nichtig, denn beyde Theile hatten 346 1M. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Ceſtamenten. Unrecht, der eine darin, daß er ſich eine ſolche Bedingung— ſtipulirt, der andere aber, daß er ſie verſprochen hatte; in Verordnungen auf den Todesfall hingegen wurde eine ſolche Bedingung bloß verworfen, und deſſen ungeachtet hatte die Begünſtigung ihre Kraft, weil der Geſchenknehmer keinen Antheil an dem Unrecht des Geſchenkgebers hatte. Nach dieſem Plan müßte man alſo meines Erachtens unſern Artikel verbeſſern⸗ 3 wehtes GCpy Von der Fähigkeit durch Schenkung unter Lebenden oder durch Teſtament zu verfuͤgen oder beguͤnſtiget zu werden. Art. 901.»Um unter Lebenden zu ſchenken, oder ein Te⸗ „ſtament zu errichten, muß man bey geſundem Verſtande ſeyn.« Dieſem Artikel hatte man einen F. hinzugeſetzt, welcher ſo lautete: dieſe Acte koͤnnen wegen Wahnſinn nur in dem Falle, den der Art. 5o4 enthaͤlt, und auf die darin vorgeſchriebene Weiſe angegriffen werden. S. dieſen Art. Die Verfuͤgung dieſes F., ſagte man, iſt zu unum⸗ ſchraͤnkt; der Wahnſinn iſt eine den gewöhnlichen Regeln unterworfene Thatſache; möglich iſt es, daß die Verwandten auf die Wiedergeneſung des Wahnſinnigen oder Raſenden ge⸗ rechnet, und deßwegen die Klage auf Interdiction verſchoben haben; eben ſo kann es auch ſeyn, daß der Geſchenkgeber ſeine Vernunft bis zu einer nahe an ſeinen Tod gränzende Epoche beybehalten hat; man muß alſo den Richtern eine größere Macht einrsumen, und dann wenigſtens den Beweis durch Zeugen annehmen, wenn ein Anfang von ſchrift⸗ lichem Beweiſe vorhanden ſeyn ſollte. Auf dieſe Bemerkungen wurde der F., wobon die Rede war, ſo lange ausgeſetzt, bis der Art. 50g von neuem wuͤrde ge⸗ prüft worden ſeyn; nachher ward indeſſen dieſer F— weggeſtri⸗ chen, ohne daß eine neue Discuſſion uͤber ihn und üder den Art. 5o4 Statt gehabt hat. ——.—— lun nat zu Gi ſei we Mi Ar vot we Ar m. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 347 Läßt ſich hieraus ſchließen, daß dieſer Art. 504 auf Schen⸗ kungen und Teſtamente nicht anwendbar iſt, und daß man nach dem Tode eines Geſchenkgebers oder Teſtirers dann zur Behauptung zugelaſſen werden kann, daß es ihm an Geiſtes⸗Kraft gemangelt habe, wenn vor ſeinem Tode auf ſeine Interdiction nicht angetragen worden iſt, und der Be⸗ weis des Wahnſinns nicht aus dem Acte ſelbſt hervorgeht? Meines Erachtens iſt dieſer Schluß durchaus unrichtig; der Art. Sog bleibt ja, wie er iſt; keine Aenderung iſt an ihm vorgenommen worden; ſeine Verfügung iſt allgemein, und er iſt ſogar hauptſächlich der Teſtamente und Schenkungen wegen gemacht worden. S. die Anmerkungen zu gedachtem Artikel. Art. 9o2.„Durch eine Schenkung unter Lebenden, oder „durch Teſtament kann ieder verordnen oder begünſtigt wer⸗ „den, den das Geſetz nicht für unfähig erklärt.“*) Art. 9oz.„Ein Minderjaͤhriger, der noch nicht ſechs⸗ „zehn Jahre alt iſt, kann auf keine Weiſe verordnen, mit „Ausnahme deſſen, was im 9. Capitel des gegenwaͤrtigen „Titels beſtimmt iſt.“ Art. 9og.„Hat der Minderjährige das Alter von ſechs⸗ „zehn Jahren erreicht, ſo kann er nicht anderſt als durch „Teſtament, und zwar nur bis zum Betrag der Haͤlfte des *) Da weder der vorliegende, noch die folgenden Artikel dieſes Ca⸗ pitels die Beyſchlaͤferinnen für unfähig erklaͤren, durch Schen⸗ kungen unter Lebenden, oder durch Teſtameut begünſtigt zu wer⸗ den, ſo iſt es auch keinem Zweifel unterworfen, daß die Unfähig⸗ keit, womit die alten Geſetze und insbeſondere die Ordonnanz Ludwigs XllI von 1629 Art. 132, ſie in dieſer Hinſicht belegt hatten, nunmehr unanwendbar ſey. So erkanuten auch die Appellations⸗Höfe von Paris, Amiens, Nismes ꝛc. ꝛc., wie in der Jurispr. du Cod. Civ. Vol. 2. p. 50 u. f. 80 u. f. Vol⸗ 3 p. 20 3, Vol. 5 p. 225 u. f. und in der Jurispr. de la Cour de Cassat. XIII. im Anhange p. 38 u. f. zu ſehen iſt. B. 343 1II. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. „Vermögens verordnen, woruͤber das Geſetz dem Volljährigen „zu verfuͤgen erlaubt.“ Die Geſetzgebungs⸗Section legte dieſe zwey letzten Artikel ſo vor: Ein nicht emancipitter Winderſaͤhriger iſt gar nicht befugt zu disponiren; ein emancipirter Winder⸗ jähriger kann bloß mittelſt eines Teſtamentes verordnen⸗ Hierüber bemerkte man, daß, wenn die Befugniß zu disponiren eines Minderjaͤhrigen von ſeiner Emancipation abhienge, dieß für die Verwandten ein Beweggrund ſeyn wuͤrde, ihn nicht zu emancipiren, und es folglich beſſer wäre, ſeine Fähigkeit nach ſeinem Alter zu beſtimmen. Auf dieſe Bemerkung wurden dieſe zwey Artikel zur Section zu⸗ rickverwieſen, und nachher ſo angenommen, wie ſie wirklich äbgefaßt ſind⸗ Nach dem römiſchen Rechte konnten die Minderjährigen teſtiren, wenn ſie bloß ihr mündiges Alter erreicht hatten, d. h. wenn Mannsperſonen vierzehn und die Frauenzimmer zwölf Jahre alt waren. F. I. inst quib. non est permiss. Um aber auf eine unwiderrufliche Weiſe, und ohne Hoffnung in den vorigen Stand wieder eingeſetzt zu werden, unter Lebenden zu ſchenken, mußte man großjaͤhrig ſeyn, quia donare est perdere. T. 7 h de donat. Die Gewohnheits⸗Rechte waren über die Frage, wie alt man ſeyn muͤſſe, um ein Teſtament machen zu können, ſehr verſchieden; nach dem Art. 293 und 294 des Gewohnheits⸗ Rechtes von Paris mußte man, um uͤber ſeine Mobilien und ſeine erworbene Güter disponiren zu können, zwanzig, und um uͤber ein Fünftel der eigenen Gllter zu disponiren fünf und zwanzig Jahre alt ſeyn, ausgenommen, wenn man weder Mobilien, noch erworbene Immobilien hatte, dann in die⸗ ſem Falle konnte man auch uͤber ein Fuͤnftel der eigenen Guͤter dispon ren, wenn man zwanzig Jahre alt war. Unter dieſen verſchiedenen Gebräuchen hat das Geſetzbuch einen gerechten Mittelweg eingeſchlagen; um unter Lebenden zu un ab ni 9r ²) ⸗ 911 1M. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 345 zu ſchenken, muß man großjährig, d. h. ein und zwanzig, und um zu teſtiren⸗ ſechszehn Jahre alt ſeyn; ſelbſt dann aber kann man nur über die Hälfte des Vermögens dispo⸗ niren, woruͤber man hätte disponiren können, wenn man großjaͤhrig geweſen wäre⸗ Art. go5.„Eine verheirathete Frau kann ohne Beyſtand „oder beſondere Einwilligung ihres Mannes, oder ohne hiezu „von dem Gerichte autoriſirt zu ſeyn, unter den Lebenden „nicht ſchenken, in Gemäßheit desjenigen, was im 217. und „219. Artikel unter dem Titel von der Ehe beſtimmt iſt. „Um durch ein Teſtament zu verfügen, bedarf ſie weder „der Einwilligung ihres Mannes, noch der Autoriſation des „Gerichtes.“ Man ſehe die Artikel, worauf der vorliegende hinweiſt.*) *) Iſt der letzte Theil dieſes Artikels auch auf Frauen anwendbar, die ſich vorhin unter der Herrſchaft eines Statutes geheirathet haben, welches ihnen ohne Autoriſation oder Bewilligung ihres Mannes zu teſtiren unterſagte? Die Herausgeber der Jurisp. de la Cour de Cassation 1807. p 115 u. f. ſcheinen dieſe Frage mit Nein zu beantworten; ein(heut zu Tage) allgemein anerkannter Grundſatz iſt es, ſagen ſie, daß die Fähigkeit der Frau, und alle aus der Heirath fuͤr ſie entſpringende Vortheile, wenu die Parteyen keinen Heiraths⸗Contraet errichtet' oder nichts hier⸗ über unter ſich feſtgeſetzt haben, ſich immer nach dem Statute richten müſſen, worunter die Heirath geſchloſſen worden iſt; denn bloß deßwegen errichten die Familien keine Ehepae⸗ ten, weil ſie dem zur Zeit der Heirath beſehenden und vollig bekannten Geſetze die Sorge überlaſſen, für ſie zu ſtipuli⸗ ren, und, dieſe ſtillſchweigenden Verträge in Schutz zu nehmen. In dieſer Hinſicht iſt etwas mehr als ein Statutar⸗Recht nehmlich auch ein conventionnelles Recht vorhanden, ſo daß ein nachheriges entgegengeſetztes Statut nichts daran ab⸗ aͤndern kann. Sogar, ſetzen ſie hinzu, kann eine nachherige Veränderung des Domieils keine Veraͤnderung in der Fähigkeit der Frau, und in den aus der Ehe für ſie entſpringenden Vor⸗ theile bewirken; denn, wenn es auch ſchon im allgemeinen wahr iſt, daß die Fähigkeit der Perſonen vom Geſetze des Wohnortes ſeine Beſtimmung erhält, ſo iſt 350 UI. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Art. 9o6.„Un faͤhig zu ſeyn, etwas durch einen Act „unter den Lebenden zu erhalten, iſt es genug, wenn man „im Augenblicke der Schenkung empfangen iſt. — doch dieſe Regel auf den Fall nicht anwendbar, wo die Fähig⸗ keit durch das Geſetz des Ortes, wo die Heirath zu Stande kam, feſtgeſetzt worden iſi, indem in dieſem Falle weniger von einem Statutar⸗Rechte, als von einem aus einem ſtill⸗ ſch weigenden Vertrage entſpringenden Rechte die Frage iſt, und der Maun doch wohl eben ſo berechtigt iſt, immerwaͤh⸗ vend der Vortheile zu genießen, die ihm das Geſetz, worunter er ſich geheirathet, verliehen hat. Zwar entſchied auch der Caſſativns⸗Hof am 19. Jenner 1807 in der Sache der Erben Belot wider Perronnel, oder deſſen Ceſſionar Broſſard, daß a) die Befugniß zu teſtiren in Hinſicht der Frau, ſo lange die Ehe dauert, ſich nach dem Sta⸗ tute richte, dem ſie ſich bey der Heirath unterworfen hat, und daß ſie b), wenn ihr dieſes Statut ohne Autoriſation ihres Mannes zu teſtiren unterſagte, auch ohne dieſe Autoriſation nicht teſtiren könne, wenn ſie ſchon nach erfolgter Trennung von Tiſch und Vette ein neues Demieil erworben hätte, wo das Statut⸗ den Frauen ohne Autoriſation ihres Mannes zu teſtiren erlaubt, indem eine ſolche Trennung, und Erwerbung eines neuen Do⸗ micils ſie der Herrſchaft des perſönlichen Statutes, das ihre unfähigkeit ohne Autoriſation zu disponiren, unwiderruflich wäh⸗ rend der Dauer der Ehe feſtgeſetzt hatte, nicht habe entziehen können. Sollte indeſſen, wenn die obige Frage nach dem Geſetzbuche Napoleons entſchieden werden müßte, nicht der dritte Entſchei⸗ dungs⸗Grund, den der Caſſations⸗Hof in dem Falle, wovon in der Note zum Art. 513 Erwähnung geſchieht, angenommen hat, auch auf die vorliegende Frage auwendbar ſeyn? Sollte nicht ein Geſetz, das Mißbraͤuche abſchafft, vom Tage ſeiner Verkündung an, ſeine Anwendung erhalten muͤſſen, der Herr Verfaſſer nennt ja in der Anmerkung zum Art. 226. die Autorifa⸗ tion, der die Frau bedurfte, um teſtiren zu koͤunen, einen Miß⸗ brauch der Gewalt des Mannes? Und— iſt es wohl zu vermu⸗ then, daß das Geſetzbuch Napoleons die Unfähigkeit, worin in gewiſſen Provinzen die Frau war, ohne Autoriſation ihres Man⸗ nes zu teſtiren, noch in Hinſicht deren, die ſich unter einem ſi ſolchen Statute geheirathet haben, habe fortwähren laſſen wollen, ——— — UI. Buch. „Um faͤhig zu ſeyn, durch ein Teſtament beguͤnſtiget zu „werden, iſt es genug, wenn man in dem Zeitpuncte empfan⸗ „gen iſt, da der Teſtirer ſtirbt⸗ „Die Schenkung oder das Teſtament haben jedoch nur in „ſo fern ihre Wirkung, als das Kind lebenöfähig geboren „worden iſt.“ Der erſte Theil dieſes Artikels gründet ſich auf die Rechts⸗ regel: qui in utero est, pro jam nato habetur, quoties de commodis ipsius partus agitur. Der zweyte ſtimmt mit dem Art. 49 der Ordonnanz von Bey Teſtamenten ſieht man nur auf denn bis dahin wird das Teſtamenten überem. die Zeit, wo der Teſtirer ſtirbt, Teſtament ſo angeſehen als wenn es nicht vorhanden wäre. Wenn aber das empfangene Kind nicht lebensfähig zur Welt kaͤme, ſo würde es ſelbſt ſo angeſehen, als wenn es nie exiſtirt hätte. Art. 907. „Ein Minderjähriger, der volljährig geworden, kann weder „durch eine Schenkung unter Lebenden, noch durch ein Te⸗ „ſtament zum Vortheile desjenigen verordnen, der ſein Vor⸗ „mund war, wenn nicht zuvor die Schlußrechnung uͤber die „Ein Minderjähriger, obgleich er zu dem Al⸗ „ter von ſechszehn Jahren gelangt iſt, kann, ſelbſt nicht durch „ein Teſtament, zum Vortheile ſeines Vormundes verordnen. „Vormundſchaft abgelegt und abgeſchloſſen worden iſt. „Ausgenommen ſind in den beyden obigen Faͤllen die As⸗ „cendenten der Minderjährigen, welche ihre Vormuͤnder ſind, „oder geweſen ſind.“ da doch Teſtamente ihrer Natur nach nur das Werk eines ganz unabhängigen Willens ſeyn koͤnnen, und man folglich die Frauen 1 Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 351 entweder von der Befugniß zu teſtiren geradezu ausſchließen, oder ihre Teſtamente von aller fremden Einwirkung befreyen mußtee Esprit du Code Nap. Tom. 2. p. 346. Auch die Verfaſſer der Pandectes frangaises behaupten, daß ſolche Frauen jetzt ohne Au⸗ toriſation guͤltig teſtiren können. Tom. 3 p. 442 1. f. „ 352 III. Buch. ll. Lit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Die Ordonnanz Franz I. von 1539, Art. 131. und die Erläuterung Henrichs II. von 1549 ſind die Quellen, woraus dieſer Artikel geſchöpft worden iſt. In der Praxis machte man hievon eine Ausnahme zu Gunſten der Vormünder, welche Ascendenten des Minderjährigen waren, oder zur Zahl derjenigen gehörten, die zu ſeiner Erbfolge berechtigt waren⸗ Lapeyrère führt hierüber Lett. T. n. 170 Urtheile von Par⸗ lamenten an. Da indeſſen unſer Artikel bloß die Ascenden⸗ ten ausnimmt, ſo muß das Verboth in Hinſicht jedes andern Verwandten, ſo nahe er auch ſeyn mag, Statt haben. Art. 9o8.„Natürliche Kinder können weder durch Schen⸗ „kung unter Lebenden, noch durch ein Teſtament etwas mehr „empfangen, als ihnen unter dem Titel von der Succeſſion „zugeſtanden iſt.“ S. das Cap. 4 des vorhergehenden Titels. Dieſer Artikel ſteht nicht an ſeiner rechten Stelle; der fol⸗ gende haͤtte ihm vorhergehen müſſen. Art. 9o9.„Die Doctoren der Arzney⸗ oder Wundarz⸗ „neykunde, Geſundheits⸗Beamten und Apotheker, die eine Per⸗ „ſon während der Krankheit, woran ſie geſtorben iſt, behan⸗ „delt haben, können keinen Vortheil aus Verordnungen un⸗ „ter Lebenden oder auf den Todesfall ziehen, die ſie zu ihren „Gunſten im Laufe dieſer Krankheit gemacht hat⸗ „Ausgenommen ſind, „1) Verfügungen, welche unter einem Particular⸗-Titel und „Vergeltungsweiſe geſchehen ſind, mit Hinſicht auf das Ver⸗ „moͤgen des Disponenten, und auf die geleiſteten Dienſte; „2) Univerſal-Verfügungen im Falle der Verwandtſchaft „bis zum vierten Grade einſchließlich, vorausgeſetzt, daß der „Verſtorbene keine Erben in gerader Linie hat, es ſey dann, „daß derjenige, zu deſſen Vortheil die Verfuͤgung geſchehen „iſt, ſelbſt unter die Zahl dieſer Erben gehöre. „Dieſelben Regeln ſind bey dem Religionsdiener zu beob⸗ „achten.“ M. Buch. IMI. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 353 Der erſte Theil dieſes Artikels ſtimmt mit der Praxis überein, die das Verboth der Ordonnanz von 1530 auf die Aerzte, Wundärzte und Apotheker, die den Verſtorbenen in ſeiner letzten Krankheit behandelt hatten, ausgedehnt hatte⸗ S. Lapeyrére, lett. R. n. 35. Ricard, des donations, n. 447 u. f. Die erſte Ausnahme von dieſer Regel ſtimmt ebenfalls mit dem Gebrauche und der Vernunft überein. Die zweyte Ausnahme iſt neu; die Univerſal⸗Schenkun⸗ gen zu Gunſten der Aerzte ꝛc. erklaͤrte man nur in ſo fern fuͤr gültig, als ſie zur Zahl deren gehoͤrten, die zur Erbfolge berechtigt waren; wogegen unſer Artikel dieſe Schenkungen ſo gar dann beſtätigt, wenn die Aerzte ꝛc. zu jener Zahl nicht ge⸗ hören, vorausgeſetzt daß ſie wenigſtens im vierten Grade ver⸗ wandt ſind, den Fall jedoch allemahl ausgenommen, wo der Verſtorbene Ascendenten oder Descendenten hinterläßt, und die Aerzte ꝛc. nicht zu dieſer Claſſe gehören.*) ) Daß auch Verordnungen unter einem Univerſal⸗Titel unter eben dieſer zweyten Ausnahme begriffen ſeyen, erkannte die Section des requétes des Caſſativns⸗Hofes am 21. Julius 1so6 in der Sache Hazard wider Zöe Gruet. Johan Bap⸗ tiſt Hazard vermachte nehmlich alle ſeine Ländereyen der minderjährigen Zoͤe Gruet, die die Enkelinn ſeines Schwa⸗ gers war, der als Apotheker ihm in ſeiner letzten Krankheit die Arzneyen zubereitet hatte, und verordnete, daß der Reſt ſeines Vermögens unter ſeine Erben getheilt werden ſollte. Nach dem Tode des Teſtirers behauptete deſſen Bruder unter andern, daß die Legatarinn als Enkelinn des Apothekers nach dem Art. 911, mit dem Vermächtniße nicht habe begünſtigt werden können, und die zweyte Ausnahme des vorliegenden Artikels bloß auf Univer⸗ ſal⸗Verordnungen, nicht aber auf Verordnungen unter einem Univerſal⸗Titel, dergleichen die in Frage ſtehende ſey, angewendet werden könne; beydes wurde indeſſen verworſen. Journ, d. Aud. ete. p. B. Malev. II. 23 394 II. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. Die letzte Verfügung des Artikels ſtimmt gleichfalls mit der alten Jurisprudenz überein⸗ S. die bereits angeführten Schriftſteller. ²) Sie gieng aber weiter, und dehnte das Verboth auch auf die Meiſter in Hinſicht ihrer Lehrlinge, auf Sachwalter und Sollici⸗ tanten der Prozeſſe in Hinſicht desjenigen, der ſich ihrer bedient, auf Lehrer und Erzieher in Hinſicht ihrer Zöglinge, und auf den Capitain in Anſehung des Soldaten aus. S. Lapeyrère und die vou ihm lett. T. n. 169 u. f. angeſührten Schriftſteller. Da indeſſen unſer Artikel hievon keine Erwähnung thut, und hier von einem Verbothe die Rede iſt, ſo muß man ſich auf die Fälle, die er ausdruckt, beſchränken; doch muß man einge⸗ ſtehen, daß in den ausgebliebenen Fällen ſich leicht eine durch Kunſtgriffe erſchlichene Begünſtigung vermuthen läßt⸗ Uebrigens war bey den Gerichten angenommen, daß das Verboth in momentaned administratione nicht eintrete, wel⸗ ches auf die Neben⸗Vermuͤnder angewendet werden kann⸗ S⸗ den Verfaſſer der Randgloſſen zum Lapeyrère, lett. T. n. 172. Art. 910.„Verfuͤgungen unter Lebenden oder durch Te⸗ „ſtament zum Vortheile der Spitäler, der Armen einer Ge⸗ „meinde oder einer gemeinnützlichen Anſtalt erhalten ihre Wir⸗ „kung nur in ſo fern, als ſie durch ein kaiſerliches Decret „gebilliget worden ſind.“**²) *) Religions⸗Diener ſind aber nur dann unfähig, durch Verfügun, gen unter den Lebenden, oder auf den Todesfall beguͤnſtigt zu werden, wenn ſie die Verrichtungen ihrer Religion bey dem Leſtirer während der Krankheit, woran er geſtorben iſt, ansgeuͤbt haben; damit dieſer Artikel angewendet werden koͤnne, iſt es alſo nicht genug, daß ſie beſtändig waͤhrend der Krankheit, worin er zu ihren Gunſten teſtirt hat, und woran er geſtorben iſt, bey ihm geweſen ſind, ſondern ſie müſſen dergleichen Verrichtungen bey ihm ausgeübt haben. So entſchied die Seetion des reduétes des Caſſations⸗Hofes am 18. Mai 1807 in der Sache der Erben Montlovier wider Hrn. Saint⸗Geneys Pfarrer von Manas. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1807. P. 287 U. f B **) Siehe die Seite 391 dieſes Bandes angeführten Regierungs⸗ Beſchlüſſe. II. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 355 S. das Edikt über die todte Zand von 1740, deſſen Grundlage die nehmliche iſt. Art. 911.„Jede Verordnung zum Vortheile eines Um „fähigen iſt ungültig, man mag ſie in die Form eines läſtigen „Contractes einkleiden, oder unter dem Nahmen unterſtellter „Perſonen verbergen. „Für unterſtellte Perſonen werden die Eltern, die Kinder „und Abkoͤmmlinge und der Ehegatte des Unfähigen angeſehen.“ Der zweyte Theil dieſes Artikels ſtellt eine Rechts⸗Ver⸗ muthung auf; die Perſonen, welche er bezeichnet, werden für Unterſtellt angeſehen, ohne daß es nöthig iſt, dieſes zu be⸗ weiſen; aber er ſchließt den Beweis der Unterſtellung anderer Perſonen nicht aus; wenn daher z. B. der Arzt ꝛc. der Prä⸗ ſumtiv⸗Erbe desjenigen wäre, dem der Verſtorbene geſchenkt hat, ſo beduͤrfte es nur irgend einer wichtigen Anzeige von Betrug, um die Schenkung für nichtig erklären zu laſſen. ²*) Art. 912.» Zum Vortheile eines Fremden kann man „nur in dem Falle verfügen, wenn dieſer Fremde zum Vor⸗ „theile eines Franzoſen verordnen konnte.“ S. die Anmerkung zum Art. 1I. 9 * Dem vorliegenden Artikel zufolge erklärte das Civil⸗Gericht von Aurillac einen Contract für nichtig, wodurch Hr. Sruel wäh⸗ rend ſeiner Krankheit, worin er ſtarb, ſeinem Ariten, dem Hrn. Lacarriere ein Haus für einen Preis verkauft hatte, wovon ein anſehnlicher Theil in einer zum Vortheile des Verkäufers errich⸗ teten Leibrente beſtand, und wobey ſich noch Letzterer den Nieß⸗ brauch vorbehalten hatte. In der Appellations⸗Inſtanz both ſich Lacarriere noch zum Beweiſe an, daß ihm das Haus nicht zu wohlfeil verkauft worden, und uͤberhaupt keine Simulation da⸗ bey untergelaufen ſey; ohne hierauf Rückſicht zu nehmen, beſtätigte der Appellations. Hof von Riom dieſes Urtheil, und die Section des requstes verwarf am 5. Mai 1507 den dawider ge⸗ nommenen Recurs zum Caſſations⸗Hofe. Jurispr. de la Cour de Cassation. 1507. p. as4 u. f. B. 356 MI. Buch. U. Lit. Von Schenkungen und Teſtamenten. In dieſem Capitel vermißt man die Regeln in Anſehung der Frage: um welche Zeit man in Hinſicht der Schenkungen und Teſtamente fähig ſeyn müſſe, zu ſchenken, oder dadurch be⸗ günſtigt zu werden, obgleich man erwarten durfte, ſie hier zu finden; ich will dieſe Luͤcke auszufüllen ſuchen. Es gibt zwey Arten von Faͤhigkeit, nehmlich zu geben und zu empfangen; derjenige, der zu empfangen, oder be⸗ günſtigt zu werden fähig iſt, iſt nicht immer fähig, zu geben oder zu ſchenken, wie z B⸗ ein Kind, ein Interdi⸗ cirter, ꝛc. 2c, In Anſehung der Fähigkcit muß man die Schenkungen unter Lebenden von den Dispoſitionen auf den Todesfall un⸗ terſcheiden. Soll eine Dispoſition auf den Todesfall guͤltig ſeyn, ſo muß der Disponent dazu fähig ſeyn, ſo wohl zur Zeit, wo er ſie errichtet, als zur Zeit ſeines Todes. T. 10 h. qui testam. fac. poss. L. 29 F de R. V. Rührte inzwiſchen eine nach dem Acte hinzugekommene Unfähigkeit von irgend einem natuͤrlichen Fehler her, 3. B⸗ wenn der Teſtirer wahnſinnig würde, ſo waͤre das Teſtament⸗ welches er zu einer Zeit gemacht hatte, wo er bey geſundem Ver⸗ ſtande war, gültig. Ware aber der bürgerliche Tod, den der Teſtirer nach errichtetem Teſtamente allenfalls verwirkt haͤtte, der Grund ſeiner Unfähigkeit, dann wäre ſein vorher gemachtes Teſta⸗ ment nichtig; doch wuͤrde es wieder ſeine Kraft erhalten, wenn er zur Zeit ſeines Todes in ſeine vorige Rechte wieder einge⸗ ſetzt wäre, denn die Zeit zwiſchen der Errichtung des Actes, und dem Tode wird hiebey nicht in Betracht gezogen⸗ S. F. 3 inst. quib. non est permiss. fac. testum. 3 8 20, h qui test. fac. poss. und den Art. 28 unſeres Geſetz⸗ buches· Was die Fähigkeit, durch Teſtament beguͤnſtigt zu werden. betrifft, iſt es nach dem Art⸗ 49 der Ordonnanz von 1735 genug, wenn ſie zut Zeir des Abſterbens des Teſtirers vorhan⸗ UI. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 357 den iſt, unerachtet der F. g. inst. de hæred. qualit. et diß. das Gegentheil lehrt. In Hinſicht der Schenkungen unter Lebenden iſt die Fä⸗ higkeit zum ſchenken ſo wohl, als zum empfangen, nur zur Epoche erforderlich, wo die Schenkung geſchieht, weil von dieſer Zeit an der Act vollkommen und unwiderruflich iſt. Mit einer Schenkung verhaͤlt es ſich nehmlich, wie mit je⸗ dem andern Contracte, woran durch nachherige Ereigniße nichts mehr geändert werden kann. Ueber dieſe verſchiedenen Fragen ſehe man Serres, ad tit. inst. quib. non est permiss. Furgole, über die Ordonnanz von 1731. 1c. Eine auf die Fähigkeit ſich beziehende Frage nebſt noch zwey andern, die ebenſo intereſſant ſind, kam bey der Civil— Section des Caſſations⸗Hofes in der Sache des Herrn Spieß wider die Heyrn Davrilly vor⸗ Im Jahre 1788, flüchtet ſich Herr Spieß, ein Prämon⸗ ſtratenſer Ordens-Geiſtlicher, und Pfarrer in Montvire, nach der Schweitz; die Dlle. Davrilly folgt ihm dorthin nach; vor einem katholiſchen Pfarrer verheirathen ſie ſich, und machen vor einem daſigen Notar einen Heiraths⸗Contract, wodurch ſie gegenſeitig ihr gegenwaͤrtiges und zukuͤnftiges Vermögen dem Letztlebenden unter ihnen ſchenken; Spieß hatte ſeinen Nahmen veraͤndert, und vor dem Pfarrer eidlich betheurt, daß er frey und ledigen Standes ſey. Waͤhrend der Revolution kehren ſie nach Frankreich zu⸗ mck, und ſtellen ſich am 24. Brumaire 2. J. vor den Civil— Beamten von Ampuis, im Rhone⸗Departement. Dieſem er⸗ klaͤren ſie in Gegenwart von Zeugen, daß ſie ihre in der Schweitz ehemahls geſchloſſene Ehe, in ſo weit es nöthig, ſo wie auch ihren dabey errichteten Ehe⸗Contract beſtätigen und erneuern, ohne aber ſonſt dabey zu erwaͤhnen, worin dieſer Heiraths⸗Contract beſtehe, an welchem Tage, und vor welchem Notar er geſchloſſen worden ſey. Der öffentliche Beamte laßt ihre Erklärung niederſchreiben, gibt ſie, in ſo ——— 358 II. Vuch. Il. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. weit es nöthig, von neuem zuſammen, und unterzeichnet mit den Parteyen, und den Zeugen. Einige Jahre hernach ſtirbt die Dlle. Davrilly; Spieß belangt nun ihre Bruͤder, um ihm die Ausſteuer ihrer Schwe⸗ ſter zu zahlen; dieſe wenden ein, die Ehe ſey nichtig, und ſie wird auch durch ein Urtheil des Appellations-Gerichtes von Caen fuͤr nichtig erklaͤrt; Spieß nahm ſeinen Recurs zum Caſſations-Hofe, und dieſer caſſirte durch ein erſteres Urtheil vom 12. Praireal 11. J. geſagtes Urtheil, aus dem Grunde, weil der Act vom 24. Brumaire 2. J. eine neue Heirath ſey, die hinlaͤnglich und gültig wäre, und verwieß die Parteyen vor das Appellations-Gericht von Rouen, um dort über die Hauptſache erkennen zu laſſen. Dieſes Gericht erkannte am 24. Prairial 12. J., daß die Herren Davrilly mit ihrer Einrede nicht zu hören ſeyen, und entſchied über⸗ dieß, daß zwar die Ehe von 1788 wegen der zufaͤlligen Un⸗ faͤhigkeit des Hrn. Spieß nichtig ſey; daß man aber, da ein Heiraths⸗Contract nur in ſo ferne eine Wirkung hervorbringe, als die Heirath wirklich zu Stande kommt, einzig bey dieſer letztern Epoche ſtehen bleiben, und unterſuchen mlſſe, ob Spieß zu contrahiren fähig geweſen ſey; unbedenklich ſey er dieß aber im J. 2 geweſen; und daß übrigens die vor dem Civil⸗Beamten von Ampuis geſchehene Beſtätigung des erſten Heiraths⸗Contractes der Form nach hinreichend geweſen ſey, und demſelben ſeine völlige Wirkung ſichern müſſe. Gegen dieſes Urtheil nahmen die Herrn Davrilly ihren Recurs zum Caſſations-Hofe, und dieſer hatte drey Fragen zu unterſuchen: 1) Können die Klaͤger mit der Einrede gehört werden, daß der Heiraths⸗Contract nichtig ſey? 2) War dieſer Contract vom Grunde aus nichtig? 3) Konnte er durch die vor dem Civil⸗Beamten von Ampuis gethane Erklaͤrung beſtaͤtigt und guͤltig gemacht werden? im. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 335 Die Entſcheidung der erſten Frage machte bloß deßwegen einige Schwierigkeit, weil verſchiedene Urtheile des Parlamen⸗ tes ven Paris, wovon einige ſogar gemäß dem Antrage des Herrn d'Agueſſeau erlaſſen worden ſind, erkannt hatten, daß Seiten-Verwandte nicht zu hören ſeyen, wenn ſie eime Ehe als nichtig anfechten wollten. Zuerſt hatte ſich indeſſen dieſe Praxis, ſeit dem Edicte aus dem Monate Maͤrz 1697, wie Rousseaud, V. mariage, part. 2. anmerkt, geändert, ſo wie dann auch der Art. 187 unſeres Geſetzbuches, welches ſich in den alten Materien immer nach den allgemeinſten und vernünftigſten Gebraͤuchen gerichtet hat, dieſes Recht den Seiten⸗Verwandten, wenn ſie ein wirklich angefallenes Intereſſe dabey haben, aufrecht erhalten hat. Ferner konnte man allerdings, ſo wie man es noch könnte, den Seiten? Verwandten in gewiſſen Umſtänden, die Befugniß verſagen“ eine Ehe anzugreifen; daß dieſes aber auf einen Zeiraths⸗ Contract auszudehnen ſey, davon möchte ſich ſchwerlich ein Beyſpiel anführen laſſen; waͤre es in der That nicht höchſt ungerecht, die natürlichen Erben zu verhindern, die Gültig⸗ keit eines Actes anzufechten, Kraft deſſen man ſie einer Erb⸗ ſchaft berauben will, die das Geſetz ihnen zuerkennt? Etwas anders iſt doch die Ehe, und etwas anders der Ehe-Con⸗ tract; die eine kann ohne den andern beſtehen, und eine Menge Menſchen heirathen, ohne einen Heiraths⸗Contract zu errichten⸗ Der zweyte Satz ward mehr beſtritten; die Satzungen perſchiedener Kirchen⸗Verſammlungen, die von der weltlichen Macht in Frankreich angenommen waren, verbothen die Prieſter⸗Ehe, und nach den Verordnungen des Königreiches waren die Ordens⸗Geiſtlichen aller bürgerlichen Rechte unfä⸗ hig; ſie konnten weder teſtiren,(Art. 21 der Ordonnanz von 1735) noch jemanden erben,(Art. 337 des Gewohnheits⸗ Rechtes von Paris) ſo gar nicht einmahl bey einem bürger— lichen Acte Zeugen ſeyn,(Art. 41 der Ordonnanz von 17350 mit einem Worte, ſie wurden als bürgerlich todt angeſehen, (Art, 28 der Ordonnanz von Blois) und dieß galt, ohne ei⸗ 360 III. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. nige Ausnahme, in ganz Frankreich. Die Heirath, und der Heiraths⸗Contract waren alſo in gleichem Maße nichtig, und zwar unbedingt und vom Grunde aus nichtig, weil ſie ge⸗ gen das Staats⸗Recht und die Geſetze des Königreiches waren. Nichts deſtoweniger ſetzte man dieſer Behauptung folgende Einwendungen entgegen: 1) Die Nichtigkeit, die daraus entſpringt, daß ein Prieſter nicht heirathen darf, und ein Mönch unfaͤhig iſt, durch Schenkung begünſtigt zu werden, war bloß zufällig, nicht abſolut; Spieß konnte wenigſtens hoffen, daß dieſe Unfaͤhig⸗ keit würde gehoben werden, ſo wie ſie wirklich gehoben wor⸗ den iſt. Antw. Waͤre dieſe Unfaͤhigkeit auch nur acht Tage vor den Acten von 1788 ausgeſprochen worden, genug, daß ein von allen Reichs⸗Ständen bewilligtes und angenommenes Staats⸗Geſetz es that, um dieſe Acte vom Grunde aus und abſolut nichtig zu machen. Aber, läßt ſich wohl, aufrichtig zu reden, eine Unfähigkeit, die ſo viele Jahrhunderte hin⸗ durch beſtand, als zufällig ausgeſprochen anſehen? Wenn etwas zufaͤllig iſt, ſo iſt es allerdings die Aufhebung derſel⸗ ben, die die Parteyen im J. 1788 gewiß nicht vorherſehen Lonnten. Beynahe moͤchte ich wohl eben ſo gerne ſagen, daß ich meine Mutter, meine Schweſter, oder meine Tochter heirathen, und nachher behaupten dürfe, daß mein Heiraths⸗ Contract nur zufaͤllig und relativ nichtig ſey, weil es möglich iſt, daß das Verboth ſich mit ſolchen Perſonen zu verheirathen, aufgehoben werde. War es dann den Perſern nicht erlaubt, ihre Mütter, den Egyptiern ihre Schweſtern und den Schythen ihre Töchter zu heirathen? 2) Der Ehe⸗Contract hat nur in ſo ferne Wirkung, als die Heirath zu Stande kommt; bis dahin bleibt es ungewiß, ob er eine Wirkung hervorbringen werde; auf die Epoche der Heirath ſelbſt muß man alſo einzig ſehen, um die Unfaͤhig⸗ keit beurtheilen zu können; nun war es aber am 24. Bru⸗ nI. Buch. ll. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 361 maire 2. J. den Prieſtern und Mönchen erlaubt, ſich zu heirathen. Antw. Der Heiraths⸗Contract bezieht ſich auf die Epo⸗ che der Heirath; ganz richtig, aber in Anſehung der Perſo⸗ nen, die zu heirathen fähig ſind; ſind dieſe zur Zeit, wo er gemacht wird, zu heirathen unfähig, ſo iſt der Heiraths⸗ Contract unbedingt und vom Grunde aus nichtig; denn zur Zeit, wo ein Act errichtet wird, muß man fähig ſeyn, ihn zu machen, nun war aber Spieß im J. T788 nicht nur un⸗ faͤhig, eine Ehe zu ſchließen, ſondern auch ſie zu verſprechen; unfaͤhig war er irgend einen Contract einzugehen, und weit entfernt als Partey darin aufzutreten, konnte er nicht ein⸗ mahl Zeuge dabey ſeyn⸗ 3) Die wechſelſeitige und gegenſeitige Schenkung, die Herr Spieß und die Dlle Davrilly ſich im J. 1788 einander gemacht haben, war nur eine Schenkung auf den Todesfall; bey einer Schenkung dieſer Art, nimmt man bloß auf die Fähigkeit zur Zeit, da der Geſchenkgeber ſtirbt, Rückſicht; nun war aber zur Zeit, als die Dlle. Davrilly ſtarb, Spieß fähig, durch eine ſolche Schenkung begünſtigt zu werden. Antw. Die Schenkung, wovon die Frage iſt, war un⸗ widerruflich; es iſt alſo nicht richtig, wenn man ſagt, daß ſie eine Schenkung auf den Todesfall ſey; wirklich liegt der charakteriſtiſche Unterſchied zwiſchen einer Schenkung unter Lebenden, und auf den Todesfall darin, daß die Erſtere un⸗ widerruflich, Letztere aber dem Widerrufe allzeit unterworfen iſt; hierauf iſt die Definition gebaut, die das Geſetzbuch Napoleons von beyden Acten im Art. 894 und 8935 gibt, und bey der Discuſſion dieſer Artikel ſagte dieß mit den nehmlichen Worten Herr Tronchet: Testis mearum centimanus Gyas Sententiarum. Ueberdieß ſieht der Art. 20 der Drdonnanz von 1737, ſo wie auch der Art. 1093 unſeres Geſetzbuches die gegenſeitigen Schenkungen, welche Ehegatten ſich einander in ihrem Hei— 36½ M. Buch. 1 Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. raths⸗Contracte machen, als Schenkungen unter Lebenden, an, wogegen nur die Schenkungen, die ſie ſich während der Ehe machen, als Schenkungen auf den Todesfall angeſehen wer⸗ den, und folglich widerruflich ſind, wenn ſie auch ſchon mit dem Nahmen einer Schenkung unter Lebenden wären belegt worden⸗ Man ſagte zwar ferner: der Art. 3 der Ordonnanz von 1731 ſetze voraus, daß man Schenkungen auf den Todesfall in einem Heiraths⸗Contracte machen könne; der Art. 13 er⸗ läre die contractmäßigen Erbes⸗Einſetzungen, und die Dispo⸗ ſitionen auf den Todesfall, die in dieſem Contracte allenfalls gemacht werden, für gültig, wenn ſie ſchon nicht angenom⸗ men worden waͤren; eben ſo erklaͤre der Art. 17 und 18 Schenkungen zukünftiger, ſo gar gegenwärtiger Guͤter, die in einem Heiraths⸗Contracte unter der Bedingung, die Schul— den, ſo der Geſchenkgeber hinterläßt, zu zahlen, gemacht werden, fuͤr göltig, die jedoch in jedem andern Acte bloße Schenkungen auf den Todesfall ſeyn wuͤrden; und hierans wollte man die Schlußfolge herleiten, daß es Schenkungen auf den Todesfall geben koͤnne, die nichts deſtoweniger un⸗ widerruflich waͤren. Was beweiſt indeſſen alles dieſes? Nichts anders, als was man ſchon weiß, daß es Schenkungen auf den Todes⸗ fall gibt, die, wenn ſie in jedem andern Acte als in einem Heiraths⸗Contracte, gemacht worden ſind, widerruflich, und ſo gar nichtig ſind, guͤltig und unwiderruflich werden, ſo bald ſie in dieſem Contracte vorkommen. Auf einen bloßen Wortſtreit laͤuft es alſo hinaus: nenne man dieſe Schenkun⸗ gen— Schenkungen auf den Todesfall, unerachtet die Dr⸗ donnanz und unſer Geſetzbuch ſie Schenkungen unter Leben⸗ den nennen, dieſer Benennung wegen ſoll kein Rechtsſtreit angehoben werden, ſo wie man dann auch in der That wohl weiß, daß ihnen etwas von der Natur der einen und andern Gattung anklebt; ſo bald aber nachgegeben wird, daß ſie unwiderruflich ſind, daß derjenige, der mittelſt eines Con⸗ I. Buch. 1I. Tit. Bon Schenkungen und Teſtamenten. 363 tractes jemanden zum Erben einſetzt, oder der Geſchenkgeber nicht mehr über ihr Vermdoͤgen zu Gunſten anderer Perſonen disponiren koͤnnen, daß der Geſchenknehmer ihr nothwendi⸗ ger Erbe iſt, dann iſt es doch wohl erwieſen, daß dieſe Schenkungen vom Augenblicke an, wo ſie gemacht werden, eine feſte und gewiſſe Wirkung hervorbringen; und auch folg⸗ lich von dieſem Augenblicke an der Geſchenknehmer faͤhig ſeyn müſſe, dadurch beguͤnſtigt zu werden. So hat auch der Caſſativns⸗Hof in der Sache Hugués und der Erben Beſognee am 7. Ventoſet 12. J⸗ zwar erkannt, daß eine der Frau Hugués in ihrem Heiraths-Contracte vom Beſognet gemachte Schenkung ihrer ſonderbaren Clauſeln halber eine Schenkung auf den Todesfall ſey, zugleich aber entſchieden, daß, da dieſe Dispoſition unwiderruflich wäre, ihr Los, und die Wirkung, die ſie hervorbringen mußte, im Augenblicke, wo man ſie gemacht habe, beſtimmt worden ſeyen. Aus dieſen Gründen fiel die Stimmen-Mehrheit dahin aus, daß der zweyte Entſcheidungs-Grund des Appella⸗ tions⸗Hofes von Rouen ebenfalls nicht angenommen werden könne. Die dritte Frage erregte mehr Zweifel; einer Seits ſagte man: ein Act, der vom Grunde aus und in ſeiner Entſtehung nichtig iſt, kann nicht beſtätigt werden; er wird ſo angeſe⸗ hen, als wenn er nie erxiſtirt habe; kein anderes Mittel bleibt mehr übrig, als einen neuen zu machen, oder, was das nehmliche iſt, ſeinen Inhalt in dem Acte, worin man ihn beſtätigt, zu wiederhohlen. So entſcheidet Dumoulin, üͤber den Art. F. des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris, V. confirmation, und eben ſo verfügt der Art. 1338 unſeres Geſetzbuches. Nichts der Art fand man aber in der Erklä⸗ rung, die Spieß und die Dlle. Davrilly vor dem Civil⸗Be⸗ amten von Ampuis abgegeben hatten; nicht einmahl hatten die Parteyen hierin ausgedruckt, worin ihr Heiraths⸗Contract beſtehe; überdieß fehlte es dieſem Beamten an der erforder— 364 II. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten⸗ lichen Eigenſchaft, um eine Schenkung, oder die Beſtätigung derſelben aufzunehmen. Wollte man anch dieſe Erklaͤrung, als einen Act unter Privat-Unterſchrift anſehen, ſo war ſie ebenfalls unwirkſam, indem Schenkungen mittelſt Heiraths⸗ Contracten unter Privat-Unterſchrift zwar in der Normandie, und in einigen andern Provinzen geduldet, aber im Umfange des Parlamentes von Paris, worunter Ampuis gehörte, immer verworfen wurden. Auch konnte dieſe Erklaͤrung nicht als eine Schenkung auf den Todesfall, oder als ein eigenhändi⸗ ges Vermächtsiß, welches in den Provinzen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten, erlaubt war, gültig ſeyn, denn Ampuis gehoͤrte zu den Laͤndern, wo das römiſche Recht galt, und die Erklärung war weder von der Hand der Dlle. Da⸗ vrilly geſchrieben, noch datirt, und unterzeichnet; ohnehin wäre ſie nach der Ordonnanz von 1735 bloß deßwegen nich⸗ tig geweſen, weil ſie gegenſeitig war⸗ Dieſen Bemerkungen ſetzte man von der andern Seite folgendes entgegen: das Geſetzbuch Napoleons könne bey ei⸗ ner vor ſeiner Verkuͤndung entſtandenen Streitigkeit nicht als Vorſchrift gelten; vor dieſem Geſetzbuche ſey die Frage: auf welche Art eine Beſtaͤtigung eines Actes geſchehen muͤſſe, ſehr ſtreitig geweſen; kein verbindliches Geſetz ſey vorhanden, welches die zu einer ſolchen Beſtätigung erforderlichen For⸗ men beſtimme, und der Caſſations⸗Hof ſey nicht befugt, das Urtheil von Rouen deßwegen zu caſſiren, weil es allenfalls der Meinung einiger Rechtsgelehrten, ſo groß auch übrigens ihr Anſehen ſeyn moͤge, zuwider ſey; in einer Materie end— lich, die ſo viel Begünſtigung verdiene, wie die Ehen, müſſe man jede Beſtätigungs-Form annehmen, die den Willen der Parteyen ausdrucke, daß ſie es bey ihrem erſtern Contracte bewenden laſſen wollen, Aus dieſen Gruͤnden ward das Caſſations-Geſuch der Herrn Davrilly, jedoch mit einer ſehr ſchwachen Stimmen⸗ Mehrheit verworfen. lM. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 365 el Von dem Vermögens-Antheile, worüber man verordnen darf, und von der Reduction. Art. 973.» Freygebigkeiten durch Acte unter Lebenden „oder durch Teſtament dürfen nicht die Hälfte des Vermö⸗ »gens des Disponenten uͤberſteigen, wenn er bey ſeinem „Hinſcheiden nur ein eheliches Kind zuruͤckläßt; nicht das »Drittheil, wenn er zwey, nicht das Viertheil, wenn er „drey oder mehrere ſolcher Kinder zurücklaͤßt.« Art. 914.» Unter dem Nahmen der Kinder ſind in dem »vorhergehenden Artikel die Abkoͤmmlinge begriffen, in wel— chem Grade ſie übrigens ſeyn mögen; man rechnet ſie je⸗ „doch nur fuͤr das Kind, das ſie bey der Succeſſion des „Disponenten repräſentiren.« Nach dem roͤmiſchen Rechte beſtand der Pflichttheil der Kinder, wenn ihrer vier oder weniger waren, in einem Drit— theile des Vermögens, und in der Hälfte, wenn ihrer mehr als vier waren. Nov. 18. cap. 1. Nach dem Gewohnheits-Rechte von Paris beſtand der Pflichttheil immer in der Hälfte desjenigen, was das Kind bekommen haben würde, wenn der Vater dbh intestato ge⸗ ſtorben wäre. art. 298. Das Geſetz vom 17. Nivoſe 2. J. verboth den Ascenden⸗ ten, einen ihrer Descendenten mehr als den andern zu be⸗ guͤnſtigen, und erlaubte ihnen bloß über ein Zehntel zu Gun⸗ ſten Fremder zu disponiren. Das Geſetz vom 24. Germinal g. J. verordnete,(Art. 1) daß die Ascendenten über ein Viertel ihres Vermoͤgens, wenn ſie weniger als vier Kinder, uͤber ein Fuͤnftel, wenn ſie deren vier, uͤber ein Sechſtel, wenn ſie deren fuͤnf hinterließen, disponiren koͤnnten, und ſo weiter, ſo daß man allemahl, um den disponibeln Theil zu beſtimmen, ein Kind weniger als fünf rechnete. — 366 1II. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Der Vorſchlag der Geſetzgebungs⸗Section gieng dahin, daß man den disponibeln Theil auf ein Viertel ohne alle Rückſicht auf die Anzahl der Kinder feſtſetzen ſollte. Die Frage war alſo, welches von jenen verſchiedenen Geſetzen man wählen, oder ob man ein neues machen ſollte⸗ Gleich Anfangs wurde das Geſetz vom 17. Nivoſe ein⸗ ſtimmig bey Seite geſetzt⸗ Das nehmliche geſchah hierauf mit dem römiſchen Rechte, des ſchlechten Maßſtabes wegen, den es angenommen hatte; bey fuͤnf war nehmlich der Pflichttheil ſtärker, als bey vier Kindern, und waren ihrer ſechs, ſo erhielten ſie nicht mehr, als wenn ihrer nur vier waren⸗ Es blieb alſo noch der Pflichttheil, den das Gewohn⸗ heits⸗Recht, und jener, den das Geſetz vom Germinal S. F⸗ eingeführt hatte, oder beſſer zu ſagen, die Unterſuchung uͤbrig, aus welchem Beweggrunde man ausgehen ſollte, um die Quote des Pflichttheiles feſtzuſetzen, und über dieſe Frage waren die Meinungen ſehr verſchieden⸗ Einige behaupteten, nach dem Natur⸗Rechte ſeyen die Väter ſchuldig, ihr Vermögen ihren Kindern zu hinterlaſſen; nur das poſitive Geſetz ertheile ihnen die Freyheit, daruͤber nach ihrem Tode zu disponiren, und eben deßwegen muͤſſe dieſe Freyheit auf dasjenige eingeſchraͤnkt werden, was hin⸗ reichend wäre, um ihr Anſehen zu behaupten, die Ungleich⸗ heiten gut zu machen, die bas Gluͤck oder die Natur allen⸗ falls unter ihren Kindern hervorgebracht hätten, und gegen Fremde irgend einen Act von Dankbarkeit oder Gerechtigkeit auszuuͤben: zu dieſen Zwecken habe indeſſen das Geſetz vom g. J. ihnen alle erforderliche Macht eingeräumt, die man nicht überſchreiten dürfe, ohne in das dem Geſetze vom 17. Nivoſe entgegengeſetzte Extrem zu fallen; der Beweggrund, warum vormahls den Vätern erlaubt worden ſey, über einen beträchtlichern Theil ihres Vermögens zu disponiren, liege in der damahligen Regierungs⸗Verfaſſung, wo man die Ein⸗ III. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 367 ſetzung eines Erben erlauben, ja ſo gar begünſtigen mußte, um gewiſſe Familien aufrecht zu halten; jetzt exiſtire aber dieſe Bewegurſache nicht mehr, und ſo könne die Einſetzung elnes Erben bloß dem Stolze der Väter dienen, eine blinde Vorliebe für eines der Kinder befriedigen, Haß und Eiferſucht der übrigen erregen, und in die Herzen aller den Keim zu einer niedrigen Heucheley legen; zuverläſſig ſey der größte Theil der Väter gerecht, und wiſſe, daß er allen ſeinen Kin— dern die nehmliche Zaͤrtlichkeit ſchuldig ſey, indeſſen gebe es deren, die dieß vergeſſen könnten, und das Geſetz müſſe ihren Ungerechtigkeiten, oder eigenſinnigen Launen vorbeugen. Man wende nicht ein, ſetzten ſie hinzu, daß die in Vor⸗ ſchlag gebrachte Geſetzgebung die Zerſtückelung der Erbgüter zur Folge haben werde; denn dieſe Zerſtuͤckelung iſt dem Staate gar nicht nachtheilig; ſie vermehrt die Zahl der Eigen⸗ thümer, und das Land, wo die Aecker in kleinen Abtheilun— gen bebaut werden, iſt mehr bevolkert, folglich der Vermu⸗ thung nach wohlhabender, als die andern. Diejenigen, die den Vorſchlag der Section annahmen, entſchloſſen ſich dazu aus den nehmlichen Gruͤnden; nur fan⸗ den ſie, daß das Geſetz vom Germinal dem Vater nicht Macht genug laſſe, und führten als Beyſpiel denjenigen an, der fünf Kinder hat, und nur über ein Sechſtel disponiren dürfte. Zu Gunſten des durch das Gewohnheits⸗Recht eingeführ⸗ ten Pflichttheiles ſagte man, nach der Lehre Montesquieu's: unrichtig ſey die Behauptung, daß das natürliche Recht den Vater verpflichte, ſein Vermögen ſeinen Kindern zu hinter⸗ laſſen; dieſes Recht verbinde ihn nur, ſie zu ernähren, und zu erziehen; und da im Naturſtande kein Eigenthums⸗ Recht Statt haben könne, ſo entſpringe nothwendig die Ord⸗ nung der Erbfolge aus dem bürgerlichen Geſetze. Das Recht über ſein Leben hinaus zu disponiren, ſey ein Zweig des Eigenthums⸗Rechtes ſelbſt; ein Teſtirer dis⸗ ponire während ſeines Lebens, und zu einer Zeit, wo ſein Recht unſtreitig iſt; jedem ſtehe es indeſſen frey, die Voll⸗ 363 11I. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. ſtreckung ſeiner Wohlthat auf eine Zeit zu verſchieben, die er zu beſtimmen für gut findet. Das Gewohnheits⸗Recht von Paris halte die Waagſchale zwiſchen dem Eigenthums-Rechte, und der Schuld eines Vaters gegen ſeine Kinder gleich; ſeit Jahrhunderten ſey Frankreich an dieſe Geſetzgebung gewöhnt, und dieß ſey ſchon ein mächtiger Beweggrund, um dieſen alten Gebrauch nicht ohne Noth zu ändern. Zwey Haupt⸗Beweggruͤnde hätten die alten Geſetzgeber gehabt, um ihn einzuführen, nehmlich 1) um die Vaͤter in den Stand zu ſetzen, die Ungleichheiten zu heben, welche die Natur oder das Gluͤck unter den Kindern verurſacht haben möchte, und 2) um Strafen und Belohnungen in ihre Haͤnde zu legen, durch welche in den Familien Gehorſam und Ruhe erhalten würden, wovon die Ruhe des Staates ab⸗ hängt; der erſte Beweggrund beſtehe noch immer, und der zweyte habe ſeit der Revolution durch den zunehmenden Un⸗ gehorſam der Jugend noch an Stärke gewonnen⸗ Die verſchiedenen Gebräuche der Völker haͤtten ihre Ent⸗ ſtehung nicht bloß dem Zufalle zu verdanken, ſondern in der verſchiedenen Lage dieſer Völker ihren Grund; in einer großen Stadt, wo der Reichthum hauptſaͤchlich in Mobiliarſchaft be⸗ ſtehe, könne eine gleiche Theilung ohne allen Nachtheil vor⸗ genommen werden, ſo wie dieſes auch da gebräuchlich war; allein in den mitten im Reiche liegenden Departementen, wo kein Handel iſt, und die Erbſchaften faſt durchaus in Immobilien beſtehen, würde jeder Sterbfall eine wirkliche Theilung her⸗ beygeführt, und die Erbgüter ſo durch die Untervertheilungen zerſtückelt daben, daß kein Landgut, kein Meyerhof mehr daraus gebildet werden konnte; was würde dieß aber anders, als den gänzlichen Verfall des Ackerbaues, und die Zernich⸗ tung der Familien zur Folge haben? Und deßwegen wäre es auch in dieſen Gegenden allgemein gebräuchlich geweſen, einen Erben zu ernennen⸗ IM. Buch. Il. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 369 Freylich ſage man, daß eine ſolche Zerſtückelung dem Intereſſe des Staates angemeſſen ſey; ja wohl, in einer Democratie, die, um ſich zu erhalten, immer darauf bedacht ſeyn müſſe, daß das Vermögen der Buͤrger zertheilt werde; in jeder andern Regierungs⸗Verfaſſung aber ſey dieſes gerade das ſchlechteſte aller Syſteme; ohne Zweifel ſey das Land, wo der Ackerbau die meiſten Hände erfordert, gewoͤhnlich am meiſten bevölkert; allein es habe auch weniger Ueberfluß für die Künſte, fuͤr den Handel und den Krieg abzugeben, und die Erfahrung beweiſe, daß es nicht das reichſte iſt. Deſto beſſer, fuhr man fort, wenn das Verlangen zu gefallen die Kinder antreibt, wenigſtens dem äußerlichen Scheine nach, ihren Eltern Hochachtung zu bezeugen, weil ſie dadurch die glücklichen Gewohnheiten annehmen werden, welche die Sitten bilden, und die Ruhe der Familien ſichern. Höchſtens habe uͤberdieß jener Haß, und jene Eiferſucht, die man im Herzen der Brüder gegen das zum Erben einge⸗ ſetzte Kind vermuthet, nur da beſtanden, wo das Geſetz die jüngeren enterbte, dagegen in den übrigen Provinzen der aͤl⸗ teſte, der gewöhnlich, wenn er ſich deſſen nicht unwürdig gemacht hatte, zum Erben ernannt ward, immer als ein zweyter Vater angeſehen würde, und ſich ſelbſt dafür anſähe. Kurz, das beſte ſey, das Geſetz ſo einzurichten, daß jede Provinz Spielraum genug darin antreffe, um den Gebrauch befolgen zu koͤnnen, der ſich am beſten für ſie ſchickt. Nach vielem hin und her discutiren, ſchlug endlich der Prinz Cambaceres die Beſtimmung des disponibeln Theiles ſo vor, wie ſie in unſern beyden Artikeln enthalten iſt, und ſeine Meinung wurde angenommen. Art. 915.„Freygebigkeiten durch Acte uuter Lebenden, „oder durch Teſtament dürfen nicht die Hälfte des Vermö⸗ „gens überſteigen, wenn der Verſtorbene keine Kinder, aber „einen oder mehrere Ascendenten in beyden Linien der väter⸗ „lichen und der mütterlichen zurucklaßt, und nicht drey Vier⸗ „tel, wenn er in einer Linie allein Ascendenten zurückläßt,“ II. Malev. 24 370 1. Buch. H. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. „Das zum PVortheile der Ascendenten alſo vorbehaltene „Vermögen erhalten ſie in der Ordnung⸗ worin das Geſetz „ſie zur Erbfolge beruft. Sie haben allein ein Recht auf „dieſen Vorbehalt, ſo oft ihnen, bey der Concurrenz mit „Seiten⸗Verwandten, die Theilung den aliquoten Theil des „Vermögens nicht verſchaffen würde, worauf der Vorbehalt „feſtgeſetzt iſt.“ Nach der Nov. 18, cap. 1. beſtand der Pflichttheil der Ascendenten in dem Drittel des Vermögens des Kindes; in der Praxis aber hatte man ihn auf ein Neuntel eingeſchränkt, wenn das Kind einen ſeiner Geſchwiſter zum Erben eingefetzt hatte. Catellan, liv. 2, ch. 84. Serres, p. 297. Die Dr⸗ donnanz von 1735, art. 61 hob dieſe Praxis auf, und ver⸗ ordnete, daß bey der Beſtimmung des Pflichttheiles der As⸗ cendenten immer das ganze Vermögen, und nicht bloß derje⸗ nige Antheil zur Baſis genommen werden ſoll, den ſie erhalten haben wuͤrden, wenn ſie geſagtes Vermdoͤgen mit den Ge⸗ ſchwiſtern des Verſtorbenen äb intestato geerbt hätten, er indge übrigens ſeine Geſchwiſter oder Fremde zu Erben eingeſetzt haben. In den Provinzen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten, hatten die Ascendenten keinen Pflichttheil, weil die unbeweglichen eigenen Gliter auf die Senen⸗Verwandten zuruck⸗ fielen, und folglich der Verſtorbene faſt über nichts zu dis⸗ poniren gehabt haben würde, wenn er aus den Mobilien, und den erworbenen Immobilien den Ascendenten noch einen Pflichttheil hätte hinterlaſſen müſſen. Lehrun, liv. 1, cf. 5, Sect. 8. Da hent zu Tage unter den Guͤtern kein Unterſchied mehr iſt, ſo hat unſer Artikel den Ascendenten einen Pflichttheil gegeben, und ihn nach der Verſchiedenheit der Umſtände auf die Hälfte, oder auf ein Viertel feſtgeſetzt. Man hat die Frage aufgeworfen: ob nach unſerem Artikel Vater und Mutter allein auf dieſen Pflichttheil Anſpruch zu III. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſ⸗menten. 371 machen hätten, oder ob in deren Ermangelung, die uͤbrigen Ascendenten ebenfalls dazu berufen ſeyen? Dieſe letztere Meinung iſt meines Erachtens keinem Zwei— fel unterworfen. Hätte der Artikel bloß dem Vater und der Mutter einen Pflichttheil geben wollen, ſo würde er ſich nicht des generiſchen Wortes: Ascendenten bedient haben; zudem ſetzt er ja den Fall voraus, wo in jeder Linie mehr als ein Ascendent vorhanden wäre. Nun kann man aber doch nicht mehr als einen Vaͤter, oder mehr nicht als eine Mutter haben⸗ Gebuͤhrt aber dieſer Pflichttheil den Ascendenten auch ſo gar dann, wenn Geſchwiſter des Verſtorbenen vorhanden ſind, welche ſie, nach dem Art. 730, ausſchließen? Meines Erach— tens gebührt er ihnen in dieſem Falle nicht. Denn, wenn die Ausnahme auch nicht buchſtäblich in unſerem Artikel ent⸗ halten iſt, er ſich auch des Wortes: Ascendenten bedient, und eben dieſer Ausdruck auch in dem Beyſpiele vorkommt, welches Herr Bigot, bey einer Gelegenheit, wovon gleich Rede ſeyn wird, von Ascendenten, die mit Geſchwiſtern con— curriren, in Hinſicht der Berichtigung des Pflichttheiles, vor— trug, ſo wäre es doch in der That ungereimt, daß dieſe Ascendenten ſelbſt dann einen Pflichttheil haben ſollten, wenn ſie nicht zur Inteſtat⸗Erbfolge gelangen können. Sehr nützlich wäre es jedoch, daß das Geſetz ſich beſtimmt hiet— uͤber erklärte, beſonders, ſeitdem feſtgeſetzt worden iſt, daß den Geſchwiſtern kein Pflichttheil gebührt; man kann die Worte unſeres Artikels: das zum Portheile der Ascenden— ten alſo vorbehaltene Vermoͤgen echalten ſie in der Grd— nung, worin das Geſes ſie zur Erbfolge beruft, nicht fuͤr eine Entſcheidung der vorliegenden Frage nehmen, weil ſie bloß auf die Ascendenten unter ſich Bezug haben. Der letzte Theil des Artikels hat dieſen Sinn: wenn die Ascendenten mit den Seiten⸗Verwandten, nach den im Litel von der Succeſſion enthaltenen Regeln, zur Theilung ſchrei⸗ ten und bey dieſer Theilung ſie nicht ſo viel erhalten, als ihr Pflichttheil beträgt, ſo ſind ſie berechtigt, das Vermögen, — 372 III. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. wortiber nicht disponirt worden, bis zum Belauf ihres Pflicht⸗ theiles, zu ſich zu nehmen, ſo gar auf das geſchenkte Ver⸗ moͤgen zurückzugehen, und für die Seiten⸗Verwandten, die fuͤr ſich ſelbſt keinen pflichttheil haben, iſt dieß reiner Ver⸗ luſt, d. h. mit einem Worte: der Pflichttheil muß zuerſt genommen werden, welches auch immer ſo beobachtet wor⸗ den iſt. Dieſe Verfügung iſt übrigens ſelbſt auf die Geſchwiſter anwendbar, wenn ſie mit Vater und Mutter concurriren. Alles dieß geht aus der Erklärung hervor, die Herr Bigot dem Staats⸗Rathe in der Sitzung vom 24. Germinal 1I. J. nach einer Rückſprache mit dem Tribunat ertheilt hat, und die die Annahme unſeres Artikels zur Folge hatte. NB. Dieſer Artikel bedarf einer Reviſion. Art. 916.» Wenn weder Ascendenten noch Abkömm⸗ „linge vorhanden ſind, konnen die Freygebigkeiten durch Acte „unter Lebenden oder teſtamentariſche Verfügungen das ganze „Vermögen erſchöpfen.« Die Section hatte einen Artikel vorgeſchlagen, der von dem vorliegenden ſehr verſchieden war, und ſo lautete: Sind weder Descendenten, noch Ascendenten, wohl aber, zur Feit des Abſterbens, Geſchwiſter, oder Ab⸗ roͤmmlinge von ihnen vorhanden, ſo behoͤlt das Geſes ihnen den vierten Theil desjenigen vor, was ihnen an⸗ gefallen ſeyn wuͤrde, wenn xeine Schenkung, weder un⸗ ter Lebenden, noch durch Teſtament Statt gehabt haͤtte, ohne daß gleichwohl dieſer Vorbehalt als Grund ange⸗ fuͤhrt werden koͤnne, um diejenigen, denen mittelſt Acte unter Lebenden geſchenkt worden⸗ in ſo fern ſie nicht ſelbſt zur Zahl der zur Erbfolge berechtigten gehoren, zur Abtretung der ihnen geſchenkten Guͤter, ganz oder guch nur zum Theile, anzuhalten. So führte alſo dieſer Artikel einen Pflichttheil zu Gunſten der Geſchwiſter und ihrer Descendenten ein, ſie ſollten jedoch nicht befugt ſeyn, die Geſchenknehmer unter Lebenden zur 10. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 373 zur Abtretung der geſchenkten Güter zu zwingen, wenn dieſe Geſchenknehmer nicht ſelbſt sllenfalls zur Erbfolge mit berechtigt waͤren. Gegen dieſe letztere Verfügung wendete man ein, der vorgeſchlagene Artikel begänſtige die Fremden mehr, als die Geſchwiſter, weil die Fremden die ihnen geſchenkte Sache un⸗ widerruflich behielten; zwar könne man nach dem Gewohn⸗ heits⸗Rechte von Paris nicht zu gleicher Zeit Erbe und Lega⸗ tar ſeyn, allein in der Seiten⸗Linie verbiethe es nicht, Erbe und Donatar zu ſeyn. Auf dieſe Bemerkungen, wurde alſo verabredet, die Worte: in ſo fern ſie nicht ſelbſt zur Zahl der zur Erbfolge berechtigten gehoͤren, aus dem vorge⸗ ſchlagenen Artikel auszuſtreichen. Dieſemnach ſagte man: die Beweggruͤnde, wodurch man ſich beſtimmen laſſen koͤnnte, den Geſchwiſtern einen Pflicht⸗ theil zukommen zu laſſen, ſtritten nicht mit der nehmlichen Störke fuͤr die Neffen; Schutz muͤſſe man ihnen freylich an⸗ gedeihen laſſen, aber nur in ſo ſern ſie ſich deſſen würdig machten, dagegen ſey man ſeinen Beſchwiſtern Wohltha⸗ ten ſchuldig, ſie moͤchten deren würdig ſeyn, oder nicht. Es wurde alſo beſchloſſen, daß die Descendenten der Geſchwiſter nur dann einen Pflichttheil haben ſollten, wenn ſie mit über⸗ lebenden Schweſtern oder Brüdern concurrirten. Gebührte aber ſelbſt den Geſchwiſtern ein Pflichttheil? Das römiſche Recht geſtattete ihnen nur dann einen, wenn der Verſtorbene turpem personam zu ſeinem Erben ernannt hatte. L. 27. Cod. de inoff. testam. Nach den Gewohn⸗ heits⸗Rechten hatten ſie ebenfalls keinen, denn der Vorbehalt der eigenen Guͤter, der zu ihren Gunſten Statt hatte, iſt einer vom Pflichttheile ganz verſchiedenen Natur; hiebey kam es nicht auf die Naͤhe des Grades, ſondern auf die Linie an, wovon die Güter urſprünglich herrührten; ohnehin konnte dieſer Vorbehalt durch die Befugniß die Stock- und Stamm⸗ Güter, zu verkaufen ſtäts vereitelt werden. Ein großer Theil des Staats⸗Rathes behauptete alſo, daß kein Grund vor⸗ — 74 1. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. handen ſey, den Geſchwiſtern einen Pflichttheil zu verleihen; denn, hinterläßt der Verſtorbene nur Stock- und Stamm⸗ Gliter, ſo haben die Geſchwiſter bey der Theilung des gemein⸗ ſchaftlichen Vermöhens hierin ihren Antheil bereits erhalten; hat er aber Güter durch ſeinen eigenen Fleiß erworben, warum ſollte man ihm nicht hierüber frey zu disponiren erlauben? Anderer Seits ſagte man aber: unnatürlich handle derje⸗ nige, der ſein ganzes Vermögen Fremden hinterlaſſe, und nicht etwas weniges davon für Geſchwiſter vorbehalte; zwinge ihn auch das Geſetz nicht, ſeinem dürftigen Bruder beyzuſprin⸗ gen, ſo lege ihm doch die öffentliche Moral hiezu die Pflicht auf; ſo plötzlich müſſe man nicht von einer Ordnung der Dinge, wo faſt das ganze Vermögen den Verwandten vor⸗ behalten war, zu einer andern uͤbergehen, wo das Geſetz gar keinen Vorbehalt zu ihren Gunſten feſiſetzte: es ſey über⸗ dieß viel daran gelegen, die Familien⸗Vande durch geſetzliche Verbindlichkeiten enger zuſammen zu knlpfen⸗ Dieſe letztere M aung erhielt in der Sitzung vom 28. Pluvioſe 11. J. die Oberhand, und dieſem Zufolge ſchlug die Section in der Sitzung vom 3. Germinal n. J. einen ſehr verwickelten Artikel vor, worin man den disponiblen Theil in Grade abtheilte, je nachdem der Verſtorbene ſeine Eltern allein, oder Geſchwiſter mit ihnen, oder nur Geſchwi⸗ ſter, oder ohne Geſchwiſter, Ascendenten in einer und Sei⸗ ten⸗Verwandten in der andern Linie hinterließ. Nachdem aber der Titel dem Tribunate mitgetheilt wor⸗ den iſt, war dieſes Corps der Meinung, daß der vorge⸗ ſchlagene Artikel der Freyheit zu disponiren zu ſehr im Wege ſtehe, und daß, wenn man ſie mehr erweiterte, man die Familien-Bande, weit entfernt ihre Spannkraft zu löſen, im Gegentheile noch enger dadurch knüpfen würde, daß man die Verwandten, durch die maͤchtige Triebfeder des Intereſſe, zur Achtung und Schonung verpflichtete. Dieſen Bemerkun⸗ gen gab der Staate⸗Rath nach, und ſetzte den vorliegenden M. Buch. 11 Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 375 Artikel an die Stelle der Beyden, welche die Section in Vor⸗ ſchlag gebracht hatte. Art. 917.» Wird durch eine Verordnung unter Leben⸗ „den oder in einem Teſtamente über einen Nießbrauch, oder «eine Leibrente verfügt, wovon der Werth die der Verfuͤ⸗ gung unterworfene Quote überſteigt, ſo haben die Erben, „denen das Geſetz einen beſtimmten Theil vorbehält, die „Wahl, ob ſie dieſe Verordnung vollziehen, oder das Eigen⸗ „genthum an der disponiblen Quote fahren laſſen wollen.« Der Fall dieſes Artikels iſt z. B. folgender: ein Vater beſchwert ſeine Kinder mit einer Leibrente zu Gunſten eines Fremden, oder ſchenkt dieſem Fremden den Nießbrauch eines Gutes; vergleicht man inzwiſchen dieſen Nießbrauch, oder dieſe Leibrente mit den Einkünften der Erbſchaft, ſo bleibt ihnen der freye Genuß ihres Pflichttheiles nicht übrig. Es iſt bekannt, daß der Regel nach die Kinder vom Augenblicke des Sterbfalles an den Genuß des vom Geſetze ihnen ange⸗ wieſenen Antheiles haben müſſen, legitima non recipit onus, nehue gravamen. Die Kinder können aber auch vorherſehen, daß ſie durch die Aufhoͤrung des Nießbrauches, oder der Leibrente einſt das ganze Eigenthum, und mehr als ſich ihr Pflichttheil beträgt, bekommen werden. Das Geſetz läßt ihnen alſo die Wahl, entweder dem Nießbraucher den Genuß zu überlaſſen, und die Penſion zu zahlen, oder gegen Verzicht⸗ leiſtung auf das Eigenthum desjenigen, was ihren Pflicht— theil überſteigt, ſich des einen und des andern zu entledigen. Vorhin war dieſe Frage ſtreitig: Lapeyrére führt hieri⸗ ber, V. Tegitime, zwey Entſcheidungen an, die ſich nicht zuſammen vereinigen laſſen. Unſer Geſetzbuch hat wohl da⸗ bey gethan, daß es ſie auf die eine oder die andere Art ent⸗ ſchieden hat. Art. 918.„Iſt ein Theil des Vermögens, es ſey für „eine Leibrente, oder à fonds perdu, oder unter dem Vorbe— „halte des Nießbrauches au einen der geſetzlichen Erben in „gerader Linie veräußert worden, ſo ſoll das, was die ver⸗ 376 11I. Buch. M. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. „äußerten Stuͤcke ihrem vollen Eigenthum nach werth ſind, „auf den disponiblen Theil gerechnet, und der Ueberſchuß, „wenn ſich einer ergibt, in die Maſſe eingebracht werden. 2 Dieſes Aufrechnen und Einbringen kann weder von den übri⸗ „gen ſucceſſionsfaͤhigen Erben in gerader Linie, welche in „dieſe Veräußerungen eingewilliget haben, noch in irgend „einem Falle von den ſucceſſionsfaͤhigen Verwanden aus der „Seiten⸗Linie gefordert werden.“ Dieſer Artikel iſt aus dem Art. 26 des Geſetzes vom 17. Nivoſe 2. J. hergenommen. Da er gegen die allgemeinen Regeln iſt, die, in ſo ferne kein Betrug unterläuft, dem Vater erlauben, ſeinem Sohne etwas zu verkaufen, ſo wie dieß bey der Discuſſion bemerkt wurde, da er ferner gegen den im Art. 833 des Geſetzbuches aufgeſtellten Grundſatz anſtoßt, ſo muß er auf den Fall, wovon er handelt, beſchränkt werden. Nun aber ſpricht er 1) bloß von Veräußerungen, die für eine Leibrente, oder d fonds perdu, oder unter Vorbehalt des Nießbrauches geſchehen ſind; nur von dieſen vermuthet man, daß ſie betrüglich ſeyen. 2) Sagt er nicht, i die veraͤußerte Sache auf den dem Erwerber gebührenden Pflichttheil, ſondern auf den Theil, worüber der Verkaͤufer nach dem Geſetze disponiren konnte, gerechnet werden ſoll. Dieß iſt eine Art von Strafe für den Vater, nicht aber für den Sohn, das heißt, den Sohn hin— dert dieſes nicht, ſeinen ganzen Pflichttheil aus der Maſſe zu verlangen, wenn er die ihm verkaufte Sache, ſo als wenn ſie einem Fremden verkauft worden wäre, in dieſe Maſſe conferirt, und man kann ſie ihm nicht noch einmahl auf ſei⸗ nen Pflichttheil anrechnen. Waͤre er aber noch uͤberdieß als Erbe eingeſetzt, dann wäre dieſe Sache in dem disponiblen Theile mit einbegriffen, und er könnte nicht zu gleicher Zeit die eine und den andern erhalten. Dieß geht meines Erach⸗ tens aus den Ausdrücken unſeres Artikels hervor⸗ 5* m. Buch. 1. Lit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 377 Allemahl iſt es indeſſen gewiß, daß ſelbſt in dem Falle, wo der Contract für betruͤglich oder nichtig erklärt wuͤrde, demjenigen, dem der Pflichttheil gebührt, alles das zurick⸗ erſtattet werden muͤſſe, was er beweiſen würde, mehr als die wahren Einkuͤnfte der veraͤußerten Sache bezahlt zu ha⸗ ben, lund hierüber enthält auch der angeführte Artikel des Geſetzes vom 17. Nivoſe eine ausdrückliche Verfuͤgung. Se⸗ die Anmerkungen zu Art. 833 Art. o19.„Der Theil des Vermögens, welcher der „willkuͤhrlichen Verordnung unterworfen iſt, kann ganz oder „zum Theile, es ſey durch einen Aet unter Lebenden oder „durch Teſtament, den Kindern oder andern ſucceſſions fähi⸗ „gen Verwandten des Geſchenkgebers zugedacht werden, „ohne daß der Geſchenknehmer oder Legatar, der zur Erb⸗ „folge gelangt, deßhalb zur Collation verbunden ſey, vor⸗ „ausgeſetzt, daß die Verfügung ausdrücklich als ein Vor⸗ „aus, oder als ein Zuſatz zu dem geſetzlichen Erbtheile ge⸗ „ſchehen ſey⸗ „Die Erklaͤrung, daß das Geſchenk oder Vermächtniß „ein Voraus oder Neben⸗Vortheil ſey, kann in dem Acte, „der die Verfuͤgung enthält, oder auch ſpäterhin, nach der „Form der Verfügungen unter den Lebenden oder durch Te⸗ „ſtament, geſchehen.“ Man ſchlug vor, dieſem Artikel noch folgende Einſchränkung beyzuſetzen: ohne daß gleichwohl die einem der Rinder gemachte Schenkung ein Drittel oder die Haͤlfte desje⸗ nigen Antheiles uͤberſieigen duͤrfe, der den uͤbrigen als pflichttheil gebuͤhrt. Zur Unterſtutzung dieſes Zuſatzes ſagte man, das Kind, dem der Vater ſeinen ganzen disponiblen Theil ſchenkte, würde einen gar zu großen Vortheil vor den übrigen haben⸗ Im Vermögen ſind z. B. 100,000 L., der Kinder ſind ſechs; der disponible Theil belaͤuft ſich alſo auf 25,000 L.; kann nun der Vater einem ſein ganzes Viertel ſchenken, ſo erhaͤlt 378 1I. Buch. M. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. dieſer 27,500 L., waͤhrend die uͤbrigen nur 12,500 L. be⸗ bekommen. Man antwortete, dieſes ſey das nothwendige Reſultat der bereits gutgeheißenen Artikel, und ungerecht und ſonder⸗ bar waͤre es, wenn ein Vater nicht zu Gunſten eines ſeiner Kinder aͤber dasjenige ſollte disponiren können, was er Frem⸗ den zu ſchenken befagt ſey. 3 w pte Von der Verminderung(Reduetion) der Schenkungen und. Vermaͤchtniſſe. Art. 920.„Verfuͤgungen unter Lebenden oder auf den „Todesfall, welche den disponiblen Theil überſteigen, können. „bis auf dieſe Quote bey der Erdffnung der Succeſſion ver⸗ „mindert werden.“ In Betreff der Schenkungen, die Ehegatten gemacht wer⸗ den, S. den Art, 1090. Nach dieſem Artikel hatte die Section noch einen anß dern vorgeſchlagen, welcher ſo lautete: wenn in der einen oder der andern Linie, der vaͤterlichen nehm⸗ lich oder der muͤtterlichen mehrere Erben vorhanden ſind, deren einige das Recht, auf die Verminderung anzutragen, haben, die andern aber nicht, ſo ſoll ſie nur in Zinſicht derjenigen bewerkſtelligt werden, zu deren Vortheil ſie eingefuͤhrt worden iſt. Dieſer Artikel wurde aber ausgeſtrichen, nicht als wenn er ungerecht wäre, ſondern weil er durch den folgenden Ar⸗ tikel, der das nehmliche viel kürzer ſagt, uberfluͤßig gewor⸗ den iſt. Art. 921.„Eine Verminderung der Verfügungen unter „Lebenden können nur diejenigen, zu deren Vortheile das „Geſetz den Vorbehalt macht, ihre Erben, oder die, welche »in ihre Rechte getreten ſind, verlangen. Die Geſchenk⸗ „nehmer, Legatarien und Gläubiger des Verſtorbenen koͤn⸗ UI. Buch. 1I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 379 „nen weder dieſe Verminderung fordern, noch daraus Vor⸗ „theil ziehen“ Hier brachte man die Frage vor: ob Gläubiger des Ver⸗ ſtorbenen, deren Forderung erſt nach der Schenkung, welche der zum Pflichttheile Berechtigte hat reduciren laſſen, ent⸗ ſtanden iſt, ihre Rechte an den Gütern wieder geltend ma— chen konnen, ſo bald ſolche einmahl in die Hande des zum Pflichttheile Berechtigten gekommen ſeyen⸗ Die Gründe derer, welche dieſe Frage bejahten, wa⸗ ren vorzüglich folgende: ein zum Pflichttheile Berechtigter kann die Klage auf Verminderung nur als Erbe anſtellen; als Erbe iſt er aber auch nothwendig verbunden, dic Schul⸗ den zu zahlen; ſelbſt der Pflichttheil wird nur aus dem her⸗ genommen, was nach gezahlten Schulden uͤbrig bleibt; gehöſſig iſt es überdieß, daß ein Kind das Vermoͤgen ſeines Vaters genießen ſollte, ohne die Verbindlichkeiten deſſelben zu erfül⸗ len; die Staats⸗ Verfaſſung beraubt es ja in dieſem Falle ſo gar der Buͤrger⸗Rechte. Die der verneinenden Meinung waren, ſagten: der, dem der Pflichttheil gebührt, ſtellt die Klage auf Verminderung, nicht als Erbe, ſondern als Kind, und Kraft eines ſeiner Eigenſchaft anklebenden Privilegiums an; als Erbe iſt er ja im Gegentheile ſchuldig, die Schenkung, eben ſo wie jeden andern vom Verſtorbenen unterzeichneten Contract in Ehre zu halten; ein Gläubiger, deſſen Forderung erſt nach der Schenkung entſtanden, kann gegen den, dem der Pflichttheil gebührt, nach der Reduction derſelben, nicht mehr Recht haben, als er vorher gegen den Donatar ſelbſt hatte; ver⸗ hielte es ſich hiemit anders, ſo würde die Wohlthat der Ver⸗ minderung für das Kind in nichts zerfallen; das Vermögen, deſſen ein Kind zu Folge der Reduction genießt, gehört gar nicht zur Nachlaſſenſchaft ſeines Vaters, weil dieſer es verſchenkt hatte, und es ſein Eigenthum nicht mehr war; das Kind befindet ſich folglich nicht in dem Falle, der in der Staats⸗ Verfaſſung enthalten iſt; übrigens ſetzten ſie hinzu, ſtimmt der Artikel mit der allgenninen Praris überein⸗ 330 M. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Ungeachtet dieſer Gruͤnde wurde in der Sitzung vom 5. Ventoſe 41. J. beſchloſſen, daß die Gläubiger des Verſtor⸗ benen befugt ſeyn ſollten, ihre Forderung an den Guͤtern geltend zu machen, die mittelſt der Reduction in die Hände deſſen, dem der Pflichttheil gebührt, kommen; die Vorſtellun⸗ gen, welche das Trſbunat dagegen machte, bewirkten in⸗ deſſen, daß dieſer Beſchluß in der Sitzung vom 24. Germinal n. J. zuruͤckgenommen wurde. Art. 922.„Die Verminderung wird dadurch beſtimmt, „daß man das ganze Vermögen des Gebers oder Teſtirers, „wie es bey ſeinem Abſterben ſich vorfindet, in eine Maſſe „zuſammenzieht. Man vereiniget hiemit in Gedanken(rech⸗ »net dazu) dasjenige, worüber durch Schenkungen unter »Lebenden verordnet worden, und ſieht hiebey auf den Zu⸗ „ſtand der geſchenkten Sachen zuruͤck, wie ſie zur Zeit der »Schenkungen geweſen, und auf ihren Werth, den ſie beym „Hinſcheiden des Gebers gehabt haben. Nach dem Betrage „dieſes ganzen Vermögens, die Schulden vorher davon ab⸗ „gezogen, berechnet man mit Hinſicht auf die Eigenſchaft „der Erben, die er zurückläßt, welches der aliquote Dheil „ſey, worüber er verordnen konnte.« Nach der Vorſchrift unſeres Artikels ſchlägt man die ge⸗ ſchenkten Guͤter zur Maſſe, und zwar nach dem Zuſtande, worin ſie ſich zur Zeit der Schenkung befanden, und nach dem Werthe, den ſie beym Abſterben des Geſchenkgebers haben; man muß den Zuſtand der Guͤter zur Zeit der Schen⸗ kung einzig berückſichtigen, ohne ſein Augenmerk auf die Ver⸗ beſſerungen, die der Geſchenknehmer in der Folge daran gemacht, oder auf die Verſchlimmerungen zu richten, die er daran verurſacht haben mag. Erſtere ſchreibt man ihm gut, die Letztern hingegen ſtellt man ihm zur Laſt; hat man aber die geſchenkten Güter ſo betrachtet, als wenn ſie noch im nehmlichen Zuſtande wären, worin ſie ſich zur Zeit der Schenkung befanden, dann muß man ſie nach dem Werthe ſchaͤtzen, den ſie beym Abſterben des Geſchenkgebers haben, III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 381 weil zu dieſer Zeit das Recht deſſen, dem der Pflichttheil gebuͤhrt, ſein Daſeyn erhaͤlt; d. h. wenn die geſchenkten Guͤter ohne Zuthun des Geſchenknehmers, durch die Fortſchritte des Handels, oder durch irgend einen außerordentlichen Umſtand, der ihm nicht zugerechnet werden kann, an Werth zu— oder abgenommen haben, ſo muß man einzig auf den Werth, den ſie zur Zeit des Abſterbens haben, Ruͤckſicht nehmen. Zwar wollte man hier, ſo wie im Falle der Collation die Mobilien von den Immobilien unterſcheiden, und behaupten, daß die Mobilien nach dem Werthe, den ſie zur Zeit der Schenkung haben, geſchätzt werden muͤßten; allein man ant— wortete, daß zwiſchen der Reduction und der Collation ein großer Unterſchied ſey, weil eines Theils der Donatar habe glauben müſſen, daß er ein unwiderrufliches Eigenthum habe, dagegen der Erbe wiſſen mußte, daß ſeine Schenkung der Collation unterworfen ſeyn würde, andern Theils aber bey der Reduction einer Schenkung die von der Sache genoſ⸗ ſenen Fruͤchte nie in Anſchlag kämen, und die Benutzung eines Mobiliar⸗Gegenſtandes eine Art von Frucht deſſelben ſey⸗ Die Schulden vorher davon abgezogen. Der Pflicht⸗ theil wird nur daraus genommen, was nach Abzug der Schul⸗ den übrig bleibt. Est quota bonorum, non hareditatis. Hieraus machte man den Schluß, daß derjenige, dem ein Pflichttheil gebuͤhrt, zur Zahlung der Schulden nicht gehal⸗ ten ſey, und ſo hat auch der Caſſations-Hof ganz ausdrück⸗ lich im folgenden Falle entſchieden: Im Jahre 1774 ſtarb Joſeph Roui, und hinterließ vier Kinder; das älteſte ſetzte er zu ſeinem Univerſal-Erben ein, und vermachte jedem ſeiner übrigen fuͤr ſeinen Pflichttheil die Summe von 10,000 L. Der Aekteſte zahlte die 10,000 L. aus, und verſchwendete das hinterlaſſene Vermögen. Anna Buiſſon, die an Roui, Vater, zu fordern hatte, fand in den Trümmern des Nachlaſſes nichts mehr, um ihre Befriedigung daraus zu erhalten, und belangte alſo die jün⸗ 332 HI. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. gern Kinder, um das, was ſie empfangen hatten, herbey⸗ zuſchaffen, und ihre Forderung damit zu tilgen. Dunrch ein Urtheil des Appellations⸗Hofes von Pau vom 17. Thermidor 11. J. ward ſie mit ihrer Klage abgewieſen, und nun nahm ſie ihren Recurs zum Caſſations⸗Hofe. Ihr Caſſations-Geſuch gründete ſie auf die Verletzung der römi⸗ ſchen Geſetze, hauptſächlich der T. 22.§. 5. Cod. de jure delib. wo es heißt: Ticentia creditoribus non deneganda adversis legatarios venire, vel Hpothecis, vel indebiti condictione uti, et hæc, quæ acceperint, recuperare, cum satis absurdum sit creditoribus quidem jus Suum persequen- tibus legitimum auwilmum denegare, legatariis verd qui pro zucro certant, suas partes leges accommodare. Der Herr General⸗Procurator bemerkte, dieſes Geſetz rede bloß von dem Falke, wo ein Erbe unter der Rechtswohlthat des Inventariums die Erbſchaft angenommen habe, wodurch er folglich bloßer Verwalter, und die Gläubiger und Lega⸗ tarien, die etwas erhalten haben, in den Fall geſetzt würden, dieſes wieder zur Maſſe zurückzubringen; dagegen es ſich anders verhalte, wenn der Erbe unbedingt annähme; von nun an giengen nehmlich alle Klagen auf ihn über; das habe er behalten, woraus er die Schulden zahlen könne; bloße Legatarien ſeyen nach der T. 15, Cod. de hared. instit. nicht dazu verbunden; und in den Provinzen, wo das rdmi⸗ ſche Recht gelte, ſey es allgemein angenommen, daß den Gläubigern keine Klage gegen diejenigen zuſtehe, die bloß auf ihren Pflichttheil beſchränkt ſeyen— Serres, p. 290. Lapey- rère, V. Actions. Basset, tom. 2. p. Aus dieſen Gründen wurde das Caſſations⸗Geſuch am 2. Prairial 12. J. von der Section des requsétes verworfen. Muß ſich indeſſen dieſe Praxis heut zu Tage, wo der Pflichttheil ſtark erhöhet worden, wo er ſogar ſeinen Nahmen verloren hat, und wo diejenigen, die wir ſonſt zum Pflicht⸗ theile berechtigte nannten, unter dem Titel eines Vorbehaltes wenigſtens die Hälfte der Erbſchaft, wenn ihrer nur einer III. Büch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 383 iſt, und zwey Drittheile, oder drey Viertheile, wenn ihrer mehrere ſind, wegnehmen, muß da ſich nicht dieſe Praris aͤndern, und ſind jetzt die Gläubiger nicht beſugt, ſolche unmittelbar anzugreifen? Meines Erachtens ſind ſie hiezu befugt, mit Vorbehalt jedoch des Regreſſes, den die zum Pflichttheile Berechtigten gegen denjenigen nehmen können, der den disponibeln Theil bekommen, und Vermögen zurück⸗ behalten haben mag, um daraus die Schulden zu zahlen⸗ Der Art. 870 ſchreibt im Allgemeinen vor, daß die Mit⸗ erben unter ſich zur Zahlung der erbſchaftlichen Schulden und Laſten pro modo emolumenti beytragen ſollen; heut zu Tage ſind indeſſen die, denen ein Vorbehalt gebührt, wahre Erben; daß dieſer Vorbehalt unſerem Artikel zufolge erſt nach Abzug der Schulden ſeine Beſtimmung erhält, thut nichts ur Sache, denn dieſer Abzug iſt allerdings nothwendig, um zu wiſſen, wie hoch ſich der Vorbehalt belaufe; es folgt aber hieraus nicht, daß den Glaͤubigern keine Klage gegen ſie zuſtehe, um ſie zur Zahlung anzuhalten. Der jetzt eingeführte Vorbehalt gilt ohnehin demjenigen gleich, der vormahls in den Provinzen, die ihre eigene Ge— wohnheits⸗Rechte hatten, üblich war; diejenigen aber, denen dieſer Letztere zum Vortheile gereichte, mußten nach Verhaͤlt— niß ihres Antheiles an der Erbſchaft mit zu den Schulden beytragen. Jeder, der eine Quotitaͤt erbt, ſagt Lebrun, des Succes. liv. 4, ch. 2, Sect. 1, n. 3. haftet für die Schul⸗ den; nun erben ja aber die Kinder und Ascendenten eine Quotität des Nachlaſſes. Sehr möglich iſt es überdieß, daß der Verſtorbene ſeinen disponiblen Theil in Particular-Vermaͤchtniſſe zerſtreut habe; wie laͤßt ſich aber in dieſem Falle behaupten, daß die Kin⸗ der und Ascendenten nicht unmittelbar fuͤr die Schulden haf⸗ ten ſollen? S. hieruͤber den Art. 1009. Uebrigens muß man uͤber die Redurtion der Schenkungen die Arp 34, 35, 36, 37 und Zs der Drdonnanz von 1731 384 1I. Buch. 1. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. nachſehen, woraus unſer Geſetzbuch hier die Grundſätze ent⸗ nommen hat⸗ Art. 923.„Schenkungen unter Lebenden ſollen nie⸗ „mahls vermindert werden, als nachdem man zuvor den, „Werth aller unter den teſtamentariſchen Verfügungen be⸗ „griffenen Guͤter erſchöpft hat; und wenn dieſemnach die „Nothwendigkeit der Verminderung dennoch eintritt, ſo ge⸗ „ſchieht ſie auf die Weiſe, daß mit der letzten Schenkung „der Anfang gemacht, und ſo ſtufenweiſe von den letzten zu „den alteſten geſchritten wird.« Den Werth aller unter den teſtamentariſchen Verfuͤ⸗ gungen begriffenen Guͤter erſchopft hat. Hier wird vor⸗ ausgeſetzt, daß die Reduction erſt nach der Vollſtreckung der Vermächtniße, und der teſtamentariſchen Schenkungen ver⸗ langt wird; denn, der Regel nach, gebührt der Pflichttheil gleich beym Abſterben; dann ſind aber die vermachten Gegenſtände noch in der Nachlaſſenſchaft. Der Pflichttheil wird alſo gleich aus dem Nachlaſſe hergenommen, und nur in ſo ferne ſich noch ein ueberſchuß ergibt, werden die Ver⸗ mächtniße vollzogen, und dann erſt wenn das vom Verſtor⸗ benen nachgelaſſene Vermdgen für den ganzen Pflichttheil nicht hinreicht, wird der Rocurs gegen die Geſchenknehmer und zwar ſo genommen, daß man von den letztern auf die erſtern hinaufſteigt. Art. 34 der Ordonnanz von 1731. Bey dieſem Artikel ſagt Furgole, daß wenn in einem und dem nehmlichen Acte mehrere Schenkungen gemacht worden ſind, die Reduction in Hinſicht aller zugleich und verhaͤltnißmaͤßig Statt habe, ohne daß es hiebey in Betracht komme, welche zu erſt, oder welche zuletzt niedergeſchrieben worden ſey⸗ Art. 924.„Iſt eine der Verminderung unterworfene „Schenkung an einen geſetzlichen Erben geſchehen, ſo kann „er den Werth des Antheils, der ihm als Erben an den „nicht⸗disponiblen Guͤtern gebührt, aus den geſchenkten Gü— „tern einbehalten, vorausgeſetzt, daß ſie von derſelben Na⸗ „tur ſind⸗ IM. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 385 Stimmt mit dem nehmlichen Artikel 34 der Ordonnanz üͤberein⸗ Daß ſie von der nehmlichen Watur ſind. S. die An⸗ merkungen zu den Art. 830 und 859. Art. 925.„Wenn der Werth der Schenkungen unter „Lebenden die disponible Quote uͤberſteigt, oder ihr gleich „kommt, ſo ſind alle teſtamentariſche Verfügungen kraft⸗ „los“ Weil aus eben dieſer Urſache nichts mehr zur Beſtreitung des Pflichttheiles übrig bleibt. Dieſer Artikel iſt überfluͤßig genug. Art. 926.„Ueberſteigen die teſtamentariſchen Verfü— „gungen entweder die disponible Quote, oder den Theil die⸗ „ſer Quote, der nach Abzug des Werthes der Schenkungen „unter den Lebenden übrig bleibt, ſo geſchieht die Vermin⸗ „derung nach Verhältniß der Summen ohne einigen Unter⸗ „ſchied zwiſchen Univerſal- und Particular⸗Vermaͤchtniſſen.« Art. 927.„So oft jedoch der Teſtirer ausdrücklich er—⸗ „klaͤrt haben mag, daß es ſein Wille ſey, daß dieſes oder „jenes Vermächtniß vor andern ausgezahlt werde, ſoll die⸗ „ſer Vorzug Statt finden, und dieſes Vermächtniß nur in ſo „fern vermindert werden, als der Betrag der uͤbrigen zur „Ergänzung des geſetzlichen Vorbehalts nicht hinreichen „würde⸗“ Anfangs war der Art. 926 ſo abgefaßt: Im Falle, wo die Particular⸗Vermaͤchtniſſe, entweder die disponible Guote, oder den Theil dieſer Quote, der nach Abzug des Werthes der Schenkungen unter Pe— benden etwa uͤbrig bleiben moͤchte, uͤberſteigen ſollten, werden die Vermoͤchtniße unter den Legatsrien verhaͤlt⸗ nißmaͤßig vermindert. Iſt gleichwohl in den obigen Faͤllen ein Legatat un⸗ ter einem Univerſal⸗ Titel vorhanden, ſo nimmt er das Malev. II⸗ 25 336 M. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Piertheil der freyen Maſſe vorab, und hat auf den Ue⸗ berreſt nur nach voͤlliger Auszshlung sller particular⸗ Vermachtniſſe Anſpruch. Dieſes Vorabnehmen eines Viertheiles, wozu der Uni⸗ verſal⸗Legatar berechtigt ſeyn ſollte, war das, was im römiſchen Rechte quarta falcidia hieß. Indeſſen wendete man dagegen ein: es könne Particular⸗ Vermaͤchtniſſe geben, die eine ſolche Begünſtigung verdienten, daß ihre Verminderung der Abſicht des Teſtirers zuwider laufen würde, und ſo muͤſſe man dieſen Abzug eines Vier⸗ tels nicht zu einer unumſchränkten Regel machen. Man antwortete: der Teſtirer brauche ſie nur davon zu befreyen; übrigens ſtreite aber fuͤr den Univerſal⸗ Legatar die Vermuthung, daß der Teſtirer ihm vor dem Particular Legatar den Vorzug habe geben wollen⸗ Dieſen letztern Bemerkungen zufolge wurde der obige Ent⸗ wurf damahls beybehalten, ſpäterhin aber, und bey näherer Ueberlegung abgeändert. Art. 928.»bDer Geſchenknehmer muß den Genuß des⸗ „jenigen, was den disponiblen Theil uͤberſteigt, von dem „Sterbtage des Gebers anzurechnen, erſetzen, wenn die Ver⸗ „minderung binnen einem Jahre gefordert worden, im eyt⸗ „gegengeſetzten Falle von dem Tage, da dieſe Forderung ge⸗ „ſchehen iſt.« Anfangs war man der Meinung geweſen, daß die Er⸗ ſtattung der Nutzungen in allen Fallen nur vom Tage der Klage angerechnet, Statt haben ſollte. Art. 929» Immobilien, welche zufolge der Vermin⸗ „derung zur Erbſchafts-Maſſe eingefordert werden konnen, „fallen frey von Schulden und Hypotheken, womit ſie der „Geſchenknehmer beſchwert hat, zurück.« Die Urſache hievon iſt, weil die Schenkung ſo angeſehen wird, als wenn ſie me habe gemacht werden koͤnnen, und die geſchenkten Guͤter in der Erbſchaft geblieben waͤren⸗ UI. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 387 Art. 930.„Die Erben können wider dritte Beſitzer der »Immobilien, die einen Theil der Schenkungen ausmachten, „und von den Geſchenknehmern veraͤußert ſind, die Klage „auf Verminderung oder die Vindications⸗Klage auf dieſelbe „Weiſe und in eben der Ordnung, wie gegen die Geſchenk⸗ „nehmer ſelbſt anſtellen, nachdem dieſe vorher in ihrem eige⸗ »nen Vermoͤgen ausgeklagt worden ſind. Dieſe Klage muß „nach der Zeitfolge der Veraͤußerungen angeſtellt, und mit „der juͤngſten der Anfang gemacht werden.« Wie, wenn jemand, dem Geld oder Mobilien geſchenkt worden ſind, nicht mehr zahlen kann, hat in dieſem Falle der zum Pflichttheile Berechtigte ſeinen Regreß gegen die älteren Geſchenknehmer, um dasjenige herzugeben, was erſterer zur Berichtigung des Pflichttheiles beyzutragen ſchuldig war? Ich glaube mit dem Verfaſſer der Pandectes franguises, tom. 8. p. 381 u. f., daß er zwar allerdings dieſen Regreß habe, daß aber alsdann die ganze Maſſe des Ver⸗ mögens, und folglich nach eben dieſem Verhältniße der Be⸗ trag ſeines Pflichttheiles um ſo viel verringert wird, d. h. daß der dem inſolvent gewordenen geſchenkte Gegenſtand, der ſich nicht mehr wieder findet, ſo angeſehen werden muß, als wenn er nicht exiſtirte, und als wenn der Verſtorbene ſelbſt ihn verloren hätte. Von Schenkuugen unter Lebenden. Erſter Ah ſchnitt. Von der Form der Schenkungen unter Lebenden. Art. 931.» Jeder Act, der eine Schenkung unter Le⸗ „benden enthält, ſoll vor Notarien in der gewöhnlichen Form der Contracte gefertiget, und eine Urſchrift(minute) „davon bey Strafe der Nichtigkeit zurückgelaſſen werden.« Dieß iſt der Art. 1 der Ordonnanz von 1731. 333 II. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Zu dieſem Artikel macht Furgole die Anmerkung, daß es darin heiße: jeder Act, nicht aber jede Schenkung, und hierans zieht er den Schluß, daß Schenkungen, die nicht ſchriftlich gemacht zu werden brauchen, z. B. jene von Meu⸗ blen, und Mobilar⸗Effecten, die mit wirklicher Ueberlieferung verbunden ſind, und de manu ad manum geſchehen, nach der Ordonnanz eben ſo guͤltig ſind, wie ſie es vorher waren. Art. 932.»Eine Schenkung unter Lebenden verbindet „weder den Geber, noch bringt ſie einige Wirkung hervor, „als von dem Tage an, da ſie mit ausdrücklichen Worten „angenommen worden iſt. „Die Annehmung kann, ſo fern der Geſchenkgeber noch „lebt, in einem ſpaͤtern und authentiſchen Acte geſchehen, „wovon die Urſchrift zuruͤckgelaſſen werden muß; die Schen⸗ „kung erhält aber alsdann in Beziehung auf den Geber erſt „an dem Tage ihre Wirkung, da ihm der Act bekannt ge⸗ „macht worden iſt, der dieſe Annehmung beurkundet.« Stimmt mit dem Art. 5 der Ordonnanz überein, jedoch mit dieſem Unterſchiede, daß nach der Vorſchrift unſeres Ar⸗ tikels eine ſpäterhin angenommene Schenkung erſt von dem Tage an, da dem Geſchenkgeber die Annahme bekannt ge⸗ macht worden, ihre Wirkung erhaͤlt, dagegen die Ordonnanz verordnete, daß die Genehmigung des Geſchenknehmers von dem Tage eben dieſer Genehmigung an ihre Wirkung ha⸗ ben ſollte⸗ Uebrigens folgt aus unſerem Artikel, daß es bis zum Tage der Bekanntmachung der Annahme dem Geſchenkgeber frey ſteht, die Sache einem andern gültig zu verkaufen oder zu ſchenken⸗. Art. 933. Wenn der Geſchenknehmer volljährig iſt, ſo „muß die Annehmung von ihm ſelbſt, oder in ſeinem Nah⸗ „men von einem Bevollmaͤchtigten geſchehen, der ven ihm „den Auftrag hat, die ihm gemachte Schenkung anzuneb⸗ „men, oder mit einem allgemeinen Auftrage verſehen iſt, die » 5 „ 5 we ten Ar m „ſ „k ud 1M. Buch. Il. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 335 »Schenkungen anzunehmen, die ihm gemacht worden ſind, „oder gemacht werden könnten. „Dleſe Vollmacht muß vor Notarien errichtet, und eine „Ausfertigung davon der Urſchriſt der Schenkung, oder, „wenn dieſe in einem beſondern Acte angenommen worden „iſt, der Urſchrift der Annahme beygefügt werden.“ Nach dem Entwurfe der Section konnte die Annahme ſo wohl durch einen allgemeinen, als durch einen beſondern Be⸗ vollmächtigten geſchehen, ſo wie dieß auch in der Drdonnanz ausdrücklich enthalten war. Indeſſen glaubte man, daß eine allgemeine Vollmacht nicht hinreichen muͤßte, wenn ſie nicht den beſondern Auftrag enthielte, Schenkungen anzunehmen. Art. 934.„Eine verheirathete Frau kann nur mit Be⸗ „willigung ihres Mannes, oder, wenn dieſer ſie verſagt, „nur nach erhaltener Autoriſation des Gerichtes eine Schen⸗ „kung annehmen, in Gemaͤßheit deſſen, was hierüber in den „Artikeln 217 und 219 unter dem Titel von der Ehe vor⸗ „geſchrieben iſt.“ 4 Dem Art. 9 der Ordonnanz von 1731 zufolge konnte eins Frau eine Schenkung annehmen, die ihr gemacht worden war, um bey ihr die Stelle eine Paraphernal⸗Gutes zu vertre⸗ ten; allein außerdem, daß dieſe Ausnahme in unſerem Artikel nicht vorkommt, iſt auch der Art. 217 in Verbindung mit dem Art. 1376, offenbar dagegen. Art. 935.„Die einem Minderjährigen, der nicht eman⸗ „eipirt iſt, oder einem Interdicirten gemachte Schenkung „kann nur von ſeinem Vormunde angenommen werden, zu⸗ „folge des 463. Artikels unter dem Titel von der Winder— „Joͤhrigkeit, der Vormundſchaft und der Emancipg⸗ „tion.“ „Der emancipirte Minderjährige kann ſie unter dem Bey⸗ „ſtande ſeines Curators annehmen.“ „Flir den Minderjaͤhrigen, er ſey emancipirt oder nicht, „koͤnnen jedoch deſſen Eltern, oder auch ſelbſt bey Lebzeiten „der Eltern die übrigen Ascendenten, obſchon ſie weder 390 1II. Buch. M. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. „Vormuͤnder noch Curatoren des Minderjährigen ſind, an⸗ „nehmen.“ Dieſer Artikel iſt aus dem Art. 7 der Ordonnanz gezogen. Ueber die Befugniß, die er den Ascendenten ertheilt, ei⸗ ne Schenkung fuͤr ihren Descendenten ſelbſt bey Lebzeiten der Eltern anzunehmen, entſtand eine intereſſante Discuſſion. Ge⸗ gen dieſen Vorſchlag ſagte man: er führe ſo zu ſagen eine Appellation von der Entſcheidung des Vaters an die höhern As⸗ cendenten ein, die eine Anarchie in der Familie zur Folge haben würde; dieſe Macht der Ascendenten müſſe man auf den Fall einſchränken, wenn die Eltern abweſend ſeyn ſollten; und wenn der Vater eine für ſeinen Sohn vortheilhafte Schen⸗ Lung anzunehmen verweigerte, ohne eine gegründete Urſache dazu zu haben, dann wäre es beſſer, ſich an die Gerichte zu wenden. Zur Behauptung des Artikels ſagte man: die Annahme ſey eine bloße Formalität, die mit der väterlichen Gewalt in keiner Beruͤhrung ſtände; keine nachtheilige Folge ſey aus dem Art. 7 der Ordonnanz entſtanden, und wenn der Vater aus perſönlichem Intereſſe, oder aus Haß die Annahme ver⸗ weigerte, ſo ſey es beſſer, den Großvater als die Gerichte dazwiſchen kommen zu laſſen. So wurde der Artikel ange⸗ nommen. Art. 036.»Ein Taubſtummer, der im Schreiben erfah— „ren iſt, kann entweder in Perſon oder durch einen Bevoll⸗ „mächtigten annehmen⸗ „Iſt er nicht im Schreiben erfahren, ſo muß die Anneh⸗ „mung von einem zu dem Ende ernannten Curator geſchehen, „nach den unter dem Titel von der Winderjaͤhrigkeit · „der Vormundſchaft und der Emancipation feſtgefetzten „Regeln.“ Art. 937.„Schenkungen, die zum PVortheile der Spi⸗ „täler, der Armen einer Gemeinde, oder gemeinnütziger An⸗ „ſtalten geſchehen, ſollen von den Verwaltern dieſer Gemein 11I. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 391 „den oder Anſtalten angenommen werden, nachdem ſie gehi „rig dazu autoriſirt worden ſind.«*) *) Regierungs⸗Beſchluß vom 4. Pluvios 12. J(a5 Februar 1803). Art. 1. Die Verwaltungs⸗Commiſſtonen der Spitaͤler und die der Wohlthaͤtigkeits⸗Bureaur ſind berechtiget, als gewöhnliche Einnahme, auf die bloße Autoriſation des Präfecten, ohne daß künftig ein beſonderer Beſchluß der Regierung(ein beſonderes kaiſerliches Deeret) erfordert werde, die ihnen durch Aete unter Lebenden oder LTeſtamente gemachten Schenkungen und Vermächt⸗ niſſe, es ſey in Geld, Mobilien oder Lebensmitteln, anzunehmen und zu ihren Bedürfniſſen zu verwenden, in ſo ferne ihr Werth nicht drey hundert Franes an Capital uͤberſteigt, und ſie unter einem wohlthätigen Titel gemacht worden ſind. a. Zu Folge der alten Verordnungen, wodurch die Verwal⸗ tung der Spitäler feſtgeſetzt worden, haben die Notarien und andere öffentliche Beamten, die zur Abfaſſung der Schenkungen und Teſtamente berufen werden, den Verwaltern von den Ver⸗ fügungen Nachricht zu geben, die zu ihren Gunſten gemacht wor⸗ den ſind. 3. Die Schenkungen von Immobilien oder Mobilien, die mehr als drey hundert Frances an Capital⸗Werth betragen, die durch Acte unter Lebenden oder in Teſtamenten gemacht worden ſind, ſo wie alle unter einem laͤſigen Titel geſchehene Verfuͤ⸗ gungen erhalten erſt dann ihre Wirkung, wenn die Regierung (der Kaiſer) ihre Annahme autoriſirt hat. 4 Bis die Annahme der Vermächtniſſe, die drey hundert Franes überſteigen, erfolgt iſt, ſind die Empfänger der Armen und Spitäler verbunden, alle auf Erhaltung zielende(conſervato⸗ riſche) Maßregeln zu ergreifen, ſo bald ihnen die Teſtamente eingehändiget worden ſind. Kaiſerliches Deeret vom 12. Anguſt 1807. Art. 1. Der Beſchluß vom 4. Pluvios 12 J. uͤber die den Spitälern gemachten Schenkungen und Legate, welche die Sumnme von drey hundert Franes nicht uͤberſteigen, wird hiemit auf die Kirchenfabriken, Anſtalten des öffentlichen Unterrichts und auf die Gemeinden anwendbar erklärt. 2. Dieſem zu Folge ſind die Verwalter der Anſtalten des öffentlichen Unterrichts und die Maire der Gemeinden ſowohl fuͤr die Gemeinden als fuͤr die Kirchenfabriken autoriſirt, gedachte 392 1I. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. „ Die Annahme der Spitals⸗Verwalter ꝛc. ſagte jemand, muß wenigſtens proviſoriſch zur Guͤltigkeit der Schenkung hinreichen; ſonſt ſteht zu befürchten, daß der Geſchenkgeber in der Zwiſchenzeit, ehe die Autoriſation anlangt, ſeinen Wil— len ändern möchte; man antwortete indeſſen, daß nichts hie⸗ bey in Betracht kommen muͤſſe, was darauf abzielen könnte, die Verwalter von dieſem vorläufigen Erforderniße zu beſreyen⸗ Art. 938.„Eine gehörig angenommene Schenkung er⸗ „hält durch die bloße Einwilligung der Parteyen ihre Voll⸗ „kommenheit, und das Eigenthum an den geſchenkten Gegen⸗ „ſtänden geht auf den Geſchenknehmer uͤber, ohne daß es „einer weitern Ueberlieferung bedürfe.« Man ſehe jedoch, was die Immobilien betrifft, den fol— genden Artikel, und in Hinſicht der Mobilien, den Art. 948. Unſer Artikel macht vielen Spitzfindigkeiten ein Ende. Art. 930.„Wenn Güter geſchenkt werden, worauf ein „ Hypotheken⸗Recht Statt haben kann, ſo muß die Trans⸗ „ſcription der Acte, welche die Schenkung und Annahme ent⸗ „halten, ſo wie die Bekanntmachung der Annehmung, die „etwa in einem beſondern Acte erfolgt iſt, in denjenigen Hy⸗ „potheken⸗Bureaur geſchehen, in deren Arrondiſſement die „Guͤter gelegen ſind.“ Die Eintragung in den Bureaux des Hypotheques tritt, unſerm Artekel zufolge, an die Stelle der Inſinuation der Schenkungen, welche die F. 36 Cod. de donat. in Anſehung aller derjenigen vorſchrieb, die den Werth von fünfhundert Legate und Schenkungen auf die bloße Ermächtigung der Unter“ Praͤfeeten anzunehmen, der jedoch die Genehmigung des Dioeeſan⸗ Biſchofs in dem Falle vorhergehen muß, wo ſie unter der Bedingung vermacht worden ſind, daß eine gottesdienſtliche Handlung verrichtet we de. z. Jedes Jahr ſoll das Verzeichniß dieſer Schenkungen und Legate von dem Praͤfeeren unſerm Miniſter des Innern zugeſchickt werden, der ein Haupt⸗Verzeichniß daruͤber zu verfertigen hat, welches uns im Laufe des Januars vorgelegt und kund gemacht werden ſoll. —— 1. Buch. 1. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 393 Thaler überſtiegen, und in unſern Ordonnanzen, beſonders im Art. F8 jener von Meulins, angenommen war, welcher verordnete, daß ſie bey Strafe der Nichtigkeit von denjenigen, die im Konigreiche anweſend ſind, binnen vier Monaten vom Schenkungs⸗Acte angerechnet, und binnen ſechs Monaten von jenen, die abweſend waͤren, verfuͤgt werden ſollte. Die Declaration vom 17 Nov. 1690 erlaubte inzwiſchen, die Schenkungen auch noch nach vier oder ſechs Monaten zu inſinuiren, falls der Geſchenkgeber noch im Leben waͤre; allein in dieſem Falle hatten die Schenkungen gegen dritte Erwer— ber, und Gläubiger erſt vom Tage der Inſinuation ihre Wir— kung, wogegen die Inſinuation eine zurückwirkende Kraſt bis zum Tage der Schenkung ſelbſt hatte, wenn ſie binnen den vier oder ſechs Monaten geſchehen war. Durch die Declaratſon vom 17. Februar 1737, und durch die Art. 19 und folgende bis zum Art. 33 einſchließlich der Ordonnanz von 1731 wurden dieſe Verordnungen erneuert, und erllaͤrt, und zugleich die bey der Inſinuation zu beobach⸗ tenden Formalitäten feſtgeſetzt. Alle Schenkungen, jene ausgenommen, die in einem Hei— raths⸗Contracte in gerader Linie gemacht wurden, waren die— ſemnach der Formalität der Inſinuation unterworfen; nur hatte die Nichtigkeits⸗Strafe in Hinſicht der Geſchenke, die in beweglichen Sachen beſtanden, in Hinſicht der Zulage zum Brautſchatze, der Hochzeits⸗Geſchenke, und jener, ſo dem Laͤngſtlebenden gemacht wurden, eben ſo wenig, als in An⸗ ſehung der Schenkungen beweglicher Dinge Statt, wenn ſie wirklich überliefert wurden, oder die einmahl bezahlte Summe von tauſend Livres nicht uͤberſtiegen. Art. 19, 20, 27 und 22. Der Zweck der Inſinnation, die in nichts anders, als in der Eintragung der Schenkung in ein hiezu beſtimmtes Re⸗ giſter beſtand, war, dieſe Schenkung öffentlich bekannt zu ma⸗ chen, und zu verhindern, daß dritte Perſonen uͤber den Vermögens⸗Zuſtand des Geſchenkgebers nicht irre gefuͤhrt und betrogen werden mochten. 394 II. Buch U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. Eben dieſen Zweck hatte das Geſetz von 17. Brumaire 7. J. in Anſehung der Transſcription der Veräußerungs⸗Acte im Hypotheken⸗Bureau, und deßwegen ſetzte man auch dieſe Transcription an die Stelle der Inſinuation. Nichts de⸗ ſtoweniger erlitt dieſes vielen Widerſpruch; das Geſetz vom 11. Brumaire, ſagte man, iſt noch nicht gutgeheiſſen, möglich iſt es, daß es abgebndert wird, und man muß we⸗ der den Regeln, die es enthält, noch ſeinem Daſeyn vor⸗ greifen; ohnehin hat dieſes Geſetz nur Immobilien zum Ge⸗ genſtande, und ſo werden Schenkungen von Mobilien, deren Nießbrauch ſich der Geſchenkgeber etwa vorbehalten haben mag, oder von Geldſummen, die nach ſeinem Tode aus ſei⸗ nem Nachlaſſe hergenommen werden ſollen, nicht zur Publi— cität gelangen. Hierauf antwortete man: Man mlſſe dem Geſchenkneh⸗ mer keine doppelte Koſten, jene der Inſinuation, und der Transſtription im Hypotheken⸗Bureau aufbürden; in nichts greife man den am Geſetze vem 11. Brumaire vorzunehmenden Abänderungen vor, und derjenige, dem eine Geldſumme ge⸗ ſchenkt würde, die ihm aus der Nachlaſſenſchaft des Geſchenk⸗ gebers ausgezahlt werden ſollte, ſey verbunden, die Schen⸗ kung in die Hypotheken⸗Regiſter einſchreiben zu laſſen, um ſeine Forderung aufrecht zu erhalten. Wie geht es inzwiſchen mit einer Schenkung von Mobi⸗ lien, deren Nießbrauch ſich der Geſchenkgeber vorbehält, und die der Inſinuation unterworfen war, aber der Transcription im Hypotheken Vureau nicht unterworfen iſt? In der That ſtellt ja der Art 2119 von neuem den Grundſatz auf: Bey Wobilien findet keine hypothekariſche Vlage gegen einen dritten Beſitzer Statt. Man glaubte indeſſen nicht, daß dieſe Art von Schenkungen bedentend ſey, oder oft genug vorkomme, um eine Ausnahme zu verdienen, oder zu ver⸗ hindern, daß die Transſcription an die Stelle der Inſinua⸗ tion geſetzt, und der Gebrauch dieſer Letztern abgeſchafft werde.*) *) Da der vorliegende Artikel keine Zeit beſtimmt, binnen welcher die Trausſeription geſchehen muß, ſo ſind die Verfaſſer der Pan⸗ UI Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 395 Art. 940.»bDieſe Transſcription ſoll auf Betreiben des „Mannes geſchehen, wenn ſeiner Frau die Güter geſchenkt „worden ſind, und ſo fern der Mann dieſe Formalität nicht „erfüllt, kann die Frau ohne Autoriſation ſie vornehmen „laſſen⸗ „Iſt die Schenkung an Minderjährige, Interdicirte, oder „anöffentliche Anſtalten gemacht worden, ſo geſchieht die Trans⸗ „ſcription auf Betreiben der Vormuͤnder, der Curatoren oder „der Verwalter.“ Zwiſchen dieſem Artikel, und dem Art. 934 hat man eine Art von Widerſpruch darin entdeckt, daß der Frau die Befug⸗ niß geſtattet wird, eine ihr gemachte Schenkung ohne Auto⸗ riſation transſcribiren zu laſſen, wenn ihr Mann es zu thun vernachlaͤßigt, da ſie doch dieſe Schenkung nicht ohne Auto⸗ riſation annehmen kann. Fein Widerſpruch liegt indeſſen hierin; denn hat der Mann, oder im Falle er ſich deſſen weigerte, das Gericht die Schenkung angenommen, ſo iſt die Transſcription weiter nichts, als eine Formalitat, zu de⸗ ren Erfüllung die Frau berechtigt ſeyn muß, um nicht eine Schenkung zu verlieren, die als vortheilhaft fuͤr ſie anerkannt worden iſt. Art. 94r.„Auf den Abgang der Transſcription kann „ſich jeder berufen, der ein Intereſſe dabey hat; ausgenom⸗ „men bleiben jedoch immer diejenigen, denen es zur Pflicht „gemacht worden, die Transſcription zu beſorgen, oder die in „deren Rechte getreten ſind, ſo wie der Geſchenkgeber.« Dieſer Artikel iſt ganz genau der ſummariſche Inhalt der Art. 27, 28, 29, 30 und 31 der Ordonnanz von 1731. Man bemerke wohl, daß unſer Artikel von denjenigen ſpricht, die in die Rechte derer getreten ſind, die verpflichtet dectes frangaises, Tom. 8. p. 409 der Meinung, daß in) die⸗ ſer Hinſicht die alte Vorſchrift in Betreff der Zeitfriſt, worin eine Schenkung inſinuirt werden mußte, noch wirklich zu beob⸗ achten ſey. B. 396 Ul. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. waren, die Transſcription zu beſorgen, nicht aber von den⸗ jenigen, die ihr Recht vom Geſchenkgeber herleiten; denn gerade zu Gunſten dieſer Letztern wird die Schenkung wegen Mangel der Transſcription für nichtig erklärt, und ſo heißt es dann auch im Art. 27 der Ordonnanz, daß ſo wohl dritte Erwer⸗ ber und Glaͤubiger des Geſchenkgebers, als auch deſſen Er⸗ ben, nachherige Geſchenknehmer oder Legatarien ſich auf dieſe Nichtigkeit ſelbſt dann berufen können, wenn der Geſchenk⸗ geber ſich mittelſt einer ausdrücklichen Clauſel verpflichtet hätte, hey Strafe alles Koſten- und Schadens-Erſatzes die Schenkung inſinuiren zu laſſen, und daß dieſe Clauſel als nichtig und kraftlos angeſehen werden ſoll. Man hat die Frage aufgeworfen, ob dieſe Nichtigkeit ver⸗ jährt werden könnte; zuverläßig hat hier die Verjaͤhrung Statt, wie bey jeder anderen Klage, in dreyßig Jahren von dem Tage angerechnet, wo diejenigen, die Intereſſe dabey hatten, ſich darauf zu berufen, es thun konnten. Art. 042.„Minderjaͤhrige, Interdicirte und verheirathete „Frauen ſollen wider die verſäumte Annehmung oder unter⸗ „laſſene Transſcription der Schenkungen niemahls in vorigen „Stand geſetzt werden; ſie ſind aber befugt wider ihre Vor⸗ „muͤnder oder Ehegatten, bewandten Umſtänden nach, ihren „Regreß zu nehmen, jedoch hat die Wiedereinſetzung in den „vorigen Stand ſelbſt in dem Falle nicht Statt, wo es den be⸗ „ſagten Vormündern oder Ehegatten an Zahlungsmitteln „fehlen ſollte.« Stimmt mit dem Art. 32 der Ordonnanz von 1731 uͤber⸗ ein. Nur enthielt dieſer Artikel die Einſchraͤnkung nicht: bewandten Umſtaͤnden nach, ſondern ſagte bloß: den Re⸗ greß, ſo wie er von Rechtswegen Statt hat; Ausdrücke die nicht durchaus das nehmliche ſind; die Gerichte haben alſo darauf zu ſehen, ob beſondere Umſtände eintreten, nach denen die, welche verbunden ſind, dieſe Transſcription für einen andern zu beſorgen, von dieſem Regreſſe befreyt werden können, . Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamentén. 39 Nach dieſem Artikel hatte die Section noch einen vorge⸗ ſchlagen, zu Folge deſſen eine bey Lebzeiten des Geſchenkgebers nicht angenommene Schenkung, ſo wie auch jene, die bin— nen den ſechs Tagen vor ſeinem Tode von ihm gemacht wird, nur als Dispoſitionen auf den Todesfall gelten ſollten. Dieſer Artikel war dem Art. 4 der Ordonnanz von 1737 zuwider, worin es heißt, daß keine Schenkung unter Leben⸗ den, die in dieſer Eigenſchaft nicht guͤltig iſt, als Schenkung auf den Todesfall gültig ſeyn könne; und deßwegen ward er auch lebhaft beſtritten. Einer Seits ſagte man, jeder Act muͤſſe ſeiner Form nach gültig ſeyn, und könne nicht auf die ungewiſſe Muthmaßung, daß der Geſchenkgeber in ſeinem Willen verharrt habe, gehandhabt werden. Anderer Seits bemekkte man, man muͤſſe nicht ſo ſehr auf die Formalitaͤten, als auf den Willen des Geſchenkgebers ſehen, und da dieſer den Act nicht widerrufen habe, ſo müſſe man annehmen, daß ſein Wille immer der nehmliche geblieben ſey. Dieſe letztere Meinung erhielt zwar in der Sitzung vom 12. Ventoſe I1. J.(Z. Maͤrz 1803) das Uebergewicht; nachher wurde ſie aber aus dem Grunde, den Herr Treilhard in ſeiner Rede ans Geſetzgebungs-Corps auseinander ſetzt, verworfen, weil das Geſetz groͤßere Formalitäten fuͤr die Teſtamente als ſuͤr die Schenkungen unter Lebenden vorſchreibt, und folglich dieſe letz⸗ tern nicht in Teſtamente umgeſchaffen werden können⸗ Art. 943.»Eine Schenkung unter Lebenden kann ſich „nur auf das gegenwärtige Vermögen des Geſchenkgebers „erſtrecken: begreift ſie zukünftige Güter in ſich, ſo iſt ſie in „dieſer Hinſicht ungültig.“ Dieſer Mrtikel unterſcheidet ſich vom Art. 15 der Ordon⸗ nanz darin, daß letzterer im Falle einer Schenkung gegen⸗ wärtiger und zukünftiger Güter, dieſelbe ſogar in Auſehung der zukünftigen Guͤter für nichtig erklärte, wenn ſchon der Geſchenknehmer in den Beſitz der gegenwärtigen Güter ge— ſetzt werden war: dieſes war indeſſen ſehr hart. 393 U. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Das Verboth, zukünftige Güter zu ſchenken, muß nach der Lehre Furgole's uͤber den Rrt. 15 der Drdonnanz, eben ſowohl von der Schenkung einer Quote, z. B. der Hälfte, des Drittheiles, des Viertheiles der zukünftigen Güter, als von einer allgemeinen Schenkung aller zukünftigen Güter ver⸗ ſtanden werden, und eben ſo ſagt er, daß zukünſtige Güter diejenigen ſeyen, die der Geſchenkgeber nicht beſitzt, und wo⸗ rauf er weder ein Recht, noch einen unbedingten oder beding⸗ ten Anſpruch hat, um ſie zu verlangen, und zu hoffen. Art. 944.„Jede Schenkung unter den Lebenden, wenn „ſie unter Bedingungen geſchehen iſt, deren Erfüllung bloß „von der Willkühr des Geſchenkgebers abhaͤngt, iſt un⸗ „guͤltig.“ Art. 945.„Sie iſt gleichfalls ungültig, wenn ſie un⸗ „ter der Bedingung geſchehen iſt, noch andere Schulden oder „Laſten abzutragen, als zur Zeit der Schenkung vorhanden „geweſen, oder als in dem Schenkungs⸗Acte oder in dem ihm „anzuflgenden Verzeichniſſe ausgedruckt worden ſind.“ Die Verfügung dieſer beyden Artikel iſt im Art. 16. der Ordonnanz enthalten. Das Weſen der Schenkung unter Lebenden beſteht darin, daß fie unwiderruflich iſt; dieſes würde ſie aber nicht ſeyn, wenn es dem Geſchenkgeber frey ſtuͤnde, ſie durch Schul⸗ den und Laſten, die er etwa nachher contrahiren möchte, zu veimindern, oder unnutz zu machen, oder wenn ihre Vollſtre⸗ kung von Bedingungen abhienge, deren Exiſtenz oder nicht Erfüllung ſeiner Willkühr untergeordnet wäre. Art. 946.„Hat der Geſchenkgeber die Freyheit ſich „vorbehalten, über eine in der Schenkung begriffene Sache, „oder über eine aus den geſchenkten Guͤtern zu zahlende ge⸗ „wiſſe Summe zu verordnen, und er ſtirbt ohne dartiber ver— „ordnet zu haben, ſo gehört jene Sache oder Summe den „Erben des Geſchenkgebers, ungehindert aller damit im Wi⸗ „derſpruche ſtehenden Clauſeln und Verträge.“ UI. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 399 Auch dieſe Verfuͤgung iſt im Art. 16 der Ordonnanz ent⸗ halten. Hat der Geſchenkgeber ſich die Befugniß vorbehal⸗ ten, über einen in der Schenkung begriffenen Gegenſtand zu disponiren, ſo hat er ihn nicht geſchenkt; dieſer Gegenſtand bleibt alſo in ſeiner Nachlaſſenſchaft, ſelbſt dann, wenn ver⸗ abredet worden wäre, daß im Falle er nicht daruͤber dispo⸗ nirte, derſelbe in der Schen kung begriffen bleiben ſollte; denn die Erfüllung dieſer Bedingung hinge von der Willkühr des Geſchenkgebers ab, und wäre ſolglich nichtig. Jedoch wird in dieſem Falle, was wohl zu bemerken iſt, und wodurch er ſich von den in den drey vorigen Artikeln enthal— tenen Fällen unterſcheidet, nicht die Schenkung, ſondern bloß die auf den vorbehaltenen Gegenſtand ſich beziehende Dispe⸗ ſition vernichtet. Art. 947.„Die vier vorhergehenden Artikel ſind „keineswegs auf die Schenkungen anwendbar, wovon in dem „8. und 9. Capitel des gegenwärtigen Titels Erwähnung „geſchieht.“ Man ſehe dieſe Capitel nach, und vergleiche die Verfü⸗ gungen derſelben mit unſern vier Artikeln. Art. 943„Jeder Schenkungs-Act über Mobiliar-Gü— „ter iſt nur in Beziehung auf diejenigen Effecten gültig, „uͤber welche dem Originale der Schenkung ein Verzeichniß „beygefügt worden, das ihre Taxe enthält, und von dem Ge⸗ „ſchenkgeber und Geſchenknehmer, oder von denjenigen, die „an ſeiner Statt annehmen, unterzeichnet iſt.“ Die Section hatte in ihrem Entwurfe, die Schenkungen beweglicher Dinge, die mit wirklicher Ueberlieferung etwa verbunden ſeyn möchten, in Gemaͤßheit des Art. 15 der Oi⸗ donnanz von der Verfügung des vorliegenden Artikels aus⸗ genommen; man bemerkte dagegen, daß, ſobald eine Schen⸗ kung mittelſt eines Actes geſchehe, ein Verzeichniß der ge⸗ ſchenkten Mobilien demſelben beygefügt werden müſſe, um die Pflichttheile beſtimmen zu können. In Hinſicht der Schen⸗ 400 nI. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. kungen beweglicher Dinge, die ohne einen Act gemacht wer⸗ den, ſehe man die Anmerkung zum Art. 931 Art. 949. Es iſt dem Geſchenkgeber erlaubt, ſich den „Gebrauch oder die Nutznießung an den geſchenkten beweg⸗ „lichen oder unbeweglichen Guͤtern zu ſeinem eigenen Vor⸗ „theile auszubedingen, oder darüber zum Vortheile eines an⸗ „dern zu verfuͤgen.“ Vormahls ſtritt man über die Frage: ob man Mobilien mit Vorbehalt des Nießbrauches ſchenken könne; einige Gewohn⸗ heits⸗Rechte verbothen dieſe Schenkungen, weil ſie der Maxime widerſprechen: ſchenken und behalten gilt nicht; Furgole löſt aber in ſeinem Commentar über den Art. 15, dieſe Fre⸗ ge vollkommen bejahend auf, und ſagt, wie unſer Artikel, daß man Mobilien und Immobilien unter dem Vorbehalte des Nießbrauches ſowohl für ſich ſelbſt, als zu Gunſten ei⸗ nes dritten guͤltig ſchenken könne, retentio rei ec conven⸗ rione, wie d'Argentré zum Art⸗ 226 des Gewohnheits-Rech⸗ tes von Bretagne, gl. 2. ſagt, non obest; prater conven- tionem obest. Ohnehin iſt unſer Artikel nur die Folge des Art. o38, nach deſſen Vorſchrift eine Schenkung vollkommen wird, ſobald ſie angenommen worden iſt. Art. 930.„Wenn Mobilien unter dem Vorbehalte des „Nießbrauches geſchenkt worden ſind, ſo muß der Geſchenk⸗ „nehmer nach erloſchenem Nießbrauche die geſchenkten Effec⸗ „ten, welche ſich in Natur noch vorfinden, in dem Zuſtande „annehmen, worin ſie alsdann ſind, und in Hinſicht der nicht vorhandenen Gegenſtände hat er eine Klage wider „den Geſchenkgeber oder deſſen Erben bis zum Betrage des „Werthes, der ihnen in dem Verzeichniſſe beygelegt worden „iſt, welches die Taxe enthält.« Hier bemerke man, daß der Geſchenkgeber oder ſeine Er⸗ ben nur den Werth der durchons fehlenden Gegenſtände zu bezahlen haben. S. die Anmerkungen zum Art. 5389. Art. 951.»Der Geſchenkgeber kann ſich das Ruͤckfalls⸗ „recht an den geſchenkten Sachen ausbedingen, ſowohl für III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 401 „den Fall, wenn der Geſchenknehmer allein, als auch wenn der „Geſchenknehmer und ſeine Descendenten vor ihm ſterben „ wuͤrden.« „Dieſes Recht kann nur zum Vortheile des Geſchenkge⸗ „bers allein ausbedungen werden.« Art. 952.„Das Ruͤckfallsrecht hat die Wirkung, daß „jede Veräußerung der geſchenkten Guͤter aufgelöſt wird, und „dieſe an den Geſchenkgeber ledig und frey von allen Laſten „und Hypotheken zuruͤckkehren, jedoch mit Ausnahme der „Hypothek für den Brautſchatz und für andere in dem Ehe⸗ „Contracte ausbedungene Vortheile, in ſo fern das übrige „Vermögen des Ehegatten, dem die Schenkung gemacht „worden iſt, nicht hinreicht, und nur in dem einzigen Falle, wenn „ihm die Schenkung in eben dem Ehe⸗Contracte geſchehen iſt, „aus welchem dieſe Rechte und Hypotheken entſtanden ſind.“ Vor Alters theilte man das Ruͤckfalls-Recht in das ge⸗ ſetzliche und vertragsmäßige ein⸗ Der geſetzliche Rückfall äußerte ſeine Wirkung von Rechts wegen, und ohne daß er ausbedungen worden war, wurde, mit Ausnahme jedoch des Gerichtbarkeits-Bezirkes des Par⸗ lamentes von Toulouſe, nur den Ascendenten allein einge⸗ raͤumt, und hatte die Folge, daß die geſchenkten Güter, frey von allen durch den Geſchenknehmer bewilligten Hypotheken, und vorgenommenen Veräußerungen auf den Geſchenkgeber zurückkehrten; nur hafteten ſie ſubſidiariſch fuͤr den Braut— ſchatz der Frau des Geſchenknehmers, im Falle ihr Mann in Zahlungs-Unvermoͤgen gerathen war. Auch hatte dieſer Ruͤckfall Statt, wenn ſchon der Geſchenknehmer Kinder hin⸗ terließ, falls dieſe vor dem Geſchenknehmer ſtarben; die⸗ ſen Rückfall hat der Art. 747 in eine Art von Succeſſion umgeſchaffen. Das vertragsmäßige Rückfalls-Recht konnte ſich jeder Geſchenkgeber ohne Unterſchied ausbedingen, und die Ausuͤ⸗ bung deſſelben war viel weniger, als das geſetzliche beſchränkt. War es bloß auf den Fall ausbedungen, wenn der Geſchenk⸗ nehmer zuerſt ſterben würde, ſo hatte es Statt, obſchon die⸗ Malev. II. 36 403 1I. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. ſer letztere Kinder hinterließ, und dieß erlaubt auch der Art. oʒ1. Dagegen ging es auf die Erben des Geſchenkgebers über, wenn er auch ſchon vor dem Geſchenknehmer ſtarb, wenn es auf den Todesfall dieſes letztern ohne Kinder aus⸗ bedungen war, und dieſes wird im Attikel 931 ver⸗ bot hen⸗ Beym geſetzlichen Rückfalle bleiben, wie wir ſchon geſagt haben, die geſchenkten Güter ſubſidiariſch fuͤr die Zahlung des Brautſchatzes, und fuͤr die Erfüllung der im Ehe-Con⸗ tracte enthaltenen Stipulationen haften; dieſes Recht hatte man ſogar auf die zweyte Gattinn ausgedehnt, die der Ge⸗ ſchenknehmer etwa geheirathet haben moͤchte, wenn ſchon der Geſchenkgeber an dieſem zweyten Ehe-Contracte nicht den mindeſten Antheil genommen hatte. Immer hat mir dieſe Ausdehnung ungerecht geſchienen, und unſer Art. ſchafft ſie mit Rechte ab. Es war zweifelhaft, ob dieſe ſubſidiariſche Hypothek der Frau auch beym vertragsmäßigen Rückfall Statt habe, we— nigſtens dann, wenn die Schenkung von Seiten-Verwand— ten oder von Fremden gemacht worden war; allen dieſen Fragen macht nun unſer Artikel ein Ende. S. uͤber das Rückfalls⸗Recht, Catellan, liv. 5. ch. 8. BRicard, tom. I. ch, 7. Sect. 4. Lapeyrère, V. Retour. ete. 3weyter Ab ſchnitt.⸗ Von den Fällen, worin die Regel, daß Schenkungen unter Lebenden unwiderruflich ſind, eine Ausnahme leidet. Art. 933.»bEine Schenkung unter Lebenden läßt ſich „nur wegen Nicht-Erfuͤllung der Bedingungen, unter denen „ſie geſchehen iſt, wegen Undanks und wegen nachgeborner „Kinder widerrufen.“ Wegen nachgeborner Binder. In den Entwurf dieſes Abſchnittes hatte man im Gegentheile einen Artikel des In⸗ halts geſetzt, daß wegen nachgeborner Kinder eine Schenkung nicht widerrufen wuͤrde. Dieſe dem roͤmiſchen Rechte, der all⸗ UII. Buch. lI. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 40 gemeinen Praxis, und der Ordonnanz von 1731 zuwider lau⸗ fende Neuerung erregte eine intereſſante Discuſſion. Fuͤr den vorgeſchlagenen Artikel ſagte man: der Geſchenk⸗ geber mußte vorherſehen, daß er ſich noch einſt heta⸗ then könnte, und/ da ihn dieſe Betrachtung von der Schen⸗ kung nicht zurückgehalten hat, ſo verdient et kein Gehör, wenn er den Geſchenknehmer berauben will, der ſich vielleicht auf die Treue der Schenkung geheirathet hat; Reue darf übrigens, ſo gerecht ſie auch ſeyn mag, Contracte nicht auf⸗ heben. Gegen den vorgeſchlagenen Artikel ſagte man: man müſſe Vater ſeyn, um den Schmerzen desjenigen zu empfinden, der, nicht vorſehend, daß er ſich einſt heirathen werde, in den Händen eines Fremden einen größern Theil ſeines Vermögens erblicken wuͤrde, als jedes ſeiner Kinder fuͤr ſich erhalten könnte; eine Schenkung werde allzeit ſo angeſehen, als wenn ſie unter der ſtillſchweigenden Bedingung geſchehen wäre, daß der Geſchenkgeber keine Kinder bekommen würde, und dieß ſey der Grund, worauf die allgemeine Jurisprudenz in dieſem Puncte beruhe. Der vorgeſchlagene Artikel wurde hierauf verworfen. Die⸗ ſemnach entſtand die Frage, ob der Widerruf wegen nachge⸗ borner Kinder von Rechts wegen und Kraft des Geſetzes, ſo wie dieſes die Ordonnanz von 1731 verordnete, Statt ha⸗ ben ſollte; man ſagte, er ziehe die üble Folge nach ſich, daß das Eigenthum gar zu lange ungewiß bleibe, weil dem Ge⸗ ſchenkgeber und ſeinen Erben eine Friſt von dreyßig Jahren geſtattet ſey, um auf Widerruf zu klagen⸗ Man antwortete: der Widerruf waͤre zu Gunſten der Kin⸗ der eingeführt, und da dieſe von dem Augenblicke ihrer Ge⸗ burt an dieſe Klage nicht geltend machen könnten, ſo ſey es allerdings nothwendig, daß das Geſetz für ſie Sorge trage; das Syſtem der Ordonnanz von 1731 wurde alſo im ganzen angenommen⸗ 404 1I. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten⸗ Art. 934.„Im Falle des Widerrufs wegen nicht erfüll⸗ „ter Bedingungen fallen die Güter frey von allen Laſten und „Hypotheken, welche von dem Geſchenknehmer herrühren, in „die Hände des Geſchenkgebers zurück; ihm ſtehen wider je⸗ „den dritten Beſitzer der geſchenkten Immobilien alle die „Rechte zu, die er wider den Geſchenknehmer ſelbſt haben „würde.« Die urſachen einer Schenkung, ihre einfachen Beweggründe muß man wohl von den Bedingungen, unter denen ſie gemacht worden, unterſcheiden, und hierüber den folgenden Titel nachſehen⸗ Der Geſchenkgeber hat die Wahl, entweder den Geſchenk⸗ nehmer zur Erfüllung der Bedingungen anzuhalten, oder die Klage auf Widerruf anzuſtellen; zuweilen kann es dem Ge⸗ ſchenkgeber nuͤtzlich ſeyn, ſich an den Bedingungen zu halten, ohne die Schenkung zu widerrufen; will aber der Geſchenk⸗ nehmer lieber auf die Schenkung, die ihm durch die Erfah⸗ rung läſtig geworden iſt, Verzicht leiſten, ſo ſteht dieſes ihm frey, indem die Schenkung ihrem Weſen nach immer als eine Wohlthat angeſehen wird. Serres, inst. p. 84, und vor ihm Furgole, des donations, quest. S. Zieht der Geſchenknehmer die Aufrechthaltung der Schen⸗ kung vor, ſo wird ſie nicht auf der Stelle wegen Nicht⸗Er⸗ füllung der ihr hinzugeſuͤgten Bedingungen, vom Richter wi⸗ derrufen, ſondern eine Friſt, um ſie zu erfuͤllen geſtattet; denn dieſer Widerruf hat nicht, wie der Art. 956 ſagt, kraft der bloßen Verfügung des Geſetzes Statt⸗ Uebrigens kehren im Falle dieſes Widerrufes, die Guͤter in die Haͤnde des Geſchenkgebers frey zurück, weil die Schen⸗ kung aus einer dem Aete anklebenden Urſache widerrufen wird; gegen die dritten Erwerber hat der Geſchenkgeber die nehmlichen Rechte, die er gegen den Geſchenknehmer ſelbſt haben würde, d. h. wenn ſie die Güter verſchlimmert haben ſollten, ſo kann er Vergütung dafuͤr von ihnen verlangen⸗ III. Buch II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 405 Art. 955.»Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen „Undanks nur in folgenden Fällen widerrufen werden; »1) Wenn der Geſchenknehmer dem Geſchenkgeber nach „dem Leben getrachtet hat; „2) Wenn er ſich gegen ihn einiger Mißhandlungen, Ver⸗ „brechen oder grober Unbilden ſchuldig gemacht hat; „ 3) Wenn er ihm Alimente verſagt.« Die T. ult. Cod. de revoc. donat. ſtellte fünf Urſachen, als Gründe des Undankes auf: nehmlich, wenn der Geſchenk⸗ nehmer grobe Schimpfwörter gegen den Schenker ausgeſtoſſen, wenn er ihn thätlich mißhandelt, wenn er ihn um ſein gan⸗ zes Vermögen, oder einen beträchtlichen Theil deſſelben zu bringen geſucht, wenn er ihn in Lebensgefahr geſetzt hatte, und wenn er ſich weigerte, die Bedingungen der Schenkung zu erfüllen; man muß ſich aber an der Vorſchrift unſeres Artikels halten. 14 Art. 956.„ Der Widerruf wegen nicht erfüllter Bedin⸗ „gungen oder wegen Undanks tritt niemahls kraft der bloßen „Verfügung der Geſetze(ipso jure) ein.“ Art. 957.»Die Klage auf Widerruf wegen Undanks „muß in Jahresfriſt angebracht werden, vom Tage des Ver⸗ „brechens anzurechnen, welches der Geſchenkgeber dem Be⸗ „ſchenkten zur Laſt legt, oder von dem Tage, da das Ver⸗ „brechen dem Geſchenkgeber bekannt ſeyn konnte. „Dieſer Widerruf kann weder von dem Geſchenkgeber wi⸗ „der die Erben des Beſchenkten, noch von den Erben des „Gebers wider den Geſchenknehmer eingeklagt werden, es ſey „dann, daß in dieſem letzten Falle der Geſchenkgeber die Klage „ſchon angeſtellt hatte, oder in dem Jahre des begangenen „Verbrechens geſtorben iſt.“ Vorhin nahm man an, daß die Dauer der Klage auf Widerruf von der Urſache, worauf ſie gegründet war, ab— hienge; gründete ſie ſich auf ein Verbrechen, ſo danerte ſie zwanzig Jahre; wurde ſie wegen Unbilden angeſtellt, ſo dau⸗ 405 1I. Buch. 1l. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. erte ſie ein Jahr; beruhte ihr Grund auf der Nicht⸗Erfüllung der Bedingungen, ſo dauerte ſie dreyßig Jahre lang. May- nard, liv. 8 ch. 9. Serres, p. 181. Dieſe letztere Regel in Anſehung der Nicht⸗Erſüllung der Bedingungen wird noch wohl befolgt werden müſſen, weil das Geſetzbuch keine an⸗ dere an die Hand gibt; inzwiſchen iſt dieſe Zeit ſehr lang⸗ Der zweyte Theil des Artikels ſtimmt mit den TT. 1, 7 und ult. Cod. de revoc. don. und mit der Praris überein. Art. o38.„Der Widerruf wegen Undanks gereicht we⸗ „der den Veräußerungen, welche von dem Geſchenknehmer „vorgenommen worden, noch den Hypotheken oder andern „Real⸗Laſten, womit er die geſchenkte Sache beſchwert haben „mag, zum Nachtheile, vorausgeſetzt, daß dieſe Handlungen „vorgegangen ſind, ehe der Auszug der Klage auf Widerruf „am Rande der im g39. Artikel vorgeſchriebenen Transſcrip⸗ „tion angemerkt worden iſt. „Wird die Schenkung widerrufen, ſo ſoll der Geſchenk⸗ „nehmer verurtheilt werden, den Werth der veraͤußerten Sa⸗ „chen, wie er zur Zeit der angebrachten Klage war, und die . Früchte von dem Tage dieſer Klage an zu erſetzen« Der erſte Theil des Artikels hat ſeinen Grund darin, weil die Schenkung aus einer neuen, ihr nicht anklebenden Urſache widerrufen wird. Nefas est talem cgsum eppectare. Eben ſo würde jede Clauſel, wodurch der Geſchenkgeber etwa auf die Befugniß die Schenkung wegen Undanks zu widerrufen, Verzicht leiſten möchte, ungültig ſeyn. B. 7. Cod. eod. Ferriere ad quæst. 488 des Guido-Pap. Serres, 1. c. Auf dem nehmlichen Grundſatze beruht der zweyte Theil des Artikels. Eben daſſelbe lehrte auch Ricard. Was die Transſtription betrifft, die zum Zwecke hat, zu verhindern, daß Erwerber und Gläubiger keinen guten Glau⸗ pen mehr vorſchützen konnen, dieſe ſtimmt ganz mit der neuen Methode, ſie zu belehren, überein. Art. 9350.„Schenkungen, die zu Gunſten einer Ehe ge⸗ „ſchehen ſind, konnen wegen Undanks nicht widerufen werden⸗“ m Buch. 1. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 407 Eben dieß war in der Praris gegen die Meinung Ricard's des donations, part. Z, ch. 6 angenommen. Da eine ſolche Schenkung ſo angeſehen wird, als wenn ſie in der Abſicht geſche⸗ hen ſey, die aus der Ehe zu zielenden Kinder zu beguͤnſtigen, ſo wä⸗ re es ungerecht, wenn ſie durch den Fehler ihrer Eltern leiden ſollten⸗ Art. o60.»Alle Schenkungen unter Lebenden, welchen Werth ſie auch haben, unter welchem Titel ſie geſchehen ſeyn moͤgen, wären ſie auch gegenſeitig oder remuneratoriſch (aus Dankbarkeit geſchehen), ſelbſt diejenigen nicht ausge⸗ ſchloſſen, die zu Gunſten einer Che gemacht worden ſind, (Schenkungen der Ascendenten an die Ehegatten, oder der Verehlichten unter ſich jedoch ausgenommen), wenn ſie von Perſonen geſchehen ſind, die zur Zeit der Schenkung keine wirklich lebende Kinder oder Abkömmlinge hatten, bleiben „dadurch, daß dem Geſchenkgeber ſpaͤterhin ein eheliches Kind, wenn ſchon erſt nach ſeinem Tode, geboren, oder daß ein natürliches, erſt ſeit der Schenkung gebornes Kind durch nachberige Ehe legitimirt wurde, von Rechts wegen wider⸗ „rufen.« — 7 * — 5 5 * — — — 8 7 * Dieſer Artikel iſt aus dem Art. 30 der Dirdonnanz von 1731, und beyde ſind aus der bekannten T. s unquam- Cod. de revoc. donat. hergenommen. um zu lernen, wie viele ſtreitige Rechtsfragen geſagter Art. 30 entſchied, muß man den ſehr weitläufigen Commen⸗ tar Furgole's über denſelben zur Hand nehmen. Was mich betrifft, ſo will ich bloß bey einigen neuen Schwierigkeiten verweilen, wozu unſer Artikel Anlaß geben kann. Die erſte hat auf die Schenku gen Bezug, die ſich Ehe⸗ gatten im Heirathé⸗Contracte gemacht haben. Daß dieſe Schenkungen, eben ſo wie jene, die von Ascendenten den Ehegatten in ihrem Heiraths-Contracte gemacht worden ſind, von dem Widerrufe ausgenommen ſeyen, liegt wohl deutlich genug in der Verfügung unſeres Artikels. Furgole glaubte, daß dieß nur ſolche Schenkungen unter Ehegatten betreffe, die die Stelle der gewöhnlichen Eheverträge in Hinſicht des⸗ 408 MI. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und TLeſtamenten. jenigen, was der Frau von Seiten des Mannes darin be⸗ ſtimmt wird, vertreten, wie z. B⸗ die Gegenſteuer, die Zu⸗ lage zum Brautſchatze, Witthum, Hochzeits⸗Geſchenke u. ſ. w., nicht aber eine bloße und einfache Schenkung, die noch allenfalls nebſt jenen gewöhnlichen Stipulationen gemacht wür⸗ de, und er ſagt, daß er es ſo mit zwey andern Advocaten des Parlamentes von Toulouſe entſchieden habe. Meines Erachtens kann jedoch dieſe Meinung heut zu Tage nicht mehr befolgt werden, weil unſer Artikel die unter Ehegatten im Heiraths⸗Contracte gemachten Schenkungen ohne Ausnahme beſtätigt hat⸗ Die zweyte Schwierigkeit ruͤhrt von den Worten unſeres Artikels: erſt ſeit der Schenkung gebornes Rind, her; daß dieſe den Verfaſſern aus Unachtſamkeit entſchluͤpft ſeyen, läßt ſich nicht annehmen; im Gegentheile ſind ſie dem Art. 30 der Ordonnanz, der nichts aͤhnliches enthielt, abſichtlich hinzugeſetzt worden. Man hat alſo gut ſagen, daß dieß eine den bis dahin angenommenen Grundſätzen entgegenlaufende Neuerung ſey; genug, der Artikel muß ſo, wie er da iſt, vollſtreckt werden; waͤre mithin das legitimirte Kind vor der Schenkung geboren, ſo wird ſie durch deſſen Legitimation nicht widerrufen. Art. 961.»Dieſer Widerruf hat auch Statt, wenn das „Kind des Geſchenkgebers, oder der Geſchenkgeberinn zur „Zeit der Schenkung ſchon empfangen war⸗« Iſt aus dem Art. 40 der Oirdonnanz genommen. Ihr Beweggrund liegt darin, weil man dann erſt, wenn ein Kind geboren iſt, das Vergnügen, Vater zu ſeyn, ganz empfindet, und alle Verbindlichkeiten fühlt, die dieſer Titel auferlegt. Art. 962.»bDie Schenkung bleibt ebenfalls widerrufen, „obgleich der Geſchenknehmer zum Beſitze der geſchenkten Gü⸗ „ter ſchon gelangt, und ſeit der Geburt des Kindes von dem „Geſchenkgeber darin gelaſſen worden wäre. Der Beſchenkte „iſt jedoch nicht ſchuldig, die genoſſenen Früchte, von wel⸗ „cher Art ſie ſeyn moͤgen, anderſt als von dem Tage an zu ——— m. Buch. I. Tit. Ven Schenkungen und Teſtamenten. 409 „erſetzen, da ihm die Geburt des Kindes, oder deſſen durch „eine nachherige Ehe erfolgte Legitimation durch ein Erploit „(den Act eines Huiſſier) oder durch einen andern geſetzli⸗ „chen Act bekannt gemacht worden iſt. Dieſes tritt eben⸗ „falls ein, wenn ſelbſt die Klage auf Zuruͤckerhaltung der „geſchenkten Guͤter erſt nach dieſer Bekanntmachung ange— „bracht worden wäre.“ Dieß iſt der Art. 41 der Ordonnanz. Wird gleich die Schenkung Kraft der bloßen Verfuͤgung des Geſetzes wider⸗ rufen, und werden auch ſchon die geſchenkten Güter ſo an— geſehen, als wenn ſie noch immer einen Theil des Vermd⸗ gens des Geſchenkgebers ausmachten, ſo war doch der Ge⸗ ſchenknehmer mit einem gültigen Rechtstitel verſehen; um ihn alſo zur Zuruͤckerſtattung der Früchte zu verbinden, muß er in malà Ride verſetzt werden. Eben ſo verhält es ſich in Hinſicht des dritten Erwerbers; auch ihm muß die Urſache bekannt gemacht werden, die ſeiner Erwerbung ihre Kraft benimmt, und in Anſehung ſeiner wuͤrde die dem Geſchenk« nehmer geſchehene Bekanntmachung nicht hinreichen. Art. 963.„Güter, die in einer Kraft des Geſetzes und „ohne weiteres widerrufenen Schenkung begriffen ſind, fallen „auf das Vermögen des Geſchenkgebers zuruͤck, frey von „allen Laſten und Hypotheken, womit der Beſchenkte ſie be⸗ „ſchwert haben mag, ohne daß ſie, wäre es auch nur ſub⸗ „ſidiariſch, für den Erſatz des Brautſchatzes, den die Ehe⸗ „gattinn dieſes Beſchenkten zurückzufordern hat, oder deſſen, „was ihr aus der Gemeinſchaft voraus zu erſetzen iſt, oder „anderer in dem Ehe⸗Contracte ihr zugeſagten Vortheile ver⸗ „ſtrickt bleiben können. Eben dieſe Beſtimmung tritt auch „alsdann ein, wenn die Schenkung ſo gar zu Gunſten der „Ehe des Beſchenkten geſchehen, und dem Heiraths-Contracte „eingerückt waͤre, und der Geber durch die Schenkung ſich „als Bürgen für die Erfüllung des Heiraths⸗Contractes „verpflichtet hätte.“ 410 II. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. Dieß iſt der Art. 42 der Ordonnanz. Was die letztere Verfuͤgung des Artikels betrifft, macht Furgole einen Unter⸗ ſchied zwiſchen dem Falle, wo jemand, der in einem Hei⸗ raths⸗Contracte ſchenkt, ſich für die Vollziehung dieſes Con⸗ traetes verbürgt, und zwiſchen jenem, wo dieſes ein Dritter thut, der uͤbrigens nichts ſchenkt. Im erſten Falle wird die Verbürgung als eine Folge der Schenkung angeſehen; im zweyten aber iſt ſie ein gewöhnlicher Contract, der dadurch nicht widerrufen wird, weil der Buͤrge nachher Kinder be⸗ kommt. Dieſer Unterſchied ſcheint ſich mit den Worten unſe— res Artikels zu vertragen. Art. 964.„Die alſo widerrufenen Schenkungen können „nicht wiederaufleben, oder von neuem, es ſey durch Ab⸗ „ſterben des Kindes des Geſchenkgebers, oder durch irgend „einen Beſtaͤtigungs⸗Act ihre Wirkung erhalten; und will „der Geſchenkgeber, entweder vor oder nach dem Tode des „Kindes, durch deſſen Geburt die Schenkung widerruſen „wurde, dieſelben Guͤter dem Geſchenknehmer geben, ſo „kann er dieß nur durch eine neue Dispoſition thun.“ Dieß iſt der Art. 43 der Ordonnanz. So kann er dieß nur durch eine neue Dispoſition thun, d. h. durch einen foͤrmlichen, mit allen zur Guͤltigkeit einer Schenkung vorgeſchriebenen Feyerlichkeiten verſehenen Act. Art. 963.„Jede Clauſel oder Vereinbarung, wodurch „ein Geſchenkgeber auf den Widerruf der Schenkung wegen „nachgeborner Kinder Verzicht thun würde, wird fuͤr un⸗ »guͤltig angeſehen, und bringt keine Wirkung hervor.« Art. 966.„Um eine wegen nachgeborner Kinder wider⸗ „rufene Schenkung aufrecht zu halten, können der Geſchenk⸗ „nehmer, ſeine Erben, oder die in ſeine Stelle getreten, oder „andere Inhaber der geſchenkten Sache ſich auf keine Ver⸗ „jährung beziehen, als nach einem Beſitze von dreyßig Jah⸗ „ren, die aber erſt mit dem Tage, da das letzte Kind des „Geſchenkgebers, waͤre es auch nach deſſen Tode geboren „worden, ihren Anfang nehmen, mit Vorbehalt deſſen, was III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 411 „ſonſt noch die Geſetze tiber Unterbrechungen der Verjährung „beſtimmen.« Dieß iſt der Artikel 45 der Drdonnanz⸗ Beyde ſind aus zwey Gründen merkwuͤrdig; 1) weil ſelbſt dritte Er⸗ werber nur durch einen dreyßigjaͤhrigen Beſitz gegen alle An⸗ ſpruͤche geſchuͤtzt werden, was doch den gewöhnlichen Grund⸗ ſätzen zuwider iſt, und 2) weil die Verjährung erſt mit dem Tage, wo das letzte Kind des Geſchenkgebers geboren wird, ihren Anfang nimmt, wo man doch wohl hätte glauben ſol⸗ len, daß ſie vom Geburtstage des erſten Kindes, das nach der Schenkung geboren wird, ihren Anfang nehmen muͤßte, indem von dieſem Augenblicke an die Schenkung Kraft des Geſetzes widerrufen war, ſo wie dieſes auch Ricard und Ferriere behgupteten. Fuͤnftes Capitel. Von teſtamentariſchen Verordnungen. E ſ Aſin Von den allgemeinen Regeln über die Form der Teſtamente. Art. 967.„Jedermann iſt befugt, zu teſtiren, es ſey „unter dem Titel einer Erbes⸗Einſetzung, unter dem Titel ei⸗ „nes Vermächtniſſes, oder jeder andern Benennung, die „dazu geeignet iſt, um ſeinen Willen an Tag zu legen.«“ So wirft ein einziger Artikel Geſetze und Buͤcher mit Tauſenden zu Boden, und macht ſie odllig unnütz! Be⸗ dauren ſoll man ſie aber auch für wahr nicht. Bey den er⸗ ſten Römern hatte das Recht zu teſtiren etwas von der Na⸗ tur der geſetzgebenden Gewalt an ſich; daher die aͤußerſte Wichtigkeit, die man auf die Teſtamente legte, und die Feyerlichkeiten, womit man ſie umgab. Nothwendig mußte man ſie von Codicillen, von Schenkungen auf den Todesfall, ſo wie auch von bloßen Vermächtnißen unterſchei⸗ den, die man Perſonen erlaubte, welche die Fähigkeit nicht hatten, ein Teſtament zu errichten; und da uͤberdieß jeder 412 III. Buch. IMI. Tit. Von Schenkungen und SLeſtamenten. wünſchte, daß ſeine letzte Willens⸗Verordnung auf die eine oder die andere Art vollzogen werden möchte, ſo wurde die Codicillar⸗Clauſel erfunden. Durch ein Leſtament wurde ein Erbe an die Stelle des Erblaſſers geſetzt; die Grundlage dieſes Actes war alſo die Erbes⸗Einſetzung, und mangelte dieſe, ſo ſtürzte der Act in ſeinen Grundfeſten zuſammen; daher kam ferner der Grund⸗ ſatz: nemo partim testatus, partim intestatus decedere potest, der in ſeiner Anwendung zu vielen Regeln und Aus⸗ nahmen Anlaß gab. Die Ernennung eines Erben war ein Ehren⸗-Titel, daher die Nothwendigkeit, alle diejenigen zu Erben einzuſetzen, die zu einem Pflichttheile berechtigt waren,— eine Nothwendig⸗ keit, die durch den Art. 50 der Ordonnanz von 1735 bey⸗ behalten worden iſt; und da dieſer Titel kein leerer Nahme ſeyn ſollte, wurden die quarta falcidia in Hinſicht der Ver⸗ mächtniſſe, und die quarta PTrebellianica in Anſehung der Fidei⸗Commiſſe erfunden. Aller dieſer Spitzfindigkeiten, die ſeit langer Zeit auf un⸗ ſere Staats⸗Ordnung nicht mehr paßten, ſind wir, Gott ſey Dank, entledigt. Jeder, der zu disponiren fähig iſt, iſt dieſemnach befugt, es über ſein ganzes Vermögen, oder uͤber einen Theil deſſelben zu thun, einen Erben einzuſetzen, oder ein bloßes Vermächtniß zu machen, ſeinen Verordnungen den Nahmen eines Teſtamentes, oder jeden andern Titel ber⸗ zulegen, den er für ſchicklich erachten mag. Sein Wille wird vollſtreckt werden, vorausgeſetzt daß er ihn nach der vorgeſchriebenen Form errichtet,*) und den Antheil nicht *) Muͤſſen Teſtamente, die vor der BVerkuͤndung des Geſetzbuches Napoleons nach den zur Zeit ihrer Errichtung vorgeſchriebenen Formen gemacht worden ſind, nach den durch dieſes Geſetzbuch vorgeſchriebenen Formalitäten von neuem gemacht werden, wenn der Teſtirer noch lebt, oder bleiben dieſe Teſtamente gültig, wenn gleich der Teſtirer erſt nachher ſtirbt? Bey der Seetion des requétes des Caſſations⸗Hofes kam dieſe Frage in folgendem Falle m. Buch. 1. Tit. Vonl Schenkungen und Leſtamenten. 413 uͤberſchreitet, woruͤber es ihm in ſeiner Lage zu disponiren erlaubt iſt. Unſer Artikel ſchafft uͤbrigens ebenfalls verſchiedene Ge⸗ wohnheits-Rechte ab, die, im Gegenſatze zum roͤmiſchen Rechte, die Acte für nichtig erklärten, die eine Erbes⸗Ein⸗ ſetzung enthielten, oder doch dieſer Erbes-Einſetzung alle Wirkung benahmen. vor: Am 18 Jaͤnner 1800 machte Carl d'udekem ſein Teſtament in Brüſſel nach den dort vorgeſchriebenen Formen vor einem Notar und zwey Zeugen, und zwar zu Gunſten zweyer ſeiner Nichten, der Dlln. von Limmingh. Im May 1803 wurde das auf die teſtamentariſchen Verfuͤgungen ſich beziehende Geſetz des geſagten Geſetzbuches in Bruͤſſel verkuͤndet, und am s. des fol⸗ genden Monats Junius ſtarb der Leſtirer. Die Dame Desen⸗ fans, Wittwe Devilliers focht das Teſtament deßwegen als nich⸗ tig an, weil es nicht mit der im Art. 71 vorgeſchriebenen Form verſehen ſey. Nachdem ſie in erſter Inſtanz ſo wohl, als beym Appellations⸗Hofe von Brüſſel mit dieſer Klage abgewieſen wor⸗ den war, nahm ſie ihren Reeurs zum Caſſations⸗Hofe, und be⸗ hauptete, daß, da ein Leſtament der letzte Wille des De⸗ ſtirers ſey, und erſt durch deſſen Abſterben zu ſeiner Erfuͤllung gelange, es ſo angeſehen werde, als wenn es im Augenblicke des Todes errichtet worden ſey; um alſo zu wiſſen, ob die dazu vorgeſchriebenen Formen beobachtet worden, müſſe man auf die zur Zeit des Todes beſtehenden Geſetze Rückſicht nehmen; da nun im vorliegenden Falle dieſe Formen nicht beobachtet worden wären, ſo ſey das Teſtament nach der Vorſchrift des Artikels 10o1nichtig. Der kaiſerliche General-Proeurator, Herr Merlin war der Meinung, man müſſe dasjenige, was ſich bloß auf die beweiſenden Formalitäten der Aete beziehe, von demjenigen unterſchei⸗ den, was auf die Fähigkeit der Teſtirer, und auf die dis⸗ ponible Quote Bezug habe; letzteres ſey den bey der Eroͤff⸗ nung der Erbfolge vorhandenen geſetzlichen Vorſchriften unter⸗ worfen; das Teſtament muͤſſe aber, wenn es mit den zur Zeit ſeiner Errichtung vorgeſchriebenen Formalitäten verſehen ſey, vollſreckt werden, wenn ſchon in der Folge dieſe Formalitaͤten verändert worden wären. Er berief ſich hiebey auf die F. 29. in Rn. cod. de 1etam. et quemadm. rest. ordin, und auf die nov. 414 1l. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. Art. 968.„Kein Teſtament kann von zwey oder meh⸗ „reren Perſonen, ſey es zum Vortheile eines Dritten, oder „unter dem Titel einer wechſelſeitigen Verordnung, in einem „und demſelben Acte errichtet werden.“ Dieſer Artikel ſtimmt mit dem Art. 77 der Ordonnanz von 1735 überein. Es iſt wahr, dieſer letztere Artikel, indem er wechſelſeitige Teſtamente und Codicille, oder ſolche, die zuſammen in einem Acte entweder von Ehegatten, oder auch 66. eap. 1.§. 4 wo es heißt: maneant etiam sic institutiones, quæ ab initio secundum tunc certas extantes factæ sunt leges, propriam virtutem habentes, et non acbusandæ, eo quod tempore quo supervixerunt illi, eas non mutaverunt..... quamobrem zh initio factum recté, eo quod non fuerit mutatum, non arbi- tramur postea mutari, aut aliquo modo infringi, sed immutila- tam manere guæ tunc placuit testatoribus sententiam, validéque servari; erit namque apsurdum, ut quod factum est recté ex eo quod tune non erat factum, posteàa mutetur. Seinem Antrage gemäß wurde das Caſſations⸗Geſuch am 1. Brumaire 13. J.(a3. Detober 1804) aus dem Grunde verwor⸗ fen, weil, was die Form der Acte betrifft, ſie regelmäßig ſind und bleiben, wenn ſie mit allen zur Zeit ihrer Errichtung vor⸗ geſchriebenen Formalitäten verſehen ſind, wenn ſchon in der Folge dieſe Formalitäten durch neue Geſetze abgeändert oder mo⸗ diſicirt werden ſollten! und weil überdieß die Geſetze nur für die Zukuft verordnen, und keine zurückwirkende Kraft haben koͤnnen. Jurisprud. de la Cour de Cassat iſi. p 1 ſ. Inzwiſchen heißt es in dem Circular⸗Schreiben des proviſo⸗ riſchen Miniſters der Juſtitz und des Innern an die Präſiden⸗ ten der verſchiedenen Tribunäle im Königreiche Weſtphalen vom 23. Jänner 1808 ausdrücklich:„ die Teſtamente und Schenkun⸗ „gen müſſen in der Folge nach den Regeln des 2. Titels des 3. „Buchs errichtet werden. Dem gemaͤß müſſen diejenigen, wel⸗ „che Teſtamente errichtet haben, bey denen die gegenwaͤrtig „vorgeſchriebenen Formen nicht besbachtet ſind, ſolche von .„neuem errichten, wenn ſie anders wollen, daß ſie vollzogen „werden ſollen.« S. dieſes Circular⸗Schreiben im Journal fuͤr Geſetzkunde und Rechtsgelehrſamkeit, von Laſſaulr und Birn⸗ baum. 1307. 12. Heft. S. 4742 u. B. 1 1 II. Buch. 1. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 415 von andern Perſonen gemacht worden, für nichtig erklaͤrte, ſetzte zugleich hinzu, daß er nichts an demjenigen abaͤndere, was die wechſelſeitigen Schenkungen auf den Todesfall be⸗ traͤfe, bis der Geſetzgeber in Gemäßheit des im Artikel 46 der Ortonnanz von 1731 deßwegen gemachten Vorbehal⸗ tes daruͤber verfügt haben würde. Es iſt um ſo ſchwerer dieſen Vorbehalt zu begreifen, da der ebenbemelte Art. 46 bloß die wechſelſeitigen Schenkungen auf den Todesfall unter Ehegatten von ſeinen allgemeinen Verfügungen ausnahm, und die Schenkungen auf den To⸗ desfall, und die Codicille doch beynahe nur dem Nahmen nach unterſchieden waren. Hieraus iſt nun die Frage entſtanden, die man ſeit un⸗ ſerem Artikel aufgeworfen hat, ob nehmlich die wechſelſeiti— gen Schenkungen auf den Todesfall heut zu Tage erlaubt ſeyen. Meines Erachtens, ſind ſie es nicht, und zwar aus zwey Gruͤnden, 1) weil unſer Artikel unter der Benennung eines Teſtamentes alle Dipoſitionen auf den Todesfall, welchen Nahmen ſie auch immer vorhin geführt haben moͤgen, be⸗ greiſt, und das Geſetzbuch ſie alle der nehmlichen Regel, und den nehmlichen Formalitäten unterwirft. Der Artikel bedient ſich des Wortes: Teſtament um nicht unaufhörlich alle dieſe Benennungen zu wiederhohlen; und aus eben dieſer Ur⸗ ſache werde ich mich in der Folge des nehmlichen Ausdruckes, als des kürzeſten und gebräuchlichſten einzig bedienen; 2) weil unſer Artikel die wechſelſeitigen Schenkungen unter Ehe⸗ gatten, oder unter welchen Perſonen es auch ſeyn möge, von der allgemeinen Abſchaffung nicht ausnimmt, was doch zuver⸗ laͤſſig geſchehen ſeyn wuͤrde, wenn dieß die Abſicht des Geſetz⸗ gebers geweſen wäre, indem er weiter nichts that, als den Art. 77 abzuſchreiben, worin dieſe Ansnahme ausdrücklich enthalten iſt. S. uͤbrigens die Anmerkungen zum Arti⸗ kel 1075. 416 1I. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Art. 969.„Ein Teſtament kann ein eigenhändiges ſeyn, „oder in einem öffentlichen Acte, oder in der Form eines „geheimen und verſchloſſenen Aufſatzes errichtet werden.“ In den Provinzen wo das römiſche Recht galt, waren die eigenbändigen Teſtamente bloß in Anſehung der Dispo⸗ ſitionen der Eltern unter ihren Kindern angenommen⸗ Art. 970.„Ein eigenhaͤndiges Teſtament iſt anders „nicht guͤltig, als wenn es von der Hand des Teſtirers „durchaus geſchrieben, datirt und unterzeichnet iſt; es iſt „keiner andern Form unterworfen.“ Nichts iſt einfacher und ſicherer, als dieſe Form.*) *) Wie, wenn ein eigenhaͤndiges Teſtament mehrere Artikel von ver⸗ ſchiedenen Datum enthaͤlt, ſind in dieſem Falle die zwiſchen denſel⸗ ben ſich beſindenden Dispoſitionen, die nicht datirt ſind, nich⸗ tig? Beym Caſſations⸗Hofe kam dieſe Frage in folgendem Falle vor: Herr von Majainville machte ein ganz von ſeiner Hand geſchriecbenes von ihm unterzeichnetes, und vom 11. April 1795 datirtes Teſtament. Nach dem Schluſſe dieſes Teſtamentes fanden ſich auf dem nehmlichen Papier noch neun andere Artikel, die theils Abänderungen ſeiner vorherigen Dis⸗ poſitionen, theils Zuſaͤtze zu denſelben enthielten. Im dritten ſagte er, daß ſein Bruder ſeit dem Schluſſe des erſten Teſta⸗ mentes geſtorben ſey, und deßwegen ernannte er an deſſen Stelle einen neuen Teſtaments⸗Executor.— Jeden der ſieben erſten Ar⸗ tikel hatte er unterzeichnet! ohne jedoch das Datum dabey auszudrucken. Der achte Artikel enthielt zu Gunſten mehrerer Perſonen ein Vermächtniß von einigen Caſſe⸗Billets, und im neunten, der unmittelbar hierauf folgte, war die Art beſtimit, wie die Legatarien den Genuß davon unter ſich haben ſoüten. Hierauf hieß es:„dieſe letzten Artikel meines gegenwärtigen „Teſtamentes; welche mein Geſchenk meiner Caſſe⸗ „Billete betreffen, datire ich vom 1. Ergänzungs⸗Tage des „Jahres 9(1s. Sembe isong. St.) und der LTeſtirer ſetzte hier ſeine Unterſchrift hinzu. Das Teſtament wurde in einen verſiegelten Umſchlag gelegt, nebſt einer vom Teſtirer unterzeich⸗ neten, aber nicht datirten Aufſchrift, worin es hieß, daß ſein letzter Wille darin enthalten ſey. Im Vendemiaire 12. S. (180) ſtarb Herr von Majainville. Seine Erben trugen nun jii. Buch. II. Cit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 417 Art. 971.„Ein Teſtament in der Form eines oͤffent⸗ „lichen Actes iſt jenes, das von zwey Notarien in Gegen⸗ „wart zweyer Zeugen, oder von einem Notat in Beyſeyn „von vier Zeugen aufgenommen wird.“ auf die Nichtigkeit der ſieben Artikel ſeines Teſtamentes an, die bloß von ihm unterzeichnet, aber nicht datirt waren, und grün⸗ deten dieſe Klage vorzüglich auf die Art. 970 und 1001. In erſter Inſtanz wurden ſie wirklich für nichtig erklärt, der Appel⸗ lations⸗Hof von Metz reformirte aber dieſes urtheil, und zwar hauptſächlich deßwegen, weil r) ſelbſt aus den Ausdrücken des Teſtirers hervorgehe, daß er die folgenden Dispoſitionen nur als ein einziges Teſtament angeſehen habe, indem er eines Theils dieß in der Aufſchrift des umſchlages ausdrücklich ſage, und andern Theils in dieſem Aete ſich mehrere Mahle des Ausdru⸗ ckes: mein gegenwärtiges Teſtament bediene, und mit den Worten ſchließe: ich datire dieſe letzten Artikel(in der vielfachen Zahl) meines gegenwärtigen Teſtamentes; weil 2) der Zuſatz: welche mein Geſchenk meiner Caſſe⸗Billete betreffen, die Staͤrke der vorhergehenden, in der vielfachen Zahl ausgedruckten Worte nicht entkräften könne, weil es 3) lächerlich ſeyn wuͤrde, zu glauben, daß die Abſicht des Teſtirers geweſen ſey, daß die zwiſchen den uͤbrigen ſich befindenden Dis⸗ poſitionen ohne Kraft ſeyn ſollten, indem er ſie alsdann aus⸗ drücklich widerrufen haben würde; weil endlich 4) wenig daran gelegen iſt, den Zeitpunct zu kennen, wo ſie geſchrieben worden ſind, indem der Leſtirer, zu welcher Zeit er auch disponirt ha⸗ ben moͤchte, immer dazu fähig geweſen wäre. Die Erben Majainville nahmen indeſſen ihren Reeurs zum Caſſativns⸗Hofe, und am 12. März 1806 wurde dieſes Urtheil von der Civil⸗Section unter dem Vorſitze des Herrn Verfaſſers aus folgenden Gründen eaſſirt: 1) weil im vorlegenden Falle das den erſten teſtamentariſchen Verfuͤgungen vom 11. April 1795 beygeſetzte Datum auf die nach dieſem Datum geſchriebenen Artikel ſich nicht anwenden läßt; 2) weil unter dieſen Artikeln ſich nur zwey, jene nehmlich, ſo ſich auf die Vermächtniſſe der Caſſe⸗Billete beziehen, befinden, denen der Teſtirer ausdrücklich das ſpätere Datum vom 1. Ergänzungs⸗Tage des Jahres 9 bey⸗ gelegt habe; weil folglich 3) alle übrige zwiſchen dem Datum vom 11. April 1795 und jenem vom 1. Ergänzungs⸗Tage des Ralev. II. 27 415 UI. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. Im Entwurfe dieſes Artikels hatte man nur zwey Nota⸗ rien, oder einen Notar und zwey Zeugen erfordert. Dieß war die Form, die in den Provinzen, die ihre eigene Ge⸗ wohnheits⸗Rechte hatten, angenommen war, dagegen in den Provinzen, wo das römiſche Recht galt, ein Notar und ſechs Zeugen erferdert wurden.(Art 5 der Ordonnanz von 1735.) Um zwiſchen dieſen beyden Gebräuchen ſo zu ſagen einen Vergleich zu ſtiften, und keinem einen Vorzug vor dem andern einzuräumen, wurde unſer Artikel angenommen⸗ Zu gleicher Zeit, und in der Sitzung vom 19. Ventoſe 11. J. beſchloß der Rath, daß die in der Ordonnanz von 1735 vorgeſchriebene Form der myſtiſchen Teſtamente beybe⸗ halten werden, und es auf dem Lande genug ſeyn ſollte, wenn die Hälfte der Zeugen im Schreiben erfahren wäre. Art. 972.„Wird das Teſtament von zwey Notarien „auſgenommen, ſo wird es ihnen von dem Teſtirer vorgeſagt „(dictirt), und es muß von einem dieſer Notarien, ſo wie „es vorgeſagt wird, niedergeſchrieben werden.“ „Wird nur ein Notar zugezogen, ſo ſoll es gleichfalls „von dem Teſtirer dictirt, und von dieſem Notar niederge⸗ „ſchrieben werden.“ „In einem wie im andern Falle muß es in Gegenwart „der Zeugen dem Teſtirer vorgeleſen werden.« „Von allem dem geſchieht ausdruͤckliche Erwaͤhnung.« Dieſer Artikel iſt aus dem Art. 5 der Ordonnanz von 1735 genommen, jedech mit einem Zuſatze, der unter den 3 J. ſich befindenden Dispoſitionen ohne Datum und mit⸗ hin nichtig ſind; 4) weil bey eigenhändigen Teſtamenten das Datum zur äußern Form dieſer Acte gehört, deren Beobach⸗ tung das Geſetz unter Strafe der Nichtigkeit vorſchreibt, und man folglich§) die unterlaſſung derſelben, nicht, wie der Appel⸗ lations⸗Hof von Metz gethan habe) durch Gruͤnde ſuppliren kön⸗ ne, die aus der mehr oder weniger anſcheinlichen Ab ſcht des Teſtirers hergeleitet würden. Journ. d. aud. ete. 1806. p. 33. B⸗ IMI. Buch. ll. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 419 Rechtsgelehrten und den Gerichten eine große Verſchiedenheit der Meinungen veranlaßt hat. Im geſagten Art.§ hieß es zwar, daß der Notar die Dispoſitionen, ſo wie ſie nach und nach vom Teſtirer aus⸗ geſprochen wuͤrden, ſchreiben, und ſie alsdann vorleſen ſoll— te; er ſetzte aber bloß hinzu: welcher Vorleſung der No⸗ tar Erwaähnung zu thun hat, wogegen unſer Artikel, nach⸗ dem er die Feyerlichkeiten eines Teſtamentes vorgeſchrieben hat, mittelſt eines neuen Abſatzes ſagt: von allem dem ge⸗ ſchieht ausdruͤckliche Erwähnung. Einige Tribunaͤle haben entſchieden, es ſey genug, wenn der Notar ſagte, der Teſtirer habe ihm ſeine Dispoſitionen dictirt, ohne daß er hinzuzuſetzen brauche, daß er Notar ſie geſchrieben habe, weil dieß nur überflüſſige Worte ſeyn wuͤr— den, und wenn man ſagt, dieſer oder jener hat uns dictirt, man allerdings dadurch zu verſtehen geben wolle, daß man geſchrieben habe. Andere Tribunäle waren der Meinung, man müiſſe ſich buchſtäblich nach der Vorſchrift des Geſetzes richten; ihnen ſtehe es nicht zu, zu entſcheiden, ob das Geſetz gute Gründe gehabt habe, zu verordnen, daß von beyden Handlungen, dem Dictiren und dem Schreiben Meldung geſchehen ſoll; aus⸗ gemacht ſey es aber, daß das Geſetz es verordnet habe, und ſo haben ſie Teſtamente für nichtig erklärt, worin bloß des Dictirens, nicht aber des Schreibens Erwähnung geſchah. Von beyden Seiten ſind nun hierüber große und ſchöne, vorzüglich aber recht weitläufige Abhandlungen zum Vor⸗ ſchein gekommen; meines Erachtens iſt inzwiſchen der Ent⸗ ſcheidungs⸗Grund leicht zu finden. Nur den Text der Ordon⸗ nanz von 1735 braucht man mit unſerem Artikel zu verglei⸗ chen, um ſich zu überzeugen, daß die Redactoren des letz⸗ tern, die die Ordonnanz vor Augen hatten, und ſie in an⸗ dern Verfuͤgungen bloß abgeſchrieben haben, hier mit Vor— bedacht davon abgewichen ſind, und daß, waͤhrend die Or⸗ donnanz nur die Erwaͤhnung der Vorleſung vorgeſchrieben 420 III. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. hatte, ihre Abſicht war, daß der Notar Erwähnung davon thun ſollte, daß der Erblaſſer ihm dictirt, daß er Notar geſchrieben, und auch vorgeleſen habe. Von allem dem geſchieht ausdruͤckliche Erwaͤhnung; wollte man bey ſo klaren Ausdruͤcken noch das Gegentheil behaupten, ſo müßte man ſeinen eigenen Augen nicht mehr trauen können. Ueberflüßige Worte ſind es, ſagt man; nein, das ſind ſie ganz und gar nicht. Man ſieht leicht ein, daß ein No⸗ tar durch ſeinen Schreiber dasjenige, was ihm der Teſtirer etwa dictiren möchte, ſchreiben laſſen könnte, ſo wie ich viele Teſtamente geſehen habe, worin der Notar ſagte, daß ihm der Teſtirer ſeine Dispoſitionen dictirt habe, die deſſen unge⸗ achtet von der Hand ſeines Schreibers geſchrieben waren; den Gerichten ſteht ohnehin die Befugniß nicht zu, zu ent⸗ ſcheiden, daß eine Formalität uͤberflüſſig ſey, daß ſie durch eine andere erſetzt werde, wenn das Geſetz ſie beyde vorge⸗ ſchrieben hat. Wahr iſt es nicht einmahl, daß die Formalität der Er⸗ wähnung des Schreibens unnütz, und ohne Beweggrund vor⸗ geſchrieben worden ſey; denn es iſt ſehr viel daran gelegen, aus dem Acte ſelbſt zu wiſſen, daß der Notar geſchrieben habe, ohne daß es nothwendig ſey, ſich die Urſchrift offen legen zu laſſen, um dieſes zu unterſuchen; dieſe Gewißheit erlangt man indeß beym Anblicke der Abſchrift des Actes nur dann, wenn der Rotar darin bezeugt, daß er ihn ſelbſt geſchrieben habe; denn ſagte er dieſes, ohne es gethan zu haben, ſo würde er ſich eines Falſums ſchuldig machen; wogegen man ihn im Falle, wenn er bloß ſagt, daß der Teſtirer ihm dictirt hat, wiewohl er Notar nicht geſchrieben habe, nicht als Falſarins verſolgen dürfte, und der Act bloß für nichtig erklärt werden wuͤrde; ſo habe ich es wenigſtens immer in der Praris beobachten geſehen.*) *) So entſchied dann auch der Caſſativns⸗Hof in folgenbem Falle⸗ den der Herr Verfaſſer im Anhange zum vierten Bande dieſes ————— — 1. Buch. Hl. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 421 uebrigens iſt meiner Meinung nach der Notar nicht ſchul⸗ dig, ein Teſtament, ſo ihm der Teſtirer in der platten Spra⸗ Werkes anführt. Am 22. Fructidor 11. J.(9. September 1803) dietirt die Dlle. Letellier dem Notar Mesnard ihr Leſtament, worjn es heißt: „welche ihr Teſtament gemacht hat das ſie dem „geſagten Notar dictirt hat.... alſo geſche⸗ „hen.... und dem geſagten Notar von der „Teſtirerinn in Gegenwart der Zeugen die⸗ »tirt.“ In dieſem Leſtamente ernannte ße den Herrn Duchatenet zu ihrem Univerſal⸗Legatar. Die natuͤrlichen Erben behaupteten, daß das Teſtament, ge⸗ mäß dem Art. 272, nach welchem es von dem Teſtirer dietirt, von dem Notar ſo, wie es dictirt wird, niedergeſchrieben, dem Teſtirer in Gegenwart der Zeugen vorgeleſen werden, und von allen dem ausdrückliche Erwähnung geſchehen muß, deßwegen nichtig ſey, weil der Notar keine Erwähnung davon gethan hat, daß er es geſchrieben habe. Herr Duchate⸗ net antwortete, die Nothwendigkeit dieſer Erwaͤhnung ſey nur auf das Dietiren, und die Vorleſung, die flüchtig vorübergehen⸗ de Formalitäten ſeyen, und keine Spur jurückließen, nicht aber darauf anwendbar, daß der Notar geſchrieben habe, indem dieſe Schrift weſentlich durch ſich ſelbſt beglaubigt werde, und haupt⸗ ſächlich dann gewiß ſey wenn ſie nicht beſtritten wuͤrde Mit andern Worten, ſetzte er hinzu, geſchehe wirklich im Teſtamente Erwaͤh⸗ nung davon, daß der Notar es geſchrieben habe, weil der Aus⸗ druck dictiren ſchon die Idee in ſich faſſe, daß derjenige ge⸗ ſchrieben habe, dem dietirt wird, ſo wie es dann auch im Pie— üonnaire de 1'Académie und bey Vailly heißt: diectiren iſt anders nichts, als von Wort zu Wort dasjenige vorſa⸗ gen, was ein anderer zu gleicher Zeit nieder⸗ ſchreibt. Dieſer Vertheidigungs⸗Grunde unseachtet, ward das Teſta⸗ ment vom Civil„Gerichte von Verſailles, und vom Appellations⸗ Hofe von Paris fuͤr nichtig erklärt. Herr Duchatenet nahm ſei⸗ nen Reeurs zum Caſſations⸗Hofe und fuͤhrte zur Begründung ſeines Geſuches alles das an, was er in Betreff der falſchen An⸗ wendung des Geſetzes, und des unrichtigen Sinnes, den man ihm beygelegte, bereits geſagt hatte. 422 III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. che des gemeinen Mannes etwa dirtiren mochte, in eben die⸗ ſer Sprache zu ſchreiben, noch ſich ganz der nehmlichen Der Herr General⸗Proeurator ſagte: Will man nach dem Art. 97 2 behaupten, daß die Erwähnung, daß der Notar geſchrieben habe, unnütz ſey, dieß heißt dem Geſetze den Prozeß machen; dieſe Erwähnung, die immer nützlich iſt, iſt oft ſogar nothwen⸗ dig; nüßlich iſt ſie immer, weil ſie a) den Teſtirer, die Zeugen und den Notar benachrichtigt, daß dieſer letztere durchaus noth⸗ wendig ſchreiben muß, und b der Notar, der als Falſarius an⸗ geſehen werden muß, wenn er ſagte, daß er geſchrieben habe, ohne jedoch wirklich geſchrieben zu haben, ſich gezwungen ſehen wird, das Geſetz zu vollziehen; oft iſt aber dieſe Erwaͤhnung nothwendig, denn wie will man ſich ſonſt, und wenn das Leſta⸗ ment in den Colonien errichtet worden wäre, verſichern, daß der Notar das Leſtament geſchrieben habe, wenn er dieß nicht geſagt hat? Zum Schluſſe machte der Herr General-Prveurator dieſe An⸗ merkung: Geſetzt, der Notar habe das Teſtament wirklich nicht geſchrieben, könnte er deßwegen für einen Falſarius gehalten werden, weil er geſagt hat, daß es ihm dietirt worden ſey? Ge⸗ wiß nicht; kein Richter möchte es wohl wagen, ihn zu verur⸗ theilen; gerade dieſes iſt aber hinreichend, um das Mangelhafte aller Definitivnen, die man anführt, und aller Argumente, die man guſſtellt, zu zeigen, wodurch man beweiſen will, daß das Geſetz per æquipollens erfüllt werde. Nach einer langen Berathſchlagung, und nach eingehohltem Gutachten der beyden andern Seetionen ward am 10. Thermidor 13. J.(29. Julius 1805) das Caſſations-Geſuch von der Sec- tion des requstes gus dem Grunde verworfen, weil das Urtheil des Appellations⸗Hofes von Pgris, weit entfernt, das Geſetz verletzt zu haben, nur deßwegen getadelt und angegriffen werde, weil es ſich buchſtäblich nach demſelben gerichtet habe. Mit dieſem Urtheile noch nicht zufrieden, wendete Herr Du⸗ chatenet ſich unmittelbar an S, M, den Kaiſer, worauf folgen— des Gurachten des Staats⸗Rathes erfolgte; Gutachten des Stgats⸗Rgths über eine Beſchwerde gegen Urtheile welche ein Leſtament für nichtig erklaͤrt haben.(Vom 12. Januar 1806, genehmiget vom Kaiſer den 31. Jannar.) Der Staats⸗Rath, der auf die von Seiner Majeſtät dem Faiſer und Koͤnige verordnete Verweiſung den Bericht der Ge⸗ I. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 42 ½ Worte zu bedienen, die der Teſtirer ſagt, wie dieß ein neue⸗ rer Schriftſteller behauptet; der Notar iſt nur verbunden, ſetzggebungs⸗Section über eine Beſchwerde des Herrn Ducha⸗ tenet wider die urtheile, die das Teſtament der Demvoiſelle Le⸗ tellier für nichtig erklärt haben, angehört hat; Iſt der Meinung daß ſeine Reelamation aus folgenden Gründen nicht angenommen werden kann. Der Antrag des H. Duchatenet muß zuerſt in Beziehung auf ihn und die Lage, worin er ſich befindet, unterſucht werden: pernach wird man ſolchen unter einem allgemeinern Geſichts punet und ohne Rürkſicht auf einzelne Fälle pruͤfen. Das Teſtament der D. Letellier wurde für nichtig erklärt, weil der Notar; der es aufgenommen hat, keine ausdruͤck⸗ liche Erwähnung gemacht hatte, daß er dieſen Act niedergeſchrieben habe. Die Gerichtsſtellen, welche dieſes urtheil erlaſſen haben, ſtüt⸗ zen ſich auf die Verfügung des 272. Artikels des Geſetzbuches Kapoleons. Die Richter haben in dem Texte dieſes Artikels eine beſtimmte Perbindlichkeit fuͤr den Notar gefunden, ausdrückliche Erwaͤhnung zu thun, daß das Leſtament von ſeiner Hand geſchrieben ſey. Wir unterſuchen in dieſem Augenblicke nicht den Beweggrund dieſer Verfügung. Die Gerichte haben geglaubt, daß ſie be⸗ ſtimmt wäre; ſie haben ſie angewendet. Hr. Duchatenet, Univerſal-Legatar der D. Letel⸗ lier hat Caſſation nachgeſucht. Sein Geſuch iſt verworfen worden. In dieſer Lage der Sachen wendet er ſich an die Ober⸗ Gewalt Seiner Majeſtät des Kaiſers und Königs. Die Conſtitutionen haben nur zwey Grade der Gerichtbarkeit eingeführt. Sie haben Appellations⸗Hoͤfe errichtet, um in letz⸗ ter Inſtanz zu erkennen: aber die von dieſen Gerichtshöfen er⸗ laſſenen Acte haben nur in ſo ferne den Charakter ſouverainer Entſcheidungen, als ſie mit allen Formalitäten verſehen ſind, welche zu einem Urtheile erfordert werden. Sind die Formen verletzt worden, ſo iſt im eigentlichen Sinne kein Urtheil vor⸗ handen, uud der Caſſativns⸗Hof vernichtet einen unregelmäßigen Act. Sind im Gegentheile alle Formen beobachtet worden, ſo wird das Urtheil fuͤr die Wahrheit ſelbſt gehalten. Wichtige Gruͤnde von einem allgemeinen Intereſſe haben dieſe Regel gebothen. Höhere Richter ſind angeordnet, um die Irt⸗ 3*4 II. Buch. I. Lit. Von Schenkungen und Teſtamenten. den Sinn der Dispoſitionen, die der Erblaſſer ihm dictirt, genau und richtig auszudrucken; auf dieſe Weiſe hat man thuͤmer einer erſten Entſcheidung wieder gut zu machen: waͤre es erlaubt, das noch einer unterſuchung zu ußterwerfen, was von den Gerichtshöfen entſchieden worden iſt, wo ſollen dieſe weitern Unterſuchungen aufhoͤren, und welche ſtärkere Garantie haͤtte die Geſellſchaft gegen die Irrthümer dritter oder vierter Richter? Indeſſen beruht, wie nicht zu läugnen iſt, die Kraft der von den Gerichtshöfen erlaſſenen Urtheile nicht auf der erlangten Ge⸗ wißheit, daß ein urtheilsſpruch gerecht ſey, ſondern auf der Ver⸗ muthung ſeiner Gerechtigkeit, wenn er mit den Formen verſehen iſt, die ihm den Charakter eines Urtheils ertheilen. Nun liegt es in der Natur jeder Vermuthung, daß ſie der entgegengeſetzten Wahrheit weichen muß, wenn dieſe erwieſen iſt; wenn ſich alſo ein Urtheilsſpruch in einem foͤrmlichen Widerſpruche mit einer ausdruͤcklichen Verfügung des Geſetzes beſindet, ſo verſchwindet die Vermuthung ſeiner Gerechtigkeit, denn das Geſetz iſt und muß die Gerechtigkeit der Gerichte ſeyn. Aus dieſem Grunde hat der Caſſations-Hof das Recht, auch in dieſem Falle die Ae⸗ te der Gerichtshöfe fuͤr nichtig zu erklären. Dieß iſt die einzige Garantie, welche die Conſtitutionen des Reichs gegen die Irrthuͤmer des Richters darbiethen. Man kann von dieſen conſervatoriſchen Grundſätzen ſich nicht entfernen, ohne in eine Willkühr zu verfallen, die mit dem Eigenthums⸗ Rechte und der buͤrgerlichen Freyheit unvereinbar iſt. In dem gegenwärtigen Falle ſagt man nicht geradezu, daß der angefochtene Urthe lsſpruch mit dem Texte des Geſetzes im Wi⸗ derſpruche ſtehe, man beſchwert ſich vielmehr über eine vorgeb— lich allzugenaue Anwendung des Geſetzes; aber ein Aus ſpruch des Caſſations⸗Hofes, welcher ein Urtheil vernichten würde, weil es dem Texte des Geſetzes zu buchſtaͤblich angemeſſen ſey, würde im Gerichtsgange ein Aergerniß darbiethen, wovon wir hoffentlich nie Zeugen ſeyn werden. Es iſt aber ungerecht, ſagt man, daß ein Mangel in der Ab⸗ faſſung die Pichtigkeit eines Teſtaments und das gänzliche Ver⸗ derben einer Familie nach ſich ziehen ſoll, wenn dieſer Mangel durch eine Unte ſuchung gedeckt werden kann. Das Geſetz kann nicht jeden beſondern Fall vorherſehen. Es iſt möglich, daß in einem gegebenen Falle die Unterlaſſung eißer Formalität die Vernichtung eines untadelhaften oder wegen ſei⸗ UI. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 425 wenigſtens immer die Geſetze verſtanden, die das Dictiren vorgeſchrieben haben; ohnehin muͤſſen ja einem Regierungs⸗ Beſchluſſe vom 24. Prairial 11. J.(13. Junius 1803) zu⸗ folge, alle Teſtamente in franzoſiſcher Sprache geſchrieben werden. Dieſer Beſchluß hat eine andere Frage veranlaßt, nehm⸗ lich dieſe: kann man in den vereinigten Laͤndern Perſonen als Zeugen zuziehen, die die franzoſiſche Sprache nicht verſte⸗ hen? Gewiß nicht, denn dieſes wuͤrde eben ſo gut ſeyn, als wenn man keine zuzoͤge.*) ner Beweggründe, fogar lobenswürdigen Actes nach ſich ziehe; aber dieſer Nachtheil, dem man mit wenig Aufmerkſamkeit immer vorbeugen kann, iſt tauſendmahl unbedeutender, als diejenigen, welche aus der gegebenen Befugniß entſpringen würden, das durch einen Zeugenbeweis zu erſetzen, was man in einem Leſta⸗ mente hätte ſchriftlich aufuͤhren ſollen und doch nicht gethan hat. Hr. Duchatenet fuͤhrt an, die Gerichte ſeyen uͤber den Sinn des Geſetzes verſchiedener Meinung; aber die Praxts der Ge⸗ richtshoͤfe ſcheint im Gegentheil einförmig uͤber dieſen Pnnet zu ſeyn; wenn ſie auch verſchiedener Meinung ſeyn ſollten, ſo könn⸗ te Hr. Duchatenet nichts hieraus folgern. Der Caſſations⸗ hof würde die Entſcheidungen für nichtig erklären, die dem Ge⸗ ſetze zuwider wären; es bliebe aber immer wahr, daß dieſer Ge— richtshof ſein Caſſations⸗Geſuch verworfen hat. Es bleibt ihm alſo kein Mittel uͤbrig, noch einmahl dagegen einzukommen, weil er alle Rechtsmittel erſchöpft hat, welche unſere Geſetze und Con⸗ ſtitutionen ihm darbothen. *) Dem vorliegenden Artikel zufolge erkannte 1) der Appellations⸗ Hof von Beſangon in der Sache der Erben Bollot wider den Ehegatten der Teſtirerinn, der von ihr zum Erben ernannt wor⸗ den war, daß die im Teſtamente enthaltene Erklärung des No— tars, daß das Teſtament ihm dietirt worden ſey, und er es gemacht, aufgenommen und abgefaßt habe, den Ab⸗ gang der ausdrücklichen und buchſtäblichen Erwähnung, daß er es geſchrieben habe, nicht erſetzen könne, und die Section des requétes des Caſſations⸗Hofes verwarf am 4. Hornung 1808 das gegen dieſes Urtheil eingelegte Caſſations⸗Geſuch. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1608 p. 173. So erklärte 2) der Appel⸗ 426 UI. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Art. 973.» Eben dieſes Teſtament muß von dem Te⸗ „ſtirer unterzeichnet werden; erklärt er, daß es ihm, um zu lativns⸗Hof von Turin das Teſtament der Dame Bianquin fuͤr nichtig, unerachtet der Notar auch hierin erklärt hatte, daß es ihm diectirt worden ſey, daß er es abgefaßt, gemacht und gefertiget, und ſogar Aet darüber gegeben habe, und die gegen dieſes Urtheil nachgeſuchte Caſſation ward ebenfalls von der Section des requétes am 27. May 1807 deßwegen ver⸗ worfen, weil da, wo das Geſetz eine ausdrückliche Erwäh⸗ nung vorſchreibt, kein quipollens angenommen werden könne. Jurispr. de la Cour de Cassat. 180 7. P. 342 1. f. und da 3) nach der Vorſchrift unſeres Artikels das Teſtament dem Ceſtirer in Gegenwart der Zeugen vom Notar vorgeleſen werden, und auch hievon ausdruͤckliche Erwähnung geſchehen muß, ſo entſchied der Appellations⸗Hof von Bruͤſſel am 18. Ventoſe 13. J. G. Maͤrz 1805), daß wegen Mangel dieſer ausdrücklichen Erwähnung das Teſtament des Herrn Meulembergh nichtig ſey, unerachtet aus dem Contexte hervorzugehen ſchien, daß ihm das Teſtament in Beyſeyn der Zeugen vorgeleſen worden ſey. Im Anſange dieſes Teſamentes hieß es nehmlich:»Vor mir Johann Cornelius „Torfs, Notar.. in Gegenwart der unten benannten Zeu⸗ „gen, erſchien Joſeph Johann Baptiſt Meulembergh, Rentenirer⸗ „wohnhaft... welcher gegenwärtiges Teſtament, und letzte Wil⸗ „lens⸗Verordnung dictirt hat, die von Mir Notar eigenhaͤndig „niedergeſchrieben worden ꝛe. ꝛc.“ Der Schluß lautete ſo: „Alſo geſchehen zu Brüſſel im Hauſe des Teſtirers am 17. „Brumaire 12. J. in Gegenwart von Paul Simon, Schreiber, „Jvhann Baptiſt Dubois, Kaufmaun, Frans Jacob Myns Speckkrämer, und Thomas Olingues, Spezerey⸗Händler, ſämmtlich in Brüſſel wohnhaft, als beſonders hiezu erbethenen „Zengen; und nach geſchehener Vorleſung dieſes „Deſtamentes hat der Teſtireren ochmahls erklärt, „daß dieß ſein Wille ſey, und nachdem ich ihn Teſtirer und „die Zeugen befragt habe, ob ſie unterzeichnen können, hat der „Teſtirer geantwortet, daß er es wegen ſeiner Krankheit nicht „könne; ſaͤmmtliche Zeugen haben mit Mir Notar unterzeichnet,“ Der Teſtamets⸗Erbe ſuchte zwar gegen dieſes urtheil Caſſa⸗ tion nach; ſein Geſuch wurde aber von der Seetion des requstes am 19. Frimaire 12. J.(10. December 18050 verworfen. Journ. g. Aud. etc. 1806. p. 130 u. f. Aus dem nehmlichen Grunde 111. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 427 „ſchreiben, an Fähigkeit oder an Kräften fehle, ſo muß in „dem Acte ſeiner Erklärung, ſo wie der Urſache, die ihn ver⸗ „hindert zu unterzeichnen, ausdrücklich erwähnt werden.„ erkärte 4) der Appellations⸗Hof von Rouen am 12. Jänner 1808 das Teſtament des Hrn. Quesney fuͤr ungültig. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1808 im Anhange p. 137. Heißt es auch 5) in unſerem Artikel: wird das Teſtament von zwey Notarien aufgenommen, ſo wird es Ihnen von dem Te⸗ ſtirer dietirt, ſo iſt doch dieſe Vorſchrift hinlänglich erfuͤllt, wenn im Teſtamente erwähnt wird, daß Beyde beym Dictiren gegenwaͤrtig waren. So entſchied der Appellations⸗Hof von Poitiers in folgendem Falle: Am 25. May 1805 ließ die Witt⸗ we Dubois die beyden Notarien Ribaud und Cognae zu ſich ru⸗ fen, um ihr Teſtament aufzunehmen. In dieſem Teſtamente druckte ſich der Notar Ribaud, der es ſchrieb, nachdem er ſeine und ſeines Collegen Gegenwart bey der Wittwe Dubvois be⸗ zeugt hatte, ſo aus:»welche ſodann in Gegenwart der geſagten „Zeugen, des geſagten Hrn. Cognae, mir Nahmens Ribaut „„ dictirt und vorgeſagt hat e e und beym Schluſſe hieß es:»Alſo geſchehen und dietirt in Gegen⸗ und derr ebenfalls unterzeichneten Nota⸗ „rien.«“ Als die Legatarien die Ablieferung ihrer Vermaͤchtniſſe verlangten, behaupteten die Erben, das Teſtament ſey nichtig; daß die beyden Notarien, ſagten ſie, beym Dietiren des Leſta— mentes gegenwärtig waren, iſt wahr; aber die Gegenwart des zweyten Notars beym dictiren iſt nicht hinreichend; das Dictiren mußte nach dem Art. 972 an ihn, wie an ſeinen Collegen mitgerichtet werden: nun iſt es aber doch aus dem Le⸗ ſtamente ſelbſt erwieſen, daß es nur Einem dietirt worden iſt. In erſter Inſtanz ward das Leſtament wirtlich fuͤr nichtig er— klärt; der Appellations⸗Hof von Poitiers erklärte es aber am ar. May 1806 für gültig, und am 19. Auguſt 1807 wurde das hiegegen eingelegte Caſſations⸗Geſuch von der Section des re- qustes verworfen, weil im vorliegenden Falle auf eine nicht un⸗ zweydeutige Art conſtatirt war, daß die beyden Notarien zur Anhörung des letzten Willens der Teſtirerinn, und zu deſſen Auf⸗ nahme mitgewirk: hatten, indem ſie beyde zuſammen bezeugen, daß es ſo in ihrer Gegenwart geſchehen, und von der Seſtirerinn wörtlich dietirt worden ſey, und folglich, das angesriffene urtheil den wahren Sinn des Art. 72 aufge⸗ 423 III. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. Stimmt mit dem Art.§ der Ordonnanz in ſine überein⸗ Dieſer Artikel ſowohl als der Unſrige erſordert nur, daß der faßt habe. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1307. p. 428 u. f. Eben ſo ſchadet es 6) im Falle, wo nur ein Notar zum Te⸗ ſtamente zugezogen wird, der Gültigkeit deſſelben nicht, wenn der Notar nicht ausdrücklich ſagt, daß es ihm dictirt wor⸗ den ſey; Inteſtat⸗Erben bedienten ſich zwar ſchon einige Mahle dieſes Mittels, um Teſtamente anzufechten; wird das Teſtament, ſagten ſie, von zwey Notarien aufgenommen, ſo wird es ihnen vom Teſtirer dictirt; wird nur ein Notar zugezogen! ſo wird es gleichfa Us vom Teſtirer dictirt, und aus dieſem Worte: gleichfalls leiteten ſie den Schluß her, daß, wenn—nur ein Notar zugezogen würde, ausgedruckt werden muͤßte, daß s ihm dietirt worden ſey, ſo wie man, wenn deren zwey jugezogen wür⸗ den, ſagen müßte, daß es ihnen wäre dietirt worden. So wie indeſſen dieſe letzte Behauptung nach dem, was ſo eben unter der Zif. F. geſagt worden iſt, unrichtig iſt, ſo wenig Rückſicht verdient auch die Erſtere; wird nehmlich nur ein Notar zuge⸗ zogen, und dieſer ſagt, daß der Teſtirer dictirt, und Er Notar geſchrieben habe ſo liegt in dieſen Ausdrücken eine ſo natuͤrliche wechſelſeitige Beziehung auf einander, daß die Moͤg⸗ lichkeit ſich vernuͤnftiger Weiſe nicht denken läßt, daß einem au⸗ dern als dem Notar diectirt worden ſey, und ſo beſchränkt ſich auch das Wort: gleichfalls nur auf das Dietiren und Schreiben. Schon zweymahl, nehmlich am 2. Maͤrz und am a5. Junius 8o6 wies dieſen Grundſaͤten gemäß der Appellations⸗Hof von Brüſſel die Inteſtat⸗Erben mit ihrer Klage ab. Journ. d Aud. elc. 1806. im Anhange„ 115 U f. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1807 im Anhange„. 18. Sagt auch ferner 7) unſer Artikel, daß das Teſtament, welches von zwey Notarien aufgenommen wird, von einem derſelben, ſo wie es dietirt wird, niedergeſchrieben werden ſoll, ſo iſt doch die den Notarien auferlegte Verbindlichkeit dadurch hin⸗ länglich erfuͤllt, wenn im geſtamente erwähut wird, daß es von dem Teſtirer von Wort zu Wort dictirt und vor⸗ geſagt und vom Notar geſchrieben worden. Im Teſtamente der Dame Chabot, das ſie unter dem neuen Geſetz⸗ buche errichtet hatte, hieß es: die Teſtirerinn habe die Notarien erſucht,„es ſchriftlich abzufaſſen, was ſie gethan hätten; welches ſodaun von der Teſtirerinn von Wortzu MI. Buch. U. Tit. Von Scheſlungen und Teſtamenten. 429 Erklärung des Teſtirers, und der Urſache, warum er nicht Wort dictirt und hergeſagt, und von Maynard, No⸗ tar, in Behſeyn ſeines Crllegen geſchrieben worden ſey.« Beym Schluſſe des Aetes ward dieſe Erklärung in folgenden Worten wiederhehlt:»die Leſtirerinn will, daß ihre Verordnung xünkt⸗ „lich vollzogen werden ſoll, die ſie den geſagten Nota⸗ „rien und Zeugen dictirt und geſagt hat. Die In⸗ teſtat⸗Erben behaupteten: das Teſtament ſey nichtig, weil es, an⸗ ſtatt von den Notarien ſo niedergeſchrieben worden zu ſeyn, wie es ihnen von der Teſtirerinn dictiret wor⸗ den ſey von den Notarien ſelbſt auf Anſtehen der Leſtirerinn aufgeſetzt oder abgefaßt worden wäre. Das Civil⸗Gericht von Mel⸗ le erklaͤrte es wirtlich für nichtig, der Appellations⸗Hof von Poi⸗ tiers reformirte aber dieſes Urtheil aus dem Grunde, weil die Aus⸗ drücke dieſes Teſtamentes bewieſen, daß es von der Teſtirerinn dietirt, und vom Notar ſo geſchrieben worden ſey, wie es dietirt worden; und aus dem nehmlichen Grunde wurde am z. Decem⸗ ber 1807 der dagegen genommene Recurs zum Caſſations⸗Hofe von der Section des requétes verworſen. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1808. p. 103 u. f. Wichtiger iſt aber 8) die Frage: ob unſer Artikel, da er dem Notar befiehlt, das Teſtament ſo zu ſchreibes, wie es dietirt wird erlaube, daß ein in deutſcher Sprache dietirtes Teſtament, in franzöſiſcher niedergeſchrieben werde. Am 13. Brumaire 14. J.(4. November 1805) machte die Dame, Maria Joſephine Brammerz, geborne Scheins ihr Teſtament- vor zwey Notarien, in Beyſein zweyer Zeugen. Der Anfang lautet ſo: „Vor uns Johann Nepomuk Quirini, und Edmund Zim⸗ mermann oͤffentlichen, in der Stadt Aachen, dem Hauptorte bes Roer⸗Departements reſidirenden, und unterzeichneten Nota⸗ rien; in Zuſtänd der Herren Johann Peter Buſſel, deſſerviren⸗ den Pfarrer, und Carl Joſeph Malmandier, Vicar der Suceur⸗ ſal⸗Pfarrkirche von St. Michael in dieſer Stadt, Beyde großjaͤh⸗ rig war gegenwärtig die Dame Maria Joſephina Scheins, Gattinn des Hrn. Daniel Brammerz, Tuchhändlerinn, in dieſer Stadt wohnhaft..... welche in der Beſorgniß vom Lode öberraſcht zu werden, bevor ſie uͤber ihr Vermögen disponirt hätte, Uns Notarien erſucht hat, ihr Teſtament aufzunehmen, welches ſie Uns, in Gegenwart geſagter Zeugen, in ihrer heutſchen Mutterſprache, ſo und auf die Art dietirt hat, wie dieſes Teſtament von einem unter Uns Notarien, nehm⸗ 430 III. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. unterzeichnet hat, Erwähnung geſchehe; nicht durchaus noth⸗ lich von mir Johann Nepomuck Quirini, ſo wie folgt franzö⸗ ſi ſch geſchrieben worden iſt.« Beym Schluſſe heißt es: Gegenwärti⸗ ges Teſtament iſt, ſo wie oben geſagt worden, von beſagter Teſti⸗ rerinn Maria Joſephina Brammerz, geborne Scheins uns un⸗ terzeichneten Notarien dietirt, von mir Johann Nepomuck Qui⸗ rini geſchrieben, hierauf von mir Quirini, einem der Notarien, der Teſtirerinn verſtändlich vorgele⸗ ſen worden: alles in Gegenwart meines Co llegen, und der benannten Zeugen; iu deren und meines Collegen Gegenwart, ich Notar Quirini zu gleicher Zeit der bemelten De⸗ ſtireriun gegenwärtiges Teſtament in deutſcher Sprache verdolm etſcht habe; worauf geſagte Teſtire⸗ einn erklärt hat, es wohl verſtanden zu haben, und dabey als ihrer wahren Willens⸗Verordnung iu verharren. Alſo geſche⸗ hen. ꝛe. ꝛe. Vier Tage hernach ſtarb die Teſtirerinn, und als ſich der eingeſetzte Erbe, Herr Dahmen, des Nachlaſſes bemächtigen woll⸗ te, ſtellte Herr Brammertz der als letztlebender Ehegatte geſetz⸗ licher Erbe geweſen ſeyn würde, gegen ihn eine Klage auf Nich⸗ tigkeits⸗Erklaͤrung des Teſtamentes an. Durch ein Urtheil des Bezirk⸗Gerichtes von Aachen wurde er mit ſeiner Klage abgewie⸗ ſen, und dieſes Urtheil vom Appellations⸗Hofe in Lüttich aus folgenden Gruͤnden beſtätigt, weil a) der Regierungs⸗Beſchluß vom 24. Prairial 11. J. ohne Unterſchied vorſchreibt, daß alle öffentliche Aete in franzöſiſcher Sprache abgefaßt werden ſollen; weil b) ein vor zwey Notarien in Beyſeyn zweyer Zeugen auf⸗ genommenes Teſtament ein offentlicher Act iſt, weil folglich e) die Gültigkeit des in Frage ſtehenden Teſtamentes aus dem Grun⸗ de, daß es in deutſcher Sprache dietirt, nnd vom Notar in der franzöſiſchen niedergeſchrieben worden ſey, um ſo weniger be⸗ ſtritten werden könne, da es der Teſtirerinn, in Gegenwart des zweyten Notars) und der beyden Zeugen! die ſämmtlich beyder Sprachen kundig waren, vorgeleſen und verdollmetſchet worden ſey; und in dieſer Hinſicht d) die im Art. 972 vorgeſchriebenen Formen hinlänglich vollſtreckt worden ſeyen, weil ſich das Gegen⸗ theil nicht annehmen laſſe, ohne den Verfügungen des erwähn⸗ ten Beſchluſſes zuwider zu handeln. Brammerz nahm nun ſeinen Reeurs zum Caſſations⸗Hofe, wo er weitläufig die Inconvenienzen auseinander ſetzte, die aus IM. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 431 wendig iſt es alſo, der Aufforderung zu erwähnen, die der Notar deßwegen an ihn hat richten müſſen.*) dieſem Syſtem entſpringen duͤrften, und nebſtdem behauptete, daß der Norar wenigſtens das Deutſche zur Seite des Franzöſi⸗ ſchen habe ſetzen müſſen, ſo wie der ernähnte Beſchluß dieß auf Verlangen der Parteyen erlaube; ſein Geſuch ward jedoch von der Section de requétes am 4. Mai 1857 aus den nehmlichen Gründen verworfen. Jurisp. de la Cou: de Cassation 1807. p f. Daß es übrigens 9) nicht nothwendig ſey, von der Gegenwart der Zeugen im Anfange des öffenlichen Teſtamentes Mel⸗ dung zu thun, ſondern es hinreiche, nenn beym Schluſſe deſ⸗ ſelben erwähnt wird, daß ſie bey dem zanzen Aete zugegen ge⸗ weſen, und in ihrer Gegenwart das Leſtment dem Teſtirer vor⸗ geleſen worden ſey, entſchied die nehmiche Section des Caſſa⸗ tions⸗Hofes in der Sache der Erben dei Herrn Bonnet und deſſen Gattinn am 9. Julius 1806.(Joun. d. Aud. etc. 1806. v. 453 u. f.) ſo wie dann auch 10) der Appellarions⸗Hyf von Bruͤſſel am 25. März 1306 in der Sache der Erben Pierret er⸗ kannte, daß ein öffentliches Teſtament dewegen nicht ungültig ſey, weil der Notar anſtatt beym Schluſſe de Teſtamentes gleich au⸗ fangs erwähnt hatte, daß es ihm dietirt worden und er es ge⸗ ſchrieben habe. Journ. d. Aud. eic 1806 im Anhange p. 115 u. f. B. ) Wie, wenn in einem Teſtamente Erwähtung geſchehen iſt, daß der Teſtirer unterzeichnet habe, nachher ber darin geſagt wird, daß, nachdem er verſucht habe, zu untezeichnen, es nicht habe thun koͤnnen, iſt das Leſtament deßwegen ungültig? Dieſe Fra⸗ ge kam ebenfalls in der Sache vor, die in der Note zum Art. 9o9 angeführt worden. So wohl in erſter Inſtanz, als auch beym Appellativns⸗Hofe in Paris wurde ſie abe mit Nein entſchieden, und der dawider genommene Reeurs zum Caſſations⸗Hofe am 11. Julius 1806 von der Seetion les requétes verworfen, weil es a) der natürlichen Didnung anemeſſen iſt, daß, wenn der Teſtirer und die Zeugen zu erkennen eben, daß ſie das Te⸗ ſtament unterzeichnen wollen, der Notarerkläre, daß ſie unter⸗ zeichnet haben, obſchon die unterſchriftn auf dieſe Erklärung nicht folgen, und p) falls der Leſtirer iachher erklaͤrt, daß er ſeiner Krankheit oder Schwaͤche halber ncht unterzeichnen kanu, der Notar dieß in ſeinem Acte ſagen kan und muß, ohne daß iz2 M. Buch. n. Tit. Von Schenkungen und Ceſtamenten. Art. 974.» Das Teſtament muß von den Zeugen un“ „terzeichnet werden; auf dem Lande iſt es jedoch, ſo fern „das Teſtament von zwey Notarien aufgenommen wird, „ſchon hinreichend, wenn einer von den beyden Zeugen un⸗ „terſchreibt, und ſo fern es von einem Notar aufgenommen „wird, wenn zwey vot den vier Zeugen unterzeichnen⸗“ Der Art. 45 der Dedonnanz ſchrieb ebenfalls vor, daß in Städten und geſchloſſenen Flecken nur ſolche Perſonen als 3 Zeugen zugezogen werien könnten, die Schreibens erfahren, und auch wirklich zu interzeichnen faͤhig ſehen, und daß auf dem Lande deren wenigſens zwey zugezogen werden ſollten; ſie erforderte ferner, daß vin der Gegenwart derjenigen, die nicht 3 unterzeichnen, und von der Erklaͤrung der Urſache Erwaͤhnung . geſchehen ſollte, die ſie zu unterzeichnen verhindert hatte. Was die Erwaͤhning der Gegenwart betrifft, dieſe iſt in den Art. 971 und 2 hinlänglich vorgeſchrieben; nicht ſo verhält es ſich mit dr Urſache, warum allenfalls die Zeu⸗ gen nicht unterzeichne haben; indeſſen müſſen die Notarien allerdings dieſe urſach erklären, denn ſonſt würde man das Teſtament als nichtg aus dem Grunde anfechten können, weil es wegen Mandel der Unterſchrift aller derjenigen, die dazu mitwirken mußter, nicht zu ſeiner Vollkommenheit gedie⸗ hen waͤre. Art. 975.» Als Zeugen in einem Teſtament, das in „der Form eines öffeſtlichen Actes errichtet wird, können „nicht zugezogen weren die Legatarien, unter welchem Titel „ſie es ſeyn mögen eben ſo wenig ihre Verwandten oder „Verſchwägerte bis zun vierten Grade einſchließlich, und ſo „auch nicht die Schreber der Notarien, von welchen die Acte „aufgenommen werde.“ Nach der Vorſchrif des Art. 43 der Ordonnanz, konnten die eingeſetzten oder abſtituirten Erben in keinem Falle, die ——— — 1 hierin der mindeſte Wierſpruch liege Jouru. 4. Aud. ete. 1606. p. 453 u. f. B. III. Buch. 1I. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 433 Univetſal⸗ oder Particular⸗Legatarien aber nur bey dem Auf⸗ ſchrifts⸗Acte eines myſtiſchen Teſtamentes Zeugen ſeyn⸗ Nach einem erſten Projecte ſollten die Legatarien bey keinem Teſtamente als Zeugen gebraucht werden dürfen; man bemerkte aber, daß dieſe Ausſchließung auf öffentliche Teſtamente eingeſchraͤnkt werden muͤßte.*) Was die Verwandteh der Legatarien und Erben betrifft, dieß überließ der Art. 46 der Ordonnanz dem römiſchen Geſetze, und *) Können Geiſtliche bey einem Teſtamente Zeugen ſeyn, worin der Pfarrkirche, wozu ſie als Religions⸗Diener gehören, etwas ver⸗ macht wird? Die Dame Brammerz, bey deren Teſtamente der Pfarrer und der Viear ihrer Pfarrkirche, als Zeugen geweſen waren,(S. die Note zum Art. 97 2. n. 8) hatte unter andern darin verordnet, daß dreyhundert Meſſen in ihrer Pfarrkirche ge⸗ leſen werden ſollten. Auch dieſen Umſtand benutzte ihr Inteſtat⸗ Erbe, um das Leſtament als nichtig anzufechten; allein auch dieſen Grund verwarf der Appellations⸗Hof von Lüttich, am a3. Julius 1806; weil es offenbar ſey, daß ihnen dadurch von der Teſtirerinn nichts vermacht worden waͤre. Jurispr. de la Cout de Cassat. 1807 im Anhange p. a1. Dagegen erklaͤrte der Appellations⸗Hof von Bordeaux am 14. Julius 1807 ein am 20. September 1803 errichtetes Teſtament; wobey ein Prieſter, der den Pfarrers⸗Dienſt in der Gemeinde der Teſtirerinn verſah, Zeuge geweſen war, und worin Letztere verordnet hatte, daß ihrs Erben dem Geiſtlichen, der bey ihrem Abſterben den ecatholiſchen ReligtonsDienſt daſelbſt ver⸗ richten würde, 60 Franes um für ſie zu bethen, auszahlen, in deſſen Ermangelung aber dieſe Summe un⸗ ter die Armen austheilen ſollten, nach dem vorliegenden Artikel fuͤr ungültig, unerachtet der Nahme dieſes Prieſters bey dem Ver⸗ mächtniſſe nicht ausgedruckt, und es auch zur Zeit des Teſtamen⸗ tes ungewiß war, ob der nehmliche Geiſtliche beym Abſterben der Leſtireriun den Pfarrers-Dienſt daſelbſt noch verrichten wuͤrde weil es, um als Legatar angeſehen werden zu können, nicht nöthig ſey; daß jemand genannt werde, ſondern hinreiche, wenn man aus andern umſtaͤnden die Perſon erkennen koͤnne, die der Leſtirer habe bezeichnen wollen. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1307 im Anhange p. 161 unf⸗ B. Malev. II. 28 434 II. Buch. Il. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. den Gewohnheits⸗Rechten nach der Verſchiedenheit der Pro⸗ vinzen, wo das Teſtament errichtet wurde. Dieſes gab nun zu vielen Streitigkeiten Anlaß, denen unſer Artikel ſehr weis⸗ lich ein Ende gemacht hat.*) Art.⸗ 976.„Will der Teſtirer ein geheimes oder verſchloſ⸗ „ſenes(myſtiſches) Teſtament errichten, ſo iſt er verbunden, „ſeine Verordnungen zu unterzeichnen, er mag ſie ſelbſt ge⸗ „ſchrieben, oder durch einen andern haben ſchreiben laſſen. „Das Papier, welches ſeine Verfuͤgungen enthaͤlt, oder das „Papier, das etwa zum Umſchlage dient, ſoll verſchloſſen und „verſiegelt werden. Der Teſtirer zeigt es alſo verſchloſſen „und verſiegelt dem Notar, und wenigſtens ſechs Zeugen vor, „oder er läßt es in ihrer Gegenwart verſchließen und ver⸗ „ſiegeln, und erklärt, was in dieſem Papiere enthalten, ſey „ſein Teſtament, das er geſchrieben und unterzeichnet, oder „das ein anderer geſchrieben und er unterzeichnet habe. Der „Notar ſfertiget darüber einen Aufſchrifts-Act, der auf eben „dieſes Papier, oder auf das Blatt, welches zum Unmſchla⸗ „ſchlage dient, geſchrieben wird. Sowohl der Teſtirer als „der Notar unterzeichnen dieſen Act zugleich mit den Zeugen. „Alles obige muß in einer ununterbrochenen Handlung, und „ohne zu andern Acten zu ſchreiten, geſchehen, und wuͤrde der „Teſtirer wegen eines nach der Unterzeichnung des Teſtamen⸗ „tes eingetretenen Hinderniſſes den Aufſchrifts⸗Act nicht un⸗ „terzeichnen koͤnnen, ſo ſoll ſeiner deßhalb gemachten Erklaͤ⸗ „rung erwähnt werden, ohne daß es in dieſem Falle nöthig „ſey, die Zahl der Zeugen zu vermehren.“ Dieſer Artikel iſt aus dem Art. 9. der Ordonnanz von 1735, und dieſer letztere faſt ganz aus der L. Hdc consul- tissimd. Cod. de Testam, entlehnt. *) Da übrigens der Artikel bloß von den Verwandten und Ver— ſchwägerten der Legatarien ſpricht, und nur dieſe in beſtimmten Graden als Zeugen verwirft, ſo koͤnnen die Zeugen unter ſich verwandt oder verſchwägert ſeyn; dieß entſchied ebenfalls der Appellations⸗Hof von Brüſſel in der nehmlichen Sache, wovon in der Note zum Art. 972 v. 10 Erwähnung geſchieht. IU. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 435 So iſt er verbunden„ zu unterzeichnen. S. die im folgenden Artikel enthaltene Ausnahme. Wie, wenn der Teſtirer im Schreiben unerfahren iſt, oder zur Zeit, wo er ſeine Dispoſitionen ſchreiben ließ, nicht unterzeichnen kann, und einen Nahmenszug oder ein Kreuz⸗Zeichen darunter geſetzt hat, würde das Teſtament nichtig ſeyn? Gewiß nicht; nur muͤß⸗ te er ſich in dieſem Falle nach der Vorſchrift des Art. 977 richten. verſchloſſen und verſiegelt. Folgt hieraus, daß der Teſtirer dem Blatte, das ſein Teſtament enthält, oder dem Papier, das ihm zum Umſchlage dient, bey Strafe der Nich⸗ tigkeit ſein gewoͤhnliches Pettſchaft aufdrucken muß? Meines Erachtens ebenfalls nicht; der Teſtirer gibt es ja ſo viele, hauptſächlich auf dem Lande, die kein Pettſchaft oder Siegel haben; und das Geſetz hatte hiebey bloß zur Abſicht, daß das Teſtament ſo verſchloſſen werden ſollte, daß man es nicht ohne das Papier zu zerreißen und ohne Spuren des Erbrechens zu hinterlaſſen, eröffnen könnte.*) Der Notar fertiget darüber einen Aufſchrifts⸗Aet... Muß dieſer Auf⸗ ſchrifts⸗Act unter Strafe der Nichtigkeit die ausdrückliche, von dem Leſtirer in Beyſeyn der Zeugen gethane Srklärung enthalten, daß das Papier, welches er übergibt, ſein von ihm unterzeichnetes Teſtament in ſich faſſe? Der Appellations⸗ Hof von Turin hat dieſe Frage am 1. Hornung 1606 in der Sache der Erben Core bejahend entſchieden, weil der Beweis einer ſolchen Erklärung nur aus dem Aufſchrifts⸗Aete ſelbſt her⸗ vorgehen koͤnne; denn da ſich das Geſetz nicht mit dem Faetum begnüge, ſondern eine mündliche, dem Notar und den Zeugen zu machende Erklaͤrung des Teſtirers ſelbſt erfordere, und da es un⸗ mittelbar hernach die Worte hinzuſetze: der Notar ferti⸗ get hierüber einen Aufſchrifts⸗Aet, ſo folge noth⸗ wendig hieraus, daß die Erklaͤrung des Teſtirers einen Theil des Aufſchrifts⸗Aectes ausmachen müſſe, mithin das Stillſchweigen des Actes in dieſer Hinſicht ein Mangel an Form ſey, der das Te⸗ ſtament nichtig mache. Jouru. d. Aud. ete. im Anhange p. 11½ 436 m. Buch. 1. Tit. Von Schenkungen und Teſtämenten. Zugleich mit den Feugen. Muͤſſen alle Zeugen den Aufſchrifts⸗Act ſelbſt dann unterzeichnen, wenn das Teſta⸗ ment auf dem Lande gemacht witd? Hieruͤber habe ich einen Rechtsſtreit geſehen. Derjenige, der behauptete, daß der Act nichtig ſey, gründete ſich darauf, daß der Art. 974, der in Hinſicht der Zeugen auf dem Lande eine Ausnahme ent⸗ haͤlt, nur auf ein mündliches, nicht aber auf ein myſtiſches Teſtament anwendbar ſey, indem er unmittelbar auf die Formalitäten des erſteren folge, und erſt nachher von letzte⸗ zem Rede ſey; ſelbſt daraus, daß dieſem Art. 974 gerade da ſeine Stelle angewieſen worden, leitete er die Schluß⸗Folge Dagegen entſchied jedoch die Section des requétes des Caſſa⸗ Hofes am 15. Julius 1806 in der Sache der Erben Margareth Durand, daß der Aufſchrifts⸗Aet eines myſtiſchen Teſtamentes die ausdrückliche Erklaͤrung des Leſtirers, daß das Papier, welches er uͤberreicht, ſein Teſtament ſey, bey Strafe der Nich⸗ tigkeit nicht enthalten müſſe, und daß im Gegentheile dieſe Er⸗ rlärung aus den Ausdrücken des Aufſchrifts⸗Aetes gefolgert werden köune. Im Falle, wovon hier die Rede iſt, hieß es in dem Aufſchrifts⸗Aete ſo:».. Erſchien die Dlle. Margareth Du⸗ „rand.. welche in meinem(Notars) Schreibzimmer.. „mir ihr gegenwärtiges verſchloſſenes Teſtament uͤberreicht hat, „welches ſie von mir Rotar hat ſchreiben laſſen... und nach⸗ „dem ſie es wiederhehlter Mahlen geleſen, und mit ihrer Wil⸗ „leus⸗Verordnung übereinſtimmend gefunden, auf jeder Seite „unterleichnet hat.« Zwar hatte dieſe Entſcheidung ein vor dem Geſetzbuche Rapoleons errichtetes Teſtament aum Gegenſtan⸗ de, ſo daß ſie auf dem Art. 9 der Ordonnanz von 1735 beruh⸗ te; da indeß der vorliegende Artikel aus eben dieſem Art. 9 hergenommen worden iſt) ſo duͤrfte allerdings die nehmliche Ent⸗ ſcheidung auch noch jetzt eintreten. Journ. d. Aud. ete. 1306. F. 56 u. f. nebrigens entſchied noch die Criminal⸗Section des Caſſations⸗ Hofes am s. Detober 1307, daß ein Notar, der in dem Auf⸗ ſchrifts⸗Aete eines myſtiſchen Teſtamentes lügeahafter Weiſe er⸗ kärt, daß es in Gegenwart der Zeugen vorgeleſen und verſtegelt worden ſey, ſich eines Falſums ſchuldig mache. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1808.„. 169 u. f⸗ B. UI. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 437 her, daß der Geſetzaeber die Abſicht gehabt habe, die Aus⸗ nahme auf ein mündliches Teſtament einzuſchränken. Dieſer Meinnng bin ich indeſſen nicht: 1) weil in Anſehung beyder Gattungen von Teſtamenten der nehmliche Entſcheidungs⸗ Grund eintritt, 2) weil der Rath, nachdem er in der Sitzung vom 19. Ventoſe 11. J. die Feyerlichkeiten des myſtiſchen Teſtamentes feſigeſetzt hatte, unmittelbar darauf entſchied, daß es auf dem Lande genug ſeyn würde, wenn die Haͤlfte der erforderlichen 3 ugen iten ſo daß der Art. 974 vorzüglich auf myſtiſche Teſtamente angewendet werden muß⸗ Alles obige muß. geſchehen. Hat man hiedurch ſagen wollen, daß das Teſtament ebenfalls unmittelbar zuvor, ehe es dem Notar und den Zeugen überreicht wird, um den Aufs ſchrifte⸗Act zu verfertigen, geſchrieben werden mlſſe? Wirk⸗ lich habe ich dieß, vor der Drdonnanz, worin die nehmliche Verordnung enthalten iſt, behaupten gehört; aber ganz mit Unrecht; im Gegentheile iſt es in der Praris ausgemgcht, daß der Teſtirer befugt iſt, zwiſchen den Aufſatz ſeines Teſta⸗ mentes, und den Aufſchrifts-Act ſo viel Zwiſchenraum zu legen, als ihm gut dünkt. In Hinſicht der Unterſchriften müſſen die nehmlichen For⸗ malitäten beobachtet werden, die bey einem mündlichen Teſta⸗ mente vorgeſchrieben ſind. Muß der Notar den Aufſchrifts⸗Act ſelbſt ſchreiben? Unſer Artifel fordert dieſes nicht, und es läßt ſich daher behaup⸗ ten, daß das Teſtament nicht ungültig ſeyn würde, wenn der Notar dieſen Act durch einen andern hätte ſchreiben laſſen; inzwiſchen iſt es allemahl kluͤger, daß der Notar ihn ebenfalls mit eigener Hand ſchreibt, und dieß ſcheint der Art. 979 ſo gar vorauszuſetzen; weder der eine noch der andere erfordert indeſſen, daß der Notar ihn geſchrieben habe, und ſo iſt es wenigſtens zuverläßig, daß dieſe Unterlaſſung keine Nichtigkeit bewitken könne, wie dieß bey öffentlichen Teſtamenten der Fal iſt. 438 MI. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Kann der Schreiber des Notars beym Aufſchrifts⸗Aete als Zeuge dienen? Unſer Artikel verbiethet dieſes nicht, und der Art. 975 ſchließt dieſe Schreiber nur in öffentlichen Teſta⸗ menten als Zeugen aus; uͤberdieß kommt auch im Verbal⸗ Prozeſſe keine Spur vor, welche anzeigt, daß dieſe Aus⸗ ſchließung auf myſtiſche Teſtamente anwendbar ſey⸗ Anderer Seits kann man indeſſen ſagen, daß das Geſetz über das Notariatweſen die Schreiber ausdrücklich fur unfaͤhig erkläre, in irgend einem Acte Zeugen zu ſeyn, der von den Notarien, wobey ſie arbeiten, aufgenommen wird; von dieſer Verfuͤgung nimmt es die myſtiſchen Teſtamente nicht aus, und da unſer Artikel bloß in dieſer Hinſicht ſchweigt, ſo iſt es weit natürlicher ſich an einer ausdrücklicher Verordnung, als an einer bloßen Schlußfolge zu halten, die daraus her⸗ geleitet wird, daß der Art. 975 ſich nur uͤber die offent⸗ lichen Teſtamente erklärt habe, denn in der That heißt dieß doch, gegen das Geſetz raiſonniren. Man kann noch hinzu⸗ ſetzen, daß aller Zweifel einzig von einer Verſetzung des Art⸗ 975 herruͤhre, ſo wie ich dieß von dem Art. 974 bewieſen habe. In der Ordonnanz von 1735 haben der Art. 42, der die Schreiber der Notarien als Zeugen verwirft, ſo wie die Artikel, welche die Eigenſchaften der Zeugen beſtimmen, ihren Platz nach jenen, die die Feyerlichkeiten der verſchiedenen Teſtamente feſtſetzen; ohne Zweifel hat man in unſerem Geſetzbuche aus Unachtſamkeit dieſe Ordnung verruͤckt. Art. 977.„Iſt der Teſtirer im Schreiben unerfahren, „oder konnte er nicht unterzeichnen, als er ſeine Willens⸗ „Verordnungen niederſchreiben ließ, ſo muß zu dem Aufſchrifts— „Acte, außer der im vorhergehenden Artikel beſtimmten Zahl⸗ „ein Zeuge mehr zugezogen werden. Dieſer unterzeichnet „mit den übrigen Zeugen den Act, und darin muß der Ur⸗ „ſache erwähnt werden, warum dieſer Zeuge noch zugezogen „worden iſt.“ Dieß iſt der Art. 10 der Ordonuanz von 1735. UI. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und LTeſtamenten. 439 Art. 978.»bDiejenigen, welche im Leſen unerfahren, „oder ſonſt dazu nicht im Stande ſind, koͤnnen keine letzte „Willens⸗Verordnung in der Form eines geheimen Teſtaments „errichten.« Dieß iſt der Art. 11 der Ordonnanz. Man bemerke, daß unſer Artikel von Handſchrift leſen ſprechen will, denn es wuͤrde für den Teſtirer nicht hinreichend ſeyn, wenn er Buͤcher zu leſen verſtände. Art. 979.„Kann der Teſtirer zwar nicht reden, wohl „aber ſchreiben, ſo kann er ein geheimes Teſtament errichten, „unter der Bedingung, daß es ganz von ſeiner Hand geſchrie⸗ „ben, datirt und unterzeichnet ſey, daß er es dem Notar „und den Zeugen vorzeige, und in ihrer Gegenwart oben an „auf den Aufſchrifts⸗Act hinſchreibe, daß das vorgezeigte „Papier ſein Teſtament ſey. Der Notar ſchreibt demnach „den Aufſchrifts⸗Act, und erwähnt darin, daß der Teſtirer „in Gegenwart des Notars und der Zeugen dieſe Worte nie⸗ „dergeſchrieben hat; im übrigen ſoll alles das beobachtet „werden, was im 976. Artikel vorgeſchrieben iſt.“ Dieß iſt der Art. 12 der Ordonnanz⸗ Man gebe wohl auf die Worte acht: der Notar ſchreibt. Es iſt kein Grund vorhanden, zu glauben, daß dieſe Verfü⸗ gung ſich einzig auf das Teſtament beſchraͤnke, wovon in dieſem Artikel die Rede iſt. Art. 980.„Die Zeugen, welche berufen werden, um „bey einem Teſtamente gegenwärtig zu ſeyn, muͤſſen männ⸗ „lichen Geſchlechtes, volljährig, Unterthanen des Kaiſers, „und im Genuſſe der Civil⸗Rechte ſeyn.“*) *) Müſſen.. volljährig. ſeyn. Wie, wenn einer oder mehrere der Zeugen, die bey einem Teſtamente zugezogen wurden, zwar noch minderjährig waren, ſich jedoch für großjaͤhrig aus⸗ gaben, und ſo gar bewieſen werden kann, daß ſie durchge⸗ hends, wiewohl aus Irrthum fuͤr greßjährig gehalten wur⸗ den; ſoll nichts deſtoweniger das Teſtament nichtig ſeyn? Zwey 446 kl. Buch. h. Lit. Von Schenkungen und Leſtamenten. Die nehmliche Verfügung iſt als Grundſatz im Att. 90 der Ordonnanz enthalten; doch nahm er die Teſtamente der Militair⸗Perſonen aus, wobey auch Fremde, die nicht ehrlos waren, Zeugen ſeyn konnten. Dieſe Ausnahme konnte der Sfugen, die bey der Aufnahme des Aufſchrifts⸗Aetes des myſtiſchen Leſtamentes des Hn. Maffei zugegen waren, erklär⸗ ten, daß ſie großjährig ſeyen, obſchon ſie das Alter von 31 Jahren noch nicht erreicht hatten. Nach dem porliegenden Ar⸗ rikel wurde es als nichtig anefochten und vom Civil⸗Gerichte von Turin dafür erklaͤrt. In der Appellations⸗Inſtanz both ſich der Feſtaments⸗Erbe zum Beweiſe an, daß die beyden minder⸗ jäͤhrigen Zeugen durchgehenhs ſo wohl nach ihrem Ausſehen, als nach ihrer eigenen Verſicherung für großjährig gehalten wur⸗ den, und daß die von dem Notar vor der Unterieichnung des Aufſchrifts⸗Aetes an jeden einzelnen Zeugen gerichtete Frage, ob er großjährig ſey, von allen bejahet worden wäre. Pb der Beweiß dieſer Thatſachen angenommen werden konnte, hieng von der Frage ab, ob dieſe Thatſachen, wenn ſie wirklich wahr ſeyn ſollten, das Teſtament gültig machen könnten, oder mit andern Worten, pb der error communts in Anſehung der Großjaͤhrigkeit der Zeu⸗ gen verhindern könne, daß ihre wirkliche Minderjaͤhrigkeit den Aufſchrifts⸗Aet, wovon die Frage iſt, ungültig mache. Daß der Srror communis dieſe Wirkung habe, daran zweifelte der Teſtaments⸗ Erbe nicht, und berief ſich zu dem Ende a) auf die berühmte T. Bararius Philippuis. 2. F. de O6. Præt., P) guf die T. 3. A S0. Macedon., c) auf die T. 3.§. 5. ℳ de Fupell. 1. und vorzüglich 4) auf die T. 1. Cod. de Testam. worin es heißt: „ Testes servi an liberi fuerint, non in häc causa tractari opor- tet, cum eo tempore quo testamentum signabatur, omnium con- gensu liberorum loco habiti sint, nec quisquam eis usque adhug statüs controversiam moverit.« Beym Appellations⸗ Hofe fanden indeſſen dieſe Gründe ebenfalls keinen Beyfall, und am 17. Februar 1806 beſtaͤtigte es das in erſter Inſtanz erlaſſene Urtheil. Seine Gründe waren folgende: 1) ohne zu unterſuchen, ob man ſich auf die Maximen des pömiſchen Rechtes und der alten Gerichtshoͤfe jetzt noch berufet könne um die gebiethenden Verfügungen des Art. 980 zu erklaͤ⸗ ren, oder zu mobiſieiren, ſey es gewiß, daß jene Maximen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ſeyen, wenn man nur in den Geiſt der umſtäͤnde eindringe, die ihnen ihre Entſtehnnz — IMI. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 441 mit Recht aufgehoben werden, indzm bey Teſtamenten, die bey der Armee gemacht werden, gewiß immer Franzoſen genug vorhanden ſind, um Zeugen abgeben zu können. Da der Art. 1001 alle Teſtamente fuͤr nichtig erklärt, wobey die in dieſem Abſchnitte vorgeſchriebenen Formalitäten gegeben haben. So ſey a) in der T. Barbarius Phtlippus von einem zum Prätor ernannten Selaven die Rede, weil er in der allgemeinen Meinung, wiewohl aus Irrthum, für frey gehalten wurde. ulpian entſchied, daß der error communis die Aete dieſes Praͤtors habe gültig machen koͤnnen, eines Theils um keine Unruhe in die Familien zu bringen, und andern Theils, weil das römiſche Volk es ſo wolle, welches, indem es den Barbarius zur Prätur erhoben, ihn gewiſſer Maßen frey erklärt habe; wenn 3) in der T. 1. Cod. de Tetam. und in F. x. inst. eod. ein Teſta⸗ ment, wobey ein Selave, der aber allgemein fuͤr frey gehalten wurde, als Zeuge zugezogen worden war, aufrecht gehalten werde, ſo ſey dieß eine Gnade, eine von dem Kaiſer zu Gunſten der Freyheit, und deßwegen angenommene Entſcheidung, damit eine unter dritten Perſonen über die Gültigkeit eines Teſtamentes entſtandene beſondere Streitigkeit nicht Anlaß geben möchte, einen Menſchen zu ſtören, der bis dahin in ruhigem Beſitz der Freyheit wgr; eben ſo ſey es 4) in Gemäßheit der T. 3. ad SC. Maced. ganz natuͤrlich, daß die Strafverfuͤgung des Senats⸗ Schluſſes aufhöre, wenn der Rliusfamilias durchgehends fuͤr einen Paterfam, gehalten wird, weil alsdann dem Darleiher nichts zur Laſt gelegt werden kann, und es öÿpberdieß höchſt ungerecht ſeyn würde, einen ßliusfam. zu begünſtigen, der ſich für einen paterfam. ausgegeben, und ſo ſeinen Mit⸗Contrahenten zu betri⸗ gen geſucht habe; heiße es guch ſchon 5) in der T. 3.§. 5.. de Supell. leg. error jus facit, ſo geſchehe dieß, um nach der gemeinen, obſchon irrigen Meinuno, nicht aber nach den Regeln der Sprachkunſt, die Bedeutung eines auf ein Vermaͤchtniß ſich beziehenden Wortes zu beſtimmen; und da überdieß 6) die alten Gerichts⸗Hoͤfe Frankreichs die L. Barbarius Phil. nur auf Notg⸗ rien, oder oͤffentliche Beamten angewendet hätten, welche Ver⸗ richtungen ausgeübt hatten, wozu ſie ſich berufen fanden, weil ihre geſetzliche Unfähigkeit dazu unbekannt war, ſo ſey es klar, daß ſie in keiner Hinſicht auf den vorliegenden Fall paſſe. Jurn. 4. Aud. etc. 1606. im Anhange p. 114 u. f. 3 B. 442 1I. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. nicht beobachtet worden ſeyn ſollten, ſo nehme ich mir die Freyheit, den Notarien der vereinigten Länder anzurathen⸗ ihren bisherigen Gang und ihre alte Formeln ganz zu verlaſſen, und ſich ein neues, den Verfügungen dieſes Ab⸗ ſchnittes genau nachgezeichnetes Formular zu machen. Gewiß iſt dieß nicht ſehr beſchwerlich, und es war mir immer auf⸗ fallend, ſo viele Rechtsſtreite über die Formalitäten der Teſta⸗ mente zu ſehen, denen man doch ſo leicht hätte vorbeugen konnen, wenn man nichts dem Gerathewohl überließ, und die Ausdrücke des Geſetzes getreu abſchrieb. Auch könnte mein Rath noch wohl manchem Notar des alten Frankreichs nützlich ſeyn. 3 weyter Abſchnitt⸗ Von den beſondern Regeln uͤber die Form gewiſſer Teſtamente. Art. 981.„Die Teſtamente der Militair⸗Perſonen und „anderer, die bey den Armeen angeſtellt ſind, können in „jedem Lande von'einem Bataillons- oder Escadrons⸗Chef, „oder von jedem andern Offizier von einem höhern Grade in „Gegenwart zweyer Zeugen, oder von zwey Kriegs⸗Com⸗ „miſſarien, oder von einem dieſer Commiſſarien in Beyſeyn „zweyer Zeugen aufgenommen werden.“ Die Section hatte den Vorſchlag gemacht, feſtzuſetzen, daß Teſtamente, wovön hier die Rede iſt, von zwey Dffi⸗ zieren, die wenigſtens den Grad eines Unter⸗Lieutenants hätten, aufgenommen werden könnten; hierauf bemerkte man aber? des Vortheiles der Militair⸗Perſonen wegen weiche man von den gewohnlichen Regeln ab; eben dieſen Vortheil wuͤrde indeſſen das Geſetz verletzen, wenn es nicht ihre Teſtamente an ſolche Formen baͤnde, die hinlänglich dafuͤr bürgten, daß ſie der wahre Wille des Teſtirers ſeyen; dieſe Bemerkung erhalte ein vorzügliches Gewicht heut zu Tage dadurch, daß die Conſcription reiche Bürger zu den Armeen führe. Dieſem zufolge ſetzte man die Bataillons- oder Escadrons⸗Chefs an die Stelle der Unter⸗Lieutenants⸗ In. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 443 Bey den Roͤmern waren die Militair-Teſtamente keiner Formalitaͤt unterworfen; nicht einmahl nothwendig war es, ſie zu ſchreiben, genug, wenn der Wille des Teſtirers auf eine Art, wie ſie immer ſeyn mochte, ausgedruckt wurde. Faciant igitur testamenta, quoquo modo volent, heißt es in T. 40. h. de Testam. milit. Setzten die Militair⸗Per⸗ ſonen ihr Teſtament ſchriftlich auf, ſo konnten ſie dieß mit ihrem Säbel in den Sand, auf die Scheide des Saͤbels, oder auf ihr Schild thun, literis sanguine suo rutilantibus. 15. 00 eod. Selbſt zum Vortheile der Soldaten wurden indeſſen dieſe außerordentlichen Privilegien in Frankreich eingeſchränkt. Seit der Ordonnanz von Moulins nahm man wenigſtens im Um— fange der Gerichtbarkeit des Parlementes von Paris keine nicht geſchriebene Militair-Teſtamente mehr an, und durch die Ordonnanz von 1733 erhielten ſie endlich feſte Regeln. Unſer Geſetzbuch hat dieſe Ordonnanz beynahe abgeſchrieben, wie aus den Art. 27 u. f. bis zum Art. 32 derſelben ein⸗ ſchließlich zu erſehen iſt. Art. 982.»Sie koͤnnen auch, wenn der Teſtirer krank „oder verwundet iſt, von dem officier de santé en chef „(erſten Geſundheits-Beamten) in Beyſtand des Militair⸗ „Commandanten, welcher mit der Polizey des Spitals be⸗ „auftragt iſt, aufgenommen werden.« Man erinnerte, in den Spitaͤlern hätten die Militair-Per⸗ ſonen Mittel genug zu teſtiren, als daß es nothwendig ſeyn ſollte, die Geſundheits⸗Beamten dazu zu rufen; man ant— wortete aber, daß dieß in den Feld⸗Spitälern nuͤtzlich ſeyn wuͤrde. Art. 983.» Die Verfügungen der obigen Artikel haben „nur zum Vortheile derjenigen Statt, welche ſich auf einer „Militair-Expedition oder außer dem franzoͤſiſchen Gebiethe „in Quartier oder in Beſatzung, oder bey dem Feinde als „Kriegsgefangene befinden, ohne daß die, welche im Innern „des Reichs in Quartier oder in Beſaͤtzung liegen, ſie auf 7 444 II. Buch. 1. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. „ſich anwenden können, es ſey dann, daß ſie ſich in einem „belagerten Platze, oder auf einer Citadelle oder an andern „Drten befinden, worin wegen des Krieges die Thoren ge⸗ ſchloſſen ſind, und die Communication unterbrochen iſt.“ Stimmt mit der P. 17. Cod. de testam. milit. und mit dem Art. 30 der Ordonnanz überein⸗ Art. 984.„Ein nach der oben beſtimmten Form errich⸗ „tetes Teſtament iſt ſechs Monate, nachdem der Teſtirer an „einen andern Drt gelangt iſt, wo er die gewöhnlichen For⸗ „men beobachten kann, unguͤltig. Nach dem F. sed hactenhs, Inst. de milit. testam. blieben ſie noch ein Jahr lang hernach gültig. Zwar ſchien der Art. 32 der Ordonnanz von 1735 hie⸗ rin einen Unterſchied zwiſchen einem Teſtamente eigentlich ſo genannter Militair⸗Perſonen, und zwiſchen jenem der bey den Armeen angeſtellten Individuen zu machen, und erk'érte bloß dieſes Letztere nach Umlauf der ſechs Moaate fuͤr nichtig; wann aber Erſteres ſeine Kraft verlieren würde, hieruͤber war keine beſtimmte Verfügung vorhanden. Mit Recht ſtellt ſie unſer Artikel in dieſem Puncte ſich einander gleich. Art. 985.„Teſtamente, welche an einem Orte gemacht „worden ſind, womit alle Gemeinſchaft wegen der Peſt, oder „irgend einer andern anſteckenden Krankheit unterbrochen iſt, „können vor dem Friedensrichter oder vor einem Municipal⸗ „Beamten aus der Gemeinde in Gegenwart zweyer Zengen „errichtet werden.« Art. 986.„Dieſe Verfügung gilt nicht allein für die⸗ „jenigen, welche mit dieſer Krankheit befallen ſind, ſondern „auch für jene, die ſich an den hievon angeſteckten Orten „befinden, wenn ſie ſchon nicht krank ſeyn ſollten.“ Art. 987.„Die in den beyden vorhergehenden Artikeln „erwähnten Teſtamente werden ſechs Monate, nachdem die „Gemeinſchaft an dem Orte, wo der Teſtirer ſich befindet, w ſtt ih ke „ m. Buch. n. Lit. Von Schenkungen und Ceſtamenten. 44 „wieder hergeſtellt iſt, oder ſechs Monate, nachdem er ſich „an einen Ort verfügt hat, wo ſie gar nicht unterbrochen „worden iſt, ungültig.“ Das römiſche Recht ſchrieb fuͤr dieſe Arten von Teſta⸗ menten die nehmlichen Feyerlichkeiten, wie fuͤr die uͤbrigen vor, nur mit dem Unterſchiede, daß es die Nothwendigkeit nachließ, alle Zeugen auf einmahl zu vereinigen, und ihnen erlaubte, nach und nach zu erſcheinen. T. 8. Cod. de Testam. Vor der Ordonnanz von 1735 hielt das Parlament von Paris ſich buchſtaͤblich am römiſchen Geſetze; andere beur⸗ theilten hingegen die in ſolchen jammervollen Zeiten errichteten Teſtamente mit mehr Nachſicht, forderten nicht die nehmliche Anzahl von Zeugen, und erlaubten ſo gar den Frauenzim⸗ mern, Zeuginnen dabey zu ſeyn; die Ordonnanz brachte in dieſem Puncte Einfoͤrmigkeit in die Jurisprudenz. S. ihre Art. 33, 34, 35, 36 und 37. Zwiſchen dieſen Artikeln und unſerem Geſetzbuche beſteht der bedeutendſte Unterſchied darin, daß die Ordonnanz den Pfarrern, Vicarien, und denjenigen, die den Kirchendienſt anſtatt eines Pfarrers verſahen, zur Peſtzeit erlaubte, die Teſtamente aufzunehmen, was unſer Geſetzbuch nicht thut; wäre es etwas ſpaͤter gemacht worden, ſo würde man wahr⸗ ſcheinlich die Drdonnanz auch hierin befolgt haben. Daß ihre Verfuͤgung in dieſer Hinſicht nützlich ſey, bedarf wohl keiner Ausführung; wenigſtens hat die Erfahrung bewieſen, daß die Diener der Religion gewoͤhnlich die Letzten ſind, welche Kranken verlaſſen. Art. 988.„Die auf dem Meere waͤhrend einer See⸗ „reiſe gemachten Teſtamente tonnen aufgenommen werden, „die nehmlich:“ „Am Bord der Seeſchiffe oder anderer Fahrzeuge des „Kaiſers von dem Offizier, der das Schiff commandirt, oder „in deſſen Ermangelung von demjenigen, der nach der Rang⸗ „ordnung im Dienſte ſeine Stelle vertritt, und in einem wie 446 1MI. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. „im andern Falle zugleich noch von dem Verwaltungs⸗Beam⸗ „ten, oder demjenigen, der deſſen Verrichtungen verſieht;“ „Und auf Kauffahrteyſchiffen von dem Schreiber des „Schiffes oder demjenigen, der deſſen Stelle verſieht, und in „einem wie im andern Falle zugleich von dem Schiffs⸗Capi⸗ „tain, dem Rheder oder Schiffs⸗Patron, oder bey deren „Ermangelung von denjenigen, die ihre Stelle vertreten.“ „In allen Fällen muͤſſen die Teſtamente in Gegenwart „zweyer Zeugen aufgenommen werden.“ Art. 980.„Auf den Schiffen des Kaiſers, kann das „Teſtament des Capitains oder des Verwaltungs⸗Beamten „ſelbſt, und auf den Kauffahrteyſchiffen das Teſtament des 5 Schiffs⸗Capitains, des Rehders oder Schiffs⸗Patrons oder „des Schreibers von denjenigen aufgenommen wetden, die in „der Ordnung des Dienſtes den naͤchſten Rang nach ihnen „einnehmen. Man richtet ſich im uͤbrigen nach den Beſtim⸗ „mungen des vorhergehenden Artikels.“ In classibus omnes nautæ milites sunt, et jure militari testuri posse nulla dubitatio est. T. un. H. de honor. poss. er testam. mil. Dem LTit. 11, B. 3, der Ordonnanz von 1681 zufolge, mußten die auf dem Meere gemachten Teſtamente eigenhändig geſchrieben, und auf Schiffen, die dem Staate zugehörten, ſo wie auch auf Kauffahrteyſchiffen von dem Schreiber in Bey⸗ ſeyn dreyer Zeugen aufgenommen werden. Art. 990.„In allen Fällen ſoll von den in den beyden „vorhergehenden Artikeln erwaͤhnten Teſtamenten ein zwey⸗ „faches Original gemacht werden.“ Art. 991.»Laͤuft das Schiff in einen fremden Hafen „ein, worin ſich ein Conſul von Frankreich befindet, ſo ſind „diejenigen, welche das Teſtament aufgenommen haben, „verbunden, eines dieſer Originale verſchloſſen oder verſiegelt „in die Haͤnde dieſes Conſuls zu hinterlegen, der es zum „Miniſter des Seeweſens gelangen läͤßt, und dieſer ſoll ver⸗ MII. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 447 „anſtalten, daß es am Orte, wo der Teſtirer ſein Domicil „hat, bey der Kanzelley des Friedensgerichtes hinterlegt „werde.«. Art. 992.» Bey der Rückkehr des Schiffes nach Frank⸗ „reich, es ſey in den Hafen, wo es ausgerüſtet worden, „oder in jeden andern, ſollen die beyden Driginale des Teſta⸗ „ments oder dasjenige Driginal, das übrig bleibt, wenn das „andere dem vorhergehenden Artikel gemaͤß während der „Seereiſe ſchon hinterlegt worden iſt, gleichfalls verſchloſſen »und verſiegelt auf das Büreau des preposé de Pinscription „maritime ausgeliefert werden. Dieſer Préposé ſoll ſie ohne „Zeitverluſt an den Miniſter des Seeweſens gelangen laſſen, „welcher ihre Hinterlegung auf die in demſelben Artikel be⸗ »ſtimmte Weiſe zu verordnen hat.« — Art. 993.»Auf der Schiffsrolle ſoll da, wo der Nahme „des Teſtirers eingetragen iſt, die in die Hände eines Con⸗ „ſuls oder auf das Büreau eines préposs de J'inscription „maritime geſchehene Ueberlieferung der Originale des Teſta⸗ „ments am Rande bemerkt werden.« Der Zweck dieſes Artikels iſt, fuͤr die Erhaltung des Teſtamentes Sorge zu tragen, woran die alten Geſetze nicht gedacht hatten. Art⸗ 90g.„ Das Teſtament wird nicht fuͤr ein auf der »See errichtetes angeſehen, obgleich es waͤhrend einer See— „reiſe gemacht worden iſt, wenn zur Zeit ſeiner Errichtung »das Schiff irgendwo, es ſey auf fremdem oder franzoſiſchem „Gebiethe, wo ſich ein franzöſiſcher öffentlicher Beamter „befindet, angelandet war. In dieſem Falle iſt es nur dann „guͤltig, wenn es entweder nach den in Frankreich vorge⸗ »ſchriebenen, oder nach den in dem Lande, wo es gefertiget »wurde, gebräuchlichen Formen errichtet worden iſt. Nach der Ordonnanz über das Seeweſen waren die auf einer Seereiſe errichteten Teſtamente ebenfalls nur dann guͤltig, wenn ſie auf der See gemacht worden waren; wenigſtens haben die Commentatoren ihr dieſen Sinn beygelegt. z43 1U. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Art. 995.»Die obigen Verfügungen ſind auf die Teſta⸗ „mente bloß reiſender Perſonen, die nicht zur Schiffs⸗Mann⸗ „ſchaft gehdren, ebenfalls anwendbar.« Art. 906.»Ein Teſtament, das auf dem Meere nach „der im 988. Artikel beſtimmten Form errichtet worden iſt, gilt „nur in ſo fern, als der Teſtirer auf dem Meere, oder in „den nächſten drey Monaten ſtirbt, nachdem er an's Land „geſtiegen, und an einen Drt gekommen iſt, wo er es nach „den gewöhnlichen Formen hätte erneuern können⸗ 6 Nach der Ordonnanz über das Seeweſen war däs Teſtament nur in ſo fern gültig, als der Teſtirer auf det See ſtarb. Art. 997.»Ein auf dem Meere errichtetes Teſtament „kann keine Verfügung zum Vortheile der Schiffs⸗Offiziere „enthalten, wenn ſie dem Teſtirer nicht verwandt ſind.“ Das nehmliche verfuͤgte die Ordonnanz uͤber das See⸗ weſen, im B. 3 Tit. 2, Art. 3. Im Art. 2 hieß es, daß ein Seemann nur über die Effecten, die er im Schiffe hat⸗ und über den ihm gebührenden Sold disponiren könne. Da das Geſetzbuch dieſe Einſchraͤnkung nicht wiederhohlt hat, ſo iſt die Folge richtig, daß er auf der See über alles zu dis⸗ poniren befugt iſt, worüber er zu Land disponiren kann⸗ Art. 998.„Die unter den obigen Artikeln des gegen⸗ „waͤrtigen Abſchnittes begriffenen Teſtamente müſſen von den „Teſtirern und denjenigen, welche ſie aufnehmen, unter⸗ „zeichnet werden⸗ 5 „Erklärt der Teſtirer, er ſey im Schreiben unerfahren, „oder koͤnne nicht unterzeichnen, ſo muß ſeiner Erklärung, ſo „wie der urſache, die ihn am Unterzeichnen verhindert, „erwähnt werden.“ wo die Gegenwart zweyer Zeugen „In den Fäͤllen, „erfordert wird, muß das Teſtament wenigſtens von einem „aus ihnen unterzeichnet und der Urſache erwähnt werden, „wegen welcher der andere nicht unterzeichnet hat⸗ II. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 449 Die Drdonnanz uͤber das Seeweſen erfordert nothwendig die Unterſchrift dreyer Zeugen; nach der Ordonnanz von 1735 hingegen war dieſe Unterſchrift zur Guͤltigkeit der Militair— Teſtamente, und jener, die zur Peſtzeit errichtet wurden, nur dann nöthig, wenn der Teſtirer nicht ſelbſt unterzeichnete; heut zu Tage aber iſt in allen Teſtamenten, wovon in dieſem Abſchnitte die Rede iſt, die Unterſchrift eines der Zeugen erforderlich, der Teſtwer mag unterzeichnen, oder nicht. Art. 999.„Ein Franzoſe, der ſich in einem fremden „Lande befindet, kann ſeinen letzten Willen entweder in einem „Acte unter Privat-Unterſchrift, ſo wie im 970. Artikel „beſiimmt iſt, oder in einem authentiſchen Acte unter den „Formen erklaͤren, die an dem Orte, wo er gefertiget wird, „gebräuchlich ſind.“ Von jeher war es angenommen, daß bey Teſtamenten die am Orte, wo man teſtirt, vorgeſchriebenen Formalitäten beobachtet werden müffen: dieſen Grundſatz modiſicirt unſer Artikel dahin, daß er einem Franzoſen erlaubt, ein eigen⸗ haͤndiges Teſtament gültig im Auslande zu machen, wenn ſchon dieſe Form zu teſtiren, im Orte wo er disponirt, nicht angenommen ſeyn ſollte. Was die authentiſchen Teſtamente, die im Auslande errichtet werden, betriſſt, muß man bemer— ken, daß man S in Anſehung ihrer Form ſich nach den Geſetzen dieſes Landes zu richten hat, dagegen die Fähigkeit zu teſtiren immer nach dem Geſetze des Wohnortes beur⸗ theilt wird⸗ Art. 1000.„Teſtamente, die in einem fremden Lande „errichtet worden ſind, können, ſo viel die in Frankreich „gelegenen Güter betrifft, nicht in Vollziehung geſetzt werden, „als nachdem ſie vorher auf dem Büteau des Wohnortes des Teſtirers, wenn er ein Domicil in Frankreich beybe— „halten hat, im entgegeſetzten Falle aber auf dem Buͤreau des Ortes, der als ſein letztes Domicil in Frankreich bekannt „iſt, einregiſtrirt worden ſind; und im Falle das Teſtament „Verfügungen uͤber Immobilien enthielte, die dort gelegen Malev. II. 29 55 480 1M. Buch. I. Lit. Von Schenkungen und Teſtamenten. „ſind, ſoll es überdieß auf dem Blireau, in deſſen Bezirk „dieſe Immobilien gelegen ſind, einregiſtrirt werden, ohne „daß man gleichwohl doppelte Gebühren fordern dürfe.“. Art. 1001.„Die Formalitäten, welchen die verſchie⸗ „denen Teſtamente nach den Verfügungen des gegenwuͤr⸗ „tigen und des vorhergehenden Abſchnittes unterworfen ſind, „müſſen bey Srafe der Nichtigkeit beobachtet werden⸗“ S. die Anmerkung beym Schluſſe des vorhergehenden Abſchnittes. Sritier Abſchnitt.⸗ Von den Erb⸗Einſetzungen, und den Vermächtniſſen im allgemeinen. „Teſtamentariſche Verordnungen ſind ent⸗ Art. 1002. oder ſie geſchehen unter einem Univerſal⸗ „weder univerſal, „oder unter einem Particular⸗Titel.« „Jede dieſer Verordnungen, ſie ſey unter dem Nahmen „einer Erb⸗Einſetzung, oder unter dem Nahmen eines Ver⸗ „mächtniſſes geſchehen, hat ihre Wirkung nach den für die „Univerſal⸗Vermaͤchtniſſe, fur die Vermuͤchtniſſe unter einem „Univerſal⸗Titel, und fuͤr die Particular⸗Vermächtuiſſe hier „unten beſtimmten Regeln.« S. die Anmerkung zum Art. 967. Wenn der Teſtirer ſagt: ich ſetze dieſen zu meinem gErben in meinem gsnzen vermoͤgen ein, oder auch: ich vermache dieſem mein ganzes vermoͤgen, ſo iſt dieß ein Univerſal⸗Vermächtniß, oder eine Erb⸗Einſetzung im ganzen Vermoͤgen; nur ſtimmt die erſte Art mehr mit den Gebraͤuchen der Provinzen, wo das römiſche Recht galt, und die zweyte mehr mit den Gebraͤuchen derjenigen uͤberein, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten⸗ Sagt der Teſtirer: ich vermache dieſem die Haͤlfte, ein Drittel, ein Viertel ꝛc. meines Vermoͤgens, ſo ſt dieß ein Vermächtniß unter einem Univerſal⸗Titel⸗ Sagt er: ich vermache dieſem mein Gut zu oder eine Sumime von ſo iſt dieß ein Particular⸗Vermächt⸗ mmm—— Mi. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 41 niß, wenn es auch ſchon oft in der Wirklichkeit die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel des Vermögens des Teſtirers überſteigt. Man fragt, zu welcher Gattung die Dispoſitſon gehöre, wenn der Teſtirer bloß ſagt: ich ſetze dieſen zu meinem Erben ein, oder, ich will, daß dieſer mein Legatar ſey, ohne dabey zu beſtimmen, für welchen Theil des Vermögens er es ſeyn ſoll. Antw. Sie iſt eine Univerſal-Dispoſition, und muß bloß deßwegen ſich auf's Ganze erſtrecken, weil der Teſtirer die Eigenſchaft des Erben oder Legatars nicht beſchränkt hat⸗ Pierter Abſchnitn. Von Univerſal⸗Vermaͤchtniſſen. Art. 1003.„Ein Univerſal-Vermächtniß iſt diejenige „teſtamentariſche Verfuͤgung, wodurch der Teſtirer einer oder „mehrern Perſonen das ganze Vermögen gibt, das er bey „ſeinem Hinſcheiden zurücklaſſen wird.“*) S. die Anmerkung zum vorhergehenden und zum 1010. Art. *) Zum vorliegenden Artikel, in Verbindung mit dem Art. 612, und 1010 gehoͤrt der Fall, den der Herr Verfaſſer in Anhange zum 4. Bande dieſes Werkes anführt. Die Dame Guigo hatte ihrem Ehegatten das Eigenthum aller ihrer Mobilien, und den Nießbrauch des einzigen Immobiliar⸗Stückes, das ſie beſaß, vermacht. Maſſa, ihr natuͤrlicher Erbe, ladet ihn vor das Tribunal zu Nizza, um ihn verurtheilen zu laſſen, den Ver⸗ kauf eines Theiles des Immobiliar⸗Stückes zur Lilgung der Schulden zu erleiden, falls er ſie nicht lieber, in Gemäßheit des Art. 612 aus ſeinen eigenen Mitteln bezahlen wollte. Guigo behauptete zu dieſer Zahlung nicht verbunden zu ſeyn, weil er nicht Univerſal⸗Nießbraucher waͤre, indem er nur den Nießbranch an einem einzigen Immobiliar⸗Stücke habe; Univerſal⸗Legatar, ſagte er, wäre er auch nicht, weil ihm nur eine Quotitat aus der Geſammtheit des Vermögens vermacht worden ſey, und er berief ſich auf die Art. 100z und 1010. Der Erbe erwiderte, Guigo ſey Legatar unter einem Univerſal⸗Titel, weil ihm alle Mobilien vermacht ſeyen; wenigſtens gehe dieſes deutlich aus 452 1MI. Buch. M. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Art. 100g.„Sind beym Abſterben des Teſtirers Erben „vorhanden, denen das Geſetz einen aliquoten Theil ſeines „Vermögens vorbehält, ſo geht durch ſeinen Tod auf dieſe „Erben der Beſitz des ganzen zur Erbſchaft gehorigen Ver⸗ „mögens ohne weiteres und von Rechts wegen über, und der „Univerſal⸗Legatar iſt ſchuldig, die Auslieferung des in dem „Teſtament begriffenen Vermögens von ihnen zu verlangen.“ Die Verfuͤgung dieſes Artikels iſt gegen die ganz aus⸗ gemachte Praxis der Provinzen, worin das roͤmiſche Recht galt, welcher zufolge der Beſitz der Erbſchaft Kraft der bloßen Verfuͤgung des Geſetzes auf den Teſtaments⸗Erben eben ſo wie auf den Inteſtat⸗Erben übergieng, indem in Hinſicht beyder, wie wir ſchon anderswo geſagt haben, der Grundſatz daſelbſt angenommen war: der Verſtorbene ſest durch ſeinen Tod den Lebenden in den Beſit ſeines Ver⸗ moͤgens, le mort saisit le vif. In den Provinzen hingegen, die ihre eigene Gewohnheits⸗ Rechte hatten, mußte der Teſtaments⸗Erbe, oder der Univerſal⸗ Legatar die Auslieferung des Vermögens vom geſetzlichen Erben verlangen. dem Art. 1010 hervor; überdieß ſey er in der That Univerſal⸗ Nießbraucher, da er Eigenthümer und Nießbraucher aller Mobi⸗ lien, und bloßer Nießbraucher des einzigen in der Nachlaſſen— ſchaft vorhandenen Immobiliar⸗Stückes wäre; derjenige aber, der alles in Haͤnden habe, die Zahlung der Schulden nicht von ſich ablehnen könne. Das Tribunal von Nitza erkannte nach dem Antrage des Klaͤgers, und der Appellattons⸗Hof von Ai beſtätigte dieſes Urtheil. Guigo nahm nun ſeinen Reeurs zum Caſſations⸗Hofe und berief ſich auf den Art. 371 und 1024, nach deren Jnhalt ein Partieular⸗Legatar für die Schulden und Laſten nicht haftet; allein, die Section des requétes verwarf ſein Geſuch am 4. Fructidor 13. J.(z2. Auguſt 1805), weil a) Guigo nicht als Particular⸗Legatar, ſondern in der Eigenſchaft eines Legatars mit einem Univerſal⸗Titel verurtheilt worden ſey und weil er dieß auch b) wirklich ſey, indem ihm alle Mobilien vermacht, und in facto anerkannt worden! daß kein anderes Immobiliat⸗Stück in der Nachlaſſenſchaft exiſtire, als jenes deſſen Nießbrauch die Teſtirerinn ihm vermacht habe. 1MI. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 453 Da man zwiſchen dieſen beyden Syſtemen wählen mußte, ſo ward dadurch eine wichtige Discuſſion veranlaßt. Zu Gunſten des roͤmiſchen Syſtems ſagte man: es ver⸗ meidet Umwege und Streitigkeiten, die das Syſtem der Gewohn⸗ heits⸗Rechte nothwendig nach ſich zieht. Warum ſoll man dem natuͤrlichen Erben den Beſitz eines Vermögens einräumen, das er im folgenden Augenblicke dem Teſtaments⸗Erben zuruͤck⸗ geben muß? Iſt es nicht einfacher, dem letztern gleich vom Anfange den Beſitz einzuräumen? Steht nicht gar zu befürchten, daß der natuͤrliche Erbe, aufgebracht darüber, daß er ſich eine Erbſchaft entriſſen ſieht, worauf er ſeine Rechnung machen mußte, ſie plündern werde? Weit ſchlimmer ſind aber noch die Folgen, wenn von der Erbſchaft eines Handelsmannes, eines Geſchäftsmannes die Rede iſt. Geht der Beſitz vom Anfange auf den eingeſetzten Erben uͤber, ſo ſtellt er ſich gleich an die Spitze der Geſchäfte, er empfängt, und bezahlt, und das Geſchaͤft geht ununterbrochen fort; geht aber der Beſitz auf den natürlichen Erben uͤber, der kein Intereſſe bey der Sache hat, und nur dahin geſtellt wird, um einem andern zuruͤckzugeben, ſo hoͤrt die Correspondenz auf, und das Haus geht zu Grunde. Fuͤr das Syſtem der Gewohnheits⸗Rechte hingegen ſagte man: das Geſetz macht die Erben, und die Befugniß zu disponiren iſt nur eine Ausnahme vom gemeinen Rechte; dem geſetzlichen Erbe muß alſo zuerſt der Beſitz eingeràumt werden; dieſem Erben iſt ohnehin daran gelegen zu wiſſen, ob das Teſtament guͤltig und aufrichtig ſey; es kann nichtig, ſo gar verfälſcht ſeyn, beſonders jetzt, wo die eigenhaͤndigen Teſta⸗ mente häufiger ſeyn werden, und man muß ſich doch vor— laͤufig von der Gültigkeit und Aufrichtigkeit deſſelben verſichern; nöthig iſt es alſo, daſſelbe zuerſt dem Richter zu uͤberreichen; endlich können unter den natürlichen Erben, Descendenten oder Ascendenten ſeyn, die zu einem Pflichttheile berechtigt ſind, und dieſe haben noch ein ganz eigenes Intereſſe darauf zu wachen, daß der eingeſetzte Erbe das hinterlaſſene Ver⸗ 434 III. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. mögen nicht bey Seite ſchaffe, um ihren Vorbehalt zu ſchmälern. Leicht ließ ſich freylich hierauf erwidern, das Geſetz mache die Teſtaments⸗Erben eben ſo wie die rechtmaͤßigen; die Vermuthung ſtreite für die Guͤltigkeit des Teſtamentes, und jeder Act müſſe proviſoriſch vollzogen werden; nicht eben ſo leicht war es aber, das Intereſſe aus dem Wege zu räumen, welches diejenigen nothwendig einfloͤßen, die zum Pflichttheile berechtigt ſind, und deßwegen ward man einig, den Fall, wo ſich deren vorfinden ſollten, von jenem zu unterſcheiden, wo keine vorhanden wären, und im erſten Falle den Univerſal⸗Legatar zu verpflichten, die Auslieferung von den⸗ ſelben zu verlangen, im zweyten Falle aber ihn hievon zu befreyen; zugleich ward aber feſtgeſetzt, daß in Anſehung der eigenhändigen Teſtamente Vorſichts⸗Maßregeln ergriffen werden ſollten⸗ Dieſe Discuſſion gibt den Aufſchluß zu mehrern folgenden Artikeln. Art. 1005.„In eben dieſen Faͤllen hat der Univerſal⸗ „Legatar gleichwohl den Genuß des in dem Teſtamente „begriffenen Vermögens von dem Sterbtage anzurechnen, „wenn nach dieſem Zeitpuncte das Geſuch um Auslieferung „in Jahresfriſt angebracht worden iſt; im entgegengeſetzten „Falle nimmt der Genuß erſt mit dem Tage des bey Gerichte „angebrachten Geſuches, oder mit dem Tage, da man die „Auslieferung frepwillig zugeſagt hat, ſeinen Anfang.“ Vorhin unterſchied man, in Anſehung der Früchte, die Erbſchafts-Klagen in gerader Linie von jenen in der Seiten⸗ Linie. In der gerader Linie mußten die Früchte vom Sterb⸗ tage an zurückerſtattet werden; das nehmliche galt in Hin⸗ ſicht des Pflichttheiles, oder des Vermächtnißes, das deſſen Stelle vertrat; allein in der Seiten-Linie hatte die Erſtattung der Fruchte nur vom Tage der angehobenen Klage Statt. S. Lapeyrère, lett. F. n. 74; Ricard, des Ponations, part. 2, n. 97 u. f. Lebrun, des Success. ljb. 2, ch. 7, sect. h. II. Buch. 1l. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 455 Unſer Artikel ſtellt ein neues Recht auf, woran man ſich halten muß⸗ Bey dieſem Artikel warf man die Frage auf: ob der na⸗ tuͤrliche Erbe, der ſich in den Beſitz des Vermögens geſetzt, und Handlungen ausgeübt hat, die nur einem Erben zuſte⸗ hen, weil der Univerſal-Legatar ſich nicht meldete, nach⸗ her ſeinen Pflichttheil einzubehalten befugt ſey? Zwey Fälle unterſchied man, und ſagte, er könne dieß, wenn er das Teſtament nicht kannte; wenn ihm aber daſſelbe bekannt ware, ſo ſey er nicht dazu befugt. Meines Erachtens iſt er indeſſen immer berechtigt, ſei⸗ nen Pflichttheil zuruͤckzuhalten, wenn ſich der Unverſal⸗Le⸗ gatar meldet, er mag das Teſtament kennen, oder nicht; das Geſetz berief ihn nehmlich zu dieſem Beſitze; er durſte glauben, daß der Legatar die Erbſchaft nicht annehmen wolle, weil er keinen Anſpruch darauf machte, und in keinem Falle läßt ſich annehmen, daß der, dem ein Pflichttheil gebuͤhrt, darauf Verzicht geleiſtet habe⸗ Art. 1006.„Sind bey dem Hinſcheiden des Teſtirers „keine Erben vorhanden, denen das Geſetz einen aliquoten „Theil ſeines Vermögens vorbehalten hat, ſo geht durch „den Tod des Erblaſſers der Beſitz auf den Univerſal⸗Lega⸗ „tar von Rechts wegen über, ohne daß er verbunden ſey, „die Auslieferung zu begehren.“ Art. 1007.„Jedes eigenhaͤndige Teſtament muß, ehe „es vollſtreckt wird, dem Präſidenten des Gerichtes der er⸗ „ſten Inſtaz in dem Arrondiſſement, wo die Succeſſion er⸗ „öffnet iſt, vorgelegt werden. Iſt dieſes Teſtament verſie⸗ „gelt, ſo ſoll es geöffnet werden. Der Präſident fertigt ei“ „nen Verbal-Prozeß über die Präſentation, die Eroͤffnung „und über den Zuſtand des Teſtaments, und befiehlt deſſen „Hinterlegung in die Haͤnde eines von ihm committirten „Notars,“ „Iſt es in der Form eines geheimen Teſtaments geferti⸗ „get, ſo geſchieht die Praͤſentation, Eröffnung, Beſchrei⸗ 456 1ll. Buch. 1I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. „bung und Hinterlegung auf dieſelbe Weiſe; die Erdffnung „ſoll dann aber nur in Beyſeyn derjenigen Notarien, und „der Zeugen, welche den Außſchrifts⸗Act unterzeichnet haben, „und die ſich am Orte befinden, oder nach vorlaͤufiger Be⸗ „rufung derſelben vorgenommen werden.“ Der erſte Theil dieſes Artikels ſetzt voraus, daß man ſein eigenhaͤndiges Teſtament verſiegeln, und geheim halten kann, und dieß iſt allerdings nothwendig; deßwegen muß man es aber doch nicht mit dem myſtiſchen Teſtamente ver⸗ miſchen, wovon im zweyten Theile die Rede iſt. Uebrigens beſtimmt dieſer Artikel die zur Eröffnung der Teſtamente erforderlichen Formalitaͤten, worüber der Gebrauch nicht einförmig war.*) Art. 1008.„In dem Falle des 1006. Artikels iſt der „Univerſal⸗Legatar, wenn das Teſtament ein eigenhaͤndiges *) Dieſe Formalitäten ſind hren um dem von einer Pri⸗ vat⸗Perſon geſchriebenen Teſtamente einen öffentlichen Charakter zu geben, um den Zuſtand des Aetes zu conſtatiren, und daß der Teſtirer, entweder durch Zerreiſſung des Papiers, worauf das Teſtament geſchrieben war, oder durch Zerbrechung des umſchlags, worin es eingeſchloſſen war, ſeinen Willen nicht ge⸗ aͤndert habe, denn in ſolchen Faͤllen würde das Teſtament nichtig ſeyn, es wuͤrde dann bewieſen, daß dieß durch bloßen Zufall geſchehen ſey. Der vorliegende Artikel ſchreibt zwar vor, daß die eigenhaͤndigen und myſtiſchen Teſtamente dem Praͤſidenten des Gerichtes zur Eröffnung überreicht werden muͤſſen; im Falle der Abweſenheit oder Verhinderung des Präſidenten, kann jedoch unbedenklich dieſe Verrichtung von dem Richter, der deſſen Stelle verfieht, vorgenommen werden. Auch iſt es nicht noth⸗ wendig, zur Erfuͤllung dieſer Formalitäten in dem Audieni⸗ Saale des Gerichtes zu ſchreiten, ſie koͤnnen im Gegentheile an jedem andern zum Gerichts-Bezirke gehörigen Orte in Beyſeyn des Gerichtsſchreibers erfüllt werden. Wie ſich übrigens der Friedensrichter zu verhalten habe, wenn bey Anlegung der Sie⸗ gel ein verſchloſſenes, oder auch ein unverſchloſſenes Teſtament vorgefunden wird, iſt in den Art. 916—„20 des Geſetzbuches uͤber d. r. V. i. C. S. beſtimmt. B. m. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und LTeſtamenten. 457 „oder geheimes iſt, verbunden, durch eine Ordonnanz des „Präſidenten ſich in den Beſitz einweiſen zu laſſen. Er „übergibt deßhalb eine Bittſchrift, dieſer wird der Hinterle⸗ „gungs⸗Act beygefuͤgt, und unter der Bittſchrift die Ordon⸗ „nanz geſetzt.“ Der Art. 1006 erlaubt zwar dem Univerſal⸗Legatar, ſich in den Beſitz zu ſetzen, wenn niemand vorhanden iſt, dem ein Pflichttheil gebührt; unſer Artikel macht indeſſen hievon eine Ausnahme, im Falle, wo von einem eigenhaͤndigen Teſtamente die Rede iſt. S. die Discuſſion über den Ar⸗ tikel 1004. Art. 1000.„Der Univerſal⸗Legatar, welcher mit einem „Erben concurrirt, dem das Geſetz einen aliquoten Theil des „Vermögens vorbehält, hat für die Schulden und Laſten „der Erbſchaft des Teſtirers, perſönlich nach Verhältniß „ſeines Antheils und ſeiner Erbportion, und hypothekariſch „für den ganzen Betrag zu haften; er iſt gleichfalls ver⸗ „bunden, alle Vermaͤchtniſſe zu berichtigen, in ſo fern nicht „der Fall einer Verminderung eintritt, wie im 926. und „927. Artikel beſtimmt iſt.“ Dieſer Artikel iſt in Hinſicht deſſen, was die Zahlung der Schulden betrifft, die Wiederhohlung der Art. 870 und 873. Meines Erachtens beſtätigt er die Meinung, die ich beym Art. 922 geaͤußert habe. Ich ſetze, der Teſtirer hin⸗ terläßt nur zwey Kinder; uͤber ein Drittel durfte er alſo frey disponiren; der Teſtaments-Erbe, der dieſen Theil er⸗ hält, zahlt alſo ein Drittel, und die Kinder zahlen die zwey übrigen Drittel der Schulden, und nach der allgemeinen Vorſchrift des Art. 873 haftet er fuͤr jenes Drittel perſönlich und hypothekariſch für das Ganze. Alle Vermaͤchtniße aber muß er allein entrichten, indem der Pflichttheil dadurch nicht verringert werden kann⸗ 453 III. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Fünfter Abſchnitt. Von Vermaͤchtniſſen unter einem Univerſal⸗Titel. Art. 1010.„Ein Vermächtniß unter einem Univerſal⸗ »Titel iſt dasjenige, wodurch der Teſtirer einen aliquoten „Theil ſeines Vermögens, worüber ihm das Geſetz zu ver⸗ ordnen erlaubt, zum Beyſpiele, die Hälfte, ein Drittel, „oder alle ſeine Immobilien, oder ſein ganzes Mobilar-Ver⸗ „mögen oder einen beſtimmten aliquoten Theil aller ſeiner „Immobilien, oder ſeines ganzen Mobilar-Vermoͤgens ver⸗ „macht.« »Jedes andere Vermächtniß bildet nur eine Verordnung „unter einem Particular-Titel.« Etwas ſchwer hält es, die in dieſem Artikel enthaltene Definition mit jener in Harmonie zu ſetzen, die der Art. 1003 vom Univerſal⸗Vermächtniße aufſtellt. Dem Art. 1003 zufolge, iſt nehmlich ein Univerſal⸗Ver⸗ mächtniß dasjenige, wodurch der Teſtirer einer oder meh⸗ rern Perſonen ſein ganzes Vermögen ſchenkt; ſchenkt er aber mehrern, dann zertheilt ſich das Vermaͤchtniß nothwen⸗ dig in Quoten, und iſt folglich nicht mehr ein Univerſale Vermächtniß, ſondern unter einem Univerſal⸗Titel, wie un⸗ ſer Art. 1010 ſagt. Man muß indeſſen den Fall, wo das ganze Vermögen mico sermone mehrern zuſammen, und ohne Beſtimmung der Antheile vermacht wird, von jenem unterſcheiden, wo der Teſtirer in abgeſonderten Dispoſitionen, verſchiedene Quoten ſeinen Legatarien ſchenkt; im erſten Falle hört das Vermächtniß nicht auf, ein Univerſal-Vermaͤchtniß zu ſeyn, wiewohl es mehrern gemacht worden; im zweyten Falle aber iſt es bloß unter einem Univerſal⸗Titel. S. die Art. 1044 und 1043. 101I.»„Legatarien mit einem Univerſal⸗Titel ſind gehal⸗ „ten, von den Erben, welchen durch das Geſetz ein aliquo⸗ „ter Theil des Vermögens vorbehalten iſt, in Ermangelung UI. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 459 „ſolcher Erben von den Univerſal⸗Legatarien, und, wenn es „auch hieran gebricht, von den geſetzlichen Erben, wie ſie „unter dem Titel von der Succeſſion nach der Ordnung „berufen ſind, die Auslieferung zu verlangen.« Zu gleicher Zeit kann ein Univerſal-Legatar oder Univer⸗ ſal⸗Erbe, und auch ein Legatar mit einem Unſverſal-Titel vorhanden ſeyn, z. B⸗ wenn der Teſtirer einem die Haͤlfte ſeiner Mobiliarſchaft, und dem andern den Reſt ſeines Ver⸗ mögens vermacht. Art. 1012.»Ein Legatar mit einem Univerſal⸗Titel „iſt eben ſo, wie ein Univerſal⸗Legatar, für die Schulden „und Laſten der Erbſchaft des Teſtirers zu haften verbunden⸗ „perſoͤnlich nach Verhältniß ſeines Antheils und ſeiner Erb⸗ „portion, und hypothekariſch fuͤr ihren ganzen Betrag⸗« Vorhin, eben ſo wie jetzt, haftete der Legatar mit einem Univerſal-Titel für die Schulden nach Verhältniß ſeiner Quote, ſo wie der Univerſal⸗Legatar. S. die Art. 332, 333 und 334 des Gewohnheits-Rechtes von Paris; überhaupt verpflichtete jedes per modum quotæ gemachte Geſchenk oder Vermächtniß pro modo emolumenti zur Zahlung der Schul⸗ den, welches in F. 2. cod. de annon. et tribut. ſeinen Grund hat. Der Legatar mit einem Univerſal⸗Titel haftet dafür wie jeder andere Miterbe nach Verhaͤltniß ſeines Antheiles per⸗ ſönlich, und hypothekariſch für das Ganze⸗ Art. Jo13.„Hat der Teſtirer nur uͤber einen aliquoten „Theil der ſeiner Verfuͤgung unterworfenen Portion verord⸗ „net, und dieß unter einem Univerſal⸗Titel gethan, ſo iſt ein „ſolcher Legatar verbunden, mit den geſetzlichen Erben, je⸗ „der nach Verhältniß, die Particular⸗Vermaͤchtniße zu be⸗ „richtigen.“ Bey unſern jetzigen Geſetzen, kann es ſich zutragen⸗ daß ein Teſtirer bloß ſagt: er ſchenke dieſem oder jenem ein Drittel ſeiner Immobilien, oder die Hälfte ſeiner Mobiliar⸗ 460 1M. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. ſchaft ꝛc. ohne über etwas mehr zu disponiren, ſo wie er ſich ebenfalls auf die Dispoſition über ein Grundſtück, uͤber ein Meuble beſchränken könnte. Sein Teſtament wird deßwe⸗ gen nicht weniger guͤltig ſeyn; den natürlichen Erben faͤllt aber alsdann der Ueberreſt ſeines Vermögens an, und ſie tragen mit dem Legatar unter einem Univerſal⸗Titel zur Til⸗ gung der Schulden bey. Sechster Abſchnitt. Von Partieular⸗PVermächtnißen. Art. Iorg.„Jedes unbedingte Vermächtniß gibt dem „Legatar von dem Tage an, da der Teſtirer geſtorben iſt, „ein Recht an der vermachten Sache, das ſich auf ſeine „Erben, oder die ſonſt in ſeine Stelle getreten ſind, trans⸗ „mittiren(vererben und uͤbertragen) laͤßt.“ » Der Particular-Legatar kann gleichwohl ſich weder in „den Beſitz der vermachten Sache einſetzen, noch auf die »Früchte oder Zinſen davon Anſpruch machen, als nur von „dem Tage, wo er das Geſuch um Auslieferung nach der »im 1011. Art. feſtgeſtellten Drdnung angebracht hat, oder »von dem Tage an, da ihm dieſe Auslieferung freywillig „zugeſagt worden iſt.« Jedes unbedingte Vermoͤchtniß. Nur dieſe werden auf die Erben des Legatars, oder die ſonſt in ſeine Stelle getre⸗ ten ſind, vererbt, wenn er ſchon geſtorben waͤre, ohne die Auslieferung verlangt zu haben; und hiedurch unterſcheiden ſich dieſe Vermächtniße von den bedingten, wovon bey den ½ Art. 100 und 1041 Rede ſeyn wird. Daß der Particular⸗Legatar gehalten iſt, die Auslieferung des Vermaͤchtnißes zu verlangen, iſt um ſo weniger auffal⸗ lend, da der Legatar mit einem Univerſal-Titel allzeit, und in gewiſſen Fällen ſo gar der Univerſal⸗Legatar hiezu verbun⸗ den iſt. Art. ro15.„Die Zinſen oder Früchte der vermachten 3„Sache gebühren dem Legatar von dem Sterbetage anzu⸗ m. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Leſtamentes. 461 „rechnen, und ohne daß er ſeine Klage bey Gerichte ange— „bracht hat:« 1)„Wenn der Teſtirer deßhalb in dem Teſtamente ſeinen „Willen ausdrücklich erklärt hat;« 2)„Wenn jemanden eine Leibrente oder eine Penſion „unter dem Titel von Alimenten vermacht worden Die erſte Ausnahme von der allgemeinen Regel, welche der Artikel enthält, bedarf keiner Rechtfertigung, und ſtimmt mit der Praxis uͤberein. Rcard, des Ponations part. 2. n. 111. Geſetzt aber, der Teſtirer habe geſagt, daß das Vermaͤchtniß an einem beſtimmten Tage, oder in gewiſſen Terminen ausbezahlt werden ſoll, läßt ſich dann daftr hal⸗ ten, daß er ſeinen Willen ausdrücklich genug erklärt habe? vorhin war man wirklich dieſer Meinung. Guer. in ſeinem Commentar über le prétre, Cent. 2, ch. 87. Heut zu Ta⸗ ge wuͤrde indeſſen meines Erachtens dieß der ausdrücklichen Erklärung nicht gleich kommen, die unſer Artikel erfordert. Die zweyte Ausnahme hat ihren Grund in einer großen Billigkeit; indeſſen muß man ſie auf den Fall einſchraͤnken, wovon ſie ſpricht, nehmlich auf dieſen, wo eine Rente oder eine Penſion unter dem Titel von Alimenten vermacht worden iſt. Vorhin ſetzte man noch eine dritte Ausnahme von der allgemeinen Regel hinzu, nehmlich wenn das Vermaͤchtniß die Stelle des Pflichttheiles vertrat; da indeſſen heut zu Ta— ge der Teſtamentt-Erbe die Auslieferung ſelbſt von demjeni— gen verlangen muß, dem der Pflchttheil gebührt, ſo hat natürlich dieſe Ausnahme ihre Anwendung verloren⸗ Art. 1016.„Die Koſten der Klage auf Auslieferung „fallen der Erbſchaft zur Laſt, ohne daß gleichwohl der ge⸗ „ſetzliche Vorbehalt dadurch einigen Abzug erleiden ſoll. „Die Einregiſtrirungs-Gebühren hat der Legatar zu „zahlen⸗ K 462 U. Buch. U. Tit. Vyn Schenkungen und Leſtamenten. „Dieß alles hat Statt, wenn nicht in dem Teſtamente „etwas anderes verordnet worden iſt.“ „Jedes Vermaͤchtniß kann für ſich beſonders einregiſtrirt „werden, ohne daß dieſes Einregiſtriren andern als dem Le⸗ „gatar, oder denjenigen, die in ſeine Stelle getreten ſind, „Vortheil verſchaffen könne.“ Im Entwurfe der Section hieß es, die Koſten der Klage auf Auslieferung ſollten dem Erben zur Laſt fallen. Dieß wurde mit der Abänderung angenommen, daß ſeine Verfuͤ⸗ gung auf die Particular-Vermaͤchtniſſe eingeſchränkt werden ſollte; und doch iſt dieſe Einſchränkung in unſerem Artikel nicht enthalten; nur hat man ihm diejenige eingeruͤckt, die den geſetzlichen Vorbehalt betrifft, der freylich nie durch Ver⸗ mächtniſſe verkürzt werden kann⸗ Dieß alles hat Statt, wenn nicht im Teſtamente etwas anders beſtimmt worden iſt. Dieſe Verfügung bezieht ſich nur auf die Einregiſtrirungs- und Ablieferungs-Koſten, die der Teſtirer allerdings, wenn er will, der Erbſchaft zur Laſt ſtellen kann, nicht aber ſo, daß der geſetzliche Vorbehalt da⸗ durch eine Verkürzung erleidet. Der letzte Theil des Artikels gibt den Legatarien eine große Leichtigkeit an die Hand; auch wurde bey der Discuſ⸗ ſion abgeſprochen, daß der Notar dieſem zufolge befugt ſey, jedem Legatar einen Auszug der im Teſtamente ihn betreffen⸗ den Stelle mitzutheilen⸗ Art. 1017.„Die Erben des Teſtirers, oder andere, „welche ein Vermächtniß zu leiſten verbunden ſind, haben „fuͤr deſſen Berichtigung perſönlich, und zwar jeder nach dem „Betrage des Antheils und der Portion, welche er aus der „Erbſchaft erhält, zu haften.“ „Hypothekariſch haften ſie für den ganzen Betrag, in ſo „weit der Werth der zur Erbſchaft gehörigen Immobilien, „in deren Beſitze ſie ſich befinden, dazu hinreicht.“ Dieß iſt immer eine Folge der in verſchiedenen Artikeln des Geſetzbuches ſchon aufgeſtellten Regel. nl. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 46 Oft geſchieht es, daß der Erblaſſer einem der Erben al⸗ lein die Verbindlichkeit auflegt, ein Particular-Vermaͤchtniß zu entrichten; in dieſem Falle geht freylich die Entrichtung eines ſolchen Vermächtnißes dieſen Erben ganz allein an. Art. 1018.„Die vermachte Sache ſoll mit dem noth⸗ „wendigen Zugehöre, und in dem Zuſtande abgeliefert werden, „worin ſie ſich an dem Sterbetage des Geſchenkgebers be— „findet.“ Ueber das Zugehör muß man das B. 2 Tit. 1 unſeres Geſetzbuches, was aber das Umſtandlichere hievon betrifft, Pothier des Donat. testament. ch. 7, Sect. 1 nachſeheh. Das Zubehör einer Sache iſt überhaupt dasjenige, was zu ihrem Gebrauche nothwendig iſi. Da unſer Artikel ſagt, daß die Sache in dem Fuſtande abgeliefert werden ſoll, worin ſie ſich am Sterbtage des Geſchenkgebers befindet, ſo iſt es klar, daß, wenn ſie ſeit der Errichtung des Teſtamentes an Werth zugenommen hat, allemahl ſo abgeliefert werden müſſe, wie ſie ſich am Sterb⸗ tage befindet. Iſt z. B. ein Grundſtück vermacht worden, was einen Zuwachs durch Alluvion erhalten hat, ſo muß es mit dieſem Zuwachſe abgeliefert werden; iſt es ein Meuble, dem der Teſtirer nachher irgend einen Zierath hinzugefügt hat, kſo muß es mit dieſem Zierath verabfolgt werden; hat im Gegentheile das Grundſtück durch Austreten der Gewaͤſſer gelitten, oder iſt das Meuble durch den Gebrauch verdorben worden, ſo muß der Legatar es auch ſo nehmen, wie es ſich befindet. Was die Zuſätze betrifft, die der Teſtirer zu einem ver⸗ machten Immobile hinzufuͤgt, muß mon den folgenden Arti— kel nachſehen. Art. 1019.„Hat der Teſtirer, der jemanden das Ei⸗ „genthum an einem Grundſtücke vermacht hatte, es ſpäter⸗ „hin durch Erwerbungen vergrößert, ſo werden dieſe Erwer⸗ „bungen, ohne eine neue Verordnung, nicht als Theile des —— 46 4 1I. Buch. 1l. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. „Vermächtnißes angeſehen, wenn ſie ſchon daran grenzen „ſollten.“ „Anders verhaͤlt es ſich mit Verſchönerungen oder mit „neuen Gebäuden, die auf dem vermachten Grundſtuͤcke an— „gebracht worden ſind, oder mit einem eingeſchloſſenen „Platze, deſſen Umfang der Teſtirer erweitert hat.« Man erinnerte, der erſte Theil dieſes Artikels ſey der Praxis, und auch der Meinung des Dumoulin zuwider, nach welcher im Falle, wenn ein Teſtirer ein Gut mit einem wirklich vermachten Gute in der Abſicht vereinigte, daß beyde in der Folge nur ein Gut ausmachen ſollten, oder wenn er ein vermachtes Haus mit einem andern, welches daran ſtößt, ſo in Verbindung ſetzte, daß man aus einem ins andere kom⸗ men kann, das vereinigte Gut und Haus ſo angeſehen wer⸗ den müßten, als wenn ſie unter dem Vermächtniße begriffen ſeyen. Man ſagte indeſſen, unſer Artikel ſey dieſer Meinung vorzuziehen, indem ſie ſich nur auf eine ungewiſſe Muth⸗ maßung gründete, und es überdieß vom Teſtirer abhange, ſich deutlicher zu erklaͤren. Art. 1020.»Wenn vor oder nach dem Teſtament die „vermachte Sache für eine auf der Erbſchaft haftende Schuld, „oder ſelbſt für die Schuld eines Dritten zur Hypothek ge⸗ „ſtellt, oder mit einem Nießbrauche beſchwert worden iſt, „ſo iſt derjenige, welcher das Vermaͤchtniß zu leiſten hat, „ſie hievon zu befreyen nicht verbunden, es ſey dann, daß ihm dieſes durch eine ausdrückliche Verordnung des Teſti⸗ rers auferlegt worden.« Im Art. 874 heißt es; der Particular⸗Legatar, der eine Schuld getilgt hat, womit ein hm vermachtes Immobiliar⸗Stuͤck beſchwert war, tritt eben dadurch in die Rechte ein, welche der Glaͤubiger wider die Erben und Univerſal⸗Legatarien hatte. Um dieſe beyde Artikel zuſammen zu vereinigen, kann man ſagen, daß der Art. 874 vom Falle ſpricht, wo der Teſtirer dem Erben ausdrücklich die Verbindlichkeit auferlegt 1U. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten, 46 hatte, das Vermaͤchtniß frey zu machen. In der That muͤſſen doch dieſe zwey Artikel, ihres ſcheinbaren Widerſpru⸗ ches ungeachtet, ſo viel als möglich vollſtreckt werden⸗ S. die Anmerkung zum Art. 874. Art. 1021.„ Hat der Teſtirer eine fremde Sache ver⸗ „macht, ſo iſt das Vermächtniß unguͤltig, der Teſtirer mag „gewußt haben oder nicht, daß ſie ihm nicht zugehöre.« Dieſer Artikel, ſagte man, iſt gegen die alte Juris⸗ prudenz; ausgemacht iſt es nehmlich, daß eine fremde Sache vermacht werden konnte, und der Erbe verbunden war, ſie zu kaufen, oder dem Legatar den Werth derſelben zu bezahlen, wenn er ſie ihm nicht einhändigen konnte. F. 4 inst. de legat. jedoch machte man einen Unterſchied zwi⸗ ſchen dem Falle, wo der Teſtirer wußte, daß die Sache ei⸗ nem andern zugehörte, und jenem, wo ihm dieß unbekannt war. Im erſten Falle war das Vermaͤchtniß in Hinſicht aller gültig; im zweyten Falle aber war es nur in ſo fern gültig, als es zu Gunſten eines Verwandten des Te⸗ ſtirers gemacht worden war, oder die vermachte Sache dem Erben ſelbſt zugehörte. S. hierüber Serres, inst. p. 321 u. 3223 Henris und Bretonnier, tom. I, liv.§, quest. 43 20. Sehr wohl hat man dabey gethan, daß man allen dieſen Schwierigkeiten, die viele Zweydeutigkeiten veranlaſſen konn⸗ ten, ein Ende gemacht hat. Ohnehin ſteht dieſer Artikel mit dem Art. 1599 in Berbindung, worin es ebenfalls heißt, daß der Verkauf einer fremden Sache ungültig ſey⸗ Art. 1022.„Iſt jemanden eine Sache von einer ge⸗ „wiſſen Gattung ohne weitere Beſtimmung vermacht wor⸗ „den, ſo iſt der Erbe nicht ſchuldig, ſie von der beſten „Qualitat zu geben; er darf aber auch die ſchlechteſte nicht „qanbiethen.“ Stimmt mit der T. 37, N. de leg. 1. uͤberein⸗ Vormahls entſchied man, daß, wenn eine Sache von ei— ner gewiſſen Gatlung, ohne weitere Beſtimmung vermach; Malev⸗ II. 30 466 III. Buch. 1I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. war, z. B. ein Pferd, ein Maul-Eſel, der Legatar unter den zu dieſer Gattung gehörigen, vom Teſtirer hinterlaſſenen Sachen die Wahl habe; anders verhielt es ſich aber, wenn von einem Contracte die Rede war, denn in dieſem Falle hatte der Schuldner die Wahl. Dieſer letztern Meinung pflichtet der Art. 1190 bey. Art. 1023.„Was einem Gläubiger vermacht iſt, ſoll „ihm auf ſeine Forderung nicht abgerechnet, und das einem „Domeſtiken zugedachte Vermächtniß nicht als Zahlung auf „ſeinen Lohn angeſehen werden. Vorhin machte man zwiſchen einer aus einer freywilligen, und einer aus einer geſetzlichen und nothwendigen Verbind— lichkeit entſtandenen Forderung einen Unterſchied. Im erſten Falle hatte keine Compenſation Statt, wohl aber im zwey⸗ ten. S. Lapeyrère, lett. T. n. 2; Catellan, liv. 4, ch. 8; Ricard, ꝛc. Auch dieſe Diſtinctionen hat unſer Artikel wohl weislich ausgerottet.⸗ Inzwiſchen bleibt doch noch eine Schwierigkeit übrig. Geſetzt, ein Vater macht in ſeinem Teſtamente ein Ver⸗ mächtniß zu Gunſten ſeiner Tochter; nachher verheirathet er ſie, und wirft ihr einen Brautſchatz aus, ohne dabey zu er— klären, daß ſeine Abſicht ſey, daß das Vermächtniß gegen den Brautſchatz aufgerechnet werden ſoll, ſo wie man dann auch in einem Contracte nſicht von den Dispoſitionen zu ſprechen pflegt, die man in einem Teſtamente gemacht hat. Kann die Tochter beydes, das Vermächtniß und den Braut⸗ ſchatz fordern? Die T. 11 Cod. de Tegat. entſcheidet dieſe Frage mit Nein. Filia, ſo heißt es darin, legatorum non habet ac- tionem, si ea qua in testamento reliquit, vivus pater pos- teò in dotem dederit. Meines Erachtens muß es bey die⸗ ſer Entſcheidung noch wirklich ſein Verbleiben haben. Unſer Artikel ſpricht vom Falle, wo die Forderung dem Vermaͤcht— niße vorhergeht, und nicht von jenem, wo das Vermaͤchtniß der Forderung vorhergeht. Freylich, wenn ein Vater, nach⸗ ilt. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 467 dem er ſeiner Tochter einen Brautſchatz ansgeworfen hat, ihr auch noch etwas anderes vermacht, ſo kann ſie allerdings auch das Vermächtniß fordern; unſer Fall iſt aber gerade umgekehrt. S. Ricard, des donat. tom. 1, part. 2 n 6 Sbrres; p 320 in⸗ Art. 1024.»Der Legatar mit einem Particular-Titel „hat für die Schulden der Erbſchaft nicht zu haften; das „Vermächtniß kann jedoch, wie hier oben beſtimmt iſt, re— „ducirt werden, und den Gläubigern bleibt die hypothekari⸗ »ſche Klage vorbehalten.« S. die Art. 874 und 1020. Siepe ni W Von Leſtäments⸗Executoren. Art. 1025.» Der Teſtirer kann einen oder mehrere zu „ Executoren ſeines Teſtaments ernennen« Die Teſtaments-Executoren ſind eine Erfindung der Ge⸗ wohnheits-Rechte; in den Provinzen, worin das römiſche Recht galt, kannte man dieſes Amt ſehr wenig. Art. 1026.»Er kann ihnen den Beſitz ſeines Mobiliar⸗ „Vermögens entweder ganz oder auch nur zum Theile ein⸗ „raͤumen, der aber nicht über Jahr und Tag von ſeinem „Hinſcheiden anzurechnen dauern darf.« „Hat er ihnen dieſen Beſitz nicht eingeraumt, ſo können ſie ihn nicht fordern.« In den Gewohnheits-Rechten waren hieruͤber viele von einander verſchiedene Verfuͤgungen enthalten. In Anſehung der Dinge, deren Beſitz den Teſtaments-Executoren einges raumt werden kann, ſo wie auch in Betreff der Dauer die⸗ ſes Beſitzes hat ſich unſer Artikel nach dem Art 297 des Gewohnheits-Rechtes von Paris gerichtet; wenn aber der Teſtirer den Erecutoren dieſen Beſitz nicht verleiht, ſo erhalten ſie ihn nicht von Rechts wegen; und in dieſem Stücke hät unſer Artikel die Gebraͤuche der Provinzen befolgt, worin das römiſche Recht galt. S. Lapeyrére, lett. B. n. 40. 466 U. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Art. 1027.»Der Erbe kann dem Beſitze ein Ende „machen, wenn er den Teſtaments⸗Erxecutoren eine hinlang⸗ „liche Summe zur Zahlung der Mobiliar⸗ Vermächtniße an⸗ „biethet, oder beweiſet, daß ſie gezahlt ſeyen.« Dieß ſtimmt mit der geſunden Vernunft, und mit der Verfuͤgung mehrerer Gewohnheits⸗Rechte uͤberein. Art. 1028.„Wer keine Verpflichtungen übernehmen „kann, iſt unfahig, Teſtaments⸗Executor zu werden.“ Ein Teſtaments⸗Executor übernimmt allerdings durch die Annahme dieſes Amtes, Verbindlichkeiten. Art. 1029.„Eine verheirathete Frau kann nur mit „Bewilligung ihres Mannes die Vollziehung eines Teſta⸗ „ments annehmen.“ „Lebt ſie in vblliger Güter-Separation, es ſey zufolge „des Ehe⸗Contractes, oder kraft eines Urtheils, ſo kann ſie „es mit der Bewilligung ihres Mannes, oder im Falle dieſer „ſie verweigert, unter der Autoriſation des Gerichtes, in „Gemäßhe it deſſen, was im 217. und 219. Artikel unter dem Titel von der Ehe beſtimmt iſt.“ Das heißt: eine verheirathete und in Güter-Gemeinſchaft lebende Frau kann, wenn ihr Mann ſie zur Annahme des Exetutorie⸗Geſchäftes zu autoriſiren ſich weigert, vom Gerichte nicht hiezu autoriſirt werden; ſie kann aber, wenn ſie in Güter⸗Separation lebt, ſich ans Gericht wenden, falls ihr Mann ihr die Autoriſation dazu nicht ertheilen will. Art. 1030.„Ein Minderjaͤhriger kann ſelbſt mit der „Autoriſation ſeines Porgbe oder Curators nicht Teſta⸗ „ments⸗Executor werden. Weil keine für den Minderjaͤhrigen vor⸗ handen iſt, ein ſolches Amt zu verſehen, und er auch gemei⸗ niglich dazu unfaͤhig ſeyn möchte. Art. 1031. Die Teſtaments⸗Executoren müſſen die Sie⸗ „gel anlegen laſſen, wenn es unter den Erben Minderah— „rige, Interdicirte oder Abweſende gibt.“ 1M. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 465 „Sie ſollen in Gegenwart des Praͤſumtiv-Erben, oder »nachdem er hiezu gebührend berufen worden, ein Inventa⸗ „rium über das Erbſchafts⸗Vermoͤgen errichten laſſen.« »Iſt zur Zahlung der Vermächtniße nicht bares Geld „genug vorräthig, ſo haben ſie auf den Verkauf der Mobi⸗ „lien anzutragen!« »Sie haben für die Vollſtreckung des Teſtaments Sorge »zu tragen, und können, wenn uͤber deſſen Vollziehung Streit ventſteht, als Intervenienten auftreten, um deſſen Gültigkeit „zu behaupten.« „Sie ſind verbunden beym Ablaufe des Sterbejahres des „Teſtirers über ihre Verwaltung Rechnung abzulegen.« Die Siegel muͤſſen ſie anlegen laſſen, der Beſitz mag ihnen eingeräumt worden ſeyn, oder nicht; denn unſer Arti⸗ kel macht zwiſchen beyden Fällen keinen Unterſchied, und der Art. 1026 hat den Fall vorgeſehen, daß ihnen dieſer Beſitz vielleicht nicht eingeraͤumt wuͤrde. Da ſie mit der Vollziehung des Teſtamentes beauftragt ſind, ſo duͤrfen ſie nicht nur den Verkauf der Mobiliarſcha ft befördern, ſondern ſo gar dann, weun die aus der Mobiliarſchaft gelößten Kaufſchillinge nicht hinreichend ſind, um die Ver⸗ maͤchtniſſe auszuzahlen, bey Gerichte um den Verkauf irgend eines Immobiliar-Stückes anſtehen. Uebrigens müſſen ſie über ihre Geſchaͤfts⸗Fuͤhrung Rech⸗ enſchaſt ablegen, ohne das Mindeſte für ihre Bemühungen einbehalten zu koͤnnen, indem ihr Amt ganz unentgeld— lich iſt. Art. 1032.» Die Vollmacht des Teſtaments⸗Executors „geht auf ſeine Erben nicht über.« Weil dieſes Amt ihnen bloß aus Zutrauen aufgetragen worden iſt, dieſes Zutrauen aber der Perſon anklebt. Art. 1033.»b Gibt es mehrere Teſtaments-Executoren, welche angenommen haben, ſo kann auch einer allein bey Abgang der uͤbrigen handeln, und ſie ſind ſolidariſch(einer 470 II. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. „fuͤr alle und alle für einen) verbunden, uͤber das ihnen an⸗ „vertraute Mobiliar⸗-Vermögen Rechenſchaft zu geben, es ſey „dann, daß der Teſtirer ihre Verrichtungen getheilt, und ein „jeder von ihnen ſich auf diejenigen beſchränkt habe, die ihm „angewieſen waren.“ So rann auch einer sllein handlen. Dieß war auch in der Praxts angenommen. Coquille, quest. 229. Sie ſind ſammt und ſonders verbunden. Dieß iſt ge⸗ gen die alte Jurisprudenz. Bacquet, F. Batardise, chap. 7 n. 7 Mornac, ad P. 28 Cod de PEpisc. et cler. Art. 1034.„Auslagen, welche der Teſtaments⸗Erecutor „um die Siegel anzulegen, wegen des Inventariums und der „Rechnung gehabt hat, und die uͤbrigen, die ſich auf ſeine „Amts-Verrichtungen beziehen, fallen der Erbſchaft zur Laſt.« Ein mehreres über die Teſtaments⸗Executoren ſehe man bey Furgole, des testamens, chap. 10, gect. 4 und bey Pothier, des donat. testam. chap. 5, art. 5. Wch ter b ſ Von Widerrufung der Leſtamente, und den Fällen, worin ſie kraftlos werden. Art. 1035.»b Teſtamente können weder ganz noch zum „Theile anders als durch ein nachheriges Teſtament, oder durch „einen Notarial⸗Art, der die Erklärung des Teſtirers enthaͤlt, „daß er ſeinen Willen geaͤndert habe, widerrufen werden.« Die Section hatte einen Artikel vorgeſchlagen des In⸗ halts, daß die Teſtamente nur mittelſt der Erklärung wi— derrufen werden könnten, daß man ſeinen Willen veraͤndert habe, welche in einer der zur Göltigkeit der Teſtamente vor⸗ geſchriebenen Formen abgegeben würde. Man bemerkte aber, eine einfache Erklärung vor Notar müſſe ſchon hinreichend ſeyn, und mit dieſer Abaͤnderung wurde der Artikel ange⸗ nommen. Weil er ſich nun mit einer bloßen Erklärung vor Notar begnügt, ſo iſt es genug, wenn ſie vor einem Notar und m. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 471 zwey Zeugen, oder vor zwey Notarien abgegeben wird, ſo wie dieſes auch in den Provinzen, die ihre eigene Gewohn⸗ heits⸗Rechte hatten, ehemahls gebräuchlich war, dagegen in jenen, wo das römiſche Recht galt, die Erklaͤrung vor einem Notar, und ſechs Zeugen, d. h. vor eben ſo vielen als zur Errichtung eines Teſtamentes erfordert wurden, gemacht wer— den mußte. S. Despeisses, tom. 2, p. 92. Henris und Bre- tonnier, tom. 2, Iiv. 5, quest. 46, Bicard, des Ponat. part 3, n. 124, Domateic. weder ganz, noch zum Theile, denn ein Teſtament kann auch bloß zum Theile widerrufen werden, wie dieß im⸗ mer ſo gar da, wo das roͤmiſche Recht galt, erlaubt war, wo man mittelſt eines Codicilles eine in ſeinem Teſtamente enthaltene Dispoſition abänderte. Freylich konnte man in einem Codicille keinen andern direet zum Erben ernennen, weil ſie beſonders fuͤr Vermächtniße beſtimmt waren, F 2. inst. de codicill. Allein die in einem Codicille enthaltene directe Erbes⸗Einſetzung verwandelte ſich in ein Fidei⸗Commiß; der Teſtaments⸗Erbe war verpflichtet, demjenigen, der im Co⸗ dicille ernanunt war, die Erbſchaft zuruͤckzugeben, und war nur befugt, den vierten Theil davon für ſich zu behalten; indeſſen konnte auch die Einbehaltung dieſes vierten Theiles im Codicille verbothen werden. F. 13. F. 1. de jure co— dicill. Vinnius, ad F. 2. de codicill. Ferrières über Guido- Papa, quest. 557. Ordonnanz von 1735 Art. 60. Vor dieſer Ordonnanz konnte man, wenn die Clausula derogatoria dem erſten Teſtamente eingerückt worden war, dieſes durch ein zweytes nur dann widerrufen, wenn man zugleich jene Clauſel ausdrücklich zuruͤcknahm; jedoch iſt der Gebrauch dieſer Clauſel durch den Art. 73 geſagter Ordonnanz mit vollem Rechte abgeſchafft worden⸗ Da heut zu Tage kein wirklicher Unterſchied zwiſchen Te⸗ ſtamenten, Codicillen und Schenkungen auf den Todesfall mehr vorhanden iſt, ſo iſt es unſtreitig, daß, obſchon unſer Artikel ſich des Wortes Teſtament bedient, nichts deſtoweni⸗ 472 1l. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. ger Teſtamente auch durch eine Univerſal-Schenkung auf den Todesfall ganz widerrufen werden können.— Eine Frage, die ſonſt ſehr ſtreitig war. S. Duperrier, tom. 2. liv. 4. p. 230. Eben ſo muß eine Schenkung unter Lebenden, wodurch jemand ſein ganzes jetziges und zukünftiges Vermogen in ei⸗ nem Heiraths⸗Contracte,(nur hierin iſt dieſes erlaubt,) ſchenkt, ein vorher errichtetes Teſtament aufheben, oder was das nehm⸗ liche iſt, es unnuͤtz machen. Dieſer Meinung war man ſchon vor unſerem Geſetzbuche. Serres, p. 287 nach der Lehre des Ferrieres und Catellan, Bey der Discuſſion der Artikel dieſes Abſchnittes verlangte man eine Entſcheidung uͤber die ehemahls ſehr ſtreitige Frage, ob ein vollkommenes Teſtament durch ein zweytes, aber ſei⸗ ner Form nach unvollſtändiges Teſtament widerrufen werde. Ehemahls unterſchied man den Fall, wo der Präſumtiv⸗ Erbe im zweyten Teſtamente ernannt, von jenem, wo ein Fremder darin zum Erben eingeſetzt worden war; im erſten Falle war das erſte Teſtament widerrufen, nicht aber im zweyten. Nov. 107. cap. 2. Der Staats⸗Rath war indeſſen der Meinung, dieſen Un⸗ terſchied zu verwerfen, und zwar aus dem Grunde, weil aus dem zweyten Acte, wenn er auch ſchon ungültig ſeyn ſollte, dennoch die Abſicht des Teſtirers hervorgehe, ſeinen Willen zu aͤndern, welches an ſich die Wirkung haben müſſe, das erſte Teſtament umzuwerfen, und es wurde beſchloſſen, hier⸗ aus einen eigenen Artikel zu machen; inzwiſchen findet ſich dieſer Artikel nirgends. Allein der vorliegende erſetzt ihn; denn, wenn ein Act vor zwey Notarien, oder vor einem No— tar und zwey Zeugen hinreicht, ein Teſtament zu widerru⸗ fen, ſo wäre es doch ganz ſonderbar, daß ein zweytes, wie— wohl unvollkommenes Teſtament nicht wenigſtens dieſe For— mglität erſetzen ſollte. Vormahls, und ſo gar nach der Ordonnanz von 1735 wurde ein Teſtament per agnationem posthumi rumpirt, I. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 473 wenn der Teſtirer die Vorſicht nicht gebraucht hatte, die poshumos als Erben einzuſetzen, ſo wie es auch als nichtig angefochten werden konnte, wenn er einen von denjenigen, die auf einen Pflichttheil aus ſeinem Vermögen Anſpruch hatten, denen noch dazu der Ehren⸗Titel: Erben im Teſta⸗ mente beygelegt werden mußte, vorbeygegangen hatte;(F. I. inst. quib. mod. testam. inſirm. Art. 50 der Ordonnanz von 1735). Nichts von allem dieſen ſteht indeſſen heut zu Tage der Gülltigkeit des Teſtaientes im Wege; ungeſtraft kann der Teſtirer von ſeinen Kindern ſowohl als von ſeinen Eltern ſchweigen, und das Reſultat dieſes Stillſchweigens iſt kein anderes, als daß ſie immer ihren Pflichttheil oder Vor⸗ behalt bekommen werden. Art. 1036.»Später errichtete Teſtamente, worin die „vorigen nicht ausdrücklich widerrufen ſind, machen in die⸗ „ſen von den darin enthaltenen Verfügungen nur jene un⸗ „kräftig, die ſich mit den neuen nicht vereinigen laſſen, oder „mit ihnen im Widerſpruche ſtehen.« Erklaͤrt der Teſtirer in einem zweyten Teſtamente, Codi⸗ cille, oder einer Schenkung auf den Todesfall, daß er ſeine vorherige Dispoſitionen widerrufe, ſo werden ſie ihrem gan⸗ zen Inhalte nach vernichtet. Setzt er hingegen in ſeinen zweyten Act bloß ſolche Dispoſitionen, deren Vollziehung mit den erſtern zugleich unmöglich iſt, ſo werden einzig dieſe nach der Regel: posteriora prioribus derogant, als widerrufen angeſehen. Art. 1037.„Der in einem ſpätern Teſtamente geſche⸗ „hene Widerruf behält ſeine vollige Wirkung, wenn ſchon „dieſer neue Act wegen der Unfaͤhigkeit des ernannten Erben „oder des Legatars, oder wegen ihrer verweigerten Annahme „ohne Vollziehung bleibt.“ Unſer Artikel ſpricht bloß von der Unfähigkeit des einge⸗ ſetzten Erben, oder von ſeiner Verzichtleiſtung, nicht aber von dem Falle, wenn er ſich der Erbſchaft unwürdig gemacht 474 1I. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. haben ſollte. Ehemahls waren in dieſer Hinſicht die Mei⸗ nungen der Rechtsgelehrten, und ſelbſt der Parlamente ſehr verſchieden. Einige entſchieden, daß das erſte Teſtament widerrufen ſey, der im zweyten ernannte Erbe möge unwürdig, oder un⸗ fähig ſeyn; andere behaupteten hingegen, es ſey widerrufen, wenn der im zweyten eingeſetzte Erbe unwürdig, nicht aber, wenn er bloß unfaͤhig waͤre. Dieſer letztern Meinung wuͤrde auch ich beygepflichtet ha⸗ ben; dem Unwürdigen faͤllt nehmlich die Erbſchaft an, aber er kann ſie nicht behalten; dem Unfähigen hingegen fällt ſie nicht einmahl an; das Teſtament, ſo ihn zum Erben einſetzt, hat in Beziehung auf ihn keine Wirkung, und nie geht die Erbſchaft auf ſeine Perſon uͤber; mit den Grundſätzen ſchien es alſo übereinzuſtimmen, daß das zweyte Teſtament, worin ein Unwürdiger eingeſetzt worden, das erſte aufhebe, nicht aber, wenn der Erbe unfaͤhig war. Beym Parlamente von Toulouſe war dieſes auch, wie Meynard, Cambolas, Catellan und Serres bezeugen, in der Praris angenommen, dage⸗ gen beym Parlamente von Paris das Gegentheil galt. S. die im Journal du Palais angefuͤhrten Urtheile vom 9. April 1660, und 26. Hornung 1672. Da indeſſen nach der Vorſchrift unſeres Artikels das er⸗ ſte Teſtament ſo gar dann widerrufen wird, wenn der im zweyten eingeſetzte Erbe unfaͤhig iſt, ſo muß dieß um ſo eher dann eintreten, wenn er unwürdig iſt, obſchon von dieſem Falle in unſerm Artikel keine Erwaͤhnung geſchieht. Art. 1038.»Jede Veräußerung, welche der Teſtirer mit „der ganzen Sache, die er vermacht hat, oder mit einem Theile davon vornimmt, ſelbſt diejenige nicht ausgeſchloſſen, die durch Verkauf unter dem Vorbehalt des Wiederkaufs, oder durch Tauſch geſchehen iſt, zieht den Widerruf des Ver⸗ mächtnißes für alles das nach ſich, was veräußert worden iſt, wenn ſchon die nachherige Veräußerung unguͤltig, und die — — — 1 Buch. 1. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 475 „veräußerte Sache wieder in die Hände des Teſtirers gelangt „ſeyn ſollte.«*) In der erſten Redaction dieſes Artikels geſchah weder vom Verkaufe unter Vorbehalt des Wiederkaufes, noch vom Tau⸗ ſche Meldung, und dieß gab Gelegenheit zur Frage, ob der Legatar einer Sache, die der Teſtirer nachher unter dem Vor⸗ pehalt des Wiederkaufes verkauft, oder gegen eine andere vertauſcht, berechtigt ſey, dieſe Befugniß auszuüben, oder die eingetauſchte Sache zu ſich zu nehmen? Nach der gemei⸗ nen ehemahls angenommenen Meinung war er hiezu berechtigt- Despeisses, tom. 2. p. 254. Ricard, des donat. part. 3, n. 268 u. f. wo er Urtheils⸗Sprüche darüber anfuͤhrt. In beyden Fällen ward indeſſen dieſe Frage gegen den Legatar entſchieden; man hielt nehmlich dafür, der Teſtirer habe in dieſen Faͤllen ſeinen Willen, das Vermächtniß zu widerrufen hinlänglich an den Tag gelegt⸗ Art. 1039.„Jede teſtamentariſche Verordnung zerfällt, „wenn derjenge, zu deſſen Vortheile ſie geſchehen iſt, den Te⸗ „ſtirer nicht überlebt hat.« Dieß iſt eine ſehr alte Regel. Art. 1090.»Jede teſtamentariſche Verordnung, welche unter einer Bedingung geſchehen iſt, die von einer ungewiſſen „Begebenheit abhängt, ſo daß nach der Abſicht des Teſtirers „die Verordnung nicht vollſtreckt werden ſoll, als in ſo fern „die Begebenheit ſich ereignen, oder nicht ereignen wird, zer⸗ *) Da es ehemahls an beſtimmten geſetzlichen Vorſchriften über die Frage mangelte, ob ein Vermächtniß als widerrufen anznſehen ſey, wenn der Teſtirer die vermachte Sache dem Legatar ſelbſt nachher verkaufte, ſo nahm der Appellations⸗Hof von Poitiers in der Sache der Erben Bourdeſeau wider Gourmand keinen An⸗ ſtand, am 14. Nivoſe 13. J.(4. Jänner 1304) nach dem vor⸗ liegenden Artikel zu erkennen, unerachtet der Teſtirer vor Ver⸗ kuͤndung des neuen Geſetzes geſtorben war. Jurisp. de I Cour de Cassat. Xlll. im Anhange p. 28 u. f. B. 176 UI. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. „fällt, wenn der eingeſetzte Erbe, oder der Legatar noch vor »Erfüllung der Bedingung ſtirbt.« Art. 1041.„Eine Bedingung, welche nach der Abſicht „des Teſtirers nur die wirkliche Vollſtreckung ſeiner Verord⸗ „nung aufſchieben ſoll, hindert den eingeſetzten Erben oder „Legatar nicht, ein erworbenes Recht, das auf ſeine Erben „uͤbergehen kann, an der vermachten Sache zu haben.« S. die Art. 1168 u. f. bis zum Art 1185, wo dieſe Ma⸗ terie eigentlich ihre Stelle hat. Uebrigens ſtimmen unſere beyde Artikel mit der alten Pra⸗ ris überein, nach welcher man, was die Vererbung der Ver⸗ muͤchtniße betrifft, diejenigen, die wahrhaft bedingt waren, d. h. von einem ungewiſſen Ereig niſſe abhiengen, immer von jenen unterſchied, denen zwar eine künftige Zeit, oder ein noch kommender Tag angehängt worden, welcher aber nicht zur Subſtanz der Dispoſition gehörte, ſondern derſelben bloß acceſſoriſch war, und nur der Auszahlung und Vollſtreckung des Vermächtniſſes, und hauptſächlich zu Gunſten des Lega⸗ tars hinzugefügt worden war. Doch muß man eingeſtehen, daß dieſer Unterſchied ſich in der Ann endung nicht immer ganz leicht machen laͤßt. S. Serres, und die p. 338 und 339 an⸗ geführten Schriftſteller. Art. 1042.„Ein Vermächtniß fällt hinweg, wenn die „vermachte Sache bey Lebzeiten des Teſtirers gänzlich zu „Grunde gegangen iſt. „ Eben ſo verhält es ſich, wenn ſie nach ſeinem Tode »ohne Zuthun und ohne Verſchulden des Erben zu Grunde »gegangen iſt, wäre dieſer auch wegen Nicht⸗Auslieferung in »Verzug geſetzt worden, wenn ſie nur in den Haͤnden des „Legatars ebenfalls hätte zu Grunde gehen müſſen.« Gaͤnzlich zu Grunde gegangen iſt. Sonſt bleibt es in Hinſicht des Ueberreſtes bey ſeiner Kraft. Der zweyte Theil des Artikels iſt der Billigkeit angemeſſen, und der Grundſatz, worauf er beruht, iſt in denjenigen Ar⸗ MMI. Buch. Il. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 477 tikeln des Titels von Contracten enthalten, die von der Ablieferung handeln. Art. 1043.»Eine teſtamentariſche Verordnung verliert „ihre Kraft, wenn der eingeſetzte Erbe oder der Legatar ſie „ausſchlaͤgt, oder unföhig iſt, ſie anzunehmen.“ S. die Anmerkungen zum Art. 1035. Art. 1044.„Iſt ein Vermächtniß mehrern zuſammen zugedacht worden, ſo hat zum Vortheile der Legatarien ein „Zuwachs⸗Recht Statt. »„Man ſieht ein Vermaͤchtniß als mehrern zuſammen zu⸗ »gedacht an, wenn es in einer und derſelben Verordnung ih⸗ »nen zugedacht worden iſt, und der Teſttrer nicht einem je⸗ »den der Mitlegatarien ſeinen Antheil an der vermachten Sa⸗ „che angewieſen hat.“*) * Hat das Zuwachsrecht, wovon in dieſem Artikel die Rede iſt, auch dann Statt, wenn Univerſal-Legatarien zu gleichen Theilen ernannt worden ſind, oder faͤllt der Antheil desjenigen, deſſen Vermächtniß kraftlas wird, den rechtmäßigen Erben an, ſelbſt dann, wenn kein geſetzlicher Vorbehalt zu Gunſten dieſer Letztern Statt hat? In folgendein Falle kam dieſe Frage beym Appellations⸗Hofe von Agen vor: Herr Laporte machte am 20. Meſſidor 12. J.(9. Julius 1804) ein myſtiſches Teſtament, worin er, nachdem er den Kin⸗ dern ſeines Präſumtiv⸗Erben des Hrn. Dubrana einiges ver⸗ macht hatte, die Geſchwiſter Plante zu ſeinen Univerſal⸗ Erben ernannte, um nach ſeinem Dode ſeine ganze Nachlaſſenſchaft zu gleichen Dheilen in Empfang zu nehmen. Antonette Plante, eine der Univerſal⸗Lega⸗ tarien ſtarb vor dem Leſtirer. Als die Erbſchaft eröffnet war, wurden die übrigen Mit⸗Legatarien vom Praͤſidenten des Gerichtes der erſten Inſtauz von Agen in den Beſitz des ganzen Nach⸗ laſſes eingeſetzt. Herr Dubrana behauptete indeſſen, daß ihm als einzigen Inteſtat⸗Erben des Hrn. Laporte das durch den Tod der Autonnette Plaute kraftlos gewordene Vermächtniß zukomme, opponirte ſich gegen die Abnahme der Siegel, es ſey dann daß er dabey gegenwärtig wäre, und trug auf Theilung der Nachlaſſen⸗ ſchaft und Errichtung eines Inventariums an. Am 20. Jänner 478 1M. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Art⸗ 1045„ Man ſieht es ferner als mehrern zuſam⸗ „men hinterlaſſen an, wenn eine Sache, die ſich ohne Ver⸗ „ſchlimmerung derſelben nicht theilen laͤßt, in demſelben Acte „mehrern Perſonen, wenn ſchon einer jeden beſonders, veér⸗ „macht worden iſt.“ rgos verordnete hierauf das Gericht erſter Juſtanz, ohne auf die Oppoſition des Dubrana Rückſicht zu nehmen, daß auf An⸗ ſtehen der Univerſal⸗Legatarien zut Abnahme der Siegel geſchrit⸗ ten werden ſollte, ohne daß es noͤthig ſey, den Dubrana dazu zu rufen, noch ein Inventarium zu errichten und dieſes Urtheil wurde der Appellation ungeachtet, jedoch unter Buͤrgſchaftsſtellung, falls appellirt würde, exeeutoriſch erklaͤrt. In der Appellations⸗ Inſtanz ſtelite der Appellations⸗Hof von Agen folgende Frasen auf: 1) Konnte der Präſident des Gerichtes der erſten Inſtanz die Einſetzung in den Beſitz des ganzen Nachlaſſes zu Gunſten der Geſchwiſter Plante verordnen? 2) Mußte das Gericht die Abnahme der Siegel, ohne Zuziehung des Dubtana, und ohne ein Inventarium zu errichten, verordnen? Bey dieſen Fragen erwog er a), daß nach den alten Geſetzen und ihren Commentato⸗ ren, insbeſondere nach der Lehre Furgole's, diehenigen, denen die nehmliche Sache zu gleichen Theilen vermacht worden iſt! nur Verbis cohjunett waren, und unter ihnen das Anwachſungs⸗ Recht nicht Statt hatte; daß das Geſetzbuch Napoleons die alten Verfügungen beybehatten habe, indem es im Art. 1044 entſcheide, daß das Anwachſungs⸗Recht nur eintrete, wenn das Vermächtniß mehrern zuſammen zugedacht worden iſt, dieß aber dann der Fall ſey, wenn der Teſtirer nicht jedem der Mitlegatarien ſeiven Theil an der vermachten Sache angewieſen hat; daß im vorliegenden Falle der Teſtirer den Theil der Mitlegatarien angewieſen habe, weil er will, daß ſie zu gleichen Theilen theilen ſollen; daß folglich das Anwachſungs⸗Recht nicht Statt habe; daß ein Theil der Erbes⸗Einſetzung kraftlos geworden ſey, und folglich dem In⸗ teſtat⸗Erben zugehöre; daß die Legatarien, die, wenn ſie alle den Leſtirer uͤberlebt hätten, Univer ſal⸗Legatarien gewe⸗ ſen ſeyn wuͤrden, Legatarien unter einem Un iverſal⸗ Titel geworden ſeyen;— daß ſie, nach den Verfügungen des Geſetzbuches die Ablieferung des Vermaͤchtniſſes von dem Inte⸗ ſtat⸗Erben verlangen muͤſſen, und daß folglich Dubrana, als Inteſtat⸗Erbe, nicht aber die Geſchwiſter Plante, die bloß Lega⸗ tarien unter einem Univerſal⸗Titel ſeyen, in den Be⸗ 1I Buch. IMl. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 479 Dieſe zwey Artikel heben unendlich viele Streitigkeiten, die über das jus accrescendi entſtanden, und um ſo beſchwerlicher zu entſcheiden waren, da ſie ihre Quelle in den Umſchweifen der rö⸗ miſchen Geſetze hatten, die doch gemacht worden waren, um ſitz des Nachlaſſes haͤtten eingewieſen werden muͤſſen;— b) daß zwar die Abnahme der Siegel habe verordnet werden können, dagegen aber doch das Gericht der eiſten Inſtanz, falls es auch der Meinung geweſen wäre, daß das Anwachſungs⸗Recht Statt habe, hätte verordnen müſſen, daß die Siegel nur in Beyſeyn des Dubrana und gegen Errichtung eines Inventariums abgenom⸗ men würden, indem es eines Theils Vorſichts⸗Maßregeln für den Fall hätte ergreifen muͤſſen, wo ſein urtheil in der Ap— pellations⸗Inſtanz reformirt wuͤrde, andern Theils aber die im Appellationsfalle zu ſtellende Bürgſchaft das unrecht wohl nicht gut habe machen koͤnnen, was die Abnahme der Siegel, ohne Beyſeyn des Dubrana, und ohne Inventarium, ihm hätte zufügen koͤnnen, wenn vor dem End⸗urtheile Sachen entwendet, oder verſchleudert worden waͤren, deren Quantität und Qualität man nicht habe wiſſen koͤnnen. Aus dieſen Gründen reformirte er am 13 März 1806 das in erſter Inſtanz erlaſſene Urtheil, und erklärte, daß dem Dubrana allein geſagte Erbſchaft von Rechtswegen angefallen ſey, den Geſchwiſtern Plaute jedoch frey ſtehe, von ihm die Ablieferung des ihnen unter einem Univerſal⸗Ttitel zugedachten Vermächtniſſes zu verlangen. Journ. des Aud. 1306. etc. im Anhange Her⸗ ausgeber dieſes Journals, Herr Denevers, bemerkt inzwiſchen, daß, ſo großes Unrecht das erſter Inſtanz Tribunal auch darin gehabt haben möge, daß es die Abnahme der Siegel, ohne Bey— ſeyn des Dubrana, und ohne ein Inventarium zu errichten, verordnet, und ſein Urtheil der Appellatien ungeachtet, exeeuto⸗ riſch erklärt habe, ſo habe doch auch der Appellations Hof ſich ein irriges Syſtem geſchaffen, und Univer ſal— Legatarien nicht in Legatarien unter einem Univerſal⸗Titel verwandlen tönſen.» Man leſe nur, ſagt er, die Art. 1ooz und „1004, um ſich zu überzeugen, daß nur die Art der Einſetzung „die Eigenſchaft des Vermächtniſſes beſtimme; geſchieht ſie im »ganzen Vermögen, ſo iſt ſie Univerſal; geſe ieht ſie „nur in einer Qurte, ſo iſt ſie unter einem Univerſal⸗ „Titels im vorliegenden Falle aber iſt die Einſetzung im gan⸗ »ien Vermogen geſchehen; keinen Theil hat der Leſirer 430 UI. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. ſie zu beendigen; deßwegen warf auch der gelehrte Cujaz den⸗ jenigen Stumpfheit vor, welche die Geſetze über dieſen Ge⸗ genſtand zuſammengetragen haben⸗ Mit Stillſchweigen läßt ſich nicht übergehen, wiewohl man es überall ließt, daß es drey verſchiedene Arten gab, mehrern Perſonen zugleich die nehmliche Sache im Teſtamente zu vermachen, nehmlich 1) Durch von einander unterſchiedene und abgeſonderte Ausdrücke, z. B⸗ wenn der Teſtirer ſagte: ich ſchenke mein Zaus dem Peter, und nachher in einer andern Clauſel; ich ſchenke mein Vaus dem Johann. Peter und Johann hie⸗ ßen in dieſem Falle conjuncti re. 2) Mittelſt der nehmlichen Ausdrücke, und in der nehm⸗ lichen Periode; z. B⸗ wenn der Teſtirer ſagte: dem Peter und dem Johann vermache ich mein Zaus. Nun waren ſie conjuncti re et verbis. 3) Durch die nehmlichen Ausdruͤcke, und auch zwar die nehmliche Sache, aber mit Beſtimmung der Theile z. B. wenn er ſagte: ich ſchenke dem Peter und dem Johann mein Zaus zu gleichen Theilen, oder auch, jedem zur Haͤlfte. Nun waren ſie conjunoti veyrhis tantum. Unter den Teſtaments⸗Erben hatte nach der Regel: nemo partim testatus, purtim intestatus dæcedere potest, das jus gocrescendi allzeit Statt; in Anſehung der Legatarien aber unterſchied man diejenigen, die conjuncti re et verbis waren, von jenen, die nur re aut verbis conjuncti waren⸗ „beſtimmt; ſein ganzes Vermogen vermacht er den Geſchwiſtern „Plante; die Quote, die jeder von ihnen erhalten wird, kann „man erſt bey der Eröffnung der Erbfolge wiſſen; bis dahin laͤßt „ſich dieſe Quote der Zahl nach nicht aus drucken: es iſt we⸗ „der ein Drittel noch ein Viertel noch irgend ein anderer „gewiſſer Theil des Vermögens des Leſtirers, ſondern vielmehr „eine bey der Theilung nach der Anzahl der Eingeſetzten, die „den Leſtirer überlebt haben, zu beſtimmende Fraction.“ B. III. Buch 1I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 481 Daß das jus accrescendi allzeit inter cojunctos re et verbis Statt hatte, gab man zu; ob es aber auch in den übrigen Fällen eintrete, darüber ward heftig geſtritten; auf beyden Seiten ſah man große Nahmen, Cujaz, Henris und Bretonnier, Domat auf der einen; auf der andern Vinnius, Ferriéres Uber Guido-Papa, Maynard, Serres etc. Dieſen berühmten Fragen machen endlich unſere zwey Ar⸗ tikel ein Ende; inter conjunctos re et verbis nehmlich hat das jus accrescendi Statt, nicht aber inter conjunctos ver- bis tantum, ſo gar nicht inter conjunctos re tantum, es ſey dann, daß die vermachte Sache ſich nicht theilen ließe. Uebrigens beſteht die Wirkung des ſuris accrescendi da⸗ rin, daß der Antheil desjenigen, der den Seinigen ausſchlägt, oder ihn nicht erhalten kann, weil er todt, unfähig oder un— würdig iſt, auf den Miterben, oder Collegatar übergeht. Ueber dieſes jus accrescendi ſehe man die T. un. Cod. de Cad. tollend. Art. 1046.„Eben die Urſachen, welche nach dem 939. „Artikel und den zwey erſten Beſtimmungen des 955. Artikels „die Klage auf Widerruf einer Schenkung unter Lebenden be⸗ „gruͤnden, werden auch bey der Klage auf Widerruf teſta⸗ „mentariſcher Verordnungen zugelaſſen.“ Dieſe Urſachen ſind, wenn der Legatar die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das Vermächtniß zugedacht wor⸗ den, wenn er dem Geſchenkgeber nach dem Leben ſtrebt, und ſich gegen ihn einiger Mißhandlungen, Verbrechen oder gro⸗ ber Unbilden ſchuldig macht. Uebrigens ſetzt dieſer Artikel voraus, daß der Geſchenkge⸗ ber geſtorben iſt, und daß ſeine Erben die Klage auf Wider⸗ ruf anſtellen⸗ S. dasjenige, was wir hieruͤber im Cap. 6 dieſes Litels im Anfange geſagt haben. Art. 1047.„Gründet ſich dieſe Klage auf eine grobe „Unbild, die das Andenken des Teſtirers in ein nachtheiliges Malev. II. 31 482 III. Buch. II. Tit. Von Scheukungen und Teſtamenten. „Licht ſetzt, ſo muß ſie in einem Jahre, von dem Tage des „begangenen Vergehens anzurechnen, angeſtellt werden.“ Die Geſetzgebungs⸗Section hatte dieſen Artikel mit einer Verfuͤgung angefangen, die ſo lautete: Iſt die Blage darauf gegruͤndet, daß der Legatar Urheber des Todes des Teſtirers, oder Witſchuldiger des Perbrechens war, ſo muß der Erbe ſie binnen einem Jahre vom Tode des Teſtirers angerechnet, anſellen, falls der Legatar ſchon vorher verurtheilt worden, und vom Ta⸗ ge der Verurtheilung angerechnet, wenn dieſe erſt nach dem Tode des Teſtirers erfolgt ſeyn ſollte. Hiegegen bemerkte man, es würde gegen die öffentliche Ordnung ſiyn, einem Mörder den Genuß der Nachlaſſen⸗ ſchaft ſeines Schlachtopfers bloß deßwegen zu laſſen, weil die Klage auf Widerruf nicht binnen einem Jahre wider ihn angeſtellt worden wöre, und man trug darauf an, zu be⸗ ſtimmen, daß dieſe Klage eben ſo lange, als die Criminal⸗ Klage wegen des Verbrechens, dauern ſollte. Auf dieſe Bemerkungen ward der erſte Theil des vorge⸗ ſchlagenen Artikels ausgeſtrichen; über den Antrag indeſſen, den man gemacht hatte, eine Zeitfriſt feſtzuſetzen, bin⸗ nen welcher die Klage auf Widerruf angeſtellt werden müßte, wenn der Legatar dem Teſtirer nach dem Leben getrachtet, oder ihn mißhandelt hätte, entſcheidet unſer Artikel nicht; ohne Zweifel befuͤrchtete man, dem im Art. 957 aufgeſtellten Grundſatze entgegen zu handlen. Da jedoch der hierin ent— haltene Fall von dem vorliegenden unterſchieden iſt, ſo geht meines Erachtens aus dieſem Stillſchweigen weiter nichts hervor, als daß man die Entſcheidung dieſes Antrages den gewoͤhnlichen Rechtsregeln, worauf er zuverlaͤßig gegründet war, habe unterwerfen wollen, ſo wie er dann auch die Zu⸗ ſtimmung des Rathes erhielt. S. die Anmerkung zum Ar⸗ tikel 957. Iſt auch ſchon übrigens weder in den beyden vorliegenden Ar⸗ tikeln, noch im Art. 957 von dem Falle die Rede, wo der Geſchenk⸗ ——— U Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 433 geber und der Beſchenkte ſich ſpaͤterhin, nachdem letzterer ſich gegen erſtern ſolcher Verbrechen oder Unbilden ſchuldig gemacht hatte, die einen Widerruf der Schenkung hätten nach ſich ziehen koͤnnen, wieder ausgeſohnt haben, ſo nehme ich doch keinen Anſtand zu behaupten, daß eine ſolche Ausſoͤhnung, vorausgeſetzt daß ſie vom Geſchenknehmer richtig bewieſen würde, die Klage auf Widerruf entkraͤfte, indem ſie ſelbſt der Enterbung ihre Wirkung benahm. Lapeyrère lett. E n. 30. Serres p. 289; Pespelsses, Grassus, Mornac, etc. Zum Schluſſe muß ich noch eine Frage beruͤhren, die man nirgends im Geſetzbuche aufgelöſt findet, nehmlich über die dichtigkeit der Teſtamente, die durch Schmeicheleyen, oder ſonſtige Kunſtgri: erwirkt, oder durch Eingebung anderer, nicht durch eigene Ueberlegung veranlaßt worden ſind. Bekannt iſt es, wie oſt man ſich vorhin dieſes Mittels bediente, um Teſtamente anzufechten, und ſelbſt die Drdonnanz von 1735 hatte es ausdrücklich beybehalten. Man war indeſſen der Mei— nung, daß es heut zu Tage weniger nuͤtzlich wäre, ſo wie man auch wirklich nicht verhehlen kann, daß es zu großen Mißbräuchen Anlaß gab. Allerdings iſt es im Grunde er— laubt, ſich durch Schmeicheleyen, Dienſtfertigkeit, durch Bit— ten und Geſchenke Freygebigkeiten von anderen zu verſchaffen, in ſo ferne keine betrügliche Mittel, keine Verläumdungen gegen die natuͤrlichen Erben angewendet werden, denn, nur dieſe werden von der Gerechtigkeit und der Moral mißbil— ligt; in jedem andern Falle beſchränkt ſich die Frage da⸗ rauf, ob der Teſirer ſchwachſinnig war, oder nicht; da⸗ raus indeſſen, daß das Geſetz hievon ſchweigt, darf man nicht ſchließen, daß Teſtamente aus dem Grunde nicht ang« fochten werden könnten, weil ſie durch Kunſtgriffe erwirkt worden; im Gegentheile hat Herr Treilhard in ſeiner Rede ans Geſetz⸗ gebungs⸗Corps ausdrücklich geſagt, daß man die Abſicht nicht gehabt habe, dieſes Mittel, der boͤſen damit verbunde— nen Folgen ungeachtet, abzuſchaffen, aus Furcht, habſüch— tige Erbſchleicher möchten ſich einen Rechts⸗Titel daraus mg— 424 1I. Buch. 11. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. chen, um ungeſtraft Familien auszuplündern, nachdem ſie die Sterbenden unterjocht haͤtten. In die nehmliche Reihe ſtellte Herr Treilhard dasjenige Mittel, Teſtameute anzufechten, deſſen Grund darauf beruhte, daß das Teſtament im Zorn, db irato, gemacht worden ſey; — ein Mittel, welches man zwar in den Provinzen, wo das rdmiſche galt, nicht kannte, das aber beym Parlamente von Pa⸗ ris ſehr im Schwange war. Meines Erachtens iſt es indeſſen noch mehr gegen die wahren Grundſätze, und gegen die Aus⸗ uͤbung des Eigenthums⸗Rechtes, als dasjenige, wovon eben die Rede war. Denn was ſoll aus der Freyheit werden, die das Geſetz mir verleiht, über eine gewiſſe Quote meines Ver⸗ mögens zu disponiren, wenn die Dispoſition, die ich darüber mache, nach meinem Tode unter dem Borwande angefochten werden kann, daß ich ſie im Zorn gemacht, oder einen andern ungerechter Weiſe vorgezogen habe? Das Geſetz verlangt ja nicht, daß ich uͤber meine Beweggründe Rechenſchaft geben ſoll; in den Augen eines wahren Rechtsgelehrten kann alſo ein ſolches Mittel wenig Gewicht haben. Inzwiſchen kann man doch noch nicht ſagen, daß unſere neuen Geſetze es ab⸗ geſchafft haben. ²) *) Veym Appellations⸗Hofe von Paris kam dieſe Frage vor, wur⸗ de aber nur auf eine indirecte Art entſchieden. Der Fall war folgender: Am 1. Brumaire 7. J.(22. OPet. 1798) machte Herr Theillier des Farges ein eigenhändiges Teſtament, welches eine ſeltene Miſchung von uͤbler Stimmung und von Zuneigung ge⸗ gen ſeine Kinder, von Vorwuͤrfen, die er ihnen macht, und von Huldigungen, die er ihren Gefühlen darbringt, von Ermahnun⸗ gen und Verweiſen darboth, und ſich mit einem Vermächtniße zu Gunſten des Hrn Longueville aus Dank für die Zärtlichkeit und Großmuth, die er immer und vorzüglich während der Ver⸗ hafrung des Teſtirers zur Schreckenszeit gegen ihn bezeugt hatte, endigte Die Kinder des Hrn. Theillier fochten dieſes Teſtament, als die Wirkung des Haſſes, den ihr Vater ihnen geſchworen habe, an; in erſter ſo wohl als in der Appellations⸗Inſtanz wur⸗ den ſie indeſſen mit dieſer Behauptung abgewieſen, und iwat ——————— — IM. Buch. 1l. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 483 Stechs tes Capitel. Von den Verordnungen, die zum Vortheile der Enkel des Ge⸗ ſchenkgebers oder Teſtirers, oder der Kinder ſeiner Geſchwi— ſter erlaubt ſind. Nach ſehr vielen Verſuchen, und häkligen Discuſſionen hat man ſich endlich über die Feſiſetzung der in dieſem Capi⸗ tel enthaltenen Regeln vereinigt. Das römiſche Recht erlaubte den Eltern, ihre Kinder zu enterben, wenn ſie ſich durch Undank oder Verbrechen ihrer Wohlthaten unwürdig machten. Nach der Nov. 11 gab es vierzehn Urſachen der Enterbung; da mehrere derſelben nicht mehr auf unſere Sitten paßten, ſo hatte der Caſſations⸗Hof in ſeinen Bemerkungen über unſern Entwurf ſie auf folgende vier eingeſchränkt: 1) wenn das Kind ſich irgend eine Gewalt⸗ thätigkeit, oder Beſchimpfung gegen ſeine Eltern erlaubte; 2) wenn es ſie wegen eines Criminal-, oder auch ſolchen Verbrechens anklagte, das vor die Zucht-Polizeygerichte ge⸗ hört; 3) wenn es ſich nach dem Alter von ein und zwanzig Jahren bis zum fünf und zwanzigſten Jahre ſeines Alters aus folgenden Gruͤnden, a) weil das Leſtament mit den erforder⸗ lichen Formen verſehen war, b) das dem Hrn. Longueville zuge⸗ dachte Vermaͤchtniß die disponible Quote nicht uͤberſtieg, e) das Geſetz Achtung fuͤr den Willen eines Teſtirers bezeigt, und deſſen Vollſtreckung zuſichert; weil d) das Stillſchweigen des Geſetzes in Hinſicht der ehemahls in der Praxis angenommenen Flage ab irato hinlänglich zeigt, daß der Geſetzgeber, der ſie nicht auß— gehoben hat, mehr die Wirkungen derſelben habe einſchränken als ausdehnen wollen, in der Abſicht, die Ruhe der Familien zu erhalten; weil e) der Teſtirer, da er zu Gunſten eines nahen Verwandten ſeiner verlebten Gattinn disponirte, von einem Dankgefühle fuͤr die ihm geleiſteten Dienſte, wie er ſelbſt erklärt, belebt war, dieſer Beweggrund aber löblich iſt, und ſich nicht vermuthen läßt, daß er die Abſicht gehabt habe, ſich deſſen zum Vorwande zu bedienen, um ſeinen Kindern zu ſchaden. Journ⸗ d. Aud, ete. 1806 im Anhange p. 107 u. f. B. 486 11I. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. ohne ihre Einwilligung verheirathete, und 4) wenn es ein Verbrechen begieng, wegen deſſen es zu einer Leibes⸗ oder eutehrenden Srrafe wire verurtheilt worden. Dieſe Polizey-Maaßregel hötte allerdings gehandhabt wer⸗ den ſollen, um ſo mehr, da ſie in den Provinzen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten ſo wohl als in jenen, wo das römiſche Recht galt, angenommen war. Iſt es wohl gerecht, daß ein Kind, welches die Qual und die Schande ſeiner Familie war, welches ſeine gottloſen Haͤnde an ſeinen Vater gelegt hat, das nehmliche Recht auf ſeine Nachlaſſens ſchaft habe, wie ein tugendhaftes und gehorſames? Iſt die Enterbung den Regeln der diſtributiven Gerechtig⸗ keit angemeſſen, ſo ſtimmt ſie noch offenbarer mit dem dffent⸗ lichen Jutereſſe überein. Sind nicht Strafen und Belohnun⸗ nungen die mächligſte Triebfeder der menſchlichen Handlungen, und würde wohl ein Geſetzgeber weiſe ſeyn, der die Menſchen einzig durch die Liebe zu ihren Pflichten leiten zu können glaubte? Ein Kind, welches die Enterbung zu befuͤrchten hat, ſagte der Appellations-Hof von Montpellier, wird das Joch des Gehorſams nicht abſchütteln, oder doch wieder dazu zu⸗ ruͤckgebracht werden, und jene Gewohnheiten annehmen, wel— che die öffentlichen uud Privat⸗Sitten bilden⸗ In den beſondern Conferenzen wurde indeſſen die Enter⸗ bung aus zwey Gruͤnden verworfen, 1) weil man einem Va⸗ ter die Ausübung eines Rechtes nicht geſtatten müſſe, wel— ches auf Thatſachen beruhe, die, wenn ſie richtig bewieſen würden, zur Folge haben könnten, daß Leibes⸗Strafen gegen ein Kind erkannt wuͤrden; 2) weil den Vaͤtern Macht genug eingeräumt ſey, um ein undankbares Kind eines beträchtlichen iles ihres Vermögens zu berauben. Keiner dieſer Gruͤnde, ich geſtehe es, ſchien mir hinreit chend, um eine ſo allgemeine, und auf ſo hohe Betrachtun⸗ gen von öffentlichem und Privat⸗Intereſſe gebaute Jurispru denz abzuändern. Der Erſte wöre doch höchſtens nur auf die erſte Cnerbungs-Urſache anwendbar; was aber eben dieſ⸗ Urſache an 6 — M. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 437 ſich ſelbſt betrifft, haben wohl die Geſetze je ihren Beyſtand einem Vater rerſagt, der ſo ſehr von ſeinem Sohne beleidigt worden war, daß er von ihnen, ſogar unmittelbar, Be⸗ ſtrafung daftr verlangte? Um wie viel weniger duͤrfte man ihn alſo abweiſen, wenn er ſich damit begnügt, ihn jeder Theilnahme an ſeiner Nachlaſſenſchaft zu berauben? Der zweyte Grund iſt noch weniger befriedigend; denn, war die Enterbung ſo gar damahls erlaubt, als der Pflicht⸗ theil eines Sohnes auf ein Drittel, oder auf die Hälfte des⸗ jenigen beſchränkt war, was er äb intestato erhalten haben würde, wie will man ſie jetzt verwerfen, wo dieſer Pflicht⸗ theil verdoppelt, und der disponible Theil des Vaters um die Haͤlfte herabgeſetzt worden iſt? Noch auffallender findet man die Verwerfung der Enter⸗ bung, wenn man ſieht, daß das Geſetzbuch faſt die nehm— lichen Urſachen, wegen deren die Enterbung erlaubt war, als Gruͤnde gebilligt hat, wegen welchet jemand einer Erb⸗ ſchaft, und eines Vermächtniſſes unwürdig gehalten, und derſelben beraubt wird, ſo daß es einzig den Eltern die Aus— übung eines Rechtes verſagt hat, das doch in ihren Händen ſo nuͤtzlich iſt, und deſſen ſich Seitenverwandten mit Ausſchlie⸗ ßung ihrer bedienen konnen.*) *) Herr Loers ſetzt inzwiſchen die Gründe, warum die Enterbung verworfen wurde, auf folgende Art auseinander:»Phne Zweifel, ſagt er, gab es Enterbungs⸗Urſachen, die durchaus keine Rück⸗ ſicht verdienten, weil ſie auf unſere Sitten nicht paßten; dieſen Vorwurf konnte man jedoch jenen vier Urſachen, die man in Vorſchlag gebracht hatte, nicht machen; allein ſie waren entwe⸗ der annütz, oder doch mit Inconvenienzen verbunden. Die Un⸗ terlaſſung von Seiten des großjährigen Kindes, ſeinen Vater um die Einwilligung in die Heirath zu erſuchen, wurde als un— nütz beſeitigt, weil es, um ſich dieſer Urſache zu entziehen, genug iſt, die Formalität der ehrerbiethigen Aete zu erfüllen. Die Enter⸗ bung des Sohnes, der eine Criminal- oder Correetionnelle⸗Klage gegen ſeinen Vater angeſtellt haben möchte, konnte das Geſetz, ohne ſich mit ſich ſelbſt in Widerſpruch zu ſetzen, nicht erlauben; 488 1lI. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Außer dieſer Enterbung wegen irgend einer wichtigen Ur⸗ ſache, gab es noch eine andere, die Ohciosa hieß, und aus der T. 16 H de Curat. fur. entlehnt war, und wodurch El⸗ tern, welche ſahen, daß ihr Sohn ein Verſchwender, und in ſeinen Geſchaͤften unordentlich war, ihm bloß den Nießbrauch entweder mußte man dieſe Klage verbiethen, oder, wenn man ſie erläubte, ſie nicht als ein ſtrafwürdiges Verbrechen anſehen. heberdieß müſſen ganz außerordentliche umſtände eintreten, ehe ein Kind ſich zu ſolchen Exrtremen verleiten laͤßt, und ſollte auch die kindliche Ehrfurcht es nicht davon abſchrecken, ſo wird doch der Wohlſtand, und die ungünſtige Meinung, die es gegen ſich erregen könnte, es immer davon zurückhalten. Freylich hat man Civil⸗Prozeſſe zwiſchen Vater und Sohn geſehen; aber bey⸗ nahe moͤchte man kein Beyſpiel eines Sohnes anführen können, der es verſucht habe, ſeinen Vater dem Schwerde der Gerechtig⸗ keit zu überliefern. Eudlich, war dieſe Enterbungs⸗Urſache eben⸗ falls unnüß, weil ſie nicht zum Ziele führte. Durch die Furcht vor der Euterbung wolkte man nehmlich den Sohn immerwährend un⸗ ter der ehrfurchtvollen Abhängigkeit ſeiner Eltern halten; dieſe Wirkung haͤtte man indeſſen, durch die Feſtſetzung der urſache, wovon die Rede iſt, nicht erreicht, denn, ſie haͤtte den Sohn nicht verhindert, ſich unaufhörlich gegen die Achtung und alle ſeine Pflichten zu verfehlen; um der Strafe zu entgehen, brauchte er ſich nur von Anklagen zu enthalten, die ſich niemand erlaubt. Dieſe letztere Betrachtung mußte ebeufalls die Verwerfung der aus der Verurtheilung des Sohnes zu einer entehrenden oder Leibes⸗Strafe hergeleiteten Urſache zur Folge haben: der väterli⸗ chen Gewalt verlieh ſie wenigſtens keine Staͤrke. Begeht das Kind ein Verbrechen, ſo hat es die oͤffentliche Ordnung, nicht aber das Anſehen ſeines Vaters beleidigt: es mur die Strafe für ſein Ver⸗ brechen leiden, weit es ſchuldig iſt; warum ſoilte es noch einmahl geſtraft werden, weil es unſchuldig iſt? Nur Handlungen von Gewaltthaͤtigkeit oder Beſchimpfungen ſind alſo noch übrig, deren ſich ein Kind gegen ſeine Eltern ſchuldig macht. Dieſe urſache iſt freylich reeller, ais die drey andern, und doch mußte ſie nicht angenommen werden. Mit Recht hat man bemerkt, daß, wenn Exeeſſe in Verbre⸗ chen ausarten, der Vater ſich ihrer als Beweggründe der Enter⸗ bung nicht bedienen könnte, ohne ſeinen Sohn dem Blutgeruͤſte 1 hl. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 489 ſeines Antheils hinterließen, und das Eigenthum davon ſeinen jetzigen und zukuͤnftigen Kindern vermachten. Dieſe Art zu enterben war in den Provinzen, die ihre eigenen Gewohn— heits⸗Rechte hatten, angenommen, und ſogar dort häufiger ge— braͤuchlich, als in jenen, wo das rdͤmiſche Recht galt⸗ zu überliefern; dieſe ſchlimme Folge wäre unvermeidlich, denn die Enterbung kann nmur in ſo ſern ihre Wirkung haben, als ihre urſache bewieſen wird; iſt nun dieſe Urſache ein Verbrechen, ſo wird das öffentliche Miniſterium auf deſſen Beſtrafung antra⸗ gen. Zwar hat man eingewendet, daß ſelbſt in dieſem Falle, die Furcht vor dem gerichtlichen Verfahren nicht zur Folge haben müſſe, daß dem Vater die Befugniß benommen werde, einen Sohn zu enterben, der ihn beſchimpft oder geſchlagen hat, da er doch zuverläßig berechtigt iſt, unmittelbar gegen ihn deßwegen zu kla⸗ gen, und— kann die Gerechtigkeit dieſes unnatuͤrliche Kind zur Theilnahme an der Erbſchaft ſeines Vaters zulaſſen? Der Staats⸗ Rath hat indeſſen auf dieſe Einwendung keine Rückſicht genom⸗ men. Wenn, wie ich ſo eben ſagte, die Sitten und die Mejnung ſich gegen einen Sohn erklaͤrten, der faͤhig wäre, die Ahndung der Geſetze gegen ſeinen Vater zu befoͤrdern, mit wel⸗ chem Auge würde man den grauſamen und unnatürlichen Vater anſchen, der nicht bey dem bloßem Gedanken, ſeinen Sohn der Ehrloſigkeit oder dem Tode Preis zu geben, zurückſchauderte? Das Gefuͤhl reicht hin zu entſcheiden. Laßt uns jetzt den Fall ſetzen, wo die Exeeſſe des Sohnes nicht dazu geeignet ſeyn wuͤrden, ihm ſo harte Strafen zuzuzie⸗ hen, wo ſie ihn nach dem Geſetze entweder gar keiner, oder höchſtens nur einer correctionnellen Strafe ausſetzen könnten. In dieſem Falle ſtehen der Enterbung nicht mehr die nehmlichen Schwierigkeiten im Wege. Aber iſt ſie doch auch nicht zu ſtrenge? Sinige beleidigende Worte, einige drohende Geberden, leichte unbedeutende Fehler gegen jeden andern als einen Vater, Fehler, die vielleicht in der Trunkenheit, oder in dem noch mehr hinrei⸗ ßenden Rauſche der Leidenſchaften begangen worden ſind, Fehler, die der Vater nur zu oft der Nachläßigkeit zurechnen muß, wo— mit er ſeinen Sohn erzogen hat, Fehler, worüber ſich der Schul— dige vielleicht lebhafte Vorwürfe gemacht hat, die er durch Jah— re lange Unterwürſigkeit und Hochachtung gebuͤßt hat,— dieſe Fehler, die die Nachſicht ſich nicht merken läßt, worüber ſie 490 I1I. Buch. 11. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Das Eigenthum mußten die Eltern ihren Enkeln vorbe⸗ halten; gaben ſie es einem Seiten-Verwandten, dann war es keine dispositio officiosa mehr, ſondern eine wahrhafte Subſtitution: dieß ſind die Worte des Geſetzes, dieß die Grund⸗ Reue einſloͤßt, und deren Quelle ſie gewoͤhnlich austrocknet, ſoll das Geſetz dem Vater erlauben, ſich daraus einen Beweggrund zu ſchaffen, um ſeinen Sohn zu einer unausloͤſchlichen Schmach, ſeine Nachkommenſchaft zu einem ewigen Elende, einen ganzen Zweig ſeiner Familie zu einer Verderbtheit, die im Gefolge der Armuth und Unehre einhergeht, zu verdammen? Macht genug war dem Vater dadurch in die Hände gegeben, daß man ihm das Recht beylegte, den Antheil der Kinder, wu⸗ mit er zufrieden iſt, zu erhöhen, und jenen des Sohnes zu vermindern, womit er unzufrieden iſt. Weiter gehen, ihm erlauben, das Weſen, dem er das Daſeyn gegeben, in einen ganz hülfloſen Zuſtand zu verſetzen, dieß waͤre wahrlich anders nichts geweſen, als ſeiner Leidenſchaft, nicht aber der guten Brdnung, noch der Gerech⸗ tigkeit einen Dienſt leiſten. Ich gehe zu den allgemeinen Betrachtungen über, die die Verwerfung der Enterbung nach ſich ziehen mußten. Oft iſt ſie die Quelle eines Verbrechens, immer die Quelle von Zwietracht in den Familien. Unnatürliche Bruͤder, ſo gar Fremde, eine Stiefmutter ver⸗ giften, um einen unbeguemen Mittheilenden, oder den von der Natur und dem Geſetze bezeichneten Erben auszuſchließen, in den Augen eines Vaters das vielleicht tadelhafte Betragen ſeines Soh⸗ nes, welches aber dech wenigſtens die Ausſchließung von der vä⸗ terlichen Erbſchaft nicht verdiente, oder welches die Nachſicht ver⸗ ziehen hätte, wenn der Vater den Lrieben ſeines Herzens über⸗ laſſen worden wäre. Man ſtellt ſich indeſſen zwiſchen ihm und ſeinem Sohne; man verbirgt ihm die Thränen dieſes Sohnes, deſſen Reue, deſſen Beſtreben, und die Schritte, die er thut, um ſeine Gnade anzuflehen: ſogar deſſen Rückkehr zur Tugend, deſſen Aufführung, die, indem ſie fruͤheres Unrecht vergeſſen macht, ihm die oͤßfentliche Achtung erworben hat, ſo gar die Mühe, die er ſich gibt, um Verzeihung zu erhalten, ſtellt man in einem gehäſſigen Lichte dar; und der betrogene Vater ſtraft unbarmherzig denjenigen, der mit aller Zaͤrtlichkeit an ihm hiens, um ſein Vermögen den Treuloſen zu uͤberliefern, die ihn gegen die Stimme der Natur taub gemacht haben. U. Buch. Il. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten 491 ſätze des Herrn d'Agueseau in ſeinem vierten Plaidoyer, ſo wie jene, die im Staats⸗Rathe bey der Discuſſion an Tag gelegt wurden, wovon ich jetzt ſprechen werde. Zuerſt ward dieſe Praris im Titel von der vaterlichen Gewalt angenommen, und man machte ſie zum Gegenſtande eines zweyten Capitels unter der Aufſchrift: Von der Dis⸗ poſition aus guten, wohlthaͤtigen Abſichten,(disposition Moieuse). In der Sitzung vom 7. Pluvioſe 11. J. ſchlug man die Annahme der Verordnung aus wohlthätigen Abſichten in der Seiten⸗Linie vor. Warum, ſagte man, ſoll man jemanden, der die Geſchaͤſte ſeines Bruders in Unordnung ſieht, verhin— dern, ſein Vermögen ſeinen Neffen zu erhalten zu ſuchen? Freylich hat er keine ſo mächtige Beweggründe dazu, wie ein Vater; aber es iſt natürlich, daß er Hang zu ſeiner Familie hat, und Maßregeln ergreift, die nothwendig ſind, um den Lebens⸗Unterhalt derIndividuen ſicher zu ſiellen, die ihn ſo nahe angehen. Dieſer Vorſchlag veranlaßte lange währende Debatten; je⸗ mand, der keine Kinder hat, ſagte man, der uͤber ſein Vermoͤgen frey disponiren kann, bedarf der Enterbung aus wohlthätigen Mag übrigens die Enterbung durch ein ſolches ſtraͤfliches Verfahren erzwungen worden; oder auch die Wirkung eines Zor— nes ſeyn, den niemand noch mehr zu erbittern geſucht hat, ſo iſt es doch immer wahr, daß ſie Brüder mit einem Bruder ent— zweyt, um ſich deſſen Antheil zuzueignen; immer haben die einen ein Intereſſe, daß ſich die andern übel aufführen: immer zerſtört ſte jenes enge Band, welches die Natur unter Kindern knüpft, die vom nehmlichen Vater abſtammen. Ein Sohn kann ſich gegen ſeinen Vater ſtrafwürdig gemacht haben; ſoll aber ſein Bruder aus ſeinem Fehler Vortheil ziehen? Mit welcher Stirne will er ſich die Vergeſſenheit der geheiligten Pflichten, die die kindliche Liebe auferlegt, zu Nutze machen, Er, der im nehm— lichen Augenblicke die heiligen Pflichten der Bruderliebe miß⸗ kennt?« So mußte alſo, unter allen Geſichtspuneten, die Euterbung verworfen werden. Eprit du Cod. Nap. Tom. 4. p. 405 u. f. B. 492 III. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Abſichten nicht, um daſſelbe ſeinen Neffen zu ſichern; er braucht ſie nur gerade zu und unmittelbar zu ſeinen Erben einzu⸗ ſetzen; ſind ſeine Neffen weder geboren, noch empfangen, dann kann er freylich Weſen, die nur in der Einbildung beſtehen, nicht zu ſeinen Erben einſetzen. Zudem haben die Beweg⸗ gründe, welche die Annahme der Dispoſition aus wohlthaͤtigen Abſichten in der geraden Linie bewirkt haben, nicht die nehm⸗ liche Staͤrke in der Seitenlinie und wollte man ſie hierin ein— fuͤhren, ſo wuͤrde man die Subſtitutionen erneuern, die doch ſo gerechter Weiſe abgeſchafſt worden ſind. Subſtitutionen, wie ſelbſt Montesquieu eingeſteht, verbreiten Unfruchtbarkeit über die Güter, die ihr unterworfen ſind, entziehen ſie dem Verkehr, und ſind die Quelle ewiger Prozeſſe. Nur in Mo⸗ narchien laſſen ſie ſich dulden, wo es darum zu thun iſt, den Glanz gewiſſer Familien, und zwar bloß in Hinſicht dieſer Familien zu erhalten. Freylich ſchlaͤgt man vor, ſagte man ferner, ſie auf einen Grad einzuſchränken; aber fuͤr eben dieſen Grad muß man doch allemahl einen Curator, der fuͤr die Vollziehung der Subſtitution zu wochen hat, ernennen, alle Formalitäten erfüllen, die zu Gunſten der ausgedehnte⸗ ſten Subſtitutionen vorgeſchrieben ſind, und endlich in all die Schwierigkeiten zurückfallen, die die Reſtitution nach ſich zieht; alles dieſes iſt indeſſen uͤberflüßig, und kann nichts anders als ſehr boͤſe Wirkungen in einer Verfaſſung hervor— bringen, die auf Gleichheit gegründet iſt. Dieſe böſen Win⸗ kungen, ſetzte man Hinzu, werden heut zu Tage noch um ſo fühlbarer ſeyn, da es für die Söhne keine geiſtliche Pfrün⸗ den, für die Toͤchter keine Klöſter mehr gibt, die vormahls den boͤsartigen Einfluß der Subſtitutionen milderten. Man kann ſo gar noch bezweifeln, ob ſie ehemahls gut, und dazu geeignet waren, den Zweck zu erreichen, den man beabſich⸗ tigte, nehmlich jenen, die Familien aufrecht zu erhalten; opferten ſie dann nicht alle Zweige derſelben einem einzigen allein auf, und war dieß nicht vielmehr ein Mittel, ſie zu vernichten? Die herrſchende, die maͤchtige Linie, ſagt man⸗ UI. Buch. U. Tit. Von Schen'ungen und Teſtamenten. 493 unterſtützte die andern; ſollten aber dieſe nicht beſſer mittelſt eines in einem Theile des Vermögens geſicherten Unterhaltes aufrecht erhalten werden, als wenn ſie ihn von einem bloß willkührlichen und erniedrigenden Schutze zu erwarten haben? Zu Gunſten der Diépoſition aus wohlthätiger Abſicht in der Seiten-Linie, antwortete man, in dieſer müſſe ſie eine weit günſtigere Aufnahme, als in gerader Linie finden, weil man ſeinen Bruder nicht nur des Eigenthumes, ſondern auch des Nießbrauches berauben konne; ohne Noth bringe man die böſen Wirkungen der alten Subſtitutionen in Erinnerung, da man die Abſicht nicht habe, dieſe wieder einzufuͤhren, und der Vorſchlag nichts anders bezwecke, als dem einen den Nieß⸗ brauch, und dem andern das Eigenthum zu geben, welches allezeit erlaubt geweſen ſey. Zwar wolle man, daß in ſol— chen Graden, wie von Vater auf ſeine Enkel, von Dheim auf ſeine Neffen, auch Perſonen, die erſt geboren werden, ge⸗ ſchenkt werden dürfe, allein das Geſetz könne in ſeiner All— macht dieſe Ausnahme von der allgemeinen Regel machen; in jeder Regierungs-Form ſey an der Erhaltung der Familien gelegen, und dieſe könne man nicht mit Erfolg erhalten, ohne zugleich fuͤr die Erhaltung ihrer Immobilien Sorge zu tra⸗ gen; die Circulation des Mobiliar-Reichthumes müſſe man al⸗ lerdings begünſtigen; mit dem Verkaufe der Mobilien müſſe aber bey jeder Subſtitution der Anfang gemacht werden; übrigens ſeyen die Inconvenienzen, die mit der Begünſtigung eines einzigen verbunden waren, nicht zu befuͤrchten ſo bald die Dispoſiton zu Gunſten aller jetzigen und zukünftigen Kinder gemacht wuͤrde. Dieſe Betrachtungen bewirkten, daß das, was man dis- posilio officiosa nannte,(denn der Ausdruck: Subſtitution ſollte durchaus vermſeden werden,) in der geraden ſowohl als in der Seitenlinie, im erſten Grade angenommen wurde. Dieſemnach kam die Frage zur Sprache, ob auch der Pflicht⸗ theil unter dieſer Dispoſition begriffen werden könne; und dieſe Frage wurde nach den alten Grundſätzen mit Rein entſchieden; man erinnerte indeſſen dagegen, daß es in dieſer 44 U. Buch. l. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Vorausſetzung beſſer geweſen wäre, ſich an der alten Dispo⸗ ſition aus wohlthätiger Abſicht zu halten, die den Abſichten des Vaters ſowohl, als dem Intereſſe der Kinder des Ver⸗ ſchwenders um ſo günſtiger ſey, da ſie ſich auf das ganze Vermögen, welches dem Sohne zufiel, erſtrecke; das angenomme⸗ Syſtem, ſagte man ferner, würde die Inconvenienz nach ſich ziehen, daß ein Oheim mit mehr Sicherheit fuͤr ſeine Neffen ſorgen könnte, als ein Großvater für ſeine Enkel, in⸗ dem erſterer auf dieſe Weiſe ſein ganzes Vermögen auf ſeine Niſſen, letzterer hingegen nur ſeinen ſchwachen disponiblen Theil auf ſeine Enkel zu bringen, fähig waͤre; wollte ein Va⸗ ter, ſetzte man noch hinzu, der mehrere Kinder hat, wovon einer ein Verſchwender iſt, den Unterhalt der Kinder dieſes letztern ſicher ſtellen, ſo wäre er ja verbunden, ihn zum Nach⸗ theile derjenigen unter ſeinen Kindern erſten Grades zu be— günſtigen, die ſich klug und ordentlich auffuͤhrten. Alle dieſe Einwendungen wurden aber aus dem Grunde verworfen, weil 6 der Beweis der Eriſtenz des Beweggrundes, worauf die Ver⸗ fügung aus wohlthätiger Abſicht beruhte, zu einem Rechts⸗ ſtreite Anlaß geben könnte, der für das Kind eben ſo wie für das Andenken des Vaters unangenehm waͤre. Bcy der erſten Reviſion des Geſetzbuches muß dieſes gan⸗ ze Syſtem meines Erachtens einer ernſthaftern Pruͤſung un⸗ terworſen werden. Art. 1098.„Eltern können das Vermoͤgen, woruͤber „ſie zu verordnen berechtiget ſind, ganz oder zum Theile durch „Acte unter Lebenden oder durch Teſtament einem oder meh— „rern ihrer Kinder unter der Bedingung ſchenken, daß ſie „dieſes Vermögen den ſchon gebornen und den künftigen „Kindern der beſagten Geſchenknehmer, jedoch nur im erſten „Grade zurückliefern ſollen.« Art. 1040.»Gültig iſt ebenfalls, wenn der Verſtorbe⸗ „ne keine Kinder zuruckläßt, die Verfuͤgung, die er in ei⸗ „nem Acte unter Lebenden oder in einem Teſtamente zum „Vortheile eines oder mehrerer ſeiner Brüder oder Schwe⸗ Ul. Buch. H. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 495 „ſtern uͤber ſein ganzes Vermoͤgen, oder über einen Theil »deſſelben, in ſo weit es bey ſeiner Succeſſion keinem geſetz— »lichen Vorbehalt unterworfen iſt, unter der Bedingung ge— macht hat, daß dieſes Vermögen, den wirklich gebornen und zukünftigen Kindern der beſagten Geſchwiſter als Ge— ſchenknehmer, jedoch nur im erſten Grade zuruͤckgelieſert werden ſoll.« Art. 1050.» Die Verordnungen, welche in den beyden vorhergehenden Artikeln erlaubt werden, ſind nur in ſo fern „gültig, als dem Beſchwerten, zum Vortheile aller ſeiner „wirklich gebornen und zukünftigen Kinder ohne Ausnahme, „und ohne Vorzug des Alters oder des Geſchlechtes, die Re⸗ „ſtitution auferlegt iſt.“ Hiegegen erinnerte man, daß, weil die Verordnung auf den disponiblen Theil beſchränkt wäre, keine Urſache vorhan⸗ den ſey, den Großvater zu verhindern, einem ſeiner Enkel allein dasjenige zu ſchenken, was er einem Fremden geben könnte. Man antwortete, dieſe Bemerkung würde dann rich— tig ſeyn, wenn der Großvater einem wirklich gebornen En— kel ſchenkte; anders verhalte ſich aber die Sache, wenn er einem der zukünſftigen Enkel ganz allein ſchenken wollte. Denn warum würde er für den Unterhalt dieſes letztern mehr als für jenen der übrigen ſorgen? Nur aus hochmuͤthigen Abſich⸗ ten kann dieſes geſchehen, welche aber das Geſetz nicht be— gunſtigen muß. — — — Uebrigens ſieht man leicht ein, daß dieſe Frage die allge⸗ meine Discuſſion, und ſelbſt jene über den Umfang wieder herbeyführte, der der Befugniß zu disponiren in gerader Linie einzuräumen ſey, wovon ich die Beweggründe beym Art. 913 auseinander geſetzt habe. Art. 1051.„Stirbt in den obigen Fällen derjenige, der „mit der Reſtitution zum Vortheile ſeiner Kinder beſchwert „war, und hinterläßt theils Kinder im erſten Grade, theils „Abkömmlinge von einem früher verſtorbenen Kinde, ſo er⸗ „halten dieſe letzteren vermoͤge des Repräſentations⸗Rechtes „den Antheil des verſtorbenen Kindes.“ 496 1ll. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Dieß iſt gegen den Art. 20 und 21 des Tit. 1 der Hr⸗ donnanz äber die Subſtitutionen von 1744, und gegen den Geiſt des Art. 62 der Ordonnanz von 1735. Da abersdie in dieſem Capitel erlaubten Diöpoſitionen aus einem andern Geiſte, als die Subſtitutionen, ausgegangen ſind, ſo paßt die Verſuͤgung unſeres Artikels beſſer auf das neue Sy⸗ ſtem; aus eben dieſem Grunde bin ich der Meinung, daß die Verbindlichkeit zur Reſtitution ſogar dann noch beſtehen würde, wenn, alle Kinder im erſten Grade vor dem Beſchwer⸗ ten ſterben ſollten, vorausgeſetzt, daß Enkel von ihnen uͤbrig bleiben, denn die Abſicht des Geſchenkgebers war doch wirk⸗ lich, für ſeine Nachkommenſchaft zu ſorgen, und im Grunde würde es auch nur ein Grad ſeyn. Art. 1032.„Wenn ein Kind, ein Bruder oder eine „Schweſter, welchen unbedingt, und ohne Vorbehalt einer Re⸗ „ſtitntion durch einen Act unter Lebenden einiges Vermögen „geſchenkt war, eine neue Freygebigkeit annehmen, die ihnen „durch einen Act unter Lebenden oder durch Teſtament unter der Bedingung zugedacht iſt, daß die früher geſchenkten Guͤ— „er mit dieſer Laſt beſchwert ſeyn ſollen, ſo iſt es ihnen „nicht mehr geſtattet, die beyden zu ihrem Vortheile gemach— „ten Verfügungen zu trennen, und auf die zweyte zu ver⸗ „zichten, um ſich an der erſten zu halten, wenn ſie ſich auch „anbiethen wollten, die unter der zweyten Verfügung begrif— „fenen Gäter zurückzugeben. Stimmt mit dem Art. 16 Tit. 1 der Hrdonnanz von 1747 uͤberein. Art. 1053.» Der Genuß der Rechte der Beguͤnſtigten „nimmt von dem gZeitpuncte ſeinen Anfang, da der Genuß „des Kindes, des Bruders oder der Schweſter, welchen die „Reſtitution auferlegt iſt, aus welcher Urſache es immer ſey, „aufhört. Eine zum Beſten der Begünſtigten vor der Zeit „geſchehene Abtretung des Genuſſes kann den Gläubigern „des Beſchwerten, welche ſchon vor dieſer Abtretung an ihm „zu fordern hatten, nicht zum Nachtheile gereichen.« M. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 497 Der Fall der Subſtitution tritt ein, 1) wenn der Beſchwer⸗ te auf das ihm unter dieſem Laſte geſchenkte Vermoͤgen Ver⸗ zicht leiſtet; 2) wenn er aus den hier oben angeführten Ur⸗ ſachen fuͤr unwuͤrdig oder, 3) wegen ſeines Mißbrauches des Genuſſes deſſelben verluſtig erklärt wird; 4) wenn er auf ſeinen Genuß vor der Zeit Verzicht leiſtet; 5) wenn der Zeitpunct eintritt, der zur Reſtitution beſtimmt iſt, oder die Bedingung ſich ereignet, unter welcher der Beſchwerte zur Reſtitution verpflichtet worden iſt; 6) wenn er natürlicher oder bürgerlicher Weiſe ſtirbt. Ich ſagte: wenn der Seitpunet eintritt, oder die Bedingung ſich ereignet; denn in dieſer Hinſicht aͤn⸗ dert unſer Capitel nichts an der ganz ausgemachten Befug⸗ niß, die vorher der Geſchenkgeber hatte, auf dieſe Weiſe zu ſubſtituiren, und legt ihm die Verbindlichkeit nicht auf, es unbedingt zu thun. In unſerem Artikel iſt zwar uͤbrigens, in Beziehung auf die Gläubiger des Beſchwerten nur von dem Falle die Rede, wenn er auf ſeinen Genuß vor der Zeit Verzicht leiſten ſoll— te; würde aber der Beſchwerte das der Subſtitution unter⸗ worfene Vermögen ausſchlagen, um ſeine Glaͤubiger dadurch an ihren Gerechtſamen zu kränken, ſo könnten dieſe darauf antragen, daß ſeine Entſagung fuͤr betruglich erklaͤrt, und ih⸗ nen an ſeiner Stelle der Genuß eingeraͤumt werden möge. So verfügt der Art. 42 Tit. 2 der Ordonnanz von 1747. Würde man gegen ihn auftreten, weil er die der Subſtitution unterworfenen Güter gemißbraucht hat, dann muͤßte man den Art. 618 des Geſetzbuches zur Richtſchnur nehmen. Eben ſo muß es auch den dritten Erwerbern nicht zum Nachtheile gereichen, wenn der Beſchwerte den Genuß vor der Zeit abgibt, oder ſich Betrug oder uͤble Auffuͤhrung zu Schulden kommen läßt; auf ſie paſſen die nehmlichen Ent⸗ ſcheidungs-Gruͤnde, und der Art. 43 Tit. 2 der Drdonnanz von 1747 erklärte ſich auch hieruͤber ausdrücklich, und ver⸗ Malev. II. 32 498 II. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. ordnete, daß ſie nicht eher aus dem Beſitze geſetzt wer⸗ den könnten, bis die Reſi tution hat geſchehen müiſſen. Art. 1054.» Die Frau eines Beſchwerten hat fuͤr den „Fall, daß deſſen freyes Vermoͤgen nicht hihreicht, nur fuͤr „das Capital ihrer Dotal⸗-Gelder, einen ſubſidiariſchen Regreß „an den Guͤtern, welche der Reſtitution unterworfen ſind, „und auch dieſes nur dann, wenn der Teſtirer es ausdruͤck⸗ „lich verordnet hat.«“ Dieſes iſt gegen die Art. 44, 45 und 46, Tit. 2 der Dr⸗ donnanz von 1747, die der Frau von Rechtswegen, und oh⸗ ne daß es ausbedungen war, einen Regreß an den der Subſtitution unterworfenen Guͤtern ſuͤr Capital und Zinſen des Brautſchatzes, für das Witthum, die Gegenſtener, Hoch⸗ zeits⸗Geſchenke und Vortheile auf den Ueberlebungsfall ge⸗ ſtatteten. Heut zu Tage kann indeſſen dieſer ſubſidiariſche Regreß nur dann Statt haben, wenn der Geſchenkgeber,(denn das Wort: Teſtirer, deſſen ſich unſer Artikel bedient, muß man nicht im ſtrengen Sinne nehmen,) dieß ausdruͤcklich ver⸗ ordnet, und er kann es ſogar nur in Anſehung des Capitals des Brautſchatzes, nicht aber der Zinſen, noch irgend eines andern zu Gunſten der Frau im Heirathö⸗Contracte beſtimm⸗ ten Vortheiles verordnen. Art. 1035.„Wer die in den vorhergehenden Artikeln „geſtatteten Verfuͤgungen triſſt, kann in demſelben oder in „einem ſpätern authentiſchen Acte einen Vormund ernennen, „der mit der Vollziehung dieſer Verordnungen beauftragt „wird. Um den Vormund von der Vollziehung dieſes Auf⸗ „trages zu befreyen, wird eine der urſachen erfordert, welche „unter dem Titel von der Winderjoͤhrigkeit, Vormund⸗ „ſchaft und Emancipation in dem 6. Abſchnitte des 2. „Capitels ausgedruckt ſind.« Im erſten Entwurfe dieſes Artikels hieß es, daß die Dis⸗ poſition nichtig ſeyn ſollte, wenn der Geſchenkgeber keinen, mit der Vollziehung derſelben beauftragten Vormund er— nennen wuͤrde⸗ — ll. Buch. 1l. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 433 Man bemerkte aber, es muͤſſe verhindert werden, daß nicht aus Vergeſſenheit oder Unwiſſenheit, beſonders in eigen⸗ händigen Teſtamenten, Mullitäten entſtänden, und das Geſetz muͤſſe deren nur dann verhängen, wenn es durchaus noth⸗ wendig ſey. So ward alſo der Artikel verbeſſert. Art. 1056,„In Ermangelung eines ſolchen Vormun⸗ „des ſoll auf Betreiben des Beſchwerten, oder in ſo fern „dieſer minderjährig iſt, auf Betreiben ſeines Vormundes, in „Monatsfriſt von dem Tage anzurechnen, da der Geſchenk⸗ „geber oder der Teſtirer geſtorben; oder da nach ihrem Hin⸗ »ſcheiden der Act, welcher die Verordnung enthält, bekannt „geworden iſt, ein Vormund ernannt werden.“ Dieſer Artikel ſetzt voraus, daß der mit der Vollziehung der Subſtitution beauftragte Vormund nicht Vormund des beſchwerten Minderjährigen ſeyn kann; in der That iſt ihr Intereſſe einander entgegengeſetzt. Art. 1057.»Der Beſchwerte, welcher dem vorhergehen⸗ „den Artikel kein Genuͤge geleiſtet haben wird, iſt des Por⸗ „theils verluſtig, den ihm die Verordnung verſchafft hatte, „und auf Betreiben der Begünſtigten, wenn ſie volljährig „ſind, oder ihres Vormundes oder Curators, wenn ſie min— „derjährig oder interdicirt ſind, oder auf Betreiben eines je⸗ „den Verwandten der Begünſtigten, dieſe ſeyen volljährig, vminderjährig, oder interdicirt, oder auch ſelbſt von Amts we⸗ „gen, auf Betreiben des kaiſerlichen Procurators bey dem »Gerichte der erſten Inſtanz des Ortes, wo die Succeſſion „eröffnet worden, kann in dieſem Falle erklärt werden, daß »der Genuß des Rechtes den Begünſtigten(Subſtituirten) „angefallen ſey.“ Iſt ein beſchwerter Minderjaͤhriger der durch dieſen Artikel verhängten Strafe auch dann unterworfen, wenn ſein Vormund der Vorſchrift des vorhergehenden Artikels nicht Genüge ge⸗ leiſtet hat? Das ſcheint hart zu ſeyn; indeſſen macht der Artikel in Betreff ſeiner keine Ausnahme, und wir haben be— reits aus den auf die Transſeription der Schenkungen ſich 50o 11l. Buch. Ul. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. beziehenden Verordnungen geſehen, daß den Minderjährigen kein Vorrecht eingeräumt worden iſt; ihnen bleibt jedoch ihr Regreß gegen ihre Vormünder vorbehalten⸗ Hätte gleichwohl der Minderjährige keinen Vormund, ſo wie dieß oft in dieſer Materie der Fall ſeyn kann, wo ein Vater nder eine Mutter, welche natürliche Vormuͤnder ihrer min⸗ derjahrigen Kinder ſind, die in Frage ſtehende Dispoſition machen, und durch ihren Tod ihre Kinder ohne Vertheidigung zuruͤcklaſſen, in dieſem Falle würde ohne Zweifel die Friſt zur Ernennung eines mit der Vollziehung beauftragten Vormundes erſt mit dem Tage, wo der beſchwerte Minder⸗ jährige ſelbſt mit einem Vormunde verſehen worden iſt, ihren Anfang nehmen⸗ Art. 1058.»Nach dem Tode desjenigen, welcher unter „der Bedingnng der Reſtitution verordnet hat, muß in den „gewöhnlichen Formen zur Inventur aller Güter und Eſſecten „geſchritten werden, die zu ſeinem Nachlaſſe gehören, den „Fall jedoch ausgenommen, wo es ſich nur um ein Particu⸗ „lar⸗Vermächtniß handelt. Das Inventarium ſoll eine Ab⸗ „ſchätung der Mobilien und Mobiliar⸗Effecten nach ihrem „wahren Werthe enthalten. 5 Ueber dieſen und ſelbſt die folgenden Artikel dieſes Capi⸗ tels muß man den Tit. 2 der Ordonnanz von 1747 nachſe⸗ hen, woraus ſie hergenommen ſind. Nur will ich hieruͤber die allgemeine Bemerkung machen, daß man in Anſehung ei⸗ ner Dispoſitivn, die doch gemeiniglich nur eine Quote des Vermoͤgens des Geſchenkgebers umfaßt, vielleicht zu kleinlich alle Formalitäten vorgeſchrieben hat, welche die Ordonnanz in Hinſicht der Subſtitutionen erforderte, denen das ganze Vermögen der Familien unterworfen war, und die ſogar da⸗ mahls einer Beguͤnſtigung genoſſen, die unſer Geſetzbuch ih⸗ nen nicht geſtatten wollte⸗ Uebrigens nimmt unſer Artikel von der Nothwendigkeit ein allgemeines Inventarium über das hinterlaſſene Vermögen zu errichten, den Fall aus, wo es ſich bloß um ein Particu⸗ m. Buch. 1. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 501 lar⸗Vermaͤchtniß handelt, indem alsdann die zu reſtituirende Sache beſtimmt und abgeſondert iſt. Art. 1030.»Es ſoll auf Anſuchen des mit der Reſti⸗ „tution Beſchwerten, und binnen der Zeitfriſt, die unter dem „Titel von der Succeſſion beſtimmt iſt, in Beyſeyn des „zur Vollziehung ernannten Vormundes errichtet werden. „Die Koſten werden aus dem unter der Verordnung begrif⸗ „fenen Vermögen genommen.« Art. 1060.„Iſt das Inventarium nicht binnen der „obigen Zeitfriſt auf Anſuchen des Beſchwerten errichtet wor⸗ „den, ſo ſoll in dem hierauf folgenden Monate auf Betreiben „des zur Vollziehung ernannten Vormundes in Beyſeyn „des Beſchwerten oder ſeines Vormundes hiezu geſchritten „werden.“ Nach der Vorſchrift der Art. 1 und 2 der Ordonnanz ſollte auch das Inventarium binnen dreyen Monaten von dem Beſchwerten, und in deſſen Ermangelung vom Subſtituirten errichtet werden; da indeſſen in unſerm Syſtem immer ein mit der Vollziehung der Subſtitution beauftragter Vormund ernannt werden muß, ſo iſt es Pflicht dieſes Vormundes, fuͤr die Errichtung eines Inventariums zu ſorgen. Das Inventarium muß unſern beyden 2 rtikeln zufolge, in Beyſeyn des Vormundes, wenn der Beſchwerte es errich⸗ tet, und falls der Vormund es errichtet, in Beyſeyn des Be⸗ ſchwerten gemacht werden. In beyden Faͤllen können aber dieſe Worte in Beyſeyn nur die nehmliche Wirkung haben; und da ſich nicht behaupten läßt, daß das vom Vormund errichtete Inventarium deßwegen nichtig ſey, weil der Be⸗ ſchwerte, unerachtet er gehörig dazu berufen worden, demſel⸗ ben nicht beygewohnt hat, eben ſo kann auch meines Erachtens das von dem Beſchwerten errichtete Inventarium nicht deß⸗ wegen für nichtig erklärt werden, weil der Vormund vernach— läßigte, ſich der Aufforderung des Beſchwerten ungeächtet, dabey einzufinden; doch würden die Subſtituirten gegen den Vormund auf Schadens⸗Erſatz klagen können, wenn einiger 5 1ll. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Verluſt für ſie daraus entſtaͤnde, ſo wie dieß auch Furgole zum Art. 5 Tit. 2 der Ordonnanz lehrt. Art. 1061.„Iſt den beyden vorhergehenden Artikeln „kein Gentge geſchehen, ſo ſoll auf Betreiben der im 1057 »Artikel benannten Perſonen, zur Errichtung eben dieſes In⸗ »ventariums geſchritten, und der Beſchwerte oder ſein Vor— „mund ſowohl, als der zur Vollziehung ernannte Vormund „dazu berufen werden.“ Der Art. 2 der Ordonnanz verordnete, daß in einem ſol⸗ chen Falle auf Betreiben des königlichen Anwaldes zur In⸗ ventur geſchritten werden ſollte. Art. 1062. Wer mit einer Reſtitution beſchwert iſt, iſt „verbunden, alle Mobilien und Effecten, welche unter der „Verordnung begriffen ſind, öffentlich, nachdem der Verkauf „durch Anſchlagszettel bekannt gemacht worden, verſteigern „zu laſſen. Ausgenommen bleiben jedoch diejenigen, wovon „in den beyden folgenden Artikeln Erwähnung geſchieht.“ Dieß iſt der Art. 8 Tit. 2 der Ordonnanz. Da der Be⸗ ſchwerte die unter der Verordnung begriffenen, nicht aber alle in der Nachlaſſenſchaft enthaltenen Mobilien verkaufen laſſen ſoll, ſo folgt, daß vor dem Verkaufe zu einer Theilung ge⸗ ſchritten werden muß, um diejenigen zu beſtimmen, die in der Verordnung übrig bleiben. Art. 1063.„Der Hausrath(es meubles meuhlans) * und andere Mobiliar-Sachen, welche mit der ausdrückli— chen Bedingung, daß ſie in Natur aufbewahrt werden ſol— „len, unter der Verordnung begriffen ſind, werden in dem „Zuſtande zuruͤckgeliefert, worin ſie ſich zur Zeit der Reſtitu⸗ „tion befinden.“ Dieß iſt der Art. 7 Tit. 1 der Ordonnanz. Art. 1069.„Vieh und Geräthſchaften, welche zur Land⸗ „Cultur dienen, werden als Zagehoͤr betrachtet, das unter „den Schenkungen unter Lebenden oder durch Teſtamente, „welche dieſes Land zum Gegenſtande hgben, mitbegriffen UI. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 503 „iſt, und der Beſchwerte iſt nur verbunden, ſie abſchätzen „zu laſſen, um bey der Reſtitution einen gleichen Werth zu „erſtatten.“ Dieß iſt der Art. 6 Tit. 1der Ordonnanz. Art. 1065.„In einer Friſt von ſechs Monaten von „dem Tage anzurechnen, da das Inventarium geſchloſſen „worden iſt, muß der Beſchwerte die Barſchaft, die aus den „verkan ten Meublen und Effecten gelöſten Gelder, und was „aus den Activ-Forderungen eingegangen ſeyn wird, rentbar „anlegen.“ „Den Umſtänden nach kann dieſe Friſt verlängert wer⸗ „ S. über die rentbare Anlegung den Art, 10 bis zum 17. einſchließlich Tit. 2. der Ordonnanz⸗ Art, 1066.„Auf gleiche Weiſe iſt der Beſchwerte ver⸗ „bunden, diejenigen Gelder anzulegen, die aus den beyge⸗ „triebenen Activ-Forderungen, und durch erfolgte Ablöſung „der Renten bey ihm eingegangen ſind, und dieß längſtens „in drey Monaten, nachdem er dieſe Gelder empfangen ha⸗ „ben wird,“ Art. 1067.„Dieſe Anlegung geſchieht nach Vorſchrift „des Geſchenkgebers oder Teſtirers, wenn er die Art der „Effecten angezeigt hat, worin ſein Vermögen verwandelt „werden ſoll; im entgegengeſetzten Falle darf ſie nur darin „beſtehen, daß Immobilien oder Hypotheken auf Immobilien „damit erworben werden.“ Nach der Vorſchrift des Art. 11 der Oidonnanz ſollten die Gelder zum Ankaufe von liegenden Gründen, Häuſern, Grund, oder conſtituirten Renten verwendet werden; heut zu Tage muß man ſich aber an der Verfügung unſeres Artikels halten. Art. 1068.»b Die in den vorhergehenden Artikeln vorge⸗ „ſchriebene Anlegung ſoll in Gegenwart und auf Betreiben des „zur Vollziehung ernannten Vormundes geſchehen⸗“ 104 MI. Buch. 1. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Der Art 12 Tit. 2 der Drdonnanz verordnete, daß auch der Subſtituirte, oder ſein Vormund oder Curator dazu be⸗ rufen werden ſollte; gemäß unſerem Artikel iſt indeſſen dieſe Formalität nicht mehr erforderlich. Apt. 1069 Verordnungen durch Acte unter Lebenden „oder durch Teſtamente, worin dem Berufenen die Reſtitution „auferlegt iſt, ſollen anf Betreiben des Beſchwerten oder des „zur Vollziehung ernannten Vormundes öffentlich bekannt »gemacht werden; ſo viel nehmlich die Immobilien betrifft, „durch die Einſchreibung der Acte in die Regiſter auf dem »Hypotheken⸗Buͤreau des Ortes, wo die Immobilien gelegen »ſind, und ſo viel die Summen betrifft, die gegen Hypothek „auf Immobilien angelegt ſind, durch Einſchreibung auf die „Güter, welche zur Hypothek geſtellt worden.“ Die Transſcription tritt hier an die Stelle der Verkün⸗ dung der Subſtitutſonen, die nach dem Art. 18 u. f. Tit. 2 der Drdonnanz in den Gerichts-Sitzungen der Aemter und königlichen Landvogteyen geſchah. Dieſe Verkuͤndung mußte nach dem Art. 27, wenn die Subſtitution in einer Verordnung auf den Todesfall gemacht worden war, binnen ſechs Monaten vom Tage des Abſter⸗ bens der Disponenten angerechnet, und vom Tage des Ac⸗ tes angerechnet geſchehen, wenn ſie mittelſt einer Verordnung unter den Lebenden gemacht worden war. War die Subſtitution binnen dieſen ſechs Monaten ver⸗ kündet worden, ſo hatte ſie gegen dritte Erwerber, und ge⸗ gen die Glaͤubiger des Beſchwerten ihre Wirkung vom Tage iores Datums, oder des Abſterbens des Geſchenkgebers; rach Ablauf dieſer Zeitfriſt aber hatte ſie dem Art. 29 zu⸗ folge nur vom Tage ihrer Verkundung ihre Wirkung. Da unſer Artikel keine Friſt beſtimmt, binnen welcher die Transſcription geſchehen ſoll, ſo glaube ich mit dem Verſaſſer der Pandectes Frangaises, daß man ſich nach der Deconnanz, und nach demjenigen richten muß, was unſer II. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 503 Geſetzbuch in einem ähnlichen Falle in Hinſicht der Trans⸗ ſcription der Schenkungen vorſchreibt. Art. 1070.„Der Abgang der Transſcription des Ac⸗ „tes, welcher die Verordnung enthält, kann von den Glaͤu⸗ „bigern und jedem dritten Erwerber ſelbſt den Minderjaͤhri⸗ „gen oder Interdicirten, mit Vorbehalt ihres Regreſſes wi⸗ „der den Beſchwerten und den zur Vollziehung ernannten „Vormund, entgegengeſetzt werden, ohne daß übrigens den „Minderjährigen und Interdicirten wider die Unterlaſſung der „Transſcription die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand „zu ſtatten komme, ſelbſt wenn es dem Beſchwerten und dem „Vormünder an Zahlungs⸗Mitteln fehlen ſollte.“ Dieß iſt der Art. 33 Tit. 2 der Ordonnanz, und die Wie⸗ derhohlung deſſen, was der Art. 942 des Geſetzbuches in Be⸗ treff der Transſcription der Schenkungen enthaͤlt. Art. 1071.„Dadurch, daß ein Glaͤubiger oder ein drit⸗ „ter Erwerber wirklich auf einem andern Wege als jenem „der Transſcription Wiſſenſchaft von der Verordnung erlangt „hatte, kann der Abgang der Transſcription weder erſetzt, „noch als gedeckt(für gehoben) angeſehen werden.“ Dieß iſt der Art. 33 Tit. 2 der Ordonnanz. Art. 1072.„In keinem Falle können die Geſchenkneh⸗ „mer, Legatarien, noch ſelbſt die geſetzlichen Erben desjeni⸗ „gen, der die Verordnung gemacht hat, und eben ſo nicht „ihre Geſchenknehmer, Legatarien oder Erben den Abgang der „Transſcription oder Einſchreibung den Beguͤnſtigten entge⸗ „genſetzen.“ Dieß iſt der Art. 34 Tit⸗ 2 der Ordonnanz. Nur dritte Erwerber und Gläubiger des Beſchwerten können ſich auf den Abgang der Transſcription berufen; in der That iſt auch dieſer Fall von jenem des Art. 941 des Geſetzbuches ſehr verſchieden, wo die Erben des Geſchenkgebers berechtigt ſind, dieſen Abgang entgegen zu ſetzen. Die Urſachen dieſes Un⸗ terſchiedes erklärt Ricard des Subhotitulions, ch. 3. Sect, 2. 06 M. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. n. 127 und 129, und ſie fallen hinlänglich von ſelbſt ins Auge. Der Art. 37 Tit. 2 der Ordonnanz raͤumt dem Subſti⸗ tuirten die Befugniß ein, alle der Subſtitution unterworfene Güter, die der Beſchwerte, der Bekanntmachung ungeachtet, et⸗ wa veräußert haben moͤchte, mit Vorbehalt jedoch des Regreſſes, den der dritte Erwerber auf das freye Vermögen des Be⸗ ſchwerten nehmen kann, und zwar ſogar dann zu vindiciren, wenn der Subſtituirte ſelbſt Erbe des Beſchwerten ſeyn ſoll⸗ te, mit dem Beding gleichwohl in dieſem Falle dem Erwerber den Kaufpreis und die Koſten des Contractes zu erſtatten, Iſt dieſe Verfügung der Ordonnanz heut zu Tage noch an⸗ wendbar? Meines Erachtens nicht; denn 1) hat unſer Geſetz⸗ buch dieſen Artikel nicht aufgenommen; 2) war er gegen die allgemeinen Grundſätze, nach welchen der Erbe verbunden iſt, fuͤr das zu haften, was derjenige, deſſen Erbe er iſt, ge⸗ than hat; 3) iſt die vom beſchwerten vorgenommene Veräu⸗ ßerung der unter der Subſtitution begriffenen Guͤter nicht von Rechts wegen nichtig, indem der Beſchwerte zuverlaßig ein Eigenthum daran hat, welches aber, ſo wie die Veräu⸗ kerung, bloß durch Eintretung des Subſtitutions⸗Falles auß⸗ löslich iſt; nun ſetzt ſich aber der Subſtituirte durch die An⸗ nahme der Erbſchaft des Beſchwerten außer Stand, die Kla⸗ ge auf Auflöſung geltend zu machen. Auch bezweifelte Fur- sole, der Beguͤnſtigung ungeachtet, der die Subſtitutionen da— mahls genoſſen, fehr die Gerechtigkeit dieſes Art. Zr der Or⸗ donnanz, wenn die Frage, ob die Veräußerung widerrufen werden koͤnne, in dem Falle vorkam, wo die Subſtitntion ſich über die Perſon des Beſchwerten, der veraͤußert hatte, nicht hinanserſtreckte. Könnte aber auch die Beantwortung dieſer Frage, in Be⸗ ziehung auf dritte Erwerber noch Schwierigkeiten haben, ſo glaube ich doch wenigſtens, daß der Subſtituirte, der zugleich Erbe des Beſchwerten iſt, immer die Gläubiger des Letztern zu befriedigen verbunden iſt, wenn er ihnen ſchon die der Subſtitution unterworfenen Güter zur Hypothek geſtellt hätte⸗ — m. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 507 Art. 1073.„Der zur Vollziehung ernannte Vormund „iſt perſonlich verantwortlich, wenn er ſich nicht durchaus „nach den Regeln gerichtet hat, die hier oben feſtgeſtellt ſind, „um das Vermogen zu beurkunden, die Mobilien zu verkau⸗ „fen, die Gelder anzulegen, und die Transſcription und Ein⸗ „ſchreibung zu veranſtalten, und uͤberhaupt, wenn er nicht „allen erforderlichen Fleiß angewendet hat, damit die aufer⸗ „legte Reſtitution wohl und getreu vollzogen werde.“ Dieß hindert den Regreß nicht, den der Subſtituirte auf das freye Vermögen des Beſchwerten nehmen kann. Art. 1074.„Iſt der Beſchwerte minderjaͤhrig, ſo kann er „auch in dem Falle, da es ſeinem Vormunde an Zahlungs⸗ „Mitteln fehlt, wider die Nichtbefolgung der Regeln, die in „den Artikeln des gegenwärtigen Capitels ihm vorgeſchrieben „ſind, nicht in den vorigen Stand geſetzt werden.“ Nach dem Art 1070 hätte der vorliegende- wohl hinweg⸗ bleiben können⸗ Siebentes Capitel. Von Theilungen, die von dem Vater, von der Mutter oder andern Ascendenten unter ihren Descendenten vorge⸗ nommen werden. Art. 1075.„Eltern und andere Ascendenten können „unter ihren Kindern und Abkoͤmmlingen ihr Vermögen thei⸗ „len und ihnen die Loſe anweiſen.“ Lieſt man dieſen Artikel, ſo fragt man ſich zuerſt, ob El⸗ tern befugt ſeyen, die Theilung ihres Vermögens unter ihren Kindern und Descendenten in einem und dem nehmlichen Acte vorzunehmen. Koͤnnen ſie dieß nicht, dann iſt dieſe eigene Weiſe zu disponiren von wenigem Nutzen, weil ſie es ohne⸗ hin, jeder für ſich, ſogar in einem eigenhändigen Teſtamente thun dürfen. Sehr viel wäre aber daran gelegen, daß ihnen frey ſtün— de, es in einem und dem nehmlichen Acte zu thun; denn 5os II. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. wie können ſie gewöhnlich ihre Güter in abgeſonderten Acten unter ihren Kindern theilen, wenn ihre Beſitzungen untereinan⸗ der vermiſcht ſind, oder aus Gütern beſtehen, die ſie zuſam⸗ men erworben haben? Nothwendig müſſen ſie dann unter ſich einig ſeyn, um dem nehmlichen Kinde ein Gut zu ge⸗ ben, was ihnen gemeinſchaftlich zugehoͤrt, indem ſie ſonſt ihren Zweck verfehleu und der eine die Dispoſition des an⸗ dern unnütz oder unausfuͤhrbar machen wird. Das Geſetz hätte ſich alſo hierüber beſtimmt erklären müſſen. Unterdeſſen theile ich hier meine Meinung mit, aufwelche vielleicht meine Ueberzeugung Einfluß hat, daß es nitzlich ſey, die Frage mit ja zu beantworten. Der Art. 77 der Ordonnanz von 1735 ſchafft den Ge⸗ brauch der wechſelſeitigen Teſtamente und Codicille in dem nehm⸗ lichen Acte, ſogar unter Ehegatten, ab, ohne Nachtheil gleich⸗ wohl der Vollziehung der Theilungs⸗Acte unter Kindern und Desrendenten. Hier ſind alſo die Theilungs⸗Acte, die Ehegatten zuſam⸗ men unter Kindern machen, ganz ausdruͤcklich gehandhabt; da nun unſer Geſetzbuch nichts enthält, was dieſem zuwider iſt, da es weder ausdruͤcklich noch ſtillſchweigend dieſe Verfü— gung der Ordonnanz abgeſchafft hat, ſo muß ſie auch noch jetzt in Vollzug geſetzt werden. Zwar hat unſer Geſetzbuch, Art. 968, eben ſo wie die Ordonnanz, den Gebrauch der wechſelſeitigen Teſtamente und Codicille aufgehoben, und aus dieſem Grunde war ich auch in meinen Anmerkungen zu dieſem Artikel der Meinung, daß es nicht mehr erlaubt ſey, wechſelſeitige Schenkungen auf den Todesfall zu machen, weil heut zu Tage zwiſchen ih⸗ nen und zwiſchen Teſtamenten und Codicillen kein Unter— ſchied iſt; allein die Theilungt-Acte bilden eine ganz eigene Claſſe von Dispoſitionen, die das Geſetzbuch von allen an⸗ dern unterſchieden hat, und wovon es in einem abgeſonder⸗ ten Capitel handelt; auf ſie läßt ſich folglich eine Abſchaf⸗ fung nicht anwenden, worunter ſie bloß deßwegen nicht be⸗ m. Buch. 1I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 509 griffen ſind, weil ſie nicht darunter ausdruͤcklich bezeichnet wurden. Dieß iſt meine Anſicht, die ich dem Nachdenken und der Pruͤfung der Geſetzgeber unterwerfe⸗ u brigens kann meines Erachtens der Z veifel bloß die Theilung-Acte zum Gegenſtande haben, die in der Form der Dispoſitionen auf den Todesfall gemacht werden; we⸗ nigſtens ſehe ich keinen Grund ein, warum Etern ſie nicht in einem Acte unter Lebenden vornehmen dürften, ſo wie es ihnen auch immer, mittelſt eines Actes unter Lebenden, zuſammen freyſtand, ihren Kindern und Descendenten ihr Vermögen, oder eine Quote deſſelben zu ſchenken⸗ Art. 1076.„Dieſe Theilungen können durch Acte un⸗ „ter Lebenden oder teſtamentariſche Verfügungen unter Beob⸗ „achtung eben der Formalitäten, Bedingungen und Regeln „geſchehen, die für Schenkungen unter Lebenden und Teſta⸗ „mente vorgeſchrieben ſind.“ „Theilungen, welche durch Acte unter Lebenden geſchehen, „können nur das wirklich vorhandene Vermögen zum Gegen⸗ „ſtande haben.„ Wahrſcheinlich wird der Fall nicht oft eintreten, daß eine Theilung mittelſt eines Actes unter Lebenden vorgenommen wird; geſchieht es aber, ſo muß ſie von allen Kindern oder Descendenten angenommen werden, ſonſt würde ſie un⸗ guͤltig ſeyn.*) *) Daß übrigens die von einem Vater mittelſt eines authentiſchen Actes unter ſeinen Kindern, die dabey gegenwärtig waren, ge⸗ machte Theilung ſeines wirklich vorhandenen unbewegli⸗ chen Vermögens, woran er ſich jedoch den Rießbrauch vorbe⸗ haͤlt, und zugleich ausbedingt, daß die Kinder die bey ſei⸗ nem Abſterben vorhandenen Schulden zahlen ſollten, nicht als eine Schenkung unter Lebenden angeſehen werden koͤn⸗ ne, und folglich das Eigenthum dadurch nicht ubergehe, entſchied die Section des requstes des Caſſations⸗Hofes am 14. Julius 1807 zu Gunſten der Kinder Mereier gegen die Einregiſtrirungs⸗ Verwaltung, welche behauptete, daß die Einregiſtrirungs⸗Sebüh⸗ 510 Ul. Buch. UU. Tit. Von Schenkungen und LTeſtamenten. Art. 1077. Wenn nicht das ganze Vermögen, das „ein Ascendent an ſeinem Sterbetage hinterläßt, in der Thei— „lung begriffen iſt, ſo wird derjenige Theil des Vermoͤgens, „der hierunter nicht begriffen war, nach Vorſchrift der Ge— „ſetze getheilt. Dieſer Artikel ſetzt voraus, daß ein Ascendent auch bloß einen Theil ſeines Vermogens theilen könne; der übrige Theil wird alsdann nach den Regeln von der Inteſtat⸗Erbfolge getheilt. Art. 1078.„ Iſt die Theilung nicht unter allen Kin⸗ »dern, die zur Zeit des Hinſcheidens im Leben ſind, und den »Abkömmlingen der Verſtorbenen geſchehen, ſo iſt die Thei⸗ „lung juͤrs Ganze unguͤltig. Eine neue Theilung in geſetz⸗ „licher Form kann ſowohl von den Kindern oder Abkömm⸗ „lingen, die darin keinen Antheil erhalten haben, als auch „ſelbſt von denjenigen, unter welchen die Theilung geſchehen „iſi, verlangt werden.« Hier bringt man die Verfuͤgung des Art. 30 der Ordon⸗ nanz von 1745 ins Andenken zurück, welche die Teſtamente, worin nicht alle diejenigen, denen ein Pflichttheil gebührte, berufen worden waren, für ungültig erklärte, und dieſe Ver⸗ geſſenheit läßt ſich auch wirklich nicht entſchuldigen. Der Nichtigkeit, die die Vorbeygehung eines Kindes, das nach dem Teſtamente etwa zur Welt kommen möchte, nach ſich zog, konnte man jedoch dadurch vorbeugen, daß man dieſen Posthumus ausdrücklich zum Erben einſetzte; eben ſo ſehe ich keine Urſache, warum man in Hinſicht der Theilungs⸗Acte jetzt ſtrenger ſeyn ſollte, und ſo könnte meines Erachtens ei— ne Theilung, wenn in dem Acte den zukünftigen Kindern — ren nach Verhältniß des Werthes der im Theilungs⸗Acte enthal⸗ tenen Gegenſtände entrichtet werden müßten, weil das Eigenthum wirklich auf die Kinder dadurch übergegangen ſey. Jurispr. de la Cour de Cassat, 1807. p. 374 u. f. S. den Art⸗ 945. B. U. Buch. 1l. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten.„11 ein Theil angewieſen wäre, um ſo ſicherer gehandhabt wer— den, da unſer Artikel nicht gerade zu vorſchreibt, daß jedes Kind, dem ein Theil angewieſen wird, mit ſeinem Rahmen genannt werde, und die Drdonnanz, die es doch mit der Prä⸗ terition weit genauer nahm, bloß forderte, daß diejenigen, denen ein Pflichttheil gebuͤhrte, ſo bezeichnet werden ſollten, daß jeder von ihnen darunter verſtanden würde. Freylich ſetzt unſere Meinung bey den Eltern eine gewiſ⸗ ſer Maßen ausgedehnte Befugniß voraus, unter ihren Kindern eine dconomiſche Vertheilung ihres Vermögens nach der verſchiedenen Lage eines jeden, und ſelbſt nach der verſchie⸗ denen Gattung der Gäter vorzunehmen, z. B. dem Einen einen ganzen Hof, ein ganzes Meyergut, und den Andern Geld zu geben, wenn ihre liegende Güter, ohne an ihrem Werthe zu verlieren, ſich in ſo viele Loſe nicht theilen laſſen als ſie Kinder haben; allein dieſes iſt von jeher, ſelbſt in An— ſehung des Pflichttheiles, in der Praris ſo beobachtet worden, obſchon der Pflichttheil der Regel nach in Gegenſtänden ge⸗ buͤhrt, die zur Erbſchaft gehören. Lebrun, des Suocess. Hb. d 2 Ferner war es in der Praris angenommen, daß, wenn ein Kind einen Dheil ſeines Pflichttheiles in Geld erhalten hatte, z. B. wenn einer Tochter bey ihrer Heirath em Brautſchatz in Geld gegeben worden war, ſie dasjenige, was noch zur Ergänzung ihres Antheiles abgieng, nur in Geld fordern konnte. S. Despeisses, und die tom. 2. p. 328 von ihm an⸗ gefuͤhrten Schriftſteller; Bretonnier in ſeinem Commentar über Henris, tom 2, lip. 5, quest. 55. Lapeyrère, lett. T. n. 30 50 u. 80, Nach dem vorliegenden Artikel hatte die Section einen an⸗ dern vorgeſchlagen, des Inhalts, daß, wenn die Ascenden⸗ ten einen ihrer Descendenten mit einem Voraus begünſtigt haͤtten, die Theilung unguͤltig ſeyn ſollte. Dieſer Artikel worde, ſo wie er vorgeſchlagen war, verworfen; da indeſſen ſein Zweck war zu verhindern, daß die Ascendenten eines ih⸗ 712 1MI. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. rer Kinder mehr als der disponible Theil betraͤgt, beguͤnſti⸗ gen moͤchten, indem ſie ihm einer Seits ein Voraus, ande⸗ rer Seits einen Theil in der Theilung ſchenkten, die nur dann angefochten werden koͤnnte, wenn die uͤbrigen dadurch um ein Viertheil bevortheilt wären, ſo ward die Verfuͤgung des verworfenenen Artikels in den folgenden eingeſchmolzen. Art. 1079.„Die von einem Ascendenten gemachte Thei⸗ „lung kann aus dem Grunde einer Verletzung, welche ein „Viertel uͤberſteiget, angefochten werden; ſie kann ebenfalls »angegriffen werden, wenn ſich aus der Theilung und aus »den Verfügungen, welche ein Voraus enthalten, ergeben »ſollte, daß einer der Mittheilnehmer einen größern Vortheil „erhält, als das Geſetz erlaubt.« S. die Anmerkung zum vorhergehenden Artikel. Art. 1080.» Das Kind, welches aus einer von den Ur⸗ „ſachen, die im vorhergehenden Artikel ausgedruckt ſind, die „von dem Ascendenten gemachte Theilung angreift, muß die „Koſien der Abſchätzung vorſchießen, und dieſe, ſo wie die „Koſten des Rechtsſtreites, fallen ihm definitiv zur Laſt, „wenn ſeine Klage keinen Grund hat.« Weil die von den Eltern gemachte Theilung die Vermu⸗ thung der Billigkeit für ſich hat. A es Gapitel. Von den Schenkungen in einem Heiraths⸗Contracte zum Vortheile der Ehegatten, oder der aus der Ehe zu erzie⸗ lenden Kinder. Art. 1081.„Jede Schenkung unter Lebenden, welche „gegenwärtige Güter des Geſchenkgebers zum Gegenſtande „hat, obgleich ſie in einem Heiraths⸗Contracte zum Vortheile „der Ehegatten oder eines von ihnen geſchehen iſt, iſt den „allgemeinen Regeln unterworfen, welche für andere Schen⸗ „kungen unter Lebenden vorgeſchrieben ſind, III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 513 „Sie kann nicht zum Vortheile künftiger Kinder Statt „haben, es ſey dann in den hieroben im 6. Capitel dieſes „Titels aufgezaͤhlten Faͤllen.“ Der erſte Theil des Artikels hat eigentlich nur auf die Formalitäten des Actes Bezug; und doch befreyt noch der Art. 1087 die Schenkungen, die in einem Heiraths⸗Con⸗ tracte gemacht werden, von der Formalitaͤt der Annahme; in Hinſicht der Dispoſitionen an ſich ſelbſt aber wird man in der Folge dieſes Capitels noch andere Ausnahmen von den allgemeinen Regeln antreffen⸗ Was den F. unſeres Artikels betrifft, muß man auf die Ausdruͤcke deſſelben genau acht geben, um ihn mit dem fol⸗ genden Artikel zu vereinigen. Man muß aber bemerken, daß dieſer F. nur von Schenkungen gegenwärtiger Güter ſpricht, wogegen im folgenden Artikel von Scheukungen gegenwärti⸗ ger und zukuͤnſtiger Güter die Rede iſt. Ganz klar be⸗ greift man inzwiſchen nicht, warum eine Schenkung gegen⸗ wärtiger Güter, die in einem Heiraths⸗Contracte gemacht wird, nicht zum Vortheile kuͤnftiger Kinder Statt haben könne, da es doch a) eine ausgemachte Regel iſt, die ſogar den folgenden Artikeln zur Grundlage dient, daß bey jeder Schenkung, die in einem Heiraths⸗Contracte geſchieht, die Vermuthung eintrete, daß ſie zu Gunſten der aus der Ehe zu zielenden Kinder geſchehen ſey, und b) dem Art. 1084 zuſolge derjenige, dem im Heiraths⸗Contracte gegenwaͤrtiges und zukünftiges Vermögen geſchenkt worden, berechtigt iſt, ſich auf das gegenwärtige Vermögen zu beſchraͤnken. Art. 1082.» Die Eltern, ſo wie die uͤbrigen Ascenden⸗ „ten, die Seiten⸗Verwandten der Ehegatten, und ſelbſt Frem⸗ „de koͤnnen das Vermögen, das ſie an ihrem Sterbetage „zurücklaſſen werden, ganz oder zum Theile, ſowohl zum „Beſten der beſagten Ehegatten, als auch auf den Fall, wenn der „Geber den Ehegatten, dem die Schenkung geſchieht, überleben „würde, zum Vortheile der aus ihrer Ehe zu zielenden Kin⸗ „der ſchenken. II. Malev. 33 S 51 ½ 1II. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. „Von einer ſolchen Schenkung, obgleich ſie nur den Ehe⸗ „gatten oder einem von ihnen zum Vortheile geſchehen jſt, „wird in dem eben bemerkten Falle, wo der Geſchenkgeber „der Längſtlebende iſt, immer vermuthet, daß ſie den künfti⸗ „gen Kindern und Abkömmlingen aus dieſer Ehe zum Beſten „geſchehen ſey.“ Hier will man von den contractmäßigen Erbes⸗Einſetzun⸗ gen reden, die durch den Art. 13 der Ordonnanz von 1731 ausdruͤcklich erlaubt, und von jeher in Frankreich, den Grund⸗ ſätzen des roͤmiſchen Rechtes zuwider,(F. 6 inst. per quas person. cuiq. acqu.), eingefuͤhrt waren. Ueber dieſe Erbes⸗ Einſetzung muß man Furgole, zu geſagtem Art. 13, nachſehen⸗ Sie haben etwas von der Natur der Schenkungen unter Lebenden, und etwas von der Natur der Teſtamente an ſich; von Erſtern darin, daß ſie unwiderruflich ſind; von Letztern darin, daß ſie ihre Kraft verlieren, wenn der Geſchenknehmer ohne Kinder zu hinterlaſſen vor dem Geſchenkgeber ſtirbt. Bloß der Titel: contractmäßiger Erbe, iſt indeſſen un⸗ widerruflich, d. h er hat nur dasjenige ſicher, was der Ge⸗ ſchenkgeber bey ſeinem Abſterben hinterläßt, und letzterer kann keinen andern zu ſeinem Erben machen; dagegen iſt er beſugt, ſein Vermoͤgen frey zu verwalten, und zu ſeinen Be⸗ dürfniſſen unter einem läſtigen Titel, und ohne Argliſt zu veräußern. Was er unter einem wohlthaͤtigen Titel zu thun berechtigt iſt, beſtimmt der ſolgende Artikel. Nach der Praxis der Parlamente von Toulonſe und Bor⸗ deaur ſtand es einem contractmaͤßigen Teſtirer, wenn er ſich bey der Schenkung ſeines gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens, eine beſtimmte Summe Geldes, oder ein beſtimm⸗ tes Gut vorbehalten hatte, durchaus nicht mehr frey über etwas anderes zu disponiren. Serres, in ſeinen Inſtitutionen führt hierüber ein zu Gunſten eines ſeiner Clienten erlaſſeres Parlaments⸗Urtheil an⸗ Als indeſſen dieſe Frage bey der Civil⸗Section des Caſſa⸗ tions⸗Hofes in der Sache der Domainen⸗Verwaltung wider — U. Buch. 1. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 515 Broca am 15. Pluvioſe 11. J. zur Sprache kam, wurde dem Anttage des Hrn. General⸗Procurators gemäß, entſchie⸗ den, man müſſe auf dieſe beſondere Praxis keine Rückſicht neh— men: Broca ſey erſt beym Abſterben ſeiner Mutter unwider⸗ tuflich zum Beſitze des Vermögens gelangt, worin ſie ihn ein⸗ geſetzt hatte: bis dahin ſey ihm das Eigenthum deſſelben nicht geſichert geweſen; ſo gar habe es fuͤr ihn verloren ge⸗ hen können, wenn er vor ſeiner Mutter geſtorben wäre, wo— raus dann folge, daß Broca beym Abſterben ſeiner Mut⸗ ter die bey Sterbfällen zu entrichtenden Gebuͤhren habe bezah⸗ len muͤſſen. Dieſem zuſolge caſſirte der Caſſations-Hof ein Urtheil des Gerichtes von Mont-de⸗ Marſan, welches das Ge— gentheil erkannt hatte. Dieſe Streitigkeit war, wie man leicht einſieht, daher entſtanden, weil zur Zeit des Sterbfalles die Abgaben ſich höher beliefen, als zur Zeit der Eebes⸗Eiti⸗ ſetzung⸗ Uebrigens ſtimmt unſer Artikel, wenn er ſagt, daß von den in Frage ſtehenden Schenkungen immer vermuthet werde, daß ſie zum Beſten der zukünftigen Kinder aus der Ehe ge⸗ ſchehen ſeyen, hierin mit der allgemeinen Rechtslehre uberein. S. Furgole, a. a. G. Art. 1083.»Eine Schenkung, welche naäch der ünker „dem vothergehenden Artikel ausgedruckten Form geſchehen „iſt, iſt einzig in dem Sinne unwiderruflich, daß det Geber „uͤber die in der Schenkung begriffenen Gegenſtände nicht „mehr unter einem wohlthätigen Titcl verordnen darf, es ſey „dann uͤber geringe Summen, zur Belohnung oder auf eine „andere Art⸗“ S. die Anmerkung zum vorhergehenden Artikel. Es bedarf keiner Erinnerung, daß dasjenige, was in Beziehung auf eine reiche Erbſchaft eine geringe Schenkung ſeyn mag, in Hinſicht eines gewöhnlichen Nachlaſſes von Bedeutung ſeyn kann; die Richter muͤſſen alſo dieſes nach den vorkommenden Umſtanden beurtheilen. 516 1Ml. Buch. I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Art. 1084.»„Eine Schenkung, die in einem Heiraths⸗ „Contracte geſchieht, kann zu gleicher Zeit das gegenwaͤrtige „und zuktnftige Vermögen, ganz oder zum Theile in ſich „begreifen, mit dem Bedinge, daß dem Acte ein Verzeichniß „beygefuͤgt werde, worin die Schulden und Laſten des Ge⸗ „ſchenkgebers enthalten ſind, wie ſie am Tage der Schen⸗ „kung ſich vorfinden, in welchem Falle es dem Geſchenkneh⸗ „mer frey ſteht, nach dem Tode des Gebers ſich an dem „gegenwaͤrtigen Vermoͤgen zu halten, und auf die uͤbrigen „Guͤter des Geſchenkgebers Verzicht zu thun.« Der Anfang dieſes Artikels iſt aus dem Art. 17 der Or⸗ donnanz von 1731 entlehnt; um aber den Prozeſſen vorzubeugen, die gewöhnlich über die Frage entſtanden, ob die Schulden des Geſchenkgebers vor der Schenkung ſchon vorhanden waren, oder erſt nach der Schenkung entſtanden ſeyen, hat man die Verbindlichkeit hinzugeſetzt, der Schen⸗ kung ein Verzeichniß der Schulden des Gebers beyzuſuͤgen, wie ſie zur Zeit der Schenkung vorhanden ſind. Art. 1085.»Iſt das Verzeichniß, wovon in dem vor⸗ „hergehenden Artikel Erwaͤhnung geſchieht, dem Acte, der „eine Schenkung des gegenwärtigen und zukuͤnftigen Ver⸗ „moͤgens enthaͤlt, nicht beygefuͤgt worden, ſo iſt der Ge⸗ „ſchenknehmer verbunden, die Schenkung entweder ganz an⸗ „zunehmen, oder ganz auszuſchlagen. Nimmt er ſie an, ſo „kann er nur das Vermögen fordern, das am Setrbetage „des Teſtirers ſich vorfand, und er iſt zur Zahlung aller „Schulden und Laſten der Erbſchaft verbunden.« Art. 1086.»Eine Schenkung, die in einem Heiraths⸗ „Contracte zum Beſten der Ehegatten und der aus ihrer „Ehe zu erzielenden Kinder geſchieht, darf ferner noch die „Clauſel enthalten, daß der Geſchenknehmer alle Schulden „und Laſten der Erbſchaft des Gebers ohne Unterſchied zah⸗ „len ſoll, oder unter andern Bedingungen geſchehen, deren „Erfüllung von ſeinem Willen abhaͤngt, gleichviel wer der „Geſchenkgeber ſey. Der Beſchenkte iſt verbunden, diefe 1M. Buch. 1. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 517 „Bedingungen zu vollziehen, wenn er nicht lieber auf die „Schenkung Verzicht thun will; und ſo fern derjenige, der „in einem Heiraths-Contracte geſchenkt hat, die Freyheit »ſich vorbehalten haben ſollte, über einen in der Schenkung „ſeines gegenwärtigen Vermogens begriffenen Gegenſtand, „oder über eine beſtimmte, aus eben dieſem Vermogen zu „nehmende, Summe zu verordnen, ſo wird der Gegenſtand „oder die Summe, wenn er ſtirbt, ohne daruͤber verordnet „zu haben, als in der Schenkung begriffen, angeſehen, und „gehört dem Geſchenknehmer oder ſeinen Erben zu.» Diß iſt der Art. 18 der Drdonnanz von 1737, und eine Ausnahme von der Regel: ſchenken und behalten gilt nicht. Bey einem Heiraths-Contracte hatte aber dieſe Regel nicht Statt, indem die Beguͤnſtigung, die man dieſem Acte ange⸗ deihen laͤßt, bey demſelben alle Stipulationen erlaubt, die den guten Sitten nicht zuwider laufen. S. Furgole über die ſen Art. der Ordonnanz⸗ Art. 1087.„Schenkungen welche in einem Heiraths⸗ „Contracte geſchehen ſind, können unter dem Vorwande, „daß ſie nicht angenommen worden ſeyen, nicht angegriffen „oder für unguͤltig erklärt werden. Stimmt mit dem Art. 13 der Ordonnanz überein; dieſe befreyte ſie noch überdieß von der Formalität der Inſinua⸗ tion, oder Transſcription(Art. 19), wovon aber das Geſetz⸗ buch ſie nicht frey erklaͤrt. Art. 1088.»Jede zu Gunſten einer Ehe gemachte „Schenkung iſt kraftlos, wenn die Ehe nicht erfolgt.« Dieſer Artikel ſchafft die Praris der Parlamente der Pro⸗ vinzen, worin das römiſche Recht galt, ab, welcher zufolge die Schenkungen, die Eltern ihren Kindern im Heiraths⸗Con⸗ tracte machten, in ihrer Kraft verblieben, wenn ſchon die Heirath nicht erfolgte. S. Serres, p. 170, und Lapeyrère, p. 1co. Dieſe Schenkungen unterſchied man jedoch von je⸗ nen, die von Seiten⸗Verwandten oder von Fremden geſcha⸗ hen, deren Beweggrund vielmehr die Heirath geweſen zu 518 11. Buch. Il. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten, ſeyn ſchien, zu deren Gunſten ſie gemacht worden waren, Unſer Artikel ſagt indeſſen: jede Schenkung, und macht folglich dieſem Unterſchiede ein Ende. Art. 1089.„Schenkungen, die einem der Ehegatten „zum Vortheile auf die im 1082., 1084. und 1086. Artikel „hier oben bemerkte Weiſe geſchehen ſind, werden kraftlos, „wenn der Geſchenkgeber den beſchenkten Ehegatten und ſei— „ne Nachkommenſchaft uͤberlebt.“ Dieß hier iſt eine Art von Rückfalls⸗Recht, welches das Geſetzbuch zu Gunſten der Geſchenkgeber für die Fälle feſtſetzt, von denen in den von ihm bezeichneten Artikeln Erwähnung geſchieht, d. h. für Schenkungen des ganzen Vermdgens, oder einer Quote deſſelben in einem Heiraths⸗Contracte, denn bloß hievon, nicht aber von Schenkungen einer gewiſſen Summe, oder eines beſtimmten Gegenſtandes iſt in jenen Ar⸗ tikeln die Rede. Inzwiſchen ſcheint doch bey den Letztern der nehmliche Entſcheidungs⸗Grund einzutreten⸗ Wird die Schenkung kraftlos, ſo iſt es ganz klar, daß die geſchenkten Guͤter frey von Veräußerungen, ſo der Ge⸗ ſchenknehmer damit vorgenommen, und von Hypotheken, womit er ſie beſchwert haben mag, auf den Geſchenkgeber zurückkehren. Die Frage iſt aber, ob dieß gleichfalls in Hinſicht der Hypothek zur Sicherheit des Brautſchatzes, und der im Ehe⸗Contracte für die Frau ausbedungenen Vor⸗ theile Statt habe? Große Urſache iſt vorhanden, daran zu zweiflen. Der Verfaſſer der Pandectes frangaises entſcheidet die Frage bejahend, weil die Schenkung aufgelöſt wird, und ſo betrachtet werden muß, als wenn ſie nie eriſtirt habe. Al⸗ lein, im Falle des vertragmaͤßigen Ruͤckfalls⸗Rechtes wird doch auch die Schenkung aufgelöſt; der Geſchenkgeber hatte ſich dieß ausdrücklich ausbedungen, und ſo gar zur Bedin⸗ gung ſeiner Schenkung gemacht; und doch entſcheidet der Art. 9352 beſtimmt, daß die Güter der Hypothek tür den Brautſchatz, und ſonſtige für die Frau, in deren Heiraths⸗ — m. Buch. 1I. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 517 Contracte die Schenkung geſchehen iſt, ausbedungene Vor⸗ theile ſubſidiariſch unterworfen bleiben; warum ſollte alſo dieſe Hypothek dann erloſchen, wenn eine Schenkung kraftlos wird, die ſo gar ohne eine ſolche Ausbedingung des Ruͤckfalls gemacht worden iſt? Freylich ſpricht unſer Artikel nahmentlich nur von Schen⸗ kungen gegenwärtigen und zukuͤnftigen Vermögens; aber er befreyt ſie doch auch nicht von der Hypothek der Frau, im Falle ſie kraftlos werden; und ändert wohl' der Umſtand, daß die Schenkung gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen in ſich begreift, das Mindeſte an dem Beweggrunde, der die Aufrechthaltung dieſer Hypothek bewirkt, wenn der Ruͤckfall eintritt, er mag geſetzlich oder vertragsmäßig ſeyn? 2 Iſt es nicht faſt immer zuverläßig, daß die Schenkung den Ent⸗ ſchluß zur Heirath hervorgebracht hat? Art. 1090.„Alle den Ehegatten in ihrem Heiraths⸗ „Contracte gemachten Schenkungen ſind bey der Eröffnung „der Succeſſion des Gebers der Reduction bis auf den ali⸗ „quoten Theil unterworfen, worüber er nach den Geſetzen „verordnen konnte.“ Dieſer Artikel ſtimmt mit der allgemeinen im Art. 920 des Geſetzbuches enthaltenen Regel, und mit dem Art. 35 der Ordonnanz von 1731 überein⸗ Neuntes Capitel. Von Verordnungen uuter Ehegatten in dem Heiraths⸗ Contracte oder waͤhrend der Ehe. Art. 1091.„Ehegatten können in dem Heiraths⸗Con⸗ „tracte ſich wechſel ſeitig, oder auch einer dem andern jede Sentung machen, die ſie für gut finden, unter den hier „unten ausgedruckten Modificationen⸗ Art. 1002.„Eine Schenkung unter Lebenden, die ſich „bloß auf gegenwärtiges Vermögen bezieht, und in einem „Heiraths⸗Contracte unter Ehegatten geſchehen iſt, hat nie⸗ „mahls den Sinn, als wäre ſie unter der Bebingung cr⸗ 520 III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. „macht worden, wenn der Beſchenkte der Längſtlebende ſeyn „würde, ſo fern nicht dieſe Bedingung formlich ausgedruckt „worden iſt. Sie iſt allen den Regeln und Formen unter⸗ »worfen, welche hier oben fuͤr dieſe Gattung von Schenkun⸗ „gen vorgeſchrieben ſind.« Der erſte Theil des Artikels entſcheidet eine Frage, die ſonſt ſehr ſtreitig war; genug iſt es, daß er in dieſer Hin⸗ ſicht allen Zweifel gehoben hat. Der zweyte Theil muß mit Ausnahme der Formalität der Acceptation verſtanden werden, wovon alle Schenkungen in einem Ehe-Contracte durch den Art. 1037 befreyt ſind. Art. 1093.»Eine einſeitige oder wechſelſeitige Schen⸗ »kung, die ſich auf künftiges Vermögen, oder auf gegen⸗ „wuaͤrtiges und känftiges Vermögen bezieht, und unter Ehe⸗ »gatten in einem Heiraths-Contracte geſchehen iſt, iſt eben „den Regeln unterworfen, welche in Beziehung auf ähnliche »von einem Dritten an ſie gemachte Schenkungen in dem »vorhergehenden Capitel vorgeſchrieben ſind, mit dem Vor⸗ »behalt gleichwohl, daß ſie auf die aus der Ehe abſtam⸗ »menden Kinder nicht uͤbergeht, wenn der Ehegatte, dem »die Schenkung zugedacht worden, vor dem andern Ehegat— „ten(dem Geber) ſtirbt.« Wit dem Vorbehalt gleichwohl, daß ſe uͤbergeht. Nach dem vorigen Artikel ſoll eine Schenkung, die ſich bloß auf gegenwaͤrtiges Vermogen bezieht, und die ein Ehegatte dem andern im Heiraths⸗Contracte macht, ihre Wirkung haben, wenn ſchon der Geſchenknehmer vor dem Geſchenkgeber ſtirbt, in ſo ferne das Gegentheil nicht ausbe⸗ dungen worden iſt. Jetzt ſetzt man eine Schenkung zukünftigen, oder gegen⸗ wärtigen und zukünftigen Bermogens voraus, die ebenfalls un'er Ehegatten in ihrem Heiraths-Contracte gemacht worden iſt. Wird eine ſolche Schenkung den Ehegatten von andern Perſonen gemacht, ſo wird immer den Verfuͤgungen des vor⸗ hergehenden Capitels gemäß dafuͤr gehalten, daß ſie ſich auf III. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 521 die Kinder erſtrecke, und deßwegen iſt ſie auch nur dann kraftlos, wenn der Geſchenkgeber den Geſchenknehmer, und deſſen Nachkommenſchaft uͤberlebt;(Art. 1080.) Anders ver⸗ hält es ſich aber mit einer Schenkung, die ſich Eheleute un⸗ tereinander gemacht haben; ſtirbt nehmlich der Beſchenkte vor dem Geſchenkgeber, ſo kehren die geſchenkten Güter auf den ſchenkenden Ehegatten zurück, und gehen nicht auf die Kinder über. Alſo, wird in der Schenkung gegenwärtigen Vermögens die Bedingung des Ueberlebens in dem Falle, wovon die Rede iſt, nie ſtillſchweigend verſtanden; dagegen dieſe Bedingung mit einer Schenkung zukünftigen, oder ge⸗ genwaͤrtigen und zukünftigen Vermdoͤgens immer ſtillſchweigend verknüpft iſt. Art. 1094.„Ein Ehegatte kann fuͤr den Fall, da er „keine Kinder oder Abkömmlinge zuruͤcklaſſen wuͤrde, zum „Vortheile des andern Ehegatten, es ſey durch einen Hei⸗ „raths⸗Contract oder auch während der Ehe, dem Eigenthum „nach über alles das verordnen, worüber er auch zum Vor⸗ „theile eines Fremden verordnen dürfte, und nebſt dem „noch uͤber den Nießbrauch der ganzen Erbportion, worüber „das Geſetz zum Nachtheile der Erben zu verordnen ver⸗ „biethet.« „Der Ehegatte, welcher die Schenkung macht, kann da⸗ „gegen für den Fall, da er Kinder oder Abkömmlinge zurück⸗ „laſſen würde, dem andern Ehegatten entweder ein Viertheil „eigenthümlich und ein anderes Viertheil zum Nießbrauche, „oder die Haͤlfte ſeines ganzen Vermoͤgens zum Nießbrauche „allein, ſchenken.“ Dieſer Artikel bildet ein neues Recht fuͤr alle Provinzen, ſo wohl für jene, worin das römiſche Recht galt, als auch für jene, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten. In den letztern waren die Ehegatten gemeiniglich nur befugt, ſich einander ein gegenſeitiges Geſchenk zu machen. S. den Art. 282 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris; und ſelbſt hieräber waren die Gewohuheiten unendlich verſchieden⸗ 5** M. Buch. l. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. In den erſtern kennten die Ehegatten ſich im Heiraths⸗ Contracte Schenkungen aller Art machen, ſo wie ihnen dieß auch heut zu Tage der Art. 1091 erlanbt; dieſe Schenkungen durften indeſſen eben ſo wenig, als jene, die waͤhrend der Ehe geſchahen, den Perſonen, welchen ein Pflichttheil gebührt, zum Nachheile gereichen, und die Pflichttheile mußten allzeit un⸗ angegriffen bleiben; wogegen Ehegatten ſich, unſerem Artikel zufolge, wenn ſie wedor Kinder noch Ascendenten haben, nicht nur, was allerdings gerecht iſt, ihr ganzes Vermögen, ſon⸗ dern ſich auch, wenn ſie nur Ascendenten haben, anſſer dein disponiblen Theile, ſo gar den Nießbrauch des Pflichttheiles der Ascendenten, und wenn ſie Kinder hinterlaſſen, nach Belieben entweder ein Viertel dem Eigenthum nach, und den Nießbrauch eines andern Viertheiles, oder den Nieß⸗ hrauch an der Haͤlfte ihres ganzen Vermoͤgens ſchenken koͤnnen. Bey dieſen letztern Verfuͤgungen weicht unſer Artikel von den gewoͤhnlichen Regeln, ſelbſt von jenen ab, die im Art. o13 enthalten ſind, und bildet ein ganz eigenes Recht fuͤr die Ehegatten. Nach meiner Meinung iſt indeſſen dieſe Neuerung eben nicht das Beſte im Artikel; freylich kann ſie in Anſehung der Kinder keine ſehr ſchlimme Folgen haben, indem die El⸗ tern doch nur zum Vortheile ihrer Kinder genießen; allein anders verhält es ſich in Hinſicht der Ascendenten, und es iſt wahrhaft laͤcherlich, den Tod ihrer Schwiegerſöhne oder Schwiegertöchter, die um eine ganze Generation juͤnger als ſie ſind, zur Bedingung des Genuſſes ihres Pflichttheiles zu machen. Art. 1095.„Ein Minderjaͤhriger kann durch einen „Heiraths-Contract dem andern Ehegatten, es ſey durch eine „einſeitige oder wechſelſeitige Schenkung, nur mit Bewilli— „gung und unter dem Beyſtande derjenigen ſchenken, deren „Einwilligung zur Gultigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſt, und „mit dieſer Bewilligung ſteht es ihm frey, alles dasjenige — m. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 523 „zu ſchenken, was das Geſetz einem volljährigen Ehegatten „an den andern durch Schenkung zu geben erlaubt.“ Vormahls befolgte man den Grundſatz: habilis ad nup- tias habilis est ad omnia pacta nuptiarum. Hatte aber ein Minderjaͤhriger in ſeinem Heiraths⸗Contracte außerordent⸗ lich viel geſchenkt, ſo ward er dagegen in den vorigen Stand geſetzt. Henris, tom. 1, liv. 4, quest. 23. Louet, lett. 5 Uebrigens bemerke man, daß in unſerem Artikel nur von Schenkungen die Rede iſt, die ein Minderjähriger im Hei⸗ raths⸗Contracte macht; in Hinſicht derjenigen, die er nachher macht, iſt er den gewöhnlichen, und auf ſeine Fähigkeit ſich beziehenden Regeln unterworfen. Art. 1096.»Alle Schenkungen, welche unter Ehegatten „waͤhrend der Ehe geſchehen ſind, ſind immer dem Widerrufe „unterworfen, wenn man ſie ſchon als Schenkungen unter „ Lebenden bezeichnet hätte.« „Die Frau kann ſie widerrufen, ohne hiezu von ihrem „Manne oder vom Gerichte autoriſirt zu ſeyn.« „Wegen nachgeborner Kinder ſollen dieſe Schenkungen „nicht ihre Kraft verlieren.« Der erſte Theil des Artikels ſtimmt mit der allgemeinen Meinung, und ſelbſt mit dem Art. 46 der Ordonnanz von 1731 uͤberein.*) Der zweyte bedarf keiner Erlaͤuterung. *) Können Ehegatten ſich wechſelſeitig mittelſt Acte unter Le⸗ benden ſchenken? Dieſe wichtige Frage hat der Caſſations⸗Hof gemaͤß dem Antrage des kaiſerlichen Herrn General Proeurators Merlin bejahend entſchieden. Der Fall war folgender: Peter Lecouvreur ſchenkte in einem am 9. Meſſidor 12. J.(2s. Junius 1804) vor einem Notar und zwey Zeugen errichteten Aete ſeiner Gattinn, Johanna Cheny falls ſie ihn überleben würde, unter den Lebenden den vierten Theil des beweglichen und unbeweglichen Verm ö⸗ gens, welcheser bey ſeinem Abſterben hinterlaſſen würde; im nehmlichen Augenblicke ſchenkte Johanna Cheny s4 1M. Buch. ll Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. In Betreff des dritten bemerke ich, daß zwar der Art. 39 der Ordonnanz von 1731 die unter Ehegatten im Heiraths⸗ mittelſt eines in der nehmlichen Form errichteten Actes, ihrem Gatten Peler Lecouvreur, unter den Lebenden ihr gan⸗ zes mo⸗ und immobiliar Vermögen, was ſie bey ihrem Abſterben hinterlaſſen wuͤrde, falls er ſie überleben ſollte. Drey Tage nachher ſtarb Peter Lecouvreur. Aus ſeiner erſten Che hinterließ er einen Sohn, der verheirathet, Vater von meh⸗ rern Kindern, aber damahls Gefangener in England war. Ma⸗ ria Houſſaye, deſſen Gattinn, belangte, nach vorher vom Gerichte erhaltener Autoriſation, um deſſen Rechte an der Nach⸗ laſſen ſchaft ſeines Vaters geltend zu machen, die Johanna Cheny beym Civil⸗Gerichte des Bezirkes von Saint⸗Brieux, um zu ſehen, daß der Act vom 9. Meſſidor 12. J., wodurch Peter Le⸗ couvreur ihr den vierten Theil ſeines ganzen Vermögens ge⸗ ſchenkt hatte, für nichtig, und als nicht geſchehen erklärt werde. Durch ein am 2. Pluvioſe 13. J.(a2. Jänner 1805) contra⸗ dictoriſch erlaſſenes Urtheil, welches ein vorher am 6. Frimaire des n. J.(27. November 1804) wegen nicht Erſcheinung erlaſſe⸗ nes Urtheit beſtätigte, erklaͤrte wirklich das Civil-Gericht von Saint⸗Brieux dieſe Schenkung für nichtig, theils weil ſie nicht als Schenkung unter den Lebenden gelten koͤnne, theils, weil ſie, als Schenkung auf den Todesfall betrachtet, nicht mit den teſta⸗ mentariſchen Formalitäten verſehen ſey. Von dieſen beyden Urtheilen appellirte Johanna Cheny, und der Appellations-Hof von Rennes ſtellte folgende Fragen zur Süſcheiun 2) von welcher Natur iſt der Schenkungs⸗Act vom 9. Meſſidor 12. J.? 3) In welcher Form mußte dieſer Act abgefaßt werden? Bey der....... zweyten Frage erwog er, daß die in den Art. 89 ½ und s95 enthaltene Definition der Schenkung unter Lebenden, und des Teſtamentes nicht erlaube, dem Acte vom 9. Meſſidor 12. J eine andere Benennung, als jene einer Schenkung auf den Todesfall beyzulegen, indem Peter Lecouvreur durch ſeine Erklärung, daß er ſeiner Gattinn das Eigenthum des vierten Theiles ſeines Vermögens ſchenke, was er bey ſeinem Abſterben zurücklaſſen würde, darüber fuͤr eine Zeit, wo er nicht mehr ſeyn wird, disponirt habe; dieſe Dispoſition aber, da ſie erſt nach dem Tode des Geſchenkgebers Wirkung haben II. Buch. 1l. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 545 Contracte gemachten Schenkungen von dem Widerrufe wegen koͤnne, alle Merkmahle der teſtamentariſchen Dispoſttionen an ſich trage. Bey der dritten Frage erwog er a) daß die neue Ge⸗ ſetzggebung nur zwey Gattungen von Schenkungen kene unter den Lebenden nehmlich, und auf den Todesfall; daß b) der Geſet geber die Gültigkeit der Schenkungen unter Lebenden, und de Teſtamente der Beobachtung der fuͤr dieſe Acte vorgeſchriebenen Feyerlichkeiten untergeordnet habe; daß, wenn er e), in der Abſicht die Heia⸗ then und die Bevölkerung zu begünſtigen, die Schenkungen unter Lebenden, die den Ehegatten in ihrem Heiraths-Centraete ge⸗ macht werden möchten, von den in den Art. 943 944 545 und 946 vorgeſchriebenen Regeln ausgenommen hat, ſich doch nicht ſchließen laſſe, daß er die Ehegatten von der Beobachtung der Formen befreyt habe, die er fuͤr die teſtamentariſchen Dispo⸗ ſitionen, die er ihnen waͤhrend der Ehe zu ihren Gunſten zu machen erlaubt, feſtgeſetzt hat; daß, wenn er d) in dieſem letz⸗ tern Falle, eine Ausnahme zu ihren Gunſten habe machen wol⸗ len, dieß beſtimmt ausgedruckt haben wuͤrde, ſo wie er es in Hinſicht der Schenkungen unter Lebenden gethan habe, und zwar um ſo mehr, da Ausnahmen ſich auf die Gegenſtaͤnde, für welche ſie eingefuͤhrt worden ſind, beſchränken muͤſſen; daß, da e) der Act vom 9. Meſſidor 12. J. keine Schenkung unter Lebenden, ſondern auf den Todesfall ſey, er nach den für Aete dieſer letztern Gattung vorgeſchriebenen Formen errichtet, folg⸗ lich von zwey Notarien in Beyſeyn zweyer Zeugen aufgenommen, von Peter Lecouvreur dietirt, dem Teſtirer vorgeleſen werden, und von allem dem ausdrückliche Erwähnung habe geſchehen muͤſ⸗ ſen; daß, da) keine dieſer Formalitaͤten erfuͤllt worden, der Aet für nichtig erklaͤrt werden müſſe, ſo wie dieß in erſter In⸗ ſtanz bereits geſchehen ſey; er erwog uͤberdieß g) daß es im vor⸗ liegenden Falle ganz wahrſcheinlich ſey, daß Lecouvreur und ſeine Gattinn die Abſicht gehabt haben, die Verfügung des Art. 1097 zu umgehen, die den Ehegatten verbiethet, ſich während der Ehe durch Aete unter Lebenden, oder durch Leſtament eine gegenſeitige Schenkung in einem und dem nehmlichen Acte zu machen, wenn man ſieht, daß ſie ſich am nebmlichen Tage ein⸗ ander ſchenken, und in beyderſeitiger Gegenwart, in zwey vom nehmlichen Notar aufgenommenen Aeten, und in Beyſeyn der nehmlichen Zeugen ſtipuliren; und daß es h) noch wahrſcheinli⸗ cher ſey, daß die vom Leecouvreur gemachte Schenkung das Werk der Suggeſtion ſey, da der Aet ſelbſt beweiſe, daß er krank war, 526 III. Buch. l. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. nachgeborner Kinder ausnahm, aber gar nicht von den un⸗ und in ſeinem Sterbe-Bette lag; indem er drey Tage nachher geſtorben ſey; aus dieſen Gruͤnden beſtaͤtigte der Appellations⸗ Pof von Rennes am 15. Thermidor 13. J.(3. Auguſt 1305) das in erſter Inſtanz ergangene Urtheil. Johanna Cheny nahm zwar hiewider keinen Reeurs zum Caſſativns⸗Hofe und ſo gieng in Hinſicht ihrer dieſes Urtheil in Rechtskraft über; der Herr General⸗Proeurator legte es indeſſen dem Caſſations-Hofe vor, und trug, wenigſtens zum Vortheile des Geſetzes, auf deſſen Caſſation an Die Gründe, die meinen Antrag unterſtützen, ſagte er, ſind einleuchtend. Im Art. s93 des Geſetzbuches heißt es nach dem Beyſpiele des Art. 3 der Ordonnanz von 1731 daß man unter einem wohlthätigen Titel über ſein Vermoͤgen anderſt nicht als durch Schenkungen unter Lebenden, oder durch Teſtament, nach den hierunten beſtimmten Formen verorduen könne. Dieſe Verfügung ſchraͤnkt in⸗ deſſen das Geſetzbuch nicht ſo ein, wie es die Ordonnanz von 1731 that; denn dieſe erklärte im Art. 46, daß ihr Art. 3 auf Schenkungen, die ſich Ehegatten während der Ehe machen, nicht anwendbar ſey, dagegen das Geſetzbuch Napoleons keine Aus⸗ nahme von ſeinem Art. 893 macht, und folglich Ehegatten; die zu ihrem gegenſeitigen Vortheile disponiren wollen, nach Ver⸗ lündung dieſes Geſetzbuches es anderſt nicht mehr thun koͤnnen, als in einem Teſtamente, oder mittelſt einer Schenkung unter Lebenden. Hätte ſich das Geſetzbuch nicht hierüber anderſt erklaͤrt, ſo möchte wohl daraus folgen, daß die Form der Schenkung unter den Lebenden den Ehegatten unterſagt ſey; denn, eines CTheils gehört es, nach dem Art. s9 4, zum Weſen der Schen⸗ kung unter Lebenden, daß ſich der Geſchenkgeber wirk⸗ lich und unwiderruflich der geſchenkten Sache zum Vortheile des Geſchenknehmers, der ſie au⸗ nimmt, begebe, und andern Theils ſagt der Art. 1096, daß alle unter Ehegatten während der Ehe gemachten Schenkungen immer dem Widerrufe unterworfen ſind, wenn man ſie ſchon als Schenkungen unter Lebenden bezeichnet hätte. Daß indeſſen das Geſetzbuch dieſe Schlußfolge nicht gewollt habe, dieß liegt klar am Tage. Zuerſt gibt es ſchon durch die 4 In. Buch. ll. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 52% ter ihnen waͤhrend der Ehe gemachten Schenkungen ſprach, Worte des Art. 1096, wenn man ſie ſchon als Schen⸗ kungen unter Lebenden bezeichnethätte, zu ver⸗ ſtehen, daß Schenkungen unter Lebenden zwiſchen zmey Ehegat⸗ ten während der Ehe Statt haben können; es gibt zu verſiehen, daß dergleichen Schenkungen unter Ehegatten, als Schenkungen unter Lebenden bezeichuet werden koͤnnen, unerachtet ſie ihrem Weſen nach dem Widerrufe unterworfen ſeyen; und da es erlaubt, ſie mit dem Nahmen einer Schenkung unter Lehenden zu belegen, ſo zeigt es ſchon an, daß man ſie auch in die Form der Schenkungen unter Lebenden einkleiden dürfe, obgleich ſie übrigens dem Widerrufe unterworfen ſeyen. Beſtimmter druckt ſich aber der Art. 1097 aus; Ehegat⸗ ten, ſo heißt es darin, köanen während der She, me⸗ der durch eiuen Aet unter Lebenden, noch dunch Deſtament ſich einander und gegenſeitig eine Schenkung ineiuem und demſelben Aere machen. Waͤhrend der Ehe köunen alſo Ehegatten ſich nicht nur durch abgeſonderte Teſtamente, ſondern auch durch abgeſonderte Aecte unter Lebenden, wechſelſeitig ſchenken. Schenkungen unter Lebenden können alſo, obſchon ſie widerruflich ſind, unter Ehegatten Statt haben. Entſcheidet man alſo, daß Ehegatten, um ſich emander zu begünſtigen, ſich der Form der Scheakun— gen unter Lebenden nicht bedienen konnen, ſo mißkennt man den Buchſtaben des Geſetze.. Ueber diee Wahrheit verbreitet der Art. 347 ein neues Licht. Dieſer Artikel macht einen Theil des Abſchnittes: von der Form der Schenkungen unter Lebenden aus. In dieſem Abſchnitte beſtunmt der Geſetzgeber zu erſt die außern Formen der Schentungs⸗Aete unter Lebenden; dann beſchäftigt er ſich, in den Art. 943 944 245 und 9 46 mit ihrer innern Form, und alles, was er in dieſer Hinſicht ſagt, laͤuft dahin aus, daß keine Scheukung unter Lebenden vorhanden ſey„weun ſie Güter zum Gegenſtande hat, die dem Geſchenkgeber noch uicht zugehören, wenn he uuter Bedingungen, deren Erfuͤllung bloß von der Willtuͤhr des Geſchentgzebers abhängt, eder nuter Laſten geſchehen iſt, die er nach Willkühr vergroͤßern kann, und wenn der Geſchenkgeber ſich die Macht vorbehält, über die ge— ſchenkten Gegenſtände anderſt zu disponiren Nachdem der Ge⸗ ſetzgeder alles dieß berſchigt hat, ſetzt er hinzu; die vier 722 II. Buch. M. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. und ſo entſcheidet auch Furgole über dieſen Art. nach der vorhergehenden Artikel laſſen ſiüch keineswegs auf die Schenkungen anwenden, wovon in dem s., und 9. Capitel des gegenwaͤrtigen Titels Rede iſt. Man weiß aber, daß das Cap. 9 des in Frage ſtehenden Litels die Ueberſchrift führt: von Verordnungen der Ehegat⸗ ten im Heiraths⸗Contraete oder waͤhrend der She; und eben ſo weiß man, daß unter den Verfügungen die⸗ ſes Cap. 9 die oben angeführten Art. 1096 und 1097 ſich beſin⸗ den. Da nun das Geſetz die unter Lebenden während der Ehe gemachten Schenkungen der Ehegatten von den Art. 943 944 ₰45 und 946 ausnimmt, ſo ſagt es ganz klar, daß dieſe Schenkungen den Verfügungen der vorhergehenden Artikel des nehmlichen Abſchnittes unterworfen ſind, daß die vorhergehenden Artikel des nehmlichen Abſchnittes, die die äuſtern Formen der Schenkungen unter Lebenden feſtſetzen, auf Schenkungen anwend⸗ bar ſind, die ſich Shegatten waͤhrend der Ehe mittelſt Aete unter Lebenden machen, und daß Eheleute während der Ehe, um ſich einander zu begünſtigen, die Form der Schenkungen unter Leben⸗ den wählen koͤnnen. Das Geſetzbuch Napoleons hat uͤberdieß, da es ſo verordnete, nichts neues eingefuͤhrt, ſondern bloß das Recht erneuert, welches in den römiſchen Geſetzen hierüber enthalten war. Die römiſchen Geſetze erlaubten den Ehegatten ſich in einem Teſtamente, oder Codicille einander zu begünſtigen; Schenkungen unter Lebenden hingegen erlaubten ſie unter ihnen nur mit dem Bedinge, daß ſie immer widerruflich ſeyn, und erſt durch den Tod der Ehegat⸗ ten, die ſie etwa gemacht hatten, beſtätigt werden ſollten. Folgte aber hieraus, daß, unter dieſen Geſetzen, die mit dem Nahmen unter Lebenden belegten Schenkungen nur in ſo fern gültig ſeyn konnten, als ſie mit den Formalitäten der Teſta⸗ mente, oder wenigſtens mit jenen der Codieille verſehen waren? Keineswegs; im Gegentheile mußten ſie eben ſo wie Schenkun⸗ gen unter Lebenden inſinuirt werden, und war dieß nicht ge⸗ ſchehen, ſo blieben ſie ohne Wirkung, es ſey dann daß ſie in einem Teſtamente oder Codieille beſtätigt worden ſeyen. Dieß lehrt uns die T. 25. cod. de donat. Int. vr. et u., und die Nop. 162. cap. 1. Waren nach dem römiſchen Rechte die unter Ehegatten mit⸗ telſt Aete unter den Lebenden gemachten Schenkungen, obſchon u. Buch. n. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 535 Lehre des Leprétre, Faber und Ferriere, daß die Schenkun⸗ ſie immer widerruflich waren) der Inſinuntion, dieſer äugern Formalität, die das Geſetz fuͤr die eigentlich ſo genannten Schen⸗ kungen unter Lebenden vorſchrieb, unterworfen, und waren ſie, wenn ſie inſinuirt worden waren, bloß deßwegen von den teſta⸗ mentariſchen Formalitäten befreyt, warum ſollten unter dem Geſetzbuche Napoleons dergleichen Schenkungen nicht ebenfalls den Kußern Formalitäten unterworfen ſeyn, die in den Art⸗ 231 und folg. für die eigentlich ſo genannten Schenkungen unter Lebende: vorgeſchrieben ſind; und warum ſollten ſie, wenn ſir mit dieſen äußern Formalitäten verſehen ſind, nicht ebenfalls von denjenigen befreyt ſeyn, die bey Teſtamenten erfordert wer⸗ den? Es iſt nicht nur der nehmliche Grund ſo zu entſcheiden, bey dem römiſchen Rechte und dem Geſetzbuche Napoleons vor⸗ handen) ſondern letzteres beweiſt noch klar in ſeinen Art. 947 1096 und 1097, daß dieſe Entſcheidung mit ſeinem Geiſte ganz uͤbereinſtimmt. Vergebens behauptet übrigens der Appellatione⸗Hof von Rennes, in dem Aete vom 9. Meſſidor 12. J. eine Uebertretung des im Art. 1097 enthaltenen Verbothes zu finden, nach welchem Ehegatten ſich keine wechſelſeitige Schenkung in einem und dem nehmlichen Acte machen dürfen. Es iſt mahr, daß dis Gattinn des Peter Lecoubreur am nehmlichen Tage, und unmittelbar nach dem Acte, wodurch letzterer ihr den vierten Theil ſeines gauzen Vermoͤgens, das er bey ſeinem Tode zuücklaſſen würde, geſchenkt hatte, ihm eben⸗ falls ihr ganzes Vermögen, welches ſie hinterlaſſen würde, unter den Lebenden geſchenkt habe; und eben ſo wahr iß es, daß hie⸗ durch eine Art von wechſelſeitiger Schenkung zu Stande gekom⸗ men iſt. Allein, verbiethet denn der Arte 1097 die wechſelſeiti⸗ gen Schenkungen unter Ehegatten? Nein: er verbiethet ihnen bloß ſich wechſelſeitige Schenkungen im nehmlichen Acte zu ma⸗ chen, und durch dieſes ſo eingeſchraͤnkte Verboth erlaubt er ihnen ganz klar ſich in abgeſonderten Artes wechſelſeitig zu ſchenken. und— was liegt daran, ob dieſe abgefonderten Acte unmit— telbur auf einunder gefolgt ſchen? Das Geſetz ſchreibt ja keinen Zwiſchenraum zwiſchen ihnen por. Malrv. II. 34 530 1II. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſamenten. gen dadurch widerrufen werden. Da indeſſen unſer Artikel das Gegentheil entſcheidet, ſo muß es hiebey ſein Bewenden haben;*) doch verſteht es ſich von ſelbſt, daß, wenn ſie die Quote überſteigen, woräber der Art. 1004 den Ehegatten unter ſich zu disponiren erlaubt, ſie ſo wie die uͤbrigen Dis⸗ poſitionen der Reduction unterworfen ſind— Der Art. 77 der Ordonnanz von 1735 ſchraͤnkte ſich auf das Verboth der weshſelſeirigen Teſtamente ein, ohne zu erklären ob durch wechſelſeitige Teſtamente jene zu verſtehen ſeyen, die von zwey Perſenen in ecdem chartä gemacht würden, oder ob man auch als ein wechſelſeitiges Teſtament zwey abgeſonderte Teſtamente anſehen müſſe, die von zwey Perſonen im nehmlichen Augenblicke gemacht würden, und worin eine die andere zum Erben einſetzte; als jedoch dieſe Frage unter der Herrſchaft ge⸗ ſagter Ordonnanz zur Sprache kam, ward ſie zweymahl, nehm⸗ lich im April 1743, und am 31. März 1775 vom Parlamente zu Bordeauxy dahin entſchieden, daß nur jenes Teſtament als ein wechſelſeitiges anzuſehen ſey, welches von zwey oder mshrern n eddem oharté gemacht wird, und worin einer den andern ge— genſeitig zum Erben einſetzt.(Salviat, jurisprud. du parlem. de Bordeaux, p⸗ 477.) Hat man ſo in Hinſicht der Teſtamente, unter der Ordon⸗ nanz von 1735, geurtheilt; um wie viel eher muß man eben ſo unter dem Geſetzbuche Napoleons, in Hinſicht der Schenkungen unter Ehegatten entſcheiden, indem dieſes, um es nochmahls zu wiederhohlen, den Ehegatten die Befugniß nicht benimmt, ſich wechſelſeitig zu ſchenken, und ihnen bloß dergleichen Schenkun⸗ gen in einem und demſelben Acte unterſagt? ꝛc. ꝛ0. Gemäß dieſem Antrage des Herrn General⸗Procurators, Uud ganz nach den darin entwickelten Gründen wurde das obige Ur⸗ theil des Appellations⸗Hofes von Reunes von der Civil⸗Seetion des Caſſations⸗Hofes am 22. Julius 1807 eaſſirt. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1807. p. 36 1 u. f. B. *) Da uͤbrigens der vorliegende Artifel die Schenkungen, wovon er handelt, ganz abgemein von dem Widerrufe wegen nachgebor— ner Kinder ausnimmt, ſo bleiben auch ſolche Schenkungen in dieſer Hinſicht unwiderruflich, wenn ſie ſchon in erſter Ehe ge⸗ ſchehen ſind, woria keine Kiader geeugt wurden, dem Geſchenk⸗ III. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 531 Uebrigens begreife ich nicht, wie ein neuerer Schriftſteller, der Verfügung unſeres Artikels ungeachtet, hat behaupten können, daß Schenkungen unter Ehegatten im Ganzen nich⸗ tig ſeyen, wenn ſie die disponible Quote überſteigen⸗ Art. 1097.„Ehegatten koͤnnen wahrend der Ehe weder „durch einen Act unter Lebenden noch durch Teſtament ſich „einander und gegenſeitig eine Schenkung in einem und „demſelben Acte machen.« S. die Anmerkungen zum Art. 968. Art. 1008.„Wer Kinder aus einer vorherigen Ehe „hat, und zur zweyten oder weitern Ehe ſchreitet, es ſey der „Mann oder die Frau, kann ſeinem neuen Ehegatten nicht „mehr geben, als der Antheil eines ehelichen Kindes beträgt, „das unter den übrigen am wenigſten begünſtiget iſt. In „keinem Falle duͤrfen gleichwohl dieſe Schenkungen ein Vier⸗ „theil des Vermögens überſteigen.“ Anfangs war dieſer Artikel ſo abgefaßt, daß diejenigen, die zur zweyten Ehe ſchreiten würden, ihrem zweyten Ehe⸗ gatten mehr nicht geben dürften, als den Wießbrauch von ſo viel, als ein Kind bekommt, das am wenigſten beguͤn⸗ ſtigt iſt; und man hatte noch hinzugeſetzt, daß ſie über das⸗ jenige, was ſie von ihrem erſtern Ehegatten bekommen hät⸗ ten, nicht disponiren könnten, ſo lange Kinder aus dieſer She vorhanden wären, geber gleichwohl aus einer nachherigen Ehe noch Kinder geboren werden. So entſchied die Section des requstes des Caſſations⸗ Hofes am 29. Meſſidor 11. J.(18. Julius 1803) in der Sache der Wittwe Girault. Jurispr. du Trib. de Cassat. XII. p. 21 u. f. Freylich wurde dieſer Fall nach dem Art. 39 der Oidon⸗ nanz von 1731 entſchieden; da indeſſen eben dieſer Artikel die Quelle iſt, woraus der Art. 960 des Geſetzbuches Nap. geſchoͤpſt wurde, ſo muß die nehmliche Entſcheidung auch jetzt noch ein⸗ treten. B. 532 III. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Um dieſen Artikel wohl zu verſtehen, iſt nothwendig zu wiſſen, daß der T. Hdo edictali. cod. de sec. nupt. und dem Edicte aus dem Monate Julins 1360 zufolge, Witt⸗ wen, die Kinder hatten, und zur zweyten Ehe ſchritten, ih⸗ rem neuen Ehegatten nicht mehr, als einem ihrer Kinder aus erſter Ehe geben konnten, dem ſie am wenigſten gaben. Ferner waren Wittwer ſo wohl als Wittwen, die zur zweyten Ehe ſchritten, verbunden, ihren Kindern aus erſter Ehe alles das zukommen zu laſſen, was ſie von ihrem erſten Ehegatten empfangen hatten. Auf dieſe allgemein beobachteten Geſetze ſpielte der vorge⸗ ſchlagene Artikel an; inzwiſchen machte er einen Zuſatz dazu, indem er vorſchrieb, daß die Frau bloß dem Nießbrauche nach ſollte disponiren können, und dieſe Modification ward dann auch zuerſt verworfen. Hierauf trug man auf die Ausſtreichung des zweyten Theiles des Artikels deßwegen an, weil er doch nur in ſo ſerne Wirkung haben könnte, als das Vermoͤgen, woruͤber er zu disponiren verboth, den Kindern erſter Ehe vorbehal— ten ſeyn wuͤrde, wovon doch im Artikel nichts enthalten war. Auch dieſer Antrag ward bewilligt, und ſo die zweyte Ver⸗ ordnung des Edietes über die zweyte Ehe ebenfalls abgeſchafft. Inzwiſchen bemerkte man, es ſey noͤthig, der dem Ehe— gatten, der zu einer fernern Ehe ſchreitet, verkiehenen Befug⸗ niß zu disponiren Gränzen zu ſetzen, und es ſey hart, daß, wenn er nur ein oder zwey Kinder aus erſter Ehe hätte, er berechtigt ſeyn ſollte, ſeinem zweyten Ehegatten die Haͤlf⸗ te, oder ein Drittel ſeines Vermögens zu ſchenken; man ſchränkte alſo die in einem ſolchen Falle disponible Quote auf einen vierten Theil ein. Rachdem ich nun von der Progreſſion unſeres Artikels Rechenſchaft gegeben habe, muß ich noch ſagen, daß die rö⸗ miſchen und franzöſiſchen Geſetzgeber nicht ohne vernünftige Beweggründe darin einig waren, den Kindern des erſten Ehegatten die Schenkungen und Vermächtniße vorzubehalten, M. Buch. ll. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 533 die dieſer ſeinem Gatten gemacht hatte; gewiß hatte nehm⸗ lich der erſte Ehegatte, als er dieſe Freygebigkeiten ausübte, die Abſicht nicht, ſeine Kinder darum zu bringen, noch we⸗ niger aber, daß der Geſchenknehmer ſie auf fremde Kinder kommen laſſen ſollte; ohnehin haben die Kinder aus einer erſten Ehe gemeiniglich von einer zweyten genug zu leiden, um ihnen wenigſtens zur Entſchaͤdigung die Erhaltung eines Vermdogens zu ſichern, wovon vermuthet wird, daß ihr Va⸗ ter es für ſie den Händen ihrer Mutter zur Aufbewahrung anvertraut habe⸗ Art. 1099.„Ehegatten dürfen ſich mittelbar(auf eine „verdeckte Art) nicht mehr ſchenken, als ihnen nach den „obigen Beſtimmungen erlaubt iſt.“ „Jede verſteckte oder an eine Mittelsperſon gemachte „Schenkung iſt ungültig.« Art. I100.»Fuͤr Schenkungen, die an eine Mittels⸗ „perſon geſchehen ſind, werden geachtet die Schenkungen des „einen Ehegatten an die Kinder oder an eins von den Kin⸗ „dern des andern Ehegatten, die aus einer andern Ehe ent⸗ „ſproſſen ſind, und eben ſo die Schenkungen des Gebers an „Verwandte, deren Präſumtiv⸗Erbe der andere Ehegatte an „dem Tage der Schenkung iſt, obgleich dieſer letztere ſeinen „Verwandten, dem die Schenkung geſchah, nicht überlebt „haben ſollte.“ Dieſer Artikel iſt aus dem erſten Theile des Edictes von 1360 hergenommen. Bey andern Gattungen betruͤglicher Acte kann man ſich ſeiner als eines ſtarken Argumentes bedienen⸗ Ende des zweyten Bandes⸗ Summariſcher Inhalt des zweyten Bo n de. ———— Seite. Zweytes Buch. Von den Gütern und den verſchiedenen Ein⸗ ſchränkungen des Eigenthums. I. Tit. Von der Einthetlung der Güter. I. Cap. Von den unbeweglichen Guͤtern.„ 5 II. Cap. Von den Mobilien. 3 II. Cap. Von den Guͤtern in Beziehung auf ihre I. Tit. Von dem Eigenthum. I. Cap. Von dem ete auf das, wos die Sache hervorbringt.. 27 II. Cap. Von dem Zu diece auf d mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird. 3r I. Abſchn. Von dem Zuwachs⸗ in Pei unbewegliche Sachen. daſ. I. Abſchn. Von dem Zuwachs⸗ gecht⸗ in veichuns auf bewegliche Sachen. 42 II. Tit. Von dem Nießbrauche, dem Gebrau⸗ che und der Wöhnung„ 9 I. Cap. Von dem Nießbrauche„ 5 ſ I. Abſchn. Von den Rechten des Nießbrauchers. 50 1. Abſchn. Von den Verbindlichkeiten des Nießbrauchers 63 1II. Abſchn. Wie der Nießbrauch ſich endiget 5 75 II. Cap. Von dem Gebrauche und der Einwohnung 30 Summariſchar Inhalt. 535 Seite W. Tit. Von Servituten oder auf Grund und Boden haftenden Dienſtbarkeiten. 383 I. Cap. Von den Dienſtbarkeiten, welche aus der Lage der Orte entſtehen II. Cap. Von den Dienſtbarkeiten, welche durch das Geſetz eingeführt ſind I. Abſchn. Von gemeinſchaftlichen Mauern und Graͤben 94 II. Abſchn. Von der Entfernung und den Zwiſchen⸗ Mauern, welche bey gewiſſen Gebäuden erforderlich ſind. r08 III. Abſchn. Von der Ausſicht auf das Eigenthum ſei⸗ nes Nachbars .. 109 W. Abſchn. Von der Dachtraufe. V. Abſchn. Von dem Rechte, ſeinen Weg über eines audern Grund zu nehmen.. 6 5 III. Cap. Von den Dienſtbarkeiten, welche durch die Handlung eines Menſchen errichtet werden 115 1. Abſchn. Von den verſchiedenen Gattungen der Dienſt⸗ barkeiten, die auf liegenden Gründen Statt haben können daſ. M. Abſchn. Wie die Dienſtbarkeiten errichtet werden 122 III. Abſchn. Von den Rechten des Eigenthümers eines Grundſtückes, das zur Dienſtbarkeit berechtiget iſt 128 IV. Abſchn. Wie die Dienſtbarkeiten erlöſchen uch Von den verſchiedenen Arten, das Eigen⸗ thum zu erwerben. Allgemeine Verfügunzen„ 147 I. Tit. Von der Succeſſion.. 134 I. Cap. Von der Eröffnung einer Erbſchaft und dem Uebergange auf die Erben.„ II. Cap. Von den zur Erbfähigkeit erforderlichen III. Cap. Von den verſchiedenen Claſſen der Suc⸗ ceſſion nach ihrer Rangordnung 179 — 1. Abſchn. Allgemeine Verfügungen 6 a II. Abſchn. Von dem Repräſentations⸗Rechte 155 II. Abſchn. Von der Succeſſion der Abkömmlinge (Descendenten). 536 Summariſcher Inhalt. Seite. IW. Abſchn. Von der Succeſſion der Ascendenten 190 V. Abſchn. Von der Succeſſion der Seiten⸗Verwandten 196 IV. Cap. Von der Irregular⸗Succeſſion 1. Abſchn. Von den Rechten natuͤrlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und von der Erbfolge in dem Nachlaſſe natürlicher Kinder, die ohne Ab⸗“ koͤmmlinge verſtorben ſind„. Faſ. II. Abſchn. Von den Rechten des S gatten und des Staats 2 226 V. Cap. Von der Annahme und vin ueſhege Erbſchaſten 232 I. Abſchn. Von der Annahme däſ⸗ 11. Abſchn. Von der Entſagung der Erbſchaften II. Abſchn. Von der Rechts⸗Wohlthat des Inventa⸗ riums, ihren Wirkungen und den Pflichten des Be⸗ nefieiar⸗Erben.... 249 IV. Abſchn. Von vaeanten Erſchaften 2 6 VI. Cap. Von der Theilung und der Collation. 272 1. Abſchn. Von der Klage auſ Theilung und ihrer Form daſ. II. Abſchn. Von der Collation 293 II, Abſchn. Von der Zahlung der Schulden Iw. Abſchn. Von den Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Loſe V. Abſchn. Von der Reſeiſſion in Theilungs⸗Sachen II. Tit. Von Schenkungen unter Lebenden und voy Teſtamenten. 33 I. Cap. Allgemeine Verfügungen II. Cap. Von der Fähigkeit durch Schenkung unter Lebenden oder durch Teſtament zu fige oder begünſtiget zu werden„ 36 III. Cap. Von dem Vermögens⸗Antheile, woruͤber man verordnen darf, und von der Reduction„ 363 I. Abſchn. Von dem Vermögens.⸗ worüber man verordnen darf.. daſ. 11 Abſchn. Von der Prnintttie Reduction) der Schenkungen und Vermächtniſſe. 5. 378 W. Cap. Von Schenkungen unter Lebenden. 387 1. Abſchn. Von der Form der Schenkungen unter Le⸗. benden... daſ. N 2 ₰ Summariſcher Inhalt. 537 Seite. n. Abſchn. Von den Fällen, worin die Regel; daß Schenkungen unter Lebenden unwiderruflich ſind, eine Ausnahme leidet Cap. Von nſ Snen 1. Abſchn. Von den allgemeinen Regeln über die St gewiſſer Teſtamente daſ. I. Abſchn. Von den beſondern Ae ber die gewiſſer Teſtamente 442 M. Abſchn. Von den Erb⸗ iſetungen anß Ver⸗ mächtniſſen im Allgemeinen 4 W. Abſchn. Von nninerſal Vetmchtniſſen 3 V. Abſchn. Von den Vermaͤchtniſſen unter einem Uni⸗ nerſal⸗Titel. 458 V. Abſchn. Von den particular⸗ vernichtniſ VIM. Abſchn. Von Leſtaments⸗Executoren* 467 VI. Abſchn. Von Widerrufung der Teſtamente S den Faͤilen, worin ſie kraftlos werden„ 470 VI. Cap. Von den Verordnungen, die zum S theile der Enkel des Geſchenkgebers oder Teſtirers, oder der Kinder ſeiner Geſchwiſter erlaubt ſind. 485 VII. Cap. Von Theilungen, die von dem Vater, von der Mutter oder andern Ascendenten unter ihren Descendenten vorgenommen werden 507 VIII. Cap. Von den Schenkungen in einem Hei⸗ raths⸗Contracte zum Vortheile der Ehegatten, oder der aus der Ehe gezielten Kinder IX. Cap. Von Verordnungen unter Ehegatten in dem Heiraths⸗Contracte oder waͤhrend der Ehe 519 ——————————— Druckfehler, der ſich in einigen Eremplaren befindet. Seite 22, Zeile 13 ſtatt in Verbindlichkeit, lies die Verbind⸗ lichkeit. Verzeichniß wichtigſten Werke uber die franzoͤſiſche Geſetzgebung, welche bey der Keiliſcheu Buchhandlung in Cöln um beygeſetzte Preiſe zu haben ſind. Dieſelben Werke findet man um die nehmlichen Preiſe gegen Vergitung des Porto bis zu dem Brte der Beſtellung, nehmlich: In Caſſel bey Hn. Griesbach und Krieger. — Braunſchweig bey der Schul⸗Buchhandlung. — Magdeburg bey Hn. Heinrichshofen. — Gtttingen bey Hn. Dieterich. — Marburg bey Hn. Krieger. — Halberſtadt bey Hn. Groß⸗ — Oönabruͤck bey der Crone'ſchen Buchhandlung« — Paderborn bey Hn. Weſener. — Münſter bey Hn. Theiſing. — Hildesheim bey Hn. Gerſtenberg. — Halle bey der Rengerſchen Buchhandlung⸗ — Lemgo bey der Meyerſchen Buchhandlung. — Hannover bey Hrn. Gebrüder Hahn⸗ — Code Napoléon et Code procedure. Ce Napolcon. Edition originale et seule offici- elle, in 8“. broché. 2 thlr. 4 ggr. Idem, in 32 proché. 1thlr. 6 ggr. Code Napoléon, nouvelle édition, conforme à TSdi- lion originale de'imprimérie impériale; à Ja- uelle on a ajouté les lois transitoires. le tabl- eau des distances de Paris aux chefslieux des dõpartemens, et une tahle analytique et raison- née des matiéres. Edit. stéréot. in 8. hbrochs. 1 thlr. 20 ggr. Fem in. 1thlr. 4 ggr. Idem, in 18. 16 ggr. Code Napoléon, avec les rapports et motifs, rr cahiers in 8. 7 thlr. 10 ggr. Code Napolcon, avec les sources, ou toutes ses dispositions ont été puissées; ouvrage ou sont 6tablis les différences et les rapports des lois ro- maines avec les frangaises, les rapports des ar- ticles du Code entre eux. Ou sont transcrits, à la suite de chaque article, soit la loi romaine dont ila été traduit, soit'article de coutume, d'or- donnance ou de la loi précédente, soit le texte des auteurs sur lequel il a été copié ou dont il a 6té extrait, soit Ie motif particulier qui l'a fait adopter. Ou est établie une concordance du Code de procédure avec le Oode civil, et ou sont rapportes les arrétés du Gouvernement, les decisions du conseil d'étot et du Ministre de la juslice pour Texécution des différens articles, avec des définitions des mots textuels, des ch- servations propres à résoudre les difficultés que h'exécution de tels ou tels articles pourroit faire naitre, et des décisions correlatives des auteurs; par Julien Michel Pufour, 4 Fo 3 7 thlr. 10 ggr. Procès verbaux du Conseil d'etat, contenant la dis- cussion du projet de Code civil, 5 vol. in. 16 thlr. 12 ggr. Observations des Tribunaux d'appel sur le projet de Code civil, 4 tom. in. 14 thlr. T oltes et Commentaires sur le Code Napoleon et le Code de procédure. Analyse raisonnée du droit frangais, par la com- paraison des dispoßitions des lois romaines, de cclles de la coutume de Paris, et du nouveau Code des Francais; par P. L. C. Gin, ancien magistrat, membre de la Société académique des sciences, et de plusieurs autres Sociétés savantes. Six voiumes. gr. 3. brochs. 11 thlr. 20 ggr⸗ Analyse raisonnée de la discussion du Code Na- polcon au conseil d'ctat, contenant le texte des lois, le précis dus observations faites sur cha- que article, et le motifs, de Ja décision du conseil;— Lindication de la conformité ou de l'opposition de ses articles aux lois anciennes; — Les arréts rendus par la cour de cassation pour en fixer le sens;— Ft les observations particulières de Tauteur, pour concilier et rec- tiier quelques-uns de ces articles, et faciliter Fintelligence des autres, par Jacques de Malle- ville, président de la cour de cassation, et l'un des rédacteurs du Gode Napoléon, 4 tom gr. 8. 8 thlr. Dasſelbe äuſſerſt wichtige Werk, welches ſchon mehrere Auflagen in Frankreich erlebt hat, in die deutſche Sprache überſetzt von Hn. Blanchard, Präſidenten des Civil-Gerichtes in Cöln, mit vielen aus der Praxis geſchöpften Anmerkungen und Erlaͤuterungen vermehrt, 4 Bände in gr. 8. 9 Thlr⸗ Cours du droit civil frangais, par J, E. D. Ber- nardi, chef de la division civile du ministèére du grand-juge, 4 vo1. L. 8 thlr. 21 ggr. Fsprit du Code Napoléon, liré de la discussion, ou conftrence historique aualytique et raisonnee du projet du Code civil, des observations des tribunaux, des procès-verbaux du conseil d'état, des observations du tribunat, des exposés de motifs, des rapports et des discours, etc. ete. Dadié à Sa Majesté TPEmpereur et Roi, par J. G. Looré, sécrétaire-général du conseil d'état, membre de la légion d'honneur, tome 1er jus- qu'au 5m. in 4“. 21 ihlr. Le méme ouvrage. Edition in 8*. 1er. jusqu au Ime tome. 10 thlr. 16 ggr. LFsprit des instituts de empereur Justinien; con- P. eré avec les principes du Code Napoléon, en- richi de notes etplicatives et raisonnses, puis- s6es dans les lois du digeste, du Code et daus les nouvelles; suivi d'une table des titres et d'une table générale des matiéres„par ordre al- habétique. Dédis à son altesse sérénissine le Pe⸗ Cambacérés, archi-chancelier de l'em- Pire, grandofficier de la légion d'honneur, dé- coré des grands cordons de l'empire, et mem- bre de I'institut; par M. d'Esquiron„juriscon- sulte, membre de Tacadémie de législation et de plusieurs soci6tés litiéraires, 2 voſ. gr. 4. 7 thlr. 20 ggr. Ferriere(le nouveau) ou dictionnaire de droit et de pratique, civil“ commercial, criminel et ju- diciaire; contenant'explication de tous les ter- mes du droit, anciens et modernes, par C. H. Dagar, 3 tom. 4. Proché⸗ 15 thlr. 20 ggr. Ferriere(nouveau) ou dictionnaire de droit et de* Pratique judiciaire civile; contenant explication des termes usités dans la Pratique, soit anciens, soit nouveaux, et Presentant à la suite de cha- que mot, Torigine de nos formes et les rẽgles auxquelles elles 6toient assujetties en 1769(Sous le titre droit ancien); les variations qu'elles ont prouvées depuis 1569, jusqu'en Pan 14 Cous le ttre droit intermédiaire); Texplication rai- sonnée des dispositions du Code de Procedure civile Gous le titre droit nouveau). Perminé pPar un recueil de formules, par J. B. de La Porte, ancien avocat au Parlement de Paris, auteur des pandectes frangaises, du nouveau juris compendium etc. 6 thlr. ggr. Jurisprudence du Code Napoléon, ou recueil:des arréts rendus par les cours d'appel, et par cclle de cassation, depuis la Ppromulgation du Code. Ouprage dans lequel on trouve, sur cha- que matière traitée, la conf6rence du droit ro- main, de l'ancien et du nouveau droit frangais; — Avec des explications claires et succinctes dans tous les cas ou la matiere les rend néces- saires, l'indication des différences et des points de contact du Code, avec les lois qui Tont pré- cõde. Tout-à-la-fois recueil de Jurisprudence, conférence de lois, commentaire raisonné, cet ouvrage est à proprement parler le comple- ment du Code. Publié depuis le 1*r. vendé- miaire an 12(24 septembre 1303) par Mrs. Ba- voux, ains, professeur-Suppléant à Fécole de droit de Paris, et Loiseau, docteur en droit. 1e ne tome. gr. B. 25 thlr. Pandectes(les) frangaises, ou Recueil complet de toutes les lois en vigneur, contenant les Codes Napoléon, criminel, de commerce, militaire, de marine, judiciaire, et les dispositions des autres loĩs, soit romaines, scit coutumières, soit édits, ordonnances ou déclarations, soit décrets, que ces Codes laissent subsister, avec des observa- tions formant un traité substantiel et succinct de chaque matière; par P. N. Riffé-Caubray et J. B. De Laporte. 15 tomes in 8. Proché. 26 ihlr Le Praticien frangais en deux parties: La rers donne Tesprit et la théorie du Code de procé- dure avec les formules. La 2me en Présente Fapplication et la jurisnrudence. Par les rédac de matiéres, et une table par ordre alphabéti- que par P. Lepage. 4. proché. 6 thlr. Repertoire universel et raisonné de jurisprudence. Proisieme édition, corrigée, reduite aux objets dont la connoissance peut encore eétre utile, et augmentée, r d'un grand nombre d'articles; 2. de notes indicatives des changemens apportés aux lois anciennes par les lois nouvelles; 3. de dissertations, de plaidoyers et de réquisitoires de T'éditeur sur les unes et les autres; Pär M. Merlin, Procureur général près la Cour de cassa- tion. Louvrage enfier formera 9 à 10 vol. in 4*. d'environ 800 à 900 pages chacun sur deux co- lonnes. Les cinq premiers volumes ont paru, et les autres se succéderont avec la plus grande regularité et Sans aucune interruption. Le Prix de chaque volume est de 6 thlr. 14 ggr. 1k— — .——.———————.—.——„ * g1z enqae