——— ——————————————————— Anzeige. Der bis Ausgang dieſes Jahres guͤltige Subſeriptionspreiß fur ſammtliche ſieben Baͤnde der kleinen juridiſchen Schriften, des Herrn Ober⸗Appellationerathe Harſcher von Almendin gen iſt ſieben Thaler zwolf Groſchen ſächſiſch.— Nach Ablauf dieſes Termins tritt der Ladenpreiß ein, welcher zehn Thaler betraͤgt. Gieſen, am 1. Mai 1811. leine juridiſche und ſtaatswiſſenſchaftliche ch ri Ausgearbeitet und in Verbindung mit mehreren Gelehrten herausgegeben von L. Harſcher von Almendingen, Herzoglich Naſſauiſchem Ober⸗Appellations⸗Rathe Fuͤnfter Theil. Gieſen bei Gottg. Maler 1 8 TI. Veorträge uͤber den Coder Napoleon und ſeine organiſchen umgebungen. Ausgearbeitet und in Verbindung mit mehreren Gelehrten herausgegeben von L. Harſcher von Almendingen, Herzoglich Naſſauiſchem Ober⸗ Appellations⸗Rathe. Eerſt et B a b —— Gieſen bei Gottg. Muͤller Anzeigee. —— Merkwuͤrdige Criminal⸗ Rechtsfälle vorgetragen und herausgegeben von D P. J A Feuerbach Königl. Baieriſchem wirkl. Geheimen Rathe, Commandeur des Drdens von der Baieriſchen Krone zc. Zweiter Band. Ladenpreis 1Rthl. gr. Schreibepapier 1 Rthl. 20 gr. Velinpapier 2 Rthl. 8 gr. D. Hufelands, Präſidenten ih Danzig, Handbuch der Staatswirthſchaftskunſt, oder neue Grundlegung der⸗ ſelben durch Pruͤfung und Berichtigung ihrer Haupt⸗ begriffe von Gut, Werth, Preis, Geld und Volks⸗ vermoͤgen, mit ununterbrochener Ruͤckſicht auf die bis⸗ herigen Syſteme. Erſter Band, gr. 8. 2 Rthl.(Der zweite Band erſcheint im Laufe dieſes Johres.) Kronkes, Hofkammerraths, ausfuͤhrliche Anleitung zur Regulierung der Steuern. 2 Baͤnde, gr. 8. 3 Rihl. I. Ueber die Schwierigkeiten und Gefahren der uͤbereilten und unvorbereiteten Einfuͤhrung des Koder Napoleon in den Staaten des Rheinbundes. Jn Frankreich war der Koder Rapoleon Be⸗ dürfniß und Wohlthat. Kein Staat in Eurdpa fand ſich in Anſe⸗ bung ſeiner Civilgeſezgebung in einer tiefern A⸗ narchie. Es herrſchten zwey Hauptſyſteme— das geſchriebene und das Gewohnheitsrecht,(droit écrit, droit coutumier). Unter jenem ver⸗ ſtand man das römiſche Recht, wie es ſich in der Meinung der Rechtsgelehrten und in der Anwendungsart der Tribunäle ausgebildet hat⸗ te— unter dieſem das Gewohnheitsrecht ein⸗ zelner Provinzen. 1 —— 2 — Beyde Syſteme theilten Frankreich in geo⸗ graphiſcher Hinſicht. Es gab Provinzen, wel⸗ che dem geſchriebenen, es gab andere, welche dem Gewohnbeitsrecht angehörten. Jene nante man pafs de droit écrit, dieſe pais coutu- miers. Dort galt das römiſche Recht als Haupt⸗ geſezgebung, ſtatutariſche Rechte waren ihm ſubſidiariſch ſubordinirt; hier waren umgekehrt Provinzialſtatute die Hauptquelle richterlicher Entſcheidungen; das Anſehn des römiſchen Rechts war ſubſidiariſch. Das Gewohnheitsrecht theilte ſich wieder in ein generelles und lokales. Unter jenem darf man ja nicht ein gemeines franzöſiſches Pri⸗ vatrecht verſtehn, wie Engau, Selchow und Runde ein gemeines deutſches Privatrecht dar⸗ geſtellt haben. Zwar ſuchte Bourjon*) jenes wiſſenſchaftlich zu begründen. Allein der Kanz⸗ ler d'Agueſſeau hielt ſein Unternehmen für ver⸗ geblich. Die Meinung dieſes großen Geſezknn⸗ digen wurde in Frankreich berrſchend*). Unter dem generellen Gewohnheitsrecht ver⸗ ſtand man weiter nichts, als das für eine ganze *) Le droit commun de la France et la coutume de Paris rediuits en principes etc. p. Fr. Bourjon 1747— 1770. 2 Vol. fol. **) Esprit du Code Napoleon, tiré de la discussion p⸗ Locré. T. 1. Paris 1605. p. 69. 3 Provinz geltende Recht. Es gab einhundert und achtzig coutumes genérales. Jede wurde wieder modificirt durch coutumes locales. Dieſer Zuſtand der Dinge war eine Folge der individuellen Ausbildung der franzöſiſchen Monarchie. Franken, Burgunder, Normän— ner, hatten in buntem Gemiſch ſich im alten Gal⸗ lien niedergelaſſen. Die Römer waren hier wie in Italien ein beſiegtes aber kein vernich⸗ tetes Volk. Ihre Civilgeſezgebung war nicht wie in Deutſchland eine fremdartige Pflanze. Es konnte daher Provinzen geben, in welchen dieſe nie ganz erloſchene Geſezgebung vor herr⸗ ſchend blieb. Unter den ſchwachen Nachfolgern Karls des Großen und unter den erſten Kape⸗ tingern theilte das Feudalſyſtem Frankreichs Bo⸗ den in unzählige kleine nnd große von einander unabbängige Herrſchaften. Jede befolgte ihre eigne Gewohnbheiten, deren Urſprung ſich in der Nacht der Vorzeit verlor. Karl der vIIte und ſein Rachfolger Ludwig der Xlte vollendeten zwar den Sturz der großen Vaſſallen, wurden die eigentlichen Stifter der franzöſiſchen Monar⸗ chie und vereinigten die Kräfte der Nation zu einer großen politiſchen Geſamtmaſſe. Allein eine neue Civilgeſezgebnng führten ſie nicht ein. Die Lükken des Gewohnheitsrechts waren ein tief gefühltes Uebel. Die Verfaſſung hot ein Mittel dagegen dar. Allein das Mittel war faſt mislicher als das Uebel ſelbſt. Die Parla⸗ mente waren befugt durch allgemeine Verfügun⸗ gen(dispositions gẽnérales etrẽglementaires) die Lükken des Gewohnheitsrechts auszufüllen. Die Gültigkeit ihrer Verfügungen war indeſſen durch die Gränzen ihres Gerichtsſprengels be⸗ ſchränkt. So entſtand eine mit der National⸗ einheit contraſtirende Mannigfaltigkeit der Ci⸗ vilgeſezgebungen. Sie erſchwerte das Rechtsſtu⸗ dium und brachte die Rechtspflege in einen Zu⸗ ſtand, welcher ſchon lange vor der Revolution der Gegenſtand allgemeiner Klagen wurde. Unter dieſen Umſtänden war die Einfüh⸗ rung eines neuen, allgemeinen, für ganz Frank⸗ reich geltenden, alle Franzoſen unter einerley Privatrecht vereinigenden Geſezbuchs eine der größten Wohlthaten der neuen Ordnung. Auch war dieſes Geſezbuch keineswegs das Produkt philoſophiſcher Spekulation, oder ei⸗ ner revolutionairen, von der Erfahrung verlas⸗ nen Theorie. Es war für Frankreich nicht re⸗ volutionair. Die Ausarbeitung deſſelben wur⸗ de Rechtsgelehrten übertragen, welche mit der ganzen Maſſe der auf dem Boden der franzö⸗ ſiſchen Jurisprudenz gereiften Ideen aufs innigſte 5 vertraut, und in den Geiſt eines l'Hopital, Lamoignon, Domat, d'Agueſſeau, Pothier, und anderer eingeweiht waren. Ih⸗ re Vorſtellungsarten ſtanden mit den Vorſtel⸗ lungsarten der alten Jurisprudenz in genauer Berührung. Sie trugen die Blütben der lez⸗ tern in das neue Geſezbuch über. Selbſt die alte Kunſtſprache blieb die Kunſtſprache der neuen Legislation. Die neue franzöſiſche Ge⸗ richtsordnung vom Jahr 1306— welche aus⸗ ländiſchen Leſern ungefehr ſo verſtändlich iſt, wie die myſtiſchen Schriften des Schuſters von Gör⸗ liz, oder ſeines großen Schülers, des nicht we⸗ niger myſtiſchen Naturphiloſophen Schelling einem deutſchen Geheimenrath— würde dem gemeinſten Advokaten, aus dem Zeitalter Lud⸗ wig des XWten keine große Schwierigkeiten dar⸗ geboten haben. Dieſer Karakter des Kodex Napoleon und der franzöſiſchen Gerichtsordnung verſchwindet, ſobald man beyde auf deutſchen Boden und in deutſche Gerichte verpflanzt. Sprache, Darſtellung, Sache, alles iſt für deutſche Richter und Anwälde fremdartig, abentheuerlich, unverſtändlich. Frankreichs Civilgeſezgebung ſtellt für Deutſchland keine aus dem beſtebenden hervor⸗ ————— 6 gehende Ordnung dar, keine an längſt geläufige Begriffe ſich anſchlieſſende Grundſäzze; es iſt eine gleichſam aus einem fremden Planeten auf deutſchen Boden herabgefallene Pflanze, deren Hekonomie und Behandlungsart man nicht kent. Sie war wohlthätig für den zerrütteten franzöſiſchen Staat; ſie heilte die Wunden der Revolution, ſchlang die Bande des Zutrauens um die durch Faktionen und Anarchie getheilten Burger, befeſtigte das Eigenthum, belebte den Credit und war für die Nation ein Unterpfand der Weisheit der Regierung. Weit entfernt mitten in Frankreich in einer revolutionairen Geſtalt aufzutreten, führte ſie umgekehrt den ercentriſchen Schwung der Revo⸗ lution in den Kreis der Ordnung znrück; ſie ver⸗ mittelte den Kampf zwiſchen Altem und Neuem; ſie verſöhnte die Forderungen der Anbänger der alten Rechtlichkeit mit den Forderungen der Freunde neuer Formen. In den nach deutſchen Grundſäzzen admi⸗ niſtrirten Staaten des Rheinbundes, würde der Kodex Napoleon, wenn er ohne Weiteres, nach ſeinem ganzen Inhalt aufgenommen werden ſoll⸗ te, einen ächt revolutionairen Zuſtand begrün⸗ den, die Bande des Zutrauens im Privatleben auflöſen, und den Völkern ein Unterpfand der — R Willenloſigkeit, Schwäche und Kraftloſigkeit ihrer Regierungen in die Hand geben. Ich bin vor allen Dingen den ſtrengen Be⸗ weis dieſer Behauptung zu liefern ſchuldig. Um verſtändlich zu werden, ſey es mir er⸗ laubt, die verderblichen Folgen der übereil⸗ ten und unvorbereiteten Einführung des Coder Napoleon unter folgende vier Haupt⸗ geſichtspunkte zu bringen. 1. Es würde dadurch proviſoriſch ein Zu⸗ ſtand totaler Rechtsunſicherheit hervor⸗ gebracht werden. Nach früherer oder ſpäterer Wiederaufhe⸗ bung deſſelben, würde ein Zuſtand par⸗ tieller Rechtswillkühr definitiv an ſei⸗ ne Stelle treten. Es würde ſich ein unauflösbarer Wider⸗ ſpruſch zwiſchen dem öffentlichen und Privatrecht, zwiſchen der Organiſa⸗ tion und Adminiſtration zeigen. 4. Das Studium der römiſchen Jurispru⸗ denz, als einer unverſiegbaren Quelle rechts⸗ pbileſophiſcher Anſichten würde untergehn, und dadurch ſelbſt die Hofnung einer beſ⸗ ſern Zukunft verſchwinden. ¹5 01 3 1. Es würde dadurch proviſoriſch ein Zuſtand totaler Rechtsunſicherheit bervorgebracht werden. Unverkennbar ſeufzte Deutſchland bis zum Jahr 1806 unter einer unvollkommenen buntſchek⸗ kigten, aus mancherley fremdartigen Beſtand⸗ theilen zuſammengeſezten Geſezgebung und un⸗ ter den Geiſeln einer langſamen Rechtspflege. Eine Reform derſelben war der laut gewor⸗ dene Wunſch des edlern Theils der Ration. Die Forſchungen der Wiſſenſchaft und der Philoſophie hatten dieſe Reform längſt vorbe⸗ reitet. Sie war— nicht von der Reichsgeſezge⸗ bung— ſondern von mebreren Territorialgeſez⸗ gebungen zu hoffen. Doch war— bis leztere geſchaffen und promulgirt wurden— der Zu⸗ ſtand des Privatlebens in Beziehung auß recht⸗ liche Verhältniſſe keineswegs unglüklich. Jeder Unterthan kannte ſeine Rechte, ih⸗ re Ausdehnung und ihre Schranken. Er konnte ſeine Erwerbungen bey Verträgen, eröfneten Erbſchaften, Bürgſchaften⸗ Concurſen u. ſ. w. mit großer Wahrſcheinlichkeit, meiſtens mit völ⸗ liger Gewisheit im voraus berechnen. Zutrauen und Sicherheit belebte das Verkehr des täglichen Lebens. — 9 Ein einfaches und bekanntes Hypotheken⸗ ſyſtem beſeelte den Credit. Die Form und die Publicität der gericht⸗ lichen Confirmationen, der Flur⸗Lager⸗und Hypothekenbücher beveſtigte das Grundeigen⸗ thum. Weiſe und wohlthätige, dem römiſchen Recht unbekannte, mit dem Gepräge deutſchen Nationalſinns bezeichnete Geſezze und Einrich⸗ tungen bewachten die Perſon und das Eigen⸗ thum des Schuzbedürftigen. Die Rechtspflege war mangelhaft, der Proceßgang langſam. Der Dikaſteralgeiſt war weit hinter dem Zeitalter zurückgeblieben, und von der Wahrheit und Harmonie der höhern Principien der Legislation keineswegs ergriffen. Allein bis zur Willkühr und Anarchie war doch die Rechtspflege gewis nicht herabgeſunken. Was würde und könnte unter dieſen Um⸗ ſtänden wohlthätiger ſeyn, als eine deutſche Ge⸗ ſezgebung, hervorgehend aus dem was deutſcher Forſchungsgeiſt, deutſche Philoſophie des Rechts und der Geſezgebung gefunden und was die Pra⸗ xis bewährt hat, abgefaßt in einer gemein verſtändlichen Sprache, berechnet auf Begriffe, welche Gewohnheit und Vorurtheil, den durch gleiche Sprache und Sitten eng verbunde⸗ ——— 10 nen, obgleich durch innere Verfaſſung nun⸗ mehr gänzlich getrenten Deutſchen längſt hei⸗ ligten. Welch ein Zuſtand würde dagegen in den von deutſchen Souverainen beherrſchten Staa⸗ ten des Rheinbundes entſtehen, wenn z. B. vom ꝛſten September d. J. an, der Koder Na⸗ poleon mit der davon unzertrenlichen franzöſi⸗ ſchen Gerichtsordnung eingeführt werden ſollte. Jener Kodex baſirt Ehe und Familienver⸗ bältniſſe auf eine neue Grundlage, ſanktionirt ein feines und trefliches, aber in ſeiner Funda⸗ mentalanſicht von dem, was bey uns eingeführt war, durchaus abweichendes Hypothekenſy⸗ ſtem, bindet die Sicherheit der Erwerbung des Grundeigenthumes an das Enregiſtrement, über⸗ gibt den Schuzbedürftigen einer ganz anders or⸗ ganiſirten Oberaufſicht, führt ein Gerichtsver⸗ fahren ein, in welchem die richterliche und die vollziehende Funktion von einander getrent und verſchiedenen von einander unabhängigen Be⸗ hörden übertragen ſind, und in welchem verwik⸗ kelte und ſchwierige Formalitäten die Wohltha⸗ ten eines höchſt raſchen Proceßgangs ſichern.— Ich rede noch gar nicht von den innern Vorzü⸗ gen oder Mängeln dieſes Geſezgebungsſyſtems. Ich rede nur von den Würkungen ſeiner plöz— 11 lichen Einführung in einem deutſchen Staat des Rheinbundes. Die Unterthanen deſſelben würden aus ei⸗ nem bekanten plözlich in einen unbekanten Zu⸗ ſtand gerathen. Niemand würde proviſoriſch die rechtliche Folgen ſeiner rechtlichen Handlun⸗ gen kennen. Jeder würde für ſein Grundeigen⸗ tbum und für die Sicherheit ſeiner Kapitalien zittern. Mistrauen würde ſich jeder Bruſt be⸗ mächtigen. Dieſes Mistrauen— obgleich aus. bloßer Rechtsunwiſſenheit hervorgehend— wür⸗ de das Aequivalent wahrer Rechtloſigkeit und in den Würkungen derſelben gleich ſeyn. Das tistrauen des Publikums würde durch die Ver⸗ legenheit der Richter vermehrt und gerechtfertigt werden. Ich bitte hier deutſche Anwälde, Juſtiz⸗ beamte und die Mitglieder höherer Juſtizhöfe in ihren Buſen zu greifen, ich bitte ſie ſich zu fra⸗ gen, was ſie von der franzöſiſchen Geſezgebung und Gexichtsordnung auch nach der Durchle⸗ ſung der Ueberſezzungen eines Daniels und Laſſaulxverſtehn, was ſie in Jahr und Tag gelernt davon zu haben hoffen, mit welcher Fe⸗ ſtigkeit und Einförmigkeit ſie ſich getrauen fran⸗ zöſiſche Juſtiz zu adminiſtriren? Ein mit dem Inhalt der Geſezgebung un⸗ 12 bekantes Publikum— unwiſſende Richter— Rechtsanarchie— Inſtanzenverwirrung— ein tumultuariſcher Proceßgang!— Welche Uebel in der innern Staatshaushaltung! Welch eine Quelle des Ruins der Familien, der allge⸗ meinen Unzufriedenheit und Creditloſigkeit!— Wer heute unter den Schuz bekanter Ge⸗ ſezze, Grundeigenthum, Hypotheken, perſön— liche Forderungen, Erbſchaften u. ſ. w. erlangt bätte, müßte morgen bey der Rükkehr ähnlicher Fälle vor der Verlezzung unbekanter und ver⸗ wikkelter Formalitäten zittern. Der Rath eines unwiſſenden Anwaldes würde ihn nicht tröſten, die willkührliche Entſcheidung eines eben ſo un⸗ wiſſenden Richters würde ihn nicht berubigen können. Gegen den Angrif einer beſſer unter⸗ richteten und beſonnenen Chikane würde er kei⸗ nen Augenblik ſicher ſeyn. Juſtiz iſt die erſte und heiligſte Schuld des Souverains. Aber ein Souverain, welcher eine Geſezgebung und eine Proceßordnung ein⸗ führt, welche er ſelbſt nicht kent, von welcher ſeine erſte Geſchäftsmänner nichts, oder doch gewis nicht viel verſtehn, und welche mit der ganzen Staatsorganiſation noch nicht in Harmo⸗ nie gebracht worden iſt— wirklich ein ſolcher Souverain, macht ſich als Ausſpender der Ju⸗ 10 ſtiz zum inſolventen Gläubiger ſeiner creditloſen Unterthanen. Dieſer Zuſtand würde allerdings nur provi⸗ ſoriſch ſeyn, die Routine würde nach und nach die Juſtizpflege, den Gang der Gerichte, die Anſichten der Praxis firiren; Noth und Bedürf⸗ niß würde Männer von Talenten wekken; es würden ſich im Schvos der mit Lehrern des fran⸗ zöſiſchen Rechts beſezten Univerſitäteu eine Pflanzſchule deuiſch⸗franzöſiſcher Juriſten bil⸗ den; der Koder Rapoleon würde eine beſtimte Anwendung uud Auslegungsart finden; die Form deutſcher Gerichte würde nach und nach ſich mit den Formen der franzöſiſchen Gerichts⸗ ordnung verbinden und vereinigen. Allein bis es dahin gekommen wäre, wür⸗ de die gegenwärtige Generation vorübergegan⸗ gen ſeyn. Von willkührlichen Proceſſen, von zahlloſen im Ramen der Juſtiz verübten Eigen⸗ thumsverlezzungen gegeiſſelt, würde ſie für eine undankbare und ebenfalls nicht beneidenswerthe Nachwelt geblutet haben. Aber— wird man fragen— exiſtirt nicht mitten in Deutſchland ein großes Königreich, in welchem Frankreichs Gerichtsordnung und Ci⸗ vilgeſez wie ein Deus ex machina alle einhei⸗ miſche Formen verdrängt hat? Oder herrſcht et⸗ 1 5 3 14 wa in dieſem Königreich proviſoriſche Rechtloſig⸗ keit und Juſtizanarchie? Ich habe auf dieſe Fragen nur ein paar Worte zu antworten. Im Königreich Weſt⸗ phalen ſteht ein franzöſiſches Miniſterium an der Spizze der Staatsgeſchäfte und der innern Ad⸗ miniſtration. Einer der talentvollſten Theilneh⸗ mer am Kodex Napoleon, ein gründlicher Ken⸗ ner der franzöſiſchen Inrisprudenz, leitet den Gang der Juſtiz. Ein franzöſiſcher Juriſt con— trollirt als Juſtizfiskal das Kaſſationsgericht und die Entſcheidungen des Appellationshofes. Fran⸗ zöſiſche Behörden haben den Staat nach deu Forderungen und Vorauſſezzungen des Kodex Napoleon und derfranzöſiſchen Gerichtsordnung organiſirt. Wollen die Souveraine des Rheinbundes franzöſiſche Juriſten an die Spizze ihrer Mini— ſterien und ihrer Tribunäle ſezzen?— Dann habe ich wenig mehr zu ſagen.— Auf dieſen Fall war ich nicht vorbereitet. I. Nach Aufhebung desproviſoriſchen Zuſtandes totaler Rechtsunſicher⸗ beit, würde ein Znſtand partieller Rechtswillkühr definitiv an ſeine Stelle treten. Eine aus bloßer Unwiſſenbeit entſtehende 15 Rechtsunſicherheit könnte vielleicht ſchon in we⸗ nigen Jahren, durch weiſe adminiſtrative Maas⸗ regeln, durch den Fleis der Richter, durch die Thätigkeit der Schriftſteller, wenn nicht aufge⸗ boben, doch wenigſtens ſehr gemildert werden. Zulezt würde aber doch immer eine obgleich nur partielle Rechtswillkühr definitiv an ibre Stelle treten. Bekantlich ſtellt der Koder Napoleon kein vollſtändiges Civilgeſezbuch dar. In den Gegenſtänden, welche er ausdrük⸗. lich beſtimt, geht er von der Jurisprudenz aus, und muß durch ſie erklärt werden. In Anſe⸗ bung der Gegenſtände dagegen, über welche er ſchweigt, läßt er die Jurisprudenz nakkend und iſolirt, ohne daß ſie in der Mannigfaltigkeit ih⸗ ter Anſichten durch das poſitive Geſez firirt wird, ſteben. Er entbält eine berrſchende und Prinzipal⸗ legislation, indeß die nicht ausdrüklich aufgeho⸗ benen Beſtimmungen des alten franzöſiſchen droit écrit und des droit coutumier als be⸗ berrſchte und ſubordinirte Rechtszweige nicht un⸗ ter der Aegide des Geſezzes, ſondern der Ver⸗ nunft, nicht unter dem Schuz des objektiven, ſondern eines ſubjektiven Rechts ſteben bleiben. Der Kodex Napoleon beſteht bekantlich aus ——— 16 ſechs und dreißig einzelnen zu verſchiedenen Zei⸗ ten decretirten und promulgirteu Geſezzen über einzelne Gegenſtände. Durch das Geſez vom 1eten Ventoſe Jahr KII ſind ſie zu einem Ge⸗ ſezbuch vereinigt worden. Der ſiebente Artikkel dieſes lezten Geſezzes verordnet folgendes: A conipter du jour ou ces lois sont exEcutoires, les lois romaines, les ordonnances, les coutumes générales on locales cessent d'avoir force de loi générale ou particulière, dans les matidres quisont Tobjet desdites lois, composant le present Code. Dehnte ſich der Koder Napoleon über alle Zweige des Privatrechts aus⸗ ſo würde dieſe Verfügung als eine überflüſſige Vorſorge des Geſezgebers zu betrachten ſeyn. Es verſteht ſich von ſelbſi, daß ein neues Geſez aus ſeinen eignen, nicht aus fremdartigen Principien durch die Doktrin erklärt und vervollſtändigt werden muß. Wäre das ältere franzdſiſche droit 6crit oder droit coutumier, wo es nicht durch aus⸗ drückliche Beſtimmungen vom Koder Napoleon aufgehoben wird, in ſeiner vorigen Würde ſte⸗ ben geblieben, ſo würde es als eine ſubſidiari⸗ 12 ſche Qnelle poſitiverergänzender Rormen darbieten. Es iſt weder jenes noch dieſes der Fall. Der Koder Napoleon ſchweigt über man— che ſebr wichtige durch Bedürfniß und Sitten gebeiligte Rechtsinſtitute, z. B, über Emphy⸗ teuſe und Erbpacht, über Wiederherſtellung in den vorigen Stand u. ſ. w. In dieſen und andern Fällen darf indeſſen der franzöſiſche Richter weder das römiſche noch das alte ſtatutariſche Recht als poſitive Rechts⸗ quelle zu Rath ziehen. Denn dadurch würde die Einbeit der Geſezgebung, welche im gan⸗ zen Gebiet der Monarchie eingeführt werden ſollte, unterbrochen werden. In allen vom Koder Napoleon nicht normirten Fällen würde in einem Departement und Arrondiſſement eine, in einem andern, eine andere poſitive Norm gelten. Der Hauptzwek der ganzen Legisla⸗ tion würde hierdurch untergraben werden. Richt einmal in Anſebung des römiſchen Rechts durfte die franzöſiſche Geſezgebung eine Ausnahme geſtatten. Denn das römiſche Recht galt nie in ganz Frankreich, als ein fremdes ſubſidiariſches Recht. Es war dies nur in den 9 2 ——— 16 Provinzen du droit coutumier. In den Pro⸗ vinzen du droit 6crit war es Hauptlegislation. Es würde daher— duldete der Koder Nopoleon ältere poſitive Geſezze neben ſich— ein die Rechtseinbeit ſtörender Konflikt zwiſchen dem römiſchen und ſtatutariſchen Recht der ehemali⸗ gen franzöſiſchen Provinzen entſtehn. Nach⸗ dem ſie vormals dem droit coutumier oder dem droit 6crit angehörten, würde hier das römi— ſche dort das ſtatutoriſche ſiegen. Was im De- partement des Alpes Recht iſt, würde im De- Partement des Pirenées Unrecht ſeyn. Und nun die Topographie der franzöſijchen Juſtizpflege! Ganz Frankreich hatte ſeine vo⸗ rige geographiſche, der Adminiſtration und der Juſtizpflege zum Grunde liegende Eintheilung verloren. An der Stelle der Provinzen waren De⸗ partements und Arrondiſſements getreten. Hatte vorher die Lag⸗ der alten Herzogthümer, Fürſten⸗ thümer und Herrſchaften, die Jurisdiktionsbe⸗ zirke der Tribunäle beſtunt, ſo bezeichneten jezt Flüſſe und Berge den Umfang derſelben. Je— der Bezirk(Arrondissemeni) erhielt ſein eignes erſtes Inſtanzgericht. Der Bezirk war ein Ag⸗ gregat mannigfaltiger Herrſchaften, und beſtand oft aus den Segmenten mehrerer Provinzen. 9 Wollte man das droit écrit, die coutumes locales et générales als poſitives Geſez ſubſidiariſch beybehalten, ſo mußte der nem, liche Richter in der nemlichen Inſtanz, in ei⸗ nem Fall nach einer Regel entſcheiden, welche in einem andern als geſezwidrig verwerflich war. Ein abſolntes nicht unbedeutendes Uebel, vermehrt als relatives Uebel durch den Widerſpruch mit einem böhern Staatszwek. Alle dieſe und ähnliche Betrachtungen führ⸗ ten zu einem in der Geſchichte der Legislationen bisher beyſpielloſen Reſultat. Der Staatsrath beſchloß— ſo drückte ſich der Erzkanzler des Reichs, der damalige Con⸗ ſul Cambaceres aus— daß alle ältere, für Fälle, welche der Civilcodex nicht entſcheide, vor⸗ bandene Normen, den Karakter eines Geſezzes verlieren, und deshalb nie den Weg zur Caſſa⸗ tion öfnen ſollten*). Dagegen ſollten ſie als *) Locré, esprit du Code Napoleon. Paris 1805. p. 142.— Das Caſſationsgericht würkt im Geiſt und im Intereſſe des Geſezzes, nicht im Geiſt des einzelnen Rechtsfalls und im Intereſſe der Parthey. Dieſet Grundſaz der franzöſiſchen Rechtspflege iſt für das Verhältniß des Coder Napoleon zum römiſchen und ſtatutariſchen Recht höchſt folgenreich. Es wird in einem der folgenden Abhandlungen vollkommen erläus tert werden. ———=— 20 Regel, welche ſich der Richter zum Führer wäh⸗ len dürfe, ſtehen bleiben. Nach der Abſicht des Staatsraths ſollten alle vom Kodex Napoleon nicht direkt oder in⸗ direkt aufgehobene Geſezze, im Buchſtaben un⸗ tergehn und im Geiſt wieder auferſtehn. Sie ſollten nicht die Vernunft des Richters feſſeln, ſondern belehren, ſie ſollten nicht über ſein Bil— ligkeitsgefühl gebietend herrſchen, ſondern um— gekehrt von dieſem Billigkeitsgefühl beherrſcht werden. Der Richter ſollte der darin enthal⸗ tenen Richtſchnur folgen dürfen, aber nicht ihr folgen müſſen. Bigotde Preamenem drükte ſich über das dem 7ten Artikkel des Geſezzes vom öoſten Ventos Jahr 12. zum Grunde liegende Prin⸗ cip noch deutlicher aus. „Das römiſche Recht“— ſagt er— „behält das Anſehn einer geſchriebenen Ver⸗ „nunft; in dieſe Gränzen beſchränkt, wird es „nur noch müzlicher werden; denn der Richter „wird beym Gebrauch deſſelben nur die darin „enthaltene Maximen der Billigkeit befolgen, „ohne an die Spizſindigkeiten, welche ſich in „das römiſche Recht eingeſchlichen haben, ge⸗ „bunden zu ſeyn“—. *) Locre a. a. O. S. 143. / 45 — Was Frankreich durch die Verpflanzung r Anſicht in den Schoos der Juſtizpflege gewonnen oder verloren habe, habe ich keines⸗ wegs zu unterſuchen. Ich bin nicht zum Cen⸗ ſor der franzöſiſchen Geſezgebung berufen. Aber für mein Vaterland darf und will ich freymü⸗ thig reden. Ich muß hiernach fragen— wel⸗ che Folgen die Verpflanzung der nemlichen An⸗ ſicht in die dentſche Juſtizpflege haben würde? Man har mit Recht über die Willkühr der Praxis und über den im Namen derſelben aus⸗ geübten Deſpotismus der Gerichte geklagt? Würde jene Anſicht geſezlich, ſo würde freylich die Praxis ihr Anſehn verlieren, und der geſez⸗ widrige Deſpotismus der Gerichte aufhören. Denn— alle Praxis beruht auf äuſſe— rer Antorität; man ſpricht ſo, weil ſo ſchon war geſprochen worden; man befolgt den Grund⸗ ſaz, weil ihn ſchon unſere Vorfahren befolgt hatten; ſubjektive Ueberzeugung weicht der ob⸗ jektiven; die autoritas rerum perpetuo simi- liter judicatarum nimt die ſubjektive Vernunft gefangen. Und dagegen war gewis in Deutſch⸗ land nichts zu erinnern, wenn nur die Prayis ſich nicht über und gegen das Geſez, über und gegen die objektive Bernunft ſelbſt zu er⸗ beben angemaaßt hätte. 00 2* Frankreichs Geſez bricht der Praxis, in allen vom Koder Napoleon nicht normirten Ge⸗ genſtänden den Stab. Dies würde in den Staaten des Rheinbundes ein großes Uebel ſeyn. Es würde in allen dieſen Fällen, dem Hergebrach⸗ ten und der Routine Rechtswillkühr, der durch Autorität ſanktionirten objektiven Billigkeit, ſub⸗ jektive Billigkeit ſubſtituiren. Hinter der Ver⸗ ſchanzung derſelben, würden Leidenſchaft und Partheylichkeit ein gefährliches, der höhern Po⸗ lizey, unentdekbares Spiel ſpielen. Auf jeden Fall würde grade die Einheit und Feſtig⸗ keit verloren gehn, welche bisher der Stolz der deutſchen Juſtizpflege und die Rechtfertigung der Praxis war. Denn— was iſt irgend eine poſitive An⸗ ſicht oder Entſcheidungsnorm— werde ſie durch Geſez oder Praxis ausgeſprochen— an⸗ ders als eine mögliche, mithin ſubjektive Anſicht der Billigkeit. Offenbare Unbilligkeit könnte kein Geſez werden. Sie müßte ſich als Geſez ſelbſt zerſtören und vernichten. Was führt ſtreitende Theile— wenn ſie nicht etwa Thatſachen— ohne Rückſicht auf ihre vermeinte Relevanz— einander wegleugnen— anders vor Gericht, als die Verſchiedenheit ihres ſub⸗ jektiven Urtheils, über das, was Vernunft und — 25 Ratur der Sache für billig erklären. Wenn nun der Richter ſeine einfache Menſchenvernunft und blos ſie fragen darf, wenn er ſich der poſitiven Vorſchriftblos als Rathgeber ſeiner ſubjek⸗ tiven Vernunft, nicht als eines nöthigenden und imperativen Beſtimmungsgrundes be⸗ dienen ſoll— ſo kann er im Grunde entſchei⸗ den wie er will. Er muß nur Verſtand genug haben, um die Entſcheidung als eine wenig⸗ ſtens nicht unvernünftige und abſurde Entſchei⸗ dung darzuſtellen. Heute kann er die Erbpacht wegen dreyjähriger Nichtbezahlung des Ka⸗ nons für erloſchen erklären; morgen kann er den nemlichen Rechtsnachtheil erſt nach einem viel⸗ jäbrigen Verzuge für zuläſſig halten; über⸗ morgen— wenn etwa uber Nacht ſeine ſub⸗ jektive Beurtheilung der natürlichen Billigkeit eine andere Richtung genommen hätte— könnte er die Perwirkung des nüzlichen Eigenthums ganz verwerfen, und den Obereigenthümer auf ein bloßes perſönliches Recht beſchränken.— Hätte er heute dem nüzlichen Eigenthümer eine Vindikationsklage gegen den dritten zuerkant, ſo wäre es doch warlich ſeine Schuld nicht, wenn er etwa morgen durch beſſeres Nachdenken be— lehrt, in einem ähnlichen Fall, das ſogenante nüzliche Eigenthum als eine bloße Subtilität e des römiſchen Rechts verwerflich finden und des— halb die Vindikationsklage verſagen ſollte.— Wer würde unter dieſen Umſtänden ſich über ſein Recht beruhigen, oder bey den klarſten, nur grade nicht im deutſchen Koder Napoleon ſenthaltenen Vorſchriften, oder bey eben ſo be⸗ ſtimten Präjudicien, ohne Zittern vor einen Richter treten können, dem es frey ſtünde, es mit der Praxis zu machen, wie er es für gut fände, nicht blos fremde, ſondern auch ſeine eigne Praxis, nach erlangter beſſerer Einſich, wieder zu verſaſſen, oder auch abwechſelnd, — nach der Wandelbarkeit menſchlicher Anſich⸗ ten— in einem Fall eine fremde oder ſeine eigne Praxis zu befolgen und ſie in einem andern gleichen Fall zu verleugnen. Die Verſchiedenheit der Partikularrechte und der Partikularobſervanzen würde nun frey⸗ lich verſchwunden ſeyn. Um der Einheit der Geſezgebung willen, würde die Vielheit der Statute, in der zahlloſen Mannigfal⸗ tigkeit individueller richterlicher Meinungen aufgelößt werden. Um nicht von hunderterley Partikulargeſezgebungen gerichtet zu werden, würden die Partheyen vor hunderttauſend Rich⸗ terlaunen zittern müſſen. Wenn dann nicht eine definitive, obgleich nur partielle Rechts⸗ —— ¹d willkühr, an die Stelle der jezzigen durch bie Buntſchekkigkeit der Geſezgebungen unbe— quem modifieirten Rechtsſicherheit treten ſollte,— ſö verſtehe ich mich auf Worte und Begriffe nicht. 1II. Es würde ſich ein unauflösbarer Widerſpruch zwiſchen demöffent⸗ lichen und Privatrecht, zwiſchen der Organiſation und Adminiſtra⸗ tion zeigen. Ich habe bis jezt nur von den Gefahren der übereilten Einführung des Kodex Napo⸗ leon gehandelt. Dieſe nemliche Einführung würde für die nach deutſchen Grundſäzzen con⸗ ſtituirten und organiſirten Staaten des Rhein⸗ bundes noch mit andern Schwierigkeiten verbun⸗ den ſeyn, welche einer Unmöglichkeit gleich ſind. Jede Privatgeſezgebung iſt mehr oder we⸗ niger ein Ausfluß der öffentlichen Legislation. Sitten und Gewohnheiten ſind freylich älter als Staatsverfaſſungen. Sobald aber die Zuſam⸗ menſezzung und Erzeugung der öffentlichen Macht, dem rohen Herkommen entwachſen⸗ ſich in einer regelmäßigen Verfaſſung darſtellt, ſobald Sitten und Gewohnheiten den Charak⸗ 73 ² — —— 26 ter einer von der öffentlichen Macht abgefaßten und promulgirten oder genehmigten Civilgeſez⸗ gebung annehmen, prägt jene Gewalt ihren eignen Geiſt der Civilgeſezgebung mehr oder we⸗ niger auf. Dasöffentliche beherrſcht das Pri⸗ vatrecht. Aus der Fundamentalzuſammenſez⸗ zung, und noch mehr, aus der Organifation der öffentlichen Macht, gehen die Familien: und Eigenthumsrechte der Einzelnen hervor. Eben darum iſt jede Civilgeſezgebung auf eine beſtimte Staatsverfaſſung berechnet. Eben darum mußte ſich das römiſche Recht vor und nach der geſezlichen Aufnahme deſſelben in Deutſchland, wichtigen und zahlreichen Modi⸗ fikationen unterwerfen, eh es nach feſten und mit der öffentlichen Verfaſſung harmonirenden Prin⸗ zipien auf Verhältniſſe des Privatlebens konnte angewendet werden. Der Kampf zwiſchen der Succeſſionsart des deutſchen und römiſchen Rechts, war nichts an⸗ ders als ein Kampf der öffentlichen, in jene Succeſſionsart innig verſchmolzenen Verfaſſung, mit einem unter dem Einflus einer ganz andern öffentlichen Verfaſſung, ausgebildeten Privat⸗ recht. Die Unmöglichkeit, die Grundſäzze des römiſchen Rechts von Sklaverey und Freylaſ⸗ 2*5 ſung, auf Leibeigne und Patrimonialbauern an⸗ zuwenden, reſultirte aus der in der Organiſa⸗ tion der öffentlichen Macht gegründeten Unmög⸗ lichkeit, Menſchen, welche man als Subjekte von Rechten und Verbindlichkeiten betrachtet hatte, ihrer bürgerlichen Perſönlichkeit zu be, rauben, und ſie im Geiſt des römiſchen Rechts, aus bloßer Humanität zu ſchüzzen. Es widerſprach dem Charakter und dem Intereſſe der zur Landeshoheit erhöhten Patri⸗ monialhoheit, dem mittlern Adel Privatrechte uͤber ſeine Gutsbauern eiuzuräumen, welche nicht einmal Kaiſer und Reich dem Laudesherrn über ſeine Unterthanen verſtatten konnten. Auch der Koder Napoleon ruht auf der öffentlichen Verfaſſung. Seine Baſis iſt Frank⸗ reichs Conſtitution*). Auſſerdem gehn manche ſehr wichtige Rechte der Einzelnen aus der Or⸗ La 1o1 polirique doit gouverner la 101 civile; ce n'est pas un doute pour vous Messie urs Reduirs les articles de la loi civile, d'après Pesprit des constitutions, ce n'est douc pas renverser; c'est ordonner, c'est achever de construire.— So drükte ſich am öten September 2807. bey der neuen Redaktion des franzöſiſchen Civilcodex(codex repetitae praelectionis) der Redner des Tribunats Chabot, über einen weder neuen noch unerhörten, obgleich von mehrern unſerer politiſchen Schriftſteller gänzlich über⸗ ſehenen Grundſaz aus. 25 ganiſation der richterlichen und vollziebenden Gewalt hervor(z. B. die bureaux conserva- teurs des hypothèques). Der Kodex Rapoleon ſezt jene Conſtitution und dieſe Legislation ſtill⸗ ſchweigend voraus. Ein deutſcher Souverain, welcher ihn ohne Vorbereituug und Modifica⸗ tion einführen, und die Einführung im würkli⸗ chen nnd thätigen Leben mit Conſequenz durch⸗ ſezzen wollte, würde mit keichtſinniger Hand ſei⸗ nen Staat in Anarchie ſtürzen, die Conſtitution deſſelben— wenn man anders noch zur Zeit von der Conſtitution eines Rheiubundſtants re⸗ den darf— zertrümmern, und die beſtehende Organiſation der Gewalten, wenigſtens zum Theil paraliſiren. Vor allen Dingen bin ich den Beweis zu führen ſchuldig, daß der Koder Napoleon und die theils in ihn verwebte, theils innig mit ihm verbundene Gerichtsordnung, eine beſtimte Ver⸗ faſſung und eine beſtimte Organiſation, als nothwendige Bedingungen ihrer Anwend⸗ barkeit und Würkſamkeit vorauſſezzen. Die An⸗ wendung auf die deutſchen Staaten des Rhein⸗ bundes wird dann von ſelbſt einleuchten. Zu den manchertey Urſachen, aus deren vereinigter Würkung die franzöſiſche Revolution hervorgegangen iſt, gehört unverkennbar die 29 Herrſchaft, wrlche einige philoſophiſche Anſtchten des allgemeinen Staatsrechts über den Geiſt der Zeit erlangt hatten. Glelch durch die erſten Ope⸗ rationen der Nationalverſammlung wurden dieſe Anſtchten aus dem Gebiet der Spekulation in die Welt der Erfahrung hinüberverpflanzt. So oft auch Frankreichs Conſtitutionen bis zur Wieder⸗ einführung der monarchiſchen Regierungsform wechſelten, ſo blieben doch jene Anſichten— wenn ich mich dieſes Bildes bedienen darf— die Grundfarbe jeder neuen Verfaſſung. Die Realiſtrung derſelben war der Preis blutiger und namenloſer Opfer. Dieſe nemliche Opfer machten ſie der Nation nur noch theurer und werther. Wurden ſie nicht aus dem Sturm jeder antirevolutionairen Reaktion gerettet, ſo waren die Leiden einer ganzen Generation ver⸗ loren, und für das zerſtörte Glük eines aus ſei⸗ nen Angeln gehobenen Welttheils gab es keinen Erſaz. So wurden jene Anſichten auch die Grundlage der jüngſten und definitiven Conſti⸗ tution des franzöſiſchen Staats und der durch ſie baſirter Civilgeſezgebung. Folgende drey Ideen zeichnen ſich darunter vorzüglich aus: a. die vollſtändlge Iſolation des Staats von der Kirche, — ————— 2 2 S ————— 3 3 —————— b. Die Vernichtung der Perſonal⸗ und Re⸗ alvorzüge des beſtehenden Adels. c. Die Trennung der geſezgebenden, vollzie⸗ henden und richterlichen Gewalt, a. Vollſtändige Iſolationdes Staats von der Kirche. In der alten Civilgeſezgebung der franzö⸗ ſiſchen Monarchie wie aller Staaten des chriſt⸗ lichen Europas, hatten kirchliche Meinungen nicht blos Einflus auf bürgerliche Verhältniſſe, ſon⸗ dern die Kirche uud ihre Geſezze beherrſchten ſo⸗ gar unmittelbar und in den wichtigſten Verhältniſſen das bürgerllche Leben. Durch die Kirche wurde das bürgerliche Daſeyn des Einzelnen und die Exiſtenz der Fa⸗ milie unmittelbar beurkundet. Die um der Kirche willen geführte Tauf⸗Trauungs- und Sterb⸗ bücher fanden— waren ſie ſchon ohne Auftrag und Zuthun des Staats entſtanden— vollen bürgerlichen Glauben. Durch die Kirche tratt der Einzelne und die neue Familie in die Geſellſchaft ein. Durch die Hand der Kirche wurde das Band der Ehe bürgerlich geſchlungen und auf⸗ gelößt. Empfing aber der Mann aus der Hand der Kirche ſeine Gattin, ſo war eine kirchliche Ber⸗ 31 einigung die Quelle der vom Staat ihm beyge⸗ legten väterlichen und elterlichen Rechte. Der Eid— unentbehrlich in geſellſchaft⸗ lichen Verhältniſſen— das Glied der Verei⸗ nigung zwiſchen der ſinnlichen uud überſinnli⸗ chen Welt— erbielt ſeine bürgerliche Glaub⸗ würdigkeit und Wirkſamkeit, durch die Weibe der poſitiven Religion. Die franzöſiſche Civilgeſezgebung verweiſt die Herrſchaft der Kirche in das unſichtbare Ge⸗ biet der Meinungen und Gefühle zurük. Sie entzieht ihr jeden Einfluß auf die Gültigkeit und Würkſamkeit bürgerlicher Handlungen; ſie ſä⸗ kulariſirt— wenn ich mich dieſes Ausdruks be⸗ dienen darf— die Geburt, die Ehe und den Eid. Die Folgen dieſer Säkulariſation ſind un⸗ berechenbar wichtig. Die Beurkundungen der Kirche beweiſen nach dem franzöſiſchen Civilgeſez die Geburt, den Familienzuſammenhang und die daraus reſulti— rende jura status nicht mehr und in der Regel viel weniger als jede Privatnotiz. Die kirchliche Trauung erzeugt die Ehe, als eine vom Staat anerkante Vereinigung, nicht. Die Beurkundung dieſer Trauung, iſt wegen der Ir— relevanz des Beurkundeten ſelbſt ohne Wirkung. Der Eid erhält durch die poſitive Religion teine höhere Weihe. Von der Feyer from⸗ mer Formeln entkleidet, nimt er die Natur ei— ner bloßen bürgerlichen Verſicherung an⸗ So viel zum Beweiſe, daß die franzöſi— ſche Civilgeſezgebung die Entfernung der Herr⸗ ſchaft der Kirche über rechtliche Verhältniſſe aus dem Staat, mit Scharfſtnn und Konſequenz durchgeführt bat. In den deutſchen Staaten des Rheinbun⸗ des gibt es zwey herrſchende kirchliche Confeſſio⸗ nen, benyde einflußreich auf das Privatrecht, tief verwebt in die Civilgeſezgebung, in ihrer Würkſamkeit nicht blos auf Meinungen und fromme Gefühle beſchränkt. Die katholiſche Kirche bildet einen Staat im Staat, indeß die proteſtantiſche entweder mit dem Staat ſelbſt identificirt iſt, oder unter der Aufſicht deſſelben, als moraliſche Perſon be⸗ ſteht, deren Handlungen für das bürgerliche Le⸗ ben folgenreich ſind. Der Zuſammenhang der Familien, wie er auf väterliche Gewalt, ehliche und verwand⸗ ſchaftliche Rechte, teſtamentariſche und Jute⸗ ſtaterbfolge würkt, wird durch kirchliche Hand⸗ lungen geknüpft und beurkundet. Zwar drükt 3 00 der Staat— wenn ich mich dieſes Ausdruks bedienen darf,— das Siegel ſeines Anſehns und ſeines Glaubens jenen Handlungen und Be⸗ urkundungen ebenfalls bey. Aber darum iſt es doch nicht weniger die Kirche, welche dem Ci⸗ vilrecht den Stof liefert, aus welchem es Erb⸗ ſolge und Familienrechte ſchaft. So thront der Altar mitten im Tempel der Pflege des hürgerlichen Rechts. Kein einziger Artikel des Koder Napoleon ſtürzt jenen Altar ausdrüklich um. Wie könnte auch eine im Koder des öffentlichen Rechts auszuſprechende Proſeription der Herr⸗ ſchaft des Prieſterthums in einem Koder des Privatrechts ausgeſprochen werden. Da⸗ gegen ſezt lezterer den Altar als bereits geſtürzt, allenthalben voraus. Run denke man ſich einen Staat, deſſen öffentliches Recht die bergebrachte, wenn ſchon in der Ausübung beſchränkten Rechte der Kirche überall anerkent, und deſſen Civilgeſezge⸗ bung ſie überall als vernichtet vorausſezt! Man löſe das Räthſel, wie jenes neben dieſem beſte⸗ ben könne! —— ——. 2 .————————— — . — — —— — —— ————————— 34½ b. Vernichtung der Perſonal⸗ und Re⸗ alvorzüge des beſtehenden Adels. Die Perſonal: und Realvorzüge des Adels, wie er vor der Revolution in Frankreich beſtand, bildeten einen Theil des öffentlichen Rechts. Sie begründeten ein Verhältniß zwiſchen dem Staat und den einzelnen Mitgliedern des privilegirten Standes. Ausgezeichnet durch die nemlichen Vorzüge, blühte vor der Auflöſung der deutſchen Reichs⸗ verfaſſung, der deutſche Güter- und Perſonal⸗ adel. Der Pariſer Vertrag vom 12ten July 1606. hat zwar jene Vorzüge, und dadurch die Exiſtenz des Adels als Stand, ſehr erſchüt⸗ tert, aber noch keineswegs vernichtet. Auch ſcheint bis jezt dieſe Vernichtung nicht in den Planen und Abſichten deutſcher zum Rheinbund gehörender Souveraine zu liegen. Soll ein Stand durch Reichthum, Macht und Glanz erblich ausgezeichnet bleiben, ſo muß er ſich nicht blos im gegenwärtigen Angen⸗ blik im eigenthümlichen Beſiz einer großen Maſſe von Grundeigenthum und dinglichem Vermögen finden, ſondern es muß auch die Mobiliari⸗ ſirung deſſelben verhindert, die ganze Maſſe muß der Gütercirkulation möglichſt entzo⸗ gen werden. 35 Es läßt ſich eine aktive und paſſive Mobi⸗ liariſirung des Grundeigenthums denken; jene wenn der Grundeigenthümer durch Theilungen, Kauf, Tauſch, Schenkung— u. ſ. w. ſeine Grundſtükte und Realrechte in fremde Hände bringt, dieſe, wenn er zur Veräuſſerung derſel⸗ ben gegen ſeinen Willen gezwungen wird. Beyde Mobiliariſtrungen batte die alte franzöſiſche Civilgeſezgebung erſchwert; die erſte durch Anerkennung der Familienfideicommiſſe und der dem Adel eignen Erbfolge, die zweyte, durch Anerkennung der Unablöslichkeit der Zehn⸗ ten, beſtändiger Gülten und Renten; in ſo fern leztere mit adlichen Gütern als dinglichen Be⸗ fugniſſen verbunden waren, gaben ſie dem Grundeigentbum des Adels eine böhere Feſtig⸗ keit und Dauer. So ſtanden im vorrevolutionairen Frank⸗ reich das öffentliche und das Privatrecht in Har⸗ monie. Das leztere hatte ſich im Geiſt des er⸗ ſtern entwikkelt. Forderte das öffentliche Recht das Daſeyn eines Güteradels, ſo legte ihm das Privatrecht auf Fortexiſtenz berechnete Befug⸗ niſſe bey. Indem Frankreichs revolutionaire Konſti⸗ tutionen das Adelsinſtitut zertrümmerten, mußte das Civilgeſezbuch ein Privatrecht aufheben, 56 welches jenes Inſtitut würde erhalten oder er— neuert haben. Der 896ſte Artikel des Koder Napoleon hob deshalb die Subſtitutionen*), der 5öote und 911te Artikel die Unablöslichkeit beſtändi⸗ ger Gülten auf. In den deutſchen Staaten des Rheinbundes iſt die aktive und paſſive Immobiliariſirung des Grundeigenthums und dinglicher Rechte des Adels die einzige noch übrige Stüzze der Fortdau⸗ er erblicher Vorzüge und eines von der Achtung des Volks umgebenen Familiennamens. Rimt man auch dieſe Stüzze hinweg, ſo wird in wenig Generationen der Adel im Stru⸗ del des Güterumlaufs nothwendig und unver⸗ meidlich untergebn müſſen. Den mediatiſirten hohen Adel wird dieſes Schikſal zuerſt und am empfindlichſten treffen. Selbſt der— wenn ich mich dieſes Ausdruks bedienen darf— ſou⸗ veraine Adel wird in ſeinem Privatvermögen durch die Theilbarkeit der Domainen und durch — Frankreichs neuſte Seſezgebung hat den Güter⸗ und Perſonaladel, die Familienfideicommiſſe und die Im⸗ mobiliariſirung, in einem eingeſchränkten Sinne als Ausnahme von der Regel wieder hergeſtellt. Allein dadurch iſt der 896ſte Artikel des K. N. als Regel nicht aufgehoben worden. — — 57 die Ablöslichkeit der Gülten und Zehnten em⸗ pfindlich gekränkt werden. Dies alles wollen die deutſchen Souveraine der Rheinbundsſtaaten nicht. Soll das Adels⸗ inſtitut— das ſcheint ihr Wille— ſchon nicht alspolitiſche in die Grundverfaſſung ver⸗ webte Korporation fortdauern, ſo ſoll doch we⸗ nigſtens die Achtung des Volks fortdauernd den Glanz berühmter Namen umgeben. Der me⸗ diatiſirte hobe Adel ſoll durch erbliche Hofämter die Zierde des Throns werdeu. Man führe in ihren Staaten den unmodificirten Koder Napo⸗ leon ein. Es wird ſich bald zeigen, daß das darin enthaltene Privatrecht das öffentliche un⸗ tergräbt und ſtürzt. Drennung der geſezgebenden, rich⸗ terlichen und vollziehenden Die Philoſophie des allgemeinen Staats⸗ rechts hatte im ſiebenzehnten und achtzehnten Jahrhundert die Nothwendigkeit der Trennung der geſezgebenden richterlichen und vollziehenden Gewalt gepredigt. Die engliſche Konſtitution batte den wohlthätigen Einftus dieſer Trennung auf politiſche und bürgerliche Freyheit bewieſen. Mentesquieu war in Frankreich als der 33 wärmſte Lobredner derſelben aufgetreten. Alle vom Jahr 1790. an entſtandene und wieder zer⸗ trümmerte Konſtitutionen ſtellten dieſe Lieblings⸗ idee der nenen franzöſiſchen Staatsrechtsmeta⸗ pbyſik ſichtbar und in der Würklichkeit dar. Die Conſtitution vom Jahr 1795. war am wei⸗ teſten gegangen. Sie führte nicht blos eine Trennung, ſondern ſogar eine völlige Un⸗ abhängigkeit der drey Gewalten von einan— der ein. Sie organiſirte eine von der vollzie⸗ benden Macht nirgends gehemte und controllirte Legislation, und ein von allem Antheil an der lezten ausgeſchloſſenes Vollziebungsdirektorium. Divergenzen zwiſchen einem von geſezlicher Macht entblöſten Willen, und von geſezli⸗ chem Willen ausgeſchloſſene pbyſiſche Macht wurden unvermeidlich. Die Konſtitution hatte ſie weder vorausgeſehen noch entſchieden. Aus dem Zuſammenſtoß beyder Gewalten ging im Jahr 1797. eine konſtitutionswidrige Kataſtro⸗ phe hervor, und zwey Jahre darauf ging die Direktorialverfaſſung in ihren eignen Mängeln unter. Die darauf folgende Conſularconſtitu⸗ tion ſezte die geſezgebende und vollziehende Ge⸗ walt, ohne beyde zu vereinigen, in ein Wech⸗ ſelverhältniß, welches dieſer das entſcheidendſte Uebergewicht über jene ſicherte, und die Rül⸗ 39 kehr eines gleichen in den Fundamentalgeſezzen unentſchiedenen Conflikts unmöglich machte. Dagegen blieb die Trennung der vollzie⸗ henden von der richterlichen Gewalt ſtehen. Selbſt die beybehaltene Organiſation der Ge— richte des vorrevolutionairen Frankreichs ſenkte ſie noch tiefer in die neue Verfaſſung. Sie drükte ſich ſogar in der mit der Gerichtsprocedur ver⸗ ſchlungenen Civilgeſezgebung mit einer Schärfe aus, welche man in Deutſchland— ſo ſehr auch die Reichs- und Territorialverfaſſung auf die Selbſtſtändigkeit des Richteramts hinzuwür⸗ ken ſuchte— nie kannte. Es gibt in Frankreich eine decernirende und eine exequirende Juſtiz. Jene findet ſich in den Händen der Friedensgerichte und Tri⸗ bunäle. Sie ſteht unter der Oberaufſicht der vollziebenden Gewalt, wie ſie von den Ju⸗ ſtizfiskälen(Pröoureurs imperienr) ausgeübt wird. Die Oberaufſicht belehrt die Richter, be⸗ leuchtet ihre Entſcheidung, aber an der Ent— ſcheidung ſelbſt nimt ſie nicht den mindeſten An— theil. Die exequirende Juſtiz dagegen findet ſich in den Händen der Huissiers und der den⸗ ſelben vorgeſezten Organen der vollziehenden Ge⸗ walt ſelbſt. An dieſer Juſtiz nimt das Tribu⸗ nal keinen Antheil. Sie liegt auſſer den Grän⸗ . * — 4 o zen ſeiner Macht. Der Huissier kaun von der Parthey wegen Verlezzung ſeiner Funktion in Anſpruch genommen werden. Der Richter hat über die Entſchädigungs-Verbindlichkeit des Huissier zu erkennen. Aber zwingen kann er ihn nicht. Die Richterfunktion bleibt hiernach im ſtrengſten Sinn des Worts auf die Deklaration desjenigen beſchränkt, was in der Hauptſache, oder in Beziehung auf die Hauptſache zwiſchen den ſtreitenden Theilen Rechtens iſt. Alle von der deutſchen Gerichtsverfaſſung ibr weiter bey⸗ gelegte Attribute fallen hinweg. Sie hat mit der generellen Leitung des Proceſſes, mit der Inſtruktion nichts zu thun, ſondern nimt blos von dem bereits inſtruirten Proceß, um daraus die Entſcheidung zu ſchö⸗ pfen, Rotiz. Die Misgriffe des Vollziehungszwangs kommen nur in ſo fern zur Kentniß des Richters, als ſie Stof zu neuen richterlichen von der Par⸗ they erſt nachzuſuchenden Entſcheidungen dar⸗ bieten. Die Beſtätigung der Hypotheken, des Ueber⸗ trags von Grundeigenthum, alle ſogenante actus jurisdictionis voluntariae kent die franzöſiſche Legislation als Attribute des Richteramts nicht. 2 Die in Deutſchland ſo wichtige, durch die Reichspoliceyordnung vom Jahr 1677. ſo genau beſtimte Obervormundſchaft der Gerichte, fällt nach der franzöſiſchen Rechtspflege binweg. Dieſe Beyſpiele beweiſen binreichend, daß ein mit Conſequenz durchgeführtes Princip der Grundverfaſſung durch alle Adern der Civilge⸗ ſezgebung und des Privatrechts bindurchläuft. Der Koder Napoleon geht auch hier nicht mit ausdrüklichen Verfügungen voran. Er ent— bält keine Grundverfaſſung, ſondern eine auf eine ſchon beſtehende Grundverfaſſung gebaute Privatgeſezgebung. Die Gränzlinien zwiſchen den Attributen der richterlichen und vollziehen— den Gewalt abzuzeichnen, gehörte nicht zum Plan und Zwek ſeines Urhebers; aber eben darum leidet er, ſo wie er daliegt, keine An⸗ wendung auf eine Verfaſſung, in welcher die richterliche Gewalt anders conſtituirt iſt. Aber nicht blos die Zuſammen ſezzung der öffentlichen Gewalt, auch die Verſchieden⸗ beit ihrer Organiſation ſezt ſich jener An⸗ wendbarkeit entgegen. Ich komme hier wieder auf eine Betrach⸗ tung, welche den meiſten deutſchen Schriftſtel⸗ lern entgangen zu ſeyn ſcheint. Wenn ſie die Euführung des Koder Ra⸗ poleon in den deutſchen Staaten des Rheinbun⸗ des für ſo leicht halten, wie die Unterſchrift ei⸗ ner bloßen Kabinetsverfügung, ſo ſcheinen fie von folgender Anſicht auszugehn. Die Privatgeſezgebung beſtimt den Umfang der Rechte einzelner Bürger gegen einzelne Bür⸗ ger. Die Artund Weiſe, wie ſie würk⸗ ſam gemacht wird, bängt von der Orga— niſation der Verwaltungsbehörden ab. Die Organiſation ſteht indeſſen mit der Pri⸗ vatgeſezgebung in keinem weſentlichen Zuſam⸗ menhang. Ob die ſogenante Adminiſtration ſich in den Händen von Büreaus oder Regierungs⸗ kollegien findet, ob die Juſtiz durch zwey oder vier Inſtanzen, mit oder ohne Aufſicht eines Juſtizfiskals verwaltet wird, ob die lezte In⸗ ſtanz entſcheidet, oder bloß Entſcheidungen auf⸗ hebt, ob der Proceß und die Inſtruktion deſſel⸗ ben an dieſe oder andre Evolutionsprincipien ge⸗ knüpft iſt— das alles iſt für das Privatrecht einerley. Bey aller Verſchiedenheit der Orga⸗ niſation der Verwaltungsbehörden, wird es doch dem deutſchen Gerichtshof eben ſo leicht ſeyn, die Grundſäzze der franzöſiſchen Erbfol⸗ ge Contraktenlehre, Concursordnung u. ſ. w. auf Privatſtreitigkeiten anzuwenden, als es fran⸗ zöſiſchen Tribunälen leicht ſeyn müßte, nach 43 Grundſazzen des deutſchen oder römiſchen Rechts zu entſcheiden. Es folgt hieraus, daß ein deut— ſcher ſouverainer Genoſſe des Rheinbundes un⸗ bedenklich die franzöſiſche Civilgeſezgebung in ſeinem Staat einführen kann, ohne ihn darum mit den Formen der franzöſiſchen Organiſation und der franzöſiſchen Gerichtsprocedur beſchen⸗ ken zu müſſen. Dieſe Anſicht iſt zwar ſehr plan und popu⸗ lair. Sie zeugt indeſſen weder von einer ge⸗ nauen Kentniß der franzöſiſchen Civillegislation noch von einem tiefen Blik in die Natur der Verhältniſſe. Das Privatrecht hängt durch zarte aber ſebr feſte Fäden mit der Organiſation zuſammen. Aus ihr gehn nicht blos Modificationen wichtiger Privatrechte bervor, ſondern oft ver⸗ danken leztere ihr ganzes Daſeyn der Wür⸗ kungsart einer Verwaltungsbehörde. Dies zeigt ſich 1. bey der Vorſorge der Ci— vilgeſezgebung für die Notorietät und Of⸗ fenkündigkeit der Rechte der Einzelnen, 2. bey ihrer Sorgfalt für die Erhaltung derjeni⸗ gen Individuen, welche ſich ſelbſt zu ſchüzzen auſſer Stand ſind. 3. Bey der Beſchränkung der Würkſamkeit der Privatwillkühr durch geſez⸗ liche Formen. — 1 1 * 1 44½ ad 1. Das Privatrecht beſtimt zwar nur die Rechte des Einzelnen gegen Einzelne. Allein jedes Recht des Einzelnen gilt für Alle. Allen kann es wichtig und ſelbſt nöthig ſeyn, das Recht des Einzelnen zu kennen, um ſich nicht unwiſſend daran zu vergreifen, oder ohne Schuld in Schaden zu kommen. So muß das Daſeyn einer Ehe, einer Hypothek, des Uebertrags ei⸗ nes Grundſtüks allen bekant oder wenigſtens von jedem leicht in Erfabrung gebracht werden können. Indem nun die Privatgeſezge⸗ bung für die Offenkündigkeit der Rechte der Ein⸗ zelnen ſorgt, findet ſie ſich oft genöthigt, ent⸗ weder das Daſeyn, oder wenigſtens die Wirk⸗ ſamkeit des Rechts des Einzelnen an das Merk⸗ mal der Notorietät zu knüpfen, und dieſes Merkmal durch eine beſonders dazu angeordnete und organiſirte Verwaltungsbehörde her⸗ vorbringen zu laſſen. So kann ſie verord⸗ nen, daß eine Hypothek, ein Grundeigenthums⸗ übertrag nicht ohne gerichtliche Beſtätigung, ein Ehevertrag nicht ohne gerichtliche Anzeige, eine würkliche Ehe nicht ohne kirchliche Tranung be⸗ ſtehen ſolle. In allen dieſen Fällen geht das Recht des Einzelnen aus der Organiſation her— vor. Ein Organiſationsakt begründet das Da⸗ ſeyn oder die Wirkſamkeit deſſelben.— 4 ad 2. Zwar iſt der Staat nebſt allen ſeinen Auſtalten um der Willkühr des Einzelnen Wil⸗ len, und um ſie gegen die unbefugte Zumuthun⸗ gen fremder Willkühr zu ſchüzzen da. Allein es gibt Individuen, welche er ihres eignen Vor⸗ theils, oder ihrer eignen Erhaltung wegen des Gebrauchs ihrer Willkühr auf eine Zeitlang oder unter gewiſſen Umſtänden berauben, oder ihrer unbekanten Willkühr die Willkühr eines Dritten ſubſtituiren muß. Daher Schuz⸗ anſtalten zum Vortheil des Unmündigen, des Minderjährigen, des Wahnſinnigen und Ab⸗ weſenden u. ſ. w. Dieſe Schuzanſtalten ge— hören zur Organiſation. Durch ſie ſubſti— tuirt der Staat mittelbar ſeine Willkühr der Willkühr des Beſchüzten, oder er ergänzt durch erſtere, die nach dem Ausſpruch des bürgerlichen Geſezzes für mangelhaft erklärte Würkſamkeit der leztern. Nun gehn aber alle Rechte und Verbindlichkeiten des Einzelnen, aus dem Ge⸗ brauch der Privatwillkühr des Einzelnen hervor. Schuzanſtalten erzeugen folglich Rechte und Verbindlichkeiten des Einzelnen durch den Ge⸗ brauch öffentlicher Willkühr. Die Orga⸗ niſation wird ihre unmittelbare Quelle. ad 3. In der Regel iſt freylich nur der In⸗ balt des Ausdruks der Privatwillkühr, keines⸗ ———— 16 wegs die Form derſelben die Quelle des da⸗ durch erzeugten Privatrechts. Die Form iſt in der Regel nur um des Inhalts willen, und in ſo fern ſie dieſen ſchärfer oder zweydeutiger dar— ſtellt, wichtig. Es gibt indeſſen Handlungen der Privatwillkühr, welche das Geſez, aus mannigfaltigen Rükſichten, Finanz- und höhern Policeyzwekken(hieher gebört auch das bey No. 1. ausgeführte Bedürfniß der Notorietät) ſo ſtreng an beſtimte Formen knüpft, daß es beym Mangel oder bey der Verlezzung der Form die ganze Handlung als nicht vorhanden betrach⸗ tet. Die bey No. 1. angeführte Beyſpiele kön⸗ nen auch hier wieder zur Erläuterung dienen. Es gibt Handlungen der Privatwillkühr, wel⸗ che eine wahre oder falſche Metaphyſik der Ci⸗ vilgeſezgebung, der Natur der Sache nach, in rechtlicher Hinſicht, für ganz würkungslos hält, z. B. lezte Willensäuſſerungen. Legt ſie jenen Handlungen dennoch Würkſamkeit bey, ſo be⸗ trachtet ſie leztere als eine reine Wohlthat der bürgerlichen Geſellſchaft. Was iſt natürlicher als die Bedingung des Genuſſes der Wohlthat durch ſtrenge Formen, z. B. Teſtaments⸗ formen. In jedem Fall iſt die geſezlich vor⸗ geſchriebene Form, der Reuſſerung der Privat⸗ willkühr, die geſezliche Promulgation derſel⸗ 47 ben. Sie geſchiebt gewöhnlich durch oder vor Verwaltungsbebörden. Nachdem lez⸗ tere ſo oder anders organiſirt ſind, iſt die Pro⸗ mulgationsform ſelbſt verſchieden. Und ſo hängt wieder die Organiſation mit der Civilgeſezgebung, ſo hängen die aus der erſten hervorgehende Rech⸗ te der Einzelnen mit der Zuſammenſezzung und der Würkungsart der Juſtiz zuſammen. In der franzöſiſchen Geſezgebung fehlt es ſo wenig, wie in irgend einem Staate des Rhein⸗ bundes an den die Würkſamkeit der Civilgeſez⸗ gebung organiſirenden, und die Rechte der Ein⸗ zelnen belebenden oder erzeugenden Behörden. Allein wie der Nationalgeiſt, wie die Civilge⸗ ſezgebung beyder Völker gegen einander contra⸗ ſtirt, ſo weichen auch jene Werkzeuge ihrer Würkſamkeit, ihrer ganzen Struktur nach, von einander ab. Auch iſt es wieder nicht der Ko— der Napoleon, welcher ſie anordnet, ſondern ſeine Beſtimmungen leben und weben darin wie in ihrem Slement. Sie erhalten dadurch ihren Umfang, ihre Haltung, die individuelle Sphä⸗ re ihres Würkens. Den deutſchen gerichtli⸗ chen Hypotheken⸗ und Contraktenbüchern ſteht ein franzöſiſches bureau conservateur des hy- potheques, ein enregistrement und ein No⸗ tariatsinſtitut gegenüber; an die Stelle der Pfarr⸗ 3 . 1 45 handlungen und Kirchenbücher treten actes und registres de F'état civil; ſtatt der Pupillen⸗ collegien und der gerichtlichen Obervormundſchaft gibt es ein conseil de famille. Die deutſchen Organiſationsanſtalten weis der Koder Rapo⸗ leon zu ſeinen Zwekken nirgends zu brauchen; die franzöſiſche dagegen kann er nirgends entbeh⸗ rem. Sie ſtehn mit dem gerichtlichen Verfah⸗ ren, vorzüglich mit der kaiſerlichen Procuratur in der engſten Verbindung. Das gerichtliche Verfahren greift wieder in die einzelnen Zweige des Privatrechts, vorzüglich in die Ehe, Adop⸗ tion, Vormundſchaft, Beurkundung der jura status ein. Aus der individuellen Würkungsart derſelben entſtehn ebenfalls eigne Privatrechte. So bildet die Eivillegislation und die Procedur ein großes verſchlungenes ſelbſt in das Finanz⸗ ſyſtem tief eingreifendes Ganzes. Es kann kein Theil herausgenommen werden, ohne dieſes Ganze zu zerreiſſen und zu deſorganiſiren. Be⸗ trachtet man den Kodex Napoleon von dieſer Seite, ſo häufen ſich bey der Einführung deſ⸗ ſelben in die nach deutſchen Principien organi⸗ ſirten Staaten des Rheinbundes Schwierigkei⸗ ten auf Schwierigkeiten. Die Frage, wie dieſe Principien mit dem franzöſiſchen Privatrecht in Harmonie zu bringen ſind, ſezt den geübteſten 49 Scharfſinn in Verzweiflung. Rehmen die Sou⸗ veraine jener Staaten den Kodex, wie er da⸗ liegt, als Geſez auf, ſo wird die Aufnahme aller Zweige der franzöſiſchen Verfaſſung, und ſelbſt die Verpflanzung des franzöſiſchen Finanz⸗ ſyſtems auf vormaligen deutſchen Grund und Boden, wenigſtens in ſeinen Grundzügen, un⸗ vermeidlich. Laßt uns wenigſtens, ſo lang es uns noch freyſteht, prüfen, ob dieſes Syſtem unſern Sitten, unſerm Charakter, unſerer Na⸗ tionalökonomie anſpreche. Laßt uns erſt die Beſtimmungen des äuſſern Lebens eines deut⸗ ſchen Staats in die Beſtimmungen des innern Lebens der franzöſiſchen Nation verſchmelzen. Und dann rede man nicht blos, wie ſich Frank⸗ reichs Redner ausdrükken, von der Einführung eines nach deutſchen Localitäten modifi⸗ eirten Koder Napoleon, ſondern umgekehrt von der Modification deutſcher Loca⸗ litäten nach den Forderungen des franzöſi⸗ ſchen Privatrechts. ———— 50 IV. Das Studium der römiſchen Ju— risprudenz als einer unverſiegba⸗ ren Quelle philoſophiſcher Anſich⸗ ten würde untergehn, und dadurch würde ſelbſtdie Hofnung einer beſ⸗ ſern Zukunft verſchwinden. Unter den neuern Nationen hat keine im Studium der Geſchichte und Philoſo⸗ phie des Rechts glüklichere Fortſchritte gemacht als die deutſche. Der Ernſt und Tiefſinn ihrer Gelehrten hat aus der Mannigfaltigkeit fremd⸗ artiger und inkohärenter Geſezgebungen im We⸗ ge der Doktrin ein durch Einheit und Konſe⸗ quenz karakteriſirtes wiſſenſchaftliches Syſtem bervorgerufen. Durch ſchönere Blüthen einer lebendigeren Phantaſie ſprechen die juriſtiſche Anſichten der franzöſiſchen Redner an, welche den Kodex Napoleon und ſeine Motive der höch⸗ ſten Staatsbehörde Frankreichs exponirt haben. Aber reifere Früchte eines kältern Verſtandes ſtellen die Anſichten deutſcher gebildeter Schrift⸗ ſteller über Gegenſtände des philoſophiſchen Rechts und des poſitiv geſezlichen Wiſſens dar. Nirgends wurde Raturrecht und Moral durch eine ſchärfere Linie wiſſenſchaftlich geſchieden, und was jenem und dieſer zugehörte, ausgezeich⸗ net; nirgends erlangte man klarere Anſichten 53 über das Verhältniß des Naturrechts zum poſiti⸗ ven Geſez; nirgends wurde über die höchſte Principien des Strafrechts tiefer nachgedacht; die allgemeinen Grundſäzze poſitiver Geſezze mit mehr Philoſophie, und die innere und äuſſere Geſchichte ihrer Entſtehung mit mehr Gründ⸗ lichkeit und in gefälligern Formen bearbeitet. Einen Kant und Fichte hat das Ausland nicht aufzuweiſen. Mit dem pragmatiſchen Blik, mit ſo viel Lebensphiloſophie und Geſchmak wie durch Möſer und Hugo wurden einheimiſche und römiſche Rechtsalterthümer nirgends bear⸗ beitet. Freylich wand ſich aus dem Schoos des vorigen Jahrhunderts ein über alle dieſe Schrift⸗ ſteller im Fach der Geſezgebungspbiloſophie her⸗ vorragendes Genie hervor. Deutſchland war ſein Vaterland nicht. Seine Kenntniſſe waren unermeslich und ſein Scharf; und Ueberblik dem bohen Schwung ſeiner Einbildungskraft gleich. Wie ihm gelang es keinem aus dem verworrenen Chaos barbariſcher Geſezze den Lichtſtrahl der Vernunft und Zwekmäßigkeit hervorzurufen und den menſchlichen Geiſt mit ſeinen eignen Verir⸗ rungen zu verſöhnen. Aber Montesquien erſchien auch nur einmal und wird ewig nicht wie⸗ derkehren. Jeder gebildete Geiſt, welcher Na⸗ tion er auch angehören mag, huldigt ſeinem un⸗ —— 2 — 52 ſterblichen Schatten, indeß Frankreich unſere beſten Schriftſteller im Fach der Philoſophie und der Geſchichte des Rechts und der Geſezgebung weder zu verſtehn noch zu ſchäzzen weis.— Noch findet ſich dieſer Zweig unſerer Litteratur in jener ſchönen Entwiklungskriſe, von welcher die Wiſ— ſenſchaft alles zu erwarten, die Geſezgebung al⸗ les zu hoffen hat. Wäre es deutſchen Legislato⸗ ren erlaubt ihre Reformen aus eignen geiſtigen Nationalſchäzzen zu ſchöpfen, ſo könnte— wenn mich nicht Vorliebe für mein Vaterland täuſcht — eine Criminal- und Civilgeſezgebung und eine Gerichtsordnung daraus gebildet werden, welche ſich ſtolz den gelungenſten Verſuchen des Auslan⸗ des gegenüber ſtellen dürften. Unter dieſen Um⸗ ſtänden wird es doppelt wichtig zu fragen, was hat dentſches Studium und litterairiſche Bear⸗ beitung der Rechtswiſſenſchaft von der plözlichen unvorbereiteten und unmodificirten Einführung des Koder Napoleon in den Staaten des Rhein⸗ bundes zu hoffen oder zu fürchten? Wird ſie da⸗ durch befördert oder zurükgeſezt, entwikkelt oder vielleicht gar— erſtikt werden? Wohl weis ich, daß gegen meine Beſorgniſſe die vereinigte Stimme angeſehener Schriftſteller, z. B. eines Zachariä und Seidenſtikker ſich erhebt. Aber ich bin auch hier über die Rechtfertigung ——— 55 derſelben nicht verlegen. Ich lege ſie mit der Freimüthigkeit dar, welche ich der Wahrheit, meiner Ueberzeugung und der Wichtigkeit der Sache ſchuldig bin. Der menſchliche Geiſt und ſeine wiſſenſchaftliche Bildung iſt etwas Edles und Heiliges. Durch ſie hebt ſich ein Jahrhun⸗ dert und eine Nation, über lange mit Finſter⸗ niß bedekte Zeitperioden und über weitſchichtige in Barbarey verſunkene Regionen hervor. Eine Regentenbandlung, welche vielleicht höhere Cul⸗ tur in Gefahr ſezt, kann daher auch von diefer Seite nicht ſorgfältig genug geprüft werden. Wird der Koder Napoleon ſeinem Geiſt und Buchſtaben nach in den Staaten des Rhein⸗ bundes eingeführt, ſo kann ohnehin von der Cultur des deutſchen ſtatutariſchen oder des ſo⸗ genannten aus Partikularrechten geſchöpften deutſchen Privatrechts nicht mehr die Rede ſeyn. Dieſer Rechtszweig tritt in die Kathegorie des franzöſiſchen droit coutumier. Lezteres hat nur, in ſo fern der Kodex Napoleon Beſtim⸗ mungen daraus ſchöpfte, einigen hiſtoriſchen Werth behalten. Dagegen hat es die Natur einer Quelle poſitiver Entſcheidungsnormen verlo⸗ ren. Es iſt zu einer bloßen Quelle der Entſchei⸗ dung nach individuellem Billigkeitsgefühl herab⸗ geſunken. Eben darum öfnet es nicht den Weg 66 zu der auf Einheit und Gleichförmigkeit der Rechtspflege hinwirkenden Caſſation. Ein glei⸗ ches Schikſal erwartet in dem vorausgeſezten Fall das deutſche Privatrecht. Verliert es den Charakter eines poſitiven Rechts, ſo hat es für die Praris keinen Werth und für die Theorie kein Intereſſe mehr. Nur die wiſſenſchaftliche Bearbeitung der römiſchen Jurisprudenz würde wenigſtens formel durch die geſezliche Einfüh⸗ rung des Koder Napoleon nicht verdrängt wer— den. Ob ſie aber noch materiel möglich, ob freye und ſelbſtthätige Fortſchritte derſelben ferner zu hoffen wären, das hängt von folgenden drey Unterſuchungen ab, für welche ich dringend die Aufmerkſamkeit des ſelbſtdenkenden Leſers erbit⸗ ten muß. a. In welchem Verhältniß ſteht überhaupt die Jurisprudenz zur Legislation? b. In welchem Verhältniß ſtand bisher die heutige Jurisprudenz des römiſchen Rechts zur ſogenannten Juſtinianeiſchen Legisla⸗ tion? c. In welches Verhältniß würde in den Staa⸗ ten des Rheinbundes nach der Einführung des Kodex Napoleon die nemliche Juris⸗ prudenz zu der franzöſiſchen Civilgeſezge⸗ bung geſezt werden? 65 a. In welchem Verbältniß ſtebt über— baupt die Jurisprudenz zurLegis⸗ latien? Rechtsphiloſophie, Legislation und Juris⸗ prudenz ſtehn in einer Wechſelbeziehung, welche man bey der Einführung einer neuen Geſezge⸗ bung nicht überſehen darf. Ein auf Dauer und Anwendbarkeit berech⸗ netes Geſez muß aus der Natur des Menſchen und der Geſellſchaft und aus einem beſtimten Bedürfniß der Civiliſation hervorgehn. Les lois, ſagt Montesquieu, dans la signification la plus étendue, sont les rapports nécessaires, qui dérivent de la nature des choses*). In der Wahrnehmung jener Verhältniſſe(rap- ports) ſpricht ſich die Philoſophie des Geſezzes aus. Die Jurisprudenz oder Doktrin erklärt das Geſez im Geiſt ſeiner Entſtehung, beſtimt ſeinen Umfang und leitet die Anwendung deſſelben auf einzelne Verhältniſſe. So wie ein neues poſitives Geſez eine ſich entwikkelnde Cultur vorauſſezt, eben ſo ſezt die Jurisprudenz ein poſitives Geſez voraus. In *) Fsprit des lois. I. 1. „—— * 8 — 56 dieſem Sinn beherrſcht die Philoſophie das Ge⸗ ſez und das Geſez die Jurisprudenz. Die Natur des Menſchen und der Geſell⸗ ſchaft enthält etwas abſolutes und nothwendi⸗ ges, welches der menſchliche Geiſt nicht will⸗ kührlich ſchaft, ſondern als ſchon unwillkührlich geſchaffen erſpäht und a uffaßt. Das po⸗ ſitive Geſez ſtellt jenes Abſolute in einer will— kührlichen Form dar. Die Jurisprudenz ver⸗ einigt alle Formen der Legislation zur Einheit und Zwekbeſtimmung, verwebt ſie in die verwik⸗ kelten Verhältniſſe des innern Rationallebens und führt zulezt die Legislation— wenn anders die Jurisprudenz ihre große Beſtimmung er—⸗ reicht— zu ihrer gereinigten und geläuterten Urquelle, der Pbiloſophie zurük. Ein paar Beyſpiele werden dieſe Anſicht verſtändlich machen. Die geſezliche Heiligung des Eigenthums iſt eine Forderung der menſchlichen Ratur und eine Fundamentalbedingung der geſellſchaftlichen Vereinigung. Es liegt in der Natur des Eigenthums, daß jeder Eigenthümer ftey und neben dem andern ſicher ſey. Aus dem Naturgeſez der Freyheit folgt, daß niemand ſein Eigenthum für die Be⸗ förderung fremder Zwekke thätig zu gebrauchen ———————— 57 ſchuldig iſt; aus dem Naturgeſez der Sicher⸗ beit, daß jeder, jeden durch den thätigen Mis⸗ brauch des Seinigen verübten Eingrif in fremdes Eigenthum, verantworten müſſe. Von dieſer Anſicht ausgehend proclamirt die römiſche Legislation die lex Aquilia. Die Form deſſelben iſt willkührlich. Die Form ſün—⸗ digt keineswegs gegen ihr Princip, aber ſie ſpricht das Princip nicht vollſtändig aus. Durch Un⸗ vollſtändigkeit und Einſeitigkeit karakteriſirt ſich die lex Aquilia als poſitives Geſez und beur⸗ kundet ihre Willkühr. Die Jurisprudenz bemächtigt ſich des Ge⸗ ſezzes, um den Umfang ſeiner Ausdehnung nach dem Princip ſeiner Entſtehung zu beſtimmen. Sie führt ad exemplum legis Aquiliae die actio in factum ein. Sie wendet die lex Aqui- lia auf hundert Fälle an, an welche der Geſez⸗ geber nicht dachte und denken konnte, auf wel— che er aber gewis ſelbſt das Geſez würde ausge⸗ dehnt haben, wenn er ſich die Fälle deutlich vor— geſtellt hätte. Roch ein anderes Beyſpiel. In der menſchlichen Natur ſelbſt iſt die Rothwendigkeit enthalten, daß wechſelſeitige mit der Abſicht ſich ſelbſt und den andern ſich 58 verbindlich zu machen, verknüpfte Willensäuſſe⸗ rungen oder Verträge gehalten werden müſſen und Zwangsrecht erzeugen, wenn man nur da⸗ bey Ernſtlichkeit und gemeinſchaftliches Einverſtändniß, oder Abweſenheit ei⸗ nes Irrthums, vorausſezzen darf. Von dieſer Anſicht ausgehend bedingt die römiſche Legislation willkührlich durch For⸗ men und andere Vorausſezzungen die Ernſt⸗ lichkeit des Vertrages und unterſcheidet da⸗ durch den Contrakt vom einfachen Paktum. Sie nimt willkührlich das präſumtive Da⸗ ſeyn eines Irrthums an, wenn der Verkäufer der Sache nicht einmal die Hälfte des Gemein⸗ werths derſelben erhalten hat, erklärt nach dieſer Anſicht den Vertrag für ungültig, und weiſt ſtillſchweigend den Käufer zum Beweiſe an, daß dem Verkäufer der gemeine Werth des verkauf⸗ ten Objekts bekant war, daß etwa ein beſonde⸗ rer Grund ſeinen Veräuſſerungskonſens zu dem geringen Preiſe beſtimmt habe, und daß über⸗ haupt ein Irrtbum nicht vorhanden geweſen ſey. Nur aus dieſem und keinem andern Geſichts⸗ punkt läßt ſich die L. 2. C. de rescindenda vendi- tione aufein allgemeines, höheres und nothwen⸗ 59 diges, wenn ſchon in der Form willkührlich auf⸗ gefaßtes Princip zurükführen*). Die Entdekkung deſſelben, die Anwen⸗ dung des Geſezzes anf alle Verhältniſſe und Verträge, welche die vernünftige Abſicht des Geſezgebers im Auge haben mußte, iſt das Ge⸗ ſchäft der Jurisprudenz. Die Inrisprudenz kann und ſoll nie un⸗ mittelbar aus der Philoſophie ſchöpfen. Sie darf das poſitive Geſez nicht umgehn und aus einem allgemeinen Princip der Legislation irgend eine, den Buchſtaben des poſitiven Geſezzes verläugnende Beſtimmung ableiten. Sie ſoll das poſitive Geſez beleben, nicht beherrſchen oder gar unterdrükken; ſie ſoll es in ſeinem Geiſt zergliedern, nicht verbeſſern oder gar verdrehn; ſie ſoll es mit ſich ſelbſt, mit der menſchlichen Ratur und mit den Forderungen der Geſellſchaft vereinigen, und die verſchiedene Zweige der Le⸗ gislation harmoniſch unter einander verbinden. Nur ſo und nicht anders kann ſich die Dok⸗ trin zur Würde einer ſelbſtſtändigen von der Philoſophie des Rechts ſelbſt ver— *) Ich verdanke dieſe philoſophiſche Conſtruktion der L. 2. de resc. vend. der mündlichen Mittheilung eines unſerer ſcharfſinnigſten Civiliſten des Hrn. Profeſſer Schöman in Jena. 60 ſchiedenen Wiſſenſchaft erbeben. Findet ſie endlich Lükken und Widerſprüche in der Geſez⸗ gebung, ſo ſoll ſie dieſe offenherzig darlegen, und eben dadnrch die Geſezgebung einer höhern Vollkommenheit entgegen führen. Es läßt ſich ſogar behaupten und durch die Erfahrung be⸗ weiſen, daß die Geſezgebung eines kultivirten Volks, ſobald es einmal eine Inrisprudenz als Wiſſenſchaft beſizt, faſt aus keiner andern Quelle mehr als aus dieſer ſchöpfen kann. Die Le⸗ gislation tritt alsdann in die glänzendſte aber auch gefährlichſte Periode ihrer Entwiklung. Denn— ſo wie in jeder Wiſſenſchaft, ſo behauptet auch in der Jurisprudenz der menſch⸗ liche Geiſt ſeine Selbſtſtändigkeit und ſeine In⸗ dividnalität. Das beſtimteſte und klarſte Geſez wird bey der Anwendung auf allgemeine Ver⸗ bältniſſe eben ſo mannigfaltigen Anſichten ſähig ſeyn, als bey der Anwendung auf einzelne Fälle. Es gibt mehr ſchiefe als richtige Blikke. Das beſte Geſez kann durch eine ſchlechte wiſſenſchaft⸗ liche Behandlung verunſtaltet, verdreht und un⸗ kentlich gemacht werden. Welchen Misdeutun⸗ gen war— um unter vielen Beyſpielen nur ei⸗ nes anzuführen— die vom jüngſten Reichsab⸗ ſchied feſtgeſezte geſezliche Beſtimmung der un⸗ beilbaren Richtigkeit unterworfen. Und doch 61 ſtellte ſie nichts anders als ein nothwendiges Ge⸗ ſez der menſchlichen Vernunft in einer willkühr— lichen Form dar. Wie Cicero von den Philo⸗ ſophen ſagte, ſo läßt ſich auch von den Juriſten behaupten, daß es nichts Abgeſchmaktes und Unſinniges gebe, was nicht einmal von irgend einem Juriſten als Doktrin ſey behauptet wor⸗ den. In der Kultur der Jurisprudenz ſpiegelt ſich die Kultur und die Individualität des Zeit⸗ alters. Zu den Zeiten der Gloſſatoren gab es eine ſcholaſtiſche, als ſpäterhin die Schön⸗ beit der Sprache und Schriften des Alterthums die gebildetſten Köpfe begeiſterte, eine huma⸗ niſtiſche, dann eine hiſtoriſche, hiernächſt eine populaire oder blos praktiſche, und in unſern Tagen eine metaphyſiſche Juris⸗ prudenz.— Nur der Juriſt wird Geſezgeber eder er wird vom Geſezgeber geftagt. Er haucht den Geiſt ſeiner Schule und ihrer Doktrin dem Geſez ein. Sobald aber die Legislation aus der Jurisprudenz ſchöpfen muß, und nicht mehr wie die frübſte römiſche oder die alte deutſche Geſez⸗ gebung aus dem roben Bedürfniß oder aus der einfachen Natur der Sache ſchöpfen kann, wie leicht iſt dann ein Misgrif möglich? Wie leicht wird bald ein Gemeinplaz der Schule, bald der metaphyſiſche Schiefblik oder ein glän⸗ 62 zendes Paradoron eines Schriftſtellers von Rang zum Geſez? Ein ſolches Geſez wird das Grab der Jurisprudenz. Sie geht darin unter der Laſt ihrer eignen Reichthümer unter. Denn mit einem ſchlechten aus einer fehlerhaften Dok⸗ trin hervorgegangenen Geſez iſt weiter nichts an⸗ zufangen. Daher die Gefahren neuer Legislationen. Darum iſt es ſo ſchwer auf den vollen Umfang verwikkelter Verhältniſſe berechnete Geſezze zu erlaſſen. Darum iſt es oft beſſer die verwik⸗ kelten Controverſen der Doktrin ihrem eignen Gang anheim zu geben, als den Knoten durch einen gewagten Machtſpruch der Geſezgebung zu zerhauen. b. In welchem Verhältniß ſtand bis⸗ her die heutige Jurisprudenz des römiſchen Rechts zur ſMnt römiſchen Legislation. Nie beſaß ein gebildetes Volk eine ſo voll⸗ kommne Jurisprudenz als das römiſche. Der konſequente Scharfſinn, mit welchem der römi⸗ ſche Juriſt die allgemeine und einfache Prin⸗ cipien der Geſezgebung auf die verſchlungenen In⸗ dividualitäten des täglichen Lebens anzuwenden, die Forderungen der Humanität in die Doktrin 63 zu verweben, die beſtehende Geſezgebung zu ei— nem großen lebendigen Ganzen zu verbinden, das Willkührliche zu ſeiner Quelle dem Roth— wendigen, das poſitive Geſez zur Philoſophie zurükzuführen wußte, dieſe genialiſche Kraft, genährt in der Schule der ſtoiſchen Philoſophie, in ihren Aeuſſerungen verſchönert durch den Um⸗ gang mit den Grazien des guten Geſchmaks, ausgebildet unter den Umgebungen des großen Geſchäftlebens, wird nie wieder die Civilgeſez⸗ gebung irgend eines Volks beleben. Sie wird in der Zukunft ohne Nachfolge bleiben, wie ſie in der frühern Welt ohne Beyſpiel war. Und dieſe römiſche Jurisprudenz,— keineswegs die römiſche Legislation, war ein Erbtheil des gebildeten Europa. Was Juſti⸗ nian für ein Geſezbuch ausgab, was die Juris⸗ prudenz der Schule ſehr unphiloſophiſch für wahre Legislation gehalten und als ſolche be⸗ handelt hat, iſt dem gröſten und wichtigſten Theil ſeines Inhalts nach, nichts anders als ein Archiv der römiſchen Doktrin. Nur in dieſer Eigenſchaft kam das römi— ſche Recht bey uns zur Anwendung. In der Doktrin der Pandekten mußte die Wiſſenſchaft eine darin enthaltene hiſtoriſche Legislation erſt mühſam aufſuchen. Dies war das Geſchäfi 1 ———— 64 der ſogenanten eleganten Juriſten aus der italieniſchen und franzöſiſchen Schule. In der abentheuerlichen Form, in welche Juſtinians Compilatoren uns die nemliche Doktrin überlie— fert hatten, mußte die Wiſſenſchaft logiſche Principien für die Anwendung zu entdekken ſu⸗ chen. Dies war das Geſchäft des ſogenanten praktiſchen Juriſten. Und ſo entſtand die beutige Doktrin des römiſchen Rechts. Sie überlieferte der Praris ihre Entdekkungen als Regeln für die Anwendung. Nicht anders als in dieſen Geiſt wurde das römiſche Recht von der deutſchen Geſezgebung ſubſidiariſch recipirt. Keineswegs wurde eine römiſche Legislation als ſubſidiariſche Geſezgebung aufgenommen. Dies konnte nicht geſcheben. Denn ibrer Form nach war die römiſche Legislation ſchon zu Ju— ſtinians Zeiten untergegangen; dieſe Form wurde durch ſeine Compilatoren nicht wieder auferwekt. Nur der Geiſt ihrer Anſichten lebte in den Frag⸗ menten der Pandekten und in den meiſten Ent⸗ ſcheidungen des Kodex noch fort(die Novel— ten und Edikte waren freylich wahres Geſez). Rur dieſer Geiſt konnte die heutige Doktrin un⸗ ter allgemeine Regeln und Geſichtspunkte brin⸗ gen. Nur auf ihre Entdekkungen konnte die Praxis verwieſen werden. Sonderbar, daß 65⁵ unſere Gerichte ſeit ſo manchen Jahrhunderten das römiſche Recht in Anwendung gebracht ha⸗ ben, ohne das Prinzip zu kennen, nach welchem ſie behandelt haben und handeln mußten. So entſtand denn auch bey uns eine Dok⸗ trin des römiſchen Rechts. Mit der juriſtiſchen Doktrin des claſſiſchen Alterthums ſtand ſie aber grade im umgekehrten Verhältniß. Die römiſchen Juriſten ſchöpften aus einer aus der Ratur der Sache hervorgehenden Ge⸗ ſezgebung, und wo ſie dieſe verlies aus der Ra⸗ tur des menſchlichen Geiſtes ſelbſt. Ihre Ju⸗ risprudenz war reine Rechtspbiloſophie. Sie maaßte ſich keine Herrſchaft über das Geſez an, war aber auch dem Geſez nicht ſklaviſch ſubor⸗ dinirt. Sie brachte beyde in ein lebendiges Ganze, verſchlang die Form mit der Materie, den Vehikel mit dem Stof, und ſtellte in der Beurtheilung einzelner Fälle den Refler einer großen, geiſtvollen, Willkühr und Nothwen⸗ digkeit, Poſitives und Abſolutes vereinigenden Geſezgebung dar. Die neuen Bearbeiter des römiſchen Rechts, die Schöpfer der heutigen Doktrin, mußten ei⸗ nen umgekehrten Gang gehn. Sie mußten eine mehr philoſophiſche als poſitive, nicht immer 5 66 mit Zuverläſſigkeit erkennbare Geſezgebung aus der Doktrin der Pandektent⸗Fragmente, ſie muß⸗ ten aus den Reſultaten die Prämiſſen ſchöpfen. Sie hatten eine unermeslich mühſame aber auch eine unermeslich belohnende Arbeit. Roch hat ſich kein philoſophiſches Talent dem gründlichen und mühſamen Studium des römiſchen Rechts gewidmet, ohne von ſeiner Schönheit, Conſe⸗ quenz und Uebereinſtimmung mit den Geſezzen der Natur und Vernunft hingeriſſen zu werden. Durch die Doktrin der Klaſſiker iſt dasje⸗ nige, was wir römiſche Geſezgebung nennen, geſchaffen, durch die heutige Doktrin iſt dieſe nemliche Geſezgebung entdekt worden. Jene hatte ihre Schöpfung zu Juſtinians Zeiten längſt vollendet und ſogar ſchon überlebt, dieſe iſt mit ihren Entdekkungen ſeit vier Jahr⸗ hunderten immer vorgeſchritten. Manche neue Anſicht im Fach der Civilgeſezgebung wurde durch Unterſuchungen des römiſchen Rechts ver⸗ anlaßt oder beſtätigt. Wer hiervon nichts be⸗ greift, leſe die Schriften eines Hugo, We⸗ ber, Thibaut, Feuerbach, Savigny und anderer. Die durch Schöman neu und reſultatenreich bearbeitete Lehre von Culpa und Mora mag beweiſen, welche Schäzze legisla⸗ toriſcher aus der menſchlichen Ratur geſchöpfter 67 Anſichten in der römiſchen Doktrin, wie ſie vorzüglich in den Pandekten athmet, ſchlum⸗ mern. Der Rechtsmetaphyſiker findet ſich über die Wahrheit einer philoſophiſchen Spe⸗ kulation beruhigt, wenn er ſich auf die Autori⸗ tät des römiſchen Rechts berufen darf. Der biſtoriſche Bearbeiter des römiſchen Rechts findet ſich am Ziel mühſamer eritiſcher und prag⸗ matiſcher Zuſammenſtellungen glänzend durch die Uebereinſtimmung ſeines Reſultats mit dem Reſultate der reinen Spekulation überraſcht und belohnt. Der praktiſche Juriſt reicht, bey der fortdauernden geſezlichen Gültigkeit des römiſchen Rechts beyden dankbar die Hand. Unter dieſer Vorausſezzung wird es noch lange eine ſeegenvolle Quelle neuer Entdekkungen, für Theorie und Praxis, für die Wiſſenſchaft und für das Leben bleiben. Denn das rein wiſſenſchaftliche Intereſſe ſtirbt nur zu bald da⸗ hin, wenn es in gemeinen Bedürfniſſen keine Nahrung mehr findet.—— c. In welches Verhältniß würdeinden Staatendes Rheinbundes nachder Einführung des Kodex Napoleon die nemliche Jurisprudenz zu der franzöſiſchen Civilgeſezgebung ge⸗ ſezt werden. 63 Enthält die Juſtinianeiſche Compilation viel Jurisprudenz und wenige Legislation, ſo enthält umgekehrt der Kodex Napoleon viel Le⸗ gislation und wenig Jurisprudenz. Stellt die Jurisprudenz der Pandekten nur die vielſeitige und detaillirte Beurtheilung ein⸗ zelner Fälle dar, ſo enthält die im Koder Napo⸗ leon befindliche Jurisprudenz gar keine Fälle, ſon⸗ dern blos allgemeine Regeln und Diſtinktionen. Schon aus dieſem doppelten Unterſchied folgt, daß der Koder Napoleon nicht gleich der Pandektencompilation dem wiſſenſchaftlichen Scharfſinn der Doktrin reichen Soff zu müh⸗ ſamen Unterſuchungen und neuen Anſichten darbiete. Es giebt im Koder Napoleon keine ver⸗ ſchwiegene allgemeine, aus ausgeſprochenen Reſultaten zu abſtrahirende Grundſäzze; die Doktrin des franzöſiſchen Civilrechts kann nur analytiſch, nicht ſyntbetiſch verfahren. Die Phi⸗ loſophie des Rechts kann ihre freye und ſelbſtthä⸗ tige Entdekkungen nicht durch die wiſſenſchaftlich conſtruirte Theorie der Geſezgebung bewähren, ſondern muß von der Geſezgebung ſelbſt gefeſ— ſelt, in einer beſchränkten Sphäre einhergehn. Regt ſich jemals in Frankreich der juriſti⸗ ſche Combinationsgeiſt, wie er in den Schriften 69 Ulpians und ſeiner Zeitgenoſſen athmet, ſo müß⸗ te aus dem Koder Napoleon erſt eine ſolche Ju⸗ risprudenz hervorgerufen werden, wie ſie in Juſtinians Compilation ſchon exiſtirt. Ob aber nicht etwa der Eigenſinn des Stofs einer ſolchen Schöpfung widerſtreben möchte?— dies hängt von der Beſchaffenheit deſſelben ab. Die Urheber der franzöſiſchen Civilgeſezze haben aus drey verſchiedenen Quellen geſchöpft. Die erſte Quelle waren die dem regenerir⸗ ten Frankreich eigenthümliche Inſtitute. Hier ſchöpften ſeine Geſezgeber unmittelbar aus der Ratur der Sache. Es gehört hieher das ganze Perſonenrecht, die Beurkundungsart der jura status, das Recht der Ehe und der väterlichen Gewalt, der Familienrath, die tutele offi⸗ cieuse u. ſ. w. Dieſer Theil der Civilgeſezge⸗ bung füllt beynah das ganze erſte Buch des Ko⸗ der Napoleon aus. Die zweyte Quelle war das droit coutu- mier. Aus ihm flos der wichtigſte Theil des franzöſiſchen Inteſtat- und teſtamentariſchen Erbrechts, auch alles, was über die Vermö⸗ gensrechte zwiſchen Verehlichten, wenn ſie ſich ausdrüklich oder ſtillſchweigend dem régime de oommunonté unterwerfen, verordnet worden 4 70 iſt. Richt blos die Natur der Sache, ſondern vorzüg llich die Doktrin leuchtete hier der Ge⸗ ſezgebung unmittelbar vor. Sie erhob Schriftſtellermeinungen zum Geſez. Die dritte Quelle endlich, war die heutige Doktrin des römiſchen Rechts. Die Lehren vom Eigenthum, Beſiz, Präſeription, Contrakten, perſönlichen Verbindlichkeiten, wurden daraus geſchöpft. Unmittelbar nahte ſich indeſſen Frankreichs Geſezgebung dem Heiligtbum nicht. In der Urquelle der heutigen Doktrin ſelbſt, forſchte ſie nicht nach. Der franzöſiſche Rechts⸗ lehrer Pothier war ihr Wegweiſer. Seine Doktrin wurde in Legislation umgeſchaffen. Der unmittelbare aus der Natur der Sache geſchöpfte Theil der franzöſiſchen Geſezgebung ſcheint der reichbaltigſte, für die Entdekkungen einer künftigen Doktrin. Der reine durch Mei⸗ nungen der Rechtslehrer unverarbeitete oder auch noch unverdorbene Stof iſt demjenigen gleich, den die römiſchen Claſſiker zu bearbeiten hatten, und aus welchem ihr Genie eine beynah vollen⸗ dete juriſtiſche Schöpfung hervor zurufen wußte. Einzelne Härten wird die Doktrin entdekken und die Geſezgebung ausgleichen können, ohne ihre Principien zu untergraben. In Anſehung des aus der Doktrin des droit coutumier und aus der Pothieriſchen Jurisprudenz des römiſchen Rechts geſchöpften Theils der franzöſiſchen Civilgeſezgebung, muß ich hier wiederhohlen, was ich vorhin über die Gefahren ſagte, welche mit der Verwandlung bloßer Jurisprudenz in förmliche Legislation ver⸗ bunden ſind. Erhält der Schiefblik, der Ge⸗ meinſpruch, die Inkonſequenz, die Kurzſichtig⸗ keit eines juriſtiſchen Schriftſtellers die Sanktion des poſitiven Geſezzes, ſo hat eine philoſophi⸗ ſche Doktrin nichts mehr mit einem ſolchen Geſez zu ſchaffen. Sie iſt in ihrem eignen Misgrif, der Geiſt iſt im Buchſtaben untergegangen. Ein todtes Geſez konnte ſie beſeelen, ein unvollkomm⸗ nes ergänzen, ein dunkles aufklären. Mit ei⸗ nem ſchiefen und verſchrobenen aus ſtümperhaf⸗ ter Doktrin hervorgegangneen Geſez kann eine beſſere nichts mehr anfangen. Drükt vollends das mislungene Geſez ein herrſchendes und all— gemeines Princip aus, ſo ſchleicht der Fehler wie ein Anfangs unbemerkter Rechnungsirrthum ſich in eine ganze Reihe von Folgeſäzzen hinüber und das Ganze kann von der Legislation ſelbſt nicht anders mehr, als durch Aufopferung des Ganzen gerettet werden. Daß ſich Fehler dieſer Axt in dem aus dem droit coutumier geſchöpften Theil des Koder 72 Napoleon elngeſchlichen haben, will ich vor der Hand weder behaupten noch läugnen. Die Frage wird beym Detail deſſelben zur Sprache kommen müſſen. Daß dagegen der aus der neuen Doktrin des römiſchen Rechts geſchöpfte Theil der fran⸗ zöſiſchen Civillegislation von Fehlern dieſer Art nicht frey geblieben ſey, kann und muß ich ſchon jezt mit Zuverläſſigkeit bejahen. Die Geſezge⸗ bung hat durch das gefärbte Glas der Vorur— theile eines einzelnen Rechtslehrers geſehen. Und Pothier nahm unter den philoſophiſchen Juriſten nie eine vorzügliche Stelle ein. Seine etwa mislungene über die Philoſophie der un⸗ ſterblichen Claſſiker hinwegſtreifende Blikke wur⸗ den zum Geſez. Alle weitere praktiſche For⸗ ſchung in der Jurisprudenz der Claſſiker ſelbſt wurde durch die Autorität des Staats nieder⸗ geſchlagen. Seit der Promulgation des Ci⸗ vilkoder in Frankreich entdekte deutſcher Fleis und Scharfſinn in jener Jurisprudenz, dem bür⸗ gerlichen Leben wichtige Schäzze. Dahin ge⸗ hörte der von Thibaut, aufs neue zur Spra⸗ che gebrachte, von Schöman noch gründlicher bewieſene Unterſchied zwiſchen culpa in facien- do et non faciendo, mit allen in der Pandek⸗ ten⸗Doktrin weiter enthaltenen Beſtimmungen⸗ 73 Der 1565ſte Artikel des Koder Rapoleon nimt für Frankreichs Rechtspflege dieſer Entdekkung allen Werth. Er erklärt allen Schaden— auch auſſer dem Contrakt— entſtehe er durch Thun oder Nichtthun, für eine Ruelle von Ver⸗ antwortlichkeit. Die Praxis mag es verſuchen, wie ſie mit dem aus irriger Doktrin entſtandnen Geſez im gemeinen Leben durchkömt.— Seit der Einführung des Kodex Napoleon in Frank⸗ reich brachte es Schöman zur Evidenz, daß das römiſche Recht mora nicht durch culpa be⸗ dinge. Höhere Philoſophie des Rechts hat ſich dieſe Entdekkung angeeignet, und ihre Wahr⸗ heit unabhängig vom poſitiven Geſez durch die Natur des Eigenthums auf eigne Willkühr und durch den Grundſaz, daß der Zufall den Ei⸗ genthümer treffen müſſe, bewährt*). Der 1147ſte Artikel des Kodex Napoleon bricht ihr den Stab, wehrt ihren Eingang in die Gerichte, und weiht den der ächten römiſchen Jurispru⸗ denz verlengnenden aus trägem Machdenken ent⸗ ſurungenen Gemeinſpruch der heutigen Doktrin zum Geſez. Dieſe Beyſpiele werden mich verſtändlich machen. Ich kann die Frage: .) Allgemeine Litteraturzeitung vom Monat März 1606 S. 621. 74 in welches Verhältniß würde in den Staaten des Rheinbundes nach der Ein⸗ führung des Koder Napoleon die Juris⸗ prudenz zu der römiſchen Civilgeſezge⸗ bung geſezt werden? nun beſtimt beantworten. Die Jurisprudenz hat die Geſchichte und die Philoſophie der Geſezgebung für das prakti⸗ ſche Leben zu bearbeiten. Dies würde natürlich auch nach der Einführung des Kodex Napoleon in den Staaten des Rheinbundes ihr Beruf bleiben. Wo Frankreichs Geſezze aus der Natur der Sache und aus dem droit coutumier ſchöpften, würde ſie wenig mit dem römiſchen Recht, deſto mehr aber mit der Natur der Sache und den franzöſiſchen Rechtsalterthümern ſich zu beſchäf⸗ tigen haben. Wo die neue Doktrin des römiſchen Rechts, wie ſie in Pothier vorhanden iſt, dem Koder Napoleon zur Fakkel diente, würde nur dieſe Doktrin, keineswegs die lautere Pandektenju⸗ risprudenz wiſſenſchaftlich zu bearbeiten ſeyn. Die Diskuſſionen des Staatsraths und der oberſten Staatsbehörden Frankreichs würden allerdings Hilfsmittel bleiben. Das eigentliche römiſche Recht dagegen wäre für die Praxis tod, 7⁵ . jeder weiter reichende Blik des deutſchen Ge⸗ lehrten wäre für das Leben verloren. Das Auel⸗ lenſtudium würde und müßte— ganz aufhören. Dies nenne ich den Untergang des Stu⸗ diums der römiſchen Jurisprudenz. Selbſt Frankreich erfährt jezt ſchon die Fol⸗ gen, welche ich hier dem künftigen litterairiſch juriſtiſchen Deutſchland weiſſagend verkündige. In ſeinen Rechtsſchulen neigt ſich immer mehr der Flor der ſchönen römiſchen Jurisprudenz. Der von Cujas, Doneau, Hotoman und andern reich ausgeſtreute Saame bringt weder Blüthe noch Frucht. Ungerügt an der Kritik erlauben ſich Frankreichs juriſtiſche Schriftſte'⸗ ler Fehler gegen die Rechtsgeſchichte, vor wel⸗ chen Briſſon erröthen würde, und welche der gemeinſte deutſche Profeſſor ſich nicht dürfte zu Schulden kommen laſſen, ohne von ſeinen ge⸗ meinſten Collegen perſiflirt zu werden. Juriſti⸗ ſche Schriftſteller, welche man unſeren deutſchen Zeitgenoſſen, Hugo, Thibaut, v. Sa⸗ vigny an die Seite ſezzen könnte, nent das jezzige Frankreich nicht. Dies ſind meine Beſorgniſſe bey der un⸗ vorbereiteten übereilten Einführung des Kodex Napoleon in den Staaten des Rheinbun⸗ 6 des. Unbekümmert für mich ſelbſt lege ich ſie freymüthig der öffentlichen Prüfung vor. Für die Wiſſenſchaft verbindet ſich damit noch folgende niederſchlagende Ausſicht. Durch die nemliche übereilte Einführung wird der deutſche Rechtsgelehrte in ein neues unbekantes Element geſchleudert. Es werden Generatio— nen vergehn, eh er damit bekant wird. Iſt er einmal mit der Natur, mit den Tugenden und Gefahren deſſelben vertraut, ſo findet er ſich grade da, wo er jezt ſchon ſteht. Er muß das reiche Erbtheil ſeiner Väter für fremde Schäzze bingeben. Aber wenn er jene zu genieſſen und zu verbeſſern wußte, ſo finden ſich dieſe in der Hand eines ungeweihten Finders. Er wird ſeine vaterländiſche Rechte und ihre ihm bisher wich⸗ tige Geſchichte vergeſſen; er wird den ſogenan⸗ ten Subtilitäten des römiſchen Rechts den Stab brechen; er wird ſeine Rechtsmetaphyſik aufop⸗ fern; er wird ſeine Gründlichkeit und ſein prag⸗ matiſches Forſchen der Civilgeſezgebung eines Herſchervolkes widmen müſſen. Aber franzö⸗ ſiſche Jurisprudenz wird er doch nie weiter brin⸗ gen. Frankreichs kunftige Civillegislation wird aus ſeinen Anſichten nie Licht ſchöpfen. Auch in der Rechtswiſſenſchaft wird er ſeine Rationa⸗ lität und ſeine Individualität einbüſſen, und ſein Rame wird in der künftigen Geſchichte der— ſelben eben ſo bedeutungslos werden, als Deutſch⸗ lands konſtitutionelle Kraft und Staatsklugheit in der Geſchichte unſers Zeitalters bedeutungs⸗ los geworden iſt. Anſichten uͤber die Bedingungen und Vor⸗ auſſezzungen der Einfuͤhrung des Ko⸗ der Napoleon in den Staaten des Rheinbundes. 2—— In det vorigen Abhandlung zeigte ich die Schwierigkeiten und Gefahren der u nvorbe⸗ reiteten und übereilten Einführung des Koder Napoleon in den Staaten des Rhein⸗ bundes. Die Unmöglichkeit, die unbedingte Schädlichkeit derſelben babe ich nicht behauptet. Das verhängnisvolle Loos iſt über den eu⸗ ropäiſchen Kontinent geworfen. Ein mit Her⸗ ſchermacht bewafnetes Rieſengenie bat die Kräfte deſſelben zu einer koloſſaliſchen Maſſe vereinigt. Die europäiſche Konſtitution naht mit unauf⸗ 6 78 haltbaren Schritten ihrer Vollendung. Auch der ſogenannte Rheinbund, jene regelloſe, gleich einem Erdſchwam aus dem Schutt der deutſchen Konſtitution hervorgeſchoſſene Pflanze, vielleicht bald zerſtört vom Reif einer einzigen kalten Nacht, wird auf jeden Fall ſeine defini⸗ tive Organiſation, vielleicht auch ſeine definitive Benennung, aus eben der Hand erhalten, wel⸗ che über die Schikſale der Welt und der Zukunft gebietet. Zu den Grundgeſezzen der rheiniſchen Konföderation— oder was ſie ſonſt für eine weit bedeutendere und impoſantere Benennung annimt— wird die Allein⸗ und die Geſamtherr⸗ ſchaft eines nach Localitäten modificirten oder zu modificirenden Koder Napoleon gehören. Noch hängt es von der Weisheit deutſcher Souveraine ab, dieſe Begebenbeit vorzuberei⸗ ten und ſie zum Beſten der Völker zu lenken. Habe ich vorhin richtig die Klippen gezeigt, an welchen entweder die Unternehmung ſelbſt— oder— da dieſes nicht möglich iſt— bey der Ausführung der Unternehmung, die Ruhe und Sicherheit des Privatlebens und die Kultur des Geiſtes, das Glük der Gegenwart und die Hof⸗ nung der Zukunft ſcheitern müßte, ſo kömt es nur auf die Vermeidung jener Klippen an. Ich halte ſie allerdings für möglich. 22 Die Grundſäzze der Vorbereitung, Ein⸗ führung und Organiſation des Koder Napoleon in den Staaten des Rbeinbundes, gehn aus dem Verbältniß dieſer Staaten zum Protektor und ans der Natur der Sache ſelbſt hervor. Vor allen Dingen muß I. ein deutſches Civilgeſezbuch im Geiſt desjenigen geſchaffen wer— den, deſſen verhängnisvoller Na⸗ medem CivilgeſezbuchFrankreichs vorgeſezt wurde. Dieſes deutſche Geſezbuch muß IH. mit der bisherigen Privatgeſez⸗ gebung Deutſchlands in Verbin⸗ dung geſezt, die revolutionairen Contraſte müſſen ausgeglichen werden, III. es bedarf einer Organiſation, oder einer vorgängigen öffentli⸗ chen Einrichtung ohnewelchekei⸗ ne Civilgeſezgebung, am wenig⸗ ſten die Civilgeſezgebung Frank⸗ reichs, wirkſam werden kann. 1. Freylich erhielten deutſche Landesherrn am 1aten July 1806., indem ſie ihren aus der deutſchen Reichsverfaſſung entſpringenden be⸗ 0 00 ſchränkten Rechten entſagtkn, aus Napoleons Hand die volle Souverainität zum Geſchenk. Vom Schimmer ihrer neuen diplomatiſchen Hoheit ergriffen, ſchienen ſie zu vergeſſen, daß es Kräfte gibt, deren Würkſamkeit ſich in der Ratur der Umgebungen verliert. Befreyt von den Feſſeln der vormaligen Reichsverfaſſung glaubte auch der kleinſte Son⸗ verain, er könne in ſeinem, oft kaum einige Quadratmeilen umfaſſenden Gebiet, alle äuſſere und innre Staatsverhältniſſe aus eigner Macht⸗ fülle beſtimmen, die bürgerliche und peinliche Geſezgebung nach Willkühr umändern, ohne auf das Rükſicht zu nehmen, was ſein mächti⸗ gerer Rachbar zu thun und zu laſſen für gut finde. Nach dieſer einſeitigen Anſicht wären nach und nach in Deutſchland ſo viel neue Civilgeſez⸗ gebungen entſtanden, als der Rheinbund ſou⸗ veraine Staaten zählt. Kaum war ein Jahr ſeit der Schöpfung der Rheinbundsſouverainität abgelaufen, als Frankreichs Staatsrathsredner— die Organe des Willens und der Anſichten ihres großen Ge, bieters— den revidirten Koder Rapoleon als den künftigen Kodex des civiliſirten Europas ankündigten. Und ſo verſchwand 51 auf einmal die Beſorgniß, daß zwanzig neue und ungleiche, aus dem Treibhaus der Rhein⸗ bundsſouverainitãät hervorgeſchoſſene Civilgeſez⸗ gebungen, in buntſchekkigem und abentheuerli⸗ chem Gemiſch, die Einheit deutſcher Sitten und Civiliſation, entſtellen mögten. Der Tribun Chabot ſagte am zten Sep⸗ tember 1307. der geſezgebenden Verſamlung: „Ein großer Name iſt der beſte Schuzwäch⸗ „ter der Geſezze, das dauerhafteſte Vehikel ih⸗ „res Anſehns. Die Macht des Namens zieht „ihnen den Gehorſam der Zeitgenoſſen, die „Ehrfurcht künſtiger Generarionen zu.“ „Hätte auch unſer erhabnes Oberhaupt „nicht ſelbſt ſeine Rathgeber bey der Abfaſſung „des Civilkodex beſeelt, ſo müßten wir ihn den⸗ „noch bitten, ſeinen Namen demſelben vorzu⸗ „ſezzen, um ihm das Siegel ſeiner Größe auf⸗ „zudrükken, um ihm den Beyfall der Nationen „zuzuſichern.“ „Und ſchon iſt dieſer Koder nicht blos der „Civilkodex der Franzoſen, er iſt das gemeine „Geſeß verſchiedner Völker jenſeits des Rheins, „jenſeits der Alpen. Er wurde nicht wie das „Geſez des Groberers, ſondern wie die Wohl⸗ „that des Friedensſtifters, aufgenommen.“ „Zweifeln Sie daran nicht, meine Hertn; 82 „er wird dieſe Herrſchaft noch weiter verbreiten. „Weit erhaben über Juſtinians Kodex, wird er „ihn auch an Glük und Würkſamkeit über⸗ „treffen.“ „Möchte er bald ganz Europa beherrſchen, „neue Annäherungen zwiſchen den Völkern des „Kontinents hervorbringen, und ſie durch glei⸗ „che Verhältniſſe des bürgerlichen Lebens eben „ſo vereinigen, wie ſie ſchon durch politiſche „Verhältniſſe vereinigt ſind. Möchte er aus „ihnen eine einzige, in Frieden, unter den nemli⸗ „chen Geſezzen lebende Familie bilden!“— „Er mußte ſich alſo mit einem impoſanten „und majeſtätiſchen, allenthalben Zutrauen ge⸗ „bietenden Namen darſtellen!“ „Und welch einen gröſſeren, ſeiner Schik⸗ „ſale würdigern konnte er annehmen, als den „Namen Koder Napolson?— Umgab je einen „andern mehr Glanz und Macht?“— In der Benennung Koder Napoleon war folglich ein prophetiſcher Zug verſchloſſen. Ein Werk des Geiſtes, vor welchem der Name des Weltherrſchers glänzte, mußte ſelbſt weltherr⸗ ſchend werden. Und vor dieſem Glanz mußte ſich der Glanz der Rheinbundsſouverainität unwillkührlich verhüllen. Ich ſage unwillkührlich. Denn ſo 85 beſtimt und ausgemacht es auch iſt, daß Deutſch⸗ lands Souveraine nicht ihren, ſondern den Namen ihres erhabenen Protektors, des eigent⸗ lichen und wahren Schöpfers ihrer Souveraini⸗ tät— dem künftigen Civilkoder ihrer Staaten vorſezzen werden, ſo will doch jeder ſeinen Pro⸗ vinzen eine eigenth ümliche Civilgeſezgebung geben. Jeder will den Koder Napoleon auf ſeine Art und Weiſe, nach ſeinen eigenthüm⸗ lichen Localitäten willkührlich modificiren. Das iſt aber ganz gegen den Geiſt, in welchem Frankreich den Kodex Napoleon als ge⸗ meines europäiſches Civilgeſez ankündigt. „Die Verſchiedenheit der bürgerlichen Ge⸗ „ſezze“— ſagte Bigot de Preameneu am 2ten Auguſt 1607.— als er den revidirten Koder Rapoleon im Namen des Staatsraths der ge⸗ ſezgebenden Verſamlung vorlegte—„iſt gleich „der Verſchiedenheit der Religion und der Spra⸗ „che, eine Scheidewand, welche benachbarte „Völker einander entfremdet; ſie verhindert ſie „Verträge und Verbindungen aller Art unter „einander zu vervielfältigen und dadurch wech⸗ „ſelſeitig zur Vermehrung ihres Wohlſtandes „zu würken.“ Dieſe Verſchiedenheit der Geſezgebungen würde indeſſen unter Napoleons misbrauchtem 6 34 Ramen aufs neue die Einheit des europäi⸗ ſchen Civilrechts entſtellen, wenn Bayern, Würtemberg, Baden, Heſſen, Naſ⸗ ſau, Würzburgu. ſ. w. jeder für ſich, einen nach beſondern Principien, modificirten Koder Napoleon ſchaffen wollten. Allerdings weicht der Charakter, die Ver⸗ faſſung, die Kultur der Deutſchen zu ſebr ge⸗ gen den Zuſtand des franzöſiſchen Volks ab, als daß jene bey einem unvorbereiteten und un⸗ modificirten Koder Napoleon ſich je glücklich fin⸗ den könnten. Meine vorige Abhandlung ſiellte die Gründe dieſer B ſorgniß dar. Der Pro⸗ tektor des Rheinbundes wird daher die unmodi⸗ ficirte Einführung des Kodex Napoleon ſelbſt nicht verlangen. Riemand weis beſſer als er, daß die Maijeſtät eines großen Ramens den Charakter der Völker und die ewigen Geſezze der Natur nicht ändert, daß wenn die Politik zu⸗ weilen einen Herſcherſchlag nothwendig macht, ſie den unvorbereiteten Umſturz eines ganzen Geſezgebungsſyſtems nie anräth. Napoleon wird den Deutſchen nicht zumu⸗ then, ſich den Kodex Rapoleon ohne Prüfung, ohne Aneignung zu unterwerfen. Allein zwiſchen dem Bayern, Würtem: berger, Badner, Würzburger ꝛe, gibt es keine 90 große Verſchiedenheit heimiſcher Verhältniſſe, wenigſtens keine, die es unmöglich machte, eine für einen Rheinbundsſtaat paſſende Civilgeſez⸗ gebung nicht auch im andern einzuführen. Eine ſolche Verſchiedenheit iſt nicht einmal zwiſchen dem Nord- und Süddeutſchen vorbanden. Es zeigt ſich hiernach kein Grund, warum nicht für das ganze vormalige Deutſchland nur ein deut⸗ ſcher Koder Napoleon eben ſo abgefaßt werden könnte, wie es für ganz Frankreich geſchehen iſt. Zehn verſchiedene Modificationen der Civilge⸗ ſezgebung Frankreichs auf deutſchem Boden wür⸗ den zehn verſchiedene Syſteme der Legiskation ohne Noth erzeugen. Die Verſchiedenheit der Civilgeſezze, welche nach der Anſicht der Red⸗ ner des Tribunats benachbarte Völker einander entfremdet, würde nicht blos den Franzoſen vom Dentſchen, ſondern ſogar den Deutſchen vom Deutſchen ſcheiden. Bey der Darſtellung der auf deutſchen Boden zu verpflanzenden Gerichtsverfaſſung Frankreichs, wird ſich noch mehr die Unmög⸗ lichkeit zeigen, in Deutſchland mehr als eine einzige Modification der franzöſiſchen Civilge⸗ ſezgebung und ihrer Organiſation, zum Geſez zu erheben. Es finden ſich darin auf einen großen Staat ₰ 3 36 berechnete Grundſäzze. Sie können nur durch harmoniſches Zuſammentreffen mehrerer nach gleichen Regeln organiſirten und adminiſtriren⸗ den Behörden würken. Schaft ſich jeder Rhein⸗ bundsſtaät eigne Regeln, ſo ſind in hundert Fällen Reibungen und Störungen der Admini⸗ ſtration, ſelbſt eine Stokkung des ganzen Ge⸗ ſchäftsgangs, unvermeidlich. Aber welcher Staat des Rheinbundes— wird man weiter fragen— ſoll mit der Modi⸗ ſikation vorangehn?— Welcher Genoſſe des Bundes darf und ſoll ſich ſeinen Mitgenoſſen zum Führer aufdringen? Auf welchem Wege ſollen die verſchiedene Anſichten über die zweck⸗ mäßigſte Modifikationen vereinigt werden?— Uebt doch kein Staat des Rheinbundes über den andern eine Vormundſchaft aus? Steht doch ſelbſt das aufgeklärte und glanzvolle Bayern auf gleicher Linie mit dem anſpruchloſen Layen?— Beyde haben ans gleicher Quelle ihre Souverainität geſchöpft. Beyde ſtehn zu dem allein ſelbſtſtändigen Protektor in gleichem Verhältniß. Die Frage— wie die Souveraine des Rheinbundes über einen einzigen gemeinſchaft⸗ tichen deutſchen Kodex Napoleon zu vereinigen 37 ſind?— käßt ſich ordnungsmäßig auf dreyfa— chem Wege löſen. Entweder ſie legen die Abfaſſung des gemeinſchaftlichen Geſezbuchs in die Hände des Schöpfers und Beſchüzzers ihrer eignen Sou⸗ verainität nieder; ſie überlaſſen ihm ohne Kon⸗ ſequenz für die Zukunft die Ausübung eines ein⸗ zelnen Souverainitätsakts.— Dieſes Aus⸗ kunftsmittel könnte auf jeden Fall die Abfaſſung des Geſezbuchs nur in deutſche Hände zurükfüh⸗ ren. Denn wem anders als deutſchen Ge⸗ ſezkundigen könnte und würde Napoleon die Modifikation ſeines Geſezbuchs für Deutſche, übertragen? Dieſer erſte Ausweg iſt nicht zu rathen. Er führt unr auf einem Umweg zum Ziel. Und dieſer Umweg verwundet die Souverainität der Genoſſen des Rheinbundes auf der empfindlich⸗ ſten Seite. Oder ſie vereinigen ſich über ein gemein⸗ ſchaftliches Geſezbuch und ſezzen deshalb eine Kommiſſion zuſammen. Dieſer Ausweg rettet freylich alle diplomatiſche Formen. Aber die Erfahrung würde bald zeigen, daß er zu keinem Ausgang führt. Die Prüfung, die Modifikation, die Schöpfung einer Geſezgebung iſt ein Geſchäft 8 — ———— 5⁵ der durch Erfahrung bewährten Philofophie und Wiſſenſchaft; in dem Augenblik, wo ein Staat ſeine Geſezgebung regenerirt, übt der gebildete Geiſt die ſchönſte Herrſchaſt über diejenige aus, in deren Hände Zufall und Convenienz die öf⸗ fentliche Macht niederlegten. Die Wahrheit wiſſenſchaftlicher Anſichten iſt durchaus kein möglicher Gegenſtand diploma⸗ tiſcher Verhandlungen. Selbſt Mehrheit der Stimmen verbürgt die Weisheit des Reſultats nicht. Mancher Artikel des Kodex Rapoleon würde in ſchönerm Einklang mit den Principien der Humanität und des Rechts vor uns liegen, wenn der damalige erſte Konſul, der ſelbſt bey den Diskuſſionen des Staatsrathszugegen war, ſei⸗ nen eignen hellern Einſichten gegen die Mehrheit der Stimmen hätte folgen wollen*). *) Nach dem e5ſten Artikel des K. N. lößt der bürger⸗ liche Tod ohne Scheidungsgeſſuch die Ehe von ſelbſt auf.— Bey der Diskuſſion des Artikels be⸗ merkte der erſte Konſuk:„es ſey ungerecht, einer der „Stimme der Pflicht folgenden, die Heiligkeit ihres „BGelübdes ehrenden Gattin, wenn ſie ihrem zum „bürgerlichen Tod verurtheilten Gatten ins Ausland „folge, ais Concubine zu behandeln, ihren Kindern „die Rechte der ehlichen Geburt zu rauben.“— Lo⸗ cré esprit du Code Mapoleon I. p. 395.— Die Nachwelt wird einſt urtheilen, ob Napolcons Blik nicht einer menſchlichen Geſezgebung würdiger war, Die Menſchen verſtehn ſich zu wenig, der Blik des Geſchäftsmanns iſt zu einſeitig und abſpringend, der nmfaſſendere Geiſt hat zu viel Mühe das Ganze ſeines Gedankens, der ſich unſichtbar um das Ganze ſchlingt, und aus dem Ganzen hervorgeht, Menſchen faßlich zu ma⸗ chen, deren beſchränkter Horizont nur einzelne Lichtpunkte auffaßt, als daß aus diplomatiſchen Konferenzen, oder aus dem Reſultat einer ver— abredeten Stimmenmehrheit, über die Faſſung einzelner Geſezzesartikel, eine Geſezgebung her⸗ vorgehen könnte, wie ſie das Bedürfniß des Zeitalters fordert. Endlich ſteht noch ein dritter Weg offen, geräuſchloſer aber ſicherer als die beyden vorigen — ein Weg, den Deutſchlands aufgeklärte Re⸗ gierungen bey minder wichtigen Gegenſtänden ſchon oft mit Erfolg betreten haben— der Weg der wiſſenſchaftlichen Konkurrenz. Man über⸗ laſſe die Abfaſſung eines für ſämtliche Staaten des Rheinbundes nach dem Koder Napo⸗ leon modificirten Geſezzesentwurfs dem gewis kleinen Haufen deutſcher Schriftſteller, die in ſich Kraft und Beruf für die ſchwere Arbeit füh⸗ len. Man fordere niemand durch Preiſe und als ein unter ſeinem Namen, obgleich gegen ſeine Einſicht ſanktionirter Geſezzesartikel. 90 Belohnungen auf. Solche Aufforderungen ſez⸗ zen oft ganz andere Triebfedern als reine Liebe für die gute Sache in Thätigkeit. Auch könnte keine Regierung ein Aufgebot zum geiſtigen Kampf erlaſſen, ohne ſich dadurch ſtillſchwei⸗ gend eine Vormundſchaft über diejenige anzu⸗ maaſen, für welche das abzufaſſende Geſezbuch gemeinſchaftliches Geſezbuch werden ſoll. Wekt dagegen das Bedürfniß der Zeit nur einige beſ⸗ ſere Geiſter, athmen ihre Vorſchläge und An— ſichten den Geiſt der franzöſiſchen Geſezgebung, ohne den Charakter deutſcher Jurisprudenz und Individualität zu verleugnen, ſprechen ſie den Buchſtaben franzöſiſcher Geſezze aus, ohne dem an deutſche Töne gewöhnten Ohr unverſtändlich zu ſeyn, ſind ſie auf Frankreichs Organiſations⸗ principien baſirt, ohne die Vernichtung deut⸗ ſcher Verwaltungsmaximen nothwendig zu ma⸗ chen, traut ihnen das Urtheil erfahrner und aufgeklärter Geſchäftsmänner Ausführbarkeit und Anwendbarkeit zu,— dann würdige man ſie einer vorzüglichen Aufinerkſamkeit. Sie können die Grundlage der Vereinigung zu einem gemeinſchaftlichen Civilgeſezbuch für die Staa⸗ ten des Rheinbundes werden. II. Das verlangte Civilgeſezbuch muß ein die bisherige deutſche Civilgeſezze und die gemeine 91¹ deutſche Gerichtsverfaſſung reformirendes, nicht revolutionirendes Syſtem darſtellen. Es muß zugleich eben den Grundſãzzen hul⸗ digen, welchen die Verfaſſer des Koder Napo⸗ leon gehuldigt haben. In Frankreich hat jener Kodex der Revo⸗ lution entgegengewürkt. Er hat ihren ex⸗ centriſchen Schwung in den Kreis gewohnter Verhältniſſe zurükgeführt. Er hat auf das alte droit écrit und coutumier eine nur in der Form neue Geſezgebung baſirt. Sein Haupt⸗ zwek war keineswegs Revolutionirung, ſondern nur Univerſaliſirung des bisher geltenden Privatrechts*). Dieſer Hauptkarakter des Kodex Napeleon *) Durchaus falſch iſt das über den Charakter der fran⸗ zöſiſchen Eivilgeſezgebung iu der Allgemeinen Littera⸗ turzeitung vom Jahr 2805. Mo. 61.. S. 62, ausge⸗ ſprochene Urtheil.„Das neue franzöſiſche Geſezbuch“ — ſagt der Recenſent—„kömt uns vor, wie ein „hauptſächlich von der bloßen Spekulation „abſtrahirtes Werk, deſſen Verfaſſer ſich zu wenig „darum bekümmern, was vorher galt, welche Be⸗ „griffe vorher mit gewiſſen Worten verbunden wur⸗ „den, und was vorher in dem einen oder andern „Theil des Staats gewöhnlich war.“— Die nach⸗ ſtehende lange vor dem Abdruk dieſer Recenſion gehal⸗ tene und gedrukte Rede des geiſtvollen Portalis enthält die beſie Rechtfertigung gegen dieſe Beſchul⸗ digung. 1 — N wurde von keinem mit ſchönerm Feuer darge⸗ ſtellt, als von Portalis. „Man hat den Redaktoren des Geſezzes⸗ „entwurfs vorgeworfen“— ſagt er—„daß „ſie nach dem römiſchen Recht und nach den „alten Gewohnheiten gearbeitet hätten.“ „Kent man ein Volk, welches ſich einen „durchaus vollſtändigen, durchaus neuen, ohne „alle Rükſicht auf das vorher Geltende, abge⸗ „faßten Civilkoder gegeben bat?“ „Laßt uns die Geſchichte fragen. Sie iſt „die Experimentalphyſik der Legislation. Sie „ſagt uns, daß man überall alte Maximen als „das Reſultat einer langen Reibe von Beobach⸗ „tungen ehrte.“ „Nie bat ſich ein Volk der gefährlichen „Unternehmung hingegeben, ſich von allem, „was es civiliſirt hatte, plözlich zu trennen, „und ſeine ganze Exiſtenz umzuſchaffen.“ „Das Zwölftafelngeſez war eine Samlung „der Geſezze der alten Könige von Rom.“ „Juſtinians Koder und die Vorgänget deſ⸗ „ſelben, waren Compilationen.“ „Die meiſterhaften Edikte des berühmten „Kanzlers de l'Hopital und Ludwigs des XVten „boten Frankreich nur die mit Einſicht getroffene „Wahl der weiſeſten Verfügungen dar, welche 93 „man in unſern Gewohnheiten oder in dem Ar— „chiv der franzöſiſchen Geſezgebung findet.“ „Was that in unſern Tagen Friedrich der „Mte, der philoſophiſche König, anders, als daß „er mit Methode die Regeln und Principien ver⸗ „einigte, welche wir von den Römern empfan⸗ „gen undwelche Europa eiviliſirt haben.“ „Das ſpäterhin promulgirte allgemeine „preuſſiſche Landrecht, obgleich weit ausgedehn⸗ „ter als Friedrichs Kodex, iſt ebenfalls nur der „treue und weiſe Aufbewahrer angenommener „Grundſäzze; er hat ſelbſt Lokalgewohnheiten „reſpektirt.“ „Warum hätten wir denn thöricht und „unweiſe die reiche Erbſchaft unſerer Väter aus⸗ „ſchlagen ſollen?“ „Es iſt wahr, daß es im Leben der Staa⸗ „ten entſcheidende Epochen und Begebenheiten „gibt, welche die Lage und das Schikſal der „Völker, ſo wie gewiſſe Kriſen die Tempera⸗ „mente der Individuen ändern. Dann werden „beilſame Reformen möglich und ſelbſt unum⸗ „gänglich nöthig. Die von einem beſſern Ge⸗ „nius beherrſchte Nation kann dann Misbräuche, „welche ſie niederdrlikken, abſchaffen und in ge⸗ „wiſſer Hinſicht ein neues Leben annehmen.“ 7 1 ———— 9 „Aber wenn dieſe Ration ſchon lange auf „der Erde geglänzt hat, wenn ſie unter den ge⸗ „ſitteten Völkern ſchon den erſten Rang ein⸗ „nahm,— ſo kann ſie auch in ſolchen Kriſen „nur mit weiſer Schonung zu Reformen ſchrei⸗ „ten. Indem ſie ſich mit der Kraft eines neuen „Volks erhebt, muß ſie die Reife eines alten „Volks beybehalten.“ „Mag immerhin die zerſtörende Sichel auf „einem ungebauten Felde die ganze bisherige „Vegatation vernichten; auf gebautem Lan⸗ „de, ſoll man nur die wuchernde, nüzliche Er⸗ „zeugniſſe erſtikkende Pflanzen⸗ ausreiſſen.“ „Indem wir unſere alte Civilgeſezgebung „umgeſchaffen haben, glaubten wir, daß es „hinreiche eine Scheidelinie zwiſchen den Refor⸗ „men zu ziehen, welche der jezzige Zuſtand des „Staats erfordert, und den Ideen würklicher „Ordnung, welche die Zeit und die Ehrfurcht „der Völker heiligten. „Neue Theorien ſtellen das Syſtem ei⸗ „niger Individuen darzalte Maximen „athmen den Geiſt von Jahrbunderten.“ „Ohne Zweifel kann das Genie, indem es „ſich durch die Kraft des Gedankens mit dem „Glük der menſchlichen Geſellſchaft idendificirt, „bisher unbekante Verhältniſſe entdekken. Aber 90 „die Zeit allein kann dieſen Entdekkungen Hul— „digung und Anhänger ſichern; denn die Zeit „allein kann die Menſchen an die Darſtellung „von Wabrheiten gewöhnen, welche unſere ge⸗ „ſellſchaftliche Verhältniſſe ausdehnen und ver⸗ „vielfältigen. Der Geſezgeber kann nicht ohne „Gefahr den Zwiſchenraum zwiſchen dem abſo⸗ „lut Vollkomnen und dein bergebrachten Un⸗ „vbllkomnen überſpringen; er muß innerhalb „den Gränzen ſtehen bleiben, welche die durch „Tradition überlieferte Einſichten abgezeichnet „baben, bis ihm der Wechſel der Dinge und „der Begebenheiten zu erkennen gibt, daß er „nur ohne Erſchütterung in der Bahn fortgehn „kann, welche ihm das Genie geöfnet hat— „te“*).— So weit Portalis. „Es iſt nüzlich“— ſagte ein anderer Rednet—„alles zu erhalten, was nicht durch⸗ „aus vernichtet werden muß. Die Geſezze „müſſen Sitten und Gewohnheiten ſchonen, „wenn ſie keine Gebrechen ſind. Man raiſon⸗ „nirt als wenn das menſchliche Geſchlecht jeden „Augenblik zu Ende gehe und wieder anfange, „als wenn kein Verbindungsglied zwiſchen der „jebigen und der zunächſtfolgenden Generation „exiſtirte; die aufeinander folgenden Geſchlech⸗ *) Locré I. S. 329. . 1 ——— 56 „ter vermiſcheu, umſchlingen ſich und fließen „zuſammen. Es gibt Verhältniſſe, welche „mehr oder weniger die Gegenwart an die Ver⸗ „gangenheit, die Zukunft an die Gegenwart „knüpfen. Wird ein Volk nicht vernichtet, „oder ſinkt es nicht in einen Zuſtand von Her⸗ „abwürdigung, welcher noch ärger iſt, als „Vernichtung, ſo kann es, jener Verhältniſfe „wegen, nie aufhören, ſich ſelbſt zu gleichen. „Ein Geſezgeber, welcher nicht darauf achten „wollte, würde ſeine Inſtitutionen von allem „hinweg iſoliren, was ſie bei ſeinem Volke na⸗ „turaliſiren kann“ a). Ich kann mich in der That weder ſchöner noch ſtärker über den Geiſt ausdrükken, in wel⸗ chem Frankreichs Eivilgeſezgebung für die Staa⸗ ten des Rheinbundes bearbeitet werden muß. Frankreich,das herrſchende Frankreich ſelbſt, wird dieſen Geiſt ehren müſſen. Es buldigte ihm bei der Reform ſeiner eignen Civilgeſezge⸗ bung. Einem beſſeren Beiſpiele können dent— ſche Regierungen nicht folgen. Der für ihre Unterthanen modificirte Koder Napoleon muß daher den Geiſt deutſcher Civil— geſezgebung mit den Principien der franzöſiſche ) Looré Ebendaſ. 97 ſchweſterlich vereinigen. Er muß vor allen Din⸗ gen die, beiden Legislationen gemeinſchaftlichen, Principien rein und ſorgfältig aufbewahren. Wo beide abweichen, muß er ſie durch ein Mit⸗ telglied zu verbinden ſuchen. Die Contraſte müſſen, wenn es möglich iſt, in Nüanzen und Schattirungen verſchmolzen werden. Verweißt der franzöſiſche Kodex Napoleon, um der Kirche gar keine Herrſchaft über den Staat zu geſtatten— letztere ganz aus dem Staat, ſo muß der deutſche Kodex Napoleen den nämlichen Zwek durch ein mit dem bisheri⸗ gen Zuſtand der Dinge vereinbares Mittel errei⸗ chen. Damit die Kirche nicht über den Staat herrſche, muß ſie mit dem Staat ſelbſt idendifi⸗ cirt werden. Verbietet der franzöſiſche Koder Rapoleon das Adelsinſtitut als Regel, unterſagt er des⸗ halb, den Worten nach, die Subſtitutionen, hebt er der Sache nach, alle alte Familienß⸗ deicommiſſe auf, verſtattet er dem Kaiſer als Ausnahme die Genehmigung neuer Subſtitu⸗ tionen, und die Schöpfung neuer Familienfi⸗ deicommiſſe, ſo muß der deutſche Kodex Rapo⸗ leon die Regel zur Ausnahme, die Ausnahme zur Regel erheben, die bisherigen Stamm⸗ güter als Ausnahme beibehalten, die Schöpfung — 3 3 1 8 — ——— 98 neuer Familiennamen und Fideicommiſſe als Ausnahme dem Souverain übertragen. Der 396ſte Art. des Koder Napoleon kann ſeiner Faſſung nach beibehalten werden. Seine An⸗ wendung dagegen wird durch den aten die rük⸗ würkende Kraft neuer Geſetze unterſagenden Ar⸗ tikel in Anſehung des bisherigen Güteradels aus⸗ geſchloſſen. In jeder beſtehenden Familie hat der Staat den Widerſchein ſeines eignen Organismus. Er betrachtet ſie als einen, un⸗ geachtet des Abgangs der Individuen, fortdau⸗ ernden Verein, oder als moraliſche Perſon, welche ihrer eignen Willkühr folgt, inſofern lez⸗ tere nicht der Willkühr des Staats widerſpricht. Familiengeſezze ſind dem Staate heilig, wenn ſte nicht die Würkſamkeit ſeiner eignen Geſezze hemmen, und die Familie über den Staat er⸗ beben. In gleichem Geiſte werde auch die paſſive, auf frühern Verträgen beruhende Immobiliari⸗ ſirung auftecht erhalten; eine neue dagegen werde unterſagt. Die Willkühr, wie ſie ſich in der Vorzeit ausſprach, werde durch das deut⸗ ſche Civilgeſez beſchüzt, künftige dagegen durch das franzöſiſche Civilgeſez beherrſcht. Die beſtändige Controlle der Rechtspflege durch den Bevollmächtigten des Regenten, die 90 Vertretung der Rechte ſchuzbedürftiger Sub⸗ jecte durch ihre Familien, iſt eine ſo vortreffliche den Grundſäzzen des deutſchen Civilproceſſes ſo wenig widerſprechende Einrichtung, daß ich bei der Verpflanzung derſelben in ſämtliche Rhein⸗ bundsſtaaten durchaus keine Schwierigkeit ſehe. Durch ſie wird zugleich die Einführung des Familienraths an der Stelle der deutſchen ge⸗ richtlichen Obervormundſchaft möglich. Damit aber auch der Weisheit deutſcher Geſezgebung ihr Recht widerfahre, wird dem Familienrath die von der Reichspolizeiordnung geforderte jähr⸗ liche Rechnungsprüfung aufzugeben, und der Vormund zu der vom römiſchen Rechte gefor⸗ derten Cautionsleiſtung anzuhalten ſeyn. Vor allem verdient der franzöſiſche Civil⸗ proceß ein ſorgfältiges Studium, eine gewiſſen⸗ hafte Bearbeitung. Erſt durch ihn wird der Kodex Napoleon organiſirt. Raſche Evolution, edle Lojalität, ſtrenge Scheidung der richterlichen und oberaufſehen⸗ den Staatsfunction, beſtändige Würkſamkeit der leztern, ſind ſeine entſchiedene Vorzüge vor dem deutſchen Civilproceß. Der ſchleppende deutſche Dikaſterialgang war längſt vom Fluche mißhandelter Partheyen, vom Spott der Sa⸗ tyre heimgeſucht. Das Achſelzukken des Staats⸗ 8 . * 3 — 1 1 —— — ů ——— 100 manns machte ihn lächerlich. Und doch war er von der individuellen Evolutionsart unſeres Pro, geſſes unzertrennlich. Geheimniß umhüllte die Berathſchlagun⸗ gen und Arbeiten deutſcher Gerichte. Rur Di⸗ kaſterialdünkel ſprach dieſer Geburt finſterer Vor⸗ urtheile das Wort. Der Geiſt der Zeit forderte längſt, daß der Schleier vom Allerheiligſten der Themis niederfalle. Sind denn ihre Prieſter Theumaturgen? Spricht nicht aus dem Richterſpruch ein orga— niſirtes vernünftiges Geſez? Was hat denn eine Vernunftfunction mit dieſem nur auf Täuſchung der Phantaſie berechneten Appyarat griechiſcher Hrakel zu thun? Die franzöſiſche Plaidoirie veredelt den Ge⸗ ſchmak des Volks und begeiſtert das Talent.— Die Publieität der Verhandlung verbürgt dem Volk die Lojalität der Juſtizadminiſtration. Daß dadurch— wie deutſche Recenſen⸗ ten ſagen— das Recht der Parthey an der Stimmung des Augenbliks verloren gehe, iſt falſch. Beyde Partheyen würken unmittel⸗ bar auf das ganze Tribunal. Beim deutſchen Verfahren können ſie nur mittelbar durch die Dazwiſchenkunft eines bald trägen und unwiſ— ſenden, bald einſeitigen und leidenſchaftlichen, 101 in keinem Falle dagegen controllirten Referenten würken. Die deutſche Proceßverhandlung ſteht un— ter keiner andern als derjenigen Oberaufſicht, welche aus ihrem innern Mechanismus ſelbſt her⸗ vorgeht. Der Procurenr imperial der fran⸗ zöſiſchen Tribnnäle, gibt dem Verfahren derſel⸗ ben eine eigne Haltung. Er führt im Namen des Souverains eine conſultative, nie eine ent⸗ ſcheidende Stimme. Er hält dem Richter den Spiegel des Geſezzes vor, er ruft ihn warnend in die Schranken der Ordnung zurük. Wenn dagegen dieſer Juſtizfiscal vergißt, daß er ſich in die Ausübung der Juſtiz ſelbſt nicht einzumi⸗ ſchen habe, daß die innere Ueberzeugung des Richters ein durch keinen Machtſpruch zu ent— weihendes Heiligthum bleibt, ſo zieht ſich der Richter in das Innerſte des Tempels(chambre de conseil) zurük, ſezt ſich über die Anträge und Forderungen des Stellvertreters der höch⸗ ſten Gewalt muthig hinaus und folgt einzig und unerſchrokken dem Rufe ſeines Gewiſſens. Bis hierhin bin ich der wärmſte Bewun⸗ derer des franzöſiſchen Civilproceſſes a). Wenn ) Sönner nennt ihn gänzlich mißlungen. Wie man dies mit Sachkenstniß behaupten kann, hegreife ich würklich nicht. ———— 102 ich dagegen darin wiſſenſchaftliche Ein— heit, ſtrenge Conſequehz, einen tiefen und gehaltenen Blik in die Natur des bürgerli⸗ chen Verfahrens vermiſſe, ſo kann ich nicht um⸗ hin, den Geiſt zu ſegnen, welcher in der Juſtiz⸗ geſezgebung meines Vaterlandes weht. Im deutſchen Civilproceß beherrſcht der Richter das ganze Verfahren, vom erſten Mo⸗ ment der Citation an bis zum lezten Act der Execution. Er iſt— wenn ich mich ſo aus⸗ drükken darf— ununterbrochen die Seele des Dramas. Seine Vernunft ſpricht ſich überall bald theoretiſch, bald practiſch, bald durch eine Reflexion über die Rechte der Partheyen, bald durch einen Befehl aus. Dieſe Einheit war im wiſſenſchaftlichen Begriff des Verfahrens un⸗ entbehrlich. Die Geſezgebung trug ſie in das thätige Leben einer Staatsbehörde hinüber. Durch einen unnatürlichen, mit den Forde⸗ rungen der Wiſſenſchaft unvereinbaren Mecha⸗ nismus iſolirt der franzöſiſche Civilproceß das Rechtſprechen von der Rechtsvollziehung. Die Execution iſt ſo wenig ein weſentlicher Theil der Funktion des Richters, daß lezterer in den mei⸗ ſten Proceſſen gar nichts davon erfährt. Ein Arreſt kann ohne vorgängige richterliche Verfü⸗ 100 gung angelegt a) ein von einem Notar errichte⸗ ter und durch ihn beurkundeter Vertrag(acte passé devant notaire) ohne Anrufen des Rich⸗ teramts, durch einen bloßen Huissier vollzogen werden). Aus der theoretiſchen Einheit des deutſchen Civilproceſſes iſt der practiſche Unterſchied zwi⸗ ſchen Appellation und Querel, zwiſchen richter⸗ lichem Erkennen und Verfügen, zwiſchen dem, was ſeiner Natur nach rechtskräftig wird und werden muß, und dem, was es nicht wer⸗ den kann, hervorgegangen a). Die gutgeführte Verhandlung erhält dadurch in Verbindung mit der dreifachen Inſtanzenhierarchie eine Schärfe und Beſtimmtheit, welche zu gelungenen Rechts⸗ entſcheidungen führt. Die franzöſiſche Civil⸗ procedur kennt den Unterſchied zwiſchen Appel⸗ lation und Querel gar nicht. Der Unterſchied zwiſchen Interlocuten und Haupturtheilen, lei⸗ tenden und entſcheidenden Erkenntniſſen iſt ihr zwar nicht unbekannt. Er iſt aber ſo verſcho⸗ c) Code de procédure civile art. 557. 6) Annalen der Geſezgebung Napoleons von F. Laſſaulv I. 1. S. 89. 2) b. Almendingen, Metaphyſik des Civilvroceſſes I. S. 22.. f. 8 1 04 ben, daß bis jezt die Doctrin kein conſequenres Lehrgebäude daraus hat aufführen können. Die deutſche Juſtizgeſezgebung hat aus der Natur der Sache ſelbſt den Begriff der Rulli⸗ tät abſtrahirt. Eine pbiloſophiſche Anſicht der Wiſſenſchaft iſt durch den jüngſten Reichsab⸗ ſchied in die Praxis verpflanzt worden. Was nach den Geſetzen des Denkens und der Cauſa⸗ lität, nach dem Zuſammenhang zwiſchen Urſache und Würkung, zwiſchen Mittel und Zwek nicht rechtskräftig, was ohne Unvernunft und Unſinn nicht vollzogen werden kann, iſt unheilbar nich⸗ tig.— Der franzöſiſche Civilproceß iſt mit mehr oder weniger willkührlichen Rullitäten über⸗ laden. Aber die einzige natürliche in das We⸗ ſen der Procedur tief eingreifende, iſt dem Blik der Geſezgebung entgangen. Die in der fran⸗ zöſiſchen Gerichtsordnung enthaltene Theorie von der Requéte civile ſtellt ſie unvollkommen und ſpielend dar; ſie vermiſcht die Richtigkeits⸗ querel mit der Wiederherſtellung in den vorigen Stand, und unterwirft beide einerlei Regeln, Friſten und Formalitäten. In der nächſten Abhandlung werden alle dieſe Behauptungen völlig deutlich werden. Ich wollte hier nur durch einige flüchtige Blikke den Unterſchied zwiſchen der franzöſiſchen 105 und deutſchen Civilprocedurcharakteriſiren. Bei⸗ de athmen den Geiſt ihrer Nation. Jene be⸗ hauptet durch Genialität, Lebhaftigkeit, Offen⸗ heit, dieſe durch wiſſenſchaftliche Gründlichkeit und Conſequenz den Vorzug. Der Bearbeiter einer den deutſchen Koder Rapoleon organiſirenden Gerichtsordnung ſuche beide Vorzüge zu vereinigen. Er erbalte die raſche Evolution des franzöſiſchen Proeeſſes; er veredle ſie durch die wiſſenſchaftliche Einheit und Gruͤndlichkeit des deutſchen Verfabrens. In der vorigen Abhandlung entwikkelte ich zwei mit der unmodificirten Einführung des Ko⸗ der Rapoleon in den Staaten des Rheinbundes unvermeidlich verbundene Uebel einmal die Genehmigung partieller Richterwillkühr von Sei⸗ ten des Staats, zweitens den Untergang des Quellenſtudiums des römiſchen Rechts. Gegen jene Rechtswillkühr ſträubt ſich der Charakter der deutſchen Nation, über den Un⸗ tergang der Wiſſenſchaft trauert der Genins deutſcher Gelehrſamkeit. Auch eriſtirt in der bisherigen deutſchen Civilgeſezgebung der Grund nicht, aus welchem man in Frankreich die Entſcheidung aller vom Koder Napoleon nicht normirten Fälle an das bloße vernünftige richterliche Ermeſſen verweiſen, 6 3 3 . ——— 106 und das römiſche Recht zu einem einfachen ſo⸗ genannten Naturrecht, zu einem Führer des Richters, deſſen Rath er nach eigner Anſicht befolgen oder verſchmähen kann, herabwürdi⸗ gen mußte. Es exiſtirt bei den Deutſchen nicht einmal der Grund, aus welchem man in Frank⸗ reich die Doctrin eines neuen Rechtsgelehrten zu einem die claſſiſche römiſche Jurisprudenz ver⸗ drähgenden Geſez erhoben hat. In Frankreich mußte dies alles eines hö⸗ hern Staatszweks wegen geſchehen. Es ſollte nur ein poſitives Civilgeſez über das eine und untheilbare Volk herrſchen; es ſollte aller Un⸗ terſchied poſitiver Particularrechte unterge⸗ ben. Run war aber das römiſche Recht in ei⸗ ner Provinz als droit 6crit vorherrſchend, mithin ſtatutariſches Recht ſelbſt, in einer andern dem droit coutumier untergeord⸗ net, mithin gemeines ſubſidiariſches Recht. Hätte der neue Civilkoder das römiſche Recht unverrükt an ſeiner vorigen Stelle ſtehen laſſen, ſo hätte es in einem Bezirk gleich nach dem Koder Napoleon, in einem andern dagegen, erſt beim Schweigen aller andern Entſcheidungs⸗ quellen, poſitiv geſezlich gegolten. Ein be⸗ ſtimmter Grundſaz deſſelben bätte in einer Pro⸗ vinz als poſitive Norm müſſen befolgt werden, 107 in einer andern nicht. Die Univerſalität der Civilgeſezgebung war bhiermit nicht vereinbar. Hätte man ferner nicht die Doctrin eines einzi⸗ gen Rechtslehrers zum Geſez erhoben, ſo lebten die Controverſen der heutigen Doctrin des römi⸗ ſchen Rechts in der Praxis fort. Jedes Tribu⸗ nal bildete ſich ſeine eigne. Hier ſiegte die Mei⸗ nung eines Rechtslehrers, dort die Meinung eines andern. Die neue Civilgeſezgebung konnte daher das römiſche Recht weder als ſtatutari⸗ ſches Hauptrecht, noch als ſubſidiariſches Hülfs⸗ recht ſtehen laſſen. Es durfte als poſitives Recht weder in ſeiner Quelle— der Juſtinia⸗ neiſchen Compilation— noch in ſeiner neuen wiſſenſchaftlichen in der Doctrin und ihren Con⸗ troverſen enthaltenen Bearbeitung— fortdau⸗ ern. Einem allgemeinen poſitiven Civilrecht, enthalten in einem einzigen allgemeinen und gleichgültigen Civilgeſezbuch mußte alles Alte, nicht in ihm Enthaltene weichen. Das Alte durfte über die Vernunft der Richter nur den Einfluß behaupten, den jede nicht unvernünf— tige und unbillige Anſicht, über den für dieſe Anſicht empfänglichen Menſchenverſtand von ſelbſt erlangt⸗ Der neue Kodex Napoleon könnte in den Staaten des Rheinbundes den nämlichen Zwek ² 1 108 ohne die nämlichen Mittel realiſiren. In ganz Deutſchland war ſeit dem Jahr 1493. das rö⸗ miſche Recht gemeines ſubſidiariſches poſitives Recht. Läßt es der deutſche Koder Napoleen in dieſer Würde ſtehen, ſo wird da⸗ durch die Einheit der Civilgeſezgebung in allen Staaten des Rheinbundes keineswegs unter⸗ brochen. Die in der Juſtinianeiſchen Compilation ſelbſt enthaltene Doctrin dieſes ſubſidiariſchen Rechts, wurde durch den Fleiß und die wiſſen⸗ ſchaftliche Gründlichkeit der deutſchen academi⸗ ſchen Anſtalten mit fortſchreitender Selbſtthä⸗ tigkeit erforſcht. Hier konnte die Autorität ei⸗ nes Rechtslehrers nicht die reine Quelle verdrän⸗ gen.„Die Controverſen der Doctrin nährten den Scharfſinn, bildeten aber— weil die näm⸗ lichen Anſtalten zugleich Sprucheollegien wa— ren— keine Particularpraxis. Die Praxis ſah in Süddeutſchland wie in Norddeutſchland aus. Wer ſich zu einem juriſtiſchen Schrift— ſteller von Rang erheben wollte, mußte mit küh— ner Selbſiſtändigkeit und überzeugenden Grün— den einem nur durch die Autorität eines oder mehrerer Rechtslehrer und durch den Schlen⸗ drian der Praxis eingeweihten Gemeinplaz der berrſchenden Schule, widerſprechen. Zwar 109 fanden die Entdekkungen des Scharfſinns und der Philoſophie ſpäterbin Eingang in die Ge⸗ richte. Der ſteife, alles Neue verachtende Di⸗ caſterialgeiſt ſah mit Geringſchäzzung auf die Tbätigkeit der Academie— wenn er ja davon Notiz nabm— berab. Aber zulezt brachte doch der junge in den Hörſälen der neuen Lehre ausgebildete Anflug, das mühſam Gelernte, in Anwendung, und die Praxis ſtand mit der Theorie, wie ſie ſich vor dreißig Jahren ausge⸗ bildet batte, in Harmonie. So reinigte ſich die Anwendungsart des römiſchen Rechts, durch die längſame Tradition des von den Lehranſtal⸗ ten verarbeiteten Stofs an die Tribunäle. We⸗ der die Controverſen der Doectrin, noch die vor⸗ übergehenden Uſurpationen gelehrter Autorität ſtörten die Einheit dieſer Anwendungsart auf deutſchem Boden. Gründe genug, aus welchen der für die Staaten des Rheinbundes bearbeitete Koder Napoleon, ohne Verlezzung des höchſten Zweks ſeiner Einfübrung, das römiſche Recht nicht blos als poſitive ſubſidiariſche Entſcheidungs⸗ quelle neben ſich dulden, ſondern vielleicht ſo— gar noch einen Schritt weiter gehen kann. Das zweite und dritte Buch des Koder 5 S 110 Napoleon iſt faſt ganz— mit Ausnahme der Lehre von letzten Willensäuſſerungen, Inteſtat⸗ erbfolge und ehlicher Gütergemeinſchaft— aus der neuen franzöſiſchen Doctrin des römiſchen Rechts geſchöpft. Ich habe oben die Gründe dargelegt, war⸗ um die Kopie dem Original nachſteht. In den Fragmenten der Pandecten und in den Entſcheidungen des Koder über Eigenthum, Servituten und perſönliche Verbindlichkeiten fin⸗ det ſich nichts Nationelles und Locales. Hätte eine zahlreiche Geſellſchaͤft begüterter Menſchen einen hohen Grad von Cultur und Civiliſation erreicht, hätte freies Güterverkehr tauſendfältige Geſchäftsverhältniſſe und Reibungen unter ih⸗ nen erzeugt, und entſchiede dann ein weiſer mit tiefer Erfahrung und Menſchenkenntniß, mit geſundem und conſequentem Sinn ausgerüſteter Mann ihre Streitigkeiten, von einfachen Grund⸗ ſätzen ausgehend, auf verſchlungene Verhält⸗ niſſe ſie anwendend, Humanität mit Gewand⸗ heit verbindend— ſo würde er grade ſo ent⸗ ſcheiden, wie ein römiſcher Juriſt aus dem 2ten und öten Jahrhundert unſerer Zeitrechnung. Vor der Entſcheidung würde der geübteſte Scharfſinn verlegen, nach der Entſcheidung würde der einfachſte Menſchenverſtand von ihrer 111 Richtigkeit frappirt ſeyn. Denn die Kraſt, welche im menſchlichen Geiſt vor anderthalb Jahrtauſenden würkte, iſt noch darin vorhan⸗ den. Wie ſie aber damals geübt und entwik⸗ kelt wurde, wird ſie bei uus nicht mehr geübt und entwikkelt. Papinian, Paulus, Ul⸗ pian ſtanden an der Spizze der Staatsge⸗ ſchäfte einer Welt herrſchenden Monarchie. Ihr Verſtand und ihre Phantaſie, ihr äſthetiſches Gefühl und ihr Abſtractionsvermögen hatten ſich barmoniſch ausgebildet. Der erhabenen Lehre der Stoa verdankten ſie Haltung im Den⸗ ken, Stahlkraft im Handeln. Papinian ſtarb den Tod des Tugendhaften und Weiſen, ein Märtirer der Wahrheit und Pflicht. So unſere unſterblichen Lehrer. Ihre Schüler Cu⸗ jas, Doneau, Domat, Pothier, Carpzov, Stryk, waren mehr oder weniger einſeitige Stu⸗ bengelehrte. Vorurtheile und Kathederſtaub umwölkten ihren Blik; ſie waren mehr für die Schule, als für die Welt, mehr für den Un⸗ terricht, als für die Geſezgebung und für die Philoſophie derſelben berufen⸗ Ich frage noch einmal: warum ſollten wir dem Schattenriß das Urbild opfern? In wel⸗ cher Gemähldegallerie wird man das Hriginal ——— 1T eines Raphael und Correggio für die Co⸗ pie eines heutigen Künſtlers weggeben? Kann nicht das römiſche Recht, als poſiti⸗ ves Geſez, neben dem Koder Rapoleon, für alle die Verhältniſſe beſtehen, bei welcher die Grundanſicht deſſelben nicht durchaus abweicht? Kann es nicht als poſitives Geſez überall fort⸗ dauern, wo nicht Frankreichs Conſtitution und Organiſation, verpflanzt in die Staaten des Rheinbundes, widerſpricht? Darf bei den weder aus jener Grundan⸗ ſicht(wie z. B. bei der Inteſtaterbfolge und lezten Willensäuſſerungen) noch aus dieſer Or⸗ ganiſation hervorgehenden Abweichungen, deut⸗ ſche Rechtsphiloſophie nicht die Frage unterſu⸗ chen, ob nicht etwa der Lehrer tiefer und reiner in die menſchliche Natur geblikt habe, als der Schüler? Wie könnte dieſe Unterſuchung den großen und erhabenen Zwek der Univerſaliſirung des Koder Napoleon auch nur entfernt hemmen? Noch bleiben Rechtszweige übrig, welche der Koder Napoleon nicht normirt, und welche dennoch unmöglich der Richterwillkühr überlaſ⸗ ſen werden können, z. B. Lehnrecht, Kirchen⸗ recht. Es gibt rechtliche Inſtitute, auf deren Ausbildung römiſche Rechtsprincipien zwar Ein⸗ 113 fluß hatten, die aber dennoch nach der ihnen eigenthümlichen Natur zu beurtheilen ſind, z. B. Bergwerksſocietäten, Zünfte u. ſ. w. Die Einheit der Civilgeſezze in den Staa⸗ ten des Rheinbundes wird keineswegs gehemmt, wenn hier alles an ſeiner Stelle, wenn Theorie und Praxis ihrem bisherigen Gange überlaſſen bleiben. Sind die Objecte, für welche das deut⸗ ſche Privatrecht eigne Normen der Beurtheilung einführte, dem Kodex Napoleon fremd, ſo kann er auch keine Regeln für die rechtliche Beurthei⸗ lung dieſer Objecte darbieten.— Obz. B. in den Staaten des Rheinbundes Zünfte beizube⸗ halten ſind, iſt eine von der höhern Polizei zu beurtheilende Frage. Wird ſie bejahend ent— ſchieden, ſo verſteht ſich die Beibehaltung des Rechts der Zünfte und Handwerker von ſelbſt. In Frankreich wurde das Lehnrecht wegen der irrigen Meinung aufgehoben, als wenn po⸗ litiſche Vorzüge der Geburt und Leibeigenſchaft damit nothwendig verbunden wären. Weder im Königreich Weſtphalen, noch im Großherzog⸗ thum Berg wurden bis jezt Lehne in Allodium verwandelt. Werden ſie auch in den übrigen Staaten des Rheinbundes beibehalten, ſo folgt die Beibehaltung eines poſitiven, obgleich vom 114 Koder Napoleon nicht normirten Lehnrechts eben⸗ falls von ſelbſi. In Frankreich wurde der Staat von der Kirche nicht blos getrennt, ſondern leztere ſogar alles Einfluſſes auf Verhältniſſe des Privatle⸗ bens beraubt. Schwerlich wird dieſer Zuſtand auch dann noch fortdauern, wenn Napoleons Genie der europäiſchen Conſtitution das Siegel der Vollendung aufdrükt und Purpur und Tiare ⸗ auf einem Haupt vereinigt. In den Staaten des Rheinbundes herrſcht die Kirche mehr oder weniger über das bürgerliche Leben neben dem Staat und unter ſeinem Schuzze. Die Abän⸗ derung dieſes Zuſtandes iſt weder nothwendig noch rathſam. Es folgt hieraus die proviſori⸗ ſche Fortdauer des Kirchenrechts, wenigſtens ſo lange bis Napoleon als Kirchenreformator eine neue Ordnung der Dinge einführt. Dieſe Beiſpiele werden hinreichen. Das Verzeichniß der beizubehaltenden Rechtszweige könnte vermehrt werden. Es wird aber hier wenigſtens einer Vervollſtändigung deſſelben nicht bedürfen. Der deutſche Kodex Napo⸗ leon hebt in allen Staaten des Rheinbundes als Univerſalgeſez alle Particularrechte auf. Da er aber eben ſo wenig, als ſein Vorbild eine objective Generalgeſezgebung enthält und 115 enthalten kann, ſo läßt er die Specialgeſezge⸗ bung ſtehen a). a) Es iſt ſchwer, in unſerer Sprache den diſtinctiben Unterſchied zwiſchen jus universale und particulare, im Gegenſaz zwiſchen jus generale und speciale auss zudrükken. Jener iſt ein geographiſcher, nach den Subjecten, dieſer ein ſcientiviſcher, nach den Objecten des Rechts. Juſtinians Compilation enthält ein jus universale und generale zugleich. Der Koder Napo⸗ leon dagegen enthält ſelbſt für Frankreich nur jenes, nicht dieſes. Ueber einen von Hufeland(Beiträge zur Berichtigung und Erweiterung der poſitiven Rechts⸗ wiſſenſchaften 1. S. 57.) treflich entwikkelten wiſſen⸗ ſchaftlichen Begriff habe ich wenig zu ſagen. Wichtig und neu ſcheint mir dagegen die Bemerkung, daß große und wichtige Veränderungen in der Principal⸗ geſezgebung für die Subjecte des Rechts, langſam oder unbermeidlich die erheblichſten Folgen für die Spe⸗ cialgeſezgebung der einzelnen in der herrſchenden Ge⸗ ſezgebung nicht enthaltenen Objecte des Rechts äuſ⸗ ſern müſſe. Der Koder Napoleon wird daher auch auf die Lehren des gemeinen deutſchen Pribatrechts großen Einflus behaupten. Bisher wurde die Modi⸗ fication dieſer Lehren nach den Forderungen der im rö“ miſchen Recht enthaltenen Univerſalgeſezgebung der Doctrin überlaſſen. Auf dem nämlichen Wege kann die Umformung derſelben nach der neuen Hauptgeſez⸗ gebung erfolgen. Weiſe handelt der Geſezgeber, wenn er dabei paſſib bleibt. Er greife durch keine Macht⸗ ſprüche in die Selbſtentwiklung der Wiſſenſchaft ein. Erſt wenn ſie die Bahn gelichtet hat und wenn dann der Eigenſinn oder die Willkühr der Praris ihre Wege durchkreuzt, komme jener zu Hülfe und ſezze dieſer ein Ziel. 1 5 116 Wird für die Staaten des Rheinbundes der Koder Napoleon nach dieſen Grundſäzzen bearbeitet,— ſo ſind die revolutionairen Con⸗ traſte verſchwunden; der Gefahr einer partiellen Rechtswillkühr iſt vorgebeugt; das Studium des römiſchen Rechts iſt vom Untergang gerettet. Die Ausarheitung eines ſolchen Geſezbuchs kann freilich nur das Werk eines Einzigen ſeyn. Einer nur kann das Ganze mit den Thei⸗ len nach herrſchenden Principien barmoniſch ver⸗ binden, und die Seele des erſtern in dieſer dar⸗ ſtellen. Die Prüfung der Frage dagegen: ob ihm die Löſung des Problems ſubjectiv und objectiv gelungen ſey, ob ſich im Einzelnen das Ganze, und im Ganzen das Bedürfnis und der Geiſt der Nation ausſpreche— dieſe Prüfung kömmt Allen zu. Haben ſich die Souveraine des Rheinbun— des über den von Ein em abgefaßten Geſezzes⸗ entwurf vereinigt, ſo werde vor der würklichen Einführung zur Beurtbeilung deſſelben das ganze Publicum aufgefordert. Unter dem Publicum verſtehe ich den ach⸗ tungswürdigen, aufgeklärteu, competenten Theil der Nation. Zur Prüfung einer neuen Legislation ſind 117 vor allen andern diejenigen berufen, welche ſich ihr ganzes Leben hindurch mit der wiſſenſchaſt— lichen Darſtellung und mit der practiſchen An⸗ wendung der alten beſchäftigten— deutſche Ju⸗ riſtenfacultäten und Juriſtencollegien. Wohl weiß ich, daß academiſche Gelehrte der Speculation zu viel, der Erfahrung zu we⸗ nig einräumen. Er iſt mir eben ſo wenig unbe⸗ kannt, daß der Dicaſterialgeiſt mit einer noch weit ungerechteren Geringſchäzzung auf die Phi⸗ loſophie des Rechts und der Geſezgebung herab⸗ ſieht, und daß ihm Locke, Filangieri, Paſtoret, Soden— unbekannte oder ver⸗ achtete Namen ſind. Aber— darum wohnt doch nicht weniger wiſſenſchaftlicher Scharfſinn im Schoos der Aca⸗ demien, vielſeitige und mannigfaltige Erfahrung in der Mitte der Gerichtshöfe. In einer gro⸗ ßen, für das Wohl und Weh jeder einzelnen Familie entſcheidenden Angelegenheit muß Ein⸗ ſeitigkeit und Partheygeiſt ſchweigen; alle Kräfte müſſen ſich zu einem Zwek verbinden. Laut fordern das Bedürfnis und der Geiſt der Zeit deutſche Miniſterien auf, den Entwurf des deutſchen Koder Rapoleon, welchem ihre Weisheit und Einſicht den Vorzug zu ſchenken geneigt iſt, dennoch erſt den Gelehrten und Ge⸗ 118 ſchäftsmännern der Staaten ihrer Souveraine zur Mittheilung ihrer Bemerkungen vorzulegen. Auch in Frankreich wurde vor der Einfüh⸗ rung des Civilkoder, des Handlungsgeſezbuchs und der Gerichtsordnung ſo verfahren. Stellen die Bemerkungen den Entwurf nicht etwa in das unglüklichſte Licht, in welches Kleinſchrods Entwurf eines Civilgeſezbuchs für Baiern durch Feuerbachs Critik geſezt wurde, werden nur einzelne Flekken gerügt, und das Ganze von den Einſichtsvollern gebilligt, dann werde dem Verfaſſer ſelbſt die Feile über⸗ laſſen. Und dann entſcheide die Stimmenmehr⸗ heit über Annahme oder Verwerfung des gan⸗ zen Werks; denn— ohne daß Inkonſequen⸗ zen und Widerſprüche entſtehen— können ein⸗ zelne und abgeſonderte Artikel eines Geſezbuchs, nicht nach der Stimmenmehrheit verworfen oder modificirt werden. III.) Nach der Abfaſſung und Genehmigung eines deutſchen Kodex Napoleon würde es noch auf die würkliche und ſichtbare Einführung deſſelben in den Staaten des Rheinbundes an⸗ kommen. Durch einen bloſen Regierungsbefehl, daß, von einem beſtimmten Tage an, der modificirte oder nicht modificirte Kodex Rapoleon als ein⸗ 119 ziges Geſezbuch gelten ſollte, kann dies nicht geſchehen. Die Organiſation des Staats nach den Forderungen eines neuen Geſezbuchs, muß der würklichen Einführung deſſelben vorangehen. Dies iſt bei keiner Geſezgebung nothwendiger, als bei der franzöſiſchen. Es gibt eine wiſſenſchaftliche und eine prac⸗ tiſche Organiſation. Beide müſſen verbunden werden. Durch jene werden die zur Magiſtratur be⸗ rufenen Individuen mit dem Geiſt und In⸗ halt der neuen Geſezgebung auf das genaueſte bekannt gemacht. Durch dieſe werden die vollkommen infor— mirten Behörden eingeführt, welche durch ihr wechſelſeitiges Zuſammenwürken, nach den For⸗ derungen der Geſezgebung, die Rechte der Ein⸗ zelnen, ſchaffen, ſanctioniren, erhalten. Die Räder der Maſchine werden in einander gefügt, das Uhrwerk wird aufgezogen. Zur wiſſenſchaftlichen Organiſation bedarf es vor allen Dingen— nicht der Form, ſon⸗ dern der Materie nach— öffentlicher Unter⸗ richtsanſtalten der franzöſiſchen Geſezgebung, écoles de droit— wie ſie in Frankreich vor⸗ handen ſind. — 120 Ein deutſchet Fürſt, nicht glänzend durch Macht, aber deſto mehr durch Weisheit— ſeinen Namen nennt Philoſophie und Humani⸗ tät ſchon ſeit einem Menſchenalter mit Entzük⸗ ken— hat das Bedürfnis ſolcher Anſtalten tief empfunden. Er übertrug förmlich zwei ſehr ſachkundigen Gelehrten den öſſentlichen Unter⸗ richt in den Principien der Legislation Frank⸗ reichs. Er gab hierdurch das erſte Beiſpiel. Nur deutſche, nicht blos im mechaniſchen Nachſchlagen des franzöſiſchen Koder Napoleon geübte, ſondern mit den Elementen deſſelben genau bekannte Geſchäftsmänner werden den für Deutſche bearbeiteten Koder Napoleon verſtehen und anwenden können. Nur muß der Unter⸗ richt in der franzöſiſchen Jurisprudenz nicht, wie in Frankreich, ifolirt, er muß in den Schoos deutſcher Univerſitäten, d. h. höberer Bil⸗ dungsanſtalten, in allen Zweigen des Wiſſens, verpflanzt werden. Ein unſichtbares Band verbindet alle Wiſ⸗ ſenſchaften zu einem geiſtigen objeetiven Ganzen. Durch die Aufklärung der einen fällt neues Licht in das Gebiet der andern. Durch ſcientiviſche Vielſeitigkeit hob in unſeren Tagen der deutſche 1241, Rechtsgelehrte die Jurisprudenz zu einer Stufe der Vollendung, welche ſelbſt Frankreichs geſez⸗ gebende Juriſten ehren müßten, trennte ſie nicht vom Deutſchen die Scheidewand der Sprache, und der nur dem letzten eigenen höhern Abſtrac⸗ rion. Dieſe Vielſeitigkeit iſt die Frucht der Or— ganiſation deutſcher Univerſitäten. Ihr ver⸗ dankt der Deutſche die Kraft, ein franzöſiſchet Juriſt zu werden, indeß der franzöſiſche, auch wenn er es wollte, nie ein deutſcher werden könnte. Litterairiſche Anſtalten, welche einen Conring, Morhof, Gundling und ſo viele an⸗ dere zu Polyhiſtoren bildeten, ohne welche viel⸗ leicht Leibniz keine Univerſalerudition mit der Rieſenkraft ſeines Genies vereinigt hätte, aus welcher noch in unſeren Tagen ein Mann hervor⸗ trat, der auſ der einen Seite Adam Smiths unſterbliches Werk über den Nationalreichthum durch ein im Geiſt des Britten und mit tieferer Pbiloſophie gedachtes Meiſterwerk, welches bald allen gebildeten Nationen angehören wird⸗ übertraf, auf der andern als Rechtsphiloſoph und poſitiver Juriſt unter Deutſchlands erſten Köpfen glänzt, und vielleicht bald als franzöſi⸗ ſcher Juriſt Frankreichs Achtung erwerben wird — ſolche Anſtalten ſollten doch warlich nie durch Nachahmungsſucht, oder durch eine von keiner 12 2 politiſchen Rükſicht gebotene Gallomanie ver⸗ drängt werden. Die Organiſation des Unterrichts in der Jurisprudenz ſcheint mir daher in den Staaten des Rheinbundes abſolut nothwendig, die Ver⸗ wandlung der deutſchen Univerſitäten in franzö⸗ ſiſche Rechtsſchulen dagegen, ein großes litterai⸗ riſches Unglük. Dieſer Unterricht kann indeſſen nur nach mehreren Jahren würken. Die Einführung des Koder Napoleon kann auf die Früchte deſſel⸗ ben nicht warten. Es müſſen Mittel gefunden werden, durch deren Gebrauch die jezzigen Functionaire mit dem Inhalte der neuen Legis⸗ lation ſich bekannt machen können. Es reicht nicht hin, daß man ihnen den überſezten oder modificirten Koder Napoleon in die Hand gibt. Ein Geſezbuch iſt weder ein Compendium noch ein Commentar zum Rach⸗ ſchlagen. Die franzöſiſche Legislation hat herr⸗ ſchende Begriffe, bezeichnende Kunſtwörter a). ²) Actes de l'état civil— acte authentique— exploit — signification— defaut— congé— déchéance — können als Beiſpiele angeführt werden. Man weiß bei den meiſten Ueberſezzungen nicht, ob ſich dem Ueberſezzer die Sprache berſagt habe, oder die deut⸗ liche Auffaſſung des Begriffs. 123 Wer ſie nicht verſteht, dem iſt der Geſezzestert ſelbſt ein Räthſel. Wer ſie verſteht, bedarf weder eines Commentars noch einer Ueberſez⸗ zung.— Seit einem Jahr wurden die Staa⸗ ten des Rheinbundes mit einer Fluth von Schrif⸗ ten und Recenſionen über die franzöſiſche Ge⸗ ſezgebung heimgeſucht. Gemeinverſtändlich ſind ſehr wenige. An einem dem einfachen Men⸗ ſchenverſtande zugänglichen Commentar, wie etwa Höpfners Inſtitutionen-Commentar— fehlt es durchaus. Er iſt für deutſche Geſchäfts⸗ männer, welche zur Adminiſtration einer fran⸗ zöſiſchen oder nach Frankreichs Principien modi⸗ ficirten Juſtizpflege angewieſen werden— das unentbehrlichſte Bedürfnis. Man ſezze einen Preis auf die Ausarbeitung eines ſolchen Com⸗ mentars. Man erbitte ſich eine obere franzö⸗ ſiſche Juſtizſtelle, oder die Rechtsſchule zu Kob⸗ lenz zum Kampfrichter. Es wird an Concurren⸗ ten zur Auflöſung einer Aufgabe nicht fehlen, welche Fleiß, ordnenden Geiſt und Menſchen⸗ vernunft— keineswegs höheres Genie und ein ſeltenes Abſtractionsvermögen— in Anſpruch uimmt. Geſezliche Autorilät dürfte man dem gekrönten Commentar ja nicht beilegen. In dieſem Charakter würde er der Perfectibilität der Wiſſenſchaft Schranken ſezzen. Auch wird 3. 1 124 ja ein Commentar des franzöſiſchen, nicht des für die Staaten des Rheinbundes geſezlich ge⸗ wordenen Koder Napoleon gefordert. Dage⸗ gen müßte das Studium des gekrönten Com⸗ mentars allen deutſchen Beamten und Gerichts⸗ mitgliedern zur Pflicht gemacht werden⸗ Die wiſſenſchaftliche Organiſation des Kodex Rapoleon wird deutſchen Miniſterien nicht ſchwer werden. Sie dürfen nur wollen und gebieten. Deutſcher Fleiß und Beharr⸗ lichkeit werden das übrige thun⸗ Weit mißlichet ſieht es um die practi⸗ ſche Organiſation aus. Es kömmt auf nichts geringeres, als darauf an, das ganze bisherige Uhrwerk auseinander zu legen, alte Räder her⸗ auszunehmen, neue hineinzuſetzen, das Schlag⸗ werk zu verändern. Dem mechaniſchen Künſt⸗ ler wird die Arbeit viel leichter, als dem politi⸗ ſchen. Jener kann den Zwiſchenraum zwiſchen der Deſorganiſation des alten und der Organi⸗ ſation des neuen Uhrwerks ſo lange verlängern, bis er mit der Vorrichtung fertig iſt. Der po⸗ litiſche Künſtler genießt dieſen Vortheil nicht. Das Uhrwerk der innern Staatsadminiſtra⸗ tion kann keinen Augenblik ſtill ſtehen. Im 125 Moment der Vernichtung der alten Ordnung, muß auch die neue ſchon daſtehen. Die für die Einführung des Kodex Rapo⸗ leon in den Staaten des Rheinbundes geſtimm⸗ ten Schriftſteller gehen über dieſe Schwierigkeit mit unbegreiflichem Leichtſinn hinaus. Esthut mir leid, daß ich, wenigſtens zu den beſon— nenen Predigern der Geſezgebungsreform, den. ſcharfſinnigen Zachariä nicht rechnen kann. Er ſieht wohl ein, daß Frankreichs Civilkoder und Gerichtsordnung ein verſchlungenes Ganze bilden, und hält die Frage: ob jene ohne dieſe eingeführt werden kann, für die ſchwierigſte 4). Gleich darauf meint er: daß die Einführung des Koder Napoleon, die Umgeſtaltung der Ge— richtsverfaſſung nach dem Muſter der franzöſi⸗ ſchen, unmittelbar nicht nöthig mache. Auf die Gründe jener Schwierigkeit und djeſer Mei⸗ nung läßt er ſich nicht ein Q). Fönnte der deutſche Koder Napoleon den franzöſiſchen aus ſeinen Elementen berausziehen, und daraus die Spuren der Organiſation, auf Zachariä Handbuch des franzöſiſchen Civilrechts I. Einleitung S. LXV. 68) Ebend. S. LXVII. —.—.— 126 welche er baſirt iſt, vertilgen, ſo würde freilich die Einführung des erſtern eine Veränderung der Gerichtsverfaſſung in den Staaten des Rhein⸗ bundes nicht nach ſich ziehen. Allein— dann würde auch der Kodex Napoleon ſelbſt nicht mehr vorhanden— der Zwek der ganzen Verände⸗ rung würde verloren ſeyn. Iſt die Trennung des Kodex Napoleon von ſeinen Elementarprincipien nicht möglich, ſo ent⸗ ſpricht ſie auch gewiß der Abſicht des Protectors nicht. Die practiſche Organiſation der franzöſi— ſchen Civilgeſezgebung beruht theils auf nicht rechtſprechenden, theils auf rechtſprechenden An⸗ ſtalten. Jene beurkunden und promulgiren die Rechte der Einzelnen. Oft entſteht mit der Be⸗ urkundung und Promulgation, das Recht ſelbſt. Es ſind der Rechtsvollziehung, dem Schutze des Schwachen, der Wiederherſtellung des ge⸗ ſtörten Familienfriedens gewidmete Behörden. Dieſe ſind theils als Inſtanzgerichte, theils als Specialaufſeher derſelben, als Controlle der Inſtanzurtheile zu betrachten. I.) Richt rechtſprechende Anſtalten. Es gehört hierher: 1.) Das Notariatsinſtitut, 2.) das der Auf⸗ 8 125 bewahrung der Hypotheken gewidmete bureau conservateur des hypotheques et privileges, 50 die für die Beurkundung der Geburten, Hei— rathen und Sterbfälle getroffenen Anſtalten, 4.) der Familienrath, 5.) die allen Gerichtshöfen beigeordnete kaiſerliche Proruratur, 6.) die Die⸗ ner der Juſtiz(Huissiers) nicht grade Diener des Gerichts, 7.) die Friedensgerichte als bu- reaux de contiliation. Alle dieſe Anſtalten dürfen in den Staa— ten des Rheinbundes, wenn ſie den Kodex Na⸗ poleon in ſeinem Geiſt und nach ſeiner Haupt⸗ tendenz aufnehmen, nicht vermißt werden. 1.) Rotariatsinſtitut. Es blühte in Frankreich ſchon vor der Re— volution, war in England und Holland nicht unbekannt, war in Deutſchland kaiſerliches Re⸗ ſervat und konnte eben deswegen hier nie be⸗ deutend werden. Der franzöſiſche Rotar iſt ein öffentlicher Zeuge, im ſubjectiven und objectiven Sinn. Durch ihn bezeugt der Staat, und ſein Zeugniß wird für den Staat und für die ganze Geſellſchaft geführt und verwahrt a). a) Notaire est un officier dẽpositaire de la foi publique, 4ui garde les notes et minutes des actes, que les — 3 Notariats-Beurkundungen haben vollen Glauben. Sie begründen eine praesumtio ju- ris. Ihr Inhalt iſt der Rechtskraft gleich. Eben darum verſtattet die franzöſiſche Gerichts⸗ ordnung auf einen durch die Dazwiſchenkunft des Notars entſtandene acte authentique eine Erecution, ohne Anrufen des Richters. Nach der nämlichen Anſicht wird gegen eine ſol⸗ che Urkunde kein Zeugenbeweiß zugelaſſen e0). Der Notar führt über alle von ihm vorge⸗ nommene Handlungen eine Regiſtratur. Er iſt für die Verwahrung derſelben den Partheien und dem Publicum verantwortlich. Durch ſie werden die bei deutſchen Gerichten geführten Contractenbücher entbehrlich.— Hat der Gläu⸗ biger die Erpedition ſeiner Schuldverſchreibung verloren, ſo findet er das Original bei dem Ne— tar wieder. Hat der Dritte zur Einſicht einer in der Notariatsregiſtratur befindlichen Urkunde ein Recht, ſo macht er es durch eine richterliche Verfügung(compulsoirée) würkſam. Ein ſolcher Gerichtszwang könnte gegen einen deut— ſchen Notar nicht einmal gedacht werden. Das parties passent devant lui. Encyclopedie on dictionaire universel et raisonné des connoissances humaines. T. XNX. p. 521. 4) Code Napoléon a. 15 1. 123 franzöſiſche und deutſche Rotariatsinſtitut ha⸗ ben miteinander keine Aehnlichkeit. 2.) Hypothekenverwahrung.— Bu- reau conservateur des hypotheques.— Publicität und Specialität ſind die Fun— damentalprincipien des franzöſiſchen Hypotheken⸗ ſyſtems. Ueber die Exiſtenz einer Hypothek, über ihren Betrag, über die Frage: welches be— ſtimmte Grundſtük damit behaftet ſey, muß ſich jeder Dritte, in jedem Augenblik Aufklä⸗ rung verſchaffen können. Das nämliche gilt von privilegirten Forderungen. Durch die In⸗ ſeription der Hypotheken und Privilegien wur⸗ de das Publicitäts- und Specialitätsprincip or⸗ ganiſirt. Der Inſtription wegen wurden in jedem Arrondiſſement bureaux conservateurs des hypothéques eingeführt. Die Anſtalt iſt von weit größerm Umfang als die Würkſamkeit unſerer Hypothekenbücher. Ihrer Structur nach ſinb die bureaux conservateurs des hy- potheqnes karakteriſtiſch von den Hypothekeu— büchern verſchieden. Jene ſtehen nicht, wie dieſe, unter der Aufſicht der Gerichte. Eine gerichtliche Verpfändungsconfirmation kennt die franzöſiſche Civilgeſezgebung nicht. Erſt durch die Inſeription wird die ſchon ohne ſie exiſtirende Hyrotbek würkſam. Die Hypotheken, wel⸗ 15 — 150 che Urtheil, Vertrag oder Geſez ertheilen, ver⸗ halten ſich zu derjenigen, welche die Inſecription erſt belebt und in Thätigkeit ſezt, wie nach den Begriffen der Juriſten aus der Wolfi⸗ ſchen Schule titulus juris zum Modus acqui- rendi. Dies iſt die nur wenige Ausnahmen leidende Regel. Die Inſcription erfolgt in der Regel auf einſeitiges Anſuchen des Gläu⸗ bigers, nicht des Schuldners und macht oft ein gerichtliches Reductions- oder Radiations⸗ verfahren nothwendig. Eben deshalb muß ſie aber auch immer mit der Wahleines Wohn⸗ orts(election de domicile) verbunden wer⸗ den. Deutſche Juriſten werden mich überall ſchlechterdings nicht verſteben. Ich wollte nur vorläufigbeſcheinigen, daß das ausſchlieſ⸗ ſend im Kodex Napoleon enthaltene franzöſiſche Hypotbekenſyſtem tief in das proceſſualiſche Ver⸗ fahren eingreift. Es kann auf keine Art aus dem Kodex Napoleon hinwegmodificirt werden, und die Organiſation deſſelben liegt in den Prin⸗ cipien des gerichtlichen Verfahrens. 3.) Beurkundung der Familienver⸗ hältniſſe— actes et registres de I'état ci- vil.— Für dieſe Beurkundung verordnet die franzöſiſche Civilgeſezgebung eigne Beamte un⸗ ter dem Namen: okficiers de I'état civil. Der 131 Kodex Napoleon nimmt, daß ſie ſchon vorhan⸗ den ſind, ſtillſchweigend an. Oſt nahmen die officiers de l'état civil die beurkundete Hand⸗ lung ſelbſt vor, und dieſe Handlung erſt erzeugt das beurkundete Recht. Die von dieſen Beam⸗ ten geführten Regiſter ſind ein öffentliches für alle Familien verwahrtes Archiv der jura status. Sie dienen zu wichtigen Nebenzwekken, ſind eine Matrikel der Conſcriptionsliſten und eine Quelle ſtatiſtiſcher Ueberſichten. In einem Staat, welcher keine herrſchende Kirche aner⸗ kennt, und dem Juden mit dem Chriſten gleiche Bürgerrechte giebt, mußten ſie unabhängig ſeyn von religiöſen Meinungen. Sie ſind noch einer großen Vervollkommnung fähig. Die Einfüh⸗ rung derſelben in den Staaten des Rheinbundes kann mit der Einführung des Koder Napoleon unmöglich umgangen, aber auch nicht ohne Schwierigkeiten realiſirt werden. 4.) Der Familienrath.— Die franzö⸗ ſiſche Geſezgebung mißkennt keineswegs die An⸗ ſprüche des Unmündigen, Blödſinnigen und des Verſchwenders, auf den Schuz des Geſezzes gegen ſein eignes Unvermögen, gegen ſeine Lei⸗ denſchaften und Schwächen. Es entgeht ihr auch nicht, daß der Vormund und Curator ei⸗ ner höhern Aufſicht unterwerfen werden müſſen. 1 3 —.—— — 152 Dagegen betrachtet ſie die Obervormundſchaft zunächſt als eine Familie— nicht als eine Staatsſache. Sie übergibt den Schuzbedürf⸗ tigen der Familie nicht zunächſt den Gerichten. Auch ſind leztere nicht ſo organiſirt, daß ſie ein Pupillencollegium vorſtellen können. Die Fa⸗ milie wird durch den Familienrath repräſen⸗ tirt, und dieſer durch den Friedensrichter or⸗ ganiſirt. Die Einrichtung iſt einfach und edel, ſie iſt aus der richtigen Anſicht, daß das Individuum erſt von ſeinem Familienkreiße um⸗ ſchloſſen wird, ehe es der Staat umgibt, her⸗ vorgegangen. 5.) Die kaiſerliche Procuratur.— Kein Zweig der Staatsverwaltung bedarf einer größern Selbſtſtändigkeit, als die richterliche Function. Aber auch keiner kann einer wahren wachſamen und beobachtenden Oberaufſicht we⸗ niger entbehren. Für die Selbſtſtändigkeit war in der vormaligen deutſchen Verfaſſung hinrei⸗ chend, für die Oberaufſicht dagegen wenig geſorgt. Dieſer Mangel hatte eine ſchleppende und willkührliche Juſtiz in Deutſchlands klei⸗ nern und mittlern Staaten zur Folge. Frank⸗ reichs Conſtitution und HOrganiſationsgeſez⸗ gebung wußte beide Forderungen zu verbin⸗ den, die Selbſtſtändigkeit des Richter⸗ e 153 amts, durch Publicität, Inſtanzenbie⸗ rarchie und Caſſation, die ſtrenge Ober⸗ aufſicht dagegen durch die kaiſerliche Pro⸗ curatur zu ſichern. Dieſe lezte iſt eine durch⸗ aus muſterhafte Einrichtung, welche ſich nicht blos über die kontentiöſe, ſondern auch über die ſogenannten willkührlichen Rechtshandlungen erſtrekt. Die Controlle der öffentlichen Fami⸗ lienregiſter, die Anzeige aller Juſtizgebrechen, eine officielle Vorſorge für alle der Privatwill⸗ kühr entzogenen Rechte, gehört zum Kreiß ſei⸗ nes Würkens. Der Mangel eines ſolchen Ju— ſtizfiskals iſt ein großes Gebrechen des deutſchen gemeinen Civilproceſſes. 6.) Friedensgerichte als Verſöh— nungs⸗oder zu andern nicht richterli⸗ chen Handlungen beſtimmte Behör⸗ den.— Erſt der jungſte Reichsabſchied ſuchte Proceſſe durch Verſöhnungsverſuche zu verhin⸗ dern. Er ſorgte aber nicht für die Organiſirung einer beſondern Verſöhnungsbehörde. Er machte den Vergleichsverſuch dem Richter aber nicht den Partheien zur Pfliche. Er machte die Erfüllung dieſer Pflicht nicht zur unerlaßlichen Bedingung der Würkſamkeit des Partheyen: ſtreits. Dies alles that Frankreichs Juſtizge⸗ ſezgebung. Sie trennte die verſöhnende von 83 5 13 der rechtſprechenden Juſtiz. Nur wo der Frie: densrichter nicht in der lezten Eigenſchaft han⸗ deln konnte, mußte er in der erſten handeln. Die Forderung, Verſöhnung zu ſuchen, richtete das Geſez zunächſt nicht an den Friedensrich⸗ ter, ſondern an die Partheien ſelbſt. Wollen ſie gerichtlich ſtreiten, ſo müſſen ſie erſt zei⸗ gen, daß ſie vor dem Friedensrichter ſich nicht baben vereinigen können. Erſt das über die mißlungene Verſöhnung abgehaltene Protokoll bahnt den Weg zur Klage. Das nämliche Pro⸗ tokoll enthält ſummariſch die Gründe beider Theile. Das Friedensgericht, als Verſöhnungs⸗ behörde wird dadurch zugleich Inſtruent. So erreicht der franzöſiſche Civilproceß zwei wichtige Zwekke zugleich. Er gewährt dem Staate die approrimative Gewißbeit, daß Vergleich den Ausbruch des Proceſſes nicht verhindern konnte — und trennt die inſtruirende von der decerni⸗ renden Function. Auſſerdein nimmt der Frie⸗ densrichter an mehreren Handlungen Theil, wel⸗ che der deutſche Gerichtsſtyl actus jurisdictio- nis voluntariae nennt. Er nimmt Erklärungen des adoptirenden(C. N. 363) und des eman⸗ cipirenden Vaters(473) auf. Er nimmt die Verſieglung von Sterbhäuſern vor(C. d. pr 907) u. ſ. w. 16 7.) Der Juſtizerecutant oder der ſuissier.— Der unter dem Namen Pe⸗ dell bekannte, wenig geachtete Diener deutſcher Juſtizbehörden, erhebt ſich in der franzöſiſchen Procedur zu der Würde eines ſelbſtſtändigen Functionairs des Staats. Er iſt das Organ der Inſtruction und Execution. Inſtrumenti⸗ ren und exploitiren(instrumenter et faire des exploits) iſt ſein Geſchäft. Er folgt mecha⸗ niſch den Forderungen der Juſtiz, wie Schat⸗ ten dem Licht. Aber dem Gerichte iſt er darum doch nicht ſubordinirt. Er befiehlt und verfügt aus eigner Macht und auf unmittelba⸗ res Anſuchender Parthey dasjenige, was zur Vollziehung richterlicher Erkenntniſſe geſche⸗ ben ſoll. In ſeiner Würkſamkeit wieder oft durch die Thathandlung ſeines Gleichen, durch die Beurkundung eines andern Huissier, oder durch die Erklärung der Parthei, nie telbar durch einen richterlichen Befehl— ge⸗ bemmt.— Selbſt im Koder Napoleon erſcheint er in dieſer Eigenſchaft. Unter allen Eigenhei⸗ ten der Evolution des franzöſiſchen Gerichtsver⸗ fahrens fällt keine mehr, als dieſe dem deutſchen practiſchen Juriſten auf. Dennoch iſt die Ver⸗ pflanzung des Koder Napoleon in die Staaten des Rheinbundes ohne Aufnahme jenes, allen⸗ 136 falls nur zu modificirenden und mit dem Rich⸗ teramt in genauere Verbindung zu ſezzenden In⸗ ſtituts nicht möglich. In der Darſtellung der franzöſiſchen Rechtsgeſezgebung werde ich dieſe Behauptung evident beweiſen. II. Rechtſprechende Anſtalten. Der gemeine deutſche Proceß kennt eine dreifache Jurisdictionshierarchie. Reinigung des Urtheils von Willkühr und Einſeitigkeit iſt der Zwek der Inſtanzenſubordination. Auf einen gleichen Zwek iſt Frankreichs zweifa che Jurisdietionshierarchie berechnet. Aber ſie er⸗ reicht ihn durch ganz andere Mittet. Der Me⸗ chanismus iſt durchaus verſchieden. Ueber die leʒte Inſtanz erhebt ſich eine nicht eigentlich recht⸗ ſprechende, ſondern Rechtsſprüche vernichtende Behörde, in welcher alle Fäden der Prapis, wie in einem Endpunete zuſammen laufen, und welche die Einheit der Rechtspflege eben ſo ſichert, wie der Koder Rapoleon die Einheit der Geſez⸗ gebung. Soll der lezte im Geiſte ſeines erha⸗ benen Urhebers in allen Staaten des Rheinbun⸗ des eingeführt werden, ſo darf auch jene Be⸗ börde für alle dieſe Staaten nur gemein⸗ ſchaftlich und nur einmal vorhanden ſeyn. Die rechtſprechenden, oder beſſer, richter⸗ lich entſcheidenden Behörden ſind: 135 1.) Die Friedensgerichte. 2.) Die Tribunäle erſter Inſianz⸗ 3.) Die Appellationshöfe. 4.) Der Caſſationshof. 5.) Der hohe kaiſerliche Gerichtshof. Keine dieſer Staatsbehörden darf in den, nach den Forderungen des Kodex Rapoleon or⸗ ganiſirten Staaten des Rheinbundes fehlen. Unter den lezten gibt es indeſſen mehrere, welche bei der Bedeutungsloſigkeit ihrer Bevölkerung und ihres geographiſchen Umfangs, nicht ein⸗ wal die dritte, vielweniger die vierte und fünfte Anſtalt in ihrem Schoos würden bilden können. 1.) Friedensgerichte.— Neben der ver⸗ ſöhnenden Function trägt das Geſez dem Frie⸗ densrichter auch eine richterliche auf. Beide berühren ſich nicht. We der Friedensrichter die Verſöhnung verſuchen muß, kann er nicht rich⸗ ten. Wo er richten muß, weiht ihn wenig⸗ ſtens ſein Amt nicht zum Vermittler. Er entſcheidet richterlich 1.) über alle per⸗ ſönliche Klagen(die franzöſiſche Jurisprudenz nennt ſie actions mobiliaires), deren Gegen⸗ ſtand den Betrag von 60 Franken nicht über⸗ ſteigt, 2.) ohne Rükſicht auf den Betrag des Gegenſtandes der Klage, a.) über alle Beſiz⸗ ſtreitigkeiten, wenn ſeit der Beſizſtörung bis zur 3 3₰ * 1 24 Erhebung der Klage noch kein Jahr abgelaufen iſt, b.) über Injurienſachen, bei welchen kein Criminalverfahren ſtatt hat, c.) über Forderun⸗ gen von Dienſtboten und Taglöhnern, d.) über Klagen, welche von unbeweglichen Gütern her⸗ rühren, ohne doch darum dingliche Klagen zu ſeyn, z. B. über die angebauten Feldern ge⸗ ſchehenen Beſchädigungen, über Grenzverrük⸗ kungen, über die Entſchädigungsforderung ei⸗ nes Gutsverpächters u. ſ. w. æ. Die Friedensgerichte dulden keine Patri⸗ monialgerichte neben ſich. Freiwillig kön⸗ nen die Partheien jeden gebildeten Mann zum Schiedsrichter wählen. Allein gezwungen er⸗ ſcheint niemand vor einem andern, als vor dem vom Staate beſtellten Richter. Ueberhaupt ſind Eigenthumsgerichte mit Frankreichs gerichtlicher und adminiſtrativer Verfaſſung unvereinbar. Sie wurden im Kö⸗ nigreich Weſtphalen und ſelbſt in Spanien ab⸗ geſchaft. Der Friedensrichter führt ein vielſeitig be⸗ ſchäftigtes, in die Criminaljuſtiz und in die Po— lizei eingreifendes Amt. Einem vom Staate a) Geſez vom ten Auguſt 1790. Tit. 3. Code de pio. cédure civile art. 3. und 253. 139 nicht gewählten und ihm allein nicht verantwort— lichen Mann könnten dieſe Functionen nicht an⸗ vertraut werden. Und die Trennung derſelben widerſoricht dem Grundſaz, daß über ganz Frankreich nur einerlei Rechtspflege, wie einer⸗ lei Geſez, herrſchen ſoll. 2.) Tribunäle erſter Inſtanz.— In jedem Bezirk(arrondissement) findet ſich im Hauptort deſſelben(chef lieu) ein Civilgericht (tribunal civil). Es beſteht aus einem Präſi⸗ denten, Richtern, ergänzenden Votanten Gup- pléans) und einem Juſtizfiskal(Procureur imperial). Es iſt in der Regel, in Civil⸗ ſachen die eigentliche erſte Inſtanzbehörde, aller Bewohner des Bezirks, mithin die eigent— liche er ſte Stufe der Juſtizhierarchie(tribunal de première instance). Nur als Ausnahme von der Regel wird es zweites Inſtanzgericht, in den vom Friedensrichter in erſter Inſtanz, unter Vorbehalt der Appellation, entſchiedenen Fällen. Die Organiſation einer ſolchen Stelle wird in allen Staaten des Rheinbundes kei⸗ nen großen Schwierigkeiten unterworfen ſeyn. Es gibt indeſſen Staaten von ſo geringem Umſange, daß nur ein Gericht erſter Inſtanz darin wird errichtet werden können, z. B. das Herzogthum Aremberg. Frankreichs Gerichts⸗ 2 * 3 3 140 ordnung läßt, in gewiſſen Fällen, die Verwer⸗ fung des ganzen Gerichts zu. Dadurch wird die Verweiſung der Sache an ein anderes vom nämlichen Appellationshof reſſortirendes Gericht erſter Inſtanz nothwendig a). Actenverſendung an ein auswärtiges Spruchcollegium kennt die franzöſiſche Gerichtsordnung nicht. Sie iſt auch, da ſie keine Arten führt, kaum denkbar. In dieſen kleinen ſouverainen Staaten wird die reelle Einführung des Koder Napoleon an der Unmöglichkeit der Errichtung mehrerer, in erſter Inſtanz entſcheidender Gerichte ſcheitern: oder will man umgekehrt durch Vereinigung mit an⸗ dern Staaten das Hinderniß wegräumen, ſo ſcheitert die ſelbſtſtändige in ſich ſelbſt geſchloſſene Souverainität am Kodex Napoleon. Doch es drohen ihr noch mehrere Klippen. Mit jedem Schritte vorwärts häufen ſich die Schwierig⸗ keiten. 3.) Appellationsböfe.— Die Frie⸗ dens⸗und die Civilgerichte erſter Inſtanz halten mit der adminiſtrativen Eintheilung des franzö⸗ ſiſchen Reichs gleichen Schritt. Jene ſind den Kantonen, dieſe den Bezirken vorgeſezt. Eben ſo verwalten die Maire in den Kantonen, und 4) Code de procẽdure divile art. 366— 377 141 die Unterpräfekten in den Bezirken die Admini⸗ ſtration. Hiernach möchte man glauben, daß, ſo wie mehrere Bezirke ein Departement bilden, und den Unterpräfekten derſelben ein Präfekt vor⸗ geſezt iſt, der Präfektur ein Appellationshyf ge⸗ genüber ſtehen müßte. Dies iſt indeſſen der Fall nicht. Es gibt weit weniger Appellations⸗ böfe als Präfekturen. Der Gerichtsſprengel des Appellationshofs erſtreckt ſich oft über vier bis fünf Depärtemente, und ſelten über eine Bevölkerung von weniger als einer Million Ein⸗ wohner. Der Appellationshof ſtellt die zweite und lezte Stufe der Juſtizhierarchie dar. Der Gegenſtand ſeines Erkenntniſſes muß wenigſtens tauſend Franken erreichen. Es gibt Fälle, in welchen die Parthei ſich die Entſcheidung des ganzen Appellationshofs verbitten kann. Die Sache wird alsdann an einen andern Appella⸗ tionshof verwieſen. Eben ſo geht die Entſchei— dung der Sache nach erfolgter erſter Kaſſation an einen zweiten und nach erfolgter zweiter Kaſ⸗ ſatien an einen dritten Appellationshof zurük. Staaten des Rheinbundes, deren geringer geographiſcher Umfang kaum die Otganiſation eines erſten Inſtanzgerichts zuläßt, werden noch vielweniger ein zweytes und leztes In⸗ 10 ——— 142 ſtanzgericht oder einen Appellgtionshof errichten können. Geben ſie die Unterordnung ihres er⸗ ſten Inſtanzgerichts unter den Appellationshof eines benachbarten größern Staates zu, ſo geht eine der weſentlichſten, von der Rheinbundsakte ihnen ausdrüklich zugeſicherten Souverainitäts⸗ rechte, die hohe Gerichtsbarkeit verlo⸗ ren. In den Großherzogthümern Würzburg, Heſſen, Baaden, ſelbſt im Herzogthum Naſſau wird zwar die Errichtung eines Appellationsho⸗ fes im Sinn und Geiſt der franzöſiſchen Ge⸗ richtsordnung um ſo viel leichter ſeyn, da alle dieſe Staaten ſchon Oberappellationsgerichte be⸗ ſizzen. Indeſſen kann ſo wenig jene Gerichts⸗ ordnung, als der Koder Rapoleon, wie ich gleich zeigen werde, einen Kaſſationshof entbeh⸗ ren. Durch die Würkſamkeit des leztern wird neben einem Appellationshof noch ein zweiter, oft ſelbſt noch ein dritter nöthig. Drei Appel⸗ lationshöfe werden indeſſen in den Staaten des Rbeinbundes vom zweiten Rang eben ſo we⸗ nig, als drei Oberappellationsgerichte organiſirt werden können. Selbſt in dieſen Staaten wird daher die volle, ſelbſtſtändige, in ihrer eignen Würkſamkejt geſchloſſene Souverainität durch die Einführung der franzöſiſchen Gerichts⸗ erdnung kompromittirt. In den Staaten vom 145 erſten Rang hat man die Schwierigkeit durch einen zahlreich beſezten Appellationshof und durch die Vertheilung der Mitglieder deſſelben in Sektionen beſeitigt. Jede Sektion ſtellt ei⸗ nen eignen Oberappellationshof vor. Dies iſt im Königreich Weſtphalen und im Großherzog⸗ thum Warſchau geſcheben. Immer gewährt indeſſen nach erfolgter Kaſſation die Verweiſung der Sache an eine andere Sektion des nämlichen Appellationshofs die Wohltbat nicht, welche die Verweiſung an ein ganz anderes Gericht ſichert. Auſſerdem iſt ein aus mehreren Sektio⸗ nen beſtehender Appellationshof eine koſtſpielige Saatsbehörde. Die Finanzminiſter deutſcher Großherzogtbümer werden die Einführung der⸗ ſelben beſchwerlich finden. 4.) Kaſſationshof.— Er iſt die höchſte und wichtigſte Juſtizbehörde, nachgebildet dem vormaligen conseil du roi. Es exiſtirt für die ganze Monarchie nur ein Kaſſationshof. Eine ähnliche Anſtalt kannte die deutſche Juſtizgeſez⸗ gebung nie. Sie erſezt den franzöſiſchen Par⸗ theien reichlich die ihnen von der Geſezgebung verſagte dritte Inſtanz. Es iſt hiet noch nicht der Ort, die Organi⸗ ſation und die Würkungsſpähre dieſer Staats⸗ behörde vollſtändig auseinander zu ſetzen. Der 4 6 * 2 3 5 5. * 1414 Wichtigkeit des Gegenſtandes werde ich wohl eine eigne Abhandlung widmen müſſen. Der Kaſſationshof übt durch die seotion des requstes eine Art von Oberaufſicht über alle Juſtizſtellen aus. Er regulirt auf Anrufen der Partheien, oder auf den Antrag der kaiſer⸗ lichen Procuratur Inſtanzenverhältniſſe und In⸗ risdictionsverwirrungen. Doch iſt dies ſein wich⸗ tigſtes Attribut für die Verwaltung der Civil⸗ juſtiz noch nicht. Wichtiger, unentbehrlich ſogar für die Or⸗ ganiſirung des Koder Napoleon, iſt ſeine Kaſ⸗ ſationsbefugniß. Wurde gegen die Formen der Procedur gefehlt, oder gegen den Inhalt eines Artikels des Koder Napoleon geſprochen, ſo ſteht der verlezten Parthei der Weg der Kaſſa⸗ tion offen. Sie bittet um Aufhebung der Pro⸗ cedur oder des Urtheils. Erreicht ſie dieſen lezten Zwek, ſo verweißt der Kaſſationshof die Sache an einen andern Appellationshof, zur neuen Entſcheidung, welche indeſſen durch ein weiteres Kaſſationsgeſuch ebenfalls angefochten werden kann. Um den hohen Zwek des Kaſſationsver⸗ fahrens völlig deutlich zu machen, muß ich mir einen Rükblik auf den Hauptzwek der ganzen franzöſiſchen Geſezgebung erlauben. 145 Es ſollte über die ganze Monarchie nur eine Civilgeſezgebung herrſchen; ſie ſollte über⸗ all auf gleiche Art angewendet werden; die Pra⸗ ris ſollte ſich nie über das Geſez erheben, das Geſez nie gegen ſeinen Geiſt erklären; die lezte Quelle der Rechtspflege ſollte rein und frei von Widerſprüchen bleiben. Nach einem gleichen Zwek ſtrebte auch Deutſchlands Juſtizgeſezgebung. Daher bei den höchſten Reichsgerichten das Anſehen der Präjudicien. Daher die Weiſung der Geſez⸗ gebung, daß ſich die Richter vor ungleicher Rechtsſprechung hüthen ſollten. Darum mußte man dem Reichskammergerichte die Abfaſſung von Senatsſchlüſſen Genatus consulta came- ralia) nachlaſſen. Sie ſollten die Lükken der Geſezgebung ausfüllen, die Widerſprüche der Controverſe entſcheiden, und dem höchſten Reichs⸗ richter ſelbſt zum Leitſtern dienen. Der Zwek mußte indeſſen aus mehreren Gründen verfehlt werden. Einmal gab es in Deutſchland zwei höchſte Reichstribunäle. Jedes bildete ſich ſeine eigne Praxis, ſeine eigne Anwendungsart der geſezlichen Theorie. Beide hatten konkurrirende Gerichtsbarkeit. Es gab Fälle genug, in wel⸗ chen die Parthei, wendete ſie ſich an das eine, * ——— 1 — 1 des Sieges, erſchien ſie vor dem andern, der Riederlage, verſichert ſeyn konnte. Man er— innere ſich nur der verſchiedenen Syſteme der Reichsgerichte über das Recht der Regredient⸗ erbinnen. Zweitens waren die höchſten Reichsgerichte eigentliche reformirende oder konfirmirende Inſtanzgerichte. Sie erkannten im Inte⸗ reſſe der Partheien. Die Erhaltung der Rechtseinheit war ein untergeordneter oder ein Nebenzwek ihrer Funktion. Was der Richter in jedem einzelnen Fall individuel für geſezlich hielt, wurde ausgeſprochen und erkannt. In dem Recht der Partheien war das Geſez verhüllt, um ſo viel tiefer verhüllt, da das Ur⸗ theil keine Gründe enthielt. Iſt aber der Blik des Richters auf das Recht der Partbeien ge⸗ heftet, ſo herrſcht das natürliche, aus der In⸗ dividualität des Falls ihn anſprechende Gefühl für Billigkeit über jede andere Rükſicht. Der Geiſt des Geſezzes wird mit dieſem Gefühl möglichſt amalgamirt, ſein Buchſtabe oft un⸗ terjocht. Das Geſez wird durch den Fall, nicht der Fall durch das Geſez belebt. Die feinen Ruancen des Falls drükken ſich in der Anſicht des Geſezzes aus. Da aber jeder Fall, ſo zu 147 ſagen, ſeine eigne Phyſiognomie hat, indeß das todte und einförmige Geſez ſich immer gleich bleibt, ſo kann faſt keine Entſcheidung ähnlicher Fälle der andern völlig gleich ſeyn. Daher ſcheinbare Widerſprüche der Praxis. Sie täu⸗ ſchen das Auge des minder Scharfſichtigen. In⸗ dem ihm die Verſchiedenheit des Falls entgeht, vermißt er Einheit in der Anwendung des Ge⸗ ſezzes. Wie keicht iſt aber auch durch das be⸗ ſtändige Erkennen über Partheienrechte, der Uebergang zur würklichen Verſchiedenheit in der Rechtsſprechung ſelbſt? Er bängt an einem zar⸗ ten Gewebe von Fehlſchlüſſen. Er wird un⸗ vermeidlich, wenn der Richter das Geſez nach den Forderungen des einzelnen Falls auffaßt, ſtatt immer und ununterbrochen den Fall nach den Forderungen des Geſezzes zu konſtruiren. Drittens hinderte das die Operationen der Juſtiz umhüllende Geheimniß die Einförmigkeit der Rechtsſprechung. Die Urtheilsgründe wur⸗ den verſchwiegen. Ob gleiche Fälle wegen der verſchiedenen Auffaſſung des Geſez⸗ zes oder wegen der verſchiedenen Kon⸗ ſtruction des Faktums ungleich entſchie⸗ den wurden, blieb den Partheien ein Räthſel. Indem das Urtheil nur die Konkluſion darſtellte, — — 3 — * 146 indem es weder den Unterſaz(das Faktum) noch den Oberſaz(das Geſez) ausſprach, blieb es bei der unrichtigſten und ungerechteſten Sen⸗ tenz unerforſchlich, ob ſie akten, oder geſezwi⸗ drig abgefaßt ſey. Ein Urtheil gegen das Ge⸗ ſez Gententia contra jus in thesi) ſah grade ſo und nicht anders aus, wie ein Urtheil gegen das Faktum(ententia contrg acta). Die Doktrin ſprach zwar, gegen den ausdrüklichen Inhalt des jüngſten Reichsabſchiedes, von der abſoluten Nichtigkeit des erſtern. Allein von einer geſunden Syllogiſtik wurde ſie verſpottet. Gab es aber kein Mittel, im Urtheil die Auf⸗ faſſung des Geſezzes von der Auffaſſungsart des Faktums zu unterſcheiden, ſo gab es auch kein Mittel das Gleichförmige oder Nichtgleich⸗ förmige in der Auffaſſungsart des Geſezzes zu beurkunden. Von oben herab fehlte alle Kontrolle. Kontrolle von unten herauf durch die öffentliche Meinung war nicht möglich. Wur⸗ den ja von Zeit zu Zeit reichsgerichtliche Ent⸗ ſcheidungen mit Gründen bekannt gemacht, ſo waren doch dieſe Privyatſammlungen weder ein compte rendu, noch yielweniger enthielten ſie imperative Normen für die Entſcheidung künf⸗ tiger Fälle. An einem die Gleichheit der Rechts⸗ ſprechung fordernden Geſezze fehlte es zwar 149 nicht a) Für die Organiſirung dieſes Geſezzes war aber nicht hinreichend geſorgt worden. Die in den Kammergerichtsviſitationen enthaltene Organiſirung deſſelben war gelähmt. Wie konnte man denn von den höchſten Reichsgerich⸗ ten eine gleiche Rechtsſprechung fordern? Wie konnte man ſie von den Territorialgerichten er⸗ warten? Frankreichs neueſte Juſtizgeſezgebung bob das Uebel aus der Wurzel. Auch ſtand die Aufhebung deſſelben in viel genauerem Zuſam⸗ menhange mit den höchſten Zwekken der Geſez⸗ gebung als im vormaligen deutſchen Reiche. Sollte über alle Departemente ein und daſ⸗ ſelbe Civilgeſez herrſchen, ſo mußte es auch al⸗ lenthalben auf eine und dieſelbe Art angewen⸗ det werden. Was wäre bei ungleicher Rechtsſprechung oder ungleicher Pra⸗ ris aus der Einheit der Geſezgebung ge⸗ worden? Zur Erreichung dieſes Zweks wurde der Kaſſationshof errichtet. Er wurde ſeiner eigent⸗ lichen Beſtimmung nach der Wegweiſer der Praxis, der Wächter über eine richtige und 4) R. A. vom Jahr 1570.. 7). C. d. C. S. O. Theil .*. S* 2 3 X — 150 einförmige Anwendungsart des Geſezzes durch alle Tribunäle. Einmal durfte— damit nicht der Zwek in der Art der Würkſamkeit des Mittels verloren gehe— für den großen, unermeßlichen Staat nur ein Kaſſationshof angeordnet werden. Zwei konkurrirende Kaſſationshöfe hätten die Einheit der Rechtsſprechung geſtört. Jeder würde der Praxis eigne Wege vorgezeichnet haben. Zweitens durfte der Kaſſationshof nicht als höchſtes Inſtanzgericht angeordnet werden. Er ſollte nicht im Intereſſe der Par⸗ theien, oder damit dem Einzelnen ſein Recht widerfahre, erkennen. Er war um des Inte⸗ reſſes des Geſezzes willen da. Er ſollte die An⸗ wendungsart deſſelben oder die praktiſche Jurisprudenz im ganzen Reiche regulari⸗ ſiren. Er konnte dies nur durch die aus⸗ ſchlieſſende Beurtheilung der Frage: ob die geſezlichen Formen beobachtet, ob der Inhalt des Geſezzes richtig aufgefaßt worden ſey? Wäre er weiter gegangen, hätte er, was in einzelnen Fällen Rechtens ſeh, ausgeſprochen, ſo würde er nicht ſowohl die Praxis der Tribunäle kon⸗ trollirt, ſondern vielmehr ſelbſt eine Praxis gebildet haben. Statt blos von Abwegen abzuleiten, hätte er vielleicht ſelbſt Abwege be⸗ 151 treten. Eben darum ſollte er den Blik blos auf das mißhandelte Geſez, keineswegs auf das mißhandelte Faktum heften à). Durch eine natürliche Reaktion half zwar das Kaſſationsurtheil der verlezten Parthei. Es befreite ſie von den Folgen eines Mißgriffs der Praxis. Da es aber keinen Rechtsſpruch ent⸗ halten, kein leztes Inſtanzurtheil ſeyn konnte, ſo wurde die Verweiſung der Sache an ein an⸗ deres höchſtes Inſtanzgericht nothwendig. Da das Kaſſationsurtheil um der Anwen⸗ dung des Geſezzes, nicht um des Rechts der Partheien willen erlaſſen wurde, ſo mußte es nicht blos den Partheien, ſondern dem ganzen Publikum eröffnet werden. Es wurde die Be⸗ kanntmachung deſſelben in den öffentlichen Bul⸗ letins verordnet. Dem kontrollirten Tribunal ſelbſt ſollte es zur Eintragung in das Gerichts⸗ buch, zur Rachachtung für die ganze Zukunft, zugeſendet werden b). 4) Elle ne doit casser, que les jugemens ou arréts, qui contiennent une contravention expresse à la loi, ou qui ont été rendus sur des procédures dans lesquelles les kormes ont été violées. Ainsi un maljugé, une fausse qualilication ou interprétation Ides actes, fausse appreciation des kaits, ne donnent pas ouverture à cassation. Pra- ticien frangois I. P. 53, 59. b) FTous les arréts de cassation sont consignés dans un 2 * 1 * 152 Eine geſezgebende Behörde war der Kaſſa⸗ tionshof nicht. Eben deswegen konnte das Kaſ⸗ ſationsurtheil das Geſez nur negativ nie po⸗ ſitiv erklären. Es konnte nur eine unrichtige Deutung verwerfen und eine zu vermeidende Klippe warnend den Tribunälen bezeichnen a). Da der Kaſſationshof nur das poſitive Geſez gegen vielſeitige Anwendung verwahren, nur in Hinſicht des poſitiven Geſezzes unglei⸗ che Rechtsſprechung verhüten ſollte, ſo durfte er ſeine Würkungsſpähre nicht über Urtheile er⸗ ſtrerken, welche bloße natürlkiche Billig⸗ keit, ohne Verlezzung der legislativen Willkühr ausgeſprochen hatte. In dieſem Falle durften ſelbſt widerſprechende Urtheile oder ungleiche Rechtsſprechung den Weg zur Kaſſa⸗ tion nicht öffnen by). bullerin publio, er expédies en particulier, pour étre transcrits, en marge de leurs registres, aux tribunaux ou aux cours, dont les jugemens ont té cassés. Ibid. p. 64. a) Chaque arrét de cassation porte pour ainsi dire une commotion dans l'ordre judiciaire. On ne peut trop indiquer I'écueil contre lequel sont venus heurter les träbunaux; il faut surtout le montrer aux juges qui y sont tombés. Ibid. b) 3i la difüculte jugée n'a pas été prévne par les lois, de maniere que la solution ne blesse aucune dispo- sition legislative, il n'y a pas lieu à cassation. Zur Reinigung der Praxis durch den Kaſ⸗ ſationshof war endlich Drittens eine ſelbſt in der Form der Ab⸗ faſſung des Urtheils ſich ausſprechende Publi⸗ cität der Rechtspflege nöthig. Geſez, Fak⸗ tum und Subſumtion mußten in allen und jeden Urtheilen enthalten ſeyn. Rur ſo ließ ſich ein Fehler im Oberſa;— ein in der Wahl und in der Auffaſſung des Geſezzes begangener Miß⸗ griff— von einem Fehler im Unterſaz oder in der Darſtellung des Faktums unterſcheiden, das Intereſſe des Geſezzes vom Intereſſe der Par⸗ theien trennen, jenes auftecht erhalten, dieſes dagegen der Vorſorge der über Partheienrechte entſcheidenden Inſtanz anheim geben. So wurde Frankreichs Kaſſationshof eine die Organiſirung des Koder Rapoleon ver— vollſtändigende, ſelbſt zu dieſem Zwekke un⸗ entbehrliche, große, weitwürkende Staats⸗ anſtalt. Ohne ſie konnte die von der Grund⸗ verfaſſung aufgeſtellte Forderung, alle Ungleich⸗ heit bei der Anwendung der herrſchenden Ge— ſezgebung zu entfernen, allen Provinzen die Wohlthat einer gleichen Rechtſprechung und Procedur zu ſichern, unmöglich realiſirt werden. Jezt erſt iſt die Beantwortung der Frage über die Einführung einer Kaſſationsbehörde in —— * 154 den Staaten des Rheinbundes hinreichend vor: bereitet. Zeigten ſich ſchon bei der Nachbildung der erſten Inſtanzgerichte und der Appellationshöfe auf deutſchem Boden große Schwierigkeiten, ſo werden ſie bei der verſuchten Verpflanzung des Kaſſationshofs in einem kleinen ſouverainen Staate unüberſteiglich. Jeder Kaſſationshof ſezt 6uuj drei ihm ſubordinirte Appellationshöfe, oder drei darin gebildete Sektionen voraus. Schon die Population und der zu geringe Flächenraum der Großherzogtbümer verſagt ſich der Einführung drey ſolcher Sektionen, wie vielmehr der geo⸗ graphiſche Umfang und die innere Oekonomie kleinerer Staaten! Doch dieſe Schwierigkeit iſt im Verhält⸗ niß zu folgenden, aus dem Geiſte und Zwekke des Inſtituts ſelbſt hervorgehenden Hinderniſſe unbedeutend. Daß ein deutſcher Kodex Rapoleon in den Staaten des Rheinbundes nicht anders, als im Geiſt desjenigen eingeführt werden kann, der die Cultur des Zeitalters und den Gang der Civiliſation beherrſcht, habe ich oben ausge⸗ führt. Er darf ſein Original nur ſparſam und nur einmal modificiren. Die deutſche Souverainität kann und darf ſich den wahren Koder Napoleon nicht nach ihrer individuel⸗ len Willkühr aneignen, ſo daß es ſo mancherlei verſchiedene Aneignungen gäbe, als der Rheinbund ſouveraine Staaten zählt, ſondern die Souverainität muß umgekehrt ihre Willkühr ſeinen Forderungen anſchmiegen. Die Einheit der herrſchenden Geſezge⸗ bung macht aber auch Einheit der Proce⸗ dur, Einbeit der Anwendungsartdes Geſezzes oder der Praxis nothwendig. Der deutſche Koder Napoleon muß im Geiſt Rapo⸗ leons organiſirt werden. Dazu gehört noth⸗ wendig ein, aber auch für alle Staaten des Rheinbundes nur ein Kaſſationshof. Hätte man für die franzöſiſche Monarchie mebrere Kaſſationshöfe nebeneinander errichtet, ſo würden Divergenzen der Praxis, Ungleich⸗ heiten der Rechtsſprechung unvermeidlich gewe⸗ ſen ſeyn. Durch ein politiſches Geſez ver⸗ einigte Provinzen hätte gegen den Geiſt der Ver⸗ faſſung und gegen die Abſicht des Souverains von Frankreich ein verſchiedenes bürgerliches Recht getrennt. Das nämliche Gebrechen wür⸗ de in den verſchiedenen, unter dem nämlichen Protektor vereinigten Staaten des Rheinbundes unvermeidlich werden, verſtattete der Schöpfer * 3 3 * 156 und Erhalter ihrer Souverainität, jedem, die Errichtung eines eignen Kaſſationshofs. Die einerUngleichheit der Geſezgebung durch— aus gleiche Ungleichheit der Anwen⸗ dungsart derſelben, würde in wenigen Jah⸗ ren bei einer gleichen Geſezgebung in den neuen ſouverainen Staaten noch auffällender werden, als ſie es bei ungleicher Geſezge⸗ bung in den vormaligen Reichsſtaaten un⸗ ter der Herrſchaft der Landeshoheit war. Die von der Reichsgeſezgebung befohlene Aktenver⸗ ſendung an Spruchkollegien hatte einen Aus⸗ tauſch der Anſichten, einen ungehinderten Um⸗ lauf der individuellen Anwendungsprincipien zur Folge. Sie verhinderte die provinciellen oder ſtatutariſchen Demarkationen derſelben, und verſtattete blos die Ausbildung einer allge⸗ meinen Praxis. Soll die eine und nämliche Civilgeſezge⸗ bung alle Völker des Rheinbundes untereinan⸗ der vereinigen, ſo dürfen ſie auch durch Formen, Proceduren und Gerichtsorganiſation nicht wie⸗ der von einander getrennt werden. Das Geſez muß ſich im Recht der Partheien überall auf gleiche Art entwikkeln. Eine gleiche und identiſche Anſtalt muß im Herzogthum Naſſau, wie in Königreich Baiern, eine gleiche Juris⸗ prudenz regulariſiren. Noch erwarten die Völker und Fürſten des Rbeinbundes aus Napoleons Hand das Fun⸗ damentalſtatut ihrer Konſtitution. Wenn mich nicht alles täuſcht, ſo wird die Errichtung ei— nes gemeinſchaftlichen Kaſſationsge— richts ein Hauptartikkel deſſelben werden. Dieſe Anſtalt würde in der Kulturgeſchichte Deutſchlands einen wichtigern Zeitabſchnitt bil⸗ ben, als die Errichtung des Kammergerichts: Hob dieſe die Rechtspflege aus dem Zuſtande roher Anarchie, ſo würde jene eine äuf einfache und überall durchgreifende Principien gegrlin⸗ dete innere geſellſchaftliche Ordnung bauerhaft ſichern. Wurde das Kammergericht in ſeiner ftühern Würkſamkeit durch die Reaktionen des Feudalismus und ſpäterbin durch die der Ge— walt des Kaiſers und Reichs entgegenſtrebende Landeshoheit gehemmt, ſo würde umgekehrt die Richthemmung der Würkſamkeit des Kaſſations⸗ gerichts die Bedingung der Fortexiſtenz der Sou— verainität eines Genoſſen des Rheinbundes wer⸗ den. Verbände der deutſche Koder Napoleon die rechtlichen Anſichten und die Civilgeſezgebun⸗ 17 ——„ 2 2. 158 gen beider Nationen, ſo würde der deutſche Kaſſationshof, Individuen beider Nationen in ſeinem Schoos vereinigen. Der Protektor wür⸗ de nebſt den Bundeshöfen zur Ernennung der— ſelben konkurriren. Der Ruf der Gewählten, die Prüfung derſelben würde die Weisheit der Wahl verbürgen. Wie das Kammergericht die Juſtiz als höchſte Inſtanz im Intereſſe der Partheien und im Namen des Kaiſers, auf Auftrag des Kaiſers und Reichs ausübte, ſo würde der Kaſſationshof im Intereſſe des Ge⸗ ſezzes und in Namen Napoleons auf Auf⸗ trag des Protektors und der Bundesgenoſſen, die höchſte Inſtanz ſelbſt kontrolliren⸗ Denn die oberſte Juſtiz(haute jurisdiction) wie der Pariſer Vertrag vom 12ten Juli 1306. ſie den Bundesgenoſſen zuſicherte, würde ihnen durch die Errichtung eines dieſe nämliche Juſtiz im Namen des Protektors regulariſirenden Kaſſationshofs nicht genommen werden. Die Abfaſſung eines deutſchen Koder Na⸗ poleon köante zwar, wie ich oben zeigte, un⸗ möglic, das Reſultat diplomatiſcher Vereini⸗ gung, fendern nur die von der ganzen Nation zu prüfende Geiſtesarbeit, eines Mannes ſeyn. Die Beſtimmung der Zuſammenſezzung und der Würkungsſphäre einer großen, den Koder 159 Napoleon in ſeiner lezten Potenz organiſtrenden, Staatsanſtalt dagegen, könnte nur aus der di— plomatiſchen Vereinigung der, auf den Ruf des Protektors unter dem Vorſiz des Fürſten Pri⸗ mas und des Herzogs von Naſſau berathſchla— genden, von Napoleons Geiſt und Planen be⸗ berrſchten Bundesgenoſſen, hervorgehen. 5.) Der hohe kaiſerliche Gerichts⸗ bof(haute cour imperiale).— In der ein⸗ geſchränkteſten, wie in der abſoluteſten Monar⸗ chie darf zwar die Perſon des Souverains ſelbſt keiner gerichtlichen Verantwortlichkeit ausgeſezt ſeyn. Reſponſabilität und Souverainität ſind kontradiktoriſche Begriffe. Jene löſcht den Charakter der Majeſtät aus. The King can never do wrony iſt ein Fundamentalgrundſaz der engliſchen Konſtitution. Das über Karl Stuatt und Ludwig den XVI. geheegte angeb⸗ liche Rationalgericht war ein unter der ſcheuß⸗ lichſten Heuchelei verlarvter Hochverrath an der geſellſchaftlichen Ordnung. Dagegen darf aber auch die höchſte adminiſtrative Behörde, der erſte Diener des ſouverainen Willens von ge⸗ richtlicher Verantwortlichkeit nicht befreit wer⸗ den. Selbſt unter dem Schatten des Throns darf Mißbrauch der Gewalt, Verlezzung der Grundgeſezze, Eingriff in Eigenthum und Frei— 12 — — . 22 2 „ 100 beit keine Freiſtatt finden. Es wäre eine man⸗ gelhafte und verkehrte Verfaſſung, welche hier⸗ für nicht geſorgt, welche zwar kleine Erpreſſun⸗ gen und Gewaltthätigkeiten untergeordneter Staatsdiener der Ahndung des Geſezzes Preiß gegeben, die ſchwereren, in einer höhern Re⸗ gion begangenen Verbrechen dagegen, gegen Anklage und Rechtsverfolgung geſichert oder beide vom Privatwillen des Souverains ab⸗ hängig gemacht hätte. So wie aber auf der einen Seite die Ge⸗ ſellſchaft und jedes Einzelne ihrer Mitglieder verfaſſungsmäßigen Schuz gegen den mächtigen Diener der Majeſtät fordert, ſo gebührt auch ihm geſezlicher Schuz gegen die Privatlaunen eines Souverains, der, im Beſiz der höchſten Gewalt, die Menſchheit am wenigſten verleug⸗ nen kann. Die höchſten Stellen ſind Geſchenke ſeines Zutrauens. Der Miniſter, der Feldherr hat auf ſeine Würde nur in ſo fern Anſprüche, als er ſich in dieſem Zutrauen zu behaupten weiß. Ueber ſeine Ehre dagegen, über ſeine Freiheit, über ſein Leben und Eigenthum kann kein fürſtlicher Befehl gebieten. Sie ſtehen un⸗ ter dem unmittelbaren Schuz des Geſezzes. Das Geſez muß aber gegen die Privatleiden⸗ ſchaft des Souverains ſelbſt mit Macht bewaff⸗ 161 net ſeyn. Beſoldete, vor einem bloßen Hert— ſcherbefehl zitternde Tribunäle, abhängige Com— miſſionen, deren Unterſuchung eine Kabinets⸗ inſtruktion vorſchreibt, deren Richterſpruch die Hofluft inſpirirt, können über den gefallenen Günſtling der Majeſtät nicht richten. Mag ihn Kabale und Hofintrigue oder die öffentliche Stimme eines an ſeinem Souverain oder an ſei⸗ ner Ration begangenen Verraths beſchuldigen, ſo hat er doch gleich dem bedeutungsloſen Bür— ger Anſprüche auf einen durchaus ſelbſtſtän⸗ digen Richter. Dies alles entging Napoleons Blik, als er Frankreichs Konſtitution genau beſtimmte, nicht. Er wollte als verfaſſungsmäßiger Mo⸗ narch, nicht als ſouverainer Despot herrſchen. Er entäuſſerte ſich ſelbſt einer in den Händen et— nes ſchwachen oder leidenſchaftlichen Nachfol— gers gefährlichen Willkühr. Zum Schuz der Nation gegen den in ſeinem Ramen verübten WMißbrauch der Gewalt, zum Schuz der höch⸗ ſten Staatsbeamten gegen Privatleidenſchaften des Souverains, ordnete er einen hohen kai⸗ ſerlichen Gerichtshof, als Beſtand⸗ tbeil der Konſtitution, an. Er verpflanz⸗ te diefes Inſtitut in die Mitte des über die Kon⸗ ſtitution wachenden, von keiner andern Staats⸗ 3 3 1 3 162 gewalt berührten Erhaltungsſenats. Er umgab es mit Glanz und Macht. Er ſtellte es auf eine Höbe von Selbſtſtändigkeit, wel⸗ che dem klagenden Publikum Zutrauen, dem Angeklagten Beruhigung einflößen mußte. Frei⸗ lich bedurfte es unter Napoleons Regierung, um beide zu erzeugen, nicht erſt dieſer Anſtalt. Al⸗ lein eine Konſtitution firirt don öffentlichen Cha⸗ rakter des Regenten für Jahrhunderte. Ra⸗ poleon ſtand vor dem Richterſtuhl der Rachwelt. Er mußte eine Einrichtung, welche die Kraft ſeines Geiſtes entbehrlich, vielleicht ſelbſt un⸗ würkſam machte, auf den Schuz der künftigen Generationen berechnen. Hätte in ſeiner Mo⸗ narchie dieſe Anſtalt gefeblt, ſo würde zwar die künftige Geſchichte den Eroberer und Völker⸗ berrſcher bewundert, der Genius der Menſch⸗ heit dagegen dem Begründer der geſellſchaftli⸗ chen Ordnung nur untergeordnete Anſprüche auf Achtung zugeſtanden haben. Dies war die, der Errichtung eines hohen kaiſerlichen Gerichtshofes zum Grunde liegende, Idee. Dieſer Gerichtshof wurde mit der kaiſerli⸗ chen Würde ſelbſt, durch das organiſche Se⸗ natuskonſult vom e8ten Floreal Jahr 12. an⸗ geordnet. 163 Er wurde in den Schoos des Erhaltungs⸗ ſenats verpflanzt, mithin auſſer aller Berüh⸗ rung mit dem Staatsrath, mit den Miniſterien und mit den andern höchſten Staatsbehörden geſezt. Er wurde zuſammengeſezt aus den Fürſten des Reichs, aus den Großdignitarien und Reichs⸗ heamten, ſechzig Senatoren, den ſechs Präſt⸗ denten der Sektionen des Staatsraths, vierzehn Staatsräthen und zwanzig Mitgliedern des Kaſ⸗ ſationsgerichts unter dem Vorſizze des Reichs⸗ erzkanzlers. Es wurde ein Stellvertreter des Kaiſers(Procureur général) dabei angeord⸗ net. Das Verfahren ſollte öffentlich und der Procedur der übrigen Tribunäle gleich ſeyn. Er ſollte erkennen a.) über Privatverbrechen der Mitglie— der der kaiſerlichen Familie, der Groß⸗ dignitarien, der Miniſter und des Staats⸗ ſekretairs, der großen Reichsbeamten, der Senatoren, der Staatsräthe, b.) über öffentliche, von hohen Staats⸗ beamten und Staatsbehörden im Ramen des Kaiſers verübte Verbre⸗ chen und Verlezzungen. Es gehör⸗ ten hieher nicht blos Klagen über Gewalt⸗ mißbrauch oder verfaſſungswidrigen Ein⸗ 164 griff in die Würkungsſphäre einer andern Staatsgewalt(forfaitures), Syndikats⸗ klagen gegen Appellationshöfe, Kriminal⸗ gerichte und Mitglieder des Kaſſationsho⸗ fes(prises à partie), Klagen über Kon⸗ kuſſionen und Dilapidationen der Präfek⸗ ten,— ſondern,— was ſehr merkwür— dig iſt— auch Beſchwerde über jede willkührliche Einkerkerung und über Verlezzungen der Preßfrei⸗ heit. Es iſt hier nicht der Ort, den be⸗ ſondern Organismus zu erklären, durch welchen jene Kl lagen überhaupt, und be⸗ ſonders Beſchwerden lezterer Art anhängig gemacht und zur Sprache gebracht werden ſollen, 6) über Verbrechen gegen den Kaiſer und Staat, Hochverrath, ungehorſam der Feldherrn u. ſ. w. Eine ſolche Juſtizanſtalt— ein wahres Pairgericht Jugement de pairs) kannte bis jezt nur Englands beneidete Verfaſſung. Und doch übte das Oberhaus gegen den von der Na⸗ tionalrepräſentation gugeklagten großen Miſſe⸗ thäter Haſtings— keine Juſtiz aus. In allen andern europäiſchen Monarchien betrat man bis jezt bei der Unterſuchung und 105 Beſtrafung ähnlicher Verbrechen den ſchlüpfri⸗ gen Weg der Hofkommiſſionen. An Schuzan⸗ ſtalten gegen willkührliche Beſchränkungen der Sicherheit der Perſonen und der Denkfreiheit wurde nirgends gedacht. Wird mit der Aufnahme des Kodex Rapo⸗ leon und der franzöſiſchen Gerichtsverfaſſung in den Staaten des Rheinbundes die Aufnahme dieſes Inſtituts umgangen werden dürfen? Und nach welchen Grundſäzzen wäte die Nach⸗ bildung möglich. Ich wage es nicht, die Zukunft zu erra⸗ then. Die Tafeln des Schikſals von Deutſchland finden ſich im Geheimniß der Rathſchlüſſe des Beherrſchers von Frankreich. Ich kann nur patriotiſche Wünſche ausſprechen. Ich kann nur, indem ich ſie ausſpreche, mich erinnern, daß ich einer Nation angehöre, welche— bei aller Verworſenheit einzelner Individuen= nie dem Sklavenſinn fröhnte. Am 12ten July 1806. erhob Napoleon deutſche Landesherrn zu ſouverainen Fürſten. Schöpfer ihrer neuen Macht, konſtituirte er ſich zugleich zum Beſchüzzer derſelben. Von konſti⸗ tutionellen Limitationen war nicht die Rede. Und doch hatte Napoleon ſelbſt ſeinen Kaiſer⸗ thron nicht als unumſchränkter Monarch beſtie⸗ ½ . 2 1 2 3 166 gen. In dem Augenblik, in welchem er volle Souverainität in die Hände deutſcher Fürſten niederlegte, beſtand in ſeinem Reiche eine Rati⸗ onalrepräſentation, ein Tribunat, Wahlkolle⸗ gien und ein über alle Inſtitute der Monarchie wachender Erhaltungsſenat. Es wird wichtiger, als jemals, zu fragen: in welchem Sinn wurden im Jahr 1306. deut⸗ ſche Könige, Großherzöge, Herzöge, u. ſ. w. ſouveraine Fürſten? In welchem Sinn werden ſie nach der Univerſaliſirung der öffentli⸗ chen und der Privatgeſezgebung des franzöſi— ſchen Reichs ſouveraine Fürſten bleiben? Durch die volle Souverain„t desStaats⸗ repräſentanten— etwa, wie ſie durch die lex Regia im Jahr 1660. dem Könige von Dänne⸗ mark übertragen wurde— bezeichnete das bis⸗ berige Recht der Völker und Staaten ſeine voll⸗ ſtändige Selbſtſtändigkeit in Hinſicht fremder, ſeine unwiderſtehliche und unbe⸗ grenzte Machtfülle in Hinſicht ſeines eig⸗ nen Staats. Die äuſſere Souverainität der Genoſſen des Rheinbundes wurde durch den Pariſer Ver⸗ trag vom 12ten Juli 1806. auf immer an das mit der franzöſiſchen Kaiſerkrone(nicht mit der italieniſchen Königskrone) erblich verbundene 165 Protektorat veräuſſert. Dagegen wurde ihre innere Souverainität vom nämlichen Protek— torat im vollſten Umfang anerkannt und garan⸗ tirt. Späterhin erklärte Napoleon, daß er lez⸗ tere nicht beſchränken, an ihrem Gebrauch und Mißbrauch keinen Antheil nehmen, für jenen keinen Seegen einärndten, für dieſen aber auch ſich mit keiner Verantwortlichkeit beladen wolle. So erhielten deutſche Fürſten, von keiner Kon⸗ ſtitution gefeſſelt, über ihre Unterthanen und Völker, unwiderſtehliche, unermeßliche, un⸗ beſchränkte Macht. Der Gedanke iſt in der Theorie entſezlich — wie der Verfaſſer der Anſichten des Rhein⸗ bundes ſich irgendwo ausdrükt:— Hundert⸗ tauſende und Millionen hingegeben der Weis⸗ beit oder Thorheit, den Schwächen und Lei⸗ denſchaften eines Einzigen!— Der künftige Geſchichtſchreiber wird einſt gedankenvoll am Abgrund verweilen, an welchen der Pariſer Vertrag vom 12ten Juli 1606. Deutſchlands Völker zu führen ſchien. Wenn er aber ſeit der nämlichen Epoche im Innern der Staatshaus⸗ haltungen ſo wenig Züge von Willkühr und Ungerechtigkeit wahrnimmt, wenn ihn aus den Regierungshandlungen der nämlichen ſouverai⸗ nen deutſchen Fürſten, ein Geiſt von Edelmuth, 166 Mäßigung und Schonung anſpricht— dann wird die Menſchheit dankbare Trophäen auf ihr Grab pflanzen! Sie wird den jezzigen Fürſten nicht blos das Gute, was ſie würkten, ſondern noch mehr das unterlaſſene Böſe, die beſiegte Verſuchung— zum Verdienſt anrechnen. Sie wird in ihrem Gedächtniß das Andenken an gute und edle Menſchen ſegnen. Aber ihre Gewalt iſt erblich, ihre Tugen⸗ den ſind es nicht!— Soll das Glük der künf⸗ tigen Generationen einzig und allein ab⸗ bängen vom Wechſel der Charaktere und der Einſichten der Gewalthaber? Napoleon ſelbſt herrſcht in Frankreich nicht anders, als durch die Konſtitutionen des Volks. Wenn er einſt den Zoll der Matur entrichtet hat, wird noch ſein Geiſt den von ihm geſchaffnen Staatsorganismus umſchweben. Durch dieſen Staatsorganismus wird Frankreich blühend und weltherrſchend bleiben. Napoleon hat ſich an⸗ gekündigt als den Begründer eines europäiſchen mit Frankreich verbundenen, auf das Reprä⸗ ſentativſyſtem gebauten Völkerſtaats. Auf ſei⸗ nen Ruf ſind in Reapel, Holland, Spanien, Warſchau, ſelbſt in Weſtphalen Konſtitutionen entſtanden. Seinen Planen hat Baierns Be⸗ berrſcher freiwillig gehuldigt. Er hat ſeine ſou⸗ 169 veraine Macht durch eine Verfaſſung gefeſſelt, dem Volk eine Repräſentation und dieſer Re⸗ präſentation Theilnahme an der Geſezgebung und an der Beſteurung bewilligt. Iſt es glaublich, daß Würtemberg, Bas⸗ den, Würzburg u. ſ. w. allen dieſen Beiſpielen nicht folgen werden? Dieſe Frage wird die noch erwartete Bun⸗ desakte beantworten. Wie?— kann dem nicht zweifelhaft ſeyn, den der Glaube an die Weisheit und Konſequenz des Protektors nicht verläßt. Schalten alle Staaten des Rheinbundes eine gleichförmige Konſtitution und Volks⸗ repräſentation, ſo wird ihr gemeinſchaftki⸗ cher Protektor ſie ebenfalls garantiren müſſen. Dieſe Garantie wird nicht blos der Volks⸗ repräſentation zu gut kommen; ſie wird auch die Fürſten gegen die wenigſtens möglichen Umgriffe und Uſurpationen des Volksrepräſentanten ſchüz⸗ zen. War die Würkungsſphäre des Protekto⸗ rats bisher auf eine ſchüzzende Mediation zwi— ſchen den ſtarken und ſchwachen Bundesgenoſ— ſen beſchränkt, ſo wird ſie ſich künftig auf äuß⸗ — 3 1 8 1 170 ſere und innere Verhältniſſe der ausdehnen. War das Protektorat bisher nicht organi⸗ ſirt, wurden die, freilich ſeltenen, Klagen der Fürſten untereinander, oder der Mediatiſirten gegen die Fürſten, beim Protektor unmittelbar erhoben, ſo wird er künftig ſeinen Schuz bei der Mannigfaltigkeit und Vielſeitigkeit ſeines Würkens nicht unmittelbar ausüben können. Er wird die Ausübung deſſelben einer von ihm angeordneten und ihn repräſentirenden Staats⸗ behörde übertragen. Was für Frankreich der Erhaltungsſenat iſt, würde dieſe Staatsbehörde für die innere und äuſſere Verfaſſung der Bundesſtaaten wer⸗ den. Sie würde nur dadurch von Frankreichs Erhaltungsſenat verſchieden ſeyn, daß dieſer über allen Inſtituten der Monarchie, mithin über dem Kaiſerthron ſelbſt ſchüzzend ſchwebt, indeß der deutſche Erhaltungsſenat nichts an⸗ ders ſeyn würde, als Napoleons organiſirte Protektion. Es würde nur noch ein Zug zur Vollen⸗ dung der Aehnlichkeit zwiſchen der Grundver⸗ faſſung Frankreichs und der Grundverfaſſung der Rheiniſchen Conföderation fehlen. So oft 171 der franzöſiſche Erhaltungsſenat zur Unterſu⸗ chung großer Mißgriffe der oberſten Staatsbe⸗ hörden, oder großer gegen den Staat begange⸗ ner Verbrechen würkſam wird, verwandelt er ſich in ein Tribunal und nimmt die Benennung an: hoher kaiſerlicher Gerichtshof. Ein gleicher Organismus würde im deut⸗ ſchen Erhaltungsſenat das Bundesgericht darſtellen, für welches ſchon ſo viele patriotiſche Wünſche ausgeſprochen worden ſind. Deutſche Publiciſten ſuchten die Elemente der Organiſation deſſelben in der Verfaſſung der aufgelößten Reichsgerichte. Allein wird Na⸗ poleon die Schöpfungen ſeines Genies in gothi⸗ ſche Feſſeln ſchmiegen? Hat er nicht in der Kon⸗ ſtitution und in den Inſtituten ſeines Reichs den Völkern des europäiſchen Kontinents das Bild der Verfaſſung vorgehalten, durch welche er fie conſtituiren und föderaliſiren will? Wie Frankreichs Reichserzkanzler dem ho⸗ ben kaiſerlichen Gerichtshof vorſizt, ſo würde der vom Protektor ernannte Fürſt Primas dem Bundesgericht präſidiren. Wie der Erhaltungsſenat theils nach den Vorſchlägen der Wahlkollegien, theils durch freie Ernennung des Kaiſers beſezt wird, ſo würden die Bundesrichter theils nach den Vor⸗ 223 3 1 5 1 ſchlägen der Bundesfürſten, theils nach der Willkühr des Protektors ernennt werden. Die Ernennung des Bundesgerichtsfiskals Grocureur impérial) würde auf jeden Fall dem Protektor vorbehalten bleiben. Das Bundesgericht hätte zu erkennen— auch bier leuchtet mir das Bild des hohen kai⸗ ſerlichen Gerichtshofs vor— 10) Ueber die Irrungen der Fürſten unter⸗ einander; 4) Ueber die perſönlichen Vergehungen der Mitglieder der ſouverainen Familien; 30) Ueber die vermeinten oder würklichen Ein⸗ griffe der Miniſterien in die Grundgeſezze des ihrer Verwaltung anvertrauten Staats; 40) Ueber die von den höchſten Inſtanzgerich⸗ ten begangenen Verlezzungen der Rechte der Partheien(prises à partie— Syndikatskla⸗ gen)⸗ In der Perſon der ſouverainen Fürſten würde der Charakter der Souvetinität unver— lezbaͤr ſeyn. Der Grundſaz: the King can never do wrony müßte ihnen zu gut kommen. Dieſe Grundzüge werden hinreichen. Das Detail gehört nicht in eine nur der Darſiellung herrſchender Ideen gewidmeten Arbeit. Die Anhänger der uneingeſchränkten in— 175 nern Souverainität der Fürſten werden ein⸗ wenden: dieſe Souverainität werde durch das Bundesgericht aufgehoben. Allein— ſie wird nicht im Bundesgericht, ſondern in einer ſolchen Konſtitution und Volks⸗ repräſentation ihr Grab finden, wie ſie ſchon in Holland, Weſtphalen, Spanſen, Neapel eingeführt worden iſt. Das Bundesgericht wird blos zum Schuz dieſer Konſtitution aufgeſtellt. Man wird ferner einwenden:— es wür⸗ den durch die Errichtung eines ſolchen Bun⸗ desgerichts dem Protektor neue und größere Rechte, als er ſelbſt in Anſpruch genommen habe, eingeräumt. Ich antworte mit der beſcheidnen Frage: ob ſich nicht alle Macht in den Händen des Pro⸗ tektors finde? Ob es nicht Aufopferung und Selbſtverleugnung von ſeiner Seite iſt, wenn er, ſtatt des Gebrauchs dieſer Macht, ſich auf glänzende und vielwürkende, aber auch be⸗ ſtimmte und wohltbätige Rechte be⸗ fchränkt? 12 3„ 2 1 3 17 ½ Ich frage: ob nicht unter dem Schuzze dieſer Rechte die Bundesverfaſſung und die Selbſtſtändigkeit jedes Bundesgenoſſen auf ei⸗ ner weit ſicherern Baſis ruht, als in ihrem jez⸗ zigen unbeſtimmten prekären Zuſtand. Ich frage ferner: ob ein ſouverainer Fürſt, den gegen ſeine eignen Uebereilungen und Lei⸗ denſchaften die Konſtitution, und deſſen Konſti⸗ tution eine höhere Anſtalt ſchüzt, ſich auf ſei⸗ nem Thron nicht ſicherer behaupten wird, als derjenige, der Alles und auch das vermag, was weder ihm noch ſeinem Volke nüzt, und dem nur die Energie ſeines perſönlichen Charakters die Feſtigkeit ſeiner Herrſchaft verbürgt. „Aber das Bundesgericht könnte ſelbſt „Uſurpator werden?“ Unter Napoleons kraftvollem Protektorat wird die Würkungsſpähre des Bundesgerichts nie die Grenzen des Willens des Protektors überſchreiten. Und von welchem andern Wil⸗ len haben die Bundesgenoſſen zu hoffen oder zu fürchten? Doch iſt die Beſorgniß vor Richterwill— 175 kühr in einzelnen Fällen nicht grundlos. In einzelne richterliche Entſcheidungen wird der Protektor nicht eingehen können. Wurden doch die Reichsgerichte von deut⸗ ſchen Landesherrn gewagter Eingriffe in die Lan⸗ deshoheit beſchuldigt, und der recursus ad co- mitia von der Reichsverfaſſung wenigſtens ge⸗ duldet. Gegen Richterwillkühr wird indeſſen die Publicität der Verhandlung und die Form der Urtheilsabfaſſung eine kräftige Schuzwehr dar⸗ ſtellen. Hält man ſie nicht für hinreichend, ſo kön⸗ nen die Urtheile des Bundesgerichts dem Kaſſa⸗ tionsgeſuch unterworfen, dieſes Geſuch kann an eine Sektion des Bundeskaſſationsgerichts verwieſen, und eine neue Aburtheilung einer andern Sektion der nämlichen Behörde über⸗ tragen werden. So wird die Einführung der franzöſiſchen Gerichtsordnung in den Staaten des Rhein⸗ bundes von geringem und mittlerem Umfange 176 verſchlungene Verhältniſſe hervorbringen. In der höchſten Region dagegen wird ſich alles wie⸗ der vereinfachen und reinigen. Die volle Souverainität des Pariſer Ver⸗ trags vom 12ten Juli 1306. hatte jedem Theil⸗ nehmer derſelben ein Streben nach geſchloſ— ſener Selbſtſtändigkeit eingeflößt. Jeder ſuchte die Würkſamkeit ſeiner Herr⸗ ſcherkraft in ſeinem Gebiet zu erſchöpfen, fremde Würkſamkeit dagegen zu entfernen. Daher die Aufhebung aller Juſtiz⸗ gemeinſchaft, die Unterſagungder Ak⸗ tenverſendung, u. ſ. w. Auch der kleinſte Staat wollte einen ſich um ſeine eigne Axe herumdrehenden Planeten darſtellen. Zwar war für alle Frankreich Fir⸗ ſtern und Sonne, die Urquelle von Wärme und Licht. Man wollte ſich indeſſen nie unmittelbar⸗ ſondern nur durch Frankreich berühren. Durch die Verpflanzung des franzöſiſchen Gerichtsorganismus in die Staaten des Rhein⸗ bundes wird freilich dieſes Planetenſyſtem noch 177 mehr beſtimmt werden. Es werden ſich indeſ— ſen Zwiſchenplaneten bilden. Es wird einer um den andern zirkeln. Sie werden ſich unmittelbar, nicht blos durch ihr gemein⸗ ſchaftliches Zentrum⸗ berühren. Die unmittelbare Berührung wird auf dop⸗ pelte Art erfolgen. 1.) Ueber alle ſouveraine Staaten ſteht ein gemeinſchaftlicher Kaſſationshof; er ſezt allent⸗ halben gleiche Inſtitute, gleiche Formen, einen gleichen Geſchäftsgang als Gegenſtände ſeines Würkens und ſeiner Kontrolle voraus; über dieſe Gleichheit des Rechtsorganismus werden ſich die Staaten des Rheinbundes untereinander vereinigen müſſen; Baaden und Würtemberg werden kein anderes Hypothekenſyſtem, Rota⸗ riarsinſtitut u. ſ. w. einführen können, als Naſ⸗ ſau, Heſſen, Sachſen. Es iſt für ſie ein drin⸗ gendes Anliegen, ſich über die conforme Bil⸗ dung ihrer innern Inſtitute un mittelbar zu verſtändigen, ohne unmittelbare Dazwiſchen⸗ kunft des Protektors, ohne Theilnahme franzö— ſiſcher Praktiker. Es kömmt auf die Umbildung einer deutſchen Organiſation, auf die Aus⸗ mittlung einer, deutſche Nationalität in franzö⸗ ₰ „ 173 ſiſchen Formen nicht verleugnenden, Anſtalt an. Jene Nationalität kennen Franzoſen nicht. Sie werden ſie auch nie auffaſſen. Sie würden nicht modificiren, ſondern durchgreifen. Hier werden alſo Deutſche mit Deutſchen zuſammentreten müſſen. Benachbarte, von Frankreich gleich geſchüzte Souverainitäten wer⸗ den ſich unmittelbar in Verhältniſſe ſezzen. 2.) Frankreichs Gerichtsorganismus kann mehrere Appellationshöfe, oder wenigſtens mehrere Sektionen im nämlichen Appella⸗ tionshofe nicht entbehren. Das Daſeyn eines Appellationshofes ſezt eben ſo nothwendig meh⸗ rere Gerichte erſter Inſtanz voraus. Run gibt es Staaten des Rheinbundes, welche nur einen aus einer Sektion beſtehen⸗ den Appellationshof, es gibt andere, welche höchſtens nur ein Gericht erſter Inſtanz anzu⸗ ordnen im Stande ſind. Beide werden ſich an einen oder einige ſich in gleicher Verlegenheit findende Nachbarn an⸗ lehnen, ſie werden einander ein erſtes In⸗ ſtanzgericht oder einen Appellationshof ablei⸗ 179 hen und eine wechſelſeitige Staatsrechts⸗ dienſtbarkeit untereinander verabreden müſ— ſen. Souveraine Staaten, welche höchſtens nur ein Gericht erſter Inſtanz zu organiſiren im Stande ſind, werden ſich genöthigt finden, ſich nach einem oder mehreren auswärtigen Ap⸗ pellationshöfen umzuſehen, und den Inſtanzen⸗ zug in ein fremdes Gebiet zu geſtatten. Hier regen ſich wieder ſtaatsrechtliche Bedürfniſſe, welche nur durch Abrede und Vereinigung, durch Verzichtleiſtung auf die geſchloſſene Souverainität können befriedigt werden. Angenehm iſt dieſe Anerkennung einer frem⸗ den Jurisdiktion, die Feſiſezzung einer ein ſei⸗ tigen Staatsrechtsdienſtbarkeit nicht. Gegen Naturnothwendigkeit läßt ſich indeſſen nicht ha⸗ dern. Murrt der kleinere Staat über die zu ſei⸗ ner eignen Erhaltung nothwendige Oberherr⸗ ſchaft, welche der größere über ihn ausübt, ſo mag mit gleichem Recht der Einzelne ſich über ſeine Abhängigkeit vom Staat ſelbſt beklagen, welcher er doch Schuz und bürgerliche Exiſtenz verdankt. Sowohl die Gemeinſchaftlichkeit 3 * — 155b gleichet, als die Unterordnung unter hö⸗ bere Inſtanzgerichte, wird, unter, von eit⸗ ander unabhängigen und gleich ſouverainen Staaten, verſchlungene und eben deshalb oft läſtige Verhältniſſe erzeugen. Dieſe Verhält niſſe werden nicht ſelten den nachbarlichen Frie⸗ den ſtören. Aber eben darum thront in einer höhern Region der deutſche Kaſſationshof. Eriſt gleich dem franzöſiſchen zur Erledigung aller Ju⸗ risdiktionskonflikte berufen. Vom Protektor und ſeiner ſelbſtſtändigen Kraft beſeelt, iſt er von allem Einfluß der abhängigen Partikular rheinbundsſouverainität frei. Er lößt alle Kno⸗ ten, welche die Mißgunſt der Souveraine oder vielmehr ihrer Behörden, oder der Schiefbli der leztern geflochten hatte, wieder auf. Er reinigt die niedere Region von Dünſten und Gewitterluft, und erhebt ſich auch in dieſer Ei genſchaft zum Olymp deutſcher Rechtspflege⸗ 1) 1 — Nachſtehende, zum Theil ſi e Druckfehler, die ſich wegen der tfernung des Druckorts eingeſchlichen haben, 3 man vor Durchleſung der Hefte zu verbeſſern ein⸗ Erſtes Heft. nen S. 6o. Z. 13. ſt. mannigfalti l. n fa ſt 6o. Z. 13. ſt. nannigfaltigen mannigfaltiger 64. Z. 12. ſt. dieſen l. dieſem ält⸗ 64. Z. 4. v. u. ſt. dieſer l. dieſen ſie⸗ 69. lezte Zeile ſt. communouté I. communauté. 0. Z. 6. ſt. vom l. von . 70. Z. 15. ſt. unmittelbare l. unmittelbar. ern 3 weites„ eft. S. 81. Z. 13. ſt. Generarioren l. Generat ionen. Ju⸗ 94. Z. 11. ſt. Vegatation l. Vegetation ktor 95. Z. 14. ſt. nur l. nun 95. Z. 9. ſt. hat l. ehrt(iſt ein ſinnentſtellender Druck— er fehler) lar⸗ 15 3. 1d iſt das Wort ginzlich wegzu no⸗ 104. Z. 20. ſt. ſpie l. ſchielend oder 105. Z. 26. hinter Uebel ſezze blik 109. Z. 2. ſt. ſpäterhin l. ſpätet Er Ebend. Z. 5. ſt. Akademie l. Akademien und S. 115. Z. 1. u. 2. ſt. Specialgeſezgebung l. Spezialge, ſezgebungen Ei⸗ Ebend. Z. 16. d. Note ſt. oder l. aber e Ebend. Z. 2. b. u. hinter jener ſezze man er S. 116. Z. 11. ſt. dieſer l, dieſen 117. Z. 5. ſt. Juriſtencollegien l. Juſtigcollegien 113. 3. 7. ſt. unglüklichſte l. unglükliche 116. Z. 18. muß das Wort der ausgeſitrichen werden 1 121. Z. 17. ſt. auſ l. auf 128. ſind Zeile 2. u. 5. nebſt der Note wegzulaſſen 131. Z. 2. ſt. nahmen l. nehmen 152. Z. 17. muß das Wort wahren ausgeſtrichen werden 135. Z. 16. ſt. wieder l. wird er 136. Z. 4 ſt. Rechtsgeſezgebung l. Juſtizgeſezgebung 137. Z. 24. ſt. 50 Franke l. 100 Franken 138. Z. 7. ſt. angebauten l. an gebauten 139. Z. 2. ſt. könnten l. konnten 159. Z. 16. ſt. wrony I. wrong 172. Z. 5. b. u. ſt. Wrony l. wrong IIF. Vollſtaͤndige dogmatiſche Darſtellung der Lehre des franzoͤſiſchen Rechts von Minderjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Emancipation nach und zuweilen ge⸗ gen Locré*. Vorerinnerung. Nic wurde deutſchen Geſchäftsmännern das Stu⸗ dium des franzoſiſchen Rechts mehr erleichtern, als eine einfache, rein geſchäftsmäßige, anſpruchloſe Darſtellung der wichtigſten Lehren des Koder Na⸗ poleon. In der nachſtehenden Abhandlung über eine der wichtigſten Inſtitute deſſelben, hat der Verfaſſer zei⸗ *) Eine Abhandlung über die Grundzüge des franzö⸗ ßiſchen Civilproceſſes konnte wegen vorübergehenden umſtänden nicht die lezte Feile erhalten. Sie wird in einigen der nächſten Hefte erſcheinen. 13 15 5 gen wollen, was er unter einer rein geſchäftsmäßi⸗ gen anſpruchloſen Darſtellung verſtehe. Sie iſt nicht fuͤr Gelehrte geſchrieben. Sie will nuzzen, nicht glänzen. Der zehnte Titel des erſten Buchs des Koder Rapoleon handelt von der Minderjährigkeit, Vor⸗ mundſchaft und Emancipation. Er zerfällt hiernach in drey Kapitel. Das erſte handelt von der Minderjährigkeit(art- 388.). Das zweyte von der Vormundſchaft(539— 475.). Das dritte von der Emancipation(476— 437.). — Erſtes Kapitel. Von der Minderjährigkeit. Minderjährig iſt derjenige, welcher das e1te Jahr noch nicht vollendet hat. Zwiſchen Unmündigkeit und Minderjäh⸗ rigkeit, Tutel und Kurgtel macht das franzö⸗ ſiſche Geſetz keinen Unterſchied. Auf den Unterſchied der Geſchlechter wird nicht geſehen(555). Der Grund, warum die Minderjährigkeit 185 mit dem vollendeten a1ſten Jahr ſchließt, liegt in der politiſchen Verfaſſung. Im nämlichen Alter übt der franzöſiſche Bürger politiſche Rech⸗ te aus. Er votirt in den Wahlverſammlungen und konkurrirt zur Ernennung des Friedensrich⸗ ters. Man hielt es für unſchiklich, denjenigen von der Verwaltung ſeines Vermögens auszu⸗ ſchließen, welchen das Geſetz für fähig erklärte, dem Staat vorzuſtehen. Zweites Kapitel. Von der Vormundſchaft. Das römiſche Recht betrachtete urſprüng⸗ lich die Vormundſchaft als ein mit Genuß und Vortheilen verknüpftes Schutzrecht, welches ent⸗ weder durch Verwandtſchaft(tutela legitima) oder durch Teſtament(tutela testamentaria) ertheilt wurde. In der Folge nahm der Staat den Pupillen, für deſſen Vormundſchaft weder das Teſtament des Vaters noch das all⸗ gemeine Familiengeſetz geſorgt hatte, in ſeinen Schutz. Die lex Attilia, gleich der lex Julia et Titia führte die tutela datiua als Supple⸗ ment der tutela testamentaria und legitima ein. Mit der Mündigkeit(pubertas) nabm 15 ½ die Vormundſchaft über den römiſchen Bürger ein Ende. Die Römerin fand ſich bis zun Hei⸗ rath in der Gewalt des Vormunds, nachher in der Gewalt des Mannes. Sitten und Bedürfniſſe änderten ſich. Die Vormundſchaft wurde eine öffentliche Laſt. Sie brachte weder Genuß noch Vortheile. Zum Beſten desjenigen, welcher das z5te Lebensjahr noch nicht zurükgelegt hatte, führte die Geſezgebung die restitutio in integrum ein. Hierdurch wurde Sicherheit im Lebensverkehr untergraben. Als Gegenmittel gegen die re⸗ stitutio in integrum ex capite minoris aetã- tis knüpfte die lex Laetoria an die Tutel die Kuratel. Sie wurde nur auf Bitte des Min⸗ derjährigen oder desjenigen, welcher mit ihm kontrahiren wollte, in einzelnen Fällen, für ein⸗ zelne Geſchäfte, verordnet. Und wo ſie ge⸗ würkt hatte, ſiel die restitutio in integrum weg. Umfaßte die Tutel Vorſorgen füt die Perſon und das Vermögen des Pupillen, ſo war die 5 Kuratel nur auf das Vermögen des Kuranden gerichtet. Die Reichsgeſezgebung erweiterte die öß⸗ fentlichen Vorſorgen. Sie hob den Unterſchied zwiſchen Tutel und 135 Kuratel auf, oder ſezte ihn vielmehr als nicht vor⸗ handen voraus und bezeichnete beide durch den Ausdruck: Vormundſchaft. Sie unterwarf alle Vormundſchaft obrig⸗ keitlicher Beſtätigung, hob mithin die tute⸗ la legitima und testamentaria, wie ſie das römiſche Recht eingeführt hatte, auf. Sie erklärte— was freilich ſchon auf ge⸗ wiſſe Art das römiſche Recht gethan, oder wozu es doch wenigſtens den Anfang gemacht hatte— die Obrigkeit zum Obervormund, und legte die⸗ ſem Obervormund, bei eigner Verantwortlich⸗ keit, die Verbindlichkeit auf, den Vormund jährlich zur Rechnungsablegung anzuhalten. Hatte das römiſche Recht den Vormund zur Kautionsleiſtung angewieſen, hatte es die Veäuſſerung unbeweglicher Güter des Minder⸗ jährigen und Unmündigen auf die Fälle, wo die Erhaltung des Schutzbedürftigen ſelbſt die Ver⸗ äuſſerung forderte, beſchränkt, forderte es auch in dieſem Fall ein decretum magistratus de alienando, machte es den Obervormund durch die aotio tutelae subsidiaria contra magistra- tum verantwortlich, ſo ließ die Reichsgeſezge⸗ bung alle dieſe Vorſorgen ſtehen. Der Code Napoleon nimt ebenfalls zwi⸗ ſchen Tutel und Curatel keinen Unterſchied an. 1 3 186 Er ſtellt den Unterſchied zwiſchen turela testamentaria, legitima und datiua, grade ſo, wie ihn das römiſche Recht kannte, wieder her. Er ſezt dieſen drei Arten von Vormund⸗ ſchaft eine vierte, die Vormundſchaft des Va⸗ ters und der Mutter hinzu. Er überträgt die Obervormundſchaft einem Familienrath, und ſubordinirt ſeine Wachſam⸗ keit, in beſtimmten Fällen, der Oberaufſicht des Gerichts erſter Inſtanz. Die Ernennung des Vormundes hängt über⸗ all, wo tutela datiua eintritt, vom Familien⸗ rath ab. Der Coder Rapoleon ſezt dem jedes⸗ maligen Vormund einen vom Familienrath er⸗ nannten kontrollirenden Vormund(tuteur sub- rogé, die Ueberſezzer nennen ihn Streitvogt) an die Seite. Er übergeht die Verbindlichkeit des Vor⸗ munds, Kaution zu leiſten, mit Stillſchweigen. Er ſchweigt eben ſo von der Verbindlichkeit der jährlichen Rechnungsſtellung. Er befreit endlich, ebenfalls ſtillſchweigend, den Familienrath von der actio tutelae contra magistratum subsidiaria. Dies ſind die Hauptabweichungen des 66 zöſiſchen Rechts vom römiſchen und vom gemei⸗ nen deutſchen Privatrecht. . 187 Das Nähere ergibt ſich aus der Inhalts⸗ anzeige des Kapitels. Es zerfällt in zwei Haupttheile. Der erſte Haupttheil beſchäftigt ſich mit der Entſtehung oder Begründung der Vormund⸗ ſchaft. Er beſtimmt die Frage: wem die Vor⸗ mundſchaft übertragen wird, wer damit zu ver⸗ ſchonen, wer zur Vormunbſchaft unfäbig ſey? Es handelt davon die erſte, zweite, dritte, vierte, fünfte, ſechſte und ſiebente Sektion des Kapitels(art. 369— 4490 Der zweite Haupttheil handelt von der Verwaltung der Tutel und ihren Würkungen, Hiervon redet die achte und neunte Sektion des Kapitels art. 460— 475. Erſter Haupttheil. Entſtehungs⸗ arten der Vormundſchaft, Entſchul⸗ digungsgründe(excusationes volunta- riae) Un fähigkeitsgründe(xcusationes necessariae). Dieſer Haupttheil zerfällt, wie die Ueber⸗ ſchrift zeigt, in drei Unterabtheilungen. Erſte Unterabtheilung. Entſte⸗ hungsarten der Vormundſchaft. Erſte bis fünfte Sektion(art. 383— 426.N — 3 3. 185 Zweite Unterabtheilung. Ent⸗ ſchuldigungsgründe. Sechſte Sek⸗ tion(art. 427— 441. Dritte Unterabtheilung. Unfä⸗ higkeitsgründe. Siebente Sektion (art. 440— 449). Erſte Unterabtheilung. Entſte⸗ hungsarten der Vormundſchaft. Der Codex Napoleon führt ein 1.) eine Vormundſchaft des Vaters und der Mutter(tutéle de père et mère). Erſte Sek⸗ tion(art. 339— 396.). 2.) Eine teſtamentariſche, durch Vater oder Mutter ertheilte Tutel(tutéle deférée par le père ou la méère). Zweite Sektion(art. 397 — 401.). 3.) Eine vom Geſez den Ascendenten aufer⸗ legte Tutel(tutéle des ascendans). Dritte Sektion(art. 0— 404.), 4.) Eine vom Familienrath aufgetragene Tu⸗ tel, eine Nachahmung der römiſchen tutela da- tiua(tutéle deférée par le conseil de fa- mille). Vierte Sektion(art. 405— 4190). 5.) Eine kontrollirende oder beigeordnete Vor⸗ mundſchaft. Der Inhaber derſelben heißt sub⸗ rogé tuteur. Fünfte Sektion(art. 420— 426.). 139 Die vier zuerſt genannten Vormundſchaf⸗ ten ſind in der Ordnung, in welcher ſie genannt worden ſind, auch einander ſubordinirt. Vor allen Dingen tritt die Vormundſchaft des Va— ters und der Mutter ein, nach Abgang derſel⸗ ben kömmt es darauf an, ob der Vater oder die Mutter eine teſtamentariſche Vormundſchaft an⸗ geordnet haben. Iſt das nicht geſchehen, ſo iſt die Vormundſchaft den Ascendenten devol⸗ virt. Erſt wenn keine Ascendenten vorhanden ſind, oder wenn die vorhandenen Ascendenten die Vormundſchaft nicht übernehmen können, ordnet der Familienrath eine Vormundſchaft an. In allen vier Fällen dagegen ſezt der Fa⸗ milienrath dem Vormund einen kontrollirenden Vormund(tuteur subrogé) an die Seite. Durch dieſes Inſtitut nähert ſich die deutſche der franzöſiſchen Vormundſchaft. Erfordert jene die obrigkeitliche Beſtätigung eines jeden Vormunds nach vorgängiger causae cognitio, ſo ſubſtituirt dieſe der Obrigkeit einen Familien⸗ — rath und läßt durch leztern, in allen Fällen, einen kontrollirenden Vormund beſtellen. Es wird dadurch eine beſtändige Oberaufſicht der Vormundſchaft organiſirt. Ich glaube nun den Organismus des fran⸗ zöſiſchen Vormundſchaftsweſens hinreichend ka⸗ — . . 190 rakteriſirt zu haben. Ich gehe zu der Darſiel⸗ lung der einzelnen Gattungen der Vormund⸗ ſchaften über. I.) Vormundſchaft des Vaters und der Mutter(tutéle de père et meère). Erſte Sektion(art. 359— 396.). Jedem deutſchen Civiliſten muß die Be⸗ nennung Vormundſchaft des Vaters und der Mutter auffallen. Dem Vater hat das Geſez die väterliche Gewalt beygelegt. Nach dem Tode des Vaters übt die Mutter die nämliche Gewalt aus. Die väterliche Gewalt umfaßt größere und ſelbſt⸗ ſtändigere Rechte, als die vormundſchaftliche. Unter jener muß dieſe begriffen ſeyn. Was kann dann das franzöſiſche Geſetz unter der Vormundſchaft des Vaters oder der Mutter verſtehen?— Etwa die Adminiſtration der Güter des Kindes? Aber dieſe ſcheint ja, wie der Titel, über die väterliche Gewalt feſtſezt, (art. 35 ½.) ein Ausfluß der väterlichen Gewalt zu ſeyn. Wenigſtens genießt der Vater, und nach ſeinem Tode, die Mutter, die Güter des Kindes, bis es das„8te Jahr erreicht hat. Das Recht der Nuzuieſung involvirt doch wohl das Recht der Adminiſtration? Der Geiſt des franzöſiſchen Geſetzes— 192 wenn es von einer Vormundſchaft des Vaters redet— iſt tief verſteckt. Er entwickelt ſich aus folgender Anſicht. Ich folge bier Locré. Die Philoſophie und Konſequenz ſeiner Anſicht verbürge ich nicht. Eine Kritik derſelben liefere ich in der nächſten Abhandlung. Die Gewalt über die Perſon des Kindes, das Recht, ſeine Erziehung zu leiten, für ſei⸗ nen Unterhalt zu ſorgen, es zu ſeinem Beſten zu ſtrafen, bildet eigentlich das Weſen der väterlichen Gewalt. Die Beſugniß, ſeine Güter zu admini⸗ ſtriren, iſt ein natürlicher Zuſaz zur väterlichen Gewalt, bildet indeſſen das Weſen derſelben nicht. Der Vater iſt als Vater von ſeinen Handlungen dem Kinde Rechnung abzulegen nicht ſchuldig. Als Adminiſtrator ſeines Ver⸗ mögens dagegen iſt er allerdings dazu verbun⸗ den. Man betrachtet daher die väterliche Ge⸗ walt als ein von der Adminiſtration der Guter des Kindes verſchiedenes Recht. So lange die Ehe fortdauert, iſt der Va⸗ ter Adminiſtrator der Güter ſeines Kindes. Er wird vom Geſez administrateur nicht tu⸗ teur genannt. Er iſt wegen der Verwaltung des Eigenthums derjenigen Güter des Kin⸗ ₰ 5 1 192 des rechnungspflichtig, über welche ihm die Ruznieſung zuſteht; ſteht ihm der Uſuftukt nicht zu, ſo iſt er ſowohlwegen des Eigenthums, als wegen der Ruznieſung 659) a. Nach der Auflöſung der Ehe vurch den natürlichen oder bürgerlichen Tod dagegen ver⸗ wandelt ſich die Güteradminiſtration des überlebenden Ehegatten in eine Vormund⸗ ſch aft. Sie beſteht neben der über die Per⸗ ſon des Kindes ausgeübten väterlichen Gewalt. Sie iſt dem Familienrath(Obervormund) ſub⸗ ordinirt und ſteht unter der Kontrolle des beige⸗ ordneten Vormunds(tuteur subrogé. Sie wird vom Geſez ſelbſt dem überle⸗ benden Ehegatten über die minderjährigen, nicht emancipirten Kinder übertragen(390) b). 4) Es iſt aus dem Titel über die väterliche Gewalt be⸗ kannt, daß dem Vater keine Nuznieſung am Verms⸗ gen des Kindes in folgenden beiden Fällen zukömmt, 1.) wenn das Kind das a8te Jahr zurükgelegt hat, 2.) wenn ihm etwas, unter der Bedingung, daß dem Vater kein Genuß davon zuſtehen ſoll, hinterlaſſen worden iſt. b) Wird die Ehe nicht durch den natürlichen oder bürger⸗ lichen Tod, ſondern durch Scheidung getrennt, ſo iſt es anders. Die väterliche Gewalt dauert ebenfalls fort. Da indeſſen der Richter beſtimmt, wem die Kinder der geſchiedenen Aeltern anbertraut werden 105 90 In Anſehung bes überlebenden legitimen Erzengers des eines Vormundes bedürfenden Kindes unterſcheide man a.) die Vormundſchaft des überlebenden Vaters. b.) von der Vormundbſchaft der überleben⸗ den Mutter. ad a.) Vormundſchaft des überle⸗ benden Vaters. Sie iſt nicht eine Fortſezzung der väterli⸗ chen Gewalt Dieſe erſtrekt ſich freylich noch immer über die Perſon des Kindes. In Anſe⸗ bung ſeiner Güter dagegen ſinkt die Gewalt des Vaters zu einer bloßen, unter der Aufſicht öffentlicher Behörden geführten Adminiſtration herab, es wird der Familienrath dabei wirkſam. Der BVater verliert ſie ipso jure durch Verur⸗ theilung zu einer entehrenden Strafe(443). ſollen(3500— 305.), ſo entſteht dadurch eine Art von tutela datiua, verſchieden von der in der gegenwärti⸗ gen Sektion beſchriebenen Vormundſchaft des Vaters oder der Mutter, welche nichts anders iſt, als eine tutela legitima. So ſieht es wenigſtens Locré an. (Esprit du Code Napoléon VI. p. 26.) Die Anſicht hat indeſſen große Schwierigkeiten. Ich würde das leicht beweiſen können, wenn ich hier eine polemiſche Abhandlung ſchreiben wollce. —— 194 Er wird wegen Verſchwendung und notoriſch ſchlechter Aufführung abgeſezt(444) c). ad b.) Vormundſchaftderüberleben⸗ den Mutter. Das Geſez überträgt ihr ebenfalls ipso jure neben der väterlichen Gewalt die Vor⸗ mundſchaft. Es treten für ſie beſondere Re⸗ geln und Beſtimmungen ein, an welche die Vormundſchaft des Vaters nicht gebunden iſt. Es ſind folgende: Erſte Regel. Der Vater kann der Mutter, als Vormünderin, einen Rathgeber beiordnen(391. und 392.). Zweite Regel. Iſt ſie ſchwanger, ſo wird ein Curator ventris ernannt (395.). Dritte Regel. Die Mutter kann die Vormundſchaftausſchlagen(594.). Viette Regel. Diewiederheirathen⸗ de Mutter kann ohne Einwilligung des Familienraths die Vormund⸗ ſchaft nicht behalten(395. et 396.). Erſte Regel. Der Vater kann der Mutter, als Vormünderin, einen Rathgeber beiordnen(391 et 392. c) Locré esprit du Code Napoléon VI. p. 37. 195 Der Vater kann der Munter nie die ihr pom Geſez übertragene Vormundſchaft nehmen. Traut er ihr indeſſen nicht Einſicht und Flugbeit genug zu, ſo kann er ihr einen Rath⸗ geber beiordnen. Die Ernennung deſſelben kann gültig nur auf zweierlei Art geſchehen. Entweder in einem Teſtament, oder in einer vor dem Friedensrichter, oder vor einem Notar abgegebenen Erklärung(592.). In dieſer Erklärung beſtimmt der Vater, in wiefern die Mutter beider Verwaltung der Vormundſchaft an die Zuſtimmung des Rathgebers gebunden ſeyn ſoll. Der Ratbhgeber kann nur die Mutter bei der Verwaltung der Vormundſchaft be⸗ ſchränken(Sans Pavis du conseil special elle ne pourra faire aucun acte relatif à la tu- tẽle). Es verſteht ſich hiernach von ſelbſt, daß ſie bei der Ausübung der über die Perſon des Kindes ihr zukommenden väterlichen Gewalt, durch den Rathgeber, nicht beſchränkt werden darf. Hat der Vater die Handlungen bei welchen die Mutter den Rathgeber zuziehen ſoll, ſpecifi⸗ cirt, ſo kann ſie die nicht ſpecificirten Handlun⸗ gen ohne ſeinen Rach vornehmen, 196 Zweite Regel. Der ſchwangern Mutter wird ein Gurator ventris er⸗ uannt.(393). Die Ernennung kömmt dem Familienrath zu. 5 Seine Funktion iſt zum Beſten des Kin⸗ des, der Erbſchaft und der Erben des Mannes, wenn das Kind todt zur Welt kömmt, verord⸗ net. Er iſt kein Adminiſtrator, ſondern hat blos für die conseruatio bonorum zu wachen. Er wacht, daß die Güter nicht veräuſſert, daß die dem Verderben ausgeſezten Sachen ver⸗ kauft werden, daß keine suppositio partus vorgeht. Die Funktion deſſelben wird L. 46. ff. de adm. et per. tut.(D. XXVI. 7.) beſchrieben So wie das Kind zur Welt gekommen iſt, wird zwar die mütterliche Vormundſchaft würk⸗ ſam. Der Curator ventris verwandelt ſich indeſſen nun ſogleich in den kontrollirenden Vor⸗ mund(tuteur subroge). Dritte Regel. Die Mutter kann die Vormundſchaft ausſchlagen(594). d) Locré 1, c. VI. p. 45. Commentar — uͤber den Coder Napoleon von Loeré 4 Bände in gr. 8. Ladenpreiß 4 Rthlr. Subſcriptionspreiß 3 Rchlr. Die Subſcription ſteht noch bis zur Oſtermeſſe 1809 oß⸗ fen, alsdann iſt ſolche aber geſchloſſen. In dieſer Meſſe wen den in Leipzig die lezten Subſcriptionspſcheine ausgefertigt. „ 197 Die Vormundſchaft iſt eine vom Geſez oder von der Obrigkeit auferlegte Laſt. In der Regel kann ſich niemand dieſer Laſt willkührlich entzieben. Es müſſen ihm geſezliche Grunde zur Seite ſteben. Davon in der 6ten Sektion dieſes Kapitels. Zum Vortheil der Mutter hat das Geſez eine Ausnahme gemacht. Glaubt ſie, daß ihre Kräfte zur Führung der Vormundſchaft nicht hinreichen, ſo kann ſie ſich dieſelbe, ohne Gründe anzugeben, verbitten. Eine Friſt iſt ihr nicht vorgeſchrieben. Auf jeden Fall muß ſie die ihr ipso jure über⸗ tragene Vormundſchaft ſo lange fortführen, bis ein anderer Vormund vom Familienrath ernannt worden iſt e). Vierte Regel. Die wiederheira⸗ thende Mutter kann ohne Einwilli⸗ e) Locré ſagt: si la mére fait acte de tutrice, sans déclarer auparavant que ce n'est que provisoire- ment, et en attendant qu'elle ait fait nommer un autre tuteur à ses enfaus, elle renonce au droit de refuser la tutéle(Esprit du C. N. VI. p. 9.). Im Artikel 394. ſteht nichts von einer ſolchen Verzicht⸗ leiſtung, von welcher auch Maleville ſchweigt. Ich halte Lotre's Schluß für irrig. 14 ———— 195 gung des Familienratbs die Vormund⸗ ſchaft nicht bebalten(396. et 396). Das Geſez hat der wiederheirathenden Mutter in Hinſicht der Vormundſchaft eine Feſ⸗ ſel angelegt, welche der wiederheirathende Va⸗ ter nicht trägt. Der leztere braucht von ſeiner neuen Ehe niemand Rechenſchaft abzulegen. Er behält die Vormundſchaft ohne Zuziehung des Fami⸗ lienraths. Die Mutter dagegen muß ihre be⸗ vorſtehende neue Ehe dem Familienrath anzei⸗ gen. Sie muß ihn fragen, ob er ſie als Vor⸗ münderin beibehalten wolle oder nicht(595.). Der Grund des Unterſchieds liegt in fol⸗ gender Rükſicht. Der Vater bleibt ungeachtet der neuen Ehe Haupt der Familie. Die Mut⸗ ter geht in eine neue Familie über, und wird der Autorität eines andern Mannes, welche ih⸗ ren Kindern nachtheilig werden könnte, unter⸗ worfen. Zeigt die Mutter dem Familienrath ihre bevorſtehende Ehe nicht an, ſo verliert ſie die Vormundſchaft ipso jure(de plein droit). Bleibt ſie ungebührlich im Beſiz derſelben⸗ ſo muß ihr neuer Ehemann wegen allem daraus entſtandenen Schaden ſolidariſch haften. Beſtätigt der Familienrath die Vormund⸗ ſchaft der wiederheirathenden Mutter, ſo mnuß er ihr nothwendig den wiedergeheiratheten Mann als Mitvormund(cotuteur nicht tuteur suh- rogè) beyordnen(396.). Dieſe Vorſorge war konſequent und ver⸗ nünftig. Die Vormünderin kömmt unter die Autorität des Mannes. Wird dieſer ſelbſt Mit⸗ vormund, ſo kann ſeine Autorität nie mit den Handlungen der Vormünderin in Widerſtreit ge rathen. Der Stiefvater wird zwar eigentlicher Vormund. Ob er es aber werden, ob man ibm Zutrauen ſchenken kann, hat die Familie des Pupillen zu beurtheilen. Daß der Mitvormund nebſt der Vormün⸗ derin für die nach der weitern Ehe geführte Ver⸗ waltung der Vormundſchaft verantwortlich ſey, verſteht ſich von ſelbſt und iſt vom Artikel 396. noch ausdrüklich verordnet worden. II.) Teſtamentariſche, oder durchden Vateroder die Mutter ertheilte Vor⸗ mundſchaft(tutele deférée par le père ou par la mère). Zweite Sektion(art. 397— 401). Nach der Analogie der römiſchen tutela testamentaria nenne ich die in der gegenwärti⸗ gen Sektion verordnete Vormundſchaft aus folgenden Gründen teſtamentariſch: 200 1.) Weil ſie die Tutel der Ascendenten— die franzöſiſche tutela legitima— ausſchließt. 2.) Weil das Recht, ſie anzuordnen, eben ſo wie im römiſchen Recht beyder tutela resta- mentaria perfecta, nur demjenigen zuſteht, wel⸗ cher ſich im Beſiz der väterlichen Gewalt findet. 3.) Weil ſie— zwar nicht immer und noth⸗ wendig in einem Teſtament— aber doch immer in einer lezten Willensäuſſerung, oder in einer derſelben gleichgeltenden Erklärung ertheilt wird. Das Recht, eine ſolche Tutel, anzuordnen⸗ iſt nach der Grundanſicht der franzöſiſchen Ge⸗ ſezgebung, einzig und allein eine Folge der väter⸗ lichen Gewalt. Die Mutter wird nur darum zur Anordnung derſelben zugelaſſen, weil ſie nach dem Tode des Vaters in den Genuß der väterlichen Gewalt tritt. Die Sektion entſcheidet vier Fragen: 1.) In welchen Fällen findet die teſtamenta⸗ riſche Tutel ſtatt? 2.) In welcher Form wird ſie angeordnet? 3.) Von welchem Vater und von welcher Mutter kann ſie angeordnet werden? 4.) Was hat ſie für Würkungen? ad 1.) In welchen Fällen findet die teſtamentariſche Tutel ſtatt? Das Recht, einen Vormund zu wäblen, 201 kann nur der zulezt lebende Vater oder die zu⸗ lezt lebende Mutter ausüben. Der zuerſt ſterbende hat dieſes Recht nicht. Der vorverſterbende Vater kann ſeinen Kin⸗ dern keinen Vormund, ſondern nur ihrer Mut⸗ ter einen Beyſtand wählen. Ob der Gewählte ein Verwandter oder ein Fremder ſey, iſt einerlei(397.). ad a.) In welcher Form wird diete⸗ ſtamentariſche Tutel angeordnet? In eben der Form, in welcher der Vater der Mutter einen vormundſchaftlichen Beyſtand ernennt. Mithin entweder in einem lezten Willen oder in einer Erklärung vor dem Friedensrichter (nicht gerade vor dem Friedensrichter des Wohn⸗ orts) oder vor einem Notar(393). ad 3.) Von welchem Vateroder von welcher Mutter kann ſie angeordnet werden? Sind PVater und Mutter— ohne Rük⸗ ſicht auf eine weitere Ehe, wegen ſchlechter Haus⸗ haltung, oder wegen Verurtheilung zu einer ent⸗ ehrenden Strafe, der Vormundſchaft für verluſtig erklärt worden, dann kann keiner von beiden 202 einen teſtamentariſchen Vormund beſtellen.— So Locré k). Das Geſez ſagt davon nichts. Ich zweifle an der Richtigkeit des Schluſ— ſes Das Recht der Anordnung der teſtamen— tariſchen Tutel iſt ein Ausfluß der väterlichen Gewalt. Dieſe verlieren aber weder Vater noch Mutter durch ſchlechte Haushaltung oder infamirende Strafe. Das Geſetz mö nur das Recht der wiederheirathenden Mutter in Anſehung der Beſiellung der teſtamentariſchen Tutel. Hat ſie der Familienrath nicht als Vormün⸗ derin ihrer Kinder erſter Ehe beſtätiget, ſo kann ſie keinen teſtamentariſchen beſtellen G99. Im entgegengeſetzten Fall muß hre Wahl, ſey ſie gefallen, auf wen ſie wolle, vom Fami⸗ lienrath konfirmirt werden(400.). ad 4.) Würkungen der Anordnung derteſtamentariſchen Vormundſchaft. Locré beweißt 1.) daß ſie wiederruflich ſey. Sehr natürlich, da ſie durch einen einſei⸗ tigen, ſeiner Natur nach widerruflichen letzten Willensakt übertragen wird.— Daß die Er⸗ klärung vor einem Friedensrichter oder vor ei⸗ nem Rotar geſchieht, ändert hierin nichts ab. 4) Loeré VI. p. 70— 51. 203 e.) Daß die Wahl des Vaters oder der Mutter keiner Beſtätigung des Familienraths bedürfe, den einzigen Fall ausgenommen, wenn die wie⸗ dergebeirathete in der Ausübung der Vormund⸗ ſchaft beſtätigte Mutter, ſie getroffen hatte.— Dies folgt ebenfalls aus Art. 399. und 400.— 3.) Daß die Wahl des Vaters oder der Mut⸗ ter ungültig ſey, wenn ſie ein ſolches Indivi⸗ duum trifft, welches nach dem Geſetz nicht Vor⸗ mund ſeyn kann.— 4.) Daß der Gewählte nicht ſchuldig ſey die Vormundſchaft zu über⸗ nehmen. Dies ſagt der Art. 401.; er ſetzt in⸗ veſſen die Einſchränkung hinzu: s'il n'est dans la classe des personnes qu'à défaut de cette election spéciale le conseil de famille eut pu en char- ger. Dieſer Zuſatz bedarf einer Erklärung. Die tutela testamentaria iſt Ausfluß des einſeitigen Willens eines einzelnen Bürgers, welcher die Lage eines nicht konſentirenden Drit⸗ ten nicht verſchlimmern kann, folglich kann die tutela testamentaria nicht aufgedrungen wer⸗ den. Die tutela datiua dagegen iſt Ausfluß des Willens des Staates oder vielmehr einer vom Geſez mit adminiſtrativet Autorität bekleideten 204½ Behörde, nemlich des Familienraths; ſie ver⸗ bindet daher den Gewählten auch wider ſeinen Willen zur Uebernahme der Vormundſchaft. Iſt nun der tutor testamentarius grade diejenige Perſon, welche tutor datiuus hätte werden können und müſſen, ſo kann er die teſta⸗ mentariſche Tutel nicht von ſich ablehnen. We⸗ nigſtens würde ſeine Weigerung vergeblich ſeyn, da er als der vom Familienrath gewählte Vor⸗ mund diejenige Laſt würde übernehmen müuſ⸗ ſen, welche er als tutor testamentarius nicht hätte übernehmen wollen. Welches die vorzüglich vom Familienrath mit der tutela datiua zu belegenden Individuen ſind, zeigt eine der nächſtfolgenden Sektionen. III.) Geſezliche Vormundſchaft der Ascendenten(tutele des ascendans). Dritte Sektion(art. 401— 404.. Die Ascendenten-Tutel des franzöſiſchen Rechts iſt, ihrer weſentlichen Eigenſchaften nach, der tutela legitima des römiſchen Rechts gleich. Sie hat damit die ſie charakteriſirende Aehn⸗ lichkeit, daß ſie nicht eintritt, ſobald die Wahl des Vaters oder der Mutter einen andern getrof⸗ fen hat. Selbſt wenn dieſer andere die Vormund⸗ ſchaft nicht übernehmen kann und will, muß 200 das Urtheil der Aeltern des Kindes geehrt, der ſtillſchweigend verworfene Ascendent kann nicht zum Vormund deſſelben angeordnet werden. Das Geſez entſcheidet folgende drei Fra⸗ gen. 1.) Wie wird die Ascendenten⸗Tutel deferirt? 2.) Welchen Ascendenten wird ſie deferirt? 3.) Wie iſt die Konkurrenz zwiſchen mehre⸗ ren Ascendenten zu entſcheiden? (So theilt Locré ab. Im Grunde iſt die zweite und dritte Frage identiſch). ad 1.) Wie wird die Ascendenten⸗ Tutel deferirt? Die Ascendenten-Tutel tritt nur dann ein, wenn der Vater oder die Mutter keinen teſta⸗ mentariſchen Vormund berufen haben— aber auch in dieſem Fall, ipso jure ohne die Beſtä⸗ tigung des Familienratbs(402). Der Ascendent kann ſich wegen Krank⸗ heit oder hohem Alter entſchuldigen(Davon in der Sektion über die Entſchuldigungsgründe des Vormunds). Die Vormundſchaft kann ihm wegen ſeiner Unfähigkeit genommen werden. (Davon in der Sektion über die Unzuläßigkeits⸗ gründe). ad o.) Welchen Ascendentenwird ſie deferirt? 266 Männliche Ascendenten allein ſind zur tu- tela legitima berufen. Die tutela legitima derGroßmutter kennt das franzöſiſche Recht nicht. Zur Führung der tutela datiua ſind indeſſen weibliche Ascendenten nicht unfähig. Der Fa⸗ milienrath kann ſie in Hinſicht ihrer perſönli⸗ chen guten Eigenſchaften beſtellen, allein das Geſez ruft ſie nicht. ad 3.) Wie iſt die Konkurrenz zwi⸗ ſchen mehreren Ascendenten zu ent⸗ ſcheiden? Der dem Grad nach nähere männliche As⸗ cendent ſchließt immer den dem Grad nach ent— fernteren aus, mithin der mütterliche Großvater den väterlichen Urgroßvater(402). Konkurrenz iſt nur zwiſchen mehreren männlichen Astendenten in folgenden drei Fäl⸗ len möglich: 1.) Wenn in beiden Linien dem Grad nach gleich nabe männliche Ascendenten vorhanden ſind. e.) Wenn dies der Fall iſt unter männlichen Ascendenten vom Vater des Pupillen, 3.) Oder unter männlichen Ascendenten von mütterlicher Seite. Der erſte und zweite Konkurrenzfall wird nach folgender Regel entſchieden: 10 Der Familiengeiſt und das Familieniu⸗ tereſſe ruht präſumtiv auf demjenigen⸗ der ſeinen Namen auf den Pupillen fortgepflanzt hat, und von welchem die väterliche Gewalt ausgefloſſen iſt. Hiernach wird im erſten Fall der dem Grad nach gleich nahe Ascendent von väterlicher Sei⸗ te, z. B. der väterliche Großvater dem Ascen⸗ denten von mütterlicher Seite, z. B⸗ dem müt⸗ terlichen Großvater vorgezogen(4o2). Nach der nämlichen Regel behält im zwei⸗ ten Fall, der ſich nur unter Urgroßvätern, bei⸗ de von väterlicher Seite— da niemand zwei väterliche Großväter hat— zutragen kann, der Großvater von väterlicher Seite des Vaters des Pupillen, den Vorzug(4o2). Im dritten Fall konnte die Regel nicht durchgreifen. Beide Ascendenten führen den Ramen des Pupillen nicht, oder haben viel⸗ mehr den ihrigen nicht auf ihn fortgepflanzt. Das Geſez überträgt, in dieſem Fall, die Er⸗ nennung des Vormunds dem Familienrath. Dieſer muß indeſſen einen von beiden Ascen⸗ denten wählen, wenn nicht etwa auf beiden ein Unzuläßigkeitsgrund haftet(404). IV.) Vom Familienrath übertrage? ne Vormundſchaft, oder tutela dati- 206 ua(Tutöle deférée par le conseil de fa- mille). Vierte Sektion(Art 405— 419). Erſt wenn der zu Bevormundende weder an einem ſeiner Aeltern ſelbſt, noch im Teſta⸗ ment derſelben, noch in ſeinen Ascendenten ei⸗ nen Vormund findet, muß ihm von Staatswe⸗ gen ein Vormund beſtellt werden(05). Die tutela datina iſt folglich immer als ſubſidiariſch zu betrachten. Die Ernennung liegt dem Famalienrath ob. Der Familienrath iſt nicht blos in dieſem ſondern bei jeder Vormundſchaft, der wahre Obervormund. Bei jeder Vormundſchaft muß er eine vor⸗ mundſchaftliche Kontrolle anordnen, ober einen tuteur subrogé ernennen. Da alle tutela datiua vom Familienrath ausfließt, da der Familienrath in den frühern Beſtimmungen der franzöſiſchen Civilgeſezge⸗ bung zwar oft genug war genannt, aber nie organiſirt worden, ſo war es vor allen dingen nöthig, Inſtitut ſelbſt geſezlich zu nor⸗ miren. Es iſt in der vorliegenden Sektion ge⸗ ſchehen. Das Geſez geht von der Anſicht aus, daß der Staat,das ſchuzbedürftige Individuum, durch 209 niemand zwekmäßiger als duvch ſeine eigne Fa milie, durch ſeine oder ſeiner Aeltern nächſte Angebörige beſchüzzen kann. Das Geſez macht den Schuz der Familie und den Angehörigen zur Pflicht. Die Familie wird dadurch nicht zu einem ordentlichen Pupillenkollegium konſtituirt; es werden nur einzelne wichtige vormundſchaftliche Handlungen den jedesmaligen Mitgliedern der Familie, welche zufällig der Perſon des Pupil⸗ len am nächſten wohnen, übertragen. Der Familienrath gleicht dadurch einem Geſchwor⸗ nengericht, deſſen Mitglieder bei jeder neuen Zu⸗ ſammenberufung wechſeln. Man kann den größten Theil der gegen⸗ wärtigen Sektion als eine Epiſode in der Lehre von der Vormunnſchaft betrachten, da ſich die Würkſamkeit des Familienraths noch bei vielen andern Familienverhältniſſen äuſſert. Vom Familienrath. Rach dem Vorgang von Locré g) ſtelle ich dar 1.) die Zuſammenberufung, a.) die Zuſammenſezzung, 3.) die Zuſammenkunft des Familienraths, 8) VI. P. 38. 210 4.) ſeine Berathſchlagungsart. ad 1) Zuſammenberufung des Fa⸗ milienraths. Der Friedensrichter des Wohnorts des zu Bevormundenden ruft immer den Familienrath zuſammen. Der Friedensrichter wird indeſſen entweder um dieſe Zuſammenberufung erſucht, Oder er nimmt ſie von Amtswegen vor. Es kann ihn darum erſuchen jedes Mit⸗ glied der Familie des zu Bevormundenden— anſſerdem die Gläubiger deſſelben— welchen allerdings an der Beſtellung eines Vormunds gelegen ſeyn muß; ſogar ein dritter Intereſſent, z. B. ein Schuldner, der den Vormund bezah⸗ len, ein Pächter der Güter des Pupillen, der die Pacht erneuern möchte u. ſ. w.(4o6.). Ohne eine Requiſition abzuwarten, muß der Friedensrichter von Amtswegen für die Zu⸗ ſammenberufung des Familienraths ſorgen, ſo wie er das Faktum, welches ſie nöthig macht, in Erfahrung bringt. Es kann ihm daher auch jeder Dritte ein ſolches Faktum anzeigen(406). Die Requiſition iſt von der Anzeige ver⸗ ſchieden. Der Requirent verfolgt, ſeines In⸗ tereſſes oder ſeiner Pflicht wegen, das Geſuch. 211 Der Denunciant beſchränkt ſich auf die Anzeige, ohne ſich um den Erfolg zu bekümmern. Hieraus folgt ein weiterer Unterſchied. Der Requirent ſorgt ſelbſt für die Inſinuation der Ladung des Friedensrichters. Nach dem franzöſiſchen Gerichtsſtyle erläßt der Friedens⸗ richter eine cédule de convocation, d. h. eine Erlaubniß zur Ladung. Der Requirent läßt ſie durch den huissier ſignificiren. Der Der nunciant erwürkt keine cédule und bewürkt keine Inſinuation. ad 2.) Zuſammenſezzung des Fami⸗ lienraths. Dem Friedensrichter liegt zwar die eigent— liche Bildung und Zuſammenſezzung des Fami, lienraths ob. Er kann indeſſen dabei nicht willkührlich verfahren. Er muß die vom Geſez deſignirten Perſo⸗ nen wählen. Frauenzimmer bleiben vom Familienrath ausgeſchloſſen, auſſer die Wittwen der Ascen⸗ denten des Pupillen. Auſſerdem hatte das Geſez folgende Rük⸗ ſichten im Auge: 1.) das Intereſſe des Pupillen. Es wählet diejenigen Perſonen, welche präſumtiv das vorzügliche Zutrauen der Aeltern des Pu⸗ pillen genießen mußten. s.) das Intereſſe der Familienmit⸗ glieder. Es verſchonte diejenigen, welche ohne zu große eigne Aufopferungen dem Fami⸗ lienrath nicht würden beiwohnen können. 5.) den Familienpartheigeiſt, nach welchein gewöhnlich die väterlichen Verwandten mit den Verwandten von mütterlicher Seite ent⸗ gegengeſezte Abſichten haben und einander ent⸗ gegenarbeiten. Der erſten Rükſicht wegen gehören vor al⸗ len Dingen die vollbürtigen Brüder des zu Be⸗ vormundenden in den Familienrath. Die voll⸗ bürtigen Schweſtern kommen nicht dazu. Sie müſſen indeſſen, wenn ſie verheirgthet ſind, durch ihre Männer repräſentirt werden(408). Dieſe Männer ſind, nebſt den Wittwen der As⸗ cendenten, zugleich in den Familienrath zu ziehen. Die männliche Ascendenten ſelbſt kommen, wenn ſie Vormünder ſind, nicht hinein. Ueberhaupt kann niemand zugleich Vormund und Mitglied des Familienraths oder des Obervor⸗ munds werden. Iſt der Ascendent nicht Vor⸗ mund, ſo iſt er auch vom Familienrath nicht auszuſchließen. Alle Brüder und Schwäger, auch alle 2 210 zum Familienratb fähigen Ascendenten oder deren Wittwen gehören in die Verſammlung, ohne Rükſicht auf ihre Anzahl, auch ohne dar⸗ auf zu ſeben, ob ſie von väterlicher oder müt⸗ terlicher Seite verwandt ſind. Sind es weniger, als ſechs Individnen, ſo müſſen ſo viele aus den übrigen Verwandten zugezogen werden, daß ſechs Familienmitglieder heraus kommen. Ein vollſtändig zuſammengerufener Famili⸗ enrath kann aus nicht weniger, als ſechs Perſo⸗ nen beſtehen. Dieſe Zahl iſt aber auch nur dann zu überſchreiten, wenn mehr vollbürtige Brü⸗ der, Schwäger und zum Familienrath fähige Ascendenten oder deren Wittwen in der Rähe zu haben ſind(403). Hierbei geht der Blutsverwandte dem Ver⸗ ſchwägerten vor. Unter mehreren gleich nah verſchwägerten hat der ältere den Vorzug. Der zweiten Rükſicht wegen, damit der Ruf zum Mitglied eines Familienraths, den Gerufenen nicht zu beſchwerlich werde, dür⸗ fen in der Regel, nur im Wohnort des Pupil⸗ len oder im Umkreis von 4 Stunden(„ Muyri⸗ ametern) anweſends Verwandte voigeladen werden.(407). 214 Snd in dieſem Bezirk ſo viele Verwandte, als zur Zuſammenſezzung eines Familienraths erfordert werden, nicht anzutreffen, ſo hängt es vom Ermeſſen des Friedensrichters ab, ent⸗ weder noch entfernter wohnende Verwandte, oder an dem Wohnort des Püpillen ſelbſt, ſolche Perſonen zuzuziehen, welche notoriſch mit ſei⸗ nen Aeltern in vertrauter Verbindung geſtan⸗ den haben.(409). Es iſt ferner dem Ermeſſen des Friedens⸗ richters überlaſſen, aus fernern Gegenden, als im Umkreis von 4 Stunden, dem Grad nach nähere, oder gleich nahe Verwandte zu rufen, oder vielmehr durch Requiſition der kompeten⸗ ten Behörde rufen zu laſſen.(410). Es kön⸗ nen dieſe Maasregeln nothwendig werden; Durch die dritte Rükſicht des Geſezzes, auf den in der Familie vorausgeſezten Partbeigeiſt. Das Geſez nimmt an, daß die Verwand⸗ ten des Pupillen von väterlicher Seite ein an⸗ deres Intereſſe haben, als die Verwandten von mütterlicher Seite. Es ſoll keine Seite über die andere ein Uebergewicht erhalten⸗„ Zur Etreichung dieſer Abſicht ſollen nie mehr, als drei Verwandte von der näãmlichen Seite gerufen werden.(407). 5 215 Da nicht weniger, als ſechs Perſonen zu rufen ſind, ſo ſind die drei andern Verwandten aus der andern Seite zu wählen. ad 3.) Zuſammenkunft des Famili⸗ enraths. Das Geſez beſtimmt: a.) Die Friſt, welche dem Gerufenen zu ſei⸗ ner Vorbereitung muß geſtattet werden, b.) Die Erſcheinungsart, c.) Die Strafe des Nichterſcheinenden, d.) Die Entſchuldigungen deſſelben. ad a.) Friſt, welche dem Gerufenen zu ſeiner Vorbereitung muß geſtattet werden. Der Friedensrichter ſezt den Tag der Ver⸗ ſammlung des Familienraths feſt. G11). Zwiſchen dem Tag der Inſinuation der Ladnng und dem Tage der Verſammlung müſ— ſen ſich drei freie Tage finden, zu welchen we— der jener noch dieſer mitgezahlt wi d. Findet ſich einer der Vorgeladenen weder am Wohnort des Pupillen, noch im Umkteis von 4 Stunden, ſo muß für die weitere Ent⸗ fernung ein oder mehrere Tage zugeſezt werden — jedesmal fir 6 Stunden(ois mz riame, tres) ein Tag. ad b.) Erſcheinu ngsart. 216 Wer Gerufene darf durch einen Special⸗ bevollmächtigten erſcheinen. Der Bevollmäch⸗ tigte darf aber nur ein Individuum repräſenti⸗ ren.(412). ad c.) Strafe des Nichterſcheinens. Wer ohne gültige Entſchuldigung, ſey er Blutsverwandte, Verſchwägerter oder Freund nicht erſcheint, verfällt in eine Geldſtrafe. Die Beſtimmung ihres Betrages hängt vom Ermeſt ſen des Friedensrichters ab. Er erkennt darüber inappellabel. Sie kann 5o Franken nicht über⸗ ſteigen(415.). (Ob der Friedensrichter den Geſtraften dennoch zur Theilnahme an der Familienberath⸗ ſchlagung zwingen kann, entſcheidet das Geſez nicht). ad d.) Entſchuldigungen des Richt⸗ erſcheinens. Trägt der Nichterſcheinende Entſchuldi⸗ gungsgründe vor, ſo hängt die Würdigung der⸗ ſelben vom Ermeſſen des Friedensrichters ab. Ueber zuläſſige oder unzuläſſige Entſchuldigungs⸗ gründe entſcheidet das Geſez nichts. Hält der Friedensrichter den Nichterſchienenen für ent⸗ ſchuldigt, ſo fällt natürlich die Strafe weg. Ob er durch einen andern zu erſezzen, ob die Verſammlung des Familienraths bis zur 217 Aufhebung des Hinderniſſes zu verſchieben ſey⸗ bängt wieder vom Ermeſſen des Friedensrichters ab. Er muß immer vor allen andern Rükſich⸗ ten das Intereſſe des Pupillen zu Rath ziehen (414.). ad 4.) Berathſchlagungsart des Fa⸗ milienraths. Hier ertheilt das Geſez folgende Vorſchrif— ten: 1.) Von den Zuſammenberufenen müſſen we⸗ nigſtens— wenn ein gültiger Schluß ſoll ge⸗ faßt werden— drei Viertel zuſammenkommen G15. Beſtände der Familienrath nie aus mehr als 6 Individuen, ſo würde die Regel unrichtig ahgefaßt ſeyn— aus 6 iſt 2 keine ganze Zabl. Allein, wenn der zu Bevormundende mehr als 6 Brüder und Schwäger hat, auch allen⸗ falls Wittwen ſeiner Ascendenten vorhanden ſind, ſo gehören alle dieſe Perſonen in den Fa⸗ milienrath. In dieſem Fall müſſen doch immer zder zuſammengerufenen Individuen ſich würk⸗ lich verſammelt haben. 2.) Der Friedensrichter präſidirt immer der Verſammlung, hat aber in der Regel nur eine berathende, keine zählende Stimme⸗ —— 3 213 Eutſteht Stimmengleichheit, ſo gibt die ſeinige den Ausſchlag.— 3.) Den Ort der Verſammlung beſtimmt ver Friedensrichter. Hat er nichts beſtimmt, ſo kömmt man in ſeinem Hauſe zuſammen. Ich kehre nun zur Beantwortung der Fra⸗ ge zurück, nach welchen Regeln der Fa⸗ milienrath, bei Ermanglung der vä⸗ terlichen odermütterlichen, derteſta⸗ mentariſchen und dergeſezlichen Vor⸗ mundſchaft, die Tutel zu übertragen habe? Das Geſez ſchreibt dem Familienrath in Anſehung der Wahl des Vormundes keine be⸗ ſimmten Regeln vor. Es ſind auch keine wei⸗ tern Formen verordnet. Das ganze Geſchäft wird ex aequo et bono verwaltet. Der Familienrath kann eine Perſon aus ſeiner eignen Mitte heraus, oder einen Abwe⸗ ſenden wählen(Code de prqcédure civile art. 83) Jin letzten Fall erhält ein Mitglied des Familienraths den Auftrag, die Ernennung dem Abweſenden bekannt zu machen(Cbendaſ.). Auf jeden Fall ernennt der Familienrath noben dem eigentlichen Vormund zugleich einen 219 kontrollirenden Vormund Guteur suhroge) G170. Hat der zu Bevormundende neben ſeinen Gütern in Frankreich, Gäter in den Kolonien, ſo ernennt der nämliche Familienrath für leztern einen Specialvormund(protuteur). Der Specialvormund hängt vom Haupt⸗ vormund nicht ab; jeder verantwortet ſeine eigne Hundlungen(417.). Die Ernennung würkt ipso jure. Der anweſende Ernannte tritt ſogleich in Funktion. Der Abweſende führt ſein Geſchäft von dem Tage an, an welchem ihm die Ernennung bekannt geworden iſt(413.). Zur Gültigkeit und Würkſamkeit der G⸗ nennung bedarf es daher keiner gerichtlichen Be⸗ ſtätigung. Dies folgt ſtillſchweigend aus Art. 413. Hätte freilich der Familienrath oder der Friedensrichter unregelmäßig verfahren, ſo könn⸗ te die Ernennung von jedem, der dabei intereſſirt iſt, vor den Gerichten angegriffen werden. Dieſe hätten die Wahl des Vormundes zu kaſſiren. Es iſt indeſſen den Gerichten nicht vorge⸗ ſchrieben, daß ſie die Wahl wegen jeder Unre⸗ gelmäßigkeit, z. B. daß nicht grade die vom Geſez zunächſt deſignirten Familienmitglieder waren zuſammengerufen worden, kaſſiren müſ⸗ 320 ſen. Das Intereſſe des zu Bevormundenden bleibt immer die Hauptregel. Der Beurthei⸗ lung der Gerichte und des Friedensrichters ſelbſt bleibt darübet ein großer Spielraum offen h). Hätte freilich der Familienrath einen ofſen⸗ bar geſezlich Unfäbigen ernannt; hätte er den geſezlichen Entſchuldigungsgründen des Ernann⸗ ten kein Gehör geſchenkt, ſo würde ſeine W vom Ernannten, oder von einem Mitglied der Familie angegriffen werden können, und dann würde ſie von dem Tribunalkaſſirt werden müſſen. b) Locré ſagt hierüber, ich glaube ſehr richtig folgendes: Le silence du législateur est ici Feffet d'une pro- fonde sagesse. Spéeiſer avec trop de soin les formes dont la violation opéreroit des nullités, ce n'eüt pas été toujours Servir l'intérét du mineur- Les conseils de kamille ne saurbient étre assimilès aux Tribunaux: ile ne prononcent pas, d'après des ägles fies, entre deux contendans, qui, l'un et L'autre, leur sont indifférens et inconnus, ils dé- libörent pour procurer à un parent qui leur es cher et qui ne peut se gouverner lui-meme, les plus grands avantages que les circonsrances permettent de lui assurer. Ce sont des conseils d'administra- rion et non des assemblées de juges. De le suit que, routes les fois qu'ils ont agi de bonne loi, toutes les fois quils ont reellement fait le bien du mineur, le but qu'on avpit voulu ob- renir en établissant des formes se trouve atteint, et qu'on ne doit plus prendre garde à quelques ir- regularités. VI. p. 151— 152. 22 1 Dies hebt indeſſen den Grundſaß nicht auf, daß die Ernennung ipso jure würke. Die Vormundſchaft iſt eine perſönliche Laſt. Auf die Erben geht deshalb die Ernennung nicht über. Die Erben ſind blos für die Verwaltung des Erblaſſers verantwortlich und zum Scha⸗ denserſaz verbunden. Sind ſie volljährig, ſo müſſen ſie die Vor⸗ mundſchaft bis zur Ernennung eines neuen Vor⸗ munds fortführen(419). Sie können zur Erreichung dieſes Zwekkes die Zuſammenberufung des Familienraths nach⸗ ſuchen. Der 4obte Artikel ſteht ihnen dieſes Recht durch die Ausdrükke zu: ou d'autres parties interessées. v.) Kontrollirende Vormundſchaft des tuteur subrogs. Fünfte Sek⸗ tion(Art. 420— 426.). Der Vormund kann ein dem Intereſſe des Pupillen entgegengeſeztes Privatintereſſe haben. Zwar iſt ihm der Familienrath Lorgeſezt. Allein dieſe Behörde kömmt nur ſelten, meiſtens auf die Veranlaſſung des Vormundes ſelbſt zu⸗ ſammen. Der Familienrath kann daher über den Vor⸗ mund unmöglich eine beſtändige Aufſicht fühten. Und doch iſt dieſe beſtändige Aufſicht, ſowohl der möglichen Kolliſton zwiſchen dem Intereſſe des Vormundes und des Pupillen we⸗ gen, als damit der möglichen Nachläſſigkeit und Indolenz des Vormundes vorgebeugt werde, nöthig. Dieſer Rükſichten wegen verordnet der Code Napoléon, daß einem jeden Vormund ein ſeine Handlungen kontrollirender Aufſeher(tuteur subrogé) beigeordnet werde. Das Inſtitut iſt der franzöſiſchen Geſezge⸗ bung durchaus eigen. Sie trift Verfügungen 1.) über die Ernennung des kontrollirenden Bormunds, 2.) über ſeinen Würkungskreis, 3.) über die Beendigung ſeiner Funktion. ad 1.) Ernennungdes kontrolliren⸗ den Vormunds. So oft ein Vormund vom Geſez oder vom Familienrath angeordnet wird, muß anch ein kontrollirender Vormund angeordnet werden. Vormugdſchaft und Kontrolle derſelben ſind im Geiſt der franzöſiſchen Geſezgebung durchaus korrelativ. Selbſt dex väterlichen und mürter⸗ lichen Vormundſchaft muß leztere beigefügt wer⸗ den.(420). Eben deswegen iſt die Anordnung einer 1* 15 Vormundſchaft immer gleichzeitig mit der An⸗ ordnung einer kontrollirenden Vormundſchaft. Jene kann nicht anders, als neben dieſer würkſam werden. Bei der tutela datiua wird der Vormund mit dem kontrollirenden Vormund immer zu⸗ gleich ernannt. Iſt die Vormundſchaft dem Vater, der Mutter, dem im väterlichen, oder mütterli⸗ chen Teſtament Ernannten, dem Ascendenten, ohne Mitwürkung des Familienraths zugefallen, ſo muß dieſer Vormund ſogleich und ehe er ein anderes Geſchäft vornehmen darf, den Famili⸗ enrath zuſammen rufen, und ihn um die Er⸗ nennung eines kontrollirenden Vormunds erſu⸗ chen(421). That er dieſes nicht, ſo kann jeder Ver⸗ wandte, jeder Gläubiger, jeder, der dabei ein Intereſſe hat, ſelbſt der Friedensrichter von Amtswegen, den Familienrath zuſammenrufen, und die Ernennung des kontrollirenden Vor⸗ munds provociren. Bei der nämlichen Gelegenheit hält der Familienrath über den Vormund, der die zut Beſtellung der Kontrolle nothwendigen Maas⸗ regeln unterlaſſen hat, Gericht. Dieſe Rachläßigkeit wird ihm nachgeſehen⸗ 4 3 22½ wenn er ſich noch gar nicht in die Vormundſchaft einmiſchte. Sie wird ihm ferner nachgeſehen, wenn ihn Urkunde, oder Mangel an Erfahrung irre geführt haben. Dagegen wird ihm die Vormundſchaft zur Strafe genommen, wenn er die Vorſorge für die Beſtellung einer Kontrolle aus böſer Ab⸗ ſicht unterließ, z. B. er hat ſeine eignen For⸗ derungen gegen den Pupillen eingetrieben, Ver⸗ mögensſtükke des Pupillen unterſchlagen u. ſ. w. Daß der dolos handelnde geſezliche oder teſtamentariſche Vormund neben dem Verluſt ſeiner Vormundſchaft(an deren Stelle nun eine tutela datiua tritt) auch zum Schadenserſaz an⸗ gehalten werde, verſteht ſich von ſelbſt G21.). Aus dem vorigen folgt ferner von ſelbſt, daß jede kontrollirende Vormundſchaft eine tu- tela datiua ſey. Hat der Familienrath den Hauptvormund zu beſtellen, ſo muß dieſer erſt, und nachber der kontrollirende Vormund ernannt werden Fand ſich der ernannte Vormund im Fa⸗ milienrath ſelbſt, ſo darf er zur Ernennung des kontrollirenden Vormunds nicht konkurriren. In dieſem Fall votirt zwar ein Mitglied 225 2— bes Familienraths weniger. Allein, nach dem 415ten Artikel brauchen ja nur ʒ der zuſammen⸗ gerufenen Mitglieder würklich zu votiren. Iſt der Vormund ein Verwandter des Pu⸗ pillen von väterlicher Seite, ſo muß— ver⸗ ſteht ſich, wenn es möglich iſt— ein Verwand⸗ ter von mütterlicher Seite zum kontrollirenden Vormund beſtellt werden(423.). Es iſt nicht zuläßig, daß man den Haupt⸗ und den kontrollirenden Vormund zugleich, un⸗ ter den Verwandten von väterlicher oder müt⸗ terlicher Seite wähle. In Anſehung des vollbürtigen Bruders macht das Geſez eine Ausnahme. Die kontrol⸗ lirende Vormundſchaft kann ihm in jedem Fall übertragen werden. ginder ſich unter den Verwandten von der andern Seite kein zur Führung der Vormund⸗ ſchaft taugliches Subjekt, ſo iſt ein, die ganze andere Verwandtenlinie repräſentirender an⸗ weſender Freund der Aeltern des Pupillen, zum kontrollirenden Vormund zu beſtellen H. Die in der ſechſten und ſiebenten Sektion des Kapitels abgehandelten Unzuläßigkeits und Entſchuldigungsgründe(excusationes neces- i) Loeré VI. P. 145. 226 sariae et voluntariae) ſind auch vom kontrol⸗ lirenden Vormund zu verſtehen(426.). ad 2). Würkungskreis des kontrolli⸗ renden Vormunds. Er iſt kein Gehülfe des Hauptvormunds; eben deshalb unterſagt es ihm das Geſez aus⸗ drüklich, beim Abgang des Hauptvormundes die Funktion deſſelben proviſoriſch fortzuſezzen. (4 4). Dagegen muß er in dieſem nämlichen Fall, bei eigner Verantwortlichkeit, unter dem Präjudiz, ſelbſt für allen Schaden zu haften, die Zuſammenkunft des Familienraths und die Ernennung eines neuen Vormunds veranlaſſen. Sein Hauptgeſchäft iſt die beſtändige Kon— trolle des Hauptvormunds, nicht blos in Anſe⸗ bung der Handlungen, bei welchen das Inte⸗ reſſe des Vormunds, dem Intereſſe des Pupil⸗ len wiederſpricht(denn in einem ſolchen Fall ver⸗ ordnet ſchon das römiſche Recht die Ernennung eines Kurators ad hoc) ſondern in Anſehung ſeiner ganzen Verwaltung. Bei Handlungen erſterer Art vertritt der kontrollirende Vormund den Pupillen, und kontrahirt in ſeinem Namen mit dem Hauptvormund. In die Adminiſtration des Hauptvormun⸗ des ſelbſt darf ſich der kontrollirende nicht einmi⸗ ſchen. Dagegen kann er bei offenbarer Unfä⸗ „ 0 **— . higkeit oder Treuloſigkeit des erſtern bei dem Familienrath auf die Abſetzung deſſelben antra⸗ gen(424.). ad 5.) Beendigung derFunktion des kontrollirenden Vormunds. Mit der Beendigung der Hauptvormund⸗ ſchaft nimmt die kontrollirende von ſelbſt ein Ende. Aus eben den Gründen, aus welchen der Hauptvormund abgeſezt werden kann, kann auch der koutrollirende vom Familienrath ent⸗ laſſen werden. Rur kann der Hauptvormund (welcher bei der Ernennung ſeines Kontrolleurs nicht ſtimmen durfte) nie auf die Entſetzung deſ⸗ ſelben antragen. Der Antrag muß von einem Familienmitgliede oder ven einem dritten Inte— reſſenten herrühren(426.). Zweite Unterabtheilung. Grün⸗ de, welche von der Uebernahme einer Vormundſchaftbefreienoderentſchul⸗ digen(des causes qui dispensent de la tu- téle). Sechſte Sektion Grt. 427— 4410. Die Uebernahme einer Vormundſchaft iſt eine öffentliche, vom Staat übertragene Laſt. Willkührlich kann ſich niemand davon beftreien. Nur höhere Rükſichten auf das Intereſſe des Staats ſelbſt, auf natürliche Billigkeit, 225 auf das Intereſſe des Pupillen, begründen eine Ausnahme. Iſt die Ausnahme von der Art, daß das Geſez darüber unmittelbar urtheilt, ſo entſteht ein Unfähigkeitsgrund. Die Vormundſchaft darf alsdann nicht übertragen und übernommen werden. Muß es dem eignen Urtheil des zur Vor⸗ mundſchaft Berufenen überlaſſen bleiben, ob höheres Staatsintereſſe, ob Rükſichten der Ge⸗ rechtigkeit und des Intereſſes des Schuzbedürfti⸗ gen ſelbſt, ihn von der Vormundſchaft befteien ſollten, ſo entſtehen Entſchuldigungsgrün⸗ de⸗ Die Vormundſchaft wird übertragen,braucht aber nicht übernommen zu werden. Von den Unzuläßigkeitsgründen handelt die folgende Unterabtheilung und Sektion. Von den Entſchuldigungsgründen handelt die gegen⸗ wärtige. Sie zerfällt wieder in zwei Abſchnitte. Der Erſte Abſchnitt ſtellt die Entſchnldi⸗ gungsgründe an und für ſich dar. Der zweite die Art und Weiſe, wie ſie von dem zur Vormundſchaft Berufenen vorge⸗ tragen und von der ihm vorgeſezten Behörde beurtheilt werden. Erſter Abſchnitt. Vonden Entſchul⸗ 20 229 digungsgründen.(causes dexcuse)(art. 427— 4370. Es gibt Entſchuldigungsgründe, welche von der Uebernahme der Vormundſchaft befrei⸗ en, ohne zur Niederlegung der bereits übernom⸗ menen zu berechtigen. Es gibt andere, welche zu jeder Zeit und auch dann von der Laſt der Vormundſchaft ent⸗ ſchuldigen und befreien, wenn ſie ſchon übernom⸗ men worden iſt. Dieſes Eintheilungsprincip iſt indeſſen in der innern Hekonomie des Geſezzesartikel nicht vorherrſchend. Es liegt ein anderes, dreifaches Einthei⸗ lungsprincip zum Grunde. I.) Es gibt aus dem Intereſſe des Staats oder des öſſentlichen Dienſtes bergenommene Ent⸗ ſchuldigungsgründe(excuses fondés sur I'in- tẽrẽt general pour service publich. II.) Es gibt andere, welche auf natürlicher, vom Geſez anerkannter Billigkeit beruhen. III.) Endlich gibt es Entſchuldigungsgründe, welche aus dem Intereſſe des Pupillen ſelbſt her⸗ genommen ſind. Auf jeden Fall bleibt die Geltendmachung 16 230 derſelben, dem Urtheil des zur Vormundſchaſt Berufenen anheim gegeben. ad I.) Aus dem Intereſſe des Staa⸗ tes oder desöffentlichen Dienſtes her⸗ genommene Entſchuldigungsgründe. Da die Vormundſchaft zum Beſten des Pupillen, mithin eines Einzelnen, übertragen wird, da der Vortheil des Einzelnen dem Gan⸗ zen weichen muß, ſo befreit ein für den Staat zu führendes Geſchäft dann von der Vormund⸗ ſchaft, wenn das Geſez es dem Urtheil des da⸗ zu Berufenen anheim gibt, ob er, ohne Nach⸗ theil für den öffentlichen Dienſt, die Vormund⸗ ſchaft glaubt übernehmen oder führen zu können. Hält er ſich für fähig, dem Staat und dem Pupillen zugleich zu dienen, ſo hat das Ge⸗ ſez nichts dagegen einzuwenden. Die Mitglieder des Conseil de prises, die et procureurs généraux impériaux, die Frie⸗ densrichter, die Richter aller Inſtanzbehörden, ſind von der Uebernahme einer Vormundſchaft nicht befreit. Es war bei der Geſezkommiſſion von der Befreiung derſelben die Rede. Allein der Staatsrath entſchied zu ihrem Rachtheil ) Locré VK p. 153. 231 Ueberhaupt kann kein Staatsbeamte eine Befreiung in Anſpruch nehmen, wenn ihn das Geſez nicht namentlich befreit hat. Es kann hiernach nur die Rede ſeyn A.) von den namentlich des Staatsdienſtes, oder der vom Staat erhaltenen Würden wegen, einge⸗ führten Befteiungen, B.) vom Umfang der⸗ ſelben.* ad 4.) Befreiungen, welche das Ge⸗ ſez namentlich des vom Staat über⸗ tragenen Amts oder der von demſelben er⸗ haltenen Würden wegen einführt l). Es gehören hierher: a.) Aemter und Würden, welche ihren In⸗ haber, ſobald er ſich darauf beruft, ohne wei⸗ tere Modifikation, von aller Vormundſchaft dispenſiren. Was dies für Aemter und Würden ſind, iſt im Artikel 427 nachzuſeben. Der Artikel bezieht ſich auf die Konſtituti⸗ ons-Urkunde vom 15. May 1604(durch welche bekanntlich die kaiſerliche Würde kreirt wurde). 1) Die der Würde wegen eingeführten Befreiungen ſind ſchwerlich aus dem Intereſſe des Staats zu erklären. Es herſcht hier ſichtbar eint Standesbegünſtigung, ein Pribilegium vor⸗ 933 Es gebören zu den befreienden Würden die Würden der Großdignitarien des Reichs— der Großbeamten— der Senatoren— der Mit⸗ glieder der kaiſerlichen Familie als ſolche. Zu den befteienden Aemtern gehören— das Amt eines Staatsraths— Mitglieds der geſezge⸗ benden Verſammlung— des Kaſſationshofes— des bei demſelben angeſtellten procureur géné⸗ ral, oder Subſtitut deſſelben— Präfekten u. ſ. w. b.) Aemter, welche zwar nicht von der Ue⸗ bernahme einer Vormundſchaft überhaupt, aber doch von der Verbindlichkeit befreien, in einem fremden Departement eine zu übernehmen. Zu dieſer Art von Befreiung qualifleiren alle Aemter ohne Unterſchied; auch das Amt eines Friedensrichters, Tribunalrichters u. ſ. w. Selbſt den Dienern des Religionskultus kömmt, nach einer kaiſerlichen Entſcheidung vom 20. November 1806, dieſer Entſchuldi⸗ gungsgrund zu gut m). Das Amt verpflichtet zu einem beſtimmten Aufenthalt. Findet ſich die Perſon und das Vermügen des Pupillen in einem andern Departement, ſo wm) Locré VI. p. 163. 235 würde ſich der Vormund da, wo ihn ſein Ame feſthält, nicht aufhalten können. In dieſer Kolliſion muß das öffentliche dem Privatgeſchäft, der Ruf des Staats zu jenem, dem Rufe des nämlichen Staats zu dieſem wei⸗ chen(427)à). c.) Der Militairdienſt. Er entſchuldigt in allen Graden und in allen Fällen. Der penſionirte oder abgedankte Krieger nimmt daran keinen Antheil(42 3). d.) Wer auſſerhalb den Grenzen des Reichs (429.) oder auch in den Kolonien n) einen Auf⸗ trag der Regierung(mission du gouverne⸗ ment) beſorgt. Der Auftrag muß vem Kaiſer herrühren. Er muß diplomatiſch anerkannt ſeyn. Iſt die Sendung geheim, ſo muß ein Zeugniß des Miniſters, von deſſen Bureau der Abgeordnete reſſortirt, über die Exiſtenz der Sendung, und daß ſte mit der Uebernahme ei⸗ ner Vormundſchaft unvereinbar ſey, dem Ge⸗ richt vorgelegt werden. ad B.) Umfang der des Staatsdien⸗ ſtes oder der vom Staate ertheilten Würde wegen, zuläſſigen Befreiung⸗ n) Locvé VI. p. 166. 234 Loeré konſtruirt zwei hierüber vorhandene Artikel(430. 431.) ſehr richtig nach folgenden drei Geſichtspunkten. 1.) Umfang oder vielmehr Würkſamkeit der⸗ Entſchuldigungsgründe in Hinſicht des Zeit⸗ punkts, binnen welchem ſie vorgetragen wer⸗ den müſſen. 2.) In Hinſicht der Aeuſſerung der Will⸗ kühr des zur Vormundſchaft Berufenen. 3.) In Hinſicht der Art und Weiſe, wie ſie wieder aufhören. ad 1.) Die vorhin ausgeführten Entſchuldi⸗ gungsgründe befreien nicht blos von der zu über⸗ nehmenden, ſondern auch von der bereits über⸗ nommenen Tutel(431.). Rur muß im lezten Fall der mit der Vor⸗ mundſchaft Belaſtete einen Familienrath zuſam⸗ menrufen und die Ernennung eines neuen Vor⸗ munds veranlaſſen. Er muß dies binnen einem Monat thun, nachdem der Entſchuldigungs⸗ grund eingetreten iſt(431. F. 1). ad 2.) Staatsamt und Staatswürde ent⸗ ſchuldigen von der Vormundſchaft, ſind aber kein Hinderungsgrund. Glaubt der würk⸗ liche oder der blos berufene Vormund das In⸗ tereſſe eines ihm etwa theuren Pupillen und das Amt des Staats zugleich wahrnehmen zu kön⸗ 235 nen, ſo läßt es das Geſez geſcheben. Er muß nur dieſen Glauben und ſeinen Willen ausdrük⸗ lich oder ſtillſchweigend erklären. Er thut er⸗ ſteres, wenn er, ungeachtet er ein ihn entſchul⸗ digendes Staatsamt verwaltet, dennoch eine Vormundſchaft übernimmt(430.). Er thut lezteres, wenn er die Vormundſchaft neben dem Staatsamt länger als einen Monat fort⸗ führt, ohne den Familienratb, wegen der Er⸗ nennung eines andern Vormunds, zuſammen tufen zu laſſen(431.). In beiden Fällen kann er ſein eignes Faktum nicht wieder angreifen und Befreiung von der Vormundſchaft fordern(430). ad 3.) Der eingetretene Staatsruf hatte die Fortverwaltung der Vormundſchaft durch den alten Vormund gehemmt, und die Ernennung ei⸗ nes neuen veranlaßt. Hört das Hinderniß wie⸗ der auf, ſo tritt der vorige Vormund zwar nicht ipso jure in die Vormundſchaft zurük. Dies könnte dem Pupillen ſelbſt nachtheilig ſeyn. Denn der Interimsvormund hat ſich nun in ſeine Geſchäfte hineinſtudiert, und kann ſie beſſer, wie jeder andere, führen. Indeſſen iſt der In⸗ terimsvormund nicht ſchuldig, nunmehr, da der urſprüngliche Vormund nicht mehr verhindert iſt, die läſtige Funktion fortzuführen. Der ur⸗ ſprüngliche Vormund iſt nicht ſchuldig, ſich vom 236 Interimsvormund länger ablößen zu laſſen. Je⸗ ner kann vom Familienrath Befreiung, dieſer die Zurükgabe der Vormundſchaft verlangen G31.). Doch wird keiner zur Wiederherſtel⸗ lung des vorigen Verhältniſſes genöthigt. ad II.) Aus natürlicher Billigkeit hervorgebendeEntſchuldigungsgrün⸗ de Es iſt billig, daß das Mitglied der Fami⸗ lie, der Verwandte oder Verſchwägerte, vor dem Fremden die Laſt einer Vormundſchaft trage. Eben ſo iſt es billig, daß der in der Nähe des Pupillen Wohnende, vor den entfernt Woh⸗ nenden, damit beſchwert werde. Aus dieſer doppelten Rükſicht iſt folgende Verfügung entſprungen. Wennein vomFamilienrathzur Vormundſchaft berufener Bür⸗ ger, welcher mit dem Pupillen weder verwandt noch verſchwä⸗ gertiſt, nachweißt, daß ſich im Umkreiß von 4 Myriametern(3 Stunden) ein zur Führung der Vormundſchaft fähiger Ver⸗ wandte findet, ſo muß er, auf ſein Verlangen, mit der Ueber⸗ 237 nahme der Vormundſchaft ver⸗ ſchont werden(432.). Dieſer Entſchuldigungsgrund kömmt, nach dem Buchſtaben des Geſezzesartikels, nur dem Fremden, in Hinſicht des Verwandten zu ſtatten. Der näher wohnende Verwandte kann ihn nicht in Hinſicht des entfernt wohnenden brau⸗ chen o). Die dem Grad nach entferntere Ver⸗ wandtſchaft des erſten, kann nicht zum Vor⸗ wand dienen, um dem dem Grad nach nähern, aber entfernter wohnenden Verwandten, die Laſt der Vormundſchaft zuzuwälzen. III.) Aus demIntereſſe des Pupillen ſelbſthergenommeneEntſchuldigungs⸗ gründe. Der Greiß, der mit fortdauernder Krank⸗ beit Behaftete, der ſchon mit andern Vormund⸗ ſchaften oder mit der Erziehung einer zahlreichen Familie Beladene, kann nicht wohl Vormund werden. Das Geſez beſorgt, daß er, beim beſten Willen, nicht Kräfte genug habe, für den Pu⸗ pillen zu wachen. Immer iſt der Hauptgeſichtspunkt der Geſezgebung keineswegs eine dem Alter, der e) Locrè VI. p. 176. 238 Schwäche, der fruchtbaren Ehe zukommende Belohnung, Schonung, Privilegium, ſon⸗ dern einzig und allein, das Beſte des Pupillen, doch ſo, daß es dem Gewiſſen des zur Vor⸗ mundſchaft Berufenen anheim gegeben wird, ob und in wie fern ihn Alter, Krankheit u. ſ. w. zur Führung der Vormundſchaft unfähig ma⸗ chen. Es gehören hierher: a) Alter. Wer über 66 Jahre alt iſt, kann die Vor⸗ mundſchaft ausſchlagen. War er vor der Zurüklegung dieſes Alters mit der Vormundſchaft beſchwert worden, ſo kann er in ſeinem Foten Jahre um Befreiung und Ernennung eines andern Vormunds bitten 55). Ob unter dem Foten Jahre das vollendete oder das angefangene zu verſtehen ſey, entſchei⸗ det das Geſez nicht. Rach Locrés Behaup⸗ tung tritt die allgemeine Regel ein: in fauora- bilibus annus inceptus pro impleto habe⸗ tun p). Wer über 65 Jahr alt eine angetragene Vormundſchoft annimmt, kann ohne einen be⸗ o) Locré VI. p. 183. 239 ſonders eingetretenen neuen Grund, blos wegen Altersſchwäche, nicht abdanken; denn er hat ſich durch die Annahme nach ſei⸗ nem eignen Urtheil, zu einen Greiße konſtituitt, welcher nicht an Altersſchwäche leidet. b.) Schwere Krankheit. Der mit ſchwerer und anhaltender, gebö⸗ rig beurkundeter Krankheit Bebaftete, iſt von der Vormundſchaft frei. Er kann ſich von der übertragenen Vormundſchaft dechargiren laſſen, wenn er mit der Krankheit ſeit ſeiner Ernen— nung behaftet worden iſt(434.). c.) Bereits übertragene Vormund⸗ ſchaft. Wer Ehegatte iſt(gleichviel ob er Kinder hat, oder nicht) kann nur zur Uebernahme ei⸗ ner Vormundſchaft gezwungen werden. Eben ſo derjenige, der Vater iſt— gleich⸗ viel ob Ehegatte oder Wittwer. In beiden Fällen kann man die Vormund⸗ ſchaft über eigne Kinder nicht ausſchlagen 435. F. 2.). Wer weder Gatte noch Vater iſt, kann zur Uebernahme einer dritten Vormundſchaft 240 nicht gezwungen werden, wenn er ſchon zwei andere führt(435. F. 2). h. d. Vorſorge für eine eignezahlrei⸗ che Familie. Kinder des Vormundes, welche erſt nach der Uebernahme der Vormundſchaft geboren wer⸗ den, berechtigen ihn zur Riederlegung derſelben nicht(437.). Eben ſo wenig befreien erwartete Kin⸗ der(nascituri) von einer zu übernehmen⸗ den Vormundſchaft. Dagegen befreien fünf ehlich gebohrne (nicht natürliche oder adoptirte) lebende Kinder von der Uebernahme aller andern, auſſer der über ſie ſelbſt zu führenden Vormundſchaft (436.). Auf das Geſchlecht dieſer Kinder, darauf ob ſie volljährig oder minderjährig ſind, kömmt es nicht an. Das Kind, welches dienend in den Armeen des Kaiſers, im würklichen Dienſt(nicht grade auf dem Kampfplatze) geſtorben iſt, wird mit⸗ gezählt r). ) Locré's Kommentar über dieſen ganzen Artikel VI. p⸗ 135— 139. iſt ſehr leſenswürdig. r) Hi qui pro republi a ceciderunt in perpetuum· per gloriam vivere intelliguutur J. 1. T. a5. de excus- 342 Andere bereits verſtorbene Kinder werden nur dann mitgezählt, wenn ſie ſelbſt lebende Nachkommenſchaft binterlaſſen haben. Zweiter Abſchnitt. Art und Weiſe, wie die vom Geſez verſtatteten Ent⸗ ſchuldigungsgründe von dem zur Vor— mundſchaft Berufenen geltend zuma⸗ chen, und von der kompetenten Behör⸗ dezu beurtheilen ſind(art. 453— 441). Die Geſezzesartikel ſind hier klar, kurz und für ſich verſtändlich. Loeré's zeben Seiten langen Kommentar darüber kann ich in wenig Säzzen zuſammenziehen⸗ 1.) War der Vormund im Familienrath⸗ welcher ihm die Vormundſchaft übertragen hat, ſelbſt zugegen, ſo muß er ſeine Entſchuldigungs⸗ gründe auf der Stelle vortragen(438.). 2.) War er nicht anweſend, ſo muß er bin⸗ nen dreitägiger Friſt(vom Tage an gerechnet, da ihm die Ernennung ſignificirt wurde) die Zu⸗ ſammenberufung des Familienraths veranlaſſen tutorum v. curatorum pr.— Eine poetiſche Floskel iſt michin zu einem poſitiven Geſez erhoben worden.— neberhaupt ſcheint bei der Befreiung von der Vor⸗ mundſchaft, wegen eigner Familie, in der Anſicht der Geſezgebung, mehr die Begünſtigung und Be⸗ lohnung des Befreiten, als Vorſorge für den Pu⸗ pillen vorzuherrſchen. 242 und ſeine Entſchuldigungsgründe vortragen (439.). Wohnt er nicht am Wohnort des Pupillen, ſo wird für die Entfernung von drei Myriame⸗ ter, oder weniger, ein Tag, und bei weiterer Entfernung, immer für drei Myriameter ein Tag weiter zugeſezt. 3.) Wenn der im Familienrath anweſende Vormund nicht in der Sizzung ſelbſt, der Ab⸗ weſende, nicht binnen der geſezlichen Friſt, ſeine Entſchuldigungsgründe geltend macht, ſo wird er weiter nicht damit gehört.. Man nimmt an, er habe darauf verzichtet, oder ſie nicht für erheblich gehalten. Er iſt, ohne weiters, zur Uebernahme und Fort⸗ führung der Vormundſchaft verbunden(439.). 4.) Macht er ſeine Entſchuldigungsgründe, während der geſezlichen Notbfriſt geltend, ſo bängt vor allen Dingen das Urtheil über die Zu⸗ läßigkeit derſelben vom Familienrath ab. Wenn lezterer ſie verwirft, ſo kann ſich der Vormund an das Tribunal erſter Inſtanz wenden, muß aber, bis dieſer entſchieden hat, die Vormund⸗ ſchaft fortführen(440.). 5.) Wenn der Vormund im Rechtswege un⸗ terliegt, ſo muß er immer in die Gerichtskoſten verurtheilt werden⸗ Wenn er ſiegt, ſo ſind, „3 240 nach Beſchaffenheit der Umſtände, und nach richterlichem Ermeſſen, diejenigen Mitglieder des Familienraths n die Koſten zu verurtheilen, wel⸗ che an der Verwerfung der Entſchuldigungs⸗ gründe Schuld waren(441.). Dritte Unterabtheilung. Gründe, welcheeinen BürgerzurUebertragung oder Fortverwaltung einer Vormund⸗ ſchaft unzuläſſig machen(excusationes necessariae). Siebente Sektion art, 442 — 449. Es gibt Eigenſchaften des zur Vormund⸗ ſchaft berufenen Individuums, Verhältniſſe zwi⸗ ſchen ihm und dem Schuzbedürftigen, welche, nach dem Urtheil des Geſezzes, ihn unbedingt von der deferirten Vermundſchaft ausſchlieſ⸗ ſen, von der übernommenen entfernen müſ— ſen. 3 In allen dieſen Fällen ſind nicht blos Ent⸗ ſchuldigungsgründe, ſondern Gründe zur unbedingten Abweiſung des Vormundes vor⸗ handen. Es kann nicht ſeinem Urtheil überlaſſen wer⸗ den, ob er ſich zur guten Verwaltung der Vor⸗ mundſchaft für fähig halte oder nicht. Es gibt zwei Klaſſen, zweierlei Arten von Unzuläſſigkeitsgründen. 244 Einmal kann der zum Vormund Deſignirte oder bereits Berufene, nach dem Urtheil des Geſezzes, unfähig ſeyn, Vormund zu wer⸗ den(incapacitè). Zweitens kann er unwürdig ſeyn Gly a Hen d exclusion). Die Unfähigkeit enthält nichts Entehren⸗ des; die Unwürdigkeit iſt immer mit nachtheili⸗ gen Folgen für guten Ruf und bürgerliche Ach⸗ tung verbunden. Der unfähige Vormund kann nicht, ohne Richtigkeit zum Vormund ernannt werden; iſt es dennoch geſchehen, ſo wird er revocirt; der Unwürdige darf nicht Vormund werden; iſt er es dennoch geworden, ſo wird er abge⸗ ſezt.. Dies im Allgemeinen über den Unter⸗ ſchied zwiſchen Unfähigkeit und Unwür⸗ digkeit. Die gegenwärtige Unterabtheilung zerfällt in zwei Abſchnitte. Der erſte Abſchnitt handelt von den Urſa⸗ chen der Unfähigkeit und Unwürdigkeit und von den Würkungen derſelben(art, 442. 445. 444. 4465.. Der zweite handelt von der dabei eintreten⸗ den Verfahrungsart(art. 446. 44 7. 445.4490. 2345 Erſter Abſchnitt. Urſachen derUn⸗ fähigkeit und Unwürdigkeit. Wür⸗ kungen derſeiben. Es ſind hier abzuhandeln: A.) die Unfähigkeitsurſachen B.) die Unwürdigkeitsurſachen C.) die Würkungen der Unfähigkeits- und Unwürdigkeitsurſachen. ad A.) Unfähigkeitsurſachen. Es gibt a.) Unfähigkeitsurſachen, welche aus Eigen⸗ ſchaften der Perſon; es gibt b.) Unfähigkeitsurſachen, weiche aus einem beſondern Verhältniſſe zwiſchen dem Vor⸗ mund und dem Schuzbedürftigen reſultiren. ad a.) Zu den aus den Eigenſchaften der Perſon reſultjrenden Unfähigkeitsurſachen gehö⸗ ren 2 1.) Minderjährigkeit. Sie ſchließt in⸗ deſſen den minderjährigen Vater oder die min⸗ derjährige Mutter von der Vormundſchaft über eigne Kinder nicht aus(442.). Die Ausnah⸗ me des Geſezzes iſt jedoch nur ſcheinbar. Der Minderjährige wird durch die Heirath emancipirt(476.), und erlangt über die in der Ebhe erzengten Kinder väterliche Gewalt. 17 246 Der Emancipirte kann alle Handlungen des Volljährigen vornehmen, ausgenommen die Veräuſſerung unbeweglicher Güter. Dieſe iſt aber auch dem Vormund, ohne Genebmigung des Obervormunds, unterſagt. 2.) Interdiktion wegen Blödſinn.— Prodigalitätserklärung gehört nicht bier⸗ ber. Denn der prodigns erhält nicht einen Vormund, ſondern blos einen Rathgeber. Da— gegen wird er unwürdig und eben dadurch aus⸗ geſchloſſen; er iſt nicht zur Revokation, ſon⸗ dern zur Abſezzung qualificirt. 3.) Geſchlecht.— Franenzimmer können, in der Regel, nicht Vormünderinnen werden, aus⸗ genommen a.) die Mutter; ſie wird vom Geſez gerufen, iſt mithin tutrix legitima, b.) weib⸗ liche Ascendenten, ſie können vom Familien⸗ rath ernannt, mithin zur tutela datiua berufen werden.(Sie werden nicht, wie vom römiſchen Recht zur tutela legitima berufen). ad b.) Zu den aus einem beſondern Verhält⸗ niß zwiſchen dem Vormund und dem Schuzbe⸗ dürftigen reſultirenden Unfähigkeitsurſachen ge⸗ hören: 1.) Ein wichtiger, noch anhängiger, die jura tatus des Minderjährigen, oder ſein ganzes 247 Vermögen, oder doch einen großen Theil deſſel⸗ ben betreffender Rechtsſtreit zwiſchen ihm und dem Vormund. 2.) Ein gleich wichtiger Rechtsſtreit zwiſchen dem Schuzbedürftigen und dem Vater oder der Mutter des Vorinundes. Das römiſche Recht erkennt noch andere aus blos perſönlichen Verhältniſſen reſultirende Unfähigkeitsgründe an, z. B. Todfeindſchaft zwi⸗ ſchen dem Vater des Schuzbedürftigen und dem Vormund, Kapitalanklage u. ſ. w. Der Code Napoléon geht darüber, aus guten Gründen, hinaus(442.). ad B.) Unwürdigkeitsurſachen. Das Geſez rechnet hierher: 1.) Verurtheilung zu einer peinli⸗ chen oder entehrenden Strafe. Rach der jezzigen franzöſiſchen Kriminal⸗ geſezgebung iſt die peinliche Strafe mit Enteh⸗ rung verbunden; die Eheſcheidung wird durch eine entehrende, allein nicht durch eine peinliche Strafe begründet(232.). Nach dem jezzigen Zuſtand der Legislation iſt mithin eine, ein Ehe⸗ ſcheidungsgeſuch begründende Strafe, zugleich eine von der Vormundſchaft ausſchließende Un⸗ würdigkeitsurſache. Sollte einſt Frankreichs Kriminalgeſezgebung die peinliche von der ent— 8 345 ehrenden Strafe trennen, ſo wird dieſe Idendi⸗ tät wegfallen, und eine Unwürdigkeitsurſache da fortdauern, wo ein Scheidungsgrund auf⸗ hört. 2.) Rotoriſch ſchlechte Anfführung Ginconduite notoire). Unter der inconduite notoire werden ſchlechte Wirthſchaft und üble Sitten zugleich verſtanden. Um indeſſen eine diffamirende und gehäßige Inquiſition zu ver⸗ büthen, macht das Geſez nur eine notoriſch ſchlechte Aufführung zum Unwürdigkeitsgrunde⸗ Freilich behält beim Wort: notoriſch immer die Willkühr des Familienraths einen großen Spielraum. Es iſt ſchwer, das Notoriſche, an beſtimmte Thatſachen zu knüpfen. Nur wo die Notorietät aus gerichtlich beurkundeten Hand⸗ lungen hervorgeht, fallen alle Schwierigkeiten binweg, z. B. der Vormund iſt wegen eines öf⸗ fentlichen Attentats gegen die guten Sitten zu einer korrektionellen Polizeiſtrafe verurtheilt wor⸗ den, er wurde pro prodigo erklärt u. ſ. w⸗ 5.) Veruntreuung 4.) Verſtandesunfähigkeit. Wenn ſich etwa aus der Art und Weiſe, wie der Vor⸗ mund für den Pupillen Geſchäfte abſchließt, bäußliche Einrichtungen trifft, Rechnungen führt, ſeine Unkunde und Unvermögen zeigt⸗ 249 den Angelegenheiten des Pupillen vorzuſtehen (444.).— Hier behält wieder die Diskretion des Familienraths einen freien Spielraum. Es war ſchwer, oder unmöglich, die Merkmale ei⸗ ner ſolchen Unfähigkeit beſtimmt anzugeben. ad C.) Würkungen der Unfähigkeits⸗ und Unwürdigkeitsurſachen. Beide haben theils gemeinſchaftliche, theils beſondere Würkungen. 1.) Gemeinſchaftliche Würkung iſt, daß bei⸗ de jeden Vormund, mag ihn das Geſez, das Teſtament des Vaters oder der Mutter, oder der Familienrath berufen haben, von der Vor⸗ mundſchaft ausſchließen und entfernen 8). 2.) Beide entfernen auch von der Theilnahme an der Obervormundſchaft, oder vom Eintritt in den Familienrath(444. 445.). 3.) Beide haben die Richtigkeit der bei ſchon vorhandener Unwürdigkeit oder Unfähigkeit über⸗ tragenen und übernommenen Vermundſchaft zur Folge. Bei der tutela legitima iſt der Ruf des Geſetzes, bei der tutela testamentaria die Ernennung des Vaters, bei der datiua die Er⸗ nennung der Familie, wenn ſie den unfähigen oder unwürdigen trifft, als nicht erfolgt zu be⸗ trachten. 3) Locré VI. p. 226 — 200 Die mit dem Dritten bona fide abgeſchloſ⸗ ſenen Geſchäfte bleiben indeſſen gultig t. 4.) Bei beiden würkt die hinterher eintretende Unfähigkeit oder Unwürdigkeit für den Familien⸗ rath die Verbindlichkeit, die anfangs gültig über⸗ tragene Vormundſchaft dem Unfähigen oder Un⸗ würdigen wieder abzunehmen. Beim erſten geſchieht es durch Wiederruf(revocation), beim zweiten durch Entſetzung(destitution). Es iſt nöthig, wenigſtens nüzlich, daß der Unterſchied in dem Protokoll, welches die Be⸗ rathſchlagung des Familienraths enthält, aus⸗ gedrükt werde u). 5.) Die Unfähigkeitsurſache unterſcheidet ſich dadurch in ihren Folgen von der Unwürdigkeits⸗ urſache, daß jene mit keiner Entehrung verbun⸗ den iſt, indeß dieſe entweder aus einem enteh⸗ renden Faktum hervorgeht, oder wenigſtens in der öffentlichen Meinung herabwürdigt. 6.) Endlich unterſcheiden ſich beide auch in folgender Hinſicht. Wegen eines binterher eintretenden Unfähigkeitsgrundes muß die Vormundſchaft revocirt, wegen der Unwür⸗ ²) Loeré VI. p. 229. Dies mögte nach einer ſtrengen Rechtsmetaphyſik nicht leicht mit ſich ſelbſt in Harmo⸗ nie zu bringen ſeyn. u) Locxe VI. p. 232. 251 digkeitsgründe, deren Beurtheilung ſchwierig und ſubjektiv iſt(ſie werden in art. 444. incon- duite notoire, inidelité und incapacitè ge⸗ nannt) kann der Vormund entſezt werden,(le tuteur est destituable); allein ein geſezli⸗ chet Imperativ eriſtirt hier für den Familienrath nicht. Zweiter Abſchnitt. Verfahrungs⸗ art bei der Erklärung der Unfähigkeit oder der Unwürdigkeit des Vormun⸗ des. Zwei Behörden werden hierbei würkſam, der Familienrath und die Tribunäle; jener noth⸗ wendig und immer, dieſe bei der Unzufrieden⸗ heit des einen oder des andern Theils mit der Entſcheidung des Familienraths. Es iſt hiernach die Rede: 4.) Von der Würkſamkeit des Familienraths, B.) Von der Würkſamkeit der Tribunäle. ad A.) Würkſamkeit des Familien⸗ raths. Der Familienrath muß 1.) zuſammenberufen werden, um über die Unfähigkeit oder Unwürdigkeit des Vormunds zu berathſchlagen(4 6.). 2.) Er muß den Vormund vernehmen, und 252 im Fall er ihn revocirt oder entſezt, ſeinen Ent⸗ ſchluß motiviren(447.). ad 1.) Die Zuſammenberufung erfolgt ent⸗ weder vor der Uebernahme der Vormundſchaft, um den Unfähigen oder Unwürdigen zu entfer⸗ nen, oder nach jener Uebernahme, um ihm eine Funktion, welche er nicht behalten kann, wie⸗ der zu nehmen. Im erſten Fall iſt entweder von einer tutela legitima und testamentaria oder von einer tu⸗- tela datiua die Rede. Bei der tutela legitima und testamenta- ria wird die Zuſammenkunft des Familienraths dadurch veranlaßt, daß der vom Geſez oder vom Teſtament gerufene Vormund ſogleich, und ehe er in Adminiſtration tritt, den Familienrath zu⸗ ſammen rufen muß, um den kontrollirenden Vor⸗ mund(tuteur subrogé) ernennen zu laſſen. Nun entſteht die eigentliche Veranlaſſung zur Prüfung der Fähigkeit und Würdigkeit des Hauptvormundes von ſelbſt. Bei der tutela datiua zeigt ſich zu dieſer Prüfung noch eine frühere Veranlaſſung. Der Familienrath kömmt zuſammen, um einen Vor⸗ mund zu beſtellen. Der für unfähig oder un⸗ würdig Gehaltene wird vom Friedensrichter gar ¹7 — 61 nicht in den Rath gerufen, er wird vom lezten nicht ernannt und ſo ſtillſchweigend entfernt. Im zweiten Fall— wenn der ſchon fun⸗ girende Vormund unfähig oder unwürdig oder als ſolcher bekannt wird, iſt a.) vor allen Dingen der kontrollirende Vor⸗ mund ſchuldig, deshalb den Familienrath durch den Friedensrichter zuſammenrufen zu laſſen G646.). b.) Jeder Verſchwägerte oder Verwandte bis zum zweiten Grad kanoniſcher Komputation (Geſchwiſterkind) kann den Friedensrichter um die desfallſige Zuſammenberufung des Familien⸗ raths erſuchen, und dieſer kann ſie nicht abſchla⸗ gen(446.§. 2.. c.) Der Friedensrichter kann zum nämlichen Zwek den Familienrath von Amtswegen verſam⸗ meln und dazu aus der öffentlichen Kunde und der Anzeige jedes Dritten die Veranlaſſung her⸗ nehmen(446. F. 1.). ad 2.) Der auf geſezliche Art, nach den an einem andern Ort beſchriebenen Formen zuſam⸗ mengerufene Familienrath, braucht den wegen Unfähigkeit zu entfernenden(d. h. nicht zu er⸗ nennenden) Vormund(wenn er nicht vom Ge⸗ ſez oder Teſtament gerufen worden iſt) weder zu * — * 3 1 6 rufen noch zu hören. Er übergeht ihn ſtill⸗ ſchweigend v). Iſt dagegen von der Ausſchließung des Un⸗ würdigen oder von der Revokation oder Abſez⸗ zung des bereits fungirenden Vormunds die Re: de, ſo darf ihm die Vormundſchaft nicht unge⸗ hört entzogen werden. Freilich unterbleibt ſeine Vorladung ganz, wenn der Familienrath die ihm vorgelegten Un⸗ fähigkeits- oder Unwürdigkeitsgründe für uner⸗ heblich und eben deshalb eine Verantwortling nicht für nöthig hält. Im entgegengeſezten Fall muß dem Vor⸗ mund eine hinreichende Friſt zu ſeiner Vernehm⸗ laſſung geſtattet werden. Welche? beſtimmt das Geſez nicht; das Ermeſſen des Friedensrich⸗ ters und die Umſtände haben darüber zu entſchei⸗ den. Die Ausſchließung des für unwürdig Ge⸗ haltenen muß eben ſo wie der Wiederruf oder die Eutſezzung des bereits fungirenden Vor⸗ munds vom Familienrath motivirt werden Dies iſt nicht deshalb verordnet, damit, wenn es zu Verhandlungen vor den Tribunälen ) Dies verordnet art. 7. dem Geiſt, nicht den Wor en nach. 206 kömmt, der Richter über die Motive zu urthei⸗ len im Stande ſey.— Denn die Beibehaltung des Vormunds, die Verwerfung der gegen ihn vorgebrachten Unfähigkeits- oder Unwürdigkeits⸗ gründe wird nicht motivirt und dennoch kann auch dieſe Beibehaltung vor dem Tribunal angegriffen werden. Das Geſez wollte Pflich⸗ ten gegen die Ehre und den guten Namen des wegen Unfähigkeit oder Unwürdigkeit entfernten Vormunds erfüllen. Die Motive mußten zei⸗ gen, ob jene oder dieſe an der Entfernung Schuld wären, damit im erſten Fall ſein guter Name unberührt bleibe, welcher nur im zweiten ge⸗ fährdet werden kann. Noch muß zum Schluß bemerkt werden, daß es ſowohl Unfähigkeits- als Unwürdigkeits⸗ fälle gibt, bey welchen das Geſez die Entfernung des Vormundes nicht imperativ dem Fami⸗ lienrath gebietet, ſondern ſie nur ſeinem Er— meſſenfreiſtellt Gw). Dies ſind die Fälle, in welchen die unfähig oder unwürdig machenden Thatſachen nicht durch das Geſez beſtimmt ſind, ſondern vom Gewiſſen und vom innern Bewuſt⸗ ſeyn der Mitglieder des Familienraths gewür⸗ digt werden müſſen, z. B. bei einem Proceß w) Der hinterher eintretende Unfähigkeitsgrund hat immer die Revokation des Vormunds zur Folge. 1 3 56 zwiſchen dem Vormund und Pupillen die That⸗ ſache, ob der Proceß den größten Theil des Vermögens des lezten bedroht, bei dem Be⸗ weiße der Ungeſchiklichkeit des Vormundes oder ſeiner ſchlechten Sitten, ob die Handlung einer vorübergehenden Uebereilung, einem nachzuſehen⸗ den Leichtſinn zuzuſchreiben ſey, ohne in jenem Falle das Vermögen, in dieſem die Sitten des Pupillen zu fährden, oder ob beide bedroht wer⸗ den. In Fällen dieſer lezten Art handelt der Familienrath nicht als Diener und Organ des Geſezzes, ſondern als ein Geſchwornengericht, deſſen Gewiſſenhaftigkeit und Einſicht der Staat vorzügliches Zutrauen ſchenkt. ad B.) Würkſamkeit der Tribunäle. Sind bei der vom Familienrath verfügten Beibehaltung desjenigen Vormunds, auf deſ⸗ ſen Entfernung war angetragen worden, oder bei der Entfernung deſſelben, alle Intereſſenten einverſtanden, ſo kömmt die ganze Sache nicht an die Tribunäle. Im lezten Fall muß der Vor⸗ mund das über die Berathſchlagung des Fami⸗ lienraths abgehaltene Protokoll unterſchreiben. Er beurkundet dadurch, daß er mit ſeiner Ente fernung zufrieden ſey. Sind alle Intereſſenten mit dem gefaßten Entſchluß nicht einverſtanden, ſo können a.) der Hauptvormund, wegen ſeiner Ent⸗ fernung, b.) der kontrollirende Vormund, die über⸗ ſtimmten Mitglieder des Familienraths und der procureur impérial, wegen der Beibehaltung des Hauptvormunds ſich an das Tribunal wen⸗ den(art. 635 des Code de procédure civile). Nach Loerés Meinung iſt der Procureur impérial nicht dazu berechtiget, wenn der Fa⸗ milienxath, in der Eigenſchaft eines Geſchwor⸗ nengerichts, die Unfähigkeit oder Unwürdigkeit des Vormunds beurtheilt hat 2). Kompetent iſt dasjenige Tribunal, von welchem der dem Familienrath präſidirende Frie⸗ densrichter reſſortirt. Der Streit wird ſummariſch verhandelt. Das Urtheil des Tribunals iſt der Appellation unterworfen. Zweiter Haupttheil. Von derVer⸗ waltung der Vormundſchaft und den Folgen derſelben(art. 460— 476.). Die Verwaltung des Vormunds macht ihn rechnungspflichtig. *) Locré(VI. p. 255.) berührt hier eine Kontroverſe der franzoſiſchen Lurisprudenz. Er ſcheint indeſſen oon der eigentlichen Natur eines Geſchwornengerichts kei nen richtigen Begriff gehaht zu hahen, 258 Die Darſtellung der geſezlichen Theorie zerfällt hiernach in zwei Unterabtheilungen. Die erſte handelt von der Verwaltung, Die zweite von der Rechnungspflichtigkeit des Vormunds. Erſte Unterabtheilung. Von der Verwaltung der Vormundſchaft Grt- 450— 468.). Achte Sektion. Der Vormund hat, A.) für die Perſon, B.) für die Güter des Schuzbedürftigen zu ſorgen, a d A.) für die Perſon. Aus der Nothwendigkeit der Vorſorge für die Perſon folgt von ſelbſt, daß auch derjenige Pupill, welcher gar kein Vermögen hat, dennoch mit einem Vormund müſſe verſehen werden.— Die Vorſorge für das Vermögen, iſt, wie nach römiſchem Necht, nur die natürliche Folge der Vorſorge für die Perſon. Die leztere verbreitet ſich über drei Gegen⸗ ſtände: 1.) Aufſicht über die Pflege und Erziebung (potestas directoria). 2.) Züchtigungsrecht(potestas correctoria), 3.) Vertretung des Pupillen bei bürgerlichen Handlungen. 359 ad 1.) Sie zeigt ſich— durch Vorſorge für den phyſiſchen Unterhalt— Unterbringung in eine Wohlthätigkeitsanſtalt, wenn der Pupill kein eignes Vermögen beſizt,— mit einem Wort, durch den Inbegriff der Befugniſſe, welche in der väterlichen Verpflegungs- und Erziehungs⸗ gewalt enthalten ſind(450. F. 1). ad 2.) Das Züchtigungsrecht des Vormunds hat engere Grenzen, als das Züchtigungsrecht des Vaters. Die Einſperrung des Pupillen kann er nicht eigenmächtig par voye d'autorité erwürken„). Er muß darüber den Familien— räth zuſammenrufen. Iſt dieſer mit ihm ein— verſtanden, ſo muß der Vormund dennoch par voye de requisition verfahren. Mithin k ban der Präſident des Gerichts, mit Zuziehung d Procureur imperial, auch noch über die mäßigkeit der Einſperrung zu urtheilen(463.). ad 3.) Der Vormund vertritt den Pupillen bei allen gerichtlichen und auſſergerichtlichen 7) Nach dem 376. Art. des C. N. kann der Vater das Kind, wenn es das„6te Jahr noch nicht zurükgelegt hat, ohne Gründe anzugeben, auf einen Monat ein— ſperren laſſen. Er würkt desfalls einen bloßen Ver⸗ haftungsberehl des Präſidenten des Civiltribunals aus. Dieſe Verhaftung heißt arrestation par voys d'autoritè. 2 60 Hanblungen, mögen ſie jura status oder Ver⸗ mögensrechte betreffen. In dieſer Hinſicht unterſcheidet ſich das franzöſiſche vom römiſchen Recht. Rach lez⸗ term kann der Pupill unter Autorität des Vor⸗ mundes ſelbſt handeln. Nach jenem handelt der Pupill nie. Der Vormund handelt für ihn 2) (4õo.). Dies verſteht das Geſez unter der Re⸗ präſentation des Vormundes. Es verſteht ſich von ſelbſt, daß dieſe Re⸗ präſentation in Fällen, wo ſie der Ratur der Sache nach, gar nicht möglich iſt, wegfällt z. B. bei der Einwilligung des Pupillen in eine Heirath, wenn er als Zeuge aufgeführt wird u. ſ w. ad B.) Der Vormund ſorgt für die Güter des Pupillen. Das Geſez ſchreibt ihm hierüber a.) einige allgemeine und b.) viele ſpecielle Regeln vor. ad a.) Allgemeine Regeln⸗ 1) Er ſoll, wie ein guter Haushalter(bo⸗ nus paterfamilias) wirthſchaften. Hat er das 2) Locrs VI. p. 255. 2 61 gerhan, ſo haftet er für den unglüklichen Erfolg nicht. ₰ 2.) Die Verlezzung dieſer Verbindlichkeit derpflichtet ihn, nach allgemeinen Grundſäzzen zum Schadenserſaz. Dieſe allgemeine Grund⸗ ſäzze entſcheiden da, wo das Geſez keine nähere poſitive Beſtimmungen darbietet(460. F. 2.). 3.) Er darf keine Handlungen vornehmen, durch welche oder bei welchen ſein Intereſſe mit dem Intereſſe des Pupillen kollidiren könnte (450. F. 3.). Er darf ſich daher kein Recht oder Forderung gegen den Pupillen abtreten laſſen. Er darf keine Güter des Pupillen kaufen oder miethen ohne Einwilligung des Familienraths. Dieſer muß den kontrollirenden Vormund(tu⸗ teur subrogè) zur Vertretung des Pupillen bei Abſchließung des Kontrakts autoriſiren(460. F. 3.). 3 ad b.) Beſondere Regeln. Alle Handlungen in Hinſicht des Vermö⸗ gens des Pupillen, welche dem Charakter des guten Hausvaters entſprechen, ſind dem Vor⸗ mund verſtattet und befohlen. Bei der Verpachtung von Grundſtükken, wurde von der Geſezgebung die Frage aufgewor⸗ fen, ob der Vormund nicht anzuweiſen ſey, 16 26t nicht anders, als an den Meiſtbietenden und öffentlich zu verpachten? Dieſe Fegge wurde, wegen der Koſten einer ſolchen Verpachtung, verneint. Dagegen wid durch Art. 1726. der vom Vormund abgeſchloſſene Pachtkontrakt eben den Einſchränkungen unterworfen, an welche art. 1429. und 1450. die vom Ehemann vorge⸗ nommenen Verpachtungen der Güter der Ehe⸗ frau knüpft. Hiernach kann der Pachtkontrakt nie auf längere Zeit, als auf neun Jahre abge⸗ ſchloſſen werden. Dieſe Einſchränkung war hier zu bemer⸗ ken. In der Sektion ſelbſt kömmt ſie nicht vor. Leztere enthält dagegen über folgsnde Gegen⸗ ſtände beſondere Verwaltungsregeln 1.) Ueber das vom Vormund zu errichtende Inventarium(451.). den Verkauf beweglicher Güter 35 Ueber die vom Familienrath im voraus feſtzuſezzenden Erziehungs⸗ und n onskoſten 454.). 4.) Ueber die Verwendung und Anlegung der Kapitalien(465. 466.). 5.) Ueber die Veräuſſerung der unbewegli⸗ chen Güter, über Verpfändungen derſelben 265 und über aufzunehmende Anleihen(456— 460.). 6.) Ueber die Annahme und Ausſchlagung angefallener Erkſchaften(461. 462.). 7.) Ueber die Annahme der dem Bevormun⸗ deten angebotenen Schenkungen(463.). 8.) Uber die vom Bevormundeten oder gegen ibn anzuſtellenden Immobiliarklagen(464.). 9.) Ueber Theilungen G65. 466). 10.) Ueber abgeſchloſſene oder abzuſchließen⸗ de Vergleiche(467.). 11.) Ueber die Fälle, in welchen die gericht⸗ liche Beſtätigung(homologation) des Be⸗ ſchluſſes des Familienraths nachgeſucht werden muß(453.). 12.) Ueber die Fälle, in welchen der Vor⸗ mund oder dritte Perſonen den Beſchluß des Familienraths vor den Gerichten anfechten kön⸗ nen. Die Verwaltungsregeln über jeden ein⸗ zelnen der hier ſpecificirten Gegenſtände ſind be⸗ ſonders darzuſtellen. ad 1.) Ueber das vom Vormund zu errichtende Inventarium. Jeder Vormund— ſelbſt der Vater, als Vormund ſeiner eignen Kinder— muß ein In⸗ ventatium errichten. 2 3 264 Er muß die dazu nöthigen Vorkehrungen, binnen zehn Tagen, nachdem ihm ſeine Erneu⸗ nung bekannt geworden iſt, treffen. War das Vermögen des Erblaſſers verſie⸗ gelt, ſo muß er, binnen der nämlichen Friſt, um richterliche Verfügung der Entſieglung nachſuchen (die Formalitäten der Verſieglung und Entſieg⸗ lung beſtimmt der Code de procédure civilch. Das Inventarium wird von einem Rotar, m Beiſeyn des kontrollirenden Vormunds, auf⸗ genommen(451. F..). Hat der Vormund Forderungen an dem Minderjährigen, ſo muß er ſie bei der Errich⸗ tung des Inventariums angeben. Verſchweigt er ſie, ſo iſt er der Forderun⸗ gen verluſtig. Damit er nicht ungewarnt in Schaden komme, muß der das Inventarium aufnehmen⸗ de Notar ihn an ſeine allenfallſige Forderungen und an die Angabe derſelben erinnern. Der geſchehenen Erinnerung muß im Pro⸗ tokoll erwähnt werden(460. F. 2.). ad 2.) Ueber den Verkauf bewegli⸗ cher Güter. Iſt das Inventarium vollendet, ſo wird s dem Familienrath vorgelegt Colgt ſtiliſchwei⸗ E aus art. 452). — 65 Der Familienrath beſtimmt, ob und wel⸗ che bewegliche Güter unverkauft bleiben ſol⸗ len. (Unter beweglichen Gütern werden auch perſönliche Forderungen verſtanden(533.). Die Eintreibung derſelben gehört daher zu der Ver⸗ äuſſerung beweglicher Güter). Alle vom Familienrath nicht vorbehalte⸗ nen beweglichen Güter muß der Vormund bin— nen Monatsfriſt, nachdem das Inventarium vollendet worden iſt, veränſſern. Zwek der Veräuſſerung iſt, das daraus gelößte Geld ſicher und auf Zinſen anzulegen. Der Verkauf muß an den Meiſtbietenden, nach vorgängiger Bekanntmachung, welche im Auktionsprotokoll erwähnt werden muß, durch einen öffentlichen Funktionair(les enchéres seront requs par un officier public) im Bei⸗ ſeyn des kontrollirenden Vormunds geſchehen. Von der Veräuſſerungsverbindlichkeit ſind Vater und Mutter, als Vormünder ihrer eig⸗ nen Kinder, ſo lange ihnen der geſezliche Uſu⸗ frukt über das Vermögen derſelben zuſteht, be⸗ freit. Sie können, nach eigner Wahl, die be⸗ weglichen Güter verkaufen, den Kaufſchilling anlegen und die Zinſen deſſelben genießen, oder 266 ſie ganz oder zum Theil unverkauft laſſen, um ſie in natura, oder dem Werth nach, nach ge⸗ endigtem Uſuftukt, herauszugeben. Wollen ſie ſolche behalten, ſo müſſen ſie durch einen Sachverſtändigen vorgängig geſchäzt werden. Der kontrollirende Vormund ernennt ihn, und er wird vom Friedensrichter beeidigt. Es hängt vom nuznießenden Vater oder Mutter, nach geendigtem Uſufrukt, ab, die ſo taxirten beweglichen Güter, dem geſchäzten Werthe nach oder in natura herauszugeben (453. F. 2.. ad 3.) Ueber die vom Familienratb im voraus feſtzuſezzenden Erzie⸗ pungs⸗und Verwaltungskoſten. Die unter dieſer Rubrik folgenden Regeln ſind der franzöſiſchen Geſezgebung durchaus ei⸗ gen. Sobald der Vermögenszuſtand des Pupil⸗ len ins Reine gekommen iſt, legt ihn der Vor⸗ mund dem Familienrath vor. Dieſer beſtimmt, nach der Größe des Ver⸗ mögens, approximativ die jährliche Ausgabe des Pupillen und die Verwaltungskoſten. Zeigt es ſich, daß ein oder mehrere Unter⸗ verwalter angenommen und bezahlt werden müſ⸗ n i⸗ 267 ſen, ſo wird auch hierüber das Röthige feſtge⸗ ſezt. Wenn in der Folge die Nothwendigkeit eintritt den Ausgabenetat zu vergrößern, ſo bleibt es dem Bormund unbenommen, die des⸗ fallſige Zuſammenfunft des Familienraths zu veranlaſſen(folgt ſtillſchweigend aus 45₰.). Nach dem Projekt der Geſezgebungskom⸗ miſſion ſollten die Ausgaben und Adminiſtra⸗ tionskoſten jährlich vom Familienrath oder von zwei Mitgliedern deſſelben ausgeworfen und eben ſo oft von demſelben die Rechnungen des Vor⸗ munds abgehört werden. Der Vorſchlag ward indeſſen beſtritten und zulezt verworfen, weil durch die Folgen deſ⸗ ſelben der Familienrath zu oft zuſammengerufen werden müßte, und die Verwandten zu ſehr be⸗ läſtiget würden. Vater und Mutter ſind, als Vormünder ihrer Kinder, von der Berbindlichkeit, die jähr⸗ lichen Ausgaben derſelben, im voraus, durch den Familienrath reguliren zu laſſen, frei. ad z.) Ueber die Verwendung und Anlegung der Kapitalien. In dem Augenblik, in welchem der Fami⸗ lienrath die jährlichen Ausgaben des Pupillen 268 auswirft, überſieht er den ganzen Vermögens⸗ zuſtand des leztern. Der Verkauf der beweglichen Güter, die Eintreibung der ausſtehenden S iſt geſchehen. Der Familienrath kann hiernach beurthei⸗ len, welche Summe der Diſpoſition des Vor⸗ mundes zur Beſtreitung der täglichen Ausgaben vorbehalten werden muß, und welche Summe auf Zinſen und gegen Sicherheit angelegt wer⸗ den kann. Dieſe lezte Beſtimmung nun wird dem Fa⸗ milienrath durch den Sinn des 455. Artikels zur Pflicht gemacht. Die Anlegung binnen 6 Monaten ge⸗ ſchehen. Läßt der Vormund längere Zeit hindurch das Geld müſſig liegen, ſo muß er es ſelbſt verzinſen. Findet ſich binnen den 6 Monaten keine Gelegenheit zur ſichern Anlegung des Geldes, ſo befreit ſich der Vormund dadurch von aller Verantwortlichkeit, daß er den Umſtand dem Familienrath anzeigt und ſeine Verfügung er⸗ wartet. Die Beſtimmung der anzulegenden Sum⸗ me kann auch dadurch geſchehen, daß geſagt — N wird: auſſer der zu den Ausgaben feſigeſezten Summe müſſe alles übrige angelegt werden. So drükt der Art. 455. die Beſtimmung mit den Worten aus: le conseil déterminera positivement la somme à laquelle commen- cera pour le tuteur, Pobligation d'employer Pexcédent de revenus sur la dépense. Hat der Vormund nicht für die Feſtſezzung einer ſolchen Beſtimmung des Familienraths ge⸗ ſorgt, ſo muß er, nach Ablauf von 6 Monaten, für die Verzinſung aller und jeder auch der kleinſten Summe haften, deren Verwendung er nicht nachweiſen kann(466.). ad 5.) Ueber die Veräuſſerung der unbeweglichen Güter, über Hypothe⸗ ken und über Anleihen. Handlungen, durch welche die unbeweg⸗ lichen Güter des Pupillen vermindert und ſein Vermögen belaſtet wird, kann der Vormund auf eigne Verantwortlichkeit nicht vornehmen. Er iſt dabei an die Genehmigung des Fa⸗ milienraths und ſelbſt der Gerichte gebunden. Es gehören hierher a.) Veräuſſerungen unbeweglicher Güter— b.) Anleihen und Verpfändungen. ad a.) Veräuſſerungen unbewegli⸗ cher Güter. 270 Von freigebigen Veräuſſerungen derſelben — titulo lucratiuo ratione acquirentis— iſt bier nicht die Rede. Der Vormund kann ſie weder für ſich, noch mit Zuſtimmung des Fami⸗ lienraths und der Gerichre vornehmen. Dem Pupillen ſelbſt ſind a.) teſtamentari⸗ ſche freigebige Verfügungen verſtattet, wenn er das 16te Jahr angetreten hat. Doch kann er dann nur über halb ſo viel diſponiren, als der Volljäbrige(9o4.). Sein Wille iſt hier we⸗ ſentlich geheim und ſrei; er iſt daher für ſich, ohne die Einwilligung irgend eines andern, gül⸗ tig; b.) unter Lebenden kann der Pupill gar nichts, auſſer in einem Heurathskontrakt an den andern Ehegatten verſchenken(1095.). Dann müſſen aber auch diejenigen Perſonen in die Schenkung einwilligen, ohne deren Zuſiimmung der Ehekontrakt ſeibſt nicht gültig ſeyn würde. Es iſt biernach nur von oneroſen durch die Adminiſtration nothwendig gewordenen Veräuſ— ſerungen die Rede. Die franzöſiſche Geſezgebung ſanktionirt, als Grundprineip, die Unveräuſſerlichkeit der unbeweglichen Guter des Bevormundeter 457.. Hiernächſt modificirt ſie dieſe allgemeine Re⸗ 271 gel durch zwei nothwendige Ausnahmen(467. Die erſte Ausnahme iſt aus dem Intereſſe des Pupillen hergenommen(455). Die zweite aus dem Recht dritter Perſo⸗ nen(460.). Nach der erſten Ausnahme iſt die Veräuſ⸗ ſerung unbeweglicher Güter wegen abſoluter Nothwendigkeit oder evidenten Nuzzens in Hinſicht des Pupillen verſtattet. (Hier weicht das franzöſiſche vom römiſchen Recht ab, welches nur die causa necessitatis nicht vtilitatis anerkennt). Abſolute Rothwendigkeit— wenn z. B. die Koſten der Verpflegung, Erziehung, Unterkunft des Pupillen, ohne die Veräuſſe⸗ rung, nicht können herbeigeſchaft werden. Evidenter Nutzen— wennz. B. ſich Gelegenheit zeigt, die Grundſtükke ſehr hoch anzubringen, auf Hypotheken angelegte Kapi⸗ talien weit beſſer anzulegen u. ſ. w. Der Vormund hat es nicht ſelbſt zu beur⸗ theilen, ob ein ſolcher Grund der Nothwendig⸗ keit oder des Ruzzens vorhanden ſey. Er muß die Frage der Entſcheidung des Familienraths anheim geben. Um den Familienrath vollſtändig zu infot, miren, muß der Vormund, wenn die Veräuſ⸗ ſerung durch einen Nothwendigkeitsgrund gebo⸗ ten wird, demſelben eine Ueberſicht des Ver⸗ mögenszuſtandes und der Bedürfniſſe des Pu⸗ pillen vorlegen, und dadurch nachweiſen, daß die Einkünfte deſſelben und ſein Mobiliarvermö⸗ gen zur Beſtreitung ſeiner Ausgaben nicht zu— reichen. Es iſt hiernächſt nicht hinreichend, daß der Familienrath die Veräuſſerung unbeweglicher Güter im Allgemeinen billige; er muß die vor⸗ züglich zu verkaufenden Immobilien namhaft de⸗ ſigniren; er muß die Verkaufsbedingungen feſt⸗ ſetzen(457. F. 4.). Den Beſchluß des Familienraths muß dem⸗ nächſt der Vormund dem Tribunal erſter In⸗ ſtanz zur Genehmigung(homologation) vor⸗ legen. Der Procureur impérial muß vom Tri⸗ bunal über den Beſchluß des Familienraths ver⸗ nommen werden. Die Berathſchlagung erfolgt in der chambre de conseil. Die Beſtätigung wird unter dem Ramen eines Urtheils Juge⸗ ment) auf die gewöhnliche Art bekannt gemacht (456). Sowohl gegen die verſagte als gegen die ertheilte Beſtätigung kann der Vormund, der 255 kontrollirende Vormund und der Procureur im- périal Appellation einwenden(Code de pro- cédure civile 369.) 4). Die vom Familienrath und vom Tribunal, auf geſezliche Art, genehmigte Veräuſſerung muß öffentlich an den Meiſtbietenden in Beiſeyn des kontrollirenden Vormunds geſchehen. Der Verkauf geſchieht unter der Direktion eines, im genehmigenden Dekret ernannten Mitgliedes des Tribunals oder dazu beſtellten Notars.(Code de procédure civile art. 955). Die Güter werden vor dem Zuſchlag von Sachverſtändigen taxirt. Der Verkauf wird dreimal durch öffentliche Affixa bekannt gemacht u. ſ. w. In der franzöſiſchen Gerichtsordnung art. 955— 966. werden die Formalitäten ſehr ausführlich vorgeſchrieben. Dieſe eilf Artikel etläutern den 4569ten Artikel des Code Napo- léon. Die Unveräuſſerlichkeit der unbeweglichen a) In dem zwanzig ten Heft der Zeitſchrift, derrheini⸗ ſche Bund wird in einem die Einführung des Code Napoléon becreffenden Aufſaz in der Note e ſehr un⸗ richtig, mit Beziehung auf den 839ten Art. des Code de procédure civile behauptet, daß gegen die Be⸗ ſchluſſe des Familienraths appellirt werden könne.. Ein jugement rendu sur deliberation du conseil de kamille iſt ja kein jugement du conseil de famille, auch iſt der Familienrath nimmermehr eine Gerichtsſtelle. 2 „ 74 Güter des Schuzbedürftigen wird durch eine zweite Ausnahme modifieirt. Es gibt Fälle, in welchen die Rechte des Dritten die Veräuſſe⸗ rung unausweichlich herbeiführen. Die Emwilligung des Familienraths und die Homd⸗ logarion des Gerichts würden hier eine leere und überflüſſige Formalität werden, da beide, in keinem Fall, die Genehmigung verweigern könn⸗ ten. Zu Fällen dieſer Art rechnet Loers a.) den Fall, wenn ein Gläubiger die Veräuſſerung des ihm verhypothecirten Grundſtüks fordert, b.) den Fall, wenn ein Miteigenthümer auf Theilung pro indiniso d. h. durch Verkauf des Ganzen an den Meiſtbietenden, ohne na⸗ türliche Theilung, anträgt. Vom erſten Fall redet eigentlich das Geſez (z60. F. 1.) nicht. Auch Maleville dehnt den Artikel nicht darauf aus(. p. 464.). Ob Lo⸗ cré richtig interpretirt, ſcheint mir zweifelhaft. Der hypothekariſche Gläubiger müß es ſich ge⸗ fallen laſſen, aus dem Mobiliarvermögen des Bevormundeten, oder aus andern nicht verhy⸗ pothecirten Grundſtükken befriedigt zu werden. Ob aber das Mobiliarvermögen hinreiche, oder nicht, ob nicht eher andere unbewegliche Güter zu verkaufen ſind, als die verbypothecirten, das iſt neben der Beurtheilung der causa necessita- tis ebenfalls der Gegenſtand der Berath⸗ ſchlagung des Familienraths und der Homolo⸗ gation der Gerichte. Es ſcheint mir daher der 460te Artikel, ſeinem Geiſt nach, auf den by⸗ pothekariſchen Gläubiger, welcher auf Befrie⸗ digung dringt, keine Anwendung zu finden. Mit dem auf Theilung dringenden Mit— eigenthümer verhält es ſich anders. Man kann ibn nicht zwingen, eine Naturaltheilung vorzu⸗ nehmen. Er kann daher auf Verkauf an den Meiſtbietenden, welche ihm nicht zu verſagen iſt— und welcher kein Gegenſtand der Be— rathſchlagung des Familienraths werden kann— dringen. Und doch verordnet der ₰6ote Artikel F. 1., daß, auch in dieſem Fall, der Verkauf an den Meiſtbietenden durch eine Gerichtsverfügung Gngement) muß nachgelaſſen worden ſeyn. Bei der Verſteigerung ſelbſt ſind die im 459ten Artikel vorgeſchriebenen durch den Code de procédure civile art. 965— 966. erläu⸗ terten Formalitäten wahrzunehmen. Rur wild eine vorgängige Schäzzung durch Sachverſtändige nicht erfordert, nicht deswe⸗ gen, weil der Artikel 467. des Code Napoléon darüber ſchweigt. Denn da dieſer Artikel 276 durch den code de procédure civile art. 956. — 965. erläutert wird, und da art. 955, 956, 957. des lezten die Schäzzung ausdrüklich ver⸗ ordnen, ſo müßte ſie allerdings— wenn wei⸗ ter nichts in der Mitte läge— auch bei dieſer Veräuſſerung vorgenommen werden. Allein die Diskuſſionen im Staatsrath 6) zeigen, daß die ausdrükliche Verfügung einer der Verſteigerung vorangehenden Schäzzung ge⸗ fordert und von der Majorität verworfen wurde. On demanda— ſagt Maleville— ici, que l'immeuble à liciter fut préalablement estimé. Cette observation ne fut pas ac- cueillie, parceque I'estimation entrainerait des frais trop considerables, surtout s'il fal- lait ensuite obtenir la permission de vendre au dessous.— Aus dem von Maleville angeführten Ver⸗ werfungsgrunde ergibt ſich der Sinn des Artik⸗ kels 457. und zugleich der Beweiß, daß die Berathſchlagungen der franzöſiſchen Staatsbe⸗ hörden über das Geſez einen Theil des Geſezzes ſelbſt ausmachen, und beim gründlichen Stu⸗ dium des Code Napoléon durchaus nicht über⸗ ſehen werden dürfen. 6) Maleville I. p. 463. Locré VI. p. 298. ad b.) Anleihen und Verpfändun⸗ gen. Ein Anlehn iſt eine angefangene odar eine indirekte Veräuſſerung. Der nicht befriedigte Darleiher kann ein die Zahlung verfügendes Urtheil erwürken. Jedes Urtheil ertheilt eine gerichtliche Hypothek. Dieſe führt zur Inſkription und Expro⸗ priation, mithin zur direkten Veräuſſerung un⸗ beweglicher Güter. Eine Konventionalverpfändung nimmt durch die Inſtription den nämlichen Weg. Damit der Vormund den Grundſaz der Unveräuſſerlichkeit unbeweglicher Güter nicht umgehe, iſt ihm vorgeſchrieben, daß er das Vermögen des Bevormundeten weder durch ein Anlehn, noch durch eine Hypothek, ohne Ein⸗ willigung des Familienraths beſchweren darf. Der 457te Artikel verordnet dies ausdrük⸗ lich, ſelbſt in Anſehung des Vaters und der Mutter, wenn ſie Vormünder ihrer Kinder ſind. Der Familienrath und der Vormund ſind bierbei an die bei Veräuſſerungen eintretenden Regeln gebunden. Nur der Homologation des Tribunals be⸗ darf es hier, nach Locré's Ausſpruch, nicht. 19 278 Der456te Artikel— meint Loeré— ſagt dies ſtill⸗ ſchweigend. Erbeſchränkt die Rothwendigkeit der gerichtlichen Ratifikation des Beſchluſſes des Fa⸗ milienraths à cet objet. Es war aber in dem un⸗ mittelbar vorhergehenden F. 4. des Artikels 457. nur vom Verkauf unbeweglicher Güter die Rede. So interpretirt Locré). Man leſe indeſ⸗ ſen den Art. 467. und 458. nach. Es wird ſich zeigen, daß der Ausdruk: cer objet ſehr wohl auf den ganzen 467ten Artikel ausge⸗ dehnt werden kann, und dann würde die Ho⸗ mologation des Gerichts allerdings auch bei An⸗ teihen und Verpfändungen nöthig ſeyn⸗ Loeré bezieht ſich, zur Unterſtüzzung ſeiner Meinung, auf den Entwurf der Geſezgebungs⸗ rommiſſion. Sie hatte ausdrüklich die Rotb⸗ wendigkeit der Homologation des Tribunals auf die vom Familienrath beſchloſſene Veräuſſe⸗ rung der Immobilien des Bevormundeten be⸗ ſchränkt. Locré ſchließt, daß nach dem Inhalt des von der Kommiſſion vorgeſchlagenen Geſez⸗ zes, das würkliche Geſez interpretirt werden müſſe. Man kann den Schluß umkehren und ſa⸗ gen, daß, wenn die Geſezgebung den Sinn des Entwurfs der Kommiſſion hätte genehmigen wol⸗ 7 VI. p. õoo· 279 len, ſie auch die Werte derſelben würde beibe⸗ halten haben. Aus der Veränderung der Worte folge auch eine Veränderung des Sinns derſel— ben. Dieſer müſſe nun nach dem logiſchen Zu⸗ ſammenhang der Worte erklärt werden.— Es wird ſich weiter unten ein neuer, noch mehr ent⸗ ſcheidende Unſtand gegen Locré's Interpreta⸗ tion entwikkeln. ad 6.) Ueber die Annahme und Aus⸗ ſchlagung angefallener Erbſchaften. Es wird beſtimmt a.) wie eine dem Bevormundeten angefallene Erbſchaft angenommen oder ausgeſchlagen wer⸗ de(461.). b.) Was die Ausſchlagung für Folgen nach ſich ziehe(462.). ad a.) Eine dem Bevormundeten angefallene Erbſchaft wird nicht von ihm, ſondern vom Vor⸗ mund angenommen oder ausgeſchlagen. Zu dem einen, wie zum andern muß der Familienrath den Vormund autoriſiren. Die Annahme geſchieht nie anders, als szub beneficio inuentarii. Finden ſich un'er den nächſten, ſonſt zum Familienrath zuzuziehenden Verwandten, Leute, welche bei der Annahme oder Ausſchlagung der Erbſchaft intereſſirt ſind, z. B. Legatace, auf 280 den Bevormundeten zunächſt folgenden Inte⸗ ſtaterben; ſo müſſen ſie vom Familienrath aus⸗ geſchloſſen werden. Ausdrüklich findet ſich die Ausſchüeſſung im 461ten Artikel nicht verordnet. Der Appel⸗ lationshof hatte auf die Ausſchlieſſung angetra⸗ gen. Man gieng darüber ſtillſchweigend hin⸗ aus. Loers glaubt, ſie folge aus 442. N. Dieſer Artikel verbietet, Leute zum Familien⸗ rath zu rufen, welche mit dem Bevormundeten in einen, einen beträchtlichen Theil ſeines Ver⸗ mögens in Gefahr ſezzenden Rechtsſtreit verwik⸗ kelt ſind. Man darf fragen, ob ein Intereſſe bei der Ausſchlagung oder Annahme einer Erb⸗ ſchaft, ein Rechtsſtreit genannt werden könne? Ob Art. 442. nicht zu eng abgefaßt ſey? Ob der Interpret willkührlich und ſo erweitern dürfe? ad b.) Eine vom zuerſt gerufenen Erben aus⸗ geſchlagene Erbſchaft kann von dem zunächſt fol⸗ genden Erben und ſogar von den Gläubigern des Erblaſſers acceptirt werden(790.). Hat ſich niemand dieſes Rechts bedient, iſt die Erbſchaft gar nicht angetreten und admini⸗ ſtrirt worden, ſo kann der zuerſt gerufene, oder 7) VI. P 305 auch der nächſtfolgende Erbe immer noch die Erb⸗ ſchaft antreten(798.). Eine gleiche Befugniß ſichert auch der 362te Artikel dem Bevormundeten in Anſehung derje⸗ nigen Erbſchaft zu, welche ſein Vormund aus⸗ geſchlagen hat. Es muß indeſſen kein Dritter zuvorgekom⸗ men ſeyn. Vom neu verſammelten Familienrath au⸗ toriſirt, kann alsdann der Vormund ſelbſt, ge⸗ gen ſeine Handlung, zurükkommen. Es kann es, nach erlangter Volljährigkeit, der Bevormundete ſelbſt. In beiden Fällen wird die Erbſchaft wieder in dem Zuſtand angenommen, in welchem ſie ſich findet. Die in der Zwiſchenzeit, während der Adminiſtration derſelben, geſchehenen Ver⸗ äuſſerungen und Veränderungen, können nicht angegriffen werden. Da das Geſez dem volljährig gewordenen Minderjährigen die Befugniß beilegt, die von ſeinem Vormund ausgeſchlagene Erbſchaft, ſelbſt wieder anzunehmen, ſo hat er, wegen erlittener Verlezzung, keine restitutio in integrum. Denn nach dem Geſez reſtituirt er ſich ſelbſt. Gegen den Vormund und gegen die Mit⸗ glieder des Familienraths hat er nur eine auf er⸗ 282 wieſenen Betrug gegründete Entſchädigungs⸗ klage. In jedem andern Fall dekt die Entſcheidung des Familienraths den Vormund gegen Veraut⸗ wortlichkeit. Und wegen ihrer Meinung haften, wenn ſie bona Kide gehandelt baben, ſo wenig die Mitglieder des Familienraths, als die Mit⸗ glieder der Tribunäle. ad 7) Ueber die Annahme der dem Bevorwundeten angebotenen Schen⸗ kungen. Zur genauen Ueberſicht des vorliegenden Gegenſtandes muß der Inhalt des 4631en Arti⸗ kels mit dem g35ten Artikel verbunden werden. Beide Artikel enthalten darüber folgendes. 1.) Der Bevormundete kann für ſich allein keine Schenkung annehmen.(Iſt ſtillſchwei⸗ gend in Art. 450. enthalten.). a.) Zur Annahme ſind der Vormund, der Vater, die Mutter und die Ascendenten des Bevormundeten befugt. 3.) In der Regel bedarf der Vormund da⸗ zu der Einwilligung des Familienraths(465.). 4.) An die Genehmigung deſſelben ſind der Vater, die Mutter und die Ascendenten als Vormünder um ſo viel weniger gebunden, da 233 ſie, um gültig anzunehmen, nicht einmal der vormundſchaftlichen Eigenſchaft bedürfen. 5.) Das auf geſezliche Art, im Namen des Bevormundeten, angenommene Geſchenk, hat eben die Folgen, als wenn es ein Volljähriger angenommen hätte(463.). Es iſt unwieder⸗ ruflich. Der Beſchenkte muß die damit ver⸗ knüpften Bedingungen erfüllen. Er hat keine Wiederherſtellung in den vorigen Stand.(Folgt ſtillſchweigend aus Art. 463.). ad 8.) Ueberdie im Namendes Be⸗ vormundeten anzuſtellenden oder ge⸗ genihnerhobenen Immobiliarklagen. Zu dem beweglichen Vermögen werden al⸗ le perſönlichen Klagen gerechnet. Immobiliarklagen ſind daher nichts an— ders, als dingliche Klagen, wegen unbeweg⸗ lichem Eigenthum(actiones reales.). Da der Vormund über das unbewegliche Vermögen des Bevormundeten, ohne Einwil⸗ ligung des Familienraths, nicht disponiren kann, ſo kann er es auch durch eine unzeitig oder zwekwidrig erbobene Klage nicht in Ge— fahr ſezzen. Roch viel weniger kann er eine gegen den Pupillen erhobene Immobiliarforderung— ſey 33 ½ ſie klagbar gemacht worden oder nicht— ei⸗ genmächtig nachgeben. In beiden Fällen treten die in Anſehung de Verkaufes unbeweglicher Güter verordneten Einſchränkungen ein. Die Homologation der Gerichte iſt— da die nämlichen Behörden demnächſt über die lagen zu erkennen haben— weder nöthig noch nüzlich. Mobiliarklagen kann der Vormund— da er freier Adminiſtrator des beweglichen Vermö⸗ gens des Bevormundeten iſt— nach eigner Einſicht anſtellen. Auch iſt er zur Fortſetzung einer bereits bei der Uebernahme der Vormundſchaft aktiv oder paſſiv erhobenen Immobiliarklage, nach eignem Urtheil, berechtigt. Die Fortſezzung eines Rechtsſtreits wird vom Geſez als eine abgedrungeneVer⸗ theidigung betrachtet. Dies iſt der Sinn des 464 ten Artikels. ad 9.) Ueber Theilungen. Zur Beibehaltung einer Gemeinſchaft kann kein Intereſſent gezwungen werden. Findet ſich der Bevormundete mit dem Volljährigen in einer Gemeinſchaft, ſo wird die Theilung entweder von dieſem oder vom Vor⸗ mund des erſten verlangt. Wird ſie vom Volljährigen verlangt, ſo kann ſie vom Vormund, ohne Genehmi⸗ gung des Familienraths, veranſtaltet werden. Der Vormund ſelbſt dagegen kann eine Theilungsklage, ohne dieſe Genehmigung, nicht anſtellen(466.). Durch die Theilung wird das Recht auf die Gemeinſchaft veräuſſert. Das Geſez hält die Veräuſſerung eines ſolchen Rechts für zu be⸗ denklich, um ſie dem unbeſchränkten Ermeſſen des Vormundes zu überlaſſen(466.). Zwiſchen gemeinſchaftlichen beweglichem oder unbeweglichem Vermögen unterſcheidet das Ge⸗ ſez nicht. Die Theilung geſchieht entweder auſſerge⸗ richtlich oder gerichtlich. Jene iſt nur proviſionel(466.). Der Vormund ſelbſt, der volljährig ge⸗ wordene Bevormundete, kann immer eine Rek⸗ tifikation derſelben verlangen. Die gerichtliche Theilung muß vom Vormund beim Tribunal nachgeſucht werden. Kompetent iſt hier dasjenige Tribunal erſter 286 Inſtanz, unter welchem die zu theilende Erb⸗ ſchaft gelegen und eröffnet worden iſt. Dieſes Tribunal ernennt, vor allen Din⸗ gen, Sachverſtändige, zur Schäzzung des Nach⸗ laſſes. Sie werden vom Präſidenten, oder von einem, vom Präſidenten dazu ernannten Rich⸗ ter, beeidigt. Sie ſchäzzen den Nachlaß, theilen ihn und machen die Theilzettel. Dieſe werden nach dem Loos gezogen. Die Ziehung muß in Beiſeyn eines Tribunalsmitgliedes, oder eines vom Tri⸗ bunal dazu beauftragten Notars geſchehen. Eine ſolche Theilung hat für den Minder⸗ jäbrigen eben die Würkung, wie für den Voll⸗ jährigen(466.§F. 1.). Sie kann nur aus den Gründen angefochten werden, aus welchen der Vollährige ſie anzufechten berechtiget ſeyn wür⸗ de, nämlich wegen Gewaltthätigkeit, Betrug oder Verlezzung über ein Viertel(387.). ad 10.) Ueber abzuſchlieſſende oder abgeſchloſſene Vergleiche. Nach dem ältern franzöſiſchen Recht galt der im Namen des Bevormundeten abgeſchloſ⸗ ſene Vergleich nur in ſo fern, als er ihm nüzlich war e). e) Locré VI. p. 516. 237 Hierdurch war es jedem Dritten ſo gut, wie unmöglich, mit einem Bevormundeten einen ſi⸗ chern Vergleich abzuſchlieſſen. Der volljährig gewordene Bevormundete konnte jeden Vergleich anfechten. Deswegen konnte ſich niemand mit ſeinem Vormund einlaſ⸗ ſen. Der Proceß wurde, zum Rachtheil des Schuzbedürftigen ſelbſt, verewigt. Unſere gerichtliche Beſtätigung des Ober⸗ vormunds kannte das ältere franzöſiſche Recht nicht. Die neue Geſezgebung hilft dem Mangel auf eine durchaus erſchöpfende Art ab. Der Vormund vergleicht ſich für den Be⸗ vormundeten gültig, und ohne daß lezterer die Handlung anfechten kann, unter folgenden For⸗ malitäten. 1.) Er muß die Autoriſation des Familien⸗ raths zum Vergleich ſelbſt erwürken. 2.) Das Gutachten von drei Rechtsgelehr⸗ ten, welche der Procnreur impérial des erſten Inſtanzgerichts deſignirt, über den verabredeten Vergleich beibringen. 3.) Den Vergleich ſelbſt vom Tribunal ho⸗ mologiren laſſen. Der Procureur impérial muß vor der Homologation gehört weiden G64). 0 250 ad 11.) Ueber die Fälle, in welchen die gerichtliche Beſtätigung(homolo- gation) des Beſchluſſes des Familien⸗ raths nachgeſucht werden muß. Es gibt zwei Gattungen von Handlungen, zu welchen der adminiſtrirende Vormund nicht blos die Autoriſation des Familienraths bedarf, ſondern wo noch auſſerdem die Homologation des Tribunals, oder die Beſtätigung des Be⸗ ſchluſſes des Familienraths, weſentlich erfordert wird. Dies iſt bei der Veräuſſerung von Immo⸗ bilien und bei Transaktionen der Fall. Die Formen der Homologation oder das dabei wahrzunehmende Verfahren beſtimmt der Code Napoléon nicht. Dieſe Formen werden im 458ten Artikel nur oberflächlich berührt. Der eigentliche Siz der Doktrin findet ſich im zehnten Titel des erſten Buchs des zweiten Theils des Code de procédure civile. Sehr mit Recht holt hier Locré die Dar⸗ ſtellung dieſer Formen nach. Ich folge ſeinem Beiſpiel. Es ſtellen ſich drei Fragen von ſelbſt dar. a.) Von wem und gegen wen wird die Ho⸗ mologation nachgeſucht? 239 b.) Wie verfährt dabei das Tribunal? c.) Worauf muß bei Ertheilung oder Verſa⸗ gung der Homologation von Richteramts wegen geſehen werden. ad a.) Von wem und gegen wenwird die Homologation nachgeſucht? Der 45 te Artikel legt dem Vormund die Verbindlichkeit, darum nachzuſuchen, auf. Der Familienrath kann das Geſchäft auch einem andern auftragen.(Code de proced. civ. art. 387.). Verſäumt der Vormund, oder der Spe⸗ eialbevollmächtigte des Familienraths die Nach⸗ ſuchung länger als 14 Tage, oder verſchiebt er ſie über die vom Familienrath feſtgeſezte Friſt hinaus, ſo kann jedes Mitglied des Familien⸗ raths das Geſuch einleiten. Dies geſchieht nunmehr gegen den Vormund und auf ſeine Koſten. Er kann ſie nicht in Rech⸗ nung bringen(387.). Dieſe Strafverfügung ſteht mit der Eigen⸗ ſchaft eines Beſchluſſes des Familienraths in ge⸗ nauer Verbindung. Der lezte nimmt in Hin⸗ ſicht des Vormundes die Ratur eines Befehls an. Von ſeiner Willkühr hängt es nicht ab, ob er ihn vollziehen wolle, oder nicht, wenn nicht 290 der Beſchluß ſelbſt, die Vollziehung deſſelben ſeiner Tinſicht anheim gibt. Es verſteht ſich von ſelbſt, daß dieſes Be⸗ fehls ungeachtet, der Vortheil des Pupillen für den Vormund die höchſte Rükſicht bleibt. Es iſt ihm daher unverwehrt, wegen ver⸗ änderter Umſtände eine neue Zuſammenkunft des Familienraths und eine Abänderung des Befehls zu veranlaſſen z. B. wenn nach dem Beſchluß der Veräuſſerung, ſich unerwartete Hülfsmittel gezeigt haben. ad b.) Wie verfährt das Tribunal bei der Homologation? Das über den Schluß des Familienraths aufgenommene Protokoll wird par requéte dem Präſidenten überreicht. Dieſer verfügt die Mittheilung an den Procureur impérial ſchriftlich unter das Pro⸗ tokoll ſelbſt. Er trägt zugleich einem Mitglied des Tri⸗ bunals auf über den Gegenſtand des Schluſſes des Familienraths, an einem beſtimmten Tag, zu berichten(336.). Der Procureur impérial ſezt ſeine An⸗ träge unter die die Mittheilung verordnende Prä— ſidialverfügung(ordonnance)(556.). 291 Die Berathſchlagungen des Gerichts über die Zuläßigkeit oder Richtzuläßigkeit der Homo⸗ logation erfrlgen nicht in der Audienz, ſondern in der chambre de conseil. Das Koncept(minute) des homologiten⸗ den Urtheils wird unter die Anträge der kaiſer⸗ lichen Prokuratur geſezt(386.). Die etwa überſtimmten, oder zur Berath⸗ ſchlagung gar nicht zugezogenen Mitglieder des Familienraths können ſich der Homologation widerſezzen. Sie können ihre Abſicht auſſerge⸗ richtlich(par exploit d'huissier) demjenigen bekannt machen, der die Homologation nachge⸗ ſucht hat. Sind ſie vom Tribunal nicht ge⸗ hört worden, ſo können ſie gegen das homolo⸗ girende Urtheil Oppoſition, im entgegengeſezten Fall dagegen, Appellation einwenden(858. 689.). ad c.) Worauf muß bei der Erthei⸗ lung oder bei der Verſagung der Ho⸗ mologation von Richteramtswegen geſehen werden? 1.) War der Familienrath nach geſezlicher Form verſammelt worden? 2.) War ſein Entſchluß hinreichend moti⸗ virt? 902 — 9)— 3.) Waren die Bedingungen dem Minder⸗ jährigen vortheilhaft? Dies ſind die drei wichtigſten vom Gericht vor der Ertheilung der Homologation zu pon⸗ derirenden Fragen⸗ ad 1.) Formwidrig war der Familienrath vereinigt, wenn z. B. Verwandte, welche noth⸗ wendig hätten zugezogen werden müſſen, da⸗ von ausgeſchloſſen worden ſind; wenn weniger Votanten beiſammen waren, als es das Geſez verlangt u. ſ. w. Die Formwidrigkeit kann auch aus der Verlezzung der Vorſchriften her⸗ vorgehen, welcher die vorliegende Gattung von Handlungen unterworfen iſt z. B. wenn bei der Frage: ob eine Veräuſſerung unbeweglicher Güter nothwendig ſey? kein status bonorum war vorgelegt, wenn die Unzulänglichkeit der Einkünfte und des Mobiliarvermögens nicht war nachgewieſen worden.— Hier kann das Tribunal den Beſchluß des Familienraths kaſſiren, es kann eine neue Zu⸗ ſammenberufung deſſelben verordnen. Auch der Vormund kann auf eine neue Zuſammenberu⸗ fung antragen. Stowohl der Vormund, als der Familien⸗ rath kann an der Verlezzung der Form unſchul⸗ dig geweſen ſeyn; es kann ſie der Friedensrich⸗ ——— — 295 ter zu verantworten haben, z. B. wenn der leztere unqualificirte Perſonen gerufen, quali⸗ ficirte nicht gerufen hat. ad a.) War der Beſchluß des Familienraths nicht hinreichend motivirt z. B. ergab ſich aus dem status bonorum keine die Veräuſſerung unbeweglicher Güter erfordernde Inſufficienz, ſo verſagt das Tribunal die Homologation, und bebt dadurch die Würkſamkeit des Familien⸗ rathsbeſchluſſes auf. Eine neue Berathſchlagung wird dann nicht verordnet, wenn es nicht neueintretende oder nicht berükſichtigte Umſtände erfodern. ad 3.) Der Beſchluß des Familienraths kann gründlich motivirt und dennoch die be⸗ ſchloſſene Art der Ausführung dem Be⸗ vormundeten nachtheilig ſeyn z. B. das zum Verkauf auserſehene Grundſtük iſt koſtbarer, als es das Bedürfniß des Bevormundeten erfor⸗ dert, die Zahlungstermine ſind ſo kurz be⸗ ſtimmt, daß man nicht hoffen darf, einen Käu⸗ fer zu finden, ſie ſind ſo entfernt, daß dem Be⸗ vormundeten mit der ſpäten Zahlung nicht ge⸗ holfen iſt. Hier— ſagt Loeré— iſt das Tribunal nicht grade genöthigt, die Homologa⸗ tion zu verſagen und eine neue Berathſchlagung 20 des Familienraths zu verordnen. Es kann die Homologation mit Modifikationen ertheilen 2). — Ob der Schluß der Natur der Sache nach richtig ſey, bezweifle ich. Die poſitiven Ver⸗ fügungen des Familienraths über zu veräuſſern⸗ de Objekte, über die Art und Weiſe der Veräuſ⸗ ſerung, gründen ſich aufindividuelle Kennt⸗ niſſe, welche das Gericht nicht beſizt, und nicht beſizzen kann. Die Homologation des Gerichts verburgt nur die Rechtlichkeit des Verfahrens des Familienraths. Daß das Geſez Modifika⸗ tionen, welche jene individuelle Kenntniſſe vor⸗ auſſezzen, dem Tribunal überlaſſen wolle, ſagt es nicht. Die Kommiſſion hatte in dem Ent⸗ wurf des Civilkoder ausdrüklich darauf angetra⸗ gen, das Gericht zu Modifikationen zu berech⸗ tigen. Der Artikel wurde verworfen. Loers ſchließt: man habe ihn für unnöthig gehalten und angenommen, daß modificirende Homolo⸗ gationen ſich von ſelbſt verſtänden. Da ich das: von ſelbſtverſtehen nicht einſehe, ſo ſchließe ich umgekehrt, daß eine verworfene Verfügung, als eine nicht geltende zu betrachten ſey. ad 12.) Ueber die Fälle, in welchen der VormundoderdrittePerſonen den 2) VI. p. 325. 295, Beſchluß des Familienraths vor den Gerichten anfechten können. Der Code Napolson erwähnt nur zwei Fälle, in welchen gegen den Beſchluß des Fa⸗ milienraths bei dem Tribunal gravaminirt wer⸗ den kann. Er ſpricht vom Rekurs 1.) des ausgeſchloſ⸗ ſenen, 2.) des abgeſezten Vormunds. Die franzöſiſche Civilproceßordnung erwähnt noch anderer Fälle. Sie ſezt zugleich den Grundſaz feſt, nach welchem die Rechtlichkeit eines ſolchen Rekurſes zu beurtheilen iſt. Es iſt hier nicht die Rede von der gericht⸗ lichen Bekämpfung des Beſchluſſes bei Gele⸗ genheit der Homologation deſſelben, ſon⸗ dern von der gerichtlichen Bekämpfung ſolcher Beſchlüſſe, welche, ihrer Ratur nach, keiner Homologatioh bedürfen. Entweder war alsdann die Berathſchla⸗ gung in der Form regelmäßig, oder ſie war es nicht. War ſie in der Form regelmäßig, ſo ha⸗ ben entweder alle Mitvotanten einſtimmig den Beſchluß abgefaßt;— hier kann er im In⸗ tereſſe des Minderjährigen nie— we⸗ der vom Haupt⸗ noch vom kontrollirenden Vor⸗ 296 mund— angegriffen werden;(folgt ſtillſchwei⸗ gend aus dem 833ten Art. des Code de procẽ- dure civile)— oder der Beſchluß war nicht einſtimmig, dann können ihn die Minorität, der Haupt⸗ oder der kontrollirende Vormund gericht⸗ lich zu vernichten ſuchen(383.). Da immer über die Berathſchlagung des Familienraths ein Protokoll geführt wird, ſo ergibt ſich's aus lezterm, ob der Beſchluß ein⸗ ſtimmig abgefaßt war, oder nicht. Die Klage wird gegen die Majorität er⸗ hoben. Der Verſoöhnungsverſuch wird umgangen. Er würde fruchtlos ſeyn. Die ſtreitenden Theile haben ſich ja ſchon, im Beiſeyn des Friedens⸗ richters, gegen einander erklärt. Das Verfahren iſt ſummariſch. War die Berathſchlagung form und ge⸗ ſezwidrig z. B. der Familienrath war nicht in gehöriger Zahl verſammelt, es waren anweſende Geſchwiſter nicht gerufen worden u. ſ. w., ſo iſt auch der einſtimmig gefaßte Beſchluß dem gerichtlichen Widerſpruch des Haupt und kon⸗ trollirenden Vormunds und der ungehörten Fa⸗ milienmitglieder unterworfen. — Rach Locré's Meinung 7) kann die Rich⸗ tigkeit des Familienrathsbeſchluſſes ſelbſt vom Procureur impérial zur Sprache s wer⸗ den. Zweite Unterabtheilung. Von der Rechnungspflichtigkeit des Vormun⸗ des. Neunte Sektion(art. 469— 4759. Die Rechnungspflichtigkeit des Vormun⸗ des iſt die natürliche Folge ſeiner Verantwort⸗ lichkeit. Ablegung der Rechnung iſt der eigentliche Gegenſtand der, nach geendigter Vormund⸗ ſchaft, gegen ihn zu erhebenden Klage. Da dieſe Klage für den Vormund drük⸗ kend, da die Vormundſchaft eine läſtige Funk⸗ tion iſt, ſo hat das franzöſiſche Geſez der Dauer jener Klage enge Grenzen geſtekt. Die von der Rechnungspflichtigkeit des Vormundes und der Dauer derſelben handelnde Sektion des vorliegenden Kapitels zerfällt Ser nach in zwei Abſchnitte. Der erſte handelt von der Ablegung der Vormundſchaftsrechnung ſelbſt(rt. 469— 4740. n) VI. p. 5a5. 195 Der zweite von der Dauer der Vormund, ſchaftsklage(art. 75.). Erſter Abſchnitt. Von der Able⸗ gung der Brrändſehafnans ſelbſſt. Cs ſtellen ſich hier folgende vier Fragen dar. 1.) Welche Vormünder legen Rechnung ab? 2.) Zu welcher Zeit muß Rech abgelegt we den? 3.) In welcher Form? 4.) Welche Rechtsverhältniſſe werden durch die Rechnungsablegung ſelbſt und durch das Reſultat derſelben begründet? ad 1.) Welche Vormünderlegen Rech⸗ nung ab? In der Regel nur diejenigen, welche von der Verwaltung der Vormundſchaft abtreten. Die während der Verwaltung dem Familien⸗ rath vorgelegten Tabellen über den statns bo⸗ norum und über Ausgabe und Einnahme ſind keine Abrechnungen, weder der Form noch dem Inhalt nach; der Würkung nach dagegen die⸗ nen ſie zur Kontrolle des Inventariums oder ei⸗ ner künftigen Abrechnung. Kein Vormund— ſobald er gerirt oder vormundſchaftliche Geſchäfte verwaltet hat— —— 95 iſt von der Verbindlichkeit der Rechnungsable⸗ gung frei. Auch Vater und Mutter ſind es nicht. In der Regel endigt ſich mit der Rech⸗ nungsablage auch die Vormundſchaft; ferner iſt es in der Regel, der Vormund ſelbſt, der ab⸗ rechnet. Ausnahmen finden ſtatt in folgenden Fällen: 1.) Wenn die Mutter, die nach dem Tod des Vaters ihr geſezlich zukommende Vormund⸗ ſchaft nicht angenommen, aber demungeachtet, nach dem nämlichen Geſez(394.) bis zur Er⸗ nennung eines Vormunds, vormundſchaftliche Geſchäfte beſorgt hat. .) Die wiederheirathende Mutter und ihr neuer Ehegatte, wenn ſie geſezwidrig, d. h. un⸗ autoriſirt vom Familienrath, die Vormund⸗ ſchaft fortführte(395.). 3.) Der Entſchuldigungen oder Befreiungs⸗ gründe vorſchüzzende Vormund, wenn der Fa⸗ milienrath ſie verworfen, und das Tribunal er⸗ ſter Inſtanz oder der Appellationshof ſie zuge⸗ laſſen hat. Während dem Streit muß der um Be⸗ freiung Nachſuchende, nach Art. 440. die Vor⸗ mundſchaft proviſoriſch verwalten. 4.) Die Erben des, vor der Beendiaung der 33 . 306 Vormundſchaft, geſtorbenen Vormunds, wenn ſie, nach der Forderung des 419ten Artikkels, die Geſchäfte deſſelben bis zur Ernennung eines neuen Vormunds fortgeführt haben. 5.) Der wiederrufene oder entſezte Vormund e) wegen der bis zum Wiederruf oder zur Ent⸗ ſezzung geführten Adminiſtration. 6.) Endlich ſind auch, im Lauf der Vor⸗ mundſchaft, nach Abſterben des Vormundes, ſowohl die volljährigen als ſelbſt zu bevormun⸗ denden Erben deſſelben, wegen der Verwaltung ibres Erblaſſers, rechnungspflichtig. Die Rechnung wird abgelegt entweder dem Bevormundeten oder ſeinen Erben oder dritten Perſonen. Dem Bevormundeten oder ſeinen Erben, wenn die Vormundſchaft, durch den Tod des erſten, durch ſeine würkliche Volljährigkeit, oder durch ſeine Volljäbrigkeitserklä⸗ rung(Emancipation) ein Ende nahm. Die Dazwiſchenkunft einer öffentlichen Be⸗ hörde wird in dieſem Fall nicht erfordert. Dritten Perſonen wird die Rechnung ab⸗ gelegt, wenn zwar die Perſon des abrechnenden 0 ueber den Unterſchied zwiſchen Wiederrufung und Ent⸗ ſezzung ſ. S 244. ) Loers VI. p. 331. Vormundes austritt, aber die Vormundſchaft noch fortdauert. Wer ſich alsdann Rechnung ablegen laſ⸗ ſen und die Rechnung abſchließen ſoll, in wel⸗ cher Form— ob gerichtlich, oder auſſergericht⸗ lich— das beſtimmt das Geſez nicht. Die Jurisprudenz muß die Lükke ausfüllen. Nach Loeré's Anſicht iſt nur der kontrolli— rende Vormund in dieſem Fall berechtigt, Rech⸗ nung abzuhören und abzuſchließen. Der neue Vormund iſt es nicht, weil er die Perſon des alten fortſezt, und weil das Intereſſe des Ab⸗ hörenden dem Intereſſe des Abzuhörenden wi⸗ derſpricht. Locré's Anſicht ſcheint mir ſehr richtig; doch glaube ich, daß der neue Vormund bei der Abhörung zugegen ſeyn müſſe, weil ſie zugleich die Ratur einer Ab⸗ und Zulieferung annimmt. Nach der alten franzöſiſchen Jurisprudenz mußte die im Laufe der Vormundſchaft erfolgte Abrechnung, ſollte ſie eine definitive Decharge würken, gerichtlich geſchehen. Dies war durch kein Geſez geboten, ſondern wurde aus einem Artikel der Gerichtsordnung von 1667 gefol⸗ gert. Locre glaubt, daß der Grundſaz durch den Code Napoléon ſtillſchweigend ſey aufgehoben S 302 worden. Denn der 475te Artikel verweißt nur diejenigen Punkte einer abgelegten Vormunds⸗ rechnung an die Tribunäle, über welche die In⸗ tereſſenten nicht haben einig werden können? ad 2.) Zuwelcher Zeitmnß Bobnnp abgelegt werden? Nicht eher bis nach objektiv oder ſubjektiv geendigter Vormundſchaft. Der 469te Artikel ſagt dies kurz mit den Worten: tout tuteur est'comptable de sa gestion lorsqu'elle finit. Hierdurch wird der Vormund, ſo lange er Vormund bleibt, von aller Verbindlichkeit, Rechnung abzulegen, freigeſprochen. Die Geſezgebungskommiſſion hatte es an⸗ ders vor. Der Vormund ſollte ſeine Rechnung von zwei Mitgliedern des Familienraths jährlich, und alle drei Jahre vom ganzen Familienrath abhören laſſen. Die Gründe, aus welchen die Geſezge⸗ bung dieſen Antrag vbbeß hat, ſind in Lo⸗ eré„) nachzuleſen. Statt der Rechnungsablage legt der 470te Artikel dem Vormund die Pflicht auf, dem kon, 2) VI. p. 355. 303 trollirenden Vormund von Zeit zu Zeit Tabellen über die Einnahme und Ausgabe und über die Lage der ganzen Adminiſtration vorzulegen. Der Familienrath beſtimmt die Epochen, wenn dies geſchehen ſoll. Hefters als jedes Jahr einmal können ſolche Tabellen nicht gefordert werden. Dem Vater und der Mutter wird, als Vormündern ihrer Kinder, die Aufſtellung der Tabellen gar nicht zugemihet. Sie brauchen nicht auf Stempelpapier ge⸗ ſchrieben zu ſeyn. Sie werden, ohne alle wei⸗ tere Formalität, dem kontrollirenden Vormund übergeben. Die Natur einer Abrechnung haben ſie nicht. Sie ſind nicht eivmal als die Elemen⸗ tarbeſtandtheile einer Abrechnnng zu betrachten. Dagegen dienen ſie zur Kontrolle einer künftigen Abrechnung und ſind damit zuſammenzuhalten. Sie ſezzen den kontrollirenden Vormund in den Stand, das Betragen des Hauptvormunds zu prüfen. Sie geben ihm data an die Hand, ſeine Geſchiklichkeit oder Ungeſchiklichkeit, Red⸗ lichkeit oder Unredlichkeit zu beurtheilen, und, im Nothfall, auf ſeine Abſezzung anzutragen. ad 3.) In welcherFormwird die Rech: nung abgehört? 304 In keinem Fall iſt die Rechnungsabhö⸗ rung ein öffentliches Geſchäft. Sie geſchieht keiner obrigkeitlichen, das Ge⸗ richt repräſentirenden Perſon. Es iſt ein Privatgeſchäft, welches erſi, wenn darüber Streitigkeiten entſtehen, zur Kenntniß der Gerichte kömmt. Endlich hört der volljährig gewordene, oder durch Emancipation für volljährig erklärte Minderjährige ſelbſt die Rechnung ab, oder der kontrollirende Vormund. Hört ſie der würklich volljährig Gewordene ab, ſo läßt das Geſez jede Form und jede Pri⸗ vatverabredung gelten unter einer einzigen Ein⸗ ſchränkung. Der bisher Bevormundete kann ſich näm⸗ lich weder über die ganze Rechnung, noch über einen einzelnen Gegenſtand derſelben gültig ver— gleichen, wenn nicht vorher der Rechnungsfüh⸗ rer dem Rechnungsvernehmer(oyant compte) die ganze Rechnung nebſt allen Belegen zuge⸗ ſtellt hat. Der Rechnungsführer muß darüber ein Recipiſſe in Händen haben. Zwiſchen dem Vergleich und dem Datum des Recipiſſes müſſen wenigſtens zehn Tage abgelaufen ſeyn(472.). Können ſich Rechnungsführer und Rech⸗ nungsvernehmer nicht in der Güte vereinigen, — 305 ſo ſteht es beiden frei, auf die Entſcheidung eines Schiedsrichters zu kompromittiren, oder gerichtliche Hülfe anzurufen. Im lezten Fall findet das für den Civilproceß vorgeſchriebene gewöhnliche Verfahren ſtatt(473.). Der für volljährig erklärte oder emancipir⸗ te Minderjährige, kann die Rechnung abhören, ſich aber keineswegs, ſo wenig über das Ganze, als über einzelne Poſten für ſich vergleichen, oder ſich, wegen entſtandener Mißbelligkeiten, einem ſchiedsrichterlichen Ausſpruch unterwer⸗ fen. Er muß, nach der Vorſchrift des 467ten Artikels, ſich vom Familienrath zum Vergleich autoriſiren laſſen, und den Vergleich ſelbſt, dem Gericht, unterſtüzt vom Gutachten dreier vom Procureur impérial deſignirter Rechtsgelehten, zur Homologation vorlegen. Die Homologa⸗ tion kann nicht, ohne den Pocureur impérial gehört zu haben, ertheilt werden. Der Grund dieſer Einſchränkung liegt in dem Rechtsverhältniß des Emancipirten. Er kann zwar ſein bewegliches Vermägen, auch die Einkünfte ſeines unbeweglichen adminiſtri⸗ ren, allein veräuſſern kann er nicht, mithin kann er auch keine Handlungen vornehmen, welche die franzöſiſche gleich der römiſchen Ge⸗ 506 ſeigebung für indirekte Veräuſſerungen hält. Dahin gehören Vergleiche und Kompromiſſe. Gleiche Beſtimmungen treten bei der Ab⸗ nahme der Rechnung durch den kontrollirenden Vormund ein. ad z.) Velche Rechtsverhältniſſe werden durchdie Rechnungsabhörung ſelbſt und durch das Reſultat derſel⸗ ben begründet? Ueber die Struktur, die Materialien und die Belege der Rechnung hat das Geſez nichts verfügt. Es hat der Vernunft und der Natur der Sache freien Spielraum gelaſſen. Die wenigen darüber vorhandenen geſez— üchen Beſtimmungen enthalten nicht viel Poſi⸗ tives und ſind folgende: 1.) Die Rechnung wird auf Koſten des Be⸗ vormundeten abgelegt(471. F. 1.). 2.) Der Vormund legt die Koſten vor(471, 3.) Alle nothdürftig gerechtfertigten(alſo nicht immer nothwendig mit Quittungen beleg⸗ ten) und nüzlichen Ausgaben werden dem Vor⸗ mund gut gethan(471. F. 1.). 4.) Was der Vormund beim Rechnungsab⸗ ſchluß ſchuldig bleibt, trägt Zinſen vom Tage des Rechnungsabſchluſſes an(474. F. 1. N 307 5.) Was laut Rechnungsabſchluß der Be⸗ vormundete dem Vormund ſchuldig bleibt, trägt erſt, nach geſchehener Einmahnung Zin⸗ ſen(474. F. o.). Die Geſezgebungskommiſſion hatte noch mebrere und genanere Beſtimmungen vorge⸗ ſchrieben. Sie machte die Mitglieder des Fa⸗ milienraths, wegen der Zahlungsunfähigkeit des von ihm ernannten Vormundes, verant⸗ wortlich.—„Man muß nicht“— ſagte der Staatsrath Berenger—„um einen Bür⸗ „ger ſicher zu ſtellen, mehrere in Gefahr ſez⸗ „zen. Die Mitglieder des Familienraths er— „nennen einen Adminiſtratot für ein ihnen viel⸗ „leicht einſt zufallendes Vermögen. Ibr eig— „nes Intereſſe erfordert, die Verſchleuderung „deſſelben zu verhüthen. In dieſem Intereſſe „findet der Bevormundete eine hinreichende Ga⸗ „itie. Zweiter Abſchnitt. Von der Dauer der Vormundſchafts⸗Klage. Rach gemeinem Recht wird die actio tute- lae directa, gleich jeder andern Klage, erſt in 30 Jahren verjährt. Das franzöſiſche Geſez glaubte, den mi ſchwerer Verantwortlichkeit und großen Gefah⸗ 5 305 ren beladenen Vormund früher von aller weitern Reſponſabilität befreien zu müſſen. Es beſchränkte die Dauer derſelben auf zehn Jabre.. Nach dem 45ten Artikel läuft die Friſt von der vollendeten Volljährigkeit an. Es ſcheint ſich von ſelbſt zu verſtehen, daß, im Fall des früheren Ablebens des Bevormun⸗ deten, ſein Todestag, den Anfang der Verjäh⸗ rungsfriſt beſtimmen müſſe. Drittes Kapitel. Von der Emancipation. Das römiſche Recht verbindet mit der E⸗ mancipation den Begriff der Beendigung einer dem Vater nüzlichen, dem Emancipioten gen Gewalt. Die venia aetatis dagegen enthält umge⸗ kehrt eine Erklärung des Staats, daß derjeni⸗ ge, dem er bis zu den Jahren der geſezlichen Volljährigkeit, durch vormundſchaftliche An⸗ ſtalten, den Gebrauch ſeiner Willkühr entzogen hatte, des Schuzzes gegen ſich ſelbſt nicht mehr bedürfe, und daß er ſeiner Se Willkühr über⸗ laſſen bleibe. 309 Faßt man den Unterſchied zwiſchen Eman⸗ cipation und venia aetatis ſcharf ins Auge, ſo iſt jene ein Inſtitut des Privatrechts, dieſe des öffentlichen Rechts; durch jene hört die väterli⸗ che Gewalt, als ein dem Vater nüzliches Pri⸗ vatrecht, durch dieſe der vormundſchaftliche Schuz, als eine öffentliche Anſtalt, auf. Durch die Folgen der Emancipation wird der Vater gewiſſer Rechte und Vortheile beraubt; durch die Folgen der venia aetatis wird der Staat gewiſſer Verantwortlichkeiten entledigt. Jene iſt zum Vortheil des nun ſelbſt zum pater fa- milias erhobenen Sohnes eingeführt, dieſe zum Vortheil der ganzen Geſellſchaft. Es wird ihr durch die venia aetatis ein freier und ſelbſt⸗ ſtändiger Bürger geſchenkt. Jeder dritte kann mit dieſem Bürger nun ſelbſtſtändig kontrahiren. Wird freilich zunächſt nur der Geſellſchaft eine Wohlthat erzeigt, ſo genießt das Subjekt der venia, durch eine nothwendige Reaktion, jene Wohlthat zugleich. Die franzöſiſche Legislation kennt die E⸗ mancipation, im Sinn des römiſchen Rechts, nicht— kann ſie nicht kennen, da ihr die vä⸗ terliche Gewalt, im Sinn des römiſchen Rechts, fremd iſt, und da ſie darin kein Genußrecht, 21 ₰ 510 ſondern ein bloßes Schuzrecht wahrnimmt. Was dagegen der Code Napoléon eine Emancipati⸗ on nennt, iſt nichts, als eine eingeſchränkte ve⸗ nia aetatis. Die franzöſiſche Emancipation un⸗ terſcheidet ſich indeſſen von der venia aetatis des gemeinen Rechts in folgender doppelten Hinſicht: 1.) Richt der Souverain ertheilt ſie im We⸗ ge der Gnade, ſondern der Vater, die Mutter und der Familienrath im Wege des Rechts und der Privatwillkühr. 2.) Sie bebt die Folgen der Minderjährig⸗ keit durch Anticipation nicht ganz, ſondern nur zum Theil auf. Ungeachtet der Emancipation bleibt daher die Vormundſchaft und eine durch den Familienrath ſowohl als durch die Gerichte ausgeübte Obervormundſchaft ſtehen. Das von der Emaneipation handelnde Kapitel zerfällt in drei Theile. Der erſte handelt von den verſchiedenen Gattungen und Formen der Emancipation Art. 477— 479. Der zweite von ihren Würkungen Art. 45 — 434½ auch Art. 457. — 311 Der dritte vom Wiederruf der Emancipa⸗ tion Art. 486. und 486. Erſter Theil. Gattungen und „Formen der Emancipation. Alle Emancipation beruht auf der Einwil⸗ ligung und Willenserklärung des Vaters, Vor⸗ munds und Obervormunds. Von dieſem Grundſaz ausgehend führt das Geſez eine indirekte und eine direkte Emancipation ein. Indirekt erfolgt ſie durch die Heirath des Minderjährigen. Da nothwendig in die Heirath die Aeltern und Ascendenten und, wenn beide nicht vor⸗ handen ſind, der Familienrath einwilligen müſ⸗ ſen, ſo folgt aus der Einwilligung in die Ehe, auch die Einwilligung in die Emaneipation. Direkt erfolgt die Emaneipation durch eine eigne, vor ünd durch den Friedensrichter beur⸗ kundete Erklärung der Inhaber der väterlichen Gewalt oder der vormundſchaftlichen Brhörde (par acte formelh). Hierdurch wird entweder der Sohn in vä⸗ terlicher Gewalt oder derjenige, welcher ſich blos in vormundſchaftlicher Gewalt findet, emancipirt. 312 Emaneipation des Sohns in vö⸗ terlicher Gewalt. Sie iſt ein bloßer Ausfluß der väterlichen Gewalt, keineswegs der Vormundſchaft des Vaters oder der Mutter. Dieſes Princip iſt ſehr folgenreich. Es muß, um Irrthümer zu vermeiden, ſcharf aufgefaßt werden. Es ſchließen ſich dar⸗ an folgende Grundſäzze: 1.) Dieſes Emanecipationsrecht findet ſich nur in der Hand desjenigen, der die väterliche Gewalt beſizt. 2.) Wer durch den Civiltod die väterliche Gewalt verloren hat, hat es nicht, eben ſo wenig derjenige, den eine erfolgte Interdiktion in der Ausübung derſelben hemmte. 3.) Rach dem Tod des Vaters übt die Mut⸗ ter das Emancipationsrecht aus. 4.) Eheſcheidung nimmt das Emancipations? recht dem Vater nicht. 5.) Verliert der Vater, oder die überleben⸗ de Mutter durch Deſtitution, Exkluſion oder Entſagung die Vormundſchaft, ſo behält doch jener oder dieſe das Emancipationsrecht, als Ausfluß der väterlichen Gewalt. 6.) Eben darum iſt aber auch die Emanei⸗ pation des Vaters oder der Mutter nicht gebun⸗ 513 den, gleich der Emancipation des Vormundes, an die Einwilligung des Familienraths. 7.) Die bloße Erklärung des Vaters oder der Muttter reicht zur Realiſirung derſelben hin. Sie geſchieht vor dem Friedensrichter in Bei⸗ ſeyn ſeines Aktuars. Das darüber aufgenom⸗ mene Protokoll iſt die Emancipationsurkunde ſelbſt. 3.) Vater und Mutter können nicht dazu ge⸗ zwungen, die Emancipation kann gegen ſie, wie gegen den Vormund, nicht provocirt werden. 9.) Sie hat ausgedehntere Würkungen wie die durch den Vormund mit Genehmigung des Familienraths vorgenommene Emancipation. Dieſe legt blos eingeſchränkte Volljährigkeits⸗ befugniſſe bei und hebt dadurch die Vormund⸗ ſchaft bis auf jene Einſchränkungen auf. So⸗ viel würkt die Emancipation, als Ausfluß der väterlichen Gewalt, ebenfalls. Auſſerdem hebt die leztere die vãterliche Gewalt ſelbſt, mit⸗ hin auch die damit verbundenen Genußrechte⸗ auf. Der durch Vater oder Mutter Emancipirte muß wenigſtens das 156te Jahr zurükgelegt ha⸗ ben. Emancipatien desjenigen, wel⸗ 514. cher ſich blos in vormundſchaftlicher Gewalt findet. Sie kann nicht vor dem vollendeten 13ten Jahre des Bevormundeten erfolgen. Das Geſez ſchenkte der väterlichen Weis⸗ heit und Gewiſſenhaftigkeit ein größeres Zutrau⸗ en, als der Gewiſſenhaftigkeit des Vormunds und der Familie. Es beſorgte, daß jene, um ſich von Arbeit und Verantwortlichkeit zu be⸗ freien, dem Bevormundeten eine Urtheilsreife beilegen möge, welche er nicht beſizt, und daß der Familienrath ihm zu leicht glauben möge. Die Frage: ob der Bevormundete zur Emancipation qualifieirt ſey, hat mithin der Vormund nicht für ſich, ſondern mit Zuziehung des Familienraths zu beurtheilen. Der Vormund hat nur den Vorſchlag oder die Initiative. Er kann nur, wenn er will, mit Gutachten und Antrag vor⸗ angehen; jenes iſt darauf gerichtet, daß er den Bevormundeten für verſtändig genug halte, dieſer darauf, daß er zu emancipiren ſey. Das Geſez bat den Fall voraus geſehen⸗ daß der Vormund, aus Eigennuz— um ſich im Beſiz der Adminiſtration des Vermögens des Pupillen zu erhalten, um die damit ver⸗ knüpften erlaubten oder une iaubten Vortheile 315 zu genießen— mit Gutachten und Antrag zu⸗ rük bleibt. Es autoriſirt deshalb jeden Vervandten, bis zum vierten Grad kanoniſcher Komputation (Geſchwiſterkind)— wenn er den Bevormun⸗ deten für emancipationsfähig hbält— die E⸗ mancipation deſſelben zu provociren. Der Ver⸗ wandte bittet, in dieſem Fall, den Friedens⸗ richter um Zuſammenberufung des Familien⸗ raths. Der Friedensrichter muß der Requiſi⸗ tion Folge leiſten. Sterben dem Minderjährigen, nach vol⸗ lendetem achtzehnten Jahre, beide Aeltern ab, ſo wird er freilich vom Geſez oder vom Fa⸗ milienrgth bevormundet. Indeſſen iſt bei der erſten Zuſammenkunft deſſelben, mag ſie im erſien Fall die Ernennung des kontrollirenden, oder im zweiten die Ernennung des Hauptvor⸗ mundes und des kontrollirenden zugleich betref⸗ fen, vorallen Dingen, die Frage zu unter⸗ ſuchen: ob der Pupill nicht emancipationsfähig ſey? Wenn aus dem über die Berathſchlagung des Familienraths geführten Protokoll hervor⸗ geht, daß man den ſchon Bevormundeten oder zu Bevormundenden für emancipationsfähig halte, ſo erklärt der Friedensrichter in der 3 316 nämlichen Urkunde, als Präſidem der Verſammlung, daß er emancipirt ſey. Mit dieſer Erklärung iſt die Handlung vollen⸗ det. Zweiter Theil. Würkungen der Emancipation. Die Emancipation beendigt die Minder⸗ jäbrigkeit. Aber Volljährigkeit ertheilt ſie nicht. Sie bringt, in rechtlicher Hinſicht, einen Mittelzuſtand zwiſchen P und Volljährigkeit hervor. Sie hat, vor allen Dingen, die ſehr wich⸗ tige Folge, daß der Emancipirte überall ſelbſt handelt, überall ſich ſelbſt repräſentirt, da er es vorher nirgends konnte, ſondern(bei lezten Willensäuſſerungen und Schenkungen in einem Heirathskontrakt ausgenommen) den Vormund für ſich handeln, mithin ſich reprä⸗ ſentiren laſſen mußte. Nur iſt der Emancipirte, indem er für ſich ſelbſt handelt, bald ſeiner Willkübr über⸗ laſſen, bald an die Zuſtimmung eines ihm vom Familienrath beſtellten Kurators, bald an die Zuſtimmung des Familienraths ſelbſt, gebunden. Kennt man dieſe Einſchränkungen, ſo — 517 kennt man auch die Würkungen der Emaneipa⸗ tion. Es muß, vor allen Dingen, der kein Hand⸗ lungsetabliſſement führende Emancipirte, von demjenigen, der ein Handlungsetabliſſement führt, unterſchieden werden. I.) Würkungen der Emancipation in Hinſicht des kein Handlungsetab⸗ liſſement führenden Emancipirten. Man unterſcheide hier 1.) die Gattungen von Handlungen, welche der Emancipirte für ſich, oder mit Zu⸗ ziehung aufſehender Behörde vornimmt, 2.) die Würkungen dieſer Handlungen. ad 1) Gattungen von Handlungen, welche der Emancipirte für ſich, oder mit Zuziehung aufſehender Bebör⸗ den vornimmt. Es gibt A.) Handlungen, welche er allein vornimmt, B.) Handlungen, bei welchen er einen Ku⸗ rator(conseil de famille) zuziehen— C.) Handlungen, welche der Familienrath genehmigen muß. ad A.) Handlungen, welche der E⸗ mancipirte allein vornimmt. ₰ 3 313 Der Emancipirte hat keinen vollen Ge⸗ muß ſeines Vermögens gleich dem Volljährigen. Er hat keine Adminiſtration des Fonds deſſelben gleich dem Vormund. Dagegen hat er a.) eine blos konſervato⸗ riſche Adminiſtration des Fonds. Er hat b.) freie Diſpoſition über die Ein⸗ künfte deſſelben, über die, täglichem Bedürfniße gewidmeten, und zugleich durch den Gebrauch abgenutzten Gegenſtände. Beides iſt Regel. Dieſe Regeln leiden Ausnahmen und Einſchränkungen. Das Seſ hat ſie poſitiv beſtimmt. Sollen die Regeln richtig verſtanden wer⸗ den, ſo muß man ſie tiefer begründen. Der Inbegriff der Vermögensmaſſe des Hausvaters umfaßt eine doppelte Klaſſe von Gütern. Die eine kann man als Grundbeſtand⸗ theile des Vermögens betrachten. Ihr erſaz⸗ loſer Verluſt hat die Verminderung, oft den Ruin des Vermögens zur Folge. Eine ſcientifiſche Definition dieſer Klaſſe von Gütern iſt ſchwer. Die geſunde Vernunft, die tägliche Erfahrung unterſcheiden ſie leicht. Alle unbeweglichen Guter, Renten, Ak⸗ vforderungen, abgelegte und nicht wieder an⸗ gelegte Kapitalien, ein ganzes Ameublement, ein landwirthſchaftliches Inventarium, eine Ge⸗ mähldeſammlung, eine Bibliothek, ein Ratn⸗ ralienkabinet— wer wird nicht in allen dieſen und ähnlichen Gegenſtänden von Werth, die Grundbeſtandtheile einer ganzen Vermögens⸗ maſſe erkennen? Die zweite Klaſſe von Gütern kann als das periodiſche Erzeugniß, oder als die werth⸗ loſe, dem täglichen Gebrauch und Verbrauch gewidmete Zugabe zum Hauptvermögen/ betrach⸗ tet werden. Aus dem Verluſt deſſelben entſteht noch keine Verminderung des Hauptvermögens. Erzeugniſſe des Akkerbaus, Zinſen von Kapitalien, täglich gebrauchte Kleider und Meu⸗ beln(nicht etwa der ganze Vorrath) gehören zu Gütern dieſer Art. In Hinſicht der erſten Klaſſe von Gütern bat der Emancipirte eine konſervatoriſche Admi⸗ niſtration. Er kann ſie gegen phyſiſchen und juriſtiſchen Untergang ſchüzzen. Zum Unterhalt oder zur Wiederherſtellung von Gebäuden, koſtbaren Meubeln u. ſ. w. kann er die nöthigen Kontrakte abſchließen. Er kann ſeine Rechte gegen den Ablauf der Präſtriptionsfriſt, oder gegen einen der Inſol⸗ 6 6 520 venz nahenden Gläubiger, durch Erhebung ei⸗ ner Mobiliarklage, ſchüzzen. Bei Immwobiliarklagen iſt die nämliche Be⸗ ſugniß beſchränkt. Er kann alle Gattungen von konſervatori⸗ ſchen auſſergerichtlichen Handlungen vornehmen, z. B. eine Hypothekeninſkription erwürken, Op⸗ poſition gegen die vom Dritten erwürkte Hypo⸗ hekeninſkription, einlegen u. ſ. w. Bei der Anlegung ſeiner Kapitalien iſt er an die Einwilligung ſeines Kurators gebunden. In Anſehung der zweiten Klaſſe von Gü⸗ tern hat der Emancipirte a.) freie Verfügung über ſein dem täglichen Gebrauche gewidmetes Hausgeräthe. Er ſorgt für den Unterhalt ſeiner Perſon und für ſeine Haushaltung,'er ſchließt Verträge ab, welche ſich darauf beziehen. Er kontrahirt ſogar, ſei⸗ ues Unterhalts wegen, Schulden; doch ſind leztere, wenn ſie zu übertrieben ſind, einer ge⸗ richtlichen Verminderung und Einſchränkung un⸗ terworfen(430.). b.) Er hat Adminiſtration und Diſpoſition über ſeine Einkünfte. Man unterſcheide indeſſen 1.) Vorſorge für die Verbeſſerung derſelben und für die Benuzzungsart ſeiner Güter. In dieſer Hinſicht iſt er keiner andern, als —— der Einſchränkung unterworfen, daß er keinen Pachtkontrakt über ſeine Immobilien auf län⸗ ger, als neun Jahre abſchließen darf. Kann er, aus den Erſparungen von ſeiner Einnahme, Geld zu Kapital machen und auf Zinſen anlegen, ſo iſt er bei dieſer Anlage an die Einwilligung ſeines Kurators nicht gebun⸗ den. e.) Vorſorge für die Eintreibung ſeiner aus⸗ ſtehenden Forderungen, Zinſen und Pachtgelder. Er kann ſie gerichtlich und auſſergerichtlich eintreiben und quittiren. Er kann deshalb alle Arten von Klagen anſtellen. c.) Diſpoſition über ſeine Einnahme. Er iſt, in Anſehung ſeiner Einnahme, gar keiner Einſchränkung unterworfen. Man hat die Frage aufgeworfen; ob er ſie verſchenken dürfe? Es wäre inkonſequent, wenn der Emanci⸗ pirte nur bei dieſer Veräuſſerungsart beſchränkt ſeyn ſollts, da er es bei jeder andern nicht iſt. Man würde gar nicht darüber zweifeln kön⸗ nen, wenn nicht Art. 905. und g04. ſcheinbare Einſchränkungen darſtellten. 70 Loerẽ VI. p. 375. 528 Art. 903. unterſagt demjenigen, welcher noch nicht 16 Jahre vollendet hat, jede andere Schen⸗ eung als eine Schenkung im Heirathskontrakt. Art. 904. unterſagt dem Minderjährigen, welcher das 16te Jahr vollendet hat, mehr als die Hälfte von demjenigen zu verſchenken, wor⸗ über der Volljährige diſponiren kann. Beide Artikel unterſcheiden zwiſchen Gü⸗ tern und Einkünften von Glitern nicht. Da nun Vater und Mutter das Kind ſchon nach dem vollendeten 15ten Jahre emancipiren können, ſo würde der unverheirathete noch nicht ſechszehnjährige Emancipirte, zu gar keiner Schenkung berechtigt ſeyn. Locré ſchränkt indeſſen den 9o3ten und und gcäten Artikel, wie ich glaube, mit Recht, nur auf ererbtes väterliches Vermögen ein. Doch geſteht er, daß der Text der angezo⸗ genen Artikel einer Interptetation des Staats⸗ raths bedürfe. ad B.) Handlungen, bei welchen der Emancipirte einen Kurator Gonseil defamille) zuziehen muß. Der Kurator wird durch den Familienrath ernannt. Er iſt ein Rathgeber, ein Freund; er handelt nicht für den Emancipirten, ſondern konſentirt in die Handlungen deſſelben; er kon⸗ — 323 kurrirt dazu. Dieſe Konkurrenz iſt in folgenden Fällen vorgeſchrieben: 1.) Bei der Abhörung der Vormundsrech⸗ nung. 2.) Bei der Anſtellung von Immobiliarkla⸗ gen, oder bei der Rechtsvertheidigung gegen ſolche Klagen. 3.) Bei der Ablegung eines Mobiliarkapitals (welches der Pupill nicht aus dem Produkt ſeiner eignen Erſparniß angelegt hat.) 4.) Bei der Wiederanlegung deſſen(460— 432.). ad C.) Handlungen des Emancipir⸗ ten, welche der Familienrath geneh⸗ migen muß. In allen Fällen, in welchen der Emanci⸗ pirte der Einwilligung des Familienraths, um gültig handeln zu können, bedarf, muß die Einwilligung durch das Tribunal, nach Anhö⸗ rung der kdiſerlichen Prokuratur, homologirt werden. Es gehört hierher 1.) Ein Anlehn(433.) 6). ℳ) Alſo bedarf es dazu der Homologation des Tribunals. Und doch meint Locré bei Art. 463.(VI. p. 299. 300.) beim bloßen, für den nicht emancipirten Bevormunde⸗ ten aufgenommenen Anlehn, bedürfe es der Homologa⸗ 394 2.) Verüuſſerung unbeweglicher Güter 454). . 3.) Jede Handlung, welche aus den Gren⸗ ken bloßer Adminiſtration heraus tritt, z. B. Annahme oder Ausſchlagung einer Erbſchaft, Vergleich, Anſtellung einer Theilungsklage. ad 2.) Würkungen der Handlungen deskein Handlungsetabliſſement fü h⸗ renden Emaneipirten. a.) Der Emancipirte wird ex capite mino- ris aetatis, nie in integrum reſtituirt. Non tion der Gerichte nicht. Das wäre eine große Inkon⸗ ſequenz! Für den Bevormundeten hätte das Geſez we⸗ niger, wie für den Emancipirten geſorgt, jenem den Schuz der Homologation der Gerichte entzogen, und nur dieſem geſchenkt. Eine ſolche Inkonſequenz würde ſich mit nichts erklären⸗ durch nichts rechtfertigen laſſen. Ich ziehe deshalb aus einem neuen Grund meine Stklä⸗ rung des 465ten Artikels, der Erklärung Locré's vor. ) Nach dem franzöſiſchen Hypothekenſyſtem kann die Einſchränkung nicht auf eine Verpfändung ausgedehnt werden. Denn jede perſönliche Schuld wird durch den einſeitigen Willen des Gläubigers, in eine hypo⸗ thekariſche Schuld verwandelt. Dazu bedarf es weiter nichts, als der Erwürkung eines Urtheils, durch welches immer eine gerichtliche Hypothek entſteht, und eine auf dieſes Urtheil gegründete In ſkrip⸗ tion, durch welche bekanntlich die gerichtliche Hypo⸗ thet würkſam wird. Sowohl die Erwirkung eines Urtheils als einer Inſtription aber, iſt bloße ein ſei⸗ tige Handlung des Gläubigers. 626 restituitur tanquam minor, sed tanquam laesus. b.) Hat er, unter Beobachtung der vorge⸗ ſchriebenen Formalitäten, kontrahirt, ſo wird in allen Fällen ſeine Handlung, wie die Hand⸗ lung eines Volljährigen betrachtet(15 12.). Rur aus eben den Gründen kömmt ihm die Re⸗ ſtitution zu, dus welchen der Volljährige ſelbſt reſtituirt werden müßte. c.) Hat er ohne Beobachtung dieſer Forma⸗ litäten kontrahirt, in Fällen, in welchen er nicht eigenmächtig handeln konnte, ſo iſt zwar die Handlung nicht abſolut nichtig. Doch kann der Emancipirte, wegen jeder Läſion, Reſtitution verlangen. d.) Hat er durch einen Ankauf eine perſönliche Schuld kontrahirt, ſo kann, wegen Exceß, eine Reduktion in Anſehung der Quantität oder des Preißes vom Kurator oder von einem Mitglied der Familie verlangt werden. Das Tribunal erkennt darüber. Es nimmt auf die Vermö⸗ gensumſtände des Emancipirten, auf die bona oder mala fides der Kontrahenten, auf die Rüz⸗ lichkeit oder Unnüzlichkeit der Ausgabe Rükſicht (434. F. 2.). ad II.) Würkungen der Emancipa⸗ 22 1 326 tionin Hinſicht des ein Handlungseta⸗ bliſſement führenden Emancipirten. Handlungsgeſchäfte werden raſch und in vollem Zutrauen geſchloſſen. Sie können an keine Formalitäten gebunden werden. Entweder mußte man dem Emancipirten alle Handlung unterſagen, oder man mußte ihn, in Anſehung ſeiner Handlungsgeſchäfte, von allen Beſchränkungen durch den Kurator, den Familienrath und die Gerichte entbinden. Die Geſezgebung Frankreichs wählte den lezten Ausweg. Ihre Beſtimmungen ſind ganz einfach folgende: 1.) Der nicht emancipirte Minderjährige kann kein Handlungsetabliſſement führen. 2.) Der Emancipirte wird, in Anſehung al⸗ ler auf die Handlung ſich beziehenden Verbind⸗ lichkeiten, als volljährig betrachtet(437.). Bezieht ſich das Geſchäft auf das Hand⸗ lungsetabliſſement nicht(G. B. eine Veräuſſe⸗ rung unbeweglicher Güter, Annahme einer Erb⸗ ſchaft, Verpachtung von Grundſtükken), ſo tre⸗ ten die gewöhnlichen Regeln und Beſtimmungen ein. Dritter Theil. Widerrufder Eman⸗ eipation. Zeigt der Emancipirte durch ſein Betragen, * 327 daß er, ſich ſelbſt vorzuſtehen, noch nicht im Stande ſey,— ſo kann die Emancipation wieder aufgehoben, er kann unter die Gewalt des Vormunds zurükgeſezt werden. Es findet ſich in dieſem Fall nicht der durch Heirath Emancipirte, ſondern nur der durch eine Beurkundung von dem Friedensrichter aus der väterlichen oder vormundſchaftlichen Ge⸗ walt Entlaſſene. Das Gefez ſagt dies nicht ausdrüklich. Es zeigt ſich indeſſen die Abſicht des Geſezzes aus der Diskuſſion&) und aus der Faſſung des 4856 ten Artikels. Dieſer Artikel verordnet, daß die Eman⸗ cipation in eben der Form widerrufen werden ſoll, in welcher ſie ertheilt wurde. Bei der Emaneipation durch Heirath iſt die Anwen⸗ dung dieſer Regel unmöglich. Die Veranlaſſung zum Widerruf kann nur aus einem Kontrakte des Emancipirten bervorgehen, der wegen Exces redueirt wer⸗ den muß. Denn nichts zeigt die Unfäbigkeit des Emancipirten deutlicher, als ein unſinniger Kauf. ²0) Locré VI. p 304. 3 3 3 828 Der Widerruf iſt in einem ſolchen Fall für die Familie fakultativ, nicht imperativ. Der Kurator vertritt die Funktion des Vor⸗ munds und veranlaßt die Zuſammenkunft des Familienraths. Homologation der Gerichte iſt nicht noth⸗ wendig, wohl aber eine Klage des Emancipir⸗ ten wegen des Widerrufs zuläſſig. Der Widerruf hat zwei Folgen. 1.) Der Emancipirte tritt unter die Vor⸗ mundſchaft zurük. Die geſezliche Vormund⸗ ſchaft tritt wieder ein. War die Vormundſchaft vor der Emanci⸗ pation dotiv, ſo ernennt der Familienrath einen neuen Vormund. Denn der vorige wurde durch Rechnungsablegung frei. 2.) Der Familienrath kann den unter die Vor⸗ mundſchaft zurükgerufenen Emaneipirten nicht zum zweitenmal emancipiren. ₰————— 3ey IV. Etwas uͤber die Meinungen des Herrn Hofraths Goͤnner in Landshuth und uͤber die Thaten Napoleons des Großen. E⸗ iſt das Amt der Litterairgeſchichte, die Meinungen des berühmten Schriftſtel⸗ lers niederzuzeichnen; es iſt die Funktion der Weltgeſchichte, die Thaten des Geſezge⸗ bers und Staatenbegründers zu ver⸗ ewigen. Oft wird dabei die Zuſammenſtellung jener Meinungen und dieſer Thaten ſehr anziehend. Beide ſind gemeinſchaftlich der Ausdruk des Charakters und der Geiſtesbildung ihrer Ur⸗ beber. Die Meinung des Schriftſtellers iſt ſeine von der Mit⸗ und Rachwelt zu richtende That; die That des Völkerbeherrſchers iſt der Aus⸗ druk ſeiner ſich ſelbſt richtenden Meinung über Menſchen und Weltorganismus. 3 330 Beide unterſcheiden ſich dadurch, daß der Schriftſteller gewöhnlich die Gründe ſeiner Mei⸗ nung dem Publikum ſelbſt darlegt, der Regent vagegen die Gründe ſeiner Handlung errathen läßt. Wenn es indeſſen dem Schriftſteller oft genug vergebliche Mühe koſtet, die Welt von der Uebereinſtimmung ſeiner Motive mit ihren Reſultaten zu überzeugen, ſo blizt aus der Hand⸗ lung des Weltherrſchers das Motiv derſelben gleich dem Lichtſtrahl des Genies hervor, und nöthigt dem gemeinſten Menſchenverſtand die huldigende Anerkennung der Uebereinſtimmung der That mit ihren Gründen ab. Rach dieſen vorausgeſchikten Bemerkungen wird es den Leſern der Bibliothek nicht unin— tereſſant ſeyn, die Meinungen des Herrn Hofraths und Profeſſors Gönner in Lands⸗ huth, den Thaten Rapoleons des Gro⸗ ßen, in Hinſicht der Einführung und Ver⸗ breitung des Koder Napoleon gegenüber zu ſtellen. S dipoledn hat Frankeeich eine Eirieſezge⸗ bung und einen Civilproceßkodex geſchenkt, wel⸗ che ſich wechſelſeitig umfaſſen und ergänzen⸗ ſo daß die Civügeſezgebung in dem Proceßkoder *———— 351 athmer, und der Geiſt des lezteren die erſte durchſtrömt. Das Motiv dieſer großen Regentenhand⸗ lung iſt ſehr klar. Die Gerichtsverfaſſung iſt ein Theil des Staatsorganismus; das Civilrecht beſtimmt die Verhältniſſe Einzelner gegen Ein⸗ zelne; um den Bürger durch alle Bande des Privatintereſſes an den Staat zu feſſeln, müſ⸗ ſen ſeine Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Staatsorganismus ſelbſt hervorgehen; ſein Pri⸗ vatrecht muß durch das öffentliche begründet, er⸗ zeugt und verbürgt werden. Hert Hofrath und Profeſſor Gönner in Landshuth ſpricht nur mit Begeiſterung von den Wohlthaten der Einführung des Koder Napo⸗ leon in allen Staaten des ehemaligen Deutſch⸗ landes; er verlangt, daß er, wie er da liegt⸗ unverändert und ohne Umarbeitung und Modifikation recipirt werden ſoll à). Dem franzöſiſchen Proceßkoder iſt er dagegen gar nicht bold; er nennt ihn mehpnals mißlun⸗ gen; für die Miteinführung deſſelben zeigt er keine Reigung. Wie aber der eine ohne den andern in das öffentliche Leben hineinverpflanzt werden, wie bei der Abſonderung aller auf a) Archiv für die Geſezgebung und Reform des juriſti⸗ ſchen Studiums St. III. S. 512. 7 3 358 Frankteichs gerichtliches Verfahren ſich bezieben⸗ don Beſtimmungen, der Koder Napoleon, Ko⸗ dex Napoleon bleiben kann,— darüber laßt der deutſche Proceßklaſſiker den wißbegierigen Leſer in tiefer Finſte niß. Warum überhaupt ein in Frankreich als Meiſterſtück verehrtes Produkt der Juſtizgeſez⸗ gebung, zu welchem die Erfahrung von Jahr⸗ hunderten den Grund gelegt hat, in welchem die Weisheit der erſten Juriſten des Zeitalters Ludwigs des KVten, eines Lamoignon, Sa⸗ vary, Puſſortu. ſ. w. ſich ausſpricht, miß⸗ lungen ſeyn ſoll— darüber läßt ſich Herr Gönner ebenfalls zu keinen Erklärungen herab. Die Hypotheſe, daß er vielleicht vom fran⸗ zöſiſchen Clvilproceß nichts verſtehe, ſey fern. Ich will vor dem Recenſentenforum mit keiner Jjurienklage heimgeſucht werden. Auch wür⸗ de dieſe nämliche Hypotheſe die Frage: was doch wohl die Meinung des Herrn Hoftaths und Profeſſors Gönner für Gründe haben mö⸗ ge? ihrer Auflöſung um keine Linie näher bringen. Denn wer den Code de procédure civile nicht verſteht, verſteht auch den Code Napoléon nicht. Aus jener Hypotheſe würde daher un⸗ ausweichlich folgen, daß Herr Gönner die allgemeine und unmodificirte Einführung des 4—— 335 Code Napolson empfehle, ohne einmal ſelbft zu wiſſen, was er empfiehlt. Iſt die im vor⸗ maligen Deutſchland herrſchende Mannigfaltig⸗ keit der Provinzialrechte ein Uebel, ſo wäre dann warlich Herr Gönner ein wunderbarer Aczt. Er würde ein Mittel verſchreiben, deſ⸗ ſen Tugenden und Kräfte er ſelbſt nicht kennt. Wie er dennoch verlangen dürfe, daß der Kranke ſich ohne Unterſuchung des Mitteis bedienen ſoll, wäre unbegreiflich. Stellt man die Regententh at Rapoleons des Großen und die Schriftſtellermeinung des Herrn Hofraths Gönner einander gegenr über, ſo ergibt ſich folgender Unterſchied: wenn jener in Frankreich als Geſezgeber eine mit der Proceßordnung verſchlungene Civilgeſezge⸗ bung einführt, ſo kennt man die Motive der That vollkommen. Wenn dagegen Herr Gön⸗ ner als Schriftſteller den Code Napoléon lobt, und den Code de procédure civile ver⸗ wirft, die unmodificirte Einführung des erſten fordert, die Einführung des lezteren dagegen nicht fordert, ſo verſteht man von den wiſſen⸗ ſchaftlichen Motiven ſeiner Meinung gar nichts. Sein Lob iſt eben ſo räthſelhaft, als ſein Tadel. 1 2 334 Die Möglichkeit der Befolgung ſeines Raths bleibt endlich völlig unbegreiflich. Zwiſchen den Thaten des Welteroberers und den Meinungen des Proceßklaſſikers er⸗ gibt ſich nun noch ein anderer Unterſchied. Napoleon hat zwar die phiſiſchen Kräf⸗ te der Völker Europas durch die Macht der Waffen an ſeinen Triumpfwagen gefeſſelt. Das europäiſche Föderativſyſtem blühte aus ſiegrei⸗ chen Schlachten hervor. Sitten und innere Kultur dagegen will Napoleon nur durch die Macht der Meinung beberrſchen. Seinen Koder reicht er als die Wohlthat des Friedens⸗ ſtifters, nicht als das Gebot des Eroberers dar. Roch kürzlich erklärte er, wie Herausgeber aus zuverläſſiger Quelle weis, einem der edelſten deutſchen Fürſten— er werde nie die Bundes⸗ fürſten zur Reception des Koder Napoleon, durch die Macht ſeines Anſehens, nöthigen, erwerdenichteinmal dazurathen, ſon⸗ dern einem jeden Souverain des Rheinbundes, was er für das Rüzlichſte halte, zu verfügen— freiſtellen.— Sohandelte Napoleon der Große. Ganz anders meinte es Herr Hofrath und Profeſſor Gönner.„Wie wird es ge⸗ hen“— ſagt er—„wenn in Deutſchland 2———— „jeder Staat ſein eignes Geſezbuch haben will, „und ſich weigert, Napoleons Geſezbuch auf⸗ „zunehmen? Iſt nicht zu erwarten, daß Er, der „Protektor, durch eine nachdrüklichere Er⸗ „klärung ſeines in ſo vielen Staaten geäuſſer⸗ „ten, und durch ſo viele Beiſpiele erprobten „Wunſches, dieſer Iſolirung ein Ende ma⸗ „che?“ Das Motiv der Handlung Napo⸗ leons iſt wieder ſehr klar. Er will die Ver⸗ breitung ſeines Koder über das ehemalige Deutſch⸗ land, als Blüthe und Frucht der europäiſchen Civiliſation, als Fortſchritt des Lichts und der Philoſophie. Eben deshalb verlangt er Unter⸗ ſuchung, Prüfung und Wahl. Eben deshalb verzichtet er dabei auf den Gebrauch ſeines An⸗ ſehens und ſelbſt auf die pſychologiſche Würk⸗ ſamkeit ſeines Raths. Das Motiv der Meinung des Herrn Hofraths und Profeſſors Gönner dagegen iſt gar nicht klar. Nach dieſer Meinung ſoll Na⸗ poleon die Verbreitung des Koder Napoleon zu einem, alle Geiſtesentwiklung tödtenden Werk der Autorität machen. Alle Wahl und Selbſtunterſuchung ſoll ſowohl in Anſehung des Ganzen, als der einzelnen Theile, wegfallen. Durch eine Täuſchung der Vorſtellung verwan „ 3 3 55⁵6 delt Herr Hofrath Gönner Napoleon den Gro⸗ ßen in einen Profeſſor in Landshuth, die Sou⸗ veraine des Rheinbundes in akademiſche Zuhö⸗ rer und den Koder Napoleon in einen Katheder⸗ vortrag, bei welchem freilich keine Unterſuchung zur Sprache kömmt, und von Seiten der gei⸗ ſtesunmündigen Zuhörer, auch nicht möglich iſt. Auf jeden Fall ſcheint es ſehr gewiß⸗ daß Herr Hofrath und Profeſſor Gönner die Thaten Rapoleons und ihre Motive in An⸗ ſehung des Code Napoléon, des Code de procédure civile und der Verbreitung des ei⸗ nen und andern, wenig begriffen und verſtanden hat; ob nun umgekehrt Napoleon der Große von den Meinungen ves Herrn Hofraths und ib⸗ ren Motiven Notiz nehmen und ſie verſtehen werde, das iſt wenigſtens— ſehr ungewiß⸗ 3———— Ankündigung⸗ Da Studium der franzöſiſchen Geſezgebung gehört in um ſerm Zeitalter zu den dringendſten Bedürfniſſen des gebilde⸗ ten Publikums, und zur vergleichenden und prüfenden Zu⸗ ſammenſtellung deſſelben mit dem vaterländiſchen Rechtésor⸗ ganismus, findet ſich jeder denkende Mann berufen. Es fehlt auch nicht an periodiſchen der Befriedigung je⸗ nes Bedürfniſſes gewidmeten Schriften. Die vom Herrn Profeſſor Dabelow in Halle für den Kodex Napo⸗ leon und vom Herrn Hofrath Gönner in Landshuth für die Geſezgebung und Reform des juriſtiſchen Studiums angelegte Zeitſchriften, erregen Aufmerkſamkeit und verdienen Achtung, Indeß Herr Profeſſor Dabelow für die Bedürfniſſe der Geſchäftsmänner eines nach Frankreichs Vorbild organi⸗ ſirten und der Herrſchaft des Kodex Rapoleon bereits unter⸗ worfenen Staats ſorgt, predigt Herr Hofrath Gönner in denjenigen Staaten, welche dem Kodex Napoleon noch kein geſezliches Anſehen beygelegt haben, die gänzliche Nieder⸗ reiſſung des gothiſchen Gebäudes des bisherigen Rechtsorga⸗ nismus, und die Einführung des Kodex Napoleon in Maſſe. Das vom erſten angelegte Archiv hat eine rein prakti ſche, in dieſer Hinſicht nüzliche, aber eben deshalb auch einſeitige Tendenz; die in Landshuth herauskommende Zeitſchrift ſcheint auf einen großen politiſchen Effekt berechnet. An eine Zeitſchrift dagegen, welche die einzelne Parthien der franzöſiſchen Geſezgebung in ihrem genauſten Detail dar⸗ ſtellt, nach ihrem logiſchen und philoſophiſchen Zuſammen⸗ hang prüft, in ihren wichtigſten und entſcheidendſten Ver⸗ hältniſſen zu deutſchen Sitten, Einrichtungen und Admini⸗ ſtrationsprincipien unterſucht, ihre Vorzüge und Mängel mit Unbefangenheit und Wahrheitsliebe entwikkelt, die große und ſchwere Frage: ob und in wie fern ohne gänzliche Um⸗ änderung des Geſchäftsgangs, der Proceßordnung, der Or⸗ ganiſation und ſelbſt der Conſtitution deutſcher Staaten, 1 jenes wichtige Geſezbuch zum allgemeinen Kodex derſelben erhoben werden kann, gründlich und nach allen Fütſichten beantwortet und lößt:— an eine ſolche Zeitſchrift iſt noch nicht gedacht worden. Auch haben ſich unſere beſten Schrift⸗ ſteller über alle jene Gegenſtände noch nicht verbreitet. Zwar behauptet Herr Hofrath Zachariä in Heidelberg, daß durch die Einführung des Code Napoléon in einem deutſchen Staat nicht unmittelbar die Umgeſtaltung der Ge⸗ richtsberfaſſung nach dem Muſter der franzöſiſchen nothwen⸗ dig gemacht werde; indem Herr Hofrath Gönner nur mit Begeiſterung von der Präciſion, Konſequenz und Philoſoz“ phie des Code Napoléon redet, und mit cosmopolitiſchem ungeſtüm die Erhebung deſſelben zu einem europäiſchen Völ⸗ kerkodex fordert, nent er wiederhohlt und ohne Grün⸗ de anzugeben, den Code de procédure civile mislun⸗ gen; allein beyde Schriftſteller überſehn den innigen Zuſam⸗ menhang beyder Geſezbücher; ſie überſehn, daß der Code Napoléon in dem Code de procédure civile und in dem Frankreich durchaus eignen Rechtsorganismus, wie in ſei⸗ nem Element, lebt und webt; ſie jaſſen den großen, kühnen, liberalen, nur vielleicht nicht immer ſtreng wiſſenſchaftlichen Blikken der franzöſiſchen Proceßordnung keine Gerechtigkeit widerfahren; ſie zeigen— wo nicht Unbekantſchaft mit den höhern Elementen der franzöſiſchen Legislation— doch wenigſtens Unbekantſchaft mit dem lezten höchſtwichtigen Zwek der Einführung des Code Napoléon, in den Staaten des Rheinbundes. Der Unterzeichnete hat ſich in Verbindung mit mehrern achtungswürdigen Gelehrten zur Herausgabe einer ſtaatswiſ⸗ ſenſchaftlichen und juriſtiſchen Zeitſchrift, wie ſie der Geiſt der fordert, entſchloſſen. Sie ſoll alle Zweige der Geſezgebung und Rechtswiſſen⸗ ſchaft Frankreichs, mit beſtändiger nwendung auf Deutſch⸗ lands bisherige Geſezgebung und auf die Organiſation der Staaten des Rheinbundes, darſtellen. Sie ſoll nicht die aufgehende Sonne mit feilem Jubel begrüßen; ſie ſoll aber auch nicht durch feige und unzeitige die Scheideſtunde der Nation von ihrem bisherigen Rechtsorganisnus verbittern. Der Wahrheit, wie und wo ſie ſich zeigt, huldigend, ſoll ſie das Gute, welcher Nation es auch angehören mag, hervorziehen; ſie ſoll ſich nicht durch vorlaute Kritik dem Strom der Begebenheiten unweiſe entgegenſtemmen; aber auch eben ſo wenig knechtiſch und unberufen die Schäzze, mit welchen deutſcher Scharfſinn und Geſezgebungsphiloſo⸗ phie die Wiſſenſchaft und das Leben bereichert haben, der Miskennung und Verachtung Preis geben. Sie ſoll nach und nach alle Theile der franzöſiſcheu Le⸗ gislation dogmatiſch und analytiſch darſtellen, und mit der Fatkel einer philoſophiſchen Kritik anſpruchlos beleuchtens ſie ſoll Deutſchlands Regierungen in den Stand ſezzen, mit Sachkentnis und Wahl die Kultur und Civiliſation ihrer Völ⸗ ker, durch die Einführung oder Nachbildung der franzb ſi⸗ ſchen Civilgeſezgebung, zu veredlen. Die Verfaſſer miskennen keineswegs die unermesliche Wichtigkeit und Schwierigkeit der Aufgabe, deren Auflöſurig ſie unternommen haben. Die Zukunft wird über das Ver⸗ hältniß ihrer Kräfte zu jener Aufgabe entſcheiden. Dieſe Zeitſchrift wird hiernach enthalten: 1. Abhandlungen über das Verhältniß der franzöſiſchem zu den deutſchen Rechtsinſtituten. 2. Dogmatiſche Darſtellungen aller einzelnen Theile des franzöſiſchen Rechts. 3. Eine Kritik der im Code Napoléon, im Code de procédure civile und im Code de commerce enthaltenen oder damit in Verbindung ſtehenden einzelnen Geſezze. ₰. Entwürfe zu deutſchen, den Inhalt und die Lendenz der franzöſiſchen Legislation, nachbildenden Verordnungen. 6. Abhandlungen über den Einflus und das Verhältniß des in Deutſchland einzuführenden Koder Napoleon zu den⸗ jenigen Rechtszweigen, welche nicht durch denſelben normirt werden. 6. Eine kritiſche Anzeige aller mit dem Gegenſtand dieſer Zeitſchrift in entfernter oder naher Beziehung ſtehenden Pro⸗ dukten der deutſchen und franzöſiſchen Litteratur. Vortrefli⸗ che und klaſſiſche Werke werden ſehr ausführlich, weniger bedeutende oder mittelmäßige ſehr kurz, unbedeutende dage⸗ gen gar nicht angezeigt werden. Es ſoll, wenn es möglich iſt, und wenn das Publikun die Unternehmung unterſtüzt, jeden Monat ein Heft er⸗ ſcheinen. Hadamar im Monat October 1808. v. Almendingen, Herzoglich Naſſauiſcher Ober⸗ appellatjonsrath. Die unterzeichnete Vuhandlung hat den Verlag des ge⸗ genwärtigen Journals unter dem Pitel: Bibliothek für Staatskunſt, Rechts⸗ wiſſenſchaft und Kritik übernommen. Vier Hefte werden einen Band ausmachen⸗ Folgende Abhandlungen haben bereits die Preſſe verlaſſen und machen das erſie und zweyte Stük aus 1. Heber die Schwierigteiten und Pefahren der übereilcen und unvorbereirete Einruhrung des Kodep Napoleon in den Staaten des Rheinbundes. II. Anſichten über die Bedingungen und Voraus⸗ ſe nen der Einführung des Koder Napoleon in den deutſchen Staaten Das drerte Scüt iſt uncer der Preſſe und liefert III. eine vollſtändige dogmati⸗ ſoe Darſtellung der Lehre des franzöſſchen Rechts von Minderjährigteit, Vormundſchaft 25 Emancipation, nach und zuwetlen gegen ocre. Gießen im Monat Oetober 1803. Taſche u. Muͤllerſche Buchbandlung. Ferner ſind bey der unterzeichneten Buchhandlung fol⸗ ende Werke zu haben: Pere⸗ Geist der Civilgesezgebung Frankreichs, ein ganz aus den Quellen geschöpfter erklärender Commentar, 4 Bände gr. 8. 4 Rthlr. Schömans Erfauterung der Civilgeſezgebungen Napoleons und Juſtinians, gr. 8. 20 gr. v. Almendingens etaphyſik des franzöſiſchen Civilprozeſſes, gr. 8. 2 Rchlr. ₰ gr. Hufelands Civilrecht, gr 8. 2 Rthlr. Deſſen Handbuch der Staatswiſſenſchaft, gr. 8. 2 Rthlr. v. Feuerbachs merkwürdige Criminalrechtsfalle, gt. 3. 1 Rthlr. 3 gr. Deſſen Reviſion des peinlichen Rechts, gr. 8. 1 Rthlr 3 gr. Snells Handbuch der philoſophiſchen Rehrslehre, 2 Tole. Rchlr. 0 gr.(als beſondere Abtheilung der Phrloſo⸗ phie für Liebhaber). N ——————————————,—————————— — K* 3 4 3 * 6. 3 —.——— 578 g14 szeqae