Anüzeige. Der bis Ausgang dieſes Jahres guͤltige Subſeriptionspreiß fuͤr ſämmtliche ſieben Baͤnde der kleinen juridiſchen Schriften, des Herrn Ober⸗Appellationsraths Harſcher von Almendingen iſt ſieben Thaler zwoͤlf Groſchen ſaͤchſiſch.— Nach Ablauf dieſes Termins tritt der Ladenvreiß ein, welcher zehn Thaler betraͤgt. Gieſen, am 1. Mai 1811. Gottg. Muͤller. juridiſche und ſtaatswiſſenſchaftliche Sch r iſen Ausgearbeitet und in Verbindung mit mehreren Gelehrten herausgegeben von L. Harſcher von Almendingen, Herzoglich Naſſauiſchem Ober⸗ Appellations⸗Rathe. 7 * — ——— Sechſter Theil. Gieſen bei Gottg. Mäller Vortraͤge Coder Rapoleon und ſeine organiſchen Umgebungen. Ausgearbeitet und in Verbindung mit mehreren Gelehrten herausgegeben L. Harſcher von Almendingen, Herzoglich Naſſauiſchem Dber⸗Appellations⸗Nathe. Z weiter Band. Gieſen bei Gottg. Muͤller 5 Wn Der Subſeriptionspreiß auf folgende litterariſche Unterneh⸗ mungen, welche zufaͤllig ein gewiſſes Ganze bilden, iſt wiederhol⸗ ter Aufforderungen zu Folge bis Ausgang dieſes Jahres verlaͤngert worden. 2 Gieſeh, am 1. Mai 18r1. Gottg. Muͤller. I. Geiſt der Eivilgeſetzgebung Frankreichs. Ein ganz aus den Quellen geſchoͤpfter erklaͤrender Commentar von Loeré, Gene⸗ ral⸗Secretaͤr des Staats⸗Raths zu Paris ꝛc. 4 Baͤnde gr. 8. Ladenpreiß 4 Thaler.— Subſcriptionspreiß Drei Thaler.* II. Vortraͤge uͤber den Codex Napoleon und ſeine organiſchen Umgebungen von Harſcher von Almendingen. 4 Baͤnde gr S. Ladenpreiß 8 Thaler.— Subſecriptionspreiß Sechs Thaler. III. Verſuch einer Metaphyſik des deutſchen und franzöſiſchen, Civilprozeſſes von Harſcher von Almendingen. Erſte bis dritte Abtheilung gr. 8. Ladenpreiß 2 Tholer.— Supſeriptions⸗ preis Einen Thaler und Zwoͤlf Groſchen. IW. Syſtematiſche Darßtellung der wichtigſten Lehren des in deutſchen Laͤndern geltenden gemeinen, oder ſubſidiariſchen Civiltechte von Dr. Gottlieb Hufeland, Praͤſidenten in Dan⸗ zig gr. 8. Ladenpreiß 2 Thaler.— Subſeriptiospreiß Einen Thaler und Zwoͤlf Groſchen. ge me mi Dogmatiſche und kritiſche Darſtellung der Leh⸗ ren des Koder Napoleon uͤber die Beur⸗ kundung der Geburten, Ehen und Sterb⸗ (C. N. art. 55— 101.). Geburt, Ebe und Sterbfall ſind Ereigniſſe des menſchlichen Lebens, von welchen die wichtigſten bür⸗ gerlichen Rechte abhängen.— Die Beglaubigungsart derſelben konnte der Auſ⸗ merkſamtkeit einer revolutionairen Civillegislation un⸗ möglich entgehen. Faſt im ganzen civiliſirten Europa bieng bisher die Form dieſer Beglaubigung mit kirchlichen Hand⸗ lungen zuſammen. Durch die Kirche trat der Bür⸗ ger in den Staat. Sie weihte die geſetzliche Vereit nigung beider Geſchlechter, durch welche Filiation, Erbrecht, Familienverhältniſſe begründet werden. Endlich erhielt der Staat erſt durch die Kirche vom Austritt eines verſtorbenen Bürgers aus der Geſell⸗ ſchaft Nachricht. Die Pfarrbücher atteſtirten die 1 3 Taufe, Trauung und chriſtliche Beerdigung eines Mitgliedes der Kirche. Indeſſen wurden dieſe Ro⸗ titzen blos um der Kirche willen niedergeſchrieben. Sie wurden nur zufällig eine Quelle von Notitzen für den Staat. Sie waren ſogar für ihn die einzige Quelle. Ohne ſie hätte er von der Exiſtenz oder Richt⸗ exiſtenz und von den Familienverhältniſſen eines Bür⸗ gers gar nichts erfahren. Dieſe Einrichtung war im Mittelalter paſſend. Sie entſprach dem Geiſte der Zeit. Der Staat fand ſich in der Kirche und wurde von ihr beherrſcht. Der itar erhob ſich über den Thron, und um in der bür⸗ gerlichen Geſellſchaft Rechte in Anſpruch nehmen zu können, mußte man vor allen Dingen der Kirche an⸗ gehören. Die Reformation ſtürzte das Gebäude, welches alle Staaten des chriſtlichen Europas trug. Es wur⸗ de ſelbſt in katholiſchen Staaten als Grundſatz auf⸗ geſtellt, daß der Staat nicht in der Kirche exiſtire, ſondern umgekehrt, daß die Kirche unter dem Schutze des Staates ſtehe. Die franzöſiſche Revolution brachte dieſen Grundſatz mit der böchſten Conſequenz in Anwendung. So kange der Staat als moraliſche Perſon ſich ſelbſt zu einer beſtimmten Kirche bekannte, konnte er ſich der Vormundſchaft des Altars nicht entwenden. Die franzöſiſche Revolution lößte die Bande zwi⸗ ſchen Staat und Kirche auf. Sie proclamirte den Grundſatz, daß der Staat als Staat gar keiner Kir⸗ 2 0 che angeböre; ſo möchte ich die Maxime— der Staat habe keine Religion— welche leicht mißdeutet werden könnte, ausdrücken. Denn Re⸗ ligion iſt etwas ganz anders und weit höheres, als alle kirchliche Vereinigung. Sie verhält ſich zur Kir⸗ che wie das Weſen zur Form, wie die Subſtanz zum Vebikel. Indem behauptet wird, daß der Staat als moraliſche Perſon des Vebikels nicht bedürfe, und eben darum gar keiner Kirche angehöre, wird durchaus nicht geſagt, daß der Staat keine Religion babe, eine Behauptung! die mir eben ſo gewagt und gefährlich ſcheint, als die Behauptung, der Staat habe keine Moralität. In der neueſten Conſtitutionsurkunde Frank⸗ reichs wird der Grundſatz aufgeſtellt, daß die katho⸗ liſche Religion die Religion der großen Majorität der Nation ſey; man hat ſorgfältig den Ausdruck: herr⸗ ſchende Religion, vermieden. Eine unmittelbare und nothwendige Folge jenes Fundamentalgeſetzes war ein andres Geſetz, welches es für ungereimt und widerſinnig erklärte, daß der Burger nicht anders, als durch das Medium der Kirche in die bürgerliche Geſellſchaft eintreten und wie⸗ der austreten könnte. Dieſes Geſetz iſt nie beſtimmt gegeben, aber doch dadurch ſtillſchweigend erlaſſen worden, daß Pfarr⸗ bücher, Tauf- und Beerdigungsſcheine des Rangs öffentlicher Urkunden beraubt und in die Klaſſe blo⸗ ber Privatnotitzen berabgeſetzt wurden. 7 Das die Beurkundung des Ein⸗ und Austrits des Bürgers aus der Geſellſchaft von kirchlichen For⸗ men ablöſende Geſetz wurde dadurch ſtillſchweigend erlaſſen, daß man die Beurkundungen der Geburt, der Verehlichung und des Sterbens an ganz andere, rein bürgerliche von kirchlichen Meinungen ſchlechter⸗ dings unabhängige Formen knüpfte. Sie ſtellen im neugebohrnen Kinde nicht das Mitglied irgend einer Kirche, ſondern ein neues Mit⸗ glied der bürgerlichen Geſellſchaft dar. Sie bezeichnen die Ehe nicht als eine kirchliche, ſondern als eine im Angeſichte der bürgerlichen Ge— ſeüſchaft vorgenommene Handlung. Sie bezeichnen den Sterbfall nicht als einen Verluſt, den eine katholiſche, lutheriſche oder refor⸗ mirte Gemeinde erlitten bat, ſondern als den Aus⸗ tritt eines Bürgers aus dem Staate. Sie bezeichnen dieſe Ereigniſſe mit einem höher Grade von Authenticität, und bringen ſie zu einer allgemeinern Notsrietät, als es durch die Pfarr⸗ und Kirchenbücher geſchehen konnte. Sie ſetzen den Quäker, Menoniten, Herrnhuther, Juden ꝛc. ꝛc. lauter Leute, von deren Gebohrnwerden, Heirathen und Sterben die Kirche bisher gar keine und der Staat nur wenig Notitz nahm, auf gleiche Linie mit orthodoren Chriſten. Sie beſtimmen für die Beurkundung jener Begebenheiten einen eignen Beamten, unter dem Namen oflicier de l'état civil. 5 Sie übergeben die Verewigung des Andenkens derſelben dem Schutze und der Verwahrung der hö— bern Gerichte. Sie erklären endlich jene Urkunden, von deren Inbalt die Rechte, das Eigenthum und die Verhält⸗ niſſe der Familien abbängen, für ein Gemeingut der ganzen Geſellſchaft, deſſen Gebrauch jedem Bürger offen ſtehen muß. Ich babe hiermit den Geiſt und die Haupttendenz des Geſetzes, welches am 2uten März 1805 promul⸗ girt wurde, dargeſtellt. Ich gehe nunmehr A) zum Detail ſeines Inhalts und B) zu Vorſchlägen über die modificirte Einführung deſſelben in einem Staat der rheiniſchen Confö⸗ deration über, ad 4) Das Geſetz enthält I. allgemeine Vorſchriften für die Form der Be⸗ urkundungen der Geburts- Heiraths- und Sterbfälle. Kapitel UI. Beſondere Vorſchriften für die Beurkundung der Geburten. —— Kapitel 2. III.—— der geſchloſſenen Hei⸗ rathen. Kapitel 3. IV.—— der Sterbfälle. Ka⸗ * pitel 4. V.—— der in der Armee auſſerhalb der Grän⸗ zen des Reichs ſich ereignenden Gebur⸗ ten, Verehelichun⸗ gen und Sterbfälle. vI. Vorſchriften für die Rectificationen jener Beurkundungen. ad 1. Allgemeine Vorſchriften für die Formder BeurkundungenderGe⸗ burts⸗Heiraths⸗und Sterbfälle. Vor allen Dingen bemerke ich, daß die Beur⸗ kundungen dieſer Thatſachen actes de létat civil ge⸗ nannt werden. In der neueſten Ueberſetzung wer⸗ den ſie durch den Ausdruck: Acten des Civil⸗ ſtandes bezeichnet. Den Sinn des germaniſirten Wortes: Acten, wie er hier genommen wird, wird wohl niemand errathen. Denn wenn ſchon im Fran⸗ zöſiſchen mit dem Worte: Acte eine rechtliche Hand⸗ lung z. B. ein Contract und die Beurkunbung und Ausfertigung derſelben zugleich bezeichnet wird, ſo iſt man doch gewohnt, unter dem in der deutſchen Sprache naturaliſirten Worte: Acten, nichts anders als eine Verhandlung zu verſtehen. Wem wird es ſerner einfallen, daß das Wort: Civilſtand, eine Geburt, einen Todesfall oder eine Heirath be⸗ deute?— Die deutſche Phraſe„Acten des Civil⸗ ſtandes“ enthält daber für jedes deutſche Ohr baaren Unſinn. Ich bekenne gern mein Unvermögen, das franzöſiſche; actes de l'stat civil im Geiſte der fran⸗ zöſiſchen Jurisprudenz genau zu überſetzen. Die — Rechte des Einzelnen im Staate, auf Eigenthum, Erbfolge und Familienband, ſind nach dem Ausſpru⸗ che der franzöſiſchen Geſetzgebung, bürgerliche Rechte(droits civils) oder Rechte, welche erſt durchden Staat erzeugt werden, und an welchen der Fremde, als ſolcher, in der Regel, keinen An⸗ theil nimt. Der Umfang dieſer Rechte bildet den bürgerlichen Rechtszuſtand— état civil.— Dao nun Geburt und Ehe den wichtigſien Einfluß auf den bürgerlichen Rechtszuſtand der Gebohrnen und Ver⸗ ehelichten, das Abſterben eines Bürgers dagegen den wichtigſten Einfluß auf den bürgerlichen Rechtszu⸗ ſtand ſeiner hinterlaſſenen Erben, Kinder, Geſchwi⸗ ſter und Ehegatten hat, ſo hebt die Geſetzgebung die Beurkundung jener drei Thatſachen heraus, und nennt ſie Beurkundungen des bürgerlichen Rechtszuſtandes— actes de l'état civil.— Dies moͤchte denn auch wohl die paſſendſte Ueberſez⸗ zung ſeyn.— Auf jeden Fall wird man ſich etwas Beſtimmteres dabei denken können, als bei dem: Acten des Civilſtandes der Daniel, Laſ⸗ ſaulx und Spielmannſchen Ueberſetzungen. In Anſehung jener Beurkundungen hat das erſte Kapitel des vorliegenden Geſetzes folgende allgemeine Verfügungen getroffen: 1.) Es findet ſich in jeder Gemeinde für die Auf— nahme derſelben ein eigner Functionair unter dem Na⸗ men offcier de l'état civil. Dieſer Beamte iſt gewöhnlich der Maire ſelbſt. 3 Er iſt ſo zu ſagen der Rotar der Geburten, Ehe und Sterbfälle. Er beurkundet jene Ereigniſſe ohne alle Rück⸗ ſicht auf die religiöſe Meinung der Subjecte. 2.) Der oklicier de l'etat civil führt über jene drei Begebenheiten, ſo wie ſie ſich in ſeiner Gemeinde ereignen, ein doppeltes gleichlautendes Regiſter Go). Die Geburts⸗ und Sterbfälle werden gleich den Trau— ungen darin hintereinander ohne Zwiſchen— raum(sans aucun blanc) eingetragen(42). Ein⸗ ſchaltungen und Abänderungen werden nachgetra— gen, und mit eben den Formalitäten wie die Hauptur⸗ kunde ſelbſt abgefaßt(42). 3.) Beide Exemplare des Regiſters werden am Ende jedes Jahres geſchloſſen.— Im erſten Mo⸗ nate des nächſtfolgenden Jabrs wird das eine im Ar⸗ chio der Gemeinde, das andre im Archiv des Tribu⸗ nals erſter Inſtanz, zu welcher die Gemeinde gebört, niedergelegt(43). 4.) Beide Regiſter werden folirt. Jedes Blatt wird vom Präſidenten des Tribunals erſter Inſtanz, oder von dem ihn erſetzenden Richter parapbirt, d. p. mit ſeiner Namensunterſchrift und Handzeichen ver⸗ ſeben 41). 5.) Die Vollmachten und andre Anlagen der Haupturkunde müſſen dem in die Tribunalsregiſtratur niederzulegenden Regiſter beigefügt werden. Es muß ſie vorher aber ſowohl derjenige, der ſie producirt pat, als der der Beurkundung des bürgerlichen 9 Rechtszuſtandes vorgeſetzte Beamte(Pokficier di l'état civil) paraphirt haben(44). 6.) Die Beurkundungen des bürgerlichen Rechts⸗ zuſtandes werden für das ganze Puhlikum verwahret. Jeder kann ſich Auszüge daraus ertheilen laſſen. Sie ſind vom Präſidenten des Tribunals, in deſſen Regi⸗ ſtratur ſie niedergelegt worden ſind, zu legaliſiren. Sie beweiſen ſo lange, bis ein gerichtliches Fäl— ſchungsverfahren im Wege des Civilproceſſes gegen ſie eingeleitet wird(les extraits—— feront foi jus- ———— —— qu' inscription de faux)(*)(45). 7.) In Anſehung der Form der Beurkundungen iſt folgendes zu bemerken: a) Es muß Jahr, Tag und Stunde der Aufnah⸗ me derſelben bemerkt werden. b) Eben ſo der Vorname, Name, das Alter, der Stand und der Wohnort aller darin benannten Perſonen(34). c) Der beurkundende Beamte ſoll nichts anders .(* Inscription en faux iſt ein Kunſtwort des franzöſiſchen Ci⸗ vilprozeſſes, welches zur Vermeidung von Mißverſtändniſſen hier ſeine Erklärung findet. Es giebt wegen der Verfäl⸗ ſchung einer Urkunde eine Civil; und eine Criminalklage. Zene heißt inscription en faux, dieſe plainte en faux. Durch jene wird behauptet, es ſey eine Urkunde falſch, durch dieſe, es habe der Gegner eine Urkunde vepfälſchet. Jene hat die Verwerfung der Urkunde, dieſe die Beſtrafung des Perfälſchers zum Zwecke. 10 darin bemerken, als was die Erſcheinenden er: klärt haben und erklären mußten() 635). (*) Der Beiſatz erklären mußten, iſt wichtig. Was nicht erklärt werden muß, darf nicht in vie urkunde aufgenom⸗ men werden, wenn es ſchon erklärt wird, z. B. die Angabe der Wutter oder Hebamme über den Vater des unehelichen Kindes, nach dem Grundſatze: la recherche de la paternitè est interdite. Der Redner des Dribunals Chabot de IA- lier ſagte hierüber folaendes:„Les parties ne pourront „laire d'autrss declaratious que velles qui sont exigées par „la loi, et les olficiers de l'état civil ne pourront en de- „mander ni en recevoir d'autres. Les dedarations ne „Pourront porter que sur les faits que la loi veut faire „consigner dans les actes, et devront étre rigoureuse- „ment restreintes dans les bornes qu'elle a Rxées. „Aiusi l'on ne trouvera plus dans les actes de l'état „civil, de ces assertions yagues ou inſideles, dictées par „la passion ou par l'intérst personnel, qui pouvoient sou- „vent compromettre l'état des citoyens.“ „Ainsi, les officiers de l'état civil ne pourront plus „se permettre aucune interpellation, ni recherche, ni in- „ quisitiou sur des kaits qui ne devront pas étre consig- „ués, au sur l vbrité des déclarations faites par les par- „tiés; leur ministére se bornera a recevoir ces déelars- „tions, lorsqu'elles seront conkormes à la loi, ils n'au- „ront le droit ni de les commenter, ni de les contredire, „ni de les juger. Letat des citoyens ne devoit pas ẽtxe „abandonné a heur discrétion. „Dans ls projet de loi qui fut présenté en l'an 10. sur „la matiere qui nous occupe, se trouve un article ainsi il est déclaré que l'enfant est n6 hors de „congu:„ 8' le nom du „„mariage, et si la mére en désigne le père, re ne serz inséré dans l'acte de naissance qu'avec la „PS 66 44 „„mention kormelle qu'il a étö désigné par la mère. Cet article fut lortement combattu dans le sein du 5) „Tribunat. „On dit qu'il gtoit inntile à la weère et inutile à l'en 11 d) In den Fällen, in welchen es den Intereſſen⸗ ten freiſteht, durch Bevollmächtigte erſcheinen, müſſen letztere eine legale und Specialvollmacht zu dieſer Handlung vorlegen(56)(3). „kant, puisque la déclaration de la möre ne pouvoit, en „aucun cas, suppléer la reconnoissance qui devoit étre „formelle de la part du père, et ne donneroit conséquem- „ment aucun droit ni à la mére, ni a l'enfant, contre le „Pöre désigus. „On ajouta que cet artiche étoit effrayant pour tou⸗ „les citoyens, et immoral dans ses conséquences, qu'il „Porteroit le trouble dans les familles, diviseroit les „époux, les pères et les enfants, outrageroit la saintets „du mariage et les bonnes moeure, donneroit aux femme⸗ „des prétextes d'inconduite, et autoriseroit les calomnies, „qui ne troublent que trop souvent le repos des gens de „„ bien. „Le gouvernement a senti toute la force de ces rai⸗ „sons, et il n'a pas reproduit l'article dans le nouveau „Projet de loi. „Sans doute il kaut conclure de la suppression de cer „article, que ce qu'il autorisoit ne doit pas ẽtre executẽ, „et qu'en conséquence on ne pourra point insérer dans „'acte de naissance d'un enkant hors mariage le nom du „Pere qui veut rester inconnu, futeil méme designé par „la mére.“(Code Napoléon suivi de l'exposé des motils etc. II. p. 151). (²) Eine geſetzliche Beſtimmung dieſer Fälle ſollte man nach der Faſſung des Geſetzes vermuthen. Man ſucht ſie indeſſen ver geblich. Der Recenſent des Code civil in der A. L. Z. be⸗ merkt hierüber, wie ich glaube nicht ganz unrichtig:„ſo „muſterhaft in vielem Betrachte die Vorſchriften über die „actes de l'état civil ſind, ſo vermißt man doch eine Modi⸗ „fication bei dem 56ren Artickel in Anſehung der bei derglei⸗ „chen Fällen auftretenden Bevollmächtigten. Wie „mancher Betrug kann nicht unterlaufen, wenn z. B. bei „Aufnahme eines Geburtsſcheines Vevollmächtigte in 12 e) Die bei den Beurkundungen auftretenden Zeu⸗ gen müſſen männlichen Geſchlechts und wenig⸗ ſtens ein und zwanzig Jahr alt ſeyn. Sie müſ⸗ ſen von den intereſſirten Perſonen gewählt wer— den. Verwandte verdienen den Vorzug(67). †) Der beurkundende Beamte muß die Urkunde den erſcheinenden Perſonen, den Bevollmächtigten und Zeugen zum Durchleſen vorlegen oder ihnen vorleſen. Die Erfüllung dieſer Vorſchrift iſt ebenfalls zu beurkunden(55). 2 Die Urkunde muß vom Beamten, von den Erſchienenen und von den Zeugen unterſchrieben worden. Können ſie dieſes nicht, ſo iſt der Verhinderungsgrund zu bemerken 69). n) Alle Zahlen, alſo auch Jabrzahl und Datum ſind mit vollen Buchſtaben zu ſchreiben. Ab⸗ kürzungen ſind nirgends zuläſſig(42). 3) Was aus der Haupturkunde wieder ausgeſtri⸗ chen oder zugeſeht wird, muß in eben der Form⸗ „diſtinkt zugelaſſen werden könnten.“(A. L. Z. vom Monat Rärz 1805 S. 486.)— Ich muß indeſſen bemerken, daß im Litel, welcher von der Beurkundung der Geburt handelt, überall von der Zuläſſigkeit eines Bevollmächtigten nicht die Rede iſt, dagegen wird im Litel uber die Beurkundung einer Ehe bei Gelegenheit des Aufgebots der Verlobten, einer Voll⸗ macht erwähnt. Ich glaube daher, daß es üherhaupt dem Geiſte der franzöſiſchen Geſetzgehung widerſpricht, Ge⸗ burtédeclarationen durch Bevollmächtigte abzugeben.— Un⸗ ter einer legalen Vollmacht(procurztion authentique) darf man übrigens ja nicht eine gerichtlich beglaubigte Vollmacht verſtehen. Das franzöſiſche Recht kennt ſie nicht. Die pro⸗ euration authentique entſteht durch Notariatsbeurkundung. 13 wie die Haupturkunde kut ausgefertigt wer⸗ den(₰2). 3) Haben ſich die drei Ereigniſſe, deren Beurkun⸗ dung der Gegenſtand des Geſetzes iſt, im Auslande zugetragen, ſo betreffen ſie entweder einen Franzoſen oder den Fremden. Bei beiden beweißt die Beur⸗ kundung vor franzöſiſchen Gerichten, wenn ſie nach der im Lande e Form abgefaßt worden iſt. (47) Betrift ſie einen Franzoſen ſo iſt ſie auch dann gültig, wenn ſie, 3 franzöſiſchen Geſetzen und Formen ein franzöſiſcher diplomatiſcher Agent oder Conſul aufgenommen hat(43). 9) Alle zur Beurkundung des bürgerlichen Rechts⸗ zuſtandes berufene Staatsdiener ſind zur Beobach⸗ tung der darüber erlaſſenen Vorſchriften bei Strafe verbunden(50). 10) Wer die über die Beurkundungen zu führen⸗ den Regiſter aufzubewahren ſchuldig iſt, muß für alle nach der Beurkundung geſchehene Abänderun⸗ gen einſtehen. Er wird deswegen, im Wege der Ci⸗ vilklage belangt. Der Rückgrif gegen die Urheber der Abänderung bleibt ihm unbenommen(57). 11¹) Wer überhaupt an der Abänderung oder Ver⸗ fälſchung der Urkunde Schuld iſt, wer ſie auf ein fliegendes Blatt, oder in ein anderes Buch, als in das dazu beſtimmte Regiſter ſchreibt, kann von je⸗ dem, der dabei Schaden gelitten hat, auf Entſchä⸗ digung belangt werden. Die im Strafeodex verord⸗ 14 neten Strafen der Geſetzesübertretung bleiben vor⸗ behalten(52). 12) Das in der Regiſtratur des Tribunals erſter Inſtanz niederzulegende Exemplar ſteht unter der beſondern Aufſicht des beim nämlichen Tribunal an⸗ geſtellten Bevollmächtigten des Kaiſers. Er muß die Beſchaffenheit deſſelben, ſo wie es in der Regiſtratur übhergeben wird, unterſuchen. Er muß über das Re⸗ ſultat der Unterſuchung ein Protocoll führen. Die Uebertretungen der Verfertiger des Regiſters(offi- ciers de I'état civil) zeigt er dem Tribunale an, und dringt darauf, daß die vom Geſetze ausgeſpro⸗ chene Strafe vollzogen werde(53). 13) Gegen die vom Tribunale über die Geſetzmä⸗ ßigkeit oder den Inhalt einer Beurkundung des bür⸗ gerlichen Rechtszuſtandes erlaſſenen Urtheile ſtehen den dabei intereſſirten Perſonen alle geſetzmäßige Rechtsmittel offen(54). 14) Rachdem die Beurkundung des bürgerlichen Rechtszuſtandes in den dazu geeigneten Regiſtern einmahl aufgenommen worden iſt, kann weder der beurkundete Beamte, noch der Bevollmächtigte des Kaiſers die mindeſte Abänderung darin vornehmen. Den intereſſirten Perſonen dagegen ſtehen Rachträ⸗ ge frei. Sie müſſen in eben der Form wie die Haupt⸗ urkunde ausgefertigt werden. Sowohl in dieſem Falle, als wenn eine Beurkundung des bürgerlichen Rechtszuſtandes am Rande einer andern ſchon nie⸗ dergeſchriebenen Urkunde angeführt werden muß, 15 müſſen die Nachträge und Randbemerkungen in bei⸗ den Exemplaren gleichförmig eingetragen werden. Bei den laufenden Regiſtern ſchreibt ſie der Beur⸗ kundungsbeamte ein. Bei denjenigen, deren Du⸗ plum ſchon an die Regiſtratur des Tribunals erſter Inſtanz abgegeben worden iſt, muß jener Beamte den Bevollmächtigten des Kaiſers davon binnen drei Tagen benachrichtigen. Dieſer ſorgt dafür, daß der Regiſtrator des Tribunals das bei demſelben nieder⸗ gelegte Regiſter conform ſchreibe(49). 16) Sind über die Geburt, Verehlichung oder einen Sterbfall die vorgeſchriebenen bürgerlichen Re⸗ giſter nicht vorhanden, oder ſind ſie verlohren gegan⸗ gen, ſo kann der Beweis des Factums durch Urkun⸗ den und Zeugen geführt werden, es ſind alsdann andere Regiſter(mithin auch Pfarr⸗und Taufbücher) die von den verſtorbenen Eltern binterlaſſenen Nach⸗ richten und die Ausſagen von Zeugen beweisfähig 6. ad II.) Beſondere Vorſchriften für die Beurkundung und Geburten. Das Geſetz hat den Fall, wenn das Kind auf dem feſten Lande, oder wenn es auf der See geboh⸗ ren wird, unterſchieden. Nur die erſten Vorſchriften können mich hier in⸗ tereſſiren. Die meiſten dem Rbeinbund angehörende Staaten beſitzen weder Seehäfen noch das Weltmeer durchſeegelnde Fahrzeuge. „ 16 Der Hauptinhalt des Geſehes iſt folgender; 1) Zu der Anzeige der Geburt eines Kindes iſt der Vater deſſelben verbunden; in Ermangelung des Va⸗ ters geſchieht die Anzeige durch die Aerzte, Wund⸗ ärzte, Hebammen, Geſundheitsbeamte und andere Perſonen, welche bei der Geburt zugegen geweſen ſind. Iſt die Mutter des Kindes auſſer ihrem Wohn⸗ orte niedergekommen, ſo iſt der Herr des Hauſes oder diejenige Perſon, bei welcher ſie niedergekommen iſt, zur Anzeige verbunden(56). 2) Die Anzeige muß binnen drei Tagen, vom Ta⸗ ge der Niederkunft an gerechnet, bei dem den bürger⸗ lichen Rechtszuſtand beurkundenden Beamten geſche⸗ ben. Das Kind muß ihm vorgewieſen, die Geburts⸗ urkunde muß wenigſtens in Beiſeyn von zwei Zeugen. aufgenommen werden(66, 56). 3) Die Geburtsurkunde muß den Tag, die Stun⸗ de und den Ort der Geburt, das Geſchlecht des Kin⸗ des, die ihm beigelegten Vornamen, den Namen, Stand, Wohnort des Vaters und der Mutter und der Zeugen enthalten(65). 4) Wer ein neu gebohrnes Kind findet, muß es, nebſt den dabei gefundenen Kleidern und Effecten dem den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundenden Be⸗ amten überbringen, auch die Umſtände der Zeit und des Orts, wo er das Kind gefunden hat, anzeigen. jn nele toll fuht 6 bin da E Ueber dieſes alles wird ein detaillirtes Protocoll ge⸗ führt. Es wird auſſerdem darin das anſcheinende Alter des Kindes, ſein Geſchlecht, die ihm beigeleg⸗ ben tert nich Sq von ſce dels ene ehe a ite Gll litit er; det Vo und⸗ dete eſen ohn⸗ oder iſt, get⸗ ſche⸗ rts⸗ gen. un⸗ ſin⸗ el, und es, he⸗ ind en⸗ ge⸗ nde eg⸗ 17 ten Namen und die öffentliche Behörde bemerkt, an welche es abgegeben worden iſt. Das ganze Proto⸗ coll wird in das den bürgerlichen Rechtszuſtand beur⸗ kuſdende Regiſter eingeſchrieben. 6) Wird das Kind auf der See gebohren, ſo wird binnen 24 Stunden die Geburtsurkunde aufgeſetzt. Der Vater, wenn er anweſend iſt, muß nebſt zwei Zeugen dabei zugegen ſeyn. Die Zeugen müſſen un⸗ ter den Officieren des Fahrzeuges, oder wenn dieſes nicht geſcheben kann, unter der zur Equipage des Schiffes gehörenden Mannſchaft gewählt werden. Die Urkunde muß auf den kaiſerlichen Schiffen von einem zum Seedienſte gehörenden kaiſerlichen Of⸗ ficier, auf den Privätſchiffen der Rheder und Han⸗ delsleute dagegen vom Kapitain, Schiffsmeiſter oder Patron aufgenommen werden. Sie wird gleich ans Ende des Verzeichniſſes der Schiftmanſchaft geſchrie, ben(59). Ich übergehe die übrigen ſebr detaillirten Ver⸗ fügungen über dasjenige was, wenn das Schiff in einen Seehafen eingelaufen iſt, geſchehen muß, und gehe zu den ad III) Beſondere Vorſchriften für die Heiraths⸗Beurkundungen über. Rach dem franzöſiſchen Geſetze iſt die Fuem und Gültigkeit der Ehe durchaus von kirchlichen Forma⸗ litäten unabhängig. ₰ 13 Sie wird nicht blos als ein bürgerlicher Contraet betrachtet, ſondern das Geſetz des Staats hat auch alles, was ſonſt in Anſehung der Formaliſirung die⸗ ſes Contractes der Kirche war überlaſſen worden, an ſich gezogen. Von einem Verſpruch(Sponſalien) erwähnt das Geſetz gar nichts. Dagegen führt es ſtatt des bisherigen kirchlichen Aufgebots und der prieſterlichen oder kirchlichen Trau⸗ ung ein bürgerliches Aufgebot und eine bürgerliche Trauung ein. Von beiden handelt das dritte Kapitel des vor⸗ liegenden Geſetzes. Es handelt blos von der Form und der Beur⸗ kundung beider Handlungen⸗ Von den Requiſiten der Gültigkeit eines ehelichen Vertrages handelt es nicht. Sie ſind der Gegenſtand des fünften Titels des erſten Buchs des Koder Napoleon. 2) Von der Form und der Beurkundung des bürgerlichen Aufgebotes oder Aufrufes⸗ ¹) Jeder Ehe muß ein Aufgebot oder eine öffent⸗ liche Ankündigung der Abſicht der zu Verehelichenden vorangehen. Den Aufruf verrichtet der Beamte der Beur⸗ kundung des bürgerlichen Rechtszuſtandes(officier de I'état civil. Der Aufruf muß geſchehen ¹9 a) am Wobnorte des Bräutigoms, b) am Wohn⸗ orte der Braut ch ſteht einer oder ſtehen beide zu Ver⸗ ebelichende unter fremder, elterlicher oder vormund⸗ ſchaftlicher Gewalt, am Wohnorte derjenigen, in deren Gewalt ſie ſich finden(160). Der Aufruf geſchieht an einem Sonntage, zwei⸗ mal hintereinander, ſo daß der zweite am nächſten Sonntage erfolgt. Der den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkunden⸗ de Beamte nimt ihn am Eingange des Gemeindehau⸗ ſes vor. Er verkündiget dem Publikum den Vornamen, Namen, Gewerbe, Stand und Wohnort der künf⸗ tigen Ebegatten, ihre Volljährigkeit oder Minderjäh⸗ rigkeit, und den Vornamen, Namen, Gewerbe und Wohnort ihrer Väter und Mütter(63). 2) Dieſe ganze Handlung wird beurkunbet. Der Inbalt dieſer Beurkundung zeigt auch noch die Tage, Stunden und Herter an, wo die Bekanntmachung geſcheben iſt.— Alle Aufgebotsbeurkundungen wer⸗ den in ein einziges Regiſter eingetragen. Es wird foliirt und vom beurkundenden Beamten paraphiret. Am Ende jedes Jahres wird es in der Regiſttatur des Arrondiſſementstribunals niedergelegt(63). 3) Ein Auszug der Aufgebots, oder Auftufsbeur⸗ kundungen wird an die Thüre des Gemeindehauſes affigirt. Es bleibt daran während dem achttägigen Zwiſchenraum zwiſchen dem erſten und zweiten Auf⸗ gebote angeheftet(64). 20 4) Der Kaiſer oder der von ihm authoriſirte Staats⸗ beamte, können wegen wichtiger Urſachen von dem zweiten Aufrufe dispenſiren(169). 5) Die bürgerliche Vollziebung der Ehe kann nicht früher als drei Tage nach dem zweiten Aufge⸗ bote erfolgen. Der Tag des zweiten Aufgebots wird nicht mitgerechnet(64). 6) Nach erfolgtem zweitem Aufgebote, und von dem Tage an, da daſſelbe erfolgt iſt, gerechnet, muß die Ehe binnen Jahresftiſt bürgerlich vollzogen wer⸗ den. Im entgegengeſetzten Falle haben beide Auf⸗ gebote ohne weiteres ihre Würkſamkeit verloren, und müſſen aufs neue nach allen vorgeſchriebenen Formen vorgenommen werden. 7) Vor der bürgerlichen PVollziehung der Ehe iſt ein Widerſpruch oder Einſpruch zuläſſig. Welchen Perſonen im Einſpruch freiſteht, aus welchen Grün⸗ den er zuläſſig iſt— gehört nicht in dieſes Geſetz. Es handelt davon das deitte Kapitel des Geſetzes über die Ehe(172— 179). 8) Der Einſpruch geſchieht ſchriftlich durch eine im Original und in Abſchrift auszufertigende Oppoſi⸗ tionsurkunde. Hriginal und Abſchrift müſſen von den Urhebern der Orpoſition oder von ihrem Spezial⸗ bevollmächtigten, der dazu einer ſpeciellen und lega⸗ len Vollmacht bedarf, unterzeichnet werden. Das Original erhalten die Opponenten, um nach den Re⸗ geln der franzöſiſchen Civilprocedur vor Gericht da⸗ 21 von Gebrauch zu machen. Die Kopey wird dem aufgerufenen Brautpaare in Perſon oder in ſeinem Wohnort inſinuirt Gignifich. Das Original muß dem, den bürgerichen Rechtszuſtand beurkundenden Beamten vorgezeigt werden. Er muß ſein vidit darunter ſetzen(66). 9) Der nämliche Beamte iſt verbunden den Ein— ſpruch ſogleich in dem über die ehelichen Aufrufungen gefübrten Regiſter ſummariſch zu erwähnen. Er iſt auch ſchuldig, am Rande das Urtheil oder die Ur⸗ kunde zu erwähnen, durch welche der Einſprnch wie⸗ der aufgehoben wird, ſobald ihm eine Ausfertigung derſelben zugeſtellt worden iſt(67). b) Von der Form und der Beurkundung der bürgerlichen Trauung. i) Ebe der den bürgerlichen Rechtszuſtand beur⸗ kundende Beamte die bürgerliche Trauung vornimmt, müſſen a) die etwa erfolgten Einſpruche durch Urtheil oder Entſagung wieder aufgeboben worden ſeyn. Dem okficier de Tétat eiril muß darüber eine legale Kotitz zugehn. Iſt dieſes nicht geſchehen und voll⸗ zieht er dennoch die Ehe, ſo wird er zu 300 Franken Strafe und zum Erſatz des aus ſeiner Handlung ent⸗ ſpringenden Schadens verurtheilt(æ)(69). b) Iſt der Aufruf in mehreren Gemeinden geſche⸗ () Dieſe Strafe ſcheint mir viel zu gering. Ueber die Gründe dieſer Meinung— nachher. 3 63 6B — — 82 hen, ſo müſſen die Intereſſenten ein Certificat jedes officier de l'etat civil der reſpektiven Gemeinde bei⸗ gebracht haben, aus welchem hervorgeht, daß keine Einrede geſchehen ſey(69). c) Jeder der zu Verehelichenden muß dem Beam⸗ ten, welcher die Trauung verrichten ſoll, ſeinen Ge⸗ burtsſchein vorlegen. Kann der Geburtsſchein vom einen oder dem andern Theile nicht beigebracht wer⸗ den, ſo iſt er durch eine Notoritätsurkunde zu erſez⸗ zen. Letztere muß vom Friedensrichtet des Oris, wo die Verehelichenden oder einer derſelben gebobren worden oder domicilirt iſt, ausgefertigt werden G0). Die Notorietätsurkunde enthält eine Erklärung von ſieben verwandten oder nicht verwandien Zeugen beiderlei Geſchlechts über die Vornamen, Namen, Gewerbe und Wohnung des Verlobten und ſeines Vaters nebſt ſeiner Mutter, wenn man ſie kennt, des Orts und wenn es möglich iſt der Epoche ſeiner Geburt und endlich der Urſache, warnm die Ge⸗ burtsurkunde nicht beigebracht werden kann. Die Zeugen muſſen die Rotorietätsurkunde nebſt dem Friedensrichter unterzeichnen. Kann der eine oder der andere Zeuge ſeinen Namen nicht ſchreiben, ſo muß dieſer Umſtand erwähnt werden(71)(G). ¶6) Der Iute enthält im Verhältniß zum 70ten Artickel— wo nicht einen Widerſpruch— doch wenigſtens eine Dunkelheit. In jenem wird die Production der Geburtsurkunde in Anſe⸗ hung beider Verlobten verordnet, und wenn einer von beiden ſie nicht herbeiſchaffen kann, an der Stelle derſelben eine Rotorietäteurkunde gefordert. Die Beſchaffenheit der let⸗ — — 25 Die Notorietätsbeurkundung wird dem Tribu⸗ nale erſter Inſtanz des Orts vorgelegt, wo die Ehe burgerlich vollzogen werden ſoll. Das Tribunal bört vor allen Dingen die Anträge des Ministère public. Nachdem es die Angaben der Zeugen und die Urſachen, aus welchen die Geburtsurkunde nicht beigebracht werden kann, für zureichend oder unzu⸗ reichend hält, ertheilt oder verſagt das Tribunal der Rotorietätsurkunde die richterliche Anerkennung(72). d) Endlich müſſen die Verlobten eine legale Urkun⸗ de über die Einwilligung ihrer beiderſeitigen Eltern, oder wenn dieſe nicht mehr am Leben ſind, ihrer Großeltern beibringen. Haben ſie keine Großeltern, ſo wird die Einwilligung des Familienraths erfor⸗ dert. Die Nothwendigkeit der Einwilligung der Eltern/ Großeltern oder des Familienraths hängt vom Alter der Verlobten ab. Das Geſetz über die Ehe und über die Requiſiten derſelben beſtimmt darüber das Rähe⸗ re. Die Einwilligungsurkunden muß die Vorna⸗ men, den Ramen, das Gewerbe und den Wohn⸗ ort des künftigen Ehegatten ausdrücken. Alle diejenigen Perſonen, welche an der Ausfertigung der über die elterliche Einwilligung errichteten Beur⸗ tern wird im Iuten Artickel beſtimmt; indeſſen redet dieſer Artickel nur vom Verlobten. Da man indeſſen zwiſchen dem Foten und Ften Artickel ohne Noth keine Anatomie anneh⸗ men darf, ſo muß der Fute aus dem Foten Artickel ergänzt werden. Hiernach muß das, was der Artickel bon dem Ver⸗ lobten ſagt, auch von der Verlobten gelten⸗ 24 kundungsbandlung Antbeil genommen haben, muß— ſen in der Urkunde nebſt dem Erade ihrer Verwand⸗ ſchaft mit den Hauptintereſſenten dezeichnet ſeyn(75). 2) Eine Ehe wird bürgerlich durch den bürgerli⸗ chen Rechtszuſtand beurkundenden Beamten vollzo⸗ gen. Dieß geſchieht in derjenigen Gemeinde, in wel⸗ cher einer von beiden Ehegatten domieilürt iſt. Hat das neue Ehepaar von Anfang der Ehe an ſechs Monate hintereinander in der nämlichen Ge⸗ meinde gewohnt, ſo iſt dieſe Gemeinde als Wohn⸗ ort deſſelben zu betrachten(74. 3) Die Verlobten beſtimmenhden Tag, an wel⸗ chem ſie bürgerlich wollen verbunden werden. Die Verbindung barf vor dem Ablaufe der Auf⸗ gebotsfriſten nicht vorgenommen werden. Sie finden ſich am beſtimmten Tage nebſt dem den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundenden Be⸗ amten im Gemeindehauſe ein. Es müſſen vier Zeugen bei der Handlung zuge⸗ gen ſeyn. Daß es Verwandte der Verlobten find, wird nicht durchaus erfordert. Im Beiſeyn der Zeugen lieſt der den bürgerli— chen Rechtszuſtand beurkundende Beamte den zu Verehelichenden alle durch die Vorbereitung der Eye veranlaßte auf ihren bürgerlichen Rechtszuſtand und auf die Formalitäten der Ehe ſich beziehende Urkun⸗ den nebſt dem ſechſten Titel des Geſetzes über die Ehe, und uber die wechſelſeitgen Rechte und Pflichten 25 der Ehegatten vor. Er empfängt hierauf von jedem Tbeile die Erklärung, daß ſie ſich zum Mann und zur Frau nehmen wollen. Er ſpricht im Namen des Geſetzes aus, daß ſie durch die Ehe vereinigt ſind, und nimmt biernächſt auf der Steile die Heurathsurkunde auf(76). 4) Die Heuratbsurkunde muß enthalten 1) die Vornamen, Namen, Gewerbe, Alter, Geburts: und Wohnort der Ehegatten. 2) ob ſie volljährig oder minderjährig ſind, 3) die Vornamen, Namen, Gewerbe und Wohn⸗ ort der beiderſeitigen Eltern, 4) die Einwilligung ihrer beiderſeitigen Eltern, oder wenn ſie nicht am Leben ſind, ihrer Groß— eltern, oder wenn auch dieſe nicht mehr am Le⸗ ben ſind, oes Familienraths, 5) die ehrerbietigen Anzeigen, wenn ſie geſchehen ſind, 0) (0) Das ganze Kapitel über die Beurkundung der Heirath hängt mit dem Geſetz über die Erforderniſſe einer gültigen Ehe zuſammen.— Ohne eine genaue Kemtniß des letztern iſt es nicht einmal verſtändlich. So weiß man nicht, was man ſich bei dem Familienrath, bei der Einwilligung deſſelben, und bei der ehrerbietigen Anzeige denken ſoll. Ich muß dieſe Inſtitute hier erklären. 1) Der Familienrath iſt in der Abhandlung über Minderjährigkeit, Vormundſchaft und Eman⸗ cipation vollſtändig erklärt worden. 2) Die ehrerbietige Anzeige('acte respeetueux) iſt eine eigne dem deutſchen Eherecht unbekannte Formalität. Vor dem vollendeten fünf und zwanzigſten Jahre können Männer, voör dem vollendeten ein und zwanzigſten Jahre 26 6) die in den verſchiedenen Wohnorten der Ver⸗ ehelichten geſchehenen Aufgebote, ) die Einſprüche, wenn Einſprüche ſtatt gebabt haben, die Aufhebung derſelben, oder die Er⸗ wähnung des Umſtandes, daß kein Einſpruch geſchehen ſey⸗ 8) die Erklärungen der Contrahenten, daß ſie ſich beirathen wollen, und den durch den Beamten des bürgerlichen Rechtszuſtandes geſchehenen Ausſpruch ihrer Vereinigung, 9) die Vornamen, Ramen, Alter, Gewerbe und Wohnort der Zeugen, ihre Erklärung über ihre Verwandſchaft der Verſchwägerung mit den Ver⸗ können Weiber ohne ausdrückliche Einwilligung ihrer El⸗ tern, und wenn dieſe geſtorben ſind, ihrer Groseltern nicht heirathen(183— 150). Nach dem 25ten und 21ten Jahre bedürfen ſie nicht mehr die Einwilligung, wohl aber den Rath ihrer Eltern oder Großeltern. Sie müſſen ſich dieſen Rath unter förmlicher feierlicher Anzeige ihrer Abſicht durch einen Notar erbitten(151 Dieſe Anzeige heißt acre respectueux. Das Stillſchweigen der Eltern oder Großeltern wird alé eine abrathende Erklärung betrachtet. Sie iſt kein Hinder⸗ niß der Ehe ſelbſt, ſondern verzögert nur ihre Vollziehung- Die Erbittung des Raths muß noch zweimal von Monat zu Monat wiederholt werden. Erfolgt auf die dritte Anzeige wieder eine ſtillſchweigende abrathende Erklärung, ſo kann man nach Ablauf eines Monats mit der Vollziehung der Ehe dennoch vorſchreiten. Der Sohn bedarf nach vollendetem dreißigſten, die Toch⸗ ter nach vollendetem fünf und zwanzigſten Jahr nur eines acte respectueux 87 ebelichten, von welcher Seite ſie verwandt oder verſchwägert ſind und in welchem Grade. ad IW) Beſondere Vorſchriften für die Beurkundung der Sterbfälle. Das Geſetz verlangt die höchſte und vollſtän⸗ digſte Beurkundung der Thatſache— daß der DTod dem Staate ein Mitglied geraubt habe⸗ Aber mehr als dieſe Gewißheit verlangt es nicht. Ueber die Art des Todes ſoll nichts beurkundet wer⸗ den. Hinrichtung, Selbſtmord, Gewaltthätigkeit der Todesart z. B. durch Zweikampf, gehören nicht in die für die Familie des Verſtorbenen und für die Rachwelt abgefaßte Urkunde. Daß der Verſtorbene in einem Zuchthauße oder Gefängniſſe ſein Leben be⸗ ſchloſſen habe, wird nicht erwähnt(356). Der Zweck des Geſetzes iſt Schonung der Ehre der Familie in den Augen des Vorurtheils. Thiboudeau drückte ſich in der Einführungsrede des Geſetzes auf folgende Art über dieſen Zweck aus: „La loi du 21. Janvier 1790 abolit''usage d'in- „srire sur les regitres le proces verbal d'exé- „Cution à mort; elle ordonna qu'il ne seroit „Plus fait sur les regitres aucune mention du „genre de mort. „On a pensé quꝰil falloit tendre cette dis- „Pposition à trois especes qui les renferment „toutes; la mort violente comprend le duel, „et sur tout le suicide; la mort en prison, ou 28 „autres lieux de dentention, ce qui comprend „l'état d'arrestation, d'accusation et de condem- „nation; enfin, T'exécution à mort par suite „d'un jugement. „OQOnoique, aux veux de la raison, les peines „et la Hétrissure qui en resultent soient person- „nelles, on ne peut pas se dissimuler qu'un „préjugé contraire a encore beaucoup d'empire „sur le plus grand nombre des hommes;: deslors „la 103 qui ne peut Feffacer subitement, doit en „adoucir les effets, et venir au secours des fa- „milles qui auroient à en supporter'injustice. „Elle a donc consacré formellement le principe „de celle de 1790, en disposant qne, dans tous „Ces cas, les actes de de décés scront Simple- „ment rédigés dans les formes communes zux „décés ordinaires.“ Das Geſetz unterſcheibet: 4) Wenn der Verſtorbene auf einer Seereiſe das Leben verloren hat(86, 37). Ich übergehe dieſe Vor⸗ ſchriften; ſie haben für die Staaten des Rheinbundes wenig Intereſſe. B) Wenn er auf dem Lande geſtorben iſt. Bei dieſem letzten Falle ſind folgende Vorſchrif⸗ ten wahrzunehmen 1) die Sterburkunde wird vom officier de I'état sivil aufgenommen(76). 2) Es wird dabei die Erklärung von zwei(männli⸗ chen) Zeugen erfordert. Letztere müſſen wo möglich 39 die beiden nächſten Verwandten oder die beiden näch⸗ ſten Nachbarn des Verſtorbenen ſeyn.— Iſt er auſ⸗ ſer ſeinem Wohnorte geſtorben, ſo muß derjenige als Zeuge auftreten, bei welchem er geſtorben iſt, nebſt einem Verwandten oder einem andern G8). 3) Die Beurkundung des Todes enthält a) dir Vornamen, Namen, Alter, Gewerbe und Wohnort des Verſtorbenen. b) War er verehrlichet, die Namen und Vorna⸗ men des bereits geſtorbenen oder überlebenden Ehegatten. c) Die Bornamen, Namen, Alter, Gewerbe und Wohnort der den Tod declarirenden Zeu⸗ gen. d) Wenn man es wiſſen kann, die Vornamen, Namen, Gewerbe und Wohnung des Baters und der Mutter des Verſtorbenen. e) Den Ort ſeiner Geburt, wenn man ihn kennt G9. 4) War der Verſtorbene ein hingerichteter Ver— brecher, ſo iſt der Regiſtrator des Criminalgerichts, welches ſein Todesurtheil ausgeſprochen hat, ſchul⸗ dig, binnen 24 Stunden, nach der Vollziehung deſſelben dem dazu geeigneten Beamten(oflicier de I'état civih) des Orts, wo der Verbrecher bingerichtet wurde, diejenigen Nachrichten mitzuthei⸗ len, welche in der Todesbeurkundung aufgenommen werden müſſen.— Nach dem Inhalte dieſer Nach⸗ richten faßt der Beamte die Todesurkunde ab(82). „ 30 8) Fand ſich der Verſtorbene zur Zeit ſeines Ab⸗ lebens in einem öffentlichen militairiſchen oder Kran⸗ kenhaus, oder in einer andern öffentlichen Anſtalt, ſo ſind die vorgeſetzten Directoren, Verwalter und Hausherrn derſelben ſchuldig, den erfolgten Tod binnen 24 Stunden dem dazu geeigneten Beamten (olficier de l'état civil) des Orts, in welchem ſich jene Häuſer finden, anzuzeigen. Der Beamte iſt ſchuldig, ſich an Ort und Stelle zu verfügen, um ſich von dem wirklichen Abſterben durch den Augen⸗ ſchein zu überzeugen. Er nimmt hierauf nach den eingegangenen Erkundigungen und nach dem ihm zu⸗ gegangenen Declarationen die Todesurkunde nach der vorgeſchriebenen Form auf. Dieſe Nachrichten und Deelgrationen, werden in dem öffentlichen Krankenhauſe oder in einer an⸗ dern öffentlichen Anſtalt, in ein beſonderes dazu be⸗ ſtimmtes Regiſter eingetragen. Der Beamte ſendet die Todesurkunde an den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundenden Beamten des Orts, in welchem der Verſtorbene zuletzt gewohnt pat. Letzterer trägt ſie in das dazu geeignete Regi⸗ ſter ein(30). 6) Fand ſich der Verſtorbene zur Zeit ſeines Ab⸗ lebens in einem Gefängniſſe, Zucht⸗Verwahrungs⸗ oder Strafhaus, ſo zeigt der Aufſeher oder Gefan⸗ genwärter dem dazu geeigneten Beamten des Orts 33 den Todesfall an. Dieſer verſügt ſich in das Ge⸗ fängniß und verfährt wie oben(34)(). 7) Zeigen ſich an der Leiche Spuren eines gewalt⸗ ſamen Todes, oder ſind den Verdacht eines gewalt⸗ ſamen Todes begründende Umſtände vorhanden, ſo muß vor allen Dingen ein Polizeibeamte in Beiſeyn eines Arztes oder Wundarztes über den Zuſtand der Leiche und aller ſich darauf beziehender Umſtände ein Protokoll aufnehmen(*). Im nämlichen Protokolle müſſen ſo viele Rachrichten, als man einziehen kann, über die Vornamen, Namen, das Alter, das Ge⸗ werbe, den Geburtsort und über die Wohnung des Verſtorbenen aufgezeichnet werden(3¹). Der Polizeibeamte iſt ſchuldig, die Abſchrift dieſes Protokolls, oder wenigſtens alle darin befind⸗ lichen Nachweiſungen der den bürgerlichen Rechtszu⸗ ſtand beurkundenden Beamten des Orts zuzuſenden, wo das in Frage ſtebende Individuum geſtorben iſt. Nach dieſem Protocolle wird die Sterburkunde abgefaßt. (0 Daß auch in dieſem Falle der Beamte des bürgerlichen Rechtszuſtandes des Orts, wo der Gefangene ſtarb, an den Beamten des Orts, wo er zuletzt wohnte, die Todesbeurkun⸗ dung zur Eintragung in das Sterbregiſter ſenden ſolle, wird nicht geſagt. Doch wäre es der Conſequenz wegen und in Gemäßheit des Boten Artickels nothwendig geweſen. ¶*) Deutſche Juſtitzpflege und Polizeivorſorge verordnen in ei⸗ nem ſolchen Falle eine Legalſektion. Es iſt ſehr auffallend und wurde ſchon von andern tadelnd bemerkt, daß ſo wenig der frauzöſiſche Criminalproceß, als die Polizeianſtalten Frankreichs eine ſolche Maasregel kennen. . 52 Kennt man den Wohnort des Vetſtorbenen, ſo iſt eine Ausfertigung dieſer Urkunde dem den bürger⸗ lichen Rechtszuſtand beurkundenden Beamten jenes Wohnorts zuzuſenden, und in die Regiſter deſſelben einzuſchreiben(82). 8) Es darf keine Beerdigung ohne Genehmigung des den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundenden Beamten vorgenommen werden. Er muß dieſe Ge⸗ nehmigung ſchriftlich auf ſtempelfreies Papier ohne Koſten ausfertigen. Vor der Ertbeilung derſelben nuß er ſich in das Sterbhaus begeben und ſich von der Wirklichkeit des Todes durch den Augenſchein überzeugen. Die Beerdigung darf nicht früher als 4 Stun⸗ den nach erfolgtem Abſterben geſchehen, auſſer in den durch Polizeiverordnungen vorausgeſehenen Fällen 7) G ad V) Beſondere Beurkundungen für die bei den Armeen Frankreichs auſſerhalb den Grenzen des Reichsſichereignenden Geburts⸗ Heiraths⸗und Sterbfälle. Frankreichs Armeen finden ſich innerbalb oder auſſerhalb den Grenzen des Reichs. Für den erſten Fall enthält das Geſetz keine () Nach meiner Einſicht gehört dieſe Verordnung in ein Poli⸗ zei und nicht in ein Civilgeſetbuch. Auſſerdem iſt ſie ſehr fehlerhaft und keines wegs auf ärztliche Beobachtungen ge⸗ 33 Vorſchriſten. Die Mitglieder der Armeen innerhalb den Grenzen ſind an die bürgerlichen Geſetze gebun⸗ den. Für den zweiten Fall gilt die allgemeine Regel, daß die Form der Beurkundung, betreffe ſie Mili⸗ tairperſonen, oder im Gefolge der Armeen angeſtellte Individuen, nach allgemeinen Vorſchriften eingerichtet werden muß(38). Auſſerdem glebt es folgende beſondere Vorſchrif⸗ ten: ¹) die Stelle des den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundenden Beamten vertritt, auſſerhalb den Grenzen des Reichs bei der Armee: a) bei jedem Corps, welches aus einem ober meh⸗ reren Bataillonen oder Schwadronen beſtebt, der Quartiermeiſter(Quartier maitre). b) Bei andern Corps der commandirende Kapi⸗ tain: gründet. Sie ſoll die Beerdigung von Scheintodten berhü⸗ ten. Der Scheintod kann indeſſen weit länger als 24 Stun⸗ den dauern. Es giebt kein anderes durchaus untrügliches To⸗ deszeichen, als die Spuren der Fdulniß, Leichengeruch, Flet⸗ ken. Nur Aerzte und Wundärzte können beurtheilen, ob ſie vorhanden ſind. Der den bürgerlichen Rechtszuſtand beur⸗ kundende Beamte— heiſſe er Maire, Schultheiß, Pfarrer — verſteht da von nicht mehr als jeder andere. Es iſt daher ein ſehr eigner Gedanke der franzöſiſchen Geſetzgebung, ge⸗ rade von ihm die Autoriſation zu der Beerdigung abhängig zu machen.— Doch ich wiederhole es, die ganze Verordnung Lehört in fein Cirvilgeſeßbuch. 3 34 ch für die Officiere ohne Truppen, ſo wie für die übrigen bei der Armee angeſtellten Perſonen, der bei der Armee oder bei dem Truppencorps angeſtellte Muſterungsinſpector(39).. 2) Es wird ein Regiſter über Geburts⸗ Heiraths⸗ und Sterbfälle geführt: a) Bei jedem Truppencorps für die zu dieſem Corps gehörenden Individuenz b) Bei dem Generalſtaabe der Armee oder des Armeecorps für die Officiere ohne Truppen und für die Angeſtellten(mployés). Beide Regiſter werden gleich den übrigen Re⸗ giſtern der Corps und des Generalſtaabes aufbewahrt. Nach der Zurückkunft des Corps, oder der Ar⸗ mee in das Gebiet des Reichs, werden jene Regiſter in den Kriegsarchiven niedergelegt Go). Beide Regiſter werden bei jedem Corps durch den commandirenden Officier, bei dem Generalſtaa⸗ be dagegen durch den Chef des großen Generalſtaa⸗ bes foliirt und pataphirt O. b. mit ſeiner Namens⸗ unterſchrift und Handzeichen verſehen)(91). 3) Erfolgt bei der Armee eine Geburt, ſo muß die Anzeige derſelben binnen zehn Tagen nach der Entbindung geſcheben(92). Der mit der Führung des Regiſters beauftragte officier muß binnen den nächſten zehen Tagen nach der Aufnahme der Geburtsurkunde in das Regiſter, einen Auszug der Urkunde, dem den bürgerlichen ge el, e 35 Rechtszuſtand beurkundenden Beamten des letzten Wohnorts des Vaters des Kindes zuſenden(*). Iſt der Vater unbekannt, ſo wird der nãmliche Auszug dem dazu geeigneten Beamten des letzten Wohnorts der Mutter geſendet(93). 4) Das Aufgebot oder der Aufruf der Heirath ei⸗ ner Militairperſon, oder eines im Gefolge der Armee angeſtellten Individuums geſchieht am letzten Wohn⸗ ort derſelben. Fünf und zwanzig Tage vor der bür⸗ gerlichen Vollziebung der Ehe kömt das nämliche Auf⸗ gebot auf den Tagsbefehl des Corps, wenn es Indi⸗ viduen betrift, welche zum Corps gehören, und auf den Tagsbefehl der Armee oder des Armeecorps, wenn es Officiere ohne Truppen oder Angeſtellte be⸗ ttift, welche zum Armeecorps gebören(94). Die Beurkundung über die geſchehene Heirath wird in das für das Corps oder für den Generalſtaab gefübrte Regiſter eingetragen. Unmittelbar nach dieſer Eintragung ſendet der Officier, welcher ſie vorgenommen bat, eine Ausfer⸗ (*) Es wird hierdurch ſtillſchweigend angenommen, daß die letzte Garniſon oder das letzte Cantonnement des Officiers oder des Soldaten, wenn es ſich innerhalb der Grenzen des Reichs aufhält, als letzter Wohnort zu betrachten ſey. (*) Es wird alſo ſtillſchweigend feſtgeſetzt, daß der Quartiermei⸗ ſter, der commandirende Kapitain oder der Muſterungsin⸗ ſpector— oder mit andern Worten— diejenigen Perſonen, welche bei der Armee die Stelle des den bürgerlichen Rechts⸗ zuſtand beurkundenden Beamten bertreten— die bürgerlice „ Trauung verrichten. 36 nigung der Heirathsurkunde an den den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundenden Beamten des letzten Wohnorts der Verehelichten(95). Auf die pflichtmäßige Angabe von drei Zeugen nimt für jedes Corps der Quartiermeiſter, für die Of⸗ ficiere ohne Truppen und für die im Gefolge der Ar⸗ mee Angeſtellte(employés) der Muſterungsinſper⸗ tor die Beurkundung eines Sterbfalls auf(). Sie (*) Der commandirendéẽ Capitain, welcher doch bei einem nicht aus mehreren Geſchwadern beſtehenden Corps nach⸗Art. 89. überhaupt die Stelle des den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundenden Beamten vertritt, wird hier nicht genannt. Warum? Nimt er bei einem ſolchen Corps die Sterburkunde nicht auf? Oder wer verrichtet es an ſeiner Stelle? Oder verſteht es ſich ven ſelbſt, daß das im Allgemeinen im 89ten Artickel ihm zugewieſene Geſchäft, auch in dieſem beſondern Falle ihm zukomme? Dann wäre es nicht nöthig geweſen, für dieſen beſondern Fall im göten Artickel des Quartiermei⸗ ſters und des Muſterungsinſpectors nochmals beſonders zu erwähnen.— Oder ſollen bei einem von einem bloſen Capi⸗ tain commandirten Corps Sterbfälle überall nicht beurkundet werden?— Ich kann alle dieſe Fragen nicht öſen.— Der Recenſent des Koder Napoleon in der A. L. Z. vom Jahr 8c5 findet es S. 95. auffallend, daß bei den ſtrengen Vor⸗ ſchriften über die beizubringenden Todesbeur undungen der in der Schlacht Gebliebenen oder Vermißten nicht erwähnt wird. Wahrſcheinlich ſind ſie in dem 96ren Artickel ſtill⸗ ſchweigend enthalten. Dieſe Vermuthung wird dunch eine Stelle der über das ganze Geſetz gehaltene Rede des Tribune Simeon— jetzt Miniſter des Innern des Königs von Weſtphalen— begründet. Er ſagt:„Cette loi fournit „les melieurs moyens de constater les décès neces- „satrement si multipliés auprès ides armées“(Code civil contenant la série des lois qui le composent ave6 leurs motils I. p. 245.).— Dieſes Wert ſcheink jenem Re⸗ eenſenten unbekannt geweſen zu ſeyn⸗ 37 wird in das dazu geeignete Regiſter eingetragen. Ein Auszug aus derſelben wird binnen zehn Tagen an den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundenden Beam— ten des letzten Wohnorts des Verſtorbenen eingeſen⸗ det(96). Bei Sterbfällen in Feld⸗ oder ſtehenden Mili⸗ tairſpitälern wird die Sterburkunde durch den Di⸗ rector des Spitals aufgeſetzt. Sie wird an den Quartiermeiſter des Corps oder an den Muſterungs inſpector der Armee oder des Armeecorps, zu welchem der Verſtorbene gehörte, eingeſendet. Dieſe Offi⸗ eiere ſenden ſogleich die Ausfertigung der Urkunde an den den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundenden Beamten des letzten Wohnorts des Verſtorbenen(97). 6) Dieſer Beamte muß ſogleich jede ihm von der Armee zugefertigte Beurkundung des bürgerlichen Rechtszuſtandes in die dazu geeigneten Regiſter ein⸗ tragen. ad V) Vorſchriften über die Rectifica⸗ tionen, der Geburten, Heirathen und Sterbfälle beurkundenden Regiſter. So wie eine Urkunde über eine Gebnrt, Hei⸗ rath oder über einen Sterbfall aufgenommen iſt, er⸗ werben alle dabei intereſſirte Perſonen aus der Ur— kunde ſelbſt ein jus quaesitum. Dieſes jus quaesi- tum ſteht unter dem Schutze der Juſtitz. Selbſt der irrige Inhalt der Urkunde iſt ſo lange unabänber⸗ 27. ————z——————— 36 lich, als niemand im Wege des richterlichen Verfah⸗ rens eine Abänderung verlangt. Zwar übt der Bevollmächtigte des Kaiſers eine polizeimäßige Aufſicht über die Geburts⸗ Heiraths⸗ und Sterbregiſter, ſo wie ſie in die Regiſtratur des Tribunals erſter Inſtanz abgegeben werden, aus. Er unterſucht ihren Zuſtand, er rügt die von den Be⸗ urkundern des bürgerlichen Rechtszuſtandes began— genen Fehler. Er dringt auf die Beſtrafung der Uebertreter, allein demungeachtet bleiben die näm⸗ lichen Fehler ſtehen; es wird von Amtswegen keine Abänderung vorgenommen; man wartet das gericht⸗ liche Geſuch der intereſſirten Theile ab. Thibaudeau drückt ſich bei der Einführungsrede des Geſetzes hierüber auf folgende Art aus: „Le commissaire du gouvernement près le Tri- „bunal de première instance vérifie I'état des re- „gistres lorsqu'ils sont déposes au grekfe; il en „dresse procès-verbal sommaire; il dénonce les „délits, et requiert la condamnation aux amendes. „Cette verification ne lui donne pas le droit, ni „au tribunal, de rien changer d'office à l'état „des registres; ils doivent demeurer avec leurs „omissions, leurs erreurs ou leurs imperfec- „tions: il seroit du plus grand danger que méme, „sous le prẽtexte de régulariser, de corriger an „de perfectioner, aucune autoritè pũt porter la „main sur les registres. Lallegation d'un vice „dans un acte est un fait à prouverz i peut étre 39 „conteste par les tiers auxquels l'erreur pre- „tendue a acquis des droits; c'est la matière „d'un proces; les tribunaux ne peuvent en con- „noitre que dans ce dernier cas, comme on le „verra au titre de la rectification des actes. „S'il en étoit autrement, l'ètat, la fortune des „citoyens, seroient a chaque instant compromis „et toujours incertains“(). Er ſagte ferner am Schluſſe ſeiner Rede: „Rien ne pourroit justiſier une rectiſication d'of- „fice; on ne concoit pas comment elle pourroit „étre faite sans donner lieu à de graves incon- „Véniens. Les registres de Pétat civil sont un „dépot sacré; nulle autorité n'a le droit de mo- „difier ou de rectiſier d'office les actes qui y „sont inscrits. Si le Commissaire près le tribu- „nal est tenu de vErifier l'état des registres, lors- „qu'ils sont déposés au Grèffe, ce ne peut-étre „que pour constater les contraventions ou les „délits commis par les officiers de Pétat civil, „et pour en requérir la punition: o'est une vé- „rification de police qui ne doit nullement in- „Huer sur la validité des actes. Les erreurs, les „omissions et tous les vices qui peuvent se re- „Contrer dans les actes de I'etat civil, acquièrent „des droits à des tiers s*il y a lieu à rectification, „elle ne doit étre ordonnée que sur la demande () Code civil contenant la scrie des loix qui le composent etc. I. p. 35. 40 „des parties, eontradictoirement avec tous les „interessés; en un mot, la rectification offi- „cieuse seroit absolument inutile; puisqué les „Partisans de ce systeme ne peuvent pas s'empẽ- „cher de convenir qu'elle ne pourroit étre op- „Pos6e a ceux qui n'y auroient pas consenti, ou „qui n'y auroient pas été appelés“(a). Der Redner des Tribunats Chabot de'Allier ſagte über den nämlichen Gegenſtand folgendes: „La rectification d'un acte de l'etat civil ne pout „avoir lieu que d'après une demande formelle, „elle ne peut étre prononcée que par les tribu- „naux, et elie ne doit I'étre qu'après que les „Parties interessées ont été appelées. „Aucune rectification ne pourra donc ötre „faite d'okfice ni par les tribunaux, ni par au- „cune autorité. „Le commissaire du Gouvernement près le „tribunal qui est chargé de vérifier l'état mate- „riel des registres, ne pourra pas méme, lors- „qu'il reconnoitra qu'il y a eu erreur, defaut „de formalités, on simple omission dans un „acte, en requérir de son propre mouvement la „rectification. Le projet de loi ne lui donne à „Cet egard que le droit de requérir une peine „contre les auteurs des contraventions: c'est un () Code civil eontenant la série des lois qui le composent otc. I. p. 53. 41 „droit de police qu'il exerce, et non pas un „droit de réformation. „Dans tous les cas, et pour toutes les rec- „tifications quelconques, il faudra la requisi- „tion préalable de l'une des parties interessées, „et que toutes soient appelées pour lejugement. „On ne pourra point, en conséquence, op⸗ „Poser, dans eucun temps, le jugement de rec- „tification aux parties intéressées qui ne Fau- „roient par requis, ou qui n'y auroient point „étre appelées. „Les dispositions sont infiniment sages 5). Dieſe Vorſchriften verbreiten Licht über den Geiſt der Geſetzesartickel, welche ich noch zum Schluſ⸗ ſe darzuſtellen babe. Sie ſind die Folge heftiger Debatten im Staatsrathe und Tribunate. Es war die Rede davon, die Verbeſſerungen und Berichti⸗ gungen der Geburts-Heiraths⸗ und Sterbregiſter zum Gegenſtande der officiellen Berichtigungen des Be⸗ vollmächtigten des Kaiſers zu machen. Die für dieſe Meinung aufgeſtellten Gründe hatten vieles für ſich. Die Stimmenmehrheit trat der entgegengeſetzten Mei⸗ nung bei. Die Vorſchriften über die Berichtigungen des Geburts⸗Heiraths⸗ und Sterbregiſters, welche das ſechste Kapitel des Geſetzes enthält, ſind biernach aus dem erſten allgemeine Verfügungen enthaltenden Ka⸗ (2) Code civil cantenant la s6rie des 101s qui le composent etc. pag. 249, 260. 4 pitel zu ergänzen. Sie beſchränken ſich auf folgendes. 1) Der bei dem Tribunale erſter Inſtanz angeſtellte kaiſerliche Bevollmächtigte iſt zwar von Amtswegen den Zuſtand der in die Regiſtratur abgelieferten den, bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundenden Regiſter zu prüfen ſchuldig. Er zeigt die von öffentlichen Functionairen verſchuldeten Uebertretungen der jene Regiſter und die Führung derſelben betreffenden Vor⸗ ſchriften an. Er trägt beim Tribunale erſter Inſtanz auf eine Beſtrafung an, welche hundert Franken nicht überſteigen kann(50). Allein eine Verände⸗ rung und Berichtigung wird demungeachtet in dem Regiſter nicht vorgenommen. 2) Die Berichtigung kann nur auf Anrufen der dabei intereſſirten Parthei geſchehen. Es muß dar⸗ über vorgängig vom competenten Gericht nach Anhö⸗ rung der Anträge des kaiſerlichen Bevollmächtigten unter Vorbehalt der Appellation erkannt werden() (99). (0 Ein gerichtliches Geſuch um Berichtigung einer in den Ge⸗ burts⸗Heiraths⸗ oder Sterbregiſtern befindlichen Urkunde begründet ein ganz eignes an beſondere Formen gebundenes Verfahren. Es wird ein Code de procédure civile art. 355 — 853. geſetzlich normirt. Ich ſtelle es der Vollſtändigkeit wegen hier dar. Es beweißt zugleich den innigen Zuſam⸗ menhang des Kodex Napoleon und der franzöſiſchen Proceß⸗ ordnung— ein Zuſmmenhang, welcher faſt in jedem Titel des Foder Napoleon ſichtbar wird, und auf welchen ich in der Folge noch ſehr oft werde aufmerkſam machen müſſen. 1) Wer eine gerichtlich zu verfügende Berichtigung einer aete de l'etat civil(Geburts⸗Heiraths⸗ oder Sterburkunde) 45 3) Das die Berichtigung verfügende Urtheil kann nie demjenigen entgegen geſetzt werden, der es nicht verlangt hat, oder der nicht dabei gehört worden iſt (100). 4) Das nämliche Urtheil iſt der den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundende Beamte, ſobald es ihm nachſucht, überreicht dem Präſidenten des Tribunals erſter Inſtanz ein desfalſiges Geſuch(requéte). 2) Ueber den Jnhalt dieſer requéte wird an das Tribunal von einem Mitgliede deſſelben berichtet. Die Anträge des kaiſerlichen Vevollmächtigten werden gehört. 3) Entweder findet das Tribunal für gut, ſofort auf das requéte zu verfügen, oder vorher die intereſſirten Theile zu hören, und den Familienrath herbeirufen zu laſſen. Sowohl im einen als im andern Falle verfügt es, was es für ſachge⸗ mäß hält. 4) Verfügt es auf die requéte, ohne die intereſſirten Theile herbeizurufen, ſo ſteht dem Kläger, wenn er mit der Ver⸗ fugung(jugement) unzufrieden iſt, der Weg der Appella⸗ tion offen. Er hat dazu vom Tage der Erlaſſung dieſer Ver, fügung an gerechnet, drei Monat Zeit. Er überreicht dem Präſidenten des Appellationshofes ein desfalſiges ſchriftliches Geſuch(requéte). Auf dieſes Geſuch beſtimmt der Präſident den Tag, an welchem über daſſelbe in der Audienz nach An⸗ hörung der Anträge des kaiſerlichen Bevollmächtigten verfügt wird. 5) Verfügt das Tribunal die Herbeirufung und Anhörung der intereſſirten Partheien, ſo findet ſich entweder der Klä⸗ ger mit demſelben ſchon in einen Rechtsſtreit verwickelt, auf welchen ſich die verlangte Rectification der acte de Iétat civil bezieht(es parties sont deja en instance) oder nicht. Im erſten Fall erfolgt die Signification jener richterlichen Ver⸗ fügung durch acte d'avoué à avous, im zweiten durch ex⸗- ploit dlhuissier. Im letzten Falle wird zwiſchen beiden Thei⸗ len in der Audienz gehandelt, ohne vorgängiges Verſöhnungs⸗ verfahren vor dem Friedensrichter. 4 zugegangen iſt, in das Regiſter einzutragen ſchuldig. Es wird am Rande der berichtigten Urkunde erwähnt (æ)(101). ad B) Vorſchläge über diemodificirte An⸗ wendung des Geſetzes über die Be⸗ urkundung der Geburten, Heira⸗ then und Sterbfällein einem Staat der rheiniſchen Conföderation⸗ Das bisher entwickelte Geſetz des Kodex Rapo⸗ leon ruht auf einer philoſophiſchen Baſis. Es gehört zu den beſſern Früchten der Revolu⸗ tion, obgleich Mängel des Details darin ſichtbar ſind. Dennoch zeigen ſich bei der Verpflanzung deſſel⸗ ben auf deutſchen Grund und Boden die größten Schwierigkeiten. Die beſtehende Geſetzgebung, welche den Staat an die Kirche verweißt, wenn er Nachrichten über Geburt, Ehe und einen Sterbfall verlangt, geht frei⸗ (æ) Dieſer Artickel wird durch den 557ten Artickel des Code de de procédur civil erläutert. Letzterer enthält folgendes: Keine Berichtigung, keine Veränderung kann in der Urkun⸗ de ſelbſt vorgenommen werden. Die Ratificationsurtheile werden von dem den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkunden⸗ den Beamten in die Regiſter, ſobald ſie ihm zugegangen ſind, eingeſchrieben; die Erwähnung des Urtheils geſchieht am Rande der berbeſſerten urkunde. Letztere kann in der Folge nicht anders mehr, als mit den richterlich verfügten Berſch⸗ tigungen ausgefertigt werden. Der zuwider handelnde Be⸗ amte iſt wegen allen aus der fehlerhaften Ausfertigung ent⸗ ſtehenden Schaden verantwortlich. 45 ich von einem einſeitigen und illiberalen Geſichtspunkte aus. Die Kirche führt die Kirchenbücher blos für ihre Mitglieder. Sie verſtummt, wenn der Staat nach der Geburt, Ehe, und dem Sterbfall eines Bür⸗ gers frägt, welcher zur Kirche nicht gehört z. B. ei⸗ nes Juden. Die franzöſiſche Geſetzgebung bricht mit Recht dieſer intoleranten Einſeitigkeit den Stab. Sie giebt dem Staate was des Staats und der Kirche was der Kirche iſt. Sie entbindet letztere von der Verwaltung eines nur zufällig für den Staat ge⸗ führten Amts. Sieernennteinen für die Be⸗ urkundung derGeburten, EhenundSterb⸗ fälle verpflichteten Staatsdiener. Aber bierin liegt gerade die Schwierigkeit der neuen Einrichtung. Der ſogenannte officier de Ptat civil kann auf dem Lande niemand anders, als der Bauernvorſteher einer Gemeinde von Bauern ſeyn. In den meiſten Staaten der rheiniſchen Conföderation würden in Gemäß beit der unmodificirten Einführung des Koder Napoleon ſtatt der Pfarrer, Heimberger und Dorfſchultheißen die Geburts-Heiraths; und Sterberegiſter führen. Iſt von dieſen oft des Schrei⸗ bens unerfahrnen, auf jeden Fall an Geſchäftsord⸗ nung auf keine Art gewöhnten Menſchen eben die Ord⸗ nung und Pünktlichkeit zu erwarten, welche in Pfarr⸗ und Kirchenbüchern herrſcht? Soll man ihnen über—⸗ haupt ein Geſchäft anvertrauen, welches die Geſeh⸗ 46 gebung mit Recht für höchſt wichtig, für die Baſis der Familien und der meiſten Eigenthumsrechte hält? Auſſer den Pfarrern finden ſich in einem ganzen Amte nur noch die Beamte— mögen ſie in Friedens⸗ richter umgeſchaffen werden oder nicht— oder die Actuarien oder Regiſtratoren derſelben, welchen man das Geſchäft mit Sicherheit anvertrauen könnte. Al⸗ lein der Code Napoléon verlangt— ich glaube mit Recht— daß das neugebohrne Kind dem okficier de l'étet civil vorgezeigt werde. Dieſe Vorzeigung war in Frankreich, deſſen Juſtitzannalen ſo viele Bei⸗ ſpiele von Verwechslung der Kinder und ſogenannten suppressions d'état liefern, doppelt nothwendig. Um das Amt, den Friedensrichter, oder den Amtsactua⸗ rins zu erreichen, müßte der Vater oder die Hebamme das neugebohrne Kind oft drei bis vier Stunden tra⸗ gen. Dies leidet der Zuſtand deſſelben nicht. Auch würde die Laſt für die Eltern unerträglich ſeyn. Alſo iſt auch dieſes Auskunftsmittel als unausführbar zu verwerfen. Endlich wird nichts ſchwerer ſeyn, als den Land⸗ mann und überbaupt den bei weitem zahlreichern mindergebildeten Theil des Volks an eine ſolche Ord⸗ nung zu gewöhnen, und ihm— bei Geburten, Hei⸗ rathen und Sterbfällen— den gewohnten, durch Vorurtheil und Religion lieb gewordenen Pfarrer— durch den Dorfſchultheiß, Heimberger, Friedensrich⸗ ter oder Amtsactuarius zu erſetzen. Die Schwierigkeiten werden ſich bei Geburten 47 und Sterbfüllen, ſie werden ſich aber noch weit mehr bei Heirathen zeigen. Der Bauer und gemeine Bürger läßt ſein Kind taufen. Dies muß er, weil es ihm ſein Katechis⸗ mus befiehlt, und weil ihm das Seelenheil ſeines Kindes am Herzen liegt. Er würde bei dem Gedan⸗ ken, es ungetauft zu laſſen, und deshalb— damit keine Nachfrage geſchehe— dem Pfarrer die Geburt des Kindes nicht anzuzeigen, zurückſchaudern. Bei Gelegenheit der Taufe erfolgt aber die Einſchreibung ins Taufbuch, und der Staat erfährt, was er wiſſen will. So verbürgen die Religionsbegriffe des Volkes dem Staate die Erreichung ſeiner von dieſen Begrif⸗ fen ganz unabhängigen Zwecke. Dieſe Bürgſchaft verſchwindet, ſobald dem Pfarrer ein ollicier de Pétat eivil und dem Kirchen⸗ buche ein bürgerliches Geburtsregiſter ſubſtituirt wird. Von der Wichtigkeit deſſelben hat der Landmann kei⸗ nen Begriff. Die Furcht ein ihm theures unſchuldi⸗ ges Weſen der Gefahr, von der Hölle verſchlungen zu werden, bloszuſetzen, tieibt ihn auch nicht zur An⸗ zeige der Geburt deſſelben bei dem ihm gleichgültigen Regiſterfübrer. Alſo müßten bürgerliche Strafen den Abgang der in der Furcht vor überſinnlichen Uebeln enthaltenen Triebfedern erſetzen? Das franzöſiſche Geſetz hat keine verordnet. Es hat ſogar die in ei⸗ ner frühern Verordnung vom Jahr 1792 denjenigen, welche die Geburt eines Kindes nicht dem okficier de l'itat civil anzeigen würden, angedrohten Strafen 48 aufgehoben. Der Redner des Staatsraths Thibau⸗ dean drückte ſich hierber auf folgende Art aus:„die „vom Geſetz aufgegebene Anzeige der Geburt iſt in „Hinſicht der Zeugen derſelben und der Eitern des „Kindes nur ein Rath, nur eine Erinnerung an ihre „Pflichten. Man beſorgte, daß Strafen von der „Mutter die Hülfleiſtungen der Freundſchaft, der „ärztlichen Wiſſenſchaft, des Mitleids, in einem Au⸗ „genblicke entfernen würden, in welchem ſie einem „ſchwachen Weſen das Daſeyn gegeben hat, und „für ſich und ihr Kind Hülfe bedarf. Wer möchte „Zeuge einer Thatſache ſeyn, wegen welcher man „vielleicht unſchuldig gerichtlich in Anſpruch ge om⸗ „men und zu Geld⸗ oder Gefängnißſtrafe verurtheilt „werden könnte? Auſſerdem müßte— um die Un⸗ „terlaſſung einer Geburtsanzeige beſtrafen zu können, „ein Termin feſtgeſetzt werden, binnen welchem ſie „geſchehen ſoll. Wäre nun wegen Umſtänden, wel⸗ „che der Geſetzgeber nicht vorausſehen kann, die An⸗ „zeige binnen der vorgeſchriebenen Zeit nicht erfolgt, „ſo würde ſie gar nicht geſcheben. Man würde die „Geburt des Kindes verheimlichen, um ſich keiner „Strafe durch eine verſpätete Anzeige bloszuſetzen. „So würden die zur Sicherung des bürgerlichen „Rechtszuſtandes getroffenen Maasregeln, umgekehrt „dieſen Rechtszuſtand compromittiren.“ Dieſe Gründe überzeugen mich zwar nicht ganz. Sie zeigen indeſſen, wie mißlich die Beſtrafung der unterbliebenen Anzeige der Geburt eines Kindes bei 49 der bürgerlichen Behörde ſeyn würde. Sie zeigen, wie mißlch ſelbſt der franzöſiſche Geſetzgeber ſie ge⸗ halten habe. Richt ganz die nämlichen aber andere Schwie⸗ rigkeiten treten bei Sterbfällen ein. Richt der Ein— tragung ins Kirchenbuch und der Sicherung des bür⸗ gerlichen Rechtszuſtandes der Nachkommenſchaft, ſon⸗ dern des ebrlichen und chriſtlichen Begräbniſſes wegen zeigt der Landmann das Abſterben eines Ange⸗ hörigen dem Pfarrer an. Es iſt wider kirchliche Me nung, es iſt, wenn man will, religiöſes Vor⸗ urtheil des Volks, welches der Erreichung des Staats⸗ zwecks die Hand bietet. Müßte es nicht des Begräb⸗ niſſes wegen geſchehen, ſo würde der Landmann dem Pfarrer vom Abſterben ſeiner Eltern, Kinder, Ge⸗ ſchwiſter und Verwandte gar nichts kund tbun, und die Eintragung ins Kirchenbuch würde ganz unterblei⸗ ben. Soll er alſo auſſer dem Pfarrer noch bei einer andern bürgetlichen Behörde feierliche Deelarationen abgeben, mehrere Zeugen zuziehen, Rachrichten über die Herkunft des Verſtorbenen, den Geburtsort, Nan men ſeiner Eltern— Dinge, von welchen er oft ſelbſt nichts weiß— mittheilen, ſo iſt voraus zu ſeben, daß die Anzeige— zu welcher kein Intereſſe und kein Vor⸗ urtheil den Anzeigenden verbindet— oft ganz unter⸗ bleiben wird. Die bürgerlichen Sterbregiſter werden unvollſtändig ſeyn. Sie werden dieſer Unvollſtändig⸗ keit wegen keinen Werth haben. Um Vollſtändigkeit 4 60 zu erlangen, wird man zu Strafen, welche das franzö⸗ ſiſche Geſetzbuch nicht verlangt, ſeine Zuflucht nehmen müſſen. Ein trauriger Nothbehelf, zu welchem ich in⸗ deſſen doch rathen würde, wenn nur von den Regiſter⸗ führern Ordnung und Pünktlichkeit zu erwarten wäre. Die gröſten Schwierigkeiten endlich wird die Ein⸗ führung des franzöſiſchen Geſetzes in Hinſicht der Hei⸗ rathsformalitäten finden. Nicht blos der ſogenannte kirchliche Aufruf wird ſtillſchweigend für überflüſſig erklärt und einer bürgerlichen Bebörde übertragen. Auch die Trauung oder die Vereinigung der Neuver⸗ ehelichten fällt dem Staate anheim, und geſchieht von einem mit dem Namen Maire decorirten Dorfſchul⸗ theiß oder Heimberger im Namen des Staats. Dieſe Vereinigung wird abſolut erfordert, die kirchliche dagegen dem Gewiſſen überlaſſen. Gegen dieſe Ver⸗ einigungsform aber werden ſich alle Vorurtheile des Volks und ſelbſt Gefühle empören, welche ſich viel⸗ leicht ſehr trübe ausſprechen mögen, deren Quelle aber darum nicht weniger achtungswürdig iſt. Es iſt et⸗ was höheres in dem Gedanken, daß das wichtigſte Gelübde des häuslichen Lebens im Angeſichte einer unſichtbaren und überſinnlichen Macht abgelegt, daß eine Vereinigung, deren zarte Fäden die ganze Ge⸗ ſellſchaft umſchlingen, und welche die Gegenwart und Zukunft umfaßt, unter der Garantie dieſer Macht geſchloſſen werde. Bei allen Völkern der alten und neuen Welt war die eheliche Vereinigung eine religiöſe am Fuße der Altäre vorgenommene Handlung. Un⸗ —, — „„——— —=— 51 ſer ſogenanntes philoſophiſches Zeitalter hat vom Be⸗ griffe der Ehe den religiöſen Nimbus abgeſtreift und ſie für einen bloßen bürgerlichen Contract erklärt. Um recht conſequent zu bleiben, geht die franzöſiſche Ci⸗ vilgeſeßgebung noch einen Schritt weiter, und ver⸗ langt, daß dieſer bürgerliche Contract, damit ihn der Staat als ſolchen anerkenne, auch in einer bürgerli⸗ chen Form abgeſchloſſen werde. Ich habe allen Reſpeet vor der Conſequenz und vor rein ſtaatsbürgerlichen Anſichten. Ich ſehe aber nicht ein, warum es abſolut der Kopulation des Maire im Ramen des Staats bedürfe, um der Ehe vor den Augen des Staats die Würde eines bürger⸗ lichen Contracts zu ertheilen. Ich dächte, jeder Contract, werde er mit oder ohne Eid, unter oder auſſer der Sauction einer herrſchenden oder nicht hert⸗ ſchenden Kirche geſchloſſen, ſey auch für den Staat gültig, mithin ein bürgerlicher Contract, ohne daß es noch einer beſondern Sanction deſſelben im Namen des Staates bedarf G. Die kirchliche Trau⸗ ung gibt dem Conttact jene Publicität, welche der Staat mit Recht fordert, und weshalb er die Ein— ſchreibung in das den bürgerlichen Rechtszuſtand be⸗ urkundende Regiſter verlangt. Sie gibt ihm einen Karakter von Ernſt und Würde, welchen die bürger⸗ liche Trauung ihm nicht gibt. Der ſinnliche an Ab⸗ (*) Aber— iſt dann die Ehe wirklich ein Contract? Oder gar ein bürgerlicher Contract?— A. d. H. — 5 3 5 2 1 B 6 60 ſtraetionen nicht gewöhnte Menſch wird in der kirchli⸗ chen Tranung die Weihe der Ehe durch eine böchſte moraliſche unſichtbare in einer überirdiſchen Spbäre würkenden Macht wahrnehmen, indeß die bürgerliche Trauung und der damit verbundene Begriff eines dieſe Trauung ſanetionirenden Staats, ihm wohl das Bild pon phyſiſcher Gewalt, aber nicht von moraliſcher Hoheit vorhalten wird. Der große Haufe wird da⸗ ber für die unter bloßer bürgerlicher Sanetion geſchloſ⸗ ſene Ehe nie die Achtung hegen, welche ihm die un⸗ ter kirchlicher Sanction geſchloſſene Ehe einflößt. Er wird die prieſterliche Trauung mehr reſpectiren, als die Trauung eines Dorfſchultheißen oder Heimber⸗ gers. Der Staat aber, welchem die Sitten des Volks nicht gleichgültig ſeyn können, und welcher deswegen, die Ehe mit Würde und Hoheit zu umge⸗ ben ein Intereſſe hat, würde ſehr zweckwidrig han⸗ deln, wenn er die bürgerliche Trauung der kirchlichen ſubſtituiren, dieſe für entbehrlich, jene dagegen für abſolut nothwendig erklären wollte. Der Zweck der Notorietät und Publicität kann dennoch auch ohne dieſe Subſtitution erreicht werden; er iſt faſt in allen Staaten Teutſchlands, welche nichts von einer bür⸗ gerlichen Trauung wiſſen, vollkommen, ſelbſt in An⸗ ſebung des Juden und des zu keiner der drei herrſchen⸗ den Kirchen ſich bekennenden Chriſten erreicht. Da⸗ gegen würde der Staat ohne Noth durch die gewalt⸗ ſame Einführung der bürgerlichn Trauung den Vor⸗ urtheilen des Volks vor den Kopf ſtoßen⸗ Er würde ue e Un en do d 53 der Ehe eine Form aufdringen, auf welcher das Auge dieſes nämlichen Vorurtheils ohne Abſchen nicht haf⸗ ten könnte, und eben dadurch die Ehe in der Mei⸗ nung des Volts berabſetzen. Möchte das Geſetz im⸗ merbin ſagen, die kirchliche Trauung ſey keineswegs verboten, ſondern dem Gewiſſen eines jeden überlaſe ſen. Der große Haufe würde immer nicht begreifen, wie der Staat eine Trauungsform, die ihm verächt⸗ lich ſcheint, als nothwendig vorſchreiben, eine andere dagegen, die ihm nothwendig ſcheint, als überflüſſig erlaſſen könne. Man ſage nicht— die Einführung der bürger— lichen Trauung ſey doch in Frankreich erfolgt; ſie habe keinen Widerſpruch gefunden; ſie habe die Würde der Ehe nicht herabgeſetzt; es würde ſogar überall ne⸗ ben der bürgerlichen Trauung auch die kirchliche nicht vernachläſſigt. Die Verehelichten wären durch ein doppeltes bürgerliches und kirchliches Band, durch eine doppelte religiöſe und civilgeſetzliche Form verei⸗ nigt; das Band der Ehe ſey dadurch nur um ſo viel ſtärker geknüpft. Von der Verſtärkung der ehelichen Verbindung im innern Frankreich wird derjenige, welcher die Men⸗ ge der vor Frankreichs Tribunälen anhängigen Ehe⸗ ſcheidungsproceſſe kennt, ſich eben nicht überzeugen können. Daß aber die Einführung der bürgerlichen Trauung keine vorzügliche Senſation erregt hat, liegt in andern Urſachen. Dieſe Einführung erfolgte im Jahr 1793. Da⸗ „ 5 mals war die Ration in zwei Hälften getheilt. Die eine hatte mit Glut alle revolutionaire Jdeen ergrif— fen. Die Trennung der Ehe von kirchlichen Meinun⸗ gen gehörte in das Syſtem der damals practiſch in Ausübung gebrachten Metaphyſik des Stnatsrechts; die andere Hälfte wurde von der revolutionairen Par⸗ thei durch das Meſſer der Guillotine bebertſcht. Ein in Theil der Ration empfieng die neue Ordnung mit Ju⸗ ſ bel, die andere mit Zittern. Sechszehnjährige Ge⸗ b wohnheit machte beide Theile dagegen gleichgültig. Alle ſind das tägliche Schauſpiel der bürgerlichen Trauung gewohnt, und erfüllen mechaniſch die For⸗ d derung des Geſetzes— indem ſie zugleich— ſeit der 4 Wiederherſtellung des äuſſern Kultus— den Forde⸗. rungen der Kirche huldigen. 6 In Teutſchland herrſcht in dieſem Augenblicke kein revolutionairer Schwindel. Eine kalte Apathie k hat alle Stände ergriffen. Jede Neuerung erregt bei der erſten wie bei der letzten Claſſe des Volks Wider⸗ 1 willen. Jeder wünſcht die Erhaltung des Ueberreſtes väterlicher Gebräuche und Sitten. Die bürgerliche Trauung würde— wenn man ſie mit Zwang einfüh⸗ ren wollte— keine Empörung, keinen Aufſtand— vazu iſt in dieſem Augenblick das Volk zu ſtumpf — aber gewiß auch nicht eine beitere Empfindung erregen. Sie würde von allen Ständen mit Eckel und Widerwillen auſgenommen werden. Die For⸗ derung des Geſetzes— welches auf jeden Fall durch Strafen bewaffnet werden müßte— würde man mit — — keinem andern, als mit knechtiſchem Herzen erfüllen. — Der Staat könnte aber nur in ſehr ausgezeichne⸗ ten Vortheilen, in überwiegenden Forderungen der bürgerlichen Ordnung, Gründe finden, ein gehäſſiges Geſetz zu erlaſſen. Solche Vortheile und Forderungen ſcheinen mir indeß nicht zu exiſtiren. Ich halte es vielmehr für ſebr möglich, das ganze Geſetz über die Beurkun— dung des bürgerlichen Rechtszuſtandes, der Gebur⸗ ten, Ehen und Sterbfälle und ſelbſt der Form der Trauung auf teutſchen Boden zu verpflanzen, ohne dem Vorurtheil des Volkes, welches alle dieſe Be⸗ urkundungen an kirchliche Gebräuche und Meinungen knüpft, zu nahe zu treten. Ich glaube, daß der Staat, ohne von der Kirche abzuhängen, ohne erſt durch die Kirche die Rotitzen, welche er bedarf, zu erlangen, ſeinen Zweck erreichen, und der Conſe⸗ quenz des Grundſatzes, daß der Staat als Staat keiner Religion angehöre, unbeſchadet, die von den Pfarrern geführten Tauf⸗Kopulations- und Beer⸗ digungsregiſter bei ihrer bisherigen Würde erhalten könne. Das ganze Problem iſt aufgelöſt, wenn der Staat die Pfarrer ſelbſt— nachdem man ſie bisper blos als Kirchendiener betrachtete— in die von der franzöſiſchen Geſetzgebung eingeführten ofßiciers de l'état civil, oder Beurkunder des bürgerlichen Rechts⸗ zuſtandes umſchaft. Die Schwierigkeiten, welche man der Ausfüh⸗ 56 rung dieſes Vorſchlages entgegenſetzen könnte, will ich nachher beſeitigen. Jetzt ſey es mir nur erlaubt die Vortheile deſſelben darzuſtellen. Die Vorurtheile des Volks würden durchaus geſchont werden. Das Geſet hätte in den Augen des Volks keine, wenn ich mich ſo ausdrücken darf, bürgerliche Taufe, Trauung und Beerdigungsart ſanctionirt. Der Staat hätte es blos mit den Pfarrern zu tbun. Die Vorſchriften über die Formen der Beur⸗ kundungen des bürgerlichen Rechtszuſtandes wären blos an ſie gerichtet. Die Pfarrer würden auch das Volk leicht zur Befolgung jener Vorſchriften z. B. zur Production mehrerer Zeugen bei Geburtsanzeigen, zur Angabe des Gewerbes und Wohnorts der Eltern nöthigen können, indem ſie die Wohlthat der Kirche— die Taufe, Beerdigung u. ſ. w., davon abhängig mach⸗ ten. Es würde indeſſen weder räthlich noch nöthig ſeyn, dieſen pſychologiſchen Zwang im Geſetze zu ver⸗ ordnen. Er würde ſich aus der Natur der Sache von ſelbſt ergeben. Die bisher der Kirche wegen geführten Tauf⸗ Copulations⸗ und Beerdigungsregiſter, würden ſich ohne weiteres in bürgerliche Geburts-Heiraths- und Sterbverzeic niſſe verwandeln. Alles, was das Ge⸗ ſetz von den, den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkun⸗ denden Regiſtern fordert, könnte auf dieſe Regiſter angewendet werden. 57 Der Staat würde auf dieſe Art ſeine Zwecke erreichen, und die Kirche die ihrige nicht vermiſſen. Jene Regiſter würden weit pünctlicher und ge⸗ wiſſenbafter geführt werden, als ſelbſt in Frankreich die Regiſter des Maire auf dem Lande geführt werden können. Es würden nicht, wie es hier, nach der Verſicherung des Staatsraths Thibaudeau, geſche⸗ ben iſt, von unwiſſenden oder gemächlichen Regiſter⸗ führern,„wenn am Ende des Jahrs das über das „Sterbregiſter geführte Buch voll war, die weiter „ſich ereignenden Sterbfälle auf die unbeſchrieben ge⸗ „bliebenen Blätter des Geburtstegiſters eingetragen „werden.“ Es würde auch nicht, wie es im Ge⸗ ſetze geſchehen iſt, zur Beſeitigung einer geſetzwidrigen Unordnung, die Unordnung ſelbſt für geſetzlich erklärt und die Eintragung der Geburts-Sterb⸗ und Hei⸗ rathsfälle unter einander im nämlichen Buche zugelaſ⸗ ſen werden müſſen. Ein wunderliches Hülfsmittel, über welches Thibaudeau ſehr naiv ſich auf folgende Art ausdrückt:„on a donc pensé qu'il étoit plus „Convenable de n'avoir qu'un seul regitre, tenu „double, pour l'inscription des actes de toute „espèce à la suite les uns des autres, et que ce „Procédé étoit beauconp plus simple, exigecit „moins d'attentions et exposocit à moins d'er- „reurs“(). Endblich würde die kirchliche Trauung die bürger⸗ ¶a) Cod⸗ civil contenant la vcrie dos lois eto. I. pag. 47 58 liche in den meiſten Fällen überflüſſig machen. Man würde dem Volke den in der letzten enthaltenen Ver⸗ ſtoß gegen ſeine Vorurtheile ſparen. Der Staat würde die kirchliche Trauung als das bürgerliche Merk⸗ mal der Exiſtenz der Ehe betrachten. Er würde aber dieſes Merkmal nicht kirchlich, ſondern nur bürgerlich gelten laſſen. Die Einwürfe, welche meinem Vorſchlage ent⸗ gegen geſetzt werden können, ſehe ich voraus. Man wird 1) erwiedern, daß die Inconſequenz, welche das franzöſiſche Geſetz beſeitigen ſollte— die Beurkundung des bürgerlichen Rechtsſtandes durch die Kirche— durch eine ſolche Einrichtung aufs neue würde ſanctionirt werden.— Dies glaube ich nicht. Was der Pfarrer bisher als Pfarrer der Kirche wegen gethan hat, würde er durch das Geſetz für den Staat als Staatsdiener zu verrichten, angewieſen werden. Die Eigenſchaften des Staats- und Kirchendieners würde nur zufällig ſich im Pfarrer vereinigt finden. Dieſer Vereinigung wegen, und da der Staat über die Einrichtungen der Kirche herrſcht, wird es nicht der Staat ſeyn, der von der Kirche über die Exiſtenz einer Geburt, eines Sterbfalls und einer Ehe, durch eine Taufe, Beerdigung und Kopulation informirt wird, ſondern ungekehrt, die Kirche, welche durch den Staat von einer Taufe, Beerdigung und Kopu⸗ lation, durch einen Geburts-Sterb: und Heiraths⸗ fall Kundſchaft erhält. 2) Iſt der Pfarrer der Beurkunder des Rechtszu⸗ 69 ſtandes— wird man weiter einwenden— ſo hängt ja wieder dieſe ganze Beurkundung von der religiöſen Meinung ab. Wer keinem Pfarrer angehört, hat auch keine ſolche Beurkundung zu erwarten.— Der Einwurf würde gegründet ſeyn, wenn mein Vorſchlag darauf gerichtet wäre, daß der Pfarrer nur ſeine ein⸗ gepfarrte Religionsgenoſſen in das den Rechtszuſtand beurkundende Regiſter einzutragen hätte. Hiervon bin ich weit entfernt. Der Pfarrer wird der okficier de l'état civil des Koder Napoleon. Er verrichtet das Geſchäft in die ſer Eigenſchaft, nicht als Pfar⸗ rer. Er verrichtet es nicht blos für ſeine Religions⸗ genoſſen, ſondern— ohne Rückſicht auf Religion— für alle Einwohner der Commüne. Auch für Ju⸗ den, wird man fragen?— Ich wüßte keinen Grund zur Verneinung der Frage.— Die Einſchreibung der Indenkinder wird den Pfarrer ſo wenig degradi⸗ ren, als es den Civilbeamten oder Friedensrichter be⸗ ſchimpfen könnte, wenn ihm das Geſchäft zugewieſen würde. Freilich exiſtirt für die Eltern und Mütter, welche bei dem Pfarrer ihre Kinder nicht taufen laſ— ſen— alſo um ſo viel weniger für die Juden— in der Taufe kein pſychologiſches Röthigungsmittel der Beobachtung des Geſetzes.— Wenn man indeſſen — wobei ich nicht das mindeſte Bedenken finde— es der Hebamme zur Pflicht macht, alle in der Ge⸗ meinde ſich ereignende Geburten, ohne Rückſicht aut Religion der Mütter und Eltern, dem Pfarrer anzu⸗ zeigen, wenn die Polizei dieſe Verordnung durch 60 Strafen ſchärft— ich halte es nicht für nöthig, im Geſetze der Strafen zu erwähnen— ſo iſt faſt nicht zu zweifeln, daß alle in der Gemeinde ſich ereignende Geburten richtig werden angezeigt werden. 3) Die Geſchäfte des Pfarrers— wird man end⸗ lich ſagen, wenn man ihn zum officier de l'état ci- vil ernenut— werden vermehrt. Er muß die Regi— ſier doppelt führen; er muß mehr Fälle einſchreiben, als er bisher in die Kirchenbücher einſchrieb, da ſich ſein Amt über mehr Individuen, als blos über ſeine Religionsgenoſſen erſtreckt. Er muß nach mehreren Umſtänden fragen, muß mehrere bemerken, als im Kirchenbuche.— Ich antworte hierauf einmal: daß unter allen Dienern des Staats Pfarrer auf dem Lande ſich am wenigſten über Ueberladung mit Ge⸗ ſchäften beklagen dürfen, daß ihnen mithin Zeit genug zur Fübrung der doppelten vermehrten und verbeſſer⸗ ten Regiſter übrig bleibt. Ich antworte zweitens, daß man ſeine Mühe durch zweckmäßige Tabellen, welche ich nachher vorſchlagen und zu welchen ich das Formular beifügen werde, erleichtern kann. Angenommen, daß der für einen Staat des Rheinbundes modificirte Koder Napoleon alle dem officier de letat civil obliegende Geſchäfte dem Pfar⸗ rer zuweiſen ſollte— entſteht die fernere Frage, ob das Geſetz sur les actes de l'état civil weiter nun nicht abzuändern, oder ob es einer höhern Vervoll⸗ fommnung fähig ſey? 61 Ich glaube letzteres, und hebe deswegen die ein⸗ zelnen Zweige des franzöſiſchen Geſetzes heraus. Vor allen Dingen bemerke ich, daß bei der Zu⸗ ſammenwerfung der Geburten, Heirathen und Sterb⸗ fälle in ein Regiſter unmöglich Ordnung und Ueber⸗ ſicht im Ganzen erbalten werden kann. Das Rachſuchen wird ungemein dadurch er⸗ ſchwert. Die Ueberſicht ſämtlicher Geburten, Ehen und Sterbfälle wird unmöglich gemacht. Der Geund dieſer Zuſammenwerfung liegt, wie Thibaudeau ſagt, in der Unwiſſenheit der franzöſi⸗ ſchen officiers de F'état civil. Werden dieſe Stellen deutſchen Pfarrern über⸗ tragen, ſo fällt jener Grund weg. Es wird ausdrücklich die Trennung der Geburts⸗ Heiraths- und Sterbregiſter verfügt werden müſſen. Hiernächſt ſcheint mir die Einführung einer ta⸗ bellariſchen Beurkundungsart nicht allein räthlich, ſondern ſelbſt nöthig. Die Tabellen können gedruckt und die Columnen zur Ausfüllung offen gelaſſen wer⸗ den. Die Mühe des Regiſterführers wird durch die Tabellen erleichtert. Für jeden weſentlichen Haupt⸗ umſtand gibt es eigne Columnen. Für unvorhergeſe⸗ hene auſſerordentliche Umſtände, ſo wie für Rachträ⸗ ge und Verbeſſerungen bleibt eine Generalcolumne offen. Dies ſind Gründe für die Rätblichkeit der Ein⸗ führung der Tabellen. In dem vervollkommneten 62 Beurkundungsſyſteme der Geburten, Ehen und Sterb⸗ fälle, welches ich ſogleich entwickeln werde, ſind ſie ſogar nothwendig. ) Vorſchläge über die Beurkundung der Geburten. Das Verzeichniß der Geburten iſt das wichtigſte: es iſt die Baſis aller andern. Es beurkundet die Exi⸗ ſtenz des Menſchen als eines Subjekts von Rechten. Es iſt das Archiv der Familien und der bürgerli⸗ chen Filiationen. Ich ſage der bürgerlichen Fi⸗ liationen, weil es vor dem Geſetze und im Staate keineswegs darauf ankömmt, wer einen Menſchen als ein Subject von Rechten wirklich erzeugt habe, ſon⸗ dern wer in den Augen des Geſetzes als ſein Erzeuger betrachtet werde. Ich vermiſſe an den Geburtsregiſtern des Koder Napoleon zwei Eigenſchaften, Vollſtändigkeit und vollkommne Nutzanwendung für die Sicherheit der bürgerlichen Rechte des Gebohrnen ſelbſt und ſeiner Umgebungen. Ich vermiſſe einmal Vollſtändigkeit. Das Geburtsregiſter ſoll nicht blos die Frage beantworten, wie viel Kinder in einem Jabre geboh⸗ ren worden ſind. Dies iſt nur ein zufälliger Rutzen, welchen es der Statiſtik und der Bevölkerungspolizei gewährt. Es iſt, wie ich eben bemerkte, das Archiv der bürgerlichen Filiation. Es zeigt, zu welcher Fi⸗ liation jeder Gebohrne gehöre, ob er vor dem Geſetze 65 einen Vater und eine Mutter, oder nur eine Mutter oder keinen von beiden habe, wie z. B. bei Gefunde⸗ nen, oder, nach dem Kodex Napoleon durch Ehe⸗ bruch oder Blutſchande erzeugten Kindern. Das Geburtsregiſter bezeichnet den Verwand— ten, den Erben, den zur Alimentation Berbundenen, das Mitglied der Familie, lauter Folgen der bürger⸗ lichen Filiation. Da indeſſen die bürgerliche Filiation eine bürger⸗ liche Einrichtung iſt, welche durch die natürliche Ge— burt nur in der Regel wirkſam wird, da es eine bürgerliche Filiation ohne natürliche Geburt gibt, nämlich die Adoption, da das Geburtsregiſter nicht der natürlichen Geburten, ſondern der bürgerlichen Filiation wegen und dainit dieſe verewigt werde, exi⸗ ſirt, ſo gebören nothwendig die Adoptionen auch in das Geburtsregiſter. Sie dürfen um ſo viel weniger darin ausgelaſſen werden, da die Adoption des Ko⸗ der Napoleon zwiſchen den Adoptiv⸗Eltern, den A⸗ doptiv⸗Kindern und den Adoptiv⸗Geſchwiſtern alle Folgen der ehelichen Zeugung bervorbringt, ob ſich gleich dieſe Folgen nicht auf die Blutsverwandten beider Theile erſtrecken und die Adoption kein jus sanguinis begründet. Der 559te Artickel des Kodex Napoleon hat nun zwar auch die Eintragung der Adoption in die, den bürgerlichen Rechtszuſtand beurkundenden Re⸗ giſter durch den dazu geeigneten Beamten allerdings verordnet. In dieſer Hinſicht trift ihn der Vorwurf der Inconſequenz nicht. Allein er beſtimmt nichts 64 über die Form, nichts über die Claſſe der Einregiſtri⸗ rung. Und das den acte de l'état civil gewidmete Geſetz ſchweigt davon ganz. Ferner ſollte das Geburtsregiſter als Filiationen⸗ archiv die Folge der Filiation oder den Umſtand angeben, ob ein Kind, das vom nämlichen Vater und der nämlichen Mutter im Sinne des Geſetzes er⸗ zeugte erſte, zweite, dritte ꝛc. eheliche oder un⸗ eheliche Kind ſeyn. Rach dreißig und mebreren Jab⸗ ren iſt die Zahl der aus einer Ehe erzeugten Kinder im Gedächtniß der Menſchen erloſchen. Beim An⸗ fall einer Erbſchaft, bei der Regulirung der Erbpor⸗ tionen entſtehen darüber die gröſten Schwierigkeiten und ein koſtſpieliges Beweisverfahren. Mir iſt in meiner Erfahrung ein illüſtrer Fall darüber vorgekom⸗ men, ein Fall, wo ein ſchon geendigter Proceß, ei⸗ nen weit koſtſpieligern nur blos deswegen erzeugte, weil die durch Taufſcheine beurkundeten Competenten nicht die Reihenfolge der in einer Ehe gebohrnen Kinder beurkunden konnten. Zeigt der Geburtsſchein, daß das dadurch bezeichnete Individuum, das vierte aus dieſer Ehe erzengte Kind iſt, ſo kann nicht mehr behauptet werden, daß es das einzige Kind geweſen ſey. Um den Zweck noch vollſtändiger zu erreichen, kann bei jeder Geburtsbeurkundung bemerkt werden, das wie vielte in der Ehe erzeugte Individuum einge⸗ tragen wird. Ob von den vorhergebohrnen ſchon das eine oder andere vorher geſtorben ſey, wird hier —— 65 keiner Erwähnung bedürfen. Eine Notitz iſt zwar durchaus darüber nöthig. Es wird ſich indeſſen bei der Einrichtung der Heirathsregiſter der ſchicklichſte Ort zur Aufbewahrung derſelben finden. Eine die Vorſorge des Koder Napoleon übertref⸗ fende Vollſtändigkeit der Geburtsregiſter wird auch zu einer vollkommneren Nu banwendung derſelben führen.— Wenn vom Nutzen der Geburtsurkunden bei Erbſchaftsſtreitigkeiten geredet wird, ſo wird nur ein Fall namhaft gemacht, deſſen ganze Beurtheilung vom Inhalt der Geburtsurkunde ab⸗ bängt. Es gibt der Fälle noch mehrere. Der Ko⸗ der Napoleon hat einen andern vorausgeſehen, indem er die Production der Geburtsurkunden bei Verehe⸗ lichungen erfordert, damit der zur bürgerlichen Voll⸗ ziebung der Ehe geeignete Staatsfunetionair daraus erſeben kann, ob die zu Verehelichenden das geſetz⸗ mäßige Alter erreicht, ob ihre Eltern oder Großeltern eingewilliget haben, ob es ihrer Einwilligung nach dem Alter der Verlobten bedürfe u. ſ. w. Geburtsurkunden werden indeſſen für die Si⸗ cherung des Rechts und der Geſehlichkeit noch weit nützlicher werden, wenn man ſie mit Heiraths- und Sterbeurkunden in gehörige Verbindung ſetzt. Ue⸗ berhaupt ſcheint es mir, daß Geburts-Heiraths⸗ und Sterburkunden ein geſchloſſenes Ganze darſtel⸗ len, und daß ſie erſt durch Verkettung und Wechſel⸗ beziehung die Zwecke des Staats vollſtändig ſichern. 5 66 Eine Geburtsurkunde wirft erſt dann auf Familien⸗ verhältniſſe und Familienrechte ein vollſtändiges Licht, wenn ſie zugleich die Heiraths- und Sterbepoche zeigt. Eine Einrichtung, nach welcher auch dieſe Epochen in die Geburtsurkunden eingetragen werden können und müſſen, muß ſich daher nothwendig als empfehlungswürdig darſtellen. Ich will dies durch einige Beiſpiele erläutern. Erfahrung und Rachdenken werden mehrere an die Hand geben. Der Koder Napoleon verlangt, daß vor der bür⸗ gerlichen Vollziehung der Ehe jeder Theil ſeine Ge⸗ burtsurkunde zur Ausmittelung der oben genannten Umſtände producire. Wird nun in einem Nachtrage zur nämlichen Geburtsurkunde die Ehe des Subjeets bemerkt, ſo kann bei einer folgenden Ehe die nämliche Geburtsurkunde nicht anders, als mit der Beſcheini⸗ gung der erſten Ehe producirt werden. Doppelte Ehe oder Bigamie wird demnach ſchlechterdings un⸗ möglich gemacht. Bei einer Erbſchaftsſtreitigkeit wird behauptet, daß auſſer denen durch Filiation und directe oder in⸗ directe Abſtammung aus einer beſtimmten Ebhe legiti⸗ mirten Erbſchaftscompetenten, noch andere Compe⸗ tenten vorhanden ſeyn müſſen(exceptio plurium litis consortium) weil in der nämlichen Ebe noch mehrere Kinder erzeugt worden wären. Die Behaup⸗ tung wird durch Auflegung der Beurkundung der Geburten derſelben bewieſen. Enthält aber jede Be⸗ urkundung der Geburt, in einem Nachtrage auch eine Rückweiſung auf die Sterburkunde, ſo kann über den Gehalt der Einrede ohne Umſtände geurtheilt, beiden Theilen ein koſtſpieliges Verfahren erſpart und überbaupt die ganze Erbſchaftsangelegenheit weit ein⸗ facher regulirt werden. Jeder Geburtsurkunde eine Nachweiſung über die Heirath des betreffenden Individuums beizufügen, iſt ſehr leicht. Der Kodex Rapoleon bat ſchon die Bahn dazu gebrochen, indem er verordnet, daß der zu Verehelichende dem zur bürgerlichen Trauung ge⸗ eigneten oklicier de l'état civil, eine legale Ausfet⸗ tigung ſeiner Geburtsurkunde worzulegen habe. Ge⸗ ſchieht dies, ſo darf nur der okficier de P'état ciril, welcher die Trauung verrichtet, dem offieier de l'6⸗ tat civil, in deſſen Regiſter ſich das Original der Ge⸗ burtsurkunde findet, eine legale Ausfertigung der Trauungsurkunde zuſenden, um dieſen in den Stand zu ſetzen, die geſchehene Trauung in der Geburtsur⸗ kunde zu bemerken. Das Geſetz kann dieſes verord⸗ nen, und dadurch die Verübung des Verbrechens der Bigamie in allen den Fällen ſchlechterdings unmöglich machen, in welchen die Diener des Staates ihre Schuldigkeit erfüllt haben. Ich ſebe wohl ein, daß die Beurkundung des Abſterbens des Individuums in den Geburtsregiſtern nicht ſo leicht, in einigen Fällen ſchwer, und in an⸗ dern obgleich ſeltnen Fällen ganz unmöglich iſt.— Bei manchem Sterbfalle weiß man nicht, wo die 63 Geburtsbeſcheinigung des Geſtorbenen zu ſuchen ſey. Und der einzige, welcher darüber Auskunft geben könnte, iſt nicht mehr vorhanden. Es ſterben Indi⸗ viduen im Auslande, auf Seereiſen ꝛc. über deren Tod gar nichts beurkundet wird, mithin auch in dem Geburtsregiſter nichts nachgewieſen werden kann. Es ſterben andere, ohne daß die Ueberlebenden wiſſen und wiſſen können, wo oder in welchem Jahre ſie gebohren ſind. Ich kann und will keine vollkommene, ſondern nur eine ſolche Einrichtung vorſchlagen, welche ſich derjenigen Vollkommenheit nähert, deren überhaupt menſchliche Einrichtungen fähig ſind. Bei den meiſten Individuen wird eine Rachwei⸗ ſung des Abſterbens derſelben in der Beurkundung ihrer Geburt, oder eine Ausmittelung des Regiſters, in welchem ihre Geburt eingetragen worden iſt, nicht ſchwer ſeyn. Hatte der Verſtorbene einen Ehegatten hinterlaſ⸗ ſen, ſo muß letzterer den Ort und das Jahr der Ge⸗ burt wiſſen, da ſeine eigne Trauung mit dem Verſtor⸗ benen ohne Produetion des Geburtsſcheins nicht konn⸗ te vollzogen werden. War der Verſtorbene Witwer oder Witwe, ſo iſt wenigſtens anzunehmen, daß ſich ſein Geburts⸗ ſchein unter ſeinem Rachlaß finden werde. Auſſerdem läßt ſich für alle Einwohner einer Ge⸗ meinde eine weder koſtſpielige noch mühſame Einrich⸗ tung treffen, welche nach und nach es dahin bringen t ⸗ — 69 muß, daß der ofſicier de Pétat civil beim Abſterben eines in der Gemeinde anſäßigen Individuums auch über deſſen Geburt nicht allein Nachricht beſitzt, ſon⸗ dern ſogar den Geburtsſchein in Händen hat. Man kann es nämlich jedem, der in einer Com⸗ müne ſich häuslich niederlaſſen und domiciliren will, zur Pflicht machen, ſeinen Geburtsſchein in glaub⸗ hafter Abſchrift dem officier de l'état civil zu über⸗ geben. Dieſes kann bei Gelegenheit derjenigen Er⸗ klärung geſchehen, welche ohnehin der Koder Napo⸗ leon in dem Geſetze über den Wohnort eines Bürgers dem neuen Ankömmling, der ein Domicilium conſti⸗ tuiren will, im 104ten Artickel, vorſchreibt. Man kann den officier de l'état civil anweiſen, dieſen Geburtsſchein im Gemeindearchiv niederzulegen.— Stirbt nun ein Gemeindemitglied, ſo war es entwe⸗ der in der nämlichen Gemeinde gebohren oder hatte ſich daſelbſt niedergelaſſen. Im erſten Falle leidet ohnehin die Nachweiſung ſeines Abſterbens im Ge⸗ burtsregiſter keine Schwierigkeit. Im zweiten Falle findet ſich der Geburtsſchein im Gemeindearchiv. Der officier de l'état civil der Gemeinde des Orts, wo das Individuum geſtorben iſt, kann ohne Mühe und Umſtände eine Rachricht vom Abſterben deſſelben an den okficier de Petat civil der Gemeinde, wo es gebohren wurde, gelangen laſſen. Endlich kann den Erben des Verſtorbenen die Pflicht auferlegt werden, vor der Theilung der Erb— ſchaft, nachzuweiſen, daß die Eintragung des In— 70 halts der Sterburkunde im Geburtsregiſter am ge⸗ börigen Orte auf oder ohne ihr Anſuchen erfolgt ſey. Dies wären meine Vorſchläge über die Verbeſ⸗ ſerung der vom Koder Napoleon eingeführten Ge⸗ burts— ich möchte lieber ſagen, Filiationsbeurkun⸗ dungen. Alle übrigen Vorſchriften ſcheinen mir ſehr paſſend, ſelbſt die Vorſchrift, daß bei einem unehe⸗ lich gebohrnen Kinde der Name des von der Mutter angegebenen Vaters nicht eingetragen werden darf. Dieſe Eintragung ſtört ohne Noth die Harmonie der Familien und nützt dem Kinde nichts, da— wenn auch der Grundſatz— la recherche de la paterni- té est interdite— nicht von der deutſchen Geſetz⸗ gebung angenommen wird, die Angabe der Mutter dennoch keine Vaterſchaft beweiſen kann. 2) Vorſchläge überdie die Vollziebung der Ehe, vorbereitenden Maasregeln, über die bürgerliche Vollziebung der Ehe ſelbſt und über die Beurkun⸗ dungsform derſelben. Der die Ehe betreffende Titel des franzöſiſchen Geſetes sur les actes de l'état civil verbreitet ſich über zwei Gegenſtände. Er betrifft einmal die bürgerliche Formaliſirung der Ehe und dasjenige, was derſelben vorangehen muß. Dies mußte beſtimmt werden, da der officier. de l'état civil nicht blos die geſchloſſene Ehe beur⸗ F kundet, ſondern die Ehe ſelbſt formaliſirt und ibr den Stempel der Geſetzlichkeit aufdrückt. Er ſchreibt zweitens die Art und Weiſe der Be⸗ urkundung der Ehe vor. Was das Geſetz in Anſehung des erſten Ge⸗ genſtandes beſtimmt, betrifft wieder a) das eheliche Aufgebot b) die bürgerliche Trauung. Die Vorſchriften des Geſetzes über das Aufge⸗ bot, ſcheinen mir durchaus zweckmäßig. Ich habe ſchon vorhin meine Beſorgniſſe bei der Einführung der bürgerlichen Trauung, als ein abſo⸗ lutes Requiſit der Ehe ausgedrückt. Ich würde dieſer Beſorgniſſe wegen darauf an⸗ tragen, in dem deutſchen Code Napoléon, der bür⸗ gerlichen Dauung gar nicht zu erwähnen. Dieß iſt indeſſen einer ſehr wichtigen Rückſicht wegen, nicht möglich. Nur glaube ich nicht, daß man die bürgerliche Trauung, wie es im franzöſiſchen Geſetze geſchehen iſt, als abſolut nothwendige Form betrachten, die kirchliche dagegen ſtillſchweigend über⸗ gehen müſſe. Ich halte es umgekehrt für zweckmä⸗ ßiger, die kirchliche Trauung, als gewöhnliche Form beizubehalten, die bürgerliche dagegen als ſubſidiari⸗ ſche neben derſelben einzuführen(). () Es wird in einem ſpätern Aufſatze gezeigt werden, daß die bürgerliche Trauung ganz beſeitigt und dennoch die Ehege⸗ ſetze des Cod⸗Napoléon ſogar wirklich aufgenommen werden können. A. d. H. 72² Die kirchliche Trauung iſt blos die Sanction eines ohnehin gültigen Contractes. Sie iſt dem Staate darum wichtig, weil ſie dem Contracte Würde und Rotorietät ertheilt. Es iſt ſogar dem Staate daran gelegen, daß der Contract nicht bürgerlich gelte, wenn er nicht durch irgend eine Feierlichkeit vor dem Angeſicht der ganzen Geſellſchaft proclamirt worden iſt. Ob dieſe Feierlichkeit nun eine religiöſe oder eine blos bürgerliche Handlung ſey, das iſt an und für ſich einerlei. Dieſer Anſicht nach würde die kirchliche Trau⸗ ung zum bürgerlichen Stempel der Ehe erhoben wer⸗ den können, ohne daß es vor der Hand eines andern Stempels bedürfte. Und dies iſt auch mein Antrag. Die Trauung der katholiſchen und proteſtanti⸗ ſchen Kirche, die Herrnhbuter⸗Vereinigung vor der Gemeinde, die jüdiſche durch den Rabbinen forma⸗ liſirte Ehe, würden vor dem Geſetze einerlei Werth baben. Der Pfarrer der Gemeinde(unter welcher ich keine Kirchengemeinde, ſondern eine Commune im Sinne des Kodex Napoleon verſtehe) würde zwar alle in der Gemeinde durch Prieſter oder Rabbinen Hand vollzogene Ehen als officier de l'état civil in das Ehenregiſter einzutragen haben. Allein die Copulation hätte er doch nur bei ſeinen Pfarrkindern zu verrichten. Wollte aber ein in der Gemeinde woh⸗ nendes katholiſches Brautpaar ſich lieber von einem katholiſchen Geiſtlichen, als von dem proteſtantiſchen 75 Gemeindepfarrer trauen laſſen, ſo müßte dieſes dem⸗ ſelben unverwehrt bleiben. Rur müßte die Eintra⸗ gung ins Eheregiſter nothwendig von dem Pfarrer geſchehen, der in Anſehung dieſes Brautpaars okficier de F'état civil iſt, wenn er ſchon einer an⸗ dern Religion angehört. Eben ſo könnte man dem Pfarrer als officier de l'état civil unmöglich zumuthen, ein jüdiſches Brautpaar nach jüdiſchem Ritus zu verbinden, oder umgekehrt dem Brautpaare ſich von dem Pfarrer nach chriſtlichem Gebrauche copuliren zu laſſen. Iſt aber die Verbindung nach den Vorſchriften der jüdiſchen Kirche vorgegangen, dann muß die Handlung legal zur Notitz des Pfarrers als okficier de l'état civil gelangen, und von demſelben in das Eheregiſter ein⸗ getragen werden. Bis dahin würde man nun freilich überall die bürgerliche Trauung auch nicht einmal als eine ſubſi— diariſche Solenniſirungsform der Ehe einzuführen ge⸗ nöthigt ſeyn. Indeſſen würde die kirchliche Ceremonie in Anſehung ihrer Kraft und Würkſamkeit nicht anders, als nach dem bürgerlichen Geſetze beurtheilt werden dürfen. Sie würde vor dem Geſetze die Ehe mit kei⸗ ner höhern Weihe umgeben als das Geſetz ſelbſt. Meint es die Kirche damit anders, ſo könnte und dürfte das Geſetz hiervon keine Notitz nehmen. Hier wird ſich aber bald zwiſchen der Kirche und dem Staate eine Divergenz zeigen. Und dieſer Di⸗ 74 vergenz wegen wird es Fälle geben, in welchen die bürgerliche Trauung nicht ungangen werden kann. Wenn die katholiſche Kirche die Ehe für ein nur durch den Tod auflösbares Band erklärt, wenn die proteſtantiſche wenigſtens nie der wechſelſeitigen Uebereinkunft der Verehelichten die Würkung einer gültigen Ehetrennung beilegt,/ ſo erklärt dagegen Frank⸗ reichs bürgerliches Geſetz die Ehe auch beim Leben peider Verehelichten für auflösbar, und läßt ſogar eine Trennung wegen beharrlicher wechſelſeitiger Ein⸗ willigung zu.— Die in Gemäßheit des bürgerlichen Geſetzes aufgelößte Ehe hört auf, vor dem Geſetze zu eriſtiren. Es verſtattet jedem Theil eine neue Hei⸗ rath. Sollte nun dieſe neue Heirath wieder durch eine neue kirchliche Trauung ſolenniſiret werden, ſo würde es Fälle geben, in welchen jede Kirche, die katholi⸗ ſche und proteſtantiſche die Trauung verweigern müß⸗ te(). Ob die katholiſche Kirche den Grundſatz, daß die Ehe ein Sacrament, und darum unauflösbar ſey, ſtehen zu laſſen genöthiget ſey, ob proteſtantiſche Tbeo⸗ logen nicht die ſchon von Michaelis behauptete Wahrheit einſehen könnten, daß die Ausſprüche des neuen Teſtaments über die Würde der Ebe nur Ge⸗ wiſſensermahnungen, kein Geſetz für äuſſere Hand⸗ lungen ſind, da überhaupt der Geiſt des neuen Te⸗ (0) Der Verfaſſer dieſes Aufſatzes hat Unrecht. Dies wird ſich in der Folge zeigen⸗ 75 ſtaments auf Moralität nicht auf Legalität hinſtrebt — unterſuche ich hier nicht. Der Staat hat über die Meinungen der Theologen keine Jurisdiction. Hat er aber keine Jurisdiction über ihre Mei⸗ nungen, ſo hat er auch keine über ihr Gewiſſen. Es würde ungerecht ſeyn, einen Pfarrer zu nöthigen, den kirchlichen Seegen über ein Ehepaar auszuſprechen, welches nach den Geſetzen der Kirche ſich nicht heira⸗ then kann. In einem ſolchen Falle würde nun die bürger⸗ liche Trauung abſolut nothwendig ſeyn und durch die kirchliche nicht erſetzt werden können. Da er eintre: ten kann und eintreten wird, da es noch andere Fälle geben kann, in welchen der Staat eine Ehe verſtattet, welche die Kirche für unerlaubt hält, ſo ſcheint es mit nothwendig neben der kirchlichen Trauung die bürger⸗ liche Drauung beizubehalten. Man wende nicht ein, daß in Fällen, in wel⸗ chen ein katholiſcher Pfarrer nach den Grundſätzen ſeiner Kirche ein katholiſches Brautpaar nicht vereini⸗ gen darf, es letzterm unbenommen bleibe, ſich an den gemächlichern und gefälligern Pfarrer einer an⸗ dern Kirchengeſellſchaft zu wenden. Einmal möchte eine laxere Kirchengeſellſchaft überall nicht zu finden ſeyn, auſſerdem möchte es katholiſche Brautpaare ge⸗ ben, die ſich lieber von einem Civilbeamten, ja, wenn es geſchehen müßte, lieber von einem Rabbinen, als von einem proteſtantiſchen Geiſtlichen vercinigen laſ⸗ ſen. Die Intoleranz religiöſer Meinungen ſprich 76 ſich oft ſehr inconſequent aus. Und ſobald ſie ſich als Gewiſſensſache darſtellt und die Ruhe anderer nicht ſtört, darf man ſie keinem Zwang unterwerfen. uUn für alle denkbare Fälle der Colliſion zwiſchen dem Ehegeſetz der Kirche und dem Ehbegeſetz des Staats einen freien Spielraum zu laſſen, ſchlage ich vor, ohne weitern Unterſchied neben der kirchlichen die bürgerliche Trauung einzuführen. Meine Abweichung vom franzöſiſchen Geſetze liegt alſo blos darin, daß dieſes die bürgerliche Trau⸗ ung als abſolutes Requiſit der Ehe erfordert, nach meinem Vorſchlage dagegen, die kirchliche Trauung alle Wirkungen der bürgerlichen vor dem Geſetze ber⸗ vorbringen, und ſie in Hinſicht des Geſetzes überflüſſig machen würde. Jedem Brautpaare bleibe es überlaſſen, ſich ent⸗ weder der bürgerlichen oder der kirchlichen Feierlichkeit zu bedienen. Für den Staat würden beide einerlei Gehalt haben. Statt des Maire ſcheint es mir indeſſen zweck⸗ mäßiger dem Friedensrichter das Geſchäft der Procla⸗ mation der Ehe zu übertragen. Der Friedensrichter iſt immer ein gebildeter Mann. Der Maire auf dem Lande iſt es gewöhnlich nicht. Es würde vollends ungereimt ſeyn, ein auf dem Lande lebendes zu dem ſogenannten höhern Stande gehörendes Brautpaar, welches ſich an den Pfarrer nicht wenden will oder kann, in die Nothwendigkeit zu ſetzen, ſich von einem Bauer copuliren zu laſſen. 77 Zum Schluſſe meiner Anträge über die Forma⸗ liſrung der bürgerlichen Trauung kann ich meine Ue⸗ berzengung nicht unterdrücken, daß das franzöſiſche Geſetz dem officier de Fétat civil, welcher ohne vor⸗ gängiges Aufgebot, oder überhaupt ohne Beobach⸗ tung der die Ehe vorbereitenden Maasregeln, eine Ehe bürgerlich vollzieht, viel zu gelinde Strafen an⸗ droht. Nach dem 63ten Artickel bleibt es ſogar bei einer Geldſtrafe von 300 Franken, wenn der okficier de Pétat civil ungeachtet eines geſchehenen Einſpruchs vor der Aufhebung deſſelben mit der bürgerlichen Trau⸗ ung vorſchreitet. Dieſe Geldbuße ſcheint nach dem 192ten Artickel das Maximum der Strafe zu ſeyn. Andere Contraventionsfälle werden gelinder geahndet. Nach dem Geſetze Frankreichs haben die Forma⸗ litäten des Aufgebots und alle der bürgerlichen Trau⸗ ung vorangehende Formalitäten vorzüglich die Ver⸗ hütung nichtiger Ehe zum Zwecke. Dies wird ſich bei der Darlegung des Geſetzes über die Ehen deutlich zeigen. Der okficier de l'état civil, welcher durch die Folge der Verſäumung der geſetzlichen Vorſchriften eine nichtige Ehe proclamirt hat, bat die weibliche Ehre der betrogenen Gattin vernichtet, und die aus ihrer Verbindung etwa erzeugten Kinder der Vorrech⸗ te der ehelichen Geburt, und nach dem Grundſatz— la recherche de la paternité est interdite— ſo⸗ 73 gar ibres phyſſſchen Erzeugers beraubt. Er hat zwei Familien entehrt. Sind für ein ſolches Factum 300 Franken eine angemeſſene Strafe, ſo wird es einem reichen Ver⸗ führer ſehr leicht werden, Unerfahrenheit und Zu⸗ trauen durch eine Scheinehe zu hintergehen, ſobald er ſich nur wegen der Strafe von 300 Franken mit dem officier de l'état civil abfindet. Ich trage darauf an, ein ſolches Verbrechen, mag es vom Pfarrer oder vom Friedensrichter durch eine kirchliche oder bürgerliche Trauung wiſſentlich be⸗ gangen worden ſeyn,— durch Abſetzung zu beſtra⸗ fen. Nur der zu beweiſende Mangel der böſen Ab⸗ ſicht— d. h. der Mangel des Bewußtſeyns der Ue⸗ bertretung des Geſetzes— keineswegs der Mangel des Bewußtſeyns, daß die Trauung nur eine Schein⸗ trauung ſey— müßte eine gelindere Strafe nach ſich ziehen. Ich wende mich jetzt zum zweiten Gegenſtande des die Ehe betreffenden Titels des vorliegenden fran⸗ zöſiſchen Geſetzes. Es werden darin die Formen der Beurkundung einer geſchloſſenen Ehe und der Eintragung derſelben in die öffentlichen Regiſter beſtimmt. Ich wiederhole hier dasjenige, was ich zur Be⸗ gründung meiner Vorſchläge über die Verbeſſerungen der Geburtsregiſter und über den nur durch Vereini⸗ gung der Geburts⸗Heiraths- und Sterbregiſter und Zu Seite 79. Fornulut einer T Bezirk Trauungsurkunde. N. N. Canton N. N. Gemeinde N. N. 1. 2. Datum der Trauung, Behoͤrde vor welcher ſie vorgenommen worden iſt. 3. 4. 6. 7. 8. Name, Vorname, Geburtsort und Ge⸗ burtsdatum, Stand oder Gewerbe, bisheri⸗ Ehegatten. N. N. fo. ger Wohnort des neuen Die Geburtsurkunde iſt zu finden in dem Geburts⸗ regiſter der Gemeinde N. N. Canton N. N. Bezirk Name, Vorname, Geburtsort und Ge⸗ burtsdatum, Stand oder Gewerbe, bisheri⸗ ger Wohnort der neuen Ehegattin. * Die Geburtsurkunde iſt zu finden in dem Geburts⸗ regiſter der Gemeinde N. N. Canton N. N fo⸗ N Name und Vorname des Vaters und der Mutter des Ehegatten, Stand oder Gewerbe derſelben, Wohnort. Der Vater iſt geſtorben am„„ „ Die Mutter iſt wieder verheirathet an„ Name und Vorname des Vaters und der Mutter der Ehegattin, Stand oder Gewerbe derſelben, Wohnort. —, tern, Groseltern und des Familienraths. Da die Neuverehlichten das Alter der Heirathsmin⸗ digkeit bereits zurückgelegt haben, ſo iſt laut Anl. N. N. die ehrerbietige Anzeige am(Datum) den(Ra⸗ men der Eltern, Grosel⸗ tern u. ſ. w.) geſchehen. Einwilligung der El⸗ Datum des geſchehe⸗ nen Aufgebots, Name der Gemeinde, in wel⸗ cher es geſchehen iſt. Die Urkunden über das geſchebene Aufhebot finden ſich unter Anl. N. N. Sie zeigen zugleich, daß kein Einſpruch geſchehen ſey. Unterſchrift der Ne werehlichten. Unterſchrift der Zeugen nebſt der Angabe u Unterſchrift des Civilſtandsbeamten. Auſſerordentliche Um⸗ ſtaͤnde, Nachtraͤge, Be⸗ richtigungen. 79 durch die Wechſelbeziebung derſelben erreichbaren Zweck der ganzen Anſtalt geſagt habe. Sind die Geburts- und Sterbregiſter ein für die ganze bürgerliche Geſellſchaft, für die gegenwärtige und künftige Generation geführtes, den Rechtszu⸗ ſtand jeder Familie und das Rechtsverhältniß eines jeden Einzelnen zu ſeiner Familie, beurkundendes Ar, chiv, ſo ſind es die Heirathsregiſter ebenfalls. Sie müſſen mit gleicher Sorgfalt geführt werden. So wie mit der Geburt des Einzelnen das Leben eines Individuums beginnt, ſo fängt mit der Ehe die Exiſtenz einer neuen Familie an; ſo wie die Familie aus Individuen beſteht, ſo iſt die bürgerliche Geſell⸗ ſchaft aus Familien zuſammengeſetzt, nur daß oft ein einziges Individuum eine ganze Familie vorſtellt.— Die Auflöſung der Ehe iſt dagegen nichts anders, als die partielle oder totale Auflöſung der Familie. Und wenn der Staat Geburts- und Sterbregiſter für die Individuen führt, ſo ſollte er auch Geburts- und Sterbregiſter für die Familien aufbewahren. Nach dieſer Idee wären die Heirathsregiſter ein⸗ zurichten, ſie müßten nicht blos das Andenken des Anfangs, ſondern auch des Endes jeder Familie auf⸗ bewahren. Ueber die Beurkundung des Anfangs der Ehe läßt die franzöſiſche Geſetzgebung nichts zu wünſchen übrig. Von der Beurkundung des Endes oder der Auflöſung derſelben ſchweigt ſie in dieſem Titel ganz⸗ Imagäten Artickel wird hlos geſagt, daß die Auflö⸗ 30 ſung durch Scheidung, nachdem ſie durch Richter⸗ ſpruch erkannt worden, vom okficier de T'état civil müſſe ausgeſprochen werden. Daß die Scheidung im Eheregiſter zu erwähnen ſey, wird wieder nicht geſagt. Wird für die Heirathen ein beſonders Regiſter — ein Trauungsbuch— geführt, ſo iſt es eben ſo leicht das Ende als den Anfang einer Ehe tabellariſch zu beurkunden, und neben dem Trauungshuche auch ein Scheidungsbuch zu führen. Die Ehe wird durch den Tod oder ein Schei⸗ dungsurtheil aufgelößt. Beide Trennungsarten müß⸗ ten beſonders verzeichnet werden. So räthlich und nützlich es iſt, eine Rachwei⸗ ſung über das Abſterben des Individuums in das Geburtsregiſter an dem dazu geeigneten Orte einzu⸗ tragen, eben ſo räthlich und nützlich würde es auch ſeyn, auf dem Blatte, auf welchem die geſchloſſene Ehe beurkundet worden, auch wenigſtens eine Rach⸗ richt über die Trauung der Ehe einzutragen, und dasjenige Regiſter dabei nahmhaft zu machen, in welchem die eigentliche Trauungsurkunde zu finden iſt. Dieſe Vorſorge würde weit geringern Schwie⸗ rigkeiten unterworfen ſeyn, als die Eintragung einer Rachricht vom Abſterben des Individuums in das Geburtsregiſter. Wird die Ehe am nämlichen Orte aufgelößt, wo ſie geſchloſſen worden iſt, ſo iſt die Nachweiſung im Trauungsbuch ganz einfach. Im entgegengeſetzten Falle iſt immer der überlebende Ehe⸗ de der Geburt. Anylage zu Seite 64. und folgende. ganton N. N. Gemeinde N. N. ornular einer Geburtsurkundt. Bezirk N. N. 1. zS-=o—sSs—=—— Jahrtag und Stun⸗ 2. Vorname, Name, Wohnort, Stand oder Gewerb des Vaters des Kindes. Z. 4. 5. Vorname, Name, Wohnort, Stand oder Gewerbe der Mutter des Kindes. ——— des. ———— Geſchlecht des Kin⸗ Name, kheliche oder auſſereheliche Geburt, das wie vielte in der naͤmlichen Ehe oder von der naͤmlichen Mutter geborne Kind. 7. Vorname, Name, Wohnort, Stand oder Gewerbe, der die Ge⸗ burt deklarirenden Zeu⸗ gen. „ Datum der Geburts⸗ anzeige. 8Z. Berichtigungen, Nach⸗ traͤge, auſſerordentliche Umſtaͤnde. ———— Unterſchrift der Deklaranten oder Erwaͤhnung des Umſtandes, daß ſie nicht ſchreiben konnen, und des Hinderungsgrundes. Unterſchrift des Civilſtandsbeamten. . . — „144 — . 3 „ 3* 3 1 „ 3 Anlage zu Seite 8 N 5 Bezirk N. N. Canton Gemeinde N. N. öornular einer Ehetrennungs⸗urkunde. Name und Vorname der WVerehelichten, Stand oder de⸗ werbe derſelben, Wöhnot, Datum ihrer Vereinigung ———— Verheirathet mit N. N. am(Da⸗ tum). Wohnhaft zu N. N. Die Beurkundung ihrer Tru⸗ ung findet ſich im Trauregiſter der Gemeinde N. N. fo. 2. Z. Urſache der Trennung. Der natürliche Tod des N. R. erfolgte am(Datum). Die Todesbeurkundung findetſich im Todenregiſter der Gemeinde N. N. Fo. oder der bürgerliche Tod des N. N. er⸗ kannt durch das Urtheil des Crimi— nalgerichts zu N. N. oder das Scheidungsurtheil des Tribu⸗ nals zu N. N. erkannt am(Datum) ausgeſprochen vom Civilſtandsbeamten der Ge⸗ meinde N. N. am(Datum). Name des ausgeſchiedenen Ehegatten. lumne oder geſucht hat. Ergiebt ſich aus der vorigen Co⸗ N. N. welcher um die Aus ſpre⸗ chung des Scheidungsurtheils nach⸗ 4. 6. Name der aus der Ehe er⸗ zeugten Kinder, Geburtsda⸗ tum, Wohnort, Stand oder Gewerbe derſelben, Heirath. —,— Name der bereits verſtorbe⸗ nen Kinder, Datum ihres Ab⸗ ſterbens. Auſſerordentliche Umſtaͤnde, Nochtraͤge, Berichkigungen. Unterſchrift des überebenden oder ausgeſchiedenen Ehegatten. Unterſchrift des Civiſſtandsbeamten. ——— 8— 8 G—— B 3, S 2„* 5„ *— „ * — 5** 2 S N. —— . —— *„ „ 6.. 5 1 5— 3 k. 2. 3 5— 3— §*— v „ . S *— 8„„ . — ⸗ 2 8 8* „ 2 3* W 6 * „ 3 .. — 5 1. 2 * 5* — 3. —— 2*—— *„.. . * —„— ⸗ 3.*. *— ——= ⸗* . 3 3— 81 garte im Stande, das Regiſter, in welchem die Trau⸗ ung beurkundet worden iſt, nahmhaft zu machen. Der die Trennung beurkundende officier de ICtat ci- vil kann ohne Weitläuftigkeit demjenigen, der die Trauung beurkundete, und welcher ihm durch den überlebenden Ehegatten bekannt geworden iſt, eine legale Nachricht über die Ehetrennung zukommen laſſen. Die Trennungsbeurkundung müßte enthalten ¹) den Namen, Vornamen, Aufenthalt und das Gewerbe des Verſtorbenen, 2) den Namen, Vornamen, Aufenthalt und das Gewerbe des Ueberlebenden— 3) die Nachweiſuhg des Regiſters und der Seiten⸗ zahl, wo die Todesbeurkundung zu finden iſt, 4) die Namen der in der Ehe erzeugten, der be⸗ reits verſtorbenen und der noch lebenden Kin⸗ der, auch den Aufenthaltsort der letztern nach— weiſen. Wäre die Ehe durch ein Scheidungsurtheil auf⸗ gehoben worden, ſo würde eine legale Ausfertigung deſſelben beizufügen ſeyn. Nro. 1. und 2. wären dadurch von ſelbſt erledigt; Nro. 3. fiele weg; Nro. z. wäre noch auszufüllen. Durch eine ſolche Vorſorge würde das Beurkun⸗ dungsſyſtem der Filiation und des Familienzuſam⸗ menhangs einen bohen Grad von Vellkommenheit erlangen, bei Erbſchaftsſtreitigkeiten unabſehlichen 6 . 82 Weitläuftigkeiten vorgebeugt, und die dabei zu füh⸗ renden Beweiſe eben ſo ſehr vereinfacht und erleichtert werden. Mit der Production einer Ehetrennungs⸗ urkunde würde zugleich die Rachkommenſchaft aus dieſer Ehe und die Erben des Verſtorbenen bezeichnet ſeyn. Es bleiben mir jetzt noch 3) Vorſchläge über die Beurkundungen der Todesfälle übrig. Da die Eintragung einer Todesanzeige in ein bürgerliches Regiſter auf keinerlei Art mit kirchlichen Meinungen und Formen zuſammenhängt, ſo kömmt die Eigenſchaft eines Pfarrers bei den Vorſchriften über dieſen Gegenſtand überall nicht in Betracht. Dagegen dringt ſich beim erſten Anblick die Be⸗ merkung auf, daß für diejenigen Einwohner der Ge⸗ meinde, welche nicht zur Kirche des Pfarrers gehö⸗ ren, oder welche nicht ſeine Pfarrkinder ſind, in der pſychologiſchen Macht des religiöſen Vorurtheils, in dem Verlangen nach einer chriſtlichen Beerdigung kein Zwangsmittel zur geſetzmäßigen Anzeige des To⸗ des exiſtirt. Das franzöſiſche Geſetz belegt die unterlaſſene Anzeige mit keiner Strafe. Es fragt ſich, ob die Erreichung des Zwecks des Staates ohne Strafdrohung geſichert werden könne? Ich glaube dieſe Frage bejahen zu dürſen. Die Beerdigung iſt in ganz Deutſchland eins Anlage zu Seite 82, Formular einer Sterburkunde. Kanton N. N. — . mm 5 Nameund Vorname des Perſtorbenen, ſein Wohn⸗ ort, Stand oder Gewerbe. 2. Datum des Abſterbens, urſache des Todes. 7. Geburtsdatum und Ge⸗ burtsregiſter, in welchen das Geburtsdatum zu fin⸗ den iſt. Name und Vorname des Waters und der Mutter des Verſtorbenen, Wohnort Ob der Perſtorbene zur Zeit ſeines Ablebens, ledi⸗ gen Standes, verheirathet oder verwittwet geweſen. —— Der Verſtorbene war verhei⸗ rathet mit N. N. Die Trau⸗ ungsurkunde findet ſich im Trau⸗ regiſter der Gemeinde N. N. Fo. Er erzeugte in der Ehe fol⸗ gende Kinder: Auſſerordentliche Umſtaͤn⸗ gungen. geſetzt und umgekehrt. de, Nachtraͤge, Berichti⸗ Name und Vorname der Declaranten, Stand oder Gewerbe derſelben, Wohn⸗ ort, Alter, Grad der Ver⸗ wandſchaft mit dem Ver⸗ ſtorbenen. NB. Die Colonne 6. wird beſſer in Colonne 7. Es ſind von denſelben ver⸗ ſtorben ꝛc. ꝛc. Die Ehetrennungsurkunde findet ſich im Ehetrennungsre⸗ giſter der Gemeinde N. N. fo. Unterſchriſt der Declannten. Unterſchrift des Civilſundsbeamten. N B. 3.. 1 4 3 3** 3 ¹ 8.*. „ 7 1 3 . 1 * F** 1 1* „* *— * f 5 N 8„ 3 3 6 ** *.* .„ 5 3 1 * 7 „ 5. 6 ————— 8„ 5— 5 „. 0.*„ * ⸗ * 1 „. . 1 * . X N . ² 1 . 33 religiöſe Handlung. Daß ſie es bleiben werde, da⸗ für bürgt die Macht religiöſer Meinung. Es muß den Geiſtlichen und Kirchenvorſtehern aller Confeſſionen und Secten verboten werden, eine Beerdigung eher zu geſtatten, bis ſie von der Beur⸗ kundung des Sterbfalls im Sterbregiſter legal infor⸗ mirt worden ſind. Hat der okficier de P'état civil als Pfarrer die Beerdigung vorzunehmen, ſo hängt die Befolgung der Vorſchrift von ihm allein ab, und die Sache macht ſich von ſich ſelbſt. Erlangt ein Geiſtlicher, welcher in Hinſicht der zu Beerdigenden nicht okficier de I'état civil iſt, die Kenntniß des Abſterbens, ſo muß dieſer die Anzeige betreiben. Das nämliche gilt von derjüdiſchen Beerdigung. Das franzöſiſche Geſetz hat hiernächſt bei den Vorſchriften über die Beurkundung eines Todesfalls folgende Zwecke im Auge: 1) Verhütung voreiliger Beerdigungen, 2) Verſicherung der Idendität des geſtorbenen und des im Todenregiſter eingetragenen Subjeets, 3) Vorſorge, daß jeder Todesfall im Todtenregi⸗ ſter des Wohnorts des Verſtorbenen beur⸗ kundet werde, 4) die Schonung der Ehre der Familie des Ver⸗ ſtorbenen bei gewaltſamen Todesarten. ad 1) Die voreilige Beerdigung kann a) bei einem Individuum ſtatt haben, von deſſen wirklichem Ab⸗ 34 ſterben man noch nicht völlige Gewißheit erlangt bat, b) bei Individuen, welche an einem gewaltſamen Tode geſtorben ſind, und bei welchem der Juſtitz oder det Polizei an der Erforſchung der Todesurſache ge⸗ legen iſt. 2 a) Zur Vermeidung der Gefahr einen Scheintod⸗ ten zu beerdigen, wird verordnet 1) daß der officier de l'état civil ſich ſelbſt in das Sterbhaus verfüge und den Leichnam beaugenſcheinige, 2) daß die Be⸗ erdigung nicht eher vorgenommen werde, bis er ſie autoriſirt hat, 3) daß er dieſe Autoriſation nicht eher als 24 Stunden nach dem Hinſcheiden ertheile.— Alle drei Vorſichtsmaasregeln reichen nicht zu, wie ſachverſtändige Aerzte bezeugen werden. Der Scheintod kann mehrere Tage fortdaueri. Der olßicier de T'état civil hat keinen Vorzug vor andern Sterblichen, um den Scheintov vom wirkli⸗ chen zu unterſcheiden. Seine Beaugenſcheinigung ſichert daher gegen die Gefahr nicht. Die Beurtheilung der Frage gehört zum Wir⸗ kungskreiſe der Medieinalpolizei. Die Autoriſation zur Beerdigung ſollte nicht der officier de'état ci- vil, ſondern der officier de santé ertheilen. Ich weiß wohl, daß in Frankreich die Zahl der letzteren kleiner iſt als die Zahl der erſtern. Ich weiß auch, daß in den meiſten deutſchen Ländern die Verordnung, daß keine Beerdigung ohne eine auf Stempelfreies Papier zu ertheilende Autoriſation des Amtsphyſicus oder wenigſtens eines verpflichteten Wundarztes, vor⸗ 35 genommen werden ſoll, Schwietigkeiten finden wird. Doch will ich lieber auf ein ſchwer auszuführendes Geſetz antragen, als auf Rezeption einer nach mei⸗ ner Meinung überflüſſigen und zweckwidrigen Ver⸗ ordnung. b) Sind an der Leiche des Individuums Spuren eines gewaltſamen Todes vorhanden„oder begründen andere Umſtände den Verdacht, daß das Individuum keines natürlichen Todes geſtorben ſey, ſo ſoll eine von einem Polizeibeamten mit Zuziehung eines Arz⸗ tes oder Wundarztes vorzunehmende Unterſuchung des Zuſtands des Leichnams der Beerdigung voran— gehen. Ueber jenen Zuſtand ſoll ein Protokoll ge⸗ führt werden. Die Anordnung iſt vernünftig; daß aber der Legalſection dabei nicht erwähnt wird, iſt nicht zweckmäßig. Das deutſche Geſetz muß dieſe Auslaſſung nachholen. Wird zu jeder Beerdigung die Autoriſation eines Arztes oder Wundarztes erfor⸗ dert; ſo iſt auch die Verordnung der Unterſuchung des Zuſtands des Leichnams und der Legalſection an den Arzt oder Wundarzt in dem vom franzöſiſchen Ge⸗ ſetze vorausgeſehenen Falle zu richten. ad 2) Um der Idendität des geſtorbenen oder des im Todtenregiſter eingetragenen Individuums verſi⸗ chert zu ſeyn, wird die Anzeige des Todes durch zwei Zeugen verordnet. Die Zeugen ſollen, wo möglich, die nächſten Verwandten oder Nachbarn ſeyn. Iſt jemand auſſer ſeinem Wohnort geſtorben, ſo ſoll der Hausherr die Anzeige verrichten. Vielleicht ſoll auch 36 um dieſes Zwecks Willen der olſicier de Pétat civil ſelbſt die Leichenſchau vornehmen. Alle dieſe Verordnungen mögen, weil ſie wenig⸗ ſtens unbedenklich ſind, in dem für einen deutſchen Staat eingerichteten Code Napoléon ſtehen hleiben. Für abſolut nothwendig halte ich ſie nicht, am wenig⸗ ſten die dem officier de l'état civil auferlegte Leichen⸗ ſchau, deren unerläßliche Nothwendigkeit ich gar nicht einſehe, Mit der Verwechſelung der Lebenden und Todten hat es, Gottlob, in Deutſchland nicht viel auf ſich. Eine Pheudo Eva von Trott wurde hier nur einmal begraben. ad 3) Die vom Geſetze getroffene Vorſorge der Beurkundung des Todes in dem Todtenregiſter des Orts, wo das Individuum zuletzt domiciliirt war, ſcheint mir durchaus Beifallswürdig und der Aufnah⸗ me werth. Der gewöhnliche Wohnort eines Indi⸗ viduums iſt am leichteſten zu erforſchen. Rachrichten über ſein Abſterben werden am erſten in dem Todten⸗ regiſter dieſes Orts geſucht. Durch dieſe nämliche Einrichtung iſt es am leichteſten die Geburtsurkunden durch eine Rachweiſung auf die Todesanzeige zu ei⸗ nem Ganzen zu bilden. Wie dieſes möglich ſey, habe ich oben gezeigt. Eben ſo wird es räthlich und nütz⸗ lich ſeyn, in der Todtesbeurkundung eine Nachwei⸗ ſung auf die Beurkundung der Geburt, und wo ſie zu finden iſi, einzurücken. Dies wird gar keine Schwierigkeit machen, wenn jeder neu Domiciliirte eine legale Ausfertigung ſeines Geburtsſcheins bei 37 dem officier de l'état civil niederlegen muß.— So wird die Verewigung der Filiationen und des Fami⸗ lienzuſammenhangs einer immer größern Vollkommen⸗ heit näher gebracht. Die Wichtigkeit meiner verbeſ⸗ ſernden Vorſchläge rechtfertigt ſich durch die Wichtig⸗ keit, welche die franzöſiſche Geſetzgebung überhaupt den ſogenannten aotes de Tétat civil beilegt. Die Vorſorge, durch welche das Abſterben von Individuen, welche ihr Leben in Spitälern, Gefäng⸗ niſſen, Zucht⸗ und andern öffentlichen Anſtalten, oder gar durch Hinrichtung geendigt haben, nicht allein in dem Todtenregiſter jener Anſtalten, ſondern auch in dem Todtenregiſter des letztern Wohnorts der in Frage ſtehenden Individuen, eingetragen wird, trägt das Gepräge jener Anſicht. Dagegen hat das Geſetz vergeſſen das nämliche in Rückſicht der Individuen zu verordnen, welche zufällig auſſer ihrer Heimath ſter⸗ ben. Dies müßte in dem für einen deutſchen Staat modificirten Geſetze nachgeholt werden. ad 4) Ueber die Todesart ſoll nach dem franzöſi⸗ ſchen Geſetze in dem Todtenregiſter nichts bemerkt wer⸗ den. Es ſoll, aus Rückſichten für das Vorurtheil, Hinrichtungen und gewaltſame Todesarten— durch Zweikampf und Selbſtmord— verſchweigen. Mir ſcheint dieſer Grund nicht hinreichend, um die Ver⸗ nachläſſigung der Aufbewahrung von Notitzen zu rechtfertigen, welche dem Staate in mehr als einer Hinſicht wichtig ſind. Wenn ſchon der Hauptzweck der Aufnahme von 36 Geburts⸗Heiraths⸗ und Sterbregiſter— ein rein rechtlicher Zweck— die Beurkundung der Familien⸗ rechte und des bürgerlichen Rechtszuſtandes— iſt, ſo vereinigen ſich doch auch damit untergeordnete Zwecke. Für mehrere Zweige der Polizei können darin intereſſante Rotitzen geſchöpft werden. Für die Bevölkerungspolizei ſind Geburts- und Heirathsre⸗ giſter, für die Polizei der Sitten das Verzeichniß der Ebeſcheidungen, für die Geſundheits- und Sicher⸗ heitspolizei Sterbregiſter wichtig. Wie die Bevölke⸗ rung durch die Vermehrung der Geburten und Ehen zunimmt, die Sitten durch Verminderung der Ehen und Vermehrung der Scheidungen ſich verſchlimmern, die Sanitäts-Anſtalten durch Verminderung oder Vermehrung gewiſſer Krankheiten ihren Zweck errei⸗ chen oder verfehlen, wie die öffentliche Sicherheit und die Sitte des Volks in einer andern Hinſicht gewon⸗ nen habe, indem Hinrichtungen ganz aufhören und das Abſterben in Zuchtanſtalten abnimt— über dies alles und vieles andere werfen vollſtändige Geburts⸗ Heiraths⸗ und Sterbregiſter Licht. Die Verbeſſerun⸗ gen derſelben werden daher immer als Simptome ſtei⸗ gender Cultur zu betrachten ſeyn. Mehrere jener Zwecke bleiben unerreicht, wenn nicht auch die Todesart des Individuums in dem Tod⸗ tenregiſter bemerkt wird. Die Scht nung der Ueberlebenden ſcheint mir da⸗ gegen keine hinreichende Rückſicht, um das Abſterben 53 durch Hinrichtung, Selbſtmord und Zweikampf zu verſchweigen. Wer durch Selbſtmord ſein Leben endigt, ſollte billig nur Bedauern erregen. Daß man ihn für beſchimpft hält, iſt ein Ueber⸗ reſt trüber theologiſcher Anſichten; er wird bald ver⸗ ſchwinden, wenn man die Beſtrafung des Selbſtmör⸗ ders aus den peinlichen und die Verſagung eines ehr⸗ lichen Begräbniſſes aus dem kirchlichen Geſetzbuche verbannt. Daß man die überlebende Familie des Selbſtmörders durch die Handlung deſſelben für be— ſchimpft hält, iſt ein noch höherer Grad von Unge⸗ reimtheit. Betrachtet nur die Geſetzgebung den Selbſtmord als einen moraliſchen, weder zum Schimpf noch zur Ehre gereichenden Wahnſinn, ſo werden auch die Ueberlebenden ſo wenig durch dieſe Todes⸗ art als durch einen natürlichen als entehrt erſcheinen. Daß ſich der Selbſtmord durch Strafloſigkeit vermeh⸗ ren werde, iſt nicht zu beſorgen, weil ſchon die menſch⸗ liche Ratur ſelbſt und die Liebe zum Leben mehr für die Abwendung deſſelben ſorgt, als es irgend eine Strafanſtalt zu thun im Stande iſt. Der Tod durch Zweikampf kann ſo lange in den Augen des Vorurtheils kein ſchimpflicher Tod ſeyn, als das Vorurtheil der Ehre ſelbſt die Gefahr, wel⸗ cher der Verſtorbene ſich aufgeopfert hat, erzeugte. Sollte aber einmal dieſes Vorurtheil aufhören, ſo wird es überhaupt keinen Zweikampf mehr geben. Es bleibt daher nur der Tod durch Hinrichtuno 90 in Strafgefängniſſen und im Zuchthauß übrig, wel⸗ cher die Familie des Individuums in den Augen des Vorurtheils wirklich beſchimpft. Der Schimpf wird indeſſen durch Rotorietät, keineswegs durch die Eintragung ins Sterbregiſter erzeugt. Mit dem Andenken der Strafe vermindert ſich auch nach und nach die Wirkung des Vorurtheils. Sie hört ganz auf, wenn die Erinnerung an jene Strafe aus dem Gedächtniſſe der Menſchen erloſchen iſt. Wird denn auch ſpäterhin durch Production eines der Hin⸗ richtung erwähnenden Todtenſcheins in einer gericht⸗ lichen Verhandlung das Andenken an die Strafe er⸗ neuert, ſo lebt doch darum der ſchon erloſchene Schand⸗ fleck nicht wieder auf, die ganze Senſation beſchränkt ſich auf Partheien und Richter, da ſelbſt nach den Grundſätzen der franzöſiſchen Civilprocedur eine ge⸗ richtliche Verhandlung bei geſchloſſenen Thüren we⸗ gen beſonderer Umſtände verordnet werden kann. Ich bringe aus den eben entwickelten Gründen die Rachweiſung der Todesart ebenfalls in die über die Todesbeurkundungen nach meinem Vorſchlage ein⸗ zuführenden Tabellen. I†„ch könnte hier meine Vorſchläge über die Ver⸗ beſſerung der actes de Fétat civil und der Aufbe⸗ wahrung derſelben, wie ſie der Kodex Rapoleon ein⸗ führt, ſchließen, wenn mir nicht noch einige Bemer⸗ kungen über das 5te und 6te Kapitel des franzöſiſchen Geſetzes übrig blieben. Das fünfte Kapitel handelt von den Geburts⸗ 91 Heiraths⸗ und Sterbbeurkundungen⸗ bei den auſſer⸗ balb Frankreichs Grenzen befindlichen Armeen. Thi⸗ baudeau hielt dieſe Verordnungen für ſehr nothwen⸗ dig.— Er ſagte zur Rechtfertigung derſelben:„Pen- „dant la derniere guerre, on s'est joué du plus „saint des contracts, du mariage. Des héritiers „dont l'origine a été inconnue aux familles vien- „nent chaque jour y porter le trouble: des pa- „rens sont tonjours dans bincertitude sur Texi- „Stance de leurs enfans. Il y a eu sans doute „des abus que le caractòre extraordinaire de „Cette guerre ne permettoit pas de prévenir; „mais il en est un grand nombre qu'on peut at- „tribuer à Pimprévoyance de la legis lation“(æ). Die zur Abwendung der gerügten Unordnungen getroffenen Verfügungen des Kodex Napoleon ſchei⸗ nen mir erſchöpfend und zweckmäßig; ſie concentriren ſich auf den Grundſatz, daß jede bei der Armee er⸗ folgte Geburt, Heirath und Tod in den dazu geeig⸗ neten Regiſtern des Wohnorts der Individuen ver⸗ zeichnet werden muß. In Anſehung der Geburten wird die Befolgung der Vorſchrift Schwierigkeiten verurſachen. Simeon ſagt;„on rencontre quelquefois des naissances „dans les camps, comme ces Heurs rares. dont „la nature égaie les monumens funibres, et cou- „ronne les arcs de triomphe.“— Er bemerkt() (æ) Code civil ete. I. p. 53. (*) Ebendaſ. p. 25. 92 aber nicht, daß es oft unmöglich iſt, die Wurzel zu finden, aus welcher jene ſparſamen Blumen hervor⸗ gewachſen ſind. Dem Troß der Armeen folgen Wei⸗ ber ohne Namen z. B. Markedenterinnen, Wäſche⸗ rinnen ꝛc., welche ihre Heimath und ihre Herkunft verleugnen. Wie es möglich iſt, im Falle ſie Kin⸗ der zur Welt bringen, aufrichtige Angaben über ih⸗ ren Wohnort von ihnen zu erhalten, zeigt das Geſetz nicht. Die Zahl der den Armeen folgenden verbeira⸗ theten Weiber iſt verhältnißmäßig die geringere. Die Befolgung des Geſetzes kann in Hinſicht derſelben keine Schwierigkeit finden. Die zur Verhüthung des Mißbrauchs der Ehe eingeführte Nothwendigkeit des Aufgebots an dem Wohnort der zu verehelichenden und der Production der Gebuitsſcheine, ſcheint mir in der Verbindung mit der von mir vorgeſchlagenen verbeſſerten Einrich⸗ tung der Geburtsregiſter völlig erſchöpfend. Da die meiſten deutſchen Staaten keine Armeen, ſondern nur ein Truppencorps im Felde unterhalten, ſo ſcheinen die vom franzöſiſchen Geſetze im 39ten Ar⸗ tickel eingeführten Vorſchriften über die Frage, wer bei denen Armeecorps die Stelle des officier de I'é- tat civil zu verwalten habe, am paſſendſten zu ſeyn. Die militairiſchen Todtenliſten könnten der ober⸗ ſten adminiſtrativen Behörde zugeſendet, und derſel⸗ ben die Verfügung der Eintragung in die reſpectiven Orts oder Gemeinderegiſter überlaſſen werden. — 9⁵ Das ſechſte und letzte Kapitel des Geſetzes sur les actes de l'état civil, welches die Berichtigungs⸗ art derſelben beſtimmt, ſanctionirt einen doppelten Grundſatz. Einmal, daß die Fehler dieſer Negiſter vom Procureur impérial von Amtswegen angezeigt, und die Beſtrafung derſelben von Amtswegen verfolgt, Zweitens, daß dagegen die nämlichen Fehler nie von Amtswegen, ſondern erſt auf Antrag der in⸗ tereſſirten Theile und nach vorgängiger richterlicher Entſcheidung verbeſſert werden ſollen. Beide Grundſätze ſcheinen ſich beim erſten Blick zu widerſprechen, gehen aber harmoniſch und noth⸗ wendig aus dem ganzen Syſteme hervor. Der ofſicier de l'état civil iſt bloßer Beurkun⸗ der fremder Ausſagen über gewiſſe Thatſachen, wel⸗ che das Geſetz zu wiſſen verlangt. Dieſe Ausſagen, mögen ſie ausfallen wie ſie wollen, mögen ſie vollſtändig oder unvollſtändig ſeyn, begründen ein jus quaesitum der Intereſſenten. We⸗ der der officier de I'état civil, noch das die öffent⸗ liche Geburts⸗Heiraths und Sterbregiſter verwah⸗ rende Tribunal kann in dieſen Ausſagen etwas än⸗ dern, ohne in die einſtweilig durch den Inhalt des Regiſters, als eines Beſitztitels durch Urkunden er⸗ worbenen jura quaesita eines Ungehörten einzu⸗ greifen. Daher die Vorſchrift, daß kein Fehler von Amts⸗ wegen verbeſſert werden darf. 94 Dagegen iſt der officier de Tétat civil ange⸗ wieſen, nach den Umſtänden zu fragen, welche das Geſetz wiſſen will, und Handlungen vorzunehmen, welche die Sicherheit des bürgerlichen Rechtszuſtan⸗ des bezwecken. Untetläßt er dieſe Pflicht, ſo iſt er ohne weiters ſtrafbar. Wollte man die Strafen der Klage des beſchädigten Theils ſubordiniren, ſo würde man zu dem Beiſpiel von Unordnung und Inſubordination einſtweilig conniviren müſſen. Man würde die Er⸗ paltung von Ordnung und Geſetzlichkeit der Beam⸗ tenwillkühr Preiß geben⸗ Daher die Nothwendigkeit der officiellen Con⸗ trolle des Procureur impérial, der officiellen An⸗ zeige begangener Fehier und der officiellen Strafe. Der Inhalt des 6ten Kapitels möchte daber ganz beizubehalten ſeyn⸗ Zum Schluſſe noch folgende Bemerkung. Sowohl das franzöſiſche Geſet sur les aotes ge l'état civil, als meine Vorſchläge über die Ver⸗ beſſerungen derſelben zeigen, wie ſehr dem Geiſte der franzöſiſchen Legislation ein großer ausgedehnter Staat vorgelegen habe— ein Staat, deſſen ſamtliche Be⸗ hörden und Regiſtraturen ſich in beſtändiger Wechſel⸗ berührung und Cohärenz finden und unter einer und der nämlichen höchſten Gewalt ſteben⸗ Nur in ei⸗ nein ſolchen Staate laſſen ſich Geburts⸗ Heiraths⸗ und Sterbregiſtraturen in Verbindung ſetzen; in ihm gehen die meiſten Veränderungen des Wohnorts der — —— r teb 95 Familien aus einer Gegend des Reichs in eine andere vor; nur in ſolchem Staate können daher die Verän⸗ derungen von einem Localbeamten dem andern ſo mit⸗ getheilt werden, daß der vom Geſetze intendirte Zweck dieſer Mittheilung, mit Gewißheit— da überall eine und die höchſte Gewalt über der Vollziehung des Geſetzes wacht— erreicht wird. Es folgt hieraus wenigſtens die Nothwendigkeit, daß der Koder Napoleon in allen Staaten des Rhein⸗ bundes mit möglichſt gleichförmigen Modificatie⸗ nen adoptirt werde. Nur durch die Gleichförmigkeit der Principien und des Inhalts der Geſetzgebungen der Rheinbundesſtaaten wird der Abgang einer Ge⸗ meinſchaftlichkeit der höchſten Staatsgewalt erſetzt. Nur durch ſie wird ein Staat des Rheinbundes ver⸗ anlaßt, daß er freiwillig durch die Vollziehung ſeiner eigenen Inſtitute der Vollziehung der Inſtitute eines andern Rheinbundesſtaates die Hand biete⸗ De nachſtehende Abhandlung wurde auf Ver⸗ fuͤgung eines deutſchen Miniſteriums im May 1808 geſchrieben. Sie iſt nach dieſer Epoche von der Kritik zu beurtheilen. Der dogmati⸗ ſche Theil rechtfertigt ſich durch die Verglei— chung mit dem Geſetz und der kritiſche durch ſich ſelbſt. Dem Herausgeber iſt keine neu⸗ ere deutſche Schrift bekannt, in welcher grade die Grundan ſicht des Titels des absens ent⸗ wickelt worden waͤre. Dieſe Grundanſicht iſt das wichtigſte. Hat man ſie gefaßt, ſo folgt das uͤbrige von ſelbſt. Dogmatiſche Darſtellung und Kritik der Lehre des Koder Napoleon uͤber Abweſende. Nach gemeinem Rechte giebt es Abweſende im wei⸗ tern und engern Sinne. Abweſende im weitern Sinne ſind diejenigen, welche ſich aus ihrer Heimath entfernt haben; ob man ihren Aufenthalt kennt oder nicht, kömmt nicht in Betracht. Abweſende im engern Sinne ſind die aus ihrer Heimath Entrfernte, von deren Aufenthalt und Da⸗ ſeyn man nichts weiß. Bei beiden Abweſenden kommen a.) ihre eigne Rechte b.) die Rechte ihrer Angehörigen, Gläubiger und Erben in Betracht. In dieſer doppelten Hin⸗ ſicht ſind ſie ein Gegenſtand der Aufmerkſamkeit und des Schutzes des Staats nnd der Geſetzgebung. Ihre eigne Rechte kommen in Betracht. Sie können ihr Vermögen ohne Aufſicht und Verwal⸗ tung zurück gelaſſen habenz ihre klagbaren Rechte 4 können durch Verjährung verloren gehen; gegen ſie angebrachte Klagen werden durch die Folgen von Präcluſionen und Contumacialerkenntniſſen zu ihrem Nachtheile entſchieden; eine ihnen angefallene Erb⸗ ſchaft wird nicht angetreten; bei einer ſie intereſſiren⸗ den Theilung oder Inventariſation ſind ſie nicht zu⸗ gegen u. ſ. w. In Hinſicht der Rechte der Abweſenden ſelbſt pat es das gemeine Recht nicht an Votſorgen feblen laſſen. Es führt zum Beſten derſelben die Regel ein: non valenti agere, non currit praescriptio; es läßt ihnen die Abweſenheit als einen Reſitutions⸗ grund zu gut konumnen; es ordnet zu ihrem Vortheil, auf Anſuchen der Gläubiger, Se chultner Mitin⸗ tereſſenten, ſogar von Amtswegen, eine Cura⸗ X tel an. Aber eben ſo wichtig ſind die durch die Abwe⸗ ſenheit und durch die Seiei über das Daſeyn des Abweſenden gefähedeten Rechte Anderer. Bei der Echaltung ſeines ſind ſe ne Gläubi⸗ ger und künftige Erben interefſirt; ſeine etwa hinter⸗ laſſene Ehegattin bedarf eines Vertreters, ſeine Kin⸗ der eines Vaters; wenn er keine Kinder hat, frägt es ſich: ob? wer? und wie? er beerbt werde? nach welcher Epoche die Perſon der Erben, oder die Fra⸗ ge: wer ſeine Eiben ſind?— zu beſtimmen ſey? In dieſer zweiten Hinſicht ſind die Vorſorgen des gemeinen Rechts änſſerſt dürftig.— 5 Indem ein Curator zum Schnutze der Rechte und des Eigenthums des Abweſenden angeordnet wird, erhalten freilich auch die Giäubiger deſſelben Gelegenheit, ihre Rechte gegen den Abweſenden gel⸗ tend zu machen. Zum Beſten' des zurückgebliebenen Ehegatten verſtattet das Kirchenrecht der 6 ſtanten die Schei⸗ dungsklage wegen bößlicher Verlaſſung. Ob aber der Abgeſchiedene zu einer neuen Ehe übergehen könne, darübe die katholiſche Kir⸗ che. Ob die verlaßne Strohwittwe dem abweſenden ſiebenzig, achtzig, vielleicht hundertjährigen Gat⸗ ten die Aufbewahrung ehelicher Treue ſchuldig ſey— indeß vielleicht ein Schatten ſein ſolches Opfer längſt nicht mehr fordert— entſcheidet— ſoviel ich weiß — kein Ausſpruch des Vaters der Kirche. Ueber die Eröffnung der Erbſchaft des Abwe⸗ ſenden bleibt endlich das poſitive Geſetz gänzlich ſtumm. An der Stelle derſelben entſcheidet Praxis und Willkühr. Sie ſtellen zwei Hauptſyſteme auf. Nach beiden Syſtemen wird durchaus willkühr⸗ lich und, ohne den Vorgang irgend eines Geſetzes, angenommen, daß der Abweſende ſiebenzig Jahr nach ſeiner Geburt geſtorben— oder nach dem Kunſtausdruck— verſchollen ſey. Nach beiden Syſtemen kann das Vermö⸗ gen des Abweſenden nicht anders von den Erbpräten⸗ 6 denten in Beſitz genommen werden, als wenn ſie zei⸗ gen, daß ihr angeblicher Erblaſſer, wäre er noch am Leben, das ſiebenzigſte Lebensjahr würde zurückge⸗ legt haben. Dagegen iſt nach dem erſten Syſtem die Frage: wer ihn beerbe, nach der Epoche zu beſtimmen, wo man keine Nachrichten mehr von ihm erhalten hat. Rach der zweiten ſind die erbenden Individuen nach der juriſtiſchen Fiction ſeines Todesjahrs oder nach der Frage zu beſtimmen, wer ihn— wenn er grade am Schluſſe des ſiebenzigſten Lebensjahrs die⸗ ſen irdiſchen Schauplatz verlaſſen bätte— würde beerbt haben. So iſt die berühmte Controverſe über die Beer⸗ bung des Verſchollenen ex tuno oder ex nunc ton⸗ ſtruirt— eine Controverſe, an welcher der juriſtiſche Scharfſinn ſich ſeit Jahrhunderten vergeblich er⸗ ſchöpft. Frägt man— wie es zu halten ſey— wenn der Verſchollene der juriſtiſchen Fiction zum Troß das ſiebenzigſte Lebensjahr überſchreitet und im Lan⸗ de der Lebendigen, aus welchem ihn die Richter— unter der Antorität der Praxis ausgewieſen hatten— wieder auftritt? Wer ihm ſein Vermögen zurückge⸗ pe? Ob er von der Gnade ſeiner zudringlichen Stell⸗ vertreter abhänge? Wie ihm zu helfen ſey, wenn dieſe in der Zwiſchenzeit ſein Vermögen durchge⸗ bracht haben?— ſo bleibt man ohne Antwort. 7 Auf dieſen ſehr möglichen Fall hatte die Praxis nicht gedacht. Frägt man endlich, warum denn grade die ju⸗ riſtiſche Fietion auf das ſiebenzigſte Jahr verfallen? warum ſie— da dieſes Jahr bei weitem nicht das Ziel der möglichen Dauer des menſchlichen Lebens bezeichnet— nicht eine ſpätere Epoche wähle?— ſo wird man an den Sänger der Pſalmen, David, verwieſen, welcher ſeine Zeitgenoſſen und die Nach⸗ welt belehrt habe, daß das Leben des Menſchen ſie⸗ benzig Jahre währe(). Freilich hatten Juſtinian und Ulpian eine an⸗ dere Anſicht. Sie beſtimmten die längſte Lebens⸗ dauer auf hundert Jahre(6); nach dieſer juriſti⸗ ſchen Fietion verordnete das Pandektenrecht, daß unſterbliche moraliſche Perſonen bei einem ihnen hin⸗ terlaſſenen Uſuftuct, hundert Jahre geſchützt wer⸗ den ſollten. Allein dieſe Lehre ſchien der Praxis für die Er⸗ ben des Abweſenden zu troſtlos. Da das römiſche Geſetzbuch keine Auskunft, wie ſie ſie wünſchte, gab⸗ ſo nahm ſie ihre Zuflucht zum alten Teſtament, und ſchob dem Ausſpruch des Kaiſers Juſtinian den Aus⸗ ſpruch eines jüdiſchen Königs, unter⸗ (æ) Pſalmen XC. 10. (E) ff. VII. 1. de usufruetu et quemadmodum quis utatur Pruatur Fr. 55.— Placuit autem centum annis tuendos esse municipes: quia is ſinis vitae longaevi hominis est. C. 1. 2. de S. S. eccles. c. 23. 5 Die vorrevolutionaire Praxis der franzöſiſchen Gerichtshöfe hatte bei der Behandlung der Abwe⸗ ſenden ganz andere Anſichten und Grundſätze. Rur in der Art der Anwendung wichen die Gewohnhei⸗ ten der Provinzen von einander ab. Man unterſchied die präſumirte von der decla⸗ rirten Abweſenheit. Die präſumirte Abweſenbeit trat ein, wenn ent⸗ weder jemand an ſeinem Wohnort nichts von ſeinem Aufenthalt hatte hören laſſen, oder wenn wenigſitens ſeine zurückgelaſſenen Freunde und Angehörigen nicht wußten, ob oder wann er zurückkehren würde? Hatte er keine Verwaltung für ſeine Angelegen⸗ beiten und Güter beſtellt, ſo wurde ihm auf Anſu⸗ chen des intereſſirten Theils vom Richter ein Curator für einzelne Handlungen, jedoch, kein beſtändiger Curator etnannt. Man hatte Beiſpiele von einer ſehr ſchlechten und eigennützigen Verwaltung des beſtändigen Cn— rators erlebt; man mußte ſie erleben, da nie ein ſtanzöfiſches Geſetz Vormündern und Curgtoren die Verbindlichkeit auferlegt hatte, jährlich Rechnung abzulegen. Die Gerichtsordnung vom Jahr 1667 hatte ſo⸗ gar beſtändige Curatelen für Abweſende unterſagt 0. Hatte die präſumirte Abweſenheit in Paris drei, im ehemaligen Anjou und Maine ſieben, in Tou⸗ 00 Code civil, contenant la série des lois qui le composent N. avec leurs motil; 1. 260. 9 louſe neun, in Bretagne zehn, in den meiſten Pro⸗ vinzen fünf Jahre fortgedauert, ſo war es den Per⸗ ſonen, welche in dieſer Epoche präſumtive Erben des Abweſenden gioeſen wären, verſtattet, um proviſo⸗ riſche Immiſſion in die Güter des Abweſenden nach⸗ zuſuchen. Mit dieſer Immiſſion baten ſie zugleich um eine e ſeit Zur Erwürkung derſelben war es blos erforder⸗ lich, dem Gerichte eine ſogenannte Notorietäts⸗ urkunde über die ſeit brei, fünf, ſieben Jahren u. ſ. w. fortdauernde Abweſenheit vorzulegen. Die Notorietätsurkunde beſtand in einem von einer gewiſſen Anzahl Zeugen unterſchriebenen Cer⸗ tificat des Inhalts, daß man binnen dem vom Ge⸗ ſetze erforderlichen Zeitraume vom A Abweſenden keine Rachricht erhalten habe. 5 Die Immiſſion in die Güter des Abweſenden war indeſſen ein bloſes Depoſitum. Die immitirten präſumtiven Erben mußten wegen der Rückerſtattung derſelben nebſt den Früchten, auf den Fall der Rück⸗ kehr des Abweſenden, Caution leiſten. Die Eaution gieng auf Eigenthum und Früch⸗ te. Rur war in Anſehung der Früchte ihre Dauer beſchränkt, gewöhnlich auf 15, in Bretagne auf 10 in Paris auf 20 Jahre.— Erſchien der Abwe⸗ ſende vor Ablauf dieſer Perioden, ſo konnte er auf volle Reſtitution der Früchte und des Eigenthums 1 10 klagen. Nachher waren ſämmtliche Früchte den präſumtiven Erben erworben. Ueber die Frage, wenn der Abweſende für ju⸗ riſtiſch todt oder, nach unſerm Sprachgebrauche, für verſchollen zu halten ſey? war die franzöſi⸗ ſche Gerichtspraxis wieder durchaus getheilt. Die herrſchende, oder bei den meiſten Tribu⸗ nälen befolgte Praxis war, daß nach Ablauf von bundert Jahren ſeit der Geburt des Abweſenden, ſein Tod zu vermuthen ſey. Alle Sicherheitsmaas⸗ regeln hörten nun auf. Die Erben erhielten Ver⸗ äuſſerungsbefugniß. Bei andern Gerichten wurde eine kürzere Zeit⸗ periode erfordert. Roch andere machten einen Unterſchied zwiſchen verreißten und plötzlich verſchwundenen Abweſenden. Bei letztern nahm man nach Ablauf einer beſtimm⸗ ten Zeitperiode an, daß der Abweſende am Tage ſeines Verſchwindens geſtorben ſey. Nach dieſer Hypotheſe wurde die Veräuſſerungsbefugniß des immittirten präſumtiven Erben entſchieden. Nur in Hinſicht der Heirathsbefugniß des hin⸗ terlaſſenen Ehegatten ließ man gar keine juriſtiſche Fiction gelten, und verſagte der Lehre von Verſchol⸗ lenen allen Werth. Der zurückgebliebene Ehegatte wurde nicht an⸗ ders zur weitern Heirath gelaſſen, als wenn er den würklichen Tod des Abweſenden beurkundete. Selbſt der Umſtand, daß ſeit der Gebutt deſſelben über 100 11 Fahre abgelaufen waren, befreiete ihn vom Zwange der Wittwenſchaft nicht. So unbeſtimmt, abweichend, und mangelhaft war die Geſetzgebung des royaliſtiſchen Frankreichs über die Rechte und über das Vermögen von Abwe⸗ ſenden. Und doch war eine vollkommenere Geſetzgebung über dieſen Gegenſtand nöthiger in der franzöſiſchen Monarchie, als in einem deutſchen von Seehäfen und merkantiliſchen Umgebungen entfernten Land⸗ ſtaat. Litterairiſche, merkantiliſche und militairiſche Speculationen fübrten Franzoſen in alle Welttheile. Familienväter verließen ihre Heimath, um in den Colonien verlorne Reichthümer wiederzufinden. Gelehrte— verfolgt von Hofkabalen, litterairi⸗ ſchem Reid oder prieſterlicher Intoleranz— ſuchten in entfernten Climaten eine ſichre Zuflucht. Wer ſeiner gekränkten Ehre— ein in Frank⸗ reich unter den gebildeten Ständen nicht ſeltner Fall — blutige Rache verſchaft hatte, floh die Ahndung eines ihn nicht immer im Auslande verfolgenden Ge⸗ ſetzes. Die Revolution erſchien mit ihren zahlreichen Kataſtrophen. Jede hatte neue Auswanderungen zur Folge. Aber nicht jede brachte die Ausgewan⸗ derten auf die Emigrantenliſte. Abweſende, welche das Geſetz nicht durch den bürgerlichen Tod heimſuch⸗ te, mußte das nöwliche Geſeß ſchuzen. Rückkeh⸗ 12 rende, welche ihre Güter in fremden Händen fanden, welche, ausgeplündert von habſüchtigen Verwand⸗ ten, die Hülfe der Gerichte oder das Mitleiden ih⸗ rer Freunde in Anſpruch nehmen mußten, boten der Ration ein trauriges Schauſpiel dgr. 1 Ein weiſes und conſequentes Geſetz über die Rechte der Abweſenden wurde unter dieſen Umſtän⸗ den ein Bedürfniß der Zeit. Dieſes Bedürfniß brachte das Geſetz hervor, welchem gegenwärtige Darſiellung gewidmet iſt. Es gehört zu den beſſern Früchten der franzöſiſchen Legislation. Es ſey mir erlaubt I.) eine raiſonnirte Ueberſicht des Inhalts des Ge⸗ ſetzes II. Vorſchläge über die Einfübrungsart deſſelben in einem Staate des Rheinbundes darzulegen. — —, —,— ad I.) Raiſonnirte Ueberſicht des Inhalts des Geſetzes des Koder Napoleon über Abweſende. Es kommen hier vor allen Dingen a.) zwei ver⸗ ſchiedene Arten von Abweſenheit, b.) die Folgen bei⸗ der Abweſenheiten in Betracht. Von den zwei verſchiedenen Arten von Abwe⸗ ſenbeit handelt das erſte und zweite Kapitel. Von den Folgen beider Abweſenheiten das dritte Kapitel, welches wieder in mehrere Sectionen zerfällt. In einem vierten Anhangskapitel beſtimmt das 13 Geſetz die geſetzlichen Vorſorgen für die hinterlaſſenen Kinder des Abweſenden. ad a.) Von den beide enverſchiedenen Arten der Abweſenheit. Es gibt nach dem Sprachdebrauche des franzö⸗ ſiſchen Rechts eine vermuthete und eine erklärte Abweſenheit. Die erklärte Abweſenheit iſt nur dann vorhan⸗ den, wenn auſ Anrufen der intereſſirten Theile, nach vorgängigem richterlichen Verfahren, nach Anhörung des Bevollmächtigten des Kaiſers, ein nur nach ju⸗ riſtiſcher Vermuthung abweſendes Individuum für würklich abweſend erklärt Bis zur richterlichen 2 bweſenheitsdeelaration exiſtirt nur eine vermuthete Abweſenheit(pré- somption d'absence). In dieſem Zuſtande des Abweſenden wird dem⸗ ſelben nie von Amtswegen ein beſtändiger Curator er⸗ nannt. Dagegen wacht der procureur impérial bei allen gerichtlichen Angriffen für ſein Intereſſe; je⸗ ner procureur impérial wird bei allen gegen den Abweſenden erhobenen Klagen vernommen(114). Bei Inventariſationen, Abrechnungen, Theilungen und Liquidationen be ſtellt das Tribunal erſter Inſtanz⸗ auf Anrufen des intereſſirten Theils, einen den Ab⸗ weſenden vertretenden Notar(4)(113). Rach dem () D Dieſe Verfügung findet ſich ſchon iu einem Decret der Ratio⸗ ¹4 Drange der Umſtände geht das Gericht noch weiter. Auf Anrufen des intereſſirten Theils beſtellt er für das ganze Vermögen des vermuthlich Abweſenden oder für einen Theil deſſelben einen Curator(112). Competent für dieſes Verfahren iſt dasjenige Gericht, unter deſſen Gerichtsbezirk ſich der Wohn⸗ ort des Abweſenden findet.— Das nämliche Ge⸗ richt iſt competent bei dem Verfahren über eine zu erklärende Abweſenheit. Hat nämlich die vermuthete Abweſenheit vier Jahre fortgedauert, iſt in der Zwiſchenperiode keine Nachricht vom Abweſenden eingegangen, dann kön⸗ nen diejenigen Perſonen auftreten, welche am Ta⸗ ge ſeines Verſchwindens oder der letzten von ihm erhaltenen Nachricht ſeine Prä⸗ ſumtiv⸗Erben waren,(2o) ſie können das Abweſenheitsverfahren einleiten und eine richterliche Abweſenheitserklärung nachſuchen. Die Präſumtiv- Erben übergeben Urkunden nalverſammlung ſvom aaten Februar 1791. Es verordnete que„s'il V avait lieu de faire des inventaires, comptes, „Partages et liquidations, dans lesquels se trouveroient „ intéressés des absens qui ne seroient défendus par aucun „londé de procuration, la partie la plus diligente s'a- „dresseroit au tribunal competent, qui commettroit d'ol⸗ „lice un notaire pour proceder à la confection de ces „actes.“ Labsent lui-méme— ſagt Bigot Préameneu— n'eut pu choisir personne, qui plus qu'un notaire, kuten état dé connoftre et de defendre ses intéréts dans ce genre d'affaires. Code. civil etc. I. p. 68. ,— — 15 und Beſcheinigungen, aus welchen die vermuthete Abweſenheit ihres vermutheten Erblaſſers hervorgeht. Findet das Gericht die Beſcheinigungen zurei⸗ chend, ſo verordnet es ein Zeugenverhör über die Abweſenheit. Waren der Wohnort und der letzte Aufenthalt⸗ ort des Abweſenden verſchieden, ſo wird das Zeugen⸗ verhör an beiden Orten verordnet. Die Präſumtiv⸗Erben ſchlagen Zeugen vor, der Bevollmächtigte des Kaiſers ſchlägt andere Zeu⸗ gen vor. Er wählt ſie unter denjenigen Perſonen, welche mit dem Abweſenden in der genaueſten Ver⸗ bindung ſtanden, welche am erſten Nachricht von ihm erhalten konnten. Dies iſt der Sinn des Ausdrucks des franzöſi⸗ ſchen Geſetzes:— le tribunal ordonnera qu'une enquéte Soit faitecontradictoirement aves le procureur imperial(116). Die Zeugen werden nicht blos über die Abwe⸗ ſenheit ſelbſt, ſondern auch über die ihnen bekann⸗ ten Urſachen der Abweſenheit und uber die Quellen ihres Wiſſens befragt. Nach vollendetem Zeugenverbör werden die Präſumtiv⸗Erben nebſt dem prooureür impẽrial gehört. Der Richter erläßt demnächſt ein die Abweſen⸗ beit erklärendes oder ein dieſe Erklärung noch zur Zeit verweigerndes Urtheil. Er nimit bei der Abfaſſung des Urtheils Rück⸗ 16 ſicht auf die Gründe der Abweſenheit und auf die Urſachen, welche vielleicht das Stillſchweigen des Abweſenden veranlaſſen(117). Beide können aus den Ausſagen der Zeugen bervorgeben z. B. der Abweſende kann in Gefan⸗ genſchaft gerathen, das Schiff welches Rachricht von ihm bringen ſollte, kann verloren gegangen ſeyn. Enthält das Urtheil eine Abweſenheitserklärung, ſo kann es erſt ein Jahr nach der Verfügung des Zeugenverhörs würkende Kraft erhalten G9). Es folgt bieraus, daß vom Tage des Verſchwin⸗ dens des Abweſenden wenigſtens fünf volle Jahre abgelaufen ſeyn müſſen, ehe das Geſetz eine Abwe⸗ ſenheitsdeclaration würkſam zuläßt. Der Procureur impérial ſendet alle im Laufe des Verfahrens über die nachgeſuchte Abweſenheits⸗ erklärung ergangene richterliche Verfügungen und Haupturtheile Jugemens préparatoires et defini- tifs) an den Großrichter Juſtizminiſter, welcher ſie durch den Druck in öffentlichen Blättern bekannt machen läßt G13). Durch dieſes Mittel wird der Abweſende, wenn es möglich iſt, von den über ihn und ſein Vermögen verhängten Maasregeln benachrichtiget. ad b.) Von den Folgen der Abweſenheit⸗ Die Abweſenheit würkt 2) theils in Hinſicht der Güter des Abweſenden, 2) theils in Hinſicht 17 der Rechte, welche ihm würde eröffnet werden, wenn er am Leben wäre, 3) theils in Hinſicht ſeiner Ehe. ad I.) In Hinſicht ſeiner Güter. In Gemäßheit der richterlichen Abweſenheits⸗ erklärung werden die Präſumtiv⸗Erben in den Be⸗ ſitz der Güter des Präſumtiv-Erblaſſers gegen Cau— tion eingeſetzt(120). Dieſe Einſetzung hat indeſſen nur die Ratur eines Sequeſters oder eines Depoſi⸗ tums. Sie iſt proviſoriſch. Die Eingeſetzten erlangen nur das Recht der Güterverwaltung. Sie bleiben dem Abweſenden, wenn er wieder erſcheint, oder Nachrichten gibt, verantwortlich(126). Das etwa vom Abweſenden errichtete Teſtament wird auf Anſuchen der Intereſſenten oder des kaiſer⸗ lichen Bevollmächtigten eröffnet. Alle diejenigen, welche aus dem Leſtamente Rechte auf den Fall er— langen würden, wenn der Teſtirer geſtorben wäre, können dieſe Rechte proviſoriſch, gegen Caution ausüben G23). War der Abweſende bei ſeinem Verſchwinden geheirathet, lebte er mit dem andern Ehegatten in der Gütergemeinſchaft, ſo kann der Zurückgebliebene ſo⸗ wohl die proviſoriſche Immiſſion der Eben, als die dem Tode des Abweſenden ſubordinirte proviſoriſche Ausübung der Rechte der Legatarien durch die Er— klärung verhindern, daß er in der Gemeinſchaft fort⸗ leben wolle. 5 18 Will der zurückgebliebene Ehegatte die Gemein⸗ ſchaft aufheben, ſo kann er eine Theilung verlangen, ſeine Einlage zurückziehen, und alle geſetzliche und conventionelle Rechte des aus der Gemeinſchaft tre⸗ tenden Ehegatten ausüben; nur muß er wegen aller der Reſtitution fähigen Gegenſtände auf den Fall der Zurückkunft des Abweſenden Caution leiſten. Hat der hinterlaſſene Ehegatte ſich für die Fort⸗ dauer der Gütergemeinſchaft erklärt, ſo kann er den⸗ noch hinterher auf die Gemeinſchaft Verzicht leiſten. Dieſe Diſpoſitionen und der Geiſt und Zweck derſelben würden ohne eine vorläuſige Kenntniß der ehelichen Gütergemeinſchaft des franzöſiſchen Geſetz⸗ buchs unverſtändlich ſeyn. Kennt man aber dieſe Gütergemeinſchaft, ſo verſteht man ſie leicht und überſieht ihren Zweck. Der Koder Napoleon führt in allen Fällen, in welchen nicht etwas anders verabredet worden, eine Gütergemeinſchaft der ehelichen Errungenſchaft und des Mobiliar⸗Vermögens— gleichviel, ob es in die Ehe gebracht, oder darin erworben worden iſt— ein. Die Gemeinſchaft wird durch die Trennung der Ehe— erfolge ſie durch den natürlichen oder bür⸗ gerlichen Tod oder durch Scheidung— aufgelößt, nach der Societätsregel, daß mit dem Austritt eines Socius die Societät erlöſche. Zwiſchen dem Ueberlebenden und den in der he gezeugten Kindern dauen feine vroroairte Gü⸗ 19 tergemeinſchaft fort. Die volljährigen Kinder können daher auf Errichtung eines Inventariums und auf Abtheilung dringen, im Namen der Minderjährigen muß es der kontrollirende Vormund(tuteur sub- rogé) thun⸗ Beruhte das die Abweſenheit erklärende Urtheil — wie die gegen Verſchollene erlaſſenen Präeluſionen deutſcher Gerichte— auf der juriſtiſchen Fietion, des würklſchen Abſterbens des Abweſenden, ſo müßte nach der nämlichen Fietion die eheliche Güter⸗ gemeinſchaft aufhören. Auf einer ſolchen Fietion beruht indeſſen jenes Urtheil nicht. Es ſpricht die Meinung des Tribunals aus, daß man weder vom Leben noch vom Abſterben des Abweſenden etwas wiſſe. Es erklärt weiter nichts, als dieſe Ungewißbeit für gewiß, indeß bei der vermutheten Abweſenheit ſelbſt dieſe Ungewiß⸗ heit nur als Vermuthung erſcheint. In dieſem Zuſtande der Ungewißheit nun, ſtrebt das Geſetz dahin, daß ſie niemand zum Nach⸗ theil gereiche. Dies würde ſie aber, wenn die Prä⸗ ſumtiv⸗Erben des Abweſenden nicht in den Beſitz ſeines Vermögens als Adminiſtratoren geſetzt würden. Die Immiſſion iſt daher doppelſeitig. Sie hat die Eigenſchaft einer Einſetzung in die Sbtſ wenn die Folge zeigt, daß der Abweſende zur Zeit der Im⸗ miſſion geſtorben war. Sie hat die Eigenſchaft eine übertragenen Adminiſtration, wenn ſich das Gegen⸗ n ausweißt. 20 — ** Aber eben darum, weil die vom Richter aner⸗ kannte Ungewißheit über das Leben des Abweſenden niemand nachthellig werden ſoll, kann man dem hin⸗ terlaſſenen Ehegatten nicht wider ſeinen Willen pro⸗ viſoriſch die Auflöſung der Gütergemeinſchaft zumu⸗ then, oder zu ſeinem Nachtheil den Tod des Ab⸗ weſenden hypothetiſch vorausſetzen. Ihm muß die Wahl überlaſſen bleiben. Nur, wenn ihm die Un⸗ gewißheit ſchädlich ſeyn könnte, wenn er dabei ein Intereſſe hat, den Abweſenden interimiſtiſch, nicht als lebend zu betrachten— muß er befugt ſeyn, aus der Gütergemeinſchaft zu treten. Da indeſſen die Hypotheſe nur eine Hypotheſe bleibt, bei welcher der würklich lebende Abweſende ſogar könnte gefährdet werden, ſo muß der austre⸗ tende Ehegatte, wegen der Wiederherſiellung der Gütergemeinſchaft Caution leiſten. Endlich folgt aus der nämlichen Anſicht die Mothwendigkeit, nach der proviſoriſchen Beſitzein⸗ weiſung, oder nachdem der hinterlaſſene Ehegatte die Fortſetzung der Gemeinſchaft gewählt hat, das ganze Vermögen des Abweſenden gerichtlich zu inventariſi⸗ ren. Nur durch dieſe Inventariſation werden in je⸗ der kunftigen Lage der Dinge die Rechte der Intereſ⸗ ſenten geſicherte Sie wird würklich durch das vorliegende Geſetz verordnet(126). Die Inventariſation muß in Gegenwart des 21 Procureur impsrial, oder eines dazu von ihm re⸗ quirirten Friedensrichters geſchehen. Nach Beſchaffenheit der Umſtände verfügt das Gericht bei der Beſitzeinſetzung der Präſumtiv⸗Erben oder nachher den Verkauf des ganzen Mobiliarver⸗ mögens oder eines Theils deſſelben. Der gelößte Kaufpreiß, ſo wie der Ertrag der Güter muß benutzt und angelegt werden. Die in den Beſitz eingeſetzten Erben können zu ihrer Sicherheit um eine legale Unterſuchung des Zu⸗ ſtandes der Immobilien und um Taxation derſelben durch Sachverſtändige bitten. Letztere werden vom Gericht ernannt. Der Bericht der Sachverſtändigen wird in Gegenwart des kaiſerlichen Bevollmächtigten homologirt. Die Koſten trägt das Vermögen des Abweſenden(120). Den proviſoriſch beſitzenden Erben iſt die Ver⸗ äuſſerung und Verpfändung der unbeweglichen Gü⸗ ter des Abweſenden unterſagt(128). Nach der Abweſenheitserklärung werden alle Rechte und Klagen gegen den Abweſenden gegen nie⸗ mand, als gegen die geſetzlichen Adminiſtratoren ſei⸗ ner Güter ausgeübt und angeſtellt(34). Es gebt aus der ganzen Darſtellung bervor, daß die Friſt der vermutheten Abweſenheit nie kür⸗ zer ſeyn kann als fünf Jahre. Denn vor dem Ab⸗ laufe von vier Jahren ſeit dem Verſchwinden des Ab⸗ weſenden, oder ſeitdem er zuletzt Nachricht von ſich gegeben hat, darf das die Eriſtenz und die Gründe — 22 der Abweſenheit conſtatirende Zeugenverhör nicht vor⸗ genommen werden. Und erſt ein Jahr ſpäter iſt die richterliche Abweſenbeitserklärung zuläſſig oder wenig⸗ ſtens würkſam. Dagegen gibt es zwei Fälle, in welchen die ur⸗ theilsmäßige Abweſenheitserklärung länger aufge⸗ ſchoben wird.. Dieſer Fall tritt einmal ein, wenn ſich aus den Ausſagen der Zeugen Umſtände ergeben, welche die Abweſenheitserklärung noch zur Zeit als bedenk⸗ lich und gefährlich darſtellen. Der Fall tritt zweitens ein, wenn der Ab⸗ weſende die Verwaltung ſeiner Güter einem Bevoll⸗ mächtigten übergeben hat. Mag die Vollmacht er⸗ loſchen oder nicht erloſchen ſeyn, ſo darf die richter⸗ liche Abweſenheitserklärung verbunden mit der Ein⸗ ſetzung der Präſumtiv⸗Erben in die Güter des Ab⸗ weſenden nicht eher erfolgen, bis volle zehn Jahre ſeit dem Verſchwinden deſſelben oder der letzten Nach⸗ richt, die er von ſich gegeben hat, abgelaufen ſind. — Iſt die Vollmacht erloſchen, ſo ſorgt das Gericht für den vermutheten Abweſenden, nach den für dieſe Art von Abweſenheit feſtgeſetzten Regeln(121, 122). Der Blick der Geſetzgebung bei dieſer Verfü⸗ gung ſcheint mir auf Menſchenkenntniß gegründet. Vom plötzlich verſchwundenen oder verſtummten Ab⸗ weſenden vermuthet man an, daß er geſtorben ſeyn müſſe, wenn er binnen fünf Jahren nichts von ſich hö⸗ ren läßt. Man vermuthet, daß ſein Herz zu ſehr an 15 8 ſeiner Heimath, an ſeinen Verbinduugen und Be⸗ kanntſchaften hänge, daß er zu wenig gegen die Et⸗ baltung ſeines Vermögens gleichgültig ſey, um in d P eſem Zeitraume nichts von ſich hören zu laſſen⸗ Hat er dagegen vor dem Austritt aus ſeiner Heimath einen Bevollmächtigten für ſein Vermögen beſtellt, ſo hat er eine lange Abweſenbeit vorausgeſehen⸗ Man kann nach fünf Jahren die Hypotheſe ſeines Ab⸗ ſterbens noch nicht aufſtellen. Man muß den Ab⸗ lauf eines längern Zeitraums abwarten. Erſcheint der Abweſende, ehe dreißig Jahre, ſeit der proviſoriſchen Güterbeſitznahme der Präſum⸗ tiv⸗Erben abgelaufen ſind, ſo erhält er ſein ganzes Kapitalvermögen in dem Zuſtand oder Werth wieder, ein welchem es ſich bei der Beſitznahme der Erben fand. In Anſehung der Einkünfte hat das Geſetz folgende Regeln feſtgeſetzt: 1.) Macht der Abweſende die Rechte ſeiner Exi⸗ ſtenz geltend, ehe 15 Jahre ſeit ſeinem Verſchwinden abgelaufen ſind, ſo erhält er den fünften Theil der Einkünfte zurück. 2.) Tritt er nach dem 16ten Jahre auf, ſo erhält er nur den zehnten Theil wieder. 3.) Nach einer dreißigjährigen Abweſenheit ſind alle Einkünfte der Präſumtiv⸗Erben erworben. Der terminus a quo dieſer Zeitfriſt iſt der Tag des Ver⸗ ſchwindens oder der letzten Nachricht. Die nur gegen Caution zuläſſige, mit der Un⸗ 24 terſagung der Veräuſſerungs- und Verpfändungsbe⸗ fugniß der unbeweglichen Güter verbundene proviſo⸗ riſche Immiſſion der Präſumtiv-Erben dauert drei⸗ ßig Jahre fort. E halt man in dieſem Zeiraume kein Lebenszei⸗ chen vom Abweſenden, ſo verwandelt ſich die provi⸗ ſoriſche in eine definitive Einſetzung in ſeine Güter. Die Caution hört auf, die Veräuſſerungsun⸗ terfagung nimmt ein Ende; mehrere Miterben und Mitintereſſenten können die Theilung der Güter des Abweſenden verlangen. Die nämlichen Rechtsverhältniſſe treten ein, wenn ſeit der Geburt des Abweſenden bundert Jahre abgelaufen ſind(129). Die Verwandlung der proviſoriſchen in eine de⸗ finitive Güterimmiſſion kann indeſſen nicht anders als durch ein Urtheil erfolgen. Dieſem Urtheile muß nach der Bemerkung des Staatsraths Bigot-Pré- ameneu, ein Zeugenverhör vorangehen, welches ſowohl die eingeſetzten Peäſumtiv⸗Erben, als der kaiſerliche Bevollmächtigte contradictoriſch veran⸗ ſtaiten. Erſcheint der Abweſende perſönlich, oder erhält man Nach ichten von ihm, ſo verlieren alle in dem über die A weſenheit angeſtellten Verfahren ergan⸗ gene Urtbele ihte Würkſamkeit. Indeſſen können die vorſorglichen bey einer blos vermutheten Abwe⸗ ſenheit eintretenden Maasregeln fortdauern oder er⸗ neuert werden(131). 265 Erſcheint der Abweſende nach der definitiven Einſetzung, oder wird nach dieſer Epoche ſeine Exi⸗ ſtenz bewieſen, ſo erhält er ſein Vermögen in dem Zuſtande wieder, in welchem es ſich vorfindet. Er erhält die Subſtanz der noch vorhandenen, den Werth der veräuſſerten und die an die Stelle der ver⸗ äuſſerten getretenen Güter zurück(132). Dieſes Recht geht auf ſeine Kinder und Des⸗ cendenten über. Es dauert dreißig Jabre vom Ta⸗ ge der definitiven Immiſſion an gerechnet(133). Es wurde vorhin bemerkt, daß unter den Prä⸗ ſumtiv⸗Erben des Abweſenden diejenigen Individu⸗ en verſtanden werden, welche ihn würde beerbt ha⸗ ben, wenn er am Tage ſeines Verſchwindens, oder als man die letzte Rachricht von ihm erhielt, geſtor⸗ ben wäre. Wird in der Folge bewieſen, daß er ſpäter ge⸗ ſtorben ſey, ſo iſt die Epoche der Ecöffnung ſeiner Verlaſſenſchaft nach dieſer ſpätern Epoche zu be⸗ urtheilen. Würden dann andere Individuen ſeine Ecben geweſen ſeyn, ſo können ſie gegen die proviſo⸗ riſch Immittirten die Erbſchaftsklage anſteilen. Mit der Reſtitution der Früchte wird es eben ſo gehalten⸗ als wenn der Abweſende ſelbſt ſeine Rechte geltend gemacht hätte G30) G. (e) Hier ſcheint das franzöſiſche Geſetz eine Lücke offen zu laſſen⸗ Wie, wenn die eigentliche Epoche des Abſterbens des Abwe⸗ ſenden erſt nach der definitiven Immiſſion bewieſen wird? Wenn ſie gar erſt nach der definitiven Immiſſion erfolgt 26 Dies ſind die in Anſehung der vom Abweſenden würklich hinterlaſſenen Güter von der franzöſiſchen Geſetzgebung getroffenen Verfügungen; ich komme jetzt auf die Beſtmmungen, ad 2.) In Hinſicht der Rechte, welche dem Abweſenden, wenner am Leben wäre, würden eröffnetworden ſeyn. Man darf nicht den Hauptſtandpunet der Vor⸗ ſorge der franzöſiſchen Geſetzgebung für die Güter und Rechte des Abweſenden aus dem Auge verlieren. Es wird weder die Vermuthung, daß der Ab⸗ weſende todt noch daß er am Leben ſey, vom Geſetze würkſam ausgeſprochen. Hierdurch unterſcheidet ſich das franzöſiſche Geſetz höchſt weſentlich von der Lehre des gemeinen Rechts von Verſchollenen. Ueber Leben und Tod bleibt das Geſetz bis zur definitiven Immiſſion völlig neutral; ſeine Vor⸗ ſorgen ſind auf die Möglichkeit beider Fälle berech⸗ net. Weil wenigſtens möglicher Weiſe das Ver⸗ iſt? Wenn in dieſer Epoche ſeine Erbſchaft ganz andern Individuen als den immittirten Präſumtip⸗Erben würde er⸗ öffnet worden ſeyn? Weicht dann immer noch die Präſum⸗ tion der Wahrheit? Die Verfügung des 135ten Artickels, nach welchem das Recht der Zurückforderung der Erbſchaft, nach der definitiven Immiſſion der Präſumtiv⸗Erben, nur auf die Kinder und Descendenten ſtillſchweigend über⸗ geht, ſcheint jene Frage ſtillſchweigend zu verneinen. Doch wäre eine ausdrückliche Beſtimmung immer wün⸗ ſchenswürdig geweſen. 27 ſchwinden des Abweſenden oder ſein gänzliches Still⸗ ſchweigen durch ſeinen Tod kann verurſacht worden ſeyn, ſo werden diejenigen⸗ welche zur Zeit ſei⸗ nes Verſchwindens oder ſeiner letzten Nachricht ſeine Erben geweſen wären, in den proviſoriſchen Be: ſitz der Erbſchaft eingeſetzt. um indeſſen auch bhierin nicht zu raſch vorzu⸗ ſchreiten und dem Willen des Abweſenden, dem vielleicht mit der proviſoriſchen Immiſſion wenig ge⸗ dient iſt, nicht vorzugreifen, wird auch mit dieſer Maasregel vorerſt noch eingebalten. Da indeſſen auf der andern Seite die Exiſtenz des Abweſenden eben ſo möglich iſt, ſo werden die immittirten Präſumtiv⸗Erben zur Inventariſation und Caution angehalten. Auch wird ihnen die Ver⸗ äuſſerung der Immobilien unterſagt. Endlich blei— ben den würklichen Erben, ſo wie dem Abweſenden ſelbſt, alle Rechte vorbehalten. Erſt wenn bundert Jahre ſeit der Geburt des Abweſenden oder dreißig ſeit der proviſoriſchen Im⸗ miſſion abgelaufen ſind, nimmt das Geſetz eine Mei⸗ nung an und ſtellt eine Präſumtion ſo lange als Ge⸗ wißheit würkſam auf, bis das Gegentbeil erwieſen worden iſt. Es nimmt nämlich die Meinung an⸗ daß der Abweſende zur Zeit ſeines Verſchwindens, oder kurz nachdem er zuletzt Nachricht gegeben, ge⸗ ſtorben ſey. In Gemäßheit dieſer geſetzlichen Prä⸗ ſumtion hören Caution und Veräuſſerungsunterſa⸗ gung auf. 28 Da bis dahin das Geſeß gar keine Mei⸗ nung annimmt, ſo kann auch detjenige, welcher ſich auf das Leben oder den Tod des Abweſenden gründet und aus der einen oder andern Vorausſetzung Rechte ableitet, keine geſetzliche Präſumtion für ſich anfüh⸗ ren, er muß in einem wie im andern Fall⸗ ſeine Be⸗ bauptung, als das ſein Recht begründende Factum, oder als das Fundament ſeiner Kla⸗ ge, beweiſen(O. 0 Dieſe Anſicht ſcheint auch die Anſicht der franzöſiſchen Ge⸗ richtspraxis geweſen zu ſeyn— wenigſtens ſeit Ludwig dem AIIten.— Der Tribun Huget ſagte darüber am ꝛten März 1803 folgendes:. „ Une ancienne jurisprudence vouloit que l'absent, tant „qu'il n'auroit point acquis ses 200 années, fü prẽsu- „mé vivant, er qu'en son nom on püt recueillir les „Successions, legs, donations, et droits éventuels; qui „lui advenoient pendant son absence, comme s'il eüt „été présent. „Mais depuis 163, d'après un Arrét solennel, cette vjurisprudence a changé. On décide aujourd'hui que „l'absent ne peut étre réputé ni vivant ni mort; que „„c'est à celui qui a interér à le placer dans l'un ou „Tautre cas, à le prouver; que ne paroissani poĩint lors „de Fonverture d'une succession, il devoit 6tue consi- „deré comme n'existant Pas et que dès-lors il devoit „étre privé des droits qui lui écheroient pendant son vabsence; que ces droits devoient étre dévolus à ses „parens, soĩit égaux en degrés, soit à des degrés sub⸗ „söquens; sau„ s'il reparoissoit, a exercer ses actions „en petition d'héredité, contre ceux qui s'etoient mis „ä sa place. Cette ſurisprudence s'est&tablie et con- „Rrmés par nombre de jugements, de manière, qu'au- vjourd'hui elle ne fait plus l· ombre d'un doute. ²9 Nach dieſen Vorausſetzungen werden die Ver⸗ fügungen, welche ich noch vorzutragen habe, ſehr verſtändlich. Wer ein Recht in Anſpruch nimmt, welches die Exiſtenz des Abweſenden vorausſetzt, muß dieſe Criſtenz als das Fundament ſeines Anſpruchs dar⸗ thun.— Der Curator des Abweſenden kann daber eine dem letztern, wenn er würklich am Leben wäre, zugefallene Etbſchaft, Geſchenk oder Legat nicht ver⸗ langen. Erbſchaft und Legat fallen denjenigen In⸗ dividuen ausſchließend zu, weiche ſeine Miter⸗ ben oder Colegatarien oder zunächſt, wenn er würk⸗ lich exiſtirte, von ihm ausgeſchloſſene Erben geweſen ſeyn würden(156, 150). Tritt der Abweſende hinterher würklich auf, ſo bleiben ihm zwar ſeine Nechte unbenommen, allein die Zwiſchenbeſitzer werden als ſoſche betrachtet, die in gutem Glanben beſeſſen haben. Sie ſind deshalb die in der Zwiſchenzeit bezogenen Einkünfte nicht zu reſtituiren ſchuldig(55). Die Reſtitutionsklage des Abweſenden gegen jeden Dritten iſt der gewöhnlichen Verjährungsfriſt aller Klagen unterworfen. „C'est cette jurisprudence que consacre le projet de . Code civil contenant la série des loi qui le composens avec leurs motils. I. pag· 263. 50 ad 3.) Die Folgen der Abweſenheit in Hin⸗ ſicht der Ebe ſind kurz dahin beſtimmt, daß 1) die vom zurückgebliebenen Ehegatten neu ein⸗ gegangene Ehe von keinem andern, als pon wieder⸗ erſchienenen Abweſenden, oder von demjenigen, wel⸗ cher ſich dazu durch eine Specialvollmacht S angegriffen werden kann.— Ueber den Geiſt dieſer Verfügung, über den ſcheinbaren Widerſpruch, in welchem ſie mit der eben entwickelten Hauptanſicht ſteht, werde ich mich ber⸗ nach äuſſern. 2) Daß der zurückgebliebene Ehegatte, wenn der Abweſende keine erbfähige Verwandte hinterläßt, die proviſoriſche Immiſſion in ſein Vermögen ver⸗ langen kann. Dieſe Verfügung gründet ſich auf das eventu⸗ elle Inteſtaterbfolgerecht der Ehegatten unter einan— der, welches die franzöſiſche Inteſtaterbfolge aus dem römiſchen Rechte beibehalten hat. Ich könnte hier die Darſtellung des Inhalts des franzöſiſchen Geſetzes über die Rechte der Abwe⸗ ſenden ſchließen. Der Unterſchied zwiſchen der ver⸗ mutheten und erklärten Abweſenheit nebſt den ge— meinſchaftlichen und beſondern Folgen derſelben iſt nun vollſtändig dargelegt. Es bleibt mir indeſſen noch die Darſtellung der Vorſorge übrig, welche das Ge ſetz für die etwa hin⸗ terlaſſenen minderjährigen Kinder eines verſchwunde⸗ nen Vater trift. — 51 S bleiben vor allen Dingen der mütterlichen Aufſicht überlaſſen. Die Mutter übt ſogar die Rech⸗ te des abweſenden Ehegatten in Anſehung der Erziebung der Kinder und der Verwaltung ihrer Gü⸗ ter aus(141). Hatten ſie zur Zeit des Verſchwindens des Va⸗ ters ſchon ihre Mutter verloren, ſo wird binnen den erſten ſechs Monaten die Rückkunft oder die Verfü⸗ gung ihres Vaters ruhig erwartet. Nach Ablauf jener Zeitfriſt überträgt der Familienrath die Auf⸗ ſicht über die Kinder einem der nächſten Anverwand⸗ ten. Iſt kein Ascendent vorhanden, oder zur Auf⸗ ſicht fähig, ſo érnennt der Familienrath einen provi⸗ ſoriſchen Vormund(142). Eben ſo wird verfahren, wenn die Mutter wäh⸗ rend den erſten ſechs Monaten nach dem Verſchwin⸗ den des Vates oder vor der richterlichen Abweſen⸗ heitserklärung ſtirbt.(Ebendaſ. Endlich gilt auch die nämliche Regel für den Fall, wenn der verſchwundene Ehegatte minder rjährige aus einer vorhergehenden Eheerzeugte Kinder binterläßt (143). ad II.) Kritiſche Zergliederung und Vor—⸗ ſchläge, über die Einführungsart des Geſetzes über Abweſende in einem Staatderrheiniſchen Conföderation. Dae vorliegende Geſetz iſt ſeinem ganzen Inhalt nach eine Schöpfung der Geſetzgebungsphiloſophie 32 Seine Vorzüge vor den Anordnungen des ge⸗ meinen Rechts in Anſehung des Abweſenden ſchei⸗ nen mir unverkennbar. Es iſt mir keine deutſche ſtatutariſche Geſetzge⸗ bung bekannt, welche dieſen Grad von Vollkommen⸗ peit erreicht hätte. Es wird nicht ſchwer werden den ganzen und vollſtändigen Inhalt des Geſetzes in dem für einen Staat der rheiniſchen Conföderation angewandten Kodex Rapoleon aufzunehmen. Ich verſtehe unter dieſer Aufnahme keine wörtliche Ueberſetzung. Bei einem blos überſetzten Kodex Napoleon möch⸗ te ſich wohl kein dentſcher Staat glücklich finden. Auch ſcheinen mir mehrere Parthien des Geſetzes theils eines verbeſſernden Zuſatzes, theils einer licht⸗ volleren und beſtimmteren Darſtellung fähig. Mein Antrag geht auf die Aufnahme des Geſetzes in ſei⸗ nem Geiſt und Inhalt. Ehe ich dieſen Antrag detaillire, muß ich mir erſt erlauben, die contraſtirenden Seiten des franzöſiſchen Geſetzes über Abweſende mit denjenigen Beſtimmungen varzuſtellen, welche die deutſche Pra⸗ xis bei der Lehre von Verſchollenen eingeführt hat. Aus dieſem Contraſte wird der Geiſt des Geſetzes her⸗ vorgehen. Ich halte hiernächſt die Rechtfertigung des Geſetzes gegen ſehr ſcheinbare Vo wurfe für Pflicht, welche deutſche Schriftſteller ihm gemacht haben. Die von deutſchen Gerichten angenommene Leh⸗ re von Verſchollenen beruht auf Präſumtion des Ab⸗. 33 ſterbens eines ſiebenzigjährigen menſchlichen Indi⸗ viduums. Sie ſchöpft aus allgemeinen Naturgeſez⸗ zen und aus Erfahrungen über die Dauer des menſch⸗ lichen Lebens. Auf den Umſtand, daß der Abwe⸗ ſende, ſeit zwanzig, dreißig und mehrern Jahren kein Lebenszeichen gibt, legt ſie keinen Werth, und daraus leitet ſie keine Vermuthung für ſeinen Tod ab. Zwar iſt die Hypotheſe von einer ſiebenzigjährigen Durchſchnittsdauer des menſchlichen Lebens nicht naturgeſchichtlich und ſteht mit den Mortalitäts⸗ liſten im Wderſpruch. Zwar hatte ſchon Ulpian eine richtigere Berechnung darüber für die juriſtiſche Pra⸗ ris aufgeſtellt(6). Indeſſen wird darum doch nie⸗ mand in dem von der Praxis aufgeſtellten Geſichts⸗ punct etwas widerrechtliches finden. Wichtig ſind die Folgeſätze jenes Geſichtspuncts, welche der prae— tiſche Juriſt, ohne ſeine eigne Conſequenz zu ver⸗ leugnen, nicht mißkennen darf. Es ſind folgende: 1) Dem Abweſenden muß, wenn er, im Fall er lebte, das ſiebenzigſte Lebensjahr noch nicht zurück⸗ gelegt haben würde, ein bloſer Curator beſtellt wer⸗ den, welcher ſein Vermögen blos adminiſtrirt und keineswegs als Präſumtiverbe beſitzt. 2) Der Abweſende wird von denjenigen Indivi⸗ (7) L. 63. D. ad legem falcidiam. 3 34 duen beerbt, welche am Schluſſe ſeines ſiebenzigſten Lebensjahrs ſeine Inteſtaterben würden geweſen ſeyn. Hatte er ein ſonſt gültiges Teſtament errichtet, und ſind in dieſer Periode die Teſtamentserben erbfabig, ſo gehen ſie natürlich vor. 3) Lebt der Abweſende wahrſcheinlich— bis zum Beweis des Gegentheils— bis zu ſeinem ſiebenzig⸗ ſten Lebensjahr, ſo fallen ihm auch Legate und Erb⸗ ſchaften in ſo weit zu, als er ſie ohne Annahme und Antretung ipso jure erwerben kann. Wer den Ab⸗ weſenden oder ſeine Erben davon ausſchlieſſen will, muß beweißen, daß der Abweſende vor dem ſieben⸗ zigſten Lebensjahre geſtorben ſey⸗ Die franzöſiſche Geſetzgebung ſchöpft keineswegs die Vermuthung des Todes des Verſchwundenen oder Verſtummten aus der wahrſcheinlichen Dau⸗ er des menſchlichen Lebens. Sie gründet vielmehr auf das Verſchwinden oder Verſtummen ſelbſt die mögliche Vermuthung ſeines Todes. Sie gebt nicht von einem Geſetz der phyſiſchen, ſondern der pſychologiſchen Natur des Menſchen aus. Sie nimmt an, daß Verbindungen der Freundſchaft, des Umgangs und der Familie, Liebe zum Eigenthum und zur Heimath zu ſtark auf die menſchliche Seele würken, um ein plötzliches Veſchwinden, oder Ver⸗ ſtummen des abweſenden Individuums anders als durch den Tod deſſelben erklären zu können. Doch logt ſie anfangs dieſer Möglichkeit nicht Gewicht genug bei, um ſie als juriſtiſche Präſumtion oder er be 9e un 35 Hypotbeſe bis zum Beweiß des Gegentheils in Würt⸗ ſamkeit zu ſetzen. Sie nimmt fünf Jahre lang da⸗ mit Anſtand, und läßt während dieſem Zeitraum blos die im Fall einer vermutheten Abweſenheit ver⸗ ordneten Maasregeln eintreten. Sie läßt nach Um⸗ ſtänden, und ſo lange ſich das Verſtummen oder Verſchwinden des Abweſenden noch aus andern Gründen erklären läßt, die ganze Hypotheſe noch längere Zeit hindurch auf ſich ſelbſt beruben. Erſt, wenn alle Vermuthungen des Gegentheils durch lan⸗ gen Zeitablauf ihr Gewicht verloren baben, wenn das ein ganzes Menſchenalter hindurch fortgeſetzte Stillſchweigen des Abweſenden die nämliche Hypo⸗ tbeſe zur hohen hiſtoriſchen Wahrſcheinlichkeit erhebt, läßt ſie das Geſetz als juriſtiſche Präſumtion würk⸗ ſam werden— aber natürlich nach demjenigen Zeit⸗ punct wo die ſie begründende Erſcheinung eingetre⸗ ten, oder, mit andern Worten, wo der Abweſende verſchwunden oder verſtummt war. Von dieſer Anſicht ausgegangen conſtruirt ſich das Geſetz des Koder Napoleon beinahe von ſelbſt — aber freilich überall im Contraſt mit der deutſchen Gerichtspraxis, denn ¹) dem Abweſenden muß von dem Tage an, wo er verſtummt oder verſchwunden iſt, kein Curator beſtellt, ſondern ſeine Präſumtiv⸗Erben müßten ei— gentlich in den Beſitz ſeines Vermögens proviſoriſch und gegen Caution eingeſetzt werden.— Daß letz⸗ teres dennoch nicht ſegleich geſchieht, iſt die Ele6 36 einer beſondern geſetzlichen Vorſchrift, keineswegs eine Folge des von der Geſetzgebung adoptirten Ge⸗ ſichtspunctes; 2) Der Abweſende wird von denjenigen Individu⸗ en beerbt, welche, wenn er im Moment ſeines Ver⸗ ſchwindens oder Verſtummens geſtorben wäre, ſeine Erben würden geweſen ſeyn⸗ 3) Rechte, welche er nur unter der Bedingung ſeiner Exiſtenz erwerben konnte, fallen ihm nicht zu. Wer auf ſein Daſeyn Rechte gründet, muß jenes Daſeyn beweißen. Widerrechtlich kann man dieſe Anſicht noch we⸗ niger als die Anſicht der deutſchen Praxis nennen. Sie iſt in der Anwendung einfacher. Die Präſum⸗ tiv⸗Erben, welche der Abweſende im Moment ſeines Verſtummens oder Verſchwindens hatte, ſind leichter auszumitteln, als die Präſumtiv⸗Erben nach Ab⸗ lauf ſeines hypothetiſch angenommenen letzten ſieben⸗ zigſten Lebensjahrs. Sie iſt weniger drückend für den Abweſenden, als die Lehre des gemeinen Rechts von Verſchollenen. Denn, wenn dieſe den ſiebenzigjährigen Abweſenden juriſtiſch tödtet, ſo tödtet ihn das franzöſiſche Geſetz juriſtiſch nie, ſondern legt nur der Vermuthung, daß ſein Verſchwinden oder Verſtummen durch den Tod ſey verurſacht worden, nach Ablauf von 35 Jahren oder nach Ablauf von hundert Jahren, vom Tage 0 — ſeiner Geburt an gerechnet, die Würkung einer ju⸗ riſtiſchen Präſumtion bei. Die Rechte des nach dieſer Periode wieder auf⸗ tretenden Abweſenden bleiben ihm unbenommen, und er macht ſie, ſoweit es die Natur der Sache und Rückſichten für die Ruhe ſeiner hinterlaſſenen Prä⸗ ſumtio⸗Erben, zuläßt, geltend. Seine Descenden⸗ e'n haben 30 Jahre lang— vom Tage angerechnet, da die Präſumtion ſeines Todes geſetzliche Würk⸗ ſamkeit erhielt— ein vom Geſetz geſchütztes Recht auf ſeinen Rachlaß. In dieſem Geiſte weicht von der gemeinen deut⸗ ſchen Praxis das Geſetz Frankreichs über Abweſende ab. Dieſem Geſetze ſind indeſſen wichtige Vorwürfe gemacht worden. Ich darf ſie nicht verſchweigen⸗ Denn ſie finden ſich in jener berühmten Kritik des franzöſiſchen Civilgeſetzbuchs, welche im Jahr 1305 faſt die allgemeine Meinung des litterairiſchen deut⸗ ſchen Publicums über den Werth des Code civil entſchieden hat. „In Anſehung der Verwaltung und Benuz⸗ „zung des Vermögens eines Abweſenden“— ſagt der Verfaſſer derſelben—„wünſchten wir, daß eine „beſſere Ordnung mit Immittirung der Verwandten „in den Beſitz beobachtet, und durch Cdictalien, ſo⸗ „wohl der Abweſende zum Erſcheinen oder Be⸗ „ſtellung eines Bevollmächtigten, als die Ver⸗ „wandten eventualiter citirt würden, um einſtwei⸗ „len in den Beſitz und den Genuß des Vermögens 35 „geſett zu werden; denn ſonſt kann leicht der Fall „eintreten, daß ein, dem Grade nach entfernterer, „aber im Orte gegenwärtiger und aufmerkſamer Ver⸗ „wandte des Abweſenden die Abweſenheitserklärung „bewürkt, und das Vermögen benutzt, inzwiſchen 1„ein dem Grade nach näherer, aber zufälligerweiſe „gleichfalls auf eine Zeitlang abweſender Verwand⸗ „ter erſcheint, der ein natürlicheres Recht hatte, in „den Beſitz geſetzt zu werden. Jener kann ſich auf „den Buchſtaben des Geſetzes ſtützen, das keines⸗ „wegs befiehlt, der Entferntere ſolle dem Näheren „weichen, und wird ſich in dem Beſihe und Genuſſe „behaupten. „Den Descendenten des Abweſenden ſollten „(133), ſie möchten nun vor oder nach 30 Jahren „nach dem envoi definitiv erſcheinen und ſich legiti⸗ „miren, die Reſtitution des Vermögens ihrer Eltern „oder Großeltern nicht verſagt werden. Wir wür⸗ „den zu dem Ende vorſchlagen, daß ſowohl bei dem „envoi definitiv, als auch, wenn die Descenden⸗ „ten ſich um Reſtitution meldeten, die Güter taxirt „würden. So viel nun zu der letztgedachten Zeit „dieſelbe meliorirt worden wären, dieß müßten die „Reſtituirten dem Beſitzer vergüten. Wäre aber „der Werth geringer geworden, ſo müßten ſie ſich „die Güter in dieſem Zuſtande anzunehmen gefallen „laſſen, es wäre denn dem Beſitzer eine Deteriora⸗ „tion durch grobe Fahrläſſigkeit vorzuwerfen und zu „beweiſen, in welchem Falle er das, was das Gut 59 „jetzt gegen die erſte Taye weniger werth wäre, er⸗ „ſetzen müßte“(S. Mehrere dieſer Einwürfe zeigen, daß der Re⸗ cenſent die zum Gode civil gebörenden rapports und motifs, ohne welche das Geſetzbuch nicht mit Bil⸗ ligkeit beurtheilt, ja nicht einmal richtig verſtanden werden kann, und welche ſchon im Jahre 1803— mithin 2 Jahre, ehe die Recenſion erſchien— ge⸗ druckt zu leſen waren, nicht geleſen haben kann. Wenn Recenſent 1.) eine genauere Beſtimmung der Verwaltungs; und Benutzungsart der Güter des Abweſenden ſowohlwährend der vermutheten Ab⸗ weſenheit, als während dem proviſoriſchen Beſitze der Präſumtiv⸗Erben wünſcht, ſo kann man ihm zwar ſeinen Beifall nicht verſagen. Der Abweſende ſtellt einen unbeſchützten Bürger dar. Allerdings wäre es ein des väterlichen Schutzes, welchen ihm der Staat ſchuldig iſt, würdiger Gedanke, die Prãä⸗ ſumtiv⸗Erben zugleich in die reine Kathegorie even⸗ tueller Adminiſtratoren zu ſetzen. In dieſer Eigen⸗ ſchaft müßten ſie einer öffentlichen Behörde über die Verwaltung des Vermögens ihres präſumtiven Erb⸗ laſſers jährlich Rechnung ablegen und dieſe Rechnung juſtifteiren. Wo man, wie im preuſſiſchen Staate, eigne Pupillencollegien hat, iſt auch für den Abwe⸗ ſenden durch eine ſolche Adminiſtration geſorgt wor⸗ den. Das ſranzöſiſche Geſetz kennt indeſſen jene (9) A. 2. 3. vom Jahr 1805 No. 61. S. 486— 487. 40 Anſtalt nicht. Ueberhaupt kannte man nie in Frank⸗ reich die durch die deutſche Reichspoli iceyordnung am Ende des ſechzehnten Jabrhunderts eingeführte jähr⸗ liche von der Obrigkeit ausgeübte abervormundſchaft⸗ liche Controlle. Nach der neuen franzöſiſchen Ge— ſetzggebung übt der Familienrath die Obervormund— ſchaft aus. Könnte nicht durch den nämlichen Fa⸗ milienrath auch für den Abweſenden geſo orgt werden? Könnte man dem Abweſenden nicht ſchon während der vermutheten Abweſenheit einen Haupteurator und eine kontrollirende Curatel beſtellen? Könnte nicht die letztere zur jährlichen Rechnungsabhörung angewieſen werden? Unter dieſer Vor ausſetzung wird die Beſtellung einer beſtändigen oder eigentlich bis zur Abweſenheitsdeclaration fortdauernden Curatel nicht denjenigen Schwierigkeiten und Gefahren unterwor⸗ fen ſeyn, die ſie vormals in Frankreich fand. Die nämliche Rechnungsablage kann den proviſoriſch im⸗ mittirten Präſumtiv⸗Erben zur Pflicht gemacht wer⸗ den. Dadurch wird zugleich der zurückkehrende Ab— weſende oder der wahre Erbe und Repräſentant deſ⸗ ſelben ſogleich in den Stand geſetzt, das ihm zukom⸗ mende Fünftel oder Zehntel der Einkünfte ſeines Ver⸗ mögens zu liquidiren und von den proviſoriſch beſiz⸗ zenden Präſumtiv-Erben zurückzufordern. Der Verfaſſer der Kritik verlangt 2.) daß wäh⸗ rend dem mit der proviſoriſchen Immiſſion in die Gü⸗ ter des Abweſenden ſchlieſſenden Verfahren, ſowohl der Abweſende ſelbſt als die vielleicht näbern Ver⸗ 41 wandten und Präſumtiv-Erben deſſelben durch Edie⸗ talien zur Geltendmachung ihrer Rechte aufgefordert werden ſollen. Er beſorgt, daß ſonſt ein entfernterer, aber am Ort gegenwärtiger aufmerkſamer Verwandte des Abweſenden eine Abweſenheitserklärung erſchlei⸗ chen möge. Er vermißt die Beſtimmung, daß der entferntere dem nähern Verwandten weichen müſſe. Irre ich nicht, ſo thut der Verfaſſer der Kritik dem franzöſiſchen Geſetze hier offenbar Unrecht. Dies Geſetz gibt ja den der Abweſenheitsdeclacation vor⸗ angehenden Maasregeln die höchſte Publicität, de⸗ ren ſie fähig ſind. Alle richterliche Verfügungen werden dem Großrichter Juſtitzminiſter zugeſendet, und unter ſeiner Firma in allen öffen:lichen Blättern bekannt gemacht. So weit reichen Edictalien, wel⸗ che gewöhnlich nur in drei Zeitungen abgedi uckt wer⸗ den, nicht. Mit großem Vertrauen in die Würk⸗ ſamkeit und Zweckmäßigkeit der verfügten Maasre⸗ gel, drückte ſich der Staatsrath Bigot Préameneu auf folgende Art darüber aus: „La publication des jugemens preparatoires „et definitifs deviendra'enquéte la plus solen- „nelle et la plus universelle, „Les résultats en seront attendus pendant „une année entiére, qui sera la cinquième de- „puis le départ. Tout ceux qui auroient eu „des nouvelles, ou ceux qui en recevroient, „auront le temps d'en instruire la justices et il „suffira qu'un scul de ses avis nombreux par- 42 „vienne à T'absent pour qu'il multiplie les mo· „gens de faire connoitre son exitence(. „Le ministre de la justice— ſagte der näm⸗ liche Redner—„emploira non-seulement la voie „des papiers publics, mais encore il provoqus- „ra dans les places de commerce les correspon- „dances avec toutes les parties du globe.“— Was kann man von deutſchen Edieralien mehr als von der Vorſorge der franzöſiſchen Geſetzgehung erwarten? Sind nicht die vervielfaltigten Aufforde⸗ rungen an den verborgenen Abweſenden eben ſo viele Aufforderungen an die etwa exiſtirenden nähern An⸗ verwandte? Wird nicht ein ganzes Jahr lang mit der würklichen Abweſenheitserklärung und provſſoriſchen Immiſſion Anſtand genommen?— Man kann bei der Publicität des franzöſiſchen Verfahrens in einem Abweſenheitsproceß nichts als die Form einer eigent⸗ lichen comminatoriſchen Ladung der etwa unbekann⸗ ten nähern Verwandte und eine daraufſ erfolgende würkliche Präcluſion vermiſſen. Allein jene verſteht ſich ſtillſchweigend und vernünftig von ſelbſt. Dieſe dagegen iſt weder nöthig noch rathſam, da kein Grund abzuſehen iſt, warum die etwa nach der Im⸗ miſſion ſich legitimirenden nähern Erbprätendenten von der Erbfolge und Erbſchaftsklage ausgeſchloſſen ſeyn ſollten. Der Recenſent hat daher eine ganz ir⸗ rige, durch das franzöſiſche Geſetz nirgends gerecht⸗ (i) Code civil etc. I. pag. 71. 43 fertigte Beſorgniß, wenn er glaubt, daß der immit⸗ tirte entferntere Erbe, dem erſt hinterher legitimirt auftretenden Nähern die Herausgabe der Erbſchaft werde ſtreitig machen können. Es ſcheint mir in jeder Hinſicht beſſer, es bei der Diſpoſition des franzöſi⸗ ſchen Geſetzes bewendeu zu laſſen. Endlich tadelt der Verfaſſer der angeführten Krir tik, daß die Descendenten des Abweſenden nur bin⸗ nen dreißig von der definitiven Beſitzeinſetzung an zu berechnenden Jahre, zur Erbſchaftsklage zugelaſſen werden. Er verlangt ſie zu jeder Zeit zuzulaſſen; er ſchlägt zur Erreichung dieſer Abſicht vor, ſowohl bei der definitiven Beſitzeinſetzung, als bei dem Wie⸗ dererſcheinen der Descendenten, die Güter zu taxiren, die Kläger zum Erſatz der Meliorationen anzuweiſen, die Präſumtiv⸗Erben dagegen zum Erſatz der durch grobe Fahrläſſigkeit entſtandenen Deteriorationen an⸗ zuhalten.— Ich weiß nicht, ob der Verfaſſer der Kritik den Umfang von dem, was das franzöſiſche Geſetz gibt, und von dem, was er noch mehr als das Geſetz verlangt, völlig eingeſehen hat. Die end⸗ liche Ruhe des Beſitzers— erfolge ſie auch nach einem noch ſo langen Zeitablauf— iſt ein dringendes Bedürfniß der Sicherheit. Jede Klage, jeder An⸗ ſpruch muß eine endliche Dauer haben. Wo die gewöhnliche 3ojährige Präſcriptionsfriſt zu kurz ſcheint, da ſetze das Geſetz eine längere— wenn man will⸗ eine funfzig oder ſechzigjährige— feſt. Aber ewig gebe es die Ruhe der Familien verborgenen Anſprü⸗ 44 chen nicht preiß. So raiſonnirte der franzöſiſche Ge⸗ ſetzgeber bei der Abfaſſung des vorliegenden Geſetzes. Im Gefühl der gerechten Anſprüche der letzten auf eine möglichſt verlängerte Würkſamkeit ihrer Klagen erſtreckte er die Dauer derſelben— jenſeits der ge⸗ . wöhnlichen Präſeriptionsfriſt auf 65 Jahr, und dieß noch dazu nur in dem Fall, wenn die vermuthete Abweſenheit nicht über fünf Jahre fortgedauert hatte. Denn— da die Descendenten des Abweſenden ihren Erblaſſer repräſentiren, da nach einer geſetzlichen Präſumtion— welche freilich erſt mit der definitiven Beſitzeinſetzung völlig würkſam werden ſollte— das Verſtummen oder Verſchwinden des Abweſenden für einen Beweiß ſeines Todes gehalten wurde, ſo bat im Grunde das Geſetz die Erlöſchung der dem Erblaſſer und ſeinen Descendenten zuſtehenden Klage auf 65 Jahre im nachtheiligſten Falle, und bei einer mehr als fünfjährigen Dauer der vermutheten Abwe⸗ ſenbeit, auf eine noch längere Reihe von Jahren ver⸗ ſchoben. Eine längere Präſecriptionsfriſt läßt ſich nicht denken. Und zur Einführung einer durchaus unverjäbrbaren Klage finde ich keinen Grund(). () Doch der Urheber des franzöſiſchen Geſetzes mag ſeine eigne Diſpoſition vertheidigen. Dieſe Vertheidigung— welche ſchon vor dem Angriff exiſtirte— wird wohl die beſte Antwort auf eine Kritik ſeyn, welche in gnderer Hinſicht treffliche Bemerlungen enthält. „Il est un terme— ſagt Bigot-Préameneu— au-delz „duquel il ne serolt ni juste ni conforme à Tinterèt pub- „lie de laisser les hérétiers dans un état austi prẽcaire. 45 Eben ſo wenig kann ich auch auf eine Taxation bei der definitiven Immiſſion antragen. Sie „Lorsque 55 ans au moins se sont ecoulẽs depuis In „disparution, d'une part le retour seroit T'événement le „Plus extraordinaire, d'une autre part il faut que le sort „des héritiers soit enlin ſix. Létat de leur famille peut „avoir éprouvé dée grands changemens par les mariages, „Par la mort, et par tous les cvEnemens qui se succedent „daus un aussi long intervalle de tenps. Il faut enfin, „que les biens de Pabsent pnissent rentrer dans le com- „merce; il faut que toute comptabilitè des revenus cesse „de la part des héritiers. „Ona, par ces motifs étali comme règle d ordre pub- „lic, à laquelle Fintérét partic ulier de Fabsent doit cEder, „que si 50 ans sont écoulès depuis que les héritiers ou 4 „l'époux survivant ont eté mis en possesston des biens „de l'absent, ils pourront chacun selon leur droit, de- „mander à la jußstice l'envoi definitif en possession. „Le tribunal constatera dans 14 forme ordinaire, qui „Serd celle d'une enquéte coutradictoire avec le commis- „saire du gouvernement, que, depuis le premier en voĩ „en possession, J'ahsence a continuée sans qu'on ait eu „des uouveiles, et il prononcera l'envoĩ deſinitił. „L'ekler de cet envoi à T'égard des hérétiers sera que „les revenus leur appartiendront en entier; ils ne seront „Plus simples dépe sitaires des biens, la propriẽté repo- „sera sur leur téte: ils pourront les aliéner. „Le droit de Fabsent, s'il parvit, sera borné à re- „Prendre sa kortune dans I'état ou elle se trouvera; si „ses biens ont été vendus, il ne pourrà en réclamer que „le prix, ou les biens provenant de l'emploi qui auroit „été fait de ce prix. „Si depnis l'envoi provisoire en possession, et avant „Fenvoi définitif, l'absent étoit parvenu au plus long „terme de la vie ordinaire, celui de cent ans révolus; „alofs la présomption de mort est telle qu'il n'y a aucun „inconvenient à ce que I'envoi des héritiers en posbes⸗ „sion soit déclaré delinitil. 46 würde ſehr weit fübren und dem Güterverkehr bei Tbeilungen und Vererbungen unendliche Schwierig⸗ * keiten in den Weg legen. Bei der doppelſeitigen pro⸗ viſoriſchen Immiſſion— wo auf der einen Seite Er— ben, auf der andern Adminiſtratoren immittirt wur⸗ den— war ſie allerdings nothwendig, und wird auch vom franzöſiſchen Geſetze vorgeſchrieben. Bei der dreißig Jahre ſpäterhin erfolgenden definiti⸗ ven Beſtbeinſetzung dagegen, wird die bis dahin „Un cas qui ne sera point aussi rare, est celui, ou „l'absent aurcit une postérité, dont l'existence n'auroit „Point été connue pendant les trente-cinq ans qui doiveut „au moins s'étre écoulés avant que les autres héritiers „Présomptifs aient été déſinitivement envoyẽs en posses⸗ „sion. „Les descendans ne doivent pas étre dépouillés par „es collatéraux, sous pretexte de cet envoi déſinitif En „effet, s'ils prouvent l'existence ou la mort de l'absent, „tout droit des collatéraux cesse; Sils ne prouvent ni „l'un ni l'autre de ces faits, ils ont au moins, dans leur „4ſälité de descendans, un titre préférable Pour obtenir „la PWesion des biens⸗ „Neanmoins leur action ne devra plus étre admise, „s'il s'est encore écoulé trente anuces depuis l'envoi ds- „Rinitif. Cet envoi a transporté aux collat raux la pro- „Priété de biens, et postérieurement encore is auront „Possédé pendant le plus longtemps qui soit requis pour „opérer 1a prescription. Ns doivent avoir he droir de „l'opposer méme aux descendans de l'absent, qui ne „Pourront pas se plaindre, si, après une révolution de „Soixante-cinq ans au moins depuis la disparution, ils „ne sont plus admis à une recherche qui, comme toutes „les actions de droit, doit étre soumise à une prẽscrip- „tion.“ Code civil etc. I. p. 77 78, 59. 47 in ihrer Würkſamkeit ſuspendirte Hypotheſe, daß der Verſchwundene oder Verſtummte geſtorben ſey, würk⸗ ſam. Die unter dem Schutz des Geſetzes in den Beſitz der Erbſchaft geſetzten Erben, werden Beſi⸗ tzer in gutem Glauben. Dieſer gute Glaube macht ſie zu Interimseigenthümern, welche für keinen Grad von Fahrläſſigkeit zu haften ſchuldig ſind. Es geſchieht auch dem Abweſenden und ſeinen Descen⸗ denten, wenn jener oder dieſe exiſtiren ſollten, nicht Unrecht. Denn der definitiven Immiſſion iſt wieder ein Urtheil, dem Urtheil ein Verfahren und ein Zeu⸗ genverhör vorangegangen, und beide baben durch den Juſtitzminiſter, durch die Bekanntmachung in öffentlichen Blättern die größte Publicität erhalten. Haben ſie abermals, wie bei dem Verfahren vor der proviſoriſchen Immiſſion geſchwiegen, ſo muß eine nothwendige— wenn ſchon nicht immer biſtoriſch⸗rich⸗ tige— geſetzliche, Präſumtion ihr Stillſchweigen zum Verzicht ſtempeln. Sollte nun dieſe Präſumtion bier eine Unbilligkeit enthalten, ſo weiß ich in der That nicht, mit welchem Recht die Geſetzgebung in irgend einem Fall aus dem Stillſchweigen einen Verzicht folgern dürfte. Ich kann nun zur detaillirten Darlegung mei⸗ ner Vorſchläge über die Art der Aufnahme des Ge⸗ ſetzes über Abweſende übergehen. Der Unterſchied, welchen das franzöſiſche Ge⸗ 48 ſetz zwiſchen der vermutbeten und erklärten Abweſen⸗ heit einführt, werde beibehalten. Bei der Vorſorge für den vermutheten Ab⸗ weſenden werde die Oberaufſicht des Ministere pub- lic würkſam. Doch werde dieſe Vorſorge— im Geiſt deut— ſcher Tutelaranſtalten— zu einer permanenten Vorſorge erhoben; dem vermutheten Abweſenden werde auf Antrag ſeiner Verwandten, der Präſum⸗ tiv⸗Erben, des Ministère public und ſelbſt jedes Dritten, ſobald es die Umſtände erfordern ein beſtän⸗ diger Haupt⸗ und controllirender Curator ernannt, je⸗ ner werde über das Vermögen des Abweſenden ein Inventarium zu errichten, und jährlich Rechnung abzulegen angewieſen. Die franzöſiſche Geſetzgebung trug bei der An⸗ ordnung einer ſolchen Curatel Bedenken. Sie be⸗ ſorgte, in das Geheimniß der Familien einzugreifen; ſie ſcheute die Papiere des Abweſenden der Neugier⸗ de des Curators zu überliefern. Die Beſorgniſſe ſind edel. Allein kann nicht der Curator des Abweſenden, wie jeder andere ver⸗ pflichtet werden? Iſt er nicht der Beſchüger und Ver⸗ treter deſſelben? Wird ihm der gute Name des Ab⸗ weſenden nicht heilig ſeyn müſſen. Und hängt nicht die Auswahl eines beſonnenen und discreten Cura⸗ tors vom Gericht ab? Die Mühe des Curators des Abweſenden wet⸗ de belghnt. Sie werde höher belohnt als die Mübe 49 des Vormundes des Unmündigen und Mindetjähri⸗ gen. Beide ſind unbeſchützt nach phyſiſchen Geſe⸗ tzen. Daß ſich der Staat ihrer annehmen muß, dar⸗ an ſind ſie unſchuldig. Ihre Lage verdient dop⸗ pelte Theilnahme. Es würde unbillig ſeyn, ihnen den Schutz des Staates, durch eine koſtſpielige Tu⸗ tel— ſo zu ſagen— zu verkaufen. Der Abweſende ſtellt mehr oder weniger durch eigne Schuld ei⸗ nen unbeſchützten Bürger dar. Sein Curator iſt größerer Verantwortlichkeit blosgeſetzt. Eeſcheint der Abweſende wieder, ſo hat er eine ſchwerere Ab⸗ rechnung. Er muß deshalb Anſprüche auf eine rei chere Belohnung haben. Ich ſchlage vor, ihm den fünften Theil der Einkünfte des Abweſenden zu ſichern. Immer iſt die Anordnung einer beſtändigen Curatel für den Abweſenden eine große Wohlthat. Wer treibt ſeine Zinſen ein, wenn er Kapitaliſt, ſei⸗ ne Pachtrückſtände, wenn er Güterbeſitzer iſt? Wer ſorgt für die Ausleihung aufgekündigter Kapitalien? Wer für die Bebauung der Felder des abweſenden Landmanns? Man denke ſich alle Folgen einer meh⸗ rere Jahre hindurch ſtockenden Haushaltung. Der Fall mag ſelten eintreten. Bei ſteigendem Sitten⸗ verderben, bei ausgebreitetem Handel iſt er nicht unerhört. Daß der noch während der vermutheten Abwe⸗ ſenheit angeordnete beſtändige Curator ein Inventari⸗ 4 60 um errichten, die dem Verderben unterworfene Fahr⸗ niß verkaufen, Taxationen veranſtalten müſſe, ver⸗ ſteht ſich von ſelbſt. Daß der Präſumtiv⸗Erbe— wenn keine Be⸗ denklichkeiten eintreten— ſelbſt während der vermu⸗ theten Abweſenheit Cürator werden könne, und ſo⸗ gar den Vorzug verd iene, leuchtet ebenfalls ein. Was das franzöſiſche Geſetz dem proviſoriſch immittirten Präſumtiv-Erben vorſchreibt, kann da⸗ ber vom deutſchen Geſetze dem beßis Curator vorgeſchrieben werden. Wenn aber auch der Präſumtip-Erbe ſelbſt wäh⸗ rend der vermutheten Abweſenheit zum beſtändigen Curator ernannt worden iſt, ſo fällt doch darum die Nothwendigkeit desjenigen Verfabrens, welches zu einer erklärten Abweſenheit führt, nicht weg. Denn einmal beginnt mit der proviſoriſchen Immiſ⸗ ſion das Recht der Präſumtiv Erben auf den größten Theil der Einkünfte, zweitens werden durch die der Abweſenheitserklärung vorangebenden Maasre⸗ geln, der Abweſende ſelbſt und die etwa verborgenen nähern Präſumtiv-Erben, ihr Recht geltend zu ma⸗ chen, aufgefordert und veranlaßt. Was das franzöſiſche Geſetz in Anſehung der Abweſenheitserklärung und ibrer Folgen verfügt, werde daher als Regel beibehalten. Nur müßten im Geiſte der deutſchen Ge⸗ ſetzgebung die Präſumtiv-Erben zu einer jährli⸗ chen Rechnungsablegung angehalten werden. 51 Bei demjenigen, was das franzöſiſche Geſetz in Anſehung der Rechte verfügt, welche dem Abwe— ſenden während der vermutheten und erklärten Abwe— ſenheit bis zur definitiven Immiſſion der P äſum— tiv⸗Ecben zufallen könnten, finde ich gar nichts zu erinnern. Rur in Hinſicht des ehelichen Bandes, welches ibn mit einem hinterlaſſenen Se ſcheint mir eine nähere Beſtimmung nöthig. Das franzöſiſche Geſetz ſetzt ſtillſchweigend der weitern Ehe des hinterlaſſenen Ehee gatten fac⸗ tiſch kein Hinderniß entgegen. Denn di eſer weitern Ehe kann als Faectum nur der Abweſende ſelbſt †„ widerſprec hen. Erfolgt auf die der Trauung vorher⸗ b gehende Aufkündigung der Ehe kein Etaſpruch, ſo geht die Trauung ohne weiters vor ſich(. Aber gültig iſt dieſe weitere( Sbe nicht, ſobal ſie der einſt zurückgekehrte Abweſende als nichtig an⸗ reift. — So verfügt es das franzöſiſt he Geſetz und dieſe Verfügung ſcheint mir nicht keſalswütig Der Staat darf eine Ehe nicht zugeben, wenn. er die Möglichkeit voransſieht, daß ſie als nichtig könne angegriffen werden. Das Geſetz darf eine Verbindung zwiſchen bei⸗ 1 bei (0) Das Ministère public wird nirgends zu einem Einſpr 5 oder zu einer Oppoſition gegen eine a e Ehe berechtigt. Im 134 19oten Artickel wird ihm das Recht beigelegt und die Pflicht au erlegt t„ eme abak Rr ſchloſſene Ehe mit der Nichtigkeitstlage anzugreifer 52 den Geſchlechtern nicht ſanetioniren, welche das Ge⸗ ſetz ſelbſt möglicherweiſe als eine geſetzwidrige Verbin⸗ dung verwerfen muß. Es darf Kindern nicht putativ die Rechte der ehelichen Geburt beilegen, wenn es vorabſichtlich von der wenigſtens möglichen Willkühr eines Dritten ab⸗ hängt, die nämlichen Kinder durch das Geſetz für Kinder, welchen ein Verbrechen das Daſeyn gab— erklären zu laſſen. Dem hinterlaſſenen Ehegatten muß daher— wie es die vorrevolutionaire Geſetzgebung Frankreichs verlangte— entweder jede weitere eheliche Verbin⸗ dung ſo lange unterſagt bleiben, bis er den würkli⸗ chen Tod des Abweſenden glaubwurdig bewieſen bat, oder das Geſetz muß ihm ein Mittel in die Hand ge⸗ ben, durch welches er die Verbindung mit dem Prä⸗ ſumtiv⸗Geſtorbenen auch in Hinſicht des würklich le⸗ benden Abweſenden auflöſen kann. Hat ſich der hin⸗ terlaſſene Ehegatte dieſes Mittels bedient, ſo muß das Geſetz ſeine neue Verbindung gegen jeden An⸗ griff ſchutzen. Ich trage auf die geſetzliche Einführung eines ſolchen Mittels an. Es iſt dem kirchlichen Rechte der Proteſtanten unter dem Namen eines Scheidungsproceſſes, wegen bößlicher Verlaſſung, bekannt. Ich weiß wohl, daß der plötzlich verſchwundene oder verſtummte Abweſende keineswegs an und für ſich einen bößlichen Verlaſſer darſtellt. Ich weiß 53 wohl, daß die proteſtantiſche Kirche die ebelichen Rechte des bößlichen Verlaſſers nicht als die Rechte eines Präſumtio-Verzichtenden oder Pulativ⸗ Ge⸗ ſtorbenen aufhebt, ſondern daß die grobe vom böß⸗ lichen Verlaſſer der zurückgebliebenen Gattin zuge⸗ fügte Beleidigung Grund der Scheidung iſt. Es ſcheint daher das von mir vorgeſchlagene Mittel kein Analogon der Scheidung der proteſtanti⸗ ſchen Kirche wegen bößlicher Verlaſſung zu ſeyn. Aber dieſes Analogon kann es duch werden, wie die weitere Entwickelung meines Vorſchlags zeigen wird. Das Verſchwinden oder Verſtummen des Ab⸗ weſenden iſt freilich an und für ſich kein bößliches Ver⸗ laſſen. Es wird vom franzöſiſchen Geſetze für ein pypothetiſches Simptom des Todes deſſelben gehal⸗ ten. Wenn indeſſen der hinterlaſſene Ehegatte den Verſchwundenen oder Verſtummten nach Ablauf ei⸗ ner gewiſſen Zeitfriſt zu ſeiner Rückkehr gerichtlich auf⸗ fordert, wenn die Gerichte alle Mittel erſchöpfen, durch welche, menſchlicherweiſe geurtheilt, die Auf⸗ forderung zur Kenntniß des Aufgeforderten gelangen kann, wenn die Mittel ſo gewählt ſind, daß nach einer vernünftigen geſetzlichen Vermuthung die Auf⸗ forderung, im Falle er noch lebt, zu ſeiner Kenntniß gelangen muß— ſe bleiben— wieder nach geſetz⸗ licher Vermuthung— nur zwei Hypotheſen übrig. Entweder die Sypr heſe ſeines Abſterbens— und 54 dann iſt ohnehin der auffordérnde Ehegatte frei— oder die Hypotheſe, daß der Aufgeforderte die Ehe nicht fortſetzen und den Auffordernden verlaſſen will — und dann epiſtirt— freilich nach einer bloßen geſetzlichen Peäſumtion— dieje Beleidigung, F . velch — e die proteſtantiſche Kirche zur Begründung ei⸗ nes Scheidungsgeſuchs für hinreichend hält. Möglichkeit eiu, daß der einſt zurückkehrende die juriſtiſche Vermuthung widerlegen und die ihm vom Geſetz angedichtete Beleidigung ei⸗ ner Lüge beſtrafen kann. Ich raume die Allein von folgenden drei Uebeln iſt nothwen⸗ dig eines zu wählen: Entweder die Feſſel eines ewigen Cölibats für den zurückgebliebenen Ehegatten mit allen daraus entſtehen ſittlichen Unordnungen; Oder die Gefahr einer n ehli⸗ chen Verbindung der zurückgeb en Ehegattin, welche die Rache des einſt zur tiehi den Mannes zur Schande ſeiner ungetreuen Eheconſortin und ih⸗ rer unſchu'd'gen Kihder, als eine ehebrecheriſche Ver⸗ einigung brandmarken kann; der endiich die Gefahr, daß der zurückkehren⸗ te Ehedatte eine Gattin, die ihn ohnehin nicht inehr liebt— was 4. durch ihre weitere Heirath gezeigt hat— und mit welcher er, wenn er eines Zuſtandes von Beſonnen i fähig iſt— ohnehin nicht wird leben woken— durch geſetzliche Bande mit einem 1P* 55 Das erſte Uebel erzeugte die kirchliche Legisla⸗ tion des katholiſchen Frankteichs. Dem zweiten öffnet das neue franzöſiſche Civil⸗ geſetz den Zugang. Dem dritten weiß i mein modificirender Vorſchlag nicht auszuweichen. Da er indeſſen das erſte und zweite Uebel aus der Wurzel hebt, ſo glau⸗ be ich, daß er den Vei verdiene. Was das vierte Kapitel des Geſetzes über Ab⸗ weſende zum Vortheile der hinterlaſſenen minderj äh⸗ rigen Kinder des verſchwundenen Vaters verfügt, iſt zwar an und für ſich ſehr vernünftig. Nur fin⸗ ſich darin Lücken, welche das deutſche Geſetz ausfüllen müßte. Der zurückgebliebenen natürlichen Mutter wird die Aufſicht, die Erziehung und ſelbſt die Güterver⸗ waltung in Anſehung der minderjährigen Kinder über⸗ tragen. Kann ſie dieſes alles bebalten, wenn ſie zu einer weitern Ehe übergeht? Das gemeine Recht hat dieſe Frage— wie ich g glaube, aus guten Gründen — verneint. War zur Zeit des Verſchwindens die Mutter nicht mehr am Leben— ſo ſoll man 6 Monate mit allen Vorſorgen für die zurückgebliebenen minderjäh⸗ rigen Kinder Anſtand nehmen. Während dieſen 6 Monaten ſoll man die Rückkunft oder die Diſpoſitio⸗ nen des Vaters abwarten.— Dies mag als Regel beibehalten werden. Man mag auch als Regel an⸗ nehmen, daß ſich Freunde und Verwandte finden 56 werden, die ſich während den erſten 6 Monaten der hülfsbedürftigen Kinder annehmen. Aber kann es nicht auſſerordentliche Fälle geben? Können die Ver⸗ mögensumſtände und die Erziehung der von ihrem verſchwundenen Vater verlaſſenen Kinder nicht ſo⸗ gleich einer Hülfe und vormundſchaftlichen Auſſicht bedürfen? Soll man den öffentlichen Behörden, 6 Monate lang, die Hände binden?— 11. Ueber den Wohnort. cc. N. I. 3) J dem Geſetz über die Beurkundungen des bürger⸗ lichen Rechtszuſtandes hatte der Koder Napoleon den Grundſatz als herrſchend aufgeſtellt: daß dieſe Beurkundungen am Wohnort des Individuums geſchehen müßten. Das nämliche Geſetz hatte ferner verordnet: daß Handlungen, durch welche der Fami⸗ lienzuſtand der Perſon verändert werde, z. B. eine Heirath, eine Eheſcheidung, am Wobnort vorgenommen werden ſollten. Dagegen war die Frage nicht beſtimmt: wo der Wohnort eines Bürgers zu ſuchen ſey? Sie wurde durch ein eignes Geſetz entſchieden. 57 Wohnung— domicilium— iſt derjenigt Ort, an welchem ſich eine Perſon in rechtlichem Sinne aufhält. Von der Feſtſetzung der Wohnung hängen die wichtigſten Folgen ab. Die Perſon iſt bei allen perſönlichen Klagen dem⸗ jenigen Richter unterworfen, in deſſen Gerichtsbezirk ſich ihre Wohnung findet. Jede Klage wird in ihrer Wohnung inſinuirt. Es iſt nicht immer möglich, ſie der phyſiſchen Perſon einzuhändigen. An demjenigen Ort, wo der Schuldner ſeine Wohnung hat, wird der Concurs über ſein Ver⸗ mögen eröfnet. Dasjenige Gericht, in deſſen Bezirk die Woh⸗ nung des Minderjährigen ſich findet, ordnet ihm einen Curator an. Der officier de Pétat civil der Wohnung oder des Wohnorts ſpricht die Scheidung der Ehe aus. Dieſes alles ſind nur Beiſpiele. Es laſſen ſich indeſſen noch hundert andere Fälle denken, in welchen die Frage— wo eine Perſon anſäßig oder in rechtlichem Sinne wohnhaft ſey? wichtig wird. Das römiſche Recht betrachtet die Frage als eine Thatfrage. Es frägt nach dem Aufenthalt und nach der Abſicht der Perſon. Man iſt nach römiſchem Rechte da domiciliirt, wo man, mit der 58 Abſicht des Anſäſſigſeyns, ſich würklich aufhält. Dieſe Abſicht folgert das römiſche Recht aus eoncludenten Handlungen. Ueber die Beſchaffenheit derſelben ſtellt es keine Regel, ſondern nur Beiſpiele auf.—— constitutum est, eam domum nni- cuique nostrum existi mari debere, ubi quisque sedes et tabulas(Familienurkunden, Rechnungen) haberet, suarumque rerum constitutionem fe- cisset. D. L. 60 T. 16. de verb. sigi. 6 303 Ft in eodem loco singulös habere domicilium non ambigitur, ubi quis larem, rerumque ac fortunarum suarum summam constituit, unde rursus non sit discessurus, si nihil avocet, unde vum profectus est, peregrinari videtur: quod si rediit peregrinari jam destitit. C. L. 10. T. 39. de incolis, et ubi quis domicilium habere videtur etc. const. 7. Dieſe Stellen zeigen klar, daß das römiſche Recht, die Beurtheilung der Frage, wo die Wohnung der Perſon in rechtlichem Sinne anzunehmen ſey? fac— tiſchen Momenten fubordinire und die Würdigung derſelben, richterlichem Ermeſſen überlaſſe. Viel weiter iſt die franzöſiſche Geſetzgebung auch nicht gegangen. Sie ſetzt zu den generellen Beſtimmungen des römiſchen Rechts nur uoch zwei beſondere hinzu. Einmal wird es jedem Individuum freige⸗ 59 ſtellt, bei der Veränderung ſeines Aufenthalts, der Municiplität des Orts, in welchem es ſich findet, ſeine Abſicht, dort zu wohnen, kund zu thun. Eben ſo kann es der Municipalität des Orts, den es ver⸗ läßt, ſeine Abſicht, an dem Orte nicht inehr zu woh⸗ nen, erklären. Zweitens erlaubt das franzöſiſche Geſetz, für einzelne Handlungen des bürgerlichen Lebens, für einzelne Geſchäfte, für einzelne Contracte einen be⸗ ſondern Wohnort zu wählen— elebtion de domi- cile. Dieſe Wahl hat die Folge, daß die das einzelne Geſchäft betreffende Klage, gerichtliche Inſinuation, und das ganze gerichtliche Verfahren, vor und unter dem Gerichte des gewählten Wohnorts erfolgt. Die Wahl iſttheils abgedrungen theils frei⸗ willig. Sie iſt abgedrungen, wenn man irgend ein Recht gegen ſeinen unter fremden Gerichten wohnen— den Schuldner gerichtlich oder auſſergerichtlich gel⸗ tend machz. Wer z. B. auf das Vermögen des andern eine Hyporhek einſchr reiben läßt, muß ſich unter dem Ge⸗ richte, unter welchem ſich das mit der In ſcription be⸗ ſchwerte Gut findet, einen Wohnort zter ein Haus wählen, in welchem man den Erwürker der Inſcrip⸗ tion wegen der genommenen Inſeription gerichtlich zur Verantwortung ziehen kann. Das 9e wählte Haus wird für das gegenwärtige Geſchäft als ſpecielle Woh⸗ 60 nung des Gläubigers betrachtet; Vorladungen und Urtheile werden hier inſinuirt. Jeder Kläger, welcher einen unter einem andern Gerichte wohnenden Gläubiger in Anſpruch nimmt, muß ſich auf gleiche Art für dieſen Proceß unter dem Gerichte des Beklagten einen Wohnort wahlen. Die nämliche Wahl iſt freiwillig, wenn zwei Contrahenten wegen ihrer beſondern Convenienz einig werden, unter einem andern, als dem Gerichte ihres gewöhnlichen Wohnorts, ein Geſchäft zu voll⸗ zieben. Haben ſie eine ſolche Vereinigung in dem Contracte getroffen, und beſtimmt ein domicilium unter dem ihnen ſonſt fremden Gerichte gewählt, ſo werden darin Klagen inſinuirt, Vorladungen er— würkt ꝛe. der Napoleon du domicile enthält hiernach folgende Hauptverfügungen: 1) Bei der Ausübung bürgerlicher Rechte kömt es vorzüglich auf die Wohnung des Berechtigten und Verbundenen an. Wo ein Bürger ſein Hauptetabliſſement hat, da wohnt er auch(102). ⸗ 2) Die verheurathete Frau folgt der Wohnung des Mannes; der nicht emancipirte Minderjährige folgt der Wohnung ſeiner Eltern und Vormünder, der pro prodigo Erklärte der Wohnung des Curators, Dienſt⸗ boten und beſtändige Taglöhner und Arbeiter der Wohnung der Brodherrſchaft(108, 109). Der aus zehn Artickeln beſtehende Titel des Ko⸗ 61 3) Die Veränderung der Wohnung kann durch ausdrückliche Erklärung am Orte neu des bezogenen und am Orte des verlaſſenen Aufenthalts geſchehen⸗ Sie geſchieht den Municipalitäten beider Herter. Beim Mangel einer Erklärung iſt die Veränderung der Wohnung aus der Abſicht und aus den Umſtän⸗ den zu ſchlieſſen(104, 1050). 4) Die Annahme eines lebenslänglichen Staats⸗ amtes verſetzt die Wohnung des Staatsbeamten an den Ort, wo er das Amt auszuüben hat, die An⸗ nahme eines widerruflichen Staatsamtes zieht dieſe Folge nicht nach ſich, ſo lange keine entgegengeſetzte Abſicht vorliegt Go6, 167). 5) Am Orte der Wohnung wird die Verlaſſenſchaft eröfnet(110). Eine wichtige Beſtimmung, durch welche eine Menge Streitfragen entſchieden werden. 6) Die Wahl einer ſpeciellen Wohnung für die Vollziehung einzelner Geſchäfte, bleibt der Willkühr er Contrahenten überlaſſen(11 Ich kann meine Vorſchläge über die modificirte Anwendung des vorliegenden Geſetzes kurz faſſen.— Das römiſche Recht war die Baſis deſſelben. Der Koder Rapoleon fügt einige nähere Beſtimmungen binzu. Irre ich nicht, ſo läßt er der deutſchen Ge⸗ ſetzggebung Raum zu noch einigen Verbeſſerungen übrig. — ——————— 62 Wichtig iſt die niit zen Beſtimmung der Frage, wo der Bürger wohne? a) für den nten oder den Wohnenden ſelbſt, b) für ſeine Gläubigar, c) für ſeinen Gatten und ſeine Erben. ad a) Für den Wobnenden ſelbſt.— Er muß bei allen perſönlichen Klagen ein competen⸗ tes Forum haben, und ſich nicht in der Nothwendig⸗ keit finden, nach der Laune ſeines Gegners vor frem⸗ den Gerichten ſich einzulaſſen. Den Kaufmann, Fabrikanten u. ſ. w. können ſeine Geſchäfte nöthigen ſich lange Zeit an einem frem— den Orte aufzuhalten. Es liſt ihm daran gelegen, nicht nach der Willkühr ſeines Gegners hier, oder an dem Orte, wo er ſeine Hauptniederlage hat, ange— griffen zu werden. ad b) Für die Gläubiger.— Sie müſſen wiſſen, wo ſie ihre Klage anzubringen haben, ohne ſich der Gefahr eines nichtigen Verfahrens durch die Vorla, dung vor ein incompetentes Gericht bloszuſetzen. — Ein dem Conecurſe ſich nähernder Schuldner wür⸗ de ſeine Gläubiger durch die Einrede der Gerichts⸗ incompetenz leicht herumführen können, wenn ſein Forum domipilei nicht beſtimmt wäre.— Eben dieſer Ruckſicht wegen kann man niemanden geſtatten, ſeine Wohnung blos zum Schein zu verändern. Für die Abwendung einer ſolchen Juſtitztäuſchung bat das franzöſiſche Geſetz nicht geſorgt.— Daß 65 die Wohnung blos nach der Abſicht beurtheilt werde, iſt vom römiſchen und franz zöſiſchen Geſetze ſehr zweck⸗ 8 mäßig verordnet worden. Daß aber derböſe S ner blos zur Täuſchung ſeiner Gläubiger und zur Er⸗ ſchwerung der Inſic eine Abſicht vorgebe, die er Die Urheber des franzöſiſchen Geſetzes haben tirs und Lion hatten ſogar vorgeſchlagen eine authentiſche Er klärung desjenigen, der etwa ſeine Wohnung ändern wolle, zu erfor⸗ dern. Mais quelle sanction pourroit on donner à une pareille disposition?— frägt ein franzöſiſcher Red⸗ ner— quelle peine pourroit-on attacher à Fo- mission de la declaration. Et qu'est-ce que qu'une loi que rien ne sanctionne?(. Ich glaube dieſe Zweifel löſen zu können. Auch ohne böſe Abſicht von Seiten des Schuld⸗ ners iſt die Beurtheilung ſeiner wahren Abſicht ei⸗ ner vielſeitigen Anſicht fähig. Für ſeine Gläu⸗ biger iſt es nicht weniger wichtig, zu wiſſen, wo er wohne, und wo ſie ihre Klage anzuſtellen haben, wo der Concurs zu eröfnen, die Slübiget vorzuladen, die Inventarien aufzunehmen ſind. Man denke ſich die attractive Kraft des Concurſes S den Um⸗ ſtand, daß Particularconcurſe nach der Einführung N) Code civil contenant la série des lois etc. I. 252. 64 des Koder Napoleon nicht mehr möglich ſeyn können, daß ſie an und für ſich ein Uebel und ein Nothbehelf ſind— und die Frage, wie eine Geſetzgebung mög⸗ lich ſey— welche in jedem Fall die Wohnung des Bürgers noch ſeine ſichern Merkmahle beſtimmt?— erſcheint als eine Frage von hoher Wichtigkeit. Um ſie zu beantworten, gehe ich von dem Ge⸗ ſichtspunete der Tribunäle von Poitirs und Lion aus. Der Staat hat ein nicht zu bezweifelndes Recht, jeden, der ſich eine Zeitlang an einem Hrte aufhält, zu fragen, ob er in dieſem Orte ſeine Wohnung etab⸗ liren wolle, oder nicht? Eine würkliche Antwort läßt ſich nicht ohne Strafen erzwingen. Und Strafen könnten hart und ungerecht in einer Angelegenheit ſcheinen, welche durchaus der Willkühr des Einzel⸗ nen überlaſſen werden muß. Sie könnten auch dar— um hart ſcheinen, weil mancher nach ſeiner individu⸗ ellen Lage bei ſich ſelbſt zweifelt, ob er an dem Orte, wo er ſich aufhält, ſeine Wohnung firiren wolle, oder nicht. Auch dieſem Zweifel muß das Geſetz einen freien Spielraum gönnen. Dagegen kann das Ge, ſetz das Stillſchweigen ohne Ungerechtigkeit für eine einsweilige vermeinende Antwort erklären, und den Bürger nach dieſer Vorausſetzung behandeln. Wer ſich ſechs Monate in einer Gemeinde, in welcher er nicht domicilirt iſt, aufhält, werde vom Vorſtande derſelben in einer Glaubwürdigkeit erzeu⸗ genden Form zu der Erklärung aufgefordeet, ob er an dieſem Orte wohnen wolle, oder nicht?— Weun 65⁵ er die Frage bejaht, ſo ſey er ſchuldig, dem olficier de Petat civil der Gemeinde ſeinen Geburtsſchein⸗ und, wenn er verehlicht iſt, auch ſeinen Taufſchein in glaubhafter Form zu übergeben; er werde, ſobald er einmal ſeine Abſicht, in der Gemeinde zu wohnen, erklärt hat— durch Geldſtrafe dazu angehalten. Wenn er die Frage verneint, ſo laſſe man ihn in Ru⸗ he, wiederhole indeſſen die Frage nach ſechs Monaten. Wenn er ſich gar nicht erklärt, ſo werde zwar eine ſüllſchweigende für eine verneinende Antwort gehal⸗ ten. Der Schweigende darf daher auf die Wohl⸗ thaten nicht Anſpruch machen, die nur derjenige ge⸗ nießt, welcher ſich in ſeiner Heimath, an ſeinem Wohnort aufhält. Damit indeſſen kein Schuldner ſeine Wohnung verlaſſen könne, um die Klage ſeinen Gläubigern zu erſchweren, damit er nicht ungeſtraft ſeine Effecten aus ſeinem Wohnorte weg und in ſei⸗ nen Aufenthaltsort hinüber bringen könne, um die Execution zu vetzögern, ſo muß es dem Gläubiger des über die Wahl ſeines Wohnorts ſchweigenden Schuld⸗ ners überlaſſen bleiben, am Wohnort oder am Auf⸗ enthaltsort deſſelben, perſönliche Klagen anzuſtellen. Wer, ohne eine Frage des Gemeindevorſtandes abzuwarten, anticipativ ſeine Erklärung über die Veränderung ſeiner Wohnung abgeben wollte, müßte zu dieſer Erklärung— wie es auch das franzöſiſche Geſetz verordnet— immer zugelaſſen werden. Durch eine ſolche Einrichtung würde 5 66 ) die Willtühr des Bütgers über die Wahl ſei⸗ nes Wohnorts— wie es auch das römiſche und franzöſiſche Geſetz verlangt— nie beſchränkt, und dennoch 2) die Frage, wo ein Bürger wohne, oder wo der Verſtorbene ſeine Wohnung gehabt habe, in je⸗ dem Falle obne eine müb ſame Unterſuchung von That⸗ fragen und Thatumſtänden, welche immer einer viel⸗ ſeitigen Beurtheilung fähig ſind— beantwortet wer⸗ den können. Die übrigen Diſpoſitionen des franzöſiſchen Ge⸗ ſetzes können beibehalten werden. Die Verordnung, daß die Annahme eines wi⸗ derruflichen Staatsamtes keine Veränderung der Wohnung nach ſich ziehe, werde lieber in einem deut⸗ ſchen Geſetze ſo lange nicht erwähnt, als der Grund⸗ ſatz der franzöſiſchen Adminiſtration, daß auſſer Rich⸗ tern alle Staatsbeamte nach Willkühr wieder entlaſ⸗ ſen werden können, den Beifall deutſcher Souveraine noch nicht erhalten hat. Wos das franzöſiſche Geſetz über das für ein⸗ zelne Geſchäfte gewählte Domieilium verordnet, hängt mit der franzöſiſchen Gerichtsorganiſation auf das ge⸗ nauſte zuſammen. Da ich ſchon in meinen beiden verigen Abhandlungen die Verpflanzung der fran⸗ zöſiſchen Gerichtsformen auf deutſchen Boden vor⸗ ausſetzen mußte, ſo wäre der ſich darauf beziebende Artickel beizubehalten. Miscellen. Antwort auf die Recenſion meiner Reviſion der wich⸗ tigſten Lehren des poſitiven Rechts in der neuen Leipziger Litteraturzeitung Stück a2. 1509. De Verfaſſer geſteht gerne, daß er die recenſirte Schrift zu ſchreiben anfieng, ehe er noch mit ſeinen Reſultaten im Reinen war, und daß ſich im Schreiben ſeine Anſichten er⸗ neuert und erweitert haben, welches oft den Plan ſeiner Darſtellung verwirren, oft den Faden des Zuſammen⸗ hangs abbrechen und uberhaupt alle die Fehler der aͤuſſeren Form zur Folge haben mußte, welche Recenſent mit Recht, ja mit Schonung gegen manche vom Verfaſſer ſelbſt be⸗ reuten Unarten gerugt hat. Nur bittet er, nicht zu ver⸗ geſſen, daß der Gegenſtand, an dem er ſich verſuchte, et⸗ was Unerſchoͤpfliches hat, daß es, die in ihrem Streben nach Klarheit doch auch manchmal ſeichten Franzoſen mo⸗ gen in ihrer ſpitzigen Weiſe ſagen, was ſie wollen, ſo leicht nicht iſt, daruͤber faßlich und doch grundlich zu ſchrei⸗ ben und daß ſchon derjenige Dank verdient, wer durch neueroͤfnete Anſichten zum tieferen Rachdenken daruͤber nur Anlaß giebt. Recenſent mag in der Hauptſache gleiche, ja beſſere Ueberzeugungen haben, nur ſcheint er auf die Form, in der dieſe Ueberzeugungen ſich ihm darſtellen, zu viel und apf die ziemlich geltend gewordenen Vorſtel⸗ lungsarten, deren Bekämpfung der Verfaſſer ſich als ein Zeirbedurfniß vorgeſetzt hatte, zu wenig zu reflectiren⸗ Das Publicum wird durch den vom Recenſent erſtatteten Bericht zu unguͤnſtig gegen ein Buch eingenommen, das nicht mehr verſpricht, als es leiſtet und der Verfaſſer glaubt es ſich und der Wahrheit ſchuldig der vielleicht unbeabſich⸗ tigt nachtheiligen Wirkung dieſer Recenſion durch eine ge⸗ drängte Darſtellung ſeines Vorwurfs zu begegnen, welche ubrigens den Leſer durch etwas anderes, als durch den An⸗ theil, den er fur ſeine Sache verlangt, intereſſiren wird. Ueber die vom Recenſenten in Frage geſtellte Eigen⸗ heit des poſitiven Rechts, grade den Hauptbegriff, auf den er alles zuruͤckführt, hat ſich der Verfaſſer in ſeinem ganzen Werke, beſonders aber pag. 10, 11, 12. des erſten Theils und pag. 39. seq der 2n Abth. zweiten Theils deut⸗ lich genug erklärt. Er verſteht darunter freilſch nichts Allgemein gultiges, aber doch etwas, was von rei⸗ ner Willkuhr gleichweit entfernt iſt. Unſere Rechts⸗ erkenntniß ſetzt eine Thatſache voraus, weſche zu dem, was der ſich ſelbſt uͤberlaſſene Verſtand beſtimmter Weiſe gar nicht, oder nur unter der Kategorie der Moͤglichkeit als Recht denken wuͤrde, den Character der Wirklichkeit ge⸗ ſellet und ſie bedarf einer Autorität, um dasjenige, was unſere Urtheile und Schlußfolgen aus und nach die⸗ ſem Gegebenen in der Privatuberzeugung gůltiges ha⸗ ben, als einen öffentlichen Ausſpruch geltend zu ma⸗ chen. Eine erſchoͤpfende Zergliederung der hierauf gegrun⸗ deten Eigenheit des Poſitiven muß nach den drei Functio⸗ nen'des Denkens, Begreifen, Urtheilen und Schließen ge⸗ ſchehen. Das Poſitive giebt unſeren Begriffen den Ge⸗ genſtand, unſeren Urtheilen den Ausſchlag und unſern Schluͤſſen das Mittelglied. Mit andern Worten unſeren Urtheilen den Ausſchlag und unſeren Schluͤſſen das Mit⸗ telglied. Mit anderen Worten unſere Rechtserkenntniß erhält aus dem Poſitiven erſt die Materie uͤberhaupt, weil das Rechtsprincip ſo tief im Geiſte liegt, daß wir uns deſſelben ohne irgend einen Gegenſtand ſo wenig be⸗ wußt werden köunten, als das Auge ſich ſelbſt ſieht, dann die Form oder ſpecifike Differenz, wodurch dieſe Materie ſich zu einem beſtimmter Anwendungen fähigen Erkenntniſſe ausbildet, und endlich muß das dieſe Er⸗ kenntniß zu einem Ganzen vollendende Raiſonnement, um nicht in Mißgeburten auszuſchweifen, ſich nach der indi⸗ viduellen Anlage des Gegebenen richten. Einem Weſen, das nach dieſer Analyſe alle zum Ziele der Rechts⸗ erkenntniß beſtrebten Vernunftthätigkeiten in Anſpruch nimt, kann Eigenheit nicht abgeſprochen werden, und es war um ſo nöthiger ſie zu entwickeln, da gerade in dieſer Eigenheit der Grund der Täuſchung liegt, welche uns daß poſitive Recht, als eine ſelbſtgenugſame, der Philoſophie nicht nur nicht bedurftige, ſondern vielmehr durch Ent⸗ halten von allem Philoſophiren bedingte Wiſſenſchaft vor⸗ ſpiegelt, ſobald man unter letzterem etwas mehr, als eine alles empfangende und nichts gebende Technik verſteht. Um nun dieſes Vorurtheil aus dem Grunde zu heben, mußte tiefer geforſcht werden.. Das Beduͤrfniß des Poſitiven geht nicht ſchlechthin auf eine Thatſache, welche die Unveränderlichkeil geſchehe⸗ ner Dinge hat, es genügt ihm nicht alles, was nur als Gegebenes durch willkuhrliches Modeln ſich nicht entwei⸗ hen läßt, ſondern die zweite Bedingung unſrer Rechtser⸗ kenntniß, deren nähere Erörterung wir uͤbrigens hier bei Seite ſetzen wollen/ die Autorität nehmlich ſetzt an dieſer Thatſache etwas als unzertrennlich voraus, was dadurch derpflichtet, daß wir ihm aus freier Ueberzeugung bei⸗ pflichten. Wir poſtuliren alſo an ihr einen ſpecifiſchen Un⸗ terſchied von andern Natur- und Weltbegebenheiten, wel⸗ cher ſich in der Beziehung des Gegebenen auf eine Witl⸗ ruhr findet, die im weiteſten Sinne des Worts zurech⸗ nungsfähig d. h. durch den Anſpruch, womit ſie ſich telbſt für vernünftig giebt, auch einzig nach Vernunftge⸗ ſetzen zu richten iſt. Durch eine ſolche geäuſſerte Will⸗ kühr iſt die Realität des Rechts fur dieſe Erdenwelt be⸗ dingt, ſie äuſſere ſich nun als ein ſeitige Willkuhr Gac⸗ 10), oder als gegenſeitige(Pacto)⸗ oder als allſei⸗ tige Gege). In dieſen dreifachen Aeuſſerungen wovon die erſte, von den Rechtsphiloſophen, kaum für die Imputatſons⸗ lehre benutzt, dieſenige iſt, wodurch ein Weſen anderen ſeines Gleichen von Anfang als Rechtsſubject imponirt, wie die Occupation durch den Anſpruch das will ich ver⸗ bunden mit dem Zugeſtändniſſe das bleibt Euch eine Pro⸗ be giebt, iſt die in dem Menſchengeſchlechte vom Anbe⸗ ginne der Welt rege practiſche Vernunft und zwar mit al⸗ lem Urkundlichen ihres categoriſchen Anſehens theo⸗ retiſch geworden, und dieß iſt der Grund, der die Rechts⸗ philoſophie unentbehrlich macht, weil dasſenige, was uns die prartiſche Vernunft theoretiſch giebt, practi ſch be⸗ griffen ſeyn will. Der Verfoſſer glaubte dieſen Satz mit dem durch Suchen bedingten Finden populair auszudrü⸗ cken, und hat ſich uberhaupt mit einer vielleicht uberfluſſi⸗ gen Deutlichkeit verſtändlich gemacht. Der Gegenſtand, den uns das poſttive Recht giebt, hat ächten Sinn nur fur den, wer ihn inniglich aus der Kraft eigner Erfindung erſchafft, in ſich beſchloſſen kommt er uns nicht weiter ent⸗ gegen, als wir ihm entgegen gehen und es iſt eigentlich davon nur eine unmittelbare Vorſtellung möglich. Dieſe Wahrheit iſt durch das Selbſtbewußtſeyn ver⸗ buͤrgt und wird von jedem, wer nur weiß, wovon die Rede iſt, ſo gewiß wir eine Vernunft haben, zugeſtan⸗ den werden. Aber ein anderer Beweis auſſer der Appellatſon an das Selbſtbewußtſeyn iſt nicht möglich, wiewohl ſie in der reflectirten Erkenntniß unter den drey Kategorien nachgewieſen, quasi digito monſtrirt werden kann. Wenn das Poſitive unſeren Rechtsbegriffen den Gegenſtand giebt, ſo waͤre dieſer Gegenſtand fur uns verlohren, gäbe es nicht eine Wiſſenſchaft, welche die urſpruͤnglichen Eriterien des Rechts abſondert um im Stande zu ſeyn, dieſen Gegenſtand ſelbſt rein von aller Vermiſchung mit Nebendingen ſeines ſinnlichen Zuſammenhangs abzuſon⸗ dern. Wenn es unſern Urtheilen den Ausſchlag giebt, ſo iſt dieſer Ausſchlag durch eine Waage bedingt, und ent⸗ lehnt ſeine Kraft aus Rechtsgrundſätzen, welche als Ausdruͤcke eines Freyheitsgeſetzes für die Wahl des Beſten ſich in Gegenſätzen und Alternativen ausſprechen und dar⸗ um den reinen Verſtand zu keiner Entſcheidung kommen laſſen, bis ein geeigneter Wille jene Wahl getrof⸗ fen hat. Dieſer Wille iſt aber nur im Beſonderen be⸗ ſtimmend in Beziehung auf das Allgemeine und es wird eine Wiſſenſchaft nöthig, welche die wandelbare Grundſä⸗ tze das Recht aus einem feſten Princip ableitet und in ihre Gegenſätze entzweyt. Endlich iſt ein Schluß eben ſo we⸗ ſentlich durch einen Oberſatz als durch das Mittelglied bedingt und die Analogie des Geſetzes und des Rechts, wovon die eine die poſitive Rechtswiſſenſchaft aus urſpruͤnglichen Critkrien, die andere aber aus Rechts⸗ grundſätzen erweitert und vollendet, und dadurch den Thatbeweiß der Identität dieſer Criterien und Grundſä⸗ tze in einem einfachen, aber eines doppelten, eines theo⸗ rethiſchen und praktiſchen Gebrauchs fähigen, den Schluß⸗ ſtein der Wiſſenſchaft bildenden Princip liefert, ſind zugleich der redendſte, von jeher anerkannte Thatbeweis von der Un⸗ entbehrlichkeit der Rechtsphiloſophie fur den poſitiven Ju⸗ riſten. Daß ſie die ſubſtantielle Form der Jurisprudenz iſt, das zeigen zuſammengehalten mit den hier vollſtändig zerglie⸗ derten objectſven Bedingungen noch die bekannten Poſtu⸗ late der Conſtructivn, welche als Maximen des auslegenden Rechtsgelehrten in der Vertragslehre längſt befolgt worden ſind, vonVerfaſſer aber auf die ganze Juris⸗ prudenz ausgedehnt werden. Der Rechtslehrer ſoll jeden Satz des poſitiven Rechts aus dem Naturrecht erklären, der ſich daraus erklären läßt und ohne Noth keine poſiti⸗ ven Grunde und Zwecke annehmen, wo ihm aber letztere gegeben ſind, die möglichſt geringſte Abweichung von der Regel, und wo möglich, eine die Regel beſtättigende Aus⸗ nahme behaupten: Sodann je dringender das reinforma⸗ le Intereſſe eiwas zur Vollſtändigkeit eines Geſetzes for⸗ dert, deſto uberwiegender wird eine geringe hiſtoriſche Wayrſcheinlichkeit, welche das Fehlende aus der Inten⸗ tion des Geſetzgebers ergänzt. Der Sieg wiſſenſchaftlicher Einheit uber alle Zufällig⸗ xeiten poſitiver Beſtimmung iſt indeſſen eine Idee, deren Verwirklichung nur das vereinigte Werk vieler Koͤpfe und Renſchenalter ſeyn kann. Die Unvollkommenheit des Geſetzgebers wird an unſerem Rechtskoͤrper ſtets rein zu⸗ zufällige Glieder übrig laſſen, welche ſich nicht eigentlich fpecificiren d. h. als beſondere Anwendungen einer all⸗ gemeinen Wahrheit entwickeln laſſen, ſondern in Abſicht deren wir uns begnugen muͤſſen, ihnen diejenige Stelle im Syſteme anzuweiſen, wo ſie den mindeſten Platz wegneh⸗ men, d. h. auf den Punkt des geringſten Widerſtreits mit hoͤheren Wahrheiten eingeſchränkt ſind. Und da auch der Rechtsgelehrte nicht vollkommen iſt, ſo ſind wir zu jenen Poſtulaten noch zwei Maximen hinzuzufuͤgen genöthigt, die Maxime des Gehorſams, die wir dem Geſetzgeber als Gebieter ſchuldig ſind und die Maxime der Autor i⸗ tät, die ihm als präſumtive Einſichtvollereim gebuͤhrt. Wenn der Verfaſſer dieſe Reſultate nicht in dem Zu⸗ ſammenhange vorgetragen hat, in der er ſie hier kurz zu⸗ ſammenſtellt, ſo wird ſie doch ſeder Leſer in ſeiner Schrift finden, der, wie er in der Vorrede wuͤnſcht, ſie einzeln lieſet und ganz verſteht. Er hat nicht blos das Verhält⸗ niß von Recht und Philoſophie in Bezug auf den Geſetz⸗ geber beſtimmen, nicht fur die Auffaſſung der Productio⸗ nen des letzteren das verfuhreriſche Princip der Zweckmäßig⸗ keit aufſtellen, ſondern dasjenige Verhaltuiß entwickeln wollen, in welchem Recht und Philoſophie ſich beſtändig und zu allen Zeiten finden werden, der Geſetzgeber habe viel dder wenig geleiſtet. Der Raum dieſes Blatts geſtattet nicht, noch dasſe⸗ nige einzurücken, was der Verfaſſer uber das Verhältniß von Richter und Geſetz und uͤber die aus der letzten Ab⸗ handlung ausgehobene Stellen zu entgegnen hätte. Re⸗ cenſent ſcheint von dem Buche nur wenig, von dem Ver⸗ faſſer aber etwas zu halten, und letzterer dankbar fuͤr die wohlgemeinte Abſicht, ihn als Schriftſteller zu beſſern⸗ will nur fur dasjenige, was er verfehlte⸗ ſich mit dem entſchuldigen, was er beſtrebt hat, und worüber die Critik nach dieſer kurzen Darſtellung⸗ als gefundene Philoſophie ihr Endurtheil ausſprechen mag J. H. Zirkler. Vorerinnerung. S. Seit dem qten September 1809 werden in Gießen zwiſchen Fuͤrſtlich Primatiſchen, Groß⸗ herzoglich Heſſiſchen und Herzoglich Naſſaui⸗ ſchen Commiſſarien uͤber die moͤglichſt gleichfoͤr⸗ mige Einfuͤhrung des Napoleoniſchen Geſetz⸗ buchs im Großherzogthum Heſſen, dem Her— zogthum Naſſau, und den Fuͤrſtlich Primati— ſchen Laͤndern, Conferenzen gehalten. ſind durch den nachſtehenden Vor⸗ trag von der Herzoglich Naſſauiſchen Commiſ— ſion eröfnet worden. Moͤchten Deutſchlands Regierungen dieſem Vortrag Aufmerkſamkeit ſchenken! Moͤchten ſie endlich zum Bewußt⸗ ſeyn des hoben Zwecks der Einfuͤhrung des vichtigen Geſetbuchs des grofen Geſetzgebers 1 — erwachen! Moͤchten ſie Schriftſtellern, wel⸗ che abſichtlich, oder aus Unkunde dieſen Zweck mißkennen, ihr weiteres Zutrauen entziehen! Dringend erfordert dies der Moment, die deut⸗ ſche Sache und der deutſche Name. Napoleon hat ihn gläͤnzend geehrt, indem er keine unmo⸗ dificirte Einfuͤhrung wuͤnſchte; nur vergeſſe man nicht, daß zweckwidrige Modifikationen ſich gegen den Weltgeiſt nicht halten koͤnnen. Man benutze weiſe den Augenblick, der noch keineswegs voruͤber iſt. Und wehe der Feder, welche Deutſchlands edle Fuͤrſten vom Ziel ab⸗ lenkt oder uͤber das Ziel irre leitet! Zwar ſprechen die Herausgeber der Bib⸗ liothek hier nur Privatwuͤnſche aus; ſie haben dazu keine officielle Veranlaſſung. Aber wo die Sache der Nation in der Mitte liegt, weiht die Natur jeden gebildeten, Wahrheit lieben⸗ den, und Wahrheit redenden Mann, zum Na⸗ tionalrepraͤſentanten. Anſichten uͤber die Art der Aufnahme des Na⸗ poleoniſchen Geſetzbuchs in den Zuͤrſtlich Primatiſchen, Großherzoglich Heſſiſchen und Herzoglich Naſſauiſchen Staaten. ₰ ie Aufnahme des Civilgeſetzbuchs einer fremden Ration iſt, ihrer Ratur nach, mit weit größeren Schwierigkeiten verbunden, als die Abfaſſung und Einfühtung eines eignen Nationalcodex. Die autonomiſche Geſetzgebung eines Volkes gebt vom Standpunkt ſeiner Verfaſſung, Einrichtun⸗ gen und Sitten aus. Vom eignen Vaterland gezo⸗ gen, gibt ſie dem mütterlichen Boden dankbar hei⸗ miſche und veredelte Früchte zurück. Die Verpflanzung einer fremden Civilgeſetzge⸗ bung auf eignen Boden, bringt die Erzeugniſſe frem⸗ der Zonen in ein an ſie nicht gewohntes Land. Wenn leicht jene bei der Verpflanzung entarten, ſo bedarf dieſes einer künſtlichern Zubereitung; das ſogenannte Akklimatiren erfordert Zeit und Geduid. Daß die deutſchen Nationen, nach dem Unter⸗ gang ihrer veralteten und unbrauchbar gewordenen Konſtitution, einer ihren neuen Verhältniſſen ange⸗ meſſene Civilgeſetzgebung bedürfen, wird von allen Ständen tief gefühlt. Daß dieſe Civilgeſetzgebung die nur zu ſehr zerriſſenen Bande des Zutrauens, welche vormals den Deutſchen an Deutſche knüpf⸗ ten, erneuere, daß ſie dem Deutſchen eben ſo, wie ſeine fortdauernde Sprache ein Unterpfand von Ra⸗ tionaleinheit darbiete, iſt in gleichem Grade Forde⸗ rung der Politik und des Patriotismus. Freilich wäre es ein Glück, wenn jene lautge⸗ forderte einförmige Civilgeſetzgebung aus der Mitte von Deutſchland hervorgehen, wenn ſie die Blüthen ſeiner eignen Civiliſation darſtellen, wenn ſie dem deutſchen Bürger das Gewohnte und Bekannte ver⸗ edelt und vereinfacht ſchenken könnte. Es wäre ferner ein Glück, wenn es jedem deut⸗ ſchen Staate überlaſſen bleiben könnte, nach ſelbſt⸗ ſtändigen Zwecken, ſeine Civilgeſetzgebung ſelbſiſtän⸗ dig auszubilden, unbekümmert um dasjenige, was etwa Konvenienz und Politik einem andeen Staate vorſchreibt. Allein die Natur der Verhältniſſe, das Bedürf⸗ niß der deutſchen Völker ſelbſt, erlaubt weder jenes noch dieſes. Die Landesherrliche Geſetzgebungsgewalt hatte die große Abweichung der ſtatutariſchen Rechte unter ſich und vom gemeinen Rechte zur Folge; durch ſie 5 wurde die unter der ſogenannten Reichskonſtitution vereinigte deutſche Ration, in Hinſicht des Civilrechts, in etwa dreihundert Völker getheilt, und der Deut— ſche dem Deutſchen entfremdet; dieſe Entfremdung würde unter der Herrſchaft der Rheinbundsſouverai⸗ nität nothwendig noch größer werden, wenn jeder deutſche ſouveraine Fürſt, von ſeiner Geſetzgebungs⸗ gewalt, durch Aufſtellung eines eignen ſelbſtſtändigen, ohne Einverſtändniß mit ſeinen Rachbarn abgefaßten Civilkoder Gebrauch machen wollte. Sollen deutſche Völker unter einer und der näm⸗ lichen Civilgeſetzgebung vereinigt werden, ſo müſſen ſich ihre Beberrſcher über die Annahme eines und deſ⸗ ſelben Geſetzbuchs vereinigen. Daß ſie ſich über die Annahme eines deutſchen vaterländiſchen Geſetzbuchs vereinigen werden⸗ wäre vergebliche Hoffnung. Jenes Selbſtgefühl, welches den deutſchen Namen dem Bewußtſeyn ſub⸗ ordinirt, daß man der Baierſchen, Sächſiſchen, Würtemberger Nation u. ſ. w. angehört, brechen einer ſolchen Hoffnung den Stab. Kein Souverain des Rhelnbundes kann und wird ſich beſtimmt finden, ſein Volk dem Geſetzge⸗ bungsſyſtem eines benachbarten konföderirten Staa⸗ tes zu unterwerfen. Vor der höhern Gewalt des großen ſchützenden Staates ſind alle ſonveraine Mitglieder der Konföde⸗ ration gleich.— Frankreichs ſchirmender Flügel um⸗ gibt Baieru und Aremberg mit gleicher Sicherheit; *.„* ————————— 6 ein Fürſt von untergeordneter Macht nimmt ſogar im Kollegium der Könige den erſten Rang ein. Kein deutſcher Staat wird, durch höhere Weis⸗ beit, ſein Geſetzbuch zu einem alle Völker und Zun⸗ gen deutſchen Namens beherrſchenden Kodex zu adeln im Stande ſeyn. Licht und Aufklärung iſt durch alle deutſche Staaten gleich verbreitet. Die Anſprüche, welche etwa eine Sächſiſche Geſetzgebungskommiſſion an die innere Huldigung einer Geſetzgebungskommiſ⸗ ſion des Würtembergiſchen Staats aufſtellen möchte, ſtellt auch dieſe gegen jene auf. Und träten alle deut⸗ ſche Geſetzgebungskommiſſionen zuſammen, ſo würde die Gleichheit ihrer Anſprüche einen troſtloſen Zu⸗ ſtand erzeugen, aus welchem Einverſtändniß und Ordnung ewig nicht hervorgehen könnten. Man darf daher von den ſich ſelbſt uberlaſſenen deutſchen Staaten die Vereinigung zu einer gemein⸗ ſchaftlichen Civilgeſetzgebung deutſchen Urſprungs nie erwarten. Schon hierin liegt die dringende Auffordernng zur Annahme eines fremden Geſetzbuchs. Wenn nun dieſes fremde Geſetzbuch zugleich ei⸗ nem großen, herrſchenden und gebildeten Volke an⸗ gehört, wenn es den Namen eines Geſetzgebers an der Stirne trägt, der als Held, als Eroberer, als Staatengründer die Schickſale der Gegenwart und Zukunft, der Völker und Familien beherrſcht, eines Geſetzgebers, auf deſſen Gebot Einrichtungen und Inſtitute, welche die Ehrfurcht der Völker und das 7 Vorurtheil von Jahrhunderten gebeiligt hatten, eben ſo ſchnell vernichtet, als neue politiſche Organifatio⸗ nen, deren Möglichkeit ſein Genieblick wahrnahm, in die Wirklichkeit gerufen werden, wenn die An⸗ nahme jenes Geſetzbuchs die deutſche Nation mit deu nur als Wünſche ausgeſprochenen Forderungen ihres Siegers in Harmonie ſetzt, wenn ſie alle große und liberale Inſtitute des regenerirten Frankreichs, ohne gewaltthätige Erſchütterungen, auf deutſchen Boden verpflanzt— ſo kann die Frage: unter welchem frem⸗ den Geſetzbuch die Völker der rheiniſchen Konfödera⸗ tion ſich vereinigen ſollen?— auch nicht einen Au⸗ genblick Stof zu Diskuſſionen und Zweifeln darbieten. Die Annahme des Codex Napoléon iſt, aus dieſem Geſichtspunkt betrachret, ein Bedürfniß der Civiliſation, eine Forderung der Politik. Die mit der Annahme eines fremden Geſetzbuchs unvermeid⸗ lich verbundenen Schwierigkeiten geben keinen Wider⸗ ratbungsgrund an die Hand. Sie machen nur die Auflöſung der Frage nöthig auf welchem Wege und durch welche Mittel ſie überwunden werden können? Die Auflöfung dieſer Frage iſt der Zweck der Vereinigung der einſichtsvollen, vom Zutrauen deut⸗ ſcher Souveraine umgebenen Männer, in deren Mitte ich zu reden die Ehre habe. Es ſey mir erlaubt, be⸗ ſcheiden und anſpruchlos, meinen Beitrag zur Auf⸗ klärung derſelben zu liefern. Ich erbitte mir dabei kollegialiſche Rachſicht. Es kann vor alle. Dingen nicht davon die Rede 6 ſeyn, ob der Koder Rapoleon mit, oder ohne Mo⸗ difikationen, in einem deutſchen Staate, aufgenom⸗ men werden ſoll. Einer Aufnahme ohne Modifika⸗ tionen widerſpricht die Erfahrung aller Zeiten und Völker, das noch in jeder deutſchen Bruſt laut ſich regende Gefühl von Nationalität, und endlich die Lehren der Weisheit, welche uns Frankreichs Geſetz⸗ geber ſelbſt gegeben haben. Noch nie wurde ein fremdes Geſetz in ein frem⸗ des Land verpflanzt, ohne in der Art der Anwen⸗ dung, nach den Eigenheiten des letzteren abgeändert zu werden. Das römiſche Recht wurde im neuen Europg nie anders, als modificirt nach Sitten und Einrichtungen, angewendet. Dieſe Modifikationen giengen aus der Ratur der Sache hervor. Ueber die Grenzen derſelben wur⸗ de unter den Gelehrten geſtritten, da die Geſetzge⸗ bung ſelbſt, ſie nie ausgezeichnet und beſtimmt hatte. Steht die Civilgeſetzgebung eines Volkes tbeils mit ſeinem öffentlichen Recht, theils mit ſeinen Sit⸗ ten, Gebräuchen und mit den Individualitäten ſeiner Civiliſation in Einklang, ſo kann die Civilgeſetge⸗ bung eines fremden von andern Individualitäten be⸗ herrſchten Volks, nicht durch einen Zauberſchlag un⸗ ter einen freiden Himmelsſtrich verpflanzt werden. Geſchähe es dennoch, ſo würde der Zanberſchlag nichts anders, als das Machtwort des Deſpoten ſeyn, welches ein Volk in Richtswürdigkeit und Knechtſchaft ſtürzt. ——— it 3 Von andern Anſichten ſind auch Frankreichs Geſotzgeber nie ausgegangen. „Nie— ſagte Portalis— hat ſich ein Vol „der gefährlichen Unternehmung hingegeben, ſich von „allem, was es civiliſirt hatte, plötzlich zu trennen „und ſeine ganze Exiſtenz umzuſchaffen. Es gibt „Verhältniſſe, welche ſeine Gegenwart an die Ver⸗ „gangenheit, ſeine Zukunft an die Gegenwart knüp⸗ „fen. Wird es nicht vernichtet, oder ſinkt es nicht „in einen Zuſtand von Herabwürdigung, welcher „noch ärger iſt, als Vernichtung, ſo kann es nie „aufhören, ſich ſelbſt zu gleichen.“ Es kömmt nur auf die Fragen an: 1) Nach welchem Princip iſt der Code Napoléon einem deutſchen Staate zu recipiren? 2) Rach welchen Princip iſt er zu modificiren? 3) Soll die Reception und Modifikation auf ein⸗ mal oder ſiufenwoiſer erfolgen? 5 4) Mit welchen Gegenſtänden ſoll, im letzten Falle, die Reception angefangen, mit welchen ſoll ſie geſchloſſen werden? Was ich über diefe vier Fragen zu ſagen habe, iſt von der höchſten Wichtigkeit. Das Bedürfniß des Augenblicks fordert dringend die Beantwortung derſelben. Man ſucht ſie vergeblich in den jetzigen tongebenden juriſtiſchen Schriftſtellern. — 16 9 Rachwelchem Prineip iſt der Code Na- poléon in einem deutſchen Staate zu recipiren? Der gemeine Geſchäftsmann, der blos praktiſche Inriſt, welcher Ration er auch angehörenmag, weiß auf die Frage gar nichts zu antworten. Seine Ver⸗ legenheit iſt die harte aber nicht ungerechte Strafe ſeiner Verachtung gegen jeden Blick in die Weit hö⸗ herer Ideen und in ihre großen Verhältniſſe. Da⸗ ber der unbeſtegbare Widerwille des großen Haufens deutſcher Geſchäftsmänner gegen die Aufnahme des franzöſiſchen Geſetzbuchs. Daher die Selbſtbetäu⸗ bung und die faſt unerklärbare Sorgloſigkeit, mit welcher ſie dieſer Veränderung entgegen ſehen. Was. ſie nicht ſehen mögen iſt für ſie gar nicht da. Eben darum bekümmern ſie ſich ſo wenig um das Mate⸗ rielle, als um den Geiſt und Zuſammenhang des Code Napolson. Der franzöſiſche blos praktiſche Juriſt findet ſich auf keinem höhern Standpunkt. Er weiß ſich unter der Aufnahme des Code Napoléon, in einem deut⸗ ſchen Staate, weiter nichts zu denken, als daß, was er verordnet, angewendet werden ſoll; daß es über⸗ all an den Bedingungen der Anwendbarkeiksfehle, ahndet er nicht, weil er es nie der Mühe werth ge⸗ funden hat, ſich um das Materielle des deutſchen Privatrechts und um die deutſchen Vollziehungsmit⸗ tel deſſe ben zu bekiüimmern. 11 Der von der Erfahrung verlaſſene, mit Blicken in das Leben nicht vertraute deutſche Gelehrte läßt zwar die Frage nach welchem Princip der Code Na- poléon in einem deutſchen Staate aufzunehmen ſey, nicht ohne Antwort. Er ſtellt darüber eine glänzen⸗ de von einem oberſten Grundſatz ausgehende Theorie auf. Allein gleich der erſte Verſuch, ſie in das Le⸗ ben einzuführen, bezeichnet ſie als einen Sophismus und weißt ihr einen Platz im Reiche der der philoſo⸗ phiſche Chimären an. „Jede wahre Civilgeſetzggebung— ſagen deut⸗ ſche Schriftſteller—„iſt die reale Darſtellung der „Idee des Rechts. Sie iſt ein Verſuch in der „Zeit und für ein beſtimmtes Volk, als Geſetz „auszuſprechen, was die Vernunft für alle Völker „und Zeiten als Recht geheiliget hat. Eben darum „iſt jede wahre Civilgeſetzgebung von allen Zufällig⸗ „keiten der Staatsverfaſſung und des Religionszu⸗ „ſtandes, von allen Rückſichten des Handlungsinte⸗ „reſſes und der Politik gänzlich unabhängig. Alles, „was durch dieſe Rückſichten beſtimmt wird, gehört „einer andern Klaſſe von Geſetzen an. In einen „Civilcoder gehört es nicht. Eben darum aber muß „jener Kodex, von Zufälligkeiten gereinigt, die Bedin“ „gungen ſeiner Univerſalherrſchaft— ohne daß es „dazu eines Befehls bedarf— in ſich ſelbſt tragen. „In ſofern der Code Napoléon dieſe ewige, unab⸗ „änderliche objektive Idee des Rechts darſtellt, iſt „er durch ſeinen Inhalt zur allgemeinen Reception 12 „geweiht. Rur inſofern ſeine Urheber gegen ihren „eignen Zweck, ſich politiſchen Rückſichten hingegeben „haben, iſt er es nicht. Hierdurch iſt die Frage ge⸗ „lößt. Der Code Napoléon werde als „ewiges unabänderliches objektives Ver⸗ „nunftrecht und nicht weiterrecipirt.“ Ich umgehe die Unterſuchung: ob eine Civilge⸗ ſetzgebung, als objektives, von Zufälligkeiten— vom Einfluß der Verfaſſung, der Sitten, der Ge⸗ bräuche, der Nationalindividualitäte unabbängiges Vernunftrecht— möglich ſey. Rur fordere ich den Beweiß, daß Frankreichs Geſetzgeber ein ſolches Vernunftrecht im Code Napoléon haben niederlegen wollen. Sie haben allerdings ihren Glauben an das Da⸗ ſeyn deſſelben ausgeſprochen; ſie haben es aber kei⸗ neswegs im Code Napoléon, ſondern im römiſchen Recht geſucht. Sie haben dem Geſetz— 10i— das bloße Vernunftrecht— raison ecrite— ent⸗ gegen geſetzt; jenem haben ſie in Rapoleons, dieſem in Inuſtinians Geſetzbuch ſeine Heimath angewieſen; für die Erhaltung des erſtern haben ſie den Kaſſa⸗ tionshof, für die Erhaltung des letzteren den Verſtand und die Moral der Richter verant⸗ wortlich macht. Weit davon entfernt, ſich bei Abfaſſung der den code Napolson bildenden Geſetze, von politiſchen Zwecken zu entfernen, hatte der Code Napoléon ſelbſt, einen ſehr erhabenen politiſchen Zweck. 13 Er ſollte die Inſtitute des öffentlichen Rechts mit den Inſtituten des Privatrechts in Harmonie ſetzen. Hatte das öffentliche Recht die Forderungen der Phbiloſophie durch den Sturz der Geburtsvorzüge, der kirchlichen Oberherrſchaft, der Patrimonialho⸗ heit, der Frohnden, des Dienſtzwangs, der Lehen⸗ herrlichkeit, durch die Trennung der Gewalten ꝛc. 1e. glänzend und geräuſchvoll befriedigt, ſo ſollte das neue Civilgeſetz auch in dem ſtillen Kreiß der bürger⸗ lichen Verhältniſſe die Maximen einer regenerirenden Staatsumwälzung geltend machen; hatte der Sturz des Föderalismus die eine und untheilbare Repnblik proklamirt, und das eine und nämliche Recht über alle Departements von Frankreich verbreitet, ſo ſollte der neue Code civil alle Zweige der großen Familie dem einen und nämlichen Privatrecht unterwerſeu. Nach welchem Merkmal kann nun im Code Na⸗ polẽon das rein Bütrgerliche von dem durch politiſche Zwecke, durch Forderungen des öffentlichen Rechts, der Verfaſſung und Adminiſtration Beſtimmten ge⸗ ſchieden werden? Auf dieſe große und wichtige Frage hat jene Theorie keine Antwort. Das Prineip der Reception des Code Napo⸗ leon in einem deutſchen Staate muß alſo wohl an⸗ ders aufgeſucht, es muß nicht an der Hand der reinen Spekulation und großer Theorien, ſondern an der leitenden Hand der Geſchichte gefunden werden. Uebereinſtimmung der Rechte der Einzelnen mit 14 den Forderungen der Verfaſſung und mit öffentlichen Einrichtungen, Vertilgung der Verſchiedenheiten der Gewohnheitsrechte, welche Frankreichs Provinzen unter den Bourbonen theilten, war der Zweck der Einführung eines einzigen, über alle Franzoſen gleich herrſchenden, das ſüdliche und nördliche, das alte und nene Frankreich a ſſimilirenden, in die Kon⸗ ſtitution tief eingreifenden Civilkodex. Ueberall, wo Rapoleons ſiegreiche Waffen auf den Trümmern eingeſtürzter Reiche nene Staaten gründeten, wurde die Konſtitution, die Organiſa⸗ tion, die Civilgeſetzgebung, Frankteichs Inſtirnten nachgebildet; der Koder Napoleon wurde durch das Fundamentalſtatut zum Civilgeſetzbuch der Ration erboben. Dies geſchah in Italien, Neapel, dem Königreich Weſtphalen, dem Großherzogthum War⸗ ſchan. Die Staaten der rheiniſchen Konföderation fin⸗ den ſich, als politiſche Schöpfungen, mit den Kö⸗ nigreichen Reapel, Italien, Weſtphalen und dem Großberzogthum Warſchau in einem gleichen Kreiße. Sie bilden Glieder des unter dem Schatten des fran— zöſiſchen Kaiſerthums blühenden Staatenvereins. Sie ſind aus Napoleons ſchaffender Hand, nicht aus der zerſtörten und im Rheinbunde keineswegs wieder auferweckten deutſchen Reichskonſtitution bervorge⸗ gangen. Nach Rapoleous Wünſchen ſoll ihre innere Ein⸗ richtung und Verfaſſung unter ſich eben ſo aſſimilirt „ 15 werden, wie Frankreichs Provinzen unter einander, und Reapel, Jtalien, Weſtphalen, der Kirchenſtaat ꝛc. ꝛc. mit Frankreich aſſimilirt worden ſind. Nur unterſcheiden ſich diezuletzt genannten Staa⸗ ten von den Staaten der rheiniſchen Konföderation in einer ſehr wichtigen Hinſicht. Und dieſer Unterſchied bat auf die Art der Aſſimilation einen ſehr weſentli⸗ chen Einfluß. Napoleon hat jenen Königreichen und Großher⸗ zogtbümern unmittelbar, den Staaten der rhei⸗ niſchen Konföderation dagegen— mit Ausſchluß des Königreichs Weſtphalen— nur mittelbar ihr Da⸗ ſeyn geſchenkt. Dort hat er den Königsthron ſelbſt gebaut. Hier hat er eine ſchon beſtehende Regentengewalt auf eine neue Baſis gegründet. In jenen Staaten iſt die Perſon des Regenten eben ſo neu als die ihn zum Regenten proklamirende Konſtitutionsurkunde. Hier verdankt die alte Herr⸗ ſcherfamilie ihre erweiterte Rechte einem neuen Titel. Dort hat Napoleon den Staat und ſeine ganze Verfaſſung und Geſetzgebung erſt geſchaffen, und dann das politiſche Kunſtwerk der Lenkung des neuen Regenten übergeben. Hier hat er es dem alten Re⸗ genten ſelbſt überlaſſen, die Verfaſſung und Geſetz⸗ gebung des neu gegründeten Staates, nach dem von ſeinem Herrſchergenie entworfenen Plan auszubilden. Hiermit iſt das Princip für die Aufnahme des 16 Code Napoléon in den Staaten der rheiniſchen Kon⸗ ſöderation bezeichnet. Es iſt— wenn ich mich ſo ausdrücken darf— das Princip dermöglichſteninnern Aſſimi⸗ lation der Verfaſſung und Geſetzgebung inallen zumeuropäiſchen Völkerbunde ge⸗ börenden Staaten. In den Königreichen Italien, Reapel, Weſt⸗ phalen hat Napoleon ſelbſt das Beiſpiel gegeben, welches die Souveraine der rheiniſchen Konföderation nachzuahmen aufgefordert und eingeladen werden. Die Rathgeber der Sonveraine dürfen, bei der Einführung des Code Napoléon, dieſen berrſchen⸗ den Grundſatz, ausgeſprochen und niedergelegt in Rapoleons eignen Handlungen, nie aus den Augen verlieren. Jede die Aſſimilation erleichternde und beför⸗ dernde Verfügung und Einrichtung iſt empfehlungs⸗ würdig, alles, was die Aſſimilation entfernt, muß vermieden und umgangen werden.* 1) Nachwelchem Principiſtder Code Na- polsonineinem Staatederrheiniſchen Konföderation zu modificiren? Das Princip der Reception des Code Napoléon iſt, ſeiner Ratur nach, in einem Staat der rheini⸗ ſchen Konföderation poſitiv. Es ſchließt Modifikationen nicht aus. Jeder Staat findet ſich auf ſeiner eignen Stelle. 17 Jebes Volk hat von der Ratur eine eigne Erzie⸗ hung, von ſeinen Regenten eigne Einrichtungen, von den Umſtänden eigne Bedürfniſſe erhalten. „Les lois“— ſagt Montesquieu—„sont „tellement propres pour le peuple pour lequel „elles sont faites; que c'est un très grand ha- „sard, si celles d'un nation peuvent convenir à „une autre.“ Ein großer Eroberer und Geſetzgeber kann von der Idee der Einförmigkeit der Geſetzgebung bei al⸗ len Völkern, tief ergriffen werden. Aber ohne Be⸗ dingung und Einſchränkung kann er ſie nicht ausfüh⸗ ren. Die Natur iſt mächtiger als das Genie. Der Code Napoléon wird daher auch bei den Völkern der rheiniſchen Konföderation Modifikatio⸗ nen erhalten müſſen. Das Princip derſelben liegt iu ihrem bisherigen Zuſtande. Es iſt dem Princip der Reception des Code Napoléon gradezu entgegenge⸗ ſetzt. Damit es aber nicht zerſtörend würke, damit zwei entgegengeſetzte Principien einander, bei der An⸗ wendung, nicht aufheben, müſſen deutſche Geſetz⸗ geber dem Princip der Modifikation nur eine nega⸗ tioe Wirkung einräumen, indeß ſie das Prineip der Reception des Code Napoléon poſitiv geltend machen. Ich will mich deutlicher erklären. Welche Hinderniſſe auch der unbedingten An⸗ nahme des Code Napoléon im Wege ſtehen mögen⸗ 2 18 ſo muß die Geſetzgebung doch immer darauf wachen, daß jede Modifikation dem großen Zweck der Recep⸗ tion,— möglichſte Gleichſtellung der Ge⸗ ſetzggebung in allen Staaten des Rhein⸗ bundes, möglichſte Aſſimilation mitFrank⸗ reichs Inſtituten und Geſetzen— nicht ent⸗ gegen wirkt. Wenn die Anwendung des Princips der Modifikation der Anwendung des Princips der Reception Schranken ſetzt, ſo darf es doch nie, in entgegengeſetzter Richtung, neue Mannigfaltigkei⸗ ten in den Geſetzgebungen und Verfaſſungen erzeugen. Es gibt bei der Aufnahme und Einführung des franzöſiſchen Civilgeſetzbuchs und ſeiner einzelnen Verfügungen, nur vier denkbare Arten Modifikatio⸗ nen. Es gibt nemlich 1) ergänzende und verbeſſernde Verfügungen, 2) abändernde Verfügungen, 3) Suspenſion, 4) gänzliche Aufhebung einzelnet Beſtimmungen des Code Napoléon. Keine dieſer Arten von Modifikationen wird durch das Princip der Reception ausgeſchloſſen; aber bei allen muß dieſes nämliche Princip berückſichtigt werden. ¹) Ergänzende und verbeſſernde Ver⸗ fügungen. Es gibt Gegenſtände, welche der Code Napo- on nur angedeutet, nur oberflächlich normirt, oder 19 ganz übergangen hat, und welche doch offenbar dem Civilrecht angehören. Dahin gehören die Lehre von Emphyteuſe, Be⸗ ſitz und andere. Die deutſche Geſetzgebung wird gewiß dem Prin⸗ cip der Reception nicht entgegenhandeln, wenn ſie die Lücken ausfüllt, welche Frankreichs Geſetzgeber der Wiſſenſchaft und der Erfahrung offen gelaſſen haben. Fänden ſich Menſchlichkeiten— Widerſprüche und Mängel— im Code Napoléon, ſo kann es ewig nicht die Abſicht des Protektors ſeyn, die Ent⸗ deckung derſelben deutſchem Scharfſinn zu unterſagen, oder die Benutzung dieſer Entdeckung der deutſchen Geſetzgebung zu verübeln. 2) Abändernde Verfügungen. Es gibt Grundſätze in einer Civilgeſetzgebung, welche mit kei⸗ nem politiſchen Zwecke, mit keinem Grundſatz des öffentlichen Rechts zuſammenhängen, und welche den⸗ noch die Individualitäten der Denkart und der Sit⸗ ten einer Rition charakteriſiren. Oſt bezeichnen auch dieſe Grundſätze nur die Geiſtesindividualitäten der Urheber des Geſetzes ſelbſt. Finden ſich im Code Napoléon ſolche Grund⸗ ſätze, ſo kann es ewig die Abſicht des Protektors nicht ſeyn, dem Deutſchen ein ſeinem Rationalge⸗ fühl widerſprechendes, mit keinem einzigen politiſchen Zwecke, mit keiner großen weltherrſchenden Idee zu⸗ ſammenhängendes Geſetz aufzudringen. Die Individualitäten der Nationen will Napo⸗ 20 leon nicht vertilgen. Er hat ſich als Schöpfer nicht als Zerſtörer proklamirt. Wenn Frankreichs Geſetz die Ehe, durch den bürgerlichen Tod, ſtillſchweigend trennt, und die ih⸗ rem Gatten in die Verbannung folgende Gefährtin ſeines Lebens für eine Beiſchläferin erklärt, ſo ſagt deutſches Rationalgefühl, daß die Ausübung mora⸗ liſcher Pflichten von keinem Gefeß mit bürgerlicher Schande heimgeſucht werden darf. Dieſem Gefühle ſprach Napoleon das Wort, als der achte Paragraph des e5ten Artickels des Code Napoléon im Staatsrathe zur Diskuſſion kam. Was er gegen die Faſſung deſſelben ſagte, würde die Schriften des Philoſophen zu Königsberg geehrt ha⸗ ben. Die Individualität der Geſeßgeber Frankreichs entſchied anders; und Napoleon opferte ſeine Ueber⸗ zeugung der Stimmenmehrheit. Wenn Frankreichs Geſetz der Eleganz der For⸗ men in dem Verbot der Unterſuchung der Vaterſchaft eines auſſerehlichen Kindes huldigt, wenn es dadurch — wie ſich deutſche Profeſſoren ausdrücken— den ſkandalöſen Hurenproceſſen ein Ende macht, ſo ſieht deutſches Nationalgefühl im unehlichen Kinde einen Gegenſtand des Mitleids und des Schutzes. Das Seſeß übernimmt ſeine Anſprüche gegen ſeinen Er⸗ zeuger und hält die Verletzung des konventionellen Anſtandes für ein geringeres Uebel. Für das große Ganze, für den bei der Recep⸗ 2 1 tion des Code Napoléon zu realiſirenden herrſchen⸗ den Zweck, iſt es aber wohl ſehr gleichgültig, ob die Klage auf Anerkennung der Baterſchaft, in einem deutſchen Staat, unterſagt, oder verſtattet ſey. Dieſe Beiſpiele mögen hinreichen. Viele hier⸗ ber gehörende Verfügungen zähle ich im Code Napo⸗ 16on nicht. 3) Suspenſion. Der Code Napoléon fordert mehr, als die Ci⸗ vilgeſetzggebung irgend eines civiliſirten europäiſchen Volks, große, mitwirkende, in den ganzen Staats⸗ organismus tief eingreifende Anſtalten, als Bedin⸗ gungen ſeiner Anwendbarkeit, oder als Vollzie⸗ hungsmittel. Er hängt mit einem eignen, den Deutſchen völ⸗ lig unbekannten Gerichtsverfahren zuſammen. Deſes Verfahren ſetzt aber wieder eine ganz eigne Gerichtsverfaſſung voraus. Ich nenne dieſe Anſtalten die organiſchen Um⸗ gebungen des Code Napoléon. Dieſe Umgebungen ſind nicht blos Vollziehungs⸗ mittel, ſie erzeugen eigne Rechte. Es ſind theils adminiſtrative, theils gerichtliche, theils fiskaliſche Anſtalten. Alle Verlegenheiten der deutſchen Geſetzgebung bei der Annahme des Code Napoléon werden durch dieſe organiſchen Umgebungen erzeugt. Sie ſind vom Code Napoléon nicht verordnet. Sie werden von ihm nicht erſt in die Civilgeſetz gebung 22 eingeführt, ſondern überall als ſchon eingeführt und vorhanden vorausgeſetzt. Sowohl bei der Aufnahme als Richtaufnahme derſelben zeigt ſich etwas, was mit dem Geiſt der Re⸗ ception des Code Napoléon nicht vereinbar ſcheint. Werden ſie aufgenommen, ſo iſt zu viel, wer⸗ den ſie verworfen, ſo iſt zu wenig geſchehen. Im erſten Falle müßten neben dem Code Napo- léon auch Frankreichs Konſtitution, das Adminiſtra⸗ tions⸗ und Juſtitzſyſtem, fiskaliſche Inſtitute und die dazu gebörenden Verordnungen aufgenommen werden. Aus der Konſtitution müßte in einen deutſchen Staat der Grundſatz hinüber gepflanzt werden, daß das bürgerliche Geſetz von der Kirche und ihren In⸗ ſtituten keine Notitz nimmt und ihren Handlungen keine bürgerlichen Folgen beilegt. Hiermit würde die Errichtung des äuſſerſt verwickelten für uns ganz fremd⸗ artigen Inſtituts der okficiers de l'état civil nöthig weden. Aus der Adminiſtration wäre das Inſtitut der Maire und Muniecipalitäten auf deutſchen Boden zu verpflanzen. Aus der Juſtitzverfaſſung die in Deutſchland ganz unbekannte Trennung der jurisdictio conten- tiosa und voluntaria, die Errichtung der Rotaire und ihrer Disciplin zur Ausübung der letztern, die Einführung eines von der Rechtsſprechung unabhän⸗ gigen, ſowohl der Realiſirung des vom Notair beur⸗ kundeten, als des vom Richter zuerkannten Rechts, „ 20 gewidmeten Vollziehungszwangs, die Unterdrückung jeder vom Souverain nicht emanirenden Gerichtsbar⸗ keit, die Errichtung der Juſtizcontrolle unter dem Ra⸗ men Ministère public, die Verwandlung der drei in zwei Inſtanzen, und eine Procedur, deren Ab⸗ weichungen vom deutſchen gerichtlichen Verfahren ſich kaum überſehen und berechnen laſſen. Zu den aufzunehmenden fiskaliſchen Inſtituten würde vor allen andern das Enregistrement und die Inſeription gehören. Wer ſieht aber nicht, daß durch dieſe Art der Aufnahme des Code Napoléon weit mehr in einem deutſchen Staat eingeführt worden wäre, als jenes Geſetzbuch? An jede organiſche Umgebung deſſelben knüpft ſich eine eigne in ihm nichteenthaltene Geſetz⸗ gebung. Für die Aufnahme des Code Napoléon ſprechen die beſtimmten Winke des großen Legislators. Für die Mitaufnahme der mehr oder weniger vom Code Napoléon ausgegangenen oder in ihn zurück⸗ gefloſſenen Geſetzbücher— namentlich des Code de procédure civile— ſprechen dieſe beſtimmten Winke nicht. Durch die Mitaufnahme der organiſchen Umge⸗ bungen des Code Napoléon würde offenbar zu viel geſchehen, mehr wenigſtens, als jetzt gefordert und erwartet wird, mehr als der noch unvorbereitete Zu⸗ ſtand der Sitten und Einrichtungen es verträgt. Unberechenbare Schwierigkeiten ſetzen ſich dieſer Aufnahme im jetzigen Angenblicke entgegen— Man⸗ 4 gel an Subjekten für die Ausübung fremdartiger Funk⸗ tionen— Vorurtheil der Menge gegen unbekannte Inſtitute— Unmöglichkeit der Ueberſicht von Seiten der höhern Staatsgewalt— Unmöglichkeit, ein dem Künſtler ſelbſt noch unbekanntes Räderwerk harmo⸗ niſch in einander zu fügen— Unmöglichkeit, neben dem beſtehenden Abgabenſyſtem, fiskaliſche Inſtitute einzuführen, durch welche Juſtiz⸗ und Finanzverfaſ⸗ ſung in einander verſchlungen werden. Eben ſo zweckwidrig würde aber auch die Ver⸗ werfung der organiſchen Umgebungen des Code Napoléon ſeyn. Sie ſind die Elementarprincipien der ganzen fran⸗ zöſiſchen Geſetzgebung. Sie bilden den Grundcharakter derſelben. Es hieße, den Code Napoléon verſtümmeln, den Geiſt deſſelben vernichten, dem ſeine Aufnahme gebietenden Rſſimilationsprincip entgegen handeln, wenn man die organiſchen Umgebungen des Code Napoléon von ihm ablöſen, und was, nach dieſer Ablöſung übrig bleibt, als franzöſiſches Civilgeſeß betrachten wollte. Schwerlich dürfte ſich dieſe Art der Aufnahme des Beifalls des Protektors erfreuen. Es zeigt ſich aus dieſein Dilemma ein doppelter Ausweg.. Eutweder können die organiſchen Umgebungen des Code Napoléon, nach dem jetzigen Zuſtand der Dinge, nach den Kenntniſſen, der Faſſungsfä⸗ 25 bigkeit, den Bedürfniſſen der Adminiſtratoren und nach den Sitten der Adminiſtrirten und den unter ihnen beſtehenden Einrichtungen modificirt wer⸗ den, oder dieſe nämlichen organiſchen Umgebungen werden, bis weitere vorbereitende Veränderungen eingetreten ſind, ſuspendirt. Modifikationen der organiſchen Umgebun⸗ gen des Code Napoléon ſcheinen mir— jettwe⸗ nigſtens— bedenklich. Welche Principien könnten die drei u einer ein⸗ förmigen Agßaſſung des Code Napoléon vereinig⸗ ten Staaten dabei geltend machen? Soll der Genius des deutſchen Geſchäftsgangs dabei vorherrſchen? Soll er defiinitiv das zu firiren ſtreben, was der in Napolcons Anſichten und Wünſchen ausgeſproche⸗ ne Weltgeiſt unwiederbringlich dem Untergang weihte. Die drei Staaten werden von Frankreich, dem Königreich Weſtpbalen und dem Großherzogthum Berg umgeben. Das innere Juſtiz und Verwal⸗ tungsſyſtem der beiden letzteren Staaten wird täglich mehr nach dem Vorbilde des großen Kaiſerreichs aus⸗ gebildet. Der Code Napolson herrſcht im König⸗ reich Weſtphalen mit allen ſeinen organiſchen Umge⸗ bungen. Und im Großberzogtbum Berg ſind ſogar die letztern der Herrſchaft des erſtern vorangegangen. Kann und darf die Geſetzgebung von Heſſen und Noſſau alte Einrichtungen mitten in einer neugs Welt zu erhalten ſuchen? Därfen ſich beide Staaten 26 durch ihre innere Verwaltung mit ihren mächtigen Rachbarn in einen dauernden Antagonismus ſetzen? Dürfen ſie deutſche Einrichtungen unter dem mißbrauchten Namen franzöſiſcher verhüllen? Die dentſche Procedur unnatürlich in ein, auf die frän⸗ zöſiſche berechnetes Geſetzbuch verweben? Würde die Täuſchung dem durchdringenden Ange des Rie⸗ getäuſchten verborgen bleiben? Würden die täglichen Berührungen zwiſchen den Bewohnern der rechten und linken Rheinſeite ſie nicht zur Sprache bringen? Wollte man die Modifikationen im Geiſt des Code Napoléon und des franzöſiſchen StaatsOr⸗ ganismus ausmitteln, ſo könnte man ftagen: was überall mit ſolchen Modifikationen gewonnen werde? Man hätte noch alle Schwierigkeiten zu beſiegen, welche der unmodificirten Einführung der organiſchen Umgehungen des Code Napoléon im Wege ſtehen. Wollte man enblich zwiſchen Altem und Neuem einen Vergleich treffen; wollte man ſo vieles von die⸗ ſem annehmen, als es jenes verträgt, ſo vieles von jenem beibehalten, als es dieſes zuläßt, ſo möchte der erfinderiſchſte Scharfſinn an der Vereinigung wi⸗ derſprechender Forderungen verzweifeln. Und wäre die Vereinigung gelungen, ſo würde man noch im⸗ mer dem Princip der Aufnahme des Code Napoléon, dem Aſſimilations-Princip, entgegen gebandelt ha⸗ ben. Man hätte ſich mit Frankreich, Weſtphalen und Beig in eine dauernde Diſſonanz geſetzt. Man hätte der Möglchkeit eines künftigen Einverſtändniſ⸗ 5 ſes mit den übrigen ſouverdinen Mitgliedern des Rheinbundes entgegengewirkt. Mit welcher Hoff⸗ nung würde man vorausſetzen dürfen, daß ſich einſt Würtemberg, Würzburg, Sachſen u. ſ. w. die von den drei einverſtandenen Geſetzgebungen ausgemit⸗ telten Modiſikationen werden gefallen laſſen? Mit welcher Selbſtändigkeit könnte man, mit Verzichtlei⸗ ſtung auf die von eigner Einſicht ausgehenden Ver⸗ ordnungen, die von andern Regierungen ausgemit⸗ telten Modifikationen annehmen? Man müßte mit⸗ hin wieder rückwärts ſchreiten, weil man zu weit vor⸗ wärts gegangen war; man müßte ein demüthigendes Geſtändniß eigner Kurzſichtigkeit und Schwäche ab⸗ legen. Oder man müßte ſich durch Beibehaltung der einmal angenommenen Modifikationen, in einem andern Sinn, mit ſeinen deutſchen Mitſtaaten in Diſſonanz ſetzen, und, in einer andern Rückſicht, dem Aſſimilationsprincip entgegenwirken. Bei der Befolgung des andern Auswegs fallen alle dieſe Schwierigkeiten hinweg. Werden die organiſchen Umgebungen des Code Napolson nicht verworfen, ſondernausgeſetzt⸗ werden die darauf ſich beziehenden Verfügungen deſ⸗ ſelben weder aufgehoben noch modificirt, ſondern ſuspendirt— ſo werden alle Forderungen eins⸗ weilig verſöhnt; es wird der Zukunft nicht vor⸗ gegriffen, dem Aſſimilationsprincip nicht zuwider⸗ gehandelt; es wird kein Stand, keine Klaſſe der Na⸗ tion in Veriegenheit geſetzt; alle durch die Aufnahme 28 des Code Napoléon jetzt erreichbaren Zwecke wer⸗ den erreicht. Durch die unbedingte Aufnahme der mit orga⸗ niſchen Umgebungen nicht zuſammenhängenden Ver— fügungen deſſelben iſt ein bedeutender Schritt zur Aſ⸗ ſimilation der innern Geſetzgebung mit Frankreich und den vom großen Beherrſcher deſſelben unmittel⸗ bar gegründeten Staaten geſchehen. Es entſteht keine Stockung im Gang der Ge⸗ ſchäfte. Alle mit einer totalen innern Umwälzung unvermeidlich verbundenen Uebel— Verſchiebung der Stellen— Anſtellung unkündiger Subjekte— daraus hervorgehender Mangel an Einklang und Zuſammenwirken der verſchiedenen Staatsbehörden, Unſicherheit des Mein und Dein, Verſchwinden des Zutrauens und Kredits— werden umgegangen. Durch die Nothwendigkeit, ſich mit dem aufge⸗ nommenen Theil des Code Napoléon bekannt zu ma⸗ chen, werden die Diener des Staats veranlaßt, auch den ſchwierigern ſuspendirten Theil kennen zu lernen. In dem Ausdruck: ſuspendirt liegt eine dringende Mahnung, zum tiefern Studium. Dieſe Mahnung 1 bietet dem Publikum Beruhigungsgründe dar. Wird das blos Suspendirte früher oder ſpäter realiſirt, ſo kann es an ſachkundigen Männern nicht mehr fehlen.. Man ſetzt ſich mit ſeinen mächtigen Nachbarn in feine dauernde Diſſonanz. Man hat ſich der gefahr⸗ lichen Unternehmung jene Diſſonauz unter franzöſi⸗ ²9 ſchen Benennungen zu verſchleiern, den ganzen Code Napoléon mit dem Munde anzunehmen und durch Handlungen zu verleugnen, nicht hingegeben. Man hat endlich den Willen der ſranzöſiſchen Civilgeſetzgebung im Geiſt und in der Wahrheit zu huldigen, ausgeſprochen, aber auch eben ſo redlich die Gründe dargelegt, warum dieſe Huldigung im vollen Sinne des Worts noch nicht erfolgen kann. Dieſe Art der Aufnahme gewährt noch einen Vortheil, welcher ſich erſt in der Zukunft in ſeiner ganzen Wohlthätigkeit äuſſern wird. Es werden da⸗ durch die Scheidepunkte zwiſchen Frankreichs innerer Verwaltung und dem Organismus deutſcher Staaten ſcharf und genau bezeichnet, Scheidepunkte, welche Frankreichs und Deutſchlands Geſetzkundige bis jetzt nicht zu kennen ſcheinen und welche deutſche Gelehrte leichtſinnig verleugnen. Die eigentliche und große Schwierigkeit der voll⸗ ſtändigen Aufnahme des Code NMapoléon in deutſch beherrſchten Staaten, derjenigen Aufnahme, welche unter der Leitung franzöſiſcher Geſetzgeber und Staats⸗ räthe im Königreich Weſtphalen und im Großherzog⸗ thum Berg ſchon erfolgt iſt, oder noch erfolgen ſoll, kommt mit Preciſion und mit Freimüthigkeit zur Sprache. Es werden dadurch alle deutſche Regierungen aufgeklärt. Es vereinigen ſich alle Talente, alle Einſichten zur Prüfung des Beſſern, zur Ueberwindung alter 3 Vorurtheile, zur Bekämpfung leichtſinniger Reue: rungsſucht. Das die möglichſt gleichförmige Aufnahme des Cnde Napoléon und ſeiner organiſchen Umgebungen dringend anrathende Aſſimilationsprincip kömmt auf der einen Seite zur wiſſenſchaftlichen und auf der an⸗ dern zur praktiſchen Diskuſſſon. Die Ueberzeugung, daß der hohe Zweck des Protektors nur durch Einfüh⸗ rung einer möglichſt gleichförmigen innern Verfaſſung in allen Staaten des großen Völkerbundes, erreich⸗ bar iſt, wird durch das Beiſpiel der zu einer gleich⸗ förmigen Anpaſſung des Code Napoléon vereinigten Geſetzgebungskommiſſionen geweckt. Die partikulaire Vereinigung über einen ſpeciellen, mit organiſchen Umgebungen nicht noth⸗ wendig verbundenen Theil des Code Napoléon kann die Wiege einer generellen Verbindung aller Re⸗ gierungen zur gleichförmigen Aufnahme des ganzen Geſetzgebungsſyſtems werden. So kann die einförmige Aufnahme des Code Napoléon dem Buchſtaben und Geiſt nach in einer nahen Zukunft, ohne Anarchie, freiwillig, mit Wahl, mit Beſonnenheit und Würde, ohne unmittelbare Dazwiſchenkunft einer äuſſern gebietenden Macht, erfolgen. Rur eine ſolche Entwicklung der gegenwärtigen Kriſe kann wohlthätig werden für die deutſche Ration. Sie würde unmöglich ſeyn, wenn die zur Einführung einer gleichförmigen Geſetzgebung vereinigten Staa⸗ —————— 31 ten, ſchon jetzt den vollſtändigen Code Napo- leon, mit allen ſeinen Vollziehungsmitteln, ſich anpaſſen, modificiren und einführen wollten. 4) Gänzliche Anfbebung. Nach dem oben entwickelten Vorſchlag würde bei der vorläufigen Anpaſſung des Code Napoléon we⸗ nig verändert, deſto mehr dagegen ſuspendirt werden. In der Regel iſt kein einziger weſentlicher, mit öffentlichen Anſtalten und Einrichtungen zuſam⸗ menhängender Artickel zu unterdrücken oder gänzlich aufzuheben. Was einſt— weil es im Code Napoléon enthalten iſt— mit oder ohne Abänderung— in allen Staaten der rheiniſchen Konföderation Geſetz werden kann— muß von keinem einzelnen Staat als Geſetz aufgehoben werden. Mit andern Wor⸗ ten; die geſetzgebende Klugheit kann keinem einzelnen Staat anrathen, ſich ohne Noth und ſchon im voraus mit Frankreich in Diſſonanz zu ſetzen. Aber dieſe Regel leidet ein in der Natur der Sache ſelbſt und in Rapoleons eigner Schöpfung ge⸗ gründete Annahme. Mit dem Pariſer Vertrag vom ꝛ2ten July 1806 begann eine neue öffentliche Ordnung⸗ Es wurde der Grund zu einer Verfaſſung gelegt, welche ihre Vollendung noch nicht erlangt hat. 3e Wie ſie ſich entwickeln werde, gehört zu den Geheimniſſen der Zukunft, der Vorſehung, und — wenn ich hinzuſetzen darf— unſers mächtigen Protektors. Auf jeden Fall aber wurde die Bundesakte vom 1aten July 1806, ein Staatsvertrag, abgeſchloſ⸗ ſen zwiſchen dem Protektor und den verbündeten Für⸗ ſten, die Rechte und Verbindlichkeiten der Paciscen⸗ ten und Intereſſenten feierlich beſtimmend, noch durch keine neue Staatshandlung in ſeiner rechtlichen Kraft aufgehoben oder beſchränkt. Rur da, wo ſich der Inbalt dieſes Staatsver⸗ trags mit dem Code Napoléon nicht in Einklang findet, muß jener dieſem, ungeachtet der des letzteren, vorgehen. Das öffentliche Recht beherrſcht das Pr ent und Staatsverträge binden dem Civilgeſetzgeber die Hand. Wenn irgend eine urrſchenb⸗ Mapime des Code Napoléon det Bundesakte vom 18ten July 1506 widerſpricht, ſo muß bei Aufnahme des Code Napo- 1éon dieſer als aufgehoben, die Bundesakte als al⸗ lein geltend betrachtet werden. Es kömmt nur auf die Anwendung dieſes Grund⸗ ſatzes, auf die Gegeneinanderſtellung der Bundes⸗ akte und des Code Napoléon an. ¹) Der Code Napoléon vernichtet art. 896. Stamm⸗ und Familiengüter. Rach dem Geiſt der Bundesakte kann dieſe Ver⸗ 33 fügung auf die Kammergüter, welche einem deutſchen ſouverainen Hauſe angehören, nicht angewendet wer⸗ den. Durch die Einführung der Souverainität ſind die Kammergüter, Staatsgüter oder Staatsdomain im eigentlichen Sinne, geworden. Staatsgut iſt aber eben ſo untheilbar und un⸗ veräuſſerlich, wie der Staat ſelbſt. Es muß, der Natur der Sache nach, eben der Hand übergeben werden, in welcher ſich die Staatsmacht findet und durch welche die Staatseinheit realiſirt wird. 2) Der Code Napoléon erklärt art. 1911. alle Renten und Gülten, mithin auch Zehnten und Erb⸗ zins für abkäuflich. In ſo fern dieſe nämlichen Renten und Gülten Kammergut ſind, ſind ſie durch die Bundesakte Staatsgut geworden, in dieſer Eigenſchaft unveräuſ— ſerlich und eben darum nicht abkäuflich⸗ Indem der 27te Artickel der Bundesakte den Standesherrn den Fortgenuß ihrer Gefälle und Zehn⸗ ten verſichert, und ſie nicht der Bedingung der Ab⸗ käuflichkeit unterwirft, hebt er als Staatsgeſetz die nur als Civjlgeſetz wirkenden Beſtimmungen des 1911ten Artickels des Code Napoléon auf. 3) Der Code Napoléon ſanctionirt in den Ar⸗ tickeln 633. und 636. die Ungültigkeit der Perſonal⸗ ſervituten. Im deutſchen Privatrecht erſcheinen die den 5 34 Hoheitsfrohnden entgegengeſetzten Patrimonial⸗ frohnden, als wahre Perſonalſervitutenz ſie ſind mithin mit dem Art. 653. und 686. des Code Napoléon unvereinbar. Allein der oft angeführte 25te Artickel der Bun⸗ desakte ſichert den Standesherrn den Fortgenuß aller ihrer mit der Souverainität nicht weſentlich verbun⸗ denen gutsherrlichen oder Patrimonialrechte zu. Hier⸗ unter ſind die Patrimonialfrohnden enthalten. Durch einen Staatsvertrag geſichert können ſie dem im Code Napoléon enthaltenen Civilgeſetze nicht aufgeopfert werden. Dieſe Beiſpiele werden hinreichen. Ich habe nunmehr das Princip der Auf⸗ nahme des Code Napoléon und das demſelben entgegenwirkende Princip der Modifika⸗ tion deſſelben entwickelt. Ich habe das Verhält⸗ niß beider Principien gegen einander dargelegt und die Möglichkeit, beide friedlich zu vereinigen⸗ bewieſen. Ich habe gezeigt, wie das Princip der Modifikation, bald Ergänzungen und Zuſätze⸗ bald Abänderungen des Code Napoléon an⸗ räth; wie es ſehr häufig Suspenſionen nöthig macht, und nur in ſehr wenigen Fällen die gänzliche Aufhebung einiger Verfügungen des franzöſiſchen Civilkodex berbeiführt. Noch habe ich zwei Fragen zu beantworten. Ich werde mich darüber kurz faſſen können. Habe ich, bei der bisherigen Ausführung, den Beifall einer 35 verehrungswürdigen Geſetzgebungskommiſſion nicht vermißt, ſo finden jene Fragen darin von ſelbſt ihre Beantwortung. II1) Solldie Reception und Modifikation des Code Napolson auf einmal oder ſtufenweiſe erfolgen? Die Zeiten der Stürme im innern und äuſſern Leben der Staaten ſind vorüber. Raſch, aber nicht zerſtörend entwickelt ſich die Geſchichte vor unſern Augen⸗ Deutſche Regenten ſind die Väter, nicht die Züchtiger ihrer Völker, ihrer Staatsdiener, der er⸗ ſten und letzten Organe ihres Willens. Der Beruf des Reformators iſt groß und erhaben; die Rolle des Revolutionärs zweideutig und gefährlich. Steht der Code Napoléon, als Geſetzbuch ei⸗ nes, durch Sprache, Sitten und Gebräuche, von Deutſchland, ſeit Jahrhunderten, getrennten Vol⸗ kes, in ſeinen herrſchenden und charakteriſtiſchen An⸗ ſichten nicht im Einklang mit deutſchen Einrichtungen und Gebräuchen, mit den Vorurtheilen und Ge⸗ wohnheiten der Staatsdiener und Geſetzkundigen, mit dem Gang der Geſchäfte, ſo iſt die plötzliche, un⸗ vorbereitete Einführung deſſelben in Maſſe, ohne eine revolutionäre innere Umwälzung, nicht denkbar. Sie iſt ſelbſt nicht in den Ländern erfolgt, welche der größte Feldherr des Jahrtauſends ſich erſt durch das Recht der Eroberung unterwarf, und in welchen 36 er erſt hiernächſt die geſellſchaftliche Ordnung auf eine neue Baſis gründete. Die Einführung des Code Napoléon wurde im Königreich Weſtphalen und im Großherzogtbum Warſchau zwar in der Konſtitutionsurkunde dekre⸗ tirt, aber erſt nach und nach durch organiſche Ge⸗ ſetze realiſirt. Die mit dem Code Kapolsön weſentlich ver⸗ bundene Proceßordnung wurde ſpäterhin pro⸗ mulgirt und erſt, vor wenigen Monaten, wirklich, eingeführt. Der erhabene Fürſt Primas wurde nicht durch das Recht der Eroberung Beherrſcher ſeiner glückli— chen Staaten. Die Unterthanen der Heſſiſchen und Raſſauiſchen Provinzen verehren in ihren weiſen und milden Regenten, die Abkömmlinge eines uralten durch Bande der Liebe und des Zutranens an ſie ge⸗ knüpften Regentenſtammes. Wie könnten ſie vergeſſen, daß es nur dem Er⸗ oberer— nachdem er einen Staat im Sturme ge⸗ ſtürzt hat— ziemt, ihn durch ein kühnes und raſches Machtwort aufs neue zu begründen, daß, Völker regieren, nichts anders heißt, als ſie führen und leiten und daß, bei der Umwerfung alles Beſte⸗ henden, Aufſicht, Ordnung, unaus⸗ weichlich verlohren gehn. Eine aus ſich ſelbſt bervorgebende, in ihren eig⸗ nen Elementen erzeugte Nationalgeſetzgebung kann in Maſſe und auf einmal eingeführt werden⸗ 07 Der neue Zuſtand erſcheint in ihr als bloße Evoln⸗ tion der alten Ordnung. Das preußiſche Landrecht konnte daher auf einmal, ſeinem ganzen Um⸗ fang nach, Geſetz werden.— Ein fremdes, mit weitwirkenden, tieſ eingrei⸗ fenden Regierungsanſtalten verſchlungenes Civilge⸗ ſetzbuch kann nur nach und nach die alte Ordnung verdrängen. Es iſt, ſeiner Natur nach, vom Alten abgeſchnitten. Es iſt die Sache des Regenten und ſeiner vom Geiſte der Mäßigung beherrſchten Räthe, die Unterthanen in die fremdartigeu Formen hineinzu⸗ fügen. Dies kann unmöglich das Werk eines Au⸗ genblicks und eines Machtſpruchs ſehn. Eine Maasregel muß die andere an der Hand führen, eine Ordnung die andere vorbereiten. Die vollſtändige Einführung des Gode Napo⸗ 160n mit ſeinen mehr oder weniger modificirten orga⸗ niſchen Umgebungen, durch eine einzige Verord⸗ nung, iſt daher nicht rathſam. Es würde dieſer einzigen Verordnung Weisheit und Umſicht fehlen. Es würde ihren Verfaſſern al⸗ les das mangeln, was ſie erſt von der Erfahrung ler⸗ nen können. Sie würden alle Fäden, durch welche das Alte an dem Neuen hängt, abgeſchnitten haben. Statt die Adminiſtrirten auf gebahnten Pfaden in das Gebiet der neuen Civilverfaſſung einzuführen, bätten ſie— wenn ich mich ſo ausdrücken darf— alle Brücken abgeworfen— alle Uebergänge unwegſam gemacht. Nur zerſtörende Anſtrengungen, erſchöp 33 fende Aufopferungen könnten die Adminiſtrirte in den neuen Zuſtand einweihen. II) Mit welchen Gegenſtänden des Code Napoléon ſoll die Einführung deſſel⸗ angefangen, mit welchen ſoll ſie ge⸗ ſchloſſen werden? Auch dieſe Frage hat der Gang der chung aufgeklärt. Ich glaube bewieſen zu haben, daß die Auf⸗ nahme mit denjenigen Gegenſtänden beginnen muß, welche mit dem den Code Napoléon umgebenden Rechtsorganismus in keiner Verbindung ſtehen. Ich habe gezeigt, daß die einſeitige Modifika⸗ tion dieſes Rechtsorganismus gefährlich ſey und dem Geiſt der Sache widerſpreche. Zu dieſem ſtufenweiſen Gang des Geſchäfts fordert noch eine andere Betrachtung auf. In einem umgeſtürzten und eben dadurch de⸗ ſorganiſirten Staate iſt eine neue Organiſation das dringendſte, in einem Staate, der in allen ſeinen Verbältniſſen ſchon von lange her organiſtrt iſt, iſt eine neue Organiſation das letzte Bedürfniß. Im Königreich Weſtphalen mußte man mit der Organiſation beginnen. Das Kurthum Heſſen hatte mit dem Sturz der Reichsverfaſſung aufgehört. Alle adminiſtrative Juſtizbehörden wurden nur durch ein Machtwort des Siegers zuſammengehalten. Durch neue und heterogene Beſtandtheile hatte man das Heſſiſche Stammland vergrößert. Die öffent⸗ 39 liche Ordnung mußte neu geſchaffen, der Gang der Geſchäfte neu vorgeſchrieben werden. Das Aſſimi⸗ lationsprincip war daher im Königreich Weſtphalen, vor allen Dingen in der Organiſation würkſam. In den Staaten der deutſchen Souveraine iſt alles vollſtändig organiſirt. Ein von deutſchen Räthen umgebener deutſcher Fürſt ſteht an der Spitze. Deutſche Kollegien, deutſcher Geſchäftsgang, deutſche Juſtizformen ſchützen Sicherheit und Eigen⸗ thum. Die Aſſimilation mit Frankreichs Inſtituten kann hier umnöglich mit dem Umſturz der eignen In⸗ ſtitute beginnen. Diejenigen Staatsbehörden, aus deren Mitte die Aſſimilation hervorgehen, diejenigen Staatsbe⸗ hörden, welche die Unterthanen darauf vorbereiten ſollen, können unmöglich zu ihrer eignen Vernichtung die Hand bieten. Kein Bedürfniß fordert in dieſem Augenblick, eine Beränderung; keine politiſche Schöpfung iſt, wie im Königreich Weſtphalen, vor dem Friedens⸗ ſchluß von Tilſit zerſtört worden, eine neue Organi⸗ ſation würde, in dieſem Augenblick, die Harmonie, die ſie erzeugen ſoll, zerſtören und die Stockun⸗ gen, die ſie verhüten ſoll, hervorbringen. Das Bedürfniß derſelben muß erſt nach und nach geweckt und ſo, wie es geweckt worden iſt, befriedigt werden. 40 Dieſes wird aber die unfehlbare Folge der vor⸗ geſchlagenen partiellen Aufnahme bes Code Na- poléon ſehn. Jede Geſetzgebung ſtrebt nach Harmonie mit ſich ſelbſt; jede Misharmonie verkündigt ſich in ihren Folgen; jeder Vorſchritt in der Civiliſation ſtrebt ihr entgegen. Iſt einmal der Code Napoléon theilweiſe eingeführt, iſt derjenige Theil eingeführt, der durch organiſche Umgebungen nicht nothwendig bedingt iſt und der ſich zur Roth auch in den deutſchen Rechts⸗ organiſinus hineinfügen läßt, ſo werden ſich unſere Staatsdiener mit dem Ganzen bekannt machen müſ⸗ ſen. Sie werden einſehen, daß der Code Napoléon ſich nicht, im Geiſt ſeines Urbebers, nicht im Geiſt eines Univerſalgeſetzbuchs aller Bundesſtaaten, ohne die von ihm vorausgeſetzten Vollziehungsanſtalten, in Ausübung bringen läßt. Sie werden ertennen, daß die Aufnahme des Code Napoléon vervollſtändigt werden muß, und daß nur dadurch und nicht anders die Aſſimila⸗ tion mit Frankreichs Inſtituten vollendet weiden kann. 5 Aber ſie werden auch einſehen, daß dieſes der Zuſtand der Geſetzgebung und Civiliſation ſelbſt in dem Fall fordern würde, wenn darüber der Wunſch es Protektors ſchwiege. Sie werden den dentſchen Schriftſtellern, die 41 Rapoledn dem Großen und deutſchen Miniſtern, Präſidenten und Räthen zugleich ſchmeicheln woll⸗ ten, indem ſie den Code Napoléon und deutſche Verfaſſung und Juſtitformen für vereinbar er⸗ klären, kein unverdientes Zutrauen mehr ſchenken. Sie werden zuerſt ihre Stimme für die Einfüh⸗ rung des vollſtändigen Code Napoléon erheben. Sie werden in den organiſchen Umgebungen deſſelben ein Meiſterſtück der Konſequenz erkennen und die Vollkommenheit des Code Napoléon ferner nicht mehr da ſuchen, wo ſie nicht zu finden iſt, und ſie da miskennen, wo ſie wirklich exiſtirt. So wird das Sträuben der deutſchen praktiſchen Geſetzkündigen gegen die Einführung des Code Napo⸗ 1éon von ſelbſt aufhören.. So werden Napoleons weltherrſchende Plane ohne Gewaltſtreich und Machtſpruch ihrer Vollen⸗ dung nahen. Den zur Anpaſſung des Gode Napoléon vereinigten drei deutſchen Staaten wird der Ruhm bleiben, dieſe unvergeßliche Revolution vorberei⸗ tet und in den Planen Napoleon des Großen ge⸗ würkt zu haben. II. Fritik der franzoͤſiſchen Eivilgeſetzgebung uͤber Min derjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Emancipation. We⸗ könnte den hohen legislatoriſchen Geiſt misken⸗ nen, welcher in den Verordnungen des Koder Rapo⸗ leon über Minderjährigkeit, Vormundſchaft und Emancipation weht? Betrachten deutſche Tutelaranſtalten die Vor⸗ mundſchaft zunächſt als Staatsſache, ſo behan⸗ delt ſie die Napoleoniſche Civilgeſetzgebung zunächſt als Familien ſache. Sie nährt den Familiengeiſt indem ſie ihn ehrt. Sie rechnet auf Familienanhänglichkeit, Fami⸗ lienſtolz und Familieneigennutz. Nach dem Tode der Eitern ſchlieſſen die Bluts⸗ verwandte und Freunde derſelben um den Schutzbe⸗ dürftigen einen heiligen Kreis. Die Liebe für die Verſtorbenen geht auf die Kinder derſelben über. Wer jemand durch das Blut, durch Umgang oder Ge⸗ wohnheit zugethan war, wird ſich ſeinem hülfsbe⸗ dürftigen Rachlaß nicht entziehen. 43 Der Familienſtolz achtet ſich ſelbſt in den Fami⸗ lienmitgliedern; in der Vorſorge für die Erziebung und ehrenvolle Unterkunft ſeiner Namensgenoſſen, ſtrebt er nach Anſehen und öffentlicher Achtung für ſeinen eignen Namen. Dem Familieneigennutz iſt es darum zu thun, das Vermögen eines Mitglieds in der Familie zu er⸗ halten. Er betrachtet die Güter eines Anverwand⸗ ten als ſein eignes Vermögen. Wem könnte, nach allen dieſen Rückſichten, die Geſetzgebung mit größerem Vertrauen die Vor⸗ ſorge für die Schutzbedürftigen, die Aufſicht über dieſe Vorſorge und die Leitung derſelben anvertrauen, als den Blutsverwandten und Verſchwägerten? Welche richtige pſychologiſche Berechnung liegt in der Zuſammenſetzung der Haupt- und Gegenvor⸗ mundſchaft, jene aus der einen, dieſe aus der andern Linie der Verwandſchaft genommen; beide von einem getheilten Familiengeiſt beſeelt, beide ſich mit wechſel⸗ ſeitiger Eiferſucht bewachend, beide gegen einander und gerade dadurch zum Vortheil des Schutzbedürf⸗ tigen wirkend. Und dieſe ganze Anſtalt wird wieder von der Familie umgeben. Der Familienrath iſt nichts an⸗ ders, als die Organiſation ihrer Würkſamkeit. Es iſt eine philantropiſche und liberale, aus der menſch⸗ lichen Natur in den Schsos der Civilgeſetzgebung binüber verpflanzte Idee. Sie erwartet mit Recht von Blutsverwandten, was das Geſetz von kalten 44 Tribunalrichtern nicht fordern konnte. Was für dieſe eine vom Staat auferlegte Frohne iſt, iſt für jene eine Angelegenheit des Gefühls der Eigenliebe und des Eigennutzes. Man wirft dem franzöſiſchen Vormundſchafts⸗ weſen drei Mängel vor. Eihmal, daß es den Vormund nicht zur Cautionsleiſtung anhält, zwei⸗ tens, daß es ihn von der Verbindlichkeit der jähr— lichen Rechnungsablage befreit, drittens, daß es keine Entſchädigungsklage gegen den Obervormund (actio tutelae subsidiaria contra magistratum) kennt. Gegen den erſten und dritten Vorwurf läßt ſich der Koder Rapoleon vollkommen, gegen den zweiten nothdürftig rechtfertigen. ad 1. Dem mittelmäßigſten Scharfſinn kann die Bemerkung nicht entgehen, daß die Gründe, welche die Wahl des Vormunds beſimmen, mit den Grün⸗ den, welche eine Cautionsforderung herbeifüh⸗ ren, gradezu im Widerſpruch ſiehen. Die Wahl des Vormundes wird durch Zu⸗ trauen in die Perſon entſchieden. Sie wird bald vom Vater und der Mutter, bald von verwandſchaft⸗ lichen Rückſichten, bald durch das Zutrauen des Fa⸗ milienraths geleitet. Ueberall folgt das Geſetz der Ratur. Derjenige wird Vormund, dem es der Scharfblick älterlicher Liebe, oder die beſonnene Wahl der Familie zutraut, er werde Vatersſielle vertreten 45 wollen, oder den zunächſt die Stimme des Bluts an das Intereſſe des feſſelt. Rebſt einer geprüften Sachkenntniß und Ein⸗ ſicht, werden unbekannte Geſinnungen mit Recht vor⸗ ausgeſetzt. Rach Gütern und Eigenthum wird nicht gefragt. Wer Caution fordert, traut der Perſon nicht. Weil er keinen guten Willen bei ihr vorausſetzt, ſucht er ſich an das Vermögen zu balten. Wo das Geſetz eine Cautionsforderung begünſtigt, hat es einen würk⸗ lichen oder möglichen Gläubiger vor Augen, der alle Urſache hat, von demjenigen, den er zur Cautions⸗ leiſtung anhält, Böſes zu erwarten. Gewöhnlich wird daher in denjenigen Fällen Cahtion auferlegt, wo man nicht durch Wahl, ſondern durch Zufall in Verhältniſſe mit der zur Caution verbundenen Perſon gerathen iſt. Die Caution, welche der auswärtige Beklagte wegen Unkoſten und Wiederklage ſtellen muß, diejenige, durch welche Perſonals oder Real⸗ arreſt wegen Schulden abgewendet wird, laſſen ſich aus dieſem Geſichtspunete erklären. Es iſt daher ſcheinbarer Widerſpruch, wenn der Staat von der einen Seite der Perſon Zutrauen ſhenkt⸗ ünd dieſes Zutrauens wegen ihr einen gewiſ⸗ ſen W Wirkungskreis anweiſt, und wenn er auf der an⸗ dern wieder gegen die Perſon Mistrauen hegt, und dieſes Mistrauens wegen Bürgſchaft fordert. Unmöglich kann wenigſtens jenes Zutrauen und 46 dieſes Mistrauen aus der einen und nemlichen Quelle fließen. Eine Geſetzgebung, welche auf der einen Seite der Eigenſchaften der Perſon wegen, den Vor⸗ mund wählt, und auf der andern Seite wieder, als wären dieſe Eigenſchaften nicht da, Caution for⸗ dert, ſcheint nicht in Harmonie mit ſich ſelbſt. Dieſes ganze Raiſonnement bat indeſſen mehr ſophiſtiſchen Schein als Sachgehalt. Allen Verfü⸗ gungen der Geſetzgebung liegt Mistrauen und Zu⸗ trauen zugleich zum Grunde. Jedem quilibet prae- sumitur bonus ſteht ein quilibet praesumitur ma- lus zur Seite. Es wäre eine, eines philoſophiſchen Kopfes würdige Aufgabe, zu zeigen, wie alle Geſetz⸗ gebungen, ohne klares Bewußtſeyn von jener dop⸗ pelten und widerſprechenden Grundanſicht zugleich geleitet worden ſind, und wie ſie dadurch der wahren menſchlichen Ratur, wie ſie die Erfahrung in ihrer räthſelhaften Zweideutigkeit enthüllt, gehuldigt haben. Da für die Sicherheit des Pupillen nie genug geſorgt werden kann, da unſtreitig, wenn alle andere Umſtände einander gleich ſind, ein Vormund mit Caution mehr Sicherheit gewährt, als ein Vormund ohne Caution, ſo läßt ſich immer die Vorſorge des römiſchen Rechts— die cautio tutoris, rem pu- pilli salvam fore— rechtfertigen. Dieſe Caution mußte durch beſondere Stipula⸗ tion vom Vormund ſelbſt, oder von einem Dritten geleiſtet werden. Sie war, wie die vom Uſuftuctnar 47 geleiſtete ſichernde Stipulation, auf eine beſtimmte Summe gerichtet; dieſe Summe wurde an den Be⸗ rechtigten verwürkt und von demſelben klagbar einge⸗ fotdert, wenn der, für welchen Bürgſchaft geſtellt war, Cautionswidrig gehandelt batte. Der Ober⸗ vormund— wagistratus— mußte von Amtswegen die Cautionsleiſtung bewürken. Er ſetzte ſich im Un⸗ terlaſſungsfall der actio tutelae subsidiaria contra magistratum aus. Die römiſche Geſetzgebung ging noch weiter. Wo die Caution als Thatſache fehlte, ſchuf das Geſetz ſelbſt eine Caution. Sie ertheilte dem Pupil⸗ len ein privilegium exigendi bei der Concurtenz mit andern Gläubigern des Schuldners*). Gegen den Dritten würkte der Vorzug nicht. Das Juſtinia⸗ neiſche Recht, oder wahrſcheinlich der deutſche Ge⸗ richtsgebrauch verwandelte das privilegium exigen- di in eine geſetzliche ſtillſchweigende, gegen den Drit⸗ ten würkende Hypotbek. Indem das franzöſiſche Geſetz keine Vormundes Caution fordert, ſcheint es für den Schutzbedürftigen weniger geſorgt zu haben, als das römiſche. Es hat aber andere, dem römiſchen Rechte theils uachgebil⸗ dete, theils ihm unbekannte Schutzanſtalten getrof⸗ fen. Und dieſe erſetzen und übertreffen ſogar die Vorſorge des römiſchen Rechts. Denn a) diejenige Sicherheit, welche das römiſche Recht durch das Geſetz ohne eine des Menſchen *) D. XXVI. 3. fr. 39. 48 erzeugt, bringt das franzöſiſche Geſetz auch hervor. Es verpfändet die Güter des Vormunds ebenfalls ſtillſchweigend dem Pupillen. Es befreyt ſogar dieſe Verpfändung von der Nothwendigkeit der Inſkrip⸗ tion, und legt ihr auch ohne Inſkription Würkſam⸗ keit bei. Dieſe geſetzliche Vorforge leiſtet alles, was nur immerhin die Caution zu leiſten vermag. Denn beim begürerten Vormund iſt Real⸗Caution und ſtillſchweigende Oppigneration von gleichem Effect⸗ Beim unbeguterten gibt die Cautio juratoria, mit welcher das gemeine Recht zufrieden iſt, nicht mehr Sicherheit, als der Ruf des ehrlichen Mannes, mit welchem ſich das franzöſiſche Recht begnügt. b) Die Caution des Vormundes kann ſchwerlich weiter reichen, als ſein eignes Vermögen. Iſt das Vermögen des Pupillen von beträchtlicheren Umfang, ſo muß doch immer der Staat den reichen Pupillen dem ärmern Vormund auf ſein ehrliches Geſicht an⸗ vertrauen. Verordnet die deutſche Reichsgeſetzgebung eine jährliche Rechnungsablage, ſo bekümmert ſie ſich doch bis zum Ablauf des Rechnungsjahrs um die Aufführung des Vormundes nicht. Die letztere bleibt mithin bis dahin ohne Controlle. Das franzöſi⸗ ſche Geſetz organiſirt dagegen in der Aufſtellung einer Gegenvormundſchaft eine beſtändige Controlle. Der Gegenvormund wird durch die Natur der Sache zum Repräſentanten einer ganzen Verwandtenlinie berufen. Das Geſetz bewafnet durch dieſen Repräſentanten zum Vortheil des Pupillen anhaltend die Fami— 49 lieneiferſucht. Gewiß eine würkſamere Vorſorge als die periodiſche Aufſicht eines entfernten kaltſinni⸗ gen, mit Geſchäften überladenen Pupillencollegi⸗ ums. c) Die Haupt⸗ und Gegenvormundſchaften des franzöſiſchen Rechts ſteht unter der Obervormund⸗ ſchaft des Familienraths. Es iſt mithin bei der franzöſiſchen Vormundſchaft eine beſtändige Auf⸗ ſicht und Oberaufſicht organiſirt. Wo beide ihre Pflicht erfüllen, iſt eine Caution überflüſſig, oder wenigſtens der Fall, daß der durch den Vormund gefährdete Pupill aus der Caution entſchädigt wer⸗ den müßte, kaum denkbar. Der Vormund muß ja gleich nach der Antretung ſeiner Function ein Inven⸗ tarium errichten. Er muß es im Beyſeyn des kon⸗ trollirenden Vormundes von einem Rotär aufnehmen laſſen; er muß es dem Familienratb vorlegen; er muß nach der Verfügung deſſelben die beweglichen Güter verkaufen, und ſicher und auf Zinſen anlegen, und davurch in unbewegliches Vermögen verwandeln, wel⸗ ches wieder ohne Zuziehung des Familienraths nicht veräuſſert werden kann. Jede Veräuſſerung und jede Ausgabe erfolgt unter den Augen des kontrolli⸗ renden Vormunds, und kann weder ihm, noch dem Familienrath verborgen bleiben. Wie wäre es bier⸗ ⁰ nach dem Vormund möglich, insgeheim nachläſſig oder treulos zu ſeyn? d) Endlich wird auch noch der Schutzbedürftige ₰ 60 durch die Homologation des Bezirkgerichts ge⸗ gen leichtſinnige und gewiſſenloſe Veräuſſerung ſeines unbeweglichen Vermögens geſichert. Dieſe Homo⸗ logation gewährt weit mehr Beruhigung als das De- Lretum de alienando vel oppignorando des ge⸗ meinen Rechts. Bei Ertheilung des letztern müſſen ſich unſere Gerichte faſt einzig und allein auf die An⸗ zeige des Vormunds und allenfalls auf den begleiten⸗ den Bericht eines Localbeamten verlaſſen. Das De- cretum de alienando vel oppignorando iſt daher gewöhnlich weiter nichts als das Echo des Beamten⸗ berichts und der Ausſpruch einer einſeitig informirten Staatsbehörde. Der Homologation iſt die Unterſu⸗ chung des bei der Sache durchaus intereſſirten Fami⸗ lienraths vorangegangen. Beide Verwandten⸗Li⸗ nien konnten ſich von der Nothwendigkeit derſelben an Ort und Stelle überzeugen. Zu allem Ueberfluß wird noch das Ministère public vernommen. Die Vormundsordnung des franzöſiſchen Rechts bietet hiernach dem Schutzbedürftigen einen Zuſam⸗ menfluß ſichernder und philoſophiſch berechneter An⸗ ſtalten dar; die Vormundscaution des gemeinen Rechts erſcheint dagegen in der That armſelig. Erfüllen der Gegenvormund, der Familienrath, das homologi⸗ rende Tribunal und das Ministere public ihre Schuldigkeit, ſo bedarf es der Caution nicht; könnte man das Gegentheil vorausſetzen, ſo würde die Con⸗ ventional⸗Caution doch nicht mehr Sicherheit gewäh⸗ ren, als die vom Geſetz ſelbſt, durch die ſtillſchwei⸗ 51 gende Verpfändung des Vermögens des Vormundes dargebotene Realcaution. ad 2. Hat der Code Napoléon feßlerhaft den Vormund von einer jährlichen Rechnungsablage be⸗ freit, ſo geſchah es nicht aus Uebereilung. Das Für und Wider kam zur Sprache, und letzteres be⸗ bielt aus Gründen die Oberhand. Die Vorſorge des gemeinen Rechts, wenn es dem Vormund zur jährlichen Rechnungsablage an den Obervormund verbindlich, und letztern wegen der Erfüllung dieſer Verbindlichkeit verantwortlich macht, war nothwendig und konſequent. Die Berührungen zwiſchen Vormund und Ober⸗ vormund ſind nach gemeinem Recht zu ſelten und ein⸗ ſeitig. Hat jener das Inventarium errichtet, ſo hat er bis zu geendigter Verwaltung, wegen allen ſeinen Handlungen niemand mehr zur Rede zu ſtehen. Jede Einmiſchung der Familie iſt unterſagt. Denuncia⸗ tion ſetzt Verbrechen voraus. Kein Familienmitglied wird ſich leicht zu einer ſo gefährlichen Einmiſchung entſchlieſſen. Der Vormund kann hiernach unge⸗ ſtraft bis zur Volljährigkeit des Schutbedürftigen ſich von Willkühr, Laune, Leidenſchaft und Eigennutz ſeiten laſſen. Was konnte hiernach weniger geſche⸗ ben, als wenigſtens jährlich einm al das Betragen des Vormundes einer prüfenden Bebörde zu unter⸗ werfen? Wurde die würkliche Oberaufſicht doch blos auf das Vermögen des Schutzbedürftigen beſchränkt, blos auf die Prüfung der Rechnungen und auf die 66 Beſcheinigungen der Ausgabe und Einnahme. Viel⸗ leicht hat die deutſche Geſetzgebung den Geſichtspunet noch zu niedrig gefaßt; ſie hat wenigſtens überſehen, daß eine periodiſche Oberaufſicht über die Erziehungs⸗ anſtalten des Vormundes ſehr wohl die Durchſicht der Rechnung begleiten konnte. Indem das franzöſiſche Recht eine eigentliche Familienvormundſchaft organiſirt/ hat es der perio⸗ diſchen, in der Rechnungsablegung enthaltenen Aufſicht des gemeinen Rechts, eine beſtändige, durch den Gegenvormund, den Familienrath und ſelbſt das Ministère public ausgeübte Aufſicht ſub⸗ ſtituirt. An die Stelle der jäbrlich nur einmal würkſamen Verantwortlichkeit des Vormunds nach gemeinem Recht, ſetzt das franzöſiſche Recht eine beſtändig würkſame Verantwortlichkeit. Die Sache hat noch einen andern Geſichtspunct. Er ſcheint ebenfalls der Anſicht der franzöſiſchen Ge⸗ ſetzgebung das Wort zu reden. Die jährliche Abhörung der Vormundsrechnung durch den Obervormund verhütet allerdings grobe und ſchreiende Mißbräuche der vormundſchaftlichen Ge⸗ walt. Feine und verdeckte Betrügereien kann ſie da⸗ gegen nicht verhindern. Dem entfernten, mit den individuellen Verhältniſſen und Umgebungen des Vor⸗ mundes ganz unbekannten Obervormund bleiben ſie verborgen. Durch den jährlichen Rechnungsabſchluß, welchen der letztere nicht verſagen kann, werden ſie geheiligt. Und dieſe periodiſche Rechnungsabſchlüſſe 58 werden nach geendigter Vormundſchaft die Faktoreu des Hauptabſchluſſes. Dem zur eignen Uebernabme ſeines Vermögens gualificirten Bevormundeten, bleibt nun nichts als die Genehmigung der partiellen Rechnungsabſchlüſſe ſeines Obervormunds, oder ein, letzteren compro⸗ mittirender und eben darum ſehr läſtiger und gebäfſiger Proceß übrig. Die Vorſorge des gemeinen Rechts iſt daher von der einen Seite für den Bevormundeten eben ſo ge⸗ fährlich, als ſie auf der andern für ihn wohlthätig zu ſeyn ſcheint. Dennoch kann ich der Anſicht der franzöſiſchen Geſetzgebung, wenn ſie vom Vormund erſt nach ge ent gter Vormundſchaft Rechnungsablage fordert, uicht beipflichten. Eine Vormundsrechnung iſt ja im Grunde nichts anders, als ein erſtatteter Bericht über ein ge⸗ führtes Geſchäft. Die Rechnungsbelege ſind die denſelben begleitende und beglaubigende Urkunden. Freilich ſcheint es die Natur der Sache mit ſich zu bringen, über ein übernommenes Geſchäft dem Committenten erſt nach Beendigung deſſelben Be⸗ richt vorzulegen. Wenn indeſſen das verwickelte, mit Detail über⸗ ladene Geſchäft einen Theil des menſchlichen Lebens ausfüllt, ſo wäre es ungereimt, die Darlegung über die Führung deſſelben dem Gedächtniß anzuvertrauen; es wäre gefähriich, es der Willkühr des Geſchäſis⸗ 54 fübrers zu überlaſſen, ob und welche Notitzen er ſich ſchriftlich aufzeichnen wolle; es müßte dem Geſchäfts⸗ führer ſelbſt unangenehm ſeyn, wenn er erſt nach 10 bis 16 Jahren zur Berichtserſtattung über das Ge⸗ ſchebene und Unterlaſſene zugelaſſen würde. Welcher Güterbeſitzer möchte ſeinen Gutsver⸗ walter verpflichten, erſt nach viejen Jahren Rechnung abzulegen; welcher Gutsverwalter möchte die zwei⸗ deutige Wohltbat einer ſolchen Nachſicht annehmen? Die an kurze Perioden gebundene Rechnunge⸗ pflichtigkeit des Vormundes liegt folglich in der Natur der Sache und wird von ſeinem Intereſſe eben ſo ſehr, als vom Intereſſe des Bevormundeten gefordert. Hätte man in der Vormundsordnung des ftan⸗ zöſiſchen Geſetzes eine jährliche Rechnungspflichtigkeit eingeführt, ſo würde ſie ſich hier in einem noch vor⸗ theilbaftern Licht gezeigt haben, als ſie ſich in der Reichspoliceyordnung zeigt. Zur Rechnungsabhörung wäre der kontrollirende Vormund zunächſt qualificirt. Er hat die Verwaltung des Vormundes Schritt vor Schritt begleitet. Beſſev wie ein Pupillencolle⸗ gium, wie ein receſſirender Beamte kann er verhüten, daß der Vormund nicht Vervortheilungen und Be⸗ trügereien in die Formen einer wohlgeordneten Rech⸗ nung verſtecke und ſie dadurch heilige. Verſteht er ſich auf Rechnungsabhörung und Rechnungsſtructur nicht, ſo zeige er es dem Familien⸗ rath an und erbitte ſich einen Gehülfen. Dem Fa⸗ 55 milienrath muß es freiſtehen, den Gehülfen— der auf jeden Fall ein Rechnungsverſtändiger ſeyn muß unter den Familiengliedern, oder auſſerhalb der Fa⸗ milie zu wählen. Iſt das Vermögen ſo gering, iſt die Verwal⸗ tung ſo einfach, daß es weder der Koſten noch Mübe einer jährlichen Rechnungsſtellung bedarf,— z. B. alle Einkünfte beſtehen nur in dem Pachtgeld, oder in den Zinſen einiger Grundſtücke oder Kapitalien, ſo werde es dem vom Friedensrichter geleiteten Fami⸗ lienrath, gleich nach der Errichtung des, dem Fami⸗ lienrath ohnehin nach Art. 462. vorzulegenden In⸗ ventariums, überlaſſen, ſtatt der jährlichen, eine zwei oder dreijährige Rechnungspflichtigkeit, zu ver⸗ ordnen. Für die unterlaſſene Rechnungsabhörung muß der kontrollirende Vormund verantwortlich ſeyn. Für den daraus entſtandenen Schaden muß er mit ſeinem Vermögen haften. Er muß auch dem Familienrath von Zeit zu Zeit — höchſtens alle drei oder vier Jahre, von der Rech⸗ nungsablegung, und von ſeinen gegen die Rechnung gemachten Erinnerungen, Nachricht geben. Dennoch kann die Rechnungsablage nur provi: ſoriſch ſeyn. Nach geendigter Vormundſchaft muß der Vormund dem Bevormundeten ſelbſt alle Rech⸗ nungen zur nochmaligen Abhörung vorlegen. Was der 47 1te Artickel des Code Napoléon verordnet, bleibe unverändert. 56 Auch die beutſche Praris kennt die vom Bevor⸗ mundeten ſelbſt nach erlangter Volljährigkeit vorge⸗ nommene Rechnungsreviſion. Will er indeſſen die vom Obervormund geſchloſſene Receſſe angreifen, ſo hat er es mit einer öffentlichen Behörde zu thun, er kämpft im Grunde gegen einen Mächtigen. Dies würde nicht der Fall ſeyn, wenn in einem deutſchen Code Napolson eine jährliche Rechnungspflichtigkeit des Vormundes gegen den kontrollirenden Vormund eingefübrt würde, und der Bevormundete von ſei⸗ ner eignen Befugniß, ſelbſtſtändig Rechenſchaft zu fordern, Gebrauch machen wollte. Von der nemlichen Anſicht ſcheint das Bayeri⸗ ſche Civilgeſetzbuch ausgegangen zu ſeyn. Es verbin⸗ det Art. 456. den Vormund jährlich zur Rechnungs⸗ ſtellung an den Neben⸗ oder kontrollirenden Vor⸗ mund, und macht letztern für die Erfüllung dieſer Verbindlichkeit verantwortlich. Der Badenſche Code Napoléon hat es bei den Beſtimmungen des franzöſiſchen Rechts gelaſſen. Ich bemerkte vorhin, daß der Code Napoléon keineswegs aus Vergeſſenheit, ſondern aus Gründen, den Vormund mit der jährlichen Rechnungspflichtig⸗ keit verſchont habe. Es iſt nicht überflüſſig, ſeine Gründe kennen zu lernen. „Die Geſetzgebungskommiſſion,“— ſagt Lo⸗ oré—„hatte über die Rechnungspflichtigkeit des „ Vormundes ein anderes, als das von dem Code z——— 35 3 „civil ſanktionirte Princip aufgeſtellt. Sie ließ eben⸗ „falls eine Schlußrechnung nach geendigter Vor⸗ „mundſchaft zu; auſſerdem ſollte aber auch noch der „Vormund jährlich zwei vom Familienrath ernann⸗ „ten Familienmitgliedern, und alle drei Jahre dem „Familienrath ſelbſt Rechnung ablegen. „Dem Familienrath ſollte es freiſtehen, eine „ſeltnere periodiſche Rechnungsſtellung zu verord⸗ „nen, oder auch die periodiſche Rechnungspflichtig⸗ „keit ganz zu unterdrücken, wenn die Ratur der Vor⸗ „mundſchaft oder der geringe Betrag des adminiſtrir⸗ „ten Vermögens jene Formalität fül den Bevormun⸗ „deten zu läſtig würde gemacht haben. „Nach Beendigung der Vormundſchaft ſollte „die Hauptrechnung aus den jährlichen Rechnungen „gebildet werden. „Drei Gründe ſprachen für dieſes Syſtem: ¹)„die Sicherung des Minderjährigen 2)„die Rothwendigkeit eine Baſis zu erhalten, „nach welcher die Ausgaben, die Adminiſtrationsko⸗ „ſten und die Anwendung der Erſparniſſe regulirt wer⸗ „den können; denn nach dem Geſetzgebungsprojekt „ſollte dieſes jährlich aufs Reue geſchehen. 3)„Da endlich die Commiſſton die Abſicht hatte, „die Familie wegen der Vormundſchaftsverwaltung „verantwortlich zu machen, ſo ſchien die Sicherheit „der Familie gegen Verantwortlichkeit eine jährliche „Rechnungsablage zu erfordern. „Das Prejelt der Geſe gebungskommiſſien 58 „ſchien aber gleich den erſten Zweck— die Siche⸗ „rung des Minderjährigen zu verfehlen; auſſerdem „waren damit noch andere Unbequemlichkeiten ver⸗ „bunden.“ 1)„Statt die Sicherheit des Minderjährigen zu „vermehren, konnte eine jährliche Rechnungsſtellung „ſie in Gefahr ſetzen. Es war von zwei Verwand⸗ „ten zu beſorgen, daß ſie, nach einigen Jahren, „um ſich eine immer rückkehrende Frohnde zu erleich⸗ „tern, und um ſchnell zu Ende zu kommen, mit Zu⸗ „trauen alles unterzeichnen möchten, was ihnen der „Vormund vorlegen würde. 2)„Eine ſolche Sotgloſigkeit würde es dem Vor⸗ „mund leicht gemacht haben, aller Verantwortlich⸗ „keit zu entgehen. Denn die ſo gefällig abgeſchloſ⸗ „ſenen periodiſchen Rechnungen ſollten ja in der Fol⸗ „ge die Grundbeſtandtheile der Hauptrechnung wer— „den. 3)„Sollten dieſe Rechnungen in eben der feierli⸗ „chen Form, wie die Hauptrechnungen geſtellt wer⸗ „den, ſo würde der Bevormundete ſehr theuer eine „Sicherheit erkauft haben, welche das Geſetz ibm „dennoch nicht gegeben hätte. „Nach dieſen beiden letzten Rückſichten erſchienen „die jährlichen Rechnungen als unnütz, da der „Staatsrath den Vorſchlag der Geſetzgebungs⸗Com⸗ „miſſion, jedes Jahr die Ausgabe und die Verwen⸗ „dung der vorräthigen Gelder aufs Neue reguliren „zu laſſen, und die Familie wegen der Verwaltung 59 „des Vormundes verantwortlich zu machen, nicht „billigte.. „Der Staatsrath verwarf daher das Syſtem „der periodiſchen Rechnungsablegung. Dagegen „bielt er es für zweckmäßig, den kontrollirenden „PVormund zu berechtigen, dem Vormund eine Vor⸗ „lage oder Tabelle(tatus bonorum, état de si- „tuation) des Vermögenszuſtandes abzufordern*). „Durch dieſe Verfügung ſollte der kontrollirende „Vormund in den Stand geſetzt werden, die ihm „vom Geſetz aufgetragene Aufſicht über den Vor⸗ „mund auszuüben, und auf ſeine Abſetzung anzu⸗ „tragen, wenn er Treuloſigkeit oder Unfähigkeit „(ineptie) wahrnehme. „Uebrigens haben die Tabellen über den Ver⸗ „mögenszuſtand nicht den Nachtheil jährlich abge⸗ „ſchloſſener Rechnungen. Sie können in der That „bei der Hauptberechnung zur Controlle gebraucht „werden. Allein Beſtandtheile dieſer Rechnung wer⸗— „den ſie nicht. Von der koſtſpieligen Feierlichkeit „förmlicher Rechnungen ſind ſie befreit. Denn ſte „ſollen nach dem Art. 470. ohne Koſten, ohne Rechts⸗ „förmlichkeiten, auf ungeſtempeltem Papier abgefaßt „und übergeben werden. Soweit Locré“**) Die Bedenklichkeiten des Staatsraths gegen die von der Commiſſion vorgeſchlagene periodiſche Rech— nungspflichtigkeit des Vormundes ſcheinen mir theils *) 1r Band der Bibliothek S. 303. *) Locré, esprit du Code Nopoléon VI. pag 334— 33. 60 grundlos, theils treffen ſie nur dieſen Vorſchlag. Die vom Baieriſchen Civilgeſetzbuch eingeführte pe⸗ riodiſche Rechnungspflichtigkeit des Vormundes tref⸗ fen ſie nicht. Die Beſorgniß, daß eine controllirende Anſtalt wegen der Gemächlichkeit und Gewiſſenloſigkeit des Controlleurs ihren Zweck verfehlen möche, kaun nicht als Grund gegen die Einführung derſelben gel⸗ ten. Sie beweißt zu viel und eben darum nichts. Wenn ſich die Geſetzgebung auf Gewiſſen und Pflicht⸗ gefühl nirgends verlaſſen kann, ſo iſt überhaupt gar keine Adminiſtrations-Controlle und ſelbſt keine Adminiſtration möglich. Mag es immerhin mißlich ſeyn, zwei mit dem Zuſtand des Vermögens des Minderjährigen unbe⸗ kannten Mitgliedern der Familie die Rechnungs⸗Re⸗ eeſſirung zu übertragen, ſo fällt doch dieſe Bedenk⸗ lichkeit beim controllirenden Vormund hinweg. Das Inventarium wurde in ſeiner Gegenwart errichtet. Es iſt ihm alles genau bekannt. Er hat dem Betra⸗ gen des Hauptvormundes Schritt vor Schritt folgen können. Er iſt ohne allen Vergleich mehr zur Rech⸗ nungsprüfung berufen, als unſere obervormund⸗ ſchaftliche Staatsbehörden. Iſt er zufällig zur Rechnungsabhörung nicht qua⸗ lificirt, ſo kann der vom Friedensrichter, mithin von einem Geſchäftemann dirigirte Familienrath eine an⸗ dere Einrichtung treffen. Die pericdiſchen Rechnungsabſchlüſſe ſind nach ——— —— 61 meinem Vorſchlag nur proviſoriſch und bilden keinen nothwendigen Beſtandtheil der Hauptrechnung. Dem Bevormundeten bleibt die dereinſtige Aufechtung der⸗ ſelben doch immer unbenommen. Die Koſten derſelben können nicht in Betracht kommen. Bei einem unbedeutenden, leicht zu über⸗ ſehenden Vermögen hängt es ja vom Familienrath ab, ſtatt der jährlichen, eine nur alle zwei oder drei Jahre wiederholte Rechnungsablegung zu verordnen. Die vom frauzöſiſchen Civilgeſet verordnete, dem controllirenden Vormund blos auf ſein Verlan⸗ gen vorzukegende Ctats de situation können den Nuz⸗ zen, nothwendig abzulegender beurkundeter Rechnungen nicht leiſten. Bleibt es der Willkühr des controllirenden Vort munds überlaſſen, ob er états de situation fordern wolle oder nicht, ſo iſt allerdings zu beſorgen, daß er ſie in den meiſten Fällen gar nicht fordern werde. Manche Menſchen verwalten ihr Geſchäft ſehr gut, wenn ſie es verwalten müſſen und dazu dringend aufgefordert werden, und handeln darum doch gar nicht, wenn es ihrer Willkühr und Diskretion an⸗ heim gegeben bleibt, ob ſie etwas für Berufspflicht halten wollen oder nicht. Den controllirenden Vormund muß es aller⸗ dings in Verlegenheit ſetzen, wenn er aus eignem Antrieb états de situation fordern und dadurch dem Hauptvormund Mißtrauen zeigen muß. Nö⸗ thigt ihn das Geſetz, ſo kommt er in keine Verlexen⸗ 6* heit und kränkt ſeinen Collegen durch die Forderung nicht. Endlich ſind die etats de situation keine beur⸗ kundete Rechnungen. Der Vormund kann hinein⸗ ſetzen, was er für gut findet. Von Belegen derſel⸗ ben ſpricht das franzöſiſche Geſetz nicht. Erſt bei Ablegung der Hauptrechnung können die états de situation als controllirende Geſtändniſſe Nutzen lei⸗ ſten. Auſſerdem ſollen ſie, wie der franzöſiſche Ge⸗ ſetz⸗Interpret bemerkt, den controllirenden Vormund veranlaſſen, wenn er Dummheit oder Treuloſigkeit wahrnimmt, auf die Abſetzung des Hauptvormundes anzutragen. Aber das iſt ja grade der ärgſte Fall. Der Hauptvormund kann die Vormundsrechnungen in große Unordnung gerathen laſſen, ohne zur Fübh⸗ rung ſeines Amts unfähig zu ſeyn. Er kann ohne Dummheit ſehr treulos handeln. In dieſem Fall kann er die états de situation ſo einrichten, daß der controllirende Vormund nichts dagegen zu erin⸗ nrrn findet, und daß die Treuloſigkeit derſelben erſt bei der Ablegung der beurkundeten Hauptabrechnung an den Tag kommt. Zur Abforderung einer beurkundeten Rechnung iſt indeſſen der controllirende Vormund während dem Lauf der Vormundſchaft nicht einmal durch das fran⸗ zöſiſche Geſetz berechtigt worden. Der Art. 470. verordnet: tout tuteur, autre que le péère et la meère, peut étre tenu, méme durant la tutelle. 63 de remettre au subrogé tuteur des états de sltuation de sa gestion, aux époques que le conseil de famille auroit jugé a propos de Rxer, sans néanmoins que le tuteur puisse etre astreint à en fournir plus d'un chaque année. Ces 6tats de situation séront rédigés et reunis, sans frais, sur papier non timbré, et sans aucune formalité de justice*. Es gibt, wie es ſcheint, für den controllirenden Vormund nur ein Weg, ſeinen Collegen vor geen⸗ digter Vormundſchaft zu einer Rechnungsablage zu nöthigen. Er muß auf ſeine Abſetzung antragen. Hat er ſie erlangt, ſo verſteht ſich die Rechnungsſtel⸗ lung von ſelbſt. Der controllirende Vormund muß folglich erſt die Beſtrafung des Hauptvormundes er⸗ würken, und kann erſt hernach beweiſen, daß er die Strafe verdient hatte. Dies iſt allerdings ein großer Mißſtand. ad 3) Die römiſche actio tutelae subsidiaria con- tra magistratum empfiehlt ſich durch eine ſchim⸗ mernde Auſſenſeite. Sie ſetzt den in Verantwortlich⸗ *) Die für das Grosherzogthum Baden abgefaßte officielle ueberſetzung des Code Napolson ſubſtituirt den états de si- tuntion, das Wort Rechnungen. Ein officieller Ueber⸗ ſetzer ſollte doch billig entweder die Sprache ſeines Originalt beherrſchen, oder wenigſtens eine Modification des CTertes für keine Ueberſetzung deſſelben ausgeben. 64 keit, der ſelbſt Verantwortung fordert. Sie ſcheint dem Mißbrauch obrigkeitlicher Gewalt, mag er mit Vorſatz oder durch Nachläſſigleit, poſitiv oder nega⸗ tiv ſchaden, Zügel anzulegen, und den Hülfsbedürf⸗ tigen gegen Amtsdeſpotismus zu ſchützen⸗ Die franzöſiſche Vormundsordnung hat ſie ab⸗ ſichtlich unterdrückt. Sie beſtunmt nichts über die Verantwortlichkeit der Familie, des wahren Ober⸗ vormunds. Sie ſchweigt ſogar von der Reſponſabi⸗ lität des den Familienrath leitenden Friedensrichters, und der, ſeine Handlungen genehmigenden oder ver⸗ werfenden Tribunäle.„Man muß nicht“— ſagte der Staatsrath Berenger—„um einen Bürger „ſicher zu ſtellen, mehrere in Gefahr ſetzen. Die „Mitglieder des Familienraths ernennen einen Ad⸗ „miniſtrator für ein ihnen vielleicht einſt zufallendes „Verwögen. Ihr eignes Intereſſe erfordert es, die „Verſchleuderung deſſelben zu verhüten. In dieſem „Intereſſe findet der Bevormundete eine hinreichende „Garantie.“ Man darf auch in der That nur die Organiſa⸗ tion der Vormundſchaft des franzöſiſchen Rechts, der Organiſation der deutſchen Vormundſchaft gegenü⸗ berſtellen, um von ſelbſt die Gründe zu finden, war⸗ um letztere nothwendig die Actio tutelae subsi- diaria contra magistratum beibehalten, und warum jene eben ſo nothwendig ſie umgehen mußte. Das gemeine Recht hat dem Obervormund ——„—— —— 65 Pflichten ohne Belohnung auferlegt. Es wird durch eignes Intereſſe zur Erfüllung derſelben nicht geret. Gleich die Beſtellung des Vormunds iſt für ihn eine undankbare Amtsfrohne. Er muß von Amts⸗ wegen die ihm ganz gleichgültige Exiſtenz eines zu Bevormundenden in Erfahrung bringen; er muß nicht den erſten den beſten, ſondern wo möglich einen ſichern und zahlungsfähigen Vormund zu beſtellen ſu⸗ chen; er muß oft durch Zwang einen Bürger zur Ue⸗ bernahme der läſtigen Vorſorge anhalten; er muß ihn wieder von Amtswegen und aus eignem Antriebe zur Rechnungsablage nöthigen. Von aller dieſer Mühe bat der Obervormund nichts als das überſinnliche Be⸗ wußtſeyn, ſeine Schuldigkeit gethan zu haben; ein Bewußtſeyn, auf welches ſich die Geſetzgebung frei⸗ lich nicht gern allein verläßt. Sie mußte deshalb ihre Forderungen durch Furcht vor Schaden, Ver⸗ antwortlichkeit und Regreßklage ſchärfen. Dazu diente die Actio tutelae subsidiaria contra magi- stratum. Das franzöſiſche Geſetz hat dem Obervorinund Pflichten auferlegt, deren Erfüllung ſich von ſelbſt be⸗ iöhnt. Die Verwahrloſung des Schutzbedürftigen und ſeines Vermögens iſt der Familie in keiner Hin⸗ ſicht gleichgültig. Was war alſo natürlicher, als dieſe Familie ſelbſt zum Obervormund zu beſtellen? Ueber die Erfüllung der Pflichten des Familienratbs wacht der mit gegenwärtigen Hoffnungen und Beſorg⸗ 5 66 niſſen bewaffnete Familiengeiſt. Eben deshalb war die weit weniger würkſame Furcht vor einer entfernten und ungewiſſen Regreßklage ganz unnöthig. Auſſer⸗ dem iſt der Familienrath nie von ſelbſt, nie ohne äuſſere Veranlaſſung, ohne erſt zuſammengerufen zu werden, würkſam. Es wäre daher inconſequent und unbillig geweſen, die Familie— gleich dem ſelbſtthätigen Obervormund— wegen Unterläſ⸗ ſungsſünden verantwortlich zu machen. Alle ſelbſt⸗ thätige Oberaufſicht hat die Familie in die Hände des controllirenden Vormunds niedergelegt. Dieſen hat aber auch das franzöſiſche Geſetz ohne Zweifel gleich dem Hauptvormund einer Regreß- und Entſchädi⸗ gungsklage Preis geben wollen, ob es ſich gleich nicht ausdrücklich darüber erklärt hat. Uebrigens ſcheint es mir gar nicht zweifelhaft, daß die Mitglie⸗ der des Familienraths wegen vorſätzlicher Vervor⸗ theilung und Verletzung des Pupillen mit der gemei⸗ nen Actio de dolo in Anſpruch genommen werden können. Nur dasjenige, was die Actio tutelae sub- sidiaria contra magistratum von der Actio de dolo des gemeinen Rechts auszeichnet, iſt nicht auf ſie anwendbar. Daß das Tribunal erſter Inſtanz gleich dem Mi- nistère public von der nemlichen Klage ſtillſchwei⸗ gend befreit worden iſt, bedarf wohl noch weniger einer Rechtfertigung. Wäre auch die Klage eingeführt worden, ſo bätte ſich doch kaum die Möglichkeit, ſie geltend zu 67 machen, denken laſſen. Die nicht richterliche Würk⸗ ſamkeit des Tribunals beſchränckt ſich auf Homologa⸗ tion oder Caſſation der Beſchlüſſe des Familienraths, und die Würkſamkeit des Ministere public auf An⸗ träge über jene oder dieſe. Jede andere Dazwiſchen⸗ kunft beider Behörden bei vormundſchaftlichen An⸗ gelegenheiten iſt nur eine gewöhnliche richterliche. Unaufgefordert kann das Tibuual nicht hoino, logiren oder caſſiren; wegen Unterlaſſungsſünden konnte es dem Bevormundeten daher mit keiner Re⸗ greßklage verantwortlich gemacht werden. Hat es dolos bomologirt oder caſſirt, ſo gibt es ja ohnehin eine Prisè à partie. Bloſe Culpa dagegen, Schief⸗ heit oder Sorgloſigkeit des Blicks, kann einer ur⸗ theilenden Staatsbehörde nie nachgewieſen, und eben deshalb von der Geſetzgebung nie zum Gegen⸗ ſtand einer Verantwortlichkeit erhoben werden. Und hiermit glaube ich die Vormunds⸗Ordnung des Co⸗ de Napolson gegen ungerechte von der hisherigen deutſchen Kritik zur Sprache gebrachte Vorwürfe, theils gerechtfertigt, theils einfache und leichte Mit⸗ tel zur Beſeitigung derſelben angezeigt zu haben, Dagegen habe ich vieles gegen eine andere Grundanſicht derſelben auf dem Herzen. Roch hat ſich in Deutſchland keine Stimme dagegen erho⸗ ben. In Frankreich iſt ſie nur ſchwach und unvoll⸗ 68 ſtändig von Maleville bekämpft worden. Sie greift in das Innerſte des Familienzuſtandes. Sie wurde von Frankreichs Geſetzgebern mit Conſequenz ſowohl in dem Titel über väterliche Gewalt, als in dem Titel der Minderjährigkeit, Vormundſchaft und Emanci⸗ pation durchgeführt. Folgende Beſtimmungen der franzöſiſchen Vormunds-Ordnung ſtehen nemlich im Zuſammenhang und gehen aus dieſer Grundanſicht bervor: 1) Die väterliche Gewalt iſt ein reines und bloßes, zum Vortheil des Kindes, beiden Eltern zuſtebendes, während der Ehe vom Vater ausgeübtes Schutz⸗ recht. 2) Zur Vergütung für die Koſten und Mübe der Erziehung bewilligt das Geſetz dem Vater und nach ſeinem Tode, der überlebenden Mutter, den Genuß des dem Kinde eigenthümlich gehörenden Vermögens. 3) Dieſer Genuß hört auf, wenn das Kind das 18te Jahr erreicht hat, oder noch früher, wenn es emancipirt worden iſt. 4) Mit der Volljährigkeit des Kindes— mitbin, wenn es das aute Jahr erreicht hat,— hat die vä⸗ terliche Gewalt gänzlich ein Ende. 5) Ueber die väterliche Gewalt erhaben iſt die vor⸗ mundſchaftliche Vorſorge des Staats für das Ver⸗ mögen des Kindes. Dieſe Vorſorge wird, unge⸗ achtet der Fortdauer der väterlichen Gewalt, durch die Familie ausgeübt. 6) Während der Ehe iſt der Vater rechnungspflich⸗ 69 tiger Adminiſtrator des Vermögens des Kindes— wegen des Eigenthums allein, wenn ihm der Uſuftuet daran zuſteht, wenn dies nicht der Fall iſt, wegen des Eigentbums und der Einkänfte zugleich. Nach Laſſaulr iſt der Vater wegen dieſer Admi⸗ niſtration, wenn ſchon die Ehe fortdauert, der Familie unterworfen, und muß ſich die Controlle des Gegen⸗ vormunds und die Oberaufſicht des Familienraths gefallen laſſen. Mit andern Worten. Der Admi- nistrateur des 389ten Artickels, und der tuteur, von welchem der ganze ꝛ0te Titel des 1ten Buchs des Code Napoléon bandelt, ſind einander gleich. Rach der Meinung anderer Juriſten iſt der Va⸗ ter blos ſeinem majoren gewordenen Kinde rechnungs⸗ pflichtig. 7) Rach Auflöſung der Ehe wird die Vormund⸗ ſchaft— ungeachtet der in den Händen des Vaters oder der Mutter fortdauernden väterlichen Gewalt— ebenfalls von der Familie, durch den überlebenden. PVater oder die überlebende Mutter ausgeübt. 8) Iſt die väterliche Gewalt durch Emancipation erloſchen, ſo dauert dennoch die Familien-Vormund⸗ ſchaft— inſoweit nemlich der Emancipirte nicht alle Rechte des Volljährigen genießt— fort; der vom lebenden Vater Emancipirte bleibt folglich in Hinſicht ſeines Vermögens, unter der zu ſeinem Schutz orga⸗ niſirten Gewalt der Familie, indem er aus der väter⸗ lichen Gewalt austritt. Alle dieſe Beſtimmunen ſcheinen mir naturwi⸗ 70 drig. Sie ſcheinen mir die väterliche Würde zu krän⸗ ken. Sie ſtreuen in den Schoos der Familien einen Samen von Zwietracht aus, ſtören den häuslichen Frieden, bewaffnen habſüchtige Kinder gegen ihre Eltern und berechtigen herrſchſüchtige Verwandte zur Einmiſchung in das heilige Verhältniß zwiſchen Vater und Sohn. Der baieriſche Civilcoder ſcheint dieſes alles überſeben zu haben. Der badenſche bat nur wenig, aber das Wenige zweckmäßig geändert, doch hat er die Grundanſicht des franzöſiſches Geſez⸗ zes ſtehen laſſen. Um mich verſtändlich zu machen, muß ich auf oberſte Principien zurückgehen. Ich muß die Grund⸗ anſicht der franzöſiſchen Geſetzgebung konſtruiren. Ich muß ihre Unrichtigkeit zeigen. Die Unhaltbar⸗ keit der Folgeſätze wird ſich von ſelbſt entwickeln. Das franzöſiſche Recht unterſcheidet ſchützende Vorſorge für die Perſon des Minderjährigen, und Adminiſtration ſeines Vermögens. Das Weſen der väterlichen Gewalt beſteht in jener, das Weſen der Vormundſchaft beſteht in dieſer. Schützende Gewalt über die Perſon kommt dem⸗ jenigen von beiden Eltern zu, der dſe väterliche Ge⸗ walt ausübt; die Vorſorge für die Güter des Schutz⸗ bedürftigen haftet dagegen auf der Familie. Während der Ehe hat zwar der Vater, nach aufgelöſter Ehe, der zur Ausübung der vãäterli⸗ chen Gewalt berechtigte Ehegatte die Adminiſtration 6 der Güter des Schutzbedürftigen; er hat ſie aber als Vormund, nicht als Vater; er' hat ſie nicht anders, als unter der Obervormundſchaft der Familie. Darum iſt der Uſufruct am Vermögen der Kin⸗ der zwar eine, vom Geſetz dem Vater zugewandte Vergütung für die Pflege und Erziehung des Kin⸗ des. Allein ein weſentlicher Ausfluß der väterlichen Gewalt iſt er nicht. Er nimmt mit der gewöhnlichen, und ſpäteſtens im 13ten Jahre vollendeten Erziehung ein Ende. Ohngeachtet der Erlöſchung dieſes Uſufructs, kann dennoch die väterliche Gewalt ohne Inconſe⸗ quenz noch länger fortdauern. Eben deshalb bleibt auch der durch Emancipation der väterlichen Gewalt Entlaſſene in Anſehung desjenigen Theils der Selbſt⸗ verwaltung ſeiner Güter, welcher ihm bis zur Voll⸗ jährigkeit noch nicht übertragen wird, keineswegs unter der Aufſicht des Vaters als Vater, ſondern unter der Oberaufſicht der Familie, welche zwar im Vater einen Curator beſtellen kann, aber nicht be⸗ ſtellen muß, und die Curatel einem dritten Fremden übertragen darf. So ſind väterliche Gewalt und Vormundſchaft getrennt. Beide beſtehen neben einander. Der Vater kann Vormund ſeyn, und iſt es auch in der Regel. Aber weſentlich iſt die Eigenſchaft des Va⸗ ters und Vormundes nicht vereinigt. Iſt die Ausübung der väterlichen Gewalt durch 7² den Tod beider Eltern erloſchen, ſo muß freilich der Vormund auch die Vorſorge für die Perſon des Schutzbedürftigen übernehmen. Aber auch nurin⸗ ſofern und in dieſer Hinſicht iſt die Vormund⸗ ſchaft ein Surrogat der väterlichen Gewalt. Vor⸗ ſorge für die Perſon gehört eben ſo wenig weſent⸗ lich in die Hände des Vaters. Rur aus Konveni⸗ enz wird jene dem Vormund des Paterloſen vom Ge⸗ ſetz, und dieſe dem Vater des Minderjährigen von der Familie nach der Verordnung des Geſetzes übertragen. Dies ſcheint mir die Grundanſicht der franzöſi⸗ ſchen Geſetzgebung. So geht alles mit Konſequenz aus oberſten Principien hervor. Eine andere Meta⸗ pbyſik ihrer Verfügungen kann ich nicht herausbringen. Aber dieſe Grundanſicht ſcheint mir falſch. Die väterliche Gewalt iſt ein Inſtitut der Ra⸗ tur, nicht des Geſetzes. Sie umfaßt die Perſon und die Güter des Kindes. Die Gewalt über jene iſt von der Verwaltung und Aufſicht über dieſe, ihrem Weſen nach unzertrennlich. Der väterliche Genuß der Güter des Kindes iſt keineswegs Vergütung für die Koſten und Laſten der Erziehung, ſondern folgt aus der innigen, in der väterlichen Gewalt enthalte⸗ nen Naturverkuüpfung. Er muß daher ſo lange fortdauern, als die väterliche Gewalt ſelbſt, und dieſe kann nur dann erlöſchen, wenn Eltern und Kinder aufßören, eine Familie zu bilden. Es iſt da⸗ her nicht naturgemäß, die Erlöſchung der väterlichen —————— 73 Gewalt an die Volljährigkeit des Kindes zu binden. — Die Bermundſchaft iſt nur ein Surrogat des in der väterlichen Gewalt enthaltenen Schutzes. Sie kann nicht neben ihr beſtehen, ſie kann ſich nicht über ſie erheben. Nur dem Vaterloſen ſoll das Geſetz in der Familie einen Vormund geben, der Vater ſelbſt dagegen kann nie Vormund ſeyn. Entſpricht dieſe Anſicht der Hekonomie der menſchlichen Ratur, ſo iſt die ſtanzöſiſche Vot⸗ munds⸗Ordnung von irrigen oberſten Principien aus⸗ gegangen. Die Grundſätze des gemeinen Rechts, nach welchen die väterliche Gewalt durch die beſon⸗ dere Haushaltung des Kindes, nicht gerade durch die Volljährigkeit deſſelben aufgehoben wird, nach welchen der väterliche Uſufrukt ſo lange fortdauert, als die väterliche Gewalt ſelbſt, und die Vormund⸗ ſchaft nie dem Vater übertragen, auch nie neben der väterlichen Gewalt ausgeübt werden kann— dieſe Grundſätze entſprechen einer reinern Rechtsmetapbyſik. Hülflos tritt der neue Erdenbürger in die Wekt. Mutterliebe iſt ſeine Pflegerin. Die Ratur hat ſie zu ſeinem Schutzengel beſtellt. Sie begleitet ihn durch das kindiſche Alter und bewacht ſein phyſi⸗ ſches Daſeyn. Aber dem Mann, dem ſich die Mutter hingege⸗ ben hat, iſt auch das Kind theuer. Er eignet es ſich, der Mutter wegen zu. Er betrachtet es als ihr Ge⸗ chenk. Er will es zum Menſchen, zum Begleiter 74 ſeines Lebens, zum künftigen Stifter oder Mitglied einer neuen Familie ziehen. Er bemächtigt ſich ſei⸗ nes geiſtigen Daſeyns. Die mütterliche Liebe identificirt ihr pbyſiſches Leben mit dem phyſiſchen Leben des Kindes. Die Eigenliebe des Mannes ſiebt im Kinde den Fortſetzer ſeines Ramens, ſeiner Wückſamkeit, ſeiner Tbat⸗ kraft. So werden beide Eltern durch das Kind an eine Zukunft geknüpft, in welcher ſie ſelbſt nicht mehr le⸗ So ſetzen ſie ſchi in der Vorſtellung ins Unend⸗ liche fort. So geht aus einem antropologiſchen Geſetz zwi⸗ ſchen Eltern und Kindern die Familieneinheit, die Einheit des Intereſſes, die Einheit des hervor. Das Eigenthum des Vaters und der Mutter iſt in der Vorſtellung derſelben auch ſchon Eigenthum des Kindes. Das Eigenthum des Kindes iſt Eigen⸗ tbum der Familie.— Der Regent des Ganzen iſt der Mann. Etwas Höberes als dieſe Familieneinheit gibt es nicht. Die Einmiſchung des unberufenen Dritten in das heilige Familienband, ſein Eindringen in die Ausübung der Familienmagiſtratur, iſt Eingriff in die Rechte der Natur. Das Geſetz— indem es die väterliche Gewalt proclamirt— iſt weiter nichts als ihr Spiegel; es iſt Wiederhall des menſchlichen Herzens. 75 Die väterliche Gewalt iſt nehmlich ein Theil der Familienmagiſtratur. Sie ſetzt die Einheit der Fa⸗ milie und die Nothwendigkeit voraus, daß dieſe Ein⸗ heit von Einem regiert werde. Zu dieſer Regent⸗ ſchaft iſt der Ehemann und Vater durch die Ratur beauftragt. Aus dieſer Regentſchaft geht das Recht zum ausſchlieſſenden Schutz, zur ausſchlieſ⸗ ſenden Pflege und Erziehung des Kindes hervor. Sie herrſcht über die Perſon, und eben dadurch auch über die Güter deſſelben. Denn Güter ſind ja nur das Acceſſorium, das Attribut der Perſon⸗ Es wäre unnatürlich, Güter von der Perſon zu trennen. Da der Vater ſeine eigne Perſon mit der Per⸗ ſon des Kindes identificirt, ſo trennt er auch die etwa vom Kinde ſelbſt erworbenen, oder von einem Drit⸗ ten ihm zugewandten Güter von den ſeinigen nicht. Man hat das ältere römiſche Recht einer Roheit beſchuldigt, weil es dem Vater das Eigenthum über ſeine Kinder beilegt, kein peculium adventitium kennt, und den Vater ſogar zum Herrn und Gebieter über das Leben des Kindes macht. Aber dieſes römiſche Recht gewährt nur einen Rückblick in eine unverdobene Vorzeit, in eine kräf— tig und conſequent ſich ausſprechende Menſchennatur. Das Eigenthum des Vaters auf die Perſon des Kindes war ja nur eine Folge ſeines Eigenthums auf ſich ſelbſt. Aus der Identität der Perſonen folgt ie Identität der Güter. Und das jus vitae et ne⸗ — —, ————— „6 eis drückte nur die Hoheit und Selbſtſtändigkeit der Familienmagiſtratur aus. Es war den Händen der Liebe anvertraut und die Geſchichte der römiſchen Sitten erwähnt keines Mißbrauchs. Eben ſo ungerecht macht man es dem jüngern römiſchen Recht zum Vorwurf, daß es, indem es dem Kinde ein peculium adventitium verſtattet, dem Vater den Uſufruct daran beilegt, und ihn dadurch bei der Fortdauer der väterlichen Gewalt intereſſirt. Daß es überhaupt ein peculium adventitium, oder ein abgeſondertes Eigenthum des Soh⸗ nes gibt, ſetzt ſchon verdorbene Sitten, eine Auflö⸗ ſung des Familiengeiſtes, einen genußbegierigen, ſein Intereſſe vom Intereſſe des Kindes abſondernden Va⸗ ter voraus. Der väterliche Uſufruct an dieſem abgeſonderten Eigenthum iſt nichts anders als Fortdauer des alten Inſtituts, Ausfluß der rechtlichen Identität zwiſchen Vater und Sohn. Nicht dieſer Uſufruct, ſondeon das peculium adventitium ſelbſt iſt naturwidrig. An Belohnung für Pflege und Unterhalt denkt übri⸗ gens das Civilgeſetz eben ſo wenig, als der Vater nach antropologiſchen Geſetzen um des Uſuftucts willen ſich der Erziehung des Kindes widmet. In dieſer Geſtalt haben wir das römiſche Recht in Deutſchland recipirt, ſo galt es in Frankreich in den pays du droit écrit. Der Uſufenct am eignen Vermögen des Kindes dauerte, ohne Rechnungspflichtigkeit wegen des Ei⸗ 77 genthums, ſo lange fort, als die väterliche Gewalt ſelbſt. Mir ihr beſtand die Familieneinheit und durch ſie die Einheit des Familienvetmögens. Indem der Vater das Vermögen bes Kindes genoß, war es, als genieße er nur das ſeinige. Was er an dem ſei⸗ nigen erſparte, erſparte er dem Kinde. Erlöſchen des väterlichen Uſufruets, Rechnungsbflichtigkeit we⸗ gen Eigenthum und Einkünften, bei fortdauernder väterlichen Gewalt, hätte einen Riß in der Familien⸗ einheit hervorgebracht, eine Anarchie im Familienre⸗ giment erzeugt; es bätte im Sohn, neben dem Fa⸗ milienoberhaupt, einen andern Hausvater hingeſteüt; der nnr ſich ſelbſt verantwortliche Repräſentant des Ganzen wäre nicht mehr Repräſentant des Ganzen geweſen; ſollte der Vater dem Sohn ſelbſt rechnungs⸗ pflichtig werden, ſo wurde der berrſchende Theil der Familie dem beherrſchten ſubordinirt; ſollte er den Verwandten Rechnung ablegen, ſo drängten ſich dieſe in den Verein zwiſchen Vater und Sohn und die Würde des Vaters wurde in einer andern Hinſicht darniedergedrückt. Das Geſetz konnte und durfte nicht glauben, daß die Blutsverwandten des Sohns beſſer für ihn ſorgen würden, als ſein eigner Vater.— Denn ſo ſprach die Natur in jeder väterlichen Bruſt, und das Geſetz mußte annehmen, daß ſie wahr rede. Begann das Kind eine eigne ſeibſiſtändige, von der Oekonomie des Vaters abgeſonderte Haushaltung, dann änderten ſich freilich die Verhältniſte. Mit dem ——— 58 „ Austritt des Sohnes aus dem Familienverein mit dem Vater, war die väterliche Gewalt in der That auf⸗ gelöſt; ihre rechtlichen Folgen innßten nun ebenfalls ein Ende nehmen; ein von der Ratur aufgelöſtes Band konnte das Geſetz nicht! nehr als fortdauernd beträchten. Die Emanecipation durch abgeſonderte Hekonomie— unbekannt dem römiſchen Recht— bil⸗ dete ſich ſo im gemeinen deutſchen Recht imn Geiſt der Sache aus. Sie konute an kein Alter gebunden ſeyn. Denn das Geſetz folgte nur dem Faktum. Stellte dieſes das Kind nicht ſelbſiſtändig hin, ſo konnte es das Geſeb ſeines Alters wegen nicht für ſelbſtſtändig hal— ten. In entgegengeſetzten Fall konnte es ihm, des Mangels des Alters wegen, das Anerkenntniß der Selbſtſtändigkeit nicht verſagen. So läßt ſich dasjenige, was das gemeine Recht unter uns über die väterliche Gewalt feſtgeſeßt hat, aus der Natur ſelbſt conſtruiren; ſo läßt ſich ſ Anſicht vollkommen rechtfertigen. Nichts würde nach dieſer Anſicht naturwidriger ſeyn, als ein zum Vormund herabgewürdigter Va⸗ ter, eine über den Vater ſich erhebende Obervor⸗ mundſchaft der Familien. Freilich entſtehn mit dem Tode des Inhabers der Familienmagiſtratur neue Verhältniſſe, wenn die Repräſentirte, wegen Schwäche des jugendlichen Al⸗ ters ihre Selbſtſtändigkeit noch nicht ſelbſt ansü⸗ ben können⸗ 9 Die Sprößlinge ſchlieſſen ſich nicht mehr um den umgefallenen Stamm. Jedes bildet einen eignen. Sollen ſie nicht verkrüppeln, ſo bedürfen ſie einer Stütze. Hier entwickelt ſich das Bedürfniß einer Vor⸗ mundſchaft. Ob ſie ſogleich eintreten, oder ob, wenn eine Mutter zurückbleibt, auf dieſe die väterliche Gewalt übergehn ſoll und unter welchen Einſchränkungen? Das hat nicht mehr die Natur, ſondern das poſiti⸗ ve Geſetz entſchieden. Das franzöſiſche Recht hat die Frage bejahend, das römiſche hat ſie verneinend beantwortet, jedes mit Conſequenz und nach natur⸗ gemäßen Gründen. Trägt das Geſeß die väterliche Gewalt auf die Mutter über, ſo kann es dieſer Gewalt engere Grän⸗ zen ſetzen, nicht aus Mistrauen in die mütterliche Liebe, ſondern aus Rückſichten für die weibliche Schwäche und andere Geſchlechtsindividualitäten. Verweigert ihr das Geſetz umgekehrt nach dem Tode des Vaters alle Familienrepräſentation, ſo kann es die Mutter doch vor jedem andern Verwandten zur Vormundſchaft berufen. Im Zutrauen zu ihrer Liebe, kann es ihr mehr Gewalt wie jedem andern Vormund einräumen, und auch hier Geſchlechtsindi⸗ vidualitäten in Anſchlag bringen. Auf keinen Fall dagegen kann die Mutter, als Inhaberin der väterlichen Gewalt zugleich Vormün⸗ derin ſeyn. Sie wird gleich dem Vater herabgewür⸗ 30 digt, wenn ſie auf der einen Seite mit dem Familien⸗ regiment bekleidet, auf der andern der nemlichen Fa⸗ milie rechnungspflichtig gemacht wird. Sind beide Eltern geſtorben, ſo hat alle Fami⸗ lienmagiſtratur ein Ende. Die Geſchwiſter ſind durch Bande des Bluts, nicht mehr durch das Band häuslicher Einheit ver⸗ bunden. In der Vielheit der Familienmitglieder hat ſich die Familieneinheit aufgelößt; jedes fängt eine eigne Familie an; jedes iſt ſelbſtſtändig⸗ Erlaubt es Alter und Geiſtesmündigkeit, ſo ad⸗ miniſtrirt auch jedes ſeine eigne Selbſtſtändigkeit. Im entgegengeſetzten Fall fordert Intereſſe und Humani⸗ tät vom Staat die Anordnung einer Adminiſtration/ als Surrogat des väterlichen Schutzes. Sie iſt nicht gleich dieſem ein eignes, ſondern ein übertragenes Recht. Der eigentliche Inhaber der anvertrauten Gewalt iſt der Adminiſtrirte ſelöſt. So wie der Grund des Uebertrags wegfällt, hört dieſer auf, und der Eigenthümer tritt in die Selbſtverwaltung ſeines unveräuſſerlichen Guts. So bildet die Geſetzgebung an der leitenden Hand der Natur das Inſtitut der Vormundſchaft aus. Sie iſt nichts patriarchaliſches, keine Familienmagi⸗ ſtratur, beruht auf keiner Familieneinheit. Rechnungspflichtigkeit iſt mit ihr weſentlich verbunden. Es iſt nicht der Staat, welcher Rech⸗ nung fordert, ſondern der Adminiſtrirte ſelbſt. Der un Ve un 31 Staat üht ſie durch Schutzanſtalten interimiſtiſch und proviſoriſch für ihn aus. Nach beendigter Verwaltung fordert ſie der Adminiſtrirte ſelbſiſtändig und definitiv. Mit der vom Geſetz ausgeſprochenen Mündig⸗ keitserklärung hört die Vormundſchaft auf. Da ſich kein ſicheres und allgemeines Merkmal der Geiſtesmündigkeit angeben läßt, ſo knüpſt ſie das Geſetz an ein gewiſſes Alter. Sie wählt dasjenige, in welcher nach der gemeinſten Erfahrung, die klug be⸗ rechnende Sinnlichkeit, gegen diejenige Sinnlichkeit die Herrſchaft behauptet, welche dem Reiz des Augen⸗ blicks folgt. Treten Umſtände ein, welche im Intereſſe des mit voller Geiſtesmündigkeit handelnden Adminiſtrir⸗ ten, eine frühere Mündigſprechung deſſelben rathſam machen, ſo bleibt es derjenigen Staatsgewalt, wel⸗ che Ausnahmen vom Geſetz zu machen befugt iſt, über⸗ laſſen, den geſetzlichen Termin der Mündigkeitsſpre⸗ chung mit oder ohne Einſchränkung ihrer Würkungen zu anticipiren. So rechtfertigt ſich die venia aetatis wieder als ein naturgemäßes Inſtitut. Das gemeine Recht überläßt die Ertheilung der⸗ ſelben dem Staatsoberhaupt, Das franzöſiſche über⸗ trägt ſie dem, die Verwandſchaft des Schutzbedürf⸗ tigen repräſfentirenden Familienrath. Für beides laſ⸗ ſen ſich Gründe angeben⸗ 6 82 Es iſt nichts dabei zu erinnern, daß die Ver⸗ wandte vom Geſetz dazu autoriſirt, ihre obervor⸗ mundſchaftliche Gewalt vor dem geſetzlichen Termin niederlegen. Sie können beſſer als eine berichtende abminiſtrirende oder richterliche Bebörde, welche doch ſelbſt erſt die Verwandte fragen müßte, über die Lage und Verſtandeskräfte des Minderjährigen urtheilen. Es iſt im Grunbe einerlei, ob der Regent auf Be⸗ richt venia aetatis ertheilt, oder ob die zum Bericht qualificirte Behörde, nach eigner Einſicht und ohne Bericht ſelbſt emancipirt. Es iſt ferner zweckmäßig, daß die von der Ver⸗ wandſchaft vor dem geſetzlichen Termin ausgeſproche— ne Mündigkeitserklärung eingeſchränktere Wirkungen habe, als die geſetzliche. Auch bier behauptet die franzöſiſche Emancipation Vorzüge vor der deutſchen venia aetatis. Aber auf jeden Fall bleibt die Vormundſchaft, nach dem unabänderlichen Gebot der Natur von der väterlichen Gewalt in Anſehung ihrer Quelle, ihres Umfangs, ihrer Beendigung verſchieden. Sie kann nicht eintreten, ſo lange die väterliche Gewalt fort— vauert, ſie kann nicht neben und mit ihr beſtehen. Sie iſt ein öffentliches, kein Familieninſtitut. (Der Beſchluß folgt im nächſten Stück.)