Commentar u ber das Geſetzbuch Napoleons o der gruͤndliche Entwickelung der Discuſſion dieſes Geſetzbuches im Staats⸗Rathe, worin Der Text der Geſetze, Die über jeden Artikel gemachten Bemerkungen und die Entſchei⸗ dungs⸗Gruͤnde des Staats⸗Raths Die Bezeichnung der Abweichungen vom römiſchen und ehemahligen franzöſiſchen Rechte Die vom Caſſativns⸗Hofe erlaſſenen Urtheile, um den Sinn der Artikel zu beſtimmen; und Die beſondern Bemerkungen des Verfaſſers, um verſchiedene Artikel miteinander zu vereinigen und zu berichtigen und die Auslegung anderer zu erleichtern, enthalten ſind, von Jacob von Maleville, Präſidenten des Caſſations⸗Hofes und einem der Verfaſſer dieſes Geſetzbuches. Aus dem franzöſiſchen überſetzt, mit praetiſchen Erläuterun⸗ gen, den Meinungen berühmter Rechtsgelehrten, ſo wie mit vie⸗ len Urtheilen vermehrt, die uͤber wichtige Rechtsfragen, die nach dem Geſetzbuche Napoleons entſchieden werden mußten, in Frank⸗ reich erlaſſen worden ſind, von Wilhelm Blanchard, Präſidenten des Civil⸗Serichtes in Coͤln. Erſter Band⸗ — Cöln, bey Keiliſchen Buchhandlung 1808. d BO6 4 8 4 M AJES T E JEROME NAPOL EO N PREMTER ROT DE VESTPHALTE. n 6 La Code Napolson— qui par l'effet d'un des plus grands hienfaits de VorRE AvGusTE FRERRB a fait disparaitre les lois et coutumes sans nomhre qui régissaient la France et rendaient les enfans de la méme famille étrangers les uns aux autres— paroit successivement devenir le droit commun de la Confédération du Rhin. Dans cette circonstance j'ai cru rendre quelque service à mes anciens com- patriotes en leur offrant un ouvrage qui expose les motifs de chacune des dispositions de ce Code, traduit en langue allemande. Animé de ce deésir j'ai entrepris la traduction de Analyse raisonnse de la dicussion du Code Napoleon au Congeil dMat, bar Mr. de Mayn- virrLE, Président de la Cour de Cassation, actuel- lement membre du Bénat et Comte de'Empire. Nai choisi cet ouvrage de préférence 4 d'autres, Parce qu'il renferme des notions trèés- judicieuses sur la nouvelle législation civile, et que Fauteur a concouru lui-méme 4 la rcdaction du Code dont il explique avec clarté les dispositions. Pour donner à cet ouvrage un nouveau degré de perfection, jy ai ajonté heaucoup d'observa- tions ainsi que les arréts de la Cour de Cassation de Paris qui ont fixé Ja jurisprudence sur plusisurs questions, que la nouvelle loi avoit fait naitre. En vous présentant, SmRp, ce livre dont vons avez daigné accepter Fhommage, qu'il me soit periis de ne pas passer sous silence que la bien⸗ veillance de Votre Majesté a puissamment ensou. ragé mes travaux. En effet, ces faibles fruits de mes méditations pouvoient-ils paraitre sous des auspices plus heureux? Un Prince qui a entouré son tréne des savans les plus distingués, qui a exprimé d'une manièére si solennelle son estime pour les sciences et la haute protection qu'il accorde à ceux qui les cultivent, un Prince enfin qui lié au Pre- mier des Souveruins autant par le sang que par l'art de gouverner offre à ses peuples la perspec- tive d'une f6licits durable, a daigné permettre que son nom fut placé à la téte de mon ouvrage! Que de motifs pour remplir religieusement les devoirs que cette bienveillance impose! 4/- tuel. bire. res, teur dont Puissent les efforts de mon zéle mériter les suffra- ges de Votre Majesté, étre de queclque utilité à vos sujets et prouver le respect profond avec lequel je suis SIRB, De Votre Majeste Le très-humble et tres-obéissant serviteur GUILLAUME BLANCHARD, President du Tribunal de harrondissement de Cologne, departement de la Rocr. Cologne, le 5 Mai 180g. ———— v— —— 5 D. Zweck des Verbal⸗Prozeſſes,*) der über die Discuſ⸗ ſion des Geſetzbuches Napoleons geführt wurde, war; über jeden Artikel den kurzen Inhalt der Bemerkungen, die er ver⸗ anlaßt hatte, und die Entſcheidungs⸗Gründe des Staats⸗ Rathes darzuſtellen; der Ausführung dieſes Planes war Herr Locrs ganz gewachſen; nur Schade, daß faſt unver⸗ meidliche Schwierigkeiten ihn daran hinderten. Bald wärd die Discuſſion eines Titels durch jene eines andern, der dringender war, uͤnterbrochen: bald beſchloß der Rath, unzuftieden mit irgend einem Grundſatze, daß eine Reihe von Artikeln von neuem abgefaßt werden ſollte, und in der Zwi⸗ ſchenzeit beſchäftigte man ſich mit einem andern Gegenſtan⸗ de; was noch mehr iſt, zuweilen waren neue Bemerkungen Schuld daran, daß man dasjenige, was ſchon beſchloſſen ²) Proces-Varbal heißt eine von einem Juſtitz⸗oder Polizey⸗Beamten aufgeſetzte Beſchreibung irgend eines Vorfalls nach der münd⸗ lichen Ausſage derjenigen, die Zeugen dabey waren, daher auch das Beywort: Verbal entſtanden ſeyn mag. Der Ge⸗ brauch hat die Bedeutung dieſes Wortes erweitert, und nun verſteht man darunter jeden ſchriftlichen Aufſatz, den Perſonen, die in einem öffentlichen Amte ſtehen, über dasjenige abfaſſen, was in ihre Amts Verrichtungen einſchlägt, über dasjenige, was ſich unter ihren Augen zuträgt, oder auch über Erklärun⸗ gen und Anzeigen, die ihnen von andern gemacht werden Nicht alle Acte heißen aber deßwegen Verbal⸗Prozeſſe. Verbali⸗ ſiren heißt einen Verbal⸗Prozeß abfaſſen.. Malev. 1 Vvrrede. war, noch ein Mahl zur Sprache brachte, und nun das Gegen⸗ theil entſchied. Daher jene Weitläuftigkeiten und Wiederhoh⸗ lungen, die vorzüglich in den erſten Bänden des Verbal⸗ Prozeſſes den Leſer ermüden; daher die öftere Hinverweiſung von einer Sitzung zu einer andern, die zuweilen noch ſehr entfernt war; daher endlich jene Zerſtückelung der Materien, die gerade dann, wenn die Aufmerkſamkeit des Leſers ganz auf einen Gegenſtand gerichtet iſt, ihm einen andern von ganz verſchiedener Natür därbiethet. Selbſt während der Discuſſion des Geſetzbuches fühlte man dieſe Unbequemlichkeiten ſo ſehr, daß man oft im Be⸗ denken ſtand, die Austheilung des Verbal⸗Prozeſſes zu be⸗ ſchließen, bis er in jenen Ausdrücken abgefaßt ſeyn würde, worüber man einig geworden war. Zu dieſer Arbeit fehlte es denjenigen an Zeit, die ſie beſſer als ich hätten verrichten können; jetzt will ich ſtatt ihrer dieſes Geſchäft vornehmen⸗ Da die Darſiellung der Discuſſion, die bey einem Ge⸗ ſetze Statt gefunden hat, den beſten Commentar dazu liefert, ſo habe ich keine Bettachtung weggelaſſen, die über jeden Vorſchlag angeſtellt worden iſt, und ſelbſt die Veränderungen angeführt, welche die Redaction erlitten hät, wenn ſie mir dazu geeignet ſchienen, den Geiſt der definitiv angenommenen Artikel beſſer faſſen zu laſſen; auch habe ich in den Reden, die bey der Ueberreichung eines jeden Geſetzes im Geſetzge⸗ bungs⸗Corps gehalten wurden, alles aufgeſucht, was den Sinn deſſelben aufklären, und die Fälle beſtimmen könnte, worauf es anwendbar iſt. Bloß dieſes bezielte ich, als ich Hand an dieſes Werk legte; bey der Bearbeitung deſſelben ſah ich aber auch die — VBorrede. 3 Nützlichkeit ein, gleichfalls die Artikel anzuzeigen, die mit den alten Geſetzen übereinſtimmen, oder ihnen entgegenge⸗ ſetzt ſind, damit die aus unſerér alten Rechtswiſſenſchaft bey⸗ behaltenen Puncte dem Geſetzbuche zur Ergänzung dienen, und die jungen Leute, wenn ſie einmahl von der Abſchaf⸗ fung eines Grundſatzes benachrichtigt ſind, gegen die Schlußfolgen auf ihrer Hut ſeyn möchten, die die Rechtsge⸗ lehrten däraus herleiteten. Bey dieſer Art von Zuſammenſtellung habe ich mich vor⸗ züglich an den römiſchen Geſetzen gehalten, weil dieſe alle Theile der Geſetzgebung umfaſſen„weil das Beſte, was in den Gewohnheits⸗Rechten*) enthalten iſt, aus dieſen ge⸗ ſchöpft wurde, und dié guten Commentatoren ſich gerade die⸗ ſer zur Auslegung der Gewohnheiten bedienen. 9 Frankreich war ehemals in Hinſicht der Rechte, die darin gal⸗ ten, in Provincias juris seripti, und non seripti seu consuetudi- narii, Pays de droit 6erit, und pays coutumiers eingetheilt, je nach⸗ dem nehmlich entweder das römiſche Recht in einer Provinz galt, oder die Provinz ihre eigene alte Gebräuche und Gewohn⸗ heiten hatte, die in bürgerlichen Fällen zur Entſcheidungs⸗Norm dienten. Phne in die Unterſuchung des Urſprunges dieſer Ein⸗ theilung einzugehen, der nach der richtigern Meinung in die unruhigen letzten Zeiten der Carolingiſchen, und in die erſten der Capetingiſchen Dynaſtie fällt, will ſch bioß bemerken, daß zur erſten Claſſe die Provinzen Guyenne, Languedoe, le Forets, le Beaujolois, Auvergne, und überhaupt alle Provinzen gehör⸗ ten, die der Gerichtsbarkeit der Parlamente von Toulouſe, Bourdeaux, Grenoble; Air, Pau und einige wenige, die jener des Parlamentes von Paris ünterworfen waren, dahingegen alle andere, die den größten Theil Fraukreichs ausmachten, zur zwey⸗ ten Claſſe gerechnet wurden, und daß die Zahl dieſer verſchiede⸗ nen Gewohnheitsrechte ſich auf faſt 40s belief Siehe Silber⸗ tad Hist. juris Gallic. Ppit.§ 7. B 3 Vorrede. Noch mehr: da die Urtheile des Caſſations⸗Hofes einen weſentlichen Theil der Rechts-Praris ausmachen, und die Errichtung dieſes Gerichts⸗Hofes zum Zwecke hat, Ein⸗ füörmigkeit in der Vollziehung der Geſetze zu bewirken, und zu verhindern, daß das Reich nicht, wie ehemahls, in Hin⸗ ſicht der Geſetzgebung in ſo viele Theile zerfalle, als es Ober⸗Tribunäle gibt: ſo habe ich auch ſorgfältig die Urtheile angeführt, die dieſer Gerichts⸗Hof bereits erlaſſen hat, um den Sinn verſchiedener Artikel des Geſetzbuches zu beſtimmen; der Darſtellung der Entſcheidungs⸗Gründe dieſer Urtheile darf man um ſo mehr Zutrauen ſchenken, da ich bey den Mehreſten mitgeſtimmt und ſie ſelbſt ausgeſprochen habe; dem letzten Bande dieſes Werkes werde ich in einem Nach⸗ trage diejenigen noch beyfügen, die bis dahin gefällt werden.*) Steht es mir auch übrigens nicht zu, dem Geſetzbuche Napoleons eine Lobrede zu halten, die aus meinem Munde nur verdächtig ſeyn dürfte: ſo will ich doch die Lücke in Hinſicht der bey ſeiner Ausarbeitung befolgten Drdnung, und der Nahmen derjenigen, denen die Nation ihn zu verdanken hat, ausfüllen, eine Lücke, die man mit Mißver⸗ gnügen in allen davon gemachten Ausgaben antrifft. Durch einen Beſchluß der Conſuln vom 24. Thermidor S. J.(12. Auguſt 1800) wurden Die Herren Tronchet, Präſident des Caſſationsgerichts⸗Hofes, ſpäterhin Mitglied des Erhaltungs⸗Senats,(geſtorben) *) Dieſe Urtheile, ſo wie ſie im 4. Bande enthalten ſind, werden wit zur Bequemlich keit der Leſer, an den gehörigen Orten einſchalten Vorrede⸗ 5 portalis, Regierungs⸗Commiſſar beym Priſen⸗Rathe, ſpa⸗ terhin Cultus⸗Miniſter,(geſtorben) Bigot de Preameneu, Regierungs⸗Commiſſar beym Caſſa⸗ tions⸗Hofe, ſpäterhin Präſident der Geſetzgebungs⸗Sec⸗ tiyn im Staats⸗Rathe, nunmehr Cultus⸗Miniſter, und Waleville, Mitglied des Caſſations⸗Hofes, ſpäterhin Präſident deſſelben, nunmehr Senateur, ernannt, „um die bey der Abfaſſung der bis zum heutigen Tage „bekannt gemachten Projecte zu einem Civil⸗Geſetzbuche „befolgte Orduung zu vergleichen, den Plan zu beſtim⸗ „men, deſſen Annahme wir für die ſchicklichſte halten wür⸗ „den, und dieſem nach die Hauptgrundlagen der Geſetzge⸗ „bung in Eivilſachen genau zu unterſuchen.“ Der damahlige Juſtitz⸗Miniſter, Herr Abrial, kündigte uns bey der Mittheilung dieſes Beſchluſſes an, daß der Erſte Conſul verlange, daß dieſes Werk ſo ſchleunig als möglich zu Stande gebracht werden möchte. Dieſem Wunſche zu entſprechen war unſer eifriges Be⸗ ſtreben; bald waren wir über die Ordnung einig, in welcher die Titel auf einander folgen ſollten; die Materien theilten wir unter uns aus, ſetzten die Tage feſt, an denen wir uns bey unſerem würdigen Präſidenten, dem Herrn Tronchet, verſammlen wollten, um die Arbeit eines jeden der Com⸗ miſſarien zu prüfen; und durch unermüdete Arbeit gelang es uns, in Zeit von vier Monaten ein Civil⸗Geſetzbuch zu ver⸗ fertigen. Am erſten Pluvioſe 9. J. Gr. Jan. 18010) verließ es ſchon die Preſſe. Freylich dürfte dieſe Schnelligkeit, ſo ſehr ſie auch unſern Dienſt⸗Eifer beweiſt, für die Vollkommenheit unſeres Wer⸗ 5 Vorrede kes nicht gar zu ſicher bürgen; dahingegen waren die Be⸗ merkungen, die die Caſſations- und Appellations⸗Höfe dar⸗ über zu machen beauftragt wurden, und die genaue Discuſ⸗ ſion, die vier Jahre lang im Staats⸗Rathe darüber gedauert hat, hinlänglich genug, um unſere Mißgriffe zu rügen, und ſo konnte unſere Uebereilung doch nur uns ſelbſt zum Nach⸗ theile gereichen. Folgende Ordnung wurde bey dieſer Discuſſion beobachtet. Zuerſt unterſuchte die Geſetzgebungs⸗Sectivn jeden Titel in unſerm Beyſeyn; ward er genehmigt, oder hatte man dieje⸗ nigen Aenderungen daran gemacht, welche die Stimmen⸗Mehr⸗ heit ſchicklich erachtet hatte: ſo ward dieſer Titel gedruckt, und allen Mitgliedern des Staats⸗Rathes mitgetheilt. Immer wurden wir zu dieſem Rathe berufen, worin der Erſte Con⸗ ſul in Zuſtand der beyden andern Conſuln, oder in ſeiner Abweſenheit der Conſul Cambaceres den Vorſitz führte; je⸗ dem der Mitglieder oder der Verfaſſer, ſtand es frey, ſeine Bemerkungen zu machen, und nach der Mehrheit der Stimmen that der Präſident den Ausſpruch. So wie ein Titel einmahl beſchloſſen war, wurde er ans Tribunat verwieſen, welches ihn ebenfalls unterſuchte, und ſeine Bemerkungen darüber machte; die Geſetzgebungs Sec— tion prüfte ſie, und ſtattete darüber ihren Bericht a den Staats⸗Rath ab, welcher nochmahls über die vorgef age— nen Aenderungen ſeine Meinung äußerte, und nun ward endlich der Titel dem Geſetzgebungs⸗Corps vorgelegt Sind, aller dieſer Vorſicht ungeachtet, ins Geſtzbuch ei⸗ nige Artikel eingeſchlichen, die einen vernünf— ſpruch erleiden mögen: ſo liegt die Urſache hevon darin, Vorrede.„ weil es ſchwere Fragen giebt, worüber ſich das Für und Wider mit faſt gleich unwiderſtehlichen Gründen vertheidigen läßt: weil der Geiſt, ſo bald eine Schwierigkeit einen ſtar⸗ ten Eindruck auf ihn macht, leicht auf eine andere fällt, weil endlich unſere Einſichten zu eingeſchränkt ſind, um alle Theile eines großen Werkes auf den nehmlichen Grad von Vollkommenheit bringen zu können⸗ Auf dieſe wenigen Artikel, die noch einer Verbeſſerung fähig ſcheinen können, habe ich aufmerkſam gemacht, und meine Bemerkungen darüber müſſen nur als Zweifel angeſe⸗ hen werden, die ſch dem künftigen Geſetzgeber vorlege; ich hätte ſogar gewartet, bis die Zeit ſie gerechtfertigt hätte, wenn ich in einem Alter von vier und ſechszig Jahren nicht befürchten müßte, daß dieſe Zeit für mich nicht eintreten werde, und wenn ich nicht jetzt, da ich die Discuſſiynen, denen ich beyzuwohnen die Ehre hatte, noch friſch im Ge⸗ dächtniſſe habe, mich gedrungen gefühlt hätte, die wahr⸗ ſcheinlichen Wirkungen ihres Reſultates mit jenen zu ver⸗ gleichen, die ich durch ein mein gavzes Leben hindurch fort— geſetztes Studium in den Stand geſetzt worden bin, den vor— hergehenden Geſetzen beyzulegen. Hier folgen die Nahmen der Staats⸗Räthe, die am Civil⸗Geſetzbuche gearbeitet haben⸗ Geſetzgebungs⸗Section. Regnier, jetzt Groß⸗Richter, Berlier, Emmeri. Resal, Thibaudesu, Muraire, erſter Präſident des Caſſa⸗ tions⸗Hofes, Galli, Treillärd. 5 Vorrede. Seetion des Innern. Regnaud, von St. Jean d'Angely, Cretet, Fourcroy, Francois, von Nantes, Shee, Pelet!, Miot, Segur. Section der Finanzen. Defermon, Boulai, Duchatel, Jollivet, Berenger, Collin, Dauchy. Kriegs⸗Seetion. Lacuee, Petiet, Brune, Dumas, Deſſoles, Jourdan Sginte⸗Suzanne, Gau. Stction des Seeweſens. Fleurieu, Redon, Najac, Truguet, Bruix, Forfgit⸗ Dupuy. —————— Gruͤndliche Entwickelung der 6 i n des Geſetzbuches Napoleons im Staats⸗Rathe. De Discuſſion über das Geſetzbuch Napoleons nahm im Staatsrathe, in der Sitzung vom 4. Thermidor 9. J.(33. Auguſt 1801) ihren Anfang. Die erſte Frage, womit er ſich beſchäftigte, war, in wie viel Geſetze das erſte Buch des Geſetzbuches eingetheilt werden ſollte: Die Verfaſſer hatten es in zehn Titel abge⸗ theilt, von der Annahme an Kindes-Statt aber durchaus keine Erwähnung gethan; die Geſetzgebungs⸗Section war der Meinung, daß, wenn man die Annahme an Kindes⸗Statt zuließe, ſie nur ein Capitel des Titels von der Paterſchaft und von der Rindſchaft ausmachen müßte; der Erſte Conſul ſah in der Abhandlung von den Perſonen nur drey große Gegenſtände, woven der Erſte den Stand eines jeden Einzel⸗ nen in der bürgerlichen Geſellſchaft zu beſtimmen habe; der Zweyte das Verhältniß der Ehegatten unter ſich, und der Dritte die Verhältniße der Eltern gegen ihre Kinder feſt⸗ ſetzen müſſe; auf die Bemerkung indeſſen, die der Conſul Cambaceres machte, daß dieſe Eintheilung in zu große Maſſen die Achtſamkeit des Leſers zu ſehr ermüden würde, 15 ward jene, welche die Verfaſſer vorgeſchlagen hatten, beybe⸗ halten, und nur noch ein Titel für die Annahme an Kindes⸗ Statt hinzugeſetzt⸗ Von der Haupt⸗Eintheilung des Geſetzbuches in drey Bücher, war damahls noch keine Rede; nur ward beſchloſſen, daß das Buch, weſches die Verfaſſer als Einleitung an die Spitze ihres Werkes geſiellt hatten, in ein einziges Geſetz⸗ Projekt zuſammen geſchmolzen werden ſollte. Erſt beym Schluſſe der Discuſſivn des ganzen Geſetzbuches, und in den Sitzungen vom 19. und 26. Ventoſe 12. J.(10. und 17. März 1804) ward die von Ihnen gemachte Eintheilung in drey Bücher ohne Widerſpruch durch das Geſetz angenom⸗ men, welches die Ordnung beſtimmt, in der die Titel aufeinander folgen⸗ Inzwiſchen muß man geſtehen, daß gegen dieſe Einthei⸗ lung ſich doch wohl einige Einwendungen machen ließen, und wäre es auch nur in Hinſicht des großen Mißverhält⸗ nißes zwiſchen dem dritten Buche und den zwey Erſten; in der That enthält das erſte Buch nur 315 Artikel, das zweyte nur 195, dahingegen das Dritte allein 1571 Artikel in ſich faßt. Freylich ſollte dieſes Mißverhältniß, welches nothwendig aus der Natur der Dinge hervorgeht, die Befol⸗ gung der angenommenen Eintheilung nicht hindern; allein eben dieſes iſt es, was man nicht einräumen will; man ſagt nehmlich: das erſte Buch handelt von den Perſonen, das zweyte von den Sachen, und das dritte von den Er⸗ werbungs⸗Arten; bloß dieſes Letztere iſt der ganze Gegenſtand des Geſetzbuches, ſo wie aller Civil-Geſetze, und die Ab⸗ handlung von den Perſonen und Sachen iſt nur die Einlei⸗ tung dazu; dieſe Wahrheit iſt ſo einleuchtend, daß man den beyden erſten Büchern bloß dadurch einige Ausdehnung ver⸗ ſchaffte, daß man darin viele Dinge aufnahm, die im letzten Buche einen Platz hätten einnehmen können, weil ſie auch Erwerbungs⸗Arten ſind; aus dem erſten Buche gehören hie⸗ her: Die Abweſenheit in Rückſicht auf die Anverwandten, die aus dem Vermögen des Abweſenden Nutzen ziehen, die 11 Ehe, die Eheſcheidung, die Kindſchaft, die Annahme an Kin⸗ des⸗Statt, die väterliche Gewalt, und aus dem zweyten, der Zuwachs, den eine Sache erhält, der Nießbrauch, der Gebrauch, die Wohnung, und die Dienſtbarkeiten; hat ja doch auch der einſichtsvolle Domat, nachdem er die nöthigen Begriffe über die Perſonen und Sachen zum Gegenſtande eines Präliminar⸗ Buches gemacht hatte, ſein Werk bloß in zwey Theile zer⸗ fallen laſſen, wovon der Erſte von den Contracten, der Zweyte von der Erbſolge handelt! Hat nicht Despeises, der doch alle Materien des Civil⸗Rechtes mit vieler Methode und Klarheit bearbeitet hat, die nehmliche Eintheilung befolgt? Dieſe zwey bewährten Schriftſteller hätten doch wohl Nachah⸗ mung verdient! Indeſſen läßt ſich doch auch die Eintheilung, ſo wie ſie im Civil Geſetzbuche vorkommt, durch gute Gründe verthei— digen; ſie iſt einfach; jedes Buch biethet ganz verſchiedene Gegenſtände dar; ſie iſt zuverläßig beſſer, als jene der In⸗ ſtitutionen Juſtinans, die man immer angeprieſen hat; und im Grunde, muß man doch nachgeben, daß, da die nehm⸗ lichen Gegenſtände ſich unter verſchiecdenen Geſichts-Punkten betrachten laſſen, jede Eintheilung bey dieſen großen Mate⸗ rien nothwendig mit einiger Willkühr verknäpft iſt. So geſchah es dann auch, daß faſt das ganze Prälimi⸗ nar⸗Buch, welches Herr Portalis nach dem Beyſpiele des Werkes: Livre des Lois von Domat abgefaßt, und worin er ſein Muſter weit übertroffen hatte, ohne Widerſpruch hinweggelaſſen wurde; man ſagt zwar, daß ein Civil⸗Geſetz⸗ buch keine Definitionen enthalten, und alles, was bloß Ge⸗ lehrſamkeit wäre, dem Vortrage über die Rechtslehre in den Schulen überlaſſen werden müſſe; ich kenne die Regel: omnis d linitio in jure periculosa est; indeſſen geſtehe ich, daß ich immer den Verluſt jener ſchönen Vorderſeite bedaure, die ſo günſtige Vorurtheile für das Haupt⸗Gebäude erregte. 13 Praͤliminar⸗Titel. PVon der Verkuͤndigung, den Wirkungen und der Anwendung der Geſetze im Allgemeinen. (Deeret. den 5. Märi 1803. Promulg. den 15. des nehml. Mon.) Art. 1.„Die Geſetze ſind erecutoriſch auf dem ganzen „umfange des franzöſiſchen Gebiethes, kraft der Promulga⸗ „tion, die durch den Kaiſer geſchieht.«“*) 6) Die Publication eines Geſetzes muß man nicht mit der Promul⸗ gation deſſelben vermiſchen. Da es unmöglich iſt, ein Geſetz jedem Bürger, einzeln genommen, bekannt zu machen, und dieß auch nicht nothwendig iſt; da ferner ein Geſetz nicht zu jedem Ein⸗ zelnen insbeſondere, ſondern zum gauzen Körper der Geſellſchaft ſpricht, ſo kann die rechtliche Bekauntmachung eines Geſetzes nur aus der moraliſchen Gewißheit, daß es bekannt iſt, hervor⸗ gehen; dieſe Vermuthung eutſpringt aus der dem Geſetze gege⸗ benen Publicität, uud tritt dann wirklich ein, wenn die Pu⸗ blieität einen ſolchen Grad erreicht hat; daß niemand vernuͤnf⸗ tiger Weiſe mehr vorſchützen kann, daß es ihm unmöglich gewe⸗ ſen ſey, das Geſetz zu kennen. Ein Geſetz wird daher als be⸗ kannt angeſehen, wenn aus der allgemeinen Bekanntmachung deſſelben die Vermuthung eintritt, daß es bekannt ſeyn kénnte. Die Art, dieſe allgemeine Bekanntmachung zu bewirken heißt Publication. Die Promulgation hingegen druckt dem Geſetze die Merkmahle der Authentieität auf: d. h. das Geſen erhält nicht durch die Promulgativn ſein Daſeyn, denn es exiſtirte ſchon vorher; da es aber nicht genug iſt, daß es exiſtirt, ſon⸗ dern ein authentiſcher Beweis darüber erforderlich iſt ſo geht dieſer Beweis aus der Promulgation hervor, denn nur dieſe be⸗ zeugt der Eeſellſchaft; daß der Aet, welcher das Geſetz aus⸗ macht, vorhanden; und mit allen conſtitutionsmäßigen Formen verſehen iſt. Intwiſchen peicht die dem Geſetze mitgetheilte Au⸗ thenticität nicht hin, um es bekannt zu machen, und ſo war es allerdings nöthig, Mittel zu beſtinmen, um ſich ſowohl da⸗ präliminär⸗Litel. Von der Verkündiguns, den Wirkungen ꝛc. 13 „Sie ſollen in jedem Theile des Reichs von dem Augen⸗ „blicke an vollzogen werden, da die Promulgation derſelben „bekannt ſeyn kann.» „Die von dem Kaiſer geſchehene Promulgation ſoll als „bekannt angenommen werden: in dem Departemente der „kaiſerlichen Reſidenz einen Tag nach derſelben; in einem „jeden der übrigen Departemente nach Verlauf derſelben Zeit, „verlängert um einen Tag für jede zehn Myriameter(unge⸗ von, daß es bekannt ſeyn konnte, als auch von dem Zeitpunete zu verſichern, wo es bekannt ſeyn mußte, und folglich ent⸗ weder die Formen der Publication, wenn eine ausdrückliche, wie in der aͤlten Geſetzgebung, Statt findet, oder, falls die Notorietät die Stelle jeder andern Publication vertritt, wie dieß nach dem Geſetzbuche Napoleons der Fall iſt, die Zeit feſt⸗ zuſetzen, nach deren Ablauf das Daſeyn des Geſetzes hinlänglich als öffentlich bekannt anzuſehen ſey. Daß dieſer unterſchied zwiſchen der Promulgation und Pu⸗ blication des Geſetzes nicht unnütz ſey, daß er vielmehr wichtige Wirkungen in der Anwendung hervorbringe, zeigt ſelbſt der vorliegende Artikel an. Nach geſchehener Promulgätion ſind, wie es hier heißt, die Geſete executoriſch; wenn aber die Promulgation bekannt ſeyn kann, d. h. nach der Publication ſollen ſie vollzogen werden. Zwiſchen dieſen beyden Aus⸗ drücken iſt ein weſentlicher Unterſchied. Da nehmlich die Pro— mulgation das Geſetz authentiſch macht, und ihm ſeine ganze Kraft vor der Publication, und ehne Rückſicht auf dieſelbe er— theilt, ſo ſind diejenigen, die eine, wiewohl bloß faetiſche, Keuntniß davon haben, allerdings befugt, Gebrauch davon zu machen, ſo wie dann nuch Aete, worin die Parteyen erklären, daß ſie in Gemäßheit eines promulgirten aber noch nicht pu⸗ blicirten Geſetzes, coutrahiren, bey den Gerichten als gültig angenommen werden; dieſe Vollſtreckung des Geſetzes iſt indeſſen noch bloß willkührlich, ſo lange es nur faetiſch bekannt iſt; dahingegen die rechtliche Publicität deſſelben, indem ſie die Vermuthung begründet, daß das Geſetz bekannt ſey, es zu voll— ſtrecken verbindet, und den öffentlichen Beamten nicht nur das Recht giebt, ſondern ihnen auch die Pficht auflegt, die Voll⸗ ſtreckung deſſelben zu verlangen. Siehe Esprit du Code Napoléon, par J. G. Loeré. Pdit. in jto Tom. I. pag. 117. 213. B. 14 Präliminar⸗Titel. Von der Verkünbigung, den Wirkungen ꝛe. „fähr zwanzig Stunden, lieues), welche der Hauptort des „Departements von der Stadt entfernt liegt⸗ worin die Pro⸗ „mulgation geſchehen iſt.«*) Die Verſügung dieſes Artikels hat viele Widerſprüche und Veränderungen erlitten, ehe ſie zu den Ausdrücken gelangte, worin ſie abgefaßt iſt; allerdings iſt aber auch die Materie *) Gutachten des Staats⸗Rathsüber die Frage, von welchem Tage an die kaiſerlichen Deerete verbindliche Kraft ha⸗ ben, vom 12. Prairial 13. J.(1. Junius 1805, genehmiget vom Kaiſer den 28. Prairial(14. Junius 1805). Der Staats⸗Rath, welcher ꝛe ꝛe. den Vortrag der Ge⸗ ſetzgebungs⸗Section über die Frage angehört hat, von welchem Tage an die kaiſerlichen Deerete verbindliche Kraft haben; In Erwägung, daß, da der Vorſchlag und die Diseuſſion der Geſetze öffentlich geſchieht, man in dem 1. Artikel des Ge⸗ ſetzbuches Napoleons eine Friſt beſtimmen konnte, nach welcher ſie nach und nach in jedem Departemente verbindliche Kraft haben, weil ihre Promulgation daſelbſt für bekannt angenom⸗ men wird; Daß, in Betreff der kaiſerlichen Deerete, nicht dieſelbe Ver⸗ muthung des Bekanntſeyns aufgeſtellt werden könne, weil ſie mit weniger Publicität vorbereitet und erlaſſen werden, und daß ſie in der That nicht in der Verfügung des 1. Artikels des Ge⸗ ſetzbuches begriffen worden ſind; Daß alſo; damit ſie verbindlich werden, eine wirkliche Kenntniß derſelben erfordert werde, welche aus ihrer Bekannt⸗ machung, oder jedem andern Aecte, der die nehmliche Wirkung hat, hervorgeht, It der Meinung, daß die kaiſerlichen Deerete, welche in das Geſetz⸗Bülletin eingerückt ſind, zufolge des 12. Art. des Geſetzes vom 12. Vendemiaire 4. J.(4 Detober 1795) in je⸗ dem Departemente von dem Tage an verbindliche Kraft haben, an welchein das Bülletin in dem Hauptorte vertheilt worden iſt, und jene, welche nicht in das Bülletin eingerückt werden, oder deren Titel bloß in demſelben angezeigt iſt, von dem Tage an, wo ſie den Perſonen welche ſie betreffen, bekaunt gemacht worden ſind, die Bekanntmachung mas durch Verkündigung, Anheftung, Inſinuation oder Ueberſendung von den öffentlichen Beamten geſchehen ſeym welche mit deren Vollziehung beauftragt ſind, und die Ueberſendung gemaͤcht oder befohlen haben. Präliminar⸗Titel. Von der Verkündigung, den Wirkungen ꝛc. 1 wichtig, und es war nichts Leichtes, die ſchicklichſte Epoche zu beſtimmen, nach welcher ein promulgirtes Geſetz vollzogen werden ſollte. Unter der alten Verfaſſung war es beynahe allgemein angenommen, daß die Geſetze nicht von dem Tage an, wo ſie bey den oberſten Gerichts⸗Höfen in ihre Protocolle einge— tragen wurden, ſondern erſt von jenem ihrer Verkündigung in den Aemtern und Land⸗Vogteyen verbindlich wurden. S. Rodier, sur l''art. 4, tit. 1 de Pordonnance de 1667. Nach einem Decrete der conſtituirenden Verſammlung vom 2. November 1790, ſollten ſie ohne Unterſchied vom Tage ihrer Verkuündigung bey den Tribunälen, oder den Verwal⸗ tungs⸗Behörden vollzogen werden. Der National-Convent hatte Anfangs verordnet, man ſollte die Geſetze allen Orts⸗Obrigkeiten zuſchicken, die ſie unter Trompetenſchall bekannt zu machen hätten, und erſt vom Tage dieſer Bekanntmachung an ſollten ſie in jedem Drte executbriſch ſeyn; aber durch ein zweytes Decret vom 12. Vendemiaire 4. J. ſchaffte er dieſe Bekanntmachungen unter Trompetenſchall ab, und befahl, daß die Geſetze in jedem Departemente von dem Tage an vollſtreckt werden ſollten, an welchem das auf Befehl der Regierung gedruckte Tagebuch(Bülletin), welches ſie enthielte, im Haupt⸗Orte angelangt ſeyn würde. So ſtaͤnden die Sachen vor der Verlündigung des Civil⸗ Geſetzbuches. Die erſten Verfaſſer desſelben waren auf den Gedanketi gerathen, unter den Geſetzen in Hinſicht auf ihre Vollſtre⸗ ckung, nach der Natur ihres Gegenſtandes einen Unterſchied zu machen; ihter Meinung nach ſollten die Geſetze, welche die Verwaltung betreffen, vom Tage an executoriſch ſeyn, wo die Verwaltungs⸗Behörden ſie verkündigen würden; jene, äber deren Anwendung die Tribunäle zu erkennen hätten, ſollten es vom Tage ihrer Verkündigung bey den Appella— tions⸗Höfen ſeyn; Geſetze endlich von vermiſchter Natur, 16 Präliminar⸗Titel. Von der Verkündigunz, den Wirkungen zt. die folglich an die Verwaltungs-Behörden, und an die Tribunäle geſchickt würden, ſollte jeder von ihnen, in ſo weit ſie ihn angehen, von dem Tage an vollziehen, wo ſie ſolche verkündet hätten. Die Tribunäle waren in ihren Bemerkungen über dieſen Artikel dey weitem nicht einerley Meinung; die einen pflich⸗ teten dem Syſteme der Verfaſſer des Geſetzbuches bey; die andern verlangten, daß die Geſetze erſt nach ihrer Verkündi⸗ gung bey den Unter⸗Gerichten vollzogen werden möchten; noch andere trugen darauf an, daß man eine einzige Zeitfriſt feſtſetzen möge, nach deren Ablauf das Geſetz im ganzen Reiche verbindlich ſeyn ſollte. Im Staats⸗Rathe fand dieſe letztere Meinung viele An⸗ hänger; zuerſt trat ihr die Geſetzgebungs⸗Section bey, und ſchlug dieſem zufolge einen Artikel vor, nach welchem die Geſetze 15 Tage nach ihrer Promulgativn im ganzen Reiche execntoriſch ſeyn ſollten, mit dem Zuſatze gleichwohl, daß nach Erforderniß der Fälle dieſe Friſt von dem zu promulgi⸗ renden Geſetze ſelbſt beſchränkt werden könnte; ihre Gründe waren folgende: Durch die Feſiſetzung einer einförmigen Friſt, nach wel⸗ cher das Geſetz am nehmlichen Tage im ganzen Umfange des Reiches vollzogen werden müßte; würde 1) jener ärger⸗ lichen Verſchiedenheit der Rechtsſprüche über die nehmlichen Fragen, zugleich aber auch den Local⸗Ungewißheiten über die Epoche, wo das Geſetz verbindlich wird, vorgebengt, die eine ergiebige Quelle von Rechts⸗ Streitigkeiten ſind; 2) würde die Vollziehung des Geſetzes nicht von der Nachläßigkeit der Regierungs⸗Agenten abhangen, und 3) würde dieſe Ein⸗ heit der Vollziehung den Geſetzen ſelbſt einen höhern Grad von Achtung und Zutrauen verſchaffen. Man wendete indeſſen dagegen ein: ſchon nach der Staats⸗ Verfaſſung*) bleibe 1) die Promulgation des Geſetzes wäh⸗ *) Art. 37 der Conſtitution vom s. J. Jedes Deeret des geſetz⸗ gebenden Corpö wird äm 10. Tage, nachdem es erlaſſen iſt; Präliminar⸗Titel. Von der Verkündigung, den Wirkungen ꝛc. 1 rend zehn Tage, nachdem es bereits erlaſſen worden, ver⸗ ſchoben; wollte man nun dieſer erſten Friſt noch 15 Tage hinzuſetzen, ſo würde das Geſetz oft ſeinen Zweck verfehlen; allen Grundſätzen zufolge ſey 2) ein Geſetz vom Täge an verbindlich, wo es ganz zu Stande gekommen und be⸗ kannt iſt; unſchicklich würde es 3) ſeyn, wenn man es an den ſeiner Verkündigung nahe gelegenen Orten ſo lange Zeit ohne Vollziehung laſſen wollte; man müſſe alſo 4) dieſe Vollziehung nach dem Verhältniſſe der Entfernungen in Grade abtheilen; ohnehin würde 3) das Geſetz von der ihm ſchuldigen Ehrfurcht dadurch nichts verlieren, daß es in jedem Departemente erſt nach Ablauf ſolcher Friſten vollzogen wird, die hinlänglich ſind, um die Vermuthung zu begründen, daß es gehönig bekannt geworden ſey. Dieſe Betrachtungen behielten das Uebergewicht, und ſo ward, nach einigem Schwanken über die Feſtſetzung der Fri— ſten, der Artikel endlich ſo angenommen, wie er wirklich iſt⸗ So viel geht nun aus dieſer Discuſſion hervor, daß die beſtimmte Friſt auf alle Geſetze ohne Unterſchied an⸗ wendbar iſt, und eben dieſes ſagt auch ausdrücklich Hert Portalis in der Rede, die er bey der Vorlegung dieſes Ge⸗ ſetzes ans Geſetzgebungs⸗Corps gehalten hat; nur jene ſind hievon ausgenommen, die für die Colonien erlaſſen werden, weil dieſe der beſondern Verordnung unterworfen ſind, welche die Regierung deßfalls zu machen den Auftrag erhalten hat. Uebrigens iſt dieſe Discuſſion noch dazu geeignet, eine Schwierigkeit aus dem Wege zu räumen, die dieſer Artikel, der Sorgfalt ungeachtet, die an ſeine Abfaſſung verwendet worden iſt, noch übrig zu laſſen ſcheinen möchts. Es heißt nehmlich im F. 1, daß die Geſetze in jedem Theile des Reiches von dem Augenblicke an vollzogen wer⸗ durch den Kaiſer promulgirt, es ſey dann, daß während dieſer Zeit wegen Conſtitutions⸗Verletzung an den Senat recurrirt wor⸗ den wäre. Dieſer Reecurs ſindet gegen ſchon promulgirte Geſetze icht Statt. Malev⸗ 3 13 Präliminar⸗Titel. Von der Verkündigung, den Wirkungen ꝛe. den ſollen, da die Promulgation derſelben hekannt ſeyn kann; und im F. 2, daß die Promulgation, einen Tag nach derſel⸗ ben in Paris, als bekannt angenommen werden ſoll c. Ließe ſich aus dieſer Verſchiedenheit der Ausdrücke nicht folgern, daß, wenn man bewieſe, daß z. B. in Bordeaur die Promulgation vor Ablauf der im Artikel feſtgeſetzten Friſt bekannt geweſen iſt, das Geſetz auch vor dieſer Friſt daſelbſt verbindlich wäre, indem der F. 1 ausdrücklich die Ver⸗ vindlichkeit feſtfetzt, das Geſetz von dem Augenblicke an zu vollziehen, wo es bekannt ſeyn kann, dahingegen der F. 2 nur beſtimmt, wann es als bekannt vermuthet werden ſolle? Nur auf die obige Discuſſion braucht man indeſſen zu ſehen, um ſich von dem Ungrunde dieſer Schlußfolge zu über⸗ zeugen; freylich hätte ich gewünſcht, daß man, nach dem im Anfange des Artikels feſtgeſetzten Grundſatze, ſich bloß be⸗ gnuͤgt hätte, die Worte hinzuzufügen:»ſobald die Geſetze pro⸗ „mulgirt ſind, ſollen ſie in nachfolgenden Friſten verbindlich „ſeyn ꝛc.«: man mußte inzwiſchen eine allgemeine Regel aufſtellen, und den Schwierigkeiten zuvorkommen, die ſonſt in jedem beſondern Falle entſtanden ſeyn würden, und ſo muß man als gewiß annehmen, daß das Geſetz, wenn es auch ſchon der That nach bekannt iſt, doch nicht eher als zu der nach ſeiner Promulgation feſtgeſetzten Epoche ver⸗ bindlich iſt Art. 2.„Das Geſetz verfügt nur für die Zukunft; es „hat keine zurickwirkende Kraft.« Dieſer Artikel iſt aus dem L. 7. Cod. de Legibus her⸗ genommen. Die Verfaſſer hatten demſelben noch einen F. hinzugeſetzt, den ſelbſt die Geſetzgebungs⸗Section angenom⸗ men hatte; er lautete ſo: „Das Geſetz gleichwohl, welches ein vorhergehendes Ge⸗ „ſetz erklören würde, ſoll von dem Tage des Geſetzes, „welches es erklärt, ſeine Wirkung haben, jedoch ohne Nachtheil der in letzter Inſtanz erlaſſenen Urtheile, der Präliminar⸗Titet. Von der Verkündigung, den Wirkungen ꝛc. 19 »Vergleiche, der ſchiedsrichterlichen Entſcheidungen, und „anderer, die in Rechtskraft uͤbergegangen ſeyn mögen.« Dieſen F. hat man ohne Discuſſion als unnütz ausgeſtri⸗ chen; ſogar verlangte jemand, daß der ganze Artikel hin⸗ wegbleiben ſollte, weil er ja doch weiter nichts als eine Vor— ſchriſt für den Geſetzgeber enthalte; man antwortete aber, daß er ebenfalls eine Vorſchrift für die Richter ſey; das heißt, in ſo fern ein Geſetz nicht ausdrücklich ſagt, daß es eine zurückwirkende Kraft habe, müſſen die Richter es ſo verſtehen und anwenden, daß es keine hervorbringe; wäre es aber der Fall, daß das Geſetz dieſes ausdrücklich enthielte, dann müßte man freylich ſeine Verfügung vollziehen. Uebrigens iſt der angeführte F. bloß als unnitz, nicht als unrichtig ausgeſtrichen worden; wirklich faßt er eine un⸗ bezweifelte Wahrheit in ſich, die in der Praris von großer Anwendung iſt; und wiewohl es auch nicht immer leicht iſt, ein Geſetz, welches bloß ein vorhergehendes Geſetz auslegt, von einem andern durchaus neuen genau zu unterſcheiden, ſo iſt es doch nicht weniger gewiß, daß ein bloß erklärendes Geſetz ſeine Wirkung von dem Tage desjenigen an haben müſſe, welches es erklärt, ohne daß deßwegen eine zurück⸗ wirkende Kraft eintrete. Art. 3.»Die Polizey- und Sicherheits⸗Geſetze verpflich⸗ „ten einen jeden, der auf dem Gebiethe wohnet.« »Die Rechte, in Betreff der Immobilien, auch jene nicht *ausgenommen, welche Ausländer beſitzen, richten ſich nach »dem franzöſiſchen Geſetze.« „Die Geſetze, welche den Zuſtand und die Fähigkeit der »Perſonen betreffen, erſtrecken ſich auf die Franzoſen, wenn „ſie gleich in fremden Ländern reſidiren⸗« Dieſer Artikel iſt erſt nach einer mit dem Tribunat ge⸗ pflogenen Berathſchlagung ſo abgefaßt worden; Anfangs hatte man ihn in zu allgemeinen Ausdrücken vorgeſchlagen; man ſagte nehmlich: Das Geſes verbindet alle diejenigen, die auf dem Gebiethe wohnen; ein Satz, der doch nur 10 Präliminar⸗Titel. Von der Verkündigung, den Wirkungen ꝛ. in Hinſicht der Polizey und Sicherheits⸗Geſetze, ſo wie derje⸗ nigen wahr iſt, die das Grund-Eigenthum zum Gegenſtande haben, ſich aber nicht auf jene ausdehnen läßt, die den Stand der Perſonen beſtimmen. Es bedarf übrigens faſt keiner Erinnerung, daß der An⸗ fang dieſes Artikels auch auf Fremde anwendbar ſey, die nur durch das Gebieth reiſen, ohne ſich auſzuhalten; machen ſich dieſe da eines Verbrechens ſchuldig, ſo werden ſie den franzöſiſchen Tribunälen überliefert; nur die Geſandten ſind von dieſer Regel ausgenommen, in deren Hinſicht man ſich nach dem Völkerrechte und den beſtehenden Verträgen richtet. In den beyden F. F. dieſes Artikels findet man den alten Unterſchied zwiſchen dinglichen und perſönlichen Geſetzen— ein ſehr intereſſanter unterſchied, welcher damahls, als jede Provinz des Reiches ihre beſondere Gebräuche und Gewohn⸗ heiten hatte, Stoff zu vielen Prozrſſen lieferte; damahls lag viel daran zu wiſſen, zu welchem Tribunal die Rechts⸗Sache gehöre, indem von der Entſcheidung der Competenz in vielen Fällen die Entſcheidung der Haupt⸗Sache abhieng; allein jetzt, da das Geſetz überall das nehmliche iſt, hat dieſer Un⸗ terſchied viel von ſeinem Intereſſe verloren, und iſt nur noch in Rlckſicht jener Franzoſen brauchbar, die im Auslande ſich aufhalten⸗ Art. 4.* Der Richter, der unter dem Vorwande, daß „das Geſetz den vorgetragenen Fall unberührt laſſe, daß es „dunkel oder unzulanglich ſey, ein Urtheil zu ſprechen ſich „weigert, kann als der verſagten Juſtitz ſchuldig gerichtlich „verfolgt werden.«*) 3) Geſetz vom 16. September 1807 welches den Fall beſtimmt, wo zwey Ausſprüche des Caſſativnshofes die Auslegung eines Geſetzes nach ſich ziehen lönnen. Art. 1. Der Fall, daß ein Geſetz ausgelegt werden muß, iſt dann vorhanden, wenn der Caſſativns⸗Hof zwey in letzter Inſtanz erlaſſene Ausſprüche oder urtheile für nichtig erklärt, — —————————— — präliminar⸗Titel. Van der Verkündigung, den Wirkungen ꝛe. 21 Man beſtritt dieſen Artikel, weil man glaubte, er ziele dahin, den Richtern eine Geſetzgebende Macht zu ertheilen, und die Mißbräuche der alten Gerichts-Höfe wieder aufle⸗ ben zu machen, denen vorzubeugen, die conſtituirende Ver⸗ ſammlung ſich ſo viel Mühe gegeben hatte; die Richter ſind ja nur da, um das Geſetz zu vollziehen; wenn dieſes ſchweigt, wie werden ſie ſich dann entſchließen können? Man antwortete: man müſſe die peinlichen Sachen von den Civil⸗Sachen unterſcheiden; iſt von einem peinlichen Falle die Rede, ſo kommt alles auf den Buchſtaben des Geſetzes an; ohne ein Geſetz, welches eine Handlung oder Unterlaſſung mit einer Strafe belegt, gibt es kein Verbrechen; in Civil⸗ Sachen aber gibt es allgemeine Grundſätze, die in Fällen wo das Geſetz ſchweigt, dem Richter zum Leitfaden dienen könnenz es gibt eine natürliche Billigkeit,die älter als das Geſetz iſt, quod legibus omissum est, non omittetur religione judicantis, ſagt die T. 13. V de Test. Ohnehin würden zwey ſehr ſchlimme Folgen daraus entſtehen, wenn der Richter durch ſeine Billigkeit die Lücken des Geſetzes nicht auszufüllen befugt wäre, und man ſich in dergleichen Fällen an den Geſetzgeber wenden müßte; zuerſt würde nehmlich der Geſetzgeber zu gleicher Zeit Richter ſeyn, und dieß hieße, zwey Gewalten miteinander vermiſchen; welche in derſelben Streitſache, unter denſelben Parteyen er⸗ gangen ſind, und wegen derſelben Gründe angefochten wurden. 2. Dieſe Auslegung geſchieht in der Form der Regierungs⸗ Verordnungen z. Sie kann von dem Caſſations⸗Hofe vor Erlaſſung des zweyten Ausſpruches verlangt werden. 4. Wird ſie nicht verlangt, ſo kann der Caſſations⸗Hof nur bey vereinigten Sectionen und unter dem Vorſitze des Groß— Richters den zweyten Ausſpruch ergehen laſſen. e. In dem durch den vorhergehenden Artikel vorgeſehenen Falle, muß die Auslegung von Rechts wegen geſchehen, wenn der dritte Ausſpruch angefochten wird, und es wird zur Aus⸗ legung, in der im 2. Artikel vorgeſchriebenen Ferm, geſchritten. 22 Präliminar⸗Titel. Von der Verkündigung, den Wirkungen ꝛe. nebſtdem würde das Geſetz nothwendig eine zurtckwirkende Kraft haben. Nach dieſen Bemerkungen ward der Artikel, jedoch mit dieſer Aenderung angenommen, daß der Richter, der ſich weigern würde ein Urtheil zu ſprechen, als der verweigerten Juſtitz ſchuldig gerichtlich verfolgt werden koͤnne, da es vorhin hieß: Er würde ſich der verſagten Juſtitz ſchuldig machen. Art.§.» Es iſt den Richtern verbothen, in der Form „allgemein gültiger Vorſchriften und Verordnungen die ihnen „vorgelegten Rechtshändel zu entſcheiden.« Die Geſetzgebungs-Section legte dieſen Artikel in folgen⸗ den Ausdrücken vor: „Es iſt den Richtern verbothen, die Geſetze in der Form „allgemein gültiger Vorſchriften und Verordnungen, aus⸗ „zulegen,“ Das Wort Auslegen mißfiel ſehr Vielen; die Befugniß auszulegen machte man den Richtern ſtreitig, und wollte dieſes Recht bloß dem Geſetzgeber einräumen, P. ult. Cod. de Tegibus. Man bemerkte aber, die Auslegung ſey entweder Legis⸗ latio, oder Doctrinal; jene ſey zwar den Richtern unterſagt, dieſe aber gehöre weſentlich zu ihrem Amte, ſo daß ſie ohne dieſelbe es nicht verrichten könnten; in der That, läßt man ſich's auch nicht beyfallen, gegen den ausdrücklichen Buch⸗ ſtaben eines Geſetzes bey Gericht aufzutreten, wohl aber dann, wenn ſeine Ausdrücke Zweifel erregen können; da in— zwiſchen dieſe beyde Arten von Auslegung nicht immer leicht von einander unterſchieden werden dürſten, ſo hat man mit Recht für gut gefunden, jenen Ausdruck hinwegzulaſſen. Art. 6.»Man kann durch keine Privat-Verträge von „Geſetzen, welche die Handhabung der öffentlichen Ordnung „und die Erhaltung der guten Sitten zum Zwecke haben, eine „Ausnahme machen« Präliminar⸗Titel. Von der Verkündigung, den Wirkungen ꝛc. 23 Dieſer Artikel iſt weiter nichts, als eine Ueberſetzung der TT. 45. T. de R. J. und 6. Cod. de Pact.— Er gab zu keiner Discuſſion Anlaß.*) *) Zu wünſchen wäre es übrigens, daß dieſer Artikel ſo klar ſeyn möchte, als man von einem Geſetze zu erwarten berechtigt iſt. Stellte auch ſchon das römiſche Recht den Satz auf: pripatorim conventio juri publico non derogat, ſo erklärte es doch auch in F. 1. F. 2./ de J. et j. was unter den Ausdrücken: jus publicum, jus privatum zu verſtehen ſey. Da indeſſen das öf⸗ fentliche Intereſſe aus der Erhaltung des Intereſſe der Privat⸗ Perſonen hervorgeht, und letzteres hinwiederum gewöhnlich aus dem erſteren entſpringt, ſo iſt es beſchwerlich die letzte Schat⸗ tirung aufzufaſſen, wodurch das öffentliche und Privat⸗Intereſſe von einander unterſchieden wird. Hält es aber auch ſchwer, ſich einen deutlichen Begriff von demjenigen zu machen, was öffent⸗ liche Ordnung iſt, ſo iſt es noch weit ſchwerer die Idee zu be⸗ ſtimmen, die man mit guten Sitten verbinden ſoll, mit Sitten, die von veränderlichen Einrichtungen, von zufälligen umſtänden, oft von dem eigenſinnigen Geſchmacke augenblicklich modißeirt zu werden pflegen. Welchen Sinn mag alſo dieſes Wort in der Geſetzgebung haben? Der Geſetzgeber übt keine unmittelbare und abſolute Gewalt über Vernunft, Gewiſſen und Religion aus; es läßt ſich folglich hier keine Definition auwenden, die einer Theo⸗ rie von Moral angehören würde; vielmehr muß man von dem Puncte ausgehen, daß es bey einer Geſetzgebung anders keine Sitten, oder gute Sitten gibt, als ſolche, die auf das ö f⸗ fentliche Wohl, entweder auf die Erhaltung des Staa⸗ tes überhaupt, oder auf die Erhaltung des Privat⸗Intereſſe abzwecken. So viel nun das öffentliche Wvohl betrifft, dieß muß freylich nicht jeder nach ſeiner Laune aufſuchen dürfen; Bürger, als Bürger haben ihre Vorſchrift in dem Geſetze welches die Stimme der Macht iſt, die vorzüglich für das öffent⸗ liche Wohl zu ſorgen hat. Iſt das Geſetz die einzige verbind⸗ liche Regel des Bürgers, ſo iſt es klar, daß der Willen des Geſetzgebers, da er erklärt, daß man durch Privat⸗Verträge den Geſetzen nicht derogiren könne, die ſich auf die öffentliche Ord— nung, und die guten Sitten beziechen, nur dahin gieng, daß ein Vertrag ohne Kraft ſeyn ſolle, wenn er gegen Gebothe, oder Verbothe des Geſetzes angehen würde. Quod inlerdicente lege In den Sitzungen vom 14. Thermidor, und vom g. Fructidor 9. J. hatte man, nach langer Prüfung, einen Artikel angenommen, welcher ſo lautete: »Wenn das Geſetz gewiſſe Acte, in Anſehung der Um⸗ „ſtände, für betrügeriſch hält, ſo ſoll man nicht zum Be⸗ „weiſe zugelaſſen werden, daß ſie ohne Betrug gemacht „worden ſind. 4 Indeſſen findet ſich dieſer Artikel unter dem gegenwärtigen Titel nicht, ohne daß aus dem Verbal⸗Prozeſſe die Urſache hervor⸗ geht, warum er weggelaſſen worden iſt; wahrſcheinlich ſind die Vorſtellungen des Tribunates ſchuld daran, weil ohnehin dieſer Grundſatz nicht allgemein genug brauchbar iſt, um hier eine Stelle einnehmen zu müſſen; ausgemacht iſt es aber, daß Niemand die Wahrheit deſſelben an ſich beſtritt, ſo wie dann auch wirklich, wenn ein Geſetz beſtimmt hat, Pactum est, illud quoque cassum atque inutile esse praecipimus L. 5. Cod. de Legib. Nebſt dem Geſetze gibt es freylich eine öffentliche Schaamhaftigkeit, oder einen öffentlichen Anſtand: allein bloß die Meinung gibt die Regeln davon an; der Ge⸗ ſetzseber hingegen übt nur einen ſanften und unmerklichen Ein⸗ fluß darauf aus, oder wenn ſeine Sorgfalt ſich auch unmittelbar darauf erſtreckt, ſo geſchieht dieß mittelſt Verordnungen, die Ge⸗ ſetzes⸗Kraft haben, und ſo ſind wir wiederum auf den Grundſatz zurückgeführt, daß ein Vertrag nur dann den gu⸗ ten Sitten zuwider ſey, wenn er gegen irgend eine von dem Geſetzgeber ausdrücklich ſanetivnirte Vorſchrift der Moral gnläuft. Daß indeſſen der Geſetzgeber nicht bloß geſagt hat: man kann dunch Verträge den Geſetzen nicht derogiren, hievon liegt die urſache darin, weil es wirklich Geſetze gibt, denen man durch Verträge derogiren kann, wohin die bekannte Lehrſätze gehören: invito non datur peneficium, provisio hominis eessare facit provisionem legis. So kann man z. B. auf ein durch Verjährung erworbenes Recht Vertzicht leiſten; aber Ehegatten können keinen Vertrag daruͤber ſchließen, daß ihre Ehe durch den Willen eines von ihnen Beyden, und ohne Beobachtung der geſetzlichen Formalitaͤten aufgelößt werden ſolle. Siehe Jurisprud. de la Cour de Cassation, an KlII. P. 221, u. f. B. 2% Präliminar⸗Titel. Von der Verkündigung, den Wirkungen ꝛc. — — e———„— 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 23 daß eine Handlung, unter dieſen oder jenen Umſtänden, be⸗ trügeriſch und nichtig ſeyn ſoll, dieß gerade deßwegen ge⸗ ſchieht, um den Unterſuchungen über die Wirklichkeit des Betruges vorzubeugen, und eine geſetzliche Vermuthung zu begründen, die keinen Gegenbeweis zuläßt; Beyſpiele hievon flndet man in dem Handlungs⸗Geſetzbuche Art. 444 u. f. in Hinſicht der Acte, die binnen zehn Tagen vor Ausbruch des Banqueroutes gemacht worden, ſo wie auch in den Zoll⸗Geſetzen. ——— Erſtes Buch. von den Perſonen. Eerſter Titel. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗ Rechte. (Deeret. den s. März 1303. Promulg. den 18. des nehml. Mon.) Die Auseinanderſetzung dieſes Titels hat mir wirklich die meiſte Mühe gekoſtet, theils wegen der Menge wichtiger Fragen, die darin abgehandelt werden, theils wegen der Veränderungen welche die Auflöſungen derſelben erlitten haben; erſt bey der ſiebenten Redaction ward er endlich ſo, wie er iſt, angenom⸗ men, und im Verbal⸗Prozeſſe nimmt er 135 Seiten ein; mehrere während der Discuſſion aufgeworfene Fragen ſind zwar in den Artikeln dieſes Titels nicht entſchieden worden; ich werde ſie jedoch berühren, und dasjenige ſagen, was mir mit der allgemeinen Meinung des Rathes darüber am meiſten übereinzuſtimmen geſchienen hat. es 1. Buch. 1. Tit. Bon dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. Erſtes Capitel. Von dem Genuſſe der Civil⸗Rechte. Art. 7.» Die Ausübung der Civil-Rechte iſt von der „Eigenſchaſt eines Staats⸗Bürgers unabhängig. Letztere er⸗ „wirbt und behält man nur nach dem Geſetze, das die „Staats⸗Verfaſſung beſiimmt.«*) Man kann der Civil⸗Rechte genießen, ohne Staats⸗Bürger zu ſeyn; nicht aber umgekehrt kann man Staats-Bürger ſeyn, ohne den Genuß der Civil⸗Rechte zu haben⸗ *) Conſtitution vom Jahre s. Art. 2. Jeder, der in Frankreich geboren und wohnhaft iſt, wenn er nach zurückgelegtem 21 Jahre ſich in das Bürger⸗ Regiſter ſeiner Gemeinde hat einfchreiben laſſen, und nachher ein Jahr lang auf dem Gebiethe des Reichs gewohnt hat, iſt franzöſiſcher Staatsbürger. z. Ein Fremder wird franzöſiſcher Staatsbürger, wenn er nach zurückgelegtem a1. Jahre ſeine Abſicht ſich in Frankreich niederzulaſſen erklärt hat, und zehn Jahre lang nacheinander daſelbſt wohnhaft geblieben iſt. Senatus⸗Conſultum vom r9. Februar 1808. Art. 1. Die Fremden, welche dem Staate wichtige Dien⸗ ſte leiſten werden, oder geleiſtet haben, oder Talente, Erfindun⸗ gen und eine nützliche Induſtrie in ſeine Ritte bringen oder große Etabliſſemente errichten, können zum Genuſſe des franzö⸗ ſchen Staatsbürger⸗Rechtes zugelaſſen werden, wenn ſie ihr Do⸗ mieil ein Jahr lang in Frankreich gehabt haben. 2. Dieſes Recht wird ihnen durch ein beſonderes Decret ertheilt, welches auf den Bericht eines Miniſters nach Anhö⸗ rung des Staats⸗Rathes erlaſſen wird. z. Wer dieſes Recht erhält, dem wird eine Ausfertigung dieſes Decretes, mit dem Viſa des Groß⸗Richters Juſtitz⸗Mini⸗ ſters verſehen, ertheilt. 4. Mit dieſer Ausfertigung verſehen hat ſich der Impetrant vor die Municipalität ſeines Domicils zu ſellen, um daſelbſt den Eid des Gehorſames den Conſtitutionen des Reichs und der Treue dem Kaiſer zu ſchwören. Ueber die Eidesleiſtung ſoll Re— giſter geführt und ein Verbal⸗Prozeß aufgeſeßzt werden. 1 Buch. 1 Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 27 Art. 8.»Jeder Franzoſe ſoll der Civil⸗Rechte genießen.« Verſteht ſich mit Vorbehalt der Ausnahmen, die im 2. Abſchn. des Cap. 2 dieſes Tirels enthalten ſind. Art. 9.»b Wer in Frankreich von einem Fremden gebo⸗ »ren iſt, iſt berechtigt, in dem Jahre, welches auf den „Zeitpunkt ſeiner Volljährigkeit folgt, die rechtliche Eigen⸗ ſchaft eines Franzoſen in Anſpruch zu nehmen; nur muß „er alsdann, wenn er in Frankreich reſidirt, erklären, daß er daſelbſt ſein Domicil aufzuſchlagen gedenke, und wenn er in einem fremden Lande ſich aufhält, das Verſprechen von ſich geben, daß er ſeinen Wohnſitz in Frankreich aufſchlagen will, und in einem Jahre nach gemachtem Verſprechen ſich wirklich dort niederlaſſen.« Gleich Anfangs warf man die Frage auf: ob nicht jeder in Frankreich geborne ſchon dadurch allein Franzoſe ſey, ohne nöthig zu haben zu erklären, daß dieß ſein Wille ſey, wenn er übrigens nur nicht erklärte, daß er nicht Franzoſe ſeyn wolle. Die, welche dieſe Frage bejaheten, ſagten, die Kriegs⸗ Ereigniße hätten viele Fremde nach Frankreich geführt, die ſich dort verehliget hätten; vortheilhaſt ſey es, ihre Kinder als Franzoſen zu betrachten, weil ſie dann der Conſcription und ſonſtigen öffentlichen Laſten unterworfen wären; erbten ſie im Auslande, ſo würden ſie den Betrag der Erbſchaft nach Frankreich bringen, und wahrſcheinlich ſey es, daß die größte Anzahl da bleiben würde. Nach dieſen Gründen fiel Anfangs die Entſcheidung dahin aus, daß die Kinder dieſer Fremden der Civil⸗Rechte genießen ſollten, ohne daß ſie nöthig hätten zu erklären, daß ſie Franzoſen ſeyn wollten. 7 = — * * Nachher bemerkte man jedoch, daß, wenn ein in Frank— reich von einem Fremden erzeugtes Kind der Civil-Rechte daſelbſt genöße, ohne zu erklären, daß es ſich dort nieder— laſſen wolle, und ohne wirklich daſelbſt zu reſidiren, mau ihm ebenfalls die Erbſchaften nicht verſagen könne, die ihm dort anfallen würden, und deren Ertrag es dann mit ſich in ſeine Heimath nehmen würde; man erinnerte noch hier⸗ bey, daß man in vorigen Zeiten dieſe Vorſichts⸗Maßregeln 33 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. immer gegen diejenigen gebraucht habe, die man zur Erbfolge zugelaſſen, wenn ſie auch ſchon nicht in Frankreich reſidirt hätten. S. Bacquet, droit d'aubaine ch. 37., 58. et 39⸗ u. m. a. Durch dieſe Gründe wurde man bewogen, den Artikel ſo abzufaſſen, wie er wirklich iſt. Wie wird es ſich aber mit den in Frankreich von einem Fremden gebornen Kindern, ſo lange ſie noch minderjährig ſind, oder gar mit jenen verhalten, die in dem Jahre, welches auf die Epoche ihrer Volljährigkeit folgt, und wäh— rend deſſen das Geſetz ihnen geſtattet, die rechtliche Eigenſchaft eines Franzoſen in Anſpruch zu nehmen, ſterben ſollten? Das Geſetz erklärt ſich hierüber nicht ausdrücklich; gleich⸗ wohl muß man annehmen, daß dieſe Kinder während ihrer Minderjährigkeit der Civil⸗Rechte nicht genießen; denn ſie haben keinen geſetzlichen, ihnen eigenen Willen, und es läßt ſich bloß behaupten, daß ſie jenen ihrer Eltern haben, die, wie man vorausſetzt, nicht erklärt haben, daß ſie Fran⸗ zoſen ſeyn wollen: dieſe Kinder können alſo auch nur als Freide angeſehen werden⸗ Das nehmliche gilt in Hinſicht derieuigen, die vor der Zurücklegung des auf ihre Großjährigkeit folgenden Jahres ſterben; denn das Geſetz hatte ihre rechtliche Eigenſchaft eines Franzoſen einer Bedingung untergeordnet, die ſie nicht er⸗ füllt haben. Da übrigens das Geſetz ihnen nur binnen dem auf ihre Volljährigkeit folgenden Jahre geſtattet, jene Eigenſchaſt in Anſpruch zu nehmen, ſo verſteht es ſich von ſelbſt, daß, wenn die in Frankreich von Fremden gebornen Kinder, nach dieſer Epoche Franzoſen zu werden Willens ſind, ſie die For⸗ malitäten erfüllen müſſen, die den Fremden vorgeſchrieben ſind, welche ſich naturaliſiren laſſen wollen⸗ Art. 10.»Jedds Kind, das in einem fremden Lande „von einem Franzoſen geboren wird, iſt ein Franzoſe.« 1 Buch 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 29 „Fedes Kind, das in einem ſremden Lande von einem „Franzoſen geboren iſt, der die rechtliche Eigenſchaft eines „Franzoſen verloren hat, kann allezeit durch Erfüllung der „im 9. Art. vorgeſchriebenen Bedingungen dieſe Eigenſchaft „wieder erlangen.« In Betreff des erſten Theiles des Artikels fragte man, welches der Stand eines Kindes ſeyn würde, das in einem fremden Lande von einer Franzöſinn und einem unbekannten Vater, oder von einem unverheiratheten Franzoſen geboren wäre. Das Kind der Franzöſinn, antwortete man, folgt dem Stande ſeiner Mutter, und iſt Franzoſe, wie ſie; vulgo quæsitus matrem sequitur(L. 19. ff. de Stat. hom.); das Kind eines unverheiratheten Franzoſen iſt auch Franzoſe, vor⸗ ausgeſetzt daß ſein Vater es anerkennt, denn ſonſt wäre es auf den Stand beſchränkt, der den unehelichen Kindern an ſeinem Geburtsorte angewieſen iſt; auf die Bemerkung, daß die unehelichen Kinder im Auslande nicht ſo ſehr begün⸗ ſtigt ſeyven wie in Frankreich, und daß vielleicht der Va⸗ ter dort nicht leicht ein Mittel fände, das Kind anzuer⸗ kennen, ſagte man, daß er dieſes in Frankreich thun könnte⸗ Der zweyte Theil des Artikels veranlaßte mehrere andere Schwierigkeiten; man ſagte: er laſſe ſich auf eine critiſche Frage anwenden, nehmlich auf jene der Auswanderung, und dem zufolge verlangte man, daß demſelben eine Ausnahme in Beziehung auf die Kinder der Ausgewanderten beygefügt werden möchte, damit dieſe nur unter Beobachtung der in Hinſicht der Fremden vorgeſchriebenen Formalitäten, oder mit Bewilligung der Regſerung nach Frankreich zurückkom⸗ men, und der Civil⸗Rechte daſelbſt genießen könnten⸗ Einige Mitglieder ſagten, bey Verfertigung eines Civil⸗ Geſetzbuches müſſe man ſich von den Umſtänden weit ent⸗ ſernt denken, worin man ſich befindet; die Gunſt, welche die Abſtammung verdiene, müſſe jede andere Betrachtung äberwiegen: ganz Europa habe den Grundſatz angenommen, 30 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. der im Artikel enthalten iſt, und immer ſey den Kindern desjenigen, der die Eigenſchaft eines Franzoſen verloren habe, geſtattet worden, ſie wieder anzunehmen, wenn ſie ſich an⸗ heiſchig machten, in Frankreich zu wohnen⸗ S. Lapeyrere, und die von ihm Lett. A. n. 84. angeführten Schriftſteller. Andere antworteten dagegen: die Eigenſchaft eines Fran⸗ zoſen könne man nur von ſeinen Eltern oder von ſeinem Geburtsorte erhalten; bey dem Falle, worüber die Frage iſt, werde ſchon vorausgeſetzt, daß das Kind im Auslande geboren ſey, der Vater aber, der für bürgerlich todt gehal⸗ ten werde, habe auf ſein Kind eine Eigenſchaft nicht über⸗ tragen können, die er ſelbſt nicht mehr gehabt habe. Von einigen Mitgliedern ward dieſer bürgerliche Tod der Ausgewanderten beſtritten; indeſſen entſchied der Rath in ſeiner Sitzung vom 14. Thermidor 9. J. ausdrücklich und mit Recht, daß die Ausgewanderten in der That bürgerlich todt wären. Inzwiſchen muß man doch, in Hinſicht der Epoche, die dem Geſetze vom 12. Ventoſe 8. J⸗ vorhergeht, die eigentli⸗ chen Ausgewanderten von jenen unterſcheiden, die nur der Auswanderung beſchuldigt waren; ſeit dieſem Geſetze werden alle, die in die Emigranten⸗Liſte eingetragen, und nicht de⸗ finitiv daraus ausgeſtrichen worden waren, als wahre Aus⸗ gewanderte, und in dieſer Eigenſchaft als bürgerlich Todt angeſehen; erhielten ſie auch ſeitdem ihre Ausſtreichung oder Amniſtie, ſo werden ſie doch erſt von einem dieſer Tage an dem Civil⸗Leben zurückgegeben; ſo viel aber die Epochen be⸗ trifft, die dem erwähnten Geſetze vorhergehen, in dieſen bewirkte die bloße Einſchreibung in die Emigranten⸗Liſte den bürgerlichen Tod eben ſo wenig, als die bloße Anklage wegen jedes an— dern Verbrechens ihn nach ſich zieht; iſt daher der Ausge⸗ wanderte, vor geſagtem Geſetze vom 12. Ventoſe ausgeſtri⸗ chen worden, ſo wird er ſo angeſehen, als wenn er nie die Eigenſchaft eines Bürgers verloren habe, und ſo ſind auch die Handlungen gültig, die er in der Zwiſchenzeit verrichtet 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 31 hat. Ueber dieſe intereſſante Frage verdient die Abhandlung des Herrn Merlin, General-Procuratoren beym Caſſations⸗ Hofe, im ſechſten Bande ſeiner Sammlung von Rechtsfra⸗ gen S. 241 u. folg. ſo wie auch das Urtheil nachgeleſen zu werden, welches ſeinem Antrage gemäß am 28. Germinal 12. J. von geſagtem Gerichts-Hofe erlaſſen worden iſt. Nachdem nun der Rath ſeine Meinung über den bür⸗ gerlichen Tod der Ausgewanderten entſcheidend geäußert hatte, entſchied er ebenfalls, daß eine auf ſie ſich beziehende Einſchränkung dem Artikel beygefügt werden ſollte; und doch findet ſich dieſe Ausnahme nicht darin; bloß hat man dem Art. 21, der den Franzoſen betrifft, welcher ohne Bewilligung des Kaiſers Dienſt im Auslande nehmen würde, noch die Clauſel hinzugeſetzt; alles mit Vorbehalt der Strsfen, die das Crimingl⸗Geſetz wider die Franzoſen verhoͤngt, die wider ihr Paterland die Waffen getragen hsben, oder in der Folge tragen werden, ſo daß noch jetzt die Frage ſchwer zu loͤſen ſeyn mag, ob die Kinder der ausgewander— ten, die im Auslande geboren ſind, ihre rechtliche Eigen⸗ ſchaft eines Franzoſen zurückerhalten können, wenn ſie die im Art. 9 vorgeſchriebenen Formalitäten erfüllen; folgende Gründe ſcheinen jedoch dieſe Frage hinlänglich zu beantworten. 1) Nicht deßwegen hört jemand auf, Franzoſe von Ge⸗ burt zu ſeyn, weil er bürgerlich todt iſt; ſein politiſcher Tod, dieſes Bild des natürlichen, kann nicht mehr Einfluß als dieſer, auf den Stand der Kinder haben, und was hindert das Kind eines Verurtheilten, Franzoſe zu ſeyn, es zu blei⸗ ben oder zu werden? Die Fehler der Väter können doch in hren Kindern nicht geſtraft werden. 2) Der Art. 21 ſpricht nur von Franzoſen, welche die Waffen wider ihr Vaterland getragen haben; alle Tusgewan⸗ derte befinden ſich aber doch nicht in dieſem Falle; zudem ſpricht ja auch dieſer Artikel nur von den Vätern. 3) Der Art. 10 war Anfangs ſo abgefaßt: ein im Aus⸗ lande von einem Pater erzeugtes Rind, welcher ſeinem 32 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. Vaterlande entſagt hat, ꝛc. in eben dieſen Ausdrücken war ſo gar ſeine Verfügung angenommen, und nur gerechter Na⸗ tional⸗Stolz war es, der dem Ausdrucke: der die rechtliche Eigenſchaft eines Franzoſen verloren hat, den Vorzug einräumte. Soll nun aber ein Ausgewanderter, der in der Schreckens⸗Zeit die Flucht ergriffen hat, noch ſträflicher ſeyn, als derjenige, der ſchimpflicher Weiſe ſeinem Vaterlande ent⸗ ſagt? 4) So wie man ſich nach und nach von den Zeiten ent⸗ fernt, die die Auswanderung bewirkt haben, verliert auch die gerechte Strenge, die man Anfangs gegen ſie gebraucht hat, an ihrer Nothwendigkeit; die erbittertſten Feinde der Revolu⸗ tion ſind in den Schlachten oder auf dem Blutgerüſte geblie⸗ ben, die übrigen durch Alter oder durch unglücksfälle kälter geworden, und ihre Kinder, die die Gunſtbezeugungen der alten Verfaſſung nicht genoſſen haben, müſſen ſich natürli⸗ cher Weiſe beſtreben, jene der neuen zu verdienen. Cum fe- rocissimi per acies, aut proscriptione cecidissent; cœteri. novis ex rebus aucti, tuta et præsentia, quam vetera et periculosa mallent. quotusquisque reliquus qui rem- publicam vidisset? Uebrigens iſt doch dieſe Frage von keinem großen Nutzen, weil, dem Art. 20. zufolge, diejenigen, welche die rechtliche Eigenſchaft eines Franzoſen wieder erhalten, dieſelbe nur gel⸗ tend machen können, um ſolche Rechte auszuüben, die ihnen nach dieſem Zeitpuncte zu ihtem Vortheile anfallen; von dem Tage an jedoch, wo ſie ſelbige wieder erhalten haben, werden ſie gleich den übrigen Franzoſen zur Erbfolge ihrer im Reiche wohnenden Verwandten fähig⸗ Art. 11.»Der Fremde genießt in Frankreich eben der „ Civil⸗Rechte, welche die Nation, zu welcher er gehoͤrt, den „Franzoſen durch Verträge eingeräumt hat, oder einräumen nwird.« Dieſer Artikel ſteht mit dem Decret im Widerſpruche, wodurch die conſtituirende Verſammlung das Recht aufgehoben hatte, kraft deſſen der König die Güter eines in Frankreich verſtor⸗ I. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 33 benen Fremnden, oder auch eines Eingebornen, der ſeinem Vaterlande entſagt, und ſich im Auslande niedergelaſſen hatte, nach deſſen Tod in Beſitz nahm(le droit d'aubaine). Gleich Anfangs wurde die Frage aufgeworfen, ob dieſes Decret bey⸗ behalten werden ſollte; einſtimmig ward aber deſſen Abſchaf⸗ fung beſchloſſen, weil keine andere Regierung das Beyſpiel der conſtituirenden Verſammlung nachgeahmet habe, und folglich Frankreich ſich gegen die übrigen Staaten in einer nachthei— ligen Lage befände; die Fremden nahmen die Erbſchaften ih— rer Verwandten bey uns im Empfang, wir hingegen waren bey ihnen davon ausgeſchloſſen; es blieb alſo nichts anders übrig, als das Gleichgewicht herzuſtellen, und jeder Nation nur ſo viel Recht einzuräumen, als ſie uns angedeihen läßt. Da es in dieſer Vorausſetzung viele Staaten gibt, in deren Hinſicht das Heimfalls-Recht noch beſteht, und das Geſetzbuch Napoleons den Gebrauch desſelben nicht beſtimmt hat, ſo muß man, bey dieſem Gegenſtande, die alten Geſetze und den alten Gerichtsbrauch zu Rathe ziehen. Es iſt meine Abſicht nicht, eine Abhandlung über die Rechts⸗ lehre zu ſchreiben, die doch weiter nichts als ein Anszug aus andern Schriften ſeyn würde; ich will nur eine Vergleichung zwiſchen den alten und neuen Geſetzen anſtellen, um die Kenntniß und Anwendbarkeit dieſer letztern zu erleichtern, und aus dieſer Urſache werde ich wenigſtens die allgemeinen Grundſätze über das Heimfalls⸗Recht hier anführen. Das Wort: aubaine kömmt von den Wörtern alibi natus her, heißt folglich ſo viel als Fremder. Nach den alten Ver⸗ ordnungen von den J. 1431, 1493, 1499, 1554 und 1563, konnte ein Fremder weder Aemter, noch Pfründen in Frank⸗ reich verſehen; er war ſo gar unfähig Kron- und Kirchen⸗ Gäter zu pachten, ſo wie auch Wechſelgeſchäfte zu treiben, in ſo ferne er nicht, um dieſes letztere thun zu können, eine große Bürgſchaft ſtellte. Noch bis zum Augenblicke der Revolution beſtanden dieſe Verordnungen; wenn jedoch der König einen Fremden zu dergleichen Verrichtungen er— Malev. 3 34 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. nannte, ſo war dieß ſchon allein eine Ansnahme davon zu deſſen Gunſten⸗ Nebſidem war der Fremde von aller Erbfolge in Frank⸗ reich ausgeſchloſſen, und konnte weder von ſeinen in Frank⸗ reich wohnenden Verwandten, noch von andern Bewohnern des Reiches eine Schenkung erhalten; nur Leibrenten, die die Stelle des Unterhaltes vertraten, waren hievon ausge— nonnnen, unter der Bedingung jedoch, daß der Fremde im Königreiche verbliebe, um ſie dort zu verzehren. Urtheil vom 20. Dec. 1737 nach dem Antrage des Vrn. d'Agueſſeau. Eben ſo konnte der Fremde nicht über das, was er in Frankreich beſaß, auf den Todesfall verordnen, und nur der König war ſein Erbe; hatte er aber Kinder, die in Frank— reich geboren waren, und dort wohnten, ſo konnten doch dieſe ſeine Erben ſeyn, ſo wie er auch unter ihnen über ſein Vermögen zu disponiren befugt war— eine Ausnahme, die von einigen Schriftſtellern ſelbſt auf ſeine in Frankreich woh⸗ nende Verwandten ausgedehnt wurde. Der Fremde konnte aber frey contrahiren, und Schenkun⸗ gen unter Lebenden machen, weil dieß Handlungen ſind, die zum Völkerrechte gehören, wovon er nicht ausgeſchloſſen war; daher das Sprüchwort: liber vivit, servus moritur. Uebrigens wurde das Heimfalls⸗Recht ſelbſt gegen fremde Souveraine Fürſten ausgeübt. S. das Urtheil vom 3. Aug⸗ 1651 gegen den Herzog von Mantua, und die Pfälziſche Prinzeſſinn bey Soefve tom. I. cent. 3. ch. 85. Es hatte aber zu Folge der alten Verordnungen von 1463, 1569 und 1583 nicht gegen jene fremde Kaufleute Statt, welche die Märkte von Lyon beſuchten; doch war auch dieſes Privilegium nur auf die Mobilarſchaft eingeſchränkt, und die in Frank⸗ reich gelegenen Immobilien, welche dieſen Kaufleuten zuge⸗ hörten, waren dem Heimfalls⸗Rechte unterworfen⸗ Endlich wurde der Fremde nicht zur Wohlthat der Güter⸗ Abtretung zugelaſſen, und bey Gerichte konnte er nur dann auftreten, wenn er Sicherheit judicatum volvi geſtellt hatte⸗ 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 35 Ueber dieſes Recht muß man nachſehen Bacquet, der einen eigenen Tractat darüber verfertigt hat, Louet und Brodeau lett. A. n. 16. Ricard tom. I. part. A. chap. S sect. 4. La Roche und Graverol Tiv. 6. Mt. 9. Art. 12.»Die Fremde, die ſich mit einem Franzoſen „verheirathet hat, folgt dem Zuſtande ihres Mannes.« Ueber dieſen Artikel konnte kein Zweifel entſtehen. Art. 13.» Der Fremde, dem der Kaiſer erlaubt hat, »ſeinen Wohnſitz in Frankreich aufzuſchlagen, genießt, ſo „lange er daſelbſt wohnen bleibt, aller Civil⸗Rechte.«*) Anfangs war man der Meinung nicht, den Fremden zum Genuſſe der Civil-Rechte von dem Zeitpunkte an zuzu⸗ laſſen, wo die Regierung ihm erlauben würde, in Frank⸗ *) Da es dem Art. 3 der Staats⸗Verfaſſung vom J. s zufolge unmoͤglich iſt, den Titel eines franzoͤſiſchen Staats⸗Buͤrgers zu erwerben, ohne ſein Domieil in Frankreich aufzuſchlagen, und der vorliegende Artikel 13 nur mit Bewilligung des Kaiſers; es daſelbſt aufzuſchlagen erlaubt, ſo iſt es einleuchtend, daß ein Frem⸗ der ohne Autoriſation des Kaiſers eben ſo wenig franzöſiſcher Staats⸗Buͤrger als Franzoſe werden koͤnne, wie dieß auch das hier folgende Gutachten entſchieden hat. Gutachten des Staats⸗Rathes vom 1. Prairial 11.. Junius 1803), genehmiget den z0. Prairial(9. Junius 1803). Der Staats⸗Rath, uͤber die Frage, ob der Fremde, wel⸗ cher zufolge des Conſtitutions⸗Aetes vom 22. Frimaire s. J. fran⸗ zoͤſiſcher Staats-Buͤrger werden will, der Verfuͤgung des r3. Artikels des Geſetzbuches Napoleons unterworfen ſey, welcher dem Fremden den Genuß der Civil⸗Rechte in Frankreich, wenn er da zu wohnen fortfaͤhrt, nur dann bewilliget; wenn der Kaiſer ihn ermaͤchtiget hat, da ſeinen Wohnſitz aufzuſchlagen, iſt der Meinung, daß ein Fremder, der ſich in Frankreich niederlaſſen will, in allen Faͤllen verbunden iſt, die Erlaubnif des Kaiſers deßwegen nachzuſuchen, und daß, da dieſe Erlaubniß, nach den umſtaͤnden, Modificationen, Be⸗ ſchraͤnkungen oder ſelbſt dem Biderrufe unterworfen ſeyn kann, es nicht thunlich iſt, durch allgemeine Regeln und Formen etwas ju dieſer Hinſicht zu beſtimmen, B 6 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte⸗ reich zu wohnen; wirklich lautete auch der Artikel, ſo wie er zu erſt abgefaßt war, dahin, daß der Fremde, dem man erlaubt habe, die Erklärung in Frankreich abzugeben, daß er Bürger werden wolle, und der wirklich ein Jahr lang nach dieſer Erklärung da reſidirt haben würde, der bürgerlichen Rechte ſo lange genießen ſolle, als er daſelbſt wohnen bleiben würde⸗ Bey dieſer erſten Redaction hatte man den Art. 3 des Conſtitutions-Actes vom J. 8. vor Augen gehabt, welcher dem Fremden den Genuß der politiſchen Rechte nicht eher als nach einem zehniährigen Aufenthalt in Frankreich ver⸗ leiht; dieſe Friſt wollte man aber abkürzen, um ihn in der Zwiſchenzeit wenigſtens der Civil-Rechte genießen zu laſſen; man ſah indeſſen bald ein, daß, ſobald die Regierung einem Fremden erlaubt, ſeine Wohnung in Frankreich aufzu⸗ ſchlagen, nichts Nachtheiliges daraus entſtehen könnte, wenn man ihm ohne weiteres den Genuß der Cioil⸗Rechte verſtat⸗ tete; gerade dieſes dürfte nehmlich ein Mittel ſeyn, mehrere Fremde anzulocken; daß aber die Regierung einen Fremden annehmen werde, der Unruhen veranlaßen könnte, iſt nicht zu befürchten; die Erlaubniß, die ſie ertheilt, iſt auf dieſe Art an die Stelle der Naturaliſations⸗Briefe getreten, die vor⸗ hin der König gab, und die erſt nach vorläufiger Unterſu⸗ chung ihrer Aechtheit in der Rechnungs⸗Kammer ihre Gültig⸗ keit hatten⸗ Uebrigens bemerke man, daß das Wort: wohnen, ſo beym Ende des Artikels vorkommt, vom Wohnorte im recht⸗ lichen Sinne zu verſtehen ſey, ſo nehmlich, daß der zuge⸗ laſſene Fremde auf Reiſe gehen, ſelbſt in ſeinem alten Va⸗ terlande wegen Handels⸗oder ſonſtiger Geſchäſte, ſich auf⸗ halten kann, ohne deßwegen ſeine Civil⸗Rechte zu verlieren, wenn er nur ſein Domicil in Frankreich beybehält. Art. 14.»Der Fremde, wenn er auch in Frankreich „nicht reſidirt, kann vor die franzoͤſiſchen Gerichte gefordert „werden, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die er in Frank⸗ „reich gegen einen Franzoſen übernommen hat. Man kann I. Buch. I. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 37 3 „ihn ebenfalls bey den franzoͤſiſchen Gerichten wegen ſolcher „Verbindlichkeiten belangen, welche er in einem fremden Lande „gegen einen Franzoſen eingegangen hat.«*) Dieſen Artikel hätte man wohl kürzer abfaſſen, und ſa— gen können, daß ſelbſt der Fremde, der ſich nicht in Frank— reich aufhält, vor den franzöſiſchen Tribunälen belangt wet⸗ den könne, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die er gegen einen Franzoſen ſo wohl in Frankreich als im Auslande über⸗ nommen hat. Freylich ſteht dieſer Artikel im Widerſpruche mit dem allgemeinen Grundſatze: actor sequitur forum rei;— ein Grundſatz, den doch Herr d'Aguesseau in einem ähnlichen Falle, der in ſeinem 57. Plaidoyer vorkommt, in der Sache des Herzogs von Guiſe gegen die Frau von Boſſu angenom⸗ men zu haben ſcheint; auch hatte man ſich bey der erſten Re— daction dieſes Artikels weniger von dieſer Regel entfernt, wo man, in Rückſicht des Fremden, die Worte hinzugeſetzt hatte; wenn er in Frankreich angetroffen wird; dieſe Vedingung *) Geſetz uͤber den perſonlichen Arreſt gegen Fremde, die in Frank⸗ reich kein Domieil haben, vom 10. September 1807. Art. 1. Jedes condemnatoriſche urtheil, welches zu Gunſten eines Franzoſen gegen einen Fremden erlaſſen wird, der in Frank⸗ reich kein Domieil hat, kann mittelſt des perſoͤnlichen Arreſtes vollzogen werden. 2. Vor der Verurtheilung, kann der Praͤſident des Gerich⸗ tes der erſten Inſtanz des Bezirkes, in welchem der nicht domici⸗ lirte Freide ſich aufhaͤlt, wenn die Schuld ſchon verfallen iſt oder eingefordert werden kann, auf Anſtehen des franzoͤſiſchen Glaͤnbigers, ſeine proviſpriſche Verhaftung verordnen, wenn hin⸗ laͤngliche Urfachen hiezu vorhanden ſind. z. Die proviſoriſche Verhaftung hat nicht Statt, oder hoͤrt auf, wenn der Fremde beweiſt, daß er auf dem franzoͤſiſchen Ge⸗ biethe ein Handlungs⸗Etabliſſement oder Immobilien von einem hinreichenden Werthe beſitzt um die Zahlung der Schuld zu ſichern oder wenn er als Bürgen eine in Frankreich domiecilirte Perſon ſtellt, deren Zahlungsfähigkeit anerkannt iſt, 38 1. Buch. I. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. iſt indeſſen nachher ausgeſtrichen worden, ohne daß man den Grund hievon in der Discuſſion ausſindig machen kann; dem ſey aber, wie ihm wolle, da das Geſetz einmahl da iſt, muß es befolgt werden. Ohne Zweifel ſetzt aber der Artikel voraus, daß der Fremde, wovon die Frage iſt, Vermögen in Frankreich beſitze; denn ſonſt würde ſeine Verfügung nicht von großer Anwend⸗ barkeit ſeyn; in der Vorausſetzung aber, daß er Vermögen da beſitzt, läßt ſich der Artikel aus dem Grunde rechtfertigen, weil die im Auslande gefällten Urtheile in Frankreich nicht vollzogen werden können, und es in dieſer Hinſicht dem Fran⸗ zoſen nichts nützen würde, wenn er im Auslande ein condem⸗ natoriſches Urtheil gegen ſeinen Schuldner auswirkte. In der That ſind die Worte des Art. 121 der Ordonnanz von 1629 folgende: „Die in fremden Staaten erlaſſenen Urtheile, die daſelbſt ein⸗ „gegangenen Contracte! oder Verbindlichkeiten, aus welcher „uUrſache es immer ſeyn möge, ſollen in unſerem Königreiche „weder eine Hypotheck bewirken, noch Execution nach ſich „ziehen; die Contraete ſollen dieſem zu Folge nur als einfache „Verſprechen angeſehen werden, und ungeachtet der Urtheile „ſollen unſere Unterthanen, gegen welche ſie erlaſſen worden, berechtigt ſeyn, vor unſern Beamten ihre Gerechtſamen ven „neuem zu vertheidigen eben ſo als wenn kein Urtheil gegen „ſie vorhanden wäre.“ Daß dieſer Artikel ſelbſt in Handels⸗Sachen Statt habe, hat der Caſſations-Hof in der Sache des Herrn Spohrer, Kaufmann in Havre, gegen den däniſchen Handelsmann Hn. Niels Mde, am 18. Pluvioſe 12.(8. Febr. 1804) entſchie⸗ den, obgleich der Franzoſe bey den Tribunälen von Neapel als Kläger aufgetreten war. Mit dieſem Urtheile ſtimmt noch ein Anderes überein, welches im J. 1743 in Paris erlaſſen worden iſt, und in der neuen Sammlung von Déntsart, v. ewecution des jugemens angeführt wird. Beyde Urtheile gründen ſich darauf, daß die Ordonnanz von 1629 keinen Unterſchied macht, ob der Franzoſe Kläger, oder Beklagter ſey⸗ . Buch. I. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 3„ Zu bemerken iſt übrigens, daß in Gemäßheit eines vom Groß⸗Richter im Frimaire 13. J. an die Tribunäle geſand⸗ ten Rundſchreibens unſer Artikel 14 auf die Schweitzer nicht anwendbar iſt, und zwar in Kraft des zwiſchen beyden C Nationen im J. 12. geſchloſſenen Tractates.*) *) Daß dieſer Artikel auf Fremde unter ſich nicht anwendbar ſey, geht aus ſeinem Inhalte und aus der Natur der Sache ſelbſt hervor. Entſteht unter Fremden, die ſich in Frankreich aufhal⸗ ten, ein Rechtsſtreit, ſo iſt die Gerichtsbarkeit der daſigen Tri⸗ bunäle nur in ſo fern gegründet, als 2) die Klage ein daſelbſt begangenes Verbrechen, und den Erſatz des dadurch zugeſügten Schadens, oder 2) dingliche Rechte, oder 3) Verbindlichkeiten zum Gegenſtande hat, die Fremde gegen Fremde auf den franzö— ſiſchen Jahr⸗Märkten eingegangen haben, oder 4) als die Frem⸗ den ſich freywillig jener Gerichts barkeit unterworfen haben; außer die⸗ ſen Fällen aber bleibt es bey der Regel: actor sequitur forum rei, und ſo entſchied der Caſſations⸗Hof am aaten Jänner 1306 in der Sache der beyden Amerikaner der Herrn Montflorence, und Skipwith, daß die franzöſiſchen Tribunäle über die von erſterm gegen letztern um Erfüllung einer perſönlichen, aus kei⸗ nem Handels⸗BGeſchäfte entſtandenen Verbindlichkeit angeſtellte Klage zu erkennen nicht befugt ſeyen. Journal des audiences des la Cour de Cassalion de l'an 1806. p. 160. u. f Was inzwiſchen die eigentliche Anwendung des vorliegenden Artikels betrifft, ſo entſchied a) der Appellations⸗Hof von Paris am 16. Germ 13. J. gegen den Lord Barrington, der ſich als Kriegs⸗Gefangener in Franireich befand, und einen in London zahlbaren, aber mit Proteſt zurückgekommenen Wechſel zu Gun⸗ ſten eines Franzoſen ausgeſtellt hatte, daß auch Fremde, die ſich als Kriegs⸗Gefangene in Frankreich befinden, der Gerichts⸗ barkeit der daſigen Tribunäle ſolcher Verbindlichkeiten haiber unterworfen ſeyen; und wenn auch ſchon b) der vorliegende Ar— tikel nur von ſolchen Verbindlichkeiten zu ſprechen ſcheint, die aus einem von Fremden mit Franzoſen geſchloſſenen Contraete entſtehen, ſo iſt es doch richtig, daß das Wort: Verbindlichkei⸗ ten, hier im allgemeinen Sinne genommen wird und alle Hand⸗ lungen in ſich begreift, wodurch ein Fremder ſich, ſelbſt im Aus— lande, gegen einen Franzoſen verbinden konnte. Dieß nahm auch der Appellations⸗Hof von Poitiers in dem urtheile an, welches er am s. Prairial 13. J. gegen den ſchwediſchen Schiffs⸗Capitain 40 1. Buch. I. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Eivil⸗Rechte. Art. 15.»Einen Franzoſen kann man vor einem Ge⸗ „richte in Frankreich wegen Verbindlichkeiten belangen, welche „er in einem fremden Lande, ſelbſt mit einem Fremden, ein⸗ „gegangen hat.«*) Gegen dieſen Artikel machte man die Einwendung, er würde die Betrügereyen in Hinſicht der Einregiſtrirungs⸗Ge⸗ bühren begünſtigen, und um ihrer Zahlung auszuweichen, würde man ins Ausland gehen, und da ſeine Contraete ſchließen; allein dieſe Beſorgniß war, wie man antwortete, ungegründet, weil nach dem oben angeführten Art. 121 der Ordonnanz von 1629 die im Auslande gemachten Acte erſit durch ihre Einregiſtrirung in Frankreich den Charakter der Authenticität erlangen. Art. 16.„Dhne Unterſchied der Gegenſtände, nur Hand⸗ „lungs⸗Sachen ausgenommen, iſt der Fremde, der als Kläger „auſtritt, verbunden, für den Erſatz der durch den Prozeß „verurſachten Koſten, Schäden und entbehrten Vortheile „Buͤrgſchaft zu leiſten, es ſey dann, daß er Immobilien in „Frankreich beſitze, die einen hinreichenden Werth haben, um „dieſe Zahlungen ſicher zu ſtellen. Man muß die drey Ausnahmen von der Regel bemerken, welche dieſer Artikel aufſtellt, zuerſt nehmlich fällt die von dem Fremden hier geforderte Bürgſchafts-Leiſtung, in Handlungs⸗ Sachen hinweg; 2) dann, wenn der Fremde Beklagter iſt; und 3) wenn er in Frankreich hinreichende Immobilien beſitzt. uebrigens muß, nach dem Gerichtsbrauche, dieſe Bürg⸗ ſchaft ſo wohl in erſter als in der Appellations-Inſtanz, in Criminal⸗ſo wohl als in Civil-Sachen geſtellt werden, und Hielsm Trom erließ, welcher in Liſſabon ein dem Herrn Canier zugehöriges Schiff mit Arreſt belegt hatte⸗ und deßwegen von den daſigen Gerichts-Behörden zu einem Schadens⸗ Erſatz von mehr dann 33,000 Franes verurtheilt worden war. S. oben an⸗ geführtes Journal, im Anhange S. 71. Man ſehe übrigens den Art. a123, und die Anmerkungen dazu. 8 *) Siehe den Art. a1as des Geſetbuches Napoleons. 1 Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 41 ſelbſt ein Fremder kann ſie von einem andern Fremden, der ihn vor Gericht fordert, verlangen. Rousseau de Lacombe Jurisp. civ. v. auhaine Sect. 2. no. 3. Zweytes Capitel. Von dem Verluſte der Civil-Rechte. Erſter Ab ſchnitt.⸗ Von dem Verluſte der Civil⸗Rechte in ſo fern er aus dem Ver⸗ luſte der rechtlichen Eigenſchaft eines Franzoſen entſteht. Art. 17.»Man hoͤrt auf ein Franzoſe im rechtlichen „Sinne zu ſeyn: 1) Durch die Naturaliſirung, die man in „einem fremden Lande erlangt hat; 2) durch eine von dem „Kaiſer nicht autoriſirte Annahme eines oͤffentlichen, von „einer fremden Regierung, verliehenen Amtes*); 3) endlich „durch jedes in einem fremden Lande ohne Abſicht zurückzu⸗ „kehren gemachte Etabliſſement.« „Die Anlegung eines Handelshauſes(es 6tablissemens de „commerce) ſoll niemahls ſo angeſehen werden, als ſey ſie „ohne Abſicht einſt zurückzukehren geſchehen.« In Betreff der Naturaliſirung in einem fremden Lande, be⸗ merkte man, daß Handel und ſonſtige Vortheile Franzoſen zum Beweggrunde dienen konnten, ſich im Auslande z. B⸗ in England naturaliſiren zu laſſen, um dadurch dem Heim⸗ falls⸗Rechte zu entgehen; daß inzwiſchen hierin ein wahrer *) Kaiſerliches Deeret vom 7. Januar 1808. Art. 1. Zufolge des 17. Artikels des Geſetzbuches Napo⸗ leons darf kein franzoſiſcher Geiſtlicher die Ertheilung eines Bis⸗ thums in partibus von dem Papſte weder nachſuchen noch anneh⸗ men, wenn er nicht vorher von uns auf den Bericht unſers Cul⸗ tus⸗Miniſters hiezu autoriſirt worden iſt. z. In Gemaͤßheit der Verfuͤgungen des vorhergehenden Arti⸗ kels kann kein franzoͤſiſcher Geiſtlicher, der zu einem Bisthume in partibus ernannt iſt, die Weihe erhalten, bevor nicht ſeine Bullen im Staats⸗Rathe unterſucht worden ſind, und wir die Bekanntmachung derſelben erlaubt haben. 42 I. Buch. I. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. Vortheil für den Staat liege, weil dieſe Franzoſen, ſo bald ſie ihr Glück gemacht hätten, wieder in ihr Vaterland zurück⸗ kehrten, und ſo wäre es ungerecht, ſie der Civil⸗Rechte in Frankreich zu berauben. Die Antwort hierauf war: faſt gewiß ſey es, daß der Franzoſe, der ſich im Auslande naturaliſiren läßt, auch da bleiben werde, es ſey aber bloß wahrſcheinlich, daß er dabey nur die Abſicht habe, nach Frankreich zuruͤckzukommen; wenn er ſich einiges Vermoͤgen erworben hätte; bloße Wahr⸗ ſcheinlichkeit würde alſo mehr als Gewißheit gelten, wenn man dieſem Franzoſen ſeine Civil-Rechte offen laſſen wollte; ohnehin müßten die Geſetze an ähnlichen Betrügereyen keinen Antheil nehmen, den Fall des Krieges ausgenommen, wo alles erlaubt iſt, was das Volker⸗Recht nicht verbiethet. Nebſtdem ward man darin einig, daß zwiſchen dem Fran⸗ zoſen, der ſich im Auslande naturaliſiren läßt, oder ein dffent— liches Amt annimmt, und jenem, der in fremde Kriegs— Dienſte tritt, oder ſich in eine fremde Militär⸗Corporation aufnehmen läßt, ein Unterſchied Statt haben müſſe; den Erſten kann man noch ſo anſehen, als wenn er nicht ganz ſeinem Vaterlande entſagt habe, und ſelbſt das Staats-Inte— reſſe erfordert es, ihm die Mittel zu laſſen, wieder dahin zu— rückzukehren; wer aber ohne Erlaubniß des Kaiſers in fremde Kriegs⸗Dienſte tritt, ſetzt ſich, in Kraft des Eides des Gehorſams, der Gefahr aus, gegen ſein Vaterland, oder wenigſtens gegen deſſen theuerſtes Intereſſe, wenn es auch ſchon nicht offentlich geſchieht, handlen zu müſſen; zwar würde es zu ſtrenge ſeyn⸗ ihn zur Todesſtrafe zu verurtheilen, allein mit vollkommenem Rechte kann man ihn ſo anſehen, als wenn er ganz frems geworden wöre. Auf dieſem Unterſchiede beruhen die Haupt-Verfügungen dieſes Abſchnittes. Art. 18.» Ein Franzoſe, der die rechtliche Eigenſchaft „eines Franzoſen verloren hat, kann ſie jeder Zeit wieder er⸗ „langen, wenn er mit Erlaubniß des Kaiſers nach Frankreich 1 Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 43 „zurtckkehrt, und erklärt, daß er ſich daſelbſt niederlaſſen „wolle, und daß er auf jede mit den ſranzoſiſchen Geſetzen „im Widerſpruche ſtehende Auszeichnung Verzicht thue. Art. 19.»Eine Franzoſinn, die einen Fremden heira⸗ „thet, folgt dem Zuſtande ihres Mannes.« „Wird ſie Wittwe, ſo erhält ſie die rechtliche Eigenſchaft „einer Franzdſinn wieder, vorausgeſetzt, daß ſie entweder in „Frankreich wohnt, oder mit Erlaubniß des Kaiſers dahin „zurückkehrt, und erklärt, daß ſie ſich dort niederlaſſen wolle.« Es wurde verlangt, bey dieſem Artikel noch hinzuzuſetzen, daß der Franzöſinn, die ihrem franzöſiſchen Manne, welcher ſein Va⸗ terland verläßt, ins Ausland nachfolgt, ihre Civil⸗Rechte offen bleiben ſollten; es iſt immer ein großer Unterſchied, ſagte man, zwiſchen einer Franzöſinn, die einen Fremden heirathet, und jener, die ihrem franzöſiſchen Gatten ins Ausland nachfolgt: die erſte leiſtet durch ihre Heirath auf ihre Civil⸗Rechte Ver⸗ zicht, dieſe aber würde ſie verlieren, weil ſie nur ihre Pflicht erfüllt hat. Man bemerkte dagegen, daß dieſe Ausnahme zu Betrüge⸗ reyen Anlaß geben, und der Mann und die Kinder aus dem Vermögen der Frau Nutzen ziehen wurden; wenigſtens müßte man dieſe anbalten, Buͤrgſchaft zu ſtellen, daß ſie nur zu Gunſten von Franzoſen über ihr Vermögen dispo⸗ niren, und ſobald ſie Wittwe würde, wieder nach Frankreich zurückkehren werde. In der Sitzung vom 16. Thermidor 9. J— ward dieſer Antrag ausgeſetzt, iſt aber ſeirdem nicht entſchieden worden. Meiner Meinung nach verliert die Franzöſinn im ange⸗ gebenen Falle ihre Civil⸗Rechte nicht; ſie erfüllt ja nur die Pflichten ihres Standes, und es läßt ſich nicht vermuthen, daß ſie die Abſicht einſt zurückzukehren ganz aufgege⸗ ben habe; noch mehr, es wäre ungerecht, die Ausübung ih⸗ rer Rechte auf die Leiſtung einer Buͤrgſchaft beſchränken zu wollen, die ſie Zweifels ohne wohl ſchwerlich finden dürfte, 44 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. und wirklich wäre dieß eben ſo gut, als ſie geradezu dieſer Ausübung berauben; ſchicklich wäre es jedoch, ihr die Ver⸗ äuſſerung ihrer Immobilien nur unter der Bedingung zu ge⸗ ſtatten, daß ſie den Kaufpreis wieder in Frankreich anlege, oder ihr auch die Verfügung darüber auf den Todesfall zu Gunſten anderer als Franzoſen zu unterſagen;— eine Vorſichts⸗Maßregel, die ſchon in vorigen Zeiten einige Mahle ergriffen wurde, wovon man ein Beyſpiel in einem Urtheike vom 28. Auguſt 1630 antrifft, welches im Journal des Au- diences angeführt wird. Art. 20.»Wer in den Fällen, wie ſie im 10., 18. „und 19. Artikel beſtimmt ſind, die rechtliche Eigenſchaft „eines Franzoſen wieder erhält, kann ſie nicht eher geltend „machen, als bis er die Bedingungen erfüllt hat, die in „dieſen Artikeln ihm auferlegt ſind, und nur um ſolche „Rechte auszulben, die ihm nach dieſem Zeitpuncte zu ſeinem „ Vortheile anfallen.« Hier entſtand eine ſehr intereſſante, und auf die Kinder der Ausgewanderten ſich beziehende Frage, ob ſie nehmlich nach ihrer Rückkehr in Frankreich die Erbſchaften erhalten wir⸗ den, die während ihrer Abweſenheit eröffnet worden ſind. Ein Mann von großem Anſehen bejahete dieſe Frage, und zwar Anfangs ohne Unterſchied in Betreff der minderjöhrigen Kinder, nachher aber auch ſo gar in Betreff der Großjährigen, falls ſie binnen dem Jahre, worin die Erbfolge eröffnet worden iſt, zurückkommen würden. Folgende Gründe ſetzte man ihm ent— gegen: die Kinder hätten 1) weil ſie keine Einwohner des Reiches wären, kein Vorrecht, das ihrer Perſon anklebte; nur als Repräſentanten ihres Vaters könnten ſie alſo 2) ein ſol⸗ ches Recht ausüben; dieſer aber habe nicht Rechte auf ſie bringen können, die er ſelbſt nicht mehr hatte; die Ruhe der Familien würde 3) geſtört werden, wenn man dieſen Kindern geſtattete, auf Erbſchaften Anſpruch zu machen, die bereits getheilt ſeyen; wenigſtens müßte man 4) die dritten Erwer⸗ ber gegen alle Anſprüche in Schutz nehmen⸗ 1 Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 45 Er erwiderte indeſſen: man repräſentire keinen lebenden Menſchen; die Kinder durch ihr eigenes Recht, und Kraft der Begünſtigung, die ihre Abſtammung verdiene, zur Erbſchaft; ſelbſt das natürliche Geſetz erlaube nicht, dieſe Erbſchaft einem Theile der Kinder mit Ausſchließung der übri⸗ gen zuzuerkennen, noch weniger aber, Seiten⸗Verwandten ih⸗ nen vorzuziehen, und, wenn man ihnen nicht geſtattete, gegen die dritten Erwerber ihre Rechte geltend zu machen, ſo würde man ſolche durch betrügeriſche Veräußerungen zu vereiteln ſuchen. Damahls wurde dieſe Frage zum Titel von der Succeſſion verwieſen, ſeitdem aber durch den jetzt discutirten Artikel ge⸗ gen die Kinder entſchieden. Art. 21.»Ein Franzoſe, der, ohne Erlaubniß des „Kaiſers, Kriegsdienſte im Auslande nimmt, oder einer ſrem⸗ den Militair⸗Corporation ſich einverleiben läßt, verliert die rechtliche Eigenſchaft eines Franzoſen.« „Er kann nur mit Erlaubniß des Kaiſers nach Frankreich en und die rechtliche Eigenſchaſt eines Franzoſen nur dann wieder erhalten, wenn er die Bedingungen erfüllt, die dem Fremden auſerlegt ſind, um Staats-Bürger zu werden; alles mit Vorbehalt der Strafen, welche das Criminal⸗Geſetz wider die Franzoſen verhängt, die wider ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder ſie in der „Folge tragen werden.« — — Wenn er die Bedingungen erfuͤllt, die dem Fremden auferlegt ſind, um Staats⸗Buͤrger zu werden. Die rechtliche Eigenſchaft eines Franzoſen, wovon zuerſt in die— ſem Artikel die Rede iſt, muß man nicht mit jener eines Staats⸗Bürgers verwechſeln. Die rechtliche Eigenſchaft eines Franzoſen bezieht ſich nur auf den Genuß und Verluſt der Civil⸗Rechte, wovon einzig in teſn Titel gehandelt wird, die Ausübung der Civil-Rechte aber iſt von der Eigenſchaft eines Staatsbürgers unabhängig. Heißt es alſo in dieſem Artikel, daß in der Hypotheſe, die er enthält, ein Franzoſe ſeine rechtliche Eigenſchaft nur dann wieder erhalten könne, wenn er die Bedingungen err 46 1. Buch. 1. Tit. Von den Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. füllt, die dem Fremden auferlegt ſind, um Staats-Bürger zu werden, ſo iſt der Sinn dieſer Ausdrücke dieſer, daß der Franzoſe ſeine Civil⸗Rechte nur dann wieder erhalte, wenn er nut Erlaubniß des Kaiſers nach Frankreich zurückgekommen iſt, und zehn Jahre lang nacheinander daſelbſt gewohnt hat, ſo wie dieß der Artikel 3 der Conſtitution vom 8. J.⸗ fordert. Ueber die Bewegaründe dieſer Entſcheidung ſehe man die Anmerkung zum Artikel 17. Alles mit Yorbehalt der Strafen, welche das Crimi⸗ nal Geſetz wider die Franzoſen ꝛc. hieraus folgt, daß man dieſe Strafen in Hinſicht derjenigen hat beybehalten wollen, denen der Kaiſer die Rückkehr nach Frankreich nicht geſtatten würde; die Erlaubniß zurückzukehren allein würde aber, wie man leicht einſieht, ſchon ein hinreichender Grund ſeyn, um die Erlaſſung der Strafe daraus herleiten zu können⸗ 3 weyter Abſchnitt. Von dem Verluſte der Civil⸗Rechte, als Folge gerichtlicher Verurtheiiungen. Art. 22.„ Die Verurtheilungen zu ſolchen Strafen, „öeren Wirkung darin beſteht, daß ſie den Verurtheilten von „aller Theilnahme an den Civil-Rechten ausſchließen, welche „hier unten benannt ſind, ziehen den bürgerlichen Tod „nach ſich.« Vielen Veränderungen war dieſer Artikel unterworfen, ehe er ſo zu Stande kam, wie er jetzt iſt, und ſelbſt bey dieſer Re⸗ daction hielten noch einige, die Theil an der Berathſchlagung nahmen, ihn ſuͤr unnütz, weil die beyden folgenden Ar⸗ tikel ihn wohl erſetzen könnten; ſeine verwickelte Abfaſſung rührt daher, weil man eines Theils den Grundſatz des bür⸗ gerlichen Todes, welcher beſtritten worden war, beybehalten wollte; andern Theils aber konnte man nicht genau die Stra⸗ fen beſtimmen, die den bürgerlichen Tod nach ſich ziehen wurden, weil die Verkündung des Civil-Geſetzbuches dem Criminal-Geſetzbuche vorhergieng⸗ ——*S— e 1. Buch. I. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verlußte der Civil⸗Rechte. 47 Art. 23.»Die Verurtheilung zum natürlichen Tode „zieht den bürgerlichen Tod nach ſich.« Im Falle der zum natürlichen Tode Verurtheilte entweicht, erhält dieſer Artikel ſeine Anwendung. Art. 24.„Die übrigen lebenslänglichen Leibesſtrafen „ziehen den bürgerlichen Tod nur in ſo ferne nach ſich, als „das Geſetz dieſe Wirkung damit verbindet.« Durch dieſen Artikel wird ſchon zum voraus feſtgeſetzt, daß nur die lebenslänglichen Strafen den bürgerlichen Tod nach ſich ziehen ſollen, und dieß ſtimmt ganz mit der alten Jurisprudenz überein, nach welcher derjenige, der zur Ga⸗ leere oder zur Verbannung auf eine Zeit lang verurtheilt wurde, eben ſo wenig bürgerlich todt war, als der, welcher bloß aus einer gewiſſen Provinz oder aus einem gewiſſen Drte verbannt war; dagegen zog die Verurtheilung zur Verſtümmelung eines Gliedes des Körpers den bürgerlichen Tod nach ſich; in der That iſt dieß eine immer beſtehende Strafe. S. Rousseau de Lacombe und die Schriftſteller, die er in ſeiner jurispr. civ. V kestament, Fect. 2 n. 7 anführt. Lange beſchäftigte ſich der Staats-Rath mit der Depor⸗ tatſon, die unſer neues Geſetzbuch als Strafe annimmt, und die an die Stelle der vormahls üblichen Verbannung tritt; man war ſogar Willens, ſie zum Gegenſtande eines be⸗ ſondern Titels zu machen. Darüber war man einig, daß bloß von der durch richterlichen Spruch erkannten Depor⸗ tation die Rede ſeyn, daß dieſe allein den bürgerlichen Tod nach ſich ziehen könne, keineswegs aber eine Landes⸗ Verweiſung hieher gehöre, die die Regierung durch die Macht der Umſtände gezwungen, verordnen möchte, und wodurch die verwieſenen Individuen die Civil-Rechte nicht verlieren könnten. Man nahm an, daß man die Deportirten in eine Colonie außer Europa verſchicken würde, und nun fragte man, was ſie und ihre Kinder fuͤr ein Schickſal haben ſollten. 43 1. Vuch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte Einer ſtunmte dabin, man muſſe den Deportirten, in dem Orte ihrer Deportation nicht ohne Unterſchied die Civil⸗ Rechte zugeſtehen; ohne Gefahr könne dieß allenfalls dann geſchehen, wenn die Deportation bloß wegen politiſcher Ver⸗ gehen Statt hätte; wären die Deportirten aber wegen Criminal⸗ Verbrechen zu dieſer Strafe verurtheilt, ſo ſey zu befürchten, daß ſie das Vermögen, welches ſie erwerben könnten, dazu mißbrauchten, um entweder zu entweichen, oder die Ruhe der Colonie zu ſtören; nur jene müſſe man folglich der Ci⸗ vil⸗Rechte genießen laſſen, die dieſe Wohlthat durch ihre neue Aufführung verdienten, ſo wie dieß in England geſchehe. Andere ſagten dagegen, wenn man den Deportirten den Genuß der Civil⸗Rechte in dem Orte ihrer Deportation ver⸗ ſagte, ſo würde die Colonie weiter nichts als eine Heerde Sklaven unter einem Befehlshaber ſeyn, der die Früchte ih⸗ rer gemeinſchaftlichen Arbeit unter ſie austheilte; das einzige Mittel die Colonie nützlich zu machen, beſtehe darin, daß man den Deportirten im Orte ihrer Deportation diejenigen Vortheile geſtatte, die der Menſch im geſellſchaftlichen Zuſtande findet, und zwar um ſo mehr, da die auf ſolche Art von der übrigen Welt abgeſchloſſenen Menſchen ein neues Leben daſelbſt anfangen müßten. Dieſe Bemerkungen ſchienen auf die Meinung des Staats⸗ rathes entſcheidend zu wirken; inzwiſchen wäre es nothwen⸗ dig, der Regierung die Macht zu ertheilen, nicht dazu, um die Civil⸗Rechte jenen Deportirten zu verleihen, die den Ge⸗ nuß derſelben verdient haben würden, ſondern um jene, die ihr gefährlich ſcheinen möchten, des Genuſſes derſelben zu be⸗ rauben, und ſie in ihren Feſſeln liegen zu laſſen. Die Folge indeſſen, die dargus entſtand, daß man den Deportirten, im Orte ihrer Deportation die Civil⸗Rechte ein⸗ räumte, war dieſe, daß ſie ſich verheirathen dürften, und ge⸗ rade die Nothwendigkeit dieſer Verheirathung war ſchon an ſich ein mächtiger Beweggrund, um ihnen den Genuß die⸗ ſer Rechte zu geſtatten. Allein was ſollte dieſe Ehe für eine Wirkung haben? Sollte ſie ſich auf die Colonie beſchränken? 1 Buch. I. Tit Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 49 Nach den wahren Grundſätzen, und in ſo fern keine ausdrück⸗ liche Ausnahme davon gemacht worden, ſagte man, muß die zwiſchen zwey Deportirten am Orte ihrer Deportation ge⸗ ſchloſſene Ehe, in Hinſicht ihrer, ihre gewöhnliche Wirkungen nicht nur in der Colonie, ſondern auch außer derſelben her⸗ vorbringen; dergleichen ſind: die wechſelſeitigen Rechte und Pflichten der Eheleute, die Gewalt des Mannes, die Unfã⸗ higkeit der Frau ohne Autoriſation ihres Mannes vor Gericht aufzutreten. Eben ſo verhält es ſich mit den Rechten des Mannes über das Vermögen ſeiner Frau, ohne Unterſchied ob ſie in einer bedungenen Güter⸗Gemeinſchaft, oder in irgend einer Schen⸗ kung ihren Grund haben; dieſer Rechte muß er genießen, an welchem Orte auch immer dieſe Güter liegen mögen, die Frau mag zur Zeit ihrer Heirath nicht ſelbſt deportirt gewe⸗ ſen ſeyn, oder ſeitdem außer der Colönie Güter erworben ha⸗ ben, denn auch die bürgerlich todten Individuen ſind nicht von der Befugniß zu erwerben ausgeſchloſſen, weil ſie aus dem bloßen Völket⸗Rechte hervorgeht. Was die Kinder betrifft, dieſe ſind überall der geſetzli⸗ chen Gewalt ihrer Eltern unterworfen; auch werden ſie über⸗ all als eheliche Kinder angeſehen; iſt aber von ihrer Erbfä⸗ higkeit die Frage, dann muß man diejenigen, die aus der Ehe zweyer Deportirten erzeugt ſind, von jenen unterſcheiden, die von einem Deportirten, und einem andern, der es nicht war, geboren ſind; die Erſten, ſagte man, ſind nur am Orte der Deportation erbfähig, an allen andern Orten ſind ſie Fremde; die Letzten hingegen können ihre Anverwandten ſelbſt jene, die außer der Colonie wohnen, erben, und zwar in Kraft des Rechtes desjenigen ihrer Eltern, der im Genuſſe der Civil⸗Rechte war⸗ In der Sitzung vom 24. Thermidor ſchien es, als wenn dieſe Grundſätze angenommen wären, und man ſetzte feſt, daß die nach der Deportation gebornen Kinder zwar in Frankreich erben ſollten, in ſo fern die Erbfähigkeir von Maled, 4 5o 1. Buch. 1. Tit Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. Seiten desjenigen ihrer Eltern herrührte, der nicht deportirt war, daß ſie aber von Seiten desjenigen ihrer Eltern, welcher de— portirt war, durchaus keiner Erbfähigkeit daſelbſt genießen ſollten; in der folgenden Sitzung und nach neuen Berath⸗ ſchlagungen wurde indeſſen entſchieden, daß die Frau das Schickſal desjenigen, den ſie zu ihrem Manne nahm, thei⸗ len, und die aus dieſer Verbindung gezielten Kinder auf dem feſten Lande für nichts gelten ſollten; bey dieſem Grundſatze blieb es, und der Antrag, die Deportation zum Gegenſtande eines beſondern Titels zu machen, wurde verworfen⸗ Sollte übrigens in der Folge eine Colonie von Deportir⸗ ten errichtet, und dann wahrſcheinlicher Weiſe eine beſondere Verordnung für ſie verfertigt werden, für dieſen Fall könnee die obige Discuſſion wenigſtens einiges Licht mittheilen, bis dahin aber bleibt ſie bloß ein Gegenſtand der Neugierde. Art. 2§.» Durch den bürgerlichen Tod veriiert der „Verürtheilte das Eigenthum an allen Gütern, die er beſaß⸗ „Die Succeſſion in ſeinem Vermogen wird den Erben eroͤff⸗ „net, und ſeine Güter verfallen auf ſie eben ſo, als wäre „er naturlich und ohne Teſtament geſtorben. 6 „Er kann fernerhin weder ſelbſt erben, noch das Vermd⸗ »gen, das er in der Folge erworben hat, durch Erbrecht auf „andere bringen.« „Er kann über ſeine Güter, ganz oder züm Theile nicht „disponiren, es ſey durch Schenkungen unter den Lebenden, „oder durch Teſtament, noch aus dieſem Grunde etwas em⸗ „pfangen, es ſey dann unter dem Titel von Alimenten.» „Er kann weder zum Vormund ernannt werden, noch zu „den Verrichtungen mitwirken, die ſich auf die Vormundſchaſt „beziehen“ „Er kann nicht Zeuge in einem feyerlichen oder authenti⸗ „ſchen Acte ſeyn, noch bey Gerichte als Zeuge angenommen „werden.« „Er kann bey Gerichte weder als Beklagter noch als Klä⸗ „ger anderſt auftreten, als unter dem Nahmen und durch „die Dazwiſchenkunft eines beſondern Curators, den ihm 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 51 das Gericht ernennt, bey welchem die Klage angebracht „worden iſt.« „Er iſt unfähig eine Heirath zu ſchließen, die irgend eine „buͤrgerliche Wirkung hervorbringe.« »Die Heirath, die er vorhet geſchloſſen hatte, iſt in Be⸗ „ziehung auf alle ihre buͤrgerlichen Wirkungen aufgeldͤſet.» „Sein Ehegatte und ſeine Erben koͤnnen, jeder fuͤr ſeinen Antheil, die Rechte ausuͤben, und die Klagen anſtellen, die — „bey ſeinem natuͤrlichen Tode eintreten wuͤrden. u 5 Er kann nicht Feuge ꝛc. Man verlangte, daß die Fälle ausgenommen werden möchten, wo der bürgerlich Todte ein nothwendiger Zenge ſeyn würde, Z. B. im Falle eines im Gefängniße, worin er aufbewahrt wird, verübten Mordes; man antwortete aber: es gäbe Fälle, wo ſelbſt der nothwen⸗ dige Zeuge nicht vernommen werden könne, wie z. B. der Sohn gegen ſeinen Vater, und die Moral widerſetze ſich dem Zengniſſe eines in der öffentlichen Meinung ſo ſehr ge⸗ brandmarkten Menſchen; ausdrücklich wurde jedoch die Frage nicht entſchieden, man verwieß ſie zum Criminal⸗Geſetzbuche, und gieng darüber hinaus. Die Veirath, die er vorher geſchlofſen ꝛc. Erſt naͤch lebhaften Widerſpriüchen gieng die in dieſem F. enthaltene Ent— ſcheidung dürch, und ſelbſt nach der Entſcheidung des Rathes, ward die Frage noch unter verſchiedenen Geſichtspuncten wie⸗ der erneuert. Der Kaiſer ſagte, er begreife nicht, wie eine von der Un⸗ ſchuld ihres Mannes überzeugte Frau ihm nicht ſollte nach⸗ folgen können, ohne ſich eines Verbrechens ſchuldig zu machen; wie ſie nicht mit ihm ſollte leben können, ohne die Scham⸗ haftigkeit zu verletzen; wärum die aus dieſer Verbindung zu zielenden Kinder für Baſtarde zu erklären ſeyen, und warum gär kein Unterſchied zwiſchen dieſer Frau, und einem nieder⸗ trächtigen Geſchöpfe Statt haben ſolle, welches ſich jedermann Preis giebt, da man doch, weit entfernt eine ſolche Frau zu tadeln, für ihre Tugend Achtung haben, und dieſen Un⸗ 5a 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. glücklichen den Troſt nicht rauben müßte, als rechtmäßige Eheleute zuſammen zu leben. Anfangs machten dieſe Grinde auf den Staats⸗Rath Ein⸗ druck; man ſchien faſt allgemein anzunehmen, daß die Ver⸗ urtheilung zu ſolchen Strafen, die den bürgerlichen Tod nach ſich ziehen, bloß eine Urſache zur Eheſcheidung ſeyn müßte; in Hinſicht der Deportation ſchlug man ſogar insbeſondere vor, feſtzuſetzen, daß nur in ſo fern die Ehe dadurch aufge⸗ löſet werden ſolle, als die Frau nicht binnen dem darauf fol⸗ genden Jahre ihrem Manne nachfolgen würde; endlich ent⸗ ſchloß man ſich doch zur Annahme des Artikels, und zwar aus dem Grunde, weil ein Menſch, der in den Augen des Geſetzes todt iſt, weder rechtmäßige Nachkömmlinge mehr erzeugen, noch auf ſeine Kinder einen Stand übertragen kön⸗ ne, den er ſelbſt nicht hat. Ich, meines Theils, geſtehe, daß ich unwandelbar der Meinung Sr. Majeſtät anhienge, und meines Erachtens gab es auch gute Gründe, dabey zu verbleiben. Vor der Revolution war es ein ausgemachter Grundſatz, daß eine einmahl rechtmäßig geſchloſſene Ehe durch eine nach⸗ her erfolgte Verurtheilung zum bürgerlichen Tode nicht zer— nichtet werde; eine Menge Geſetze in den Pandecten, dem Coder und den Novellen entſcheiden dieſes, und oft ward bey den Gerichtshöfen ſo geurtheilt; man ſ. Despeisses, titre du mariage, seet. 4, n. 15; Louet und Brodeau, lett. C. n. 14. Henris, etc. Der Grund hievon war, weil die Ehe, nach der Abſicht der Eheleute, auf Lebenslang geſchloſſen wird, weil ſie eine Geſellſchaft von Glück und Unglück iſt, und jeder der Ehegatten mit Geduld die Unglücksfälle ertra⸗ gen muß, die dem andern zuſtoßen; huid enim tum humat num est quam ſortuitis ccihus umoris, umorerm viri participem esse, ſagt die F. 22. sol. matr. wmaritum, vel Weit entfernt, daß die Standbaftigkeit, welche die Frau dadurch an den Tag legt, daß ſie ihrem Manne nachfolgt, den ſie natürlicher Weiſe für unſchuldig zu halten geneigr 1. Buch. J. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 53 iſt, ein Grund zu ihrer Herabwürdigung ſeyn könne, ver⸗ dient ſie vielmehr Lobſprüche, und muß die Bewunderung jedes tugendhaften Herzens erregen; auch nennt die F. 1. Cod. de repud. ihren Entſchluß löblich, und ſagt, daß we⸗ der die natürliche Billigkeit noch die Geſetze zugeben können, daß ein Uebel für ſie daraus entſtehe; indotatam esse cujus laudandum est propositum, nec yatio æquitatis, nec eæ- empla permittunt. Dieſe Art zu denken wollte man zwar bey der Discuſſion, der Begünſtigung zuſchreiben, die man bey uns der Ehe, als Sacrament betrachtet, habe angedeihen laſfen; aber, waren denn die Kaiſer, und die römiſchen Rechtsgelehrten, welche die Verfaſſer der angeführten Geſetze ſind, nicht Heiden, und wäre es nicht ſchimpflich, daß wir da, wo es auf Grund⸗ ſätze der Moral ankommt, Männern nachſtehen ſollten, die durch das Licht des Evangeliums noch nicht aufgeklärt waren? Vielleicht hat man auch bey der Discuſſion die Kinder, die aus einer vor dem bürgerlichen Tode geſchloſſenen Ehe erzeugt ſind, nicht genau genug von jenen unterſchieden, die aus einer nach deinſelben geſchloſſenen Ehe geboren worden ſind; in Hinſicht der letzten kann man behaupten, daß, da die Ehe den Verurtheilten durch den Art. 6 der Drdon— nanz von 1639 verbothen, und unfähig erklärt worden iſt, irgend eine bürgerliche Wirkung hervorzubringen, ſie auch den Kindern, die daraus gezeugt werden, die Rechte einer eheli— chen Geburt nicht verleihen könne; anders verhält es ſich aber mit jenen, die aus einer vor der Verurtheilung geſchloß— ſenen Ehe gezielt werden ſind; von dieſen iſt in der Ordon⸗ nanz von 1639 gar keine Rede, und da ſie an ihrem Zuſtande nichts geändert hat, ſo bleiben ſie unter der Verfügung der alten Geſetze begriſſen, und fähig— nicht das Vermé⸗ gen zu erben, was ihr Vater zur Epoche beſaß, als er den bürgerlichen Tod verwirkte, welches von dieſem Augenblicke an ſeinen natürlichen Erben anfällt— ſondern jenes zu erben, welches er allenfalls nachher erworben hat, ſo wie jenes ih⸗ 54 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. rer Mutter, und aller ihrer Verwandten, von gterlicher ſo wohl als mütterlicher Seite; man ſehe über dieſen Punct le Répertoire de Jurisprudence, unter dem Worte: mort ci- vile, und Lebrun, des Success. liv. 1. chap. 2. sect. 5. n— 22. u. folg. Wirklich hat dieſe Meinung einen neuen Grad von Wahr⸗ ſcheinlichkeit durch die Entſcheidung erhalten, welcher zus folge der bürgerliche Tod erſt von dem Tage an ſeinen An⸗ fang nehmen ſoll, an welchem die ſünf Jahre zu Ende lau⸗ fen, während welcher der in contumaciam Verurtheilte ſich noch einſtellen kann; in der That, läßt es ſich wohl zuſam— menreimen, daß die Frau, der Verurtheilung ungeachtet, be— rechtiget ſey ihrem Manne zu folgen⸗ die Früchte dieſer Ver⸗ bindung als ehelich angeſehen werden, und daß ihr auf ein⸗ mahl, nach Ablauf jener Zeitfriſt, die man vielleicht nicht ganz genau berechnen mag, nicht mehr erlaubt ſeyn ſoll, bey ihrem Manne zu bleiben, ohne ein geſetzliches Verbre⸗ chen zu begehen? Warum ſollte ſie, dieſes von dem Geſetze bewilligten Umganges mit ihrem Manne ungeachtet, und der ohnehin ſo ſchwer abzubrechen iſt, nur Baſtarde, ohne Stand, und ihrer ganzen Familie fremd, zur Welt bringen können? Die Appellations⸗Höfe von Toulouſe, Lyon und Rouen hatten ausdrücklich gegen dieſe Verfügung des Projectes des Civil⸗Geſetzbuches Einwendungen gemacht, jener von Paris hatte ſogar darauf angetragen, daß die Ehe dergleichen Ver⸗ urtheilten erlaubt werden möchte, um dadurch ihre Sitten und ihren Zuſtand zu mildern. Nach allem dieſem glaube ich, daß, wenn man je zur Reviſion des Geſetzbuches ſchreiten ſollte, die jetzt discutirte Verfügung allerdings einer neuen Prüfung unterworfen zu werden verdiene. Sein Ehegatte und ſeine Erben ꝛc. Bey der erſten Ab⸗ faſſung dieſes Artikels hatte man dieſem F. eine Ausnahme hinzugeſetzt, welche ſo lautete: „Mit Ausnahme jedoch der Vortheile, die fuͤr den Fall des „Ueberlebens ausbedungen ſind, welche der andere Ehegatte 1 Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 55 „nicht eher bis nach dem natuͤrlichen Tode des Verurtheil⸗ „ten geltend machen kann.« Dieſe Ausnahme ſtimmte mit der F. 121. F. a. F de werb. Oblig. uͤberein, welche man in der Praris befolgte, wie man bey Louet und Brodeau lett. C. n. 26. ſehen kann. Der Grund davon war, weil das Wort: Tod, wenn man ſich deſſen in Vertraͤgen bedient, nur von dem natuͤrlichen, nicht aber von dem buͤrgerlichen Tode verſtanden werden kann, indem an dieſen wahrſcheinlicher Weiſe nicht gedacht worden iſt. Dagegen ward aber erinnert: das Geſetz muͤſſe dasjenige ſagen, was im Vertrage ſelbſt wuͤrde ausgedruckt ſeyn, wenn die Contrahenten ein ſolches Ereigniß hätten vorſehen konnen; und da durch den huͤrgerlichen Tod das Vermoͤgen des Ver⸗ urtheilten ſo gleich ſeinen Erben anheimfalle, ſo muͤſſe das nehmliche zu Gunſten ſeiner Frau iu Hinſicht der auf den Fall des Ueberlebens ausbedungenen Vortheile um ſo eher Statt haben, weil ſonſt die Erben zum Nachtheile der Frau Nutzen daraus ziehen wuͤrden; auf dieſe Bemerkungen wurde die vor— geſchlagene Ausnahme mit Recht hinweggelaſſen. Noch warf man die Frage auf, wann die Leibrente auf— hoͤre, die demjenigen gebuͤhrt, der zu einer Strafe verurtheilt worden, die den buͤrgerlichen Tod nach ſich zieht; ob ſie auf⸗ hoͤre vom Tage des buͤrgerlichen, oder erſt vom Tage des natuͤrlichen Todes an? Dieſe Frage wurde dahin beantwortet, daß die Erben des Verurtheilten ſie bis zu ſeinem natuͤrlichen Tode zu beziehen haͤtten. Art. 26.„ Die Verurtheilungen auf angehoͤrte Verthei— „digung des Angeklagten(contradictoriſche Verurtheilungen) »ziehen den buͤrgerlichen Tod nur von dem Tage an nach „ſich, da ſie wirklich oder im Bildniß vollſtreckt worden „ſind.» Seit dem beruͤhmten Urtheile in der Sache des Desverneie, welches Denisart mort civile, anfuͤhrt, fand dieſe Verfuͤ— gung unter den Rechtsgelehrten keinen Widerſpruch mehr. 56 1. Buch. 1. Tit. Von dem Gennſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. Der Civil⸗Stand eben dieſes Desverneis hat eine ſonderbare Frage veranlaßt, die vom Caſſations⸗Hofe vor einiger Zeit entſchieden worden iſt. Sechszig Jahre nach Verlauf des ſo eben angefuͤhrten Ur⸗ theils, welches Epoche in der Rechtswiſſenſchaft macht, 69 Jahre nach dem Urtheile, welches in contumaciam gegen ihn ergangen war, und 45 Jahre nach ſeinem Tode, nahmen ſeine Kinder, die, weil ſie erſt nach dem buͤrgerlichen Tode ihres Vaters geboren waren, ihn nicht hatten erben konnen, inzwi⸗ ſchen aber ſeine Guͤter in andere Haͤnde hatten uͤbergehen ſehen, eben dieſe Guͤter in Anſpruch, und forderten den Beſitzer auf zu beweiſen, daß das gegen ihren Vater erlaſſene Urtheil wirk⸗ lich im Bildniſſe vollzogen worden ſey; man mochte, ſo viel man immer wollte, ihnen das Urtheil des Parlamentes von Paris, ſo wie die verſchiedenen zu deſſen Vollziehung nachher ergangenen urtheile entgegenſetzen, welche ſaͤmmtlich jene Voll⸗ ſtreckung im Bildniſſe vorausſetzten, und wo in einigen ſt⸗ gar von dem daruͤber abgefaßten Verbal⸗Prozeſſe Erwaͤhnung geſchah; ſie beſtanden darauf, daß nichts von allem dem hinlaͤnglich ſey, den Verbal⸗Prozeß ſelbſt zu erſetzen, und ſtuͤtzten ſich um dieſes zu beweiſen, auf den Art. 55 der Or⸗ donnanz von Moulins, und die im Tit. 15 des peinlichen Geſetzbuches enthaltenen Verfuͤgungen. Durch ein Urtheil vom 6. Floreal 11. J. verwarf der Ap⸗ pellations⸗Hof von Lyon ihre Anſpruͤche; ſie ſuchten dagegen Caſſation nach, und gruͤndeten ſich hauptſachlich auſ die Ver⸗ letzung der eben angefuͤhrten Geſetze; wirklich war ihr Re⸗ gurs angenommen, und der Hr. General-Procurator, der ſich verpflichtet glaubte, den Buchſtaben der geſetzlichen Vorſchriften befolgen zu muͤſſen, machte ſo gar ſeinen Antrag zu ihren Gunſten. Der Caſſations⸗Hof verwarf aber ihr Geſuch durch ein am 26. Thermidor 12. J. erlaſſenes Urtheil, wovon die Entſchei⸗ dungs⸗Gruͤnde folgende waren: 1) ſpricht der Art. 55 der Ordonnanz von Moulins nur von noch lebenden Zengen, 1. Buch.]. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte 67 und beſtimmt, daß man ſie deßwegen, weil ſie Verbrechen halber beſtraft worden ſeyen, nur dann verwerfen koͤnne, wenn man das gegen ſie ergangene Urtheil beybringt; eben ſo ſpricht 2) der Tit. 15 des peinlichen Geſetzbuches bloß von Individuen, die noch am Leben ſind, gegen welche man ein ſchon eingeleitetes Criminal-Verfahren, oder wirklich wider ſie ergangene Urtheile vorausſetzt, deren Urſchriften aber zerſtoͤrt oder entwendet ſind; denn, waͤre das Individuum, das ein Urtheil, welches nicht vollſtreckt worden iſt, gegen ſich hat, oder wogegen eines Verbrechens halber ein Cri⸗ minal-Verfahren wirklich angeſtellt worden iſt, ſchon ge⸗ ſtorben, ſo wuͤrde die Erneuerung des peinlichen Verfahrens gegen es nicht Statt finden; 3) iſt es zwar der Regel nach richtig, daß eine Verurtheilung ſo wohl als ihre Vollſtreckung nur durch die Vorlegung des Urtheiles ſelbſt, und des uͤber ſeine Vollſtreckung abgefaßten Verbal-Prozeſſes bewieſen wer⸗ den kann; dieſe Regel leidet indeſſen 4) dann eine Ausnahme, wenn von alten Urtheilen die Rede iſt, die man in jeder an⸗ dern Hinſicht bereits vollſtreckt findet, und die gegen laͤngſt ver⸗ ſtorbene Individuen erlaſſen worden ſind; dann laͤßt ſich nehm⸗ lich 5) der Beweis, daß die Acte wirklich vorhanden gewe— ſen, durch Ausdruͤcke, die in andern Acten enthalten ſind, und durch die Vollziehung eben dieſer Acte liefern; im vorlie— genden Falle war aber dieſer Beweis bis zur Evidenz gefuͤhrt worden; anders urtheilen wollen, wuͤrde uͤbrigens weiter nichts, als Familien zu Grunde richten, und die richtigſten That— ſachen in Zweifel ziehen heißen. Dieſem Art. 26 hatte man noch einen F. des Inhalt hin— zugeſetzt, daß der Verurtheilte, welcher, zwiſchen dem Aus⸗ ſpruche und der Vollſtreckung des Urtheiles, ſtirbt, im unver— letzten Zuſtande ſeiner Rechte geſtorben iſt, den Fall ausge⸗ nommen, wenn er ſich ſelbſt das Leben genommen hat. Hierauf bemerkte man, daß, nach dem Inhalte des Arti⸗ kels, der erſte Theil dieſes F. uͤberfluͤßig ſey; in Betreff der Ausnahme aber, ſagte man, die dermahligen Geſetze legten 5s 1. Zuch. 1 Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. auf den Selbſtmord keine Strafe; waͤre er auch im allgemei⸗ nen ein Verbrechen, ſo habe er, wenigſtens im vorliegenden Falle, nichts gefaͤhrliches; eines Theils befreye er die Geſell⸗ ſchaft von einem Mitgliede, das ohnehin nicht mehr dazu ge⸗ hoͤrt, und andern Theils koͤnne er nur die Erhaltung der Ehre, oder das Intereſſe der Familie zur Bewegurſache gehabt haben; man ſtrich alſo den F. aus.*) Contumacial-Verurtheilungen(wider „Abweſende, die nicht erſchienen ſind) ziehen den buͤrgerlichen „Tod erſt nach den fuͤnf Jahren nach ſich, die auf die „Vollſtreckung des Urtheils im Bildniß ſolgen. In der Zwi⸗ »ſchenzeit kann der Verurtheilte ſich ſtellen.« Die durch dieſen Artikel entſchiedene Frage wurde in drey Sitzungen zur Sprache gebracht: in jener vom 6. Thermidor 9. J., wo ſie unentſchieden blieb; in jener vom 16. des n. M. worin die entgegengeſetzte Meinung des Artikels den Vorzug erhielt, endlich in jener vom 6. Bruͤmaire 11. J. wo man, auf die Bemerkungen des Tribunates, derjenigen beytrat, die der Artikel annimmt. Gegen den Artikel bediente man ſich folgender Gruͤnde: zuerſt, ſagte man, ſtehe er im Widerſpruche mit den dermah— ligen Geſetzen und der Praxis(Art. 29 Tit. 17 der Ordon⸗ nanz von 1670; 0. Art. 464*. folg. des Tit. 4 des Geſetzes vom 3. Bruͤmaire g. J.); ein in contumaciam erlaſſenes Ur⸗ theil muͤſſe 2) gerade ſo wie ein contradictoriſches vollzogen *) Verwirkt auch übrigens ein eontradietoriſch Verurtheilter nicht den bürgerlichen Tod, wenn er vor der Vollſtreckung des uUrthei⸗ les ſtirbt, ſo wird doch dadurch die Verurtheilung an ſich ſelbſt nicht vernichtet: und ſie bleibt in Hinſicht der Koſten, und des Schadens Erſatzes wozu der Verſtorbene im nehmlichen Urtheile verurtheilt worden iſt, bey ihrer Kraft, ſo daß ſeine Erben zu deren Zahlung verbunden ſind, wie dieſes der Staats⸗Rath in einem eigenen Gutachten vom 23. Fructidor 13. J.! genehmiget vom Kaiſer den 26. Fructidor(12. September 1805) entſchieden hat. S. Journal des audienoes ete. de lan 1306. im Anhange p. 7. B. . Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 59 werden, und beſtehe mit allen ſeinen Wirkungen, bis es auf— gehoben wuͤrde; freylich könne es 3) dadurch ſeine Kraft ver— lieren, wenn dexr Verurtheilte ſich freywillig ſtellt, welches dann die Wirkung einer aufloͤſenden Bedingung haben wuͤrde, allein dieſes hindere ſeine Vollſtreckung in der Zwiſchenzeit gar nicht; empoͤrend ſey es 4) einem Verurtheilten, der in den Angen des Geſetzes todt ſey, den Genuß der Civil⸗Rechte zu erlauben; Man ſetzte§) hinzu: dieſes Syſtem wuͤrde die ſchlimm— ſten Folgen in Hinſicht des Eigenthumes der Guͤter in dem Falle hervorbringen, wenn die nehmlichen Perſonen nicht zu⸗ gleich die naͤchſten Erben des Verurtheilten zur Zeit der Ver— urtheilung ſo wohl als beym Ablauf der fuͤnf Jahre ſeyn wuͤrden, die man dem Contumax geſtattet, um ſich freywillig zu ſtellen; wer in der That ſoll ſein Erbe ſeyn, wenn er ſich binnen den fuͤnf Jahren nicht einſtellt? Werden diejenigen es ſeyn, die zur Zeit der Verurtheilung die naͤchſten waren? Aber, in Gemaͤßheit des Artikels verwirkt er ja noch nicht den buͤrgerlichen Tod, mithin iſt ſeine Erbfolge noch nicht eroͤffnet; ſollen es jene ſeyn, die beym Ablauf der fuͤnf Jahre die nächſten ſind? Allein dann kann es leicht geſchehen, daß man diejenigen der Fruͤchten beraubt, denen ſie, wenig⸗ ſtens vorlaͤufig, gebuͤhrt haͤtten, und daß man ihre Erben der Gefahr ausſetzt, die Erbſchaft zu verlieren, wenn die, welche zur Epoche der Verurtheilung die naͤchſten ſind, vor Ablauf der fuͤnf Jahre ſterben, Die, welche fuͤr den Artikel ſtimmten, antworteten: es ſey 1) der Vernunft zuwider, das nehmliche Individuum bald als lebend, bald als todt zu betrachten; in dem entge⸗ gengeſetzten Syſteme werde aber 2) der Contumax noch als lebend waͤhrend der fuͤnf Jahre angeſehen, weil ſeine Frau in dieſem Zwiſchenraume ſich nicht wieder verheirathen duͤrfe; uͤberdieß ſey 3) mit eben dieſem Syſteme die ſehr nachtheilige Folge verknuͤpft, daß die Kinder, die waͤhrend der fuͤnf Jah⸗ re gezeugt wuͤrden, als Baſtarde anzuſehen ſeyen; wahr ſey es zwar 4) daß man dem Vater, nachdem er einmahl losge⸗ so 1. Buch. 1. Tit Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Eivil⸗Rechte. ſprochen worden, die Befugniß vorbehalte, ſelbige anzuerker⸗ nen, allein auf dieſe Art wuͤrde doch ihr Stand dem boſen Willen, der Unwiſſenheit oder Nachlaͤßigkeit der Vater Preis gegeben; der Artikel beguͤnſtige 350 die Kinder auch noch da⸗ rin, daß ihnen etwas von einer Erbſchaft zukommen koͤnne, die ihr Vater zugleich mit einem Verwandten, der mit ihm im nehmlichen Grade iſt, hätte thun konnen, dagegen in der Vorausſetzung, daß der Vater von dem Tage an buͤrger⸗ lich todt ſey, wo das gegen ihn in contumaciam erlaſſene urtheil im Bildniße vollſtreckt worden iſt, ſeine Kinder durch eben dieſen Anverwandten von jeder nachher angefallenen Erb⸗ ſchaft ausgeſchloſſen wuͤrden; Inconſequenz, ſetzte man hinzu, liege 6) in beyden Syſte⸗ men, denn in keinem habe das Contumacial-Urtheil durchaus alle Wirkungen eines contradictoriſchen; man nehme, z. B. an, der Contumar verheirathe ſich binnen den fuͤnf Jahren, er ſtelle ſich waͤhrend dieſer Zeitfriſt freywillig, und werde frey⸗ geſprochen, ſo iſt ſeine Ehe nach dem alten Syſteme guͤltig, wes der Fall nicht ſeyn wuͤrde, wenn das Urtheil contradictoriſch waͤre; eben ſo wenn der Contumar binnen fuͤnf Jahren ſtirbt, ſo bleibt ſein Stand ungekrankt, er ſtirbt integri statüs; da man nun in ſo vielen Puncten gezwungen iſt, ſich von der vollſtan⸗ digen Vollſtreckung des Contumacial-Urtheiles zu entfernen, warum ſollte man ſie dann in dem einzigen Puncte, wobey die Geſellſchaft kein Intereſſe hat, annehmen, und waͤhrend fuͤnf ganzer Jahre die naturliche Ordnung der Erbfolge ſtdren? Daß man uͤbrigens durch dieſen Artikel wieder auf den Art. 20, Tit. 17 der Criminal⸗Ordonnanz zuruͤckgekommen ſcy, die ebenfalls dem Contumar nur fuͤnf Jahre geſtottete, um ſich ſreywillig zu ſtellen, da der Art. 480 des Geſetzes vom 3. Bruͤmaire 4. J. ihm zwanzig Jahre verlieh, bedarf wohl keiner Erinncrung. Art. 28.»Diejenigen, die in contumaciam verurtheilt „ſind, bleiben während der fuͤnf Jahre, oder bis ſie in dieſer „ Zwiſchenzeit ſich ſtellen, oder in Verhaft genommen werden⸗ „von der Ausübung der Civil-Nechte ausgeſchloſſen.“ 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verknſte der Civil⸗Rechte. 61 Ihre Guͤter werden auf eben die Art verwaltet, und ihre „Rechte ausgeuͤbt, wie dieß bey Abweſenden geſchieht.« Wollte man die Ausdrücke dieſes Artikels in einem ſtren— gen Sinne nehmen, ſo würde es Mühe koſten, ihn mit dem vorhergehenden zu vereinigen. Der Art. 27 ſagt, daß die Contumacial⸗Verurtheilungen erſt nach Ablauf der fünf Jahre den bürgerlichen Tod nach ſich ziehen, dagegen dieſer hier beſtimmt, daß der Contumar während der fünf Jahre der Ausübung ſeiner bürgerlichen Rechte beraubt ſeyn ſoll; in— zwiſchen kann kein wirklicher Widerſpruch zwiſchen dieſen beyden Verfügungen, die ſich einander berühren, Statt ha— ben, und die Ausſchließung von der Ausübung der Civil⸗Rechte muß etwas verſchiedenes von dem bürgerlichen Tode ſeyn- Der dieſem Artikel beygeſügte F. zerſtreut die Dunkelheit, die der Anfang deſſelben zu verbreiten ſchien; der Contumax behält während der ſünf Jahre alle ſeine ge allein er ſelbſt kann ſie bey Gericht nicht ausüben; ſeine Verwand— ten werden ſie an ſeiner Stelle ausüben, gerade wie dieß bey dem Abweſenden der Fall iſt. Er befindet ſich ſogar in dem Falle einer gezwungenen Ausſchließung von der Ausübung jener Rechte, denn wie könnte er ſie ausüben, ohne ſeine Sicherheit während der Zeit aufs Spiel zu ſetzen, wo die Klugheit ihm gebiethet, ſich verborgen zu halten? Auf dieſen Artikel hatte man einen andern folgen laſſen, deſſen Inhalt dahin gieng, daß im Falle eines Contumacial⸗ Urtheiles der beſchaͤdigte Theil, der auf Schadenserſatz ge⸗ klagt hat, ſo wie auch die Erben des Verurtheilten nur nach vorläufiger Sicherheitsleiſtung ſein Vermögen in Anſpruch nehmen könnten; dagegen bemerkte man aber, daß, wenn man in jedem Falle von dem beſchädigten Theile eine ſolche Sicher⸗ heitsleiſtung fordern wollte, dieß oft eben ſo gut wäre, als ihn ſeines Schadenserſatzes gänzlich berauben, wie dieß z. B. der Fall bey armen Kindern ſeyn würde, denén wegen der Ermerdung ihres Vaters Schadenserſatz zuerkannt wor⸗ ¹ en wäre; dieſe Bemerkung faub Beyfall, und es wurde be⸗ 62 1. Buch. I. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte.⸗ ſchloſſen, es dem Ermeſſen der Richter zu überlaſſen, ob der beſchädigte Theil Sicherheit leiſten ſolle oder nicht⸗ Art. 29. Wenn derjenige, der in contumäciam verur⸗ „theilt worden, ſich in fuͤnf Jahren von dem Tage der Voll⸗ „ſtreckung des Urtheils zu rechnen ſreywillig ſtellt, oder in „dieſer Zwiſchenzeit ergriffen und in Verhaft genommen wird, „ſo iſt das Urtheil hierdurch von Rechtswegen vernich⸗ „tet; der Angeklagte wird in den Beſitz ſeiner Guͤter wieder „eingeſetzt und aufs neue gekichtet, und wenn er durch dieſen „neuen Getichtsſpruch zu derſelben, oder auch zu einer an⸗ „dern Strafe, die gleichfalls den buͤrgerlichen Tod nach ſich „zieht, verurtheilt wird“ ſo ſoll dieſer nur von dem Tage an Statt haben, an welcheim bas zweyte Urtheil vollſtreckt „wurde⸗ 4 Der erſte Theil dieſes Artikels ſtimmt mit dem Art. 18 Tit. 17 der Hrdonnanz von 1670 überein; der zweyte iſt eine Folge des obigen Art. 27⸗ Art. 30.»Wird derjenige, der in contumaciam verur⸗ „theilt war, und ſich entweder nicht geſtellt hatte, oder erſt „nach fuͤnf Jahren in Verhaft genommen worden iſt, durch das „neue Urtheil losgeſprochen, oder nur zu einer Strafe verur⸗ „theilt, die den buͤrgerlichen Tod nicht nach ſich zieht, ſo „ſoll er fuͤr die Zukunft und von dem Tage an, da er wie⸗ „der bey Getichte erſchienen iſt, in den vollen Genüß ſeiner „Civil⸗Rechte wieder eintreten; aber das erſte Urtheil behält „fuͤr das Vergangene die Wirkungen, welche in der Zwiſchen⸗ „zeit, die nach Ablauf der fuͤnf Jahre, bis zum Tage ſeiner „Erſcheinung vor Gerichte, verſtrichen iſt, der buͤrgerliche „Tod nach ſich gezogen hat.« Man bemerke wohl den Unterſchied zwiſchen dem Falle dieſes Artikels, und jenem des vorhergehenden. Hier iſt vom Contumar die Rede, der ſich erſt nach fünf Jahren ſtellt oder verhaftet wird; im vorhergehenden aber von jenem, der ſich binnen den fünf Jahren bey Gerichte einſtellt; nur dieſer Letzte genießt der Wohlthat des Art. a7. Art. 31.„Stirbt derjenige, der in contumaciam ver⸗ „üurtheilt war, in der Gnadenzeit von fuͤnf Jahren, ohne — —.—— 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 63 ſich geſtellt zu haben, oder ergriffen und in Verhaſt genom⸗ men worden zu ſeyn; ſo wird er ſo angeſehen, als ſey er im unverletzten Zuſtande ſeiner Rechte geſtorben. Das Con⸗ tumacial⸗Urtheil ſoll hierdurch kraft des Geſetzes vernichtet „ſeyn. Der Klage des beſchädigten Theils geſchieht gleich⸗ „wohl dadurch kein Abbruch; ſie kann aber wider die Erben „des Verurtheilten nur durch einen Civil-Prozeß angeſtellt „werden.« — Dieſer Artikel ſtimmt mit der alten Praxis überein, die ſich ſelbſt auf einen aus dem Art. 20 Tit. 17 der Ordon⸗ nanz von 1670 hergeleiteten Schluß gründete; nicht nur dann nehmlich blieb der Stand des Contumar unbverletzt, wenn er binnen den fünf Jahren ſtarb; auch derjenige ſtarb intetzri statüs, der während des Laufes der Appellation ſtarb, die er gegen ein, ſo gar contradictoriſches, Urtheil eingelegt hatte; man S. Serres und die Schriftſteller, worauf er ſich bezieht. Inst. pag. 43 u. 4. Bey der Discuſſion der drey letzten Artikel warf man mehrere Fragen auf: 1) Sind die Kinder, die während der fünf Jähte geboh⸗ ren werden, ehelich, ſelbſt dann, wenn ihr Vater ſich nicht hat freyſprechen laſſen? Man antwortcte, daß ſie es von Rechtswegen ſeyen, weil der bürgerliche Tod des Vaters erſt nach Ablauf der fuͤnf Jahre ſeinen Anfang nimmt. 2) Wenn der Verurtheilte vor der Vollſtreckung des Urthei⸗ les, aber während der Zeit als über ſein Geſuch um Caſſation des wider ihn ergangenen Urtheils noch nicht entſchieden iſt, ſtirbt, entgeht er dadurch dem bürgerlichen Tode? Dieß ſchien bedenklich zu ſeyn, weil gewöhnlich alle Vernrtheilte Caſſation nachſuchen; i deſſen war dieß ehemahls mit der Appellation der nehmliche Fall, und doch hat man immer, wie eben bemerkt worden iſt, als Grundſatz angenommen, daß der, welcher während der Appellation, und vor der wirkli⸗ chen oder im Bildniße geſchehenen Vollſtreckung des Urtheils des Appellations⸗Hofes ſtirbt, ſeine Rechte ungekränkt erhielte⸗ 64 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechts. Man machte 3) den Vorſchlag, alle Veräußerungs⸗Aete, die derjenige vornehmen würde, der eines Verbrechens wegen angeklagt wäre, welches das Geſetz mit einer den bürger⸗ lichen Tod nach ſich ziehenden Strafe belegt, für betrüglich in dem Falle zu erklären, wenn der Angeklagte nachher zu dieſer Strafe verurtheilt würde; um ſo eher wollte man jene für nichtig erklärt wiſſen, die ein Contumar gemacht hätte; durch dieſe allgemeine Verfügung hatte man die Abſicht, der Menge der Prozeſſe vorzubeugen, wozu dergleichen Veräuße⸗ rungs⸗Acte Anlaß geben, die beynahe durchgängig um je⸗ manden zu bevortheilen gemacht werden⸗ Dieſen Antrag verwarf man indeſſen, weil er zu ſtrenge und ſo beſchaffen ſey, daß er auch ganz rechtmäßigen und unumgänglich nothwendigen Contracten hinderlich ſeyn könnte; auffallend würde es ſeyn, ſagte man, wenn man dem Ver⸗ urtheilten ſeine väterliche Gewalt, die Rechte der Ehe, kurz alle ſeine Civil⸗Rechte laſſen würde, mit Ausnahme nur jenes Rechtes, worauf das Intereſſe ſeiner Familie den ſtärkſten An⸗ ſpruch macht, und in dieſer Hinſicht müſſe man ſich mit der Beurtheilung der vorkommenden einzelnen Fälle begnügen⸗ Uebrigens war hiebey bloß von Veräußerungs⸗Acten die Rede; von Teſtamenten und ſonſtigen Verordnungen auf den Todesfall hingegen konnte auch keine Frage ſeyn, denn, da dieſe nur dann gültig ſind, wenn der Erblaſſer zur Zeit ſei— nes Abſterbens zu teſtiren fähig iſt, ſo folgt daraus, daß wenn er entweder durch die wirkliche an ſeiner Perſon vorge⸗ nommene Vollſtreckung eines contradictoriſchen Urtheiles, oder durch Ablauf der fünf Jahre, in ſo fern von einem Contu⸗ macial⸗Urtheile die Rede iſt, den bürgerlichen Tod verwirkt, ſeine Verordnungen auf den Todesfall durchaus nichtig ſind. Art. g2.*In keinem Falle ſetzt die Veriährung der „Strafe den Verurtheilten fuͤr die Zukunft in ſeine Civil⸗ „Rechte wieder ein.« Dieſer Artikel ſtimmt m von Paris überein, wie man it der Prarxis des Parlamentes in der über den bürgerlichen 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 65 Tod beſonders verfertigten Abhandlung des Bicher ſehen kann; das Gegentheil galt aber bey jenen Parlamenten, die das geſchriebene Recht befolgten; man S. Lapeyrere, lett. S, n. 212; und Serres, Instit. p. 595. Dieſer letztern Meinung wünſchte man das Uebergewicht zu verſchaffen; die Gerichtshöfe, ſagte man zu dieſem Ende, verurtheilen nicht zum bürgerlichen Tode; dieſer Tod iſt nur die Folge der Strafe, die ſie dem Verbrecher zuerkennen? iſt nun die Strafe durch Verjährung erloſchen, ſo wäre es ja inconſequent, ihre Folge noch beſtehen zu laſſen; ohnehin würde die entgegengeſetzte Meinung nur die Wirkung haben, die Zahl der Landſtreicher zu vermehren, und das Elend, dieſe gewöhnliche Quelle großer Verbrechen, zu verewigen. Die Antwort hierauf war: man müſſe den Contumar nicht gar zu ſehr begünſtigen; es ſey ſchon genug, daß man den Verurtheilten nach zwanzig Jahren nicht mehr aufſuchte, um ihn ſeine Strafe ausſtehen zu laſſen, und wirklich würde es ſehr ſeltſam klingen, daß ein Menſch, der für ſein gan— zes Leben zur Galeere verurtheilt worden wäre, bloß durch ſein Nicht-Erſcheinen eine immerwährende Strafe in eine zeit⸗ liche ſollte verwandlen können. Ferner fragte man noch: ob ein Verurtheilter, deſſen Strafe verjährt iſt, ſich noch freywill ig ſtellen könne, um über ſich von neuem urtheilen zu laſſen? Anfangs waren einige dieſer Meinung und zwar aus dem Grunde, weil es nicht erlaubt ſey, jemanden zurückzuweiſen, der ſich zu recht⸗ fertigen ſuchte, und wäre es auch nur, um ſeine Ehre wieder zu erhalten; man bemerkte aber, daß es gegen alle Grundſätze wäre, jemanden zu erlauben, über ſich ein Urtheil ſprechen zu laſſen, der doch nur freygeſprochen werden könnte, und dieſe Meinung wurde einſtimmig angenommen⸗ Art. 33.» Die Guͤter, welche der Verurtheilte erworben „hat, er den buͤrgerlichen Tod ſich zugezogen, und „in deren Beſitze er am Tage ſeines natuͤrlichen Todes iſt, Mal. 5 66 I. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. „fallen dem Staate kraft ſeines Rechtes auf erbloſe Guͤter „anheim.« „Der Kaiſer kann deſſen ungeachtet, zum Vortheile der „Wittwe, der Kinder oder der Verwandten des Verurtheilten „hieruͤber ſolche Verfuͤgungen treffen, die ihm die Menſchlich⸗ „keit einfloͤſen wird.« Beym erſten Anblicke ſcheint der erſte Theil dieſes Artikels hart zu ſeyn, und man ſollte glauben, es ſey menſchlicher geweſen, den Kindern, die nach dem bürgerlichen Tode ge⸗ zeugt worden, die Güter zuzuerkennen, die der Verurtheilte nach dieſer Epoche allenfalls erworben hat, und dieß war auch die Meinung einiger Tribunäle; ſobald man indeſſen dieſen Kindern die Rechte der ehelichen Geburt nicht zuge⸗ ſtand, war es conſequent zu erklären, daß die Güter, wo⸗ von die Rede iſt, dem Staate in Kraft des Rechtes auf erbloſe Güter zufallen ſollten; ohnehin läßt ſich anneh⸗ men, daß die Großmuth des Kaiſers die Macht nicht unbe⸗ nutzt laſſen werde, die ihm der zweyte Theil des Artikels verleiht⸗ Zweyter S Von den Acten des Civil⸗Standes. (Dec. den 11. Märi 1803. Promulg. den 21. des nehmlichen Monats.) (Die auf dieſen Titel ſich beziehenden Geſetze findet man im römiſchen Rechte unter dem Titel de fide instrumento- rum, und was die franzöſiſchen Geſetze betrifft, in dem Tit⸗ 20 der Ordonnanz von 1667, in der Erklärung vom 9. April 1736 und in dem Geſetze vom 20. September 1792. Aus jedem dieſer Geſetze wurde dasjenige genommen, was man für das Beſte gehalten hat.) Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen. „Die Acte des Civil-Standes muͤſſen das Art. 39 g und die Stunde, wo ſie aufgenommen wer⸗ „Jahr, den Ta I. Buch. II. Tit. Von den Aecten des Civil⸗Standes. 6 „den, die Vornahmen, die Geſchlechts⸗Nahmen, das Alter, „das Gewerbe und den Wohnort aller derjenigen ausdrucken, „die darin genannt werden.«*) Die Erwaͤhnung der Stunde iſt zuweilen ſehr nuͤtzlich; fuͤr die Geburten, war ſie ſchon im Art. 51 der Ordonnanz von J. 1339 vorgeſchrieben. Art. 35. Es iſt den Beamten des Civil⸗Standes unter⸗ „ſagt, den Acten, die ſie aufnehmen, weder durch Anmer⸗ „kungen noch auf irgend eine Art des Ausdrucks etwas an⸗ „ders einzuruͤcken, als was von den Erſcheinenden erklärt „werden muß.« Man verlangte noch, als Zuſatz zu dieſem Artikel, daß die Acte des Civil⸗Standes in franzoͤſiſcher Sprache geſchrie⸗ ben werden ſollten, damit man ſich in den neuen mit Frank⸗ reich vereinigten Departementen nicht berechtigt glauben moͤchte, ſie auch künftig in deutſcher oder italiäniſcher Sprache zu ſchreiben; dieß, ſagte man, wird ein Mittel ſeyn, alle Unterthanen des Reiches an den Gebrauch der National— Sprache zu gewöhnen. Man gieng gleichwohl über dieſe *) Inſtruetion des Groß⸗Richters Juſtitz⸗Miniſters an die kaiſerli⸗ chen Procuratoren vom 3. Junius 1807. Ich bin unterrichtet, daß in einigen Gemeinden des Reichs die Mitglieder der Ehrenlegion oder ihre Familien durch Unwiſ⸗ ſenheit oder Nachläßigkeit des Vortheils beraubt worden ſind, die Eigenſchaft eines Mitglieds der Ehrenlegion in ihre Heiraths⸗ oder Sterbe⸗Aete ihrer Eltern oder in die Geburts⸗Aete ihrer Kinder eingetragen zu ſehen. Die Eigenſchaft eines Mitgliedes der Ehrenlegion iſt ein zu koſtbares Zeugniß der Huld Seiner kaiſerlichen und königlichen Majeſtät, und ein zu ehrenvoller Beweis der dem Staate gelei⸗ ſteten Dienſte, als daß die Beamten des Civil⸗Standes nicht mit der größten Pünetlichkeit hievon in ihren Acten Erwähnung thun müſſen, ſo oft der Fall eintritt. Sie haben daher die gehörigen Maßregeln zu ergreifen, daß dieſe Eigenſchaft jederzeit ausgedruckt werde, und dem zu Folge den Mairen und Adjuneten ihres Bezirkes die nöthigen Weiſun⸗ gen zu geben 6s I. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes Bemerkung hinaus, weil man die Unmöglichkeit einſah, das Geſetz von jetzt an vollziehen zu laſſen; freylich kann dieß auch nur das Werk der Zeit ſeyn.*) Art. 36.» In den Fällen, in welchen die Betheiligten „nicht verbunden ſind, in Perſon zu erſcheinen, duͤrfen ſie „ſich durch einen andern, der mit einer Special-Vollmacht „in authentiſcher Form verſehen iſt, vertreten laſſen.« In authentiſcher ZForm. Vorhin, ſagte man, begnügte man ſich, wenn die Vollmachten oder deren Unterſchriften beglaubiget waren, und wozu ſollte ihre Abfaſſung in authen⸗ tiſcher Form anders dienen, als den Parteyen unnütze Koſten zu machen? Die Antwort war: dieſe Koſten ſeyen unbedeutend, und es ſey der Wunſch der Tribunäle, daß die Vollmachten authentiſch ſeyn möchten; wirklich finde ich, daß das Tribu⸗ nal von Rennes dieſen Wunſch geäußert hat. Art. 37.»Nur Mannsperſonen, die wenigſtens ein und „zwanzig Jahre alt ſind, Verwandte oder nicht, duͤrfen bey „den Acten des Civil-Standes als Zeugen vorgefuͤhrt wer⸗ nden; ſie werden von den Betheiligten ſelbſt gewählt.« Zu drey Fragen gab dieſer Artikel Anlaß; die erſte war: warum denn nur Mannsperſonen als Zeugen bey den Acten des Civil⸗Standes angenommen würden; vorhin nahm man *) Was von den Erſcheinenden erklärt werden muß. Alſo, wenn z. B. das Kind, welches den Beamten des Civil⸗ Standes vorgezeigt wird, von Eitern iſt, die man ihnen als Ehe⸗ gatten angiebt, oder, wenn es außer der Ehe von einem Vater geboren worden der es als das Seinige anerkennt, ſo haben ſie dieß dem Geburts⸗Aete einzurücken; iſt es aber außer der Ehe voh einem Vater geboren worden, der es für das Seinige nicht anerkennt, ſo haben ſie vom Vater keine Erwähnung darin zu thun; denn, was von den Parteyen erklärt werden muß, iſt ein Vater, der entweder durch ſeine mit der Mutter des Kindes beſtehende Ehe, oder durch ſein Eingeſtändniß gewiß iſt; nicht aber ein Vater; der ſich nicht dafür anerkennt, und gegen welchen das Geſetz nicht einmahl erlaubt, eine Unterſuchung da⸗ rüber anzuſtellen, daß er Vater iſt. S. Poprit du Code Napo- léon, Tom. 1. P. 349. B. I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes 6 ja doch auch Frauonsperſonen als Zeugen an, wenigſtens bey den Geburts⸗Acten, beſonders da ſie gewöhnlich beſſer als die Mannsperſonen die Geburt eines Kindes bezeugen können. Man antwortete, daß, wenn die Erklärung von 736 die Frauensperſonen als Zeugen bey den Geburts⸗Acten zuließe, dieß daher komme, weil man darin keineu Unter⸗ ſchied zwiſchen den Zeugen, und jenen Perſonen mache, welche die Anzeige thun; da aber das dermahlige Geſetz zuerſt die Anzeige der Geburt, die gewöhnlich von einer Weibsperſon gemacht wird, und dann die Gegenwart von Zeugen zur Feyerlichkeit des Actes erfordere, ſo müßten auch dieſe Zeu⸗ gen alle Eigenſchaften beſitzen, die bey den übrigen wichtigen Handlungen der Geſellſchaft erforderlich ſind. Die zweyte Frage war: warum der Artikel vorſchreibe, daß die Zeugen von den Betheiligten gewählt werden ſollten? Es kann ja Fälle geben, wo kein Betheiligter vorhanden iſt, z. B. wenn jemand an einem Drte ſtirbt, wo ihn niemand kennt, oder wenn ein Kind gefunden wird; man ſchlug die— ſem zufolge vor, dem Artikel in Beziehung auf die Zeugen, die Worte hinzuzuſetzen: oder von dem Civil⸗Beamten be⸗ rufen.— Sehr ſelten ſey es, antwortete man, daß ſich Niemand, der bey einem Acte betheiligt wäre, vorfände; auf ſolche ungewöhnliche Fälle könnten die Geſetze keine Rück⸗ ſicht nehmen, und ſo blieb der Artikel ohne Zuſatz; ſollten inzwiſchen dergleichen ungewöhnliche Fälle ſich ereignen, und die Perſonen, welche die Anzeige von dem Tode eines unbe⸗ kannten Menſchen, oder von einem gefundenen Kinde machten, keine Zeugen mitbringen wollen, ſo kann Zweifelsohne der Civil⸗Beamte ſelbſt Zeugen berufen, und meiner Meinung nach wird es ſich niemand beyfallen laſſen, ſeinen Act deß⸗ wegen als nichtig anzufechten. Endlich, war bey der erſten Redaction des Artikels nicht geſagt worden, daß die Verwandten bey den Civil⸗Acten Zen⸗ gen ſeyn könnten; und doch war dieß der Gebrauch, der durch den Art. 19 Tit. 20 der Drdonnanz von 1667 gebilligt war; auf das Verlangen der Tribunäle, daß dieſer Gebrauch „„ I. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. ausdrücklich erlaubt werden möge, wurden die Worte: Ver⸗ wandte oder nicht, hinzugeſetzt. Art. 38.„Der Beamte des Civil⸗Standes muß den er⸗ „ſcheinenden Theilen oder ihren Bevollmächtigten und den „Zengen die Acte vorleſen.“ „Es ſoll in denſelben Meldung von der Erfüllung dieſer „Formalität geſchehen.“ Art. 39.„Dieſe Acte müſſen von dem Beamten des „Civil⸗Standes, von den erſcheinenden Theilen und den Zeu⸗ „gen unterzeichnet werden, oder man muß die Urſache an⸗ „führen, welche die Erſcheinenden und die Zeugen zu unter⸗ „zeichnen verhinderte.“*) Art. g0.„Die Acte des Civil⸗Standes ſollen in jeder „Gemeinde in Ein oder mehrere Regiſter, die doppelt ge⸗ „führt werden, eingetragen werden.“ *) Gutachten des Staats⸗Raths vom 12. Therm. 12. J.(31. Julius 1804) genehmiget vom Kaiſer. Der Staats⸗Rath ꝛc über die Frage, ob die von dem Miniſter des Innern vorgelegten Formulare der Acte des Civil⸗Standes an die Stelle der vorhin den Beamten des Civil⸗Standes mitgetheilten zur Vorſchrift überſendet werden ſollen; in Erwägung, daß, wenn es vorzüglich bey dieſem Ge⸗ genſtande gefährlich ſeyn kann, buchſtäblich dieſe oder jene Re⸗ daction vorzuſchreiben, ſo daß jede andere unterſagt wäre, wo⸗ durch die Subſtanz des Aetes ſelbſt gefährdet werden könnte, (welchem Nachtheil man dadurch hat vorbeugen wollen, daß man keine beſondern Formulare in das Geſetzbuch Napoleons aufge⸗ nommen hat,) es doch für eine zahlreiche Claſſe von Beamten, welche nicht alle einen gleichen Grad von Erfahrung haben, ſehr vortheilhaft iſt, einen Leitfaden zu geben, daß aber dieſes kein Gegenſtund eines Geſetzes oder eines kaiſerlichen Decretes ſeyn kann, weil, wenn man Formulare annehmen will, ſie bloß als Rathſchläge und nicht als Vorſchriften gelten können, als Bey⸗ ſpiele und nicht als verbindende Verfügungen; iſt der Meinung, daß die vorgelegten Formulare weſentlich gut, und nach obigem Geſichtspunete nützlich ſind, allein daß ſie nur im Wege des mi⸗ niſteriellen Unterrichts, den Beſehlen gemäß, welche der Kaiſer zu ertheilen für zweckmäßig finden mag bekannt gemacht wer⸗ den können. I. Buch. II. Tit. Von den Aecten des Civil⸗Standes. 71 Der Ordonnanz von 1667 Tit. 20 Art. 8 zufolge, ſoll⸗ ten zwey Regiſter für die Taufen, Heirathen und Begräbniße geführt werden, wovon der eine als Urſchrift gelten, und in den Händen des Pfarrers verbleiben, der andere aber auf die Gerichtsſchreiberey des königlichen Richters gebracht wer⸗ den ſollte, um als beglaubte Ausfertigung zu dienen. An dieſer Verfügung hatte die Erklärung vom 9. April 1736 nichts bedeutendes geändert; nur hatte ein Beſchluß des Staats⸗ Rathes vom 12. Julius 1756, zum Vortheile des Fiscus, ver⸗ ordnet, daß ein doppelter Regiſter für die Taufen und Ehen, und ein anderer doppelt bloß für die Begräbniſſe geführt werden ſollte, um bey einer eintretenden Veränderung des Ei— genthümers die Pächter deſto leichter ausfindig machen zu können. Nach der Vorſchrift des Geſetzes vom 22. September 1792 Tit. 2 ſollten drey verſchiedene Regiſter, einer nehmlich für die Geburten, der zweyte für die Heirathen, und der dritte fuͤr die Sterbfälle, und zwar jeder derſelben doppelt geführt werden, wovon der Eine bey der Municipalität verbleiben, der andere aber an die Departements⸗Verwaltung geſandt wei? den ſollte; der Art. 15 des nehmlichen Titels verordnete, daß alle zehn Jahre eine allgemeine Liſte verfertigt werden ſollte, worin alle während dieſes Zeitraumes in die Regiſter einge⸗ tragene Acte ſummariſch aufzunehmen wären. Endlich legte das Geſetz dem Präſidenten der Verwaltung die Pflicht auf, alle Blätter dieſer Regiſter mit Ziffern in ununterbrochen fortlaufender Reihe zu verſehen, und mit ſei— nem Handzuge zu beglaubigen, da doch die Ordonnanz von 1667 dieſe Verrichtung dem königlichen Richter aufgetragen hatte. Unter dieſen verſchiedenen Geſetzen mußte man wählen; ob ein Regiſter für jede Gattung der drey Acte, ob die Re⸗ giſter doppelt oder dreyfach geführt werden, welcher Beamte die Blätter numeriren, und mit ſeinem Handzuge verſehen, welchen Beamten man den doppelten oder dreyfachen Regiſter anvertrauen ſolle, das waren die Fragen, die zur Sprache kamen⸗ 7 I. Buch. II. Tit. Von den Aecten des Civil⸗Standes. Das Nachſuchen wäre ohne Zweifel ſehr erleichtert, wenn man ein beſonderes Regiſter für jede Gattung der Acte führte; dieß ſchien aber ſehr läſtig, und für die kleinen Ge⸗ meinden vielleicht gar unnütz zu ſeyn; aus dieſer Urſache wurde alſo der Artikel ſo abgefaßt, daß es der Regierung an⸗ heimgeſtellt bleibt, Verordnungen darüber nach Gutbefinden zu treffen; in den großen Städten kann man beſondere Regiſter verlangen, bey den kleinen Gemeinden aber ſich mit einem einzigen begnügen. Streitiger war indeſſen die Frage, ob die Aufſicht über die Regiſter den Verwaltungen, oder den Gerichten anvertraut, und an welche von beyden einer der doppelt geführten Re⸗ giſter geſchickt werden ſollte. Zu Gunſten der Verwaltungs⸗Corps ſagte man: die Be⸗ amten des Civil⸗Standes ſeyen Agenten der Verwaltung, nur ihren Obern in dieſer Hierarchie könne man alſo die Aufſicht und die Aufbewahrung der Regiſter anvertranen; dem Staate ſey ohnehin daran gelegen, daß die Präfecten, ſo oft es nöthig iſt, im Stande wären, den Zuſtand der Bevölkerung zu con— ſtatiren, und wenn nicht eines der doppelt geführten Regiſter ihnen zugeſtellt würde, wäre es ihnen unmöglich nach der Vor— ſchrift des Geſetzes von 1792 die zehnjährigen Liſten zu ver⸗ fertigen. Zu Gunſten der Tribunäle antwortete man: der Civil⸗ Stand ſey ein Eigenthum, welches ſo, wie jedes andere unter dem beſondern Schutze der Gerechtigkeit ſtehe; nur den Tribu⸗ nälen komme die Befugniß zu, über die Veränderungen zu erkennen, die allenfalls mit den Acten, ſo ihn beurkunden, vorgenommen worden ſind, bloß ihnen könne alſo auch die Aufſicht und die Aufbewahrung derſelben anvertraut werden; ſie ſeyen überdieß ihrer Natur nach, permanenter als die Prã⸗ ſecten, die ohnehin jedesmahl nach Wohlgefallen Nachrichten aus den Regiſtern einziehen könnten. Endlich ſey bishiehin der Verſuch zur Verfertigung der zehnjährigen Liſten ohne Er⸗ folg geblieben⸗ I. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. 73 Man hätte leicht beyde Meinungen vereinigen können, wenn man die Meinung der Verfaſſer des Civil⸗Geſetzbuches befolgt, und verordnet hatte, daß die Regiſter dreyfach gefuͤhrt werden ſollten; man fand aber, daß dieß für den gröſten Theil der Beamten des Civil-Standes zu beſchwerlich ſeyn würde, und da man doch einmahl wählen mußte, gab man den Tri⸗ bunälen den Vorzug. Art. 41.„Die Regiſter ſollen vom Präſidenten des Ge⸗ „richtes der erſten Inſtanz, oder von dem Richter, der deſſen „Stelle vertritt, in ununterbrochen fortlaufender Reihe auf „jedem Blatte mit Ziffern verſehen, mit dem Handzuge be⸗ „glaubigt, und, welches das erſte und letzte Blatt ſey, ſoll „noch beſonders bemerkt werden.“ S. die Anmerkung zum vorhergehenden Artikel. Art. 42.„Die Acte ſollen in die Regiſter hintereinan— „der, ohne einen freyen Zwiſchenraum zu laſſen, eingetragen „werden. Ausſtreichungen und ſonſt wo hingeſchriebene Zu⸗ „ſätze müſſen, ſo wie der Hauptinhalt des Actes, genehmigt „und unterzeichnet werden. Im Schreiben darf man ſich „keiner Abkürzungen bedienen, noch irgend ein Datum mit „Ziffern ausdrucken.“ Anfangs hatte man nach den Worten: ohne einen freyen Zwiſchenraum zu laſſen, noch dieſe hinzugeſetzt; in Gemaͤßheit der Formulare; man wurde indeſſen einig, ſie auszuſtreichen, weil man leicht die unrichtige Folge daraus herleiten könnte, daß der Gebrauch eines vom Formular ver⸗ ſchiedenen Wortes, obſchon von gleicher Bedeutung, die Nich⸗ tigkeit des Actes nach ſich ziehe. Bey dieſer Gelegenheit wurde die Frage unterſucht: ob man Regeln uͤber die Nullitäten der Acte des Civil⸗Standes aufſtellen ſollte; man ſchien daruͤber einig zu ſeyn, daß, die Ehe ausgenommen, die unter weſentlichen Feyerlichkeiten ge⸗ ſchloſſen wird, es unmoͤglich ſey, uber dieſen Gegenſtand all⸗ gemeine Regeln feſtzuſetzen, und daß die eintretenden Umſtände immer zum Maßſtabe der Entſcheidung uͤber die Nichtigkeit oder Guͤltigkeit des Actes dienen muͤßten; ſo ſey z. B. das 74 I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. Datum ein weſentlicher Theil der Geburts- und Sterbe⸗Acte und doch ſey es ſchwer, ſich Fälle zu denken, wo ſolches nicht ganz gewiß ſeyn ſollte; wäre aber hiebey ein Irrthum eingeſchlichen, hätte man z. B. ein Jahr fuͤr ein anderes ge⸗ ſchrieben, ſo brauchte man ja nur auf den Zuſammenhang des ganzen Regiſters zuruͤckzuſehen, um ſich augenſcheinlich von dem begangenen Irrthume zu uͤberzeugen, und dann wäre nur das Datum zu berichtigen, und nicht der Act ſelbſt fuͤr nichtig zu erklären. Art. 43.„Am Ende eines jeden Jahres ſollen die Re⸗ „giſter von dem Beamten des Civil⸗Standes förmlich abge⸗ „ſchloſſen, und den Monat darauf eines der Exemplare in „die Archive der Gemeinde, das andere in die Canzelley des „Gerichts der erſten Inſtanz niedergelegt werden.“*) *) Kaiſerliches Decret über die alphabetiſchen Tabellen des Civil⸗ Standes, vom 20. Julius 1802. Art. 1. Die alphabetiſchen Tabellen des Civil⸗Standes ſollen auch künftig alle Jahre verfertiget, und alle zehn Jahre zuſam⸗ mengeſchmolzen werden, damit ſie für eine jede Gemeinde nur eine einzige bilden, und zwar vom letzten Ergänzungstage des J. 10(z1. September 1802) anzufangen, bis zum 1. Januar 1813 und ſo weiter von zehn zu zehn Jahren. . Die Beamten des Civil⸗Standes haben die jährlichen Ta⸗ bellen in dem Monate zu verfertigen, der auf die Schließung des Regiſters der vorhergehenden Jahre folgt, und ſie müſſen ſolche einem jeden Duplicate der Regiſter beyfügen; zu dieſem Ende haben unſere kaiſerlichen Procuratoren zu wachen, daß in der Zeitf iſt von drey Monaten eine doppelte Ausfertigung von den Mairen an die Kantelley des Gerichtes abgeſchickt werde. 2 Die Decennal⸗Tabellen(Tabellen von zehn Jahren) ſollen in den ſechs erſten Monaten des 11. Jahres von den Gerichts⸗ ſchreibern der Tribunäle der erſten Inſtanz verfertiget werden. 4. Die jährlichen und Decennal⸗Tabe en ſollen auf Stempel⸗ papier verfertiget und von den reſpectiven Depoſitaren beſchei⸗ niget werden §. Von den Decennal-Tabellen werden für jede Gemeinde drey Ausfertigungen gemacht; eine bleibt auf der Gerichtsſchrei— berey; die zweyte wird dem Präfecten des Departemenis zuge⸗ 1, Vuch. M. Tit. Von den Aecten des Civil⸗Standes. 75 Art. 44.„Mit dem Duplicat der Regiſter, das bey der „Kanzelley des Gerichts hinterlegt werden muß, ſollen auch „die Vollmachten und andere Urkunden, die den Acten des „Civil⸗Standes beygefügt werden müſſen, nachdem ſie vorher „mit dem Handzuge des Producenten und jenem des Beam⸗ „ten des Civil⸗Standes verſehen ſind, auf gedachte Kanzel⸗ „ley deponirt werden.“ S. die Anmerkung zum Artikel 26. ſendet; und die dritte jeder Mairie, welche zum Bezirke des Gerichtes gehört. 6. Die für die Präfectur gemachten Ausfertigungen werden den Gerichtsſchreibern von den Fonds bezahlt, welche für die Verwaltungs⸗Ausgaben des Departements beſtimmt ſind, und zwar ein Centime für jeden Nahmen, worunter jedoch der Preis des Stempels nicht begriſſen iſt. Jeder Bogen muß ſechs und neunzig Nahmen oder Zeilen enthalten. 7. Die für die Gemeinden beſtimmten Ausfertigungen werden von jeder derſelben bezahlt, und müſſen ſo wie die übrigen ver⸗ fertiget ſeyn. s. Für die Ausfertigung, welche bey dem Gerichte bleibt, wird dem Gerichtsſchreiber unter der Rubrik Gerichtskoſten nichts als das Stempelpapier vergütet. 9. Die Decennal⸗Tabelle ſoll in folgender Form verfertiget werden. vEpAnrnuEMr Tasr?E decennale des actes de mariage de la d commune d du 21 septembre 1802 au 1er. janvier 1813, dressee en ewecution du ARRoMprssRnt. decret imperial du 20 juillet 1807. d —— NoRMs Er PREohMs PDaTEs vrs AcTRS conunuvn DEs MARIEs. de PEs RE6ISTREs. An 1603à 1513 favnnur(Claude), marié Le 2 vendémiaire an 11 —,.— ou le 3 janvier 1806, ete etc. 1o. Von den Geburts⸗, Heiraths⸗, Eheſcheidungs- und SterbeAeten ſollen beſondere Tabellen, ſo wohl jährlich als alle iehn Jahre gemacht werden, jedoch ſo, daß ſie aufeinander folgen. 76 1. Buch. I. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. Art. 45.„Jedermann iſt berechtigt, von denjenigen, bey „denen die Regiſter des Civil⸗Standes hinterlegt ſind, Aus⸗ „züge aus dieſen Regiſtern ſich ausfolgen zu laſſen. Die „Auszüge, die als gleichlautend mit den Regiſtern ausgelie⸗ „fert, und von dem Präſidenten des Gerichtes der erſten In⸗ „ſtanz, oder von dem Richter, der ſeine Stelle vertritt, be⸗ „glaubiget ſind, haben ſo lange volle Beweiskraft, bis ſie „durch eine förmliche Inſcription als falſch angegriffen wer⸗ „den.“*) *) ueber die Frage, ob die Auszuͤge der Regiſter des Civil⸗Standes und der Acte der Mairie, welche von den Angeſtellten bey den Maiien, die man Seeretaire zu nennen pfſegt! abgeliefert und veglaubiget werden, guͤltig ſeyen, war der Staats⸗Rath nach ſei⸗ nem Gutachten vom 6. Innius 1807, genehmiget vom Kaiſer den z. Julius, der Meinung, r. Daß alle Auszuͤge aus den Regiſtern des Civil⸗Standes welche ſeit dem Geſetze vom 28. Pluvios 3. J. unter der Beglau⸗ bigung und unterſchrift von Angeſtellten, die man Sceretare oder General⸗Seeretare der Mairie neunt, bis zum Tage der Verkuͤn⸗ digung des gegenwaͤrtigen Gutachtens gemacht worden ſind, fuͤr authentiſch gehalten werden muͤſſen, wenn dieſe Unterſchrift, vor dieſer letzten Epoche, von den Mairen oder Praͤfecten des Depar⸗ tements vor dem Geſetze vom 20. Ventos 11. J.(11. Maͤrz 1803) oder ſeit dem von den Präſidenten der Gerichte der erſten Inſtanz⸗ oder von andern oͤffentlichen Beamten, welche einige Zeit hin— durch die Funectionen der einen oder der andern verſahen, legali⸗ ſirt worden ſind, jedoch mit Vorbehalt des Rechtes dergleichen Aete im eintretenden Falle als falſch anzugreifen; z. Daß der Miuiſter des Innern von neuem durch eine In⸗ ſtruetion in Erinnerung bringen müſſe; daß die Angeſtellten bey den Mairien, die ſich Seeretare oder General⸗Seeretare nennen? keinen oͤffentlichen Charakter haben, daß ſie keinen Aet, keine Ausfertigung ſo wie keinen Auszug der obrigkeitlichen Aete au⸗ thentiſch machen koͤnnen, und daß insbeſondge Auszuͤge aus den Aeten des Eivil⸗Standes nur von den oͤffentlichen Beamten ge⸗ fertiget werden koͤnnen, bey denen die Regiſter deponirt ſind. z. Und daß im Allgeweinen, um jeder Zweydeutigkeit vor⸗ zubeugen, der Miniſter die Maire wieder an den Grundſatz erin⸗ nern muͤſſe, daß in den Acten, wo der Verwalter allein verant⸗ I. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. 27 Dieſer Artikel ſtellt die Regiſter des Civil-Standes den uͤbrigen offentlichen Acten gleich, die dem Art. 1319 zufolge, ebenfalls ſo lange vollſtändig beweiſen, bis ſie foͤrmlich als falſch angegriffen werden; in Hinſicht der Regiſter enthaͤlt wortlich iſt, ſeine Unterſchrift allein hinreicht, und daß in denſel⸗ ben keine andere vorkommen darf. Der Groß⸗Richter, Juſtit⸗Miniſter hat durch eine Inſtruetion vom 17. Auguſt 1807 die im vorſtehenden Gutachten enthaltenen Grundſaͤtze den Gerichten noch einmahl bekannt gemacht, und der Miniſter des Innern durch die Präfeete den Mairen bemerken laſſen, daß die von den Angeſtellten der Mairien ausgefertigten Aete des Civil⸗Standes von dem Praͤſidenten der Gerichte kuͤnftig nicht mehr legaliſirt werden wuͤrden. Durch ein Cireular des Groſ⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters vom 21. April 1806 wurde den kaiſerlichen Proeuratoren aufgetragen, den Depoſitaren der Regiſter des Civil⸗Standes, welche vor dem 20. September 1792 gefuͤhrt worden ſind, zu befehlen, daß ſie zufolge des 45. Artikels des Geſetzbuches Napoleons die Aete, von denen ſie eine Ausfertigung ertheilen, mit Genauigkeit abſchrei⸗ ben, und die Erwaͤhnung, daß das vorgezeigte Kind getauft wor⸗ den ſey, nicht auslaſſen ſollen. Durch ein kaiſerliches Deeret vom 12. Julius 1807 wurden die Gebuͤhren der Beamten des Civil⸗Standes auf folgende Weiſe feſtgeſetzt. Art. 1. Fuͤr jede Ausfertigung eines Geburts⸗, Sterbe- und Verkuͤndigungs⸗Actes der Heirath. 6— Fr. 30 C. Nebſidem fuͤr Stempel⸗Gebuͤhr und das Zehntel mehr fuͤr die Kriegsſtener„—„ 33 Fuͤr bie Ausfertigungen der Heiraths⸗, Adoptions⸗ und Eheſcheidungs⸗Acte— Fr. 60 C. Nebſtdem fuͤr Stempel⸗Gebuͤhr und Kriegstaxe,—„ 23 F C. 2 In den Staͤdten von 50,000 Seelen und daruͤber, fuͤr jede Ausfertigung der Geburts⸗, „Sterbe⸗ und Verkuͤndigungs⸗Acte der Heirath— Fr. 50 C. Nebſtdem fuͤr Stempel⸗Gebuͤhr und Kriegstaxe. F G 3 1. Buch. I. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. ſchon der Art. 7 Tit. 20 der Ordonnanz von 1667 die nehmliche Verfuͤgung. Es iſt indeſſen wohl zu bemerken, daß in der Ordonnanz nur von dem Original der Regiſter die Rede war, dagegen unſer Artikel von den Auszuͤgen ſpricht; dieſe Auszuͤge ſind in Beziehung auf die Regiſter das, was die Copien der Ac⸗ te in Beziehung auf die Originale ſind; iſt das Original eines Actes verloren, ſo wird nach dem Art. 13353 der regel⸗ mäßigen Abſchrift voller Glaube beygelegt; iſt aber das Ori⸗ ginal vorhanden, dann hat man freylich nicht noͤthig, durch Inſcription die Copie als falſch anzugreifen, um zu beweiſen, daß ſie unvollſtändig ſey, ſondern man braucht nur das Ori⸗ ginal ſelbſt zur Hand zu nehmen; eben ſo ſoll es ſich mit den Auszuͤgen der Regiſter verhalten, und in dieſem Sinne muß unſer Artikel verſtanden werden. Art. 46.„Sind keine Regiſter vorhanden geweſen, oder „ſind ſie verloren, ſo ſoll der Beweis durch Urkunden ſo⸗ „wohl, als durch Zeugen zugelaſſen werden, und in dieſen „Fällen können die Heirathen, Geburten und Sterbfälle eben „ſo gut durch Regiſter und Papiere, die von den verſtorbenen „Eltern herrühren, als durch Zeugen bewieſen werden.“ Dieſer Artikel iſt aus dem Art. 14 Tit. 20 der Ordon⸗ nanz genommen worden; keiner von beyden berührt den Fall, Für die Ausfertigungen der Heiraths⸗, Adoptions⸗ und Eheſcheidungs⸗Aete 3 1 Fr.— C. Nebſtdem fuͤr Stempel⸗Gebuͤhr und Kriegstare.—„ 33 4 Fr 63 C. z.(Dieſer Artikel enthaͤlt die Taren fuͤr Paris.) z. Es iſt unter der auf die Erpreſſung(Coneuſſion) geſetzten Strafe verbothen andere Taxen und Gebuͤhren zu fordern. Fuͤr die Verfertigung gedachter Aete und die Eintragung det⸗ ſelben in die Regiſter iſt nichts zu entrichten. 5. Gegenwaͤrtiges Deeret ſoll beſtändig mit großer Schrift in allen Buͤreaux und Hrten, wo Erklaͤrungen uͤber den Civil⸗Stand gemacht werden; ſo wie auf den Depots der Regiſter angeheftet ſeyn. I. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. 79 wo die Einſchreibung eines Actes in die Regiſter unterblieben ſeyn moͤchte; der Appellations⸗Hof von Lyon beſchwerte ſich uͤber dieſe Luͤcke, und ſeine Bemerkung ward im Staats⸗ Rathe zur Sprache gebracht; allein damahls glaubte man, es ſey gefährlich, Regeln für dieſen beſondern Fall anzuge⸗ ben, und beſſer ſey es, den Tribunölen die Entſcheidung da⸗ ruͤber nach den Umſtänden zu uͤberlaſſen. Ueber dieſe ſehr bedenkliche Frage muß man die Art. 194 u. folg. des Cap. 4 des Tit. von der Ehe, und das Cap. 2 des Tit. von der Vaterſchaft und der Bindſchaft, mit unſerem Art. 46 in Verbindung ſetzen. Nach dem Art. 194 kann nienand den Nahmen eines Ehegatten in Anſpruch nehmen, wenn er nicht ſeinen in die Regiſter des Civil-Standes eingetragenen Heiraths-Act bey⸗ bringt, die Fälle ausgenommen, deren im Art. 46 Erwäh⸗ nung geſchieht; und ſelbſt der Beſitzſtand wie der Art. 95 hinzuſetzt, kann von der Vorlegung dieſes Aetes nicht be⸗ freyen; woraus dann folgt, daß außer dem Falle, wo die Regiſter verloren gegangen, vder wenn keine gefuͤhrt worden ſind, kein anderer Beweis, weder durch Zengen, noch durch Papiere, die von den verſtorbenen Eltern herruͤhren, angenom⸗ men werden duͤrfe⸗ Inzwiſchen giebt es doch hievon eine Ausnahme, die im Art. 198 und den folg. ihren Grund hat, nehmlich im Falle, wenn der Beweis einer geſetzlich geſchloſſenen Ehe aus dem Reſultat eines gegen den Beamten des Civil⸗Standes, der ſie in die Regiſter einzutragen unterlaſſen hat, angeſtellten Criminal⸗Verfahrens, oder einer gegen ſeine Erben angehobenen Civil⸗Klage hervorgeht; dann ſoll die Eintragung des Urthei⸗ les in die Regiſter die Stelle des Heiraths⸗Actes vertreten, und dieß iſt das einzige Mittel, welches das Geſetz den Ehe⸗ leuten, deren Ehe in die Regiſter nicht eingetragen worden iſt, uͤbrig läßt, um ihren Stand beurkunden zu laſſen. In Hinſicht der Kinder iſt jedoch das Geſetz weniger ſtrenge, indem zufolge der Art. 320 u. folg. in Ermangelung des zo I. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. Geburts⸗Actes der Beſitzſtand für ſie ſchon hinreichend“iſt; und im Art. 70 iſt das Geſetz noch freygebiger gegen ſie, da es in Ermangelung jenes Actes ſogar mit der Notorietät ſich begnuͤget. Rodier wirft in ſeinen Bemerkungen über den Art. 14 des Tit. 20 der Ordonnanz, die Frage auf: wie es ſich mit dem Falle verhalte, wo die Regiſter zwar vorhanden ſind, aber ein Blatt daraus losgeriſſen oder verloren gegangen ſey, und jemand behauptete, daß auf dieſem ein Act des Civil⸗ Standes geſchrieben geweſen wäre. Seiner Meinung nach, ſoll, wenn der Abgang des Blat⸗ tes die muthmaßliche Wirkung des ſchlechten Zuſtandes des Regiſters iſt, der Beweis der Geburt, der Heirath, und des Sterbfalles durch Zeugen eben ſo wie in dem Falle gefuͤhrt werden konnen, wenn der ganze Regiſter verloren gegangen, nicht aber, wenn das Blatt ausgeriſſen worden iſt. So gerne ich auch der Meinung des Rodier fur den erſten Fall beypflichte, ſo ſehr zweifle ich doch an der Richtigkeit derſelben im zweyten Falle; ſoll ich dann für die Voßheit desjenigen buͤßen, der ein Blatt ausgeriſſen hat, wenn ich beweiſen konnte, daß mein Heiraths⸗Act darauf eingetragen ſeyn muͤſſe? Zuverläßig wäre ich ja doch, wenn dieſer Menſch bekannt wäre, berechtigt, ihn peinlich zu belangen und das Reſultat des Urtheiles, das ich gegen ihn auswirkte, wuͤrde ebenſo wie im Falle, wenn der Cvil⸗Beamte die Einſchreibung unterlaſſen hätte, die Stelle dieſer Einſchreibung ſelbſt vertre⸗ ten; warum ſollte dann mein Zuſtand ſich gerade deßwegen verſchlimmern, weil der, welcher das Blatt ausgeriſſen hat, unbekannt iſt? Meines Erachtens muß alſo dann, wenn der Abgang eines Blattes die Wirkung einer Voßheit iſt, der Beweis durch Zeugen noch eher Statt finden, als wenn der ſchlechte materielle Zuſtand des Regiſters ihn verurſacht hat. Doch muß man ſich hiebey wohl huͤten, daß man durch die Annahme des Zeugen⸗Beweiſes den Betrug desjenigen nicht beguͤnſtigt, der entweder ſelbſt ein Blatt ausriſſe, oder von 1. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes 21 einem andern ausreißen ließe, um dadurch Gelegenheit zu erhalten behaupten zu koͤnnen, daß gerade auf dieſem Blatte ſein Stand eingetragen geweſen; man müß ſich alſo hier dem klugen Ermeſſen der Richter überlaſſen, die nach den Umſtän⸗ den entſcheiden muͤſſen. S. uͤbrigens die Art. Fo. und F1⸗ mit den Anmerkungen dazu. Art. 47.„Jeder Act des Civil⸗Standes, er mag Fran⸗ „zoſen oder Ausländer betreffen, der in einem fremden Lande „gefertiget worden, ſoll volle Beweisktaft haben, wenn er „nach der im beſagten Lande hergebrachten Form abge⸗ „faſſet iſt.“ Dieß iſt eine Folge der Regel, nach welcher, wenn von den Feyerlichkeiten eines Actes die Rede iſt, das Geſetz des Ortes, wo er vor ſich geht, zur Richtſchnur genommen wird. Le Prétre, cent. 5. chap. 84. Art. 48.„Alle im Auslande gefertigten Acte des Civil⸗ „Standes der Franzoſen ſind gültig, wenn ſie von den di⸗ „plomatiſchen Agenten, oder von den Conſuln den franzöſi⸗ „ſchen Geſetzen gemäß aufgenommen worden ſind.“ Art. 40.„So oſt es nöthig ſeyn wird, am Rande eines „ſchen eingetragenen Actes emes andern, der ſich auf den „Civil⸗Stand bezieht, zu erwähnen, ſoll dieſes auf Anſuchen „der Betheiligten, durch den Beamten des Civil⸗Standes auf „den laufenden oder auf den im Archive der Gemeinde anf⸗ „bewahrten Regiſtern, und durch den Gerichtsſchreiber bey „dem Tribunal der erſten Inſtanz auf den bey der Gerichts⸗ „ſchreiberey hinterlegten Regiſtern geſchehen. Zu dem Ende „ſoll der Beamtèe des Civil⸗Standes in den drey nächſten „Tagen den kaiſerlichen Procurator bey dem beſagten Ge⸗ „richte hievon benachrichtigen, und dieſer hat dafür Sorge „zu tragen, daß die Erwähnung in beyden Regiſtern gleich⸗ „lautend geſchehe.“ Art⸗ 50⸗„Jede Uebertretung der vorherigen Artikel, „welche von den darin benannten Beamten geſchieht, wird „ bey dem Gerichte der erſten Inſtanz eingeklagt, und mir „einer Geldbuße beſtraft, die nicht über hundert Franes be⸗ „tragen darf.“ Malev⸗ 6 32 1. Buch. I. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. Vey der erſten Redaction dieſes Artikels war man einig geworden, demſelben noch die Clauſel beyzufuͤgen; vorbehalt⸗ lich ſchwererer Strafen, in ſo fern ſie Ststt finden, und des den Parteyen zu erſetzenden Schadens. Die zwey folgenden Artikel ſchränken indeſſen die ſchwerern Strafen und den Schadens⸗Erſatz auf die Fälle ein, wo eine Verände⸗ rung in den Acten des Civil⸗Standes vorgenommen, wo ein Falſum darin begangen, oder ein Act auf ein fliegendes Blatt eingeſchrieben worden iſt; alle andere Uebertretungen ziehen nur die Geldbuße nach ſich. Art. 51.„Jeder Bewahrer der Regiſter iſt für alle „darin vorkommenden Verfälſchungen, ſo viel den Schadens⸗ „Erſatz betrifft, verantwortlich, jedoch mit Vorbehalt ſeines „ihm etwa noch zuſtehenden Regreſſes gegen die Urheber be⸗ „ſagter Verfälſchungen.“ Das Wort: Verfälſchungen läßt ſich nur von jenen ver⸗ ſtehen, die in der Schrift des Regiſters vorgenommen werden; die nehmlichen Gründe treten jedoch auch ein, um den Civil⸗Beam⸗ ten ſür das Ausreiſſen eines Blattes, und die Unterſchiebung eines Andern verantwortlich zu machen. S. die Bemerkungen üͤber den Art q6. Art. 52.„Jede Veränderung, jedes Falſum in den Ace „ten des Civil⸗Standes, jede Einſchreibung dieſer Acte, wenn „ſie auf ein fliegendes Blatt, und anderſt als in den dazu „beſtimmten Regiſtern geſchehen iſt, gibt den Betheiligten „ein Recht auf Schadens⸗Erſatz, mit Vorbehalt der im pein⸗ „lichen Geſetzbuche beſtimmten Strafen.“ Art. 53.„Der kaiſerliche Procurator bey dem Gerichte „der erſten Inſtanz iſt verbunden, den Zuſtand der Regiſter „zur Zeit, als ſie bey der Gerichtsſchreiberey deponirt wer⸗ „den, zu unterſuchen. Ueber dieſe Unterſuchung muß er ei⸗ „nen ſummariſchen Verbal⸗Prozeß aufſetzen, jede Uebertre⸗ „tung des Geſetzes und jedes Verbrechen, das von den Be⸗ „amten des Civil⸗Standes begangen ſeyn mag, denunciren, und „auf Verurtheilung zu den Geldbußen wider ſie antragen.“ ²) *) Inſtruction des Groß⸗Richters Juſtitz⸗Riniſters an die kaiſerli⸗ chen Procuratoren, vom 24. Brum. 14. J.(13. Nov. 18050 1. Buch. 1 Kit. Von den Aeten des Civit⸗Standes. 33 Man fragte: ob auch die kaiſerlichen Procuratoren wegen der Verbindlichkeiten, die das Geſetz ihnen auflegt, den in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Strafen unterworfen ſeyn ſollten; man fürchtete, dieß möchte der Würde ihres Am⸗ Mehrere von Ihnen haben mir folgende Fragen vorgelegt: 1. Db das Gericht der erſten Inſtanz; welches Vermoͤge des 5o. Artikels des Geſetzbuches Napoleons uͤber die Uebertretungen des Geſetzes, deren ſich die Beamten des Civil⸗Standes ſchuldig machen, als Zucht⸗Gericht nach den durch den 2. Litel des Ge⸗ ſetzbuches uͤber Verbrechen und Strafen vorgeſchriebenen Formen, oder bloß als Civil⸗Gericht nach den Formen des Civil⸗Prozeſſes verfahren muͤſſe; . Db dieſe Beamten, gegen welche nach dem 53. Artikel des nehmlichen Geſetzbuches der kaiſerliche Proeurator die Ver⸗ urtheilung zu requiriren beauftragt iſt, unmittelbar bey dem Ge⸗ richte belangt werden koͤnnen, oder ob zuvor die Klage gegen ſie durch die hoͤhere Pbrigkeit autorifirt werden muͤſſe. Der Staats⸗Rath hat uber dieſe zwey Fragen ein Gutachten gegeben, welches von dem Kaiſer genehmiget worden iſt. Ueber die erſte Frage war er der Meinung, daß, da die Er⸗ keuntniß uͤber die Uebertretungen des Geſetzes, welche von den Beamten des Civil⸗Standes bey Fuͤhrung der Regiſter geſchehen ſind, durch den 5o. Artikel des Geſetzbuches Napoleons den Ge⸗ richten der erſten Inſtanz eingeraͤumt worden iſt, man dieſe Ver⸗ gehen nicht vor die Zucht-Gerichte bringen koͤnne, ohne den Text des Geſetzes abzuaͤndern und ſeine Strenge zu vermehren. Ueber die zweyte Frage iſt ſeine Meinung, daß man die Be⸗ amten des Civil⸗Standes nicht als Agenten der Regierung betrach⸗ ten koͤnne, und daß ſie daher die Wohlthat des 75. Artikels der Conſtitution in Anſpruch zu nehmen nicht berechtiget ſeyen. Die Verfahrungsart bey der Klage gegen ſie iſt in den Beweggruͤnden des 2. Litels des Geſetzbuches Napoleons, ſo wie ſie bey dem Geſetzgebungs⸗Corps entwickelt wurden, vorgeſchrieben; dort heißt es:„Der Commiſſar verfertiget einen ſummariſchen Verbal⸗Prozeß; „er denuneirt die Vergehen, und traͤgt auf die Verurtheilung zu „den Geldbußen an Die Autoriſation der hoͤhern Dbrigkeit wird alſo nicht erfordert; und bieſer Grundſatz muß um ſo mehr gehandhabt werden, als das Recht der Aufſicht, welches die Re⸗ gierungs⸗Commiſſaire uͤber das Betragen der Beamten des Civil⸗ Standes haben, dadurch erhoͤht wird; lentere muͤſſen daher, im 1. Buch. I. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. tes nachtheilig ſeyn; dagegen ward aber erinnert, daß, da die Ordonnanzen ſelbſt die Richter mit Strafen belegten, wenn ſie in der Ausübung ihrer Functionen nachlaͤßig ſind, keine Urſache vorhanden ſey, die kaiſerlichen Procuratoren davon auszunehmen⸗ Uebertretungsfalle, unmittelbar oder auf die bloße Regquiſition des Commiſſars bey den Gerichten belangt werden. Dieſes Gutachten loͤſet alle erhobenen Schwierigkeiten, und Sie haben es zu befolgen. Nur muß ich Ihnen bemerken, daß, da ich Seiner Maſeſtaͤt einen Bericht uͤber die Klagen welche gegen die Beamten des Civil⸗Standes anzuſtellen ſind, vorgelegt habe, Sie bis auf weitern Befehl keine anheben muͤſſen, dieſe haͤtten dann ein materielles Fulſum oder jede andere Handlung! welche nach dem Geſetze ein Verbrechen iſt, ſich zu Schulden kommen laſſen.— Sie muͤſſen jedoch wachen, daß gedachte Be⸗ amten jaͤhrlich die Duplicate ihrer Regiſter auf der Kanzelley Ih⸗ res Gerichtes deponiren. Der nehmliche Niniſter hat uͤber denſelben Gegenſtand an die kaiſerlichen Proeuratoren unterm 10. September 1806 noch fol⸗ gende Inſtruetion erlaſſen. Da mehrere von Ihnen, zufolge des Gutachtens des Staats⸗ Raths vom 4. Pluvios 12. J. die Anfrage bey mir gethau haben, welche Arten von Unregelmäßigkeiten und Uebertretungen des Ge⸗ ſetzes von Seiten der Beamten des Civil⸗Standes, von Ihnen verfolgt werden muͤßten, ſo habe ich Seine Majeſtaͤt von Ihrer ungewißheit in dieſem Puncte unterrichtet. Die Schwierigkeit in dieſer Sache etwas im Allgemeinen feſt⸗ zuſetzen, und die Furcht daß mehrere von Ihnen ſich verpflichtet glauben moͤchten, auch wegen unbedentender Unregelmaͤßigkeiten gerichtliche Verfolgungen anzuſtellen haben Seine Maheſtaͤt bewo⸗ gen mich, auf ein neues Gutachten des Staats⸗Raths, ju autori⸗ ſiren, Ihnen vorzuſchreiben, keine Klagen anzuheben, bevor Sie mir nicht vorlaͤufig die Thatſachen vorgetragen haben, die nach Ihrer Meinung gerichtliche Verfolgungen nach ſich zichen muͤßten. Zufolge dieſer Entſcheidung haben Sie mir jedesmahl einen Be⸗ richt zu erſtatten, wenn Sie unregelmäßigkeiten! Nachlaͤßigkeiten oder Uebertretungen des Geſetzes entdecken welche Beamte des Civil⸗Standes ſich haben zu Schulden kommen laſſen und die Ih— nen von der Art ſcheinen! daß ſie den Gerichten denuneirt und nach den Verfuͤgungen des Geſeßbuches Napolevns beſtraft werden muͤſſen; ich werde Ihnen dann anzeigen, was Sie weiter iu thun haben. I. Buch. I. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. 35 Art. 54.„In allen Fällen, wo ein Gericht der erſten „Inſtanz über Acte urtheilt, die auf den Civil⸗Stand Bezug „haben, können die Betheiligten wider den Ausſpruch die „üblichen Rechtsmittel ergreifen.“ Entweder mittelſt Oppoſition, wenn ſie nicht als Parteyen dabey aufgetreten waren, oder wenn dieß der Fall war, mit⸗ telſt Appellation. Zweytes Capiel. Von den Geburts⸗Acten. Art. 55.„Jede Geburt ſoll in den erſten drey Tagen nach „der Niederkunft dem Beamten des Civil⸗Standes des Ortes „angezeigt werden; das Kind muß ihm vorgezeigt werden.“ Bey der erſten Redaction hatte man geſagt, daß das Kind binnen 24 Stunden vorgezeigt werden ſollte; dieſe Friſt fand man aber zu kurz⸗ Man warf die Frage auf, was der Civil⸗Beamte zu thun habe, wenn ihm das Kind erſt lange Zeit nach ſeiner Geburt vorgezeigt würde; ſoll er ſich weigern, es einzuſchreiben? Auf dieſe Frage wurde nicht beſtimmt geantwortet; ich glaube aber, daß er es immer einſchreiben, dabey jedoch eine Art von Ver⸗ bal⸗Prozeß abfaſſen muß.*) Ferner fragte man, warum man die Verftgungen des Ge⸗ ſetzes vom 20. September 1792 hinweggelaſſen habe, die dem Civil⸗Beamten, im Falle einer bevorſtehenden Gefahr, die Er⸗ laubniß ertheilte, ſich ſelbſt auf Ort und Stelle zu verfügen? Dieſe Lücke wurde zwar nicht ausgefüllt; inzwiſchen hindert den Civil⸗Beamten nichts, ſich an Ort und Stelle zu begeben. Endlich ſagte jemand, es ſey gar nicht nöthig, das Kind dem öffentlichen Beamten vorzuzeigen; dieſe Meinung fand aber keine Unterſtützung. ) Man ſehe jedoch die Note bey den Bemerkungen zum Art. 99. z6 1. Buch. I. Tit. Von den Aecten des Civil⸗Standes. Art.§6.„Die Geburt des Kindes muß von dem Vater, „oder in Ermangelung des Vaters von den Doctoren der „Arzney⸗ oder Wundarzney⸗Kunde, den Hebammen, Geſund⸗ „heits⸗Beamten oder von andern Perſonen, die bey der Ge⸗ „burt zugegen geweſen ſind, und wenn die Mutter außer „ihrem Wohnorte niedergekommen iſt, von der Perſon, bey „welcher ſie geboren hat, angezeigt werden.“*) „Der Geburts⸗Act ſoll ſogleich in Gegenwart zweyer Zeu⸗ „gen abgefaßt werden.“ Man verlangte, daß in dem Geburts⸗Acte Erwähnung davon geſchehen möchte, daß Vater und Mutter verheirathet wären; hierauf antwortete man, daß die Heirath nicht immer bekannt wäre, übrigens aber, wenn beyde Eltern wirklich miteinander verheirathet wären, die Vaterſchaft ſchon aus der Ehe ſelbſt ſich ergäbe. Deſſen ungeachtet beſtand man auf dem verlangten Zuſatze und ſagte: die Regel: pater is est quem nuptiæ demonstrant⸗ *) Das Geſetz vom 20. September 1792 beſtrafte die Unterlaſſung dieſer Anzeige mit einer Gefaͤngnißſtrafe von zwey oder ſechs Mo⸗ nateu. Dieſe Strenge mochte wohl damahl nothwendig ſeyn, wo religioͤſe und politiſche Zwiſte an der Verheimlichung der Gebur⸗ ten Schuld waren, wo es Eltern gab, die entweder aus Abnei⸗ gung gegen die neue Geſetzgebung, oder aus Unruhe worin man ihr Gewiſſen ſetzte ſich weigerten, ihr Kind dem Beamten des Civil⸗Standes vorzuzeigen, und ſo den Stand des Kindes in Ge⸗ fahr ſetzten; da dieſe urſachen aber jetzt hinwegfallen, wo Religions⸗ Freyheit exiſtirt, und die religioͤſen Verfolgungen laͤngſt aufgehoͤrt haben, ſo hat man jene Strenge fuͤr unnothig gehalten, und dieſe Pflicht ſo zu ſagen in einen bloßen Rath umgeſchaffen, um ſo mehr, da die Furcht vor einer Strafe die Unterlaſſung der An⸗ zeige wenigſtens dann um ſo ſicherer zur Folge haben duͤrfte, wenn ſie aus irgend einer unvorgeſehenen urſache in den erſten drey Tagen unterblieben waͤre. Sollte indeſſen dieſe Unterlaſſung in eine wirkliche Verheimlichung der Geburt ausarten, daun wuͤrde gllerdings eine Civil- oder gar Criminal⸗Klage gegen diejenigen Statt finden, die die Anzeige zu thun unterlaſſen haͤtten. Esprit du Code MNapoléon, Tom. 2. p. 395 u. f. B. 1. Buch. II. Sit. Von den Aeten des Eivil⸗Staudes. 3 — iſt eine bloße Vermuthung, die der Wahrheit weichen muß, ſo bald das Gegentheil erwieſen iſt; wollte man den Fall ſetzen, daß ein von einer verheiratheten Frau, und einem andern, als ihrem Ehemanne gezeugtes Kind unter dem Nahmen ſeines wirklichen Vaters in die Regiſter eingeſchrieben worden, und daß es erwieſen würde, daß dieſer Letztere es heimlich erzogen, der Mann aber nie Kenntniß davon erhalten habe, ſo würden ja gewiß die Tribunöle es nicht zur Erbfolge des Mannes zulaſſen; immer ſey es alſo intereſſant, im Geburts⸗Acte Er⸗ wähnung zu thun, ob der Vater mit der Mutter verheirathet ſey. Uebrigens gab man zu, daß dieſe Discuſſion in dem Titel von der Paterſchaft und der Rindſchaft eine ange⸗ meſſenere Stelle finden würde, und der Artikel blieb, ſo wie er vorgelegt worden war. Was mich betrifft, ich bin der Meinung, daß die gemachte Bemerkung ganz richtig war; es iſt ſehr ſelten, daß man nicht wiſſen könne, ob eine Frau verheirathet iſt oder nicht, und noch außerordentlicher iſt es, daß ſie, wenn ſie verhei⸗ rathet iſt, dieſes bey ihrer Niederkunft nicht ſagen wolle; ſollte aber wohl die Möglichkeit ſolcher ſeltenen Fälle eine Ur⸗ ſache ſeyn, um in den Geburts⸗Acten keine Meldung davon zu thun, daß Vater und Mutter verheirathet ſind, wenn ſie es wirklich ſind? Dieſes iſt ſo natürlich, und ſo nützlich, daß, obſchon das Geſetz nichts davon ſagt, man doch nie erman⸗ gelt, es auszudrucken, wenn von ehelichen Kindern die Rede iſt; auch ſagen ja die Art. 319 und 322 ausdrücklich, daß die eheliche Abſtammung ſich durch die Geburts⸗Acte, die den Regiſtern des Civil⸗Standes eingetragen ſind, erweiſen laſſe, und daß niemand einen Stand in Anſpruch nehmen könne, welcher demjenigen zuwider iſt, den ihm ſein Geburts⸗Act, und ein hiemit übereinſtimmender Beſitz ertheilen⸗ Ort habe ich mich überzeugt, daß das Schauſpiel der Aus⸗ ſchweifungen in Paris der Güte der Geſetze für die Provinzen ſchädlich war; unaufhörlich beſchäftigt man ſich hier, um Betrügereyen vorzubeugen, wovon man anderswo beynahe 3s. Buch. 1. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. keinen Begriff hat, und alle dieſe Vorſichts⸗Maßregeln haben nichts als Verwirruugen in der Praris zur Folge. Art. 57.„Der Geburts⸗Act muß den Tag, die Stunde „und den Ort der Geburt, das Geſchlecht des Kindes, und „die Vornahmen, die man ihm gegeben hat, die Vornahmen, „Geſchlechts⸗Nahmen, das Gewerbe und den Wohnort der „Eltern, ſo wie der Zeugen enthalten⸗“*0) Man behauptete, es ſey unnitz, die Stunde der Geburt auszudrucken; man antwortete aber, daß dieß nothwendig ſey, um den Aelteſten von Zwillingen zu unterſcheiden. S. die Bemerkung zum Art. 34. *) Geſetz vom 1. April 1803 uͤber die Vornahmen und Veraͤnde⸗ rungen der Zunahmen. Art.. Von der Verkuͤndigung des gegenwaͤrtigen Geſetzes anzurechnen; koͤnnen gllein die Nahmen, welche in den verſchiede⸗ nen Calendern gebraͤuchlich ſind und jene der in der alten Ge⸗ ſchichte bekannten Perſonen, als Vornahmen in den Regiſtern des Civil⸗Standes angenommen werden, welche beſtimmt ſind die Ge⸗ burt der Kinder zu conſtatiren; und es iſt den oͤffentlichen Be⸗ amten unterſagt, andere in ihren Aeten anzunehmen. Kaiſerliches Derret vom 4. Julius 1806, uͤber die Art, wie der Aet, durch den der Beamte des Civil⸗Standes conſtatirt, daß ein Kind ohne Leben ihm vorgezeigt worden ſey; abgefaßt werden muß. Art. 1. Wenn die Leiche eines Kindes, deſſen Geburt nicht eingetragen worden iſt, dem Beamten des Civil⸗Standes vorgezeigt wird, ſo ſoll dieſer Beamte nicht ausdrucken, daß ein ſolches Kind geſtorben, ſondern nur daß es ihm ohne Leben vorgezeigt worden ſey. Er ſoll nebſtdem die Erklaͤrung der Zeugen uͤber die Nahmen, Vornahmen, Eigenſchaften und Wohnorte der Eltern des Kindes aufnehmen, ſo wie uͤber die Anzeige des Jahres, Ta⸗ ges und der Stunde, wo das Kind aus dem Schoſe der Mutter gekommen iſt. 2. Dieſer Aet wird nach ſeinem Datum in die Sterbe⸗Regi⸗ ſter eingetragen, ohne daß hieraus etwas in Betreff der Frage ge⸗ folgert werden koͤnne, ob das Kind gelebt habe oder nicht. 1. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. 39 Art.§8.„Jeder, der ein neugebornes Kind findet, iſt „verbunden, es dem Beamten des Civil⸗Standes, mit den „Kleidungen und andern bey dem Kinde gefundenen Effecten „zu üiberliefern, und alle Umſtände der Zeit und des Ortes, „wo er es gefunden hat, anzugeben.“ „Hierüber ſoll ein umſtändlicher Verbal⸗Prozeß verfertiget „werden, der überdieß noch das anſcheinende Alter des Kin⸗ „des, ſein Geſchlecht, die Nahmen, die man ihm geben, „und die Civil⸗Autorität, welcher man es übergeben wird, „enthalten muß. Der Verbal⸗Prozeß ſoll den Regiſtern ein⸗ „getragen werden.“ Bey der erſten Redaction dieſes Artikels hatte man ver⸗ geſſen, den Ort einzurücken, wo das gefundene Kind hinge⸗ ſchickt werden ſollte; weſentlich ſchien es dieſe Lücke auszu⸗ füllen, um die Nachfrage zu erleichtern, die Vater und Mut⸗ ter einſt thun könnten. Eine ſehr wechtige Bemerkung machte man noch uͤber die⸗ ſen Artikel, daß nehmlich der Polizey die Macht nicht ertheilt werden müſſe, Nachforſchungen über Vater und Mutter anzuſtellen, weil man befürchtete, daß dieß zu Kinder⸗Morden Anlaß geben könnte. Art. 59.„Wird ein Kind während einer Seereiſe gebo⸗ „ren, ſo muß in den erſten vier und zwanzig Stunden im „Beyſeyn des Vaters, wenn er gegenwärtig iſt, und zweyer „Zeugen, die man aus den Schiffs⸗Offizieren, oder in Er⸗ „mangelung derſelben aus den Schiffsleuten zu nehmen hat, „der Geburts⸗Act verfertiget werden. Dieſen Act ſoll auf den „Seeſchiffen des Kaiſers, der Verwaltungs⸗Beamte des See⸗ „weſens('officier d'administration de la marine) und auf „den Schiffen, die einem Caper oder einem Handelsmanne „gehören, der Schiffs⸗Capitaine, der Rehder, oder der Schiffs⸗ „patron aufſetzen. Der Geburts-Act muß der Rolle der „Schiffs⸗Mannſchaft als Fortſetzung eingetragen werden.“ Art. 60.„In dem erſten Hafen, wo das Schiff, ſey „es um auszuruhen, oder wegen jeder andern Urſache, jene „der Abtacklung ausgenommen, einlaufen wird, ſind die „Verwaltungs⸗Beamten des Seeweſens, der Schiffs⸗Capi⸗ „taine, der Schiffsherr, oder Patron verbunden, zwey au⸗ 90 I. Buch. I. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. „thentiſche Ausfertigungen der Geburts⸗Acte, die ſie verfaßt „haben, niederzulegen, nehmlich wenn es ein franzöſiſcher Hafen „iſt, auf dem Büreau des préposs à Tinscription maritime, „und wenn es ein fremder Hafen iſt, in die Hände des „Conſuls.“ „Eine von dieſen Ausfertigungen bleibt auf dem Büreau „de l'inscription waritime oder in der Conſulats⸗Kanzelley „aufbewahrt; die andere muß dem Miniſter des Seeweſens „eingeſchickt werden, der eine von ihm beglaubigte Abſchrift „eines jeden dieſer Acte dem Beamten des Civil⸗Standes an „dem Wohnorte des Vaters des Kindes, oder wenn der Vater „unbekannt iſt, an jenem der Mutter zuzuſtellen hat. Dieſe „Abſchrift ſoll den Regiſtern ſogleich eingetragen werden.“ Art. 61.„Sobald das Schiff in den Hafen eingelaufen „iſt, wo es abgetackelt wird, muß die Rolle der Schiffs⸗ „Mannſchaft auf dem Büreau des préposé à Tinscription „maritime hinterlegt werden. Dieſer hat eine von ihm un⸗ „terzeichnete Ausfertigung des Geburts⸗Actes dem Beamten „des Civil⸗Standes, an dem Wohnorte des Vaters des Kin⸗ „des, oder am Wohnorte ſeiner Mutter, wenn der Vater „unbekannt iſt, zuzuſenden. Dieſe Ausfertigung ſoll den Re⸗ „giſtern ſogleich eingerückt werden.“ Art. 62.„Der Act über die Anerkennung eines Kindes „ſoll den Regiſtern auf den Tag, da ſie geſchehen iſt, ein⸗ „getragen, und hievon am Rande des Geburts⸗Actes, wenn „einer vorhanden iſt, Meldung gethan werden.“ Siittes Capitel⸗ Von den Heiraths⸗Acten. Art. 63.„Vor Schließung der Ehe ſoll der Beamte des „Civil⸗Standes zwey Aufgebothe mit einem Zwiſchenraum „von acht Tagen, auf einen Sonntag, vor der Thüre „des Gemeindehauſes machen. In dieſen Aufgebothen, ſo „wie in dem Acte, der hierübor verfertiget wird, müſſen „ausgedruckt ſeyn die Vornahmen, die Geſchlechts⸗Nahmen, „das Gewerbe und die Wohnorte der künſtigen Ehegatten, „der Umſtand, ob ſie volljährig oder minderjährig ſeyen, „endlich die Vornahmen, Geſchlechts⸗Rahmen, das Gewer⸗ 1. Buch. I. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 91 „be und die Wohnorte ihrer Eltern. Dieſer Act muß nebſt⸗ „dem die Tage, Orte und Stunden ausdrucken, wo die „Aufgebothe geſchehen ſind. Er ſoll in ein eigenes Regiſter „geſchrieben werden, welches von Blatt zu Blatt, wie im „41. Artikel beſtimmt iſt, numerirt und mit dem Handzuge „verſehen ſeyn, und am Ende eines jeden Jahrs auf die „Kanzelley des Bezirks⸗Gerichtes deponirt werden muß.“ Nach dem Art. 40 der Ordonnanz von Blois ſollte nie⸗ mand ohne vorhergegangene drey Aufgebothe in der Kirche, wovon man nur, nach dem erſtern, allenfalls dispenſirt wer⸗ den könnte, ſich verheirathen dürfen; immer wurde zwar die⸗ ſes Geſetz befolgt, allein gewöhnlich begnügte man ſich mit dem Zwiſchenraume eines Tages, zwiſchen jedem Aufgebothe. In den beyden Sitzungen vom 14 und 29 Fructidor 9. J., worin dieſer Titel jedesmahl vorgeleſen wurde, hatte man den Decadi als den Tag angenommen, an welchem die zwey Aufgebothe geſchehen ſollten; bey der erſten Ableſung hatte man indeſſen ſchon bemerkt, daß die Civil-Geſetze den Reli⸗ gioſen nicht hinderlich ſeyn müßten, und daß man, um der Ehe, bevor ſie geſchloſſen wird, die größte Publicität zu ge⸗ ben, zu den Aufgebothen die feyerlichen Tage beſtimmen müſſe, an denen ſich das Volk verſammelt; der Decadi, ſetzte man hinzu, ſey ſchon ſehr außer Gebrauch gekommen, und überdieß ſey der Zwiſchenraum von einem Decadi zum andern zu groß, und koͤnne leicht die Heirathen rückgängig machen; damahls gab man zwar dieſen Bemerkungen noch kein Gehör, allein in der Sitzung vom 22ten Fructidor 70. J. und nachdem der Titel dem Tribunate mitgetheilt worden war, ſetzte man den Sonntag an die Stelle des Decadi. Wären wir von den Decaden⸗Zeiten ein wenig entfernter geweſen, ſo hätte man ohne Zweifel dem Artikel noch zuge⸗ ſetzt, daß die Aufgebothe gleich nach der Pfarr⸗Meſſe geſche⸗ hen ſollten, ſo wie ſie vorher der Pfarrer in eben dieſer Meſſe that; in der That dürfte man dem Civil⸗Beamten nicht die Befugniß laſſen, die Aufgebothe zu einer Zeit zu 92 I. Buch. 11. Tit. Von den Aecten des Civil⸗Standes. thun, wo ſich niemand vor dem Gemeinde⸗Hauſe meht ein⸗ findet, und hiedurch den Zweck derſelben zu vereiteln⸗ Art. 64.„Von einem Aufgebothe zum andern und „während der ganzen Zwiſchenzeit von acht Tagen ſoll ein „Auszug des Verkündigungs⸗Actes an der Thüre des Ge⸗ „meindehauſes angeheftet bleiben. Vor dem dritten Tage „nach dem zweyten Aufgebothe, den Tag dieſes Aufgebo⸗ „thes nicht miteinbegriffen, darf die Ehe nicht geſchloſſen „werden.“ Vor dem Geſetze vom 20. December 1792 konnte nicht eher zur Heirath geſchritten werden, bis wenigſtens ein Tag nach dem letzten Aufgebothe verfloſſen war; mit Recht hat man dieſe Friſt verlängert. Art. 63.„Iſt die Ehe nicht in Jahresſriſt nach Um⸗ „lauf der für die Aufgebothe beſtimmten Zeit geſchloſſen „worden, ſo kann ſie nicht mehr emgegangen werden, als „nachdem neue Aufgebothe nach der hieroben vorgeſchriebe⸗ „nen Form geſchehen ſind.“ Gegen dieſen Artikel wendete man ein: er ſey unnütz, denn, wenn das Intereſſe dritter Perſonen forderte, die Ehe zu verhindern, ſo hätten dieſe wahrſcheinlich eine Oppoſition dagegen eingelegt, die noch nicht anſgehoben ſeyn würde; man antwortete aber, es koͤnnten neue Oppoſitions⸗Gründe in der Zwiſchenzeit hinzugekommen ſeyn. Art. 66.„Die Einſprüche(Oppoſitions⸗Acte), die wi⸗ „der eine Heirath eingelegt werden, ſollen auf dem Origi⸗ „nal und der Abſchrift von den Dpponenten oder ihren „Bevollmächtigten, die mit einer Special⸗Vollmacht in au⸗ „thentiſcher Form verſehen ſind, unterzeichnet werden; ſie „müſſen nebſt einer Abſchrift der Vollmacht den Betheilig⸗ „ten entweder in Perſon oder an ihrem Wohnorte, und „dem Beamten des Civil⸗Standes, der ſein Viſa auf das „Driginal zu ſetzen hat, inſinuirt werden.“ Das Geſetz vom 20. December 1792 ſchrieb vor, daß die Oppoſition die Gründe, worauf ſie beruhe, enthalten müſſe, um diejenigen im Zaume zu halten, denen die Laune I. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Stanbes. 93 anwandlen könnte, aus bloßer Leichtfertigkeit, oder gar aus bloßer Schadenfreude eine Dppoſition einzulegen; man ver⸗ langte, daß dieſe Verfügung dem Artikel hinzugeſetzt werden moͤchte; andere bemerkten dagegen, den Beamten des Civil⸗ Standes ſtehe die Befugniß nicht zu, uͤber den Grund oder Ungrund der Oppoſition zu erkennen, und folglich ſey es überflüßig, die Bewegurſachen derſelben ihm anzuzeigen; dieſe Oppoſition habe ohnehin oft keinen andern Zweck, als einem jungen Menſchen, den ſeine Leidenſchaft zu einer ernie⸗ drigenden Heirath verleitet, Zeit zum Nachdenken zu geben; auch ſey es moͤglich, daß die Oppoſition auf Urſachen be⸗ ruhe, die der Ehre eines der künftigen Eheleute nachtheilig wäre, und deren Verheimlichung wenigſtens ſo lange von Wichtigkeit ſeyn dürfte, bis man durch den Starrſinn des andern gezwungen würde, ſie bekannt zu machen. Nach dieſen Bemerkungen ſchien man damahls anzunehmen, daß die Oppoſitionen keine Gründe zu enthalten brauchten⸗ Inzwiſchen ſchränkt der Art.⸗ 176. unter dem Titel von der Ehe, die Befugniß Oppoſitionen einzulegen ohne die Beweggründe darin anzuführen, bloß auf die Ascendenten ein, übrigens aber wird ſie nur den im dritten Cap. des geſagten Titels bezeichneten Perſonen, und aus den daſelbſt angeführten Urſachen geſtattet. Es iſt unbequem, daß man um die Regeln aufzufinden, die in einem Acte zu beobachten ſind, zwey verſchiedene Titel nachſchlagen muß; es wäre un⸗ ſtreitig beſſer geweſen, ſie in einem einzigen Titel zu verei⸗ nigen. Art. 67.„Der Beamte des Civil⸗Standes muß ohne „Aufſchub die Oppoſitionen auf dem Verkuͤndigungs⸗Regi⸗ „ſter ſummariſch bemerken. Am Rande, wo dieſe Oppoſi⸗ „tionen eingetragen ſind, muß er ebenfalls der Urtheile oder „der Acte, wodurch ſie aufgehoben worden, wenn ihm eine „Ausſertigung davon zugeſtellt worden iſt, erwähnen“ Man trug darauf an, daß alle auf die Heirath ſich be⸗ ziehenden Acte in das nehmliche Regiſter eingeſchrieben wer⸗ den möchten; dieſer Antrag ward aber verworfen, weil eines 94 1. Buch. U. Tit. Von den Aecten des Civil⸗Standes. Theils dieſer Regiſter dadurch zu dick wuͤrde, andern Theils aber daran gelegen ſey, das, was auf die Dppoſitionen Beziehung hat, in ein beſonders Regiſter einzutragen, damit nicht die ſchimpflichen Streitigkeiten, die gewiſſen Heirathen vorhergegangen ſind, immer den Angen des Publicums und anderer Eheleute ausgeſetzt ſeyn möchten. Art. 68.„Im Falle ciner Dppoſition darf der Beamte „des Civil⸗Standes, ehe ihm die Aufhebung derſelben zuge⸗ „ſtellt worden iſt, nicht zum Heiraths⸗-Acte ſchreiten, bey „Strafe von dreyhundert Francs, nebſt dem Erſatze aller „hiedurch verurſachten Schäden und des entbehrten Gewinns „(dommages intéréts).“ Man verlangte: der Attikel moͤge beſtimmen, daß die Aufhebung der Oppoſition nur von jener zu verſtehen ſey, die freywillig ertheilt, oder durch ein Urtheil erkannt würde, wobey die Parteyen es hätten bewenden laſſen, oder welches in letzter Inſtanz ergangen wäre; dieſer Vorſchlag wurde angenommen, und wirklich findet ſich auch dieſer Zuſatz in der zweyten Redaction des Artikels, ſo wie er in der Sitzung vom 24. Fructidor 9. J. vorgelegt wurde; nachher iſt er in⸗ deſſen hinweggeblieben, wahrſcheinlich weil man ihn nach den Verfügungen der drey letzten Artikeln des Cap. 3Z. unter dem Titel von der Ehe für unnütz gehalten hat; die Be— merkung iſt jedoch an ſich richtig, und man muß ſie in der Praxis befolgen⸗ Wenn aber die Heirath, der Dppoſition ungeachtet, ge— ſchloſſen worden, iſt ſie deßwegen allein nichtig? Gewiß nicht, in ſo fern keine andere Mängel vorhanden ſind; auch be⸗ gnligt ſich ja unſer Artikel damit, daß er eine Strafe gegen den Civil⸗Beamten erkennt, der die Aufhebung der Oppoſition nicht abgewartet hat⸗ Art. 69.„Sind keine Oppoſitionen eingelegt worden, „ſo ſoll auch hievon in dem Heiraths⸗Acte Erwähnung ge⸗ „than werden, und wenn die Aufgebothe der Ehe in meh⸗ „rern Gemeinden geſchehen ſind, ſo ſollen die Vetheiligten „von dem Beamten des Civil⸗Standes einer jeden Gemeinde 1. Buch. 1. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. 95 „ein Zeugniß beybringen, welches beweiſet, daß keine Oppo⸗ „ſition eingelegt worden iſt.“ Es giebt Fälle, wo die Aufgebothe in mehrern Gemein⸗ den geſchehen müſſen. S. das Capitel 2 des Titels von der Ehe. Art. 70.„Der Beamte des Civil⸗Standes ſoll ſich den „Geburtsſchein von jedem der künftigen Ehegatten einhändi⸗ „gen laſſen. Der Ehegatte, dem es etwa unmöglich ſeyn „möchte, ſich ihn zu verſchaffen, kann ihn dadurch erſetzen, „daß er einen Notorietäts⸗Act(Act über die Kundbarkeit, acte „de notorieté) von dem Friedensrichter ſeines Geburts⸗ oder „Wohnortes beybringt.“ Dieſer Artikel macht keinen Unterſchied unter den verſchie— denen Urſachen, wegen welcher es einem der Ehegatten un⸗ moglich ſeyn moͤchte, ſeinen Geburts⸗Act zu uͤberreichen, ob es daherruͤhre, weil die Regiſter verloren gegangen, oder keine gefuͤhrt worden ſind, oder weil das Blatt, worauf die— ſer Act ſich eingetragen befinden mußte, ausgeriſſen worden, oder ſelbſt aus dem Regiſter losgegangen ſey; die Begünſti⸗ gung, welche die Heirathen verdienen, und die Beſorgniß, ſie durch zu langen Aufenthalt zu vereiteln, waren ohne Zweifel ſchuld daran, daß man bey dieſer Gelegenheit über die gewoͤhnlichen Regeln hinausgieng. Man ſehe das Gut⸗ achten des Staats⸗Rathes beym 150. Artikel⸗ Deßwegen muß man aber nicht glauben, daß die Verfü— gung des Art. 46 in den üͤbrigen Fällen nicht eintrete, auf welche ſie anwendbar iſt; ein ſoſcher Widerſpruch läßt ſich zwiſchen zwey Artikeln des Geſetzbuches, die ſogar unter dem nehmlichen Titel ſtehen, nicht annehmen; geſetzt alſo, es ſey von keiner zu ſchließenden Heirath, ſondern von einer Erb⸗ ſchaft die Frage, worauf jemand als Anverwandter des Verſtorbenen Anſprüche machte, ohne ſeinen Geburts-Act beyzubringen; gewiß muͤßte man ſich in dieſem Falle an den Verfügungen des Art. 46. und an den Grundſätzen halten, die in den Bemerkungen zu demſelben auseinander geſetzt worden ſind. 56 1. Buch. R. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. Art. 71.„Der Notorietäte⸗Act muß eine von ſieben „Zeugen, gleichviel ob ſie männlichen oder weiblichen Ge— „ſchlechts, verwandt oder nicht verwandt ſind, geſchehene „Erklärung über die Vornahmen, den Geſchlechts⸗Nahmen, „das Gewerbe und den Wohnort des künftigen Ehegatten, „und ſeiner Eltern, wenn ſie bekannt ſind, ſodann den Drt „und ſo viel möglich, den Zeitpunct ſeiner Geburt, und die „Urſachen enthalten, die verhindern, den Act ſelbſt darüber „beyzubringen. Die Zeugen müſſen den Act über die Kund— „barkeit mit dem Friedensrichter unterzeichnen, und gibt es „einige unter ihnen, die nicht unterzeichnen können oder im „Schreiben unerfahren ſind, ſo muß auch dieſes angemerkt „werden.“ Man ſieht, daß der Artikel den Beweis, daß keine Re⸗ giſter vorhanden, oder daß ſie verloren ſind, mit dem Be⸗ weiſe der Geburt in dem nehmlichen Acte verbindet, wogegen im Art. 46 der Beweis daß die Regiſter verloren⸗ oder keine gefuͤhrt worden ſind, ganz beſonders für ſich, und vorläufig verlangt wird, ehe zum Beweiſe der Heirathen, Geburten, und Sterbfälle geſchritten werben kann; durch dieſe Erleich⸗ terung hat man abermahls die Heirathen beguͤnſtigen wollen. Art. 72.„Der Notorietäts⸗Aet muß dem Gerichte der „erſten Inſtanz des Ortes, wo die Heirath vor ſich gehen „ſoll, vorgelegt werden. Das Gericht gibt oder verſagt hierauf „nach Anhörung des kaiſerlichen Procurators ſeine Beſtäti⸗ „gung, je nachdem es die Ausſagen der Zeugen und die „Gründe, wegen welcher man den Geburts⸗Art nicht bey⸗ „bringen kann, zureichend findet oder nicht.“ Der kaiſerliche Procurator iſt hier der einzige Gegner des Ehegatten, der ſich des Notorietäts⸗Actes bedienen will; wenn aber andere aufträten, die in einer andern Rückſicht dabey betheiligt wären, den Geburts⸗Titel zu beſtreiten, ſo müßte man ihnen freylich Gehör geben, alsdann aber auch die Sache nach den allgemeinen Regeln unterſuchen⸗ Man fragte noch, ob auch Appellation von einem im Falle des Artikels erlaſſenen Urtheile Statt habe; und man 1. Buch. U. Lit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. 7 kam überein, daß dieſes keine Schwierigkeit habe, weil der Artikel die Appellation nicht unterſagt. Art. 73.„Der authentiſche Act, welcher die Einwilli— „gung der Eltern, oder Großeltern, oder bey Abgang der⸗ „ſelben, die Einwilligung der Familie enthält, muß die „Vornahmen, die Geſchlechts⸗Nahmen, das Gewerbe und „den Wohnort des künftigen Ehegatten, und aller derjeni— „gen, die zu dem Acte mitwirken, ſo wie den Grad ihrer „Verwandtſchaft ausdrucken.“ Dieſer Artikel bezieht ſich auf das Cap. 2. des Titels von der Ehe. In Hinſicht der Einwilligung der Groß⸗Väter und Groß⸗ Mütter, im Falle beyde Eltern vor ihnen geſtorben ſind, habe ich dieſen Artikel bitter tadlen hören; dieſe Groß⸗Eltern können todt ſeyn, ſagte man, ohne daß es möglich iſt, ihren Sterbe⸗Act beyzubringen, ohne daß man ſogar den Ort und den Zeitpunct ihres Abſterbens weiß, und oft werden alte Leute dadurch in die Unmöglichkeit verſetzt werden, ſich zu verheirathen⸗ Es mag ſeyn, war meine Antwort, daß dieſer Beweis ſchwer, auch ſogar in einigen Fällen unmöglich iſt, dieß iſt aber kein Grund, die Regel ſelbſt nicht feſtzuſetzen; ſind die Eltern nicht mehr vorhanden, ſo ſind die Groß⸗-Eltern diejenigen, die die größte Neigung zu ihren Descendenten haben, und am meiſten ihr Glück wünſchen; die Nothwen⸗ digkeit ihrer Einwilligung iſt eine Huldigung, und ein Zeug⸗ niß der Ehrfurcht, welche die Enkel ihnen ſchuldig ſind, und forderte das Geſetz die Beybringung ihrer Einwilligung nicht, ſo würden die Descendenten, die ſich gegen den Willen der Großeltern heirathen wollen, nicht ermangeln zu ſagen, daß ſie nicht mehr im Leben ſeyen; übrigens könne man im Falle, wo es unmöglich ſeyn ſollte, ihren Sterbe⸗Act beyzubringen, dieſen durch einen Notorietäts⸗Act auf eben die Weiſe er⸗ ſetzen, wie es im Abweſenheits⸗Falle der Ascendenten durch den Art. 155 verordnet wird⸗ Malev. 7 — „3 1. Buch. U. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. Art. 74.»Die Ehe ſoll in einer Gemeinde geſchloſſen „werden, wo einer von beyden Ehegatten ſein Domicil'hat. „In Beziehung auf die Heirath hat man ſein Domicil in „einer Gemeinde, wenn man ſechs Monate nach einander „daſelbſt gewohnt hat.“ ⁵) Dieſe Verfügung ſtimmt mit dem Edicte von 1697 und dem alten Gebrauche überein; damahls waren in der That die Pfarrer zugleich die Beamten des Civil⸗Standes. Sind indeſſen die heutigen Beamten des Civil⸗Standes auch woöhl befugt, einem andern Beamten, in deſſen Gemeinde keiner von beyden Ehegatten ſein Domicil hat, ihre Macht zu übertragen, um ſie an ihrer Stelle auszuüben, ſo wie dieß der Pfarrer ehemahls thun konnte? Ohne Bedenken muß nach meiner Meinung dieſe Frage mit Nein beantwortet werden, und zwar aus dem einzigen Grunde, weil das Ge⸗ ſetz es nicht erlaubt. Art. 73.„An dem Tage, den nach Verlauf der Ver⸗ „kündigungs-Friſten die Parteyen hiezu beſtimmt haben, ſoll „der Beamte des Civil⸗Standes ihnen auf dem Gemeinde⸗ „Hauſe, in Beyſeyn von vier Zeugen, wozu Verwandte und „Nicht⸗-Verwandte gewählt werden können, die oben ange⸗ „führten Acte, die ſich auf ihren Stand und auf die For⸗ „malitäten der Heirath beziehen, ſodann das ſechste Capi⸗ „tel des Titels von der Ehe, welches die wechſelſeitigen „Rechte und Pflichten der Eheleute enthaͤlt, vorleſen. Er „ſoll ſich von jedem Theile einzeln und nacheinander die Er⸗ „klärung geben laſſen, daß ſie ſich zun Manne und zur „Frau nehmen wollen. Dieſemnach erklärt er im Nahmen „des Geſetzes, daß ſie durch das Band der Ehe verbunden „ſind, und ſetzt auf der Stelle hierüber einen Act auf.“ *) Daß dieſer Artikel auch auf Rilitair⸗Perſonen, die auf dem fran⸗ zoͤſiſchen Gebieihe ſich aufhalten! anwendbar ſey, ergiebt ſich aus dem Gutachten des Staats⸗Rathes, welches bey dem Artikel 167 ongefuͤhrt iſt. . Buch. Il. Tit. Von den Aeten des Eivil⸗Standes.§5 Auf dem Gemeinde⸗Zauſe. Man ſchlug vor, dem Be⸗ amten des Civil⸗Standes die Macht zu ertheilen, ſich in die Wohnung der Parteyen zu verfügen, um da im Falle, wenn eine von denſelben verhindert z. B. tödlich krank ſeyn ſollte, die Heirath vorzunehmen. Man antwortete aber, dieſe Er⸗ laubniß würde viele üble Folgen nach ſich ziehen; der Macht und dem Reichthume würde ſie zu Geboth ſiehen, und beſſer wäre es, den Grundſatz der Publicität aufrecht zu halten; man wutrde indeſſen einig, dieſe Frage zum Titel von der Ehe zu verweiſen; gleichwohl findet man in dieſem Titel keine Ausnahme von der Publicität, im Gegentheile findet man ſie durch den Art. 165 beſtätigt.*) S In Beyſeyn von vier Seugen. Dieſe Verfügung war äuch ſchon im Art. 9 Tit. 20 der Ordonnanz enthalten; jene aber, die ſich auf die Vorleſung dei Acten bezieht, iſt ganz neu⸗ Daß die Formalität der Vorleſung des ſechsten Capitels dem Artikel noch hinzügefügt wurde, dazu gab die ſehr ino⸗ raliſche Bemerkung des Kaiſers Anlaß, daß tehmlich die ſe Vorleſung im Gedächtniße der Eheleute eine Errinnerung zu⸗ rücklaſſen würde, die ſie geneigt machte, in den Schwierig⸗ ) Das Geſetz benimmt jedoch dem Eivil⸗Beamten die Befugniß nicht, wovon hier die Frage iſt; denn es erklaͤrt nicht nur die auf dieſe Art geſchloſſene Heirath nicht fuͤr unguͤltig, ſondern ſieht nicht einmahl darin eine Unregelmaͤßigkeit; die, wie jene, wovon in den Artikeln 5o und 192 die Rede iſt, auch nur irgend eine Strafe nach ſich ziehen muͤſſe.— Eine Nachgiebigkeit, die eine nothwendige Folge des in Betreff der in eatremrs geſchloſſe⸗ nen Heirathen angenommenen Syſtems war; da man nehmlich dieſen ihre rechtliche Kraft nicht benehmen wollte, ſo durſte man ſie auch der That nach nicht unmoͤglich machen; welches doch ge⸗ wiß erfolgt wäre, wenn man nur die auf dem Gemeinde⸗Hauſe geſchloſſenen Ehen fuͤr guͤltig gehalten haͤtte. Esprit du Code Na- polcon. Vol. 2. p. 232. 1. f. Daß indeſſen die Civil⸗Beamten bon dieſer Befugniß mit der groͤften Behutſamkeit und Beſcheiden⸗ heit Gebrauch machen muͤſſen, bedarf wohl keiner Errinnerung. Men ſehe übrigens die Note zu der Anmerkung zum Art. 165. 1co 1. Buch. I. Lit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. keiten, die zwiſchen ihnen während der Ehe aufſtoßen könnten, das Geſetz als ihre Vorſchrift zu befragen, wornach ſie ſich zu richten hätten. Mehr als einmahl war ich Zeuge, daß dieſe Formalität bey den Heirathen hoher Standes⸗Perſonen nicht beobachtet worden iſt, und doch wäre es in einem Zeit— alter und in einem Lande, wo die äußere Höflichkeit und Galanterie die Weiber das Gefühl ihrer Unterwlrfigkeit vergeſſen macht, von der äußerſten Wichtigkeit, ſie freymi⸗ mlithig an den Gehorſam zu errinnern, den ſie dem Manne ſchuldig ſind, in deſſen Hände ihr künftiges Schickſal ge⸗ legt wird⸗ Art. 76.»In dem Heiraths⸗Acte müſſen ausgedruckt „werden:* „1) Die Vornahmen, Geſchlechts⸗Nahmen, das Gewer⸗ „be, das Alter, die Geburts⸗Orte und die Wohn⸗Orte der „Ehegatten;» „2) Ob ſie volljährig oder minderjährig ſeyen;« 3) Die Vornahmen, Geſchlechts⸗Nahmen, das Gewer⸗ „be und die Wohn⸗Orte der Eltern;“ „4) Die Einwilligung der Eltern, Groß⸗Eltern, und jene „der Familie, in dem Falle, wo ſie erfordert wird;« „5) Die Acte uiber das ehrerbiethige Nachſuchen des el— „terlichen Raths, wenn deren gemacht worden;« „6) Die in den verſchiedenen Wohnorten geſchehenen „Aufgebothe;“ „ 7) Die Oppoſitionen, „Aufhebung, oder die Bemerkung, „gelegt worden“ „8) Die Erklärung der wenn deren gemacht wurden, ihre daß keine Oppoſition ein⸗ Contrahenten, daß ſie ſich ein⸗ „ander zu Ehegatten nehmen, und der von dem öffentlichen „Beamten geſchehene Aus ſpruch ihrer ehelichen Verbindung;“ „9) Die Vornahmen, Geſchlechts⸗Nahmen, das Alter, „das Gewerbe und die Wohnorte der Zeugen, und ihre Er⸗ „klärung, ob ſie mit den Parteyen verwandt oder verſchwä⸗ „gert ſeyen, von welcher Seite her, und in welchem Grade.« I. Buch. 11. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 101 Faſt alle Verfügungen dieſes Artikels ſind aus dem Art⸗ 7 der Erklärung von 1736 entlehnt; nur hat man die hierin enthaltenen Vorſichts⸗Maßregeln noch mehr erweitert⸗ e ite. Von den Sterbe⸗Acten. Art. 77.» Keine Beerdigung darf ohne Erlaubniß des „Beamten des Civil-Standes geſchehen. Er ertheilt ſie auf „nicht geſtempeltem Papier, und unentgeltlich; aber nicht „eher, als nachdem er ſich zu dem Verſtorbenen verfügt hat, „um ſich ſeines wirklichen Hinſcheidens zu verſichern, und „vier und zwanzig Stunden nach dem Hinſcheiden. Ausge⸗ „nommen bleiben jedoch die in den Polizey-Verordnungen be⸗ „ſonders beſtimmten Fälle. v*) Da es Fälle gibt, wo es zum Vortheile der Lebenden nothwendig iſt, eines Todten vor 24 Stunden zu begraben, ſo ſetzte man der erſten Abfaſſung des Artikels die Worte hinzu: mit Ausnahme jedoch der in den Polizey⸗Verord⸗ nungen beſtimmten Fäͤlle. Weiter trug man darauf an: der Beamte des Civil⸗Stan⸗ des ſolle ſich in Begleitung eines Geſundheits⸗Beamten zu *) Kaiſerliches Deeret vom 4. Thermidor 13. J.(23. Julius 1305) ͤber die Erlaubniß, welche die Beamten des Civil⸗Standes zu ertheilen haben, damit eine Leiche beerdiget werden duͤrfe. Es iſt allen Mairen, Adjuneten und Mitgliedern der Muni⸗ cipal⸗Verwaltungen verbothen, den Transport, die Praͤſentation; die Niederſetzung an einem Brte, die Beerdigung einer Leiche, und die Eroͤffnung der Begraͤbnißorte zu erlauben; allen Kirchen⸗ fabriken und Conſiſtorien, ſo wie allen andern, welche die zu den Begraͤbniſſen erforderlichen Lieferungen zu machen das Recht ha⸗ ben, beſagte Lieferungen zu machen; allen Pfarrern, Deſſerventen und Paſtoren, irgend eine Leiche abzunehmen oder außerhalb der Kirchen und Tempeln ſie zu begleiten, wenn ihnen nicht eine Erlaubniß des Beamten des Civil⸗Standes zur Beerdigung vorge⸗ zeigt worden iſt, unter der Strafe gls Uebertreter des Geſetzes verfolgt zu werden. 102 I. Buch. U. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. dem Verſtorbenen verfügen, um den Todesfall zu conſtati⸗ ren, weil es zuweilen möglich ſey, daß Schlafſucht für wirk⸗ lichen Tod angeſehen würde, und man führte mehrere Bey⸗ ſpiele von Lebendig begrabenen an; dagegen bemerkte man aber, daß es oft beſchwerlich ſeyn würde, zur rechten Zeit Geſundheits⸗Beamten anzutreffen, übrigens aber es zu den Amts⸗Pflichten der Polizey gehöre, die erforderlichen Vorſichts⸗ Maßregeln zu ergreifen. Art. 78.»Der Sterbe⸗Act wird von dem Beamten des „Civil⸗Standes auf die Erklärung zweyer Zeugen gefertiget; „dieſe Zeugen ſollen, wo möglich, die zwey nächſten Ver— „wandten oder Nachbarn ſeyn, oder wenn jemand außer ſei— „nem Wohnorte geſtorben iſt, die Perſon, bey welcher er „geſtorben, und ein Verwandter oder ein anderer.« Art. 79.»Der Sterbe⸗Act muß die Vornahmen, den „Geſchlechts⸗Nahmen, das Alter, Gewerbe und den Wohn⸗ „ort des Verſtorbenen enthalten; ferner die Vornahmen und „den Geſchlechts⸗Nahmen des andern Ehegatten, wenn die „verſtorbene Perſon verheirathet, oder im Wittwenſtande „war, endlich die Vornahmen, Geſchlechts-Nahmen, das „Alter, das Gewerbe und die Wohnorte derjenigen, welche „dieſe Erklärungen als Zeugen abgegeben haben, und ſind „ſie Verwandte des Verſtorbenen, zugleich den Grad ihrer „Verwandtſchaft.« „Eben dieſer Act muß ferner, in ſo weit man davon „Nachricht haben kann, die Vornahmen, Geſchlechts⸗Nah— „men, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern des Ver⸗ „ſiorbenen, nehſt ſeinem Geburts⸗Orte enthalten.« Sonderbar iſt es, daß man in keinem dieſer beyden Ar— tikel die Vorſchrift findet, daß der Tag des Abſterbens in dem Acte ausgedruckt werden ſolle, welches doch der Art. 9 Tit. 20 der Ordonnanz von 1667 und der Art. 10 der Er⸗ klärung von 1786 verordneten⸗ Freylich ſchreibt der Art. 34 vor, in allen Acten des Ci⸗ vil⸗Standes das Jahr, den Tag, und ſogar die Stunde, wo ſie auſgenommen wurden, auszudrücken; und da nach 1. Buch. U. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 103 dem Art. 77 niemand eher als 24 Stunden nach dem Hin— ſcheiden beerdiget werden darf, ſo ſollte man daraus ſchließen daß die Perſon des Tages vorher verſtorben ſey; da es aber möglich iſt, daß die Beerdſgung ſowohl vor als nach jener Friſt Statt habe, und daß ſelbſt die Anzeige des Sterbfalles nicht am nehmlichen Tage, wo jemand geſtorben iſt, gemacht werde, ſo folgt hieraus, daß man ſich nicht genau ſeines Datums verſichern könne. Inzwiſchen iſt es nicht nur weſentlich, den Tag des Hin⸗ ſcheidens, ſondern oft iſt es ſogar nothwendig die Stunde zu wiſſen, in welcher jemand geſtorben iſt; der Fall kann ſich nehmlich ereignen, daß Vater und Sohn, Mann und Frau, der Teſtirer und ſein Erbe an demſelben Tage ſterben, und dann beſtimmt die Epoche ihres wechſelſeitigen Hinſcheidens die Ordnung der Erbfolgen und das Intereſſe der Familien. Art. 80.„Die Sterbfälle in den Militair- und Civil⸗ „Spitälern oder andern offentlichen Haͤuſern ſind die Dbern, „Directoren, Verwalter und Hausherrn in den nächſten vier „und zwanzig Stunden dem Beamten des Civil-Standes „anzuzeigen verbunden. Dieſer muß, um ſich des Hinſchei— „dens zu verſichern, ſich dahin verfügen, und nach Vor⸗ „ſchrift des vorhergehenden Artikels einen Art über die ihm „gemachten Erklärungen, und über die von ihm eingezoge⸗ „nen Erkundigungen fertigen.“ „Uebeydieß ſollen in den beſagten Spitälern und Häu⸗ „ſern eigene Regiſter geführt werden, die beſtimmt ſind, „um dieſe Erklärungen und eingezogenen Nachrichten darin „einzutragen.“ „Der Beamte des Civil⸗Standes ſoll den Sterbe⸗Act dem „Beamten, der an dem letzten Wohnorte des Verſtorbenen „dieſelbe Stelle verſieht, einſenden, und dieſer ihn gleichfalls „ſeinen Regiſtern eintragen.“*) * Gutachten des Staats⸗Rathes uͤber die Beweiſe, welche uͤber den Sterbfall der Rilitair⸗Perſonen zugelaſſen werden koͤn nen, vom 12. Germinal 13. J., genehmiget vom Kaiſer den 15. Germinal(. April 1805). zo3 1. Buch. I. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. Gemäß der Vorſchrift des Art. 13 Tit. 20 der Ordonnanz von 1667 und des Art. 15 der Erkläruug von 1736 waren die Obern der Spitäler ebenfalls verpflichtet, Regiſter zu führen, um die Sterbfälle der Perſonen darin einzutragen, die in dieſen Häuſern ſterben; und dieſe Regiſter hatten als⸗ dann die nehmliche Beweiskraft, wie jene der Gemeinden; jezt aber dienen ſie zu weiter nichts als zu bloßen Nachrichten⸗ Art. 81.„Aeußern ſich Zeichen oder Spuren eines ge⸗ „waltſamen Todes, oder andere Umſtände, welche deßhalb „einen Verdacht erwecken, ſo darf die Beerdigung nicht eher „geſchehen, als nachdem ein Polizey⸗Beamter unter dem „Beyſtande eines Doctors der Arzney⸗ oder Wundarzney⸗ Der Staats⸗Rath ꝛe. ꝛe. iſt uͤber die Frage! ob man in Ermangelung poſitiver Beweiſe über den Sterbfall einer Militair⸗ Perſon an ihrer Stelle Vermuthungen annehmen koͤnne, die ſich aus muͤndlichen Zeugen⸗Ausſagen oder aus einer mehrere Jahre hindurch dauernden Abweſenheit ergeben! Der Meinung, daß es ſehr gefährlich ſeyn wuͤrde, bloße Notorietäts⸗Acte, welche nicht zur gehoͤrigen Zeit abgefaßt wur— den, und groͤßtentheils auf erkauften oder ſchwachen Perſonen abgedrungenen Zeugniſſen beruhen, als Beweiſe eines Sterbfalles zuzulaſſen; daß alſo diefe Verfahrungsart nicht Statt haben koͤnne; 2 Daß in Betreff der Abweſenheit die Wirkungen derſelben in Ruͤckſicht des Vermoͤgens durch das Geſetzbuch Napoleons be⸗ ſtimmt ſind, daß man nicht weiter gehen, noch die Ehe eines Ab⸗ weſenden nach einer gewiſſen Anzahl von Jahren fuͤr aufgeloͤſet erklaͤren koͤnne; daß in der That mehrere Frauen von Rilitair— Perſonen ſich in dieſer Hinſicht in einer unangenehmen Lage be⸗ finden moͤgen, daß aber dieſe Betrachtung bey der Diseuſſion des Geſetzbuches Napoleons nicht wichtig genug geſchienen hat, um ſie von der Verbindlichkeit freyzuſprechen, einen geſetzlichen Beweis beyzubringen, ohne welchen man die Geſellſchaft traurige⸗ ren Irrthuͤmern und viel groͤßern Nachtheilen ausſetzen wuͤrde, als die Uebel der Privat-Perſonen ſind denen man abhelfen wollte. Bey dieſer Lage der Dinge iſt der Staats⸗Rath der Mei⸗ nung, daß kein Grund vorhanden ſey, das gemeine Recht aufzuhe⸗ ben oder darin eine Ausnahme einzufuͤhren, welche die Geſetzge⸗ bung nie zugelaſſen hat. 1. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 105 „Kunde über den Zuſtand des Leichnams, und über die Um⸗ „ſtände, welche hierauf Bezug haben, ſo wie über die Nach⸗ „richten, die er über die Vornahmen, den Geſchlechts⸗Nah⸗ „men, das Alter, Gewerbe, den Geburts- und Wohnort „des Verſtorbenen einziehen konnte, einen Verbal⸗Prozeß ge⸗ „fertiget haben wird.“ Schon durch eine Erklärung vom. September 1712 war vorgeſchrieben, im Falle dieſes Artikels einen Verbal⸗Prozeß abzufaſſen; inzwiſchen gehört die Form deſſelben eigentlicher zur Criminal⸗Procedur. Bey der erſten Redaction hieß es im Artikel, daß der Beamte, ſo viel immer moͤglich, einen Geſundheits⸗Beam⸗ ten bey ſich haben müße; dieſe Worte hat man aber ausge⸗ ſtrichen, weil es durchaus nothwendig iſt, daß der Polizey⸗ Beamte einen Kunſtverſtändigen zur Seite habe. Art. 82.„Der Polizey⸗Beamte iſt gehalten, dem Be⸗ „amten des Civil⸗Standes an dem Drte, wo die Perſon „verſtorben iſt, ſogleich alle Nachrichten einzuſenden, die in „ſeinem Verbal⸗Prozeſſe enthalten ſind, und nach denſelben „iſt der Sterbe⸗Act zu verfaſſen.“ „Eine Ausfertigung davon ſoll der Beamte des Civil⸗ „Standes demjenigen zuſenden, der am Wohnorte des Ver⸗ „ſtorbenen dieſelbe Stelle verſieht, wenn der Wohnort be⸗ „kannt iſt; dieſe Ausfertigung wird den Regiſtern eingetra⸗ „gen⸗.“ Art. 83.„Die Criminal-Gerichtsſchreiber ſind gehal⸗ „ten, in den erſten vier und zwanzig Stunden nach der „Vollſtreckung der Todes-Urtheile dem Beamten des Civil⸗ „Standes des Ortes, wo der Verurtheilte hingerichtet wor— „den, alle im 79. Artikel ausgedruckten Nachrichten zuzuſen⸗ „den, nach welchen alsdann der Sterbe⸗-Act zu verfaſſen iſt.“ Vor dieſem Geſetze ward der Tod derjenigen, die hinge⸗ richtet wurden, durch einen Auszug des über die Vollſtreckung des Urtheiles abgefaßten Verbal-Prozeſſes, welcher unter das Urtheil geſetzt wurde, bewieſen, falls der Hingerichtete nicht nach Kirchen-Gebrauch begraben worden war. Rodier, uͤber den Art. 9 Tit. 20 der Ordonnanz. 106 I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. Art. 8g.„Stirbt jemand in einem Gefängniſſe, Zwangs⸗ „oder Einſperrungs⸗Hauſe, ſo haben die Aufſeher oder Ge⸗ „fangen-Hüter den Beamten des Civil-Standes auf der „Stelle hievon zu benachrichtigen; dieſer muß, wie im 8o0. „Artikel beſtimmt iſt, ſich dahin verfügen, und den Sterbe⸗ „Act fertigen.“ Nichts wird ſo ſchlecht vollzogen, wenigſtens in Paris, als alle dieſe Befehle, die den Civil-Beamten ertheilt werden, ſich auf Ort und Stelle zu begeben, um ſich der Sterbfalle zu verſichern, und man muß geſtehen, daß ſie auch in der That unausführbar ſind; man ſollte aber darauf beſtehen, daß das Geſetz doch in den Provinzen, und in den weniger bedeutenden Städten vollzogen würde. Art. 85.„In allen Fällen, wo jemand eines gewalt⸗ „ſamen Todes in einem Gefängniſſe oder Zwangs-Hauſe verz „ſtorben iſt, oder hingerichtet worden, ſoll von dieſen Um⸗ „ſtänden in den Regiſtern gar nichts erwähnt, und jedes⸗ „mahl der Sterbe⸗Act einzig nach der in dem 79. Artikel „vorgeſchriebenen Form gefertiget werden.“ Dieß iſt der einzige Artikel dieſes Capitels, der zu einiger Discuſſion Anlaß gegeben hat. Schon das Geſetz vom 21. Jänner 1790 und der Artikel 8 Tit. 3 jenes vom 20. Sept. 1792 hatten den Grundſatz angenommen, nach welchem er abgefaßt wurde; man ſagte indeſſen: das Vorurtheil, ſo auf eine Familie die Schande eines ſeiner Mitglieder zuruck⸗ fallen läßt, ſey nicht ohne allen Nutzen; wenigſtens werde man dadurch bewogen, ein aufmerkſames Auge auf die Auf— führung ſeiner nahen Verwandten zu haben; bis auf einen gewiſſen Punkt ſey dieſes Vorurtheil ſogar gerecht, weil ge— meiniglich die Väter Schuld daran ſeyen, daß ſie den Verir⸗ rungen ihrer Kinder nicht vorgebeugt, oder denſelben keinen Einhalt gethan hätten. Ungegründet waren dieſe Be— merkungen nicht, allein, die Menſchlichkeit behielt das Ueber⸗ gewicht; in der That muß man die Väter nicht leicht verur⸗ theilen; es gibt bösartige Naturelle, die ſich durch Sanft⸗ muth nicht zu Recht weiſen laſſen, und die, wenn man ſie I. Buch. II. Lit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 107 mit Strenge behandelt, nur deſto wilder werden; iſt es übri⸗ gens zuweilen nothwendig, die Todesart zu kennen, ſo kann man ſich in den Verbal-Prozeſſen darum erkundigen, aber unnütz iſt es, daß ſelbſt der Sterbe⸗Act Erwähnung davon thue. Art. 86.„Ereignet ſich der Sterbfall auf einer Seereiſe, „ſo ſoll darüber in den nächſten vier und zwanzig Stunden „in Gegenwart zweyer Zeugen, die mas aus den Schiffs⸗ „Dffizieren, oder bey deren Abgang aus der Schiffs⸗Mann⸗ „ſchaft zu nehmen hat, ein Act gefertiget werden. Dieſen 3 9 9 2 „Act hat auf den Seeſchiffen des Kaiſers der Verwaltungs? „Beamte des Seeweſens, und auf den Schiffen, die einem „Handelsmanne oder Kaper gehören, der Schiffs⸗Capitaine, „der Rheder oder Schiffs⸗Patron abzufaſſen. Der Sterbe— „Act wird auf die Rolle der Schiffs⸗Mannſchaft als Anhang „eingeſchriehen.“ Art. 87.»In dem erſten Hafen, wo das Schiff, ſey „es um einen Ruheplatz zu finden, oder wegen jeder andern „Urſache als um abzutakeln, einlaufen wird, ſollen die Ver⸗ »waltungs⸗Beamten des Seeweſens, der Schiffs⸗Capitaine, „der Schiffs⸗Herr oder Patron, welche Sterbe⸗Acte abgefaßt „haben, zwey Ausfertigungen davon dem 6o0. Artikel gemäß „deponiren,« „So bald das Schiff in den Hafen eingelaufen iſt, wo „es abgetakelt wird, ſoll die Rolle der Schiffs-Mannſchaft „auf dem Büreau des Préposé à l'inscription maritime hin⸗ »terlegt werden. Er hat eine von ihm unterzeichnete Aus⸗ »fertigung des Sterbe⸗Actes dem Beamten des Civil⸗Stan⸗ „des, wo der Verſtorbene ſeinen Wohnort hatte, zuzuſenden. „Dieſe Ausfertigung muß den Regiſtern ſogleich eingeruckt „werden,« Der Tod derjenigen, die auf dem Meere ſtarben, wurde vormahls durch den Schiffs⸗Prediger conſtatirt, der den Sterb⸗ fall in ſein Regiſter einſchrieb, welches volle Beweiskraft bey Gericht hatte. S. die Art. 2 und 6 Tit. 3 des erſten Buches der See⸗Ordonnanz. Allein, nicht auf jedem Schiffe war ein Prediger, und ſchon in dieſer Hinſicht verdienen unſere bey⸗ den Artikel den Vorzug. 103 I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. In dieſem Capitel iſt keine Rede von denjenigen, die durch eine Feuersbrunſt aufgezehrt, oder ertrunken ſind, ohne daß man ihren Leichnam wiedergefunden hat, und die folg⸗ lich nicht haben beerdigt werden können; daß dergleichen Sterbfälle durch Zeugen bewieſen werden können, unterliegt keinem Zweifel, und dieß iſt eine zweyte Ausnahme von der Verfügung des Art. 45. Fcnftes Capitel. Von den Acten des Civil-Standes außer dem Gebiethe des Reichs, welche Militairperſonen betreffen. Die Bemerkungen des Kaiſers über die Nothwendigkeit, Regeln in Hinſicht der auf die Armee ſich beziehenden Acte, wenn ſie ſich auf feindlichem Boden befindet, feſtzuſetzen, waren ſchuld daran, daß dieſes Capitel dem erſten Geſetzes⸗ Vorſchlage hinzugeſetzt ward; zwar ſagte jemand, daß hie⸗ für durch den Art. 47 ſchon geſorgt wäre, nach welchem die im Auslande gefertigten Acte gültig ſind, wenn ſie nach der daſelbſt hergebrachten Form abgefaßt werden; der Kaiſer gab aber zur Antwort: der Soldat ſey, wenn er ſeiner Fahne folgt, nie im Auslande, und da, wo die Fahne iſt, da ſey ſein Vaterland; auf dieſe Bemerkung entwarfen die verei⸗ nigten Geſetzgebungs- und Kriegs⸗Sectionen dieſes fünfte Capitel, welches in den Sitzungen vom 24. Fructidor 9. und 22. Fructidor 10. J. angenommen wurde⸗ Was die Sterbfälle der Militair-Perſonen bey der Armee be⸗ trifft, waren nach der Vorſchrift der beyden Erklärungen vom 2. Julius 1716, und 22. November 1728 die Prediger der Feld⸗ Spitäler, und die Majors, und zwar erſtere angewieſen, das Hinſcheiden deren, die in den Lazarethen ſterben, letztere aber jener, die in der Schlacht bleiben, in ihre Regiſter einzuſchrei⸗ ben; das gegenwärtige Capitel umfaßt indeſſen alle Acte des Civil⸗Standes, die bey der Armee Statt haben, welche ſich in Feindes⸗Land befindet; wirklich muß man auch wohl bemer⸗ ken, daß dieß den einzigen Gegenſtand dieſes Capitels aus⸗ macht, daß hingegen die Militair⸗Perſonen,. ſo lange ſie in 1. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 109 Frankreich ſind, die für alle andere Bürger geltenden Geſetze befolgen müſſen⸗ Da die Verfügungen dieſes Capitels klar ſind, und zu keiner genauern Discuſſion Anlaß gegeben haben, wird es genug ſeyn, ſie hier abzuſchreiben. Art. 88.» Die außer dem Gebiethe des Reichs gefer⸗ „tigten Acte des Civil⸗Standes, ſie betreffen Militair- oder „andere bey den Armeen angeſtellte Perſonen, ſollen nach „den durch die vorherigen Verfügungen vorgeſchriebenen For— „men abgefaßt werden, mit Vorbehalt der in den folgenden „ Artikeln enthaltenen Ausnahmen.« Art. 89.» Der Quartier⸗Meiſter bey einem jeden Corps, „das aus einem oder mehrern Bataillonen oder Schwadronen „beſteht, und der commandirende Hauptmann bey den an⸗ „dern Corps ſollen die Functionen des Beamten des Civil⸗ „Standes verrichten. In Betreff der Offiziere ohne Trup⸗ pen, der Employss bey der Armee, hat der Muſterungs⸗ „Inſpector Gnspecteur aux revues), der bey der Armee, „oder dem Armee-Corps angeſtellt iſt, dieſelben Functionen „zu verſehen.« Art. 90.»Fuͤr die Acten des Civil-Standes ſoll ein »eigenes Regiſter bey jedem Truppen Corps geführt werden, das ſich auf die Individuen dieſes Corps bezieht, und ein „anderes bey dem Stabe der Armee oder eines Corps der „Armee für die Civil⸗Acten, welche die Pffiziere ohne Trup⸗ „pen und die Employés betreffen. Dieſe Regiſter ſollen auf „eben die Weiſe, wie die andern Regiſter jedes Corps und „ Stabes aufbewahrt, und bey dem Rückzuge der Corps „oder der Armeen auf das Gebieth des Reichs in die Kriegs⸗ „ Archive hinterlegt werden.« — Art. 91.» Die Regiſter ſollen bey jedem Corps von „dem Offizier, der das Commando fuhrt, und bey dem „Stabe von dem Chef des General-Stabes fortlaufend nu⸗ „merirt und mit dem Handzuge verſehen werden.« Art. 92.» Die Geburts⸗Anzeigen ſollen bey der Armee „in den erſten zehn Tagen nach der Niederkunft geſchehen.« 110 I. Buch. I. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. Art. 93.» Der Offizier, welchem die Führung des Re— „giſters über den Civil-Stand aufgetragen iſt, ſoll in den „erſten zehn Tagen nach der Eintragung des Geburts⸗Actes „in das beſagte Regiſter einen Auszug davon dem Beamten „des Civil⸗Standes desjenigen Drtes zuſenden, wo der Va⸗ „ter des Kindes, oder wenn der Vater unbekannt iſt, wo „die Mutter des Kindes zuletzt wohnte.“ Art. 9g.„ Die Aufgebothe bey der Heirath der Mili⸗ „tair- und bey der Armee angeſtellten Perſonen ſollen an „dem Orte ihres letzten Wohnſitzes geſchehen; ſie ſollen über⸗ „dieß, was die Individuen betrifft, die zu einem Corps ge⸗ „hören, bey der Tagesordre(ordre du jour) des Corps und „in Betreff der Offiziere ohne Truppen und der Employés, „bey der Tagesordre der Armee oder des Corps der Armee, „wovon ſie einen Theil ausmachen, fünf und zwanzig Tage „vor Schließung der Ehe kund gemacht werden.« Art. 95.»Gleich nachdem der Heiraths-Act in das „Regiſter eingetragen iſt, ſoll der Offizier, der das Regiſter „zu führen hat, eine Ausfertigung davon dem Beamten des „Civil⸗Standes an dem letzten Wohnorte der Ehegatten zu⸗ „ſenden.“ Art. 06.» Die Sterbe⸗Acte ſollen bey jedem Corps von „dem Quartier⸗Meiſter, und was die Offiziere ohne Trup⸗ „pen und die Employés betrifft, von dem Muſterungs⸗In⸗ „ſpector der Armee auf die Anzeige dreyer Zeugen gefertiget, „und der Auszug aus dieſen Regiſtern in den nächſten zehn „Tagen dem Beamten des Civil⸗Standes am letzten Wohn⸗ „orte des Verſtorbenen eingeſandt werden.« Art. 97.„Iſt jemand in einem Feld⸗Lazarethe oder „in einem ſtehenden(für einen Ort bleibend beſtimmten) „Militair⸗Spitale geſtorben, ſo ſoll der Sterbe⸗Act von dem „Drrector der gedachten Spitäler gefertiget, und dem Quar⸗ „tier⸗Meiſter des Corps, oder dem Muſterungs⸗Inſpector bey „der Armee oder dem Corps der Armee, wozu der Verſtor⸗ „bene gehörte, eingeſandt werden. Dieſen Offizieren liegt „es ob, eine Ausfertigung des Sterbe⸗Actes an den Beam⸗ „ten des Civil⸗Standes am letzten Wohnorte des Verſterbe⸗ „nen gelangen zu laſſen.“ I. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. 111 Art. 98.„Der am Wohnorte der Parteyen angeſtellte „Beamte des Civil⸗Standes, wenn ihm von der Armee die „Ausfertigung eines Actes zugeſandt wird, der den Civil— „Stand betrifft, iſt gehalten, ihn ſogleich den Regiſtern „einzutragen⸗“ Sechſtes Capitel. Von der Berichtigung der Acte des Civil-Standes⸗ Bey dem erſten Entwurfe dieſes Capitels ſtanden zwey Artikel an ſeiner Spitze, die man nachber ausgeſtrichen hat⸗ Durch den erſten wurde der kaiſerliche Procurator beym Tri⸗ bunal, wobey eines der doppelt geführten Regiſter hinter⸗ legt worden, angewieſen, den Zuſtand derſelben zu unter⸗ ſuchen; der zweyte legte ihm, falls die vorgeſchriebenen For⸗ men nicht beobachtet ſeyn würden, die Pflicht auf, darüber einen Verbal⸗Prozeß abzufaſſen, und darauf anzutragen, daß die Parteyen ſo wohl, als auch die, welche als Zeugen bey den mangelhaften Acten zugegen geweſen, gpr dem Tribunal erſcheinen ſollten, um einen neuen Act zu fertigen; dieſes ſollte ſodann vom Tribunal verordnet, und binnen zehn Ta— gen von dem Beamten des Civil⸗Standes vollzogen werden; die Zeugen, wenn ſie unterdeſſen geſtorben, oder abweſend wä⸗ ren, ſollten durch andere erſetzt werden, der letztere Act ſeine Wirkung von dem Datum des erſtern anzurechnen haben, und an deſſen Rande Erwähnung davon geſchehen⸗ Man fand aber, daß dieſe Berichtigungs⸗Methode ſehr naͤchtheilige Folgen nach ſich ziehen könnte; zuerſt mußte man denn doch beſtimmen, wann es nothwendig ſey, eine Berichtigung vorzunehmen, dann aber Strafen wider dieje⸗ nigen verhängen, die ſich deſſen weigern würden; und, bey allem dem, könnte man doch durch dieſe Berichtigungen die Betheiligten der Rechte nicht berauben, die ſie allenfalls durch die Nullität der Acte erworben hätten. Ueberdieß bemerkte man, daß die Geburts⸗ und Sterbe⸗ Aete nur in ſo ferne nichtig ſeyn könnten, als ſie wirklich 112 1. Buch. III. Tit. Von dem Domieil falſch wären, dahingegen ſey es gefährlich, an den Heiraths⸗ Acten etwas abzuändern, wenn die intereſſirten Theile nicht ſelbſt darum anſtünden, und ſo würden ſich die von Amts⸗ wegen vorzunehmenden Verbeſſerungen nur auf die Berichti⸗ gung eines in Betreff des Datums eingeſchlichenen Irrthums beſchränken. Aus dieſen Gruͤnden wurden dieſe beyde Artikel in den folgenden Sitzungen nicht mehr vorgebracht; die drey folgen⸗ den aber gaben zu keiner Discuſſion Anlaß⸗ Art. 90.„Wird auf Berichtigung eines Actes des „Civil⸗Standes angetragen, ſo hat die competente Gerichts⸗ „Behörde, nachdem der kaiſerliche Procurator in ſeinem An⸗ „trage vernommen worden, mit Vorbehalt der Appell hier⸗ „uͤber zu erkennen⸗ Je nachdem ſich die Sache verhält, „ ſollen die Betheiligten hiezu vorgefordert werden.“*) *) Gutachten des Sta ats⸗Raths vom 12. Nivos 10. F.(2 Januar 1802). Der Staats⸗Rath. ꝛe. iſt über die Frage, ob in dem Falle, wenn die Regiſter eines ganzen Departements durch beſondere Umſtände in Unordnung gekommen ſind, eine all⸗ gemeine Berichtigung derſelben vorzunehmen ſey, der Mei⸗ nung daß die Grundſätze, auf welchen der Civil⸗Stand be⸗ welche nicht ruht, ſich jeder Berichtigung der Regiſer widerſetzen, das Reſultat eines Urtheils wäre, das von jenen Parteyen ver⸗ langt worden, die ein Intereſſe dabey haben, die Berichtigung nachzuſuchen oder u beſtreiten; daß dieſe Grundſätze immer als die ſicherſte Garantie der geſellſchaftlichen Ordnung angeſehen wor⸗ den ſind; daß die Ordonnanz von 1667 ſie feyerlich proelamirt und das Geſetzbuch(Napoleons) ſie neuerdings beſtätiget hat! daß man ſie nicht abändern könne, ohne die Familien zu beun⸗ ruhigen und erworbenen Rechten Abbruch zu thun; daß, wenn das Geſetz vom 2. Floreal 3. F. von Amts wegen die Berichti⸗ gung der Regiſter in den weſtlichen Departementen befohlen hat⸗ dieſe Maßregel durch die Folgen des Bürgerkrieges nothwendig geworden ſchien; daß ſich aber bey ihrer Ausführung unüber⸗ ſteigbare Hinderniſſe ergeben haben; daß, wenn gleich der ſchlechte Zuſtand der Regiſter in mehreren Departementen Schwierigkeiten und zahlreiche Prozeſſe veranlaſſet, es deſſen ungeachtet dem öf⸗ I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. II Art. 100.„Den Betheiligten, die weder auf dieſe Be⸗ „richtigung angetragen hatten, noch dazu vorgefordert wor— „den, kann zu keiner Zeit das hierüber ergangene urtheil „(das Rectifications⸗Urtheil) entgegengeſetzt werden. Art. 101.„Die Urtheile, wodurch die Berichtigung ei⸗ „nes ſolchen Actes verordnet worden, müſſen von dem Be— „amten des Civil⸗Standes, ſobald ſie ihm zugeſtellt worden, „den Regiſtern eingetragen werden. Ihrer ſoll am Rande »„des hiedurch verbeſſerten Actes Erwähnung geſchehen.« fentlichen und Privat⸗-Intereſſe angemeſſener iſt, die Berichtigung der Acte des Civil⸗Standes nach den umſtänden durch die Ge⸗ richte bewerkſtelligen zu laſſen. Durch ein Gutachten vom 8. Brimaire 11. J. genehmiget vom Kaiſer den 12. Brümaire(3. November 1802) hat der Staats⸗Rath entſchieden: daß die Grnndſätze des obigen Gutachtens noch in einem höhern Grade auf den Fall anwend⸗ bar ſind, wenn Aete aus den Regiſtern ausgelaſſen wurden, weit die Berichtigung nur zum Gegenſtande haben kann, in einem ſchon vorhandenen Acte die Wahrheit an die Stelle des Irr⸗ thums zu ſetzen, und weil, wenn man die Auslaſſung eines Actes wieder gut zu machen verlangt, es ſich offenbar davon handelt, einen Civil⸗Stand zu erthetlen; daß, wenn es den Be⸗ amten des Civil⸗Standes erlaubt wäte, ohne alle Formalitaͤt zu ſpaͤt gemachte Erklaͤrungen aufzunehmen, und ihnen Authentiei⸗ taͤt zu geben, man Fremde in die Familien einbringen koͤnnte, und daß eine ſolche Befugniß große Unordnungen nach ſich zie⸗ hen würde; daß ausgelaſſene Acte daher in die Regiſter nur zu⸗ folge ſolcher Urtheile eingetragen werden dürfen, die, mit voll— kommener Kenntniß der urſache der Auslaſſung nach Anhörung der betheiligten Parteyen, oder nachdem dieſe vorgeladen wor— den und auf den Antrag des öffentlichen Miniſteriums erlaſſen worden ſind, und daß ſelbſt dieſe Urtheile noch zu jeder Zeit von allen den Parteyen; die nicht abgeladen worden ſind, angefoch⸗ ten werden können. Durch ein Gutachten des Staats⸗Raths vom 28. Frimaire 12. J genehmiget vom Kaiſer den 30. Frimaire Ga. December 1803) wurde ferner entſchieden, daß auch in dem Falle, wo der Beamte des Civil⸗Standes geſtorben wäre, ohne die in die Re⸗ Malev. 8 I. Buch. MM. Tit. Von dem Domieil. Von dem Domicil. (Decret. den 14. März 1203. Promulg. den 24. des nehml. Mon.) (Mit dieſem Titel vergleiche man den erſten des Buches §o. der Pandecten, die Titel 33 und 39 des Buches 1o. des Coder, und den Titel von den Vorladungen (ajournemens) der Ordonnanz von 1667, mit den Commentarien dazu.) Art. 102.„Das Domicil eines jeden Franzoſen in Be⸗ „ziehung auf die Ausübung ſeiner Civil-Rechte iſt da, wo „er ſein Haupt⸗Etabliſſement hat. giſter eingeſchriebenen Aete unterzeichnet zu haben, die Lücken, Auslaſſungen und Irrthuͤmer auf dieſen Regiſtern nur kraft eines urtheils ausgefüllt ergänzt oder verbeſſert werden koͤnnen. Der Groß⸗Richter! Juſtitz⸗Miniſter hat unterm 22. Brümaire 14. J.(13. November 1805) an die kaiſerlichen Proeuratoren folgendes Circulaire erlaſſen: Die traurigen Wirkungen der unrichtigen Führung des Ci⸗ vil⸗Standes in mehrern Departementen, aͤußern ſich beſonders dadurch, daß ſich bey der Bejeichnung der jungen Leute, welche das Geſetz zum Rilitair⸗Dienſt beruft, große Schwierigkeiten ergeben. Ich bin unterrichtet; daß es in mehrern Gemeinden unmoglich iſt, das Alter der Conſeribirten anzugeben, theils weil die Regiſter der Conſeriptions⸗Jahre verloren oder zu Grunde gegangen ſind⸗ theils weil die vorhandenen Regiſter unvollſtändig oder veraͤndert ſind. Das Vaterland darf dieſe Nachläßigkeit oder Pflichtverletzung nicht leiden. Rach einem Gutachten des Staats⸗Raths vom 12. Brümaire 11. J. müſſen die kaiſerlichen Proeuratoren von Amts⸗ wegen die Berichtigung der Aete des Ciril⸗Standes in den Faͤllen requiriren, welche die öffentliche Ordnung intereſſiren. Es gibt keinen Fall, wo das öffentliche Wohl mehr intereſ⸗ ſirt iſt als jener der Conſeription. Sie muͤſſen daher von Amts⸗ wegen die Wiederherſtellung oder Berichtigung der Geburts⸗Aete derjenigen jungen Leute requiriren, von denen man vermuthet, daß ſie zur Conſeription gehören, und die das Alter erreicht zu haben ſcheinen wo man derſelben unterworfen iſt. I. Buch. III. Tit. Von dem Domicil. 115 Dieſer Artikel iſt der ſummariſche Inhalt mehrerer römi⸗ ſchen Geſetze; unter den vielen Umſtänden, die ſie als dazu geeignet bezeichnen um den Ort des Domicils anzuzeigen, wähle ich jenen, den die T. 7. Cod. de incolis aushebt, unde cum profectus est, peregrinuri videtur. In unſerem Projecte hatten wir als Grundſatz aufgeſtellt, daß das Domicil eines Bürgers, und zwar in jeder Hinſicht, an dem Drte ſey, wo er ſeine politiſchen Rechte austiben kann, und daß das Domicil der übrigen Perſonen, die der politiſchen Rechte nicht genießen, da ſey, wo ſie ihr Haupt⸗ Etabliſſement haben. Zwiſchen dieſen beyden Syſtemen mußte man wählen, und dieß veranlaßte eine weitläuftige Discuſſion⸗ Zu Gunſten unſeres Syſtems ſagte man? oft ſey es ſehr beſchwerlich den Ort zu unterſcheiden, wo ein Individuum ſein Haupt⸗Etabliſſement habe; reſidirt jemand an mehrern Orten, ſo wiſſe ein Dritter, der einen Rechtsſtreit gegen ihn anſtellen wolle, nicht, an welches Tribunal er ihn vor⸗ laden müſſe? Bloß um die Gerichtsbarkeit zu beſtimmen, veranlaſſe dieß eine Menge Proceſſe, denen allen dadurch vorgebeugt würde, wenn man feſtſetzte, daß in der Folge das Domicil eines Bürgers an dem Orte ſeyn ſolle, wo er ſeine politiſche Rechte ausübt; freylich ſey dieſer Grundſatz nur auf jene anwendbar, die der Rechte eines Staatsbürgers genießen; inzwiſchen ſey es ſchon genug, ihn in Hinſicht dieſes unermeßlichen und ausgezeichneten Theiles des fran⸗ zöſiſchen Volkes feſtgeſetzt zu haben, in Ruckſicht der übrigen werde man die gewöhnlichen Regeln befolgen⸗ Selbſt nach dem Willen der Conſtitution, ſetzte man hinzu, ſollte das bürgerliche Domicil von dem politiſchen nicht unterſchieden ſeyn; wenigſtens habe ihr Art. 6, zufolge deſſen die Ausübung der politiſchen Rechte in einem Ge⸗ meinde⸗Bezirke der Bedingung untergeordnet iſt, daß man durch die Reſidenz eines Jahres ein Domicil daſelbſt erwor⸗ ben, und dieſes nicht wieder durch Abweſenheit während ei⸗ 116 1. Buch. III. Tit. Von dem Domieil. nes Jahres verloren habe, anders nichts bezweckt, als daß jeder im Orte, wo er die politiſchen Rechte ausübt, bekannt wäre, um hiedurch die Ränke derjenigen zu vereiteln, die durch eine angenblikliche Reſidenz die Stimmen derer zu übei⸗ raſchen ſuchten, denen ihre vorherige Aufführung unbekannt ſeyn könnte. Für die entgegengeſetzte Meinung ſagte man: die Anzahl der Activen Staat?⸗Bürger belaufe ſich auf vier Millionen, folglich würde die im Projecte des Geſetzbuches vorgeſchla⸗ gene Regel nur auf den kleinſten Theil des Volkes anwend⸗ bar ſeyn; nach der Conſtitution werde jedes Individuum, das in Frankreich geboren, und 21 Fahre alt iſt, welches ſich in die Regiſter ſeines Cantons hat einſchreiben laſſen, als franzöſiſcher Bürger angeſehen; da es inzwiſchen, gemäß dem Art. 6, zur Ausübung der politiſchen Rechte in einem Gemeinde⸗Bezirke nicht eher zugelaſſen werde, bis es ein Jahr lang daſelbſt reſidirt hat, ſo könne es ſich zutragen, daß jemand ein franzöſiſcher Bürger ſey, ohne ein politiſches Domicil zu haben; wollte man noch vollends den Fall ſetzen, daß jemand von Zeit zu Zeit abwechslend ſeinen Aufenthalts⸗ Ort veränderte, ohne irgendwo ein ganzes Jahr lang zu verbleiben, ſo würde dieſer nie zur Ausübung der politiſchen Rechte gelangen; bey welchem Tribunal würde man aber dieſen Menſchen alsdann belangen können? Freylich ließe ſich noch immer auf dieſe Gründe antwor⸗ ten; wollte man nehmlich, was den erſten betrifft, anneh⸗ men, daß die angegebene Zahl der activen Staats⸗Bürger richtig ſey, ſo müßte man doch, nach den Regeln der Sta⸗ tiſtick, eingeſtehen, daß jeder dieſer Fämilien⸗Häupter das Domicil von vier andern Perſonen begründe; und eben ſo ſcheint es mir, was den zweyten betrifft, daß, da nach un⸗ ſerem Projecte das Civil⸗Domicil eines Individuums da iſt, wo es ſeine politiſchen Rechte ausüben kann, die kleine An⸗ zahl derjenigen, die ſie nirgendwo auslben könnten, in Hin⸗ ſicht der bey Gericht anzuſtellenden Klagen den nehmlichen I. Buch. III. Tit. Von dem Domieil. 117 Regeln unterworfen ſey, welche für jene Perſonen gelten, welche die Rechte eines Staats⸗Bürgers nicht haben. Nichts deſtoweniger behielt die entgegengeſetzte Meinung, als mehr übereinſtimmend mit dem Grundſatze der Gleichheit und der Freyheit, die Oberhand: es muß jedem, ſagte man, frey ſtehen, ſein Domicil da zu wählen, wo es ihm keliebt, und die Gleichheit würde verlezt werden, wenn man die Com⸗ petenz der Tribunäle in Rückſicht eines Theiles der Franzo⸗ ſen beſtimmte, die übrigen aber der Willkühr der Umſtände überließ; inzwiſchen gab man zu, daß die Austibung der poli— tiſchen Rechte eines der Kennzeichen des Haupt⸗Etabliſſements ſey, daß man ſie folglich auf diejenige, die Recht dazu ha⸗ ben könnten, anwenden, das Domicil derjenigen aber, die keine Staats⸗Bürger ſind, nach den übrigen Merkmahlen be— ſtimmen würde. Art. 103.„Die Veränderung des Domiſcils wird da⸗ „durch bewirkt, daß jemand in der That nun anderswo „wohnt, und zugleich die Abſicht hat, ſein Haupt⸗Etabliſſe— „ment daſelbſt zu fixiren.“ Im Projecte des Geſetzbuches hatten wir, bevor wir ſag⸗ ten, auf welche Art die Veränderung des Domicils bewirkt werde, erklärt, wie ſich das Domicil bilde, und die Geſetz⸗ gebungt⸗Section hatte einen Artikel entworfen, welcher ſo lautete:„Das Domicil bildet ſich dadurch, wenn jemand „die Abſicht hat an einem Ort zu wohnen, und auch wirk⸗ „lich da wohnt; durch die Abſicht allein wid es beybehal— „ten; verändert wird es nur durch eine entgegengeſetzte Ab⸗ „ſicht, die mit der wirklichen Wohnung an einem andern „Drte verbunden iſt.“ Alle dieſe Regeln ſind aus den TT. 4. und 20. N ad municip. hergenommen, beſtändig in der Praxis beobachtet, und von den beſten Rechtsgelehrten aufgeſtellt worden. S. d'Argentré über den Art. 449 der Gewohnheit von Bretagne, Brodeau Tett. C. n. 17. Bodier über den Art. 3 Tit⸗ 2 der Ordonnanz⸗ 118 I. Buch. III. Tit. Von dem Domieil. Man machte indeſſen die Bemerkung, daß das Domieil hauptſüchtlich aus dem Geburts⸗Orte entſtehe, und daß die⸗ ſes das ganze Leben hindurch als beybehalten angeſehen werde, es ſey dann daß es förmlich verändert worden ſey; mit der Feſtſetzung dieſes Grundſatzes, ſagte man, müſſe der Anfang gemacht werden. Ferner bemerkte man: es ſey gefährlich, als Grundſatz aufzuſtellen, daß das Domicil ſich dadurch bilde, wenn je⸗ mand die Abſicht hat, an einem Orte zu wehnen, und auch wirklich da wohnt; wenigſtens könnten hieraus Betrügereyen zum Nachtheile anderer entſtehen; ſo brauchte nur jemand abwechslend von Zeit zu Zeit ſeinen Wohnort zu verändern, un dadurch den Verfolgungen ſeiner Gläubiger zu entgehen; ſchicklicher ſey es, zu beſtimmen, entweder daß das Domicil erſt dann für verändert gehalten werden ſolle, wenn jemand ſich eine gewiſſe Zeit lang an dem neuen Wohnorte aufge⸗ halten hätte, oder daß derjenige, der ſein Domicil verän⸗ dern will, verbunden ſeyn ſollte, dieß drey Monate vorher bey ſeiner Municipalität anzuzeigen. Andere hingegen ſagten, es wäre ſchwer, in dieſer Ma⸗ terie ſichere Grundſätze feſtzuſetzen; man könne der Freyheit desjenigen keinen Zwang anlegen, der ſein Domicil verän⸗ dern wollte, noch ihm deßwegen Bedingungen vorſchreiben; unvermuthete Ereigniße könnten ihn zwingen, plötzlich ſeine Wohnung zu verlaſſen, ohne daß ihm Zeit übrig bleibe, Friſten zu beobachten; gegen Betrügereyen gäbe es übrigens Geſetze. In der Sitzung vom 16. Fructidor 9. J.⸗ wurde unſer Project ſo wie ich es eben angeführt habe, angenommen; feitdem aber iſt es auf die einzige Verfügung, die im Art. 103 enthalten iſt, beſchränkt worden, der Verbal⸗Prozeß er⸗ theilt jedoch über die Urſachen dieſer Abänderung keine Auskunft. Man darf indeſſen, meines Erachtens, hieraus nicht fol⸗ gern, daß die Abſicht des Staats⸗Rathes geweſen ſey, die zwey andern Regeln, die über die Bildung und Erhaltung I. Buch. 1II Tit. Von dem Domicil. 119 des Domicils in unſerem Projecte enthalten waren, abzu⸗ zuſchaffen; denn ſie ſind zu ſehr in der geſunden Vernunft, und in dem Anſehen der bewährteſten Schriftſteller gegründet; nur, weil ſie in einigen Fällen eine Ausnahme leiden mögen, hat man wegen ihrer Anwendung einiges dem Ermeſſen des Richters überlaſſen wollen. Uebrigens löſet ſelbſt die Verfügung des vorliegenden Ar⸗ tikels nicht alle Schwierigkeiten. Rodier wirft ſich ſelbſt in ſeinem Commentar über den Art. 3 Tit. 2 der Ordonnanz quest. 7. n. 15. die Frage auf, die den Gegenſtand unſeres Artikels ausmacht; zuerſt entſcheidet er, daß eine in dem neuen ganz unbezweifelten Domicil inſinuirte Vorladung gültig ſey, ſollte auch nur ein Tag ſeit der Veränderung des Domicils verfloſſen ſeyn; zur Beſtärkung ſeiner Entſcheidung beruft er ſich auf Bouhier über die Gewohnheit von Burgundien, auf Pumoulin, Bro- deau und Ferrière. Wie aber, wenn dem Kläger die Veränderung des Domi⸗ cils unbekannt iſt, und er dem Beklagten die Vorladung in ſeinem vorigen Domicil inſinuiren läßt? Bey dieſer Frage unterſcheidet Rodier zwey Fälle: entweder iſt die Vorladung jemanden eingehändigt, oder an die Thüre angeheftet wor⸗ den; im erſten Falle glaubt er, würde ſie für nichtig erklärt werden, weil derjenige, dem ſie zugeſtellt worden, nicht zum Hauſe des vorgeladenen gehörte; im zweyten Falle aber iſt er der Meinung, daß ſie gültig ſey, wenn es noch nicht lang wäre, daß der vorgeladene ſein Domicil verändert hätte, denn dieſe Veränderung habe man nicht wiſſen können, und erſt nach Ablauf einer gewiſſen Zeit werde ſie als bekannt angeſehen. Was iſt dieß aber für eine Zeit, fragt er weiter? Aus dem Art. 173 der Gewohnheit von Paris, und einem im Journal du Palais, Tom. 1 pag. 106 angeführten Ur⸗ theile könnte man den Schluß herleiten, daß darunter ein Jahr zu verſtehen ſey; er zieht gleichwohl die Folgerung vor, die aus dem Edicte von 1697 hergeleitet wird, welches 120 I. Buch. III. Cit. Von dem Domieil. auf das Domicil Bezug hat, das erforderlich iſt, um die eheliche Einſegnung in einer Pfarrkirche zu erhalten, und welchem zufolge diejenigen, die vorhin in einem Pfarr⸗Bezirke der nehmlichen Dioceſe wohnten, ſechs Monate, diejenigen, aber, die in einer andern Dioceſe wohnten, ein Jahr lang in der Pfarre gewohnt haben müſſen, wo ſie die prieſterliche Einſegnung erhalten wollen. Dieſe Meinung ſcheint allerdings vernünftig zu ſeyn, wenn man übrigens für die jetzigen Zeiten die Departemente an die Stelle der Dioceſen ſetzt, und in Gemäßheit des Art⸗ 74 e einförmige Friſt von ſechs Monaten annimmt. Meiner Meinung nach, muß man jedoch die Wirkung, welche die Veränderung des Domicils in Hinſicht deſſen, der es verändert, haben muß, von jener unterſcheiden, die ſie in Ruckſicht dritter Perſonen hervorbringen kann; was jenen betrifft, muß die Veränderung, wenn ſie mit der Abſicht verknüpft iſt, gleich ohne weiteres ihre Wirkung haben; von dieſem Augenblicke an, kann er in den Beyträgen zu den Local⸗Laſten ſeiner neuen Wohnung angeſchlagen werden; ſtirbt er daſelbſt, ſo wird da ſeine Erbfolge eröffnet; da aber dritten Perſonen ſeine Abſicht uicht auf der Stelle bekannt ſeyn kann, es ſey dann, daß er die Erklärung abgegeben habe, wovon im Art. 104 die Rede iſt, ſo glaube ich, daß man in Hinſicht ihrer die Meinung des Rodier und der übri⸗ gen von ihm angeführten Schiftſteller befolgen, und in die⸗ ſem Sinne unſern Artikel verſtehen müſſe. Art. 10.„Der Beweis dieſer Abſicht ergibt ſich aus „einer ausdrücklichen bey der Municipalität des Ortes, den „man verläßt ſowohl, als bey jener des Ortes, wohin man „ſeine Wohnung verlegt, gemachten Erklärung.“ ²²) *) Im Anhange zum 4. Bande dieſes Werkes führt der Herr Ver⸗ faſſer folgenden hieher gehörigen Fall an: Tort de la Sonde hatte beym Handlungs-Gerichte in Paris ein Urtheil gegen Si⸗ mons erwirkt, der damahls als Einwohner dieſer Stadt aner— kannt war. I. Buch III. Tit. Von dem Domieil. 121 Dieß heißt nicht, daß die Abſicht einzig aus der Erklä⸗ rung hervorgehe, denn der folgende Artikel läßt auch andere Umſtände zum Beweiſe der Abſicht zu, wohl aber, daß dieſe Erklärung ein geſetzlicher Beweis der Abſicht ſey⸗ Simons appellirt von dieſem Urtheile am 25. Vendemiaire 12. J. und nennt ſich im Appellations⸗Aete wohnhaft zu Ant— werpen; jedoch erklaͤrt er, daß er bey Hoemelle, Sachwalter in Paris Domiecil waͤhle, mit dem Zuſatze gleichwehl, daß dieſe Wahl eines Domieils ohne alle andere Attribution ſeyn ſolle. Tort de la Sonde wirkt eine Ordonnanz aus, die ihm er⸗ laubt, den Simons in einer abgekuͤrzten Zeitfriſt vorzuladen; wirklich ladet er ihn an dem bey Hoemelle gewaͤhlten Domieil vor, und ſetzt ihm darin eine ſolche Friſt zum erſcheinen, die hinreichend geweſen ſeyn würde, wenn er in der That daſelbſt wohnhaft geweſen waͤre. Beym Appellations⸗Hofe von Paris behauptet Simons, die ihm inſinuirte Vorladung ſey deßwegen nichtig, weil er in ſeinem Appellations⸗Aete angezeigt habe, daß er in Antwerpen wohne; und da er bey Hoemelle ſein Domieil unter der Clauſel gewaͤhlt habe, daß dieſe Wahl keine andere Attribution nach ſich ziehen ſolle, ſo gebe dieſelbe zwar dem Tort de la Sonde die Befugniß, die auf die Vollſtreckung des Urtheiles des Handlungs-Gerichtes ſich beziehenden Aete dort abgeben zu laſſen, nicht aber ihn daſelbſt in einer neuen Inſtanz vorzuladen; das Recht, in Perſon oder an ſeinem Wohnorte vorgeladen zu werden, ſetzte er hinzu; ſey ſo wichtig, daß man es ohne eine e Verzichtleiſtung verlieren könne. Mit dieſen Gründen wurde indeſſen Simons vom Appella⸗ tions⸗Hofe am 26. Bruͤmaire 12. J. abgewieſen. Der nehmlichen Gruͤnde bediente er ſich nun zur Unterſtutzung ſeines Caſſations— Geſuches. Auch dieſes wurde aber am 13. Germinal 12. J. auf den Antrag des Herrn Merlin und auf Einſicht der Art. 103 104 und 1II des Geſetzbuches verworfen, weil a) Simons im⸗ mer als in Paris wohnhaft angeſehen worden war, b) hiegegen in der erſten Inſtanz nie einen Einſpruch gemacht, es auch e) in ſeiner Macht nicht geſtanden hatte, durch plötzliche Aenderung ſeines Wohnortes nach Antwerpen, ohne daß er ſogar daruͤber bey den Munieipalitaͤten von Autwerpen und Paris eine Erklä⸗ rung abgegeben habe, die Lage des Tort de la Sonde zu erſchwe— ren, uͤberdieß d) die in ſeinem Appellations⸗Aete gemachte Wahl 122 I. Buch. III. Tit. Von dem Domieil. Gegen die Verfügung dieſes Artikels könnte man freylich einwenden, daß ſie, in ſo fern man ſie auf dritte Perſonen anwendet, nur in Hinſicht derjenigen gerecht ſey, die im Um⸗ fange einer von beyden Municipalitäten wohnen; wenigſtens haben die, ſo in eutferntern Municipalitäten wohnhaft ſind, gegründete Urſache zu ſagen, daß ihnen dieſe Erklärungen unbekannt ſeyen, und wirklich wäre es ſehr hart, wenn man z. B. eine Vorladung, die ein in Dünnkirchen wohnender Gläubiger ſeinem in Lyon wohnhaft geweſenen Schuldner hätte inſinuiren laſſen, deßwegen für nichtig erklären wollte, weil dieſer letztere, etwa vierzehn Tage vor der Inſinuation, für gut befunden hätte zu erklären, daß er ſein Domieil nach Marſeille zu verlegen gedenke; inzwiſchen iſt unſer Artikel ſo beſtimmt, daß man ſich, meines Erachtens, ſtrenge an ſeiner Verfügung halten muß; im Grunde iſt dieſes auch ganz richtig, denn, wer jemanden vor Gericht laden laſſen will, deſſen Pflicht iſt es, vor allem über den Wohnort ſeines Gegners zuverläßige Nachrichten einzuziehen. Daß übrigens die Fälle, wo die Erklärung auf eier betrüglicher Abſicht bernht, hievon ausgenommen ſind, dieß iſt bey der Eroͤr⸗ terung des Artikels nachgegeben worden. Art. 105.„Iſt keine ausdrückliche Erklärung vorhan⸗ „den, ſo hängt der Beweis der Abſicht von den Umſtän⸗ „den ab.“ Anſangs war dieſer Artikel ſo abgefaßt: „Iſt keine Erklärung vorhanden, ſo ſoll die Abſicht in „ jedem der folgenden Fälle hinlänglich an Tag gelegt ſeyn, ſeines Domicils bey Hocmelle nichts anders anzeige, als daß er dort alle auf dieſen Aet ſich beziehende Inſinuationen habe an⸗ nehmen wollen, und endlich e) die Ausdruͤcke: ohne irgend eine andere Attribution den umſtaͤnden nach keinen an⸗ dern Sinn haben konnten, als daß Hremelle bloß bevollmaͤchtigt ſeyn ſolle, die Inſinuationen anzunehmen⸗ die in der Appellations⸗ Inſtanz allenfalls an Simons gerichtet werden könnten. B. ——— 1. Buch. III. Tit. Von dem Domicil. 1e3 „ 1) wenn jemand ſeine Wohnung in der Gemeinde hat, „worin er geboren iſt, 2) wenn er ſeine politiſchen Rechte „in dem Orte ausübt, worin er ſeine Wohnung hat, 3) „wenn er dort ſeine perſönliche Abgaben entrichtet.« Es iſt nicht zu läugnen, daß jeder dieſer drey Umſtände zum Beweiſe der Abſicht ſehr wichtig iſt: gerne kehrt man nehmlich zu ſeinem Geburts⸗Orte zurück; wählt man einen DOrt, um ſeine politiſchen Rechte dort auszuüben, ſo wird auch vermuthet, daß man da ſeinen Wohnſitz aufſchlagen wolle, und eben ſo wird auch gewöhnlich niemand ohne rechtmäßige Urſache angewieſen, in einer Munizipalität ſeine perſönlichen Laſten zu entrichten; inzwiſchen wurde doch nach einer langen Discuſſion der Entſchluß gefaßt, alle dieſe Um⸗ ſtände dem Ermeſſen der Richter zu überlaßen, wovon, wie man ſich ausdruckte, oft weniger zu fuͤrchten ſey, als von der Willkuͤhr des Geſetzes. Art. 106.„Der Staatsbürger, der zu einem öffentli⸗ „chen Amte berufen worden, das auf eine Zeit beſchränkt „oder auf Widerruf verliehen iſt, behält das Domicil, das „er vorher hatte, wenn er nicht eine andere Geſinnung an „den Tag gelegt hat.“ Art. 107.„Die Annahme eines Amtes, das auf Le⸗ „benszeit verliehen iſt, zieht bey dem Beamten die Verle⸗ „gung ſeines Domicils an den Drt, wo er ſein Amt ausi⸗ „ben muß, unmittelbar nach ſich.“ Das Gegentheil von dem, was dieſer Artikel verfügt, hat man in Hinſicht der Mitglieder des Caſſations-Hofes in Ausübung gebracht; unerachtet ſie auf Lebenslang er⸗ nannt ſind, und ihre Functionen in Paris ausuͤben, hat die Regierung doch von ihnen verlangt, daß ſie den Ort ihres Domicils beſtimmen möchten, und dabey den Wunſch geäu⸗ ßert, ſelbiges ſogar vorzugsweiſe in den Departementen zu wählen, wo ſie gebürtig ſind; allein dieß hatte ſeinen Grund in den beſondern Umſtäuden der Notabilität; da nehmlich die Mitglieder des Caſſations⸗Hofes von Rechtswegen zur Claſſe 124 1. Buch. III. Tit. Von dem Domicil. der Notablen gehören, ſo wollte man Paris mit ſolchen No⸗ tablen nicht überhäufen, die ſeinen alten Bewohnern faſt kei— nen Platz mehr übrig gelaſſen hätten. Die in beyden vorlie⸗ genden Artikeln enthaltene Regel ſtimmt übrigens mit der T. 8. Cod. de incolis, und mit dem Herkommen überein. Art. 108. Eine verheirathete Frau hat kein anderes „Domicil als jenes ihres Mannes. Der Minderjährige, der „nicht emancipirt iſt, hat ſein Domicil bey ſeinen Eltern „oder bey dem Vormunde; und der Volljährige, dem die „eigene Verwaltung ſeines Vermögens benommen iſt, das „ſeinige bey ſeinem Curator.“ Stimmt mit den PT. 3. 4. 78. N ad municip. überein.*) Art. 109.„Volljährige, welche bey andern in Dien⸗ „ſten ſind, oder gewöhnlicher Weiſe arbeiten, haben mit der „Perſon, welcher ſie dienen, oder bey der ſie arbeiten, einer⸗ „ley Domicil, wenn ſie in demſelben Hauſe mit ihr wohnen.“ Uebereinſtimmend mit den TL. 6. und 22. J ad municip. Art. 110.„ Der Ort, wo ſich die Succeſſion eröffnet, „wird durch das Domicil beſtimmt.“ Verſteht ſich des Verſtorbenen⸗ *) Emaneipirte Minderjaͤhrige haben dieſem Artikel zufolge die Be⸗ fugniß ihr Domieil zu veraͤndern. Dieſe Befugniß bezieht ſich indeſſen bloß auf ihre Civil⸗Rechte, die einzig der Gegenſtand der Civil⸗Geſetzgebung ſind, keineswegs aber auf die Verhältniſſet worin ſie gegen den Staat ſtehen; in dieſen bringt die Veraͤnde⸗ rung des Domieils, die ein emanecipirter Minderjaͤhriger vornimmt“ keine Aenderung hervorz ſo entſchied S. E. der Groß⸗Richter, bey Gelegenheit det Conſeription, der ſich emaneipirte Miuderjaͤhrige dadurch zu entziehen ſuchten, daß ſie ihr Domicil in Stäͤdte ver⸗ legten, wo der Einſchreibung zum See⸗Dienſte wegen die gewoͤhn⸗ liche Zahl der Conſeribirten geringer iſt; und wo ihnen folglich das Glück eher als an ihrem vorigen Wohnorte, bey der Ziehung guͤnſtig ſeyn konnte. S. Journ. d. aud. de 14 cour de Cassat. an 1307 im Anhange p. 96. B. 1. Büch. U. Tit. Von dem Domieil. 12 Art. 111.„Wird von den Betheiligten oder auch von „einem aus ihnen in einem Acte, zur Vollziehung deſſelben, „ein Domicil an einem Drte erwählt, wo ihr wirkliches Do— „micil nicht iſt, ſo können die Inſinuationen, die Klagen „und das weitere Verfahren, das ſich auf dieſen Act bezieht, „an dem vereinbarten Wohnſitze und vor dem Richter dieſes „Domicils Statt haben.“ Vor dem Richter dieſes Domicils. Dieſe Verfügung iſt gegen die Meinung des Loyseau und Bacquet, der auch Rodier, über den Art. Z. der Ordonn. quest. 6 beygetreten iſt. Der Behauptung dicſer Rechtsgelehrten zufolge, fann zwar eine Vorladung an dem gewählten Wohnorte gültig inſinuirt werden; dieſe Wahl hat jedoch die Wirkung nicht, daß dadurch die Gerichtsbarkeit auf den Richter jenes Domicils übergehe, und ſo müße noch immer der Beklagte zu ſeinem natürlichen Richter vorgeladen werden. Man hat iudeſſen wohl dabey gethan, die entgegengeſetzte Meinung zu befolgen; warum wählt man dann ein von dem ſeinigen verſchiedenes Domicil, wenn es nicht in der Abſicht geſchieht ſich der daſigen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen? ²) * Wie aber, wenn das Domieil in einem ältern, der Verküdi— gung des Geſetzbuches vorhergehenden Aete gewählt worden iſt, kann jetzt kraft dieſer Wahl die Klage vor dem Richter des ge wählten Domieils angeſtellt heſäe Der Appellations⸗Hof von Bruͤſſel hat am 3 Fruetidor 13. J. dieſe Frage mit Ja entſchie⸗ den, und zwar aus dem o weil die Verfuͤgung des vor— liegenden Artikels eigentlich auf das gerichtliche Verfahren Be⸗ zug hat, und in dieſer Hinſicht dem Geſetze keine zuruͤckwirkende Kraft beygelegt wird. S. Journ. d. aud etc. 1806 im Anbange p. 60. Uebrigens muß dieſe Wahl des Domicils eines Theils aus⸗ drücklich ſeyn, anderer Seits aber auf ihren Gegenſtand beſchraͤnkt werden. Zwar entſchied a) der Hof am 13. Germinal 12. J. daß die in einem Aete, wedurch von einem Urtheile ap⸗ pellirt wird, geſchehene Wahl eines Domieils demjenigen, wobey es gewaͤhlt worden iſt, die Nacht beylege, die Vortadung nehmen, die der Appellat inſinuiren laͤßt, um die Sache in der 1. Buch. M. Tit. Von dem Domieil. Mehrere das Domicil betreffende Fragen und deren Be⸗ antwortung flndet man bey Rodier, üͤber den Art. 3. Tit⸗ 2 der Ordonnanz⸗ Uebrigens vermißt man in unſerem Titel die Entſcheidung der Frage: ob das nehmliche Individuum ein Domicil an mehrern Orten zugleich haben könne; nach dem Gerichts⸗ Brauche, und den TL. 6 und 17 F ad municip. wurde ſonſt dieſe Frage mit ja beantwortet; Rodier führt auch zwey Urtheile an, eins von Paris, und das andere von Toulouſe⸗ die eben ſo erkannt haben; und in der That, wenn jemand an zwey Orten, die er nach und nach bewohnter auf gleiche Art etablirt wäre, ohne erklärt zu haben, daß er ausſchließ⸗ lich an einem Orte ſein Domicil fixiren wollte, warum ſollte der nicht an beyden gültig vor Gericht gefordert werden können? Herr Tronchet behauptete indeſſen das Gegentheil, und das Anſehen dieſes Rechsgelehrten verdient alle Achtung⸗ Angenommen, daß bey der Ungewißheit des wahren und ein⸗ zigen Domicils die an einem der mehrern Wohnorte inſinuirte Vorladung als gültig gehandhabt werden müßte, ſo iſt es wenigſtens ganz gewiß, daß in andern Hinſichten, z. B. in Hin⸗ ſicht der Erbfolge, niemand mehr als ein Domicil haben könne⸗ Appellations⸗Inſtanz fortzuſeßzen, weil freilich die in dem Aete uͤber die eingelegte Appellation geſchehene Wahl eines Domieils wohl keinen andern Zweck haben konnte, als daß der Appellat auch hier ſeine auf die Appellation ſich beziehende Inſinuationen verfuͤgen laſſen koͤnnte;(Jurisp. du PTrih. de Cassat. an KlI. p. 253.) dahingegen entſchied er aber auch b) am 25. Vendem. 12. J. daß ein in erſter Inſtanz und zur Vollſtreckung des darin ergangenen urtheiles gewaͤhltes Domicil ſich nicht auf die Appellations⸗In⸗ ſtanz erſtrecke, und folglich keine auf die Appellation ſich beziehende Inſinuation guͤltig daſelbſt gemacht werden konnte,(Jurisp. du Frib. de Cassat. XII p. 97.) und eben ſo kann auch e) die bloße An⸗ zeige des Ortes, an welchem z. B. ein Wechſel zahlbar erklaͤrt worden iſt, nicht als eigentliche Wahl eines Domieils angeſehen werden. S. Journ. d. aud. ste. 1806. p. 393— 399. B 1. Buch. 1V. Tit. Ven den Abweſenden. 135 Von den Abweſenden. (Deeret. den 15. Märi 1803. Promulg. den a5. des nehml Mon.) Der Verbal⸗Prozeß über die Discuſſion ſpricht nur von zwey Redactionen dieſes Titels, ich habe aber fünf verſchie⸗ dene vor Angen, welche dieſer Titel vor ſeiner definitiven An⸗ nahme erlitten hat; in der That war dieſe Materie ſehr ſchwer; die römiſchen Geſetze ſagen beynahe nichts darüber; faſt in jedem Parlaments⸗-Bezirke war die Praris verſchieden, und die Gewohnheiten waren über dieſen Punct gar nicht über⸗ einſtimmend; um ſich hievon zu überzeugen, braucht man nur die Questlons de droit von Bretonnier unter dem Worte absent nachzuſuchen. Hätte man weiter nichts gethan, als beſtimmte Regeln über einen Gegenſtand angegeben, der bloß der Willkühr überlaſſen war, dieß wäre ſchon ein gro⸗ ßes Verdienſt um die Geſetzgebung geweſen; man kann in⸗ deſſen mit dem Herrn Bigot de Préameneu in ſeiner Rede zum Geſetzgebungs⸗Corps behaupten, daß man wirklich die Beſten ausgewählt hat. Das Wort: Abweſend hat in der Geſetzes⸗Sprache eine ganz andere Bedeutung, als es im gewöhnlichen Sprach⸗ Gebrauche hat; gewöhnlich ſagt man: jemand iſt abweſend, um zu erkennen zu geben, daß er nicht an ſeinem Wohnorte iſt; allein in den Geſetzen, und insbeſondere in gegenwärti⸗ gem Titel heißt derjenige abweſend, der von ſeinem Wohn⸗ orte verſchwunden iſt, ohne daß ſeitdem einige Nachricht von ſeinem Daſeyn eingegangen iſt. Unter den Perſonen, die ſich nicht an ihrem Wohnorte befinden, muß man diejenigen, uber deren Daſeyn ſich noch kein Zweifel erhoben hat, von jenen unterſchieden, die ſeit einiger Zeit verſchwunden ſind, ohne daß Nachrichten von ihnen eingegangen ſind, und die in dieſer Hinſicht ihrer Familie ſchon Beſorgniſſe verurſachen; auf dieſe letzteren iſt das erſte Capitel dieſes Titels anwendbar. 128 1. Buch. W. Tit. Von den Abweſenden. Anfangs hatte ſich die Geſetzgebungs⸗Section faſt im gan⸗ zen nach dem Projekte des Geſetzbuches gerichtet, und zwi⸗ ſchen der bekannten und bloß vermutheten Abweſenheit keinen Unterſchied gemacht; inzwiſchen ſieht man doch leicht ein, daß die nehmlichen Grundſätze ſich nicht auf ein Individuum, welches bloß abweſend iſt, und von niemanden in einem Au⸗ genblicke vertreten wird, wo es dringend iſt für ſein Intereſſe zu ſorgen und auf denjenigen anwenden laßen, der notoriſch und ſeit mehrern Jahren von ſeinem Wohnorte verſchwun⸗ den iſi. S Nach der alten Jurisprudenz ſetzte man durchgehends als allgemeinen Grundſatz feſt, daß ein Menſch ſo lange für lebend gehalten werde, bis er hundert Jahre alt ſeyn wurde: das preußiſche Geſetzbuch hingegen ſtellte die Ver— muthung auf, daß er nach einer Abweſenheit von zehn Jah⸗ ren todt ſey; beyde Syſteme ſind gleich fehlerhaft; man braucht nur einen Blick auf die MortalitätsLiſten zu werfen, um ſich zu überzeugen, daß die Vermuthung unrichtig iſt, jedes Individuum könne das Alter von hundert Jahren er⸗ reichen; eben ſo unwahr iſt es, daß im Allgemeinen jeder Abweſende nach Verlauf von zehn Jahren für todt angeſe⸗ hen werden müſſe. Der Rath hat einen vernünftigen Mittelweg eingeſchla⸗ gen; bis zur längſten Friſt des menſchlichen Lebens, iſt es eben ungewiß, ob der Anweſende lebe, oder todt ſey; für das eine ſtreitet bis dahin keine ſtärkere Vermuthung, wie für das andere; und da der Kläger allemahl den Grund ſei⸗ ner Klage erweiſen muß, ſo hat der, welcher das eine oder das andere zu ſeinen Gunſten geltend machen will, dieſes zu beweiſen; will der rechtmäßige Erbe des Abweſenden ſeine Nachlaſſenſchaft in Anſpruch nehmen, ſo muß er beweiſen, daß er Todt iſt; will jemand, mittelſt des Abweſenden, einen andern erben, ſo hat er zu beweiſen, daß der Abweſende noch im Leben iſt; damit aber mittler Weile das Vermögen des Abweſenden nicht zu Grunde gehe, muß man es den⸗ jenigen in Verwahr geben, die am meiſten bey der Erhal⸗ l. Buch. 1V. Tit. Von den Abweſenden. 125 tung deſſelben betheiligt ſind; den Fall ausgenommen, wenn er ſein Zutrauen einem andern geſchenkt, und dieſen zur Be⸗ ſorgung ſeiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat. Da indeſſen die rechtmäßigen Erben nur als Verwahrer des Vermögens des Abweſenden daſſelbe genießen, ſo müſſen ſie es ihm bey ſeiner Zurückkunft wiedergeben, es ſey dann daß dreyßig Jahre von der Zeit an verfloſſen ſeyen, wo ſie in den definitiven Beſitz wären eingeſetzt worden, denn alles muß einmahl ein Ende haben, und ſelbſt dem Staate iſt daran gelegen, daß die Erben nicht ewig als bloße Ver— walter angeſehen werden. Dieß iſt beynahe der ganze Inhalt dieſes Titels, mit Ausnahme jedoch einiger beſondern Verfügungen, deren Un⸗ terſuchung bey den Artikeln, worin ſie enthalten ſind, ihre Stelle finden wird. Erſtes Capitel. Von der Vermuthung der Abweſenheit. Art. 112.„Wenn die Nothwendigkeit eintritt, für die „Verwaltung aller oder einiger Güter zu ſorgen, die jemand „zurückgelaſſen hat, von dem man vermuthet, daß er ab⸗ „weſend ſey, und der keinen Bevollmächtigten Geſchäftsträ⸗ „ger hat, ſo ſoll das Gericht der erſten Inſtanz auf Be⸗ „gehren der Betheiligten hierüber verfügen.“ Dieſen Artikel muß man in dem Sinne verſtehen, den wir ſo eben den Worten: vermutheter Abweſende beyge⸗ legt haben; in der That iſt das Tribunal nicht berechtigt, für die Verwaltung des Vermögens eines jeden zu ſorgen, der im Augenblicke nicht gegenwärtig iſt, wo er es allenfalls ſeyn müßte; dieß hätte oft zur Folge, daß das wahre In⸗ tereſſe des Abweſenden verletzt, und das Geheimniß ſeiner Geſchäfte aufgedeckt würde; ohnehin ſchützt das Geſetz das Eigenthum großjähriger Bürger, aber es nimmt ihre Ver⸗ waltung nicht auf ſich; nur einen Umſtand giebt es, worin Maley. 9 130 1. Buch. IV. Tit. Von den Abweſenden. es für ihn handeln muß; dann nehmlich, wenn ſeine Lände⸗ reyen ungebaut liegen bleiben, ſorgt ſelbſt zum Vortheile der Geſellſchaft, die Feld-Polizey für den Bau derſelben.*) Hiebey kam die Frage zur Sprache: ob das Tribunal in wichtigen und dringenden Fällen z. B. wenn dem vermuthlich Abweſenden eine Erbſchaft anfällt, ihm einen Curator anord⸗ nen müſſe? Um dieſes zu behaupten ſagte man: der Abwe⸗ ſende werde der Gefahr ausgeſetzt, vieles zu verlieren, wenn nicht dafür geſorgt würde, daß ihn jemand vertrete; er könne ſich ja im Nothfalle befinden, ſeine Gläubiger befriedigen, ſeine Schuldner einklagen, ſich gegen eine Klage vertheidigen zu müſſen, wobey ſein Vermögen aufs Spiel geſetzt werde. *) Welches Gericht der erſten Inſtanz hat aber hieruͤber zu verfuͤ⸗ gen, iſt es jenes, wo der Abweſende ſein Domicil hatte, oder jene« unter deſſen Gerichtsbarkeit die Guͤter gelegen ſind! fuͤr deren Verwaltung geſorgt werden ſoll? Bey der Diseuſſion kam dieſe Frage zur Sprache, und wurde dahin entſchieden, daß dar⸗ uͤber, ob jemand fuͤr abweſend anzuſehen ſey, da erkannt werden muͤſſe, wo er bekannt iſt, d. h. am Hrte ſeines Domieils; daß aber dem hieruͤber ergangenen urtheile gemäß, jedes Tribunal, unter deſſen Gerichtsbarkeit die Güter dieſer Perſon gelegen ſind, fuͤr deren Verwaltung iu ſorgen habe. Esprit du Code Napoléon Tom. I. p. 553 u. f. Uebrigens ſchreibt das Geſetz keine Maß⸗ regeln vor; die ergriffen werden muͤſſen, ſondern uͤberlaͤßt die Beſtimmung derſelben der Flugheit der Richter; nur ſtellt es die Nothwendigkeit als Grundſatz auf, der ſo wohl bey der Frage: ob Maßregel zu ergreifen ſeyen! als auch bey jener, welche zu ergreifen ſeyen, zur Richtſchnur dienen muß; unerachtet es nehm⸗ lich Faͤlle giebt, worin die Nothwendigkeit, Maßregeln zu er⸗ greifen, einleuchtend iſt, 3. B. wenn die Schuldner des Abwe⸗ ſenden in Gefahr ſtehen, inſolvent zu werden, wenn er faͤllige Schulden, oder Nieth⸗Zinſe zu zahlen hat, wenn ſeine Mobilien dem Verderben ausgeſetzt ſind, wenn eine Verjährung die gegen ihn läuft, unterbrochen werden muß, u. ſ. w. ſo ſind doch im Allgemeinen dieſe Faͤlle zu mannigfaltig, und die Art der Maß⸗ regeln, die dabey ergriffen werden muͤſſen, zu verſchieden! als daß das Geſetz beſtimmte Vorſchriften bey dieſem Gegenſtande haͤtte ertheilen koͤnnen. Esprit du Code Napol. 1. c. p. 549 u. f. B. . 1. Buch. IV. Tit. Von den Abweſenden. 131 Die, welche der entgegengeſetzten Meinung waren, ſagten: es ſey gefährlich, dergleichen Curatoren zu ernennen; dieſe Er⸗ nennung mache die Errichtung eines Inventars nothwendig, wodurch der Vermögens⸗Zuſtand des Abweſeuden bekannt ge⸗ macht würde; man brauche nur, da die gegen die Curatoren erlaſſenen Urtheile zur Claſſe der contradictoriſchen gehoͤrten, dieſelbe zu beſtechen, um den Abweſenden ohne Rettung zu Grunde zu richten, und äberhaupt hätten dieſe Ernennungen nur ſchlimme Wirkungen hervorgebracht. Hierauf wurde erwidert: dem Abweſenden wenn er ſchlecht vertheidigt worden wäre, müſſe eben ſö wie dem Minderjäh⸗ gen, die Befugniß zuſtehen, die Wiederherſtellung in den vo⸗ rigen Stand nachzuſuchen, übrigens aber müſſe es dem klu⸗ gen Ermeſſen der Richter anheimgeſtellt werden, über die Fälle zu erkennen, wo es der Lage der Sache angemeſſen ſeyn dürfte, einen Curator zu ernennen, und dabey deſſen Macht⸗ kreis zu beſchränken. Dieſe letztere Meinung ſchien den Vorzug zu erhalten; deſſen ungeachtet hat man doch den Ausdruck: Curator in dem Artikel vermieden; deßwegen glaube ich aber nicht, daß ſeine Verfügung die Ernennung eines Curators ausſchließe. Art⸗ II3.„Auf das Geſuch derjenigen Partey, die ſich „zuerſt deßwegen anmeldet, ertheilt das Gericht einem No⸗ „tar den Auftrag, diejenigen, von denen man vermuthet, „daß ſie abweſend ſeyen, bey den Inventarien, Rechnungs⸗ „Abnahmen, Theilungen und Liquidationen, woran ſie Theil „haben, zu vertreten.“ Dieſer Artikel iſt aus dem Geſetze der conſtituirenden Ver⸗ ſammlung vom 11. Februar 1791 hergenommen. 5 Eben deßwegen iſt aber auch die Verfuͤgung dieſes Artikels auf ſolche Abweſende anwendbar, die zwar von ihrem Wohnorte ent⸗ fernt ſind; von deren Daſeyn man aber Nachricht hat. B 132 1 Buch. 1W. Tit. Von den Abweſenden. „Das öffentliche Miniſterium hat den beſon⸗ Art. 114. präſumtiv⸗abweſenden „dern Auftrag, für das Intereſſe der „Perſonen zu wachen, und es ſoll bey allen Klagen, die ſie „betreffen, gehört werden.“ Schon durch das Geſetz vom 24. Auguſt 1700 war es beauftragt, in den Sachen der Abweſenden das Wort zu fuͤhren. 3weytes Eipitel. Von der Abweſenheits⸗Erklärung⸗ Art. 115.„Wenn eine Perſon an dem Orte ihres Do⸗ „micils oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr erſcheint, „und ſeit vier Jahren keine Nachricht von ihr eingegangen „iſt, ſo können die Betheiligten ſich an das Gericht der er— „ſten Inſtanz wenden, damit dort eine Abweſenheits⸗Erklä⸗ „rung erfolge.“ In der erſten Redaction des Artikels hieß es? und wenn hren keine Nachricht von ihr erhalten man ſeit vier Ja „um die Erklä⸗ hat; auf die Erinnerung gleichwohl, daß es der Abweſenheit zu verhindern, nicht nöthig ſey, daß Nachricht von ſich gegeben habe, ſon⸗ genug ſey, wenn Nachrichten von ndas Wort: rung der Abweſende ſelbſt dern daß es dazu ſchon ihm durch andere eingegangen ſeyeu, hat ma erhalten, ausgeſtrichen. Man warf die Frage auf, ob die nächſten Verwandten allein berechtigt ſeyen, auf die Erklärung der Abweſenheit anzutragen; man ſcheint angenommen zu haben, daß jeder vetheiligte Verwandte es thun könne, und der Art'kel bedient ſich ſogar der allgemeinen Ausdruͤcke: die betheiligten. 116.„Um die Abweſenheit außer Zweifel zu ufgelegten ſchriftlichen Bewei⸗ Art⸗ „ſetzen, ſoll das Gericht, nach a „ſen, verordnen, daß, contradictoriſch mit dem kaiſerlichen „Procurator, in dem Arrondiſſement des Domicils, und in „jenem des gewöhnlichen Aufenthalts(réidence), wenn 1. Buch. 1V. Tit. Von den Abweſenden. 133 „beyde von einander verſchieden ſind, ein Zeugen-Verhör ab⸗ „gehalten werde.“*²) *) Inſtruetion des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters an die kai⸗ ſerlichen Procuratoren, vom 6. December 1806. Ich ſinde, daß eine große Anzahl von Klagen auf Abweſen⸗ heits⸗Erklärung im Dienſte ſtehende Militair⸗Perſonen betrifft. Wenn das Geſetz ſo viele Vorſichts⸗Maßregeln getroffen hat, da⸗ mit die urtheile in dergleichen Sachen nur dann erſt erlaſſen werden, wenn man uͤber denjenigen, von dem man vermuthet, daß er abweſend ſey, alle Erkundigungen eingezogen hat, die man ſich nur verſchaffen konnte, um wie viel mehr muß man die Vor⸗ ſorge in dieſer Hinſicht verdoppeln, wenn von Vertheidigern des Vaterlandes die Rede iſt, die jeden Tag ſeine Wohlfahrt und ſei⸗ nen Ruhm vermehren helfen! Die Local⸗Zeugenverhoͤre, welche das Geſetz vorſchreibt, koͤn⸗ nen das Perſchwinden eines gewoͤhnlichen Buͤrgers mehr oder weniger wahrſcheinlich machen; es iſt aber leicht einzuſehen, daß ſie groͤßtentheils unbedeutend in Hinſicht desjenigen ſeyn muͤſſen, der in dem Dienſte des Stgates zu Lande oder zu Waſſer iſt, und ſich oft ſehr weit von ſeinem gewoͤhnlichen Aufenthaltsorte entfernt: man kann von ſeinem Schickſale auf eine poſitive Weiſe eigentlich nur dadurch unterrichtet werden, daß man in den Buͤ⸗ reaur der Kriegs⸗ oder Marine⸗Miniſterien Erkundigungen einzieht. Ich trage Ihnen daher auf, daß Sie, ſo oft eine Abweſen⸗ heits⸗Erklaͤrung wegen des Militair⸗Dienſtes zu Lande oder zur See nachgeſucht wird, vorlaͤufig durch ein Anſchreiben Erkundi⸗ gungen uͤber das Individuum, von dem die Rede iſt, in den Kriegs⸗ oder Marine⸗Miniſterien einzichen. Daß dieß geſchehen ſey, ſoll ſowohl in den präparatoriſchen als End⸗Urtheilen ange⸗ fuͤhrt werden. Ich werde in den Moniteur nur jene Urtheile ein⸗ ruͤcken laſſen, die mit dieſer Formalitaͤt verſehen ſind. Das Geſetz vom 5. Bruͤmaire 5. J. enthaͤlt unter andern be⸗ ſondere Verfügungen in Betreff der Erhaltung des Eigenthums der Vertheidiger des Staats, deren Vollziehung gehandhabt wer⸗ den muß. Sie haben die Mairen und Adjuncten an die Ver⸗ bindlichkeiten zu erinnern, welche es ihnen in dieſer Hinſicht auferlegt, und zu wachen, daß ſie zufolge des 6. Artikels fort⸗ fahren, bey der Canzelley Ihres Gerichtes die Liſte der Indivi— duen zu hinterlegen, welche wegen des Dienſtes der Armeen ab⸗ weſend ſind. 134 1. Buch. W. Tit. Von den Abweſenden. In dieſem Artikel bemerke man die Worte: nach aufge⸗ legten ſchriftlichen Beweiſen; in den zwey erſten Redactiv⸗ nen kamen dieſe Ausdruͤcke nicht vor, und dieß veranlaßte die Bemerkung, daß auf ſolche Art das Los der Streitigkeit durchaus von einem Zeugen⸗ Verhore abhangen würde; dieß war die Urſache, warum jene Worte hinzugeſetzt wurden⸗ Art. 117.„Uebrigens ſoll das Gericht, indem es über „das Geſuch entſcheidet, auf die Beweggründe der Abweſen⸗ „heit und auf die Urſachen Rückſicht nehmen, die verhindert „haben mögen, daß man von der präſumtio-abweſenden „Perſon Nachricht erhielte.“ Art. 118.„Der kaiſerliche Procurator ſoll die Vorbe⸗ „ſcheide ſowohl, als die End⸗Urtheile, ſobald ſie erlaſſen „ſind, dem Großrichter⸗Juſtitzminiſter einſenden, der ſie kund „zu machen hat.“ Dieſe kluge Moßregel hat man dem Kaiſer zu verdanken; beſſer iſt es, ſagte er, die Friſt, nach deren Ablauf jemand fuͤr abweſend erklart werden kann, abzukuͤrzen, dagegen aber dem Geſuche um Erklärung der Abweſenheit mehr Publicität zu verſchaffen⸗ Art. 110.„Das Urtheil, wodurch jemand für abwe⸗ „ſend erklärt wird, ſoll nicht eher, als ein Jahr nach dem „Urtheile, wodurch das Zeugen⸗Verhör verordnet wurde, „ausgeſprochen werden.“ Drittes Capitel. Von den Wirkungen der Abweſenheit. Erſter Abſſchnitt⸗ Von den Wirkungen der Abweſenheit in Beziehung ar“ die Güter, welche der Abweſende am Tage ſeines Verſchwindens beſaß. Art. 120.„In den Fällen, wo der Abweſende keine „Vollmacht zur Verwaltung ſeines Vermögens zurückgelaſſen „hat, können diejenigen, die am Tage ſeines Verſchwindens „oder der zuletzt von ihm eingegangenen Nachricht ſeine I. Buch. IV. Tit. Von den Abweſenden. 135 „Präſumtiv⸗Erben geweſen ſind, kraft des End⸗-Urtheils, „das ihn für abweſend erklärte, ſich in den proviſoriſchen „Beſitz des Vermögens einſetzen laſſen, welches dem Abwe⸗ „ſenden am Tage ſeiner Abreiſe oder der letzten Nachricht „von ihm gehörte. Sie ſind aber verbunden, für die gute „Führung ihrer Verwaltung Sicherheit zu leiſten.“ Nach der ehemahls faſt allgemeinen Praxis wurde der proviſoriſche Genuß erſt nach einer Abweſenheit von zehn Jahren zugeſtanden; allein damahls beobachtete man auch die Formalitäten nicht, die im Cap. 2 vorgeſchrieben ſind, um dieſe Abweſenheit vorläufig erklären zu laſſen. Auch iſt dieſer Artikel gegen die Praxis der Parlamente von Toulouſe und Bordeaur, nach welcher man den proviſoriſchen Genuß denjenigen zukommen ließ, die bey Ablauf der zehn Abweſen⸗ heits⸗Jahre die nächſten Verwandten des Abweſenden wären; er ſtimmt indeſſen in dieſem Punkte mit der Prarxis des Par⸗ lamentes von Paris überein; über alles dieſes S. man Bretonnier questions de droit v. abbsens, Serres instit. p. 415. und la Peyrère, lett. M. n. 54. wo man wichtige Gruͤnde für die Meinung des Parlamentes von Bordeaur antrifft. Art. 121. Hat der Abweſende eine Vollmacht zurückge⸗ „laſſen, ſo können ſeine Präſumtiv⸗Erben auf die Abweſen⸗ „heits⸗Erklärung und die Einweiſung in den proviſoriſchen „Beſitz nicht eher antragen, als nach Umlauf von zehn „Jahren ſeit ſeinem Verſchwinden, oder ſeit der letzten Nach⸗ „richt von ihm.“ Ueberall ward der Bevollmächtigte des Abweſenden vor allem gehandhabt, und in Hinſicht der Verwaltung den Prä— ſumtiv⸗Erben vorgezogen. S. Bretonnier, g. g. O. Auch unſer Geſetzbuch läßt ihm dieſen Vorzug. Geſetzt aber, der Abweſende habe jemanden auf eine län⸗ gere Zeit z. B. auf dreyßig Jahre bevollmächtigt, ſoll auch in dieſem Falle dem Bevollmächtigten nach Verlauf von zehn Jahren jener Vorzug noch eingeräumt werden? Dem Intee 136 I. Buch. IV. Tit. Von den Abweſenden. reſſe des Abweſenden ſcheint dieſes allerdings angemeſſen zu ſeyn, denn dieſer Verwalter bleibt immer ſchuldig, Rechen⸗ ſchaft abzulegen, wohingegen die in den Beſitz eingeſetzten Verwandten, je nachdem dieſer Beſitz kurz oder lang dauert einen kleinen oder größern Theil der Einkünfte für ſich be— halten; zuverläßig iſt es aber doch, daß ein gerichtlicher Ver⸗ wahrer, und Verwalter des dem Abweſenden zugehdrigen Vermögens nur zum Vortheile des letztern angeordnet wird. Bey dieſer Frage entſchied man indeſſen ehemahls zwey Fälle; entweder hatte nehmlich der Abweſende die Vollmacht auf einen ſeiner Präſumtiv⸗Erben, oder auf jemanden ausge⸗ ſtellt, der kein Recht auf ſeine Nachlaſſenſchaft hatte; im erſten Falle hatte es bey der Vollmacht ſein Verbleiben, und zwar bis zum Ablauf der darin ausgedruckten Zeit, oder falls keine darin beſtimmt war, ſo lange, bis der Tod des Abwe⸗ ſenden bewieſen wurde; Maynard führt ein Urtheil des Par⸗ lamentes von Toulouſe, und Basnage ein anderes von Rouen an, die ſo erkannt haben; in letzterm Falle aber ſtand es nach Ablauf von zehn Jahren ſeit ſeinem Verſchwinden, oder ſeit der letzten Nachricht von ihm, den Präſumtiv⸗Erben frey, die Vollmacht zu widerrufen. S. Lebrun, des Succ., liv. 1. Bretonnier, tom. 2. liv. 4. quest. 46., Albert, verbo ab- Sents n. 9⸗ S. D. der Reichs⸗Erzkanzler, Prinz Camhacérès beſtand darauf, daß dieſe Frage in vorliegendem Titel beſtimmt ent⸗ ſchieden werden möchte; durch die Weitläufigkeit der Discuſ⸗ ſion verlor man ſie aber aus dem Geſichte; da inzwiſchen unſer Artikel zwiſchen einer auf unbeſtimmte, oder auch auf eine lange, jedoch beſtimmte Zeit ertheilten Vollmacht, und jener, die auf eine kürzere Zeit beſchränkt iſt, keinen Unter⸗ ſchied macht, da er eben ſo die einem der Präſumtiv⸗Erben ertheilte Vollmacht nicht von jener unterſcheidet, die der Ab⸗ weſende auf einen Fremden ausgeſtellt, ſo läßt ſich daraus ſchließen, daß jede Vollmacht nach Umlauf von zehn Jah⸗ ren ihre Kraft verliert. 1 Buch. W. Lit. Von den Abweſenden. 137 Art. 122.„Daſſelbe ſoll Statt finden, wenn die Voll⸗ „macht erloſchen iſt, und in dieſem Falle ſoll für die Ver⸗ „waltung der Güter des Abweſenden geſorgt werden, wie „im erſten Capitel dieſes Titels beſtimmt iſt.“ Es würde ſchwer fallen, dieſen Artikel zu verſtehen, wenn man nicht die Erläuterung zu Hülfe nähme, die in der Rede des Hrn. Bigot de Préamensu ans Geſetzgebungs⸗Corps hierüber vorkömmt. Der Sinn iſt nehmlich dieſer: die Präſumtiv-Er⸗ ben ſind, eben ſo wie im Falle des vorhergehenden Artikels, nicht eher, bis nach einer Abweſenheit von zehn Jahren, be⸗ fugt, die Einweiſung in den Beſitz nachzuſuchen, wenn auch ſchon die Vollmacht, wegen Abſterben des Bevollmächtigten, wegen Aufkündigung von deſſen Seite, oder jeder andern Ur⸗ ſache halber erloſchen wäre; und in dieſem Falle ſoll bis zum Ablauf von zehn Jahren für das Intereſſe des Abweſenden auf die nehmliche Art geſorgt werden, wie im erſten Capitel verordnet worden. Art. 123.„Wenn die Präſumtiv⸗Erben die Einweiſung „in den proviſoriſchen Beſitz erlangt haben, ſoll auf Begeh⸗ „ren der Betheiligten oder des kaiſerlichen Procurators bey „dem Gerichte, das Teſtament, wenn eines vorhanden iſt, „eröffnet werden, und die Legatarien, die Geſchenknehmer, „ſo wie alle, die auf die Güter des Abweſenden irgend einen, „ſeinem Tode als Bedingung untergeordneten Anſpruch hat⸗ „ten, ſollen zur proviſoriſchen Ausübung ihrer Rechte zuge⸗ „laſſen werden, jedoch unter dem Bedinge, daß ſie Sicherheit „ſtellen.“ Dieſer Artikel entſcheidet eine bis jetzt ſehr ſtreitige Frage. In Paris gab man dem eingeſetzten Erbe in Hinſicht des proviſoriſchen Genuſſes den Vorzug vor den natürlichen Er— ben; in Toulouſe hingegen zog man die natürlichen Erben vor, den einzigen Fall ausgenommen, wenn der eingeſetzte Erbe zugleich einer der natürlichen Erben war; doch, dauerte auch ſelbſt dieſer Genuß, den man den natürlichen Erben angedeihen ließ, nur zwanzig Jahre lang; war dieſe Zeit verſtrichen, ohne daß vom Abweſenden Nachricht eingegangen 138 I. Bnch. IV. Tit. Von den Abweſenden⸗ war, ſo wurde der von ihm eingeſetzte Erbe, ſeine Legata⸗ rien, und die, ſo ihm ſubſtituirt waren, in den Beſitz des Vermögens eingewieſen. Catellan und Vedel, liv. 2. chap. 57. Von Seiten der Appellations⸗Höfe von Paris und Bor⸗ deaux ward gar darauf angetragen, das Teſtament des Ab⸗ weſenden mochte nicht eher eröffnet werden, bis er entweder hundert Jahre alt, oder wenigſtens dreyßig Jahre ſeit der letzten Nachricht von ihm verſtrichen ſeyn würden; man müſſe nicht, ſagten ſie, mit Unbeſcheidenheit die letzten Willens⸗ Verordnungen der Menſchen ausforſchen, und dieſer Wunſch, hauptſächtlich von Seiten des Appellations⸗Hofes von Paris, war um ſo auffallender, da er gegen die ehemahls im Um⸗ fange ſeiner Gerichtsbarkeit üblich geweſene Praxis anlief. Wirklich fand dieſe Meinung im Rathe Anhänger; durch die Mehrheit der Stimmen ward ſie jedoch deßwegen verwor⸗ fen, weil eines Theils der eingeſetzte Erbe wohl eben ſo viel Begünſtigung verdiene als der Bevollmächtigte, den man doch Anfangs den natürlichen Erben in Hinſicht bes provi⸗ ſoriſchen Genuſſes vorziehe; andern Theils die letzte Willens⸗ Meinung des Abweſenden nicht gar zu lange ohne Vollzug bleiben müſſe, indem dies, in gewiſſem Betracht, beynahe eben ſo gut ſeyn würde, als wenn man ihn des Rechtes zu teſtiren berauben wollte. Art. 124.„Der Ehegatte, der mit dem Abweſenden in „einer Güter⸗Gemeinſchaft lebte, wenn er dieſe Gemeinſchaft „fortzuſetzen verlangt, iſt befugt, die proviſoriſche Einweiſung „und die proviſoriſche Ausübung aller dem Tode des Abwe⸗ ſenden als Bedingung untergeordneten Rechte zu verhindern, „und vorzugsweiſe die Adminiſtration der Güter des Abweſen⸗ „den zu übernehmen oder fortzuſetzen. Verlangt der Ehegatte „die proviſoriſche Aufhebung der Güter⸗Gemeinſchaft, ſo mag „er ſeine Befugniſſe in Beziehung auf die Zuruͤcknahme ſei⸗ „nes eigenthümlichen Vermögens Ces reprises), und alle „ſeine geſetzlichen und vertragsmäßigen Rechte ausüben, un⸗ 1. Buch. 1V. Tit. Von den Abweſenden. 135 „ter der Bedingung, Sicherheit für diejenigen Sachen zu „ſtellen, die zur Wiedererſtattug geeignet ſeyn könnten.“ „Erklärt ſich die Ehegattinn für die Fortſetzung der Gů⸗ „ter⸗Gemeinſchaft, ſo behält ſie das Recht, in der Folge „hierauf Verzicht zu thun.“*) Nur dem Ehegatten, der mit dem Abweſenben in Güiter⸗ Gemeinſchaft lebt, giebt dieſer Artikel die Befugniß, die Prã⸗ ſumtiv⸗Erben,(nicht aber die Bevollmächtigten) auszuſchließen, wenn er dieſe Gemeinſchaft fortzuſetzen verlangt; in der That wäre es unvernünftig, Fremden die Aufſicht und Verwaltung des gemeinſchaftlichen Vermögens zu übertragen, wo noch einer der Geſellſchafter im Hauſe zurückbleibt; hat aber keine Gliter⸗Gemeinſchaft Statt, oder will der zurückgebliebene Ehe⸗ gatte dieſelbe proviſoriſch aufheben laſſen, dann iſt freylich keine Urſache mehr vorhanden, ihm vor den Präſumtiv⸗Er⸗ ben des Abweſenden den Vorzug zu geben. Verlangt der Ehegatte die proviſoriſche Aufhebung der Gemeinſchaft, ſo ſoll er, wie es im Artikel heißt, für dieje⸗ nige Sachen Sccherheit ſtellen, die zur Wiedererſtattung ge⸗ eignet ſeyn könnten; ob er aber auch dann, wenn er die Ge⸗ meinſchaft fortzuſetzen verlangt, und folglich die Verwaltung erhält, ſo wie die natürlichen Erben, Sicherheit zu ſtellen, ſchuldig ſey, davon ſagt der Artikel nichts; und wirklich glaubte ich nicht, daß er hiezu verbunden ſeyn ſollte, indem er in gewiſſem Betracht ſein eigenes Geſchäft beſorgt, dahin⸗ gegen die Präſumtiv⸗Erben nur als Verwahrer fremden Gu⸗ tes angeſehen werden; inzwiſchen ſetzt der Art. 129 das Ge⸗ *) Zu uͤbernehmen. Dieſer Ausdruck paßt blos auf die Ehe⸗ gattinn, indem dieſe zuvor kein Recht auf die Verwaltung der Güter⸗Gemeinſchaft hat, wovon der Mann allein Herr iſt; der Ausdruck: fortzuſetzen hingegen paßt auf den Mann. Die Ehegattinn. Der Mann hingegen iſt nie befugt auf die Guͤter⸗Gemeinſchaft zu verzichten; er iſt es ja, der ſie verwaltete, und that er dieß ſchlecht, ſo muß er auch dafuͤr leiden. B. 140 k. Buch 1V. Tit. Von den Abweſenden. gentheil voraus, da er ſagt, daß, wenn dreyßig Jahre von dem Zeitpunkte an verſtrichen ſeyen, wo der in Güter-Ge⸗ meinſchaft lebende Ehegatte die Verwaltung der Güter des Abweſenden uͤbernommen hätte, die geſtellte Sicherheit auf⸗ hören ſolle; er iſt folglich verbunden, Sicherheit zu ſiellen. In einer andern Hinſicht iſt dieſe Sicherheitsleiſtung ſo⸗ gar nothwendig, um flir die Verſchwendung zu haften, der ſich die Frau an dem Vermögen der Gemeinſchaft pflichtig machen könnte, in der Abſicht nachher, in Gemäßheit des ihr in unſerem Artikel verliehenen Rechtes, darauf Verzicht zu thun, ſo billig es auch übrigens war, ihr dieſe Befugniß zu geſtatten; denn allerdings muß man derjenigen zu Hülfe kommen, die ſich zu leichtfertig des Laſtes einer Verwaltung unterzogen haben könnte, wozu ſie ſich nachher zu ſchwach fühlt, und woraus nur Nachtheil für ſie entſtehen dürfte. Sogar bin ich der Meinung, daß die Präſumtiv⸗Erben des abweſenden Ehegatten, im Verſchwendungs⸗Falle, der geſtellten Sicherheit ungeachtet, befugt ſind, auf die Auflö⸗ ſung der Gemeinſchaft anzutragen, denn, außerdem, daß nach der Abweſenheits⸗Erklärung doch wohl einige Vermu— thung für den Tod des Abweſenden eintritt, würde hier der Grundſatz anwendbar ſeyn: satius est intacta jura servare, qudàm post vulneratum causam remedium quarere. Uebrigens konnte, nach der alten Praris die Frau, nicht eher ihre Ausſteuer zurückfordern, und ihre vertragsmäßigen Rechte ausüben, bis ihr Mann zehn Jahre lang abweſend war. Boussaud. jurisp. civ. v. absent. Art. 125.»Der proviſoriſche Beſitz iſt nur Anvertrauung „eines fremden Gutes, welche denjenigen, die den Beſitz er⸗ „langen, die Verwaltung der Güter des Abweſenden ein⸗ „räumt, und für den Fall, da er wieder erſcheint, oder da „man von ihm Nachricht erhält, ſie zur Rechnungs⸗Ablage „verbindet.« Dies ſtimmt ganz mit der alten Rechtslehre überein. 1. Buch. IV. Tit. Von den Abweſenden. 141 chder da Nachricht von ihm eingeht. Sobald man Nachricht von ſeinem Daſeyn hat, hört die Ungewißheit auf, worin man bis dahin uͤber ſein Leben oder ſeinen Tod ſchweb⸗ te, wenn er auch ſchon nicht wirklich wieder erſcheint; die⸗ jenigen folglich, ſo im Genuſſe ſeines Vermögens waren, ſind ſchuldig. ihm Rechenſchaft abzulegen. Man ſehe jedoch die Anmerkung zum Art. 127. Art. 126.„Diejenigen, welche die proviſoriſche Einwei⸗ „ſung erlangt haben, oder der Ehegatte, der ſich für die „Fortſetzung der Güter-Gemeinſchaft erklärt hat, müſſen in „Gegenwart des kaiſerlichen Procurators bey dem Gerichte „ber erſten Inſtanz oder eines Friedensrichters, der von dem „gedachten kaiſerlichen Procurator hiezu aufgefordert worden, „zur Aufzeichnung des Mobilar-Vermögens und der Urkun⸗ „den(ttres) des Abweſenden ſchreiten laſſen.“ „Das Gericht befiehlt, dem Befinden nach, daß man „das Mobilar-Vermögen ganz oder zum Theil veräußere. „Wird es verkauft, ſo ſoll der Betrag, ſo wie die fälligen „Frlchte, wieder angelegt werden.“ „Diejenigen, welche die proviſoriſche Einweiſung erlangt „haben, können zu ihrer Sicherheit darauf antragen, daß die „liegenden Guͤter durch einen von dem Gerichte hiezu ernann⸗ „ten Sachverſtändigen in Augenſchein genommen werden, „um ihren Zuſtand zu beweiſen. Sein Bericht ſoll in Ge— „genwart des kaiſerlichen Procurators gerichtlich beſtätiget, „der Koſten⸗Betrag aber aus dem Vermögen des Abweſenden „beſtritten werden.“ Art. 127.»b Diejenigen, die zufolge der proviſoriſchen „Einweiſung oder der geſetzlichen Adminiſtration den Genuß „der Güter des Abweſenden gehabt haben, ſind ihm, wenn „er wieder erſcheint, ehe von dem Tage ſeines Verſchwindens „anzurechnen fuͤnfzehn Jahre verſtrichen ſind, nur ein Fünf⸗ „tel, erſcheint er aber erſt nach fünfzehn Jahren, nur ein „Zehntel zu erſetzen verbunden.« „Nach einer Abweſenheit von dreyßig Jahren ſollen die „Einkünfte ihnen ganz gehören.“ 142 1. Buch. IV. Tit. Von den Abweſenden. Die Verfügung dieſes Artikels iſt ganz neu: vormals mußten diejenige, ſo den proviſoriſchen Beſitz erhalten hatten⸗ über alle Nutzungen Rechnung ablegen, bis dahin dieſer Be⸗ ſitz definitiv ward; der Billigkeit hat man indeß die neue Verfügung angemeſſener gefunden, um dadurch zu verhindern, daß die Verwandten durch die Erſtattung der Früchte von ſo vielen Jahren nicht zu Grunde gerichtet werden möchten und— warum ſollten ſie dann auch unentgeldlich für die Er⸗ haltung der Güter des Abweſenden ſorgen? Da unſer Artikel blos von der Rückkehr des Abweſenden, nicht aber von dem Falle ſpricht, wo Nachricht von ihm ein⸗ geht, der doch im ganzen Reſte des Titels der Rückkehr in“ Hinſicht der Wirkungen gleichgeſtellt iſt, ſo entſteht die Fra⸗ ge: ob die Verwandten, im Falle Nachrichten vom Daſeyn des Abweſenden eingegangen ſind, er ſelbſt aber nicht wieder erſcheint, auch blos zur Rückerſtattung des Fünftels oder Zehntels der Einkünfte verbunden ſeyen? Meiner Meinung nach haben die von dem Abweſenden eingegangene Nachrich⸗ ten die nehmliche Wirkung, die ſeine Ruͤckkehr hervorbringt; denn 1) verbindet der Artikel 125 die Verwandten zur Rech⸗ nungs⸗Ablage, im Falle, wo man Nachricht von ihm er— hält, und 2) hören nach dem Art. 131 die Wirkungen des urtheiles, das ihn fuͤr abweſend erklärt hat, auf, wenn während der proviſoriſchen Einſetzung erwieſen wird, daß er noch lebt; um folglich zu wiſſen, welche Quotität Früchten dem Abweſenden zurückzuerſtatten ſey, hat man von dem Tage an, wo Nachricht von ihm eingegangen iſt, die Anzahl der Jahre zu berechnen, ſo ſeit ſeinem Verſchwinden verfloſ⸗ ſen ſind. Art. 128.„Alle diejenigen, die nur kraft einer proviſo— „riſchen Einweiſung den Genuß haben, koͤnnen die Immobi⸗ „lien des Abweſenden weder veräußern noch zur Hypotheck „ſtellen.“ Sie genießen ja nicht, als Eigenthuͤmer⸗ Art. 129.„Die geſtellte Sicherheit ſoll freygegeben „ſeyn,(aufhören) und jeder Mitberechtigte darauf antragen 1. Buch. 1V. Tit. Von den Abweſenden. 143 „dürfen, daß das Vermoͤgen getheilt, und die Einweiſung in „den Beſitz durch das Gericht der erſten Inſtanz fuͤr definitiv „erklärt werde, wenn ſeit der proviſoriſchen Einweiſung oder „von dem Zeitpuncte an, da die Adminiſtration der Guͤter „des Abweſenden von dem Ehegatten übernommen worden, „der in ehelicher Güter-Gemeinſchaft mit ihm gelebt hatte, „die Abweſenheit dreyßig Jahre gedauert hat, oder wenn „hundert Jahre ſeit der Geburt des Abweſenden verfloſſen „ſind.“ Der Beweggrund dieſer Verfügung liegt in der Vermu⸗ thung, daß der, ſo fünf und dreißig Jahre lang abweſend iſt, oder ſeit deſſen Geburt hundert Jahre verfloſſen ſind, todt ſey; inzwiſchen iſt dieß doch nur bloße Vermuthung, denn möglich iſt es, daß er noch lebt, und dieſen Fall hat der Art. 132. vorgeſehen. Vormahls waren dreyßig Jahre hinreichend, um in den definitiven Beſitz eingewieſen zu werden; den Beſchlüſſen des Herrn von Lamoignon zufolge, wurden nach zwanzig Jahren die geſtellten Bürgen ihrer Verbindlichkeit entledigt, und dem Gerichtsbrauche des Parlamentes von Toulvuſe gemäß, ward nach eben dieſer Epoche derjenige, ſo dem Abweſenden ſub⸗ ſtituirt war, in den Beſitz eingeſetzt. Vedel sur Catellan, Tiv. 2. Chap. 57. Uebrigens ſind nach dieſem Artikel, die Bürgen wirklich ſchlimm daran: vorhin verlangte man deren in der Praxis nicht einmal für den proviſoriſchen Genuß der Immobilien. Boucher d'Angis über Bretonnier v. absent. und was die Mobilien betrifft, könnte man leicht die dafuͤr zu ſtellende Buͤrgſchaft dadurch vermeiden, daß man dieſelbe verkaufte, und die Kaufſchillingen auf Hypotheken ausliehe. Zuletzt bedarf es keiner Errinnerung, daß nach Ablauf deren im Artikel bezeichneten Epochen die Güter⸗Gemeinſchaft ebenfalls aufgelößt, und zur Liquidation derſelben geſchritten werden müße. 144 I. Buch. IV. Tit. Von den Abweſenden. Art. 130.„Wird es erwieſen, an welchem Tage der „Abweſende geſtorben ſey, ſo fällt ſeine Nachlaſſenſchaft den „Erben an, welche zu dieſer Zeit die Nächſten ſind; und „diejenigen, welche den Genuß des Vermögens des Abwe⸗ „ſenden gehabt haben, ſind gehalten, es wieder auszuliefern, „jedoch mit Ausnahme der Einkünfte, die ſie kraft des 127. „Artikels erworben haben.“ In Hinſicht der Einſetzung in den proviſoriſchen Beſitz, ſo wie auch wenn der Tod des Abweſenden noch ungewiß iſt, gibt der Art. 120. den Präſumtiv⸗Erben den Vorzug, die zur Epoche des Verſchwindens die nächſten ſind; wird aber ſein Abſterben erwieſen, dann gehoͤrt ohne Zweifel ſeine Nachlaſſenſchaft denjenigen zu, die um dieſen Zeitpunkt die nächſten ſind, und muß dieſen abgetreten werden, wenn vor⸗ her andere den proviſoriſchen Beſitz erhalten hatten. Art. 131.»Wenn der Abweſende wieder erſcheint, oder „wenn während der proviſoriſchen Einweiſung dargethan „wird, daß er noch lebt, ſo hören die Wirkungen des Ur⸗ „theils auf, das ihn für abweſend erklärt harte, jedoch ohne „Nachtheil der im erſten Capitel die ſes Titels für die Admi⸗ „niſtration ſeiner Güter vorgeſchriebenen, auf Erhaltung zie⸗ „lenden Maßregeln, welche den Umſtänden nach eintreten „koͤnnen.« Nur dann, wenn bloß erwieſen wird, noch lebt, wiewohl er nicht zum Vorſchein kömmt, Fall ein, wo die conſervatoriſchen Maßregeln, wovon in dieſem Artikel die Rede iſt, Statt haben können; denn, er⸗ ſcheint er wieder, ſo bekömmt er, wie recht und billig iſt, die freye Verwaltung und den Genuß ſeines Vermoͤgens zu⸗ ruck; erſcheint er indeß nicht wieder, unerachtet ſein Daſeyn bewieſen iſt, dann wäre es meines Erachtens am einfachſten, und dem Intereſſe des Abweſenden am angemeſſenſten, die Verwaltung von den Präſumtiv⸗Erben unter der Bedingung fortſetzen zu laßen, daß ſie durchaus zur Rechnungs⸗Ablage verbunden ſeyn ſollten, mit dem Vorbehalte jedoch, ihnen, daß der Abweſende tritt der 1. Buch. W. Tit. Von den Abweſenden. 147 in Gemäßheit des Art. T27, einen Theil der Einkünfte dann zukommen zu laſſen, wenn der Abweſende binnen fünf Jah⸗ ren nach dem Zeitpuncte der von ihm eingegangenen Nach⸗ richt nicht wieder erſcheinen würde; in der That tritt mit dem Beweiſe, daß er noch lebt, eine neue Epoche ein, von welcher die Formalitäten und die Vermuthungen von neuem ihren Anfang nehmen muͤſſen⸗ Art. 132.»Wenn ſelbſt nach der Definitiv⸗Einweiſung »der Abweſende wieder erſcheint, oder wenn erwieſen iſt, »daß er noch lebt, ſo ſoll er ſeine Güter in dem Zuſtande, »worin ſie ſich alsdann noch befinden werden, den Preis“ „derienigen, die veräußert ſeyn mögen, oder die Güter, die »aus dem Verkaufspreiſe der ſeinigen wieder angeſchafft wor⸗ „den ſind, zurückerhalten.« Im Falle dieſes Artikels erhält der Abweſende ſeine Gü⸗ ter in dem Zuſtande zurück, worin ſie ſich befinden, d. h. jede Klage ſteht ihm gegen diejenigen zu, die in deren Beſitz eingewieſen worden ſind, keine aber gegen dritte Per⸗ ſonen, die Contracte daruͤber mit jenen geſchloſſen haben, die ſie als wahre Eigenthümer anſehen mußten. Man warf die Frage auf: ob die Hypothecken, womit die Präſumtiv-Erben die Güter des Abweſenden nach der Definitiv⸗Einweiſung allenfalls beſchwert hätten, durch ſeine Rückkehr ihre Kraft verloren. Meines Erachtens verbleiben ſie bey ihrer Kraft; der Abweſende kann ja nicht einmahl die Verkäufe anfechten, um ſo viel weniger alſo die bloßen Ver⸗ ſchreibungen; und da der Artikel ſagt, daß er ſeine Güiter zurückerhalte in dem zuſtande, worin ſie ſich befinden werden, ſo liegt ſchon hierin die klare Entſcheidung der Frage. Man wende ja nicht ein: die Hypotheck, womit jemand ein Grundſtück beſchwert hat, woran er nur ein auflosliches Eigenthums⸗Recht beſaß, verliere ihre Kraft, ſo bald der Fall eintritt, wodurch das Eigenthum aufgelößt wird; ein Erbe, der in den Definitiv⸗Beſitz eingewieſen worden, gehört gar nicht in die Categorie derjenigen, die etwas unter der Clauſel Malev. 10 146 1. Buch. 1W. Tit. Von den Abweſenden. des Wiederkaufs, oder unter jeder audern auflöſenden Bedin⸗ gung erworben haben; ihn betrachtet das Geſetz, als immer⸗ währenden unveränderlichen Eigenthümer, und ſchreibt es auch ſchon, auf den unwahrſcheinlichen Fall, daß jemand nach einer fünf und dreyßigjährigen Abweſenheit, oder nach dem hundertſten Jahre ſeines Alters zurückkehren würde, vor, daß der Präſumtiv⸗Erbe ihm ſeine Guͤter wiedergeben ſoll, ſo iſt dieß doch nur eine Billigkeits⸗Maßregel⸗ wobey das Geſetz ausdrücklich beſtimmt, daß die Zurückerſtattung in dem Zuſtande, worin ſich die Güter alsdann befinden werden, und der Rechte dritter Perſonen unbeſchadet, geſchehen ſoll; ohnehin hat derjenige, der mit einem andern, deſſen Eigenthum auflößlich war, contrahirte, es ſich ſelbſt zuzurechnen, daß er ſich nicht genauer um die Beſchaffenheit deſſelben erkundigt, und ſich ſo einer augenſcheinlichen Gefahr ausgeſetzt hat; dagegen der, welcher ſich mit dem in den definitiven Beſitz eingewieſenen Präſumtiv⸗Erben in Contracte einließ, dieß unter dem Anſe⸗ hen der Geſetze und der Gerechtigkeit, und mit einem als unveränderlich bezeichneten Eigenthümer gethan hat⸗ Art. 133.„ Die Kinder des Abweſenden, und die, wel⸗ „che in gerader Linie von ihm abſtammen, ſind ebenfalls „berechtiget, in dreyßig Jahren von der Definitiv⸗Einweiſung „anzurechnen, die Zurückgabe ſeiner Güter zu verlangen, wie „in dem vorhergehenden Artikel beſtimmt iſt.« Hier muß man auf den Unterſchied acht geben, der zwi⸗ ſchen dem Abweſenden und ſeinen Kindern gemacht worden iſt: der Abweſende ſelbſt mag zurückkommen, wann er will, ſeine Güter werden ihm zurückgegeben; ſeine Kinder aber ſind da⸗ von ausgeſchloſſen, wenn ſie ihre deßfallſige Klage erſt an⸗ ſtellen, nachdem ſchon dreyßig Jahre ſeit der Definitiv⸗Ein⸗ weiſung verſtrichen ſind⸗ Gewiß iſt dieſe Friſt ſehr lang; und doch möchte man vielleicht behaupten, daß man keine hätte feſtſetzen ſol⸗ len: mag immerhin ein Menſch, der dreyßig Jahre lang ſein Gut von einem aͤndern beſitzen läßt, zur Strafe ſeiner Nach⸗ 1. Buch. 1v. Tit. Von den Abweſenden. 147 läßigkeit das Eigenthum deſſelben verlieren, das iſt ganz recht, der Friede der Geſellſchaft fordert es ſo; daß aber ein Kind, von einem Vater erzeugt, der in die Gefangen⸗ ſchaft geſchleppt; oder durch Sturm auf eine unbekannte Küſte geſchleudert worden iſt, und welches ein glücklicher Zufall in ſein Vaterland zurückbringt, nicht däs nehmliche Recht haben ſoll, was ſein Valer hat, daß es auf die Güter kei⸗ nen Anſpruch ſoll machen können; die doch urſprütglich den Seiten⸗Verwandten ſeines Vaters nur deßwegen anbertraut wurden, um ſie ihrem wahren Eigenthümer, ſobald er ſich wieder einfinden würde, zurückzugeben, das iag wohl der Strenge nach gerecht ſeyn; aber allemahl bleibt es etwas unbillig⸗ Wenigſtens bin ich der Meinüng, daß unſer Artikel da, wo er von dreyßig Jahren ſpricht, nur ſolche Jahre verſtehe, die in der Rechts⸗Sprache anni utiles heißen, und die Urſa⸗ chen nicht uusſchlteße, wodurch der Lauf der Verjährung von Rechts wegen unterbrochen wird; ſo könnte z. B. dem Kinde des Abweſenden, wenn es zur Zeit, wo es etſcheint; noch nicht ein und fünfzig Jahre alt wäre, und ſeit ſeiner Groß⸗ jährigkeit, die jetzt auf ein und zwanzig Jahre feſtgeſetzt iſt, noch rücht dreyßig Jahre verfloſſen wären, die Verjährung nicht entgegengeſetzt werden⸗ Art. 134.„Naͤch erlaſſenem Urtheile, das die Abwe⸗ „ſenheits⸗Erklärung enthält, ſoll jeder, der Rechte wider den „Abweſenden auszuüben hat, ſie nur wider diejenigen gel⸗ „tend machen können, die in den Beſitz ſeiner Güter einge⸗ „wieſen worden ſind, oder die geſetzliche Adminiſtration der⸗ „ſelben haben.“ Das heißt: wider die Präſumtiv⸗Erben, oder wider den Ehegatten des Abweſenden⸗ So lange die Abweſenheit noch nicht durch ein Urtheil erklärt worden iſt, kann man den Abweſenden nur an ſeinem letzten Wohnorte vor Gericht abladen; der Art. 8 Lit. 2 der Ordonnanz von 1667 ſchafft ſogar den vorhin üblichen Ge⸗ 145 1 Buch. W. Lit. Von den Abweſenden. brauch ab, ihm einen Curator ad hoc ernennen zu laſſen, gegen den man die Klage anſtellte; ſollte gleich wohl das Tribunal, in Rückſicht der umſtände, für gut gefunden ha⸗ ben, ihm einen wirklichen Curator anzuordnen, ſo müßte gegen dieſen die Klage angehoben werden. S. die Anmer⸗ kung zum Art. 112. Eben ſo ſind die Präſumtiv⸗ Erben, oder der Ehegatte des Abweſenden, den umſtänden nach, berechtigt, alle ihm zuſtehende Klagen, ſelbſt die reſciſſoriſchen, anzuſtellen; und wiewohl das Parlament von Bordeaur, in einem von La Peyrère pag. 249 angefuͤhrten Urtheile erkannt hat, daß die Schweſter eines Abweſenden die reſciſſoriſche Klage gegen vor ſeinem Verſchwinden von ihm geſchloſſenen Ver⸗ ohne den Beweis ſeines Todes beyzubringen, ſo glaube ich doch, daß dieſes Urtheil nach Rechtsgründen nicht beſtehen könne, ſo wie dann auch die Parlamente von Toulouſe und Paris das Gegentheil erkannt haben. S. Chenu quest. 77. Catellan Iiv. 2. chap. 47. in fine. einen, kauf, nicht anheben könnte, 3 weyter Ab ſchnitt. Von den Wirkungen der Abweſenheit in Beziehung auf eventuelle Rechte, die dem Abweſenden zuſtehen können. 135.„Wer immer ein Recht in Anſpruch nimmt, das „iemanden angefallen ſeyn ſoll, deſſen Eriſtenz nicht anerkannt „iſt, muß den Beweis führen, daß eben dieſe Perſon in dem „Zeitpuncte noch lebte, als das Recht eröffnet wurde; bis er „dieſen Beweis liefert, ſoll er mit ſeinem Geſuche abgewieſen 5(non-recevable erklärt) werden.“ Zweyerley Gattungen von Perſonen können Rechte in An⸗ ſpruch nehmen, die jemanden angeſallen ſind, deſſen Exiſtenz nicht anerkannt iſt, das heißt, der ſchon für abweſend erklärt worden, ſeine Präſumtiv⸗Erben nehmlich, und ſeine Gläubiger. In Hinſicht der Gläubiger, war es vorhin gebräuchlich, daß man ihnen erlaubte, den Pflichttheil des Abweſenden, 1. Buch. IV. Tit. Von den Abweſenden. 149 oder ſeinen Antheil an einer Erbſchaft, die ihm anfallen konnte, ſo lange in Anſpruch zu nehmen, bis er hundert Jahre alt ſeyn würde. Bretonnier, Ouest. de Droit V. absent. Eben ſo hat das Parlament von Toulonſe in zwey von Serres, inst. p. 477 angeführten Urtheilen erkannt, daß der Fidei⸗Commiſſarerbe keine Klage gegen die dritten Erwerber der Güter, die der Abweſende zurückzugeben verpflichtet war, anſtellen könnte, es ſey dann daß Letzterer ſein hundertſtes Jahr erreicht hätte. War aber weder von Gläubigern, noch von Erwerbern in Kraft eines läſtigen Titels die Rede, ſo befolgte man die gewoͤhnliche Regel, nach welcher derjenige für todt gehalten wurde, der zehn Jahre lang abweſend war, ohne daß man Nachricht von ihm erhalten hatte; dieſem zufolge durften ſeine Eltern ihn in ihrem Teſtamente vorbeygehen, ohne daß es deßwegen als nichtig angefochten werden konnte; kam er je⸗ doch nachher zurück, ſo mußte ihm ſein Pflichttheil verabfolgt werden, dagegen das Teſtament nichtig war, wenn noch keine zehn Jahre verſtrichen waren, und er nachher wieder zum Vorſcheine kam. S. Serres Inst. p. 474. Auf alle dieſe Fälle ohne Unterſchied wendet unſer Artikel die Regel an, die wir in der Einleitung zu dieſem Titel an⸗ gefuͤhrt haben, nehmlich jene, daß das für abweſend erklärte Individuum weder für todt, noch für lebend gehalten werde, und berjenige, der deſſen Exiſtenz zu ſeinem Vortheile geltend machen will, den Beweis davon liefern müſſe. Geſetzt aber, daß der Abweſende nicht dafuͤr erklärt wor⸗ den ſey— ein Fall der ſich oft ereignen wird, denn es giebt ſo viele Leute, und hauptſächlich Kinder, die noch unter der elterlichen Gewalt ſtehen, die kein Vermögen im Lande zurück⸗ laſſen, aus dem ſie wegziehen, und folglich keine Vorſichts⸗ Maßregel in Hinſicht der Verwaltung ihres Vermoͤgens, kein Zeugenverhoͤr, um ſich ihres Daſeyns zu verſichern, nothwendig machen— ſoll die Regel, die unſer Artikel feſt⸗ 13* 1. Buch. IV. Tit. Von den Abweſenden. ſetzt, auch auf dergleichen Individuen anwendbar ſeyn? Sollen ihre Geſchwiſter, ihre Glänbiger, die den Antheil des Abwe⸗ ſenden an einer Erbſchatt in Anſpruch nehmen wollen, ver⸗ bunden ſeyn 3 u beweiſen, daß er im Angenblicke, wo ſie ihm anfiel, noch im Leben war? Ich glaube, daß unſer Artikel auf dergleichen Individuen nicht anwendbar iſt; nur zwey Hypotheſen machen in der That den Gegenſtand aller Verfügungen des gegenwärtigen Titels aus; die eine bezieht ſich nehmlich auf diejenigen, die noch nicht für abweſend erklärt worden, die andere auf jene, die wirklich dafuͤr erklärt worden ſind, und bloß auf dieſe Letztere iſt unſer Artikel anwendbar;; meines Erachtens muß man ſich alſo in Ruckſicht derjenigen, die nicht als Abweſen⸗ de erklärt worden ſind, nach den Verfuͤgungen des erſten Capitels, und zwar um ſo mehr richten, da man, wie ich vorausſetze, keine Formalität erfüllt, kein Zeugenverhör ab⸗ gehalten hat, um das Individuum ausfindig zu machen, und folglich es auch nicht leicht für todt halten kann;z noch mehr, in Rückſicht ſeiner müßte man, meiner Meinung nach, die alten Rechtsgrundſätze annehmen, und die Erben von den Gläubigern, jedoch ſo unterſcheiden, daß in Hinſicht dieſer Letztern der Abweſende nach dreyßig Jahren für todt gehal⸗ ten werde, ſo wie dieß Bretonnier in ſeinen quest. v. absent verlangte. Noch eine andere Frage; ſetzen wir den Fall, daß jemanden, bevor er für abweſend erklärt wird, eine Erbſchaft anfällt; den Grundſätzen zufolge, die im erſten Capitel angenommen wor⸗ den ſind, wird man ſie in ſeinem Nahmen in Empfang nehmen; er kommt indeſſen nicht zurück, auch hat man von ihm keine Nachrichten mehr, und nun iſt es gewiß, daß man ihm mit Unrecht dieſe Erbſchaft zuerkannt hat, weil er, nach dem Art. 120 vom Tage ſeines Verſchwindens, oder der zuletzt von ihm eingegangenen Nachricht fuͤr todt gehalten wird. Muß nicht nach Ablauf der dreyßig Jahre, ſeitdem die Erben in den proviſoriſchen Beſitz eingewieſen worden, oder nach hundert ſeit der Geburt des Abweſenden verfloſſenen Jahren, 1. Buch. IV. Tit. Von den Abweſenden. 137 die Erbſchaft denjenigen zurückgegeben werden, die durch ihn derſelben beraubt worden ſind. Das Geſetzbuch hat dieſen Fall nicht vorgeſehen, er ſich oft ereignen kann; inzwiſchen wuͤrde ich für die Zurück⸗ gabe ſtinmen, ohne daß ſich die Beſitzer durch irgend eine in dieſer Zwiſchenzeit eingetretene Verjährung gegen diejenigen ſchützen könnten, die auf eine ſolche Erbſchaft Anſprüche machen; denn bis dahin konnten dieſe ihre Rechte nicht geltend machen, oder wenn ſie auch mit einer Klage bey Gericht aufträten, würde man ihnen gemäß unſerm Art. 135 ſagen, daß ſie den Tod des Abweſenden beweiſen ſollten. Art. 136.„Wird eine Erbſchaſt erlediget, wozu jemand „berufen iſt, deſſen Exiſtenz beſtritten wird, ſo fällt der Nach⸗ „laß ausſchließlich auf diejenigen, mit welchen er ſonſt die „Erbſchaft zu theilen gehabt hätte, oder auf diejenigen, die „in Ermanglung ſeiner zur Erbſchaft gelangt wären.“ Auch hier iſt nur von Individuen die Rede, die für ab⸗ weſond erklärt ſind; denn, iſt jemand noch nicht für abwe⸗ ſend erklärt, ſo wird er zur Erbſchaft zugelaſſen, und gemäß dem Art. 113 durch einen Notar vertreten.*) *) Aus den Anmerkungen des Herrn Verfaſſers zu dieſem und dem vorheſgehenden Artikel ſieht man, daß ſeiner Meinung nach dieſe beyde Artikel nur auf abweſend erklaͤrte anwendbar ſind. In eben dieſem Sinne entſchieden auch die Appellations⸗Höfe von Colmar und von Poitiers, dahingegen die Appellations⸗Hoͤfe von Donai und Bruͤſſel das Gegentheil erkannten, und dieſe Artikel auch auf Abweſende anwendbar erklaͤrten, die noch nicht fuͤr abweſend er⸗ klaͤrt ſind. S. Jurisp du Code Civ. Vol. J. p. 252, Vol. M. p. 227, Vol IV. p. 310 u. 313. Auf die Seite dieſes letztern Syſtems iſt ſeitdem auch Herr Loere Verfaſſer des Psprit du Code Nap. Vol. J. p. 691 u. f. getreten— eine Autorität, die um ſo wichtiger iſt, da ſie ſo zu ſagen vom Geſetzgeber ſelbſt herruͤhrt. um das nicht zu ſchwächen, was er hierüber bey dieſen Ar tikeln ſagt, will ich ſeine Ausdrücke hier anführen. „Bey dieſer Gelegenheit, ſagt er, unterſuchte man die wich⸗ vtigere Frage, wovon hier die Rede iſt, wann nehmlich die 172 I. Buch. 1V. Tit. Von den Abweſenden. Art. 137.„Die Verfügungen der beyden vorherigen Ar⸗ „tikel treten unbeſchadet der Erbſchafts⸗Klagen und anderer „Rechte ein, die dem Abweſenden oder denjenigen, die ihn „repräſentiren oder in ſeine Rechte getreten ſind, zuſtehen „Ungewißheit des Lebens oder des Todes des Abweſenden anfan⸗ „gen ſollte; ob ſie ihren Anfang waͤhrend der vermutheten Ab⸗ „weſenheit nehmen ſollte, ſo daß ſie nicht nur den erklaͤrten Ab⸗ „weſenden, ſondern auch ſogar den Präſumtiv⸗Abweſenden von „den Erbſchaften ausſchloͤße, oder ob man ſie erſt nach der Erklä⸗ „rung der Abweſenheit annehmen ſollte, ſo daß der Präſumtiv— „Abweſende fuͤr lebend angeſehen werde, und die zu ſeinem Vor⸗ „theile ſich eröffnenden Erbſchaften ihm anfallen ſollten?“ Anfangs waren die Meinungen getheilt. Einer Seits ſagte man:„Sobald die Abweſenheit erklaͤrt iſt, iſt das Leben des Ab⸗ „weſenden nicht wahrſcheinlicher, als ſein Tod, es muſi folglich, „um erben zu koͤnnen; bewieſen werden; ſo lange aber die Ab⸗ „weſenheit nicht geſetzlich anerkannt iſt, wird der Abweſende vom „Geſetze als lebend angeſehen, es ſey dann; daß ſein Tod bewie⸗ „ſen werde.« Anderer Seits hingegen bemerkte man:„es gebe Klagen die „der Bedingung, den Tod desjenigen zu beweiſen, in deſſen „Nahmen ſie angeſtellt werden, untergeordnet ſeyen; hiehin, „ſagte man, gehoͤrt die Klage auf Zahlung einer Leibrente! „ſo wie auch die Erbſchafts⸗Klage(petitio hereditatis). Meldet „ſich ein Bevollmaͤchtigter, um im Nahmen ſeines Commitenten „eine Erbſchaft in Empfang zu nehmen, und ſeine Vollmacht iſt „ſchon zu alt, ſo wird er nur dann zugelaſſen, wenn er das Da⸗ „ſeyn des Erben heweiſt, deſſen Stelle er vertritt. Dieſe Regeln „dürfen mit den Vermuthungen nicht vermiſcht werden, die das „Geſetz annimmt, wenn es darum zu thun iſt, fuͤr die Verwaltuns „des Vermoͤgens des Abweſenden zu ſorgen. Von Erbſchaften iſt „der Abweſende, auch ehe er dafuͤr erklaͤrt iſt, ausgeſchloſſen, wenn „ſein Daſeyn nicht bewieſen wird, und nur mittelſt der Erbſchafts⸗ „klage, die dreyfig Jahre lang dauert, kann er darauf zuruck⸗ „kommen.“ Koͤthig iſt es, die Gruͤnde darzulegen, womit jedes dieſer Sy⸗ ſteme behauptet, angegriffen und vertheidigt wurde. Was zur Behauptung des Erſten, und zur Entkraͤftung des Zweyten geſagt ward, laͤßt ſich auf drey Punete zuruͤckfüͤhren. Zuerſt beſtritt man den Grundſatz ſelbſt; worauf das zweyte Syſtem gebaut iſt.»Giebt es Gruͤnde, ſagte man, um ju ent⸗ — 1. Buch. 1V. Tit. Von den Abweſenden. „und nur mit Umlauf der Zeit, welche zur Verjährung be⸗ „ſtimmt iſt, erlöſchen.“ „ſcheiden, daß ein Abweſender nur in ſo ferne zu einer Erbſchaft „gelangen kann, als ſein Daſeyn bewieſen wird, ſo ſind doch eben „ſo ſtarke Gruͤnde vorhanden, um dem Niterben, der mit ihm „coneurriren ſollte, nur dann zu erlauben, die Erbſchaft aus⸗ „ſchließlich fuͤr ſich zu nehmen, wenn er beweiſt, daß der Abwe⸗ „ſende todt iſt.« 2)»Machte man die ſchlimmen Folgen geltend, die daraus „entſtehen wuͤrden, wenn man den Präſumtiv⸗Abweſenden nicht „als lebend anſähe. Hieraus wuͤrde nehmlich folgen, ſagte man, „daß ein Bürger, der kaum eingeſchifft wäre, zur Erbfolge un⸗ »foͤhig werden würde; vergebens wuͤrde er eine Vollmacht zu⸗ „ruͤckgelaſſen haben; hielte er ſich z. B. in Ameriea auf, ſo wuͤr⸗ „de es ihm nichts nützen, von dort aus eine Vollmacht zu ſchik⸗ „ken, um ſich bey der Theilung einer Erbſchaft vertreten zu laſ⸗ „ſen, indem man den Beweis ſeines Daſeyns aus dem Grunde „verlangen koͤnnte, weil er vielleicht in der Zwiſchenzeit zwiſchen „der Unterzeichnung und der Ankunft der Vollmacht verſtorben „ſey; und in dieſem Falle wuͤrde nicht nur keine Verbindung mehr „unter denjenigen möglich ſeyn, die nicht in dem nehmlichen Lan⸗ „de wohnen, ſondern auch der Grundſatz, nach welchem es er⸗ „laubt iſt, ſich durch einen Bevollmaͤchtigten vertreten zu laſſen „aus der Geſetzgebung ausgeſtrichen werden muͤſſen.“ Hieraus ſchloß man, daß die Nothwendigkeit, Lebensſcheine beyzubringen, auf die Leibrenten beſchraͤnkt, und folglich, wenn ein Abweſender einen Bevollmaͤchtigten zuruͤckgelaſſen hat, der Beweis ſeines Daſeyns vor der Abweſenheits⸗Erklaͤrung nicht ge⸗ fordert werden muͤſſe, um ihn zur Erbfolge zuzulaſſen. Man bemerkte endlich, der Art. 113 ſcheine die Frage ſo entſchieden zu haben, daß man ihn abaͤndern muͤſſe wenn man die gegentheilige Meinung annehme.„Wird ein Präſumtiv⸗ „Abweſender, ſagte man, wirklich fuͤr unfaͤhig zur Erbfolge ge⸗ „halten, ſo kann man im Geſetze diejenigen Verfuͤgungen nicht „beybehalten, die ſich auf die Art beziehen, die Erbſchaften in „Empfang zu nehmen, die zu ſeinem Vortheile eroͤffnet werden, „das heißt, den Art. 113, welcher vorausſetzt, daß er erben werde.“ Dieſe Einwendungen wurden widerlegt. 154 I. Buch. IWV. Tii. Von den Abweſenden. Hier wird vorausgeſetzt, daß der Abweſende zurückgekom⸗ men, oder bewieſen worden ſey, daß er zu einer Epoche noch im Leben war, welche ſeine Erben, die, ſo ihn repräſentiren, und in ſeine Rechte getreten ſind, zu ihrem Vortheile be⸗ nutzen wollen, denn ſonſt ſtände dieſer Artikel mit dem vor⸗ hergehenden im Widerſpruche. Der erſten ſetzte man die Praxis entgegen.»Eine Erbſchaft, „ſagte man, faͤllt allemahl dem gegenwaͤrtigen Erben an, ohne „daß es noͤthig iſt, den Tod des Abweſenden zu beweiſen; „denn, wenn von einer Erbſchaft die Rede iſt, kennen die Ge⸗ „richte keine andere Erben, als die, welche ſich melden, vorbehalt⸗ „lich jedoch des Rechtes der Abweſenden, ſich in der Folge an „dieſe Erben zu wenden, und ſich von denſelben den Antheil „zuruͤckgeben zu laſſen, der ihnen gebühren koͤnnte.» „Nie hat man bey Erbſchaften die Bevollmaͤchtigten abweſen⸗ „der Erben angenommen, deren Daſeyn unbekannt iſt. Lebens⸗ „ſcheine wurden nicht gefordert, wenn nur das Datum der Voll⸗ „macht keinen Zweifel erregen konnte, oder das Daſeyn gewiß war.» „Alles beſchraͤnkt ſich auf eine ganj einfache Distinetion: die, „welche ſich melden, um eine Erbſchaft fuͤr einen Abweſenden! „und kraft eines demſelben zuſtehenden Rechtes in Empfang zu „nehmen, ſind verbunden zu beweiſen, daß er exiſtirt: die ſo „ſich in Ermangelung des Abweſenden, als Erben darſtellen, „haben nichts zu beweiſen, denn ſie leiten ihre Rechte von ſich „ſelbſt her, und uͤben ſie ausſchließlich aus, wenn niemand im „Stande iſt, auf die Coneurrenz Anſpruch zu machen.« „Dieſe Praxis, ſetzte man hinzu, beruht auf Grundſätzen. „Um zu erben, muß man exiſtiren, und ſein Daſeyn beweiſen; „fuͤhrt man alſo das Factum des Daſeyns an, um in die Thei⸗ „lung einer Erhſchaft zu treten, ſo iſt man ſchuldig, es zu be⸗ „ weiſen.. „Auf die zweyte Einwendung antwortete man: die ſchlim⸗ „men Folgen, die angezeigt worden ſind, haͤtten in der Wirk⸗ „lichkeit keinen Grund; in der That verliert ja der Abweſende „die Erbſchaft deßwegen nicht unwiderruflich, weil er den Be⸗ „weis ſeiner Exiſtenz nicht geliefert hat, denn, die Erbſchafts⸗ „klage bleibt ihm ja uͤbrig, die dreyßig Jahre dauert.» „Endlich legte man den Art. 113 aus, und vereinigte ihn „mit dem Syſteme, worin der Präſumtiv-Abweſende weder fuͤr „todt, noch fuͤr lebend gehalten wird.⸗ I. Buch. IV. Tit. Von den Abweſenden. 157 Art. 138.„So lange der Abweſende ſich nicht einfindet, „oder ſo lange keine Klagen in ſeinem Nahmen angeſtellt „Man muß, ſagte man, zwiſchen einem Abweſenden, deſſen „Daſeyn nicht gewiß iſt, und einem ſolchen einen Unterſchied „machen, deſſen Daſeyn von den Parteyen, die Intereſſe dabey „haben, es zu beſtreiten, anerkannt wird; dieſe letztern ſind es⸗ „die der Regierungs⸗Commiſſar(kaiſerliche Proeurator) beauf⸗ „tragt iſt, bey den Erbſchaften zu vertreten; ſie ſind es, wor⸗ „auf die Geſetze vom 24. Auguſt 1790 und vom 11. Februar „1791 Bezug haben; auf die andern iſt dieſer Artikel anwendbar.“ „Dieſes Syſtem behielt die Oberhand: auch macht ja der „Art. 136 zwiſchen einem Praͤſumtiv⸗ und einem erklaͤrten Ab⸗ „weſenden keinen Unterſchied.« „Was noch mehr iſt, dieſen und den vorhergehenden Artikel „hat man in allgemeinen Ausdruͤcken abgefaßt, in der Abſicht zu „verhindern, damit dieſer Unterſchied nicht in die Praxis ein⸗ „ſchleichen, und damit der Artikel 113 auf den Praͤſumtiv⸗Ab⸗ „weſenden nur dann angewendet werden moͤchte, wenn ſein Daz „ſeyn von den betheiligten Parteyen anerkannt, oder vielmehr „von ihnen nicht beſtritten wuͤrde.« „In der That hatte man ſich in dem Art. rz5 und rz6 des „Wortes abweſender bedient. „Im Rathe machte man die Bemerkung; dieſer Ausdruck „hebe das Zweydeutige des Art. z13 nicht, woraus man leicht »ſchließen koͤnnte, daß dann, wenn von einer Erbſchaft die Rede „ſey, es anderſt keinen Abweſenden gebe, als denjenigen, der „dafuͤr erklaͤrt worden iſt, da doch, in dieſer Hinſicht, derjenige „ohne Unterſchied abweſend genannt werde, der ſich nicht an „Drt und Stelle befindet.« „Man ſchlug dieſemnach vor, an die Stelle des Wortes ab⸗ „weſender dieſe zu ſetzen: jemand, deſſen Exiſtenz „nicht anerkannt wirdz⸗ „Dieſer Vorſchlag ward angenommen.« Ganz nach dieſen Grundſaͤtzen erkannte dann auch der Appel⸗ lativns⸗Hof von Luͤttich am 18. Prairial 13. J. in der Sache der Erben Pasquet wider Herrn Drion⸗Zoude. Jurisp. du Code Civ. In dieſer Vorausſetzung verlieren uͤbrigens die Fragen, ſo der Herr Verfaſſer in ſeinen Bemerkungen jum Art. 135 aufwirft, ſaſt ihr ganzes Intereſſe. 156 1. Buch. IW. Tit. Von den Abweſenden. „worden, ſollen diejenigen, welche die Erbſchaft in Empfang „genommen haben, die in Glauben genoſſenen „zu ihrem Vortheile behalten.“ In gutem Glauhen genoſſene. Würde alſo bewieſen, daß diejenigen, welche Erbſchaften in Empfang genommen haben, die ganz oder zum Theile dem Abweſenden angefallen waren, Wiſſenſchaft von ſeiner Eriſtenz hatten, ſo müßten ſie die genoſſenen Früchte zurückerſtatten, ſo wie dieſes mit der Verfügung des Art. 550 völlig übereinſtimmt, zu wel⸗ chem wir gleichfalls eine Bemerkung gemacht haben⸗ Dritter öheſſchnitt Von den Wirkungen der Abweſenheit in Hinſicht auf die Ehe. In den erſten Redactionen dieſes Titels, ſtand zu Anfange dieſes Aoſchnittes ein aus unſerem Projecte entlehnter Artikel, welcher ſo lautete; „Die Abweſenheit eines der Ehegatten berechtigt den an⸗ „dern nicht, zu einer neuen Ehe zu ſchreiten; hiezu kann „er nur dann zugelaſſen werden, wenn er beſtimmt be⸗ „weiſt, daß der andere Ehegatte todt iſt.“ Im Verbal⸗Prozeſſe findet man die Urſache nicht, warum dieſer Artikel ausgeſtrichen worden iſt; ſo viel ich mich jedoch erinnere, war es deßwegen, weil man glaubte in dem Titel von der Ehe würde er eine ſchicklichere Stelle finden; man hat aber nachher ihn dort einzurücken vergeſſen. Nichts deſtoweniger bleibt es ausgemacht, daß ſelbſt die längſte Abweſenheit eines der Ehegatten den andern nicht berechtige, ſich wieder zu verheirathen; thut er es, und der erſte Ehegatte kommt zurück, ſo iſt die zweyte Ehe von Grund aus nichtig, ausgenommen daß die daraus erzeugten Kinder die Rechte der ehelichen genießen, wenn, wie leicht vermuthet wird, einer der zweyten Ehegatten in gutem Glauben war. Dieſe Grundſätze befolgte man bey allen Tri⸗ bunälen, wie man bey Bretonnier, Rousseau und den von ihnen unter dem Worte: absent angeführten Schriftſtellern 1 Buch. W. Tit. Von den Abweſenden. 155 ſehen kann, und Herr Bigot hat in ſeiner Rede ans Geſetz⸗ gebungs⸗Corps deutlich erklärt, daß das neue Geſetzbuch ſie gar nicht abgeſchafft habe. Welche Art von beſtimmtem Beweiſe muß aber über den Tod des erſten Ehegatten beygebracht werden, um die Er⸗ laubniß zur zweyten Ehe zu erhalten? Dieß hängt, wie man leicht einſieht, von den Umſtänden ab, die dieſen Tod mehr oder weniger wahrſcheinlich machen. Rouseau führt ein Parlaments-Urtheil an, welches auf die Auſſage eines einzigen Zeugen dieſe Erlaubniß ertheilte. Art. 139.„Hat der Ehegatte eines Abweſenden eine „neue eheliche Verbindung geſchloſſen, ſo iſt es dem Abwe⸗ „ſenden allein geſtattet, dieſe Ehe, ſey es in Perſon oder „durch einen Bevollmächtigten, der mit dem Beweiſe der „Exiſtenz des Abweſenden verſehen iſt, anzufechten.“ Man wollte durchaus nicht, daß Seiten-Verwandten, eines niedrigen Intereſſe wegen, die Wtüde der zweyten Ehe ſollten aufs Spiel ſetzen können. Aber ſollten die Kinder der erſten Ehe nicht das nehm⸗ liche Recht haben, was ihrem Vater zuſteht? Bey der Prü⸗ fung dieſer Frage, fand man gleich Anfangs, daß ſie den Kindern der zweyten Ehe ihre eheliche Geburt nur dann ſtrei⸗ tig machen könnten, wenn ſie bewieſen, daß die beyden neuen Eheleute in böſem Glauben ſeyen; ſoll man indeſſen eine ſolche Klage einem Sohne gegen ſeinen Vater, oder ſeine Mutter erlauben, wenn ſie der erſte Ehegatte nicht ſelbſt vorbereitet hätte? Da überdieß der Artikel ausdrücklich ſagt, daß es dem Ehegatten allein geſtattet ſey, die zweyte Ehe anzufechten, ſo ſcheint es, daß dieſe Befugniß den Kindern nicht zuſtehe. Man ſ. jedoch die Bemerkung zum Art. 184. Nach den Ausdrücken des Artikels kann der abweſende Ehegatte die Ehe durch einen Bevollmächtigten anfechten, der mit dem Beweiſe ſeiner Exiſtenz verſehen iſt. Son⸗ 153 I. Buch. W. Tit. Von den Abweſenden. derbar, als wenn der Ehegatte eine Vollmacht habe ausſtel⸗ len können, ohne im Leben zu ſeyn, und als wenn dieſe Vollmacht allein nicht ſchon hinlänglich ſeine Erxiſtenz bewieſe; ohne Zweifel hat man ſagen wollen, es müſſe bewieſen werden, daß der Ehegatte noch im Leben ſey, zur Zeit wo der Bevollmächtigte die Klage anſtellt, weil es möglich ſey, daß er in der Zwiſchenzeit geſtorben, und ſo durch ſeinen Tod die Vollmacht erloſchen wäre; will man indeſſen dem Artikel dieſe Auslegung geben, ſo iſt er meiner Meinung nach nicht gerecht: genug iſt es nehmlich, daß der Abweſende zur Zeit lebte, als er die Vollmacht ertheilte, die ohnehin nothwendig nach der zweyten Ehe ausgeſtellt ſeyn muß, um die Zernichtung dieſer Ehe zu bewirken, um die Kinder der erſten Ehe zur Fortſetzung der Klage zu berechti⸗ gen, und ſo gar den Abweſenden noch fuͤr wirklich lebend zu halten. Lieber glaube ich alſo, daß die Worte: der mit dem Beweiſe ſeiner Epxiſtenz verſehen iſt, überfläßig ſind. Art. 140.„Hat der abweſende Ehegatte keine ſucceſ— „ſionsfähigen Erben zuruͤckgelaſſen, ſo kann der andere Ehe⸗ „gatte auf Einweiſung in den proviſoriſchen Beſitz ſeines „Vermögens antragen⸗« e Dann iſt er nehmlich ſein rechtmäßiger Erbe⸗ Von det Aufſicht uͤber minderjährige Kinder, deren Vater verſchwunden iſt. Art. 141.„Die Mutter hat, wenn der Vater ver⸗ »ſchwunden iſt, und minderjährige Kinder zuruͤckließ, die „aus ihrer beyderſeitigen Ehe entſproſſen ſind, uͤber dieſe Kin⸗ „der die Aufſicht. Sowohl was ihre Erziehung, als was „die Verwaltung ihres Vermögens betrifft, hat ſie alle Rechte „des Mannes auszuuͤben.« Sie übt die nehmlichen Rechte aus, als wenn ſie Wittwe wãäte⸗ 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 155 Art. 142. Sechs Monate nach dem Verſchwinden des „Vaters, wenn die Mutter zur Zeit, als er verſchwunden iſt, „ſchon todt war, oder auch wenn ſie in der Foige ſtirbt, „ehe der Vater fuͤr abweſend erklärt iſt, wird die Aufſicht „Uber die Kinder von dem Familienrathe den nächſten Bluts⸗ „freunden in aufſteigender Linie, oder in deren Ermangelung „einem proviſoriſch angeordneten Vormunde aufgetragen.« Binnen den erſten ſechs Monaten vermuthet man, daß die Nachbarn ſich der Kinder annehmen, und das oͤffentliche Miniſterium für ſie ſorgen werde; in der That muß man nicht eilen, um Vormünder zu ernennen, und dem Abweſen⸗ den, deſſen Ruͤckkehr man hofft, Koſten zu verurſachen. Art. 143.» Eben ſo ſoll es in dem Falle gehalten wer⸗ „den, wenn einer der Ehegatten, welcher verſchwunden iſt, „aus einer vorherigen Ehe minderjaͤhrige Kinder zurückläßt. Das heißt, wenn der verſchwundene Kinder aus einer vorherigen Ehe hat, ſo ſoll der Familienrath die Aufſicht über ſie ihren nächſten Ascendenten, oder in deren Er⸗ mangelung einem proviſoriſchen Vormunde anvertrauen. F uͤnfter Titell. Von der Ehe⸗ (Deeret. den 17. Maͤrz 1803. Promulg. den 27. des nehml. Mon.) Aus dem roͤmiſchen Rechte gehoͤren hieher vorzuͤglich der Titel der Pandecten, de ritu nuptiarum, und die Titel des Coder und der Inſtitutionen de nuptüs, aus dem franzo⸗ ſiſchen Geſetzen, das Edict vom Februar 1556, die Ordon⸗ nanz von Blois, die Declarativn vom 26. November 1639 und die Edicte vom März und Junius 1697. In unſerm Projecte machten drey Artikel, die auch von der Geſetzgebungs⸗Section waren angenommen worden, den Anfang dieſes Titels aus; der erſte ſagte:„das Geſetz be⸗ 160 I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. „trachte die Ehe bloß nach ihren bürgerlichen und politiſchen „Verhältniſſen;« der zweyte: ves erkenne nur die Ehe an, „die ſeinen Vorſchriften gemäß geſchloſſen worden;« und der dritte enthielt eine Definition der Ehe, die ſo lautete:» die „Ehe iſt ein Contrart, der, nach der Abſicht der Ehegatten, „ſo lange dauert, bis einer von ihnen beyden ſtirbt, der je⸗ „doch aus den durch das Geſetz beſtimmten Urſachen aufge⸗ „loͤßt werden kann.« Allerdings ſaßt die erſte Verfügung eine ausgemachte Wahr⸗ heit in ſich; zuverläßig kann in einem Lande, das alle Reli⸗ gionen in Schutz nimmt, das Geſetz die Ehe nur nach den bürgerlichen Verhaltniſſen, und abſtrahirt von den religidſen Gebrauchen betrachten; aber gerade deßwegen fand man es auch überflüßig, dieſe Wahrheit auszudrucken; der zweyte Ar⸗ tikel, ſagte man, gehört eigentlich in das Capitel von den Rullitaten; in Betreff der angefuͤhrten Definition aber be⸗ merkte man, daß ſie auf andere Contracte paſſen konne, daß ſie den Zweck des gegenwaͤrtigen nicht erklare, und folglich den zu beſtimmenden Gegenſtand nicht erſchopfe; ich ſetze noch hinzu, daß es gar nicht ſchicklich war, gleich Anfangs die Auflösbarkeit eines Bandes anzukündigen, welches man im Gegentheile für unauflöslich halten laſſen müßte. Auch Juſti⸗ nian ließ die Eheſcheidung zu, und doch ſagte er weit beſſer in ſeinen Inſtitutionen: matrimonium est viri et mulieris conjunctio, individuam vitæ consuetudinem continens. Erſtes Capitel. Von den Eigenſchaften und Bedingungen, welche erforderlich ſind, um eine Ehe ſchließen zu können. Art. 144.„Mannsperſonen können nicht heirathen, „ehe ſie das achtzehnte Jahr, Frauenzimmer nicht, ehe ſie „das fünfzehnte Jahr zurückgelegt haben.“*0 *) Gutachten des Staats⸗Raths, genehmiget den 4. Ergaͤnzungstag 13. J.(a1. September 1805). Der Staats⸗Rath ꝛe. ꝛc. iſt 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 161 Art. 145.» Der Kaiſer kann gleichwohl aus wichtigen „Beweggrlnden in dem Alter dispenſiren.“ Nach den römiſchen Geſetzen, die wir in dieſem Punkte, wiewohl mit Unrecht, angenommen hatten, konnten ſich di Manns⸗Perſonen mit vierzehn, die Frauenzimmer mit zwoͤlf Jahren verheirathen; jede dieſer beyden Zeitfriſten hatte das Geſetz vom 20. December 1792 um ein Jahr verlängert, mit vollem Rechte aber hat unſer Artikel ſie noch weiter hinaus⸗ geſetzt. Man weiß, welchen mächtigen Einfluß das Clima auf die Mannbarkeit ausübt; das Geſetz, das ſie auf das Alter von vierzehn und zwölf Jahren ſetzte, war urſprünglich für Athen gemacht, welches ungefähr um ſechs Grade näher gegen Mittag liegt als Paris; für Rom und Conſtantinopel mochte es noch gut ſeyn, aber ſchlecht war es für unſere mehr gegen Mitternacht liegende Climate, beſonders jetzt, wo Frankreich ſeine Gränzen gegen Norden zu hinausgerückt hat; und— haben denn zu junge Eheleute, die heut zu Tage durch die Ehe emancipirt werden, wohl jenen ausge⸗ bildeten Verſtand, und jene Erfahrung, die erfordert werden, um dem Hausweſen vorzuſtehen, und Kinder zu erziehen? Selbſt dieſe Kinder haben ja überdieß gewöhnlich einen ſchwa⸗ chen, ungeſunden Körper. So wichtig auch dieſe Gründe ſind, ſo glaubten doch ei⸗ nige, daß moraliſche Gründe die Eltern ſchon verhindern würden, ihre Kinder zu jung zu verheirathen; man ethält uͤber die Frage, ob ein Fremder, ein KriegsGefangener in Frank⸗ reich, daſelbſt eine Ehe ſchließen koͤnke, der Meinung, daß die in Frankreich von einem Fremden oder Kriegs⸗Gefangenen ge⸗ ſchloſſenen Ehen Civi⸗Wirkungen in Räckſicht des Standes der Frau und der Kinder hervorbringen müſſen; daß aber die Ehe⸗ verträge in Hinſicht alles deſſen, was die Erbfolge betrifft, zu ihren Gunſten nur in ſo fern eine Wirkung haben, als die Ge⸗ ſetze des Landes, von welchen dieſer Fremde oder Kriegs⸗Gefan⸗ gene Unterthan iſt, die nehmlichen Vortheile den Franzoſen zuve⸗ ſtehendie ſich in dieſem fremden Lande heirathen⸗ Malev⸗ 11 162 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. gerne, ſagten ſie, ſein Anſehen ſo lange als es immer mo— glich iſt; man wird die Erziehung ſeiner Kinder beendigen wollen, und die Bezahlung ihrer Ausſteuer zu verſchieben ſuchen. Durch die meiſten dieſer Betrachtungen erwieß man den Vätern nicht ſehr viel Ehre; man nahm endlich an, daß es beſſer ſey, wenn das Geſetz ſelbſt den nachtheiligen Folgen der frühzeitigen Ehen vorbeugte, und aus wichtigen Beweg⸗ gruͤnden in dem Alter zu dispenſiren geſtattete. Art. 146.„Dhne Einwilligung gibt es keine Ehe.“ Vor dieſem Artikel hatte man einen andern in Vorſchlag gebracht, nach welchem der Raſende oder Schwachſinnige, der zum bürgerlichen Tode Verurtheilte, und der Taub⸗ Stumme von Geburt, falls nicht in Hinſicht dieſes letztern dargethan würde, daß er ſeinen Willen an Tag legen könne, zu heirathen unfähig ſeyn ſollten. Die auf den Taub-Stummen ſich beziehende Verfügung veranlaßte eine weitläufige Discuſſion; einer Seits ſagte man, ſie ſey überflüßig, ſobald ein allgemeiner Artikel die freye Einwilligung zur Hauptbedingung der Ehe mache; ein Taub⸗ Stummer habe mehr Bedürfniß ſich zu verheirathen, als ein anderer, um eine Gattinn zu bekommen, die mit mehr Zunei⸗ gung, als Hausgeſinde haben kann, ſeiner pflegen möchte, und man habe ja die Kunſt gefunden, wie man ſich ihnen, und ſie ſich andern verſtändlich machen können. Man kann nicht in Abrede ſtellen, ſagte man dagegen anderer Seits, daß diejenigen, deren Koͤrper dieſe fehlerhafte Bildung hat, beſchwerlicher zu verſtehen, und leichter zu betrügen ſind, als andere; ncht alle haben die nehmliche Er— ziehung, oder die nehmlichen Talente, wie Massieu, erhalten; das Geſetz muß alſo Vorſichts⸗Maßregeln für ſie ergreifen. Man beſchloß daher, den ganzen Artikel hinwegzulaſſen, wurde aber darüber einig, ihn durch einen andern im Capitel von den Heiraths⸗Acten unter dem Titel von den Acten des Civil⸗Standes zu erſetzen, worin man dann die Art erklären wollte, wie die Taub⸗Stummen von Geburt ihre Einwilli⸗ I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 163. gung auszudrucken hätten; dieß iſt nun zwar nicht geſchehen, indeſſen weiß ich auch nicht, ob eine Verfuͤgung dieſer Art ſeitdem nothwendig geworden ſey⸗ Noch andere Debatten entſtanden über den vorliegenden Artikel; anfangs lautete er nehmlich ſo: „Die Ehe iſt nicht gültig, wenn nicht beyde Eheleute ihre „freye Einwilligung dazu gegeben haben. Es iſt keine „Einwilligung vorhanden, wenn Gewaltthätigkeit, oder „Irrthum in der Perſon, die eine der Parteyen die Abſicht „hatte zu heirathen, oder gewaltſame Entführung Statt „hatte, es ſey dann daß die gewaltſam entführte Perſon „ihre Einwilligung gegeben habe, nachdem ſie ihre Frey⸗ „heit wieder erlangt hat.“ Man behauptete, daß nach der Art wie der Artikel abge⸗ faßt wöre, man zu ſagen ſchiene, daß zwar eine Heirath vorhanden ſey, die aber für nichtig erklärt werden koͤnnte, da es doch keine Heirath da gebe, wö keine Einwilligung vorhanden iſt. Auf dieſe Bemerkung ward die gegenwärtige Redaction vorgezogen. Die übrigen Bemerkungen, wozu der Artikel Anlaß gab, werden unter dem Art. 180, wobey ſie nochmahls zur Sprache gekommen, und entſchieden worden ſind, eine ſchicklichere Stelle finden. Art. 147.„Man kann keine zweyte Ehe ſchließen, be⸗ „vor die erſte aufgelöſt iſt.“ Dieſes Geſetz paßt auf alle Unterthanen des Reiches, von welcher Religion ſie auch immer ſeyn mögen; da nehmlich das Geſetz die Ehe nur nach ihren bürgerlichen und politi⸗ ſchen Verhältnißen betrachtet, ſo iſt es ausgemacht, daß dasjenige, was es verordnet, ohne allen Unterſchied der Religion voll⸗ ſtreckt werden müſſe; das nehmliche ſchrieb auch über eben dieſen Gegenſtand das römiſche Recht vor, licet judaeus sit, heißt es in der L. 7. cod. de jud. Man ſehe übrigens die Anmerkung zum Art. 139. 164 1 Buch. V. Tit. Von der Ehe. Art. 148.„Ein Sohn, ehe er das ſünf und zwanzigſte „Jahr ſeines Alters, und eine Tochter, ehe ſie das ein und „zwanzigſte Jahr ihres Alters zurlickgelegt hat, koͤnnen ohne „Einwilligung ihres Vaters und ihrer Mutter nicht heirathen. „Sind dieſe verſchiedener Meinung, ſo iſt die Einwilligung „des Vaters hinreichend.“ Nach dem roͤmiſchen Rechte konnten die Kinder, welche unter der väterlichen Gewalt ſtanden, in welchem Alter ſie auch immer ſeyn mochten, nicht ohne Einwilligung ihres PVaters, oder ihres Großvaters von väterlicher Seite heira⸗ then; T. 2, de ritu nupt. Die Haupturſache hievon lag in der väterlichen Gewalt, denn die emancipirten Kinder be— durften dieſer Einwilligung nicht, die durch den Emancipa⸗ tions⸗Aet ſelbſt für ertheilt gehalten wurde. L. 25. eod. In Frankreich hat man immer andern Grundſätzen ge⸗ folgt; nicht die väterliche Gewalt, ſondern der oſſentliche Wohlſtand, die Ehrfurcht, welche die Kinder den Urhebern ihres Lebens ſchuldig ſind, die Liebe, die man den Eltern gegen ihre Kinder zutraut, und die Sorge, den gefährlichen Wirkungen der Leidenſchaften der Kinder in der wichtigſten Handlung des Lebens vprzubeugen— dieß waren die Ur⸗ ſachen, wearum die in der Einleitung zu dieſem Titel ange⸗ führten Ordonnanzen die Einwilligung der Eltern in die Heirath ihrer Kinder forderten, gleichviel ob ſie emancipirt waren, oder nicht, ob ſie zur erſten, oder zur zweyten Ehe ſchritten. Doch machte man einen Unterſchied zwiſchen minderjähri⸗ gen und großjährigen Kindern, zwiſchen jenen, die nur fünf und zwanzig, und jenen, die ſchon dreyßig Jahre alt waren; heirathete ein Minderjähriger ohne Einwilligung der Eltern, ſo war die Ehe nichtig; die Ehe der Großjährigen hingegen, die noch nicht dreyßig Jahre alt waren, wurde zwar nicht als nichtig berrachtet, weil die Ordonnanzen nur die Heirathen der Minderjährigen mit der Nichtigkeits⸗Strafe belegten; da⸗ gegen verfielen die Söhne, welche dieſe Einwilligung nicht erhalten hatten, und die Töchter, welche ſie nicht nachgeſucht . Buch. V. Tit. Von der Ehe. 165 hatten, in die Strafe der Enterbung, ſo wie dann auch ſelbſt die Söhne, die dreyßig Jahre alt waren, eben dieſe Strafe verwirkten, wenn ſie heiratheten, ohne um jene Einwilli⸗ gung angeſtanden zu haben. Ueber alles dieſes ſehe man d'Hericourt, part. 35. chap. 5.; den Verfaſſer der nouvelles notes sur Fevret, iv. 5. chap. 2. ete. Das nehmliche Alter von 25 Jahren hat auch unſer Ar⸗ tikel in Hinſicht der Söhne feſtgeſetzt, obſchon übrigens die Großjährigkeit mit 21 Jahren beginnt; in Hinſicht der Toch⸗ ter fordert er jedoch nur bis zu 21 Jahren die Einwilligung der Eltern; freylich hat man immer einigen Unterſchied zwi⸗ ſchen den beyden Geſchlechtern angenommen, weil die Ratur die Mädchen früher zur Ehe fähig gemacht hat, und die Erhaltung der guten Sitten ihre frähere Verehligung fordert. S. die Art. 157 u⸗folg. Art. 140.» Iſt einer der beyden Eltern todt, oder iſt „es ihm unmoͤglich, ſeinen Willen zu erklären, ſo iſt die „Einwilligung des andern hinreichend.« Im Projekte dieſes Artikels hatte man hinzugeſetzt: wenn er auch ſchon zur zweyten Ehe geſchritten waͤre. Dieſen Zuſatz hat man ausgeſtrichen, um vor der Hand nicht etwas feſtzuſetzen, das auf den Eheſcheidungsfall nicht paſſen duͤrfte. Außer dieſem Falle aber, der nach eigenen Grundſaͤ⸗ tzen zu beurtheilen iſt, bleibt es gewiß, daß die Einwilligung des letztlebenden Chegatten, wenn er auch ſchon wieder ver⸗ heirathet iſt, fuͤr die Ehe des Kindes hinreicht, jedoch auch nothwendig iſt. Boutaric behauptet inzwiſchen in ſeinen In⸗ ſtitutionen des franzdſiſchen Rechtes im Titel de nuptiüs, daß, wenn die Mutter ſich wieder verheirathet hat, die Kinder der erſten Ehe, wenn ſie ſchon noch minderjaͤhrig ſind, ohne ihre Einwilligung heirathen koͤnnen, falls ſie nur darum angeſtan⸗ den haben; Serres behauptet hingegen im nehmlichen Titel das Gegentheil, bezieht ſich deßfalls auf Graverol und Bre- tonnier, und läßt die Ausnahme nur dann gelten, wenn die Mutter ein aͤrgerliches Leben fuͤhrt. Die Meinung des Serres 166 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. iſt wirklich die richtigſte; allein es muß alsdann ein Familien⸗ Rath zuſammenberufen werden. Wenn der Artikel von dem Ehegatten ſpricht, der ſich in der Unmöglichkeit befindet, ſeinen Willen zu erklaͤren, ſo ver⸗ ſteht er den raſenden, oder ſchwachſinnigen und abweſenden Ehe⸗ gatten darunter. Was diejenigen betrifft, die zu einer Strafe ver⸗ urtheilt worden ſind, die den buͤrgerlichen Tod nach ſich zieht, muß man den Contumar von jenem unterſcheiden, der con⸗ tradictoriſch verurtheilt worden iſt. Dieſer Letztere wird fuͤr todt gehalten, er kann ſeinen Willen nicht erklaͤren. Iſt aber das Urtheil in contumaciam ergangen, und ſind noch keine fuͤnf Jahre verſtrichen, ſo kann der Verurtheilte nicht als buͤrger— lich todt angeſehen werden, weil er nach unſerer neuen Geſetz⸗ gebung erſt nach Verlauf von fuͤnf Jahren den buͤrgerlichen Tod verwirkt, er kann folglich ſeinen Willen noch erklären; thut er es indeſſen nicht, aus Furcht entdeckt zu werden, oder jeder andern Urſache wegen, ſo glaube ich, muß man ihn für abweſend anſehen, und nun wuͤrde die Einwilligung des andern Ehegatten hinreichen, um die Ehe zu erlauben. Art. 150.„ Wenn Vater und Mutter todt ſind, oder vwenn es ihnen unmoglich iſt, ihren Willen zu erklären, ſo „treten die Großväter und die Großmuͤtter an ihre Stelle. „Sind der Großvater und die Großmutter derſelben Linie nicht veiner Meinung, ſo iſt die Einwilligung des Großvaters hin— „reichend.«*) Gutachten des Staats⸗Raths über die Formalitaͤten in Betreff der Heirathen, vom 27. Meſſidor 13. J. genehmiget vom Kaiſer den 4. Thermidor(a3. Julius 1805).. Der Staats⸗Rath, an welchen S. Maj. einen Bericht des Greß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters über die Schwierigkeiten; welche ſich bey vielen Ehen wegen der Anwendung verſchiedener Artikel des Geſetzbuches Napoleons ergeben, verwieſen hat, Nach Aähoͤrung des Vortrags der Geſetzgebungs⸗Section, In Erwägung, daß die Schwierigkeiten daraus entſehen, daß die Beamten des Civil⸗Standes die verſchiedenen Fälle, über wel⸗ che das Geſetz Verfuͤgungen treffen woilte, nicht genug von den⸗ 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 167 „Wenn eine Linie mit der andern nicht einerley Meinung „iſt, ſo ſoll dieſe Verſchiedenheit fuͤr Einwilligung gelten.« Nach dem römiſchen Rechte war die Einwilligung des Großvaters väterlicher Seite nothwendig, wenn der Vater todt war; jene des Großvaters von muͤtterlicher Seite ver⸗ jenigen unterſcheiden, die nach allgemeinen Grundſaͤtzen und nach dem gemeinen Rechte entſchieden werden muͤſſen; Daß, obgleich der Geburts⸗Aet der kuͤnftigen Ehegatten noth⸗ wendig iſt, er doch durch die im 71. Artikel erwaͤhnten Formali⸗ täten erſetzt werden kann; daß aber dieſe Formalitaͤten, welche vorgeſchrieben ſind, um einen Aet zu erſetzen, worauf der Stand der Perſonen beruht, nicht gefordert werden koͤnnen, um die Stelle weniger weſentlicher Aete zu erſetzen; daß alſo, um den Sterbe⸗Aet der Eltern oder Ascendenten zu erſetzen kein Notorie⸗ taͤts⸗Aet erfordert wird, der die Erklaͤrung von ſieben Zeugen ent⸗ haͤlt, und von dem Gerichte homologirt iſt; Daß die Gegenwart der Groß⸗Eltern, und die Erklaͤrung, die man ihnen über dieſen Sterbfall abfordern kann, das natürliche Mittel iſt, den Sterbe⸗Aet der Eltern zu erſetzen; Daß, wenn man den Sterbe⸗Aet der Eltern und Groß⸗Eltern nicht beybringen kann, weil man den Drt nicht weiß, wo ſie ge⸗ ſtorben ſind, wenn man, wie dieß bey der aͤrmern Volkselaſſe oft der Fall iſt, den durch den Artikel 155 vorgeſchriebenen Notorie⸗ taͤts⸗Act, der zum Gegenſtande hat die Abweſenheit von einem bekannten Wohnorte zu conſtatiren, nicht verfertigen laſſen kann, weil der letzte Wohnort unbekannt iſt, in dieſem Falle die Ver⸗ nunft anrathet, ſich mit der Erklaͤrung von Zeugen zu begnügen; daß ſchon bey vielen aͤhnlichen Gelegeuheiten die Beamten des Civil⸗Standes zu Paris die Heiraths⸗Erklärung auf Notorietaͤts⸗ Acte aufgenommen haben, welche auf Ausſagen von Zeugen, die die Parteyen vorgeſtellt hatten, von Notarien oder von Friedens⸗ richtern gefertiget worden waren; Daß hieraus kein Nachtheil und keine Klage entſtanden iſt, daß aber im Gegentheil viel Nachtheil und viele Klagen entſian⸗ den ſind, wenn man iu aͤhnlichen Faͤllen ſtrenger war und mehr forderte; Daß man ſogar mehrere Mahle ein noch einfacheres und we⸗ niger koſtſpieliges Mittel ergriffen hat, welches vorgezogen und all⸗ gemein eingeführt zu werden verdient: man hat ſich nehmlich mit 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. langte man gar nicht. Der Hauptgrund dieſes Geſetzes war, wie Herr Portalis in ſeiner Rede ans Geſetzgebungs⸗Eorps ſehr richtig bemerkt hat, die vöterliche Gewalt; man kann indeſſen behaupten, daß es auch wohl eine natürliche Folge der Wuͤrde des maͤnnlichen Geſchlechtes, und des Vorzuges der Erklärung der vier zum Heiraths⸗Aete nothwendigen Zeugen begnuͤgt, welche dieſe vor dem Beamten des Civil⸗Standes machten⸗ und von welcher in dieſem Acte Erwaͤhnung geſchah; daß dieſe Erklärung, welche eben ſo feyerlich als ein Noto⸗ rietaͤts⸗Aet iſt, keine Gefahr in Ruͤckſicht der Ehen von Großjähri⸗ gen darbiethet, weil hiebey die Einwilligung und der Rath der Ascendenten nicht unumgaͤnglich nothwendig iſt und die Schließ⸗ ung der Ehe verhindert; Daß in Ruͤckſicht der Ehen der Minderjaͤhrigen nichts zu be⸗ fürchten iſt, weil zufolge des 160. Artikels des Geſetzbuches Na⸗ noleons die Soͤhne und Toͤchter, welche noch nicht 21 Jahre alt ſind, ſo oft weder Eltern noch Großeltern vorhanden ſind, oder dieſe ſich in der Unmoͤglichkeit befinden, ihren Willen zu aͤußern, feine Ehe ohne die Einwilligung des Familienrathes ſchließen duͤrfen, Iſt der Meinung, Art. 1. Daß es nicht nothwendig iſt, die Sterbe⸗Aete der Eltern künftiger Ehegatten beyzubringen, wenn die Großväter oder Großmuͤtter dieſen Sterbfall bezeugen; und in dieſem Falle muß von ihrem Zeugniße in dem Heiraths⸗Acte Erwähnung ge⸗ ſchehen. 2. Daß, wenn die Eltern oder Großeltern, deren Einwilli⸗ gung oder Rath erfordert wird, geſtorben ſind, und man ſich in der Unmoͤglichkeit befindet, ihren Sterbe⸗Act, oder den Beweis ihrer Abweſenheit beyzubringen, weil man ihren letzten Wohnort nicht kennt, auf die eidliche Erklaͤrung der Großjaͤhrigen, daß der Ort, wo ihre Ascendenten geſtorben ſind ſo wie ihr letzter Wohn— ort ihnen unbekannt ſind, zur Schließung der Ehe geſchritten wer— den kann. Dieſe Erkläͤrung muß auch von den vier Zeugen des Heiraths⸗Aetes eidlich bekraͤftiget werden, welche erklären muͤſſen, daß, obgleich ſie die kuͤnftigen Ehegatten kennen, der Sterbeort und der letzte Wohnort ihrer Ascendenten ihnen unbekannt ſind. Die Beamten des Civil⸗Standes muͤſſen in dem Heiraths⸗Aete von dieſer Erklaͤrung Meldung thun. 1. Buch. V. Tit. Von der Fhe. 169 war, den man immer der Meinung des Vaters vor jener der Mutter beygelegt hat, daß es aus der Vorliebe entſprang, die jeder Menſch fuͤr ſeinen Nahmen und ſeine Familie hat, — eine Vorliebe, die man nie in dem nehmlichen Grade von Kraft und Waͤrme bey den Ascendenten muͤtterlicher Seite fuͤr Enkel finden wird, die ihren Nahmen nicht fuͤtren,— eine Vorliebe, die man ſich vergebens beſtrebt hat, durch demago⸗ giſche Ideen zu zerſtoren, und die man in den Republicken und Monarchien im nehmlichen Grade wiederfindet. Wirllich hat man ihr im Art. 402, der von den Vormundſchaften der Ascendenten ſpricht, eine Huldigung dargebracht, und es ſcheint, daß das Syſtem viel zuſammenhangender geweſen ſeyn würde, wenn im vorliegenden Artikel das nehmliche ge⸗ ſchehen wäre. Art. 151.„Eheliche Kinder, wenn ſie das im 148. Ar⸗ „tikel beſtimmte Alter der Volljährigkeit erreicht haben, ſind „verbunden, ehe ſie heirathen, den Rath ihres Vaters und ih⸗ „rer Mutter, oder wenn Vater und Mutter todt oder nicht „im Stande ſind, ihren Willen zu erklären, den Rath ihrer „Großväter und Großmütter durch einen ehrerbiethigen und „förmlichen Act ſich auszubitten.“*) *) Cireular, des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters an die kaiſerlichen Procuratoren, vom 11. Meſſidor 12. J.(30. Auguſt 1804). Ich erhalte von allen Seiten Bemerkungen über die Schwie⸗ rigkeiten, auf welche man bey Vollziehung des 151. Artikels des Civil⸗Geſetzbuches ſtoͤßt, welcher Mannsperſonen, die mehr als 2 Jahre, und Frauensperſonen, die mehr als 21 Jahre alt ſind, verbindet, bevor ſie eine Ehe ſchließen, den Rath ihrer Eltern, oder wenn dieſe geſtorben ſind, oder ſich in der Unmoͤglichkeit beſinden, ihren Willen zu äußern, jenen ihrer Großeltern nachzuſuchen. Das Geſetz/ da es den Kindern eine ſolche Verbindlichkeit auf⸗ legte, hatte einen ſehr moraliſchen und ehrwuͤrdigen Zweck; es hat ſie erinneren wollen, daß ſie in jedem Alter denjenigen, von denen ſie das Leben erhalten haben, Achtung und Folgſamkeit ſchuldig ſind: von der andern Seite kann man nicht vermuthen, daß das Geſetz die Abſicht gehabt habe, der Schließung der Ehen 170 I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. S. die Anmerkung zum Art. 1g8. Die ſechs folgenden Artikel hat man dem Geſetzbuche hin⸗ zugeſetzt, nachdem es fertig war, und ſie ſind am 1. Germinal 12. J. promulgirt worden. Hinderniſſe entgegenzuſetzen, und durch zweckloſe Schwierigkeiten bey den Buͤrgern eine Abneigung gegen eine Verbindung zu erre⸗ gen, welche die Duelle der guten Sitten und die Grundlage der Geſellſchaft iſt. Wenn daher die Vollziehung des Geſetzes unmoͤglich iſt, ſo iſt man durch die That ſelbſt davon befreyt; es iſt ſchon higrei⸗ chend, eonſtatiren zu laſſen, daß dieſe Unmöglichkeit vorhanden iſt: dieſes geht ſehr deutlich aus den verſchiedenen Verfuͤgungen des Geſetzbuches hervor, wie man ſich hievon durch die Artikel 70, 149, 150, 151 und 160 uͤberzengen kann, in denen es von den verſchiedenen Faͤllen ſpricht, wo die Ascendenten ſich in der Un⸗ moͤglichkeit befinden, ihren Willen uͤber die Heirathen auszudru⸗ cken, welche ihre Kinder vorhaben. Aber die Faͤlle, welche Schwierigkeiten erzeugen koͤnnen, laſſen ſich nach meiner Meinung auf drey Hauptfälle zuruͤckfuͤhren. Der erſte iſt, wenn die Kinder durchaus nicht wiſſen, welches das letzte Domieil ihrer Eltern oder Großeltern war; der zweyte iſt, wenn den Kindern dieſes Domieil bekannt iſt, die Ascendeuten aber von da verſchwunden ſind und man ſeit ihrem Verſchwinden keine Nachrichten mehr von ihnen hat; der dritte endlich iſt, wenn ſie ſich in abſoluter Unmoͤglichkeit befinden, mit ihren As⸗ cendenten zu communiciren, weil dieſe letzten ihr Domieil in fremden Laͤndern oder in den Colonien haben, mit denen wegen des Krieges oder jedes andern Umſtandes die Communication be⸗ ſchwerlich und oft unmöblich iſt. Das Geſetz enthält eine poſitive Verfuͤgung nur fuͤr den Fall, wo das Domieil der Ascendenten bekannt war, ſie von da ver— ſchwunden ſind und ſeit ihrem Verſchwinden keine Nachrichten von ſich gegeben haben. In dieſem Falle erlaubt es, ohne weiteres zur Schließung der Ehe zu ſchreiten, in ſo fern das Urtheil, das etwa den Ascendenten ſchon fuͤr abweſend erklaͤrt hat, oder, wenn noch kein ſolches urtheil erlaſſen worden iſt, dasjenige, worin die Vernehmung der Zeugen befohlen wurde, oder, falls noch gar kein Urtheil ergangen iſt, ein Notorietaͤts⸗Aet beygebracht wird, der von dem Friedensrichter des Ortes, wo der Ascendent ſein letztes bekauntes Demieil hatte, ausgefertiget iſt, und die I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 171 Art. 152.„Wird auf den im vorhergehenden Artikel vor⸗ „geſchriebenen ehrerbiethigen Act die Einwilligung in die Ehe „nicht ertheilt, ſo ſollen Sdohne, wenn ſie zu der im 148. Ar⸗ „tikel in Hinſicht der Heirath beſtimmten Volljährigkeit ge⸗ Erklaͤrung von vier Zeugen enthalt, die eben dieſer Friedensrichter von Amtswegen vorgefordert hat.(Art. 1550 Dieſe Verfahrungoart kann aber nicht in den zwey übrigen Fällen, von denen ich geſprochen habe, angewendet werden Das urtheil oder die Vernehmung der Zeugen über die Abweſeuheit ſetzt nothwendig voraus, daß das Domicil des Abweſenden be⸗ kannt iſt, und daß man leicht dahin kommen kaun; es verhält ſich aber ganz anders, wenn das Domieil der Ascendenten un⸗ bekannt iſt, oder man dahin nicht kommen kann. Bey dieſer Lage der Sachen kann man die Aete, die man unmöglich machen kann, nur dadurch erſetzen, daß man einen Notorietäts⸗Aet in der Form verfertigen läßt, wie ſie durch den 71. Artikel vorge⸗ ſchrieben iſt. Es ſcheint zwar, daß dieſer Notorietäts⸗Aet zu Folge des 70. Artikels nur in dem Falle gemacht werden muß, wo einer der Ehegatten ſich in der Unmöglichkeit beſindet, ſeinen Geburts⸗Act beyzubringen. Allein die Regel, welche das Geſetzbuch in einem öhnlichen Falle feſtſetzt, muß nach der Analogie auf andere derſelben Art angewendet werden; denn wenn es erlaubt iſt, durch einen No⸗ torietäts⸗Act den Geburts⸗Aet zu erſetzen, welcher manchmahl über die Gültigkeit der Ehe entſcheiden kann, um ſo viel mehr muß man das nehmliche Aushülfsmittel ergreifen um Aete zu erſetzen, deren Vorlegung gewiſſer Maßen nur eine Nebenſache des Hei⸗ raths⸗Aetes iſt, und ſeine Weſenheit ganz und gar nicht betrifft. Man ſieht übrigens ein, daß, wenn die Umſtände es noth⸗ wendig machen, einen Notorietäts Aet verferrigen zu laſſen, man dadurch weniger die Geburt oder den Sterbfall dieſes oder jenes Individuums beweiſen, als die Unmöglichkeit eonſtatiren will, in der man ſich beſindet, den Beweis davon zu erhalten. Dieſe Bemerkungen werden ohne Zweifel hinreichen, das Ver⸗ fahren der Beamten des Civil⸗Standes zu leiten, und die Zwei⸗ fel zu löſen, welche ſie ſich bey Ausübung ihrer Funetionen ma⸗ chen koͤnnten. Es iſt Ihre beſondere Pflicht, ſie zu belehren; Sie werden daher Sorge tragen, ſolchen dieſe Inſtruetionen mit⸗ zutheilen, wenn die Umſtände es nothwendig machen. 172 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. „langt ſind, bis ſie ihr dreyßigſtes, und Toͤchter in eben die⸗ „ſem Falle, bis ſie ihr fuͤnf und zwanzigſtes Jahr zurückge⸗ „legt haben, dieſen Act noch zwey Mahl, von einem Mo⸗ „nate zum andern, erneuern, und einen Monat nach dem „dritten Acte darf man zur Schließung der Ehe fortſchreiten.“ Art. 153.„Nach vollendetem dreyßigſten Jakre kann „auf Einen ehrerbiethigen Act, wenn die Einwilligung hier⸗ „auf nicht erfolgt iſt, einen Monat nachher die Ehe geſchloſ⸗ „ſen werden. Art. 154.„Der ehrerbiethige Act ſoll dem oder den As⸗ „cendenten, die im 151. Artikel bezeichnet ſind, durch zwey „Notarien oder durch einen Notar und zwey Zeugen bekannt „gemacht, und in dem Verbal-Prozeß, der hieruͤber gefertiget „werden muß, ihre Antwort bemerkt werden.« Art. 155. Iſt der Ascendent abweſend, an den der ehr⸗ „erbiethige Act hätte gerichtet werden muſſen, ſo kann ohne „weiteres zur Schließung der Ehe geſchritten werden, in ſo „fern entweder das Urtheil, das etwa den Ascendenten ſchon „fuͤr abweſend erklärt hat, oder, wenn noch kein ſolches Ur- „theil erlaſſen worden, dasjenige, worin die Vernehmung der „Zeugen befohlen wurde, oder, falls noch gar kein Urtheil „ergangen iſt, ein Notorietats⸗Act beygebracht wird, der von „dem Friedensrichter des Ortes, wo der Ascendent ſein letztes „bekanntes Domicil hatte, ausgefertiget jſt, und die Erklä⸗ „rung von vier Zeugen enthält, die eben dieſer Friedensrich⸗ „ter von Amtswegen vorgefordert hat.“ Art. 156.„Die Veamten des Civil⸗Standes, welche uͤber „eine von Söhnen, ehe ſie das fuͤnf und zwanzigſte, oder „von Töchtern, ehe ſie das ein und zwanzigſte Jahr ihres Al⸗ „ters zuruͤckgelegt haben, geſchloſſene Ehe den Act aufgenom⸗ „men haben, ohne daß in dem Heiraths⸗Acte der Einwilli⸗ „gung der Väter und Mütter, Groß⸗Väter und Groß⸗Muͤtter, „oder der Einwilligung der Familie, in den Fällen, worin „die eine oder die andere erforderlich iſt, ausdrückliche Erwäh⸗ „nung geſchehen, ſollen auf Betreiben der Bethejligten oder „ I. Buch. V. Tit. Pon der Ehe. 173 „des kaiſerlichen Procurators bey dem Gerichte der erſten In⸗ „ſtanz des Ortes, wo die Ehe geſchloſſen worden, zu der „Geldbuße, welche im 192. Artikel feſtgeſetzt iſt, und über⸗ „dieß zu einer Gefängniß⸗Strafe verurtheilt werden, die nicht „unter ſechs Monaten ſeyn darf.« Art. 157.„Wenn die ehrerbiethigen Acte in den Fällen, „wo ſie vorgeſchrieben ſind, nicht gemacht worden, ſo ſoll „der Beamte des Eivil⸗Standes, der den Hewaths-Act auf⸗ „genommen hat, zu derſelben Geldbuße und zu einer Gefaͤng⸗ „nißſtrafe, die nicht unter einem Monat ſeyn darf, verur— „theilt werden.“ Dieſe ſechs Artikel wurden in der Sitzung Lom 21. Plu⸗ vioſe 12. J. beſchloſſen. Ihr Zweck geht dahin, mehr Ehr— furcht für die väterliche Gewalt einzuflöſen, deren Anſehen durch die Revolution ſehr geſchwächt worden war. Bey der Discuſſion kamen einige Punkte vor, die man nicht übergehen darf. ) Trug man darauf an, daß die Religionsdiener die eheliche Einſegnung nicht eher den Eheleuten ertheilen dürften, bis dieſe die ehrerbiethigen Acte vorzeigen würden. Man müſſe nicht, antwortete man, den Religionsdienern die Macht ver⸗ leihen, eine Art von Reviſion über die Acte der Civil-Gewalt auszuüben; ohnehin könne man ſie, da ſie keine Regiſter führten, der Uebertretung des Geſetzes nicht uͤberzeugen. Her glaube ich, irrte man ſich in dem, was wirklich geſchieht; denn Regiſter pflegen ſie doch wohl zu halten; nur haben ſie keine Beweiskraft. Der Kaiſer ſagte: dem Religionsdiener könne man nichts zur Laſt legen, wenn er das Siegel der Religion einer Ehe aufdruckt, worauf das Geſetz das Seinige ſchon gelegt hat; ſogar könne man ihn nicht verpflichten, eine nach den bür⸗ gerlichen Geſetzen gültige Ehe einzuſegnen, falls er irgend ein canoniſches Hinderniß entdeckte, nur könne man, wenn ſeine Weigerung ohne Grund ſeyn ſollte, ſich dagegen beym Staats⸗ Rathe beſchweren⸗ 174 I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 2) Verlangte man, feſtzuſetzen, daß die Heirath nicht vor ſich gehen könne, bis ſechs Monate vom Tage des ehrerbie⸗ thigen Actes an verſtrichen wären, um den Leidenſchaf⸗ ten Zeit zu geben, ſich zu legen. Man antwortete, dieſer Zwiſchenraum ſey zu lang, und würde vielleicht zu traurigern Unordnungen Anlaß geben, als die Ehe, die man verhin⸗ dern wollte. Man ſchlug 3) vor, die Beſtimmung der wider den Civil⸗ Beamten, der ſeiner Pflicht zuwiderhandlen wuͤrde, zu verhän⸗ genden Strafe dem Zuchtpolizey⸗Geſetzbuche zu überlaſſen; eine Geldſtrafe, ſagte man, würde ihn nicht abſchrecken, weil die Parteyen, deren Leidenſchaſten er begünſtigte, ihn dafür hin⸗ laͤnglich entſchädigen wuͤrden. Hierauf antwortete man: es könnte noch lange dauren, wie es auch wirklich der Fall iſt, bis zur Reviſivn des Zuchtpolizey-Geſetzbuches geſchritten werde; ſetzte man alſo keine Strafe auf die Uebertretung der Vor⸗ ſchriften, wovon die Rede iſt, ſo würde es bis dahin keine geben; überdieß iſt die Gefängnißſtrafe doch wohl zum Ab⸗ ſchrecken geeignet. Was die großjährigen Kinder betrifft, die ohne ihren Eltern die ehrerbiethigen Acte gemacht zu haben, heirathen, iſt ein neuerer Schriftſteller der Meinung, daß die durch die alten Ordonnanzen gegen ſie verhängte Strafe der Enterbung noch wirklich und zwar bloß deßwegen Statt ha⸗ ben muͤſſe, weil unſer Geſetzbuch dieſelbe nicht ausdrücklich abgeſchafft habe. Ich behaupte gleichwohl durchaus das Ge⸗ gentheil, und glaube, daß gerade deßwegen, weil das Ge⸗ ſetzbuch davon ſchweigt, und ſich damit begnuͤgt, Strafen wider den Beamten des Civil⸗Standes zu verhängen, der den Heiraths⸗Act aufnimmt, oine ſich jene Acte vorlegen zu laſſen, die Enterbung für abgeſchafft zu halten ſey, und dieß um ſo mehr, da die alten Geſetze ebenfalls und zwar noch härtere Strafen in dem nehmlichen Falle, gegen die Pfarrer verhängren⸗ Da überdieß unſer Geſetzbuch die Enterbung nicht einmahl wegen Urſachen zuläßt, die weit wichtiger als jene ſind, wenn ein Kind heirathet, ohne die Eltern um ihre Einwilligung er⸗ 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 475 ſucht zu haben, wie könnte man behaupten, daß es dieſer Urſache wegen ſie noch habe beybehalten wollen? Uebrigens war, einer Verfügung des Parlamentes von Paris vom 27. Auguſt 1692 zufolge, das Kind verbunden ſich perſönlich zu ſeinen Eltern zu verfuͤgen, um ſich ihren Rath auf eine ehrerbiethige Art auszubitten; dieß ſchreibt das Geſetz jetzt nicht vor, und bloß deßwegen iſt dieſe Formalität auch nicht nothwendig.*) *) Beleidigte Eltern behaupteten indeſſen, die ehrerbiethigen Aete müßten ihnen von dem Kinde perſoͤnlich, oder doch wenigſtens in ſeiner Gegenwart überreicht werden. Dieſe Gegenwart, ſagten ſie, iſt eine der weſentlichen Be⸗ dingungen der Gültigkeit, denn a) hat das Geſetz keine bloße Formalität, ſondern einen Unterwürfigkeits⸗Aet vorgeſchrieben; ſeine Abſicht war b) zwiſchen den Eltern, und ihrem“ verirrten Kinde eine Annäherung, eine Zuſammenkunft zu bewirken— eine Abſicht, die der Redner der Regierung in ſeinem Vortrage ans Geſetzgebungs⸗Corps klar ausgedruckt hat, indem er ſagte, daß das Geſetz zum Zwecke habe, die Kinder mehrere Mahle ih⸗ ren Eltern zu nähern, und ſie dahin zu bringen, ſich zu ſehen, und ſich einander zu erklären. Das Geſetz ſelbſt ſagt e): Kin⸗ der. ſind verbunden, ſich... den Rath ihrer Eltern aus⸗ zubitten, wodurch es zu verſtehen giebt, daß ſie es durch an⸗ dere nicht thun laſſen koͤnnen. Das Gutachten der Eltern kann ja auch d) in dieſem Falle nicht zu den Dhren des Kindes gelangen; wie viele Familien-Geheimniße giebt es nehmlich, die man Fremden nicht entdecken kann? Wie viele Vorwürfe gibt es nicht, die ein Vater nur ſeinem Kinde machen, und die nur dieſes fuͤhlen kann? Hinterbrächten ihm auch e) ſeine Bevoll— mächtigten wörtlich die väterlichen Vorſtellungen, ſo können ſie doch das Herz des Kindes nicht ſo ruͤhren, als wenn es ſie aus dem Munde ſeines Vaters Förte; kurz, gegen den Begriff eines ehrerbiethigen Aetes läuft es an, jemanden, und vorzüglich ſei⸗ nem Vater dunch einen dritten anzeigen laſſen, daß man geſonnen iſt, das zu thun, was vom Geſetze verbothen iſt. Für die entgegengeſetzte Meinung ſagt man: hätte a) das Geſetz die Gegenwart des Kindes bey dem ehrerbiethigen Aete für nothwendig gehalten, ſo würde es dieſes ausdrücklich erklärt haben; dieſes thut es aber nicht, ſondern überläßt b) im Art. 176 1. Buch. V. Lit. Von der Ehe. Art. 158.„Die im 148. und 149. Artikel enthaltenen „Vorſchriften, ſo wie die Verfügungen des 157., 152., 153 „154. und 155. Artikels, welche ſich auf den ehrerbiethigen dieſe Aete abzufaſſen, und zu über⸗ liche Formalitäten trifft man wenigſtens Bekanntmachung oder Ueber⸗ reichung des Aetes durch zwey Notarien oder durch einen Notar, und zwey Zeugen, und Erwaͤhnung der darauf ertheil⸗ ten Antwort. Hätte aber der Geſetzgeber die perſoͤnliche Ritwirkung des Kindes gewollt, ſo würde er nicht ermangelt haben die Srwaͤhnung dieſer Mitwirkung zu verordnen. Die alte Praxis, die das Geſetz nur erneuert hat, ſtimmt 4) mit die⸗ ſer Behauptung uͤberein. So enthaͤlt 1) das vom Herrn Ver⸗ faſſer angefuͤhrte Reglementar⸗Urtheil des Parlamentes von Pa⸗ ris vom 27. Auguſt 1692 weiter nichts, als daß dieſe Geſuche von zwey Notarten! oder von einem Notar und zwey Zeugen geſchehen ſollen, die mit dem Notar den Aet zu unterzeichnen haben. Haͤtte das Kind per⸗ ſoͤnlich dabey zugegen ſeyn muͤſſen, ſo waͤre deſſen Unterzeich⸗ nung doch auch wohl verlangt worden; eben ſo heißt es 2) im Art. 6 des Edictes von 1691: Wir erlauben den Eltern ihre verwittibte Töchter, wenn ſie auch ſchon fünf und zwanzjg Jahre alt ſeyn ſollten zu enterben, falls ſie heirathen, ohne ſie um ihr Gutachten uud um ihren Rath ſchriftlich erſucht zu haben. Ohnehin können e) die Vortheile, die man ciner augenblicklichen Annaäͤherung zwiſchen Vater und Kind beylegt, keineswegs in Betracht kommen. Kommt man bis zu ſolchen Extremen! dann iſt gewoͤhnlich der Entſchluß gefaßt, dann herrſcht im Herzen beyder Parteyen Gemuͤths⸗Verbitterung weit mehr, als zaͤrtlicher Antheil auf der einen, und Ehrfurcht auf der audern Seite und am oͤfterſten duͤrften aus einer ſolchen Anuäherung nur neue Zänkereyen! und neues Aergerniß entſtehen. Die Gruͤnde der erſten Meinune fanden wirklich Eingang bey den Appellations-Hoͤfen von Bordeaur, Toulouſe und Caen welche entſchieden, daß die ehrerbiethigen Aete von den Kindern in Perſon uͤberreicht werden muͤßten, dagegen jene von Amiens Poitiers und Rouen die letztere Meinung aunahmen. S. Journ⸗ g. Aud. de 1a Cour de Cass. 1806 im Anhange P. 172. Dieſe letztere Meinung ſtimmt auch ganz mit der Form uͤherein, die der Art. 14 vorſchreibt. B. 154 Notarien die Sorge, reichen. Nur zwey weſent e) in geſagtem Artikel an: 1 Buch. V. Tit. Von der Eher 177 „Act beziehen, der in dem hierin vorgeſehenen Falle an Va⸗ „ter und Mutter gerichtet werden muß, ſind auf natürliche „geſetzlich anerkannte Kinder ebenfalls anwendbar.“ In Hinſicht der natuͤrlichen Kinder, ſpricht dieſer Artikel bloß von Vater und Mutter, nicht aber von Groß⸗Vater und Groß⸗Mutter, weil die natuͤrlichen Kinder in den Augen des Geſetzes keine andere Ascendenten haben. S. den Art. 756. Art. 159.„Ein natuͤrliches Kind, das nicht anerkannt „worden iſt, ſo wie dasjenige, das zwar anerkannt war, aber „nachher ſeine beyde Eltern verloren hat, oder deſſen Vater „und Mutter ihren Willen nicht äußern können, kann, bevor „es das ein und zwanzigſte Jahr zurückgelegt hat, nicht hei⸗ „rathen, als nachdem es die Einwilligung eines Special-Vor⸗ „mundes erhalten hat, der ihm hiezu beſonders ernannt wird.“ Dieſer Artikel erlitt einigen Widerſpruch; ein natürliches Kind, ſagte man, welches nicht anerkannt worden iſt, gehört Niemanden zu, ganz frey muß man es alſo der Rechte ge⸗ nießen laſſen, die aus ſeiner iſolirten Lage entſpringen; und da es gewöhnlich kein Vermoͤgen beſitzt, ſo bedarf es auch keines Vormundes, um ſeine Ehe⸗Pacten in Richtigkeit zu bringen. Indeſſen bemerkte man, es könne jemand ſeinem natürlichen Kinde Gutes thun, ohne es anzuerkennen, und eben deßwegen müſſe die Geſellſchaft dieſes Kind um ſo mehr in beſondern Schutz nehmen, da es ihm an jeder andern Stütze fehle. Art. 160.„Wenn keiner von den Eltern oder Groß⸗El⸗ „tern am Leben iſt, oder wenn ſie ſich alle in einem Zu⸗ „ſtande befinden, der es ihnen unmöglich macht, ihren Willen „zu äußern, ſo können Söhne oder Töchter, ſo fern ſie nicht „ein und zwanzig Jahre alt ſind, ohne die Einwilligung des „Familien⸗Rathes nicht heirathen⸗ Nur dann iſt die Einwilligung des Familien⸗Rathes noth⸗ wendig, wenn durchaus keine Groß⸗Eltern von irgend einer Seite vorhanden ſind. Malev. 12 173 I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. Art. 161.„In gerader Linie iſt die Ehe unter allen As⸗ „cendenten und ihren Abkoͤmmlingen, ſie ſeyen ehelich oder un⸗ „ehelich, ſo wie unter Verſchwägerten derſelben Linie verbothen.“ Art. 162.„In der Seiten⸗Linie iſt die Ehe unter Schwe⸗ „ſter und Bruder, ohne Unterſchied der ehelichen und unehe— „lichen Geburt, und unter Verſchwägerten in demſelben Gra⸗ „de verbothen.“ N i5.„i Ehe iſt ferner verbothen unter dem „Dheim und der Nichte, der Muhme und dem Neffen.“ Art. 16.„Der Kaiſer kann nichts deſtoweniger die in „dem vorhergehenden Artikel enthaltenen Eheverbothe aus wich⸗ „tigen Urſachen erlaſſen.“ Das Geſetz vom 20. Sept. 1792 verboth die Ehe nur unter Ascendenten und Descendenten, ſo wie unter Verſchwaͤ⸗ gerten der nehmlichen Linie, und unter Schweſter und Bru⸗ der; es war alſo die Frage, ob es hiebey ſein Verbleiben haben ſollte. Die Geſetzgebungs⸗Section war ſelbſt unter ſich uneinig; einige waren der Meinung, die Ehe müſſe zwiſchen Schwager und Schwägerinn, zwiſchen Bheim und Nichte, zwiſchen Tante und ihrem Neffen verbothen, jedoch die Re⸗ gierung ermaͤchtigt werden, Dispenſationen zu ertheilen. An⸗ dere wollten, man möchte ſich ſtrenge am Geſetze von 1792 halten; noch andere ſtimmten endlich dafür, daß zwar die Ehe zwiſchen einer Tante und ihrem Neffen, aber nicht un⸗ ter Oheim und Nichte verbothen werden ſollte. Die erſten ſagten, es ſey nothwendig, das Verboth der Ehe unter den Perſonen, wovon die Rede iſt, zu handhaben, a) um dadurch die Schwaͤgerſchaften zu verbielfältigen, h) um dem Sitten⸗Verderbniße vorzubeugen, welches ſich in den vertraulichen Umgang dieſer Perſonen leicht einſchleichen könnte, wenn ſich die Schande, die daraus entſteht, durch eine Hei⸗ rath ausloſchen ließ, und endlich c) um die Familien zu ver⸗ miſchen, die, wenn ſich Perſonen von der nehmlichen Familie untereinander heirathen, gewoͤhnlich auszuarten pflegen⸗ 1. Bnch. V. Tit. Von der Ehe. 179 Die andern ſagten: man wuͤrde die Ehen, die nach dem Geſetze von 1792 unter Verwandten geſchloſſen worden ſind, in ein übles Licht ſetzen, wenn man ſie jetzt verbdthe; vor⸗ theilhaft ſeyen die Ehen zwiſchen Schwägern und Schwägerin⸗ nen, indem die aus der erſten Ehe gezielten Kinder dadurch einen neuen Vater oder eine neue Mutter in der Perſon des Bruders oder der Schweſter derjenigen erhielten, die ſie ver⸗ loren hätten; doch, ſetzten ſie hinzu, müſſe dieß eine Aus⸗ nahme im Falle erleiden, wo die erſte Ehe durch Eheſchei⸗ dung aufgelößt worden waͤre, um dieſe Art von Auflöſung nicht zu begünſtigen. Dieſeuigen endlich, die der Meinung waren, die Ehe zwi⸗ ſchen Dheim und Nichte zu erlauben, ſagten, daß dieſe Ehe der Ordnung der Natur nicht zuwider ſey, wohl aber jene zwiſchen Tante und Neffen, die gewoͤhnlich unfruchtbar ſeyn müßte⸗ Hierauf debattirte man uͤber die Dispenſationen? einige meinten, daß, da der Kaiſer ſich unmöglich ſelbſt damit abgeben koͤnne, und ſie folglich untergeordneten Perſonen nothwendig anvertrauen müßte, ſelten wahre Noth, vielmehr aber Macht, Anſehen und Reichthum der Maßſtab ihrer Verleihung ſeyn würde, und ſo würden die Dispenſationen nur dazu dienen, das Geſetz aufzuheben. Der gtößte Theil ſtimmte indeſſen dafuͤr, daß der Gebrauch der Dispenſationen nothwendig und geſetzlich wäre:„die Macht „zu dispenſiren, hieß es, iſt von Seite der buͤrgerlichen Ge⸗ „walt keine widerrechtliche Anmaßung; urſprünglich übten „die Kaiſer allein dieſelbe aus, ſo wie es nachher unſere „Könige thaten; den Beweis hievon findet man in den römi⸗ „ſchen Geſetzen, und in den Formeln, die Caſſiodor und „Marculph uns uͤberliefert haben; erſt im eilften Jahrhun⸗ „derte fiengen die Paͤpſie an, Dispenſationen zu ertheilen, „und ſelbſt in dem zu Paſſau im J. 1552 abgeſchloſſenen „Vergleiche, dem im J. 1555 der Religions⸗Friede folgte, „ward das Recht zu dispenſiren, welches die Churfuͤrſten „hatten, insbeſondere beſtätigt⸗« 160 I. Buch. V. Tit. Von ber Ehe. Hierauf beſchloß nun der Staats⸗Rath, und zwar durch die Mehrheit der Stimmen, in der Sitzung vom 26. Fructi⸗ dor 9. J; 1) Daß die Ehen zwiſchen Schwäger und Schwaͤgerinnen verbothen ſeyn ſollen; 2) Daß fuͤr dieſe Ehen keine Dispenſation Statt haben duͤrfe; 3) Daß die Heirathen unter Oheimen und Nichten, Tan⸗ ten und Neffen verbothen ſeyn ſollen, daß aber von dieſem Verbothe dispenſirt werden könne. Die Artikel 161, 162 und 163 ſtimmen mit dem roͤmi⸗ ſchen Rechte uͤberein, wie man im Titel der Inſtitutionen de nuptiis ſehen kann; nach dem canoniſchen Rechte aber, wel⸗ ches in Frankreich vor der Revolution Geſetzes Kraft hatte, war die Ehe unter den Seiten⸗Verwandten bis zum vierten Grade, ſo wie er nach eben dieſem Rechte berechnet wurde, verbothen; doch dispenſirte die geiſtliche Obrigkeit in allen Graden, die auf jenen der Geſchwiſter folgen, ſo wie mir auch bekannt iſt, daß unter Schwager und Schwaͤgerinn dis⸗ penſirt wurde; ſogar ſind einige der Meinung, daß nicht mehr urſache vorhanden ſey, dieſen letztern die Despens zu verwei⸗ gern, als der Tante und dem Neffen, und wirklich habe ich ſchon aus dieſer abſoluten Verweigerung des Geſetzes ſchlimme Folgen unter Landleuten entſtehen geſehen. Uebrigens bemerke man, daß in den Artikeln 161 und 162 die Ausdruͤcke vorkommen: Ascendenten und ihre Ab⸗ kommlinge, ſie ſeyen ehelich oder nnehelich, Schweſter und Bruder, ohne Unterſchted der ehelichen oder unehe⸗ lichen Geburt, dagegen im Art. 163 dieſe Wiederhohlung nicht mehr vorkommt; hieraus laßt ſich ſchließen, daß unter Oheim und Nichte, Muhme und Neffen, nur dann die Ehe verbothen iſt, wenn die Verwandtſchaft unter ihnen fich in der ehelichen Geburt gruͤndet, nicht aber, wenn ſie aus un⸗ ehelicher Geburt hergeleitet wird. In der That gibt es der Regel nach, außer den Ascendenten und Descendenten, und außer 1. Buch. V. Tit. Von der CEhe. 131 Schweſter und Bruder keine bloß natuͤrliche Verwandtſchaft; andererſeits nimmt aber auch das Geſetz es nicht ſo ſtrenge mit den Ehen zwiſchen Oheim und Nichte, Muhme und Nef⸗ fen, wie mit jenen zwiſchen Schwager und Schwägerinn, weil es Dispenſationen fuͤr die erſtern, nicht aber für die letz⸗ tern erlaubt.*) Zweytes Capitel. Von den Formalitäten, die ſich auf die Schließung der Ehe beziehen. Den Verfügungen, welche dieſes Capitel in ſich faßt, haͤtte man billig im Cap. 3 des Tit. 2 ihren Platz anweiſen ſol⸗ *) Zu dieſem Capitel gehört noch die Frage: ob ein Prieſter hei⸗ rathen dürfe. Antw. Nein. Dieß gebt aus dem Schreiben hervor, das S. E. der Cultus⸗Miniſter am 14. Jänner 1806 an den Herrn Erz⸗Biſchof von Bordeaux erlaſſen hat, und ſo lautet: „Herr Erz⸗Biſchof! ich habe das Vergnügen, Ihnen anzu⸗ „zeigen, daß Seine k. und k. M. in Betracht des Wohls der „Religion und der Sitten befohlen hat, daß allen Beamten des „Civil⸗Standes verbothen werden ſoll, den Heiraths⸗Act des „Prieſters B. s aufzunehmen. Seine k. und k. M. ſieht das „Vorhaben dieſes Geiſtlichen als ein Verbhrechen wider die Re⸗ „ligion und Moral an, deſſen ſchädliche Wirkungen in ihrer „Geburt erſtickt werden müſſen. Sie, Herr Erz⸗Biſchof, wer⸗ „den ſich ſelbſt Glück darüber wünſchen, daß Sie, ſo viel an „Ihnen war, die Abſichten unſeres glorreichen Monarchen vorher⸗ „geſehen haben, indem Sie ſich der Vollendung eines Aerger⸗ „niſſes widerſetzten, deſſen Schauſpiel die Guten betrübt, und „den Boͤſen Muth eingeflößt haben würde.“ „Ich ſchreibe an den Herrn Präfecten der Gironde, um die „Befehle Sr. k. und k. M. vollziehen zu laſſen, ſo wie ich auch „Ihren Exe. den Miniſtern der Juſtit und des Innern Nachricht „davon mittheilen werde. Die Weisheit einer ſolchen Maßregel „wird dazu dienen, den Geiſt der Civil⸗Verwaltungen über ei⸗ „nen Gegenſtand zu leiten, den unſere Geſetze nicht vorgeſehen „hatten.« B. 132 I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. len; beſchwerlich iſt es wenigſtens, die auf die Ehe ſich be⸗ ziehenden Formalitäten in zwey verſchiedenen Titeln aufſuchen zu muͤſſen. Art. 165.»bDie Ehe ſoll öffentlich vor dem Civil⸗Be⸗ „amten des Ortes, wo einer von beyden Theilen ſein Domi⸗ „cil hat, geſchloſſen werden.«*) S. die Bemerkung zum Art. 74. Ein weitläufiger Aufſatz iſt mir zu Geſicht gekommen, deſſen Zweck war zu beweiſen, daß wenn beyde Theile nicht in der nehmlichen Gemeinde wohnen, die Mitwirkung der bey⸗ den Civil⸗Beamten zur Guͤltigkeit der Ehe nothwendig ſey, ſo *) Gutachten des Staats⸗Raths über die Formalitäten, welche in Betreff der Heirathen der Militair⸗Perſonen, welche ſich auf dem franzöſiſchen Gebiethe befinden, zu beobachten ſind, vom a. Er⸗ gaͤnzungstage 13. J. genehmiget vom Kaiſer den 4. Ergänzungs⸗ tag(z1. September 1805.) Der Staats⸗Rath ꝛe. über die Frage, ob Militair Perſonen nur vor dem Beamten des Civil⸗Standes des Domieils eines der Ehegatten ſich verehelichen dürfen, und ob auch die Rilitair⸗Perſonen dieſes Domieil durch einen ſechs monatlichen Aufenthalt an dem Orte, wo die Ehe geſchloſſen werden ſoll, erwerben muͤſſen, in Erwägung, daß der 165. Artikel des Geſetzbuches Napoleons verordnet! daß die Ehe vor dem Beamten des Civil⸗Standes des Domieils einer der Parteyen geſchloſſen werden ſoll; daß dieſes Domieil zu Folge des 74. Artikels durch einen ſechs Monate lang fortdau⸗ ernden Aufenthalt in derſelben Gemeinde erworben wird; daß die Artikel 34 und 93 dieſes Geſetzbuches bloß diejenigen Mili⸗ tair⸗Perſonen betreffen, welche ſich außer dem Gebiethe des Reichs befinden, und daß ſie keine Ausnahme ju Gunſten der Rilitair⸗Perſonen enthalten, welche im Innern des Reichs die⸗ nen: Iſt der Meinung daß die Militair⸗Perſonen, wenn ſie ſich auf dem Gebiethe des Reichs beſinden, nur vor den Be⸗ amten des Civil⸗Standes der Gemeinden, wo ſie ſich während ſechs Monate ununterbrochen aufgehalten haben, oder vor den Beamten des Civil⸗Standes der Gemeinde, in welcher ihre künf⸗ tigen Ehegattinnen das durch den 74. Artikel des Geſetzbuches Napoleons beſtimmte Domieil erworben haben, und nur nach— dem ſie die von den Artikeln 166, 167 und 168 geſchriebenen Formalitäten beobachtet haben, eine Ehe ſchließen können. I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 183 wie vormahls gemäß dem Edicte von 1667 im ähnlichen Falle die Mitwirkung der beyden Pfarrer erfordert wurde. Dieſer Meinung pflichte ich gar nicht bey, und zwar aus der ganz einfachen Urſache, weil unſer Artikel nur die Gegenwart des Civil⸗Beamten des Ortes, wo einer von beyden Theilen ſein Domicil hat, erfordert, und der Art. 60 bloß die Vorſchrift enthält, daß die Parteyen dieſem Beamten ein von dem an⸗ dern gusgeſtelltes Zeugniß uͤberreichen ſollen, wodurch ſie be⸗ weiſen, daß die Aufgebothe geſchehen ſind, ohne daß Oppo⸗ ſitiuvn dagegen eingelegt worden. Und— wozu dann auch die Einwilligung oder nicht Einwilligung des Beamten, wenn die Aufgebothe ohne Dppoſition geſchehen ſind? Art⸗ 166.»Die beyden Aufgebothe, welche im 63. Ar⸗ „tikel unter dem Titel von den Acten des Civil⸗Standes „vorgeſchrieben ſind, muͤſſen bey der Municipalität des Dr— „tes geſchehen, wo jeder der beyden Contrahenten ſein Do⸗ »micil hat.« Art. 167.„Ueberdieß muͤſſen gleichwohl die Aufgebothe „bey der Municipalität des letzten Domicils geſchehen, wenn „einer von beyden ſein dermahliges Domicil nur erſt durch „einen Aufenthalt von ſechs Monaten erlangt hat.« Die Verfuͤgungen dieſer Artikel haben bloß folgende in— tereſſante Frage im Staats⸗Rathe veranlaßt: ob nehmlich die Ehe in dem Orte geſchloſfen werden könne, wo einer von beyden Theilen vorher ſein Domicil hatte, ehe er noch ein neues durch einen Aufenthalt von ſechs Monaten erlangt hat? Eines der Mitglieder bejahete dieſe Frage, und ſagte, die Publicität der Ehe bezwecke weiter nichts, als den Betheilig⸗ ten ein Mittel an die Hand zu geben, ſich derſelben zu wi⸗ derſetzen, man ſey aber in ſeinem alten Domicil beſſer be⸗ kannt, als an ſeinem neuen Aufenthalts⸗Orte. Man ant⸗ wortete ihm: es ſey als Grundſatz angenommen, daß je— mand, um ſich an einem Orte verheirathen zw koͤnnen, ein Do⸗ micil daſelbſt erſt durch einen Aufenthalt von ſechs Monaten erlange, und die Ehe habe den Charakter wahrer Publici— — 184 I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. tät nur in dem Orte, wo ſie geſchloſſen wird. Damahls wurde jedoch die Frage nicht entſchieden, und man verwies den Artikel, der eben discutirt wurde, zum Titel von den Acten des ECivil⸗Standes. Wir haben bereits geſehen, daß nach der Vorſchrift des Art. 74 in dieſem Titel die Ehe in einer Gemeinde geſchloſſen werden muß, wo einer von beyden Ehegatten ſein Domicil hat, und daß man in Beziehung auf die Heirath ſein Domicil in einer Gemeinde habe, wenn man ſechs Monate nacheinander daſelbſt gewohnt hat. Man wuͤrde alſo zuverläßig die Ehe nicht mehr in dem Orte ſeines Do⸗ micils ſchließen, wenn man im Orte desjenigen Domicils heirathete, welches man bereits verloren hat. Art. 168.»Sind die Contrahenten, oder einer von ih⸗ „nen in Ruͤckſicht auf die Beſugniß eine Heirath zu ſchlie⸗ „ßen, unter der Gewalt eines andern, ſo ſollen die Aufge⸗ „bothe nebſtdem noch bey der Municipalität des Wohnortes „derjenigen geſchehen, unter deren Gewalt ſie ſich beſinden.« Was heißen dieſe Worte: in Zinſicht auf die Befugniß eine Heirath zu ſchließen, unter der Gewalt eines andern ſeyn? Neuere Schriftſteller ſind hieruͤber nicht einerley Mei⸗ nung; einige glauben, die Descendenten ſeyen unter einer ſol⸗ chen Gewalt, wie alt ſie auch immer ſeyn mögen, und ſo lange ihre Eltern und Großeltern leben; immer müßten folg⸗ lich, in Gemäßheit dieſes Artikels, die Aufgebothe bey der Municipalität ihres Wohnortes geſchehen; andere hingegen be⸗ hanpten, daß dieſe Gewalt aufhöre, ſobald die Söhne fuͤnf und zwanzig, und die Töchter ein und zwanzig Jahre alt ſind. Der Meinung dieſer letztern trete ich bey. Hätte man die Abſicht gehabt, die Descendenten zu verpflichten, zu jeder Zeit die Aufgebothe im Wohnorte ihrer Ascendenten thun zu laſſen, ſo würde man ohne umſchweife dieſes ausgedruckt ha⸗ ben; es iſt folglich ein ſehr reeller Unterſchied zwiſchen die⸗ ſen beyden Saͤtzen: in Hinſicht auf die Befugniß zu hei⸗ rathen unter der Gewalt eines andern ſtehen, und ſeine Ascendenten noch im Leben haben. Die Söhne ſind 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 185 nehmlich bis zum fuͤnf und zwanzigſten, und die Töchter bis zum ein und zwanzigſten Jahre ihres Alters unfähig, ohne Einwilligung ihrer Ascendenten zu heirathen; haben ſie die⸗ ſes Alter zuruͤckgelegt, ſo beduͤrfen ſie dieſer Einwilligung nicht mehr, und können wider den Willen ihrer Ascendenten heirathen, folglich ſind ſie in dieſer Hinſicht nſcht mehr unter ihrer Gewalt; nur ſind ſie noch verbunden, ſich ihre Einwil— ligung auszubitten; allein dieß iſt nur ein Beweis von Hoch⸗ achtung, welche das Geſetz von ihnen fordert, und haben ſie dieß gethan, ſo können ſie gegen den Willen der Ascenden⸗ ten heirathen. Es iſt alſo nicht wahr, daß ſie in dieſer Hin⸗ ſicht unter der Gewalt eines andern ſtehen. Für die entgegengeſetzte Meinung fuͤhrte man zwar an, daß die Ascendenten durch die Aufgebothe benachrichtigt werden muͤßten, um Oppoſition gegen die Ehe einlegen zu können; allein auch dieſes iſt ungegruͤndet, denn dieſer Zweck wird durch den ehrerbiethigen Act hinlänglich erreicht. Art. 160.»Der Kaiſer, oder die Beamten, welche er „deßhalb anſtellen wird, haben das Recht, aus wichtigen „Gruͤnden das zweyte Aufgeboth zu erlaſſen. Bey dieſem Artikel kam abermahls die Frage von den Dispenſationen im Allgemeinen vor, und man nahm an, daß ſie zuweilen nothwendig ſeyen. Da ein Geſetz ſich nicht nach allen Umſtänden richten kann, ſo muß es eine Hand geben, die es zuweilen auf ſie anpaſſet. Man fragte: ob die Macht zu dispenſiren dem Kaiſer allein vorbehalten werden ſollte; und es wurde geantwortet, daß wenn es ihm nicht ſrey ſtände, dieſe Macht auf einen andern zu uͤbertragen, ſie fuͤr die zahlreichſte Volks⸗Claſſe, und fuͤr die entfernten Provinzen von keinem Nutzen ſeyn wuͤrde; vor⸗ mahls ertheilten ja die Biſchöfe dieſe Dispenſationen als Ab⸗ geordnete des Fuͤrſten. Man fragte ferner, ob der Kaiſer, oder ſeine Abgeordnete von beyden Aufgebothen dispenſiren könnten, und man kam uberein, daß ſie nur von einer befugt ſeyn ſollten zu dispenſi⸗ I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. ren, die andere hingegen zur Publicität der Heirath durchaus erforderlich wäre. Seit der Verkuͤndung dieſes Titels des Geſetzbuches hat die Regierung durch einen Beſchluß vom 20. Prairial I1. J. die Art organiſirt, wie die Dispenſationen zu erhalten und zu ertheilen ſeyen.*) . *) Regierungs⸗Beſchluß über die Dis penſationen in Betreff der Heirath, vom 20. Prairtal 11. J.(9. Junius 1803.) Art. 1. Die Erlaubniß für Mannsperſonen, ſich vor zu⸗ rückgelegtem 18. Jahre, und für Frauensperſonen, ſich vor zu⸗ rückgelegtem 15. Jahre zu heirathen, ſo wie jene, eine Ehe in den durch den 163. Art. des Geſetzbuches Napoleons verbothenen Graden zu ſchließen, wird auf einen Bericht des Groß⸗Richters, von der Regierung(dem Kaiſer) ertheilt, 2. Der Regierungs⸗Commiſſar(kaiſerliche Proeurator) bey dem Gerichte der erſten Inſtanz des Bezirkes, in welchem die Impetranten die Ehe ſchließen wollen, wenn es ſich von einer Dispenſation in den verbothenen Graden handelt, oder jener des Bezirkes, in welchem der Impetrant ſein Domieil hat, wenn von einer Dispenſation in dem Alter die Rede iſt, hat ſeine Meinung unter die Bittſchrift, in welcher die Erlaubniß nach⸗ geſucht wird, zu ſetzen, und ſie wird hierauf dem Groß Rich⸗ ter zugeſchickt. . Die Dispenſationen von dem zweyten. Aufgebothe, wo⸗ von in dem 169. Art. des Geſetzbuches Napoleons die Rede iſt, ſollen im Nahmen der Regierung(des Kaiſers) von ſeinem Com⸗ miſſar(Procurator) bey dem Gerichte der erſten Inſtanz des Be⸗ zirkes, in welchem die Impetranten die Ehe zu ſchließen geden⸗ ken, ertheilt werden, wenn der Fall dazu geeignet iſt, und die⸗ ſer Commiſſar hat dem Groß⸗Richter, Juſtitz⸗Miniſter Bericht über die wichtigen Urſachen zu erſtatten, wegen welcher jede die⸗ ſer Dispenſationen ertheilt worden iſt. Art.§. Die Dispenſation von dem zweyten Aufgebothe ſoll auf dem Secretariat der Gemeinde, wo die Ehe geſchloſſen wird, niedergelegt werden. Der Seeretaire ertheilt hievon eine Aus⸗ fertigung, in welcher von der geſchehenen Hinterlegung Erwäh⸗ nung geſchieht, und die dem HeirathsAete beygefügt wird. „. Der Regierungs⸗Beſchluß über die Dispenſation in dem Alter oder den verbothenen Graden ſoll auf Betreiben ſeines 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 137 Art. 170.»Ehen, welche im Auslande zwiſchen Fran⸗ „zoſen, oder zwiſchen Franzoſen und Fremden geſchloſſen „worden, ſind gültig, wenn ſie nach der im Lande hergebrach— „ten Form eingegangen worden, vorausgeſetzt, daß die im „63. Artikel unter dem Titel von den Acten des Civil⸗ „Standes vorgeſchriebenen Aufgebothe vorhergegangen ſind, „und daß der Franzoſe den in dem vorhergehenden Capitel „enthaltenen Verfügungen nicht zuwidergehandelt hat.« Iſt ein Franzoſe, der ſich ſchon lange Zeit im Auslande aufhält, derjenige z. B. der ſich in der Levante niederläßt, um Handel zu treiben, verbunden, wenn er ſich dort heira⸗ thet, die Aufgebothe in Frankreich thun zu laſſen? Man ſchien daruͤber einig zu ſeyn, daß dieß nicht nothwendig wäre. Kann ein Franzoſe, der im Auslande und zwar ein Mäd— chen dieſes Landes heirathet, ſich mit ihr verheirathen, noch ehe ſie fuͤnfzehn Jahre zurückgelegt hat? Allerdings, antwor⸗ tete man, denn unſere Geſetze erſtrecken ſich nicht auf das fremde Mädchen, welches nur den Geſetzen ſeines Landes un⸗ unterworfen iſt⸗ Iſt das Geſetz, welches die Mannbarkeit auf fünfzehn und achtzehn Jahre feſtſetzt, auch auf die Kinder der Fran— zoſen, die in Indien wohnen anwendbar? Man gab die Nothwendigkeit zu, fuͤr ſolche heiße Länder Ausnahmen zu machen; überhaupt hat die Regierung das Recht, die fran⸗ zöſiſchen Geſetze in Beziehung auf die Colonien ſo zu modifi⸗ ciren, wie ſie es für gut findet. „ In den erſten drey Monaten nach der Rück⸗ „ kehr des Franzoſen auf das Gebieth des Reichs, muß der „Act über die im Auslande geſchloſſene Ehe dem öffentlichen „Heiraths⸗Regiſter des Ortes, wo er ſeinen Wohnſitz hat, „eingetragen werden.« Commiſſars und zu Folge einer Ordonnanz des Präſidenten auf der Kanzelley des Civil⸗Tribunals des Bezirkes, in welchem die Ehe geſchloſſen wird, einregiſtrirt werden. Eine Ausfertigung dieſes Beſchluſſes, in welcher von der Einregiſtrirung Meldung geſchehen muß, ſoll dem Heiraths⸗Acte beygefügt werden. I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. Drittes Capitel. Von den Oppoſitionen wider die Heirath⸗ Art. 172.„Das Recht wider die Schließung der Ehe „eine Oppoſition einzulegen hat die Perſon, welche mit einem „der beyden Contrahenten ſchon verheirathet ii Sollte derjenige, der zu einer andern Ehe ſchreiten will, behaupten, daß die vorherige Ehe nichtig ſey, ſo muͤßte vor⸗ läufig uͤber ihre Guͤltigkeit erkannt werden. Art. 189 Da dieſer Artikel nur von einer vorherigen Ehe ſpricht, ſo iſt es einleuchtend, daß im Falle einer der beyden Theile einem andern ſchriſtlich die Ehe verſprochen haͤtte, und dieſer gegen die Heirath Oppoſition einlegte, das Tribunal ſchuldig wäre, dieſe Oppoſition aufzuheben; aber, muͤßte es auch den Opponenten zum Erſatz des Schadens, und des entbehr⸗ ten Vortheils verurtheilen, wozu ihm der Art. 179 die Be⸗ fugniß ertheilt? Nach der Meinung eines neuern Schrift⸗ ſtellers müßte im Gegentheile derjenige in dieſem Falle hierzu verurtheilt werden, zu deſſen Nachtheile die Dppoſition ein⸗ gelegt worden iſt; dieſer Meinung bin ich nicht. Derjenige, dem die Ehe verſprochen worden iſt, ſoll keine Oppoſition einlegen, denn das Geſetz unterſagt ſie ihm; nur kann er gegen den andern eine Klage auf Entſchä⸗ digung anſtellen, falls ihm eine gebühren ſollte. In dieſer Hinſicht muß man gleichwohl den entbehrten Gewinn von dem wirklich erlittenen Verluſte unterſcheiden; hat ein Jüngling einem Mädchen die Ehe verſprochen unter Strafe z. B. von zehn tauſend Francs, und er hält ſeine Zuſage nicht, ſo kann er zur Zahlung dieſer Summe nicht angehalten werden, weil die Ehen frey ſeyn müſſen; hat aber der, welcher ſein Verſprechen nicht erfüllt, dem andern dadurch wirklichen Schaden und Koſten verurſacht, die unter der Treue des Verſprechens gemacht worden ſind, ſo muß er zur Zahlung derſelben verurtheilt werden. S. La Peyrere, ſett. M. n. 3. wo er verſchiedene Parlaments⸗Urtheile anfuͤhrt⸗ 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe 139 Dieſe Urtheile ſind zwar nur in Fällen erlaſſen worden, wo Eheverlöbniße Statt hatten, die unſer Geſetzbuch nicht mehr annimmt; ihre Beweggruͤnde ſind jedoch auf den Fall anwendbar, wo ein Heiraths-Contract geſchloſſen worden, oder auch irgend ein anderer ſchriftlicher Act vorhanden iſt, der das Verſprechen zu heirathen enthält. Art. 173.„Der Vater und bey Abgang des Vaters „die Mutter, und bey Abgang beyder Eltern die Groß— „Eltern können wider die Heirath ihrer Kinder und Abkömm⸗ „linge Dppoſition einlegen, obgleich dieſe ſchon das Alter „von fünf und zwanzig vollen Jahren erreicht haben.“ Art. 174.„In Ermangelüng aller Ascendenten kann „der Bruder, oder die Schweſter, der Oheim oder die Muhme, „oder ein Geſchwiſterkind, wenn dieſe übrigens großjährig „ſind, nur in folgenden zwey Faͤllen Dppoſition einlegen:*) ) Koͤnnen Descendenten gegen die Heirath ihrer Ascendenten Dppoſition einlegen? Dieſe Frage kam beym Appellations⸗Hofe in Brüſſel in folgendem Falle vor; Herr Goͤthals ſtand im Be⸗ griffe ſich mit der Dlle. Wauthars zu verehelichen, ſeine Kin⸗ der legten aber Dppoſition dagegen ein, die ſie auf den Zuſtand von Wahnſinn gründeten, worin, wie ſie vorgaben, ihr Vater, verfallen ſey. Dieſe Oppoſition wurde indeſſen am 22. April 1806 verworfen, und das urtheil erſter Inſtanz beſtätigt, weil 10 die Art. 172, 173 und 174 ganz beſtimmt die Perſonen be⸗ zeichnen, die das Recht haben, Dppoſition einzulegen, weil 2) nach der Vorſchrift des Art. 176 im Oppoſitions⸗Aete die Ei⸗ genſchaft ausgedruckt werden muß, die dem Dpponenten das Recht giebt, ſie einzulegen, von den Kindern aber 3) in geſag⸗ ten Artikeln keine Meldung geſchieht. Journ. d. aud. de la cour de cass. 1806 im Anhange p. 157 u. f. Aus dem nehmlichen Grunde ſind auch Neffen nicht befugt, gegen die Heirath ihrer Hnkel oder Tanten Oppoſition einzule⸗ gen, unerachtet ſie nähere Verwandten ſind, als Geſchwiſter⸗ Kinder; denn Neffen und Nichten ſtehen, was den Grad der Anverwandtſchaft betrifft, zu Hnkel und gante im nehmlichen Verhältniße, wie Vater und Sohn; dagegen Geſchwiſter-Kinder unter ſich ſo angeſehen werden, als wenn ſie Geſchwiſter ſeyen. Esprit du Cod. MNap. vol. a. p. 167. B. 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 1)„Wenn die Einwilligung des Familienraths, welche „der 160. Artikel erfordert, nicht erwirkt worden.“ 2)„Wenn die Oppoſition ſich auf den Wahnſinn des „künftigen Ehegatten gründet. Dieſe Oppoſition, deren „unbedingte Aufhebung das Gericht verfügen kann, darf „nur unter der Bedingung angenommen werden, daß der „Dpponent auf die Interdiction antrage, und hierüber bin⸗ 6 neu der Zeitfriſt, die in dem Urtheil beſtimmt werden ſoll, „entſcheiden laſſe.“ Man erinnerte hiebey, daß, wenn die Verwaͤndten, die in dieſem Artikel benannt ſind, ſich der Ehe des angeblich Wahnſinnigen nur unter der Bedingung, aͤuf ſeine Interdie⸗ tion anzutragen, widerſetzen können, dieß ein Mittel ſeyn würde, die Heirath; während des Interdictions⸗Prozeſſes, ganz zu vereiteln; man antwortete aber, es ſtände den Richtern frey, den angeblich Wahnſinnigen vor ſich kommen zu laſſen, und, nachdem ſie ihn aͤuf die an ihn gerichteten Fragen ver⸗ nommen hätten, zu verordnen, daß die Heirath vor ſich gehen könne⸗ Art. 173.„In den beyden durch den vorherigen Artikel „beſtimmten Fällen kann der Vormund oder Curator wäh⸗ „rend der Vormundſchaft oder Curatel keine Oppoſition ein⸗ „legen, als in ſo fern er von einem Familienrathe, den er „zu dieſem Ende verſammeln laſſen darf, hiezu autoriſirt „worden iſt.“ Vormahls war der Vormund, nicht nur in den beyden im Art. 174 ausgedruckten Fällen, ſondern im Allgemeinen berechtigt, ſich der Heirath des Minderjährigen zu widerſetzen⸗ S. La Peyrere; lett. M. n. 230 wb er ein in den ſtärkſten Ausdrücken abgefaßtes Urtheil darüber anführt. Vermuthlich iſt indeſſen die Begünſtigung, die man den Ehen angedeihen läßt, und die Betrachtung, daß die Verwandten, im Falle der Minderjährige eine empoͤrende Ehe ſchließen wollte, ſich nicht weigern werden, den Vormund zur Einlegung einer Oppoſition zu ermächtigen⸗ſchuld daran, daß man über die alten Grundſätze hinweggegangen iſt⸗ —— — I. Buch. V. Lit. Von der Ehe. 191 Art. 176.„Jeder Oppoſitions⸗Act muß die Eigenſchaft 6 ausdrucken, welche dem Opponenten das Recht gibt, ſie „einzulegen; er muß die Wahl eines Dömicils an dem Drte, „wo die Heirath geſchloſſen werden ſoll, enthalten; auf „gleiche Weiſe müſſen die Beweggründe der Oppoſition, es „ſey dann, daß ſie auf Anſuchen eines Ascendenten einge⸗ „legt worden, darin ausgedruckt ſeyn, alles bey Strafe der „Nichtigkeit, und der Unterſagung der Amtsverrichtungen „auf eine beſtimmte Zeit(interdiction) wider denjenigen „Beamten(officier ministériel), der den DOppoſitions⸗Act „unterzeichnet hat.“ S. die Anmerkung zum Art. 66. 3 Kann ein Huiſſier einen Dppoſitions⸗Act inſinuiren, wenn die Dppoſition wegen anderer Urſachen, als die im Geſetz⸗ buche beſtimmt ſind, oder von andern Perſonen, als die das Geſetz dazu ermächtigt, eingelegt wird? Die Abſicht des Geſetzgebers gieng meines Erachtens dahin, daß dieß nicht geſchehen duͤrfe, denn ſein Zweck war gewiß, zu verhindern, daß durch irgend eine andere Dppoſitivn die Schließung der Ehe aufgehalten werden könnte; indeſſen hat er es nicht geſagt, ſondern bloß dem Huiſſier anbefohlen, die Eigen⸗ ſchaft auszudrucken., ihm aber nicht verbothen, die Oppe⸗ ſitivn zu inſinuiren, wenn allenfalls die Beweggründe nicht zuläßig, oder die Perſon nicht berechtigt wäre, ſie einzule⸗ gen; deſſen ungeachtet glaube ich, daß, da dieſes Verboth, obſchon es nicht ausdriſcklich im Geſetze ſteht, doch ſtillſchwel⸗ gend in demſelben enthalten iſt, der Act nichtig iſt, und der Beamte in die Strafe verfällt⸗ Soll der Beamte des Civil⸗Standes nicht befugt ſeyn, zur Aufnahme des Heiraths⸗Actes vorzuſchreiten, wenn die Dppoſition dem Geſetze zuwider iſt? Nein; er iſt nicht Rich⸗ ter über die Gültigkeit der Oppoſition, und wirklich würde es gefährlich ſeyn, ihm dieſes Urtheil anzuvertrauen; ſelten haben die Beamten kleiner Gemeinden Kenntniße genug, um hierüber urtheilen zu können⸗ 192 1 Buch. V. Lit. Von der Ehe. „Das Gericht der erſten Inſtanz ſoll in d Art. 177. Geſuch um Aufhebung er⸗ „den erſten zehn Tagen über das „kennen.“ Art. 178.„Wird gegen das „ſo ſoll hierüber in den erſten zehn Tagen nach der Vorla⸗ „dung erkannt werden 5 Urtheil Appellation eingelegt, e„„ t Von den gewohnlichen Regeln mußte man hiebey abwei⸗ chen, um den Zweck des Geſetzes, nehmlich Schnelligkeit der Procedur, wirklich zu erreichen⸗ Daß die Appellation Suspenſiv⸗Wirkung habe, bedarf keiner Erinnerung. Art. 170.„Wird die Oppoſition verworfen, ſo können fern es keine Ascendenten ſind, zum „die Opponenten, ſo s entbehrten Vortheils verur— „Erſatz des Schadens und de „theilt werden.“ S. die Anmerkung zum Art. 172. Viertes Eapitel. Von den Klagen auf Ungültigkeit der Ehe⸗ man über die Ordnung, die in die⸗ Lange berathſchlagte Wege hatte ſem Capitel befolgt werden ſollte: zwey man vor ſich; man konnte die Nullitäten nach ihren verſchiedenen Gattungen, oder nach der Verſchiedenheit der s Recht haben würden, ſie geltend zu ma⸗ lgen laſſen⸗ That man das Erſtere, ſo mußte man ſagen, daß es Nullitäten zweyfacher Art gebe: Abſolute und Relatioe; Abſolute, die von allen, die dabey betheiligt ſind, ſelbſt von dem öffentlichen Miniſterium, ge⸗ rügt werden können; Relative, die nur von denjenigen gel⸗ tend gemacht werden konnen, zu deren Gunſten ſie einge⸗ führt worden ſind. Wollte man die Nullitäten nach der Verſchiedenheit der Perſonen claſſificiren, ſo mußte man zu⸗ erſt diejenigen beſtimmen, wegen welcher die Ehegatten, nachher die, wegen welcher die Ascendenten, der Familien⸗ Rath, und die Seiten-Verwandten die Ehe angreifen könnten⸗ Perſonen, die da chen, aufeinander ſo I. Buch. V. Lit. Von der Ehe. 193 So wie der Titel jetzt abgefaßt iſt, ſcheint man ſich an der erſten Ordnung gehalten zu haben, und der ganze Nutzen, den man aus der vorhergegangenen Discuſſion ſchöpfen kann, beſchränkt ſich darauf, daß zuweilen das öffentliche Miniſterium, wenn die Betheiligten ſchweigen, nicht einmahl abſolute Nullitäten rügen darf, um das Aergerniß nicht zu vergrößern, ſo wie dieß bey Ehen unter Verſchwägerten in verbothenen Graden*) der Fall iſt. Das offentliche Mini⸗ ſterium, ſagt Herr d'Agueseau, muß ſeine Stimme nicht erheben, wenn der Beleidigte verzeiht;— ein Satz, der jedoch, wie man leicht einſieht, vielen Ausnahmen unter⸗ worfen iſt. Art. 180.„Eine Ehe, die ohne freye Einwilligung „beyder Ehegatten, oder eines von ihnen geſchloſſen wor⸗ *) Db hier ein Druckfehler eingeſchlichen ſeyn mag? Wenigſtens zweifte ich ſehr daran, daß dieſes Beyſpiel richtig gewählt ſey. Beſtimmt heißt es ja im Art 190, daß der kaiſerliche Procura⸗ tor in allen Faͤllen, worauf ſich der Art. 184 anwenden läßt, auf Nichtigkeits⸗Ertlärung der Ehe.. antragen könne, und ſolle, der Art. 184 aber bezieht ſich ausdruͤcklich auf die Art. 161 und 162, worin die Ehe unter Verſchwägerten in den darin ausgedruckten Graden verbothen wird; auch ſetzt Herr Loers die aus der Blutſchande entſtehende Nichtigkeit der Ehe unter die Zahl derjenigen Nullitaͤten, die das oͤffentliche Miniſterium rügen muß. Bey allem dem gibt es doch abſolute Nullitäten, wegen welcher daſſelbe auf die Nichtigkeits-Erklärung nicht antragen muß, ſondern kann, z. B. wenn die Ehe nicht mit der erfor⸗ derlichen Publicität, und nicht vor dem competenten Civil-Be⸗ amten geſchloſſen worden iſt.(Art 191.) Das Geſetz ſtellt es nehmlich dann dem klugen Ermeſſen dieſes Beamten anheim, zu beſtimmen, was das Intereſſe der Sitten, und die Ruhe der Familien von ſeinem Amte fordern köͤnnen. In der That, wuͤ:de auch, wie Herr Portalis ſich bey dieſer Gelegenheit aus⸗ druckte, das Mittel ſchlimmer als das Uebel ſelbſt ſeyn, wenn die Befugniß, die in Frage ſtehenden Nullitäten zu rügen, in ihren Wirkungen, ſo wie in ihrer Dauer uneingeſchraͤnkt bliebe. Eoprit du Cod. Map. vol. 2. p. 23 u. f. B. Malev. 13 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. „den, kann nur von den Ehegatten, oder von demjenigen „unter ihnen angegriffen werden, deſſen Einwilligung nicht „frey war.“ „Iſt ein Irrthum in der Perſon untergelaufen, ſo kann „nur derjenige von den Ehegatten die Ehe angreifen, der in „Irrthum geführt worden.“ Art. 181.„In dem Falle des vorhergehenden Artikels „iſt die Nichtigkeitsklage keineswegs mehr zuläßig, wenn „von dem Zeitpuncte an, wo der Ehegatte ſeine völlige „Freyheit erlangt, oder den Irrthum entdeckt hat, eine ſechs „Monate hindurch fortgeſetzte Beywohnung Statt hatte. Von jdder der beyden Nullitäten, von jener nehmlich, die aus Abgang der freyen Einwilligung entſteht, und jener, die einen Irrthum zum Grunde hat, muß insbeſondere gehandelt werden⸗ Schon beym Art. 146 haben wir geſehen, daß die Section den Vorſchlag gemacht hatte, hinzuzuſetzen, es wäre keine freye Einwilligung vorhanden, wenn Gewaltthätigkeit, Irr⸗ thum, oder Entführung Statt gehabt hätte, es ſey dann, daß die entführte Perſon in die Ehe einwilligte, nachdem ſie ihre Freyheit wieder erhalten hat⸗ Zuerſt ſagte man, der vorgeſchlagene Artikel ſcheine nur die Gewaltthätigkeiten zu betreffen, die im Augenblicke, wo die Heirath geſchloſſen wurde, ausgeübt worden ſeyen, dage⸗ gen es noch andere gebe, die der Heirath vorhergehen, ſelbſt von den Verwandten der Ehegatten herrühren, und ſchwer genug ſeyn koͤnnten, um die Ehe nichtig zu machen. So ſagte man ehemahls zu einem jungen Mädchen: heirathe dieſen oder jenen, oder ich ſperre dich in ein Rloſter ein; wirklich iſt dieß die Sprache, die man vielen Vätern in den Mund legt, wiewohl ich gerne glaube, daß ſie ſehr ſelten war⸗ Da es inzwiſchen zu beſchwerlich iſt, für dergleichen beſondere Fälle genau beſtimmte Regeln anzugeben, ſo ſah man ſich genöthigt, ſich mit allgemeinen Ausdruͤcken zu begnügen, und es den Tribunälen zu uͤberlaſſen, dergleichen Fälle, nach den dabey eintretenden Umſtänden zu beurtheilen⸗ I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 195 Was die Entführung betrifft, ſagte man: nach den alten BGeſetzen werde durch die Einwilligung der entführten Perſon die Ehe nicht eher gültig, als bis zehn Jahre verfloſſen ſind, nachdem ſie ihre Freyheit wieder erlangt habe; beyde Arten von Entführung, die gewaltſame nehmlich, ſo wie auch jene, da eine Perſon durch Zureden verleitet, ſich gutwillig entführen laͤßt, ſeyen unter dieſer Verfügung begriffen, und es möchte wohl nützlich ſeyn, ſie wieder von neuem einzu⸗ führen; man antwortete aber: die letztere Art von Entfüh⸗ rung nehme man in Frankreich nicht mehr an, und überdieß konne ſie nur bey einem Minderjaͤhrigen Statt finden, deſſen Heirath bloß wegen Abgang der Einwilligung der Fa⸗ milie nichtig ſey; gegen die gewaltſame Entführung aber ſey durch die Straf⸗Geſetze geſorgt; wenn inzwiſchen die ent⸗ fuͤhrte Perſon ſechs Monate hindurch, nachdem ſie ihre Frey⸗ heit wieder erlangt hat, dem Entführer freywillig bey⸗ wohnte, ſo müſſe ſie nicht mehr zur Nichtigkeits⸗Klage zuge⸗ laſſen werden. Wegen Irrthum war nach dem römiſchen und ranoniſchen Rechte die Ehe nur dann ungültig, wenn man ſich in der Perſon ſelbſt geirrt hatte. Unter einem Schleierz. B. führt man durch Liſt die Maria zum Altar, oder vor den Civil⸗Beamten, und laͤßt mich dieſe heirathen, indeſſen ich glaubte, mich mit der Jeannette zu verehligen. Eine ſolche Ehe iſt von Grund aus nichtig; dagegen der Irrthum in dem Vermd⸗ gens⸗Zuſtande, in der Tugend, und ſonſtigen Eigenſchaften der Perſon, die Ehe nicht ungültig macht. Traurig genug für mich, wenn ich ein reiches, tugendhaftes Maͤdchen, ein Madchen von vornehmer Herkur zu heirathen glaubte, Statt deſſen aber ein armes, unehr ares und von geringem Her⸗ kommen heirathe. Der Fall wurde gleichwohl ausgenommen, wenn man eine Sklavinn heirathete, die man für eine freye Perſon gehalten hatte. Bey dieſen allgemeinen Grundſätzen blieben die Geſetze ſtehen, wie man insbeſondere bey d'Heri- Sourt, Tois Eocl. Part. 3. ch. 5. ſehen kann. 1. Buch. V. Lit. Von der Ehe. Bey der Berathſchlagung wollte man indeſſen weiter gehen, und zwiſchen der moraliſchen und phyſiſchen Identi⸗ tät der Perſon einen Unterſchied machen; im Stande der Natur, ſagte man, kommt alles auf die phyſiſche Identität an; laͤuft hierin ein Irrthum unter, ſo iſt dieſer allein hin⸗ reichend, die Ehe zu zernichten; im geſellſchaftlichen Zuſtande hingegen gibt es andere Eigenſchaften, die ein Individuum perſonaliſiren, d. he deren Abgang zur Folge hat, daß dieſes Individuum nicht mehr für das nehmliche gehalten werden kann; ich glaubte z. B. mich mit der Tochter einer obrigkeit⸗ lichen Perſon, eines Generals zu vermaͤhlen, und heirathe Statt deſſen die Tochter eines Menſchen ohne Stand und Credit, ſoll hier nicht Irrthum in der Perſon vorhanden ſeyn? Selbſt in dieſem Falle wollte man jedoch den durch den Betrug der geheiratheten Perſon ſelbſt veranlaßten Irr⸗ thum von jenem unterſcheiden, der durch den Betrug eines dritten entſtanden waͤre, und nur in dieſem letztern Falle wollte man die Nichtigkeits-Klage gegen die Ehe zulaſſen; nach Betrachtungen aller Art, nahm man aber zuletzt an, ſich in dieſe Umſtaͤnde gar nicht einzulaſſen, und ſo blieb alles auf dem nehmlichen Fuße, wie es nach den alten Ge⸗ ſetzen war⸗ Ueber den Art. 181 machte man die Einwendung: weder ſechs, noch drey Monate ſeyen erforderlich, um ſich uͤber eine erlittene Gewaltthätigkeit zu beſchweren, oder einen in der Perſon untergelaufenen Irrthum zu entdecken, und man ſchlug vor die Friſt abzukürzen, die dem verletzten Theile zur Anſtellung ſeiner Klage verliehen worden iſt; man antwortete aber, es ſey moͤglich, daß jemand Kenntniß von der Urſache habe, die ihm das Recht zu klagen gibt, ohne doch gleich die Mittel in Händen zu haben, ſeine Klage geltend zu machen. Warum ertheilt man aber dem Ehegatten allein die Be⸗ fugniß, wegen Gewaltthätigkeit und Irrthum zu klagen? Warum ſollen die Ascendenten und in deren Ermangelung 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 197 der Familienrath, nicht das nehmliche Recht haben, beſon⸗ ders wenn Gewaltthätigkeit veruͤbt worden iſt? Die Urſache hievon iſt dieſe: iſt von Großjährigen die Rede, ſo geht die Sache die Ascendenten und den Familienrath gar nicht anz iſt hingegen von Minderjährigen die Frage, und die Ascendenten oder der Familienrath haben in die Ehe nicht eingewilligt, ſo iſt ſie ſchon deßwegen allein nichtig; haben ſie aber ihre Einwilligung dazu gegeben, ſo ſiteht eben dieſe ihrer Klage entgegen. Art. 182.„Die Heirath, die ohne Einwilligung der „Eltern, Großeltern, oder des Familienrathes in den Föllen, „wo dieſe Einwilligung erforderlich war, geſchloſſen worden „iſt, kann nur von denjenigen, derer Einwilligung erfordert „wurde, oder von dem Ehegatten, der dieſer Einwilligung „bedurfte, angegriffen werden.« Art. 183.„Weder die Ehegatten noch die Verwandten, „deren Einwilligung erforderlich war, koͤnnen die Nichtigkeits⸗ „klage mehr anſtellen, wenn von denjenigen, derer Einwilli⸗ „gung erfordert wurde, die Heirath aurdruͤcklich oder ſtill— „ſchweigend genehmiget worden, oder wenn, ſeitdem ſie „Kenntniß von der Ehe hatten, ein Jahr, ohne Reclamation „von ihrer Seite, verſtrichen iſt; eben ſo wenig kann der „Ehegatte dieſe Klage noch anſtellen, wenn von der Zeit, „da er das gehörige Alter erreicht hat, um fuͤr ſich ſelbſt in „die Ehe einwilligen zu können, ein Jahr, ohne Reclama⸗ „tion von ſeiner Seite, verſtrichen iſt.“ Ob die Verwandten Kenntniß von der Ehe hatten, und ſie ſtillſchweigend genehmigt haben, das ſind Thatſachen, die ſowohl durch Urkunden, als durch Zeugen bewieſen wer⸗ den koͤnnen, und dem klugen Ermeſſen des Richters anheim⸗ geſtellt ſind. Zu bemerken iſt hiebey a) daß der Ehegatte, der in Hin⸗ ſicht der Ehe minderjährig iſt, ſich aber ohne die Einwilli⸗ gung ſeiner Verwandten geheirathet hat, dieſem Artikel zuſol— ge die Nichtigkeitsklage nicht anſtellen könne, wenn ſeine 191 1 Buch. v. Lit. Von der Ehe. Verwandten die Heirath ausdrücklich oder ſtillſchweigend ge⸗ nehmiget haben, und daß es b) dem Minderjahrigen nach erlangter Großjährigkeit frey ſiehe, ſich mit derjenigen Perſon zu verheirathen, die ſeine Verwandten ihn zwingen zu ver⸗ laſſen. Die Geſetzgebungs⸗Section hatte hier noch zwey Artikel in Vorſchlag gebracht, deren Innhalt dahin gieng, daß die Ascendenten, ſo wie auch der Familien⸗Rath eines Minder⸗ jährigen, und ſogar der Minderjährige ſelbſt nicht befugt ſeyn ſollten, die Ehe als nichtig anzugreifen, ſo bald er einmahl großjährig ſeyn würde. Dagegen wendete man ein, daß es im Falle, wo der Minderjährige kurz vor ſeiner Großjaͤhrigkeit heirathete, denjenigen, die gegen dieſe Ehe die Nichtigkeits⸗ Klage anzuſtellen das Recht haben, gewöhnlich unmöglich ſeyn würde, und doch habe man aus guten Gründen die Ehe der Minderjährigen ohne dieſe Einwilligung verbothen; auf dieſe Bemerkung ward der Artikel ſo abgefaßt, wie er wirklich iſt. Im Projecte war noch ein Artikel, welcher ſo lautete:? »„Hat jemand geheirathet, der zu einer Strafe verurtheilt „worden iſt, die den bürgerlichen Tod nach ſich zieht, ſo „kann der andere Ehegatte die daraus entſtehende Nichtigkeit „geltend machen.« Auf die Bemerkung, daß dieſer Artikel vorausſetze, es wäre möglich, daß die Ehe eines bürgerlich Todten beſtehen könnte, wurde dieſer Artikel ausgeſtrichen⸗ Art. 18g.„Jede den Verfügungen des 144., 147. 161 „162. und 163. Artikels zuwider eingegangene Ehe kann ſo⸗ „wohl von den Ehegatten ſelbſt, als von jedem, der ein „Intereſſe dabey hat, und ſo auch von dem öffentlichen Mi⸗ „niſterium angegriffen werden. Die hier angeführten Artikel verbiethen die Ehe vor fünf— zehn und achtzehn Jahren, eine neue Ehe, ſo lange noch eine erſte beſteht, und die Ehe zwiſchen Verwandten in ver⸗ bothenen Graden. I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 199 Es iſt etwas ſchwer, dieſen Artikel mit dem 139. unter dem Titel von den Abweſenden zu vereinigen. Wirklich heißt es in dieſem letztern, daß der Abweſende, deſſen Ehegatte eine neue eheliche Verbindung geſchloſſen hat, allein befugt ſeyn ſoll dieſe letzte Ehe anzufechten, dagegen der Art. 184 ſagt, daß die nene Ehe ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von jedem, der ein Intereſſe dabey hat, und von dem offentlichen Miniſterium angegriffen werden könne. In einem frühern Projecte dieſes Artikels 184 hatte man die Befugniß auf die Nichtigkeit der zweyten Ehe zu klagen, auf den freyen Ehegatten, auf ſeine Ascendenten, und auf das öffentliche Miniſterium beſchränkt; man verlangte jedoch, daß die nehmliche Befugniß den Kindern der erſten Ehe, und allen denjenigen ertheilt werden möchte, die dabey betheiligt ſeyn könnten; und wirklich wurde dieß aus dem Grnnde be⸗ willigt, weil die zweyte Ehe durchaus nichtig iſt, vorbehalt⸗ lich jedoch der Einſchränkung, die im Art. 187 vorkommt. Da man ferner in der Berathſchlagung geäußert hatte, es würde unanſtändig ſeyn, daß auf ſolche Art ein Ehegatte die Schande des andern aufdecken, und ihn der Gefahr ausſetzen ſollte, peinlich verfolgt zu werden, ſo ſetzte man abſichtlich den Art. 188 hinzu, welchem zufolge der Ehegatte, zu deſſen Nachtheile eine zweyte Heirath geſchloſſen worden iſt, auf Er⸗ klärung der Nichtigkeit, ſelbſt bey Lebzeiten des Ehegatten antragen kann, der vorher mit ihm vereheliget war⸗ Auch findet ſich einiger Widerſpruch über dieſen Gegen⸗ ſtand in den beyden Reden, die Herr Bigot, bey Vorlegung des Titels von den Abweſenden, und Herr Portalis bey Vorlegung des Titels von der Ehe, im Geſetzgebungs⸗ Corps gehalten haben. Die Würde der Ehe, ſagte erſterer, erlaubt nicht, ſie wegen des bloßen Geld⸗Intereſſe der Seiten⸗Verwandten in Gefahr zu ſetzen, und den Kindern, die ans einer in gutem Glauben geſchloſſenen ehelichen Verbindung entſproſſen ſind, iſt es genug, ihre Rechte einer ehelichen Geburt auszuüben, 200 I. Buch. V. Tii. Von der Ehe. die ihnen ohnehin in dieſem Falle von den Kindern der erſten Ehe nicht ſtreitig gemacht werden können⸗ Der zweyte hingegen ſagte: die Nichtigkeit, die aus einer erſten Ehe entſpringt, könne von allen denen, die ein In⸗ tereſſe dabey haben, entgegengeſetzt werden; weil aber die Klage erſt mit dem Intereſſe, welches der Grund davon iſt, ihre Entſtehung erhalten könne, ſo ſey es den Seiten⸗Ver⸗ wandten, und den Kindern der erſten Ehe nicht geſtattet, ſelbige bey Lebzeiten des erſten Ehegatten geltend zu machen. um dieſe ſcheinbaren Widerſprüche zu heben, muß man den Art. 139 nothwendig auf den Fall einſchränken, wovon er eigentlich handelt, auf jenen nehmlich, wo jemand zur zweyten Ehe geſchritten iſt, deſſen Ehegatte abweſend war, ohne daß man Nachrichten von ihm hatte, und der deßwegen allein dafür einige Entſchuldigung verdient, weil er glaubte, daß ſein erſter Ehegatte todt ſey; ſelbſt in dieſem Falle ſcheint es mir, daß die Befugniß, auf die Nichtigkeit der zweyten Ehe zu klagen, nicht auf den abweſenden Ehegatten, der wie⸗ der erſcheint, eingeſchränkt, ſondern auch den Kindern des Abweſenden nach ſeinem Tode zugeſtanden werden müſſe, mit Vorbehalt jedoch des Rechtes der ehelichen Geburt jener Kinder, die aus der zweyten Ehe entſproſſen ſeyn mögen; in der That ſtreiten wenigſtens in beyden Fällen, ſo wohl in jenem der Abweſenheit, als in jenem der Bigamie, die nehmlichen Gründe für die Kinder der erſten Ehe. Im Falle der Abweſenheit, wäre ich aber immer der Meinung, die Seiten⸗Verwandten von der Befugniß die zweyte Ehe anzu⸗, greifen, auszuſchließen. S. die Anmerkung zum Art. 139. Art. 185.»Hatten indeſſen beyde Ehegatten, oder einer „von ihnen, das erforderliche Alter nicht erreicht, ſo kann „aus dieſem Grunde ihre Ehe nicht mehr angegriffen werden: „1) wenn von dem Zeitpuncte, da dieſer Ehegatte, oder da „beyde das geſetzliche Alter erreicht haben, ſechs Monate „verſtrichen ſind; 2) wenn die Ehegattinn, welche dieſes Alter „nicht erreicht hatte, vor Umlauf der ſechs Monate empfan⸗ „gen hat.« 1. Buch. v. Tit. Von der Ehe. 201 Als Beweggrund dieſer zweyten Ausnahme führte man an, daß das Geſetz nicht nach dem Rechte ſtreben müſſe, klüger zu ſeyn, als die Natur, und daß die Erdichtung der Wirklichkeit nachſtehen müſſe; allein, das Unvermögen der Frauenzimmer vor dem Alter von fünfzehn Jahren Mütter zu werden, war die Urſache nicht, warum die Ehe vor dieſem Alter verbothen iſt; die Erfahrung beweiſt davon hinlänglich das Gegentheil; Gründe von allgemeinem und Privat-Intereſſe, ſelbſt die Er⸗ haltung junger Perſonen des andern Geſchlechtes, haben vielmehr dieſes Verboth véranlaßt; wenn alſo im vorliegen⸗ den Falle die Ehe gültig wird, ſo iſt die große Be⸗ günſtigung Schuld daran, welche die Kinder verdienen. S. die Anmerkung zum Art. 144. Art. 186.„Der Vater, die Murter, die Ascendenten „und die Familie, welche in dem Falle, der im vorhergehen⸗ »den Artikel ausgedruckt iſt, in die Ehe eingewilligt haben, „können mit der Klage auf die Nichtigkeit derſelben nicht ge⸗ „hört werdeu,« Art. 187.» In allen Fällen, wo nach der Beſtimmung „des 184. Artikels die Nichtigkeitsklage von jedem, der ein „Intereſſe dabey hat, angeſtellt werden kann, bleiben glrich⸗ „wohl Seitenverwandte oder die Kinder, die aus einer an⸗ „dern Ehe gezeugt ſind, bey Lebzeiten der beyden Ehegatten „davon ausgeſchloſſen. Sie können ſolche dann erſt anſtellen, „wenn ſie ein angefallenes und wirklich vorhandenes Intereſſe „dabey haben.«“ Dieſer Artikel ſetzt voraus, daß die Kinder der erſten Ehe nie einiges Intereſſe haben können, die zweyte Ehe anzugrei⸗ fen, bis nach dem Tode ihres Vaters oder ihrer Mutter, und zwar desjenigen von beyden, der ſich wieder verheirathet hat, d. h. bloß ſeiner Nachlaſſenſchaft wegen; aber, könnte denn der Fall nicht auch eintreten, daß ſie nach dem Tode ihres Vaters oder ihrer Mutter, der oder die nicht wieder verhei⸗ rathet iſt, und noch bey Lebzeiten des wieder Verheiratheten, gegen dieſen in Kraft der bey Schließung der erſten Ehe er⸗ 202 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. richteten Ehepacten einige Rechte auszuüben haͤtten? Meines Erachtens wird dieſer Fall äußerſt ſelten ſeyn, wenigſtens in dem Sinne, daß dieſe Kinder um dergleichen Rechte geltend zu machen, nothwendig hätten, die zweyte Ehe als nichtig anzugreifen. Sollte ſich indeſſen dieſer Fall ereignen, ſo wäre es doch zu gehäſſig, Kinder eine ſchimpfliche Klage gegen die Urheber ihres Daſeyns anſtellen zu ſehen, als daß man ſich nicht an der in dieſem Artikel ausgedruckten Regel halten müßte. Anders verhält es ſich freylich mit demjenigen, deſ⸗ ſen Ehegatte zu einer andern Ehe geſchritten iſt, ſo wie dann auch der folgende Artikel eine Ausnahme zu ſeinem Gunſten enthält. Art. 188„ Der Ehegatte, zu deſſen Nachtheile eine zweyte „Heirath geſchloſſen worden iſt, kann auf Erklärung ihrer »„Nichtigkeit antragen, wenn ſchon der Ehegatte noch lebt, „der mit ihm verehelichet war.« Dieſer Artikel wiederhohlt die Verfügung nicht, welche der Art. 139 enthält, daß nehmlich der erſte Ehegatte die zweyte Ehe, entweder ſelbſt, oder durch einen Bevollmächtigten, der mit dem Beweiſe ſeiner Exiſtenz verſehen iſt, anfechten könne, und gerade dieſes beweiſt die Richtigkeit unſerer Anmerkung zum Artikel 184, wo wir ſagten, daß man die zweyte Ehe, die im Falle der Abweſenheit, ohne daß man Nachrich⸗ ten vom Abweſenden hatte, geſchloſſen worden iſt, nicht aus dem nehmlichen Geſichts⸗Punkte betrachtet habe, wie die bloße Bigamie; inzwiſchen iſt die im Art. 139 enthaltene Vorſichts⸗ Maßregel ſo weiſe, daß ſie auch wohl im Falle des vorlie⸗ genden Artikels angenommen werden ſollte. Art. 189.»Schützen die neuen Ehegatten die Nichtig⸗ „keit der erſten Heirath vor, ſo muß vorläufig uͤber die Gül⸗ „tigkeit oder Nichtigkeit dieſer Heirath geurtheilt werden.«*) ) Daß dieſer Art. nur von dem Falle zu verſtehen ſey wenn die Nichtigkeit der erſten Ehe als Eiurede gegen die angehobene Klage auf Nichtigkeits⸗Erklärung der zweyten Ehe vorgeſchützt 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 203 Art. 100.»In allen Fällen, worauf ſich der 184. Ar⸗ „tikel anwenden läßt, kann und ſoll der kaiſerliche Procura⸗ „tor, jedoch unter den im 185. Artikel enthaltenen Modifi⸗ „cationen, auf Nichtigkeits⸗Erklärung der Ehe bey Lebzeiten „beyder Ehegatten antragen, und ſie verurtheilen laſſen ſich „zu ſcheiden.« So unbedingt auch die Verfügung dieſes Artikels ſeyn und welche Pflicht ſie auch dem öffentlichen Miniſterium auflegen mag, die vor Zuruͤcklegung des geſetzlichen Alters, oder unter Verwandten in verbothenen Graden, oder während einer andern geſetzlichen Ehe, geſchloſſenen Heirathen bey der Obrigkeit anzugeben, ſo empfiehlt ihm doch Herr Portalis in ſeiner vortrefflichen Rede ans Geſetzgebungs⸗Corps an, ſeinen Amts⸗Eifer nicht in eine Inquiſition ausarten zu laſſen, und nur dann erſt ſeine Stimme zu erheben, wenn der Fehler der Ehe notoriſch iſt, dieſe Ehe noch wirklich beſteht, und nicht ein langjähriger Beſitz die Ehegatten gegen unmittelbare Nach⸗ forſchungen der Obrigkeit ſicher geſtellt hat. Art. 191.„Jede Heirath, die nicht öffentlich, und vor „dem gehörigen öffentlichen Beamten geſchloſſen worden iſt, „kann von den Ehegatten ſelbſt, von ihren Eltern, ihren Ascen⸗ „denten, und von allen, die ein angefallenes und wirklich „vorhandenes Intereſſe haben, ſo wie auch von dem öffent⸗ „lichen Miniſterium angefochten werden.*) wird, nicht aber auf deu Fall anwendbar ſey, wenn einer, der wegen Bigamie angeklagt iſt, behauptet, daß der Act, der ſeine erſte Heirath conſtatirt, falſch ſey, dieß hat der Caſſations⸗Hof am 2. April rso7 in der Sache des Johann Jugo entſchieden- Jurisp. de la cour de cass. 1507 im Anhange p. 109. Um nehm⸗ lich einer ähnlichen Behauptung Conſiſten; zugeben, muß ein ſolcher Act mittelſt foͤrmlicher Inſeription als falſch angegriffen werden. *) Eine außer dem Gemeindehauſe, ſelbſt eine außer der Gemeinde geſchloſſene Heirath iſt übrigens gültig, wenn ſie nur öffentlich, und vor dem competenten Civil⸗Beamten geſchloſſen worden. S. die Note zum Art. 25 So verwarf auch der Caſſations⸗Hof am 22. Julius 1807 und zwar gegen den Antrag des Herrn 20 ½ 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. Hier iſt zu bemerken a) daß dieſer Artikel eben ſo wenig, als der Art. 188 eine Zeitfriſt beſtimmt, binnen welcher die Heirath angefochten werden müſſe, ſo wie dieß doch in den Art. 187, 183 und 185 geſchieht; deſſen ungeachtet muß doch, wenigſtens in Hinſicht der Ehegatten, der Art. 196 ſeine An⸗ wendung erhalten; ferner unterſcheidet ſich b) dieſer Artikel vom Art. 187 darin, daß die Nichtigkeits⸗Klage ſelbſt bey Lebzeiten der Ehegatten angeſtellt werden kann und es hiezu genug iſt, wenn jemand zur Zeit der Klage ein wirkliches Intereſſe hat⸗ Bezeichnet auch übrigens dieſer Artikel den Familienrath nicht ausdrücklich unter denjenigen, die die Ehe beſtreiten können, ſo iſt er doch mit einbegriffen, weil dieſe Befugniß allen ertheilt iſt, die Intereſſe dabey haben; dieſe Klage des Familienrathes kann jedoch nur gegen die Ehe eines Minder⸗ jährigen Statt haben⸗ Art. 192.„Sind vor der Heirath nicht die zwey erfor⸗ „derlichen Aufgebothe geſchehen; oder ſind deßhalb die im „Geſetze erlaubten Dispenſationen nicht erwirkt, oder die vor⸗ „geſchriebenen Friſten zwiſchen den Aufgebothen und der „Schließung der Ehe nicht beobachtet worden, ſo läßt der „kaiſerliche Procurgtor den öffentlichen Beamten zu einer Geld⸗ „buße, welche die Summe von dreyhundert Francs nicht über⸗ „ſchreiten darf, und die Contrahenten oder diejenigen, unter „deren Gewalt ſie ſtanden und gehandelt haben, zu einer ih⸗ „rem Vermögen angemeſſenen Geldſtrafe verurtheilen⸗« Art. 193.»In eben die Strafen, welche in dem vor⸗ „hergehenden Artikel verhängt ſind, ſollen die daſelbſt er⸗ Pons, Subſtituten des Hrn. General⸗Procurators das Geſuch der Dlle. Phellippaux oder Dame Themines um Caſſation eines von dem Appellations⸗Hofe von Agen erlaſſenen urtheiles, wodurch ſie mit ihrer Klage auf Vernichtung ihrer Heirath abgewieſen worden war, die ſie unter andern darauf gründete, weil ſie in ihrem eigenen Haüſe Abends um acht Uhr vor dem Civil⸗Beamten geſchloſſen worden ſey. Jurisp. de la Cour de Cassat. 1807 P. 320 ſ. I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 205 „wähnten Perſonen fuͤr jede Uebertretung der im 163. Arti⸗ „kel vorgeſchriebenen Regeln verfallen, ſelbſt wenn dieſe „Uebertretungen nicht zureichend befunden würden, um die „Ehe für ungültig erklären zu laſſen.“ Nach dem Art. 165 ſoll die Ehe öffentlich vor dem Civile Beamten des Ortes, wo einer von beyden Theilen ſein Do⸗ micil hat, geſchloſſen worden. Dieſer Art. 103 hingegen ſetzt voraus, daß die Ehe, bloß deßwegen, weil ſie nicht öffent⸗ lich oder vor dem competenten Beamten geſchloſſen worden, nicht von Grund aus nichtig ſey; in dieſer Hinſicht ſteht er indeſſen nicht im Widerſpruche mit dem Art. 107, denn dieſer ſagt weiter nichts, als daß in den Fällen, die er enthält, die Ehe angefochten werden koͤnne; ſie kann alſo für nichtig, aber auch für gültig erklärt werden; und ſo wie dieſes von den Umſtänden, von dem guten Glauben der Parteyen, von der Zeit, während welcher die Ehe beſtanden hat, von dem Be⸗ ſitzſtande u. ſ. w. abhängt, ſo iſt auch die Beurtheilung alles deſſen dem klugen Ermeſſen der Richter überlaſſen. Dieſes beweiſt uns, daß man ſich im Geſetzbuche ſehr genau an den Ausdrücken eines jeden Artikels halten muß. Da das Geſetz nur Geldſtrafen verhängt, wenn die zwey Aufgebothe nicht geſchehen, oder die zwiſchen den Aufgebv⸗ then und der Ehe vorgeſchriebenen Friſten nicht beobachtet worden ſind, ſo iſt es einlenchtend, daß die Ehe deßwegen allein um ſo viel weniger als nichtig angegriffen werden könne. Der Appellations⸗Hof von Paris hatte noch die Bemer⸗ kung gemacht, daß es wichtigere Fälle gebe, worin der öf— fentliche Beamte ebenfalls der im Art. 192 verhängten Strafe unterworfen werden müßte, z. B. wenn er den Heiraths⸗Act unter Perſonen, die das geſetzliche Alter nicht haben, oder unter Verwandten in verbothenen Graden aufnähme; wirklich iſt dieß eine Lücke, die ausgefüllt zu werden verdiente. Art. 194.„Niemand kann den Nahmen eines Ehegatten, „und die bürgerlichen Wirkungen der Ehe in Anſpruch neh⸗ „imen, er producire dann einen Heiraths⸗Act, der den Regi⸗ 2c6 I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. „ſtern des Civil⸗Standes eingetragen iſt; ausgenommen ſind „jedoch die im 46. Artikel unter dem Titel von den Acten „des Civil⸗Standes erwähnten Fälle. Im Art. 46, worauf im vorliegenden hinverwieſen wird, iſt von dem Falle die Rede, wo die Regiſter verloren gegan⸗ gen ſind, oder keine jemahls vorhanden waren⸗ Art. 195.„Der Beſitzſtand kann die angeblichen Ehe⸗ „leute, die ſich hierauf gegenſeitig beziehen mögen, von der „Verbindlichkeit nicht befreyen, den Act über die vor dem Be⸗ „amten des Civil⸗Standes geſchloſſene Heirath vorzulegen.“ Zwiſchen der Verfügung dieſes Artikels, und demjenigen⸗ was in der Sitzung vom 6. Brumaire 1I. J. dem Verbal⸗ Prozeſſe zufolge beſchloſſen worden iſt, findet ſich ein Wider⸗ ſpruch. In geſagter Sitzung behauptete Herr Treilhard, der vorgeſchlagene Artikel ſey deßwegen fehlerhaft, weil er voraus⸗ ſetze, daß ein Ehegatte gegen den andern ſich nicht auf den Beſitzſtand berufen könne, um dadurch die Heirath hinlänglich zu beweiſen, und dieſe Bemerkung wurde gut geheiſſen. Un⸗ ſer Artikel ſagt inzwiſchen ausdrücklich das Gegentheil; viel⸗ leicht hat ſich ein Irrthum in Hinſicht dieſes Punktes in den Verbal⸗Prozeß eingeſchlichen, oder man hat nachher eingeſe⸗ hen, daß eines Theils der Ehegatte, deſſen Heiraths⸗Act al⸗ lenfalls um ihn zu hintergehen, auf ein fliegendes Blatt ein⸗ geſchrieben worden, durch eine Criminal⸗Prozedur noch alle⸗ mahl ſeine Heirath beweiſen könnte, andern Theils aber der bloße Beſitzſtand um ſo weniger zum Beweiſe der Heirath anzunehmen ſey, da man ſich hiedurch der Gefahr ausſetzen würde, einen unerlaubten Umgang in eine gültige Ehe um⸗ zuſchaffen Art. 106.„Iſt der Beſitzſtand vorhanden, und der Act „über die von dem Beamten des Civil⸗Standes geſchloſſene „Ehe vorgelegt worden, ſo ſollen die Ehegatten mit der „Klage auf Nichtigkeits⸗Erklärung dieſes Actes gegeneinan⸗ „der abgewieſen werden.“. 1. Buch. V. Lit. Von der Ehe. 8 In dieſem Artikel liegt eine Ausnahme vom Art. 191. Man muß indeſſen bemerken, daß die beyden Art. 195 und 196 nur die wechſelſeitigen Befugniße der Ehegatten unterein⸗ ander beſtimmen, übrigens aber an dem Klagrechte nichts ändern, das allen übrigen im Art. 19r benannten Perſonen geſtattet iſt. S. die Anm⸗ zu dieſem letzten Artikel, Art. 197.„Wenn inzwiſchen in den Faͤllen, welche im „194. und 195. Art. beſtimmt ſind, die beyden Perſonen, die „öffentlich als Mann und Frau gelebt haben, und nun beyde „verſtorben ſind, von ihnen abſtammende Kinder zu⸗ „rücklaſſen, ſo kann die eheliche Geburt dieſer Kinder unter „dem Vorwande allein nicht beſtritten werden, daß ſie den „Heiraths⸗Act ihrer Eltern nicht aufweiſen können, ſo oft „nur übrigens die Rechtmaͤßigkeit ihrer Geburt durch einen „Beſitzſtand erwieſen iſt, der mit dem Geburts⸗Acte nicht im „Widerſpruche ſteht.“ Das Projekt enthielt anfangs keine Ausnahme zu Gun⸗ ſten der Kinder; die, welche in dem vorliegenden enthalten iſt, verdankt man S. D. dem Prinzen Cambaceres; in der nehmlichen Sitzung vom 6. Brumaire 11. J. ſtellte er vort: die unbegraͤnzte Verfügung der Art. 194 und 195 würde den Civil⸗Stand der Kinder in Gefahr ſetzen, die allenfalls den Heiraths⸗Act ihrer Eltern nicht beyzubringen im Stande wäͤ⸗ ren; beſonders ſey dieſes nach einer langen Revolution ge⸗ faͤhrlich, waͤhrend welcher viele Franzoſen im Auslande ge⸗ heirathet, andere hingegen geradezu vernachlaͤßigt haͤtten, die für die Acte des Civil⸗Standes vorgeſchriebenen Formali⸗ taͤten zu erfüllen. Dieſe Bemerkung erhielt den Beyfall des Rathes; ſie ſtimmt aber auch äbrigens mit der alten Praxis, wie man an mehrern Stellen der Werke von dAguesseau und Cochin ſehen kann, und mit den TT. 9 Cod. de nupt. und 14. de pròbat. überein. Noch iſt zu bemerken, daß dieſer Artikel die Kinder von der Vorzeigung des Heiraths⸗Actes ihrer Eltern nur dann be⸗ freyt, wenn beyde verſtorben ſind, weil man vermuthet, daß 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. ihnen der Ort, an dem ihre Eltern geheirathet haben, unbe⸗ kannt ſeyn kann; dieſe Unwiſſenheit könnte alſo nicht vorge⸗ ſchützt werden, wenn noch einer dieſer letztern im Leben iſt, ausgenommen, wenn er wahnſinnig, oder in einem Zuſtande von Schwachſinn wäre, der für den Fall, wovon die Rede iſt, dem Tode gleich geachtet werden müßte. Man ſehe übrigens die Anmerkungen über das zweyte Ca⸗ pitel, unter dem Titel von der Paterſchaft. Art. 108.„Hat man den Beweis einer geſetzlich einge⸗ „gangenen Ehe durch das Reſultat eines Criminal⸗Verfahrens „erlangt, ſo ſichert die Eintragung des uUrtheils in die Re⸗ „giſter des Civil-Standes der Ehe von dem Tage an, da ſie „geſchloſſen worden iſt, alle ihre Civil⸗Wirkungen, ſowohl, „was die Ehegatten ſelbſt, als die aus dieſer Ehe gezeugten „Kinder betrifft.“ S. die Anmerkung zum Art. 46. Art. 199.„Sind beyde Ehegatten, oder iſt einer von „ihnen verſtorben, ohne den Betrug entdeckt zu haben, ſo „kann die Criminal⸗Klage von allen, die etwa Intereſſe da⸗ „bey haben, daß die Ehe für gültig erklaͤrt werde, und von „dem kaiſerlichen Procurator angeſtellt werden.“ Vorzüglich kann der Betrug von Seiten des Civil⸗Beam⸗ ten, und zwar dadurch entſtehen, daß er den Heiraths⸗Act auf ein fliegendes Blatt, und nicht in die Regiſter des Civil⸗ Standes einſchreibt. Art. 200.„Iſt der öffentliche Beamte vor der Ent⸗ „deckung des Betrugs verſtorben, ſo hat der kaiſerliche Pro⸗ „curator in Gegenwart der Betheiligten und auf ihre Ange⸗ „bung(dénonciation) die Civil⸗Klage wider deſſen Erben zu „richten.“ Hier entſteht eine intereſſante Frage: der Art. 198 ſcheint nur dem Reſultat eines Criminal⸗-Verfahrens die Wirkung beyzule⸗ gen, daß dadurch der Beweis einer geſetzlich eingegangenen Ehe er⸗ langt werdez iſt aber der öffentliche Beamte geſtorben, ſo hat dieſes 1. Buch. IV. Tit. Von der Ehe. 209 Verfahren nicht mehr Statt, und nach unſerm Artikel kann nur noch eine Civil⸗Klage gegen ſeine Erben angeſtellt wer⸗ den: folgt hieraus, daß nach dem Tode des Civil⸗Beamten alle Hoffnung, zum Beweiſe der geſchloſſenen Ehe zu gelan⸗ gen, verloren iſt? Faſt ſollte man glauben, daß dieß die Folge der beyden Art. 198 und 200, und des Art. 46 ſey; inzwiſchen bin ich doch für den Fall des Betrugs, wovon hier die Rede iſt, der entgegen geſetzten Meinung; die Ehe⸗ gatten können doch 1) nicht darnnter leiden, daß dieſer Betrug nicht eher entdeckt worden iſt, und 2) beſtimmt unſer Artikel, daß der kaiſerliche Procurator, jedoch in Gegenwart der Parteyen und auf ihr Angeben, die Civil-Klage anſtellen ſoll; ich bin uͤberzeugt, daß dieſes gerade deßwegen verordnet wurde, da⸗ mit die Civil⸗Klage die nehmliche Wirkung haben ſollte, welche die Criminal⸗Prozedur hervorbringt; denn haͤtte das Geſetz dem Reſultate der Civil⸗Klage nicht eben dieſe Wirkung bey⸗ zulegen; die Abſicht gehabt, ſo würde es ſie nicht gerade zu den Betheiligten verweigert haben, die doch in den gewöhn⸗ lichen Fällen ganz allein das Recht haben, Civil⸗Klagen an⸗ zuſtellen. Art. 201.„Die Ehe, welche für ungültig erklärt wor⸗ „den iſt, hat nichts deſtoweniger die Civil⸗Wirkungen in Hin⸗ „ſicht der Ehegatten ſowohl als der Kinder, wenn ſie in „gutem Glauben geſchloſſen wuͤrde.“ Art. 202.„War einer der beyden Ehegatten allein in „gutem Glauben, ſo hat die Ehe ihre Civil⸗Wirkungen nur „zu Gunſten dieſes Ehegatten, und der aus der Ehe abſtam⸗ „menden Kinder.“ Schon lange war es in der Jurisprudenz außer Zweifel geſetzt, daß der gute Glaube eines der Ehegatten hinlaͤnglich ſey, damit die Ehe ihre buͤrgerliche Wirkungen ſo wohl zu Gun⸗ ſten eben dieſes Ehegatten, als auch der daraus erzeugten Kinder hervorbringe. S. Rousseaud, Jurisp. civ. V. enfans N. 12 und die dort angeführten Schriftſteller⸗ Malev⸗ 14 310 I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. Im Verbal⸗Prozeſſe findet man nirgends die Discuſſion, die eigentlich in Hinſicht der geheim gehaltenen, und der⸗ jenigen Ehen Statt gefunden hat, die am Ende des Lebens geſchloſſen werden; nur ſieht man in der Sitzung vom 4⸗ Vendemiaire 10. J., daß die Geſetzgebungs⸗Section einſtimmig der Meinung war, daß die am Ende des Lebens, in extre- mis, geſchloſſenen Ehen gültig ſeyen, wenn die neuen Ehe⸗ leute nicht vorher im Concubinat zuſammen gelebt haͤtten; daß man aber für den Fall, wo Concubinat vorhergegangen iſt, nicht einerley Meinung war. Nachher findet man in der Sitzung vom folgenden Tage, daß zwar die Section einen Artikel in Vorſchlag brachte, nach welchem die in extremis geſchloſſenen Ehen gültig ſeyn ſollten, falls kein Concubinat vorhergegangen wäre, daß aber dieſer Artikel zum Titel von der Vaterſchaft verwieſen wurde; inzwiſchen iſt weder in dieſem noch in irgend einem andern Titel des Geſetzbuches von dieſen Ehen die Rede. Ehemahls machte man einen unterſchied zwiſchen den heimlichen Ehen, und jenen, die heimlich gehalten wurden; unter den erſten verſtand man jene, die nicht öffentlich, und unter Beobachtung der von der Ordonnanz von Blois vorgeſchriebenen Formalitäten geſchloſſen worden waren; die letztern hingegen waren jene, die zwar mit den erforderlichen Formalitäten verſehen waren, die die Parteyen aber während ihres Lebens geheim gehalten hatten, ſo z. B. daß die Frau nicht den Nahmen ihres Mannes trug, daß ſie fortfuhr, in ihren Angelegenheiten als eine unverheirathete Perſon zu handeln, daß die Parteyen nicht beyſammen wohnten 1. Nach dem Art. 5 und 6 der Erklärung von 1639 waren die aus den geheim gehaltenen, ſo wie auch aus den in ex tremis geſchloſſenen Ehen gezeugten Kinder, eben ſo wie ihre Nachkömmlinge, zu aller Erbfolge unfähig⸗ Herr Portalis behandelte indeſſen dieſe Frage in ſeiner Rede ans Geſetzgebungs⸗Corps, bey Vorlegung des Titels von der Ehe. Heimliche Ehen, ſagt er, kann es jetzt, 1. Buch. V. Tit. Von der Eye. z11 wo die Ehen öffentlich vor einem Civil-Beamten geſchloſſen werden, keine mehr geben, oder wenn es ihrer giebt, ſo ſind ſie in der Verfügung des Art. 191 begriffen. In Hinſicht der Ehe in extremis, ſagte er, hatte die De⸗ claration von 1639 gute Gründe, um ſie der bürgerlichen Wirkungen zu berauben; ihre Abſicht war, einer Einwilli⸗ gung vorzubeugen, die der Schwachheit eines ſterbenden Menſchen leicht abgezwungen werden konnte, zugleich aber die Perſonen beyderley Geſchlechts von einem ſchändlichen Concubinate abzuſchrecken, wobey ihnen noch die Hoffnung übrig blieb, eines Tages unter dem Deckmantel eines Schat⸗ tenbildes von Ehe das Unrecht ihres ganzen Lebens gut zu machen. Allein von einer andern Seite, iſt es auch hart, einem ſterbenden Vater das Mittel zu benehmen, wodurch er den Stand unſchuldiger Nachkömmlinge ſicher ſtellen kann, deren künſtiges Elend und Unglück ihm lebhaft vor Augen ſchwebt, und ohne welches er die Gerechtigkeit in einem Au⸗ genblicke bey Seite ſetzen muß, worin er ſo ſehr der Barm⸗ herzigkeit bedarf. Er entſchloß ſich alſo, dieſe Ehen zu erlauben, freylich nur aus Gründen von Menſchen⸗Liebe, und Privat⸗In⸗ tereſſe, da, wo die Declaration von 1639 nur das mora⸗ liſche und Staats⸗Intereſſe zu Rathe gezogen hatte. Ohne Zweifel hatte er Recht, und da unſer Geſetz die Ehen in ex- tremis nicht ausdrücklich verbiethet, ſo müſſen ſie heut zu Tage alle ihre Wirkungen hervorbringen, ſo bald ſie nach den vorgeſchriebenen Formalitäten eingegangen ſind, und zwar ohne Unterſchied, ob die Eheleute vorher im Concubi⸗ nate gelebt haben oder nicht. Die ganze Schwierigkeit wird übrigens in dem Mittel be⸗ ſtehen, dieſe Formen zu beobachten, denn nirgends, wie wir ſchon anderswo angemerkt haben, läßt das Geſetz die Ver⸗ bindlichkeit nach, die Ehe vor dem Civil⸗Beamten, und an dem hiezu beſtimmten Orte zu ſchließen. Auch iſt es nicht möglich, dieſen Vorſchriften dadurch auszuweichen, daß man 212 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. durch einen Bevollmächtigten heirathet, denn dieß war jeder Zeit nur den Prinzen erlaubt, und unſer Geſetz ſpricht von einer ſolchen Beſugniß gar nicht.*) Am 15. Pluvios 13. J. kam in der Audienz der Civil⸗ Section**) des Caſſations-Hofes eine intereſſante Frage vor, die auf die geheim gehaltenen Ehen Bezug hatte. Der Fall war folgender: Am ꝗ. Auguſt 1777 heirathete, nach vorhergegangenen drey Kirchenrüfen, und vor ihrem Pfarrer die Dlle. Tenarre, verwittibte Prinzeſſinn von Beaufremont, den Herrn Sainſon Taris, Dragoner-Offizier, und Ritter des St. Ludwigs⸗Or⸗ dens. Dieſe Ehe wurde geheim gehalten, die Prinzeſſinn von Beauſremont fuhr fort dieſen Nahmen zu tragen, ſie . 6) Man ſehe jedoch die Noten bey den Akt. 73 und 191. B. *) Der Caſſativns⸗Hof, der in Paris ſeinen Sitz hat; und aus acht und vierzig Richtern, mit Inbegriff eines erſten, und zweyer andern Präſidenten, ſo dann aus einem kaiſerlichen Ge⸗ neral-Proeurator, und ſechs Adjuncten oder Subſtituten deſſel⸗ ben beſteht, iſt in drey Seectionen eingetheilt, wovon eine Sec- tron des rehuétes, die andere Section de Casatlon Civile, und die dritte Sectron Crimnelle heißt. Die erſte, nehmlich die Seerion des vegustes erkennt uͤber die Annahme oder Verwerfung der Bittſchriften, welche die Caſſation eines in einer Civil⸗Sache in letzter Inſtanz erlaſſenen Urtheiles, jene der Friedensrichter aus⸗ genommen, zum Gegenſtande haben. Iſt das Caſſations⸗Geſuch an⸗ genommen, und dem Gegner inſinuirt worden, dann erkennt eine andere, nehmlich die Civil⸗Section definitiv entweder die Caſſativn des Urtheiles, oder die Verwerfung des Caſſations⸗Ge⸗ ſuches. Die Criminal⸗Section hingegen erkennt unmittelbar und definitiv über die in Eriminal⸗ Correctionnel⸗ und Polizey⸗Sachen in letzter Inſtanz ergangenen Urtheile, ohne daß vorläufig uͤber die Annahme oder Verwerfung des Caſſations⸗Geſuches geurtheilt wird. uebrigens iſt der Caſſations⸗Hof befugt, die in letzter In⸗ ſtanz gefaͤllten Urtheile zu eaſſiren, wenn ſie irgend eine aus⸗ druͤckliche Verletzung der Geſetze entweder in den Formen, die ſie vorſchreiben, oder in den Verfügungen derſelben enthalten. B. I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 213 handelte und contrahirte immer als eine freye Perſon, und wurde in der nehmlichen Eigenſchaft begraben. Nur einige Monate vor ihrem Tode, der im Nivoſe 8. J. erfolgte, hatte ſie und ihr Ehemann eine Bittſchrift beym Eivil⸗Tribunal von Paris eingereicht, um die Berichtigung eines Irrthumes zu erwirken, der ſich in einen Taufnahmen in ihrem Hei⸗ raths⸗Acte eingeſchlichen hatte; wirklich hatte auch das Tri⸗ bunal dieſe Berichtigung autoriſirt, die jedoch erſt nach d Tode der Frau von Beaufremont bewerkſtelligt wurde. — Unter dem 4. Floreal 7. J. hatte dieſe Dame noch ein eigenhaͤndiges Leſtament gemacht, worin ſie ihre Ehe mit Hrn. Sainſon Taxis anerkannte, und ihm die Nutznießung von allem vermachte, worüber die Geſetze ihr zu ſeinen Gun⸗ ſten zu disponiren erlaubten., Verſchiedene andere Umſtände uͤbergehe ich, aus denen eine der Parteyen die Publicität der Ehe herleitete, die andere aber zu behaupten ſuchte, daß ſie geheim geweſen ſey. Zwey Jahre nach dem Tode der Frau von Beaufremont klagt Hr. Selnſon den Hrn. und die Dame von Liſtenvis, Enkel der vormahligen Prinzeſſinn, ein, um ihm die Nutz⸗ nießung der Hälfte der Guͤter abzutreten; zu ihrer Verthei⸗ digung ſtützten ſich die Beklagten hauptſachtlich auf die De⸗ claration von 1639. Ein Urtheil des Civil⸗Tribunals beſtätigte das Vermächt⸗ niß; dagegen der Appellativns⸗Hof von Paris es am§. Ventoſe 11. J. für nichtig erklärte. Gegen dieſes Urtheil ſuchte Hr. Sainſon Caſſation nach. Anfangs gründete er dieſes Geſuch darauf, daß der Appellations⸗Hof mit Unrecht ſeine Ehe für geheim erklärt habe; allein dieſes hatte der Caſ— ſations⸗Hof nicht zu unterſuchen, indem er alle Thatſachen für bewieſen hält, die die vorigen Tribunäle dafür angenom⸗ men haben, es ſey dann, daß das Gegentheil buchſtäblich aus den Acten hervorgehe. Nachher behauptete er, die De⸗ claration von 1639 verhänge mur Strafen gegen die Kinder, nicht aber gegen die Ehegatten ſelbſt; auch dieſe Behauptung 214 I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. war unrichtig, denn gerade deßwegen erklärt ſie die Kinder für unfähig zur Erbfolge, weil ſie vorausſetzt, daß die Ehe in Hinſicht der Civil⸗Wirkungen nichtig iſt, ſo wie dieß auch bey den Gerichts⸗Höfen allgemein angenommen war. Endlich bezog er ſich darauf, daß die Declaration von 1639 durch die neuen Geſetze abgeſchafft ſey; dieſer Grund erhielt den Beyfall des Caſſations⸗Hofes. Er erwog nehmlich 1), daß die Geſetze ſtillſchweigend eben ſo gut, wie ausdrücklich abgeſchafft werden können, und daß die Derlaration von 1639 ſich im erſten Falle befinde; daß freylich 2) die Geſetze vom 20. September 1792, vom 12. Brümaire, und 17. Ventoſe 2. J. geſagte Declaration nicht ausdrücklich abgeſchafft haben; daß indeſſen 30 das erſte zur Gültigkeit der Ehe, und zur Hervorbringung ihrer Civil⸗ Wirkungen weiter nichts erfordere, als die Beobachtung der von ihm vorgeſchriebenen Formen, und nebſidem nicht ver⸗ lange, daß die Ehe, die einmahl öffentlich geſchloſſen wor⸗ den iſt, immerhin im Publikum den nehmlichen Charakter beybehalte; daß 4) das Geſetz vom 12. Bruͤmire verordne, daß die unehelichen Kinder eben ſo wie die ehelichen ihre El⸗ tern erben ſollen, daß jedoch dieſe Verfügung mit der Decla⸗ ratien von 1639 durchaus unvereinbarlich ſey; wenigſtens ſey es unbegreiflich, warum dann, wenn Kinder aus dem Concubinate der Frau von Beaufremont mit Hrn. Sainſon⸗ Taris entſproſſen wären, dieſe Kinder zu ihrer Nachlaſſen⸗ ſchaft berechtigt ſeyn ſollten, nicht aber ſolche, die aus ihrer unter Beobachtung aller vorgeſchriebenen Formalitäten ge⸗ ſchloſſenen, jedoch geheim gehaltenen Ehe allenfalls wären gezeugt worden; daß 50 das Geſetz vom 17. Nivoſe den Ehe⸗ gatten im Allgemeinen, und zwar ohne Unterſchied, ob ſie öſfentlich dafür anerkannt worden ſeyen, oder nicht, erlaube, ſich einander durch Vermächtniſſe zu begünſtigen, die es bloß einſchränkt, wenn Kinder vorhanden ſind; daß aber die Frau von Beaufremout, und Hr. Sainſon Taris Ehegatten waren; daß endlich 6) die Declaration von 1639, wenn ſie nicht I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 215 durch die neuen Geſetze abgeſchafft worden, noch wirklich in ihrer Kraft wäre, indem das Civil-Geſetzbuch ſie, eben ſo wenig, wie die angeführten Geſetze, ausdrücklich abgeſchafft habe; daß aber heut zu Tage es niemand wagen dürfe, dieſe Behauptung aufzuſtellen, nachdem Herr Portalis in ſeiner Rede ans Geſetzgebungs⸗Corps eine ſo feyerliche Erklärung üͤber das Gegentheil abgelegt hätte. Aus dieſen Gründen ward das Urtheil des Appellations⸗ Hofes von Paris caſſirt, unerachtet der Herr General⸗Procu⸗ rator auf die Beſtätigung dieſes Urtheiles angetragen hatte. Fön e e. Von den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe entſpringen⸗ Art. 203.„Die Ehegatten übernehmen miteinander ſchon „dadurch allein, daß ſie heirathen, die Verbindlichkeit, ihre „Kinder zu ernähren, zu unterhalten und zu erziehen.“*) Ueber dieſe Verbindlichkeit ſehe man man den Tit.§ des 25. Buches der Pandecten, worin ſich vortreffliche Gruudſätze befinden. Anch ſ. die Anmerkung zum Art. 207. Art. 204.„Das Kind hat keine Klage wider ſeine El⸗ „tern auf Verſorgung(Etabliſſement), es ſey durch Heirath, „oder auf eine andere Weiſe.“ Hier entſtand der erſte regelmäßige Kampf zwiſchen dem römiſchen, und dem alten Gewohnheits⸗Rechte. Nach dem „ *) Nach einem Gutachten des Staats⸗Raths vom 22. Deeember 1807, genehmiget vom Kaiſer den 11. Januar 18os kann der Kriegs⸗Miniſter einen Abzug von höchſtens einem Drittel an der Penſion oder Ruhebeſoldung einer Militair⸗Perſon verordnen, die in Anſehung ihrer Frau oder ihrer Kinder nicht die Ver⸗ bindlichkeiten erfüllt, die ihr durch die Capitel 5 und 6 des 5. Titels 1. Buches des Geſetzbuches Napoleons auferlegt ſind, mit Vorbehalt des Rechtes des Mannes ſich an den Staats⸗Rath und zwar an die Commiſſion, welche über Streitigkeiten erkennt, zu wenden, wenn er ſich durch die Entſcheidung des Miniſters verletzt glauben ſollte. I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. römiſchen Rechte war der Vater, und in deſſen Ermangelung die Mutter verbunden, nach Verhältniß ihres Vermögens— ihre Tochter auszuſteuern, der ſich eine vortheilhafte Partie darboth. Das Gewohnheits⸗Recht hingegen ſtellte die Regel auf; wer nicht will, der gibt keine Ausſteuer. Welcher von beyden Grundſätzen war der Sittlichkeit am günſtigſten? Wenn ein geitziger Vater ſich weigert, ſeine Töchter zu ver⸗ ſorgen, da er es kann, und ſie ſo der Gefahr ausſetzt, ſich der Unzucht zu überlaſſen, ſoll nicht die Obrigkeit ihn dann zwingen, ſeine Pflichten zu erfüllen, ſo wie ſie ihn nöthigt, ſeinen Kindern Unterhalt zu reichen? Iſt die Ehe nicht auch Bedürfniß für keuſche Mädchen? Hier ſind die Gründe, die man zu Gunſten des Gewohn⸗ heits⸗Rechtes anfuͤhrte, ſammt den Antworten der Verthei— diger des römiſchen Rechtes. 1) Wenn man ein allgemeines Geſetz macht, muß man ſich nach den Gebräuchen des größten Theiles der Landes⸗ Bewohner richten; nun machen aber die Bewohner der Pro⸗ vinzen, die nach ihren eigenen alten Gewohnheiten regiert werden, die größte Zahl der Franzoſen aus— Antw. Ohne zu unterſuchen, ob dieſer Satz den Rech⸗ ten nach beſtehen könne, ſtellte man die Thatſache in Abrede, und behauptete, daß jetzt, und ſeitdem Belgien, die vier neuen deutſchen Departemente, Savoyen und Piemont mit Frankreich vereinigt ſeyen, der Gebrauch des römiſchen Rech⸗ tes allgemeiner ſey als jener der Gewohnheitsrechte. 2) Die den Vätern auferlegte Verbindlichkeit, ihre Töch⸗ ter auszuſtenern, gibt zu allerhand Unterſuchungen Anlaß, deckt die Familien⸗Geheimniſſe auf, und nöthigt die Bürger, ihr Vermdgen zu mobilariſiren, und in ihr Portefeuille zu verbergen⸗ Antw. Man weiß nicht, daß das Geſetz dieſe traurige Folge in den Provinzen, wo das römiſche Recht galt, ge⸗ habt habe; der nehmliche Vorwurf möchte aber auch wohl 1. Buch. V. Lit. Von der Ehe. 217 auf das Geſetz paſſen, welches die Pflicht vorſchreibt, Un⸗ terhalt zu geben; ohnehin wird in einem ſolchen Falle die Aus— ſteuer nicht nach einer Rechnung, worin aller Gewinn, Koſien und Schaden in Einnahme und Ausgabe gebracht werden, ſon⸗ dern nach einem Familien-Gutachten beſtmmt, und beſteht gewöhnlich in der Hälfte des anſcheinlichen Pflicht-Theiles. S. Despeisses tit. 2. de la dot. 3) Das Juliſche Geſetz legt den Vätern dieſe Verbindlich⸗ keit bloß deßwegen auf, um die väterliche Gewalt zu ent⸗ kräften, die den Kaiſern bedenklich zu werden anfieng; die Bevdlkerung, die es dadurch begünſtigen zu wollen ſchien, war nur der Deckmantel, deſſen es ſich zu dieſem Zwecke bediente⸗ Antw. Dieß iſt mehr eine litterariſche, als Rechtsfrage. Man behauptete inzwiſchen, daß das Juliſche Geſetz vor⸗ züglich zur Abſicht gehabt habe, die Ehen zu begünſtigen, deren Anzahl durch das eingeriſſene Sittenverderbniß ſich mit jedem Tage ſchrecklich verminderte; man bezog ſich auf Montesquieu liv. 3. chap. 21. und die daſelbſt angeſuͤhrten Schriftſteller. Man ſagte endlich 4)(und dieß war der Grund, der auf die Meinung des Staats⸗Rathes entſcheidend zu wirken ſchien,): damahls, als die Väter wirklich eine Gewalt über ihre Kin⸗ der hatten, waren die römiſchen Geſetze gut und paſſend; jetzt, wo ſie keine mehr haben, muß man ſie auch zum Er⸗ ſätz des erlittenen Verluſtes, der Verbindlichkeit, ihre Töch⸗ ter auszuſtenern, entledigen. Antw. Man müßte ſie alſo auch der Pflicht entheben, die uͤbrigen Bedürfniſſe ihrer Kinder zu beſtreiten; indeſſen bleibt immer die Frage übrig, ob es nicht beſſer ſey, die väterliche Gewalt zu erhalten, als zu zernichten⸗ Zu meinem Erſtaunen leſe ich in dem Werke eines ſehr ſchätzbaren Schriftſtellers, daß er den Vorſchlag, die geitzi⸗ gen Väter zu verpflichten ihre Toͤchter auszuſteuern, für einen verwegenen Eingriff in die väterliche Gewalt' erklärt, dagegen er von der faſt gänzlichen Abſchaffung dieſer Ge⸗ 213 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. walt keine Erwähnung thut. Billig hätte man conſequenter ſeyn ſollen.*) Art. 205.„Die Kinder ſind ihren Eltern und andern „Ascendenten, die in Dürftigkeit ſind, Unterhalt ſchuldig.“ Geſetze und Praxis haben längſt dieſe wechſelſeitige Ver⸗ bindlichkeit begründet. Nob. 117. cap. 7. Kousseaud v. ali- mens.**) Und obſchon der Art. 203 nur von Vater und Mut⸗ ter ſpricht, ſo erſtreckt ſich doch auch in deren Ermangelung, die Verbindlichkeit auf die entferntern Ascendenten⸗ *) Daß übrigens Kinder, die vor der Verkündung des Geſetzbuches bereits eine Klage um ſie auszuſteuern, gegen ihre Eltern ange⸗ ſtellt, oder die ſich vorher geheirathet hatten, wo ſie berechtigt waren, ihre Eltern zur Bezahlung einer Ausſtener zu zwingen, eine ſolche Klage auch noch jetzt anzuſtellen befugt ſeyen, be⸗ darf beynahe keiner Erinnerung. Das Geſetz wirkt ja nicht rückwärts, und benimmt erworbeue Rechte nicht. So erkannte auch der Appellations⸗Hof zu Toulouſe am 22. Frimaire 12. J. in der Sache der Kinder Marie gegen ihren Vater. Jurisprud. du Trib. de Cassat. an XKII. im Anhange p. 67 u. f. Das nehm⸗ liche iſt allerdings auch auf die Kinder anwendbar, deren Eltern gewiſſe ſtatutariſche Vortheile genoſſen haben, unter dem Bedinge ihre Kinder auszuſteuern. B. **) Iſt dieſe Verbindlichkeit unter den Kindern ſolidariſch? Kann ein Vater ſeine Klage gegen jenes ſeiner Kinder anſtellen, wel⸗ ches am bequemſten belangt werden kann, und am beſten im Stande iſt, die Alimente zu reichen, oder, wenn er mehrere zugleich belangt, können ſie ſolidariſch verurtheilt werden? Vormahls war dieß in Frankreich in der Praxis angenommen; dem Vater ſtand jene Befugniß zu, vorbehaltlich des Regreſſes, den das verurtheilte Kind gegen ſeine übrigen Geſchwiſter neh— men konnte, um ihm ihren verhaͤltnißmaͤfigen Antheil zurückzu⸗ erſtatten. S. Mornae, ad T. 5,§. 17 de A½n. et Aend. . Das Gegentheil hat indeſſen der Appellations⸗Hof von Paris am 30. Frimaire 14. J. in der Sache des Moyſes Cohen und feiner Gattinn gegen ihren Sohn Abraham Cohen entſchieden. (Journ. d. aud. ete. 1806 im Anhange p. 170.) Das Geſetz druckt ſih freylich uͤber dieſe Frage nicht aus, und ſo möchte man auch wohl nach dem Art. 1202 die Verbindlichkeit, wovon bie I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 215 Art. 206.„Auf gleiche Weiſe und unter denſelben Um⸗ „ſtänden ſind Schwieger-Söhne und Schwieger⸗Töchter ihren „Schwieger⸗Eltern Unterhalt ſchuldig; dieſe Verbindlichkeit „hört aber auf: 1) wenn die Schwieger⸗Mutter zur zweyten „Ehe geſchritten iſt; 2) wenn jener von beyden Ehegatten, „von dem die Schwägerſchaft herrührt, und die aus ſeiner „ehelichen Verbindung mit dem andern Ehegattcu abſtam⸗ „menden Kinder geſtorben ſind.“ Auch dieſer Artikel ſtimmt mit den römiſchen Geſetzen und der Praxis uͤberein. S. Pespeisses, tom-. 1. p. 216. Art. 207.„Die Verbindlichkeiten, welche aus dieſen „Verfügungen entſtehen, ſind wechſelſeitig.“ D. h. die Schwieger⸗Eltern ſind ihren Schwieger⸗Söhnen und Schwieger⸗Töchtern in den nehmlichen Umſtänden und unter den nehmlichen Einſchränkungen Unterhalt ſchuldig. Man warf die Frage auf: ob die Eltern ihren großjähri⸗ gen Kindern, und die im Stande ſind, ihr Brod zu gewin⸗ nen, Unterhalt ſchuldig ſeyen, oder ob ſie bloß verpflichtet ſeyen, die Kinder ſo zu erziehen, daß ſie ſelbſt dafür ſorgen können, ſo wie Rouſſeau's Emile. Man ſchien der Meinung zu ſeyn, daß dieſe Verbindlichkeiten durchaus von den Um⸗ ſtänden abhiengen; Kinder der Bauern und Handwerksleute, Frage iſt, nicht als ſolidariſch anſehen. Da inzwiſchen a) jedes Kind, einzeln genommen, ſchon nach dem Naturrechte verbunden iſt, ſeine Eltern zu ernähren, die ſelbſt hiezu nicht mehr im Stande ſind; da b) dieſe Verbindlichkeit durch Hergabe eines Theiles desſenigen, was ihnen zum Lebens⸗Unterhalte noth⸗ wendig iſt, nicht erfüllt wird, da e) der Gegenſtand dieſer Ver⸗ bindlichkeit, nehmlich die Erhaltung des Daſeyns, an ſich un⸗ theilbar iſt, und es auch d) in den meiſten Faͤllen den dürftigen Ettern faſt unmoglich ſeyn würde, ihre Klage gegen jedes ein⸗ zelne ihrer Kinder um Erhaltung des veryaͤlt ißmäßigen Anthei⸗ les deſſelben zu richten, ſo verdient die erſte Meinung meines Erachtens allerdings den Vorzug, und dieß behaupten ebenfalls die Vetfaſſer der Pandectes frangaises, Tom. 3. p. 358. B. 220 I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. können nichts verlangen, wenn ſie durch ihre Arbeit im Stande ſind, ſich ihren Unterhalt zu verſchaffen; jene aber, die eine liberale Erziehung von wohlhabenden Eltern erhalten haben, ſind auch dann noch, wenn ihre Erziehung ſchon be⸗ endigt iſt, Unterſtützung zu fordern berechtigt. Daß man ſeiner Stief⸗Mutter keinen Unterhalt zu geben ſchuldig ſey, wurde nachgegeben. Art. 208.„Die Alimente werden nur nach Verhältniß „der Nothdurft deſſen, der auf ſie Anſpruch macht, und „der Gläcksumſtände desjenigen, der ſie zu leiſten hat, zu⸗ „erkannt.“ Die T. 5. F de Agn. et al. lib. ſagt: pro modo fa- cultatum... er æquitate et ohicio judicis. Art. 209.„Kommt derjenige, der die Alimente gibt, „oder der, welcher ſie empfängt, in einen ſolchen Zuſtand, „daß jener ſie nicht mehr leiſten kann, oder dieſer, es ſey „ganz, oder zum Theile, ihrer nicht mehr bedarf, ſo kann „auf völlige Befreyung von denſelben oder auf ihre Ver⸗ „minderung angetragen werden⸗“ Art. 210.„Beweiſt derjenige, der bie Alimente zu lei⸗ „ſten hat, daß er das Unterhalts⸗Geld(la pension alimen- „taire) zu zahlen nicht im Stande iſt, ſo kann das Gericht „nach vorhergegangener Unterſuchung der Sache verordnen, „daß er denjenigen, dem er die Alimente ſchuldig iſt, in ſein „Haus aufnehme, ihn dort ernähre und unterhalte.“ Art. 211.„Das Gericht ſoll ebenfalls entſcheiden, ob „der Vater oder die Mutter, welche das Kind, dem ſie die „Alimente ſchuldig ſind, in ihr Haus auſzunehmen, zu er⸗ „nähren und zu unterhalten ſich anbiethen, in dieſem Falle „von der Verbiudlichkeit freyzuſprechen ſeyen, das Unter⸗ „halts⸗Geld zu zahlen.“ Nach der alten Jurisprudenz, waren die Ascendenten nur verbunden, in ihrem Hauſe ihren Descendenten Unterhalt zu geben, dagegen die Descendenten ſchuldig waren, ihren As— —— I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 221 cendenten in deren Hauſe Unterhalts⸗Geld zu bezahlen. Des- peisses, tom. 2. p. 241. Inzwiſchen hieng doch dieſes von den Umſtänden ab; war nehmlich der Sohn nicht im Stande, ſeinem Vater Unterhalts⸗Geld zu bezahlen, und both ſich an, ihn bey ſich aufzunehmen, oder erlaubte die perſönliche Sicherheit dem Sohne nicht, bey ſeinem Vater zu verblei⸗ ben, ſo mußte natürlich der Richter darüber entſcheiden; in ſofern jedoch die Umſtände nicht dawider ſind, muß man den Geiſt dieſer alten Jurisprudenz beybehalten. Iſt ein Sohn verbunden, ſeinen Vater aus dem Ge⸗ fängniße zu befreyen, worin er Schulden halber eingeſperrt iſt? In der J. 5. F. 16. H. de agn. et al. heißt es ganz allgemein, daß der Sohn nicht verbunden iſt, die Schulden ſeines Vaters zu zahlen. Die Nov. 115. cap. 3.§. 8. erlaubt dem Vater, ſeinen Sohn zu enterben, wenn er ſich nicht als Bürge für ihn darſtellt, um ihn aus dem Gefängniße zu befreyen, falls er übrigens alle Fähigkeit beſitzt, für die Schuld ſeines Vaters zu haften, idonens idejussor. Chopin fuͤhrt indeſſen ein Urtheil des Parlementes von Paris an, wodurch Kinder, ſie mochten großjährig oder minderjährig ſeyn, angewieſeu wurden, ihre Güter zu ver⸗ kaufen, um dadurch ihren Vater aus dem Gefängniße zu befreyen. Le Grand hingegen in ſeinem Commentar über die Gewohnheit von Troyes art. 21. 61. 5. macht einen Unter⸗ ſchied zwiſchen Civil⸗Schulden, und ſolchen Schulden, die aus einem Verbrechen herrühren, und billigt die Meinung des Chopin im letzten nicht aber im erſten Falle. La Peyrere p. 352. führt ein Urtheil des Parlamentes von Bordeaux vom 2r. Junius 1677 an, welches einen Sohn ſchuldig erklärte, ſich für eine Civil⸗Schuld ſeines Va⸗ ters, als Bürge darzuſtel“, zugleich aber entſchied, daß deßwegen gegen den Sohn keine körperliche Verhaftung Statt finde; wenn aber ein Gläubiger ſich mit einem Bürgen und 222 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe hauptſächlich mit einem ſolchen nicht begnüigen will, der nicht unter perſönlichem Arreſte zur Erfüllung ſeiner Ver⸗ bindlichket angehalten werden kann, ſo muß man, meines Erachtens, die Meinung des Chopin befolgen. ²) Sechſtes Capitel. Von den wechſelſeitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten. Art. 212.„Die Ehegatten ſind ſich einander Treue, „Hülfe und Beyſtand ſchuldig.« Art. arz.„Der Mann iſt ſeiner Frau Schutz, und die „Frau ihrem Manne Gehorſam ſchuldig.“ Schus, Gehorſam, das ſind harte Worte; ſie ſind aber die nehmlichen, deren ſich der H. Paulus bedient, und dieſer Gewährsmann verdient wohl, daß man ihm nachſpricht. Art. 214.„Die Frau iſt verbunden, bey dem Manne „zu wohnen, und ihm allenthalben zu folgen, wo er zu re⸗ „ſidiren(ſich niederzulaſſen) für gut findet; der Mann iſt „ſchuldig ſie aufzunehmen, und ihr alles, was zum Lebens⸗ „Unterhalte erforderlich iſt, nach ſeinem Stande und Vermd⸗ „gen zu reichen.“ Dieſem Artikel hatte die Section noch hinzugeſetzt, daß wenn der Mann den Boden des franzoͤſiſchen Reiches verlaſſen wollte, ohne eine Sendung vom Kaiſer zu haben, ſeine Frau von ihm nicht gezwungen werden koͤnne, ihm zu folgen. Der Kaiſer bemerkte aber, dieſe Verbindlichkeit der Frau leide keine Ausnahme, und ſie muͤſſe ihrem Manne jedesmahl folgen, wenn er es verlangt. Die Richtigkeit dieſes Grund⸗ ) Da aus den Art. a10 und a11 hervorgeht, daß die Quotitaͤt der Alimente ſo wohl, als die Art, wie ſie zu reichen ſind, dem Ermeſſen der Richter anheimgeſtellt iſt, ſo wird auch gegen die in dergleichen Sachen erlaſſenen urtheile kein Recurs zum Caſſa⸗ tions⸗Hofe angenommen, ſo wie die Seetion des requstes am 14. Germinal 13. J. entſchieden hat. Jurisp. de la cour de cassat. XI. p. 285. B. I. Bnch. V. Tit. Von der Ehe. a23 ſatzes gab man zu, obſchon er in der Ausuͤbung mit Schwie⸗ rigkeiten verknuͤpft ſeyn duͤrfte; und ſo ward jener Zuſatz ausgeſtrichen.*) Art. 215.„Die Frau kann ohne Autoriſation ihres „Mannes nicht vor Gericht ſtehen, ſelbſt dann nicht, wenn „ſie öffentlich in ihrem eigenen Nahmen Handels-Geſchäfte „treibt(marchande publique), mit ihrem Manne in keiner „Guͤter⸗Gemeinſchaft lebt(non commune), oder in Hinſicht „des Vermögeus von ihm ſeparirt(getrennt) iſt Géparée „de biens.)“ Nach dieſem Artikel glaube ich, daß ſie nicht einmahl jemanden vor das Vergleichs-Büreau vorladen kann, denn der Zweck dieſes Actes geht dahin, ſich zu vergleichen, was ſie doch nicht ohne Mitwirkung ihres Mannes thun kann. Allgemein iſt es uͤberdieß bekannt, daß wenn ein Mäd⸗ chen oder eine Wittwe waͤhrend eines Prozeſſes heirathet, ſie von dieſer Zeit an zu deſſen Fortſetzung autoriſirt werden müſſe; ſonſt waͤre alles, was in der Folge geſchähe, nichtig, jedoch unter der im Art. 225 enthaltenen Einſchraͤnkung. Daß dieſe Autoriſation nothwendig ſey, hat der Caſſations⸗Hof durch ein Urtheil vom 20. Thermidor 1I. J. ganz beſtimmt gegen die Dame Carrattier entſchieden.**) *) Dieſem Art. zufolge hat der Appellations Hof von Brüſſel am 13. Auguſt 1806 die Ehefrau des Handelsmann Carl Poot für ſchuldig erklaͤrt, ſich zu ihrem Manne zu begeben, unerachtet derſelbe Fallit, und zeden Augenblick der Gefahr ausgeſetzt war, für ſeine Schulden perſoͤnlich verhaftet zu werden. Journ. d. aud. ete 1806 im Anhange p. 28. u. f. Wie aber, wenn die Frau ein Urtheil der Art nicht befolgt? Die Appellations⸗Höfe von Paris und Nismes ermaͤchtigten in dieſem Falle den Mann, ſich in den Beſitz der Güter ſeiner Frau zu ſetzen, und die Fruͤchte davon zu genießen, bis die Frau ſich anſchicken würde, zu ihm zu kommen. B. * Eben ſo hat der Caſſations⸗Hof am 21. Germinal 12 J. in der Sache der Ehefrau Caſtaing entſchieden, daß eine oͤffentliche Handelsfrau, die noch übrigens in Hinſicht ihres Vermögens von ihrem Manne getrennt war, zur Fortſetzung eines vor der 224 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. Daß uͤbrigens? die Frau dieſer Autoriſation auch noch dann beduͤrfe, wenn die uͤble Aufführung ihres Mannes ſie gezwungen hat, die Trennung ihres Vermögens von dem ſeinigen nachzuſuchen, dieß iſt wohl etwas auffallendes; Dumoylin uͤber den Art. 170 der Gewohnheit von Bourbon⸗ nais tadelt dieſe Praris, und wirklich muͤßte die Frau als⸗ dann ohne weiteres vom Richter autoriſirt werden. Bey dieſer Gelegenheit war Sprache von den Parapher⸗ nal⸗Gütern, die ſich die Frau in den Provinzen, wo das römiſche Recht galt, vorbehalten konnte, und worüber ſie allein ganz frey, ohne Autoriſatien ihres Mannes disponirte. F. 8, Cod. de pact. conv. Dieſe Beſugniß, ſagte man, iſt ein Mißbrauch, der zu weiter nichts abzielt, als dem Manne die Mittel zu er⸗ leichtern, die Guͤter ſeiner Frau durchzubringen, ohne deßwe⸗ gen im mindeſten verantwortlich zu ſeyn, ſo wie dieß in den Provinzen, die nach ihren eigenen Gebräuchen regiert wurden, wenigſtens in Hinſicht der Güter der Fall war, zu deren Verkauf der Mann ſeine Frau autoriſirte. Das roͤmiſche Recht, ſetzte man hinzu, ſteht mit ſich ſelbſt im Widerſpruche, da es auf einer Seite feſtſetzt, daß dem Staate ſelbſt an der Erhaltung des Brautſchatzes der Weiber gelegen ſey, anderer— ſeits aber ſie ermächtigt, über alle ihre Guͤter zu disponiren, vorausgeſetzt, daß ſie denſelben nur die Eigenſchaft von Pa⸗ Verkuͤndung des Geſetzbuches in eigenem Nahmen angefangenen Prozeſſes der Antvriſation ihres Mannes bedürfe, unerachtet ſie vorhin dieſelbe nicht noͤthig hatte. Jurisp. du Trib. de Cassat. XIl. im Anhange p. 142.. Uevrigens entſchied der Caſſations⸗Hof um 16. Julius 1306 in der Sache Pallier wider Deſſon, daß es nicht genug ſey, wenn eine Frau ſogar während eines Prozeſſes erklärte, daß ſie von ihrem Manne bevollmaͤchtigt ſey, und daß eine ſolche Angabe die Stelle der ausdrücklich vom Geſetze verlangten Autoriſation nicht vertreten könne. Journ. d. aud. ete. 1306. p. 427 u. f⸗ B. I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 225 raphernalien beylegen. Dieſe Vorwuͤrfe waren nicht unge⸗ gründet; inzwiſchen kann es ſich ereignen, daß es nach den Planen der Ehegatten vortheilhaft iſt, daß die Frau einen Theil ihrer Güter verkaufen dürfe, ohne den Erwerbern eini⸗ ge Beſorgniße übrig zu laſſen, was ſie freylich nicht thun könnte, wenn ihr ganzes Vermögen Dotal wäre, und in dieſer Abſicht willigen dann ihre Verwandten ein, daß ſie ſich einen Theil davon als Paraphernal vorbehalte. Auch war es damahls, als die Grundſätze des roͤmiſchen Rechtes noch in ihrer Reinheit waren, der Frau nicht erlaubt, ihr ganzes Vermoͤgen ſich als Paraphernal vorzubehalten; nothwendig mußte ſie ſich einen Brautſchatz beſtellen, der dem Manne anvertraut wurde, um ihm die Laſten der Ehe ertragen zu helfen, und welcher ſeiner Natur nach unveräußerlich war, um der Frau und ihren Kindern eine Hülfs⸗Quelle für ihren Unterhalt zu ſichern. Da dieſe Hülfs⸗Quelle in den Pro⸗ vinzen, die nach ihren alten Gebräuchen regiert werden, nicht vorhanden iſt, ſo machte jemand den Vorſchlag, man moge allenthalben, und als allgemeine Maßregel, einen gewiſſen Theil des Vermoͤgens der Frau nach dem Beyſpiele der Pro⸗ vinzen, worin das römiſche Recht gilt, für unveräußerlich erklären; man antwortete aber, daß es beſſer ſey, den Ehe⸗ gatten die Freyheit zu laſſen, ihre Ehe⸗Verträge nach Belie⸗ ben einzurichten. Art. 216.„Die Autoriſation des Mannes iſt nicht er⸗ „forderlich, wenn die Frau wegen Criminal- oder Polizey⸗ „Sachen verklagt wird.“ Die Urſache hievon iſt dieſe, weil das Natur⸗Geſetz jeden berechtigt, ſich zu vertheidigen. Anders verhält es ſich, wenn die Frau in dergleichen Sachen als Klägerinn auftreten wollte, denn in unſerem Artikel iſt nur von dem Vertheidigungs-Falle die Rede. Art. 217.„Die Frau, wenn ſie ſchon mit ihrem Manne „in keiner Güter⸗Gemeinſchaft, oder in einer vdlligen Güter⸗ Malev. 15 226 I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. „ Separation lebt, kann, ohne daß ihr Ehegatte in dem „Acte ſelbſt hiezu mitwirkt oder ſchriftlich darin emwilliget, „nicht ſchenken, veräußern, verpfaͤnden, noch auf irgend „eine Weiſe, unentgeltlich oder gegen Verguͤtung,(durch „einen wohlthätigen oder laͤſtigen Vertrag) erwerben.“*) Da der Artikel keinen Unterſchied zwiſchen den verſchiede⸗ nen Gattungen der Gliter macht, ſo konnte man leicht dar⸗ aus die Folge herleiten, daß die Frau, die in Hinſicht ihres Vermdoͤgens vom Manne getrennt iſt, ohne deſſen Einwilli⸗ gung nicht einmahl ihre Mobilien veraͤußern duͤrfe; dieß iſt aber der alten Jurisprudenz zuwider, ſo wie dann auch der Bericht⸗Erſtatter der Section nachgab, daß das in dieſem Artikel enthaltene Verboth nur die Immobilien betreffe; zu⸗ verläßig iſt alſo durch Vergeſſenheit ſeine Verfügung nicht eingeſchraͤnkt worden. Durch den Artikel 1449 wurde dieſes Vergeſſen wieder gut gemacht; dieſer Artikel erlaubt aus⸗ drücklich der in Güter-Separation lebenden Frau, über ihr Mobilar⸗Vermoͤgen zu disponiren, und es zu veraͤußern: es unterſagt ihr nur die Veräußerung ihrer Immobilien ohne Einwilligung ihres Mannes. 6) Veräußern. Da eine Verzichtleiſtung auf Gerechtſame eine Veraͤußerung iſt, ſo iſt eine Frau, ohne von ihrem Manne dazu autoriſirt zu ſeyn, zu einer ſolchen Vertichtleiſtung nicht berech⸗ tigt. So entſchied der Caſſations⸗Hof am 15. Julius 1807 in der Sache Possel wider Ottevaére; der Fall war ſolgender: Possel und ſeine Gattinn hatten gegen ein Urtheil des Appellations⸗ Hofes von Brüſſel, wodurch die Letztere mit ihrer Klage, auf Ablegung der Vormundſchafts⸗Rechnung abgewieſen worden war, ihren Recurs zum Caſſations⸗Hofe genummen, und ihr Ge⸗ ſuch war angenommen worden. Die Dame Possel erklaͤrte nachher in einem authentiſchen Aete, daß ſie von dem genomme⸗ nen Recurſe abſtehe, und mit dem Urtheile des Appellations⸗ Hofes von Brüſſel zufrieden ſey; deſſen ungeachtet ſetzte ihr Ehe⸗ gatte, der an dieſem Aete keinen Antheil gehabt hatte, den Prozeß am Caſſations⸗Hpfe fort. Ottevasre bezog ſich zwar auf die von der Dame Possel gethane Verzichtleiſtung, allein der Caſſations⸗Hof verwarf dieſe Einrede aus dem angefuͤhrten Grun⸗ de. Jurisp. de la cour de cassat. 1607. im Anhange p. 126. B. 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 225 Der Art. 223 der Gewohnheit von Paris, aus welchem der unſrige hergenommen iſt, ſprach nicht vom Falle, wenn die Frau etwas unentgeltlich erwirbt; dieß hat man hinzuge⸗ ſetzt, turpis questüs vit andi causd Uebrigens gebe man wohl auf die Ausdrücke acht, deren ſich unſer Artikel bedient, ohne daß ihr Ehegatte in dem Acte ſelbſt hiezn mitwirkt, oder ſchriftlich darin einwilli⸗ get; hiedurch iſt auf einmahl allen den leeren Spitzfindigkei⸗ ten ein Ende gemacht, die ehemahls die Commentatoren der Gewohnheits-Rechte geltend machten, und die ſich ſelbſt in die Tribunaͤle eingeſchlichen hatten, um zu entſchei— den, daß es nicht genug ſey, wenn der Mann mit ſeiner Frau im Acte ſelbſt mitwirkte, wenn er ihn unterſchrieb, wenn er ſogar ſie dazu bevollmaͤchtigt hatte, falls er nicht austruͤcklich ſagte, daß er ſeine Frau autoriſirte. S. hierüber Pothier, Renusson, Lebrun, und ſelbſt Le Grand, Dumoulin, über die Gewohnheit von Paris, Art. 224. und über jene von Troyes, Art. 139. Art. 218„Verweigert der Mann ſeiner Frau die Au⸗ „toriſation, um vor Gerichte zu ſtehen, ſo kann der Richter „ſie autoriſiren.“ Dieſe Autoriſativn, die der Richter ertheilt, ſollte billig keine bloße Formalität ſeyn, ſo wie ſie es bis jetzt war; im Gegentheile müßte das Tribunal und zwar nach Anhö⸗ rung des öffentlichen Miniſteriums, genau unterſuchen, ob ſie gerecht und ſchicklich ſey.*) Art. 219.„Weigert ſich der Mann ſeine Frau zur „Schließung eines Actes zu autoriſiren, ſo kann die Frau „ihren Mann unmittelbar vor das Gericht der erſten Inſtanz „in dem Arrondiſſement ihres gemeinſchaftlichen Domicils „vorladen laſſen, welches alsdann, nachdem der Mann in *) Wirklich hat das Geſetzbuch uͤ. d. r. V. in C: S. dieß in den Art. 863 und s6 2 vorgeſchrieben. B. 228 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. „dem Berathſchlagungs⸗Zimmer vernommen, oder gehörig „vorgefordert worden iſt, ſeine Autoriſation geben oder ver⸗ „ſagen kann.“ Art. 220.„Treibt die Frau öffentlich Handels⸗Ge⸗ „ſchäfte in ihrem eigenen Nahmen, ſo kann ſie ohne Auto⸗ „riſation ihres Mannes ſich in ihren Handlungs⸗Angelegen⸗ „heiten verbinden; ſie verbindet in dieſem Falle auch ihren „Mann, wenn unter ihnen eine Guͤter-Gemeinſchaft be⸗ „ſteht.“ „Sie wird für keine Handels⸗Frau(marchande publique) „angeſehen, wenn ſie nur im Kleinen die zur Handlung ih⸗ „res Mannes gehörigen Waaren verkauft, ſondern dann „allein, wenn ſie einen abgeſonderten Handel treibt.« Man bemerke hier den Unterſchied, den das Geſetz zwi⸗ ſchen den Verbindlichkeiten der öffentlichen Handels⸗Frau, und der Klage macht, die ſie bey Gerichte anſtellt. Der Art. 220 erlaubt ihr, ſich ohne Autoriſation ihres Mannes in Handels⸗Geſchäften zu verbinden, aber nach dem Art⸗ 215 kann ſie ohne dieſe Autoriſation nicht vor Gericht ſtehen⸗ Der Appellations-Hof von Dijon fragte: ob der Mann einer Handels-Frau, der in Güter-Gemeinſchaft mit ihr lebt, auch durch perſönlichen Arreſt gezwungen werden könne, die Verbindlichkeiten zu erfüllen, die ſie eingeht. Nach dem Inhalte des Verbal⸗Prozeſſes zu urtheilen, antwortete man, daß das gemeinſchaftliche Vermögen in allen Fällen für die Schulden hafte, die die Frau macht: gewiß iſt dieſe Antwort nicht richtig ausgedruckt worden, denn ſie löſet die Frage nicht auf. Einige Schrfftſteller glauben, daß in der angenommenen Hypotheſe die Verbindlichkeit des Mannes auch perſönlichen Arreſt nach ſich ziehe. S. Renisson, de la Communaut. part. 1 chan. F; ich bin indeſſen der ent⸗ gegengeſetzten Meinung; freylich kann der Mann durch Pfändung der Mobilien und durch Beſchlag auf ſeine Immo⸗ bilien gezwungen werden zu zahlen, und zwar bloß deßwe⸗ gen, weil er zugibt, daß ſeine Frau Handels⸗Geſchäſte I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 229 treibt,*) und von dem Gewinnſte, den ſie macht, Nutzen ziehen kann; allein perſönlicher Arreſt tritt gegen ihn nicht ein, weil er ſich dieſem nicht unterworfen hat, und auch kein Geſetz in einem ſolchen Falle denſelben gegen ihn erlaubt⸗ S. den Titel: vom perſoͤnlichen Arreſte. Art. 221.„Iſt der Mann zu einer Leibs- oder enteh⸗ „renden Strafe verurtheilt, wäre ſie auch nur durch ein „Contumacial-Urtheil wider ihn verhaͤngt, ſo kann die Ehe⸗ „gattinn, obgleich ſie großjährig iſt, ſo lange die Strafe „dauert, weder vor Gericht ſtehen, noch Vertraͤge ſchließen, „ſie habe ſich dann vorher von dem Richter dazu autoriſiren „laſſen, der in dieſem Falle die Autoriſation geben kann, „ohne daß der Mann vernommen oder vorgeladen worden iſt.“ Dieſer Artikel ſetzt voraus, daß der Mann, der zu einer Leibs⸗ oder entehrenden Strafe verurtheilt worden iſt, und wenn es auch nur ein Contumacial-Urtheil geweſen ſeyn ſollte, ſeine Frau nicht autoriſiren könne, ſo lange die Strafe dauert. Unbegreiflich iſt es, wie ein neuerer Schriftſteller das Gegentheil hat lehren können. Art. 222.„Iſt dem Manne die freye Verwaltung ſei⸗ „nes Vermögens unterſagt(interdit), oder iſt er abweſend, „ſo kann der Richter, nach vorhergegangener Unterſu⸗ „chung der Sache, die Frau autoriſiren, vor Gericht „zu ſtehen, oder einen Vertrag zu ſchließen(zu ſcontra⸗ hie Das Wort: Abweſend nimmt man hier nicht in der Be⸗ deutung, die ihm im vierten Titel beygelegt wird, ſondern in der gewoͤhnlichen; d. h. wenn der Mann ſich nicht in der Nähe befindet, um die Autoriſation ertheilen zu können, und die Sache dringend iſt, ſo kann der Richter ſie geben. *) Dem Art. 4. des Handlungs⸗Geſetzbuches zufolge kann eine Frau ohne Einwilligung ihres Mannes keine öffentliche Handels— Frau ſeyn. B. I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. Art. 223.„Jede im Allgemeinen gegebene Autoriſation „wäre ſie auch in dem Heiraths-Contracte ausbedungen „worden, gilt nur in Beziehung auf die Verwaltung der Güter, welche der Frau zugehdren«. Und nicht in Beziehung auf die Veräußerung dieſer Gü⸗ ter, noch um bey Gericht aufzutreten: dieß ward ſo bey dieſem Artikel beſtimmt, wiewohl nach der alten Praxis eine allgemeine Autoriſation fuͤr die Frau hinreichend war, um vor Gericht zu ſtehen, Rouseau v. autorisation, no. I3. führt Parlaments-Urtheile hierüber an⸗ Art. 224.»Iſt der Mann noch minderjährig, ſo bedarf „die Frau der Autoriſation des Richters, ſowohl um vor „Gericht zu ſiehen, als um Veiträge zu ſchließen.« Vormahls konnte zwar der Mann, wenn er noch minder— jährig war, ſeine Frau nicht autoriſiren, um vor Gericht zu ſtehen, wohl aber um Contracte zu ſchließen; dieß war wirklich ungereimt. S. Rouseau. v. autorisation. n. 6. Art. 225.»Auf die Ungültigkeit, die ſich auf den „Abgang der Autoriſation gründet, kann niemand als die „Frau, der Mann und ihre Erben ſich beziehen.« Und nicht die Parteyen, womit ſie ohne Autoriſation contrahirt hat, oder dritte Perſonen; d. h⸗ will die Frau und der Mann den Act vollziehen, ſo koͤnnen die übrigen ſich nicht davon befreyen, unter dem Vorwande, daß dieſer Act nichtig ſey. Ehemahls war zwar dieſe Frage ſehr ſtreitig; unſer Artikel iſt nun der Meinung beygetreten, die für die Frau am günſtigſten iſt⸗ Art. 226.„Die Frau kann ohne die Autoriſation ihres „Mannes teſtiren.« Man muß über die Nothwendigkeit erſtaunen, in der man im neunzehnten Jahrhunderte ſich befand, noch ein ſolches Geſetz zu machen; dieſe Nothwendigkeit rührt aber daher, weil mehrere Gewohnheits-Rechte, wie jene von Burgund, Nivernois, und der Normandie, wirklich den Mißbrauch der Gewalt des Mannes ſo weit getrieben hatten⸗ 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. Siebentes Capitel. Von der Auflöſung der Ehe. Art. 221.„ Die Ehe wird aufgelöſt,« 1)» Durch den Tod eines der beyden Ehegatten;«“ 2)»b Durch eine geſetzlich ausgeſprochene Eheſcheidung;« * 3)»b Durch die Verurtheilung eines der Ehegatten, wel— „che den bürgerlichen Tod nach ſich zieht, wenn ſie defini⸗ „tiv geworden iſt. Was dieſe letztere Urſache betrifft, muß man die Anmer⸗ kungen zum Art. 25. nachſehen⸗ Achtes Capitel. Von der zweyten Heirath⸗ Art. 228.» Die Frau kann erſt zehn Monate nach der »„Aufloſung der vorherigen Ehe eine neue ſchließen.«“*) *) Daß dieſer Artikel auch auf den Fall anwendbar ſey, wo die Ehe wegen Mangel einer freyen Einwilligung für nichtig erklaͤrt worden iſt, hat der Appellations⸗Hof ven Trier am 30 April 1806 gegen die Dlle. Cruſius entſchieden, obſchon ſie behauptete, daß ihre Ehe mit Conrad Anlag nicht vollbracht worden, und ſie ſich der Unterſuchung unterwerfen wollte, daß ſie nicht ſchwanger ſey⸗ (Journ. d. aud. etc. 1806. im Anhange p. 149. u. f.) Spricht nehmlich der vorliegende Artikel auch bloß von Auflöſung der vorherigen Ehe, und ſind im vorhergehenden Artikel die Fälle ausgedruckt, worin die Ehe aufgelößt wird, worunter die Ver⸗ nichtung derſelben gar nicht vorkommt: bewirkt auch die Ver⸗ nichtung einer Ehe die Auflöſung derſelben nicht, weil nur das aufgelößt werden kann, was wirklich beſteht, da es aber im Art. 146 heißt, daß ohne Einwilligung keine Hei⸗ rath vorhanden ſey, ſo treten doch im vorliegenden Falle die nehmlichen Gründe ein, welche die Verfügung, wovon die Rede iſt, veranlaßt haben. Genug iſt es wenigſtens, daß wirklicher Beyſchlaf möglich war; um diejenigen Vorſichts⸗Maßregeln anzuwenden, die der Stand zukünftiger Kinder nothwendig macht. B. 232 I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. Der Zweck dieſes Artikels iſt, der Ungewißheit vorzubeu⸗ gen, ob das Kid, das ſie binnen dieſer Zeit zur Welt bringt, den Verſtorbenen, oder denjenigen zum Vater habe, womit ſie ſich nach dem Tode ihres Mannes, wieder⸗ verheirathet hat.(Turbatio sanguinis) Man hatte dem Artikel noch hinzugeſetzt, daß auch der Mann nicht eher, als nach Ablauf von drey Monaten vom Tode ſeiner Frau angerechnet, ſich ſollte wieder verheirathen koͤnnen; zuerſt bemerkte man aber, daß man dieſen beleidi⸗ genden Unterſchied zwiſchen den beyden Geſchlechtern nicht öffentlich feſtſtellen müſſe, und ſetzte nachher hinzu, daß, da keine phyſiſche Urſache vorhanden ſey, um dem Manne zu verbiethen, ſich vor einer beſtimmten Epoche wieder zu ver⸗ heirathen, es klüger ſey, dieſen Punkt den Sitten zu überlaſſen. S ech s ter Sel. Von der Eheſcheidung. (Dec. den 21. Märi 1803. Promulg. den 31. des nehmlichen Monats.) Im römiſchen Rechte wird von der Eheſcheidung vorzüg— lich gehandelt im Tit 2. des 24ten Buches der Pandecten, in den Titeln 13 und 24 des Ften Buches des Coder, und in den Novellen 117, 134 und 140. Das beruͤchtigte Geſetz vom 20. December 1792 war es, das die Eheſcheidung, die durch unſere Sitten und Geſetze verbannt war, nach dem Beyſpiele der Griechen und Römer von neuem einführte. Hier iſt der Ort nicht, all das Un⸗ heil zu beſchreiben, das ſie bey uns geſtiftet hat; das Ge⸗ mählde davon habe ich in einem Werkchen entworfen, das ich zur Zeit, als der Rath ſich mit dieſem Gegenſtande be⸗ ſchäftigen ſollte, herausgab; hier habe ich bloß die Ideen anderer mitzutheilen; ich werde jedoch die Bemerkungen an⸗ führen, die der Gegenſtand zuweilen veranlaſſen kann. . Buch. VI. Lit. Von der Eheſcheidung. 233 Ueber die bloßen Grundlagen dieſes Titels hat man ſich beynahe während drey ganzer Sitzungen, nehmlich jener vom 14., 16. und 24. Vendemiaire 10. J. beſchäftigt. In der Erſten kamen folgende drey Fragen vor: Muß man die Eheſcheiduug annehmen? Muß man ſie aus beſtimmten Urſachen, nicht aber wegen Unverträglichkeit des Charakters zulaſſen? Muß man nebſt der Eheſcheidung auch die Trennung von Tiſch und Bette annehmen? Vey der erſten Frage, war man darin einig, daß der Beweggrund, deſſen ſich das Geſetz vom 20. September be⸗ dient hatte, um die Eheſcheidung zu erlauben, nehmlich die in der Staatsverfaſſung liegende perſoͤnliche Freyheit des Bür⸗ gers, äußerſt unpaſſend war; indeſſen ſagte man, die Ehe⸗ ſcheidung müßte deßwegen erlaubt werden, weil es Religio⸗ nen gibt, die ſie erlauben, und folglich das Geſetz ſie eben⸗ falls zulaſſen müſſe, damit jeder ſich der Freyheit bedienen könne, die ſein Glaube ihm geſtattet⸗ Dieſer Grund hat mehr Schein für ſich, als jener des Geſetzes von 1792., aber ganz richtig iſt er meines Erachtens nicht: wenigſtens kann das Civil-Geſetz, wenn die Eheſchei⸗ dung ſchädlich iſt, ſie mit allem Rechte verbiethen, wenn ſchon gewiſſe Religionen ſie erlauben. Das Civil-Geſetz, wie dieſes Herr Portalis im erſten Theile ſeiner im Staats⸗Rathe gehalte⸗ nen Rede gründlich bewieſen hat, iſt nicht ſchuldig, ſich nach allen religioͤſen Vorſchriften zu richten. Fanden die erſten Chriſten, ſagt er, in dem Civil-Geſetze irgend eine Verfügung, die ihren Grundſätzen zuwider war, ſo ließen ſie ſich nicht beygehen, ſelbſt eine Aenderung daran vorzunehmen, ſondern erſuchten die Kaiſer ſie zu verbeſſern; kurz, der Ehe-Contract, die Urſachen, die ihm ſeine Entſtehung geben, ſo wie jene, die ſeine Auflöſung bewirken können, alles dieſes iſt der aus⸗ ſchließlichen Dispoſition des Civil⸗Geſetzes unterworfenzſo wie wir dann auch beym Art. 147 ſchon angemerkt haben, daß die Vielwei⸗ berey heut zu Tage den Juden und Mahometanern, die Franzoſen 234 1. Puch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. ſind, verbothen ſey; Politik und Convenienz konnten alſo dazu beytragen, daß man die Eheſcheidung deßwegen zuließ, weil andere Religionen ſie erlaubten; aber bloß der Gerech⸗ tigkeit wegen war es nicht nothwendig.*) Dem ſey, wie ihm wolle, die Meinung des Staats⸗Rathes fiel dahin aus, die Eheſcheidung zu erlauben. zweyte Frage. Muß man die Eheſcheidung wegen Un⸗ verträglichkeit der Charaktere zulaſſen? Es iſt ausgemacht, daß, wenn man die Ehe auch nur, wie jeden andern Contract anſehen wollte, die Grundſätze *) Herr Loeré ſetzt inzwiſchen lichtvoll auseinander, daß das in Frankreich angenommene Priniip der Freyheit der Religionen, und die Achtung für eben dieſe Freyheit der Beweggrund war, der die Einfuͤhrung der Eheſcheidung zur Folge hatte, bemerkt aber dabey, daß es eben deßwegen die Abſicht des Geſetzgebers nicht ſeyn konnte, auf einer andern Seite eben dieſe Freyheit zu verletzen. Alſo, ſagt er, war es bey der Annahme der Ehe⸗ ſcheidung ſeine Abſicht nicht, der Religionslehre über die Unauf⸗ loslichkeit der Ehe in den Weg zu treten, noch einen Gewiſſens⸗ Punet zu entſcheiden; nur ſetzt er voraus, daß die Leidenſchaften die Harmonie, die unter Ehegatten herrſchen ſoll, zerſtören, und Exzeſſe grob genng ſeyn koͤnnen, um dieſen Ehegatten ihr gemein⸗ ſames Leben unertraͤglich zu machen; indem er ſich alsdann ſorg— fältig mit ihrer Ruhe, ihrer Sicherheit und ihrem gegenwaͤrtigen Gluͤcke beſchäftigt, womit er ſich einzig abzugeben hat, enthält er ſich, ſie zu zwingen, unzertrennlich aneinauder gebunden zu bleiben, unerachtet ſie ſo viele Gruͤnde haben, die ſie entzweyen. Ohne die Abſichten der Religion zu kraͤnken, die hierin die Men⸗ ſchen zu leiten fortfaͤhrt, wendet der Geſetzgeber alsdann die Zwangs⸗Macht nur dazu an, um den ſchaͤdlichſten Unordnungen der Geſellſchaft vorzubeugen, und um den Leidenſchaften, und den Mißbräuchen Gränzen zu ſetzen, deren Quelle gaͤnzlich auszutrock⸗ nen man ſich nicht verſprechen darf. Das Geſetz regulariſtrt alſo bloß die Eheſcheidung, dagegen es ſie, genau zu reden, weder erlaubt, noch autoriſirt, und ſich bloß darauf einſchränkt, dem Rißbrauche derſelben vorzubeugen. Fsprit du Cod. Nap. Vol. 3 p. 25— 47. B. 1. Buch. VI. Tit. Von det Eheſcheidung. 235 nicht zugeben, daß dasjenige, was durch die Einwilligung zweyer Perſonen zu Stande gekommen iſt, vurch den Willen eines von ihnen wieder aufgelöſt werden koͤnne. Nach der traurigen Erfahrung zu ſchließen, die, man ſo eben von dieſer Erlaub⸗ niß gemacht hatte, war man berechtigt zu vermuthen, daß dieſe Frage ohne Bedenken mit Nein wuͤrde beantwortet wer⸗ den; und doch waren einige ausgezeichnete Rechtsgelehrten der Meinung, dieſes verrufene Mittel, die Ehe aufzulöſen, beyzubehalten, den Gebrauch deſſelben aber mit außerordent⸗ lichen Vorſichts⸗Maßregeln zu umgeben, und wegen der Achtung, die ſie verdienen, waren wirklich einige Mitglieder des Staats⸗ Rathes ihrer Meinung beygetreten. Man bemerkte dagegen, daß ſelbſt die Vorſichts⸗Maßre⸗ geln, die man erſonnen hatte, um den Mißbräuchen dieſes Eheſcheidungs⸗Mittels vorzubeugen, ſchon hinlänglich bewieſen, wie ſchlecht es an ſich ſelbſt ſey; wirklich beſtanden ſie alle in Strafen, Entbehrungen, ſelbſt in Vermögens⸗Aufopferun⸗ gen, die auf den unglücklichen Ehegatten fallen ſollten, von dem man glaubte, daß er ſich im Nothfalle befände, zur Eheſchei⸗ dung ſeine Zuflucht zu nehmen. Wie mißlich ſieht es aber mit einem Geſetze aus, welches um ſein Ziel zu erreichen, genöthigt iſt, auf ſolche Art die erſten Grundſätze der na⸗ türlichen Billigkeit zu verletzen, und mit ſolcher Strenge den Unſchuldigen ſtrafet, da es doch den Schuldigen vor ſei⸗ nen Augen hat? Sind übrigens die Mißhandlungen, die ein Ehegatte an dem andern verübt, bis auf den Punct ge⸗ ſtiegen, daß dieſer ſich dadurch gezwungen ſieht, zu ſo trau⸗ rigen Mitteln ſeine Zuflucht zu nehmen, ſo gehen ſie ohne Zweifel aus Thatſachen hervor, die beſtimmte Urſachen zur Eheſcheidung werden würden. Hier ſind inzwiſchen die Gründe, die man anführte, um dieſes Mittel annehmen zu machen: 1) Man kann heirathen, wenn man noch minderjährig iſt, und einer von beyden Ehegatten iſt gewöhnlich noch in die— ſem Alter zur Zeit, wo er heirathet; da nun ein Minder⸗ 236 I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. jähriger gegen die Contracte, worin er verletzt worden iſt, in den vorigen Stand geſetzt werden kann, warum ſollte er nicht eben ſo die Aufhebung ſeines Ehe⸗Contractes verlangen können, wenn er in dieſem verletzt worden iſt? Antw. Die Ehe läßt ſich durchaus nicht mit andern Contracten vergleichen; nicht die beyden Ehegatten allein ſind dabey betheiligt, ſondern die ganze Geſellſchaft, die auf der Feſtigkeit dieſes Contractes beruht. Ohnehin würde ſogar der Minderjährige, wenn er mit den erforderlichen Formalitä⸗ ten contrahirte, nur dann wieder in den vorigen Stand ein⸗ geſetzt werden, wenn er bewieſe, daß er verletzt worden iſt; dagegen müßte er ohne weiteres abgewieſen werden, wenn er ſagte, daß er den Contract nicht halten wolle, weil er ſeinen Willen geändert habe. 2) Wer heirathet, veräußert ſeine Perſon: von einer ſolchen Veräußerung kann man freygeſprochen werden— ver⸗ ſteht ſich, unter ſolchen Einſchränkungen, die im geſellſchaft⸗ lichen Zuſtande nützlich erachtet werden können. Antw. Die Regel, worauf die Einwendung beruht, iſt nur auf denjenigen anwendbar, der ſeine Dienſte für immer verkauft hat; ein ſolcher Contract kann mit der perſönlichen Freyheit nicht beſtehen, und iſt deßwegen nichtig. So gehäſſig aber auch dieſer Contract iſt, ſo günſtig iſt jener der Ehe, und nur im metaphoriſchen Sinne kann man ſie mit der Dienſtbarkeit vergleichen. Sagt man auch übrigens, daß man von der Ehe freygeſprochen werden könne, jedoch unter den Einſchränkun⸗ gen, die der geſellſchaftliche Zuſtand erfordert, ſo rückt man da— durch der Auflöſung der Frage um keinen Schritt näher, denn immer bleibt die andere Frage übrig: welche dann dieſe Grän⸗ zen ſeyn ſollen. 3) Sucht einer der Ehegatten die Eheſcheidung aus wich⸗ tigen Urſachen nach, und kann ſie doch nicht erwirken, ſo würde das Los desjenigen, gegen den er ſie nachgeſucht hat, ſchrecklich ſeyn, wenn er verbunden wäre, ſich mit dem 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 237 andern wieder zu vereinigen; man muß ihm das Hülfs⸗Mit⸗ tel der Unverträglichkeit geſtatten. Antw. Hieraus würde folgen, daß die bloße Klage auf Eheſcheidung ſchon ein hinlänglicher Grund ſeyn würde, um ſie zu erkennen. Bey ſolchen Grundſätzen würde aber die Geſellſchaft nicht beſtehen können. 4) Ein tugendhafter Mann findet, daß ſeine Frau eine Ehebrecherin iſt; aber ſeine Ehre ſo wie jene ſeiner Kinder ſchreckt ihn zuruͤck, die Schande ihrer Mutter aufzudecken⸗ Sollte man auch dieſem nicht erlauben, ſich wegen Unver⸗ träglichkeit ſcheiden zu laſſen? Antw. Oefter wird der Fall eintreten, daß ein Taugenichts dieſes Mittel mißbrauchen wird, um ſich eine treue Gattinn vom Halſe zu ſchaffen; man muß es folglich nicht zulaſſen. §) Eheleute, deren Gemüths⸗Art unverträglich iſt, wer⸗ den dem Publicum mehr Aergeruiß, ihren Kindern mehr böſe Beyſpiele geben, wenn man ſie zwingt, zuſammen zu leben, als wenn man ihnen die Eheſcheidung erlaubt. Antw. Dieſe Einwendung betrifft die Unverträglichkeit der Charaktere beyder Ehegatten, nicht aber den Fall, wo nur der Charakter eines derſelben mit dem andern unverträglich iſt; iſt bloß von einem allein die Rede, ſo iſt es doch wohl augenſcheinlich, daß nur beſtimmter Urſachen wegen die Ehe⸗ ſcheidung Statt haben könne; man geht folglich von dem ei⸗ gentlichen Standpuncte der Frage ab. Dieſe Bemerkung ſetzte ein Mitglied des Staats⸗Rathes weiter fort, und ſagte: es ſey nicht darum zu thun, die Eheſcheidung wegen Unverträglichkeit eines der Ehegatten al— lein zu erlauben, denn dieß wuͤrde eine wahre Verſtoßung ſeyn; ſondern die eigentliche Frage ſey, ob man die Eheſchei⸗ dung auf wechſelſeitige Einwilligung beyder Eheleute er⸗ lauben ſollte. Um zu beweiſen, daß man dieß zulaſſen müſſe, bezog er ſich auf Montesquieu, welcher ſagt, daß dieſes die mächtigſte Urſache zur Eheſcheidung ſey, die nebſtdem die gute Wirkung hervorbrächte, daß derjenige, der zu befürchten 238 I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. hätte, daß man wichtige Urſachen gegen ihn vorbringen werde, ſich zur Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung anſchi⸗ cken, und ſo ein Schleyer über die ärgerlichen Bewegurſachen geworfen würde, die nur mit Verletzung der Schamhaftigkeit bekannt gemacht werden könnten⸗ Auf dieſe Art wurde die Eheſcheidung wegen Unverträg⸗ lichkeit eines der Ehegatten allein gänzlich bey Seite geſetzt, und die Frage blieb nur übrig, welches dann die ſonſtigen urſachen zur Eheſcheidung ſeyn könnten⸗ Gezwungen auf eine gewiſſe Weiſe durch den Geiſt der Zeit, der damahls, als wir das Civil⸗Geſetzbuch entwarfen, noch nicht recht geläutert war, nahmen wir vier Eheſcheidungs⸗ Urſachen an:. Grobe Mißhandlung, Anſchlag gegen das Leben, oder zur Gewohnheit gewordene üble Behandlung von Seiten eines der Ehegatten, die das gemeinſchaftliche Leben dem andern unerträglich macht; Oeffentliche Verläumdung; Bößliche Verlaßung; Ehebruch der Frau, der mit öffentlichem Aergerniß ver⸗ knüpft, oder durch Schriften, ſo von ihr ſelbſt herrühren, bewieſen iſt, und Ehebruch des Mannes, der ſeine Beyſchläferin bey ſich im gemeinſchaftlichen Hauſe haͤlt. Auf dieſe Weiſe hatten wir fünf der Urſachen hinwegge⸗ laſſen, die das Geſetz vom 20. Sept. 1792 angenommen hatte, nehmlich Unverträglichkeit der Charaktere; Wechſelſeitige Einwilligung; Wahnſinn; Abweſenheit von fünf Jahren, ohne Nachrichten vom Ab⸗ weſendeu erhalten zu haben, und Die Auswanderung. 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 239 Die Geſetzgebungs⸗Section nahm unſern Vorſchlag an, allein im Staats⸗Rathe waren die Meinungen viel getheilter. Einer Seits ſagte man: die wechſelſeitige Einwilligung könne an ſich ſelbſt keine Urſache der Eheſcheidung ſeyn, und das oͤffentliche Wohl ſetze ſich dagegen; bey der Heirath ver⸗ binde man ſich nicht bloß gegen ſeinen Mitcontrahenten, ſon— dern auch gegen die Geſellſchaft, und vorzüglich gegen die Kinder, die der Hauptgegenſtand dieſer Verbindung ſeyen; unmöglich laſſe ſich alſo hierauf die bey andern Contracten gebraͤuchliche Regel anwenden, daß man ſie auf die nehm⸗ liche Art aufheben könne, wie ſie zu Stande gekommen ſind. Könnte wohl der Geſetzgeber, ſagte man ferner, ohne zu erröthen, erlauben, daß man ſich auf eine beſtimmte Zeit lang, auf ein oder mehrere Jahre verheirathe? Und doch erlaubte er ja dieſes ſtillſchweigend, ſo bald er zuließe, daß die Ehe durch wechſelſeitige Einwilligung aufgelößt werden könnte; er wuͤrde ihr dadurch alle ihre Würde, allen ihren Nutzen benehmen, und ſie in einen wahren Concubinat umſchaffen. Noch mehr, nie wird eine wechſelſeitige und freywillige Einwilligung in die Eheſcheidung Statt findenzimmer wird ſie auf einer Seite gezwungen ſeyn; dem Ehegatten, der ſich einmahl entſchloſſen hat, die Eheſcheidung zu bewirken, werden allzeit eine Menge Mittel zu Gebothe ſtehen, um dem andern das Leben unerträglich zu machen, oder er wird Drohungen ge⸗ brauchen, um ihn zu zwingen, wenigſtens dem Schein nach darin einzuwilligen. Wäre es aber der Fall, daß der Ehe⸗ gatte, deſſen Betragen zur Eheſcheidung Anlaß giebt, darin ein⸗ zuwilligen ſich hartnäckig weigerte, dann wuͤrde das Syſtem der wechſelſeitigen Einwilligung durchaus verfehlt, und der un⸗ ſchuldige Ehegatte gezwungen, auf die Eheſcheidung Verzicht zu leiſten, oder eben jene Mittel anzuwenden, die man doch zu verheimlichen die Abſicht hat. In der That, ſetzte man hinzu, giebt es nur eine gegrün⸗ dete Urſache der Eheſcheidung, nehmlich der Ehebruch, weil 240 1. Buch. Vl. Tit. Von der Eheſcheidung. er das Verſprechen bricht, das man bey der Heirath gemacht hat; das Unvermögen zum Beyſchlafe hindert nur die Exis⸗ tenz einer Ehe, dagegen alle übrige angebliche Cheſcheidungs⸗ Urſachen nur Beweggründe zu einer Trennung von Tiſch und Bette ſeyn können. „Dieſe Trennung iſt bey weitem nicht ſo ſchädlich, als die Eheſcheidung; von Tiſch und Bette getrennte Ehegatten werfen noch immer ihr Auge auf ihre Kinder, ein geſchiede⸗ ner Ehegatte aber iſt deßwegen allein außer Stand geſetzt, in Hinſicht ihrer die Pflichten zu erfüllen, welche die Natur ihm auferlegt hat: eine neue Frau, ein neuer Mann weiſen ſie verächtlich zurück, und halten ſie in einer Entfernung; und doch iſt gerade wegen ihrer die Ehe eingeführt worden, ſo wie dann auch vorzüglich ihr Vortheil bey allen auf die Ehe ſich beziehenden Fragen in Betrachtung kommen muß. Sind auch Ehegatten von Tiſch und Bette getrennt, ſo bleibt ihnen doch noch immer ein Weg zur Ausſoͤhnung offen: eine zufällige Zuſammenkunft, die iſolirte Lage, worin ſich Ehe⸗ leute befinden, die daran gewöhnt ſind, zuſammen zu leben, vorzüglich der Anblick der gemeinſam erzeugten Kinder, alles dieſes kann dazu beytragen, daß ſie in ſich ſelbſt zurückgehen, und Thraͤnen der Reue und des Mitleids um ſich her ver⸗ gießen; die Eheſcheidung aber ſperrt vieſer ſo erwünſchten Ausſöhnung alle Zugänge, und laßt nur Gewiſſensbiſſe und Leidweſen zurück. Die Eheſcheidung muß man alſo einzig im Falle des Ehebruches geſtatten, wegen aller übrigen Urſachen aber nur die Trennung von Tiſch und Bette erlauben.« Die, welche der entgegengeſetzten Meinung waren, gaben zwar nach, daß den wahren Grundſätzen zufolge die Ehe nicht durch den bloßen Willen der Parteyen aufgelößt werden könne, und daß der Ehebruch die einzige gegründete Urſache zur Eheſcheidung ſey; aber immer kamen ſie auf die Begriffe von jener Eyre zurück, die die ewige Triebfeder aller Hand⸗ lungen der Franzoſen iſt. Wollte man die Eheſcheidung, ſagten ſte, nur wegen eines offentlich erwieſenen Ehebruches anneh⸗ 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 241 men, ſo würde man ſie ganz aus dem Geſetzbuche verbannen; es giebt wenig Maͤnner, die ſo unverſchämt ſind; die Schande ihrer Gattin öffentlich bekannt zu machen; es waͤre ſo gar ein wahres Aergerniß, dasjenige zu offenbaren, was in gewiſſen Haus⸗ haltungen vorfällt; hieraus möchte man, wiewohl mit Unrecht, ſchließen, daß die Sitten der Franzoſen ſehr verdorben wären⸗ Dem Mißbrauche der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Ein— willigung, ſagten ſie weiter, kann man dadurch vorbeugen, wenn man ſie weder vor, noch nach Umlauf einer beſtimmten An⸗ zahl von Jahren von der Heirath angerechnet, zuläßt, wenn man ſelbſt die Genehmigung beyder Familien erfordert, und eine vorläufige Trennung, als Probezeit feſtſetzt, binnen wel⸗ cher die Ehegatten ſich einander naͤhern koͤnnten⸗ Die Gegenwart der Verwandten, ſagten ſie ferner, wird die Freyheit des ſchwaͤchern Ehegatten ſicher ſtellen, und wei⸗ gert ſich derjenige, der großes Unrecht ſich vorzuwerfen hat, in die Eheſcheidung einzuwilligen, ſo wird das Geſetz dem andern die Macht vorbehalten, ihn beſtimmter Urſachen hal⸗ ber bey Gericht zu verfolgen; doch wird dieſer Fall ſich ſel— ten ereignen⸗ Uebrigens, ſetzte man hinzu, wird die Trennung auf un⸗ beſtimmte Zeit, die man an die Stelle der Eheſcheidung zu ſetzen wünſcht, unſittlicher und zerſtörender ſeyn, als die Eheſcheidung ſebſt, indem ſie den Abſichten der Natur und der Geſellſchaft zuwiderlaufen, beyde Eheleute und haupt⸗ ſächlich den Unſchuldigen zu einem ewigen Coͤlibat verdam⸗ men, und noch die ſchlimme Folge haben würde, daß die Frau den Nahmen des Mannes, den ſie entehrt, fortdaurend tragen könne⸗ Jetzt debattirte man über die Vorſichts⸗Maßregeln, wo⸗ mit diejenigen, welche die Eheſcheidung auf wechſelſeitige Ein⸗ willigung annahmen, dieſelbe umgeben wollten, und zwar hauptſächtlich über die Einwilligung der Familie⸗ Die Erfah⸗ rung hat es bewieſen, ſagten die Einen, daß dergleichen Fa— milien⸗Raͤthe nie ein nützliches Reſultat hervorgebracht habenz die Verwandten, woraus ſie zuſammengeſetzt ſind, ſind ent⸗ Maslev⸗ 16 242 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. weder durchaus gleichgültig, oder jede Familie nimmt Theil an den Leidenſchaften desjenigen, der ein Mitglied der ihri⸗ gen iſt; unmöglich läßt ſich mithin davon ein billiges und unparteyiſches Urtheil erwarten; auf eins wird es folglich hinauslaufen, dieſes Urtheil dem Ermeſſen der Familie über⸗ laſſen, oder die Eheſcheidung ohne beſtimmte Urſachen anneh⸗ men; die Erkenntniß über dergleichen Streitigkeiten muß dieſemnach, ſo wie es dann auch immer gebräuchlich gewe⸗ ſen, dem Richter zuſtehen, der allein im Stande iſt, kaltblü⸗ tig einen Contract zu beurtheilen, wobey der Staat ein ſo weſentliches Intereſſe hat. Die andern antworteten dagegen, daß, wenn die Familien⸗Räthe bis jetzt keinen Nutzen geſtif⸗ tet hätten, dieß daher rühre, weil ſie kein Anſehen hatten, und bloß Vermittler waren, an deren Gutachten die Eheleute ſich nicht zu ſtören brauchten; daß es ſich aber hiemit ganz anders verhalten würde, wenn die Annahme der Eheſcheidung von ihrer Genehmigung oder Weigerung abhienge, indem alsdann die oͤffentliche Meinung ſo wohl, als das Intereſſe der Familie die Verwandten vorſichtiger machen wuͤrde. Nachdem dieſe Discuſſion vorhergegangen war, die bey⸗ nahe fünfzig Seiten im Verbal⸗Prozeſſe ausfüllt, legten die Herrn Boulai und Berlier, und zwar einjeder von ihnen, ein Geſetz⸗Project über die Urſachen der Eheſcheidung vor, deren weſentlicher Unterſchied darin beſtand, daß der erſte die Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung verwarf, der an⸗ dere hingegen ſie mit vielen Einſchränkungen annahm. Ueber beyde Projecte wurde geſtimmt, um zu ſehen, welches den Vorzug behalten würde. Anfangs waren die Stimmen auf beyden Seiten gleich, bey einer zweyten Umſtimmung aber erhielt jenes des Herrn Boulai die Mehtheit. Der erſte Artikel lautete ſo: „Der MWann kann die Eheſcheidung wegen eines „von ſeiner Frau begangenen Ehebruchs verlangen, „wenn derſelbe mit öffentlichem Aergerniſſe verknuͤpft, „oder durch etwas ſchriftliches von ihr ſelbſt erwie⸗ „ſen iſt.“ I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 343 „Die Frau iſt berechtigt, wegen eines von dem „Wanne begangenen Ehebruches auf die Eheſcheidung „anzutragen, wenn er ſeine Beyſchlaͤferinn im gemein⸗ „ſchaftlichen Zauſe haͤlt.“ Zuerſt bemerkte man, es ſey unnütz, ſo gar ungerecht, die Eheſcheidung nur dann gegen die Frau zu erlauben, wenn ihr Ehebruch mit Aergerniß verknüpft, oder durch etwas ſchriftliches von ihr bewieſen ſeyn würde; auch ohne dieſe Umſtände, wäre die dem Manne zugefügte Beleidigung die nehmliche, und die aus dem Ehebruche entſtehenden Folgen für ihn und ſeine Kinder eben ſo nachtheilig; den Richtern müſſe alſo die Befugniß ertheilt werden, die Umſtände in Erwägung zu ziehen. Dieſer Zuſatz wurde daher ausgeſtrichen⸗ In Betreff des zweyten Theiles, ſagte man: das Civil⸗ Geſetz betrachte den Ehebruch bloß nach den Wirkungen, die er unter den Ehegatten hervorbringt; man müſſe daher zwi⸗ ſchen dem Ehebruche des Mannes und jenem der Frau kei⸗ nen Unterſchied machen, mit dem Vorbehalte jedoch, im peinlichen Geſetzbuche in der Folge Unterſchiede in der Straſe feſtzuſetzen. Aus dieſem Grunde kam man damahls überein, ebenfalls die Bedingung hinwegzulaſſen, wenn der mann ſeine Beyſchlaͤferinn im gemeinſchaftlichen Zauſe halten wuͤrde. Nachher hat man aber erwogen, daß, wenn auch ſchon der Ehebruch von Seiten beyder Ehegatten auf gleiche Weiſe die Geſetze der Ehe verletzte, er nichts deſtoweniger mit weit ſchlimmern Folgen verknüpft ſey, wenn er von der Frau begangen wird, weil er fremde Kinder in die Familie bringe; daß es aber auch überdieß viel beſchwerlicher ſey, den Ehe⸗ bruch des Mannes, als jenen der Frau zu beweiſen, und ſo behielt man doch zuletzt die Bedingung bey, die man Anfangs verworfen hatte. Der zweyte Artikel wurde ohne nähere Diseuſſion an⸗ genommen: „Das Streben eines der Ehegatten nach dem Les »ben des andern iſt fuͤr dieſen letztern eine Urſache „zur Pheſcheidung.« 244 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. Indeſſen iſt er nicht ansdrücklich in dem dermahligen Ge⸗ ſetze enthalten, und bleibt unter den Exceſſen begriffen, wo⸗ von der Art. 231 handelt. Der dritte Artikel ſagte, daß, wenn einer der Ehegatten zu einer Leibesſtrafe verurtheilt worden iſt, der andere suf Eheſcheidung antragen könne. Man verlangte, daß es im Artikel anſtatt: Leibesſtrafe, heißen möchte: entehrende Strafe, weil es für einen tugend⸗ haften Ehegatten eine wahre Quaal ſeyn müßte, mit einem von der Gerechtigkeit gebrandmarkten Geſchöpfe zu leben; und mit dieſer Abänderung wurde der Artikel angenommen; er iſt jetzt der 232. Art. des Geſetzbuches⸗ Der vierte Artikel lautete ſo: „Der Ehegatte, welcher befugt iſt, wegen einer „in den drey vorhergehenden Artikeln enthaltenen Ur⸗ „ſachen suf Eheſcheidung snzutragen, kann ſich auf „das Geſuch einſchronken, von Tiſch und Bette und in „ Hinſicht des vermoͤgens getrennt zu werden.« Man verlangte, daß dieſem Artikel hinzugeſetzt werde, daß ein Ehegatte, gegen welchen der andere eine Trennung ausgewirkt hätte, befugt ſeyn ſollte darauf anzutragen, daß dieſe Trennung in eine Eheſcheidung verwandelt werde. Man antwortete hierauf, man müſſe die Trennungen auf eine be⸗ ſtimmte Zeit, die nur als Prüfung zu betrachten ſeyen, von jenen auf unbeſtimmte Zeit oder für immer unterſcheiden; in dieſem letztern Falle könnte, ihre Umſchaffung in eine wirkliche Eheſcheidung gegründet ſeyn, nicht aber im erſten. Man verwies auf dieſe Bemerkungen den Artikel zum Capitel: von der Abſonderung von Tiſch und Bette. Die Art. 5, 6 und 7 lauteten ſo: §.„Wegen harter mißhandlungen, und uͤbler Be⸗ „handlung, wegen oͤffentlicher Perläumdung, und jeder „andern Urſache, deren anhaltende Wirkung das ge⸗ „meinſame Leben den Ehegatten unmoͤglich macht⸗ 1. Buch. Vl. Tit. Von der Eheſcheidung. 245 „kann Trennung von Tiſch und Bette nachgeſucht „werden.“ 6.„Iſt dieſe Trennung nach dem Inhalte des vori⸗ „gen Artikels erkannt worden, und beſteht ſie ſchon „drey Jahre lang, ohne daß eine Ausſoͤhnung unter „den Ehegatten Statt gefunden hat, ſo ſoll auf Be⸗ „gehren desjenigen, der die Trennung erwirkt hat, die „Eheſcheidung erkannt werden.“ 7.„Die Procedur bey einer Rlage auf Eheſcheid ung „ſo wohl, als auf Trennung von Tiſch und Bette ſoll „geheim ſeyn, und der Beweggrund des Urtheiles nicht „ausgedruckt werden.“ Da der g. Artikel bereits an einen andern Ort war hin⸗ gewieſen worden, ſo ſchritt man gleich zur Pruͤfung des Art⸗ 8, welcher ſo abgefaßt war: „Die erklrte Abweſenheit iſt eine Urſache zur Ehe⸗ „ſcheidung; ſie kann aber nicht eher erkannt werden, „bis ein Jahr nach dem Urtheile verfloſſen iſt, wo⸗ „durch die Abweſenheit erklaͤrt worden.“ Einige fragten, warum dann der Artikel nicht des Falles erwähne, wenn ein Ehegatte den andern bößlich verläßt, dieſe Verlaſſung müßte doch auch eine Eheſcheidungs-Urſache ſeyn; man gab, ihnen zur Antwort, daß dieß eben ſo gut ſeyn würde, als wenn man die Eheſcheidung bloß auf den Willen eines der Ehegatten annähme, denn derjenige, der ſie wuͤnſchte, hätte weiter nichts zu thun, als das gemeinſchaft⸗ liche Haus zu verlaſſen. Andere hingegen behaupteten, ſelbſt wegen Abweſenheit, ſie möge ſo lange dauren, als ſie wolle, müſſe nie die Ehe— ſcheidung erlaubt werden, bis der Tod des Abweſenden erwie⸗ ſen würde; und dieß ſtimme auch mit dem letzten Zuſtande der römiſchen Geſetzgebung, mit der Verfügung der Novelle 118 überein, Um dem Artikel Beyfall zu verſchaffen, berief man ſich gnf Montesquieu, der dieſe Verordnung Juſtinians tadelt, 246 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. und dabey bemerkt, daß ſie gegen das öffentliche Wohl, und gegen das Privat⸗Intereſſe zu gleicher Zeit anſtoße, gegen erſteres, indem ſie eine Frau unverheirathet läßt, gegen letz⸗ teres, indem ſie dieſe Frau tauſendfachen Gefahren ausſetzt. So viel Achtung auch dieſer große Schriftſteller verdienen mag, ſo antwortete man doch: es laſſe ſich nicht zuſam⸗ menreimen, einen Abweſenden nach fünf Jahren ſeiner Frau zu berauben, waͤhrend man ſeinen Präſumtiv⸗Erben den pro⸗ viſoriſchen Genuß ſeines Vermögens erſt nach fünfzehn, und den definitiven Beſitz erſt nach dreyßig Jahren geſtattet, und da der Zeitpunkt, wann es der Frau erlaubt ſeyn ſollte, ſich wieder zu verheirathen, nothwendiger Weiſe ſehr weit hinans⸗ geſetzt werden müßte, ſo würde der Staat ohnehin keinen Vortheil aus der Heirath einer Perſon ziehen, die gewöhnlich nicht mehr im Stande wäre, ihm Kinder zu verſchaffen; eines ſo geringfügigen Vortheiles wegen müſſe man aber die Familien der Gefahr nicht ausſetzen, durch die unvermuthete Rückkehr der Abweſenden einen gänzlichen Umſturz zu erlei⸗ den, weder das Eigenthum einer Frau, noch den Stand der Rinder in Prozeſſe verwickeln. Die Entſcheidung der Frage wurde nun zum Titel von den Abweſenden vetwieſen, gerade ſo, wie man ſie bey der Unterſuchung dieſes Titels zu jenem von der Ehe verwieſen hatte; in keinem von beyden jſt ſie gleichwohl entſchieden worden. Da indeſſen im erſtern dem zurückgebliebenen Ehe⸗ gatten die Befugniß nicht ertheilt wird, zu einer neuen Ehe zu ſchreiten, auch im Titel von der Eheſcheidung die Abwe⸗ ſenheit nicht für eine rechtmößige Urſache der Eheſcheidung erklärt wird, ſo wie dieſes das Geſetz vom 20. September 1792 in Hinſicht der Abweſenheit von fünf Jahren gethan hatte, ſo folgt hieraus, daß wegen Abweſenheit, ſie mag ſo lange dauren, als ſie will, die Eheſcheidung nicht nachge⸗ ſucht werden könne. S. die Praliminar⸗Anmerkung zum 3 Abſchn. des 3. Cap. unter dem Litel von den Abweſenden⸗ 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 247 Jetzt kam man wieder auf die Verfügung der bereits oben angeführten Art. 5 und 6 des Projectes des Herrn Boulai zurück. Einige Mitglieder bemerkten, der Ehebruch ſey frey⸗ lich die einzige Urſache, die einen ehrliebenden Mann bewe⸗ gen könnte, auf Eheſcheidung anzutragen; wenn es aber nicht möglich wäre, durch den Umweg der Trennung dieſen Zweck anderſt zu erreichen, als wenn man grobe Mißhand⸗ lungen, und üble Behandlung bewieſe, ſo wäre man gezwun⸗ gen, der Gerechtigkeit vorzuluͤgen, und falſche, oft gar unge⸗ reimte und unwahrſcheinliche Thatſachen wenigſtens dann zu beweiſen, wenn der Mann als Kläger aufträte; ſchlüge dieſes inzwiſchen fehl, ſo bleibe dem Manne anders nichts übrig, als geradezu wegen Ehebruch zu klagen, und hiezu wuͤrde wohl der groͤßte Theil ſich nicht entſchließen können. So kam man alſo nochmahls auf den bereits verworfenen Vor⸗ ſchlag zurück, die Trennung von Tiſch und Bette durch wech⸗ ſelſeitige Einwilligung zuzulaſſen, die ſich dann nachher in Eheſcheidung umwandeln könnte. Die, welche Anfangs der entgegengeſetzten Meinung ge⸗ weſen waren, brachten nun von neuem ihre Gruͤnde vorz nachdem man aber die Stimmen geſammelt hatte, nahm der Rath definitiv an, daß die Mißhandlungen fuͤr bewieſen an⸗ geſehen werden ſollten, wenn wechſelſeitige Einwilligung, unter den bereits vorgeſchlagenen Einſchraͤnkungen Statt fände; die einzige Abänderung, die man hiebey traf, beſtand darin, daß man den Zwiſchenraum von drey Jahren, den das Project erforderte, um die Trennung in wirkliche Eheſchei⸗ dung umſchaffen zu koͤnnen, auf die Friſt eines Jahres be⸗ ſchränkte, In der Sitzung vom 26. Vendemiaire 10. J. discutirte man die dritte Frage, die Herr Portalis vorgelegt hatte, nehmlich, ob die Trennung von Tiſch und Bette noch nebſt der Klage auf Eheſcheidung angenommen werden ſollte: dem größten Theile des Rathes ſchien die bejahende Meinung kei⸗ ner ernſtlichen Schwierigkeit ausgeſetzt zu ſeyn, Warum ſollte 248 1. Buch. VI. Tit. Von der Sheſcheidung, man dieſes Huͤlfsmittel, ſagte man, den unglücklichen Ehe⸗ gatten nicht laſſen, deren Religion die Eheſcheidung verwirft? In Preuſſen iſt es den catholiſchen Unterthanen erlaubt, ſich deſſen zu bedienen, und ſobald man zu Gunſten des kleinern Theiles der Franzoſen, die anderer Religion ſind, die Ehe⸗ ſcheidung erlaubt, erfordert es auch die Gerechtigkeit und ſelbſt die Staats⸗Klugheit, daß man dem groͤßern Theile die Trennung von Tiſch und Bette bewillige. Die Organiſation dieſer Trennung gab indeſſen zu vielen Debatten Anlaß, Trögt die von Tiſch und Bette getrennte Frau, ſagten einige Mitglieder, den Nahmen ihres Mannes, bleibt ſie frey, ſo kann ſie fortfahren, ihn zu entehren, ſo gar mit ihrem Verflihrer fortleben; vormahls ward die Frau, die des Ehe⸗ bruches überführt war, zu den in der Auth. sed hodie, Cod. ad Leg. jul. de adult. enthaltenen Strafen verurtheilt, ſie wurde in ein Kloſter eingeſperrt, wo ihr Mann ſie binnen zweyen Jahren wieder zu ſich nehmen konnte; was ſoll aber jetzt aus ihr werden, wo es keine Kloͤſter mehr giebt? Das jetzige peinliche Geſetzbuch verhängt nicht einmahl Strafen gegen den Ehebruch; mag alſo immerhin derjenige, der ſich darüber zu beſchweren hat, gerade auf Eheſcheidung klagen, aber die Trennung von Tiſch und Bette müßte deßwegen nicht geſtattet werden, Selbſt für die Catholiken, ſagte man ſogar, iſt das Be⸗ duͤrfniß dieſer Trennung mehr ſcheinbar, als in der Wirklichkeit gegruͤndet; hat nehmlich der Klaͤger die Eheſcheidung erken⸗ nen laſſen, ſo braucht er nur ſich nicht wieder zu verheirathen, Und— muß dann auch dieſe Trennung gerade ewig währen? Muß bloß darum, weil der Kläger nicht auf Eheſcheidung antragen will, und es ihm gefällt nur die Trennung von Tiſch und Bette erkennen zu laſſen, der andere ſein Leben im Colibat zubringen? Hierauf antwortete man; die Folgen der Trennung von Tiſch und Bette ſeyen bey weitem ſo ſchlimm nicht, als jene der Eheſcheidung; geſetzt aber, ſie wären wirklich ſchlimmer, 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 249 ſo könne man doch dieſe Trennung der Nation nicht verſagen, die ſie verlange; nur müſſe man ihre ſchlimme Folgen zu mildern ſuchen; auf den Ehebruch könne man Strafen ſetzen; noch immer könne der Mann, obſchon getrennt von Tiſch und Bette, ein wachſames Auge auf das Betragen ſeiner Frau werfen, und ſie beſtrafen laſſen, weil das Band der Ehe noch nicht aufgeldßt ſey; man könne einen Ehegatten nicht zwingen, eine Klage anzuſtellen, die mit ſeiner Religion unverträglich iſt; inzwiſchen konne man im Falle, wenn die getrennten Ehegatten nach Ablauf einer beſtimmten Zeit ſich nicht wieder ausſöhnten, dem Beklagten erlauben, auf die umwandlung der Trennung in Eheſcheidung anzutragen. Da die vorkommenden Fragen dadurch verwickelter wur— den, weil man von der Trennnng von Tiſch und Bette, und von der Eheſcheidung zu gleicher Zeit handelte, ſo kam man uͤber⸗ ein, in Hinſicht der erſtern keinen Entſchluß zu faſſen, bis nach gänzlicher Beendigung alles deſſen, was auf die Ehe⸗ ſcheidung Bezug hatte, und ſe gieng man zur Pruͤfung des zweyten Capitels des Projectes: von der Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache, uͤber, Die Discuſſion dieſes Titels wurde nachher bis zum 22. Fructidor 10. J. ausgeſetzt, wo Herr Emeri eine neue Re⸗ daction deſſelben, und zwar nach den in den vorherigen Sitzun⸗ gen angenommenen Grundlagen, vorlegte. Dieſe Redaction gab nur zu wenigen Bemerkungen Anlaß. In der Sitzung vom 20. Brümaire 1I. J. theilte endlich der nehmliche Be⸗ richtſteller dem Rathe zwey wichtige Abänderungen mit, die das Tribunat in Vorſchlag gebracht hatte. Alles dieſes wer⸗ den wir bey den Artikeln berühren, auf welche die Bemer⸗ kungen ſich beziehen, Ven den Urſachen der Eheſcheidung. Der T. g. Cod. de repudiis etc. zufolge war die Frau pefugt, auf Eheſcheidung zu klagen, wenn ihr Mann ſich des 250 I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. Ehebruchs, oder eines Todſchlags ſchuldig machte, wenn er jemanden vergiſtete, das Vaterland verrieth, ein Falſum begieng, die Gräber verletzte, wenn er Kirchenräuber, Dieb, oder auch Beguͤnſtiger der Diebe war, von welcher Art es immer ſeyn mochte, wenn er Schanddirnen in ſein Haus mitbrachte, quod maime castas ewasperat, wenn er ſeiner Frau nach dem Leben trachtete, wenn er ſie mit Ruthen ſchlug, deren man ſich nicht gegen freygeborne Perſonen bedienen darf. Juſtinian ſetzte noch hinzu, wenn der Mann zum Beyſchlafe unfähig war, und zwar Anfangs während zwey, nachher während drey Jahren. Die Urſachen, aus welchen die Eheſcheidung gegen die Frau Statt hatte, waren folgende: Ehebruch, Giftmiſchung, Todſchlag, Diebſtahl, Verletzung der Gräber, Kirchenraub, ausſchweifende Lebensart, die darin beſtand, wenn ſie gegen den Willen ihres Mannes, oder ohne ſeine Erlaubniß, mit andern Mannsperſonen auf große Gaſtmahle gieng, ohne hinreichende Urſache auſſer dem Hauſe übernachtete, oder die Theater oft beſuchte, ferner wenn ſie ihrem Manne mit dem Degen, durch Gift, oder auf irgend eine andere Art nach dem Leben ſtrebte; wenn ſie ſich mit Verfälſchungen abgab, oder gegen die Sicherheit des Staates etwas im Schilde führte. Dieſen verſchiedenen Eheſcheidungs-Urſachen ſetzte der Kai⸗ ſer Theodoſius die wechſelſeitige Einwilligung beyder Ehegat⸗ ten hinzu. T. 9. Cod. de repud. Juſtinian hingegen verwarf ſie durch die Novelle 117; ſein Nachfolger, Juſtin, der jün⸗ gere, führte ſie jedoch durch die Novelle 140 wieder ein, aber in Frankreich wurde ſie nicht angenommen. Dhnehin galt dasjenige, was bey den Römern Eheſcheidungs-Urſache war, bey uns nur als eine Urſache der Trennung von Tiſch und Bette. So wäre man nun im Stande, unſer Geſetz mit dem Römiſchen zu vergleichen. Art. 229.» Der Mann kann die Eheſcheidung wegen „eines von ſeiner Frau begangenen Ehebruchs verlangen⸗ 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 251 Art. 230.„Die Frau iſt wegen eines von dem Manne „begangenen Ehebruchs auf Eheſcheidung anzutragen befugt, „wenn er ſeine Beyſchläferinn in dem gemeinſchaftlichen Hauſe „gehalten hat.“*) Um Wiederhohlungen zu vermeiden, verweiſen wir den Leſer auf die allgemeinen Bemerkungen, die in der Einleitung enthalten ſind, wo man die Beweggriinde der Entſcheidungen des Staats⸗Rathes antrifft, und ſchraͤnken uns im Laufe die⸗ ſes Titels nur auf jene ein, die auf jeden Artikel eine genauere Beziehung haben, oder erſt nach der Discuſſion der Grund⸗ lagen hinzugekommen ſind. Art. 231.„Beyderſeits können die Ehegatten die Ehe⸗ „ſcheidung nachſuchen wegen Exceſſen, harter Mißhandlun⸗ „gen, oder grober Unbilden des einen von ihnen gegen den „andern⸗“ *) Im gemeinſchaftlichen Hauſe. Kann der Mann eine Beyſchläferinn in ſeinem Hauſe halten, wenn ſeine Frau anderſtwohin wohnen gegangen iſt? Dieſe Frage kam beym Appellations⸗Hofe von Poitiers vor. Dauphine Lambert, Ehefrau Bouchillon verließ das Haus ihres Mannes, und kehrte zu ihrer Familie zuruͤck; einige Jahre hernach ſtellte ſie gegen ihn die Eheſcheidungs⸗Klage hauptſaͤchtlich aus dem Grunde an, weil er wäͤhrend ihrer Abweſenheit eine Beyſchlaͤferinn im gemeinſchaft⸗ lichen Hauſe gehalten haͤtte. Dieſe Thatſache leugnete der Mann nicht, ſagte aber, daß ſeine Schwachheiten Schuld an der Abwe⸗ ſenheit ſeiner Frau ſeyen, und daß uberdieß nach ihrer Entwei⸗ chung das Haus aufgehoͤrt habe gemeinſchaftlich zu ſeyn⸗ Weil jedoch a) keine gerichtliche Trennung Statt gehabt, und folglich die Frau nicht aufgehoͤrt hatte, im rechtlichen Sinne das nehmliche Domieil zu haben, was ihr Mann hat, uͤberdieß b) ein Mann, der durch ſein uͤbles Betragen die Entweichung ſeiner Frau veranlaßt hat, durch dieſe Entweichung kein Recht erhält, ſich neuen Ausſchweifungen zu überlaſſen ſo beſtätigte geſagter Appellations⸗Hof am 28. Neſſidor 12. die in erſter Inſtanz bereits erkannte Eheſcheidung. Jurispr. du Trib. de Cassat. XII. im Anhange p. 130. B. I. Buch. VI. Lit. Von der Eheſcheidung. Hier iſt nicht die Rede, wie Herr Treilhard in ſeinem Vortrage ans Geſetzgebungs⸗Corps bemerkt hat, von bloßen Aeuſſerungen einer ſchnell aufbrauſenden Hitze, von einigen harten Worten, die in dem Augenblicke entfahren, wo man übler Laune oder mißvergnuͤgt iſt, von einigen, auch ſo gar übel angebrachten Verweigerungen von Seite eies der Ehe⸗ gatten, ſondern von wahren Exceſſen, von perſoͤnlicher übler Behandlung, von Mißhandlungen im ſtrengen Sinne des Wortes, die ſo zu ſagen den Charakter von Granſamkeit annehmen, und von Unbilden, die wirklich ſehr ſchwer ſind⸗ Inzwiſchen muß man doch immer, obwohl Herr Portalis dieß nicht hinzugefügt hat, auf die Eigenſchaft der Perſonen Rückſicht nehmen, und ſo könnte dasjenige, was für Leute von der gemeinen Volks⸗Claſſe keine Urſache zur Eheſchei⸗ dung wäre, allerdings eine für höhere Standes⸗Perſonen ſeyn⸗ In der Einleitung zu dieſem Capitel haben wir geſehen, was die Roͤmer hierunter verſtanden; 4 fuͤr uns waren ſie auch zu ſehr— Römer⸗ Art. 232.„Die Verurtheilung eines der Shegauen zu „einer entehrenden Strafe begruͤndet von Seiten des andern „die Eheſcheidungs⸗Klage.“ Art⸗ 233.„Unter den Bedingungen, und nach den an⸗ „geſtellten Proben, welche das Geſetz beſtimmt, ſoll die bey⸗ „derſeitige und beharrliche, auf geſetzliche Weiſe ausgedrückte „Einwilligung der Ehegatten als ein hinlänglicher Beweis „angenommen werden, daß das Beyſammenleben ihnen un⸗ „erträglich ſey, und daß in, ihrer Hinſicht eine peremptyz „riſche Urſache zur Eheſcheidung vorhanden ſey.“*) *) Wechſelſeitige Einwilligung iſt alſo keine beſtimmte Urſache der Sheſcheidung, ſondern ein Zeichen, daß beſtimmte Urſachen vor⸗ handen ſind. B. 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 253 gwehtes⸗ Gaypitsl. Von der Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache. Erſt er Abſchnitt. Von der Form des Verfahrens bey der Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache. Art. 234.„Von welcher Art auch immer die Thatſa— „chen und Verbrechen ſeyn mögen, welche die Klage auf „Eheſcheidung aus einer beſtimmten Urſache veranlaſſen, al— „lemahl ſoll dieſe Klage nur bey dem Gerichte desjenigen „Arrondiſſements, in welchem die Ehegatten ihr Domicil ha— „ben, angebracht werden.“ Mit Recht hat unſer Geſetz die Tribunäle den Beamten des Civilſtandes und den Familien-Räthen vorgezogen, um über die Eheſcheidung zu erkennen. Ehe es promulgirt war, und ſeit dem Geſetze vom 20. September 1702 hatte man es gar bezweifelt, ob die Tribunäle befugt ſeyen, Eheſchei⸗ dungen für nichtig zu erklären, die die Beamten des Civil— ſtandes mit Hindanſetzung der durch eben dieſes Geſetz be⸗ ſtimmten Urſachen und Formalitäten ausgeſprochen hatten. Man behauptete, dieſes Geſetz gebe nirgend den Tribunä⸗ len dieſe Macht, die ohnehin mit der Hierarchie der conſtitu⸗ tionellen Gewalten ſich nicht verpaaren laſſe, da es den Tribunälen förmlich unterſagt ſey, ſich in die Handlungen der Verwaltungs⸗Corps einzumiſchen; ſo gar, ſagte man, konnen die ſchlimmſten Folgen aus der Zernichtung der einmal aus⸗ geſprochenen Eheſcheidungen entſtehen, denn möglich ſey es, daß der, welcher auf Eheſcheidung geklagt hat, ſich wieder verheirathet, und Kinder aus der neuen Ehe gezeugt hätte, die ſich nun durch die Zernichtung derſelben ihres Standes beraubt ſehen würden⸗ Dieſe Frage kam in den Monaten Vendemiaire und Bru— maire 10. J. in beyden Sectionen des Caſſations- Ho⸗ fes vor, in der Civil⸗Section nehmlich, und in jener des 254 I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. requétes, und in beyden wurde ſie zu Gunſten der Tribunäle entſchieden, in der Erſtern am 2. Brumaire in der Sache Huré gegen ſeine Frau, und in der Letzten am 14. Vende⸗ miaire in der Sache der Dame Préaudeau gegen Davignon, Sohn, der nach der Eheſcheidung ſeines Vaters geboren war. Die Entſcheidungs⸗Gruͤnde dieſer Urtheile waren folgende: 1) das Geſetz vom 20. September 1792. ertheilt zwar den Tribunölen nicht ausdruͤcklich die Befugniß, Eheſcheidungen zu zernichten, die ſeinen Vorſchriften zuwider ausgeſprochen worden wären, aber es verbiethet ihnen dieſes auch nicht; im Gegentheile ſetzt es 2) dieſe Befugniß in mehrern Artikeln voraus; 3) würde ein Geſetz unvollkommen ſeyn, welches die Urſachen und Formalitöten der Eheſcheidung vorſchriebe, wenn es nicht zugleich ein Mittel übrig ließe, ſeine Ueber⸗ tretung zu rächen; den Beamten des Civilſtandes iſt zwar 4) die Mocht eingeraumt, die Eheſcheidungen auszuſprechen, nicht aber jene, über die auf den Stand der Bürger ſich be⸗ ziehenden Streitigkeiten zu erkennen; ſchlimm iſt es freylich §) einmal ausgeſprochene Eheſcheidungen wieder zu zernich⸗ ten, noch ſchlimmer aber wäre es, ſie ohne Formen und ohne Einſchränkung zu erlauben; beydes muͤſſe der Geſetzgeber zu verhüten ſuchen; die Tribunäle hingegen ſeyen ſchuldig, das Geſetz ſo zu vollziehen, wie es da liegt⸗ Seit dieſer Zeit iſt die Competenz der Tribunäle in dieſem Punkte außer Zweifel geſetzt; mehrere Male hat der Caſſa⸗ tions⸗Hof uͤber Geſuche dieſer Art geſprochen, und unſer Ge⸗ ſetz hat weislich dieſe Macht den Tribunälen ganz wieder gegeben⸗ Die Civil⸗Section indeß, wobey ich den Vorſitz führe, hat am 30. Pluvtoſe 13. J. ein Urtheil erlaſſen, welches in ei⸗ nem Puncte von dieſer Jurisprudenz abweicht; es lagen aber auch beſondere Umſtände dabey zum Grunde, ſo, daß dieſe Entſcheidung auf den Fall, den ſie betraf, beſchränkt werden muß. I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 255 Im Jahr 789. heyrathete Herr von Mac-Mahon, ein Irrländer von Geburt, der aber bey dem ebenfalls irrländi⸗ ſchen Regimente von Walsh in Frankreich in Dienſten ſtand, die Demoiſelle von Latour, eine Franzöſinn, und unterwarf ſich in Hinſicht der Beſtimmungen ihrer Ehepacten der Gewohn— heit von Paris. Im Jahr 1792. geht er nach England, nimmt dort Dienſte an, und wird Major bey einem Regi— mente. Im Jahr 9 läßt ſeine Frau ſich von ihm ſcheiden, aus der Urſache, weil er ſeit fünf Jahren abweſend ſey, ohne daß man Nachricht von ihm erhalten habe; im Vendemiaire 1I. J. kömmt Mac⸗Mahon nach Paris zuruck, und erhält von der Regierung die Erlaubniß, anfangs als Irrländer, und nachher, als der Krieg wieder ausbrach, als Kriegsge⸗ fangener in Paris zu bleiben. Am 14. Germinal 11. J. ladet er ſeine Frau vor Gericht vor, um zu ſehen, daß die Eheſcheidung aus dem Grunde für nichtig erklärt werde, weil die Urſache, worauf ſie aus⸗ geſprochen worden, falſch ſey; er behauptete, er ſey mit ihrer Bewilligung nach England gegangen, ſie habe ihm ſogar verſprochen, ihm nachfolgen zu wollen, und ununterbrochen habe er mit ihr Briefe gewechſelt. Durch ein Urtheil vom 14. Fructidor 11. J. verwarf das Tribunal erſter Inſtanz des Seine-Departements die Klage des Mac⸗Mahon, und zwar zufolge des erſten Artikels des Tranſitoriſchen Geſetzes vom 26. Germinal II. J. welcher ſo lautet: „Alle Eheſcheidungen, welche vor Herkundigung des „im Civil-Geſesbuche enthaltenen, auf die Eheſchei⸗ „dung ſich beziehenden Titels von den Beamten des „Civilſtandes ausgeſprochen, oder durch Urtheile ge⸗ „billigt worden ſind, ſollen nach Inhalt der Geſetze, „die vor dieſer Perkuͤndigung beſtanden, ihre Wirkun⸗ „gen haben.“ Der Appellations-Hof von Paris reformirte dieſes Urtheil am 9. Ventoſe 12. F., erklärte die Urſache der 256 I. Buch. VI. Tit. Von der Sheſcheidung. Eheſcheidung für falſch, und gab der Frau von Ma⸗Mahon auf, ſich wieder zu ihrem Manne zu verfügen⸗ Gegen dieſes Urtheil ſuchte geſagte Frau Caſſation nach⸗ und ſtützte dieſes Geſuch auf die Verletzung des Geſetzes vom 26. Germinal 11. J⸗ In der Zwiſchenzeit und nachdem der Appellations; Hof von Paris obigen Spruch erlaſſen hatte, gab der Staats⸗Rath, der die Verwirrungen vorausſah, welche die zurückgekommenen Ausgewanderten und Abweſende in den Familien dadurch anrichten könnten, wenn ſie die während ihrer Abweſenheit von ihren Gattinnen bewirkten Eheſchei— dungen angreifen wuͤrden, am 11. Prairial 12. Jr ein von dem Kaiſer begnehmigtes Gutachten, welches wir ſeinem gan⸗ zen Inhalte nach hier anfuͤhren⸗ Gutachten des Staats⸗ Raths vom 18. Prairial 12. J⸗ G. Junius 1809.) „Der Stasts⸗Rath ꝛc. nach genommener Einſicht von den „Verfügungen der Geſetze vom 20. Sept. 1792, und von jenen „des Geſetzes vom 26. Germinal 11. J.(16 April 1803) welches „über die geſchehenen Eheſcheidungen, oder über die Klagen „auf Eheſcheidungen, die vor der Verktndigung des Geſetzes „vom 3Zo0. vorhergegangenen Ventos(21. März 1803) über „die Eheſcheidungen, angebracht worden ſind, Beſtimmungen „enthält, nach gleichfalls genommener Einſicht von den Ver⸗ „fuͤgungen des Senatus-Conſultum vom 6. Floreal 12. J⸗ „(26. April 1804.)“ „Iſt der Meinung, daß die Emigrirten oder Abweſen⸗ „den die waͤhrend ihres Verſchwindens gemachten Eheſchei⸗ „dungs⸗Acte nicht angreifen können. Die Klagen, welche ſie „deßwegen anſtellten, würden ſo wohl dem Texte als dem „Geiſte erwähnter Geſetze zuwider ſeyn, und dahin abzwecken, „eine Unruhe und Errinnerungen zu verewigen, die man im „Gegentheile ſo bald als möglich ausldſchen muß⸗ Die zu⸗ „rückgekehrten Emigrirten und Abweſende können nur die „Thatſache unterſuchen, ob ein mit ſeiner äußern und mate⸗ 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 257 „riellen Form verſehener Eheſcheidungs-Act vorhanden ſey; „aber es darf ihnen nie geſtattet werden, die Sache ſelbſt „zu beſtreiten und die Urſachen der Eheſcheidung zu discuti— „ren. Es iſt nicht zu vermuthen, daß die Gerichtshöfe dieſe „deutliche Abſicht unſerer Geſetzgebung mißkennen werden; „und ſollten ſie ſich davon entfernen, ſo würde der Caſſa⸗ „tions⸗Hof kein Bedenken tragen, ſie darauf zurückzuweiſen.“ In der That, wirft man einen Blick auf die kurz abferti⸗ gende Form, womit der Art. 17. des 2. F. des Geſetzes vom 20. September 1792, und jenes vom 24. Vendemiaire Z. J. dieſe Eheſcheidungen umgiebt, und ſetzt man hiermit das Se⸗ natus⸗Conſult vom 6. Floreal 10. J⸗ in Verbindung, wodurch den Ausgewanderten, denen Amniſtie verliehen wurde, ver⸗ bothen wird, alle während ihrer Abweſenheit vorgegangene Acte anzufechten, ſo erhält die Auslegung des Staats⸗Rathes da⸗ durch viel Gewicht, die ſich auch ohnedieß durch höhere Staats⸗ Rückſichten rechtfertigen läßt⸗ Dieſe Geſetze und dieſer Senats-Beſchluß in Verbindung mit der Auslegung des Staats⸗Rathes, jedoch bloß auf die Ausgewanderten und zuruͤckgekehrten Abweſenden angewendet, waren der Grund, warum der Caſſations⸗Hof das Urtheil des Appellations-Hofes von Paris caſſirte. Er entſchied nehm⸗ lich, daß Herr von Mac⸗Mahon, wiewohl er ein Fremder, und als ſolcher von der Regierung anerkannt war, nichts de⸗ ſtoweniger in Beziehung auf ſeine Frau, als ein zurückge⸗ kehrter Abweſender zu betrachten ſey, weil er ſich in Frank⸗ reich geheirathet, ſich den franzöſiſchen Geſetzen unterwor⸗ fen habe, und nachher nach England gegangen, und in engliſche Dienſte getreten ſey; daß er mithin ſich im Falle der angeführten Geſetze befinde, und folglich die Rechtmäßig⸗ keit der von ſeiner Frau bewirkten Eheſcheidung, was den Grund derſelben betrifft, nicht beſtreiten könne. Indeſſen hat der Caſſations-Hof hiedurch keineswegs erkannt, daß das nehmliche auch auf bloße Abweſende angewendet werden dürf— te; im Gegentheile war die große Mehrheit darin einſtim— Malev. 17 258 I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. mig, daß dem Geſetze vom 21. März dieſer Sinn nicht beygelegt werden könne; in der That, welcher Anſchein iſt auch wohl vorhanden, daß der Geſetzgeber dieſes nicht aus⸗ drücklich geſagt haben ſollte, wenn es wirklich ſeine Meinung geweſen waͤre, und daß er zu einer Zeit, wo er ſo viele ab⸗ ſcheuliche Eheſcheidungs⸗Urſachen, die von den vorhergehenden Geſetzen gebilligt waren, verboth, ſelbſt diejenigen Eheſchei⸗ dungen gegen alle Angriffe habe ſicher ſtellen wollen, die mit Hindanſetzung eben dieſer Geſetze zu Stande gekommen, und bis dahin immer dem Urtheile der Tribunäle unterworfen waren?*) Bey dieſer Gelegenheit bemerke ich, daß der Staats⸗ Rath äußerſt ſelten, und nur mit der groͤßten Vorſicht Ent⸗ ſcheidungen über Gegenſtände erläßt, deren Beurtheilung vor die Tribunäle gehört; er weiß wohl, daß dergleichen Ent⸗ ſcheidungen einen ſtarken Einfluß auf die richterlichen Spruͤ⸗ che haben, und folglich, wenn deren oft erlaſſen werden, die Nation wohl nicht mehr an die Unabhängigkeit der Gerichts⸗ höfe glauben möchte; wirklich waͤre dieſes auch das größte unglück, das ſich ereignen könnte, dann von dieſem Augen⸗ blicke an würde man die Meinung von der Sicherheit ſeines Zuſtandes und ſeines Vermögens verlieren, wobon doch die 6) In eben dieſer Sache, die der Herr Verfaſſer hier anführt, haben ſeit dem die verſammelten Sectionen des Caſſations⸗Hofes am 22. Maͤrz 1306 entſchieden, daß alle vor der Verkuͤndung des neuen Geſetzbuches in ganz Frankreich ausgeſprochene Ehe⸗ ſcheidungen, wenn dieſe Ausſprechung nur übrigens mit den äu⸗ ßern und materiellen, von den vorherigen Geſetzen vorgeſchriebe⸗ nen Formalitäten verſehen iſt, in Gefolg des Art. 1. des Tran⸗ ſitoriſchen Geſetzes vom 26. Germ. 11. J. gultig ſind, und nicht au⸗ gefochten werden koͤnnen, gleich viel, ob beyde Eheleute Franzo⸗ ſen, oder auch der Eine Franzoſe und der Andere ein Freider ſey. Journ d. Aud. ete. 1806. p. 275 u. f. Das Nehmliche entſchied der Caſſativns⸗Hof am 1. Hornung 1807 in der Sa⸗ che Couguet⸗Floret wider Maigne. Jurispr. de la Cour de Cas- sat. 1807. p. 32 u. f. und ſo verliertdie Anmerkung des Herrn Ver⸗ faſſers, in ſo weit ſie auch nur bloße Abweſende betrifft ihre Anwend⸗ barkeit. B. 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 259 Tribunäle die natuͤrlichen Beſchützer ſind, und dieſer Irr⸗ thum würde die nehmlichen ſchlimmen Folgen hervorbringen, als wenn das Uebel ſelbſt verhanden wäre. S. über dieſen Ge⸗ genſtand die vortrefflichen Bemerkungen des Herrn von Mon⸗ tesquieu, Ch. 5 et 6 du liv. 6. Uebrigens folgt aus dem vorliegenden Artikel 234, daß auf Eheſcheidung nur durch eine Civil-Klage angetragen werden kann, wiewohl das öffentliche Miniſterium berechtigt iſt, im Criminal-Wege die ſchweren Verbrechen, die hiezu geeignet ſeyn mögen, zu verfolgen, z. B. einen wirklichen Anſchlag auf das Leben, ſo wie man dieſes im folgenden Artikel ſehen wird. Art. 235.„Veranlaſſen einige von dem klagenden Ehe⸗ „gatten angeflhrte Thatſachen ein Criminal-Verfahren von „Seiten des dfſentlichen Miniſteriums, ſo ſoll die Eheſchei⸗ „dungs⸗Klage bis nach der Entſcheidung des Criminal-Ge⸗ „richtshofes auf ſich beruhen; dann aber kann ſie wieder „vorgenommen werden, und es iſt nicht erlaubt, aus „dem Criminal⸗Ausſpruche wider den Kläger irgend eine Ein⸗ „rede, daß er mit ſeiner Klage nicht mehr gehört werden „könne(fin de non— recevoir), oder eine ihm nachtheilige „ Exception zu folgern.« Nach dem erſten Projekte ſollte das Criminal-Verfahren das Urtheil über die Eheſcheidungs-Klage nicht aufhalten; beyde Klagen ſind, im Grunde genommen, von einander ver⸗ ſchieden und unabhängig; wird der Beklagte im Criminal⸗ Prozeſſe losgeſprochen, ſo kann dieſes der Eheſcheidungs⸗-Kla⸗ ge nicht nachtheilig ſeyn, und ſollte auch ſein Betragen keine Todesſtrafe verdienen, ſo kann es doch noch immer Beweg⸗ gründe zur Eheſcheidung darbiethen. Allein, man ſetzte hinzu, daß im Falle der Angeklagte verurtheilt würde, auf dieſes Urtheil allein die Eheſcheidung erkannt werden müſſe⸗ Dieſer Zuſatz iſt in dem vorliegenden Artikel hinwegge⸗ laſſen worden; da inzwiſchen das öffentliche Miniſterium nur 260 I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. wegen Verbrechen auftreten kann, und folglich, wenn der Angeklagte verurtheilt wird, die Verurtheilung wenigſtens zu entehrenden Strafen geſchieht, ſo wird ſie die Eheſcheidungs⸗ Klage nur um ſo mehr rechtfertigen. Art⸗ 236.»Jede Klage auf Eheſcheidung ſoll die That⸗ „ſachen umſtändlich auseinander ſetzen; ſie muß mit den „etwa vorhandenen Beweisſtücken*) dem Präſidenten des Ge⸗ „richtes oder dem Richter, der ſeine Stelle vertritt, von dem „klagenden Ehegatten in Perſon überreicht werden, ſo fern „er nicht durch Krankheit daran verhindert wird, in welchem „Falle die Magiſtrats-Perſon auf ſein Erſuchen und auf das „Zeugniß zweyer Doctoren der Arzney- oder Wundarzney⸗ „Kunde oder zweyer Geſundheits-Beamten ſich nach der „Wohnung des Klägers verfügt, um dort ſeine Klage in „Empfang zu nehmen.« Man machte hier den Vorſchlag, wenigſtens denjenigen, der in Staats-Angelegenheiten abweſend iſt, von der Ver⸗ bindlichkeit, die Bittſchrift in Perſon zu überreichen, zu be⸗ freyen. Dieſer Vorſchlag wurde jedoch verworfen, woraus man folglich ſchließen muß, daß dieſer Artikel keine andere Ausnahme leidet, als jene, die darin ausgedruckt iſt. 6) Mit den etwa vorhandenen Beweisſtuͤcken. Hier⸗ aus folgt indeſſen nicht, daß der Klaͤger in der Folge des Pro⸗ zeſſes keine andere ſchriftliche Beweisſtuͤcke beybringen dürfe, als jene, die er allenfalls ſeiner Klage beygefuͤgt hat. Denn das Ge⸗ ſetz ſagt ja auch nicht, daß gerade alle Beweisſtügke der Klage beygefügt werden muͤſſen. So entſchied auch der Appellations⸗ Hof von Bruͤſſel am 12. Frimaire 14. J. in der Sache des Anton Poot gegen ſeine Gattin. Journ. d. Aud ete. 1806 im Anhan⸗ ge p. s1 u. f. Eben ſo erkaunte der Caſſations⸗Hof am asſten May 1s07 in der Sache der Charlotte Flora Cvuchat gegen La⸗ pourielle ihren Ehegatten, daß im Eheſcheidungs-Prozeſſe auch noͤch Thatſachen vorgebracht werden duͤrfen, die erſt nach einge⸗ reichter Klage vorgefallen ſind;(Jurispr. de la Cour de Cassat. Pag. 434 u. f.) und dieß geht allerdings aus dem Art. 242. hervor. B. I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheibung. 361 Art. 237.»Der Richter vernimmt den Kläger, macht „ihm die Bemerkungen, die er für ſchicklich erachtet, para⸗ „phirt hierauf die Klage und die Beweisſtücke, und verfertiget wuͤber die ihm geſchehene Einhändigung des Ganzen einen „Verbal⸗Prozeß. Dieſer Verbal⸗Prozeß ſoll von dem Rich⸗ „ter und dem Kläger unterzeichnet werden, es ſey dann, daß „der Letztere im Schreiben unerfahren ſey, oder nicht unter⸗ „zeichnen könne, in welchem Falle hievon Erwähnung ge⸗ „ſchehen muß.“ Art. 238. Der Richter befiehlt am Schluſſe ſeines Ver⸗ „bal⸗Prozeſſes, daß die Parteyen an dem Tage und zu der „Stunde, die er beſtimmen wird, vor ihm in Perſon erſchei⸗ „nen ſollen, mit dem Zuſatze, daß er zu dem Ende eine „Abſchrift ſeines Befehls(ordonnance) an die Partey ſen⸗ „den werde, wider welche die Eheſcheidung nachgeſucht wor⸗ „den iſt.“ Der Richter muß ſelbſt dem Beklagten ſeinen Befehl zu⸗ ſenden, um alles Aufſehen in einem Augenblicke zu vermeiden, wo er noch hoffen kann, die Parteyen wieder auszuſöhnen; allein er muß ſchriftlich conſtatiren, daß er es gethan hat⸗ und hiezu iſt es genug, wenn er in ſeinem Verbal⸗Prozeſſe Meldung davon thut.⸗ Art. 239.„An dem beſtimmten Tage macht der Rich⸗ „ter den beyden Ehegatten, wenn ſie ſich einfinden, oder dem „Kläger, wenn er allein erſcheint, die Vorſtellungen, die ihm „gecignet zu ſeyn ſcheinen, um eine Wieder-Vereinigung zu „bewirken. Bleibt dieſer Verſuch fruchtios, ſo fertiget er „hierüber einen Verbal⸗Prozeß, und befiehlt, daß die Klage „mit den Acten-Stücken dem kaiſerlichen Procurator mitge— „theilt, und dem Gerichte uber das Ganze Bericht erſtattet „ werden ſoll,“ Art. 240.„In den nächſtfolgenden drey Tagen wird „von dem Gerichte auf den Bericht des Präſidenten oder „des Richters, der ſeine Stelle verſehen harte, unb auf den „Antrag des kaiſerlichen Procurators die Erlaubniß zu citi⸗ 362 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheiduns. „ren entweder ertheilt oder noch aufgeſchoben. Die Auf⸗ „ſchiebung darf nicht über zwanzig Tage dauern.“ Art. a41.„Kraft der vom Gerichte ertheilten Erlaub⸗ „niß läßt der Kläger den Beklagten auf die gewöhnliche „Weife vorladen, um, binnen der geſetzlichen Friſt, perſönlich „in der Audienz bey geſchloſſehen Thüren zu erſcheinen. Eine „Abſchrift der Eheſcheidungs-Klage und der zur Unterſtützung „derſelben aufgelegten Beweisſtuͤcke, welche Abſchrift der Ci⸗ „tation vorangeſetzt wird, läßt er dem Beklagten zuſtellen.“ Art. 242.„An dem Tage, da der Termin zu Ende „geht, der Beklagte erſcheine oder nicht, ſoll der Kläger in „eigener Perſon, allenfalls, wenn er es für gut findet, von „einem Rathgeber begleitet, die Grunde ſeiner Klage vortra— „gen, oder ſie vortragen laſſen; er legt die Beweisſtuͤcke auf, „welche ſie unterſtützen, und benennt die Zeugen, die er ab⸗ „hören laſſen will.“ Art. 243.„Erſcheint der Beklagte in Perſon oder durch „einen Bevollmächtigten, ſo kann er ſeine Bemerkungen, die „er wider die Klaggruͤnde ſowohl, als wider die vom Kläger „aufgelegten Beweisſtücke, und die von ihm vorgeſchlagenen „Zeugen haben mag, ſelbſt vortragen oder vortragenſ laſſen. „Der Beklagte benennt gleichfalls von ſeiner Seite die Zeu⸗ „gen, die er abhoͤren laſſen will, und über welche der Kläger „nun gleichfalls ſeine Bemerkungen macht,“ Art. 244.„Ueber das Erſcheinen, die Ausſagen und „Bemerkungen der Parteyen, ſo wie über die Geſtändniſſe, „welche der eine oder der andere Theil etwa macht, wird „ein Verbal⸗Prozeß verfaßt. Dieſer Verbal⸗Prozeß wird den „beſagten Parteyen vorgeleſen; ſie werden aufgefordert, ihn „zu unterzeichnen, und ihrer Unterſchrift oder ihrer Erklärung, „daß ſie nicht unterzeichnen können oder nicht unterzeichnen „wollen, muß ausdrückliche Erwähnung geſchehen.“*) *) Da nach der Vorſchrift dieſes Artikels uͤber die Geſtaͤnd⸗ niſſe der Parteyen ein Verbal⸗Prozeß abgefaßt werden muß ſe 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 263 Art. 245.„Das Gericht verweiſt hierauf die Parteyen „zur öffentlichen Audienz, auf einen von ihm zu beſtimmen⸗ „den Tag und Stunde; es befiehlt, daß die Procedur dem „kaiſerlichen Procurator mitgetheilt werde, und ernennt einen „Referenten. Sollte der Betlagte nicht erſchienen ſeyn, ſo „iſt der Kläger verbunden, ihm die Verftgung(Ordonnanz) „des Gerichtes in dem Zeitraume inſinuiren zu laſſen, der „darin beſtimmt iſt.“ Anfangs war man darüber einig geworden⸗ und dieß war wirklich eine der Haupt-Grundlagen des Projektes, daß die ganze Inſtruction geheim ſeyn ſolite, daß es unter einer Geldſtrafe von tauſend Francs verbothen werden ſollte, irgend eine Denkſchriſt öffentlich bekannt zu machen, und daß ſelbſt im Urtheile, wodurch die Eheſcheidung erkannt würde, die Urſache nicht ausgedruckt werden dürfte. In der Folge hat man ſich jedoch entſchloſſen, die Sache öffentlich verhandeln zu laſſen, beſonders, nachdem alle vorherige Bemühungen fruchtlos abgelaufen ſind, um dadurch die Eheleute allenfalls zu bewegen, zur Vermeidung des öffentlichen Aergerniſſes ſich durch wechſelſeitige Einwilligung ſcheiden zu laſſen. begreift man leicht, daß dieſen Geſtaͤndniſſen nicht alle Beweir“ Kraft in dieſer Materie abgeſprochen werden kann. Hieraus folgt, daß wenn das Geſtändniß des Beklagten zur Conſtatirung der vom Klaͤger angefuͤhrten Eheſcheidungs⸗Urſachen beytragen kann, es nicht nothwendig iſt, daß dieſe Urſachen durch jedes andere Be⸗ wei mittel vollſtaͤndig erwieſen werden. So entſchied der Caſſativns⸗Hof unter dem PVorſitze des Herrn Verfaſſers am 11. Frimaire 14. J. in der Sache der Ehefrau Buniva gegen ihren Mann, und eaſſirte deßwegen ein vom Appellations⸗Hofe von Curin erlaſſenes Urtheil, welches ohne alle Ruͤckſicht auf die Geſtändniſſe des Mannes den Beweis der angebli⸗ chen Mißhandlungen nicht hinlaͤnglich gefunden hatte. Journ. d. Aud. etc. 1806. p. 76. Uebrigens verſteht es ſich von ſelbſt, daß das bloße Geſtändniß des Beklagten zum Beweiſe der ange⸗ fuͤhrten Thatſachen in dieſer Klage nicht hinreiche; dieß wuͤrde ſonſt eben ſo gut ſeyn, als die Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung, ohne einige Formalitaͤten erlauben. B. 264 I. Buch. VI. Tit. Von der Sheſcheidung. Art. 246.„An dem beſtimmten Tage und Stunde wird „auf den Bericht des committirten Richters, und nachdem der „kaiſerliche Procurator vernommen worden iſt, zuerſt über die „Einreden, daß man der Klage kein Gehör geben könne, „Cſins de non— recsvoir) wenn deren vorgebracht wurden, „entſchieden. Werden dieſe gegründet gefunden, ſo wird die „Klage auf Eheſcheidung verworfen; im entgegengeſetzten „Falle, oder wenn keine ſolche Einreden gemacht werden, „wird die Eheſcheidungs-Klage zugelaſſen.“ ²²) *) Zugelaſſen. Entweder werden Einreden, deren Zweck iſt, daß der Klage kein Gehoͤr gegeben werden könne, vorgebracht, oder nicht. Im erſten Falle werden ſie entweder angenommen, oder verworfen; werden ſie angenommen, ſo hat die unterſuchung der Hauptſache nicht Statt, und der Flaͤger wird ohne weiteres abgewieſen; werden ſie unerheblich gefunden, ſo werden ſie ver⸗ worfen, und in eben dieſem erſten Urtheile, das ſie verwirft, wird die Klage auf Eheſcheidung zugelaſſen. Wie aber, wenn keine ſolche Einreden vorgebracht worden ſind, muß alsdann auch noch durch ein erſtes Urtheil die Klage fuͤr zugelaſſen erklaͤrt werden, ehe uͤber die Hauptſache erkannt wird? Ein ſolches urtheil möchte wahrhaft uͤberflüßig ſcheinen; denn, entweder wird die Eheſcheidungs-Klage in der Hauptſache nachher angenommen, oder verworfen; wird ſie in der Hauptſa⸗ che angenommen, wie könnte man ſich dann wohl daruͤber be— ſchweren, daß ſie nicht ſchon vorlſufig und früher waͤre angenom⸗ men worden? Und, wird ſie verworfen, was liegt dann wohl dem Geſetze oder den Parteyen daran, oh die Eheſcheidungs-Flage durch ein erſtes Urtheil zugelaſſen worden ſey. Der Text des Geſetzes iſt indeſſen in dieſer Hinſicht deutlich; wenn keine ſolche Einreden vorgebracht wverden, heißt es darin, ſo wird die Eheſcheidungs⸗Klage angenommen, und gleich nach angenommener Eheſcheidungs⸗ Klage, ſagt der Art. 247, wird in der Hauptſache er⸗ kannt. Durch ein erſtes, uUrtheil muß alſo die Eheſcheidungs— Klage zugelaſſen werden, wenn auch ſchon keine ſolche Einreden, wovon die Frage iſt, vorgebracht worden ſind, unt durch ein zweytes wird dieſemnach in der Hauptſache erkannt. Aus dieſem Grunde eaſſirte der Caſſations„Hdf am 18. Frimaire 14. J. in ———— I. Buch. V. Tit. Von der Eheſcheidung. 265 Dergleichen Einreden können ſich darauf gründen, daß die Urſache, wegen welcher die Eheſcheidung nachgeſucht wird, keine von denen iſt, aus welchen das Geſetz ſie zuläßt, daß die angeführten Thatſachen unerheblich ſind, daß ſeit der Epoche, wo die Thatſachen vorgefallen ſind, wieder Ausſöh⸗ nung Statt gehabt habe u. ſ. w. Art. 247.„Gleich nach angenommener Eheſcheidungs⸗ „Klage wird auf den Bericht des committirten Richters und „nach Anhoͤrung des kaiſerlichen Procurators von dem Ge⸗ „richte ju der Hauptſache erkannt. Es entſcheidet über die „Klage, wenn ſie ihm ſo weit gediehen zu ſeyn ſcheint, daß „darüber geurtheilt werden könne; im entgegengeſetzten Falle „läßt es den Kläger zum Beweiſe der von ihm angeführten „erheblichen Thatſachen, und den Beklagten zum Gegenbe⸗ „weiſe zu. 2) der Sache der Dame Lapourielle gegen ihren Ehegatten ein in erſter Inſtanz erlaſſenes und vom Appellations⸗Hofe in Paris be⸗ ſtätigtes urtheil, wodurch die Klaͤgerinn mit ihrer Eheſcheidungs⸗ Klage abgewieſen worden iſt, ohne daß mittelſt eines vorherigen urtheils die Klage angenommen worden war. Journ d Aud etc. 86. 3 1 f. B. * In der nehmlichen Sache, wovon in der Note zum vorherge⸗ henden Art. die Rede war, ſcheint der Caſſations⸗Hof das Gegen⸗ theil angenommen, und wenigſtens vorausgeſetzt zu haben, daß uͤber die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit der angefuͤhrten That⸗ ſachen erſt nach dem Urtheile, wodurch die Sheſcheidungs⸗Klage zugelaſſen wird, erkannt werden koͤnne, und folglich das Erkennt⸗ niß darüber zum Urtheile uͤber die Hauptſache gehöre. So viel iſt jedoch ſicher, daß a) der Caſſations⸗Hof dieſe Frage in ſeinen Entſcheidungs⸗Gründen nicht ausdrücklich berührt hat, daß b) ſeibſt das in Frage ſtehende Urtheil multis contradicenti- 3% erlaſſen worden, daß inzwiſchen e) die Meinung des Herrn Verfaſſers in dieſem Punkte um ſo mehr befolgt zu werden ver— diene, da ſie mit dem Texte ſo wie mit dem Geiſte des Geſetzes uͤbereinzuſtimmen ſcheint. In der Vorausſetzung nehmlich, daß das Gericht, nachdem es die Klage zuläßt, zum Erkenntniß uͤber dis Hauptſache ſchreite, heißt es ja im Art. 247.: es laͤßt den 266 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. Art. 248.„Bey jedem Auftritte im Fortlaufe des Pro⸗ „zeſſes können die Parteyen, nachdem der Richter ſeinen „Vortrag erſtattet, und ehe der kaiſerliche Procurator das „Wort genommen hat, ihre gegenſeitigen Gründe ſelbſt vortragen „oder vortragen laſſen, zuerſt über die ablehnenden Einreden „(daß der andere Theil mit ſeinem Geſuche nicht gehört wer⸗ „den könne, fins de non— recevoir) und alsdann über die „Hauptſache; aber in keinem Falle darf der Rechtt⸗Beyſtand „des Klägers zugelaſſen werden, wenn nicht der Kläger ſelbſt „in Perſon erſcheint.“ Art. 249.„Gleich nach ausgeſprochenem Urtheile, wel⸗ „ches die Zeugen⸗Verhöre verordnet, lieſt der Gerichtsſchreiber „denjenigen Theil des Verbal⸗Prozeſſes vor, der die wirklich „geſchehene Benennung der Zeugen enthält, welche die Par⸗ „teyen abhören laſſen wollen. Der Präſident benachrichtiget „ſie, daß es ihnen noch frey ſtehe, andere Zeugen zu benen⸗ „nen; aber daß ſie nach dieſem Augenblicke hiezu nicht mehr „zugelaſſen werden.“ Art. 250.„Die Parteyen bringen gleich nachher ihre „gegenſeitigen Einwendungen wider die Zeugen vor, die ſie „etwa verwerfen wollen. Das Gericht erkennt über dieſe Ein⸗ Kläger zum Beweiſe der von ihm angefuͤhrten erheblichen Thatſachen zu. Das Geſetz ſetzt alſo voraus, daß erhebliche Thatſachen vorhanden ſind, daß das Ge⸗ richt ſie ſchon anfangs gewuͤrdiget, und erheblich gefunden habe, und die Klage nicht zugelaſſen haben wuͤrde, wenn die angeführten Thatſachen ihm nicht erheblich geſchienen haͤtten, und da der Art. 246 keinen Unterſchied zwiſchen den Kns de non— recevoir macht, im Gegentheile im Allgemeinen von denjenigen ſpricht, die die Zulaſſung dieſer Klage verhindern ſollen„die Unerheblich⸗ keit der Tharſachen aber allein die Verwerfung der Klage nach ſich zieht, ſo gehoͤrt ſie allerdings zur Claſſe derjenigen, wovon veſagter Artikel ſpricht, und worüber das Gericht von Anfang erkennen muß. Journ. d Aud elc. d. d. D. Pandectes Frangaises, Tom. 4. p. F8. I. Buch. vl Tit. Von der Eheſcheidung. 267 „wendungen, nachdem es den kaiſerlichen Procurator gehört hat.“ 5 Art. 251.„Gegen die Verwandten der Parteyen, ihre „Kinder und Abkömmlinge ausgenommen, können wegen ih— „rer Verwandtſchaft keine Einwendungen gemacht werden⸗ „und eben ſo wenig gegen das Hausgeſinde(die Domeſtiken) „der Ehegatten wegen dieſer Eigenſchaft; aber das Gericht „ſoll auf die Ausſagen der Verwandten und des Hausge⸗ „ſindes ſo viel Rückſicht nehmen als ihm billig ſcheint.“ Selbſt die Ascendenten können alſo als Zeugen abgehört werde, nie aber die Kinder; ſie ſind zu viel Hochachtung und Liebe ihren Eltern ſchuldig, als daß es ihnen erlaubt ſeyn könnte, mit dem Einen oder mit dem Andern zu halten; ſie dürfen nur ſeufzen. Herr Emeri, jetzt Mitglied des Senates, hat mir hierüber eine erhabene Idee mitgetheilt; er hätte nehmlich gewünſcht, daß man die Kinder in der Audienz in Trauerkleidern erſchei⸗ nen ließe. Art. 252.„Jedes Urtheil, das einen Zeugenbeweis zu⸗ „läßt, muß die Zeugen benennen, welche vernommen werden „ſollen, und den Tag nud die Stunde beſtimmen, an wel⸗ „chen die Parteyen ſie vorzufuͤhren haben.“ Art. 253.„Die Ausſagen der Zeugen werden in der „Sitzung bey verſchloſſenen Thüren in Gegenwart des kai— „ſerlichen Procurators, der Parteyen, und ihrer Beyſtände „oder Freunde, höchſtens drey an der Zahl auf jeder Seite⸗ „von dem Gerichte aufgerommen.“ Hier faͤngt das geheime Verfahren wieder an, um den Parteyen und Zeugen mehr Freyheit zu laſſen, und um bös⸗ artigen Menſchen keine Gelegenheit zur Beluſtigung zu ge⸗ ben; aber leider muß bald die ganze Unterſuchung und das Reſultat der Zeugen-Ausſagen in der öffentlichen Audienz auseinander geſetzt werden⸗ 268 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. Art. 254.„Die Parteyen ſind befugt entweder ſelbſt „oder durch ihre Beyſtände den Zeugen ſolche Bemerkungen »und Inſtanzen um Erläuterungen zu machen, die ſie für »dienlich finden; ſie dürfen ſie ſedoch in dem Laufe ihrer »Ausſagen nicht unterbrechen.“ Art. 255.„Jede Ausſage wird ſchriftlich aufgezeichnet. »Ein gleiches gilt von den Behauptungen und Anmerkungen, „welche ſie etwa veranlaßte. Der Verbal⸗Prozeß über das „Zeugen⸗Verhör wird den Zeugen ſowohl, als den Parteyen „vorgeleſen; dieſe wie jene werden aufgefordert, ihn zu un⸗ „terzeichnen, und man erwähnt dieſer Unterſchrift oder ihrer „Erklärung, daß ſie nicht unterzeichnen können, oder nicht „unterzeichnen wollen. Art. 256.„Nachdem die beyderſeitigen Zeugen-Verhö⸗ „re, oder wenn der Beklagte keine Zeugen in Vorſchlag ge⸗ „bracht hat, das Zeugen-Verhör von Seiten des Klägers „geſchloſſen iſt, verweiſt das Gericht die Parteyen zur öf⸗ „fentlichen Audienz, wozu es den Tag und die Stunde be⸗ „ſtimmt. Es befiehlt, daß die Procedur dem kaiſerlichen „Procurator mitgetheilt werde, und ernennt einen Referen⸗ „ten. Dieſer Befehl(Drdonnanz) wird dem Beklagten auf „Betreiben des Klägers, in dem Zeitraume, der darin be⸗ „ſtimmt iſt, inſinuirt.“ Art. 257.»An dem Tage, der zur Erlaſſung des End⸗ „urtheils feſtgeſetzt worden iſt, erſtattet der committirte Richter „ſeinen Bericht. Die Parteyen können hierauf entweder „ſelbſt, oder durch ihre Rechts⸗Beyſtände, jede Bemerkungen „vorbringen, die ſie zu ihrer Sache dienlich erachten; wel— „chem nach der kaiſerliche Procurator ſeinen Antrag macht,“ Art. 258.„Das Endurtheil wird öffentlich ausgeſpro⸗ „chen. Wenn es die Eheſcheidung zuläßt, ſo iſt der Kläger „autvriſirt, ſich zu dem Beamten des Civil-Standes zu verz „fügen, um ſie dort ausſprechen zu laſſen.“ Art. 259.„Ward we en Exceſſen, harter Mißhand⸗ „lungen oder grober Unbilden die Eheſcheidung nachgeſucht, 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 269 „ſo bleibt es den Richtern, obgleich die Klage gehörig er⸗ „wieſen iſt, unbenommen, die Eheſcheidung nicht ſogleich zuzu⸗ „laſſen. Sie autoriſiren alsdann, ehe ſie entſcheiden, die „Frau, ſich von der Geſellſchaft ihres Mannes zu trennen, „ohne daß ſie verbunden ſey, ihn aufzunehmen, wenn ſie „dieß nicht für gut findet, und verurtheilen den Mann„ihr „eine ſeinem Vermögen angemeſſene Penſion für Unterhalt „zu zahlen, wenn die Fran ſelbſt keine hinreichende Einkünfte „hat, um ihre Lebens⸗Bedärfniſſe zu beſtreiten. Gewiß werden ſich alle Tribunaͤle der Befugniß, ſo ihnen hier verliehen wird, zu bedienen wiſſen. Art. 260.„Nach Umlauf eines Probejahres kann der „klagende Ehegatte, wenn ſich inzwiſchen die Parteyen nicht „ausgeſöhnt haben, den andern Ehegatten vorladen laſſen, „um in den geſetzlichen Friſten vor Gericht zu erſcheinen, „und zu hören, daß dort das Definitiv-Urtheil ausgeſprochen werde, welches alsdann die Eheſcheidung zuläßt.« welches alsdann die Eheſcheidung zulsßt. Dieß iſt eine imperative Verfügung; ich glaube wenigſtens gar nicht, daß es dem Tribunal alsdann noch frey ſtehe, die Eheſchei⸗ dung nicht anzunehmen, wie dieſes ein neuerer Schriftſteller behauptet. Sollte übrigens das Tribunal zur Zeit, wo es das erſte Urtheil erlaͤßt, nicht finden, daß die Eheſcheidung gegründet ſey, ſo müßte es ohne weiteres, und ohne das Probejahr abzuwarten, die Klage verwerfen. Art. 261.»Wird die Eheſcheidung aus der Urſache nach⸗ »geſucht, weil einer der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe »verurtheilt worden iſt, ſo beſtehen die Formalitaͤten, die als⸗ »dann zu beobachten ſind, einzig darin, daß man bey dem »Civil⸗Gerichte eine in gehöriger Form gemachte Ausfertigung »des Verdammungs⸗Urtheils mit einem Zeugniſſe des Crimi⸗ vnal⸗Gerichtshofes übergibt, worin erklärt wird, daß dieſes „Urtheil auf keine geſetzliche Weiſe mehr reformirt werden „könne.« 270 I. Buch. Vl. Tit. Von der CEheſcheidung. Nicht einmahl in dieſem ſo einfachen Falle, wo es nur darauf ankommt zu ſehen, ob ein Urtheil erlaſſen worden iſt, verläßt ſich das Geſetz auf den Beamten des Civil⸗Standes; man muß ſich immer ans Tribnnal wenden, deſſen Entſchei⸗ dung dem Beamten zur Richtſchnur ſeiner Handlungen die⸗ nen muß⸗ Art. 262.„Wird von einem bey dem Gerichte der er⸗ „ſten Inſtanz in einer Eheſcheidungs-Sache ergangenen Ur⸗ „theile appellirt, das die Klage zuließ, oder definitiv entſchied, „ſo wird der Prozeß von dem Appellations-Hofe als eine „dringende Sache behandelt und entſchieden.“ Nicht allein von dem End⸗Urtheile können alſo die Par⸗ teyen appelliren, ſondern auch von jenem, welches, nach dem Inhalte des Art. 246, über die ablehnenden Einreden erkennt und die Eheſcheidungs⸗Klage annimmt, oder verwirft. Ich glaube ſogar, daß ſie von demjenigen appelliren kön⸗ nen, welches den Beweis der angeführten Thatſachen zuläßt und uber die Einwendungen erkennt, welche die Parteyen ge⸗ genſcitig wider die Zeugen vorbringen koͤnnen, und daß in allen dieſen Faͤllen die Appellation ſuspenſive Wirkung habe⸗ In der That muß man ſich hier nicht nach den Verfügun⸗ gen des Geſetzes vom 3. Brumaire 2. J.richten, welches nur zur Abſicht hatte, den Prozeſſen ſchleunig, und auf die erſte beſte Art ein Ende zu machen; das gegenwaͤrtige Geſetz ſchreibt im Gegentheile hier eine kluge Langſamkeit vor, um den Lei⸗ denſchaſten Zeit zu verſchaffen, ſich zu legen. Inzwiſchen geſtehe ich, daß ich meine Meinung in Hin⸗ ſicht der ſuspenſiven Wirkung der Appellation von einem Ur⸗ theile, welches über die Einwendungen wider die Zeugen er⸗ kennt, mit einem gewiſſen Mißtrauen wage, weil unſer Ar⸗ tikel nur von dem Urtheile ſpricht, welches die Klage zuläßt, oder definitiv entſcheidet. Art. 263.„Die Appellation kann nur in ſo fern an⸗ „genommen werden, als ſie in drey Monaten eingelegt wor⸗ I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 271 „den, welche von dem Tage der Inſinuation des Urtheils anzurechnen ſind, das nach Anhörung der beyden Parteyen „(contradictoriſch) oder auf Nichterſcheinen des einen Theils „(par défaut) erfolgt iſt. Die Notsfriſt, binnen welcher man „ſich wider ein in letzter Inſtanz erlaſſenes Urtheil an den „Caſſations- Hof wenden kann, ſoll ebenfalls von drey „Monaten ſeyn, von dem Tage der Inſinuation anzurechnen. „Der Recurs an dem Caſſations-Hof hat ſuspenſive „Wirkung.“ Der Recurs an den Caſſations⸗Hof hat in dieſem Falle ſuspenſive Wirkung wegen der ſehr ſchlimmen Folgen, die aus der Vollziehung einer Eheſcheidung entſtehen würden, die her— nach fuͤr nichtig erklärt werden könnte. Seit langer Zeit höre ich ſagen, daß in allen Faͤllen, die Vollſtreckung eines Urtheiles, wogegen Caſſation nachge⸗ ſucht worden iſt, verſchoben bleiben müßte, ſo bald das Ge⸗ ſuch von der Section des requétes angenommen worden iſt. Wirklich tritt der Fall oft ein, daß dieſe Vollſtreckung einen nicht zu erſetzenden Schaden verurſacht, wenn derjenige, der das Urtheil erwirkt hat, welches nachher caſſirt wird, in der Zwiſchenzeit in Zahlungs⸗Unvermögenheit geraͤtht; wenigſtens müßte es in obigem Falle nur nach vorläufiger Sicherheits⸗ Leiſtung vollſtreckt werden dürfen. Art. 264.„Vermöge eines jeden Urtheils, das in der „letzten Inſtanz ergangen oder rechtskräftig geworden iſt, „und die Eheſcheidung erlanbt, iſt der Ehegatte, der es „erwirkt hat, verbunden, ſich in Zeit von zwey Mona⸗ „ten vor dem Beamten des Civil⸗Standes, nach vorhergegan⸗ „gener gehörigen Vorladung des andern Theils, zu ſtellen, „um die Eheſcheidung ausſprechen zu laſſen. Art. 265.„Dieſe zwey Monate nehmen ihren Anfang „bey Urtheilen der erſten Inſtanz nach Ablauf der Appella⸗ „tionsfriſt; bey Ausſprüchen(arréts) par dsfaut, die in der „Appellativns⸗Inſtanz erfolgt ſind, nach Umlauf der Zeit, 272 1. Buch V1. Tit. Von der Eheſcheidung. „welche zur Einlegung der Oppoſition verſtattet iſt, und in „Hinſicht der in der letzten Inſtanz erlaſſenen contradictoriſchen „Urtheile nach Umlauf der Friſt, binnen welcher die Caſſa⸗ „tion nachgeſucht werden kann⸗ Art. 266. Der Ehegatte, der als Kläger aufgetreten iſt, „und die hieroben feſtgeſetzte Friſt von zwey Monaten ablau⸗ „fen ließ, ohne den andern Ehegatten vor den Beamten des „Civil⸗Standes vorzufordern, verliert die Vortheile des von „ihm erhaltenen Urtheils, und darf ſeine Klage auf Ehe⸗ „ſcheidung nicht wieder anheben, es ſey dann aus ei⸗ „nem neuen Grunde, in welchem Falle er gleichwohl die vo⸗ „rigen Urſachen wieder geltend machen kann.“ Nach dem Art. 26 ſoll der Kläger ſich in Zeit von zwey Wonaten vor dem Beamten des Civil⸗Standes ſtellen, und zwar nach vorhergegangener gehöriger Vorladung des andern Theiles; der Art. 266 hingegen ſpricht nur von der Vorladung des beklagten Ehegatten binnen den zwey Monaten. Iſt es dieſem zufolge genug, wenn der Kläger binnen den zwey Mo⸗ naten vorladet, ob er ſich gleich nicht vor dem Civil⸗Beam⸗ ten geſtellt hat? Meiner Meinung nach iſt dieß nicht genug; und dieſes iſt auch zuverlaͤßig die Abſicht des Geſetzes⸗ Uebrigens muß man bemerken, daß die vorigen Eheſchei⸗ dungs⸗Urſachen den neuerdings hinzugekommenen zur Ergaͤn⸗ zung dienen ſollen; und wahrlich werden die Richter viel leichter die Eheſcheidung dann zulaſſen, wenn der Beklagte, nachdem ihm ſchon einmahl ausdrücklich oder ſtillſchweigend verziehen worden war, von neuem in ſeine Exceſſe, oder in ſein ſchlechtes Betragen zurückfällt. 3 weyter Abſchnitt. Von den proviſpriſchen Maßregeln, welche die Eheſcheidungs⸗Klage, wenn ſie auf eine beſtimmte Urſache ſich gruͤndet, veranlaſſen kann. Art. 267.»Die einſtweilige Obſorge über die Kinder bleibt „dem Manne, er ſey Klaͤger oder Beklagter in der Eheſchei⸗ 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 273 „dungs⸗Sache, wenn nicht ein anderes von dem Gerichte, ſey „es auf Anſuchen der Mutter, der Familie oder des kaiſer⸗ „lichen Procurators, zum Beſten der Kinder verordnet worden.« Nach dem erſten Projekte ſollte das Tribunal beſtimmen, wem von beyden Ehegatten die Obſorge übet die gemeinſchaft⸗ lichen Kinder anvertraut werden müßte. Hier hat man dem Vater den Vorzug gegeben, deſſen Gewalt durch die Ehe⸗ ſcheidungs⸗Klage nicht aufhoͤrt; indeſſen iſt der Unterſchied nicht weſentlich, weil doch immer das Tribunal hierüber er⸗ kennen muß, ſo bald Einſpruch dagegen gemacht wird⸗ Art. 268.» Die Frau, ſie ſey in der Eheſcheidungs⸗Sache „Klägerinn oder Beklagte, darf während des Prozeſſes die „Wohnung ihres Mannes verlaſſen, und eine dem Vermö⸗ „gen ihres Mannes angemeſſene Penſion für ihren Unterhalt „nachſuchen. Das Geriht beſtimmt das Haus, worin ſich „die Frau aufhalten ſoll, und ſetzt, im erforderlichen Falle, „die proviſoriſche Penſion für den Unterhalt feſt, welche der „Mann ihr zu zahlen verbunden ſeyn ſoll.« In Hinſicht der Penſion ſetzt dieſer Artikel voraus, daß die Frau kein Vermögen habe, das ihr gehört, oder woran ſie den Genuß hat; denn, hätte ſie ſo viel Vermögen, um ihre Bedürfniße zu befriedigen, ſo müßte das Tribunal den Mann nicht verurtheilen, ihr eine Penſion zu zahlen; der Ar⸗ tikel ſagt auch ausdrücklich: im erforderlichen Falle. ²) * Uebrigens bemerke man hiebey a) daß ſelbſt in der Appellations⸗ Inſtanz proviſpriſcher Unterhalt, wovon hier die Frage iſt, ver⸗ langt, und zuerkannt werden könne; dieß entſchied der Caſſa⸗ tions⸗Hof am 14. Julius 1806 in der Sache der Dame Bleneardt de la Turbie wider ihren Ehegatten;(Journ. d. Aud. etc. 1806. p. 474 u. f.) und daß b) der vorliegende Art. nur der Frau die Befugniß ertheile, dieſe proviſoriſche Penſion zu verlangen; der Mann hat in der That dieſes Geſuch nicht nothwendig, er mag nach den Grundſaͤtzen der Guͤter⸗Gemeinſchaft oder nach Dotal⸗ Rechten ſich geheirathet haben, und ſich in was immer fuͤr einer Lage befinden. S. die Art. 1421, 1301, 1549, 1575 u. 212, Malev. 18 27 ½ 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. Art. 260» Die Frau iſt verbunden, ſo oft ſie hiezu auf⸗ „gefordert wird, den Beweis zu führen, daß ſie in dem ihr „angewieſenen Hauſe wirklich wohne. In Ermangelung dieſes „Beweiſes kann ihr der Mann die proviſoriſche Penſion für vihren Unterhalt verſagen, und wenn es die Frau iſt, welche „die Eheſcheidung nachſucht, ſie fuͤr unbefugt, den Prozeß „weiter fortzuſetzen(non-recevahle) erklären laſſen. Art. 270.„Wenn eheliche Güter⸗Gemeinſchaft unter „den Ehegatten beſteht, ſo kann die Frau, ſie ſey in dem „Eheſcheidungs⸗Prozeſſe Klägerinn oder Beklagte, von dem „Tage der im 238. Artikel erwähnten Drdonnanz anzurech⸗ „nen, wie weit auch übrigens die Sache vorgerückt ſeyn mag, „zur Aufrechthaltung ihrer Rechte darauf antragen, daß die „gemeinſchafttichen Mobilar⸗Effecten unter Siegel gelegt wer⸗ „den. Nur gegen Errichtung eines Inventariums, verbun⸗ „den mit einer Schätzung, und gegen die Verpflichtung des „Mannes, die verzeichneten Gegenſtaͤnde entweder einſt bey⸗ „zuſchaffen, oder als gerichtlicher Verwahrer fuͤr ihren Werth „zu haften, ſollen die Siegel wieder abgenommen werden.“ Dieſem Artikel widerſetzte man ſich anfangs aus dein Grunde, weil die Anlegung der Siegel dem Credit des Man⸗ nes nachtheilig ſeyn könnte; andere bemerkten dagegen, durch Errichtung eines Inventars könne er ja gleich die Abnahme derſelben bewirken. Nur der Frau, die in der Güter⸗Gemeinſchaft mit ihrem Manne lebt, giebt unſer Artikel die Befugniß die Siegel an⸗ legen zu laſſen, und ſchließt folglich diejenige aus, die in keiner Güter⸗Gemeinſchaft lebt. Wie aber, wenn die Frau in Hinſicht deſſen, was während der Ehe errungen wird, mit ihrem Manne in Geſellſchaft ſteht, wie dieß in den Län⸗ dern gebräuchlich war, worin das römiſche Recht galt, wo die Guͤtergemeinſchaft unbekannt iſt, und an welchen Gebrauch man gar nicht gedacht hat? Ich bin der Meinung, daß auch dieſe Frau befugt iſt, die Anlegung der Siegel zu verlangen, veun die Geſellſchaft in Hinſicht des Errungenen iſt in jenen Laͤndern eine Art von Gütergemeinſchaft. 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 275 Art. 271.„Jede nach dem Datum der Ordonnanz, „von welcher im 233. Art. die Rede iſt, von dem Manne „fuͤr Rechnung der Güter⸗Gemeinſchaft übernommene Ver⸗ „bindlichkeit, jede nach dieſer Zeit von ihm gemachte Veräu⸗ „ßerung einiger dazu gehörigen Immobilien ſoll fuͤr ungültig „erklärt werden, wenn übrigens erwieſen wird, daß ſie zur „Vereitelung der Rechte der Frau geſchehen oder übernom⸗ „men worden iſt.“ Man ſtellte hier die Frage auf, wer den Vortheil vom Zuwachſe habe, den allenfalls die Güter⸗Gemeinſchaft nach angehobener Eheſcheidungs⸗Klage erhält. Dieſe Frage hat man zwar nicht beantwortet; indeſſen iſt es keinem Zweifel unter⸗ worfen, daß er zum Nutzen beyder Ehegatten gereicht, bis die Güter⸗Gemeinſchaft wirklich aufgelöſt wird. Dritter Ab ſchnitt Von den Einreden, wodurch die Einlaſſung auf die Eheſcheidungs⸗ Flage aus beſtimmter urſache abgelehnt wird(ins de non-receyoir.) Art. 272.„Die Eheſcheidungs⸗Klage ſoll erloſchen ſeyn, „wenn unter den Ehegatten eine Ausſöhnung erfolgt iſt, es „ſey nach den Begebenheiten, die zu dieſer Klage haͤtten be⸗ „rechtigen koͤnnen, oder nachdem die Klage auf Eheſcheidung „ſchon angeſtellt worden war.*) Art. 273.„In einem wie im andern Falle ſoll der Klä⸗ „ger mit ſeiner Klage nicht gehört,(für non-recevable er⸗ „klärt) werden. Er kann gleichwohl aus einer neuen Urſache, „die ſich ſeit der Wiederausſöhnung erſi ereignet hat, eine „neue Klage anſtellen, und alsdann von den vorigen Urſa⸗ „chen Gebrauch machen, um ſein neues Geſuch zu unter⸗ , ſtützen. c6 ¹2*2) *) Unerachtet in dieſem Abſchnitte bloß von der Ausſoͤhnung der Ehegatten die Rede iſt, ſo zeigt doch die Rubrick deſſelben, die von Einreden in der vielfachen Zahl ſpricht, daß es mehrere Einreden dieſer Art gebe. S. die Anmerk. zum Art. 246. *) Bleiben auch uͤbrigens die Ehegatten noch beyſammen wohnen, nachdem ihnen die Thatſachen bekannt ſind, woraus der Ehebruch 276 I. Buch. Vl. Tit. Von der Eheſcheidung. S. die Anmerkung zum Art. 266. Art. 274.„Läugnet der Kläger, daß eine Ausſöhnung „erfolgt ſey, ſo hat der Beklagte, ſchriftlich oder durch Zeu⸗ „gen, in der Form, wie ſie im erſten Abſchnitte des gegen⸗ „wärtigen Capitels beſtimmt iſt, den Beweis zu führen.“ Dieſem Abſchnitte hatte man noch einen vierten Artikel hinzugefügt, welcher ſo lautete: „Wenn ſchon der Ehebruch erwieſen, und die Ehe⸗ „ſcheidung erkannt worden iſt, ſo ſoll doch das Bind „dem MWanne angehoͤren, wenn die beyden Ehegatten „zur Zeit der Empfaͤngniß beyſammen wohnten. „Wenn ſie aber ſchon eine abgeſonderte Wohnung „hatten, ſo ſoll das Rind nicht als aus der Ehe er⸗ „zeugt angeſehen werden, wenn der Mann es nicht „Bnerkennt.“ Gegen den erſten Theil dieſes Artikels wendete man ein, daß ſeine Entſcheidung zu unbeſchränkt ſey; freylich, ſagte man, muß man ſich nicht von dem Grundſatze entfernen, nach welchem der Ehebruch der Frau nicht hinlänglich iſt, um das Kind, das ſie zur Welt bringt, für unehelich zu erklären, 9 h ad leg. Jul. de adult. Inzwiſchen muß man dieſen Grundſatz doch anch nicht in Hinſicht des Kindes, deſſen Mutter des Ehebruchs überwieſen, nnd ſchon ſo ver⸗ daͤchtig iſt, zum Geſetze erheben; man muß vielmehr den Richtern die Freyheit laſſen, nach den vorkommenden Um⸗ ſtuͤnden darüber zu erkennen. des einen von ihnen hervorgeht, ſo laͤßt ſich doch bloß hieraus nicht auf eine Ausſoͤhnung ſchließen, in ſo fern keine andere Um⸗ ſtände dabey eintteten, die eine Verzeihung ankuͤndigen Wenigſtens muß das Zufammenwohnen, wenn es als Beweis einer Ausſöh⸗ nung gelten ſoll, friedlich, mit aͤußern Zeichen von Einigkeit und Harmonie verknuͤpft, und ſo beſchaffen ſeyn, daß es eine Ver⸗ geffenheit des vergangenen, und eine Wiedervereinigung der Ehe⸗ gatten vermuthen laſſen kann. So entſchied auch der Appella⸗ tions⸗Hof von Buurdeaux am 9. Fruectidor 12. J. in der Sache des Pandelsmannes Laelotte wider ſeine Gattinn. Jurisp. de je Cour de Cassat. XKll. im Anhange p. 189 u. f. B. 1. Buch. V1 Tit. Von der Eheſcheidung. 257 Ueber den zweyten Theil ſagte man hingegen, der Frau ſtehe es frey, der Eheſcheidungs⸗Klage die Einrede der Wie⸗ derausſöhnung entgegenzuſetzen; auch könne ſie ſich zum Be⸗ weiſe anbiethen, daß, ſeitdem ſie nicht mehr bey ihrem Man⸗ ne gewohnt habe, derſelbe zu ihr gekommen ſey, und von dem bloßen Willen des Mannes müſſe es doch nicht abhan⸗ gen, ob das Kind ehelich ſeyn ſolle oder nicht. Auf dieſe Bemerkungen wurde der Artikel ausgeſtrichen, und die Frage zum Titel von der Vaterſchaft verwieſen. Man ſehe in dieſer Hinſicht den Art. 313, weſcher entſcheidet, daß der Mann nicht berechtigt iſt, ſelbſt wegen eines von ſeiner Gattinn begangenen Ehebruchs das Kind zu verläugnen, es ſey dann, daß ihm die Geburt verheimlichet worden, in welchem Falle er alle Thatſachen vorzubringen berechtigt iſt, die zum Beweiſe dienen können, daß er der Vater des Kin⸗ des nicht ſey⸗ Drittes Capitel⸗ Von der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung⸗ Art. 275.„Auf die wechſelſeitige Einwilligung der Ehe⸗ »gatten wird keine Ruͤckſicht genommen, wenn der Mann noch „keine fuͤnf und zwanzig, oder die Frau noch keine ein und „zwanzig Jahre alt iſt.« Wenigſtens müſſen doch die Eheleute großjährig ſeyn, um einen ſo heiligen Contract aufzulöſen. Art. 276.»Die wechſelſeitige Einwilligung wird nur dann „zugelaſſen, wenn die Ehe zwey Jahre beſtanden hat.« Natuͤrlich muß durch eine hinreichende Erfahrung erwieſen ſeyn, daß die Ehegatten nicht zuſammen leben können, Art. 277.„Sie wird nicht mehr zugelaſſen, wenn die „Ehe ſchon zwanzig Jahre beſtanden hat, und eben ſo wenig, „wenn die Frau ſuͤnf und vierzig Jahre alt iſt.“ Hat man zwanzig Jahre lang miteinander leben können, dann lohnt es der Muͤhe nicht mehr ſich zu trennen. 273 1 Buch. VI. Lit. Von der Eheſcheidung. Der Beweggrund der zweyten Verfuͤgung des Artikels fällt weniger ins Auge; liegt er vielleicht in der Menſchlich⸗ keit gegen die Frau, und weil ſie nicht mehr ſo leicht Gele⸗ genheit finden dürfte, ſich wieder zu verheirathen? Allein dieß geht nur die Eheſcheidung an, die der Mann allenfalls nachſuchte. Es iſt freylich wahr, daß die Eheſcheidung, wel⸗ che eine Frau von fuͤnf und vierzig Jahren verlangt, kein großes Intereſſe darbiethet. Art. 278.„In keinem Falle ſoll die wechſelſeitige Ein⸗ zwilligung de Ehegatten hinreichen, wenn ſie nicht von ih⸗ „ren Eltern, oder von ihren andern noch lebenden Ascenden⸗ „ten genehmigt iſt, in Gemäßheit der im 150. Artikel des „Titels von der Ehe vorgeſchriebenen Regeln. Da die Kinder nicht ohne die Einwilligung ihrer Ascen⸗ denten heirathen konnen, ſo müſſen ſie auch nicht ohne dieſe Einwilligung bloß durch ihren Willen die Ehe auflöſen konnen. Anfangs ſchien man noch darin einig zu ſeyn, daß die Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung auch nur dann erlaubt ſeyn ſollte, wenn keine Kinder aus der gemeinſchaftli⸗ chen Ehe vorhanden wären; nachher gieng man doch hievon und zwar aus dem Grunde ab, weil dieſe Bedingung zur Folge haben wuͤrde, daß in ſolchem Falle nicht einmahl wegen Ehebruch auf Eheſcheidung angetragen werden könnte. Das Tribunat brachte indeſſen dieſe Frage nochmahls zur Sprache, und verlangte, daß die Eheſcheidung durch wechſelſeitige Ein⸗ willigung den Ehegatten, die Kinder hätten, verbothen werden moͤchte. In der Sitzung vom 20. Brumaire 11. J. wurde dieſe Frage definitiv mit Nein entſchieden, und zwar aus folgen⸗ den Gründen: Die Eheſcheidung durch wechſelſeitige Einwilligung iſt hauptſöchlich deßwegen eingeführt worden, um einen Schleyer uͤber die beſtimmten Urſachen zu werfen, die man anzufüh⸗ ren ſich ſchämen wuͤrde; weit entfernt alſo, daß ſie der vor— handenen Kinder wegen verbothen werden muͤßte, ſoll man ſie 1 1 Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 279 vielmehr deßwegen erlauben, um ihnen die Schande zu erſparen, die mit der öffentlichen Bekanntmachung des ärger⸗ lichen Betragens ihrer Eltern verknüpft iſt: und, da unter zehn Ehegatten doch neun ſind, die Kinder haben, ſo würde man dieſe Art Eheſcheidung beynahe vernichten, wenn man ſie denjenigen verweigern wollte, die Kinder am Leben haben⸗ Was würden ohnehin Eheleute, die einmahl ſich zu ſchei⸗ den entſchloſſen ſind, thun, wenn ſie nicht durch wechſelſei⸗ tige Einwilligung dazu gelangen könnten? Sie wuͤrden wegen grober Mißhandlungen auf Eheſcheidung klagen, und damit dieſes Mittel nur ja nicht fehlſchlage, die Rollen unter ſich austheilen, die jeder zu ſpielen hätte; der Beklagte würde ſich entweder gar nicht, oder doch ſehr ſchwach vertheidigen, und ſo würde die Eheſcheidung das Reſultat dieſes geheimen Einverſtändniſſes ſeyn; viel beſſer iſt es ihnen das Mittel der beyderſeitigen Einwilligung zu laſſen, welches allein den Kin⸗ dern den Vortheil ſichert, den ſie aus dem Vermögen ihrer Eltern zu erwarten haben⸗ Weit vernünftiger ſetzte man noch hinzu, waͤre es gewe⸗ ſen, die Eheſcheidung durch wechſelſeitige Einwilligung denje⸗ nigen zu unterſagen, die keine Kinder haben, indem dieſe durch die Verbindlichkeit, jhren Kindern die Haͤlfte ihres Vermögens zu uͤberlaſſen, nicht zuruͤckgehalten werden, was bey jenen, die Kinder haben, der Fall ſeyn kann. Auf dieſe Gruͤnde läßt ſich freylich noch vieles erwiedern. 1) Iſt es wohl wahr, daß von Seiten der Moral ſelbſt die Kinder mehr dabey gewinnen, wenn ſie durch eine Ehe⸗ ſcheidung von ihren Eltern ganz verlaſſen werden, als wenn ſie noch unter ihrer Aufſicht verbleiben, obſchon die Eltern übel zuſammen leben? Es giebt wenig Eltern, die unmora— liſch genug ſind, um die Achtung zu vergeſſen, welche die Gegenwart ihrer Kinder ihnen auferlegt; iſt nicht vielmehr die Leichtigkeit zur Eheſcheidung zu gelangen Schuld da⸗ ran, daß gegenſeitige Achtung und Zurückhaltung verloren geht? Staͤnde dieſes unglückliche Mittel nicht zu Gebothe, 1 230 I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. ſo wuͤrde man ſich Geduld angewöhnen, die es uberfluͤßig machen wuͤrde, 2) Wäre es kein großes Unglück, wenn die Anzahl der möglichen Eheſcheidungen zu ſehr eingeſchraͤnkt würde. 3) Macht man hier die Gerechtigkeit zum Mitſchuldigen an der Verderbtheit der Ehegatten. Bey der Berathſchlagung hat man ja ſooft geſagt, daß die freywilligen Trennungen nie erlaubt geweſen ſeyen, und man gar nicht zu befürchten habe, daß die Tribunäle je ihre Hände zu dem heimlichen Einver⸗ ſtäͤndniße der Eheleute biethen würden; ja wohl, nie werden die Tribunäle die Eheſcheidung wegen beſtimmter Urſachen anders erlauben, als wenn ſie wohl erwieſen ſind. 4) Iſt es denn wirklich eine große Gnade, die man den Kindern dadurch erzeigt, daß man ihnen die Haͤlfte des Ver⸗ mögens ihrer Eltern zuſichert, welches ſie doch einſt ganz zu erhalten hoffen mußten? 5) Wer behauptet, daß die Eheſcheidung durch wechſel⸗ ſeitige Einwilligung vielmehr den Eheleuten, die keine Kinder haben, unterſagt werden müſſe, weil dieſe ihr ganzes Ver⸗ mögen für ſich behalten, betrachtet, wenn ich mich ſo auss. druͤcken darf, nur einen ſehr kleinen Theil des Gemähldes, Wie, kommt denn die Obſorge über die Kinder, kommt ihre Erhaltung denn gar nicht in Anſchlag? Ihrentwegen iſt ja doch die Ehe eingeſetzt, und durch die Eheſcheidung wird ihr Vortheil ſo ſehr gekränkt, daß, nach der Behauptung ſchätz⸗ barer Schriftſteller, ihr Daſeyn allein ſchon hinreichend ſeyn müßte, ſie, aus welcher Urſache es anch immer ſeyn möge, zu verbiethen. Scheiden ſich Eheleute, die keine Kinder haben, ſo ſchaden ſie ſich nur ganz allein, aber Eltern beſchimpfen die Geſellſchaft und die Natur, handlen gerade gegen den Zweck der Ehe, und verſünbigen ſich an der heiligſten der Pflichten, die ihnen das Geſetz bey ihrer Verbindung auflegt⸗ Mit Vergnuͤgen merke ſch hier an, daß S. De der Prinz Cambaceres der erſte war, der den Vorſchlag machte, die I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 231 Eheſcheidung durch wechſelſeitige Einwilligung den Ehegatten zu unterſagen, die Kinder haben⸗ Uebrigens muß man geſtehen, daß, nachdem dieſe Ehe⸗ ſcheidung einmahl angenommen war, man die größten Vor⸗ ſichts⸗Maßregeln ergriffen hat, um dem Mißbrauche derſ lben, ſo viel nur immer moglich, vorzubeugen, und daß unſer Ge⸗ ſetz, unter den Umſtänden, worin es zu Stande kam, das möglichſt beſte iſt. Allein ich hoffe, daß unſere Enkel es ver— vollkommnet werden. Reposita est hac spes in Sinu meo. Art. 279.»b Die Ehegatten, welche einmahl entſchloſſen „ſind, die Eheſcheidung durch wechſelſeitige Einwilligung zu „erwirken, ſind gehalten, vor allem ihr ganzes Mobilar- und „Immobilar-Vermögen inventariſiren und abſchätzen zu laſſen, nund ihre wechſelſeitigen Rechte feſtzuſtellen, worübet es ih— „nen jedoch freyſteht, ſich zu vergleichen.« Art. 280.»Sie ſind gleichfalls verbunden, ihre Ueber⸗ einkunſt uͤber folgende Puncte ſchriftlich zu bewähren: 1)»Wem die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder anvertraut „werden ſollen, ſowohl waͤhrend der Probe⸗Zeit, als nach „ausgeſprochener Eheſcheidung. 2)„In welches Haus die Ehefrau ſich begeben, und ſich „aufhalten ſoll, ſo lange die Probe⸗Zeit währt. 3)»Welche Summe der Mann waͤhrend derſelben Zeit „ſeiner Frau zahlen ſoll, wenn ſie nicht Einkuͤnfte genug hat, „um ſich ihre Lebensbeduͤrfniſſe zu verſchaffen.« Mit Recht behauptet ein neuerer Schriftſteller, daß die Ehegatten ſich nicht an das Tribunal wenden können, um uͤber die Streitigkeiten erkennen zu laſſen, die allenfalls unter ihnen uͤber die Art entſtehen könnten, wie die drey in dieſem Artikel beſtimmten Puncte in Ordnung zu bringen ſeyen, und daß ſie mit ihrem Eheſcheidungs⸗-Geſuche ohne weiteres abgewieſen werden muͤßten, wenn ſie nicht vorlaͤufig alle dieſe Puncte in Richtigkeit gebracht hätten; ich zweifle aber daran, daß ſeine Meinung befolgt zu werden verdiene, wenn er hin⸗ 232 I. Buch. V. Tit. Von der Eheſcheidung. zuſetzt, daß es den Eheleuten nicht einmahl frey ſtehe, die Berichti⸗ gung dieſer Pun te dem Gutachten dritter Perſonen zu uͤberlaſſen, und zu dieſem Ende Schiedsrichter zu ernennen; wenigſtens ſehe ich nicht ein, warum ſie es nicht auf den Ausſpruch anderer, die kaltblütiger als ſie dabey ſind, ſollten ankommen laſſen, da doch im vorhergehenden Artikel ihnen erlaubt wird, ſich über ihre wechſelſeitige Rechte zu vergleichen. Von Min⸗ derjährigen iſt freylich hier die Rede nicht. Art. 281.»Die Ehegatten ſollen zuſammen und in ei⸗ „gener Perſon vor dem Präſidenten des Civil⸗Gerichtes ihres „Arrondiſſements, oder vor dem Richter, der ſeine Stelle ver⸗ »ſieht, erſcheinen, und ihm in Gegenwart zweyer Notarien, „die ſie mit ſich bringen, ihren Willen erklären.« Art. 282.»Der Richter ſoll in Gegenwart der zwey „Notarien beyden Ehegatten zuſammen und jedem insbeſon⸗ „dere diejenigen Vorſtellungen machen, und Ermahnungen „geben, die er fuͤr ſchicklich erachten wird; er ſoll ihnen das „vierte Capitel des gegenwärtigen Titele vorleſen, welches die „MWirkungen der Eheſcheidung beſtimmt, und ihnen alle »Folgen ihres Schrittes entwickeln.« Art. 283.»Beſtehen die Ehegatten auf ihrer Entſchlie⸗ »ßung, ſo ſoll ihnen von dem Richter ein Act darüber ertheilt „werden, daß ſie die Eheſcheidung nachſuchen, und darin „wechſelweiſe einwilligen; und ſie ſind verbunden, außer den „Acten, von denen im 279. und 280. Artikel die Rede iſt, „auf der Stelle noch vorzulegen, und in die Hände der „Notarien zu deponiren; 1)»Ihre Geburts⸗Acte und ihren Heiraths⸗Act; 2)„Die Geburts- und Sterbe⸗Acte aller aus ihrer Ehe „gezeugten Kinder; 3)„Die authentiſche Erklärung ihrer Eltern oder anderer „noch lebenden Ascendenten, worin ſie ſagen, daß ſie aus „Urſachen, die ihnen bekannt ſeyen, dieſen oder jene, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelinn, welcher oder welche I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 283 „mit dieſem oder jener verheirathet iſt, autoriſiren, die Ehe⸗ „ſcheidung nachzuſuchen, und in ſelbige einzuwilligen. Man „vermuthet ſo lange, daß die Eltern oder Groß⸗Eltern der „Ehegatten noch leben, bis die Acte aufgelegt worden ſind, „welche ihr Abſterben erweiſen.« Die Bedingung, welche die Ziffer 3 dieſes Artikels for⸗ dert, nehmlich die Beybringung der Sterbe⸗Acte der Ascen⸗ denten, wo widrigenfalls vermuthet werden ſoll, daß ſie noch leben, kann zuweilen mit Schwierigkeiten verbun⸗ den ſeyn; und hieraus ſieht man, mit welchem Unterſchiede das Geſetz die Ehe mehr, als die Eheſcheidung begünſtigt. S. den Art. 70. Sollten jedoch die Regiſter verloren gegan⸗ gen, oder keine geführt worden ſeyn, dann müßte man ſeine Zuflucht zu den im Art. 46 angezeigten Mitteln nehmen S. die Anmerkungen über dieſen Artikel. Art. 284.„Die Notarien verfertigen uͤber alles, was zu „Folge der vorhergehenden Artikel geſagt oder gethan worden „iſt, einen umſtändlichen Verbal-Prozeß; das Original bleibt „bey dem älteſten der beyden Notarien, ſo wie die vorgebrach⸗ „ten Actenſtücke. Dieſe bleiben dem Verbal-Prozeſſe ange⸗ „fügt, worin auch von der Erinnerung Meldung geſchehen „muß, die man der Frau zu machen hat, daß ſie in Zeit „von vier und zwanzig Stunden ſich in das Haus, worüber „ſie mit ihrem Manne übereingekommen iſt, begeben, und bis „nach ausge ſprochener Eheſcheidung daſelbſt ſich aufhalten ſoU Art. 283.„Die alſo geſchehene Erklärung muß in den „erſten vierzehn Tagen des darauf folgenden vierten, ſieben⸗ „ten und zehnten Monates unter Beobachtung der vorigen „Formalitäten erneuert werden. Jedesmahl ſollen die Par⸗ „teyen durch öffentliche Acte den Beweis beybringen, daß „ihre Eltern oder andere noch lebende Ascendenten auf ihrem „erſten Entſchluſſe beharren; ſie ſind dagegen nicht verbunden „die Auflegung irgend eines andern Actes zu wiederhohlen.“ 234 I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. Art. 286.„Nach Ablauf eines Jahres von dem Tage „der erſten Erklärung anzurechnen, ſollen die Ehegatten in „den nächſten vierzehn Tagen, jeder in Begleitung zweyer „Freunde, die auf der Notabilitäts⸗Liſte des Arrondiſſements „begriffen, und wenigſtens fünfzig Jahre alt ſeyn müſſen, „zuſammen und in Perſon vor dem Präſidenten des Gerich⸗ „tes oder dem Richter, der deſſen Stelle vertritt, erſcheinen; „ſie ſollen ihm in geſetzlicher Form die Ausfertigungen der „vier VerbaPeozeſſe, welche ihre wechſelſeitige Einwilligung „enthalten, ſo wie aller Acte überreichen, die den Verbal⸗ „Prozeſſen beygefügt worden ſind; ſie ſollen endlich, jeder „insbeſondere, jedoch der Eine in Gegenwart des Andern „und der vier Notablen, den Richter erſuchen die Eheſchei⸗ „dung zuzulaſſen.« Damahls, als dieſes Geſetz abgefaßt wurde, gab es Conſtitutions⸗Mäßige Notablen; heut zu Tage muß man un— ter Rofablen ſolche Perſonen verſtehen, die ſich in der Ge⸗ meinde durch ihre Rechtſchaffenheit, und ihren Stand aus— zeichnen. Art. 237.»Nachdem der Richter und die Aſſiſtenten „den Ehegatten ihre Bemerkungen gemacht haben, ſo wird „ihnen, wenn ſie auf ihrem Vorhaben beharren, über ihr „Geſuch und die von ihnen geſchehene Ueberlieferung der „dazu gehbrigen Beweisſtücke ein Act ausgefertiget. Der „Gerichtsſchreiber verfaßt hierüber einen Verbal⸗Prozeß, den „die Partcyen ſowohl(ſie erklaͤren dann, daß ſie im Schrei⸗ „ben unerfahren ſeyen, oder nicht unterzeichnen können, in „welchem Falle hievon Erwähnung geſchieht) als die vier „Aſſiſtenten, der Richter und Gerichts sſchreiber unterzeichnen.« Art. 288.„Dex Richter ſetzt ſogleich unter den Verbal⸗ „Prozeß ſeine Ordonnanz, worin er erklärt, daß er in drey „Tagen auf den ſchriſtlichen Antrag(die Concluſionen) des „kaiſerlichen Procurators, welchem zu dieſem Ende die Acten⸗ „Stücke durch den Gexichtsſchreiber mſtgetheilt werden ſollen, „dem Gerichte in dem Berathſchlagungs-Zimmer über das „Ganze Bericht erſtatten werde.“ I. Buch. Vl. Tit. Von der Eheſcheidung. 285 Art. 289.„Findet der kaiſerliche Procurator in den „Acten⸗Stücken den Beweis, daß, als beyde Ehegatten ihre „Erklärung abgegeben haben, der Mann fünf und zwanzig, „nnd die Frau ein und zwanzig Jahre alt waren; daß ſie „ in dieſem Zeitpundte ſchon ſeit zwey Jahren verehelicht ge⸗ „weſen; daß ihre Ehe nicht uͤber zwanzig Jahre beſtanden; „doß die Frau noch keine fünf und vierzig Jahr alt war; „daß nach vorläufiger Erfüllung desjenigen, was hier oben „beſtimmt iſt, und mit allen in dem gegenwaͤrtigen Eapitel „vorgeſchriebenen Formalitäten, beſonkers mit der Antoxiſa⸗ „tion der Eltern oder der übrigen noch lebenden Ascendenten „der Ehegatten, wenn die Eltern früher geſtorben ſind, die „wechſelſeitige Einwilligung viermahl im Laufe des Jahres „erklärt worden iſt; ſo macht er ſeinen Antrag mit den Worten: „La loi permet(das Geſetz erlaubt); in dem entgegengeſetz⸗ „ten Falle ſoll ſein Antrag in den Worten beſtehen: La loi „empéche(das Geſetz verhindert).“ Art. 290.„Das Gericht kann nach erfolgter Berichter⸗ „ſtattung ſeine Unterſuchung auf keine andere Gegenſtaͤnde „ausdehnen, als die im vorhergehenden Artikel bezeichnet „ſind. Ergibt ſich hieraus, daß die Parteyen nach der Mei⸗ „nung des Gerichtes den Bedingungen Genuͤge geleiſtet, und „die Formalitaͤten beobachtet haben, die in dem Geſetze be⸗ „ſtimmt ſind, ſo läßt es die Eheſcheidung zu, und verweiſt „die Parteyen vor den Beamten des Civil⸗Standes, um ſol⸗ „che ausſprechen zu laſſen. Im entgegengeſetzten Falle er⸗ „klärt das Gericht, daß die Eheſcheidung nicht Statt habe, „und fuͤhrt die Gruͤnde ſeiner Entſcheidung aus.« Art. 291.„Die Appellation von dem Urtheile, wel⸗ „ches die Eheſcheidung fuͤr unſtatthaft erklärt, ſoll nur in ſo „fern angenommen werden, als ſie von beyden Theilen, von „jedem gleichwohl in einem beſondern Acte, auf's früheſte „in zehn Tagen, und auf's ſpaͤteſte in zwanzig Tagen nach „dem Datum des Urtheils des Gerichtes der erſten Inſtanz „eingelegt worden iſt.« 1. Buch. Vl. Tit. Von der Eheſcheidung. Wenn nicht beyde Theile von dem Urtheile appelliren, wodurch die Eheſcheidung verweigert wird, ſo wird angenom⸗ men, daß die wechſelſeitige Einwilligung nicht mehr vorhan⸗ den ſey. uebrigens iſt es nicht nothwendig, das Urtheil zu inſi⸗ nuiren, damit die Appellations⸗Friſt zu laufen anfange; dieſe Friſt läuft von dem Tage an, wo das Urtheil erlaſſen wor⸗ den i. Art. 202.„Die Appellations-Acte ſollen wechſelſeitig „dem andern Ehegatten ſo wohl, als dem kaiſerlichen „Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz inſinuirt „werden.“ Art. 293.„Der kaiſerliche Procurator bey dem Gerichte „der erſten Inſtanz ſoll in den erſten zehn Tagen, von der „ihm gemachten Inſinuation des zweyten Appellations⸗-Actes „anzurechnen, dem kaiſerlichen General-Procurator bey „dem Appellations-Hofe eine Ausfertigung des Urtheils „und die Acten-Stücke, worauf es erfolgt iſt, zuſchicken⸗ „Der kaiſerliche General-Procurator bey dem Appellations⸗ „Hofe macht in den nächſten zehn Tagen, nachdem er „die Acten⸗Stücke erhalten hat, ſeinen Antrag ſchriftlich. „Der Präſident oder der Richter, der ſeine Stelle vertritt, „erſtattet ſeinen Bericht bey dem Appellations-Hofe in „dem Berathſchlagungs⸗Zimmer, und in zehn Tagen, „nachdem der kaiſerliche General-Procurator ſeinen Antrag „überreicht hat, ſoll das Endurtheil erlaſſen werden.“ Art. 294.„Läßt der Ausſpruch die Eheſcheidung zu, „ſo ſind kraft deſſen die Parteyen verbunden, ſich in den „nächſten zwanzig Tagen, von dem Datum deſſelben anzu⸗ „rechnen, zuſammen und in Perſon vor dem Beamten des „Civil⸗Standes zu ſtellen, um die Eheſcheidung ausſprechen „zu laſſen. Iſt einmahl dieſe Zeitfriſt verſtrichen, ſo wird „der Ausſpruch angeſehen, als wäre er nicht ergangen.. Weigert ſich eine der Parteyen, ſich in der durch dieſen Artikel beſtimmten Friſt vor dem Civil⸗Beamten zu ſtellen, I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 287 um die Eheſcheidung ausſprechen zu laſſen, ſo wird ſie, des Urtheiles ungeachtet, als nicht erkannt angeſehen. Bleiben die Parteyen beyſammen wohnen, und zielen ſie noch Kinder zuſammen, nachdem ſie ſich vor dem Civil-Be⸗ amten geſtellt haben, und dieſer die Eheſcheidung ausgeſpro⸗ chen hat, ſo wird ihre Verbindung als Concubinat, und die Kinder werden für Baſtarde gehalten. Anders wuͤrde es ſich gleichwohl in Hinſicht dritter Per⸗ ſonen verhalten; lebten nehmlich die Parteyen noch nach ausgeſprochener Eheſcheidung öffentlich als Mann und Frau zuſammen, dann wären allerdings dritte Perſonen, die durch dieſes Zuſammenwohnen hintergangen worden ſind, berech⸗ tigt, ſich gegen ſie der Einrede einer verſtellten Cheſcheidung zu bedienen; und ſo hat die Section des requétes des Caſſa⸗ tions⸗Hofes am 1. Meſſidor I1. J. in der Recurs⸗Sache der Maria Brandi, die eine geſchiedene Frau war, fürmlich entſchieden. Das Tribunat hatte verlangt, dem dermahligen Geſetze möchte noch hinzugeſetzt werden, daß Eheleute, die nach ei⸗ ner Eheſcheidung von neuem heirathen würden, nicht befugt ſeyn llten, noch einmahl auf Eheſcheidung anzutragen. Dieſer Antrag ward dem Staats-Rathe in der Sitzung vom 20. Brumaire I11. J. vorgelegt; allein im Verbal⸗ Prozeſſe findet man keine Antwort darauf. Inzwiſchen erin⸗ nere ich mich, daß er verworfen wurde, und zwar aus dem Grunde, weil der Wiederverheirathete ſich in einer ſo unglück⸗ lichen Lage befinden könnte, daß er durchaus zu einer zwey⸗ ten Eheſcheidung zu ſchreiten gezwungen wäre; und da das Geſetz dieſen Fall nicht ausnimmt, ſo läßt ſich daraus ſchließen, daß die Eheſcheidung auch hier noch erlaubt ſey. Viertes Capitel. Von den Wirkungen der Eheſcheidung. Art. 295.„Einmahl geſchiedene Ehegatten, wegen „welcher Urſache auch die Eheſcheidung erfolgt iſt, können „ſich nicht mehr miteinander verehelichen.« 238 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. Dieſer Artikel iſt aus dem Montesquieu genommen. In 15. Cap. des 16. Buches vergleicht dieſer Schriftſteller das Geſetz der Mericaner mit jenem der Maldiver, und ſagt, daß das erſte, welches den Ehegatten verbiethet, ſich wieder mit⸗ einander zu verbinden, auf den Zweck der Unauflöslichkeit der Ehe paſſender iſt, als das zweyte, wodurch ihnen dieſes erlaubt wird⸗ Der Staats-Rath war inzwiſchen hierüber nicht immer der nehmlichen Meinung. In einem erſten Projecte, erlaubte man den geſchiedenen Ehegatten ſich wieder miteinander zu verehlichen, und zwar des augenſcheinlichen Vortheiles wegen, den die Kinder in der Wiedervereinigung ihrer Eltern finden würden; hernach glaubte man doch mit Montesquieu, daß es noch beſſer wäre, der Trennung ſelbſt, falls es moͤglich ſeyn ſollte, vorzubeugen; und obſchon das Tribunat ausdrück⸗ lich verlangte, daß man auf die zuerſt gefaßte Meinung wieder zuruckkommen möchte, ſo blieb doch der Rath in der⸗ Sitzung vom 20. Brumaire 11. J. bey ſeinem letzten Be⸗ ſchluſſe⸗ Art. 296.»Im Falle einer wegen einer beſtimmten „Urſache ausgeſprochenen Eheſcheidung kann die geſchiedene „Frau ſich erſt zehn Monate nach ausgeſprochener Eheſchei⸗ „dung wieder verheirathen⸗ Aus der nehmlichen Urſache, warum es ihr auch nicht er⸗ laubt iſt, ſich vor zehn Monaten von dem Tode ihres Man⸗ nes angerechnet, wieder zu verheirathen, conkusio partüs. Art. 297.»Iſt die Eheſcheidung auf wechſelſeitige Ein⸗ „willigung erfolgt, ſo kann keiner von beyden Ehegatten eine „neue Ehe ſchließen, als drey Jahre nach ausgeſprochener „Eheſcheidung.« Dieſes iſt eine ſehr kluge Maßregel, um den Eheſcheibun⸗ gen vorzubeugen, die in einer zügelloſen Leidenſchaft ihre Quelle haben koͤnnten⸗ Art. 298.„Iſt die Eheſcheidung wegen eines begange⸗ „nen Ehebruchs bey Gerichte zugelaſſen worden, ſo kann der I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 289 ſchuldige Ehegatte ſich niemahls mit ſeinem Mitſchuldigen „verehelichen. Die ehebrecheriſche Frau ſoll in demſelben „Urtheil und auf Requiſition des offentlichen Miniſteriums „für eine beſtimmte Zeit, die jedoch nicht kürzer als drey „Monate, und nicht länger als zwey Jahre ſeyn darf, zur „ Einſperrung in ein Zuchthaus verurtheilt werden.“ Nach dem erſten Projecte, ſollte die ehebrecheriſche Frau nicht mehe befugt ſeyn, ſich wieder zu verheirathen; man glaubte indeſſen, daß dieſes Verboth den Sitten ge⸗ fährlich ſeyn, der Liederlichkeit der Frau zur Entſchuldigung dienen, und es folglich beſſer ſeyn würde, ihr bloß zu verbiethen, ſich mit ihrem Mitſchuldigen zu verheirathen, im⸗ mer in der vortrefflichen Abſicht, dem Uebel zuvorzukommen; ein Verboth, welches ſchon im römiſchen und canoni⸗ ſchen Rechte enthalten war. Mov. 134. cap. signiſicasti ewtra. De eo qui duwit in matrim. Was die Strafe des Ehebruches betrifft, dieſe war nach den alten römiſchen Geſetzen, der Ehebruch mochte vom Manne, oder von der Frau begangen worden ſeyn, die Verurtheilung zum Tode; auch ihre Begünſtiger und Mitſchuldiger, Tenones, wurden mit der nehmlichen Strafe belegt, T. 30. cod. ad leg. jul. de adult.; wagte es jemand, eine ehrbare Frau zu dieſem Verbrechen anzureitzen, ſo hatte ſchon ein außerordent⸗ liches Verfahren gegen ihn Statt, T. I. F de eætrò ord. Cm. Die Auth. Sed hodie, cod. ad leg. jul de adult. be⸗ ſchränkte jedoch die Strafe des Ehebruches in Hinſicht der Frau auf den Staup⸗Beſen und die Einſperrung in ein Klo⸗ ſter, woraus der Mann ſie binnen zwey Jahren wieder ab⸗ nehmen konnte, im entgegengeſetzten Falle blieb ſie dort le⸗ benslänglich eingeſperrt. Bey uns hatte die erſte Strafe nicht Statt.(Lapeyrère lett. a. n. 17.) In Hinſicht des Mannes, der einen Ehebruch begieng, war bey uns die Strafe willkürlich; Serres inst. p. 60. Malev. 19 1. Buch. VI. Tit. Von der Sheſcheidung. führt ein Urtheil des Parlamentes von Toulouſe aus dem Motate Auguſt 1718 an, welſches einen gewiſſen Tourne⸗ feuille zu einer Geldſtrafe und zur Landes⸗Verweiſung verut⸗ theilt; er ſetzt aber hinzu, daß in dieſem Falle kein beſchwe⸗ render Umſtand vorhanden geweſen ſey, übrigens aber die Todesſtrafe Statt baben könne, wenn ein Domeſtik mit der Frau ſeines Herrn Ehebruch begangen, oder wenn man ſich verabredet hätte, den Mann ſehr übel zuzurichten, oder ihn gar ums Leben zu bringen⸗ Wirklich fuͤhrt Automne in ſel⸗ ner conférence Urtheile aus altern Zeiten an, die dieſe Strafe erkannt haben; ſeitdem aber iſt ſie durch das Sitten⸗ Verderbniß außer G rauch gekommen⸗ Pu nostro, ſagt Mont- vallon Uiber den Titel der Pandecten ad leg. jul. de adult., iniquitus temporum praevuluit. Unſer peinliches Geſetzbuch enthält nicht einmahl eine Strafe auf den Ehebruch⸗ Nur der Mann kann ſeine Frau des Ehebruches wegen anklagen; ſeinen Erben iſt dieſes nicht geſtattet, es ſey dann, daß der Mann nach angeſtellter Klage geſtorben ſey, ohne davon abgeſtanden oder ſich mit ſeiner Frau wieder ausge⸗ ſohnt zu haben; inzwiſchen ſind doch die Erben befugt, die Einrede des Ehebruches gegen die Frau geltend zu machen, um ſie derjenigen Vortheile verluſtig erklären zu laſſen, wo⸗ mit ihr Mann allenfalls in ihrem Ehe⸗Contracte ſie beguͤnſti⸗ get hat. Rousseaud, v. adultere, n. Z. Lapeyrère und Serres g. a. O. Das offentliche Miniſterium kann nicht einmahl, ſelbſt wegen Ehebruch, gegen die Frau klagen, in ſo ferne et mit Leinem öffentlichen Aergerniße verbunden, oder der Mann ſelbſt nicht Mitſchuldiger iſt, und ſeine Frau für Geld Preis giebt⸗ Die Frau konnte übrigens ihren Mann wegen eines Ehe⸗ bruches nicht anklagen; wurde ſie aber von ihrem Monne ſelbſt des nehmlichen Verbrechens wegen verfolgt, ſo konnte ſie ihm die Einrede entgegenſetzen, daß er ſelbſt ein Ehebre⸗ cher ſey, um dadurch zu verhindern, daß er ihre Ausſteuer nicht gewinne. T. 39.. solut matrim. Rouszeaud, Lapeyrère 1. Bnch. VI. Sit. Von der Eheſcheidung. a51 lett. 4. n. 18. Heut zu Tage aber, kann die Frau zufolge des Art. 236 auf Eheſcheidung antragen, wenn der Mann ſeine Beyſchläferinn im gemeinſchaſtlichen Hauſe hält. Was übrigens die Strafen des Ehebruches betrifft, die auf das Vermögen Bezug häben, hierüber ſehe man den Art. 299. Bey Rouseaud und Lapeyrère findet man an den ange⸗ führten Stellen noch viele andeke Fragen, die der Ehebruch veranlaſſen konnte⸗ Art. 209.„Aus was für einer Urfache die Eheſcheſdung „auch Statt haben mag, den Fall einer wechſelſeitigen Ein⸗ „willigung allein ausgenommen, verliert der Ehegatte, wider „welchen die Scheidung zugelaſſen wotden iſt, alle Vortheile, „die er von dem andern Ehegatten durch den Heiraths⸗Con⸗ „tract oder auch ſeit der geſchloſſenen Ehe ethalten hatte.“ Selbſt im Falle der Eheſcheidung wegen eines Ehebruchs verliert alſo die Frau ihren Brautſchatz nicht, ſo wie dieſes vorhin geſchah, wo er wirklich demm Manne, bloß mit der Einſchränkung, zuerkannt wurde, daß er auf die Kinder, wenn deren vorhanden waren, näch dem Fode ihres Vaters wieder zurückfallen ſollte; die Frau ſelbſt hingegen, ſo wie auch ihre Erben wurden des Brautſchatzes gänzlich verluſtig⸗ Der Mann mußke iht jedoch Unterhält verſchaffen. Lapeytere lett. A. n. 19. Catellan, liv. 4. chap. 15. ²) — *) Wie, wenn der Ehegatte, der die Eheſcheidung nachgeſucht und erwlrkt hat, ſtirbt, ehe der Beanite des Eivil Standes die Ehe⸗ ſcheidung ausgeſprochen hat? Verliert auch in dieſem Falle ber Ehegatte, gegen den die Scheidung zugelaſſen worden iſt, bie Vortheile, die ihm der andere im Heiraths⸗Contrarte; oder auch nach geſchloſſeuer Ehe gemacht hatte? Nach dem Art. 26 iſt ber Ehegatte, der die Eheſcheidung erwirkt hat, verbunden, ſich bin⸗ nen zwey Monaten vor dem Civil⸗Beamten zu ſtellen, um bie Eheſcheidung ausſprechen zu luſſen; thut er dieſes nicht, ſo ber⸗ liert er nach dem Art. 266 die Vortheile des erhaltenen Urthei⸗ les. Tritt dieſe Verfuͤgung nun auch dann ein, wenn er binnen dieſen zwey Monaten ſtirbt, und ehe er ſich vor dem Civil⸗Be⸗ amten geſtellt hat, um die Eheſcheidung ausſprechen zu kaſſen? 352 I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. Art. 300.„Der Ehegatte, welcher die Eheſcheidung er⸗ „wirkt hat, behält die von dem andern Ehegatten ihm zuge⸗ „dachten Portheile, obgleich ausbedungen war, daß ſie „wechſelſeitig ſeyn ſollten, dieſe Gegenſeitigkeit aber nicht „Statt hat.« Anton Poot, Arit in Brüſſel! deſſen in der Note zum Art. a36 erwaͤhnt worden, hatte die Eheſcheidung gegen ſeine Frau wegen Mißhandlungen und Ehebruch erwirkt; er ſtarb drey Tage nach dem erlaſſenen Urtheile des Appellations⸗Hofes von Brüſſeß in ſeinem Heiraths⸗Contraete hatte er ſeiner Gattinn verſchiedene Vortheile auf den Ueberlebungs⸗Fall zugeſichert: vor ſeinem Ab⸗ ſterben jedoch ein Teſtament errichtet, worin er dieſe Vortheile widerrief, und ſeine Schweſtern zu Erbinnen ernannte. Als dieſe ſich ſeiner Nachlaſſenſchaft bemächtigten, die Gattinn des Verſtorbenen hingegen auf die Vollziehung des Heiraths⸗Contrae⸗ tes Anſprüche machte, kamen die obigen Fragen zur Sprache, die in der erſten Inſtanz zu Gunſten der Frau entſchieden wurden, weil die Eheſcheidung von dem Beamten des Civil⸗ Standes nicht ausgeſprochen, und folglich die Ehe durch den Tod des Mannes aufgeloͤßt worden ſey. Der Appellations⸗Hof von Brüſſel reformirte indeſſen dieſes Urtheil am 26. April 1806 und zwar hauptſaͤchlich aus folgenden Gruͤnden: 1) weil die Ehe⸗ ſcheidung als ein rechtmaͤßiges Rittel die Ehe aufzulöſen aner⸗ kannt iſt, mithin der Aet, wodurch der Civil⸗Beamte ſie aus⸗ ſpricht, durch ſich ſelbſt keine Straf⸗Verfuͤgung nach ſich ziehen könne; weil 2) die durch den Art. 235 verhängte Strafe des Verluſtes der im Heiraths⸗Contracte zugedachten Vortheile nicht aus der Ausſprechung der Eheſcheidung, ſondern aus der Natur der Thatſachen entſpringe, deren rechtlicher Beweis die Annahme der Eheſcheidung bewirkt hat; weil 3) die Ehebruchs⸗Klage, wenn ſie von dem Manne angehoben worden iſt, auch auf die Erben uͤbergeht, um ſo viel mehr alſo auch die aus dem Urtheile, wo⸗ durch der Ehebruch anerkannt worden iſt entſpringende Einrede auf dieſe übergehen muͤſſe; weil 4) die Vergebung ähnlicher Be⸗ leidigungen ſich nicht vermuthen laſſe, und folglich dafuͤr gehal⸗ ten werden müſſe, daß der Verſtorbene bey der Wirkung des gegen ſeine des Ehebruchs ſchuldige Frau gefällten urtheiles ver⸗ harrt habe; weil 50 außer dem, daß das Intereſſe des Staates und der Sitten nicht erlaubt! daß Ehegatten in einem Zuſtande bleiben, worin ſie weder frey! noch Ehegatten ſeyn würden, der I. Buch. Vl. Tit. Von der Eheſcheidung. 293 Dieß iſt eine Strafe für denjenigen, der die Eheſcheidung nothwendig macht, wodurch der, welcher darauf anträgt, nicht leiden darf. Art. 3o1.„Sollten die Ehegatten ſich keine Vortheile „ſtipulirt haben, oder die ausbedungenen nicht hinreichend „ſcheinen, um dem Ehegatten, welcher die Eheſcheidung er⸗ „wirkt hat, ſeinen Unterhalt zu verſichern, ſo kann das Ge⸗ „richt aus den Gütern des andern Ehegatten eine Penſion „für den Lebens⸗Unterhalt ihm zuerkennen, die jedoch das „Drittel der Einkünfte dieſes andern Ehegatten nicht über⸗ „ſchreiten darf. Die ebenbeſagte Penſion kann in dem „Falle, da ſie nicht mehr nothwendig iſt, wieder eingezogen „werden.« Dieſer Artikel läßt, ſelbſt nach aufgelößter Ehe, die aus der Ehe entſtandene Verbindlichkeit, zum Unterhalte noch beſtehen; er wendet ſie aber auch mit Mäßigung an.*) Art. 266 eine freywillige Unterlaſſung vorausſetze, woraus ſich eine Verzichtleiſtung auf das erworbene Recht herleiten laͤßt; weil 6) der Art. 299 nur von dem zu verſtehen ſey, was ſich am gewöhnlichſten ereignet, nicht aber auf den Fall angewendet werden könne, wo der Ehegatte nach dem Urtheile, das die She⸗ ſcheidung annimmt, und vor der Zeit ſtirbt, die die Wirkung des Urtheiles wegen Abgang der im Art. 266 vorgeſchriebenen Schritte aufhebt, und folglich 7) das urtheil, welches die Ehe⸗ ſcheidungs⸗Gruͤnde als erwieſen anerkennt, einzig die Rechte der Parteyen feſtſetze. Journ. d. aud, etc. 1606. im Anhange p. — * Dieſein Artikel Zufolge kann a) die Penſion für den Lebens⸗ Unterhalt erſt nach erkannter Eheſcheidung beſtimmt werden. Aus dieſem Grunde reformirte der Appellations⸗Hof von Rouen am 1. Fruetidor 13. J. ein in erſter Inſtanz erlaſſenes Urtheil, welches der Dame Paquel vor erkannter Eheſcheidung eine jähr⸗ liche Penſion zuerkannt hatte. Jaurn d. aud. etg. 1806 im An⸗ hange. p. 173. b) Iſt dieſe Verbindlichkeit nicht wechſelſeitig unter den Ehegatten; da nehmlich geſchiedene Ehegatten ſich einander ganz fremd werden, und folglich die durch die Ehe ih⸗ 254 1 Buch. VI. Lit. Pon der Eheſcheidung⸗ Art 302.„Die Kinder ſollen dem Ehegatten, der die „Eheſcheidung erwirkt hat, anvertraut werden, wenn nicht „das Gericht auf Anſuchen der Familie oder des kaiſerlichen „Procurators zum Beſten der Kinder verordnet, daß alle 1 oder einige von ihnen der Obſorge des andern Ehegatten oder einer dritten Perſon übergeben werden ſollen.« Der Art. 267 vertraut zuerſt die proviſoriſche Obſorge der Kinder dem Manne an, er mag als Kläger, oder als Beklagter bey der Eheſcheidungs⸗Klage auftreten; im vorlie⸗ genden rtikel aber wird definitiv beſtimmt, wem die Kin⸗ der anvertraut werden ſollen, und hierin ſtimmt er mit der nop 117 cap. 7. uͤberein. Art. 303.„Wer es auch ſey, dem man die Kinder an⸗ „vertraut, immer behalten Vater und Mutter wechſelſeitig „das Recht, über den Unterhalt und die Erziehung ihrer „Kinder die Aufſicht zu führen, und ſind nach Vethältniß „ihres Vermögens hiezu beyzutragen verbunden.« Art. 30.„Die Auflöſung der Ehe durch eine gericht⸗ „lich zugelaſſene Scheidung entzieht den aus dieſer Ehe „gezeugten Kindern keinen der Vortheile, die ihnen ent⸗ „weder durch die Geſetze oder den Ehe⸗Contract ihrer Eltern „zugeſichert waren. Der wirkliche Anfall dieſer Rechte der „Kinder tritt gleichwohl nur auf eben die Weiſe und unter „eben den Umſtänden ein, worunter ſie ihnen zugefallen „ſeun würden, wenn die Eheſcheidung nicht erfolgt wäre. nen auferlegte Verbindlichkeit, ſich Alimente zu reichen, in Hinſicht ihrer aufhoͤrt, ſo iſt es nur eine zu Gunſten desjenigen, der die Eheſcheidung erhalten hat, gemachte Ausnahme von der Regel, daß dieſe Verbindlichkeit in Hinſicht ſeiner noch fortdau⸗ ert; in der That wäre es ungerecht, wenn der Unſchuldige, der die Geſetze der Ehe nicht verletzt hat, durch das Unrecht des chuldigen Theiles im Elende ſchmachten muͤßte. Esprit du Cod⸗ Fep vM 2. P 351. B. I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 295 Die Kinder ſollen freylich nicht unter der Eheſcheidung leiden, aber gewinnen müſſen ſie dabey auch nicht, den Fall ausgenommen, wovon der folgende Artikel handelt. Art. 305„ Im Falle einer auf wechſelſeitige Einwilli⸗ „gung erfolgten Eheſcheidung iſt das Eigenthum an einer »Hälfte des Vermögens eines jeden Ehegatten, von dem »Tage ihrer erſten Erklärung, kraft des Geſetzes und »ohne weiteres den aus dieſer Ehe gezeugten Kindern angefallen. Der Vater und die Mutter behalten gleichwohl „den Genuß dieſer Haͤlfte bis zur Volljährigkeit ihrer Kin⸗ „der, mit dem Bedinge, fuͤr ihre Nahrung, Unterhalt und „Erziehung nach ihrem Stande und Vermögen zu ſorgen, „alles ohne Abbruch der übrigen Vortheile, welche den be⸗ »ſagten Kindern durch den Ehe⸗Contract ihrer Eltern zuge⸗ „ſichert ſeyn mögen.«*) Obgleich dieſer Artikel ſagt, daß das Eigenthum vom Tage der erſten Erklarung an, den Kindern kraft des Geſetzes, und ohne weiteres angefallen ſeyn ſoll, ſo muß dieß doch von dem Falle verſtanden werden, wo die Eheleu⸗ te bey ihrem Vorhaben verharren, und die Eheſcheidung wirklich vollenden; denn käme die Eheſcheidung, aus was immer fuͤr einer Urſache, nicht zu Stande, ſo behielten — *) Geſetz über die Wirkungen der Eheſcheidung vom 16. April 1803. Alle Eheſcheidungen, welche vor Verkuͤndung des im Geſetz⸗ buche Napoleons enthaltenen, auf die Eheſcheidung ſich beziehen⸗ den Titels von den Beamten des Civil⸗Standes ausgeſprochen, oder durch Urtheile autoriſirt wurden ſind, ſollen nach Inhalt der Geſetze, welche vor dieſer Verkündigung beſtanden, ihre Wirkungen haben. Eheſcheidungs⸗Geſuche und Klagen, welche vor eben dieſem Zeitpuncte eingelegt worden ſind, ſollen nach wie vor inſtruirt werden. So, wie die Geſetze es vorſchreiben, welche zur Zeit der Klage oder des eingelegten Geſuches beſtanden, ſoll auf Sheſcheidung erkannt, und ihre rechtliche Wirkung ihr beygelegt werden. 296 I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheiduns. die Eltern die Macht, über ihr Vermoͤgen frey zu disponi⸗ ren; wenigſtens bin ich der Meinung, daß es ſo ſeyn müſſe. Wollte man das Gegentheil annehmen, ſo wuͤrde man gera⸗ dezu gegen den Zweck des Geſetzes angehen; was könnte nehmlich die Ehegatten noch bewegen, von ihrem Eheſchei⸗ dungs⸗Geſuche abzuſtehen, wenn ſie ſähen, daß ſie die Hälfte ihres Vermögens ſchon von dem Tage ihrer erſten Erklärung an, unwiderbringlich verloren hätten? 1 Fuͤnftes Capitel. 1 Von der Abſoͤnderung von Tiſch und Bette. (Perſoͤnliche Trennung ohne Aufloͤſung der Ehe). ls6paration de oorpz.) Art. 306.„In den Fällen, wo die Klage auf Ehe⸗ „ſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache Statt findet, „ſteht es den Ehegatten frey, die Trennung von Tiſch und „Bette nachzuſuchen.“ B S. die Präliminar⸗Anmerkungen über dieſen Titel. Art. 307.„Dieſes Geſuch wirb eben ſo, wie jede an⸗ „dere Civil-Klage eingeführet, behandelt und entſchieden; „bloß auf wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten ſoll das⸗ „ſelbe gleichwohl nicht Statt haben können⸗ Dieſer Artikel iſt deßwegen bemerkenswerth, weil ſeiner Beſtimmung gemäß die Trennung von Tiſch und Bette nicht auf wechſelſeitige Einwilligung Statt haben kann; er ſtimmt hierin mit der Jurisprudenz aller Zeiten uͤberein, denn immer war man überzeugt, daß der Geſellſchaft daran gelegen ſey, daß Eheleute ſich nicht ohne eine von dem Richter gebilligte Urſache von einander trennen dürften. S. Dumoulin über das Gewohnheitsrecht von Monfort, Art. 123. Renesson, de la comm. part. 1 ch. g. n. 48. In den letztern Zeiten war man von dieſer Strenge unter hohen Standes⸗Perſonen abgewichen, Bousseaud,„. scpuration. n. 9.— deſto ſchlim⸗ mer.*) ²) In Anhange zum vierten Bande dieſes Werkes führt der Heft Verfaſſer folgenden hieher gehörigen Fall an; 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 297 Art. 3o8.„Die Frau, wider welche auf Scheidung „von Tiſch und Bette wegen eines begangenen Ehebruchs „erkannt wird, ſoll in demſelben Urtheile auf den Antrag „des öffentlichen Miniſteriums zur Einſperrung in ein Zucht⸗ Boehler, nachdem er in mehrern Contracten die Gültig⸗ keit der auf Anſtehen ſeiner Frau vom öffentlichen Beamten aus⸗ geſprochenen Eheſcheidung anerkannt hatte, ließ es ſich einfallen, auf ihre Vernichtung bey den Tribunaͤlen anzutragen. Die Frau widerlegte die vom Manne vorgebrachten Nullitäten, ſetzte aber ferner hinzu, daß er mit ſeiner Klage gar nicht gehoͤrt werden könne, nachdem er die Regelmaͤßigkeit der Eheſcheidung anerkannt habe, Nach verſchiedenen Conteſtationen erließ der Appellations⸗Hof von Trier ein urtheil, wodurch er die Klage des Boehler deß⸗ wegen verwarf, weil die Nullitaͤten ungegründet ſeyen, und der Mann auf das Recht, welches er hatte, die Civil⸗Wirkungen der Eheſcheidung feiner Frau zu beſtreiten, habe Verzicht leiſten können und wollen. Boehler ſuchte gegen dieſes Urtheil Caſſation nach, und gruͤndete dieſes Geſuch auf die Verletzung des Art. 6. des Geſetz⸗ buches, worin es heißt, daß man durch Privat⸗Verträge den Geſetzen nicht derogiren könne, welche die öffentliche Ordnung und die guten Sitten intereſſiren. Am 24. Pluvioſe 13. J. verwarf indeſſen die section des re- qustes dieſes Geſuch aus der urſache, weil a) der Appellations⸗ Hof pon Trier dadurch, daß er den aus der Hauptſache herge⸗ nommenen Gruͤnden auch noch die aus der Genehmigung der Eheſcheidung hergeleitete ablehnende Einrede hinzugefügt, den Art. 6 des Geſetzbuches nicht verletzt habe; weil b) dieſer Ar⸗ tikel ſein Verboth auf Gegenſtaͤnde, die von oͤffentlichem Inte⸗ reſſe ſind, beſchraͤnkt, und folglich die Wirkung der Anerkennun⸗ gen und Vergleiche uͤber das Civil- und Privat-Intereſſe habe erlauben wollen; weil e) das Geſetzbuch ſich hierüber ausdruͤcklich im Art. 2049, und das tranſitoriſche Geſetz vom Flor. 11. J. ſich noch mehr insbeſondere über den Gegenſtand, wovon die Frage iſt, erklärt habe. Zuverläßig, faͤhrt nun der Herr Verfaſſer fort, hat dic see- on des requétes wohl dabey gethan, daß ſie das Geſuch des 293 I. Buch. VI. Tit. Von der Eyheſcheidung. 1 »haus auf beſtimmte Zeit, die nicht kürzer, als drey Monate, „und nicht laͤnger, als zwey Jahre ſeyn darf, verurtheilt „werden. 4 S. die Anmerkung zum Art. 298. Vpehler verwarf; denn, ohne auch in die Frage hineinzugehen, ob die ablehnende Einrede,(ün de non—recevoir) geg ündet war, oder nicht, ſo war es ſchon zur Handhabung des vom Appella⸗ tions⸗Hofe von Trier erlaſſenen Urtheiles genug, daß die Nulli⸗ täten, die Bvehler vorbrachte, ungegründet waren; der Caſſa⸗ tions⸗Hof vernichtet nehmlich die Urtheile gar nicht, weil irgend ein unrichtiger Entſcheidungs⸗Grund angeführt wurde, vorausge⸗ ſetzt daß nur einer vorhanden iſt, der haltbar iſt. So viel jedoch die ablehnende Einrede an ſich ſelbſt betrifft, hat Herr Sirey dem 7ten Hefte ſeines Journals vom J. 13. eine ſehr ſinnreiche Abhandlung über den Art. 6 des Geſetzbuches eingeruͤckt, und er iſt der Meinung, daß er nur auf Vertraͤge, die einem ausdruͤcklichen Gebothe oder Verbothe eines Geſetzes: nicht aber auf Vorſchriften der Moral oder des öffentlichen Wohl⸗ ſtandes, die nicht ausdrücklich durch Verordnungen eingeſchärft worden ſind, anwendbar ſey. Warum hat man alſo im Art, 6 nicht ganz einfach geſagt, daß man den Geſetzen durch Verträge nicht derogiren könne? Deßwegen, antwortet Herr Sirey, weil es Geſetze giebt, denen man wirklich derogiren kann, und hiehin gehören alle diejenigen, die weder gebiethen noch gerbiethen, und deren Verfügung einzig auf der Vermuthung beruht, daß der Menſch dieß gewollt habe, die aber ihre Anwendung verliert, ſo bald ein entgegengeſetzter Wille an Tag gelegt worden iſt. Nach eben dieſen Grundſaͤtzen glaube ich, daß die von der Frau Brehler vorgebrachte ablehnende Einrede keine Ruͤckſcht verdient haben wuͤrde, wvenn Mann und Frau über die Erken⸗ nung der Eheſcheidung unter ſich einverſtanden geweſen wären. In der That iſt js die Ehe ihrer Natur nach, und der Abſicht des Geſetzes gemaͤß, unauflöslich; auch mittelſt wechſelſeitiger Ein⸗ willigung erlaubt das Geſetz die Eheſcheidung nur unter verſchie⸗ denen im Cap. 3. des Lit. von der Eheſcheidung enthalte⸗ nen Bedingungen; ausdrücklich erklärt der Art. 307; daß die Trennung von Tiſch und Bette mittelſt wechſelſeitiger Einwilligung der Ehegatten nicht Statt haben lönne, ſo wie ihnen dann auch I. Zuch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 299 Art. z09.„Dem Manne bleibt es unbenommen, dieſe „PVerurtheilung unwirkſam zu machen, wenn er ſich ent— „ſchließt, ſeine Frau wieder zu ſich zu nehmen.“ Dieſer Artikel ſtimmt mit der alten Jurisprudenz in dem Puncte überein, daß es dem Manne frey ſtand, in Gemäß⸗ heit der auth. Sed hodie ſeine Frau binnen zwey Jahren zu⸗ rückzunehmen. S. Rousseaud und die von ihm unter dem Worte: adultère n. 6. angeführten Schriftſteller. Art. 310.»Hat eine perſönliche Trennung, ſo fern ſie „aus einer andern Urſache, als wegen eines von der Frau „begangenen Ehebruchs erkannt worden, drey Jahre gedauert, „ſo kann der Ehegatte, der urſprünglich der Beklagte war, „bey Gerichte auf Eheſcheidung antragen, welches ſie auch „geſtatten muß, wenn der urſprüngliche Kläger, nachdem „er erſchienen, oder doch gehörig vorgeladen worden iſt, nicht „auf der Stelle einwilliget, daß die perſönliche Trennung „aufhore.« die Jurisprudenz aller Zeiten unterſagte, ſich ohne rechtmäßige vom Richter genehmigte urſache zu trennen. Alle dieſe Verbothe würden indeſſen, wie man leicht einſieht, vergeblich ſeyn, wenn Ehegatten, die keine andere reelle Urſache, als bloßen Eigenſinn haben, durch eine heimlich einverſtandene Prozedur, ihrer Verbindung ungeſtraft ein Ende machen koͤnnten. In einem ſolchen Falle bin ich alſo der Meinung, daß man nict nur die ablehnende Einrede, die einer der Ehegatten dem anderu, der ſich wieder zu vereinigen wünſchte, entgegen ſetzen würde, nicht anhören, und die vorgebrachten Nullitaͤten unterſnchen müßte, ſondern daß es ſo gar Pflicht des öffentlichen Mini— ſteriums waͤre, ſich ſeines Anſehens zu bedieneu, um ſie geltend zu machen, ſo wie dieſes in der alten Verfaſſung oft der Fall nar. Iſt hingegen die Eheſcheidung aufrichtig, und aus rechtmäßigen urſachen nachgeſucht worden, und der beklagte Ehegatte hat ſie nachher als gültig anerkannt, dann iſt er meines Erachtens her— nach nicht mehr befugt, gegen ſeine Genehmigung unter dem Vorwande von Nullitäten in der vorbereitenden Prozedur an u gehen; und in dieſem Falle befand ſich Boehler. So weit der Herr Verfaſſer. 300 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. Man bemerke die Ausnahme, die dieſer Artikel für den Fall macht, wenn die Trennung von Tiſch und Bette wegen eines von der Frau begangenen Ehebruchs erkannt worden iß; dieſe kann nach drey Jahren nicht auf Eheſcheidung antragen⸗ Hier warf man noch eine Frage auf: muß ein Ehegatte, dem ſeine Religion die Pflicht auferlegt hat, nur die Tren⸗ nung von Tiſch und Bette nachzuſuchen, wenn er nachher vorgiebt, daß er ſich zu dieſer Religion nicht bekennt, mit dem Begehren zugelaſſen werden, daß dieſe Trennung in Ehe⸗ ſcheidung verwandelt werden möge? Ganz beſtimmt hat man auf dieſe Frage nicht geantwor⸗ tet; nur ſagte man: das Geſetz bekümmere ſich nicht um das Gewiſſen; die Religions⸗Gebraͤuche ſetzten der Gültigkeit der Ehe nichts hinzu; jeder koͤnnte nach ſeinem eigenen Wil⸗ len ſeine Religion verändern, und die zweyfache Klage auf Eheſcheidung und auf bloß perſönliche Trennung ſey deßwe⸗ gen eingeführt worden, um den Gewiſſen keinen Zwang an⸗ zuthun; aus dieſen Gruͤnden wurde der Artikel, ohne weitere Erklärung angenommen. Da er indeſſen ausdrucklich nur von dem Beklagten ſpricht, und dieſem allein die Befugniß ertheilt, die Umwandlung der Trennung in Eheſcheidung zu verlangen, ſo muß die obige Frage mit Nein entſchieden werden. Art. 311.»Die perſönliche Trennung zieht allemahl „Separation der Güter nach ſich.« So war es auch vormahls. Zwiſchen der perſönlichen Trennung, und der Trennung in Hinſicht des Vermogens iſt uͤbrigens dieſer große Unterſchied, daß die in Hinſicht des Vermögens von ihrem Manne abgeſonderte Frau nichtsdeſto⸗ weniger bey ihm wohnen, dagegen die perſönlich getrennte Frau einen von dem ſeinigen verſchiedenen Wohnort haben muß. Hieraus entſteht die Folge, daß wenn die perſoͤnlich getrennte Frau ſich mit ihrem Manne wieder vereinigt, bloß piedurch die perſonliche Trennung, und mit ihr die Separs⸗ I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 301 tion der Güter, welche nur eine Folge davon war, anfhöre; wird aber dieſe Separation des Vermögens zu Folge einer bloß hierauf angehobenen Klage erkannt, ſo kann die ehe⸗ mahlige Guͤter⸗Gemeinſchaft nur mittelſt eines Notarial⸗Actes wieder hergeſtellt werden. Rousseaud V. separation n. 20. und die daſelbſt angeführten Schriftſteller.*) Siebenter Titl. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft Filiation.) (Deeretirt den 23. März 1803. Promulgirt den 2. April.) (S. den Tit. 5 des 1. Buches der Pandecten, den Tit. 22 des Z. B. und den Tit. 21 des 7. B. des Codex.) Erſtes Capitel. Von der Filiation ehelicher oder in der Ehe geborner Kinder⸗ Art. 312.»Ein Kind, das während der Ehe empfan⸗ „gen worden iſt, hat den Mann zum Vater.« „Dieſer iſt jedoch berechtiget, das Kind für das ſeinige „nicht anzuerkennen, wenn er beweiſt, daß er in der ganzen e) Da dieſes Capitel keine Verfügung uͤber das Los der Kinder weder waͤhrend des Separations⸗Prozeſſes, noch nach erkannter Separation enthaͤlt, ſo iſt die Frage, wem von beyden Ehegat⸗ ten die Kinder anzuvertrauen ſeyen, mehrere Mahle bey den Ge⸗ richten zur Sprache gekommen. In der Praxis iſt indeſſen ſchon angenommen;, daß die Art. 267 und zo2 auch auf die Trennung von Tiſch und Bette anwendbar ſeyen, und folglich bey der Beurtheilung dieſer Frage auf dasjenige Rückſicht genommen werden müſſe, was den Kindern am beſten iſt. Verſchiedene in dieſem Sinne von den Gerichts⸗Höfen bereits erlaſſene Ur⸗ theile findet man in der Jurisprud. de la Cour de Cassat. 1807 im Anhange p. 177. u. f. ſo wie dann auch Herr Loers beieugt⸗ daß man bey der Discuſſion dieſen Punct ausdrücklich der Weis⸗ heit der Tribunaͤle anheimgeſtellt habe. Fsprit du Cod. Nap. tom. 4. p. 426. B. 30 ½ 1. Buch. VlI. Lit. Von der Vaterſchaft ze. „Zwiſchenzeit von dem drey hundertſten bis zum hundert und „achtzigſten Tage vor der Geburt des Kindes, es ſey wegen „ſeiner Entfernung oder durch die Folgen eines Zufalles, ſich „in dem Zuſtande einer phyſiſchen Unmöglichkeit befunden „hat, ſeiner Gattinn ehelich beyzuwohnen⸗« Art. 313.„ Der Mann iſt nicht berechtiget, unter An⸗ „gabe ſeines natürlichen Unvermögens, das Kind zu ver⸗ „läugnen; ſelbſt aus dem Grunde eines von ſeiner Ehegat⸗ „tinn begangenen Ehebruches darf er es nicht verläugnen, „es ſey dann, daß ihm die Geburt verheimlichet worden, in „welchem Falle er zum Vortrage aller Thatſachen zugelaſſen „werden ſoll, die dazu geeignet ſind, um zu beweiſen, daß „er der Vater des Kindes nicht ſey.« Der Anfang des Art. 3r2 iſt nur eine Ueberſetzung der bekannten Regel: Pater is est, quem nuptiæ demonstrant. Dieſe Regel hat bloß ihren Grund in der Vermuthung der Treue der Ehegattinnen; auch war ſie im romiſchen Rechte mehrern Ausnahmen unterworfen, als nach unſerm Geſetz⸗ buche Nur drey Ausnahmen nimmt man in den zwey vor⸗ liegenden Artikeln an, die Abweſenheit des Mannes, ſein zufölliges Unvermogen, und erwieſenen Ehebruch der Frau, verbunden mit dem Umſtande, daß ſie die Geburt des Kindes dem Manne verheimlicht haͤt⸗ Die romiſchen Geſetze nahmen uͤberdieß die natürliche Unféhigkeit zum Beyſchlafe, und jede andere Urſache an, die den Mann verhindern mochte, ſeiner Frau beyzuwohnen; Sed Si constet,(heißt es T. 6. de his qui Sui vel 4l.) maritum aliquamdiu cum uwore sud non concubuisse, in- ſrmitate interveniente vel alid causd, vel si ed valetudine pater familias fuit, ut generare non possit, qui in domo natus est, licet vicinis Scientibus, ilius non est. In unſerm Projecte zum Geſetzbuche hatten wir im Art⸗ 40 des Titels von der Eheſcheidung, Anfangs die Regel aufgeſtellt, daß unerachtet eines erwieſenen Chebruches das Kind doch ſo angeſehen werden ſolle, als wenn es dem Manne 1. Buch. VI. Tit. Von der PVaterſchaft e. 303 zugehoͤre; wir hatten aber die Bedingung hinzugefügt, wenn beyde Ehegatten zur Zeit der Empfaͤngniß beyſammen wohnten, und dabey geſagt, daß wenn ſie damahls abge⸗ ſondert von einander wohnten, das Kind der Ehe nicht an⸗ gehören ſolle. Die Geſetzgebungs⸗Sectſon nahm bey der erſten Redaction dieſes Titels unſer Project an, und die Commiſ⸗ ſarien des Caſſations⸗Hofes machten es ebenfalls zur Baſis ihrer erſten Anmerkung über den nehmlichen Gegenſtand⸗ Im Staats⸗Rathe waren mehrere Räthe der Meinung, man ſolle den Richtern über dieſen Gegenſtand mehr Macht einräumen, und ihnen keine Hinderniſſe durch ſtrenge Ver⸗ fügungen in den Weg legen, die ſie in gewiſſen Umſtän⸗ den zu offenbaren Ungerechtigkeiten zwingen könnten; ſie wollten, daß die Rechts⸗Vermuthung, pater is ete. durch ſtringente Beweiſe von Thatſachen entkräftet werden könnte; ſie fanden es ſeltſam, daß im Falle eines erwieſenen Ehe⸗ bruches der Mann bloß deßwegen das Kind nicht ſollte ver⸗ läugnen können, weil er Wiſſenſchaft von der Niederkunft ſeiner Frau gehabt hätte; hiedurch, ſagten ſie, gebe man der ungetreuen Gattinn ein ſehr einfaches Mittel an die Hand, ihren Mann zur Anerkennung der Frucht eines ehebrecheriſchen Beyſchlafes zu noͤthigen, indem ſie ihn ja nur von der burt des Kindes zu benachrichtigen brauche. Anderer Seits ſagte man: die Ehe ſey nur darum einge⸗ führt, um den Stand der Kinder, welche die Gattinn er⸗ zeugte, ſicher zu ſtellen, und ihnen in der Perſon des Man⸗ nes einen ſicheren Beſchützer zu geben; deßwegen habe das Geſetz beſtimmt geſagt: pater is est, und nicht, censetur esse; ſein Zweck würde verfehlt, und die Geſellſchaft aufge⸗ lößt werden, wenn man jedem Ehemanne erlauben wollte, nicht nach der Vermuthung des Geſetzes, ſondern, wie in ge⸗ wöhnlichen Sachen, nach den aus den Thatſachen hervorge⸗ henden Beweiſen, die jeder Theil anführen könnte, uͤber ſeine Vaterſchaft erkennen zu laſſen; es ſey nebſidem ſehr ſchwer, das natuͤrliche Zeugungs⸗Unvermögen zu erweiſen; der nehmliche 30 1 Buch. vI. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. Mann, der in ſeiner Ehe mit dieſer oder jener Frau für un⸗ vermögend erklärt worden ſey, habe nachher mit einer andern Kinder gezeugt; derjenige, der es gewagt habe ſich zu heira⸗ then, könne mit der Behauptung nicht gehört werden, daß er zur Ehe unfähig ſey; ſehr möglich ſey es überdieß, daß die treuloſe Gattinn von ihrem Manne ſchwanger geworden ſey, und die Begünſtigung, die das Kind verdiene, müſſe dieſe Vermuthung wirklich begruͤnden. Die einzige vernuͤnftige Schwierigkeit zeigte ſich dann, wenn zur Zeit der Empfängniß ſchon gegen die Frau eine Klage wegen Ehebruch angehoben war, und die Ehegatten abgeſondert wohnten, oder dann, wenn die Frau ſchwanger wird, nachdem eine Trennung von Tiſch und Bette zwiſchen den Eheleuten erkannt worden iſt: ausdruͤcklich werden dieſe beyden Fälle in den vorliegenden Artikeln nicht entſchieden und wirklich könnte man mit einigem Anſchein von Recht behaupten, daß das Kind nicht angeſehen werden konne, als wenn es dem Manne angehöre, in ſo fern die Frau nicht be⸗ wieſe, daß ſie einige Gelegenheit gehabt hätte, mit ihm zu⸗ ſammen zu kommen. Iſt es, in der That⸗ wohl wahrſchein⸗ lich, daß nach dem Ausbruche einer Anklage wegen Ehebruch, oder einer Klage auf Trennung von Tiſch und Bette, die Ehegatten in eine plötzliche Ausſöhnung einwilligen, und wurde man ſich nicht der Gefahr ausſetzen, eine offenbare Ungerechtigkeit gegen den Mann, und ſeine eheliche Kinder zu begehen, wenn man ihn deſſen ungeachtet zwingen wollte, das Kind, welches ſeine Frau zur Welt bringt, für das ſeinige anzuerkennen? Man kann noch hinzuſetzen, daß in den beyden vorlie⸗ genden Artikeln bloß von gewöhnlichen Fällen die Rede iſt: wenn es im Art. 312 heißt, daß das waͤhrend der Ehe empfangene Rind den Wann zum water habe, es ſey dann, daß er beweiſe, ꝛc., ſo will er doch bloß von einer friedlich beſtehenden, nicht von einer ſolchen Ehe ſprechen, die durch eine Anklage wegen Ehebruch angegriffen, oder durch I. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. 65 eine Trennung von Tiſch und Bette ſchon zur Hälfte aufge⸗ lößt iſt; ſagt eben ſo ferner der Art. 313, daß erwieſener Ehebruch den Wann nicht berechtige, das Rind zu ver⸗ läugnen, ſo iſt dieſes wieder eine ganz einfache, und ſehr gerechte Entſcheidung; die Frau kann des Ehebruches ſchuldig ſeyn, und der Mann ihr doch beygewohnt haben; allein etwas ganz anderes iſt es, wenn die Frau zur Zeit der Empfäng⸗ niß ſchon wegen eines Ehebruchs angeklagt war, und die Eheleute nicht mehr beyſammen wohnten. Dieſer Fall hat mit den übrigen nichts ähnliches, und verdiente wohl eine ausdruckliche Entſcheidung, wenn der Geſetzgeber die Abſicht hatte, etwas darüber zu verfügen, und ihn nicht der Weis— heit der Tribunäle anheimſtellen wollte; hat er auch ſchon geſagt, daß der Mann in dieſem oder jenem Falle das Kind nicht verläugnen könne, daraus folgt doch nicht, daß er ihn von der Befugniß es in dieſem oder jenem weit wichtigern Falle zu verlaͤugnen ausgeſchloſſen habe. Ich geſtehe inzwiſchen, daß ich mit ſehr großer Behutſam— keit dieſe Meinung*) zu äußern wage; wenigſtens fühle ich, *) Dieſe Meinung des Herrn Verfaſſers ſcheint aus der Diseuſ⸗ ſion der vorliegenden Fragen, ſo wie Herr Loers im Fsprit du Cod. Nap. Tom. 4. p. 13. u. f. ſie vorträgt, noch mehr Gewicht zu erhalten. In der Sitzung vom 14. Bruͤmaire 10. J. legte nehmlich die Seetion folgende Verfügung vor:„die Vermu— »thung der Vaterſchaft hört auf, wenn die Ehe⸗ „gatten von Tiſch und Bette getrennt worden, es »ſey dann, daß eine wirklichesuſammenkunft, und „Ausſöhnung unter ihnen Statt gehabthabe.« So ſehr man ſich auch gegen die Annahme dieſer Ausnahme ſtraͤubte, weil die perſönliche Trennung die Möglichkeit des Beyſchlafes nicht ausſchließt, ſo gab man doch zu, daß, wenn man ſie nicht annähme, man den Mann der Gefahr ausſetzen würde, mit Kindern beladen zu werden, deren Vater er wirklich. nicht iſt. Da inzwiſchen damahls der Litel von der She⸗ ſcheidung und der perſoͤnlichen Drennung noch nicht beſchloſſen war, ſo fand man es nothwendig, zuerſt die Materie von der perſonlichen Trennung vorzunehmen, und zwar Malev. 40 3c6 I. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛe. daß man ihr die Allgemeinheit der Ausdrücke des Geſetzes entgegenſetzen kann, und vielleicht iſt es ſicherer, ſich hieran zu halten⸗ um ſo mehr; da im Projeete des Geſetzbuches unter dem Titel von der Eheſcheidung ein Artikel verkam, worin die Frage aufgeloͤft war. Dieß war der Artikel, deſſen der Herr Verfaſſer oben erwähnt, und welcher ſo lautete: wenn ſchon der Ehe⸗ bruch bewieſen, und die Sheſcheidung erkannt worden iſt ſo ſoll doch das Kind dem Manne an⸗ gehören, wenn die beyden Ehegatten zur Zeit der Empfängniß beyſammen wohnten; wohnten ſie aber ſchon abgeſondert, ſo gehört das Kind der She nicht an, es ſey dann daß der Mann es aner⸗ kenne. Freylich entſchied dieſer Artikel die Frase nicht genau ſo, wie ſie vorgebracht worden war indem er nicht die eigent⸗ liche Trennung von Liſch und Bette, ſondern jene Tren⸗ nung zum Gegenſtande hatte, die als Probezeit der Eheſcheidung vorhergeht; indeſſen entſchied er ſie doch ſtillſchweigend zum Vor⸗ aus; denn, wenn man annahm, daß ſelbſt eine augenblickliche Trennung den Mann berechtigte, ein nachher emnpfangenes Kind zu verläugnen, ſo mußte um ſo viel eher das Nehmliche bey einer immerwährenden Trennung gelen. Wurde der Artikel an⸗ genommen, ſo war die Frage doch bloß für den beſondern Fall des Ehebruches, womit er ſich einzig beſchaͤftigte, bejahend eut⸗ ſchieden, dagegen es bey der Inconvenienz, daß man eine wegen ſeder andern Urſache getrennte Frau, ihrem Manne Kinder geben ließ, die ihn nichts angehen, fortdaurend ſein Verbleiben hatte. Wurde im Gegentheile der Artikel verworfen, ſo war die Frage unter allen Geſichtspuneten verneinend entſchieden; nahm man nehmlich an, daß die Trennung von Liſch und Bette der ehelichen Geburt des Kindes ſelbſt dann nicht ſchade, wenn ſie wegen eines Ehebruches der Frau, d. h. unter Unſtaͤnden erkannt worden iſt, worin die eheliche Geburt am verdaͤchtigſten iſt, ſo mußte man um ſo viel eher der Trennung von Tiſch und Bette die Wirkung verſagen, die geſetliche Vermuthung in den uͤbri⸗ gen Fällen zu entkraͤften, worin der Verdacht weniger gegründet iſt. Dieß vorausgeſett geht Herr Loeré zur Discuſſion uͤber, die in Betreff dieſes Artikels in den Sitzungen vom 14. Nivoſe und 22. Fruetidor 10. J. Statt hatte, in deren letzterer drey Mei⸗ nungen geäußert wurden, eine für die Annahme desArtikels, die andere für die bloße Annahme des erſten Theiles deſſelben, und i. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. 307 Bey allem dem kanu ich mich nicht enthalten, üͤber alle dieſe Hypotheſen eine ſehr natuͤrliche Bemerkung zu machen; es iſt nehmlich beynahe unmöglich, daß ein Mann ein Kind verläugne, wenn er nicht gewiß iſt, daß dieſes Kind von ihm nicht herkommt; man iſt viel geneigter, ſelbſt diejenigen als die ſeinigen anzuerkennen, in Rückſicht derer man techt“ mäßig zweifeln könnte; ob man ihr Vater ſey⸗ die dritte fuͤr die Weglaſſung des ganzen Artikels. Zur Unter⸗ ſtützung der letzten Meinung ſagte der Prinz Cambaceres, und Herr Tronchet: Ohue Zweifel würde es nachtheilige Folgen ha⸗ ben, wean man ſich von dem Grundſatze entfermke, nach welchem der Ehebruch der Mutter nicht hiareicht, das Kind fuͤr unehelich zu erklaͤren; deſſen ungeachtet muͤſſe man ſich nicht ſo binden; daß man die Evidenz bey Seite ſetze, und zwar in einer Materie, wor⸗ in die Richter mehr der Beyſpiele, als der Regeln beduͤrfen; Fragen der Art müſſen nach den allgemeinen Grundſätzen beur⸗ theilt werden, die in dieſer Materie angenommen ſind; die Frau iſt befugt, der Klage auf Eheſcheidung die Einrede der Ausſöh— nung eutgegen in ſetzen; um dieſe geltend zu machen, mag ſie ſich darauf beziehen, daß ihr Mann nach der Trennung zu ihr gekom, men, und daß das Kind, das ſie zur Welt gebracht, die Frucht dieſer Annaͤherung ſey, und doch wuͤrde der zweyte Theil des Arti⸗ kels dem Richter verbiethen, ſie anzuhoͤren; das Geſetz müſſe die Tribunäle nicht hindern, uͤber alle dieſe Faͤlle nach den Umſtaͤnden zu erkennen.« So wurde der Artikel hinweggeſtrichen. Als Folge hievon, fährt Herr Loeré fort; wurde der Artikel, den die Ser⸗ tion im Titel von der Vaterſchaft und Kindſchaft vor⸗* gelegt hatte; nicht wieder vorgebracht. Man war der Meinung: der Umſtand, daß der Mann in einem andern Hauſe als ſeine Frau wohne, ſey nicht entſcheidend genug, um das⸗ Los des Kin⸗ des davon abhangen zu laſſen; man hielt ſich alſo an dem allge⸗ meinen Grundſatze, daß aus der Entfernung des Mannes die phy⸗ ſiſche Unmöglichkeit zum Beyſchlafe hervorgehe; und glaubte nicht, aus der bloßen Trennung von Tiſch und Bette Anzeigen herleiten laſſen zu müſſen, die ſie nicht immer hervorbringt. Ohne Zweifel wird der Richter dieſe gegenſeitige Lage der beyden Ehegatten in Stwägung ziehen, aber er wird ſie nicht als entſcheidend anſehen.« 309 I. Buch. VII. Lit. Von der Vaterſchaft ꝛe. Art. 314.„Ein Kind, das vor dem hundert achtzigſten „Tage der beſtehenden Ehe geboren iſt, darf in folgenden „Fällen von dem Manne nicht verläugnet werden: 1)„Wenn ihm die Schwangerſchaft vor der Ehe bekannt „war; 2)„Wenn er dem Geburts-Acte beygewohnt hat, und „dieſer Act von ihm unterzeichnet iſt, oder ſeine Erklaͤrung „enthält, daß er im Schreiben unerfahren ſey⸗« 3)„Wenn das Kind nicht fuͤr lebensfähig erklaͤrt wor⸗ „den Art. 315.„Die eheliche Geburt eines Kindes, das drey „hundert Tage nach aufgelöſter Ehe gebohren worden iſt, darf „man beſtreiten.“ In der T. 5. S 11. et 12. F. de Suis et legit. heißt es nach der Lehre des Hypocrates, jumta autoritatem doc- tissimi Viri Nippocratis, daß ein Kind nur dann lebensfä⸗ hig und vollkommen ſey, wenn es im ſiebenten Monate, oder hundert zwey und achtzig Tage nach der Empfängniß zur Welt kommt, und daß es dem Manne nicht angehöre, wenn es nach dem zehnten Monate von aufgelöster Ehe angerech⸗ net, zur Welt gebracht wird. Warum man im erſten Falle von der Verfligung des Geſetzes, das auch in der Praxis be⸗ folgt wurde, abgewichen ſey, läßt ſich nicht leicht einſehen⸗ Man hatte vorgeſchlagen, ein Kind nur dann für lebens⸗ fähig zu erklären, wenn es zehn Tage lang nach ſeiner Ge⸗ burt gelebt haben würde; allein die Schwierigkeit, ſichere und einförmige Regeln in dieſem Puncte feſtzuſetzen, machte es *) Daß ein Mann auch vor der Geburt des Kindes, womit ſeine Frau ſchwanger iſt, daſſelbe in den Fällen verläugnen koͤnne, worin das Geſetz ihm dieſes erlaubt, entſchied der Appellations⸗ Hof von Lüttich am 12. Fructidor 13. J. in der Sache der Erben Degrady, wider die Gattinn des Verſtorbenen; und ihre Tochter. Journ. des Aud. ete. 1506. im Anhange P. 77. u. 1. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. 309 zur Nothwendigkeit, es hiebey auf die Entſcheidung der Kunſt⸗ verſtändigen ankommen zu laſſen. Uebrigens muß man bemerken, daß das Geſetz in allen dieſen Artikeln ſich nur des Ausdruckes: darf bediene, nicht aber geradezu kbeſtimme, daß ein vor dem hundert achtzig⸗ ſten Tage der beſtehenden Ehe, oder mehr dann dreyhundert Tage nach ihrer Auflöſung geborenes Kind unehelich ſey; und ſo ſagt auch Herr Bigot in ſeiner Rede ans Geſetzgebungs⸗ Corps, daß die aus der ſpäten Geburt entſtehenden Vermu⸗ thung gegen das Kind nur in ſo ferne entſcheidend ſey, als ſie nicht durch andere Umſtände geſchwächt wird. Indeſſen glaube ich, daß Richter ſich ſchwerlich entſchließen werden, ein nach dem zehnten Monate nach dem Tode des Mannes gebornes Kind fuͤr ehelich zu erklären; zuverläßig hat man, durch Feſiſetzung der Zeitfriſten, den Weibern Raum genug gelaſſen. Art. 316.„In den verſchiedenen Fällen, worin es dem „Manne erlaubt iſt, das Kind für das ſeinige nicht anzuer⸗ „kennen, muß dieß in Zeit eines Monates geſchehen, wenn „er ſich an dem Drte befindet, wo das Kind geboren wor⸗ „den iſt⸗“ „In zwey Monaten nach ſeiner Wiederkunft, wenn er in „dem Zeitpuncte der Geburt abweſend war;“ „In zwey Monaten nach entdecktem Betrug, wenn man „ihm die Geburt des Kindes verheimlichet hatte.“ In unſerem Projecte hatten wir dem Manne, wenn er ſich am Drte befände, wo das Kind geboren wird, ſechs Monate, und wenn er abweſend ſeyn ſollte, acht Monate ge⸗ ſtattet, um das Kind zu verläugnen. Der Gerichts-Hof von Paris fand dieſe Zeitfriſt noch zu kurz. Wie aber, wenn der Mann närriſch, ſchwachſinnig, ge⸗ lähmt, und in ſeinem Bette liegend, kurz, in emen ſolchen Zuſtand verſetzt wäre, daß er von der Aufführung ſeiner Frau keine Wiſſenſchaft erlangen könnte, ſoll die obige Friſt dann 310 I. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛ. doch noch immer die nehmliche bleiben? In dieſem Falle glaube ich, müßte man die Verfuͤgung des F. 2. dieſes Arti⸗ kels auf ihn anwenden, und die Sache ſo beurtheilen,, wie im Falle eines Betrugs, wo die Friſt erſt nach deſſen Entdeckung zu laufen anfängt, und ſo ürde ſie dann erſt mit der Ge⸗ neſung, oder mit dem Tode des Mannes ihren Anfang nehmen. Art. 317.„Iſt der Mann geſtorben, ehe er ſeinen Wi⸗ „derſpruch eingelegt hat, die Zeitfriſt, um ihn einzulegen, „war aber zur Zeit ſeines Todes noch nicht verſtrichen, ſo „haben die Erben eine Friſt von zwey Monaten, um die „eheliche Geburt des Kindes zu beſtreiten. Dieſe Friſt „nimmt mit dem Zeitpuncte, da das Kind die Güter des „Mannes in Beſitz genommen, oder da es die Erben in die⸗ „ſem Beſitze geſtört hat, ihren Anfang.« Auch dieſe Friſt fand man noch zu kurz; man ſagte: ſelten ereigne es ſich, daß Seitenverwandte einem Kinde die Erbſchaft ſeines Vaters ſtreitig machten, dagegen es ſich öf⸗ ters zutrage, daß ein Kind unter dem Vorwande, daß derje⸗ nige, deſſen Vermögen die Erben in Beſitz genommen haben, ſein Vater ſey, dieſe in ihrem Beſitze ſtöre, und daher ſcy es un⸗ gerecht, ihre Vertheidigung durch eine Zeitfriſt zu beſchrän⸗ ken. Aus dem nehmlichen Grunde, aus welchem die im vorherge⸗ henden Artikel beſtimmte Zeitſriſt abgekürzt worden iſt, wurde indeſſen jene, die der vorliegende Artikel feſtſetzt, beybehalten, und man druckte beyde Fälle aus, den Fall nehmlich, wo das Kind Kläger, und jenen, wo es Beklagter ſeyn würde.*) Art. 318.»Feder anßergerichtliche Act, der eine Ver⸗ „läugnung des Kindes von Seiten des Mannes oder ſeiner 6) Daß uͤbrigens die Erben des Mannes, die Klage auf Verlaͤug⸗ nung des Kindes anzuſtellen befugt ſind, auch noch ehe das Kind die Güter des Mannes in Beſitz genommen, oder ſie in dieſem Beſitze geſtört hat, nahm der Appellations-Hof von Lüttich in eben der Sache an, wovon in der Note zum Art. 314 Erwaͤh⸗ nung geſchieht. B. 1. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛe. 311 „Erben enthaͤlt, iſt eben ſo anzuſehen, als wäre er nicht ge— „ſchehen, wenn nicht hierauf in Zeit eines Monats eine Kla⸗ „ge gefolgt iſt, die wider einen dem Kinde hiezu beſonders er— „nannten Vormund und in Gegenwart der Mutter bey Ge⸗ „richte eingeführt werden muß.“ Hart iſt es wirklich, daß man den Mann verbindet, ge⸗ gen ſeine Frau einen förmlichen Rechtsſtreit anzuheben; von der andern Seite muß man aber auch bedenken, daß durch die Verſchiebung des Rechtsſtreites die Beweiſe verloren ge⸗ hen, und die Sache weit beſchwerlicher werden könnte. Zweytes Capitel. Von den Beweiſen einer ehelichen Abſtammung. (Des preuves de la ſiliation des enfans légitimes.) Art. 310.„Die eheliche Abſtammung läßt ſich durch „die Geburts⸗Acte erweiſen, die dem Regiſter des Civil⸗Stan⸗ „des eingetragen ſind.“ Man muß alſo wohl darin ſagen, ob das eingeſchriebene Kind ehelich ſey, oder nicht, ob ſeine Eltern zuſammen ver⸗ heirathet ſind, oder nicht, denn ſonſt ließe ſich der Beweis der ehelichen Abſtammung daraus nicht herleiten. S. die Anmerkungen zu den Art. 46. und§7. Immer iſt der Geburts⸗Act als der ſtärkſte Beweis der ehelichen Abſtammung angeſehen worden; er iſt jedoch nicht das einzige Beweismittel; auch legt unſer Artikel ihm al— lein dieſe Kraft nicht ausſchließlich bey, denn in Ermange⸗ lung dieſes Titels, nimmt der folgende Artikel den Beſitz⸗ ſtand, und der Art. 323 in Ermangelung des Einen und des Andern ſogar den Beweis durch Zeugen unter gewiſſen Be⸗ dingungen an. Art. 320.„In Ermangelung dieſes Rechtstitels iſt der „beſtuͤndige Beſitz des Standes eines ehelichen Kindes hin⸗ ——————— nt⸗h 312 I. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛe. Art. 321.„Der Beſitz des Standes eines ehelichen „Kindes beſteht in einer hinreichenden Vereinigung von That⸗ „ſachen, welche die Verhältniſſe der Filiation und der Ver⸗ „wandtſchaft unter einem Individuum und der Familie, wel⸗ „cher es anzugehören behauptet, anzeigen.“ „Die vorzüglichſten von dieſen Thatſachen ſind, daß das „Individuum immer den Nahmen des Vaters geführt hat, „dem es anzugehören behauptet;“ „Daß der Vater es als ſein Kind behandelt, und in die⸗ „ſer Eigenſchaft für ſeine Erziehung, ſeinen Unterhalt und „ſein Etabliſſement geſorgt hat;“ „Daß es beſtändig in der Geſellſchaft dafuͤr anerkannt „worden iſt;“ „Daß die Familie es dafür anerkannt hat.“ Nicht nothwendig iſt es, wie Herr Bigot im Geſetzge⸗ bungs⸗Corps bemerkt hat, daß die vier Gattungen von That⸗ ſachen, die in dieſem Artikel vorkommen, zuſammen eintreß fen, um die eheliche Abſtammung zu beweiſen; vielmehr iſt alles dieſes dem klugen Ermeſſen der Richter überlaſſen.) 4) Daß übrigens ein Kind, welches in ſeinem Geburts-Acte als ehelich bezeichnet iſt, und überdieß den Beſitzſtand für ſich hat, nach dem Tode ſeiner Eltern nicht verbunden ſey, um ſeine ehe— liche Abſtammung zu beweiſen, den Heiraths⸗Aet derſelben bey⸗ zubringen, oder doch den Beweis zu liefern, daß ſie wenigſtens oͤffentlich für Ehegatten gehalten worden ſeyen, hat der Caſſa⸗ tions⸗Hof unter dem Vorſitze des Herrn Verfaſſers am 8. Jän⸗ ner 1806 in der Sache des Robin-Laborde gegen die Geſchwiſter ſeines Vaters entſchieden, dabey jedoch als Grundſatz aufgeſtellt, daß die Richter in Betreff der Natur und Eigenſchaft der Be⸗ weiſe, die ſie zur Begründung des Beſitzſtandes annehmen, nicht vorſichtig genug ſeyn koͤnnen. Journ d. aud. ete. 1806. p. 146 u. f. Das Nehmliche entſchied der Appellations⸗Hof von Gre⸗ noble am s. Hornung 1807 in der Sache der Dame Breton, die ihr Vater Franz Thiérivt am 25. Jänner 1766, als von ihm und ſeiner Gattin Franeisca Heraud geieugt, hatte taht 1. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛe. 313 Art. 322.„Niemand kann einen Stand in Anſpruch „nehmen, welcher demjenigen zuwider iſt, den ſein Geburts⸗ „Act und ein hiemit uͤbereinſtimmender Beſitz ihm geben.“ „Und umgekehrt kann niemand den Stand desjenigen „beſtreiten, der einen mit ſeinem Geburts-Acte übereinſtim⸗ „menden Beſitz fuͤr ſich hat.“ Der Anfang dieſes Artikels iſt allgemein abgefaßt wor⸗ den; wirklich ſcheint aus demſelben hervorzugehen, daß ein unter einem falſchen Nahmen in die Regiſter eingeſchriebenes Kind, z. B. als Sohn von Peter und Maria, da es doch der Sohn von Johann und Lyuiſe iſt, und welches in der That auch als Sohn der Erſtern wäre auferzogen worden, zur Behauptung, daß es den Letztern angehöre, nicht zuzu⸗ laſſen ſey; das Gegentheil entſcheidet indeſſen der folgende Artikel⸗ Art⸗ 323.„Gebricht es an einem Rechtstitel und an „einem beſtändigen Beſitze, oder iſt das Kind unter einem „falſchen Nahmen, oder als ein von unbekannten Eltern ge⸗ „bornes Kind in den Regiſtern aufgezeichnet worden, ſo kann „der Beweis der Filigtion durch Zeugen geführt werden.“ „Dieſer Beweis darf gleichwohl nur dann zugelaſſen wer⸗ „den, wenn ein Anfang von ſchriftlichem Beweiſe vorhan⸗ „den iſt, oder wenn die Vermuthungen oder Anzeigen, die „ſich aus wirklich erwieſenen Thatſachen ergeben, wichtig ge⸗ „nug ſind, um die Zulaſſung des Zeugenbeweiſes zu be⸗ „ gruͤnden.“ fen laſſen. In eben dieſer Sache erkannte ebenfalls geſagter Ap⸗ pellations⸗Hof, daß ein Vater, der den Geburts⸗Aet ſeines Kin⸗ des, worin dieſes als ehelich angegeben wird, unterzeichnet hat, die⸗ ſer ehelichen Abſtammung dadurch nicht ſchaden koͤnne, daß er in einem nachherigen Teſtamente dieſes Kind ein natürliches Kind nennt— eine Entſcheidung, die mit der T. 27.§. 1. de n- . testam. übereinſtimmt. Jurisprud. de la Cour de Cassat. 18o7. im Anhange p. 84. u. f. B. 314 1. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛe. Den zweyten Theil dieſes Artikels hat Herr Bigot in ſei— ner Rede ans Geſetzgebungs-Corps erklärt, und dabey ange⸗ merkt, daß, wenn von den Gegnern des Kindes eine wichtige Thatſache, woraus Schlußfelgen hervorgehen, die ſeine Be⸗ hanptungen unterſtützen, als richtig nachgegeben wird, dieſe Thatſache als ein Anfang von ſchriftlichem Beweiſe anzuſe— hen ſey, und zur Annahme des Zeugen⸗Beweiſes berechtige. Art. 324.„Der Anfang eines ſchriſtlichen Beweiſes er⸗ „gibt ſich aus Familien; Urkunden, aus Hans⸗Regiſtern und „Briefſchafteu des Vaters oder der Mutter, aus öffentlichen „und ſelbſt aus Privat-Acten, die entweder von einer im „ Streite verwickelten Partey oder von jemanden herrühren, „der, wenn er noch lebte, au der Sache betheiligt ſeyn(ein „Intereſſe dabey haben) würde.« S. Rodier quest. 6 uͤber den Art. 14 Tit. 20 der Ordonnanz von 1667. Bey der vierten Frage über den Art. 3 des nehmlichen Titels giebt eben dieſer Schriftſteller nach Danti über Boiceau die Grundſätze an, nach welchen beurtheilt werden muß, ob ein Anfang von ſchtiftlichem Beweiſe vorhanden ſey⸗ Hiezu iſt erforderlich 1), wie dieß auch unſer Artikel ſagt, daß der Act von einem derjenigen geſchrieben ſey, die an der Sache betheiligt ſind, gleich viel, zu welcher Zeit er geſchrieben worden; 2) daß dieſe Schriſt einige Beziehung auf die Thatſache habe, wovon die Rede iſt; 3) daß nichts darin enthalten ſey, was der Abſicht des⸗ jenigen, der ſich ihrer bedient, zuwider läuft; 4) daß ihr Inhalt mit den offenbaren Umſtänden der Thatſache übereinſtimme, und 5) daß kein Verdacht vorhanden ſey, daß ſie abſichtlich geſchmiedet worden, um ſich einen Anfang von ſchriftlichem Beweiſe vorzubereiten. 1. Buch. VlII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. 315 Dieſe letzte Bedingung ſcheint mir nicht ſehr conſequent zu ſeyn; denn, wenn ein Act zum Anfange eines ſchriftlichen Beweiſes dienen ſoll, ſo muß er von demjenigen herruͤhren, dem er entgegengeſetzt wird; wie laͤßt ſich nun aber wohl vorausſetzen, daß dieſer ſchon zum Voraus Beweiſe gegen ſich ſelbſt habe ſchmieden wollen? Art. 325.» Der Gegenbeweis kann durch jedes Mittel „geführt werden, das dazu geeignet iſt, um darzu— „thun, daß der Reclamant kein Kind von der Mutter „ſey, die er zu haben vorgibt, oder, wenn auch ſeine Ab⸗ „ſtammung von der Mutter erwieſen iſt, daß er kein Kind „von dem Manne dieſer Mutter ſey.« Dem erſten Theile dieſes Artikels zufolge können die Geg⸗ ner des Kindes ihren Gegenbeweis ſo wohl durch Urkunden als durch Zeugen liefern. Der zweyte Theil iſt bloß auf die ſehr ſeltenen Fälle an⸗ wendbar, die im vorhergehenden Capitel erklärt worden ſind. Art. 326.„Die Civil-Gerichte ſind allein die compe— „tente Behörde, um uͤber Klagen zu erkennen, wodurch ein „Stand in Anſpruch genommen wird.“ Art. 327.„Die Criminal-Klage uͤber ein Verbrechen „des verheimlichten perſönlichen Standes nimmt erſt, nach⸗ „dem der Streit über den Stand der Perſon(die Präjudi⸗ „cial⸗Klage, question d'état) durch ein Definitiv-Urtheil „entſchieden iſt, ihren Anfang⸗“ Der Zweck dieſes Artikels iſt zu verhindern, daß nicht, mittelſt einer in einer Criminal-Prozedur vorgenommenen Zeugen⸗Vernehmung, die Verfügung des Art. 323 vereitelt werden möge, nach welchem der Beweis durch Zeugen nur dann zuläßig iſt, wenn ein Anfang von ſchriftlichem Beweiſe vorhanden iſt. Zwey Einwendungen machte man gegen dieſen Artikel; die erſte war, daß in der Zwiſchenzeit, als über den Stand des Kindes von den Civil-Gerichten erkannt werden würde, 516 1. Puch. VIl. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. die Criminal-Klage wegen Unterdrückung oder Verheimli⸗ chung deſſelben durch Verjährung erloſchen ſeyn könnte; man antwortete aber hierauf, daß, ſobald das Geſetz die Criminal⸗ klage nicht zulaſſe, bis die Civil-Klage vorläufig entſchieden ſey, von Verjährung keine Frage ſeyn könne. Contra non valentem agere non currit praescriptio. Man wendete zweytens ein: die Verfügung des Artikels wuͤrde zur Folge haben, daß die Criminal-Juſtitz mit ihrem Verfahren einhalten müſſe, wenn ein Kind gleich nach der Geburt ausgeſetzt würde, unerachtet über deſſen Stand gar kein Streit vorhanden ſey; dieſer Fall, antwortete man aber, iſt nicht derjenige, der den Gegenſtand des Artikels ausmacht; er ſetzt eine auf den Stand ſich beziehende Klage voraus, die mit der Ausſetzung eines Kindes in gar keiner Verbindung ſteht; immerhin iſt dieſe Ausſetzung ein Verbrechen, das die Grrechtigkeit beſtrafen muß. Auf dieſe Bemerkungen wurde der Artikel angenommen.*) *) Im Anhange zum vierten Bande dieſes Werkes führt der Herr Verfaſſer hiezu folgenden Fall an. Am rrten December 1783 wurde ein Kind unter den Nab⸗ men Franz Chriſtian Saint⸗Armand getauft, und nach⸗ her der Pflege einer gewiſſen Dem. Groſeiller anvertraut. Im J. 10. nimmt es unter dem Nahmen Fa udoas Dienſte in einem Jäger⸗Regiment. In der That behauptete man; es ſey das Kind der verlebten Frau von Faudvas, der daran gelegen geweſen wäre, ihre Niederkunft ihrem Manne zu verheimlichen, und die dieſes Kind unter einem falſchen Nahmen habe einſchrei⸗ ben laſſen. Dem Kinde wird ein Vormund ernannt, um den Geburts⸗ Act umaͤndern und berichtigen zu laſſen. Die Herren von Faudvas, Vater und Sohn, hievon unterrich⸗ tet, belangen den Franz Chriſtian beym Tribunal der erſten Inſtanz von Paris, um ihn dort verurtheilen zu laſſen; den Nahmen Fandvas abzulegen. Jetzt geräth er auf den Einfall, ſeinen Geburts⸗Act mittelſt foͤrmlicher Inſeription als falſch anzugreifent und eine Klage ge⸗ ——— — I. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. 317 Iſt er aber auf das öffentliche Miniſterium eben ſo wie auf die Civil⸗Partey anwendbar, d. h. kann das öffentliche gen einen gewiſſen Peſeaux als denjenigen zu richten, der ihn unter einem falſchen Nahmen habe einſchreiben laſſen. Sein Zweck hiebey war, den Art. 323. zu benutzen, worin es heißt: Mangelt es an einem Rechtstitel oder an einem beſtaͤndigen Beſitze, oder iſt das Kind unter einem falſchen Nahmen..... in den Regiſtern aufgezeichnet worden, ſo kann der Beweis der Filiation durch Zeugen geführt werden. Indeſſen ſetzt dieſer Ar tikel hinzu:»Dieſer Beweis darf gleichwohl nur dann zugelaſſen werden, wenn ein Anfang von ſchriftlichem Beweiſe vorhanden iſt, oder wenn die Vermuthungen oder Anzeigen, die ſich aus wirklich erwieſenen Thatſachen ergeben, wichtig genug ſind, um die Zulaſſung des Zeugenbeweiſes zu begruͤnden.“ Die Herren von Faudvas traten als Intervenienten auf, und ſagten, die Criminal-Klage wegen des Falſums ſey weiter nichts, als eine Klage wegen verheimlichter Geburt,(Guppression d'état) 5 oder nur ein Uumweg um dazu zu gelangen, und trugen darauf an, daß das Special-Gericht ſich nach der Vorſchrift der Art. 326 und 327, nach denen die Civil-Gerichte allein befugt ſind, über Klagen zu erkennen, wodurch ein Stand in Anſpruch ge— nommen wird, und die Criminal-Klage über ein Verbrechen des verheimlichten perſoͤnlichen Standes erſt ihren Anfang nehmen kann, nachdem über den Stand der Perſon definitiv entſchieden worden iſt, ſich ineompetent erklären moͤchte. Am 4ten Fructidor 11. J. erklaͤrte das Special⸗Gericht, nach Einſicht der Art. 226 und 327, daß noch zur Zeit keine Inſtrue⸗ tion uͤber die Criminal⸗Klage des Franz Chriſtian Statt habe, in⸗ dem das Falſum, wenn es auch wirklich vorhanden ſeyn ſollte, doch nur ein Mittel wäre, um die Criminal-Klage uͤber das Verbrechen des verheimlichten Standes geltend zu machen. Gegen dieſes Urtheil wendete ſich der Klaͤger an den Caſſa⸗ tions⸗Hof, und gründete ſein Caſſativns-Geſuch darauf, daß ihm die Juſtitz verweigert, und die Art. 326 und 327 falſch angewendet worden ſeyen, indem ſeine Klage ſich nur auf ein Falſum beſchraͤnke, und keine Verheimlichung des perſoͤnlichen Standes zum Gegenſtande habe. Am 20. Prairial 12. J. verwarf indeſſen die Crimingl-See— tion auf den Antrag des Herrn Merlin das eingelegte Geſuch 315 1. Buch. VII. Tit Von der Vaterſchaft ꝛc. Miniſterium diejenigen, die ein Kind unter falſchen Nahmen in die Regiſter einſchreiben laſſen, gerichtlich verfolgen, wenn die Betheiligten dazu ſchweigen? In den ſtärkſten Ausdrücken kam dieſe Frage am 10. Meſ⸗ ſidor 12. J. bey der Criminal-Section des Caſſativns-Ho⸗ fes vor. Houek, ein verheiratheter Mann, zielte drey Kinder mit einer Beyſchläferinn, und laͤßt ſie in die Regiſter des Cvil⸗ ſtandes, als von ſeiner Ehegattinn geboren, eintragen; die Betheiligten ſchwiegen ſtille dazn; das öffentliche Miniſterium trat abet wegen dieſes Aergernißes auf, und überlieferte den Houel einem peinlichen Special⸗Gerichts-Hofe. Am 26. Germinal 12. J. erklaͤrt ſich dieſer Gerichts-Hof competent; da dieſes Urtheil dem Caſſations-Hofe zur Be⸗ ſtaͤtigung vorgelegt wurde, entſtand die Frage, ob, zufolge des vorliegenden Artikels, die Klage von Seiten des oͤffentli⸗ chen Miniſteriums zugelaſſen werden koͤnne? Der Herr General-Procurator trug auf die Zulaſſung der Klage an, weil es ihm aus der ſo eben angeführten Discuſſion, und aus der Rede des Herrn Bigot ans Geſetzgebungs-Corps hervorzugehen ſchien, daß es bloß den betheiligten Parteyen verbothen ſey, die Criminal-Klage vor der Entſcheidung der Civil-Klage anzuſtellen, dieſes Verboth abet auf das offent⸗ liche Miniſterium um ſo weniger anwendbar ſeyn könne, weil es ſonſt ein Verbrechen gäbe, deſſen Ungeſtraftheit das Ge⸗ deßwegen, weil die von den Herren Faudoas, Vater und Sohn! beym Tribunal von Paris angeſtellte Klage allerdings eine Praͤ⸗ judicial-Klagef eine quaestio status, hingegen die vom Franz Chri⸗ ſtian beym Spezial-Gerichte angehobene Klage nur ein indiree⸗ tes Mittel ſey, um ſeine Abſtammung zu beweiſen! und ſeinen Stand ſicher zu ſtellen, und folglich nicht eher zugelaſſen werden könne, bis die Civil-Klage entſchieden waͤre. —— w—— I. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. 319 ſetz ſelbſt unter dem Vorwande, daß die betheiligten Par⸗ teyen es nicht angaͤben, gutheißen würde. Die Criminal-Section wollte über dieſe Frage die übri⸗ gen Sectionen zu Rathe ziehen, und hier waren die Meinur— gen ſehr verſchieden. Einige behaupteten, man müſſe dem öffentlichen Miniſterium die Macht nicht einraͤumen, da, wo jeder ſtille ſchweigt, Unruhen in den Familien zu etregen; Andere waren der Meinung, man müſſe das Laſter nicht un— geſtraft laſſen, wenn es zu oͤffentlichem Aergerniße Anlaß giebt; begierig forſchte man nach allem, was in dieſer Hin⸗ ſicht im Staats-Rathe und im Geſetzgebungs-Corps geſagt worden war; endlich ſtimmte die Mehrheit dahin, die Klage des öffentlichen Miniſtetiums zu verwerfen, und dieß aus dem Grunde, weil das Geſetz zwiſchen ſeiner Klage und jener der Civil-Partey keinen Unterſchied mache, weil das in dem⸗ ſelben enthaltene Verboth allgemein und unbedingt ſey, und es den Tribunaͤlen, die vepflichtet waͤren die Verfuͤgungen des Geſetzes zu ehren, und für ihre Vollſtreckung Sorge zu tragen, nicht zuſtehe, kluͤger ſeyn zu wollen, als das Ge— ſetz ſelbſt. Ohne Zweifel ſchien der Fall, welcher der Ggenſtand dieſes Urtheiles war, das dffentliche Miniſterium zur Klage zu berechti⸗ gen; allein wenn man ein Geſetz macht, abſtrahirt man von be⸗ ſondern Hypotheſen; und waͤre z. B. von einem aus einem Ehebruche gezeugten Kinde die Rede geweſen, welches die Frau, ſelbſt mit Zuſtimmung ihres Mannes, unter erdichte— ten Nahmen in die Regſſter haͤtte einſchreiben laſſen, wuͤrde man wohl das dffentliche Miniſterium zugelaſſen haben, die⸗ ſes Verbrechen anzugeben und zu behaupten, es ſcy ein Fal⸗ ſum begangen worden? Bey dieſer Gelegenheit ſtoßen wir auf eine andere Frage, die gleichfalls beym Caſſations-Hofe zur Sprache gekommen iſt, nehmlich: welcher Gattung von Verbrechen macht ſich ein Vater ſchuldig, der ſein natuͤrliches Kind, als ein eheli— ches, in die Regiſter einſchreiben laͤßt? Kann gegen ihn, 320 I. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. wegen eines Falſums verfahren werden, wenn das oͤffentliche Miniſterium gegen ihn in dieſer Eigenſchaft auftritt? Daß dieſes nicht geſchehen konne, iſt durch ein Urtheil der Criminal-Section vom 18. Brumaire 12. J. ganz be⸗ ſtimmt entſchieden worden. Von neuem, und zwar bey einer feyerlichern Gelegenheit kam indeſſen dieſe Frage im Anfange des Monates Pluvioſe 13. J. bey den verſammelten Sectionen unter dem Vor⸗ ſitze des Groß-Richters, Juſtitz-Miniſters vor. Ein Richter, der verheirathet war, wurde von dem General⸗ Procurator beſchuldigt, daß er drey Kinder, die er mit einer Bey⸗ ſchlaͤferinn gezeugt hatte, der er den Titel ſeiner Gattin bey⸗ legte, als eheliche in die Regiſter habe einſchreiben laſſen. Man hat wohl nicht nöthig, zu ſagen, wie ſehr dieſes Betragen von einem Gerichtshofe mißbilligt wurde, welcher ein Freund der Sitten, und eiferſuͤchtig auf die Ehre des Richteramts iſt. Allein hatte ſich dieſer Richter eines Fal— ſums ſchuldig gemacht? Konnte das offentliche Miniſterium gegen ihn auftreten, wo noch keine Civil-Klage angeho⸗ ben worden war? Kurz, mußte man ſich an der ſchon an⸗ genommenen Jurisprudenz halten? Bey der erſten Frage ſagte man für die bejahende Mei⸗ nung: Der Art. 36 des Geſetzbuches lege dem Vater die Pflicht auf, die Geburt ſeines Kindes anzuzeigen; indem er dieſes thue, übe er auf eine gewiſſe Art eine öffentliche Amts⸗ Verrichtung aus; dem Art. 35 zufolge dürfe der Beamte des Civilſtandes dem Acte anders nichts einrücken, als was ihm erklärt worden ſey; gemäß dem Art. 319 laſſe ſich die ehe⸗ liche Abſtammung durch die Geburtsacte erweiſen; wenn folglich der Vater ein natürliches Kind fuͤr ein eheliches erklärte, begehe er ein Falſum, welches die traurigſten Folgen in der Geſellſchaft und Verwirrung in den Familien hervorbringen müßte. Für die verneinende Meinung ſagte man: Kein Artikel des Geſetzbuches ſchreibe vor, daß im Geburtsacte erklärt I. Buch. VII. Tit. PVon der Vaterſchaft ꝛe. 321 werden müſſe, daß die Eltern des Kindes verheirathet ſeyen; aus dem Verbal⸗Prozeſſe gehe im Gegentheile hervor, daß der Vorſchlag, dieſe Erklärung nothwendig zu machen, verwor⸗ fen worden ſey; dieſe Erklärung gehöre folglich nicht zur We⸗ ſenheit des Actes; im vorliegenden Falle, ſey ſie eine Lüge, aber kein Falſum in dem Sinne, den das Geſetz dieſem Aus⸗ drucke beylegt; ſo gar könne ſie hier keinen großen Einfluß auf den Stand der Kinder haben, indem ſie durch den Hei⸗ raths⸗Act des Richters gänzlich entkraͤftet würde; freylich gebe es Beyſpiele, wo aus einem Ehebruche gezeugte Kinder legitimirt worden ſeyen; dieß ſey indeſſen in Anſehung des gu⸗ ten Glanbens eines der Eltern geſchehen, worauf man ſich jedoch hier nicht beziehen könne, weil der Vater wohl wußte, daß er mit einer andern Frau verheirathet war, und eben ſo auch die Beyſchlaͤferinn wohl wußte, daß ſie weiter nichts als eine Concubine war. In Betreff der zweyten Frage führte man beyderſeits die Gründe an, die ſchon bey Erlaſſung des Urtheiles vom 10. Meſſidor 12. J' vorgebracht worden waren. Da auf ſolche Art bey der erſten Umſtimmung die Mei⸗ nungen getheilt waren, ſchien die Frage wichtig genug, um ſie zu einer weitern Sitzung auszuſetzen; in dieſer fiel aber eine große Stimmen⸗Mehrheit dahin aus, daß es bey der beſtehenden Jurisprudenz ſein Bewenden haben ſoll. Selbſt der General⸗Procurator erklaͤrte, daß, nachdem er die Verwaltungs⸗Behoͤrden von Paris zu Rathe gezogen, man ihm verſichert habe, daß die arme Volks⸗Claſſe, um Koſten zu erſparen, ſich ſelten vor dem Civil-Beamten verheira⸗ thete, und nichts deſto weniger ihre Kinder, als ehelich, in die Regiſter eintragen ließe, und daß, wenn man gegen dieſe als Falſarien verfahren müßte, die größte Unordnung hiedurch in der Hauptſtadt würde angerichtet werden⸗ Es wurde daher beſchloſſen, den beſchuldigten Richter bloß vor die Schranken kommen zu laſſen, um in Hinſicht ſeiner, und nachdem er vernommen ſeyn würde, diejenigen Zucht⸗ Maßregeln zu ergreifen, die man nothwendig erachten möchte⸗ Malev⸗ 21 362 l. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. Man ſieht uͤbrigens leicht ein, daß dieſe Discuſſion mit dem Gegenſtanoe dieſes Capitels in Verbindung ſteht. Art. 328.„In Hinſicht auf das Kind iſt die Klage, „wodurch ein Stand von ihm in Anſpruch genommen wird, „(action en réclamation d'stat), unverjährbar.“ Dieß iſt eine große Gunſt, die man ihm angedeihen läßt, weil überhaupt jede Klage der Verjährung, die man mit vollem Rechte die Beſchuͤzerinn des menſchlichen Geſchlechtes nennt, unterworfen iſt. Man vermuthet indeſſen, daß das Kind zuverläßig geklagt haben würde, wenn es das Geheim⸗ niß ſeiner Geburt früher entdeckt hätte, und daß es ihm bis dahin unmöglich war, ſeine Rechte geltend zu machen. Art. 329.„Von den Erben eines Kindes, das nicht re⸗ „clamirt hat, kann die Klage nur in ſo fern angeſtellt wer— „den, als es waͤhrend der Minderjährigkeit, oder in den erſten „fünf Jahren nach erreichter Volljaͤhrigkeit geſtorben iſt.“ Auch hier weicht man von den gewoͤhnlichen Regeln ab, nach welchen die Rechte des Verſtorbenen auf die Erben über⸗ gehen; allein die Erben verdienen auch nicht ſo, wie das Kind ſelbſt, begünſtigt zu werden, und an der Ruhe der Fa⸗ milien iſt mehr, als an ihrem Intereſſe gelegen. Art. 330.„War die Klage von dem Kinde angehoben, „ſo können die Erben ſie fortſetzen, es ſey dann, daß das „Kind förmlich davon abgeſtanden, oder ſie in drey Jahren „von dem letzten Acte der Procedur an zu rechnen, hat auf „ſich beruhen laſſen⸗“ Hier wird der Fall vorausgeſetzt, wö das Kind nach Ab⸗ lauf der fünf Jahre von ſeiner Großjaͤhrigkeit ſtirbt; denn ſtürbe es z. B. im fünften Jahre nach erlangter Großfährig⸗ keit, und hätte es auch ſchon die von ihm angehobene Klage erlöſchen laſſen, ſo wären doch ſeine Erben Kraft des vor⸗ hergehenden Artikels derechtigt, ſie wieder von neuem anzuſtellen. Anders würde ſich die Seche verhalten, wenn das Kind von der Klage abgeſtanden hätte, welches es nur thun kann, nachdem es großjaͤhrig geworden iſt. 6 I. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft 3 33 Drittes Capitel. Von den natürlichen Kindern. ſ Von der Legitimation natuͤrlicher Kinder. Dieſer Abſchnitt iſt nach vorlaͤufiger Rückſprache mit dem Tribunat dem Litel hinzugeſetzt worden. Art. 331.„Außer der Ehe geborne Kinder, diejenigen „jedoch ausgenommen, die aus einer Blutſchande oder aus „einem Ehebruche gezeugt ſind, können durch eine nachherige „Che ihrer Eltern legitimirt werden, wenn dieſe vor ihrer „Heirath ſie geſetzmäßig anerkannt haben, oder in dem Hei⸗ „raths⸗Acte ſelbſt anerkennen.« Nach der alten Jurisprudenz legitimirte die nachherige Ehe von Rechts wegen die vorher aus einem freyen Beyſchlafe der beyden Ehegatten gezeugten Kinder, und mit Ausnahme des Rechtes der Erſtgeburt, waren ſie den in rechtmäßiger Ehe gezielten Kindern durchaus gleich. S. Dumoulin piber die Gewohnheit von Paris, Ferriéres in ſeinem Commentar über Guido⸗Papa Um dieſe Legitimation zu bewirken, war es nach dem Beyſpiele desjenigen, was die römiſchen Geſetze zu Gunſten der Freyheit entſcheiden, genug, wenn die Eltern zur Zeit der Empfängniß, oder der Geburt des Kindes rechtmäßige Ehe⸗ leute haͤtten ſeyn können. S. Tebrun, des Succ. liv. 1. ch. 2. Sect. 2. n. 2 et 8. Dieſe muß noch befolgt werden, wiewohl Pothier, du mariag. n. 417 das Gegentheil glaubt; was den Kindern günſtig iſt, muß die Oberhand behalten. Eben dieſe Begünſtigung iſt auch der Grund der von den Rechtsgelehrten durchgängig angenommenen Meinung, nach wel⸗ cher Kinder, deren Eltern bloß in einem Grade anverwandt wa⸗ ren, in welchem man dispenſirt werden konnte, nicht als aus einer Blutſchande gezengt angeſehen werden, wenn ih⸗ ren Eltern nachher die Erlaubniß ſich zu heirathen, wirk⸗ lich ertheilt worden iſt. S. Serres und die von ihm p. 61 und 62. angeführten Schriftſteller⸗ 324½ 1. Buch. vll. Tit. Von der Vaterſchaft. ꝛc. Unſer Artikel nimmt nur dann die Legitimation der Kin⸗ der an, wenn ſie im Heiraths⸗Acte anerkannt werden, oder vorher ſchon anerkannt worden ſind; wirklich gibt es gute Gründe, um dieſe Anerkennung zu verlangen, beſonders jetzt, wo es verbothen iſt, eine Unterſuchung darüber anzuſtellen, wer der Vater eines Kindes ſey; daß aber die Anerkennung nicht nach der Heirath ſollte geſchehen können, dieß gieng nicht ohne Schwierigkeit durch; Schaam und Furcht, ſagte mun, die vielleicht ein Mädchen für Eltern hat, die ſitrenge auf Ehre halten, konnen daſſelbe verhindern, bey der Heirath, und noch dazu ſo öffentlich ſeinen Fehltritt ein⸗ zugeſtehen; und warum ſollte es überdieß den Ehegatten zuſammen verbothen ſeyn, dieſe Anerkennung zu thun, da doch der Art. 337 ſie ihnen einzeln genommen erlaubt, freylich ohne Nachtheil der Rechte des andern, und der ge⸗ meinſamen Kinder, aber doch mit der Anwartſchaft auf die Erbfolge, wenn keine eheliche Kinder vorhanden ſeyn ſollten? Man antwortete hierauf, man muͤſſe die Familien beruhi⸗ gen, und auf die Bedenklichkeiten eines falſchen Schaam⸗Gefühls keine Ruͤckſicht nehmen.— Ein Grund, den wohl nicht jeder vefriedigend finden dürfte.*) Art. 332.»Selbſt zum Vorthelle ſchon verſtorbener „Jinder, welche Abkömmlinge zurückgelaſſen haben, kann die „Legitimation eintreten⸗ und ſie nützt alsdann dieſen Abkömm⸗ „lingen.« Dieſer Artikel ſtimmt mit der alten Praris, und der Ent⸗ ſcheidung des§. 2 inst. de hared. quæ ab int. überein. *) Da indeſſen die Legitimation durch eine nachherige Ehe nicht die naturliche Wirkunz der Ehe, ſondern eine Wohlthat des Geſetzes iſt, ſo kann auch das Geſetz ſie in den Fällen einſchraͤnken, wo vernuͤnftige Beweggründe dieſes erfordern. Dergleichen Beweg⸗ guͤnde ſind hier vorhanden. Beyſpiele beweiſen a) daß mit— telſt Anerkennungen, die nach der Heirath geſchehen ſind, frem⸗ de Kinder, oder wenigſtens Kinder eines der Ehegatten, der durch Drohungen die Einwilligung des andern erzwinst, zu⸗ 1. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. 325 Art. 333.»Die Kinder, welche durch eine nachherige „Ehe legitimirt worden ſind, haben eben die Rechte, als „wären ſie aus dieſer Ehe geboren.« S. die Anmerkung zum Art. 331. In dieſem Abſchnitte iſt keine Rede von der Legitimation durch ein Reſcript des Regenten, die vormahls ſehr gebräuch⸗ lich war; ſie hatte freylich nur die Wirkung, daß die Legi⸗ timirte Aemter bekleiden, und ihren Eltern, die ſie für ihre natürliche Kinder nachſuchten, ſuccediren konnten, dagegen ſie ihre Seitenverwandten nur in ſo fern zu erben fähig wur⸗ den, als dieſe ihre Einwilligung dazu ertheilt hatten; weilen den Familien aufgedrungen wurden; da folglich die Erklärung des Vaters betruͤglich ſeyn kann, ſo mußte ſie auf eine Zeitfriſt beſchränkt werden. Außereheliche Kinder haben immer b) nur eine zweydeutige Exiſtenz; indem keine Vermythung für ſie ſtreitet; wollte man alſo der Anerkennung die nach der Heirath geſchieht, Wirkungen beylegen, ſo würde dieß eben ſo gut ſeyn, als die Familien in Ungewiß⸗ heit laſſen, und die Befugniß ertheilen, mittelſt wechſelſeitiger Einwilligung Kinder zu ſchaffen. Können auchſe) die Eltern vor ihrer Heirath gerechte Gründe haben, ihre Vaterſchaft zu ver⸗ heimlichen, ſo verſchwinden dieſe doch im Augenblicke der Hei⸗ rath; wenigſtens braucht man ſich nicht in ſchömen, eine Schwach⸗ heit dann einzugeſtehen, wenn man ſie wieder gut macht, und ſeine Ehre kann man nicht auf's Spiel ſetzen, wenn man der Natur und ſeinem Gewiſſen zugleich gehorcht. Phnehin iſt es ja 4) nicht nothwendig, daß die Anerkennung öffentlich geſchehe; genug iſt es, wenn ſich z. B. die Eltern vor ihrer Heirath zu ei⸗ nem Notar verfuͤgen, und dort ihre Erklaͤrung machen; und da die Notarien keinem andern Kenntniß von den Aeten, die ſie aufnehmen, mittheilen dürfen, als den Parteyen, die unmittel⸗ bar dabey betheiligt ſind, ihren Erben, oder denjenigen, die in ihre Rechte getreten ſind, ſo bleibt ene Erklärung verborgen⸗ und die Eitern brauchen allenfalls nachher ihr Kind nicht öffentlich anzuerkenuen, bis der Haß, oder die Gefahr, ſo ſie befürchteten, vorüber iſt. Waͤre aber auch endlich e) gar keine Anerkennunsg vor⸗ handen, ſo kann doch noch dem Uebel durch Adoption abgeholfen wer⸗ den, ohne daß es nöthig iſt, zu einer verſpateten Anerkennung ſeine Zuflucht zu nehmen. Esprit du Cod. Nap. Tom. 4 p. 166 u. f. 326 1. Buch. vn. Tit. Von der Paterſchaft ꝛe. So wurde es in den Provinzen, wo das römiſche Recht galt, wenigſtens in Betreff der Erbfolge der Eltern gehalten. S. Serres, inst. p. 58 u. 50.— In jenen hingegen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten, ſuccedirten die durch ein Reſtript des Regenten legitimirten Kinder nicht einmahl ihren Cltern, wenn die nächſten Anverwandten nicht darin einge— willigt hatten. Tebrun des succ. lw. 1. chap. 2. sect. 2. dist. 2.. Heut zu Tage, wo die natürlichen Kinder Aemter beklei⸗ den, und Anſtellungen erhalten können, iſt dieſe Gattung von Legit mation weniger nothwendig. 3weyter Abſchnitt. Von der Anerkennung der natürlichen Kinder. Art. 339.»Die Anerkennung eines natürlichen Kindes, zwenn ſie nicht in deſſen Geburts⸗Acte geſchehen iſt, kann „nur durch einen authentiſchen Act geſchehen.« Durch einen authentiſchen Aet. Man verſteht hiedurch denjenigen, der vor einem öffentlichen Beamten errichtet wird, welcher einen Verbal-Prozeß darüber abfaßt; zur Gültigkeit der Anerkennung iſt es folglich genug, wenn ſie vor einem Notar, einem Friedensrichter, oder einem Beamten des Civil⸗ Standes geſchieht; aus den Worten des Artikels folgt aber auch, daß diejenige, die in einem Acte unter Privat⸗Un⸗ terſchrift geſchehen iſt, nicht gültig ſeyn würde.*) *) Die Anerkennung, wovon in dieſem Artikel die Rede iſt, muß 1) frey und ungezwungen ſeyn, wenn ſie die in den Art. 736 und 737 feſtgeſetzten Rechte zu Gunſten des natürlichen Kindes dewirken ſoll. Aus dieſem Grunde erklärte a) der Appellations⸗ Hof von Amiens am 11. Floreal 12 J. in der Sache der Dlle. Augela Appollonia wider die Erben Johann Ludwig Fremont die Anerkennung für unzureichend, die Letzterer, nachdem er um 2. März 1779 durch ein Urtheil als Vater der Angela Appollonia erklärt worden war, in einem am a3. Nov. d. J. mit ihrer Mutter geſchloſſenen Vergleiche gemacht hatte, worin er ſich verpflichtete, acht Jahre lang eine gewiſſe Summe der Mut⸗ I. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. 327 Art. 335.»Dieſe Anerkennung kann zum Vortheile ſol— „cher Kinder nicht Statt haben, die aus einer Blutſchande „oder aus einem Ehebruche gezeugt ſind.« ter als Unterhalts⸗Peuſion für das Mädchen als ſeine natür⸗ liche Tochter zu entrichten, und ihr erlaubte von nun an ſeinen Nahmen zu fuͤhren. Eben ſo entſchied b) der Appellations⸗ Hof von Poitiers um 23. Meſſidor 12. J. jn einem Falle, wo der Vergleich, ohne ein vorläufiges Urtheil, und bloß deßwegen ge⸗ ſchloſſen worden war, um das Aergerniß zu vermeiden, das die Unterſuchung der Vatenſchaft hervorbringen könnte. Jurisp. du Trib de Cassat. Xll im Anhange p. 182. Das nehm⸗ liche entſchied e) der Caſſations⸗Hof in folgendem Falle, den der Herr Verfaſſer im Anhange zum 4. Bande dieſes Werkes anführt; Philipp von Richon, Parlaments⸗Rath von Vordegux hatte mit einer gewiſſen Laborde drey natürliche Kinder gezeugt. Die⸗ ſes Frauenzimmer hatte ſich auf ſeine Freygebigkeit verlaſſen, bis zum J. 1791, wo Herr von Richon die Dlle. Seignouret heira⸗ thete, und die Revolution raſche Fortſchritte machte. Die La⸗ borde belangte ihn nun vor dem Beiirks⸗Gerichte von Bordeaux, und trug darauf an, ihn 1) zu einer Entſchaͤdigungs⸗Summe von 20 o00 L. für ſie ſelbſt, 2) zu einer Unterhaltungs⸗Penſivn für Johann Philipp Richon Grammont, eines der geſagten Kin⸗ der, und 3) zur Hinterlegung einer Summe von 6,000 L. zu verurtheilen, um dieſem Kinde einen Stand zu verſchaffen, ſo bald es das Alter haben würde, um einen anzufangen. Von ihren zwey andern Kindern ſchwieg ſie damahls. Ein urtheil vom 19. Dee. 1791 erkannte dem Kinde eine proviſoriſche Penſion von 600 L. zu, und am 6. Sept. 1793 kam unter den Parteyen ein Vergleich zu Stande, wodurch der Mutter eine Hauptſumme von 1,500 L. und eine Leibrente von 6oo L. zugeſtanden, und das Kind ausdrücklich als ein natürli⸗ ches Kind des H. Richon anerkannt ward, welcher zugleich den Unterhalt und die Verſorgung deſſelben übernahm. So ward alſo die Mutter dieſes Kindes entlaſtet, ſo wie es ſcheint, daß ſie der Uebrigen ſchon früher entlaſtet war. Alles ſchien auf dieſe Art unter der Laborde und dem Hrn. von Richon beendigt zu ſeyn; deſſen ungeachtet beklagte ſie ſich am 16. Ventoſe 2. J. in einem Zeitpunete, wo die Ausſchweifun⸗ gen der Ausgelaſſenheit mit der Stimme der Natur verwechſelt wurden, bey Nitgliedern des National⸗Conventes, die nach Bor⸗ deaux geſandt waren, daß Richon die drey mit ihr gezielten Kin⸗ 323 1. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. Es hält ſchwer dieſen und den 342. Artikel mit den Art. 762 und 763 unter dem Titel von der Succeſſion zu ver⸗ * der auf Seite geſchafft habe, um ſie ſeinem Sohne aufzu⸗ opfern, der in den Zeiten, wo Vorurtheile herrſch⸗ ten, mit dem Nahmen eines ehelichen Kindes belegt worden wäre, und verlangte die Vorzeigung ihrer drey Kinder, die Anerkennung ihres Standes, und für ſich die Summe von 60,000 L. Die Deputirten verwieſen die Bittſchrift an einen Friedens⸗ richter, mit der Weiſung, ſich des Daſeyns der Kinder zu verſichern, und ſie von ihren Eltern anerkennen zu laſſen. Die Gattinn bes Hrn. Richon, mit ſeiner Vollmacht verſo⸗ hen, zeigte die beyden Söhne vor, erkannte ſie an, und bewies, daß das dritte Kind, nehmlich die Tochter, todt war. Am 2. Florial 2. J. erließ der Friedensrichter ein Urtheil des Inhalts, daß, da die beyden Kinder anerkannt ſeyen, und Herr Richon gegen ſie die Vater-Pflichten erfüllte, die Klage der La⸗ borde in dieſer Hinſicht hinwegfalle, und daß in Hinſicht deſſen, was die Klägerinn perſönlich beträfe, der Vergleich vom 6. Sept. 1791 ihre Anſprüche erſchöpft habe. Am z0. des n. M. machte Herr von Richon ein myſtiſches Ceſtament, wahrſcheinlich, weil man es in dieſer Form wollte, um ihm einen Anſchein von Freyheit zu geben. Hierin ſagt er, daß er mit der Hlle. Laborde zwey natürliche Kinder, und mit der Dlle. Seignvuret ein eheliches Kind gezielt habe, und er er⸗ nennt ſie alle drey gemäß den neuen vom National⸗ Convente decretirten Geſetzen zu gleichen Theilen zu ſeinen Erben; zugleich widerrief er alle andere von ihm gemachte Teſtamente, indem dieſes Letzte allein mit den der⸗ mahligen Geſetzen der Republick uͤbereinſtimme. Im Meſſidor d. n. J. ſtarb Hr. von Richon. Im Vendemuire 10. J. trug ſein eheliches Kind auf die Zernich⸗ tung des Teſtaments, weil es aus Furcht gemacht worden, und auf die Reseciſſion des Vergleiches vom 6. Sept. 1792 und der übrigen von ſeinem Vater geſchehenen Anerkennungen aus dem Grunde an, weil er durch das eictlhsn Verfahren dazu ge⸗ zwungen worden ſey.: Durch ein urtheil des Civil Gerichtes von Bordeaur wurde den Parteyen auferlegt, ihre Sache ſchriftlich zu verhandlen, 1. Buch. VI. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛe. 329 einigen, nach welchen die aus einem Ehebruche oder aus einer Blutſchande gezeugten Kinder auf Alimente Anſpruch machen können. jedoch den beyden natürlichen Kindern proviſoriſch die Summe pon 2000 L. zuerkannt. Sämmtliche Parteyen appellirten hievon. Der Appellations⸗Hof von Bordeaur erkaunte am 13. Meſſ. 11. J.— nach Einſicht des Art. 1 des tranſitoriſchen Geſetzes vom 14 Floreal 11 J, wodurch die natürlichen Kinder, deren Väter nach Verkündung des Geſetzes pom 12. Brumaire 2. J. geſturben ſind, auf das Livil⸗Geſetzbuch hinverwieſen werden, und des Art. 337 dieſes Geſetzbuches, welchem zufolge die von einem der Ehe⸗ gatten während der Ehe geſchehene Anerkennung eines natürlichen Kindes weder dem andern Ehegatten, noch den aus dieſer Ehe gezeugten Kindern zum Nachtheile gereichen kann,— nach dem Antrage des ehelichen Kindes und wieß die uͤbrigen mit allen ih— ren Forderungen aus dem fernern Grunde ab, weil der Vergleich von 1792, die vor dem Friedensrichter geſchehene Anerkennung, ſo wie auch das Teſtament nur die Wirkung der dem Hrn. von Richon durch das gerichtliche Verfahren, und durch den Befehl der Volks⸗Repräſentanten eingejagten Furcht ſeyen. Die natürlichen Kinder wendeten ſich gegen dieſes Urtheil an den Caſſations⸗Hof; zur Begründung ihres Geſuches behaupteten ſie r) der Art. 337 ſey unrichtig in der Hinſicht angewendet wor⸗ den, weil ihre Gerechtſame von ihrem Vater beſtimmt worden wären, und ſie ſich folglich im Falle der Art. 2 und 3 des tran⸗ ſitoriſchen Geſetzes vom 14. Floreal 11. J. befänden, die ſich keines⸗ wegs auf das Civil⸗Geſetzbuch beziehen; 2) ſeyen eben dieſe Art. z und 3 verletzt worden, welche die teſtamentariſchen Disyoſitio⸗ nen, ſo vor dem Civil⸗Geſetzbuche zu Gunſten der natürlichen Kinder gemacht worden, handhaben, und dabey verordnen, daß alle Verträge und rechtskräftige Uriheile, wodurch ihr Stand und ihre Rechte etwa beſtimmt worden ſind, gäntlich vollzogen werden ſollen; von dieſer Art ſey aber der Vergleich von 1792 und das Urtheil des Friedens⸗Richters; überdieß werde 3) durch die bloße Form des Teſtamentes die Vermuthung entkräftet, daß es die Wirkung einer Furcht geweſen ſey, wovon ohnehin kein Beweis beygebracht werde. Die Civil⸗Section verwarf indeſſen, auf den Antrag des Hrn. General Procuraturs, am 18. Floreal 13. J. das Caſſations⸗ 330 1. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛe. Wenn ſie einer Seits von ihren Eltern nicht anerkannt, und anderer Seits nicht zum Beweiſe zugelaſſen werden kön⸗ Geſuch aus folgenden Gründen, weil 1) alle Aete, wodurch Ri⸗ chon, Vater, die natuͤrlichen Kinder anerkannt hatte, während ſeiner Ehe gemacht worden waͤren, und folglich bloß deßwegen allein ſeinem eheiichen Sohne nicht entgegengeſetzt werden koͤnn⸗ ten; weil 2) die Art, 2 und 3 des rranſitoriſchen Geſetzes vom 14. Floreal 11. J. ſo verſtanden werden müßten, daß ſie mit dem Civil⸗Geſetzbuche, worauf der Art, 1 dieſes Geſetzes hinweiſet, nicht im Widerſpruche ſtehen, wovon der Art. 2 den Beweis liefere, und zugleich ein Beyſpiel an die Hand gebe; weil 3) der Art. 3 nur von Verträgen und Urtheilen zu verſtehen ſey, die nach dem Tode des Vaters geſchloſſen oder gefällt worden ſind, und wodurch der Stand und“ die Rechte der natürlichen Kinder zwiſchen ihnen und den natürlichen Erben feſtgeſetzt wor— den ſeyn möchten; weil überdieß 4) die Anerkennungs⸗Aere, ſelbſt von Seiten des Vaters, nur in ſo ſerne an ſich verbindlich ſeyen, als ſie freywillig und ungezwungen ſind, indem das trau⸗ ſitoriſche Geſetz vom 14. Floreal 11. J. dieſem Grundſaßze gar nicht derogirt habe, und weil 5) der Appellations⸗Hof von Bor⸗ deaur nach den vorgekommenen That-Umſtänden geurtheilt habe, daß dieſe Anerkennungen, und ſogar das Teſtament ſelbſt durch Furcht und Gewalt erzwungen worden ſeyen, und folglich der Caſſations⸗Hof dieſes Urtheil um ſo weniger entkräften koͤnne, da es ohnehin auf ſehr wahrſcheinlichen Thatſachen beruhe. Nach eben dieſen Grundſätzen erkannte d) der Caſſations Hof am 5. Auguſt 1807 in der Sache der Dlle. Manchouart wider die Erben von Hegreville, und uahm an, daß die Anerkennung eines natü lichen Kindes, die in einem authentiſchen Vergleichs⸗ Aete geſchehen war, deſſen Zweck aber bloß dahin gieng, einem angedrohten Prozeſſe vorzubeugen, das erforderliche Merkmahl von Freyheit nicht an ſich trage. Jurisp. de la Cour de Cassat. 1807. p. 376. u. f. Genug iſt es indeſſen 2) wenn der Vater vor Verkündung der neuen Geſetze ſein natürliches Kind bey der Taufe anerkannt, und den Tauf⸗Act unterzeichnet hat. So entſchied der Caſſa⸗ tions⸗Hof in folgendem Falle, den der Herr Verfaſſer ebenfalls im Anhange zum zten Bande dieſes Werkes anführt. Am 27ten November 1787 ward Adelheid Louiſe Couſin de Mericvurt getauft. Ihr Vater erkennt ſie an, und unterzeich⸗ net ſeine Erklärung in den Tauf⸗Regiſtern. I. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛe. 331 nen, daß dieſer oder jener ihr Vater, und dieſe oder jene ihre Mutter ſey, unter welchem Rechtstitel werden ſie dann Im J. 792 heirathete er eine andere als die Mutter der Adelheid, zielt mit ſeiner Gattinn ein Kind, und ſtirbt im Jahre 2. d. R. Ueber ſeine Nachlaſſenſchaft entſteht ein Rechtsſtreit. Die Tribunäle von Paris erkennen die Hälfte davon der Adelheid zu; ihr urtheil wird aber am 7. Fructidor 10. J. wegen Macht⸗ Ueberſchreitung eaſſirt, weil die Geſetze über den Stand und die Rechte der natürlichen Kinder, deren Väter nach dem Geſetze vom Brumaire 2 J. geſtorben waren, noch nichts ver fügt hatten. Die Sache wird an den Appellations⸗Hof von Amiens verwieſen, wo Adelheid, gemäß dem damahls erlaſſenen tranſito⸗ riſchen Geſetze vom 14. Floreal 11. J. ein Drittheil desjenigen Antheiles verlangt, der einem ehelichen Kinde gebührt. Das eheliche Kind macht dieſe Quotität nicht ſtreitig, wohl aber den Stand der Adelheit, und behauptet, daß dieſer Stand durch ihren Taufſchein nicht bewieſen werde. Am 27. Meſſidor 12. J. verwirft der Appellativns⸗Hof von Amien, dieſe Einwendung, und ſpricht nach dem Antrage der Adelheid. Das eheliche Kind ſucht dagegen Caſſation nach, und grün— det ſich auf eine falſche Anwendung des Art. 334 des Geſetz⸗ buches. Dieſer Artikel, ſagte es, kann nur von Anerkennungen verſtanden werden, die nach der Verkündung der Geſetze vom 4. Junius 11793 oder 12. Brumaire 2. J. geſchehen ſind, wo⸗ durch die natürlichen Kinder erbfähig murden, nicht aber von jenen, die vorher in den Tauf⸗Acten gemacht worden denn dieſe konnten nur die Verbindlichkeit zur Alimentation hervorbringen; ohnehin waren die Diener der Religion in Hin⸗ ſicht der natürlichen Kinder keine Civil— Beamten, und hatten keinen Charakter, um ihre Kindſchaft zu beurkunden. Die verſammelten Sectionen des Caſſations⸗Hofes verwarfen jedoch am 14. Floreal 13. J. das Caſſations⸗Geſuch aus dem Grunde, weil der Art. 334 keinen Uunterſchied zwiſchen den Geburts⸗Acten macht, deren Datum den Geſetzen vom 4. Ju⸗ nius 1793 oder 12. Brumaire 2. J. vorhergeht, oder erſt da⸗ rauf folgt. Die Anerkennung iſt übrigens 3) gültig, wenn ſie ſchon vor der Geburt des Kindes in der geſetzlichen Form ge 332 1. Buch. VI. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. auf irgend etwas Anſprüche machen können? Warlich be⸗ ſchehen iſt Die Frage, ob dieß gültis geſchehen könne, berührte zwar in der oben augeführten Sache der Dlle. Manchouart wi⸗ der die Erben von Hegreville, Herr Giraud Subſtitut des zaiſerlichen General-Proeurators, und er war der Meinung, vaß dieß nicht geſchehen könne, weil der Art. 334 nur zwey Ar⸗ 7 ten der Anerkennung annehme nehmlich jene im Geburts⸗Aete, 1 und falls ſie nicht hierin geſchehen ſey, in einem an⸗ 1 thentiſchen Aete; da folglich dieſe letztere nur geſtattet werde um den Mangel der erſten zu erſetzen, ſo könne vor der Geburt des Kindes keine Anerkeynung Statt finden. Der Caſſativns⸗ Hof hat zwar dieſe Frage damahls nicht berührt; indeſſen bemerken doch a) die Herausgeber der Jurisp. de la Cour de cassat., daß/ wenn der Caſſations ⸗Hof ſie hätte entſcheiden müſſen, er, ihres Erachtens, der Meinung des Herrn Giraud nicht beygetreten ſeyn würde; b) hat der Appellativns⸗Hof von Aix am 10. Hor⸗ nung 1806 in der Sache der Anna Roſa Cauſſe gegen die Erben Dordati bieſe Frage zu Gunſten des natürlichen Kindes entſchie⸗ den, und die vor deſſen Geburt in einem feyerlichen Teſtamente geſchehene Anerkennung als gültig erklärt. Jurisp. de la Cour 1 de eass. 1807 im Anhange p. 1 u.f. ſo wie dann auch e) Herr Loeré dieſer Meinung ohne Bedenken beypflichtet; da nehmlich, ſo ſagt er, der Art. 334 keine Einſchränkung enthaͤlt; und die Epoche nicht beſtimmt, zu welcher die Anerkennung geſchehen muß; ſo läßt er ſie zu jeder Zeit zu. Und warum ſollte man es auch einem Manne, der die Ueberzeugung hat, daß er der Vater iſt, das Recht verweigern, ſelbſt vor der Geburt des Kindes der Stimme ſeines Gewiſſens zu gehorchen? uUmſtände können ihn ja nöthigen, ſich vor dieſer Zeit zu entfernen; eine ſchwere Krankheit kann ihn überfallen, und ihm die Zeit nicht übrig laſſen, bis zur Riederkunft der Mutter zu warten. Esprit du Cod. Napol. tom. 4. P. 179 u. 180. Kann aber 4) ein nalürliches Kind auch in einem eigen⸗ händigen Teſtamente gültig anerkannt werden? Daß dieſes vor der Verkündung des Geſetzbuches da geſchehen konnte wo a) das Gewohnheits⸗Recht von Paris galt, deſſen Art. 289 die eigenhändigen Teſtamente ausdrücklich unter die Zahl der feyer⸗ lichen Teſtamente ſetzte, und wenn b) ein ſolches Teſtament ein gewiſſes Datum durch den Tod des Teſtirers vor der Verkündung des neuen Geſetzbuches erhalten hatte, dieß hat der Caſſations⸗Hof am 3. December 1806 in der Sache des Paul⸗ Aimé Andrien, natürlichen Sohnes des in St. Dimingo im ——— 1. Buch. vl. Tit. Von der Baterſchaft ꝛc. 355 dürfte dieſes einer guten Auslegung, die ich zu geben nicht im Stande bin.*) Meſſidor 10. J. verſtorbenen eommandirenden Adjudanten An⸗ drien gegen deſſen Schweſter entſchieden. Journ. d. aud etc. 1806 p. 577 u. f. Soll aber die Frage nach den Grundſätzen des Geſetzbuches Napoleons beurtheilt werden, ſo iſt meines Erachtens eine ſolche Anerkennung ungültig, wenigſtens paßt a) die im Art. 1317 enthaltene Definttion eines authentiſchen Actes auf ein eigenhändiges Leſtament nicht; b) unter⸗ ſcheidet der Art. 969 ein eigenhändiges Teſtament ausdrücklich von einem öffentlichen; e) ſchreibt der Art. 1007 beſon⸗ dere Formalitäten vor, die beobachtet werden müſſen, ehe ein eigenhändiges Teſtament vollzogen werden kann, zum deutlichen Beweiſe, daß es nicht als ein authentiſcher Act angeſehen wer⸗ den kann, und wäre es einer, ſo müßte es ja in Hinſicht ſeines Datums vollen Glauben verdienen; in dieſem Falle aber könnte d) die Verfügung des Art. 337, nach welchem es ver⸗ bothen iſt, ein natürliches Kind zum Nachtheile der ehelichen während der Ehe anzuerkenuen, nach Willkür vereitelt werden. Jurisp. du Cod. Civ. Tom. p. 141. n. f. Eben ſo wenig kann endlich 5) die in einem Aete unter Privat⸗ Unterſchrift geſchehene Anerkennung als gültig angeſehen werden, wenn ſchon die Unterſchrift nachher bey Gerichte anerkannt, oder nach vorhergegangener Unterſuchung durch ein Urtheil als ächt angenommen wird; obgleich der Appellations⸗Hof von Paris am 25. Praireal 1z. J. das Gegentheil erkannt hat. Denn nur die Anerkennung, die in einem authentiſchen Aete geſchieht, hat die Vermuthung für ſich, daß ſie aus eigenem Antriebe geſchehen, und ganz freywillig ſey, dagegen von jener, die unter Privat⸗Unterſchrift geſchieht, vermuthet wird, daß Verfuͤhrung oder Furcht ſie veranlaßt habe, und um ein Kind an⸗ zuerkennen, darf man ja nicht gerichtlich belangt werden. S. Jurisp. du Cod. Civ. Tom. 4. p. 379. u. f. B — *) Herr Loeré lößt dieſe Schwierigkeiten auf folgende Art: die Unterſuchung, wer Vater eines Kindes ſey, ſagt er, wenn ſie auch ſchon im allgemeinen verbothen iſt, wird gleichwohl, nach dem Art. 340, im Falle der Entführung zugelaſſen; über die Frage, wer Mutter eines Kindes ſey, iſt es, nur den Fall der Blutſchande und des Ehebruches ausgenommen, erlaubt, eine Unterſuchung auinſtsllen.(Art. 341. 344) Das einfache nicht 334 1. Buch. VII. Tit. Von der BVaterſchaft ꝛc. Art. 336. Die Anerkennung des Vaters, ohne Anzeige „und Geſtändniß der Mutter, hat nur in Rückſicht des „Vaters eine Wirkung.« auerkannte natürliche Kind, hat alſo zwey Mittel, zum Be⸗ weiſe der Kindſchaft zu gelangen. Jetzt gebe man wohl acht, daß das Geſetz die Eigenſchaft eines aus Ehebruch oder Blut⸗ ſchande gezeugten Kindes nicht vermuthe, und folglich die un⸗ ehelichen Kinder ſo lange als einfache Baſtarde angeſehen werden, bis das Gegentheil erwieſen wird. Derjenige alſo, der in den beyden Fällen der Art. 340 und 341 den Titel eines Sohnes in Anſpruch nimmt, muß gehört werden, wenn man ihm nicht gleich anfangs die Einrede des Ehebruches oder der Blutſchande entgegen ſetzt. Geſetzt nun, man mache dieſe Einreden nicht gel⸗ tend, das aus Ehebruch oder Blutſchande gezeugte Kind ſtelle ſich als einen einfachen Baſtarden dar, werde zum Beweiſe der Thatſachen angenommen, und liefere ihn; die Klage iſt alsdann gerechtfertigt. Indeſſen können aus den Umſtänden der Sache und aus der Information zufälliger Weiſe Anzeigen von Blutſchande oder Ehebruch hervorgehen, die den Tribunälen nicht erlau⸗ ben, den Kläger für einen einfachen Baſtarden zu erklären, Da in dieſem Falle die Vaterſchaſt oder Mutterſchaft nichts deſiv⸗ weniger erwieſen iſt, ſo muß gllerdings erkannt werden, daß die Kindſchaft gewiß ſey; weil aber eben ſo erwieſen iſt, daß Ehebruch oder Blutſchande vorhanden iſt, ſo muß das Kind zu gleicher Zeit als aus Blutſchande, oder Ehebruch erzeugt erklaͤrt wer⸗ den. Dieß wird allemahl der Fall ſeyn, wenn aus der Unterſu⸗ chung der Sache der Beweis der Kindſchaft, und zugleich der Beweis hervorgeht; daß ein ehebrecheriſcher oder blutſchänderiſcher Beyſchlaf gehabt Statt habe. Leicht iſt es, Beyſpiele hievon zu finden. Jemand tritt gegen die Erben des Entführers ſeiner Mutter auf. Dieſe war unverheirathet, der Entführer hingegen verhei⸗ rathet; ſeine Erben wußten dieß nicht entdecken es aber nach dem Zeugenverhöre, und als die Kindſchaft erwieſen war. So⸗ gleich bedienen ſie ſich deſſen, und verlangen, daß das Gericht dem Kläger den Antheil nicht zuerkennen möge den der Art. 737 den natürlichen Kindern beylegt, ſondern ihn auf die Ali⸗ mente beſchränke, die im Art. 762 beſtimmt ſind. Ein anderes Beyſpiel. Ein Kind gibt ſich für den Sohn eines unverheiratheten Frauenzimmers aus. Im Laufe der Un⸗ I. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. 335 Nach dem erſten Projekte ſollte die Anerkennung des Va⸗ ters allein, auch ſo gar in Hinſicht ſeiner ohne Wirkung ſeyn; der Grund dieſer Strenge war, weil die Mutter allein beſtimmt ſagen koͤnne, wer Vater des Kindes ſey, und wenn ſie in Abrede ſielle, daß derjenige es wirklich ſey, der ſich dafür ausgibt, dieß zuv rlißig den Vortheil dieſes Kindes bezwecke; übrigens müſſe man auch nicht erlauben, daß es dem erſten beſten frey ſtehen ſollte, nach Wohlgefallen dieſe oder jene Perſon durch die Erklaͤrung zu entehr⸗ n, daß er ſie⸗ zur Mutter gemacht habe. Man antwortete indeſſen, es ſey möglich, daß eine Manns⸗ Perſon ohne oie Mutter zu nennen, ſich für den Vater eines Kindes erkläre; die Unterſtätzung, die letzterem hie durch werde, müſſe man nicht verwerfen, ſollte aber eine Manns⸗ Prſon eine für ein Frauenzimmer beleidigende Erklärung von ſich geben, ſo wurden die Gerichte ihr fuͤr dieſe Unbild Genugthuung verſchaffen. terſuchung entdeckt man, daß dieſes Frauenzimmer mit einem verheiratheten Maune oder mit einem ihrer Verwandten zu thun gehabt hatte; und nun tragen die Beklagten darauf an, daß ſeine Rechte auf die Nachlaſſen ſchaft ſeiner Mutter gemäß dem Art. 76 2 beſtimmt werden mögen. Dieſe und mehrere andere Beyſpiele beweiſen, daß der Art. 76 2 angewendet werden kann, ohne daß es den aus Ehebruch oder Blutſchande geieugten Kindern erlaubt iſt, eine Unterſu⸗ chung darüber anzuſtellen, wer ihr Vater oder ihre Mutter ſey, und ohne daß man ihre Eltern ermächtigt, ſie anzuerkennen. Ohne Zweifel müßten ſie, wenn ſie in dieſen Eigenſchaften Aufträten, nicht gehört werden; behaupten ſie aber nur einſache Baſtarde zu ſeyn, und es ergibt ſich im Laufe des Prozeſſes, daß ſie zwar von denjenigen geboren ſind, deren Kinder ſie zu ſeyn behaupten, daß ſie aber aus Shebruch oder Blutſchande er⸗ zeugt ſind, ſo dient ihnen die Gewißheit ihrer Kindſchaft dazu, daß ſie Alimente erhalten, die Sewißheit hingegen, daß ſie ihr Daſeyn durch ein Verbrechen erhalten haben, dient ihren Ge⸗ gnern dazu, um ihnen die Rechte verweigern zu laſſen, die das Geſetzbuch den einfachen Baſtarden auf die Nachlaſſenſchaft ihres Vaters einräumt. Esprit du Cod. Napol. tom. B. 336 1. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. Art. 337.„Die Anerkennung, welche waͤhrend der Ehe „von einem der Ehegatten zum Vortheile eines natürlichen „Kindes geſchieht, das er vor der Ehe von einem andern „als ſeinem Ehegatten gehabt hätte, kann weder dieſem „ſelbſt, noch den aus dieſer Ehe gezengten Kindern zum „Nachtheile gereichen.« „Sie ſoll gleichwohl nach aufgeldſter Ehe, wenn keine „Kinder daraus mehr am Leben ſind, ihre Wirkung hervör⸗ „bringen.« S. die Anmerkung zum Art. 331. Aus dem vorliegenden Artikel folgt, daß auch eine verheirathete Frau ein Kind anerkennen könne, was ſie vor ihrer Heirath mit einer andern MannsPerſon gezengt hat; und zu dieſem Acte, der wahrſcheinlich ſelten ſeyn wird, hat ſie meines Erachtens die Autoriſation ihres Mannes nicht noth⸗ wendig. Sogar ſetzt dieſes unſer Artikel voraus, da er ſagt, daß eine ſolche Anerkennung dem andern Ehegatten nicht nachtheilig ſeyn ſolle; hienge es nehmlich vom Manne ab, ſeine Frau durch Verweigerung der Autoriſation daran zu hindern, ſo hätte das Geſetz nicht nothig gehabt, dieſe Vor⸗ ſorge für ihn zu tragen. ²) Art. 338.»Ein natürliches, wenn ſchon anerkanntes, „Kind kann die Rechte eines ehelich gebornen Kindes nicht „in Anſpruch nehmen. Die Rechte der natürlichen Kinder „werden in dem Titel won der Erbfolge beſtimmt.« Hier warf man die Frage auf, ob die natürlichen Kinder ihrer Mutter ſuccediren würden; allein die Unterſuchung der⸗ ſelben ward zum Titel von der Succeſſion verwieſen. Art. 330.„Jede Anerkennung von Seiten des Vaters „oder der Mutter, ſo wie jede Reclamation von Seiten des ) Man ſehe ebenfalls bey dieſem Artikel das in der Note zum Art. 334 angeführte Urtheil in der Sache der natürlichen Kinder Richon gegen deſſen ekelichen Sohn. B. det 1. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. 337 „Kindes, kann von allen denjenigen beſtritten werden, die „ein Intereſſe dabey haben.« Dieſer Artikel iſt ſehr wichtig; er läßt ſich dann anwen⸗ den, wenn der Vater oder die Mutter ein aus einem Ehe⸗ bruche oder einer Blutſchande gezeugtes, oder gar ein einem andern zugehöriges Kind anerkennen wollten, ſo wie auch im Falle, wo jemand gegen eine wirklich verheirathete Frau, oder die noch andere Kinder hat, eine Klage anſtellte, um dieſelbe für ſeine Mutter erklären zu laſſen, oder auch im Falle, wo ſo gar dieſe uͤber eine ſolche Klage mit dem Kläger einverſtanden wäre. Art. 340.„ Es iſt verbothen, eine Unterſuchung darüber „anzuſtellen, wer der Vater eines Kindes ſey.« „Im Falle einer Entführung kann der Entführer auf An⸗ „ſuchen der Betheiligten als Vater des Kindes erklärt wer— »den, wenn der Zeitpunct der Entführung mit jenem der „Empfängniß übereinſtimmt.« Es wurde daruͤber berathſchlagt, ob der Entführer beſtimmt für den Vater des Kindes erklärt werden, oder ob man den Richtern die Befugniß überlaſſen ſollte, ihn dafür zu erklä⸗ ren; für die erſte Meinung ſagte man: in der Uebereinſtim⸗ mung des Zeitpunctes der Entführung und der Empfaͤngniß liege der Beweis, daß der Entführer Vater des Kindes ſey, man müſſe ihn alſo zur Strafe ſeines Verbrechens dafür erklären; zu Gunſten der entgegengeſetzten Meinung hingegen ſagte man: die Vaterſchaft müſſe keine Strafe ſeyn, und moͤglich wäre es, daß der Entführung ungeachtet bewieſen würde, daß ein anderer der Vater des Kindes ſey⸗ Dieſe Meinung erhielt das Uebergewicht. Art. 341.„Es iſt erlaubt, über die Frage, wer Mut⸗ „ter eines Kindes ſey, eine Unterſuchung anzuſtellen.« „Das Kind, welches jemanden als ſeine Mutter in An⸗ „ſpruch nimmt(reclamirt), muß den Beweis führen, daß „es eben dasjenige ſey, womit dieſe niedergekommen iſt.“ Malev. 23 * 533 1. Buch VII. Tit. Von der Vaterſchaft zc. „Es ſoll nur dann zur Führung dieſes BVeweiſes durch „Zeugen zugelaſſen werden, wenn ſchon der Anfang eines „ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt.« Ich weiß nicht, ob es mehr erlaubt ſeyn müßte, eine . Vater eines Kindes ſey; ſo viel iſt wenig⸗ ſiens gewiß, daß die Beſugniß zu unterſuchen, wer die Mutter eines Kindes ſey, Anlaß zu Kinder-Morden geben kann; auch hatte der Appellations-Hof von Lyon ſeine Stimme ſtark dagegen erhoben. Meines Erachtens müßte man jedoch von der Verfügung dieſes Artikels den Fall ausnehmen, wenn die angebliche Mutter verheirathet iſt; ſchrecklich wäre es in dieſer Lage, wenn es dem erſten beſten erlaubt ſeyn ſollte, die Ruhe einer Ehe zu ſidren, einet Gattinn die Liebe ihres Mannes, und die Achtung ihrer Kinder zu rauben, um vielleicht die Rache, oder niedrige Eiferſucht eines Ränkeſüchtigen zu begünſtigen, der dieſe Maſchine in Bewegung ſetzen möchte. Wenigſtens Lann die Folge, ſo ſchlimm ſie auch ſeyn mag, ein natürli⸗ ches Kind ohne eine erklärte Mutter zu laſſen, keineswegs mit dem Unglücke einer ganzen Familie, und den fürchtetli⸗ chen Scenen in Patallel geſetzt werden, die nothwendig aus dem Angriffe dieſes Kindes entſtehen müſſen: man muß hoffen, daß bey der erſen Reviſion des Geſetzbuches dieſe Lücke werde ausgefüllt werden⸗ Art. 342.„In den Fällen, wo zu Folge des 335. „Art. die Anerkennung nicht geſtattet iſt, foll nicmahls dem „Kinde Gehör gegeben werden, es mag jemanden als Vater „oder als Mutter in Anſpruch nehmen.“ Es gibt einen Fall, worin es erlaubt iſt, eine Unter⸗ ſuchung darüber anzuſtellen, wer der Vater eines Kindes ſey, nehmlich den Fall einer Entführung. S. Art. 340 die Anerkennung hingegen hat nicht Statt, wenn Kinder aus einem Ehebruche, oder aus einer Blutſchande gezengt ſind. ———— I. Buch. VII. Tit. Von der Adoption ꝛe. 339 Achter Siteh Von der Adoption(Annahme an Kindes⸗Statt) und der freywilligen Pflege eines minderjaͤhri⸗ gen Kindes aus wohlthaͤtigen Abſichten(utelle oflicieuse.) (Decretirt den az. Mätz 1863. Promulgirt den 2. April.) Aus dem römiſchen Geſetzbuche gehdren hieher der Tit. 3. des 1ten Buches in den Pandecten, die Tit. 47 und 48 des Sten Buches im Coder, und der Tit. 2 des Iten Buches der Inſtitutionen. Die Adeption, die in Athen ſehr gebrauchlich war, ward um die erſten Zeiten der Republick nach Rom gebracht; zwey wichtige Beweggründe, die Religion und die väterliche Ge⸗ walt, verſchafften ihr dort eine günſtige Aufnahme⸗ Jedes Haus war, wie der ehemalige Tribun, Herr Gre⸗ nier, in emnem guten Werke äber die Adoption, ſehr richtig bemerkt hat, ein Tempel, der den Haut⸗Göttern geweiht, und deſſen Prieſtet der Hausbater war; dieſe Götter ſollten unvergänglich ſeyn, Jacra privuta perpetuo manento, hieß es in einem Geſetze der zwölf Tafeln; deſſen ungeachtet würde mit der Familie ihr Cultus erloſchen ſeyn; hatte man keine Kinder, ſo mußte man die Familie durch eine Adoption zu verewigen ſuchen. Anderer Seits, kannte die vaͤterliche Gewalt keine Grän⸗ zen; jeder freute ſich, ihrer zu genießen, und derjenige, der ſeinen Sohn zu verkaufen berechtigt war, mußte wohl um ſo eher ihn einem andern übetlaſſen konnen, Dieſe Einrichtung hatte auch ihren Grund in der Staats⸗ Klugheit; ſie wurde ein Annaͤherungs⸗Mittel unter den Fami⸗ lien der Patrizier und des gemeinen Volkes, welche Stolz und Eiferſucht unaufhörlich entzweyten; ſie war eln Beweggrand löblicher Nacheiferung, 340 1. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛe. Selbſt das Intereſſe fand ſeine Rechnung dabey, ſeitdem die juliſchen Geſetze die, ſo Kinderlos waren, zur Erbfolge unfähig erklärt hatten⸗ Nicht nur Kinder, die noch unter der väterlichen Gewalt ſtanden, ſondern auch jene konnte man adoptiren, die ſelbſt patresfamilias waren. Eine Adoption dieſer letztern Art hieß Arrogation, und gieng in der Volké-Verſammlung, und mit vorläufiger G'nehmigung der Ober-Prieſter ver ſich, die für die Erhaltung der Haus⸗Götter des Arrogirten Sorge trugen; die andere Gattung der Adoption war weniger feyerlich, und wurde vor einer Magiſtrat«⸗Perſon vollzogen. Der Adoptant mußte achtzehn Jahre Alter ſeyn, als der zu Adoptirende; er mußte ſechszig Jahre alt ſeyn, das heißt, beynahe die Hoffnung verloren haben, Vater zu werden; allerdings wäre es dem Geiſte dieſer Einrichtung zuwider geweſen, daß derjenige, der Kinder hatte, noch andere Kinder hätte adoptiren können, und eben ſo, daß derjenige dieſes Rechtes genießen ſollte, der ſich die Mühe nicht gegeben hatte, dem Staate Buͤrger zu verſchaffen, da es doch eigentlich nur zum Troſte der Kinderloſigkeit eingeführt war. Der Adoptirte trat in die Familie des Adoptanten, er nahm deſſen Nahmen an, er wurde deſſen Agnat, und heres uug? dagegen aber auch von der Succeſſion ſeines natür⸗ lichen Vaters ausgeſchloſſen Alles dieſes war conſequent, und mußte heilſame Wir— kungen hervorbringen, ſo lange der Geiſt der Einrichtung ge⸗ handhabt wurde; konnte der adoptirte Sohn eines Scipio⸗ wohl etwas anders als ein großer Mann ſeyn? Als ſich aber die Republick ihrem Ende neigte, ließen ſich Patrizier, um Tribunen zu werden, von Perſonen aus dem gemeinen Volke adoptiren, und Clodius, von Fontejus an Kindes-Statt angenommen, ward in Rom der Stifter der blutigſten Anarchie, und die Geiſſel aller rechtſchaffenen Leute. Durch beſondere Decrete geſtatteten die Kaiſer Frauenzimmern, Eheloſen, Mannsperſonen, die noch nicht ſechszig Jahre alt waren⸗ . Buch. VII. Tit. Von der Adoption ꝛc. 341 den Gebrauch der Adoption, und erlaubten, jemanden als Enkel anzunehmen, wenn man ſchon keine Kinder hatte; Juſtinian verordnete ſogar, daß der Adoptirte in der Gewalt ſeines natürlichen Vaters verbleiben ſollte, es ſey dann, daß jemand von ſeinen Großvätern von väterlicher oder müt⸗ terlicher Seite wäre adoptirt worden. Voͤn nun an war es um dieſe Einrichtung geſchehen, und bey uns blieben bloß Spuren davon bey den Erb⸗Einſetzungen übrig, die unter der Bedingung geſchahen, daß der Erbe den Nahmen und die Wappen des Erblaſſers tragen ſolle⸗ Indeſſen behauptet Pasquier in ſeinen Recherches, Iiv. 4. ch. I., daß die Adoption ſchon in den erſten Zeiten der Mo⸗ narchie in Frankreich gebräuchlich geweſen ſey; er führt jedoch keine andere Beyſpiele davon an, als von Seiten der Könige und Fürſten, die ſich derſelben zum Beſten des Staates be⸗ dienten. Zwar hatte das Armen⸗Spital von Lyon das Recht, die von ihren Eltern verlaſſenen Kinder, vom ſiebenten bis zum vierzehnten Jahre ihres Alters zu adoptiren, die vaͤter⸗ liche Gewalt über ſie auszulben, und ihnen, wenn ſie keine Geſchwiſter hatten, zu ſuccediren,— ein Recht, welches in gewiſſem Betrachte auf alle Verwalter der Armen- Spitäler durch ein Geſetz vom I5ten Plubvioſe 13. J. ausgedehnt worden iſt; allein alles dieſes iſt doch bloß ein Schatten der alten Adoption, und nur wenige Grundſätze davon ſind auf die übrigen Adoptionen anwendbar, Ungefähr zwölf Jahrhunderte lang war ſie außer Ge⸗ brauch, als die Geſetzgebende Verſammlung durch ein Decret vom 18. Jönner 792 verordnete, daß ihr Geſetzgebungs⸗ Ausſchuß die auf die Adoption ſich beziehenden Geſetze in ſeinen allgemeinen Plan der bürgerlichen Geſetzgebung mitauf— nehmen ſollte; ein Jahr nachher adoptirte ſie im Nahmen des Vaterlandes die Tochter des Michael Lepelletier, und trug dem nehmlichen Ausſchuſſe auf, ihr unverzüglich einen Be⸗ richt über die Adoptions-Geſetze abzuſtatten; nie kam es 342 I. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛe. aber zum Vollzug dieſer Decrete, noch zur Organiſation der Annahme an Kindesſtatt. Als wir am Entwurfe des Geſetzbuches arbeiteten, waren wir darin einig, daß die Adoption nützlich ſeyn kounte, wenn man ſie als eine politiſche Maßregel betrachtete, und Bürgern vorbehielt, die ſich durch vorzügliche Verdienſte aut— gezeichnet haͤtten, durch Umſtaͤnde aber ſich zu heirathen ver— hindert worden waͤren, oder aus ihrer Ehe keine Kinder ge⸗ zeugt haben würden; dem Staate ſſt wenigſtens daran gele— gen, daß ihm ſolche Perſonen, nach einer aufgeklärten Aus⸗ wahl, die vor dem Zufalle der Geburt gewoͤhnlicher Weiſe den Vorzug verdient, Kinder zurücklaſſen, die ihr Ebenbild ſeyn moͤchten, und gerade in dieſen Fällen läßt dasjenige ſich mit Recht anwenden, was Galba beym Tacitus ſagt: optimum quemque adoptio inveniet. Ward die Adop⸗ tion auf dieſe Art eingeſchränkt, ſo bedurfte ſie keiner aus⸗ drücklichen Geſetzgebung, indem das Geſetz, welches den Adop— tions⸗Act gutyriſirte, auch ſelbſt deſſen Form und Wirkun⸗ gen beſtimmt haben würde. Sollte aber die Adoption allen Bürgern ohne Unterſchied geſtattet, und als ein Aet der gewohnlichen Gerichtsbarkeit eingefuͤhrt werden, ſo war ſie, unſerer Meinung nach, nicht mehr ein Gegenſtand des offentlichen Nutzens, und ſchien uns im Gegentheile die Quelle vieler Mißbräuche zu werden. Der Gebrauch, den man gegen natürliche Kinder davon machen würde, feſſelte zuerſt unſre Aufmerkſam⸗ keit. Aus guten Gründen hat zuverläßig das Geſetz die Freygebigkeiten eingeſchränkt, die ihre Vaͤter gegen ſie ausüben koͤnnten, und ihnen ſogar die Eigenſchaſt eines Erben abge⸗ ſprochen. Ganz Frankreich aͤrgerte ſich über jenes Ge— ſetz, das in den ſtürmiſchen Zeiten der Revolution den natürlichen und ehelichen Kindern gleiche Rechte beylegte, welches im Grunde eine wahre Abſchaffung der Ehe war; da es indeſſen nicht erlaubt iſt, eine Unterſuchung daruͤber anzu⸗ ſiellen, wer Vater eines Kindes ſey, ſo wuͤrde man vergebens I. V. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛe. 343 die Adoption der natuͤrlichen Kinder verbiethen, ſo wie ſie bey dem Römern immerhin verbothen war, indem es kein Mittel geben wuͤrde, dieſes Verboth in Vollzug ſetzen zu laſſen; überdieß erwogen wir, daß das Geſetzbuch den Kinderloſen Raum und Freyheit genug uͤbrig laſſe, Waiſen zu erziehen⸗ und nach Wohlgefallen Gutes zu thun, ohne daß man nöthig habe, eine unſern Sitten ganz fremde Anſtalt deßwegen bey uns einzuführen, und ſo waren wir der Meinung der Adop⸗ tion keine Stelle in unſerem Prejecte einzuräumen⸗ Im Staats⸗Rathe kam die Frage ebenfalls zur Sprache. und die Geſetzgebungs-Section war auch anfangs unſerer Meinung. Im Grunde, ſagte man, iſt die Adoption nur ein Mitte“, das Geſetz zu umgehen, welches der Befugniß zu disponiren Schranken ſetzt, und ſchon in dieſer Hinſicht iſt ſie eine wah— re Inconſequenz; zudem iſt dieſe Einrichtung weder nothwen⸗ dig noch nuͤtzlich, und ihre Wirkung beſchränkt ſich bloß darauf, der Eitelkeit derjenigen zu ſchmeichlen, die gerne ih⸗ ren Nahmen verewigen moͤchten; vortheilhaft mag es allen— falis ſcheinen, durch das Bild der Vaterſchaft diejenigen 3: troͤſten, denen das Gluͤck keine Kinder geſchenkt hat, allein ein Adoptant wird nie fuͤr ein adoptirtes Kind die ſanſten Gefuͤhle eines Vaters haben; zu oft wird er ſich in ſeiner Erwartung getäuſcht finden; er bekommt vielleicht nach der Adoption noch Kinder, und wie bitter wird alsdann nicht ſeine Reue ſeyn? Nicht weniger Gefahr, ſagte man ferner, laͤuft das adop tirte Kind; die Reue des Vaters kann das in Ungluͤck um⸗ ſchaffen, was ſeine Gluͤckſeligkeit ausmachen ſollte; iſt die Adoption unwiderruflich, ſo findet es ſich durch eine Empfin⸗ dung gefeſſelt, die ihm vielleicht unbehaglich iſt; wenn ſte im Gegentheile widerruflich iſt, ſo kann es bey ſeiner Groß⸗ jährigkeit das ihn druͤckende Joch von ſich abſchuͤtteln; was wird es aber dann in ſeiner urſprünglichen Familie, wors 344 I. B. vII. Tit. Von der Adoption ꝛ. es die einmahl gemachten Theilungen nicht umſtoßen kann, anders antreffen, als Elend? Was die dffentliche Ordnung betrifft, ſetzte man hinzu, zieht die Adoption nicht weniger ſchlimme Solgen nach ſich; hat das Kind nur Rechte auf das Vermögen des Adoptan⸗ ten, ſo wird es in der Geſellſchaft zu einem unnatürlichen, von ſeiner urſprünglichen Familie abgeſonderten, und doch nur durch eine leere Erdſchtung einem andern zugehörigen Kinde; ſoll es aber fortwahrend ein Mitglied der Familie verbleiben, wopon es abſtammt, ſo wuͤrde der Geſetzgeber nicht weniger ungerecht gegen die Verwandten des Adopti⸗ renden ſeyn, denen er eine Erbfähigkeit raubt, wozu ſie ein wirkliches Recht hatten. Zu Gunſten der Adoption antwortete man: ſie ſoll wei⸗ ter nichts ſeyn, als eine Vererbung des Nahmens und Ver⸗ mögens, die immer in Frankreich gebräuchlich geweſen iſt; ſie iſt ſo wenig eine Folge des Adels-Syſtems, daß ſie ſo⸗ gar in den Republiken ihre Entſtehung gehabt hat; ihre gläcklichſte Wirkung beſteht darin, daß ſie demjenigen Kin⸗ der verſchafft, der keine hat, und Verwaiſten einen Vater ſchenkt; ſie macht das Alter geneigt, junge Leute zu erziehen, denen ſie zu gleicher Zeit Muth einflößt; ſie gewährt ihm einen weit ſicherern Troſt, als es von Seiten— Verwandten erwartete; die Adoption verleiht dem Handelsmanne, dem Manufactu⸗ riſten, dem Kuͤnſtler, die kein Kind haben, einen Gehülfen⸗ einen Nachſolger; ſie bereitet dem Staate gute Bürger. Moglich iſt es freylich, daß der Adoptant nachher ſeinen Schritt bereue; allein, Reue kann auf alle menſch— liche Handlungen und Vertraͤge folgen, ſoll man ſie deßwe⸗ gen verbiethen? Was man gegen die Adoption eines Minderjährigen ein⸗ gewendet hat, faͤllt von ſelbſt hinweg, weil bloß Großjäh⸗ rige ſollen adoptirt werden koͤnnen. Ohnehin kann man ſie auch nur unter gewiſſen Bedin⸗ 1. B. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛ. 345 gungen zulaſſen, z. B. daß ſie bloß unter Perſonen Statt haben koͤnnen, wovon einer Dienſte geleiſtet, und der andere ſie empfangen habe; ungereimt waͤre ſogar die Adoption ei⸗ nes Großjaͤhrigen, wenn ſie nicht von Seiten des Adoptanten Dankbarkeit zum Beweggrunde haͤtte. Die Beſorgniß, ſetzte man hinzu, daß die Adoption zum Deckmantel dienen würde, die naturlichen Kinder mehr als das Geſetz erlaubt, zu beguͤnſtigen, ſey ungegruͤndet; denn dieſe Kinder ſind entweder anerkannt, oder nicht; im erſten Falle ſey es nicht erlaubt, ſie zu adoptiren; im letzten Fal⸗ le aber ſey es ungewiß, wer ihr Vater ſey; warum ſollte ohnehin der Urheber ihres Lebens des Mittels beraubt ſeyn, den Fehler ihrer Geburt auf eine gewiſſe Art wieder gut zu machen? Was dieſen letztern Grund betrifft, kann ich nicht unbe— merkt laſſen, daß er mit den Artikeln 908 und 911 des Ge⸗ ſetzbuches im Widerſpruche ſtehe; in jenem heißt es ausdruͤck⸗ lich, daß natürliche Kinder weder durch Schenkungen unter Lebenden, noch durch Teſtament etwas mehr erhalten kon⸗ nen, als ihnen unter dem Titel von der Succeſſion zuge⸗ ſtanden iſt, und der Letztere erklärt jede Verordnung zum Vortheile eines Unfähigen für unguͤltig, gleich viel, ob man ſiein die Form eines Verkaufes einkleidet, oder unter dem Nahmen unterſtellter Perſonen verbirgt. Auch bin ich der Meinung, daß bey der Unmöglichkeit die Vaterſchaft aufzu⸗ ſuchen, die Tribunäle die Adoption verwerfen müſſen, wenn es notoriſch iſt, daß der Adoptant Vater des Kindes iſt, welches er adoptiren will; und dieß können ſie auch um ſo leichter thun, da das Geſetz nicht will, daß ſie ihre Entſchei⸗ dungs-Gründe ausdrücken ſollen. um deſto mehr bin ich überzeugt, daß, wenn die Vater⸗ ſchaft anerkannt worden, die Adoption nicht Statt haben kön⸗ nez in der That, was ſollte wohl die Adoption eines Kindes ſeyn, welches man für das ſeinige bexeits anerkannt hat? Es ſind ja doch nur fremde Kinder, die das Geſetz zu 346 1. Buch. vIII. Tit. Vrn der Adoption ꝛc. adoptiren erlaubt, und nicht die, ſo ſchon unſer ſind; quod meim est, amplius meum ſerl non potest. Freylich könnte man ſagen, daß man durch die Adoption dem natürlichen Kinde eine Eigenſchaft mehr beylege, und es aus einem zur Erbfolge unfähigen, aus einem Baſtarde zum chelichen Kinde machen wolle; allein gerade dieſes will das Geſetz nicht; es nimmt nur eine Art an, die natuͤrlichen Kinder zu Ehelichen zu machen, nehmlich die nachfolgende Ehe mit ihrer Mutter; dieſen Fall ausgenom⸗ men, iſt es unmöglich, ihnen eine Eigenſchaſt beyzulegen, die es ihnen weigert, um ſie zur Erbfolge fähig zu machen, da es ihnen jedes andere directe oder indirecte Mittel benimmt, erbfähig werden.*) Die Frage: ob natürliche Kinder, nachdem ſie geſetzlich aner⸗ kannt worden, nachher von ihren Vätern und Mättern adop⸗ tirt werden könnten, kam ſchon oft ſeit der Verkündigung des Geſetzbuches bey den Gerichten vor, und ward gar nicht einfoͤr— mig entſchieden. Die Appellations⸗Höfe von Paris, Bourges und Nismes erkannten dieſe Adoption für unuläßig, der Appel⸗ lations-Hof von Brüſſel hingegen nahm ſie an. S. Jurispr. de la Cour de Gassat. 1807. im Anhange p. 17. u. f. Seitdem hat Hert Loers allen Zweifel in Hinſicht dieſer Frage gehoben, und ausfuͤhrlich gezeigt, daß das Geſetz dieſe Adoption keineswe⸗ ges verbiethe. Da die Frage an ſich wichtig und intereſſant iſt, ſo hebe ich die hieher gehörige Stelle, ihrer Weitläuftigkeit un⸗ geachtet, ganz aus. Laßt uns zuerſt, ſagt Herr Loeré, den eigentlichen Standpunkt der Frage feſtſetzen. Die, ſo gegen die Adoption der natuͤrlichen Kinder waren, hatten die Frage nicht richtig aufgeſtellt; als Grundſatz nahmen ſie an, daß die gegen dieſe Kinder verhängten Ausſchließungen und Verbothe abſolut und keiner Ausnahme faͤhig ſeyn müßten. Ihrer Meinung nach, war folglich die Frage dieſe: ob es„ch für den Geſesgeber gezieme, dieſen ausſchließenden, und verbie⸗ thenden Verfügungen die Leichtigkeit zur Seite zu ſtellen, ſelbige dadurch zu vereiteln, daß er den Vätern und Nuͤttern erlaubte, ihre natürliche Kinder zu adoptiren. Daß dieſe Frage mit Nein beantwortet werden muͤßte, ſchien 1. Buch. VIII. Tit. Von ber Adoption ꝛ.. 347 c In der Sitzung vom 27. Brumaire 17. J. ſchien der Grundſatz der Adoption angenommen zu ſeyn. Hierauf un⸗ 1 ihnen keinem Zweifel unterworfen zu ſeyn, und unter dieſem Geſichts⸗ punkte die Sache betrachtet, konnte dieß auch nicht zweifelhaft ſeyn. Mit Recht ſagten ſie: Entweder ſind jene Verbothe und Ans⸗ ſchließungen unnütz, und dann muß man ſie ohne Ruͤckhalt al— ſchaffen, oder ſie ſind nothwendig, und dann ſetzt ſich der Ge— ſetzgeber in Widerſpruch mit ſich ſelbſt, wenn er ein Mittel, ſie zu umgehen, anbiethet. Will er conſequent ſeyn, ſo muß er die Adoption der anerkannten natürlichen Kinder ausdrücklich ver⸗ biethen, und jener der nicht anerkannten durch das Verboth ver⸗ bengen; jemanden zu adoptiren, deſſen Abſtammung ungewiß iſt. unmöglich ließen ſich dieſe Schlußfolgen beſtreiten, wenn man den Brundſatz annahm. Allein mußte dieſer Grundſatz ange⸗ nommen werden? War es ſchicklich, jene Verbothe und Ausſchlie⸗ ßungen ganz abſolut zu machen, oder mußte man ſie im Falle der Adoption aufhoͤren laſſen? Dieß waren die Ausdrücke, we— rauf ſich die Frage beſchraͤnken mußte. Sah man ſie unter dieſem Geſichtspunkte an, ſo mußte man nothwendig auf die Beweggründe zuruͤckgehen, welche die Ausſchlie⸗ ßungen veranlaßt hatten, und das Reſultat genau feſtſetzen, wel⸗ ches man dabey beabſichtigt hatte; erreichte man nehmlich dieſen Zweck, wenn man die Adoption der natürlichen Kinder erlaub ſo mußte man ſie erlauben, denn jede unnüzr Strenge iſt noth⸗ wendigerweiſe ungerecht. Was hatten alſo die Verbothe fuͤr einen Zweck? Waren ſe aus Haß gegen die unehelichen Kinder feſtgeſetzt worden? Dann war es anderſt nicht moͤglich, als ſie zu unbeſchränkten, iu abſoluten Verbothen zu machen; allein, da das Geſetz die natuͤrlichen Kinder der Erbfaͤhigkeit beraubte, wollte es an dieſen unglücklichen die Fehler ihres Vaters nicht ſtrafen. Was wollte es alſo? Den Sitten und der Wuͤrde der Ehe Achtung verſchaffen. um hiezu zu gelangen, war es genug, der Eigenſchaft eines natuͤrlichen Kindes die Erbfaͤhigkeit nicht mehr beyzulegen. Ba⸗ ſtarden die Erbfähigkeit verleihen, dieß hieße die Stten und die Ehe beleidigen, weil man auf ſolche Weiſe dieſe Kinder den Shelichen gleich ſtellen würde. Dieſe ungeheure Vortheile raͤumte ihnen die vorherige Geſetz. gebung ein, und deßwegen mußte man ſie abſchaffen, ſo wie dann 348 I. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛe. terſuchte man die Frage, welcher obrigkeitlichen Behörde das Recht zuſtehen ſollte, ſie zu beſtätigen, ob dieß nehmlich das auch dieß die einzige Wirkung war, die man von der Verfügung, wodurch den unehelichen Kindern der Titel Erben verſagt, und ihre Rechte auf eine bloße Forderung an der Nachlaſſenſchaft ih⸗ res Vaters beſchraͤnkt werden, zu erhalten gewuͤnſcht hatte. Piebey konnte man aber auch ſtehen bleiben, ohne nöthig zu haben weiter zu gehen, und die Adoption der Baſtarde zu ver⸗ biethen. Wollen, daß die Eigenſchaft eines natürlichen Kindes bindern ſollte, eine andere zu erwerben, die die Erbfähigkeit ertheilt, das wäre zu viel Strenge gezeigt.„In der That wer⸗ den doch die Sitten nicht mehr beleidigt, ſagte der Kaiſer, wenn ihnen auf eine indireete Art mittelſt der Adoption, d. h. unter einem andern Titel als jenem eines natuͤrlichen Kindes, die Erb⸗ faͤhigleit wiedergegeben wird.⸗ »Andererſeits hat auch die Gerechtigkeit ihre Forderungen; nun ſetzt aber das ſinnreiche Mittel, die natürlichen Kinder als adoptirte Kinder erbfähig zu machen, die Gerechtigkeit mit dem Intereſſe der Sitten in Harmonie. Glücklich wäre es ja, wenn ein Mann, der durch ſein unſittliches Betragen einem Kinde ſein Daſeyn in Schande gegeben hat, ſeine Ungerechtigkeit wie⸗ der gut machen könnte, ohne daß die Sitten dadurch verletzt wuͤrden,« und wenn er ſeinen Fehltritt dadurch zu verbeſſern im Stande waͤre, daß er eine Familie, von dem Kinde wieder befreyt, welches er ihr durch ſeine Ausſchweiſung aufgedrungen haben mag. Man ſage nicht, daß die Leichtigkeit ſeinen natuͤrlichen Kin— dern mittelſt der Adoption die Rechte der Shelichen zu ertheilen, von der Heirath zurückhalten werde. Dieſe Vewegurſache, der men ſich auch bedient hatte, um die Ausſchlſeßung eheloſer Per⸗ ſonen von der Befugniß zu adoptiren, zu bewirten, iſt ſchon ſegreich widerlegt worden; und den angefuͤhrten Gruͤnden mag man noch dieſen hinzuſetzen daß nehmlich in dem Syſteme, wel⸗ ches die Adoption nur denjenigen erlaubt, die fünfzig Jahre alt find, die Berechnung, die man vorausſetzt, ganz unwahrſcheinlich iſt. Wie kann man wohl glauben, daß ein junger Menſch ſich darum nicht heirathen werde, weil er in der ſehr ungewiſſen Hoffnung lebt, dereinſt, wenn er zwanzig, fünf und zwanzig, dreyßig Jahre aͤlter ſeyn werde, die unglüklichen Früchte ſeiner Ausſchweifungen zu ſeinen Kindern und Erben machen zu können? I. Buch. VI.I. Tit. Von der Adoption ꝛe. 345 Geſetzgebungs-Corps, die Regierung, oder die Tribunäle ſeyn ſollten. Man ſagte, wenn man ſich an die beyden Erſtern Da nun das Intereſſe der Sitten und der Ehe ſicher geſtellt iſt, was bleibt da noch entgegenzuſetzen übrig? Vielleicht das Intereſſe der rechtmaͤßigen Erben? Dieß kann nur in ſo weit in Erwaͤgung kommen, als es mit dem Intereſſe der Ehe, dem alleinigen Gegenſtande der Ausſchlie⸗ ßungen, eins und daſſelbe iſt. Den ehelichen Kindern wird man alſo einen gerechten Vor— zug zuſichern muͤſſen: denn, um es nochmahls zu wiederhohlen, wenn die unglücklichen Fruͤchte eines unerlaubten Beyſchlafes mit ihnen zur Cheilung der Nachlaſſenſchaft des gemeinſamen Vaters gelangen koͤnnten, ſo wuͤrde eine unter dem Schutze des Geſetzes zu Stande gekommene Verbindung keinen Vottheil vor einer verbrecheriſchen Verbindung haben, die das Geſetz ver⸗ abſcheut. Iſt aber das Intereſſe der ehelichen Kinder nicht ſchon gegen alle Eingriffe durch die Verfuͤgung geſchützt, die nur denjenigen die Adoption erlaubt, die keine eheliche Abkoͤmmlinge haben? Nach der Adoption, wird man indeſſen einwenden, kann der Adoptant noch Vater werden. Dieß iſt freylich nicht unmöglich, aber wegen der Vorſichts⸗ Maßregel, die der Geſetzgeber getroffen hat, indem er die Be⸗ fugniß zu adoptiren auf einen Zeitpunkt hinausſetzte, worin man gewoͤhnlich nicht mehr hoffen kann, eheliche Kinder zu bekommen, wird es ſehr ſelten ſeyn. Der Geſetzgeber ſelbſt war in dieſer Mei⸗ nung; nun muͤſſen aber geſetzliche Verfügungen nicht auf ganz ungewöhnliche Hypotheſen gebaut werden, ſondern richten ſich immer nach demjenigen, was ſich am gewoͤhnlichſten zutraͤgt: quae Forte uno aliguo casu accidere povunt, Fura non consti tuuntur, T. 4 h de Tegib. nam ad ea potius aptari debet jus, quae frequenter et facile, quam quae perraro ebeniunt. T. 5. eod. Was das Intereſſe der Seiten⸗Verwandten betrifft, hierauf hat man die nöthige Rürkſicht genommen, iudem die Wir⸗ kungen der Adoption ſich nicht uͤber den Adoptanten und den Adoptirten hinaus erſtrecken, noch dieſem letztern die Rechte der Seiten⸗Verwandſchaft beylegen ſollen; nichts weiter iſt man die⸗ ſem Intereſſe ſchuldig. Hat man auch bey der Erbfolge die Seiten⸗Verwandten den natuͤrlichen Kihdern vorgezogen, ſo ge⸗ 350 I. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption, ꝛc. deßfalls wenden müßte, ſo wäre es eben ſo gut, als wenn man den Armen dieſe Befugniß geradezu benehme, und man ſchah dieß der Sitten und der Ehe wegen, die nicht zuließen, daß dem natuͤrlichen Kinde der Titel eines Erben verliehen wurde; aber wegen des Intereſſe der Seiten-Verwandten ſelbſt ge⸗ ſchah es nicht. Ein ſolches Intereſſe muß keinen Augenblick die geheiligteren Rechte, die allem, was Kind iſt, angehören, auf der Waagſchale im Gleichgewichte halten, denn die Rechte der Seiten⸗Verwandten ſind nur eine Begünſtigung des Geſetzes, und unterſcheiden ſich hierin von den Rechten der Kinder,— Rechte, die vor dem Geſetze vorhanden waren. Auch machen ja die Geſetze über die Einregiſtrirungs⸗Gebühren zwiſchen den Erbſchaften in gerader, und jenen in der Seiten⸗Linie einen gerechten Unterſchied; ſogar gibt es Länder, worin die Geſetz⸗ gebung weiter geht, und den Seiten⸗Verwandten nicht einmahl einen Theil der Nachlaſſenſchaft zukommen laͤßt, und ſelbſt in Frankreich ſind bloß zu Gunſten der Erben in gerader Linie ge⸗ ſetzliche Vorbehalte eingeführt, dagegen das Geſetzbuch ſie ausdrücklich in Hinſicht der Erben' in der Seitenlinie ausſchließt. Dieß ſind die Beweggroͤnde, die die Verwerfung des Vorſchla⸗ ges, die Adoptivn der anerkannten natuͤrlichen Kinder ausdruͤck⸗ lich zu verbiethen, und jener der nicht anerkannten vorzubengen, zur Folge hatten. Die Gerechtigkeit erlanbte dem Geſetze nicht, ſich mit dieſer Strenge zu bewaffnen, die zum Zwecke, den man bey Feſtſetzung der Ausſchließungen und Verbothe erreichen wollte; durchaus unnuͤtz war. Hier iſt alſo die Lehre des Geſetzbuches; die Beſchraͤnkung der Rechte des natuͤrlichen Kindes auf eine Forderung an der Nachlaſſenſchaft ſeiner Eltern, macht das gemeine Recht aus, Die Adoption iſt ein beſonderer Fall, eine Ausnahme davon, und in dieſem beſondern Falle werden die Verbothe des Geſetzes nicht vereitelt, ſondern hoͤren auf. Esprit du Cod. Mapol. Tom. 4, v. 304. u. f. Uebrigens verdient uͤber dieſe Frage ebenfalls nachgeleſen zu werden das Repertoire universek, et raisonné de jurispr denee von Herrn Merlin, Staatsrath, und Kaiſerli⸗ chen General⸗Proeurator beym Caſſations⸗Hofe, 1., Adoption. p. 118. u. f. Die vorliegende Frage fuͤhrt inzwiſchen auf eine Andere, nehm⸗ 1. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption. ꝛe. 351 entſchied, daß die Adoptionen vor den Richtern vorgenom⸗ men werden ſollten. Wiewohl man auf dieſe Art uͤber die Hauptpunkte über⸗ eingekommen war, ſo ward doch erſt bey der ßebenten Re⸗ daction der Titel, ſo wie er wirklich iſt, beſchloſſen. Von der Adoption⸗ S Von der Adoption und ihren Wirkungen. Art. 343.»Nur Perſonen des einen oder andern Ge— „ſchlechts, welche das fünfzigſte Jahr zurückgelegt, zur Zeit „der Adoption weder eheliche Kinder noch eheliche Abkömm⸗ „linge haben, und wenigſtens fünſzehn Jahre älter ſind, „als diejenigen, die ſie an Kindes-Statt annehmen wollen, „iſt die Adoption erlaubt.“ Dieſer Artikel weicht in drey weſentlichen Puncten vom roͤmiſchen Rechte ab; nach dieſem war es nehmlich 1) nur erlaubt, jemanden zu adoptiren, wenn man ſechzig Jahre olt war; 2) mußte der Adoptant achtzehn Jahre älter ſeyn, als der Adoptirte, und 3) mußte man um adoptiren zu kön⸗ nen, verheirathet, oder Wittwer ſeyn⸗ lich dieſe: Kann ein Adoptant, nachdem die Adoprion vollzogen iſt, das adoptirte Kind fuͤr ſein natuͤrliches erklären, um es hie⸗ durch auf die Rechte der natuͤrlichen Kinder zu beſchraͤnken? Meines Erachtens gewiß nicht, indem es auf dieſe Art in ſeiner Macht ſtaͤnde, dem adoptirten Kinde die durch die Adoption er⸗ worbenen Rechte nach Willkuͤr zu benehmen, und ſo entſchied auch der Appellations⸗Hof von Paris am 11. Ventoſe 12. J. in der Sache der Hlle. St. Valentin, adoptitten Tochter des Carl von Heſſen wider deſſen Geſchwiſter. Jurisp. du Trih. de Cassat. XII. im Anhange p. 113. B. 352 I. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛe. Müßte man das Geſetz der Climate befolgen, ſo war zu⸗ verläßig keine Urſache vorhanden, die Zahl der Jahre abzu⸗ kürzen, nach deren Zuruͤcklegung es bey den Römern erlaubt war, zu adoptiren; vorzüglich die letztere Bedingung, daß man nehmlich verheirathet oder Wittwer ſeyn muͤſſe, war es indeſſen, auf deren Beybehaltung das Tribunat ſelbſt dann noch beſtand, nachdem der Titel im Rathe ſchon beſchloſſen war; es aͤußerte die Beſorgniß, daß die Befugniß zu adop⸗ tiren, wenn ſie den ledigen Perſonen geſtattet wuͤrde, ſie von der Ehe abwendig machen möchte, die doch der Haupt⸗ Gegenſtand der Aufmerkſamkeit des Geſetzgebers, und die Pflanzſchule des Staates ſey⸗ Herr Berlier hat ſich in ſeiner Rede ans Geſetzgebungs⸗ Corps Mühe gegeben, dieſen Einwurf aus dem Wege zu räumen. Die Befugniß zu adoptiren, ſagte er, hat nur Statt, wenn man fünfzig Jahre alt iſt; Heyrathen, die in dieſem Alter geſchloſſen werden, ſind fuͤr die Geſellſchaft von ge⸗ ringem Intereſſe; ohnehin muͤßte man das mrnſchliche Herz ſchlecht kennen, wenn man glauben wollte, daß die Befug⸗ niß, eines Tages zu adoptiren, zum eheloſen Leben, ſelbſt in einem Alter ermunterte, worin die geſellſchaftliche Ordnung zur Ehe einladet; die Natur wacht fuͤr den Staat, und ſo, wie man ſeine eigene Kinder mehr als fremde liebt, eben ſo wird auch die Adoption der Ehe keinen Schaden verurſachen. Im Alter von fünfzig Jahren endlich iſt das Uebel geſchehen, warum ſollte man nun auch noch den Hageſtolzen, die ſich in dieſer Hinſicht Vorwürfe zu machen haben, das Mittel be⸗ nehmen, ſie wieder gut zu machen? Warum ſollte man die⸗ ſen Troſt auch noch, und zwar hauptſaͤchlich denjenigen rau⸗ ben, die durch körperliche Gebrechen, oder gar durch ihren Stand verhindert wurden, ſich zu heirathen? Art. 344.„Niemand kann von mehr als Einem an „Kindes⸗Statt angenommen werden, es ſey dann von „zweyen Ehegatten.“ „Außer dem Falle, der hierunten im 366. Artikel be⸗ ——= 1. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛe. 353 ſtimmt iſt, kann kein Ehegatte ohne Bewilligung des andern adoptiren.« Man ſieht leicht ein, daß ein Kind nicht zwey Väter ha⸗ ben kann. Adoptio naturam imitatur. Art. 345.„Die Befugniß zu adoptiren kann nur in „Betreff desjenigen ausgeuͤbt werden, den man in ſeiner Min⸗ „derjährigkeit und wenigſtens ſechs Jahre lang unterſtützt „und ununterbrochen gepflegt hat, oder in Rückſicht desjenigen, „der dem Adoptanten das Leben gerettet hat, es ſey in einem „Gefechte, oder dadurch, daß er ihn aus dem Flammen oder „den Fluthen gezogen⸗“ „In dieſem zweyten Falle iſt es genug, wenn der „Adoptant volljährig, wenn er älter als der Adoptirte iſt, „keine eheliche Kinder und Abkömmlinge hat, und im Falle „er verheirathet iſt, ſein Ehegatte in die Adoption ein⸗ „williget.“ Da die Adoption, ſo wie Herr Berlier ſie genannt hat, eine quasi- paternitas iſt, ſo wird man es immerhin unſchick⸗ lich finden, daß der Adoptant nicht wenigſtens ſo viele Jahre, als erforderlich ſind, um heirathen zu können, älter ſeyn muß, als derſenige, der adoptirt wird, und— war es dann wohl nothwendig, demjenigen, dem ein anderer das Leben gerettet hat, ohne Rückſicht auf ihr beyderſeitiges Alter, und bloß unter der Bedingung die Adoption zu geſtatten, daß er keine Kinder oder Abkömmlinge hat, da ihn doch in dieſem Falle nichts hindert, ſein ganzes Vermö⸗ gen dem andern zu ſchenken? Sehr wahrfcheinlich iſt es, daß, wenn man bey Abfaſſung dieſes Titels nicht geglaubt haͤtte, daß das Geſetz den Seitenverwandten einen gewiſſen Theil des Vermögens vorbehalteu würde, ſo wie dieß aus mehrern Stellen des Verbal⸗Prozeſſes von dieſer Epoche hervorgeht, man in der vorliegenden Hypotheſe den Adop⸗ tanten von dem Alter nicht befreyet hatte, welches für die ge⸗ wöhnlichen Fälle erforderlich iſt. Wahr iſt es, daß auch Ascendenten des Adoptanten vör⸗ Malev⸗ 23 354 1. Buch VIII. Sit. Von der Adoption ꝛc. handen ſeyn können, und dieſe hat das Geſetz durchaus ver⸗ geſſen; ich bin indeſſen überzeugt, daß man dieſe Lücke bey der erſten Reviſion des Geſetzbuches ausfüllen, und den As⸗ cendenten in beyden Adoptions⸗Fällen den Antheil vorbe⸗ halten werde, den das Geſetz ihnen an der traurigen Nach⸗ laſſenſchaft ihrer Kinder zuerkennt.*) Art⸗ 346.„Die Adoption hat in keinem Falle vor der „Volljöhrigkeit des Adoptirten Statt. Sind deſſen beyde El⸗ „tern oder nur Einer von beyden noch am Leben, der Adop⸗ „tirte hat aber ſein fünf und zwanzigſtes Jahr noch nicht „zurückgelegt, ſo iſt er verbunden, die Einwilligung ſeiner „Eltern oder des Ueberlebenden von ihnen in die Adoption „beyzubringen. Hat er mehr als fünf und zwanzig Jahre, „ſo muß er um ihren Rath bitten.“ Man hat ſich nicht vorgeſtellt, daß der Adoptant im Fal⸗ le dieſes Artikels noch lebende Ascendenten haben könnte; inzwiſchen koͤnnen deren, und zwar insbeſondere von Seiten desjenigen vorhanden ſeyn, der aus Dankbarkeit adoptirt; der Ordnung der Dinge wäre es wohl angemeſſen, daß der, welcher ſich ohne ihre Genehmigung nicht heirathen kann, ohne die nehmliche Bedingung ihnen keine Art von Nachkommenſchaft verſchaffen koͤnnte. S⸗ die Anmerkung zum Art. 368. Art. 347. Die Adoption gibt dem Adoptirten den Nah⸗ *) Können mehrere zugleich adoptirt werden, oder nachdem jemand ein Kind adoptirt hat, kann er nachher noch ein zweytes u. ſ. w. adoptiren? Die letzte Frage wurde vom Appellations⸗ Hofe zu Bourges am z21. Frimaire 12. J. bejahend entſchie⸗ den. Qurisprud du Trib. de Cassat. XII. im Anhange p. 65 Ein adoptirtes Kind muß ja nicht mehr als ein eheliches beguͤn⸗ ſtiget werden, welches doch in der Folge noch mehrere Ge⸗ ſchwiſter erhalten kann und die Adoption ahmt ja die Natur nach. Daß auch das erſte geſchehen koͤnne, daran ward bey der Diseuſſion gar nicht gezweifelt. Fsprit du Cod. Nap, tom 4. P⸗ 298. B. I. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛc. 355 „men des Adoptanten, den er ſeinem eigenen Nahmen bey⸗ „fügt.“ Viele Beyſpiele hievon findet man bey den Roͤmern⸗ Art. 348.„Der Adoptirte bleibt in der Familie, welcher „er von Geburt angehörte, und behält darin alle ſeine Rech⸗ „te. Die Ehe iſt gleichwohl verbothen, unter dem Adoptan⸗ „ten, dem Adoptirten und ſeinen Abkömmlingen;“ „Unter den Adoptiv⸗Kindern derſelben Perſtn;“ „Unter dem Adoptirten und den Kindern, welche der Adop⸗ „tant ſpäterhin bekommen moͤchte;“ „Unter dem Adoptirten und dem Ehegatten des Adop⸗ „tanten, und ſo hinwiederum unter dem Adoptanten und dem „Ehegatten des Adoptirten.“ Art. 349.„Die natuͤrliche Verbindlichkeit in den ge⸗ „ſetzlich beſtimmten Fällen ſich einander den Unterhalt zu „verſchaffen, welche unter dem Adoptirten und ſeinen Eltern „fortwaͤhrend beſtehen ſoll, iſt unter dem Adoptanten und „ Adoptirten, in ſo fern von ihren gegenſeitigen Pflichten die „Rede iſt, als gemeinſchaftlich zu betrachten.“ Art. 350.„Der Adoptirte etwirbt keine Succeſſions⸗ „rechte auf das Vermögen der Blutsfreunde des Adoptanten; „aber auf den Nachlaß des Adoptanten ſelbſt hat er mit ei⸗ „nem ehelich gezeugten Kinde durchaus gleiche Rechte, wenn „auch der Adoptant andere eheliche, nach der Adoption erſt „geborne, Kinder zurückließe“ Wird eine vorherige Schenkung durch die Adoption wi⸗ derrufen, ſo wie dieß der Fall iſt, wenn der Geſchenkgeber nachher ein eheliches Kind bekommt? Nach der Verfügung dieſes Artikels, der dem Adoptirten gleiche Rechte mit einem ehelich gezeugten Kinde verleiht, ſollte man es beynahe glauben; indeſſen halte ich die entgegengeſetzte Meinung für wahrſcheinlicher; denn 1) ertheilt unſer Artikel dem Adoptirten bloß auf den Nachlaß des Adoptanten die Rech⸗ te eines ehelichen Kindes; was aber geſchenkt iſt, macht 356 1. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛe. keinen Theil des Nachlaſſes aus; bona donata sunt ectra causam honorum. Bey näherem Nachdenken, finde ich in⸗ zwiſchen, daß dieſer Grund nicht entſcheidend iſt, weil dar⸗ aus folgen würde, daß es dem Adoptanten frey ſtünde, ſein ganzes Vermögen nachher an andere durch Acte unter den Lebenden zu verſchenken, und ſo den Adoptirten deſſelben gänzlich zu berauben, was doch nicht geſtattet werden darf; hier iſt alſo noch ein zweyter Grund, der mir beſſer zu ſeyn ſcheint: der Art. 960 ſagt, daß eine Schenkung widerrufen werde, wenn dem Geſchenkgeber ſpaͤterhin ein eheliches Kind geboren, oder gar ein natuͤrliches durch nachherige Ehe legi⸗ timirt wird; glaubte der Geſetzgeber von der Legitima⸗ tion Meldung thun zu müſſen, warum wuͤrde er nicht eben ſo von der Adoption geſprochen haben, wenn ſein Wille ge⸗ weſen wäre, daß ebenfalls dadurch eine vorherige Schen⸗ kung widerrufen werden ſollte. ueberdieß muß man eingeſtehen, daß die Adoption nicht die nehmliche nGruͤnde fur ſich hat, die für nachgeborne eheliche oder nachher legitimirte Kinder ſtreiten: immer wird wenigſtens ein ſehr großer Unterſchied zwiſchen einem natürlichen und ei⸗ nem erdichteten Kinde bleiben, und die Adoption waͤre ein gar zu leichtes Mittel, um eine ihrer Natur nach unwider⸗ rufliche Schenkung zu zernichten. Die Gerechtigkeit unſers Artikels hat man ſogar in Zwei⸗ ſel gezogen, weil er feſtſetzt, daß der Adoptirte gleiche Rechte mit einem ehelich gezengten Kinde haben ſoll, wenn der Adoptant deren auch erſt nach der Adoption bekaͤme; dieſe Dispoſition, behauptete man, war zwar bey wahrhaften Adoptionen und ſolchen, wie ſie bey den alten Roͤmern Statt hatten, gut; jetzt aber, wo dieſe Adoption nur eine bloße Vererbung des Nahmens und des Vermögens iſt, wo der Adoptirte in der Familie bleibt, der er von Geburt ange— hoͤrt, und alle ſeine Rechte darin behaͤlt, wo die Adoption in der erſten Hitze eines ohne Zweifel gerechten, aber vielleicht übermaͤßigen Dankgefühles geſchehen kann, wo ſie ſogar gleich l. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛc. 357 nach erreichter Großhaͤhrigkeit, und in einem Alter geſchehen kann, wörin die Natur uns geneigt macht, der Geſellſchaft den Tribut einer ehelichen Verbindung zu entrichten, wenn man da noch dem adoptirten Kinde gleiche Rechte mit den ehelich gezeugten, und zwar dann einräumt, wenn ſie zuſam⸗ men concurriren, ſo bereitet man dadurch dem Adoptanten ewiges Mißvergnügen vor, erweckt Verzweiflung und Zwie⸗ tracht in der Familie, ſetzt ſich in Widerſpruch mit den Be— weggruͤnden, die den Widerruf der Schenkungen wegen nachher geborner Kinder veranlaßt haben, und ſchadet der Adoptions⸗Anſtalt ſelbſt; und ſo trug man darauf an, daß zwiſchen den Rechten des Adoptis⸗Kindes, und jenen des ehelich gezeugten Kindes, wenn beyde concurri⸗ ren, zum Vortheile des Letztern ein Unterſchied gemacht werden müßte. Art. 351.» Stirbt der Adoptirte ohne eheliche Ab⸗ „kömmlinge, ſo fällt alles, was er von dem Adoptanten ge⸗ „ſchenkt, oder durch Erbrecht erhalten hatte, in ſo fern es „beym Abſterben des Adoptirten noch in Natur vorhanden „iſt, auf den Adoptanten oder ſeine Abkömmlinge zurück, je⸗ „doch mit dem Beding zur Tilgung der Schulden mit bey⸗ „zutragen, und unbeſchadet der Rechte eines Dritten.“ „Das übrige Vermögen des Adoptirten faͤllt auf ſeine „eigenen Verwandten, und dieſe ſchließen allemahl, ſelbſt in „Hinſicht der in dem gegenwärtigen Artikel angeführten Ge⸗ „genſtände, alle Erben des Adoptanten aus, wenn es ſeine „Abkömmlinge nicht ſind.“ In ſo fern es noch in Natur vorhanden iſt. Hier haͤtte man die Verfügung hinzuſetzen muͤſſen, die im Art. 747 in Hinſicht eines ähnlichen, den Ascendenten verliehe⸗ nen Rückfalls⸗Rechtes, ſich befindet, d. h., wenn die ge⸗ ſchenkten Gegenſtände vom Adoptirten veräußert worden waͤren, daß dann der Adoptant oder ſeine Descendenten das Recht haben müßten, den etwa davon noch ruͤckſtändigen Kaufpreis in Empfang zu nehmen, und ſelbſt die Anſprüche zu erben 358 I. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛc. hätten, die dem Adoptirten auf Wiedererſtattung jener Ge⸗ genſtände zuſtehen möchten⸗ Dieſe Verfügung liegt auch ſo in der Natur der Dinge, daß meines Erachtens die Tribunä⸗ le darnach urtheilen muͤſſen, wenn ſie ſchon nicht buchſtaͤblich im Artikel enthalten iſt; pretium suocedit loco rei. Art. 352.„Sterben noch bey Lebzeiten des Adoptan⸗ „ten und nach dem Tode des Adoptirten auch die Kinder „oder Abkömmlinge des Letztern ſelbſt ohne Nachkommen⸗ „ſchaft, ſo erbt der Adoptant, was er geſchenkt hatte, wie „in dem vorhergehenden Artikel beſtimmt iſt; dieſes Recht „ſoll gleichwohl der Perſon des Adoptanten allein ankleben, „und auf ſeine Erben, ſelbſt in abſteigender Linie, nicht „übergehen.“ Da die verſchiedenen in dieſem und dem vorhergehenden Artikel enthaltenen Fälle ſchwer genug zu faſſen ſind, ſo ziehe ich ſie auf folgende Art kurz zuſammen⸗ Stirbt der Adoptirte ohne eheliche Descendenten, ſo ſind ſeine natürliche Verwandten ſeine Erben; was er aber vom Adoptanten empfangen hat, fällt anf dieſen, oder deſſen Des⸗ cendenten, nicht aber auf deſſen Seiten⸗ Verwandten zuruͤck. Hinterlaßt der Adoptirte eheliche Descendenten, und ſie ſterben vor dem Adoptanten, ſo nimmt dieſer ebenfalls die von ihm geſchenkten Sachen zurück; dieſes Rückfalls-Recht aber klebt bloß ſeiner Perſon an, und geht nicht einmahl auf ſeine Descendenten über, wenn er vor den Descendenten des Adoptirten geſtorben iſt⸗ 3 weyter Abſchnitt⸗ Von der Form der Adoption. Art. 333.„ Beyde Theile, derjenige ſowohl, der adop⸗ „tiren will, als der ſich adoptiren zu laſſen gedenkt, möſſen „ſich vor dem Friedensrichter des Wohnortes des Adoptan⸗ „ten ſtellen, um über ihre wechſelſeitige Einwilligung einen „Act zu errichten.“ I. Buch. VIII. Tit. Von der Adöption ꝛ. 379 Art. 354.„In den nächſten zehn Tagen wird dem „kaiſerlichen Procurator bey dem Gerichte der erſten In⸗ „ſtanz, unter deſſen Gerichts-Bezirk der Adoptant ſein Do⸗ „micil hat, eine Ausfertigung dieſes Actes, um ihn der ge⸗ „richtlichen Beſtätigung zu unterwerfen, von demjenigen „Theile überreicht, der ſich zuerſt darum bewirbt.“ In den naͤchſten zehn Tagen. Iſt die Adoption nichtig, wenn ſie gerichtlich beſtätigt, gleichwohl der Verbal⸗ Prozeß des Friedens-Richters dem Tribunal erſt nach Um⸗ lauf der zehn Tage überreicht worden wäre? Das Geſetz ſchweigt hievon, und ſagt nicht, wie im Art. 359, daß die Adoption ohne Wirkung bleiben ſoll, wenn ſie nicht binnen den drey Monaten, die auf das Urtheil des Appellations⸗ Hofes folgen, in die Regiſter eingetragen wird. Inzwi⸗ ſchen würde es meiner Meinung nach klug ſeyn, den Verbal⸗ Prozeß des Friedens⸗Richters erneuern zu laſſen. Art⸗ 355.„Das Gericht, in dem BPerathſchlagungs⸗ „Zimmer verſammelt, unterſucht, nach eingezogener zweck⸗ „mäßigen Erkundigung,“ 1)„Ob alle geſetzliche Bedingungen erfüllt ſind;“ 2)„Ob die Perſon, welche adoptiren will, einen guten „Ruf hat.“ Bey dieſem Artikel verlangte man, daß die Verwandten des Adoptirenden, und zwar vorzüglich dann vernommen werden moͤchten, wenn wegen Rettung des Lebens adoptirt wird; man muß nſcht erlauben, ſagte man, daß auf die bloße Angabe dieſes Beweggrundes, Verwandte, oder gar Ascendenten ohne weiteres der Erbfolge des Adoptanten be⸗ raubt werden, und es iſt nothwendig, die Befugniß, die der Art. 360 den Erben des Adoptanten verleiht, ihre Denk⸗ ſchriſten dem kaiſerlichen Procurator einzuhaͤndigen, auf alle Fälle anwendbar zu machen. Nichts hindert aber dieſen Beamten, ſie anzunehmen, wenn man ſie ihm übexreicht, und ſelbſt der vorliegende Artikel ſcheint den Wink dazu zu z6o 1. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛc. geben, indem er dem Tribunal auſträgt, alle zweckmäßige Erkundigungen einzuziehen⸗ Art. 356.„Das Gericht erkennt hierauf, nachdem es den kaiſerlichen Procurator gehört hat, und ohne irgend ei⸗ „ne andere Form von gerichtlichem Verfahren, ohne Entſchei⸗ „dungs⸗Gründe auszudrucken, in folgenden Worten: i a Flieu, oder il n a pas lieu à Tadoption. Die Adoption „hat Statt, oder ſie hat nicht Statt.“ Art. 357.„In dem Monate nach der Entſcheidung des „Gerichtes der erſten Inſtanz wird dieſes Urtheil dem „Appellations⸗Hofe, auf Betreiben derjenigen Partey, „vorgelegt, welche es zuerſt verlangt. Dieſer hat bey ſei⸗ „nem Verfahren eben die Form, wie das Gericht der erſten „Inſtanz, zu beobachten, und erkennt, ohne Entſcheidungs⸗ „Gründe auszudrucken: Te jugement est confirms. oder „le jugement est reforme, et en consequence il N a lieu. „oder il n*) a pas lieu d adoption. Das Urtheil wird be⸗ „ſtötiget, oder das Urtheil wird reformirt, und die Adep⸗ „tion hat folglich Statt, oder ſie hat nicht Statt.“ In Hinſicht der hier beſtimmten Friſten kann die nehm⸗ liche Frage aufgeworfen werden, die über den Art. 354 ge⸗ macht worden iſt. Im Falle des vorliegenden Artikels glau⸗ be ich noch weniger an die Nichtigkeit, als in jenem des Art. 354. Art. 358.„Jeder Ausſpruch des Appellations- Ho⸗ „ſes, wodurch eine Adoption angenommen wird, ſoll in „der Audienz verkündiget und öffentlich angeſchlagen werden. „Die Beſtimmung der Orte und die Anzahl der Eremplare „bleibt dem Ermeſſen des Gerichtes überlaſſen.“ Art. 350.„In den nächſten drey Monaten nach Ver⸗ „kündigung des Urtheils ſoll auf Anſuchen des einen oder „des andern Theils die Adoption an dem Orte, wo der „Adoptant ſein Domieil hat, den Regiſtern des Civil-Stan⸗ „des eingetragen werden⸗« 1. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛc. 361 „Ihre Einſchreibung in die Regiſter geſchieht nur auf „Vorzeigung einer förmlichen Ausfertigung des von dem „Appellations-Hofe erlaſſenen uUrtheils, und die Adop⸗ „tion bleibt ohne Wirkung, wenn ſie nicht in dieſer Zeitfriſt „den Regiſtern eingetragen worden iſt. Dieſe Eintragung in der feſtgeſetzten Zeitfriſt muß, wie man ſieht, ſtrenge beobachtet werden, denn wenn ſie unter⸗ bliebe, wäre die Adoption nichtig; dagegen in den Fällen der Art. 359 und 357 die Strafe der Nichtigkeit vom Geſetze nicht verhängt iſt. Art. 360.„Stirbt der Adoptant, nachdem der Act, „woraus ſich ſein Wille ergibt, den Adoptions-Vertrag zu „ſchließen, von dem Friedensrichter aufgenommen, und vor „die Gerichte gebracht worden iſt, aber bevor dieſe hieruͤber „entſcheidend erkannt haben, ſo ſoll das Verfahren fortge— „ſetzt, und je nachdem ſich die Sache verhält, die Adoption „zugelaſſen werden.“ „Halten die Erben des Adoptanten die Adoption für un⸗ „zuläßig, ſo können ſie dem kaiſerlichen Procurator jede „Denkſchrift und Anmerkungen deßhalb einhändigen.“ Es iſt wohl zu bemerken, daß bloß im Falle, wenn der Adoptant ſtirbt, nachdem der Act vom Friedensrichter aufge⸗ nommen, und vor die Gerichte gebracht worden iſt, das Ver⸗ fahren fortgeſetzt, und die Adoption zugelaſſen werden könnez ſtürbe hingegen der Adoptant, nachdem zwar der Act aufge⸗ nommen, bevor er jedoch vor die Tribnnaͤle gebracht worden iſt, ſo bliebe nach dem Inhalte des Artikels die Adoption ohne Wirkung. Zweytes Capitel. Von der freywilligen Pflege eines minderjährigen Kindes aus wohlthätigen Abſichten.(Tutelle officieuse.) Allem Anſchein nach, was auch immer Herr Berlier in ſeiner ſchön ausgearbeiteten Rede ans Geſetzgebungs-Corps deßhalb geſagt haben mag, wird der Fall ſich ſelten ereignen, 362 I. Buch. VlIl. Tit. Von der Adoption ꝛe. daß die Verfügungen dieſes Capitels eine Anwendung erhal⸗ ten werden. Dhne Zweifel gibt es in Frankreich viele wohlthätige Menſchen, allein man will ſeine Wohlthaten frey ausſpenden, und ſich nicht zum voraus durch einen Titel die Haͤnde binden, der uns der Gefahr ausſetzt, nachher Reue daruͤber zu empfinden, Auch werden die Verwandten eines Kindes, deſſen Erziehung eine großmüthige Perſon auf ſich nehmen möchte, ihr nicht leicht Bedingungen vorſchreiben wollen; der Fall kann jedoch eintreffen, und deßwegen darf man das Geſetz ſeiner Vorſehung halber nicht tadlen. Art. 36r.„Wer das fünfzigſte Jahr zurückgelegt hat, „ohne eheliche Kinder und Abkömmlinge iſt, und durch einen „in dem Geſetze gebilligten Rechtstitel ſich einen Minderiäh⸗ „rigen attachiren will, kann ſein Pfleger(tuteur officieux) „werden, wenn er hiezu die Einwilligung der Eltern des „Kindes, oder des Ueberlebenden von ihnen, oder in deren „Ermangelung, den Conſens eines Familienrathes, oder end⸗ „lich, wenn das Kind keine bekannte Blutsfreunde hat, die „Zuſtimmung der Verwalter des Waiſenhauſes, worin es „aufgenommen werden iſt, oder der Municipalität ſeines „Wohnortes erhalten hat.“ Man ſieht die Npthwendigkeit nicht ein, warum man ohne eheliche Descendenten, und älter als fünfzig Jahre ſeyn muͤſſe, um berechtigt zu ſeyn, ein armes oder gar ver⸗ laſſenes Kind in Pflege zu nehmen; es gibt doch Familien⸗ Väter genug, die freywillig dieſe Sorge übernehmen, und die es auch thun können, ohne dadurch ihrer Nachlaſſenſchaft merklich zu ſchaden; Herr Berlier hat uns indeſſen den Beweg⸗ grund des Geſetzes erklärt; dieſer Act, ſagt er, zeigt das Verlangen zu adoptiren an; und wäre es erlaubt, dieſem erſten Antriebe vor dem Alter von fünfzig Jahren zu folgen, ſo würde er, von dieſem Augenblicke an, alle Neigung zur Heirath erſticken; da nun das Geſetz dieſe Stimmung, ſo lange ſie mit dem Gang der Natur, und mit dem geſell— ſchaftlichen Intereſſe uͤbereinſtimmt, nicht ſchwächen muß, 1. Buch. VII. Tit. Von der Adoption ꝛc. 363 ſo hat man es ſchicklich gefunden, dem Pfleger, ſelbſt in Betreff des Alters, die nehmlichen Bedingungen, wie dem Adoptanten, aufzulegen. Alles das ſcheint mir ſehr vernünftig; was aber vielen mißfallen duͤrfte, iſt die Vorausſetzung, die doch die Baſis dieſes ganzen Litels ausmacht, daß die Heirath eines fünfzigjährigen Mannes ſich nicht mehr mit der Brdnung der Natur, und dem geſellſchaftlichen Intereſſe vertrage; nicht alle Männer befinden ſich in dem Falle des guten Ludwigs XII., und die Römer, die doch mehr gegen Süden lagen als wir, erlaubten die Adoption nur denjenigen, die das ſechszigſte Jahr erreicht hatten, wie ich bereits ange⸗ merkt habe, Art. 362.„Ein Ehegatte kann nur mit Bewilligung „des andern der Pfleger eines Kindes werden.* Art, 363.„Der Friedensrichter des Ortes, wo das „Kind ſein Domicil hat, fertiget einen Verbal⸗ Prozeß über „das auf die Pflege ſich beziehende Geſuch und über die ge⸗ „gebene Einwilligung.“ Art. 364.„Nur zum Vortheile ſolcher Kinder, die „noch keine fuͤnfzehn Jahre alt ſind, kann die Pflege Statt „haben. 6 „Sie führt, jedoch unbeſchadet jeder beſondern Ueberein⸗ „kunft, die Verbindlichkeit mit ſich, den Mündel zu ernäh⸗ „ren, zu erziehen, und in Stand zu ſetzen, daß er ſich einſt „ſeinen Lebens-Unterhalt erwerben könne. 6 Die Frage, ob und welche Entſchaͤdigung dem Kinde in dem Falle gebühre, wenn es nicht ſollte adoptirt worden ſeyn, beſchäftigte beynahe die ganze Sitzung vom 11. Fri⸗ maire 11. J⸗ Eiuige waren der Meinung, daß dieſe Entſchädigung jmmer Statt haben müßte, ſelbſt in dem Falle, wenn der Wohlthäter des Kindes ſich nicht dazu verbunden, und nicht damit den Anfang gemacht hätte, ſich fuͤr deſſen Pfleger zu erklären; ſie gruͤndeten ſich auf das Unrecht, welches man einem 364 1. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛc. Kinde zufügen wuͤrde, wenn man es verließe, nachdem mau ihm eine Erziehung und Sitten gegeben hätte, die über den Stand, worin es geboren worden, erhaben wären; ſie be⸗ haupteten, daß ſelbſt außer dem Falle einer projectirten Adoption die Gerichte nothwendiger Weiſe ihm eine Schad⸗ loshaltung zuerkennen müßten, und trieben die Strenge die⸗ ſes Grundſatzes ſo weit, daß ſie dieſe Entſchädigung auch ſogar dann noch verlangten, wenn das Kind in die Adop⸗ tion nicht einwilligen wollte, indem die ſchlimme Behandlung von Seiten des Adoptanten dieſe Weigerung herbeygeführt haben könnte. Andere behaupteten hingegen, es wäre ungerecht, einen Bürger zu einer Entſchädigung gegen ein Kind bloß deßwe⸗ gen zu verurtheilen, weil er ihm bereits, jedoch ohne einige vorläufige Verbindlichkeit von ſeiner Seite, hätte Unterhalt zukommen laſſen; ſelbſt das Weſen einer Wohlthat, ſagten ſie, beſteht darin, daß ſie durchaus ungezwungen ſeyn, und ihr Umfang einzig von dem Willen des Wohlthaͤters abhan⸗ gen muß; um ſo mehr ſtimmten ſie alſo gegen dieſe Schadloshaltung, wenn das Kind ſich adoptireu zu laſſen weigern wuͤrde. Dieſe letztere Meinung erhielt den Vorzug, und wirklich findet man auch nirgends in dem Capitel von der Adoption, daß derjenige, der ohne irgend eine vorläufige Verpflichtung, einem Kinde ſo viele Jahre hindurch, als erforderlich ſind, um es adoptiren zu können, Unterſtützung gereicht hat, zu einer Schadloshaltung verurtheilt werden könne, wenn er es nicht adoptirt. Man war aber darin einig, daß es ſich anders verhal⸗ ten müſſe, wenn jemand vorläufig erklärte, daß er ein Kind ernaͤhren wolle, und deßwegen mit den Verwandten deſſelben Rückſprache genommen hätte, weil dadurch unvermerkt eine freywillige Pflege entſtünde, ganz in dem Sinne, wie ſie dahier vorgetragen worden iſt. Sind die Verbindlichkeiten des Pflegers in einem zwiſchen ihm und den Verwandten oder Verwaltern des Kindes errich⸗ I. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛe. 365 teten Contracte beſtimmt worden, dann iſt es ganz einfach, ſich hieran zu halten; allein, die Meinungen waren für den Fall verſchieden, wenn der Contract nichts darüber feſtſetzt, und die Adoption nicht vollzogen wird; nicht einmahl über den Grundſatz war man einig, nach welchem die Entſchädi⸗ gung beſtimmt werden ſollte, denn einige waren der Meinung, daß dieß dem Stande, dem angewoͤhnten Leben, und der Erziehung gemäß geſchehen müſſe, die der Pfleger ſeinem Pflegkinde gegeben habe, andere dagegen glaubten, daß es genug ſey, dieſes Pflegkind in den Stand zu ſetzen, ſich ſeinen Lebens-Unterhalt erwerben zu koͤnnen; dieſe letztere Meinung erhielt gleichfalls die Oberhand. Da dieſe Grundſätze einmahl angenommen waren, ſo wurde beſchloſſen, die Faͤlle zu unterſcheiden; ſtirbt der Pfleger, gleichviel ob vor oder nach Umlauf von fünf Jahren ſeit der übernommenen Pflege, ohne ſeinen Mündel adoptirt zu haben, ſo ſoll dieſem letztern, ſo lange er minder⸗ jährig iſt, aus der Nachlaſſenſchaft des Pflegers Unterhalt gereicht werden: dieß iſt der Fall des Art. 367. Lebt der Pfleger noch zur Zeit, als das Kind groß⸗ jährig wird, und er weigert ſich, es zu adoptiren, unerachtet es ihm in den erſten drey Monaten nach ſeiner Großjährig⸗ keit deßwegen Vorſtellungen gemacht hat, ſo iſt er ihm, im Falle es nicht im Stande iſt, ſich ſeinen Lebens-Unterhalt zu erwerben, eine Entſchädigung ſchuldig, die ſich aber alle⸗ mahl in eine Unterſtützung auflößt, die dazu geeignet iſt, ihm zu einem Gewerbe zu verhelfen, und dieß iſt der Fall des Art. 369. Man ſieht indeſſen, daß dieſer letztere Artikel ſich auf die Hypotheſe beſchraͤnkt, wo der Pfleger die Annahme an Kin⸗ der⸗Statt verweigert, hingegen nichts in dem Falle zuerkennt, wenn das Kind ſie verwirft. Art. 365.»Hat der Mündel eigenes Vermoͤgen, und *war er vorher unter Vormundſchaft, ſo geht die Verwal— „tung ſeines Vermögens eben ſo, wie die Dbſorge über ſei⸗ 366 1. Buch VlII. Tit. Von der Adoption ꝛc. „ne Perſon, auf den Pfleger über, der jedoch die Erzie⸗ „hungs⸗Koſten von den Einkünften des Mündels nicht ab⸗ „rechnen darf.« Der jedoch die Erziehungs⸗Roſten ꝛe. Dieß iſt der Gattung von Vormundſchaft eigen, wovon in dieſem Capi⸗ tel die Rede iſt; gewöhnliche Vormünder ſind nicht verbun⸗ den, die Erziehung ihrer Pflegbefohlenen aus dem ihrigen zu beſtreiten, wie man im Titel von der Winderjahrigkeit ſehen wird. Art. 366.» Wenn der Pfleger nach Umlauf von fünf „Jahren ſeit der übernommenen Pflege, und weil er vor⸗ „ausſieht, daß er leicht ſterben könnte, ehe der Mündel voll⸗ vjährig geworden iſt, durch eine Willens⸗Verordnung ihn an „Kindes⸗Statt annimmt, ſo iſt dieſe Verfügung gültig, „vorausgeſetzt, daß der Pfleger keine eheliche Kinder zurück⸗ N läßt. 6 Auch die Romer adoptirten in ihren Teſtamenten, und ſo nahm Julius Cäſar den Octavius an Kindes Statt an⸗ Zu bemerken iſt, daß dieſer Artikel dem Pfleger erlaubt⸗ durch Teſtament ein Jahr fruher zu adoptiren, als er es ſonſt in der gewoͤhnlichen Form vor den Richtern thun könnte, wozu eine ſechsjährige Pflege erfordert wird; es iſt aber nicht noͤthig zu erinneren, daß die teſtamentariſche Adoption erſt durch den Tod des Adoptanten ihre Kraft erhalte, und bey deſſen Leb⸗Zeiten als nicht exiſtirend angeſehen werde. Art. 367.»Stirbt der Pfleger, es ſey vor dieſen fünf „Jahren, oder ſpaͤterhin, ohne ſeinen Mündel an Kindes⸗ „Statt angenommen zu haben, ſo ſoll dieſem, ſo lange er „minderjaͤhrig iſt, der Lebens⸗Unterhalt verſchafft, deſſen „Betrag aber ſowohl, als die Gattung deſſelben, wenn „hieruber nicht vorher ſchon eine förmliche Uebereinkunft ge⸗ „troffen worden, entweder freundſchaftlich unter den gegen⸗ „ſeitigen Stellvertretern des Pflegers und des Muͤndels, „oder, im Falle eines hierüber entſtandenen Streits, gericht⸗ „lich beſtimmt werden⸗« I. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛc. 367 S. die Anmerkungen zum Art. 36. Art. 368. Will der Pfleger ſeinen Mündel, nachdem er „volljaͤhrig geworden iſt, an Kindes⸗Statt annehmen, und letz⸗ „terer gibt hiezu ſeine Einwilligung, ſo wird nach den im „vorhergehenden Capitel beſtimmten Formen zur Adoption „geſchritten, und die Wirkungen ſind in jeder Hinſicht die⸗ „ſelbigen.« In dieſem Falle muß, ſo wie bey der andern Gattung der Adoption, der Adoptirte großjährig ſeyn; in der That iſt dieſer Act in ſeinen Folgen zu wichtig, als daß nicht das Alter dazu erforderlich ſeyn ſollte, worin man den vollen Gebrauch ſeiner Vernunft hat. Da Zufolge der Vorſchrift dieſes Artikels nach den im vorhergehenden Artikel beſtimmten Formen zur Adoption geſchritten werden ſoll, ſo muß auch der Adoptirte, wenn er noch nicht fuͤnf und zwanzig Jahre alt iſt, die Einwilligung ſeiner Eltern beybringen, und wenn er dieſes Alter ſchon zurückgelegt hat, um ihren Rath bitten, ſo wie dieſes im Art. 346 vorgeſchrieben iſt. Es ſcheint, daß dieſe Einwilligung, und Raths⸗Einhohlung eine Nachahmung deſſen ſind, was den Kindern in Hin⸗ ſicht ihrer Heirath vorgeſchrieben iſt; da indeſſen dieſer Artikel nur von den Eltern, nicht aber in deren Ermangelung von den Groß⸗Eltern ſpricht, ſo kann auch die Adoption ohne die Einwilligung dieſer letztern vor ſich gehen. Art. 369.»Sind in den erſten drey Monaten nach der „Volljährigkeit des Muͤndels die Vorſtellungen, die er ſeinem „Pfleger gemacht hat, um von ihm an Kindes⸗Statt ange⸗ »nommen zu werden, ohne Erfolg geblieben, und iſt der »„Mündel nicht im Stande, ſich ſeinen Lebens-Unterhalt zu „erwerben, ſo kann der Pfleger verurtheilt werden, den »Mündel wegen der Unfähigkeit zu entſchaͤdigen, worin »dieſer ſich befinden mag, für ſeinen Unterhalt ſelbſt zu „ ſorgen.« »Dieſe Entſchädigung löſt ſich in eine Unterſtützung auf, „die dazu geeignet iſt, um dem Mündel zu einem Gewerbe 368 I1. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛc. „zu verhelfen; alles jedoch ohne Nachtheil der Uebereinkunſt, „wodurch man dieſen Fall ſchon zum voraus beſtimmt haben „möchte. Man muß wohl einen Unterſchied haben aufſtellen wollen zwiſchen nicht im Stande ſeyn, ſeinen Kebens-Unter⸗ terhalt zu erwerben, und unfaͤhig ſeyn, fuͤr ſeinen Un⸗ terhalt zu ſorgen; denn wozu ſollte man ſonſt ſich dieſer Wiederhohlung bedient haben? Ich glaube alſo, daß ſelbſt dann, wenn der Mündel nicht im Stande iſit, ſich ſei⸗ nen Lebens⸗Unterhalt zu erwerben, er doch auf keine Entſchä⸗ digung Anſpruch machen koͤnne, wenn er übrigens Mittel hat, ſeinen Unterhalt beſtreiten zu können; überdieß muß man bemerken, daß die Verfügung des Artikels nicht unbe⸗ dingt iſt, indem er ſich des Ausdruckes: kann bedient⸗ Da es ferner im Artikel heißt: ohne Nachtheil der Ue⸗ bereinkunft ꝛc., ſo muß man doch nicht glauben, daß die Entſchädigung noch außer demjenigen gefordert werden könne, was in der Uebereinkunft beliebt worden iſt, wohl aber, daß wegen dieſer Uebereinkunft die Entſchaͤdigung hinwegfalle, es ſey dann, daß darin nichts in Betreff der Entſchädigung feſtgeſetzt worden waͤre. S. die Anmerkung zum Art. 364. Art. 370.„ In jedem Falle iſt der Pfleger, wenn er „einiges Vermögen ſeines Müindels verwaltet hat, darüber „Rechnung abzulegen verbunden.« Beym Art. 365 hat man ſchon geſehen⸗ daß er nicht be⸗ fugt iſt, die dem Mündel gereichte Unterſtützung auf deſſen Vermögen in Aufrechnung zu bringen⸗ Da die National⸗Verſammlung, unerachtet ſie den Grund⸗ ſatz decretirt hatte, daß die Adoption Statt haben ſoll, und ſelbſt die Tochter des Michael Lepelletier an Kindes⸗Statt angenommen hatte, nichts deſtoweniger weder die Form, noch die Wirkungen der Adoption feſtgeſetzt hat, inzwi⸗ ſchen aber die von dieſet Zeit an, bis zur Verkündung des Geſetzbuches vorgenommenen Adoptionen zu vielen Streitig⸗ 1. Buch. Vl. Tit. Von der Aboption ꝛc. 369 keiten Anlaß gegeben, ſo hat man, um dieſen Gegenſtand in etwa in Ordnung zu bringen, das tranſitoriſche Geſetz vom 2. Germinal I1. J. verkündet, welches man ganz nachſehen muß.*) *) Geſetz über die Adoprion, vom 15. April 1303.(2. Germ. 11. J.) Art. 1. Alle Adoptivnen, die ſeit dem 18. Januar 1792 bis zur Verkündigung der im Geſetzbuche Napolcons euthalte⸗ nen, auf die Adoption ſich heziehenden Verfügungen, durch authentiſche Acte geſchehen ſind, ſind gültig, obſchon es dabey an allen den Bedingungen fehlt, die ſpäterhin vorgeſchrieben worden ſind, um an Kindes Statt anzunehmen, oder angenom⸗ men zu werden. 2. Derjenige) der während ſeiner Minderjährigkeit an Kindes Statt ange ommen wurde, und nunmehr volljährig iſt, iſt gleichwohl befugt, in den nöchſten drey Monaten nach Ver⸗ kündigung des gegenwaͤrtigen Geſetes guf die Adoption Verzicht zu thun. Dieſelbe Befußniß kann jeder andere Adoptirte, der jetzt nech minderjährig iſt, in den naͤchſten drey Monaten nach er⸗ langter Volljährigkeit gusüben. In einem wie im andern Falle geſchieht die Verzichtlei⸗ ſtung vor dem Beamten des Civil⸗Standes, der an dem Wohn⸗ orte des Adoptirten in dieſer Eigenſchart angeſtellt iſt, und wird dem Adoptanten in einer weitern Friſt von drey Mona⸗ ten inſinuirt. 3. Die Adoptionen, worauf der Adoptirte nicht verzichtet haben wird, bringen folgende Wirkungen hervor. Sind ſeine Rechte durch einen autheutiſchen Aet oder Con— traet, durch eine Verordnung unter Lebenden eder auf den Todesfall, worin die Kinder in dem gebührenden geſetzlichen Antheile nicht verkuͤrzt ſind, durch einen Vergleich oder durch ein rechtskräftiges Urtheil beſtimmt, ſo ſoil dieſem Aete oder Contraete, dieſer Verordnung, dieſem Vergleiche oder Utheile kein Abbruch geſchehen, ſondern ſie ſollen nach ihrem ganzen Inhalt vollzogen werden. 4. Fehlt es an jeder Gattung authentiſcher Aete, welche beſtimmen, was der Adoptant dem Adoptirten hat geben wollen Males. 24 370 I. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption. ꝛc. Dem erſten Artikel dieſes Geſetzes zufolge, ſind alle ſeit dem 18. Jänner 1792 bis zur Verkündung des Geſetzbu⸗ 16 ches geſchehene Adoptionen guͤltig, wenn ſie ſchon mit oder ſind ſie verloren, ſo ſoll dieſer aller der Rechte genießen, welche den Adoptirten in dem Geſetzbuche Napoleons eingeräumt ſind, in ſo fern nicht der Adoptant in den nächſten ſechs Mo⸗ naten nach Verkündigung des gegenwaͤrtigen Eeſetzes ſich vor den Friedensrichter ſeines Wohnortes ſtellt, um dort eidlich zu erklären, daß es ſeine Abſicht nicht geweſen ſey, dem Adoptirten alle Suceeſſionsrechte zu ertheilen, die einem ehelichen Kinde zuſtehen möchten. Die eben erwähnte Befugniß dieſe Erklärung über ſeine Geſinnungen zu machen iſt ein Recht; das dem Adoptanten allein für ſeine Perſon zuſteht. Seine Erben haben dieſes Recht nicht. 5. Hat der Adoptant die in dem vorhergehenden Artikel erwähnte Erklärung binnen der durch eben dieſen Artikel vor— geſchriebenen Zeitfriſt gemacht, ſo ſind die Rechte des Adop⸗ tirten, ſo viel ſeine Anſprüche auf die Erbfolge betrifft, auf ein Drittel derjenigen Rechte beſchraͤnkt, die ein eheliches Kind gehabt haben würde. s. Sollte es ſich aus den Aecten, welche zu Folge des 3. Artikels in ihrer Kraft erhalten ſind, ergeben, daß die Rechte des Adoptirten geringer ſeyn wülden, als diejenigen, welche in dem Geſetzbuche Napoleons ihm beygelegt ſind, ſo können dieſe letztern ihrem ganzen umfange nach durch eine neue Adop⸗ tion ihm eingerzumt werden. Das Verfahren bey dieſer Adop⸗ tion geſchieht alsdann nach den im Geſetzbuche enthaltenen Vor⸗ ſchriften, jedoch ohne weitere Bedingungen von Seiten des Adoptanten, als daß er keine eheliche Kinder oder Abkoͤmmlinge habe, fuͤnfzehn Jahre aͤlter ſey, als der Adoptirte, und, wenn der Adoptant verheirathet iſt, die Einwilligung des andern Ehe⸗ gatten erwirkt werde. 7. uebrigens werden die Artikel 347 348, 349 351 und 352 des Geſetzbuches Napoleons unter dem Litel von der Adoption, auf alle Individuen anwendbar erklärt, welche ſeit dem Deeret vom 18. Januar 1792, und ſeit andern ſich hier⸗ auf beziehenden Geſetzen adoptirt worden ſind. 1. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption. ꝛe. 371 keiner der Bedingungen verſehen ſeyn ſollten, die ſeitdem vorgeſchrieben worden ſind, um zu adoptiren, oder adoptirt zu werden. Kraft dieſes Artikels hat der Caſſations⸗Hof durch ein Urtheil vom 16. Fructidor 12. J. ein vom Appellations⸗Hofe von Dijon am 9. Thermidor 11. J. in der folgenden Sache erlaſſenes Urtheil caſſirt. Am 8. Vendemiaire 3. J. adoptirten Claudius Berlin, und Francisca Guillardet eine gewiſſe Magdalena Francisca Turlot ohne Einwilligung ihres Vaters. Aus dieſem Grunde, und in Gemäßheit der TL. 11 und 12 Cod. de Adoption. erklärte der Appellations⸗Hof von Dijon dieſe Adoption für nichtig. Dieſe Geſetze waren indeſſen in Frankreich zur Zeit, als die National⸗Verſammlung die Adoption einführte, nicht angenommen, und keines ihrer Decrete hatte die Einwilligung der Eltern des Adoptirten zur Gültigkeit der Adoption vor⸗ geſchrieben; das Geſetz vom 25. Germinal erlaubte ſie ſogar ohne dieſe Formalität. Aus dieſen Gründen ward das ur⸗ theil von Dijon caſſirt. Dieſes Urtheil ſteht gar nicht im Widerſpruche mit einem andern des Caſſations⸗Hofes vom 17. Vendemiaire 6. J., wodurch die Adoption der Margaretha Vernet für nichtig er⸗ klärt wurde, weil ihr Vater ſich im Adoptions⸗Acte vorbehal⸗ ten hatte, daß ſeine von Siffret adoptirte Tochter ſich nicht ohne ſeine Einwilligung ſollte heirathen können. Zuerſt iſt dieſes Urtheil vor dem Geſetze vom 25. Germinal ergangen, dann aber war es hier nicht einzig um die Formen, ſondern ſelbſt um das Weſen der Adoption zu thuu; durch die Adoption wird ein Individuum aus einer Familie in eine andere über⸗ tragen; kein wirklicher Uebertrag iſt aber vorhanden, wenn ſich der natürliche Vater eines der wichtigſten Rechte vorbe⸗ hält, die ihm das Geſetz über ſeine Kinder verleiht. Ich geſtehe ſogar, daß, wenn man den beſtimmenden Be⸗ weggrund, und die Allgemeinheit der Verfügung des Geſetzes 552 1. Buch. IX. Tit. Von der väterlichen Gewalt. vom 25. Germinal bey Seite ſetzt, das in den letzten Sache erlaſſene Urtheil mit den Rechts⸗Principien mehr übereinſtimmt, als das vorhergehende. Neunter Titel. Von der vaͤterlichen Gewalt. (Decretirt den 24. März 180. Promulgirt den 3. April.) (S. die Titel der Inſtitutionen und des Codex de patr. pot die Tit. 6 und 7 des 1. B. und 15 des 37. B der Pandecten.) Von der väterlichen Gewalt darf man in Gegenwart der Weltleute nicht ſprechen, ohne ſie in Furcht und Schrecken zu ſetzen; gleich kömmt ihnen das Bild des Rechtes über Leben und Tod vor Augen, welches eine aus Banditen und empörten⸗ Sclaven zu ſammengeſetzte Rotte, aus politiſchen, ihren Stand ſchon weit überſteigenden, Ideen den Vätern über ihre Kinder verleihen zu müſſen geglaubt hatte, um dieſen Volkshaufen, der alle Urſtoffe von Zwietracht in ſich faßte, im Zaume zu halten; gleich denkt man an jenes gräßliche Urtheil des Brutus, wel⸗ ches ich hartnäckig für ein Mährchen halten würde, wenn nicht das friſche Beyſpiel Peters I. der unglaubigkeit meines Herzens Zwang anlegte. Stark war indeſſen dieſe Gewalt in Rom ausgeartet, als es von der republikaniſchen Verfaſſung zur Regierung eines Einzigen uͤbergieng; den Vätern war es nicht mehr erlaubt, ſelbſt wider ihre Kinder ein Urtheil zu fällen; ſie waren verbunden ſich an die Richter zu wenden, die freylich zwar den Willen des Vaters vollziehen mußten, aber doch durch ihre Dazwiſchenkunft, und durch ihr Zögern die Haͤrte eines Urtheiles mildern konnten, das in den erſten Augen⸗ blicken eines gerechten Zorns gefällt worden war⸗ Die T. 3 Cod. de patr. Pot. liefert uns über dieſen Punct eine merkwuͤrdige Verordnung des Kaiſers Alexander⸗ =— 1. Bnch. 1X. Tit. Von der väterlichen Gewalt. 37½ vSi ſilius tuus, ſagt dieſer weiſe Fürſt, pietatem patri debitam non agnoscit, castigare eum, jure patriæ potes- tatis non prohiberis, acriore remedio usurus, si in pur: contumacid perseveraverit, eumque præsidi probinciæ ob- laturus, dicture sententiam quam tu quohus dici bolueris. 4 So wie die Sitten ſanfter wurden, oder ſich mehr und mehr verſchlimmerten, wurde die Dazwiſchenkunft des Rich⸗ ders nothwendiger; er allein konnte Strafen gegen Kinder ver⸗ hängen, die unter der väterlichen Gewalt ſtanden, und den Vä⸗ tern blieb bloß das Recht einer gemaͤßigten Zuͤchtigung übrig. So war der letzte Zuſtand der römiſchen Geſetzgebung in Betreff der HausPolizey beſchaffen. Nicht geringere Stöße erlitt die väterliche Gewalt in ih⸗ ren urſprünglichen Rechten auf das Vermögen der Kinder; anfangs gehörte alles, was der unter väterlicher Gewalt ſt⸗ hende Sohn erwarb, dem Vater zu; nachher nahm man das⸗ jenige davon aus, was der Sohn im Kriegsdienſte gewann, und mittelſt einer Analogie, was er durch Ausuͤbung eines öffentlichen Amtes oder durch Freygebigkeit des Fürſten er— warb; und dieß nanute man peculium castrense und quasi- castrense, woran dem Vater nicht das mindeſte Recht zuſtand, T. Z. Cod. de cast. Pec. Noch zwey andere Arten von Peculien konnte der Filius- familias haben, nehmlich das Peculium Profectitium und Adventitium. Profectitium hieß dasjenige, was der Sohn mit dem Gelde oder Geldes⸗Werthe gewann, ſo ſein Vater ihm anver⸗ traute, um damit Geſchaͤfte zu treiben; dieſer Gewinn ward zwiſchen dem Vater und dem Sohne getheilt, allein der Va⸗ ter hatte den Genuß an dem Antheile des Sohnes. 1 376½ 1. Buch, IX. Tit. Von der väterlichen Gewalt. Adventitium nannte man dasjenige, was der Sohn durch ſeinen bloßen Erwerbfleiß gewann, oder durch Erbfolge er⸗ hielt. Er war ganz allein Eigenthiimer dieſes Peculiums, der Vater hatte aber den Nießbrauch daran, ausgenommen, wenn dem Sohne etwas unter der Bedingung geſchenkt worden war, daß der Vater den Nießbrauch daran nicht haben ſollte, nov. 117 cap. 1oder wenn der Vater ſich geweigert hatte, ſeinen Sohn zur Annahme der Schenkung zu autoriſiren, T. 6 Cod. de Bonis quæ Lib. oder wenn von der Nachlaſſenſchaft eines Bruders oder einer Schweſter des Kindes Rede war; denn in dieſem Falle war der Vater, anſtatt daß er vorhin den Nießbrauch dieſes ganzen Nachlaſſes hatte, durch die nov. 118 cap. 7 zu einem gleichen Antheile daran mit den Ge⸗ ſchwiſtern des Vorverſtorbenen zugelaſſen worden. Ueber die⸗ ſen geſetzlichen Nießbrauch S. Serres inst. liv. 2 tit. 9. Außer dieſen Notzungs⸗Rechten hatte der Vater noch an⸗ dere, die in der ihm gebührenden Ehrerbiethung ihren Grund hatten, und wogegen das Kind ſich nicht verfehlen durfte, ohne in Strafen zu verfallen. So durfte der Sohn ſeinen Vater nicht vor Gericht vor⸗ laden, ohne vom Richter die Erlaubniß dazn erhalten zu ha⸗ ben. T. 4 et 5 h de in jus voc. So fonnte er keine Klage, worin von Betrug oder Arg⸗ liſt Frage ſeyn konnte, und deren Reſultat dem guten Ruf des Vaters ſchaden mochte, ja nicht einmahl eine Klage wegen Unbilden, oder wegen an dem Beſitzſtande des Soh⸗ nes verübter Gewaltthätigkeit gegen ihn anſtellen. L. 2 et 5 de obsequ. parent. Eben ſo konnte der Sohn zwar gegen ſeinen Vater eine Verurtheilung auswirken, jedoch nur mit dem Vorbehalte, daß demſelben noch allemahl ſo viel uͤbrig blieb, als zu ſei⸗ nem Unterhalte erforderlich war, ohne ſich gar zu ſehr ein⸗ ſchränken zu müſſen; non ulträ quod facere potest, dam- natur. L. 7, eod. 1. Buch. 1x. Tit. Von der väterlichen Gewalt. 375 Was beym erſten Anblicke außerordentlich ſcheint, wie Herr Real im Geſetzgebungs⸗Corps bemerkt hat, iſt dieſes, daß ein Vater alle dieſe angeführten Rechte nicht nur über ſeine Kinder, ſondern auch uͤber alle von ſeiuem Sohne abſtam⸗ mende Des cendenten ausübte. F. 3 inst. de patr. Pot. Dieſes Recht des Großvaters von väterlicher Seite rührt aus der urſprünglichen Lebensweiſe unſerer Voreltern her, die ihre Kinder männlichen Geſchlechtes in ihr Haus verhei⸗ ratheten, wo ſie alle beyſammen lebten, ſo wie dieß noch wirklich im mittägigen Frankreich ſehr gewöhnlich iſt; und da immerhin in der Familie nur ein Oberhaupt, nur einer ſeyn muß, der dem Ganzen die gehörige Richtung gibt, ſo iſt es natürlich und gerecht, daß dieß alsdann der Urheber aller derjenigen ſey, woraus ſie beſteht. Aus eben dieſem Grunde hatte auch in einigen Gegenden der Niederlande, wo ein Kind durch Heirath von der väterlichen Gewalt befreyet wurde, dieſe Emancipation jedoch nur dann Statt, wenn der Sohn das väterliche Haus verließ, dagegen er der Ge⸗ walt ſeines Vaters ſo lange unterworfen blieb, als er bey ihm wohnte. Gewünſcht hätte ich, daß dieſer Gebrauch wäre ange⸗ nommen worden, indem er für die Erhaltung der Sitten, und für die Handhabung der öffentlichen Ordnung äu⸗ ßerſt zuträglich iſt, und das Patriarchaliſche Leben er⸗ neuert, dem ſich wieder zu nähern von der größten Wichtig⸗ keit wäre. Selbſt das Geſetzbuch ſcheint dieſe Meinung zu begünſti⸗ gen, indem es in Ermangelung der Eltern die Vormundſchaft den Großvätern auſftraͤgt; iſt es aber wohl ſchicklich, Ascen⸗ denten, die nothwendiger Weiſe ſchon ſehr alt ſind, die Ver⸗ bindlichkeit aufzulegen, über die Verwaltung der Einkünfte ihrer Enkel Rechenſchaft abzulegen? Man darf doch wahrlich nicht vermuthen, daß ihre Neigung gegen die Descendenten geringer ſey, als jene der Eltern, da die Erfahrung im Ge⸗ 376 I. Buch. 1X. Tit. PVon der väterlichen Gewalt. gentheile beweiſt, daß ihre Zaͤrtlichkeit gewdhnlich viel ſtär⸗ ker iſt; ihnen muͤßte man alſo— wenigſtens ſcheint es, daß dieß keine ſchlimme Folgen nach ſich ziehen werde,— wenn die Eltern vorher ſterben, deren Genalt übertragen; thut man dieſes nicht, dann müßte man ſie auch nicht mit dem Laſte der Vormundſchaft beſchweren, und, nach dem Beyſpiele der Mutter, ihnen erlauben, die Annahme derſelben von ſich abzulehnen. Bey den Galliern beſtand nach dem Zeugniße Cäſars im 6. Buche ſeiner Commentarien, die vaͤterliche Gewalt, noch ehe ſie von den Römern waren unterjocht worden, und die Barbaren, die ſeirdem in ihr Land fielen, ſind Schuld daran, daß dieſe Gewalt in den Provinzen abgeſchafft wurde, wo ſie ſich niederließen; die Geſetze ihres Landes brachten ſie nehm— lich dorthin, gemäß welchen, wie Tacitus ſagt, die Kinder bis zum Alter, wo ſie den Wurfſpieß zu regieren verſtehen, einen Theil der Familie, und nachher des Staates ausmachenz ante hoc domüs pars videntun, mo, reipublicæ. Inzwiſchen war doch, ſelbſt in den Provinzen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten, die Abſchaffung der väter— lichen Gewalt nicht allgemein; Ganz oder doch zum Theile ward ſie in den Gewohnheits⸗Rechten von Bretagne, Poitou, Auyergne, La Warche, Berri, Pitri, Chalons, Rheims, Sedan, La Salle de Lille, Laon, Chauni und Valen⸗ ciennes beybehalten; jenes von Vitri gibt dem Vater ſein ganzes Leben lang, den Nießbrauch des Ver⸗ögens ſeiner nicht emancipirten Kinder; die Uebrigen verleihen ihm dieſen Genuß nur bis zum Alter ven zwanzig Jahren; jenes von Bretagne aber verordnet uͤberdieß, Tit. 22 Art. 529, daß alles, was der Sohn durch Handel oder auf eine andere Art erwirbt, dem Vater zugehöre, falls er es haben will, und dieß bey ſeinen Lebzeiten erklaͤrt. Die uͤbrigen Gewohnheits⸗Rechte und insbeſondere jenes von Paris kannten bloß die ſogenannte Garde noble, und Garde Pourgeose, die von der väterlichen Gewalt durchaus ——r——— 1. Buch. 1X. Tit. Von der väterlichen Gewalt. 327 verſchieden war, und bloß in dem Rechte beſtand, das in adelichen oder buͤrgerlichen Familien dem Vater, in deſſen Er⸗ mangelung der Mutter, nachher dem Großvater, und endlich der Großmutter zuſtand, die Perſon und das Vermögen ihrer Kinder, oder minderjaͤhrigen Descendenten zu verwaltem, und gegen Entrichtung der hierauf haftenden Laſten daſfelbe fuͤr ſich zu benutzen, ohne Rechnung davon ablegen zu muͤſſen⸗ Bey den Adelichen dauerte die Ausuͤbung dieſes Rechtes, in Hinſicht der Kinder männlichen Geſchlechtes, bis ſie zwan⸗ zig, und in Hinſicht der Mädchen, bis ſte fuͤnfzehn Jahre alt waren; in buͤrgerlichen Familien hingegen in Hinſicht der Erſtern, bloß bis zum vierzehnten, und in Betreff der Letz⸗ tern bis zum zwölften Jahre ihres Alters; in adelichen ſowohl als bürgerlichen Familien hörte übrigens dieſes Recht auf, wenn der, ſo im Genuſſe deſſelben war, zu einer weitern Ehe übergieng, und während der Dauer dieſer Ehe, ſtellte man den Kindern Vormuͤnder, um in ihrem Nahmen bey Gericht, ſey es als Kläger, oder als Beklagter aufzutreten, es ſey dann, daß derjenige, dem jenes Recht zuſtand, ſelbſt zum Vormünder wäre gewählt worden. Ueberdieß mußte noch je⸗ nes Recht gerichtlich angenommen werden, und in buͤrgerli⸗ chen Familien gelangte man nur gegen Sicherheitsleiſtung zu deſſen Ausübung. S. Coutume de Paris. Art. 265 u. f. Was die Provinzen betrifft, worin das römiſche Recht galt, in dieſen hatte ſich die véterliche Gewalt im nehmlichen Zuſtande, ſo wie ſie den letzten 1omiſchen Geſetzen gemäß war, erhalten, jedoch unter zweyen Einſchränkungen, die ſelbſt ihre Quelle in eben dieſen Geſetzen hatten; hatte nehmlich 1) ein unter dieſer Gewalt ſtehender Sohn zehn Jahre lang außer dem väterlichen Hauſe gewohnt, und ſeine Geſchäſte als ein freyer Menſch betrieben, ſo ward er für emancipirt gehalten und dieſe ſtillſchweigende Emancipation hatte ſogar, vom Ta⸗ ge der Abſonderung angerechnet, eine zuruͤckwirkende Kraft, arg. T. 1 Cod. de patr. pot. 3 2) war der Vater verbunden den Nießbrauch des Vermögens ſeiner Kinder abzugeben, wenn ſie ſich verheiratheten; nur war er berechtigt, ſich ſo 378 1. Buch. IX. Tit. Von der väterlichen Gewalt. viel davon vorzubehalten, als ihm nothwendig war, um ſich und ſeine übrige Kinder zu unterhalten, wenn er ſonſt keine Mittel hatte, dieſen Unterhalt zu beſtreiten. Tapeyrere lett. D. n. 115. Freylich ſpricht zwar dieſer Rechtsgelehrte nur von der Heirath der Töchter; indeſſen paſſen die nehmlichen Gründe auch auf den Sohn, und einer Verordnung des heil⸗ Ludwigs zufolge ſollte der Vater bey der Heirath ſeines Soh⸗ nes ihm ſogar ein Drittel ſeiner eigenen Grundſtücke abtreten; in der That muß man doch dafuͤr ſorgen, daß die neue Fa⸗ milie, die ſich dadurch bildet, ihre Bedürfniſſe beſtreiten könne. Uebrigens ſchränkte ſich die Wirkung der väterlichen Ge⸗ walt auf die Verhaͤltniſſe des Vaters zu ſeinen Kindern ein; in Beziehung auf andere hingegen war zwiſchen einem groß⸗ jährigen Sohne, wenn er auch ſchon noch unter dieſer Ge⸗ walt ſtand, und einem Pater- familias kein Unterſchied. So konnte er kaufen und verkaufen T. 6§F. 7 de act. empk. ſich verbinden, und ſo gar für andere verbuͤrgen, T. 5 Cod. quod cum eo, qui. gerichtlich belangt werden, P. 39 F de O. et A. Handels⸗Geſchäfte treiben, ohne auf Wiedereinſetzung in den vorigen Stand rechnen zu konnen, öffentliche Aemter und Wurden bekleiden, zum Vormund ernannt werden: L. 9 F de his qui sui vel al. Nur durch Anlehen konnte er keine Verbindlichkeit contrahiren, wenn er kein Handelsmann war, und dieß aus den guten Gruͤnden, die dem beruͤhmten Macedoniſchen Raths⸗Schluſſe ſein Daſeyn gegeben haben. S. die hierauf ſich beziehenden Titel in den Pandecten und im Codex. Noch muß ich hinzuſetzen, daß ein Filius- familias nur über ſein peculium castrense oder quasi castrense eine letzte Willens⸗Meinung errichten, liber ſein ſonſtiges Vermögen aber nicht einmahl mit Bewilligung ſeines Vaters durch ein Te⸗ ſtament disponiren konnte, indem die Errichtung eines Te⸗ ſtamentes, als ein Theil des Staatsrechtes, und als ein Aus⸗ fluß der ſouverainen Macht angeſehen ward, woran urſprüng⸗ I. Buch. 1X. Tit. Von der väterlichen Gewalt. 379 lich nur Patres-familias Antheil hatten. Inst. quib. non est perm. fac. test. Doch litt auch dieſe Regel ihre Ausnahmen; denn der Sohn konnte mittelſt einer Schenkung von Todeswegen mit Bewilligung ſeines Vaters über ſein adventives Vermögen disponiren, und ſelbſt ohne dieſe Einwilligung über ſein gan⸗ zes Vermögen ein LTeſtament unter ſeinen Kindern errichten; wenigſtens war ſo die Praxis des Parlamentes von Toulou⸗ ſe, die in dieſer Hinſicht beſſer war, als jene von Bordeaur. S. Catellan liv. 2 ch. 0 und Tapeyrère V Testament n. II. So ſtanden die Sachen, als die Revolution ausbrach. So gemäßigt auch die väterliche Gewalt ſelbſt in den Län⸗ dern, wo ſie beybehalten worden war, ſeyn mochte, ſo blieben doch den Vätern noch große Mittel übrig, ihre Kinder im Zaume zu halten, und dieß mußte nothwendig denjenigen mißfallen, die damit umgiengen, die damals beſtehende Ord⸗ nung umzuſtürzen. Sehr wohl wußten ſie, daß Erhaltung und Ruhe die zwey großen Gegenſtände des Alters ſind, daß ſie unter Leuten von einem reifen Alter wenig Anhän⸗ ger zu erwarten hatten, und folglich die Jugend, die immer nach allem, was neu iſt, gierig haſcht, und ſich immer der Hoffnung überläßt, ihrer Bande entledigt, und ihrer aufbrau⸗ ſenden Hitze Preis gegeben werden müſſe. Dieſem zufolge ward die väterliche Gewalt durch ein Decret vom 28. Maͤrz 1792 aufgehoben, und bloß auf die Perſonen der Minder⸗ jährigen beſchraͤnkt, gleich hernach aber durch ein Decret vom 20. September n. J. die Großjaͤhrigkeit auf ein und zwanzig Jahre feſigeſetzt. Wichtig wäre es vielleicht zu unterſuchen, ob nicht jetzt, wo Frankreich der Revolutionen ſehr müde iſt, und ſich nach nichts ſo ſehr, als nach der Erhaltung der innern Ruhe ſehnt, die die Regierung eines Einzigen ihm endlich verſchafft hat, die nehmlichen Gründe, ſo die Abſchaffung der väterli⸗ chen Gewalt hervorgebracht haben, ihre Wiederherſtellung be⸗ wirken müßten. 330 1. Buch. 1x. Lit. Von der väterlichen Gewalt. Der Appellations-Hof von Montpellier hat hierüber Be⸗ trachtungen aufgeſtellt, die wohl erwogen zu werden verdie⸗ nen. Die vöterliche Gewalt iſt in einer Familie eben das, was die Regierung in einem Staate iſt; die eine regiert durch die Sitten, die andere durch die Geſetze; hängt die Handhabung der geſellſchaftlichen Ordnung von der Staͤrke der Regierung ab, ſo iſt die Handhabung der häuslichen Ordnung mit der Kraft der väterlichen Gewalt innig verbur⸗ den; und da der Staat nur aus Familien zuſammengeſetzt iſt, ſo kann er nur in ſo ferne glücklich und ruhig ſeyn, als die einzelnen Familien es auch ſind: quod for's est regnum. id domi patria potestas, ſagt Godofredus zur T. ult. F si 4 parente qu. manum. Welch ein Unterſchied iſt auch in Hinſicht der Ordnung, der Empfindungen und der Sitten der Familien unter den Provinzen, wo die väterliche Gewalt beſtand, und unter je⸗ nen, wo die Kinder in der Perſon ihres Vaters bloß einen Rechnungspflichtigen Vormund ſahen, deſſen Gewalt bald zu Ende gieng, und dem ſie, wenn ſeine Verwaltung aufhörte, faſt ganz fremd wurden? Ich kenne jemanden, der ſich an⸗ derſt nie, als mit Thränen in den Augen des Segens erin⸗ nert, den er knieend von ſeinem ſterbenden Vater erhielt, und dem er die Gnade zu verdanken glaubt, daß er vielen Ge⸗ fahren entronnen iſt, denen er in den revolutionären Zeiten durch ſeine Freymüthigkeit ausgeſetzt war. Ohnehin waren die Rechte der Väter nur eine ſchwache Entſchädigung für die Mühe und Sorgen, die mit der Erzie⸗ hung der Kinder verknupft ſind. Iſt es wohl mdglich, die Lage eines Familien-Vaters mit jener eines Mannes in Ver⸗ gleich zu ſtellen, der dieſer Sorge enthoben iſt? Dieſer leidet nur an ſeinen perſonlichen Uebeln, dagegen der Schmerz eines Vaters uͤberall eindringt, wo er nur eine Oeffnung fin⸗ det; er iſt krank, wenn ſeine Kinder krank ſind; ihr Gram quält ihn, ihre üble Aufführung entehrt ihn; und nun, nach⸗ dem er ſie ſo lange ernährt und erzogen hat, bis ſie ſeiner I. Buch. 1X Tit. Von der väterlichen Sewalt. 381 nicht mehr nothwendig haben, ſollen ſie auch noch in Hin⸗ ſicht ſeiner aller geſetzlichen Verbindlichkeit entledigt ſeyn? Wo es Rechte gibt, ſoll es da keine Pflichten geben, und ſoll er zu allem verbunden ſeyn, aber auf Nichts einen recht⸗ lichen Anſpruch zu machen haben? Iſt man vielleicht bange daftir, er möge zum Nachtheile ſeiner Kinder und ihres Vermögens ſeine Gewalt mißbrar⸗ chen? Wie, weiß man denn nicht, daß es keine Neigung gibt, die der väterlichen Zärtlichkeit gleich kommt, und daß der Vater ſein ganzes Leben lang bloß für ſeine Kinder ar— beitet? Herr von Montesquien klagt darüber, daß man in Frank⸗ reich viele roͤmiſche auf unſere Gebräuche und unſere Regie— rung nicht paſſende Geſetze angenommen, und doch die ve⸗ terliche Gewalt, dieſe große Triebfeder zur Handhabung der Sitten, verworfen habe. Freylich ſagt er an einer andern Stelle, nehmlich im 7ten Cap. des§. B., daß die väterliche Gewalt in Rom mit der Republik verloren gieng, weil man in Monarchien, wo man um ſo reine Sitten ſich weniger beküm⸗ mert, will, daß jeder unter der Gewalt der Dbrigkeiten lebe. Der ſcheinbare Widerſpruch dieſer beyden Stellen iſt leicht gehoben, wenn man bemerkt, daß Montesquien an der erſten von der väterlichen Gewalt, ſo wie ſie nach der letzten ro⸗ miſchen Geſetzgebung beſchaffen war, habe reden wollen, an der zweyten aber von jener, wie ſie in der republikaniſchen Verfaſſung exiſtirte, und zwar mit dem Rechte über Leben und Tod, wovon er ſo eben geſprochen hatte⸗ So viel iſt indeſſen gewiß, daß er immer die väterliche Ge⸗ walt als das kräftigſte Mittel zur Handhabung der Sitten anerkannt hat; und dieſemnach bleibt nur die Frage übrig, ob es zu wünſchen ſey, daß in Monarchien die Sitten eben ſo rein ſeyen, wie in Republiken? Vorerſt kann dieß doch wohl keinem Zweifel unterworfen ſeyn, wenn man die Frage von der Seite des Vortheiles unterſucht, der fuͤr die Unter⸗ hanen daraus entſpringt; wollte man aber behaupten, daß 382 1. Buch. 1x. Tit. Von der väterlichen Gewalt. die Regenten nicht eben ſo ihren Vortheil dabey fänden, ſo müßte man zum Voraus annehmen, was doch hoffentlich Niemand thun wird, daß die monarchiſche Regierungs⸗Form ihrer Natur nach ſchlecht ſey, und um ſich in ihrem Zuſtande zu erhalten, des Sitten⸗Verderbniſſes der Unterthanen bedür⸗ fe; und in dieſem Sinne haben es gewiſſe Critiker, die den Herrn von Montesquieu uͤbel verſtanden haben, gewagt, ihm aufzubürden, daß er eine Satyre auf die Monarchie habe machen wollen⸗ Dieſe Betrachtungen uͤberlaſſe ich der Weisheit der Re⸗ gierung. Art. 371.„Das Kind, zu welchem Alter es auch im⸗ „mer gelangt ſeyn mag, iſt ſeinen Eltern Ehre und Ehr⸗ „furcht ſchuldig.“ Man verlangte, daß dieſer Artikel wegbleiben ſollte, weil der Satz, den er in ſich faßt, keiner geſetzgebenden Verfü⸗ gung beduͤrfe; indeſſen antwortete man, daß er den Grundſatz ausdrucke, deſſen Folgen durch die übrigen Artikel nur näher entwickelt, und beſtimmt würden, und daß er in vielen Gele⸗ genheiten den Richtern zum Stütz⸗Puncte dienen könne⸗ Meiner Meinung nach wäre es nützlich geweſen, ihm et⸗ was mehr Eutwickelung zu geben, und z. B. die Verfügung der Geſetze in Erinnerung zu bringen, die dem Kinde ver⸗ biethen, ſeinen Vater, ohne Erlaubniß des Richters, gericht⸗ lich zu belangen, oder eine Klage wider ihn anzuſtellen, die, wenn er verurtheilt wuͤrde, den Verluſt ſeiner Ehre nach ſich zöge, ſo wie auch derjenigen Geſetze, die den Tribunälen nicht erlauben, zu Gunſten der Kinder gegen einen Vater Verur⸗ theilungen auszuſprechen, wodurch er der Gefahr ausgeſetzt werden könnte, ſeinen Lebens-Unterhalt zu verlieren; alles dieſes folgt doch wohl aus dem im Artikel enthaltenen Grundſatze. Legten auch ſchon uͤbrigens die römiſchen Geſetze dem Va⸗ ter allein die Gewalt bey, ſo empfehlen ſie doch nichts deſto⸗ — 1. Buch. 1X. Tit. Vou der vaterlichen Gewalt. 333 weniger den Kindern auch gegen die Mutter Liebe und Ehr⸗ erbiethung an. Pietas parentibus, etsi inaequalis est eorum potestas, aequa debetur, ſagt die F. 4. N de Curat. fu- rios. Ganz gerecht iſt es alſo, ebenfalls auf die Mütter alles das anzuwenden, was wir ſo eben in Hinſicht der Väter ge⸗ ſagt haben. Art. 372.„Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu ſeiner „Volljährigkeit, oder bis es derſelben entlaſſen worden iſt, „(bis zu ſeiner Emancipation).“ Im erſten Aufſatze dieſes Artikels hieß es: bis zu ſeiner Volljährigkeit oder bis zu ſeiner Emancipation durch Zeirath. Dieſe Worte: durch Heirath verlangte man auszuſtreichen, weil die Ehe nicht das einzige Mittel ſey, die Kinder zu emancipiren; in den Provinzen, wo das römi⸗ ſche Recht galt, konnte der Vater ſie ſeiner Gewalt durch eine bloße vor dem Richter abgegebene Erklärung entlaſſen; in denjenigen aber, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hat⸗ ten, geſchah dieſes durch Großjährigkeits⸗ Verleihung, venia aetatis, die auf ein Gutachten der Anverwandten ertheilt ward. Man antwortete, dieſe letztere Art von Emancipation habe nur in Hinſicht eines Minderjährigen, der unter Vormund⸗ ſchaft ſteht, Statt, und habe keine Verbindung mit jener, die von der väterlichen Gewalt befreye, wovon in dieſem Titel die Rede iſt; die eine müſſe man nicht mit der andern ver⸗ wechſeln. Die Frage ſchränkte ſich alſo darauf ein, ob es jetzt, wo vie väterliche Gewalt mit der Großjährigkeit, das heißt, nur drev Jahre nach dem Alter aufhört, worin man gewöhnlich die Minderjährigen emancipirte, noch nützlich ſey, die Eman⸗ cipation mittelſt eines förmlichen Actes anzunehmen. Ueber dieſen Punct waren die Meinungen verſchieden; einige hiel⸗ ten dafür, es ſey gefaͤhrlich, dieſe Emancipation zu erlau⸗ 5 384 1. Buch. 1x. Tit. Von der väterlichen Gewalt. ben.*) Ein Minderjähriger, der Handlung treibe, habe ih⸗ rer nicht nöthig, um in ſeinen Handels⸗Geſchäften zu contra⸗ hiten, und dem Vater ſtehe es frey, auch ohne eine aus⸗ drückliche Emancipation ſeinen Kindern den Genuß ihres Ver⸗ mögens zu überlaſſen. Andere behaupteten, die Kinder wuͤr⸗ den dadurch, daß der Vater ihnen erlaubte, uͤber ihre Ein⸗ künſte zu disponiren, doch nicht fähig, Contracte zu ſchlieſ⸗ ſen; die Emancipation, ſagten ſie, iſt ein Act, der Begünſti⸗ gung verdient; der emancipirte Sohn kaͤnn das väterliche Haus verlaſſen, ſein Vermögen frey genießen, und hat nicht zu befürchten, in ein Zuͤchtigungs⸗Haus eingeſperrt zu wer⸗ den; endlich, muß man auch nicht der Frage über die Eman⸗ cipation durch Heirath vorgreifen. Aus dieſen Gründen wurden die Worte: durch Heirath aus dem Artikel hinweg⸗ geſtrichen. Art. 373 „Gewalt aus.« Jemand bemerkte, müßte, wenn der Vater a aber, daß im Titel von den ſorgt wäre. Art. 374.„Das Kind darf das väterliche Hans ohne „Erlaubniß des Vaters nicht verlaſſen, es ſey dann, nach⸗ „dem es däs achtzehnte Jahr zurückgelegt hat, um ſich ſrey⸗ „willig anwerben zu laſſen.“ Im erſten Entwurfe des Artikels fand ſich die Ausnah⸗ me nicht, die ſich auf die freywillige Anwerbung bezieht⸗ Man merkte an: den alten Verordnungen zufolge, habe ein minderjaͤhriger Sohn ſich ohne Einwilligung ſeines Vaters nicht anwerben laſſen können; nähme man nun hierin keine „Während der Ehe übt der Vater allein dieſe daß die Mutter ſie doch wohl haben bweſend wäre; man antwortete Abweſenden ſchon hiefür ge⸗ *) Weil das minderjaͤhrige Kind hiedurch zum Genuße ſeines eige nen Vermoͤgens gelangte, und ihm ſolglich zu viel Macht in die B. Haͤnde geſpielt wurde. 1. Buch. IX. Sit. Von der väterlichen Gewalt. 385 Abaͤnderung vor, ſo würde man glauben können, daß ſie noch in ihrer Kraſt wären; inzwiſchen müſſe man die frey⸗ willigen Anwerbungen beglinſtigen, damit die Conſcription ſo wenig als möglich, das Mittel werde, die Armee vollzählig zu machen. Dieſe Bemerkungen hatten zur Folge, daß die auf die freywillige Anwerbung ſich beziehende Ausnahme dem Artikel hinzugeſetzt wurde. Art. 375.„Der Vater, der beſonders wichtige Urſa⸗ „chen hat, uͤber das Betragen ſeines Kindes mißvergnügt zu „ſeyn, kann ſich folgender Zuchtmittel bedienen.« Art. 376.„ Hat das Kind das ſechszehnte Jahr ſeines „Alters noch nicht angetreten, ſo kann der Vater es auf ei⸗ „nige Zeit, länger aber nicht als auf einen Monat, ein⸗ »ſperren laſſen: Zu dieſem Ende muß auf ſein Verlangen „der Praͤſident des Arrondiſſements-Gerichts den Arreſta⸗ „tions⸗Befehl erlaſſen.“ Art. 377.»Nach dem Eintritt in's ſechszehnte Jahr „des Alters bis zur Volljährigkeit oder Emancipation kann „der Vater nur darauf antragen, daß ſein Kind höchſtens „ſechs Monate lang eingeſperrt werde; er wendet ſich deß⸗ „halb an den Präſidenten des beſagten Gerichtes, der nach „genommener Rückſprache mit dem kaiſerlichen Procurator „den Befehl zur Arreſtation entweder ertheilt oder verwei⸗ „gert, und im erſten Falle die vom Vater verlangte Zeit der „Einſperrung abkürzen kann.“ Art. 378.„In einem wie im andern Falle hat weder „ ſchriftliches Verfahren noch eine gerichtliche Formalität „Statt, den Arreſtations-Befehl ſelbſt nur ausgenommen, „worin die Beweggründe nicht ausgedruckt werden.“ „Der Vaker iſt nur verbunden, das Verſprechen zu un⸗ „terzeichnen, daß er alle Koſten zahlen, und gebührlichen „Unterhalt verſchaffen werbe.“ Art. 379.„Von dem Vater hängt es allemahl ab, die „ Dauer der von ihm verordneten oder verlangten Einſpes⸗ Malev⸗ 25 386 I. Buch. IX. Tit. Von der väterlichen Sewalt. „rung abzukürzen. Verfaͤllt das Kind, nach ſeiner Loslaſ⸗ „ſung, in neue Ausſchweifungen, ſo kann, auf die in den „vorhergehenden Artikeln beſtimmte Weiſe, die Einſperrung „abermahl verordnet werden.“ Art. 380.„Iſt der Vater wieder verheirathet, ſo hat „er, um ſein Kind aus erſter Ehe, ſelbſt wenn es noch un⸗ „ter ſechszehn Jahren iſt, einſperren zu laſſen, ſich nach der „Vorſchrift des 377. Artikels zu benehmen⸗“ Das in der Einleitung zu dieſem Titel angeführte Re⸗ ſcript des Kaiſers Alerander iſt die Quelle, woraus der Grund⸗ ſatz, den dieſe Artikel enthalten, geſchöpft worden iſt; es hat aber, wie man ſieht, mehrere Einſchränkungen erlitten. Die conſtituirende Verſammlung hatte ſchon die Noth— wendigkeit einer Züchtigungs⸗Gewalt über die Kinder gefuͤhlt, allein einerſeits hatte ſie dieſelbe weiter ausgedehnt, und auf der andern Seite mehr eingeſchränkt. So hatte ſie durch die Art. 15, 16, 17 des Tit. 10 des Geſetzes vom 24. Auguſt 1790 beſchloſſen, daß, wenn ein Vater oder eine Mutter, ein Großvater oder ein Vormund ſehr wichtige uUrſachen hätten, mit dem Betragen eines Kin⸗ des oder eines Mündels, deren Ausſchweifungen ſie nicht Einhalt thun könnten, unzufrieden zu ſeyn, ſie ihre Klage bey einem Familien⸗Gerichte anbringen ſollten, welches nach vorläufiger Unterſuchung der Gründe das Recht hätte, zu be⸗ ſchließen, daß das noch nicht ein und zwanzig Jahre alte Kind eine Zeitlang, die jedoch ein Jahr nicht überſteigen dürfte, eingeſperrt werden ſollte; dieſer Beſchluß konnte in⸗ deſſen nur mit Bewilligung des Präſidenten des Bezirks⸗Ge⸗ richtes vollſtreckt werden, welcher nach Anhörung des Com⸗ miſſars, deſſen Pflicht es war, ohne irgend eine gerichtliche Form zu unterſuchen, ob die Beweggründe der Familie in der Wahrheit gegründet ſeyen, befugt war, die Vollſtreckung deſ⸗ ſelben zu befehlen, oder aufzuſchieben, oder die Verfügungen deſſelben zu mildern⸗ 1. Buch. 1X. Tit. Von der vaͤterlichen Gewalt. 387 In den vorliegenden Artikeln, ſo wie ſie zuerſt abgefaßt waren, hatte man dem Präſidenten des Gerichtes keine Er⸗ kenntniß uͤber das Anſuchen des Vaters eingeraͤumt; unbe⸗ dingt mußte er die Vollſtreckung deſſelben befehlen, nur den Fall ausgenommen, wenn der Vater ſich wieder verhei⸗ rathet hatte, in welchem Falle man die Einwilligung der zwey nächſten Verwandten des Kindes von muͤtterlicher Seite erforderte. Man machte die Bemerkung, daß, wenn die Väter auch im allgemeinen gut ſind, es ihrer doch gebe, die böſe, oder doch wenigſtens jähzornig wären, die das Recht, welches man ihnen ertheilen wollte, mißbrauchen könnten, und daß die Fehler der Kinder gewöhnlich ſo gar die Wirkung der Schwach⸗ heit, oder der Sorgloſigkeit, oder der böſen Beyſpiele der Va⸗ ter ſeyen. Andere ſagten, es wuͤrde gut ſeyn, feſtzuſetzen, daß der Verhaftungs⸗Befehl erſt drey Tage, nachdem der Vater ihn verlangt hat, erlaſſen werden ſollte; man anwortete ihnen aber, daß dieſer Zwiſchenraum dann zu lang ſeyn könnte, wenn man einem Verbrechen vorbeugen wollte, welches das Kind auszuführen Sinnes iſt⸗ Hierauf entſtand nun die Frage, wem die Befugniß beyp⸗ gelegt werden ſollte, das Verlangen des Vaters zu unterſu⸗ chen. Sollte man dieſes einem Familien⸗Gerichte anver⸗ trauen? Die Erfahrung hat aber bewieſen, daß in Familien zu oft Uneinigkeit herrſcht, und daß eben ſo dieſe Gerichte ſich entzweyen, indem ſie an den Leidenſchaften der Mitglie⸗ der Antheil nehmen, über deren Schickſal ſie zu entſcheiden haben. Man kam alſo überein, daß der Vater ſich an den Präſidenten des Civil-Tribunals, jedoch ohne alle Prozeß⸗ Form, wenden ſoll, denn in einem Prozeſſe koͤnnte der Va⸗ ter nicht unterliegen, ohne zu gleicher Zeit ſein Anſehen zu verlieren⸗— 383 1. Buch. 1X. Tit. Von der väterlichen Gewalt. Endlich ward man auch einig, ſich bey Beſtimmung der Gewalt des Vaters nach dem Alter, und der Lage zu rich⸗ ten, worin ſich das Kind befindet. Hat das Kind noch nicht das ſechszehnte Jahr angetre⸗ ten, ſo iſt es allerdings ſchicklich, daß der Vater ohne wei⸗ tere Unterſuchung das Recht habe, es auf einige Tage ein⸗ ſperren zu laſſen, um den Verirrungen eines bösartigen Cha⸗ racters Einhalt zu thun: nähert ſich das Kind ſchon ſeiner Großjährigkeit, dann iſt es recht, daß der Präſident den kai⸗ ſerlichen Procurator zu Rathe ziehe, und die Beweggruͤnde einer Verhaftung abwaͤge, die in dieſem Alter auf den Ruf und auf das Los des jungen Menſchen Einfluß haben kön⸗ nen; das nehmliche muß geſchehen, wenn der Vater wieder verheirathet iſt⸗ weil man alsdann gegen ſeine Beweggründe Verdacht ſchoͤpfen kann; hat endlich das Kind eigenes Ver⸗ mögen, für dieſen Fall befürchtete man, ein verſchwenderiſcher Vater möchte es deſſelben zu berauben, ihm ſogar ſeine Frey⸗ heit abkaufen zu laſſen ſuchen, und ſo glaubte man, noch größere Vorſichts⸗Maßregeln ergreifen zu muͤſſen⸗ Auf ſolche Art waren dieſe Artikel beſchloſſen, und dem Tribunate ſchon mitgetheilt worden, als man uͤber dieſe dem Vater zugeſtandene Macht neue Schwierigkeiten erhob, die ſich hauptſächlich auf den Zuſtand der Zuchthäuſer gruͤndeten. Der Conſul Kebrun, dermahliger Prinz Erz⸗Schatzmeiſter ſtellte vor, daß, wenn die Kinder in dieſe Haͤuſer eingeſperrt wür⸗ den, es eben ſo gut wäre, als wenn man ſie in die Schule der Verbrechen ſchickte, und ſo ihre Verderbtheit vergrößerte. Die Richtigkeit dieſer Bemerkung machte auf alle Gemüther Eindruck, und, wenn man auch bey den einmahl gefaßten Entſchließungen beharrte, ſo hatten ſie doch vorerſt zur Folge, daß man die in den Art. 376 eingeſchaltete Worte: in ein Suchthaus ausſtrich, dann aber geſchah es in der Hoffnung, daß man endlich wahre Zuchthäuſer nach dem Plane der conſtituirenden Verſammlung organiſiren werde⸗ 1. Bnch. 1X. Tit. Von der väterlichen Gewalt. 389 Bis indeſſen dieſer ſo wünſchenswerthe Plan zur Wirk⸗ lichkeit kommt, und in Ermangelung irgend eines andern an⸗ ſtändigen und religiöſen Hauſes, wo man, wie ehedem, Kin⸗ der hinſchicken kann, würde ich den Vorſchlag thun, zu die⸗ ſem Gebrauche in den Lyceen, und in den Prytaneen, ja ſo gar in den Feſtungen, je nachdem das Alter und die Lage des Kindes beſchaffen iſt, abgeſonderte und verſchloſſene Zim⸗ mer einzurichten. Zur Annahme dieſes Vorſchlages könnte man noch dadurch bewogen werden, weil nach dem Art. 378 der Vater, wenn er einen Verhaftungs⸗Befehl verlangt, ein Verſprechen unter⸗ zeichnen muß, alle Koſten zu zahlen, und gebührlichen Un⸗ terhalt zu verſchaffen. Dieſe Maßregel, ſo wie ſie feſtgeſetzt iſt, kann alſo nur auf wohlhabende Eltern paſſen, dagegen der Arme keine Mittel hat, die Ausſchweifungen ſeiner Familie zu hemmen; und doch iſt den oͤffentlichen Sitten eben ſo daran gelegen, das ſo ſehr gewöhnliche Aergerniß der Beleidigun⸗ gen nicht zu dulden, womit unnatürliche Kinder unglückliche Väter überhäufen. Die Einſperrung in eine Feſtung könnte dem Staate nicht ſehr zu Laſt fallen, und wenn ſich der Einge⸗ ſperrte gebeſſert hat, könnte er Soldat werden⸗ Art. 381.„Die uͤberlebende und nicht wieder verheira⸗ „thete Mutter kann nur unter der Mitwirkung der zwey „naͤchſten Verwandten von der väterlichen Seite, und in der „Form einer Requiſition, nach Vorſchrift des 377. Artikels „ein Kind einſperren laſſen.« Man nahm Anſtand, der Mutter, ſelbſt dann, wenn ſie ſich nicht wieder verheirathet haͤtte, das nehmliche Recht ein⸗ zuräumen, welches dem Vater verliehen worden iſt. Es iſt nicht nothwendig, die Gruͤnde hievon auseinander zu ſetzen; inzwiſchen nahm man doch an, es ihr unter Mitwirkung der zwey nächſten Verwandten von väterlicher Seite zuzugeſte⸗ hen;*) iſt ſie aber wieder verheirathet, ſo wird vermuthet D. h. die Mutter und die zwey Verwandten des Kindes von väterlicher Seite müſſen die Einſperrung deſſelben verlangen 390 1. Buch. K. Tit. Von der vaͤterlichen Gewalt. daß ſie ſich andern Reigungen uͤberlaſſen habe, und dann iſt ihr dieſe Befugniß durchaus verweigert. Art. 382.„Hat das Kind eigenes ihm für ſeine Per⸗ „ſon zuſtehendes Vermögen(biens personnels), oder treibt „es ein Gewerbe, eine Hantirung, ſo kann ſeine Einſper⸗ „rung, ſelbſt wenn es noch unter ſechszehn Jahren iſt, nur „im Wege der Regpuiſition, nach der im 377. Artikel be⸗ „ſtimmten Form Statt haben. „Das eingeſperrte Kind kann an den kaiſerlichen General⸗ „Procurator beym Appellationt⸗Hofe eine Denkſchrift richten. „Dieſer läßt ſich von dem kaiſerlichen Procurator bey dem „Gerichte der erſten Inſtanz Rechenſchaft geben, und erſtat⸗ „tet ſeinen Bericht an den Präſidenken des Appellations⸗Ho⸗ „fes, der, nachdem er den Vater hierüber benachrichtiget, „und alle Erkundigungen eingezogen hat, den von dem Präſi⸗ „denten des Gerſchtes der erſten Inſtanz ausgefertigten Be⸗ „fehl aufheben oder mäßigen kann.“ und folglich mit der Mutter in dieſem Punete einig ſeyn. Die Verwandten von vaͤterlicher Seite werden hier die erſten Richter und ihr Urtheil iſt allerdings um ſo zuverlaßiger, da ſie die Auf⸗ führung des Kindes, den Charaeter und die Lage der Mutter in der Naͤhe ſehen. Wie aber, wenn das Kind keine Verwandten von väterlicher Seite hat? Verliert dann die Mutter dieſes Züchtigungs⸗Recht? Der vorliegende Artikel ſcheint dieß wirklich vorauszuſetzen, in⸗ dem er ſagt; die. Mutter kann nurunter der Mit⸗ wirfung ein Find einſperren laſſen. Iſt alſo dieſe Nitwirfung unmßglich, ſo kann die Einſperrung nicht Statt ha⸗ ben. Dieſe Einſchränkung mag übrigens nicht ungerecht ſeyn. Das Geſetz konnte der Mutter das Zuͤchtigungs⸗Recht ganz ver⸗ weigern; es kann alſo guch daſſelbe durch Bedingungen, die es ſchick⸗ lich erachtet, modifieiren, und vielleicht muß diejenige, wovon hier die Rede jſt, als eine ſo weſentliche Garantie angeſehen werden, daß, wenn ſie nicht vorhanden iſt, das Zuͤchtigungs⸗Recht oft eine gefährliche Waffe in der Hand der Muͤtter, vorzöglich in Bezie⸗ hung auf ihre Töchter, ſeyn wuͤrde. Psprit du Cod. Nap. kem. B. — I. Buch. 1X Tit. Von der väterlichen Gewalt. 391 S. die Anmerkungen zum Art. 380. Art. 383.„Der 376., 377., 378. und 379. Artikel ſind „auf die Eltern natuͤrlicher, geſetzlich anerkannter, Kinder „ebenfalls anwendbar.“ Nach der Vorſchriſt der F. 6. de in jus voc. ſind natürliche ſo wohl, als eheliche Kinder ihren Eltern die nehm⸗ liche Ehrerbiethung, und den nehmlichen Gehorſam ſchuldig. Reberentia. una est omnibus serbanda. Dieß iſt zur Berichtigung eines ſehr gewöhnlichen Irrthumes hinreichend.*) Art. 384.„Während der Ehe hat der Vater, und nach „aufgelöſter Ehe der Ueberlebende von beyden Eltern den „Genuß an dem Vermögen ihrer Kinder, bis ſie das acht⸗ „zehnte Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, oder bis zur „Emancipation, die etwa vor dem achtzehnten Jahre erfolgt „ſeyn moͤchte.“ Dieß iſt einer der Artikel, den ich der Prüfung unpar⸗ teyiſcher Männer und der Aufmerkſamkeit der Regierung drin⸗ gendſt empfehle. Es iſt nicht wegen der Verfuͤgung, die der Mutter eben ſo wie dem Vater den Genuß des Vermögens ihrer Kinder verleiht; ich weiß wohl, daß dieſes eine große Neuerung im *) Wem von beyden Eltern muß indeſſen die Obſorge über das natuͤrliche Kind, und deſſen Erziehung anvertraut werden, wenn beyde hierauf wechſelſeitig Anſpruch machen? Daß der Regel nach der Vater hierin den Vorzug habe, iſt keinem Zweifel unterwor⸗ fen; da indeſſen das Geſetz dieſe Frage nicht ausdruͤcklich entſchei⸗ det, ſo muß bey der Beurtheilung derſelben, nach der Analogie deſſen, was hieruͤber in den Art. 267 und z0 verordnet iſt, darauf Rückſicht genommen werden, was das Beſte des Kindes erfordert. So entſchied auch der Appellations⸗Hof von Agen am 16 Frim. 14. J. in der Sache des Johann Laperche und der Marie Manſel, und erkannte der eingetretenen Umſtaͤnde wegen die Obſorge ber ihr natuͤrliches Kind und deſſen Erziehung bis zn ſeiner Großjährigkeit der Mutter zu. Journ. d. Aud. etc. 1606 im Anhange p. 66 u. f. B. 333 1. Buch IX. Tit. Von der vaͤterlichen Gewalt. ehemahligen Rechte iſt, allein ſie läßt ſich durch gute Gruͤnde vertheidigen; ſind auch ſchon die Mütter gewohnlicher Weiſe nicht eben ſo geſchickt, nicht eben ſo thätig, das Vermögen ihrer Kinder zu verwalten und im Stande zu halten, ſo ha⸗ ben ſie doch die nehmliche Zärtlichkeit, und gehen oft mit den Einkünften ſparſamer um; das Geſetz konnte ihnen folg⸗ lich das nehmliche Recht ertheilen. Aber, jene kärgliche Verfügung des Artikels, die den Genuß der Eltern auf achtzehn Jahre beſchränkt, die für den kurzen Zeitraum von drey Jahren, die noch an der Großjäh⸗ rigkeit abgehen, ſie zu Rechnungspflichtigen gegen ihre Kinder macht, ſie Discuſſionen und Prozeſſen mit ihnen ausſetzt, und ſie Gefahr laufen läßt, einer Seits die Achtung, und anderer Seits das Wohlwollen zu verlieren, an deren Er⸗ haltung zwiſchen ihnen ihr ganzes Leben hindurch doch ſo viel gelegen iſt, dieſe Verfügung iſt es, die mir Betrübniß verurſacht, und über deren Gefahren ich nicht ſchweigen kann. Um ſie durchzuſetzen, ſagte man, das Geſetz habe den Kindern erlaubt, ſich mit achtzehn Jahren zu verheirathen, mit dieſem Alter müſſe alſo auch der geſetzliche Nießbrauch der Eltern aufhoͤren, ſonſt möchten dieſe, um ihn länger beyzubehalten, ſich weigern, ihre Einwilligung in die Heirath ihrer Kinder zu ertheilen⸗ Warum ſetzt man denn immer Mißtrauen in die Empfin⸗ dungen der Eltern? Ich bitte ſie deßwegen um Vergebung; aber die, welche ſo mißtrauiſch ſind, müſſen unter einem unglücklichen Geſtirne geboren ſeyn. Iſt es überdieß ſo drin⸗ gend, daß die Kinder heirathen, ſo bald ſie achtzehn Jahre erreicht haben, um ſich allen den nachtheiligen Folgen aus— zuſetzen, die ich beſchrieben habe, und um alle Achtung zu verletzen, die man den Eltern ſchuldig iſt? Ohne Zweifel hatte das Geſetz gute Gründe, die Heirathsföhigkeit der Jünglinge auf achtzehn Jahre feſtzuſetzen, es hat aber nicht befohlen, in dieſem Alter zu heirathen, ſondern es bloß erlaubt; weit entfernt, daß der Vortheil des Staates erfordere, Maß⸗ I. Buch. M. Tit. Von der väterlichen Gewalt. 393 regeln gegen die Väter zu ergreifen, damit zu dieſer Epoche eine Heirath zu Stande komme, wäre er vielmehr ein Be⸗ weggrund, ſolche weiter hinauszuruͤcken, und dem Geiſte ſo wohl als dem Koͤrper Gelegenheit zu verſchaffen, mehr Kraft und Ausbildung zu erhalten. Ferner ſagte man: der Vernunft, und der Gerechtigkeit ſey es zuwider, einen jungen Menſchen von achtzehn Jahren in den Nothfall zu verſetzen, aus ſeinen eigenen Einkünften auch nur die geringſte Summe von einem Vater zu erbet⸗ teln, der ſie verweigern kann, um ſeine eigene Genüſſe zu erhöhen. O ja, ein junger Menſch von achtzehn Jahren iſt ohne Zweifel ſchon eine ſo wichtige Perſon, daß man ſie der Noth— wendigkeit nicht ausſetzen darf, ihren Vater um etwas anzu⸗ ſprechen; und um ihm dieſe Unannehmlichkeit zu erſparen, iſt es weit kluͤger und gerechter, den Vater herabzuſetzen, ihn zum Rechnungs⸗Pflichtigen gegen ſeinen Sohn zu machen, die Dauer ſeiner Rechte abzukürzen, und gerade im Angeſichte ſeiner Gewalt, die rivaliſirende Gewalt eines Neben-Vor⸗ mundes zu errſchten, der ſich mit ihm uͤber das Zutrauen ſeines Sohnes ſtreiten wird, und, ſelbſt nach dem Zwecke ſeiner Anſtellung, die Oberhand erhalten zu müſſen ſcheint. Es iſt endlich beſſer, mittelſt einer Emancipation, die der Vater zuverläßig, um Zänkereyen und boßhaften Streichen vorzubeugen, vornehmen wird, den Sohn in den völligen Beſitz ſeines Vermoͤgens einzuſetzen, damit er in vollem Maße und ungehindert ſeinen Leidenſchaften fröhnen könne. Meines Erachtens hätte man doch einſehen muͤſſen, daß der geſunde Menſchen-Verſtand aller Nationen die Geſetze über dieſen Gegenſtand gerade auf eine entgegengeſetzte Vermuthung geführt habe, daß Vormünder und Curatoren bloß deßwegen angeordnet, und die Großjöhrigkeit Anfangs auf fünf und zwanzig, und hernach auf ein und zwanzig Jahre nur darum feſtgeſetzt worden iſt, weil die Erfahrung 34 1. Buch. IX. Tir. Von der väterlichen Gewalt. aller Jahrhunderte bewieſen hatte, daß die Kinder bis zu die⸗ ſem Alter der Verſchlenderung ihres Vermoͤgens ausgeſetzt waren, daß diejenigen, welche die meiſten Mittel in Händen hatten, ihre Leidenſchaſten zu befrtedigen, auch gewöhnlich die verdorbenſten waren, und daß ſie keinen Dekonomen ha⸗ ben konnten, der ihnen mit mehr Liebe zugerhan wäre, als ihr Vater. Ich hoffe, daß dieſe leidliche Verfügung bald abgeändert werden wird.*) *) Nach dem römiſchen Rechte dauerte der Nießbrauch, den der Vater an dem adventiven Vermoͤgen ſeiner Kinder hatte, ſo lange als die väterliche Gewalt dauerte. T. 6§ 3. Cod. de Lon. quc 1i6. Emancipirte er ſein Kind, ſo behielt er noch die Hälfte dieſes Nießbrauches in præmium emancipationis. Hört dieſer Nieß⸗ brauch, wenn er vor Verkuͤndigung des Geſetzbuches Napoleons ſchon ſeinen Anfang genommen hatte, nach der Verkündigung deſſelben auf, wenn das Kind achtzehn Jahre alt, oder allenfalls durch Heirath, nach dem Art. 476, emaneipirt iſt? Dieſe Frage kam beym Appellations⸗Hofe in Turin in der Sache der Thereſe Garonne wider ihren Großvater Franz Garonne vor; welcher Kraft der römiſchen Geſetze den Nießbrauch au dem Vermögen hatte, welches ſeine Enkelinn von einem Dheim geerbt hatte. Dieſer Nießbrauch, behauptete er, ſey ihm von den alten Ge⸗ ſetzen verliehen worden, und, ohne dem Geſetze eine zurückwirkende Kraft beyzulegen, könne er deſſen um ſo weniger beraubt wer⸗ den, da er ein erworbenes Recht darauf habe. Am 7. Fruetidor 12. J. erklärte indeſſen der Appellations⸗Hof von Tu⸗ rin dieſen Nießbrauch fuͤr erloſchen, und zwar hauptſächlich aus ſolgenden Gruͤnden: weil 1) der von den roͤmiſchen Geſetzen den Ascendenten verliehene Nießbrauch von eben dieſen Geſetzen auf die Zeit eingeſchränkt worden ſey, während welcher das Kind unter väterlicher Gewalt ſtehen wuͤrde; weil 2), wenn ſchon die Dauer dieſer Zeit von geſagten Geſetzen nicht beſtimmt worden war, wenn dieſe Geſetze ſo gar im Falle der Emaneipation dem As⸗ rendenten die Hälfte des Nießbrauches in præmium emancipationis verliehen, es nichts deſtoweniger keinem Zweifel unterworfen ſeyn koͤnne, daß der Zeitpunet der Emancipation, ohne die Rechte der Ascendenten zu kränken, und aus Gründen des oͤffentlichen Wohls von neuen Geſetzen habe beſtimmt, und die Verleihung der Haͤlfte des Nießbrauches in zukuͤnftigen Emaneipations⸗Fällen gaänzlich habe aufgehoben werden koͤnnen; dieß aber 3) durch die 1. Buch. 1X. Tit. Von der vaͤterlichen Gewalt. 395 Art. 385.„Die mit dieſem Genuſſe verbundenen Laſten „ſind;« 1)„Diejenigen, wozu ein Nutznießer verbunden iſt;« 2)»Ernährung, Unterhalt und Erziehung der Kinder „nach Maßgabe ihres Vermögens;« 3)»Zahlung der Renten oder Zinſen der Capitalien;« 4)„ Bezahlung der Begräbniß⸗Koſten und jener der letz; „ten Krankheit.« Die Ziffer dieſes Artikels iſt von der Praris hergenom⸗ men, die in Hinſicht des Rechtes, das Vermögen der Kinder zu verwalten, und die Einkünfte davon zu genießen(garde) Statt hatte. In den Provinzen, wo man dieſes Recht nicht kannte, war der Nießbraucher gewiß nicht verbunden, die Art. 384 und 476 des neuen Geſetzbuches wirklich geſchehen ſey; und folglich 4) der Großvater in vorliegendem Falle ſich um ſo weniger auf ein unwiderruflich erworbenes Recht berufen koͤnne, da die alten Geſetze den Nießbrauch nur bis zur Emaneipation verliehen, die neuen Geſetze aber nicht nur der Heirath die Eman⸗ eipation als Wirkung beylegen, ſondern auch die alten Geſetze in dieſem Punete gaͤnzlich aufgehoben haben. ueberhaupt iſt der groͤßte Theil der Rechtsgelehrten uͤber fol⸗ gende allgemeine Grusdſätze einig: 1) Jede geſetzliche Verfügung wirkt völlig für die Zu⸗ kunft, und überlaͤßt der Beſtimmung der alten Geſetze weiter nichts, als die zur Zeit, wo ſie galten, erworbenen Rechte. 2) Ein erworbenes Recht iſt dann vorhanden, wenn von einer eröffneten Erbfolge, von einer ausdrücklichen, oder auch ſo gar von einer ſillſchweigenden Uebereinkunft die Rede iſt. Wendet man dieſe Grundſätze auf den vorliegenden Fall an, ſo iſt alle Schwierigkeit vollends gehoben; wenigſtens war weder ein ausdrücklicher, noch ein ſtillſchweigender Vertrag vorhanden; auch hatte ja Franz Garonne den Nießbrauch an dem Vermoͤgen ſei⸗ ner Enkelinn nicht Kraft eines zu ſeinen Gunſten angefallenen Erbrechtes, denn ſeine Enkelinun hatte ihren Onkel ganz allein geerbt, und er hatte keinen Nießbrauch an dem Vermögen des Verſtorbenen, ſondern an jenem ſeiner Enkelinn. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1807 im Anhange p. 37 u. f. B. 396 1. Buch. 1X. Tit. Von der väterlichen Gewalt. Begräbniß⸗Koſten, und jene der letzten Krankheit zu bezahlen, ſondern bloß die laufenden Laſten zu entrichten. Da dieſe Verfuͤgung in den Ländern, wo das römiſche Recht galt, nicht verſtändlich ſeyn wird, ſo iſt zu bemerken, daß unter dieſen Koſten diejenigen verſtanden werden, die auf jenen Be⸗ zug haben, wovon das Kind allenfalls geerbt hat, nicht aber jene des Kindes ſelbſt. S. Renusson, de la garde, ch. 7. Art. 386.»Derjenige von beyden Eltern, wider den „die Eheſcheidung erkannt worden, bleibt von dieſem Genuſſe „ausgeſchloſſen; er hoͤrt ebenfalls bey der Mutter auf, wenn „ſie zu einer neuen Ehe ſchreitet.« Was von der Mutter geſagt wird, die ſich wieder ver⸗ heirathet hat, ſtimmt mit dem Geiſte aller römiſchen Geſetze überein. In der That muß es nicht in ihrer Macht ſtehen, einen zweyten Ehegatten aus den Einkuͤnften des Vermögens Nutzen ziehen zu laſſen, das ihren Kindern aus erſter Ehe zugehört. Art. 387.»Er erſtreckt ſich nicht auf dasjenige Ver⸗ „mögen, welches die Kinder durch beſondere Arbeit und In⸗ „duſtrie erwerben moͤgen, und ſo ebenfalls nicht auf das, „was unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die Eltern „keinen Genuß daran haben ſollen, den Kindern geſchenkt „oder vermacht worden iſt.« Der erſte Theil dieſes Artikels bedarf nach demjenigen, was in der Einleitung zu dieſem Titel geſagt worden iſt, keiner Erläuterung; der zweyte hingegen kann eine Fra⸗ ge veranlaſſen⸗ Wir haben bereits geſehen, daß der Vater keinen Nieß⸗ brauch an jenem Vermögen hatte, das ſeinen Kindern unter der Bedingung geſchenkt worden iſt, daß er des Nießbrauchs beraubt ſeyn ſollte; von dieſer Regel war jedoch der Pflichttheil aus⸗ genommen, den das Kind von Rechtswegen aus dem Vermö⸗ gen der Perſon, die ihm ſchenkte, oder die es erbte, wiez. B⸗ ſeine Mutter, oder ſeine Groß⸗Eltern von muͤtterlicher Seite, 1. Buch. X. Lit. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 337 echalten haben wuͤrde; in dieſem Falle hatte nehmlich der Vater, des Verbothes ungeachtet, ſo weit der Pflichttheil reichte, den Nießbrauch daran. So verordnet die nov. I17 cap. 1, und ſo lehren ebenfalls Cujaz, Fachinäus, Despeis- ses, d'Olive, Cambolas, etc. Muß dieſe Rechtslehre noch wirklich, und nach der Ver⸗ fügung unſeres Artikels befolgt werden? Ich zweifle ſehr da⸗ ran, denn a) macht er keine Ausnahme, b) iſt das heutige Geſetz nicht auf die nehmlichen Grundſatze gebaut, und da c) der Pflichttheil merklich vergröſſert worden iſt, ſo würde das Verboth des Ascendenten von mütterlicher Seite beynahe keine Wirkung hervorbringen. Aus den zwey erſten Gruͤnden, die ich ſo eben angeführt habe, bin ich gleichfalls der Meinung, daß auch jene Rechté⸗ lehre, die da, wo das römiſche Recht galt, immerhin befolgt wurde, wegfalle, nach welcher der Nießbrauch des Vaters an dem adventiven Vermögen des Sohnes erſt mit dem Tode des Erſtern aufhorte, und als der Perſon des Vaters ankle⸗ bend, noch fortwährte, wenn auch ſchon der Sohn todt war. (T. ult. Cod. de usufr. Serres, und die von ihm p. 208 angeführtengSchriftſteller.) Alles dieſes glaube ich, würde heut zu Tage uͤbel aufgenommen werden, und wäre auch, die Wahrheit zu ſagen, nicht ſehr vernünftig. Zae hen terr Titel. Von der Minderjaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und der Emancipation. (Deetetirt den 26. März 1303. Promulgirt den 5. April.) S ſtes GCapitel. Von der Minderjährigkeit. Art. 388.»bMinderjährig iſt jeder, ohne Unterſchied des „Geſchlechtes, der das Alter von ein und zwanzig Jahren „noch nicht zuruͤckgelegt hat.« 393 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit, ꝛ. Durch das Geſetz vom 20. September 1792 wurde die Großjährigkeit, die vormahls auf fünf und zwanzig Jahre feſtgeſetzt war, auf ein und zwanzig Jahre vorgerückt; dieſes Geſetz erhielt keinen allgemeinen Beyſall, und als man ſich mit der Abfaſſung unſeres Artikels beſchöftigte, machte man die Bemerkung, daß es wohl nätzlich ſeyn könnte, den alten Gebrauch wieder von neuem einzuführen; man entſchloß ſich indeſſen zur entgegengeſetzten Meinung, theils weil es uͤble Fol⸗ gen nach ſich ziehen würde, dieſe Beſtimmung noch einmahl abzuändern, und theils, weil es vortheilhaft'wäre, die Civil⸗ Großjährigkeit zur nehmlichen Zeit mit jener eintreten zu laſſen, kraft welcher man activer Staats⸗Buͤrger wird⸗ Dieſe Gründe waren hinlänglich, um den Artikel zu recht⸗ fertigen, dagegen diejenigen, die man im Geſetzgebungs⸗ Corps noch hinzugeſetzt hat, nicht alle gleichen Werth haben⸗ Wahr iſt es, daß nach den Gewohnheiten von Anjou, und von Maine die Minderjährigkeit mit zwanzig Jahren auf⸗ hörte; allein dieſe Gattung von Großjährigkeit bewirkte bloß die Gültigkeit des Contractes, wogegen jedoch der junge Menſch, wenn er nur in etwa dadurch verletzt worden war, noch im⸗ mer in den vorigen Stand wieder eingeſetzt Wyrden konnte. Adhuc tantum tollitur nullitas, ſagt Dumoulin uͤber dieſe Gewohnheits⸗Rechte, non autem restitutio in integrum, und ſo iſt auch verſchiedene Mahle geurtheilt worden, wie man bey Louis über den Art. 455 der Gewohnheit von Maine ſehen kann. Auch hielt man die junge Leute von achtzehn bis fünf und zwanzig Jahren nicht wegen Mangel an Verſtand und Ein⸗ ſicht unter der Vormundſchaft, ſondern um ſie gegen die trau⸗ rigen Wirkungen der Leidenſchaften zu ſchuͤtzen, denen ſie in dieſem Alter ausgeſetzt ſind. Endlich wäre es wohl eine Frage, ob die Revolution die Menſchen nicht in mehr Vorurtheilen beſtäekt, als bey denſelben vernichtet habe, l. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit, ꝛc. 399 Zweytes Capitel. Von der Vormundſchaft. In den römiſchen Geſetzen nimmt dieſe Materie einen gro⸗ ßen Raum ein, und zwar ohne die Novellen zu rechnen, das 26. und 27. Buch der Pandecten, und die Haͤlfte des§. Buches des Coder, und des 1. Buches der Inſtitutionen. Man kann nicht in Abrede ſtellen, daß unſer Geſetzbuch in hundert Artikel alles eingeſchloſſen, was in jenen Geſetzen weſentlich daruber vorkommt, und daß es mit Recht, einige derſelben ſogar verbeſſert habe. Bey den Roͤmern gab es drey Arten von Vormundſchaß⸗ ten, die Teſtamentariſche nehmlich, die den erſten Rang be⸗ hauptete, die Geſetzliche, und in Ermangelung dieſer beyden, die, welche von der Obrigkeit aufgetragen wurde. Nur ein Familien-Vater konnte in ſeinem Teſtamente den Kindern, die unter ſeiner Gewalt ſtanden, einen Vormund ernennen; dieſe Ernennung bedurfte der obrigkeitlichen Beſtä⸗ tigung nicht, ſondern hatte von Rechtswegen ihre Wirkung, und zwar Kraft eines Geſetzes der zwölf Tafeln, welches ſo lautete: Pater- familias uti legassit Super pecunid tuteld- ve Slæ rer, vta ſus esto. Dieſer Gebrauch hat ſich in den Provinzen, wo das rö⸗ miſche Recht galt, erhalten; jedoch mußte gewöhnlich der vom Vater in ſeinem Teſtamente ernannte Vormund vom Richter beſtaͤtigt werden; zuweilen geſchah es ſogar, daß die Verwandten die Ernennung angriffen, wiewohl dieſe Klage ſelten günſtig ausfiel, es ſey dann, daß ſie ſich auf Urſachen gründete, die dem Erblaßer unbekannt waren. T. ITO. F de conſirm. Tut. S. Serres und die von ihm, inst. p. 70 an⸗ geführten Schriftſteller, und den Traite des tutelles, prem. part. p. 66. Auch die Mutter war berechtigt, in ihrem Teſtamente, ihren Kindern einen Vormund zu ernennen, vorausgeſetzt daß ſie ſolche zu ihren Erben einſetzte; ihre Wahl war jedoch un⸗ . 400 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, 1r. nütz, wenn ſie von der Obrigkeit, auf ein Familien⸗Gutach⸗ ten, nicht beſtätigt wurde. Vinnius ad F. I. tit. 13. inst. Die geſetzliche Vormundſchaft gehoͤrte urſpruͤnglich denje⸗ nigen an, die des Kindes nächſte Anverwandten durch Ab⸗ ſtammung von Perſonen männlichen Geſchlechtes waren, und Agnaten genannt wurden. So hieß es ferner in einem Ge⸗ ſetze der zwölf Tafeln: Si pater-familias intestato moritur, cui impubes Suus hares escit, agnatus proæimus familium nancitor. Waren mehrere Agnaten im nehmlichen Grade vorhanden, wie z. B⸗ mehrere Brüder, ſo waren ſie alle zugleich Vor⸗ münder, T. 9. h de legit. tut. Den Unterſchied zwiſchen Agnaten und den Anverwand⸗ ten mittelſt Abſtammung von Perſonen weiblichen Geſchlech⸗ tes, die Cognaten hießen, ſchaffte die nov. 118 cap. 5 ab, und nun wurden alle ohne Unterſchied nach der Nähe des Grades zur Erbfolge und zur Vormundſchaft berufen. Wirk⸗ lich war es eine Rechtsregel, daß derjenige Vormund ſey, der zur Erbfolge berufen war; ubi Successlonis est emoli- mentum, ibi onus tutelæ esse debet, nur den Fall ausge⸗ nommen, wenn wichtige Gründe vorhanden ſeyn ſollten, um einem andern den Vorzug zu geben. T. 73 F de reg. jur. Nach dem Beyſpiele dieſer geſetzlichen Vormundſchaft, hatte man noch zwey andere Gattungen angenommen⸗ nehmlich jene des Vaters in Hinſicht ſeiner minderjaͤhrigen, von ihm emanci⸗ pirten Kinder; Inst. de leg. par. tut.; ſodann jene der Mut⸗ ter und Großmutter, die, als Ausnahme vom Geſetze, wel⸗ ches die Frauensperſonen von den Vormundſchaften ausſchloß, wenn ſie wollten, Vormünderinnen über ihre Kinder und En⸗ kel ſeyn konnten, und ſo gar jedem andern Vormund, nür jenen ausgenommen, den der Vater ernannt hatte, vorgezo⸗ gen wurden. uth. matri et auiæ. Cod. quandꝰ mal. tut. Hiebey war noch dieſes Sonderbare, daß die Mutter, ob⸗ ſchon ſie noch minderjaͤhrig war, Vormünderinn ihrer Kinder 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, w. 401 ſeyn konnte, wenn der Vater ſie dazu ernannt hatte, was der Präſident Faber, der zweifelsohne wenig galant war, in Cod. lib. 5 tit. 21 deft 3 eine große Dummheit nennt. War weder ein teſtamentariſcher, noch ein geſetzlicher Vormund vorhanden, ſo trug die Obrigkeit Sorge dafür, daß den Minderjährigen einer angeordnet wurde. Anfangs beſorgte dieß in Rom der Stadt⸗Prätor mit den Tribunen, und in den Provinzen die Proconſuln, nachher unter den Kaiſern thaten dieß die Conſuln, die anders keine Beſchäftigung mehr hatten. Bey der Thronbeſteigung Juſti⸗ nians war dieſe Verrichtung in Rom auf den Stadt⸗Präfer⸗ ten, und in den Provinzen auf die Präſidenten, oder ſogar, aus Auftrag derſelben, auf die Stadt⸗Magiſtrate übergegangen, wenn der elternloſe Unmündige wenig Vermögen beſaß; Ju⸗ ſtinian uͤbertrug endlich dieſes Amt den Municipal⸗Beamten in Vereinigung mit dem Biſchofe, in den Städten, wo einer vorhanden war, Inst. tit⸗ 20 F. 4 et 5§. Nichts von allem dieſem war in Frankreich gebraͤuchlich; hier ernannten die Juſtitz⸗Beamten, auf ein Familien⸗Gut⸗ achten, die Vormuͤnder, mit dem einzigen Unterſchiede gleich⸗ wohl, daß nach dem Art. 6 des Edictes von Cremieu, die Ritter⸗Gerichte und Land-Vogteyen den Adelichen Vormünder anordneten, dagegen die gewöhnlichen Richter denen, die nicht adelich waren, Vormünder ernannten. In den Provinzen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten, nahm man auch viele Ruͤckſicht auf die Ernennung, die der Vater that; allein der teſtamentariſche Vormund mußte, mit Einſtimmung der Verwandten, vom Richter be⸗ ſtätigt werden; nur das Gewohnheits⸗Recht von Bourbon⸗ nais befreyte ihn hievon ausdrücklich im Art. 174. In Er⸗ mangelung eines teſtamentariſchen Vormundes, befolgte man ebenfalls die ſtrenge Ordnung der Verwandtſchaft nicht, ſon⸗ dern die Familie verſammelte ſich, und waͤhlte denjenigen, den ſie für den tauglichſten hielt, und daher kommt die Sage, daß in Frankreich die Vormundſchaften dativ ſeyen. S⸗ Malev. 26. 402 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛ. Rousseaud de Lacombe, jurisp. Civ. V. Tuteur, Sect. Z. dist. 3. Lapeyrère, lett. T. p. 515. Es war in Rom noch gebräuchlich, und dieſer Gebrauch war auch in Frankreich übergegangen, außer den gewöhnli⸗ chen Vormündern, den Minderjaͤhrigen von ausgezeichnetem Stande, und die ein betraͤchtliches Vermögen beſaſſen, Eh⸗ ren⸗Vormuͤnder zu ernennen, die über die Geſchäfts⸗Führung der andern, die Onerari hießen, die Aufſicht hatten. Dieſe Ehren⸗Vormünder waren, nach dem römiſchen Rechte, nicht von aller Verantwortlichkeit frey; ſie mußten die Abſet⸗ zung der andern nachſuchen, wenn dieſe übel verwalteten, ihre Rechnungen unterſuchen, und für die Anlegung der erſparten Gelder ſorgen: alioqhuin eæcussis prius facultatibus ejus (onerarii) conveniuntur. T. 3 F. 2 h de adm. et per. tut. In Frankreich machte man jedoch von dieſer Strenge dann keinen Gebrauch, wenn die Ehren-Vormuͤnder Prinzen, oder hohe Standes⸗Perſonen, und bloß um den Mündel in Schutz zu nehmen, angeſtellt waren, deren Stand oder Aemter ſich übrigens mit der Aufſicht einer Vormundſchaft im Kleinen nicht verpaaren ließen. Maynard liv. 2, ch. 96. Vedel, sur Catellan, liw. 8. ch, 9. Im römiſchen Rechte, war die Tutel weſentlich von der Curatel unterſchieden, endigte ſich in Hinſicht der Jünglinge mit vierzehn, und der Madchen mit zwolf Jahren, und wer Tutor geweſen war, konnte nicht gezwungen werden, Cu⸗ rator des nehmlichen Minderjährigen zu ſeyn. F. I18. inst. de ecusat. tut. Das nehmliche wurde in den Provinzen beobachtet, wo das römiſche Recht galt⸗ In den Provinzen hingegen, die ihre eigene Gewohnheits— Rechte hatten, dauerte die Vormundſchaft bis zur Großläh⸗ rigkeit; nur konnten die Minderjährige, wenn ſie achtzehn Jahre alt waren, auf ein Gutachten der Anverwandten, wel⸗ ches ſie zur Verwaltung ihres Vermoͤgens föhig erklärte, Veniam ætatis erhalten, wodurch ſie jedoch nicht berechtigt 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjäͤhrigkeit, c. 40 wurden, ihre Immobilien zu verkaufen, zu veräußern, oder zu verſchreiben,— eine Befugniß, welche ſie erſt bey der völligen Großjährigkeit erhielten. Der Appellativns⸗Hof von Montpellier haͤtte gewünſcht, daß der im römiſchen Rechte gemachte Unterſchied zwiſchen der Tutel und Curatel in unſerem Geſetzbuche beybehalten werden möchte; der Tutor, ſagte er, wird mehr für die Per⸗ ſon als für das Vermögen, der Curator aber bloß für Letz⸗ teres angeſtellt; der Unmündige kann weder bey Gericht auf⸗ treten, noch ſelbſt eine Klage anheben; dieß thut der Tutor in deſſen Nahmen; der Erwachſene hingegen verwaltet, und klagt bey Gericht in ſeinem eigenen Nahmen, nur ſteht ihm ein Curator zur Seite; überdieß wäre viel daran gelegen, des ſchweren Laſtes der Tutel eher enthoben zu werden. Dieſer letztere Grund waͤre wohl der beſte, denn die übrigen gründen ſich doch nur auf einen Gebrauch, den man ohne große Inconvenienz abändern konnte; da die Groß⸗ jaͤhrigkeit auf ein und zwanzig Jahre feſtgeſetzt iſt, und der Minderjaͤhrige ſogar mit achtzehn Jahren emancipirt werden kann, ſo iſt nicht mehr die nehmliche Urſache vorhanden, die Dauer der Tutel abzukuͤrzen. Er ſter A b ſ h nitt⸗ Von der Vormundſchaft der Eltern. Arr. 389.„Der Vater iſt, waͤhrend der Ehe, Verwal⸗ „ter des Vermögens, welches ſeinen minderjährigen Kindern „perſönlich zugehört.« »In Betreff des Vermögens, von welchem er den Ge⸗ „nuß nicht hat, iſt er über das Eigenthum und die Einkünfte „zugleich, und in Beziehung auf das Vermögen, woran das „Geſetz ihm ein Nießbrauchsrecht gibt, uͤber das Eigenthum „allein Rechnung abzulegen verbunden.« Art. 300.„Wenn die Ehe durch den natürlichen vder „bürgerlichen Tod eines der Ehegatten aufgeldſt iſt, ſo ge⸗ 404 1. Buch. X. Tit. Von der Rinderjaͤhrigkeit ꝛc. „bührt die Vormundſchaft uͤber die minderjährigen und nicht „emancipirten Kinder dem überlebenden Ehegatten von „Rechtswegen(kraft des Geſetzes.)“ Dieſe geſetzliche Vormundſchaft der Mutter wurde lebhaft beſtritten. Zu ihren Gunſten ſagte man, jetzt, wo das neue Geſetzbuch dem Vater und der Mutter auf gleiche Weiſe den Genuß des Vermögens ihrer minderjährigen Kinder verleihe, konne man die Verwaltung deſſelben keinem andern uͤber⸗ laſſen; außerdem befürchtete man, daß die Ausſchließung der Mutter die Achtung vermindern mochte, welche die Kin⸗ der ihr ſchuldig ſind⸗ Anderer Seits wurde aber bemerkt, es ſey möglich, daß die Mutter zur Verwaltung unfähig wäre; in dieſem Falle ſey es beſſer, dem Vater die Macht zu ertheilen, ſeinen Kindern einen andern Vormund zu ernennen, als die Fami ie zu zwingen, gerichtlich gegen ſie aufzutreten, um ihre Aus⸗ ſchließung zu erwirken; auch liege kein Widerſpruch darin, daß die Mutter die Obſorge über ihre Kinder hätte, und die Einkuͤnfte ihres Vermögens bezoͤge, ein anderer äber daſſelbe verwaltete, und den Ertrag davon in die Hände der Mutter ablieferte; ohne Zweifel würde der Vater ſelbſt ihr die Vor⸗ mundſchaft auftragen, wenn er ſie dazu fähig glaubte; man muͤſſe ihm aber auch, wenn er ſie fuͤr untauglich zu dieſem Geſchäfte halten ſollte, ſeine letzten Augenblicke nicht durch die Vorherſehung der Gefahren vergiften, denen er ſeine Kinder ausgeſetzt läßt. Bey dieſer Verſchiedenheit der Meinungen, echielt eine dritte Meinung das Uebergewicht, die dahin gieng, den Vater zu ermaͤchtigen, ſeiner Frau einen Rath beyzuordnen, wie ſich aus den folgenden Artikeln ergibt. Uebrigens ſieht man leicht ein, daß dieſe geſetzliche Vor⸗ mundſchaft der Eltern nichts anders, als die väterliche Ge⸗ walt iſt, und daß man ſich manche Verlegenheit, und den Eltern viele Unannehmlichkeiten würde erſpart haben, wenn —————— ——————— I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 405 man ihren Nießbrauch bis zur Großjährigkeit, oder zur Emancipation der Kinder hätte fortdauern laſſen.*²) Art. 391.„Der Vater kann gleichwohl der überleben⸗ „den Mutter und Vormünderinn einen beſondern Rath bey⸗ „ordnen, ohne deſſen Gutachten ſie keinen auf die Vormund⸗ „ſchaſt ſich beziehenden Act vornehmen darf.“ „Beſtimmt der Vater die Handlungen, für welche der „Rath ernannt ſeyn ſoll, ſo iſt die Vormünderinn befugt, „die übrigen ohne deſſen Beyſtand vorzunehmen.“ Art. 302.»Dieſe Ernennung eines Rathes kann nur »auf eine von folgenden Weiſen geſchehen:« 10)„Durch eine letzte Willens⸗Verordnung;“ 2)„ Durch eine von dem Friedens-Richter in Beyſtand »„ſeines Gerichtsſchreibers, oder vor Notarien geſchehene Er— »Flärung.« Nach dem römiſchen Rechte konnte die Ernennung eines Vormundes nur in einem Teſtamente, oder Codicille geſche— hen. T. 3. H de Test. tut., und zwar ſo, daß, wenn das Teſtament wegen irgend eines Mangels nichtig war,(den Fall gleichwohl ausgenommen, wo das Kind darin vorbey— gegangen worden iſt,) oder wenn der eingeſetzte Erbe der Erb⸗ *) Kann eine Wittwe, die vor der Verkündung des Geſesbuches die Vormundſchaft ihrer Kinder nicht übernehmen konnte, weil ſie ſelbſt noch minderjaͤhrig war, dem vorliegenden Artikel gemaͤß verlangen, daß ihr die Vormundſchaft uͤberlaſſen werde? Am 6. Meſſidor 12. J hat der Appellativns⸗Hof von Bordeaux in der Sache der Wittwe Delvaille wider den Großvater ihrer Kinder von väterlicher Seite, der vorher zum Vormund ernannt worden war, dieſe Frage bejahend entſchieden, weil 1) nach der alten Geſetzgebung die Mutter, ſo bald ſie großzährig ward, zur Vor⸗ mundſchaft zugelaſſen wurde, wenn ſchon während ihrer Minder⸗ jährigkeit ein anderer zum Vormunde angeordnet worden war, und weil 2) der Art. 390 ihr, wenn ſie die Längſtlebende iſt, die Vormundſchaft von Rechtswegen ertheilt. Jurisp. du Trib. de cassat. Xll. im Anhange p. 150. Man ſehe die Note beym Schluſſe dieſes Titels. B. 406 I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛe. ſchaft entſagte, die Ernennung des Vormundes gleichfalls nichtig war, oder ihre Kraft verlor. T. 9. und Test. tut. et 2. de confirm. tut.— eine Verfuͤgung, die ſich nicht ſehr leicht rechtfertigen läßt⸗ Art. 393.„Iſt die Frau bey dem Hinſcheiden ihres „Mannes ſchwanger, ſo ſoll der Leibesfrucht von dem Fami⸗ „lienrathe ein Curator ernannt werden.“ „Mit der Geburt des Kindes wird die Mutter ſeine Vor⸗ „mlnderinn, und der Curator iſt alsdann von Rechts wegen „ſein Neben⸗Vormund Gubrogé tuteur).“ Die Haupt⸗Verrichtung des Curators der Leibes⸗Frucht, beſteht darin, die Unterſchiebung eines Kindes zu verhin⸗ dern⸗*) 6) Iſt es genug, wenn die Wittwe erklärt, daß ſie ſchwanger iſt und— hat dieſe bloße Erklaͤrung zur Folge, daß die Verwand⸗ ten des verſtorbenen Mannes noch zur Zeit in den Beſitz ſeiner Nachlaſſenſchaft nicht eingeſetzt werden koͤnnen, oder muß die Schwangerſchaft por gllem bewieſen werden? Dieſes letztere be⸗ haupteten die Erben Chioſſe gegen deſſen hinterlaſſene Wittwe, und beriefen ſich dabey nicht nur auf die Ausdrücke dieſes Arti⸗ kels: Iſt die Frau. ſchwanger ꝛc. ſondern auch auf die de vent. in possess. mitt, und de inpiciendo vent. So wohl in erſter Inſtanz, als auch vom Appellations⸗Hoſe von Aix wurde jedoch dieſe Behauptung ver⸗ worfen, und verordnet, daß zur Ernennung eines Curators ge⸗ ſchritten werden ſollte. Die Entſcheidungs⸗Gruͤnde waren im Weſentlichen folgende: 1) werde nach den roͤmiſchen Geſetzen um zwey ganz verſchiedener urſachen willen ein Curator ventris an⸗ geordnet, entweder nehmlich um darauf acht zu geben, ob die Frau, die ſich fuͤr ſchwanger ausgibt, zur gehörigen Zeit wirklich niederkomme, oder auch um fuͤr das Intereſſe des zu gebaͤhrenden Kindes Sorge zu tragen; nur dann, wenn die Leibes⸗Frucht in den Beſitz des Vermögens eingewieſen ward, fordere 2) der§. 1. T. 1.. de vent. in pos. mitt. den Beweis der Schwangerſchaft, und begnuͤge ſich nicht mit der bloßen Erklärung der Frau; aus der Nothwendigkeit dieſes Beweiſes leite inzwiſchen 3) das Ge⸗ ſetz die Folge nicht her, daß die Frau unterſucht werden müſſe, um ſich ihrer Schwangerſchaft zu verſichern, ſondern bloß die⸗ —— I. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit ꝛc. 407 Art. 394.„Die Mutter iſt nicht ſchuldig, die Vor⸗ „mundſchaft anzunehmen; ſie hat gleichwohl in dem Falle, „da ſie die Vormundſchaft ablehnt, die hiemit verbundenen „Pflichten ſo lange zu erfuͤllen, bis ſie einen Vormund hat „ernennen laſſen.“ Dieß ſtimmt mit der auth. matri et aviae überein, die überall beobachtet wurde. Allerdings iſt es Pflicht der Mut⸗ ter, ihren Kindern einen Vormund ernennen zu laſſen, wenn ſie es ſelbſt nicht ſeyn will, die römiſchen Geſetze, die in den Titeln der Pandecten und des Coder, qui petant tuto- res, enthalten ſind, verpflichteten ſie hiezu unter ſchweren ſes, daß der Abgang des Beweiſes der Einweiſung in den Beſitz ihre Wirkung benehme; die T. 1. de inp. bent. habe 4) nichts anders zum Zwecke, als das empfangene Kind zu bewachen, welches man unter der Obhut der Mutter nicht genug in Sicher⸗ heit zu ſeyn glaubte, und habe folglich auf die Ernennung eines Curators der Leibes⸗Frucht gar keine Beziehung; nicht um ſich der Schwangerſchaft zu verſichern, ſondern um die Leibes⸗Frucht zu bewachen und zu erhalten, ſeyen 5) die im S. 10 des nehmlichen Geſetzes beſchriebenen Raßregeln gebraucht worden, die doch uͤbrigens einzig auf die Sitten und Gewohn⸗ heiten der Römer paßten; dagegen 6) die feinen franzöſiſchen Sitten eine den Anſtand und die Schamhaftigkeit beleidigende Unterſuchung einer ſchwangern Frau nie erlaubt haͤtten, ſo wie dann auch die angefuͤhrten römiſchen Geſetze nie in Frankreich beobachtet worden ſeyen; und da 7) die Haupt⸗Verrichtung eines Eurators der Leibes⸗Frucht darin beſtehe, die Unterſchiebung ei⸗ nes Kindes zu verhindern, ſo trete, in dem Syſteme der fran⸗ zöſichen Geſetze, die Ernennung dieſes Curators an die Stelle aller bey den Römern gebräuchlich geweſenen Formalitäten; er ſey alſo 8) der vom Geſetze beſtellte Aufſeher, um die Falſchheit oder Verſtellung der Schwangerſchaft zu entdecken; woraus klar hervorgehe, daß man ſie dyurch eine bloße Unterſuchung von Kunſtverſtaͤndigen nicht beweiſen könne; ohnehin könne ja 9) im Falle des Art. 31 die eheliche Geburt des Kindes beſtritten werden, und folglich bleibe das Intereſſe der rechtmäßigen Erben auf jeden Fall ungekränkt. Jurispr. de la Cour de Cassat. 1607, im Anhange p. 167 u, f. B. S — 405 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjäͤhrigkeit ꝛe. Strafen, die jedoch, mit Ausnahme des Falles, wenn ſie zu einer neuen Ehe ſchritt, in Frankreich nicht angenommen waren. S. Serres und Bousseaud g. a ch. Art. 395.„Will die Mutter, welche die Vormundſchaft „fuͤhrt, ſich wieder verehelichen, ſo muß ſie, ehe noch der „Heiraths⸗Act zu Stande kommt, den Familien⸗Rath zuſam⸗ „menberufen, und dieſer entſcheidet, ob ihr die Vormundſchaft „anvertraut bleiben ſoll.“ „Unterläßt ſie dieſe Zuſammenberufung, ſo verliert ſie „Kraft des Geſetzes die Vormundſchaft, und ihr neuer Ehe⸗ „gatte iſt für alle Folgen der Vormundſchaft, welche ſie „widerrechtlich beybehalten hat, in solidum verantwortlich.“ Nach der Vorſchrift der TL. 3. Cod. ad§. C. Tertull., 10 de leg. haered., und der nov. 22. cap. 0. verlor die wie⸗ der verheirathete Mutter die Vormundſchaft über die Kinder ihrer erſten Ehe; hatte ſie ſich wieder verehlicht, ohne vorher die Ernennung eines Vormundes uͤber dieſelbe befördert, Rechenſchaft über ihre Verwaltung abgelegt, und ihnen den Rückſtand bezahlt zu haben, ſo ward ſie der Nachlaſſenſchaft geſagter Kinder, wenn ſie in ihrem unmündigen Alter ſter⸗ ben, beraubt, und verlor noch überdieß die Zulage zu ihrem Brautſchatze(Gegenſteuer), und überhaupt alles, was ihr von ihrem Manne entweder zum Eigenthum, oder zum Nieß⸗ brauche geſchenkt worden war, Im Jurisdictions⸗Bezirke des Parlamentes von Toulouſe wurden, wie Polive lv. 3. chap. 31. Catellan und Vedel, liv. g. ch. 21. u. 58. lehren, dieſe Geſetze ſtrenge beobachtet, nicht aber in den übrigen Provinzen, wo das roͤmiſche Recht galt, wie Lapeyrère, lett. N. n. 5. Bretonnier, sur Henris tom. 1. liv. 4. quest. 66. und Rousseaud, v. tuteur, Sect. 2. bezeugen. Man begnügte ſich damit, die wieder verehligte Mutter zum Schadens-Erſatze gegen ihre Kinder erſter Ehe zu verurtheilen, und unſer Artikel iſt noch vernünftiger. Im Entwurfe zum Geſetzbuche, verpflichtete man den Vater, der ſich wieder verehlichen wollte, den Familienrath I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 409 zuſammen zu berufen, um von ihm entſcheiden zu laſſen, ob ihm die Vormundſchaft anvertraut bleiben ſolle. Unterließ er dieſe Zuſammenberufung, ſo ſollte er des Nießbrauchs am Vermögen ſeiner Kinder beraubt ſeyn; hätte ſich aber die Mutter wieder verehligt, ohne die Familie zuſammenberufen zu haben, ſo ſollte ſie die Vormundſchaft unwiderruflich verlieren. Nach dem Projekte der Geſetzgebungs⸗Section behielt der Vater, wenn er ſich auch ſchon wieder verehligte, die Vor⸗ mundſchaft, die Mutter aber verlor ſie von Rechts⸗ wegen⸗ Man fand es indeſſen erniedrigend, den Vater zur Zu⸗ ſammenberufung eines Familienrathes anzuhalten, um zu erfahren, ob dieſer ſeine Heirath genehmige; man wurde einig, von ihm im Artikel zu ſchweigen, und in einem ſolchen Falle auf ihn die allgemeinen Grundſatze anzuwenden, nach welchen jemand wegen uͤbler Aufführung, oder ſchlechter Verwaltung der Vormundſchaft beraubt wud⸗ In Betreff der Mutter ſagte man, ihre zweyte Ehe wäre kein Beweggrund, ſie gerade zu von der Vormundſchaft aus⸗ zuſchließen; genug wäre es, ihr den Nießbrauch am Ver⸗ mögen ihrer Kinder zu benehmen; hiedurch würden Mütter von reichen Kindern ſchon von neuen Ehen abgehalten, da⸗ gegen oft der eigene Vortheil ihrer Kinder erfordere, daß Wittwen von Handwerkern oder Bauern ſich wieder verehli⸗ chen, um dadurch eben dieſen Kindern eine Stütze zu ver⸗ ſchaffen. Bey dieſer Gelegenheit bemerke ich, daß man zuweilen, ſelbſt in den Provinzen, wo das römiſche Recht galt, der wieder verheiratheten Frau die Vormundſchaft ließ, wenn die Kinder der erſten Ehe ihren Vortheil dabey fanden. Duranti, quest. 65. führt ein Parlaments⸗Urtheil an, welches ſo er⸗ kannt hat. Art. 306.„Läßt der Familienrath, nachdem er gehö⸗ „rig zuſammenberufen worden, die Vormundſchaft der Mut⸗ 410 I. Buch. X. Tit. Von der Rinderjährigkeit ze. „ter, ſo muß er ihr nothwendig den zweyten Ehegatten als „Mit⸗Vormund beyordnen. Dieſer wird mit ſeiner Ehegattinn „für die Verwaltung, in ſo weit ſie nach der Heirath ge⸗ „führt worden, in solidum verantwortlich.“ Dieſe Verantwortlichkeit des zweyten Ehegatten war in ganz Frankreich hergebracht. 3 weyter Abſchnir. Von der durch die Eltern aufgetragenen Vormundſchaft. Art. 397.„Das individuelle Recht einen Vormund zu „wählen, gleich viel ob er ein Verwandter oder ſelbſt ein „Fremder ſey, gehört nur dem Längſtlebenden von beyden „Eltern.“ Dieſer Artikel veranlaßte drey Fragen. Behält die Mutter, welche der Vormundſchaft beraubt worden iſt, noch das Recht, einen Vormund zu ernennen? Behält ſie dieſes Recht, wenn ſie ſich wieder verheira⸗ thet hat? Wenn ſie es behält, kann ſie ihren Ehegatten zum Vor⸗ munde ernennen? Bey der erſten Frage fand man keinen Anſtand, und ent⸗ ſchied, daß die Mutter nur in ſo ferne die Vormundſchaft jemanden auftragen könne, als ſie ſelbſt Vormünderinn iſt. Hieraus könnte man die Folgerung ziehen, daß die Mutter, wenn ſie die Vormundſchaft über ihre Kinder ablehnt, ſo wie der Art. 394 ihr dieſes erlaubt, ihnen keinen Vormund mehr ernennen könne; inzwiſchen ſchließt der Art. 300 von dieſer Befugniß die Mutter nur dann aus, wenn ſie ſich wieder verehligt hat, und die Vormundſchaft ihr nicht ge— laſſen worden iſt; dieſer Fall iſt aber doch von jenem ganz verſchieden, worin ſich eine nicht wieder verehligte Mutter befindet, und die bloß aus Mißtrauen in ihre Kraͤfte die Vormundſchaft ablehnt; und ſo muß man meines Erachtens die ſtillſchweigende Entſcheidung des Art. 399 der Folgerung 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit ꝛe. 411 vorziehen, die aus dem Verbal⸗Prozeſſe hergeleitet werden könnte. Mehr Schwierigkeiten entſtanden bey der zweyten Frage, weil die Wiederverehlichung gewöhnlich vorausſetzt, daß die Zärtlichkeit der Mutter gegen ihre Kindes der erſten Ehe in etwa abgenommen habe. Mehrere Glieder des Rathes wa⸗ ren ſo gar der Meinung, daß überhaupt die von der Mutter geſchehene Auswahl eines Vormundes nur dann gültig ſeyn ſollte, wenn ſie, den römiſchen Geſetzen gemäß, von der Familie beſtätigt würde; indeſſen kam man überein, dieſe Beſtätigung nur dann zu fordern, wenn die Mutter ſich wieder verehligt hätte. Auf die dritte Frage ſagte man, es ſey keine gründliche urſache vorhanden, der wieder verheiratheten Mutter die Er⸗ nennung ihres zweyten Ehegatten zum Vormunde der Kinder der erſten Ehe zu verbierhen; dieſe zweyte Heirath wäre ja von der Familie, die ſie zuvor habe zuſammenberufen müſſen, und die, ungeachtet ihrer Wiederverehlichung, ihr die Vor⸗ mundſchaft gelaſſen habe, gebilliget worden; und da ohne⸗ hin die Ernennung des zweyten Ehegatten zum Vormunde der Prüfung des Familienrathes unterworfen werden müſſe, ſo wäre kein Grund vorhanden, dieſelbe zu verbiethen. Art. 398.„Dieſes Recht kann nur nach den im 392. „Artikel vorgeſchriebenen Formen, und unter den hier fol⸗ „genden Ausnahmen und Einſchränkungen ausgeübt werden.“ Art. 390.„Eine Mutter, die ſich wieder vereheligt „hat, und welcher die Vormundſchaft uͤber ihre Kinder aus „der erſten Ehe nicht gelaſſen worden iſt, kann ihnen keinen „Vormund ernennen.“ Art. qoo.„Hat die Mutter, die ſich zwar wieder ver⸗ „eheliget hatte, bey der Vormundſchaft gleichwohl erhalten „wurde, ihren Kindern aus erſter Ehe einen Vormund er⸗ „nannt, ſo gilt dieſe Auswahl nur, in ſo fern ſie von dem „Familienrathe beſtätiget worden iſt.“ 412 I. Buch. X. Tit. Von der Rinderjaͤhrigkeit ꝛe. Ueber dieſe beyde Artikel S. die Anmerkungen zum Arti⸗ fel 397. „Art. 401.„Der Vormund, welchen der Vater oder die „Mutter ernannt hat, iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft „anzunehmen, wenn er nicht ſonſt ſchon in die Claſſe der— „jenigen PerſonenJehört, welchen, in Ermangelung einer „ſolchen Ernennung, der Familienrath ſie hätte auftragen „können.“ Man ſieht in der That leicht ein, daß die Auswahl des Vaters oder der Mutter ein Geſetz für die Verwandten und Richter, nicht aber für denjenigen ſeyn kann, der dazu aus⸗ erſehen worden iſt; wenigſtens kann deſſen Zuſtand von den Eltern des Minderjährigen nicht ſchlimmer gemacht werden, als er es ſonſt ſeiner natürlichen Lage nach war. Hier kann man eine Frage aufwerfen, die man im Ge⸗ ſetzbuche nicht aufgelöſt findet. Nach den römiſchen Geſetzen, durften geſetzliche und von der Obrigkeit angeordnete Vormuͤnder weder auf eine be⸗ ſtimmte Zeit, noch unter einer Bedingung ernannt werden, T. 6. H de tutel. etxy7. de reg. jur.; anders verhielt es ſich aber mit dem teſtamentariſchen Vormunde, und im inst. qui testam. tut. heißt es ausdrücklich, ad certum tempus, vel ec certo tempore, vel suh conditione, posse dari tutorem, non dubitatur. Der folgende F. ſetzt hinzu: certae autem rei vel causce, tutor dari non potest, quia personce, non causae vel rei, tutor datur. Da man in Frankreich die bloß teſtamentariſchen Vor⸗ mundſchaften nicht kannte, und dieſe vielmehr vermiſchter Natur waren, weil der im Teſtamente ernannte Vormund faſt überall der obrigkeitlichen Beſtätigung bedurfte, ſo wa⸗ ren auch die bedingten, oder auf eine gewiſſe Zeit beſchränkten Vormundſchaften nicht üblich. Serres ad F. Z. cit. Jetzt aber, wo die Eltern unmittelbar, und ohne Da⸗ zwiſchenkunft der Verwandten und des Richters, ihren Kin⸗ dern einen Vormund ernennen können, ſehe ich nicht ein, 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 41½ eus welchem Grunde eine Ernennung für nichtig erklärt werden koͤnnte, die erſt mit einem gewiſſen Tage ihren An⸗ fang nehmen ſollte, oder durch eine Bedingung, oder auf eine g.⸗ wiſſe Zeit eingeſchränkt worden wäre. Die römiſchen Geſetze erlauben dieſes, und unſer Geſetzbuch vetbiethet es nicht. Um ſo mehr Grund hat man, dieſes zu behaupten, da der Art. 391 dem Vater erlaubt, der Mutter einen beſondern Rath beyzuordnen, und die Handlungen zu beſtimmen, für welche er nothwendig iſt, ſo daß ſie die uͤbrigen ohne ſeinen Beyſtand vornehmen darf. Was iſt dieß wohl anders, als eine Zerſtückelung der Vormundſchaft, und da der Vater dieſe verordnen kann, warum ſollte er nicht eben ſo berech— tigt ſeyn, einen Vormund auf eine Zeit, oder unter einer Bedingung zu ernennen? In dieſer Vorausſetzung würde man alſo bloß für die Fälle, oder für jene Zeit einen Vormund ernennen, wo der teſtamentariſche Vormund nicht handlen darf, ſo wie man dieß auch bey den Römern that. P. 10. de encusat. tut.*) Sritter Abſchnitt Von der Vormundſchaft der Ascendenten. Ueber dieſe Vormundſchaft ſehe man die Anmerkungen in der Einleitung zum vorhergehenden Titel⸗ Art. qo2.„Hat der Längſtlebende, Vater oder Mutter, „dem Minderjährigen keinen Vormund ernannt, ſo gebührt „die Vormundſchaft von Rechtswegen ſeinem väterlichen „Großvater, bey deſſen Abgang ſeinem muͤtterlichen Groß⸗ *) Eben ſo ſteht es dem Vater frey, einem Vormunde die Pbſor— ge uͤber die Perſon ſeiner Kinder anzuvertrauen, einen andern Vormund hingegen fuͤr die Verwaltung ihres Vermoͤgens zu er⸗ nennen. Dieß entſchied auch der Appellations⸗Hof von Paris am 15. Meſſidor 12. J. Jurisp. du Trib. de cassat. Kil. im Anhange p. 171. P 414 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛe. „Vater, und ſo weiter aufwaͤrts, dergeſtalt, daß der vaͤterli⸗ „che Aseendent dem mütterlichen Ascendenten deſſelben Gra⸗ „des immer vorgezogen wird.« Das Project des Geſetzbuches ſchloß die Groß⸗Mütter von der geſetzlichen Vormundſchaft nicht aus; nur dann, wenn, ſie mit männlichen Ascendenten concurrirten, wurde dieſen, ſo wie im römiſchen Rechte, der Vorzug gegeben. Das Pro⸗ ject der Geſetzgebungs-Section ſchloß hingegen die Groß⸗ Muͤtter von der geſetzlichen Vormundſchaft aus, und ließ ſie nur dann zu, wenn der Familienrath ſie für fähig erkannte, und ihnen ſolche auftrug. Daher entſtanden dann zwey Fragen, nehmlich 1) ſollen die Großmuͤtter, wenn keine maͤnnliche Ascendenten vorhan⸗ den ſind, Vormünderinnen von Rechts wegen ſeyn? 2) Wenn ſie es nicht ſind, kann dann wenigſtens der Familienrath ſie dazu ernennen? Zuerſt entſchied man, daß ſie nicht von Rechts wegen Vormünderinnen ſeyn ſollten, weil ihr Alter allein ſie ſehr oft unfähig dazu machte, und man nahm nicht einmahl da⸗ rauf Rückſicht, daß ſie ſich entſchuldigen könnten, weil zu befürchten wäre, daß treuloſe Rathgeber ſie vielleicht zur Annahme der Vormundſchaft bewegen möchten, wenn ſie auch gar keine Fähigkeit dazu beſäßen. In Betreff der zweyten Frage ſagte man: die Vormund⸗ ſchaft wäre ein maͤnnliches Amt, T. 16. de Tutel.; die Grunde, die eine Ausnahme zu Gunſten der Mutter bewirkt hätten, wären nicht mit der nehmlichen Stärke auf die Groß⸗ mütter anwendbar, und vielleicht hätte man ſogar beſſer ge— than, ſelbſt den Müttern bloß die Dbſorge über ihre Kinder anzuvertrauen. Nach dieſen Gründen ſollte man glauben, die Großmutter ſey von der dativen, ſo wie von der geſetz⸗ lichen Vormundſchaft ausgeſchloſſen. Inzwiſchen entſcheidet der Art. 442 ganz klar das Gegen⸗ theil, da er ſagt: Vormuͤnder koͤnnen nicht ſeyn„ — I. Buch. K. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. 415 Frauensperſonen, mit Ausnahme der Wutter, und der Großmoͤtter. Sogar beruft ſie ſchon der Art. 4o8 zum Fa⸗ milienrathe, und doch war es wenigſtens eben ſo ungewöhn⸗ lich, ſie hiezu zu berufen, als ſie zu Vormuͤnderinnen zu ernen⸗ nen, denn immer wurde dieſer Rath nur aus Mannsperſonen zuſammengeſetzt, und Catellan führt liv. 8 ch. 2 ein Urtheil des Parlamentes von Toulvuſe an, welches die Frauensper⸗ ſonen im allgemeinen von dieſer Verſammlung ausſchloß, das Parlament von Rouen erlaubte allein durch ſeinen Beſchluß vom 7. März 1673, die Mütter und Großmütter bey der Ernennung eines Vormundes zuzuziehen, ſie hatten jedoch dabey keine berathſchlagende Stimme. Uebrigens wurde beſchloſſen, daß in allen Fällen den As⸗ cendenten der vaͤterlichen Linie der Vorzug geſtattet werden müſſe, weil nur in dieſer Linie der Geiſt der Familie wahr— haft vorhanden ſey; und ſo ſind die Bemerkungen gerechtfer⸗ tigt, die wir über den Art. 150, im Titel von der Ehe ge⸗ macht haben.*²) Art. 403.»Treffen in Ermangelung des väterlichen „und mütterlichen Groß-Vaters des Minderjährigen zwey „Ascendenten eines höhern Grades zuſammen, die beyde zur „vaͤterlichen Linie des Minderjährigen gehören, ſo ſoll die „Vormundſchaft von Rechts wegen auf denjenigen von ihnen * Da übrigens der vorliegende Artikel den Großvater der väterli⸗ chen Seite, und in Abgang deſſen, den Großvater von muͤtter⸗ licher Seite von Rechts wegen zum Vormund erklärt, wenn der Längſtlebende, Vater oder Mutter, keinen Vormund ernannt hat, ſo iſt in dem Falle, wo einer wieder verheiratheten Mutter die Vormundſchaft über ihre Kinder aus ihrer vorigen Ehe benommen wird, der Großvater nicht befugt, zu behaupten, daß ihm nun die Vormundſchaft über jene Kinder von Rechts wegen gebuͤhre; vielmehr muß in dieſem Falle in Gemäßheit der Art. 34 und 395 vom Familien⸗Rathe zur Ernennung eines neuen Vormundes geſchritten werden. So erkannte die Seclion des Requétes des Caſſations⸗Hofes am 26. Hornung 1807. Jurisp. de la Cour de Cassat. 1807. p. 156 1. f. B. 416 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit, ꝛe. „fallen, welchen der Vater des Minderjaͤhrigen zu ſeinem „vaͤterlichen Groß⸗Vater hat.« Man ſieht hier, daß das Geſetz immer und zwar mit Recht dem Ascendenten, deſſen Nahmen der Minderjährige trägt, den Vorzug einräumt⸗ Art. gog.„Wenn dieſelbe Concurrenz unter zwey Ur⸗ „Groß⸗Vaͤtern der mütterlichen Linie eintritt, ſo geſchieht die „Auswahl von dem Familienrathe; der gleichwohl einen „aus dieſen beyden Ascendenten ernennen muß.“ Viettei Abfchnitt. Von der durch den Familienrath aufgetragenen Vormündſchaft. Art. 405.„ Die Ernennung eines Vormundes geſchieht „durch den Familienrath, wenn ein minderjaͤhriges, nicht „emancipirtes Kind weder Vater noch Mutter, weder einen „von ſeinenm Vater oder ſeiner Mutter ernannten Vorinund, „noch männliche Ascendenten hat. Sie geſchieht ebenfalls „durch den Familientath, wenn der Vormünd, der zu einer „der ebenerwähnten Categorien gehört, ſich entweder in ei⸗ „nem Falle der Ausſchließungen befindet, wovon unten die „Rede ſeyn wird, oder rechtmaͤßig entſchuldiget iſt.« Hier hat man die Ordnung des römiſchen Rechtes in Hin⸗ ſicht der Vormundſchaften befolgt, erſt in Ermangelung der teſtamentariſchen und geſetzlichen Vormundſchaft kommt die Reihe an die dative. Art. g06.„Dieſer Familienrath wird zufammenberu⸗ „fen, entweder auf Anſuchen und Betreiben der Verwandten „des Minderjährigen, ſeiner Gläubiger oder anderer Bethei⸗ „ligten, oder auch von Amtswegen, und auf Betreiben des „Friedensrichters des Ortes, wo der Minderjährige ſein Do⸗ „micil hat. Ein jeder iſt berechtiget, dieſem Friedensrichter „den Vorfall anzuzeigen, wodurch die Nothwendigkeit eintritt, „einen Vormund zu ernennen⸗ In den Art. 394 und 395 war die Rede von der Ver⸗ bindlichkeit der Mutter, welche die Vormundſchaft ablehnt, 1. Buch. X. Tit. Von der Rinderjährigkeit,. 417 oder ſich wieder verehlichet, einen Familienrath zuſammen zu berufen, um ihren Kindern einen andern Vormund ernennen zu laſſen; in Ermangelung ihrer, berechtigten die römiſchen Geſetze jeden andern Verwandten oder Verſchwaͤgerten, ja ſelbſt die Freunde, hierauf anzutragen. T. 2 h qui petant tut. Es entſtand alſo die Frage, ob gegen die Verwandten, wenn ſie aus Nachläßigkeit dieſen Antrag unterließen, Stra⸗ ſen verhaͤngt werden ſollten? In dem erſten Projecte erklaͤrte man die in dem Canton (Friedensgerichts-Bezirke), wo die Vormundſchaft eröffnet war, wohnenden Verwandten, und zwar nach der Naͤhe des Grades, für verantwortlich; und zwar ſo, daß dieſe Verant⸗ wortlichkeit unter den Verwandten des nehmlichen Grades ſolidariſch ſeyn ſollte⸗ Dagegen wendete man ein: die Cantone ſeyen jetzt ſehr ausgedehnt, es könne ſich folglich ereignen, daß nicht alle Anverwandte auf gleiche Weiſe von dem Sterbfalle Nachricht hätten; gerecht ſcheine es daher, die Verantwortlichkeit bloß auf jene Verwandte zu beſchraͤnken, die an dem Wohn⸗ orte des Verſtorbenen domicilirt, und deſſen nächſte Verwand⸗ ten waͤren⸗ Nachher ſetzte man die Bemerkung hinzu, daß von dieſer Verantwortlichkeit, obwohl ſie in Bretagne eingeführt war, doch nie in der Praxis Gebrauch gemacht worden wäre, in den übrigen Provinzen Frankreichs aber, wo die Geſetze ſie nicht autoriſirten, man nicht bemerkt habe, daß das Intereſſe der Minderjaͤhrigen hierunter litte, weil das öffentliche Miniſterium fuͤr ſie ſorgte, und die Siegel anlegen ließ. Man ſtrich alſo dasjenige aus, was auf die Verantwort⸗ lichkeit der Verwandten, wegen unterlaſſener Zuſammenberu⸗ fung des Familienrathes Beziehung hatte, woraus man ſchlie⸗ ßen muß, daß ſie wirklich nicht Statt habe⸗ Auf Betreiben des Friedensrichters muß nach unſerem Ar⸗ tikel, der Familienrath zuſammenberufen werden, und nir⸗ Malev⸗ 27 418 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛe. gend weder in dieſem Titel, noch im Tit. 3 des Geſetzes vom 24. Auguſt 1790 wird der kaiſerliche Procurator beym Civil⸗Tribunal mit dieſer Verrichtung beauftragt; aus dieſem Grunde hat die Civil⸗Section am 27. Frimaire 13. J., in der Sache des Hrn. Gaillard und ſeiner Tochter, ein Urtheil des Appellations⸗Hofes von Lyon caſſirt, welches eine auf Betreiben des kaiſerlichen Procurators beym Civil⸗Tribunal dieſer Stadt geſchehene Ernennung als gültig angenommen hatte⸗ Art. 407.»Der Familienrath ſoll, ohne den Friedens⸗ „richter miteinzurechnen, aus ſechs Verwandten oder Ver⸗ „ſchwaͤgerten beſtehen. Dieſe werden ſowohl aus der Ge⸗ „meinde, wo der Fall einen Vormund zu ernennen ſich ereig⸗ „net hat, als in dem Umkreiſe von zwey Myriametern ge⸗ „nommen, die eine Haͤlfte aus der vaͤterlichen, und die an⸗ „dere aus der mütterlichen Linie, und in jeder Linie richtet „man ſich nach der Nähe der Grade.« „Unter Verwandten und Verſchwaͤgerten in gleichem Grade „wird der Verwandte, und unter Verwandten deſſelben Gra⸗ „des der aͤltere dem jüngern vorgezogen.« Man verlangte, daß die Zahl der Perſonen, die den Fa⸗ milienrath bilden, allzeit ungleich ſeyn möchte; man nahm jedoch auf dieſe Bemerkung keine Rückſicht, weil der Friedens⸗ richter, wenn die Stimmen gleich ſind, den Ausſchlag geben muß.· Art. gos.»Nur die vollbürtigen Brüder des Minder⸗ „jährigen, und die Ehegatten ſeiner vollbuͤrtigen Schweſtern „machen eine Ausnahme von der im vorhergehenden Artikel „enthaltenen Einſchränkung auf eine beſtimmte Anzahl.« „Sind ihrer ſechs oder mehrere, ſo ſind ſie alle Mitglie⸗ „der des Familienrathes, den ſie alsdann allein mit den Witt⸗ „wen der Ascendenten, und mit den etwa geſetzlich entſchul⸗ „digten Ascendenten, wenn deren vorhanden ſind, zu bilden haben.« 1. Buch. X. Tit. Von der Ninderjährigkeit, 26 419 „Sind ihrer weniger als ſechs, ſo werden die übrigen Ver⸗ „wandten nur berufen, um den Rath vollzählig zu machen.« Nach der F. 9. N. de leg. tut. waren alle vollbürtige Brüder, ſo viel ihrer auch immer ſeyn mochten, zugleich Vormünder; in Frankreich hat man dieß nicht angenommen, ſondern nur einen zum Vormund ernannt; indeſſen iſt es ganz der Ordnung der Dinge angemeſſen, ſie alle zum Familien⸗ rathe zu berufen. Was die Wittwen der Ascendenten betrifft, ſiehe die An⸗ merkungen zum Art. 402. Art. z09.»Finden ſich an dem Hrte ſelbſt oder in der vim 407. Artikel beſtimmten Entfernung keine Verwandten „oder Verſchwägerte von der einen oder der andern Linie in „hinlaͤnglicher Zahl, ſo beruft der Friedensrichter entweder »Verwandte oder Verſchwägerte, die in einer größern Ent⸗ »fernung wohnen, odet auch Staatsbütger aus derſelben »Gemeinde, von denen man weiß, daß ſie mit dem Vater „oder der Mutter des Minderjährigen fortwährend in Freund⸗ »ſchafts⸗Verbindungen geſtanden haben.« Freunde hat man den Nachbarn aus dem Grunde votge⸗ zogen, weil die Verhaͤltniße der Nachbarſchaft auf die heuti⸗ gen Sitten keinen Einfluß mehr haben. In großen Stadten iſt dieß freylich wahr, aber nicht ſo in Dörfern und Flecken⸗ Art. 410.»Auch dann, wenn an dem Orte ſelbſt eine »hinlaͤngliche Anzahl von Verwandten oder Verſchwaͤgetten „vorhanden iſt, kann der Friedensrichter die Erlaubniß erthei⸗ „len, daß man andere Verwandten oder Verſchwaͤgerte, „in welcher Entfernung ſie auch wohnen moͤgen, vorlade, „die entweder in einem naͤhern, oder in demſelben Gras „de ſind, als die anweſenden Verwandten oder Verſchwä⸗ „gerte, jedoch ſo, daß man alsdann immer einige von dieſen „letztern hinweglaſſe, und die in den vorherigen Artikeln be⸗ „ſtimmte Zahl nicht überſchreite⸗« 420 I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. Immer ſollte der Friedensrichter dieſes thun, wenn nahe Anverwandte, z. B. Brüder außer der Gemeinde, und weiter als zwey Myriameter, wohnen⸗ Art. 411.»Der Erſcheinungs Termin ſoll vom Friedens⸗ „richter auf einen beſtimmten Tag feſtgeſetzt werden, aber „ſo, daß, wenn die Vorgeladenen in der Gemeinde oder in „dem Umfange von zwey Myriametern wohnen, zwiſchen „der Inſinnation der Vorladung, und dem Tage, der für die „Zuſammenkunft des Familienraths beſtimmt iſt, ein Zwi⸗ „ſchenraum von wenigſtens drey Tagen übrig bleibt. „So oft ſich hingegen unter den Vorgeladenen einige be⸗ „finden, welche uͤber dieſe Entfernung hinaus ihren Wohnſitz „haben, ſoll der Erſcheinungs⸗ Friſt für jede drey Myriame⸗ „ter ein Tag zugeſetzt werden.« Art. 412. 5 Die auf dieſe Weiſe berufenen Verwandten, „Verſchwaͤgerte oder Freunde ſind ſchuldig, entweder in Per— „ſon zu erſcheinen, oder durch einen Special⸗Bevollmächtigten „ſich vertreten zu laſſen⸗ „Mehr als eine Perſon kann der Bevollmaͤchtigte nicht „vertreten.« Oder ſich vertreten zu laſſen. Dieſe Verfügung iſt ge⸗ gen den Gebrauch, der in den Provinzen, wo das roͤmiſche Recht galt, Statt hatte, denn der berufene Verwandte mußte da in Perſon erſcheinen, und konnte ſich durch einen Bevoll— maͤchtigten nicht vertreten laſſen; ſie iſt ſogar den Rechts⸗ Grundſaͤtzen zuwider, die nicht geſtatten, daß man einen vom Geſetze erhaltenen Auftrag durch einen andern vollziehen laſſen konne. Dieſes hat auch vor einiger Zeit die Civil-Section des Caſſations⸗Hofes bey Entſcheidung eines Prozeſſes angenom⸗ men, wo Verwandte, welche von einer Frau, die auf Eheſchei⸗ dung klagte, ernannt worden waren, um der Verſammlung beyzuwohnen, die nach dem Geſetze vom 20. September 1792 gehalten werden ſollte, ſich durch Bevollmaͤchtigte hatten ver⸗ treten laſſen. Inzwiſchen behaupteten doch einige Richter das Gegentheil, und gründeten ihre Meinung auf den vorliegenden I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛe: 421 Artikel; die Mehrheit ſagte indeſſen, daß er auf den Fall, wovon er handelt, beſchränkt werden muͤſſe; und in der That iſt es auch leicht einzuſehen, daß zwiſchen dieſem Falle und jenem, wo auf Eheſcheidung geklagt wird, ein großer Unter⸗ ſchied obwalte. Ohnehin wird man nicht in Abrede ſtellen koͤnnen, daß es viel beſſer ſeyn würde, wenn die Verwand⸗ ten im Familienrathe perſönlich erſcheinen muͤßten; denn wie kann der Bevollmaͤchtigte errathen, was für einer Meinung ſein Committent bey unvorgeſehenen Umſtänden geweſen ſeyn wuͤrde? und— hat nicht das Geſetz ſein Zutrauen in die perſönliche Zuneigung der Verwandten geſetzt, die ſich doch wahrlich nicht delegiren läßt? Man kann inzwiſchen auch gute Gründe gehabt haben, Verwandten zu Hülfe zu kommen, denen es unmöglich ſeyn duͤrfte, bey der Verſammlung zu erſcheinen. Uebrigens ſchlug man vor, feſtzuſetzen, daß der Commit⸗ tent gehalten ſeyn ſollte, das Individuum in der Vollmacht zu bezeichnen, welches er zu waͤhlen Sinnes ſey; man ant⸗ wortete aber, aus der Berathſchlagung müiſſe ſich erſt ergeben, auf wen die Wahl fallen ſolle; ohnehin ſey es möglich, daß derjenige, den der Committent waͤhlte, entſchuldigt würde, und folglich müſſe die Wahl dem Bevollmächtigten anheim⸗ geſtellt werden. Art. 413.» Jeder berufene Verwandte, Verſchwägerte, „oder Freund, der ohne eine geſetzliche Entſchuldigung zu ha⸗ „ben, nicht erſcheint, verfaͤllt in eine Geldſtrafe, die nicht „uͤber fünfzig Francs betragen darf, und von dem Friedens⸗ »richter ausgeſprochen wird, ohne daß eine Appellation da⸗ „wider Statt habe,« Wicht erſcheint, d. h. weder perſönlich, noch durch ei⸗ nen Bevollmächtigten. Art. 414.»b Tritt eine hinreichende Entſchuldigungs⸗Ur⸗ »ſache ein, und iſt es rathſam, entweder das abweſende Mit⸗ „glied noch abzuwarten, oder durch einen andern erſetzen zu „laſſen, in dieſem Falle, wie in jedem andern, wo das In⸗ 422 I. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit, ꝛc. „teroſſe des Minderjährigen es zu erfordern ſcheint, kann der „Friedensrichter die Zuſammenkunft ausſetzen, oder die Friſt „verlaͤngern⸗“ Art. 415.„Die Verſammlung wird von Rechts wegen „bey dem Friedensrichter gehalten, ſo fern er nicht ſelbſt „einen andern Ort beſtimmt. Die Gegenwart von drey „Viertel der berufenen Mitglieder auf's wenigſte iſt erforder⸗ „lich, um etwas zu beſchließen.“ Drey Viertel von ſechs, Zahl, aus der der Familienrath ge⸗ wöhnlich beſteht, es ſey dann, daß der Minderjährige mehrere Bruͤder habe, möchte wohl ſchwer zu finden ſeyn; es folgt alſo hieraus, daß wenigſtens fünf Mitglieder gegenwärtig ſeyn mriſſen, um zur Berathſchlagung ſchreiten zu können.*) Art. 416.„Bey dem Familienrathe hat der Friedens⸗ „richter den Vorſitz. Seine Stimme wird mitgezählt, und gibt den Ausſchlag, wenn die Meinungen auf beyden Sei⸗ „ten gleich ſind.“ Mit Recht hat man dem Friedens-Richter eine berath⸗ ſchlagende und überwiegende Stimme gegeben; ſonſt hätte man, wenn die Meinungen auf beyden Seiten gleich wären, die Berathſchlagung von neuem anfangen, und noch einen andern Anverwandten dazu rufen müſſen.*²) *) Bey der Redaction dieſes Artikels hatte man wirklich den Fall vor Augen, wo in Gemäßheit des Art. 408 die Einführung der Brüder und Schwäger des Minderjaͤhrigen in den Familien⸗ rath die Zahl der Votanten jene von Sechs überſteigen würde; werden nehmlich nur ſechs Perſonen zum Familienrathe beru⸗ fen, ſo miiſſen füuf Sechſtel davon gegenwärtig ſeyn Der Frie⸗ densrichter darf aber hiebey nicht mitgerechnet werden, indem dieſer zum Familienrathe beruft, und folglich nicht zu den Berufenen gehört. Psprit du Cod Map. Tom. 5. p. 36. Be **) Wenn guch ſchon die Berathſchlagung eines Familienrathes, wobey der Friedensrichter den Vorſitz führte, aus irgend einer urſache zernichtet, oder die nachgeſuchte Homologation derſelben abgeſchlagen, und verordnet wird, daß der Familienrath ſich von neuem verſammlen ſoll, ſo kann doch wegen dieſer urſache der 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. 423 Art. g17.„Beſitzt der Minderjährige, der in Frankreich „wohnt, Güter in den Colonien, oder umgekehrt, ſo wird die be⸗ „ſondere Verwaltung über dieſe Guͤter einem Mit⸗Vormunde, „(protuteur) anvertraut.“ „In dieſem Falle ſind der Vormund und Mit-Vormund „von einander unabhaͤngig. Sie haben einander für die „Verwaltung, die jeder führt, nicht zu haften.“ Die Geſetzgebungs⸗Section hatte vorgeſchlagen, man ſolle dieſen Mit⸗Vormund in den Colonien ernennen laſſen; ande⸗ re hingegen ſagten, es ſey beſſer, ihn in Frankreich ernennen zu laſſen, weil es möglich wäre, daß der Minderjährige keine Verwandten in den Colonien habe⸗ Man nahm an, daß der Vormund und Mit⸗Vormund immer da ernannt werden ſollten, wo die Erbfolge ſich eröff⸗ net habe; daß aber dann, wenn der Mit⸗Vormund ſich ent⸗ ſchuldigte, auf ſeine Stelle ein anderer, und zwar in dem Lande ernannt werden ſolle, wo die Güter liegen, deren Ver⸗ waltung ihm anvertraut worden iſt: hievon ſagt inzwiſchen unſer Artikel nichts⸗ Was die Form, nach welcher zur Wahl der Vormunder und Curatoren derjenigen zu ſchreiten iſt, die in Frankreich, und zugleich in den Colonien Güter beſitzen, ſo wie auch die Verrichtungen derſelben betrifft, dieſe werden durch zwey De⸗ clarationen beſtimmt, nehmlich eine vom 15. December 1721, Friedensrichter von dem neu zu haltenden Familienrathe nicht ausge⸗ ſchloſſen werden. So eaſſirte am 13. Detober 1807 der Caſſations⸗ Hof in der Sache der Dame Dasmieres, wider Herrn Dasmieres ein von dem Appellations⸗Hofe in Bordeaux erlaſſenes Urtheil, wo⸗ durch das in erſter Inſtanz ergangene Urtheil beſtätigt worden war, welches die Berathſchlagung eines Familien⸗Rathes annullir⸗ te, und dabey verordnete, daß der Friedensrichter, der bey dieſer Berathſchlagung den Vorſitz gefuͤhrt hatte, von der neu zu halten⸗ den Verſammlung ausgeſchloſſen ſeyn ſollte. Jurisp. de la Cour de Cassat 1307 p. 443 u. f. B. 424 I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, 29. und die andere vom 1. Februar 1743, an deren Vorſchriften man ſich einſtweilen halten muß, weil unſer Artikel ſich über dieſen Gegenſtand nicht aͤußert. Im Projecte der Geſetzgebungs⸗Section war uͤbrigens noch ein Artikel, der einem Vormunde, deſſen Mündel in entfern⸗ ten Departementen Guͤter beſitzt, erlaubte, einen oder meh⸗— rere Verwalter, unter ſeiner Aufſicht, und gegen eine be⸗ ſtimmte Belohnung für ihre Bemuͤhung anzuſtellen; dagegen bemerkte man, daß ein Vormund nur mit Genehmigung der Familie dieſe Befugniß austiben müſſe, weil er ſonſt die Ein⸗ künfte des Mündels durch Koſten leicht erſchöpfen koͤnnte. Wahrſcheinlich war dieſe Bemerkung Schuld daran, daß der Artikel, wovon die Sprache iſt, ausgeſtrichen wurde; deſ⸗ ſen ungeachtet, koͤnnen doch mit Genehmigung des Familien⸗ rathes für dieſe entlegene Güter Verwalter angeſtellt werden. Art⸗. 418.„Der Vormund handelt und verwaltet in die⸗ „ſer Eigenſchaft von dem Tage an, da er ernannt wurde, „wenn die Ernennung in ſeiner Gegenwart geſchehen; iſt „dieſes nicht, von dem Tage an, da ihm ſeine Ernennung „bekannt gemacht worden iſt.“*) Art. 410.„Die Vormundſchaft iſt ein perſoͤnliches Amt, „welches auf die Erben des Vormundes nicht übergeht, »Dieſe ſind nur für die Verwaltung ihres Erblaſſers ver⸗ „antwortlich, und wenn ſie großjährig ſind, müſſen ſie die „Verwaltung fortſetzen, bis ein neuer Vormund ernannt iſt. 6 Dieſe beyden Artikel veranlaßten keine Discuſſipn, *) Iſt jemand, ohne dabey gegenwaͤrtig geweſen zu ſeyn, zum Vor⸗ mund ernannt worden, ſo wird ihm ſeine Ernennung von einem von der Familien⸗Verſammlung heſtimmten Mitgliede bekannt gemacht; dieſe Bekanntmachung geſchieht binnen drey Lagen, von jenem der Berathſchlagung gngerechnet; fir jede Entſer⸗ nung von drey Myriametern zwiſchen dem Hrte, wo die Ver, ſammlung gehalten worden, und dem Wohnorte des Vormundes wird ein Tag zugeſetzt.(Artikel s82 des Geſetzbuches uͤber dgs rechtliche Vepfahren in Civilſachen, B. 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛ. 425. Die Geſetzgebungs⸗Section ſchlug noch zwey andere Artikel vor, die in unſerem Projecte der 20. und Z0. waren. Der Erſte lautete ſo: Wiemand kann gezwungen werden, die Vor⸗ mundſchaft anzunehmen, wenn er nicht von der Fahl der⸗ ſenigen iſt, die vorgeladen worden ſind, um den Zami⸗ lienrath zu bilden. Moͤglich iſt es, bemerkte man dagegen, daß man die naͤchſten Verwandten zur Verſammlung einzuladen vergeſſen habe; ſo gar iſt es möglich, daß alle berufene Verwandte entweder unfaͤhig ſind, oder entſchuldigt werden; daß man aber einen nahen Verwandten, der fähig iſt, und keinen Grund ſich zu entſchuldigen hat, zu berufen vergaß, dieß muß ihn von der Vormundſchaft nicht befreyen. Man wrilligte daher in die Ausſtreichung des Artikels ein, vorausgeſetzt, daß der Abweſende befugt ſeyn ſollte, ſich zu entſchuldigen, falls nähere zur Vormundſchaft fähige Ver⸗ wandte vorhanden ſind⸗ Der zweyte weggeſtrichene Artikel lautete ſo: Ein Freund oder Wachbar kann nur dann gezwungen werden, die Vormundſchaft anzunehmen, wenn durchaus keine Ver⸗ wandte oder Perſchwaͤgerte vorhanden ſind, die faͤhig waͤren, die Pormundſchaft zu fuͤhren. Im Verbal⸗Prozeſſe findet man zwar die Urſachen nicht, warum dieſer Artikel ausgeſtrichen worden iſt; indeſſen kommt doch die Verfügung deſſelben mit einiger Einſchraͤnkung im Art. 432 wieder vor⸗ Fünfter Abſchnitt⸗ Von dem Neben⸗Vormunde(subrogée Tuteur) Art. 420.» Bey jeder Vormundſchaft ſoll ein Neben⸗ „Vormund ſeyn, der von dem Familienrathe ernannt wird.“ „Seine Amts-Verrichtungen beſtehen darin, daß er für „das Intereſſe der Minderjährigen auftritt, wenn es mit je⸗ „nem des Vormundes im Widerſpruche ſteht.“ 426 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. In den Provinzen, wo das römiſche Recht galt, kannte man dieſen Neben⸗Vormund nicht; wenn aber, irgend eine Streitigkeit zwiſchen dem Vormund und dem Mündel entſtand, oder wenn ſie bey einem Rechtsſtreite ein entgegen⸗ geſetztes Intereſſe hatten, gab man dem Muͤndel einen Cu⸗ rator. In den Provinzen, die ihre eigene Gewohnheiten hat⸗ ten, entſtand der Gebrauch, zu gleicher Zeit, wo der Vormund ernannt wird, auch einen Neben⸗Vormund zu ernennen, um bey der Inventariſirung des Vermögens des Minderjährigen gegenwärtig zu ſeyn, und ihn in den Zwiſtigkeiten zu vertre⸗ ten, die er allenfalls mit ſeinem gewöhnlichen Vormunde be⸗ kommen möchte. Beyde Arten haben ihr Gutes und Schlimmes. Auf der einen Seite werden freylich Koſten für den Minderjährigen da⸗ durch erſpart, daß der Neben⸗Vormund zu gleicher Zeit mit dem Vormunde ernannt wird; auf der andern Seite wird man aber auch eingeſtehen müſſen, daß man im Augenblicke, wo das Bedürfniß ſich zeigt, einen ſchicklichen Curator zu ernennen, eine beſſere Auswahl treffen kann. Inzwiſchen würde ich die beſtändige und regelmäßige Er⸗ nennung dieſes Neben⸗Vormundes für ſehr vernuͤnftig halten, wenn man ſie nicht ſelbſt bis auf die Vormundſchaft der Väter und Mütter ausgedehnt hätte; quis enim talis alfec- tus ewtraneus in veniatur, ut vincat paternum? F. 7. Cod. de Curat. fur. S. die Anmerkungen zum Art. 384. Art. 421.„Wenn das vormundſchaftliche Amt einer »Perſon angefallen iſt, die eine von den Eigenſchaften hat, „welche im r., 2. und 3. Abſchnitte des gegenwärtigen Ca⸗ „pitels ausgedruckt ſind, ſo ſoll dieſer Vormund, ehe er noch „ſeine Verrichtungen antritt, einen nach Vorſchrift des 4. „Abſchnittes gebildeten Familienrath zuſammenberufen laſ⸗ „ſen, um zur Ernennung eines Neben⸗Vormundes zu ſchrei⸗ „ten.« „Hat er ſich, vor Erfuͤllung dieſer Formalität, in die „PVerwaltung eingemiſcht, ſo kann der Familienrath, nach⸗ 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. 427 „dem er entweder auf Anſuchen der Verwandten, der Gläu⸗ „ger oder anderer Betheiligten, oder Amtshalber von dem „Friedensrichter zuſammenberufen worden, wenn auf der „Seite des Vormundes eine Argliſt untergelaufen iſt, ihm „die Vormundſchaft entziehen, mit Vorbehalt der dem Min⸗ „derjährigen gebuͤhrenden Schadloshaltung.“ Die im erſten Theile des Artikels bezeichneten Perſonen ſind die Väter und Mütter, die von ihnen ernannten Vor⸗ münder und Ascendenten⸗ Art. 422.„Bey den übrigen Vormundſchaften ſoll die „Ernennung des Neben⸗Vormundes unmittelbar nach der „Ernennung des Vormundes geſchehen.“ Art. 423.„In keinem Falle ſoll der Vormund bey der „Ernennung des Neben⸗Vormundes mitſtimmen; dieſer ſoll „außer dem Falle, wo vollbürtige Brüder vorhanden ſind, „aus derjenigen von beyden Linien genommen werden, zu „welcher der Vormund nicht gehört.“ Man hatte hiebey die Abſicht, dem Einverſtändniſſe des Vormundes mit dem Neben⸗Vormunde vorzubeugen⸗ Art. 424.„Wird die Vormundſchaft erledigt, oder durch „Abweſenheit gänzlich verlaſſen, ſo tritt der Neben⸗Vormund „nicht von Rechts wegen in die Stelle des Vormundes, „ſondern er muß in dieſem Falle auf Ernennung eines neuen „Vormundes antragen, bey Strafe, den Verluſt, der etwa „dem Minderjährigen hieraus erwachſen könnte, und den ent⸗ „behrten Gewinn zu erſetzen.“ Es kann ſich in der That zutragen, daß der Familien⸗ rath leichtfertiger bey der Ernennung des Neben⸗-Vormundes zu Werke geht, und in ihm nicht die nehmlichen Eigen⸗ ſchaften verlangt, die der Vormund haben muß; überdieß können ſich auch ſeit der Ernennung des Neben⸗Vormundes die Umſtände verändert haben. Art. 425.„Die Amts⸗Verrichtungen des Neben⸗Vor⸗ „mundes endigen ſich zu gleicher Zeit mit der Vormund⸗ „ſchaft. 4 428 I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛ. Art. 426.„Die in dem 6. und 7. Abſchnitte des ge⸗ „genwärtigen Capitels enthaltenen Verfügungen ſind auf die „Neben⸗V rmünder ebenfalls anwendbar.“ „Der Vormund darf jedoch auf Abſetzung des gen⸗ „Vormundes nicht antragen, noch in den Familien-Ver⸗ „ſammlungen ſtimmen, welche zu dieſem Ende zuſammenbe⸗ „rufen werden.« Dieſe letzte Verfügung beruht auf den nehmlichen Grün⸗ den, wie der Art. 423. Man hat den Vormund verhindern wollen, ſich einen läſtigen Aufſeher vom Halſe zu ſchaffen⸗ — S ech Von den urſachen, welche von der Vormundſchaft befreyen. Art. 427.„Befreyt von der Vormundſchaft ſind, „ Die in den Titeln 3,§, 6, 8, 9, J0 und 11 des Con⸗ „ſtitutionen⸗Actes vom 18. May 180g verzeichneten Perſo⸗ nen;) „Die Richter bey dem Caſſations⸗Hofe.“ „Der kaiſerliche General-Procurator bey demſelben Ge⸗ „richtshofe, und ſeine Subſtituten; »Die Commiſſäre der kaiſerlichen Comptabilität; „Die Praͤfecte.“ *) Dieſe Perſonen ſind: Die franzöſiſchen Prinzen, Tit 3; die großen Reichswuͤrdner, nehmlich: der Groß⸗Wähler, der Erz⸗ Kanzler des Reichs, der Erz⸗Kanzler des Staats, der Erz⸗ Schatzmeiſter, der Connetable, der Groß⸗Admiral, Lit 55 die Groß⸗Beamten des Reichs, nehmlich: die Reichs⸗Marſchälle, die acht Inſpectoren und General-Colonels der Artillerie und des Ingenieur⸗Corps, der Capallerie und der Mgrine, die Ci⸗ vil⸗Groß⸗Beamten der Krone, Lit. 6; die Senatoren, Lit. 85 die Staats⸗Räthe, Tit. 9; die MRitglieder des geſetzgebenden Corps, Tit. ro; die Tribunen, Lit. 11.(NB. Das Tribu⸗ nat wurde durch ein Senatus⸗Conſultum vom 19 Auguſt 1307 aufgehoben.) I. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit, ꝛc. 427 „Alle Staatsbürger, welche in einem andern Departe⸗ „ment, als wo die Vormundſchaft angeordnet wird, ein öf— „fentliches Amt verſehen.“*) Vorhin gab es kein, auch noch ſo geringes Amt, das nicht von der Vormundſchaft befreyte; dieſen wahrhaften Mißbrauch, der ſich von den mißlichen Zeiten der Regierung Ludwigs XIV. herſchreibt, welcher, um ſich Geld zu ver⸗ ſchaffen, Aemter aller Art errichtete, die dann von den Fran⸗ zoſen, die immer eine Vorliebe für Auszeichnungen haben, ſchnell angekauft wurden, hat man mit Recht verbeſſert. Art. 428.»„Eben ſo ſind von der Vormundſchaſt „befreyt,“ „Die wirklich angeſtellten Militaͤr-Perſonen,(en activité „de service) und alle andere Staatsbürger, welche außer dem „Gebiethe des Reichs eine Sendung von dem Kaiſer ver⸗ „richten.“ Militär-Perſonen waren nicht bloß von der Vormund⸗ ſchaft befreyt, ſondern wurden nicht einmahl dazu angenom⸗ men, ut nec volens ad tutelae onus admittatur, wie es in F. 14. Inst. de ercus. tut. heißt. Dieſe Regel iſt meines Erachtens beſſer, wie die unſtige; wie ſollte wohl, in der That, eine Militär-Perſon, die ge⸗ wöhnlich außer ihrem Lande, und oft ſogar außer Frank⸗ *) Nach einem Gutachten des Staats⸗Raths vom 4. November 1806, genehmiget vom Kaiſer den z0. des nehmlichen Monats iſt die Verfügung des Artikels des Geſetzbuchs Napoleons, wel⸗ che jeden Bürger, der in einem andern Departement! als wo die Vormundſchaft angeordnet wird, ein öffentliches Amt be⸗ kleidet, von der Vormundſchaft befreyt, nicht nur auf Geiſtli⸗ che anwendbar, welche bey Pfarreyen und Filial⸗Kirchen ange⸗ ſtellt find, ſondern auf alle Perſonen, welche wegen des Cultus Funetionen ausuͤben, die einen beſtimmten Wohnort erfordern, die von Seiner Majeſtät genehmiget ſind, und in Betreff deren ſie einen Eid leiſten. 430 I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛc. reich ſich aufhält, das Amt eines Vormundes verſehen können? Wie könnte dieß anders, als zum Nachtheile des Mündels geſchehen? In Betreff der Agenten des Kaiſers, außer dem Gebiethe des Reiches, bemerkte man, daß eine Sendung von ſehr kurzer Dauer nicht zur Entſchuldigung dienen müſſe, daß es ſo gar geheime Sendungen gebe, die nicht in Anregung ge⸗ bracht werden dürften, und daß es in dieſer Hinſicht beſſer ſey, es auf die Regierung ankommen zu laſſen, die nach der Kenntniß, die ſie von der Natur und der Dauer der Sen⸗ dung haͤtte, entſcheiden würde, ob ſie als Entſchuldigung angenommen werden müſſe; dieſe Gruͤnde bewirkten, bey einer zweyten Redaction, die Hinzuſetzung des folgenden Artikels. Art 429.„Iſt die Sendung nicht authentiſch, und „wird ſie bezweifelt, ſo ſoll die Befreyung nicht zuerkannt „werden, als nachdem derjenige, der ſie in Anſpruch nimmt, „ein Zeugniß des Miniſters, in deſſen Departement die als „Befreyungs-Urſache angefuͤhrte Sendung gehört, beyge⸗ „bracht hat.“ Dieſe Redaction erſchöpft zwar eine der Anſichten, die riber den vorhergehenden Artikel vorgelegt wurden, nicht aber jene, die auf die Dauer der Sendung Bezug hatte. Soll die Sendung, wenn ſie gewiß und unbeſtritten iſt, ihre Dauer mag uͤbrigens ſo kurz ſeyn, als ſie will, von der Vormundſchaft entſchuldigen? Nach den römiſchen Geſetzen war derjenige, der im Dienſte des Staates abweſend war, auf eine unbeſtimmte Zeit ent⸗ ſchuldigt, und ſelbſt nach ſeiner Rückkehr konnte man ihn nicht eher zum Vormunde ernennen, bis ein Jahr nach ſeiner Ankunft verſtrichen war⸗§. 2. inst. de eæcus. tut. T. 2. cod. si tut. vel curat. reip. Erhielt aber jemand eine Sen⸗ nachdem er ernannt war, ſo befreyte dieſe ihn nur ſo dung, s ſie dauerte, und waͤhrend der Zeit ordnete man lange, als dem Mündel einen Curator an. T. 10 cod. eod. I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 431 Dieſe letztere Entſcheidung könnte man meines Erachtens auf denjenigen anwenden, deſſen Sendung von kurzer Dauer ſeyn ſoll, und es wäre in der That nicht vernuͤnftig, ihn bloß deßwegen der Vormundſchaft ohne weiteres zu entledi⸗ gen; doch bin ich auch der Meinung, daß man in dieſem Falle, eben ſo wie in jenem, wo die Sendung beſtritten wird, ſich an die Regierung wenden müſſe, um von ihr ſelbſt entſcheiden zu laſſen, ob die Sendung, womit ſie je⸗ manden beauftragt hat, zu einer unbegränzten Entſchuldi⸗ gung dienen koͤnne; und dieß war auch die Abſicht des Ra⸗ thes, wie man ſich deſſen durch die über den vorhergehenden Artikel gemachte Bemerkung uͤberzeugen kann, wiewohl er ſich nicht beſtimmt daruͤber erklärt hat. Dhnehin kann nur die Regierung uͤber die Dauer ihres ertheilten Auftrages er⸗ kennen. S. den Art. 431. Art. 430.„Den Staatsbuͤrgern, welche zu einer in „den vorhergehenden Artikeln ausgedruckten Categorie gehö⸗ „ren, aber die Vormundſchaft ſpäter angenommen haben, „als die Amts⸗Verrichtungen, Dienſte oder Sendungen, „welche davon befreyen, wird nicht mehr geſtattet, ſich aus „dieſer Urſache von der Vormundſchaft wieder entledigen zu „laſſen.“ S. die Anmerkung zum Art. 428. Es iſt eine allgemeine Regel, daß derjenige, der eine Vormundſchaft angenommen hat, wovon er ſich befreyen laſſen konnte, keine Entſchuldigung mehr dagegen vorbringen kann. T. 17. F. I. H de ewcus. Indeſſen glaube ich, daß eine Ausnahme davon Statt haben muͤſſe, wenn dem Gewählten, zur Zeit ſeiner Annah⸗ me, die Urſache unbekannt war, die ihm zur Entſchuldigung dienen konnte, z. B. ſeine Ernennung zu einem Amte, was von der Vormundſchaft befreyt, oder der Auftrag, den er vom Kaiſer erhalten hat; denn es iſt eben ſo gerecht als billig, daß die Unwiſſenheit einer Thatſache niemanden zugerechnet werden ſoll; und dieſe Unwiſſenheit muß in Hinſicht des 432 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛc. gewählten Vormundes die nehmliche Wirkung haben, als wenn ihm ein ſolcher Auftrag erſt nach ſeiner Ernennung gegeben worden ſey,— ein Fall, wovon der folgende Ar⸗ tikel handelt. Art. 431.„Diejenigen hingegen, welchen die beſagten „Amts⸗Verrichtungen, Dienſte oder Sendungen erſt nach der „Annahme und Verwaltung der Vormundſchaft anvertraut „worden ſind, konnen, wenn ſie die Vormundſchaft nicht „beybehalten wollen, binnen Monatsfriſt einen Familienrath 5 zuſammenberufen laſſen, damit in demſelben ein anderer an „ihre Stelle ernannt werde⸗“ „Fordert, wenn dieſe AmtsVerrichtungen, Dienſte oder „Sendungen aufhdren, der neue Vormund ſeine Entlaſſung, „oder verlangt der vorige die Vormundſchaft zuruͤck, ſo kann „ſie ihm von dem Familienrathe wieder aufgetragen werden.“ Nach dem erſten Theile des Artikels zu urtheilen, ſcheint es, daß der Vormund nicht bloß waͤhrend der Dauer ſeiner Amts⸗Verrichtungen, Dienſte oder Auftrage, wie dieß die römiſchen Geſetze wollten, ſondern für immer der Vormund⸗ ſchaft entledigt ſey, es ſey dann, daß die Regierung in Hin⸗ ſicht des Auftrages, wegen der geringen Bedeutung, oder der kurzen Dauer deſſelben ein anderes entſcheide. Der zweyte Theil des Artikels macht indeſſen dieſe erſte Anſicht zweifelhaft, da er ſagt, daß in beyden Fällen, nehm⸗ lich ſo wohl dann, wenn der zweyte Vormund ſeine Ent⸗ laſſung fordert, als auch wenn der erſte die Vormundſchaft zuruckverlangt, ſie dieſem zuruͤckgegeben werden ſoll. Vorerſt ſieht man wohl ein, daß der zweyte, wenn er es verlangt, entlaſſen werden muß; eben ſo ausgemacht iſt es, daß der erſte die Vormundſchaft zuruͤcknehmen kann, wenn ſchon der zweyte ſeine Entlaſſung nicht fordert; die Frage iſt aber— und wirklich iſt ſie nicht leicht aufzulöſen:— kann der erſte gezwungen werden, ſie wieder zu übernehmen, wenn er es nicht verlangt? Man bemerke hiebey folgendes? 1I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 433 Unſer Artikel faßt alle in den vorigen Artikeln enthaltene Befreyungs-Urſachen in ſich, nehmlich, Amts⸗Verrichtungen, Militär⸗Dienſt, und Auftrag von der Regierung, und in die⸗ ſen Artikeln, denjenigen ausgenommen, der vom Auftrage ſpricht, bedient ſich das Geſetz immer des unbedingten Aus⸗ druckes: ſind befreyt. Im erſten Theile dieſes Artikels kommt der nehmliche Sinn vor; der zweyte hingegen verord⸗ net, daß, wenn nach Beendigung der geſagten Amts⸗Verrich⸗ tungen, Dienſte, oder Aufträge, der zweyte Vormund ſeine Entlaſſung fordert, der Familienrath dem erſten die Vor⸗ mundſchaft wieder zuruͤckgeben könne; dieß iſt das letzte Wort, ſo das Geſetz ſpricht: die vorhergehenden Artikel muß man alſo auf immerwährende Amts-Verrichtungen, und Dienſte anwenden, in Hinſicht derjenigen aber, die nur eine Zeitlang dauren, annehmen, daß, wenn ſie einmahl beendigt ſind, der Familienrath den erſten Vormund verpflichten könne, die Vormundſchaft wieder zu übernehmen, wenn der zweyte ſie nicht mehr fortſetzen will; und ſo wollen es auch die rd⸗ miſchen Geſetze. Was jedoch den Auftrag der Regierung betrifft, glaube ich immer, daß es ihr zukommt, die Frage zu entſcheiden, und zwar um ſo mehr, da nur ſie allein wiſſen kann, ob der Auftrag wirklich beendigt iſt. Art. 432.„Kein Staatsbuͤrger, der weder verwandt „noch verſchwägert iſt, kann gezwungen werden, eine Vor⸗ „mundſchaft anzunehmen, den Fall allein ausgenommen, „wenn in dem Umfange von vier Myriametern ſich keine „Verwandte oder Verſchwägerte befänden, welche im Stande „wären, die Vormundſchaft zu führen.“ Nach einem erſten Projecte ſollte ein Freund, oder Nach⸗ bar nur dann zur Annahme der Vormundſchaft gezwungen werden können, wenn weder Verwandte, noch Verſchwa⸗ gerte vorhanden ſeyn würden, die ſie zu fllhren im Stande wären; dieſe Verfügung ſchien jedoch mit zu vielen Nachthei⸗ len für den Minderjährigen ſo wohl, als für die Verwandte Malev⸗ 29 434 1. Buch. X. Tit. Von der Rinderjaͤhrigkeit ꝛ. und Verſchwägerte, die gar zu weit entfernt wohnen möch⸗ ten, verbunden zu ſeyn, und deßwegen hat man die Ent⸗ ſchuldigung des Freundes eingeſchränkt; denn wenn Ver⸗ wandte oder Verſchwägerte im Umfange von acht Stunden vorhanden ſind, iſt von Nachbaren keine Frage mehr. Art. 433.„Wer fuͤnf und ſechszig volle Jahre alt „iſt, kann ſich weigern Vormund zu werden. Wer vor die⸗ „ſem Alter ernannt iſt, kann, wenn er ſiebenzig Jahre alt „geworden, ſich von der Vormundſchaft losſprechen laſſen.“ Mit Recht ändert dieſer Artikel die alten Geſetze ab, die erſt dann vbn der Vormundſchaft befreyten, wenn man ſie⸗ benzig Jahre zurlickgelegt hatte, und die ſie fortwähren ließen, wenn ſchon der Vormund ſeit der Uebernahme dieſes Laſtes jenes Alter erreichte. F. 13. inst. de ewc. tut. T. 5. F. 7. h de jure immunit. Art. 439.„Jeder, der mit einer ſchweren gehörig et⸗ „wieſenen Gebrechlichkeit behaftet iſt, bleibt von der Ueber⸗ „nahme einer Vormundſchaft befreyt.“ „Er kann ſich davon ſogar losſprechen laſſen, wenn ihm „dieſe Gebrechlichkeit erſt nach ſeiner Ernennung zugeſtoßen iſt. ce Dieſer Artikel ſtimmt ganz mit den römiſchen Geſetzen uͤberein. Man bemerke übrigens, daß er nicht von Krank⸗ heit, ſondern von Gebrechlichkeit ſpricht; ein Ausdruck, der einen gewoͤhnlichen Zuſtand bezeichnet, wodurch derjenige, der ſich darin befindet, außer Stand geſetzt wird, ſeine ei⸗ gene Geſchäfte zu beſorgen. Si perpetud valetudine tentus, heißt es in T. 4o. h. de eæcus. tut. Art. 435.„ Zwey Vormundſchaften ſind für jeden ohne „Unterſchied eine gerechte Befreyungs⸗Urſache, eine dritte „anzunehmen. 4 „Ein Ehegatte oder Vater, der ſchon mit einer Vormund⸗ „ſchaft beauftragt iſt, kann nicht angehalten werden, eine 1. Buch. X. Lit. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 435 n zweyte zu übernehmen, die Vormundſchaft über ſeine Kin⸗ „der jedoch ausgenommen.« Nach dem römiſchen Rechte waren drey verſchiedene Vor⸗ mundſchaften erforderlich, um von der vierten befreyt zu werden, F.§F. inst. de emcus. tut. Eben dieſer F. erklaͤrt indeſſen, daß eine durch die nehmliche Ernennung aufgetra⸗ gene Vormundſchaft uͤber mehrere Mündel, die gemeinſchaft⸗ liches Vermdgen beſitzen, nur für eine Vormundſchaft ge⸗ rechnet wird, und dieß ſcheint noch beobachtet werden zu müſſen. Was den im zweyten Theile des Artikels den Ehegatten und Vaͤtern verliehenen Vorzug betrifft, dieſer iſt vollkommen in der Billigkeit gegrändet, und ich wundere mich ſehr, daß man auf den ungeheuren Unterſchied, der ſich zwiſchen der Lage einer unverheiratheten Perſon, und jener eines Vaters befindet, nicht mehr Rückſicht nimmt; wenn ich zu regieren hätte, nie würde derjenige, der keine eheliche Kinder hat, oder ſich nicht wenigſtens in den Stand geſetzt hätte, deren zu bekommen, ein buͤrgerliches Amt erhalten, ſo lange ein verheiratheter Mann, und um ſo eher, ein Vater vorhanden waͤre, der die Fähigkeit beſaße, es zu bekleiden; dieſe Ver⸗ fahrungs-Art wäre der Gerechtigkeit ganz angemeſſen, nicht bloß aus der Urſache, weil dieſe letztern mehr Bedürfniße haben, und dem Staate mehr an ihnen gelegen iſt, ſondern darum, weil das Sittenverderbniß mit der geringen Anzahl von Ehen in der wohlhabenden Menſchen-Claſſe weſentlich in Verbindung ſteht, und weil ich der Meinung bin, daß Sitten nothwendig ſind. Je weniger Ehen es gibt, ſagt Montesquien, deſto verdorbener ſind diejenigen, die wirklich beſtehen, gerade ſo wie mehr Diebſtähle begangen werden, je mehr Diebe es giebt. Art. 436.»Wer fuͤnf eheliche Kinder hat, iſt, außer „der Vormundſchaft uͤber ſeine Kindet, von jeder andern „befreyt.« 436 1. Buch. X. Lit. Von der Ninderjaͤhrigkeit ꝛc. „Kinder, welche im wirklichen Dienſte(en activité de „service) bey den Armeen des Kaiſers geſtorben ſind, werden „allemahl mitgezaͤhlt, um dieſe Befreyung zu bewirken⸗ „Andere ſchon verſtorbene Kinder werden nicht mitge⸗ „rechnet, als in ſo fern ſie ſelbſt noch lebende Kinder zuruͤck⸗ „gelaſſen haben.“ Um einen Vater von einer Vormundſchaft zu entſchuldi⸗ gen, war es nach den römiſchen Geſetzen genug, wenn er in Rom drey, oder in Italien vier Kinder hatte; nur in den Provinzen mußte man deren fünf haben. Inst. de ewcus⸗ tut. Einige von Rouseaud(Jurispr. civ. Sect. 7. dist. 2.) angefuhrte Schriftſteller behaupteten, daß in Paris, ſo wie ehemahls in Rom, drey Kinder ebenfalls hinreichten, um ihren Vater von der Vormundſchaft zu befreyen. Dieſe Praris hatte jedoch nach meiner Meinung eine Aenderung erlitten; auf jeden Fall aber iſt ſie durch unſern Artikel mit Recht verbeſſert worden. Beym zweyten Theile des Artikels möchte wohl einiger Zweifel aufſtoßen, wenn der Verbal⸗Prozeß ihn nicht aus dem Wege räumte. Man warf nehmlich die Frage auf, ob die Verfügung deſſelben ſich auf die Väter der Militär⸗ Perſonen einſchränke, die an den Folgen ihrer erhaltenen Wunden geſtorben wären; es wurde geantwortet, daß ſie ohne Unterſchied auf die Väter aller derjenigen anwendbar ſey, die im Nilitär⸗Dienſte des Staates ſtürben, gleich viel, was ihren Tod verurſacht haben möge. Noch mehr, nicht nur Militär-Perſonen im eigentlichen Sinne ſind, meines Erachtens, unter dem Artikel begriffen, ſondern auch die Wundärzte, und andere, die im Dienſte der Armeen ange⸗ ſtellt ſind. Die römiſchen Geſetze ſchraͤnkten dieſes Privilegium noch mehr ein; es heißt in den Inſtitutionen an der angeführten Stelle: Sed si in bello amissi sunt(liberi) quæsitum est et constat eos sclos prodesse qui in acie amit- an prosint⸗ in perpe- zuntur: hi enim qui pro Republicd ceciderunt, I. Buch. X Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. 437 tuum per gloriam vivere intelliguntur. Eine Stelle, die mir zu ſchön geſchienen hat, als daß ich ſie hier weglaſſen konnte. In Betreff des dritten Theiles des Artikels muß man be⸗ merken, daß Enkel, es mögen ihrer ſo viele ſeyn, als ſie wollen, nur für einen, nehmlich für ihren Vater, oder für ihre Mutter, die ſie vorſtellen, gerechnet werden; denn wenn auch ſchon nach der LT. 2 F. 7 de ecus. tut. nur die En⸗ kel eines Sohnes, nicht aber jene einer Tochter mitgezählt werden, ſo faͤllt doch dieſer Unterſchied heut zu Tage deß⸗ wegen hinweg, weil unſer Artikel davon keine Erwähnung thut, und im allgemeinen von den Enkeln redet. Wie es mit Adoptiv⸗Kindern ſich verhalte, hierüber hat man ſich gar nicht erklärt; nimmt man indeſſen auf die Be⸗ ſchaffenheit unſerer Adoption Rückſicht, die derjenigen ziem⸗ lich ähnlich iſt, welche zur Zeit Juſtinians Statt hatte, ſo werden, meines Erachtens, dieſe Kinder in Hinſicht ihres na⸗ türlichen Vaters miteingerechnet, nicht aber, wenn von dem Adoptiv⸗Vater die Frage iſt, ſo wie dieſes in den Inſtitutiv⸗ nen, tit. de ewcusat. tut. in princ. geſagt wird. Art. 437.»b Daß dem Vormunde erſt während der Vor⸗ »mundſchaft Kinder geboren werden, berechtiget ihn nicht, „die Vormundſchaft niederzulegen.« Es iſt ſchwer einzuſehen, warum ein Vormund, wenn er ſiebenzig Jahre alt geworden iſt, ſich von der Vormundſchaft losſprechen laſſen könne, nicht aber, wenn ihm während der Vormundſchaft Kinder geboren werden; in beyden Faͤllen galt bey den Römern der nehmliche Grundſatz, und, um ent⸗ ſchuldigt zu werden, mußte man zur Zeit, wo man Vormund wurde, das erforderliche Alter, oder die vorgeſchriebene An⸗ zahl Kinder haben. Sogar wurde ein bloß empfangenes, aber noch nicht gebornes Kind nicht einmahl mitgezaͤhlt, J. 2. h de ecusat. tut., daher dann die Regel entſtanden war: qui in utero est, pro jam nato habetur, quoties de com 435 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛr. modis ipsius agitur, quanquam aliis, antequam nascatur, nequaquam prosit. Inzwiſchen muß ich erinnern, daß man in der Praris von dieſer letztern Entſcheidung abgewichen war, und um den Vater zu entſchuldigen, auch jenes Kind mitzaͤhlte, wemit die Mutter noch ſchwanger war. S. Serres, und die p. 93 von ihm angeführten Schriftſteller. Soll man dieſe Rechtslehre anch jetzt noch befolgen? Ich fände dieſes ſehr billig. Der Buchſtabe unſeres Artikels ſcheint aber ſich dieſer Behauptung zu widerſetzen, wiewohl man doch noch wohl über den Ausdruck: survenance d'enfans, Zweifel erregen, und ſogar ſagen könnte, daß ein Kind, welches man am Aufſchwellen des Leibes, das ſchon bemerkbar iſt, erkennt, in Hinſicht des Vaters wirklich eriſtire. Dieß iſt alles, was unſer Geſetzbuch in Betreff der Ent⸗ ſchuldigungs⸗Gruͤnde feſtſetzt, und folglich verwirft es alle andere, die das römiſche Recht und der Gebrauch annahmen. Hiehin gehörte a) die Verwaltung der Guͤter des Fiscus, T. 41 F. de ercus. tut. worunter dann, nebſt den Schatz meiſtern und Empfuͤngern der königlichen Gelder, die Erheber der Contributionen, ſo lange ſie in Function waren, die Paͤch⸗ ter, Unterpächter, Schreiber und Vorgeſetzte bey der Erhebung der Abgaben begriffen waren. Eben ſo waren b) alle Rich⸗ ter, F. 3Z inst. de eæcusat. tut. e) die öffentlichen Lehrer der Wiſſenſchaften und freyen Kuͤnſte, F. 4 Cod. de Profess. und d) die wirklichen Advocaten, T⸗ 2 Cod. de adv. div. jud. von den Vormundſchaften frey. Auch wurde e) Tod⸗ feindſchaft, wenn keine Ausſöhnung mit dem Verſtorbenen zu Stande gekommen war, als Entſchuldigung angenommen, F. 1 inst. de ercusat. tut. und man ſah als eine ſolche Feind⸗ ſchaft einen Prozeß an, wodurch der Verſtorbene dem ernann⸗ ten Vormund ſeinen Stand ſtreitig gemacht hatte, contro- versia statüs, F. 12 eod. Was endlich die Armuth, und Unkunde im Leſen und Schreiben, imperitia litterarum, betrifft, die ebenfalls nach 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, zc. 439 den F. 6 und 8 eod. als Entſchuldigung angenommen wurden, dieſe galten bey uns nur in ſo ferne, als wegen des Vermö⸗ gens⸗Zuſtandes des Mündels darauf Ruͤckſicht genommen werden mußte. Jerres, inst. p. 95. Art. 438.„Iſt der ernannte Vormund bey der Berath⸗ »ſchlagung zugegen, die ihm die Vormundſchaft aufträgt, ſo „muß er auf der Stelle, und bey Strafe mit jeder weitern „Reclamation nicht mehr gehoͤrt zu werden, ſeine Entſchul— „digungs⸗Gründe vorbringen, uͤber welche alsdann der Fa⸗ „milienrath einen Schluß faſſet.« Art. 439.„ War der ernannte Vormund bey der Berath⸗ »„ſchlagung, die ihm die Vormundſchaft aufgetragen hat, „nicht zugegen, ſo kann er einen Familienrath zuſammenbe— „rufen laſſen, um über ſeine Entſchuldigungs⸗Gruͤnde einen »„Schluß zu faſſen. 6 „Die zu dieſem Ende nöthigen Schritte muß er in drey „Tagen, nach der ihm geſchehenen Bekanntmachung ſeiner „Ernennung, thun. Für jede drey Myriameter, welche der „Ort ſeines Domicils von jenem der eröffneten Vormundſchaft „entfernt iſt, wird dieſe Friſt um einen Tag vermehrt. Nach „Umlauf derſelben wird er mit ſeinem Geſuche nicht mehr „gehört.“ Dieſe beyde Artikel ſind weit ſtrenger, als das römiſche Recht, welches dem ernaunten Vormunde eine Friſt von fünf⸗ zig Tagen geſtattete, um ſeine Entſchuldigungen vorzubringen, §. 16 inst. eod. Dieſer Vormund kann indeſſen leicht voraus⸗ ſehen, daß man ihn wählen werde, und ſich deßwegen zum voraus Raths erhohlen⸗ Art. 440.„Wenn man ſeine Entſchuldigungs⸗Gründe „verwirft, ſo ſteht es ihm frey, ſich an die Gerichte zu wen⸗ „den, um ihre Annahme zu bewirken; er iſt aber gehalten, „während des Rechtsſtreits die Verwaltung proviſeriſch zu „führen.« 440 1. Buch. X. Tite Von der Minderjährigkeit, ꝛc. Der erſte Theil des Artikels iſt vernünftiger, als die in der Praris hergebrachte Befugniß, von der Ernennung zu ap⸗ pelliren, ohne einmahl ſeine Entſchuldigungen vor dem Rich⸗ ter, der die Ernennung gethan hat, vorzubringen, unerachtet die Appellation nach dem ſchon angeführten F. 16 verbothen war. Ferres, uͤber dieſen F, Der zweyte Theil ſtimmt mit dem Gebrauche überein; während des Prozeſſes muß der Minderjährige nicht verlaſſen werden, T. 1 et 5 de adm, et peric. tut. Nach dem Art. 80 der Ordonnanz aus dem Monate Maͤrz 1408 waren die Ernennungs⸗Urtheile, der Appellation ungeachter, der pro⸗ viſoriſchen Vollſtreckung unterworfen⸗ Art. 441.„Gewinnt die Sache den Ausgang, daß er „von der Vormundſchaft freygeſprochen wird, ſo können die⸗ „jenigen, welche ſeine Entſchuldigungs⸗Gründe verworfen ha⸗ „ben, in die Koſten der Inſtanz verurtheilt werden. „Verliert er den Prozeß, ſo wird er ſelbſt in dieſe Koſten „verurtheilt.“ Man bemerke hier den Unterſchied in den Ausdruͤcken, die in den beyden Abtheilungen des Artikels vorkommen. In der erſtern heißt es, daß diejenigen, die den Vormund er⸗ nannt haben, in die Koſten verurtheilt werden koͤnnen, in der letztern aber; der Vormund wird verurtheilt. Siebenter Abſchnitt⸗ Von der unfähigkeit zur Vormundſchaft, von der Ausſchließung und Abſetzung von derſelben. Art. 442.„Vormünder können nicht ſeyn, und eben ſo „wenig Mitglieder eines Familienraths, 1)„Minderjährige, Vater und Mutter jedoch ausge⸗ „nommen; 2)„Jene, welche unfaͤhig erklärt ſind, ihr eigenes Ver⸗ „mdgen ſelbſt zu verwalten(die Interdicirten); 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. 441 3)„Frauensperſonen, mit Ausnahme der Mutter und „der Großmütter; 4)„Alle diejenigen, die oder deren Vater oder Mutter „mit dem Minderjährigen einen Prozeß haben, worin es ſich „um den perſönlichen Stand dieſes Minderjährigen, um ſein „Vermögen, oder um einen anſehnlichen Theil deſſelben han⸗ delt.“ 35 In Betreff der Prozeſſe dehnte das römiſche Recht die Ausſchließung von der Vormundſchaft weiter aus, und ent⸗ ſchied, daß derjenige, der in der Eigenſchaft als Vormund, verbunden ſeyn würde, gegen ſeine eigene Schweſter, oder deren Kinder einen Rechtsſtreit anzuſtellen, von der Vormund⸗ ſchaft ausgeſchloſſen ſeyn ſollte, ne d pupilli defensione in- hibeatur affectu. T. 23. Cod. de ewcusat. Da unſer Artikel ſich auf die Prozeſſe beſchraͤnkt hat, die der Vormund, oder ſein Vater oder Mutter mit dem Minder⸗ jährigen haben, ſo glaube ich, daß man jetzt auf dieſe T. 23 keine Rückſicht nehmen muß. Anders muß es ſich jedoch, meiner Meinung nach, mit einem Prozeſſe verhalten, den al⸗ lenfalls die Gattinn, oder die Kinder des Vormundes mit dem Minderjährigen haben; iſt nehmlich die vermuthete Zu⸗ neigung des Vormundes gegen ſeine Eltern ein Beweggrund, ihn von der Vormundſchaft auszuſchließen, oder zu entſchul⸗ digen, um ſo viel mehr muß es jene ſeyn, die man gegen ſeine Gattinn, oder gegen ſeine Kinder haben ſoll; und ein Geſetz, das etwas verbiethet, was weniger iſt, verbiethet doch auch gewiß, was mehr iſt, T. 110 h de K. J. Ohnehin geht der Prozeß der Gattinn und der Kinder des Vormundes auf eine gewiſſe Art ihn ſelbſt perſönlich an. Art. 443.„Die Verurtheilnng zu einer Leibs⸗oder ent⸗ „ehrenden Strafe zieht von Rechts wegen die Ausſchließung „von der Vormundſchaft nach ſich. Sie bewirkt auf gleiche „Weiſe die Abſetzung von einer vorher aufgetragenen Vor⸗ „mundſchaft.“ 44 1. Buch. R. Tit. Von der Minderjöhrigkeit, ꝛe. Art. 444.„ Ausgeſchloſſen von der Vormundſchaft ſind „ebenfalls, und können ſogar, wenn ſie ſchon angeſtellt ſind, „abgeſetzt werden: 1)„Leute von einer notoriſch üblen Aufführung; 2)„Diejenigen, deren Unfaͤhigkeit oder Untreue gus ihrer „Verwaltung hervorgeht.“ Suspectus est qui non eæ ſide tutelam gerit, licet Sol- vendo Sit. F. 3, Inst. de susp. tut. Unſer Artikel läßt ſich nicht umſtändlich über die Beweg⸗ gründe ein, wegen welcher ein Vormund als verdaͤchtig er⸗ klärt werden kann, und in der That müſſen dieſe auch dem klugen Ermeſſen der Richter überlaſſen werden.*) Art. 445.„Wer von einer Vormundſchaft ausgeſchloſſen „oder abgeſetzt worden iſt, kann nicht Mitglied eines Fami⸗ „lienrathes ſeyn.“ Bey den Römern wurden die wegen Betrug abgeſetzten Vormunder ehrlos, nicht aber, wenn ihre Unfähigkeit die Abſetzung veranlaßt hatte. Inst. de susp, tul. in princip⸗ et F. 6.**) . F 3) So ſchloß das Tribnnal von Dijon den Vater Goin von der Vormundſchaft ſeines Sohnes aus, weil ſeine verſtorbene Gattinn ſich genöthigt geſehen hatte, ſich in Hinſicht ihres Vermögens von ihm trennen zu laſſen, und er ſelbſt Banqueroute gemacht hatte Jurisp. du Trib. de Cassat. XII im Anhange p. 166. B. *6) Da der Art 407 die Verwandten nach der Nähe der Grade zu den Familienraͤthen beruft; und die Art 442 und 448 die Fälle beſtimmen, worin jemand Nitglied eines Familienrathes nicht ſeyn kann, der Art. 444 aber hloß von Vormuͤudern ſpricht, ſo iſt die in dieſem letzten Artikel enthaltene Verfügung auf die Verwandten oder Verſchwägerte als Mitglieder des Familienraths nicht anwendbar. Sie können alſo wegen urſachen, die in dieſem letten Artikel ausgedruckt ſind, vom Familienrathe um ſo weni⸗ ger als Mitglieder ausgeſchloſſen werden, da ohnehin im Falle, wo gegen die Beſchlüſſe des Familienrathes gegründete Beſchwer⸗ den erhoben werden, die Tribunäle mit aller erforderlichen Ge⸗ f 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛe. 443 Art. 446.„So oft die Abſetzung eines Vormundes Statt „hat, ſoll ſie von dem Familienrathe erkannt werden, der „auf Anſuchen des Neben⸗Vormundes, oder von Amtswegen „von dem Friedensrichter zuſammen berufen wird. „Der Friedensrichter kann dieſe Zuſammenberufung nicht „ablehnen, wenn ſie von einem oder mehrern Verwandten „oder Verſchwägerten des Minderjährigen, die ſich mit ihm „in dem Grade der Geſchwiſter⸗Kinder oder in nähern Gra⸗ „den befinden, förmlich nachgeſucht wird.“ Bey den Römern war die Anklage eines verdächtigen Vormundes, eine dffentliche Klage, und jedem von Volke, ſogar gewiſſen Frauensperſonen, als der Mutter, Großmutter Schweſter, Amme des Mündels war es erlaubt, ſie anzuſtellen. T. I. de susp. tut. Bey uns wurden aber die ſogenann⸗ ten Volks⸗Klagen dem öffentlichen Miniſterium, und höchſtens, in der vorliegenden Hypotheſe, den nahen Verwandten des Mündels zugeſtanden, welches dann auch in Hinſicht der Verwandten durch den vorliegenden Artikel ſo wohl, als durch den Artikel 449 nach einer bey der Discuſſion gemachten Be⸗ merkung, beybehalten worden iſt. Art. 447.„Jeder Beſchluß des Familienrathes, in wel⸗ „chem die Ausſchließung oder Abſetzung des Vormundes er⸗ „kannt wird, muß die Beweggruͤnde enthalten. Er darf „nicht gefaßt werden, ohne vorher den Vormund gehört oder „vorgefordert zu haben.“ Art. 448.„Iſt der Vormund mit dem Beſchluſſe zufrie⸗ „den, ſo geſchieht hievon Erwähnung, und der neue Vor⸗ „mund tritt ſogleich ſein Amt an⸗“ „Widerſpricht er hingegen, ſo hat der Nebenvormund die „Beſtatigung des gefaßten Beſchluſſes bey dem Gerichte der walt verſehen ſind, dieſe Beſchlüſſe zu zernichten, und den ver⸗ letzten Parteyen Recht zu verſchaffen. So entſchied der Caſſa⸗ tions⸗Hof in eben der Sache, wovon in der Note zum Art. 416 Erwähnung geſchieht. B. 344 I. Buch. X. Tit. Von der Mindeejaͤhrigkeit, ꝛe. „erſtön Inſtanz zu betreiben, und dieſes erkennt hieruͤber mit „Vorbehalt der Appellation.“ „Der Vormund, der ausgeſchloſſen oder abgeſetzt worden „iſt, kann in dieſem Falle auch ſelbſt, um ſich durch einen „gerichtlichen Ausſpruch bey der Vormundſchaft erhalten zu „laſſen, den Neben-Vormund vor Gericht laden.“ Auf dieſen Artikel geſtützt, hat der Caſſations⸗Hof am 13. Ventoſe 13. J. ein vom Civil-Tribunal in Coblenz erlaſ⸗ ſenes Urtheil caſſirt, wodurch dieſes eine vom Friedensrichter von Andernach erlaſſene Ordonnanz, und die Ernennung ei⸗ nes Vormundes, die vor demſelben geſchehen war, in letzter Inſtanz für nichtig erklärt hatte, da es doch bloß in erſter Inſtanz, und mit Vorbehalt der Appellation zu erkennen be⸗ fugt war⸗ Art. 449.„Die Verwandten oder Verſchwägerte, auf „deren Anſuchen der Familienrath zuſammenberufen worden „iſt, können in dem Prozeſſe, der als eine dringende Sache „behandelt und entſchieden werden ſoll, als Intervenienten „mitauftreten.“ Das Geſetzbuch übergeht eine Frage mit Stillſchweigen, die doch oft in dieſer Materie vorkommt, nehmlich, ob man die Verwaltung einem Vormunde laſſen müſſe, den der Fa⸗ milienrath für verdächtig erklaͤrt hat. Der Prozeßgang, den dieſer Abſchnitt vorſchreibt, iſt ſo ſchnell, daß dieſe Lücke von keiner großen Bedeutung ſeyn kann; da inzwiſchen der Vor⸗ mund berechtigt iſt, vom Urtheile der erſten Inſtanz, wodurch er abgeſetzt wird, zu appelliren, ſo iſt es nothwendig zu wiſ⸗ ſen, daß nach der Vorſchrift der F. 7 Cod. de susp. tut. und des F. 7 inst. eod. dem Vormnnd, ſo bald er als ver⸗ dächtig angeklagt worden, die Verwaltung benommen wird; dieſer Meinung iſt auch Faber in Cod. lib. 5 tit. 26. 2e, jedoch unter der Vorausſetzung, daß gegruͤndete Urſachen ei⸗ nes Verdachts gegen den Vormund vorhanden ſeyen, und ſo bleibt die Aufloſung der Frage dem klugen Ermeſſen der Rich⸗ ter anheimgeſtellt. 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. 445 Achter Ab ſchnitt. Von der Verwaltung des Vormundes. Art. 450.»Der PVormund muß für die Perſon des „Minderjährigen Sorge tragen, und in allen Civil⸗Acten „ihn vertreten.« „Er muß ſein Vermögen als ein guter Haus⸗Vater ver⸗ „walten, und haftet für den Verluſt und entbehrten Ge⸗ „winn, der aus einer üblen Verwaltung entſtehen könnte.« „Er darf die Güter des Minderjährigen weder kaufen, „noch in Pachtung nehmen, es ſey dann, daß der Familien⸗ „rath den Neben⸗Vormund autoriſirt habe, mit ihm einen „Pacht⸗Contract zu ſchließen. Er darf ebenfalls den Ueber⸗ „trag irgend eines Rechtes yder einer Forderung wider ſeinen „Mündel nicht annehmen.« Der Vormund wird vorzüglich für die Perſon des Min⸗ derjährigen, zugleich aber auch für das Vermögen deſſelben angeſtellt. Unſer Artikel begnügt ſich mit der allgemeinen Vorſchrift, daß der Vormund für die Perſon des Minderjäh⸗ rigen Sorge tragen ſoll; das römiſche Recht hingegen, ſo wie auch die Rechtslehrer laſſen ſich in dieſer Hinſicht in viele Umſtände, und beſonders über die Perſonen ein, denen der Mündel anvertraut werden könne; nicht immer ſoll er nehm⸗ lich im Hauſe des Vormundes erzogen, und ernährt werden, P. 1. F uhi pupill. educ. deb., auch ſoll er nicht jemanden übergeben werden, dem an ſeinem Tode gelegen ſeyn könnte, non temeré judeæ decernit educatorem eum, qui pupilli vuc- cessionem sperat; T. ult. Cod. eod. Durchgängig gab man der Mutter vor allen andern den Vorzug, wenn ſie ſich nicht wieder verheirathet, und der Vater nicht ein anderes verord⸗ net hatte. Ueberdieß war es Pflicht des Vormundes, den Mündel, ſeinem Stande gemäß, irgend ein Gewerb, oder eine Kunſt erlernen zu laſſen, T. 2 et 4. h eod./ ohne Zwei⸗ fel läßt indeſſen unſer Artikel alles dieſes auf das kluge Er⸗ meſſen des Familienrathes ankommen, ſo wie dann auch, 4 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrißkeit, ꝛc. ſelbſt nach dem römiſchen Rechte, alle hierauf ſich beziehende Fragen mit Zuziehung der Verwandten entſchieden wurden. Er kann ebenfalls den Uebertrag nicht snnehmen. Dieß ſtimmt mit der Auth. minoris. Cod. qui dare tut. überein, und der Grund dieſer Verfügung iſt, zu verhindern, daß die Vormuͤnder die Beweisſtücke nicht aus dem Wege ſchaffen, die zur Vertheidigung des Minderjährigen dienen könnten, ne tutores minorum instrumenta Subtrahänt. S. über den dritten Theil des Artikels, den Art. 1506 des Geſetzbuches. Art. 451.„Der Vormund ſoll in den nächſten zehn „Tagen, nachdem er ernannt, und ſeine Ernennung ihm ge⸗ „horig bekannt gewörden iſt, darauf antragen, daß die Sie⸗ „gel, wenn ſie angelegt waren, wieder abgenommen werden, „und unmittelbär darauf, in Beyſeyn des Neben⸗Vormundes, „zur Errichtung des Inventariums über das Vermoͤgen des „Minderjährigen ſchreiten laſſen.“ „Iſt ihm der Minderjährige etwas ſchuldig, ſo muß er „dieſes bey Verluſt ſeines Rechtes in dem Inventarium er⸗ „klären. Der öffentliche Beamte iſt verbunden, zu dieſer „Erklärung ihn aufzufordern, und daß die Aufforderung ge⸗ „ſchehen ſey, ſoll in dem Verbal⸗Prozeß bemerkt werden.“ Vormahls war es eine wichtige Frage, ob der Vormund von der Errichtung eines Inventariuns befreyt ſey, wenn der Vater ihn dieſer Verbindlichkeit entledigt, oder ſogar die Ertichtung desſelben verbothen hatte. In der T. ult. Cod. arhitr. tut. wird dieſe Frage ausdrücklich mit Ja entſchieden; inzwiſchen waren die Meinungen der Rechtsgelehrten ſo wohl, als auch die Urtheilsſprüche der Parlamente hierüber ſehr verſchieden. Einer Seits ſagte man, der Vater koͤnne ſehr gute Gründe dazu gehabt haben, um den Zuſtand ſeines Ver⸗ mögens nicht bekannt werden zu laſſen; anderer Seits be⸗ hauptete man hingégen, daß der Vater, durch ein blindes Zutrauen auf denjenigen, den er ſeinen Kindern zum Vor⸗ munde ernenne, ihrem Intereſſe Schaden zufuͤgen könne. S. Dspeisses und die von ihm tom. 1. p. 509. angeführten 1. Buch. R. Tit. Von dei Minderjährigkeit, ꝛ;e. 447 Schriftſteller, Henris, tom. 1 Ii. 4. quest. 112. Boutaric und Serres, Inst. Faſt allgemein nahm man indeſſen an, daß, wenn der Vater ſelbſt ein Inventar uͤber ſein Vermögen errichtet hatte, ſein Wille, daß kein anderes mehr gemacht werden ſoll, vollzogen werden müßte. Allen dieſen Fragen hat unſer Ar⸗ tikel ein Ende gemacht, und keinem Vormunde, ſo wie auch in keinem Falle, die Errichtung eines Inventars nachgelaſſen. In Betreff des letzten Theiles des Attikels bemeikte man, es ſey überflüßig, den Vormund zur Erklärung desjenigen zu verpflichten, was der Mündel ihm ſchuldig ſeyn könnte, denn ällemahl wäre er za doch gehalten, die Urkunde aufzu⸗ legen, worauf ſeine Forderung beruhe; man antwoitete aber, es ſey nothwendig zu verhindern, daß er nicht, durch Ver⸗ nichtung der von ihm ausgeſteilten Quittung, ſeine alte For⸗ derung wieder auflehen machen konne⸗ Art. 452.„In Monätsfriſt näch Abſchluß des Inben⸗ „tariums ſoll der Vormund in Behſeyn des Neben⸗Vormun⸗ „des, nach vorhergegangenen öffentlichen Anſchlägen oder „Verkündigungen, wovon in dem Verbal⸗Prozeß über den „Verkauf Erwähnung geſchehen muß, alle Mobilien, dieje⸗ „nigen ausgenommen, welche in Natur aufzubewahren, ihn „der Familienrath autoriſirt haben wird, in einem von einem „öffentlichen Beamten gehaltenen Ausrufe an den Meiſtbie⸗ „thenden verkaufen laſſen.“ Art. 453.„Die Eltern, ſo lange ſie den ihnen eigenen »und geſetzlichen Nießbrauch an dem Vermoͤgen des Minder⸗ „jährigen haben, ſind nicht verbunden, die Mobilien zu ver⸗ „kaufen, wenn ſie lieber ſolche behalten wollen, um ſie in „Natur zurückzugeben.“ „Sie müſſen in dieſem Falle ſie von einem Sachverſtär⸗ „digen, der von dem Neben⸗Vormunde ernannt wird, und „vor dem Friedensrichter den Eid abzulegen hat, nach ihrem „wahren Werthe auf ihre Koſten abſchätzen laſſen, und in ⸗ 446 1. Buch. X. Tit. Von der Rinderjaͤhrigkeit ꝛc. „der Folge von jenen Mobilien, welche ſie nicht in Natur „zurückliefern können, die Taxe erſetzen.“ Hier iſt wohl zu bemerken, daß die Eltern dieſe Befugniß nur in ſo ferne haben, als ihnen der geſetzliche Nießbrauch zuſteht, daß ſie aber auf die Wohlthat des Artikels keinen Anſpruch machen können, wenn ihre Kinder achtzehn Jahre alt geworden ſind⸗ Art. 454.„Bey dem Antritte einer jeden Vormundſchaft, „jene der Eltern ausgenommen, ſoll der Familienrath nach „einem ungefähren ueberſchlag, und mit Rückſicht auf den „Ertrag der zu verwaltenden Güter beſtimmen, auf welche „Summe die jährliche Ausgabe für den Minderjährigen „ſowohl, als für die Verwaltung ſeiner Güter ſich erſtrecken „dürfe.“ „In eben dieſem Acte muß ausgedruckt werden, ob der „Vormund autoriſirt iſt, in ſeiner Geſchäftsführung ſich eines „oder mehrerer beſonderen Verwalter zu bedienen, die beſol⸗ „det werden, und unter ſeiner Verantwortlichkeit die Ge⸗ „ſchäfte beſorgen⸗ 5 Läßt der Vormund die Summe nicht feſtſetzen, auf welche die Ausgabe für den Minderjährigen ſich erſtrecken darf, und es ergibt ſich nachher⸗ daß ſie ſeine jährliche Einkuͤnfte über⸗ ſteigt, ſo fällt die überſteigende Summe dem Vormunde zur Laſt. L. 2. F. 6h ub pup. educ. So gar iſt der Vormund nicht berechtigt, ohne Autoriſa⸗ tion des Familienrathes, Capitalien anzugreifen, um dem Mündel Lebens⸗Unterhalt zu verſchaffen; und wenn er es thut, iſt er dafür verantwortlich; ſo hat das Parlament von Toulouſe am 4. Junius 1738 ſelbſt in Hinſicht einer Mutter erkannt, und alle Veräußerungen erb ſchaftlicher Mobilar⸗Ef⸗ fecten, die ſie zum Unterhalt ihrer Kinder vorgenommen hatte, ihr auf ihre Ausſteuer aufgerechnet. zu ſeinem Unterhalte Reichen die Einkünfte des Mündels dem Stande des Kin⸗ nicht hin, ſo muß der Familienrath I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛe. 449 des gemäß, entweder erlauben, ſie aus den Capitalien zu beſtreiten, oder es bey jemand in Dienſt treten laſſen; denn der Vormund iſt zuverlaͤßig nicht gehalten, es auf ſeine Koſten zu ernaͤhren. Ueber alle dieſe Fragen ſ. Rousseaud. Tuteur, Serres. Inst. p. s et 79. und die von ihnen angefuͤhrten Schriftſteller⸗ Art. 455.„Beſagter Familienrath muß beſtimmt feſt⸗ „ſetzen, bey welcher Summe die Verbindlichkeit von Seiten „des Vormundes eintreten ſoll, dasjenige rentbar anzulegen, „was nach Abzug der Ausgaben von den Einkünften übrig „bleibt. Die Anlegung muß in ſechs Monaten wirklich ge⸗ „ſchehen ſcyn. Nach Umlauf dieſer Friſt hat in Ermange⸗ „lung einer rentbaren Anlegung der Vormund die Zinſen zu „zahlen.“ Art. 456.„Hat der Vormund von dem Familienrathe „die Summe nicht feſtſetzen laſſen, mit welcher die rentbare „Anlegung ihren Anfang nehmen ſoll, ſo iſt er nach der im „vorhergehenden Attikel beſtimmten Friſt von allem nicht „angelegten Gelde, ſo gering auch immer die Summe ſeyn „mag, die Zinſen zu zahlen verbunden.“ In dieſen beyden Artikeln wird vorausgeſetzt, daß die Einnahme die Ausgabe überſteigt; in der That, auch die P. 3.§. 1. H ubi pup. educ. deb. empfiehlt dem Richter an, die Ausgabe, ſo viel nur immer möglich iſt, auf eine gerin⸗ gere Summe feſtzuſetzen, als ſich die Einkünfte belaufen⸗ Nur von der Anlegung dieſes Ueberſchuſſes iſt in unſern beyden Artikeln die Rede; es kann aber auch noch anderé Summen zum Anlegen geben z. B. die Baarſchaft, die ſich beym Abſterben vorgefunden hat, Gelder, die aus dem Ver⸗ kauf der Mobilien gelößt worden, oder von Forderungen ein⸗ gegangen ſind. Dergleichen Gelder muß der Vormund zu Tilgung der erbſchaftlichen Schulden, wenn deren vorhanden ſind, verwenden, widrigenfalls aber liegende Gründe oder Renten dafür ankaufen. Art. 102 der Ordonnanz von Grleans⸗ Malev⸗ 29 450 I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. Urtheile des Parlamentes von Paris von 1711 und 1715 hatten zwar verbothen, ſich Zinſen von einem einfachen Dar⸗ ſehn der Pupillen-Gelder verſprechen zu laſſen; allein heut zu Tage, und nach den Verfügungen unſeres Geſetzbuches unter dem Titel vom Darlehn haben dieſe Verbothe keine Kraft mehr. Nach der Vorſchrift der TT. 7. und 15. de adm. et per. tut. und nach der Lehre des Godofredus über dieß letz⸗ tere Geſetz, mußte der Vermund die vorgefundenen und in Empfang genvmmenen Capitalien, und zwar diejenigen Sum⸗ men, welche er beym Antritte ſeiner Verrichtungen vorfand, eder im erſten Jahre in Empfang nahm, binnen ſechs Mo⸗ naten, die übrigen Gelder aber binnen zwey Monaten anle⸗ gen, widrigenfalls aber zur Strafe ſeiner Nachläßigkeit Zin⸗ ſen davon entrichten⸗ Was die Erſparniſſe, oder den Ueberſchuß an den Ein⸗ künften nach Abzug der jährlichen Ausgabe betrifft, dieſe mußte der Vormund, nach der ſtrengen Vorſchrift der T. 58. F. 1. h eod. eben ſo, wie die Capitalien, anlegen, oder ſelbſt Zinſen davon entrichten, den einzigen Fall ausge⸗ nommen, wenn die Anlegung unmöglich geweſen war, T. 5. Cod. de Vur. pupill./ dieſer Zuſtand des Vormundes ward jedoch in etwa durch die Nov. 72. cap- 6. gemildert, und der Richter konnte ihm erlauben, dieſen Ueberſchuß, ohne Zinſen davon zu geben, aufzubewahren, um nicht für die Zahlungs-Unfähigkeit derjenigen zu haften, denen er ihn geliehen haben würde. Hatte er ihn aber zu ſeinem Ge⸗ brauche verwendet, oder Gelegenheit gehabt, liegende Gründe dafür anzukaufen, und dieſes nicht gethan, ſo mußte er allemahl Zinſen davon entrichten, T. 1. Cod. de Wur. pup. ſo wie dann auch rechtlich vermuthet wurde, daß er ihn ſelbſt gebraucht habe, wenn er ſich nicht vom Richter hatte autoriſiren laſſen, ihn aufzubewahren, nominum peri- culi causd. 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛe. 451 Die franzdſiſche Jurisprudenz hatte es ebenfalls zu ſtrenge gefunden, daß dieſer Ueberſchuß, der doch aus Zinſen und überſchießenden Einkuͤnften beſteht, jedes Jahr neue Zinſen hervorbringen ſollte; wenn dieß von Jahr zu Jahr ſo fort⸗ gieng, ſo könnte wohl leicht das größte Vermögen dadurch eingeſchmolzen werden; verdient auch ein Minderjähriger Beguͤnſtigung, ſo muß man doch deßwegen den Vor⸗ mund nicht zu Grunde richten, und ſo hatte man faſt allge⸗ mein den Gebrauch eingeführt, den Ueberſchuß eines jeden Jahres in einer beſondern, für todte Capitalien beſtimmten Spalte anzu⸗ merken, alle dieſe Ueberſchuͤſſe beym Abſchluſſe der Rechnung, zu addiren, und zu den Haupt⸗Summen zu ſchlagen, die dem Vormunde zur Laſt ſianden, und vom Tage jenes Ab⸗ ſchluſſes an, drachte die ganze Summe ohne fernere Anmah⸗ nung, zum Vortheile des Minderjährigen, Zinſen hervor. War inzwiſchen jener Ueberſchuß in jedem Jahre ſehr be⸗ trächtlich, oder wurde er es nach Umlauf einer gewiſſen Zeit, dann ließ man den Vormund, wegen vernachlaͤßigter Anle⸗ gung, ſo wie von den Capitalien ſelbſt, Zinſen davon zah⸗ len; denn er muß doch für das Intereſſe des Mündels eben ſo handeln, wie er für ſein eigenes handeln würde, und er iſt gehalten den Schaden zu erſetzen, der auch nur durch leichtes Verſchulden entſtanden ischru F tut et rat. distrah. Bey allem dem nahm man doch auch darauf Rück⸗ ſicht, ob der Vormund unwiſſend oder ein Landmann war, (Chopin, de priv. rust. part. 1. cap. 5, n. 1.) ſo wie auch auf die Unmoͤglichkeit die Gelder anzulegen; er mußte aber beweiſen, daß er ſich wirklich deßwegen Mühe gegeben habe⸗ S. uͤber alles dieſes Catellan und Vedel, liv 8. ch. 4. et 5, Henris und Bretonnier, tom 1. liv. 4. quest. 71. Lapeyrère, V. tuteur, p. 511, Serres, p. 80, Argon, inst. liv. 1. ch. 8. Le Traité des Tutelles, ch. 8. wo dieſe Fragen zwar ſehr ausführlich, aber auch verworren genug abgehan⸗ delt werden. 4 I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. Wir haben ſchon erinnert, daß in den beyden vorliegen⸗ den Artikeln nur von dem Ueberſchuſſe der Einkünfte, nach Abzug der Ausgabe die Rede ſey, und daß ſie ſelbſt in Hin⸗ ſicht dieſes Ueberſchuſſes die Vorſchrift enthalten, daß der Familienrath die Summe feſtſetzen müſſe, bey welcher die Verbindlichkeit des Vormundes eintreten ſoll, ſie binnen ſechs Monaten anzulegen, und daß in Ermangelung dieſer Be⸗ ſtimmung der Vormund nach ſechs Monaten von dieſem Ue⸗ berſchuſſe, ſo gering er auch immer ſeyn mag, Zinſen zu ent⸗ richten habe; um ſo viel mehr muß er Zinſen von den Capi⸗ talien nach ſechs Monaten zahlen; da nun die Zinſen dieſer Capitalien jährlich zum Empſang geſchlagen werden müſſen, und auf dieſe Art den Ueberſchuß dieſes Empfangs vermeh⸗ ren, ſo ergibt ſich hieraus, daß der Vormund wirklich jedes Jahr, Zinſen von Zinſen bezahlen werde, welches doch in der alten Jurisprudenz ſchon zu hart ſchien, und, meines Erach⸗ tens, einiger Einſchränkung, oder Erlaͤuterung bedürfte. Dem ſey nun, wie ihm wolle, der Vormund muß durchaus nicht verfehlen, durch den Familienrath die Sum⸗ men beſtimmen zu laſſen, bey welcher ſeine Pflicht, ſie anzu⸗ legen, ihren Anfang nehmen ſoll, und um ſich nicht der Ge⸗ fahr auszuſetzen, für die Zahlungs-Unvermoͤgenheit derjenigen zu haften, denen er die Pupillen-Gelder in die Hände gibt, muß er den Familienrath vorläufig darüber anfragen, oder ſie in die Staats- Caſſe auf Zinſen ſchießen. Art. 457.„Der Vormund, ſelbſt der Vater oder die „Mutter nicht ausgenommen, kann ohne Autoriſation eines „Familienrathes für den Minderjährigen weder ein Anlehn „aufnehmen, noch ſeine liegenden Güter veräußern, oder zur „Hypotheck ſtellen.“ „Die Autoriſation kann nur aus Gründen einer unum— „gänglichen Nothwendigkeit, oder um eines augenſcheinlichen „Nutzens Willen ertheilt werden⸗“ „Im erſten Falle ſoll der Familienrath ſeine Autoriſa⸗ „ſation nicht eher ertheilen, als nachdem es ſich aus einer . Vuch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit, ꝛc. 453 „ſummariſchen, von dem Vormunde vorgelegten Rechnung, „ergeben hat, daß die Baarſchaft, die Mobilar-Effecten und „Einkuͤnfte des Minderjaͤhrigen nicht hinreichen.“ „In jedem Falle hat der Familienrath die Güter, wel⸗ „che vor andern verkauft werden ſollen, ſo wie alle übrigen „Bedingungen anzugeben, die er für dienlich erachtet.“*) Im erſten Projecte dieſes Artikels hatte man die Fälle ausgedruckt, worin der Familienrath den Vormund er⸗ mächtigen koͤnnte, ein Anlehen aufzunehmen, oder zu veräu⸗ ßern, und man hatte ſie auf Zahlung einer läſtigen, oder wirklich zahlbaren Schuld, auf dringende Reparationen, und auf das Bedürfniß eingeſchränkt, dem Mündel ein Gewerb oder ein vortheilhaftes Etabliſſement zu verſchaffen. Man *) Geſetz vom 24. Maͤrz 1806, über den Uebertrag der Inſerip⸗ tionen von den conſolidirten Fünf vom Hundert, welche Min⸗ derjährigen oder Interdicirten zugehören. Art. 1. Die Vormünder und Curatoren der Minderjährigen und Interdieirten, welche an wirklichen Inſeriptionen oder Scheinen von künftigen Inſeriptionen der conſolidirten Fünf vom Hundert nur eine Rente von 50 Franes oder darunter be⸗ ſitzen, können ſie an andere übertragen, ohne daß hiezu eine be⸗ ſondere Autoriſation, Anſchläge und Ankündigungen nöthig ſeyen; es wird nur erfordert, daß der Uebertrag nach dem con⸗ ſtatirten Curſe des Tages geſchehe, und von dem Preiſe, wie von dem Ertrage der Mobilien Rechnung abgelegt werde. 2. Die emaniecipirten Minderjährigen, welche ebenfalls an wirklichen Inſeriptionen nur eine Rente von so Franes und darunter beſitzen, können ſie gleichfalls unter dem bloßen Bey⸗ ſtande der Curatoren an andere übertragen, und es iſt hiezu we⸗ der ein Gutachten des Familienrathes noch irgend eine andere Autoriſation nothwendig. 3. Die wirklichen Inſeriptionen oder Scheine pon künftigen Inſeriptionen, die eine Rente von mehr als Fo Franes abwerfen, können von den Vormündern und Curatoren nur mit der Au⸗ toriſation des Familienrathes und nach dem geſetzlich eonſta⸗ tirten Curſe des Tages verkauft werden; in allen Faͤllen kann der Verkauf ohne vorhergegangene Anſchlaͤge und Ankündigun⸗ gen geſchehen. 454 I. Buch. X. Lit. Von der Minderjaͤhrigkeit, ꝛc. bemerkte aber, es ſey moͤglich, daß auch noch andere Um⸗ ſtande eintraͤten, die eine Veraͤußerung, oder ein Anlehn eben ſo nothwendig machten; die ehemahligen Geſetze haͤtten ſich damit begnuͤgt, die Veraͤußerungen, außer dem Falle einer unumgaͤnglichen Nothwendigkeit, oder eines augenſcheinlichen Vortheiles, zu verbiethen, und die vorzüglichſte Sicherheit des Minderjährigen liege darin, daß der Vormund, ohne die vom Geſetze vorgeſchriebenen Formalitäten zu beobachten, weder Geld aufnehmen, noch Güter veraͤußern könne. Art. 458.„Die Beſchlüſſe des Familienrathes in „Hinſicht auf dieſen Gegenſtand dürfen nicht eher in Voll⸗ „zug geſetzt werden, als bis der Vormund bey dem Gerich⸗ „te der erſten Inſtanz ihre Beſtatigung nachgeſucht und er⸗ „halten hat. Das Gericht erkennt hierüber in dem Berath⸗ „ſchlagungs-Zimmer, nachdem es den kaiſerlichen Procura⸗ „tor vernommen hat.“ Art. 459.„Der Verkauf muß dffe tlich, in Beyſeyn „des Neben⸗Vormundes vor einem Mitgliede des Gerichtes der erſten Inſtanz, oder einem hiezu beauftragten Notar in „einem Ausrufe an den Meiſtbiethenden geſchehen, nachdem „er vorher durch drey Anſchlaͤge, an den in dem Canton ge⸗ wöhnlichen Orten, drey Sonntage nacheinander bekannt ge⸗ „macht worden iſt.« „Jeder dieſer Anſchlaͤge ſoll von dem Maire der Ge⸗ meinden, wo ſie geſchehen ſind, viſirt und beglaubiget „werden.“ Alle dieſe Formalitaͤten ſtimmen mit denjenigen uͤberein, die die römiſchen Geſetze unter dem Titel, de prædiis min. Sine decreto und verſchiedene Verordnungen vorgeſchrieben haben; nur die Formalitat des Viſa der Maire der Gemein⸗ den hat man hinzugeſetzt, welches gleichfalls eine gute Vor⸗ ſichts-Maßregel iſt. Art. 460.„Die zur Veraͤußerung der Güter eines Min⸗ „derjaͤhrigen in den Artikeln 457 und 458 vorgeſchriebenen „Formalitaten ſind auf den Fall nicht anwendbar, wo auf — — 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit, ꝛe. 455 „Begehren eines in Gemeinſchaſt ſtehenden Miteigenthümers „die Verſteigerung durch ein Urtheil befohlen worden iſt.“ „Nur Zinn auch in dieſem Falle die Verſteigerung ſelbſt nur „nach der in dem vorhergehenden Artikel vorgeſchriebenen Form „geſchehen. Fremde müſſen nothwendig dabeyzugelaſſen werden.“ Bey dieſem Artikel trug man darauf an, daß das zu ver ſteigernde Immobilar-Stück vorläufig geſchätzt werden moͤch⸗ te. Dieſer Antrag fand aber keinen Beyfall, weil die Ab⸗ ſchaͤtzung zu viele Koſten nach ſich ziehen würde, uud zwar hauptſaͤchlich dann, wenn nachher die Erlaubniß ertheilt wer⸗ den müßte, unter der Taxe zu verkaufen.*) Auf Begehren eines in Gemeinſchaft ſtehenden Mit⸗ eigenthuͤmers. Dieß iſt deßwegen hinzugeſetzt worden, weil weder der Minderjährige, noch ſein Vormund auf eine Ver— ſteigerung wegen Haß der Gemeinſchaft antragen duͤrfen, ſon— dern vielmehr ſie nur erleiden konnen, wenn ein großjähriget Mit⸗Eigenthuͤmer ſie verlangt, T. 17. Cod. de præd. e. aliis; da die Verſteigerung wegen Haß der Gemeinſchaft eine Art von Veraͤußerung iſt. Ganz anders verhält es ſich mit der Theilung, wie man beym Art. 463 ſehen wird. Art. 461.„Eine dem Minderjaͤhrigen zugefallene Er?, „ſchaft kann der Vormund ohne vorhergehende Autoriſatien „des Familienrathes weder annehmen, noch ausſchlagen. „Die Annahme kann nur unter dem Vorbehalt der Rechts— „Wohlthat geſchehen, daß er vorlaͤufig ein Inventarium er⸗ »richte, und nicht über deſſen Betrag fuͤr die Schulden zu „haften habe“ Art. 462.„Eine Erbſchaft, welche im Nahmen des „Minderjaͤhrigen einmahl ausgeſchlagen iſt, kann, ſo fern nicht „ein anderer ſie angenommen hat, von dem Vormunde ſte— „wohl, wenn er durch einen neuen Schluß des Familien— „rathes hiezu autoriſirt worden, als von dem Minderjähri⸗ „gen nach erlangter Volljaͤhrigkeit wieder angetreten werden, *) Der Art. 95 des Geſetzbuches ü. d. r. V. j. C. S. hat indeſ⸗ ſen die vorlaͤufige Abſchätzung befohlen. B 456 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit, ꝛe. „jedoch nur in dem Zuſtande, worin ſie zur Zeit der Wieder⸗ „annehmung ſich befindet, und er iſt nicht berechtiget, „die Verkaͤufe und andere waͤhrend der Erledigung geſetzlich „vorgenommene Handlungen anzufechten.“ Art. 463.„Eine dem Minderjaͤhrigen gemachte Schen⸗ „kung kann der Vormund nur unter der Autoriſation des „Familienrathes annehmen.“ „Sie hat in Hinſicht des Minderjährigen eben die Wir⸗ „kung, wie bey einem Volljaͤhrigen.“ Die Geſetzgebungs⸗Section hatte die verſchiedenen Faͤlle, ſo in dieſen drey Artikeln entſchieden werden, in einen Einzigen zufammen gefaßt, welcher ſo lautete: „In keinem Zalle kann der Vormund weder einer „Schenkung, noch einer dem Minderiaͤhrigen angefal⸗ „lenen Erbſchaft entſagen; ſeine Annahme aber, ſie „mag unbedingt, oder unter der Rechts⸗Wohlthat „des Inventars geſchehen ſeyn, kann der Befugniß „keineswegs zum Nachtheile gereichen, die dem MWin⸗ „derjährigen, nachdem er Großjaͤhrig geworden iſt, „zuſteht, ſie anzunehmen, oder ihr zu entſagen.“ Als Beweggrund dieſes Artikels, der demjenigen ganz entgegengeſetzt war, dem er im Projecte des Geſetzbuches ge⸗ genüber ſtand, wurde angegeben, daß es in der Macht des Vormundes nicht ſtehe, ſeinen Muͤndel auch nur proviſoriſch irgend einer Schenkung zu berauben, Dagegen bemerkte man, daß dieſes keine wirkliche Berau⸗ bung ſey, weil es dem Minderjaͤhrigen nach erlangter Groß⸗ jährigkeit frey ſtehe, die Erbſchaft wieder zurück zu nehmen; dagegen, wenn der Vormund die Freyheit nicht hätte, derſel⸗ ben zu entſagen, es ſich leicht ereignen könnte, daß der Vor⸗ mund verbunden waͤre, einen Theil des Vermögens ſeines Mündels anzuwenden, um ſie ins Reine zu bringen. Dieſer letztere Grund bewog den Rath, die drey Artikel ſo abzufaſſen, wie ſie jetzt lauten; ohnehin muß die vorlaͤu⸗ I. V. X, Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc) 457 fige Berathſchlagung des Familien-Rathes allen nachtheili⸗ gen Folgen, ſo viel nur immer moͤglich, vorbeugen. Uebrigens machen dieſe Artikel der unter den Rechtsge⸗ lehrten ſehr ſtreitigen Frage ein Ende, ob ein Muͤndel, ohne ſeinen Vormund, eine Schenkung, oder eine Erbſchaft annehmen könne. Nach den römiſchen Geſetzen, konnte er allein zwar eine Schenkung, aber keine Erbſchaft annehmen, inst. de Act. tut. Sogar ſeit der Ordonnanz von 1731 uͤber die Schenkungen, hatte dieſe Rechtsfrage noch nicht aufgehört, ſtreitig zu ſeyn; Furgole quest 8. behauptete, daß dem Art. 7 zufolge, der Minderjaͤhrige nicht mehr befugt ſey, eine Schenkung anzunehmen; dahingegen Pothier in ſeinem Traite des Oblig. tom I p. 69. das Gegentheil entſcheidet. Nach den Art. 461, 462, 463 und 933 des Geſetzbuches kann der Minderjaͤhrige allein weder eine Schenkung noch eine Erbſchaft annehmen. Art. 464.„Kein Vormund darf ohne Autoriſation des „Familienratheß bey Gerichte eine Klage einführen, die „ſich auf Immobilar-Rechte des Minderjaͤhrigen bezieht, und „eben ſo wenig einen Anſpruch, der ſolche Rechte zum Ge⸗ „genſtande hat, fuͤr richtig annehmen.“ Im erſten Projecte dieſes Artikels hatte man den Vater von dieſer Verfuͤgung ausgenommen; dieſe Ausnahme wurde aber aus der Urſache ausgeſtrichen, weil es den Eltern eben ſo wie andern unterſagt iſt, die Guͤter ihrer Kinder zu ver— aͤußern. Man ſcheint in dieſem Artikel den Vormund zu ermaͤchti— gen, ſich gegen jede wider den Muͤndel angehobene Klage, die Immobilar-Rechte zum Gegenſtande hat, zu vertheidigen, indem er ſich vom Familienrathe nur autoriſtren laſſen ſoll, um eine ſolche Klage ſelbſt anzuſtellen, oder den Anſpruch ei⸗ nes Andern auf dergleichen Rechte als richtig anzunehmen; dieß iſt eine Luͤcke im Artikel, die berichtigt werden muß; denn, gewiß iſt es, daß, wenn ein Vormund ſich einer klaren und gerechten Klage halsſtärrig und mit Unrecht widerſetzt, er im 45 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛ. Gegentheile auf ſeinen eigenen Nahmen in die Prozeß-Ko⸗ ſten verurtheilt werden muͤſſe, si ratio litigandi non fuit. T. 78. F. 2. N de Teg. 2. Ruch ertheilen Despeises, Bacquet, Rebuffe u. a. dem Vormunde den Rath, ſich mit einem Rechts⸗Gutachten von Advocaten zu verſehen, wenn er, ſelbſt als Beklagter, einen Prozeß führen will. Art. 465.„Eben dieſer Antoriſation bedarf der Vor⸗ »mund, um auf eine Theilung anzutragen; ohne Autoriſa⸗ „tion darf er jedoch eine wider den Minderjährigen gerichtete „Klage auf Theilung beantworten.“ Hier bemerke man den Unterſchied, den das Geſetz zwi⸗ ſchen einer Theilung, und einer Verſteigerung wegen Haß der Gemeinſchaft macht. In der That iſt eine Theilung, des gewöhnlichen Sprüchwortes ungeachtet, keine Veräußernng, ſondern eine Beſtimmung des Antheiles, den man an einer Sache hat. S. den Art. 460. Art. 466.„Eine Theilung, wenn ſie in Hinſicht eines „Minderjaͤhrigen alle Wirkungen haben ſoll, welche ſie unter „Volljährigen hervorbringen würde, muß gerichtlich vorge— „nommen werden. Ihr muß eine Abſchaͤtzung vorhergehen, „wozu das Gericht der erſten Inſtanz des Ortes, wo die „Erbſchaft eröffnet worden iſt, die Sachverſtändigen er⸗ „nennt⸗“ „Die Sachverſtändigen legen vor dem Präſidenten deſſel⸗ „ben Gerichtes, oder vor einem andern von ihm committir⸗ „ten Richter den Eid ab, daß ſie das ihnen aufgetragene Ge⸗ „ſchaͤft mit Redlichkeit und Treue verrichten wollen; ſie »ſchreiten hierauf zur Theilung der Güter, und zur Verferti⸗ „gung der Loſe, die in Gegenwart eines Mitgliedes des Ge⸗ „richtes oder eines von ihm committirten Notars, der auch „die Loſe ausliefert, gezogen werden.“ „Jede andere Theilung iſt nur als proviſoriſch zu be⸗ „trachten.“ Nach der alten Jurisprudenz, war jede mit einem Min⸗ derjährigen vorgenommene Theilung, man mochte ſo vor⸗ I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. 459 ſichtig dabey zu Werke gegangen ſeyn, als man immer woll— te, nie anders, als proviſoriſch, und dem Minderjährigen ſtand es binnen zehn Jahren nach erlangter Großjährigkeit frey, auf eine neue anzutragen. Te Brun, des Fucc. iv. Eine große Wohlthat liegt in der Verfügung unſers Ar— tikels, kraft welcher eine Theilung als definitiv, und ſo angeſehen wird, als wenn ſie unter Großjährigen Statt ge⸗ habt habe, wenn die vorgeſchriebenen Formalitäten, die über die Gerechtigkeit der Theilung vollkommene Beruhigung ge⸗ ben müſſen, beobachtet worden ſind: man kann in der That dem Eigenthum der Güter nicht Feſtigkeit und Sicherheit genug verſchaffen. Auf den vorliegenden Artikel, brachte man noch einen andern in Vorſchlag, deſſen Inhalt dahin gieng, daß, wenn der Minderjährige auf Theilung antrüge, er auch die Koſten tragen ſollte; würde er aber von andern dazu aufgefordert, ſo ſollten die Koſten allen Mittheilenden zur Laſt fallen. Die⸗ ſer Artikel wurde indeſſen nicht angenommen, und zwar aus dem Grunde, weil im Falle, wo eine Theilung nothwendig und gerecht iſt, die Koſten aus der zu theilenden Sache ſelbſt beſtritten werden müßten. Dieſer Grund iſt aber nicht ent⸗ ſcheidend, denn da die Theilungs⸗Koſten durch die Eigenſchaft des Minderjährigen vergrößert werden, ſo ſcheint es auch, daß diejenigen, die mit ihm theilen, dieſen Ueberſchuß wenig⸗ ſtens dann nicht zu tragen haben müßten, wenn er ſelbſt auf die Theilung anträgt; im Grunde iſt es alſo eine Gunſt, die man dem Minderjährigen hat bezeugen wollen. Uebrigens bemerke man, daß hier gegen die gewöhnliche Praris das Gericht die Sachverſtändigen ernennt; gut möchte es wohl ſeyn, dieſe neue Maßregel in allen Fällen anzuwen⸗ den; wenigſtens würde dann den Sachverſtändigen der Wahn benommen, daß ſie auf eine gewiſſe Art verbunden ſeyen, durch ihr Gutachten die Partey zu begünſtigen, von der ſie ernannt worden ſind. 460 I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. Art. 467.„Der Vormund kann im Nahmen des Min⸗ „derjährigen keinen Vergleich ſchließen, als nach vorherge⸗ „gangener Autoriſation des Familien⸗Rathes, und auf ein „Gutachten dreyer Rechtsgelehrten, welche der kaiſerliche „Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz ernennt.“ „Der Vergleich iſt nur in ſo fern guͤltig, als er nach „Anhörung des kaiſerlichen Procurators von dem Gerichte der „erſten Inſtanz beſtätiget worden iſt“ Nach den TL. 46.§. ult. H de Adm. et peric. tut. 28. V de Pact. und andern, war der Vormund nicht befugt, ſich mit einem Schuldner des Mündels ſo zu vergleichen, daß dadurch die Schuld verringert, oder der Zuſtand des Min⸗ derjährigen, auf irgend eine Art, verſchlimmert wurde; ſelbſt dann, wenn der Rechtsſtreit zweifelhaft war, brachte der Gebrauch es mit ſich, daß ein von Advocaten ausgeſtelltes Rechts⸗Gutachten dem Vormunde zum Maßſtabe ſeines Be⸗ nehmens dienen mußte. Weit größere Vorſichts⸗Maßregeln ergreift noch unſer Ar⸗ tikel, da er vorſchreibt, daß der kaiſerliche Procurator die Rechtsgelehrten ernennen, und der Vergleich vom Gerichte beſtätigt werden ſoll. Indeſſen muß man bemerken, daß dieſer Artikel bloß die Vergleiche zuläßt, die in der von ihm vorgeſchriebenen Form geſchloſſen worden ſind, nicht aber die Compromiſſe, die nach der in der Prarxis beſtändig befolgten P. 34.§. 1. G de minor. dem Vormund unterſagt waren; es iſt aber auch ein großer Unterſchied zwiſchen einem Vergleiche, der eine gewiſſe und beſtimmte Uebereinkunft in ſich enthält, und einem Compromiſſe, deſſen Ausgang noch immer ungewiß iſt.*) *) Die in dem vorliegenden Art. 467, ſo wie die in den Art. 450, 457, 469 und 466 vorgeſchriebenen Formalitaͤten muͤſſen um ſo ſorgfältiger beobachtet werden, da durchaus keine Ausnahme da⸗ von Statt hat, und wenn auch noch ſo ſtarke Billigkeits⸗Gründe in irgend einem einzelnen Falle eintreten ſollten, die die Nicht⸗ Beobachtung dieſer Formalitaͤten zu rechtfertigen ſcheinen möch⸗ I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛe. 461 Art. 468.„Hat der Vormund wichtige Urſachen mit »der Aufführung des Minderjaͤhrigen unzufrieden zu ſeyn, ſo „kann er einem Familienrathe ſeine Klage vorbringen, und wenn er von dieſem Rathe dazu autoriſirt wird, auf Ein⸗ „ſperrung des Minderjaͤhrigen zu Folge deſſen, was hier— „über unter dem Titel von der vaͤterlichen Gewalt be⸗ „ſtimmt iſt, antragen⸗ Dieſer Artikel iſt aus den Art. 15, 16 und 17 des Tit. 10 des von der conſtituirenden Verſammlung erlaſſenen Ge⸗ ſetzes vom 24. Auguſt 1790 hergenommen. ten. So erkannte der Caſſativns⸗Hof am 26. Auguſt 1807, und eaſſirte gemäß dem Antrage des Herrn General⸗Procurators Merlin ein Urtheil des Appellations⸗Hofes von Rouen, welches die Berathſchlagung eines Familienrathes homologirte, wodurch der Wittwe Hariet in Nenſchatel das ganze Mobilar- nnd Im⸗ mobilar⸗Vermögen ihres Mannes ohne Beobachtung jener For⸗ malitäten überlaſſen worden war. Die Larve der Billigkeit, ſagte bey dieſer Gelegenheit Herr Merlin, womit der Appel⸗ lations⸗Hof von Rouen, ſein Urtheil zu bedecken geſucht hat, iſt nur ein leeres Fantom, und jührte dabey die ſchönen Worte des gelehrten dArgentrs, und des Praͤſidenten Faber an.„ Cur de lege judieas, ſo ſpricht erſterer zu den Richtern, qui sedes ut secundum legem judices?.. Stulta videtur sapientia, quæ lege vult sapientior videri.... Plus sibi sapere visi, insultant legi- bus, et sibi conscientias architectantur contrà publicas leges. Aut igitur sedere desinant, aut secundum leges judicent.« Nihil pe- riculosius, ſagt letzterer, dici Potest et pernitiosius, quàm si ju- diei euilibet liceat æquitatem Pro arbitrio sibi fingere, et legibus illudere, prætextu hujus æquitatis, quam ided non malé CnRk- vnInAnM quidam vocarunt. Bey der nehmlichen Gelegenheit ent⸗ ſchied indeſſen auch der Caſſations⸗Hof, daß der kaiſerliche Pro⸗ chrator nicht befugt ſey, von einem Urtheile zu appelliren, wo— durch das Gutachten eines Familienrathes beſtätigt wird, uner⸗ achtet er auf die Verwerfung deſſelben angetragen hat; denn das öffentliche Miniſterium kann in Civil⸗Sachen, bey den Tribunalen außer den drey Faͤllen, die in den Art. 42, 184 und 302 ent⸗ halten ſind, nicht als Kläger auftreten, ſondern übt ſein Amt bloß mittelſt eines Antrages aus, den es in den bey den Lribu⸗ naͤlen anhängigen Rechtsſachen an ſie richtet. Jurispr. de ja Cour de Cassat. 1507, p. 437— 450. B. 462 I. Buch. X. Lit. Von der Rinderjährigkeit, ꝛe. Neunter Abſchnitt⸗ Von den Vormundſchafts⸗Rechnungen. Art. 469.»Jeder Vormund hat bey Endigung ſeiner „PVerwaltung Rechenſchaft darüber abzulegen.« Ueber dieſe Materie ſehe man den Tit. 29 der Ordonnanz von 1667. Der Art. 8 des geſagten Titels erlaubt, durch den per⸗ ſonlichen Arreſt den Vormund zur Rechnungs⸗Ablage zu zwin⸗ gen, wenn der Fall dazu geeignet iſt, deh⸗ wie Rodier und Bornier es erklären, wenn er ſich halsſtätrig weigert, und die übrigen Mittel; als, Beſchlag und Verkauf ſeines Ver⸗ mögens, fruchtlos geweſen ſind. Dieſes Mittel iſt, meines Erachtens, noch wirklich erlaubt, wie wohl unſer Geſetzbuch, im Titel vom perſoͤnlichen Arreſte, keine ausdrückliche Mel⸗ dung daben thut. Nach dem buchſtäblichen Inhalte der Ge⸗ ſetze, iſt ja doch die Vormundſchaft ein öffentliches Amt, und die Vormuͤnder ſind ſo zu ſagen, gerichtlich angeſtellte Hüter. Ohnehin wird der perſönliche Arreſt nicht Kraſt einer Uebereinkunft, oder zur Zahlung des Rechnungs⸗Rückſtandes, ſondern deßwegen erkannt, weil der Vormund in einem ſolchen Falle der Gerechtigkeit den ſchuldigen Gehorſam verſagt, und es iſt doch ein unbezweifelter Grundſatz: cuilibet Jjudici licet, jurisdictionem suam defendere pænali judicio. T. 1. i quis jus dicenti. Kannsder Vater den Vormund, den er ernennt, von der Rechnungs⸗Ablage befreyen? Die römiſchen Geſetze erlaubten dieſes, und ſo gab es bey den Römern Vormünder, die aneclogisti hießen/ id est, quibus quæstionem eri vetuit testator. Godofredus ad P. 5. de adm. et peric. tut. Eine ſolche Befreyung würde jedoch nach der Vorſchrift unſeres Artikels ohne alle Wirkung ſeyn⸗ Art. 470.„Jeder Vormund, Vater und Mutter jedoch „ausgenommen, kann angehalten werden, auch während der „PVormundſchaſt, zu gewiſſen Zeiten, welche der Familien⸗ „rath zu beſtimmen für gut findet, dem Neben⸗Vormunde I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, zc. 463 „die Berechnungen über den Zuſtand ſeiner Verwaltung vor⸗ »zulegen; der Vormund kann jedoch nicht genöthiget werden, njedes Jahr mehr als Eine vorzulegen.« »Dieſe Berechnungen uͤber die Lage der Verwaltung ſollen „ohne Koſten, auf nicht geſtempeltes Papier verfertiget, und »ohne alle Form eines gerichtlichen Verfahrens mitgetheilt „werden.« Jeder Vormund, mit Ausnahme des Vaters, und der Mutter. Dieſer Ausdrücke ungeachtet, ſind doch Vater und Mutter, ſo wie jeder andere Vormund, verbunden, nicht nur von ihrer Verwaltung, wenn ſie einmahl geendiget iſt, Rechnung abzulegen, ſondern auch die ſummariſche Rechnung einzureichen, wovon im Art. 457 die Rede war. Art. 471.„Die Schlußrechnung über die Vormundſchaft „ſoll anf Koſten des Minderjährigen abgelegt werden, wenn »er die Volljaͤhrigkeit erreicht, oder die Emancipation erlangt „hat; der Vormund hat hiezu die Koſten vorzuſtrecken.« „Alle hinlänglich erwieſene Ausgaben, und die einen nuͤtz⸗ „lichen Zweck hatten, läßt man dem Vormunde hierin gelten.“ Ueber den erſten Theil des Artikels ſche man den Art. 18 des Tit. 29 der Drdonnanz, und Rodier in ſeinem Commen⸗ tar darüber. In Betreff des zweyten, muß man bemerken, daß in einer Vormundſchafts⸗Rechnung immer viele Poſten vorkommen, die nicht ſchriftlich erwieſen werden können, und in deren Hinſicht man ſich ehemahls mit der Wahrſcheinlichkeit, und Gerechtigkeit der Ausgabe begnügte; aus dieſer Urſache hielt man den Vormund an, die Aufrichtigkeit ſeiner Rechnung eidlich zu bekräftigen, Pumoulin sur la Cout. de Paris, tit. des Fiefs, F. 9. gl. 6. n. 27. Da nun auch unſer Artikel nicht ſagt, daß man dem Vormunde alle ſchriftlich erwie⸗ ſene, ſondern bloß hinlänglich erwieſene Ausgaben, in ſeiner Rechnung gelten laſſe, ſo iſt zu vermuthen, daß man ſich in dieſer Hinſicht noch jetzt nach der alten Praxis richten könne. N 464 I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛe. Art. 472.„Jeder Vertrag, der zwiſchen dem Vormunde „und dem großjährig gewordenen Mündel zu Stande kom⸗ „men mag, iſt ungültig, wenn nicht wenigſtens zehn Tage „vor dem Vertrage eine umſtändliche Rechnung abgelegt, „die Beweisſtücke ausgeliefert, und dieß alles durch einen „Empfangs⸗Schein des Rechnungs⸗Abnehmers erwieſen iſt Hier iſt von Vertraͤgen die Rede, die man in folle, und non visis, neque dispunctis rationibus geſchloſſene Vertrãge nannte; vormahls konnte der Minderjährige während dreyßig Jahre nach erlangter Großjährigkeit die Nullitäts⸗Klage da⸗ gegen anſtellen. S. den Art. 475. Art. 473.„Gibt die Rechnung Anlaß zu Streitigkeiten, „ſo werden dieſe, wie andere Streitigkeiten über Civil⸗Gegen⸗ „ſtände, behandelt und entſchieden.“ Nach der Redaction dieſes Artikels zu urtheilen, ſollte es faſt den Anſchein haben, als wenn die Rechnung, falls Streitigkeit darüber entſteht, nur bey Gerichte abgelegt wer⸗ den könnte; inzwiſchen erlaubt doch der Art. 22 des 5 der Ordonnanz, den großjaͤhrigen Parteyen, vor Schieds⸗ Richtern, oder auch freundſchaftlich unter ſich zu rechnen, wenn ſchon der Rechnungspflichtige von Gerichts wegen ange⸗ ſtellt worden iſt. Dieſer letztere Artikel muß, meiner Meinung nach, noch jetzt vollzogen werden, und es läßt ſich nicht behaupten, daß der unſrige ihn abgeſchafft habe, weil die Rechnung, unter Beobachtung der im Art. 472 vorgeſchriebenen Formalitäten, ſo gar unter den Partehen allein berichtiget werden kann, wenn der Mündel großjaͤhrig geworden iſt. Dieſe Meinung muß um ſo mehr angenommen werdem, da die Section Artikel in Vorſchlag gebracht hatte, deren Inhalt dahin gieng, die Rechnung zuerſt vot dem Familien⸗ rathe discutiren zu laſſen, und die daruͤber entſtandenen Steitigkeiten erſt dann vor die Gerichte zu verweiſen, wenn der Familienrath die Parteyen nicht in der⸗Güte vereinigen koͤnnte,— Artikel, die jedoch verworfen wurden, weil ſie I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. 465 das Recht kraͤnkten, das jedem Großjährigen zuſteht, ſeine Angelegenheiten ſelbſt auseinanderzuſetzen. Anders verhaͤlt es ſich gleichwohl, meines Erachtens, mit einer, einem eman⸗ cipirten Minderjaährigen im Falle des Art. 480 abgelegten Rechnung; Streitigkeiten, die hierüber entſtehen, koͤnnen einem ſchiedsrichterlichen Erkenntniſſe nicht unterworfen wer⸗ den. S. die Anmerkung zum Art. 467. Art. 474.„Die Summe, welche dem Vormunde als „Reſt zur Laſt bleibt, iſt von dem Zeitpuncte an, da die „Rechnung geſchloſſen worden, zu verzinſen, wenn ſchon „deßhalb keine Anforderung geſchehen iſt.“ „Was hingegen der Minderjaͤhrige etwa dem Vormunde „ſchuldig bleiben mag, davon laufen die Zinſen nur von dem „Tage, da nach geſchloſſener Rechnung eine Anmahnung zur „Zahlung erfolgt iſt.“ Dieſer Artikel ſtimmt ganz mit der alten Praxis überein, die ſchon dieſen Unterſchied zwiſchen einer Forderung eines Minderjährigen an dem Vormunde, und jener des Vormundes an dem Minderjährigen machte, wie wir oben angemerkt haben. An⸗ geſehene Rechtsgelehrte behaupteten indeſſen, daß dieß eine Ungerechtigkeit ſey, der man ſich gegen den Vormund ſchul⸗ dig mache, und daß es keinen vernuͤnſtigen Grund gebe, den Zuſtand deſſelben zu verſchlimmern, ſo bald beyde Theile großjährig ſind. S. Brodeau über Louet, lett. F. n. 23. Tapeyrère, lett. H. n. 45. Unſer Artikel hat aber die Frage entſchieden. Der Art. 3 des Tit. 34 der Ordonnanz erlaubte übrigens, die Vormünder nach Umlauf von vier Mongten, zur Zahlüng des Rechnungs⸗Ruͤckſtandes, ſelbſt durch perſönlichen Arreſt zu zwingen. Da aber unſer Geſetzbuch im Litel, vom per⸗ ſoönlichen Arreſte, in dieſem Falle es nicht erlaubt, ſo iſt jene Verfuͤgung allerdings als abgeſchafft zu betrachten. Art. 475.„Jede Klage des Minderjaͤhrigen wider ſeinen „Vormund, welche ſich auf die geführte Vormundſchaft be⸗ „zieht, wird in zehn Jahren von der Großjährigkeit anzu⸗ „rechnen verjaͤhrt.“ Malev. 30 ———— 466 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit, ꝛ. Dieſer Artikel enthält eine wichtige, aber gerechte Neue⸗ rung in der alten Jurisprudenz, nach welcher die Klage auf Ablage und Nichtigkeits⸗Erklärung der Rechnung höchſtens erſt mit dreyßig Jahren nach geendigter Verwaltung verjährt wurde, denn es gab Rechtsgelehrte, welche ſo gar behaupteten, daß ſie der Verjährung nicht unterworfen ſey, Bretonnier über Henris, tom. 2. 1iw. 4. quaest. 31. Der Zuſtand der Vormuͤnder iſt doch wahrlich ſchon unglücklich genug, um ſie nicht ewig in der Beſorgniß zu laſſen, wegen ihrer Hand⸗ lungen in Anſpruch genommen zu werden. Ich ſetze den Fall, daß ein Vertrag in folle, oder ohne Beobachtung der im Art. 472 vorgeſchriebenen Forma⸗ litäten einige Jahre hernach, nachdem der Minderjährige großjährig geworden iſt, geſchloſſen worden ſey, hat er in dieſem Falle zehn Jahre vom Tage des Vertrages anzu⸗ rechnen, um ſich dagegen in den vorigen Stand wieder ein⸗ ſetzen laſſen zu können, ſo daß er nach dem Alter von ein und dreyßig Jahren dieſe Klage noch anzuſtellen befugt wäre? Ich glaube, nein; die Verfügung unſers Artikels iſt zu beſtimmt; nur zehn Jahre von der Großjährigkeit anzu⸗ rechnen, hat der Minderjährige, um gegen ſeinen Vormund zu klagen, und der Gerechtigkeit ſcheint es ganz angemeſſen zu ſeyn, daß der Minderjaͤhrige nicht mehr Zeit zur Anſtel⸗ lung dieſer Klage haben müſſe, nachdem er einen Vertrag mit ſeinem Vormunde geſchloſſen hat, als er haben würde, wenn er keinen mit ihm geſchloſſen hätte. Ich weiß wohl, daß ſich in andern Materien zuweilen das Gegentheil erei⸗ gnet, das iſt aber um deſto ſchlimmer. Ich trage inzwiſchen die mir in der Billigkeit und ſelbſt in den dieſe Meinung, Worten unſeres Artikels geßründet zu ſeyn ſcheint, nur mit vieler Behurſamkeit, und ad referendum vot· Zwiſchen dieſem Abſchnitte, und dem dritten Capitel hatte man noch einen Abſchnitt in Vorſchlag gebracht, unter der Aufſchriſt: von den auf die vormundſchaft ſich beziehen⸗ den Yerbindlichkeiten zur Schsdlos haltung. Nach den 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit, ꝛc. 465 Verfügungen, die hierin enthalten waren, ſollten die Ver⸗ wandten, die den Vormund ernennen, für deſſen Zahlungs⸗ Unvermdogenheit haften, in ſo ferne dieſe ſchon zur Zeit der Ernennung vorhanden war; der Neben⸗Vormund ſollte allein dafür haften, wenn der Vormund nach ſeiner Ernennung in dieſe Unvermögenheit gerieth, und der Neben⸗Vormund die Familie nicht frühzeitig davon benachrichtigte; eben ſo ſollte er dafuͤr haften, wenn der von den Eltern ernannte Vormund, oder auch der Ascendent, der Vormund iſt, in Zahlungs⸗ Unvermögenheit gerieth, und er dieſes anzuzeigen unterlaſſen hatte, dagegen die Verwandten ſelbſt verantwortlich ſeyn ſollten, wenn ihnen eine ſolche Anzeige geſchehen iſt, und ſie nichts deſtoweniger einen neuen Vormund zu ernennen vernachläßigt haben. Alles dieſes ſtimmte mit dem römiſchen Rechte überein, wie man im Titel der Inſtitutionen, de Satisdat. tut. vel cur. und in den Titeln der Pandecten und des Coder de ſidej. et nomin. ſehen kann. Nicht nur die Bürgen, die man den Vormund ſtellen ließ, ſondern auch die Verwandten, und zuletzt ſo gar der Richter ſelbſt hafteten füt die Zahlungs⸗ Unvermögenheit des Vormundes. In Frankreich war es indeſſen nicht gebraͤuchlich, die Vormünder Bürgen ſtellen zu laſſen; in den Provinzen, wo das römiſche Recht galt, waren die, welche den Vormund ernannten, nur in ſo ferne verantwortlich, als ſie boßhafter Weiſe bey der Ernennung zu Werke gegangen waren; in den Provinzen hingegen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten, nur Bretagne ausgenommen, war dieſe Klage gegen die Ernenner des Vormundes durchaus unbekannt. Die ſub⸗ ſidiariſche Klage gegen den Richter endlich würde höchſtens nur dann angenommen worden ſeyn, wenn er einen Vormund beſtätigt hätte, der notoriſch verdaͤchtig, oder inſolvent war. S. Serres, und die vielen Schriftſteller, die er p. 91. anführt. Alle dieſe Bemerkungen kamen bey der Berathſchlagung zur Sprache; überdieß ſtellte man vor, das Intereſſe der 468 1. Buch. X. Tit. Von der Rinderjährigkeit/. Verwandten ſey wichtig genug, um ſie zu beſtimmen, ein Vermögen nicht der Gefahr der Verſchleuderung auszuſetzen, welches ihnen ſelbſt noch anheimfallen koͤnnte, dagegen ſey es aber nicht gerecht, das Vermögen mehrerer Familien der Ungewißheit Preis zu geben, um jenes eines einzigen Indi⸗ viduums ſicher zu ſtellen; und ſo wurde der Abſchnitt, wo⸗ von hier die Rede iſt, ausgeſtrichen. Man muß alſo annehmen, daß es keine Verantwortlich⸗ keit mehr gebe, weder von Seiten der Verwandten, die den Vormund ernennen, noch von Seiten des Friedensrichters, den Fall einer Argliſt jedoch ausgenommen, die man zwar nicht vermuthen kann, die aber auch niemanden entſchuldigt. Verhält es ſich aber eben ſo mit dem Neben⸗Vormunde? Man könnte dieſes vielleicht einen Augenblick glauben, weil die auf ſeine Verantwortlichkeit ſich beziehenden Artikel eben⸗ falls ausgeſtrichen worden ſind; allein das Gegentheil iſt die richtigere Meinung, denn das Geſetz legt ihm beſondere Pflichten auf, deren Vernachläßigung ihn nothwendig einiger Strafe unterwerfen muß. Auch Herr Berlier ſagte, als er dieſen Titel dem Geſetzgebungs⸗Corps vorlegte, ausdrücklich: ſollte nicht auch zuweilen eine Regreß⸗Klage gegen den Neben⸗Vormund Statt haben, wenn er ſeinen Auftrag ſchlecht vollzogen hat?— Eine Frage, die, im Sinne des Textes genommen, wohl als eine Bejahung gelten kann⸗ Drittes Capitel. Von der Emancipation⸗ Art. 476.„Der Minderjaͤhrige wird durch die Heirath „von Rechtswegen emancipirt.“ Es gibt zwey Gattungen von Emancipationen, jene nehmlich, welche Eltern mit Kindern vornehmen können, die unter ihrer Gewalt ſtehen, und jene, welche Minderiäh⸗ rige, die ihre Eltern verloren haben, vom Famiſienrathe er⸗ halten können; alle Minderjährige ſtehen entweder unter der Gewalt ihrer Eltern, oder unter der Autorität eines Vor⸗ 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. 469 mundes. Von der einen ſo wohl als von der andern Gewalt werden ſie durch die Ehe befreyt, jedoch unter den in den folgenden Artikeln enthaltenen Einſchraͤnkungen. unſer Artikel ſtimmt mit dem Gebrauche der Provinzen überein, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten, wo es Grundſatz war, daß die Heirath emancipire. In den Pro⸗ vinzen aber, wo das roͤmiſche Recht galt, blieben die Kinder, wenn ſie ſchon verheirathet waren, unter der väterlichen Gewalt, ſie ſeyen dann ausdrücklich, oder ſtillſchweigend emancipirt worden, wie wir unter dem Tit.“9. bereits ange⸗ merkt haben. Art. 477.» Der Minderjährige, wenn er ſchon nicht „verheirathet iſt, aber das fünfzehnte Jahr ſeines Alters „zurückgelegt hat, kann von ſeinem Vater, oder, in Er⸗ „mangelung des Vaters, von ſeiner Mutter emancipirt „werden.« „Dieſe Emancipirung geſchieht durch die bloße Erklaͤrung „des Vaters oder der Mutter, welche der Friedensrichter in „Beyſeyn ſeines Gerichtsſchreibers aufnimmt.“ Man ſchlug vor, die Emancipation ohne Unterſchied, ob ſie von den Eltern, oder durch den Familienrath geſchehe, nicht eher zu erlauben, als bis der Minderjährige achtzehn Jahre alt ſeyn würde; dagegen wurde aber bemerkt, daß die Eltern mehr Zutrauen verdienten, als die gewöhnlichen Vormünder. Nach den römiſchen Geſetzen unter dem Titel, de adopt. et emancip. durfte der Vater ſeine Kinder, oder Enkel, in welchem Alter ſie auch immer ſeyn mochten, emancipiren, und bloß dadurch wurde er ihr Vormund. Durch mehrere Urtheile der Parlamente von Toulouſe, und Bordeaur, die Serres ad tit. 12. inst. und Lapeyrère, lett. E. n. 6. anführt, iſt erkannt worden, daß die Emanci⸗ pation vor einem Notar geſchehen könne; allein jetzt iſt es ſicherer, ſich an unſerem Artikel zu halten. 470 I. Buch. X. Lit. Von der Minderjährigkeit ꝛc. Andere von eben dieſen Schriftſtellern angeführte Urtheile haben entſchieden, daß der Vater bey dem Acte gegenwärtig ſeyn müſſe, und nicht durch einen Bevollmächtigten emanci⸗ piren könne. Unſer Artikel ſcheint ſich nach dieſer alten Ju⸗ risprudenz zu richten⸗ Die nehmlichen Rechtsgelehrten entſcheiden in Gemäßheit der T. 7. de R. J. daß die Emancipation allgemein, und nicht bloß auf eine einzige Handlung, auf eine gewiſſe Zeit, oder durch eine Bedingung eingeſchränkt ſeyn müſſe; meiner Meinung nach, muß dieß noch wirklich zufolge unſeres Artikels gelten. Nach der T. 6. Cod. de bon. quce lib. behielt der Vater wenn er ſeine Kinder emancipirte, von Rechts wegen den Genuß des Vermögens, welches ſie um dieſe Zeit hatten, wenn er nicht ausdrücklich oder ſtillſchweigend darauf Ver⸗ zicht leiſtete, Catellan, liv. 4. ch. 55. Doch hatte dieſe Beybehaltung des Genuſſes dann nicht Statt, wenn der Sohn, gemaͤß der nov. 81. cap. I. et ult. wegen einer der erſten Ehrenſtellen im geiſtlichen, Militär⸗ oder Civil⸗Stande der väterli⸗ chen Gewalt entlaſſen wurde. Ueber die Ehrenſtellen, welche von der väterlichen Gewalt befreyten, S. Rousseaud, Z. puissunce paternelle, sect. Z. n. 4. Serres, inst. p. 66. und die von ihnen angeſuͤhrten Schriftſteller. Heut zu Tage muß aber alles dieſes als abgeſchafft an⸗ geſehen werden, weil unſer Geſetzbuch dem Vater nach der Emancipation keinen Nießbrauch vorbehält, und die väter⸗ liche Gewalt ſich mit der Großjährigkeit endigt, vor deren Erreichung man kein Amt bekleiden kann. Art. 478.„Auch der vater- und mutterloſe Minder⸗ „jaͤhrige kann, jedoch nur nach einem Alter von achtzehn „vollen Jahren, wenn ihn der Familienrath dazu faͤhig er⸗ „kennt, emancipirt werden.“ „Die Emancipation entſteht in dieſem Falle aus dem „Beſchluſſe des Familienrathes, der ſie geſtattet, und aus 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit ꝛe. 471 „der Erklaͤrung, welche der Friedensrichter als Präſident des „Familienrathes in demſelben Acte ertheilt, daß der Min⸗ „ deriaͤhrige eman cipirt ſey.“ Anfangs ſchlug man vor, der Minderjährige, wovon hier die Rede iſt, ſollte von Rechts wegen emancipirt ſeyn, wenn er achtzehn Jahre alt waͤre; der Rath fand es in⸗ deſſen vernünftiger, ihn nicht eher zu emancipiren, als bis er dieſer Wohlthat würdig gehalten würde. Art. 479.„Hat der Vormund um die Emancipation „des Minderjährigen, von der im vorhergehenden Artikel „die Rede iſt, zu erwirken, keine Schritte gethan; von den „Verwandten oder Verſchwägerten dieſes Minderjährigen, „die ſich mit ihm in dem Grade der Geſchwiſter-Kinder, oder „in nähern Graden befinden, halten ihn aber einer oder „mehrere für faͤhig, emancipirt zu werden, ſo können ſie den „Friedensrichter erſuchen, den Familienrath zuſammenzuberu⸗ „fen, damit er hierüber einen Schluß faſſe.“ „Der Friedensrichter muß dieſem Geſuche willfahren.“ Art. 480.„Die Vormundſchafts-Rechnung wird dem „emancipirten Minderjaͤhrigen in Beyſeyn eines Curators „abgelegt. Den Curator ernennt der Familienrath. S. die Anmerkung zum Art. 473. Art. ꝓ81.„Der emancipirte Minderjaͤhrige ſchließt „Pacht⸗Contracte, deren Dauer jedoch nicht über neun Jahre „gehen darf; er erhebt ſeine Einkünfte, ſtellt darüber Quit⸗ „tungen aus, und unternimmt alle Handlungen, die zur „bloßen Verwaltung gehörenz er kann aber wider dieſe Hand⸗ „lungen nur in jenen Föllen in vorigen Stand geſetzt „werden, worin auch ein Großjähriger hierauf Anſpruch „zu machen hätte. Art. 482.„Er kann, ohne Beyſtand ſeines Curators, „keine Immobilar-Klage anſtellen, und eben ſo wenig ſich „dawider vertheidigen, noch ſelbſt ein Mobilar-Capital erhe⸗ „ben, und darüber quittiren; in dieſem letzten Falle hat der 472 1. Bnch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛe. „Curator über die Verwendung des empfangenen Capitals „zu wachen. Ehemahls durfte ein emancipirter Minderjähriger ebenfalls keine Pacht⸗Contracte auf länger als neun Jahre ſchließen, weil man dieſe als eine Art von Veraͤußerung anſah; allein riber ſeine Einkünfte konnte er eine gültige Quittung aus⸗ ſtellen. Was die Mobilar-Capitalien betraf, ſo verlangte der Schuldner, um eine ganz beruhigende Quittung über deren Zahlung zu erhalten, nicht nur den Beyſtand des Cu⸗ rators, ſondern auch die Erlaubniß des Richters. F. 3⸗ tit. 8. inst. Da dieſe Erlaubniß auf Koſten des Minderjährigen er⸗ theilt wurde, und ſo die Worte des angeführten F. sine omni damno liberata, verſtanden wurden, ſo hat unſer Ar⸗ tikel ſie nicht verlangt, dagegen aber dem Curator die Pflicht auferlegt, über die Verwendung zu wachen; dieß hat nun freylich auf den Schuldner keinen Bezug, welcher richtig und glltig befreyt bleibt. Man bemerke inzwiſchen, daß unſer Artikel den Bey⸗ ſtand des Curators bloß erfordert, um eine Immobllar⸗Kla⸗ ge anzuſtellen, oder ſich dagegen zu vertheidigen; hieraus ſcheint nun hervorzugehen, daß der Minderjährige dieſes Bey⸗ ſtandes für Mobilar-Klagen nicht bedürfe; dieß widerſpricht jedoch dem F. 2. inst. de Curat. nach welchem der Min⸗ derjährige für jede Art von Prozeß den Beyſtand eines Cu⸗ rators nothwendig hat; in der That iſt zuweilen der Gegen⸗ ſtand einer Mobilar-Klage weit beträchtlicher, als vieler Immobilar-Klagen; ich bin daher der Meinung, daß man der Folgerung ungeachtet, die aus unſerem Artikel hergelei⸗ tet werden könnte, ſich an der alten Jurisprudenz halten muͤſſe; der Art. 484 führt ſo gar auf dieſe Meinung, wenn er ſagt, daß der emancipirte Minderjährige nur Acte der blo⸗ ßen Verwaltung vornehmen koͤnne, ohne die dem nicht eman⸗ cipirten Minderjährigen vorgeſchriebenen Formalitäten zu be⸗ obachten; nun iſt aber, einen Prozeß führen und verwalten I. Buch. X Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit, ꝛc. 473 doch gewiß nicht ein und daſſelbe; denn eine Frau, die in Hinſicht ihres Vermögens ſeparirt iſt, kann verwalten, und doch ohne Autoriſation ihres Mannes keinen Prozeß fuͤhren. Beym Schluſſe dieſes Artikels ſtand noch im Projecte, daß derjenige, ſo der Vormund des Minderjährigen gewe⸗ ſen iſt, vom Augenblicke der Emancipation an, die Verrich⸗ tungen des Curators verſehen ſollte. Dieſer Zuſatz wurde mit Recht verworfen, weil dem Minderjährigen oft daran gele⸗ gen iſt, einen Andern zum Curator zu erhalten, und wäre es auch bloß um die Klage auf Rechnungs-Ablage vorzube⸗ reiten. Art. 483.„Unter keinem Vorwande kann der eman⸗ „cipirte Minderjährige ohne vorhergegangenen von dem „Gerichte der erſten Inſtanz nach Anhörung des kaiſerlichen „Procurators beſtatigten Schluß des Famſlien-Raths ein „Anlehn aufnehmen.“ Man ſchlug vor, ihm zu erlauben, wenigſtens bis zum Betrag ſeiner Einkünfte von einem Jahre Geld aufzunehmen; es wurde aber bemerkt, daß, wenn man ihm dieß erlaubte, er alsdann auf Credit kaufen und auf dieſe Art mehr auf— nehmen würde, und daß den Herleihern unbekannt ſeyn könnte, wie hoch ſich eigentlich die Einkünfte des Minder⸗ jährigen beliefen. Auf dieſe Bemerkung wurde der Atikel wie er jetzt iſt, angenommen. S. die Anmerkung zum fol⸗ genben Artikel. Art. 484.„Er kann eben ſo wenig ſein Immobilar⸗ „Vermögen verkaufen oder veräyßern, noch irgend einen an⸗ „dern Act, der nicht zur bloßen Verwaltung gehoͤrt, vorneh⸗ „men, es ſey denn, er beobachte die einem nicht emaneipirten „Minderjaͤhrigen vorgeſchriebenen Formen.“ „Die Verbindlichkeiten, welche er durch Kauf oder auf „eine andere Weiſe uͤbernommen hat, können im Falle einer „Verletzung gemindert werden; zu dem Ende ſollen die Ge⸗ „richte auf die Glücksumſtände des Minderjährigen, auf den „guten oder böſen Glauben derjenigen, die mit ihm contra⸗ 474 1. Vuch V. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. „hirt haben, auf die Nützlichkeit oder Unnuͤtzlichkeit der Aus⸗ „gaben Rückſicht nehmen.“ Nie war es einem Minderjährigen, wenn er auch ſchon emancipirt war, erlaubt, ſeine Immobilien zu verkaufen. Der zweyte Theil des Artikels hätte wohl meines Erach⸗ tens an den vorhergehenden Artikel angeſchloſſen werden müſſen. Aus dieſem zweyten Theile ergibt ſich, daß wenn auch ſchon das von einem Minderjaͤhrigen, ohne Beobachtung der Formalitäten aufgenommene Anlehen nichtig iſt, er gleich⸗ wohl von der natürlichen Verbindlichkeit nicht befreyt iſt, dasjenige zu erſtatten, was zu ſeinem Nutzen verwendet wor⸗ den, ſo wie dieß die TT. 5. F. 1. F de auctor. et cons. 21 ad T falcid. und 7. Cod. si advers. cred, die in der Praxis angenommen waren, entſchieden; nur war der Gläubiger verbunden, zu beweiſen, daß das Geld wirklich zum Nutzen der Minderjährigen verwendet worden iſt. Breton- nier Uber Henris tom 1. liv. 4. ch. 1. Mit Recht ſtelit un⸗ ſer Artikel dieſes alles dem klugen Ermeſſen der Richter an⸗ heim.*) Art. 485.„Jeder emancipirte Minderjährige, deſſen über⸗ „nommene Verbindlichkeiten zu Folge des vorbergehenden „Artikels gemindert wurden, kann der Wohlthat der Eman⸗ „cipation verluſtig erklärt werden. Sie wird ihm unter Be⸗ „obachtung der nehmlichen Formalitaͤten entzogen, unter de⸗ „nen ſie ihm ertheilt worden iſt.“ Dieſen Artikel hielt man für ſehr nützlich, um den Min⸗ derjährigen im Zaume zu halten: die Emancipation, ſagte man, wird auf dieſe Weiſe eine Probezeit ſeyn, während der er ſich fuͤrchten wird, übel zu wirthſchaften, und man ſieht leicht ein, welchen Einfluß dieſe erſtere Jahre auf den Reſt ſeines Lebens haben können. *) Siehe im 4. Bande dieſes Werkes das kaiſerliche Deeret über die Juden. B⸗ I. Buch. X Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc⸗ 475 Uebrigens iſt dieß keine ganz' neue Erfindung, denn auch bey den Römern, wurde ein emancipirter Sohn, der ſich ſchlecht gegen ſeine Verwandten betrug, der väterlichen Ge⸗ walt wider unterworfen. F. un. Cod. de ingr. lib. Art. 486.„Von dem Tage an, wo die Emancipation „zuruͤckgenommen worden iſt, tritt der Minderjaͤhrige wieder „unter Vormundſchaft, und bleibt darunter bis zur erlang⸗ „ten Volljäͤhrigkeit.“ Art. 487.„Der emancipirte Minderjährige, der Hand⸗ „lung treibt, wird in Hinſicht auf die zu dieſer Handlung „gehörigen Geſchaͤfte für volljaͤhrig gehalten.«*) *) Geſetz uͤber die Vormundſchaft der Kinder, welche in Spitäler aufgenommen worden ſind, vom 15. Pluvios 13 J.(4. Febru⸗ ar 1805.) Art. 1. Die in Spitäler aufgenommenen Kinder, unter welchem Titel und unter welcher Benennung ihre Aufnahme auch geſchehen ſeyn möge, ſtehen unter der Vormundſchaft der Verwaltungs⸗Commiſſionen dieſer Häuſer; dieſe bezeichnen ei⸗ nes ihrer Mitglieder, um im eintretenden Faue die Funectionen des Vormundes auszuüben; die uͤbrigen bilden den Vormund⸗ ſchafts⸗Rath. Art. 2. Wenn das Kind aus dem Spitale geht, um an ei⸗ nem von dem Spitale, wo es zuerſt aufgenommen wurde, entle⸗ genen Orte als Arbeiter, Dienſtbothe, oder Lehrling einzutreten, ſo kann die Verwaltungs⸗Commiſſion durch einen vom Präfee⸗ ten oder Unterpräfeeten viſirten einfachen Verwaltungs⸗Aet die Vormundſchaft der Verwaltungs⸗Commiſſion des Spitals von jenem Drte übertragen, welcher dem dermahligen Aufenthalte des Kindes am nächſten liegt. Art. 3. Die Vormundſchaft der in Spitäler aufgenommenen Kinder dauert bis zu ihrer Volljährigkeit, oder Emancipation, welche durch Heirath oder auf eine andere Weiſe geſchieht. Art. 4. Die Verwaltungs⸗Commiſſionen der Spitaͤler ha⸗ ben in Betreff der Emanecipation der unter ihrer Vormundſchaft ſtehenden Minderjaͤhrigen die nehmlichen Rechte, welche das Geſetzbuch Napoleons den Eltern einräumt. Die Emaneipation geſchieht auf das Gutachten der Verwal⸗ 476 1. Buch. X. Lit. Von der Minderjahrigkeit, ꝛe. Aus dieſem Artikel ſcheint ſich zu ergeben, daß ein Min⸗ derjähriger, der Handlung treibt, in Hinſicht der auf dieſe tungs⸗Commiſſion von jenem ihrer Mitglieder, der zum Vor⸗ munde auserſehen worden, und der allein gehalten iſt, zu dieſem Zwecke vor dem Friedensrichter zu erſcheinen. Der Emancipations⸗Aet ſoll ohne andere Koſten als jene der Einregiſtrirung und des Stempelpapiers ausgeliefert werden. Art. 5. Wenn die in Spitaͤler aufgenommenen Kinder Guͤ⸗ ter beſitzen, ſo hat der Empfänger des Spitals in Betreff der⸗ ſelben die nehmlichen Funetionen wie für die Spitals⸗Güter auszuüben; Die Güter der Verwalter-Vormünder können jedoch wegen ihres Amtes mit keiner Hypotheck belaſtet werden. Für die Vor⸗ mundſchafts⸗Führung haftet die Sicherheit,(le eautionnement) welche der Empfänger, der mit der Einnahme und Ausgabe der Gelder und der Verwaltung der Güter beauftragt iſt, gelei⸗ ſtet hat. Wird der Minderjährige emancipirt, ſo verrichtet er die Fune⸗ tionen des Curators. Art. 6. Die Capitalien, welche in Spitäler aufgenommenen Kindern gehören oder anfallen, ſollen in Verſatzhäuſern(monts- de-pietèé) angelegt werden; in den Gemeinden, wo es deren kei⸗ ne gibt, ſind dergleichen Capitalien bey der Amortiſations⸗Caſſe anzulegen, wenn jede Summe nicht weniger als hundert und fünfzig Franes beträgt; in dieſem Falle hat die Verwaltungs⸗ Commiſſion die Verwendung derſelben zu beſtimmen. Art. 7. Die Einkünfte von Gütern und Capitalien, welche in Spitaͤler aufgenommenen Kindern zugehören, werden bis zu ihrem Austritte aus denſelben als Entſchädigung für Nahrungs⸗ und Unterhaltungs-Koſten bezogen. Art. s. Wenn das Kind vor ſeinem Austritte aus dem Spi⸗ tale, vor ſeiner Emaneipation oder Volljährigkeit ſtirbt, und kein Erbe ſich meldet, ſo fällt das Eigenthum ſeines Vermögens dem Spitale anheim, welches auf Betreiben des Empfaͤngers und auf den Antrag des öffentlichen Miniſteriums(kaiſerlichen Pro⸗ eurators) in den BVeſitz deſſelben eingewieſen werden kann. Nelden ſich in der Folge Erben, ſo können ſie nur die Früch⸗ te von dem Tage der Klage anzurechnen zurückfordern. I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. 477 Handlung ſich beziehenden Geſchäfte nicht als großjährig angeſehen werde, wenn er nicht emancipirt iſt; indeſſen iſt das Gegentheil in der Jurisprudenz unbezweifelt. S. Des- peisses, tom. I. 1it. 2. Sect. 2. n. 22 und alle von ihm da⸗ ſelbſt angefuͤhrten Schriftſteller; Bretonnier, tom. 2. liv. 4. quest. 13. Rouseaud, V. restitution, Ject. 2. n. F0. Man hielt es nehmlich für ungerecht, daß ein Minderjaͤhri⸗ ger, dem ſeine Verwandten erlauben Handlung zu treiben, gegen die Verbindlichkeiten, die er in dieſer Eigenſchaft ein— geht, in den vorigen Stand ſollte eingeſetzt werden können; das ſicherſte iſt jedoch, ſich an den Worten des Artikels zu halten.*) Vor dem Schluſſe dieſes Titels glaubte ich zwey Fragen ab⸗ handeln zu können, die ſchon bey mehrern Appellations⸗Hö⸗ fen vorgekommen, und nicht auf einerley Art entſchieden wor⸗ den ſind, ob nehmlich 1) ein Minderjähriger muͤndigen Al— ters, der vor der Verkündigung des Geſetzbuches aus der Vor⸗ mundſchaft getreten war, nach deſſen Verkündung wieder unter dieſelbe zurücktreten müſſe, und ob er 2) nun bis zu ſeinem achtzehnten Jahre den Genuß ſeines Vermoͤgens verliere, den er ſchon vorher erworben hatte? Wirklich kamen dieſe Fragen bey der Civil-Section des Caſ⸗ ſations⸗Hofes in der Sache Hilken wider Schöffer zur Spra⸗ che, wovon ich ſchon unter dem Art. 448 Meldung gethan habe; wie ich daſelbſt bereits bemerkte, hat der Caſſations⸗ Art.§. Die Erben, welche ſich melden, um die Hinterlaſ⸗ ſenſchaft eines vor ſeinem Austritte aus dem Spitale, vor ſeiner Emancipation oder Volljährigkeit geſtorbenen Kindes in Empfang zu nehmen, ſind gehalten, das Spital für die Nahrungsmittel und Auslagen zu entſchädigen, welche dem Kinde, waͤhrend der Zeit, als es der Verwaltung zur Laſt war, gegeben und für daſſelbe gemacht worden ſind; der Betrag der vom Spitale be⸗ zogenen Einkuͤnfte wird jedoch in Aufrechnung gebracht. *) Der a. Artikel des Handlungs⸗Geſetzbuches enthaͤlt uͤber dieſe Frage eine deutliche Beſtimmung. 473 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit, ꝛc. Hof ſich des einfachen Mittels, das aus der Verletzung eben dieſes Artikels hergenommen wurde, bedient, um das Urtheil, wovon die Rede war, zu caſſiren. Da die aufgeſtellten Fra⸗ gen allerdings eine ernſthaftere Prüfung verdienen, und bald wieder vorkommen werden, ſo hat der Caſſations-Hof ſeinen Mitgliedern Zeit zum Nachdenken laſſen, und eine feyerli⸗ chere Gelegenheit abwarten wollen, um darüber zu erkennen. Ich darf ſeinem Urtheile nicht vorgreifen, und verweiſe indeſ⸗ ſen den Leſer auf die Jurisprudence du Code Civil tom. I. p. 449. u. f. wo dieſe Frage ſehr gut auseinander ge⸗ ſetzt iſt.*) *) Beyde Fragen haben die Appellations⸗Höfe von Toulouſe am 22. Frimaire 12 J., von Paris am z. Germinal 12 J., von Nismes am a4. Brumaire, und z. Fructidor 13 J. und von Turin durchaus bejahend entſchieden; das gerade Gegentheil er⸗ kannten die Appellations⸗Höfe von Beſangon, am 2. Ventoſe 12 J., von Aix am 19 Frimaire 13 J. und von Riom am zo. Ventoſe 12 J. und am 7. Jänner 1806. Der Appellations⸗ Hof von Agen entſchied endlich die erſie Frage mit Ja, und die zweyte mit Nein. Da die Gründe dieſer verſchiedenen Meinun⸗ gen im journ. des Aud. de la Cour de Cassat. 1306 im Anhan⸗ ge p. 36. u. f. kurz zuſammengeſtellt ſind, ſo will ich ſie aus dieſem hier ausheben. Man muß, ſagen die Anhaͤnger der erſten Meinung, zwiſchen den perſönlichen und dinglichen Geſetzen einen Un⸗ terſchied machen. Jene ſetzen die bürgerlichen Eigenſchaften des Menſchen ohne Rückſicht auf die Güter feſt; dieſe haben die Güter zum Gegenſtande ihrer Verfügungen, ohne Rückſicht auf die Perſonen. Die bürgerlichen Eigenſchaften entſpringen aus der Faͤhigkeit oder Unfähigkeit einer Perſon nach ihrem Alter, ihrem Geſchlechte, und dem Umfange ihrer Verſtandes⸗Kraͤfte. Die Guͤter beſtehen aus allen beweglichen und unbeweglichen Gegenſtaͤnden, deren Herr der Menſch Kraft des Eigenthums⸗ Rechtes werden kann. Dieſe zwey Gattungen von Geſetzen oder Statuten ſind nicht ſo von einander verſchieden, daß ſie nicht einen wechſelſeitigen Einfluß auf die Gegenſtände ausüben, die mehr zur einen oder zur andern Gattung gehören. So dehnen z. B. die Ge⸗ ⸗ 1. Buch. KXl. Tit. Von der Poljaͤhrigkeit,:c. 47* Eifer itel. Von der Volaͤhrigkeit, der Interdiction und dem gerichtlich angeordneten Beyſtande. (Decretirt den 29. März 1303. Promulgirt den 3. April.) Sepſ G ie. Von der Volljährigkeit. Art. 488.» Die Volljährigkeit iſt auf das Alter von „ein und zwanzig vollen Jahren feſtgeſetzt. Mit dieſem Al⸗ ſetze, die die perſoͤnliche Fähigkeit zu disponiren, oder durch Schenkung beguͤnſtiget zu werden, beſtimmen, ihre Wirkung ei⸗ nigermaßen auf die Güter aus, und eben ſo machen die Ge⸗ ſetze, die eine gewiſſe Quote des Vermögens für unveräußer⸗ lich oder indisponibel erklären, die Perſon des Eigenthümers oder Beſitzers in Beziehung auf dieſe Quote ſeines Vermuoͤgens unfaͤhig. Dieſer wechſelſeitige Einfluß, dieſe Aehnlichkeit von Reſulta⸗ ten, welche dieſe Geſetze hervorbringen, macht es zuweilen ſo ſchwer, ſie von einander zu unterſcheiden, daß der Rechtsgelehrte oft nicht weiß, zu welcher Claſſe er ſie rechnen ſoll. Im Zweifel muß er ſich begnuͤgen, daruͤber zu urtheilen, je nachdem ſie der einen oder der andern Gattung am nächſten kommen; er muß den darin herrſchenden Charakter in Erwaͤgung ziehen, und unterſuchen, ob ſie einen unmittelbaren Einfluß auf die Perſon oder auf die Guͤter ausüben, und dieſem nach, als perſönliche Statute, diejenigen, die das meiſte von dieſer Gattung, und als dingliche jene anwenden, die am Meiſten hievon an ſich zu haben ſcheinen. Ehe man indeſſen weiter geht, muß man einen Grundſatz an⸗ nehmen, nehmlich dieſen, daß alles, was zur Claſſe der perſoͤnli⸗ chen Statuten gehört, immerwaͤhrend vom Geſetzgeber abhaͤngig iſt, und dieſer die burgerlichen Eigenſchaften einer Perſon immer zu modifieiren das Recht hat. Dieſer Grundſatz iſt eine Folge des geſellſchaftlichen Vertrags, der das größte Glück Aller zum Zwecke hat. Da der Zuſtand der Völker ſich alle Augenblicke verändert, ſo müſſen allerdings 420 1. Buch. Xl. Tit. Von der Volljaͤhrigkeit, ꝛe. „ter erlangt man die Fähigkeit zu allen Handlungen des buͤr⸗ „gerlichen Lebens, jedoch mit Vorbehalt der unter dem Titel „von der Ehe enthaltenen Einſchränkung.« die Depoſitarien ihrer Macht das Recht haben, ihre Geſetze mit den Umſtaͤnden in Harmonie zu ſetzen, und ſowohl die Veraͤnde⸗ rungen, die m National⸗Geiſte bewirkt werden, als die Einſich⸗ ten, die ſie ſich durch die Erfahrung erwerben, benutzen koͤnnen, um die Vorſchriften der geſellſchaftlichen Verhältniſſe zu vervoll⸗ kommnen. Immer iſt alſo der Stand des Menſchen dem Willen der Geſetzgeber des geſellſchaftlichen Körpers, dem Er angehoͤrt, un⸗ tergeordnet, und folglich immer bedingt. Die Befugniß, die er Kraft eines Geſetzes von geſtern hatte! kann ihm durch ein Geſetz von heute benommen werden. Ueber das individuelle unrecht, ſo er hiedurch leidet, darf er ſich nicht beſchweren; denn nach einer der urſprünglichen Be⸗ dingungen des geſellſchaftlichen Vertrages muß daß Intereſſe der Einzelnen dem Intereſſe Aller weichen. Das Geſetz greiſt den Menſchen, wie er im Augenblicke iſt, wo es erſcheint, und unterwirft ihn von nun an ſeiner ganzen Macht. Es iſt leicht, die Folgen vorherzuſehen, die ſich aus dieſen Grundſaͤtzen herleiten laſſen, wenn man ſie auf die vorgetragenen Fragen anwendet. Es folgt nehmlich daraus: ¹) Daß ein vor dem Geſetzbuche aus der Vormundſchaft ge⸗ tretenes Kind, bey der Verkündung deſſelben in die Vormund⸗ ſchaft wieder zuruͤckfaͤllt. Dieſe Entſcheidung entſpringt aus der Natur der Dinge in⸗ dem die Regeln über die Vormundſchaft per ſoͤnliche Ge⸗ ſetze ſind. Tutela pervont prineipaliter datur, rehus per conbe- quentiam tantum. Welche ſeltſame Miſchung würde man nicht, im entgegengeſetzten Syſteme, in unſern bürgerlichen Sigenſchaften wahrnehmen? Perſonen vom nehmlichen Alter, vom nehmlichen Geſchlechte würden in dem nehmlichen Staate zwey verſchiedenen Geſetzen unterworfen, und die einen Herren ihrer Perſonen! die andern unter der Gewalt eines Dritten ſeyn. Solche Widerſprüche duidet die Vernunft nicht. Sie will, daß alle Bürger die nehmlichen Befugniſſe haben, der nehmli⸗ 1. Buch. Xl. Tit. Von der Volljährigkeit, ꝛ. 481 Zweytes Capitel. Von der Interdiction. Art. 480.„ Dem Volljährigen, der ſich gewoͤhnlich in „einem Zuſtande von Gemüths⸗Schwäche, Wahnſinn oder chen Vorzuͤge genießen, aber auch das nehmliche Joch ertragen ſollen, und in dieſer Einförmigkeit liegt die Anwendung jener Grund⸗ lehre unſeres franzoͤſiſchen Rechtes: Alle Buͤr ger ſind vor dem Geſetze gleich. 2) Der Genuß des Vermögens, den der mannbare noch nicht achtzehn Jahre alte, oder nicht emanecipirte Minderjaͤhrige vor dem neuen Geſetzbuche erworben hatte, muß ihm abgenommen, und dem Letztlebenden ſeiner Eltern eingeraͤumt werden. Dieſe Entſcheidung iſt nur eine Folge der Erſten. Der Nieß⸗ brauch des Vermoͤgens wurde ja zuverlaͤßig dem Minderjaͤhrigen bloß deßwegen gegeben, weil er Herr uͤber ſeine Perſon war; da nun mit der Urſache auch zugleich die Wirkung aufhören muß, ſo verſchwindet nothwendig dieſes letztere Recht mit dem Erſten. Man hätte in der That unrecht, wenn man hier dem Geſetze eine zurückwirkende Kraft vorwerfen wollte. Zwar war der Nieß⸗ brauch für den Pubes ein erworbenes Recht, allein er hatte ihn doch nur auf eine widerrufliche Weiſe und für eine Zeitlang erworben, weil er ihm bloß Kraft einer be⸗ dingten und beguͤnſtigungsweiſe verliehenen Ei⸗ genſchaft beygelegt worden war. Das Geſetz, welches unwider— ſprechlich befugt war, eben dieſe Eigenſchaft, die ihm ein per⸗ ſoͤnliches Statut gegeben hatte, in ihm zu modifieiren, ihm ſogar zu benehmen, konnte dieß nicht thun, ohne ihm zugleich das aus dieſer Eigenſchaft hergeleitete Recht zu entziehen; in⸗ dem es ſo handelt, wirkt es nicht ruͤckwaͤrts; handelte es aber anderſt, ſo würde es nicht conſequent geweſen ſepn. Erlaubte es, die vor ſeiner Verkündung von dem Pubes vor⸗ genommenen Handlungen anzufechten, dann würde man ihm mit Recht den Fehler der zuruͤckwirkenden Kraft vorwerfen koͤnnen; Allein in dieſe Aete thut es keinen Eingriff; nur uͤber den Nieß⸗ brauch verfuͤgt es fuͤr die Zukunft. Kraft welchen Geſetzes wuͤrde er auch wohl dieſen Nießbrauch in Anſpruch nehmen koͤnnen? Kraft des roͤmiſchen Geſetzes, oder der Gewohnheits⸗Rechte? Beyde ſind durch den Art. 7. des Malev. 31 462 1. Buch. XI. Tit. Von der Volljaͤhrigkeit, ꝛe. „Raſerey befindet, ſoll die eigene Verwaltung ſeines Vermö⸗ „gens entzogen werden, ſelbſt wenn er zu Zeiten ganz ver⸗ „nünftig ſeyn ſollte.« Geſetes vom zo Ventoſe 12 J. über die Vereinigung der buͤrgerlichen Geſetze in eine einzige Samm⸗ lung abgeſchafft worden.— Vielleicht gar Kraft des Geſetzbu⸗ ches ſelbſt? Aber der Art. 324 verleiht dem Laͤngſtlebenden der Eltern den Genuß der Guͤter ihrer Kinder bis zum zuruͤckgeleg⸗ ten Alter von achtiehn Jahren, oder bis zu ihrer Emaneipation! ohne Unterſchied, ob ſie unter der elterlichen Gewalt ſtanden, oder ſchon vor ſeiner Verkuͤndung sui juris waren; Kraft keines wirklich beſtehenden Geſetzes gebuͤhrt folglich dieſer Nießbrauch dem Kinde. Einigen Grund möchte ſein Anſpruch vielleicht dann haben, wenn ſein Vater noch lebte, und dieſer das Kind, nachdem er es ſchon vorher emancipirt hatte, nun wieder unter ſeine Ge⸗ walt nehmen wollte, denn in dieſem Falle würde eine Verticht⸗ leiſtung von Seiten des Vaters auf die Rechte der väterlichen Gewalt vorhanden ſeyn, und der Sohn ihm ſeine Verbindlichkeit entgegen ſetzen können, die kein Geſetz ihm zn brechen erlaubt. Aber der Mutter läßt ſich doch kein von ihr herrührender Act entgegenſetzen; das Geſetzbuch legt ihr eine neue Gewalt bey, worauf ſie nicht einmahl Veriicht leiſten konnte, ehe ſie ſolche kannte. In allen Fällen iſt alſo die Mutter berechtizt, die Vormundſchaft und den Genuß des Vermoͤgens ihres Sohnes auf die Weiſe, und bis zur Epoche, die das Geſetzbuch beſtimmt⸗ in Anſpruch zu nehmen. Kann ſie indeſſen auf die nehmlichen Rechte auch dann An⸗ ſpruͤche machen, wenn ihr Sohn noch unter der Gewalt eines Dativ⸗ oder Leſtamentariſchen Vormundes ſteht? unbedenklich, was den Genuß des Vermögens betrifft, denn dieſen verleiht das Geſetz der laͤngſt lebenden Mutter, ſo gar dann, wenn ſie nicht Vormünderinn iſt. In Betreff der Vormundſchaft muß die Frage eben ſo zu ih⸗ rem Vortheile entſchieden werden; Buchſtäblich heift es ja im Art. 390, daß, wenn die Ehe durch den natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Tod eines der Ehegatten auf⸗ gelsſt iſt, die Vormundſchaft uͤber die minder⸗ jährisen und nicht emaneipirten Kinder dem I. Buch. XI. Tit. Von der Volljaͤhrigkeit ꝛ. 483 In dieſem Artikel iſt nur von Schwachſinnigen, Wahn⸗ ſinnigen, oder Raſenden die Rede; das römiſche Geſetz brei⸗ Längſtlebenden der Eltern von Rechtswegen (Kraft des Geſetzes) angehöre. Mit welchem Rechte ſollte nun aber der Vormund des Rin— derjaͤhrigen auf der Fortſetzung ſeiner Functionen betehen duͤr⸗ fen? Als Dativ⸗Vormund? Es gibt ſaber keine dative Vor⸗ mundſchaft, als bloß in Ermangelung der geſetzlichen oder teſtamentariſchen(Art. 405.) und in dem vorliegenden Falle iſt ja die Mutter von Rechtswegen geſetzliche Vormuͤnderinn. Vielleicht als teſtamentari ſcher Vor⸗ inund? Die teſtamentariſche Vormundſchaft kann aberi iach dem Art. 397 nur in ſo ferne beſtehen, als der Laͤnsſt⸗ lebende der Eltern den Vormund ernannt hat. Die Anhaͤnger der zweyten Meinung ſagen: Was iſt denn das fuͤr eine Diſtinetion zwiſchen perſönhi⸗ chen und dinglichen Statuten, und noch einer dritten Gat⸗ rung, die weder perſoͤnlich noch dinglich ſind, aber von den einen und den andern mehr oder weniger an ſich haben? Auf welcher Baſis beruht ſie? Was hat dieſe ganze Thevrie, die ohne allen Grund erſonnen worden iſt, um die Schwierigkei— ten aufzulöſen, nachdem ſie ſich dargebothen haben, gruͤndliches an ſich? Woher iſt ſie geſchoͤpft worden? Aus dem Geſeße und zwar vorzuͤglich aus jenem einzigen Geſetze, welches man allein zu Rathe ziehen will, ohne auf die vorherigen Geſetze Rückſicht zu nehmen? Das Geſetz, das Geſetzbuch Napoleono ſagt kein Wort davon, ſeine gluͤckliche Einfachheit iſt von dieſer Metaphyſik weit entfernt; Da es hievon ſchweigt, darf man ihm wohl hierin et⸗ was hinzuſetzen? Nein, wo das Geſetz nicht nnterſcheidet, ſollen wir auch keinen Unterſchied machen; wir duͤrfen uns nicht an die Stelle des Geſetzgebers ſetzen, ihm eine Idee zumuthen, die er nicht ausgedruckt hat. Die Schwierigkeit, welche mit der Erklärung dieſer Diſtins⸗ tion verknuͤpft iſt, die noch groͤßere Schwierigkeit, die ſie in ih⸗ rer Anwendung hat, jenes aͤngſtliche Herumtappen, um die Mit⸗ tel⸗Gattung von Statuten ihren beyden Extremen zu näbern, beweiſt hinlaͤnglich, daß ſie ganz ſeicht iß. Schon lange hat man das Leere des Syſtems der perſoͤnlichen, din glichen und vermiſchten Statuten gefühlt, und die guten Köpfe, die es als eine ſinnreiche Abſtraetion verworfen haben, haben 434 I. Buch. XI. Tit. Von der Volljaͤhrigkeit, ꝛe. 7 tete ſeine Vorſehung noch auf die Taub⸗Stummen aus, F. 4. inst. de curat. und hat auch ſchon der Abbe Sicard die das Unrecht ſchon an denjenigen geahndet; die in die Verſu⸗ chung gerathen moͤchten, daſſelbe wieder aufzuwecken. Woher leitet man aber hauptſächlich jenen berühmten Grund⸗ ſatz, den man zum Axiom zu erheben ſcheint, daß der Geſetzge⸗ ber immer das Recht habe, die perſonlichen Statuten zu ändern, d. h. daß er mehr Recht über die Perſon als über die Gäter habe? Aus dem geſellſchaftlichen Vertrage! Dieſer Vertrag hat dann doch die Erhaltung des Eigenthumes zum Zuyecke, und ſchließt das Syſtem der zurückwirkenden Geſetze aus, weil ſie in das Eigenth um, in erworbene Rechte eingreifen. Gibt es nun aber wohl ein für den Menſchen geheiligteres Ei⸗ genthum, als das Eigenthum ſeiner Perſon? Sollte man ihm wohl in Hinſicht des Eigenthums ſeiner Perſon eine Garantie verweigern, die man ihm doch für das Eigenthum ſeiner Güter angedeihen laͤßt? Man ruft die umſtände zu Hülfe! Haben dann dieſe nicht einen hauptſächlichen Einfluß auf die In⸗ dividuen? Wie, der Stand des Menſchen ſollte bedingt, und die Rechte, die er auf ſeinen Stand erworben haben mag, ſollten es nur auf eine Zeit lang und widerruflich ſeyn! Laͤßt ſich wohl etwas Seltſameres denken, als die Folgen, die aus der Annahme ſolcher Grundſätze entſtehen wuͤrden! Man beruft ſich ferner auf die Regel: Vor dem Geſetze ſind alle Menſchen gleich. Ganz gewiß, d. h. ſie ſind alle der nehmlichen Pbrigkeit unterworfen muͤſſen alle von den nehmlichen Richtern, und nach dem nehmlichen Geſetzbuche beur⸗ theilt werden; es heißt aber nicht, daß es keine Minderjährige geben koͤnne, die von der Vormundſchaft befreyt ſind, und ihre Ein⸗ künfte Kraft eines vorherigen Geſetzes genießen, ſo bald alle Minderjaͤhrige, die nach dem neuen Geſetze ihren Vater verlo⸗ ren haben, unter der Vormundſchaft ihrer Mutter ſtehen, und des Nießbrauches an ihrem Vermoͤgen eine gewiſſe Zeit lang be⸗ raubt ſind. Dieſe geſetzliche Ungleichheit iſt nicht mehr gegen die allgemeine Ordnung als die phyſiſche, nach welcher es große und kleine, alte und junge, ſtarke und ſchwache Men⸗ ſchen gibt. Alle dieſe Diſtinetionen, ſo ſinnreich ſie auch zu ſeyn ſchei⸗ nen, muß man alſo bey Seite ſetzen, und ſich bloß mit dem Texte und dem Geiſte des Geſetzes beſchaͤftigen. 1. Buch. Xl Tit. Von der Volljährigkeit, ꝛc. 485 Erziehung vieler dieſer Unglücklichen auf einen hohen Grad von Vollkommenheit gebracht, ſo iſt es doch gewiß, daß Vergebens bemuͤht man ſich, uns zu uͤberreden, daß in der Maß⸗ regel, wodurch der aus der Vormundſchaft getretene pubes, mit ſeinen Einkünften in die Gewalt ſeiner Mutter zuruͤckfaͤllt, keine Zuruͤckwirkung liege. Was die Per ſon betrifft, iſt Zurückwirkung vor handen: die Emancipation iſt eine Rückkehr zur Freyh eit; und dieß gilt nicht nur von der Emaneipation, die das Geſetz eintreten läßt, wenn das Kind ein gewiſſes Alter erreicht hat, ſondern auch von jener, die der Menſch vornimmt; nun fädt aber nach dem roͤmiſchen Rechte ein von der väterlichen Gewalt befreytes Kind nie mehr in dieſelhe zuruͤck: Semel s patrid potestate solu- tus jam jam in eandem potestatem non est recasurus.— Filii emancipati nunquam inviti rediguntur in patriam polestatem. In Betreff des Vermögens iſt eben ſo Zurückwirkung vorhanden. Wie kann man in Abrede ſtellen, daß das Kind ein erworbenes Recht auf die Guͤter habe, deren Beſitz durch den Tod ſeines Vaters auf es uͤbergeht? Wie darf man ſagen, daß dieſes erworbene Recht widerruflich, und tempo⸗ rair ſey? Gibt es wohl unwiderruflichere Rechte, als jene ſind, die aus der Erbfolge entſpringen? Gibt es wohl ei— nen Titel, der weniger zeitlich und der Perſon mehr ankle⸗ bend iſt, als jener eines Erben? und— dieſes Recht und dieſer Titel, haben ſie nicht im vorliegenden Falle, durch die bey dem Minderzaͤhrigen wirklich eingetretene Vereinigung des Beſitzes mit dem hloßem Eigenthume, einen höhern Grad von Kraft und Feſtigkeit erhalten? Man ſuche ferner den Fehler der Zurückwirkung nicht durch eine andere Diſtinetion zwiſchen den der Verkündung des Geſetz⸗ buches vorhergehenden, und darauf folgenden Wir, kungen zu bedecken; auch dieß iſt nur bloße Spitzfindigkeit, denn von dem Rechte an ſich ſelbſt iſt die Rede; das Recht iſt es, was man feſtſetzen muß; die Wirkungen laſſen ſich nachher beſtimmen. Das nehmliche gilt von dem unterſchiede zwiſchen der geſetz⸗ lichen Emaneipation, und jener, die von Menſchen vor— genommen wird. Ein ſehr ſtarker Entſcheidungs⸗Grund läßt ſich indeſſen ſelbſt aus den Worten des Art. 372 herleiten, worin es heißt: das 486 I. Buch. Xl. Tit. Von der BVolljahrigkeit ꝛt. eine große Zahl unter ihnen einen Curator nothwendig haben mag, womit man ſie dann auch im Nothfalle verſehen muß, weil das Geſetz es nicht verbiethet. Kind bleibt unter der Gewalt ſeiner Eltern bis zu ſeiner Großjaͤhrigkeit oder bis zu ſeiner Emancipation, und wodurch vorausgeſetzt wird, daß es noch nie davon befreyt geweſen iſt. Noch ein anderes Argument kann aus dem Art. 391 herge⸗ nommien werden, welcher dem Vater die Befugniß laͤßt, der über⸗ lebenden Mutter und Vormuͤnderinn einen beſonderen Rathgeber beyzuordnen, ohne deſſen Gutachten ſie keinen auf die Vyrmund⸗ ſchaft beziehenden Aect vornehmen darf,— eine Verfuͤgung, die auf Väter, welche vor dem neuen Geſetzbuche geſtorben ſind, nicht anwendbar iſt, und gllerdings beweiſt, daß es die Abſicht des Geſetzes nicht war, ſeine Kraft über die Minderjährigkeiten zu erſtrecken, die vor ſeiner Bekanntmachung ſchon vorhanden waren. Zur Uuterſtuͤtzuug dieſer Entſcheidung tritt noch eine, alle Achtung verdienende Autorität hinzu, nehmlich ein Schreiben des Groß⸗Richters Juſtitz⸗Miniſters, worin er ausdrücklich erklärt, daß das Geſetzbuch Napoleons dem Minderjährigen in den Pro⸗ vinzen, worin das römiſche Recht galt, keines der Rechte beneh⸗ me, die er vorhin durch die alten Geſetze erworben hatte. Dieſe Gründe ſind eben ſo auf den Fall anwendbar, wo ein Ninderjähriger noch wirklich einen andern, als ſeine Mutter zum Vormund hat. Auch wir, ſagen die Vertheidiger der dritten Meinung, ma⸗ chen zwiſchen perſönlichen und dinglichen Statuten einen Unterſchied; allein bey den erſtern machen wir eine zweyte Dis⸗ tinetion zwiſchen den Geſetzen, die ſich auf die öffentliche Ordnung beziehen, und jenen die bloß die Beſtimmung des Privat⸗Intereſſe zum Gegenſtande haben. Dieſe, da ſie ſich bloß auf die einzelne Perſon beziehen, üben keine wirkliche und unmittelbare Handlung auf ſie aus, als nur in Anſehung der Rechte, die erſt nach ihrer Verkuͤndigung eröffnet werdens jene aber, da ſie die ganze Geſellſchaft intereſſiren, leiden in ih⸗ rer Vollſtreckung keinen Anfſchub, und ſind auf alles was eriſtirt, anwendbar, ohne daß man nöthig hat vorläuſig zu unterſuchen, ob vor ihrer Verkündigung Rechte erwor ben waren, oder nicht. Unſtreitig gehören die Geſetze über die Vormundſchaft zur Claſſe derjenigen, die die öffentliche Ordnung intereſſiren; 1 I. Buch. Xl. Tit. Von der Volljährigkeit ꝛe. 487 Was die Verſchwender betrifft, dieſe waren der Gegen⸗ ſtand einer großen Berathſchlagung, die ich zum dritten Ca⸗ f pitel dieſes Titels verweiſe. bey den Römern wurde die Vormundſchaft unter die Zahl der öffentlichen Aemter gerechnet, ſie war mumes publicum. Allen Bürgern iſt daran gelegen daß Minderjährige nicht ohne Stütze, ohne Huͤlfe, und hauptſächlich ohne Führer bleiben, die beſtimmt ſind, dem Schaden vorzubeugen, den ihre Unerfahrenheit andern Menſchen und ihnen ſelbſt zuziehen kann Die Geſetze über die Vormundſchaft müſſen alſo ſogleich ohne einige Ruͤckſicht auf die Vorſchriften der vor— herigen Geſetze vollſtreckt werden; die Vormundſchaft muß folglich der Mutter wiedergegeben werden, der Minderjährige mag ſchon sur juris geworden ſeyn, oder auch noch unter der Vormundſchaft eines andern ſtehen. Kicht ſo verhält es ſich mit den Geſetzen über den Genuß der Güter; ſie ſind nicht weſentlich mit dem allgemeinen In⸗ tereſſe verbunden, ſondern beſtimmen nur das Privat-Inte⸗ reſſe; ſie müſſen ſich folglich nur auf die Güter erſtrecken, deren Genuß das Kind zur Zeit ihrer Erſcheinung noch nicht hatte. In der That gelangt man zu dieſer Entſcheidung, wenn man an— nimmt, daß dingliche Statuten keinen Eingriff in erworbe— ne Rechte machen können. Denn man kann nicht läugnen, daß der Genuß etwas dingliches iſt; ſteht er wohl in einem unmittelbaren Verhältniſſe mit der Perſon? Wird er nicht an den Gütern ausgeübt? Klebt er ihnen nicht an? und — was iſt wohl reeller, als das, was nach dem Naturrechte das Eigenthum ausmacht, als das, was nach dem buͤrger⸗ lichen Rechte das Sigenthum vollſtändig macht? Im Stande der Natur beſteht das Eigenthum bloß in dem Beſitze, und im Stande der Civiliſation iſt Eigenthum ohne Beſitz, ohne Ge⸗ nuß nur ein unnützes Recht, eine Chimäre.— Die Geſetze alſo, welche die Art des Genuſſes beſtimmen, können ſo wenig als ir— gend ein anderes dingliches Statut erworbene Rechte kränken. Hat aber im vorliegenden Falle der Minderjährige erwor⸗ bene Rechte? Unbegreiflich iſt es, wie man hieran zweiflen kann: es gibt doch keine mehr erworbene, keine der Perſon; die ſie hat, mehr anklebende Rechte, als jene, die mittelſt Srb⸗ folge erworben worden ſind. Ein Erbe tritt ja in alle Rechte deſſen, den er vorſtellt, ein, in omne Jus et causum de- Functiz im Augenblicke, wo die Erbſchaft sröffnet wird, geht der 435 I. Buch. Xl. Tit. Von der Volljaͤhrigkeit 1c. Nach unſerem Artikel ſoll dem Schwachſinnigen, oder Ra⸗ ſenden die Verwaltung ſeines Vermögens entzogen werden, wenn er auch ſchon zu Zeiten ganz vernünftig ſeyn ſollte. In der T. 6. Cod. de Curat. furios. hingegen heißt es, der einem Raſenden, der zu Zeiten vernünſtig iſt, angeordnete Curator ſey zwar auf Lebenslang dieſes Individuums ernannt, sedper intervallg perfectissima nihil agit. Eben ſo entſcheidet die T. 9. Cod. qui testam. fac. poss. daß das von einem wahn⸗ Beſitz auf ihn über: Le mort saisit le vif. Man fühlt wahrlich das Lächerliche eines entgegengeſetzten Syſtems. Was die Veranl aſſung geben konnte zu glauben, daß die auf den Genuß des Vermögens ſich beziehende Frage nach dem nehm⸗ lichen Grundſatze entſchieden werden müſſe, wie jene, die ſich auf die Vormundſchaft beziehen, war die Meinung, daß der Längſtlebende der Eltern in ſeiner Eigenſchaft als Vormund je⸗ nen Genuß hätte. Dieß iſt aber irrig, denn dieſer Nießbrauch iſt von der Vormundſchaft durchaus unabhängig; er gehört ja den Eltern ſelbſt dann, wenn Fremde über ihre Kinder Vor⸗ münder ſind; auch hat der Geſetzgeber die auf den Nießbrauch ſich beziehende Verfuͤgung nicht in den Titel von der Vor⸗ mundſchaft geſetzt.(S. den Art. 384). Man lann folglich den Nießbrauch nicht als eine nothwendige Folge der Vormund⸗ ſchaft, und beyde nicht als voneinander uniertrennlich anſehen. Moͤgen demnach die Mütter der Stimme einer zärtlichen Sorgfalt folgen, und auf die Vormundſchaft ihrer Kinder An⸗ ſprüche machen; die Gerechtigkeit wird ihr Geſuch mit Beyfall aufnehmens hüten mögen ſie ſich aber eine habſüchtige Hand auf den Genuß des Vermoͤgens eben dieſer Kinder auszuſtrecken, wenn ſie nicht Geſahr laufen wollen, mit jenem Unwillen zurückgeſtoßen zu werden, den die Habſucht, und insbeſondere die Habſucht einer Mutter einflößt. So viel mir bekannt iſt, hat der Caſſations⸗Hof über die vorliegenden Fragen noch nicht entſchieden; inzwiſchen möchte doch wohl meines Erachtens die erſte Meinung befolgt zu werden verdienen, die auch von den Verfaſſern der Jurisp. du Cod. civ. vertheidigt wird. Uebrigens ſicht man leicht ein, daß dieſe Fragen an ſich ſelbſt, die nur dem Uebergang von der alten zur neuen Geſetzgebung ihr Entſtehen verdanken, ein voruͤbergehendes Intereſſe haben. B. I. Buch. Kl. Tit. Von der Volljährigkeit ꝛc. 489 ſinnig erklärten Menſchen in einer Zwiſchenzeit, wo er ver⸗ nünftig war, und zwar ſo errichtetes Teſtament, wie ein vernünſtiger Mann es würde haben machen können, gültig ſey. Dieſe Geſetze befolgte man in der Praris; wie man bey Despeisses, tom. 2 p. 10. Cambolas, liv. 5 ch. 50. Ricard, des Ponations, part. I1. n. 147 u. f. und bey Serres, p. 241 ſehen kann. Dieſer Autoritäten ungeachtet hat unſer Geſetzbuch ſehr klug gethan, ſelbſt die Interdiction derjenigen zu erlauben, die zu Zeiten ganz vernünftig ſeyn wuͤrden, und bey denen, wie Herr Emmeri in ſeiner Rede ans Geſetzgebungs⸗Corps ſich ausdrückt, die Vernunft bloß etwas zufälliges iſt, um dem Mißbrauche, den man von ihrem gewöhnlichen Zuſtande von Wahnſinn leicht machen könnte, und den Prozeſſen vor⸗ zubeugen, die die Frage veranlaßte, ob nehmlich der Raſende zur Zeit, als er den Act, der angegriffen wird, machte⸗ ſich in einem Zuſtande befand, wo er Gebrauch von ſeiner Vernunft hatte, oder nicht. S. den Art. 502. Art. 400.„Jeder Verwandte iſt berechtigt, auf Inter⸗ „diction ſeines Verwandten anzutragen. Eben ſo kann ein „Ehegatte wider den andern die Interdiction nachſuchen.“ Art. 401.»Wider Raſende iſt es Pflicht des kaiſerlichen „Procurators auf die Interdiction anzutragen, wenn weder »der Ehegatte, noch die Verwandten dieſes thun; er kann »ſie ebenfalls wider Blödſinnige oder Wahnſinnige nachſu⸗ »chen, wenn dieſe weder einen Ehegatten, weder eine Ehe⸗ »gattinn, noch einen bekannten Blutsfreund haben.« Mit Recht hat man zwiſchen der Raſerey und dem Wahn⸗ ſinn einen Unterſchied gemacht. Iſt jemand in Raſerey ver⸗ fallen, ſo iſt der Geſellſchaft daran gelegen, daß er außer Stand geſetzt werde, ihr zu ſchaden, und deßwegen wird dem oͤffentlichen Miniſterium die Klage auf Interdiction gegen ihn anbertraut, wenn die Verwandten ſie nicht anſtellen; um ei⸗ nen Wahnſinnigen hingegen kann ſich das öffentliche Mini⸗ 490 1. Buch. XI. Tit. Von der Volljährigkeit, ꝛc. ſterium nicht bekümmern, es ſey dann, daß er keine Ver⸗ wandten habe, die für ihn dieſe Sorgfalt ausüben können. Art. 492.„Jede Klage auf Interdiction wird bey dem „Gtrrichte der erſten Inſtanz angebracht.“ Art. 493.„Die Thatſachen, woraus man auf Gemüths⸗ „Schwaͤche, Wahnſinn oder Raſerey ſchließt, ſollen ſchrift⸗ „lich articulirt werden. Diejenigen, welche die Interdiction „nachſuchen, müſſen die Zeugen vorführen, und die ſchrift⸗ „lichen Beweiſe vorlegen.“ Art. 404.„Das Gericht befiehlt hierauf, daß der Fa⸗ „milienrath, der auf die Weiſe gebildet wird, die unter dem „Titel über die Minderjahrigkeit, vormundſchaft und „Eman cipation 2. Cap. 4. Abſchnitt beſtimmt iſt, uͤber den „Zuſtand desjenigen, auf deſſen Interdictiou angetragen wird, „ſeine Meinung eröffne. Art. 495.„Diejenigen, welche auf Interdiction ange⸗ „tragen haben, können bey dem Familienrathe als Mitglie⸗ „der deſſelben nicht auftreten. Der Ehegatte oder die Ehe⸗ „gattinn und die Kinder desjenigen, deſſen Interdiction nach⸗ „geſucht wird, duͤrfen jedoch zu demſelben zugelaſſen werdenz „ihre Stimme wird aber dabey nicht mitgezählt.“ Art. 406.„Das Gericht, nachdem es das Gutachten „des Familienrathes erhalten hat, ſoll den Beklagten in dem „Berat ſchlagungs-Zimmer über die an ihn zu richtenden Fra⸗ „gen vernehmen; kann er ſich dort nicht einfinden, ſo läßt „es ihn durch einen hiezu committirten Richter in Beyſeyn „des Gerichtsſchreibers in ſeiner Wohnung vernehmen. In „jedem Falle muß der kaiſerliche Procurator dem Verhöre „beywohnen.“ Art. 497.„Nach dem erſten Verhdre ernennt das Ge⸗ „richt den Umſtänden nach einen proviſoriſchen Verwalter, „der füir die Perſon und das Vermögen des Beklagten Sorge „zu trageu hat⸗“ 1. Buch. XKl. Tit. Von der Vollhährigkeit, ꝛc. 491 Art. 408.„Das Urtheil über eine Klage auf Interdic⸗ „tion kann nur in der öffentlichen Audienz, nachdem die Par⸗ „teyen vernommen, oder doch vorgeladen worden ſind, erlaſſen „werden.“ Alle dieſe Artikel drucken bloß dasjenige aus, was bey den Klagen auf Interdiction gebräuchlich war; geſchieht auch ſchon in denſelben keine ausdruͤckliche Erwähnung von Ver⸗ nehmung der Zeugen, ſo muß man doch annehmen, daß ein Zeugen⸗Verhör Statt haben werde, weil der Art. 493 dem Kläger die Pflicht auflegt, die Zeugen vorzubringen. Von einer Vorſichts-Maßregel, die man doch für die vorzüglichſte hielt, thun dieſe Artikel keine Meldung, nehm⸗ lich von der Unterſuchung durch Aerzte und Wundärzte, die freylich beſſer, wie jeder andere, beurtheilen können, ob der Wahnſinn, oder die Raſerey ein gewöhnlicher und anhal⸗ tender Zuſtand, oder ob er bloß zufällig, und heilbar ſey; in dem Gerichtsbarkeits⸗Umfange der Parlamente von Tou⸗ louſe und von Bordeaur unterließ man wenigſtens niemahls dieſe Formalität. S. Serres, p. 80: Lapeyrère, lett. 7 n. 1. Art. 400.„Wird das Geſuch auf Interdiction verwor⸗ „ſen, ſo kann deſſen ungeachtet, wenn es die Umſtände er⸗ „fordern, das Gericht verordnen, daß der Beklagte ohne „Dazwiſchenkunft eines Beyſtandes, der in demſelben Ur⸗ „theile ihm anzuordnen iſt, in der Folge nicht rechten, kei⸗ „nen Vergleich ſchließen, kein Anlehn aufnehmen, kein Mo⸗ „bilar⸗Capital erheben, noch hierüber quittiren, weder ſeine „Güter veraͤußern noch mit Hypotheken beſchweren könne.“ Unter den Handlungen, welche dieſer Artikel aufzählt, findet man nicht das Verboth zu teſtiren, oder durch Schen⸗ kung begünſtigt zu werden; inzwiſchen erklärt der F. 2 inst. qui testam. fac. poss. den gerichtlich erklaͤrten Verſchwender für unfähig zu teſtiren, und eben ſo enthält der Art. 935 unſeres Geſetzbuches die Verfügung, daß ein Interdicirter allein keine Schenkung annehmen könne. Dieſe Stellen ſind auf den Fall unſeres Artikels nicht anwendbar, eben ſo we— I. Buch. Kl. Tit. Von der Volljährigkeit ꝛc. nig, als auf jenen des Art. 13; denn deßwegen iſt ein Menſch nicht interdicirt, weil man ihm einen Rathgeber anordnet; und ſo hat auch Herr Emmeri ſchon erinnert, daß dieſer Menſch des bürgerlichen Lebens nicht unfaͤhig ſey, ſich ver⸗ heirathen, und ein Teſtament machen dürfe, welche Rechte diejenigen nicht ausuͤben können, die wegen Blödſinn, Wahn⸗ ſinn, oder Raſerey interdicirt worden ſind. Art. 500.„Wird von dem in der erſten Inſtanz ergan⸗ „»genen Urtheile appellirt, ſo kann der Appellations-Hof, „wenn er es für nöthig erachtet, denjenigen, deſſen Inter— „dicton nachgeſucht wird, von neuem über Fragen verneh⸗ »men, oder durch einen Commiſſar vernehmen laſſen.“ Art. Jo1.„Jedes in der Appellations, oder in erſter In⸗ „ſtanz ergangene Urtheil, wodurch die Interdiction oder die „Anordnung eines Beyſtandes erkannt wird, muß auf Be⸗ „treiben des Klaͤgers ausgelöſet, der Partey ſelbſt inſinuirt, „und in zehn Tagen, den Tabellen eingetragen werden, die „in dem Andienz⸗Saale, und in den Schreibſtuben der No— „tarien des Arrondiſſements angeſchlagen ſeyn ſollen.“*) Dieß geſchieht, um das Publicum zu benachrichtigen, daß es ſich in keine Contracte mit dem Interdieirten einlaſſe. Iſt das Uurtheil nicht angeheftet worden, ſo können, meines Erachtens, die Verwandten nicht zugelaſſen werden, einen Act anzufechten, den ein Dritter in gutem Glauben mit dem Interdicirten geſchloſſen haben mag; wenigſtens iſt es gewiß, daß der Notar der einem ſolchen Act aufgenommen hätte, unerach⸗ tet ihm die Interdiction angezeigt worden war, für allen Schaden gegen die in Irrthum geführte Partey haften müßte. *) So lange das urtheil noch nicht inſinuirt, ſo lange es ſogar noch nicht rechtskräftig geworden iſt, kann zur Ernennung eines Curators nicht geſchritten werden. So erkaunte der Caſſations⸗ Hof in der nehmlichen Sache, die in der Note zjum Art. 416 angefuͤhrt worden iſt. B. 1. Buch. Kl. Tit. Von der Volljährigkeit, ꝛc. 493 Urtheil des Parlamentes von Paris bey Scfwe, vom 17. Jänner 1661. S. le Traite des minorites, ch. 13 p. 11 et 12. Art. 5o2.„Die Interdiction oder Ernennung eines Bey⸗ „ſtandes hat von dem Tage des erlaſſenen Urtheils ihre Wir⸗ „kung; älle von dem Interdicirten nachher geſchloſſenen Acte „oder die ohne Dazwiſchenkunft des angeordneten Beyſtan⸗ „des geſchloſſen worden, ſind von Rechtswegen ungültig.« Hat die Interdiction ihre Wirkung von dem Tage des in erſter Inſtanz oder erſt von dem Tage des in der Appel⸗ lations⸗Inſtanz erlaſſenen Urtheiles? Nach den Worten des Artikels, und det dadurch veranlaßten Discuſſion, ſcheint es, daß ſie ihre Wirkung vom Tage des in erſter Inſtanz erlaſ⸗ ſenen Urtheiles habe; dieß muß indeſſen von dem Falle ver⸗ ſtanden werden, wo dieſes Urtheil in der Appellations⸗In⸗ ſtanz beſtätiget worden iſt; würde es aber reformirt, und von dem Appellations⸗Hofe erklärt, daß die Interdiction nicht Statt haͤtte, dann waͤren alle in der Zwiſchenzeit von dem, Beklagten vorgenommene Handlungen gültig. Traite des minorites, 2. part. p. 13 Art.§oz.„Acte, welche vor der Interdiction geſchloſ⸗ „ſen worden ſind, können wieder aufgehoben(annullirt) wer⸗ „den, wenn die Urſache der Interdiction zur Zeit, als die „Acte gemacht wurden, ſchon notvriſch vorhatden war.“ Anders verhaͤlt es ſich mit dem Vetſchwender; alle Con— tracte, die er vor ſeiner Interdiction geſchloſſen hat, ſint gultig, daher iſt die von den Gloſſatoren ad T. 1 Cod. de Curar. ſur⸗ angeführte Regel entſtanden: Furiosus statim post furorem, prodigus Statim post interdictionem. Art. 5og.»Nach dem Tode einer Perſon können die „von ihr geſchloſſenen Acte aus dem Grunde, daß ſie waͤhn— »ſinnig war, nur in ſo ferne angegriffen werden, als voril⸗ „rem Hinſcheiden die Interdiction ſchon erkannt oder nachge— »ſucht worden war, es ſey dann, daß der Beweis des Wahu⸗ »ſinnes ſich aus dem angefochtenen Acte ſelbſt ergebe.« Dieſer Artikel ſtimmt mit der Jurisprudenz uͤberein, die man ſeit einiger Zeit in den Gerichts⸗Höfen angenommen 494 I. Buch. Xl. Tit. Von der Volljaͤhrigkeit, ꝛc. hatte. Ihr Zweck war die Nachläßigkeit der Verwandten zu beſtrafen, und den Schwierigkeiten vorzubengen, die damit verknüpft ſind, wenn man ſich des Gemüths⸗Zuſtandes eines Individuums nach ſeinem Tode verſichern will, und zu die⸗ ſem Ende keine Unterſuchung mehr mit ſeiner Perſon ſelbſt anſtellen kann. So wurde vor etwa fünf und dreyßig Jahren dieſe Frage vom Parlamente zu Berdeaur in der Sache des Hrn. de Vayssiere wider Lagrange entſchieden, worin ich den erſten, der den Prozeß verlor, gegen den verlebten Hrn⸗ de Seze, Vater, als Advocat vertrat⸗ Art. Joʒ.„Iſt wider das Urtheil der erſten Inſtanz, „das die Interdiction erkannte, keine Appellation eingelegt, „oder das Urtheil hierauf beſtätiget worden, ſo ſoll nach eben „den Regeln, wie ſie unter dem Titel von der Minderjoͤh⸗ „rigkeit, Vormundſchaft und Emancipation vorgeſchrieben „ſind, dem Interdicirten ein Vormund und Neben⸗Vormund „angeordnet werden. Der proviſoriſche Verwalter ſtellt hier⸗ „auf ſeine Verrichtungen ein, und hat dem Vormunde, wenn „er es nicht ſelbſt geworden iſt, Rechnung abzulegen.« Art. Fo6.»Der Mann iſt von Rechts wegen der Vor⸗ „mund ſeiner interdicirten Frau.« Dieſer Artikel iſt der P. 2. Cod. qui dare etc. durchaus zuwider, nach welcher der Mann nicht Curator ſeiner Frau ſeyn konnte, weil es zu beſchwerlich ſeyn würde, ſich von ihm Rechnung ablegen zu laſſen. Die Verfügung unſeres Artikels iſt indeſſen viel beſſer⸗ Art. 3o7.„Die Frau kann zur Vormünderinn ihres „Mannes ernannt werden. Der Familienrath beſtimmt in „dieſem Falle die Form und Bedingungen der Verwaltung; „der Frau bleibt jedoch der Recurs an die Gerichte vorbe⸗ „halten, wenn ſie durch den Schluß des Familienrathes ſich „verletzt glauben ſollte.“ Art. Jos.„Niemand, nur die Ehegatten, Ascendenten „und Abkömmlinge ausgenommen, iſt ſchuldig, die Vormund⸗ 1. S ſt. Von der Volljährigkeit, ꝛe. 495 „ſchaft über einen Interdicirten länger als zehn Jahre zu „führen. Nach Umlauf dieſer Zeit kann der Vormund ver⸗ „langen, daß ein anderer an ſeine Stelle ernannt werde, „und dieſes darf ihm nicht verſagt werden.“ Aus dieſem Artikel ſieht man, daß der Sohn Curator ſeiner interdicirten Eltern ſeyn kann, wie dieſes auch in den TL. 1. und g. N de Curat. furios. verordnet iſt. Bey ei⸗ nem ſolchen Unglücksfalle ſieht man nicht auf das, was ſchick⸗ lich iſt, ſondern auf die Zuneigung⸗ Schränkt übrigens das Geſetz die Dauer dieſer Verwaltung in Hinſicht fremder Perſonen auf zehn Jahre ein, ſo ſieht man leicht ein, daß der Grund hievon darin liege, weil ſie ſonſt kein Ende haben würde. Art. 509.„Der Interdicirte wird in Hinſicht auf ſeine „Perſon und ſein Vermögen einem Minderjährigen gleichge⸗ „achtet: die Geſetze uͤber die Vormundſchaft der Minderjäh⸗ „rigen ſind auf die Vormundſchaft der Interdicirten anwendbar.“ Dieß ſtimmt mit den PI. 7. h de Curat. fur. und 48. . de adm. et peric. tut. uͤberein⸗ F de Curat. fur. iſt ausdrucklich entſchieden, daß der Interdicirte das nehmliche Privilegium hat, welches dem Minderjahrigen auf das Vermögen ſeines Vormundes zuſieht. Art. 510.„Die Einkunfte eines Interdicirten ſind we— „ſentlich beſtimmt, um zur Erleichterung ſeines Schickſals „und Beſchleunigung ſeiner Wiedergeneſung verwendet zu „zu werden. Je nachdem ſeine Krankheit beſchaffen iſt, und „der Zuſtand ſeines Vermögens es leidet, kann der Famili⸗ „enrath verordnen, daß er entweder in ſeiner Wohnung ge⸗ „pflegt, oder in ein Geneſungs⸗Haus oder ſelbſt in ein Spi⸗ „tal gebracht werde.“ Art. 511.„Wenn von der Verehlichung des Kindes ei⸗ „nes Interdicirten die Rede iſt, ſo ſoll der Brautſchatz, oder „was auf das kuͤnftige Erbtheil gegeben wird, nebſt den „übrigen Bedingungen des Ehe⸗Contractes durch ein Gutach⸗ „ten des Familienrathes beſtimmt werden, welches nach An⸗ 456 1. Buch. Xl. Tit. Von der Volljährigkeit, ꝛe. „hörung des kaiſerlichen Procurators von dem Gerichte be⸗ „ſtätigt worden iſt.“ Art. 512. Die Interdiction hört mit den Urſachen auf, „wodurch ſie veranlaßt worden iſt. Ihre Aufhebnng wird „jedoch nur unter Beobachtung der Formalitäten erkannt, „die vorgeſchrieben ſind, um die Interdiction zu bewirken, „und der Interdirirte kann erſt nach erfolgtem Urtheil, das „die Interdictivn zurücknimmt, die Ausübung ſeiner Rechte „wieder antreten.“ Et tamidiu erunt ambo(furiosi et prodigi) in curatione, quamdii furiosus sanitutem, vel ille sanos mores receperit. F. 1, h de curdt. furios. Mit Recht hat man die Verfügung getroffen, daß die Interdiction nur unter Beobachtung der nehmlichen For⸗ malitäten, mit denen ſie erkannt worden, aufgehoben wer⸗ den kann, um nicht durch einige Zwiſchenraͤume von Ver⸗ nunft irre geführt zu werden. Te aite des minorites, part. 2. p. 14. Drittes Capitel. Von dem gerichtlich angeordneten Beyſtande. Der einem Verſchwender gerichtlich angeordnete Beyſtand iſt nichts anders, als eine gemilderte Interdiction deſſelben. Mehrere Mitglieder des Rathes wollten von dieſer Inter⸗ diction durchaus nichts wiſſen; dieß iſt, ſagten ſie, ein Ein⸗ griff in das Eigenthum, welches in dem Rechte beſteht, ſeine Sache zu gebrauchen, und zu mißbrauchen. Wann kann dann auch wohl, ſagten ſie weiter, je⸗ mand als ein Verſchwender erklaͤrt werden? Vielleicht dann, wenn er zweymahl ſo viel verzehrt, als er Einkünfte hat, wenn er ſie zu tollem Aufwand aller Art verwendet, wenn er ſchlechte Speculationen macht? Aber iſt denn nicht jeder Herr und Meiſter mit ſeinem Vermdoͤgen zu machen, was ihm beliebt? Der Staat verliert ja doch nichts bey dieſen 1. Buch. 1X. Tit. Von der Volljaͤhrigkeit, ꝛc. 497 Ausgaben, die im Gegentheile den Geld-Umlauf vermehren, und ein Verſchwender iſt bey weitem der Geſellſchaft nicht ſo ſchädlich, als ein Geitzhals, von deſſen Interdiction doch niemand ſpricht. So ſchwer es nun an ſich iſt, ſetzten ſie hinzu, die Grenz⸗ linie zu beſtimmen, wo jemand wegen Verſchwendung inter⸗ dicirt zu werden verdiente, ſo wenig Beguͤnſtigung verdienen dagegen die Perſonen, denen man die Befugniß allenfalls einraͤumen wollte, auf dieſe Interdiction anzutragen. Die Gattinn, die in keiner Güter⸗Gemeinſchaft mit ihrem Manne lebt, hat kein Intereſſe, die Verſchwendungen des⸗ ſelben zu verhindern; lebt ſie in Güter-Gemeinſchaft mit ihm, ſo hat ſie ein weniger gebäßiges Mittel, die Gefah⸗ ren, welche aus der Verſchwendung für ſie entſtehen kön⸗ nen, abzuwenden; ſie braucht ja nur eine Güter⸗Separation nachzuſuchen. Kinder müſſen nicht zugelaſſen werden, dem Betragen ih⸗ res Vaters nachzuſpüren; die Achtung, die ſie ihm ſchuldig ſind, gebiethet ihnen Stillſchweigen. Seiten⸗Verwandte! Was hat denn der Verſchwender gegen ſie für Pflichten? Das Geſetz ſelbſt erlaubt ihm ja, ſie alle zu enterben. Endlich würde aber auch dieſe Interdiction zu ſpät eintreffen; um ſie zu begründen, müßte doch der Ver⸗ ſchwender ſein Vermdoͤgen durchgebracht haben, und wozu würde ihm dann die Interdiction nützen? ueberdieß iſt der Art. 499, der dem Tribunal erlaubt, demjenigen einen Rathgeber anzuordnen, den es nicht gerade zu interdicires will, hinreichend, um die Wirkungen der Ver⸗ ſchwendung zu maͤßigen, ohne daß es nothwendig iſt, den Verſchwender durch eine abſolute Interdiction zu brandmarken⸗ Auf dieſe Gründe antwortete man: a) der Art. 499 rede bloß von einer des Wahnſinnes beſchuldigten Perſon, die Tribunäle dürften folglich, ohne ihre Pflichten zu ver⸗ Malev. 3a 498 I. Buch. Xl. Tit. Von der Bolljährigkeit, ꝛc. letzen, ihn nicht auf einen Verſchwender anwenden; nicht nöthig ſey es b), oft ſey es ſo gar unmsglich, daß das Ge⸗ ſetz genau das Maß des Mißbrauches beſtimme, dem es Einhalt thun will. Soll dieß aber eine Urſache ſeyn, es gar nicht zu thun, und Unordnungen ungeſtraft zu laſſen? Ge⸗ wiß nicht; das Geſetz ſtellt den Grundſatz auf, und der Rich⸗ ter wendet ihn den Umſtänden gemäß an.. Wäre auch c) der Gattinn perſönlich nichts daran gele⸗ gen, den Verſchwendungen ihres Mannes ein Ziel zu ſetzen, ſo müßte ſie doch fuͤr ihre Kinder handeln; das öffentliche Miniſterium muͤßte ebenfalls ſeine Stimme für ſie, und für die ganze Geſellſchaf erheben, der allerdings daran, gelegen iſt, daß ihre Mitglieder ſich nicht in einen Zuſtand verſetzen, welcher ſie zu Verbrechen reitzt⸗ Eben ſo ſey es d) Pflicht der Geſellſchaft, die Buͤrger gegen ſie ſelbſt in Schutz zu nehmen— ein Grundſatz, der die Baſis der Geſetze über die Vormundſchaften, und uͤber die Interdiction eines Wahnſinnigen ſey; der Verſchwender, als Schlachtopfer der Leidenſchaften, die an ſeinen Exceſſen ſchuld ſind, rufe aber eben ſo den Schutz der Geſetze an. Freylich ſage man e), dem Publicum liege wenig daran, in weſſen Händen das Vermögen ſich befinde, vorausgeſetzt, daß es nur im Staate bleibe; allein, hier ſey doch von keiner Finanz⸗Frage die Rede, ſondern vielmehr von einer Frage, die die Sitten, und das geſellſchaftliche Intereſſe zugleich betrifft, und der Staat habe gewiß ein Intereſſe dabey, daß jeder ein Vermögen erhalte, das für ſein Betragen buͤrge. Zu ſpät würde f) die Interdiction nicht eintreffen; im Gegentheile könne ſie noch koſtbare Trümmer retten, und dem Verſchwender Erbſchaften erhalten, die ihm anfallen könnten⸗ Uebrigens durchſuche man g) um eine Interdiction zu er⸗ kennen, die Geſchäfte des angeblichen Verſchwenders ſo genau nicht, daß man ſelbſt bey Kleinigkeiten verweile; auch laſſe man ihn nicht Rechenſchaft über die Art ablegen, wie er ſein — I. Buch. Xl. Tit. Von der Volljährigkeit, ꝛc. 499 Eigenthum verwaltet, ſondern man beſtimme ſich nach noto⸗ riſchen Thatſachen⸗ Nachdem alle dieſe Gruͤnde von beyden Seiten einmahl gegeneinander verglichen, und abgewogen waren, nahm man, ſo zu ſagen, Vergleichs⸗Weiſe, die Maßregel an, den Verſchwendern einen gerichtlichen Rathgeber(Beyſtand) anzuordnen. In unſerem Entwurfe hatten wir noch eine andere Gattung von Beyſtand in Vorſchlag gebracht, den wir einen freywil⸗ ligen nannten; wir ſtellten nehmlich demjenigen, welcher fühlen wuͤrde, daß ſeine Geiſtes⸗Kräfte abnehmen, frey, einen ſolchen Beyſtand, ohne deſſen Dazwiſchenkunft er keine Verbindlichkeit eingehen koͤnnte, vom Richter zu begehren⸗ Wer iſt aber wohl derjenige, der ſelbſt dieſe Abnahme ſeiner Geiſtes⸗Kräfte anerkennt? Dieß bringt die Begebenheit in Erinnerung, die ſich zwiſchen Gilblas, und dem Erz⸗Biſchof von Grenade zugetragen hat.*) Nach dieſer umſtändlichen Auseinanderſetzung, und nach den über die Art. 489 und 499 gemachten Anmerkungen be⸗ duͤrfen die drey folgenden Artikel keiner weitern Erläuterung. Art. 513.„Den Verſchwendern kann verbothen werden, „ohne Dazwiſchenkunft eines von dem Gerichte ihnen ange⸗ „ordneten Beyſtandes zu rechten, Vergleiche zu ſchließen, „ein Anlehen aufzunehmen, ein Mobilar⸗Capital zu erheben, »und darüber zu quittiren, ihre Guͤter zu veräußern, oder „mit Hypotheken zu beſchweren.«**) *) Histoire de Gilblas de Santillane, par Lesage, lir. VII. chap. 3 et 5.— Indeſſen ſind ſchon zwey Fälle der Art beym Civil⸗ Tribunal in Cöln vorgekommen, und ein freywilliger Curator iſt denjenigen, die darum anſtanden, angeordnet worden. B. **) Die Civil⸗Section des Caſſations⸗Hofes entſchied am 20. May 1806, nachdem ſie vorher die beyden andern Seetionen zu Rathe geiogen hatte, daß, nach dem vorliegenden Artikel, die vor der Verkuͤndigung des Geſetzbuches Napoleons gegen Verſchwender 5ce I. Buch IK. Tit. Von der Volljährigkeit, ꝛe. Art. 514.» Das Verboth ohne Dazwiſchenkunft eines Bey⸗ „ſtandes etwas zu unternehmen, kann von denjenigen nach⸗ „geſucht werden, welche das Recht haben, auf Interdiction „anzutragen; ihr Geſuch muß auf dieſelbe Weiſe eingeleiter⸗ „und entſchieden werden.« „Dieſes Verboth kann nur unter Beobachtung derſelben „Formalitäten wieder aufgehoben werden.« Art.§15.„ In Sachen, wo es um Interdiction oder „gerichtliche Anordnung eines Beyſtandes ſich handelt, kann „weder in der erſten Inſtanz, noch auf eingelegte Appellation „ein Urtheil geſprochen werden, ohne das öffentliche Mini⸗ „ſterium in ſeinem Antrage zu vernehmen.« erkannten Interdietionen von Rechts wegen ihre Kraſt verlieren, und die Macht der ihnen angeordneten Curatoren aufhoͤre, und caſſirte deßwegen ein Urtheil des Appellations⸗Hofes von Turin, welches das Gegentheil erkannt hatte. Die Entſcheidungs⸗Gruͤnde waren folgende: 1) weil der Art. 489 nur diejenigen zu interdieiren erlaubt, die ſich gewöhnlich in einem Zuſtande von Gemüths⸗ ſchwäche, Wahnſinn, oder Raſerey befinden; weil 2) der Art. F13 die Familie bloß ermaͤchtigt, dem Verſchwender einen Rath⸗ geber ernennen zu laſſen, ohne deſſen Beyſtand er ſich nicht ver⸗ gleichen, vor Gericht ſtehen, veräußern ꝛc. könne; weil 30) die Geſetze, die den Stand der Perſonen beſtimmen und modificiren, wenn ſie ihr Los verbeſſern, ſelbſt nach der Natur der Dinge, und wegen der Begünſtigung/ die dem Stande der Perſonen ge⸗ buͤhrt, vom Tage ihrer Verkuͤndigung an ihre Anwenduug erhal⸗ ten müſſen, und folglich eine vorher als Verſchwender erklärte Perſon ſeit der Verkündigung des Geſetzbuches aufgehört hat, im Interdietions⸗Zuſtande zu ſeyn; weil endlich 4) die einzige Modi⸗ ſication ſeines Standes nach dem Art F13 darin beſteht, daß ihm verbothen werden kann, Vergleiche zu ſchließen, vor Gericht zu ſtehen ꝛc. ohne Beyſtand eines Ra⸗ thes, der ihm vom Gerichte angeordnet wird; wo⸗ raus folgt, daß die Klagen, die er anzuſtellen hat, ihm zuſtehen und von ihm unter dem Beyſtand dieſes Rathes angehoben wer⸗ den müſſen, und mithin niemand ſie in ſeiner Abweſenheit, und ohne ſein Vorwiſſen anſtellen koͤnne. Journ. d. Aud. de la Cour de Cassat. 1801. p. 374 1. f. B. Ende des erſten Bandes⸗ — ₰ 561 Note zum Art. 99. Gutachten des Staats⸗Rathes uͤber die Faͤlle, in denen die Be⸗ richtigung der Acte des Civil⸗Standes durch die Gerichte nicht nothwendig iſt, vom 19. Maͤrz 1803, genehmiget vom Kaiſer den z0. März. Der Staats⸗Rath, nach Anhoͤrung des Vortrases ꝛe. ꝛc. uͤber die Mittel den Nachtheilen vorzubeugen, welche fuͤr die Perſo⸗ nen, die ſich verheirathen wollen, aus der Verbindlichkeit entſtehen, die Aete, welche ſie bey verſchiedenen Gelegenheiten vorlegen muͤſ⸗ ſen, durch die Tribunäle berichtigen zu laſſen, wo doch die Bepich⸗ tigung in den Regiſtern nicht nothwendig iſt; In Erwaͤgung, daß, wenn es wichtis iſt, die Berichtigung der Regiſter des Civil⸗Standes nur durch die Tribunäle, und zufolge der zu dieſem Ende erlaſſenen Urtheile, vornehmen zu laſſen, den Buͤrgern aber auch keine Berichtigungskoſten verurſacht werden muͤſſen, wenn die Berichtigung der Regiſter nicht unumgänglich nothwendig iſt, Iſt der Meinung, daß, wenn der Nahme eines künftigen Ehegatten in ſeinem Geburts⸗Aete nicht mit den nehmlichen Buch⸗ ſtaben geſchrieben iſt, wie in jenem des Vaters, oder wenn man einen der Vornahmen der Eltern ausgelaſſen hätte, das Zeugniß der Eltern oder Groß⸗Eltern, welche bey der Heirath zugegen ſind und die Identität der Perſon bezeugen, hinreichend ſeyn muß, um zur Schließuns der Ehe zu ſchreiten; Daß es ſich eben ſo verhalten muß, im Falle die Eltern oder Groß⸗Eltern abweſend ſind, wenn ſie dieſes in dem Aete bezeugen, wodurch ſie ihre Einwilligung geben, und dieſer Aet in der geſetz⸗ lichen Form abgefaßt iſt; Daß, im Falle die Eltern oder Großeltern geſtorben ſind, die Identität in Betreff der Minderjährigen durch den Familienrath oder durch einen Vormund ad hoe, und in Betreff der Großjäh⸗ S 30½ Nachtrag. rigen durch vier Zeugen bey dem Heiraths⸗Aete, auf eine gültige Weiſe bezeugt wird; Daß endlich in dem Falle, wo in dem Sterbe⸗Aete der Eltern oder Groß⸗Eltern ein Buchſtabe oder ein Vornahme ausgelaſſen iſt, die unter einem Eide abgegebene Erklaͤrung der Perſonen, deren Einwilligung nothwendig iſt, in Betreff der Minderjaͤhrigen und jene der Parteyen und Zeugen in Betreff der Großjaͤhrigen auch hinreichen müſſe, und daß es in allen dieſen Fällen nicht noͤthig ſey, die Regiſter des Civil⸗Standes zu berichtigen, welche Berich⸗ tigung nur zufolge eines Urtheils geſchehen kann. Dieſe erwähnten Formalſtaͤten ſind nur bey dem Heiraths⸗Aete nothwendig, nicht aber bey den Verkuͤndigungen, die jedesmahl nach den Angaben geſchehen müſſen, welche die Parteyen den Be⸗ amten des Civil⸗Standes ſchriftlich uͤberreichen. Nach Vorſchrift des 100 Artikels des Geſetzbuchs Napoleons koͤnnen die von den Eltern oder Zeugen gemachten Eirklärungen den Parteyen zu keinem Nachthe le gereichen, welche ſolche nicht nach⸗ geſucht haben und nicht dabey gegenwaͤrtig geweſen ſind. Zur Note beym Art. 157. Durch ein am 7. November 1807 vom der Seetion des requstes erlaſſenes Urtheil hat der Caſſations⸗Hof entſchieden; daß die Ge⸗ genwart des Kindes bey der neberreichung der chrerbiethigen Acte, wodurch es ſich den Rath ſeiner Eltern vor ſeiner Verheirathung ausbittet, nicht nothwendig ſey, weil das Geſetz dieſe perſönliche Gegenwart nicht vorſchreibt; und aus dieſem Grunde verwarf er das Geſuch des Hrn. Morel⸗ Vater, welches er um Caſſation eines Urtheiles des Appellations⸗Hofes von Rouen: wodurch das nehmliche erkannt worden war, eingelegt hatte. Bey eben dieſer Gelegenheit entſchied noch der Caſſations⸗Hof a) daß in den ehrerbiethigen Aeten ſo gar der Ausdruck: Aufforde⸗ rung vorkommen duͤrfe, wenn ſie nur öbrigens in ehrfurchtsvollen Ausdruͤcken abgefaßt ſind, und p) daß guch noch nach Ablauf der im Art. 178 feſtgeſetzten Friſt über das Geſuch um Aufhebung der gegen eine Heirath eingelegten Oppoſition in der Appellations⸗In⸗ ſtanz erkannt werden koͤnne, weil eines Theils geſagter Artikel die Inſtanz deßwegen nicht fuͤr erloſchen erklärt, weun in zehn Tagen über das Geſuch um Aufhebung der Oppoſition nicht erkannt wor⸗ den iſt, andern Theils aber dieſe Friſt nur zu Gunſten derjenigen, ——— 2 Nachtrag. 30 3 welche die Aufhebung nachſuchen, eingefuͤhrt worden, und es ihnen folglich nicht zum Nachtheile gereichen kann wenn dieſe Aufhebung erſt nach Ablauf jener Friſt erkannt wird. Jurisprud. de la Cour de Cassat. 1808. p. 57 u. ſe Zur Note beym Art. 334. Die Civil⸗Section des Caſſations⸗Hofes entſchied am 6. Jänner des l. J. in der Sache des von Leo Franz Pieot hinterlaſſenen ehelichen Kindes gesen Johann Baptiſt Picot, der am 26. Floreal 2. J. nachdem er vorher den Lev Franz Picot zum Friedensrichter hatte vorladen laſſen, um ihn als ſeinen natuͤrlichen Sohn anzuer⸗ kennen, wirklich von ihm vor dem Friedensrichter dafür anerkannt worden war,— daß dieſe Anerkennung guͤltig ſey. Die Entſchei⸗ dungs⸗Gründe waren folgende, weil 1) dieſe Anerkennung nach der Verkündung des Geſetzes vom 12. Brümaire 2. J.(2. November 1793) geſchehen ſey, weil 2) nach der Ver⸗ kündung dieſes Geſetzes niemand habe gezwungen werden können, ein natürliches Kind anzuerkennen, fuͤr deſſen Vater er ſich zu er⸗ klaͤren nicht fuͤr gut fand, und jedes gerichtliche Verfahren ungeſetzlich und nichtig geweſen ſey, das auf die Unterſuchung abzweckte, wer Vater eines Kindes ſey; weil folglich 3) Leo Franz Picot, da er die in der Frage ſtehende Anerkennung unterzeichnete, eine Hand⸗ lung begangen habe, deren er ſich des gegen ihn gerichteten gericht⸗ lichen Verfahrens ungeachtet, weigern konnte, und mithin vermu⸗ thet werden muͤſſe, daß er frey gehandelt habe. Dieſem urtheile zufolge, welches von der angenommenen Juris⸗ prudenz darin abweicht, daß es Anerkennnngen natürlicher Kinder als gültig annimmt, die nach wirklich angehobenem gerichtlichen Verfahren geſchehen, in ſo ferne ſie nach der Verkuͤndung des Ge⸗ ſetzes vom 12. Brümaire 2. J. geſchehen ſind, nahm alſo der Caſſa⸗ tions⸗Hof zu gleicher Zeit an, daß der Art. 334 des Geſetz⸗ buches Napoleons, der die Art der Anerkennung natuͤrlicher Kinder beſtimmt, eine Anerkennung nicht fuͤr unguͤltig erkläre, die nach angeſtelltem gerichtlichen Verfahren geſchieht, in ſo ferne ſie nur übrigens frey und ungezwungen iſt. Jurisprud. de la Cour de Cassat. 1808. p. 86 u. f. Zum Art. 337. In der nehmlichen eben erwaͤhnten Sache entſchied auch der Caſſations Hof, daß die Verfuͤgung dieſes Artikels auf Anerkennun⸗ 704 Nachtrag. gen nicht anwendbar ſey, die erſt nach wirklich aufgelsſter Ehe geſchehen, wenn auch Kinder aus der aufgelöſten Ehe vor⸗ handen ſeyn ſollten, weil der Artikel nur ſolche Anerkennungen den aus der Ehe gezeugten Kindern für unnachtheilig erkläre, die während der Ehe geſchehen. de la Gour de Cassat. 1808 a. d. D. B. — Wichtige Druckfehler⸗ Seite 129. 6. Zeile. Statt, es ſey dann, daß dreyßig Jahre ꝛe. ꝛe. leſe man: ſelbſt dann wenn er zurückkäme, nachdem dreyßig Jahre von der Zeit an verfloſſen ſind, als ſie in den defi⸗ nitiven Beſitz eingeſezt wurden. Anders verhält es ſich mit ſeinen Descendenten, denn alles muß einmahl ein Ende haben ꝛc. ꝛc. Seite 394, Zeile s ſtatt leidliche Verfügung lies leidige Verfuͤgung. Summariſcher Inhalt des e — Seite. Praliminar⸗ Titel. Von der Verkuͤndigung, den Wirkungen und der Anwendung der Geſetze Aemein Er ſtes Buch⸗ Von den Perſonen⸗ I. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte de Cipi⸗ Recht I. Cap. Von dem Genuſſe der Civil⸗Rechte⸗ iſ⸗ II. Cap. Von dem Verluſte der Civi⸗Rechte. 41 I. Abſchnitt. Von dem Verluſte der Civil⸗Rechte, in ſo weit er aus dem Verluſte der rechtlichen Eigen⸗ ſchaft eines Franzoſen entſteht.. daſ. 1I. Abſchn. Von dem Verluſte der Civil⸗ Rechte, ais Folge gerichtlicher Verurtheilungen II. Tit. Von den Acten des Civil⸗ Standes 46 I. Cap. Allgemeine Verfügungen. II. Cap. Von den Geburts⸗Acten. ſ z III. Cap. Von den Heiraths⸗Acten„ 85 IV. Cap. Von den Sterbe⸗Acten„ 0 V. Cap. Von den Acten des Civil⸗ Standes außer dem Gebiethe des— Weri⸗ nen betreffen.* 108 VI. Cap. Von der Betichtigung ver Ate des Civil —— ——————— 506 Summariſcher Inhalt. Seite. Fit. Pon den S W. Tit. Von den Abweſenden I. Cap. Von der Vermuthung der Abweſenheit„ II. Cap. PVon der Abweſenheits⸗Erklärung. HI. Cap. Von den Wirkungen der Abweſenheit. I. Abſchn. Von den Wirkungen der Abweſenheit in Beziehung auf die Guͤter, welche der Abweſende am Tage ſeines Verſchwindens beſaß 5 II. Abſchn. Von den Wirkungen der Abweſenheit in Beziehung auf eventuelle Rechte, die dem den zuſtehen können III. Abſchn. Von den Wirkungen er uneſuhen in Hinſicht auf die Ehe IW. Cap. Von der Aufſicht über n Kin⸗ der, deren Vater verſchwunden iſt.„ F Lit V der I. Cap. Von den Eigenſchaften und Bedingungen, welche erforderlich ſind, um eine Ehe i zu können. II. Cap. Von den Formalitäten, die 56 auf die Schließung der Ehe beziehen. HI. Cap. Von den Oppoſitionen die Heirath. W. Cap. Von Klagen auf Ungültigkeit der Ehe V. Cap. Von den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe engen VI. Cap. Von den wechſelſeitigen Rechten und vn ten der Eheßtten. 3„ 1 n VII. Cap. Von der Auflöſung der Ehe VIII. Cap. Von der zweyten Heirath„„ VI. Tit. Von der Eheſcheidung I. Cap. Von den Urſachen der Eheſcheidung II. Cap. Von der Seit wigih einer be⸗ ſtimmten Urſache„ 1. Abſchn. Von der Form ves verfahrens bey ten Eheſcheidung wegen einer beſtimmten urſache II. Abſchn. Von den proviſoriſchen Maßregeln, welche ten Urſache ſich gruͤndet, veranlaßen kann. 114 127 129 132 134 daſ. 14⁸ 156 158 159 160 181 188 192 215 222 231 daſ. 232 249 253 daſ. die Eheſcheidungs⸗Klage, wenn ſie auf einer beſtimm⸗ Summariſcher Inhalt. 5dy Seite. III. Abſchn. Von den Einreden, wodurch die Einlaſ⸗ ſung auf die aus beſtimmter urſache abgelehnt wird 273 III. Cap. Von der Wihn u vuſit Einwilligung„ 277 IV. Cap. Von den Wirkungen der Eheſcheſdung. 287 V. Cap. Von der Abſonderung von Tiſch und Bette (perſönlicher Trennung ohne Auflöſung der Ehe) 296 VII. Tit. Von der Vaterſchaft und der Kind⸗ ſ r I. Cap. Von der Filiation ehelicher oder in der geborner Kinder„ daſ. II. Cap. Von den einer vehen u. ſtaummung„ 311 III. Cap. Von den nthichen Kem 383 I. Abſchn. Von der Legitimation natuͤrlicher Kinder daſ. II. Abſchn. Von der der ⸗ Kinder. 326 VIII. Tit. Von der enin und der frehe willigen Pflege eines minderjaͤhrigen Kindes aus wohlthätigen Abſichten(tutelle officieuse) 339 I. Cap. Von der Adoption 3r I. Abſchn. Von der Adoption und ihren Wirkungen daſ. MI. Abſchn. Von der Form der Adoprion II. Cap. Von der freywilligen Pflege eines minder⸗ jährigen Kindes aus wohlthätigen Abfichten. 360 IX. Tit. Von der väterlichen Gewalt.„ 372 X. Tit. Von der Minderjährigkeit, der Vor⸗ mundſchaft und der Emancipation. 3 I. Cap. Von der Minderjährigkeit.„ daſ. II. Cap. Von der Vormundſchaſt.„„ 399 I. Abſchn. Von der Vormundſchaft der Eltern 40 3 II. Abſchn. Von der durch die Eltern anipettegenen Vormundſchaft 410 2 Abſchn. Von der Vormundſchaft 6 Aucendenten 413 Abſchn. Von der durch den ienrath aufge⸗ Vormundſchaft 416 Summariſcher Inhalt. Seite. V. Abſchn. Von dem Neben⸗Vormunde.„425 VI. Abſchn. Von den Urſachen, welche von der Vor⸗ mundſchaft befreyen VII. Abſchn. Von der Unfaͤhigkeit zur Vormundſchaft, von der Ausſchließung und Abſetzung von derſelben. 440 VIII. Abſchn. Von der Verwaltung des Vormundes 443 IX. Abſchn. Von den Vormundſchafts⸗Rechnungen 462 HI. Cap. Von der Emancipation.„468 XI. Tit. Von der PVolljaͤhrigkeit, der Inter⸗ diction und dem gerichtlich angeordneten Bey⸗ ſtatd I. Cap. Von der Volljährigkeit„daſ. II. Cap. Von der Interdiction„ 6 5 431 III. Cap. Von dem gerichtlich angeordneten Beyſtande 496 428 ℳ —,— —— * .— * ₰„ 1. ———————————