— ——————— —,— 5 As. der Sehere von. Kear Friedrſch BSrr) Such N e im i chere) ————————— —— 3 N „ Das buͤrgerliche Geſetzbuch der Franzoſen. —————— Nach der ſtereotypiſchen Ausgabe von Firmin Didot. G anz neu uberſetzt von J. P. Ackermann. Landau, bei Georges und Prinz. Fahr 13. Wir ſiellen gegenwärtigen Verlag unter den Schutz der Geſetze und die Redlichkeit aller guten Bürger. Wir erklären, daß wir die Nachdrucker deſſelben vor den Gerichtshöfen verfolgen werden, und ſichern dem⸗ jenigen, der uns den Verleger eines Nachdrucks an⸗ geben wird, die Haͤlfte der uns zukommenden Ent⸗ ſchaͤdigung zu. Wir haben die Verfuͤgungen des Dekrets des Nazionalkonvents vom 19ten Julius 1793 beobachtet. Georges und Prinz An das Publikum. Von heute an liefern wir die neue deutſche Ueber⸗ ſetzung des buͤrgerlichen Geſetzbuches der Franzoſen den Herrn Subſcribenten in die Haͤnde, don heute en iſt es um den Preiß von 4 Franken bei uns feil. Wir glauben unſer Verſprechen erfuͤllt zu haben; Deutlichkeit der Ueberſetzung, wohlfeiler Preiß und durch beides bewirkte Gemeinnutzigkett eines Geſetz⸗ buches, das faſt iedem Familienvater unentbehrlich iſt, waren der Beweggrund und die Abſſcht unſers Unternehmens und der betraͤchtlichen zu deſſen Aus⸗ fuͤhrung verwendeten Koͤſten. Es ſoll uns ein wahres Vergnuͤgen ſein, von Kennern zu vernehmen, daß wir unſern Zweck erreicht haben. Dies ſoll uns auf⸗ muntern, auch in der Zukunft ſolche gemeinnuͤtzige Werke in immer aͤuſerſt billigen Preiſen dem Publi⸗ kum zum Beſten zu veranſtalten. Schon iſt es bei uns beſchloſſen, das Geſetzbuch uͤber das gerichtliche Verfahren bei Civilprozeßen, das nach dem neueſten Befehl unſers erhabenen Kaiſers in gegenwaͤrtigem Augenblicke von dem Staatsrathe vorbereitet wird, um dem Geſetzgebungskorps bei deſſen naͤchſten Sitzung vorgelegt zu werden, ſo wie es die kaiſerliche Sanc⸗ zion wird erhalten haben, uͤberſetzen zu laſſen und zum Drucke zu befoͤrdern; und ſo werden wir fort⸗ fahren, das peinliche Geſetzbuch, jenes, das den Han⸗ del betrift, und was noch von dieſer Art Geſetz⸗ büchern erſcheinen wird, auf gleiche Art zu jeder⸗ manns Vergnuͤgen und Nutzen zu verbreiten. Viel⸗ leicht treten aus unſerer Preſſe in die Zukunft noch wichtigere Werke, deren Rutzen Werth und Brauch⸗ barkeit allgemein anerkannt worden, an das Licht, wenn Kenner uns mit ihrem Beifall und Abnahme unterſtuͤtzen. Es iſt wahr, daß unſere Auflage nicht ſo bald er⸗ ſcheint, als wir es verſprochen hatten; allein, wer unternimmt wohl ein etwas wichtiges Werk, ohne mit unvorgeſehenen Hinderniſſen zu kampfen zu haben, und ſo ging es uns denn auch. Und unter denen, die uns begegneten, war eine etwas lang⸗ wierige Krankheit des Ueberſetzers eine der wichtig⸗ ſten und unangenehmſten. Wir bitten deswegen um Rachſicht, die wir um ſo mehr verdienen, da wir mit gedoppelter Anſtrengung arbeiteten, um die ge⸗ ſpannte Erwartung und haͤuſige Rachfragen unſerer Herrn Abonnenten zu befriedigen. Das vollſtaͤndige Regiſter, welches unſerer Ausgabe einen entſchiedenen Werth gibt, wird jedem Leſer und beſonders dem Richtjuriſten aͤuſſerſt willkommen ſein, wenn er einmal die Brauchbarkeit deſſelben einge⸗ ſehen hat. Noͤge dies nützliche Werk, welches wir unter die vielen Wohlthaten der jetzigen Regierung zaͤhlen und als eine der erſten und wichtigſten anerkennen muͤſſen, pald in jedermanns Händen ſein. Moge es vernuͤnſ⸗ tig benutzt werden. Landau den iten Thermidor rzten Jahrs. Die Verleger. . G eſetz uͤber die Zuſammenſtellung der buͤrgerlichen Geſetze in eine vollſtaͤndige Sammlung unter der Benen⸗ nung des bürgerlichen Geſetzbuches der Franzoſen. (Dekretirt den 30ten Ventos Jahr 12, und verkuͤndigt den roten des darauf folgenden Monaths Germinal.) Artikel1. Es ſollen in eine Geſetzeſammlung unter der Benennung des buͤrgerlichen Geſetzbuches der Franzoſen vereinigt werden folgende Geſetze: Waͤmlich 1) Das Geſetz vom 14ten Ventos Jahr 11, uͤber die Ver⸗ kuͤndigung, die Wirkungen und die Auwendung der Geſetze im Allgemeinen. 2) Das Geſetz vom 17ten Ventos Jahr 17, uber den Ge⸗ nuß und die Beraubung der buͤrgerlichen Rechte; 3) Das Geſetz vom ꝛoten Pentos Jahr 11, qber die Akten des buͤrgerlichen Standes. 4) Das Geſetz vom azten Ventos Jahr rr, uͤber den Wohn⸗ ſitz.(domicile) 5) Das Geſetz vom ꝛaten Ventos Jahr 11, uͤber die Abwe⸗ ſenden. 6) Das Geſetz vom 26ten Ventos Jahr tx, uͤber die Heurath. 7) Das Geſetz vom zoten Ventos Jahr rr, uͤber die Ehe⸗ ſcheidung. 8) Das Geſetz vom 2ten Germinal Jahr 11, uͤber die Va⸗ terſchaft und Kindſchaft. 9) Das Geſetz vom 2ten Germinal Jahr rr, uͤber die An⸗ nahme an Kindesſtatt und der wohlthaͤtigen Vormundſchaft. 10) Das Geſetz vom zten Germinal Jahr 1n, äber die väterliche Gewalt. 11) Das Geſetz vom Sten Germinal Jahr rx, uher die Min⸗ deriährigkeit, der Vormundſchaft und Entlaſſung(Emanzi⸗ vazion). 12) Das Geſetz vom sten Germinal Jahr 11, uber die Volljäͤhrigkeit, Interdikzion und gerichtlichen Beiſtand. 13) Bas Geſetz vom aten Pluvios Jahr 12, uͤber den Un⸗ terſchied der Guͤter. 14) Das Geſetz vom 6ten Pluvios Jahr 12, uher das Eigen⸗ thum. 18) Das Geſetz vom ten Pluvios Jahr 12, uͤber die Rut⸗ nießung, den Gebrauch und die Wohnung⸗ 16) Das Geſetz vom 10ten Pluvios Jahr 12, uͤber die Dienſtbarkeiten oder die Grunddienüe. 17) Das Geſet vom 29. Germina! Jahr 11, uͤber die Erbfolge. 18) Das Geſetz vom 13ten Floreal Jahr 11, uber die Schen⸗ kungen unter Lebenden und Vermaͤchtniſſe. 19) Das Geſetz vom 17ten Pluvios Jahr ra, uͤber die Ver⸗ träge oder die aus Uebereinkunft entſtehenden Verpflichtungen uͤberhaupt. 20) Das Geſetz vom 19ten Pluvios Jahr 12, uͤber die Ver⸗ pflichtungen, welche ohne Uebereinkunft entſtehen. 2¹) Das Geſetz vom zoten Pluvios Jahr r2, uͤber den Heurathsvertrag. 22) Das Geſetz vom 1zten Ventos Jahr r2, uber den Ver⸗ kauf. 23) Das Geſetz vom 16ten Ventos Jahr 12, uͤber den Tauſch. 24) Das Geſetz vom 16ten Ventos Jahr 12, uͤber die Miethe. 26) Das Geſetz vom 17ten Ventos Jahr 12, uͤber den Geſellſchaftsvertrag⸗ 26) Das Geſetz vom isten Ventos Jahr 12, uͤber das Darleihen. 27) Das Geſetz vom z3ten Ventos Jahr 12, uͤber die Hinterlegung und den Beſchiag. 28) Das Geſetz vom roten Ventos Jahr ra, uͤber die ge⸗ wagten Verträge. 29) Das Geſetz vom 19ten Ventos Jahr 12, uͤber das pandat. 6) Das Geſet vom 2ten Puvioſe Jahr 12, uͤber die Buͤroſchaftsleiſtung. 3¹) Das Geſetz vom a9ten Ventos Jahr 12, uͤber die Vergleiche(transaetions) ———— — — VI1 32) Das Geſetz vom a3ten Pluvios Jahr 12, uͤber die körperliche Haft in Zivilſachen. 33) Das Geſetz vom 5ten Ventos Jahr 12, uͤber die Pfandverſicherung. 34) Das Geſetz vom 28ten Ventos Jahr 12, uͤber die Privilegien und Hypotheken. 36) Das Geſetz vom a8ten Ventos Jahr 1a, uͤber die Auswerfung aus aus dem Eigenthum(expropriation for pée) und die Ordnung unter den Glaͤubigern. 36) Das Geſetz vom a4ten Ventos Jahr 12, uber die Verjaͤhrung. Artikel 2. Die ſechs Artikel, welche das Geſetz vom arten des lau⸗ fenden Monnths ausmachen, und die ehrerbietigen Antraͤge Getes respectuen) betreffen, welche die Kinder an die Ael⸗ tern, Großaͤltern in den vorgeſchriebenen Faͤllen ſtellen muͤſſen, ſollen in dem Titel von der Ehe nach dem Artikel, der itzt mit Nro 151 bezeichnet iſt, eingeſchaltet werden. Artikel. In den Litel von dem Unterſchied der Guͤter ſoll nach dem Artikel, der itzt Numerv 329 hat, die in folgendem Arti⸗ kel enthaltene Verfuͤgung eingeruͤckt werden: „Jede Rente, die auf ewig fuͤr den Kaufpreiß eines liegen⸗ „den Gutes oder als Bedingung der Abtretung auf einen „läſtigen oder ſchenkweiſen Sitel eines unbeweglichen Guts „(fonds) angelegt worden, iſt ihrer Weſenheit nach ruck⸗ „kaͤuflich „Dem Glaͤubiger iſt es jedoch erlaubt, die Klauſeln und „Bedingniſſe des Ruͤckkaufs anzuordnen. „Es iſt ihm ferner erlaubt als Bedingniß feſtzuſetzen, daß „ihm die Rente erſt nach nach einem gewiſſen Dermin, der „aber niemals dreiſig Jahre uͤberſteigen darf, zuruͤchbezahlt „werde. Jede zuwiderlaufende Bedingung Gtipulation) iſt „als nichtig zu betrachten. Artikel 4. Das burgerliche Geſetzbuch ſoll eineu in vorlaufigen Lite! und in drei Buͤcher abgetheilt werden⸗ Das Geſetz vom 14ten Ventos Jahr 11, uͤber die Verkuͤn⸗ VIII digung, die wirtungen und Anwendung der Geſetze im Allgemeinen iſt der Eingangstitel. Das erſie Buch ſoll aus den eilf folgenden Geſetzen unter dem Sitel von den Perſonen beſtehn. Das zweite Buch ſoll aus den vier folgenden Geſetzen un⸗ ter der Aufſchrift von den Guͤtern und den verſchiede⸗ nen Modifikazionen des Eigenthums zuſammengetragen werden. Die zwanzig letzten Geſetze ſollen unter dem Titel; von den verſchiedenen Arten das Eigenthum zu erwerben, das dritte Buch ausmachen. Jedes Vuch wird in ſo viele Titel zerfallen, als Geſetze da ſind, aus denen es beſteht. Artikel 5. Alle Artikel des buͤrgerlichen Geſetzbuches ſollen in einer einzigen Zahlenreibe fortlaufen. Artikel 6. Die Verfuͤgung des erſten Artikels bindert nicht, daß nicht alle in demſelben angefuͤhrten Geſetze ihre Vollziebung von dem Tage an, wo ſie dieſelbe vermoͤge ihrer beſondern Ver⸗ kuͤndigung erlangen muſten, haben ſollen. Von dem Tage an, wo dieſe Geſetze verbindlich ſind, ſollen die roͤmiſchen Geſetze, die Ordonnanzen, die allgemeinen oder örtlichen Gewohnheiten, die Statuten, die Vorſchriften in den Gegenſtaͤnden der beſagten Geſetze, aus welchen nun das vuͤrgerliche Geſetzbuch beſteht, aufhoͤren Geſetzeskraft allgemei⸗ ner oder beſonderer Geſetze zu haben. Unterſchrieben Bonaparte erſter Konſul. Gegenuͤber: Zugues B. Maret Staatsſekretair. Und mit dem Staatsinſiegel beſiegelt. Geſehen, der Großrichter, Miniſter der Gerechtigkeitspflege. Unterſchrieben Regnier. „ Das buͤrgerliche Geſetzbuch der Franzoſen. Vorlaͤuſiger Titel. Von der Verkuͤndigung, den Wirkungen und der Anwendung der Geſetze im Allgemeinen. (Dekretirt den 1aten Ventos x, verkuͤndiget den aaten des naͤmlichen Monaths. Erſter Artikel. De Geſetze haben auf dem ganzen franzoͤſiſchen Gebiethe vermoͤge der vom erſten Konſul gemachten Vrrkuͤndigung verbindende Kraft. Sie ſollen in jedem Theile der Republik von dem Augen⸗ blick an, wo ihre Verkuͤndigung daſelbſt bekannt ſein kann, vollzogen werden. Die von dem erſten Konſul vollbrachte Verkuͤndigung ſolt in dem Departement, wo die Regierung ihren Sitz hat, einen Tag nach jenem der geſchehenen Verkuͤndigung, und in jedem andern Departement nach eben dieſer Zeitfriſt, und mit ſo vie⸗ len Tagen vermehrt, als vielmahl zehn Myriameter,(ohn⸗ gefaͤhr zwanzig Meilen nach alter Berechnung) es zwiſchen der Stadt, wo die Verkuͤndigung geſchehen iſt, und dem Hauptorte eines jeden Departements gibt, als bekannt go⸗ achtet werden. 2. Das Geſetz verfuͤgt nur fur die Zukunft; es hat keine zuruͤckwirkende Kraft. 3. Die Polizei⸗und Sicherheitsgeſetze ſind fur alle, welche das Gebieth bewohnen, verbindlich. Die unbeweglichen Guͤter, wenn auch gleich Auslaͤnder ſie beſitzen, werden nach den franzoſiſchen Geſetzen behandelt. A Die Geſetze, welche auf den Stand und die Fäͤhigkeiten der Perſonen Bezug haben, ſollen den Franken, und wenn ſie auch im Auslande ſich aufhalten, zur Vorſchriſt dienen. 4. Der Richter, welcher unter dem Vorwande desFtill⸗ ſchweigens, der Dunkelheit oder unzulaͤnglichkeit des Grſetzes Recht zu ſprechen verweigert⸗ kann als der Rechtsverwei⸗ gerung ſchuldig belangt werden. §. Es iſt den Richtern unterſagt, uͤber Rechtshaͤndel, welche vor ſie gebracht werden, nach allgemeinen und ver⸗ fuͤgenden Anordnungen(disposition reglementaire]) zu ent⸗ ſcheiden. 6. Man darf niemal durch beſondere Uebereinkuͤnfte die Geſetze, welche die öentliche Ordnung und die guten Sit⸗ ten nahe betreffen, heſeitigen. Buͤrgerliches Geſetzbuch. Erſtes Buch. Von den Perſonen. Erſter Titel. Von dem Genuße und der Veraubung der buͤr⸗ gerlichen Rechte. (Dekretirt den 17ten Ventos 11, verkuͤndigt den 27ten des naͤmlichen Monaths.) Erſtes Kapitel. Von dem Genuße der buͤrgerlichen Rechte. De Ausuͤbung der buͤrgerlichen Rechte iſt von der Eigenſchaft des Staatsburgers(Citoyen), welche nur dem Reichsgrundgeſetz gemäͤß erworben und erhalten wird, unab⸗ haͤngig. s. Jeder Franke ſoll die burgerlichen Rechte genießen. 9. Jede einzelne Perſon, welche in Frankreich von einem Ausländer gezeugt worden, kann in dem Jahr, das auf ſeine Volljäͤhrigkeit folgt, die Eigenſchaft als Franzos erheiſchen, unter der Bedingung jedoch, daß ſie, wenn ſie ſich in Frank⸗ reich aufhaͤlt, erklaͤre, entſchloſſen zu ſein, ihren Wohnſitz darin aufzuſchlagen; und, wenn ſie ſich in dem Auslande auf⸗ hält, ſie ſich verbindlich mache, ihren Wohnſitz in Frank⸗ reich feſtzuſetzen, und denſelben auch innerhalb des Jahres von der Urkunde der eingegangenen Verbindlichkeit an zu rechnen, wirklich daſelbſt aufzuſchlagen. 10. Jedes von einem Franzoſen im Auslande erzeugte Kind iſt ein Franzos. Jedes im Auslande von einem Franzoſen, der die Eigen⸗ ſchaft eines Franzoſen verloren hat, gebohrne Kind kann wieder zu dieſer Eigenſchaft gelangen, wenn es die Forma⸗ litaͤten erfuͤllt, welche der Artikel„ vorſchreibt. A2 11. Der Ausluͤnder ſoll in Frankreich den Genuß der naͤm⸗ lichen buͤrgerlichen Rechte haben, welche man den Franzoſen durch die Vertraͤge der Nation, welcher dieſer Auslaͤnder angehoͤrt, zugeſteht oder zugeſtehen wird. r2. Die Auslaͤnderin, die ſich mit einem Franzoſen chelich verbunden haben wird, ſoll dem Stande ihres Gatten folgen. 13. Der Auslaͤnder, welcher von der Regierung die Erlaub⸗ niß erhielt, ſeinen Wohnſitz in Frankreich aufzuſchlagen, iſt waͤhrend der ganzen Dauer ſeines Aufenthalts daſelbſt in dem Genuße der buͤrgerlichen Rechte. rg. Der Auslaͤnder, ſelbſt dann, wenn er ſich auch nicht in Frankreich niedergelaſſen, kann vor die franzoſiſchen Gerichts⸗ hoͤfe wegen Erfuͤllung der Verbindlichkeiten, welche er in Frankreich mit einem Franzoſen abgeſchloſſen, geladen werden. Er kann wegen den Verbindlichkeit:n, die er im Auslande gegen Franzoſen eingegangen, vor die Gerichtshofe von Frankreich gefodert werden. 16. Ein Franzos kann wegen Verbindlichkeiten, die er in einem fremden Lande auch ſogar mit einem Auslaͤnder abge⸗ ſchloſſen, vor einem franzöſiſchen Gerichtshofe belangt werden⸗ 16. In allen Rechtsſachen, doch jene, die den Handel be⸗ meffen, ausgenommen, ſoll der auslaͤndiſche Klaͤger gehalten ſein, fuͤr die Entrichtung der Gerichtsunkoſten und Schad⸗ loshaltungen, die aus dem Rechtsſtreit ſich ergeben koͤnnen, hinlaͤngliche Buͤraſchaft zu leiſten; es ſei denn, er beſitze in Frantreich liegende Guͤter, die hinreichenden Werth haben, um dieſe Bezahlung ſicher zu ſtellen. Zweites Kapitel. Von der Beranbung der buͤrgerlichen Rechte. Erſter Abſchnitt. Von der Beraubung der burgerlichen Rechte durch den Verluſt der Eigenſchaft eines Franzoſen. 1. Man verliert die Eigenſchaft eines Franzoſen tens durch. die in einem fremden Lande erhaltene Naturaliſazion; 2tens durch die von der Regierung nicht genehmigte Annahme der von einer fremden Regierung uͤbertragenen oͤffentlichen Aem⸗ ter; ztens durch die Aufnahme zu jeder auslandiſchen Koͤr⸗ perſchaft, welche Unterſcheidungen der Geburt erheiſcht; — 5 atens endlich durch ede Niederlaſſung in dem Auslande mit dem Vorſatz nicht wieder zuruͤck zu kehren Die Errichtungen des Handels konnen niemals betrachtet werden, als ſeien ſie mit dem Vorſatz, nicht wieder zu kom⸗ men, gemacht worden. As. Der Franzos, welcher der Eigenſchaft eines Franzoſen verluſtig geworden, kann ſich dieſelbe immer wieder verſchaf⸗ fen, wenn er mit Genehmigung der Regierung nach Frant⸗ reich zuruͤckkehrt, dabei erklart, daß er ſich daſelbſt wohn⸗ haft niederlaſſen will, und wenn er auf jeden den franzoͤſiſchen Geſetzen widerſtrebenden auszeichnenden Unterſchied Verzicht ſeiſtet. 19. Eine Franzöſin, welche einen Auslaͤnder eheliget, folgt dem Stande ihres Gatten. Wenn Sie Wittwe wird, ſo erwirbt ſie die Eigenſchaft einer Franzoſin wieder, wenn ſie ſich anders in Frankreich aufhaͤlt, oder mit Genehmigung dahin zuruͤckkoͤmmt und die Erklaͤrung von ſich gibt, ihren Wohnſitz dort aufſchlagen zu wollen. 20. Die einzelnen Perſonen, welche in den durch die Artifel 10, 18 und 19 vorgeſehenen Fällen die Eigenſchaft eines Franzoſen wieder erwerben, ſollen dieſelbe erſt nach Erfuͤl⸗ lung der ihnen durch dieſe Artikel vorgeſchriebenen Beding⸗ niſſe, und nur allein fuͤr die Ausuͤbung der zu ihrem Vor⸗ theil von dieſer Zeitfriſt an eroͤffneten Rechte geltend machen koͤnnen. 1. Der Franzos, welcher ohne Beiſtimmuug der Regierung auswärtige Kriegsdienſte nimmt, oder ſich einer auswaͤrtigen militäriſchen Körperſchäft beigeſellt, verliert die Eigenſchaft eines Franzoſen. Er kann nicht anders, als mit Erlaubniß der Regierung Frankreich wieder betreten, und nur dann die Eigenſchaft eines Franzoſen wieder erwerben, wenn er die Verbindlich⸗ keiten, die einem Auslaͤnder auferlegt ſind, um franzoͤſiſcher Buͤrger zu werden, erfuͤllt; alles dieſes aber unbeſchadet der Straſen, welche das peinliche Geſetz wider die Franzoſen, die die Waffen gegen ihr Vaterland getragen haben, ausſpricht. o 0 Zzweiter Abſchnitt. Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte in Gefolg gerichtlicher Verurtheilungen. 22. Die Verurtheilungen zu Strafen, durch deren Wirkung der Verurtheilte ſich aller Theilnahme an den hiernach be⸗ nennten buͤrgerlichen Rechten beraubt findet, haben den buͤr⸗ gerlichen Todt zur Folge. 23. Die Verurtheilung zum natuͤrlichen Todt ſoll den bur⸗ gerlichen Todt zur Folge haben. 24. Die andern fortdauernden Leibesſtrafen werden nur dann den buͤrgerlichen Todt zur Folge haben, wenn das Geſetz ihnen dieſe Wirkung wird beigelegt haben. 25. Der Verurtheilte verliert durch den buͤrgerlichen Dodt das Eigenthum aller Guͤter, die er beſaß; ſeine Verlaſſen⸗ ſchaft ſteht zum Vortheil ſeiner Erben offen, auf welche ſeine Guͤter eben ſo, als wenn er eines natuͤrlichen Todtes und ohne Vermaͤchtniß geſtorben wäre, uͤbergegangen ſind. Er kann fernerbin nichts mehr erben, noch die Guͤter, die er in der Folge der Zeit erworben, unter dieſer Benennung auf andere uͤbertragen. Er kann uͤber ſeine Guͤter weder im Ganzen noch theil⸗ weiſe, weder durch Schenkungen bei Lebzeiten noch durch Vermächtniſſe verfuͤgen; er kann auch unter dieſer Benen⸗ nung nichts empfangen, es muͤſte denn fur ſeinen Lebens⸗ unterhalt ſein. Er kann weder zum Vormund ernennt werden, noch zu Handlungen, die auf die Vormundſchaft Bezug haben, bei⸗ tragen. Er kann bei keiner feierlichen oder authentiſchen Handlung als Zeuge aufgeſtellt, noch vor Gericht als Zeuge zugelaſſen werden. Er kann vor Gericht entweder als Beklagter oder als Klaͤ⸗ ger nur unter dem Namen und der Dienſtverrichtung eines von dem Gerichtsbofe, vor welchen der Rechtsſtreit gebracht worden, beſonders ernennten Kurators auftreten. Er iſt unfaͤhig, eine eheliche Verbindung, die eine buͤrger⸗ liche Wirkung hervorbringen könnte, einzugehn. Die vorher von ihm eingegangene Heurath iſt, was die buͤrgerlichen Wirkungen betrift, aufgeloͤßt. Sein Gemahl und Erben konnen jede fuͤr ihren Theil die Rechte und Handlungen, zu welchen ſein natuͤrlicher Sodt Anlaß gegeben haͤtte, in Ausuͤbung bringen. 26. Die Verurtheilungen in Gegenwart der Partheien (condamnations contradictoires) haben den buͤrgerlichen Todt nur von dem Tage an, wo das Urtheil entweder an der Perſon ſelbſt oder an deren Bildniß(en effigie) vollzogen worden, zur Folge. 27. Die Verurtheilungen im Fall der Nichter ſcheinung C(par contumace) haben den buͤrgerlichen Todt erſt nach dem Verlauf der fuͤnf Jahre, welche auf die Vollſtreckung des Urtheils an dem Bildniß der Perſon folgen, und waͤh⸗ rend welchen der Verurtheilte ſich ſtellen kann, zur Folge. 2s. Die Verurtheilten wegen Nichterſcheinung ſollen waͤh⸗ rend den fuͤnf Jahren, oder biß ſie ſich ſelbſt darſtellen, oder biß ſie waͤhrend dieſer Friſt angehalten werden, der Ausuͤbung ihrer burgerlichen Rechte beraubt ſein. Ihre Guͤter ſollen verwaltet, und ihre Rechte, ſo wie jene der Abweſenden, ausgeubt werden.. 29. Wenn der wegen Nichterſcheinung Verurtheilte ſich innerhalb der fuͤnf Jahre, welche vom Sage der Vollziehung des urtheils zu zaͤhlen anfangen, entweder freiwillig ſtellt, oder wenn er waͤhrend dieſer Zeit ergriffen und verhaftet worden, ſo ſoll der Urtheilsſpruch von rechtswegen vernich⸗ tet ſein. Der Angeklagte ſoll in den Beſitz ſeiner Guͤter ge⸗ ſetzt und von neuem gerichtet werden; und wenn er durch dieſen neuen urtheilsſpruch entweder zu der naͤmlichen Strafe, oder zu einer von der erſtern verſchiedenen Strafe, welche aber den buͤrgerlichen Todt ebenfalls zur Folge hat, ver⸗ dammt worden, ſo ſoll derſelbe zuerſt von dem Lage der Vollziehung des zweitern Urtheils ſtatt haben. 30. Wenn der wegen Nichterſcheinung Verurtheilte, der ſich gar nicht geſtellt hat, oder erſt nach fuͤnf Jahren verhaftet worden, entweder durch den neuern urtheilsſpruch freige⸗ ſprochen oder nur zu einer ſolchen Strafe verurtheilt worden iſt, welche den buͤrgerlichen Todt nicht zur Folge hat, ſo ſoll er fuͤr die Zukunft, und von dem Lage an, wo er wieder vor Gericht erſchienen, in den vollen Genuß ſeiner buͤrger⸗ lichen Rechte wieder eintreten; aber der erſte Urtheilsſpruch ſoll fuͤr das Vergangene die Wirkungen, welche der burgerliche Todt in der Zwiſchenzeit, welche ſeit der Epoche des Ver⸗ 8 laufs der fuͤnf Jahre biß an den Tag ſeiner Stellung vor Gericht abgelaufen, hervorgebracht hatte, behalten. z1. Wenn der wegen Nichterſcheinung Verurtheilte in der fuͤnfjaͤhrigen Gnadenfriſt ſtirbt, ohne ſich geſtellt zu haben oder gefangen, oder feſtgeſetzt worden zu ſein, ſo ſoll er ange⸗ ſehen werden, als ſei er in dem vollen Genuße ſeiner Rechte geſtorben. Das Kontumazurtheil iſt von rechtswegen zer⸗ nichtet, unbeſchadet jedoch der Klage der Zivilparthei, welche, aber nur auf dem Zivilwege gegen die Erben des Verurtheil⸗ ten angeſtellt werden kann. 32. Die Verjaͤhrung der Strafe ſoll den Verurtheilten in keinem Fall in ſeine buͤrgerlichen Rechte fuͤr die Zukunft einſetzen. 33. Die von dem Verurtheilten, waͤbrendem er buͤrgerlich todt iſt, erworbenen Guͤter, in deren Beſitz er ſich an dem Tage ſeines buͤrgerlichen Todtes fand, ſollen vermoͤge des Heimfallrechts(droit de deshérence) der Nazion angehoͤren. Jedoch kann die Regierung zum Vortheil der Wittib, der Kinder oder Verwandten des Verurtheilten verfuͤgen, was die Menſchlichkeit ihr rathen wird. Zweiter Titel. Von den Uurkunden des buͤrgerlichen Standes. (Dekretirt den 2oten Ventos 11, verkuͤndigt den Zoten des naͤmlichen Monaths.) Ee e. Allgemeine Verfuͤgungen. 34. Die urkunden des buͤrgerlichen Standes ſollen das Jahr, den Tag und die Stunde, in welchen ſie abgefaßt worden, die Vornamen, Namen, das Alter, das Gewerb und den Wohnſitz von allen denen, welche man darin zu benennen hat, andeuten. 35. Die Beamten des buͤrgerlichen Standes ſollen in die urkunden, welche ſie niederſchreiben werden, weder durch Bemerkungen noch durch irgend eine andere Angabe etwas anderes eintragen, als gerade das, was die erſcheinenden Partheien erklaͤren muͤſſen. 36 In den Faͤllen, wo die intereſſirten Partheien nicht gehalten ſein werden, verſoͤnlich zu erſcheinen, koͤnnen ſie ſich 9 durch einen heſonders und hinlaͤnglich beglaubten Veboll⸗ maͤchtigten vertreten laſſen. 37. Die in den Urkunden des buͤrgerlichen Standes auftre⸗ tenden Zeugen koͤnnen nur des maͤnnlichen Geſchlechts; ſie muͤſſen ein und zwanzig Jahre alt, und entweder Verwan⸗ den oder andere Perſonen ſein und werden von den intexeſſir⸗ ten Partheien ſebſt gewaͤhlt. 38. Der Beamte des buͤrgerlichen Standes ſoll den erſchei⸗ nenden Partheien oder ihren Bevollmaͤchtigten wie auch den Zeugen die aufgeſetzten Urkunden vorleſen. In denſelben ſoll von Beobachtung dieſer Formalitaͤt Meldung geſchehen. 39. Dieſe Urkunden ſollen von dem Beamten des buͤrger⸗ lichen Standes, von den erſcheinenden Partheien und den Zeugen unterſchrieben werden; oder es ſoll die urſache, welche die erſcheinenden Partheien und Zeugen zu unterſchreiben hin⸗ dert, angemeldet werden. 4o. Die Urkunden des buͤrgerlichen Standes ſollen in jeder Gemeinde auf eines oder mehreré Regiſter, welche gedoppelt muͤſſen gefuͤhrt werden, eingetragen werden. 4r. Der Preſident des Gerichts erſter Inſtanz oder der ſeine Stelle vertretende Richter ſoll die Regiſter auf dem erſten und letzten Blatte mit der Seitenzahl, und jedes Blatt mit ſeinem Handzuge bezeichnen. a2. Die Urkunden ſollen unmittelbar hintereinander, ohne einen weiſen Swiſchenraum zu laſſen, auf die Regiſter ein⸗ getragen werden. Die Ausſtreichungen und beigefuͤgten Zuſaͤtze Crenvois) muͤſſen auf die namliche Art, wie die urkunde ſelbſt, bewaͤhrt und unterzeichnet werden. Man darf nichts in Abkuͤrzungen und den Tag der Beurkundung nicht in Ziffern ausdruͤcken. 43. Der Beamte des buͤrgerlichen Standes ſoll am Ende eines jeden Jahrs die Regiſter abſchließen und in dem darauf folgenden Monathe eines der doppelt gefuͤhrten Regiſter in das Archiv der Gemeinde, das andere aber in die Gerichts⸗ ſchreiberei des Gerichtshofes erſter Inſtanz niederlegen. 44. Die Vollmachten und andere ſchriftliche Aufſätze, welche den uUrkunden des buͤrgerlichen Standes beigelegt wer⸗ den muͤſſen, ſollen, nachdem ſie von den Perſonen, welche ſie beizubringen haben, und von den Beamten des buͤrgerlichen Standes paraphirt worden, mit dem einen der doppelt 10— 0— gefuͤhrten Regiſter, deſſen Niederlage in der Gerichtſchreiberei des Gerichtshofes verordnet worden, in eben gedachter Ge⸗ richtſchreiberei abgegeben werden. 49. Jedermann kann ſich von den Aufbewahrern der Regiſter des buͤrgerlichen Standes Auszuͤge aus denſelben ertheilen laſſen. Dieſe Auszuͤge, wenn ſie mit den Regiſtern gleich⸗ foͤrmig, und von dem Preſidenten des Gerichtshofes erſter Inſtanz, oder von dem deſſen Stelle vertretenden Richter bewaͤhrt(legalisés) ſind, ſollen beglaubt ſein, biß ſie der Verfaͤlſchung angegeben ſind. 46. Weun feine Regiſter vor Handen geweſen, oder, wenn ſie ſollten verlohren gegangen ſein, ſo ſoll man Beweiſe an⸗ nehmen, die man entweder durch Urkunden oder Zeugen fuͤh⸗ ren kann, und in dieſen Faͤllen koͤnnen die Heurathen, Ge⸗ burten und Sterbfaͤlle ſowohl durch die von den verſtorbenen Aeltern herruͤhrenden Regiſter und andere Schriften als auch durch Zeugen beurkundet werden. 47. Jede urkunde uber den buͤrgerlichen Stand eines Fran⸗ zoſen oder Auslaͤnders, wenn ſie anders mit den in dieſem Lande eingefuͤhrten Formen aufgeſetzt worden, ſoll beglaubt ſein. 48. Jede urkunde uber den buͤrgerlichen Stand der Franzo⸗ ſen, die in dem Auslande niedergeſchrieben worden, ſoll rechts⸗ guͤltig ſein, wenn ſie eutweder von diplomatiſchen Agenten oder von den Kommiſſarien der Handlungsverhaͤltniſſe der Revublik nach der Vorſchrift der franzoͤſiſchen Geſetze aufgenommen worden. 49. In allen Fuͤllen, wo von einer Urkunde, welche auf den buͤrgerlichen Stand Bezug hat, auf dem Rande einer bereits eingeſchriebenen Urkunde Meldung geſchehen muß, ſoll dieſelbe auf Anſuchen der intereſſirten Partheien durch den Beamten des buͤrgerlichen Standes entweder auf den Regiſtern des lau⸗ fenden Jahres, oder auf jenen, welche in dem Archiv der Ge⸗ meinde hinterlegt ſind; von dem Gerichtsſchreiber des Gerichts⸗ pofes erſter Inſtanz aber auf jenen, welche auf der Gericht⸗ ſchreiberei hinterlegt ſind, geſchehen. Zu dieſem Ende ſoll der Beamte des buͤrgerlichen Standes dem Regierungs⸗Kommiſͤr bei gedachtem Gerichtshofe innerbalb drei Tagen davon Kennt⸗ niß geben, welcher Sorge tragen ſoll, daß dieſe Meldung auf beiden Regiſtern gleichfoͤrmiger Weiſe geſchebe. So. Jede Zuwiderhandlung gegen die vorhergehenden Artikel von Seiten der daſelbſt benennten Beamten ſoll vor dem Ge⸗ ku te — 60— 11 richtshofe erſter Inſtanz verfolgt und mit einer Geldbuße, welche die Summe von hundert Franken nicht uͤberſteigen darf, be⸗ legt werden. §1. Jeder Aufbewahrer der Regiſter ſoll fuͤr die Abaͤnderun⸗ gen, welche in denſelben koͤnnen vorgenommen werden, buͤr⸗ gerlich verantwortlich ſein, unbeſchadet jedoch ſeines Verfol⸗ gungsrechtes(recours) gegen die urheber gedachter Abände⸗ rungen, wenn ſolches ſtatt haben kann. 52. Jede Abaͤnderung, jede Verfalſchung der Sni des buͤrgerlichen Standes; jede Einſchreibung derſelben auf flie⸗ gende Blaͤtter oder anderswohin als auf die hierzu beſtimmten Regiſter geben zu Schadenerſatz fuͤr die Partheien, ohnbe⸗ ſchadet noch der in dem peinlichen Geſetzbuche ausgeſprochenen Strafen, Anlaß. s3. Der Regierungs⸗Kommiſſaͤr bei dem Gerichtshofe erſter Inſtanz ſoll die Verbindlichkeit haben, den Zuſtand der Regiſter, wenn ſolche in der Gerichtsſchreiberei hinterlegt werden, zu un⸗ terſuchen. Er ſoll uͤber die von ihm gemachte Unterſuchung einen ſummariſchen Verbalprozeß errichten, die von den Beam⸗ ten des buͤrgeriichen Standes begangenen Zuwiderhandlungen oder Verbrechen angeben und begehren, daß gegen ſie die Verurtheilung zu Geldbuſen ausgeſprochen werde. Fr. In allen Faͤllen, wo der Gerichtshof erſter Inſtanz uͤber die Urkunden des buͤrgerlichen Standes gerichtlich erkennt, ſoll es den intereſſirten Partheien frei ſtehen, gegen das Urtheil deſſelben einzukommen. Zweites Kapitel. Von den Geburtsurkunden. s5. Die Erklaͤrungen uͤber die Geburten ſollen innerhalb drei Tagen nach der Entbindung dem Beamten des buͤrger⸗ lichen Standes des Orts geſchehen und ihm das Kind vorge⸗ zeigt werden. s6. Die Erklaͤrung uber die Geburt des Kindes ſoll von deſſen Vater oder in deſſelben Ermanglung von den Doktoren der Arzneikunde oder den Wundaͤrzten, den Hebammen, Geſund⸗ beitsbeamten oder andern Perſonen, welche bei der Enthindung gegenwaͤrtig waren, geſchehen; und wenn die Mutter auſſer⸗ balb ihrer Wohnung entbunden worden, von der Perſon, bei welcher ſie niedergekommen iß. 12 Die Geburtsurkunde ſoll ſogleich und in Gegenwart zweier Zeugen niedergeſchrieben werden. 57. Die Geburtsurkunde ſoll den Tag, die Stunde und den Ort der vollbrachten Geburt, das Geſchlecht des Kindes und die Vornamen, welche man ihm wird gegeben haben, die Vornamen, Namen, das Gewerb und den Wohnſitz der Aeltern und auch jene der Zeugen angeben. 58. Jede Perſon, welche ein neugebohrnes Kind gefunden, ſoll gehalten ſein, daſſelbige ſamt den bei ihm gefundenen Kleidungsſtuͤcken und anderm Geraͤthe dem Beamten des buͤr⸗ gerlichen Standes zu uͤbergeben, und von allen Umſtänden der Zeit und des Ortes, wo das Kind gefunden worden, Er⸗ klaͤrung zu machen. Es ſoll daruͤber ein umſtaͤndlicher Verbalprozeß errich⸗ tet werden, welcher nebſt dem muthmaßlichen Alter des Kin⸗ des, deſſen Geſchlecht, die Namen, welche man ihm geben und die Zivilgewalt, welcher man es uͤbergeben wird, angeben muß. Dieſer Verbalprozeß ſoll auf die Geburtsregiſter uͤbertragen werden. 59. Wenn ein Kind auf einer Seereiſe zur Welt koͤmmt, ſo ſoll die Geburtsurkunde innerhalb vier und zwanzig Stun⸗ den in Beiſein des Vaters, wenn er anweſend iſt, und zweier Zeugen, welche aus den Schiffsoffizieren, oder in deren Er⸗ manglung aus den Leuten, welche zur Schiffsequipage gehoͤ⸗ ren, genommen ſind, aufgeſetzt werden. Dieſe Urkunde ſoll auf den Schiffen des Staats von dem Beamten der See⸗ verwaltung, und auf den Schiffen, welche einem Kaper oder Handelsmann zugehoͤren, von dem Kapitaͤn, Herrn oder Pa⸗ trone des Schiffes niedergeſchrieben werden. Die Geburts⸗ urkunde wird ſodann am Ende der Liſte der Schiffsequipage eingetragen. 60. Im erſten Haafen, wo das Schiff landen wird, ent⸗ weder um dort auszuruhen, oder jeder andern Urſache wegen, jene ſeiner Entwaffnung dennoch ausgenommen, ſind die Beamten der Verwaltung des Seeweſens, die Kapitaͤne, Herrn oder Patronen verpflichtet, zwei beglaubte Ausferti⸗ gungen der von ihnen aufgeſetzten Geburtsurkunden abzuge⸗ ben, naͤmlich, wenn es in einem franzoͤſiſchen Haafen iſt, auf der Schreibſtube des Vorgeſetzten der See⸗Einſchreibuugen; in einem fremden Haafen aber in die Haͤnde des Kommiſſärs der Handelsverhaͤltniſſe. Au trn ihre Ran Ne 5— 4 — — 0— 13 Die eine dieſer Ausfertigungen ſoll auf der Schreibſtube der See⸗Einſchreibung oder auf der Kanzlei des Kommiſſariats hinterlegt, die andere aber dem Miniſter des Seeweſens zu⸗ geſendet werden, welcher eine von ihm beglaubigte Abſchrift einer jeden dieſer uUrkunden an den Beamten des buͤrgerlichen Standes des Wohnſitzes des Vaters von dem Kinde, oder, wenn dieſer unbekannt iſt, an jenen des Wohnſitzes der Mut⸗ ter gelangen laͤßt. Dieſe Abſchrift ſoll ſogleich auf die Ge⸗ burtsregiſter eingetragen werden. 61. Wenn das Schiff in dem Haafen, wo es entwaffnet wird, anlangt, ſo ſoll die Einſchiffungsliſte auf die Schreib⸗ ſtube des Vorſtehers der See⸗Einſchreibung hinterlegt wer⸗ den, welcher eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung der Geburtsurkunde an den Beamten des buͤrgerlichen Standes von dem Wohnorte des Vaters des Kindes, oder, wenn die, ſer unbekannt iſt, an jenen der Mutter abſchicken ſoll. Dieſe Ausfertigung muß ohnverzuͤglich auf die Geburtsregiſter uͤber⸗ tragen werden. 62. Die Urkunde der Anerkennung eines Kindes ſoll nach ihrem Datum in die Regiſter eingeſchrieben, und auf dem Rande von der Geburtsurkunde, wenn eine vorhanden iſt, Meldung gethan werden. Drittes Kapitel. Von den Heuraths⸗urkunden. 63. Vor dem feierlichen Abſchließen der Heurath ſoll der Beamte des buͤrgerlichen Standes zwei Verkuͤndigungen mit Beobachtung eines achttagigen Zwiſchenraums auf einen Sonntag vor dem Eingang des Gemeindenhauſes machen. Dieſe Verkuͤndigungen und die daruͤber ausgefertigte Urkunde ſoll die Vornamen, Namen, Gewerb und Wohnſitz der kuͤnf⸗ tigen Eheleute, ihre Eigenſchaft als groß⸗oder minderjaͤh⸗ rig, und die Vornamen, Namen, Gewerb und Wohnſitz ihrer Aeltern angeben. Ueberdies ſoll dieſe Urkunde die Tage, Drte und Stunden, wo dieſe Verkuͤndigungen werden voll⸗ bracht worden ſein, andeuten. Sie ſoll auf ein einzelnes Regiſter, welches laut Vorſchrift des Artikels ar kotirt und paraphirt ſein, und am Ende eines jeden Jahres in der Ge⸗ richtſchreiberei des Gerichtshofes des Bezirks hinterſegt wer⸗ den muß, eingetragen werden. 14— 0— 64. Ein Auszus der Verkuͤndigunsurkunde ſoll während der achttaͤgigen Zwiſchenzeit von der erſten zur zweitern Ver⸗ kuͤndigung an der Thuͤr des Gemeindenbauſes angeſchlagen ſein. Die Heurath darf vor dem dritten Tag von der zweitern Verkundigung an gerechnet, jenen der Verkuͤndigung nicht mit inbegriffen, nicht abgeſchloſſen werden. 65. Wenn die Heurath in Zeitfriſt eines Jahres, von dem Ablauf der Verkuͤndigungstermine zu rechnen, nicht abge⸗ ſchloſſen worden, ſo kann dieſelbe nicht eher ſtatt haben, biß neuere Verkuͤndigungen in oben vorgeſchriebenen Formen ſtatt gehabt haben. 66. Die Urkunden der Widerſetzung gegen eine Henrath muͤſ⸗ ſen auf der Urſchrift und Abſchrift durch die ſich widerſetzenden Partheien oder ihre beſondern und beglaubten Bevollmaͤchtig⸗ ten unterſchrieben werden. Sie ſollen mit der Abſchriſt der Vollmacht der Perſon ſelbſt, oder in dem Wohnorte(domi- cile) der Partheien, und dem Beamten des buͤrgerlichen Standes, der ſeine Beſcheinigung(visa) auf die Urſchrift ſetzen ſoll, gerichtlich eingehaͤndigt Gignikes) werden. c. Der Beamte des buͤrgerlichen Standes ſoll auf dem Verkuͤndigungsregiſter ohnverzuglich von den gedachten Ein⸗ wendungen ſummariſche Meldung tbun. Er ſoll auch auf dem Rande der Einſchreibung gedachter Einwendungen von den Urtheilen oder von den Akten der Aufhebung(aetes de main levée) wovon er Ausfertigung eingehaͤndigt erhalten, Erwaͤhnung thun 63. Im Falle einer gemachten Einwendung ſoll der Beamte des buͤrgerlichen Standes die Heurath nicht ehender feierlich begehen duͤrfen, biß man ihm die Aufhebung der Einwendung eingehaͤndigt hat, und dieſes unter Strafe einer Geldbuße von dreihundert Franken und Entrichtung aller Schadlos⸗ haltungen. 69. Wenn ſich keine Einwendungen hervorgethan, ſo ſoll davon in der Heurathsurkunde Meldung geſchehen; und wenn die Verkuͤndigungen in mehreren Gemeinden ſtatt hatten, ſo ſollen die Partheien ein von dem Beamten des buͤrgerlichen Standes aus jeder Gemeinde ausgefertigtes Zeugniß beibrin⸗ gen, durch welches bewahrt wird, daß keine Einwendung ſtatt hat. 70. Der Beamte des buͤrgerlichen Standes muß ſich die Geburtsurkunde eines jeden der kuͤnftigen Ehegatten einhaͤn⸗ ———— — — —— ——————— te i ⸗ il n en in⸗ n di in — 0— 15 digen laſſen. Jener der beiden Gatten, dem es unmoͤglich waͤre, ſich dieſe Urkunde zu verſchaffen, kann dieſelbe durch eine Offenkundigkeits⸗Urkunde(acte de notoristé) welche der Frie⸗ densrichter ſeines Geburts⸗oder Wohnorts auszufertigen hat, erſetzt werden. 71. Dieſe ffenkundigkeits⸗Urkunde ſoll die Erklaͤrung von ſieben Zeugen maͤnnlichen oder weiblichen Geſchlechtes, Ver⸗ wandten oder Nichtverwandten uͤber die Vornamen, den Na⸗ men, das Gewerb und den Wohnſitz des kuͤnftigen Ehegatten, ſo wie uͤber jene ſeiner Aeltern, wenn ſie bekannt ſind; uͤber den Ort, und, ſoviel es moͤglich iſt, den Zeitpunkt ſeiner Ge⸗ burt, und uͤber die Urſachen, welche das Beibringen der Geburtsurkunde verhindern, enthalten. Die Zeugen muͤſſen die Urkunde der Hffenkundigkeit mit dem Friedensrichter unter⸗ ſchreiben; und wenn einige derſelben nicht ſchreiben koͤnnen, ſo ſoll Meldung davon geſchehen. 72. Die Urkunde der Offenkundigkeit muß dem Gerichtshofe erſter Inſtanz des Ortes, wo die Heurath ſoll feierlich he⸗ gangen werden, vorgelegt werden. Der Gerichtshof gibt oder verweigert nach Anhörung des Regierungskommiſſuͤrs ſeine gerichtliche Beſtaͤttigung(homologation), je nachdem er die Erklaͤrungen der Zeugen und die urſachen, welche die Beibrin⸗ gung der Geburtsurkunde verhindern, zureichend oder unzu⸗ reichend findet. 73. Die beglaubte urkunde der Einwilligung der Ael⸗ tern oder Großaͤltern, und in deren Ermanglung jene der Familie muß die Vornamen, Namen, Gewerbe und Wohn⸗ ſize der kuͤnftigen Gatten und aller derjenigen, welche zur Errichtung derſelben beigetragen haben, und auch den Grad ihrer Verwandſchaft angeben. 74. Die Heurath ſoll in der Gemeinde, wo einer der beiden Gatten ſeinen Wohnſitz hat, gefeiert werden. Man erlangt dieſen Wohnſitz in Betreff der Heurath, wenn man ſechs Monathe ununterbrochen in einer und der naͤmlichen Ge⸗ meinde wohnt. 75. Wenn nach den Zeitfriſten der Verkuͤndigungen der Tag von den Partheien beſtimmt worden, ſo ſoll der Beamte des burgerlichen Standes auf dem Gemeindenhauſe in Gegenwart von vier Zeugen, die entweder Verwandten oder Nichtver⸗ wandten ſind, den Partheien die oben gedachten ſchriftlichen Aufſaͤtze, welche auf ihren Stand und die Formalitaͤten Bezug 16 6— haben, ferner das ſechste Kavitel des Litels von der Ehe, enthaltend die wechſelſeitigen Rechte und Pflichten der Ehe⸗ leute, vorleſen. Er ſoll ſich von jeder Parthei, und zwar von einer nach der andern die Erklaͤrung geben laſſen, daß ſie einander zu Mann und Frau nehmen wollen; darauf ſoll er im Namen des Geſetzes den Ausſpruch thun, daß ſie ehelich miteinander verbunden ſind, woruͤber denn auf der Stelle Urkunde errichtet wird. 76. Die Heurathsurkunde ſoll angeben tens. Die Vornamen, Namen, Gewerbe, das Alter, die Geburtsorte und Wohnſitze der Gatten; ztens. Ob ſie voll⸗oder minderjaͤhrig ſind; ztens. Die Vornamen, Namen, das Gewerb und die Wohn⸗ ſitze der beiderſeitigen Aeltern. atens. Die Einwilligung der Aeltern, Großaͤltern und jene der Familie, im Fall ſolche erfoderlich iſt; stens. Die ehrerbietigen Antrage, wenn ſolche gemacht worden; tens. Die Verkuͤndigungen in den verſchiedenen Wohnſitzen. 7tens. Die Einwendungen, wenn derſelben eingeworfen wor⸗ den, ihre Beſeitigung, oder die Meldung, daß keine ſtatt hatten; ztens. Die Erklaͤrung der die Ehe ſchließenden Partheien, daß ſie einander heurathen wollen, und den Ausſpruch des oͤffentlichen Beamten, daß ſie ehelich vereinigt ſind; gtens. Die Vornamen, Namen, das Alter, die Gewerbe und Wohnſitze der Zeugen und ihre Erklaͤrung, oh ſie mit den Partheien verwand oder verſchwaͤgert, und von wel⸗ cher Seite und in welchem Grade ſie es ſind⸗ Viertes Kapitel. Von den Sterbe ⸗Urkunden. 77. Ohne eine von dem Beamten des buͤrgerlichen Stan⸗ des auf frei Papier und uentgeldlich ausgefertigte Bemuaͤch⸗ tigung darf keine Beerdigung ſtatt haben⸗ Auch darf dieſelbe nicht vollbracht werden, biß ſich dieſer Beamte zu dem Ver⸗ ſtorbenen begeben und ſich des erfolgten Todtes verſichert hat, und biß vier und zwanzig Stunden nach dem erfolgten Hintritt vorubergegangen ſind; die Faͤlle jedoch ausgenommen⸗ welche durch die Polizeiverordnungen vorgeſehen ſind. — —— — ——— ————————— —— ———— — — o0— 1* 78. Die Sterbe⸗Urkunde ſoll auf die Erkläͤrung zweier Zeu⸗ gen von dem Beamten des buͤrgerlichen Standes abgefaßt werden. Dieſe Zeugen ſollen, ſo viel es immer moglich iſt, die zwei naͤchſten Anverwandten oder Nachbarn oder, wenn eine Perſon auſſer ihrem Wohnhauſe verſtorben iſt, dieienige Per⸗ ſon ſein, in deren Behauſung der Sterbfall erfolgt iſt. 79. Die Sterbe⸗ urkunde ſoll die Vornamen, den Namen, das Alter, Gewerb und den Wohnſitz der verſtorbenen Per⸗ ſon, die Vornamen und den Namen des uͤberlebenden Gat⸗ ten; ob die verſtorbene Perſon verheurathet oder im Wittwen⸗ ſtande war, die Vornamen, Namen, die Gewerbe und Wohn⸗ orte der Erklaͤrenden und den Grad der Verwandſchaft angeben. Ferner ſoll dieſe Urkunde, in ſoweit man es wiſſen kann, die Vornamen, Namen, Gewerb und Wohnſitz der Aeltern des Verſtorbenen und ſeinen Geburtsort enthalten. so. Falls ſich ein Sterbfall in den Militär⸗und buͤrgerlichen Hoſpitaͤlern oder andern offentlichen Haͤuſern ereignet, ſo ſol⸗ len die Obern, Directoren, Verwalter und Vorſteher dieſer Haͤuſer gehalten ſein, innerhalb vier und zwanzig Stunden dem Beamten des buͤrgerlichen Standes Nachricht davon zu geben, welcher ſich dahin zu begeben hat, um ſich des erfolg⸗ ten Todtes zu verſichern. Er ſoll, dem vorſtehenden Artikel gemaͤß, und auf die Erklaͤrungen, die man ihm daruͤber ange⸗ ben wird, ſo wie auch auf die Erkundigungen, welche er ein⸗ gezogen hat, Urkunde aufſetzen. Man ſoll uͤberdieß in gedachten Hoſpitalern und Haͤuſern Regiſter halten, welche beſtimmt ſind, dieſe Erklaͤrungen und dieſe Erkundigungen aufzunehmen. Der Beamte des buͤrgerlichen Standes ſoll die Sterbe⸗ Urkunde dem Beamten von dem letztern Wohnorte der ver⸗ ſtorbenen Perſon zuſchicken, und dieſer Letztere ſoll ſie auf die Regiſter uͤbertragen. s1. Wenn Zeichen oder Spuren eines gewaltſamen LTodtes oder andere Umſtaͤnde vorhanden ſind, welche ihn vermuthen laſſen, ſo darf die Beerdigung nicht vorgenommen werden, biß der Polizei⸗Beamte unter Beiſtand eines Doktors der Arznei⸗oder Wundarzneikunde uͤber den Zuſtand des Leichnams und die dahin Bezug habenden Umſtände, ſo wie uͤber die Er⸗ kundigungen, welche er ſich uͤber die Vornamen, Namen, das Alter, Gewerb, den Geburts⸗und Wohnſitz der verſtor⸗ V 18 benen Perſon verſchaffen konnte, wird Verbalprozeß errichtet haben. g2. Der Polizeibeamte ſoll gehalten ſein, dem Beamten des burgerlichen Standes von dem Orte, wo die Perſon geſtorben iſt, alle in ſeinem Verbalprozeß enthaltene Erkundigungen, nach welchen die Sterbe⸗Urkunde verfaßt werden muß, auf der Stelle zuzuſenden. Der Beamte des buͤrgerlichen Standes ſoll eine Ausferti⸗ gung davon an den Beamten des Wohnſitzes der verſtorbenen Perſon, wenn ſolcher bekannt iſt, gelangen laſſen; dieſe Aus⸗ fertigung ſoll auf die Regiſter uͤbertragen werden. s3. Die Gerichtsſchreiber der peinlichen Gerichtshöfe ſollen gehalten ſein, in den vier und zwanzig Stunden nach Voll⸗ ſtreckung der Todtesurtheile an den Beamten des buͤrgerlichen Standes, wo der Verurtheilte hingerichtet worden, alle im 7oten Artikel bemerkte Erlaͤuterungen, nach welchen die Sterbe⸗ urkunde abgefaßt werden muß, gelangen zu laſſen. sag. Falls jemand in den Gefaͤngniſſen, Zucht⸗ oder Einſperr⸗ haͤuſern ſtirbt, ſo ſollen die Kerkermeiſter oder Waͤchter dem Beamten des burgerlichen Standes auf der Steile Nachricht davon geben, welcher ſich dahin zu verfuͤgen hat, wie es in dem soten Artitel geſagt worden, um die Sterbe⸗Urkunde aufzuſetzen. s8. In allen Faͤllen eines gewaltſamen Todtes, oder jenes der in den Gefaͤngniſſen oder Einſperrungshaͤußern erfolgt iſt, oder bei vollzogener Todtesſtrafe ſoll in den Regiſtern keine Meldung von dieſen umſtaͤnden geſchehen; und die Sterbe⸗ urkunden ſollen einzig und einfach nach den im 79ten Artikel vorgeſchriebenen Formen abgefaßt werden. g6. Im Fall jemand auf einer Seereiſe ſtirbt, ſo ſoll inner⸗ halb vier und zwanzig Stunden in Gegenwart zweier unter den Schiffsoffizieren, oder in ihrer Ermanglung unter den Leuten der Equipage genommener Zeugen Urkunde daruͤber aufgeſetzt werden. Dieſe Urkunde ſoll niedergeſchrieben werden, naͤmlich: auf den Schiffen des Staats von dem Beamten der Seeverwaltung, und auf den einem Handelsmanne oder Ka⸗ per zugehörenden Schiffen von dem Kapitaͤn, Herrn oder Patron des Schiffes. Die Sterbe⸗Urkunde ſoll zu Ende der Equipa⸗ geliſte eingetragen werden. 37. In dem erſten Haafen, wo das Schiff entweder um aus⸗ zuruhen oder jeder andern Urſache wegen jene ſeiner Ent⸗ — 8— 19 waffnung ausgenommen, ſollen die Beamten der Seeverwal⸗ tung, der Kapitaͤn, Herr oder Patron, welche die Sterbe⸗Ur⸗ kunde aufgeſetzt haben, gehalten ſein, zwei Ausfertigungen davon in Gefolg des Artikels 60 zu hinterlegen. Bei Ankunft des Schiffes in dem Haafen der Abtackelung ſoll die Equipageliſte in der Schreibſtube des Vorgeſetzten der See⸗Einſchreibung hinterlegt werden; dieſer ſoll eine von ihm unterſchriebene Ausfertigung der Sterbeurkunde an den Beamten des buͤrgerlichen Standes des Wohnſitzes der verſtor⸗ benen Perſon gelangen laſſen; und dieſe Ausfertigung ſoll ſo⸗ gleich auf die Regiſter uͤbertragen werden. Fuͤnftes Kapitel. Von den Urkunden des bürgerlichen Standes in Betreff der Soldaten auſſerhalb dem Ge⸗ biethe der Republik. ss. Die urkunden des buͤrgerlichen Standes, welche auſſer⸗ balb dem Gebiethe der Republik verfaßt worden und die Sol⸗ daten oder andere Perſonen, welche bei dem Gefolg der Ar⸗ meen angeſtellt ſind, betreffen, ſollen in den durch die vorher⸗ gehende Verfuͤgungen angeordneten Formen abgefaßt werden, vorbehaltlich der in nachſtehenden Artikeln enthaltenen Aus⸗ nahmen: s9. Der Quotiermeiſter eines jeden Korps von einem oder mehreren Bataillonen oder Schwadronen und bei den andern Korps der beſehlfuͤhrende Kapitaͤn ſollen die Verrichtungen des Beamten des buͤrgerlichen Standes verſehen. Der Muſte⸗ rungsaufſeher bei den Armeen oder bei den Armeekorps ſoll die naͤmlichen Verrichtungen fuͤr die Offiziere ohne Sruppen oder die Angeſtellten bei der Armee machen. 9o. Bei jedem Truppenkorps ſoll ein Regiſter fuͤr die Ur⸗ kunden des buͤrgerlichen Standes in Betreff der Individuen dieſes Korps; und ein anderes bei dem Generalſtaab der Armee oder eines Armeekorps fuͤr die Urkunden des buͤrgerlichen Stan⸗ des in Betreff der Offiziere ohne Truppen und der Angeſtell⸗ ten gehalten werden. Dieſe Regiſter ſollen auf die naͤmliche Art wie die andern Regiſter der Korps und Generalſtaͤbe auf⸗ bewahrt, und bei dem Wiedereinruͤcken der Korps oder Ar⸗ meen auf das Gebieth der Republil in den Kriegsarchiven nie der⸗ gelegt werden. B 2 20— 0— 91. Dieſe Regiſter ſollen bei jedem Korps von dem Hffizier, welcher es befehligt, und bei dem Generalſtaab von dem Vor⸗ geſetzten des groͤßern Generalſtaabs kotirt und paraphirt werden. 2. Die Erklaͤrungen der Geburten ſollen innerhalb der zehn Dage, welche auf die Entbindung folgen, gemacht werden. 3. Der Offizier, welcher den Auftrag hat, die Regi⸗ ſter des burgerlichen Standes zu fuͤhren, ſoll innerhalb der zehn Tage, welche auf die Eintrasung einer Geburtsurkunde in die gedachten Regiſter folgen, einen Auszug davon an den Beamten des buͤrgerlichen Standes des letzten Wohnſitzes des Vaters des Kindes, oder, wenn derſelbe unbekannt iſt, der Mutter des Kindeß abſenden 4. Die Heurathsverkuͤndigungen der Soldaten und Ange⸗ ſtellten bei dem Gefolge der Armee ſollen an dem DOrte ihres letzten Wohnſitzes geſchehen; ſie ſollen uͤberdieß fuͤnf und zwanzig Tage vor der feierlichen Abſchließung der Ehe fur die Individuen, welche zu einem Korps zaͤhlen, auf den Tagesbe⸗ fehl dieſes Korps; und fuͤr die Offiziere ohne Trupven und die dazu zählenden Angeſtellten auf den Tagesbefehl der Akmee oder des Armeekorps geſetzt werden. 95. Unmittelbar nach der Einſchreibung auf das Regiſter der Urkunde des Heurathsbegaͤngniſſes ſoll der Beamte, dem die Fuͤhrung des Regiſters aufgetragen iſt, eine Ausfertigung davon an den Beamten des buͤrgerlichen Standes der beiden Gatten gelangen laſſen. 6. Der Quartiermeiſter ſoll bei jedem Korps die Sterbe⸗ urkunden aufſetzen; was aber die Offiziere ohne Truppen und die Angeſtellten betrift, ſo ſoll es der Muſterungs⸗Aufſeher der Armee auf die Erklaͤrung dreier Zeugen thun. Auch ſoll Auszug aus dieſen Regiſtern innerhalb zehn Tagen an den Beamten des vuͤrgerlichen Standes von dem Wohnſitze des Verſtorbenen geſchickt werden. 97. Wenn in den Kriegs„oder Beſatzungs⸗Hoſpitalern ſich ein Sterbfall ereignet, ſo ſoll der Direktor gedachter Hoſpi⸗ taͤler die Urkunde daruͤber aufſetzen, und dem Quatiermeiſter des Korps, oder dem Muſterungs⸗Aufſeher der Armee oder des Armeekorps, zu denen der Verſtorbene zaͤhlte, zuſchicken. Dieſe Beamten ſollen ſodann eine Ausfertigung davon dem Beamten des buͤrgerlichen Standes von dem letzten Wohnſitze des Verſtorbenen zukommen laſſen. os. Der Beamte des buͤrgerlichen Standes des Wohnſitzes — 0— 21 der Partheien, welchem von der Armee Ausfertigung einer ur⸗ kunde des buͤrgerlichen Standes zugekommen iſt, ſoll gehal⸗ ten ſein, ſolche auf der Stelle in die Regiſter einzutragen. Sechstes Kapitel. Von der Verichtigung der Urkunden des buͤr⸗ gerlichen Standes. 99. Wenn Berichtigung einer Urkunde des buͤrgerlichen Standes ſollte verlangt worden ſein, ſo ſoll von dem kompe⸗ tenten Gerichtsboſe auf die Schluͤße des Regierungskommiſſärs, jedoch unter Vorbehalt der Appellezion daruber geſprochen wer⸗ den. Die intereſſirten Partheien ſollen, wenn es nothig iſt, darzu berufen werden. 1oo. Das Berichtigungsurtheil kann zu keiner Zeit den intereſ⸗ ſirten Partheien, welche nicht darum angeſtanden haben oder nicht darzu berufen wurden, entgegen geſetzt werden. 01. Die Berichtigungsurtheile ſollen von dem Beamten des buͤrgerlichen Standes, ſobald ſie ihm werden eingehaͤndigt worden ſein, auf die Regiſter uͤbertragen werden, und davon aut dem Rande der berichtigten urkunde Meldung geſchehen. Sritter iel. Von dem Wohnſitze. Dekretirt den azten Ventos 11, verkuͤndigt den 3ten des darauf folgenden Monaths Germinal.) 102. Der Wohnſitz eines jeden Franzoſen, was die Aus⸗ uͤbung ſeiner buͤrgerlichen Rechte betrifft, iſt an dem HOrte, wo er ſeine Hauptniederlaſſung(étahlissement) hat. 103. Die Veraͤnderung des Wohnſitzes wird durch die in der Dhat wirklich aufgerichtete Wohnung an einem andern Orte vereinigt mit der Abſicht, ſeine Hauptniederlaſſung da⸗ ſelbſt zu errichten, bewerkſtelligt. oa. Der Beweiß dieſer Abſicht ſoll aus einer ausdruͤck⸗ lichen Erklͤrung, welche man ſowohl bei der Munizipalität des Orts, den man verlaſſen will, als auch bei jener des Drts, wohin man ſeinen Wohnſitz verlegen will, gemacht hat, ſich ergeben. 105. In Ermanglung einer ausdruͤcklichen Erklaͤrung ſoll der Beweiß der Abſicht von den Umſtänden abhaͤngen. 22— 6—— 106. Der Buͤrger, welcher zu einem nur eine Zeitlang waͤhrenden oder widerruflichen oͤffentlichen Amte berufen wor⸗ den, ſoll den Wohnſitz, den er vorher hatte, beibehalten, wenn er keine entgegengeſetzte Meinung geaͤuſſert hat. 107. Die Annahme von Aemtern, die auf Lebenslang gege⸗ ben worden, ziehen die unmittelbare Verlegung des Wohnſi⸗ tzes des Beamten in den Ort, wo er ſein Amt zu verrichten hat, nach ſich. rog. Die verheurathete Frau hat keinen andern Wohnſitz als jenen ihres Mannes. Der noch nicht freigegebene(Eman- cipe) Minderiährige ſoll bei ſeinen Aeltern oder ſeinem Vor⸗ munde; der des Genuſſes ſeiner Rechte beraubte Enterdit) Großiaͤhrige bei ſeinem Kurator haben. ro9. Die Großjährigen, welche bei andern beſtuͤndig dienen oder arbeiten, ſollen den naͤmlichen Wohnſitz mit denijenigen haben, bei denen ſie dienen oder arbeiten, wenn ſie mit ihnen in dem namlichen Hauſe wohnen. r1o. Der Ort, wo die Erbſchaft eroͤffnet werden ſoll, ſoll durch den Wohnſitz beſtimmt werden. 111. Wenn ein Akt von Seiten der Partheien oder auch nur einer derſelben fuͤr die Vollziehung des naͤmlichen Aktes Erwaͤhlung des Wohnſitzes an einem andern Orte als jenem des wirklichen Wohnſitzes angeben wird, ſo koͤnnen die recht⸗ lichen Ankuͤndigungen(significations) Foderungen und Be⸗ treibungen(poursuites), welche ſich auf eben dieſen Akt be⸗ ziehen, in dem uͤbereingekommenen Wohnſitze und vor dem Richter dieſes Wohnſitzes gemacht werden. Vierter TDitel. Von den Abweſenden. (Dekretirt den zaten Ventos r1, verkuͤndigt den aten des darauf folgenden Monaths Germinal.) Erſtes Kapitel. Von der Vermuthung der Abweſenheit. r12. Wenn Nothwendigkeit vorhanden iſt, eine Verwaltung ſämtlicher Guͤter, oder eines Theils derſelben welche eine als abweſend vermuthete Perſon zuruck gelaſſen und woruͤber ſie kei⸗ nen Bevollmächtigten geſetzt hat, anzuſtellen ſo ſoll das Gericht — 0— 2 3 erſter Inſtanz auf das Begehren der intereſſirten Partheien daruͤber ſprechen. I3. Der Gerichtshof ſoll auf das Anſuchen der jleiſiaſten Porthei einen Notarius aufſtellen, welcher diejenigen, deren Abweſenheit man vermuthet, bei den Inventarien, Rechnun⸗ gen, Theilungen und Liquidazionen, in welchen ſie betheiligt ſein koͤnnen, zu vertreten hat. 114. Die darzu aufgeſtellten oͤffentlichen Beamten(le mi- nistère public) haben den ganz beſondern Auftrag, uͤber das Intereſſe der als abweſend vermutheten Perſonen zu wachen, und ſie ſollen in allen den Begehren, welche ſie betreffen, angehoͤrt werden. Zweites Kapitel. Von der Erklaͤrung der Abweſenheit. 115. Wenn eine Perſon aufgehoͤrt hat, ſich in dem Orte ihres Wohnſitzes oder Aufenthalts(résidence) ſehen zu laſſen, und wenn man ſeit vier Jahren keine Nachricht wird von ihr er⸗ halten haben, ſo koͤnnen die betheiligten Partheien ſich bei dem Gerichtshoſe erſter Inſtanz vorſehen, damit die Abweſenheit derſelben ausgeſprochen werde. 116. Um dieſe Abweſenheit zu bethaͤtigen, ſoll der Ge⸗ richtshof nach eingeſehenen ſchriftlichen Beweiſen und Urkun⸗ den verordnen, daß in dem Bezirk des Wohnſitzes oder jenem des Aufenthalts, wenn der eine von dem andern unterſchieden iſt, Zeugenverhoͤre, deren eines auch der Regierungskommiſär vorzunehmen hat,(contradictoirement avec le Commissaire) vorgenommen werden ſollen. 117. Der Gerichtshof, wenn er uͤher das Begehren verfuͤgt, ſoll uͤbrigens auf die Beweggruͤnde der Abweſenheit und die urſachen, welche verhindern konnten, von dem als abweſend Vermutheten Nachrichten einzuziehen, Ruͤckſicht nehmen. 118. Sobald die Vorurtheile und Endurtheile geſprochen ſein werden, ſoll der Regierungskommiſſuͤr dieſelbe an den Großrichter, Miniſter der Gerechtiakeitspflege abſenden, wel⸗ cher ihnen die Offenkundigkeit zu geben hat. 119. Das urtheil, welches die Abweſenheit ausſpricht, ſoll zuerſt nach einem Jahre nach dem urtheil, welches das Zeu⸗ genverhör verordnet hat, gefaͤllt werden. Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Abweſenheit. Erſter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Abweſenheit in Hinſicht auf die Guter, welche der Abweſende am Tage ſeines Verſchwindens beſaß. rz0. In den Faͤllen, wo der Abweſende keinen Bevollmaͤch⸗ tigten fuͤr die Verwaltung ſeiner Guͤter aufgeſtellt hat, koͤn⸗ nen diejenigen, welche am Dage ſeines Entweichens, oder da man die letzten Nachrichten von ihm hatte, ſeine vermuth⸗ lichen Erben waren, ſich kraft des Endurtheils, welches die Abweſenheit ausſpricht, in den vorlaͤufigen Beſitz der Guͤter, welche dem Abweſenden am Lage ſeiner Abreiſe oder der letzten von ihm gegebenen Nachrichten zugehoͤrten, ſetzen laſſen; dieſes jedoch unter der Obliegenheit, fuͤr die Sicher⸗ heit der Verwaltung Buͤrgſchaft zu leiſten. 121. Wenn der Abweſende einen Bevollmaͤchtigten hinter⸗ laſſen hat, ſo ſollen ſeine vermuthlichen Erben die Erklaͤrung der Abweſenheit und die Einſetzung in den einſtweiligen Beſitz erſt nach dem Verlauf von zehn vollen Jahren von ſeiner Entweichung oder von ſeinen letzten gegebenen Nach⸗ richten an gerechnet betreiben koͤnnen. 122. Eben ſo ſoll es verordnet ſein, wenn die Vollmacht aufhoͤrt; und in dieſem Falle ſoll fuͤr die Verwaltung der Guͤter des Abweſenden Sorge getragen werden nach den Ver⸗ fuͤgungen des erſten Kapitels. 123. Wenn die vermuthlichen Erben die Einſetzung in den vorlaufigen Beſitz erhalten haben, ſo ſoll das Seſtament, wenn eines vorhanden iſt, auf das Anſuchen der betheiligten Partheien oder des Regierungskommiſſaͤrs bei dem Gerichts⸗ hofe eroͤfnet werden; und diejenigen, welchen darin Vermaͤcht⸗ niſſe(legataires) oder Geſchenke zugedacht ſind, ſo wie alle diejenigen, welche auf die Guͤter des Abweſenden im Falle ſeines erfolgten Ablebens untergeordnete Rechte haben wer⸗ den, koͤnnen ſolche vorlaͤufig, jedoch unter der Verbindlich⸗ keit, Buͤrgſchaft zu leiſten, in Ausuͤbung bringen. 124. Der Gatte, welcher in Gemeinſchaft der Guͤter lebte, wenn er die Fortſetzung dieſer Gemeinſchaft vorzuͤglich waͤhlt, ſoll die einsweilige Beſtzergreifſung und die einsweilige Aus⸗ — 6— 25 ubung aller untergeordneten Rechte, die in eintretendem Todtesfall des Abweſenden offen geworden waͤren, verhindern koͤnnen; er kann auch vorzugsweiſe die Verwaltung der Guͤter des Abweſenden uͤbernehmen oder beibehalten. Wehn aber dieſer Gatte die vorlaͤufige Aufloͤſung dieſer Gemeinſchaft ver⸗ langt, ſo ſoll er ſeine Rechte in Betreff ſeines Beibringens Creprises) ſo wie alle ſeine geſaͤtzmaͤßigen und durch beider⸗ ſeitige Uebereinkunft(conventionnels) feſtgeſetzten Rechte ausuͤben, mit der Verbindlichkeit jedoch, fuͤr Gegenſtaͤnde, die einer Ruͤckerſtattung faͤhig ſind, Buͤrgſchaft zu leiſten. Das Weib, welches ſich fuͤr die Fortdauer der Gemeinſchaft erklaͤrt, behaͤlt das Recht, in der Folge darauf Verzicht zu thun. 125. Der einsweilige Beſitz ſoll nur eine verwahrliche Nie⸗ derlage(depot) tein, welche denen, die ihn erhalten, die Verwaltung der Guͤter des Abweſenden uͤbertragt, und ihnen zur Pflicht macht, demſelben, wenn er wieder zum Vorſchein koͤmmt oder Nachrichten von ſich gibt, Rechnung abzulegen. 126. Diejenigen, welchen der einsweilige Beſitz zugeſtanden worden, oder der Gatte, welcher ſich fuͤr die Fortdauer der Gemeinſchaft erklaͤrt hat, ſind gehalten, in Gegenwart des Regierungskommiſſaͤrs bei dem Gerichtshofe erſter. Inſtanz, oder eines von dieſem Regierungskommiſſäͤre darzu aufgeſtell⸗ ten Friedensrichters zur Aufnahme(inventaire) des beweg⸗ lichen Vermoͤgens und der urkunden(titres) zu ſchreiten. Der Gerichtshof wird nach Befinden der Sache das ganze bewegliche Vermoͤgen oder einen Cheil deſſelben verkaufen laſſen. Im Falle des Verkaufs ſoll der Verkaufpreiß, ſo wie die verfallenen Zinſe angelegt werden. Dieienigen, welche den einsweiligen Beſitz erhalten haben, ſollen zu ihrer Sicherheit ſodern koͤnnen, daß ein von dem Gerichtshofe ernennter Sachkundige(expert) die unbewegli⸗ chen Guͤter unterſuche, um den Zuſtand derſelben zu bewaͤh⸗ ren. Der von demſelben abgeſtattete Bericht wird von dem Gerichtshofe in Gegenwart des Regierungskommiſſaͤrs rechts⸗ kraͤftig erklaͤrt(homologué); die Unkoſten aber von dem Vermoͤgen des Abweſenden beſtritten. 127, Diejenigen, welche in Gefolg der einsweiligen Beſitz⸗ ergreifung oder einer geſetzmaͤßigen Verwaltung die Guͤter des Abweſenden benutzt haben, jollen ihm mur den fuͤnften Sheil des Ertrags derſelben zuruckzugeben gebalten ſein, 26 wenn er vor dem Verlauf von fuͤnfzehn vollen Jahren vom Zage ſeiner Entweichung gerechnet wieder erſcheint; koͤmmt er aber erſt nach fuͤnfzehn vollen Jahren zuruͤck, ſo gibt er ihm den zehnten Theil davon zuruͤck. Nach dreiſig vollen Jahren der Abweſenheit ſoll ihnen der ganze Ertrag der Guͤter zugehören. Alle diejenigen, welche dieſe unbeweglichen Guͤter des Ab⸗ weſenden nur in Kraft der einsweiligen Beſitznehmung ge⸗ nießen, ſollen nichts davon weder veraͤußern noch verpfaͤnden koͤnnen. 129. Wenn die Abweſenheit von dem Tage der einsweili⸗ gen Beſitznehmung oder von dem Zeitvunkte an, wo der in der Guͤtergemeinſchaft lebende Gatte die Verwaltung der Guͤter des Abweſenden uͤber ſich genommen hat, gerechnet, dreiſig volle Jahre gedauert hat; oder wenn von dem Tage der Geburt des Abweſenden hundert volle Jahre verfloſſen ſind; ſo ſollen alle Buͤrgſchaftsleiſtungen aufgehoben ſein. Alle berechtigten Theil⸗ haber ſollen die Theilung der Guͤter des Abweſenden begeh⸗ ren und verlangen koͤnnen, daß der Gerichtshof erſter Inſtanz die endliche Beſitzergreiffung ausſpreche. 130. Die Verlaſſenſchaft des Abweſenden ſoll von dem Tage ſeines bewieſenen Abſterbens zum Vortheil derienigen, welche an dieſem Zeitvunkt ſeine naͤchſten Erben waren, eröffnet ſein; und diejenigen, welche die Guͤter des Abweſenden genoſ⸗ ſen haben, ſollen gehalten ſein, dieſelbe, vorbehaltlich jedoch des von ihnen in Gefolg des 127ten Artikels erworbenen, Be⸗ trags derſelben, zuruͤckzugeben. 31. Wenn der Abweſende wieder zum Vorſchein koͤmmt, oder wenn ſein Daſein waͤhrend des einsweiligen Beſitzſtandes erwieſen wird, ſo ſollen die Wirkungen des Urtheils, welches die Abweſenheit ausgeſprochen hat, aufhoͤren; unbeſchadet jedoch der fur die Verwaltung ſeiner Guͤter im tten Kapitel vorgeſchriebenen Erhaltungsmaßregeln, wenn ſolche ſtatt hatten 132. Wenn der Abweſende ſagar nach der endlichen Be⸗ ſitzergreifung wieder erſcheint, oder ſein Daſein erwieſen iſt, ſo ſoll er ſeine Guͤter in dem Zuſtande, in dem ſie ſich befin⸗ den, den Kaufſchilling der veraͤußerten Guͤter, ſo wie auch jene, welche aus der Verwendung des Kaufſchillings er⸗ worben worden, wieder zuruck erhalten. i ter le le h⸗ 0e — 27 133. Die Kinder und Abkömmlinge des Abweſenden in ge⸗ rader Linie koͤnnen ebenfalls in den dreiſig Jahren von der endlichen Beſitzergreifung ſeiner Guͤter gerechnet die Wieder⸗ erſtattung derſelben begehren, ſo wie es in dem vorhergehenden Artikel verordnet worden. 13a. Wenn das Urtheil der Erklaärung der Abweſenheit aus⸗ geſprochen worden, ſo kann jede Perſon, welche Rechte auf den Abweſenden zu beſprechen hat, ſolche nur gegen die⸗ jenigen betreiben welche in den Beſitz der Guͤter geſetzt wor⸗ den, oder die geſetzmaͤßige Verwaltung derſelben uͤbernom⸗ men haben. Zweiter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Abweſenheit in Hinſicht auf in der Folge ſich ergebende(éventuels) Rechte, welche dem Abweſenden zufallen koͤnnen. 135. Wer immer auf ein Recht, welches einer Perſon, de⸗ ren Daſein nicht anerkannt ſein wird, zugefallen iſt, An⸗ ſpruch machen will, muß beweißen, daß dieſe Perſon in dem Zeitpunit, wo dieſes Recht ihr zuſiel, vorhanden war; er wird in ſeinem Begehren ſo lange als unzulaͤßis erklaͤrt wer⸗ den, bis er dieſen Beweiß gelieſert hat. 136. Wenn eine Erbſchaft offen wird, zu welcher eine Per⸗ ſon, deren Daſein nicht anerkannt iſt, berufen wird, ſo ſoll dieſelbe ausſchließlich demenigen zufließen, deren Mittheilha⸗ ber er geweſen ſein wuͤrde; oder denienigen, welche in ſeiner Ermanglung die Erbſchaft wuͤrden bezogen haben. 137. Die Verfuͤgungen der beiden vorſtehenden Artikel ſol⸗ len jedoch ohne Nachtheil der Rechtsklagen wegen Erbſchafts⸗ foderungen und anderer Rechte, welche dem Abweſenden oder ſeinen Stellvertretern oder Rechtstheilhabern(ayant cause) zuſtehen, ſtatt haben, und ſollen nicht eher erloͤſchen, als nach dem Zeitverlauf, welcher fuͤr die Verjaͤhrung anbe⸗ raumt iſt. 133. So lange der Abweſende ſich nicht darſtellt, und ſo⸗ lange keine Rechtsklagen in ſeinem Namen anhaͤngig gemacht werden, ſollen diejenigen, denen die Erbſchaft zu Theil gewor⸗ den, den von ihnen redlich bezogenen Ertrag derſelben gewinnen. Dritter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Abweſenheit in Betreff der Ehe. 139. Der abweſende Ehegatte, deſſen Mitgatte eine neue —— 28 Verbindung eingezangen, ſoll allein zugelaſſen werden, dieſe Heu⸗ rath entweder ſelbſt, oder durch ſeinen Bevollmaͤchtigten, der mit dem Beweiß ſeines Daſeins verſehen ſein muß, anzufechten. 140. Wenn der abweſende Gatte keine Verwanden hinter⸗ laſſen hat, welche ihn zu erben geeignet ſind, ſo kann der andere Gatte begehren, daß man ihm den einsweiligen Beſitz der Guͤter geſtatte. Viertes Kapitel— Von der Auſſicht uͤber die minderjaͤhrigen Kin⸗ der des Vaters, welcher verſchwundẽn ißt. 141. Wenn der Vater, welcher verſchwunden iſt, minder⸗ jahrige, aus der gemeinſchaftlichen Ehe entſproſſene Kinder zuruͤck läßt, ſo ſoll die Mutter die Aufſicht uͤber dieſelben haben, und ſoll alle Rechte des Ehemannes, was ihre Er⸗ ziehung und die Verwaltung ihrer Guͤter angeht, uber die⸗ ſelbe ausuͤben. r42. Die Aufſicht uͤber die Kinder ſoll ſechs Monathe nach der Entweichung des Vaters, wenn die Mutter zur Zeit der Entweichung verſtorben waͤre, oder wenn ſie verſtor⸗ ben waͤre, ehe die Abweſenheit des Vaters richterlich erklaͤrt worden, von dem Familienrath den naͤchſten Anverwanden in aufſteigender Linie, und in deren Ermanglung einem einsweiligen Vormunde uͤbertragen werden. 143. Ein Gleiches ſoll geſchehen in dem Falle, wo der eine der entwichenen Gatten minderjaͤhrige Kinder, welche aus einer vorhergehenden Ehe entſproſſen ſind, hinterlaſſen wird. Fuͤnfter Titel. Von der Ehe. (Dekretirt den 26ten Ventos rr, verkuͤndiat den 6ten des darauf folgenden Monaths Germinal) Erſtes Kapitel. Von den Eigenſchaften und Bedingniſſen, welche erfodert werden um ein Ehebuͤndniß ſchließen zu konnen. rag. Vor achtzehn zuruͤckgelegten Jahren darf der Mann und vor fuͤnfzehn zuruͤckgelegten Jahren darf das Weib kein Ehebuͤndniß ſchließen. — 0— 29 145. Die Regierung kann jedoch aus erheblichen Beweg⸗ gruͤnden Ausnahmen(dispenses) in Betref des Alters er⸗ theilen. 146. Es hat keine Ehe ſtatt, wo keine Einwilligung vor⸗ handen iſt. 147. Vor Aufloͤſung der erſten Ehe kann keine zweitere ge⸗ ſchloſſen werden. 148. Der Sohn, welcher noch nicht vollends fuͤnf und zwanzig Jahre alt geworden, und die Lochter, welche noch nicht vollends ein und zwanzig Jahre alt geworden, koͤnnen ohne die Einwilligung ihrer Aeltern keine Che abſchließen; wenn die Aeltern in ihren Meinungen unterſchieden ſind„iſt die Einwilligung des Vaters zureichend. 149. Wenn eines der beiden Aeltern geſtorben iſt, oder ſich in der Unmoͤglichkeit befindet, ſeine Willensmeinung zu aͤußern, ſo iſt die Einwilligung des andern zureichend. 150. Wenn beide Aeltern geſtorben ſind, oder wenn ſie ſich in der Unmoͤglichkeit befinden, ihre Willensmeinung zu aͤußern, ſo erſetzen ſie die Großaͤltern; wenn Großvater und Großmut⸗ ter von der naͤmlichen Linie verſchiedener Meinung ſind, ſo iſt die Einwilligung des Großvaters zureichend. Wenn die Meinungen zwiſchen beiden Linien getheilt ſind, ſo ſoll dieſe Verſchiedenheit der Meinungen die Einwilligung erſetzen. 151. Die Familienkinder, welche das durch den rzsten Ar⸗ tikel feſtgeſetzte Alter der Großjaͤhrigkeit erreicht haben, ſind vor ihrer Verehelichung verbunden, durch einen ehrfurchts⸗ vollen und feierlichen Aufſatz den Rath ihrer Aeltern, oder jenen ihrer Großaͤltern, wenn ihre Aeltern geſtorben ſind, oder ſich in der Unmoͤglichkeit befinden, ihre Willensmeinung zu zußern, zu begehren. 162. Waͤhrend dem Alter der Großjaͤhrigkeit, ſo wie ſol⸗ ches in dem 148ten Artikel beſtimmt worden, biß auf das Alter von vollen dreiſig Jahren fuͤr die Sohne, und bis auf dat Alter von fuͤnf und zwanzig vollen Jahren fur die Loͤchter, ſoll der in Gefolg des vorhergehenden Artikels gefoderte ehr⸗ furchtsvolle Aufſatz, auf welchen die Einwilligung zur Ab⸗ ſchließung der Heurath nicht erfolgt iſt, noch zu zweimalen, *Dieſer Artikel und die fuͤnf folgenden ſind am arten Ventos 12 dekretirt und den rten des darauf folgenden Monaths verkuͤndigt worden. 30— 0 und zwar von Monath zu Monath erneuert werden; und einen Monath nach dem dritten Aufſatze kann zur feierlichen Ab⸗ ſchließung der Ehe geſchritten werden. 153. Nach dem Alter von dreiſig Jahren kann man, wenn auf einen ehrfurchtsvoller Aufſatz die Einwilligung nicht er⸗ folgt iſt, einen Monath nach dem uͤberreichten Aufſatz zur feierlichen Abſchließung der Ehe ſchreiten. 154. Der ehrfurchtsvolle Aufſatz ſoll jenem-oder jenen der Verwanden in aufſteigender Linie, welche in dem 15iten Artikel bezeichnet ſind, durch zwei Notarien, oder durch einen Notaͤr und zwei Zeugen rechtlich bekannt gemacht werden; und in dem Verbalprozeß, welcher daruͤber zu errichten iſt, ſoll Mel⸗ dung von der gegebenen Antwort geſchehen. 155. Im Falle der Abweſenheit des Verwanden in aufſtei⸗ gender Linie, welchem der ehrfurchtsvolle Aufſatz haͤtte ſollen uberreicht werden, kann man zur feierlichen Abſchließung der Ehe ſchreiten, wenn man das Urtheil vorlegt, welches hätte ſollen gefaͤllt werden, um deſſen Abweſenheit zu erklaͤren; oder wenn man in Ermanglung dieſes Urtheils jenes vorlegt, wel⸗ ches das Zeugenverhoͤr atordnet; oder, wenn noch gar kein urtheil vorhanden iſt, eine von dem Friedensrichter des Orts, wo der Verwande in aufſteigender Linie ſeinen letzten bekannten Wohnſitz hatte, ausgefertigte Offenkundigkeitsurkunde. Dieſe Urkunde ſoll die Erklaͤrung von vier Zeugen, welche dieſer Friedensrichter von Amtswegen berufen hat, enthalten. 156. Die Beamten des burgerlichen Standes, welche zur feierlichen Abſchließung der abgeredeten Eheverbindungen von Söhnen, welche das Alter von funf und zwanzig vollen Jah⸗ ren noch nicht erreicht haben, oder von Toͤchtern, welche das Alter von ein und zwanzig vollen Jahren nicht erreicht haben, ſchreiten werden, ohne daß die Einwilligung der Aeltern, oder jene der Großaͤltern, oder jene der Familie in den Faͤllen, wo ſolche erforderlich iſt, in der Heurathsurkunde angefuͤhrt iſt, ſollen auf das Betreiben der betheiligten Partheien und des Regierungskommiſſaͤrs bei dem Gerichtshofe erſter Inſtanz des Orts, wo die Heurath feierlich begangen worden, zu der in dem r92ten Artikel beſtimmten Geldſtrafe und zu einer Einthuͤrmung, welche zum wenigſten ſechs Monathe dauern ſoll, verurtheilt werden. 167. Wenn die ehrfurchtsvollen Aufſätze in den Faͤllen, wo ſie vorgeſchrieben ſind⸗ ſich nicht vorfinden, und der Beamte des burgerlichen Standes ſchreitet zur feierlichen Abſchließung einer Heurath, ſo ſoll er zur naͤmlichen Geldſtrafe und zu einer Einthuͤrmung, die wenigſtens einen Monath dauern ſoll, ver⸗ urtheilt werden. 158. Die Verfuͤgungen, welche in den Artikeln rz8 und 149 enthalten ſind, ſo wie jene der Artikel 151, 152, 163, 154 und 155, welche auf die ehrfurchtsvollen Aufſaͤtze, die man den Aeltern in den durch dieſe Artikel vorgeſehenen Faͤllen uͤber⸗ reichen muß, Bezug haben, ſind auch auf die geſetzmaͤßig aner⸗ kannten natuͤrlichen Kinder anwendbar. 159. Das natuͤrliche Kind, welches nicht anerkannt wor⸗ den, und jenes, welches nach der Anerkennung ſeine Aeltern verlohren hat, oder deſſen Aeltern ihre Willensmeinung nicht aͤußern können, kann vor dem ein und zwanzigſten zuruͤckge⸗ legten Jahre ſich nicht verheurathen, es ſei denn, es habe die Einwilligung des ihm eigens darzu ernennten Vormun⸗ des erhalten. 160. Wenn weder Aeltern noch Großaͤltern vorhanden ſind, oder wenn dieſelben ſich in der Unmoͤglichkeit befinden, ihre Willensmeinung zu aͤußern, ſo können die minderjaͤhrigen Soͤhne und Loͤchter unter ein und zwanzig Jahren ohne die Einwilliqung des Familienraths keine Heurath abſchließen. 161. Die Ehe iſt in gerader Linie zwiſchen allen rechtmaͤßi⸗ gen oder natuͤrlichen Verwanden in auf⸗oder abſteigender Linie, ſo wie zwiſchen den Verſchwaͤgerten in der naͤmlichen Linie verbothen. 162. Die Ehe iſt in der Seitenlinie zwiſchen rechtmäͤßigen oder natuͤrlichen Bruͤdern und Schweſtern und den Ver⸗ ſchwaͤgerten in dem naͤmlichen Grade verbothen. 163. DieEhe iſt noch ferner zwiſchen dem Oheim und der Nichte und der Muhme und dem Neffen verbothen. 164. Die Regierung kann jedoch aus erheblichen Beweg⸗ gruͤnden die in dem vorhergehenden Artikel aufgeſtellten Ver⸗ bothe aufheben. Zweites Kapitel. Von den Formalitaͤten, welche auf die feierliche Abſchließung der Ehe Bezug haben. 165. Die Heurath ſoll öffentlich vor dem buͤrgerlichen Be⸗ amten des Wohnſitzes der einen von den Partheien gefeiert werden. 32— 6— 166. Die zwei durch den Artikel 63, Kapitel z des Litels von den Urkunden des buͤrgerlichen Standes verordneten Verkuͤn⸗ digungen ſollen in der Munizipalitaͤt des Ortes, wo jede der vertragſchließenden Partheien ihren Wohnſitz hat, geſchehen⸗ 167. Wenn jedoch der gegenwaͤrtige Wohnſitz nur durch eine erſt ſeit ſechs Monathen ſtatt gehabte Niederlaſſung er⸗ langt worden, ſo ſollen die Aufgebothe auch in der Munizi⸗ palitaͤt des letzten Wohnſitzes geſchehen. 163. Wenn die Vertragſchlieſenden Partheien, oder eine derſelben in Hinſicht auf die Ehe unter der Gewalt von An⸗ dern ſtehen, ſo ſollen die Verkuͤndigungen auch noch in der Munizipalitaͤt des Wohnſitzes derjenigen geſchehen, unter deren Gewalt ſie ſich befinden. 169. Die Regierung, oder diejenigen, welche Sie zu dieſem Ende anſtellen wird, ſollen aus erheblichen Urſachen die zwei⸗ tere Verkuͤndigung erlaſſen können. 170. Die in dem Auslande zwiſchen Franzoſen, oder zwiſchen einem Franzoſen und einem Auslaͤnder geſchloſſene Ehe ſoll gultig ſein, wenn ſie mit den in dem Auslande uͤblichen For⸗ men abgeſchloſſen worden, wenn derſelben anders die durch den 63 Artikel, 3 Kapitel des Titels von den Urkunden des buͤrgerlichen Standes vorgeſchriebenen Verkuͤndigungen vor⸗ gegangen ſind, und der Franzos den Verfuͤgungen, welche in dem vorhergehenden Artikel enthalten ſind, nicht zuwider gehandelt hat⸗ 171. Innerhalb der drei Monathe nach der Wiederkehr des Franzoſen auf das Gebieth der Republit ſoll die Urkunde, welche die feierliche Abſchließung der von ihm in dem Aus⸗ lande eingegangenen Ehe bewaͤhrt, auf die oͤffentlichen Re⸗ giſter der Heurathen ſeines Wohnſitzes uͤbertragen werden. Drittes Kapitel. Von den Einwendungen gegen die Heurath. 172. Das Recht, gegen die feierliche Abſchließung der Ehe Einwendung zu machen, ſteht derjenigen Perſon zu, welche mit einer der vertragſchließenden Partheien ſchon ehelich ver⸗ bunden iſt⸗ 173. Der Vater, und in deſſen Ermanglung die Mutter, und in Ermanglung der Aeltern die Großaͤltern koͤnnen ſich der Heurathsabſchließung ihrer Kinder und Abkoͤmmlinge, und ſelbſt wenn ſie funf und zwanzig volle Jahre erreicht haben, widerſetzen. —— 3 174. Wenn gar kein Verwander in aufſteigender Linie vor⸗ handen iſt, ſo koͤnnen der Bruder oder die Schweſter, der Oheim oder die Muhme, die Geſchwiſterkinder, wenn ſie großjaͤhrig ſind, gar keine Einwendungen erheben, es ſei denn in folgenden zwei Faͤllen: rtens. Wenn die kraft des 154 Artikels erforderliche Ein⸗ willigung der Familie nicht erlangt worden iſt; atens. Wenn der Einwand auf den Blodſinn des kuͤnftigen Ehegatten gegruͤndet iſt; und dieſer Einwand, deſſen bloße und einfache Aufbebung der Gerichtshof ſoll ausſprechen koͤn⸗ nen, ſoll niemals angenommen werden als mit der Ver⸗ pflichtung, daß der Einwendende auf gerichtliche Unterſagung antrage, und in der Zeitfriſt, welche der Urtheilsſpruch an⸗ beraumt, daruͤber endlich ſprechen laſſe. 175. In beiden durch den vorhergehenden Artikel vorgeſehe⸗ nen Faͤllen darf der Vormund oder Kurator waͤhrend der Dauer der Vormundſchaft oder Kuratorſtelle nur dann ſich widerſetzen, wenn er durch einen Familienrath, den er zuſammen berufen kann, darzu bevollmaͤchtigt iſt. 176. Jeder Akt, der den Einwand enthaͤlt, ſoll die Eigenſchaft, welche dem Einwendenden das Recht gibt, Einwand zu machen, ausdruͤcken; er ſoll ferner die Erwaͤhlung des Wohnſitzes an dem Prte, wo die Heurath begangen werden ſoll, andeuten; er ſoll gleichfalls, wenn es nicht auf das Begehren eines Anver⸗ wanden in aufſteigender Linie gefertigt worden iſt, die Be⸗ weggruͤnde des Einwandes enthalten; alles unter der Strafe der Nichtigkeit und der Unterſagung der Amtsverrichtungen des Beamten,('interdiction de POfcier ministeriel) wel⸗ cher den Einwandenthaltenden Akt wuͤrde unterzeichnet haben. 177. Der Gerichtshof erſter Inſtanz ſoll innerhalb zehn Tagen uͤber das Geſuch um Aufhebung des Einwandes entſcheiden. 178. Wenn von dieſer Entſcheidung apellirt wird, ſo ſol auch dann in den zehn Tagen von der Vorladung geſprochen werden. 179. Wenn der Einwand verworfen wird, ſo koͤnnen die Einwendenden, wenn es anders nicht die Verwanden in auf⸗ ſteigender Linie ſind, zu Schadenerſatz verurtheilt werden. Viertes Kapitel. Von dem Anſuchen zur Zernichtung der Ehe. 18o. Das Eheband, welches ohne ½ freie Einwilligung der beiden Gatten oder des einen von beiden geſchloſſen wor⸗ den, kann nur von den beiden, oder demienigen der beiden Gatten angefochten werden, deſſen Einwilligung nicht frei geweſen iſt. Wenn ein Irthum in Hinſicht auf die Perſon ſtatt gehabt⸗ ſo kann die Ehe nur von demjenigen der beiden Gatten, wel⸗ cher in den Irthum verleitet worden iſt, angefochten werden. 181. In dem durch den vorhergehenden Artikel vorgeſehenen Falle kann das Anſuchen zur Zernichtung der Ehe alsdann nicht mehr angenommen werden, wenn eine waͤhrend ſechs Monathen, nachdem der eine Gatte ſeine volle Freiheit erlangt hat oder zur Kenntniß ſeines Irthums gekommen iſt, fortge⸗ ſetzte eheliche Beiwohnung ſtatt gehabt. 132. Die Heurath, welche ohne Einwilligung der Aeltern, der Verwanden in aufſteigender Linie, oder des Familienratbs in den Fällen, wo dieſe Einwilligung erforderlich waͤre, ab⸗ geſchloſſen worden, kann nur von denjenigen, deren Einwilli⸗ gung erforderlich waͤre, oder von demienigen der beiden Gat⸗ ten, der dieſe Einwilligung haben mußte, angefochten werden. 133. Die Rechtsklage auf Zernichtung der Ehe kann nicht mehr weder von dem Gatten, noch von den Verwanden, deren Einwilligung erforderlich war, angeſtellt werden, wenn die She entweder ausdrucklich oder ſtillſchweigend von denje⸗ nigen gutgeheißen worden, deren Einwilligung nothwendig war; oder wennſie waͤhrend eines Jahres, ſeitdem ſie Kenntniß von der Ehe haben, keine Einwendung gegen dieſelbe ergehen ließen. Sie kann auch nicht mehr von dem Gatten angeſtellt werden, wenn ein Jahr verſtrichen iſt, ohne daß ein Einwand von ſeiner Seite, waͤhrend er das Alter erreicht hat, ſelbſt in die Ehe willigen zu koͤnnen, aufgeſteilt worden. 134. Jede Heurath, bei deren Abſchließung die in den Ar⸗ tikeln 144, 147, 167, 162 und 163 enthaltenen Verfuͤgungen uͤbertreten worden, kann entweder von den Gatten ſelbſt, oder von den dabei intereſſirten Theilen, und von demoͤffentli⸗ chen Miniſterium angegriffen werden. 186. Jedoch kann die von den Gatten, welche das erfor⸗ derliche Alter noch nicht erreicht hatten, oder von dem ei⸗ nen Gatten, der dieſes Alter noch nicht erreicht hatte, abge⸗ ſchloſſene Ehe nicht angegriffen werden, rtens: Wenn ſechs Monathe von der Zeit an, wo dieſer Gatte oder die beiden Gatten das gehoͤrige Alter erreicht haben, verfloſſen ſind; 5 35 atens. Wenn die Frau, welche dieſes Alter nicht erreicht hatte, vor dem Ablaufe der ſechs Monathe empfangen hatte. 186. Die Aeltern, die Verwanden in aufſteigender Linie und die Familie, welche zu einer Heurath, die in dem von dem vor⸗ hergehenden Artikel vorgeſehenen Falle abgeſchloſſen worden, ihre Einwilligung gegeben haben, koͤnnen mit ihrem Begehren zur Zernichtung des Ehebandes nicht angenommen werden. 187. In allen Faͤllen, wo in Gefolge des i84 Artikels die Rechtsklage zur Zernichtung des Ehebandes von allen denen, welche einiges Intereſſe dabei haben, aufgeſtellt werden kann, kann dieß dennoch nicht durch die Seitenverwanden, oder von Kindern, die aus einer andern Ehe entſproſſen, waͤhrend den Lebzeiten der beiden Gatten geſchehen, es ſei denn, ſie haben ein angebohrnes und wirkliches Intereſſe dabei. 188. Der Gatte, zu deſſen Nachtheil eine zweitere Ehe ge⸗ ſchloſſen worden, kann derſelben Zernichtung, ſelbſt noch bei den Lebzeiten des Gatten, der mit ihm verbunden war, begehren. 189. Wenn die neuen Gatten die Nichtigkeit der erſten Heu⸗ rath vorwenden, ſo muß zuerſt uͤber die Guͤltigkeit oder Nich⸗ tigkeit dieſer Heurath richterlich geſprochen werden. 190. Der Regierungskommiſſaͤr kann und ſoll in allen den Faͤllen, auf welche der 184 Artikel des gegenwaͤrtigen Sitels anwendbar iſt, und in dem 185 Artikel verfugten Einſchraͤn⸗ kungen(modifications) den Ausſpruch der Nichtigkeit der Heu⸗ rath bei Lebzeiten der beiden Gatten begehren und ſie verur⸗ theilen laſſen, ſich zu trennen. 191. Jede Heurath, welche nicht offentlich abgeſchloſſen wor⸗ den, oder welche man nicht vor dem öffentlichen darzu aufge⸗ ſtellten Beamten feierlich begangen hat, kann von den Gatten ſelbſt, von ihren Aeltern, von ihren Verwanden in aufſteigen⸗ der Linie, von allen denen, welche ein wirkliches Intereſſe dabei baben, ſo wie auch von dem oͤffentlichen Amte ſelbſt angefochten werden. 192. Wenn der Heurath die beiden erforderlichen Verkuͤndi⸗ gungen nicht vorhergegangen ſind, oder wenn man die durch das Geſetz erlaubten Ausnahmen darin nicht erhalten hat, oder wenn die vorgeſchriebenen Zwiſchenraͤume zwiſchen den Verkuͤndigungen und feierlichen Abſchließungen nicht beobach⸗ tet worden, ſo ſoll der Kommiſſär gegen den öſſentlichen Be⸗ amten eine Geldbuße ausſprechen machen, welche dreihundert Franken nicht uͤberſteigen darf, oder aber gegen die den Ehe⸗ C 36 vertrag abſchließende Theile, und dieienigen, unter deren Ge⸗ walt ſie gehandelt haben, eine Geldſtrafe, welche mit ihrem Vermoͤgen in Verhaͤltniß ſteht. 193. Der naͤmlichen in dem vorhergehenden Artikel angeſetz⸗ ten Strafen ſollen ſich alle diejenigen Perſonen, welche da⸗ ſelbſt bezeichnet ſind, durch jede Zuwiderhandlung gegen die in dem 166 Artikel vorgezeichneten Regeln; ſelbſt dann, wenn auch dieſe Zuwiderbandlungen nicht als binreichend beurtheilt wuͤrden, die Nichtigkeit der Ebe ausſprechen zu machen, ſchuldig machen. 194. Keiner kann die Benennung eines Gatten und die buͤr⸗ gerlichen Wirkungen des Ehebuͤndniſſes rechtlich beſprechen, wenn er nicht eine Urkunde, welche die feierliche Abſchließung ſeiner Heurath bewaͤhrt und in die Regiſter des buͤrgerlichen Standes eingetragen iſt, vorzeist, vorbehaltlich der durch den 46 Artikel des Titels von den Urkunden des buͤrgerli⸗ chen Standes vorgeſehenen Faͤllen. 198. Der Beſitzſtand kann die vorgeblichen Ehegatten, wel⸗ che ſich gegenſeitig darauf berufen wollen, nicht von der Ver⸗ bindlichkeit freiſprechen, die Urkunde uͤber ihre Heurathsab⸗ ſchließung dem Beamten des buͤrgerlichen Standes vorzuweißen⸗ 196. Wenn Beſitzſtand vorhanden und die Urkunde uͤher die feierliche Abſchliebung der Ehe dem Beamten des buͤrgerli⸗ chen Standes von den Eheleuten vorgezeigt worden, ſo koͤn⸗ nen dieſelbe gegenſeitig nicht zugelaſſen werden, die Nichtis⸗ keit dieſer Urkunde zu verlangen. 197. Wenn jedoch in dem Falle der Artikel 194 und 196 Kinder vorhanden ſind, welche von Perſonen entſproſſen ſind, welche als Gatten oͤffentlich miteinander gelebt haben, aber beide verſtorben ſind, ſo kann die Rechtmaͤßigkeit der Kinder unter dem einzigen Vorwande, daß die urkunde der feierlichen Abſchließung nicht vorgelegt worden, nicht beſtritten werden⸗ wenn anders dieſe Rechtmaͤßigkeit durch einen Beſitzſtand, wel⸗ chem die Geburtsurkunde nicht wiverſpricht, bewieſen iſt. 198. Wenn ſich der Beweiß einer geſetzmaͤßigen ſeierlichen Heurathsabſchließung durch den Erfolg eines veinlichen Rechts⸗ handels ergibt, ſo verſichert die Einſchreibung des Urtheils⸗ ſpruches auf die Regiſter des buͤrgerlichen Standes der Ehe von dem Tage ihrer feierlichen Abſchließung alle buͤrgerlichen Rechte ſowohl in Hinſicht auf die beiden Gatten, als auch auf die aus dieſer Ehe entſyroſſenen Kinder. — 5— 37 199. Wenn beide Gatten, oder der eine von ihnen geſtorben ſind ohne den Betrug entdeckt zu haben, ſo kann die peinliche Rechtsklage von allen denjenigen, welche ein Intereſſe haben, die Ebe als guͤltig erklaͤren zu laſſen, oder von dem Regie⸗ rungskommiſſaͤr angeſtellt werden. aoo. Wenn der oͤffentliche Beamte zur Zeit der Entdeckung des Betrugs geſtorben iſt, ſo ſoll von dem Regierungskom⸗ miſſuͤr in Gegenwart der bethetligten Partheien und auf ber⸗ ſelben Anklage die Rechtsklage gegen ſeine Erben auf dem Zivilwege gerichtet werden. 201. Die als nichtig erklaͤrte Ehe bringt deſſen ohngeachtet die burgerlichen Wirkungen ſowohl in Anſehung der Gatten, els auch der Kinder, wenn ſie anders redlicher Weiſe geſchloſ⸗ ſen worden, hervor. z02. Wenn ſich die Redlichkeit nur auf Seiten eines der Chegatten vorfindet, ſo brinat die Heurath die buͤrgerlichen Wirkungen nur zu Gunſten dieſes Gatten und der aus die⸗ ſer Ehe entſproſſenen Kinder hervor. Fuͤnftes Kapitel. Von den aus der Ehe entſpringenden Verbind⸗ lichkeiten. 203. Die Ehegatten nehmen durch die abgeſchloſſene Ehe clein ſchon die Verbindlichkeit auf ſich, ihre Kinder zu ernäh⸗ ren, zu unterhalten und zu erziehen. 204. Das Kind darf gegen ſeine Aeltern wegen einer Nieder⸗ laſſung durch die Ehe oder auf eine andere Art keine Rechts⸗ tlage anſtellen. 205. Die Kinder ſind ihren Aeltern und andern Verwan⸗ den in aufſteigender Linie, wenn ſie ſich in Duͤrftigkeit be⸗ hnden, Nahrung ſchuldig. 2o6. Die Schwiegerſoͤhne und Schwiegertoͤchter ſind eben⸗ ſalls und in aͤhnlichen Umſtaͤnden ihren Schwiegeräͤltern Nah⸗ rung ſchuldig. Dieſe Verbindlichkeit hoͤrt aber auf, wenn rtens die Schwiegermutter zur zweiten Ehe geſchritten iſt; ztens wenn derjenige der Ehegatten, von dem die Verwand⸗ ſchaft herſtammt, und die Kinder, welche aus ſeiner Verbin⸗ dung mit dem andern Gatten entſproſſen ſind, verſtorben ſind. z07. Die Obliegenheiten, welche aus dieſen Verpflichtungen entſpringen, ſind wechſelſeitig. zo. Die Nahrungsmittel werden nur nach dem Verhaͤltniß der Beduͤrfniße deſſen, der ſie begehrt, und des Vermoͤgens deſſen, der ſie ſchuldig iſt, bewilligt. 209. Wenn derjenige, welcher die Lebensmittel liefert, oder derienige, welcher ſie empfaͤngt, wieder in einen ſolchen Zu⸗ ſtand verſetzt wuͤrden, daß der Erſtere ſie nicht mehr liefern koͤnnte, und der Andere ihrer entweder im ganzen oder theil⸗ weiſe nicht mehr beduͤrfte, ſo kann entweder die Entladung oder Verminderung dieſer Lieferung begehrt werden. 210. Wenn die Perſon, welche die Nahrungsmittel liefert, darthut, daß ſie das Koſtgeld fuͤr ihren Pflegbefohlnen nicht bezahlen kann, ſo ſoll der Gerichtshof nach eingezogener Kennt⸗ niß der Sache verordnen, daß ſie dieſen ihren Pflegbefohlnen in ihre Behauſung aufnehme, ihn nähre und unterhalte. a11. Der Gerichtshof ſoll zugleich den Ausſpruch thun, ob der Vater oder die Mutter, welche das Anerbiethen machen, dem Kinde, welchem ſie die Nahrungsmittel ſchuldig ſind, Aufnahme in ihrer Wohnung, Koſt und Unterhalt zu geben, in ſolchem Falle von der Entrichtung des Koſtgeldes fuͤr den Pflegbefohlnen freigeſprochen werden ſoll. Sechstes Kapitel. Von den gegenſeitigen Rechten und Pflichten der Eheleute. arz. Die Eheleute ſind ſich wechſelſeitig Breue, Unterſtuͤtzung und Beiſtand ſchuldig. e13. Der Ehemann iſt ſeinem Weibe Schutz, das Weib ihrem Manne Gehorſam ſchuldig. 214. Die Frau iſt verbunden, bei ihrem Manne zu wohnen, und ihm uͤberall zu folgen, wo er fuͤr gut ſinden wird, ſich aufzuhalten. Der Mann iſt verhunden, ſie aufzunehmen und ihr nach ſeinem Vermoͤgen und Stande alles zu liefern, was zur Beſtreitung der Bedurfniße ihres Lebens nothwendig iſt. a1. Die Frau kann, ohne von ihrem Manne darzu berech⸗ tiget zu ſein, nicht vor Gericht auftreten, ſelbſt in dem Falle nicht, wenn ſie eine offentliche Handelsfrau wäre, oder mit demſelben nicht in Gemeinſchaft der Guͤter lebte, oder wenn dieſe Gemeinſchaft getrennt 216. Dieſe Berechtigung des Mannes iſt nicht noͤthig, wenn das Weib wegen peinlicher oder Polizeiverbrechen ver⸗ folgt wird. 217. Die Frau, wenn ſie auch nicht in Gemeinſchaft der Guͤter lebt, oder wenn dieſe Gemeinſchaft getrennt waͤre, kann ohne den Beitritt des Mannes, der in der Urkunde bemerkt werden muß, oder ohne deſſelben ſchriftlich gegebene Einwil⸗ ligung nicht ſchenken, veraͤußern, verpfaͤnden, wie auch ohne laͤſtige Bedingung oder mit derſelben erwerben. 218. Wenn der Mann ſich weigert, ſeine Frau zu berechtigen vor Gericht aufzutreten, ſo kann der Richter dieſe Berechtigung ertheilen. 219. Wenn der Mann ſich weigert, ſeine Frau zu berechti⸗ gen, eine Urkunde zu errichten, ſo kann dieſelbe ihren Mann geradehin vor den Gerichtshof erſter Inſtanz des Bezirks von dem gemeinſchaftlichen Wohnſitze laden laſſen. Derſelbe kann nun ſeine Berechtigung geben oder verweigern, wenn der Ehe⸗ mann zuvor angehoͤrt oder doch gehoͤriger Weiße in das Be⸗ rathſchlagungszimmer berufen worden. o. Wenn das Weib eine offentliche Handelsfrau iſt, ſo kann ſie auch obne Berechtigung ihres Mannes in Sachen, die ihren Handel angehn, Verbindlichkeiten auf ſich nehmen; und in dieſem Falle verbindet ſie auch ihren Ehemann, wenn Gemeinſchaft der Guͤter unter ihnen ſtatt bat. Sie wird nicht als eine oͤffentliche Handelsfrau angeſehen, wenn ſie die zu dem Handel ihres Mannes gehoͤrigen Gegen⸗ ſtaͤnde nur ins Kleine verkauft; ſondern nur dann, wenn ſie einen abgeſonderten Handel treibt. 2a1. Wenn uͤber den Ehemann ein Uurtheil ergangen, wel⸗ ches ihn zu einer peinlichen oder entehrenden Strafe verur⸗ theilt; wenn daſſelbe auch nur auf die Nichterſcheinung hin waͤre gefuͤllt worden, ſo kann deſſen Weib, wenn ſie gleich großjaͤhrig iſt, waͤhrend der Dauer der Strafe weder vor Ge⸗ richt auftreten, noch Vertraͤge abſchließen; es ſei denn, ſie habe ſich von einem Richter darzu berechtigen laſſen, welcher in dieſem Falle die Berechtigung ertheilen kann, ohne daß der Ehemann gehoͤrt oder vorgeladen worden. ꝛ22. Wenn dem Manne die Ausuͤbung ſeiner Rechte unter⸗ ſagt worden oder er abweſend iſt, ſo kann der Richter nach erlangter Kenntniß der Sache die Fran berechtigen, entweder vor Gericht aufzutreten oder Vertraͤge abzuſchließen. 2a3. Jede im Allgemeinen gegebene Berechtigung, ſollte ſie auch in dem Ehevertrag ausbedungen worden ſein, iſt nur fuͤr die Verwaltung der Guͤter der Frau gultig. 4 a4. Wenn der Ehemann minderjaͤhrig iſt, ſo hat die Frau die Berechtigung des Richters noͤthig, es ſei nun, um vor Gericht aufzutreten oder Vertraͤge abzuſchließen. 225. Die Nichtigkeit, welche ſich auf den Abgang der Be⸗ rechtigung gruͤndet, kann nur von der Frau, oder dem Manne oder ihren Erben eingewendet werden. 226. Die Frau kann ohne Berechtigung ihres Mannes kein Teſtament machen. Siebentes Kapitel. 1 Von der Auflößung der Ehe. . 227. Die Ehe wird aufgeloͤßt tens. Durch das Abſterben des einen Gatten; atens. Durch die geſetzlich ausgeſprochene Eheſcheidung. ztens. Durch die endlich gewordene Verurtheilung des einen der Gatten zu einer Strafe, welche den buͤrgerlichen Todt nach ſich zieht. Achtes Kapitel. 1 Von den zweitern Ehen. 22s. Die Frau kann zuerſt nach zehn vollkommen verfloſſe⸗ nen Monathen ſeit der Aufloͤſung der erſten Ehe zur zweitern Heurath ſchreiten. Sechster Titel. Von der Eheſcheidung. (Dekretirt den zoten Ventoe 11, verkuͤndigt den roten des darauf folgenden Monaths Germinal.) 3 Erſtes Kapitel. Von den Urſachen der Eheſcheidung. 229. Der Mann kann die Eheſcheidung wegen dem Ehe⸗ bruch ſeiner Frau begehren. 230. Die Frau kann die Eheſcheidung wegen dem Ehebruch 1 ihres Gatten begehren, wenn er ſeine Beiſchlaͤferin in dem gemeinſchaftlichen Hauſe haͤlt. 271. Die Ehegatten koͤnnen gegenſeitig die Eheſcheidung wegen Ausſchweifungen, Mißhandlungen oder ſchweren Un⸗ bilden des einen gegen den andern begehren. — — — 6„— 41 eza. Die Verurtheilung des einen Gatten zu einer enteh⸗ renden Strafe ſoll fuͤr den andern eine Urſache zur Eheſchei⸗ dung ſein. 233. Die gegenſeitige und andauernde Einwilligung der bei⸗ den Gatten, wenn ſie auf die Art ausgedruckt iſt, wie ſie das Geſetz vorſchreibt, und die Bedingniſſe und Proben enthält, welche das Geſetz beſtimmt, ſoll hinlaͤnglicher Beweiß ſein, daß das gemeinſchaftliche Leben ihnen unertraͤglich iſt; daß alſo in Hinſicht ihrer eine rechtlich entſcheidende Urſache(cause peremptoire) zur Eheſcheidung vorhanden iſt. Zweites Kapitel. Von den Formen der Eheſcheidung wegen be⸗ ſtimmter Urſache. 234. Welches auch immer die Beſchaffenheit der Thatſachen oder Verbrechen, welche zu einem Eheſcheidungsbegehren we⸗ gen beſtimmter urſache Anlaß geben, ſein mag, ſo kann den⸗ noch dieſes Begehren nur bei dem Gerichtshofe des Bezirks, in welchem die Gatten ihren Wohnſitz haben, angebracht werden. 235. Wenn einige von dem klagenden Gatten augefuͤhrte Thatſachen zu einer peinlichen Verfolgung von Seiten des oͤffentlichen Amtes Anlaß geben, ſo ſoll die Rechtsklage we⸗ gen der Eheſcheidung verſchoben werden, biß das peinliche Gericht ſein Urtheil gefaͤllt hat. Nach dieſem kann ſie wieder vorgenommen werden, ohne daß es erlaubt waͤre, aus dem urtheil des peinlichen Gerichtshofes irgend einen Grund zur Nichtzulaſſung oder ſonſt eine dem klagenden Gatten nachthei⸗ lige Ausnahme herzuleiten. 236. Jedes Eheſcheidungsbegehren ſoll die Thatſachen um⸗ ſtaͤndlich auseinander ſetzen; ſie ſoll mit den Belegeſchriften, wenn derſelben vorhanden ſind, von dem klagenden Ehegatten perſoͤnlich dem Preſidenten des Gerichtshofes, oder dem Rich⸗ ter, der deſſen Verrichtnugen verſieht, uͤberreicht werden. Sollte der Klaͤger durch Krankheit verhindert ſein, ſo begibt ſich die obrigkeitliche Perſon auf ſein Anſuchen und auf das von zweien Doktoren der Arzeneikunde oder der Wundarzeneikunde oder zweiereſundheitsbeamten ausgeſtellte Zeuaniß in den Wohnſitz des Klägers, um ſeine Klage aufzunehmen. 237. Der Richter, wenn er den Klaͤger angehoͤrt, und ihm die Bemerkungen, welche er far ſchicklich erachtet, gemacht — ——— 42 hat, ſoll das Begehren und die Belege paraphiren, und uͤber die Einhaͤndigung des Ganzen Verbalprozeß errichten. Dieſer Verbalprozeß ſoll von dem Richter und dem Klaͤger unter⸗ ſchrieben werden, es ſei denn, daß letzterer nicht ſchreiben köunte oder durch ein Hinderniß davon abgehalten wuͤrde, in welchem Falle Meldung davon zu machen iſt. 238. Der Richter ſoll am Schluſſe ſeines Verbalprozeſſes verordnen, daß die Partheien an dem von ihm angezeigten Tage und Stunde perſoͤnlich vor ihm erſcheinen ſollen; und daß zu dieſem Ende Abſchrift von ſeiner Verordnung von ihm derjenigen Parthei zugeſchickt werden ſoll, gegen welche die Eheſcheidung begehrt wird 239. An dem feſtgeſetzten Tage ſoll der Richter den beiden Gatten, wenn ſie ſich ihm darſtellen, oder dem Klaͤger, wenn er allein erſcheint, diejenigen Vorſtellungen machen, welche er fuͤr geeignet haͤlt, eine Annaͤherung unter ihnen zu be⸗ wirken. Wenn er dieſelbe nicht bewerkſtelligen kann, ſo ſoll er daruͤber Verbalprozeß aufrichten und verordnen, daß das Be⸗ gehren und die Beleaſchriften dem Regierungskommiſſaͤr mitge⸗ theilt, uͤber das Ganze aber dem Gerichtshofe Bericht erſtattet werde. 240. In den drei darauf folgenden Tagen ſoll der Gerichts⸗ hof auf den Bericht des Praͤſidenten, oder des Richters, wel⸗ cher ſeine Stelle verſieht, die Erlaubniß vorzuladen entweder ertheilen oder ſolche verſchieben. Dieſe Verſchiebung kann aber die Zeitfriſt von zwanzig Dagen nicht uberſchreiren. 241. Der Klaͤger ſall in Kraft der Erlaubniß des Gerichts⸗ hofes den Beklagten in der gewoͤhnlichen Form vorladen laſ⸗ ſen, perſoͤnlich in der Andienz, bei geſchloſſenen Thuͤren in geſetzlicher Zeitfriſt zu erſcheinen. Er ſoll oben an der Vor⸗ ladung Abſchrict des Eheſcheidungsbegehrens und der Belege⸗ ſchriften geben laſſen. 242. Nach Verlauf der Zeitfriſt, der Beklagte mag erſchei⸗ nen oder nicht, ſoll der Klaͤger perſoͤnlich, oder von einem Rechtsbeiſtande begleitet, wenn er lezteres fuͤr dienlich erach⸗ tet, die Beweggruͤnde ſeines Begehrens entweder vortragen oder vortragen laſſen. Er ſoll die Belegeſchriften darzu vorlegen und die Set angeben, welche er will abhoͤren laſſen⸗ 243. Wenn der Beklagte verſoͤnlich oder durch einen Bevoll⸗ mächtigten erſcheint, ſo kann er ſeine Bemerkungen ſowohl uͤber die Gruͤnde des Begehrens, als auch uͤber die von dem Klaͤ⸗ ——— — 0— 43 ger vorgelegten Belegeſchriften und von demſelhen angegebene Zeugen machen oder machen laſſen. Der Beklagte ſoll auch ſeiner Seits die Zeugen angeben, welche er will vernehmen laſſen, und uͤber welche der Klaͤger gegenſeitig ſeine Bemer⸗ kungen machen kann. 244. Ueber das Erſcheinen, die Ausſagen und die Bemerkungen der Partheien, wie auch uͤber die Geſtaͤndniſſe, welche die eine oder andere Parthei machen koͤnnte, ſoll Verbalprozeß aufgeſetzt werden. Dieſen ſoll man den beſagten Partheien vorlegen und ſie auffodern, ihn zu unterſchreiben. Es ſoll von ihrer Unterſchrift, oder von ihrer Erklaͤrung, nicht ſchreiben zu koͤnnen oder zu wollen, ausdruͤckliche Meldung geſchehen. 246. Der Gerichtshof ſoll die Partheien auf die oͤffentliche Audienz, deren Tag und Stunde er feſiſetzen wird, verweiſen; er ſoll bie Mittheilung der Prozedur an den Regierungskom⸗ miſſaͤr verordnen und einen Berichterſtatter aufſtellen. Im Falle der Beklagte nicht erſchienen waͤre, ſoll der Klaͤger ver⸗ bunden ſein, ihm die Verordnung des Gerichtshofes innerhalb der Zeitfriſt, welche ſie beßtimmt haben wird, gerichtlich zu⸗ ſtellen zu laſſen. 246. Der Gerichtshof ſoll au beſtimmten Dage und Stunde auf den Bericht des darzu aufgeſtellten Richters und nach an⸗ geboͤrtem Regierungskommiſſuͤr zuerſt uͤber die Unzulaͤßigkeit der Klage, wenn man dieſelbe vorgeſchlagen hat, ſprechen. In Falle man ſie bindend(concluantes) findet, ſo ſoll das Ehe⸗ ſcheidungsbegehren abgewieſen werden; im entgegengeſetzten Falle aber; oder wenn auf Unzulaͤßigkeit der Klage nicht an⸗ getragen worden, ſoll das Eheſcheidungsbegehren angenommen werden. 247. Wenn das Eheſcheidungsbegehren angenommen worden, ſo ſoll der Gerichtshof unmittelbar darauf, nach vorher ab⸗ gelegtem Bericht des aufgeſtelten Richters und angehoͤrtem Regierungskommiſſaͤr uͤber die Hauptſache ſelbſt abſprechen. Er ſoll auf das Begehren Recht ſprechen, wenn es ihm zur Faͤllung eines urtheilsſpruches geeignet zu ſein ſcheint; ſollte es ihm aber nicht ſo ſcheinen, ſo ſoll er den Klaͤger zur Be⸗ weißfuͤhrung der einſchlagenden und von ihm angefuͤhrten That⸗ ſachen, ſo wie den Beklagten zur Beweißfuͤhrung des Gegen⸗ theils zulaſſen. 248. Bei jedem Vorſchreiten in der Rechtsſache(acte de la eause) ſollen die Partheien nach dem von dem Richter abge⸗ legten Berichte und noch ehe der Regierungskommiſſaͤr das Wort genommen, erlaubt ſein, ihre gegenſeitigen Rechtsmittel, und zwar zuerſt uͤber die Unzulaͤßigkeit und dann uͤber das Be⸗ gehren ſelbſt vorzutragen oder vortragen zu laſſen; allein der Rechtsbeiſtand des Klagers darf niemal angehoͤrt werden, wenn der Klaͤger nicht ſelbſt erſchienen iß. 49. Sobald das Urtheil, welches das Zeugenverhoͤr verord⸗ net, ausgeſprochen iſt, ſo ſoll der Gerichtsſchreiber denjenigen Theil des Verbalprozeſſes vorleſen, welcher die ſchon geſche⸗ hene Angabe der Zeugen enthaͤlt, welche die Partheien wol⸗ len abhoͤren laſſen. Der Preſident ſoll ihnen andeuten, daß ſie noch andere bezeichnen koͤnnen, aber daß nach dieſem Au⸗ genblicke keine mehr werden angenommen werden⸗ 25o. Die Partheien ſollen ſogleich wider die Zeugen, welche ſie verwerfen wollen, ihre gegenſeitigen Einwendungen machen. Der Grrichtshof ſoll uͤber dieſe Einwendungen ſprechen, wenn er vorher den Regierungskommiſſaͤr vernommen hat. 2r. Die Verwanden der Partheien, mit Ausnahme jedoch ihrer Kinder und Abkoͤmmlinge ſind aus dem Grunde der Verwandſchaft nicht verwerflich, eben ſo wenig als die Dienſt⸗ bothen der Gatten wegen der Eigenſchaft, daß ſie Dienſtbothen ſind; allein der Geri“tshof ſoll auf die Auſfagen der Bluts⸗ verwanden und Dienſtbothen jene Ruͤckſicht nehmen, die er rechtlich befinden wird. 252. Jedes urtheil, welches einen Zeugenbeweiß zuläßt, ſoll die Zeugen, welche man vernehmen ſoll, benennen und den Tag und die Stugde beſtimmen, an welchen die Partheien ſie darſtellen muͤſſen. 253. Die Ausſagen der Zeugen ſollen von dem bei verſchloſſenen Thuͤren ſitzenden Gerichtshofe in Beiſein des Regierungskom⸗ miſſärs, der Partheien, ihrer Rechtsbeiſtaͤnde oder Freunde, biß auf die Zahl von dreien auf jeder Seite, vernommen werden. 254. Die Partheien koͤnnen entweder ſelbſt oder durch ihre Rechtsbeiſtaͤnde den Zeugen jene Bemerkungen oder Auffode⸗ rungen(interpellations) die ſie fuͤr dienlich erachten, machen, ohne ſie jedoch in dem Augenblicke, da ſie Zeugniß ablegen, in ihren Auſſagen unterbrechen zu koͤnnen 255. Jede Ausſage, ſo wie alle Reden und Bemerkungen, zu denen ſie Anlaß gegeben haben, ſollen niedergeſchrieben werden. Der Verbalprozeß des Zeugenverhoͤrs muß ſowohl den Zeu⸗ gen als auch den Partheien vorgeleſen werden; die einen —„—„— —————— ——— — 0— 45 wie die andern ſollen aufgefodert werden, ihn zu unterſchreiben. Es ſoll von ihrer Unterſchrift oder von ihrer Erklaͤrung, nicht unterſchreiben zu wollen oder zu koͤnnen Meldung geſchehen. a66. Nachdem beide Zeugenverhöre, oder jenes des Klaͤgers, wenn der Beklagte keine Zeugen aufgeſtellt hat, geſchloſſen wor⸗ den, ſoll der Gerichtshof die Partheien an dieoffentliche Audienz, deren Tag und Stunde er beſtimmen wird, verweißen. Er ſoll die Rittheilung der Fuͤhrung des Rechtshandels an den Regierungs⸗ kommiſſuͤr verordnen, und einen Berichterſtatter nennen. Dieſe Verordnung ſoll auf Auſuchen des Klaͤgers dem Beklagren in der von ihr feſtgeſetzten Zeitfriſt rechtlich bekannt gemacht werden. 287. An dem zur Faͤllung des Endurtheils beſtimmten Dage ſoll der aufgeſtellte Richter ſeinen Bericht ablegen. Die Par⸗ theien koͤnnen alsdann ſelbſt oder durch ihre Rechtsbeiſtaͤnde die⸗ jenige Bemerkungen machen, welche ſie ihrem Rechtshandel zu⸗ traͤglich zu ſein erachten; worauf der Regierungskommiſaͤr ſei⸗ nen Schlußvortrag(conclusions) zu machen hat. 263. Das Endurtheil ſoll oͤffentlich ausgeſprochen werden. Wenn daſſelbe die Ebeſcheidung geſtattet, ſoll der Klaͤger be⸗ vollmaͤchtigt ſein, ſich vor dem Beamten des buͤrgerlichen Standes zu ſtellen, und dieſelbe ausſprechen zu laſſen. 269. Wenn das Eheſcheidungsbegehren wegen Ausſchwei⸗ fungen, Mißhandlungen oder ſchweren Unbilden gemacht wor⸗ den, mag es auch noch ſo gegruͤndet ſein, ſo ſollen die Rich⸗ ter die Eheſcheidung dennoch nicht unmittelbar annehmen koͤn⸗ nen. Sie ſollen alsdann, und ehebevor ſie Recht ſprechen, die Frau bevollmächtigen, die Geſellſchaft ihres Mannes zu ver⸗ laſſen, ohne daß ſie verbunden waͤre, ihn aufzunehmen, wenn ſie es nicht fuͤr gut findet; ſie ſollen ferner den Mann verur⸗ theilen, derſelben ein ſeinen Vermoͤgensumſtaͤnden angemeſſe⸗ nes Koſtgeld fur ihren Unterhalt zu bezahlen; es ſei denn, die Frau habe ſelbſt hinreichendes Einkommen, ihre Nothwendig⸗ keiten zu beſtreiten. a6o. Wenn die Partheien nach einem Jahre Probezeit ſich nicht vereinigt haben, ſo kann der klagende Gatte den andern Gatten in der geſetzlichen Zeitfriſt vor den Gerichtshof laden laſſen, damit er daſelbſt das endliche urtheil, welches alsdann die Eheſcheidung geſtatten wird, ausſprechen hoͤre. 261. Wenn die Eheſcheidung aus der urſache, daß einer der Gatten zu einer entebrenden Strafe verurtheilt worden, begehrt wurde, ſo ſollen die einzigen zu heobachtenden Formalitäten 46 darin beſtehen, dem buͤrgerlichen Gerichtshofe eine Ausferti⸗ gung des Strafurtheils in rechtlicher Form mit einem Zeug⸗ niſſe des peinlichen Gerichtshofes, welches bewaͤhrt, daß die⸗ ſes Urtheil auf keinem geſetzlichen Wege mebr umgeſtoſſen wer⸗ den kann, vorzulegen. 262. Im Falle von dem Zulaſſungs⸗oder Endurtheil, wel⸗ ches der Gerichtshof erſter Inſtanz in Eheſcheidungsſachen ge⸗ föllt hat, apellirt wird, ſo ſoll der Rechtshandel von dem Apel⸗ lazivnsgerichtshofe als eine dringende Angelegenheit eingelei⸗ tet und darin abgeurtheilt werden. 263. Der Apell ſoll nur dann zulaͤſſig ſein, wenn derſelbe innerhalb drei Monatben, gerechnet von dem Tage der gericht⸗ lichen Bekanntmachung des auf beiderſeitiges Verhoͤr, oder wegen Nichterſcheinung einer Parthei(Par defaur) gefaͤllten Urtheils eingelegt worden iſt. Die Zeitfriſt, um ſich bei dem Kaſſazionsgerichtshofe gegen ein in letzter Inſtanz gefalltes Urtheil vorzuſehen, ſoll auch von drei Monathen von dem Tage der gerichtlichen Bekanntmachung gerechnet ſein. Das Geſuch um Apellazion ſoll aufſchiebende Wirkung haben. 264. Der Gatte, welcher ein Urtheil erhalten, welches in letzter Inſtanz geſprochen worden, oder in Rechtskraft uͤbergegangen und zu der Eheſcheidung berechtigt, ſoll gehalten ſein, ſich in der Zeitfriſt von zwei Monathen vor dem Beamten des bur⸗ gerlichen Standes zu ſtellen, um, wenn vorher die andere Parthei geſetzlich berufen worden, die Eheſcheidung ausſpre⸗ chen zu laſſen. 265. Dieſe zwei Monathe ſollen fur die Urtheile erſter In⸗ ſtanz zuerſt nach der verſtrichenen zur Avellazion anberaumten Zeitfriſt, fuͤr die in Apellazionsſachen gegen den nichterſchei⸗ nenden Dheil(par defaut) ausgeſprochenen urtheile nach dem Verlaufe der zum Einwand anberaumten Zeitfriſt, und fur die in letzter Inſtanz nach beiderſeitigem Vernehmen der Partheien geſprochenen Urtheile nach der abgelaufenen zum Kaſſazionsgeſuch anberaumten Zeitfriſt zu zaͤhlen anfangen. 265. Der klagende Gatte, welcher die oben anberaumten zwei Monathe wird haben verſtreichen laſſen, ohne den andern Gatten vor den oͤffentlichen Beamten des buͤrgerlichen Stan⸗ des berufen zu laſſen, ſoll des Vortheils des erhaltenen Ur⸗ theils verluſtig ſein. Er kann ſeine Scheidungsklage nicht wieder vorbringen, ohne neue Urſachen vorzulegen, wobei er zedoch die alten wieder geltend machen kann. —„—. — 0— 47 zweiter Abſchnitt. Von den vorlaͤufigen Maaßregeln, zu denen das Ehe⸗ ſcheidungsbegehren aus beſtimmter Urſache Anlaß geben kann. 267. Die einswejlige Verwaltung der Kinder ſoll dem auf die Eheſcheidung klagenden oder beklagten Ehemanne uͤbertra⸗ gen bleiben; es ſei denn, der Gerichtshof habe auf das Begehren entweder der Mutter, oder der Familie oder des Regierungs⸗ kommiſſaͤrs zum groͤßern Vortheil der Kinder anders verordnet. 268. Die auf Eheſcheidung klagende oder beklagte Eheſrau kann den Wohnſitz des Ehemannes waͤhrend der Betreibung des Prozeſſes verlaſſen und von letzterem ein ſeinen Vermoͤgens⸗ umſtaͤnden angemeſſenes Nahrungsgeld begehren. Der Ge⸗ richtshof ſoll das Haus benennen, in welchem die Ehefrau einsweilen ſich aufzuhalten gehalten ſein ſoll; er ſoll auch den Nahrungsgehalt, wenn es der Fall erheiſcht, beſtimmen, wel⸗ chen ihr der Mann zu entrichten verbunden ſein ſoll. 269. Die Frau ſoll verpflichtet ſein, ſo oft ſie darzu aufgefodert wird, zu beweiſen, daß ſie ſich in dem ihr angewieſenen Hauſe aufhalte. Wenn ſie dieſen Beweiß nicht liefern kann, kann ihr der Mann das Nahrungsgeld verweigern; und, wenn die Frau Klaͤgerin auf die Scheidung iſt, erklaͤren machen, daß ſie in fernerer Betreibung ihres Prozeſſes unzulaͤßis ſei. 270. Die in Guͤtergemeinſchaft lebende Frau, ſie ſei nun Klaͤgerin oder Beklagte auf die Eheſcheidung, kann, in wel⸗ chem Zuſtande ſich auch der Rechtshandel befinden mag, von dem Tage der Verordnung, von der im 238 Artikel Meldung geſchehen, gerechnet, fuͤr die Erhaltung ihrer Rechte die An⸗ legung der Siegel auf die beweglichen Effekten der Gemein⸗ ſchaft rechtlich fodern. Dieſe Siegel koͤnnen nicht abgenom⸗ men werden, biß eine mit der behoͤrenden Abſchaͤtzung gemachte Aufnahme gemacht und der Mann die Verbindlich⸗ keit auf ſich genommen, die aufgenommenen Effekten wieder darzuſtellen, oder als gerichtlicher Huͤter fuͤr ihren Wertb zu haften. 271. Jede nach Verlauf des Datums der Verordnung, von welcher im 238 Artikel Meldung geſchah, von dem Ehemanne zum Nachtheil der Gemeinſchaft abgeſchloſſene Verbindlich⸗ keit, jede von ihm vorgenommene Veraͤuſerung der zu der Gemeinſchaft gehoͤrigen unbeweglichen Guͤter ſoll als nicht 43 geſchehen erklaͤrt werden, wenn uͤbrigens bewieſen werden kann, daß ſie zum Nachtheil der Rechte der Frau eingegangen oder gemacht worden. Dritter Abſchnitt. Von den Beweggruͤnden der Unzulaßigkeit der Ehe⸗ ſcheidungsklage wegen beſtimmter Urſache. 27a. Die Eheſcheidungsklage ſoll durch die Wiederausſoͤh⸗ nung der Ehegatten, ſie ſei nun auf die Thatſachen, welche darzu berechtigen koͤnnten, oder auf die Eheſcheidunssklage erfolgt, aufgehoben ſein. 273. In einem wie in dem andern Falle ſoll der Flaͤger mit ſeiner Klage als unzuläßig erklaͤrt werden. Er kann aber eine neuere aus einer Bewegurſache, die ſeit der Verſoͤhnung ſich ergeben hat, anſtellen; und alsdann kann er von den aͤl⸗ tern Bewegurſachen Gebrauch machen, um ſein neueres Be⸗ gehren damit zu unterſtutzen. 74. Wenn der auf Eheſcheidung klagende Gatte laͤugnet, daß die Wiederausſohnuns ſtatt gehabt habe, ſo ſoll der Be⸗ klagte den Beweiß daruͤber entweder ſchriftlich oder durch Zeugen auf die in dem erſten Abſchnitte des gegenwaͤrtigen Kapitels vorgeſchriebene Art machen. Drittes Kapitel. Von der Eheſcheidung mit gegenſeitiger Ein⸗ willigung. 278. Die gegenſeitige Einwilliguns der Ehegatten ſoll nicht zugelaſſen werden, wenu der Mann weniger als fuͤnf und wanzig Jahre hat und das Weib minderjaͤhrig unter ein und zwantig Jahren iſt. 276. Die wechſelſeitige Einwilligung ſoll zuerſt, wenn die Ehe zwei Jahre gedauert hat, zugelaſſen werden⸗ 277. Sie ſoll auch nicht mehr zugelaſſen werden, wenn die Ehe ſchon zwanzig Jahre gedauert hat; und auch nicht mehr, wenn die Frau fuͤnf und vierzig Jahre alt iſt. 278. In keinem Fall ſoll die gegenſeitige Einwilligung der Gatten hinreichend ſein, wenn ſie nicht darzu durch ihre Ael⸗ tern oder andere noch lebende Verwanden in aufſteigender Linie in Gefolg der durch den rsoten Artikel des rten Kapitels des Titels von der Ehe vorgeſchriebene Regeln herechtiget worden. ⸗ 49 279. Die Ehegatten, welche entſchloſſen ſind, die Eheſcheidung durch beiderſeitige Einwilligung zu bewirken, ſollen vorlaͤufig gehalten ſein, die Aufnahme und Abſchaͤtzung aller ihrer beweg⸗ lichen und unbeweglichen Guͤter zu machen, und ihre gegen⸗ ſeitigen Rechte ins Reine zu ſetzen, uͤber welches ihnen jedoch frei ſteht, ſich zu vergleichen. 230. Sie ſollen ebenfalls verbunden ſein, uͤber nachſtehende drei Punkten ihre Uebereinkunft ſchriftlich zu bewähren: rtens. Wem die aus ihrer ehelichen Verbindung erzeugten. Kinder ſowohl waͤhrend der Probezeit als auch nach ausge⸗ ſprochener Eheſcheidung ſollen anvertraut werden. atens. In welches Hauß das Weib ſich begeben und in wel⸗ chem ſie ſich waͤhrend der Probezeit aufhalten ſoll. ztens. Welche Summe der Mann ſeiner Frau während der Probezeit bezahlen ſoll, wenn ſie nicht hinlaͤngliche Einkuͤnfte hat, ihre Beduͤrfniſſe zu beſtreiten. 281. Die Ehegatten ſollen ſich miteinander vor dem Preſi⸗ denten des buͤrgerlichen Gerichtshoſes ihres Bezirks oder dem deſſen Stelle vertretenden Richter ſtellen und ihm in Gegenwart zweier von ihnen vorgefuͤhrten Notarien ihr Vorhaben erklären. a2. Der Richter ſoll den beiden Ehegatten zuſammen und einem jeden von ihnen ins Beſondere in Gegenwart der beiden Notarien diejenigen Vorſtellungen machen und Ermahnungen geben, welche er der Sache angemeſſen glaubt; er ſoll ihnen das vierte Kapitel des gegenwaͤrtigen Titels, welches die Wir⸗ kungen der Eheſcheidung feſtſetzt, vorleſen und ihnen alle Folgen ihres Begehrens entwickeln. as3. Wenn die Ehegatten auf ihrem Vorhaben beſtehen, ſo ſoll ihnen von dem Richter uͤber ihr Begehren und Einwilli⸗ gung zur Eheſcheidung Urkunde ertheilt werden; und ſie ſollen gehalten ſein, auf der Stelle nebſt den in den Artikeln 279 und 280 bemeldeten Akten noch folgende aufzuweiſen und in die Haͤnde der Notarien zu uͤbergeben: tens. Ihre Geburts⸗und Heuraths⸗Urkunden; atens. Die Geburts⸗und Sterbe⸗Urkunden aller aus ihrer Verbindung entſproſſenen Kinder: ztens. Die rechtlich bewaͤhrte Erklaͤrung ihrer Aeltern oder anderer noch lebenden Anverwanden in aufſteigender Linie, des Inhalts, daß ſie aus den ihnen bekannten Urſachen die⸗ ſen oder jene, ihren Sohn oder Sochter, Enkel oder Enkelin, welcher oder welche an dieſen oder jene verhenrathet iſt, be D —— 50 rechtigen, die Eheſcheidung zu begehren und darein zu willi⸗ gen. Die Aeltern und Großaͤltern der Gatten werden ſo lange vermuthet am Leben zu ſein, bis die Urkunden, welche ihr Abſterben beweiſen, vorgezeigt werden. 184. Die Notarien ſollen einen vollſtaͤndigen Verbalprozeß von allem, was zur Vollziehung der vorhergehenden Artikel geſagt und gethan worden, errichten. Das Original davon, ſo wie die beigebrachten Belegeſchriften, welche dem Verbalvrozeß beige⸗ fugt werden muͤſſen, ſollen bet dem aͤlteſten der beiden Notarien bleiben. In demſelben ſoll Meldung von der Erinnerung geſche⸗ hen, welche man der Frau gegeben, ſich innerhalb vier und zwanzig Stunden in das von ihr und ihrem Manne beſtimmte Hauß zu verfuͤgen und dort bis nach ausgeſprochener Ehe⸗ ſcheidung ſich aufzuhalten. 285. Die ſo geſchehene Erklaͤrung ſoll in den erſten vierzehn Zagen eines jeden der darauf folgenden vierten, ſiebenten und zehnten Monaths mit Beobachtung der naͤmlichen Formalitä⸗ ten erneuert werden. Die Partheien ſollen die Obliegenheit haben, jedesmal eine öffentliche Urkunde, durch welche bewie⸗ ſen wird, daß ihre Aeltern oder andere Verwanden in auf⸗ ſteigender Linie bei ihrer erſten Entſchließung verharren, bei⸗ zubringen; doch aber ſollen ſie nicht gehalten ſein, irgend eine andere Urkunde vorzulegen. 286. In den vierzehn Dagen, wo, von der erſten Erklaͤrung an zu zaͤhlen, ein Jahr verfloſſen ſein wird, ſollen die Gatten, jeder von zwei Freunden, die angeſehene Buͤrger des Bezirks und wenigſtens fuͤnfzig Jahre alt ſind, begleitet ſich mit ein⸗ ander und perſoͤnlich vor dem Preſidenten des Gerichtshofes oder dem ſeine Stelle vertretenden Richter ſtellen; ſie ſollen ihm die in vorgeſchriebener Form ausgefertigten vier Verbalprozeſſe, welche ihre gegenſeitige Einwilligung enthalten, und alle jene urkunden, welche denſelben werden beigefugt worden ſein, einhuͤn⸗ digen, und von der obrigkeitlichen Perſon, jeder ins Beſondere, jedoch in Gegenwart des andern Gatten und der vier angeſehenen Zeugen die Zulaſſung zur Eheſcheidung rechtlich begehren. 27. Wenn die Gatten, nachdem ihnen der Richter und die beigebrachten Zeugen ihre Bemerkungen gemacht haben, auf ihrem Begehren beſtehen, ſo ſoll ihnen uͤber ihr rechtliches Anſuchen und die Einhaͤndigung der Belegeſchriften Urkunde ertheilt werden. Der Gerichtſchreiber ſoll einen Verbalpro⸗ zeß errichten, welcher ſowohl von den Partheien(es ſei denn, 51 ſie erklaͤren, daß ſie des Schreibens unkundig ſind oder nicht koͤnnen, als wovon Meldung geſchehen muß) als auch von den vier beigebrachten Zeugen, dem Richter und Gerichtſchreiber unterzeichnet werden muß. 2s8. Der Richter ſoll ſogleich unter den geſchloſſenen Ver⸗ balprozeß ſeine Verordnung ſetzen, welche beſagt, daß er inner⸗ halb drei Tagen auf die geſchriebenen Schlußantraͤge des Re⸗ gierungskommiſſaͤrs, welchem der Gerichtsſchreiber zu dieſem Ende die ſchriftlichen Aufſaͤtze mittheilen ſoll, an den Ge⸗ richtshof in dem Zimmer ſeiner Berathſchlagungen uͤber das Ganze Bericht abſtatten werde. 289. Wenn der Regierungskommiſſaͤr in den ſchriftlichen Aufſaͤtzen den Beweiß ſindet, daß der Ehemann fuͤnf und zwan⸗ zig, und die Ehefrau ein und zwanzig Jahre alt waren, als ſie ihre erſte Erklaͤrung machten; daß ſie zu dieſem Zeitpunkt ſchon zwei Jahre in der Ehe waren, daß ſie nicht laͤnger als zwanzig Jahre in der Ehe ſind, daß die Frau noch nicht fuͤnf und vierzig Jahre alt iſt, daß die gegenſeitige Sinwilligung viermal in dem Jahre mit Beobachtung der oben vorgeſchrie⸗ benen vorlaͤuſigen und aller durch gegenwaͤrtiges Kapitel ge⸗ forderten Formalitaͤten, namentlich mit der Einwilligung der Aeltern der Gatten oder jener ihrer andern lebenden Ver⸗ wanden in aufſteigender Linie, im Falle die Aeltern verſtor⸗ ben ſind, ausgedruͤckt worden, ſo ſoll er ſeine Schlußreden mit folgenden Worteu geben; Das Geſetz erlaubt. Im entgegen geſetzten Falle aber ſollen ſeine Schlußreden in fol⸗ genden Ausdrucken abgefaßt ſein: Das Geſetzverhindert. 290. Der Gerichtshof ſoll auf den Bericht keine andere Be⸗ richtigungen anſtellen koͤnnen als jene, die im vorhergehenden Artikel angezeigt ſind. Wenn daraus erhellt, daß nach der Meinung des Gerichtshofes die Partheien die Bedinaungen er⸗ fullt und die durch das Geſetz beſtimmten Formalitaͤten beobach⸗ tet haben, ſo ſoll er die Eheſcheidung zulaſſen und die Par⸗ theien an den Beamten des buͤrgerlichen Standes verweiſen, um dieſelbe ausſprechen zu laſſen. In dem entgegen geſetzten Fall ſoll der Gerichtshof erklaͤren, daß die Zulaſſung der Ehe⸗ ſcheidung nicht ſtatt finde, und ſoll die Gruͤnde ſeiner Entſchei⸗ dung entwickeln. 291. Die Apellazion von dem Uurtbeil, welches wird erklaͤrt haben, daß die Zulaſſung der Eheſcheidung nicht ſtatt habe, ſoll nicht angenommen werden, es ſei denn, ſie werde von D 2 65 veiden Partheien, jedoch durch unterſchiedene Aufſoͤtze fruͤheſtens in den zehn und ſpaͤteſtens in den zwanzig Tagen von dem Da⸗ tum des urtheils der erſten Inſtanz an gerechnet eingelegt. 292. Die Apellazionsakten ſollen gegenſeitig ſowohl dem andern Gatten als auch dem Regierungskommißaͤr bei dem Gerichtshofe erſter Inſtanz gerichtlich bekannt gemacht werden⸗ 293. Der Regierungskommiſaͤr bei dem Gerichtshofe erſter Inſtanz ſoll innerhalb den zehn Sagen gerechnet von der ihm geſchehenen gerichtlichen Bekanntmachung des zweiten Apel⸗ lazionsaktes dem Regierungskommiſſaͤr bei dem Apellazions⸗ gerichtshofe Ausfertigung des Urtheils und der Belegeſchrif⸗ ten, worauf es geſprochen worden, uͤbermachen. Der Regie⸗ rungskommiſſr bei dem Apellazionsgerichtshofe ſoll innerhalb der zehn Tagen, welche auf den Empfang der ausgefertig⸗ ten Schriften folgen, ſeine Schlußreden ſchriftlich geben. Der Preſident oder der ihn vertretende Richter ſoll ſeinen Bericht an den Avellaztonsgerichtshof in dem Zimmer ſeiner Berath⸗ ſchlagungen machen; und es ſoll in den zehn Dagen, welche anf die Einreichung der Schlußreden des Kommiſſaͤrs folgen, endlich geſprochen werden. 294. In Gefolge des Urtheils, welches die Cheſcheidung zu⸗ laͤßt, und innerhalb zwanzig Tagen von ſeinem Datum an, ſol⸗ len ſich die Partheien miteinander und perſoͤnlich vor dem Beamten des buͤrgerlichen Standes ſtellen, um die Eheſcheidung ausſprechen zu laſſen. Iſt dieſe Zeitfriſt voruͤber, ſo ſoll das urtheil als nicht ergangen angeſehen werden. Viertes Kapitel Von den Wirkungen der Eheſcheidung. 295. Die Ehegatten, welche ſich aus was immer fur einer urſache ſcheiden laſſen, konnen ſich nie wieder vereinigen. 296. Im Falle einer wegen beſtimmter urſache ausgeſpro⸗ chenen Eheſcheidung kann ſich die Frau erſt nach zehn Mona⸗ then von der ausgeſprochenen Scheidung an wieder verheurathen⸗ 297. Im Falle der auf beiderſeitigeEinwilligung erfolgtenEhe⸗ ſcheidung kann keiner der beiden Gatten ſich vor dem Verlauf von dreien Jahren nach ausgeſprochener Eheſcheidung wieder verheurathen. 293. Im Falle einer vor Gericht wegen Ehebruch zugelaſ⸗ ſenen Scheidung ſoll der Schuldige ſich niemals mit ſeiner Ritſchuldigen verbeurathen koͤmen. Die des Cbebruchsſchul⸗ — 8— 53 dige Frau ſoll durch das nämliche urtheil und auf die recht⸗ liche Auffoderung des oͤffentlichen Amtes zu einer Einſperrung in ein Zuchthauß fur eine beſtimmte Zeit, die nicht kurzer als drei Monathe ſein und zwei Jahre nicht uͤberſteigen darf, verdammt werden. 299. Aus was immer fuͤr urſachen die Eheſcheidung ſtatt haben mag, jene der gegenſeitigen Einwilligung dennoch aus⸗ genommen, ſo ſoll der Ehegatte, gegen welchen die Eheſchei⸗ dung zugelaſſen worden ſein wird, alle die Vortheile, welche ihm der andere Gatte entweder durch den Heurathsvertrag oder waͤhrend der abgeſchloſſenen Ehe zugeſtanden hatte, verlieren. 300. Der Gatte welcher die Eheſcheidung erhalten hat, ſoll die Vortheile, welche ihm der andere zugeſtanden hat, wenn ſie auch gegenſeitig ausbedungen worden, und dieſe Gegenſei⸗ tigkeit(réciprocité) nicht ſtatt haͤtte, beibehalten. zo1. Wenn ſfich die Gatten auch keine Vortheile gemacht haͤtten, oder wenn diejenigen, welche ſie ſich ausbedungen ha⸗ ben, nicht hinreichend ſchienen, um den Lebensunterhalt des Gatten, welcher die Ebeſcheidung erhalten hat, zu ſichern, ſo kann ihm der Gerichtshof auf die Guͤter des andern Gat⸗ ten einen Nahrungsgehalt anweiſen, welcher aber das Drittel der Einkuͤnfte dieſes andern Gatten nicht uͤberſteigen kann. Dieſer Nahrungsgehalt kann wieder aufgehoben werden, wenn er aufhoͤrt nothwendig zu ſein. 302. Die Kinder ſollen dem Ehegatten, welcher die Ehe⸗ ſcheidung erhalten hat, anvertraut werden, wenn anders der Gerichtshof auf das Begehren der Familie oder des Regierungs⸗ kommiſſaͤrs fuͤr den groͤßern Vortheil der Kinder nicht verord⸗ net, daß ſie alle oder einige davon den Sorgen entweder des andern Gatten oder einer dritten Perſon uͤbergeben werden ſollen. 303. Wer auch immer die Perſon ſein mag, welcher die Kin⸗ der werden anvertraut werden, ſo behalten doch der Vater und die Mutter gegenſeitig das Recht uͤber den Unterhalt und die Erziehung ihrer Kinder zu wachen und nach Verhaͤltniß ihres Vermoͤgens darzu beizutragen. zog. Die Aufloͤßung der Ehe durch die von dem Gericht zu⸗ gelaſſene Eheſcheidung ſoll die aus dieſer Heurath erzeugten Kinder keines derjenigen Vortheile berauben, die ihnen ent⸗ weder durch die Geſetze oder durch die Heurathsberedungen ihrer Aeltern zugeſichert worden warenz allein dieſe Rechte 54 der Kindrr ſollen ihnen nur auf die nämliche Art und unter den nämlichen Umſtaͤnden eroͤffnet werden, unter denen ſie ihnen zu Theil geworden waͤren, wenn keine Eheſcheidung ſtatt ge⸗ habt haͤtte. zo5. Im Falle der Ebeſcheidung durch gegenſeitige Einwilli⸗ gung ſoll den aus ihrer Ehe entſproſſenen Kindern das Eigen⸗ thum der Haͤlfte der Guͤter eines jeden der beiden Gatten mit vollem Recht von dem Tage ihrer erſten Erklaͤrung an zufal⸗ len. Der Vater und Mutter behalten jedoch den Genuß die⸗ ſer Haͤlfte bis auf die Großjährigkeit ihrer Kinder mit der Obliegenheit, fur ihre Nahrung, ihren Unterhalt und ihre Erziehung ihrem Vermogen und Stande gemaͤß Sorge zu tragen und ohne Nachtheil der andern Vortheile, welche ge⸗ dachten ihren Kindern durch die Eheberedungen ihrer Vater und Mutter konnen zugeſichert worden ſein. Fuͤnftes Kapitel. Von der Trennung von LTiſch und Bett. ʒo6. In dem Falle, wo die Eheſcheidung aus einer beſtimm⸗ ten urſache begehrt werden kann, ſoll es den Gatten freiſte⸗ hen, die Trennung von Tiſch und Bett zu begebren. zo7. Dieſe Klage ſoll eben ſo wie jede andere buͤrgerliche Klage angeſtellt, eingeleitet und abgeurtheilt werden; ſie ſoll durch beiderſeitige Einwilligung der Gatten nicht ſtatt haben konnen. zos. Das Weib, gegen welches die Trennung von Liſch und Bett des Ehebruchs wegen ausgeſprochen worden, ſoll durch das naͤmliche Urtheil und auf die rechtliche Anſuchung des oͤffentlichen Amtes zur Einſchließung in ein Zuchthauß auf eine beſtimmte Zeit, die nicht kuͤrzer als drei Monathe ſein, und zwei Jahre nicht uͤberſteigen kann, verdammt werden⸗ 3o9. Der Ehemann ſoll die Macht haben, der Wirkung die⸗ ſes Verdammungsurtbeils Einhalt zu thun, indem er ein⸗ willigt, ſeine Frau wieder zu ſich zu nehmen. zro. Wenn die wegen irgend einer andern urſache als des Ehebruchs halber ausgeſprochene Scheidung von Tiſch und Bett drei Jahre lang gedauert haben wird, ſo ſoll der Ehe⸗ gatte, welcher urſpruͤnglich Beklagter war, als Klaͤger auf die Eheſcheidung bei dem Gerichtshoſe auftreten koͤnnen, wenn der urſpruͤngliche entweder gegenwaͤrtige oder gehoͤrig vorge⸗ ladene Klaͤger nicht unmittetbar einwilligt, die Trennung von Tiſch und Bett aufhoͤren zu laſſen⸗ e he uf un N 0 55 z11. Die Scheidung von Tiſch und Bett ſoll immer die Trennung der Guͤter nach ſich zichen. Siebenter Titel. Von der Vaterſchaft und Kindſchaft. (Dekretirt den aten Germinal u1, verkuͤndigt den raten des nämlichen Monaths.) Erſtes Kapitel. Von der Kindſchaft der rechtmaͤßigen oder aus der Ehe entſproſſenen Kinder. 312. Der Vater des waͤhrend der Ehe empfangenen Kindes iſt der Ehemann. Dieſer kann jedoch ableugnen, daß es ſein Kind ſei, wenn er beweißt, daß waͤhrend der Zeit, welche ſeit dem dreihundertſten bis auf den hundert vier und zwanzigſten Tag vor der Geburt des Kindes verfloſſen iſt, er wegen Ent⸗ fernung oder durch die Wirkung eines Zufalls in der phyſiſchen Unmoͤglichkeit war, ſeiner Frau beizuwohnen. z1z. Der Mann ſoll dadurch, daß er ſeine natuͤrliche Unmog⸗ lichkeit vorgibt, das Kind nicht verlaͤugnen koͤnnen; er ſoll es ſogar wegen dem Ehebruch nicht verlaͤugnen koͤnnen; es ſei denn, man habe ihm die Geburt verheimlicht, in dieſem Falle ſoll er zugelaſſen werden, alle diejenigen Thatſachen vorzule⸗ gen, welche geeignet ſind, darzuthun, daß er niche Vater iſt. 314. Das vor dem hundert achtziaſten Dage der Ehe gebohrne Kind kann in nachſtehenden Faͤllen von dem Vater nicht ver⸗ laͤugnet werden, rtens: Wenn er vor abgeſchloſſener Ehe Kenntniß von der Schwangerſchaft hatte; ztens: Wenn er bei dem Aufſatz der Geburtsurkunde gegenwaͤrtig war, und dieſe Urkunde von ihm unterſchrieben worden oder Meldung enthaͤlt, daß er der Schreibens unkundig ſei; ztens: Wenn das Kind nicht lebensfaͤhig erklaͤrt worden. 313. Die Rechtmaͤßigkeit eines dreihundert Dage nach der Aufloͤſung der Ehe gebohrnen Kindes kann angefochten werden. z15. In den verſchiedenen Fällen, wo der Ehemann berech⸗ tigt iſt, gegen die Vaterſchaft Einwendungen zu machen, ſoll er es, wenn er ſich an dem Orte, wo das Kind gebohren worden, befindet, innerhalb eines Monathes thun. Er ſoll es thun in den zwei Monathen nach ſeiner Zuruͤck⸗ kunft, wenn er bei dieſem Zeitpunkt abweſend war. demſelben gleichfoͤrmige Beſitzſtand gibt. 56 Er ſoll es thun in den zwei Monathen nach der Entdeckuns des Betrugs, wenn man ihm die Geburt des Kindes verheim⸗ lichet hatte. zr7. Wenn der Ehemann geſtorben iſt, ehe er ſeine Einwen⸗ dungen gemacht hat, aber die geſetzliche Zeitfriſt hatte, ſie zu machen, ſo haben die Erben von dem Zeitpunkt an, wo das Kind in den Beſitz der Guͤter des Ehemanns wuͤrde eingeſetzt worden ſein, oder von dem Zeitpunkte, wo die Erben in dieſem Beſitze von dem Kinde geſtoͤhrt worden waͤren, noch zwei Monathe Friſt, um die Rechtmaͤßigkeit des Kindes zu ſeteen⸗ 318. Jeder auſſergerichtliche Akt, welcher von Seiten des Gatten oder der Erben eine Verlaͤugnung enthaͤlt, ſoll als nicht geſchehen betrachtet werden, wenn nicht in Zeit eines Monaths eine gerichtliche Klage darauf folgt, die wider den dem Kinde eigends darzu gegebenen Vormund und in Gegen⸗ wart ſeiner Mutter angeſellt wird⸗ Zweites Kapitel. Von den Beweiſen der Kindſchaft rechtmaͤßiger Kinder. z19. Die Kindſchaft rechtmaͤßiger Kinder wied durch die auf die Regiſter des buͤrgerlichen Standes eingeſchriebene Ge⸗ burtsurkunden bewieſen. z20. In Ermanglung dieſes Siters iſt der anbaltende Be⸗ ſitzſtand als rechtmaͤßiges Kind hinreichend. zax. Der Beſitzſtand gruͤndet ſich auf eine hinreichende Vereinigung von Shatſachen, welche das Verhaͤltniß der Kind⸗ ſchaft und Verwandſchaft zwiſchen einer einzelnen Perſon und der Familie, zu welcher zu gehoͤren ſie behauptet, anzeigen. Die vorzuglichſten dieſer Thatſachen ſind, daß dieſes Indi⸗ viduum immer den Namen des Vaters, dem es anzugehoͤren behauptet, getragen; Daß der Vater es als ſein Kind behandelt, und in dieſer Eigenſchaft fuͤr ſeine Erziehung, ſeinen Unterhalt und haͤuß⸗ liche Niederlaſſung Sorge getragen; Daß er es immer als ein ſolches in der Geſellſchaft aner⸗ kannt hat; Daß es als ſolches von der Familie anerkannt worden. 342. Niemand kann einen Stand anſprechen, der demjeni⸗ gen zuwider waͤre, den ihm der Litre ſeiner Geburt, und der —*— 57 Und gegenſeitig kann niemand den Stand desienigen ſtrei⸗ tig machen, welcher einen ſeinem Geburtstitre entſprechenden Beſitzſtand hat. 323. In Ermanglung des Siters und des andguernden Be⸗ ſitzſtandes; oder wenn das Kind entweder unter falſchen Na⸗ men, oder als ein ſolches, deſſen Vater und Mutter unbekannt ſind, eingeſchrieben worden, ſo kann der Beweiß der Kind⸗ ſchaft durch Zeugen gefuͤhrt werden. Jedoch kann dieſer Be⸗ weiß nur dann zugelaſſen werden, wenn ſich ein Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorfindet; oder wenn die aus den ſchon wirklich anerkannten Thatſachen entſpringenden Vermuthun⸗ gen und Anzeigen wichtig genug ſind, um die Zulaſſung zu erlauben. 324. Der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes ergibt ſich aus den Familientitres, aus den Hausregiſtern und Schriften der Aeltern, aus oͤffentlichen, ja ſelbſt aus Privat⸗Urkunden, wenn ſie von einer Parthei errichtet ſind, die ebenfalls in den Rechts⸗ ſtreit verwickelt iſt, oder welche dabei betheiligt waͤre, wenn ſie noch lebte. 325. Der Gegenbeweiß kann durch alle diejenige Mittel, welche geeignet ſind, zu beweiſen, daß der Beſprechende nicht das Kind der Mutter iſt, welche zu haben er behaupter; oder, wenn auch ſein Herkommen von der Mutter dargethan iſt, daß er nicht das Kind des Ebegatten der Mutter iſt, gefuͤhrt werden. 326. Die buͤrgerlichen Gerichte ſind allein befugt uͤber An⸗ pruͤche auf den Stand zu entſcheiden. 327. Die peinliche Klage wegen einem Verbrechen zur Un⸗ terdruͤckung des Standes kann erſt nach dem Endurtheil uͤber die den Stand betreffende Frage anfangen. 328. Die Rechtsklage auf Anſpruch des Standes iſt in Hin⸗ ſicht auf das Kind unverjaͤhrbar. 329. Die Rechtsklage kann von den Erben des Kindes, wel⸗ ches ſeine Anſpruͤche nicht gemacht hat, nicht aufgeſtellt wer⸗ den, es ſei denn, ſolches ſei entweder minderjaͤhrig, oder in den erſten fuͤnf Jahren ſeiner Großjaͤhrigkeit verſtorben. 330. Die Erben koͤnnen dieſen Rechtshandel fortſetzen, wenn er von dem Kinde angefangen worden; es ſei denn Sache, daß es foͤrmlich davon abgeſtanden wäre oder drei Jahre, von 58 dem letzten Akte des Rechtsſtreites an zu zaͤhlen hätte verſtrei⸗ chen laſſen, ohne ihn weiters zu verfolgen. Drittes Kapitel. Von den natuͤrlichen Kindern. Erſter Abſchnitt. Von dem Rechtmaͤßigmachen(legitimation) der na⸗ tuͤrlichen Kinder. 331. Die auſſer der Ehe erzeugten Kinder, mit Ausnahme jedoch derjenigen, welche aus einer blutſchaͤnderiſchen oder ehebrecheriſchen Beiwohnung entſproſſen ſind, koͤnnen durch die darauf folgende Ehe ihrer Vater und Mutter, wenn ſie von denſelben vor der Ehe geſetzmaͤßig anerkannt worden, oder wenn ſie von ihnen in der Urkunde der feierlichen Heuraths⸗ abſchließung ſelbſt anerkannt worden ſind, rechtmaͤßig gemacht werden. z2. Das Rechtmaͤſigmachen kann ſogar zu Gunſten der verſtorbenen Kinder, wenn ſie Abkoͤmmlinge hinterlaſſen haben, ſtatt haben, und in dieſem Falle ziehen dieſe Abkoͤmmlinge den Vortheil davon. 333. Die durch die nachfolgende Heurath recht naͤßig ge⸗ machten Kinder ſollen die naͤmlichen Rechte haben, als wenn ſie woͤhrend der Ehe gezeugt worden waͤren. zweiter Abſchnitt. Von der Anerkennung der natuͤrlichen Kinder. 334. Die Anerkennung eines naturlichen Kindes ſoll durch eine rechtliche Urkunde geſchehen, wenn ſie nicht ſchon in der Geburtsurkunde geſchehen iſt. 336 Dieſe Anerkennung kann nicht zum Vortheil der Kinder geſchehen, welche aus einer blutſchaͤnderiſchen oder ehebreche⸗ riſchen Beiwohnung entſproſſen ſind. 336. Die Anerkennung des Vaters ohne Angabe und Ge⸗ ſtundniß der Mutter hat nur in Ruͤckſicht des Vaters ihre Wirkung. 337. Die waͤhrend der Ehe von einem der Gatten zum Vor⸗ theil eines natuͤrlichen Kindes, welches er vor ſeiner Ehe und von einem andern als ſeinem Mitgatten hatte, geſchehene An⸗ erkennung ſoll weder dieſem noch den aus dieſer Ehe erzeug⸗ ten Kindern ſchaden konnen. . 3 „ * — 0— 59 Doch ſoll ſie nach der Auflöſung dieſer Heurath, wenn keine Kinder davon vorhanden ſind, ihre Wirkung hervor⸗ bringen 333. Das anerkannte naturliche Kind kann die Rechte eines rechtmaͤßigen Kindes nicht beſorechen. Die Rechte der natuͤr⸗ lichen Kinder ſollen in dem Litel der Erbſchaften feſtgeſetzt werden. 339. Alle Anerkennung von Seiten des Vaters oder der Mutter, ſo wie jeder Anſpruch von Seiten des Kindes kann von allen denen, welche dabei betheiligt ſein können, ange⸗ fochten werden. 340. Die Aufſuchung der Vaterſchaft iſt unterſast. In dem Falle einer Entfuͤhrung, wenn der Zeitpunkt dieſer Entfuͤhrung mit jener der Empfaͤngniß zuſammentrift, kann der Entfuͤhrer auf das Begehren der betheiligten Partheien zum Vater des Kindes erklaͤrt werden. za1. Die Aufſuchung der Mutterſchaft iſt erlaubt. Das Kind, welches ſeine Mutter anſpricht, ſoll gehalten ſein zu beweiſen, daß es gerade und einzeln dasienige Kind iſt, von dem ſeine Mutter entbunden worden. Es wird nicht zugelaſſen werden, ſeinen Beweiß durch Seugen zu ſtellen, als wenn es ſchon den Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes hat. za2. In dem Falle, wo es nach dem 336ten Artikel nicht erlaubt iſt, anzuerkennen, ſoll das Kind zum Aufſuchen der Vater⸗oder Mutterſchaft niemal zugelaſſen werden. Achter Titel. Von der Annahme an Kindesſtatt und der wohl thaͤtigen Vormundſchaft. (Dekretirt den aten Germinal 11, verkuͤndigt den 12ten des naͤmlichen Monaths.) Erſtes Kapitel. Von der Annahme an Kindesſtatt. Erſter Abſchnitt. Von der Annahme an Kindesſtatt und ihren Wirkungen. 343. Die Annahme an Kindesſtatt iſt nur denjenigen Perſo⸗ nen veiderlei Geſchlechts erlaubt, die uͤber fuͤnfzig Jahre alt 60 ſind, zur Zeit der Annahme weder Kinder noch rechtmäßige Abkoͤmmlinge haben und weniaſtens fuͤnfzehn Jahre aͤlter ſind als die Individuen, welche ſie ſich vornehmen an Kindesſtatt anzunehmen. za4. Niemand kann von mehreren, es ſei denn von den beiden Gatten, an Kindesſtatt angenommen werden. Außer dem in dem z6bten Artikel vorkommenden Falle kann kein Gatte ohne die Einwilligung des andern Gatten an Kindesſtatt annehmen. 345. Die Befugniß an Kindesſtatt anzunehmen, kann nur gegen das Individuum ausgeuͤbt werden, dem man waͤhrend ſeiner Minderjährigkeit und wenigſtens ſechs Jahre lang Huͤlfe und ununterbrochene Sorgfalt geleiſtet hat; oder gegen denjenigen, der dem an Kindesſtatt Annehmenden entweder in einem Gefechte, oder, indem er ihn aus Feuer oder Waſſer gezogen, das Leben gerettet hat. In dieſem zweitern Falle iſt es hinreichend, daß der an Kin⸗ desſtatt Annehmende großjährig, älter als der Angenommene ſei und keine Kinder oder rechtmaͤßige Abkoͤmmlinge habe; und wenn er verheurather iſt, daß ſein Mitgatte zu dieſer Annahme ſeine Einwilligung gebe. 346. Die Annahme an Kinbesſtatt kann in keinem Falle vor der Großjährigkeit des an Kindesſtatt Angenommenen ſtatt haben. Wenn der an Kindesſtatt Angenommene noch ſeine beide Aeltern oder einen von beiden hat und noch nicht voll⸗ kommen fuͤnf und zwanzig Jahre alt iſt, ſo ſoll er verbunden ſein, die von ſeinen Aeltern oder dem laͤngſtlebenden derſelben zur Annahme an Kindesſtatt gegebene Einwilligung beizu⸗ pringen, und, wenn er fuͤnf und zwanzig Jahre alt und alſo großjaͤhrig iſt, ihren Rath zu begehren. 347. Die Annahme an Kindesſtatt ſoll den Nahmen des Annehmenden auf den Angenommenen uͤbertragen, welcher Letztere ihn ſeinem eigenen Namen beifuͤgt. zas. Der an Kindesſtatt Angenommene ſoll in ſeiner natuͤr⸗ lichen Familie verbleiben und daſelbſt alle ſeine Rechte beibe⸗ halten; jedoch iſt die Heurath zwiſchen dem an Kindesſtatt Annehmenden und dem alſo Angenommenen und deſſen Ab⸗ koͤmmlingen, Zwiſchen den an Kindesſtatt angenommenen Kindern des naͤmlichen Individuums; Zwiſchen den an Kindesſtatt Angenommenen und den Kin⸗ — 5— 61 dern, die dem an Kindesſtatt Annehmenden noch koͤnnen ge⸗ bohren werden; Zwiſchen dem an Kindesſtatt Angenommenen und dem Gat⸗ ten des an Kindesſtatt Annehmenden; und gegenſeitig zwiſchen dem an Kindesſtatt Annehmenden und dem Gatten des an Kindesſtatt Angenommenen, verbothen⸗ 349. Die natuͤrliche Obliegenheit, welche fortwährend zwi⸗ ſchen dem an Kindesſtatt Angenommenen und ſeinen Aeltern beſteben ſoll, ſich in den von dem Geſetze beſtimmten Faͤllen Rahrungsmittel zu reichen, ſoll auch zwiſchen dem an Kindes⸗ ſtatt Annehmenden und ſo Angenommenen als gegen einander gemeinſchaftlich angeſehen werden. 350. Der an Kindesſtatt Angenommene ſoll auf die Guͤter der Aeltern des an Kindesſtatt Annehmenden kein Erbrecht erwerben; allein er ſoll auf die Erbſchaft des an Kindesſt att Annehmenden die naͤmlichen Rechte haben, welche ein in der Ehe gebohrnes Kind auch darauf haͤtte, ſelbſt wenn andere ſeit der Annahme an Kindesſtatt gebohrne eheliche Kinder vorhanden waͤren. 351. Wenn der an Kindesſtatt Angenommene ohne recht⸗ maͤßige Abkoͤmmlinge zu hinterlaſſen ſtirbt, ſo ſollen die von dem an Kindesſtatt Annehmenden gegebenen oder aus ſeiner Erbſchaft bezogenen Dinge, und welche zur Zeit des Abſter⸗ bens des an Kindesſtatt Angenommenen noch in Natur vor⸗ handen ſind, auf den an Kindesſtatt Annehmenden oder ſeine Erben zuruͤckfallen, mit dem Beding jedoch, zur Tilgung der Schulden beizutragen und den Rechten des Drittern unbe⸗ ſchadet. Der Ueberreſt der Guͤter des an Kindesſtatt Angenommenen ſoll ſeinen eigenen Aeltern gehoͤren; und dieſe ſollen, ſelbſt in Betreff der in dieſem Artikel benennten Gegenſtaͤnde alle Erben des an Kindesſtatt Annehmenden, mit Ausnahme je⸗ doch ſeiner Abkoͤmmlinge, ausſchließen. 352. Wenn bei Lebzeiten des an Kindesſtatt Annebmenden und nach dem Todte des ſo Angenommenen des Letztern hin⸗ terlaſſene Kinder oder Abkoͤmmlinge ſelbſt ohne Nachkommen⸗ ſchaft ſterben ſollten; ſo ſoll der an Kindesſtatt Annehmende die von ihm gegebenen Gegenſtaͤnde erben, ſo wie im vorher⸗ gehenden Attikel geſagt worden; allein dieſes Recht ſchraͤnkt ſich auf die Perſon deſſelben ein, und geht nicht auf ſeine Erben ſelbſt in abſteigender Linie uͤber⸗ Zzweiter Abſchnitt. Von den Formen der Annahme an Kindesſtatt. 353. Die Perſon, welche ſich vornimmt, an Kindesſtatt an⸗ zunehmen, und jene, welche ſo angenommen werden will, ſol⸗ len ſich vor dem Friedensrichter des Wohnorts des Annehmen⸗ den ſtellen, um dort die Urkunde ihrer gegenſeitigen Einwilli⸗ gung zu errichten⸗ 354. Eine Ausfertigung dieſer Urkunde ſoll in den zehn darauf folgenden Tagen durch die fleißigſte Parthei dem Re⸗ gierungskommiſſaͤr bei dem Gerichtshofe erſter Inſtanz, in deſſen Bezirk ſich der Wohnſitz des an Kindesſtatt Annehmenden befindet, uͤbergeben werden, um ſie der richterlichen Beſtaͤt⸗ tigung des Gerichtshoſes vorzulegen. 356. Der in dem Berathſchlagungszimmer vereinigte Ge⸗ richtshof ſoll nach eingezogenen dienlichen Erlaͤuterungen un⸗ terſuchen, 1tens: ob alle von dem Geſetze vorgeſchriebenen Bedingniſſe erfullt worden; 2tens: ob die Perſon, welche ſich vornimmt, an Kindesſtatt anzunehmen, in einem guten Rufß ſteht 356. Der Gerichtshof ſoll nach angehoͤrtem Regierungs⸗ kommiſſaͤr, und ohne weiters gerichtlich zu verfahren, auch ohne Gruͤnde anzugeben, in folgenden Worten ſprechen: Die Annahme an Rindesſtatt hat ſtatt oder: hat nicht ſtatt! 357. In dem Monathe, welcher auf das von dem Gerichts⸗ hofe erſter Inſtanz ergangene Urtheil folgt, ſoll dieſes nm⸗ liche Urtheil auf Betreiben der fleiſigſten Parthei dem Apel⸗ lazionsgerichtshof vorgelegt werden. Dieſer ſoll in den naͤm⸗ lichen Formen wie das Gericht erſter Inſtanz verfahren, und, ohne ſeine Beweggruͤnde anzugeben, ausſprechen: Das Urtheil iſt beſtaͤttigt, oder, das Urtheil iſt entkraͤftet, folglich hat die Annahme an Rindesſtatt ſtatt, oder, nicht ſtatt. 358. Jedes Urtheil des Apellazionsgerichtshofes, welches eine Annahme an Kindesſtatt zulaͤßt, ſoll in der Audienz geſpro⸗ chen, und an den Orten und in der Anzahl von Abſchriften, welche der Gerichtshof zutraͤglich finden wird, angeſchlagen werden. 369. In den drei Monathen, welche auf dieſes Urtheil fol⸗ gen, ſoll die Annahme an Kindesſtatt auf das Anſuchen der einen oder der andern Parthei auf die Regiſter des burgerli⸗ chen Standes des Orts, wo der an Kindesſtatt Annehmende wohnt, eingeſchrieben werden⸗ 62 — 63 Dieſe Einſchreibung kann aber nur auf Anſicht einer foͤrm⸗ lichen Ausfertigung des Urtheils des Apellazionsgerichtshofes geſchehen; und die Annahme an Kindesſtatt ſoll ohne Wir⸗ kung ſein, wenn die Einſchreibung nicht in dieſer Zeitfriſt ge⸗ ſchehen iſt. 360. Wenn der an Kindesſtatt Annehmende ſterben ſollte, ehe die Urkunde, welche ſeinen Willen, den Vertrag der Annahme an Kindesſtatt abzuſchließen, bewaͤhrt, von dem Friedensrichter aufgenommen und vor die Gerichtshoͤfe verbracht worden, und ehe dieſe letztern endlich geprochen haben, ſo ſoll das gericht⸗ liche Verfabren fortgeſetzt, und die Annahme an Kindesſtatt, wenn ſie ſtatt haben kann, zugelaſſen werden. Die Erben des an Kindesſtatt Annehmenden koͤnnen, wenn ſie dieſe Annahme unzulaͤſſig glauben, dem Regierungskommiſ⸗ ſaͤr, alle ihre Anſuchungen(mémoires) und Bemerkungen uͤber dieſe Sache einhaͤndigen, Zweites Kapitel. Von der freiwilligen Vormundſchaft. 361. Jedes Individuum, das aͤlter als fuͤnfzig Jahre iſt, und keine Kinder oder geſetzmaͤßige Abkoͤmmlinge hat, welches ein Individuum wäͤhrend ſeiner Minderjaͤhrigkeit durch einen ge⸗ ſetzlichen Titre ſich anhaͤnglich machen will, kann deſſen freiwil⸗ liger Vormund werden, wenn es die Einteilligung ſeiner Ael⸗ tern oder des laͤngſtlebenden derſelben, oder in deren Ermang⸗ lung jene eines Familienraths, oder endlich, wenn es keine be⸗ kannten Anverwanden hat, die Beiſtimmung der Verwalter des Hoſpitals, in welchem es aufgenommen worden, oder der Munizipalitaͤt des Ortes ſeines Aufenthalts erhaͤlt. 362. Ein Gatte kann nur mit Einwilligung ſeines Mittgat⸗ ten ein freiwilliger Vormund werden. 363. Der Friedensrichter des Wohnſitzes des Kindes ſoll uͤber die Begehren und Einwilligungen in Bezug auf die frei⸗ willige Vormundſchaft Verbalprozeß errichten. 364. Dieſe Vormundſchaft kann nur zum Vortheil der Kin⸗ der, die noch nicht fuͤnfzehn Jahre alt ſind, ſtatt haben. Sie ſoll unbeſchadet aller anderer Verbindlichkeiten die Pflicht nach ſich ziehen, den Muͤndel zu ernaͤhren, und in den Stand zu ſetzen, ſeinen Lebensunterhalt zu verdienen. 366. Wenn der Muͤndel einiges Vermoͤgen hat, und wenn er ſchon vorber unter Vormundſchaft ſtund, ſo geht die Ver⸗ 64 waltung ſeiner Guͤter ſo wie jene ſeiner Perſon auf den frei⸗ willigen Vormuud uͤber, welcher jedoch die Ausgaben fuͤr die Erziehung nicht von den Einkuͤnften des Muͤndels neh⸗ men kann. z66. Wenn der freiwillige Vormund nach dem Verlauf von fuͤnf vollen Jahren nach uͤbernommener Vormundſchaft, und, da er voraus ſieht, daß er eher ſterben werde, als der Muͤndel großzaͤhrig wird, ihm in der Teſtamentsurkunde die Annahme an Kindesſtatt uͤbertraͤgt, ſo ſoll dieſe Verfuͤgung gultig ſein, wenn anders der freiwillige Vormund keine rechtmaͤßige Kinder hinterlaͤßt. 367. Im Falle der freiwillige Vormund entweder vor dem Verlauf dieſer fuͤnf Jahre oder auch nach dieſer Zeit ſuͤrbe, ohne ſeinen Muͤndel an Kindesſtatt angenommen zu haben, ſo ſollen demſelben waͤhrend ſeiner Minderjaͤhrigkeit Nahrungs⸗ mittel gereicht werden, deren Betrag und Art, wenn nicht vorher durch eine foͤrmliche uebereinkunft dafuͤr geſorgt wor⸗ den iſt, entweder freundſchaftlich zwiſchen den beiderſeitigen Stellvertretern des Vormunds und des Muͤndels, oder im Falle der Zwiſtigkeit richterlich beſtimmt werden ſollen. 368. Wenn der Vormund ſeinen Muͤndel bei eintretender Großjaͤhrigkeit deſſelben an Kindesſtatt annehmen will, und letzterer darzu einwilligt, ſo ſoll zu dieſer Annahme nach den in dem vorhergehenden Kapitel vorgeſchriebenen Formen ge⸗ ſchritten werden; und die Wirkungen ſollen in allem Betracht die nämlichen ſein. 369. Wenn innerhalb den drei Monathen, welche auf die Großjaͤhrigkeit des Muͤndels folgen, die von ihm an ſeinen freiwilligen Vormund geſtellten Geſuche, um an Kindesſtatt angenommen zu werden, ohne Wirkung geblieben ſind, und der Muͤndel ſich noch nicht im Stande findet, ſeinen Lebensunter⸗ halt zu verdienen, ſo kann der freiwillige Vormund verurtheilt werden, denſelben wegen der Unfaͤhigkeit, in welcher er ſich moͤgte beſinden koͤnnen, fuͤr ſeinen Unterhalt zu ſorgen, zu entſchaͤdigen. Dieſe Entſchädigung ſoll in einer Unterſtutzung, ihm ein Gewerb zu verſchaffen, beſtehen; alles dieſes aber unbeſchadet der Vorausbedingungen, welche, da man dieſen Fall voraus ſah, haͤtten ſtatt haben koͤnnen. 370. Der freiwillige Vormund, welcher die Verwaltung einiger Pupillenguter uͤbernommen batte, muß in allen Faͤllen Rechenſchaft daruͤber ablegen. — 6 65 Neunter Titel. Von der vaͤterlichen Gewalt. (Dekretirt den 3ten Germinal 1r, verkuͤndigt den 13ten des naͤmlichen Monaths.) 371. Das Kind iſt ſeinen Aeltern in jedem Alter Ebre und Achtung ſchuldig. 372. Es bleibt bis zu ſeiner Großiaͤhrigkeit oder Entlaſſung unter ihrer Gewalt. 373. Der Vater allein uͤbt waͤhrend der Ehe dieſe Gewalt aus. 374. Das Kind kann das vaͤterliche Hauß ohne die Erlaub⸗ niß des Vaters nicht verlaſſen, es geſchehe dann wegen einer freiwilligen Anwerbung nach zuruͤcke gelegtem achtzehnten Jahre. 376. Der Vater, welcher ſehr wichtige urſachen haben wird mit dem Betragen ſeines Sohnes mißvergnuͤgt zu ſein, ſoll, folgende Zuͤchtigungsmittel haben. 376. Wenn das Kind das ſechszehnte Jahr ſeines Alters noch nicht angefangen hat, ſo kann es der Vater waͤhrend einer Zeit, deren Dauer jene eines Monaths nicht uͤberſchreiten darf, einſperren laſſen, zu dem Ende hin ſoll der Preſident des Be⸗ zirksgerichtes auf des Vaters Begehren den Verhaftbefehl ausfertigen. 377. Von dem angefangenen ſechszehnten Jahre des Alters bis zur Großjaͤhrigkeit oder Entlaſſung kann der Vater die Ein⸗ thuͤrmung ſeines Sohnes fuͤr ſechs Monathe hoͤchſtens begeh⸗ ren; er ſoll ſich deßwegen an den Preſidenten des gedachten Gerichtshofes wenden, welcher, nachdem er ſich mit dem Re⸗ gierungskommiſſaͤr daruͤber beſprochen, den Verhaftbefehl ent⸗ weder ausfertigen oder verweigern ſoll, und welcher in dem erſten Falle die Zeit der von dem Vater anverlangten Ver⸗ haftung ſoll abkuͤrzen koͤnnen. 37s. In keinem der beiden Faͤllen ſollen ſchriftliche Ver⸗ handlungen oder gerichtliche Formalitaͤten obwalten, mit Ausnahme jedoch des Verhaftbefehls, in welchem aber die Beweggruͤnde nicht ausgedruͤckt werden ſollen. Der Vater ſoll nur verbunden ſein, eine Verbindlichkeit, alle Koͤſten zu bezahlen und die gehoͤrigen Nabrungsmittel zu liefern, unterſchreiben. 379. Der Vater iſt immer bevollmaͤchtigt, die Dauer der von ibm verordneten oder begehrten Einthuͤrmung abzukuͤrzen. — 6.— 0— Wenn nach der Loßlaſſung das Kind in neue Verirrungen fällt, ſo kann die Einſperrung von neuem auf die in den vor⸗ hergehenden Artikeln vorgeſchriebene Art verordnet werden. zso. Wenn der Vater von neuem verehlicht iſt, und er will ſein Kind erſter Ehe, wenn es auch noch nicht ſechszehn Jahre alt iſt, einſperren laſſen, ſo iſt er gehalten, ſich nach dem 377 Artikel zu fuͤgen. z31. Die uͤberlebende und nicht wieder verehlichte Mutter kann ihr Kind nur mit Zuzichung der zwei nuͤchſten väterli⸗ chen Verwanden auf dem Wege der Anfoderung nach Vor⸗ ſchrift des 377 Artikels einſperren laſſen. zs2. Wenn ein Kind perſoͤnliche Guͤter hat oder einen Stand ausuͤbt, ſo kann ſeine Einſperrung, und wenn es auch noch nicht ſechszehn Jahre alt iſt, nur vermittels des Anſu⸗ chens und in Gefolg des 377 Artikels ſtatt finden. Das eingeſperrte Kind kann an den Regierungskommiſſuͤr bei dem Apellazionsgerichrshofe eine Bittſchrift uͤberſenden. Die⸗ ſer Kommiſͤr ſoll ſich von jenem bei dem Gerichtshofe erſter Inſtanz Rechenſchaft ablegen laſſen und dem Preſidenten des Apellazionsgerichtshofes Bericht erſtatten. Dieſer, wenn er dem Vater daruͤber Nachricht gegeben und alle Erkundigun⸗ gen eingezogen hat, ſoll die von dem Preſidenten des Gerichts⸗ hofes erſter Inſtanz gegebene Verordnung widerrufen oder mildern koͤnnen. 383. Die Artikel 376, 377, 373 und 379 ſind den Aeltern der naruͤrlichen geſetzlich anerkannten Kinder gemein. 334. Der Vater waͤhrend der Ehe und nach der Aufloßung der Ehe der uͤberlebende Theil des einen oder des andern ſol⸗ len den Genuß der Guͤter ihrer Kinder bis auf das Alter von achtzehn zuruͤckgelegten Jahren oder bis zu ihrer Entlaſſung, die noch vor achtzehn Jahren geſchehen kann, haben⸗ z85. Die Laſten dieſes Genuſſes ſollen ſein: tens. Diejenigen, zu denen die Nutznießer gehalten ſind; atens. Die Ernaͤhrung, Unterhaltung und Erziehung der Kinder nach ihrem Vermogen; ztens Die Bezahlung der Ruͤckſtaͤnde oder der Zinſe der Kapitalien; 4tens. Die Koͤſten der Beerdigung und jene der letzten Krankheit. z86. Dieſer Genuß ſoll nicht ſtatt haben zum Vortheil des⸗ jenigen der Aeltern, wider welches die Eheſcheidung wuͤrde aus⸗ — 0— 67 geſprochen worden ſein; und er ſoll in Hinſicht der Mutter im Falle der zweitern Ehe gaͤnzlich aufhoͤren. 387. Er ſoll ſich nicht aufdie Guͤter, welche die Kinder durch eine beſondere Arbeit oder Kunſtfleiß ſich erwerben, ausdeh⸗ nen, noch auch auf diejenigen, die ihnen unter der ausdruͤck⸗ lichen Bedingniß, daß ihre Aeltern keinen Genuß davon ha⸗ ben ſollen, gegeben oder vermacht worden ſind. Zehnter Titel. Von der Minderjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Ent⸗ laſſung. (Dekretirt den sten Germinal 11, verkuͤndigt deu 15ten des naͤmlichen Monaths.) Erſtes Kapitel. Von der Minderjaͤhrigkeit. z88. Das Individuum des einen und des andern Geſchlechts, welches noch nicht ein und zwanzig volle Jahre zuruͤck ge⸗ legt hat, iſt minderjaͤhrig. Zweites Kapitel. Von der Vormundſchaft. Trſter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Aeltern. 389. Der Vater iſt waͤhrend der Ehe der Verwalter der perſoͤnlichen Guͤter ſeiner minderiaͤhrigen Kinder. Er bat die Pflicht, was das Eigentbum und den Ertrag der Guͤter, deren Genuß er nicht hat, und was das alleinige Eigenthum der Guͤter, wovon das Geſetz ihm die Nutznießung gibt, angeht, Rechnung zu ſtellen. 390. Nach der Aufloͤßung der Ehe, die entweder durch den natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Todt des einen der Gatten er⸗ folgt iſt, gehoͤrt die Vormundſchaft der minderjährigen oder noch nicht entlaſſenen Kinder mit vollem Recht dem uͤberle⸗ benden Theile der Aeltern. z91. Der Vater kann jedoch der uͤberlebenden Mutter und Vormuͤnderin einen beſondern Rechtsbeiſtand ernennen, ohne deſſen Gutachten ſie keine auf die Vormundſchaft Bezug ha⸗ bende Handluns verrichten kannn. E2 68 Wenn der Vater die Handlungen einzeln benennt, fuͤr wel⸗ che der Rechtsbeiſtand aufgeſtellt iſt, ſo iſt die Vormuͤnderin hefugt, alle andere ohne ſeinen Beiſtand zu verrichten. 39. Dieſe Ernennung des Rechtsbeiſtandes kann nur auf eine der folgenden Arten geſchehen: tens. Durch eine Urkunde der letzten Willensmeinungz ztens. Durch eine entweder vor dem von ſeinem Schreiber begleiteten Friedensrichter oder vor zwei Notarien geſchehene Erklaͤrung. 303. Wenn die Frau bei dem Abſterben des Mannes ſchwan⸗ ger iſt, ſo ſoll ihr von dem Familienrath ein Kurator ihrer Leibesfrucht ernennt werden. Bei der Geburt des Kindes wird die Mutter ſeine Vormuͤn⸗ derin und der Kurator wird mit vollem Recht beigeordneter Vormund. 394. Die Mutter iſt nicht gehalten, die Vormundſchaft anzu⸗ nehmen; jedoch, und im Falle ihrer Weigerung mub ſie die Pflich⸗ ten davon erfuͤllen, bis ſie einen Vormund hat ernennen laſſen. 395. Wenn die Mutter Vormuͤnderin ſich wieder verheu⸗ rathet, ſo muß ſie, ehe die Heurathsurkunde errichtet wird, den Familienrath zuſammen berufen, welcher entſcheiden ſoll, ob man ihr die Vormundſchaft noch ferner uberlaſſen ſoll. Bewerkſtelliget ſie dieſe Zuſammenberufung nicht, ſo ſoll ſie ihre Vormundſchaft von Rechtswegen verlieren, und ihr neuer Gatte ſoll mit ihr fuͤr alle Folgen der widerrechtlich beibe⸗ haltenen Vormundſchaft verantwortlich ſein. 396. Wenn der gehoͤrig zuſammen berufene Familenrath der Mutter die Vormundſchaft ferner uͤberläßt, ſo ſoll er ihr nothwendig den zweiten Gatten zum Mitvormund geben, wel⸗ cher mit ſeiner Frau ſolidariſch fuͤr die nach der Heurath uͤbernommene Verwaltung verantwortlich ſein ſoll. Zzweiter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft, welche von dem Vater oder der Mutter uͤbertragen worden. 397. Das nur einem Einzeln zuſtehende Recht(le droit individuel) einen Anverwanden, auch ſogar einen Fremden zum Vormund zu wäͤhlen, geboͤrt nur dem Letztſterbenden derAeltern. 398. Dieſes Recht kann nur unter den von dem 392 Artikel vorgeſchriebenen Formen, und unter den nachſtehenden Aus⸗ nahmen und Einſchraͤnkungen in Ausuͤbung gebracht werden⸗ —„— 69 399. Die wiederverehlichte aber mit der Vormundſchaft ihrer Kinder erſter Ehe nicht ferner beauftragte Mutter darß ihnen keinen Vormund waͤhlen. aod. Wenn die wieder verehelichte und mit der Vormund⸗ ſchaft ihrer Kinder erſter Ehe wieder beauftragte Mutter den⸗ ſelben einen Vormund gewaͤhlt hat, ſo ſoll dieſe Wahl nichts gelten konnen, bis ein Familienrath ſie wird beſtaͤtigt haben. 4o1. Der von dem Vater oder der Mutter gewaͤhlte Vor⸗ mund iſt nicht verbunden, die Vormundſchaft zu uͤberneh⸗ men, wenn er anders nicht zu der Klaſſe derjenigen Perſonen gehoͤrt, welche der Familienrath aus Mangel dieſer beſondern Wahl als ſolche haͤtte aufſtellen koͤnnen. Dritter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Aszendenten. 4o2. Wenn dem Minderjaͤhrigen von dem Letztlebenden ſei⸗ ner Aeltern kein Vormund beſtellt worden, ſo gehoͤrt die Vormundſchaft von Rechtswegen dem Großvater von vaͤter⸗ licher Seite, in Ermanglung deſſen aber dem Großvater von muͤtterlicher Seite; und ſo immer in aufſteigender Linie, dergeſtalt, daß der aufſteigende Blutsverwande vaͤterlicher Seits dem aufſteigenden Blutsverwanden muͤtterlicher Seits und von dem naͤmlichen Grade der Verwandſchaft immer vorge⸗ zogen werden ſoll. 403. Wenn der Minderjaͤhrige weder von vaͤterlicher noch muͤtterlicher Seite einen Großvater hat, und alſo ein Wett⸗ ſtreit zwiſchen zwei aufſteiſtenden Anverwanden hoͤheren Grades von der väterlichen Linie des Minderjaͤhrigen entſtehen ſollte, ſo muß die Vormundſchaft auf denjenigen fallen, welcher der vaͤterliche Großvater des Vaters des Minderiährigen iſt. 4o4. Wenn der naͤmliche Wettſtreit zwiſchen zweien Groß⸗ vaätern muͤtterlichen Seits ſich erhebt, ſo ſoll der Familien⸗ rath die Ernennung machen, der ſedoch nur einen aus den beiden aufſteigenden Verwanden waͤhlen darf. Pierter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft, welche der Familienrath uͤbertragen hat. 4os. Wenn ein minderjaͤhriges und nicht entlaſſenes Hind ohne Aeltern, ohne von ſeinen Aeltern genennten Vormund, 70 ohne maͤnnliche Anverwanden in aufſteigender Linie iſt; ſo auch, wenn der Vormund von einer der oben bezeichneten Ei⸗ genſchaften ſich in dem Falle der Ausſchließungen, von denen nachher geſprochen werden wird, befinden ſollte, oder wenn er guͤltige Entſchuldigungen hat, ſo ſoll der Familienrath fur die Aufſtellung eines Vormunds Sorge tragen. go6. Dieſer Familienrath ſoll entweder auf die Anfyderung und das Betreiben der Aeltern des Minderjäͤhrigen, ſeiner Glaͤubiger oder anderer betheiligten Partheien; oder ſogar von Amtswegen und auf Betreiben des Friedensrichters des Wohn⸗ ſitzes des Minderjaͤhrigen zuſammen berufen werden; jede Perſon kann dem Friedensrichter die Thatſache angeben, welche zur Ernennung eines Vormundes Anlaß geben kann. ao7. Der Familienrath ſoll nebſt dem Friedensrichter aus ſechs Verwanden oder Verſchwaͤgerten beſteben, welche man ſowohl in der Gemeinde, wo die Vormundſchaft ſoll aufge⸗ ſtellt werden, als auch in der Entfernung von zwei Myria⸗ metern, zur Hälfte von vaͤterlicher, zur Hälfte ven muͤtterli⸗ cher Seite, und zwar mit Beobachtung der naͤhern Anver⸗ wandſchaft in jeder Linie nehmen ſoll. Der Blutsverwande ſoll dem Verſchwaͤgerten in dem naͤm⸗ lichen Grade, und der aͤlteſte dem minder Alten unter den Blutsverwanden von dem naͤmlichen Grade vorgezogen werden. 408. Die leiblichen Bruͤder und die Ehegatten ſeiner leib⸗ lichen Schweſtern ſind allein von der Beſchrankung der im vor⸗ bergehenden Artikeln angeſetzten Zahl ausgenommen. Wenn ſie ſechs oder noch mehr an der Zahl ſind, ſo ſind ſie alle Mitglieder des Familienraths und machen denſelben mit den Wittwen der Anverwanden in aufſteigender Linie, und mit dieſen guͤltig entſchuldigten Verwanden, wenn ſolcher vorhanden ſind, allein aus. Wenn ſie in geringerer Anzahl ſind, ſo ſollen die andern Verwanden nur zur Vollſtuͤndigmachung des Rathes berufen werden. 409. Wenn die Verwanden oder Verſchwaͤgerten von der einen oder der andern Linie ſich an dem Hrte ſelbſt oder in der durch den 407 Artikel bezeichneten Entfernung nicht in binreichender Anzahl vorfinden, ſo ſoll der Friedensrichter Ver⸗ wanden oder Verſchwaͤgerten von einer weitern Entfernung oder aus der Gemeinde ſelbſt ſolche Burger berufen, welche — 0— 9 dafuͤr bekannt ſind, mit dem Vater oder der Mutter des Min⸗ derjaͤhrigen in anhaltenden Freundſchaftsverhaͤltniſſen geſtanden zu ſein. a1o. Der Friedensrichter kann, wenn auch an dem Orte ſelbſt eine hinlaͤngliche Anzahl Verwanden oder Verſchwaͤger⸗ ten vorhanden waͤre, erlauben, daß man Verwanden oder Ver⸗ ſchwaͤgerten von naͤhern oder den naͤmlichen Graden als die gegenwaͤrtigen Verwanden oder Verſchwaͤgerten, wie groß auch die Entfernung ſein mag, wo ſie ihren Wohnſitz haben, vorlade; dieſes jedoch auf ſolche Art, daß einige der Letztern hinweg gelaſſen werden, und daß man die in den vorhergehen⸗ den Artikeln feſtgeſetzte Zahl nicht uͤberſchreite. 411. Der Zeitpunkt der Erſcheinung ſoll von dem Friedens⸗ richter auf einen beſtimmten Dag, doch aber ſo feſtgeſetzt wer⸗ den, daß zwiſchen der bekannt gemachten Vorladung und dem zur Vereinigung angeſetzten Tage ein Zwiſchenraum von wenig⸗ ſtens drei Tagen beobachtet werde, wenn naͤmlich die vorge⸗ ladenen Partheien entweder in der Gemeinde ſelbſt oder in der Entfernung von zwei Myriametern wohnen. Wenn ſich aber unter den Vorgeladenen ſolche befinden, welche in einer weitern Entfernung ihren Wohnſitz haben, ſo ſoll der Zwiſchenraum fuͤr jede drei Myriameter jedesmal um einen Tag vermehrt werden. 412. Die alſo berufenen Verwanden, Verſchwaͤgerten oder Freunde ſind verbunden, ſich verſoͤnlich einzufinden, oder ſich durch einen beſonders Bevollmaͤchtigten vertreten zu laſſen. Der Bevollmaͤchtigte kann nicht mehr als eine Perſon ver⸗ treten. a1z. Jeder berufene Verwande, Verſchwaͤgerte oder Freund, welcher ohne eine geſetzliche Entſchuldigung zu haben, nicht erſcheint, ſoll in eine Strafe verfallen ſein, welche fuͤnfzig Franken nicht uͤberſteigen darf, und welche der Friedensrich⸗ ter ohne Apellazion ausſprechen ſoll. 414. In dem Falle, wo hinlaͤngliche Entſchuldigung vor⸗ handen iſt, und man fuͤr zutraͤglich erachtet, das abweſende Mitglied entweder zu erwarten oder zu erſetzen, kann der Friedensrichter, ſo wie in allen andern Fäaͤllen, wo der Vor⸗ theil des Minderjaͤhrigen es zu erheiſchen ſcheint, die Ver⸗ ſammlung vertagen oder weiter verſchieben. a15. Dieſe Verſammlung wird von Rechtswegen bei dem Friedensrichter gehalten; es ſei denn, er bezeichne ſelbſt einen 7² andern Hrt. Es iſ noͤthig, daß wenigſtens drei Viertheile der berufenen Mitglieder verſammelt ſeien, um berathſchlagen zu koͤnnen. a6. Der Friedensrichter hat den Vorſitz bei dem Familier⸗ rathe, ſo wie auch berathſchlagende, und im Falle getheilter Meinungen uͤberwiegende Stimme. g17. Wenn der in Frankreich ſeinen Wobnſitz habende Min⸗ derjaͤhrige in den Kolonien Guͤter hat, oder im umgekehrten Falle, ſo ſoll die beſondere Verwaltung dieſer Guͤter einem Untervormund uͤbertragen werden. In dieſem Falle ſind der Vormunde und Untervormund von einander unabhaͤngig, und haben fuͤr ihre gegenſeitige Verwaltung keine Verantwort⸗ lichkeit gegen einander. q1s. Der Vormund, im Falle er gegenwaͤrtig iſt, ſoll von dem LDage ſeiner Ernennung an handeln und verwalten; iſ er abweſend, ſo thut er es von dem Tage an, wo ihm ſeine Ernennung bekannt gemacht worden iſt. 419. Die Vormundſchaft iſt eine perſoͤnliche Laſt, welche auf die Erben des Vormunds nicht uͤbergeht. Sie haſten nur fuͤr die Rechnungsfuͤhrung ihrer Stammfuͤhrer, und, wenn ſie großjaͤhrig ſind, muͤſſen ſie dieſelbe bis zur Ernen⸗ nung eines neuen Vormunds fortſetzen. Fuͤnfter Abſchnttt. Von dem beigeordneten Vormunde. 420. Bei jeder Vormundſchaft ſoll ein beigeordneter Vor⸗ mund ſein, den der Familienrath ernennt. Seine Amtsverrichtungen beſtehen darin, daß er fuͤr den Vortheil des Minderjaͤbrigen, wenn derſelbe mit jenem des Vormundes im Widerſpruche ſteht, handeln ſoll. ga1. Wenn die Verrichtungen eines Vormunds einer Perſon uͤbertragen ſind, welche die in den 1, 2, und zten der oben angefuͤhrten Abſchnitten gefoderten Eigenſchaften hat, ſo ſoll dieſer Vormund, ehe er ſein Amt antrit, einen Familienrath, welcher ſo, wie es in dem aten Abſchnitte geſagt worden, be⸗ ſtellt ſein ſoll, zuſammen berufen laſſen, um einen Beivor⸗ mund zu ernennen⸗ Wenn erſich in dieſe Verrichtungen gemiſcht bat, ehe dieſe Formalitaͤt erfullt worden, ſo ſoll der entweder auf das recht⸗ liche Begehren der Verwanden, Glaͤubiger oder anderer be⸗ theiligten Partheien; oder von Amtswegen durch den Frie⸗ ——————— —„— 73 densrichter zuſammenberufene Familienrath demſelben, wenn von ſeiner Seite Betrug ſtatt hatte, die Vormundſchaft ab⸗ nehmen, ohne Nachtheil der Entſchaͤdigungen, die er dem Minderjaͤbrigen ſchuldig iſt. 42a. In allen andern Vormundſchaften ſoll die Ernennung des Beivormundes unmittelbar nach jener des Vormundes ſtatt haben. aa3. In keinem Falle ſoll der Vormund zur Ernennung des Nebenvormundes ſeine Stimme geben koͤnnen. Letzterer ſoll, auſſer dem Falle, wo leibliche Bruͤder vorhanden ſind, aus jener der beiden Linien genommen werden, zu welcher der Vormund nicht gehoͤrt. 424. Der untergeordnete Vormund ſoll, wenn die Vor⸗ mundſchaft offen wird, oder wenn dieſelbe durch Abweſenheit verlaſſen worden, den Vormund nicht von rechtswegen er⸗ ſetzen; allein er ſoll in dieſem Falle verbunden ſein, unter Strafe alies Schadenerſatzes fuͤr den Minderjaͤbrigen auf die Ernennung eines neuen Vormundes anzutragen. an5. Die Verrichtungen des Beivormundes hoͤren mit der Vormundſchaft auf. 420. Die in den 6 und7 obenſtehenden Abſchnitten enthal⸗ tenen Verfuͤgungen ſollen auch auf die Beivormunde anwend⸗ bar ſein. Gleichwohl darf der Vormund nicht auf die Abſetzung des Beivormunds antragen, noch in den zu dieſem gweck zuſam⸗ berufenen Familienraͤtben ſeine Stimme geben. Sechster Abſchnitt. Von den Urſachen, welche von der Vormundſchaft freiſprechen. a7. Sind von der Vormundſchaft freigeſprochen Die Mitglieder der Gewalten, welche durch den II, IIIu. IV Litel der Verſaſſungsurkunde eingeſetzt ſind; Die Richter bei dem Kaſſazionsgerichtshofe, der Kommiſſaͤr und deſſen Beigeordneten bei dem naͤmlichen Gerichte. Die Kommiſſaͤre des Nazionalrechnungsweſens; Die Prefekten; Jeder Buͤrger, welcher in einem andern Departemente als ienem, wo die Vordmundſchaft errichtet wird, ein oͤffentliches Amt verſieht. a23. Sind ebenfalls von der Vormundſchaft freigeſprochen Die Kriegsleute in Dienſtthaͤtigkeit und alle andern Buͤrger, welche mit einer Sendung von der Regierung auſſerhalb des Gebiethes der Revublik beauftraget ſind. 429. Wenn die Sendung nicht aͤcht iſt oder angefochten wird, ſo ſoll die Freiſprechung nicht ausgeſprochen werden, biß die Regierung ſich durch denjenigen Miniſter, in deſſen Geſchäͤftskreiße die Sendung, die man zur Entſchuldigung angibt, gehoͤrt, erklaͤrt haben wird. 430. Die Buͤrger, welche mit den in den berorſtehenden Artikeln gemeldeten Eigenſchaften bekleidet ſind, und welche nach ihren uͤbernommenen Verrichtungen, Dienſten oder Sen⸗ dungen, welche davon freiſprechen, Vormundſchaften ange⸗ nommen haben, ſollen nicht mehr zugelaſſen werden, ſich aus dieſen Urſachen davon entledigen zu wollen. 431. Diejenigen im Gegentheil, denen gedachte Verrich⸗ tungen, Dienſte oder Sendungen nach der Uebernahme und Fuͤhrung einer Vormundſchaft werden uͤbertragen worden ſein, koͤnnen, wenn ſie ſolche nicht beibehalten wollen, in⸗ nerhalb eines Monaths einen Familienrath zuſammen berufen laſſen, damit derſelbe zu ihrer Erſetzung ſchreiten moͤge. Wenn nach Ablauf dieſer Verrichtungen, Dienſte und Sen⸗ dungen der neue Vormund ſeine Entladung begehrt, oder der alte Vormund ſeine Vormundſchaft wieder zuruͤck verlangt, ſo kann ſie ihm durch den Familienrath wieder uͤbertragen werden. 432. Der Buͤrger, welcher kein Verwander oder Verſchwaͤ⸗ gerter iſt, kann nicht gezwungen werden, die Vormundſchaft anzunehmen; es ſei denn, es befinden ſich auf eine Entfer⸗ nung von vier Myriametern keine Verwanden oder Verſchwaͤ⸗ gerten, die im Stande waͤren, die Vormundſchaft zu fuͤhren. 433. Jedes Individuum, welches fuͤnf und ſechzig volle Jahre alt iſt, kann die Vormundſchaft ablehnen. Jener, welcher vor dieſem Alter als Vormund aufgeſtellt worden, kann ſich im Alter von ſiebenzig Jahren davon los ſprechen laſſen. 434 Jedes Individuum, das mit einem gehoͤrig bewaͤhrten Leibesgebrechen behaftet iſt, iſt von der Vormundſchaft frei⸗ geſprochen. Es kann ſich ſogar von derſelben entledigen laſſen, wenn es mit dieſem Gebrechen ſeit ſeiner Ernennung befallen worden. . 75 435. Zwei Vormundſchaften ſind fuͤr alle Perſonen ein gerechter Beweggrund, von der drittern freigeſprochen zu werden. Der Gatte oder Vater, der ſchon mit einer Vormundſchaft belaſtet iſt, kann nicht angehalten werden, eine zweitere zu uͤbernehmen, es ſei denn jene ſeiner Kinder. 436. Jene, welche fuͤnf rechtmaͤßige Kinder haben, ſind von aller andern Vormundſchaft, jene ihrer Kinder jedoch aus⸗ genommen, freigeſprochen. Die in Dienſtthaͤtigkeit bei den Armeen der Republik ver⸗ ſtorbenen Kinder ſollen immer gezaͤhlt werden, um dieſes Freiſprechen zu bewirken. Die andern verſtorbenen Kinder ſollen nicht darzu zaͤhlen, es ſei denn, ſie haben andere wirklich lebende Kinder hinter⸗ laſſen. 437. Kinder, welche waͤhrend der Vormundſchaft gebohren werden, berechtigen nicht die Vormundſchaft abzugeben. 438. Wenn der Vormund bei der Berathſchlagung, welche ihm die Vormundſchaft uͤbertraͤgt, gegenwaͤrtig iſt, ſo ſoll er auf der Stelle und unter Strafe, mit allen ſeinen fernern An⸗ foderungen nicht mehr zugelaſſen zu werden, ſeine Entſchuldi⸗ gungen vortragen, uͤber welche der Familienrath zu berath⸗ ſchlagen hat. a39. Wenn der Vormund der Berathſchlagung, welche ihm die Vormundſchaft uͤberträͤgt, nicht beigewohnt hat, ſo kann er den Familienrath zuſammen berufen machen, um uͤber ſeine Entſchuldigungen zu berathſchlagen. In dieſer Hinſicht muß ſein Betreiben innerhalb der Zeit⸗ friſt von drei Tagen, gerechnet von der ihm geſchehenen Be⸗ kanntmachung ſeiner Ernennung, ſtatt haben. Dieſer Zeit⸗ raum ſoll fuͤr dret Myriameter Entfernung des O tes ſei⸗ nes Wohnſitzes von jenem, wo die Vormundſchaft eroͤfnet wird, mit einem Dage vermehrt werden. Iſt dieſe Zeitfriſt verſtrichen, ſo ſoll er nicht mehr zugelaſſen werden⸗ 440. Sind dieſe Entſchuldigungen verworfen worden, ſo kann er ſich bei den Gerichtshoͤfen vorſehen, um ſie anneh⸗ men zu machen; waͤhrend der Dauer des Rechtsſtreites iſt er aber gehalten, einsweilen zu verwalten. 4z1. Wenn er die Freiſprechung von der Vormundſchaft erreicht, koͤnnen diejenigen, welche ſeine Entſchuldigungen ver⸗ worfen haben, zu den Prozeßkoſten verurtheilt werden. 76 Wenn er aber unterliegt, ſoll er ſelbſt dazu verdammt werden. Siebenter Abſchnitt. Von der Unfähigkeit, von dem Ausſchließen und d 1 5 en Abſetungen von den Pun zaꝛ. Es koͤnnen weder Vormunde noch Familienräthe ſein rtens. Die Minderiaͤhrigen; ſie ſeien dann Vater oder Mutter. 2tens. Die gerichtlich Unterſagten(les interdits). ztens. Die Weiber; es ſeien denn die Mutter oder Verwan⸗ dinnen in aufſteigender Linie; atens. Alle diejenigen, welche ſelbſt, oder deren Vater oder Mutter mit dem Minderjährigen einen Rechtsſtreit haben, in welchem der Stand des Minderzaͤhrigen, ſein Vermoͤgen, oder ein anſehnlicher Theil ſeiner Guͤter auf das Spiel geſetzt ſind. 443. Die Verdammung zu einer peinlichen oder entehrenden Strafe hat von Rechtswegen die Ausſchließung von allen Vormundſchaften zur Folge. Sie hat ſogar die Abſetzung zur Folge, wenn von einer fruher uͤbertragenen Vormundſchaft Sprache waͤre. 444. Sind von der Vormundſchaft auch ausgeſchloſſen, und koͤnnen, wenn ſie eine uͤbertragen haben, davon abgeſetzt werden rtens. Leute von einem offenbar ſchlechten Lebenswandel; atens. Jene, deren Amtsfuͤhrung von Unfaͤhigkeit oder Un⸗ treue zeiate. 4a6. Jedes Individuum, das von einer Vormundſchaft ausgeſchloſſen oder abgeſetzt worden, kann nicht Mitglied eines Familienraths ſein. 446. Wenn ein Vormund ſoll abgeſetzt werden, ſo ſoll die Abſetzung durch den auf das Betreiben des beigeordneten Vormunds, oder von Amtswegen durch den Friedensrichter zuſammen berufenen Familienvath ausgeſprochen werden. Dieſer kann die Zuſammenberufung nicht verweigern, wenn er um dieſelbe förmlich von einem oder mehreren Anverwan⸗ den oder Verſchwaͤgerten des Unmuͤndigen im Grade von Geſchwiſterkinde oder gar in noch naͤhern Graden angegangen worden. 447. Jede Berathſchlagung des Familienrathes, welche die Ausſchließung oder Abſetzung des Vormunds ausſpricht, ſoll — 7 mit ihren Gruͤnden belegt, und nicht eher genommen werden, biß der Vormund gehoͤrt oder vorgefodert worden. 44s. Wenn der Vormund der Berathſchlagung beiſtimmt, ſo ſoll davon Meldung geſchehen, und der neue Vormund ſoll ſogleich ſein Amt antreten. Wenn er Einwendungen dagegen macht, ſo ſoll der beige⸗ oronete Vormund die gerichtliche Genehmigung(homologation) der Berathſchlagung bei dem Gerichtshofe erſter Inſtanz be⸗ treiben; welcher, vorbehaltlich jedoch der Apellazion, daruͤber ſpricht. Der ausgeſchloſſene oder abgeſetzte Vormund kann in dieſem Falle ſelbſt den beigeordneten Vormund vorladen, um zu ſehen, daß er als in der Vormundſchaft gehandhabt erklaͤrt werde. Die Verwanden oder Verſchwaͤgerten, welche die Zuſam⸗ menberufung rechtlich angefodert haben, koͤnnen dem Rechts⸗ ſtreite beitreten, welcher als eine dringende Angelegenheit eingeleitet und abgeurtheilt werden ſoll. Achter Abſchnitt. Von der Verwaltung des Vormundes. 450. Der Vormund ſoll uber die Perſon des Minderiaͤhrigen Sorge tragen und denſelben in allen buͤrgerlichen Verhand⸗ lungen vertreten. Er ſoll als ein guter Familienvater deſſen Guͤter verwal⸗ ten, und fuͤr alle Schadloshaltungen, welche aus einer ubeln Amtsfuͤhrung entſtehen konnen, verantwortlich ſein. Er kann die Guͤter des Muͤndels nicht kaufen noch in Pacht nehmenz es ſei denn, der Familienrath habe den beigeordneten Vormund bevollmaͤchtigt, ſie ihm zu verpachten; eben ſo kann er auch die Abtretung irgend eines Rechts oder einer Schuld⸗ foderung wider ſeinen Muͤndel nicht annehmen. 451. Der Vormund ſoll in den zehn Lagen, welche auf ſeine ihm gehoͤrig bekannt gewordene Ernennung folgen, die Abnahme der Siegel, wenn ſolche angelegt worden, rechtlich anfodern, und unmittelbar darauf zur Aufnahme der Giter des Minderjaͤhrigen in Beiſein des Nebenvormunds ſchreiten. Wenn der Minderjaͤhrige ihm etwas ſchuldig iſt, ſo muß er es in der Aufnahme unter Strafe der Verluſtigung anzeigen, und dieſes zwar auf die rechtliche Auffoderung, welche der 78 offentliche Beamte ihm zu thun verbunden ſein, und wovon in dem Verbalprozes Meldung geſchehen ſoll. 453. In dem Monathe, welcher auf die Abſchließung der Aufnahme(inventaire) folgt, ſoll der Vormund in Beiſein des zugegebenen Vormunds alle beweglichen Guͤter mit Aus⸗ nahme derjenigen, welche der Familienrath ihn bevollmaͤchtiget hat, in Natur zu behalten, nach gemachten Anſchlaͤgen und Bekanntmachungen, wovon in dem Verkaufsverbalprozeß Meldung geſchehen ſoll, durch die von einem oͤffentlichen Beamten aufgenommenen Steigerungen verkaufen laſſen- a63. Die Aeltern ſind, ſo lange ſie den eigenthuͤmlichen und geſetzlichen Genuß der Guͤter des Minderjaͤhrigen haben, nicht gehalten, die beweglichen Guͤter zu verkaufen, wenn ſie vorziehen, ſie aufzubewahren, um ſie in Natur wieder zuruͤck zu geben. In dieſem Falle ſollen ſie auf ihre Koͤſten durch einen von dem beigeordneten Vormund ernennten und vor dem Friedens⸗ richter beeidigten Sachkundigen eine Abſchaͤtzung davon nach dem wahren Werth machen laſſen; und ſie ſollen fuͤr die be⸗ weglichen Guͤter, welche ſie nicht in Natur wieder darſtellen koͤnnen, den durch die Abſchaͤtzung beſtimmten Preiß bezahlen. 484. Bei dem Antritt jeder Vormundſchaft, iene von Vater und Mutter ausgenommen, ſoll der Familienrath uͤberſchlaͤg⸗ lich(par apperqn) und je nachdem die verwalteten Guͤter wichtig oder minder wichtig ſind, die Summe beſtimmen, auf welche ſich die jahrliche Ausgabe des Minderfährigen, ſo wie jene fuͤr die Verwaltung ſeiner Guͤter, belaufen darf⸗ Dieſer naͤmliche Akt ſoll auch namentlich ausdruͤcken, ob der Vormund berechtiget iſt, ſich in ſeiner Amtsfuͤhrung von einem oder mehreren beſondern Verwaltern, welche beſoldet ſind und unter ſeiner Verantwortlichkeit bandeln, helfen zu laſſen. 458. Der Rath ſoll ausdrucklich die Summe beſtimmen, bei welcher fuͤr den Vormund die Verbindlichkeit anfangt, den ueberſchuß des Ertrags uͤber die Ausgabe anzulegen; dirſe An⸗ lage muß in der Zeitfriſt von ſechs Monathen geſchehen; läßt er dieſelbe verſtreichen, ſo muß er wegen vernachläͤßigter Anlage die Zinſe dafur erlegen. 456. Wenn der Vormund durch den Familienrath die Summe nicht hat beſtimmen laſſen, bei welcher die Anlage anheben ſoll, ſo muß er nach der in dem vorhergehenden Artitel be⸗ 79 ſtimmten Zeiffriſt die Zinſen von der ganzen nicht angelegten Summe, ſo klein ſie auch ſein mag, entrichten. 467. Der Vormund, ſelbſt der Vater oder die Mutter kann fuͤr den Minderjaͤhrigen kein Anleihen machen, noch deſſen be⸗ wegliche Guͤter veraͤuſſern oder verpfaͤnden, ohne durch ein Familiengericht darzu berechtigt zu ſein. Dieſe Berechtigung darf nur im Falle einer unvermeidli⸗ chen Noth oder eines augenſcheinlichen Vortheils zugeſtanden werden. In dem erſten Falle ſoll der Famijlienrath dieſe Berechti⸗ gung nicht ertheilen, bis durch eine von dem Vormunde vorgelegte uberflaͤchliche Rechnung dargethan iſt, daß die Gel⸗ der, bewegliche Effekten und Einkuͤnfte des Muͤndels unzu⸗ reichend ſind. Der Familienrath ſoll in allen Faͤllen die unbeweglichen Guͤter beſtimmen, welche vorzugsweiße verkauft werden ſol⸗ len, wie auch alle die Bedingniſſe, die er zutraͤglich erachtet. 458. Die auf dieſen Gegenſtand Bezug habenden Berath⸗ ſchlagungen des Familienrathes ſollen nicht vollzogen werden, bis der Pormund die gerichtliche Genehmigung derſelben vor dem Gerichtshofe erſter Inſtanz begehrt und erhalten hat⸗ Dieſer ſoll daruͤber in ſeinem Berathſchl agungszimmer und nach angehoͤrtem Regierungskommiſſaͤr entſcheiden. 459. Der Verkauf davon ſoll oͤffentlich, in Gegenwart des beigeordneten Vormundes auf die Steigerungen, welche von einem Mitgliede des buͤrgerlichen Tribunals oder einem darzu aufgeſtellten Notarius nach drei an dreien aufeinander folgen⸗ den Sonntagen an den im Kanton gewoͤhnlichen Orten ange⸗ hefteten Anſchlagszetteln aufgenommen worden, geſchehen. Jeder von dieſen Anſchlagzetteln ſoll von dem Maire der Ge⸗ meinde wo ſie angeheftet worden, geſehen und beglaubiget werden. a6o. Die in den Artikeln a57 und ꝓs fuͤr die Veraußerung der Guͤter des Minderjaͤhrigen geforderten Formalitaͤten ſind nicht auf den Fall anwendbar, wo die Veräußerung auf die Anfoderung eines Miteigenthuͤmmers in noch ungetheilten Gütern(par indivis) durch ein Urtheil verordnet worden wäre. In dieſem Falle kann die Verſteigerung nur in den durch den vorhergehenden Artikel vorgeſchriebenen Formen geſchehenz die Fremden muͤſſen nothwendig bei derſelben zugelaſſen werden. ab1. Der Vormund kann eine dem Minderjaͤhrigen zuge⸗ 80 fallene Erbſchaft ohne vorhergegangene Bemaͤchtigung des Fa⸗ milienraths weder annehmen noch abweiſen; die Annahme kann nur unter der Wohlthar der Aufnahme geſchehen. z62. In dem Falle, wo eine im Namen des Minderjaͤhri⸗ gen abgewieſene Erbſchaft von einem andern nicht angenommen worden, kann ſie entweder von dem durch eine neue Berath⸗ ſchlagung des Familienrathes darzu berechtigten Vormunde oder durch den großjaͤhrig gewordenen Muͤndling wieder bezogen werden; allein ſie muß in dem Stande, in dem ſie ſich im Augenblick des Wiederbeziehens befindet, angenommen werden, und man kann die Verkaufe und andere waͤhrend der Zeit, daſie ohne Beſitzer war, geſetzlich vollbrachten Akten nicht antaſten. 463. Eine dem Muͤndling gemachte Schenkung kann ohne Berechtigung des Familienraths von dem Vormunde nicht an⸗ genommen werden. Sie ſoll in Hinſicht des Muͤndlings die naͤmliche Wirkung baben, welche ſie in Hinſicht des Großjaͤhrigen hat. g64. Kein Vormund ſoll ohne Bemuͤchtigung des Familien⸗ raths eine auf die unbeweglichen Rechte des Muͤndlings Be⸗ zug habende Rechtsklage bei Gericht vorbringen, noch irgend einem auf die naͤmliche Rechte ſich beziehenden Begehren bei⸗ treten doͤrfen. 466. Die naͤmliche Bemaͤchtigung ſoll dem Vormunde noͤtbig ſein, um zu einer Theilung auffodern zu koͤnnen; allein er kann ohne dieſe Bemaͤchtigung auf ein wider den Muͤndling gerichtetes Theilgungsbegehren antworten. z66. Damit die Vertheilung in Hinſicht des Minderjaͤhri⸗ gen die naͤmlichen Wirkungen habe, die ſie in Hinſicht der Großjaͤhrigen hat, ſo ſoll ſie nach vorhergegangener durch Sachkundige, die von dem buͤrgerlichen Gerichtshofe des Ortes, wo die Erbſchaft eroͤffnet worden, ernennt wurden, geſchehene Abſchätzung vor Gericht gemacht werden. Die Sachkundigen ſollen nach dem vor dem Preſidenten des naͤmlichen Gerichtshofes oder vor dem von ihm beauftrag⸗ ten Richter abgelegten Eide, die ihnen aufgetragene Sen⸗ dung wohl und getreu zu erfullen, zur Vertheilung der Erb⸗ ſchaften und Errichtung der Loſe ſchreiten. Dieſe Loſe ſollen in Gegenwart eines Richters des Gerichtshofes oder eines von ihm aufgeſtellten Notarius, welcher die Auslieferung derſel⸗ ben machen wird, gezogen werden. Jede andere Vertbeilung ſoll nur als einsweilig betrachtet werden. 467. Der Vormund ſoll im Namen des Minderjaͤhrigen kei⸗ nen Vertrag errichten koͤnnen; es ſei denn, er habe die Be⸗ maͤchtigung des Familienrathes und das Gutachten dreier Rechtsgelehrten, welche der Regierungskommiſſaͤr bei dem buͤrgerlichen Gerichtshofe bezeichnet hat, erhalten. Der errichtete Vertrag ſoll nicht eher guͤltig ſein, biß der buͤrgerliche Gerichtshof nach vorher vernommenem Regierungs⸗ kommiſſaͤr demſelben ſeine gerichtliche Genehmigung beigelegt bat. 463. Der Vormund, welcher erhebliche urſachen hat, mit dem Betragen des Minderjahrigen unzufrieden zu ſein, kann ſeine Klagen vor einen Familienrath bringen, und, wenn er von dieſem Rath darzu berechtiget worden, die Einſperrung des Minderjaͤhrigen in Gefolge deſſen, was uͤber dieſen Ge⸗ genſtand in dem Litel uber die väterliche Gewalt verfuͤgt worden, auffodern. Neunter Abſchnitt. Von den Vormundſchafts⸗Rechnungen. a69. Jeder Vormund muß, wenn ſeine Amtsfuͤhrung zu Ende geht, Rechnung davon ablegen. a7o. Jeder Vormund, Vater oder Mutter jedoch ausge⸗ nommen, ſoll auch waͤhrend der Dauer der Vormundſchaft gehalten ſein, dem Beivormunde zu den Zeitpunkten welche der Familienrath fuͤr gut gefunden, feſtzuſetzen, Ueberſichten des Zuſtandes ſeiner Amtsfuͤhrung vorzulegen, ohne daß er jedoch angehalten werden koͤnne, ſolche mehr als einmal in jedem Jahre vorzulegen. Dieſe Ueberſichten des Verwaltungszuſtandes ſollen ohne Koͤſten, auf ungeſtaͤmpeltem Papier und ohne alle gerichtliche Formen abgefaßt und vorgelegt werden. 471. Die endliche Rechnung der Vormundſchaft ſoll auf Koͤſten des Minderjaͤhrigen, wenn er zu ſeiner Großjaͤhrigkeit gekommen iſt, abgelegt werden; der Vormund aber muß die Koͤſten vorſchießen. Man ſoll dem Vormunde alle Ausgaben, die hinlaͤnglich bewieſen ſind und deren Gegenſtand nuͤtzlich anerkannt iſt, gut⸗ heiſſen. 47a. Jeder Vertrag, welcher zwiſchen dem Vormunde und dem großjaͤhrig gewordenen Muͤndel mag abgeſchloſſen wor⸗ F— den ſein, ſoll nichtig ſein, wenn nicht die umſtaͤndliche Rech⸗ nungsablegung und die Uebergabe der Belegen vorhergegan⸗ gen, alles aber durch einen Schein des Rechnungsabnehmers weniaſtens zehn Tage vor dem Vertrag als geſcheben er⸗ wieſen iſt. 473. Wenn die Ablegung der Rechnunz zu ſtreitigen Be⸗ merkungen Anlaß gibt, ſo ſollen dieſelben wie andere Strei⸗ tigkeiten buͤrgerlicher Gegenſtaͤnde betrieben und abgeurtheilt werden. z74. Die Summe, auf welche ſich der Ueberſchuß belaͤuft, welchen der Vormund dem Muͤndel ſchuldig bleibt, ſoll, obne daß daruber Frage entſteht, von dem Lage der abge⸗ ſchloſſenen Rechnung Zinſe tragen⸗ Die Zinſe von dem, was der Muͤndel dem Vormunde ſchul⸗ dig bleiben wird, ſollen nur von dem Tage der Auffoderung zu zahlen, welche auf den Abſchluß der Rechnung folgt, zu laufen anfangen. 475. Jede Rechtsklage des Minderjaͤhrigen gegen ſeinen Vormund in Bezug auf Sachen der Vormundſchaft verjaͤhrt ſich durch zehn Jahre, welche von der Großjaͤhrigkeit an zählen. Drittes Kapitel. Von der Entlaſſung aus der Vormundſchaft. a76. Jeder Minderzährige iſt durch die Heurath von Rechts⸗ wegen entlaſſen. a77 Der Minderjaͤhrige, wenn er auch nicht verheurathet iſt, kann von ſeinem Vater, und in deſſen Ermanglung von ſeiner Mutter, wenn er das Alter von fuͤnfzehn vollen Jah⸗ ren erreicht hat, entlaſſen werden. Dieſe Entlaſſung geſchieht durch die alleinige von dem Friedensrichter, der ſeinen Schreiber bei ſich hat, aufgenom⸗ mene Erklarung des Vaters oder der Mutter. 478. Der Minderjährige, welcher ohne Vater und Mutter iſt, kann ebenſalls, aber zuerſt nach ſeinem zuruͤckgelegten achtzehnten Jahre, wenn der Familienrath ihn darzu taug⸗ lich ſindet, entlaſſen werden ⸗ In dieſem Falle ſoll die Entlaſſung auf die Berathſchla⸗ gung, welche darzu bemaͤchtiget hat und auf die Erklaͤrung, welche der Friedensrichter als Preſident des Familienraths in der naͤmlichen urkunde mit dem Ausdrucke, daß der Min⸗ derjaͤhrige entlaſſen iſt, gemacht hat, vollbracht ſein. 479. Wenn der Vormund die Entlaſſung des Minderjaͤbri⸗ gen, von der im vorhergehenden Artikel Sprache war, nicht betrieben hat, und wenn einer oder mehrere Verwanden oder Verſchwaͤgerten des Minderjaͤhrigen in dem Grade von Ge⸗ ſchwiſterkinder oder noch naͤhern Graden ihn faͤhig glauben, entlaſſen zu werden, ſo koͤnnen ſie den Friedensrichter recht⸗ lich auffodern, den Familienrath zuſammen zu berufen, um uͤber dieſen Gegenſtand zu berathſchlagen. Der Friedensrichter muß dieſer Auffoderung willfahren. 480. Die Vormundſchafts⸗Rechuung ſoll dem entlaſſenen und vor cinem Kurator, den der Familienrath ernennen ſoll, verbeiſtaͤndeten Minderjaͤhrigen abgelegt werden. 481. Der entlaſſene Minderjaͤhrige ſoll Pachten abſchlieſ⸗ ſen, deren Dauer neun Jahre nicht uͤberſchreiten dabf; er ſoll ſeine Einkuͤnfte beziehen, daruͤber Quittung ausſtellen und alle zur alleinigen Verwaltung gehoͤrige Handlungen verrich⸗ ten, ohne wegen dieſen Handlungen in den Stand der Min⸗ derjaͤhrigkeit zuruͤck verſetzt werden zu koͤnnen, als in den Fallen, wo der Großzjaͤhrige ſelbſt dahin wieder verſetzt wuͤrde. 482. Er ſoll ohne den Beiſtand ſeines Kurators keine Rechts⸗ klage uͤber unbewegliche Guͤter anfangen, noch ſich in einer gegen ihn angefangenen verantworten; er ſoll ohne dieſen Beiſtand kein bewegliches Kapital empfangen noch daruͤber quittiren koͤnnen; der Kurator ſoll uͤber die Anwendung des empfangenen Kapitals wachen. 433. Der entlaſſene Minderjaͤhrige kann unter keinem Vor⸗ wande ohne die Berathſchlagung des Familienrathes, welche nach angehoͤrtem Regierungskommiſſaͤr die richterliche Geneb⸗ migung des buͤrgerlichen Gerichtshofes erhalten haben muß, Anleihen machen. 484. Er ſoll ohne die Beobachtung der dem nicht entlaſſe⸗ nen Minderjaͤhrigen vorgeſchriebenen Formen ſeine unbewegli⸗ chen Guͤter weder verkaufen noch veraͤußern, noch irgend eine andere als Verwaltungshandlung vornehmen koͤnnen. Betreffend die Verbindlichkeiten, die er durch Kaͤufe oder auf eine andere Art eingegangen, ſo koͤnnen ſie im Falle der ueberſetzung herunter geſetzt werden. Die Gerichtshoͤfe ſollen in dieſer Hinſicht das Vermoͤgen des Minderjaͤhrigen, die Redlichkeit oder Unredlichkeit der Perſonen, mit denen er F2 —————— 3⁵— Verbindlichkeiten abgeſchloſſen hat, und den Vortheil ober Nachtheil, der aus den gemachten Ausgaben entſpringt, in Betracht ziehen. 489. Jeder entlaſſene Minderjaͤhrige/ deſſen eingegangene Verbindlichkeiten in Kraft des vorhergehenden Artikels herun⸗ tergeſetzt worden, kann der Wohlthat der Entlaſſung beraubt werden, die man ihm unter Beobachtung der naͤmlichen For⸗ malitaͤten, mit welchen man' ſie ihm bewilligt hat, wieder entziehen kann. 486. Von dem Lage an, wo die Entlaſſung zuruͤckgenommen worden, tritt der Minderjaͤhrige unter die Vormundſchaft zu⸗ ruͤck und verbleibt unter derſelben biß zu ſeiner vollſtaͤndigen Volljaͤhrigkeit. 437. Der entlaſſene Minderjährige, welcher einen Handel treibt, iſt fuͤr das, was ſeine Handlungsgeſchaͤfte angeht, als volliaͤhrig anzuſehen. Eilfter Titel. Von der Grofjaͤhrigkeit, der Unterſagung und dem gerichtlichen Beiſtande. (Dekretirt den sten Germinal 11, verkuͤndigt den 18ten des naͤmlichen Monaths.) Erſtes Kapitel. Von der Grofjaͤhrigkeit. zos. Die Großjaͤhrigkeit iſt auf das Alter von ein und zwanzig zuruͤckgelegten Jahren feſtgeſetzt. In dieſem Alter iſt man zu allen Handlungen des buͤrgerlichen Lebens, vorbe⸗ haltlich jedoch der in dem LDitel von der Ehe gemachten Einſchraͤnkung faͤhig. Zweites Kapitel. Von der Unterſagung. 489. Der Großjaͤhrige, welcher in einem beſtaͤndigen Zuſtande von Bloͤdſinn, Tollheit oder Raſerei iſt, ſoll unterſagt wer⸗ den, wenn auch gleich dieſer Zuſtand durch vernuͤnftige Au⸗ genblicke unterbrochen wird⸗ — e— 35 490. Jeder Verwande kann zugelaſſen werden, die Unter⸗ ſagung ſeines Verwanden; ſo wie jeder Gatte, jene ſeines Mitgatten zu begehren. 4o1. Wenn im Falle der Raſerei die Unterſagung nicht von Seiten der Gatten oder Verwanden begehrt worden, ſo ſoll der Regierungskommiſſr darauf antragen, welcher dieſelbe im Falle des Bloͤdſinns oder Tollheit auch gegen ein Indi⸗ viduum, welches weder bekannte Gatten noch Gattin, und auch keine ſonſtige bekannte Verwanden hat, anſprechen kann. 492. Jedes Begehren, die Unterſagung zu erhalten. ſoll vor den Gerichtshof erſter Inſtanz gebracht werden. 493. Die Thatſachen, welche Bloͤdſinn, Tollheit oder Ra⸗ ſerei beweiſen, ſollen ſchriftlich dargeſtellt werden. Jene, welche die Unterſagung betreiben wollen, ſollen Zeugen dar⸗ ſtellen und Beweisſchriften vorlegen. 4a. Der Gerichtshof ſoll verordnen, daß der in Gefolg der Abſchnitt IW. Kapitel II. des Sitels von der Minderjaͤh⸗ rigkeit, der Vormundſchaft und der Entlaſſung gege⸗ benen Vorſchrift gebildete Familienrath uͤber den Zuſtand der Perſon, deren Unterſagung man hegehrt, ſein Gutachten gebe. 495. Jene, welche auf Unterſagung werden angetragen ha⸗ ben, koͤnnen nicht Mitglieder des Familienrathes ſein; jedoch koͤnnen der Gatte oder die Gattin, und die Kinder der Per⸗ ſon, um deren Unterſagung man anſteht, dabei zugelaſſen werden, ohne jedoch berathſchlagende Stimme dabei zu haben. 496. Wenn der Gerichtshof das Gutachten des Familien⸗ raths erhalten hat, ſo ſoll derſelbe den Beklagten& ſeinem Berathſchlagungszimmer vernehmen. Wenn er nicht erſchei⸗ nen kann, ſo ſoll er von einem darzu beauſtragten Richter in Beiſein des Gerichtsſchreibers in ſeiner Wohnung vernom⸗ men werden. In allen Fällen ſoll der Regierungskommiſſär dem Verhoͤr beiwohnen. 497. Der Gerichtsbof ſoll nach dem erſten Verhoͤr, wenn Urſache vorhanden iſt, einen einsweiligen Verwalter auf⸗ ſtellen, welcher fuͤr die Perſon und die Guͤter des Beklagten Sorge haben ſoll. 498. Das Urtheil auf ein Begehren zur Unterſagung kann nur bei oͤffentlicher Audienz, und nach dem die Partheien vernommen oder vorgeladen worden, ausgeſprochen werden. 499. Wenn der Gerichtshof das Unterſagungsbegehren ver⸗ wirft, ſo kann er doch, wenn es die Umſtaͤnde erheiſchen, —————— — 6—*— verordnen, daß der Beklagte in Zukunft nicht mehr Rechts⸗ haͤndel vertheidigen, Vergleiche treffen, Anleihen machen, ein bewegliches Kapital empfangen, daruͤber Quittung aus⸗ ſtellen, veraͤuſſern, noch ſeine Guͤter mit Vervfaͤndungen be⸗ laſten könne ohne das Beiſein eines Rechtsbeiſtandes, welcher durch das naͤmliche urtheil fuͤr ihn ſoll ernennt werden. soo. Wenn von dem Urtheile des Gerichtshofes erſter In⸗ ſtanz apellirt wird, ſo kann der Apellazionsgerichtshof die Perſon, deren Unterſagung anverlangt worden, wenn er es noͤthig erachtet, von neuem vernehmen oder durch einen Kommiſſaͤr vornehmen laſſen. Sor. Jedes Urtheil, welches eine Unterſagung oder Ernen⸗ nung eines gerichtlichen Beiſtandes verordnet, muß auf das Betreiben der Klaͤger ausgefertigt, der Gegenparthei rechtlich bekannt gemacht und innerhalb zehn Tagen auf die Lafeln, welche in dem Hoͤrſaale des Gerichts und in den Schreib⸗ ſtuben der Notarien des Bezirks angeheftet ſein muͤſſen, uͤbertragen werden. Soꝛ. Die Unterſagung oder Beiſtands⸗Ernennung ſoll von dem Tage des gefällten Urtheils ihre Wirkung haben. Alle von dem Unterſagten ſpaͤterhin oder ohne Beiſtand ſeines Rechtsbeiſtandes verrichtete Verhandlungen ſind von Rechts⸗ wegen nichtig. poz. Die vor der Unterſagung vollbrachten Verhandlungen koͤnnen vernichtet werden, wenn zur Zeit, wo dieſe Verhand⸗ lungen vollbracht worden, die Urſache der Unterſagung ſchon gemeinkuͤndig vorhanden war. Sog. Die Verhandlungen eines Individuums koͤnnen nach deſſelben Todt nur dann wegen Bloͤdſinn angetaſtet werden, wenn die Unterſagung noch vor ſeinem Abſterben ausgeſpro⸗ chen oder begehrt worden war; es ſei denn, der Blodſinn erhelle aus der Verhandlung ſelbſt, die man beſtreitet. soz. Wenn von dem Urtheil des Gerichtsbofes erſter In⸗ ſtanz, welches die Unterſagung ausgeſprochen hat, nicht apellirt wird, oder wenn es auf eingelegte Apellazion beſtaͤt⸗ tigt worden, ſo ſoll fur die nach den in dem Litel von der Minderjahrigkeit, der Vormundſchaft und Entlaſſung feſtgeſetzten Regeln zu machende Ernennuns eines Vormunds und beigeordneten Vormunds des Unterſagten geſorgt wer⸗ den. Der einsweilige Verwalter ſoll ſein Amt niederlegen⸗ und dem Vormunde, wenn er nicht ſelbſt darzu ernennt wor⸗ den, Rechnung ablegen — — 0o0— 87 ʒo6. Der Gatte iſt von Rechtswegen der Vormund ſeiner unterſagten Frau. So7. Die Frau kann nicht als Vormuͤnderin ihres Mannes ernennt werden.“ In dieſem Falle ſoll der Familienrath die Art und Weiſe, ſo wie die Bedingniſſe der Verwaltung be⸗ ſtimmen; vorbehaltlich iedoch, daß der Frau offen ſteht, ſich an die Gerichtshoͤfe zu wenden, wenn ſie ſich durch den Schluß des Familienrathes beeintraͤchtiget glaubt. Sos. Niemand, ausgenommen jedoch die Gatten und Ver⸗ wanden in auf⸗und abſteigender Linie, kann angehalten wer⸗ den, die Vormundſchaft uͤber einen Unterſagten laͤnger als zehn Jahre fortzufuͤhren. Nach Verlauf dieſer Zeitfriſt kann der Vormund begehren erſetzt zu werden und man muß ſei⸗ nem Begehren willfahren. co9. Der Unterſagte wird dem Minderjaͤhrigen fuͤr ſeine Perſon und ſeine Guͤter gleich geachtet. Die Geſetze uͤber die Vormundſchuft der Minderjaͤhrigen ſollen auch auf die Vor⸗ mundſchaften uͤber die Unterſagten angewendet werden. S1o. Die Einkuͤnfte des Unterſagten ſollen vorzuͤglich darzu verwendet werden, ſein Schickſal zu erleichtern und ſeine Hei⸗ lung zu beſchleunigen. Der Familienrath kann nach der Beſchaffenheit ſeiner Krankbeit und dem Zoſtand ſeines Ver⸗ moͤgens beſchließen, daß er entweder in Leinem Wohnorte vebandelt, oder in ein Krankenhaus, ja auch in ein Hoſpital verbracht werde. Fr1. Wenn von der Verheurathung des Kindes eines Unter⸗ ſagten Sprache iſt, ſo ſollen die Morgengabe oder Erbſchafts⸗ vorſchuß ſo wie andere Ehevertraͤge durch ein Gutachten des Familienrathes in Ordnung gebracht, und von dem Gerichts⸗ hofe auf die Schlußantraͤge des Regierungskommißaͤrs gericht⸗ lich genehmigt werden. §ra. Die Unterſagung hoͤrt mit den Urſachen, welche ſie veranlaßt haben, auf. Jedoch ſoll die Aufhebung des Be⸗ ſchlags nur mit Befolgung der Formalitaten, welche vorge⸗ ſchrieben ſind, um zur Unterſagung zu gelangen, ausgeſpro⸗ chen werden, und der Unterſagte kann in die Ausuͤbung ſei⸗ ner Rechte vor dem geſprochenen Urtheil der Aufhebung nicht wieder eintreten. 35—— Drittes Kapitel. Von dem rechtlichen Beiſtande. Sr3. Den Verſchwendern kann verbothen werden, ohne Bei⸗ ſtand des ihnen durch den Gerichtshof ernennten Rechtsbei⸗ ſtandes Rechtsſachen zu vertbeidigen, Vergleiche zu errichten, Anleihen zu machen, ein bewegliches Kapital aufzunehmen, daruͤber Quittung auszuſtellen, zu veraͤußern oder ſeine Guͤ⸗ ter mit Verpfaͤndungen zu belaſten. Sra. Das Verboth, ohne Beiſtand des Rechtsbeiſtandes nicht zu handeln, kann von denjenigen angefodert werden, welche das Recht haben, auf die Unterſagung anzutragen. Ihr Be⸗ gehren muß auf die naͤmliche Art eingeleitet und abgeurtheilt werden. Dieſes Verboth kann nur mit Beobachtung der naͤmlichen Formalitaͤten aufgehoben werden. S15. In Umterſagungsgegenſtaͤnden und Beiſtandsernennun⸗ gen kann weder in erſter Inſtanz noch in Apellazionsfaͤllen ein urtheil als auf die Schlußantraͤge des Regierungskom⸗ miſſuͤrs geſprochen werden. Ende des erſten Buchs. Buͤrgerliches Geſetzbuch. Zweites Buch. Von den Guͤtern und den verſchiedenen Veraͤnderungen des Eigenthums. — Srſter Zitel Von dem Unterſchiede der Guͤter. (Dekretirt den zten Pluvios 12, verkuͤndigt den raten des naͤmlichen Monaths.) 516. Au⸗ Güter ſind entweder beweglich oder unbeweglich. Erſtes Kapitel. Von den unbeweglichen Guͤtern. 517. Die Guͤter ſind entweder nach ihrer Natur, oder nach ihrer Beſtimmung, oder nach dem Gegenſtand, auf wel⸗ chen man ſie anpaſſet, unbeweglich. s1. Grundſtuͤcke und Gebaͤude ſind ihrer Natur nach unbeweglich. 519. Waſſer⸗oder Windmuͤhlen, welche auf Pfeiletn ruhen und einen Theil des Gebaͤudes ausmachen, ſind ebenfalls ih⸗ rer Natur nach unbeweglich. S20. Die noch auf ihrer Wurzel ſtehenden Aernden und die noch nicht gebrochenen Baumfruͤchte ſind ebenfalls unbe⸗ wegliche Guͤter. Sobald die Aernden geſchnitten und die Baumfruͤchte ge⸗ brochen ſind, ob ſie gleich noch nicht hinweg gefuͤhrt worden, ſind ſie bewegliche Fruͤchten. Wenn nur ein Oheil der Aernde geſchnitten iſt, ſo iſt die⸗ ſer geſchnittene Theil allein beweglich. Sa1. Die gewöhnlichen Holzſchlaͤge nieder⸗ oder hochſtaͤm⸗ miger zu regelmaͤſigen Schlaͤgen beſtimmter Waldungen wer⸗ den nur nach und nach, ſo wie die Baͤume gefaͤllt werden, be⸗ wegliches Gut. 90— o0— S22. Die Shiere, welche der Eigenthuͤmer der Grundſtuͤcke dem Paͤchter oder Hofbauern zum Anbaue liefert, ſie moͤgen abgeſchätzt ſein oder nicht, ſind ſo lange als unbewegliche Guͤrer anzuſehen, als ſie vermoge geſchehener Uebereinkunft zu den Grundſtuͤcken gebören. Die Thiere, welche er um die Haͤlfte der Nutzung(donnés a cheptel) andern als dem Paͤchter oder Hofbauer verpach⸗ tet, ſind bewegliche Guͤter. 523. Die Waſſerleitungen, um Waſſer in ein Hauß oder anderes Erbgut zu fuͤhren, gelegt, ſind unbeweglich und gehoren zu dem Boden, unter welchem ſie gelegt ſind. 524. Die Gegenſtaͤnde, welche der Eigenthuͤmer eines Grund⸗ ſtuͤcks zum Dienſt und Benutzung des Grundſtuͤckes ange⸗ bracht hat, ſind durch ihre Beſtimmung unbeweglich. Folglich ſind Die zum Feldbaue beſtimmten Thiere; Die Pflug⸗ und Ackergeraͤthſchaften; Die den Pächtern oder theilweiſe anbauenden Ackersleuten gegebenen Saͤmereien; Die in Taubenſchlaͤgen aufbewahrten Tauben; Die Kaninchen in ihrem Gehaͤge; Die Bienenſtoͤcke; Die Fiſche in Seichen; Die Keltern, Keſſel, Diſtilirkolben, Zuber und Tonnenz Die zur Betreibung der Eiſenſchmelzen, Papiermuͤhlen und anderer Gewerke noͤthigen Geraͤthſchaften; Stro! und Duͤnger unbeweglich nach ihrer Beſtimmung, wenn ſie durch den Ei⸗ genthuͤmer fur den Dienſt und die Benutzung der Grundſtuͤcke angebracht worden. Sind ebenfalls ihrer Beſtimmung nach unbeweglich alle beweglichen Geraͤthſchaften, welche der Eigenthuͤmer zu den Grundſtuͤcken beſtimmt hat, um immer dabei zu bleiben. S25. Man haͤlt dafuͤr, der Eigenthuͤmer habe bewegliche Geräthſchaften zu den Grundſtuͤcken beſtimmt, um immer dabei zu bleiben, wenn ſie mit Gips, Kalch oder Kuͤtte darauf feſtgemacht ſind und man ſie davon nicht wieder los⸗ machen kann, ohne verbrochen oder verdorben zu werden, oder ohne bei ihrer Wegnahme den Theil des Grundſtuͤckes, worauf ſie feſtgemacht ſind, zu zertruͤmmern oder zu ver⸗ derben. — 91 Die Spiegel eines Zimmers ſollen angeſehen werden, als ſelen ſie beſtimmt fuͤr immer da zu bleiben, wenn das Holz⸗ werk, worauf ſie befeſtiat ſind, mit der boͤlzernen Bekleidung des Zimmers ein Ganzes ausmacht. Eben ſo verhält es ſich mit Gemaͤlden und andern Ver⸗ zierungen. Was die Bildſäulen betrift, ſo ſind ſie unbeweglich, wenn ſie in einer zu ihrer Aufnahme beſonders angebrachten Blinde (niche) aufgeſtellt ſind, wenn man ſie gleich ohne Bruͤche oder Beſchaͤdigung hinwegnehmen kann. S26. Sind unbewegliche Guͤter des Gegenſtandes halber, worauf ſie angepaßt ſind Die Nutzniehung unbeweglicher Dinge; Die auf dem Grund und Boden haftenden Dienſtbarkeiten und Dienſtleiſtungen; Die Rechtsklagen, welche zur Abſicht haben, ein unbe⸗ wegliches Gut ſich wieder zu verſchaffen. Zweites Kapitel. Von den beweglichen Guͤtern. 527. Die Guͤter ſind entweder ihrer Natur nach oder durch die Beſtimmung des Geſetzes beweglich. Sag. Beweglich ihrer Natur nach ſind die Koͤrper, die man aus einem Hrte in den andern verſetzen kann; ſie moͤ⸗ gen ſich nun ſelbſt bewegen, wie die Thiere; oder fremder Kraft nothig haben, um dieſe Ortsyeraͤnderung zn bewirken, wie die lebloſen Dinge. 529. Beweglich durch die Beſtimmung des Geſetzes ſind die Verſchreibungen und Rechtsklagen, welche Summen, die als Schulden ausſtehen, oder bewegliche Geräͤthſchaften zum Ge⸗ genſtand haben; die Akzien oder Cheilhabungen in Finanz⸗ Handels⸗oder Induſtriegeſellſchaften, wenn auch unbewegliche von dieſen Unternehmungen abhangende Guͤter den Geſell⸗ ſchaften angehoͤren. Dieſe Akzien oder Theilhabungen ſind als bewegliche Guͤter in Hinſicht jedes einzelnen Nitgeſellſchaf⸗ ters, ſo lange die Geſellſchaft beſteht, anzuſehen. Sind auch beweglich durch die Beſtimmung des Geſetzes die ewigen oder Leibrenten, die entweder auf die Republik oder auf Partikularen haften. 52— 6— 530* Jede auf immer fuͤr den Kaufpreiß eines unbeweg⸗ lichen Gutes errichtete oder als Bedingniß der mit einer ge⸗ wiſſen Belaſtung oder ganz umſonſt geſchehenen Abtretung eines unbeweglichen Grundſtuͤcks aufgeſtellte Rente iſt ihrer Weſenheit nach ruͤckkäuflich. Doch iſt es dem Glaͤubiger erlaubt, die Klauſeln und Be⸗ dingniſſe des Ruͤckkaufs feſtzuſetzen. Es iſt ihm auch erlaubt, zu verfuͤgen, daß die Rente ihm nur nach Verlauf einer gewiſſen Zeitfriſt, die aber dreiſig Jahre nicht uͤberſteigen darf, wieder zuruͤck bezahlt werde. Jedes zuwiderſtrebende Ausbedingen iſt nichtig. s31. Die auf Fluͤſſen gehenden Schiffe, Faͤhren, Seeſchißfe, Schiffmuͤhlen und Schiffbaͤder und uͤberhaupt alle nicht durch Pfähler feſtgemachten, oder einen Theil des Hauſes ausma⸗ chenden Werkſtaͤtte ſind bewegliche Guͤter. Jedoch kann die Arreſtanleguns Csaisie) auf einige dieſer Gegenſtaͤnde beſon⸗ dern Formalitaͤten unterworfen werden, ſo wie dies in dem 2 Geſetzbuche uͤber die Zivilprozeſſe wird erklaͤrt werden. 532. Die von dem Niederreiſſen eines Gebaͤudes herkom⸗ menden Banſtoffe; jene, welche man beifuͤhrte, ein neues aufzurichten, ſind bewealich, biß der Handwerksmann ſie bei dem Baue angebracht hat. 533. Das Wort meuble(beweglich), wenn es in geſetz⸗ lichen oder menſchlichen Verfuͤgungen ganz allein ohne irgend einen andern Zuſatz oder Bezeichnung gebraucht wird, be⸗ greift klingendes Geld, Edelgeſteine, Aktivſchulden, Buͤcher, Schaumuͤnzen, Inſtrumenten der Wiſſenſchaften, Kuͤnſte und Handwerker, Leibweißzeug, Pferde, Equipagen, Waffen, Getraide, Weine, Heu und andere Lebensmittel nicht in ſich. Auch iſt darunter nicht verſtanden, was ein Gegenſtand des Handels iſt. 534. Die Worte: meubles meublans(Geraͤthſchaften um ein Haus zu moͤbliren) begreifen nur die Geraͤthſchaften, welche zum Gebrauch und zur Verzierung der Zimmer be⸗ ſtimmt ſind; wie Dapeten, Bette, Stuͤhle, Wandſpiegel, Wanduhren, Liſche, Porzellan und andere Gegenſtaͤnde dieſer Art. Die Gemaͤlde und Bildſaͤulen, welche einen Dheil eines *Dieſer Artikel iſt am zoten Ventos 12 dekretirt und am roten des darauf folgenden Monaths verkuͤndigt worden. — 0— 93 Zimmers ausmachen, ſind auch darunter begriffen; aber nicht die Gemaͤldeſammlungen, welche in Bilderſaͤlen oder beſondern Zimmern ſich vorfinden koͤnnen. Eben ſo verhaͤlt es ſich auch mit dem Porzellan; nur jenes, was einen Theil der Verſchoͤnerung eines Zimmers ausmacht, kann zu den meubles meublans gezuͤhlt werden. 535. Der Ausdruck biens meubles(bewegliche Guͤter) jener von mobilier(Mobilien) oder effets mobiliers(bewegliche Geraͤthſchaften) hegreiffen uͤberhaupr alles das in ſich, was nach den oben aufgeſtellten Regeln fuͤr beweglich kann gehal⸗ ten werden. Der Verkauf oder die Verſchenkung eines moͤblirten Hauſes begreift nur die meubles meublans. 536. Der Verkauf oder die Verſchenkung eines Hauſes mit allem was ſich darin befindet, begreift das banre Geld oder die Aktivſchulden, noch andere Gerechtſame, wovon die ur⸗ kunden in dem Hauſe aufbewahrt ſein koͤnnen, nicht in ſich; aber alle uͤbrigen Geraͤthſchaften ſind darunter verſtanden. Drittes Kapitel. Von den Guͤtern, in Bezug auf ihre Beſitzer. 537. Die Partikularen verfuͤgen frei uͤber die Guͤter, welche ihnen zugehören; jedoch unter den Einſchraͤnkungen, welche das Geſetz aufſtellt. Die Guͤter, welche den Partikularen nicht zugehoͤren, werden verwaltet, und können uur in den eigends fuͤr ſie beſtimmten Formen und Vorſchriften veraͤuſſert werden. 538. Die Wege, Straßen und Gaſſen, welche die Nazibn unterhalten muß, die ſchiff⸗ oder Koͤßbaren Fluͤſſe und Baͤche, die Ufer, die An⸗ und Abſchwemmungen des Meers, die Huͤfen, Seehaͤfen, Rheden, ſo wie uͤberhaupt alle Theile des Nazionalgebieths, welche kein Privateigenthum ſein koͤn⸗ nen, ſind als zu den Staatsgefaͤllen geboͤrig anzuſehen. 539. Alle erledigten und herrnloſen Guͤter und jene der ohne Erben verſtorbenen Perſonen, oder deren Erbſchaften verlaſſen ſind, gehoͤren der Nazion. 540. Die Thoren, Mauern, Graͤben, Waͤlle der Kriegs⸗ plaͤtze und Feſtungen machen auch einen Theil des Staats⸗ eigenthums aus. S41. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit den Grundſtuͤcken der 94 Feſtungswerke und Waͤlle der Platze, welche keine Kriegsplatze mebr ſind; ſie gehoͤren der Nazion, wenn ſie anders nicht guͤl⸗ tig veräuſſert, oder das Eigenthum derſelben nicht gegen die Nazion verjaͤhrt worden ſind. Saz. Gemeindeguter ſind diejenigen, auf deren Eigenthum oder Betrag die Inwohner einer oder mehrerer Gemeinden ein erworbenes Recht haben⸗ S43. Man kann auf Guͤter entweder das Eigenthumsrecht, oder das alleinige Recht des Genuſſes, oder nur blobe Grund⸗ gerechtſame zu fodern haben. Zweiter Titel. Von dem Eigenthume. (Dekretirt den 6ten Pluvios 12, verkuͤndiget den 16ten des naͤmlichen Monaths.) 44. Das Eigenthum iſt das Recht, auf eine ganz unbe⸗ dingte Weiße Dinge zu genießen und daruͤher zu verfuͤgen, vorbehaltlich keinen Gebrauch davon zu machen, der durch Geſetze oder Verordnungen verbothen iſt. S46. Niemand kann gezwungen werden, von ſeinem Eigen⸗ thum abzutreten, es ſei denn das Gemeine Beſte dadurch zu befoͤrdern und vermittels einer gerechten und vorlaͤufigen Ent⸗ ſchaͤdigung. Sa6. Das Eigenthum einer beweglichen oder unbeweglichen Sache gibt ein Recht auf alles, was ſie hervorbringt und alles, was ſich noch nebenher entweder natuͤrlicher oder kuͤnſt⸗ licher Weiße mit ihr verbindet⸗ Dieſes Recht nennt man droit d'accession(Akzeſſionsrecht.) Erſter Abſchnitt. Von dem Akzeſſionsrecht auf das, was die Sache hervorbringt. Su7. Die natuͤrlichen oder durch Kunſtfleiß erziehlten Fruͤchte der Erde; Die buͤrgerlichen Fruͤchte; Die Vermehrung der Thiere gehoͤren dem Eigenthuͤmer durch das Akzeſſionsrecht. Sas. Die von einer Sache hervorgebrachten Fruͤchte gehoͤ⸗ ren dem Eigenthuͤmer nur in ſoweit, als er die von dem Drittern verrichteten Pfluͤgungen, Arbeiten und Ausſäungen wieder erſtattet. ———z——— 93 S49. Der bloße Beſitzer macht die Fruͤchte ſich nicht eigen⸗ thuͤmlich als in dem Falle er redlicher Beſitzer iſt. Im ent⸗ gegengeſetzten Falle iſt er gehalten, dem das Gut rechtlich zu⸗ ruͤckfodernden Eigenthuͤmmer den Ertrag mit der Sache ſelbſt zuruͤck zu geben. §so. Der Beſitzer beſitzt redlich, wenn er als Eigenthuͤmer in Kraft einer Urkunde, welche ihm das Sigenthum uͤbertraͤgt, deren Maͤngel ihm aber unbekannt ſind, beſitzt. Er hoͤrt auf, redlich zu beſitzen, ſohald ihm dieſe Maͤngel bekannt werden. zweitter Abſchnitt. Von dem Akzeſſionsrecht auf das, was ſich mit dem Gegenſtand vereinigt und nur eine Sache mit ihm ausmacht. S1. Alles, was ſich mit der Sache vereinigt und nur eines mit ihr ausmacht, gehoͤrt nach den hiernach aufzuſtellenden Vorſchriften dem Eigenthuͤmer. §. 1. Von dem Akzeſſionsrecht in Bezug auf unbeweg⸗ liche Guͤter. S6. Das Eigenthum des Bodens gibt das Eigenthum von dem, was daruͤber oder darunter iſt. Der Eigenthuͤmer kann darauf alle Pflanzungen und Ge⸗ baͤude auffuͤhren die ihm dienlich zu ſein ſcheinen, mit Vor⸗ behalt jedoch der Ausnahmen, welche in dem nachher aufzu⸗ ſtellenden vierten Sitel von den Dienſtbarkeiten feſtgeſetzt ſind. Er kann darunter alles Bauen und Nachgraben, welches er fuͤr dienlich findet, anſtellen, und den Ertrag, welchen dieſes Nachgraben abwirft, beziehen, vorbehaltlich jedoch der Einſchraͤnkungen, welche aus den Geſetzen und Vorſchriften uͤber die Minen und aus den Polizeigeſetzen und Verordnun⸗ gen herfließen. §63. Alle Auffuͤhrungen von Gebäuden, angelegten Pflan⸗ zungen und Werken, welche auf oder innerhalb eines Grund⸗ ſtuͤckes ſtatt haben, werden vermuthet, als errichte ſie der Eigenthuͤmer auf ſeine Koͤſten und gehoͤren ihm zu, wenn das Gegentheil nicht erwieſen iſt; unbeſchadet jedoch des Eigen⸗ thums, welches ein Dritterer durch Verjaͤhrung auf ein un⸗ terirdiſches Gebaͤude unter dem Baue eines andern oder jeden 96 andern Sheile des Gebaͤudes kann erworben haben oder wird, erwerben koͤnnen⸗ 564. Der Eigenthuͤmer des Bodens, welcher Gebaͤude, Pflan⸗ zungen oder Werke mit Stoſſen, die ihm nicht zugehoͤren, er⸗ richtet, muß den Werth derſelben bezahlen; er kann auch zu Entrichtung von Schadloshaltungen, wenn ſolche ſtatt haben, angehalten werden; allein der Eigenthuͤmer der Stoffe hat das Recht nicht, ſie hinweg zu nehmen. 566. Wenn die Pflanzungen, Baulichkeiten oder Werke durch einen Drittern und mit deſſen Stoffen errichtet wor⸗ den, ſo hat der Eigenthuͤmer des Grundſtuͤckes das Recht, ſie entweder fuͤr ſich zu behalten, oder denjenigen, der ſie errich⸗ tet hat, zu zwingen, ſie hinweg zu ſchaffen. Wenn der Eigenthuͤmer die Wegraͤumung der Pflanzungen und Baulichkeiten begehrt, ſo muß ſie auf Koſten deſſen, der ſie errichtet hat, geſchehen, ohne daß er einige Entſchaͤdigung zu beſprechen habe; er kann ſogar wegen dem Nachtheil, wel⸗ chen der Eigenthuͤmer des Grundſtuͤckes kann erlitten haben, zu Schadenerſatz, wenn er ſtatt hat, verurtheilt werden. Wenn der Eigenthuͤmer vorzieht, dieſe Pflanzungen und Baulichkeiten fuͤr ſich zu behalten, ſo iſt er zur Ruͤckerſtat⸗ tung des Preißes der Stoffe und der Handwerksleute gehaltey, ohne Ruͤckſicht jedoch der groͤßern oder minder großen Werth⸗ erhoͤhung, welche das Grundſtuͤck kann erhalten haben. Wenn jedoch die Pflanzungen, Baulichkeiten und Werke von einem Drittern aus dem Beſitz Gewießenen errichtet worden; die⸗ ſer aber, weil er redlicher Beſitzer war, zur Wiedererſtat⸗ tung der bezogenen Fruͤchte nicht verurtheilt war, ſo kann der Eigenthuͤmer die Wegräumung der gedachten Werke, Pflan⸗ zungen und Baulichkeiten nicht begehren; doch ſoll er die Wahl haben, entweder den Werth der Stoffe und den Preiß des Handwerkslohns; oder eine Summe, die jener gleich koͤmmt, um welche das Gruinſtuͤck an Werth zugenommen, zuruͤck zu zahlen. 56. Das Anwerfen und Zuwachſen, welches ſich nach und nach und ganz unvermerkt an den Grundſtuͤcken, welche auf Fluͤſſe oder Baͤche ſtoßen, anſetzt, nennt man alluvion (Anſchwemmung). Dieſe Anſchwemmung koͤmmt dem Uferbeſitzer zum Beſten, es ſei nun von einem ſchifbaren und floͤßbaren Fluße und Bache, vder einem Fluße und Bache der es nicht iß⸗ die Rede; ———— doch hat, im Falle der Fluß und Bach ſchiffbar oder floßbar iſt, der Eigenthuͤmer die Verbindlichkeit, einen Fußweg oder Leinpfad frei zu laſſen. S57. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit dem Grund und Boden, welchen ein fließendes Waſſer zuruͤcklaͤßt, wenn es ſich un⸗ vermeckt von dem einen Ufer entfernt und ſich auf das andere hindraͤngt. Der Eigenthuͤmer des zuruͤckgelaſſenen Bodens bezieht den Vortheil der Anſchwemmung, ohne daß der ufer⸗ eigenthuͤmer des entgegen geſetzten Ufers den ihm verlohren gegangenen Erdſtrich zuruͤck fodern koͤnne. Dieſes Recht findet aber in Hinſicht der Erdſtriche, welche das Meer zuruͤck laͤßt, nicht ſtatt. 55s. Die Anſchwemmung findet in Betreff der Seen undTeiche nicht ſtatt; der Eigenthuͤmer behaͤlt immer das Erdreich, wel⸗ ches das Waſſer bedeckt, wenn es mit dem Abfluße des Sei⸗ ches gleiche Hoͤhe hat, und auch noch, wenn ſich die Maſſe des Waſſers vermindert. Gegenſeitig erwirbt der Eigenthuͤmer des Seiches kein Recht auf die am ufer gelegenen Erdſtriche, welche ſein Waſſer bei auſſerordentlichem Anwuchſe bedeckt. 569. Wenn ein Strom, oder ein ſchiffbarer oder nicht ſchiff⸗ barer Bach durch eine ploͤtzliche Gewalt einen betraͤchtlichen und kennbaren Theil eines am Ufer gelegenen Stuͤcks abreißt, und ſolchen an ein niedrigeres Feld auf dem entgegen geſetz⸗ ten ufer anſchwemmt, ſo kann der Eigenthuͤmer des abgeriſ⸗ ſenen Grundſtuͤckes ſein Eigenthum zuruͤck fodern; allein er iſt verbunden, ſein Begehren innerhalb Jahresfriſt zu machen; nach Verlauf dieſer Zeit wird er nicht mehr zugelaſſen; es ſei denn, der Eigenthuͤmer des Feldes, mit dem der losgeriſſene Cheil ſich verreinigt hat, habe noch nicht Beſitz von letzterem genommen. S6o. Die Inſeln, Inſelchen und Erdanſchwemmungen, welche ſich in dem Bette von Fluͤßen und ſchiffbaren oder floͤßbaren Baͤchen bilden, gehoͤren der Nazion, wenn keine Urkunde oder Verjaͤhrung von dem Gegentheile vorhanden iſt⸗ S61. Die Inſeln und Erdanſchwemmungen, welche ſich in den nicht ſchiffbaren oder nicht floßbaren Baͤchen bilden, ge⸗ hoͤren den Eigenthuͤmern, die auf jener Seite des Ufers, auf welcher die Inſel ſich gebildet hat, beguͤtert ſind; wenn ſie ſich auf einer Seite allein bildet, ſo gehoͤrt ſie den auf beiden 6 55—„— Seiten des Ufers beguͤterten Eigenthuͤmern, von der Linie an, welche man als in der Mitte des Baches gezogen annimmt. s62, Wenn ein Bach oder Fluß einen neuen Arm bildet, und dadurch das Feld eines am ufer beguͤterten Eigenthuͤmers durchſchneidet oder einfaßt und alſo eine Inſel daraus bildet, ſo behaͤlt dieſer Eigenthuͤmer das Eigenthum ſeines Feldes, wenn auch ſchon die Inſel in einem ſchiffbaren und floͤßbaren Bache ſich bildet. 563. Wenn ein Fluß oder ein ſchiffbarer und floͤßbarer Bach oder einer, der es nicht iſt, ſich, indem er ſein altes Bette ver⸗ loͤßt, einen neuen Lauf bildet, ſo nehmen die Eigenthuͤmer der neu beſetzten Grundſtuͤcke zu ihrer Entſchuͤdigung das ehema⸗ lige verlaſſene Bette, jeder in dem Verbaͤltniſſe des Theils von Grundſtuͤcken, welche ihm weggenommen worden. 564. Die Tauben, Kaninchen, Fiſche, welche in einen an⸗ dern Taubenſchlag, Gehaͤge oder Seich uͤbergehen, gehoͤren dem Eigenthuͤmer dieſer Gegenſtaͤnde, wenn ſie nicht durch Betrug oder Kunſtgriff dahin gezogen worden. 5 2. Von dem Akzeſſionsrecht in Bezug auf bewegliche Sachen. 565. Wenn das Akzeſſionsrecht zwei bewegliche Sachen, welche zweien verſchiedenen Herrn zugehoͤren, zum Gegenſtand hat, ſo iſt es gaͤnzlich den Grundſaͤtzen der natuͤrlichen Billig⸗ keit untergeordnet. Folgende Regeln ſollen dem Richter als Beiſpiel dienen, um ſich in den nicht vorgeſebenen Faͤllen nach den beſon⸗ dern umſtaͤnden zu beſtimmen: S66. Wenn zwei Sachen, welche verſchiedenen Herrn zugehoͤ⸗ ren, und welche ſo miteinander verbunden waren, daß ſie ein Ganzes ausmachten; doch ſo, daß eines ohne das andere be⸗ ſtehen kann, ſo gehort das Ganze dem Eigenthuͤmer der Sache, welche den Haupttbeil ausmacht, mit dem Beding, dem an⸗ dern den Werth der Sache, welche damit vereinigt war zu bezahlen. S67. Als Haupttheil wird derjenige angeſehen, mit dem der andere nur zum Gebrauch zur Zierde oder Ergaͤnzung der erſtern vereinigt worden. S63. Wenn jedoch die vereinigte Sache viel koſtbarer iſt als die Hauptſache, oder wenn ſie ohne Vorwiſſen des Eigenthuͤ⸗ mers angebracht worden, ſo dann dieſer begehren, dab die ver⸗ einigte Sache getrennt werde, um ſie ihm wieder zu geben; wenn auch eine Beſchaͤdigung der Sache, mit der ſie vereinigt war, daraus entſtehen ſollte. 569. Wenn von zwei Sachen, welche vereinigt ſind, um ein einziges Ganze zu bilden, die eine nicht als Nebenſache der andern angeſehen werden kann, ſo muß jene als Hauptſache an⸗ geſehen werden, welche am meiſten an Werth hat; oder wenn der Werth von beiden faſt gleich iſt, welche am meiſten an Ausdehnung hat. 57o. Wenn ein Handwerksmann oder jede andere Perſon einen Stoff, der ihr nicht angehoͤrte, angewendet hat, um eine Sache von neuer Art zu bilden, es ſei nun, daß der Stoff ſeine erſte Bildung wieder annehmen kann oder nicht, ſo hat jener, welcher der Eigenthuͤmer davon war, das Recht, die Sache, welche daraus gebildet worden, zuruͤck zu fodern, indem er den Arbeitslohn dafuͤr bezahit. 571. Wenn jedoch die daran verwendete Arbeit ſo wichtig waͤre, daß ſie den Werth des darzu gebrauchten Stoffes weit uͤberſtiege, ſo wuͤrde der Kunſtfleiß alsdann als der Hauptheil angeſehen werden, und der Arbeiter das Recht haben, die be⸗ arbeitete Sache zuruͤck zu behalten und dem Eigenthuͤmer den Werth des Stoffes zu verguͤten. 72. Wenn eine Perſon zum Theil den Stoff der ihr ange⸗ hoͤrte, und zum Theil jenen, der ihr nicht angehoͤrte, ange⸗ wendet hat, um eine Sache von neuer Art daraus zu bilden, ohne daß jedoch weder der eine noch der andere der beiden Stoßfe gaͤnzlich zerſtohrt worden, jedoch ſo, daß ſie ohne Kachtheil koͤnnen getrennt werden, ſo iſt die Sache den bei⸗ den Eigenthuͤmern gemeinſchaftlich; und zwar dem einen, we⸗ gen dem Stoffe, der ihm zugehoͤrte; und dem andern ſowohl wegen dem Stoffe, der ihm gehoͤrte als auch wegen dem Werth ſeiner Handarbeit. 573. Wenn eine Sache durch Vermiſchung mehrerer Stoffe, welche verſchiedenen Eigenthuͤmern gehoͤren, wovon aber keiner als der Hauptſtoff kann angeſehen werden, gebildet worden, dieſe Stoffe aber wieder getrennt werden koͤnnen, ſo kann derjenige, ohne deſſen Vorwiſſen die Vermiſchung der Stoffe geſchehen, die Trennung derſelben begehren. Wenn die Stoßfe ohne Nachtheil nicht mehr koͤnnen getrennt werden, ſo erwerben die Eigenthuͤmer das gemeinſchaftliche Eigenthum der Sache; jeder von ihnen nach dem Verhaͤlt⸗ G 2 100— 0— niß der Beſchaffenheit, der Menge und des Wertbs der einem jeden zuſtaͤndigen Stoffe. S74. Wenn der einem der Eigenthuͤmer zuſtaͤndige Stoff den andern an Menge und Werth weit uͤbertrift, ſo ſoll der Sigen⸗ thuͤmer des in hoherm Werth ſtehenden Stoffes ſich die aus der Vermiſchung gefertigte Sache zueisnen koͤnnen, indem er dem andern den Werth ſeines Stoffes zuruͤckerſtattet. 575. Wenn die Sache den Eigenthuͤmern der Stoſfe, wo⸗ raus ſie gebildet worden, gemeinſchaftlich verbleibt, ſo muß ſie zum gemeinſchaftlichen Beſten verſteigert werden. In allen Faͤllen, wo der Eigenthuͤmer des Stoffes, der ohne ſein Vorwiſſen zur Bildung einer Sache von einer andern Art verwendet worden, das Eigenthum dieſer Sache an ſich zie⸗ hen kann, hat derſelbe die Wahl, die Wiedererſtattung ſeines Stoffes in der naͤmlichen Natur, Menge, Gewicht, Maaß und Guͤte oder Werth zu begehren. 577. Diejenigen, welche Stoffe, die andern zugehoͤren, ohne ihr Vorwiſſen angewendet haben, können auch zum Schaden⸗ erſatz, wenn er ſtatt hat, unbeſchadet der in vorkommenden Faͤllen anzuordnenden auſſerordentlichen Rechtsverfolgungen angehalten werden⸗ Dritter Titel. Von der Nutznießung, von dem Gebrauche und der Wohnung. (Dekretirt am gten Pluvios 12, verkuͤndigt den 19ten naͤm⸗ lichen Monaths) Erſtes Kapitel. Von der Nutznießung. 678. Die Nutznießung iſt das Recht, Sachen, wovon ein Anderer Eigenthuͤmer iſt, ſo zu benutzen, wie ſie der Eigen⸗ thuͤmer ſelbſt benutzt, mit der Odliegenheit jedoch, das We⸗ ſen der Sache zu erhalten. S79. Die Nutznießung wird entweder durch das Geſetz oder den Willen der Menſchen geſtattet⸗ S80. Die Nutznieſung kann entweder unbedingt, oder bis auf einen beſtimmten Dag oder unter gewiſſen Bedingniſſen geſtat⸗ tet werden. Sa1. Sie kann auf jede Gattung beweglicher oder unbeweg⸗ licher Guͤter geſtattet werden. — 101 Erſter Abſchnitt. Von den Rechten des Nutznießers. 582. Der Nutznießer hat das Recht, alle Arten von Fruͤch⸗ ten, ſie ſeien nun naturlich, durch Kunſtfteiß erzweckt, oder vuͤrgerlich, welche der Gegenſtand, wovon er die Nutznießung hat, hervorbringt, zu genieſen. S83. Natuͤrlichen Fruͤchte ſind jene, welche die Erde von ſelbſt hervorbringt. Der Ertrag des Viehes und deſſen Vermehrung ſind auch natuͤrliche Fruͤchte. Die durch Kunſtfleiß erzweckten Fruͤchte eines Grundſtuͤcks ſind diejenigen, die man durch den Anbau deſſelben erhaͤlt. ssa. Buͤrgerliche Fruͤchte ſind die Miethzinſe der Häußer, die Zinſe der Summen, welche man wieder zuruͤck fodern kann und die Ruͤckſtaͤnde der Renten. Die Pachtſchillinge muͤſſen auch in die Kloſſe der buͤrgerli⸗ chen Fruͤchte geſetzt werden. S65. Die natuͤrlichen und durch Kunßifleiß erzielten Fruͤchte, welcke in dem Augenblicke, wo die Nutznießung eroͤffnet wird, an den Zweigen haͤngen oder auf der Wurzel ſtehn, gehoͤren dem Nutznießer. Diejenigen, welche ſich in dem Angenblicke, wo die Nutz⸗ nießung aufhort, in dem naͤmlichen Zuſtande befinden, gehö⸗ ren dem Eigenthuͤmer, ohne von einer oder der andern Seite zu leiſtende Ruͤckerſtattung der Anbau⸗ und Saatkoſten; allein auch ohne Nachtheil der Fruͤchte, die ein theilhabender Bauersmann, wenn ein ſolcher zu Anfange oder bei dem Aufhoͤren der Nutznießung vorhanden war, koͤnnte erworben haben. 586. Die buͤrgerlichen Fruͤchte werden angeſehen, als er⸗ werbe man ſie Dag vor DTag und gehoͤren nach Maaßgabe der Dauer der Mutznießung dem Nutzuießer. Dieſe Regel iſt auch auf die Pachtſchillinge, auf Hausmiethen und andere buͤrger⸗ lichen Fruͤchte anwendbar. 587. Weun die Nutznießung Dinge in ſich begreift, die man nicht benutzen kann, ohne ſie aufzuzehren, als Geld, Ge⸗ traide, Getraͤnke(liqueurs), ſo hat der Nutznießer das Recht, ſich derſelben zu bedienen, jedoch mit der Verbindlich⸗ keit, wenn die Nutzniebung zu Ende geht, gleiche Menge, Be⸗ ſchaffenheit und Werth, oder den Preiß, auf welchen ſie abge⸗ ſchaͤtzt worden, zuruͤck zu geben. — * ——— —— ———— 102—„— S83. Die Nutznießung einer Leibrente gibt dem Nutznießer auch das Recht, waͤhrend der Dauer ſeiner Nutznießung die Ruͤckſtände davon zu beziehen, ohne zu einer Widererſtattung verpflichtet zu ſein. 689. Wenn die Nutznießung Dinge in ſich begreift, welche zwar nicht ſogleich aufgezehrt werden, ſich aber doch nach und nach durch den Gebrauch verſchlimmern, wie Weiszeug, Ge⸗ raͤthſchaften, ſo hat der Nutznießer das Recht, ſich derſelben zu dem Gebrauche, fuͤr welchen ſie beſtimmt ſind, zu bedienen, und iſt nur gehalten, ſolche bei dem Verlauf der Nutznießung in dem Stande, in welchem ſie ſich befinden, zuruͤck zu geben; doch duͤrfen ſie nicht durch von ihm gebrauchten Betrug oder durch ſeine Schuld verſchlimmert worden ſein. §oo. Wenn die Nutznießung Holzſchlaͤge in ſich faßt, ſo iſt der Nutznießer gehalten, die Ordnung und den Betrag der Schlaͤge gemaͤß der von den Eigenchuͤmern eingefuͤhrten wirthſchaftlichen Behandlung und beſtaͤndigen Gebrauches zu beobachten, ohne daß er oder ſeine Erben fuͤr die gewoͤhnlichen Schlaͤge von niederſtaͤmmigen Reih ⸗ oder hochſtaͤmmigen Holze, die er waͤhrend ſeines Nießbrauchs nicht haͤtte fällen laſſen, eine Entſchaͤdigung begehren koͤnnte. Die Baͤume, welche man aus einer Baumſchule beziehen kann, ohne derſelben zu ſchaden, gehören auch zu der Nutz⸗ nießung, jedoch mit der Verbindlichkeit fuͤr den Nutznießer, ſich in Hinſicht der Wiederanpflanzung nach den Ortsgebräu⸗ chen zu fuͤgen. Sor. Der Nutznießer genießt auch noch diejenigen Abtbei⸗ lungen hochſtaͤmmigen Gehoͤlzes, welche zu regelmäßigen Schlaͤgen angelegt worden; es ſei nun, daß dieſe Schlaͤge zu gewiſſen beſtimmten Zeiten und auf einer gewiſſen Strecke Lan⸗ des gemacht werden, oder daß man eine gewiſſe Menge Baume, welche man ohne Unterſchied auf der ganzen Ober⸗ fläche des Guts angeſchlagen, faͤlle; er muß ſich jedoch immer nach den Zeitfriſten und Gebraͤuchen der ehemaligen Eigen⸗ thuͤmer richten. So2. In allen uͤbrigen Faͤllen kann und davf der Nutznießer die hochſtämmigen Baͤume nicht antaſten; er kann zu den Ausbeſſerungen, welche ihm obliegen, die Bäume benutzen, welche durch einen Zuſall ausgeriſſen oder von der Wurzel abgeworfen worden; er kann auch, wenn es nothwendig iſt, zu dieſem Behulf Baͤume faͤllen laſſen, jedoch unter der Ver⸗ —.——— —— —— —„— 10 3 vindlichteit, dieſe Nothwendigkeit mit dem Eigenthuͤmer be⸗ waͤhren zu laſſen. 593. Er kann in den Gehölzen Pfaͤhle(Stiefel) fuͤr die Weinſtoͤcke nehmen; er kann auch den jaͤhrlichen oder zu ge⸗ wiſſen Zeiten eintretenden Ertrag der Baͤume abnehmen, alles nach dem Gebrauche des Landes und der Gewohnheit der Eigenthuͤmer. Soa. Die Obſtbäͤume, welche abſterben, ſelbſt jene, die der Unfall aus⸗oder abgeriſſen hat, gehoren dem Nutznießer, der jedoch verbunden iſt, ſie durch andere zu erſetzen. 595. Der Nutznießer kann ſein Recht entweder ſelbſt ge⸗ nießen oder einem andern vervachten, ja ſogar verkaufen oder verſchenken. Wenn ek es verpachtet, ſo muß er ſich in Betreff der Zeitlaͤuften, wo die Pachten muͤſſen erneuert werden und ihrer Dauer, nach den Regeln fuͤgen, welche in dem Sitel von dem Ehevertrage und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten fuͤr den Ebemann in Betreff der Guͤter der Frau aufgeſtellt ſind. 59.. Der Nutnießer genießt den Zuwachs, welcher zu dem Gegenſtande ſeiner Nutznießung durch Anſchwemmung geſtoßen worden. 5o7. Er genießt die Rechte auf Dienſtbarkeiten, Durchgaͤnge, und uͤberhaupt alie Rechte, die der Eigenthuͤmer genießen kann, und die der Eigenthuͤmer ſelbſt genießt. So3. Er genießt auch auf die naͤmliche Weiße, wie der Eigenthuͤmer, die Minen und Steinbruͤche, welche bei Er⸗ oͤffnung der Nutznießung ſich im Anbau und Bruch befanden. Wenn jedoch von einer Ausgrabung die Rede iſt, welche ohne hoͤhere Bewilligung nicht ſtatt haben kann, ſo darf der Nutz⸗ nießer nicht eher Gebrauch davon machen, biß er die Erlaub⸗ niß der Resierung darzu erhalten hat. Auf Minen und Steinbruͤche, welche noch gar nicht er⸗ oͤffnet worden; auf Torfgruben, mit deren Ausgrabung man noch nicht angefangen hat, und auf den Schatz, welcher waͤhrend der Dauer der Nutznießung koͤnnte entdeckt werden, bat der Nusnießer gar kein Recht. 59. Der Eigenthuͤmer darf weder von ſeiner Seite, noch auf irgend eine andere Weiße den Rechten des Nutznießers zu nahe treten. So kann auch der Nutznießer von ſeiner Seite, wenn die Nutznießung zu Ende gegangen, keine Entſchädigung fuͤr die 104 Verbeſſerungen, welche er vorgibt gemacht zu haben, und ſollte auch der Werth des Gegenſtandes dadurch erhoͤht wor⸗ den ſein, begehren. Jedoch kann er oder ſeine Erben die Spiegel, Gemaͤlde und andere Verzierungen, welche er anbringen ließ, hinweg⸗ nehmen, mit der Verbindlichkeit jedoch, die Hrte wieder in ihren erſten Stand herzuſtellen. zweiter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Nutznießers. 6oo. Der Nutznießer uͤbernimmt die Sachen in dem Zu⸗ ſtande, in welchem ſie ſich befinden; allein er kann in den wirklichen Genuß derſelben nicht eintreten, biß er in Gegen⸗ wart des Eigenthuͤmers, oder, nachdem dieſer gehoͤrig darzu berufen worden, eine Aufnahme der beweglichen und ein Ver⸗ zeichniß der unbeweglichen Guͤter, die zur Nutznießung ge⸗ geben werden, verfertigen laſſen. Sor. Er leiſtet Buͤraſchaſt, daß er ſie als ein guter Hauß⸗ vater benutzen will, es ſei denn, die Urkunde, durch welche die Nutznießung errichtet wird, ſpreche ihn davon frei. Je⸗ doch ſind die Aeltern, welche die geſetzliche Mutznießung der Guͤter ihrer Kinder haben; jener, der unter dem Vorbehalt der Nutztzeßung verkauft oder verſchenkt, nicht gehalten, Buͤrgſchaft zu keiſten. 6oꝛ. Wenn der Nutznießer keine Buͤrgſchaft findet, ſo wer⸗ den die unbeweglichen Guͤter entweder verpachtet oder in Beſchlag genommen; Die in der Nutznießung begriffenen Summen werden auf Zinſen gelegt; Die Lebensmittel werden verkauft und der Ertrag davon ebenfalls auf Zinſen gelegt.* Die Zinſen dieſer Summen und der Pachtſchilling gehoͤren in dieſem Falle dem Nutznießer. Soz. Wenn der Nutznießer keine Buͤrgſchaft beibringt, ſo kann der Eigenthuͤmer begehren, daß die durch den Gebrauch zu Grunde gehenden beweglichen Guͤter verkauft werden, damit der Erloös davon ſo wie jener fur die Lebensmittel auf — 5— 105 Zinſen gelegt werden; und alsdann bezieht der Rutznießer waͤhrend der Dauer ſeiner Nutznießung die Zinſen davon. Indeſſen kann der Nutznießer begehren und die Richter koͤn⸗ nen nach Befund der Umſtände verordnen, daß ein Theil der ihm zu ſeinem Gebrauche noͤthiger Geraͤthſchaften unter der alleinigen durch einen Eid uͤbernommenen Obliegenheit und Berbindlichkeit, ſie nach dem Verlauf der Nutznießung wieder darzuſtellen, ihm uͤberlaſſen werde. 604. Die Verzogerung in Leiſtung der Buͤrgſchaft beraubt den Nutznießer der Fruͤchte nicht, zu denen er ein Recht ha⸗ ben kann; ſie gehoͤren ihm von dem Augenblicke, wo die Nutznießung eroͤffnet worden. 6o. Der Nutznießer iſt nur zu den Ausbeſſerungen, welche der Unterhalt nothwendig macht, gebalten. Die Hauptverbeſſerungen liegen dem Eigenthuͤmer zur Laſt; es waͤre denn Sache, daß ſie durch Vernachlaͤßigung der Un⸗ terhaltungsausbeſſerung ſeit der Eroͤffnung der Nutznießung waͤren veranlaßt worden; in welchem Falle der Nutznießer auch darzu verbunden iſt. 6o6. Hauptverbeſſerungen ſind jene an großen Mauern und Gewoͤlben, die Wiederherſtellung der Balken und Deckung des ganzen Daches. Die Wiederherſtellung der Daͤmme, der⸗ Stuͤtzungs⸗und gaͤnzlichen Einſchließungsmauern. L. 2 Alle andere Ausbeſſerungen gehoͤren zur Unterhaltig. 6o7. Weder der Eigenthuͤmer noch der Nutzſießer ſind gehalten, wieder aufzubauen, was durch Alter oder einen unerwarteten Zufall zertruͤmmert worden. 6os. Der Nutznießer iſt verbunden, waͤhrend der Dauer ſeines Genuſſes die alliaͤhrlichen auf dem Gute haftenden Laſten, naͤmlich, die Steuern, und was man unter den auf die Fruͤchte gelegten Steuern verſteht, zu entrichten. 6o9. Betreffend die Steuern, welche waͤhrend der Nutz⸗ nießung koͤnnen aufgelegt werden, ſo ſollen der Nutznießer und Eigenthuͤmer folgendermaaßen darzu beitragen: Der Eigenthuͤmer iſt verbunden, ſie zu bezahlen und der Nutznießer muß ihm die Zinſen verrechnen. Wenn der Nutznießer ſie vorgeſchoſſen hat, ſo hat er am Ende der Nutznießung das Recht, das Kapital zuruͤck zu fo⸗ dern. 610. Jede von einem, der ein Seſtament gemacht, ver⸗ — 106 machte Leibrente oder ausgeworfener Nahrungsgehalt muß von demjenigen, dem die ganze Nutznießung vermacht wor⸗ den, in dem ganzen Betrag;(dans son intégrité) und von dem, welchem die Nutznießung unter einem Univerſaltitel vermacht worden, in Verhaͤltniß ſeines Genuſſes ohne irgend eine Anfoderung von Seiten ihrer machen zu koͤnnen, aus⸗ bezahlt werden. 611. Der Nutznießer unter einem beſondern Litel iſt nicht verbunden, die Schulden, fuͤr welche das Grundſtuck verpfaͤn⸗ det iſt, zu bezahlen. Wenn er genothigt wird, ſie zu bezahlen, ſo hat er ſeinen Erſatz an den Sigenthuͤmer zu beſprechen, vorbehaltlich deſſen, was in dem 10z0ten Artikel von den Schenkungen und Teſtamenten wird geſagt werden. 612. Der Univerſalnutznießer, ſo wie jener, der es unter einem Univerſaltitel iſt, muß mit dem Eigenthuͤmer zur Zah⸗ lung der Schulden auf folgende Art beitragen: Man ſchaͤtzt den Werth des der Nutznießung unterworfenen Grundſtuͤckes; man ſetzt alsdann den Beitrag zu den Schul⸗ den nach dem Verhaͤltniß dieſes Werthes feſt. Wenn der Nutznießer die Summe, welche das Grundſtuͤck beizutragen hat, vorſchießen will, ſo wird ihm nach Verlauf der Nutznießung das Kapital ohne Zinſen zuruͤck bezahlt. Wenn der Nutznießer dieſen Vorſchuß nicht machen will, ſo hat der Eigenthuͤmer die Wahl, entweder dieſe Summe zu bezahlen; und in dieſem Falle haͤlt ihm der Nutznießer Rechnung von den Zinſen waͤhrend der Dauer der Nutz⸗ nießung; oder einen Theil der der Nutznießung unterworfe⸗ neu Guͤter, biß die ſchuldige Summe erloͤßt iſt, verkaufen zu machen. 613. Der Nutznießer iſt nur zur Entrichtung derjenigen Prozeßkoſten, welche den Genuß betreſfen, und der andern“ Verurtbeilungen, zu denen dieſer Prozeß mag Anlaß gegeben haben, gehalten. 6ra. Wenn waͤhrend der Dauer der Nutznießung ein Drit⸗ terer einen unrechtmaͤßigen Eingriff auf das Grundſtuͤck macht oder auf ſonſt eine Art den Rechten des Eigenthuͤmers zu nahe tritt, ſo iſt der Nutznießer gehalten, ihn demſelben an⸗ zugeben; thut er es nicht, ſo iſt er fuͤr allen Schaden, welcher dem Eigenthuͤmer daraus erwachſen kann, verantwortlich, ſo wie er es fur die von ihm ſelbſ verurſachten Veſchädigun⸗ gen iſt. —„— 107 615. Wenn die Nutznießung nur auf ein Stuͤck Vieh er⸗ richtet iſt, und dieſes ohne Verſchulden des Nutznießers ver⸗ faͤllt, ſo iſt derſelbe weder verbunden, ein anderes in den Platz zu ſtellen, noch den Werth der Abſchaͤtzung dafuͤr zu bezahlen. 616. Wenn eine Heerde, auf welcher eine Nutznießung er⸗ richtet iſt, durch einen Zufall oder Krankheit und ohne ver⸗ ſchulden des Nutznießers gaͤnzlich zu Grunde geht, ſo hat derſelbe gegen den Eigenthuͤmer keine andere Pflicht, als ihm uͤber die Haͤute oder ihren Werth Rechnung abzulegen. Wenn die Heerde nicht ganz zu Grunde geht, ſo iſt der Nutnießer verpflichtet, die gefallenen Stuͤcke Viehes bis zu dem Betrag(concurence) des Zuwachſes zu erſetzen. Dritter Abſchnitt. Wie die Rutznie ſung zu Ende geht. 617. Die Nutzniefung erloͤſcht durch den natuͤrlichen und vürgerlich en Todt des Nutznießers. Durch den Ablauf der Zeit, fuͤr welche ſie bewilligt worden; Durch Feſtſetzung und Vereinigung der beiden Eigenſchaften des Nutznießers und Eigenthuͤmers in der naͤmlichen Perſon. Durch den Nichtgebrauch des Rechts waͤhrend dreiſig Jahren; Durch den gaͤnzlichen Verluſt der Sache, auf welche die Nutznießung errichtet iſt. s1s. Die Nutznießung kann auch durch den Mißbrauch, welchen der Nutznießer von ſeinem Genuſſe gemacht hat, auf⸗ hoͤren, wenn er naͤmlich auf dem Grundſtuͤcke ſich Beſchaͤdi⸗ gungen zur Laſt kommen oder ſelbes aus Mangel an Unterhal⸗ tung gaͤnzlich zu Grunde gehn laͤßt. Die Gluͤubiger des Nutznießers können an den Rechtsſtrei⸗ tigkeiten fuͤr die Bewahrung ihrer Rechte Theil nehmen; ſie koͤnnen ſich zur Wiederausbeſſerung der gemachten Beſchaͤdi⸗ gungen und zur Buͤrgleiſtung fuͤr die Zukunft anbiethen. Die Richter koͤnnen nach der Wichri keit der Umſtände ent⸗ weder die gaͤnzliche Aufhehung der Nutznießung ausſprechen, oder den Eintritt des Eigenthuͤmers in den Genuß des mit der Nutznießung belaſteten Gegenſtandes nur unter der Ver⸗ vindlichkeit, dem Mutznießer oder ſeinen in der naͤmlichen Sache Ritbetheiligten bis auf den Augenblick, wo die Nutznießung 108 haͤtte aufhoͤren ſollen, eine beſtimmte Summe zu bezahlen verordnen. 619. Die Nutznießung, welche keinen Partikularen zuge⸗ ſtanden worden, dauert nur dreiſig Jahre. 6z0. Die Nutznießung, welche zugeſtanden worden, biß ein Dritterer ein beſtimmtes Alter erreicht hat, dauert biß auf dieſen Zeitpunkt, wenn auch gleich der Drittere vor dieſem beſtimmten Alter verſtorben iſt. 621. Der Verkauf des der Nutznießung unterworfenen Ge⸗ genſtandes macht in dem Rechte des Nutznießers keine Veraͤn⸗ derung. Er faͤhrt fort, ſeine Nutznießung zu genießen, wenn er anders nicht foͤrmlich darauf Verzicht gethan hat. 622. Die Glaͤubiger des Nutnießers koͤnnen die Verzicht⸗ leiſtung zernichten, wenn ſie zu ihrem Nachtheil geſchehen iſt. 623. Wenn nur ein Theil der der Nutznießung unterworfe⸗ nen Sache zu Grunde gerichtet iſt, ſo beſteht die Nutznießung auf dem uͤbrig bleibenden Theile. 624. Wenn die Nutznießung nur auf ein Gebaͤude errichtet worden, und dieſes Gebaͤude entweder durch einen Brand oder andern Zufall zu Grunde gerichtet worden, oder wenn es Alters wegen zuſammen gefallen iſt, ſo hat der Nutznießer das Recht nicht, den Grund und Boden oder die Bauſtoffe zu genießen. 2 Wenn die Nutzuießung auf ein Gut errichtet war, von dem das Gebaͤude einen Theil ausmachte, ſo haͤtte der Nutznießer den Grund und Boden und die Bauſtoffe zu genießen. Zweites Kapitel. Von dem Gebrauche und der Wohnung. 626. Die Rechte zu gebrauchen und zu bewohnen werdeh auf die namliche Art wie die Nutznießung errichtet und verlohren. 626. Man kann in den Genuß derſelben nicht kommen, ohne vorher Buͤrgſchaft geleiſtet, ſo wie auch Verzeichniße und Auf⸗ nahmen errichtet zu haben, wie es auch bei der Nutznießung der Fall iſt. 627. Jener der den Gebrauch und jener welcher das Wohn⸗ recht hat, ſollen dieſelben als gute Familienvaͤter genießen. 628. Die Rechte des Gebrauchs und der Wohnung werden durch die Urkunde, kraft welcher ſie errichtet werden, ange⸗ ordnet, und ſie erhalten nach den Verfuͤgungen derſelben eine großere oder minder große Ausdehnung. — o— 109 629. Wenn die urkunde ſich uͤber die Ausdelnung dieſer Rechte nicht erklaͤrt, ſo werden ſie folgender Maßen beſtimmt. 630. Jener, welcher den Gebrauch der Fruͤchte eines Grund⸗ ſtuͤckes hat, kann davon nicht mehr fodern, als er fur ſeine Beduͤrfniſſe und jene ſeiner Familie noͤthig hat. Er kann auch ſogar fuͤr die Beduͤrfniſſe derienigen Kinder, welche er, ſeitdem er in den Gebrauch geſetzt worden, noch bekommen, fodern⸗ 631. Jener, der den Gebrauch hat, kann ſein Recht an ei⸗ nen andern weder abtreten noch verlehnen. 63z. Jener, welcher ein Wohnungsrecht in einem Hauße hat, kann mit ſeiner Familie daſelbſt wohnen, wenn er auch ſogar zur Zeit, da ihm dieſes Recht gegeben worden, nicht waͤre verbeurathet geweſen. 633. Das Wohnungsrecht beſchraͤnkt ſich auf das, was zu Wohnung deſſen, dem dieſes Recht geſtattet worden, und ſeiner Familie nothwendig iſt. 634. Das Wohnungsrecht kann weder abgetreten noch ver⸗ lehnt werden. 638. Wenn derjenige, welcher den Gebrauch hat, alle Fruͤchte des Grundſtuͤcks aufzehrt, oder wenn er den ganzen Umfang des Haußes bewohnt, ſo iſt er, wie der Nutznießer zu den Koſten des Anbaues, zu den Ausbeſſerungen des Unterhalts und zur Bezahlung der Steuern gehalten. Wenn er nur einen Theil der Fruͤchte nimmt oder nur ei⸗ nen Tbeil des Haußes bewohnt, ſo traͤgt er nach Verhůltnit deſſen, was er gebraucht, bei. 636. Die Benutzung der Gehoͤlze und Waͤlder wird durchs beſondere Geſetze angeordnet. Vierter Titel. Von den Grunddienſtbarkeiten.(Servitudes) (Defretirt den roten Pluvios 12, verkuͤndigt den zoten des naͤmlichen Monaths) 637. Eine Grunddienſtbarkeit iſt eine Laſt, welche auf ei⸗ nem Stuͤck Gut zum Gebrauche und Nutzen eines Guts, wel⸗ ches einem andern Eigenthuͤmer zugehoͤrt, haftet. 38. Die Grunddienſtbarkeit ſetzt keinen Vorzug des einen Gutes vor dem andern feſt⸗ 639. Sie leitet ſich entweder aus der natuͤrlichen Lage der Drte, oder aus Obliegenheiten, welche das Geſetz auflegt, oder aus Verträgen unter den Eigenthuͤmern ber. Erſtes Kapitel. Von den Grunddienſtbarkeiten, welche aus der Lage der Orte hergeleitet werden. 640. Die tiefer liegende Grundſtuͤcke ſind in Hinſicht der hoͤher liegenden mit der Dienſtbarkeit belaſtet, die Gewaͤſer, welche auf natuͤrlichem Wege, und ohne daß eine menſchliche Hand darzu beigetragen habe, auf ſie herabfließen, aufzunehmen. Der Eigenthuͤmer des nieder liegenden Gutes darf keinen Damm aufwerfen, um dieſen Abfluß zu verhindern. Der Eigenthuͤmer des höher liegenden Grundſtuͤcks darf nichts thun, was die Grunddienſtbarkeit des nieder liegenden Grundſtucks erſchwert. 64r. Jener, welcher eine Quelle auf ſeinem Grundſtuͤcke hat, kann ſich derſelben nach ſeinem Willen bedienen, unbe⸗ ſchadet jedoch des Rechtes, welches der Eigenthuͤmer des nie⸗ der liegenden Grundſtuͤckes entweder durch Urkunde oder Ver⸗ jährung moͤgte erworben haben. 64a. Die Verjaͤhrung kann aber in dieſem Falle nur durch einen ununterbrochenen und von dem Augenblicke an, wo der Eigenthuͤmer des nierderliegenden Grundſtuͤckes in die Augen fallende und den Fall wie auch den Lauf des Waſſers auf ſein Eigenthum erleichternde Werke unternommen und beendigt hat, zahlenden dreiſigjaͤhrigen Genuß erreicht werden. 643. Der Eigenthuͤmer einer Quelle kann den Lauf derſel⸗ ben nicht abaͤndern, wenn dieſelbe den Inwohnern einer Ge⸗ Fmeinde, eines Dorfes oder Weilers das ihnen noͤthige Waſſer liefert. Wenn aber die Inwohner die Benutzung nicht durch Erwerb oder Verjaͤhrung an ſich gebracht haben, ſo kann der Eigenthuͤmer eine Entſchaͤdigung beſprechen, welche durch Kunſtverſtaͤndige feſtgeſetzt wird. a4. Jener, deſſen Grundeigenthum das Geſtade eines lau⸗ ſenden Waſſers, das aber von jenem unterſchieden iſt, welches durch den Artikel 538 von dem Unterſchiede der Guter nicht als von dem Grundeigenthum des Staats abhaͤngig er⸗ klärt worden, ausmacht, kann ſich bei dem Vorbeifließen deſ⸗ ſelben zur Waͤſſerung ſeines Eigenthums bedienen. Derjenige, durch deſſen Eigenthum ein ſolches Waſſer läuft, kann es nach der ganzen Strecke, die es durchlaͤuft, benutzen, mit der Obliegenheit jedoch, demſelben bei ſeinem Austritt aus ſeinem Eigenthume ſeinen gewoͤhnlichen Lauf wieder zu geben. —„— 111 48. Wenn ſich zwiſchen den Eigenthuͤmern, denen dieſe Gewaͤſſer nuͤtzlich ſein koͤnnen, eine Streitigkeit erheben ſollte, ſo ſollen die Gerichtshoͤfe bei Schlichtung derſelben das Beſte des Ackerbaues mit der dem Eigenthume ſchuldigen Achtung zu vereinigen ſuchen; und in allen Faͤllen ſollen die beſondern und oͤrtlichen Verordnungen uͤber den Lauf und die Benutzung der Waͤſſer beobachtet werden. 646. Jeder Eigenthuͤmer kann ſeinen Nachbarn zur Beſtei⸗ nung ihrer aufeinander ſtoßenden Grundſtuͤcke verbinden. Das Steinſetzen ſoll auf gemeinſchaftliche Koͤſten geſchehen. c47. Jeder Eigenthuͤmer kann ſein Grundeigenthum ein⸗ ſchließen unbeſchadet jedoch der im 682 unten folgenden Ar⸗ tikel aufoeſtellten Ausnahme. 648. Der Eigenthuͤmer, welcher ſein Grundeigenthum ein⸗ ſchlieſen will, verliert ſein Recht auf den Weidſtrich und Stoppel⸗Weide(parcours et vaine patuͤre) nach Verhaͤltniß des Erdreichs, welches er denſelben entzieht⸗ Zweites Kapitel. Von den Grunddienſtbarkeiten, welche das Geſetz auferlegt hat. 649. Die von dem Geſetze auferlegten Grunddienſtbarkeiten haben entweder das Beſte des Staates, oder jenes der Ge⸗ meinden, oder jenes der Partikularen zum Gegenſtande. 650. Jene, welche fuͤr das Beſte des Staates und jenes der Gemeinden eingefuhrt ſind, haben den Fußvpfad längs den ſchiff⸗ oder floͤßbaren Baͤchen, die Errichtung oder Ausbeſſe⸗ rung der Wege, ſo wie andere fuͤr den Staat oder die Ge⸗ meinden errichtete Werke zum Gegenſtand. Alles, was dieſe Art von Grunddienſtbarkeiten betrifft, iſt entweder durch Geſetze oder beſondere Verordnungen beſtimmt. 651. Das Geſetz unterwirft die Eigenthuͤmer zu verſchie⸗ denen Verbindlichkeiten gegen einander unabhaͤngig von jeder beſondern Uebereinkunft. 62. Ein Theil dieſer Verbindlſchkeit wird durch das Feld⸗ geſetzbuch angeordnet. Die andern hahen Bezug auf Scheidemauern und Scheide⸗ graben, auf den Fall, wo eine Gegenmauer zu errichten iſt anf die Ausſicht uͤber das Eigenthum des Nachbarn; auf die Dachtraufe und auf das Durchgangsrecht⸗ Erſter Abſchnitt. Von der Scheidemauer und dem Scheidegraben. 663. In den Städten und auf dem Lande wird jede Mauer, welche als Abſonderung zwiſchen Gebaͤuden biß zu ihrer Hoͤhe, oder zwiſchen Hoͤfen und Gaͤrten, ja ſelbſt zwiſchen eingeſchloſ⸗ ſenen Plätzen auf dem Felde dient, als gemeinſchaftliche Schei⸗ demauer angeſehen, wenn nicht eine Urkunde oder ein Kenn⸗ zeichen vorhanden iſt, welche das Gegentheil beweißen. 54. Es iſt ein Kennzeichen vorhanden, daß dieſe Scheide⸗ maher nicht gemeinſchaftlich ſei, wenn der Gipfel derſelben auf der einen Seite gerade und mit ihrer Auſſenſeite ſenk⸗ recht iſt, auf der andern Seite aber eine abhaͤngige Flaͤche darſtellt. Das Naͤmliche hat ſtatt, wenn auch nur auf einer Seite eine Mauerkappe oder Steinleiſten und Kragſteine, welche bei Erbauung der Mauer daſelbſt angebracht worden waͤren, vor⸗ findlich ſind. In dieſem Falle wird die Mauer angeſehen, als gehoͤre ſie ausſchließlich dem Eigenthuͤmer, auf deſſen Seite ſich die Dachrinne, oder die Kragſteine und Steinleiſten vorfinden. 666. Die Wiederherſtellung und Wiederaufbauung einer Scheidemauer faͤllt allen denienigen zur Laſt, welche ein Recht darauf haben und zwar nach Verhaͤltniß des Rechts, welches ſie darauf haben. 666. Jedoch kann jeder Miteigenthuͤmer einer Scheide⸗ mauer ſich von den Beitraͤgen zur Wiederherſtellung und Wie⸗ deraufbauung frei machen, wenn er ſein Recht auf die Schei⸗ demauer abgibt, wenn dieſelbe anders nicht zur Stutze eines Gebäudes dient, welches ihm zugehort. 667. Jeder Miteigenthuͤmer kann wider die Scheidemauer bauen und in die ganze Dicke der Mauer biß auf vier und funfzig Millimeter(zwei Zolle) Balken einſetzen laſſen; ohne Nachtheil des Rechtes, welches der Nachbar hat, den Bal⸗ ten mit dem Schrotmeiſſel bis auf die Haͤlfte abſtoßen zu laſſen, wenn er im Falle iſt, ſelbſt Balken an den naͤm lichen Ort einzuſetzen oder einen Schornſtein anzulehnen. 658. Jeder Riteigenthuͤmer kann die Scheidemauer erhoͤ⸗ hen laſſen; aber er muß allein die Koͤſten der Erhoͤhung, die Unterhaltungsverbeſſerungen des uͤber der Hoͤhe der gemein⸗ ſchaftlichen Einſchlußmauer errichteten Sbeils, und uͤberdies —— —₰ — —————— — 60— 113 die Entſchaͤdigung der Laſt nach Verhaͤltniß der Erhoͤhung und des Werthes tragen. 669. Wenn die Scheidemauer ſich nicht im Stande befin⸗ det, eine Erhoͤhung zu ertragen, ſe muß derjenige, welcher ſie erhoͤhen will, ſie von neuem ganz auf ſeine Koͤſten auf⸗ fuͤhren laſſen, und der Ueberſchuß an Dicke muß auf ſeiner Seite genommen werden. 660. Der Nachbar, welcher zur Erhoͤhung nicht beigetragen hat, kann die Gemeinſchaft derſelben ſich erwerben, wenn er die Haͤlfte deſſen, was ſie gekoſtet hat, und den Werth der Haͤlfte des Bodens, der fuͤr den Ueberſchuß der Dicke, wenn ſolche vorhanden iſt, hergegeben worden, entrichtet. 661. Jeder Eigenthuͤmer, der an eine Mauer anſtoßt, hat ebenfalls die Vollmacht, ſelbige entweder ganz oder zum Theil zur Scheidemauer zu machen, wenn er dem Eigenthuͤmer der Mauer die Hälfte des Werths derſelben, oder die Hälfte des Werths von dem Theile, welchen er zur Scheidemauer ma⸗ chen will, und die Haͤlfte des Werths des Bodens, auf wel⸗ chen die Mauer erbaut iſt, bezahlt. 662. Einer der Nachbarn kann die ganze Scheidemauer nicht durchbrechen, noch daſelbſt irgend einiges Bauweſen anbrin⸗ gen oder anlehnen, ohne des andern Nachbars Einwilligung erhalten zu haben, oder im Falle dieſer ſie verweigern ſollte, obne durch Sachkundige die noͤthigen Mittel haben ausfindig machen zu laſſen, damit das neu aufzufuͤhrende Bauwerk den Rechten des Andern nicht nachtheilig ſei. 663. In den Staͤdten und Vorſtadten kann jeder ſeinen Nach⸗ barn noͤthigen, zu den Aufrichtungen und Ausbeſſerungen der Einſchließung, welche ihre in beſagten Staͤdten und Vorſtaͤd⸗ ten gelegene Haͤußer, Hoͤfe und Gaͤrten trennen, beizutra⸗ gen. Die Hoͤhe der Einſchließunssmauer ſoll durch beſondere Verordnungen oder durch die immerwaͤhrenden und anerkann⸗ ten Gebraͤuche beſtimmt werden. Sollten ſolche Gebraͤuche oder Verordnungen nicht vorhanden ſein, ſo ſoll jede in Zu⸗ kunft zwiſchen Nachbarn neu außzufuͤhrende oder auszubeſ⸗ ſernde Scheidemauer in den Staͤdten von fuͤnfzigtauſend oder mebreren Seelen wenigſtens zwei und dreiſig Dezimeter Gehn Schuhe) mit Inbegrif der Mauerkappe; in den uͤbrigen Staͤdten aber ſechs und zwanzig Dezimeter(acht Schube) baben. 114 664. Wenn die verſchiedenen Stockwerke eines Hauſes ver⸗ ſchiedenen Eigenthuͤmern zugehoren und die Eigenthumsur⸗ kunden die Art und Weiſe der Ausbeſſerungen und Wiederauf⸗ bauungen nicht feſtſetzen, ſo ſollen ſie auf folgende Art ge⸗ macht werden: Die dicken Mauern und das Dach liegt allen Eigenthuͤmern zu Laſt, jedem nach Verhaͤltniß des Werths des Stockwerks, welches ihm zugehoͤrt. Jeder Eigenthuͤmer eines jeden Stockwerks hat den Fuß⸗ boden, auf dem er geht, machen zu laſſen. Der Eigenthuͤmer des erſten Stockwerks macht die Sreppe, welche auf daſſelbe fuͤhrt; der Eigenthuͤmer des zweiten Stock⸗ werks macht jene, welche von dem erſten Stockwerke zu ihm fuͤhrt; und ſo weiter. 665. Wenn man eine Scheidemauer oder ein Haus wieder neu aufbaut, ſo danern die alten Dienſtbarkeiren in Hinſicht der neuen Mauer oder des neuen Hauſes immer fort, ohne daß ſie jedoch erſchwert werden koͤnnen, und vorausgeſetzt, daß die Wiederaufbauung pPor ſich gehe, ehe die Verjaͤhrung erworben worden. 666. Alle Graͤben zwiſchen zwei Erbguͤtern werden als Schei⸗ degraͤben betrachtet, wenn keine urkunde oder Merkmal vorban⸗ den iſt, welche das Gegentheil beweißt. 667. Es iſt ein Merkmal vorhanden, daß der Graben nicht gemeinſchaftlich ſei, wenn der Aufwurf oder Auswurf der Erde ſich nur auf einer Seite deſſelben befindet. 663. Der Graben wird angeſehen als gehoͤre er ausſchließlich demjenigen zu, auf deſſen Seite ſich der Auswurf vorſindet. 669. Der Scheidegraben muß auf gemeinſchaftliche Koſten unterhalten werden. 670. Jeder Zaun, welcher Erbguͤter trennt, wird als Scheidezaun angeſehen, es ſei denn, daß nur eines der Erb⸗ guͤter ſich in dem Zuſtande der Umzaͤunung befaͤnde, oder wenn nicht hinlaͤnglich beweiſende Urkunde oder Beſitzſtand vom Gegentheile vorhanden waͤre. 671. Es iſt nicht erlaubt, hochſtäͤmmige Baͤume anders als in der Entfernung, welche durch beſondere wirklich beſtehende Verordnungen, oder durch immerwaͤhrende und anerkannte Gebraͤuche vorgeſchrieben iſt, zu pflanzen. Sollten ſolche Verordnungen und Gebraͤuche nicht vorhanden ſein, ſo iſt es — ——˖— nicht erlaubt, die hochſtaͤmmigen anders als auf eine Entſer⸗ nung von zwei Metern von der Scheidungslinie; und wenn es andere Baͤume oder lebendige Hecken ſind, auf die Ent⸗ fernung von einem halben Meter zu pflanzen. 672. Der Nachbar kann begehren, daß die in geringerer Entfernung gepflanzten Baͤume und Zaͤune wieder ausgeriſſen werden. Derjenige, uͤber deſſen Eigenthum die Aeſte der Baͤume des Nachbaen ſich ausbreiten, kann denſelben zwingen, dieſe Aeſte abhauen zu laſſen. Wenn es die Wurzeln ſind, welche auf ſein Eigenthum Lordringen, ſo hat er das Recht, ſie ſelbſt abzuhauen. 673. Die Baͤume, welche ſich in dem Scheidezaun befin⸗ den, ſind gemeinſchaftlich wie der Zaun ſelbſt und jeder der beiden Eigenthuͤmer hat das Recht zu fodern, daß ſie abge⸗ hauen werden. Zweiter Abſchnitt. Von der Entfernung und dem Zwiſchenwerken, welche bei gewiſſen Gebaͤulichkeiten erforderlich ſind. 674. Jener, welcher nahe an einer Mauer, ſie ſei nun ge⸗ meinſchaftlich oder nicht, einen Bronnen oder ein heimliches Gemach graben laͤßt; Wer daſelbſt ein Kamin, oder einen Schornſtein, eine Schmiede, Back⸗oder andere Hefen auffuͤhren laͤßt; Wer einen Stall an dieſelbe anbaut Oder ein Magazin von Salz oder einen Haufen aufreiben⸗ der Stoſſe gegen dieſelbe anlehnen will, Iſt verbunden, die durch beſondere Vorſchriften oder Ge⸗ bräuche uͤber dieſe Gegenſtaͤnde vorgeſchriebene Entfernung obwalren zu laſſen, oder die Arbeiten anzuordnen, welche durch die nämlichen Vorſchriſten und Gebraͤuche beſtimmt ſind, um den Schaden des Nachbarn zu verbuͤten. Dritter Abſchnitt. Von den Ausſichten auf das Eigenthum ſeines Nachbarn. 676. Der Nachbar kann ohne die Einwilligung des andern in die Scheidemauer kein Fenſter oder Deffnung⸗ auf welche Art es auch ſein ſollte, und ſollte es auch ein Fenſter ſein, welches man nicht oͤffnen kann, anbringen. 676. Der Eigenthuͤmter einer nicht gemeinſchaftlichen Mauer, welche unmittelbar auf das Erbgut eines andern ſtoßt, kann in dieſer Mauer Heffnungen oder Fenſter anbringen. Sie muͤſ⸗ ſen aber mit Eiſen vergittert und ſo gemacht ſein, daß man ſie nicht aufmachen kann. Dieſe Fenſter muͤſſen mit einem eiſernen Gitter beſetzt ſein, wovon die Sräͤbe hoͤchſtens einen Dezimeter(ohngefaͤhr drei Zoll acht Linien) von einander ſtehen und die Glasrahme ſo gemacht ſein muß, daß ſie nicht geöffnet werden kann. 677. Dieſe Fenſter oder Heffnungen können nur ſechs und zwanzig Dezimeter(acht Schuhe) ober dem Fußboden des Zim⸗ mers, welches man erleuchten will, wenn es zur ebenen Erde liegt, und neunzehn Dezimeter(ſechs Schuhe) ober dem Fußboden in den hoͤhern Stoͤcken angebracht werden. 673. Man kann keine gerade Ausſichten, noch Fenſter, die man zur Ausſicht oͤfnen kann, noch Balkone oder audere her⸗ vorſpringende Erker auf das eingefaßte oder offene Gut ſeines Nachbarn haben, wenn nicht eine Entfernung von neunzehn Dezimetern(ſechs Schuhen) zwiſchen der Mauer, wo man ſie anlegt, und beſagtem Gute beſteht. 679. Man darf auch keine Seiten⸗ oder ſchiefe Ausſich: auf dieſes Gut haben, wenn nicht eine Entfernung von ſechs Dezimetern(zwei Schuhen) vorhanden iſt. 68o. Die Entfernung, von welcher in den beiden vorherge⸗ henden Artikeln Sprache war zaͤhlt von der auswaͤrtigen Wand der Mauer, wo die Heffnung angebracht wird; und wenn Balkone oder andere hervorragende Erker vorhanden ſind, von ihrer aͤußern Linie bis zur Scheidungslinie der beiden Ei⸗ genthumsguter. Yierter Abſchnitt. Von den Dachrinnen. 631. Jeder Eigenthuͤmer ſoll die Daͤcher ſo anlegen, daß das Regenwaſſer entweder auf ſeinen eigenen Grund und Boden oder auf die öffentliche Straße ablaufe; er kann es nicht auf den Grund und Boden ſeines Nachbarn leiten⸗ —.— —— Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem Durchgangsrechte. 682. Der Eigenthuͤmer, deſſen Grundſtuͤcke von andern rund um eingeſchloſſen ſind und der keinen Ausgang auf die offent⸗ liche Straße hat, kann fuͤr die Benutzung ſeines Gutes einen Durchgang uͤber die Grundſtuͤcke ſeiner Nachbarn begehren mit der Verpflichtung, eine mit dem Schaden, den er verur⸗ ſachen kann, verbaͤltnißmäßige Entſchädigung zu entrichten. 683. Der Durchgang muß nach der Regel auf jener Seite genomumen werden, wo der Uebergang von dem eingeſchloſſenen Gute auf den oͤffentlichen Weg der kurzeſte iſt. 684. Doch muß er auch da bezeichnet werden, wo er demjeni⸗ gen, uͤber deſſen Gut er bewilligt wird, am wenigſtem Scha⸗ den thut. 685. Die Rechtsklage auf Entſchaͤdigung iſt in dem durch den 682 Artikel vorgeſehenen Falle verjabrbar und der Durch⸗ gang muß fortgeſetzt werden, obsleich die Rechtoklage auf Eut⸗ ſchaͤdigung nicht mehr zulaͤßig iſt⸗ Drittes Kapitel. Von den Grunddienſtbarkeiten welche von den Menſchen ſelbſt herruͤhren. Erſter Abſchnitt. Von den Grunddienſtbarkeiten, welche auf die Guter gelegt werden können. 686. Es iſt den Eigenthuͤmern erlaubt, auf ihre Beſitzun⸗ aen oder zum Beſten ihrer Beſitzungen jene Grunddienſibar⸗ keten aufz ſellen, welche ihnen gut duͤnken; vorbehaltlich iedoch, daß die auſgelegten Dienſte nicht auf die Perſon noch zum Vortheil der Perſon ſondern nur auf ein Grundſuͤck und fuͤr ein Grundſuͤck errichtet werden, und vorbehaltlich, daß dieſe Dienſte nichts in ſich halten, was der öffentlichen Ord⸗ nung zuwider laͤuft. Der Gebrauch und die Ausdehnung öer alſo errichteten Grunddiruſte werden durch die Urkunde, kraft welcher ſie er⸗ 118 richtet worden, und in Aboang der Urkunde durch die nach⸗ ber aufzuftellenden Regeln beſtimmt. 687 Die Grunddienſtbarkeiten werden entweder fuͤr den Ge⸗ brauch der Gebaͤude oder fuͤr jenen der Grundſtucke errichtet. Jene der erſtern Art heiſſen Staͤdtiſche; es ſei nun, daß die Gebaͤude, an die man ſie ſchuldig iſt, in der Stadt odet auf dem Lande gelegen ſeien. 11„ Jene der zweitern Art nennt man Feld⸗Grundienſtbarkeiten. 5 2„ 633. Die Grunddienſtbarkeiten ſind entweder fortwabrend, oder ſie koͤnnen unterbrochen werden⸗ Die fortwährenden Grunddienſtbarkeiten ſind jene, deren Gebrauch entweder fortdauernd iſt oder ſein kann, ohne des 3 i Zuthuns menſchlicher Haͤnde nothwendig zu haben. Solche . ℳ ſind Woſſerableitungen, Dachrinnen, Ausſichten und andere 6 dersleichen. 3 Die Grunddienſtbarkeiten, welche koͤnnen unterbrochen wer⸗ den, ſind jene, welche de Zuthuns menſchlicher Handlungen ſ nothwendig haben, um in Ausuͤbung Leſetzt zu werden. Der⸗ gleichen ſind: das Durchgangsrecht, das Recht am Bronnen 3 zu ſchöpfen, das Weidrecht und andere dergleichen. 1 689. Die Grunddienſtbarkeiten ſind entweder in die Augen fallend oder nicht in die Augen fallend. Die in die Augen fallenden Dienſtbarkeiten ſind jene, welche ſich durch äußere Werke ankuͤndigen. Dergleichen ſind ein Thor, ein Fenſter, eine Waſſerleitung. Die nicht in die Augen fallenden ſind jene, welche kein aͤußeres 6 Zeichen ihres Vorhandenſeins darſtellen, wie zum Beiſpiel: Das Verboth auf ein Grundſtuͤck zu bauen oder nur bis auf eine beſtimmte Hoͤhe zu bauen⸗ Zweiter Abſchnitt. Wie die Grunddienſtbarkeiten errichtet werden. † 690. Die fortwaͤhrenden und in die Augen fallenden Grund⸗ bienſtbarkeiten werden entweder durch Urkunde oder durch drei⸗ ſigiährigen Beſit erworben. ———— — —,—— —.— — — 0— 119 691. Die nicht in die Augen fallenden Dienſtbarkeiten, ſo wie jene, welche unterbrochen werden koͤnnen, koͤnnen nur durch Urkunde erworben werden⸗ Selbſt der undenkliche Beſitzſtand iſt nicht hinreichend, ſie zu errichten; jedoch kann man heute zu Dage die Grunddienſt⸗ barkeiten dieſer Art, welche man ſchon durch den Beſitzſtand errichtet hat, in den Laͤndern, wo man ſie auf dieſe Art er⸗ werben konnte, nicht antaſten. 692. Die Beſtimmung des Familienvaters gilt als Urkunde in Betreff der fortwaͤhrenden und in die Augen fallenden Dienſtbarkeiten. 693. Die Beſtimmung des Familienvaters iſt nur dann vor⸗ handen, wenn erwieſen iſt, daß zwei wirklich getheilte Grund⸗ ſtuͤcke dem naͤmlichen Eigenthuͤmer zugehoͤrten, und daß er es war, der die Sachen in den Stand geſetzt hat, aus welchem die Dienſtbarkeit entſproſſen iſt. 6o4. Wenn der Eigenthuͤmer von zwei Beſitzungen, zwiſchen welchen ein in die Angen fallendes Zeichen einer Dienſtbarkeit vorhanden iſt, uber eine dieſer Beſitzungen verfuͤgt, ohne daß der Vertrag irgend eine Uebereinkunft, welche auf die Dienſt⸗ barkeit Bezug hat, enthalte, ſo hat dieſelbe fortwaͤhrend zu Gunſten oder zur Laſt des veraͤußerten Grundſtucks ihr thaͤ⸗ tiges oder leidendes Beſtehen. ½. 2 4 698. Die Errichtungsurkunde einet Grunddienſtbarkeit in Hinſicht derienigen, welche man durchVerjaͤhrung nicht erlangen kann, kann nur durch eine Urkunde, die von dem Eigenthuͤmer eines mit einer Dienſtbarkeit belaſteten Grundſtuͤckes her⸗ koͤmmt, und in welcher derſelbe dieſe Grunddienſtbarkeit an⸗ erkennt, erſetzt werden. 696. Wenn man eine Grunddienſtbarkeit errichtet, ſo wird man zugleich angeſehen, als geſtehe man alles zu, was nothwen⸗ dig iſt, um ſich derſelben zu bedienen. So zieht, zum Beiſpiel, das Recht, an einem Bronnen Waſſer zu ſchoͤpfen das Recht des Durchgangs nothwendig nach ſich. Dritter Abſchnitt. Von den Rechten des Eigenthuͤmers des Grund⸗ ſtuͤckes, auf welchem die Grunddienſtbarkeit ruhet. 696. Jener, der eine Grunddienſtbarkeit zu fodern hat, hat has Recht, zu dem Gebrauche und der Erhaltung derſelben alle noͤtbigen Werke errichten zu laſſen. 6os. Dieſe Werke muͤſſen auf ſeine Koſten und nicht auf jene des Eigenthuͤmers, deſſen Grundſtuͤck der Dienſtbarkeit unterworfen iſt, aufgefuͤhrt werden; es ſei denn, die urkunde der Errichtung der Grunddienſtbarkeit ſage das Gegentheil. 699. Selbſt in dem Falle, wo der Eigenthuͤmer des der Dienſtbarkeit unterworfenen Grundſtuͤckes in Gefolg der ur⸗ kunde die Verbindlichkeit auf ſich hat, die zum Gebrauche und zur Erhaltung der Dienſtbarkeit noͤthigen Werke auf ſeine Koͤſten errichten zu laſſen, kann er ſich immer von dieſer Ver⸗ bindlichkeit befreien, wenn er das mit der Dienſtbarkeit bela⸗ ſtete Grundſtuͤck dem Eigenthuͤmer des Grundſuͤckes, der dieſe Dienſtbarkeit zu beſprechen hat, abtrit. 7oo. Wenn das Erbgut, zu deſſen Vortheil eine Grund⸗ dienſtbarkeit errichtet worden, vertheilt wird, ſo haftet die⸗ ſelbe auf jedem Theile fort, ohne daß jedoch der Zuſtand des belaſteten Grundſtuͤckes erſchwert werden kann. Wenn nun, zum Beiſviele von einem Durchgange die Rede wäre, ſo ſind alle Miteigenthuͤmer verbunden, denſelben auf der nämlichen Stelle auszuuͤben. 7or. Der Eigenthuͤmer des Grundſtuͤckes, auf welchem die Dienſtbarkeit liegt, kann nichts thun, was dahin abzweckt, den Gebrauch derſelben zu ſchmaͤlern oder ihn unbequemer zu machen⸗ Er kann alſo den Zuſtand der Hrte nicht veraͤndern noch die Ausuͤbung der Dienſtbarkeit auf einen Hrt uͤbertragen, der von jenem unterſchieden iſt, auf den ſie urſpruͤnglich an⸗ gewieſen war. Wenn indeſſen diefe urſpruͤngliche Anweiſung dem Eigenthuͤ⸗ mer des belaſteten Grundſtuͤckes laͤſtiger geworden waͤre oder ihn verhinderte, vortheilhafte Verbeſſerungen darauf anzubringen, ——.————— ——— ——.————— 6 121 ſo kann er dem Eigenthuͤmer des andern Grundſtuckes einen andern fuͤr die Ausuͤbung ſeiner Rechte eben ſo bequemen Drt anbiethen, und dieſer kann die Annahme deſſelben nicht verweigern. 702. Derjenige, welcher das Recht auf eine Grunddienſt⸗ barkeit hat, kann ſeiner Seits nur nach Ausweiſung ſeiner urkunde, und ohne irgend eine Neuerung weder auf dem mit der Dienſtbarkeit belaſteten Grundſtuͤcke, noch auf dem Grundſtuͤcke, dem ßie gebuͤhrt, und welche den Zuſtand des erſtern erſchweren könnte, vorzunehmen, davon Gebrauch machen. Vierter Abſchnitt. Wie die Grundgerechtigkeiten erloͤſchen. 7oz. Die Grunddienſtbarkeiten hoͤren auf, wenn ſie ſich in einem ſolchen Zuſtande befinden, daß man ſie nicht mehr ge⸗ brauchen kann. 7o4. Sie leben wieder auf, wenn die Dinge ſo hergeſteilt ſind, daß man Gebrauch davon machen kann; es ſel denn„ daß ein hinlaͤnglicher Zeitraum verſioſſen woͤre, um die Grunddienſtbarkeit als erloſcht anſehen zu koͤnnen, ſo wie es nachber in dem 7oten Artikel wird geſagt werden. 705. Jede Grunddienſtbarkeit iſt erloſchen, wenn das Grund⸗ ſtuͤck, dem ſie gebuͤhrt, und dasjenige, auf dem ſie haftet, ſich in einer Hand vereinigt befinden. 706. Die Grunddienſtbarkeit iſt durch einen dreiſigiaͤhrigen Nichtgebrauch erloſchen. 707. Dieſe dreiſig Jahre fangen nach den verſchiedenen Ar⸗ ten der Grunddienſtbarkeiten entweder von dem Dage, wo man aufhoͤrte, Gebrauch davon zu machen, wenn naͤmlich von Grunddienſtbarkeiten, welche unterbrochen werden konnen, die Rede iſtz oder von dem Tage wo eine der Dienſtbarkeit zuwi⸗ der laufende Handlung begangen worden, wenn nämlich von fortwaͤhrenden Dienſtbarkeiten die Rede iſt, zu zählen an. 7o5. Die Art der Grundgerechtigkeit kann, wie die Grund⸗ dienſbarkeit ſelbſt, veriaͤhrt werden, „o9. Wenn das Erbgut, zu deſſen Gunſten die Grunddienſt⸗ barkeit errichtet worden, mehrern ungetheilt zugehoͤrt, ſo hin⸗ dert der Genuß des einen die Verjaͤhrung in Hinſicht aller andern. „ro. Wenn ſich unter den Mittheilhabern einer befindet, wider welchen die Verjaͤhrung nicht haͤtte laufen koͤnnen, wie zum Beiſpiel, ein Unmuͤndiger, ſo hat er das Recht aller An⸗ dern zugleich bewahrt. Ende des zweiten Buchs⸗ — Buͤrgerliches Geſetzbuch. Drittes Buch. —— Von den verſchiedenen Arten das Eigen⸗ thum zu erwerben. Allgemeine Verfuͤgungen. (Dekretirt den a9ten Germinal rx, verkuͤndigt den gten des darauf folgenden Monaths Floreal.) 711. D Eigenthum der Guͤter wird durch Erbfolge, durch Schenkung zwiſchen Lebenden, durch Schenkungen vermoͤge Seſtamenten oder durch die Wirkung eingegangener Verbind⸗ lichkeiten erworben und uͤbertragen. 712. Das Eigenthum wird auch durch Beitrit oder Einver⸗ leibung und durch Veriaͤhrung erworben. 713. Guͤter, welche keinen Eigenthuͤmer haben, geboͤren der Nazion. 714. Es gibt Dinge, welche niemanden zugehoͤren, und derer Gebrauch fuͤr alle gemeinſchaftlich iſt. Die Polizeiregeln ſchreiben die Art und Weiſe vor, wie man dieſelbe gebrauchen darf. 715. Die Befugniß zu jagen und zu fiſchen wird ebenfalls durch beſondere Geſetze verordnet. 716. Das Eigenthum eines Schatzes gehoͤrt demjenigen, welcher ihn auf ſeinem eigenen Grundſtuͤcke findet. Wenn der Schatz auf dem Grundſtuͤcke eines andern gefunden wird, ſo gehort die Haͤlfte davon dem Finder und die andere Haͤlfte dem Eigenthuͤmer des Grundſtuͤcks. Einen Schatz nennt man eine jede verborgene oder vergra⸗ bene Sache, auf welche Niemand ſeis Eigenthum beweiſen kann, und welche durch einen bloſen Zufall entdeckt wird. 717. Die Rechte auf Habſeligkeiten, welche in das Meer geworfen worden; auf Gegenſtaͤnde, die das Meer auswirft, auf Pflanzen und Kraͤuter, welche auf dem Ufer des Meeres wachſen, ſind ebenfalls durch beſondere Geſetze beſtimmt. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit verlohrnen Sachen, wovon der Eigenthuͤmer ſich nicht darſtellt. Erſer Titel. Von den Erbſchaften. Erſtes Kapitel. Von der Eroͤfnung der Erbſchaften und der Beſitzergreifung der Erben. 713. Die Erbſchaften werden durch den natuͤrlichen und buͤrgerlichen Todt offen. 719. Durch den luͤrgerlichen Todt wird die Erbfolge in dem Augenblicke offen, wo man denſelben in Gefolg der Verfuͤgungen des zweiten Abſchnitts von dem zweiten Kapi⸗ tel des Sitels von dem Genuße und der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte verwirkt hat. 720. Wenn mehrere Perſonen, jede fuͤr ſich, die eine zu der Erbſchaft der andern berufen in dem naͤmlichen Unfalle umgekommen ſind, ohne daß man entſcheiden kann, welche von ihnen zuerſt geſtorben iſt, ſo wird die Vermuthung, wer den andern uͤberlebt haben moͤgte, aus den Umſtaͤnden des Zufalls, und wenn dieſe fehlen, nach der Kraſt des Alters oder des Geſchlechtes beſtimmt. 7a1. Wenn diejenigen, welche miteinander umgekommen ſind, noch nicht fuͤnfzehn Jahre alt waren, ſo ſoll man ver⸗ muthen, der Aelteſte habe die Andern uͤberlebt. Wenn ſie alle uͤber ſechszig Jahre alt waren, ſo ſoll man vermuthen, der Juͤngſte babe die Andern uͤberlebt. Wenn einige davon noch nicht fuͤnfzehn, die andern aber mehr als ſechszig Jahre alt waren, ſo ſoll man dafuͤr halten, die Erſtern haben die Andern uͤberlebt. 722. Wenn diejenigen, welche miteinander umgekommen ſind, vollkommen fuͤnfzehn aber noch nicht ſechszig Jahre alt waren, ſo ſoll man dafuͤr halten, daß jene des muͤnn⸗ lichen Geſchlechts die Andern im Falle, wo ſie von gleichem Alter ſind, oder der Unterſchied des Alters nicht uͤber ein Jahr hinaus geht, uͤberlebt haben. Wenn ſie von dem nuͤmlichen Geſchlechte waren, ſo muß die Vermuthung des Ueberlebens, welche nach der Ordnung der Natur die Erbfolge eröſnet, angenommen werden. Man muß alſo dafur halten, der Juͤngere habe den Aeltern uberlebt. „ — — o0— 125 73. Das Geſetz beſtimmt die Ordnung der Erbfolge zwi⸗ ſchen den rechtmaͤſigen Erben. Sind keine ſolche vorhanden, ſo gehn die Guͤter auf die natuͤrlichen Kinder uber; ſodann auf den uͤberlebenden Gatten; und wenn auch ſolcher nicht vorhanden iſt, an die Republik. 7 4. Die rechtmaͤßigen Erben treten mit vollem Recht in die Guͤter, Rechte und Rechtsklagen des Verſtorbenen unter der Obliegenheit, alle auf der Erbſchaft haftende Laſten ab⸗ zutragen. Die natuͤrlichen Kinder, der uberlebende Gatte und die Republik muͤſſen ſich von Gerichtswegen und in den noch zu beſtimmenden Formen in den Beſitz einweiſen laſſen. Zweites Kapitel. Von den zur Erbfolge erforderlichen Eigen⸗ ſchaften. 725 Um eine Erbſchaft antreten zu koͤnnen, muß man nothwendig in dem Augenblicke, wo ſie eroͤfnet wird, leben. Alſo koͤnnen nicht erben rtens. Derjenige, welcher noch nicht empfangen iſt; ztens. Das Kind, welches nicht lebensfůͤhig gebohren worden; 3tens. Derjenige, welcher buͤrgerlich todt iſt. 26, Ein Fremder wird nur in den Faͤllen und auf diejenige Art zugelaſſen, die Guͤter, welche ſein Verwander, er ſei nun ein Auslaͤnder oder Franzoſe, auf dem Gebiethe der Re⸗ vublik beſitzt, zu erben, in welchen und auf welche ein Fran⸗ zoſe ſeinen Verwanden, welcher Guͤter in dem Lande dieſes Auslaͤnders beſitzt, erbt; in Gefolge der Verfuͤgungen des Titels uͤber den Genuß der buͤrgerlichen Rechte. 7 7. Sind unwuͤrdig zu erben, und als ſolche alſo von den Erbſchaften ausgeſchloſſen itens. Jener, welcher wuͤrde verurtheilt worden ſein, weil er den Verſtorbenen umgebracht oder umzubringen getrachtet hat. 2tens. Jener, welcher gegen den Verſtorbenen eine peinliche Klage angebracht, welche aber verlaͤumderiſch befunden wor⸗ den; tens. Der großtaͤhrige Erbe, der von den an dem Verſtor⸗ benen vollbrachten Mord unterrichtet war und die Anklage davon nicht bei Gericht angebracht hat. 7 5. Die Unterlaſſung der gerichtlichen Anklage fann den Verwanden des Moͤrders in auf⸗ und abſteigender Linie, noch ſeinen in dem nämlichen Grade Verſchwaͤgerten, noch ſeinem Gatten oder Gattin, noch ſeinen Bruͤdern und Schwe⸗ ſtern, noch ſeinen Dheimen und Muhmen, noch ſeinen Reffen und Nichten in dem Wes ſtehen. 7a9. Der von der Erbſchaft ſeiner Unwuͤrdigkeit wegen aus⸗ geſchloſſene Erbe iſt gebalten, alle Fruchte und Einkuͤnfte, wovon er von dem Tage der Eroͤfnung der Erbſchaft den Genuß hatte, zuruͤck zu geben. 730. Die Kinder des Unwuͤrdigen, wenn ſie von ſich ſelbſt (de leur chek) und ohne die Huͤlfe der Stellvertretung zur Erbſchaft kommen, ſind wegen dem Fehler ihres Vaters nicht ausgeſchloſſen; dieſer aber kanh in keinem Falle die Nut⸗ nießung der Guͤter von dieſer Verlaſſenſchaft, welche das Geſetz den Aeltern von den Guͤtern ihrer Kinder zuſpricht, anſprechen⸗ Drittes Kapitel. Von den verſchiedenen Ordnungen der Erbfolge. Trſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 731. Die Erbſchaften werden auf die Kinder und Abköͤmm⸗ linge des Verſtorbenen, auf ſeine Anverwanden in aufſteigen⸗ der Linie und ſeine Seitenverwanden in der Ordnung und nach den Regeln, die ſogleich werden aufgeſtellt werden, uͤbertragen. 732. Das Geſetz betrachtet weder die Beſchaffenheit noch den Urſprung der Guͤter, um die Erbfolge davon anzuordnen. 733. Jede an Verwande in aufſteigender Linie oder an Sei⸗ tenverwande gefallene Erbſchaft zerfoͤllt in zwei gleiche Theile; der eine faͤllt auf die Verwanden der vaͤterlichen Linie, der andere an jene der muͤtterlichen Linie. Die Halbbuͤrtigen Verwanden von der Mutter 0er dem Vater werden von den vollbuͤrtigen nicht ausgeſchloſſen, aber ſie erben nur auf ihrer Linie, vorbehaltlich jedoch deßen, was in dem unten folgenden 762 Artikel wird geſagt werden⸗ Die Vollbuͤrtigen erben auf beiden Linien. Es ſindet kein Uebergang von einer Linie auf die andere ſtatt, es ſei denn, daß fein Anverwander in aufſteigender Linie und auch kein Seitenverwander von einer der beiden Linien vor⸗ handen ſei. — — 0— 127 734. Iſt dieſe erſte Theilung zwiſchen der vaterlichen und muͤtterlichen Linie vollbracht, ſo findet keine Theilung mehr unter den verſchiedenen Zweigen ſtatt, ſondern die jeder Linie zugefallene Haͤlfte gehört dem oder den Erben zu, welche in dem Grade die naͤchſten ſind, vorbehaltlich des Falls der Stell⸗ vertretung, wovon nachher Sprache ſein wird. 735. Die Naͤbe der Verwandſchaft errichtet ſich durch die Anzahl der Generazionen; jede Generazion wird ein Grad ge⸗ nennt. 736. Die Reihefolge der Grade bildet die Linie. Die Reihe⸗ folge der Grade zwiſchen Perſonen, von denen eine von der andern abſtammt, wird die gerade Linie; und die Reihen⸗ folge der Grade zwiſchen Perſonen, von denen eine von der an⸗ dern nicht abſtammt, welche aber von einem gemeinſchaftli⸗ chen Stammvater abſtammen, wird die Seitenlinie genennt. Man unterſcheidet die grade Linie in abſteigende und auf⸗ ſteigende grade Linie. Erſtere iſt diejenige, welche den Stammvater mit denjeni⸗ gen, welche von ihm abſtammen, verbindet; die zweitere iſt diejenige welche eine Perſon mit denjenigen, von denen ſie ab⸗ ſtammt, verbindet. 737. Man zaͤhlt in gerader Linie eben ſo viele Grade, als es unter den Perſonen Generazionen gibt. So iſt alſo der Sohn in Hinſicht ſeines Vaters im erſten Grade, der Enkel im zwei⸗ tern; eben ſo verhaͤlt es ſich mit dem Vater und Großvater in Hinſicht der Soͤhne und Eukel. 738. Auf der Seitenlinie zaͤhlt man die Grade nach den Ge⸗ neraztonen von einem der Verwanden bis auf den gemeinſchaft⸗ lichen Stammvater, der aber nicht mitgezaͤhlt wird; und von dieſem bis auf den andern Verwanden. Dieſem zufolge ſind zwei Bruͤder in dem zweiten Grade; der Dheim und Neffe im dritten Grade; die Geſchwiſterkinder im vierten Grade, und ſo fort. zweiter Abſchnitt. Von der Stellvertretung. 739. Die Stellvertretung iſt eine Erdichtung des Geſetzes, die zur Wirkung hat, die Stellvertreter in die Stelle, den Grad und in die Rechte des Vertretenen eintreten zu laſſen. 740. Die Stellvertretung hat in gerader abſteigender Linie bis in das Unendliche ſatt. ——— — ——— 128 Sie wird in allen Fällen zugelaſſen; es ſei nun daß die Kinder des Verſtorbenen mit den Abkömmlingen eines vor⸗ herverſtorbenen Kindes die Erbſchaft zu beſprechen haben, oder daß, da alle Kinder des Verſtorbenen noch vor ihm verſtor⸗ ben ſind, die Abkoͤmmlinge beſagter Kinder ſich unter einan⸗ der in gleichen oder ungleichen Graden befinden. 741. Die Stellvertretung hat zu Gunſten der Verwanden in aufſteigender Linie nicht ſtatt; der naͤchſte Verwande in jeder der beiden Linien ſchließt den Entferntern immer aus. 742. Auf der Seitenlinie wird die Stellvertretung zu Gun⸗ ſten der Kinder und Abkömmlinge der Bruͤder und Schwe⸗ ſtern des Verſtorbenen angenommen, ſie moͤgen nun mit den Oheimen oder Tanten ſich zu gleicher Zeit als Erben einſtel⸗ len; oder die Erbſchaft mag, weil alle Bruͤder und Schwe⸗ ſtern des Verſtorbenen vor ihm verſtorben ſind, auf ihre Ab⸗ kömmlinge in gleichen oder ungleichen Graden uͤbergegangen ſein. 743. In allen Faͤllen, wo die Stellvertretung zugelaſſen wird, wird die Theilung ſtammweiße gemacht. Wenn ein Stamm mehrere Zweige gegeben hat, ſo geſchieht die Unter⸗ abtheilung auf jedem Zweige abermal nach Staͤmmen, und die Glieder des naͤmlichen Zweiges theilen unter einander auf Köpfe. 744. Man kann die lebenden Perſonen nicht vertreten; nur bei jenen hat die Vertretung ſtatt, welche natuͤrlich todt ſind⸗ Man kann die Stelle deſſen vertreten, auf deſſen Erbſchaft man Verzicht gethan hat⸗ Dritter Abſchnitt. Von den Erbſchaften, welche auf Abkömmlinge uber⸗ gegangen ſind. oder derſelben Abkoͤmmlinge erben ihre Vaͤter und Muͤtter, Großvaͤter und Grohmutter oder andere Verwanden in aufſteigender Linie ohne Unterſchied des Ge⸗ ſchlechts und der Erſtgeburt; ſollten ſie auch aus verſchiede⸗ nen Eben entſproſſen ſein. Sie theilen unter ſich in gleichen Cheilen und Kopfweiſe, wenn ſie alle von dem erſten Grade und in ihrem eigenen Na⸗ men berufen ſind; ſie erben aber ſtammweiße, wenn ſie alle oder ein Cheil von ibnen durch Stellvertretung darzu ge⸗ langen. 746. Die Kinder — o— 729 Vierter Abſchnitt. Von den Erbſchaften, welche den Verwanden in aufſteigender Linie zufallen. 746. Wenn der Verſtorbene weder Nachkommenſchaft, weder Bruͤder oder Schweſtern, noch Abkoͤmmlinge von dieſen letz⸗ tern hinterlaſſen hat, ſo wird die Erbſchaft zur Haͤlfte unter den Verwanden in auſſteigender Linie von vaͤterlicher Seite und jenen von muͤtterlicher Seite getheilt. Der Verwande in aufſteigender Linie, welcher der Naͤchſte im Grade iſt, bezieht die Haͤlfte der ſeiner Linie zufallenden Erb⸗ ſchaft mit Ausſchließung aller Andern. Die Verwanden in aufſteigender Linie von dem naͤmlichen Grade erben kopfweiſe. 747. Die Verwanden in aufſteigender Linie erben mit Aus⸗ ſchluß aller Andern die Dinge, welche ſie ihren Kindern oder ohne Leibeserben verſtorbenen Abkoͤmmlingen gegeben haben, wenn die gegebenen Gegenſtaͤnde ſich in der Verlaſſenſchaft noch in Natur vorfinden. Sind dieſe Gegenſtaͤnde aber veraͤuſſert worden, ſo erben dieſe Verwanden in aufſteigender Linie den Kaufpreiß, der dafuͤr noch ſchuldig ſein kann. Sie erben auch die Rechtsklage auf Ruͤckfoderung, welche dem, der gegeben hat, zuſtehen kann. 748. Wenn die beiden Aeltern einer Perſon, welche ohne Nachkommenſchaft verſtorben iſt, ſie uͤberlebt haben, dieſelbe aber Bruͤder oder Schweſtern oder Abioͤmmlinge dieſer letz⸗ tern hinterlaſſen haben, ſo wird die Erbſchaft in zwei gleiche Theile getheilt, wovon nur die Haͤlfte auf Vater oder Mut⸗ ter uͤbertragen wird, welche ſie unter ſich zu gleichen Theilen theilen. N Die andere Haͤlfte gehoͤrt den Bruͤdern, Schweſtern oder Abkoͤmmlingen derſelben, wie es in dem Abſchnitte von der Seitenerbſchaft erklaͤrt werden wird. 749. In dem Falle, wo die ohne Nachkommenſchaft ver⸗ ſtorbene Perſon Bruͤder, Schweſtern oder Abkoͤmmlinge von denſelben hinterlaͤßt; der Vater und Mutter aber vorher ver⸗ ſtorben ſind, ſo faͤllt der Antheil, der ihnen in Gefolge des vorhergehenden Artikels zugefallen waͤre, zu der Haͤtfte, welche den Bruͤdern oder Schweſtern oder ihren Stellvertre⸗ tern zugefallen iſt, ſo wie es nachher wird erklaͤrt werden. Fuͤnfter Abſchnttt. Von der Seiten-Erbſchaft. 75o. Wenn der Vater und die Mutter einer ohne Nach⸗ fommenſchaft verſtorbenen Perſon vor derſelben mit Todt abgegangen ſind, ſo werden ſeine Bruͤder, Schweſtern oder ihre Abkoͤmmlinge mit Ausſchließung der Verwanden in auf⸗ ſteigender Linie und der andern Seitenerben berufen. Sie erben entweder auf ihre eigene Perſon oder durch Stellvertretung, wie es in dem Abſchnitte von der Stellver⸗ trotung angeordnet worden. 751. Wenn der Vater und die Mutter die ohne Nachkom⸗ ſchaft verſtorbene Perſon uͤberlebt haben, ſo werden die Bruͤ⸗ der, Schweſtern oder derſelben Abkömmlinge nur zur Haͤlfte der Erbſchaft beruſen. Wenn entweder der Vater allein oder die Mutter allein dieſe Perſon uͤberlebt haben, ſo werden ſie berufen, die drei Viertheile der Erbſchaſt einzuthun. 762. Die Theilung der Haͤlfte oder der drei Viertheile, welche in Gefolge des vorhergehenden Artikels auf die Bruͤder oder Schweſtern uͤbergegangen ſind, geſchieht unter ihnen zu gleichen Theilen, wenn ſie aus der naͤmlichen Ehe ſind. 1 Sind ſie aber aus verſchiedenen Ehen, ſo geſchieht die Tbei⸗ lung zur Hälfte unter die beide Linien, die vaͤterliche naͤm⸗ ſi lich und die muͤtterliche des Verſtorbenen. Die Vollbuͤrtigen theilen mit beiden Linien, und die blos vaͤterlichen oder blos muͤtterlichen Verwanden jede nur mit ihrer Linie. Wenn nur von einer Seite Bruͤder oder Schweſtern vorhanden ſind, ſo erben ſie das Ganze mit Ausſchließung aller uͤbrigen Verwan⸗ den von der andern Linie. 753. Wenn keine Bruͤder oder Schweſtern oder keine Ab⸗ koöͤmmlinge von ihnen vorhanden ſind; und in Ermanglung von Anverwanden in aufſteigender Linie auf der einen oder andern Linie, ſo wird die Erbſchaft zur Haͤlfte auf die uͤber⸗ lebenden Anverwanden in aufſteigender Linie, und die andere Haͤlfte auf die naͤchſten Anverwanden der andern Linie uber⸗ tragen. Wenn Seitenverwanden in dem naͤmlichen Grade die Erb⸗ ſchaft anſprechen, ſo theilen ſie kovfweiße 64. In dem Falle des vorhergehenden Artikels hat der uͤber⸗ lebende Vater oder die uͤberlebende Mutter die Nutznießung von dem Drittel der Guͤter, welche ſie nicht als Eigenthum erben. — 0— 131 766. Die Anverwanden uͤber den zwoͤlften Grad hinaus erben nicht. In Ermanglung von Verwanden in einem erbfaͤhigen Grade erben die Verwanden der andern Linie das Ganze. Viertes Kapitel. Von den unregelmaͤfigen Erbfolgen. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten der natuͤrlichen Kinder auf die Guͤter ihres Vaters oder ihrer Mutter, und von der Erb⸗ ſchaft, welche auf natuͤrliche ohne Rachkommen⸗ ſchaft verſtorbene Kinder eroͤffnet wird. 756. Die natuͤrlichen Kinder ſind keine Erben; das Geſetz geſteht ihnen keine Rechte auf die Guͤter ihres verſtorbenen Vaters oder ihrer verſtorbenen Mutter zu, es ſei denn, daß ſie geſetzlich anerkannt worden ſind. Es bewilligt ihnen kein Recht auf die Guͤter der Verwanden ihres Vaters oder ihrer Mutter. 757. Das Recht des natuͤrlichen Kindes auf die Guͤter ſei⸗ nes verſtorbenen Vaters oder ſeiner verſtorbenen Mutter iſt auf folgende Art beſtimmt. Wenn der Vater oder die Mutter rechtmaͤßige Nachkoͤmm⸗ linge hinterlaſſen, ſo iſt dieſes Recht auf das Drittheil des Erbantheils, welches das natuͤrliche Kind bezogen haͤtte, wenn es ein rechtmaͤßiges Kind geweſen waͤre, angeſetzt; es iſt auf die Haͤlfte angeſetzt, wenn der Vater oder die Mutter keine Abkoͤmmlinge, ſondern Verwanden in aufſteigender Linie, oder Bruͤder oder Schweſtern hinterlaſſen; es iſt auf drei Viertheile angeſetzt, wenn der Vater oder Mutter weder Abkoͤmmlinge noch Verwanden in aufſteigender Linie, weder Bruͤder noch Schweſtern hinterlaſſen. 758. Das natuͤrliche Kind hat das Recht auf die ganze Ver⸗ laſſenſchaft ſeines Vaters oder ſeiner Mutter, wenn beide keine erbfaͤhige Verwanden binterlaſſen. 759. Stirbt das natuͤrliche Kind vorher, ſo koͤnnen ſeine Kinder oder Abkoͤmmlinge die in den vorhergehenden Artikeln feſtgeſetzten Rechte anſprechen. 760. Das natuͤrliche Kind oder deſſen Abkoͤmmlinge ſind verbunden, dasjenige, was ſie ſchon von dem Vater oder der J2 Mutter, deren Erbſchaft offen iſt, erhalten haben, und was ſie nach den in dem zweiten Abſchnitte des ſechsten Kapitels des gegenwaͤrtigen Titels aufgeſtellten Vorſchriften wieder zuruͤck bringen muͤſten, an dem, was ſie von rechtswegen zu fodern haben, abzurechnen. 761. Wenn ſie bei Lebzeiten ihres Vaters oder ihrer Mutter die Haͤlfte von dem, was ihnen durch die vorhergehenden Artikel zugeſagt worden, erhalten haben, und wenn dieſe ihr Vater oder ihre Mutter die ausdruͤckliche Erklaͤrung von ſich gegeben haben, daß es ihre Willensmeinung iſt, das natuͤr⸗ liche Kind auf den Antheil, welchen ſie ihm angewieſen haben, zu beſchraͤnken, ſo iſt ihnen aller Anſpruch unterſagt. In dem Falle, wo dieſer Antheil geringer iſt, als die Haͤlfte von dem, was dem natuͤrlichen Kinde zukommen ſollte, ſo fann es nichts als den Zuſchuß, welcher nothwendis iſt, um dieſe Haͤlfte zu ergaͤnzen, anſprechen. 762. Die Verfuͤgungen der Artikel 767 und 753 ſind nicht auf Kinder anwendbar, welche durch Ehebruch oder Blut⸗ ſchande erzeugt worden. Das Geſetz ſpricht ihnen nichts als die Nahrungsmittel zu 763. Dieſe Nahrungsmittel werden nach dem Verhaͤltniß der Vermoͤgensumſtaͤnde des Vaters oder der Mutter und nach der Anzahl und Beſchaffenheit der rechtmaͤßigen Erben be⸗ ſtimmt. 764. Wenn der Vater oder die Mutter eines im Ehebruche oder in Blutſchande erzeugten Kindes daſſelbe eine mechani⸗ ſche Kunſt erlernen ließen, oder wenn eines derſelben ihm bei ſeinen Lebenszeiten die Nabrungsmittel wird zugeſichert haben, ſo kann daſſelbe auf ihre Verlaſſenſchaft gar keine Anſpruͤche erheben. 765. Die Verlaſſenſchaft des ohne Nachkommen verſtorbe⸗ nen Kindes geht auf den Vater oder auf die Mutter uͤber, welche es anerkannt haben; oder ſie fallt zur Haͤlfte auf alle beide, wenn es von beiden anerkannt worden. 766. In dem Falle, wo der Vater und die Mutter des na⸗ turlichen Kindes vorher verſtorben ſind, ſo gehen die Guͤter, welche es von denſelben erhalten hat, auf die rechtmaͤßigen Bruͤder oder Schweſtern uͤber, wenn ſie ſich in Natur in der Erbſchaft vorfinden. Die Rechtsklagen auf Ruͤckerſtat⸗ tung, wenn dergleichen vorhanden ſind, oder der Kaufpreiß ihrer veraͤußerten Guͤter, wenn er noch nicht bezahlt iſt, ge⸗ — 0— 153 hen ebenfalls auf die rechtmaͤßigen Bruͤder und Schweſtern uͤber. Alle uͤbrigen Guͤter werden den natuͤrlichen Bruͤdern und Schweſtern oder ihren Abkoͤmmlingen zu Cheil. zweiter Abſchnitt. Von den Rechten des uͤberlebenden Ehegatten und jenen der Republit. 76. Wenn der Verſtorbene weder erbfaͤhige Verwanden noch naturliche Kinder hinterlaͤßt, ſo gehoͤren die ſeine Verlaſſen⸗ ſchaft ausmachenden Guͤter dem ihn uͤberlebenden nicht geſchie⸗ denen Ehegatten. 763. In Ermanglung eines uͤberlebenden Ehegatten faͤllt die Verlaſſenſchaft der Republik anheim. 769. Der uͤberlebende Ehegatte und die Verwaltung der Staatsgefaͤllen, welche vorgeben, ein Recht auf die Verlaſ⸗ ſenſchaft zu haben, ſind verbunden, Siegel anlegen und in den Formen, welche fuͤr die Annahme der Erbſchaften unter der Wohltbat der Aufnahme vorgeſchrieben ſind, ſolche Aufnahme errichten zu laſſen. 77o. Sie ſollen die Einſetzung in den Beſitz von dem Ge⸗ richtshofe erſter Inſtanz, in deſſen Gerichtsbarkeit die Erbſchaft eroͤffnet worden, begehren. Der Gerichtshof kann auf das Be⸗ gehren nicht Recht ſprechen, als bis drei Verkuͤndigungen ge⸗ ſchehen und Zettel in den gehoͤrigen Formen angeheftet und ⸗ der Regierungskommiſſaͤr vernommen worden. 771. Der uͤberlebende Ehegatte iſt uͤberdieß noch gehalten, das bewegliche Vermoͤgen anzulegen oder hinlaͤngliche Buͤrg⸗ ſchaft zu leiſten, um die Wiedererſtattung zu ſichern, wenn ſich in dem Zwiſchenraume von drei Jahren Erben des Verſtorbe⸗ nen zeigen ſollten. Iſt dieſe Zeitfriſt voruͤber, ſo iſt die Buͤrg⸗ ſchaft entladen 772. Der uͤberlebende Gatte oder die Verwaltung der Ge⸗ faͤllen, welche die ihnen, jedem fuͤr ihren Theil, vorgeſchrie⸗ benen Formalitaͤten nicht werden beobachtet haben, koͤnnen zu Schadloshaltungen, wenn ſolche ſtatt finden, verurtheilt werden. 773. Die Verfuͤgungen der Artikel 760, 770, 771 und 772 ſind auch auf natuͤrliche Kinder, welche in Ermauglung von Anverwanden zu Erbſchaften berufen werden, anwendbar. 134 Fuͤnftes Kapitel. Von der Annahme und dem Ausſchlagen der Erbſchaften. Erſter Abſchnitt. Von der Annahme. 4. Eine Erbſchaft kann geradezu unbedingt oder unter der Wohlrhat der Aufnahme angenommen werden. 375. Niemand iſt gezwungen, eine ihm zugefallene Erbſchaft anzunehmen. 776. Die verheuratheten Frauen können ohne die Ermäch⸗ tigung ihres Mannes oder der Gerichtsſtelle keine Erbſchaf⸗ ten guͤltig antreten; und dies in Gefolg des Geſetzes uͤber die gegenſeitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten. Kapitel VI von den Beurathen. Die den Minderjaͤhrigen oder Unterſagten heimgefallenen Erbſchaften koͤnnen nur unter Befolgung der Verfuͤgungen des eſetzes von der minderjaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und Entlaſſung guͤltia angenommen werden. . Die Wirkung der Annahme geht bis auf den Tag der Eroffnung der Erbſchaft zuruͤck. 778. Die Annahme kann entweder ausdruͤcklich oder ſtill⸗ ſchweigend ſein. Sits iſt auedruͤcklich, wenn man in einer oͤffent⸗ lich bewaͤhrten oder Privaturkunde die Benennung oder die Eigenſchaft eines Erben annimmt. Sie iſt ſtillſchweigend, wenn der Erbe eine Handlung verrichtet, welche nothwendig ſeinen Entſchluß, die Erbſchaft anzunehmen, vorausſetzt, und die er kein Recht baͤtte zu verrichten als nur in ſeiner Eigenſchaft als Erbe. 9. Die Handlungen, welche bloß auf einsweilige Erhal⸗ tung, Bewachung und Verwaltung abzwecken, ſind keine Erb⸗ ſchaſtsantritshandlungen„wenn man die Benennung oder die Eigenſchaft als Erbe nicht hinzugefuͤgt hat. 780. Die Schenkung, der Verkauf oder Uebertrag, welche einer der Miterben entweder an einen Fremden, oder an alle ſeine Miterben, oder an einige aus ihnen von ſeinen Erbrech⸗ ten macht, hat ſeinerſeits die Annahme der Erbſchaft zur Folge. Eben ſo verhalt es ſich itens. Mit der Verzichtleiſtung, wenn ſie auch unentaeltlich iſt, die einer der Erben zum Vor⸗ theil des einen oder mehrerer ſeiner Miterben macht. —„— 135 ztens. Mit der Verzichtleiſtung, welche er ſogar ohne Un⸗ terſch ied zum Vortheil aller ſeiner Miterben macht, wenn er den Preiß ſuͤr ſeine Verzichtleiſtung erbaͤlt. 71. Wenn derjenige, dem eine Erbſchaft zugefallen iſt, ſtirbt, ohne dieſelbige ausgeſchlagen oder ohne ſie ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend angenommen zu haben, ſo koͤnnen ſeine Erben dieſelbe auf ihren Namen annehmen oder ausſchlagen. 782. Wenn dieſe Erben nicht einig ſind, ob ſie dieſelbe an⸗ nehmen oder ausſchlagen wollen, ſo muß ſie unter der Wohl⸗ that der Aufnahme ſn nen werden. 2 Der Großjaͤhrige kann die ausdruͤckliche oder ſtillſchwei⸗ gende Annahme, die er von einer Erbſchaft gemacht, nur in — Falle angreifen, wo dieſe Annahme die Folge eines ihm geſpielten Betrugs geweſen waͤre. Er kann nie unter dem Vorwande einer Verletzung Anſpruͤche erheben, ausgenommen in dem alleinigen Falle, wo die Erbſchaft ſich durch die Ent⸗ deckung eines in dem Augenblicke der Annahme noch unbe⸗ kannt geweſenen Teſtamentes entweder ganz verſchlungen oder um mehr als die Haͤlfte vermindert finden ſollte. Zweiter Abſchnitt. Von der Verzichtleiſtung auf Erbſchaften. 784. Die Verzichtleiſtung auf eine Erbſchaft wird nicht ver⸗ muthet. Sie kann nirgendswo mehr als auf der Schreiberei des Gerichtshoſes erſter Inſtanz, in deſſen Bezirk die Erbſchaft offen geworden, auf ein beſonderes darzu gehaltenes Regiſter geſchehen. 785. Der Erbe, welcher Verzicht leiſtet, wird angeſehen, als ſei er niemals Erbe geweſen. 786. Der dem Entſagenden zugefallene Antheil waͤchſt ſei⸗ nem M ierbe zu. Wenn er der alleinige Erbe iſt, ſo fällt ſie auf den ſolgenden Grad. 787. Man kann durch Stellvertretung niemal zur Erb⸗ ſchaft gelangen, auf welche ein Erbe Verzicht geleiſtet hat. Wenn der Verzichtleiſtende der einzige Erbe ſeines Grades iſt; oder wenn alle ſeine Miterben Verzicht leiſten, ſo erben die Kinder auf ihren Namen und kopfweiße. 738. Die Gläͤubiger desjenigen, der zum Nachtheil ihrer Rechte Verzicht leiſtet, konnen ſich vor Gericht ermaͤchtigen laſſen, die Erbſchaft im Namen ihres Schuldners, und an deſſen Platz und Stelle anzunebmen. 136— 6— In dieſem Falle iſt die Verzichtleiſtung nur zu Gunſten der Glaͤubiger und nur bis zu dem Betrag ihrer Schuldfoderun⸗ gen zernichtet; ſie iſt es nicht zum Vortheil des Erben, wel⸗ cher Verzicht geleiſtet hat. 789. Die Befugniß, eine Erbſchaft anzunehmen oder darauf Verzicht zu leiſten, verjaͤhrt ſich durch den Ablauf des Zeit⸗ raums, welche zu der laͤngſten Verjaͤhrung der Rechte auf un⸗ bewegliche Dinge erfordert wird. 790. So lange die Verjaͤhrung des Rechtes der Annahme gegen die Erben, welche Verzicht geleiſtet haben, nicht erwor⸗ ben iſt, haben ſie die Befugniß, die Erbſchaft noch anzunehmen, wenn ſie von andern Erben noch nicht angenommen worden. Dieſes jedoch ohne Nachtheil der Rechte, welche ein Dritte⸗ rer auf die Guͤter der Verlaſſenſchaft entweder durch Ver⸗ jaͤhrung, oder durch Urkunden, welche mit dem Kurator der ledig ſtehenden Erbſchaft guͤltig abgeſchloſſen worden, kann er⸗ worben haben. 791. Man kann auf die Erbſchaft eines lebenden Menſchen nie, ſelbſt durch einen Heurathsvertrag nicht Verzicht leiſten, noch die allenfalſigen Rechte, die man auf dieſe Verlaſſen⸗ ſchaft haben kann, veraͤußern. 792. Die Erben, welche die zu einer Verlaſſenſchaft gehoͤ⸗ rigen Geraͤthſchaften auf Seite gebracht vder verheelt haben, ſiud der Befugniß, darauf Verzicht zu leiſten, verluſtig. Sie bleiben ihrer Verzichtleiſtung ungeachtet, unbedingte und er⸗ klaͤrte Erben, ohne an den auf Seite gebrachten oder ver⸗ beelten Geraͤtbſchaften einigen Antheil beſprechen zu koͤnnen. Dritter Abſchnitt. Von der Rechtswohlthat der Aufnahme(nventaire) von ihren Wirkungen, und von den Verbindlich⸗ keiten des dieſe Wohithat genieſenden Erben. 793. Die Erklaͤrung eines Erben, daß er dieſe Eigenſchaft nur unter der Wohlthat der Aufnahme annehmen wolle, muß auf der Schreiberei des buͤrgerlichen Gerichtshofes erſter In⸗ ſtanz, in deſſen Bezirk die Erbſchaft eroͤffnet worden, geſche⸗ hen; ſie muß auf das Regiſter, welches zur Aufnahme der Verzichtleiſtungs⸗Urkunden beſtimmt iſt, getragen werden. 794. Dieſe Erklaͤrung hat nur in ſofern Wirkung, als ihr eine getreue und genaue Aufnahme der zur Verlaſſenſchaft gehörigen Guͤter, welche in dem durch das Geſetzbuch der — 5— 137 buͤrgerlichen Gerichtsbarkeit aufgeſtellten Formen und wäh⸗ rend den nachher beſtimmten Zeitfriſten errichtet worden, vor⸗ hergeht oder folgt. 706. Der Erbe hat von dem Dage der Eroͤffnung der Erb⸗ ſchaft drei Monathe Zeit, die Aufnahme zu verfertigen. Er hat uͤber dies eine Zeitfriſt von vierzig Tagen, welche von dem Tage an wo die drei zur Errichtung der Aufnahme gegebenen Monathe verfloſſen ſind, oder von dem Lage der Abſchließung der Aufnahme, wenn ſie vor den dreien Mona⸗ then beendigt worden, zu zaͤhlen anfangen, um uͤber ſeine Annahme oder Verzichtleiſtung berathſchlagen zu koͤnnen. 796. Wenn ſich iedoch in der Verlaſſenſchaft Gegenſtaͤnde vorſinden, welche der Gefahr des Verderbens unterworfen ſind, oder deren Aufbewahrung zu koſtſpielig wäre, ſo kann der Erbe in ſeiner Eigenſchaft als Erbfaͤhiger, und ohne daß man da⸗ raus auf ſeiner Seite auf eine Annahme ſchließen koͤnne, ſich von Gerichtswegen ermaͤchtigen laſſen, zum Verkaufe dieſer Geraͤthſchaften zu ſchreiten. Dieſer Verkauf muß durch den oͤffentlichen Beamten, nach⸗ dem vorher die in dem Geſetzbuche uͤber die buͤrgerlichen Ge⸗ richts barkeiten verordneten Anſchlagzettel und Verkuͤndigun⸗ gen gemacht worden, vorgenommen werden. 797. Waͤhrend der Dauer der zur Errichtung der Aufnahme und zur Berathſchlagung gegebenen Zeitfriſten kann der Erbe nicht genothigt werden, Eigenſchaft anzunehmen, auch kann keine Verurtheilung wieder ihn erlangt werden. Wenn er nach abgelaufener Zeitfriſt oder noch vorher Verzicht leiſtet, ſo ſind die rechtmäßig von ihm gemachten Koſten der Ver⸗ laſſenſchaft zur Laſt. 798. Nach Verlauf der oben bemerkten Zeitfriſten kann der Erbe, falls er gerichtlich verfolgt wird, eine neuere begehren, welche der Gerichtshof, bei welchem dieſe Rechtsſache anhaͤn⸗ iſt, zugeſtebt oder abſchlaͤst. 799. Die Koſten der gerichtlichen Verfolgung, wenn der Fall des vorhergehenden Artikels eintritt, ſind der Verlaſſen⸗ ſchaft zur Laſt, wenn der Erbe bewaͤhrt, daß er entweder von dem Abſterben keine Wiſſenſchaft gehabt habe, oder daß die Zeit⸗ friſten theils wegen der Lage der Guͤter, theils wegen Strei⸗ tiokeiten, die ſich von neuem erboben haben, unzureichend ſind. Bewaͤhrt er dieſes nicht, ſo fallen ihm die Köſten per⸗ ſoͤnlich zur Laſt. 138— oo. Der Erbe behaͤlt nichts deſtoweniger nach dem Verlauf der durch den 796 Artikel zugeſtandenen Zeitfriſten, ja ſelbſt nach Verlauf jener, welche in Gefolge des 798 Artikels der Richter gegeben hat, die Befugniß bei, die Aufnahme noch zu machen und ſich unter dieſer Rechtswohlthat der Aufnahme als Erbe darzuſtellen, wofern er nicht ſonſt ſchon eine Hand⸗ lung verrichtet hat, die nur einem Erben zuſtebt; oder wenn kein Urtheil, welches in Rechtskraft erwachſen iſt, gegen ihn vorhanden iſt, welches ihn als unbedingten Erben ohne weiters verurtbeilt. gor. Der Erbe, welcher ſich der Verheelung ſchuldig ge⸗ macht, oder welcher gefliſſentlich und aus unredlichen Abſich⸗ ten unterlaſſen hat, Geraͤthſchaften in der Aufnahme der Ver⸗ laſtenſchaft anzugeben, iſt der Rechtswohlthat der Aufnahme verluſtigt. goꝛ. Die Wirkung der Rechtswohlthat der Aufnahme beſteht darin, dem Erben den Vortheil zu geben tens. Nicht gehalten zu ſein, die Schulden, welche auf der Verlaſſenſchaft haften, weiter zu bezahlen, als der Betrag der Guͤter, welche er geerbt hat, ausweißt; daß er ſich ſogar der Bezahlung der Schulden gaͤnzlich entziehen kann, indem er alle zur Verlaſſenſchaft gehörigen Guͤter den Glaͤubigern und jenen, die mit einer Vermaͤchtniß bedacht worden,(1e- gateurs) abtrit. tens. Daß ſeine perſönlichen Guͤter nicht mit jenen der Vrrlaſſenſchaft vermengt werden und er gegen dieſelbe ſich das Recht erhalte, die Bezahlung ſeiner Schuldfoderungen zu beſprechen. 8o3. Der Erbe unter der Rechtswohlthat der Aufnahme iſt mit der Verwaltung der zur Verlaſſenſchaft gehoͤrigen Guͤter beauftragt und muß den Glaͤubigern und denen, welche mit Vermaͤchtniſſen bedacht worden, von ſeiner Verwaltung Re⸗ chenſchaft ablegen. Er darf auf ſeine verſoͤnliche Guͤter nicht gerichtlich verfolat werden, als bis er in Ruͤckſtand mit ſeiner Rechnungsablage iſt und er unterlaſſen hat, dieſer Obliegenheit Genuͤge zu leiſten. Wenn die Rechnung abgeſchloſſen iſt, ſo kann er auf ſeine perſoͤnliche Guͤter nicht gerichtlich verfolgt werden, es ſei denn fuͤr den Betrag der Summen, mit denen er in Ruͤckſtand ſteht · 139 304. Er iſt nur fuͤr ſchwere Fehler in der ihm aufgetragenen PVerwaltung verantwortlich. soß. Er kann die zur Verlaſſenſchaft gehoͤrigen beweglichen Buͤter nur durch Darzwiſchenkunft des öffentlichen Beamten, bei oͤffentlichen Steigerungen und nach gemachten uͤblichen Anſchlagzetteln und Bekanntmachungen verkaufen. Wenn er ſie in Natur darſtellt, ſo iſt er nur fuͤr die durch ſeine Nachlaͤßigkeit verurſachte Werthsverringerung und Be⸗ ſchaͤdigung verantwortlich. so6. Er kann die unbeweglichen Guͤter nur nach den in dem Geſetzbuche uͤber die buͤrgerliche Gerichtsbarkeit aufge⸗ ſtellten Formen verkaufen. Er iſt verbunden, den Erloͤs davon den Hypothekenglaͤubigern, welche ſich zu erkennen gegeben haben, zu uͤberlaſſen. goy. Er iſt gehalten, wenn die Glaͤubiger oder andere be⸗ thelligte Perſonen es verlangen, fuͤr den Werth der in der Aufnahme vorſindlichen beweglichen Guͤter und des Antheils des Erloͤſes der unbeweglichen Guͤter, welcher den Hypothekar⸗ Glaͤubigern nicht uͤberlaſſen worden, gute und zahlbare Buͤrg⸗ ſchaft zu ſtellen. nterlaͤßt er, dieſe Buͤrgſchaft zu leiſten, ſo werden die beweglichen Guͤter verkauft und der Erloͤs davon wird ſo wie der nicht an die Schuldner uͤberlaſſene Antheil des Preißes fuͤr die unbeweglichen Guͤter hinterlegt, um zur Abtragung der auf der Verlaſſenſchaft haftenden Laſten verwendet zu werden. gos. Wenn Glaͤubiger vorhanden ſind, die Einwand machen, ſo darf der unter der Rechtswohlthat der Aufnahme aufge⸗ ſtellte Erbe nur in der von dem Richter vorgeſchriebenen Ord⸗ nung und auf die von ihm angegebene Art und Weiße be⸗ zahlen. Wenn keine Einwand machende Glaͤubiger vorhanden ſind, ſo bezahlt er die Glaͤubiger und die mit Vermaͤchtniſſen Be⸗ dachten ſo wie ſie ſich darſtellen. Soo. Die keinen Einwand machenden Glaͤubiger, welche erſt nach abgelegter Rechnung und Abtragung des Ruͤckſtandes ſich darſtellen, koͤnnen ihre Foderungen nur gegen die mit Vermaͤchtniſſen Bedachten geltend machen. In dem einen wie in dem andern Falle veriaͤhrt ſich das Recht der Ruͤckfoderung durch den Verlauf von drei Jahren, welche von dem Tage der Rechnungsablage und der Bezäh⸗ lung des Ruͤckſtandes zu zaͤhlen anfangen. ——— ———— 140 s10. Die Foſten fuͤr Anlegung der Siegel, wenn ſolche ſtatt hatte; fuͤr die Errichrung der Aufnahme und Ablegung der Rechnung fallen der Verlaſſenſchaft zur Laſt. Vierter Abſchnitt. Von den ledigſtehenden Erbſchaften. zrr. Wenn nach Verlauf der zur Errichtung der Aufnahme und zur Berathſchlagung gegebenen Fritten ſich keine Perſon, welche eine Erbſchaft anſpricht, darſtellt; wenn auch kein be⸗ kannter Erbe vorhanden iſt, oder wenn die bekannten Erben darauf Verzicht geleiſtet haben, ſo wird dieſe Verlaſſenſchaft als ledigſtehend angeſehen. g12. Der Gerichtshof erſter Inſtanz, in deſſen Bezirk die⸗ ſelbe offen geworden, ernennt auf das Begehren der bethei⸗ ligten Partheien oder auf die rechtliche Anfoderung des Re⸗ gierungskommiſſaͤrs einen Kurator daruber. g13. Der Knrator einer ledigſtehenden Verrlaſſenſchaft iſi gehalten, vor allem den Zuſtand derſelben durch eine Auf⸗ nahme bewaͤhren zu laſſen; er uͤbt alle Rechte derſelben aus und betreibt ſie; er antwortet auf die gegen ſie erhobenen Anſpruͤche; er verwaltet mit der Obliegenheit, das ſich in der Verlaſſenſchaft vorfindliche Geld, ſo wie den aus dem Verkaufe der beweglichen und unbeweglichen Guͤter herkom⸗ menden Erloͤß in die Kaſſe des Einnehmers der Nazional⸗ regie zu ſchießen fuͤr die Bewahrung der Rechte und unter der Verbindlichkeit, an die Behoͤrde Rechnung abzulegen⸗ grz. Die Verfuͤgungen des dritten Abſchnitts des gegen⸗ wärtigen Kapitels uͤber die Form der Aufnahme, uͤber die Art der Verwaltung und uͤber die von dem unter der Wohl⸗ that der Aufnahme aufgeſtellten Rechner abzulegende Rech⸗ nungen ſind uͤbrigens auf die Kuratoren ledigſtehender Ver⸗ laſſenſchaften anwendbar. Sechstes Kapitel. Von der Theilung und dem Viedereinbringen. Crapports, Kollazion.) Erſter Abſchnitt. Von der Klage auf die Theilung und ihrer Form. gi. Niemand kann gezwungen werden, die Verlaſſenſchaft — 0— 141 ungetheilt zn laſſen, und man kann aller Verbothe und ent⸗ gegen geſetzter Vertraͤge ohngeachtet um die Theilung an⸗ ſuchen. Man kann jedoch uͤbereinkommen, die Theilung auf eine beſchraͤnkte Zeit auszuſetzen. Dieſe Uebereinkunft kann nicht uͤber fuͤnf Jabre hinaus verbindlich ſein, allein man kann ſie erneuern. s16. Die Theilung kann ſelbſt dann begehrt werden, wenn einer der Miterben einen Theil der Guͤter der Verlaſſenſchaſt insbeſondere genoſſen haͤrte, ohne eine Thbeilungsurkunde, oder zur Erlangung der Veriaͤhrung hinreichenden Beſitzſtand darthun zu koͤnnen. s17. Die Rechtsklage auf Theilung in Bezug auf minder. jaͤhrige oder unterſagte Miterben kann durch die von einem Familienrath beſonders darzu ermaͤchtigten Vormunde betrie⸗ ben werden. Betreffend die abweſenden Miterben, ſo ſteht die Rechts⸗ klage den in den Beſitz geſetzten Verwanden zu. s1s. Der Ehegatte kann ohne den Beitrit ſeiner Fran die Theilung jener beweglichen oder unbeweglichen ihr zugefalle⸗ nen Gegenſtuͤnde, welche in die Gemeinſchaft fallen, auffodern; betreffend die Gegenſtaͤnde, welche nicht in die Gemeinſchaft fallen, ſo kann er derſelben Theilung ohne den Beitrit ſeiner Frau nicht anſprechen; er kann nur, wenn er naͤmlich das Recht hat, ihre Guͤter zu genießen, eine vorlaufige Cheilung begehren. Die Miterben der Frau konnen die endliche Theilung nicht anders anfodern, als wenn Sie den Gatten und die Frau in den Rechtshandel verſetzen. s19. Wenn alle Miterben gegenwaͤrtig und großjaͤhrig ſind, ſo iſt die Anlegung der Siegel auf die Geraͤthſchaften der Ver⸗ laſſenſchaft nicht nothwendig, ünd die Theilung wird in der Form und in Kraft der Urkunde, wie die betheiligten Par⸗ theien ſie fuͤr zuträalich erachten, vorgenommen. Wenn alle Miterben nicht gegenwaͤrtig ſind, oder ſich un⸗ ter denſelben Minderjaͤhrige oder Unterſagte befinden, ſo muͤſ⸗ ſen die Siegel in der kuͤrzeſten Zeitfriſt entweder auf das Be⸗ treiben des Regierungskommiſſaͤrs bei dem Gerichtshofe erſter Inſtanz oder von rechtswegen durch den Friedensrichter, in deſſen Bezirk die Erbſchaft eroͤffnet worden, angeleat werden⸗ s20. Die Glaͤnbiger koͤnnen in Kraft eines die Voliziebung 142 verordnenden Rechtstitres oder der von dem Richter gegebe⸗ nen Erlaubniß die Anlegung der Siegel rechtlich anſprechen. 21. Wenn die Siegel angelegt ſind, ſo koͤnnen alle Glaͤu⸗ biger, wenn ſie auch keinen die Vollziehung verordnenden Rechtstitre oder richterliche Frlaubniß haben, ihre Ein⸗ ſpruͤche dabei vorbringen. Die bei Aufhebung der Siegel und Verfertigung der Auf⸗ nahme zu beobachtenden Formalitaͤten ſind durch das Geſetz⸗ buch uͤber die buͤrgerliche Gerichtsordnung angeordnet. 822 Die wegen der Theilung entſtandene Rechtsklage oder die ſich waͤhrend dem Laufe der Verhandlungen erhebenden Streitfragen werden dem Gerichtshoſe des Orts, wo die Erb⸗ ſchaft eroͤffnet worden, unterworfen. Vor dem naͤmlichen Gerichtshofe ſchreitet man zu den Ver⸗ ſteigerungen und bringt die Geſuche an, welche auf die Sicher⸗ heitsleiſtung der Looſe unter den Mittheilenden oder aber die Zernichtung der gemachten Theilung Bezus haben. 3ez. Wenn einer der Miterben ſich weigert, der Theilung beizutreten, oder wenn ſich entweder uͤber die Art und Weiſe, wie ſie vorgenommen, oder uͤber jene, wie ſie abge⸗ ſchloſſen wird, Rechtsſtreitigkeiten erheben, ſo ſpricht der Ge⸗ richtshof darhber wie in einer ſummariſchen Sache, oder ſtellt, wenn es der Fall iſt, fuͤr die Verhandlungen der Thei⸗ lung einen der Richter auf, auf deſſen Bericht er uͤber die erhobenen Streirigkeiten den Ausſpruch thut. g24. Die Abſchaͤtzung der unbeweglichen Guͤter geſchieht durch Sachkundige, welche von den betheiligten Partheien gewaͤhlt, oder, wo dieſe ſich weigern, ſie zu erwaͤhlen, von amtswegen ernennt werden. Der Verpalprozeß, den die Sachkundigen errichten, muß die Grundlagen der Abſchaͤtzung vor Ausen legen; er muß angeben, ob der abgeſchaͤtzte Gegenſtand fuͤglich, und auf welche Art er getheilt werden kann, und wenn Uneinigkeit entſtanden iſt, einen jeden Antheil, den man aus der Ver⸗ laſſenſchaft machen kann und den Werth deſſelben angeben. 225. Wenn die Abſchaͤtzung der beweglichen Guͤter nicht in einer regelmͤſigen Aufnahme gemacht worden, ſo ſoll ſie von ſachkundigen Leuten nach ihrem wahren Werthe und ohne noch uͤber die Abſchatzung zugelegte Gelder(Saus erue) vor⸗ 1 genommen werden⸗ z6. Jeder der Miterben kann ſeinen Antheil an den beweg⸗ — 0— 143 lichen und unbeweglichen Guͤtern der Verlaſſenſchaft in Natur ver⸗ langen; wenn jedoch Glaͤubiger vorhanden ſind, welche Beſchlag anlegen oder Einſpruͤche erheben; oder wenn der groͤßere Theil der Erben den Verkauf zur Bezahlung der Schulden und Lilgung der auf der Verlaſſenſchaft haftenden Laſten fuͤr noͤ⸗ thig erachtet, ſo werden die beweglichen Guͤter oͤffentlich und in gewohnlicher Form verkauft. 327. Wenn die unbeweglichen Guͤter nicht fuͤglich koͤnnen getheilt werden, ſo muͤſſen ſie auf dem Wege der Steigerung vor dem Gerichtshofe verkauft werden. Indeſſen koͤnnen die Partheien, wenn ſie alle aroßiaͤhrig ſind, einwilligen, daß die Verſteigerung vor einem Notarius, uͤber deſſen Wahl ſie einig geworden ſind, vor ſich gehe. Sas. Wenn die beweglichen und unbeweglichen Guͤter ab⸗ geſchaͤtzt, und wenn es der Fall iſt, verkauft worden, ſo ſchickt der als Kommiſſuͤr aufgeſtellte Nichter die Partheien vor einen Notarius, den ſie ſich entweder ſelbſt ernennen oder der ihnen von amtswegen ernennt worden, wenn ſie uͤber die Wahl deſſelben nicht einig werden koͤnnen. Vor dieſem Beamten ſchreitet man zur Ablegung der Rech⸗ nungen, die die Mittheilhabenden einander ſelbſt ſchuldig ſein moͤhen; man ſchreitet zur Bildung der Hauptmaſſe, zur Zu⸗ ſammenſetzung der Looſe, und zu den Auslieferungen, welche man einem jeden der Mittheilhabenden zu machen hat. sao. Jeder Miterbe brinat zu dieſer Maſſe nach den Vorſchrif⸗ ten, welche weiter unten werden aufgeſtellt werden, die Geſchenke, welche er erhalten hat, und die Summen, welche er ſchuldig iſt. +† s30. Wenn das Wiederbeibringen nicht in Natur geſchehen iſt, ſo erheben die Miterben, denen er es ſchuldig iſt, auf die Maſſe der Verlaſſenſchaft einen gleichen Theil zum voraus. Dieſes Vorauserheben geſchieht, ſo viel es moͤglich iſt, in Gegenſtaͤnden von der naͤmlichen Natur, Beſchaffenheit und Guͤte, als die Gegenſtaͤnde ſind, welche nicht in Natur beige⸗ bracht worden. N s31. Wenn dieſe Vorauserhebungen geſchehen ſind, ſo ſchrei⸗ tet man zur Verfertigung von eben ſo vielen gleichen Lvoſen aus dem, was in der Maſſe uͤbrig bleibt, als mittheilha⸗ bende Erben oder Staͤmme vorhanden ſind⸗ 832. In Bildung und Verfertigung der Looſe muß man, ſo viel es moͤglich iſt, verhuͤten, daß die Erbſchafreguͤter nicht zerſtuͤckelt und der ſich aus gemachten Anlagen ergebende Er⸗ 144 trag nicht getrennt werde; und es geziemt ſich, daß er, wenn es ſein kann, in einem jeden Loos die naͤmliche Anzahl be⸗ weglicher Gegenſtaͤnde, unbeweglicher Guͤter, Rechte und aus⸗ ſtehender Schulden von der naͤmlichen Natur aufnehme. s33. Die in der Natur ungleichen Looſe werden durch eine Herausgabe entweder in Renten oder in Geld gleichgeſtellt. s34. Die Looſe werden durch einen der Riterben, wenn dieſelben uͤber die Wahl unter einander einig ſind, und wenn der Gewaͤhlte den Auftrag annimmt, gemacht; im entgegen⸗ geſetzten Falle werden ſie von einem Sachkundigen, den der O als Kommiſſaͤr aufgeſtellte Richter ernennt hat, gemacht. 6 Darauf werden die Looſe gezogen. 6⸗ s3s. Ehe man zur Ziehung der Looſe ſchreitet, wird jeder% Mittheilhabende zugelaſſen, ſeine Einwendungen wider die Ver⸗ Fi fertigung derſelben vorzutragen. 4 s6. Die Regeln, welche man bei Vertheilung der Maſſen 63 Vzu befolgen hat, muͤſſen ebenfalls in den unter den mittheil⸗ j habenden Staͤmmen zu machenden Untervertheilungen beob⸗ tet werden., F37. Wenn ſich in den vor einen Notarius verwieſenen Verhandlungen Streitigkeiten erheben, ſo ſoll derſelbe uͤber„ die ſtrittigen Gegenſtaͤnde und die gegenſeitigen Auſſagen der Partheien Verbalprozeß errichten und ſie vor den fuͤr die Theilung ernennten Kommiſſaͤr verweißen; im uͤbrigen ſoll man nach den in dem Geſetzbuche uͤber die buͤrgerliche Ge⸗ richtsordnung vorgeſchriebenen Formen verfahren. 1 838. Wenn alle Miterben nicht gegenwaͤrtig ſind, oder wenn ſich unter denſelben Unterſagte oder Minderjaͤhrige be⸗ finden, ſollten letztere auch entlaſſen ſein; ſo muß die Thei⸗ lung gemaͤß der durch die 819 und folgende Artikel, bis auf den vorſtehenden und dieſen noch mit inbegriffen, vorgeſchriebe⸗ nen Regeln vor Gericht geſchehen. Wenn mehrere Minder⸗ jaͤhrige vorhanden ſind, welche ein entgegengeſetztes Intereſſe bei der Theilung haͤtten, ſo muß einem jeden ein ganz beſon⸗ derer und ihm allein eigener Vormund gegeben werden. s39. Wenn in dem Falle des vorhergehenden Axtikels eine Steigerung ſtatt hat, ſo kann ſie nur vor Gericht und unter Beobachtung der fuͤr die Veraͤußerung der Guͤter der Min⸗ derjaͤhrigen vorgeſchriebenen Formalitaͤten ſtatt haben. Die Fremden werden immer dabei zugelaſſen. sao. Die Theilung, welche ſo wie es die oben aufgeſtell⸗ 8— 145 ten Regeln vorſchreiben, entweder durch die Vormunde unter Ermaͤchtigung des Familienraths, oder durch die entlaſſenen, von ihren Kuratoren verbeiſtaͤndeten Minderjaͤhrigen, oder im Namen der Abweſenden oder nicht Gegenwaͤrtigen voll⸗ bracht worden, ſind als abgeſchloſſen anzuſehen; ſie ſind aber nur einsweilig, wenn die vorgeſchriebenen Regeln nicht beobachtet wurden. s41. Jede Perſon, wenn ſie auch mit dem Verſtorbenen Gperwand waͤre, die aber deſſen Erbe nicht iſt, und welcher ein Miterbe ſein Recht auf die Verlaſſenſchaft abgetreten haͤtte, kann entweder durch alle Miterben oder auch nur einen ein⸗ zigen von der Theilung entfernt werden, wenn man ihr den 5b, Preiß der Abtretung zuruͤck bezahlt 5 s4. Nuch vollbrachter Theilung muͤſſen jedem der Mit⸗ theilhabenden die beſondern Urkunden eingehaͤndigt werden, t welche auf die ihm zugefallenen Gegenſtaͤnde Bezug haben. 2. Die urkunden uͤber ein getheiltes Eigenthum ſollen demjeni⸗ 2. gen ubergeben werden, welcher den groͤſten Antheil davon . bekommen hat, unter der Verbindlichkeit jedoch, demjenigen MA ſeiner Mittheilhaber, welche dabei betheiligt ſein koͤnnen, damit auszuhelfen, wenn er darum wird angegangen werden. Die der Erbſchaft gemeinſchaftlichen urkunden werden dem⸗ jenigen uͤbergeben, welchen alle Erben gewaͤhlt haben, um der Aufbewahrer davon zu ſein, unter der Verbindlichkeit, den Mittheilhabern auf jedes Anſuchen damit auszuhelfen. Wenn ſich uͤber dieſe Wahl Streitigkeiten erheben, ſo wer⸗ den ſie durch den Richter geſchlichtet. 5weiter Abſchnitt. Von dem Wiedereinbringen(rapports, Kollazion.) — sa3. Jeder Erbe, ſelbſt der, welcher es unter der Rechts⸗ wohlthat der Aufnahme iſt) der zu einer Erbſchaft gelangt, muß ſeinen Miterben alles das wieder beibringen, was er von dem Verſtorbenen durch Schenkung unter Lebenden mittelbar oder unmittelbar bekommen hat. Er kann die Geſchenke nicht zuruͤckbehalten, noch auf die ihm von dem Verſtorbenen gemach⸗ ten Vermaͤchtniſſe Anſpruch machen, es ſei denn, die Ver⸗ mäͤchtniſſe ſeien ihm ausdrucklich zum voraus und auſſer ſei⸗ nem Erbtheil oder mit Freiſprechung von der Verbindlichteit, ſie wieder einzubringen, gemacht worden. K 146 ga4. Selbſt in dem Falle, wo dieſe Geſchenke und Vermaͤcht⸗ niſſe zum voraus oder mit Freiſprechung von der Verbindlich⸗ keit ſie wieder einzubringen gemacht worden waͤren, ſo kann der zur Theilung gelangende Erbe ſolche nur bis zu dem Be⸗ trag des Antheils, woruber verfuͤgt werden konnte, zuruck be⸗ halten; der ueberſchuß muß wieder eingebracht werden. sgz. Der Erbe, welcher auf die Erbſchaft Verzicht leiſtet, kann jedoch die bei Lebzeiten gemachten Geſchenke zuruͤck be⸗ halten, oder die ibm gemachten Vermächtniſſe bis auf den Betrag des Antheils, woruͤber verfuͤgt werden kann, anſprechen. 46. Der Beſchenkte, welcher zur Zeit der Schenkung kein vermuthlicher Erbe war, ſich aber am Dage der eroͤffneten Erbſchaft zu derſelben berufen findet, iſt ebenfalls zum Wie⸗ dereinbringen verpflichtet, es ſei denn, der Schenker habe ihn dieſer Verbindlichkeit entlaſſen⸗ gu7. Die Geſchenke und Vermaͤchtniſſe, welche dem Sohn desjenigen, der ſich am Tage der Eroͤſſnung der Erbſchaft zu derſelben berufen findet, gemacht worden, werden immer an⸗ geſehen, als ſeien ſie mit Freiſprechung von der Verbindlich⸗ keit des Wiedereinbringens gemacht worden. Wenn der Vater zur Erbſchaft des Schenkgebers gelangt, ſo iſt er nicht gehalten, ſie wieder einzubringen. s48. Eben ſo iſt der Sohn, wenn er fuͤr ſich und in ſeinem Namen zur Erbſchaft des Schenkgebers gelangt, nicht gehal⸗ ten, das ſeinem Vater gemachte Geſchenke wieder einzubringen, und wenn er auch deſſen Erbſchaft uͤbernommen haͤtte Ge⸗ langt aber der Sohn nur durch Stellvertretung zur Erbſchaft, ſo muß er das, was ſeinem Vater geſchenkt worden, wieder beibringen, auch ſogar in dem Falle, wenn er die Erbſchaft ausgeſchlagen haͤtte. 49. Die dem Gatten eines zur Erbſchaft berufenen Gat⸗ ten gemachten Geſchenke und Vermaͤchtniſſe ſind anzuſehen, als ſeien ſie mit Freiſprechung von der Verbindlichkeit des Wiedereinbringens gemacht worden. Wenn dieſe Geſchenke und Vermaͤchtniſſe zweien Gatten gemeinſchaftlich gemacht worden, aber nur einer von ihnen zur Erbſchaft ſich berufen findet, ſo bringt dieſer Berufene die Haͤlfte davon wieder ein. Sind aber dieſe Geſchenke nur dem zur Erbſchaft Berufenen gemacht worden, ſo bringt er ſie ganz wieder ein. 35o. Das Wiedereinbringen geſchieht uur in die Verlaſſen⸗ ſchaft des Schenkgebers. — s61. Es muß wieder eingebracht werden, was für die Nie⸗ derlaſſung eines der Miterben oder zur Bezahlung ſeiner Schul⸗ den verwendet worden. s52. Die Nahrungs⸗Unterhaltungs⸗Erziehungs⸗und Lehr⸗ geldeskoſten, die gewöhnlichen Koſten der Ausſteuer, die der Hochzeit und der ublichen Geſchenke durfen nicht wieder ein⸗ gebracht werden. 863. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit den Vortheilen, welche der Erbe aus den mit dem Verſtorbenen abgeſchloſſenen Ver⸗ traͤgen gezogen haben kann, wenn dieſe Vertraͤge keinen Neben⸗ vortheil abwarfen, als ſie abgeſchloſſen worden. s54. Das Wiedereinbringen findet auch wegen geſellſchaft⸗ lichen Verbindungen, welche ohne Argliſt und Betrug zwiſchen dem Verſtorbenen und ſeinen Erben eingegangen worden, nicht ſtatt, wenn die Bedingungen derſelben durch eine aͤcht be⸗ glaubte Urkunde angeordnet waren. 865. Die unbeweglichen Guͤter, welche durch Zufall und obne Schuld des Schenknehmers zu Grunde gegangen ſind, ſind dem Wiedereinbringen nicht unterworfen. s56. Die Fruͤchte und Zinſe der Gegenſtaͤnde, welche dem Widereinbringen unterworfen ſind, iſt man nur von dem Tage, wo die Erbſchaft eröffnet worden, zu entrichten ſchuldig. 857. Das Wiedereinbringen geſchieht nur von Miterbe zu Miterbe; man iſt es den mit Vermaͤchtniſſen Bedachten oder den Glaͤubigern der Erbſchaft nicht ſchuldig. 858. Das Wiedereinbringen geſchieht in Natur oder durch das Wemaſtnehmen. 850. Es kann bei unbeweglichen Guͤtern immer in Natur gefodert werden, wenn das gegebene unbewegliche Gut von dem Schenknebmer nicht veraͤuſſert worden, und wenn ſich in der Verlaſſenſchaft keine andere unbewegliche Guͤter von gleicher Gattung Werth und Guͤte vorfinden, aus welchen man ohn⸗ gefaͤhr gleiche Looße fuͤr die uͤbrigen Miterben machen koͤnnte. s60. Das Wiedereinbringen hat nur auf das Wenigfineh⸗ men ſtatt, wenn der Schenknehmer das unbewegliche Gut vor der Eroͤffnung der Erbſchaft veraͤuſſert hat; es wird als⸗ dann nach dem Werthe, den das unbewegliche Gut zur Zeit der Erbſchaftseröffnung hatte, wieder eingebracht. S61. In allen Faͤllen muͤſſen dem Schenknehmer die Koſten aufgerechnet werden, welche er zur Verbeſſerung der Sache angewendet hat, und zwar nach dem Maaßſtabe des Werthö, um welchen ſich dieſelbe zur Zeit der S5 erhoͤht findet. 2 148 g6a. Eben ſo muͤſſen ihm auch die zur Erhaltung der Sache nothwendigen und von ihm angewendeten Koſten zu gut ge⸗ ſchrieben werden, ſollte auch das Weſen der Sache nicht ver⸗ beſſert worden ſein. 863. So muß aber der Schenknehmer auch ſeiner Seits das, was er an dem unbeweglichen Gute entweder durch ſeine eigene Handlungen oder aus Verſchulden ſeiner Nachlaͤſſigkeit verdorben und verſchlimmert hat, und wodurch der Werth deſſel⸗ ben verringert worden, verguͤten. 864. Wenn das unbewegliche Gut von dem Schenknehmer ver⸗ aͤuſſert worden, ſo muͤſſen die von dem Ankaͤufer gemachten Ver⸗ beſſerungen oder Verſchlimmerungen in Gefolg der drei vor⸗ hergehenden Artikel aufgerechnet werden. s65. Wenn das Widereinbringen in Natur geſchieht, ſo wer⸗ den die Guͤter frei von allen Beſchwerden, die von dem Schenk⸗ nehmer auferlegt worden, mit der Maſſe der Verlaſſenſchaft vereinigt; aber die Hyvothekarglaͤubiger koͤnnen ſich bei der Cheilung ſtellen um ſich zu widerſetzen, damit das Wieder⸗ einbringen nicht zum Nachtheil ihrer Rechte geſchehe. s66. Wenn das Geſchenk eines unbeweslichen Gutes, wel⸗ ches einem zur Erbſchaft Berufenen mit Freiſprechung von der Verbindlichkeit des Wiedereinbringens gemacht worden, den Antheil uͤberſteigt, woruͤber verfuͤgt werden konnte, ſo ge⸗ ſchieht die Wiedereinbringung des Ueberſchuſſes in Natur, wenn die Abſonderung dieſesueberſchuſſes beauem geſcheben kann. Im entgegen geſetzten Falle, wenn der Ueberſchuß mehr als die Hälfte des Werthes des unbeweglechen Guts betraͤgt, ſo muß der Schenknehmer daſſelbe ganz wieder einbringen, vor⸗ behaltlich ſeines Rechtes, den Werth des Antheils, woruͤ⸗ ber verfuͤgt werden konnte, aus der Maſſe vorher zu beziehen; wenn dieſer Antheil die Haͤlfte des Werths uͤberſteigt, ſo kann der Schenknehmer das unbewegliche Gut ganz behalten, vorbehaltlich, ſoviel weniger zu nehmen, und ſeine Miter⸗ ben durch Geld oder auf eine andere Art zu entſchaͤdigen. 367. Der Miterbe, welcher ein unbewegliches Gut in Natur wieder einhringt, kann den Beſitz deſſelben bis zur wirk⸗ lichen Zuruͤckzahluns der Summen, welche er fuͤr Verwendun⸗ gen oder Verbeſſerungen zu fodern hat, behalten. g6s. Das Wiedereinbringen der beweglichen Guͤter geſchieht 116 N nur dadurch, daß man weniger nimmt. Es geſchieht auf den Fuß des Werths dieſer Guter, welchen ſie zur Zeit der Schen⸗ — 5— 149 kung in Gefolge des Abſchaͤtzungsverzeichniſſes, welches der Schenkungsurkunde beigefugt iſt, hatten; oder, wenn dieſes Ver⸗ zeichniß nicht vorhanden iſt, nach einer von Sachverſtaͤndigen nach billigen Preiſen und ohne einige Erhoͤhung geſchehenen Abſchaͤtzung. 860. Das Wiedereinbringen des gegebenen Geldes ge⸗ ſchieht dadurch, daß man von den Geldern der Verlaſſen⸗ ſchaft weniger nimmt Im Falle der Unzulaͤnglichkeit kann der Schenknehmer ſich von der Verbindlichkeit des Wiedereinbringens des Geldes frei machen, wenn er bis zu dem ſchuldigen Betrage beweg⸗ liche Guͤter, oder in deren Ermanglung unbewegliche Guͤter der Verlaſſenſchaft uͤberlaͤßt. Dritter Abſchnitt. Von der Bezahlung der Schulden. 870. Die Miterben tragen miteinander und jeder nach Ver⸗ baͤltniß deſſen, was er aus der Erbſchaft erhaͤlt, zur Zahlung der Schulden und Laſten, welche auf der Verlaſſenſchaft haften, bei. s71. Der unter einem Univerſaltitel mit einem Vermaͤcht⸗ niſſe Bedachte traͤgt nach dem Verhältniſſe ſeines Vortheils mit den Erben darzu bei; allein der mit einem Vermaͤcht⸗ niſſe unter einem beſondern Titel Bedachte iſt zur Bezahlung der Schulden und Laſten nicht gehalten; vorbehaltlich jedoch der auf dem vermachten unbeweglichen Gute haftenden Hypotheke. 872. Wenn unbewegliche Goͤter einer Verlaſſenſchaft durch beſondere Hypotheken mit Schulden belaſtet ſind, ſo kann ſeder der Miterben begehren, daß die Renten zuruͤck bezahlt und die unbeweglichen Guͤter frei gemacht werden, ehe man zur Bilduns der Looſe ſchreitet. Wenn die Miterben die Ver⸗ laſſenſchaft im dem Stande, worin ſie ſich beſindet, theilen, ſo muß das belaſtete unbewegliche Gut nach dem nämlichen Wertb, wie die andern unbeweglichen Guͤter abgeſchaͤtzt wer⸗ den. Das Kavital der Rente wird ſodann von dem Preiße des Ganzen abrezogen. Der Erbe, in deſſen Loos dies unbeweg⸗ liche Gut fällt, bleibt allein mit der Entrichtung der Rente behaftet und er muß ſeinen Miterben dafür Buͤrgſchaft leiſten. 373. Die Erben haften fuͤr die Schulden und Laſten der Verlaſſenſchaft jeder perſoͤnlich fuͤr ſein Erbtheil und maͤnli⸗ chen Antheil, hypothekariſch aber fuͤr das Ganze, vorbehalt⸗ 160 lich ihrer Ruͤckfoderung entweder an die Miterben oder an die unter einem Univerſaltitel mit Vermaͤchtniſſen Bedachte nach dem Verhaͤltniſſe des Antheils, in welchem ſie zur Zah⸗ lung beitragen muͤſſen. 874. Der mit einem Vermuͤchtniſſe unter einem Partieular⸗ titel Bedachte, welcher die Schuld, womit das ihm vermachte Gut belaſtet war, abgetragen hat, tritt ein und bleibt in den Rechten des Glaͤubigers gegen die Erben und Nachfolger un⸗ ter einem Univerſaltitel. s76. Der Miterbe oder Nachfolger unter einem Univerſal⸗ titel, welcher kraft der Wirkung der Hypotheke an der gemein⸗ ſchaftlichen Schuld uͤber ſeinen Antheil bezahlt hat, bat an die andern Miterben oder Nachfolger unter einem Univerſal⸗ titel nur fuͤr den Antheil, welchen jeder von ihnen perſoͤn⸗ lich davon zu uͤbernehmen hat, ſelbüt in dem Falle, wo der Miterbe, welcher die Schuld bezahlt hat, ſich in die Rechte der Gläubiger haͤtte einſetzen laſſen, Ruͤckfoderung, ohne Nach⸗ theil jedoch der Rechte eines Miterben, welcher durch die Wirkung der Rechtswohlthat der Aufnahme die Befuaniß erhalten haͤtte, die Bezahlung ſeiner verſoͤnlichen Schuldfo⸗ derung, wie jeder andere Glaͤubiger, zu beſprechen. 376. Im Falle der Zahlungsunfaͤhigkeit eines der Miterben oder Nachfolgers unter einem Univerſaltitel wird ſein Antheil an der Hypothekenſchuld auf alle andere nach dem Maasſtabe ibres Antheils vertheilt. 377. Die gegen den Verſtorbenen zu vollziehen geweſenen Titres ſind ebenfalls gegen den Erben perſoͤnlich zu vollziehen. Doch koͤnnen die Glaͤubiger die Vollziehung derſelben nicht eher, als acht Tage nach der Einhaͤndigung dieſer Titres an den Erben entw der an ſeine Perſon oder in ſeinem Wohnorte betreiben. 878. Sie konmn in allen Faͤllen und gegen einen jeden Glaͤubiger die Srennung des vaͤterlichen Erbguts von dem vaͤterlichen Erbgute des Erben begehren. 79. Dieſes Recht kann jedoch nicht mehr in Ausuͤbung gebracht werden, wenn in der gegen den Verſtorbenen beſte⸗ henden Schuld dadurch eine Neuerung entſtanden, daß der Erbe als Schuldner angenommen worden. s8o. Es verjahrt ſich in Betreff der beweglichen Guͤter durch den Verlauf von drei Jahren. In Betreff der unbeweglichen Gater kann die Rechtstlage ſo — 1 2 — 0— 151 lange angeſtellt werden als ſie ſich in der Hand des Erben be⸗ finden. ss1. Die Glaͤubiger des Erben werden nicht zugelaſſen die Trennung der vaͤterlichen Erbguͤter gegen die Glaͤubiger der Verlaſſenſchaft zu begehren. ss2. Die Glaͤubiger eines Mittheilhabers koͤnnen, um zu vermeiden, daß die Theilung nicht zum Nachtheil ihrer Rechte geſchehe, ſich widerſetzen, daß zu derſelben geſchritten werde, wenn ſie nicht gegenwaͤrtig ſind; ſie haben das Recht, auf ihre Koſten darzu beizutreten; allein ſie können eine voll⸗ brachte Theilung nicht angreiffen, es ſei denn Sache, daß man ohne ſie und zum Nachtheil eines von ihnen eingelegten Einwandes darzu geſchritten waͤre. VDierter Abſchnitt. *. Von den Wirkungen der Theilung und der Sicher⸗ Xjsch. ſtellung der Looſe. ssz. Jeder Erbe wird angeſehen, als habe er allein und unmittelbar alle in ſeinem Looſe begriffene oder ihm bei der Verſteigerung zugefallene Geraͤthſchaften geerbt; und als habe er niemals das Eigenthym der, andern Geraͤtbſchaften. S Verlaſſenſchaft gehabt. /l— 9.% 3 ss4. Die Miterben bleiben gegenſeitig und einer gegen den„ andern wegen den Beunruhigungen und Vertreibungen, welcheg. nur aus einer der Tbeilung vorhergegangenen Urſache herge⸗ leitet werden, Buͤrgen. Die Buͤraſchaft hat nicht ſtatt, wenn die Art der erlittenen Vertreibung durch eine beſondere und ausdruͤckliche Klauſel der Theilungsurkunde ausgenommen worden iſt; Sie hört ganz auf, wenn der Miterbe durch ſeine Schuld die Ver⸗ treibung erlitten hat. s85. Jeder Miterbe iſt perſoͤnlich verbunden, ſeinen Miterben nach Verhaͤltniß ſeines Erbantheils fuͤr den Verluſt, welche ihm die Vertreibung verurſacht hat, zu entſchädigen. Wenn einer der Miterben ſich zahlungsunfaͤhig findet, ſs muß der Antheil, zu dem er verpflichtet iſt, zu gleichen Theilen zwiſchen dem Verbuͤrgten und allen zahlungsfähigen Miterben vertheilt werden. ss6. Die Verbuͤrgung der Zahlungsfaͤhigkeit deſſen, der eine Rente ſchuldig iſt, kann nur in den fuͤnf Jahren, welche 1 L4 auf die Theilung folgen, um in Ausuͤbung gebracht werden. Die Verbuͤrgung in Hinſicht der Zahlungsunfähigkeit des Schuld⸗ ners hat nicht ſtatt, wenn dieſelbe erſt nach vollzogener Thei⸗ lung eingetreten iſt. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Umſtoßung in Theilungsſachen. 387. Die Theilungen koͤnnen wegen angewendeter Gewalt⸗ thaͤtigkeit oder augelegtem Betruge umgeſtoßen werden. Auch kann die Umſtoßung derſelben ſtatt haben, wenn einer der Miterben eine Verletzung von mehr als einem Viertheil darthut. Die alleinige Auslaſſung eines Gegenſtandes der Ver⸗ laſſenſchaft geſtattet die Eroͤffnung einer Rechtsklage auf Um⸗ ſtoßung nicht; ſie fodert hlos eine Ergänzung der Theilungs⸗ urtunde. s83. Die Klage auf umſtoßung wird gegen jede Urkunde, welche zum Gegenſtande hat, die unvertheiltheit zwiſchen Miterhen aufhoͤren zu machen, wenn ſie auch unter der Be⸗ nennung als Verkauf, Tauſch oder Vertrag oder auf jede andere Art errichtet worden waͤre, zugelaſſen. Aber nach der Theilung oder nach der Urkunde, welche ihre Stelle vertritt, kann die Klage auf umſtoßung gegen den Vertrag, welcher uͤber die wirklichen Schwierigkeiten, die die erſte Urkunde darboth, abgeſchloſſen worden nicht zugelaſſen werden, ſelbſt wenn auch uͤber dieſen Gegenſtand noch kein Rechtsſtreit erhoben worden waͤre. s89 Die Rechtsklage findet auch gegen den Verkauf, wo⸗ durch die andere Miterben oder einer aus ihnen einen der Miterhen ihre oder ſeine Erbrechte ohne Betrug und auf ſeine eigene Gefahr verkauft haͤtte, nicht ſtatt. 390. Um zu beurtheilen, ob eine Verletzung ſtatt hatte, ſchaͤtzt man die Gegenſtaͤnde nach dem Werthe, den ſie bei der Theilung hatten, ab. s. Der auf das Umſtoßungsbegehren Beklagte kann den Fortgang der Rechtsklage aufhalten und eine neue Theilung verhindern, wenn er dem Klaͤger das, was zur Vollſtaͤndig⸗ machung ſeines Erbantheils fehlt, entweder in Geld oder in Natur ergaͤnzt. so2. Der Miterbe, welcher ſein Loos entweder im Ganzen oder nur einen Theil davon veraͤuſſert hat, kann nicht mehr angenommen werden, eine Rechtsklage auf Umſtoßung wegen —— — 153 Betrug oder Gewaltthaͤtigkeit anzuſtellen, wenn die Veraͤuſ⸗ ſerung, welche er vollbracht hat, nach der Entdeckung des Betrugs oder nach Aufhoͤrung der Gewaltthaͤtigkeit, vor ſich gegangen iſt. Zweiter Titel. Von den Schenkungen zwiſchen Lebenden und den Teſtamenten. (Dekretirt den rzten Floreal ur, verkuͤndigt den azten des nämlichen Monaths.) Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 393. Man kann üͤber ſeine Guͤter ohne Ruckerſtattung nicht anders als durch Schenkungen zwiſchen Lebenden oder durch Teſtament nach den hier unten beſtimmten Formen verfuͤgen. s54. Die Schenkung zwiſchen Lebenden iſt eine Handlung, kraft deren der Schenkgeber ſich wirklich und unwiderruflich einer zu Gunſten des Schenknehmers gegebenen und von dem⸗ ſelben angenommenen Sache begibt. Sos. Das Leſtament iſt eine Handlung, durch welche der das Teſtament Machende uͤber das Ganze oder einen Cheil ſeiner Guͤter fuͤr die Zeit, wo er nicht mehr leben wird, verfuͤgt, die er aber widerrufen kann. 896. Die Unterſet ungen Gubstitutions) an eines andern Stelle ſind verbothen. Jede Verfuͤgung, kraft welcher der Schenknehmer der ein⸗ geſetzte Erbe oder mit einem Vermaͤchtniſſe Bedachte ver⸗ pflichtet ſein ſoll, einem Drittern aufzubewahren und zuruͤck zu gebem, ſoll ſelbſt in Hinſicht auf den Schenknehmer, den eingeſetzten Erben oder den mit einem Vermächtniſſe Bedach⸗ ten nichtig ſein s97. Von dem vorhergehenden Artikel ſind die den Vätern und Muͤttern, den Bruͤdern und Schweſtern in dem ſechsten Kavitel des gegenwaͤrtigen Titels zugeſtandenen Verfuͤgungen ausgenommen. Sos. Die Verfuͤgung, durch welche ein Dritterer berufen wuͤrde, das Geſchenk„die Erbſchaft oder das Vermaͤchtniß in Empfang zu nehmen, in dem Falle naͤmlich, wo der Schenknehmet, der eingeſetzte Erbe oder der mit einem Ver⸗ 154 maͤchtniße Bedachte ſie nicht in Empfang nehmen wuͤrden, ſoll nicht als eine Unterſetzung angeſehen werden und guͤltig ſein. 899. Ein Gleiches gilt von der Schenkung zwiſchen den Lebenden oder einer Verfuͤgung durch ein Leſtament, Kraft welcher dem Einen die Nutznießung und dem Andern das bloße Eigenthum gegeben wird. oo. Bei jeder Verfuͤgung zwiſchen Lebenden oder durch geſtament ſollen die Bedingniſſe, deren Erfullung unmoͤglich iſt, ſo wie jene, welche den Geſetzen und Sitten entgegen ſind, als nicht geſchrieben angeſehen werden. Zweites Kapitel. Von der Faͤhigkeit, durch Schenkungen zwiſchen Lebendigen oder durch Teſtamente zu verfügen oder ſolche Verfuͤgungen anzunehmen. or. Um eine Schenkung unter Lebenden oder ein Seſta⸗ ment machen zu koͤnnen, muß man bei geſunder Vernunft ſein. 9o2. Alle Perſonen, mit Ausnahme derjenigen, welche das Geſetz darzu unfaͤhig erklaͤrt, können durch Schenkungen unter Lebenden oder Teſtamente verfuͤgen oder empfangen. 9oz. Der Minderjaͤhrige, welcher noch nicht ſechszehn Jahre alt iſt, kann noch gar nicht verfuͤgen, vorbehaltlich deſſen, was das neunte Kapitel des gegenwaͤrtigen Litels ſagt. voa. Der Minderjäͤhrige, welcher das Alter von ſechszehn Jahren erreicht hat, kann nur durch ein Leſtament und nur biß auf den Betrag der Haͤlfte der Guͤter, uͤber welche das Geſetz dem Großjaͤhrigen zu verfuͤgen erlaubt, verfugen. 905. Die verheurathete Frau kann ohne den Beiſtand und ohne die ausdruckliche Einwilligung ihres Ehemannes; oder ohne darzu gerichtlich nach dem, was durch die Artikel 7 und a19 in dem Ditel uͤber die Heurathen geſagt worden, ermaͤchtiget worden zu ſein, keine Schenkung unter Lebendi⸗ gen machen. Sie hat aber weder die Einwilligung des Ehemannes noch die gerichtliche Ermuͤchtigunz noͤthig, um durch ein Teſtament zu verfuͤgen. o6. Um faͤhig zu ſein, durch Schenkungen unter Lebenden zu empfangen, iſt es hinreichend, im Augenblicke der Schen⸗ kung empfangen zu ſein. — 0— 165 um faͤhig zu ſein, durch Seſtament zu empfangen, iſt es hinreichend, zur Zeit des Abſcheidens deſſen, der das Seſta⸗ ment gemacht hat, empfangen zu ſein. Jedoch ſollen die Schenkuns oder das Teſtament ihre Wirkung nur in ſo weit haben, als das Kind lebeusfaͤhig gebohren worden. 7. Der Minderjaͤhrige, und wenn er auch das Alter von hu Jabren erreicht hat, kann auch nicht einmal durch ein Deſtament zum Vortheil ſeines Vormundes v rfuͤgen. Der großjährig gewordene Minderjaͤhrige kann weder durch Schenkung unter Lebenden noch durch ein Leſtament zum Vortheil desjenigen verfuͤgen, der ſein Vormund geweſen iſt, wenn die endliche Vormundſchaftsrechnung nicht vorher abge⸗ legt und gutgeheiſſen worden. Sind in den zwei oben gedachten Fällen die Anberwanden in aufſteigender Linie des Minderjaͤhrigen, welche ihre Vor⸗ munde ſind oder geweſen ſind, ausgenommen. oo8. Die natuͤrlichen Kinder koͤnnen weder durch Schenkung zwiſchen Lebenden noch durch Leſtamente etwas uͤber das hinaus empfangen, was ihnen in dem Litel uͤber die Erb⸗ ſchaften zugeſtanden worden. 909. Die Doftoren in der Arznei⸗oder Wundarzneikunde, die Geſundheitsbeamten und Avpotheker, welche eine Perſon waͤhrend ihrer Krankheit behandelt haben, woran ſie ſtirbt, konnen die Verfuͤgungen der Schenkungen unter Lebenden oder iene des Seſtaments, welche ſie zu ihren Gunſten waͤbrend dem Laufe dieſer Krankheit gemacht, nicht benutzen. Sind ausgenommen rtens: Die beſondern Verfuͤgungen, welche zur Belohnung der geleiſteten Dienſte mit Hinſicht auf das Vermoͤgen des Verfuͤgenden und die geleiſteten Dienſte gemacht worden ſind. tens: Die allgemeinen Verfuͤgungen im Falle der Ver⸗ wandſchaft bis auf den vierten Grad einſchließlich, wenn anders der Verſtorbene keine Erben in gerader Linie hat, und wenn nicht derienige, zu deſſen Vortheil die Verfuͤgung ge⸗ macht worden, ſelbſt zu der Zahl dieſer Erben gehoͤre. o1o. Die Verfuͤgungen zwiſchen Lebenden oder durch ein Teſtament zum Vortheil der Hoſpitaͤler, der Armen einer Gemeinde oder gemeinnuͤtzigen Anftalten werden nur dann ihre Wirkung haben, wenn ſie durch einen Schluß der Re⸗ gterung werden ermuͤchtiget werden. o1. Jede Verfuͤgung zum Vortheil eines Unfuhigen ſoll 156 nichtig ſein, man mag ſie nun unter der Form einer laͤſtigen Uebereinkunft verbergen oder unter dem Namen unterſtellter Perſonen machen. Als unterſtellte Perſonen werden angeſehen die Aeltern, die Kinder und Verwanden in abſteigender Linie und der Gatte der unfähigen Perſon. 812. Man kann zum Vortheil eines Auslaͤnders nur in dem Falle verfuͤgen, wenn auch dieſer zum Vortheil eines Fran⸗ zoſen verfuͤgen könnte. Drittes Kapitel. Von dem Antheil des Vermögens, über welchen verfuͤgt werden kann, und uͤber die Herunter⸗ ſetzung.(reduction.) Prſter Abſchnitt. Von dem Antheile des Vermoͤgens, uͤber welchen man verfuͤgen kann. 9rz. Die Freigebigkeiten, ſie mogen nun durch eine Urkunde zwiſchen Lebenden oder durch Seſtament geſchehen, ſollen die Haͤlfte ſeines Vermoͤgens, wenn er bei ſeinem Abſterben ein rechtmßiges Kind hinterlaͤßt, nicht uberſteigen können. Sie foͤnnen das Drittbeil nicht uͤberſteigen, wenn er zwei; und das Viertel nicht, wenn er drei oder eine groͤßere Anzahl von Kindern hat⸗ 914. Es ſind in dem vorhergehenden Artikel unter dem Namen Kinder begriffen die Abkoͤmmlinge, in welchem Grade es auch ſei; ſie werden aber nur fuͤr ein Kind gezaͤhlt, welches ſie bei der Verlaſſenſchaft des Verfuͤgenden vorſtellen. 915. Die Freigebigkeiten, welche man durch Urkunden un⸗ ter Lebenden oder durch Deſtament erweiſen will, koͤnnen die Häͤlfte des Vermögens nicht uͤberſchreiten, weun der Verſtor⸗ bene zwar keine Kinder, aber doch einen oder mehrere Ver⸗ wanden in aufſteigender Linie in den beiden Linien, der vaͤter⸗ lichen naͤmlich und muͤtterlichen hinterlaͤßt. Sie koͤnnen die drei Viertheile nicht aberſteigen, wenn er nur in einer Linie Anverwanden in aufſteigender Linie hinterlaͤßt. Das zum Vortheil der Verwanden in aufſteigender Linie guf dieſe Art vorbehaltene Vermoͤgen wird von ihnen in der Hrdnung, in welcher ſie das Geſetz zur Erbſchaft aufruft, dezogen. Sie ſollen allein ein Recht auf dieſes vorbehaltene — 0— 157 Vermoͤgen haben in allen Faͤllen, wenn bei einer Theilung, wo auch Seitenverwanden ihre Anſpruͤche machen„derjenige Antheil von Vermoͤgen ſich nicht fur ſie ergeben wuͤrde, wel, cher fuͤr ſie feſtgeſetzt iſt. o16. Wenn keine Verwanden in auf⸗ und abſteigender Linie vorhanden ſind, ſo koͤnnen die durch Urkunden zwiſchen Leben⸗ den oder Leſtamente gemacht werden ſollende Freigebigkeiten das ganze Vermoͤgen erſchoͤpfen. 217. Wenn die Verfuͤgung durch eine urkunde zwiſchen Lebenden oder durch ein Teftament ſich uͤber eine Nutznießung oder eine Leibrente, deren Ertrag den Antheil, worüber ver⸗ fuͤgt werden kann, uberſteigt, erſtreckt, ſo ſollen die Erben, zu deren Vortheil das Geſetz einen Vorbehalt gemacht hat, die freie Wahl haben, entweder dieſe Verfuͤgung in Vollzug zu ſetzen, oder das Eigenthum des Antheils, woruͤber ver⸗ fuͤgt werden kann, von ſich abzulehnen. s. Der nach ſeinem vollen Eigenthum beſtimmte Werth des Vermoͤgens, welches an einen der in gerader Linie zur Erbſchaft Berufenen entweder mit der Laſt einer abzutragen⸗ den Leibrente, oder, ohne daß man das Kapital zuruͤck fodern könne;(à fonds perdu) oder mit dem Vorbehalte der Nutz⸗ nießung veraͤußert worden, ſoll auf den Antheil, uͤber wel⸗ chen verfuͤgt werden kann, angerechnet, und der Ueberſchuß, wenn ſich einer ergibt, zu der Maſſe geſchlagen werden. Dieſe Aufrechnung und dieſes Wiedereinbringen können von jenen der andern in gerader Linie zur Erbſchaft Berufenen, welche zu dieſen Veraͤußerungen ihre Einwilligung gegeben haben, und in keinem Falle von den auf der Seitenlinie zur Erb⸗ ſchaft Berufenen begehrt werden. 919. Der Betragsantheil, uͤber welchen verfuͤgt werden kann, kann entweder ganz oder theilweiße, entweder durch eine zwiſchen Lebenden errichtete urkunde oder durch ein Seſtament den Kindern oder andern Erbfolgern des Schenkgebers gegeben werden, ohne von dem Schenknehmer ober mit Vermaͤchtniß Bedachten, der zur Erbſchaft berufen wird, wieder einge⸗ bracht werden zu muͤſſen, wenn dieſe Verfuͤgung ausdruͤcklich unter der Benennung als Voraustheil, oder Theil, der nicht zur Erbſchaft gehoͤrt, gemacht worden. Die Erklaͤrung, daß das Geſchenk oder Vermaͤchtniß als Voraustheil, oder Theil, der nicht zur Erbſchaft gehoͤrt, ge⸗ geben worden, kann entweder durch eine urkunde, welche dieſe 158 Verfuͤgung enthält, oder ſpaͤterhin in den Formen der Ver⸗ fuͤgungen zwiſchen Lebenden oder der Teſtamente gemacht werden⸗ Zweiter Abſchnitt. Von der Herunterſetzung der Schenkungen und Vermaͤchtniſſe. o20. Die Verfuͤgungen, welche entweder unter Lebenden oder auf den Fall des Abſterbens gemacht worden, und welche den Betragsantheil, uͤber den verfuͤgt werden kann, uberſtei⸗ gen, ſollen auf dieſen Betragsantheil bei der Eroͤffnung der Erbſchaft herunter geſetzt werden. 921. Die Herunterſetzung der Verfuͤgungen zwiſchen Leben⸗ den kann nur von denjenigen begehrt werden, zu deren Beſten das Geſetz einen Vorbehalt macht, derſelben Erben oder in die naͤmliche Sache Verwikelten; die Schenknehmer, die mit Vermaͤchtniſſen Bedachten und die Glaͤubiger des Verſtorbe⸗ nen koͤnnen dieſe Herunterſetzung nicht begehren noch einen Vortheil davon ziehen. 922. Die Herunterſetzung wird beſtimmt, wenn man von allen Guͤtern, welche bei dem Abſterben des Schenkgebers oder deſſen, der ein Teſtament gemacht, ſich vorfinden, eine Maſſe bildet. Man rechnet ſodann gedankenweiſe jene hinzu, woruͤber durch Schenkungen zwiſchen Lebenden verfuͤgt worden, und zwar nach ihrem Zuſtande zur Zeit der gemachten Schenkungen und nach ihrem Werthe zur Zeit des Abſterbens des Schenk⸗ gebers. Man berechnet alsdann, nachdem man die Schulden davon abgezogen hat, welches in Hinſicht der Erben, die er hinterlͤßt, der Betragsantheil iſt, woruͤber er hat verfuͤgen koͤnnen. 923. Das Herunterſetzen der Schenkungen zwiſchen Lebenden kann niemals ſtatt haben, als bis der Werth aller in den Ver⸗ fgungen des Seſtaments enthaltenen Guͤter entſchoͤpft iſt; und wenn dieſes Herunterſetzen ſtatt haben wird, ſo ſoll es auf die Art geſchehen, daß man bei der letzten Schenkung an⸗ fange und ſofort von den letztern bis auf die aͤlteſten hinauffteige. 924. Wenn die Schenkung unter Lebenden, welche herunter⸗ geſetzt werden ſoll, einem zu der Erbſchaft Berufenen gemacht worden, ſo kann er von den ihm geſchenkten Guͤtern den Werth des Antheils, der ihm als Erbe von den Guͤtern, uber welche nicht verfuͤgt werden konnte, wenn ſie anders von der naͤm⸗ lichen Art ſind, zuruck behalten. 159 9a5. Wenn der Werth der Schenkungen zwiſchen Lebenden den Antheil, woruͤber verfuͤgt werden kann, uͤberſteist oder demſelben aleich koͤmmt, ſo ſind alle teſtamentariſche Verfuͤ⸗ gungen erloſchen. 926. Wenn die teſtamentariſchen Verfuͤgungen entweder den Antheil, woruͤber verfuͤgt werden kann, oder jenen Antheil dieſes Betrags, welcher uͤbrig bleibt, wenn der Werth der Schenkungen unter Lebenden abgezogen worden, ſo ſoll die Herunterſetzung verhaͤltnißmaͤßig ohne einigen Unterſchied zwi⸗ ſchen den Univerſal⸗oder Partikularvermaͤchtniſſen geſchehen. 927. Jedoch kann in allen Faͤllen, wo der Seſtamentma⸗ chende wird ausdruͤcklich erklaͤrt haben, daß es ſeine Willens⸗ meinung ſei, daß dieſes oder jenes Vermaͤchtniß vorzugsweiſe vor allen andern ſoll entrichtet werden, dieſer Vorzug ſtatt haben; und das Vermaͤchtniß, welches der Gegerſtand dndon iſt, ſoll nur in ſoweit herab geſetzt werden, als der Werth der an⸗ dern unzureichend waͤre, den geſetzlichen Vorbehalt auszumachen. 928. Der Schenknehmer ſoll die Fruͤchte von dem, was den Antheil, woruͤber verfugt werden kann, uberſteigt, von dem Tage des Abſterbens des Schenkgebers, wenn das Begehren um Herunterſetzung in Zeit eines Jahres gemacht worden, wieder erſtatten; iſt dies aher nicht geſchehen, ſo muß er ſie von dem Tage des Begehrens zuruͤck erſtatten. 929. Die unbeweglichen Guͤter, welche durch die Wirkung der Herabſetzung wieder einzubringen ſind, fallen ohne einen von dem Schenknehmer gemachten Schuldenlaſt oder von ihm herruͤhrende Hypot beken zuruck. 935. Die Rechtsklage auf Herunterſetzung oder Zuruͤckfo⸗ derung ſoll von den Erben gegen die drittern Inhaber der unbeweglichen Guͤter, welche einen Theil der Schenkungen ausmachen und von den Schenknehmern veraͤuſſert worden, auf die naͤmliche Art und in der naͤmlichen Ordnung, wie ge⸗ gen die Schenknehmer ſelbſt, und nachdem vorlaͤufig die Guͤter derſelben unterſucht worden ſind, ausgeuͤbt werden können. Dieſe Rechtsklage muß nach der Ordnung der Tage, an wel⸗ chen die Veraͤußerungen geſchehen, in Ausuͤbung gebracht wer⸗ den, und man muß bei der neueſten anfangen. 160— 0— Viertes Kapitel. Von den Schenkungen unter Lebenden. Erſter Abſchnitt. Von der Form der Schenkungen unter Lebenden. 931. Alle Urkunden, welche eine Schenkung unter Leben⸗ den verfugen, muſſen vor den Notarien in der bei Vertraͤgen uͤblichen Form errichtet werden. Die Urſchrift(minute) da⸗ von ſoll bei Strafe der Nichtigkeit zuruckbleiben. o32. Die Schenkung zwiſchen Lebenden verbindet den Schenk⸗ geber nur von dem Tage an, an welchem dieſelbe mit ausdruͤtk⸗ lichen Worten angenommen worden; nur von dieſem Tage an hat ſie ihre Wirkung. Die Annahme kann bei Lebzeiten des Schenkgebers durch eine ſpaͤtere und rechtlich aͤchte uUrkunde, wovon auch die Ur⸗ ſchrift zuruͤckgelaſſen werden muß, geſchehen; alsdann aber bat die Schenkung in Ruͤckſicht des Schenkgebers nur von dem Tage an ihre Wirkung, wo die Urkunde, durch welche dieſe Annahme bewaͤhrt wird, ihm wird kund gethan worden ſein⸗ 933. Wenn der Schenknehmer großiaͤhrig iſt, ſo muß die Annahme entweder durch ihn oder in ſeinem Namen von der⸗ jenigen Perſon geſchehen, welche mit ſeiner Vollmacht verſe⸗ hen iſt, wodurch ihr Gewalt gegeben wird, die gemachte Schenkung anzunehmen, oder wodurch ſie unbeſchraͤnkte Ge⸗ walt erhaͤlt, alle Schenkungen anzunehmen, welche konnen gemacht worden ſein oder koͤnnen gemacht werden. Dieſe Vollmacht muß vor den Notarien errichtet werdens eine Ausfertigung davon muß der urſchrift der gemachten Schenkung oder der Urſchrift der Annahme, wenn ſolche durch eine beſondere Urkunde bewaͤhrt worden, beigefuͤgt werden. 934. Die verheurathete Frau kann ohne die Einwilligung ihres Ehemannes; oder im Falle dieſer ſie verweigern wuͤrde, ohne gerichtliche Ermaͤchtigung in Gefolge deſſen, was durch die Artikel 217 und 219 des Sitels von den Beurathen vorge⸗ ſchrieben worden, keine Schenkung annehmen. 938. Die Schenkung, welche einem nicht entlaſſenen Min⸗ derjaͤhrigen oder Unterſagten gemacht worden, muß in Ge⸗ folge des 463 Artikels des Titels von der Minderiährigkeit von ſeinem Vormunde angenommen werden. Der entlaſſene Minderjuͤhrige kann unter Beiſtand ſeines Kurgtors annehmen. — 167 Jedoch können die Aeltern des Minderjahrigen, er ſei nun entlaſſen oder nicht, oder die andern Anverwanden in aufſtei⸗ gender Linie ſelbſt bei Lebzeiten der Aeltern, und wenn ſie gleich weder Vormuͤnder noch Kuratoren des Minderjaͤhrigen ſind, fuͤr ihn annehmen. 936. Der Daubſtumme, welcher ſchreiben kann, darf ſelbſt oder durch ſeinen Bevollmaͤchtigten annehmen. Wenn er nicht ſchreiben kann, ſo muß die Annahme nach den in dem Litel uͤber die Minderjahrigkeit aufgeßtellten Regeln durch einen beſonders darzu ernennten Kurator geſchehen. 97. Die zum Vortheil der Hoſpitaͤler, der Armen einer Gr⸗ meinde oder gemeinnuͤtziger Anſtalten gemachten Schenkungen ſollen von den Verwaltern dieſer Gemeinden oder Anſtalten, wenn ſie gehoͤrig darzu ermaͤchtigt worden ſind, angenommen werden. 938. Die gehoͤriger Weiſe angenommene Schenkung ſoll durch die alleinige Uebereinftimmung der Partheien vollbracht ſein; und das Eigenthum der gegebenen Gegenſtaͤnde ſoll auf den Schenknebmer uͤbertragen ſein, ohne daß noch eine andere Auslieferung noͤthig waͤre. 939. Wenn eine Schenkung vorhanden iſt, die Guͤter in ſich begreift, welche einer Hypotheke faͤhig ſind, ſo muß die ſchrift⸗ liche Uevertragung der urkunden, welche die Schenkung und Annahme enthalten, ſo wie auch die Kundmachung der ge⸗ ſchehenen Annahme, welche durch eine abgeſonderte urkunde geſchehen ſein mag, auf der Schreibſtube der Hypothekenein⸗ ſchreibung, in deren Bezirk die Guͤter gelegen ſind, geſchehen. 40. Dieſe ſchriftliche Uebertragung ſoll auf das Betreiben des Ehegatten geſchehen, wenn die Guͤter ſeiner Frau geſchenkt worden ſind; und wenn der Ehemann dieſe Formalitaͤt nicht beobachtet, ſo kann es die Frau, ohne darzu ermaͤchtiget zu ſein, thun. Wenn die Schenkung an Minderjaͤhrige, Unterſagte oder gemeinnuͤtzige Anſtalten geſchehen iſt, ſo ſoll die ſchriftliche Uebertragung auf Betreibung der Vormunde, Kuratoren oder Verwalter geſchehen. 941. Die Unterlaſſung dieſer ſchriftlichen Uebertragung kann von allen denjenigen Perſonen, die dabei betheiligt ſind, einge⸗ wendet werden, mit Ausnahme iedoch derjenigen, welche be⸗ 2 162 auftragt ſind, dieſe ſchriftliche Uebertragung zu beſorgen, oder der in ihre Rechte Eingetretenen, oder des Schenkgebers. 992. Die Minderjuͤbrigen, die Unterſagten und die verheu⸗ theten Frauen ſollen wider den Abgang der Annahme oder ſchriftlichen Uebertragung der Schenkungen nicht wieder ein⸗ geſetzt werden; es bleibt ihnen aber ihre Ruͤckfoderung gegen ihre Voermunde oder Ebemaͤnner, wenn ſolche ſtatt hat, und ohne daß die Wiedererſtattung ſelbſt in dem Falle, wo die beſaßten Vormunde oderGatten zablungsunfaͤhig ſollten gefun⸗ den werden, vorbehalten. 43. Die Schenkung unter Lebenden kann nur diejenigen Guͤter begreiffen, welche der Schenkgeber gegenwaͤrtig beſitzt⸗ Wenn ſie Guͤter begreift, die er kuͤnftig beſitzen wird, ſo iſt ſie in Hinſicht dieſer letztern nichtig. 944. Jede Schenkung, welche zwiſchen Lebenden unter Be⸗ dingungen, deren Vollziehung von dem alleinigen Willen des Schenkgebers abhaͤngt, gemacht worden, ſoll nichtig ſein. 46. Sie ſoll ebenfalls nichtig ſein, wenn ſie unter der Be⸗ dingung gemacht worden, andere, als jene Schulden und Laſten, welche zur Zeit der gemachten Schenkung vorhanden waren, oder welche entweder in der Schenkungsurkunde oder in dem Verzeichniſſe, welches derſelben beigebogen ſein ſollte, ausge⸗ druͤckt ſind, zu entrichten. 946. Soüte ſich der Schenkgeber die Freiheit vorbehalten haben, uͤber einen in der Schenkung begriſfenen Gegenſtand oder uͤber eine auf die geſchenkten Guͤter gelegte beſtimmte Summe zu verfuͤgen, ſo gehoͤrt gedachter Gegenſtand oder geda te Summe, wenn er, ohne daruͤber verfugt zu haben, ſtirbt, den Erben des Schenkgebers, wenn auch dieſem entge⸗ gengeſetzte Klauſeln und Bedingungen vorhanden waͤren. va7. Die vier vorhergehenden Artikel ſind auf die Schenkun⸗ gen wovon in dem sten und sten Kopitel des gegenwaͤrtigen Titels Meldung geſchieht, nicht anwendbar. 94s. Jede Urkunde uͤber eine Schenkuna von beweglichen Gegenſtaͤnden ſoll nur fur jene Gegenſtaͤnde, uͤber welche ein von dem Schenkgeber oder Schenknehmer, oder von jeneu, welche ſie in des Letztern Namen annehmen, unterzeichnetes Verzeichniß vorhanden und der urſchrift der Schenkungsurtunde beigefugt iſt, guͤltig ſein⸗ hmer erlaubt, zu ſeinem Beſten 8g9. Es iſt dem Schenkne den Vorbehalt zu machen oder ium Vortheil eines andern — o0— — uͤber den Genuß oder die Nutznießung der geſchenkten beweg⸗ lichen oder unbeweglichen Guͤter zu verfuͤgen. 9so. Wenn die beweglichen Gegenſtaͤnde mit Vorbehalt der Nutznießung geſchenkt worden ſind, ſo ſoll der Schenknehmer gehalten ſein, nach Verlauf der Nutznießungszeit die geſchenk⸗ ten Gegenſtaͤnde, welche noch in Natur vorhanden ſind, in dem Zuſtande, in welchem ſie ſich befinden werden, anzuneh⸗ men; auch ſteht ihm die Rechtsklage gegen den Schenkgeber oder ſeine Erben wegen den ſich nicht vorfindenden Gegen⸗ ſtänden bis auf den Betrag des Werths, der ihnen in dem Abſchaͤtzungsverzeichniſſe wird gegeben worden ſein, offen. o51. Der Schenkaeber kann ſich das Recht des Ruͤckfalls der geſchenkten Gegenſtaͤnde entweder fuͤr den Fall des Vorabſter⸗ bens des Schenknehmers allein oder fuͤr den Fall des Vorab⸗ ſterbens des Schenknehmers und ſeiner Abkoͤmmlinge ausbe⸗ dingen. Dieſes Recht kann aber nur fuͤr den Schenknehmer allein ausbedungen werden. 962 Die Wirkung des Ruͤckfalls ſoll ſein, alle Veraͤußerun⸗ gen der geſchenkten Guͤter aufzuloͤßen und ſie frei und entle⸗ digt von allen Laſten und Hypothefen an den Schenkgeber zuruͤcktommen zu machen, vorbehaltlich jedoch der Hyypothek, der Morgengabe und der Ehevertraͤge, wenn die andern Guͤter des Schenknehmenden Ehegatten unzureichend ſind und nur allein fuͤr den Fall, wo die Schenkung ihm waͤre durch den naͤmlichen Vertrag, aus welchem ſich dieſe Rechte und Hypo⸗ theken herſchreiben, gemacht worden. zweiter Abſchnitt. Von den Ausnahmen der Regel, von der Unwiderruf⸗ lichkeit der Schenkungen zwiſchen Lebenden. 953. Die Schenkung zwiſchen Lebeuden kann nur wegen der Nichtbeſolgung der Bedingungen, unter welchen ſie ge⸗ macht worden, oder wegen Undankbarkeit, oder darum, daß dem Schenkgeber noch ſpaͤterhin Kinder gebohren worden, widerrufen werden. 954. In dem Falle des Wiederrufs wegen Nhtvollziehung der Bedingungen ſollen die Guͤter in die Haͤnde des Schenk⸗ gebers frei von allen Laſten und Hovotheken, welche von dem Schenknehmer herruͤhren koͤnnten zuruͤckkehren, und der Schenk⸗ L 2 — 0— nehmer ſoll gegen Drittere, welche die geſchenkten unbewegli⸗ chen Guͤter zuruͤck behalten, alle Rechte haben, welche er gegen den Schenknehmer ſelbſt gehabt haͤtte. o66. Die Schenkung unter Lebenden kann wegen Undank⸗ barkeit nur in folgenden Faͤllen widerrufen werden: tens. Wenn der Schenknehmer dem Schenkgeber nach dem Leben getrachtet hat. atens. Wenn er ſich gegen ihn Mißhandlungen, oder ſchwere Vergehungen und Beleidigungen erlaubt hat. ztens. Wenn er ibm die Nahrungsmittel verſagt. o56. Die Wiederrufung wegen Nichtvollziehung der Be⸗ dingungen oder wegen Undank hat niemals aus vollem Recht ſtatt.. 957. Das Begehren, wegen Undank widerrufen zu koͤnnen, muß innerhalb eines Jahres von dem Dage an zu zaͤhlen, wo das Verbrechen von dem Schenkgeber dem Schenknehmer aufgebuͤrdet wird, oder von dem Tage an, wo der Schenk⸗ geber von dem Verbrechen wird Kenntniß haben koͤnnen, vor⸗ gelegt werden. Dieſe Widerrufung kann von dem Schenkgeber gegen die Erben des Schenknehmers, noch durch die Erben des Schenk⸗ gebers gegen den Schenknehmer nicht erhoben werden, es ſei denn, daß in dieſem letztern Falle die Rechtsklage von dem Schenkgeber waͤre angefangen worden, oder daß er in Jah⸗ resfriſt von dem begangenen Verbrechen an geſtorben waͤre. 963. Die Widerrufung wegey Undank ſoll den von dem Schenknehmer gemachten Veraͤußerungen noch den Hypothe⸗ ken und andern wirklichen Laſten, die er auf dem Gegenſtand der Schenkung hat legen koͤnnen, nachtheitig ſein, vorausge⸗ ſetzt, daß alles vor der Einſchreibung des Auszugs der Klage auf Widerrufung am Rande der durch den 939ten Artikel vor⸗ geſchriebenen ſchriftlichen Ueberkragung geſchehen ſei. In dem Falle der Widerrufung ſoll der Schenknehmer ver⸗ urtheilt werden, den Werth der veraͤuſſerten Gegenſtaͤnde mit Hinſicht auf die Zeit des Begehrens, und die Fruchte von dem Tage dieſes Begehrens wieder zu erſtatten. 969 Die Schenkungen zu Gunſten einer Heurath koͤnnen nicht widerrufen werden. 6o. Alle Schenkungen, welche zwiſchen Lebenden von Per⸗ ſonen gemacht worden ſind, welche zur Zeit der gemachten Schenfung keine wirklich lebende Kinder oder Abkömmlinge — 65— 165 D hatten; von was immer fuͤr einen Werth ſie ſein und unter welcher Benennung ſie moͤgen gemacht worden ſein, ſollten ſie auch wechſelſeitig oder zur Belohnung gegeben worden ſein; ſelbſt jene, welche zu Gunſten einer Heurath von andern als den Anverwanden in aufſteigender Linie den Ehegatten oder von einem Ehegatten zum Vortheil des Andern gemacht worden waͤren, ſind aus vollem Rechte durch die nachher ein⸗ tretende Geburt eines dem Schenkgeber gezeugten rechtmaͤſigen Kindes, ſelbſt eines nach dem Sodte des Vaters gebohrnen Kindes, oder durch das Rechtmaͤſigmachen eines natuͤrlichen Kindes durch die nachfolgende Ehe, wenn es ſeit der Schen⸗ kung gebohren worden, widerrufen und aufgehoben. 961. Dieſe Wiederrufung ſoll ſtatt haben, wenn das Kind des Schenkgebers oder der Schenkgeberin zur Zeit der gemachten Schenkung nur erſt noch empfangen war 962. Die Schenfung ſoll ebenfalls widerrufen bleiben, wenn der Schenknehmer auch ſchon in dem Beſitz der geſchenkten Guͤter getreten war, und auch, wenn ihn der Schenkgeber waͤhrend der nachfolgenden Geburt des Kindes darin gelaſſen haͤtte; ohne daß jedoch der Schenkgeber verbunden ſei, die von ihm bezocenen Fruͤchte, von welcher Beſchaffenheit ſie auch ſein moͤgen, wieder zu erſtatten, es ſei denn von dem Tage an, wo die Geburt des Kindes, oder das Rechtmaͤßig⸗ machen deſſelben durch die darauf folgende Heurath ihm ge⸗ richtlich oder durch jede andere in guter Form errichtete ur⸗ kunde bekannt gemacht worden; und dieſes zwar, wenn das Begehren, in die geſchenkten Guter wieder einzutreten erſt nach dieſer geſchehenen Bekanntmachung waͤre vorgelegt worden. 263. Die Guͤter, welche unter der mit vollem Rechte wi⸗ derrufenen Schenkung begriffen ſind, treten wieder zu dem vaͤterlichen Vermögen frei von allen Laſten und Hypotheken, welche von dem Schenknehmer herruͤhren koͤnnen, zuruͤck; ſie koͤnnen nicht, auch nicht einmal huͤlfsweiſe zur Wiedererſtat⸗ tung der Morgengabe der Frau dieſes Schenknehmers, oder deſſen, was ſie könnte zuruͤck zu fodern haben, oder deſſen, nas ſie vermoͤge der Ehevertraͤge zu beſprechen haben mag, verwendet werden. Dieſes hat auch ſtatt, wenn die Schen⸗ kung ſelbſt zu Gunſten der Heurath des Schenknehmers gemacht und in den Heurathsvertrag waͤre eingefuͤhrt worden; auth, wenn ſich der Schenkgeber durch dic Schenkung als Buͤrge 166 die Vollziehung des Ehevertrags verbindlich gemacht hätte. 64. Dieſe ſolchermaßen widerrufenen Schenkungen koͤnnen nicht mehr wieder aufleben oder von neuem ihre Wirkung ha⸗ ben weder durch den Tod des Kindes desSchenkgebers noch durch irgend eine Beſtaͤtigungsurkunde; und wenn der Schenkgeber dem Schenknehmer entweder vor oder nach dem Tode des Kin⸗ des, durch deſſen Geburt die Schenkuns widerrufen worden, die nämlichen Guͤter wieder geben will, ſo kann er es nur durch eine neuere Verfuͤgung thun. 96. Jede Klauſel oder Uebereinkunft, durch welche derSchenk⸗ geber auf die Wiederrufung der Schenkung fuͤr den Fall einer ſpoter erfolgenden Geburt eines Kindes Verzicht gelei⸗ ſtet haͤtte, ſoll als nichtig angeſehen werden und von gar keiner Wirkung ſein. 966. Der Schenknehmer, ſeine Erben vder in ſeinen Rechten Mitberheiligte, ſo wie jede Andere, welche die geſchenkten Ge⸗ genſtaͤnde zuruͤck behalten, koͤnnen die Verjaͤhrung nicht eher als nach einem Beſitz von dreiſig Jahren einwerfen, um die durch die Geburt eines Kinder widerrufene Schenkung geltend zu machen. Dieſe dreiſig Jahre koͤnnen nicht ehender anfangen zu zaͤhlen, als von dem Tage der Geburt des letzten Kindes des Schenkgebers, wenn es auch ein nach dem Tode gebohrnes Kind iſt, und dies ohne Nachtheil der rechtlichen Unterbrechungen der Verzährung. Viertes Kapitel. Von den teſtamentariſchen Verfuͤgungen. Erſter Abſchnitt. Von den allgemeinen Regeln uͤber die Form der Teſtamente. 967. Jedermann ſoll durch ein Deſtament entweder unter der Benennung der Erbeeinſetzung oder jener der Vermaͤchtniße oder jeder anderer Benennuns, welche geeignet iſt, ſeinen Willen zu offenbaren, verfugen koͤnnen. 968. Ein Oeſtament kann nicht in einem und demſelben Auf⸗ ſatze von zwei oder mehreren Perſonen weder zum Vortheil eines Drittern noch unter der Benennung einer wechſel⸗und gegenſeitigen Verfugung errichtet werden⸗ er et ſe en uf⸗ eil nd —— 167 969. Ein Teſtament kann entweder ganz mit eigener Hand geſchrieben.(olographe) oder durch eine oͤffentliche uUrkunde oder in myſtiſcher Form errichtet werden. o70. Das mit eigener Hand geſchriebene Deſtament ſoll nicht guͤltig ſein, wenn es nicht von der Hand deſſen der es macht, ganz geſchrieben, datirt und unterzeichnet iſt. Es iſt keiner andern Form unterworfen. 971. Das durch oͤffentliche urkunde crrichtete Deſtament iſt jenes, welches von zwei Notarien in Gegenwart zweier Zeugen oder von einem Notarius in Gegenwart von vier Zeugen aufgtuaumen worden. 972. Wenn das TdRgment von zweien N otarien aufgenom⸗ men wird, ſo ſagt es ihnen jener, der es errichtet, in die Feder;(dieté) einer der beiden Notarien ſchreiben es, ſo wie es ihm in die Feder geſast wird. Wenn nur ein Notarius vorhanden iſt, ſo wird es ihm von dem, der es errichtet, ebenfalls in die Feder geſagt, und er muß es ſchreiben. In beiden Faͤllen muß es dem das Leſtament Errichtenden in Gegenwart der Zeugen vorgeleſen werden. Von allem dieſem muß ausdri liche Meldung geſchehen. 973. Das Leſtament muß von dem Leſtirer unterſchrieben werden; wenn er erklaͤrt, daß er nicht unterſchreiben kann oder auſſer Stand iſt, es zu thun, ſo ſoll in der Urkunde aus⸗ druͤckliche Meldung von ſeiner Erklaͤrung, ſo wie von der urſache, welche ihn zu unterſchreiben hindert, geſchehen. 74. Das Seſtament muß von den Zeugen nnterſchrieben werden; und gleichwohl iſt es auf dem Lande hinreichend, daß einer der zwei Zeugen unterſchreibe, wenn das Leſtament durch zwei Notarien aufgenommen worden; und daß zwei von den vier Zeugen unterſchreiben, wenn es durch einen Rotarius aufgenommen worden. 975. Zu Zeugen des Teſtaments, welches durch eine oͤffent⸗ liche Urkunde errichtet wird, koͤnnen nicht genommen werden weder die mit Vermaͤchtniſſen, unter welchem Sitel es auch ſein moͤge, Bedachten, noch ihre Verwanden oder Verſchwaͤ⸗ gerten bis in den vierten Grad einſchließlich, noch die Schrei⸗ ber der Notarien, durch welche die urkunden aufgenommen worden. 976. Wenn der Teſtirer ein myſtiſches oder geheimes Te⸗ ſtament errichten will, ſo iſt er verpflichtet, ſeine Verfuͤgun⸗ 168 gen, es ſei nun, daß er ſie ſelbſt geſchrieben babe oder ſie durch einen andern habe ſchreiben laſſen, zu unterzeichnen. Das Papier, welches dieſe Verfuͤgungen enthaͤlt, oder das Papier, welches zum umſchlage dienen wird, wenn einer vorhanden iſt, ſoll verſchloſſen und verſiegelt werden. Der Seſtirer uberreicht es alſo verſchloſſen und verſigelt dem Notarius und wenioſtens ſechs Zeugen, oder er laͤßt es in ihrer Gegenwart ſchlieſen und verſiegeln und er ſoll erklaͤren, daß das, was dieſes Papier in ſich enthaͤlt, ſein von ihm geſchriebenes und unterſchriebenes oder von einem andern geſchriebenes und von ihm unterſchriebenes Teſtament ſei. Der Notarius ſoll die Ueberſchriftsurkunde daruͤber niederſchreiben, welche auf das Papier oder auf das Blatt geſchrieben ſein muß, welches zum Umſchlag dienen foll. Dieſe Urkunde ſoll ſowohl von dem Leſtirer, als von dem Notarius und den Zeugen unterſchrieben werden. Alles obige ſoll unausgeſetzt, und ohne zu andern Handlungen zu ſchrei⸗ ten, geſchehen; und in dem Falle als der Seſtirer wegen eines ihm ſeit der Unterzeichnung des Seſtamẽnts zugeſtoſſenen Hin⸗ derniſſes die Ueberſchriftsurkunde nicht wuͤrde unterzeichnen können, ſo ſoll von der Er⸗ͤrung, welche er daruͤber machen wird, Meldung geſchehen, ohne daß man in dieſem Falle noͤthig habe, die Anzahl der Zeugen zu vermehren. 977. Wenn der Teſtirer nicht ſchreiben kann oder wenn er nicht unterzeichnen konnte, als er ſeine Verfuͤgungen nie⸗ derſchreiben ließ, ſo ſoll er zu der Urkunde der Ueberſchrift noch einen Zeugen uͤber die in dem vorhergehenden Artikel beſtimmte Anzahl berufen laſſen, welcher dieſe Urkunde mit den andern Zeugen unterſchreiben muß; und es ſoll dabei Meldung von der Urſache, warum dieſer Zeuge berufen wor⸗ ben, geſchehen. 78. Jene die nicht leſen gelernt haben oder auſſer Stande ſind, es zu thun, koͤnnen keine Verfuͤgungen in der Form eines myſtiſchen Teſtaments machen. 979. Wenn der Fall waͤre, daß der Leſtirer nicht reden aber doch ſchreiben konnte, ſd kann er ein myſtiſches Deſta⸗ ment machen mit der Bedingniß, das es ganz von ſeiner Hand geſchrieben, datirt und unterſchrieben ſei, daß er es dem Notarius und dem Zeugen vorlege, und daß er oben an der ueberſchriftsurkunde in ihrer Gegenwart ſchreibe, das Papier, welches er uͤberreicht, ſei ſein Teſtament. Darauf ſoll der — 169 Notarius die Ueberſchriftsurkunde ſchreiben, in welcher er Meldung thun ſoll, das der Teſtirer dieſe Worte in Gegen⸗ wart des Notarius und der Zeugenn geſchrieben habe. Ueber⸗ dies ſoll noch alles, was durch den 976 Artikel vorgeſchrieben worden, beobachtet werden. o60. Die Zeugen welche berufen werden, um bei den Seſta⸗ menten gegenwaͤrtig zu ſein, muͤſſen maͤnnlichen Geſchlechts, Großjaͤhrig, Bewohner der Republit und in dem Genuße ibrer buͤrgerlichen Rechte ſein. 5weiter Abſchnitt. Von den beſondern Regeln uͤber die Form gewiſſer Teſtamente. 981. Die Teſtamente von Militaͤrperſonen und der bei den Armeen angeſtellten Individuen koͤnnen, in welchem Lande es auch ſein mag, von einem Bataillons⸗oder Schwadrons⸗ Chef oder von einem jeden Offizier von einem hoͤhern Grade in Gegenwart zweier Zeugen, oder von zweien Kriegskomiſſaͤ⸗ ren, oder von einem der Kommiſfaͤre in Gegenwart zweier Zeugen aufgenommen werden. 982. Sie koͤnnen auch noch, wenn der LSeſtirer krank oder verwundet iſt, von dem oberſten Geſundheitsbeamten unter Beiſtand des militäriſchen Befehlshabers, dem die Polizei des Hoſpitals uͤbertragen iſt, aufgenommen werden. 983. Die Verfuͤgungen der obigen Artikel ſollen nur zu Gunſten derjenigen, welche auſſerhalb des Gebieths der Re⸗ publik bei einer militariſchen Verrichtung, oder in Quartier oder in Beſatzung oder in des Feindes Land gefangen ſind, ſtatt haben, ohne daß dieienigen, welche in dem Innern in Quartier oder Beſatzung ſind, davon Gebrauch machen koͤn⸗ nen; es ſei denn, ſie befinden ſich in einem belagerten Kriegs⸗ platze, in einer Zitadelle oder andern Orten, deren Thore das Krieges wegen verſchloſſen oder deren Verbindungen aus eben dieſer urſache unterbrochen ſind. 284. Das in der oben beſtimmten Form verfertigte Teſta⸗ ment ſoll ſechs Monathe nach der Zeit, als der Leſtirer an einen Ort, wo er die Freiheit haben wird, die gewoͤhnlichen Formen zu gebrauchen, zuruͤck gekommen iſt, nichtig ſein. Die in einem Hrte, mit welchem alle Verbindungen wegen Peſt oder anſteckender Krankheit unterbrochen ſind, gemachten Seſtamente koͤnnen von dem Friedensrichter oder einem Mu⸗ 170 nizipalbeamten in Gegenwart zweier Zeugen aufgenommen. werden⸗ 986. Dieſe Verfuͤgung ſoll ſowohl in Ruͤckſicht derer, welche von ſolchen Krankheiten befallen ſind, als auch derer, welche ſich in den angeſteckten Hrten befinden, wenn ſie auch nicht wirklich krank ſind, ſtatt haben. 987. Die Leſtamente, von denen in beiden vorſtehenden Ar⸗ tikeln Meldung war, werden ſechs Monathe nach der Wie⸗ derherſtellung der Verbindungen mit dem Hrte, wo der Teſti⸗ rer ſich befindet, oder nach ſechs Monathen, welche er in einem Hrte zubrachte, worin ſie nicht werden unterbrochen worden ſein, nichtig. 988. Die auf dem Meere in dem Laufe einer Reiſe gemach⸗ ten Seſtamente koͤnnen aufgenommen werden; naͤmlich Am Bord der Schiffe oder anderer Fahrzeuge des Staats von dem das Fahrzeug kommandirenden Offizier, oder in deſſen Ermanglung durch jenen, der ihn in der Dienſtordnung er⸗ ſetzt; von dem einen oder dem andern in Verbindung mit dem Verwaltungsbeamten oder jenem, der deſſelben Verrichtungen verſieht. Und an Bord der Handlungsſchiffe von dem Schreiber des Schiffes, oder jenem, der ſeine Verrichtungen verſieht; von dem einen oder dem andern in Verbindung mit dem Kapitaͤn, dem Rheder oder Schiffspatronen, oder in deren Ermanglung mit jenen, die ſie erſetzen. In allen Fallen muͤſſen dieſe Teſtamente in Gegenwart zweier Zeugen aufgenommen werden. 989. Auf den Schiffen des Staats kann das Seſtament des Kapitans oder jenes der Verwaltungsbeamten, und auf den Handeſsſchiffen jenes des Kapitäns, des Rheders, des Schiffs⸗ patrons oder jenes des Schreibers von denienigen, die nach ihnen in der Dienſtordnung folgen, aufgenommen werdenz indem ſie ſich fuͤr das uͤbrige nach den Verordnungen des vorhergehenden Artikels fuͤgen. 90. In allen Fällen ſoll von den Teſtamenten, von welchen in den beiden vorhergehenden Artikeln Sprache war, eine dop⸗ pelte urſchrift ausgefertigt werden. 91, Wenn das Schiff in einem auswaͤrtigen Hafen landet, wo ſich ein franzöſiſcher Kommiſſaͤr der Handlungsverhaͤlt⸗ niſſe befindet, ſo ſind jene, welche das Teſtament aufgenom⸗ men haben, verpflichtet, eine von den urſchriften verſchloſſen — 5 171 oder verſiegelt in die Haͤnde dieſes Kommiſſrs niederzulegen; die⸗ ſer wird ſie an den Miniſter des Seeweſens gelangen, und dieſer wird die Niederlage davon in der Schreiberei desFriedensgerichts des Orts, wo der Seſtirer ſeinen Wohnſitz hat, machen laſſen. 992. Bei der Zuruͤckkunft des Schiffes in Frankreich, es ſei nun in dem Hafen der Ausrhſtung oder in jedem andern Hafen als jenem der Ausruͤſtung ſollen die beiden Urſchriften des Teſtaments ebenfalls verſchloſſen und verſiegelt; oder die zuruͤckgebliebene Urſchrift, wenn in Gefolge des vorhergehen⸗ den Artikels eine waͤhrend dem Laufe der Reiſe waͤre nieder⸗ gelegt worden, in der Schreibſtube des Vorgeſetzten der Seeein⸗ ſchreibungen abgegeben werden. Dieſer Vorgeſetzte wird ſie ohne Verzug an dem Miniſter des Seeweſens abſenden, und dieſer die Niederlegung verordnen, wie es in dem naͤmlichen Artikel geſagt worden. 993 Auf der Rolle des Fahrzeugs ſoll an dem Rande von dem Namen des Leſtirers, von der gemachten Uebergabe der urſchriften des Seſtaments entweder in die Haͤnde des Kom⸗ miſſaͤrs der Handlungsverhaͤltniſſe oder auf der Schreibſube des Vorgeſetzten der Seeeinſchreibungen Meldung geſchehen. o4. Das Ceſtament ſoll nicht angeſehen werden, als ſei es auf dem Meere gemacht worden, obſchon es in dem Laufe der Reiſe gemacht wurde, wenn das Schiff zur Zeit, wo es gemacht worden, an einem Lande, es ſei nun von fremder oder franzoͤſiſcher Herrſchaft gelandet, wo ſich ein franzoͤſi⸗ ſcher oͤffentlicher Beamter befindet. In dieſem Falle ſoll es nur dann guͤltig ſein, wenn es mit den in Frankreich vorge⸗ ſchriebenen Formen oder mit jenen, welche in den Laͤndern, wo es gemacht worden, gebraͤuchlich ſind, abgefaßt worden. o95. Die obigen Verfuͤgungen ſind auch auf die Teſtamente, welche von bloſen Reiſenden, welche nicht zur Schiffsmann⸗ ſchaft gehoͤren, gemacht worden ſind, anwendbar. 906. Das auf dem Meere in der durch den Artikel 988 vorgeſchriebenen Form gemachte Teſtament ſoll nur in ſoferne guͤltig ſein, als der Leſtirer auf dem Meere, oder drei Mo⸗ nathe nachher als er an das Land oder an einem Hrt, wo er es nicht nach den gewoͤhnlichen Formen konnte umſchreiben laſſen, geſtiegen, ſtirbt. 97. Das zur See gemachte Deſtament darf keine zu Gun⸗ ſten der Schiffsoffiziere gemachte Verfuͤgungen entbalten, es ſei denn, ſie ſind Verwanden des Ceſtirers⸗ 9o8. Die in den obigen Artikeln dieſes Abſchnittes begriffe⸗ nen Seſtamente ſollen von den Leſtirern und von denen, welche ſie aufgenommen haben, unterzeichnet werden. Wenn der Leſtirer erklaͤrt, daß er nicht unterſchreiben kann, oder verhindert iſt, es zu thun, ſo muß vondieſer Erklaͤrung, ſo wie auch von der ürſache, welche ihn hindert zu unter⸗ ſchreiben, Meldung geſchehen. In den Faͤllen, wo die Gegenwart von zweien Zeugen ge⸗ fodert wird, muß das Teſtament zum wenigſten von einem aus ihnen unterzeichnet ſein und von der Urſache, warum der andere nicht unterſchrieben hat, Meldung geſchehen. 999. Ein Franzoſe, der ſich in dem Auslande befinden wird, ſoll ſeine teſtamentariſche Verfuͤgungen durch eine Urkunde unter Privatunterſchrift, ſo wie es in dem g7oten Artikel vor⸗ geſchrieben iſt, oder durch eine rechtlich aͤchte urkunde, die nach den an dem HOrte, wo ſie errichtet worden, gebraͤuchli⸗ chen Formen errichten koͤnnen. ood. Die in dem Auslande gemachten Teſtamente ſollen gegen das in Frankreich gelegene Vermoͤgen nicht eher in Voll⸗ zug geſetzt werden koͤnnen, als bis ſie auf der Schreibſtube des Wohnſitzes des Leſtirers, wenn er einen beibehalten hat, und im entgegengeſetzten Falle auf der Schreibſtube ſeines letzten bekannten Wohnſitzes in Frankreich einregiſtrirt wor⸗ den. Und im Falle das Teſtament Verfuͤgungen uͤber unbe⸗ wegliche in Frankreich gelegene Guͤter enthielte, ſo muß es auch auf der Schreibſtube, in deren Bezirk dieſe unbewegli⸗ chen Guͤter liegen, einregiſtrirt werden, ohne daß eine dop⸗ pelte Gebuhr dafuͤr konne erhoben werden. 1001. Die Formalitaten, denen die verſchiedenen Teſta⸗ mente durch die Verfuͤgungen des gegenwaͤrtigen und vorher⸗ gehenden Artikels unterworfen ſind, muͤſſen unter Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden. Dritter Abſchnitt. Von den Erbeinſetzungen und den Vermaͤchtniſſen überhaupt. 1ooa. Die teſtamentariſchen Verfuͤgungen ſind entweder univerſal(die ganze Erbſchaft begreifend) oder ſie ſind unter einem Univerſaltitel(z. B. eines Drittels, aller Mobels) oder unter einem Partikulartitel 6. B. eines einzigen Gegenſtandes.) ——„—————— — 0— 17 Jede dieſer Verfuͤgungen, ſie ſei nun unter der Benennung von Erbeinſetzung oder jeuer eines Vermaͤchtniſſes gemacht worden, wird ihre Wirkung hervorbringen nach den un⸗ ten aufgeſtellten Regeln fuͤr die allgemeinen Vermaͤchtniſſe, fuͤr die Vermaͤchtniſſe auf Uuverſaltitel oder fur die beſon⸗ dern Vermaͤchtniſſe. Pierter Abſchnitt. Von den allgemeinen Vermaͤchtniſſen. 1003. Das allgemeine Vermaͤchtniß iſt die teſtamentariſche Verfuͤgung, vermoͤge welcher der Leſtirer einer oder mehre⸗ ren Perſonen die Geſammtheit des Vermoͤgens, welches er bei ſeinem Todte hinterlaͤßt, gibt. 1004. Wenn bei dem Abſterben des Teſtirers Erben vorhan⸗ den ſind, denen das Geſetz einen Theil der Guͤter deſſelben vorbehaͤlt, ſo treten dieſe Erben von Rechtswegen durch ſeinen LTodt in alle ſeine Guͤter ein, und der mit dem all⸗ gemeinen Vermaͤchtniſſe Bedachte iſt gehalten, von ihnen die Auslieferung der in dem Seſtamente begriffenen Guͤter zu begehren. 1005. Jedoch ſoll in den namlichen Faͤllen der mit dem Univerſalvermaͤchtniße Bedachte den Genuß der in dem Le⸗ ſtamente enthaltenen Guͤter von dem Tage des Abſterbens haben, wenn von dieſer Zeitfriſt an das Auslieferungsbegeh⸗ ren in Zeit eines Jahrs geſchehen iſts wo aber das nicht der Fall iſt, ſo ſoll dieſer Genuß nur von dem Tage, wo das Begehren vor Gericht geſchehen iſt, oder von dem Tage an, wo die Auslieferung freiwillig ſtatt hatte, ſeinen Anfang nehmen. 1006. Wenn bei dem Abſterben des Teſtirers keine Erben vorhanden ſind, welchen ein Antheil dieſer Guͤter durch das Geſetz vorbehalten worden, ſo tritt der mit Univerſalvermuͤcht⸗ niß Bedachte von Rechtswegen bei dem Abſterben ein, ohne daß er noͤthig haͤtte, die Auslieferung zu begehren. 1o7. Jedes mit eigener Hand geſchriebene Teſtament ſoll, ehe es vollzogen wird, dem Preſidenten des Gerichtshofer erſier Inſtanz, in deſſen Bezirk die Verlaſſenſchaft eroͤfnet worden, vorgelegt werden. Dieſes Seſtament ſoll eroͤffnet werden, wenn es verſiegelt iſt; der Preſident ſoll uͤber die Vorlegung, Er⸗ oͤfnung und den Zuſtand des Seſtamentes Verbalprozeß errſch⸗ ten, deſſen Niederlage in die Haͤnde des von ihm aufgeſtellten Natarius er verordnen ſoll. ———— Wenn das Leſtament in myſtiſcher Form abgefaßt iſt, ſo ſollen deſſen Vorlegung, Eroͤfnung, Beſchreibung und Niederlage auf die naͤmliche Art geſchehen; allein die Eroͤffnung kann nur in Gegenwart derjenigen von den Notarien und Zeugen welche die Ueberſchriftsurkunde unterzeichnet, und ſich an dem Orte befinden oder dahin berufen worden, vorgenommen werden. 10os. Wenn in dem Falle des 1006 Artikels das Deſtament mit eigener Hand geſchrieben oder myſtiſch iſt, ſo ſoll der mit Univerſalvermaͤchtniß Bedachte gehalten ſein, ſich durch eine Verordnung des Preſidenten, welche unten auf eine Bittſchrit,⸗ welcher der Hinterlegungsakt beigefugt ſein muß, Leſchrieben iſt, in Beſitz ſetzen zu laſſen. 1009. Der mit einem Univerſalvermaͤchtniß Bedachte, wel⸗ cher mit einem Erben, dem das Geſetz einen Antheil der Guͤter vorbehaͤlt, die Verlaſſenſchaft beſpricht, ſoll gehalten ſein fuͤr die auf der Verlaſſenſchaft des Seſtirers liegende Schulden und Laſten fuͤr ſeinen Theil und Antheil perſoͤnlich, hyvo⸗ thekariſch aber fuͤr das Ganze zu haften. Er ſoll verpflichtet ſein, alle Vermaͤchtniſſe zu entrichten, vorbehaltlich jedoch den Fall der Herabſetzung, wie es in den Artikeln 926 und 927 erkläͤrt iſt. Fuͤnfter Abſchnitt. Von den Vermaͤchtniſſen unter einem Univerſaltitel. 1010. Ein Vermaͤchtniß unter einem Univerſaltitel iſt jenes, durch welches der Teſtirer einen beſtimmten Antheil der Guͤter, uber welche ihm das Geſetz erlaubtzu verfuͤgen, vermacht, wie 3. B. eine Haͤlfte, ein Drittel, alle ſeine unbeweglichen Guter, alle ſeine beweglichen Geraͤthe oder einen Beſtimmten Anſat aller ſeiner entweder unbeweglichen oder beweglichen Guͤter. Jedes andere Vermächtniß gilt nur als eine Verfuͤgung unter einem beſondern Titel. 1011. Die mit Vermaͤchtniſſe unter einem Univerſaltitel Be⸗ dachten ſollen gehalten ſein, von den Erben, denen von dem Geſetze ein Antheil der Guͤter aufbewahrt worden; und in deren Abgang von den Univerſallegatarien, und wenn es auch deren keine hat, von den in der Ordnung, welche unter dem Titel von den Erbſchaften feſtgeſetzt worden, berufenen Erben die Auslieferung zu begehren. 10rz. Der mit einem Vermaͤch dachte ſoll, ſo wie der Univerſalle tniſſe auf Univerſaltitel Be⸗ gataͤr gehalten ſein, fuͤr die —— ——* 2 ——— 175 auf der Verlaſſenſchaft des Teflirers haftende Schulden und Laſten fuͤr ſeinen Theil und Antheil perſoͤnlich und fuͤr das Ganze hypothekariſch zu ſtehen. 1o13. Wenn der Leſtirer nur uͤber einen ſichern Antheil der Guͤter, uͤber die er verfuͤgen fonnte, ſeine Verfuͤgungen gemacht, und wenn er es auf Univerſaltitel gethan hat, ſo iſt der mit dieſem Vermaͤchtniſſe Bedachte gehalten, die be⸗ ſondern Vermaͤchtniſſe durch Beitrag mit den natuͤrlichen Erben zu entrichten. Sechster Abſchnitt. Von den beſondern Vermaͤchtniſſen. ro14. Jedes unvermiſchte und einfache Vermaͤchtniß gibt dem mit Vermaͤchtniß Bedachten von dem Dage des Abſter⸗ bens des Teſtamentmachers ein Recht auf die vermachte Sache; ein Recht, welches auch auf ſeine Erben und Erbnehmer uͤber⸗ gehn kann. Jedoch kann der mit einem beſondern Vermäͤchtniſſe Bedachte ſich nicht in den Beſitz der vermachten Sache ſetzen, und weder die Fruͤchte noch die Zinſe davon begehren, als von dem Dage ſeines vermoͤge der in dem 1011 Artikel feſtgeſetzten Ordnung aufgeſtellten Begehrens oder von dem Tage, an wel⸗ chem man freiwillig in dieſe Auslieferung eingewilligt hat. ro1;. Die Zinſe oder Fruͤchte der vermachten Sache laufen zum Beſten des mit Vermaͤchtniß Bedachten gleich von dem Tage des Abſterbens, und ohne daß er ſein Begehren gericht⸗ lich gemacht hat, rtens. Wenn der Seſtirer in dieſer Hinſicht ſeinen Willen in dem Seſtamente ausdruͤcklich erklaͤrt hat. ztens. Wenn eine Leibrente oder Nahrungsgehalt unter der Benennung von Koſtgehalt vermacht worden. ro16. Die Koſten des Geſuchs um Auslieferung fallen der Verlaſſenſchaft zu Laſt, ohne daß jedoch eine Herunterſetzung des geſetzlichen Vorbehalts daraus entſpringen koͤnnte. Der mit dem Vermaͤchtniſſe Bedachte muß die Koſten der Einregiſtrirung tragen. Das Ganze, wenn es durch das Teſtament nicht anders verordnet worden. Jedes Vermaͤchtniß kann beſonders einregiſtrirt werden ohn daß dieſe Einſchreibung einem Andern als dem mit dem Ver machtniſſe Bedachren oder ſeinen Erbnehmern nuͤtzen könne. 9 * ⸗ 1017. Die Erben des Ceſtirers oder die uͤbrigen Schuldner ſind perſoͤnlich werbunden, und jeder nach Maaßgabe des Tbeils und Antheils, der ihnen von der Erbſchaft zu gute koͤmmt, es abzutzagen. Sie ſind hyvothekariſch damit fuͤr das Ganze bis zu dem Belaufe des Werths der unbeweslichen Guͤter, welche zur Verlaſſenſchaft gehoren, und welche ſie zuruͤckbehalren, ver⸗ pflichtet. ro1s. Die vermachte Sache ſoll mit dem noͤthigen Zuge⸗ hoͤr, und in dem Stande, in welchem ſie ſich am Tage des Abſterbens des Seſtirers befindet, ausgeliefert werden. 1010. Wenn derjenige, welcher das Eigenthum eines unbe⸗ weglichen Gurs vermacht hat, daſſelbe noch durch neuere Er⸗ werbung vermehrt hat, ſo ſollen dieſe neuern Erwerbungen⸗ wenn ſie auch an das Eigenthum anſtoßen, nicht angeſehen werden, als machen ſie einen Antheil des Vermaͤchtniſſes aus, wenn nicht eine neuere Verfuͤgung daruͤber vorhanden iſt⸗ Anders verhaͤlt es ſich mit den Verſchoͤnerungen oder neuern auf dem vermachten Grund und Boden aufgefuͤhrten Baulich⸗ keiten oder einem eingeſchloſſenen Gutſtuͤcke, deſſen Umfang der Leſtirer erweitert haͤtte 10z0. Wenn vor oder nach dem gemachten Teſtamente die vermachte Sache fuͤr eine Schuld der Verlaſſenſchaft oder ſogar fuͤr die Schuld eines Drittern verpfaͤndet worden oder wenn dieſelbe mit einer Nutznießung belaſtet iſt; ſo iſt derje⸗ nige, welcher das Vermaͤchtniß abtragen muß, nicht gehalten, ſie freizumachen, wenn er nicht durch eine ausdruͤckliche Ver⸗ fuͤgung des Leſtirers beauftragt worden iſt, es zu thun. 1o21. Wenn der Teſtirer die Sache eines Drittern vermacht hat, ſo ſoll das Vermaͤchtniß nichtig ſein; er habe nun ge⸗ wuſt, daß es ihm nicht zugehore oder habe es nicht gewuſt. rozz. Wenn das Vermaͤchtniß eine unbeſtimmte Sache zum Gegenſtande hat, ſo ſoll der Erbe nicht verbunden ſein, ſie von der beſten Beſchaſſenheit zu geben; aber er darf ſie auch nicht von der ſchlechteſten Eigenſchaft anbiethen. rozz. Wenn einem Gläubiger ein Vermaͤchtniß beſtimmt worden iſt, ſo kann man es nicht als Bezahlung ſeiner Schuldfoderung anſehen; und wenn einem Hausbedienten eines gemacht wuͤrde, ſo kann es ihm nicht als Entrichtung des ſchuldigen Lohns angerechnet werden. F 10a4. Der unter einem heſondern Sitel mit einem Ver⸗ — — 0— 177 t maͤchtniſſe Bedachte ſoll nicht fuͤr die auf der Verlaſſenſchaft s haftenden Schulden ſtehen; vorbehaltlich der Herunterſetzung e des Vermaͤchtniſſes, ſo wie oben geſagt worden, und vorbehalt⸗ lich der Hypothekarklage der Glaͤubiger. . Siebenter Abſchnitt. 5 Von den Vollziehern der Teſtamente. 1025. Der Seſtirer kann einen oder mehrere Vollzieher ſeines ⸗ Seſtaments ernennen. 106. Er ſoll ihnen die Beſitznehmung ſeines ganzen beweg⸗ lichen Vermoͤgens oder nur eines Theils deſſelben. geſtatten ⸗ koͤnnenz; allein dieſer Beſitz kann nicht uͤber ein Jahr und Täg binaus von ſeinem Abſterben an dauern konnen. Wenn er ſolche Beſitznehmung ihnen nicht zugeſagt hat, können ſie dieſelbe auch nicht fodern. 1027. Der Erbe kann dieſe Beſitznahme aufhoren machen, wenn er ſich erbiethet, den Vollziehern des Teſtaments eine n hinlaͤnsliche Summe zur Entrichtung der Vermaͤchtniſſe in beweglichen Gegenſtänden einzuhaͤndigen, oder wenn er dieſe gemachte Entrichtung beweißt. rozs. Wer ſich nicht verbindlich machen kann, kann kein Teſtamentvollzieher ſein. e ro29. Die verheurathete Frau kann nur mit Sinwilligung er ihres Mannes die Seſtamentvollziehung uͤber ſich nehmen. e⸗ Wenn ſie, es ſei nun durch Heurathsvertrag oder durch ein n Urtheil von den Gätern getrennt iſt, ſo kann ſie ſolche mit Ueber⸗ r⸗ einſtimmung ihres Mannes uͤbernehmen; oder, im Falle dieſer einzuwilligen ſich weigert, mit gerichtlicher Berechtigung in t Gemaͤßheit deſſen, was in den Artikeln 217 u. 219 in dem Sitel von den Beurathen vorgeſchrieben worden. 1030. Der Minderjaͤhrige kann auch mit Ermaͤchtigung ſei⸗ n nes Vormundes oder Kurators nicht Teſtamentsvollzieher ſein. ſe 1031. Die Vollzieher von Deſtamenten ſollen, wenn minder⸗ ch jaͤhrige, unterſagte oder abweſende Erben vorhanden ſind, Sie⸗ gel anlegen laſſen. n Sie ſollen entweder in Beiſein des vermuthlichen Erben, u oder nachdem derſelbe gehoͤrig berufen worden, die Aufnahme en der zur Verlaſſenſchaft gehoͤrigen Guͤter verfertigen laſſen. u Sie ſollen den Verkauf der beweglichen Gegenſtaͤnde betrei⸗ ben, wenn das vorhandene Geld nicht hinreichend iſt, die Ver⸗ z. maͤchtniſſe zu entrichten. M 178 Sie ſollen fuͤr die Vollziehung des Teſtaments wachen, und ſie koönnen, im Fall ſich uber dieſe Vollziebung Streitigkeiten erheben ſollten, ſich fur die Guͤltigkeit deſſelben in das Mittel ſtellen. Sie ſollen nach Verlaufe eines Jahres von dem Abſterhen des Teſtirers uͤber ihre Amtsfuͤhrung Rechnung ablegen. 1032. Die dem Vollzieher des Teſtaments gegebene Voll⸗ machten gehen nicht auf ſeine Erben uͤber. 1033. Wenn mehrere Seſtamentsvollzieher ernennt ſind, wel⸗ che die Vollziehung uͤbernommen haben, ſo kann einer ig Ermanglung des andern handeln; ſie muͤſſen gemeinſchaftlich fuͤr die Rechnung der ihnen anvertrauten beweglichen Gegen⸗ ſtuͤnde haften; es ſei denn, der Seſtirer habe ihre Verrichtun⸗ gen getrennt und daß ſich ein jeder nur mit derjenigen be⸗ faſſe, welche ihm angewieſen worden. 1034. Die von dem Teſtamentsvollzieher fuͤr die Anlegung der Siegel, die Aufnahme, die Rechnung und andere Aus⸗ lagen, welche auf ſeine Verrichtungen Bezug haben, gemach⸗ ten Koſten werden der Verlaſſenſchaft aufgerechnet. Achter Abſchnitt. Pon der Widerrufung der Teſtamente und derſelben Verfall(caducitè) 1035. Die Seſtamente koͤnnen entweder im Ganzen oder theil⸗ weiße nur durch ein ſpaͤter gemachtes Teſtament oder durch eine vor Notarien errichtete Urkunde, wodurch erklärt wird, daß man ſeinen letzten Willen aͤndern wolle, zuruͤck genommen werden.. 1036. Die ſpaͤtern Teſtamente, welche die Fruͤhern nicht auf eine ausdruͤckliche Art umſtoßen, ſollen in den letztern nur jene darin enthaltene Verfuͤgungen, welche mit den neuern durch⸗ aus unvertraͤglich oder denſelben gerade entgegen ſind, zerhichten. 1o37. Ein durch ein ſpaͤteres Teſtament gemachter Widerruf ſoll ſeine ganze Kraft haben, wenn auch gleich dieſe neue Ur⸗ funde wegen der Unfähigkeit des eingeſetzten Erben oder des mit Vermaͤchtniß Bedachten, oder durch ihre Verweigerung, dieſelbe einzuthun, ohne Vollziehung bleibt. 1ch8. Jede Veraͤuſſerung, ſelbſt ein mit Befuaniß des Ruͤck⸗ kaufes oder durch Tauſch gemachter Verkauf der ganzen ver⸗ machten Sache oder eines Theils derſelben, den der Teſtirer machen wird, ſoll den Widerruf des Vermaͤchtniſſes in Betreff alles deſſen, was veraͤuſſert worden, wenn auch ſogar die ſpä⸗ tere Veraͤuſſerung nichtig und der Gegenſtand wieder in die Huͤnde des Teſtirers zuruͤckgekommen waͤrc, nach ſich ziehen. 1039. Jede Teſtamentsverfuͤgung ſoll verfallen ſein, wenn derjenige, zu deſſen Gunſten ſie gemacht worden, den Seſtirer nicht uͤberlebt hat. 1040. Jede Teſtamentsverfuͤgung, welche unter einer Be⸗ dingniß gemacht worden, die von einem ungewiſſen Ereig⸗ niſſe abbaͤngt, und zwar ſo, daß nach der Willensmei⸗ nung des Teſtirers dieſe Verfuͤgung nur in ſoweit in Voll⸗ zug geſetzt werden ſoll, als dieſes Ereigniß ſich zutragen oder nicht zutragen wird, ſoll verfallen ſein, wenn der eingeſetzte Erbe oder mit einem Vermaͤchtniſſe Bedachte vor der Erfuͤl⸗ lung dieſer Bedingniß ſtirbt. ro41. Die Bedingung, welche nach der Abſicht des Seſtirers den Vollzug der Verfuͤgung nur aufſchiebt, ſoll den eingeſetz⸗ ten Erben oder den mit einem Vermaͤchtniſſe Bedachten nicht hindern, ein wohlerworbenes Recht, welches auch auf ſeineErben uͤbergehn kann, zu haben. 10a2. Das Vermächtniß ſoll verfallen ſein, wenn die ver⸗ machte Sache noch bei Lebzeiten des Leſtirers gaͤnzlich zu Grunde gegangen iſt. Ein gleiches bat ſtatt, wenn ſie von ſeinem Sode an ohne Zuthun und Verſchulden des Erben zu Grunde gegan⸗ gen iſt, ohnerachtet man die an ihn zu machende Auslieferung verſpätet bat, wenn näͤmlich dieſelbe gleichfalls in den Haͤn⸗ den des mit Vermaͤchtniß Bedachten bätte zu Grunde gehen muͤſſen. 1o43. Jede teſtamentariſche Verfuͤgung ſoll verfallen ſein, wenn der eingeſetzte Erbe oder der mit einem Vermaͤchtniſſe Bedachte dieſelbe ausſchlaͤgt oder unfaͤhig iſt, ſie einzuthun. 1044. In dem Falle, wo ein Vermaͤchtniß mehreren zuſam⸗ men gemacht worden, ſo ſoll ein Zuwachs zum Beſten der mit Vermaͤchtniſſen Bedachten ſtatt haben. Das Vermaͤchtniß ſoll angeſehen werden, als ſei es mehre⸗ ren zuſammen gemacht worden, wenn es durch eine und die nämliche Verfuͤgung gemacht worden, und der Teſtirer nicht jedem der mit Vermächtniß Mitbedachten ſeinen Antheil an der vermachten Sache angewieſen hat. ro4. Es ſoll auch noch angeſehen werden, als ſei es mebh⸗ veren miteinander gemacht worden, wenn eine Sache, welche, M2 180 ohne ſie zu verderben nicht theilungsfaͤhig iſt, durch die naͤm⸗ liche Urkunde mehreren Perſonen und zwar jeder beſonders wird gegeben worden ſein. 1046. Die naͤmlichen Urſachen, welche in Gefolg des 954 und der erſten zwei Verfuͤgungen des 966 Artikels das Begehren zum Widerruf der Schenkung zwiſchen Lebenden geſtatten werden, ſollen auch fuͤr das Begehren zum Widerruf teſtamentariſcher Verfuͤgungen angenommen werden 1047. Wenn dieſes Begehren ſich auf eine groͤbliche Be⸗ ſchimpfung, welche dem Andenken des Leſtirers zugefuͤgt wor⸗ den, gruͤndet, ſo muß daſſelbe innerhalb Jahresfriſt von dem Tage des begangenen Verbrechens an gerechnet, vorgebracht werden. Sechstes Kapitel. Von den Verfuͤgungen, welche zu Gunſten der Enkel des Schenkgebers oder des Teſtirers oder der Kinder ſeiner Geſchwiſter erlaubt ſind. rogs. Die Guͤter, uͤber welche die Aeltern zu verfugen befugt ſind, koͤnnen von ihnen entweder im Ganzen oder theilweiße einem oder mehreren ihrer Kinder durch Schenkungsurkunden zwiſchen Lehenden oder durch Seſtamentsurkunden gegeben werden, allein mit der Verbindlichkeit, dieſe Guͤter den ſchon gebohrnen Kindern gedachter Schenknehmer oder jenen, die ihnen noch koͤnnen gebohren werden, jedoch nur im erſten Grade, zuruͤck zu geben. 1049. Im Falle des Abſterbens ohne Kinder ſoll die Ver⸗ fuͤgung, welche der Verſtorbene durch eine Schenkungsurkunde zwiſchen Lebenden oder durch eine Seſtamentsurkunde zum Vortheil eines oder mehrerer ſeiner Geſchwiſter uͤber das Ganze ſeiner Guͤter oder einen Theil derſelben, welche in der Verlaſ⸗ ſenſchaft nicht vorbehalten worden ſind, gemacht haben wird, guͤltig ſein, mit der Verbindlichkeit jedoch, dieſe Guͤter den ſchon gebohrnen Kindern der ſchenknehmenden Bruͤder oder Schweſtern, oder jenen, die ihnen noch konnen gebohren werden, jedoch nur in dem erſten Grade, zuruck zu geben. roßo. Die durch die beiden vorhergehenden Artikel erlaubten Verfuͤgungen ſollen nur dann guͤlrig ſein, wenn die Verbind⸗ lichkeit des Wiedergehens zum Vortheil aller ſchon gebobrnen Kinder des alſo Verpflichteten, oder jener, die ihm noch koͤn⸗ 181 nen gebohren werden, ohne Ausnahme noch Vorzug des Alters oder des Geſchlechtes uͤbernommen worden. 1061. Wenn in ſo eben geſetztem Falle der zu der Ruͤckgabe zum Vortheil ſeiner Kinder Verpflichtete ſtirbt, und KFinder von dem erſten Grade ſo wie Abkoͤmmlinge eines fruͤher ver⸗ ſtorbenen Kindes hinterläßt, ſo thun letztere als Stellvertreter den Antheil des fruͤher verſtorbendn Kindes ein. 1052. Wenn bas Kind, der Bruder oder Schweſter, denen Guͤter durch eine Schenkungsurkunde unter Lebenden ohne Vervflichtung der Ruͤckgabe gegeben worden ſind, eine neue Freigebigkeit durch Schenkungsurkunde zwiſchen Lebenden oder Seſtamentsurkunde unter der Bedingung, daß die ſchon vor⸗ hergehenden Guͤter mit dieſer Verbindlichkeit belaſtet ſein ſol⸗ len, annimmt, ſo ſoll es ihnen nicht mehr erlaubt ſein, dieſe beiden zu ibrem Vortheile gemachten Verfuͤgungen zu trennen, um auf die ʒweitere Verzicht zu leiſten und ſich nur an die erſtere halten zu koͤnnen; auch dann nicht, wenn ſie ſogar das Aner⸗ biethen machten, die in der zweitern Verfuͤgung enthaltenen Guͤter wieder zuruͤck zu geben. 1053. Die Rechte der Berufenen ſollen von dem Zeitvunkte al, wo, aus was immer fuͤr einer Urſache, der Genuß des Findes, des Bruders oder der Schweſter, welche die Verpflich⸗ tung der Ruͤckgabe auf ſich haben, aufhoͤren wird, offen ſein⸗ Die zum Vortheil der Berufenen fruͤher gemachte Abtretung des Genuſſes kann den Glaͤubigern des Verpflichteten, welche ſchon vor der Abtretung Foderungen an ihn zu machen hatten, nicht nachtheilig ſein. 1054. Die Weiber der Verpflichteten koͤnnen auf die Guͤter, welche zuruͤck gegeben werden koͤnnen, in dem Falle der Un⸗ zuluͤnglichkeit der freien Guͤter nur fuͤr das Kavital der Aus⸗ ſtattungsgelder, und dies nur in dem Falle, wo es der Seſti⸗ rer arsdrucklich verordnet haͤtte, einen untergeordneten(uub⸗ sidiaire) Regreß haben. 1055. Jener, der Verfugungen macht, zu denen die vorherge⸗ henden Artikel ermächtigen, kann durch die nämliche oder eine ſrätere urkunde, die in rechtskräftiger Form abgefaßt iſt, einen Vormund ernenuen, welcher den Auftrag hat, dieſe Verfü⸗ gungen zu vollziehen. Dieſer Vormund kann nur wegen einer der in dem ſechsten Abſchnitte des Kavitels II des Sitels von der Minderjährigkeit, von der Pormundſchaft und der Entlaſſung ausgedruͤckten urſachen freigeſprochen werden. ———— 182— 1056. In Ermanglung dieſes Vormundes ſoll einer auf Be⸗ treiben des Verpflichteten; oder, wenn dieſer Minderjaͤhrig iſt, ſeines Vormundes in Zeit eines Monaths von dem Abſterben des Schenkgebers oder Seſtirers, oder von dem Tage an, wo ſeit dem Abſter ben die dieſe Anordnung enthaltende Verfuͤgung wird bekannt worden ſein, ernennt werden. 1067. Der Verpflichtete, welcher dem vorhergehenden Artikel kein Genuͤgen geleiſtet haben wird, ſoll des Vortheils der Ver⸗ fuͤgungverluſtig ſein; und in dieſem Falle ſoll auf das Betreiben entweder der Berufenen, wenn ſie großjaͤhrig ſind, oder ihrer Vormunde oder Kuratoren, wenn ſie minderjaͤhrig oder unter⸗ ſagt ſind; oder jedes Anverwanden der großjaͤhrigen, minder⸗ jaͤhrigen oder unterſagten Berufenen; ja ſogar von amtswegen auf das Betreiben des Regierungskommiſſaͤrs bei dem Gerichts⸗ hofe erſter Inſtanz des Orts, wo die Verlaſſenſchaft offen geworden, das Recht zum Vortheil der Berufenen als eroͤffnet erklaͤrt werden koͤnnen. 1053. Nach dem Abſterben desjenigen, welcher unter der Verpflichtung der Ruͤckgabe verfuͤgt hat, ſoll in den gewoͤhn⸗ lichen Formen zu der Aufnahme aller Guͤter und Hab⸗ ſeligkeiten geſchritten werden, den Fall jedoch ausgenommen, wo nur von einem Partiiularvermaͤchtniſſe die Rede iſt. Dieſe Aufnahme ſoll eine nach dem wahren Preiß gemachte Abſchaͤtzung der beweglichen Geraͤthſchaften enthalten. 1o59. Dieſe Aufnahme ſoll auf Anſuchen des zur Ruͤckgabe PVerpflichteten, in der in dem Litel von den Prbſchaften feſt⸗ geſetzten Zeitfriſt, in Gegenwart des zur Vollziehung ernenn⸗ ten Vormundes gemacht werden. Die Koͤſten werden von den in der Verfuͤgung entbaltenen Guͤtern erhoben. 1o6o. Wenn die Aufnahme nicht auf das Anſuchen des Verpflichteten in oben gedachter Zeitfriſt gemacht warden, ſo ſoll in dem darauf folgenden Monathe auf das Betreiben des zur Vollziehung ernennten Vormundes in Gegenwart des Ver⸗ pflichteten oder deſſen Vormundes darzu geſchritten werden. 051 Wenn den beiden vorhergehenden Artikeln kein Genuͤge geleiſtet worden, ſo ſoll auf das Betreiben der Perſonen, welche in dem r067 Artikel benennt worden, zur Aufnahme geſchritten, und der Verpflichtete oder deſſen Vormund, ſo wie der zur Vollziehung ernennte Vormund darzu berufen werden. 1o62. Der zur Ruͤckgabe Verpflichtete ſoll gehalten ſein, nach angebefteten Auſchlagzetteln und durch Verſteigerung — 0— 153 zum Verkauf aller in der Verfuͤgung enthaltener beweglichen Guͤter und Habſeligkeiten zu ſchreiten; mit Ausnahme jedoch derjenigen, welche in den beiden folgenden Artikeln enthalten ſind. 1o63. Die zur Verſchoͤnerung dienenden Geräthſchaften(meu- bles meublants) und andere bewegliche Sachen, welche in der Verfuͤgung mit der ausdruͤcklichen Bedingung wuͤrden enthalten worden ſein, ſie in Natur aufzubewahren, ſollen in dem Zuſtande, in welchem ſie ſich zur Zeit der Ruͤckgabe be⸗ finden werden, wieder zuruck gegeben werden. 1o64 Das Vieh und Geraͤthe, welches darzu dient, den Ackerbau zu betreiben, ſollen angeſehen werden als ſeien ſie in den Verfuͤgungen der Schenkungen unter Lebenden oder der Teſtamente, wodurch die Feldſtuͤcke gegeben werden, enthal⸗ ten; und der Verpflichtete ſoll nur gehalten ſein, ſie aufneh⸗ men und abſchaͤtzen zu laſſen, um zur Zeit der Ruͤckgabe einen ——.—— gleichen Werth dafur zu erſtatten. 1065. Der Verpflichtete ſoll in einer Zeitfriſt von ſechs 4 Monathen von dem Dage der Abſchließung der Aufnahme ge⸗ . rechnet das vorhandene baare Geld, jenes, welches aus den 6 verkauften beweglichen Guͤtern und Habſeligkeiten erlößt wor⸗ den, und das, was von den Aktivſchulden wird eingegangen ſe ſein, anzulegen. Dieſe Zeitfriſt kann, wenn urſache darzu vorhanden iſt, ver⸗ laͤngert werden be 1066 Der Verpflichtete ſoll gleichfalls gehalten ſein, die ſ Gelder von Aktivſchulden, welche werden eingetrieben worden ⸗ ſein, und die Ruͤckzahlungen von Renten, und dieſes ſpaͤteſtens on drei Monathe nach dem Empfang dieſer Gelder anzulegen. 1067. Dieſe Anlegung ſoll gemaͤß der Verordnung des N urhebers der Verfuͤgung, wenn er die Natur der Guͤter, in ſo welcheß dieſelbe gemacht werden ſoll, bezeichnet hat, geſchehen; e hat er ſie nicht bezeichnet, ſo ſoll ſe nur in unbeweglichen er⸗ Guͤtern oder mit Privilegium auf un bewegliche Guͤter geſchehen. 1058. Die durch die vorhergehenden Artikel verordnete An⸗ ige legung ſoll in Gegenwart und auf das Betreiben des zur Voll⸗ che ziehung ernennten Vormundes geſchehen. en, 1069. Die Verfuͤgungen durch urkunde zwiſchen Lebenden U oder Deſtamente mit der Verpflichtung zur Ruͤckaabe ſollen auf Betreiben des Verpflichteten oder des zur Voliziehung in, ernennten Vormundes bekannt gemacht werden; naͤmlich was 184 die unbeweglichen Guͤter angeht, durch ſchriftliche Uebertra⸗ gung der Urkunden auf die Regiſter der Hypothekenkammer des Orts, wo ſie liegen; und was die mit Privilegium auf unbewegliche Guͤter ausgeliehenen Gelder angeht, durch die Einſchreibung auf die zu dem Privilegium verpfaͤndeten Guͤter. royo. Die Unterlaſſung der ſchriftlichen Uebertragung der die Verfuͤgung enthaltenden Urkunde kann durch die Glaͤubi⸗ ger und drittere Erwerber ſogar gegen Minderjaͤhrige und Unterſagte eingewendet werden, vorbehaltlich der Ruͤckan⸗ ſprache gegen den Verpflichteten und zur Vollziehung aufgeſtell⸗ ten Vormund, und ohne daß die Minderjaͤhrigen oderUnterſagten gegen dieſe Unterlaſſung der ſchriftlichen Uebertraguns, ſelbſt wenn der Verpflichtete und die Vormunde zahlungsunfuͤhig waͤren, wieder eingeſetzt werden. 1071. Die Unterlaſſung der ſchriftlichen Uebertragung kann durch die Kenntniß, welche die Glaͤubiger oder drittere Er⸗ werber auf jedem andern Wege als jenen der ſchriftlichen Uebertragung erlangt haben koͤnnen, nicht ergaͤnzt oder als gedeckt angeſehen werden. 1072. Die Schenknehmer, die mit Vermaͤchtniſſen Bedachten, ſelbſt die rechtmaͤſigen Erben desjenigen, welcher die Verfuͤ⸗ gung gemacht hat, eben ſo wie die Schenknehmer, mit Erb⸗ ſchaften Bedachten oder Erben dieſer erſtern koͤnnen in keinem Falle gegen die Berufenen die Unterlaſſung der ſchriftlichen Uebertragung oder Einſchreibung einwenden. royʒ. Der zur Vollziehung ernennte Vormund ſoll perſoͤn⸗ lich verantwortlich ſein, wenn er ſich nicht in allen Punkten nach den oben aufgeſtellten Regeln, um den Zuſtand der Guͤter zu bewaͤhren, fuͤr den Verkauf des beweglichen Ver⸗ moͤgens, fuͤr die Anlaze der Gelder, fuͤr die ſchriftliche Ueber⸗ tragung und Einſchreibung gefuͤgt bat; und uͤberbaupt, wenn er nicht allen noͤthigen Fleiß angewendet hat, damit die Ver⸗ pflichtung der Ruͤckgabe wohl und getreu erfullt werde. 1074. Wenn der Vervflichtete minderjaͤhrig iſt, ſo kann er, ſelbſt in dem Falle der Zahlungsunfaͤhiakeit ſeines Vormundes, wegen der Nichtvollziehung der Regeln, welche ihm durch die Artikel des gegenwaͤrtigen Kapitels vorgeſchrieben ſind, nicht wieder eingeſetzt werden. — * * 3 — 0— 185 Siebentes Kapitel. Von den Theilungen, welche von dem Vater, der Mutter oder andern Verwanden in auß⸗ — ſteigender Linie unter ihren Abkoͤmmlingen vorgenommen worden. 1075. Die Aeltern und andere Verwanden in aufſteigender Linie können die Austheilung und Vertheilung ihrer Guter unter ihren Kindern und Nachkömmlingen machen. 1076. Dieſe Theilungen können durch Urkunden zwiſchen Lebenden oder Seſtamente nach den fuͤr die Schenkungen un⸗ ter Lebenden und Seſtamenten vorgeſchriebenen Formalttäten, Bedingungen und Regeln gemacht werden. Die durch Urkunden zwiſchen Lebenden gemachten Theilun⸗ gen koönnen nur die gegenwaͤrtigen Guͤter zum Gegenſtande haben. 1077. Wenn nicht alle Guͤter, welche der Verwande in aufſteigender Linie an dem Dage ſeines Abſterbens hinterlaͤßt, in der Theilung begriffen ſind, ſo ſollen diejenigen dieſer Guͤter, welche nicht in der Theilung hegriffen ſind, dem Geſetze ge⸗ maͤß vertheilt werden. 1073. Wenn die Theilung nicht unter alle Kinder, welche an dem Tage des Abſterbens bei Leben ſind und die Abkoͤmm⸗ linge derjenigen, welche vorher verſtorben ünd, geſchehen iſt, ſo ſoll die ganze Dheilung nichtig ſein. Es kann durch die Kinder oder Abkoͤmmlinge, welche keinen Theil erhalten haben, ja ſogar auch durch iene, unter welche die Theilung gemacht worden, eine neue in geſetzlicher Form vorzunehmende Thei⸗ lung verlangt werden koͤnnen. 1079. Die von einem Verwanden in aufſteigender Linie ge⸗ machte Dheilung kann wegen einer Verletzung von mehr als einem Viertel angegriffen werden. Man kann ſie auch in dem Falle, wo aus der Theilung oder aus den fuͤr jemanden zum Voraus gemachten Verfuͤgungen ſich ergeben wuͤrde, daß einer der Mittheilbabenden einen groͤßern Vortheil bezieht als das Geſetz es erlaubt, angreiffen. roso. Das Kind, welches aus einer in dem vorhergehenden Artikel angegebenen Urſache die von ſeinem Verwanden in auf⸗ ſteigender Linie gemachte Dheilung angreiffen will, muß die Koſten der Aoſchaͤtzung voraus erlegen; es muß ſie ohne 186 Wiedererſatz, ſo wie die Koſten des Rechtsſtreites auslegen, wenn ſeine Beſchwerde nicht gegrundet iſt. Achtes Kapitel. Von den Schenkungen, welche in Gefolge von Heurathsvertrag den Ehegatten und den Kin⸗ dern, welche aus der Ehe werden gezeugt werden, gemacht worden. rog1. Jede Schenkung zwiſchen Lebenden, von Guͤtern, welche man gegenwaͤrtig beſitzt, ohnerachtet ſie in Gefolge eines Heu⸗ rathsvertrages den beiden Gatten oder einem von beiden ge⸗ macht worden, ſoll den allgemeinen fuͤr die unter dicſer Be⸗ nennung gemachte Schenkungen vorgeſchriebenen Regeln unter⸗ worfen ſein. Sie kann zum Vortheil der Kinder, welche noch gebohren werden konnen, nur in den in dem ſechsten Kapitel des gegen⸗ waͤrtigen Titels angezeigten Faͤllen ſtatt haben. 1os2. Die Aeltern, die andern Verwanden in aufſteigender Linie, die Seitenverwanden der Eheaatten und ſelbſt die Fremden tonnen ſowohl zum Vortheil der gedachten Gatten als auch der Kinder, welche aus ihrer Ehe koͤnnen gezeugk dem Falie, wo der Schenkgeber den ſchenkneh⸗ menden Ehegarten aberleben wuͤrde, durch Ehevertrag uͤber das Ganze oder einen Theil der Guͤter, welche ſie am Tage ihres Abſterbens hinterlaſſen werden, verfuͤgen. Eine ſolche Schenkung, ob ſie gleich nur zum Vortheil der Gatten oder eines von ihnen gemacht worden, ſoll immer in dem gedachten Falle des Ueberlebens des Scheukgebers ange⸗ ſehen werden, als ſei ſie zum Vortheil der Kinder und Ab⸗ fommlinge, die aus dieſer She konnten erzeugt werden, ge⸗ macht worden. 1083. Die in der Form, welche der vorhergehende Artikel angibt, gemachte Schenkung ſoll nur in dem Sinne, daß der Schenkaeber nicht mehr uͤber die in der Schenkung begriffenen Gegenſtände unentgeltlich, es ſei deun fuͤr muͤßige Summen, unter der Benennung von Belohnung oder einer andern Be⸗ nennung, verfuͤgen kann, unwiderruflich ſein. 10gg. Die in Gefolge von einem Heurathsvertrage gemachte Schenkung kann zu gleicher Zeit die Guͤter, welche man ge⸗ werden, in 187 genwaͤrtig befitzt, oder beſitzen wird, im Ganzen oder theil⸗ weiſe begreiffen, mit der Bedingung iedoch, daß der Urkunde ein Verzeichniß der Schulden und Laſten des Schenkgebers, welche am Tage der Schenkung vorhanden ſind, beigefuͤgt werde; in welchem Falle es dem Schenknehmer bei eintre⸗ tendem Sterbfalle des Schenkgebers freiſtehen wird, ſich bloß an das gegenwaͤrtige Vermogen des Schenkgebers zu halten, t und auf das uͤbrige Verzicht zu thun. 1o85. Wenn das Verzeichniß, wovon in dem vorhergehenden Artikel Sprache war, der Urkunde, welche die Schenkung des e gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Vermoͤgens enthaͤlt, nicht beigefugt iſt, ſo ſoll der Schenknehmer verbunden ſein, dieſe . Schenkung im Ganzen entweder anzunehmen oder abzulehnen. Nimmt er ſie an, ſo kann er nur die Guͤter, welche ſich am t Tage des Abſterbens des Schenkgebers vorfinden, beſprechen, und er iſt gehalten, alle auf der Verlaſſenſchaft haftende Schul⸗ den und Laſten zu bezahlen. 1036. Die Schenkung durch Heurathsvertrag zu Gunſten der Ehegatten und der aus ihrer Ehe zu boffenden Kinder n kann auch noch unter der Bedingung alle auf der Verlaſſen⸗ de ſchaft haftende Schulden und Laſten ohne unterſchied zu be⸗ en zahlen, oder unter andern Bedingungen, deren Erfull ung von 9 ſeinem Willen abhaͤngt, von welcher Perſon auch die Schen⸗ ⸗ kung mag gemacht worden ſein, gemacht werden. Der Sch enk⸗ nehmer ſoll gehalten ſein, dieſe Bedingungen zu erfuͤllen, wenn ts er nicht lieber auf die Schenkung Verzicht leiſten will. Und in dem Falle der Schenkgeber durch Heu rathsvertrag ſich die der Freiheit vorbehalten haͤtte, uber einen in der Schenkung ſeiner in gegenwaͤrtigen Guͤter enthaltenen Gegenſtand oder eine be⸗ e⸗ ſtimmte auf dieſe näͤmliche Guͤter zu erhebende Summe zut 1b⸗ verfuͤgen, ſo ſoll der Gegenſtand oder die Summe, wenn er ge⸗ ſtirbt, ohne daruͤber verfugt zu haben, angeſehen werden, als ſei ſie in der Schenkung enthalten, und ſie ſoll dem Schenk⸗ ſel nehmer oder ſeinen Erben gehören. Net 1087. Die durch Heurathsvertrag gemachten Schenkungen nen koͤnnen unter dem Vorwande, als mangle die Annahme, en nicht angegriffen noch zernichtet werden. Be⸗ os. Jede zu Gunſten einer Heurath gemachte Schenkung ſoll nichtig ſein, wenn die Heurath nicht von ſtatten geht. te 1089. Die einem der Gatten nach dem Inhalte der oben g gedachten Artikel 1082. 1o84 und 1os6 gemachten Schenkun⸗ 138 gen ſollen verfallen ſein, wenn der Schengeber den ſchenkneh⸗ menden Gatten oder deſſen Nachkommenſchaft uberlebt. 1090. Alle den Ehegatten vermoͤge ihres Ehevertrags ge⸗ machten Schenkungen ſollen bei Eroͤffnung der Verlaſſenſchaft des Schenkgebers auf den Antheil, woruͤber ihm das Geſetz zu verfuͤgen erlaubt, herabgeſetzt werden koͤnnen. Neuntes Kapitel. Von den Verfuͤgungen zwiſchen Eheleuten, ent⸗ weder durch Heurathsvertrag oder waͤhrend der Ehe. 1091. Die Ehegatten ſollen ſich gegenſeitig durch Heuraths⸗ vertrag oder eines von beiden dem andern unter den nachſte⸗ hendenEinſchraͤnkungen ſolche Schenkung machen koͤnnen, die ſie fuͤr gut erachten. 1o9a. Jedẽ Schenkung unter Lebenden des gegenwaͤrtigen Vermoͤgens, welche zwiſchen Ehegatten durch Heurathsver⸗ trag gemacht worden, ſoll nicht angeſeden werden, als ſei ſie unter Bedingung des Laͤngerlebens des Schenknehmers ge⸗ macht worden, wenn dieſe Bedinguns nicht foͤrmlich ausge⸗ druͤckt worden. Sie ſoll allen fur dieſe Arten von Schenkun⸗ gen oben vorgeſchriebenen Regeln und Formen unterworfen ſein. 1093. Die Schenkung der zukuͤnftigen Guͤter oder des ge⸗ genwuͤrtigen und zukuͤnftigen Vermogens, welche zwiſchen Ehe⸗ gatten durch Heurathsvertrag gemacht worden, ſie ſei nun einfach oder gegenſeitig, ſoll den durch das vorhergehende Ka⸗ pitel in Hinſicht von dergleichen Schenkungen, die ihnen durch einen Drittern werden gemacht worden ſein, unterworfen ſeinz vorbehaltlich, daß ſie nicht auf die aus der Ehe entſproſſene Kinder im Falle des Abſterbens des ſchenknehmenden vor dem ſchenkgebenden Ehegatten uͤbertragen werden kann. 1094. Der Ehegatte kann entweder durch Heurathsvertrag oder während der Ehe fuͤr den Fall, wo er weder Kinder noch Abkoͤmmlinge hinterließe, zu Gunſten des andern Gatten, und ſo, daß er Eigenthuͤmer ſei uͤber alles das, woruͤber er zu Gunſten eines Fremden verfuͤgen koͤnnte; und noch uͤber dies uber die Nutznießung des geſammten Antheils, woruͤber das Geſetz ihm zum Nachtheil der Erben zu verordnen verbiethet verfügen. und in dem Falle, wo der ſchenkgebende Ehegatte Kinder — 0— 189 oder Abkoͤmmlinge hinterließe, ſo kann er dem andern Gatten ent' der ein Viertel zum Eigenthum und ein anderes Viertel zur Nutnießung, oder die Haͤlfte ſeines ganzen Vermoͤgens zur alleinigen Nutznießung geben. 1095. Der Minderjaͤhrige kann durch Heurathsvertrag dem andern Gatten entweder durch einfache oder gegenſeitige Schenkung nur mit Bewilligung und unter Beiſtand derjeni⸗ gen, deren Bewilligung zur Guͤltiakeit ſeiner Ehe erfoderlich iſt, ſchenken; und mit dieſer Bewilligung kann er alles das ſchenken, was das Geſetz dem großiaͤhrigen Gatten erlaubt dem andern Gatten zu ſchenken. 1096. Alle zwiſchen Gatten waͤhrend der Heurath gemach⸗ ten Geſchenke, wenn ſie auch die Benennung der Schenkung zwiſchen Lebenden haben, koͤnnen immer wieder zuruͤck geru⸗ fen werden. Der Widerruf kann durch die Frau geſchehen, ohne darzu von dem Gatten oder von gerichtswegen ermaͤchtiget zu ſein. Dieſe Schenkungen werden durch ſpaͤter gebohrne Kinder nicht aufgehoben. 1097. Die Garten koͤnnen ſich waͤhrend der Ebe weder durch eine Urkunde zwiſchen Lebenden noch durch Leſtament eine gegen⸗und wechſelſeitige Schenkung durch eine und die naͤm⸗ liche Urkunde machen. 1095. Der Mann oder die Frau, welcher oder welche Kin⸗ der von einer fruͤhern Ehe hat, und eine zweitere oder fol⸗ gende Ehe abſchlieſen wird, ſoll ihrem neuen Ehegatten nicht nehr als den Antheil eines ehelichen Kindes, das am wenig⸗ ſten bekoͤmmt und ohne daß dieſe Schenkungen jemals den vierten Theil des Vermoͤgens uberſteigen können, geben konnen. 1009. Die Ehegatten können ſich auch auf eine Nebenweiße nicht uͤber das hinaus ſchenken, was ihnen durch obenſtehende Verfuͤgungen erlaubt iſt. Jede verſteckte oder unterſchobenen Perſonen gemachte Schen⸗ kung iſt nichtig 1rod. Als Schenkungen, die an unterſchobene Perſonen ge⸗ macht worden, ſollen angeſehen werden die Schenkungen des einen oder des andern Gatten an die Kinder oder an eines der Kinder des andern Gatten, die aus einer andern Ehe ent⸗ ſproſſen ſind, ſo wie jene, welche durch den Schenkgeber an die Verwanden, deren vermuthlicher Erbe der andere Gatte am Tage der Scheukung ſein wird, gemacht worden, wenn 190 auch dieſer Letztere ſeinen ſchenknebmenden Verwanden nicht uberlebt bat. Dritter Titel. Von den Vertraͤgen und von den aus Ueberein⸗ kunft entſtehenden Verbindlichkeiten(obliga- tions conventionelles) uͤberhaupt. (Dekretirt den 17ten Pluvios 12, verkuͤndigt den 27ten des naͤmlichen Monaths.) Vorlaͤufige Verfuͤgungen. 1101. Der Vertrag iſt eine nebereinkunft, durch welche eine oder mehrere Perſonen ſich gegen eine oder mehrere verbinden, eine Sache zu geben, oder etwas ju thun, oder es nicht zu thun. 1102. Der Vertrag iſt wechſelſeitig verbindend(ynallag- matique) oder zweiſeitig, wenn die Vertragſchlieſenden ſich gegenſeitig die einen gegen die andern verbindlich machen. 1103. Er iſt einſeitig, wenn eine oder mehrere Perſonen ge⸗ gen eine oder mehrere andere Verpflichtungen auf ſich haben, ohne das von Seiten dieſer letzern eine Obliegenheit obwaltet. 11o4. Er iſt tauſchartig, wenn jede der Partheien ſich an⸗ heiſchig macht, eine Sache zu geben oder zu thun, welche man anſieht, als habe ſie gleichen Werth mit dem, was man ihr gibt oder was man fur ſie thut. Wenn der gleiche Werth in dem gewasten Gewinn oder PVerluſt fuͤr jede der Partheien, der von einem ungewiſſen Er⸗ eigniſſe abhaͤngt, beſteht, ſo iſt dies ein gewagter Vertrag⸗ 11o5. Der Wohltätigkeitsvertrag iſt derjenige, in welchem die eine der Partheien der andern ganz umſonſt einem Vor⸗ theil verſchaft. 1106. Der läſtige Vertrag iſt derienige, welcher eine jede der Partheien verpflichtet, etwas zu thun. 1107. Die Vertraͤge, ſie mogen nun eine eigene Benennung oder keine haben, ſind gewiſſen allgemeinen Regeln unterwor⸗ fen, welche der Gegenſtand des gegenwaͤrtigen Titels ſind. Die gewiſſen Vertraͤgen beſonders eigenen Regeln ſind untes den Titeln, die ſich auf jeden von ihnen beziehen, aufgeſtellt, und die Regeln, welche ſich eigends auf Handelsvertraͤge be⸗ ziehen, ſind in den Geſetzen, welche den Handel betroffen⸗ aufgeſtellt⸗ 191 Zweites Kapitel. Von den Bedingungen, welche zur Guͤltigkeit der Vertraͤge weſentlich erfoderlich ſind. 11cg. Damit ein Vertrag guͤltig ſei, ſind vier Bedingungen weſentlich nothwendig: Die Einwilligung der Parthei, welche ſich verbindet. Ihre Faͤhigkeit, einen Vertrag ſchlieſen zu können. Ein gewiſſer Gegenſtand, welche den Stoff der Verbindlich⸗ keit ausmacht. Eine erlaubte Urſache in der Verbindung. Erſter Abſchnitt. 11o9. Es iſt keine guͤltige Einwilligung vorhanden, wenn dieſelbe aus Irthum gegeben, oder wenn ſie durch Gewalt er⸗ preßt oder durch Betrug erſchlichen worden iſt. r110. Der Irthum iſt nur dann ein Bewegsrund zur Zer⸗ nichtung der Uebereinkunft, wenn derſelbe auf das Weſen der Sache ſelbſt, die der Gegenſtand davon iſt, faͤllt. Er iſt aber kein Beweggrund zur Zernichtung, wenn er nur auf die Perſon, mit welcher man Willens iſt, einen Vertrag einzugehn, faͤllt, es ſei denn, die Achtung, welche man fuͤr dieſe Perſon hat, ſei der Hauptbeweggrund der Uebereinkunft. I111. Die Gewaltſamkeit, welche man gegen denjenigen aus⸗ geuͤbt hat, welcher eine Verbindlichkeit uͤberrommen hat, iſt eine Urſache zur Zernichtung, wenn auch dieſe Gewaltthaͤtig⸗ tigkeit durch einen Drittern, der von dem unterſchieden iſt, zu deſſen Vortheil der Vertrag abgeſchloſſen wurde, ausgeubt worden. rIIa. Es iſt Gewaltthätigkeit vorhanden, wenn ſie von der Beſchaffenheit iſt, auf eine vernuͤnftige Perſon Eindruck zu machen, und wenn ſie ihr die Furcht einflößt, ihre Perſon oder Vermoͤgen einem betraͤchtlichen und gegenwaͤrtigen Un⸗ gluͤcke auszuſetzen. In dieſem Falle nimmt man auf das Alter, das Geſchlecht und auf den Stand der Perſon Ruͤckſicht. 113. Die Gewaltthaͤtigkeit iſt eine Urſache zur Zernichtung des Vertrags nicht nur, wenn ſolche an der Vertrag ſchlieſen⸗ den Parthei, ſondern auch noch, wenn ſolche an ihrem Gak⸗ ten odet ihrer Gattin, an ihren Abkoͤmmlingen oder Verwan⸗ den jn aufſteigender Linie veruͤbt worden. 162 rI14. Die alleinige auf Ebrerbietigkeit gegen Vater und Mutter oder einen andern Verwanden in aufſteigender Linie gegruͤndete Furcht iſt, wenn keine Gewaltthaͤtigkeit ausge⸗ uͤbt worden, nicht hinreichend, um einen Vertrag zu zernichten. 1II5. Ein Vertrag kann auch nicht wegen Gewaltthaͤtiakeit angegriffen werden, wenn, waͤhrend dieſe Gewaltthaͤtigkeit aufgehoͤrt hat, dieſer Vertrag entweder ausdruͤcklich oder ſtill⸗ ſchweigend oder dadurch, daß man die durch das Geſetz feſt⸗ geſetzte Zeit der Wiederberſtellung voruͤbergehn laͤßt, gutge⸗ heiſſen worden⸗ I16. Der Betrug iſt eine Urſache zur Zernichtung einer Uebereinkunft, wenn die von einer der Partheien angewendeten Ranke ſo beſchaffen ſind, daß es augenfͤllig iſt, die andere Parthei wuͤrde ohne dieſe angewendeten Raͤnke den Vertrag nicht abgeſchloſſen haben. Der Betrug wird nicht vermuthet, er muß bewieſen werden⸗ 1117. Die durch einen Irthum, Gewaltthaͤtigkeit oder Be⸗ trug abgeſchloſſene Uebereinkunft iſt nicht von Rechtswegen nichtig; ſie gibt nur in den Faͤllen und auf die Art, welche in dem ſiebenden Abſchnitte des fuͤnften Kapitels des gegenwaͤr⸗ tigen Titels erklaͤrt worden⸗ urſache zu einer Rechtsklage auf Zernichtung oder Aufhebung. 1118. Die Verletzung entkraͤftet die Uebereinkuͤnfte nur in gewiſſen Vertraͤgen oder in Hinſicht gewiſſer Perſonen, ſo wie es in dem naͤmlichen Abſchnitte wird erklaͤrt werden⸗ 1119. Man kann uberhaupt in ſeinem eigenen Namen nur durch ſich ſelbſt ſich anheiſchig machen oder gewiſſe Bedin⸗ gungen feſtſetzen. 1120 Jedoch kann man fur einen Drittern gut ſteben, in⸗ dem man verſpricht, daß er das thun werde, was man fuͤr ihn verſpricht, vorbehaltlich der Schadloshaltung gegen den⸗ jenigen, der gut geſprochen oder verſprochen hat, es zutheiſſen zu laſſen; wenn ſich naͤmlich der Drittere weigert, die Ver⸗ pflichtung uͤber ſich zu nehmen. 1121. Man kann gleichfalls zum Vortheil eines Drittern Vertraͤge abſchließen, wehn es ſich mit der Ausbedingung⸗ welche man fuͤr ſich ſelbſt macht, oder mit der Schenkung, welche man einem andern macht, ſo verhaͤlt. Jener, wel⸗ cher dieſe Ausbedingung gemacht hat, kann ſte nicht wieder zuruͤckrufen, wenn der Drittere erklaͤrt, daß er ſie benutzen wolle. ————— — 0— 193 11az. Man wird angeſehen, als habe man fuͤr ſich, ſeine Erben und Erbnehmer Vertraͤge eingegangen, es ſei denn, man habe das Gegentheil ausgedruckt oder daſſelbe ergebe ſich ſchon aus der Natur des Vertrags. Zweiter Abſchnitt. Von der Faͤhigkeit der Vertragſchließenden Partheien. 11az. Jede Perſon, wenn ſie das Geſetz nicht als unfaͤhig darzu erklaͤrt, kann Vertraͤge abſchließen. 11a4. Sind unfaͤhig, Vertraͤge abzuſchließen Die Minderjaͤhrigen; Die Unterſagten; Die verheuratheten Frauen in den Faͤllen, welche das Ge⸗ ſetz beſtimmt hat; Und uͤberbanpt alle diejenigen, welchen das Geſetz die Ab⸗ ſchließung gewiſſer Vertraͤge unterſagt hat. 11a8. Perſonen, welche faͤhig ſind, ſich verbindlich zu ma⸗ chen, koͤnnen die Unfaͤhigkeit des Minderjaͤhrigen, des Unter⸗ ſagten oder der verheuratheten Frau, mit welchen ſie Vertraͤge gemacht haben, nicht entgegen ſetzen. Dritter Abſchnitt. Von dem Gegenſtande und dem Stoffe der Verträge. 11a6. Jeder Vertrag hat eine Sache, die eine Parthei zu ge⸗ ben, oder die eine Parthei zu thun oder nicht zu thun ſich verpflichtet, zum Gegenſtand. 1127. Der alleinige Gebrauch oder der alleinige Beſitz einer Sache kann, wie die Sache ſelbſt, der Gegenſtand des Vertrags ſein. 112s. Nur Dinge, welche in den Handel gehoͤren, koͤnnen der Gegenſtand von Uebereinkuͤnften ſein. ra9. Jede Verbindlichkeit muß eine wenigſtens in ihrer Art beſtimmte Sache zum Gegenſtand haben. Der Betrag der Sache kann unbeſtimmt ſein, wenn er nur beſtimmt werden kann. r130. Auch zukuͤnftige Dinge koͤnnen der Gegenſtand einer Verbindlichkeit ſein. Man kann uͤbrigens auf eine noch nicht eröffnete Erbſchaft nicht Verzicht leiſten, auch auf dieſelbe hin keine Vertraͤge feſtſetzen; ſelbſt dann nicht, wenn auch jener, von deſſen Ver⸗ laſſenſchaft die Sprache iſt, darzu einwilligt. N —— 16 3 . . Vierter Abſchnitt. Von der Urſache. 1131. Die Verbindlichkeit ohne urſache, oder die auf einer falſchen oder auf einer unerlaubten Urſache beruht, kann keine Wirkung haben- ni32. Die Uebereinkunft iſt aber dennoch guͤltig, wenn auch die Urſache nicht ausgedruͤckt iſt. 1133. Die urſache iſt unerlaubt, wenn ſie durch das Geſetz verbothen, wenn ſie den guten Sitten oder der oͤffentlichen Ordnung entgegen iſt. Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verträge. Prſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 1134. Die geſetzlich eingegangenen Uebereinkoͤnften haben fur jene, welche ſie abgeſchloſſen haben, Geſetzeskraft. Nur mit ihrer beiderſeitigen Uebereinſtimmung oder aus Urſachen, welche das Geſetz gutheißt, koͤnnen ſie wieder auf⸗ gehoben werden⸗ Sie muͤſſen redlich vollzogen werden. 135. Die Vertraͤge verbinden nicht nur zu dem, was in denſelben ausgedruͤckt iſt, ſondern auch noch zu allen den Fol⸗ gen, welche die Billigkeit, der Gebrauch oder das Geſetz der Verbindlichkeit ihrer Natur nach beilegen. zweiter Abſchnitt., Von der Verbindlichkeit zu geben. 116. Die Verbindlichkeit zu geben hat jene, die Sache ab⸗ zulicfern oder ſie bis zur Ablieferung aufzubewahren unter der Strafe des Schadenerſatzes und der Zinſe gegen den Schuld⸗ gläubiger zur Folge. 1137. Die Verbindlichkeit, fur die Erhaltung einer Sache zu wachen, die Uebereinkunft mag nuh den alleinigen Nutzen einer der Partheien oder den gemeinſchaftlichen Nutzen zum Gegenſtande haben⸗ macht es demienigen, der damit beauftragt iſt, zur Pflicht, alle Sorgfalt eines guten Hausvaters darauf zu verwenden. Dieſe Obliegenheit iſt in Hinſicht auf gewiſſe Vertraͤge, deren Wirkungen in dieſem Betracht in den Titeln, welche ſie betreffen, erklaͤrt werden, mehr oder weniger ausgedehnt. 195 urzs. Die Verbindlichkeit, die Sache abzuliefern, iſt durch die alleinige Uebereinſtimmung der vertragſchließenden Par⸗ theien vollkommen Sie macht den Gläubiger zum Eigenthuͤmer und gibt die Sache von dem Augenblicke an, wo ſie hat abgeliefert wer⸗ den ſollen, wenn auch die Ablieferung noch nicht geſchehen iſt, auf ſeine Gefahr; es ſei denn, der Schuldner verabſaͤume die Ablieferung, in welchem Falle die Sache auf Gefahr und Verantwortung des Letztern bleibt. 139. Der Schuldner befindet ſich in Säumniß, wenn er ent⸗ weder durch eine foͤrmliche Auffoderung oder durch eine andere gleiche Kraft habende Urkunde oder Kraft der Uebereinkunft ſelbſt darein verſetzt worden, wenn letztere naͤmlich ſagt, daß der Schuldner an dem alleinigen Verfall der feſtgeſetzten Zeit, und ohne daß irgend eine Urkunde noͤthig ſei, ſich in Saͤumniß befinde. 1140. Die Wirkungen der Verbindlichkeit ein unbewegliches Gut zu geben oder auszuliefern, ſind in dem Litel von dem Verkaufe, und unter den Titeln von den Privilegien und Bypotheken angegeben. 1141. Wenn die Sache, die man an zwei Perſonen nach und nach zu geben oder abzuliefern ſich verbunden hat, vollkommen be⸗ weglich iſt, ſo wird diejenige von beiden, welche in den wirk⸗ lichen Beſitz eingeſetzt worden, vorgezogen und bleibt die Ei⸗ genthuͤmerin davon, wenn auch ihr Rechtstitel gleichwohl von einem ſpaͤtern Datum iſt, wenn anders der Beſitzſtand redlich iſt. Dritter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit zu thun oder nicht zu thun. 1142. Jede Verbindlichkeit zu thun oder nicht zu thun loͤßt ſich in Schadenerſatz und Entrichtung der Zinſe im Falle der Nichtvollziehung von Seiten des Schuldners auf. 1143. Nichtsdeſtoweniger hat der Glaͤubiger das Recht zu begehren, daß das, was der Verbindlichkeit zuwider getban worden, aufgehoben werde, und er kann ſich ermaͤchtigen laſ⸗ ſen, es auf die Koſten des Schuldners, ohne Nachtheil des Schadenerſatzes und Entrichtung der Zinſe, wenn beides ſtatt hat, aufzuheben⸗ 1144. Der Glaͤubiger kann auch im Falle der Nichtvollzie⸗ hung ermaͤchtiget werden, die Verbindlichkeit ſelbſt und auf Koſten des Schuldners vollzieben zu laſſen. N2 196 1145. Wenn man die Verbindlichkeit hat, nicht zu thun, ſo iſt der Darwiderhandelnde durch das alleinige Darwiderhandeln zu Schadenerſatz und Zinzenentrichtung verbunden. vierter Abſchnitt. Von dem Schadenerſatze und Zinſenentrichtung, welche aus der Richtvollziehung der Verbindlich⸗ keit entſpringt. 1146. Der Schuldner iſt nur dann zum Schadenerſatz und zur Entrichtung der Zinſe gehalten, wenn er verſaͤumt, ſeine Pbliegenheit zu erfullen, ausgenommen jedoch, wenn die Sache, die der Schuldner zu geben oder zu thun ſich verband, nur in einer gewiſſen Zeit, die er verſtreichen ließ, konnte gegeben oder gethan werden. 1147. Der Schuldner ſoll jedesmal, wenn urſache darzu vorhanden iſt, entweder wegen Nichtvollziehung ſeiner Ver⸗ bindlichkeit oder wegen Verſpaͤtung in der Vollziehung zur Entrichtung des Schadenerſatzes und der Zinſe verurtheilt werden, wenn er nicht beweißt, daß die Nichtvollziehung von einer auswaͤrtigen urſache, welche ihm nicht kann aufge buͤr⸗ det werden, herkomme und er ſich keine Unredlichkeit dabei zu Schulden kommen ließ. r143. Es hat keine Entrichtung von Schadenerſatz oder Zinſen ſtatt, wenn in Gefolge einer Uebermacht oder eines un⸗ gefaͤhren Zufalls der Schuldner verhindert worden, das zu ge⸗ ben oder zu thun, worzu er ſich verbindlich gemacht hat, oder wenn er gethau, was ihm unterſast war. 1ra9. Der Schadenerſatz und die Zinſen, welche der Gläu⸗ viger fodern kann, werden im Allgemeinen nach dem Verluſt, den er erlitten hat, und nach dem Gewinn; deſſen er beraubt worden iſt, berechnet, vorbehaltlich jedoch der nachſte henden Ausnahmen und Beſchraͤnkungen. 1150. Der Schuldner iſt nur zu Entrichtung desjenigen Schadenerſatzes oder jener Zinſe, welche man bei Errichtung des Vertrags entweder vorgeſehen hat oder vorſehen kounte, gehalten, wenn er anders durch einen von ihm geſpielten Betrug die Vollziehung der Obliegenheit nicht hintertrie⸗ ben bat. 1151. In dem Falle ſogar, wo die Nichtvollziehung der Uebereinkunft aus dem Betrug des Schuldners entſpraͤnge, ſo föunen die Schadlosbaltungen und Zinſe in Hinſicht auf den — 0— 197 von dem Glaͤubiger erlittenen Verluſt und den ihm entzoge⸗ nen Gewinn nichts enthalten, als was eine gerade und un⸗ mittelbare Folge der Nichtvollziehung der Uebereinkunft iſt. 1162. Wenn die Uebereinkunft beſagt, daß derjenige, welcher ſie nicht vollziehen wird, eine gewiſſe Summe zur Entſchädi⸗ gung bezahlen ſoll, ſo kann der andern Parthei weder eine ſtaͤrkere noch eine geringere Summe ausbezahlt werden. 1153. In den Verpflichtungen, welche ſich auf die Bezah⸗ lung einer gewiſſen Summe beſchraͤnken, beſtehen die Schad⸗ loshaltungen und Zinſe, welche aus der Verzogerung der Vollzie⸗ bung entſpringen, niemalen in etwas anderes als in der Verurtheilung zur Entrichtung der Zinſe, welche das Geſetz feſt⸗ geſetzt hat, unbeſchadet den Vorſchriften fur den Handel und die Buͤrgſchaft. Der Schuldner muß dieſe Schadloshaltungen und Zinſen entrichten, ohne daß der Glaͤubiger gehalten iſt, irgend einen Verluſt zu beweißen. Er iſt ſie aber nur von dem Tage des Begehrens ſchuldig, ausgenommen in dem Falle, wenn das Geſetz ſie von rechts⸗ wegen laufen läͤßt. 164. Die Zinſe der verfallenen Kapitalien koͤnnen entwe⸗ der in Gefolge eines gerichtlichen Begehrens oder einer beſon⸗ dern Uebereinkunft wieder Zinſe tragen wenn anders entweder in dem Begebren oder in der nebereinkunft von den Zinſen wenigſtens eines ganzen Jahres die Rede iſt. 1165.Nichtsdeſtoweniger tragen die verfallenen Einkuͤnfte, als da ſind, Pachte, Miethzinſe, Ruͤckſtaͤnde von ewigen oder Leibren⸗ ten von dem Tage des Begehrens oder der nebereinkunft Zinſe. Die naͤmliche Vorſchrift iſt auf die Wiedererſtattung von Fruͤcht en und auf die von einem Drittern dem Glaͤubiger zur Abtragung der Schuld bezahlten Zinſe anwendbar. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Auslegung der Uebereinkuͤnfte. 1166. In den uebereinkuͤnften muß man vielmehr nachſu⸗ chen, welches die gemeinſchaftliche Willensmeinung der ver⸗ tragſchlieſenden Partheien war, als ſich an dem buchſtaͤblichen Sinne der Worte aufhalten. 1157. Wenn eine Klauſel auf einen doppelten Sinn ausge⸗ legt werden kann, ſo muß man dieſelbe vielmehr in jenem nehmen, in welchem ſie einige Wirkung haben kann, als in ijenem, in welchem ſie gar keine Wirkung hervorbringen kann. 198 1158. Die Ausdruͤcke, welche eines doppelten Sinnes em⸗ pfaͤnglich ſind, muͤſſen in demienigen genommen werden, wel⸗ cher dem Gegenſtande des Vertrags am beſten angemeſſen iſt⸗ 1169. Was zweideutig iſt, wird durch die Gebrauche des Landes, in welchem der Vertrag abgeſchloſſen worden, erklaͤrt. 1160. Man muß in dem Vertrage die Klauſeln, welche da⸗ ſelbſt gebräͤuchlich ſind, wenn ſie auch in demſelben nicht ausgedruckt worden, ergaͤnzen. 1161. Alle in den Verträgen enthaltene Klauſeln werden die einen durch die andern erklaͤrt, indem man jeder den Sinn beilegt, welcher ſich aus der ganzen Vertragsurkunde ergibt. 1162. In dem Zweifel erklaͤrt man die Uebereinkunft wider denjenigen, welcher die Punkte derſelben aufgeſtellt, und zum Vortheil deſſen, der die Verbindlichkeit auf ſich genommen hat. r163. Die Ausdruͤcke, in welchen eine Uebereinkunft abge⸗ faßt iſt, moͤgen auch noch ſo allgemein ſein, ſo beareiſt die⸗ ſelbe doch nur die Dinge in ſich⸗ uͤber welche die Partheien ſcheinen den Vorſatz gehabt zu haben, einen Vertrag abzu⸗ ſchließen. m6g. Wenn man in einen Vertras einen gewiſſen Fall zur Erklärung der Verbindlichkeit ausgedruͤckt hat, ſo ſoll man nicht dafuͤr angeſehen werden, als habe man dadurch die Aus⸗ dehnung, welche die Verpflichtung in den nicht ausgedruͤckten Fällen von rechtswegen hat, einſchraͤnken wollen. Sechster Abſchnitt. Von der Wirkung der Uebereinkuͤnfte in Hinſicht auf Drittere. 1168. Die Uebereinkuͤnfte haben nur auf die vertragſchlieſ⸗ ſende Partheien ibre Wirkung; ſie ſchaden keinem Drittern; ſie nutzen ibm aber auch nicht als nur in dem durch den 1121 Artikel vorgeſehenen Falle. 1166. Nichtsdeſtoweniger können die Glaͤubiger alle Rechte und Rechtsklagen ihrer Glaͤubiger mit Ausnahme derjenigen, welche ausſchließlich auf der Perſon haften, ausuͤben. 1167. Sie können auch in ihrem verſonlichen Namen die durch ihren Schuldner vollvrachte Handlungen, wodurch er ſie um ihre Rechte betruͤgen wollte, angreiffen. — 0— 199 Sie muͤſſen aber dennoch in Betreff der Rechte, wovon in den Titeln von den Erbſchaften und den wechſelſeitigen Rechten der Gatten die Sprache iſt, ſich nach den daſelbſt vorgeſchriebenen Regeln fuͤgen. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten der Verbindlichkeiten. Erſter Abſchnitt⸗ Von den bedingnißweiſen Verpfichtungen. —E Erſter Paragraph. Von der Bedingung uͤberhaupt und ihren verſchiedenen Arten. 1163. Die Verbindlichkeit iſt bedingungsweiß, wenn man ſie von einem zukuͤnftigen und ungewiſſen Ereigniſſe abhaͤngen macht, es ſei nun, daß man dieſelbe aufſchiebt, biß ſich dieſes Ereigniß zugetragen hat, oder daß man ſie aufhebt, ie nachdem ſich das Ereigniß zutraͤgt oder nicht zutraͤgt. 1169. Die zufällige Bedingung iſt diejenige, welche von dem ungefaͤhr abhaͤngt, und welche keinesweas in der Gealt weder des Glaͤubigers noch des Schuldners ſteht. 1170. Die gewalthabende Bedingung iſt diejenige, welche die Vollziehung der Uebereinkunft von einem Ereigniſſe, wel⸗ ches die eine oder die andere der vertragſchlieſenden Partheien geſcheben laſſen oder verhindern kann, abhaͤngen macht. zr. Die vermiſchte Bedinaung iſt diejenige, welche zu gleicher Zeit von dem Willen der einen Vertraoſchließenden Partheien und von dem Willen eines Drittern abhaͤngt. 1172. Jede Bedinaung einer Sache, die unmoͤglich, oder den guten Sitten entgegen oder durch das Geſetz verbothen iſt, iſt nichtig und zernichtet die Uebereinkunft, welche davon abhaͤngt. 1173. Die Bedingung, eine unmoͤgliche Sache nicht zu thun, hebt die unter dieſer Bedingung eingegangene Verbindlichkeit nicht auf. 1174. Jede Verbindlichkeit iſt nichtig, wenn ſie unter einer „gewalthabenden Bedingung von Seiten desjenigen, der ſich verbindet, eingegangen worden⸗ w — 200 1173. Jede Verbindung muß auf die Art erfullt werden, auf welche ſie die Partheien wahrſcheinlicher Weiſe wollten und wuͤnſchten erfuͤllt zu ſehen. 1176. Wenn eine Verbindlichkeit unter der Bedingung, daß ein gewiſſes Ereigniß ſich in einer beſtimmten Zeit zutrage, eingegangen worden, ſo wird dieſe Bedingung als nichtig angeſehen werden, wenn die beſtimmte Zeitfriſt verfloſſen iſt, ohne daß das Ereigniß ſich zugetragen hat. Wenn aber keine Zeitfriſt feſtgeſetzt worden, ſo kann die Bedingung immer erfuͤllt werden; ſie wird aber als nichtig angeſehen, wenn man die Gewißheit erlangt hat, daß das Ereigniß ſich nicht zutragen wird. 1177. Wenn eine Verbindlichkeit unter der Bedingung ein⸗ gegangen worden, daß ein gewiſſes Ereigniß ſich in einer feſtgeſetzten Zeitfriſt nicht zutragen werde, ſo iſt dieſe Bedin⸗ gung erfuͤllt, wenn dieſe feſtgeſetzte Zeitfriſt voruͤber gegangen iſt, ohne daß das Ereigniß ſich zugetragen hat. Gie iſt eben⸗ falls erfuͤllt, wenn vor dem Ablauf der Zeit Gewißheit vor⸗ handen iſt, daß das Ereigniß ſich nicht zutragen wird. Wenn aber keine Zeit beſtimmt worden, ſo wird ſie nicht erfullt als biß es gewiß iſt, daß das Ereigniß nicht ſatt haben werde.* 1178. Man baͤlt die Bedingung fuͤr erfuͤllt, wenn es der unter dieſer Bedingung verpflichtete Schuldner iſt, welcher die Erfullung derſelben verhindert hat. 1179. Die erfuͤllte Bedingung hat eine ruͤckwirkende Kraft auf den Tag, an welchem die Verbindlichkeit eingegangen worden. Wenn der Glaͤubiger vor der Erfuͤllung der Bedin⸗ gung geſtorben iſt, ſo gehn ſeine Rechte auf ſeine Erben uber⸗ 1180. Der Glaͤubiger kann, ehe die Bedingung in Erfuͤllung geht, alle Handlungen verrichten, durch welche er ſein Recht erhalten kann. Zweiter Paragraph.⸗ Von der aufſchiebenden Bedingung. 1181. Die unter einer aufſchiebenden Bedingung eingegan⸗ gene Verbindlichkeit iſt jene, welche entweder von einem zu⸗ kuͤnftigen und ungewiſſen Ereigniſſe, oder von einem ſolchen, welches ſich wirklich zugetragen hat, aber den Partheien noch unbekannt iſt, abhaͤngt. In dem erſten Falle kann die Verbindlichkeit erſt nach dem zugetragenen Ereigniſſe in Vollzug geſetzt werden. . — 5—„ In dem zweitern Falle hat die Verdindlichkeit ihre Wirkung von dem Tage an, an welchem ſie eingegangen worden. 1182. Wenn die Verbindlichkeit unter einer aufſchiebenden Bedingung uͤbernommen worden, ſo bleibt die Sache, welche den Stoff der Uebereinkunft ausmacht, auf der Gefahr des Schuldners, welcher nicht ehender verbunden iſt, ſie abzulie⸗ fern, biß das ausbedungene Ereigniß ſich zugetragen hat. Wenn die Sache ohne die Schuld des Schuldners gaͤnzlich zu Grunde gegangen iſt, ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen⸗ Wenn die Sache ohne Verſchulden des Schuldners verdor⸗ ben worden, ſo hat der Glaͤubiger die Wahl, entweder die Verbindlichkeit aufzuheben oder die Sache in dem Zuſtande, in welchem ſie ſich befindet, ohne Verminderung des Preißes zuruͤck zu fodern. Wenn die Sache durch Verſchulden des Schuldners ver⸗ ſchlimmert worden, ſo hat der Glaͤubiger das Recht entweder die Verbindlichkeit aufzuloͤſen oder die Sache in dem Zuſtande⸗ in welchem ſie ſich befindet, mit Schadenerſatz und Zinſen zuruck zu fodern. Dritter Paragraph. Von der auflößenden Bedingung. 1183. Die aufloͤſende Bedingung iſt dieienige, welche, wenn ſie in Erfuͤllung geht, den Widerruf der eingegangenen Ver⸗ bindlichkeit bewirkt und die Dinge wieder in den Stand zu⸗ ruͤck ſtellt, als wenn keine Verbindlichkeit vorhanden geweſen Sie verſchiebt die Vollziehung der Verbindlichkeit nicht; ſie verbindet nur den Glaͤubiger, das zuruͤck zu geben, was er empfangen hat, in dem Falle naͤmlich, wo das in der Be⸗ dingung vorgeſehene Ereigniß ſich zuträgf. r184. Die auflöſende Bedingung wird immer in den gegen⸗ ſeitig verbindenden Vertragen in dem Falle, wo eine der beiden Partbeien ihrer Verpflichtuug kein Genuͤge leiſtet, mitunter verſtanden. In dieſem Falle iſt der Vertrag nicht von rechtswegen auf⸗ gelößt. Die Parthei, gegen welche die Verpflichtung nicht er⸗ fullt worden, hat die Wahl, die andere, wenn Möalichkeit vorhanden iſt, zur Vollziehung der Uebereinkunft zu nothigen, oder die Aufloͤſung derſelben unter Entrichtung des Schaden⸗ erſazes und der Zinſe zu begehren. 202 Dieſe Aufloͤſung muß vor Gericht begehrt werden, und man kann dem Beklagten nach Beſchaffenheit der Umſtande eine Zeitfriſt bewilligen. Zweiter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit auf gewiſſe Zeitfriſt. 1185. Die gegebene Zeitfriſt iſt von der Bedingung darin unterſchieden, daß ſie die Verbindlichteit nicht aufſchiebt, ſon⸗ dern deren Vollziehung nur verſpaͤtet. 1136. Was man nur auf eine Seitfriſt ſchuldig iſt, kann vor dem Verfall derſelben nicht gefodert werden; aber das, was zum Voraus bezahlt worden, kann nicht wieder nachge⸗ fodert werden. 1187. Die gegebene Zeitfriſt wird immer angeſehen, als ſei ſie zu Gunſten des Schuldners ausbedungen worden; es ſei denn es erhelle aus den feſigeſetzten Bedingungen oder aus den Umſtänden, daß ſie auch zu Gunſten des Glaͤubigers ſei aus⸗ gehalten worden irss. Der Schuldner kann die Wohlthat der beſtimmten Zeit⸗ friſt nicht mehr anſprechen, wenn er baukerutt geworden odee wenn er die ſeinem Gläubiger durch den Vertrag gegebene Sicherbeiten durch ſein Verſchulden vermindert bat. Dritter Abſchnitt. Von den Verpflichtungen, wo man die Wahl hat. (alternatives.) 1189. Der Schuldner einer Vervflichtung, bei welcher er die Wahl hat, iſt derſelben entledigt, wenn er eine von den beiden Dingen, welche in der Verpflichtung enthalten ſind, aus⸗ liefert. 1190. Die Wahl ſteht dem Schuldner zu, wenn ſie dem Glaͤubiger nicht ausdruͤcklich vorbehalten worden. 1191. Der Schuldner kann ſich ſeiner Verbindlichkeit entle⸗ digen, wenn er eines der beiden verſprochenen Dinge auslie⸗ fert; allein er kann den Glaͤubiger nicht zwingen, einen Theil der einen und den andern Cheil der andern Sache an⸗ zunehmen. 1192. Die Verbindlichkeit, ob ſie ſchon auf eine Art, bei der man die Wahl hat, ubernommen worden, iſt unbedingt und einfach, wenn eine der beiden verſprochenen Sachen der Gegehſtand der Verbindlichkeit nicht ſein konnte. — 5— 20 1193. Die Verbindlichkeit, bei welcher man die Wahl hat, wird unbedingt und einfach, wenn eine der verſprochenen Sa⸗ chen zu Grunde geht und nicht mehr abgeliefert werden kann, ſollte es auch durch Verſchulden des Schuldners geſchehen ſein. Der Werth dieſer Sache kann nicht an der Stelle derſelben dargebothen werden Wenn beide Dinge zu Grunde gegangen ſind und wenn der Schuldner die Schuld des gaͤnzlichen Verderbens der einen träct, ſo muß er den Wertb derjenigen bezahlen, die am letzten zu Grunde gieng. 1194. Wenn in den durch den vorhergehenden Artikel vor⸗ geſehenen Faͤllen die Wahl dem Glaͤubiger durch Uebereinkunft uͤbertragen worden; Oder, wenn nur eine der beiden Sachen zu Grunde ging, und alſo, wenn es aus Verſchulden des Schuldners geſchah, der Glaͤubiger die uͤbrig gebliebene nehmen muß, ſo kann derſelbe, wenn der Schuldner die Schuld davon traͤat, ent⸗ weder die uͤbrig gebliebene Sache oder den Werth fuͤr die zu Grunde gegangene begehren. Oder wenn beide Dinge zu Grunde gegangen ſind und der Schuldner an dem Zugrundegeben beider ſchuld iſt, oder nur die Schuld einer von beiden traͤgt, ſo kann der Glaͤubiger nach ſeiner Wahl die Entrichtung des Werths der einen oder der andern begehren. 1195. Wenn beide Dinge ohne Verſchulden des Schuldners und ehe er in Verſaͤumniß iſt, zu Grunde gegangen ſind, ſo iſt in Gefolge des tzozten Artikels die Verbindlichkeit er⸗ loſchen. 1196. Die nämlichen Grundſäͤtze ſind auch auf den Fall anwendbar, wo mehr als zwei Dinge in der Verbindlichkeit, wo man die Wahl hat, begriffen ſind. Pierter bſchnitt. Von den gemeinſchaftlichen(solidaires) Verbind⸗ lichkeiten. Erſter Paragraph. Von der Gemeinſchaftlichkeit unter den Glaͤubigern. 1197. Die Verbindlichkeit iſt zwiſchen mehreren Glaͤubigern gemeinſchaftlich, wenn die Urkunde einem jeden von ihnen das Recht gibt, die Ausbezahlung der ganzen Schuldfoderung zu 204 vegehren, und wenn die an einen der Glaͤubiger gemachte Bezahlung den Schuldner von ſeiner Verbindlichkeit frei macht, wenn auch gleich der aus derſelben entſpringende Vortheil theilbar waͤre und unter den verſchiedenen Glaͤubi⸗ gern getheilt werden koͤnnte. 1198. Es haͤngt von der Wahl des Schutdners ab, an den einen oder den andern der ſolidaͤriſchen Glaͤubiger abzubezah⸗ len, ſo lange ihm naͤmlich nicht die gerichtliche Verfolgun⸗ gen des einen von ihnen zuvorgekommen ſind. Wenn ihm jedoch nur einer der gemeinſchaftlichen Glaͤubi⸗ ger einen Erlaß geſtattet, ſo iſt er nur von dieſen dem Glaͤu⸗ biger zufallenden Antheil entladen. 1199. Jede Handlung, welche in Hinſicht des einen der ge⸗ meinſchaftlichen Glaͤubiger die Verjaͤhrung unterbricht, nußt allen andern Glaͤubigern. Zweiter Paragraph. Von der gemeinſchaſtlichen Verbindlichkeit(solidaritè) von Seiten der Schuldner. 1250. Eß iſt gemeinſchaftliche Verbindlichkeit der Schuld⸗ ner vorhanden, wenn ſie miteinander zu der naͤmlichen Sache verpflichtet ſind, ſo zwar, daß jeder fuͤr das Ganze kann ge⸗ richtlich verfolgt werden, und daß die von dem einen geſche⸗ hene Bezahlung die andern von ihrer Verbindlichkeit gegen die Glaͤubiger freiſpricht. raor, Die Verbindlichkeit kann gemeinſchaftlich ſein, ob⸗ gleich der eine von den Schuldnern auf eine verſchiedene Art von dem andern zur Bezahlung der naͤmlichen Sache vervflich⸗ tet iſt. Zum Beiſpiele: Wenn der eine nur bedingungsweiſe verpflichtet iſt, waͤhrend dem die Verbindlichkeit des andern unbedingt und einfach iſt; oder wenn der eine eine beſtimmte Zahlungsfriſt genommen, welche dem andern nicht zugeſtan⸗ den worden⸗ rꝛoz. Die Gemeinſchaftlichkeit der Verpflichtung wird nicht vermuthet, ſie muß ausdruͤcklich bedungen worden ſein. Dieſe Regel hoͤrt nur in dem Falle auf, wo die Gemein⸗ ſchaftlichkeit der Verpflichtung von Rechtswegen in Gefols einer aeſetzlichen Verfuͤgung ſtatt hat. 1203. Der Glaͤubiger einer mit aemeinſchaſtlicher Vervflich⸗ tung uͤbernommenen Verbindlichkeit kann ſich an jenen der 206 Schuldner, welchen er waͤhlen will, wenden, ohne daß dieſer ihm die Wohlthat der Theilung dagegen einwenden kann. 204. Die wider den einen der Schuldner gerichteten gericht⸗ lichen Verfolgungen hindern den Glaͤubiger nicht, gleiche Ver⸗ folgungen auch wider die andern ergehen zu machen. 12o5. Wenn die Sache durch das Verſchulden oder waͤhrend der Saͤumniß des einen oder mehrerer der gemeinſchaftlich verpflichteten Schuldner zu Grunde gegangen iſt, ſo ſind die andern Mitſchuldner von der Verbindlichkeit, den Werth der Sache zu bezahlen nicht freigeſprochen, allein ſie ſind zur Entrichtung der Schadloshaltungen und Zinſe nicht gehalten. Der Glaͤubiger kann die Schadloshaltung und Zinſe nur von jenen der Glaͤubiger, durch deren Verſchulden die Sache zu Grunde gegangen iſt, ſo wie auch von jenen, die in Saͤumniß waren, fodern. 1206. Die wider einen der ſolidariſchen Schuldner gerichte⸗ ten gerichtlichen Verfolgungen unterbrechen die Verjaͤhrung in Hinſicht aller anderer. 1207. Das Begehren der Zinſe, welches an einen der ſoli⸗ dariſchen Schuldner geſtelit worden, macht dieſe Zinſe in Be⸗ treff aller anderer laufen. 1208. Der gemeinſchaftlich verpflichtete Mitſchuldner, wel⸗ cher von dem Glaͤubiger gerichtlich verfolgt wird, kann alle die Ausnahmen, welche aus der Natur der Verbindlichkeit ent⸗ ſpringen, ſo wie alle diejenigen, die ihm perſonlich ſind, wie auch alle jene, die allen Mitſchulduern gemeinſchaftlich ſind, entgegen ſetzen. Er kann auch jene Ausnahmen, welche nur eihigen der Mit⸗ ſchuldner verſoͤnlich ſind, entgegen ſetzen. 1209. Wenn einer der Schuldner der einzige Erbe des Glaͤu⸗ bigers wird, oder wenn der Glaͤubiger der einzige Eybe des einen der Schuldner wird, ſo loſcht dieſe Zuſammenſchmelzung die gemeinſchaftlich verbuͤrate Schuldfoderung nur fuͤr den auf den Schuldner oder Glaͤubiger fallenden Antheil aus. 121o. Der Glaͤubiger, welcher in Hinſicht des einen der Mitſchuldner in die Theilung der Schuld einwilligt, erhaͤlt ſeine ſolidariſche Rechtsklage gegen die andern, allein nach⸗ dem vorher der Theil des Schuldners abgezogen worden, wel⸗ chen er von der gemeinſchaftlichen Verbindung freigeſpro⸗ chen hat. 1a11. Der Glaͤubiger, welcher den Antbeil des einen der 206— 65 Ritſchuldner von den andern Theilen getrennt in Emvpfana nimmt, ohne daß er in der Quittung ſich die gemeinſchaftliche Verpflichtung oder ſeine Rechte uͤberhaupt vorbehaͤlt, thut nur in Hinſicht dieſes Schuldners auf die gemeinſchaftliche Vervflichtung Verzicht. Der Glaͤubiger wird nicht angeſehen, als laſſe er dem Schuld⸗ ner, wenn er von ihm eine Summe empfaͤngt, welche dem Antheil gleich tömmt, den er ſchuldig iſt, die gemein⸗ ſchaftliche Verpflichtuna nach, es ſei denn, die Duittung be⸗ fage, daß es fuͤr ſeinen Antheil iſt. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit dem einfachen Begehren, wel⸗ ches an einen der Mitſchuldner fuͤr den ihm zukommenden Antheil geſtellt worden, wenn dieſer dem Begehren nicht entſprochen hat, oder kein Urtheil, welches ihn darzu anhaͤlt, darzwiſchen gekommen iſt. 1212. Der Glaͤubiger, welcher abgeſondert und ohne Vor⸗ behalt den Antheil des einen der Mitſchuldner in den Ruͤck⸗ ſtaͤnden oder Zinſen der Schuld annimmt, verliert die gemein⸗ ſchaftliche Verpflichtung nur fur die verfallenen Ruͤckſtaͤnde oder Zinſe, nicht aber fuͤr jene, welche noch verfallen werden; auch nicht fuͤr das Kapital, es ſei denn, daß die Theilungs⸗ weiße gemachte Zahlung waͤhrend zehn ununterbrochenen Jah⸗ ren wäre fortgeſetzt worden⸗ 1213. Die unter gemeinſchaftlicher Verpflichtung gegen den Glaͤubiger eingegangene Verbindlichkeit vertheilt ſich von rechts⸗ wegen unter den Schuldnern, die unter ſich jeder nur fuͤr ſei⸗ nen ihm zugefallenen Theil und Schuldantheil vervflichtet ſind. rarg. Der Mitſchuldner einer ſolidaͤriſchen Schuld, welcher ſie ganz abgetragen hat, kann an die andern nur den Cheil und Schuldantheil anſprechen, den jeder von ihnen ſchuldig iſt⸗ Wenn einer von ihnen ſich zahlungsunfaͤhig findet⸗ ſo wird der durch die Zahlungsunfaͤhigkeit verurſachte Verluſt zwi⸗ ſchen alle andere zahlungsfaͤhige Mitſchuldner und jenen⸗ der die Zahlung geleiſtet hat, jeden fuͤr ſeinen Beitrag vertheilt. 1216. In dem Falle, wo der Glaͤubiger gegen einen der Schuldner auf die ſolidariſche Rechtsklage verzichtet, und einer oder mehrere der andern Mitſchuldner zahlunasunfaͤhig werden, ſo wird der Antheil der Zahlungsunfähigen unter alle Mitſchuldner, jeden fur ſeinen Antheil, und ſogar auch unter denjenigen, der ſchon vorher von dem Glaͤubiger von ſeiner ge⸗ meinſchaftlichen Verpflichtung entladen worden, vertheilt.“ ⸗ i⸗ et ſt. et d ig Me tet — 0— 207 116. Wenn die Angelegenheit, wegen welcher die Schuld unter ſolidariſcher Verbindung gemacht worden, nur einen der ſo⸗ lidariſch Mitverbundenen betrifft, ſo iſt dieſer fuͤr die ganze Schuld gegen ſeine Mitſchuldner verpflichtet, welche letztere in Hinſicht auf ihn bloß als ſeine Buͤrgen angeſehen werden. Fünfter Abſchnitt. Von den theilbaren und untheilbaren Verpflichtungen. 1217. Die Verbindlichkeit iſt theilbar oder untheilbar, je nachdem ſie eine Sache zum Gegenſtande hat, welche in ihrer Ablieferung, oder eine Thatſache, welche in ihrer Ausfuͤh⸗ runs einer wuͤrklichen oder eingebildeten Theilung empfaͤng⸗ lich oder nicht empfaͤnglich iſt. 1218. Die Verbindlichkeit iſt untheilbar, obgleich die Sache oder Dhatſache, welche der Gegenſtand davon iſt, ihrer Natur nach theilbar iſt, wenn das Verhaͤltniß, unter welchem ſie in der Verbindlichkeit berrachtet worden, ſie einer ſolchen Thei⸗ lung nicht emyfaͤnglich macht. 1219. Die ausbedungene gemeinſchaftliche Verpflichtung gibt der Verbindlichkeit die Eigenſchaft der Untheilbarkeit nicht. Erſter Paragraph. Von den Wirkungen der theilbaren Verbindlichkeit. 1220. Die Verbindlichkeit, welche einer Cheilung empfaͤng⸗ lich iſt, muß zwiſchen dem Glaͤubiger und dem Schuldner voll⸗ zogen werden, als wenn ſie untheilbar waͤre. Die Theilbar⸗ keit iſt nur in Hinſicht auf ihre Erben, welche die Schuld⸗ ner fur den Theil, der ihnen zukoͤmmt, begehren konnen, oder ſie nur fuͤr den ihnen zukommenden Antheil zu bezahlen ge⸗ balten ſind, oder worzu ſie als Stellvertreter des Glaͤubigers oder des Schuldners verbunden ſind, anwendbar. 1a2r. Der in dem vorhergehenden Artikel aufgeſtellte Grund⸗ ſat leidet in Hinſicht der Erben des Schuldners eine Ausnahme utens. In dem Falle, wo die Schuld hypothekariſch iſt; atens. Wenn ſie in einem beſtimmten Gute beſteht; ztens. Wenn von einer Schuld die Rede iſt, wobei der Glaͤubiger die Wahl unter Dingen hat, wovon das eine un⸗ theilbar iſt; 4tens. Wenn einer der Erben allein vermoͤge der Urkunde mit der Vollziehung der Verbindlichkeit beauftraget iſt; ztens. Wenn entweder aus der Natur der Verpflichtung, 208 oder aus der Sache, welcher der Gegenſtand davon iſt, oder aus dem Zwecke, welchen man ſich bei dem Vertrage vorge⸗ ſteckt hat, erhellet, daß die Willensmeinung der Vertrag⸗ ſchließenden war, daß die Schuld nicht theilweiße abgetragen werden kann. In den drei erſten Faͤllen kann der Erbe, der die ſchuldige Sache oder das Grundſtuͤck, welches der Schuld zum Pfand dient, beſitzt, fuͤr das ganze auf die ſchuldige Sache oder auf das verpfaͤndete Grundſtuͤck, vorbehaltlich ſeines Regreſſes an ſeine Miterben verfolst werden. In dem viertern Falle fann der alleinige mit der Schuld belaſtete Erbe, und in dem fuͤnften kann auch jeder Erbe fuͤr das Ganze vorbehaltlich ſei⸗ nes Regreſſes an ſeine Miterben verfolgt werden. Zweiter Paragraph.⸗ Von den Wirkungen der untheilbaren Verbindlichkeit. 1222. Ein jeder von denen, welche mit einander eine untheil⸗ bare Schuld gemacht haben, iſt fur das Ganze verbindlich, wenn auch die Verbindlichkeit nicht ſolidariſch eingegangen worden. r223. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit den Erben desfenigen, welcher eine ſolche Verbindlichkeit uͤbernommen hat. 1aag. Jeder Erbe des Gläubigers kann die Vollziehung der untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen begehren. Er allein kann die Schuld im Ganzen nicht erlaſſen; er allein kann den Preiß der Sache ſtatt der Sache ſelbſt nicht annehmen. Wenn einer von den Erben die Schuld allein er⸗ laſſen oder den Werth ſtatt der Sache angenommen hat, ſo kann ſein Miterbe die untheilbare Sache nicht anders begeh⸗ ren, als daß er den Schuldantheil des Miterben, welcher die Schuld erlaſſen oder den Preiß der Sache empfangen hat, in Abrechnung bringt. 1225. Der Erbe des fur das Ganze der Verbindlichkeit vor⸗ geladenen Schuldners kann eine Zeitfriſt begebren, um ſeine Mirerben ebenfalls in den Rechtsſtreit zu bringen; es ſei denn, die Schuld ſei von der Art, daß ſie nur von dem voegeladenen Erben entrichtet werden koͤnne. Dieſer kann alsdann allein ver⸗ urtheilt werden, vorbehaltlich ſeines Regreſſes und Schadlos⸗ haltung gegen ſeine Miterben. Sechster Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten mit Klauſeln, die eine Strafe bedingen.(Pénale 1226. Die eine Strafe bedingende Klauſel iſt jene, durch — 0— 209 welche ſich eine Perſon zur Sicherſtellung der Volljiehung einer eingegangenen Verbindlichkeit im Falle der Nichtvollzie⸗ hung zu etwas anheiſchig macht. 1227. Die Nichtigkeit der Hauptverbindlichkeit zieht die Nichtigkeit der eine Strafe bedingenden Klauſel nach ſich. Die Nichtigkeit der Strafeklauſel zieht aber nicht die Nich⸗ tigkeit der Hauptverbindlichkeit nach ſich. 122s. Der Glaͤubiger kann, ſtatt die gegen den ſaumſeligen Schuldner bedungene Strafe zu begehren die Vollziehung der Hauptverbindlichkeit betreiben. 1a29. Die Strafeklauſel iſt die Vergeltung des Schadens und der Zinſe, welche der Glaͤubiger durch die Nichtvollzie⸗ hung der Hauptverbindlichkeit leidet. Er kann nicht zu gleicher Zeit die Vollziehung der Haupt⸗ verbindlichteit und der Strafe fodern, es ſei denn, dieſelbe ſei fur die bloße Verzögerung ausbedungen worden. 1230. Die urſpruͤngliche Verpflichtung mag nun eine Zeitfriſt innerhalb welcher ſie vollzogen werden muß, enthal⸗ ten oder nicht enthalten, ſo iſt die Strafe nur dann verwirkt, wenn derienige welcher ſich entweder zu liefern, oder zu neh⸗ men oder zu thun verbunden hat, in Saͤumniß iſt. 1231. Die Strafe kann durch den Richter gemildert wer⸗ den, wenn die Hauptverbindlichkeit zum Sheil erfullt worden iſt. 1232. Wenn die urſpruͤngliche Verbindlichkeit, welche mit einer Strafeklauſel uͤbernommen worden, eine untheilbare Sache zum Gegenſtande hat, ſo iſt die Strafe durch die Zu⸗ widerhandlung auch nur eines der Erben des Schuldners ver⸗ wirkt, und ſie kann entweder im Ganzen gegen denjenigen, welcher die Uebereinkunft abgeſchloſſen hat, oder gegen jeden der Miterben fuͤr ihren Theil und Schuldantheil und hypo⸗ thekariſch fuͤr das Ganze begehrt werden, vorbehaltlich ihres Regreſſes gegen denjenigen, welcher die Strafe verwirken machte. 1233. Wenn die Verbindlichkeit, welche unter einer Strafe uͤbernommen worden theilbar iſt, ſo hat nur jener der Erben des Schuldners die Strafe verwirkt, welcher der Verbind⸗ lichkeit zuwider handelt, und nur fuͤr den Antheil, fur den er ſich in der Hauptverbindlichkeit anheiſchig gemacht hat ohne daß eine Rechtsklage gegen diejenigen welche ſie vollzogen ha⸗ ben, ſtatt haben koͤnne. Dieſe Regel leidet eine Ausnahme, wenn, da die Strafe⸗ klauſel in der Abſicht beigefugt worden, daß die Zahlung nicht 210 theilweiſe geſchehen koͤnne, ein Miterbe die Vollziehung der Verpflichtung fuͤr das Ganze verhindert hat. In dieſem Falle kann die ganze Strafe wider ihn und die andern Miterben doch nur fuͤr ihren Schuldtheil allein vorbehaltlich ihres Re⸗ greſſes begehrt werden. Fuͤnftes Kapitel. Von der Erloͤſchung der Verpflichtungen. 1234. Die Verpflichtungen erloͤſchen Durch die Bezahluns, Durch die Neuerung, Durch den freiwilligen Erlaß, Durch den Erſatz, Durch das Zuſammenſchmelzen, Durch den Verluſt der Sache, Durch die Zernichtung oder Umſtoßung, Durch die Wirkung der aufloͤßenden Bedingung, welche in dem vorhergehenden Kapirel erklaͤrt worden, Und durch die Verjaͤbrung, welche den Gegenſtand eines beſondern Kavitels ausmachen wird. Erſter Abſchnitt. Von der Bezahlung. Erſter Paragraph. Von der Bezahlung uͤberhaupt. 1a36 Jede Bezablung ſetzt eine Schuld voraus. Was man bezahlt hat, ohne es ſchuldig zu ſein, kann zuruͤckgeſodert werden. Die Ruͤckſoderung kann in Hinſicht der natuͤrlichen freiwil⸗ lig abgetragenen Verbindlichkeiten nicht angenommen werden. 1236. Eine Verbindlichkeit kann von jeder Perſon, welche dabei betheiligt iſt, wie zum Beiſpiele von einem Mitverbun⸗ denen oder Buͤrgen abgetracen werden. Die Verbindlichkeit kann ſogar von einem Drittern, welcher nicht dabei betheiligt iſt, abgetragen werden, wenn anders die⸗ ſer Drittere in dem Namen und zur Zahlungsentrichtuns des Schuldners bandelt; oder, wenn er in ſeinem eigenen Namen handelt, er nicht in die Rechte des Gläubigers einge⸗ ſetzt worden. 1237. Die Verbindlichkeit zu thun kann durch einen Drit⸗ tern wider den Willen des Glaͤubigers, wenn dieſergetztere ein 211 Interreſſe dabei hat, daß dieſelbe durch den Schuldner ſelbſt erfuͤllt werde, nicht vollzogen werden. razs. Um guͤltig zu bezahlen muß man Eigenthuͤmer der Sache ſein, die man an Bezahlung gibt und die Fäͤbigkeit haben zu veraͤuſſern. Nichtsdeſtoweniger kann die Bezahlung einer Summe in Geld oder einer andern Sache, welche durch den Gebrauch aufgezehrt wird, gegen den Glaͤubiger, welcher dieſelbe mit Redlichkeit aufgezehrt hat, ohnerachtet die Bezahlung dafuͤr von demijenigen geleiſtet worden, welcher nicht Eigenthuͤmer davon war, oder welcher nicht faͤhig war zu veraͤußern, nicht zuruͤckgefodert werden. 1239. Die Bezahlung muß dem Glaͤubiger oder jemanden, der von ihm mit Vollmacht verſehen worden, oder dem, wel⸗ cher von gerichtswegen oder durch das Geſetz ermaͤchtiget wor⸗ den, fuͤr ibn einzunehmen, entrichtet werden. Die Bezahlung, welche demjenigen entrichtet worden, der keine Vollmacht hatte, fuͤr den Glaͤubiger einzunehmen, iſt guͤltig, wenn Letzterer ſie gutheißt oder Nutzen davon bezo⸗ gen hat. 1240. Die Bezablung welche redlicher Weiſe an denienigen entrichtet worden, der in dem Beſitz des Schuldtiters iſt, iſt guͤltig, wenn auch der Beſitzer in der Folge aus dem Beſitz gewieſen worden. 1a41. Die dem Glaͤubiger entrichtete Bezahlung iſt nichtig, wenn er unfaͤhig war zu empfangen; es ſei denn, der Schuldner beweiſe, daß die bezahlte Sache zum Nutzen des Glaͤubigers verwendet worden ſei⸗ 142. Die von den dem Schuldner ſeinem Glaͤubiger zum Nachtbeil eines Beſchlags oder eines Einwandes gemachte Bezahlung iſt in Hinſicht der in Beſchlag nehmenden oder Einwand machenden Gläubiger nicht gultig. Sie konnen ver⸗ moͤge ihres Rechtes ihn gerichtlich zwingen, nochmal zu be⸗ zablen, vorbehaltlich, jedoch in dieſem Falle allein, ſeines Regreſſes gegen den Glaͤubiger. raa3. Der Glaͤubiger kann nicht gezwungen werden, eine andere Sache fuͤr die, welche man ihm ſchuldig iſt, anzuneh⸗ men, wenn auch gleich der Werth der angebothenen Sache jenem der ſchuldigen Sache gleich oder noch hoͤher iſt. ragz. Der Schuldner kann den Glaͤubiger nicht zwingen⸗ O 2 — die Bezahlung einer ſelbſt theilbaren Schuld theilweiſe anzu⸗ nehmen. Jedoch koͤnnen die Richter in Erwaͤgung der Lage des Schuld⸗ ners, und, indem ſie ſich dieſes Rechtes mit der groͤſten Zu⸗ ruͤckhaltung bedienen, gemaͤſigte Zahlungsfriſten geſtatten und die Vollziehung der gerichtlichen Verfolgungen fuͤr einige Zeit verſchieben, doch ſo daß alles in ſeinem Zuſtande verbleibt. 1245. Der Schuldner einer gewiſſen und beſtimmten Ge⸗ ſammtſache iſt durch die Uebergabe der Sache in dem Zu⸗ ſtande, in welchem ſie ſich bei der Ueberlieferung befindet, entladen, wenn anders das, was an derſelben verſchlimmert worden, nicht durch ſein eigenes Zutbun oder ſein Verſchulden oder jenes der Perſonen, fur welche er verantwortlich iſt, ge⸗ ſchah, oder wenn er vor dieſen Beſchaͤdigungen nicht in Saͤum⸗ niß war. raa6. Wenn die Schuld eine Sache betrifft, welche nicht nach ihrer Art beſtimmt iſt, ſo ſoll der Schuldner nicht ge⸗ halten ſein, von der beſten Art zu geben, um entlediat zu wer⸗ den, doch kann er auch nicht von der ſchlechteſten anbiethen. 1247. Die Zahlung muß an dem in der Uebereinkunft be⸗ ſtimmten Orte entrichtet werden. Iſt dieſer Ort nicht beſtimmt, ſo muß die Bezahlung, wenn von einer gewiſſen und beſtimm⸗ ten Geſammtſache die Rede iſt, an dem Hrte entrichtet wer⸗ den, wo zur Zeit der eingegangenen Verbindlichkeit die Sache, welche der Gegenſtand davon iſt, ſich befand⸗ Auſſer dieſen beiden Fuͤllen muß die Bezahlung in dem Wohn⸗ ſitze des Schuldners entrichtet werden⸗ 12g8. Die Koͤſten der Bezahlung liegen dem Schuldner zur Laſt· Zweiter Paragraph⸗ Von der Bezahlung mit Einſetzung in die Rechte des Andern.(subrogation.) r249. Die Einſetzung in die Nechte des Glaͤubigers zum Vortheil einer drittern Perſon, welche ihn bezablt, iſt entwe⸗ der durch Uebereinkunft bedungen oder geſetzlich⸗ 1250. Dieſe Einſetzung in die Rechte des Glaͤubigers iſt durch nebereinkunft bedungen tens. Wenn der Glaͤubiger, welcher ſeine Bezahlung von einer drittern Perſon erhält, dieſelbige in ſeine Rechte, Rechts⸗ klagen, Privilegien oder Hypotheken gegen den Schulduer — 213 einſetzt. Dieſe Einſetzung muß ausdruͤcklich und zur nämli⸗ chen Zeit geſchehen, als die Zahlung entrichtet wird. ztens. Wenn der Schuldner eine Summe in der Abſicht lehnt, ſeine Schuld zu bezahlen und den Darleiher in die Rechte des Glaͤubigers einſetzt. Damit dieſe Einſetzung gul⸗ tig ſei, muß die Leihungsurkunde und die Quittung vor dem Notarius aufgeſetzt werden; in der Leihungsurkunde muß er⸗ klaͤrt werden, daß die Summe geliehen worden iſt, um die Bezahlung zu leiſten; und in der Quittung muß erklaͤrt wer⸗ den, daß die Bezahlung von den zu dieſer Abſicht von dem neuen Glaͤubiger geſchoſſenen Geldern beſtritten worden. Dieſe Einſetzung geſchieht ohne den Willensbeitritt des Glaͤubigers. 1251. Die Einſetzung in die Rechte des Gläubigers geſchieht von Rechtswegen rtens. Zum Vortheil desjenigen, der, indem er ſelbſt Glaͤu⸗ biger iſt, einen andern Gluaͤubiger, welcher wegen ſeinen Pri⸗ vilegien oder Hypotheken den Vorzug vor ihm hat, bezahlt. atens. Zum Vortheil des Erwerbers eines unbeweglichen Guts, welcher den Preiß ſeiner gemachten Erwerbung zur Bezahlung der Glaͤubiger, welchen dieſes Gut vervfaͤndet war, verwendet. ztens. Zum Vortheil desjenigen, welcher mit Andern oder fuͤr Andere zur Bezahlung einer Schuld verpflichtet var, einen Vorthe.l dabei fand, ſie abzutragen. atens. Zum Vortheil des Erben unter der Rechtswohltbat der Aufnahme, welcher die auf der Verlaſſenſchaft haftenden Schulden mit ſeinem Gelde abtraͤgt. 1262. Die durch die vorhergebenden Artikel berechtigten Ein⸗ ſezungen in die Rechte des Glaͤubigers haben ſowohl gegen die Buͤrgen als gegen die Schuldner ſtatt; ſie kann dem Glaͤubiger, wenn er nur zum Theil bezahlt worden, nicht nachtheilig ſein; In dieſem Falle kann er ſeine Rechte für das, was man ihm noch ſchuldig iſt, vorzugsweiſe vor dem⸗ jenigen, von dem er nur eine theilweiſe Bezahlung erhalten hat, ausuͤben. Dritter Paragraph. Von der Abrechnung der Bezahlungen. 1253. Der Schuldner von mehreren Schulden hat das Recht bei der Bezahlung zu erklaͤren, welche Schuld er abzutragen Leſinnt iſt. — —————£———— ₰ —————=—— — — — — 214 125a. Der Schuldner einer Schuld, welche Zinſe traͤgt oder Ruͤckſtaͤnde bringt, kann ohne die Einwilligung des Glaͤu⸗ vigers die Zahlung, welche er auf die Hauptſumme vorzugs⸗ weiſe vor den Ruͤckſtäͤnden oder Zinſen macht, nicht abrech⸗ nen. Die auf die Hauptſumme und Zinſe gemachte Bezah⸗ Ung, wenn ſie nicht der einen oder den andern gleich koͤmmt, wird zuerſt von den Zinſen abgerechnet. 1256. Wenn der Schuldner verſchiedener Schuldenl eine Quittung angenommen hat, durch welche der Glaͤubiger das, was er empfangen hat, auf eine dieſer beſondern Schulden abrechnete, ſo kann der Schuldner die Abrechnung auf eine von dieſer verſchiedenen Schuld nicht mehr begehren, es muͤſte denn von Seiten des Glaͤubigers Betrug oder Ueber⸗ raſchung ſtatt finden. 1266. Wenn die Quittung von gar keiner Abrechnung ſpricht, ſo muß die Bezablung auf jene Schuld abgerechnet werden, bei deren Entrichtung vor denjenigen, die ebenfalls verfallen ſind, der Schuldner den meiſten Vortheil hat; und wenn dies nicht iſt, auf die verſallene Schuld, ob ſie gleich weniger läſtig iſt als diejenigen, welche es nicht ſind. Wenn die Schulden von gleicher Beſchaffenheit ſind, ſo geſchieht die Abrechnung auf die alteſte; wenn ſie ſich durch⸗ aus ähnlich beſinden, ſo geſchieht die Abrechnung verhaͤltniß⸗ maͤßig. Vierter Paragraph. Von den Zahlungsanerbiethungen und den Hinter⸗ legungen.(consignations.) 1237. Wenn der Gläubiger ſich weigert, ſeine Bezahlung anzunehmen, ſo kann ihm der Schuldner gerichtliche Aner⸗ bietung machen, und bei fernerer Weigerung, auch dieſe anzunehmen, die angebothene Summe oder Sache hinter⸗ legen. Die gerichtliche Anerbiethungen, auf welche die Hinterle⸗ gung folgt, entladen den Schuldner, wenn ſie guͤltiger Weiſe geſchehen ſind; und die ſo hinterlegte Sache ſtebt auf Gefabr des Glaͤubigers. 1258. Damit die gerichtlichen Auerbiethungen guͤltig ſeien, ſo muͤſſen ſie rtens. Dem Glaͤubiger, der faͤhig iſt, ſie zu empfangen, oder demienigen, der Vollmacht bat, ſie zu empfangen, ge⸗ ſchehen; 2 t t — 0— 215 atens. Sie muͤſſen durch eine Perſon geſchehen, die im Stande iſt, zu bezahlen; ztens. Sie muͤſſen ſich uͤber das Ganze der Summe, die man zu fodern hat, uber die ſchuldigen Ruͤckſtaͤnde oder Zinſe, uͤber die ausgemachten Koͤſten und eine Summe fuͤr die noch nicht ausgemachte mit Vorbehalt, dieſe Sunnne vollſtaͤndig zu machen, erſtrecken; 4tens. Daß die Zahlungsfriſt verfallen ſei, wenn dieſelbe zu Gunſten des Glaͤubigers ausbedungen worden; Ftens. Daß die Bedingung, unter welcher die Schuld ge⸗ macht worden, eingetzoffen ſei; 6tens Daß die Anerbiethungen an dem Hrte, den man uͤbereinkunftsweiſe fuͤr die Bezahlungsentrichtung beſtimmt hat, geſcheben ſeien, und daß, wenn keine beſondere Ueber⸗ einkunft uͤber den Ort, wo die Bezahlung entrichtet werden muß, vorhanden iſt, ſie entweder der Perſon des Glaͤubigers oder in deſſen Wohnort, oder in dem zur Vollziehung der Uebereinkunft gewaͤhlten Wohnorte gemacht worden ſeien. 7tens. Daß dieſe Anerbiethungen durch einen zu ſolchen Verrichtungen aufgeſtellten und mit der Befugniß fuͤr der⸗ gleichen Arten gerichtlicher Handlungen bekleiveten Beamten geſcheben ſeien. 1259. Damit die Hinterlegung guͤltig ſei, iſt es nicht noͤthig, daß der Richter darzu ermaͤchtige; es iſt hinreichend tens. Daß ihr eine gerichtliche Auffoderung vorhergehe, die dem Gläubiger gehoͤrig eingehaͤndigt worden und welche den Tag, die Stunde und den Hrt angibt, wo die angebothene Sache werde hinterlegt werden; atens. Daß der Schuldner die angebothene Sache aus ſeinen Haͤnden gebe, indem er ſie in dem Niederlagsorte, den das Geſetz zum Empfang der Hinterlegungen mit den Zinſen bis auf den Tag der Niederlegung beſtimmt hat, abgibt. ztens. Daß ein Verbalprozeß von dem miniſteriellen Beam⸗ ten uͤber die Natur der angebothenen Geldſorten, uͤber die Weigerung, welche der Glaͤubiger macht, ſie anzunehmen oder uͤber deſſen Nichterſcheinung, und endlich von der Hinterle⸗ gung errichtet werde. gtens. Daß in dem Falle der Nichterſcheinung von Seiten des Glaͤubigers der Verbalprozeß der Hinterlegung ibm ge⸗ richtlich zugeſtellt werde, mit der Aufſoderung die hinterlegte Sache an ſich zu ziehen. ⸗ 216 1a60. Die Koſten der gerichtlichen Anerbiethungen und der Hinterlegung fallen, wenn ſie gultig ſind, dem Gläubiger zu Laſt. 1261. So lange die Hinterlegung von dem Glaͤnbiger nicht angenommen worden, kann der Schuldner ſie zuruͤckziehen; und wenn er ſie zuruͤck zieht, ſind ſeine Mitglaͤubiger oder Buͤrgen nicht entladen. r262. Wenn der Schuldner ſelbſt ein rechtskraͤftig geworde⸗ nes Urtheil erhalten hat, welches ſeine Anerbiethungen und Hinterlegung als gut und guͤltig anerkennt, ſo kann er, ſelbſt mit Einwilligung des Glaubigers ſeine Hinterlegung zum Nach⸗ theil ſeiner Milſchuldigen und Buͤrgen nicht wieder zuruͤck nehmen. 1263. Der Glaͤubiger, welcher eingewilligt hat, daß der Schuldner ſeine Hinterlegung, nachdem ſolche durch ein rechts⸗ kraͤftig gewordenes Urtheil als guͤltig anerkannt worden, zu⸗ ruͤcknehme, kann, um ſeine Schuldfoderung zahlbar zu machen, die Privilegien oder Hypotheken, welche darauf verhaftet wa⸗ ren, nicht mehr geltend machen; er hat keine Hypotheke mehr als von dem Tage, wo die Urkunde, durch welche er in die Zuruͤcknahme der Hinterlegung gewilligt hat, mit den erforderlichen Formen bekleidet worden, um das Pfandrecht zu erhalten. 1264. Wenn die Sache, welche man ſchuldig iſt, eine gewiſſe Geſammtſache iſt, welche an dem Hrt, wo ſie ſich befindet, ausgeliefert werden muß, ſo mub der Schuldner ſeinen Glaͤu⸗ viger durch einen gerichtlichen entweder ſeiner Perſon oder in ſeinem Wohnſitze oder in dem zur Vollziehung der Ueberein⸗ kunft beſtimmten Wohnſitze zugeſtellten Akt auffodern, dieſelbe hinweg zu nehmen. Wenn nach dieſer gemachten Auffoderung der Glaͤubiger die Sache nicht an ſich zieht und der Schuld⸗ ner den Platz noͤthig hat, auf welchem ſie ſich vorfindet, ſo kann Letzterer die richterliche Erlaubniß erhalten, dieſelbe an irgend einem andern Hrte in Verwahrung zu hinterlegen. Fuͤnfter Paragraph.⸗ Von der Abtretung der Güter. 1266. Die Abtretung der Guͤter geſchieht, wenn der Schuld⸗ ner alle ſeine Guͤter ſeinen Glaͤubigern uberlaͤßt, wenn er ſich auſſer Stande findet, ſeine Schulden zu bezahlen. — 0— 217 1266. Die Abtretung der Guͤter iſt entweder freiwillig oder gerichtlich. 1267. Die freiwillige Abtretung der Guͤter iſt jene, welche die Glaͤubiger freiwillig annehmen, und welche keine andere Wirkung hat als jene, welche ſelbſt aus den feſtgeſetzten Be⸗ dingungen des Vertrags, der zwiſchen ihnen und dem Schuld⸗ ner getroffen worden, entſpringt. 1268. Die gerichtliche Abtretung iſt eine Wohlthat, welche das Geſetz dem ungluͤcklichen und redlichen Schuldner zuge⸗ ſteht, dem es erlaubt iſt, um die Freibeit ſeiner Perſon zu haben, vor Gericht die Abtretung aller ſeiner Guͤter an ſeine Glaͤubiger zu machen, ohne daß jede andere Ausbedingung daran hindern koͤnne. 1269. Die gerichtliche Abtretung uͤbergibt dem Glaͤubigern das Eigenthum nicht, ſie gibt ihnen nur das Recht, die Guͤ⸗ ter zu ihrem Vortheile zu verkaufen und biß zu dem Ver⸗ kaufe den Ertrag davon zu beziehen. 1270. Die Glaͤubiger koͤnnen die gerichtliche Abtretung nicht ablehnen, es ſei denn in den durch das Geſetz ausgenomme⸗ nen Fuͤllen. Sie bewirkt die Befreiung von der körperlichen Haft. Uebrigens entladet ſie den Schuldner nur bis auf den Be⸗ lauf des Werths ſeiner abgegebenen Guͤter, und wenn ſie ſollten unzureichend geweſen ſein, und ihm noch andere zu⸗ kommen, ſo iſt er gehalten, auch dieſe biß zur vollſtändig ausgelieferten Zahlung abzutreten. Zweiter Abſchnitt. Von der Erneuerung. 1271. Die Erneuerung geſchieht auf drei Arten; itens. Wenn der Schuldner gegen ſeinen Glaͤubiger eine neue Schuld macht, welche in den Platz der alten nunmehr aufgehobenen tritt. ztens. Wenn ein neuer Schuldner an die Stelle des alten tritt, welcher letztere von den Glaͤubiger entladen wird. ztens. Wenn durch die Wirkung einer neuen Verpflichtung ein neuer Glaͤubiger in die Stelle des andern tritt, gegen welchen der Schuldner ſich entladen findet.: 1272. Die Neuerung kann nur zwiſchen Perſonen, die faͤhig ſind, Vertraͤge abzuſchlieſen, ſtatt haben. 1 1273. Die Erneuerung wird nicht vermuthet; der Wille ſie zu bewirken imuß klar aus der Urkunde bervorleuchten. 1274. Die Erneuerung durch Einſetzung eines neuen Schuld⸗ ners kann ohne das Zuthun des erſten Schuldners bewirkt werden. 1275. Die Anweiſung, durch welche ein Schuldner dem Glaͤubiger einen andern Schuldner gibt, der ſich gegen den Glaͤubiger vervflichtet, bewirkt keine Neuerung, wenn der Glaͤubiger nicht ausdruͤcklich erklaͤrt hat, daß es ſeine Mei⸗ nung ſei, den Schuldner, welcher die Anweiſung gemacht hat, zu entladen. 1276. Der Glaͤubiger, welcher den Schuldner, durch wel⸗ chen die Anweiſung gemacht worden, entladet, hat keinen Re⸗ greß gegen hieſen Schuldner, wenn der angewieſene zahlungs⸗ fähig wird, es ſei denn, die Urkunde enthalte einen ausdruͤck⸗ lichen Vorbehalt daruͤber, oder der Angewieſene habe ſchon einen offenbaren Bankerutt gemacht oder befinde ſich in dem Augenblicke der Anweiſung in gaͤnzlichem Verderben. 1277. Die von dem Schuldner gemachte einfache Anzei⸗ gung der Perſon, welche ſtatt ſeiner bezahlen ſoll, bewirkt keine Neuerung Eben ſo verhaͤlt es ſich mit der einfachen von dem Glaͤubiger gemachten Anzeige der Perſon, welche fuͤr ihn empfangen ſoll. 1278. Die Privilegien und Hypotheken des alten Schuld⸗ titers gehn nicht auf jenen uͤber, der an ſeine Stelle gekom⸗ men, es ſei denn, der Glaͤubiger habe ſolches ausdruͤcklich vorbehalten. 1279. Wenn die Neuerung durch Unterſetzung eines neuen Schuldners bewirkt wird, ſo fonnen die urſpruͤnglichen Privi⸗ legien und Hypotheken des alten Schuldtiters nicht auf die Guͤter desjenigen, welcher die neue Schuld gemacht hat, uͤbergehen. 1280. Wenn die Neuerung zwiſchen dem Glaͤubiger und einem der ſolidariſchen Schuldner zu Stande koͤmmt, ſo koͤnnen die Privilegien und Hypotheken des alten Schuld⸗ titers nur auf die Guͤter desjenigen vorbehalten werden, welcher die neue Schuld gemacht hat. 1281. Durch die zwiſchen dem Gläͤubiger und einem der ſolidariſchen Eschuldner gemachten Neueruns ſind die Mit⸗ ſchuldner entlaſtet. Die in Hinſicht des Hauptſchuldners bewirkte Erneneruns entlaſtet die Buͤrgen⸗ —„— 219 Wenn dem ungeachtet der Glaͤnbiger in dem erſtern Falle den Beitritt der Mitſchuldner, oder in dem zweitern Falle ienen der Buͤrgen gefodert hat, ſo beſteht die alte Schuldfo⸗ derung, wenn die Mitſchuldner und Buͤrgen ſich weigern, einer neuern Anordnung beizutreten. Dritter Abſchnitt. Von der Entlaſſung der Schuld. 1282. Die von dem Glaͤubiger an dem Schuldner freiwil⸗ lig vernichtete Ruͤckgabe des urſchriftlichen Schuldtitrers unter Privatunterſchrift iſt ein Beweiß der Entladung. 1as3. Die freiwillige Zuruͤckgabe der rechtskraͤftigen Aus⸗ fertigung des Schuldtiters laͤßt den Nachlaß der Schuld oder derſelben Bezahlung vorbehaltlich des Beweiſes vom Gegen⸗ theil vermuthen. 1284. Die Zuruͤckgabe des riginalſchuldtiters unter Pri⸗ vatunterſchrift oder der rechtskraͤftigen Ausfertigung deſſelben an einen der ſolidariſchen Schuldner hat die nämliche Wir⸗ kung zum Vortheil ſeiner Mitſchuldner. 1285. Die durch Uebereinkunft bedungene(conventionnelle) Zuruͤckgabe oder Entladung zum Vortheil des einen der Mit⸗ ſchuldner entladet alle andere, es ſei denn, der Glaͤubiger habe ſich ſeine Rechte gegen dieſe letztere ausdruͤcklich vorbehalten. In dieſem letztern Falle kann er die Schuld bloß nach Abzug des Antheils desjenigen, dem der Nachlaß zugeſtanden worden, zuruͤckfodern. 1286. Die Zuruͤckgabe der zur Sicherheit uͤbergebenen Sache iſt nicht binreichend, um den Nachlaß der Schuld vermuthen zu laſſen. 1287. Die durch Uebereinkunft bedungene Nachlaſſung oder Entladung, welche dein Hauptſchuldner zugeſtanden worden, entladet die Buͤrgen. Die den Buͤrgen zugeſtandene Nachlaſſung oder Entladung entladet den Hauptſchuldner nicht. Die einem der Buͤrgen zugeſtandene Nachlaſſung oder Ent⸗ ladung entladet die andern Buͤrgen nicht. 1a88. Das, was der Glaͤubiger von einem der Buͤrgen zur Entladung ſeiner Buͤrgſchaft empfangen hat, muß auf die Schuld abgerechnet und zur Entladung des Hauptſchuldners und der uͤbrigen Buͤrgen angeſchrieben werden. —————— Vierter Abſchnitt. Von der Aufhebung.(compensation.) 1289. Wenn zwei Perſonen einander ſchuldig ſind, ſo tritt zwiſchen ihnen eine Aufhebung ein, welche die beiden Schul⸗ den tilgt ſo wie es in den unten aufgeſtellten Faͤllen erklaͤrt iſt. r290. Die Aufhebung tritt von Rechtswegen durch die allei⸗ nige Macht des Geſetzes und ſogar ohne Vorwiſſen der Schuld⸗ ner ein. Die beiden Schulden erloͤſchen gegenſeitig bis zu dem Belauſe ihres jederſeitigen Betrags in dem Augenblicke, wo ſich ihr gleichzeitiges Daſein vorfindet. r291. Die Aufhebung hat nur zwiſchen zwei Summen ſtatt, welche gleichermaßen eine Summe Geldes oder eine ge⸗ wiſſe Anzahl Sachen, die nach Zahl, Maaß oder Gewicht verkauft werden, von der naͤmlichen Gattung, teichermaßen anerkannt und verfallen ſind, zum Gegenſtande baben. Die unbeſtrittenen Lieferungen an Fruͤchten und Lebens⸗ mitteln, deren Preiß durch Marktpreiße feſtgeſetzt iſt, koͤnnen mit anerkannten und verfallenen Summen aufgehoben werden. 1292. Die Gnadenfriſt ſett der Aufhebung kein Hinderniß entgegen. 1293. Die Aufhebung hat ſtatt, was auch immer die eine oder andere Schuld fuͤr urſachen haben mag, ausgenommen in dem Falle rtens. Eines Begehrens zur Wiedererſtattung einer Sache, derer der Eigenthuͤmer ungerechter Weiſe beraubt worden; atens. Wenn eine in Verwahrung gegebene oder zum Ge⸗ brauche dargeliehene Sache zuruck gefodert wird; ztens Wenn eine Schuld zurucke begehrt wird, deren Ge⸗ genſtand Nahrungsgehalte ſind, welche man nicht in Beſchlag nehmen kann 1294. Der Buͤrge kaun die Aufhebung deſſen, was der Schuld⸗ ner dem Hauptglaͤubiger ſchuldig iſt, zum Einwurfe machen. Allein der Hauptſchuldner kann die Aufhebung deſſen, was der Glaͤubiger dem Buͤrgen ſchuldig iſt, nicht einwenden. Der ſolidariſche Schuldner kann eben ſo wenig die Aufhe⸗ bung deſſen, was der Glaͤubiger ſeinem Mitſchuldner ſchul⸗ dig iſt, einwenden. 1295. Der Schuldner, welcher geradehin und unbedingter Weiſe die Abtretung der Rechte, welche ein Glaͤubiger an einen Drittern gemacht hat, angenommen⸗ kann demjenigen, —„— —6 —— 221 an welchen die Abtretung gemacht worden, die Erſtattung, welche er vor der Annahme dem Abtretenden hätte entgegen ſetzen können, nicht mehr einwenden. Was die von dem Schuldner nicht angenommene ihm aber doch gerichtlich bekannt gewordene Abtretung betrift, ſo hin⸗ dert dieſelbe nur die Aufhebung derienigen Schulden, welche ſpaͤter als dieſe Bekanntmachung ſind. 1296. Wenn die zwei Schulden nicht an dem naͤmlichen Orte zablbar ſind, ſo kann man die Aufhebung nicht einwer⸗ fen, als indem man ſich den mit der Zahlung verbundenen Koſten unterzieht. 1297. Wenn mehrere zur Aufhebung geeignete Schulden, die eine und die naͤmliche Perſon ſchuldig iſt, vorhanden ſind, ſo befolgt man fuͤr die zu machende Aufhebung die fur die Aufrechnung durch den 1256ten Artikel aufgeſtellten Regeln. 1298. Die Aufbebung kann zum Nachtheil der von einem Drittern erworbenen Rechte nicht ſtatt haben. Alſo kann derjenige Schuldner, welcher ſeitdem von einem Drittern in ſeinen Haͤnden angelegten Arreſte Glaͤubiger geworden iſt, die Aufhebung zum Nachtheil des in Beſchlag Nehmenden nicht einwerfen. 1299. Wer eine Schuld bezahlt hat, die von Rechtswegen, durch Ausgleichung getilgt war, kann nicht mehr bei Ein⸗ forderung der Schuld, deren Ausgleichung er nicht entge⸗ genſetzte, die darauf haftende Vorrechte und Verpfuͤndungen (Hypotheken) zum Nachtheil dritterer Perſonen geltend machen, es ſei dann, daß er rechtmaͤßige urſachen hatte, die Forde⸗ nicht zu kennen, welche ſeine Schuld haͤtte ausgleichen ollen⸗ Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Rechtsvermiſchung.(confusion) 1300. Wenn die Eigenſchaften als Glaͤubiger und als Schuld⸗ ner ſich in der nemlichen Perſon vereinigen, ſo entſteht eine Rechtsvermiſchung, welche die beiderſeitigen Forderungen auf⸗ hebt. 1301. Die Rechtsvermiſchung, welche in der Perſon des Hauptſchuldners entſteht, gereicht zum Vortheil ſeiner Buͤrgen; In der Perſon des Buͤrgen zieht ſie keineswegs die Tilgung der Hauptverpflichtung nach ſich; Entſteht Rechtsvermiſchung in der Perſon des Glaͤubigers, 222 ſo kommt ſie ſeinen gemeinſchaftlichen Mitſchuldnern nur fuͤr denienigen Antheil, den er ſchuldig war, zu gut⸗ Sechster Abſchnitt. Von dem Verluſte der ſchuldigen Sache. 1302. Wenn der gewiſſe und beſtimmte Koͤrper, welcher der Gegenſtand der Verbindlichkeit war, zu Grunde geht, kein Gegen⸗ ſtand des Handels mehriſt, oder ſich auf eine ſolche Art verliehrt, daß ſein Daſein ſchlechterdings unbekanntiſt, ſo erloͤſcht die Ver⸗ bindlichkeit, wofern die Sache ohne Schuld des Schuldners und ehe er im Ruͤckſtand war, verlohren gegangen oder ver⸗ dorben i. Sogar auch dann, wenn der Schuldner im Ruͤckſtand iſt, aber die Zufaͤlle nicht uber ſich genommen hat, wird die Ver⸗ bindlichkeit getilgt, wofern die Sache bei dem Glaͤubiger ebenfalls zu Grunde gegangen waͤre, wenn ſie ihm waͤre ge⸗ geliefert worden. Der Schuldner iſt gehalten, den angegebenen Zufall zu beweiſen. Auf welche Art auch eine geſtohlene Sache zu Grunde ge⸗ gangen oder verlohren worden iſt, ſo befreit ihr Verluſt den⸗ jenigen, der ſie entwendet hat, nicht von der Verbindung, ihren Werth zu erſetzen. 1303. Wenn die Sache ohne Schuld des Schuldners zu Grunde gegangen, oder verlohren worden iſt, ſo iſt er ver⸗ bunden die Rechte oder Anſpruͤche an Entſchaͤdigung wegen dieſer Sache an ſeinen Glaͤubiger abzutreten. Siebenter Abſchnitt. Von der Klage auf Nichtigkeit oder auf Wiederauf⸗ hebung der Verträge. 13og. In allen Fällen, wo die Klage auf unguͤltigkeit oder auf Zernichtung einer uebereinkunft nicht durch ein be⸗ ſonderes Geſetz auf eine türgere Zeitfriſt beſchraͤnkt iſt, findet ſie zehn Jahre ſtatt. Dieſe Friſt läuft, im Falle eines gewaltſamen Zwangs/ aufgehort hat; im Falle eines erſt von dem Tage an, wo er Irrthums oder eines Betrugs von dem Tage der Entdeckung an, und in Anſehung der Akte, welche verheirathete Weiber, ohne bevollmaͤchtigt zu ſeyn, abgeſchloſſen hahen, von dem Tage der Trennung ihrer Ehe an. — 0— 223 In Anſehung der von Unterſagten eingegangenen Akte laͤuft dieſe Zeit erſt von dem Lage an, wo die Unterſagung aufge⸗ boben worden iſt, und in Anſehung ſolcher, welche von Min⸗ derjaͤhrigen geſchloſſen worden ſind, von dem Tage ihrer Voll⸗ jaͤhrigkeit an. 1305. Eine bloße Rechtsverletzung gibt zu Gunſten des nichtentlaſſenen Minderjaͤhrigen zur Wiederaſſfhebung der Vertraͤge jeder Art, und zu Gunſten des der Wormundſchaft entlaſſenen Minderjuͤhrigen zur Zernichtung ſolcher Vertraͤge Anlaß, welche die Grenzen ſeiner Befugniß uͤberſchreiten, ſo wie ſie in dem Litel von der Minderjaͤhrigkt it, der Vor⸗ mundſchaft und der Entlaſſung aus derſelbigen, feſtgeſetzt iſt. 1306. Der Minderzährige kann nicht, wege'n Rechtsver⸗ letzung in den vorigen Zſtand geſetzt werden, roenn dieſe aus einem zufaͤlligen und unvorhergeſehenen Ereisniß entſtanden iſt. 1307. Die bloße Erklärung des Minderjaͤhrigen, daß er Volljaͤhrig ſei, hindert nicht, ihn in den voritten Stand zu ſtellen.(restituer) 1308. Der Mindertaͤhrige, welcher Handelsmann, Wechsler oder Kuͤnſtler iſt kann nicht gegen die Verbindllichkeiten, die er in Abſicht auf ſeinen Handel oder ſeine Klunſt eingegan⸗ gen iſt, auf Wiederherſtellung antragen. i309. Der Minderjaͤhrige kann nicht gegen die in ſeinem Ehevertrag enthaltene Uebereinkuͤnfte reſtituirt werden„wo⸗ fern ſie mit Einwilligung und Beitritt derjenigen abgeſchloſ⸗ ſen worden ſind, deren Einwilligung zur Gultigkeit ſeiner Ehe erforderlich war. —10. Er kann nicht gegen die Verbindlichfeiten die aus ſeinem groͤßern oder mindern Vergehen entſtanden ſind 3 kommen. 1311. Er kann nicht mehr gegen die Verbint lichkeit welche er in ſeiner Minderjaͤhriakeit einacgangen iſt, einkommen, wenn er ſie in ſeiner Volljaͤhrigkeit beſtaͤtigt bat, dieſe Ver⸗ bindlichkeit mag nun in ihrer Form nichtig, oder blos der Wiederaufhebung unterworfen ſein. 1312 Wenn die Minderjährigen, die Untenſagten oder die verheuratheten Weiber, in dieſen Eigenſcha ften zugelaſſen werden, gegen ihre Verbindlichkeiten einzukommen, ſo kann ihnen nicht die Zuruͤckzablung deſſen gefordert werden, was auf dieſe Verpflichtung hin, waͤhrend der Minderjaͤhrigkeit, Unterſagung oder der Ehe etwa bezahlt worden waͤre, es muͤßte dann erwieſen ſein, daß, was bezahlt worden iſt, zu ihrem Vortheil gereſcht hat. * — 224— 0— 1zrz. Die Volliährigen koͤnnen nur in den Faͤllen, und unter den Bedingungen, welche in dem gegenwaͤrtigen Geſetz⸗ buch ausdruͤcklich angegeben ſind, wegen Rechtsverletzung wieder in den vorigen Stand geſetzt werden. 1314. Wenn die in Anſehung der Minderjaͤhrigen oder Un⸗ terſagten verordneten Formalitaͤten, es ſey bey Veraͤuſſerung von unbeweglichen Vermoͤgen oder bei Erbſchaftstheilung er⸗ erfullt worden ſind, ſo werden ſie in Hinſicht auf dieſe Hand⸗ lungen ſo angeſehen, als ob ſie dieſelbigen in ibrer Volljaͤb⸗ rigkeit oder vor der Unterſagung vorgenommen haͤtten. Sechstes Kapitel. Von dem Beweiſe der Verbindlichkeiten und dem der Bezahlung. 1315. Wer die Vollziehung einer Verbindlichkeit fordert, muß dieſe beweiſen⸗ Auf der andern Seite muß derjenige, welcher ſie abgetra⸗ gen zu haben behauptet, die Zahlung oder die Thatſache welche ſeine Verbindlichkeit getilgt hat, darthun. 1316. Die Regeln, welche den ſchriftlichen Beweis, den Be⸗ weis durch Zeugen, durch rechtliche Vermuthungen, durch Geſtaͤndniß der Parthei und durch den Eid betreffen, werden in den folgenden Abſchnitten erklaͤrt. Prſter Abſchnitt⸗ Von dem ſchriftlichen Beweiſe. Erſter Paragraph⸗ Von rechtsbeſtaͤndigen Titeln. r3. Ein rechtskräftiger Aufſatz iſt derjenige, welcher mit den erforderlichen Rechtsformen durch oͤffentliche Beamten aufgenommen worden, die das Recht haben, an dem Ort, wo der Aufſatz gemacht worden iſt, gerichtliche Urkunden zu verfaſſen. ½ 1318. Ein Aufſatz, der wegen der unbefugniß oder der un⸗ fähigkeit des Beamten, oder wegen einem Fehler in der Form nicht rechtsbeſtändig iſt, gilt als Privatſchrift, wofern er von den Partheien unterzeichnet iſt. 1219. Ein rechtsbeſtäͤndiger Aufſat beweißt vollkommen die darin enthaltene Uebereinkunft wiſchen den abſchlieſſenden Partheien und ihren Erben oder Rechtsinbabern. — o— 225 Jedoch wird, im Falle einer Klage wegen Verfaͤlſchung, die Vollziehung des fuͤr verfaͤlſcht angegebenen Aktes durch die Verſetzung in den Anklageſtand ausgeſezt; und im Falle er bei⸗ laͤufig als verfälſcht angegeben wuͤrde, können die Gerichts⸗ höfe, nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde, die Vollziehung deſ⸗ ſelben einſtweilen ausſetzen. 1320. Ein Aufſatz, er mag rechtsbeſtäͤndig oder unter Pri⸗ vatunterſchrift verfaßt ſein, beweißt fuͤr die Partheien voll⸗ kommen, ſogar dasjenige was darin nur beiläͤufig angefuͤhrt iſt, wofern nur dieſe Erwaͤhnung unmittelbare Beziehung auf die Verfuͤgung hat. Erwaͤhnungen, welche die Verfuͤgung ſelbſt nicht betreffen, koͤnnen nur als Anfang eines Beweiſes dienen. 1321. Gegenbriefe koͤnnen blos unter den abſchlieſenden Par⸗ theien Wirkung haben; gegen jeden Dritten ſind ſie ohne Wirkung. Zweiter Paragraph⸗ Von den Aufſätzen unter Privatunterſchrift. 1322. Ein Aufſatz unter Privatunterſchrift, welcher von dem⸗ jenigen dem er entgegengeſetzt wird, anerkannt iſt, oder geſetz⸗ maͤſig fuͤr anerkannt gehalten wird, hat zwiſchen denen, die ihn unterzeichnet haben, und ihren Erben und Rechtsinha⸗ bern den nemlichen Glauben wie ein rechtsbeſtaͤndiger Akt. 1323. Derjenige, dem man einen Akt entgegenſetzt, iſt ge⸗ halten ſeine Schrift oder unterſchrift toͤrmlich anzuerkennen oder abzulaͤugnen.§ Seine Erben oder Rechtsinhaber koͤnnen ſich auf die Erklaͤ⸗ rung beſchraͤnken, daß ſie die Schrift oder Unterſchrift ihres Stammvaters nicht kennen. 1324. Im Falle, wo die Parthel ihre Schrift oder ihre Unterſchrift ablaͤugnet, und auch in dem Falle, wo ihre Er⸗ ben oder Rechtsinhaber erklaͤren, daß ſie ſie nicht kennen, wird ihre Unterſuchung von Gerichtswegen verordnet. 1325. Die Aufſätze unter Privatunterſchrift, welche gegen⸗ ſeitige(synallagmatique) Verträge enthalten, ſind nur dann guͤltig, wenn ſie in eben ſo viel Urſchriften ausgefertigt wor⸗ den ſind, als es Partheien gibt, welche ein verſchiedenes In⸗ tereſſe haben. Eine Urſchrift iſt binlanglich fuͤr alle Perſonen, welche das nemliche Intereſſe haben. 9 — — — —————————— ——— gede Urſchrift ſoll Meldung von der Anzahl der urſchriften thun, welche davon ausgefertigt worden ſind. Jedoch kann der Mangel der Meldung, daß die Schrift in doppelter, dreifacher ꝛc. urſchrift aufgeſetzt worden iſt, nicht von demjenigen entgegengeſetzt werden, der ſeinerſeits die darin enthaltene Uebereinkunft vollzogen hat. 1326. Der Schein oder das Verſprechen unter Privatunter⸗ ſchrift, wodurch eine Parthei ſich gegen die andere verbindet, ihr eine Geldſumme oder eine Sache, die abaeſchaͤtzt werden kann, zu bezahlen, muß ganz von der Hand desienigen, wel⸗ cher es unterzeichnet hat, geſchrieben ſein; oder er muß we⸗ nigſtens, auſſer ſeiner Unterſchrift ein Gut oder Genehmigt, welches die Summe oder den Betrag der Sache in Buchſta⸗ ben geſchrieben enthaͤlt, eigenhaͤndig beigeſchrieben haben. Ausgenommen iſt jedoch der Fall, wo der Aufſatz von Kaufleuten, Handwerkern⸗ Ackersleuten, Weinbauern, Tas⸗ loͤhnern und Dienſtleuten herruͤhrt. 1327. Wenn die in dem Aufſatz ſelbſt bezeichnete Summe, von der in dem Gut angegebenen verſchieden iſt, ſo wird vermuthet, daß die Verpflichtung nur auf die geringſte Summe gehe, ſogar wenn der Aufſatz nebſt dem Gut von der Hand des Verpflichteten ganz geſchrieben iſt, es muͤßte dann er⸗ wieſen ſein, auf welcher Seite geirrt iſt. 1328. Die Aufſaͤtze unter Privatunterſchritt werden gegen jeden Dritten erſt von dem Tage an anerkannt, wo ſie ein⸗ regiſtrirt worden ſind, oder wo der, oder einer von denen die ſie unterſchrieben haben geſtorben iſt, oder von dem Tage an, wo deren Hauptinhalt in Schriften oͤffentlicher Beaniten⸗ z. B. Urkunden von Siegel⸗Auflegung oder Erbbeſchreibun⸗ gen rechtlich betraftigt worden iſt. 1329. Die Buͤcher der Kaufleute geben gegen die Perſonen, welche keine Kaufleute ſind, keinen Beweis fuͤr die darin angefuͤhrten Lieferungen⸗ vorbehaltlich deſſen, was in Hinſicht auf den Eid geſagt werden wird. 1330. Die Buͤcher der Kaufleute gelten als Beweis gegen ſie, wer ſie aber zu ſeinem Vortheil will geltend machen, muß ſie auch in dem annehmen, was gegen ſeine Anſpruͤche iſt. 1331. Die haͤuslichen Regiſter und Schriften geben keinen Rechtsbeweis fuͤr den, der ſie geſchrieben hat: Sie haben Beweiskraft gegen ihn, itens: In allen Faͤllen, wo ſie formlich eine empfangene Zahlung anzeigen; atens: Wenn 2 ſie die ausdruͤckliche Meldung enthalten, daß die Anmerkung gemacht worden iſt, um den Mangel eines Ditels zu Gunſten desjenigen zu erſetzen, zu deſſen Vortheil ſie eine Verbind⸗ lichkeit anzeigt. 1332. Das, was der Gläubiger unter einen Schuldſchein, der immer in ſeinen Haͤnden geblieben iſt, an den Rand oder auf die Ruckſeite deſſelbigen geſchrieben hat, iſt glaubwuͤrdig, auch wenn weder Datum noch ſeine Unterſchrift dabei iſt, woſern es die Entlaſtung des Schuldners zu begruͤnden abzielt. Das nemliche gilt von dem, was ein Glaͤubiger auf die Ruͤckſeite oder an den Rand oder an das Ende der gleich⸗ lautenden Ausfertigung(double) eines Titels oder einer Quittung geſchrieben hat, wofern dieſe Ausfertigung ſich in den Haͤnden des Schuldners befindet. Dritter Paragraph. Von den Kerbhoͤlzern. 1333. Die ihren Muſtern entſprechenden Kerbhoͤlzer beglau⸗ bigen zwiſchen den Perſonen, welche gewohnt ſind die einzeln gemachte oder empfangene Lieferungen auf dieſe Art zu he⸗ waͤbren. Vierter Paragraph. Von den Abſchriften der urkunden. 1334. Wenn eine Urſchrift vorhanden iſt, ſo beweiſen die Abſchriften nur das, was in der urkunde, deren Vorlegung immer gefordert werden kann, enthalten iſt. 1335. Wenn die Urſchrift nicht mehr vorhanden iſt, ſo be⸗ glaubigen die Abſchriften unter folgenden Einſchraͤnkungen: rtens. Gerichtliche oder erſte Ausfertigungen(grosses) be⸗ glaubigen eben ſo, wie die Urſchrift. Eben das gilt von den Abſchriften, welche auf obrigkeitlichen Befehl in Gegenwart oder nach Berufung der Partheien, ſo wie von denjenigen, die in Gegenwart und mit gegenſeitiger Einwilligung der Par⸗ theien verfertigt worden ſind. ztens. Abſchriften, welche ohne obrigkeitlichen Befehl oder obne Einwilligung der Partheien, und ſeit der Auslieferung der rechtskraͤftigen oder erſten Abſchriften, nach der urſchrift von dem Notar, der den Aufſatz ausgeſertigt hat, oder von einem ſeiner Nachfolger, oder von oͤffentlichen Beam⸗ P2 22 — ten, die in dieſer Eigenſchaft die Urſchriften aufbewahren⸗ ausgefertigt worden ſind, koͤnnen, im Falle daß das Original verlohren geht, wofern ſie alt ſind, beglaubigend ſeyn. Sie werden als alt angeſehen, wenn ſie uͤber dreißig Jahre alt ſind. Sind ſie noch nicht dreißig Jahre alt, ſo koͤnnen ſie blos als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen. ztens. Sind die von der Urſchrift eines Aufſatzes genom⸗ menen Abſchriften nicht von dem Notar, welcher die Urkunde aufgeſetzt hat, oder von einem ſeiner Nachfolger oder von oͤffentlichen Beamten, welche in dieſer Eigenſchaft Urſchrif⸗ ten aufbewahren, ausgefertigt worden, ſo koͤnnen ſie, wel⸗ ches Alter ſie auch haben moͤgen, nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen ⸗ atens. Abſchriften von Abſchriften koͤnnen, nach Beſchaffen⸗ heit der Umſtaͤnde, als bloße Nachrichten angeſehen werden. 1336. Die Eintragung eines Aufſatzes in die oͤffentlichen Regiſter kann blos als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen; und ſelbſt dazu wird erfordert, rtens. Daß es auſſer Zweifel ſei, daß alle Urſchriften des Notars von dem Jahrgang, in welchem der Aufſatz errich⸗ tet geworden zu ſein ſcheint, verlohren gegangen ſind, oder daß man beweiſe, daß ein beſonderer Zufall an dem Verluſt der urſchrift ſchuld ſei. ztens. Daß ein regelmaͤßiges Verzeichniß des Notars vor⸗ handen ſei, welches beurkundet, daß der Aufſatz unter dem⸗ ſelben Datum verfaßt worden iſt. Wird wegen des Zuſammentreffens dieſer beiden Umſtaͤnde, der Beweis durch Zeugen zugelaſſen, ſo muͤſſen nothwendig diejenigen, welche Zeugen bei dem Aufſatz waren, wofern ſie noch vorhanden ſind, abgehort werden. Fuͤnfter Paragraph⸗ Von Anerkennungs⸗und Beſtätigungs⸗ Aufſätzen. Anerkennungsſchriften befreien nicht von der Ver⸗ bindlichkeit die Urſchrift autzuweiſen, wenn ihr Inhalt nicht veſonders darin eingefuͤhrt iſt. Was ſie mehr als dieſe, oder von dieſer abweichendes ent⸗ halten, iſt ohne Wirkung. Gäbe es jedoch mehrere uͤbereinſtimmende, von dem Beſitz⸗ ſtand unterſtutte Anerkennungsſchriften, wovon eine mehr ——— — 0— 225 als dreißig Jahre alt wäre, ſo koͤnnte der Glaͤubiger von der Verbindlichkeit, den urſpruͤnglichen Aufſatz vorzulegen, frei⸗ geſprochen werden. 1338. Der Beßaͤtigungs⸗oder Genehmigungs⸗Aufſatz, gegen welchen das Geſetz erlaubt, auf Unguͤltigkeit oder auf Zer⸗ nichtung anzutragen, gilt nur dann, wenn die Hauptſache dieſer Verpflichtung, die Meldung des Grundes zur Wieder⸗ aufbebungs⸗Klage, und die Abſicht, den Fehler, zu ver⸗ beſſern, worauf dieſe Klage ſich gruͤndet, darin enthalten iſt. Iſt keine Beſtätigungs⸗oder Genehmigungsſchrift vorhan⸗ den, ſo iſt es hinreichend, wenn die Verbindlichkeit nach dem Zeitpunkt, worin ſie rechtsguͤltig beſtätigt oder genehmigt werden konnte, freiwillig vollzogen worden iſt. Die Beſtätigung, Genehmigung oder freiwillige Vollzie⸗ hung in der geſetzlich beſtimmten Form und Zeit, zieht die Verzichtleiſtung auf die Rechtsmittel und Einreden, die man dem Aufſas entgegen ſetzen konnte, nach ſich, jedoch unbe⸗ ſchadet dem Rechte jedes Dritten. 1339. Der Schenkgeber kann durch keine Beſtätigungsſchrift die Fehler einer Schenkung zwiſchen Lebenden verbeſſern; iſt ſie der Form nach unguͤltig, ſo muß ſie in der Leſetzlichen Form wieder von neuem gemacht werden. 1340. Die Beſtaͤtigung oder Genehmigung oder die freiwil⸗ lige Vollziehung einer Schenkung von Seiten der Erben oder Rechtsinhaber des Schenkgebers zieht die Entſagung auf das Recht, theils die Fehler der Form theils andere Einreden entgegen zu ſetzen, nach ſich. zweiter Abſchnitt. Von dem Zeugenbeweiß. 1341. Ueber alles, was die Summe oder den Werth von hundert fuͤnſzig Franken überſteigt, ſogar uͤber freiwillige Hinterlegungen ſoll ein Aufſatz vor Notarien oder unter Pri⸗ vatunterſchrift verfaßt werden; und es wird kein Zeugen⸗ beweis gegen das, oder auſſerdem, was die Aufſätze enthalten, noch uͤber das, was bebauptet wird, vor, bei oder ſeit der Entrichtung der Aufſaͤtze geſagt worden zu ſein, angenommen, ſogar wenn es eine geringere Summe oder einen geringern Werth als hundert und fuͤnfzig Franken betraͤfe. Alles jedoch dem ohnbeſchadet, was in den, den Handel betreffenden Geſetzen verordnet iſt. 230 1342. Die obige Regel iſt auch auf den Fall anzuwenden, wo auſſer der Forderung der Hauptſumme noch auf Zinſen geklagt wird, welche mit der Haurtſumme verbunden die Summe von hundert fuͤnfzig Franken uͤberſteigen. 1343. Wer eine Forderung von mehr als hundert fuͤnſzig Franken gemacht hat, kann nicht mehr zum Zeugenbeweis zugelaſſen werden, ſogar wenn er ſeine urſpruͤngliche Forde⸗ rung einſchraͤnkte. 1344. Der Zeugenbeweis kann ſogar fuͤr das Begehren einer Summe unter hundert fuͤnfzig Franken nicht zugelaſſen werden, wenn dieſe Summe als Ruͤckſtand oder als Theil einer ſtärkern Schuldforderung, die nicht ſchriftlich bewieſen iſt, erklaͤrt wird. 1346. Wenn eine Parthei in derſelben Rechtsſache mehrere, nicht ſchriftlich beurkundeteForderungen macht, welchezuſammen genommen die Summe von hundert fuͤnfzig Franken uͤber⸗ ſteigen, ſo kann der Zeugenbeweis nicht zugelaſſen werden, wenn ſchon die Parthei behauvtet, daß dieſe Forderungen von verſchiedenen urſachen herruͤhren, und daß ſie in verſchiede⸗ nen Zeiten entſtanden ſind, es waͤre dann, daß dieſe Anſpruche durch Erbſchaft, Schenkung oder andere Art von verſchiedenen Perſonen entſprungen waͤren. 1346. Alle Forderungen, unter welchem Titel es auch ſein mag, welche nicht hinreichend ſchriftlich bewieſen ſind, ſol⸗ len durch eine einzige Vorladung gemacht werden, nach wel⸗ cher die andern Forderungen, die nicht ſchrifrlich bewieſen ſind, nicht mehr angenommen werden. 1347. Bei den obigen Regeln findet Ausnahme ſtatt, wenn ein Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt. So nennt man jeden Aufſatz, der von demjenigen, gegen welchen die Forderung gemacht wird, oder von dem, deſſen Stelle er vertritt, herruͤhrt, und die behauptete Thatſache wahrſcheinlich macht. 1348. Ausnahmen finden ferner in allen den Faͤllen ſtatt, wo es dem Glaubiger unmoͤglich war, ſich einen ſchriftlichen Beweis von der mit ihm eingegangenen Verbindlichkeit zu verſchaffen. Dieſe zweite Ausnahme findet Anwendung rtens. Bei den Vervindlichteiten die aus unvollkommenen Vertraͤgen und aus Vergehungen oder unvollkommenen Ver⸗ gehungen eutſpringen; —— 231 atens. Bei nothwendigen Hinterlegungen im Falle von Feuersbrunſt, Verheerung, Auflauf oder Schiffbruch, und bei denen, welche Reiſende waͤhrend ihrem Aufenthalt in einem Gaſthauſe gemacht haben, alles mit Ruͤckſicht auf die Beſchaffenheit der Perſonen und die Umſtände der That⸗ ſache. gtens. Bei Verbindlichkeiten, die im Falle unvorhergeſehe⸗ ner Ereigniſſe, wo man nichts ſchriftliches haͤtte koͤnnen auf⸗ ſetzen laſſen, uͤbernommen worden ſind. atens. Bei dem Falle, wo der Glaͤubiger die Urkunde, welche ihm als ſchriftlicher Beweis diente, durch einen zu⸗ faͤlligen, unvorhergeſehenen oder von uͤberlegener Gewalt herkommenden Umſtand verlobren hat. Dritter Abſchnitt. Von den Vermuthungen.— 1349. Vermuthungen ſind Folgerungen, welche das Geſetz oder die Pbrigkeit aus einer bekannten Thatſache auf eine unbekannte Thatſache leitet. Erſter Paragraph. Von den durch das Geſetz beſtimmten Vermuthungen. 1360. Eine geſetzliche Vermuthung iſt eine ſolche, welche durch ein beſonderes Geſetz mit gewiſſen Aufſaͤtzen oder gewiſ⸗ ſen Thatſachen verbunden worden iſt; dergleichen ſind rtens. Die Aufſaͤtze, welche das Geſetz fuͤr nichtig erklaͤrt; weil es von ihnen, ihrer Beſchaffenheit wegen, vermuthet, daß durch ſie ſeine Verfuͤgungen ſollten vereitelt werden. atens. Die Faͤlle, in welchen das Geſetz erklaͤrt, daß aus gewiſſen beſtimmten Umſtaͤnden das Eigenthum oder die Ent⸗ laſtung hervorgehe. ztens. Das Anſehen, welches das Geſetz den rechtskräftig gewordenen Uurtheilen beilegt. atens. Die Kraft, welche das Geſetz dem Geſtaͤndniß der Parthei oder ihrem Eid beilegt. 1351. Das Anſehen der rechtskraͤftig gewordenen Urtheile hat blos in Hinſicht auf das ſtatt, was den Gegenſtand des Urtheils ausmacht. Die begehrte Sache muß die nemliche ſein; das Begehren muß ſich auf die nemliche Urſache gruͤn⸗ 232 den, und zwiſchen den nemlichen Partheien und durch ſie und gegen ſie vorgebracht werden. 1352. Die geſetzliche Vermuthung befreit den, zu deſſen Gunſten ſie iſt, von jedem Beweiſe. Es wird kein Beweis gegen die Vermurhung des Geſetzes zugelaſſen, wenn es auf dieſe Vermuthung hin, gewiſſe Auf⸗ ſaͤtze vernichtet, oder die Rechtslage verweigert, wofern es nicht den Beweis des Gegentheils vorbehalten hat, und vor⸗ behaltlich deſſen, was uͤber gerichtliche Eide und Geſtaͤndniſſe geſagt werden wird. Zweiter Paragraph. Von den nicht durch das Geſetz beſtimmten Vermuthungen. 1353. Die nicht von dem Geſetze beſtimmten Vermuthungen ſind den Einſichten und der Klugheit der Obrigkeit uberlaſſen, welche nur wichtige, beſtimmte und uͤbereinſtimmende Ver⸗ muthungen und blos in den Faͤllen zulaſſen ſoll, wo das Geſetz den Zeugenbeweis zugibt, wofern nicht anderſt der Aufſatz wegen Betrug oder Argliſt angegriffen wird⸗ Vierter Abſchnitt. Von dem Geſtaͤndniß der Parthei. 138a. Das Geſtaͤndniß, welches einer Parthei entgegen geſetzt wird, iſt auſſergerichtlich oder gerichtlich. 1355. Die Berufung auf ein auſſergerichtliches, blos muͤnd⸗ liches Geſtaͤndniß iſt in allen den Fällen unnuͤtz, wenn es ein Begehren betrift, bei dem der Zeugenbeweis nicht zulaͤſſig waͤre. 1356. Das gerichtliche Geſtaͤndniß iſt eine Erklaͤrung, welche die Parthei oder ihr beſonders Bevollmaͤchtigter vor Gericht macht. Es hat voͤlligen Glauben gegen den, welcher es abgelegt hat. Es kann nicht gegen ihn getheilt werden. Es kann nicht widerrufen werden, es ſei dann, man be⸗ wieſe, daß es Folge eines Irthums in den Thatſachen war. Es kann nicht unter dem Vorwande eines Irthums in den Rechtsmitteln widerrufen werden. Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem Eide. 1357. Der gerichtliche Eid iſt zweierlei: rtens. Der entſcheidende, welchen eine Parthei der an⸗ dern auflegt, um davon die Entſcheidung der Sache abhan⸗ gen zu laſſen; atens. Derienige, welchen der Richter von Amtswegen der einen oder der andern Parthei auflegt. Erſter Paragraph. Vom entſcheidenden Eide. 1368. Der entſcheidende Eid kann bei jedem Rechtsſtreite auferlegt werden. 1359. Er kann nur uͤber eine Thatſache auferlegt werden, die der Parthei, welcher er auferlegt wird, perſoͤnlich iſt. 1360. Er kann immer, wie weit auch die Sache gekommen ſein mag, und ſelbſt dann auferlegt werden, wenn kein An⸗ fang eines Beweiſes des Begehrens oder der Einrede uͤber welche er abgefordert wird, vorhanden iſt. 1361. Der, welchem der Eid auferlegt wird und der ihn verweigert, oder nicht einwilligt ihn ſeinem Gegner zuruͤck zu ſchieben, oder der Gegner, dem er zuruͤck geſchoben worden iſt, und der ihn verweigert, ſoll in ſeinem Begehren oder in ſeiner Einrede unterliegen. 1362. Der Eid kann nicht zuruͤckgeſchoben werden, wenn die Thatſache, welche der Gegenſtand deſſelben iſt, nicht beiden Partheien gemeinſchaftlich, ſondern blos derjenigen perſoͤnlich iſt, welcher er auferlegt worden iſt. 1363. Wenn ein auferlegter oder zuruͤckgeſchobener Eid ab⸗ gelegt worden iſt, ſo kann der Gegner nicht zugelaſſen werden, ſeine Falſchheit zu beweiſen. 1364. Die Parthei, welche den Eid auferlegt oder zuruͤck⸗ geſchoben hat, kann nicht mehr jbr Wort zuruͤck nehmen, wenn der Gegentbeil ſich bereit erkläͤrt hat, dieſen Eid ab⸗ zulegen.. 1356. Ein abgelegter Eid beweißt nur zum Vortheil desjenigen, der ihn auferlegt hat, oder gegen ihn, und zum Vortheil ſeiner Erben und Rechtsinhaber, oder gegen ſie. Jedoch entladet der von einen der gemeinſchaftlichen Glaͤu⸗ 7 — biger dem Schuldner auferlegte Eid, dieſen nur fuͤr den An⸗ theil dieſes Gläubigers. Der dem Schuldner auferlegte Eid entladet auch die Buͤr⸗ gen. Der, welcher einem gemeinſchaftlichen Schuldner auferlegt worden, bringt auch den Mitſchuldnern Vortheil; Und der, welcher dem Buͤrgen auferkegt worden, bringt dem Hauptſchuldner Vortheil. In dieſen beiden letzten Faͤllen nutzt der Eid des gemein⸗ ſchaftlichen Mitſchuldners oder des Buͤrgen den andern Mit⸗ ſchuldnern oder dem Hauptſchuldner nur alsdann, wofern er üͤber die Schuld ſelbſt, und nicht uͤber die Thatſache der Gemeinſchaftlichkeit oder der Buͤrgſchaft abgefordert worden iſt. Zweiter Paragraph⸗ Von dem von Amtswegen auferlegten Eide. 1266. Der Richter kann einer der Partheien den Eid auf⸗ erlegen, entweder um die Entſcheidung der Sache davon ab⸗ haͤngen zu laſſen, oder nur um den Betrag der Verurtheilung feſtzuſetzen. 1367. Nur unter den zwei folgenden Bedingungen kann der Richter den Eid, entweder uͤber die Forderung, oder uͤber die ihr entgegengeſetzte Einrede, von Amtswegen abfordern: 1tens. Die Klage oder die Einrede muß nicht voͤllig er⸗ wieſen zteus. Auch nicht ganz von Beweiſen entbloͤßt ſein. Auſſer dieſen beiden Fällen, muß der Richter das Begehren geradehin zuſprechen oder abweiſen. 1362. Der Eid, welcher von Amtswegen einer von den Partheien durch den Richter abgefordert wird, kann von ihr nicht auf die andere zuruͤckgeſchoben werden⸗ 1369. Der Eid uber den Werth der begehrten Sache kann dem Klaͤger nur dann durch den Richter auferlegt werden, wenn es unmoglich iſt, dieſen Werth auf irgend eine andere Weiſe zu bewähren. Der Richter ſoll ſodar in dieſem Falle, die Summe feſt⸗ ſetzen, bis zu deren Erreichung dem Kläger auf ſeinen Eid geglaubt werden ſoll. »Vierter Titel. Von den Verbindlichkeiten, die ohne Ueberein⸗ kunft ſtatt finden. Dekretirt den 19ten Pluvios, Jahr 12. verfuͤndigt den 29ten des nemlichen Monats. 1370. Gewiſſe Verbindlichkeiten entſtehen, ohne daß weder von Seiten deſſen, welcher ſich verbindet, noch von Seiten desjenigen, gegen den er ſich verbunden hat, irgend eine Ueber⸗ einkunft abgeſchloſſen worden ſei. Die einen entſpringen aus der alleinigen Geſetzesmacht; die andern entſtehen aus einer Thatſache, welche dem perſoͤnlich iſt welcher ſich verpflichtet ſindet. Die erſten ſind die unwillkuͤhrlich eingegangenen Verpflich⸗ tungen; dergleichen ſind jene zwiſchen benachbarten Eigen⸗ thuͤmern, oder jene der Vormuͤnder und anderer Verwalter⸗ welche die ihnen aufgetragene Amtsverrichtung nicht ablehnen koͤnnen. Die Verpflichtungen, welche aus einer Thatſache entſprin⸗ gen die demjenigen perſoͤnlich iſt, der ſich verpflichtet findet, entſtehen entweder aus den ſtillſchweigenden Vertraͤgen, oder aus Verbrechen, oder aus unvorſetzlichen durch bloſe Nach⸗ läßigkeit oder Unwiſſenheit begangenen Verbrechen; ſie machen den Gegenſtand des gegenwaͤrtigen Titels aus. Erſtes Kapitel. Von den ſtillſchweigenden Vertraͤgen. 1371. Die ſtillſchweigenden Vertraͤge ſind die durchaus will⸗ kuͤhrlichen Thatſachen des Menſchen, woraus zu Zeiten eine Verbindlichkeit gegen einen Dritten, und zu Zeiten eine ge⸗ genſeitige Verbindlichkeit der beiden Partheien erfolgt. 1372. Wenn man freiwillig die Geſchaͤfte eines andern fuͤhrt, der Eigenthuͤmer mag von dieſer Geſchaͤftsfuͤhrung Kenntniß haben oder dieſelbe ihm unbewußt ſein, ſo hat der Geſchaͤft⸗ fuͤhrende die ſtillſchweigende Verbindlichkeit eingegangen, die angefangene Geſchaͤftsfuͤhrung fortzuſetzen und zu beendigen, biß der Eigenthuͤmer im Stand ſei, ſelbſt dafür zu ſorgen. Er muß ſich ebenfalls aller Nebentheile dieſes naͤmlichen Geſchaͤf⸗ tes annehmen. 236 Er unterwirft ſich allen Verbindlichkeiten, welche aus ſeiner ausdruͤcklichen Vollmacht, die der Eigenthuͤmer ihm haͤtte geben können, ehtſpringen. 1373. Er iſt gehalten ſeine Geſchaͤftsfuͤhrung, ſollte auch der Eigenthuͤmer von der Vollendung des Geſchaͤftes mit Tod abgegangen ſein, ſo lange fortzufuͤhren, biß der Erbe die Lei⸗ tung davon hat uͤbernehmen koͤnnen. 1374. Er iſt gehalten, auf die Geſchaͤftsfuͤhrung alle Sorg⸗ falt eines guten Familienvaters zu verwenden. Nichtsdeſtoweniger koͤnnen die umſtaͤnde, welche ihn dahin geleitet haben, die Geſchäftsfuͤhrung uͤber ſich zu nehmen, den Richter ermaͤchtigen, den Schadenerſatz und Zinſe, welche aus den Fehlern oder der Nachlaͤßigkeit des Geſchaͤftsfuͤhrers er⸗ folgen koͤnnten, zu mildern. 1375. Der Eigenthuͤmer, deſſen Geſchäft wohl verwaltet worden, muß auch ſeinerſeits die Verpflichtungen in Erfuͤl⸗ lung ſetzen, welche der Geſchaͤftsfuͤhrer in ſeinem Namen uͤber⸗ nommen hat, ihn fuͤr alle perſoͤnliche Verbindlichkeiten ent⸗ ſchaͤdigen, und ihm alle nuͤtzliche oder noͤthige gemachte Aus⸗ gaben zuruͤck zahlen. 1376. Wer durch Irthum oder wiſſentlich empfaͤngt, was er nicht zu fordern hat, verbindet ſich es dem wieder zu erſtatten, von dem er es rechtowidrig empfangen hat. 1377. Wenn eine Perſon aus Irthum ſich Schuldnerin glaubte und deswegen eine Schuld abtrug, ſo hat ſie das Recht, den Betrag deſſelben von dem Glaͤubiger zuruckzufordern. Doch hoͤrt dieſes Recht in dem Falle, wo der Glaͤubiger in Gefolg dieſer geſchehenen Bezahlung ſeinen Schuldtiter vernich⸗ tet hat, vorbehaltlich des Regreſſes desjenigen, welcher die Schuld bezohlt hat, an den wahren Schuldner. 1378. Wenn von Seiten deſſen der empfangen hat, Unred⸗ lichkeit ſtatt ſindet, ſo iſt derſelbe zur Wiedererſtattung ſo⸗ wehl der Hauptſumme, als der Zinſe oder genoſſenen Fruͤchte von dem Tage der Zahlung an gehalten. 1379. Wenn die rechtswidriger Weiſe empfangene Sache ein unbewegliches Gut oder ein bewegliches koͤrperliches Gut iſt, ſo verbinbet ſich derjenige, welcher ſie empfangen hat, ſie ent⸗ weder in Natur zuruͤck zu geben, wenn ſie noch vorhanden iſt; oder wenn ſie durch ſeine Schuld zu Grunde gegangen oder verdorben worden, den Werth dafur zu erſtatten; und wenn er ſie unredlicherweiſe empfangen hat, ſo muß er ſogar Buͤrge 237 dafuͤr ſein, wenn ſie durch einen ungefaͤhren Zufall zu Grunde geht. 1380. Wenn derjenige, der eine Sache auf gute Sreue em⸗ pfing, dieſelbe verkauft hat, ſo iſt er nur zur Ruͤckſtattung des Kaufpreißes verbunden. 1381. Derjenige, welchem die Sache wieder zugeſtellt wor⸗ den, muß ſogar dem unredlichen Beſitzer von allen noͤthigen und nuͤtzlichen, zur Erhaltung der Sache gemachten Ausgaben Rechnung halten. Zweites Kapitel. Von den Verbrechen und den zufäͤlliger Weiſe aus Unwiſſenheit oder Nachlaͤßigkeit begange⸗ nen Verbrechen. 1382. Jede Thatſache des Menſchen, von welcher Art ſie ſei, wodurch dem andern ein Schaden zugefuͤgt wird, verbindet denjenigen, durch deſſen Verſchulden es ſich zugetragen hat, ihn wieder gut zu machen. 1383. Jeder iſt verantwortlich fuͤr den Schaden, welchen er nicht allein durch ſeine Handlung, ſondern auch noch durch ſeine Nachlaͤßigkeit oder Unklugheit verurſacht hat. 1384. Man iſt nicht nur fuͤr den Schaden, welchen man durch ſeine eigene Handlungen, ſondern auch noch fuͤr denje⸗ nigen, welchen Perſonen fuͤr die man haften muß, oder Sachen die man unter ſeiner Obhut hat, verurſacht haben, verantwort⸗ lich. Der Vater, und nach dem Abſterben des Ehegatten, die Mutter, ſind fur den durch ihre minderzaͤhrige bei ihnen woh⸗ nende Kinder verurſachten Schaden verantwortlich. Die Herren und diejenige, welche Auftraͤge geben, ſind ver⸗ antwortlich fuͤr den Schaden, welcher durch ihre Dienſtbo⸗ then oder Vorgeſetzten in den Verrichtungen, bei welchen ſie ſie angeſtellt haben, verurſacht worden. Die Lehrer und Handwerksmeiſter fuͤr den Schaden, der durch ihre Zoͤglinge und Lebrjungen, waͤhrend dieſelbe unter ihrer Wachſamkeit ſich befinden, verurſacht worden. Mehrgedachte Verantwortlichkeit hat ſtatt, es ſei denn die Aeltern, Lehrer und Handwerksmeiſter beweiſen, daß ſie die Thathandlung, welche zu dieſer Verantwortlichkeit Anlaß gibt, nicht verhindern konnten⸗ 238 1388. Der Eigenthuͤmer eines Thieres, oder derienige der ſich deſſen bedient, iſt, ſo lange er Gebrauch davon macht, verantwortlich uͤber den Schaden, welchen es angerichtet hat, es ſei nun, daß es ſich unter ſeiner Aufſicht befinde, oder ſich veriert babe, oder entloffen ſei. 1386. Der Eigenthumer eines Gebaͤudes iſt fur den Schaden, welcher aus dem Verfall deſſelben entſteht, wenn das Gebaͤude aus Mangel an unterhalt oder durch einen Fehler des Bau⸗ weſens verfallen iſt, verantwortlich. Fuͤnfter Titel. Von dem Ehe⸗Vertrag und den gegenſeitigen Rechten der Gatten. Dekretirt den ꝛoten Pluvios ra, verkuͤndigt den 30ten des nem⸗ lichen Monats. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 1337. Das Geſetz ſchreibt der ehelichen Verbindung in Hin⸗ ſicht auf die Guͤter keine Regeln vor, es ſei denn in Ermang⸗ lung beſonderer Uebereinkuͤnfte, welche die Ehegatten nach ihrem Gutduͤnken abſchließen können, wenn guten Sitten nicht kungen beobachten. 1383. Die Gatten konnen we Ehemanns auf die genden oder dem Gatt en als ſie anders den entgegen ſind, und nachſtehende Beſchraͤn⸗ der den aus der Gewalt des Perſon der Frau und der Kinder entſprin⸗ Haupt der Familie zuſtehenden Rechten; auch nicht jenen welche dem uͤberlebenden Gatten durch Vormundſchaft, vo keit ubertragen worden, endli Verfuͤgungen des buͤrgerlichen Ge deln. Vertrage zuwider han 1339. Sie konnen ſtung treffen deren Gegenſtand waͤr der Erbfolgen entweder in Hinſicht folge ihrer Kinder und Abkoͤmmlinge, o Kinder unter ſich ſelbſt, a die Titel von der väterlichen Gewalt, von der nder Entlaſſnung und Minderjäh⸗ ch auch nicht den verbietenden ſetzbuches durch ihre beſondere keine Uebereinkunft oder Verzichtlei⸗ Schenkungen unter Lebenden oder Deſtamente, Formen und in den durch das Geſetzb ſtatt haben koͤnnen⸗ e, die geſetzliche Ordnung auf ſich ſelbſt, in der Erb⸗ der in Hinſicht auf ihre bzuaͤndern, ohnbeſchadet jedoch der welche nach den uch beſtimmten Faͤllen 1390. Die Gatten koͤnnen nicht mehr in dem Allgemeinen aus bedingen, daß ihre Verbindung eine der Gewohnheiten, Ge⸗ ſetze oder ortliche Verfuͤgungen, welche ehmals die verſchiedenen Theile des franzoͤſiſchen Gehiethes leiteten, und welche durch gegenwaͤrtiges Geſetz abgeſchaft ſind, zur Vorſchrift habe. 1391. Sie koͤnnen indeſſen doch auf eine allgemeine Art er⸗ klaͤren, daß ſie entſchloſſen ſind, ſich entweder unter Beobach⸗ tung der Vorſchriften uͤber die Guͤtergemeinſchaft, oder jener der Ausſteuer miteinander zu verheurathen. In dem erſtern Falle und unter den Vorſchriften uͤber die Guͤtergemeinſchaft werden die Rechte der Gatten und ihrer Erben durch die Verfuͤgungen des nachſtehenden zweiten Kapitels veſtgeſetzt werden. Im zweitern Falle und unter der Vorſchrift der Ausſteuer werden ihre Rechte durch die Verfuͤgungen des dritten Kapi⸗ tels werden. Die bloſe Ausbedinaung, daß ſich die Frau ſelbſt, o 1 man ihr Guͤter zur Ausſteuer ausſetze, iſt nicht hin⸗ laͤnglich, dieſe Guͤter der Vorſchrift uͤber die Ausſteuer zu un⸗ terwerfen, wenn nicht der Heurathsvertrag eine ausdruͤckliche ⸗ Erklaͤrung daruͤber enthaͤlt. Die Unterwerfung unter die Vorſchrift der Ausſtener er⸗ hellt auch nicht aus den bloßen von den Gatten gemachten E klaͤrungen, daß ſie ſich entweder ohne Guͤtergemeinſchaft ehligen, oder in ihren Guͤtern getrennt ſein wollen. 1393. In Ermanglung beſonderer Ausbedingungen, welche die Vorſchrift uͤber die Guͤtergemeinſchaft aufheben oder be⸗ ſchraͤnken, ſind die in dem erſten Sbeile des zweiten Kapitels aufgeſiellten Regeln das gemeinſchaftliche Recht von Frankreich. 1394. Alle in Hinſicht auf die Ehe abzuſchließende Vertraͤge, n muͤſſen vor dem Heurathsabſchluß durch eine urkunde vor einem Notarius abgefaßt werden. 1395. Nach der freiwilligen Abſchließung der Heurath kann keine Abaͤnderung mehr in denſelben ſtatt haben. 1396. Die Veraͤnderungen, welche noch vor der feierlichen b Heurathsabſchließug gemacht werden koͤnnten, muͤſſen durch eine in der naͤmlichen Form wie der Heurathsvertrag ſebſt ver⸗ richtete Urkunde bewaͤhrt werden. e Uebrigens iſt keine Veraͤnderung oder Gegenurkunde guͤltig, es ſeien denn alle Perſonen, welche in dem Heurathsvertrag 240 als Partheien aufgetreten, gegenwuͤrtig, und haben zuſam⸗ men ihre Einwilligung gegeben. 1397. Alle Veraͤnderungen und Gegenurkunden, wenn ſie auch mit den in den vorhergehenden Artikeln vorgeſchriebenen Formen begleitet ſind, ſollen in Hinſicht der Dritten ohne Wirkung ſein, wenn ſie nicht an den Heurathsvertrag ſelbſt unten beigefuͤgt worden; und der Notarius darf bei Strafe der Schaden⸗und Zinſenentrichtung an die betheiligten Par⸗ theien, ja bei noch groͤßerer Strafe, wenn es der Fall iſt, weder urſchriften noch Ausfertigungen des Heurathsvertrages abgeben, ohne unten an denſelben die gemachte Veraͤnde⸗ rung oder Gegenurkunde beizuſetzen. 1392. Der zur Abſchließung einer Heurath fahige Minder⸗ jahrige iſt auch geeignet, zu allen Uebereinkuͤnften, deren dieſer Vertrag empfaͤnglich iſt, ſeine Einwilligung zu geben, und die getroffenen uebereinkuͤnfte und dabei gemachten Ge⸗ ſchenke ſind gultig, wenn er bei Abſchließung des Vertrags diejenigen Perſonen zum Beiſtand hatte, deren Einwilligung zur Guͤltigkeit der Heurath nothwendig iſt. Zweites Kapitel. Von der Vorſchrift uͤber die Guͤtergemeinſchaft. 1390. Die Guͤtergemeinſchaſt, ſie ſei nun geſetzmaͤßig oder beruhe auf einem getroffenen Vergleich, faͤngt von dem Tage an, wo die Heurath vor dem Beamten des buͤrgerlichen Stan⸗ des abgeſchloſſen worden. Man kann nicht ausbedingen, daß ſie von einem andern Zeittaume anfangen ſoll⸗ Erſter Theil. Von der geſetzlichen Guͤtergemeinſchaft. rz0o. Die Gutergemeinſchaft, welche durch die bloße Er⸗ klärung, daß man ſich unter der Vorſchrift uber dieſelbe verheurathet, oder aus Mangel an irgend einer Uebereinkunft entſtehr, iſt den in den folgenden ſechs Abſchnitten aufgeſtell⸗ ten Regeln unterworfen. —.——————— — 0— 241 Erſter Abſchnitt. Von dem was das aktive und paſſive Weſen der Guͤtergemeinſchaft ausmacht. Erſter Paragrapb. Von dem aktiven Weſen der Guͤtergemeinſchaft. 14o1. Das aktive der Guͤtergemeinſchaft beſteht tens. Aus dem geſammten beweglichen Vermoͤgen, welches die Gatten am Tage ihrer Heurathsabſchließung beſaßen, ſo wie auch aus dem ganzen beweglichen Vermögen, welches ihnen waͤhrend der Heurath durch Erbſchaft oder Schenkung zufaͤllt, wenn der Schenkgeber das Gegentheil nicht ausge⸗ druͤckt hat. atens. Aus allen Fruͤchten, Einkuͤnften, Zinſen und Ruck⸗ ſtaͤnden, von welcher Art ſie auch ſein moͤgen, welche wäh⸗ rend der Che verfallen oder eingethan worden ſind, und von Guͤtern herkommen, welche den Gatten an dem Tage ihrer Hochzeitfeier angehorten, oder auch von denen, welche ibnen waͤhrend der Ehe unter was immer fur einer Benennung zu⸗ gefallen ſind. ztens. Aus allen unbeweglichen Guͤtern, welche ſie waͤhrend der Ebe an ſich gebracht haben. 1402. Jedes unbewegliche Gut wird angeſehen als ſei es durch die ehliche Gemeinſchaft erworben worden, wenn nicht bewieſen iſt, daß einer der Gatten vor der Ehe das rechtmaͤſige Eigenthum oder den geſetzlichen Beſitzſtand davon hatte, oder daß ihm ſolches unter der Benennung von Erbſchaft oder Schenkung zugefallen ſei. raoz. Die Holzſchlaͤge und Ertraͤge der Steinbruͤche und Minen fallen in Anſehung alles deſſen, was die Nutznießung angeht, nach den in dem Litel von der Nutznießung, dem Gebrauche und der Wohnung erklaͤrten Regeln zur Guͤ⸗ tergemeinſchaft. Wenn die Holzſchlaͤge, welche, indem man dieſe Regeln befolgt, waͤhrend der Gemeinſchaft haͤtten gemacht werden können, nicht zu Stande gebracht worden ſind, ſo iſt man demienigen der Eheleute, der nicht Eigenthuͤmer von dem Grundſtuck iſt, oder ſeinen Erben, den Erſatz dafuͤr ſchu ildig. Wenn die Steinbruͤche und Minen waͤhrend der Ehe eroͤf⸗ net worden, ſo faͤllt der Betrag davon nur unter vorbehalt⸗ Q — ——— 242 licher Schadloshaltung oder Erſatz, welcher demjenigen der Gatten, welcher ihn zu fodern haben mag, erſtattet werden muß, zur Guͤtergemeinſchaft. 1ao4. Die unbeweglichen Guͤter, die die Gatten am Lage der Heurathsfeier beſaßen oder die ihnen im Eheſtand durch Erbfolge heimfallen, werden nicht in die Guͤtergemeinſchaft gerechnet. Nichtsdeſtoweniger, wenn einer der Gatten waͤhrend der Abſchließung des Heurathsvertrages, in welchem die Guͤter⸗ gemeinſchaft ausbedungen worden, und noch vor dem feier⸗ lichen Begaͤngniſſe der Heurath ein unbewegliches Gut er⸗ worben hat, ſo faͤllt das während dieſem Zwiſchenraume er⸗ worbene unbewegliche Gut in die Guͤtergemeinſchaft; es ſei denn, die Erwerbung ſei in Gefolg irgend einer Klauſel des Heurathsvertrags gemacht worden, in welchem Falle ſie nach der getroffenen Uebereinkunft angeordnet werden muß. 1zos. Die Schenkungen von unbeweglichen Guͤtern, welche waͤhrend der Heurath nur einem der Gatten gemacht worden ſind, fallen nicht in die Guͤtergemeinſchaft, und gehoͤren dem alleinigen Schenknehmer, es ſei denn, die gemachte Schen⸗ kung enthalte ausdruͤcklich, daß die geſchenkte Sache der Guͤ⸗ tergemeinſchaft zugehoͤre. 1406. Das unbewegliche Gut, welches der Vater oder Mutter, oder ein anderer Verwander in aufſteigender Linie einem der beiden Gatten uͤberlaſſen oder abgetreten hat, ent⸗ weder das zu ergaͤnzen, was er ihm ſchuldig iſt, oder mit der Verpflichtung, die Schulden welche der Schenkgeber an aus⸗ waͤrtige hatte, zu entrichten, kann nicht mit der Guͤterge⸗ meinſchaft vereinigt werden, vorbehaltlich der Wiedererſtat⸗ tung oder Schadloshaltung. 1407. Das unbewegliche Gut, welches waͤhrend der Ebe durch Austauſchung gegen ein einem der beiden Gatten ange⸗ hoͤrendes unbewegliches Gut waͤhrend der Ehe erworben wor⸗ den, zaͤhlt nicht zu der Guͤtergemeinſchaft; es tritt an die Stelle und den Platz desjenigen, welches veraͤuſſert worden, mit Vorbehalt des Erſatzes, wenn eine Herausgabe bei dem Tauſch ſtatt hat. 1408. Die während der Ehe entweder durch Verſteigerung oder auf eine andere Art gemachte Erwerbung eines Antheils eines unbeweglichen Gutes, wovon der eine der Gatten unge⸗ thrilter Eigenthuͤmer war, macht keinen heil der Errungen⸗ — 0— 243 ſchaft aus, vorbehaltlich jedoch die Gemeinſchaft fuͤr bie Summe zu entſchaͤdigen, welche ſie zu dieſem Ankauf geſchoſ⸗ ſen hat. In dem Falle wo der Ehegatte allein und in ſeinem perſoͤn⸗ lichen Namen entweder den Antheil oder das ganze unbeweg⸗ liche Gut, welches der Frau unter dem Litel der Ungetheilt⸗ heit zugehort, kaufte oder ſteigerte, ſo hat dieſe Frau bei Auflöſung der Guͤtergemeinſchaft die Wahl, entweder das Gut der Guͤtergemeinſchaft abzutreten, welche alsdann gegen eben dieſe Frau Schuldnerin von dem Kauf⸗oder Steigpreiße wird, welcher ihr zugehoͤrt; oder das unbewegliche Gut an ſich zu ziehen und der Guͤtergemeinſchaft den Kauf⸗oder Steiapreiß zuruͤck zu erſtatten. Zweiter Paragraph. Von dem Paſſiven der Guͤtergemeinſchaft und von den Rechtsklagen welche daraus gegen dieſelbe erhohen werden koͤnnen. 1409. Das Paſſive der Guͤtergemeinſchaft beſteht aus tens. Allen beweglichen Schulden, mit denen die Gatten am Tage der Hochzeitsfeier belaſtet waren, oder womit die Erbſchaften, welche ihnen waͤhrend der Heurath zufallen, belaſtet ſind, vorbehaltlich der Wiedererſtattung fuͤr diejenige, welche auf die unbeweglichen Guͤter Bezug haben, welche dem einen oder dem andern Gatten eigenthuͤmlich zuſtehen. etens. Aus den Schulden ſowohl in Hauptſummen als Ruͤckſtäͤnden oder Zinſen, welchen der Gatte waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft oder die Frau mit Einwilligung ihres Gat⸗ ten gemacht hat, vorbehaltlich der Wiedererſtattung in den Faͤllen, wo dieſelbige ſtatt haben kann. ztens. Aus den alleinigen Ruͤckſtaͤnden und Zinſen von Renten oder Paſſivſchulden, welche den beiden Gatten perſön⸗ lich ſind. 4tens. Aus den nutznießlichen Ausbeſſerungen der unbeweg⸗ lichen Guͤter, welche nicht zu der Guͤtergemeinſchaft zaͤhlen. Stens. Aus den Nahrungsgehalten der Gatten, der Erzie⸗ hung und Unterhaltung der Kinder und jeder anderer ehe⸗ lichen Laſt. raro. Die Guͤtergemeinſchaft iſt zur Entrichtung der durch die Frau vor der Verheirathung gemachten Mobiliarſchulden nur in ſo ferne gebalten, als ſolche aus einer authentiſchen Q2 244 der Heurath vorhergegangenen Urkunde erhellen, oder wenn ſie vor dieſer naͤmlichen Zeitfriſt einen gewiſſen Datum ent⸗ weder durch die Einregiſtrirung oder durch das Abſterden eines oder mehreren derjenigen, welche gedachte Urkunde unter⸗ ſchrieben haben, erhalten haben. Der Gläubiger der Frau kann auf eine Urkunde hin, welche vor der Verheurathung keinen gewiſſen Datum hat, ſeine Bezahlung gegen ſie nur auf das alleinige Eigenthum ihrer verſoͤnlichen unbeweslichen Guͤter gerichtlich betreiben. Der Gatte welcher vorgeben wollte, fur ſeine Frau eine Schuld dieſer Art bezahlt zu haben, kann die Ruͤckererſtat⸗ tung davon weder von ſeiner Frau noch ihren Erben fodern. 1411. Die Schulden der blos beweglichen Verlaſſenſchaf⸗ ten, welche den Ehegatten waͤhrend der Heurath zufallen, gehören dem Ganzen nach zu der Guͤtergemeinſchaft. 1412. Die Schulden einer blos unbeweglichen Verlaſſen⸗ ſchaft, welche einem der Gatten waͤhrend der Heirath zufaͤllt, lie⸗ gen derGuͤtergemeinſchaft nicht zu Laſt, vorbehaltlich des Rechts welches die Gläubiger haben, ihre Bezahlung auf die unbeweg⸗ lichen Guͤter ihrer Verlaſſenſchaft gerichtlich zu betreiben. Wenn iedoch die Verlaſſenſchaft dem Ehemanne zufällt, ſo konnen die Glaͤubiger derſelben ihre Bezahlung entweder auf die eigenthuͤmlichen Guter des Gatten, ja ſogar auf jene der Guͤtergemeinſchaft gerichtlich betreiben, mit Vorbehalt jedoch in dieſem zweitern Falle des der Frau oder ihren Erben ſchul⸗ digen Erſatzes. 1z13. Wenn die blos unbewegliche Verlaſſenſchaft der Frau zugefallen iſt, und dieſelbe ſolche mit Einwilligung ihres Mannes angenommen hat, ſo koͤnnen die Gläubiger der Ver⸗ laſſenſchaft ibre Bezahlung auf alle perſoͤnliche Guͤter der Frau gerichtlich betreiben. Aber, wenn die Verlaſſenſchaft von der Frau, welche bei der Verweigerung der Einwilligung ihres Gatten gerichtlich ermächtiget worden war, angenom⸗ men worden, ſo können die Gläubiger in dem Falle der Unzu⸗ länglichkeit der unbeweglichen Guͤter der Verlaſſenſchaft ſich nur auf das reine Eigentbum der andern perſoͤnlichen Guter der Frau gerichtlich vorſehen. 1414. Wenn die einem der Gatten zugefallene Erbſchaft theils aus beweglichen, theils aus unbeweglichen Gutern be⸗ ſteht, ſo fallen die Schulden, womit ſie belaſtet iſt, nur bis auf den Betrag desienigen Antheils der unbeweglichen Guͤter, — e— 245 welche zur Lilaung der Schulden beizutragen hat, nach an⸗ geſtelltem Vergleich des Werths der beweglichen gegen ienen der unbeweglichen Guͤter, der Guͤtergemeinſchaft zur Laſt. Dieſer Antheil, welcher dazu beitragen muß, wird nach der Aufnahme beſtimmt, zu deren Verfertigung der Gatte entwe⸗ der fuͤr ſich ſelbſt, wenn die Erbſchaft ihn perſoͤnlich betrift, oder als jener, der die Handlungen ſeiner Gattin leitet und er⸗ maͤchtiget, wenn von einer derſelben zugefallenen Erbſchaft die Sprache iſt, Anſtalten treffen muß. 1415. In Ermanglung dieſer Aufnahme und in allen Fällen, wo dieſelbe der Frau nachtheilig iſt, kann ſie oder ihre Erben bei Aufloͤſung der Guͤtergemeinſchaft die Wiedererſtattung von Rechtswegen einklagen und ſogar von dem Beſtand und dem Werth der beweglichen nicht aufgenommenen Guͤter ſowohl durch Urkunden und haͤusliche Schriften, als auch durch Zeu⸗ gen, und nöthigenfalls auch durch den gemeinen Ruf Beweis fuͤhren. Der Gatte wird niemal angenommen ſolchen Beweis zu fuͤhren. 1416 Die Verfuͤgungen des 1414ten Artikels hindern die Glaͤubiger einer theils aus beweglichen theils aus unbeweg⸗ lichen Guͤtern beſtehenden Erbſchaft nicht, ihre Bezahlung auf die Guͤter der Gemeinſchaft gerichtlich zu verfolgen, dieſelbe mag nun entweder dem Gatten oder der Gattin mit Einwil⸗ ligung ihres Ehemannes zu gefallen ſein, alles mit Vorbe⸗ halt gegenſeitiger Wiedererſtattungen. Eben ſo verhaͤlt es ſich, wenn die Erbſchaft nur von der gerichtlich ermaͤchtigten Ehefrau angenommen worden, und der bewegliche Theil davon dennoch obne vorher gemachte Auf⸗ nahme mit der Guͤtergemeinſchaft vermengt worden. 1417. Wenn die Frau auf Weigerung ihres Mannes von Gerichtswegen ermaͤchtiget, eine Verlaſſenſchaft angenommen hat, und eine Aufnahme davon vorhanden war, ſo koͤnnen die Glaͤubiger nur auf die beweglichen und unbeweglichen Guͤter gedachter Verlaſſenſchaft ihre Bezahlung gerichtlich betreiben, und im Falle der Unzulaͤnglichkeit derſelben auf das allei⸗ nige Eigenthum der andern perſoͤnlichen Guͤter der Frau. 141s. Die durch den rariten und folgenden Artikel aufge⸗ ſiellte Regeln ordnen an, wie es mit den Schulden, die von einer Schenkung abhaͤngen, gehalten werden ſoll, ſo wie ſie vorſchreiben wie es mit jenen zu halten iſt, die von einer Ver⸗ laſſenſchaft herkommen. 246 1419. Die Glaͤubiger koͤnnen die Bezahlung der Schulden welche die Frau mit Einwilligung ihres Mannes gemacht hat, ſowohl auf die Guͤter der Guͤtergemeinſchaft, als auch auf jene des Gatten oder der Frau gerichtlich betreiben, vorbe⸗ haltlich des Wiedererſatzes, welcher an die Guͤtergemeinſchaft, oder der Entſchaͤdigung, welche dem Manne zu erſtatten iſt. 1420. Jede Schuld, welche von der Frau nur in Gefolge einer allgemeinen oder beſondern Vollmacht des Gatten ge⸗ macht worden, liegt der Guͤtergemeinſchaſt zur Laſt; und der Glaͤubiger kann die Bezahlung weder gegen die Frau noch auf die ihr perſoͤnlichen Guͤter gerichtlich betreiben. zweiter Abſchnitt. Von der Verwaltung der Guͤtergemeinſchaft und von der Wirkung der Urkunden des einen oder des an⸗ dern Gatten in Hinſicht auf die eheliche Geſell⸗ ſchaft. 1421. Der Mann verwaltet allein die gemeinſchaftlichen Guͤter. Er kann ſie ohne Mitwirkung der Frau verkaufen, veraͤuſ⸗ ſern und verpfaͤnden. 14a2. Er kann nicht unentgeltliche Schenkungen zwiſchen Le⸗ benden weder mit den unbeweglichen Guͤtern der Gemeinſchaft, noch mit dem Ganzen oder einem Theil des beweglichen Ver⸗ moͤgens machen, wenn es nicht wegen der Niederlaſſung der gemeinſchaftlichen Kinder geſchieht. Er kann jedoch zum Beſten von wem er will unter beſon⸗ derm Litel unentgeltlich uber bewegliche Habe verfugen, wo⸗ fern er ſich nicht die Nutznießung davon vorbehaͤlt. raaz. Eine teſtamentliche Schenkung, welche der Mann macht, kann nicht ſeinen Antheil an dem gemeinſchaftlichen Vermoͤgen uͤberſteigen. Hat er in dieſer Form eine Sache aus der Gemeinſchaft geſchenkt, ſo kann ſie der Schenknehmer nur dann in Natur begehren, wenn die Sache durch die Theilung in das Loos der Erben des Mannes füllt. Fällt ſie dieſen nicht im Loos zu, ſo hat der mit Vermaͤchtniß Bedachte Anſpruch an Erſat des völligen Werths der geſchenkten Sache aus dem Antheile der Erben des Mannes an dem gemeinſchaftlichen und aus dem verſoͤnlichen Vermoͤgen dieſes letztern. 247 1424. Die Geldſtrafen, die der Mann wegen Verbrechen, die nicht den buͤrgerlichen Dod nach ſich fuͤhren, ſich zugezo⸗ gen hat, koͤnnen gegen die gemeinſchaftlichen Guͤter verfolgt werden, mit Vorbehalt des der Frau gebuͤhrenden Erſatzes; Geld⸗ ſtrafen, in welche die Frau verfallen iſ, koͤnnen, ſo lange die Guͤtergemeinſchaft dauert, nur gegen das bloße Eigenthum ihrer verſoͤnlichen Guͤter vollzogen werden. ra2. Die Verurtheilung, welche gegen einen der Ehegatten wegen Verbrechen, die den buͤrgerlichen Tod zur Folge haben, ausgeſprochen worden, treffen blos ſeinen Antbeil an dem ge⸗ meinſchaftlichen und ſein perſoͤnliches Vermoͤgen. 1426. Akte, welche die Frau ohne Veſtimmung ihres Man⸗ nes, waͤre es auch mit Bevollmaͤchtigung der Gerichte, ge⸗ ſchloßen hat, verbinden die gemeinſchaftlichen Guͤter nicht; es ſei dann, das ſie als öffentliche Handelsfrau und in Sachen ihres Handels abſchlließe. 1427. Die Frau kann ſich weder verpflichten noch die ge⸗ meinſchaftlichen Guͤter verbindlich machen, ſogar um ihren Mann aus dem Gefaͤngniß zu befreien, oder wegen der Nie⸗ derlaſſung ihrer Kinder, im Falle der Abweſenheit des Man⸗ nes, wofern ſie nicht vorher gerichtlich dazu bevollmaͤchtigt worden iſt. 1428. Der Mann hat die Verwaltung aller perſönlichen Guͤter der Frau. Er kann alle Klagen wegen dem beweglichen Eigenthum und dem Beſitzſtande der Frau anſtellen. Er kann das ſeiner Frau perſoͤnlich zugehoͤrige unbeweg⸗ liche Vermoͤgen nicht ohne ihre Beiſtimmung veraͤuſſern. Er iſt fuͤr jede aus Abgang ſichernde urkunde verurſachte Abnahme der perſoͤnlichen Guter ſeiner Frau verantwortlich. ra9. Die Vervachtungen, welche der Mann uͤber die Güter ſeiner Frau, fuͤr ſich allein, auf mehr als neun Jahre abge⸗ ſchloſſen hat, verbinden, im Falle der Aufloͤſung der Guͤterge⸗ meinſchaft, die Frau oder ihre Erben bloß fur den erſten Zeit⸗ raum von neun Jahren, wenn die Partheien ſich noch darin befinden, oder fuͤr den zweiten und ſo ferner, ſo daß der Paͤchter nur das Recht hat, den Genuß des neunjaͤhrigen Zeit⸗ raums zu vollenden, worinn er ſich beſindet. 1430. Die Verpachtungen von neun oder weniger Jahren welche der Mann fuͤr ſich, uͤber Guͤter ſeiner Frau, mehr als drei Jahre vor dem Ende des laufenden Pachtvertrags, wenn 1 248 es Feldguͤter, und mehr als zwei Jahre vor demſelben Zeit⸗ punkte, wenn es Haͤuſer betrift, abgeſchloſſen oder erneuert hat, ſind ohne Wirkung, woſern ihre Vollziehung nicht vor der Aufloößuna der Guͤtergemeinſchaft angefangen hat. 1431. Die Frau, welche ſich gemeinſchaftlich mit ihrem Manne in Angelegenheiten der Guͤtergemeinſchaft oder jenen des Mannes verpflichtet, wird in Hinſicht auf dieſen nur als verpflichteter Buͤrge angeſeben; ſie muß wegen der von ihr uͤbernommenen Verbindlichke it entſchaͤdigt werden. 1432. Der Mann, welcher, wenn ſeine Frau ein ihr ver⸗ ſönlich zugehoriges, unbewegliches Eigenthum verfauft hat, gemeinſchaftlich oder auf andere Art ſich dafuͤr verbuͤrgt, hat ebenfalls ſeinen Ruͤckanſpruch an ſie, ſowohl gegen ihren An⸗ theil an den gemeinſchaftlichen Guͤtern, als an ihre verſoͤnli⸗ chen, wofern er beunruhigt wird. 1a33. Wird ein, einem der Gatten zugehoͤriges, unbe⸗ wegliches Gut verkauft, oder find Grund⸗Dienſtleiſtungen, die einem eigenthuͤmlichen Erbgut des einen Gatten gebuͤhren, in Geld losgekauft, und der Betrag, ohne alle Wiederanwen⸗ dung in die Gemeinſchaft eingeſchoſſen worden, ſo wird die⸗ ſer Betrag, zum Portheil des Gatten, welcher Eigenthuͤmer entweder des verkauften unbeweglichen Guts, oder der losge⸗ Fauften Grund⸗Dienſtleiſtungen war, zum voraus von dem gemeinſchaftlichen Vermoͤgen erhoben. 1434. Man haͤlt dafuͤr, der Wiedererſat ſei in Hinſicht des Mannes gemacht worden, wenn er bei einem jedesmaligen Er⸗ werbkaufe erklaͤrt hat, derſelbe ſei aus den Geldern gemacht worden, die aus dem Verkaufe eines unbeweglichen Gutes her⸗ kommen, das ihm eigenthuͤmlich war, und ſei in der Abſicht geſchehen, ihm zum Ruͤckerſatze zu dienen. 1435. Die Erklaͤrung des Mannes daß der Ankauf von dem Gelde geſcheben ſei, welches aus dem der Frau zugehoͤ⸗ rigen, verkauften unbeweglichen Gute erloͤßt worden, und daß derſelbige als Wiederanlegung dienen ſoll, iſt nicht hinrei⸗ chend, wofern die Frau dieſe Wiederanlegung förmlich angenom⸗ men hat; ſie hat in dieſem Falle, bei Aufloͤßung der Guͤterge⸗ meinſchaft, blos Anſpruch auf Wiedererſat des Kaufpreiſes ihres verkauften unbeweglichen Guts. 1436. Der Erſatz des Kaufpreiſes eines dem Manne zuſtaͤn⸗ digen unbeweglichen Gutes kann nur gegen das gemeinſchaft⸗ liche Vermoͤgen, der Erſatz aber des der Frau zugehorigen, — 0— 245 kann, wofern die gemeinſchaftliche Maſſe nicht hinreicht, auch gegen die verſoͤnlichen Guͤter des Mannes verfolgt werden. In allen Fällen findet der Erſatz nur auf dem Fuß des Verkaufes ſtatt, was auch immer uͤber den Werth des ver⸗ aͤuſſerten unbeweglichen Guts anvefuͤhrt werden mag. 1437. So oft eine Summe aus der Gemeinſchaft genom⸗ men wird, entweder um perſoͤnliche Schulden oder Laſten des einen Ehegatten abzutragen, Z. B. den Kaufpreis oder einen Theil deſſelben eines ihm eigenthuͤmlichen unbewegli⸗ chen Guts, oder den Loskaufpreiß von Grund⸗Dienſtleiſtun⸗ gen, oder um ſeine perſoͤnlichen Guͤter wieder zu erlangen, zu rhalten oder zu verbeſſern, kurz ſo oft einer der Ebhegatten einen perſonlichen Vortheil aus den gemeinſchaftlichen Guͤtern gezogen hat, iſt er zum Erſatz verpflichtet. 1438. Wenn der Vater und die Mutter ein gemeinſchaftli⸗ ches Kind miteinander ausgeſteuert haben, ohne zu erklaͤren, welchen Antheil jeder dazu beizutragen Willens war, ſo wer⸗ den ſie angeſehen, als habe jeder die Haͤlfte gegeben, die Aus⸗ ſtener mag nun in Sachen aus dem gemeinſchaftlichen oder aus dem perſoͤnlichen Vermoͤgen des einen Ehegatten geliefert oder verſprochen worden ſein. In dem zweiten Falle hat derjenige Gatte, deſſen perſoͤnliches unbewegliches Gut oder Sache als Ausſteuer angewendet wor⸗ den iſt, einen Entſchaͤdigungsanſpruch wegen der Haͤlfte der erwaͤhnten Ausſtattung, mit Ruͤckſicht auf den Werth der geſchenkten Sache zur Zeit der Schenkung, gegen das Ver⸗ mögen des andern Gatten. ra39. Die von dem Manne allein, dem gemeinſchaftlichen Kinde, in Gegenſtaͤnden des gemeinſchaftlichen Vermögens feſtgeſezte Ausſteuer, faͤllt der Gemeinſchaft zur Laſt; und in dem Falle, wo die Gemeinſchaft von der Frau angenom⸗ men wird, muß dieſe die halbe Ausſteuer tragen, wofern der Mann nicht ausdruͤcklich erklaͤrt hat, daß er ſie ganz oder mehr als die Haͤlfte uͤbernehme. 1aao. Jeder, der eine Ausſteuer feſtgeſetzt, hat die Gewäͤhr⸗ leiſtung derſelben auf ſich; und ihre Zinſen laufen von dem Sage der Heurath an, ſogar wenn ein Termin zur Zahlung d iſt, wenn anders keine entgegengeſetzte Ausbedingung vorliegt. 7 250 Dritter Abſchnitt. Von der Aufoͤßung der Guͤtergemeinſchaft und eini⸗ gen ihrer Folgen. 1441. Die Guͤtergemeinſchaft wird aufgeloͤßt rtens. Durch den natuͤrlichen, 2tens Durch den buͤrgerlichen Todt; ztens. Durch die Eheſcheidung, 4tens. Durch die Abſonderung von Liſch und Bett, Stens. Durch die Abſonderung der Guͤter. r442. Die Ermanglung einer Vermoͤgensbeſchreibung nach dem natuͤrlichen oder burgerlichen Dode des einen Eheaatten, gibt nicht urſache zur Fortſetzung der Guͤtergemeinſchaft, vor⸗ behaltlich der Klagen der dabei betheiligten Partheien in Be⸗ treff des Beſtandes der gemeinſchaftlichen Guͤter und Sachen, wovon der Beweiß ſowohl durch urkunden als durch den oͤffentlichen Ruf gefuͤhrt werden kann. Sind minderjaͤhrige Kinder vorhanden, ſo zieht die Ermang⸗ lung einer Vermoͤgensbeſchreibung dem uͤberlenden Gatten den Verluſt, des Genuſſes ihrer Einkuͤnfte zu; und der zugeord⸗ nete Vormunde, welcher ihn nicht angehalten hat, inventiren zu laſſen, iſt mit ihm gemeinſchaftlich wegen allen Verur⸗ theilungen verpflichtet, welche zum Vortheil der Minderjaͤh⸗ rigen ausgeſprochen werden koͤnnten. 1za3. Die Guͤtertrennung kann von der Frau, deren Ein⸗ gebrachtes in Gefahr iſt, nur dann gerichtlich verfolgt wer⸗ den, wenn die Unordnung in den Geſchaͤften des Mannes be⸗ fuͤrchten laͤßt, daß ſein Vermoͤgen nicht hinreichen moͤchte, um bie Anſpruͤche und Zuruͤcknahme derſelben zu decken. Jede freiwillige Abſonderung iſt unguͤltig. 1gag. Die Trennung der Guͤter, auch wenn ſie gerichtlich ausgeſprochen worden iſt, iſt nichtig, wenn ſie nicht durch wiriliche Bezahlung der Anſpruͤche und Zuruͤcknahmen der Frau, die durch eine rechtsbeſtaͤndige urkunde, ſoweit das Vermögen des Mannes reicht, geſchehen ſein muͤſſen, oder wenig⸗ ſtens durch Betreibungen, welche in den erſten vierzehn Ta⸗ gen nach dem Urtheil angefangen und ſeitdem nicht unter⸗ brochen worden ſind, vollzogen worden iſt⸗ 1446. Jede Guͤter⸗Abſonderung muß, bei Strafe der Nichtigkeit, vor ihrer Vollziehung, durch Anſchlag auf einer dazu beſtimmten Tafel in dem Hauptſaale des Gerichtes erſter Inſtanz und ferner, wenn der Mann Kaufmann, Wechsler oder Handelsmann iſt, in dem Saale des Handelsgerichts ſeines Wohnorts bekannt gemacht werden. — e— 251 Das urtheil, welches die Guͤtertrennung ausſpricht, greift in ſeinen Wirkungen bis zum Dage des Geſuchs zuruͤck. r4a6. Die perſoͤnlichen Glaͤubiger der Frau koͤnnen nicht ohne ihre Einwilligung die Guͤtertrennung begehren. Jedoch können ſie, im Falle der Mann bankerot wuͤrde, oder zu Grunde gienge, die Rechte ihrer Schuldnerin bis zur Erreichung des Betrags ihrer Schuldfoderungen verfolgen. 1447. Die Glaͤubiger des Mannes koͤnnen gegen die aus⸗ geſprochene und ſogar vollzogene Guͤtertrennung, welche ſie um ihre Anſpruche betrugt, einkomnmen; ſie konnen ſogar in dem Rechtsſtreite uͤber das Trennungsgeſuch zwiſchen auftre⸗ treten um es zu beſtreiten. 1448. Die Frau, welche die Guͤter⸗Abſonderung erlangt bat, muß im Verhaͤltniß ihrer und des Mannes Mittel ſo⸗ wohl zu den Koſten der Haushaltung als der Erziehung der gemeinſchaftlichen Kinder beitragen. Bleibt dem Manne nichts uͤbrig, ſo muß ſie dieſe Koſten allein tragen. 1449. Die von Liſch und Bett, oder blos in dem Vermoͤ⸗ gen abgeſonderte Frau bekoͤmmt wieder die freie Verwaltung deſſelben. Sie kann uͤber ihr bewegliches Eigenthum verfuͤgen und es veraͤuſſern. Ihr unbewegliches Gut kann ſie mit Einwilligung des Man⸗ nes, oder wenn er ſie verweigert, mit Bevollmaͤchtigung des Ge⸗ richts veraͤuſſern. a. Der Mann hat nicht fuͤr die Unterlaſſung der Anlegung oder Wiedererlegung des Kaufpreißes eines unbeweglichen Guts zu ſtehen, welche die abgeſonderte Frau mit Bevollmaͤchtigung des Gerichts veraͤuſſert hat, wofern er nicht zu dem Bertrag mitge⸗ wirkt hat, oder wenn es nicht erwieſen iſt, daß er die Gelder empfangen oder zu ſeinem Vortheil verwendet hat. Er ſtebt fuͤr die Nichtanwendung oder Nichtwiederanwen⸗ dung wenn der Verkauf in ſeiner Gegenwart und mit ſeiner ſeiner Einwilligung geſchloſſen worden iſt, aber nicht fuͤr die Nuͤtzlichkeit dieſer Anlegung. 1451. Die durch Abſonderung von Liſch und BVett oder blos durch Guͤtertrennung aufgeloͤßte Gemeinſchaft kann mit Einwilligung beider Partheien wieder hergeſtellt werden. — 252— 0— Dieſes kann nur durch einen vor Notarien und mit Ur⸗ ſchrift aufgeſetzten Akt, wovon eine Ausfertigung in der Form des 1445 Artikels angeſchlagen werden muß⸗ geſchehen. In dieſem Falle geht die wiederhergeſtellte Gemeinſchaft in ihrer Wirkung bis zu dem Lage der Heurath zuruͤck; die Dinge werden wieder in den Zuſtano verſetzt als wenn keine Abſonderung ſtatt gehabt hatte, ohnbeſchadet jedoch der Voll⸗ ziehung der Akte, welche die Frau in der Zwiſchenzeit, dem 1446 Artikel gemäß, geſchloſſen haben kann. Jede uebereinkunſt, wodurch die Ehegatten ihre Gemein⸗ ſchaft unter andern Bedingungen, als denjenigen, die ſie vor⸗ her beſtimmten, wiederherſtellen wuͤrden, iſt nichrig. 1452 Die durch Eheſcheidung, oder durchSrennung vonSiſch und Bett oder durch bloße Guͤtertrennung bewirkte Aufloͤßung der Gemeinſchaft eroͤfnet noch nicht fuͤr die Frau die Rechte des Ueberlebens; allein ſie bleibt befugt, ſie zur Zeit des natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Todes ihres Mannes geltend zu machen⸗ Vierter Abſchnitt. Von der Annahme der Guͤtergemeinſchaft, und von der Verzichtleiſtung die man darauf machen kann, mit den Bedingungen welche dahin Bezug haben. r453. Nach der Aufloͤſung der Guͤtergemeinſchaft haben die Frau oder ihre Erben und Erbnehmen die Befugniß, ſie an⸗ zunehmen oder darauf Verzicht zu leiſten; jede zuwiderſtrebende Uebereinkunft iſt nichtig. 1454. Die Frau welche ſich einmal in die Guͤter der Guͤter⸗ gemeinſchaft gemiſcht hat, kann nicht mehr darauf Verzicht leiſten. Die Handlungen der alleinigen Verwaltung oder Erhaltung der Guͤter, laſſen nicht ſchließen, daß man ſich darein gemiſcht habe. 1455. Die großjährige Frau, welche in einer urkunde die Eigenſchaſt als Cheilhaberin an der Guͤtergemeinſchaft an⸗ genommen hat, kann nicht mehr darauf Verzicht leiſten, noch ſich gegen dieſe Eigenſchaft in den vorigen Stand wieder ein⸗ ſetzen laſſen, wenn ſie auch dieſelbe angenommen haͤtte, ehe ſie die Aufnahme der Guͤter verfertigen ließ, wenn nemlich von Seiten der Erben ihres Gatten kein Betrug ſtatt gehabt hat. — v— 1456. Die uͤberlebende Ehefrau, welche die Befugniß bei⸗ bebalten will, auf die Guͤtergemeinſchaft Verzicht zu leiſten, muß innerhalb der drei Monathe von dem Dage des Abſter⸗ bens ihres Ehemannes gerechnet, gleichzeitig mit den Erben ihres Gatten oder ohne dieſelben, wenn ſie jedoch geſetzlich dazu aufgefodert worden, eine getreue und genaue Aufnahme aller zu der Guͤtergemeinſchaft gehoͤrigen Guͤter verfertigen laſſen. Dieſe Aufnahme muß ſie, wenn ſie geſchloſſen wird„von dem oͤffentlichen Beamten, welcher ſie niedergeſchrieben hat, als redlich und wahrhaft betheuren. 1457. In den drei Monathen und vierzig Tagen nach dem Abſterben des Ehegatten, muß ſie ihre Verzichtleiſtung auf der Gerichtsſchreiberei des Gerichtshofes erſter Inſtanz, in deſſen Bezirk der Ehegatte ſeinen Wohnſitz hatte, machen⸗ Dieſe Urkunde muß auf das zur Aufnahme der Verzichtleiſtun⸗ gen auf Erbſchaften errichtete Regiſter eingetragen werden. ra5s. Die Wittib kann nach Verſchiedenheit der Umſtaͤnde von dem buͤrgerlichen Gerichtshofe eine Verlaͤngerung der durch den vorhergehenden Artikel vorgeſchriebenen Zeitfriſt be⸗ gehren, um ihre Verzichtleiſtung zu machen. Dieſe Verlaͤnge⸗ rung wird, nach dem auch die Erben des Gatten angehört worden, oder, wenn ſie auch nicht angehoͤrt worden, doch ge⸗ ſetzmaͤßig berufen waren, ausgeſprochen werden. 1459. Die Wittib, welche in der oben angegebenen Zeitfriſt ihre Verpflichtleiſtung nicht gemacht hat, iſt der Befugniß Ver⸗ zicht zu leiſten nicht verluſtiget, wenn ſie ſich nicht in die Guͤ⸗ tergemeinſchaft gemiſchet und ihre Aufnahme gemacht hat; ſie kann nur ſo lange als Theilhaberin an der Guͤtergemeinſchaft gerichtlich verfolgt werden, biß ſie wirklich Verzicht geleiſtet bat, und ſie iſt ſchuldig die gegen ſie bis zu der Verzicht⸗ leiſtung aufgelaufene Koͤſten zu erlegen. Sie kann ebenfalls nach dem Verlauf der vierzig Tage von bem Abſchluſſe der Aufnahme angerechnet, wenn dieſelbe vor den drei Monathen abgeſchloſſen worden, gerichtlich ver⸗ folget werden. ra6o. Die Wittib, welche einige Geraͤthe der Guͤtergemein⸗ ſchaft beſeitiget oder verſteckt hat, iſt eben dadurch als heil⸗ haberin an derſelben erklart, wenn ſie auch gleich Verzicht leiſtete; eben ſo verhaͤlt es ſich mit ihren Erben. 1461. Wenn die Wittib vor dem Verlauf der drei Mona⸗ 264—„— then ſtirbt, ohne ihre Aufnahme zu Ende gebracht zu haben, ſo ſollen ihre Erben, um dieſe Aufnahme zu machen oder machen zu laſſen, eine neue Zeitfriſt von drei Monathen von dem Tage des Abſterbens der Wittib gerechnet, und nach dem Schluſſe der Aufnahme noch eine andere von vierzig Tagen zur Berathſchlagung haben. Wenn die Wittib ſtirbt, nachdem die Aufnahme ſchon be⸗ ſchloſſen iſt, ſo ſollen ihre Erben zur Berathſchlagung eine neue Zeitfriſt von vierzig Tagen von jenem des Abſterbens der Wittib gerechnet, haben. Sie konnen uͤberdiß nach den oben aufgeſtellten Formen auf die Guͤtergemeinſchaft Verzicht leiſten und die Artikel 1453 und 1469 ſind auf ſie anwendbar. 1a62. Die Verfuͤgungen des 1466ten und der folgenden Artikel ſind anwendbar auf die Weiber, deren Maͤnner buͤr⸗ gerlich geſtorben ſind, und dieſes von dem Augenblick an, wo der buͤrgerliche Tod angefangen hat. 1463. Die geſchiedene oder dem Koͤrper nach getrennte Frau, welche in den auf die endlich ausgeſprochene Eheſchei⸗ dung oder koͤrverliche Trennung folgenden drei Monathen und vierzig Tagen die Guͤtergemeinſchaft nicht angenommen bat, wird angeſehen als habe ſie darauf Verzicht geleiſtet, es ſei denn, daß, da ſie ſich noch in der Zeitfriſt befindet, ſie von Gerichtswegen eine Verlaͤngerung erhalten habe, nachdem auch ihr Ehemann angehoͤrt oder doch wenigſtens geſetzlich vorgeladen worden. 1464. Die Glaͤubiger der Frau koͤnnen die Verzichtleiſtung, welche von ihr oder ihren Erben zum Nachtheil ihrer Schuld⸗ titer gemacht worden, gerichtlich angreifen, und die Guͤter⸗ gemeinſchaft auf ihren Namen uͤber ſich nehmen. 146. Die Wittib, ſie inag nun die Guͤtergemeinſchaft an⸗ genommen oder darauf Verzicht geleiſtet haben, hat waͤhrend den drei Monathen und vierzig Tagen, welche ihr zugeſtan⸗ den worden um die Aufnahme zu machen und zu berathſchla⸗ gen, das Recht, von den vorhandenen Lebensmitteln ihre und ihres Geſindes Nahrung zu nehmen; ſollten aber keine vorhanden ſein, ſo kann ſie auf Rechnung der gemeinſchaftli⸗ chen Maſſe Anleihen machen, mit der Obliegenheit jedoch, in dem Gebrauche dieſes Rechts maͤßig zu verfahren. Sie iſt keine Hausmiethe ſchuldig von dem Aufentbalte, welchen ſie in einem der zur Gutergemeinſchaft gehoͤrigen ⸗ — 5— 255 oder den Erben ihres Mannes zuſtändigen Haͤuſern waͤhrend obigen Zeitfriſten zubringen konnte, und wenn das Haus, welches die beiden Garten zur Zeit der Aufloͤſung der Guͤter⸗ gemeinſchaft bewohnten, von ihnen gemiethet war, ſo ſoll die Frau waͤhrend den gedachten Zeitfriſten zur Entrichtung des bedungenen Miethzinſes nicht beitragen, ſondern derſelbe ſoll aus der Maſſe genommen werden. 1466. In dem Falle der Auflöſung der Guͤtergemeinſchaft durch den Tod der Frau, koͤnnen die Erben auf dieſelbe in den Zeitfriſten und Formen, welche das Geſetz der uͤberleben⸗ den Frau vorſchreibt, Verzicht leiſten. Fünfter Abſchnitt. Von der Theilung der Guͤtergemeinſchaft nach der Annahme. 1467. Nach der durch die Frau oder ihre Erben gemachten Annahme der Guͤtergemeinſchaft wird das Aktivweſen getheilt, und das Paſſivweſen uͤbernommen auf nachſtehende Art. Erſter Paragraph. Von der Theilung des Aktivweſens. 1468. Die Gatten oder ihre Erben bringen in die Maſſe vorhandener Guͤter alles das zuruͤck, was ſie unter der Be⸗ nennung von Erſatz oder Entſchaͤdigung in die Guͤtergemein⸗ ſchaft ſchuldig ſind, und dies nach den oben in dem zweiten Abſchnitte des erſten Theils von gegenwaͤrtigem Kapitel vor⸗ geſchriebenen Regeln. 1460. Jeder Gatte oder Erbe bringt ebenfalls die Summe, welche aus der Guͤtergemeinſchaft bezogen worden, oder den Werth der Guͤter, welche der Gatte genommen hat, um das aus einer andern Ehe abſtammende Kind auszuftatten oder per⸗ ſoͤnlich das aus der gemeinſchaftlichen Ehe entſproſſene Kind auszuſteuern, dahin zuruͤck. 1470. Auf dieſe Guͤtermaſſe bezieht jeder Gatte vder ſein Erbe itens. Seine perſonlichen Guͤter, welche nicht in die Gemein⸗ ſchaft gefallen ſind, wenn ſie noch in Natur vorhanden ſind, oder diejenigen die zu derſelben Erſatz erworben worden. atens. Den Preiß ſeiner unbeweglichen Guͤter, welche waͤb⸗ 256— 9— rend der Dauer der Gutergemeinſchaft veruſſert, und an deren Stelle keine andere angekauft worden. ztens. Die Entſchaͤdigungen, welche die Guͤtergemeinſchaft ihm ſchuldig iſt. 1471. Das was die Frau zu beziehen hat, nimmt ſie vor dem was der Mann beziehen ſoll, hinweg. Betreffend die Guͤter, welche nicht mebr in Natur vorhan⸗ den ſind, ſo beziehen ſie dafuͤr erſtens klingendes Geld, dann bewegliche und endlich hulfsweiſe unbewegliche Guͤter aus der Gemeinſchaft. In dieſem letztern Falle hat die Frau und ihre Erben die Wahl der unbeweglichen Guͤter. ra7ꝛ. Der Ehemann kann ſeine Beziehungen nur auf die Guͤter der Gemeinſchaft ausuͤben. In dem Falle der Unzulanglichkeit der gemeinſchaftlichen Guͤter bezieht die Frau und ihre Erben das ihrige von den perſoͤnlichen Guͤtern des Ehemannes. 1473. Die Wiedererſtattunsen und in die Stelle verkaufter, angekaufte Guͤter, welche die Guͤtergemeinſchaft den Gatten ſchuldig iſt, ſo wie die Wiedererſtattungen und Entſchaͤdigun⸗ gen, welche ſie der Guͤtergemeinſchaft ſchuldig ſind, tragen von rechtswegen von dem Tage der Aufloͤſung gedachter Guͤ⸗ tergemeinſchaft Zinſe. rg7g. Wenn beide Gatten das Ihrige aus der Maſſe bezo⸗ gen haben, ſo wird der Ueberreſt zur Häͤlſte zwiſchen ihnen oder ihren Stellvertretern getheilt⸗ r475. Wenn die Erben der Frau unter ſich getheilt ſind, ſo daß einer die Guͤtergemeinſchaft angenommen, der andere aber auf ſie! Verzicht geleiſtet bat, ſo kann derjenige welcher ſie angenommen, nur ſeinen maͤnnlichen und erblichen Antheil aus den Gutern, welche der Frau zum Loos heim⸗ gefallen ſind, beziehen. Der ueberreſt davon bleibt dem Ehemanne, welcher gegen den verzichtleiſtenden Erben mit den Rechten beauftragt bleibt, welche die Frau in dem Falle der Verzichtleiſtung haͤtte aus⸗ uͤben koͤnnen, jedoch nur bis zu dem alleinigen Betrag des männlichen Erbantheils des Verzichtleiſtenden 1476. Uebrigens iſt die Tbeilung der Guͤtergemeinſchaft in Hinſicht alles deſſen, was die Formen, die Verſteigerung der unbeweglichen Guͤter, wenn ſolche ſtatt hatte, die Wir⸗ kungen der Theilung, die daraus entſpringende Buͤrgſchaft und ſich ergebende peberſchuſe, allen den Regeln, welche — 257 unter dem Ditel von den Erbſchaften, fuͤr die Theilungen zwiſchen den Miterben aufgeßellt ſind, unterworfen. 477. Jener der Gatten, welcher einige Effecten der Guͤter⸗ gemeinſchaft entwendet oder verheimlicht hat, iſt ſeines An⸗ theils an dieſen gedachten Effekten beraubt. 147s. Wenn die Theilung geſchloſſen, und einer der beiden Gatten der perſoͤnliche Erbe des andern iſt; zum Beiſpiele, wenn der Werth ſeines Guts angewendet worden, eine perſoͤn⸗ liche Schuld des andern Gatten zu bezahlen,„der wenn ir⸗ gend eine andere urſache vorhanden iſt, ſo ubt er ſeine Schuld⸗ foderung auf denjenigen Antheil, der dieſen andern Gatten in der Gätergemeinſchaft zugefallen iſt, oder auf deſſen per⸗ ſoͤnliche Guͤter aus. 1479. Die perſönlichen Schuldfoderungen, welche die Gatten gegen einander zu beſprechen haben, tragen keine Zinſen als von dem Lage an, wo ſie vor Gericht begehrt werden. raso. Die Schenkungen, welche ein Gatte dem andern hat machen koͤnnen, werden nur auf den Antheil, welchen der Schenkgeber an der Guͤtergemeinſchaft hat, und an ſeinen perſoͤnlichen Guͤtern vollzogen. ras1. Die Trauer welche die Frau trägt, faͤllt den Erben des vorher verſtorbenen Gatten zu Laſt. Der Werth dieſer Trauer wird nach den Vermoͤgensum⸗ ſtaͤnden des Gatten beſtimmt. Eben ſazverhält es ſich mit der Frau, welche auf die Guͤ⸗ tergemeinſchaft Verzicht geleiſtet hat. Zweiter Paragraph. Von dem Paſſivweſen der Guͤtergemeinſchaft und den Beiträgen zur Tilgung der Schulden. 1482. Die Schulden der Guͤtergemeinſchaft kommen jedem der Gatten oder ihren Erben zur Haͤlfte zur Laſt; die Koſten fuͤr die Siegelanlegung, Aufnahme, den Verkauf des Beweg⸗ lichen, Ausgleichung, Steigerung bei der Theilung machen einen Theil dieſer Schulden aus. 1483. Die Frau iſt zur Entrichtung der auf der Guͤter⸗ gemeinſchaft haftenden Schulden, es ſei nun in Hinſicht ihres Gatten oder in Hinſicht der Glaͤubiger nur bis auf den Betrag ibres Vortheils verpflichtet, vorausgeſetzt, daß eine onte und getreue Aufnabme vorhanden ſef, und daß ſie ſo⸗ R ——— — —————— —— ——— 258 wohl von dein Juhalt derſelben als auch von dem, was ihr durch die Theilung zugeſallen iſt, Rechnung ablege. 148g. Der Eheaatte iſt gehalten, den ganzen Betrag der auf der Gütergemeinſchaft haftenden Schulden, welche er gemacht hat, zu entrichten, vorbehaltlich ſeines Regreſſes gegen ſeine Frau oder derſelben Erben fuͤr die Haͤlfte dieſer Schulden. 1465. Er iſt nur fur die Haͤlfte derjenigen, welche der Frau perſoͤnlich, und der Guͤtergemeinſchaft zur Laſt gefallen ſind, verbindlich⸗ 1485. Die Frau kann wegen dem ganzen Betrag der Schul⸗ den, welche von ihr ſelbſt herkommen, und der Guͤtergemein⸗ ſchaft einverleibt worden waren, gerichtlich belangt werden; vorbehaltlich ihres Regreſſes gegen den Ehemann oder ſeinen Erben fuͤr die Häͤlfte dieſer Schulden. 1487. Die Frau, und ſollte ſie ſich auch perſoͤnlich fuͤr eine auf der Guͤtergemeinſchaft haftende Schuld verbindlich gemacht haben, kann dennoch nur fuͤr die Haͤlfte derſelben gerichtlich belangt werden, es ſei denn, die Verbindlichkeit ſei ſolidariſch. 1488. Die Frau, welche an einer auf der Gemeinſchaft haftenden Schuld uͤber die Haͤlfte bezahlt hat, kann dieſes Ueberſchuſſes wegen an den Glaͤubiger keinen Anſpruch ma⸗ chen, es ſei denn, die daruͤber gegebene Quittung druͤcke nichts aus, als daß die Summe, welche ſie bezahlt hat, fuͤr ihre Hälfte ſei. 1489. Jener der beiden Gatten, welcher in Kraft einer Hy⸗ potheke, die auf einem unbeweglichen ihm zum Antheil zu⸗ gefallenen Gute haftet, fur den ganzen Betrag einer Schuld, die zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrt, ſich gerichtlich verfolgt findet, hat von Rechtswegen fur die Haͤlfte dieſer Schuld ſeinen Regrebß gegen ſeinen Mitgatten oder deſſen Erben. r490. Die vorhergehenden Verfuͤgun gen bindern nicht, daß nicht durch die Sheilung ber eine oder der andere von den Mittheilhabern verpflichtet werde, einen gewiſſen Betrag der Schulden uͤber die Häͤlfte, ja daß er ſolche gans bezable. Jedesmal als der eine der Mittheilhabenden von den Schulden der Guͤtergemeinſchaft mehr bezahlt hat, als der Antheil betraͤgt, zu deſſen Entrichtung er verpflichtet war, ſo hat er ledesmal ſeinen Regreß gegen denienigen⸗ der in Verhaͤltniß auf ihn zu wenig bezablt hat. —— rao1. Alles, was oben in Hinſicht auf den Ehemann oder die Ehefrau geſagt worden, hat auch Bezug auf die Erben des einen und der andern; und dieſe Erben uͤben die nom⸗ lichen Rechte aus und ſind den naͤmlichen Rechtsklagen un⸗ terworfen als der Gatte, deſſen Stelle ſie vertreten. Sechster Abſchnitt. Von der Verzichtleiſtung auf die Guͤtergemeinſchaft und den Wirkungen derſelben. 1492. Die Verzichtleiſtende Frau verliert alles Recht auf die Guͤter der Gemeinſchaft, ſogar auf das bewegliche Weſen, welches unter ihrem Namen darzu eingebracht worden iſt. Sie zieht nur die zu ihrem Gebrauche noͤthige Leinwand⸗ und Kleidungsſtuͤcke daraus zuruͤcke. r493. Die verzichtleiſtende Frau hat das Recht, wieder an ſich zu ziehen rtens. Die ihr zugeboͤrenden unbeweglichen Guͤter, wenn ſie noch in Natur vorhanden ſind, oder das unbewegliche Gut, welches an derſelben Erſatz erworben worden. atens. Den Wertb für die unbeweglichen Guͤter, die ver⸗ aͤußert aber nicht erſetzt, oder deren Erſatz nicht angenommen worden, wie oben geſagt wurde. ztens. Alle Entſchaͤdigungen, welche die Guͤtergemeinſchaft ihr ſchuldig ſein mag. 1494. Die verzichtleiſtende Frau iſt von jedem Beitrage zu den Schulden der Guͤtergemeinſchaft ſowohl in Hinſicht ihres Mannes als auch der Glaͤubiger entladen. Doch bleibt ſie gegen Letztere verpflichtet, wenn ſie ſich gemeinſchaftlich mit ihrem Ehemanne verbunden hat, oder wenn die Schuld, welche nachber Schuld der Guͤtergemeinſchaft geworden, ur⸗ ſpruͤnglich von ihr ſelbſt herkam; alles dieſes mit Vorbehalt des Regreſſes gegen den Ehemann oder deſſen Erben. 1495. Sie kann alle oben auseinander geſetzte Rechtskla⸗ gen und Ruͤckſoderungen ſowohl auf das Vermögen der Gu⸗ tergemeinſchaft als auch auf die perſoͤnlicheh Guͤter des Ehe⸗ mannes ausuͤben. Auch ihre Erben koͤnnen es mit dem naͤmlichen Rechte, mit Ausnahme jedoch deſſen, was das Vorauswegnehmen des Weiszeuges und der Kleidungsſtuͤcke, ſo wie die Wohn⸗ mietbe und den Nahrungsgehalt waͤhrend der zur Verferti⸗ gung der Aufnabme und zur Beräthſchlagung gegebenen R2 260 Zeitfriſt betrift, welche Rechte der uͤberlebenden Frau allein verſonlich zuſtehen Verfuͤgungen in Hinſicht auf die geſetzliche Guͤter⸗ gemeinſchaft, wenn einer der beiden Gatten oder glle beide Kinder aus vorhergegangenen Ehen haben. 1496. Alles, was oben geſagt worden, ſoll auch dann beob⸗ achtet werden, wenn einer der Gatten oder alle beide Kinder aus vorhergegangenen Ehen haben werden. Wenn jemal das Zuſammenſchmelzen des beweglichen Ver⸗ moͤgens und der Schulden zum Vortheil des einen der Gat⸗ ten einen Vortheil bewirken ſollte, welcher betraͤchtlicher iſt als jener, worzu der 1098te Artikel in dem Litel der Schen⸗ kungen zwiſchen Lebenden und der Teſtamente ermaͤch⸗ tiget, ſo haben die Kinder erſterer Ehe des andern Gatten Recht zur Rechtsklage auf Verminderung. Zweiter Theil. Von der auf Uebereinkunft gegruͤndeten Guͤtergemein⸗ ſchaft, und von den Uebereinkuͤnften, welche die geſetzliche Guͤtergemeinſchaft beſchraͤnken oder ſogar ausſchließen koͤnnen. Die Gatten koͤnnen die geſetzliche Guͤtergemeinſchaft durch jede Art von Uebereinkuͤnften, welche den Artikeln 1387, 1388, 1339 und 1390 nicht zuwider ſind, beſchraͤnken. Die vorzuͤglichſten Beſchraͤnkungen ſind jene, welche ſtatt haben, indem man auf die eine oder andere der nachſtehen⸗ den Arten Ausbedingungen macht, naͤmlich tens. Daß die Guͤtergemeinſchaft nur errungenes Gut in ſich begreife; tens. Daß das gegenwaͤrtige oder zukuͤnftige bewegliche Vermoͤgen entweder gar nicht oder nur zum Cheil zur Guͤter⸗ gemeinſchaft geworfen werde; ztens. Daß man das ganze bewegliche Vermoͤgen oder einen Theil deſſelben, es ſei nun gegenwaͤrtig oder zukuͤnftig, als zu dem Mobiliarvermoͤgen geſchlagen darunter begreife; gtens. Daß jeder Gatte beſonders die Schulden bezahle, welche er vor ſeiner Verheurathung gemacht hat; 5tens. Daß in dem Falle der Verzichtleiſtung die Frau ihr Beibringen frei und ledig zum voraus hinwegiebe; 1497. — 0— 261 stens. Daß der uͤberlebende Gatte einen Voraustheil haben ſolle; 3 7tens Daß die Gatten ungleiche Theile bezieben ſollen; stens. Daß unter ihnen eine Guͤtergemeinſchaft auf Univer⸗ ſaltitel beſtehen ſolle. Erſter Ab ſchnitt. Von der Guͤtergemeinſchaft, welche auf das errun⸗ gene Gut beſchrankt iſt. 1498. Wenn die Ehegatten unter ſich ausbedingen, daß un⸗ ter ihnen nur eine Guͤtergemeinſchaft des errungenen Ver⸗ moͤgens ſtatt haben ſoll, ſo werden ſie angeſehen, als ſchließen ſie von der Guͤtergemeinſchaft die wirklichen und kuͤnftigen Schulden eines jeden von ihnen, ſo wie ihr jederſeitiges gegen⸗ waͤrtiges und kuͤnftiges bewegliches Vermögen aus. In dieſem Falle, und nachdem jeder der Gatten ſein recht⸗ lich bewaͤhrtes Beibringen zum voraus bezogen hat, beſchraͤnkt ſich die Theilung auf die von beiden Gatten zuſammen oder von jedem beſonders waͤhrend der Ehe gemachte, und ſowohl von dem gemeinſchaftlichen Gewerbfleiße als von den an den Fruͤchten und Einkuͤnften der Guͤter der beiden Gatten ge⸗ machten Erſparniſſen herkommende Rungenſchaft. 1499. Wenn das zur Zeit der abgeſchloſſenen Heurath vor⸗ handene oder waͤhrend der Zeit zugefallene bewegliche Ver⸗ moͤgen nicht durch eine Aufnahme oder in guter Form errich⸗ tetes Verzeichniß bewährt worden, ſo wird es als Rungen⸗ ſchaft angeſehen. zweiter Abſchnitt. Von der Klauſel, welche das bewegliche Vermoͤgen entweder gaͤnzlich oder zum Theil von der Guͤter⸗ gemeinſchaft ausſchließt. 1500. Die Gatten koͤnnen ihr ganzes gegenwärtiges und zukuͤnftiges bewegliches Vermoͤgen aus ihrer Guͤtergemeinſchaft ausſchließen. Wenn ſie unter einander ausbedingen, daß ſie gegenſeitig bis auf den Betrag einer gewiſſen Summe oder eines be⸗ ſtimmten Werths in die Guͤtergemeinſchaft legen wollen, ſo werden ſie ſchon dadurch allein angeſehen, als behalten ſie ſich den Ueberſchuß vor. 262 101. Dieſe Klauſel macht den Gotten zum Schuldner ge⸗ gen die Guͤtergemeinſchaft von der Summe, welche er ver⸗ ſprochen hat, einzulegen, und ſie verbindet ihn dieſes Einlegen zu beweiſen. 15o. Das Beibringen in Hinſicht des Mannes iſt hinlaͤng⸗ lich durch die in ſeinem Heurathsvertrag ausgedruͤckte Erklaͤ⸗ rung, daß ſein bewegliches Gut von einem ſolchen Werth iſt bewaͤhrt. Es iſt hinlaͤnglich bewahrt in Hinſicht der Ehefrau durch die Quittung, welche der Ehemann ihr oder denienigen welche ſie ausgeſteuert haben, gibt. 1zoz. Jeder Gatte hat bei Auflößung der Guͤtergemein⸗ ſwaft das Recht, den Werth von dem, woran das bewegliche Gut, welches er bei der Heurath beigebracht hat oder ihm ſeither zugefallen iſt, ſeine Einlage in die Guͤtergemeinſchaft uͤberſtieg, zuruͤck oder zum Vorsaus wegzunebmen. 1503. Das bewegliche Gut, welches jedem der Gatten waͤh⸗ rend der Dauer der Ehe zufaͤllt, muß durch eine Aufnahme bewaͤhrt werden. In Ermanglung einer Aufnahme des den Ehegatten zuge⸗ fallenen beweglichen Gutes oder in Ermanglung einer ur⸗ funde, die geeignet waͤre, deſſen Beſtande und Wertb nach abgezogenen Schulden zu bewaͤhren, kann derſelbe ſeine Ruͤck⸗ nahme nicht in Ausuͤbung bringen. Wenn die Frau keine Aufnahme uͤber das ihr zugefallene bewegliche Gut beibrinat, ſo wird ſie oder ihre Erben zuge⸗ laßen, entweder durch urkunden, oder durch Zeugen oder ſo⸗ gar durch den gemeinen Ruf uͤber den Werth dieſes beweg⸗ lichen Gutes den Beweiß zu fuͤhten. Dritter Abſchnitt. Von der Klauſel, da unbewegliche Guͤter zum Mo⸗ biliarvermoͤgen geſchlagen werden.(amcublissement) 15o8. Wenn die beide Gatten oder einer von ihnen das Ganze oder einen Theil ihrer gegenwaͤrtigen oder kunftigen unbeweg⸗ lichen Guͤrer in die Guͤtergemeinſchaft werfen, ſo nennt man dieſe Klauſel ameublissement. 1506. Das ameublissemeut kann beſtimmt oder unbeſtimmt ſein. Es iſt beſtimmt, wenn der Gatte erklaͤrt hat, daß er ein ſolches unbewegliches Gut entweder im Ganzen oder biß zum —— 263 Betrag einer gewiſſen Summe zum beweslichen Vermoͤgen ſchlagen und in die Guͤtergemeinſchaft werfen wolle. Es iſt unbeſtimmt, wenn der Gatte geradehin erklaͤrt hat, daß er ſeine unbewesliche Guͤter biß auf den Belauf einer gewiſſen Summe in die Guͤtergemeinſaft bringen wolle. 15o7. Die Wirkung des beſtimmten ameublissement iſt, das unbewegliche Gut, oder die unbeweglichen Guͤter, welche darunter begriſſen werden, zum Vermoͤgen der Guͤtergemein⸗ ſchaft wie die beweglichen Guͤter ſelbſt zu machen. Wenn das unbewegliche Gut oder die unbeweglichen Guͤter der Frau ganz zu dem Mobiliarvermoͤgen geſchlagen worden, ſo kann der Gatte daruͤber wie uͤber andere Theile der Guͤter⸗ gemeinſchaft verfuͤgen und ſie veraͤuſſern. Wenn das unbewegliche Gut nur fuͤr eine gewiſſe Summe zu dem Mobiliarvermoͤgen geſchlagen worden, ſo kann der Ehemann nur mit Einwilligung der Frau veraͤußern; aber er kann es ohne dieſe Einwilligung, jedoch nur bis auf den Betrag des zum Mobiliarvermoͤgen geſchlagenen Anibeils verpfaͤnden. 16o8. Das unbeſtimmte ameublissement macht die Guͤter⸗ gemeinſchaft nicht zur Eigenthuͤmerin der unbeweglichen Guͤter, welche zu dem Mobiliarvermoͤgen geſchlagen werden. Die Wirkung deſſelben begrenzt ſich dahin, den Gatten, welcher ſeine Einwilligung darzu gegeben bat, zu verbinden, bei der Aufloͤſung der Guͤtergemeinſchaft einige ſeiner unbeweglichen Guͤter bis auf den Belauf der von ihm verſprochenen Summe in der Maſſe zu belaſſen. Der Ehemann kann, wie in dem vorhergehenden Artikel, ohne die Einwilligung ſeiner Frau die unbeweglichen Guͤter, auf welchen das unbeſtimmte ameublissement haftet, weder im Ganzen noch theilweiſe veraͤußern; allein er kann ſie biß auf den Betrag, fuͤr den ſie zu der Mobiliarmaſſe geſchlagen worden ſind, verpfaͤnden. 1609. Der Gatte, welcher ein Erbgut zu dem beweglichen Vermoͤgen geſchlagen, hat bei der Theilung das Vorrecht, es zuruͤckzubehalten, indem er es zum Voraus zu ſeinem Antheil fuͤr den Werth, welchen es alsdann haben wird, zaͤhlt. Auch ſeine Erben haben das naͤmliche Recht. der Guͤtergemeinſchaft, welcher dem Gatten, der Schuldner 26½— 0— Pierter Abſchnitt. Von der Klauſel der Trennung der Schulden. 151o. Die Klauſel, vermoͤge welcher die Eheleute unter ſich ausbedingen, daß jeder von ihnen insbeſondere ſeine per⸗ tonliche Schulden bezahlen ſoll, verbindet ſie, wenn die Guͤ⸗ tergemeinſchaft aufgeloͤßt wird, ſich gegenſeitig Rechnung zu halten von den Schulden, von denen bewaͤhrt werden kann, daß ſie zur Entladung desjenigen der Gatten, welcher der Schuldner davon war, durch die Guͤtergemeinſchaft ſind ab⸗ getragen worden. Dieſe Verbindlichkeit iſt die nämliche, es ſei nun, daß eine Aufnahme vorhanden ſei oder nicht. Wenn aber das durch den einen der Gatten beigebrachte bewegliche Vermoͤgen weder durch eine Aufnahme noch durch ein anderes der Ehe vorhergegangenes bewährtes Verzeichniß gehoͤrig beglaubiget worden, ſo koͤnnen die Glaͤubiger ſowobl des einen als des andern der beiden Gatten, ohne auf den Un⸗ terſchied der Guͤter, welcher hier angeſprochen werden koͤnnte, acht zu haben, ihre Bezahlung auf das nicht aufgenommene bewegliche Gut, ſo wie auf alle andere Theile der Guͤter⸗ gemeinſchaft gerichtlich betreiben. Die Glaͤubiger ſollen ſogar auf das den Gatten waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft zugefallene bewegliche Vermoͤgen das Recht haben, wenn es ebenfalls weder durch eine Aufnahme noch beglaubtes Verzeichniß bewaͤhrt worden. 151I. Wenn die Gatten eine gewiſſe Summe oder ein ge⸗ wiſſes Ganze von Gut in die Gätergemeinſchaft bringen, ſo hat ein ſolches Beibringen die ſtillſchweigende Uebereinkunft zur Folge, daß es nicht mit Schulden belaſtet iſt, welche vor der Heurath gemacht worden, und der Gatte, welcher Schuldner iſt, muß dem andern von allen jenen Schulden Rechnung halten, welche das verſprochene Beibringen vermindern werden. 1512. Die Klauſel der Guͤtertrennung hindert nicht, daß die Guͤtergemeinſchaſt nicht mit den Zinſen und Ruͤckſtanden belaſtet werde, welche waͤhrend der Heurath gelaufen ſind. 151z. Wenn die Guͤtergemeinſchaft wegen den Schulden des einen der Gatten, welcher durch Vertras von allen vor der Verbeurathung gemachten Schulden frei und ledig erklaͤrt worden, verfolgt wird, ſo hat der andere Gatte das Recht auf eine Entſchaͤdigung, welche entweder von dem Antheil ————,— —„— 265 iſt, zufaͤllt, oder von den perſönlichen Guͤtern des gedachten Gatten genommen wird; und im Falle der Unzulaͤnglichkeit kann dieſe Entſchaͤdigung auf dem Wege der Buͤrgſchaft gegen den Vater, die Mutter, den Anverwanden in aufſteigender Linie oder den Vormund, welche dieſen Gatten fuͤr frei und ledig erklaͤrt hatten, aerichtlich betrieben werden. Dieſe Buͤrgſchaft kann ſogar von dem Gatten waͤhrend der Dauer der Guͤtergemeinſchaft ausgeuͤbt werden, wenn die Schuld von der Frau auf ihren eigenen Namen hin her⸗ kömmt; jedoch iſt in dieſem Falle die Zuruͤckzahlung, welche die Frau oder ihre Erben den Buͤrgen nach der Auflöſung der Guͤtergemeinſchaft ſchuldig ſind, vorbehalten. Fünfter Abſchnitt. Von der der Frau zugeſtandenen Befugniß, ihr Ein⸗ bringen frei und ledig zuruͤck zu nehmen. 15ra. Die Frau kann ausbedingen, daß in dem Falle der Verzichtleiſtung auf die Guͤtergemeinſchaft ſie entweder alles oder einen Dheil deſſen, was ſie entweder bei der Verheu⸗ tathung oder waͤhrend derſelben beigebracht hat, an ſich ziehe; allein dieſe Ausbedingung kann ſich nicht uͤber die foͤrmlich ausgedruͤckten Gegenſtaͤnde noch zum Vortheile anderer Per⸗ ſonen als jener, welche bezeichnet ſind, ausdehnen. So kann ſich alſo die Befugniß, das bewegliche Vermoͤgen, welches die Frau bei der Abſchließung der Heurath beigebracht hat, an ſich zu zieben, nicht auf jenes erſtrecken, welches ihr vielleicht während der Heurath zugefallen iſt. So dehnt ſich die der Frau zugeſtandene Befugniß nicht auf die Hinder aus; jene, welche der Frau und den Kindern zugeſtanden worden, dehnt ſich nicht auf die Erben in auf⸗ ſteigender Linie noch auf die Seitenerben aus. In allen Faͤllen kann das Einbringen nur dann zuruͤck gezogen werden, wenn die der Frau perſoͤnlichen Schulden, welche die Guͤtergemeinſchaft bezahlt hat, vorher abgezogen worden. Sechster Abſchnitt. Von dem durch Uebereinkunft beſtimmten Voraustheil. 1515. Die Klauſel, kraft welcher der uͤberlebende Gatte ermaͤchtiget iſt, vor jeder Theilung eine gewiſſe Summe, oder einen gewiſſen Betrag beweglicher Gegenſtaͤnde in Natur 266— 6— zum Voraus zu beziehen, gibt zu dieſer Vorausbeziehung zum Vortheil der uberlebenden Frau kein Recht, als wenn ſie die Guͤtergemeinſchaft angenommen hat; es ſei denn, der Heu⸗ rathsvertrag habe ihr ſelbſt fuͤr den Fall der Verzichtleiſtung dieſes Recht vorbehalten. Auſſer dem Falle dieſes Vorbehaltens kann der Voraustheil nur von der theilbaren Maſſe und nicht von den perſoͤnlichen Guͤtern des vorher verſtorbenen Gatten bezogen werden. 1616. Der Voraustheil wird nicht als ein Vortheil, der den Formalitaͤten der Schenkungen unterworfen iſt, ſondern als eine Heurathsuͤbereinkunft betrachtet. 1617. Der natuͤrliche oder buͤrgerliche Tod öfnet die Bezie⸗ hung des Vorurtheils. 1518. Wenn die Aufloͤſung der Guͤtergemeinſchaft entweder durch die Ebeſcheidung oder durch körperliche Trennung be⸗ wirket wird, ſo hat die wirkliche Auslieferung des Vorau stheils nicht ſtatt, allein der Gatte, welcher entweder die Eheſchei⸗ dung oder die körperliche Trennung erhalten hat, erhaͤlt fuͤr den Fall des Ueberlebens ſein Recht auf den Voraustheil. Wenn es die Frau iſt, ſo bleibt die Sache oder die Summe, welche den Voraustheil ausmacht, immer vorlaͤuſig dem Manne, mit der Vervflichtung, Buͤrgſchaft dafuͤr zu ſtellen. 1519. Die Glaͤubiger der Guͤtergemeinſchaft haben immer das Recht die zu dem Voraustheil gehoͤrigen Gegenſtaͤnde verkaufen zu laſſen, vorbehaltlich des Regreſſes des Gatten, in Gefolge des 1518ten Artikels. Siebenter Abſchnitt. Von den Klauſeln, kraft welcher man jedem der Gatten ungleiche Theile in der Guͤtergemeinſchaft anweißt. 1520. Die Gatten können die durch das Geſetz vorgeſchriebene Cheilung zu gleichen Theilen abſtellen, wenn ſie entweder dem uͤberlebenden Gatten oder ſeinen Erben einen geringern An⸗ theil als die Haͤlfte iſt, an der Guͤtergemeinſchaft anweiſen, oder ihm ſtatt alles ſeines Antheils an der Guͤtergemein⸗ ſchaft nur eine gewiſſe beſtimmte Summe geben; oder wenn ſie ausbedingen, daß die ganze Gutergemeinſchaft in gewiſſen Faͤllen dem uͤberlebenden Gatten oder nur einem von ihnen zugehoͤren ſoll. —— ——— 267 Wenn ausbedungen worden, daß der eine Gatte oder ſeine Erben nur einen gewiſſen Antheil an der Guͤtergemein⸗ ſchaft, zum Beiſpiele, ein Drittel, ein Viertel, haben ſollen, ſo uͤbernehmen der alſo geſchmaͤlerte Gatte oder ſeine Erben an den Schulden der Guͤtergemeinſchaft nur in Verhaͤltniß des Antheils, welches ſie an dem aktiven Vermoͤgen beziehen. Die Uebereinkunft iſt nichtig, wenn ſie den ſo geſchmaͤler⸗ ten Gatten oder ſeine Erben verbindet, einen groͤßern Antheil zu uͤbernehmen, oder wenn ſie ſie freiſpricht, einen Theil der Schulden zu uͤbernehmen, welcher dem Antheil gleich iſt, welchen ſie an dem Aktivvermoͤgen beziehen. 1522. Wenn ausbedungen worden, daß einer der Gatten oder ſeine Erben nur eine gewiſſe Summe fuͤr ihr ganzes Recht an der Guͤtergemeinſchaft beſprechen können, ſo iſt dieſe Klauſel eine Uebereinkunft, welche den andern Gatten oder ſeine Erben verbindet, die ausbedungene Summe zu bezahlen; die Guͤtergemeinſchaft mag nun gut oder uͤbel be⸗ ſtellt, binreichend oder nicht hinreichend ſein, die Summe zu bezahlen. 1523. Wenn die Klauſel dieſe Verbindlichkeit nur in Hin⸗ ſicht der Erben des Gatten aufſtellt, ſo hat dieſer, wenn er uͤberleben ſollte, das Recht zu einer geſetzlichen Cheilung zur Haͤlfte. 1524. Der Gatte oder ſeine Erben, welche in Kraft der Klauſel, wovon der 120te Artikel ſpricht, das Ganze der Guͤtergemeinſchaft zuruͤckbehaͤlt, muß auch alle Schulden bezahlen. Die Gläubiger haben in dieſem Falle weder gegen die Frau noch gegen ibre Erben irgend eine Rechtsklage. Wenn es die uͤberlebende Frau iſt, welche vermittels einer ausbedungenen Summe das Recht hat, die ganze Guͤterge⸗ meinſchaft gegen die Erben ihres Mannes zuruͤckzubehalten, ſo bat ſie die Wahl, ihnen entweder dieſe Summe zu bezah⸗ len und zur Entrichtung aller Schulden verbunden zu bleiben, oder auf die Guͤtergemeinſchaft Verzicht zu leiſten, und den Erben ihres Mannes alle Guͤter und alle darauf haftende Laſten zu uͤberlaſen. 1525. Es iſt den Ehegatten erlaubt auszubedingen, daß das Ganze der Guͤtergemeinſchaft entweder dem Ueberlebenden oder nur einem von ihnen zugehoren ſoll, vorbehaltlich den Erben des andern Gatten das Einbringen und die Kayitalien, 268 welche vnn der Perſon ihres Stammherrn in die Guͤtergemein⸗ ſchaft gefallen ſind, wieder zuruͤck zu nehmen. Dieſe Ausbedingung wird nicht als ein Vortheil angeſehen, der den auf die Schenkungen Bezughabenden Regeln unter⸗ worfen iſt, man maa ihn nun an und fur ſich ſelbſt oder nach ſeiner Form betrachten, ſondern blos als eine Ueberein⸗ kunft zwiſchen Perſonen, die ſich verheurathen oder zu einem Handel miteinander verbinden. Achter Abſchnitt. Von der Guͤtergemeinſchaft auf Univerſaltitel. 1426. Die Gotten können durch ihren Heurathsvertras eine Univerſal⸗Guͤtergemeinſchaft von ihren ſowobl beweg⸗ lichen als unbeweglichen, gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Guͤ⸗ tern, oder nur von ihren gegenwaͤrtigen Guͤtern, oder nur von ihren zukuͤnftigen Guͤtern errichten. Verfuͤgungen, welche den acht obenſtehenden Abſchnit⸗ ten gemeinſchaftlich ſind. 1527. Was in den oben ſtehenden acht Abſchnitten geſagt worden, begrenzet die Ausbedingungen, deren die auf Ueber⸗ einkunft gegruͤndete Guͤtergemeinſchaft empfaͤnglich iſt, in ih⸗ ren genauen Verfuͤgungen nicht. Die Gatten konnen jede andere Uebereinkunft machen, wie es in dem 1387ten Artikel geſagt worden und vorbehaltlich der Beſchraͤnkungen, welche in den Artikeln t388, 1389 und 1395 angegeben ſind. Nichs deſto weniser ſoll in dem Falle, wo Kinder von einer vorhergehenden Ehe vorhanden ſind, jede Uebereinkunft, welche in ihren Wirkungen zum Zweck haͤtte, dem einen Gatten uͤber den in dem woosten Artikel des Titels von den Schen⸗ kungen unter den Lebenden und den Teſtamenten be⸗ ſtimmten Antheil zu geben, fuͤr alles, was dieſen Antheil uͤberſteigt, ohne Wirkung ſein; allein die bloßen Vortheile, welche aus den gemeinſchaſtlichen Arbeiten und aus den an den gegenſeitigen Erſparniſſen an den obgleich ungleichen Einkuͤnften der beiden Gatten gemacht werden, herkommen, werden nicht als ein Vortheil angeſehen, der zum Nachtbeil der Kinder erſterer Ehe gemacht wird⸗ — — 0— 269 16a8. Die auf Uebereinkuuft gearuͤndete Guͤtergemeinſchaft bleibt fuͤr alle Fälle, wo weder ſtillſchweigend noch ausdruck⸗ lich durch den Heurathsvertrag Abbruch gemacht worden, den Regeln der geſetzlichen Guͤtergemeinſchaft unrerworfen. Neunter Abſchnitt. Von den Uebereinkuͤnften, welche von der Guͤter⸗ gemeinſchaft ausſchließen. 1629. Wenn Gatten, ohne ſich den Vorſchriften uͤher die Ausſteuer zu unterwerfen, erkläͤren, daß ſie ſich ohne Guͤter⸗ gemeinſchaft heurathen oder daß ſie von Guͤtern getrennt ſein wollen, ſo werden die Wirkungen dieſer Ausbedingung angeordnet, wie folgt. Erſter Papagrapb. Von der Klanſel, welche beſagt, daß die Gatten ſich ohne Guͤtergemeinſchaft verheurathen. 1530. Die Klauſel, welche beſagt, daß die Gatten ſich ohne Guͤtergemeinſchaft verheurathen, gibt der Frau das Recht nicht, ihre Guͤter zu verwalten noch die Fruͤchten davon zu beziehen.. Dieſe Fruͤchte werden angeſehen, als ſeien ſie dem Manne zugebracht worden, um die Ausgaben des Eheſtandes zu beſtreiten. 1631. Der Gatte behaͤlt die Verwaltung der beweglichen und unbewealichen Guͤter der Frau und folglich auch das Recht, das ganze bewegliche Vermoͤgen zu bezichen, welches ſie zum Heurathsgut mitbringt oder welches ihr waͤhrend der Ehe zufaͤllt; vorbehaltlich der Wiedererſtattung, welche er ihr davon nach der vor Gericht ausgeſprochenen Aufloͤßung der Heurath oder Srennung der Guͤter machen muß. 1532. Wenn unter den beweglichen Guͤtern, welche die Frau zum Heurathsgut gebracht hat oder ihr waͤhrend der Ehe zugefallen ſind, ſich Gegenſtaͤnde befinden, von denen man keinen Gebrauch machen kann ohne ſie aufzuzehren, ſo muß dem Heurathsvertrag ein Abſchaͤtzungsverzeichniß beige⸗ legt, oder da, wo dieſe Gegenſtaͤnde der Frau zufallen, eine Aufnahme davon gemacht werden, und der Gatte muß den Werth dafuͤr nach der Abſchaͤtzung zuruͤck erſtatten. 1533. Der Gatte hat alle Ausgaben der Nutznießung zu beſtreiten. 270 1634. Die in gezenwärtigem Paragraphe ausgedruͤckte Klau⸗ ſel hindert nicht, eine Uebereinkunft zu machen, daß die Frau iährlich auf ihre alleinige Quittungen einen gewiſſen An⸗ theil ihrer Einkuͤnfte fuͤr ihre Unterhaltung und perſoͤnliche Nothwendigkeiten beziehe. 1535. Die zum Heurathsgut gegebenen unbeweglichen Guͤter ſind in dem Falle des gegenwärtigen Paragraphes nicht unver⸗ ͤuſſerlich. Doch koͤnnen ſie nicht ohne die Einwilligung des Ehemannes, und bei deſſen Weigerung ſie zu geben, ohne gerichtliche Er⸗ maͤchtigung verkauft werden. Zweiter Paragrapb. Von der Klauſel der Guͤtertrennung. 1636. Wenn die Ehegatten durch ihren Heurathsvertrag ausbedungen haben, daß ſie von Guͤtern getrennt leben wol⸗ len, ſo behaͤlt die Frau die gaͤnzliche Verwaltung ihrer be⸗ weglichen und unbeweglichen Guͤter und den freien Genuß des Ertrazs derſelben. 1537. Jeder der Gatten traͤgt nach den in ihrem Henraths⸗ vertrage enthaltenen Uebereinkuͤnften zu den Ausgaben des Eheſtandes bei, und wenn keine ſolche Uebereinkuͤnfte vorhan⸗ den ſind, ſo traͤgt die Frau zu dieſen Ausgaben bis auf den Betrag des Drittels ihrer Einkuͤnfte bei.* 1638. In keinem Falle und ohne irgend ein Ausbedingen zu beguͤnſtigen kann die Frau ihre unbewegliche Guͤter ohne die beſondere Einwilligung ihres Mannes, oder, im Falle er die⸗ ſelbe verweigert, ohne die gerichtliche Ermaͤchtigung verkaufen. Jede der Frau im Allgemeinen entweder durch den Heu⸗ rathsvertrag oder waͤbrend der Verheurathung gegebene Er⸗ maͤchtigung, ihre unbewegliche Guͤter zu veraͤuſſern iſt nichtig. 1539. Wenn die getrennte Frau dem Manne den Genuß ihrer Guͤter gelaſſen hat, ſo iſt dieſer entweder auf das Begehren, welches die Frau an ihn Rellen kann, oder bei der Aufloßung der Heurath nur zur Darſtellung der vorhandenen Fruͤchte verbunden und er hat uber jene, welche er bis dorthin auf⸗ gezehrt hat, gar keine Rechnung abzulegen. Drittes Kapitel. Von der Vorſchrift uͤber die Ausſteuer. 1840. Die Ausſtener unter gegenwaͤrtiger Vorſchrift ſo wie — Hd— 271 unterhener des zweiten Kapitels betrachtet iſt das Gut, welches die Frau dem Gatten zubringt, um die Ausgaben des Eheſtan⸗ des zu beſtreiten. 1541. Alles, was ſich die Frau zum Heurathsgut macht oder was man ihr in Gefolg des Heurathsvertrags gibt, ge⸗ hoͤrt zur Ausſtener, wenn keine Ausbedingung vorhanden iſt welche das Gegentheil beſagt. Erſter Abſchnitt. Von dem, was man zur Ausſteuer macht. 1642. Das, was man zur Ausſteuer macht, kann alle ge⸗ genwaͤrtige und kuͤnftige Guͤter der Frau, oder nur ihre gegen⸗ waͤrtige Guͤter, oder nur einen Cheil ihrer gegenwuͤrtigen und kuͤnftigen Guͤter, oder ſogar nur einen einzelnen Gegenſtand betreffen. Das, was man zur Ausſteuer macht, in dem allgemeinen Ausdrucke aller Guͤter der Frau genommen, begreift die kuͤnftigen Guͤter derſelben nicht. 1ßa3. Die Ausſteuer kann weder waͤhrend der Heurath be⸗ ſtimmt noch vermehrt werden. 1544. Wenn Aeltern mit einander eine Ausſteuer beſtim⸗ men, ohne daß jedes von ihnen ſeinen Antheil darzu beſtimmt, ſo haͤlt man dafuͤr, jedes habe einen gleichen Antheil dazu beigetragen. Wenn die Ausſteuer von dem Vater allein fur die vaͤterlichen und muͤtterlichen Rechte beſtimmt worden, ſo ſoll die Mutter obgleich bei dem Vertrage gegenwaͤrtig nicht anheiſchig ge⸗ macht werden, und die Ausſteuer bleibt dem Vater allein zur Laſt. 1545. Wenn der uͤberlebende Vater oder die uͤberlebende Mutter fuͤr die vaͤterlichen und muͤtterlichen Guͤter eine Aus⸗ ſteuer ausgeworſen, ohne die Antheile zu beſtimmen, ſo nimmt man die Ausſteuer zuerſt von den Rechten des kuͤnftigen Gat⸗ ten, auf das Vermoͤgen des vorher verſtorbenen Gatten und den Reſt von den Guͤtern deſſen, der die Ausſtener auswirft. 1546. Obgleich die von ihren Aeltern ausgeſteuerte Tochter ihr eigenthuͤmlich zugehoͤrige Guͤter hat, welche ſie genießen, ſo muß die Ausſteuer doch von den Guͤtern derjen igen genom⸗ men werden, welche ſolche beſtimmen, es ſei denn das Ge⸗ gentheil ausbedungen worden. 1547. Diejenigen, welche eine Ausſteuer ausgeworfen haben, muͤſſen die ausgeworfenen Gegenſtaͤnde verbuͤrgen. — 272— d— 15a3. Die Zinſen der Ausſteuer laufen von rechtswegen von dem Tage der Verheurathung gegen diejenigen, welche ſie ver⸗ ſprochen haben, und wenn auch gleich die Zahlungsfriſt be⸗ ſtimint iſt, es ſei denn, man habe das Gegentheil ausbedungen⸗ Zweiter Abſchnitt. Von den Rechten des Ehegatten auf die Guͤter der Morgengabe und von der Unverauſſerlichkeit der zur Ausſteuer beſtimmten Grundſtuͤcke. 1549. Der Gatte allein hat die Verwaltung der von der Ausſteuer herkommenden Guͤter waͤhrend des Eheſtandes. Er allein hat das Recht, die Schuldner und Ruͤckhalter der Ausſteuer gerichtlich zu verfolgen, die Fruͤchte und Zinſe da⸗ von zu beziehen und die Ruͤckzahlung der Kapitalien einzuthun⸗ Fedoch kann durch den Heurathsvertrag ausbedungen wer⸗ den, daß die Frau allaͤhrlich auf ihre alleinige Quittun⸗ gen einen Theil ibrer Einkuͤnfte fuͤr ihre Unterhaltung und perſönliche Beduͤrfniße beziehe. 1560. Der Gatte iſt fuͤr die Uebernahme der Ausſteuer keine Buͤrgſchaft zu leiſten ſchuldig, wenn er nicht durch den Heu⸗ rathsvertrag darzu angehalten wird⸗ 1651. Wenn die Ausſteuer oder ein Theil derſelben in beweg⸗ lichen Gegenſtaͤnden beſtebt, welche durch den Heurathsvertrag abgeſchätzt ſind, ohne daß dabei erklaͤrt worden, daß auf die Abſchaͤtzung kein Verkauf folgen ſoll,* ſo wird der Ehegatte Eigenthuͤmer davon und iſt nichts zu erſtatten ſchuldig als den Abſchaͤtzungspreiß der beweglichen Gegenſtaͤnde. 1662. Die von dem unbeweglichen zur Ausſteuer beſtimmten Gute gemachte Abſchätzung uberträgt dem Ehegatten das Ei⸗ genthum davon nicht, wenn nicht eine ausdruckliche Erklaͤ⸗ rung daruber vorhanden iſt⸗ 1663. Das unbewegliche Gut, welches mit der Ausſteuer etworben worden, wird nicht zu der Ausſteuer gezaͤhlt, wenn die Bedingung der Anwendung derſelben nicht in dem Heu⸗ rathsvertrage feſtgeſetzt worden. „In dem Lext des Geſetzregiſters heißt es: sans déclara- tion que L'estimation n'en kait pas rente. Ohne daß dabei erklart worden, dat die Abſchätzung keine Rente nach ſich ziehe⸗ — 0— 273 Eben ſo verhaͤlt es ſich mit dem unbeweglichen Gute, welches an Zahlung der in Geld beſtimmten Ausſteuer gegeben worden. 1554. Die unbeweglichen zur Ausſteuer gegebenen Guͤter koͤnnen waͤhrend der Ehe weder von dem Manne, noch von der Frau, noch von beiden zuſammen weder verkauft noch verpfaͤndet werden unbeſchadet jedoch folgender Ausnahmen. 1565. Die Frau kann mit Ermaͤchtigung ihres Ehemannes, oder im Falle er ſolche verweigern wuͤrde, mit gerichtlicher Erlaubniß die Guͤter ihrer Ausſteuer zur Niederlaſſung ihrer Kinder, welche ſie in einer vorhergehenden Ehe gezeugt hat, hingeben; wenn ſie aber nur von Gerichtswegen darzu ermaͤchti⸗ get iſt, ſo muß ſie den Genuß davon ihrem Ehemanne vorbehalten. 1566. Sie kann auch mit Ermaͤchtigung ihres Mannes die Guͤter ihrer Ausſtener fuͤr die Niederlaſſung ihrer gemein⸗ ſchaftlichen Kinder hingeben. 1567. Das zur Ausſteuer gegebene unbewegliche Gut kann veraͤuſſert werden, wenn dieſe Veraͤuſſerung durch den Heu⸗ rathsvertrag erlaubt worden. 1668. Das zur Ausſteuer gegebene unbewealiche Gut kann auch noch mit gerichtlicher Erlaubniß durch oͤffentliche nach dreimal angehefteten Anſchlagzetteln geſchehene Verſteigerung verkauft werden; Um den Ehemann oder die Ehefrau aus dem Verhafte zu befreien; Um der Familie in den durch die Artikel 253, 205 und 206 des Tirels von der Zeurath vorgeſehenen Faͤllen Nahrungs⸗ mittel zu verſchaffen; um die Schulden der Frau oder derjenigen, welche die Aus⸗ ſteuer beſtimmt haben, zu bezahlen, wenn dieſe Schulden einen gewiſſen und dem abgeſchloſſenen Heurathsvertrag vorherge⸗ henden Datum haben. um groͤßere und unvermeidliche Ausbeſſerungen, die zur Erhaltung der unbewealichen Ausſteuer noͤthig ſind, zu machen; Endlich; wenn ſich dieſes unbewegliche Gut mit Drittern unge⸗ theiltfindet und man anerkennt, daß es nicht getheilt werden kann. In allen dieſen Faͤllen bleibt der Ueberſchuß des Verkauf⸗ preiſes uͤber das anerkannte Beduͤrfniß Ausſteuer, und er ſoll als ſolcher zum Vortheil der Frau angelegt werden. 1559. Das unbewegliche Heurathsgut kann allein mit der Einwilligung der Frau gegen ein anderes unbewegliches Gut von dem naͤmlichen Wertb fuͤr die vier Fuͤnftel wenigſtens, S 274— 0— und indem man den Nutzen des Tauſches erweiſet, die Er⸗ maͤchtigung darzu von Gerichtswegen erhalten hat, und die Abſchätzung durch von dem Gerichtshofe von Amtswegen ernennte Sachkundige gemacht worden, vertauſcht werden. In dieſem Falle iſt das durch Tauſch erbaltene unbeweg⸗ liche Gut zur Ausſteuer gehoͤrig; der neberſchuß des Preiſes, wenn ein ſolcher vorhanden iſt, ſoll es auch ſein und als ſol⸗ cher zum Vortheil der Frau angelest werden. 1560. Wenn auſſer den ſo eben erklaͤrten Ausnahmefaͤllen die Frau oder der Mann, oder beide zuſammen ein zur Aus⸗ ſteuer gehoͤrendes Grundſtuͤck veraͤuſſern, ſo koͤnnen die Frau oder ihre Erben nach der Aufloͤßung der Heuratb dieſe Ver⸗ außerung widerrnfen machen, ohne daß man waͤhrend der Dauer derſelben die Verjaͤhrung ihnen entgegen ſetzen könne⸗ Die Frau hat nach der Guͤtertrennung das naͤmliche Recht⸗ Der Ehemann ſelbſt kann waͤhrend des Ebeſtandes die Ver⸗ aͤußerung widerrufen machen, doch bleibt er fuͤr die Schab⸗ loshaltung und Zinſe des Kaͤufers verpflichtet, wenn er nicht in dem Vertrage erklaͤrt hat, daß das verkaufte Gut, ein Ausſteueraut iſt. 1661. Die zur Ausſteuer gehörigen unbeweslichen Guͤter, welche durch den Heuratbsvertrag nicht als veraͤuſſerlich er⸗ klaͤrt worden, ſind waͤhrend des Eheſtandes unverjährbar, es ſei denn, die Verjaͤhrung habe ſchon vorher angefangen. Sie werden jedoch verjaͤhrbar nach der Guͤtertrennung, welches auch der Zeitpunkt ſein mag, an welchem die Ver⸗ zaͤhrung angefangen. 1662. Der Ehegatte iſt in Anſehung der zur Ausſteuer gehoͤrigen Guͤter zu allen Obliegenheiten eines Nutznießers verpflichtet. Er iſt fur alle durch ſeine Nachläͤßiakeit eingetroffene Ver⸗ jaͤhrungen und Gutesverwuͤſtungen verantwortlich⸗ 1563. Iſt die Ausſteuer Gefahr preiß gegeben, ſo kann die Frau die Guͤtertrennung gerichtlich betreiben, wie es in dem r443 und den folgenden Artiteln geſagt worden. Dritter Abſchnitt. Von der Zuruͤckgabe der Ausſteuer⸗ 1664. Wenn die Ausſteuer in unbewealichen Guͤtern beſteht; Oder in beweglichen Guͤtern, die durch den Heurathsver⸗ trag nicht abgeſchätzt worden ſind, oder wenn ſie mit der Er⸗ klaͤrung abgeſchaͤtzt worden ſind, daß die Abſchaͤtzung der Frau das Eigenthum nicht raubt, — ——— — 27 So können der Ehemann vder deſſen Erben gerichtlich ge⸗ zwungen werden, dieſelbe nach der Aufloͤſung der Heurath hnverzuglich zuruͤck zu geben. 1665. Wenn die Ausſteuer in einer Summe Geldes beſteht, Oder in beweglichen Guͤtern, welche durch den Ehevertrag abgeſchätzt worden, aber ohne Erklärung, daß die Abſchaͤtzung den Ehegatten nicht zum Eigenthuͤmer davon macht, So kann die Zuruckgabe erſt im Jahr nach der Auſtöſung der Heurath angeſprochen werden⸗ 1666. Wenn die beweglichen Guͤter, deren Eigenthum der Frau uͤberlaſſen bleibt, durch den Gebrauch und ohne die Schuld des Ehemannes zu Grunde gegangen ſind, ſo iſt er gehalten, nur jene, die noch vorhanden ſind, und in dem Zu⸗ ſtande, in welchem ſie ſich befinden werden, zuruͤck zu geben. Nichtsdeſtoweniger kann die Ehefrau in allen Faͤllen ihr zu ihrem gegenwaͤrtigen Gebrauche noͤthiges Weiszeug und Klei⸗ dungsſtuͤcke an ſich ziehen, vorbehaltlich, den Werth davon, wenn dieſes Weiszeug und Kleidungsſtuͤcke urſpruͤnglich mit Abſchätzung zum Heurathsgut geworfen worden, zum voraus abzurechnen. 1667. Wenn die Ausſteuer Obligazionen oder ausgeſetzte Renten begreift, welche verlohren gegangen ſind oder Ver⸗ minderungen erlitten haben, die man aber der Nachlaͤßigkeit des Ehemannes nicht zur Laſt legen kann, ſo hat er nicht dafuͤr zu haften, und er iſt von aller Verbindlichkeit frei wenn er die Vertraͤge zuruͤckgibt. 1668. Wenn man eine Nutznießung zur Ausſteuer gibt, ſo ſind der Ebemann oder deſſen Erben bei der Aufloͤſung der Heurath nur zur Wiedererſtattung des Nutznießungsrechtes nicht aber der wahrend des Eheſtandes zugefallenen Fruͤchte verpflichtet. 1669. Wenn die Ehe ſeit dem Ablauf der zur Zahlung der Ausſteuer feſtgeſetzten Zeitfriſten zehn Jahre gedauert hat, ſo konnen die Frau oder ihre Erben dieſelbe, nach der Aufloͤſung der Ehe von dem Manne zuruckfodern ohne gehalten zu ſein zu beweiſen, daß er ſie auch wirklich empfangen hat; es ſei denn, der Ebemann lieſere den Beweiß, dat er unnuͤtzer Weiſe ſeinen Fleiß angewendet habe, um ſich die Auszahlung derſelben zu verſchaffen. 1670. Wenn die Heurath durch den Tod der Frau aufge⸗ lößt worden, ſo laufen die Zinſen und S 9 276 welche zuruͤckerſtattet werden muß, von dem Dage der Auf⸗ loͤſung von Rechtswegen zum Vortbeil ihrer Erben. Wenn die Ehe durch den Tod des Mannes aufgeloͤßt wor⸗ den, ſo hat die Frau die Wahl, entweder die Zinſe von ihrer Ausſteuer waͤhrend dem Drauerjahre zu fodern, oder ſich auf Köſten der Verlaſſenſchaft des Ehemannes waͤhrend dieſem Trauerjahre den Nabrungsgehalt liefern zu laſſen. Allein in beiden Faͤllen muͤſſen ihr waͤhrend dieſem Jahre die Wohnung und die Trauerkleidung von der Verlaſſenſchaft geliefert werden, ohne daß man ihr dieſes auf die ihr ſchuldige Zinſen anrechnen tann. 171. Bei der Aufloͤſung der Ehe werden die Fruͤchte der unbeweglichen Ausſteuerguͤter zwiſchen dem Ehemanne und der Ehefrau oder ihren Erben nach Verbaͤltniß der Zeit, als dieſelbe noch waͤhrend dem letztern Jahre gedauert hat, getheilt⸗ Das Jahr faͤngt von dem Tage an, wo die Heurath feier⸗ lich abgeſchloſſen worden. 1672. Die Frau oder ihre Erben haben bei der Ruͤckfoderung der Ausſteuer kein Vorrecht vor den Glaͤubigern, welche eine fruͤhere Hyvothek haben als ſie. 1573. Wenn der Ehemann ſchon zahlungsunfaͤhig war und veder Kunſt nach Gewerb hatte, als der Vater ſeiner Toch⸗ ter eine Ausſteuer ausgeworfen hat, ſo iſt dieſe nur verbun⸗ den ihr Klagrecht auf die Ruͤckerſtattung derſelben gegen die Familie ihres Mannes in die Verlaſſenſchaft ihres Vaters zuruͤck zu bringen. Wenn aber der Ehemann zuerſt waͤbrend des Eheſtandes zahlungsunfaͤhig geworden, Oder wenn er ein Gewerb oder Handwerk hatte, welches bei ihm die Stelle des Vermögens erſetzte, So fuͤllt der Verluſt der Ausſteuer blos auf die Frau. Vierter Abſchnitt. Von den Guͤtern, welche die Frau ihrem Manne auſſer der Ausſtener zubringt.(biens paraphernaux.) 1574. Alle Guͤter, welche der Frau nicht als Ausſteuer aus⸗ geworfen worden, ſind Paraphernalguͤter.(Auſſer der Ausſteuer zugebrachte Guͤter) 1578. Wenn alle Guͤter der Frau Paraphernalauͤter ſind, und wenn ſich in dem Heurathsvertrag keine Uebereinkunft vorfindet, um ſie zur Uebernahme eines Theils der Ausgaben —— 23 des Eheſtandes zu verpflichten, ſo traͤgt die Frau bis zu dem Betrag eines Drittels ihrer Einkuͤnfte darzu bei. 1576. Die Frau hat die Verwaltung und den Genuß ihrer Paraphernalguͤter. Allein ſie kann dieſelbe ohne Ermächtigung ihres Eheman⸗ mannes, oder wenn er ſie verweigert, ohne gerichtliche Erlaub⸗ niß weder veraͤußern noch dieſer Guͤter wegen vor Gericht er⸗ ſcheinen. 1677. Wenn die Frau dem Ehemanne die Vollmacht gibt, ihre Paraphernalguͤter mit der Obliegenheit, ihr von den Fruͤchten derſelben Rechnung zu halten, zu verwalten, ſo hat er gegen ſie die naͤmlichen Verpflichtungen, wie jeder andere Bevollmaͤchtigte. 1678. Wenn der Ehemann die Paraphernalguter ſeiner Frau ohne Vollmacht, jedoch aber auch ohne Wiederſpruch von Seiten derſelben genoſſen hat, ſo iſt er bei der Aufloſung der Heurath oder bei dem erſten Begehren, welches die Frau an ihn ſtellet, nur zur Darſtellung der vorhandenen Fruchte verbunden, und er bat von denen, welche bis dahin aufge⸗ zebrt worden, keine Rechnung abzulegen. 1579. Wenn der Ehemann ohnerachtet des hinlaͤnglich be⸗ waͤhrten Widerſpruches ſeiner Frau derſelben Paraphernal⸗ guͤter genoſſen, ſo muß er ihr von allen ſowohl vorhandenen als aufgezehrten Fruͤchten Rechnung ablegen. 1580. Der Ehegatte welcher die Parapherealguͤter genießt, hat alle Obliegenheiten des Nutznießers auf ſich⸗ Beſondere Verfuͤgungen. 1581. Die Ehegatten koͤnnen, wo ſie ſich den Vorſchriften uͤber die Ausſteuer unterwerfen, eine Geſellſchaft fuͤr die Er⸗ rungenſchaft ausbedingen. Die Wirkungen dieſer Geſellſchaft ſind durch die Artikel raos und 1499 feſtgeſetzt. Sechster Titel. Von dem Verkaufe. (Dekretirt den 1sten Ventos r2, verkuͤndigt den a5ten des naͤmlichen Monaths.) Erſtes Kapitel. Von der Natur und der Form des Verkaufs. 1582. Der Verkauf iſt eine Uebereinkunft, wodurch der Eine 278— 0— ſich verbindet, eine Sache abzuliefern und der Andere, ſie zu bezahlen. Der Verkauf kann entweder durch eine beglaubte Urkunde oder unter Privatunterſchrift geſchehen. 1533. Der Verfauf iſt unter den Partheien vollbracht, und der Kaͤufer hat von Rechtswegen in Hinſicht auf den Ver⸗ kaͤufer das Eigenthum erworben, ſobald beide uͤber die Sache und den Preiß derſelben miteinander uͤbereingekommen, wenn auch die Sache noch nicht abgeliefert und der Preiß dafuͤr noch nicht entrichtet worden⸗ 1584. Ein Verkauf kann geradehin und unbedingt oder un⸗ ter einer verſchiehenden(suspensive) yder aufhebenden(reso⸗ lutoire) Bedingung geſchehen. Er kann auch zwei oder mehrere Dinge, unter denen man die Wahl hat,(alternatives) zum Gegenſtand haben. In allen dieſen Faͤllen wird die Wirkung deſſelben durch die allgemeinen Grundſaͤtze uͤber die Uebereinkuͤnfte beſtimmt. 1585 Wenn die Waaren nicht im Ganzen, ſondern nach dem Gewichte, nach der Zahl oder nach einem gewiſſen Maaße ver⸗ kauft werden, ſo iſt der Verkauf in ſoweit nicht vollbracht, daß die verkauften Sachen ſo lange auf Gefahr des Verkaͤufers blei⸗ ben, bis ſie abgewogen, abgezaͤhlt oder dargemeſſen worden; allein der Kaͤufer iſt berechtigt, entweder ihre Auslieferung; oder im Falle der Nichterfullung der Verpflichtung nach Be⸗ ſchaffenheit der Umſtaͤnde Zinſe und Schadloshaltung zu fodern. 1586. Wenn im Gegentheile die Waaren im Ganzen ver⸗ kauft worden, ſo iſt der Kauß vollbracht, obgleich die Waaren weder porgewogen, noch vorgezaͤhlt noch dargemeſſen worden. 1387. In Hinſicht des Weins, des els und anderer Ge⸗ genſtaͤnde, welche man gewoͤhnlich koſtet ehe man ſie kauft, hat kein Kauf ſtatt, ehe der Kaͤufer ſie nicht gekoſtet und ge⸗ nehmiget hat 15s8. Jeder auf Probe abgeſchloſſene Verkauf wird immer angeſehen, als ſei er auf eine verſchiebende Bedingung ab⸗ geſchtoſſen worden. 1580 Das Verſprechen eines Verkaufs gilt fuͤr einen wirk⸗ lichen Verfauf, wenn uͤber den Gegenſtand und den Preiß ge⸗ genſeitige Einwilliguns der Partheien vorhanden iſt. 1590. Wenn das Verſprechen zu verkaufen mit Daraufgeld geſchloſſen worden, ſo ſteht es jedem der Kontrahenten frei, wieder davon abzugehen; — —— Dem, der es gegeben hat, mit Verluſt deſſelben; Und jenem, der es genommen hat, mit Wiedererſtattung des Dopvelten. 1501. Der Preiß des Verkaufs muß von den Partheien be⸗ ſtimmt und bezeichnet werden. 1692. Die Beſtimmung deſſelben kann indeſſen dem ſchieds⸗ richterlichen Gutachten eines Drittern uͤberlaſſen werden⸗ Wenn dieſer Drittere die Abſchäͤtzung nicht machen will oder nicht machen kann, ſo hat der Verkauf nicht ſtatt. 1593. Die Koſten der Urkunden und anderer bei dem Ver⸗ kaufe ſtatt habender Dinge liegen dem Kaͤufer zu Laſt. Zweites Kapitel. Wer kann kaufen oder verkaufen? 14. Alle diejenige, denen es das Geſetz nicht unterſagt, koͤnnen kaufen oder verkaufen. 1595. Zwiſchen Eheleuten kann nur in folgenden drei Faͤllen ein Verkaufsvertrag ſtatt haben; itens. Wenn einer der Ehegatten dem andern, welcher ge⸗ richtlich von ihm getrennt iſt, Guͤter zur Zahlung ſeiner recht⸗ lichen Anſpruͤche abtrit; ztens. Wenn die Abtretung, welche der Mann ſeiner ſelbſt von ihm nicht getrennten Frau macht, eine geſetzliche Urſache hat, z. B. die Wiederverwendung des Kaufſchillings von ihren nnbeweglichen Guͤtern, welche veraͤuſſert worden, oder von ſonſtigen ihr zugehoͤrigen Summen, wenn dieſe unbeweglichen Guter oder dieſe Summe nicht zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤren ztens. Wenn die Frau ihrem Mann Guͤter zur Zahlung einer Summe abtrit, die ſie ihm zur Ausſteuer verſprochen hatte, und wenn Ausſchließung von der Guͤtergemeinſchaft vorhanden iſt. Selbſt in dieſen dreien Faͤllen bleiben die Rechte der Erben der vertrasſchließenden Partheien, wenn ein nebenſeitiger Vortheil vorhanden iſt, unangetaſtet. 1596. Es koͤnnen unter Strafe der Nichtigkeit weder ſelbſt noch durch unterſtellte Perſonen teigern Die Vormunde die Guͤter derjenigen, uͤber welche ſie als Vormunde aufgeſtellt ſind; Die Bevollmächtigten die Guͤter, deren Verkauf man ibnen aufgetragen hat; Die Verwalter der Guͤter der Gemeinden oder oͤffentlichen Anſtalten, welche ihrer Amtspflicht uͤbertragen ſind; Die oͤffentlichen Beamten die Nazionalguͤter, welche durch ihre Amtsverrichtung verkauft werden. 1597. Die Richter, ihre Stellerſetzer, die Regierungskom⸗ miſſaͤre, ihre Beigeordneten, die Gerichtſchreiber, Gerichts⸗ diener, Sachwalter, amtliche Vertheidiger und Notarien duͤr⸗ fen ſich keine Rechtsſtreite, ſtreitige Rechte und Klagen ab⸗ treten laſſen, welche von der Gerichtsbarkeit des Gerichts⸗ bofes ſind, in deren Bezirk ſie ihre Amtsverrichtungen ver⸗ verſeben, bei Strafe der Nichtigkeit, der Koſtenauslagen, Schadenerſatzes und Zinſen. Drittes Kapitel. Von den Sachen welche verkauft werden koͤnnen. 1598. Alles was in den Handel einſchlaͤgt, kann verkauft werden, wenn beſondere Geſetze die Veraͤußerung davon nicht verbieten. 1699. Der Verkauf einer Sache, die jemand anders zuge⸗ hoͤrt, iſt nichtig; er kann zu Schadloshaltung ſtatt geben, wenn der Ankaͤufer nicht gewußt hat, daß die verkaufte Sache einem andern zugehoͤre. 1600. Man kann die Erbſchaft einer lebenden Perſon ſelbſt mit ihrer Einwilligung nicht verkaufen. 1601. Wenn in dem Augenblicke des Verkaufts die verkaufte Sache gaͤnzlich zu Grund gegangen war, ſo ſoll der Verkauf nichtig ſein. Wenn nur ein Theil der verkauften Sache zu grund gegangen, ſo hat der Kaͤufer die Wahl, von dem Verkaufe abzugehen, oder den noch nicht verdorbenen Theil zu verlangen; in wel⸗ chem Fulle er den Preiß derſelben durch eine gerichtliche Ab⸗ ſchaͤtzung nach Maaßſtab des fuͤr das Ganze bedungenen Kaufpreißes beſtimmen laͤßt. Viertes Kapitel. Von den Obliegenheiten des Verkaͤufers. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 1602. Der Verkaͤufer iſt verbunden, dasjenige, worzu er ſich verbindet, deutlich zu erklaͤren. ———— —— — — 0— 281 Jeder dunkle vder zweideutige Vertrag wird gegen den Ver⸗ käufer ausgelegt. 1603. Er hat zwei Hauptverbindlichkeiten, jene die ver⸗ kaufte Sache abzuliefern, und fuͤr ſie Buͤrge zu ſein. Zzweiter Abſchnitt. Von der Ablieferung. 16o4. Die Ablieferung iſt die Uebertragung der verkauften Sache in die Gewalt und den Beſitz des Kaͤufers. 1605. Die Verbindlichkeit, unbewegliche Dinge abzuliefern iſt von Seiten des Verkaͤufers erfuͤllt, wenn er, wo von einem Gebaͤude die Rede iſt, den Schluͤſſel, oder von andern Ge⸗ genſtaͤnden die Eigenthumsurkunden abgeliefert hat. 1606. Die Ablieferung beweglicher Gegenſtände geſchieht Entweder durch derſelben wirkliche Uebergabe, Oder durch die Uebergabe der Schluͤſſel zu den Gebaͤuden, worin ſie enthalten ſind; Oder auch ſogar durch die bloße Einwilligung der Partheien, wenn die Uebertragung nicht in dem Augenblicke des Ver⸗ kaufs geſchehen kann, oder wenn ſie der Kaͤufer ſchon unter einer andern Benennung in ſeiner Gewalt hatte. 1607. Die Uebergabe von unkoͤrperlichen Gerechtſamen ge⸗ ſchieht entweder durch die Einlieferung der Urkunden, oder durch den Gebrauch, welchen der Ankäufer mit Bewilligung der Käufers davon macht⸗ 160. Die Koſten der Auslieferung liegen dem Verkaͤufer, jene hingegen des Hinwegbringens dem Käufer zur Laſt, wenn nicht das Gegentheil ausbedungen worden. 1609. Die Auslieferung muß an dem HOrte geſchehen, wo ſich die Sache, welche der Gegenſtand des Verkaufs iſt, zur Zeit des gemachten Verkaufs befand, wenn man nicht anders miteinander uͤberein gekommen iſt. 1610. Wenn der Verkaͤufer mit der Auslieferung in der zwiſchen den Partheien ausbedungenen Zeit nicht einbält, ſo hat der Ankaͤufer die Wahl, entweder die Aufhebung des Ver⸗ kaufes oder ſeine Einſetzung in den Beſitz zu verlangen, wenn anders die Verzoͤgerung bloß von dem Verkaͤufer herruͤhrt. 1611. Ju allen Fällen muß der Verkaͤufer zu Schadener⸗ ſatz und Zinſen verurtheilt werden, wenn aus Mangel der Ablieferung in einer gewiſſen Zeit dem Ankaͤufer ein Nach⸗ theil erwaͤchſt. 252—— 1612. Der Verkaͤufer iſt nicht verbunden, die Sache aus⸗ zuliefern, wenn der Ankaͤufer ihm den Kaufſchilling nicht be⸗ zahlt und der Verkaͤufer ihm keine Zahlungsfriſt bewilliget hat. 1613. Er ſoll uͤberdies nicht zur Ablieferung gehalten ſein, und wenn er auch eine Zahlungsfriſt bewilligt haͤtte, wenn der Ankaufer von der Zeit an, da der Verkauf ſtatt hatte bankerott geworden oder voͤllig in Ruͤckgang gekommen iſt, ſo daß der Verkaͤufer ſich in einer augenſcheinlichen Gefahr be⸗ findet, den Kaufpreiß zu verlieren; es ſei denn der Ankaͤufer ſtelle ihm fuͤr die die in beſtimmter Zeit zu leiſtende Zahlung Buͤrgſchaft. 1614 Die verkaufte Sache muß in dem Zuſtande, in wel⸗ chem ſie ſich zur Zeit des Verkaufs befand, abgeliefert werden. Von dem Tage des Verkaufes gehoͤren alle Fruͤchte dem Kaͤufer. rér5. Die Verbindlichkeit, die Sache auszuliefern, dehnt ſich auch auf alles Zugehoͤr derſelben und auf alles, was zu ihrem immerwaͤhrenden Gebrauche beſtimmt iſt, aus. 1616. Der Verkaͤufer iſt verpflichtet, das Maaß, ſo wie es in dem Verkaufvertrage beſtimmt iſt, jedoch unter folgenden Beſchruͤnkungen abzuliefern. 1617. Wenn der Verkauf eines unbeweglichen Gegenſtandes mit Angabe des Flaͤcheninhalts zu ſoviel Maaß abgeſchloſſen worden, ſo iſt der Verkaͤufer verpflichtet, dem Ankäufer, wenn er es fodert, den in dem Verkaufsvertrage angegebe⸗ nen Maaßesbetrag auszuliefern. Wenn ihm dies nicht moͤglich iſt, oder wenn es der An⸗ kaͤufer nicht fodert, ſo iſt der Verkaͤufer verbunden, eine ver⸗ haͤltnißmaͤßige Verminderung des Kaufpreißes zu leiden. 1618. Wenn im Gegentheile in dem Falle des vorherge⸗ henden Artikels ſich ein groͤßerer Flächeninhalt vorfindet als in dem Kaufvertrage angegeben worden, ſo hat der Ankaͤufer die Wahl, entweder die Ergaͤnzung des Verkaufpreiſes zu entrichten, oder, wenn der Ueberſchuß ein Zwanzigſtel uͤber den angegeben Flaͤcheninhalt betraͤgt, von dem Kaufvertrage abzugehn. r619. In allen andern Faͤllen, Es mag nun ein beſtimmtes und begränztes Ganze von Guͤtern verkauſt worden ſein; Oder der Verkauf mag verſchiedene von einander getrennte Grundſtuͤcke zum Gegentand haben, — 0— 283 Oder er mag mit Angabe des Maaßes, oder mit der Be⸗ zeichnung des verkauften Gegenſtandes anfangen und nachher das Maaß angeben. So gibt die Angabe dieſes Maßes zu keinem Zuſchuße zu dem Kaufvreiße zum Vortheil des Verkaͤufers fuͤr den Ueber⸗ ſchuß des Maaßes; Noch zu irgend einer Verminderung des Kaufpreißes zum Portheil des Ankaͤufers wegen dem geringern Maaße Anlaß; es ſei denn, der Unterſchied des wirklich vorhandenen Maaßes betrage von dem in dem Kaufvertrage ausgedruͤckten Maaße ein Zwanziſel mehr oder weniger in Hinſicht auf den Werth der Geſammtheit der verkouften Gegenſtände, oder es ſei das Gegentheil ausbedungen worden. 1620. In dem Falle, wo, in Gefolge des vorhergehenden Artikels wegen Ueberſchuß an Maat eine Vermehrung des Kaufvreißes ſtatt hat, ſo hat der Ankaͤufer die Wahl, ent⸗ weder von dem Kaufvertrage abzuſtehen, oder den Zuſchuß des Preiſes, und zwar, wenn er das unbewegliche Gut in Beſitz behalten hat, mit Zinſen zu erlegen. 1621. In allen Fillen, wo der Antaͤufer das Recht hat, von dem Kaufvertrag abzugehen, iſt der Verkaͤufer gehalten, ihm nebſt dem Kaufpreiße, wenn er ihn ſchon empfangen hat, die bei dem Kaufvertrage aufgelaufenen Koͤſten zuruͤck zu geben. 18az. Die Rechtsklage auf den Zuſchuß zu dem Kaufſchil⸗ ling von Seiten des Verkaͤufers oder jene auf Verminderung des Preiſes oder auch auf Aufhebung des Kaufvertrags von Seiten des Kaͤufers muß in Zeit eines Jahres von dem Tage des abgeſchloſſenen Kaufvertrags gerechnet unter Strafe, nicht mehr angehoͤrt zu werden, angeſtellt werden. 1623. Wenn durch einen und denſelben Kaufvertrag fuͤr einen und denſelben Preiß zwei Grundſtuͤcke verkauft worden ſind und von jedem derſelben das Maatß angegeben worden iſt, das eine aber von einem geringern und das andere von einem groͤßeren Flaͤcheninhalt befunden worden, ſo gleichet man den Uueberſchuß und das Fehlende bis auf den zu lie⸗ fernden Betrag aus; und die Rechtsklage auf Zuſchuß oder Verminderung des Kaufyreißes hat nur nach den hier oben aufgeſtellten Regeln ſiatt. n6ag. Die Frage, ob dem Verkaͤufer oder Kaͤufer der Ver⸗ luſt oder die Verſchlimmerung der verkauften Sache vor ih⸗ rer Auslieferung zu Laſt falle, wird nach den in dem Sitel 234— 0— von den Vertraͤgen oder durch Uebereinkuͤnfte abge⸗ ſchloſſenen Verbindlichkeiten uͤberhaupt aufgeſtellten Re⸗ geln abgeurtheilt. Dritter Abſchnitt. Von der Gewahrleiſtung. 1625. Die Gewaͤhrleiſtung, welche der Verkaͤufer dem Kaͤu⸗ fer ſchuldig iſt, hat zwei Gegenſtaͤnde; der erſtere iſt der ruhige Beſitz der verkauften Sache; der zweite die verborgenen Maͤn⸗ gel, welche zur Zuruͤckgabe der verkauften Sache berechtigen. (redhibitoires) Erſter Paragraph. Von der Gewaͤhrleiſtung im Falle der Schadlos⸗ haltung.(Cviction.) 1626. Obgleich bei dem Verkaufe keine Gewaͤhrleiſtuns ausbedungen worden, ſo iſt doch der Verkaͤufer von rechtswe⸗ gen gehalten, dem Kaͤufer fuͤr den Schaden gut zu ſtehen, den er entweder an der Geſammtheit oder an einem Theile des verkauften Gegenſtandes leiden kann, ſo wie auch fuͤr die Laſten, welche auf dieſem naͤmlichen Gegenſtande haften koͤnnen und bei dem Verkaufe nicht erklaͤrt worden ſind. 1627. Die Partheien koͤnnen durch beſondere Uebereinkunft dieſe rechtliche Verbindlichkeit vermehren oder die Wirkungen derſelben vermindern, ſie koͤnnen ſogar darin mit einander uͤbereinkommen, daß der Vertaͤufer keiner Gewaͤhrleiſtung un⸗ terworfen ſein ſoll. 1628. Wenn auch ausbedungen worden, daß der Verkaͤufer keiner Gewahrleiſtung unterworfen ſein ſoll, ſo bleibt er doch immer zu derjenigen gehalten, die aus einer ihm perſönlichen Thatſache herfließt. Jede entgegen geſetzte Uebereinkunft iſt nichtig. 1629. In dem naͤmlichen Falle, wo keine Gewaͤhrleiſtung ausbedungen worden, ſo iſt der Verkaͤufer, wenn Schadlos⸗ haltung eintrit, verbunden, den Kaufpreiß wieder zuruͤck zu geben, es ſei denn, der Kaͤufer habe zur Zeit des Verkaufes von der Gefahr des ihm bevorſtehenden Schadens Kenntniß gehabt, oder er habe auf ſeine eigene Gefahr hin gekauft. 1630. Wenn die Gewaͤhrleiſtung verſprochen worden oder wenn nichts in dieſer Hinſicht ausbedungen worden, ſo hat ————— — — — 0— 285 der Kaͤufer, wenn er wirklich ausgewieſen worden, das Recht, von dem Verkaͤufer zu begehren tens. Die Wiederſtattung des Kaufpteißes; ztens. Die Wiedererſtattung der Fruͤchte, wenn er ſie auch dem Eigenthuͤmer, der ihn ausgewieſen hat, zuruͤck gegeben. ztens. Die durch den Anſpruch auf Gewaͤhrleiſtung von Seiten des Kaͤufers ausgelegten und die von dem urſpruͤngli⸗ chen Klaͤger gemachten Koſten; atens. Endlich die Schadloshaltung und Zinſe, ſo wie auch die Nebenkoſten und Gerichtsgebuͤhren fuͤr den Vertrag. 1631. Wenn zur Zeit der Ausweiſung die verkaufte Sache ſich an Werth vermindert oder betraͤchtlich verdorben findet und dieſes entweder durch Nachlaͤßigteit des Kaͤufers oder durch Zufaͤlle einer ſtaͤrkern Gewalt; ſo iſt der Verkäͤufer nichts deſtoweniger verbunden, den ganzen Kaufpreiß wieder herauszugeben. 1632. Wenn aber der Kaͤufer von den durch ihn verurſach⸗ ten Beſchaͤdigungen Vortheil bezogen hat, ſo iſt der Verkau⸗ fer berechtiget, auf den Kaufpreiß eine dieſem Vortheil gleich⸗ kommende Summe zuruͤck zu behalten. 1633. Wenn die verkaufte Sache ſich zur Zeit der Aus⸗ weiſung auch ohne Zuthun des Kaͤufers in dem Preiße erhoͤ⸗ het findet, ſo iſt der Verkaͤufer gehalten, ihm das zu bezah⸗ len, was ſie mehr werth iſt, als der Kaufpreiß ausweißt. 1634. Der Verkaͤufer iſt verbunden, dem Ankaͤufer alle Aus⸗ beſſerungen und nuͤtzliche Verbeſſerungen, welche er auf den Grundſtuͤcken mag gemacht haben, ſelbſt zu erſetzen, oder durch den, der ihn ausgewieſen hat, erſetzen zu machen. 1636. Wenn der Verkaͤufer das Grundſtuͤck eines andern unredlicher Weiſe verkauft hat, ſo ſoll er verbunden ſein, dem Ankaͤufer alle auf das Grundſtuͤck verwendete Auslagen, ſelbſt die, welche blos zum Vergnuͤgen oder Verſchoͤnerung dienen, wieder zu erſtatten. r636. Wenn der Ankaͤufer nur aus einem Theile der ver⸗ kauften Sache ausgewieſen worden, dieſer Dheil aber in Hin⸗ ſicht auf das Ganze von ſolcher Wichtigkeit iſt, daß der An⸗ kaͤufer es ohne den Theil, aus welchem er gewieſen worden, nicht gekauft haͤtte, ſo kann er die Aufhebung des Vertaufs verlangen. 1637. Wenn in dem Falle der Ausweiſung aus einem Sbeile des verkauften Grundſtuͤckes der Verkauf nicht aufge⸗ — o0— hoben worden, ſo wird dem Kaͤufer der Werth des Antheils, aus welchem er ausgewieſen worden, nach der Abſchaͤtzung zur Zeit der Ausweiſung und nicht in Verhaͤltniß auf den ganzen Kaufſchilling von dem ganzen Gute, die verkaufte Sache habe nun an Werth zu⸗oder abgenommen, zuruͤck⸗ bezahlt⸗ 1638. Wenn ein verkauftes Grundſtuͤck, ohne daß die Erklaͤ⸗ rung davon gemacht worden, mit gewiſſen nicht in die Augen fallenden Grunddienſtbarkeiten beſchwert iſt, und dieſe ſo er⸗ heblich ſind, daß man Urſache habe, zu vermuthen, der Ankaͤufer habe das Grundſtuͤck nicht verkauft, wenn er davon unterrichtet geweſen waͤre, ſo kann er die Aufhebung des Kaufvertrags verlangen, wenn er ſich nicht lieber mit einer Entſchaͤdigung begnuͤgen wili. 1639. Die andern Fragen, zu denen die fur die Ankaͤufer aus dem Nichtsvollzug des Verkaufs entſtehenden Schadlos⸗ haltungen Anlaß geben koͤnnen, muͤſſen nach den allgemeinen in dem Ditel von den Verträgen oder von den aus Uebereinkuͤnften entſtehenden werbindlichkeiten uͤber⸗ haupt aufgeſtellten Regeln entſchieden werden. 1690. Die Gewaͤhrleiſtung fuͤr den Fall der Ausweiſung hoͤrt auf, wenn ſich der Ankaͤufer durch ein Urtheil in letzter Inſtanz, oder durch ein Urtheil, von welchem keine Apvella⸗ zion mehr ſtatt hat, verurtheilen ließ, ohne ſeinen Verkaͤufer ebenfalls vorzuladen; und wenn dieſer beweißt, daß hinläng⸗ liche Mittel vorhanden ſind, die Klagt verwerfen zu machen⸗ Zweiter Paragraph. Von der Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Maͤngel der ver⸗ kauften Sache. 1641. Der Verkaͤufer iſt fuͤr alle verborgene Maͤngel der verkauften Sache, welche ſie fur den Gebrauch, zu welchen ſie beſtimmt worden, untauglich machen, oder den Gebrauch derſelben ſo vermindern, daß der Ankaͤufer ſie nicht gekauft, oder einen geringern Preiß dafuͤr gegeben haben wuͤrde, wenn er dieſe Maͤngel gekannt huͤtte, Gewaͤhrleiſtung ſchuldig. 1642. Der Verkaͤufer iſt fur augenfaͤllige Fehler, von denen der Kaͤufer ſich ſelbſt haͤtte uberzeugen koͤnnen, keine Gewaͤhr⸗ leiſtung ſchuldig. 1643. Er iſt dieſe Gewaͤhrleiſtun fuͤr die verborgenen Moͤngel ſelbſt dann ſchuldig, wenn er ſie auch gleich nicht gekennt hat, es ſei dann, er habe in dieſem Falle ausbedungen, daß er zu keiner Gewaͤhrleiſtung verpflichtet ſei. 1644. Der Kaͤufer hat in den Fälien der Artikel 1641 und 6az die Wahl, die Sache wieder zuruͤck zu geben und ſich den Kaufpreiß wieder erſtatten zu laſſen oder die Sache zu behalten und ſich einen Theil des Kaufſchillings, ſo wie er durch Sachkundige wird beſtimmt werden, zuruͤckzahlen zu laſſen. 1645. Wenn der Verkaͤufer die Maͤngel der Sache wuſte, ſo iſt er nebſt der Ruͤckerſtattung des empfangenen Kaufſchillings zu allem Schadenerſatz und Zinſenentrichtung gegen den Kau⸗ fer verbunden. 1646. Wenn dem Verkaͤufer die Maͤngel der Sache unbe⸗ kannt waren, ſo iſt er nur zur Ruͤckerſtattung des Kauſpreiſes und der durch den Kauf verurſachten Koͤſten gegen den Kaͤufer verpflichtet. 164. Wenn die mangelhafte Sache durch eine Folge ihrer ſchlechten Beſchaffenbeit zu Grunde gegangen iſt, ſo iſt der Verluſt fuͤr den Verkaͤufer, welcher gegen den Ankaͤufer die Verpflichtung hat, demſelben den Kaufpreiß und andere in den beiden vorbergehenden Artikeln benennte Entſchaͤdigungen wieder zu erſtatten. Wenn aber die Sache durch einen Zufall zu Grunde gegan⸗ gen, ſo faͤllt der daraus entſtehende Verluſt dem Käͤufer zu Laſt. 168. Die Rechtsklage, welche aus den Maͤngeln entſpringt, wegen welchen man berechtiget iſt, die gekaufte Sache wieder zuruͤck zu geben, muß von dem Ankaͤufer in einem kurzen Zeitraume nach der Beſchaffenheit der Maͤngel, welche zu der Zuruͤckgabe berechtigen, und nach dem Gebrauche des Ortes, wo der Kauf ſtatt hatte, angeſtellt werden. 1649. Sie ſindet bei den von Gerichtswegen geſchehenen Verkaͤufen nicht ſiatt. Fuͤnftes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten des Kaͤufers. 1650. Die vornehmſie Verbindlichkeit des Kaͤufers iſt, den Kauſpreiß auf den Dag und an dem Hrte, welche durch den Verkauf beſtimmt worden, zu erlegen. 1661. Wenn bei dem Verkaufe in dieſer Hinſicht nichts ſeſtgeſetzt worden, ſo muß der Kaͤufer an dem Hrte und zu der Zeit, wo die Ablieferung geſchieht, Zahlung leiſten. r65a. Der Käͤufer iſt in folgenden drei Faͤllen bis zur Zah⸗ lung des Kapitals die Zinſe von dem Kaufpreiſe zu entrich⸗ ten ſchuldig; Wenn es bei dem Kaufe ſo ausbedungen worden; Wenn die verkaufte und abgelieferte Sache Fruͤchte oder andere Einkuͤnfte hervorbringt; Wenn der Kaͤufer aufgefodert worden, zu bezahlen. In dem letztern Falle laufen die Zinſe nur von dem Lage der Auffoderung. 1653. Wenn der Kaͤufer durch eine hypothekariſche oder ge⸗ richtliche Zuruͤckfoderungs⸗Rechtsklage geſtoͤrt wird, oder ge⸗ rechte Urſache hat zu fuͤrchten, er moͤge geſtoͤrt werden, ſo kann er die Erlegung des Kaufſchillings ſo lange verſchieben, bis der Verkaͤufer der Stoͤhrung ein Ende gemacht hat, wenn dieſer nicht vorzieht, Buͤrgſchaft zu leiſten, oder anders nicht ausbedungen worden iſt, daß der Kaͤufer der Stoͤhrung un⸗ geachtet bezahlen muße. 1654. Wenn der Kaͤufer den Kaufpreiß nicht erlegt, ſo tann der Verkaͤufer die Aufhebung des Verkaufes begehren. 1665. Die Aufhebung des Verkaufes unbeweglicher Gegen⸗ ſtaͤnde wird auf der Stelle ausgeſprochen, wenn der Verkäu⸗ fer in Gefahr iſt, den Gegenſtand und den Kaufſchilling zu verlieren. Wenn dieſe Gefahr nicht vorhanden iſt, ſo kann der Richter dem Kaͤufer eine laͤngere oder kuͤrzere Zeitfriſt geſtat⸗ ten, wie es die Umſtaͤnde erheiſchen. Hat der Kaͤufer dieſe Zeitfriſt voruber geben laſſen, ohne zu bezahlen, ſo ſoll die Aufbebung des Verkaufs ausgeſpro⸗ chen werden. 1666. Wenn bei dem Verkaufe unbeweglicher Gegenſtaͤnde ausbedungen worden, daß der Verkauf von rechtswegen ſoll aufgehoben ſein, wenn die Erlegung des Kaufpreißes in der beſtimmten Zeitfriſt, vicht ſtatt haben wurde, ſo kann der Ankaͤufer dennoch auch nach dem Verlaufe dieſer Zeitfriſt noch bezahlen, wenn er nicht durch eine Auffoderung in Saͤum⸗ niß verſetzt worden iſt; aber nach dieſer Auffoderung kann ihm der Richter keine Zeitfriſt mehr zugeſtehen. 1657. Wenn Lebensmittel und bewegliche Gegenſtaͤnde ver⸗ Lauſt werden, ſo hat die Aufbebung des Verkauſs zum —————— — 6— 239 Portheil des Verkaͤufers von Rechtswegen und ohne Auffo⸗ derung ſtatt, ſobald die Zeit verfloſſen iſt, zu welcher ſie nach abgeſchloßener Uebereinkunft abgenommen werden ſollte. Sechstes Kapitel. Von der Richtigkeit und Aufhebung des Verkaufes. 1668. Unabhaͤngig von den urſachen, welche einen Verkauf zernichten oder aufheben, und welche ſchon in dieſem Litel er⸗ klart worden, ſo wie von jenen, welche ſich auf alle Ueber⸗ einkuͤnfte anwendbar machen laſſen, kann der Kauſvertrag auch noch durch die Ausuͤbung der Befugniß zum Ruͤckkaufe und durch die Niedrigkeit des Preißes aufgehoben werden. Erſter Abſchnitt. Von der Befugniß zum Ruͤckkaufe. 1669. Die Befugniß des Wieder⸗oder Ruͤckkaufes iſt ein Vertrag, durch welchen der Verkaͤufer ſich vorbehaͤlt, die verkaufte Sache vermittels der Wiedererſtattung des Haupt⸗ preißes und der Verguͤtung, von welcher der 1673te Artikel ſpricht, wieder an ſich zu ziehen. 1660. Die Befugniß des Ruͤckkaufes kann auf keinen laͤngern Zeitraum hinaus als jenen von fuͤnf Jahren ausgehalten werden. Wenn ſie guf laͤngere Zeit hinaus vorbehalten worden, ſo wird ſie auf dieſen Zeitraum heruntergeſetzt. 1661. Der feſtgeſetzte Zeitraum muß ſtrenge beobachtet werden; der Richter kann ihn nicht verlaͤngern. 1662. Wenn der Verkaͤufer unterlaſſen har, ſein Ruͤckkaufs⸗ recht in dem angeſetzten Zeitraume auszuuͤben, ſo bleiht der Kaͤufer unwiderruflicher Eigenthuͤmer. 1663. Dieſe Zeitfriſt laͤuft gegen alle Perſonen ſogar gegen die Minderjaͤhrigen, vorbehaltlich ihres Regreſſes nach Be⸗ ſchaffenheit der Umſtaͤnde, gegen wen man ſolchen von rechts⸗ wegen haben mag. 1664. Der Verkäͤufer, welcher ſich den Ruͤckkauf ausbedun⸗ gen, kann ſeine Handlung auch gegen einen zweitern Ankaͤufer ausüben, wenn auch gleich dieſe Befugniß des Ruͤckkaufes in dem zweitern Vertrag nicht waͤre erklaͤrt worden. T 1665. Der Ankaͤufer unter der Ausbedingung des Ruͤckkauſes uͤbt alle Rechte ſeines Verkaͤufers aus; er kann ſowohl gegen den wahren Eigenthuͤmer als gegen diejenigen, welche irgend Anſpruͤche oder Hypotheken auf die verkaufte Sache zu haben behaupten, verzaͤhren⸗ 1666. Er kann den Glaͤubigern ſeines Verkaͤufers die Rechts⸗ wohlthat des Ausklagens anderer Schuldner(de la discussion) entgegen ſtellen. 1667. Wer unter Bedingung des Ruͤckkaufes einen unver⸗ theilten Theil eines Grundſtuͤcks gekauft hat und nachher in einer gegen ihn aufgeforderten Verſteigerung das Ganze an ſich gebracht hat, kann den Verkaͤufer verbinden, wenn dieſer von ſeinem Ruͤckkaufsrechte Gebrauch machen will, das Ganze zu uͤbernehmen. 1668. Wenn mehrere miteinander und durch einen einzigen Vertrag ein Grundſtuck, das ihnen gemeinſchaftlich zugebort, verkauft haben, ſo kann jeder ſein Ruͤckkaufsrecht nur fuͤr den Antheil, den er daran hatte, ausuͤben. 1669. Eben ſo verhaͤlt es ſich, wenn derjenige, welcher allein ein Grundſtuͤck verkauft hat, mehrere Erben hinterlaͤßt. Jeder dieſer Erben kann ſich des Ruͤckkaufsrechtes nur fuͤr den Antheil, der ihnen an der Erbſchaſt zufaͤllt, bedienen. 1670. Allein der Ankaͤufer kann in den Faͤllen der beiden vorhergehenden Artikel fodern, daß alle Mitverkaufer oder Miterben in den Streit gezogen werden, um ſich miteinander uͤber die Zuruͤcknahme des ganzen Grundſtuͤckes zu vereinigen. Geſchieht dieſe Vereinigung nicht, ſo muß er von der Klage frei gegeben werden. 1671. Wenn der Verkauf eines Mehreren zugehoͤrigen Grund⸗ ſtuͤckes nicht gemeinſchaftlich geſchehen und das ganze Grund⸗ ſtuͤck nicht zuſammen verkauft worden iſt, und ein jeder nur den Antheil verkauft hat, den er dargn hatte, ſo kann jeder von ihnen insbeſondere ſein Ruͤckkaufsrecht auf den Antheil, welcher ihm zugehoͤrte, ausuͤben; und der Ankaͤufer kann denjenigen, welcher es auf dieſe Art ausuͤbt, nicht zwingen, das Ganze an ſich zu ziehen⸗ 1672. Wenn der Ankaͤufer mehrere Erben hinterlaſſen hat, ſo kann in dem Falle, wo die verkaufte Sache noch unver⸗ theilt iſt, ſo wie in jenem, wo ſie unter die Erben vertbeilt worden, die Klage auf Ruͤckkauf gegen jeden derſelben nur fuͤr ſeinen Antheil angeſtellt werden⸗ —,——————— — — 5 291 Allein wenn die Erbſchaft getheilt worden iſt und die ver⸗ kaufte Sache in das Loos eines der Erben gefallen iſt, ſe kann die Klage auf Ruͤckkauf gegen ihn fuͤr das Ganze angeſiellt werden. 1673. Der Verkaͤufer, welcher ſich des Rechtes des Ruͤck⸗ kaufs bedient, muß nicht nur die Hauptſumme des Kauf⸗ ſchillings, ſondern auch alle gerichtliche und Nebenkoͤſten des Verkaufs, die noͤthigen Ausbeſſerungen, und jene, welche den Werth des Grundſtuckes erhoͤher haben, biß auf den Be⸗ trag dieſer Vermehrung zuruͤckerſtatten. Er kann ſich nicht in den Beſitz ſetzen, biß er allen dieſen Obliegenheiten Genuͤge geleiſtet hat. Wenn der Verkaͤufer durch die Ausuͤbung ſeines Ruͤckkauf⸗ vertrags wieder in den Beſitz ſeines Grundſtuͤckes eintritt, ſo nimmt er es frei von allen Laſten und Hypotheken, mit denen es der Käufer haͤtte beſchweren koͤnnen, wieder zuruͤck. Er iſt aber verbunden, die ohne Hinterliſt von dem Ankaͤufer errichtete Pacht zu vollziehen. zweiter Abſchnitt. Von der Aufhebung des Verkaufes wegen Verletzung. r674. Wenn der Verkaͤufer in dem Kaufpreiße eines unbe⸗ weglichen Gegenſtandes um mehr als ſieben zwoͤlftel verletzt worden, ſo hat er das Recht, die Aufhebung des Verkaufes zu begehren und wenn er auch in dem Kaufvertrage aus⸗ druͤcklich auf die Befusgniß, dieſe Aufhebung zu begehren, Verzicht geleiſtet und erklaͤrt haͤtte, das, was die Sache mehr werth iſt, ſchenken zu wollen⸗ 1678. Um zu wiſſen, ob eine Verletzung von mehr als ſieben Zwoͤlfteln vorhanden iſt, muß man den unbeweglichen Gegen⸗ ſtand nach ſeinem Zuſtande und Werth in dem Augenblicke des Verkaufes abſchaͤtzen. 1676. Dies Begehren iſt nach dem Verlaufe von zwei Jah⸗ ren von dem Tage des Verkaufes an gerechnet nicht mehr zulaͤßig⸗ Dieſe Zeitfriſt laͤuft gegen die verheuratheten Frauen, ge⸗ gen die Abweſenden, die Unterſagten und Minderiaͤhrigen, welche in die Rechte eines Großſaͤhrigen, der verkauft hat, eingetreten ſind. Dieſe Zeitfriſt läuft ebenfalls während der zur Ausuͤbung des Vertrags des Ruͤckkaufs ausbedungenen Zeitfriſt, und wird waͤbrend dieſer Zeit nicht verſchoben. 292— 5 1677. Der Beweiß der Verletzung kann nur durch ein Urtheil und nur in dem Falle angenommen werden, wo die aufge⸗ ſtellten Thatſachen ziemlich wahrſcheinlich und wichtig genug ſind, um die Verletzung vermuthen zu laſſen. 1678. Dieſer Beweiß kann nur durch den Bericht dreier Sachkundigen gefuͤhrt werden. Dieſe ſollen verbunden ſein, einen einzigen gemeinſchaftlichen Verbalprozeß aufzuſetzen und nur ein einziges Gutachten nach der Mehrheit der Stimmen zu geben. 1679. Wenn die Gutachten verſchieden ſind, ſo ſoll der Ver⸗ balprozeß die Beweggruͤnde enthalten, ohne daß es jedoch er⸗ laubt ſei, zu erkennen zu geben, welcher Meinung jeder Sach⸗ kundige geweſen ſei. 1680. Die drei Sachkundigen ſollen von Amtswegen ernennt werden, es ſei denn, die Partheien ſeien miteinander uͤberein⸗ ſtimmend, ſie alle drei gemeinſchaftlich zu ernennen. 1631. In dem Falle, wo die Rechtsklage auf Aufhebung des Verkaufs angenommen worden, ſo bat der Ankaͤufer die Wahl, entweder die Sache zuruͤck zu geben, und den Kauf⸗ ſchilling, welchen er bezahlt hat, wieder an ſich zu ziehen, oder das Grundſtuͤck zu behalten und den Zuſchuß zu dem wabrhaf⸗ ten Preiß mit Abzug des zehnten Theils von dem ganzen Werthe zu entrichten. Der drittere Beſitzer hat das naͤmliche Recht, vorbehaltlich ſeiner Gewaͤhrleiſtung gegen ſeinen Verkaͤufer. 1632. Wenn der Ankaͤufer vorzieht, die Sache zu behalten und den durch den vorhergehenden Artikel angeſetzten Zuſchuß zu erlegen, ſo iſt er von dem Tage des Begehrens der Auf⸗ hebung des Verkaufes von dieſem Zuſchuſſe Zinſe ſchuldig. Wenn er vorzieht, die Sache zuruͤckzugeben und den Kauf⸗ ſchilling dafuͤr wieder zuruͤck zu nehmen, ſo gibt er die Fruchte davon vvn dem Tage des Begehrens zuruͤck. Die Zinſe von dem Kaufpreiße, welchen er erlegt hat, muͤſ⸗ ſen ihm auch von dem Tage des Begehrens, oder, wenn er keine Fruchte bezogen hat, von dem Tage der Bezahlung deſ⸗ ſelben angerechnet werden⸗ 1683. Die Aufhebung des Verkaufes wegen Verletzung hat zu Gunſten des Kaͤufers nicht ſtatt. 1694. Sie hat auch in allen den Verkaͤufen, welche dem Geſetze nach nur durch gerichtliche Obrigkeit vorgenommen werden koͤnnen, gicht ſtatt⸗ , 293 1686. Die in dem vorhergehenden Abſchnitte fuͤr die Fälle, wo mehrere entweder mit einander oder einzeln verkauft ha⸗ ben, oder fuͤr den Fall, wo der Verkaͤufer oder Kaͤufer meh⸗ rere Erben hinterlaſſen haben, aufgeſtellten Regeln muſſen auch fuͤr die Ausuͤbung einer Rechtsklage auf Aufhebung des Verkaufs beobachtet werden. Siebentes Kapitel. Von der Verſteigerung. 1636. Wenn eine mehreren gemeinſchaftlich zugehoͤrende Sache nicht gemaͤchlich und ohne Verluſt getheilt werden kann Oder wenn bei einer guͤtlich bewerkſtelligten Theilung ſich einige finden, welche keiner der Mittheilhaber annehmen kann oder will; ſo werden ſie verſteigert und der Steigſchilling wird unter die Miteigenthuͤmer vertheilt. 1687. Jeder der Miteigenthuͤmer hat das Recht zu begeh⸗ ren, daß Auswaͤrtige zur Steigerung berufen werden; ja man muß ſolche nothwendig berufen, wenn einer der Mit⸗ eigenthuͤmer minderjährig iſt. 1688. Die Art und Weiſe der Verſteigerung und die dabei zu beobachtenden Formalitaͤten ſind in dem Litel von den Erbſchaften und in dem Geſetzbuche des gerichtlichen Verfah⸗ rens erklaͤrt. Achtes Kapitel. Von dem Uebertrag der Foderungen und an⸗ derer unkoͤrperlichen Rechte. 1689. Bei dem uebertrage einer Foderung eines Rechtes oder einer Rechtsklage auf einen Drittern wird die Ausliefe⸗ rung zwiſchen dem Abtretenden und dem, an welchen abge⸗ treten wird, durch die Uebergabe des Siters bewerkſtelligt. 1790. Der, dem man abtritt, wird in Hinſicht auf den Drittern erſt durch die dem Schuldner zu machende gericht⸗ liche Anzeige des geſchehenen Uebertrags eingeſetzt. Doch kann der, dem man abtritt, auch durch die von dem Schuldner in einer beglaubten Urkunde geſchehene Annahme des gemachten Uebertrags eingeſetzt werden. 169r. Wenn, ehe der Abtretende, oder jener, dem abge⸗ treten wird, dem Schuldner den gemachten Uebertrag ge⸗ richtlich angezeiget, letzterer den Abtretenden bezahlt hat, ſo iſt er guͤltiger Weiſe ſeiner Schuld entledigt. 1692. Der Verkauf oder die Abtretung eines Schuldtiters pegreift auch die zugehoͤrigen Rechte deſſelben, z. B. Hie Gewährleiſtung, Privilegien und Hypotheken. 1693. Wer eine Schuldfoderung oder unkoͤrperliches Recht verkauft, muß das Vorhandenſein derſelben zur Zeit des Uebertrags verbuͤrgen, wenn dieſer gleich ohne Gewaͤhrlei⸗ ſtung geſchehen iſt. 16 4. Er ſteht nicht fur die Zahlungsfaͤhigkeit des Schuld⸗ ners als wenn er ſich dazu anheiſchig gemacht hat und nur biß auf den Betrag des Preißes, den er fuͤr ſeine Schuld⸗ foderung bezogen hat⸗ 1595. Wenn er verſprochen bat, fuͤr die Zahlungsfaͤhigkeit des Schuldners Gewäͤhrſchaft zu leiſten, ſo dehnt ſich dieſes Verſprechen nur auf die gegenwaͤrtige Zahlungsfaͤhigkeit und nicht auf die kuͤnftige Zeit aus, wenn der Abtretende es nicht ausdruͤcklich bedungen hat. 1696. Wer eine Erbſchaft verkauft ohne die Beſtandtheile derſelben einzeln anzugeben, hat nur fur ſeine wirkliche Eigen⸗ ſchaft als Erbe Gewährleiſtung zu leiſten. 1697. Wenn er ſchon die Fruͤchte von einem oder dem an⸗ pern Grundſtuͤcke genoſſen oder den Betrag irgend eines Schuld⸗ titers, der zu dieſer Crbſchaft gehoͤrt, bezogen, oder einige Ge⸗ genſtände der Verlaſſenſchaft verkauft hat, ſo iſt er verbunden ſie dem Ankaͤufer wieder zu erſtatten, wenn er ſie ſich hei dem Verkaufe ausdruͤcklich vorbehalten hat. r698. Der Kaͤufer muß von ſeiner Seite den Verkaͤufer das was er fuͤr auf der Erbſchaft haftende Schulden und Laſten bezahlt hat, wiedererſtatten, und ihm von allem, wovon er Gläubiger war, Rechnung halten, wenn das Ge⸗ gentheil nicht ausbedungen worden⸗ 1409. Derjenige, gegen welchen man ein ſtrittiges Recht ahgetreten hat, kann alle Anſpruche deſſen, dem man es ab⸗ getreten hat, dadurch tilgen, daß er ihm den wahren Preiß der Abtretung mit den Koſten und gerichtlichen und neben⸗ ſeitigen Auslagen, die dadurch verurſacht worden, mit den Zinſen von dem Tage an, wo der, dem die Abtretung geſchab — 5— 295 den Preiß der an ihn geſchehenen Abtretung bezahlt hat, zu⸗ ruͤckerſtattet. r7oo. Die Sache wird als ſtrittig angeſehen, ſobald ein Rechtshandel und Streit uͤber den Grund des Rechtes vor⸗ handen iſt. 1701. Die Verfuͤgung des 1699ten Artikels hoͤrt auf tens. In dem Falle, wo die Abtretung an einen Miter⸗ ben oder Miteigenthuͤmer des abgetrerenen Rechtes geſchehen iſt; atens. Wenn ſie einen Glaͤubiger zur Bezahlung deſſen, was man ihm ſchuldig iſt, gemacht worden; ztens. Wenn ſie dem Beſitzer einer Erbſchaft, welche dem ſtrittigen Rechte uuterworfen iſt, gemacht worden. Siebenter Titel. Ueber den Tauſch. (Dekretirt den 16ten Ventos 12, verkuͤndigt den 26ten des naͤmlichen Monaths) 7o2. Der Lauſch iſt ein Vertrag, durch welchen ſich die Partheien wechſelsweiſe eine Sache fuͤr eine andere geben. 1soz. Der Tauſch wird durch die bloße Einwilligung auß eben die Weiße, wie der Verkauf bewirkt. 17og. Wenn einer von den Tauſchenden die ihm zum Lauſch gegebene Sache bereits empfangen hat, und er nachher be⸗ weißt, daß der andere Tauſchende der Eigenthuͤmer dieſer Sache nicht iſt, ſo kann er nicht gezwungen werden jene auszuliefern, die er zum Gegentauſch verſprochen hat, ſondern nur, jene wieder zuruͤck zu geben, die er empfangen hat. 1706. Der Mittauſchende, welcher aus der Sache, die er zum Tauſch empfangen hat, ausgewieſen worden, hat die Wahl auf Schadloshaltung und Zinſe zu klagen oder ſeine Sache zuruck zu fodern. mob. Die Aufhebung des Tauſches wegen Verletzung hat in dem Tauſchvertrage nicht ſtatt. 1707. Alle andere fuͤr den Kaufvertrag vorgeſchriebenen Regeln ſind ubrigens auch auf den Tauſchhandel anwendbar. . 4 796— d— Achter Titel. Von dem Miethvertrage. (Dekretirt den réten Ventos 12, verkuͤndigt den ꝛ6ten des nämlichen Monaths.) Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 1703. Es gibt zwei Arten von Miethvertraͤgen; Jener von Dingen Und jener von Arbeit. 1709. Die Miethe von Dingen iſt ein Vertrag, durch wel⸗ chen eine der Partheien ſich verbindet die andere eine gewiſſe Sache waͤhrend einer gewiſſen Zeit und vermittels eines ge⸗ wiſſen Preißes, welchen letztere erſterer zu bezahlen ſich ver⸗ pflichtet, genießen zu laſſen. 1710 Die Miethe einer Arbeit iſt ein Vertag, durch wel⸗ chen eine der Partheien ſich anheiſchig macht eine Sache fuͤr die andere vermittels eines zwiſchen ihnen ausbedungen Preißes zu machen. 1711. Dieſe beiden Gattungen von Miethe werden in eine Unterabtheilung von verſchiedenen beſondernGattungen zerlegt. Man nennt Miethpacht die Vermiethung der Haͤuſer und Geraͤthſchaften; Feldvacht die Vermiethung von Feldautern; Lohnpacht, die Vermiethung der Arbeit oder des Dienſtes; Viehpacht, die Vermiethung der Thiere, wovon der Nutzen zwiſchen dem Eigenthuͤmer und jenem, dem er ſie anvertraut, getheilt wird; Die Ueberſchläge, abgeſchloſſene Paͤndel oder gemachte Preiße, um ein Werk vermittels eines gewiſſen Preißes zu unternehmen ſind auch eine Miethe, wenn der Bauſtoff von demjenigen geliefert wird, fuͤr den das Werk gemacht wird. Dieſe drei letztere Arten haben ihre beſondere Vorſchriften. 1712. Die Pachten der Nazionalguͤter, der Gemeindeguͤter und öffentlichen Anſtalten ſind ehenfalls beſondern Regeln un⸗ terworfen. Zweites Kapitel. Von der Verpachtung der Dinge. 1713. Man kann alle Arten von beweglichen ober unbe⸗ weglichen Guͤtern vermiethen. ——————— — — 6— 497 ErRer bſchitrt. Von den Regeln, welche den Verpachtungen der Haͤußer und Feldguͤter gemeinſchaftlich ſind. 1714. Man kann ſchriftlich oder muͤndlich verpachten. 1718. Wenn der blos muͤndlich gemachte Pacht noch auf keine Art in Ausuͤbung gebracht worden und eine der Par⸗ theien derſelben ablaͤugnet; ſo kann der Zeugenbeweiß nicht angenommen werden, ſo gering auch der Preiß davon waͤre und ohnerachtet man anfuͤhrte, daß man Daraufgeld gege⸗ ben habe. Man kann nichts anders thun, als dem, der die Pacht läugnet, den Eid auflegen. 1716. Wenn uͤber den Preiß einer muͤndlichen Pacht, de⸗ ren Vollziehung angefangen hat, Rechtsſteit entſteht, und keine Quittung vorhanden iſt, ſo ſoll man dem Eigenthuͤmer auf ſein Wort glauben, wenn der Miethsmann nicht vor⸗ zicht, die Abſchaͤtzung durch Sachkundige zu begehren; in welchem Falle aber letzterem die Unterſuchungskoſten zur Laſt fallen, wenn die Abſchaͤtzung den von ihm angegebenen Preiß uberſteigt. 1717. Der Pachter hat das Recht, Unterpachter zu haben und ſogar noch, ſeine Pacht an einen andern abzutreten, wenn dieſe Befugniß ihm nicht unterſagt worden. Sie kann fuͤr das Ganze oder theilweiſe unterſagt werden. Dieſe Klauſel muß immer ſtrenge befolat werden. 1718. Die Artikel des Titels von dem Beurathsvertrage und den gegenſeitigen Rechten der Gatten, welche auf die Pacht der verheuratheten Frauen Bezug haben, ſind auch auf die Pachten der Guͤter der Minderjaͤhrigen anwendbar. 1719. Der Verpachter iſt durch die Natur ſeines Vertrages, und ohne daß es einer heſondern Ausbedingung bedoͤrfe, ver⸗ bunden, rtens. Dem Pachter die geliehene Sache auszuliefern; atens. Dieſe Sache in dem Zuſtande zu erhalten, damit ſie zu dem Gebrauch dienen koͤnne, fuͤr welchen ſie gemietbet worden; ztens. Den Pachter dieſelbe wäͤhrend der Dauer der Pacht ruhig genieſen zu machen. 1720. Der Verpachter iſt verbunden, die Sache in gutem Stande von Ausbeſſerung jeder Art auszuliefern. „ ——— 298 Er muß an derſelben waͤhrend der Dauer der Pacht alle Ausbeſſerungen, welche nothwendig werden koͤnnen, mit Aus⸗ nahme derjenigen, die den Miethsmann angehen, machen. 1721. Man iſt dem Paͤchter fuͤr alle Fehler und Maͤngel der geliehenen Sache, welche verhindern, Gebrauch von derſel⸗ ben zu machen, ſelbſt, wenn der Verpaͤchter ſie zur Zeit der Errichtung der Pacht nicht bekannt haͤtte, Gewaͤhrleiſtung ſchuldig. Wenn aus dieſen Fehlern oder Maͤngeln irgend ein Verluſt fuͤr den Pochter entſteht, ſo iſt der Verpachter gehalten, ihn zu entſchaͤdigen. 1722. Wenn die vermiethete Sache waͤhrend der Dauer der Pacht durch einen ungefaͤhren Zufall gaͤnzlich zu Grunde ge⸗ gangen iſt, ſo iſt die Pacht von rechtswegen aufgehoben. Wenn ſie nur zum Theil zu Grunde gegangen, ſo kann der Pachter nach Verhaͤltniß der Umſtaͤnde entweder eine Verrin⸗ gerung des Preißes oder die Aufhebung der Vacht begehren; in beiden Faͤllen findet keine Entſchäͤdigung ſtatt. 1723. Der Verpachter kann waͤhrend der Dauer der Pacht die Geſtalt der verpachteten Sache nicht veraͤndern. z. Wenn die vermiethete Sache waͤhrend der Pacht drin⸗ gender Ausbeſſerungen, welche bis zu Ende derſelben nicht verſchoben werden koͤnnen, nothwendig hat, ſo muß der Pach⸗ ter ſie dulden, ſie moͤgen ihm auch noch ſo ungemächlich fallen, und ohnerachtet er waͤhrend der Zeit, als dieſe Ausbeſſe⸗ rungen gemacht werden, eines Theils der gemietheten Sache beraubt wird. Wenn aber dieſe Ausbeſſerungen laͤnger als vierzig Tage dauern, ſo muß der Pachtſchilling nach Verhaͤltniß der Zeit und des Antheils der gemietheten Sache, deren er beraubt ge⸗ weſen iſt, vermindert werden. Wenn dieſe Ausbeſſerungen ſo geartet ſind, daß ſie den An⸗ theil, der zur Wohnung des Paͤchters und ſeiner Familie nothwendig iſt, unbewohnbar machen, ſo kann dieſer die Pacht aufheben machen⸗ 1728. Der Verpachter iſt nicht gehalten, den Paͤchter fuͤr die Stoͤrungen, welche Drittere ihm durch Gewalthätiakei⸗ ten in ſeinem Genuſſe verurſachen können, ohne irgend einiges Recht auf die gemiethete Sache zu beſprechen, Gewaͤhr zu leiſten. Es bleibt dem Puͤchter unbenommen, die Störer in ſeinem perſoͤnlichen Namen gerichtlich zu verfolgen. —-—„ — 0—*99 1726. Wenn im Genentheile der Miethsmann oder Pachter in ihrem Genuſſe in Gefolge einer Handlung, die das Eigen⸗ thum des Grundſtuckes betrift, geſtort worden ſind, ſo haben ſie auf eine verhaͤltnißmäßige Verminderung auf den Miethe⸗ oder Pachtpreiß Anſpruch, wenn anders dieſe Stoͤrung und Hinderung dem Eigenthuͤmer foͤrmlich angezeigt worden. 1727. Wenn diejenige, welche die Gewaltthaͤtigkeiten began⸗ gen haben, vorgeben, einiges Recht auf die gemiethete Sache zu haben; voder wenn der Päͤchter ſelbſt vor Gericht geladen worden, um ſich zur Abtretung des Ganzen oder eines Theils dieſer Sache verurtheilt zu ſehen, oder die Ausuͤbung irgend einer Grunddienſtbarkeit zu dulten, ſo muß er den Verpachter zur Gewährleiſtung vorladen, und er muß, wenn es es ver⸗ langt, auſſer Klage geſetzt werden, indem er den Verpachter nennt, fuͤr den er in wirklichem Beſitz iſt. 1728. Der Pächter iſt zu zwei Hauptverbindlichkeiten verpflichtet; rtens. Sich der gemietheten Sache als ein guter Familien⸗ vater und zwar nach der Beſtimmung, welche ihr nach dem Pachtbrief gegeben worden, oder welche in Ermanglung einer Uebereinkunft aus den Umſtaͤnden kann vermuthet werden, zu bedienen. atens. Den Pachtpreiß an den beſtimmten Terminen zu entrichten. 1729. Wenn der Paͤchter die gemiethete Sache zu einem andern Gebrauche verwendet als jener iſt, worzu ſie beſtimmt worden, oder wenn fuͤr den Verpaͤchter daraus ein Schaden entſtehen kann, ſo kann letzterer nach Verbaͤltniß der Umſtände die Pacht aufheben machen. 730. Wenn zwiſchen dem Verpaͤchter und Pächter ein Verzeichniß der Orte errichtet worden, ſo muß letzterer die die Sache ſo, wie es dieſes Verzeichniß ausweiſet, wieder zu⸗ ruͤch geben, jedoch mit Ausnahme deſſen, was Altershalber oder durch Gewaltthäͤtigkeit zu Grunde gegangen oder ver⸗ dorben worden iſt. 1731. Wenn kein ſolches Verzeichniß der Hrte errichtet worden, ſo wird vermuthet, der Paͤchter habe die Sache in einem guten Zuſtande von Ausbeſſerungen, die man bei Ver⸗ mierhungen macht, erhalten. Und in ſolchem Zuſtande muß er ſie auch wieder zuruͤck geben, es ſei denn, er beweiſe das Gegentheil. 300 r7z2. Er iſt fuͤr das, was während ſeines Genuſſes verdor⸗ ben wird, oder zu Grunde geht, verantwortlich, es ſei denn er fuͤhre den Beweiß, daß es ohne ſein Verſchulden geſchehen. d 1733. Er iſt fuͤr Feuersbrunſt verantwortlich, oder er thue ar, Daß der Brand durch einen ungefaͤhren Zufall, oder durch Gewaltthaͤtigkeit oder durch einen Fehler in der Baulichkeit entſtanden ſei, Oder daß das Feuer aus einem benachbarten Hauſe einge⸗ drungen. 1734. Wenn mehrere Miethleute vorhanden ſind, ſo ſind ſie ſolidaͤriſch fuͤr die entſtandene Feuersbrunſt verantwortlich; Es ſei denn, ſie beweiſen, daß der Brand in der Wohnung des einen von beiden ſeinen Anfang genommen, in welchem Falle dieſer die Verantwortlichkeit allein auf ſich hat. Oder das einige beweißen, daß der Brand bei ihnen nicht habe entſtehen können, in welchem Falle dieſe nicht dafuͤr verantwortlich ſind. 1735. Der Pachter iſt fuͤr die Beſchaͤdigung und den Ver⸗ luſt, welche durch Thathandlungen von Perſonen, die zu ſeinem Hauſe gehoͤren, oder von ſeinen Unterlehnern verur⸗ ſacht werden, verantwortlich. 1736. Wenn die Pacht nicht ſchriftlich aufgeſetzt worden, ſo kann die eine der Partheien der andern nur mit Beobach⸗ tung der durch den Gebrauch der Orte feſtgeſetzten Zeitfriſten Aufkuͤndigung geben. 1737. Nach Verlauf der feſtgeſetzten Zeitfriſt hoͤrt die Pacht von rechtswegen auf, ohne daß eine Auſkuͤndigung erforder⸗ lich ſei, wenn dieſelbe ſchriftlich aufgeſetzt worden⸗ 1738. Wenn nach Verlaufe geſchriebener Pachte der Pachter in Beſitz bleibt und darin belaſſen wird, ſo wird dadurch eine neue Pacht bewirkt, deren Wirkung durch den Artikel, wel⸗ cher auf Vermiethungen, welche nicht ſchriftlich gemacht wor⸗ den, Bezug hat, beſtimmt wird. 1730. Wenn eine Aufkuͤndigung gerichtlich angedeutet wor⸗ den, ſo kann der Paͤchter, ohnerachtet er ſeinen Genuß fort⸗ geſetzt, ſich nicht auf die ſtiliſchweigende Pachtverlaͤngerung berufen. 1740. In den Fäaͤllen der beiden vorhergehenden Artikel dehnt ſich die fuͤr die Pacht gegebene Buͤrgſchaft nicht auf die aus der Verlaͤngerung derſelben entſpringende Verbind⸗ lichkeiten aus. —————— — 0— 301 1741. Der Miethvertrag wird durch den Verluſt der vermie⸗ theten Sache und durch wechſelſeitige Vernachlaͤßigung des Verpaͤchters und Paͤchters, ihre Verpflichtungen gegen einan⸗ der zu erfuͤllen, aufgehoben⸗ 1742. Der Miethvertrag wird weder durch den Todt des Verpaͤchters noch durch das Abſterben des Paͤchters aufgeho⸗ ben. 1743. Wenn der Verpaͤchter die vermiethete Säche ver⸗ kauft, ſo kann der Ankaͤuſer den Paͤchter oder Miethsmann, welcher einen aͤchten und mit einem gewiſſen Datum verſehe⸗ nen Pachtbrief hat, nicht ausweiſen, es ſei denn, dieſes Recht ſei durch den Pachtbrief ausbedungen. 1744. Wenn bei Abſchließung der Pacht die Uebereinkunft getroffen worden, daß in dem Falle des Verkaufs der Ankaͤu⸗ fer den Paͤchter oder Miethsmann ausweiſen kann und wenn uͤber Entſchaͤdigung und Zinſe nichts ausbedungen worden, ſo iſt der Verpaͤchter verpflichtet, den Paͤchter oder Miethsmann auf folgende Art zu entſchaͤdigen. 1748. Wenn von einem Hauſe, Zimmer oder Laden die Sprache iſt ſo zahlt der Paͤchter den ausgewieſenen Mieths⸗ manne fuͤr Entſchaͤdigung und Zinſe eine Summe, die dem Miethpreiße waͤhrend der Zeit, welche nach dem Gebrauche des Ortes zwiſchen der Auftuͤndigung und dem Auszuge geſtattet werden muß, gleich koͤmmt. 1746. Wenn von Feldguͤtern die Sprache iſt, ſo ſoll der Verpachter dem Pachter das Drittel des Pachtpreißes fuͤr die Zeit, waͤhrend welcher die Pacht noch haͤtte dauern ſollen, zur Entſchaͤdigung bezahlen. 1747. Die Entſchaͤdigung ſoll durch Sachkundige beſtimmt werden, wenn von Manufakturen, Gewerkern oder andern Einrichtungen, welche große Vorſchuͤſſe fodern, die Sprache iſt. 1748. Der Ankaͤufer, welcher ſich des in dem Miethvertrage ausbedungenen Rechtes, den Paͤchter oder Miethsmann im Falle des Verkaufs auszuweiſen, bedienen will, iſt uͤberdies gehalten, dem Miethsmann zum Voraus, und zwar in der an dem Orte fuͤr die Aufkuͤndigung uͤblichen Zeit davon zu benachrichtigen. Er muß den Paͤchter von Feldguͤtern wenigſtens ein Jahr vorher davon benachrichtigen. 1749. Die Paͤchter oder Miethsmaͤnner können nicht aus⸗ gewieſen werden, es ſei denn, der Verypaͤchter, oder in deſſen 302— 0— Ermanglung der neue Ankaͤufer haben ihnen die oben beſtimm⸗ ten Schadloshaltungen und Zinſen entrichtet ⸗ 1750. Wenn die Pacht nicht in einer rechtmaͤßigen Urkunde abgefaßt worden, oder keinen gewiſſen Datum hat, ſo iſt der Ankaͤufer zu keiner Schadloshaltung oder Zinſenentrichtung verpflichtet. 1761. Der unter dem Vorbehalt des Ruͤckkaufs gewordene Ankaͤufer kann ſich der Befuaniß, den Paͤchter auszuweißen, ſo lange nicht bedienen, als die fuͤr den Ruͤckkauf angeſetzte Zeitfriſt nicht gaͤnzlich verſloſſen und er alſo unabaͤnderlicher Eigenthuͤmer gewörden iſt. zweiter Abſchnitt. Beſondere Regeln fuͤr die Miethvertraͤge. 1762. Der Miethmann, welcher das Haus nicht mit hin⸗ länglichen Geraͤthſchaften beſtellt, kann ausgewieſen werden, es ſei denn er gebe hinlaͤngliche Sicherheit, welche fuͤr den Riethzinß Gewähr leiten koͤnne. 1763. Der Unterlebner iſt gegen den Eigenthuͤmer nur biß zum Betrage des Preißes ſeiner Unterlehnung verpflichtet, wovon er von dem Augenblicke des Beſchlages Schuldner werden kann, ohne daß er vorausgemachte Bezahlungen zum Einwand aufftellen koͤnne. Die von dem Unterlehner entweder in Kraft einer in dem Miethsvertrage gemachten Ausbedingangen oder in Gefolge des an dem HOrte eingefuͤhrten Gebrauches gemachten Bezahlungen ſind nicht als ſolche anzuſehen, welche zum Voraus gemacht worden⸗ 1764. Die Miethe⸗ oder kleinere Unterhaltungsverbeſſerun⸗ gen, zu denen der Miethsmann verpflichtet iſt, wenn keine Gegenklauſel ihn davon freiſpricht, ſind diejenigen, welche als ſolche durch die Ortsgebräzche aufgeſtellt ſind und unter andern die Ausbeſſerungen welche„ An den Feuerheerden, Ruͤckenblatten, Geſimſe und derſelben Einfaſſungen an den Kaminen, An dem betuͤnchten Untertheile der Mauern der Zimmer vder anderer Wohnorte in der Höhe eines Meters, An den mit Steinen oder viergekigten Platten ausgelegten Fußboͤden der Zimmer, wenn nur einige davon zerbrochen ſind/* —*— — 30 3 An den Fenſterſcheiben, wofern ſie nicht durch den Hagel oder andere auſſerordentliche Zufaͤlle und Gewaltſamkeit, wofuͤr der Miethsmann nicht ſtehn kann, verbrochen worden, An Thuͤren, Kreuzrahmen der Fenſter, Verſchläͤgen oder Ladenbeſchließungen von Brettern, Thuͤrangeln, Blechen mit Riegeln und Schloͤſſern zu machen ſind. 1755. Keine von den als Miethsverbeſſerungen anerkannte Ausbeſſerungen fallen den Miethsleuten zur Laſt, wenn ſie durch Alterthum oder Gewaltthaͤtigkeiten verurſacht worden. 1756. Die Reinigung der Bronnen und Unrathbehaͤltniſſe liegt dem Verpachter ob, wenn keine Klauſel das Gegentheil ausbedingt. 1767. Die Vermiethung von Geräthſchaften, welche gelie⸗ fert werden, um ein ganzes Haus, ein ganzes Hauptgebaͤude, einen Laden und alle andere Zimmer damit zu beſtellen, wird angeſehen, als daure ſie ſo lange als die Vermiethungen der Haͤuſer, der Hauptgebaͤude, der Laͤden oder anderer Zimmer nach dem Gebrauche der Orte. 1768. Die Vermiethung eines mit Geraͤthſchaften beſetzten Zimmers wird angeſehen, als daure ſie ein Jahr, wenn man verſprochen hat, ſo viel des Jahrs zu geben. Sie wird angeſehen, als daure ſie einen Monath, wenn man ſo viel monathweiſe verſprochen. Sie wird angeſehen, als daure ſie einen Tag, wenn man ſo viel tagweiſe verſprochen. Wenn nichts erweißt, daß die Vermiethung fuͤr ſo viel des Jahrs, des Monaths oder des Tages abgeſchloſſen worden, ſo wird die Vermiethung angeſehen, als ſei ſie nach den Orts⸗ gebraͤuchen eingegangen worden. 759. Wenn der Miethsmann eines Hauſes oder Zimmers ſeinen Genuß nach Verlauf der ſchriftlichen Pacht ohne Hin⸗ derniß von Seiten des Verpaͤchters fortſetzt, ſo wird er au⸗ geſehen, als beſitze er dirſelbe auf die naͤmlichen Bedingungen fuͤr die Zeitfriſt, welche durch die Hrtsgebraͤuche beſtimmt iſt. Er kann nicht ausziehen noch ausgewieſen werden als nach einer Aufkuͤndigung, welche ihm nach den Ortsgebraͤu⸗ chen gemacht worden. 1760. Wenn der Miethvertrag durch Verſchulden des Mieth⸗ mannes aufgehoben wird, ſo iſt dieſer gehalten, den Preiß der Miethe waͤhrend der zur Wiedervermiethung noͤthigen Zeit, ohne Nachtbeil der Schadloshaltung und der Zinſe, * 304— 0— welche aus dem Mißbrauche haben entſtehen können, zu be⸗ zahlen. 1761. Der Verpachter kann die Vermiethung nicht aufhe⸗ ben, und wenn er auch erklaͤrte, das vermiethete Haus ſelbſt bewohnen zu wollen, wenn keine Uebereinkunft, welche das Gegentheil beſagt, vorhanden iſt. 1762. Wenn in dem Miethvertrage die Uebereinkunft ge⸗ troffen worden, daß der Verpaͤchter das Haus ſelbſt beziehen koͤnnte, ſo iſt er verbunden, dem Paͤchter eine Auftuͤndigung zu der durch die Ortsgebraͤuche beſtimmten Zeitfriſt zum Voraus gerichtlich einhaͤndigen zu laſſen. Dritter Abſchnitt. Beſondere Regeln fuͤr die Feldpachten. 1763. Jener, welcher unter der Bedingung, die Fruͤchte mit dem Verpaͤchter zu theilen, ein Landgut anbaut, kann weder Unterlehner hahen noch abtreten, wenn ihm dieſe Befugniß durch die Pacht nicht ausdruͤcklich zugeſtanden worden. 1764. Im Falle der Zuwiderhandlung har der Eigenthuͤmer das Recht, wieder in den Genuß einzutreten, und der Paͤch⸗ teſ wird zu dem aus der Nichtvollziehung der Pacht entſprin⸗ genden Schadenerſatz verurtheilt. r766. Wenn man in einer Feldpacht den Grundſtuͤcken einen kleinern oder groͤßern Flaͤcheninhalt gibt, als ſie wirk⸗ lich haben, ſo hat nur in dem unter dem Titel von dem Verkaufe ausgedruͤckten Falle und nach den eben daſelbſt aufgeſtellten Regeln eine Erhoͤhung oder Verminderung des Pachtpreißes fuͤr den Paͤchter ſtatt. 1766. Wenn der Paͤchter eines Landsguts daſſelbe nicht mit dem noͤthigen Viehe beſtellt, die noͤthigen Ackergeraͤth⸗ ſchaften zu deſſen Anbau nicht anſchaft, den Bau deſſelben vernachlaßigt, es nicht als ein guter Hausvater beſtellt; wenn er die gemiethete Sache zu einem andern Gebrauche äls jenem, zu dem ſie beſtimmt iſt, anwendet, ober uber⸗ haupt, wenn er die Klauſeln der Pacht nicht erfullt, und fuͤr den Paͤchter ein Schaden entſteht, ſo kann dieſer nach den umſtaͤnden die Pacht aufheben machen. Wenn nun die Pacht durch Verſchulden des Pächters auf⸗ gehoben worden, ſo iſt dieſer vermoͤge der Verfuͤgung des wéaten Artikels gehalten, Entſchuͤdigung zu leiſten. —— 306 1765. Der Paͤchter eines Feldautes iſt geßalten, in die Orte einzuſche uern, welche der Pacht datzu beſtimmt ſind. 1768. Der Paͤchter eines Feldsutes iſt unter Strafe aller Koſten, Schadenerſatzes und Zinſenentrichtung verpflichtet, den Eigenthuͤmer von allen Rechtseingriffen, welche auf ſeinem Feldgut veruͤbt werden koͤnnen, zu benachrichtigen. Dieſe Benachrichtigung muß in der naͤmlichen Zeitfriſt, welche fuͤr den Fall einer gerichtlichen Vorladung nach der Entfernung der Orte vorgeſchrieben iſt, gegeben werden. 1769. Wenn die Pacht fuͤr mehrere Jahre abgeſchloſſen worden, und wenn waͤhrend der Dauer derſelben die ganze Erndte oder wenigsens die Haͤlfte davon durch ungefaͤhre Zu⸗ faͤlle hinweggefuͤhrt worden, ſo kann der Paͤchter einen Nach⸗ laß am Miethzinſe begehren, wenn er nicht durch die vorher⸗ gegangenen Ernden entſchaͤdigt worden. Iſt er nicht entſchaͤdigt worden, ſo kann die Abſchaͤtzung des Nachlaſſes erſt am Ende der Pacht geſchehen, zu welcher Zeit eine Gegenabrechnung aller Jahre des Genuſſes gemacht werden muß. Jedoch kann der Richter einsweilen den Paͤchter freiſprechen, einen Theil des Miethpreißes in Ruͤckſicht auf den erlittenen Schaden zu entrichten. 1770. Wenn die Pacht nur fuͤr ein Jahr gemacht worden, und wenn alle Fruͤchte, oder wenigſtens die Haͤlfte zu Grunde gegangen, ſo ſoll der Paͤchter von einem verhaͤltnißmaͤßigen Theile des Pachtſchillings entladen werden. Er kann aber auf keinen Nachlaß Anſpruch maͤchen, wenn weniger als die Hälfte zu Grunde geaangen. 1771. Der Paͤchter kann keinen Nachlaß erhalten, wenn er den Verluſt der Fruͤchte erlitten, da ſie ſchon von der Erde getrennt waren; es ſei denn der Pachtbrief gebe dem Eigen⸗ thuͤmer einen Theil der Ernde in Natur. In dieſein Falle muß der Eigenthuͤmer ſeinen Antheil an dem Verluſt leiden, wenn anders der Paͤchter nicht in Saͤumniß war, ihm ſeinen Antheil an der Ernde zu liefern⸗ Der Paͤchter kann ebenfalls keinen Nachlaß becgehren, wenn die urſache des Verluſtes ſchon zur Zeit, wo der Pachtbrief niedergeſchriehen worden, vorhanden und bekannt war. 1772. Der Paͤchter kann durch eine ausdruͤckliche Ausbedin⸗ gung das Ertragen ohngefaͤhrer Zufälle uͤber ſich nehmen muͤſſen. 3 1 1 306— 0— 1773. Dieſe Ausbedingung dehnt ſich aber nur auf gewoͤhn⸗ liche Zufaͤlle, z. B. Hagel, Feuer des Himmels, Froſt⸗ Abfallen der Fruͤchte aus⸗ Sie dehnt ſich nicht auf auſſerordentliche Zufuͤlle, z. B⸗ Kriegsverwuͤſtung, eine Ueberſchwemmung, der das Land nicht gewohnlich unterworfen iſt, aus, es ſei denn, der Paͤchter habe alle gewoͤhnliche und auſſerordentliche Zufaͤlle uͤber ſich ge⸗ nommen. 1774. Die Pacht eines Feldguts, welche nicht niedergeſchrie⸗ ben worden, wird angeſehen, als ſei ſie fuͤr die Zeit abgeſchloſ⸗ ſen, welche nothwendig iſt, damit der Paͤchter alle Fruͤchte des gepachteten Feldgutes einaͤrndten könne. Alſo wird die Pacht einer Wieſe, eines Wingerts und eines jeden andern Grundſtuͤckes, deſſen Fruͤchte gaͤnzlich in einem Jahre eingethan werden, angeſehen, als ſei ſie fuͤr ein Jahr abgeſchloſſen. Die Pacht von pfluͤgbaren Grundſtuͤcken, wenn dieſelben brach ⸗oder jahrzeitmaͤßig abgetheilt ſind, wird angeſehen, als ſei ſie fur ſo viele Jahre gemacht, als Brache ſind. 1776. Die Pacht der Feldſtucke, ob ſie gleich nicht ſchrift⸗ lich gemacht worden, hoͤrt von rechtswegen auf, wenn die Zeit verfloſſen iſt, für welche ſie laut des vorhergehenden Ar⸗ tikels abgeſchloſſen worden zu ſein dafuͤr gehalten wird. 1776. Wenn nach Abkauf der geſchriebenen Feldpachten der Pächter in dem Genuſſe bleibt und darin gelaſſen wird, ſo wird dadurch eine neue Pacht bewirkt, deren Wirkung durch den 174ten Artikel beſtimmt iſt. 1777. Der austretende Pächter muß dem, der ihm in dem Anbaue der Felder nachfolgt, die ſchickliche Wohnungen und andere Leichtigkeiten fuͤr die Arbeiten des folgenden Jahres uber⸗ laſſen, und ſo muß gegenſeitig der eintretende Pächter dem austretenden die noͤthigen Wohnungen und andern Leichtig⸗ keiten fuͤr die Aufzehrung der Fuͤtterung und die noch zu machenden Ernden verſchaffen. In beiden Faͤllen muß man ſich nach dem Hrtsgebrauche richten. 177. Der austretende Päͤchter muß auch das Stroh und den Dung des Jahres, wenn er beides bei de⸗ Eintrit in ſeinen Genuß empfangen hat, zuruͤck laſſen; und ſollte er es auch nicht empfangen haben, ſo kann es der Eigenthuͤmer vermoͤge Abſchaͤtzung zuruck behalken⸗ Drittes Kapitel. Von dem Vermiethen der Arbeit und des Kunſt⸗ fleißes. 1779. Es gibt drei Hauptarren der Vermiethung der Arbeit und des Kunſtfleißes; itens. Die Vermiethung der Arbeitsleute, welche ſich zum Dienſte eines andern verpflichten; ztens⸗ Jene der Fuhren zu Waſſer und zu Lande, welche die Ueberfahrt von Perſonen oder Waaren uͤbernehmen; ztens. Jene der Uebernehmer von Werken nach Koſten⸗ berechnungen oder abgeſchloſſenen Vertraͤgen⸗ Frſter Abſchnitt. Von der Vermiethung der Dienſtbothen und Arbeiter⸗ 1730. Man kann ſeine Dienſte nur fuͤr eine gewiſſe Zeit oder fuͤr ein beſtimmtes Unternehmen vermiethen. 1781. Man glaubt dem Herrn auf ſeine Auſſage, was anbe⸗ trift Den Betrag des äusgemachten Lohns; Die Bezahlung des Lohns fuͤr das verfloſſene Jahr, und die auf Abſchlag waͤhrend dem laufenden Jahre gege⸗ benen Vorſchuͤſſe. Zweiter Abſchnitt. Von den Fuhrleuten zu Land und Waſſer⸗ 1732. Die Fuhrleute zu Land und Waſſer ſind, was die Bbhut und Aufbewahrung der ihnen anvertrauten Dinge betrift, den naͤmlichen Verbindlichkeiten unterworfen welche die Gaſtwirthe haben und wovon in dem Litel von der verwahr⸗ lichen Zinterlegung und der Verwaltung eines einem Drittern zugehorenden Gutes(sequestre) Sprache iſt. 1783. Sie ſind nicht nur fuͤr das, was ſie ſchon in ihrem Schiße oder ihrer Fuhre aufgenommen haben, ſondern auch noch fuͤr das, was ihnen auf der Anfurth oder Niederlage eingehaͤndigt worden, um in ihrem Schiffe oder ihrer Fuhre aufgeladen zu werden, verantwortlich. 1784. Sie ſind fuͤr den Verluſt und die Beſchaͤdigungen der ihnen anvertrauten Gegenſtande nen⸗ es ſei 2 zo denn, ſie beweißen, daß ſie durch einen ungefaͤhren Zufall oder Gewaltthaͤtigkeit zu Grunde gegangen oder beſchaͤdigt worden ſind⸗ 1788. Die Unternehmer der oͤffentlichen Fuhren zu Waſſer und Land und jene der oͤffentlichen Guͤterwaͤgen muͤſſen von dem Gelde, den Geraͤthen und Paͤcken, welche ſie uͤbernehmen, ein Regiſter halten. 1786. Die Unternehmer und Vorſteher von Fuhren und Guͤterwaͤgen, die Bark⸗ und Schiffmeiſter ſind noch beſondern Vorſchriften unterworfen, die zwiſchen ihnen und andern Buͤr⸗ gern wie ein Geſetz beobachtet werden muͤſſen. Dritter Abſchnitt. Von den Koſtenuͤberſchlaͤgen und abgeſchloſſenen Händeln. 1787. Wenn man jemanden den Auftrag gibt ein Werk zu verfertigen, ſo kann man miteinander uͤbereinkommen, daß er nur ſeine Arbeit oder ſeinen Kunſtfleiß, oder, daß er auch den Stoff darzu liefern ſoll. 1788. Wenn in dem Falle, wo der Arbeiter den Stoff lie⸗ fert, die Sache zu Grunde geht, ſo iſt der Verluſt fuͤr den Arbeiter, es ſei denn, der Herr habe verſoͤumt, die Sache in Empfang zu nehmen. 1789. In dem Falle, wo der Arbeiter nur ſeine Arbeit oder ſeinen Kunſtlleiß liefert, und die Sache zu Grunde geht, ſo iſt der Arbeiter nur fuͤr ſein Verſehen verantwortlich. 1790. Wenn in dem Falle des vorhergehenden Artikels die Sache zu Grunde geht, ohne daß dem Arbeiter ein Verſehen dabei kann zu Laſt gelegt werden, ehe die Arbeit in Empfang genommen worden, auch ohne daß der Herr verſaͤumt haͤtte, ſie zu berichtigen, ſo hat der Arbeiter keinen Gehalt dafuͤr zu beſprechen, es ſei denn, daß die Sache durch die Maͤngel des Stoffes zu Grunde gegangen ſei. 1971. Wenn von einer Arbeit, die aus mehreren Stuͤcken beſteht, oder nach dem Maaße verfertigt wird⸗ die Rede iſt, ſo kann die Berichtigung davon theilweife geſchehen. Sie wird angeſehen als ſei ſie fuͤr alle bezablten Theile vollendet, wenn der Herr den Arbeiter nach Verhaͤltniß der gefertigten Arbeit bezahlt. 1792. Wenn ein auf einen ſeſten Preiß verfertigtes Gebaͤude durch einen Fehler im Bau guͤnzlich oder zum Sheil zu Grunde gegangen iſt, wenn es ſogar durch einen Mangel des Bodens zu Grunde gieng, ſo ſind der Baumeiſter und Unternehmer zehn Jahre dafuͤr verantwortlich. 1793. Wenn ein Baumeiſter oder Uebernehmer dieſe Auf⸗ fuͤhrung eines Gebaͤudes fuͤr eine beſtimmte Summe nach einem mit dem Eigenthuͤmer des Bodens feſtgeſetzten Plan uͤbernommen hat, ſo kann er weder unter dem Vorwande der Vermehrung des Taglohnes oder der Erhoͤhung der Bau⸗ ſtoffe, noch unter jenem der auf dieſem Plan gemachten Veraͤnderungen oder Vermehrungen, wenn dieſe letzten nicht ſchriftlich gebilligt und der Preiß mit dem Eigenthuͤmer aus⸗ gemacht worden, eine Preißeserhoͤhung begehren. 1794. Der Bauherr kann durch ſeinen alleinigen Willen einen fur eine gewiſſe Summe abgeſchloſſenen Handel, ohner⸗ achtet das Werk ſchon angefangen iſt, aufheben, wenn er den Unternehmer fuͤr alle ſeine Auslagen, Arbeiten und das, was er durch dieſe Uebernahme haͤtte gewinnen konnen, ent⸗ ſchäͤdigt. 1795. Der Vertrag der Vermiethung der Arbeit wird durch den Todt des Arbeiters, des Baumeiſters oder Unternehmers aufgehoben; 1796. Allein der Eigenthuͤmer iſt verbunden an ihre Erben in Verhaͤltniß des uͤbereingekommenen Preißes den Werth der volibrachten Arbeit und jenen der zubereiteten Stoffe, doch nur, wenn dieſe Arbeiten oder dieſe Stoffe ihm nuͤtzlich ſein koͤnnen, zu bezahlen. 1797. Der Uebernehmer iſt fuͤr die Arbeit der von ihm angeſtellten Perſonen verantwortlich. 1798. Die Maurer, Zimmerleute und andere Arbeiter, welche zur Auffuͤhrung eines uͤbernommenen Gebaͤndes oder anderer Arbeiten angeſtellt worden, haben gegen jenen, fuͤr den dieſe Arbeiten aufgefuͤhrt worden, keine Rechtsklage, als nur biß auf den Belauf deſſen, was er dem Uebernehmer in dem Augenblicke, wo ſie ihre Rechtsklage anſtellen, ſchuldig iſt. 1799. Die Maurer, Zimmerleute, Schloſſer und andere Arbeiter, welche geradezu auf einen gemachten Preiß einen Handel abſchließen, ſind den in gegenwaͤrtigem Abſchnitte aufgeſtellten Regeln unterworfen. Sie ſind fuͤr den Theil, welchen ſie bearbeiten, Unternehmer. 310— 8H Viertes Kapitel⸗ Bon der Viehpacht. Prſter Abſchnitt Allgemeine Verfuͤgungen. 1300. Die Viehpacht(bail à cheptel) iſt ein Vertrag, durch welchen eine Parthei der andern eine gewißſe Grundzahl von Vieh uͤbergibt, um es zu huͤten, zu nähren, zu beſorgen, alles dieſes unter gewiſſen zwiſchen ihnen ausgemachten Be⸗ dingungen⸗ 15o1. Es gibt mehrere Arten von Viehbachten; Die einfache oder gewoͤhnliche Viehpacht; Die Viehpacht zur Haͤlfte; Die dem Paͤchter oder Baumanne gegebene Viebvacht. Es gibt noch eine viertere Art von Vertrag, den man un⸗ eigentlich Viehpacht nenut⸗ 1302. Man kann alle Arten von Vieh, die eines Zuwuchſes oder eines Vortheils fur den Ackerbau oder den Handel fuͤhig ſind, auf Viebvacht geben. 1803. In Ermanglung beſonderer Uebereinkuͤnfte richten ſich dieſe Vertraͤge nach folgenden Grundſaͤtzen. zweiter Abſchnitt⸗ Von der einfachen Viehpacht. 1304. Die einfache Viehpacht iſt ein Vertrag, kraft deſſen man einem andern Vieh zu huͤten, zu naͤhren und zu be⸗ ſorgen gibt unter der Bedingung, daß der Paͤchter die Haͤlfte des Zuwachſes beziehe aber guch die Haͤlfte des Verluſtes leide. 1805. Die von dem Viehe bei Errichtung der Pacht ge⸗ machte Abſchaͤtzung uͤbertraͤgt dem Paͤchter das Eigenthum davon nicht; ſie hat keinen andern Zweck, als den Verluſt oder den Vortheil, welcher ſich bei Endigung der Pacht allen⸗ falls vorfinden koͤnnte, zu beſtimmen. 1906. Der Viehvaͤchter muß auf das in Pacht gegebene Vieh die Sorgfalt eines guten Hausvaters verwenden. 1807. Er hat fur keinen ungefahren Zufall zu ſteben, als wenn demſelben irgend ein Fehler von ſeiner Seite vorhergeht, ohne welchen der Verluſt nicht erfolgt waͤre. 1303. Im Falle des Rechtsſtreites iſt der Paͤchter den un⸗ 1 — 31T gefaͤhren Zufall und der Verpaͤchter den Fehler, welchen er dem Paͤchter aufbuͤrdet, zu beweiſen ſchuldig. 1809. Der Paͤchter, welcher des ungefaͤhren Zufalls wegen frei geſprochen worden, muß doch immer von den Haͤuten des Viehes Rechnung halten. 1810. Wenn alles in Pacht gegebene Vieh gaͤnzlich ohne Verſchulden des Paͤchters zu Grunde geht, ſo muß der Ver⸗ paͤchter den Verluſt leiden. Wenn nur ein Theil davon zu Grund geht, ſo wird der Verluſt gemeinſchaftlich nach dem urſpruͤnglichen Abſchaͤtzungs⸗ preiß und jenem der am Ende des Viehpachtes gemachten Ab⸗ ſchaͤtzung getragen. 1811. Man kann nicht ausbedingen, Daß der Paͤchter den ganzen Verluſt der Viehpacht leiden ſoll, ohnerachtet ſolcher ſich durch einen ungefaͤhren Zufall und ohne ſein Verſchulden zugetragen; Oder daß er bei dem Verluſt einen Antheil deſſelben, der groͤßer iſt, als ſein Vortheil, leiden ſoll, Oder daß der Verpaͤchter am Ende der Pacht etwas mehr hinwegnehmen ſoll als das Pachtvieh, welches er geſtellt hat. Alle ſolche und aͤhnliche Uebereinkuͤnfte ſind nichtig. Der Paͤchter zieht allein den Nutzen von der Milch, dem Duͤnger und der Arbeit des in Viehpacht gegebenen Viehes. Die Wolle und der Zuchachs werden getheilt. s12. Der Pächter kann uͤber kein zur Heerde gehoͤriges Vieh, es ſei nun von der urſpruͤnglichen Lieferung oder von dem Zuwachſe, ohne Bewilligung des Paͤchters verfuͤgen, und letzterer kann eben ſo wenig ohne die Beſtimmung des Paͤchters daruͤben verfuͤgen. 1813. Wenn das Pachtvieh dem Paͤchter eines Andern gege⸗ ben worden, ſo muß dies dem Eigenthuͤmer, von dem die⸗ ſer Paͤchter abhaͤngt, bekannt gemacht werden, widrigenfalls er daſſelbe in Beſchlag nehmen und fuͤr das, was ſein Paͤchter ihm ſchuldig iſt, verkaufen machen kann. 1814. Der Paͤchter kann das Vieh nicht ſcheeren, ohne den Vervaͤchter davon benachrichtiget zu haben. 1815. Wenn die Zeit der Dauer der Viehpacht durch keine Uebereinkunft beſtimmt worden, ſo wird ſie angeſehen, als daure ſie drei Jahre. 1816. Der Vervaͤchter kann die Aufhebung der Pacht fruͤher fodern, wenn der Paͤchter ſeine Verbindlichkeiten nicht erfullt. 1¹2 1817. Zu Ende oder Aufhebung der Pacht macht man eine neue Abſchaͤtzung des in Pacht gegebenen Viehes. Der Paͤchter kann Vleh von jeder Art biß zu dem Betrag der erſten Abſchaͤtzung voraus hinwegnehmen, der Ueberſchuß wird getheilt. Wenn nicht Vieh genug vorhanden iſt, um ſoviel zuruͤck geben zu koͤnnen, als die erſte Abſchaͤtzung betraͤgt, ſo nimmt der Verpaͤchter alles was vorhanden iſt, und die Partheien balten unter und gegen ſich Rechnung von dem Verluſte⸗ Dritter Abſchnitt. Von der Viehpacht zur Haͤlfte. 1818. Die Viehpacht zur Haͤlfte iſt eine Geſellſchaft, in welcher jeder der Vertragſchließenden die Hälfte des Viehes liefert, welches dann einen gemeinſchaftlichen Vortheil oder Verluſt abwirft. 1815. Der Paͤchter allein hat, wie in der einfachen Vieh⸗ vacht den Vortheil von der Milch, den Duͤnger und der Arbeit des Viehes. Der Paͤchter hat nur auf die Haͤlfte der Wolle und des Zu⸗ wuchſes gerechten Anſpruch. Jede dieſer Vorſchrift entgegen geſetzte Uebereinkunft iſt nichtig; es ſei denn, der Verpaͤchter ſei Eigenthuͤmer von dem Maierhofe, den der Paͤchter ebenfalls gepachtet hat oder deſſen Baumann eriſt. 120. Alle andere Regeln der einfachen Viehpacht ſind auch auf die Viehyacht zu Haͤlfte anwendbar. Vierter Abſchnitt. Von der Viehpacht, die der Eigenthuͤmer ſeinem Paächter oder ſeinem Baumanne gibt. Erſter Paragraph. Von der dem Paächter gegebnen Viehpacht. 1821. Dieſe Viehpacht,(die man auch Eiſenpacht nennt) iſt jene, durch welche der Eigenthuͤmer eines Maierhofes den⸗ ſelben mit der Verbindlichkeit zur Pacht gibt, daß bei Ablauf derſelben der Paͤchter die Anzahl. Viebes zuruͤcklaſſe, welche einen gleichen Abſchatzungswerth mt demjeuigen haben, das er bekommen hat. 822. Die Abſchaͤtzung des in Pacht gegebenen Viehes uͤber⸗ tragt das Eigenthum davon auf den Paͤchter nicht, allein es wird ihm doch auf ſeine Gefahr gegeben⸗ — e— 313 1323. Alle Vortheile gehoͤren waͤhrend der Dauer der Pacht dem Paͤchter, wenn keine entgegengeſetzte Uebereinkunft abge⸗ ſchloſſen worden. 1824. In den dem Paͤchter gegebenen Viehpachten gehoͤrt der Duͤnger nicht zu den perſoͤnlichen Vortheilen des Paͤch⸗ ters, ſondern er gehoͤrt zu dem Maierhofe, zu deſſen Beßtel⸗ lung er allein verwendet werden muß. 1326. Der Verluſt, ſogar der gaͤnzliche und von einem un⸗ gefaͤhren Zufall herruͤhrende fallt dem Pächter gaͤnzlich zur Laſt, wenn das Gegentheil nicht durch eine beſondere Ueberein⸗ kunft verabredet worden. 1826. Zu Ende der Pacht kann der Paͤchter das in Pacht gegebene Vieh vermittels Bezahlung der urſpruͤnalichen Ab⸗ ſchaͤtzung nicht zuruͤckbehalten; er muß Vieh von gleichem Werth mit demſelben, das er empfangen hat, zuruͤck laſſen. Iſt dieſer ganze Werth nicht vorhanden, ſo muß er ihn be⸗ zahlen; nur der Ueberſchuß gehort ihm zu. Zweiter Paragraph. Von der Viehpacht welche man dem Baumanne gibt. 1827. Wenn das in Pacht gegebene Vieh gaͤnzlich ohne Verſchulden des Baumannes zu Grunde geht, ſo iſt der Ver⸗ luſt fuͤr den Verpaͤchter. 1828. Man kann ausbedingen, daß der Baumann dem Verpäͤchter ſeinen Antheil an der Schur um einen geringern Preiß als der gewoͤhnliche iſt, uͤberlaſen muß; Daß der Verpaͤchter einen groͤßern Antheil an dem Vor⸗ theil haben ſoll; Daß er die Haͤlfte von der Milch beziehen ſoll; Aber man kannnicht ausbedingen, das der Baumann den gan⸗ zen Verluſt tragen ſoll. 1829. Dieſe Viehvacht endigt ſich mir der Pacht des Maier⸗ bofes. 820. Sie iſt uͤbrigens allen Verſchriften der einfachen Viechpacht unterworfen. Fünfter Abſchnitt. Von dem Vertrage den man uneigentlich Viehpacht nennt. 1831. Wenv eine oder mehrere Kuͤhe hingegeben worden 314 ſind, um ſie in den Stall aufzunehmen und zu ernaͤhren, ſo bleibt der Verpaͤchter Eigenthuͤmer davon; er hat bloß den Nutzen von den Kaͤlbern, die ſie werfen. Neunter Titel. Von dem Geſellſchaftsvertrage. (Dekretirt den 17ten Ventos 12, verkuͤndigt den 29ten des naͤmlichen Monathös.) Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 1832. Die Geſellſchaft iſt ein Vertrag, durch welchen zwei oder mehrere Perſonen mit einander uͤbereingekommen, etwas gemeinſchaftlich zuſammen zu legen in der Abſicht, den da⸗ raus entſpringenden Vortheil miteinander zu theilen. 1833. Jede Geſellſchaft muß einen erlaubten Gegenſtand haben und zum gemeinen Beſten der Partheien abgeſchloſſen ſein. Jedes Mitslied der Geſellſchaft muß entweder Geld, oder andere Guͤter oder ſeinen Kunſtfleiß beiſchießen. 1834. Alle Geſellſchaftsvertraͤge muͤſſen ſchriftlich verfabßt ſein, wenn derſelben Gegenſtand einen Werth von mehr als hundert fuͤnfzig Franken betrift. Der Zeugenbeweiß wird nicht gegen noch auſſer dem Inhalte der Urkunde des Geſell⸗ ſchaftsvertrags, noch uͤber das, was angefuͤhrt werden könnte, vor, oder zur Zeit oder nach der Abſchließung derſelben ge⸗ ſagt worden zu ſein, angenommen, und wenn auch von einer Summe, die weniger als hundert fuͤnfzig Franken betraͤgt, die Rede waͤre. Zweites Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſell⸗ ſchaften. 1835. Es gibt allgemeine und beſondere Geſellſchaften. Erſter Abſchnitt. Von den allgemeinen Geſellſchaften. 1336. Man unterſcheidet zwei Arten von allgemeinen Ge⸗ — 6— 351 ſellſchaften; die Geſellſchaften von allen gegenwaͤrtigen Guͤtern und die allgemeine Geſellſchaft des Gewinns. 1847. Die Geſellſchaft von allen gegenwaͤrtigen Guͤtern iſt diejenige, durch welche die Partheien alle bewegliche und unbewegliche Guͤter, welche ſie wirklich beſitzen, und die Vortheile, welche ſie daraus werden beziehen koͤnnen, ge⸗ gemeinſchaftlich zuſammen legen. Sie koͤnnen auch eine iede andere Art von Gewinn dabei aufnehmen; allein die Guͤter, welche ihnen durch Erbſchaft, Schenkung oder Vermaͤchtniß zufallen koͤnnten, koͤnnen nur fuͤr den Genuß derſelben zu der Geſellſchaft geſtoßen werden. Jede Ausbedingung, welche zur Abſicht hat, das Eigen⸗ thum derſelben der Geſellſchaft zuzuwenden, iſt verbothen; doch nicht zwiſchen Ehegatten und in Gefolg deſſen, was in Hinſicht derſelben angeordnet worden. 1838. Die allgemeine Geſellſchaft des Gewinnes begreift alles in ſich, was die Partheien durch ihren Kunſtfleiß, es ſei unter welcher Benennung es wolle, waͤhrend der Dauer der Geſellſchaft erwerben werden. Die beweglichen Guͤter, welche jeder der Geſellſchafter zur Zeit des Vertrags beſitzt„ ſind auch darin begriffen; allein ihre unbewegliche perſoͤnliche Guͤter koͤnnen nur fuͤr derſelben Genuß darin aufgenommen werden. 1839. Die einfache Uebereinkunft der allgemeinen Geſell⸗ ſchaft, welche ohne weitere Erklärung abgeſchloſſen worden, iſt nur die allgemeine Geſellſchaft des Gewinns. 1340. Jede allgemeine Geſellſchaft kann nur zwiſchen Per⸗ ſonen, die faͤhig ſind einander zu geben oder von einander zu empfangen, und denen nicht verbothen iſt, ſich zum Nachtheil anderer Perſonen einen Vortheil zu verſchaffeu, ſtatt habeu. zweiter Abſchnitt. Von der beſondern Geſellſchaft. 181. Die beſondere Geſellſchaft iſt jene, die ſich nur auf gewiſſe beſtimmte Dinge, oder auf derſelben Gebrauch, oder auf die daraus zu beziehenden Fruͤchte, anwendbar machen läßt. 1842. Der Vertrag, durch welchen mehrere Perſonen mit einander in Geſellſchaft treten, entweder ein beſtimmtes Unternehmen zu wagen, oder ein gewiſſes Gewerb oder Hand⸗ werk auszuuͤben, iſt auch eine veſondere Geſellſchaft. 316 —— Drittes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten der Geſellſchafter zwiſchen ſich ſelbſt und in Anſehung Dritterer. Erſter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten der Geſellſchafter unter ſich. 1s43. Die Geſellſchaft faͤngt von dem Augenblicke des ab⸗ geſchloſſenen Vertrags an, wenn derſelbe keine andere Zeitfriſt bezeichnet. 1344. Wenn uͤber die Dauer der Geſellſchaft keine Ueberein⸗ kunft abgeſchloſſen worden, ſo wird ſie angeſehen, als daure ſie, ſo lange die Geſellſchafter leben, doch unter der im 1869 Artikel ausgedruͤckten Beſchraͤnkung, oder wenn die Frage von einer Sache iſt, die eine beſtimmte Dauer hat; fuͤr die ganze Zeit, als dieſe Sache noch zu dauern hat. 1s4s. Jeder Geſellſchafter iſt Schuldner gegen die Geſell⸗ ſchaft von dem, was er verſprochen hat, beizuſchioßen. Wenn dieſes Beibringen in einer ein Ganzes ausmachenden Sammlung von Guͤtern beſteht, und die Geſellſchaft daraus ausgewieſen worden, ſo iſt der Geſellſchafter der Geſellſchaft auf die näͤmliche Art wie ein Verkaͤufer ſeinem Kaͤufer Gewaͤhrleiſtung ſchuldig. 1346. Der Geſellſchafter, welcher eine Summe in die Ge⸗ ſellſchaft bringen ſollte und es nicht gethan hat, wird von rechts⸗ wegen und ohne alle rechtliche Foderung Schuldner von den Zinſen dieſer Summe von dem Tage an, wo ſie hätte bezahlt werden ſollen. Eben ſo verhaͤlt es ſich in Anſehung der Summen, welche er aus der Geſellſchaftskaſſe bezogen, von dem Tage an, wo er ſie zu ſeinem beſondern Vortheil bezogen hat; alles dieſes unbeſchadet groͤßerer Schadloshaltungen und Zinſen, wenn ſolche ſtatt finden. 1847. Die Geſellſchafter, welche ſich verbindlich gemacht haben ihren Kunüfteiß zu der Geſellſchaft zu liefern, ſind derſelben von allem Gewinn, welchen ſie durch die Art von Kunſtfleiß, welcher der Gegenſtand dieſer Geſellſchaft iſt, er⸗ worben haben, Rechnung ſchuldig. 184. Wenn einer von den Geſellſchaftsmitgliedern fur ſeine — 0— 317 beſondere Rechnung Glaͤubiger einer Summe iſt, die an eine Perſon kann gefodert werden, welche ſich in dem Falle be⸗ findet, auch der Geſellſchaft eine Summe, die beſprochen wer⸗ den kann, ſchuldig zu ſein, ſo muß die Aufrechnung deſſen, was er von dieſem Schuldner empfaͤngt, auf den Schuldſchein der Geſellſchaft und auf dem ſeinigen nach Verhaͤltniß der beiden Schuldfoderungen geſchehen, wenn er auch gleich durch ſeine Quittung die ganze Abrechnung auf ſeinen beſondern Schuldſchein geſtellt haͤtte. Hat er aber in ſeiner Quittung erklaͤrt, daß die Abrechnung ganz auf den Schuldſchein der Geſellſchaft geſchehen ſoll, ſo ſoll dieſe Verordnung erfuͤllt werden. 1849. Wenn einer der Geſellſchafter ſeinen gaͤnzlichen Antheil an dem gemeinſchaftlichen Schuldtitre erhalten hat und der Schuldner waͤhrend dieſer Zeit zahlungsunfaͤhig ge⸗ worden, ſo iſt dieſer Geſellſchafter verbunden, das, was er empfangen hat, in die gemeinſchaftliche Maſſe wieder zuruͤck zu bringen, wenn er auch gleich fuͤr ſeinen Theil beſonders Quittung ausgeſtellt haͤtte. 1880. Jeder Geſellſchafter iſt gegen die Geſellſchaft fuͤr den Schaden, welchen er ihr verurſacht hat, verantwortlich, ohne dieſen Schaden mit dem PVortheile, welchen ihr ſein Kunſtfleiß in andern Fällen koͤnnte verſchaft haben, aufheben zu koͤnnen. 1351. Wenn die Gegenſtaͤnde, von denen der alleinige Ge⸗ nuß in die Geſellſchaft gebracht worden, gewiſſe und beſtimmte Guͤtervereinigungen ſind, welche ſich durch den Gebrauch nicht aufzehren, ſo ſtehen ſie auf Gefahr des Geſellſchafters, welcher der Eigenthuͤmer davon iſt. Wenn aber dieſe Gegenſtaͤnde aufgezehrt werden koͤnnen, wenn ſie durch das Aufbewahren verdorben werden, wenn ſie zum Veriaufe beſtimmt waren oder wenn ſie nach einer in der Aufnahme bemerkten Abſchaͤtzung in die Geſellſchaft ge⸗ liefert worden, ſo ſtehn ſie auf Gefahr der Geſellſchaft. Wenn der Gegenſtand abgeſchaͤtzt worden, ſo kann der Ge⸗ ſellſchafter nur den Betrag der Abſchaͤtzung zuruͤckfodern. 1852. Ein Geſellſchafter kann gegen die Geſellſchaft nicht nur wegen den Summen, die er fuͤr ſie ausbezahlt hat, ſon⸗ dern auch wegen den Verbindlichkeiten, welche er redlicher Weiſe fuͤr die Geſchaͤfte der Geſellſchaft eingegangen und wegen den unvermeidlichen mit ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung ver⸗ bundenen Gefahren Rechtsklage anſtellen. 318— 6— 1863. Wenn die Geſellſchaftsurkunde den Antheil nicht be⸗ ſtimmt, welchen jedes Mitglied derſelben an den Vortheilen oder dem Verluſt derſelben haben ſoll, ſo wird dieſer Antheil nach Verhaͤltniß deſſen, was er zu dem Vermoͤgen der Geſell⸗ ſchaft geſchoſſen, beſtimmt. In Hinſicht desjenigen, der nur ſeinen Kunſtfleiß beige⸗ bracht, wird ſein Antheil an den Vortheilen oder an dem Verluſt ſo beſtimmt, als wenn ſeine Einlage derjenigen von dem Geſellſchafter, der am wenigſien eingelegt hat, beikomme. 1854. Wenn die Geſellſchafter die Uebereinkunft getroffen haben, ſich in Hinſicht der Beſtimmung der Antheile auf einen oder auf ein Drittel aus ihnen zu beziehen, ſo kann dieſe Antheilsbeſtimmung nicht angegriffen werden, wenn ſie nicht offenbar der Billigkeit widerſtrebt. Wenn mehr als drei Monathe verfloſſen ſind, waͤhrend die Parthei, welche ſich verletzt glaubt, von der Antheilsverthei⸗ lung Kenntniß hat, oder wenn dieſelbe von ihrer Seite ſchon einen Theil ihrer Vollziehung erhalten, ſo wird keine Klage dagegen mehr angenommen. 1858. Eine Uebereinkunft, welche einem der Geſellſchafter alle und jede Vortheile zuſagte, iſt nichtig⸗ Eben ſo verhaͤlt es ſich mit der Ausbedingung, welche die zu dem Vermoͤgen der Geſellſchaft durch einen oder mehrere der Geſellſchafter geſchoſſene Summen oder in Scheinen be⸗ ſtehendes Vermoͤgen von allem Beitrage zu dem Verluſt frei⸗ ſprechen ſollte. t866. Der durch eine beſondere Klauſel des Geſellſchafts⸗ vertrags mit der Verwaltung beauftragte Geſellſchafter kann ohnerachtet der Widerſetzlichkeit der andern Geſellſchafter alle urkunden errichten, welche von ſeiner Verwaltung abhaͤngen, wenn es anders ohne Betrug geſchieht. Dieſe Gewalt kann, ſo lange die Geſellſchaft beſteht, ohne rechtmaͤßige Urſache nicht zuruͤck genommen werden. Wenn ſie aber erſt durch eine urkunde, welche ſpäter als der Ge⸗ ſellſchaftsvertrag iſt, uͤbertragen worden, ſo kann ſie, wie ein einfacher Auftrag zuruͤckgenommen werden⸗ a57. Wenn mehrere Geſellſchafter mit der Verwaltung teauftragt ſind, ohne daß ihre Verrichtungen beſtimmt an⸗ gewieſen ſind, oder ohne daß ausdrucklich geſagt worden, der eine koͤnne ohne den andern nichts unternehmen, ſo konnen ſie jeder insbeſondere alle urkunden dieſer Verwaltung er⸗ richten⸗ — 319 1868. Wenn ausbedungen worden, daß einer der Verwalter ohne den andern nichts unternehmen koͤnne, ſo kann der eine ohne eine neue Uebereinkunft in Abweſenheit des andern nichts vornehmen, auch dann nicht, wenn jener ſich in der wirklichen Unmöglichkeit befaͤnde, zu den Handlungen der Verwaltung beizutragen. 1859. In Ermanglung beſonderer Ausbedingungen uͤber die Art der Verwaltung befolgt man nachſtehende Regeln; rtens. Die Geſellſchafter werden angeſehen, als haben ſie ſich gegenſeitig die Vollmacht gegeben, daß einer vor den an⸗ dern verwalten ſoll. Was alſo jeder thut, iſt ſogar fuͤr den Antheil ſeiner Mitaeſellſchafter guͤltig, ohne daß er zuvor ihre Einwilligung eingeholt habe; unbeſchadet des Rechtes, welches dieſe letztern oder einer aus ihnen haben, ſich der Verhandlung, ehe ſie absgeſchloſſen worden, zu widerſetzen. atens. Jeder Geſellſchafter kann üch der der Geſellſchaft zu⸗ gehoͤrenden Gegenſtände bedienen, wenn er anders ſie zu den durch ihre Beſtimmung angeordneten Gebrauche verwendet, und daß er ſich derſelben nicht gegen den Vortheil der Geſell⸗ ſchaft bedienet, oder auch auf eine Art, die ſeine Mitgeſell⸗ ſchafter nicht verhindert, dieſelbe nach ihrem Recht zu ge⸗ brauchen. ztens. Jeder Geſellſchafter hat das Recht, ſeine Mitgeſell⸗ ſchafter zu verbinden, mit ihm die zur Erbaltung der der Geſellſchaft zugehörigen Gögenſtaͤnde nothigen Ausgaben zu machen. 4tens. Einer der Geſellſchafter kann uͤber die unbeweglichen von der Geſellſchaft abhaͤngenden Guͤter keine Neuerungen ma⸗ chen, ſelbſt dann nicht, wenn er behauptet, ſie ſeien der Geſellſchaft vortheilhaft, wenn die andern Geſellſchafter nicht darzu einwilligen. 1860. Der Geſellſchafter, welcher nicht Verwalter iſt, kann die beweglichen Gegenſtaͤnde, welche von der Geſellſchaft ab⸗ baͤngen, weder veraͤußern noch verpfaͤnden. 1861. Jeder Geſellſchafter kann ohne die Einwilligung ſeiner Mitgeſellſchafter ſich eine driktere Perſon fuͤr den Antheil, welchen er an der Geſellſchaft hat, beigeſellen; er kann ſie aber nicht ohne dieſe Einwilligung der Geſellſchaft einver⸗ leiben, und wenn er auch die Verwaltung derſelben uͤber⸗ nommen bätte⸗ zweiter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten der Geſellſchafter in Hin⸗ ſicht auf Drittere. 1862. In jeder andern Geſellſchaft als in den Handlungs⸗ geſellſchaften, haften die Geſellſchafter nicht gemeinſchaftlich gegeneinander fuͤr die geſellſchaftlichen Schulden; und der eine der Geſellſchafter kann die andern nicht verbinden, wenn dieſe ihm die Vollmacht darzu nicht uͤbertragen haben. 1863. Die Geſellſchafter ſind gegen den Glaͤubiger, mit welchem ſie Vertrag abgeſchloſſen haben, jeder fur eine gleiche Summe und gleichen Dheil, wenn auch gleich einer von ib⸗ nen einen geringern Antheil an der Geſellſchaft hat, verpflich⸗ tet; es ſei denn, die Urkunde habe die Verbindlichkeit deſſel⸗ ben auf den Fuß ſeines Antheils beſchraͤnkt. 1864. Die Ausbedingung, daß die Verbindlichkeit auf Rech⸗ nung der Geſellſchaft abgeſchloſſen worden, verbindet nur den vertragſchließenden Geſellſchafter, nicht aber die andern; es ſei denn, ſie haben ihm Vollmacht darzu gegeben, oder die Sache ſei zum Vortheil der Geſellſchaft ausgeſchlagen. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten auf welche die Geſellſchaft ſich endigt. 1865. Die Geſellſchaft endigt ſich rtens. Durch den Ablauf der Zeit, fuͤr welche ſie errichter worden; atens. Durch den Untergang des Gegenſtandes oder die Vol⸗ lendung des Geſchaͤftes; ztens. Durch den naturlichen Todt eines der Mitgeſell⸗ ſchafter; ztens. Durch den buͤrgerlichen Todt, Unterſagung oder das gänzliche Verderben des einen von ihnen. Stens. Durch die Willensmeinung, welche ein einiger oder mehrere ausdrucken, nicht mebr in Geſellſchaft zu ſein⸗ 1866. Die Verlaͤngerung einer Geſellſchaft auf eine beſtimmte. Zeit kann nur durch einen ſchriftlichen mit den naͤmlichen Formen wie der Geſellſchaftsvertrag ſelbſt, bekleideten Auf⸗ ſatz erwieſen werden. ———— — 0— 321 67. Wenh einer der Mitgeſellſchafter verſprochen hat, das Eigenthum eines Gegenſtandes in die gemeinſchaftliche Maſſe zu geben, dieſer Gegenſtand aber, ehe er der Geſellſchaft abge⸗ liefert worden, zu Grunde gegangen, ſo bewirkt dieſer Verluſt die Aufloͤſung der Geſellſchaft in Hinſicht aller Mitglieder derſelben Die Geſellſchaft wird ebenfalls in allen Faͤllen durch den Verluſt des Gegenſtandes aufgeloͤßt, wenn der alleinige Ge⸗ nuß davon zur Maſſe geliefert worden und das Eigenthum davon in den Haͤnden des Geſellſchafters zuruͤck geblieben iſt. Wenn aber der Gegenſtand, wovon das Eigeythum der Ge⸗ ſellſchaft ſchon zugebracht worden, zu Grunde gegangen, ſo iſt die Geſellſchaft nicht getrennt. ts6s. Wenn ausbedungen worden, daß in dem Falle des Abſterbens des einen der Geſellſchafter die Geſellſchaft mit ſeinem Erben oder nur mit den uͤberlebenden Geſellſchaftern fortgefuͤhrt werden ſoll, ſo ſollen dieſe Verfuͤgungen befolgt werden. Im zweitern Falle hat der Erbe des Verſtorbenen kein weiteres Recht als auf die Theilung der Geſellſchaft, hinſichtlich auf die Lage derſelben zur Zeit des Sterbfalles. Er hat an den fernern Rechten nur in ſo weit Theil, als ſie eine nothwendige Folge deſſen ſind, was vor dem Abſterben des Geſellſchafters, welchen er geerbt hat, vorgenommen wor⸗ den war. 1869. Die Aufloͤßung der Geſellſchaft durch die Willensmei⸗ nung einer der Partheien iſt nur auf die Geſellſchaften an⸗ wendbar, deren Dauer unbeſchraͤnkt iſt, und wird durch eine allen Geſellſchaftern bekannt gemachte Verzichtleiſtung bewirkt, vorausgeſetzt, daß dieſe Verzichtleiſtung mit Redlichkeit und nicht zur Unzeit geſchehe. 1870. Die Verzichtleiſtung iſt nicht redlich, wenn der Ge⸗ ſellſchafter Verzicht leiſtet, um ſich allein den Vortheil zuzu⸗ eignen, welchen die Mitgeſellſchafter gemeinſchaftlich zu bezie⸗ hen ſich vorgenommen hatten. Die Verzichtleiſtung geſchieht zur Unzeit, wenn die Gegen⸗ ſtände nicht mehr in dem vorigen Zuſtande ſind, und der Ge⸗ ſellſchaft daran gelegen iſt, daß die Auflöſung derſelben ver⸗ ſchoben werde. 1871 Die Aufloͤſung der auf eine beſtimmte Zeit errichteter Geſellſchaften kann von einem einzelnen Geſellſchafter vor Verlauf der angeſetzten Zeitfriſt nicht begehrt werden, es ſei & 322— 6— denn, er habe gerechte Beweggruͤnde darzu; z. B. wenn ein anderer Mitgeſellſchafter ſeine Verbindlichkeiten nicht in Er⸗ fuͤllung ſetzt, oder wenn eine anhaltende Krankheit ihn zu den Geſchäften der Geſellſchaft unfaͤhig macht, oder andere dergleichen Faͤlle, deren Rechtmaͤßigkeit und Wichtigkeit dem Gutachten des Richters uͤberlaſſen wird. 1872. Die Regeln, welche die Theilungen der Erbſchaften, die Form dieſer Theilung, und die Verbindlichkeiten, welche daraus fuͤr die Miterben entſtehen, betreſfen, ſind auch auf die Theilungen unter Geſellſchafter anwendbar. Verfuͤgung, welche auf die Handlungsgeſellſchaften Bezug hat. 1873. Die Verfuͤgungen des gegenwaͤrtigen Sitels ſind nicht auf die Handlungsgeſellſchaften als nur in dentenigen Punk⸗ ten, welche nichts, was den Handlungsgeſetzen und Gebraͤu⸗ chen nicht entgegen ſtrebt, enthalten, anwendbar. Zehnter Titei. Von der Verlehnung. (Dekretirt den 18 Ventos 12, verkuͤndigt den 2s des naͤmlichen Monaths.) 1874. Es gibt zwei Arten von Verlehnung; Jene von Gegenſtaͤnden, welche man gebrauchen kann, ohne ſie zu zerſtoren; und jene von Gegenſtaͤnden, welche durch den Gebrauch, welchen man davon macht, aufgezehrt werden. Die erſtere nennt man Verlehnung zum Bebrauche oder Verlehnungsvertrag.(Ccommodat.) Die zweitere nennt man Verlehnung zur Aufzehrung oder geradehin Verlehnung Erſtes Kapitel. Von der Verlehnung zum Gebrauche oder von dem Verlehnungsvertrage.(commodat.) Erſter Abſchnitt. Von der Natur der Verlehnung zum Gebrauche. 1875. Die Verlehnung zum Gebrauche oder das Commodat iſt ein Vertrag, durch welchen eine der Partheien der andern einen Gegenſtand liefert, um ſich deſſelben zu bedienen, mit der Verbindlichkeit, daß der Empfaͤnger ihn wieder zuruͤck gibt, wenn er ſich deſſelben bedient hat. 1276. Dieſs Verlehnung iſt ibrem Weſen nach unentgeldlich⸗ — — 0— 3*3 1377. Der Verlehner bleibt Eigenthuͤmer des verlehnten Gegenſtandes. 1878. Alles, was in dem Handel iſt und durch den Gebrauch nicht aufgezebrt wird, kann ein Gegenſtand dieſes Vertrags ſein. 1879. Die Verpflichtungen, welche aus dem Verlehnungs⸗ vertrag entſtehen, gehen auf die Erben deſſen, welcher lehnt, uber⸗ Wenn man aber nur aus Achtung faͤr den Lehner und ihm perſoͤnlich gelehnt hat, ſo koͤnnen die Erben nicht fortfahren, die gelehnte Sache zu genießen. Zweiter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Lehners. 1880. Der Lehner iſt gebalten, als ein guter Familienvater fuͤr die Bewahrung und Erhaltung der geliehenen Sache zu wachen. Er kann ſich derſelben nur zu dem durch ihre Natur oder Uebereinkunſt beſtimmten Gebrauche bedienen, alles unter Strafe der Entſchaͤdigung, wenn ſolche ſtatt hat. 1881. Wenn der Lehner den Gegenſtand zu einem andern Gebrauche, oder fuͤr eine längere Zeit als er ſollte, verwen⸗ det, ſo iſt er fuͤr den Verluſt derſelben, wenn er ſich auch durch einen ungefaͤhren Zufall ereignet, verantwortlich. 1883. Wenn die geliehene Sache durch einen ungefaͤhren Zufall, den der Lehner aber haͤtte von ihr abwenden koͤnnen, wenn er ſeiner eigenen ſich bedient haͤtte, zu Grunde geht, oder wenn er, da er nur eine von beiden haͤtte erhalten koͤn⸗ nen, er vorgezogen hat, die ſeinige zu erhalten, ſo muß er fuͤr den Verluſt der andern haften. 1882. Wenn die Sache im Hinleihen abgeſchaͤtzt worden, ſo liegt der Verluſt davon, wenn er auch durch einen ungefaͤhren Zufall erfolat iſt, auf dem Lehner, wenn keine Uebereinkunft vorhanden iſt, welche das Gegenther beſagt. 1884. Wenn die Sache durch den alleinigen Gebrauch, fuͤr welchen ſie gelehnt worden iſt, und ohne einiges Verſchulden von Seiten des Lehners verdorben worden, ſos iſt er fuͤr dieſes Verderben nicht verpflichtet. 1885. Der Lehner kann die gelehnte Sache nicht zuruͤck⸗ behalten, um ſich fuͤr das bezahlt zu machen, was der Ver⸗ lehner ihm ſchuldig iſt. 1s86. Wenn der Lehnet einige Ausgaben hatte, um die gelie⸗ hene Sache zu brauchen, ſo kann er dieſelbe nicht zuruͤck begehren. 1887. Wenn mehrere die naͤmliche Sache gémeinſchaftlich mit einander gelehnt haben, ſo muͤſſen ſie auch gemeinſchaftlich dem Verlehner dafuͤt baften E2 324— 0— Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten desjenigen, der zum zum Gebrauche hinleiht. 1888. Der Verlehner kann die gelehnte Sache erſt nach der ausbedungenen Zeitfriſt, oder in Ermanglung einer Ueber⸗ einkunft erſt dann, wenn es zu dem Gebrauche gedient hat, fuͤr den es gelehnt worden, zuruͤckfodern. 1889. Wenn jedoch waͤhrend dieſer Zeitfriſt, oder ehe das Beduͤrfniß des Lehners aufg⸗hoͤrt hat, bei dem Verlehner ein unvorgeſehenes und dringendes Beduͤrfniß ſeiner eigenen Sache eintritt, ſo kann der Richter nach Erforderniß der Umſtände den Lehner zwingen, ihm dieſelbe zuruck zu geben. 1890. Wenn der Lehner während der Dauer der Lehnung genoͤthigt war, zur Erhaltung der Sache einige auſſerordent⸗ liche, noͤthige und ſo dringende Ausgaben zu machen, daß er dem Lehner davon keine Nachricht geben konnte, ſo iſt letzte⸗ rer verbunden, ſie ihm wieder zu erſtatten. 1891. Wenn die geliehene Sache ſolche Fehler hat, daß ſie dem, der ſie gebraucht, Nachtheil verurſachen kann, ſo iſt der Verlehner, wenn ihm die Fehler bekannt waren, und den Lehner nicht davon benachrichtiget hat, dafuͤr verantwortlich⸗ Zweites Kapitel. Von der Verlehnung auf Aufzehrung oder der eigentlichen Verlehnung. Erſter Abſchnitt. Von der Beſchaffenheit der Verlehnung auf Auf⸗ zehrung. 1892. Die Verlehnung auf Aufzehrung iſt ein Vertrag, kraft deſſen die eine der Partheien der andern eine gewiſſe Menge von Gegenſtänden, welche durch den Gebrauch aufgezehrt werden, unter der Verbindlichkeit fuͤr dieſe letztere, der er⸗ ſtern eben ſo viel von der naͤmlichen Art und Beſchaffenbeit wieder zuruͤck zu geben, liefert. 893. Durch die Wirkung dieſer Verlehnung wird der Leh⸗ ner Eigenthuͤmer der geliehenen Sache; ſie mag zu Grunde gehn auf welche Art ſie will, ſo geht ſie fuͤr ihn zu Grunde. 1899. Man kann unter der Benennung der Verlehnung auf Aufzehrung ſolche Sachen nicht hingeben, die, ob ſie gleich zu derſelben Gattung gehören, doch in der individuellen Sache verſchieden ſind; z. B. die Thiere. Dies wuͤrde ein Darleihen zum Gebrauch ſein. 1896. Die Verpflichtung, welche aus einem Darlcihen an Gelde entſteht, beſchraͤnkt ſich allein auf die hingezaͤhlte in dem Vertrage ausgedruͤckte Summe. Wenn die Geldſorten vor der Zahlungsfriſt eine Erhoͤhung oder Verminderung erlitten haben, ſo muß der Schuldner die ihm hingezaͤhlte geliechene Summe zuruͤck erſtatten, und er hat nichts als dieſe Summe in denjenigen Geldſorten, welche in dem Augenblicke der Bezahlung Muͤnzkurs haben, zuruͤck zu erſtatten. 1896. Die in dem vorhergehenden Artikel aufgeſtellte Regel hat nicht ſtatt, wenn das Darlehen in Gold⸗ oder Silber⸗ ſtangen gemacht worden. 1897. Wenn es Gold⸗ oder Silberſtangen oder Lebensmittel ſind, welche weggeliehen worden, ſo muß der Schu dner, wel⸗ ches auch die Erhoͤhung oder Verminderung des Preißes der⸗ ſelben ſein mag, die naͤmliche Menge und Beſchaffenheit, und weiter nichts als dieſe zuruͤck geben. Zweiter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit des Darlehners. 1898. Bei der Verlehnung auf Aufzehrung liegt die nam⸗ liche Verantwortlichkeit auf dem Verlehner, welche der 1894 te Artikel fuͤr den Fali eines Lehnvertrags aufgeſtellt hat⸗ 1899. Der Verlehner kann die geliehenen Sachen vor der ausbedingten Zeitfriſt nicht zuruͤckfodern. 1000. Wenn fuͤr die Ruͤckgabe keine Zeitfriſt ausbedungen worden, ſo kann der Richter dem Lehner nach Erheiſch der umſtaͤnde eine ſolche anberaumen. 1901. Wenn hur ausbedungen worden, daß der Lehner be⸗ zahlen ſoll, wann er kann oder wann er die Mittel darzu haben wird, ſo ſoll ihm der Richter nach Erheiſch der Um⸗ ſtaͤnde eine Zahlungsfriſt anberaumen. Dritter Ab ſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Lehners. 19o2. Der Lehner iſt verbunden, die geliehenen Sachen in der naͤmlichen Menge und Beſchaffenheit und zur anberaum⸗ ten Zeitfriſt zuruͤck zu geben. 19o3z. Wenn er ſich in der Unmoͤglichkeit befindet, dieſer Verbindlichkeit Genuͤge zu leiſten, ſo iſt er gehalten, den Werth derſelben mit Ruͤckſicht auf die Zeit und den Ort, wo die geliehene Sache nach der uUrbereinkunft haͤtte zuruͤckgegeben werden ſollen, zu erlegen. Wenn dieſe Zeit und Ort nicht ſeſtgeſetzt worden, ſo ge⸗ ſchieht die Zahlung nach dem Preiße der Zeit und des Orts, wo die Verlehnung geſchehen iſt. 190. Wenn der Lehner zu ausbedungener Zeit die gelie⸗ benen Gegenſtaͤnde oder den Werth dafuͤr nicht zuruͤck er⸗ ſtattet, ſo iſt er von dem Sage des vor Gericht geſchehenen Begehrens Zinſe davon zu entrichten ſchuldig. Drittes Kapitel. Von der Verlehnung auf Zinſe. 1906. Es iſt erlaubt, fuͤr das bloße Verlehnen entweder von Geld, oder Lebensmittel oder andern beweglichen Gegen⸗ ſtaͤnden Zinſe auszubedingen. 1906. Der Lehner, welcher Zinſe bezahlt, welche nicht aus⸗ bedungen waren, kann ſelbe weder zuruͤckbegehren noch auf die Hauptſumme gbrechnen. 1907. Die Zinſe ſind entweder geſetzlich oder durch Ueber⸗ einkunft beſtimmt. Erſtere beſtimmt das Geſetz; die durch Uebereinkunft beſtimten Zinſen koͤnnen die geſetzlichen ſo oft uberſteigen, als das Geſetz es nicht verbiethet. Der Betrag der durch Uebereinkunft beſtimmten Zinſe muß ſchriftlich feſtgeſetzt werden. 1908. Die uͤber die Haupſumme gegebene Quittung, wo von den Zinſen keine Meldung geſchiebt, läßt vermuthen, das letztere entrichtet worden, und ſpricht von denſelben frei. 1909. Man kann vermittels eines Kavitals, welches der Verlehner zuruͤck zu fodern ſich unterſagt, Zinſen ausbedin⸗ en. . In dieſem Falle nennt man das Darleiben Errichtung ei⸗ ner Rente(constitution de rente.) 1910. Dieſe Rente kann auf zwei Arten errichtet werden, als ewige oder Erbrente und Leibrente. 1911. Die auf ewige oder auf Erben errichtete Rente iſt Ihrer Weſenheit nach ruͤckkaͤuflich. Die Partheien können nur miteinander ubereinkommen, daß der Ruͤckkauf nicht vor einer Zeitfriſt, welche zehn Jahre nicht — 5— 327 uͤberſteigen darf, oder ohne den Glaͤubiger nicht vorlaͤufig in einer von ihnen beſtimmten Zeitfriſt benachrichtiget zu haben, vor ſch gehe. 11z. Der Schuldner einer auf ewig errichteten Rente kann zum Ruͤckkaufe gerichtlich gezwungen werden. tens. Wenn er waͤhrend zweien Jahren ſeine Verbindlich⸗ keiten zu erfuͤllen aufhoͤrt; ztens. Wenn er dem Darleiher die in dem Vertrage ver⸗ ſprochene Sicherheitsleiſtungen nicht verſchaft. 1913. Das Kapital einer ewigen Rente kann auch in dem Folle des Bankeruts oder des gaͤnzlichen Verderbens des Schuldners zuruͤck gefodert werden. 1914. Die Regeln, welche die Leibrenten betreffen, ſind in dem Titel von den gewagten Verträgen aufgeſtellt. Eilfter Titel. Von der Hinterlegung und dem Beſchlage. (Dekretirt den 2zten Ventoſe 12, verkuͤndigt den den dritten des darauf folgenden Germinals.) Erſtes Kapitel. Von der Hinterlegung uͤberhaupt und ihren verſchiedenen Arten. 1916. Die Hinterlenung uͤberbaupt iſt eine Handlung, lraft welcher man die Sache eines andern in Empfang nimmt, um ſie aufzubewahren und in Natur wieder zuruͤck geben. 1016. Es gibt zwei Arten von Hinterlegung, jene im ei⸗ gentlichen Sinne und der Beſchlag. Zweites Kapitel. Von der Hinterlegung im eigentlichen Sinne. Frſter Abſchnitt. Von der Natur und Weſenheit des Hinterlegungs⸗ Bertrags. 1917. Die Hinterlegung im eigentlichen Sinne iſt ein ſei⸗ ner Weſenheit nach unentgeldlicher Vertrag. 1918. Er kann nur bewegliche Dinge zum Gegenſtande haben. 1919. Er wird nur durch die wahre oder erdichtete neber⸗ lieferung der hinterlegten Sache vollſtaͤndig. Die erdichtete Ueberlieferung iſt dann hinreichend, wenn der Verwahrnehmer(depositaire) die Sache, welche man bei ihm zu hinterlegen einwilligt, ſchon unter einer andern Be⸗ nennung in Beſitz hat. 1920. Die Hinterlegung iſt entweder freiwillig oder noth⸗ wendig. zwetter Abſchnitt. Von der freiwilligen Hinterlegung. 1oar. Die freiwillige Hinterlegung geſchieht durch die ge⸗ genſeitige Einwilligung der Perſon, welche hinterlegt, und iener, welche die hinterlegte Sache in Empfang nimmt. 1922. Die freiwillige Hinterlegung kann regelmaͤßig nur durch den Eigenthuͤmer der hinterlegten Sache oder mit deſſen ausdruͤcklicher oder ſtillſchweigender Einwilligung geſchehen. 1323. Die freiwillige Hinterlegung muß durch eine ſchrift⸗ liche urkunde bewieſen werden. Der Zeugenbeweiß wird fuͤr einen hundert und fuͤnfzig Franken uͤberſteigenden Werth nicht angenommen. 1924. Wenn die hundert fuͤnfzig Franken uberſteigende Hinter⸗ legung nicht ſchriftlich erwieſen wird, ſo glaubt man demjenigen, der als Verwahrnehmer angegangen wird, auf ſeine Erklaͤrung entweder was die geſchehene Hinterlegung ſelbſt, oder was die Sache, welche der Gegenſtand derſelben iſt, oder auch was die geſchehene Ruͤckerſtattung anbelangt. 1925. Die freiwillige Hinterlegung kann nur zwiſchen Per⸗ ſonen, welche faͤhig ſind, einen Vertrag abzuſchließen, ſtatt haben. Wenn jedoch eine zum Vertragabſchließen faͤhige Perſon die Hinterlegung, welche eine Perſon, die nicht Vertragsfähig iſt, ihr macht annimmt, ſo hat ſie alle Verbindlichteiten eines wahr⸗ haften Verwahrnehmers uͤber ſich; ſie kann durch den Vormund oder Verwalter der Perſon, welche die Hinterlegung gemacht hat, gerichtlich verfolgt werden. 1926. Wenn die Hinterlegung von einer vertragsfaͤhigen Perſon an eine andere, welche es nicht iſt, gemacht worden, ſo hat die hinterlegende Perſon keine andere Rechtsklage als iene der gerichtlichen Zuruͤckfoderung, ſo lange ſich die Sache unter den Haͤnden des Verwahrnehmers befindet, oder eine Rechtsklage auf Wiedererſtattung bis auf den Betrag deſſen, was zum Nutzen dieſes Letztern ausgefallen iſt. Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Verwahrnehmers. 1927. Der Verwahrnehmer muß die bei ihm hinterlegte Sache mit der nͤmlichen Sorgfalt, wie ſeine ſelbſt eigene bewachen. 1928. Die Verfuͤgung des vorhergehenden Artikels muß mit noch mehr Strenge beobachtet werden; 1tens. Wenn der Ver⸗ wahrnebmer ſich ſelbſt angebothen hat, das Hinterlegte auf⸗ zunehmen; atens. Wenn er einen Lohn fuͤr die Bewachung deſſelben ausgeſetzt hat; ztens. Wenn die Hinterlegung einzig und allein zum Vortbheil des Verwahrnehmers geſchah; atens. Wenn ausdruͤcklich bedungen worden, daß der Verwahrneh⸗ mer fuͤr alle Arten von Maͤngeln zu haften hat. 1929. Der Verwahrnehmer kann in keinem Falle fuͤr die Zufälle, die von Gewaltthaͤtigkeit herruͤhren, verantwortlich ſein, er habe dann verſaͤumt, die hinterlegte Sache zuruͤck zu geben. 1930. Er kann ſich der hinterleaten Sache ohne die aus⸗ druckliche oder vermuthete Erlaubnih des Hinterlegenden nicht bedienen. 1931. Er darf nicht nachſuchen, um zu wiſſen, was fuͤr Gegenſtaͤnde bei ihm hinterlegt worden, wenn ſie ihm in ei⸗ nem verſchloſſenen Koffer oder unter einem verſiegelten Um⸗ ſchlage anvertraut worden. 1932. Der Verwahrnehmer muß gerade die naͤmliche Sache, die er enpfangen hat, wieder zuruͤckgeben. Alſo muß die Hinterlequng gemuͤnzter Summen in den naͤm⸗ lichen Geldſummen, worin ſie gemacht worden, wieder er⸗ ſtattet werden, ſie moͤgen nun eine Wertbserhoͤhung oder Verminderung erlitten haben. 1933. Der Verwahrnebmer iſt zu nichts verbunden, als die Sachen in dem Zuſtande wieder zu geben, in welchem ſie ſich in dem Augenblicke der Hinterlegung befanden. Was nicht durch ſeine Handlungen dakan verdorben worden, liegt dem, der ſie hinterlegt hat, zur Laſt. 1234. Der Verwahrnebmer, dem die hinterlegte Sache durch Gewaltthaͤtigkeit hinweggenommen worden, und der 330 einen gewiſſen Preiß dafuͤr oder etwas anders an derſelben Stelle zuruck erhielt, muß das wieder zuruͤck geben, was er dafuͤr erhalten hat. 1935. Der Erbe des Verwahrnehmers, welcher redlicher Weiſe eine Sache, von der er nicht wuſte, daß ſie hinterleat war, verkaufte, muß nur den Preiß, welchen er dafuͤr erhal⸗ ten hat, zuruͤckerſtatten oder ſeine Rechtsklage gegen den Kaͤu⸗ fer, wenn er den Verkaufspreiß noch nicht bezogen hat, abtreten. 1936. Wenn die hinterlegte Sache Fruchte hervorgebracht, welche der Verwahrnehmer bezogen hat, ſo iſt er verbunden⸗ ſie zuruͤck zu geben. Er iſt von dem hinterlegten Gelde keine Zinſe ſchuldig, es ſei denn von dem Dage an, wo er in Säum⸗ niß geſetzt worden, daſſelbe zuruck zu erſtatten. 1937. Der Verwahrnehmer hat die hinterlegte Sache nur an den, der ſie ihm anvertraut hat, oder an den, in deſſen Namen die Hinterleguns geſchah, oder an den, der beſtimmt wor⸗ den, ſie zuruͤck zu empfangen, wieder zu erſtatten⸗ 1938. Er kann von dem, der die Hinterlegung gemacht hat, den Beweiß, daß er Sigenthuͤmer der hinterlegten Sache war, nicht fodern. Wenn er jedoch entdeckt, daß die Sache geſtohlen worden und wer der wahre Eigenthuͤmer davon iſt, ſo muß er ihm die bei ihm gemachte Hinterlegung anzeigen und ihn auffodern, dieſelbe in einer beſtimmten und hinlaͤnglichen Zeitfriſt gericht⸗ lich zu beſprechen⸗ Wenn derjenige, dem dieſe Anzeige geſchehen, vernachläßigt, das Hinterlegte zuruͤck zu fodern, ſo iſt der Verwahrnehmer durch die Zuruͤckgabe, welche er demjenigen von der Sache macht, von dem er ſie empfangen hat, giltig entladen. 1939. In dem Falle des natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Todes der Perſon, welche hinterlegt hat, kann die hinterlegte Sache nur ihren Erben zuruͤckgegeben werden. Wenn mebrere Erben vorhanden ſind, ſo muß ſie einem jeden derſelben fuͤr ſeinen Antheil zuruͤck ge eben werden. Wenn die hinterlegte Sache untheilbar iſt, ſo muſſen die Er⸗ ben uber den Empfang derſelben mit einander Uebereinkunft treffen. 1940. Wenn die Perſon, welche hinterlegt hat, ihren Stand verändert; z. B. wenn die die Frau, welche zur Zeit der ge⸗ machten Hinterlegung frei war, ſich waͤhrend dieſer Zeit ver⸗ — 5— 331 heurathet hat und ſich unter der Gewalt ihres Mannes be⸗ ſindet; wenn der hinterlegende Großjaͤhrige ſich unterſaat be⸗ findet; in allen dieſen und andern Faͤllen dieſer Art kann die hinterlegte Sache nur dem zuruͤckgegeben werden, welcher die Verwaltung der Rechte und Guͤter des Hinterlegenden uͤber ſich hat. 1941. Wenn die Hinterlegung durch einen Vormund, Ehe⸗ mann oder Verwalter in einer von dieſen Eigenſchaften ge⸗ ſchehen, ſo kann ſie, wenn ihre Amtsfuͤhrung oder Verwaltung zu Ende gegangen, nur an diejenige Perſon, welche dieſer Vormund, Ehemann oder dieſer Verwalter vorſtellten, zuruͤck erſtattet werden. 1942. Wenn der Hinterlegungsvertrag den HOrt bezeichnet, wo die Ruͤckerſtattung geſchehen muß, ſo jſt der Verwahrneh⸗ mer verbunden, die hinterlegte Sache dahin zu verbringen. Wenn dieſes Verbringen Koſten verurſacht, ſo fallen ſie dem Hinterlegenden zu Laſt. 1943. Wenn der Vertrag den Hrt, wo die Ruͤckgabe ge⸗ ſchehen ſoll, nicht bezeichnet, ſo muß ſie an dem Orte der Hinterlegung geſchehen. 1945. Die hinterlegte Sache muß dem Hinterlegenden zu⸗ ruͤckgegeben werden, ſobald er ſie verlangt, ſelbſt wenn der Vertrag keine gewiſſe Zeitfriſt fuͤr die Zuruͤckgabe beſtimmt haͤtte, wenn anders nicht in den Haͤnden des Verwahrnehmers ein Verhaft, oder eine Widerſetzung gegen die Zuruͤckgabe der hinterlegten Sache oder eine Ortsveraͤnderung derſelben angeleot worden iſt. 1945. Der ungetrene Verwahrnehmer kann zu der Rechts⸗ wohlthat der Guͤterabtretung nicht zugelaſſen werden. 1946. Alle Verbindlichkeiten des Verwahrnehmers boͤren auf, wenn er entdeckt und beweißt, daß er ſelbſt der Eigen⸗ thuͤmer der hinterleaten Sache iſt. VPierter Abſchnitt. Von den Obliegenheiten der Perſon, durch welche die Hinterlegeng geſchehen. 1947. Die Perſon, welche hinterlest hat, iſt gehalten, dem Verwahrnehmer die Auslagen, welche er fuͤr die Erhaltung der hinterlegten Sache gemacht hat, wieder zu erſtatten, und ibn fuͤr allen den Verluſt, welche die Hinterlegung ihm hat verurſachen koͤnnen, zu entſchäͤdigen. — ————— . 332— 1943. Der Verwahrnehmer kann die hinterlegte Sache bis zur geleiſteteten ganzen Bezahlung deſſen, was man ihm in Hinſicht auf dieſelbe ſchuldig ſein kann, zuruͤck behalten. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der gezwungenen Hinterlegung. 1949. Die gezwungene Hinterlegung iſt diejenige, worzu man durch einen Zufall, z. B. durch eine Feuersbrunſt, einen Einſturz, eine Pluͤnderung, einen Schiffbruch oder einen an⸗ dern unvorgeſehenen Zufall genoͤthigt worden. 1950. Der Beweiß fuͤr eine gezwungene Hinterlegung iſt durch Zeugen annehmlich, ſelbſt wenn von einem Werthe uͤber hundert fuͤnfzig Franken die Rede iſt⸗ 1961. Uebrigens wird eine gezwungene Hinterlegung nach allen vorher aufgeſtellten Regeln bebandelt. 1862. Die Gaſtgeber und Gaſtwirthe in großen Gaſthaͤußern ſind als Verwahrnehmer fuͤr die von dem Reiſenden, der bei ihnen einkehrt, mitgebrachten Geraͤthſchaften verantwortlich; die Hinterlegung von deraleichen Arten von Geraͤthſchaften muß als eine gezwungene Hinterlegung angeſehen werden.“ 1953. Sie ſind fuͤr den Diebſtahl oder die Beſchaͤdigung der Geraͤthſchaften des Reiſenden verantwortlich, es ſei nun daß der Diebſtahl oder die Beſchaͤdiauns durch ihr Geſinde, und jene, welche der Wirthſchaft vorſtehen, oder durch Fremde, welche in dem Gaſthauſe aus⸗und eingeben, geſcheben ſei. 1964 Sie ſind fuͤr Diebſtähle, welche mit bewaffneter Hand oder uberlegene Gewaltthätigkeiten vollbracht werden, nicht verantwortlich. Drittes Kapitel. Von dem Beſchlage. Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Arten des Beſchlags. 1956. Der Beſchlag geſchieht entweder durch nebereinkunft oder gerichtlich. zweiter Abſchnitt. Von dem durch Uebereinkunft angelegtem Beſchlage. 1956. Der durch nebereinkunft angelegte Beſchlag hat ſtatt, 333 wenn eine oder mehrere Perſonen eine ſtrittige Sache in die Huͤnde eines Drittern, welcher ſich verbindet, ſolche nach ge⸗ endigter Strittigkeit der Perſon, welcher ſie zuerkannt wor⸗ den ſein wird, zu uͤbergeben, hinterlegen. 1967. Dieſer Beſchlag muß nicht unentgeldlich ſein. 198. Geſchieht er unentgeldlich, ſo iſt er den fur die Hin⸗ terlegung im eigentlichen Sinne aufgeſtellten Regeln vorbe⸗ baltlich nachſtehender Abweichungen unterworfen. 1959. Der Beſchlag kann nicht nur bewesliches ſondern ſogar unbewegliches Vermoͤgen zum Gegenſtande haben. 1960. Der mit dem Beſchlag beauftragte Verwahrnehmer kann vor der Beendigung des Rechtsſtreites nur mit der Ein⸗ willigung aller betheiligten Partheien und wegen einer als rechtmaͤßig anerkannten Urſache entladen werden. Dritter Abſchnitt. Von dem gerichtlichen Beſchlag. 1961. Der Richter kann Beſchlag verordnen itens. Ueber bewegliche Gegenſtaͤnde, die man dem Schuld⸗ ner ſchon verkuͤmmert hat; atens. Ueber ein unbewegliches Gut oder eine bewegliche Sache, deren Beſitz zwiſchen zwei oder mehreren Perſonen ſtrittig iſt; ztens. Ueber Gegenſtande, welche ein Schuldner anbiethet, um von der Schuld entledigt zu werden. 1962. Die Aufſtellung eines gerichtlichen Huͤters bringt zwiſchen dem, der in Beſchlag nimmt, und dem Huͤter wech⸗ ſelſeitige Verbindlichkeiten hervor. Der Huͤter muß fur die in Beſchlag genommene Gegenſtaͤnde wie ein guter Familien⸗ vater ſorgen. Er muß ſie entweder zur Entladung deſſen, der ſie in Be⸗ ſchlag genommen hat, fuͤr den Verkauf, oder der Parthei, gegen welche die Vollziehung geſchah, wenn der Beſchlag auf⸗ geboben worden iſt, darſtellen. Die Verbindlichkeit deſſen, der den Beſchlag angelegt hat, beſteht darin, dem Huͤter feinen von dem Geſetze feſtgeſetzten Gehalt zu bezahlen. 1963. Der gerichtliche Beſchlag wird entweder einer Perſon uͤbertragen, uͤber welche ſich die Betheiligten unter einander verſtandigt haben, oder einer Perſon, die von Amtswegen durch den Richter ernennt worden. . 4 3 334— 6 In beiden Fällen iſt derjenige, dem die in Peſchlag genom⸗ mene Sache anvertraut worden, allen den Verbindlichkeiten unterworfen, welche der durch Uebereinkunft angelegte Beſchlag nach ſich ziehr. Zwoͤlfter Titel. Von den gewagten Vertraͤgen(contrats alea- toires.) (Dekretirt den 19ten Ventos 12, verkuͤndigt den 29ten des naͤmlichen Monatbs.) 1964. Der gewagte Vertrag iſt eine gegenſeitige Ueverein⸗ kunft, deren Wirkungen, ſowohl was die Vortheile als den Verluſt betrift; ſowobhl fur alle Partheien als auch fuͤr eine oder mehrere aus ihnen von einem ungewiſſen Ereigniſſe ab⸗ hoͤngt; dergleichen find: Der Verſicherungsvertrag(le contrat d'assurence.) Das Darleihen auf Bodmerei(Seegefahr(le prét à grosse aventure) Das Spiel und die Wettung. Der Vertrag von Leibrenten. Die beiden erſten werden nach den Seegeſetzen geſchlichtet⸗ Erſtes Kapitel. Von dem Spiele und der Wettung. 1965. Das Geſetz geſteht füͤr eine Spielſchuld oder Zahlung einer Wettung keine Rechtklage zu⸗ 1966. Die Spiele, welche geeignet ſind, ſich in den Waffen zu uͤben, das Wettrennen zu Fube oder zu Pferd, das Wekt⸗ 3 rennen mit Waͤgen, das Ballſpiel oder andere Spiele dieſer Art, wo es auf Geſchicklichkeit und Leibesuͤbung ankoͤmmt, ſind von der Verfuͤgung des vorhergebenden Artikels ausge⸗ nommen. 3 Jedoch kann der Gerichtshof das Begehren verwerfen, wenn 1 ihm die Summe ubertrieben ſcheint. 1967. In keinem Falle kann der Verlierende das, was et Freiwillig bezahlt hat, wieder zuruͤckfodern, es ſei denn, es habe von Seiten des Gewinnenden Betrus, neberliſtung oder Geldprellung ſtgztt gebabt. —————— ——————— —— S — —— ——— Zweites Kapitel. Von dem Leibrenten⸗Vertrag. Prſter Abſchnitt. Von den Bedingungen, welche zur Guͤltigkeit des Vertrags erforderlich ſind. 1968. Eine Leibrente kann unter einer laͤſtigen Benennung vermittels eines Kapitals, oder fur eine bewegliche Sache, die abgeſchaͤtzt werden kann, oder fuͤr ein unbewegliches Gut er⸗ richtet werden. 1969. Sie kann auch unter einer ganz wohlthaͤtigen Be⸗ nennung durch Schenkungen unter Lebenden oder Leſtamente errichtet werden. Sie muß aber alsdann mit den von dem Geſetze vorgeſchriebenen Formalitaͤten begleitet ſein. 1970. In dem Falle des vorhergehenden Artikels kann die⸗ ſelbe, wenn ſie den Betrag, woruͤber zu verfuͤgen erlaubt iſt, uͤberſchreitet, herunter geſetzt werden. Sie iſt ganz nichtig, wenn ſie zum Vortheil einer Perſon, die unfaͤhig iſt, zu empfangen, errichtet worden waͤre. 1971. Die Leibrente kann entweder auf den Kopf deſſen, der den Preiß davon liefert, oder auf den Kopf eines Drit⸗ tern, der gar kein Recht hat, dieſelbe zu genießen, errichtet werden. 1972. Sie kann auf einen oder mehrere Koͤpfe errichtet werden. 1973. Sie kann zum Vortheil eines Drittern errichtet wer⸗ den, obſchon der Preiß davon fuͤr eine andere Perſon gelie⸗ fert worden. In letzterem Falle, ob ſie gleich die Merkmale einer Frei⸗ gebigkeit hat, ſo iſt ſie dennoch den fuͤr die Schenkungen er⸗ forderlichen Formalitaͤten nicht unterworfen, vorbehaltlich des Falles der Herunterſetzung und Nichtigkeit, von denen in dem 170ten Artikel die Rede war. 197 4. Jeder Vertrag von einer Leibrente, welche auf den Kopf einer Perſon, die am Tage des errichteten Vertrags ſchon todt war, errichtet worden, bringt gar keine Wirkung hervor⸗ 1975. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit dem Vertrage, durch welchen die Rente auf den Kopf einer Perſon, die von einer Krankheit befallen war, an welcher ſie zwanzig Tage nach dem Datum des errichteten Vertrags verſtorben iſt, errichtet worden, 336— 0— 1976. Die Leibrente kann auf den Betrag, den es den vertragſchließenden Partheien anzuſetzen belieben wird, errichtet werden. Zweiter Abſchnitt. Von den Wirkungen des Vertrags zwiſchen den vertrag⸗ ſchließenden Partheien. 1977. Jener, zu deſſen Vortheil die Leibrente vermittels eines Preißes errichtet worden, kann die Aufhebung des Ver⸗ trags begehren, wenn der Errichtende ihm nicht die ausbedun⸗ gene Sicherheit kuͤr die Vollziehung deſſelben gibt. 1978. Die alleinige Zahlungounterlaſſung der Ruͤckſt aͤnde der Rente bemaͤchtigt denjenigen, zu deſſen Vortheil ſie errichtet worden, nicht, die Ruͤckzahlung des Kapitals zu begehren oder die Wiedereinſetzung in das von ihm veraͤußerte Grundſtuͤck zu verlangen. Er hat blos das Recht, die Guͤter ſeines Schuld⸗ ners zu verkuͤmmernund zu verkaufen, ſo wie auch verordnen oder die Einwilligung geben zu laſſen, daß aus dem Er⸗ trage des Verkaufs eine hinreichende Summe zur Entrichtung der Ruͤckſtaͤnde angewendet werde. r979. Der die Leibrente Errichtende kann ſich nicht dadurch von der Zahlung der Leibrente frei machen, daß er die Ruͤckzahlung des Kapitals anbiethet, und auf die Ruͤckerſtattung der be⸗ zahlten Termine Verzicht leiſtet. Er iſt verbunden, die Rente waͤhrend der ganzen Lebenszeit der Perſon oder der Perſonen. guf deren Koͤpfe dieſelbe errichtet worden, zu bezahlen; ſo lange auch das Leben dieſer Perſonen dauern mag, und wie läſtig ihm auch immer die Entrichtung der Renre fallen mag. 1930. Der Eigenthuͤmer erwirbt die Leibrente nur in Ver⸗ hoͤltniß der Anzahl der Tage die er gelebt bat. Wenn man jedoch ubereingekommen iſt, daß ſie voraus be⸗ zahlt werden ſoll, ſo hat er ſich jeden Sermin, der bezahlt werden ſollte, an dem Tage, wo die Bezahlung fallen ſollte, erworben. 191. Man kann nicht ausbedingen, daß die Leibrente mit keinem Arreſt belest werden koͤnne, als wenn ſie unter einer ganz unentgeldlichen Benennung errichtet worden. 1982. Die Leibrente erloſcht nicht durch den buͤrgerlichen Todt des Eigenthuͤmers, er muß fortfahren zu bezahlen, ſo lange ſein natuͤrliches Leben dauert. ro33. Der Eigenthuͤmer einer Leibrente kann die Ruͤckſtaͤnde davon nicht begehren, als wenn er beweibt, daß er lebe und 337 daß auch die Perſon lebe, auf deren Kopf ſie errichtet worden. Dreizehnter Titel. Von der Bevollmaͤchtigung Mandat) (Dekretirt den 19ten Ventos 12, verkuͤndigt den roten des nämlichen Ronats. Erſtes Kapitel. Von der Natur und der Form der Bevollmaͤch⸗ tigung oder des Mandats. 1984. Das Mandat oder die Bevollmaͤchtigung iſt eine Hand⸗ lung, durch welche eine Perſon einer andern die Macht ertheilt, etwas fur die Vollmacht ertheilende Perſon und in ihren Na⸗ men zu thun. Dieſe Art von Vertrag wird nur durch die Annahme des Bevollmaͤchtigten abgeſchloſſen. 1985 Die Bevollmaͤchtigung kann entweder durch eine offent⸗ liche Urkunde, oder durch einen ſchriftlichen Aufſatz unter Privatunterſchrift, ja ſogar durch einen Brief gegeben werden. Man kann ſie auch muͤndlich geben, allein der Zeugenbeweiß davon wird nur nach dem, was in dem Litel von den Ver⸗ trägen oder von den durch Uebereinkunft abgeſchloſſe⸗ nen Verbindlichkeiten uͤberhaupt genommen geſagt wor⸗ den, angenommen Die Annahme der Bevollmaͤchtigung kann auch ſtillſchwei⸗ gend geſchehen und aus der Vollziehung, die ihr der Bevoll⸗ muͤchtigte gegeben, erhellen. ro86. Die Bevollmaͤchtigung iſt unentgeltlich, wenn nicht das Gegentheil ausbedungen worden. 1987. Sie iſt entweder eine beſondere Bevollmaͤchtigung und fuͤr ein oder einige beſtimmte Geſchaͤfte gegeben, oder ſie iſt allgemein und fuͤr alle Geſchaͤfte des Vollmachtgeben⸗ den ertheilt. 188 Eine in allgemeinen Ausdruͤcken abgefaßte Bevoll⸗ maͤchtigung hat nur Handlungen der Verwaltung zum Ge⸗ genſtand. Wenn von Veraͤuſſerung, Vervfaͤndung vder einer Hand⸗ lung uͤber das Eigenthum die Rede iſt, ſo muß die Bevoll⸗ maͤchtigung ausdruͤcklich davon handeln⸗ 338— 0— 1939. Der Bevollmochtigte kann nichts äber das, was in ſeiner Vollmacht ausgedruͤckt iſt, thun. Die Gewalt, Vergleich zu ſchließen, faßt iene, ſich nach einem ſchledsrichterlichen Urtheil zu fuͤgen nicht in ſich. 1990. Die Weiber und entlaſſenen Minderjaͤhrigen köͤunen als Bevollmaͤchtigte gewaͤhlt werden; allein der Vollmacht Ertheilende hat nur nach den allgemeinen auf die Verpflich⸗ tungen der Minderjaͤhrigen Bezug habenden Regeln gegen den Minderjaͤhrigen Bevollmaͤchtigten, und gegen die verheurathete Frau, welche ohne Ermaͤchtigung ihres Ehemannes die Be⸗ vollmaͤchtigung angenommen hat, nach den im Litel von den Beurathsverträgen und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten aufgeſtellten Regeln ſeine Rechtsklage anzuſtellen. Zweites Kapitel. Von den Sbliegenheiten des Vevollmachtigten⸗ 1991. Der Bevollmaͤchtigte iſt verbunden, ſo lange er mit der Vollmacht beauftraget iſt, den Inbalt derſelben zu erfuͤl⸗ len; er iſt fuͤr den Schaden, der aus der Nichtvollziehung entſtehen kann, verantwortlich. Er iſt zu gleicher Zeit gehalten, das bei dem Abſterben des Vollmacht Ertheilenden angefangene Geſchaͤft zu vollenden, wenn aus der Verſaͤumniß deſſelben Gefahr erwachſen koͤnnte. 1992. Der Beauftragte iſt nicht nur fuͤr den Betrug, ſon⸗ dern auch fuͤr die Fehler, welche er ſich in ſeiner Geſchaͤfts⸗ fhrung zu Schulden kommen laͤßt, verantwortlich. Doch iſt die Verantwortlichkeit in Hinücht auf die Fehler weniger ſtrenge fuͤr den, der ſeinen Auftrag unentgeldlich ent⸗ richtet als fuͤr den, der eine Bezahlung dafuͤr erhaͤlt. 1993. Jeder Bevollmaͤchtigte iſt verbunden, von ſeiner Ge⸗ ſchaͤftsfuhrung Rechenſchaft abzulegen und dem Vollmacht Ertheilenden von allem, was er kraſt ſeiner Vollmacht empfan⸗ gen hat, Rechnung zu ſtellen, ſelbſt dann, wann der Voll⸗ macht Ertheilende was er empfangen hat⸗ als Schuld beſprechen koͤnnte. 1994. Der Bevollmaͤchtigte iſt fuͤr den, den er in ſeinem Namen in ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung angeſtellt hat, verantwort⸗ lich: itens. Wenn er keine Vollmacht hatte ſich durch einen andern erſeten zu laſſen; 2tens. Wenn ihm dieſe Vollmacht ohne Bezeichnung der Perſon uͤbertragen worden, und wenn jene, die er gewählt hat, bekannter Maaben unfoͤhig oder zahlungsunfaͤhig war⸗ 335 In allen dieſen Fäͤllen kann der, welcher die Vollmacht er⸗ theilt, geradezu gegen die Perſon, welche der Bevollmaͤch⸗ tigte in ſeinem Namen angeſtellt hat, handeln. 1995. Wenn durch die naͤmliche Urkunde mehrere Bevoll⸗ maͤchtigte ernennt worden ſind, ſo haften ſie nicht gemein⸗ ſchaftlich und einer fuͤr den andern, als in ſoweit ſolches aus⸗ druͤcklich in der Urkunde angedeutet iſt⸗ 1096. Der Bevollmaͤchtigte muß von den Summen, wel⸗ che er zu ſeinem Gebrauche verwendet hat, von dem Tage dieſer Verwendung; und von denjenigen, die er nach abgeleg⸗ ter Rechnung ſchuldig bleibt, von dem Tage, wo er damit in Ruͤckſtand koͤmmt, Zinſe entrichten. 1997. Der Bevollmaͤchtigte, welcher der Parthet, mit der er in dieſer Eigenſchaft Vertrag abſchließt, hinlaͤngliche Kennt⸗ niß von ſeiner Vollmacht gegeben hat, iſt nicht verbunden, fuͤr das, was er uͤber die Grenzen derſelben thut, Gewaͤhr zu leiſten wenn er ſich nicht perſoͤnlich darzu anheiſchig ge⸗ macht hat. Drittes Kapitel. Von den Obliegenheiten deſſen, der Vollmacht gibt. 1993. Der Vohmachtgebende iſt gehalten, die Verbind⸗ lichkeiten, welche ſein Bevollmaͤchtigter in Gefolge det ihm ertheilten Vollmacht eingegangen, zu vollzishen. Er iſt auch verbunden zu vollziehen, was der Bevollmaͤch⸗ tigte uͤber die Grenzen ſeiner Vollmacht gethan, in ſo ferne er daſſelbe ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend genehmigt hat. 1909 Der Vollmachtgebende muß dem Bevollmaͤchtigten die Vorſchuͤſſe und Koͤſten, welche dieſer fuͤr die Vollziehung ſeines Auftrags batte, zuruͤck geben und ihm ſeinen Gehalt entrichten, wenn er ihm einen verſprochen hat. Wenn dem Bevollmaͤchtigten kein Fehler zu Laſt gelegt wer⸗ den kann, ſo kann der Vollmachtgeber dieſe Ruͤckerſtattung und Bezahlung nicht verweigern, und ſollte auch das Geſchaͤft nicht gelungen ſein. Er kann auch den Betrag der Koͤſten und Auslagen unter dem Vorwande, daß ſie haͤtten gerin⸗ ger ſein koͤnnen, nicht herunter ſetzen. zooo. Der Vollmachtgeber muß auch den Bevollmaͤchtig⸗ ten fuͤr den Verluſt enrſchaͤdigen, welchen dieſer bei Gelegenheit ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung, ohne daß ihm eine Unvorſichtigkeit konne zu Laſt gelegt werden, erlitten hat. Y2 340— 0— 2oo1. Der Vollmachtgeber iſt dem Bevollmaͤchtigten die Zinſe ſeiner gemachten Auslagen von dem Lage an, wo dieſelben werden erwieſen ſein, zu entrichten ſchuldig. coꝛ. Wenn ein Bevollmaͤchtigter von mehreren Perſonen fur eine gemeinſchafttiche Sache aufgeſtellt worden, ſo iſ jede derſelben ihm ſolidariſch fuͤr alle Wirkungen des Auftrags zu haften verbunden⸗ Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten, wie die Vollmacht aufhort. 20o3. Die Vollmacht hoͤrt auf Durch die Zuruͤckberufung des Bevollmaͤchtigten; Durch die Verzichtleiſtung des Bevollmaͤchtigten auf die Vollmacht; Durch den natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Todt, unterſagung und gaͤnzlichen Ruͤckgang entweder des Vollmachtgebers oder des Bevollmaͤchtisten. 2oo4. Der Vollmachtgeber kann ſeine gegebene Vollmacht zuruͤckrufen, wenn es ihm gut duͤnkt; und, wenn Urſache darzu vorhanden iſt, den Bevollmaͤchtigten gerichtlich zwin⸗ gen, ihm entweder den ſchriftlichen Aufſatz unter Privat⸗ nüterſchrift, welcher die Vollmacht enthaͤlt, oder die Urſchriſt der Bevollmaͤchtigung, wenn ſolche auf einem fliegenden Blatte ohne Hinterleoung bei den Urkunden ausgefertigt wor⸗ den; oder die Ausfertigung davon, wenn die Urſchrift auf⸗ bewahrt worden, zuruͤck zu geben. 2005. Die dem Bevollmaͤchtigten allein angedeutete Wider⸗ rufung kann den Drittern, welche, ohne von derſelben Kennt⸗ niß zu haben, Vertraͤge abgeſchloſſen, nicht entgegen geſtellt werden; doch iſt dem Vollmachtgeber ſein Regreß gegen den Bevollmaͤchtigten vorbehalten. a0os. Die Aufſtellung eines neuen Bevollmaͤchtigten für das nämliche Geſchaͤft hat von dem Tage an, wo ſie dem er⸗ ſtern Bevollmaͤchtigten bekannt gemacht worden, Zuruͤckbe⸗ rufungskraft deſſelben. ꝛ0o7. Der Bevollmaͤchtigte kann auf ſeine Vollmacht Ver⸗ zicht leiſten, wenn er dem Vollmachtgeber dieſe Verzichtlei⸗ ſtung bekannt mocht. Wenn jedoch dieſe Verzichtleiſtung dem Vollmachtgeber nach⸗ —*— 341 theilig iſt, ſo muß ihn der Bevollmächtigte entſchaͤdigen; es ſei denn, letzterer befinde ſich in der Unmoͤglichkeit, ſeinen Auftrag zu vollfuͤbren ohne ſelbſt einen betraͤcht⸗ lichen Nachtheil dadurch zu leiden. 2008. Wenn das Abſterben des Vollmachtgebers oder an⸗ dere urſachen, welche die Vollmacht aufbeben, dem Bevoll⸗ maͤchtigten unbekannt ſind, ſo iſt das, was er in dieſer Un⸗ wiſſenheit gethan, guͤltig. 2009. In dieſem Falle muͤſſen die von dem Bevollmaͤchtigten gegen drittere Perſonen, die auf Dreue und Glauben handelten, eingegangenen Verbindlichkeiten vollzogen werden. zo10. Wenn der Bevollmaͤchtigte ſtirbt, muͤſſen ſeine Er⸗ ben den Vollmachtgeber davon benachrichtigen und indeſſen fur dasjenige ſorgen, was die Umſtaͤnde fuͤr den Vortheil des letztern erheiſchen. Vierzehnter Titel. Von der Buͤrgſchaſtleiſtung. (Dekrtirt den 24ten Pluvios r2, verkuͤndigt den aten des da⸗ rauf folgenden Monats Ventos.) Erſtes Kapitel. Von der Natur und dem Umfange der Buͤrgſchaft. zor1. Wer ſich als Buͤrge einer Verpflichtung aufſtellt, macht ſich gegen den Glaͤubiger anheiſchig, dieſer Ver⸗ vflichtung Genuͤge zu leiſten, wenn der Schuldner ſelbſt ſie nicht erfuͤllt zora. Man kann ſich nur fuͤr eine giltige Verpflichtung ver⸗ buͤrgen. Man kann jedoch fuͤr eine Verpflichtung Buͤrge werden, wenn dieſelbe auch durch eine dem Vervflichteten blos per⸗ ſonliche Auvnahme, z. B. im Falle der Minderjaͤhrigkeit zer⸗ nichtet werden kann. aorz. Die Verbuͤrgung kann das, was der Schuldner ſchul⸗ dig iſt, nicht uͤberſteigen noch unter laͤſtigeren Bedingniſſen eingegangen werden. Sie kann nur fuͤr einen Theil der Schuld und unter we⸗ niger laͤſtigen Bedingniſſen eingegangen werden. 3 4 Die Verbuͤrgung, welche die Schuld überſteigt, oder un⸗ ter laͤſtigern Bediniſſen eingegangen worden, iſt deswegen nicht nichtig; ſie kann bloß nach Maaßgabe der Hauptverpflichtung herunter geſetzt werden. 2014 Man fann ohne Auftrag desjenigen, fuͤr den man ſich verbuͤrgt, ja ſogar ohne deſſen Vorwiſſen Buͤrge werden. Man kann nicht nur fuͤr den Hauptſchuldner, ſondern auch füͤr den, der ſich fur ihn verbuͤrgt hat, Buͤrge werden. zor5. Die Buͤrgſchaftsleiſtung wird nicht vermuthet; ſie muß ausdruͤcklich ſein, und man kann ſie nicht uͤber die Gren⸗ zen, innerhalb welchen ſie abgeſchloſſen worden, ausdehnen. 1016. Die unbeſtimmte Verbuͤrgung einer Hauvtverpflich⸗ tung dehnt ſich auf alles, was zu der Schulv gehoͤrt, aus; ſie dehnt ſich ſogar auf die Koͤſten der erſten Klage und auf alle diejenigen, welche nach der Benachrichtigung, welche an die Buͤrgſchaft davon gemacht wurde, ſtatt hatten, aus. ꝛo17. Die Buͤrgſchaftsverpflichtungen gehn auf die Erben uber, mit Ausnahme der koͤrverlichen Haft, wenn die Ver⸗ pflichtung von der Art war, daß der Buͤrge ſich derſelben un⸗ terworfen hat. zo1g. Der zur Stellung einer Buͤrgſchaft verbundene Schuldner muß eine ſolche Perſon darſtellen, welche faͤhig iſt, einen Vertrag einzugehen, welche hinlaͤngliches Vermoͤgen hat, um für den Gegenſtand der Verbindlichkeit haften zu koͤnnen, und deren Wohnſitz in dem Bezirke desienigen Apellazionsgerichts⸗ hofes iſt, wo ſie gegeben werden muß. z019. Die Zahlungsfaͤhigkeit eines Buͤrgen wird nur in Hinſicht auf ſein Grundeigenthum abgeſchaͤtzt, ausgenommen in Handlungsſachen, oder wenn die Schuld nur maͤßig iſt. Man nimmt auf unbewegliche Guͤter, welche ſtrittig ſind, oder deren Unterſuchung wegen der Entfernung der Orte, wo ſie liegen, zu vielen Beſchwerlichkeiten unterworfen waͤre, keine Ruͤckſicht⸗ 2025. Wenn ein von dem Gläubiger oder freiwillig vder vor Gericht angenommener Buͤrge in der Folge zahlungsun⸗ fähig geworden iſt, ſo muß ein anderer aufgeſtellt werden. Dieſe Regel leidet nur in dem Falle eine Ausnahme, wenn die Buͤrgſchaft nur durch eine Uebereinkunft, durch welche der Gläubiger gerade dieſe Perſon als Buͤrge verlangt hat, geſtellt worden iſt. —.——— — 0— 343 Zweites Kapitel. Von der Wirkung der Buͤrgſchaftsleiſtung. Erſter Abſchnitt. Von der Wirkung der Buͤrgſchaftsleiſtung zwiſchen dem Glaͤubiger und dem Buͤrgen. ꝛo21. Der Buͤrge iſt nur in Ermanglung des Schuldners dem Glaͤubiger Zahlung zu leiſten ſchuldig. Dieſer Schuldner muß vorher in ſeinem Vermögenszuſtande unterſucht werden, es ſei denn, der Buͤrge habe auf dieſe Un⸗ terſuchungswoblthat Verzicht geleiſtet oder er habe ſich mit dem Schuldner ſolidariſch verbunden; in dieſem Falle errichtet ſich die Wirkung ſeiner Verpflichtung nach den fuͤr die ſolidariſchen Schulden aufgeſtellten Grundſaͤtzen. 022. Der Glaͤubiger iſt nicht verbunden, den Vermoͤ⸗ genszuſtand des Hauptſchuldners unterſuchen zu laſſen, als wenn der Buͤrge auf die erſten gegen ihn gerichteten gericht⸗ lichen Verfolgungen ihn darzu auffodert. zo23. Der Buͤrge, welcher die Unterſuchung des Vermoͤ⸗ gens fodert, muß dem Glaͤubiger die Guͤter des Hauptſchuld⸗ ners angeben und die Summen vorſchießen, um dieſe Unter⸗ ſuchung zu machen. Er darf ihm aber die Guͤter des Hauptſchuldners, welche auſ⸗ ſer dem Bezirke des Apellazionsgerichtshofes des Orts, wo die Bezahlung geſchehen muß, noch ſtrittige Guͤter, noch ſolche, die zwar fuͤr die Schuld verpfaͤndet ſind, die aber der Schuld⸗ ner nicht mehr in Beſitz hat, nicht angoben. 2024. So oft der Buͤrge die Guͤter des Hauptſchuldners nach Vorſchrift des vorhergehenden Artikels angezeigt, und hinlaͤnglichen Vorſchuß fuͤr die Unterſuchung derſelben gelei⸗ ſtet hat, ſo iſt der Glaͤubiger dem Buͤrgen bis auf den Be⸗ trag der angezeisten Guͤter fuͤr die Zablungsunfähigkeit des Hauptſchuldners, wenn dieſelbe durch Vernachlaͤſſigung ge⸗ richtlicher Verfolgungen entſtanden iſt, verantwortlich. ꝛ026. Wenn mehrere Perſonen ſich fuͤr die naͤmliche Per⸗ ſon und die naͤmliche Schuld als Buͤrgen aufgeſtellt haben, ſo iſt jede derſelben fuͤr die ganze Schuld verpflichtet. ꝛ026. Jedoch kann jede derſelben, wenn ſie anders nicht nuf die Rechtswohlthat der Theilung Verzicht geleiſtet hat, 344— o— fodern, daß der Glaͤubiger zuerſt ſeine Rechtsklage theile und ſie auf den Antheil eines jeden Buͤrgen beſchraͤnke. Wenn zur Zeit, da einer der Buͤrgen die Theilung aus⸗ ſprechen lies, ſich Zahlungsunfaͤhige unter denſelben befanden, ſo haftet dieſer Buͤrge verhaͤltnißmaͤßig fuͤr dieſelbe, allein man kann denſelben wegen den Zahlungsunfaͤhigkeiten, welche nach erfolgter DTheilung an den Dag gekommen ſind, nicht mehr angehen. ꝛo27. Wenn der Glaͤubiger ſelbſt und freiwillig ſeine Rechts⸗ klage getheilt hat, ſo kann er von dieſer Theilung nicht mehr abgehn, obgleich, ſogar vor der Zeit wo er in dieſelbe ein⸗ gewilligt hat, zahlungsunfaͤhige Buͤrgen vorhanden waren. zweiter Abſchnitt. Von der Wirkung der Buoͤrgſchaftsleiſtung zwiſchen dem Schuldner und dem Buͤrgen. ꝛ028. Der Buͤrge, welcher bezahlt hat, hat ſeinen Regreß gegen den Hauptſchuldner, es ſei nun, daß die Buͤrgſchaft mit oder ohne deſſen Wiſſen geleiſtet worden. Dieſer Regreß hat ſowohl fuͤr die Hauptſchuld als auch fuͤr die Zinſen und Koͤſten ſtatt, doch hat der Regreß nur fuͤr jene Koͤſten ſtatt, die er getragen hat, ſeitdem er dem Haupt⸗ ſchuldner die gegen ihn gerichteten gerichrlichen Verfolgun⸗ gen angezeigt hat. Er hat auch fuͤr Schadloshaltung, wenn ſolche ſtatt hat, ſeinen Resreß. zo29. Der Buͤrge, welcher die Schuld bezahlt hat, tritt nun in alle Rechte, welche der Glaͤubiger gegen den Schuld⸗ ner hatte, ein. 2030. Wenn mehrere Haupt⸗und Solidarſchuldner der naͤm⸗ lichen Schuld vorhanden ſind, ſo hat der Buͤrge, welcher fuͤr ſie alle Buͤrgſchaft geleiſtet hat, gegen jeden aus ihnen ſeinen Regreß fuͤr die Ruͤckfoderung der ganzen Summe, welche er bezahlt hat. 2o31. Der Buͤrge, welcher einmal bezahlt hat, hat keinen Regreß gegen den Hauptſchuldner, welcher zum zweitenmal bezahlt hat, wenn er ihn nicht von der von ihm gemachten Bezahlung benachrichtiget hat, unbeſchadet jedoch ſeiner Ruͤck⸗ foderungsklage gegen den Glaͤubiger. 345 Wenn der Buͤrge bezahlt hat ohne gerichtlich verfolgt worden zu ſein und ohne den Schuldner davon benachrich⸗ tigt zu haben, ſo hat er in dem Falle, wo im Augenblicke der Bezahlung dieſer Schuldner Mittel gehabt haͤtte, ſeine Schuld als erloſchen erklaͤren zu machen, keinen Regreß ge⸗ gen denſelben; doch bleibt ihm ſeine Rechtsklage gegen den Glaͤubiger unbenommen. ꝛo32. Der Buͤrge kann, ſelbſt ehe er noch bezahlt hat, ge⸗ gen den Schuldner verfahren, um entſchädigt zu werden itens Wenn er wegen der Bezahlung vor Gericht ver⸗ folgt wird. ztens. Wenn der Schuldner bankerut geworden oder gaͤnz⸗ lich in Verfall gerathen iſt; ztens Wenn der Schuldner ſich anheiſchig gemacht hat, ihm in einer gewiſſen Zeit ſeinen Entladungsſchein beizubrin⸗ gen; atens. Wenn wegen dem Verlauf der Zeit, fuͤr welche die Schuld eingegangen worden, dieſelbe kann zuruͤckgefodert werden; Ftens. Rach Verlauf von zehn Jahren, wenn die Haupt⸗ vervſlichtung keine beſtimmte Verfallzeit enthaͤlt, es ſei denn, die Hauptverpflichtung, z. B. eine Vormundſchaft, ſei nicht von derArt, daß ſie vor einer beſtimmten Zeit koͤnne getilgt werden. Dritter Abſchnitt. Von der Wirkung der Bürgſchaftsleiſtung zwiſchen Mitbuͤrgen. 2033. Wenn mehrere Perſonen fuͤr den nämlichen Schuld⸗ ner und die naͤmliche Schuld Buͤrgen geworden, ſo hat der Buͤrge, welcher die Schuld bezahlt hat, gegen die andern Buͤrgen, und gegen jeden fuͤr ſeinen Antheil ſeinen Regreß. Allein dieſer Regreß hat nicht ſtatt, als wenn der Buͤrge in einem der im vorhergehenden Artikel angefuͤhrten Fällen bezahlt hat. Drittes Kapitel. Von der Erloͤſchung der Buͤrgſchaftsleiſtung. ꝛ034. Die Verbindlichkeit, welche aus der Buͤrgſchaftslei. ſtung entſteht, erloſcht durch die nämlichen urſachen, durch welche auch andere Verbindlichkeiten erloͤſchen. 346 2036. Das Einswerden, welches in den Perſonen des Haupt⸗ ſchuldners und ſeines Buͤrgen bewirkt wird, wenn einer des andern Erde wird, erloͤſcht die Rechtsklage des Glaͤubigers gegen jenen, der ſich als Buͤrge des Buͤrgen aufgeſtellt hat, nicht. zo36. Der Buͤrge kann dem Glaͤubiger alle Ausnahmen, die dem Hauptſchuldner zuſtehen, und der Schuld ankleben, ent⸗ gegen ſtellen. Allein er kann die Ausnahmen, welche dem Schuldner allein verſoͤnlich ünd, nicht enrgegen ſtellen. 2037. Der Buͤrge iſt entladen, wenn die Einſetzung in die Rechte, Hypotheken und Privilegien des Gläubigers durch eine Thathandlung eben dieſes Glaͤubigers nicht mehr zu Gunſten des Buͤrgen bewirkt werden kann. z0as. Wenn der Glaͤubiger freiwillig ein unbewegliches Gut oder ſonſt irgend einen Gegenſtand an Bezablung der Hauptſchuld angenommen hat, ſo entladet dieſe Annahme den Buͤrgen, ſollte auch gleich der Glaͤubiger aus demſelben ausgewießen werden. 2030. Die bloße Verlaͤngerung der Zahlungsfriſt, die der Glaͤubiger dem Hauptſchuldner zugeſteht, entladet den Buͤr⸗ gen nicht, welcher in dieſem Falle den Schuldner gerichtlich verfolgen kann, um ihn zur Zahlung zu zwingen. Viertes Kapitel. Von der geſetzlichen und von der gerichtlichen Buͤrgſchaftsleiſtung. ꝛ040. So oft eine Perſon durch das Geſetz oder durch einen urtheilsſpruch verbunden iſt, Buͤrgſchaft zu leiſten, ſo muß der dargeſtellte Burge die durch die Arttkel zois und 2015 vorgeſchriebenen Bedingniſſe erfuͤllen. Wenn von einer gerichtlichen Buͤrgſchaft die Rede iſt, ſo muß der Buͤrge noch uberdies der körperlichen Haft empfaͤng⸗ lich ſein. 2041. Wer keinen Buͤrgen finden kann, wird zugelaſſen/ an deſſen Stelle ein Unterpfand zur Sicherheit zu geben. z042. Der gerichttiche Buͤrge kann die unterſuchung des Vermoögenszuſtandes des Hauptſchuldners nicht begebren. 2043. Jener, welcher ſich geradehin fuͤr einen gerichtlichen Buͤrgen verbuͤrgt hat, kann die Vermoͤgensunterſuchung des Hauptſchuldners und des Buͤrgen nicht begehren. —— 347 Fuͤnfzehnter Titel. Von den Vergleichen(transactions.) (Dekretirt den zoten Ventos 12, verkuͤndigt den 9ten des darauf folgenden Monaths Germinal.) 044. Der Vergleich iſt ein Vertrag, durch welchen die Partheien einen ſchon beſtehenden Rechtsſtreir beendigen oder einen, der entſtehen ſoll, verhuͤten. Dieſer Vertrag muß ſchriftlich abgefaßt werden. o45. Um einen Vergleich zu treffen, muß man faͤhig ſein, zbe die in demſelben enthaltenen Gegenſtände zu verfügen. Der Vormund kann fuͤr den Minderiaͤhrigen oder Unterſag⸗ ten nur in Gefolge des 467ten Artikels in dem Litel von der minderjahrigkeit, der Vormundſchaft und Entlaſſung Vergleich treffen, und er kann mit dem großjaͤhrig geworde⸗ nen Minderjährigen uͤber die Vormundſchaftsrechnung nur in Gefolge des a7aten Artikels des naͤmlichen Sitels Vergleich abſchließen. Die Gemeinden und oͤffentlichen Anſtalten koͤnnen nur mit der ausdrucklichen Ermaͤchtigung der Regierung Vergleiche eingehn. 2046 Man kann uͤber das buͤrgerliche Intereſſe, welches aus ei⸗ nem Verbrechen entſpringt, ſich vergleichen. Dieſer Vergleich hindert aber die gerichtlichen Verfolgungen des oͤffentlichen Amtes nicht. 2047. Man kann bei einem Vergleiche eine Strafe gegen denjenigen, welcher denſelben nichrt vollziebt, ausbedingen. 2048. Die Vergleiche beſchraͤnken ſich innerhalb ihrem Ge⸗ genſtande; die Verzichtleiſtung, welche darin auf alle Rechte, Rechtsklagen und Anſpruͤche geſchah, dehnt ſich nur auf das aus, was auf die Streitigkeit, welche darzu Gelegenheit gab, Bezug hat. 2049. Die Vergleiche ſetzen nur jene Streitigkeiten ausein⸗ ander, welche darin enthalten ſind, die Partheien moͤgen nun ihre Willensmeinung durch beſondere oder allgemeine Aus⸗ druͤcke geaͤuſſert haben, oder man mag dieſe Willensmeinung durch eine nothwendige Folge aus dem, was darin wirklich ausgedruͤckt iſt, erkennen. 205o. Wenn jemand ſich uͤber ein Recht verglichen hat, das ibm in ſeinem eigenen Namen zuſteht, und in der Folge ein gleiches Recht erwirbt, das einer andern Perſon auf ihren 348 eigenen Namen zuſteht, ſo iſt er in Betreff des neuerworbe⸗ nen Rechtes durch den vorhergehenden Vergleich nicht gebunden. zo5r. Der von einem der Betheiligten gemachte Vergleich bindet die andern Betheiligten nicht, und kann ihnen nicht entgegen geſtellt werden. ꝛo2. Die Vergleiche haben unter den Partheien die näm⸗ liche Kraft als eine in letzter Inſtanz abgeurtheilte Rechtsſache⸗ Sie koͤnnen weder unter dem Vorwande eines Irthums in rechtlichen Grundſaͤtzen, noch wegen Verletzung angegriffen werden. 2o63. Doch kann ein Vergleich zernichtet werden, wenn uͤber die Perſon oder den Gegenſtand des Streites ein Ir⸗ thum obwaltet. Er kann in allen Faͤllen, wo Betrug oder Gewaltthaͤtig⸗ keit ſtatt hatte, zernichtet werden. 2054. Man kann auch auf Zernichtung eines Vergleiches Rechtsklage anſtellen, wenn derſelbe zur Vollziehung einer urkunde, die nichtig iſt, eingegangen worden, es ſei dann; die Partheien haben ausdruͤcklich uͤber dieſe Nichtigkeit Vertrag abgeſchloſſen. 2066. Ein auf Schriften, die ſeitdem als falſch anerkannt worden, abgeſchloſſener Vergleich iſt durchaus nichtig. 2056. Der Vergleich uber einen Rechtsſtreit, der ſchon durch ein in Rechtskraft erwachſenes Urtheil, wovon aber die Par⸗ theien oder eine derſelben keine Kenntniß hatten, abgethan war, iſt nichtig. Wenn das den Partheien unbekannte Urtheil der Avellazion unterworfen war, ſo iſt der Vergleich gultig. ꝛ067. Wenn die Partheien uͤber alle Angelegenheiten, die ſie miteinander haben konmen, ſich uͤberhaupt verglichen haben, ſo ſind die ihnen damals unbekannten und ſpaͤter entdeckten urtunden keine Urſachen, den Vergleich zu zernichten, es ſei denn, ſolche waͤren von einer der Partheien gefliſſentlich zu⸗ ruͤckgehalten worden. Allein der Vergleich wäre nichtig, wenn er nur einen Ge⸗ genſtand haͤtte, von dem durch neu entdeckte Urkunden erwie⸗ ſen waͤre, daß eine der Partheien gar kein Recht gehabt haͤtte. ꝛo38. Der Rechnungskehler in einem Vergleiche muß be⸗ richtiget werden⸗ 1 349 Sechszehnter Titel. Von dem koͤrperlichen Zwange in Civilſachen. (Dekretirt den 23ten Pluvios 12, verkuͤndigt den zten des dar⸗ auf folgenden Monaths Ventos) 2059. Der körperliche Zwang hat ſtatt in Civilſachen wegen dem Stellionat. Man begeht Stellionat, wenn man ein unbewegliches Gut, von dem man wohl weiß, daß man deſſen Eigenthuͤmer nicht iſt, verkauft oder vervfaͤndet. Wenn man verpfaͤndete Guͤter als frei angibt, oder gerin⸗ gere Hypotheken angibt, als iene, welche darauf baften. z060. Der koͤrperliche Zwang hat gleichfalls ſtatt. tens. Wegen einer gezwungenen Hinterlegungz atens. Im Falle der Wiedereinſetzung, um die von Gerichts⸗ wegen angeordnete Raͤumung eines Grundſtuͤckes zu bewirken, deſſen der Eigenthuͤmer gewaltſamerweiße beraubt worden; fuͤr die Ruͤckerſtattung der waͤhrend dem ungerechten Beſitze bezogenen Fruͤchte, und fuͤr die Bezahlung der Schadloshal⸗ tuns, die dem Eigenthuͤmer zugeſßrochen worden. ztens. Wegen der Zuruͤckfoderung von Geldern, welche in die Haͤnde öffentlicher eigends darzu aufgeſtellter Perſonen hin⸗ terlegt worden. atens Wegen Darſtellung der bei der Beſchlagnehmung den Kommiſſaͤren oder andern Guͤtern anvertrauten Gegenſtaͤnde. Steus. Gegen gerichtliche Buͤrgen und die Buͤrgen derjeni⸗ gen, die der koͤrperlichen Haft unterworfen ſind, wenn ſich naͤmlich dieſe Buͤrzen dieſem Zwange unterworfen haben. 6tens. Gegen alle oͤffentliche Beamten wegen Vorzeigung ihrer Urſchriften, wenn ſie verordnet iſt; Ftens. Gegen die Notarien, Sachwalter und Gerichtsdie⸗ ner fuͤr die Ruͤckgabe der ihnen anvertrauten Urkunden und die von ihnen fuͤr ihre Rechtsbefohlenen in Gefolg ihrer Amts⸗ verrichtungen eingenommene Gelder. zo61. Diejenigen, welche auf ein Begehren, in den Beſitz eingeſetzt zu werden, durch ein in Rechtskraft erwachſenes Ur⸗ theil verdammt worden ſind, ein Grundſtuͤck zu raͤumen und Gehorſam verweigern, koͤnnen durch ein zweiteres Urtheil fuͤnf⸗ zehn Tage nachher, als das erſte Urtheil entweder der Perſon ſelbſt oder in ihrem Wohnſitze gerichtlich bekannt gemacht wor⸗ den, mit koͤrperlicher Haft belegt werden. 350— 0— Wenn das Grundſtuͤck oder Landgut mehr als fuͤnf Myria⸗ meter von dem Wohnſitze der verurtheilten Parthei entlegen, ſo ſoll zu dieſen fuͤnfzehn Tagen fuͤr jedesmalige fuͤnf Myria⸗ meter noch ein Tag hinzugegfben werden. So62. Der koͤrperliche Zwang kann gegen Pächter fuͤr die Bezahlung der gepachteten Landguͤter nicht verordnet werden, wenn derſelbe in der Pachtsurkunde nicht foͤrmlich ausbedun⸗ gen worden, jedoch können die Paͤchter und Bauleute koͤr⸗ verlich gezwungen werden, wenn ſie am Ende der Pacht das auf Pacht gegebene Vieh, die Saatfruͤchte und die ihnen anvertrauten Ackergeräthſchaften nicht zuruͤckgeben, es ſei denn, ſie beweiſen, daß der Mangel an dieſen Gegenſtaͤnden ihnen nicht aufgebuͤrdet werden könne. 2063. Auſſer den durch die vorhergehenden Artikel beſtimm⸗ ten Faͤllen, oder in denjenigen, die noch durch ein foͤrmliches Geſeß beſtimmt werden konnten, iſt es allen Richtern ver⸗ bothen, den koͤrperlichen Zwang auszuſprechen; es iſt alen Notarien und Gerichtſchreibern verbothen, Urkunden aufzu⸗ nehmen, in welchen derſelbe ausbedungen waͤre; es iſt allen Franzoſen verbothen, zu dergleichen urkunden ihre Einwilli⸗ gung zu geben, und wenn ſie auch in dem Auslande ſollten aufgeſetzt worden ſein; alles unter der Strafe der Nichtigkeit, der Koͤſtenerlegung und Schadloshaltung. 2064. Der körperliche Zwang kann ſelbſt in den hier oben angefuͤhrten Faͤllen gegen Minderjaͤhrige nicht ausgeſprochen werden. 2065. Er kann wegen einer Summe, die geringer iſt, als dreihundert Franken, nicht ausgeſprochen werden⸗ 2066. Er kann gegen Siebenzigjaͤhrige, Weiber und Maͤd⸗ chen nur im Falle des Stellionats ausgeſprochen werden. Es iſt genug, das ſiebenzigſte Jahr angefangen zu baben, um die den Siebenzigjährigen zugeſtandene Beguͤnſtigung zu geniehen⸗ Der körperliche Zwang wegen Stellionat findet waͤhrend der Ehe gegen verbeurathete Weiber nur dann ſtatt, wenn ſie in der Guͤtertrennung leben, oder wenn ſie Guͤter haben, deren freie Verwaltung ſie ſich vorbehielten und in Ruͤckſicht auf Verpflichtungen, welche dieſe Guͤter betreffen. Die Weiber, welche in Gemeinſchaft der Guͤter leben und ſich ſolidariſch mit ihren Ehemuͤnnern verpflichtet haben, kön⸗ nen wegen dieſen Vertraͤgen nicht als Stellionataire angeſe⸗ ben werden⸗ 2067. Der korperliche Zwang kann ſelbſt in den Faͤllen, wo er durch das Geſetz genehmigt iſt, nur kraft eines Uürtheils vollzogen werden. zo63. Die Apellazion verſchiebt die körverliche Haft nicht, wenn ſolche durch ein Urtheil ausgeſprochen worden, welches gegen Erlegung von Buͤrgſchaft vorlaͤufig vollzogen werden kann. 2069. Die Ausuͤbung des koͤrverlichen Zwangs verhindert oder verſchiebt die gerichtlichen Verfolgungen und Zwangs⸗ mittel auf die Guͤter nicht. 207o. Die beſondern Geſetze, welche zu dem gerichtlichen Zwang in Handlungsſachen, die Zuchtpolizeigeſetze, und jene, welche die Verwaltung oͤffentlicher Gelder angehen, ſind nicht abgeſchaft. Siebenzehnter Titel. Von dem Pfande oder Verſatz Nantissement) (Dekretirt den 26ten Ventos 12, verkuͤndigt den Ften des dar⸗ auf folgenden Monaths Germinal) ꝛ071. Die Verpfändung iſt ein Vertrag, durch welchen der Schuldner ſeinem Glaͤubiger eine Sache zur Sicherheit ſeiner Schuld uͤbergibt. ꝛ072. Die Verpfaͤndung einer beweglichen Sache nennt man Pfand; Jene einer unbeweglichen Sache Antichreſe. Erſtes Kapitel. Von dem Pfande. 073. Das Pfand uͤbertraͤgt dem Glaͤubiger das Recht, ſich an der verpfaͤndeten Sache durch ein Vorrecht und vorzugs⸗ weiſe vor den andern Glaͤnbigern bezahlt zu machen. ꝛ074. Dieſes Vorrecht hat nur dann ſtatt, wenn eine of⸗ fentliche urkunde oder eine unter Privatunterſchrift, die ge⸗ horig einregiſirirt iſt, ſich vorfindet, welche die Erklaͤrung der ſchuldigen Summe, ſo wie die Art und Beſchaffenheit der zu Pfand gegebenen Sachen oder ein beigefuͤgtes Verzeichniß von ihren Beſchaffenheiten, Gewicht und Maaſe enthaͤlt. Die ſchriſtliche Abfaſſung der Urkunde und die Einregiſtri⸗ rung derſelben iſt jedoch nur fuͤr Gegenſtaͤnde, deren Werth bundert fuͤnfzig Franken uͤberſteigt, vorgeſchrieben. 5*— 0— 2076. Das Vorzugsrecht, von dem der vorhergehende Arti⸗ kel ſpricht, wird auf unkörperliche bewegliche Gegenſtaͤnde, z. B bewegliche Schuldfoderungen auch nur durch eine öffent⸗ liche oder eine mit Privatunterſchrift verſehene, ebenfalls ein⸗ regiſtrirte, und dem Schuldner dex zum Unterpfande gegebe⸗ nen Schuldfoderung behoͤrig bekannt gemachte urkunde er⸗ richtet. 2076. In allen Faͤllen beſteht das Privilegium auf das Un⸗ terpfand nur in ſo ferne, als dieſes Unterpfaud dem Glaͤubi⸗ ger oder einem Drittern von den Partheien Beliebten in Be⸗ ſitz gegeben worden und darin geblieben iſt. 2077. Das Unterpfand kann fuͤr den Schuldner durch einen Drittern gegeben werden. 2078. Der Glaͤubiger kann aus Mangel der Bezahlung uͤber das Pfand nicht verfuͤgen, allein es iſt ihm vorbehalten, bon Gerichtswegen verordnen zu laſſen, daß dieſes Pfand ihm ent⸗ weder bis zu dem Betrag ſeiner Foderung und nach einer von Kunſtverſtaͤndigen gemachten Abſchaͤtzung an Zahlungsſtatt ver⸗ bleibe, oder durch oͤffentliche Verſteigerung verkauft werde. Jede Klauſel, welche den Glaͤubiaer ermaͤchtigen wuͤrde, ſich das Pfand zuzueignen oder ohne Beobachtung obiger Formalitaͤten daruͤber zu verfuͤgen, iſt nichtig. 2079. Der Schuldner bleibt, bis er aus dem Sigenthum ge⸗ trieben wird, Eigenthuͤmer des Pfandes, welches in der Hand des Glaͤubigers nur eine Hinterlegung iſt, die dem Vor⸗ rechte deſſelben Sicherheit gibt. z080. Er iſt vermoͤge den in dem Litel von den Vertraͤ⸗ gen oder von den aus Uebereinkunften entſtehenden Perbindlichkeiten uͤberhaupt aufgeſtellten Regeln fuͤr den Verluſt oder Verſchlimmerung des Pfandes, welche ſeine Nach⸗ läßigkeit verurſacht haͤtte, verantwortlich. Der Schuldner iſt aber auf ſeiner Seite dem Glaͤnbiger von den nutzlichen und noͤthigen Ausgaben, welche dieſer fuͤr die Erhaltung des Pfandes gemacht, Rechnung zu halten ſchuldig. 2031. Wenn von einer zum Unterpfande gegebenen Schuld⸗ ſoderung die Rede iſt und dieſelbe Zinſe tragt, ſo rechnet der Gläͤubiger dieſelbe an jenen, welche er an den Schuldner zu ſodern haben mag, ab⸗ Wenn die Schuld, fuͤr deren Sicherheit der Schuldtitre zum Unterpfande gegeben worden, nicht ſelbſt Zinſe traͤgt, ſo 353 muͤſſen dieſelben auf die Hauptſumme der Schuld abgerechnet werden. zos2. Der Schuldner kann die Ruͤckgabe des Pfandes, wenn „anders der Inhaber deſſelben keinen Mißbrauch davon macht, nicht eher zuruͤck verlangen, als bis er Hauptſumme, Zinſe und Koͤſten der Schuld, fuͤr deren Sicherheit das Pfand ge⸗ geben worden, bezahlt hat. Wenn der naͤmliche Schuldner dem naͤmlichen Glaͤubiger eine andere Summe nach der Pfanderlegung ſchuldig gewor⸗ den, letztere aber vor der erſtern faͤllig iſt, ſo kann der Glaͤu⸗ biger nicht angehalten werden, das Pfand herauszugeben, bis er fuͤr beide Schulden vollkommen befriediqt iſt wenn auch nicht ausbedungen worden, daß das Pfand auch fuͤr die zwei⸗ tere Schuld in Verſatz ſein ſoll. 2o83. Das Pfand iſt untheilbar, wenn auch gleich die Schuld zwiſchen den Erben des Schuldners oder jenen des Glaͤubigers theilbar iſt. Der Erbe des Schuldners, welcher ſeinen Antheil an der Schuld bezahlt hat, kann die Ruͤckerſtattung des Antheils, welchen er an dem Pfande hat, ſo lange nicht begehren, als lange die ganze Schuld nicht getilgt iſt. Und gegenſeitig kann der Erbe des Glaͤubigers, dem ſein An⸗ theil an der Schuld bezahlt worden, das Unterpfand zum Nach⸗ theil ſeiner Miterben, die noch nicht bezahlt ſind, nicht zuruͤck geben. ꝛosg. Oben ſtehende Verfuͤgungen ſind weder auf Hand⸗ lungsgegenſtͤnde noch auf oͤffentlich errichtete und genehmigte Pfandhaͤuſer anwendbar. Man befolgt in Hinſicht derſelben die ſie betreffenden Geſetze und Vorſchriften. Zweites Kapitel. Von der Antichreſe. ogs. Der Vertrag, den man Antichreſe nennt, wird nur ſchriftlich errichtet. Der Glaͤubiger erwirbt durch dieſen Vertrag nichts als die Befugniß, die Fruͤchte eines unbeweglichen Gutes einzuthun mit der Obliegenheit, ſie jaͤhrlich auf die Zinſe, wenn er ſol⸗ che zu fodern hat, und dann auf die Hauptſumme ſeiner Schuld⸗ foderung abzurechnen. 2o86. Der Glaͤubiger iſt gehalten, wenn es nicht anders ausbedungen worden, die Steuern und andere jaͤhrliche La⸗ 8 ſten des unbeweglichen Guts, welches unter der Antichreſe vegriffen iſt, zu bezahlen⸗ Er muß ebenfalls unter Strafe der Schadloshaltung fuͤr den Unterhalt, wie auch fuͤr die nuͤtzlichen und nothigen Aus⸗ veſſerungen des unbeweglichen Gutes ſorgen unter Vorbehalt, an den Fruͤchten ſich fuͤr alle auf dieſe verſchiedenen Gegenſtaͤnde Bezug habende Ausgaben bezahlt zu machen zo87. Der Glaͤubiger kann, ehe er die ganze Schuld be⸗ zahlt hat, den Genuß des unbeweglichen Gutes, welches er unter die Antichreſe gegeben, nicht zuruͤckfodern. Allein der Glaͤubiger, welcher ſich von den im vorhergehen⸗ den Artikel angefuͤhrten Verbindlichkeiten entladen will, kann immer, wenn er anders nicht auf dieſes Recht Verzicht gelei⸗ ſtet hat, den Schuldner gerichtlich wingen, den Genuß ſei⸗ nes unbeweglichen Guts wieder zuruͤck zu nehmen. zogs. Der Glaͤubiger wird, weil der Schuldner zur ausbe⸗ dungenen Zeitfriſt nicht bezahlt, nicht Eihenthuͤmer des un⸗ beweglichen Guts. Jede entgegen geſetzte Klauſel iſt nichtig. Im vorliegenden Falle kann er die Vertreibung aus dem Ei⸗ gentbum ſeines Schuldners durch geſetzliche Wege gerichtlich betreiben. 2089. Wenn die Partheien ausbedungen haben, daß die Fruͤchte mit den Zinſen entweder gänzlich oder bis auf einen gewiſſen Betrag ſollen gegen einander aufgehoben werden, ſo muß dieſe Uebereinkunft, ſo wie jede andere, welche durch die Geſetze nicht verbothen iſt, vollzogen werden⸗ 200. Die Verfuͤgungen der Artikel a077 und 203z ſind auf die Antichreſe wie auf das Pfand anwendbar. 2091. Alles, was in gegenwaͤrtigem Kapitel verordnet wor⸗ den, bringt den Rechten, welche Drittere auf das unbeweg⸗ liche zu der Antichreſe gegebene Grundſtuͤck haben koͤnnen, keinen Nachtheil. Wenn der mlit dieſem Rechtstitre verſehene Glaͤubiger auch noch anderswoher geſetzlich begrundete und erhaltene Privile⸗ gien und Hyvotheken auf dieſes Grundſtuͤck hat, ſo uͤbt er ſolche nach ſeiner Ordnung und wie leder andere Glaͤubiger aus. — 355 Achtzehnter Titel. Von den Privilegien und Hypotheken. (Dekretirt den asten Ventos 12, verkuͤndigt den sten des dar⸗ auf folgenden Monaths Germinal) Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 2002. Wer ſich perſoͤnlich verbunden hat, iſt gehalten, alle ſeine Verbindlichkeiten mit allem ſeinem beweglichen und un⸗ beweglichen, gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Vermoͤgen zu erfuͤllen. 2093. Die Guͤter des Schuldners ſind das gemeinſchaftliche Pfand ſeiner Glaͤubiger. Der Preiß davon wird nach Ver⸗ haͤltniß ihrer Foderungen unter ſie vertheilt, wenn nicht recht⸗ maͤßige Urſachen eines Vorzugs unter ihnen eintreten⸗ 2094. Die rechtmaͤßigen Urſachen eines Vorzugs ſind die Privilegien und Hypotheken. Zweites Kapitel. Von den Privilegien. 2095. Das Privilegium iſt ein Recht, welches die Eigen⸗ ſchaft einer Foderung einem Glaͤubiger gewaͤhrt, den andern Glaͤubigern und ſelbſt den Hyvotheken vorgezogen zu werden⸗ 2096. Der Vorzun zwiſchen den privilegirten Glaͤubigern wird durch die verſchiedene Eigenſchaften der Privilegien feſt⸗ geſetzt. 2097 Die privilegirten Glaͤubiger von gleichem Range wer⸗ den in dem Verhaͤltniße der Eigenſchaften ihrer Forderungen bezahlt. 2098. Das Privilegium in Hinſicht der Rechte des oͤffent li⸗ chen Schatzes, und die Ordnung, in welcher es ausgeuͤbt wird, ſind durch darauf Bezug habende Regeln angebrdnet. Jedoch kann der oͤffentliche Schatz kein Privilegium zum Nach⸗ theil der Rechte, welche Drittere fruͤher erworben haben, erhalten. 2099. Privilegien koͤnnen auf bewegliche oder unbewegliche Guͤter gegeben werden⸗ „ 8 2 356— 0— Prſter Abſchnttt, Von den Privilegien auf bewegliche Guͤter. 21co. Die Privilegien ſind allgemeine oder beſondere Privi⸗ legien auf beſondere bewegliche Guͤter. Erſter Paragraph. Von den allgemeinen Privilegien auf bewegliche Guͤter. 2101. Die privilegirten Schuldforderungen auf die Allge⸗ meinheit der beweglichen Guͤter ſind nachſtehende und werden in folgender Ordnung ausgeuͤbt: itens. Die Gerichtskoſten; stens. Die Leichenkoſten; ztens. Alle und jede Koſten der letzten Krankheit; alle die daran zu fodern haben, werden als Mitbewerber nach Ver⸗ haͤltniß ihrer Foderung bezahlt. gtens. Der Lohn der Dienſtbothen fur das verfloſſene Jahr und was ſie auf das laufende zu gut haben. 5tens. Die dem Schuldner und ſeiner Familie gemachten Lieferungen von Nahrungsmitteln; naͤmlich die, welche in den letzten ſechs Monathen durch Kaufleute ins Kleine, z. B. Baͤckern, Metzgern und andern geliefert worden; und waͤh⸗ rend dem letzten Jahre von Koſigebern und Handelsleuten ins Große. Zweiter Paragraph. Von den Privilegien auf gewiſſe bewegliche Gegenſtaͤnde. z1o2. Privilegirte Schulden auf gewiſſe bewegliche Gegen⸗ ſaͤnde ſind: 3 rtens. Die Mieth⸗und Pachtzinſe von unbeweglichen Guͤternz auf die Fruͤchte der Ernde des Jahrs, und auf den Werth von allem dem, womit das gemiethete Haus oder der Meierhof beſetzt iſt, und von allem, was zum Anbau des Landguts dient; naͤmlich fur alles, was verfallen iſt und fällig ſein wird, wenn die Pachtbriefe ächt ſind, oder, wenn ſie zwar unter Privatunterſchrift errichtet ſind, dennoch einen gewiſſen Da⸗ tum haben. In dieſen beiden Fallen haben die uͤbrigen Glaͤu⸗ biger das Recht, Hauß und Hof fur die uͤbrige Pachtzeit wie⸗ 357 der zu vermiethen und daraus ihren Vortheil zu beziehen, je⸗ doch unter der Bedingung, dem Eigenthuͤmer alles, was er ihm noch ſchuldig ſein mag, zu bezahlen. Und in Ermanglung von beglaubten Miethvertraͤgen, oder wenn ſolche unter Privatunterſchrift errichtet worden und teinen gewiſſen Datum haben, fuͤr ein Jahr von der Beendi⸗ gung des laufenden Jahrs an zu rechnen. Das nämliche Privilegium hat fuͤr die von dem Mieth⸗ manne zu machende Ausbeſſerungen und fuͤr alles, was die Vollziehung der Miethe betrift, ſtatt. Doch werden die fuͤr die Saatfruͤchten und die Koͤſten fuͤr das Einthun der Ernde des Jahres ſchuldigen Summen von dem Preiß der Ernde bezahlt; was fuͤr Gerathſchaften abzu⸗ tragen iſt, geſchieht aus dem Erloͤß derſelben, und in beiden Faͤllen vorzugsweiſe vor dem Eigenthuͤmer. Der Eigenthuͤmer kann die Geraͤthſchaften, mit welchen ſein Haus oder Hof beſetzt ſind, in Beſchlag nehmen laſſen, wenn ſolche ohne ſeine Einwilligung weggeſchaft worden ſind⸗ Er behaͤlt das Privilegium, welches er auf dieſelhe hat, wenn er nur die gerichtliche Zuruckfoderung gemacht hat; naͤmlich, wenn von Geraͤthſchaften die Rede iſt, mit denen ein Meier⸗ hof beſetzt war, in einer Zeitfriſt von vierzig Tagen; und wenn von Geraͤthſchaften, womit ein Hauß beſetzt it, Sprache iſt, in einer Zeitfriſt von fuͤnfzehn Tagen. atens. Die Foderung auf das Pfand, welches der Glaͤubi⸗ ger zu ſeiner Verſicherung in Handen hat⸗ ztens. Die Koͤſten fuͤr die Erhaltung der Sache. ztens. Der Kaufpreiß der nicht bezahlten Geräthſchaften, wenn der Schuldner ſie noch in Beſitz hat, er mag ſie nun auf Zahlungsfriſten oder ohne ſolche gekauft haben. Wenn der Verkauf ohne Zahlungsfriſt geſcheben iſt, ſo kann der Verkaͤufer dieſe Geraͤthſchaften, ſo lange ſie in dem Be⸗ ſitz des Kaͤufers ſind, wieder gerichtlich zuruͤck fodern und den Wiederverkauf verhindern, wenn anders die gerichtliche Su⸗ ruͤckfoderung innerhalb acht Dagen von der Ablieferung an gemacht worden und die Geraͤthſchaften ſich noch in dem näm⸗ lichen Zuſtande befinden, in welchem ſie bei der Ablieferung waren. Das Privilegium des Verkaͤufers folgt jedesmal nach jenem des Eigenthuͤmers von dem Hauße oder dem Maierhofe, es ſei dann, man habe bewieſen, daß der Eigenthuͤmer unterrich⸗ 358—„— tet war, daß die Geräthſchaften und andere Gegenſtande, mit welchen das Hauß und der Hof beſetzt war, dem Miethsmanne nicht zugehoͤrten. Es wird hier nichts an den Geſetzen und Gebraͤu⸗ chen des Handlungsweſens uͤber die gerichtliche Zuruͤck⸗ foderung erneuert. Ftens. Die Lieferungen eines Gaſtwirthes auf die Reiſege⸗ raͤthſchaften eines Reiſenden, welche in ſeinen Gaſthof ver⸗ bracht worden ſind. 6tens. Die Fracht und andere Nebenkoſten fuͤr die auf der Fuhr beigebrachte Sache. 7tens. Die Foderungen, welche aus den Mißbraͤuchen und Pflichtvergeſſenheiten, derer oͤffentliche Beamten in der Aus⸗ uͤbung ihrer Amtsverrichtungen ſich ſchuldig gemacht haben, auf das Kapital ihrer Buͤrgſchaft und die Zinſe, welche da⸗ von ruͤckſtaͤndig ſein koͤnnen, entſtehen mögen. Zweiter Abſchnitt. Von den Privilegien auf unbewegliche Guͤter. 2103. Die privilegirten Schuldfoderungen auf unbewegliche Guͤter ſind: rtens. Der Verkaͤufer fuͤr die Zahlung des Kaufvreißes auf das verkaufte unbewegliche Gut; wenn mehrere nach einan⸗ der folgende Verkaͤufe ſtatt hatten, wovon der Preiß entweder im Ganzen oder zum Dheil noch nicht bezahlt worden, ſo wird der erſte Verkaͤufer dem zweiten, der zweite dem dritten und ſo fort, vorgezogen atens. Jene, welche zur Erwerbung eines unbeweglichen Gutes das Geld geſchoſſen haben, wenn anders durch die Dar⸗ leihungsurkunde glaubbar erwieſen iſt, daß die Summe zu dieſer Verwendung beſtimmt war, und wenn die Quittung des Verkaͤufers beweißt, daß die Bezahlung von dieſem geliehenen Gelde gemacht worden. ztens. Die Miterben auf die unbeweglichen Guͤter der Erb⸗ ſchaft zur Gewaͤhrleiſtung der zwiſchen ihnen vorgenommenen Cheilungen und desjenigen, was ein Loos dem andern zur Gleichſtellung herausgeben muß. atens. Die Baumeiſter, Unternehmer, Maurer und andere zur Auffuͤhrung, Wiederaufbauen und Ausbeſſerungen der Gebaͤude, Kanaͤle und ſonſtiger Werke jeder Art angeſtellten Arbeitsleute; vorausgeſetzt jedoch, daß ein von Amtswegen von dem Ge⸗ richtsbofe euſter Inſtanz, in deſſen Bezirk die Gebaͤude lie⸗ gen, ernennter Sachkundige vorlaͤufig einen Verbalprozeß er⸗ richtet habe, um den Zuſtand der Orte, wo gebaut werden ſoll, in Hinſicht auf die Werke, welche der Eigenthuͤmer auf⸗ zufuͤhren Sinnes zu ſein erklären wird, zu bewäbren, und daß die Arbeiten hoͤchſtens in ſechs Monathen von ihrer Vol⸗ lendung an gerechnet ebenfalls von einem von Amtswegen er⸗ nennten Sachkundigen aufgenommen worden. Allein der Betrag des Privilegiums kann jedoch den in dem zweiten Verbalprozetz bethaͤtigten Werth nicht uͤberſteigen, und er wird auf diejenige Summe, um welche das unbewegliche Gut zur Zeit der Veraͤußerung durch die daran vollbrachten Arbeiten hoher im Werth ſteht, als vor denſelben, herunter geſetzt. Stens. Diejenigen, welche Gelder dargeliehen haben, um die Arbeiter zu bezahlen oder ruͤckzubezahlen, genießen das nimliche Privilegium; vorausgeſetzt, daß dieſe Verwendung glaubbar durch die Leihungsurkunde und die Quittung der Arbeirsleute bewaͤhrt worden, ſo wie oben fuͤr diejenige ge⸗ ſagt worden, welche zur Anſchaffung eines unbeweglichen Gutes Geld darglieben haben. Dritter Abſchnitt. Von den Privilegien, welche ſich auf bewegliche und unbewegliche Guͤter ausdehnen. z104. Die Privilegien, welche ſich auf bewegliche und uh⸗ bewegliche Guͤter ausdehnen, ſind jene, von denen in dem 2101 Artifel geſprochen worden⸗ 2105. Wenn in Ermanglung beweglicher Guͤter die in dem vorhergebenden Artikel gemeldeten Privilegirten ſich darſtel⸗ len, um von dem Preise eines unbeweglichen Gutes mitbe⸗ werbungsweiße mit den Glaͤubigern, die ein Privilegium auf das unbewegliche Gut haben, bezahlt zu werden, ſo geſchieht die Bezahlung in folgender Ordnung: rtens. Die Gerichtskoſten und andere in dem 2101 Artikel bemeldete Ausgaben. ztens. Die in dem 2103 Artikel bezeichneten Schulden⸗ Vierter Abſchnitt. Wie werden die Prlvilegien erhalten werden? z106. Die Privilegien haben unter den Gläubigern in Hin⸗ ſicht auf die unbeweglichen Guͤter nur in ſo ferne ihre Wir⸗ —— 360— 0— kung, als ſie durch die Einſchreibung auf die Regiſter bes Hyypothekenbewahrers auf die von dem Geſetze beſtimmte Art, und von dem Datum dieſer Einſchreibung an zu rechnen oͤf⸗ fentlich geworden ſind; unter den alleinigen Ausnahmen, wel⸗ che hier folgen: 2107. Alle in dem 2101 Artikel bemeldten Schuldfoderun⸗ gen ſind von der Formalität der Einſchreibung ausgenommn. 2108s. Der privilegirte Verkaͤufer erhaͤlt ſein Privilegium durch die ſchriftliche Eintragung der urkunde, welche dem Kaͤufer das Eigenthum uͤbertragen hat, aber zugleich beweißt, daß derſelbe ihm den ganzen Kaufpreiß oder einen Theil da⸗ von noch ſchuldig iſt. Zu dieſem Ende ſoll die von dem Kaͤu⸗ fer gemachte ſchriftliche Eintragung des Verkaufvertrags fuͤr den Verkaͤufer oder Darleiher, welcher ihm die bezahlten Gel⸗ der geſchoſſen hat, und welcher durch den naͤmlichen Ver⸗ trag in die Rechte des Verkaͤufers eingeſetzt werden ſoll, ſtatt einer Einſchreibung dienen. Jedoch ſoll der Hypothekenbe⸗ wahrer unter Strafe aller Entſchaͤdigungen gegen die Drittern gehalten ſein, die Schuldfoderungen, welche aus der Urkunde, die das Eigenthum uͤbertraͤgt, ſowohl zum Vortheil des Ver⸗ käufers als jenem der Darleiher herflieſen, von amtswegen auf ſein Regiſter einzutragen. Die Verkaͤufer und Darleiher koͤnnen dieſe ſchrifiliche Uebertragung des Verkaufvertrags, wenn ſie noch nicht geſchehen iſt, auch machen laſſen, um die Einſchreibung fur das, was ſie auf den Kaufpreiß zu fodern haben, zu erhalten. 2109. Der Miterbe oder Mittheilende erhaͤlt ſein Vorrecht auf die Guͤter eines jeden Looſes oder auf das oͤffentlich verſtei⸗ gerte Gut fuͤr das, was ihm noch an den Looſen zuköͤmmt, oder fuͤr den Steigſchilling durch die auf ſein Betreiben inner⸗ halb ſechszig Dagen, welche von dem Tage der Sbeil ung oder des Zuſchlags in oͤffentlicher Verſteigerung zu zaͤhlen anfan⸗ gen, geſchehene Einſchreibung, während welcher Zeit keine Hy⸗ vothek auf das Gut, welches herausgeben muß, oder in oͤf⸗ fentlicher Verſteigerung zugeſchlagen worden, zum Nachtbeil des Glaͤubigers der Herausgabe oder des Kaufſchillings ſtatt baben kann. 2210. Die Baumeiſter, Unternehmer, Maurer oder andere zum Bauen, Wiederaufbauen oder Ausbeſſern der Gebaͤude, Kanaͤle und anderer Werke angeſtellten Arbeiter, und dieje⸗ nigen, welche, um ſie zu bezahlen, und zuruck zu bezahlen — o— 361 Gelder geliehen haben, deren Verwendung erwieſen iſt, er⸗ halten ihr Privilegium durch die doppelte Einſchreibung atene. Des Verbalprozeſſes, welcher den Zuſtand der Bauſtel⸗ Jen bewaͤhrt, atens. Des PVerbalprozeſſes der Aufnahme der Bauarbeiten von dem Datum der Einſchreibung des erſten Verbalprozeſſes. arrm. Die Gläubiger und mit Vermaͤchtnißen Bedachten, welche in Gefolge des s78 Artikels des Sitels von den Prb⸗ ſchaften die Drennung des vaͤterlichen Vermoͤgens des Ver⸗ ſtorbenen verlangen, erhalten in Hinſicht der Glaͤubiger der Erben oder der Stellvertreter des Verſtorbenen ihr Privilegium auf die unbeweglichen Guͤter der Verlaſſenſchaft durch die Ein⸗ ſchreibungen auf jedes dieſer Guͤter, welche in ſechs Monathen von der Eroͤffnung der Erbſchaft zu zaͤhlen geſchieht. Vor dem Verlauf dieſer Zeitfriſt kann keine Wirkung ha⸗ bende Hypotheke auf dieſe Guͤter durch die Erben oder Stell⸗ vertreter zum Nachtbeil dieſer Glaͤubiger oder mit Vermaͤcht⸗ niß Bedachten errichtet werden. 2112. Diejenigen, welchen dieſe verſchiedenen privilegirten Schuldfoderungen abgetreten worden, uͤben alle und die naͤm⸗ liche Rechte wie die Abtretenden an Ort und Stelle aus. a113. Alle der Formalitaͤt der Einſchreibung unterworfene privilegirte Schuldfoderungen, in Hinſicht derer die fuͤr die Erhaltung ihrer Privilegien vorgeſchriebenen Bedingungen nicht erfuͤllt worden ſind, hoͤren deswegen nicht auf, byvothe⸗ kariſche Schuldfoderungen zu ſein; allein die Hypotheke hat in Hinſicht auf drittere Perſonen erſt von der Zeit der Ein⸗ ſchreibungen an, welche haͤtten gemacht werden ſollen, ſo wie es nachher wird erklaͤrt werden, gewiſſen Datum. Drittes Kapitel. Von den Hypotheken. arr4. Die Hypotheke iſt ein wirkliches auf den unbewegli⸗ chen Guͤtern, welche zur Zahlung einer Verpflichtung zur Sicherheit geſetzt ſind, haftendes Recht. Sie iſt ihrer Natur nach untheilbar und beſteht gaͤnzlich auf allen zur Sicherheit ausgeſtellten beweglichen Guͤtern, auf insbeſondere und auf jedem Theile dieſer unbeweglichen Guter. Sie folgt ihnen, in welche Haͤnde ſie auch uͤbergehn. 362— ar15. Die Hybotheke hat nur in den von dem Geſetze er⸗ laubten Fällen und nach den von ihm beſtimmten Formen ſtatt. 2116. Sie iſt entweder geſetzlich oder gerichtlich oder durch Uehereinkunft errichtet. 2117. Die geſetzliche Hypotheke iſt jene, welche aus dem Geſetze entſpringt. Die gerichtliche Hyvotheke iſt jene, welche aus Urtbeilen oder richterlichen Verhandlungen entſpringt Die durch Uebereinkunfte errichtete Hyvotheke iſt jene, wel⸗ che von Uebereinkuͤnften und von der aͤußern Form der Ur⸗ kunden und Vertraͤge abhaͤngt. an8. Sind aliein der Hypotheken empfänglich rtens. Die unbeweglichen Guͤter, welche in dem Handel ſiecken, und was ihnen angehoͤrt, wenn es als unbeweslich angeſehen wird. atens. Die Nußnießung der nämlichen Guͤter und was ih⸗ nen angehoͤrr, waͤhrend der Zeit ihrer Dauer. z119. Bwegliche Guͤter können wegen Hopotheke nicht ver⸗ folgt werden. zrzo. Gegenwaͤrtiges Geſetzbuch erneuert nichts an den Ver⸗ fuͤgungen der Seegeſetze, welche Schiffe und Fahrzeuge betreffen⸗ Erſter Abſchnitt. Von den geſetzlichen Hypotheken. zrz1. Die Rechte und Schuldfoderungen, denen die geſetz⸗ liche Hypothete zugetheilt iſt, ſind folgende: Jene der verheuratheten Weiber auf die Guͤter ihrer Maͤnner; Jene der Minderjährigen und Unterſagten auf die Guͤter ihrer Vormunde. Jene der Nazion, der Gemeinden und offentlichen Anſtalten auf die Guter der Einnebmer und rechnungspflichtigen Ver⸗ walter. z122. Der Gläubiger, welcher eine geſetzliche Hypotheke hat, kann ſein Recht auf alle ſeinem Schuldner angehoͤrige unbe⸗ wegliche Buͤter, und jene, die ihm noch in der Folge mogen zugehoͤren koͤnnen, unter den Beſchraͤnkungen, welche nachher werden angegeben werden, ausüben. Zweiter Abſchnitt. Von den gerichtlichen Hypotheken. ataz. Die gerichtliche Hypotheke entſpringt aus urtheilen/ ſie ſeien nun kontradiktoriſch, im Nichterſcheinungsfall erlaſſen⸗ — 363 endlich ober vorlaͤufig, zu Gunſten desjenigen, der ſie erhal⸗ ten. Sie entſteht auch aus den in der Aburtheilung gemach⸗ ten Anerkennungen oder Bewaͤhrungen der Unterſchriften, aus den aus einer verbindenden Urkunde unter Privatunterſchrift beigefuͤgten Namensunterzeichnungen. Sie kann auf die wirklichen unbeweglichen Guͤter des Glaͤu⸗ bigers, und jene, die er noch erwerben kann, unter Vorbehalt der Beſchraͤnkungen, welche nachher werden angegeben wer⸗ den, ausgeuͤbt werden. Die ſchiedsrichterlichen Entſcheidungen haben die Hypotheke nicht zur Folge, als in ſo ferne ſie mit der gerichtlichen Ver⸗ ordnung zur Vollziehung bekleidet ſind. Die Hypotheke kann gleichfalls nicht aus Urtheilen entſprin⸗ gen, welche in dem Auslande gefaͤllt worden, als wenn ein franzoͤſiſcher Gerichtshof erklaͤrt hat, daß man ſie in Voll⸗ ziehung ſetzen koͤnne, ohne Nachtbeil jedoch der entgegen geſetz⸗ ten Verfuͤgungen, welche in politiſchen Geſetzen oder Trakta⸗ ten konnen enthalten ſein⸗ Dritter Ab ſchnitt. Von den aus Uebereinkunft entſtehenden Hypotheken. 2124. Zu den durch Uebereinkunft entſtehenden Hypotheken koͤnnen nur jene ihre Einwilliguna geben, welche die Faͤhig⸗ keit haben, die unbeweglichen Guͤter zu veraͤußern, welche ſie derſelben unterwerfen. 2128. Diejenigen, welche auf ein unbewegliches Gut nur ein durch eine gewiſſe Bedingung verſchobenes, oder in gewiſ⸗ ſen Faͤllen aufloßbares oder der Zernichtung unterworfenes Recht haben, koͤnnen zu keiner andern Hypotbeke, als zu einer ſolchen, welche der nämlichen Bedinaniß oder der naͤmlichen Zernichtung unterworfen iſt, ihre Einwilligung geben. z126. Die Guͤter der Minderjährigen, der Unterſagten und jene der Abweſenden koͤnnen, ſo lange derſelben Beſitz nur vor⸗ laͤufig uͤbertragen iſt, nur aus den urſachen und unter den Formen, welche das Geſetz aufgeſtellt hat, oder in Kraft richter⸗ licher urtheile verpfaͤndet werden. 2127. Die durch uebereinkunft entſtehende Hyvotbeke kann nur durch eine in beglaubter Form vor zwei Notarien oder vor einen Notarius und zweien Zeugen errichteten Urkunde bewilliget werden⸗ 364— 0— 2ras. Die in einem fremden Lande abgeſchloſſene Vettraͤge können auf die in Frankreich liegenden Guͤter keine Hypotheke geben, wenn in den politiſchen Geſetzen oder Sraktaten keine dieſem Grundſatze widerſprechende Verfuͤgungen enthalten ſind⸗ 2129. Nur jene durch Uebereinkunft errichtete Hypotheke iſt giltig, weiche entweder in der bezlaubten Errichtungsurkunde der Schuldfoderung oder in einer beglaubten ſpätern Urkunde insbeſondere die Beſchaffenheit und die Lage eines jeden dem Schuldner gegenwaͤrtig zugehoͤrigen Gutes, auf welche die Vervfändung mit ſeiner Einwilkigung errichtet werden ſoll, angibt. Jedes ſeiner gegenwaͤrtigen Guͤter kann namentlich der Verpfaͤndung unterworfen werden. Die zukuͤnftigen Guͤter koͤnnen nicht verpfandet werden. 2130. Wenn jedoch die gegenwaͤrtigen und freien Guͤter des Schuldners fuͤr die Sicherheit der Schuldfoderung unzurei⸗ chend ſind, ſo kann er mit Anmeldung dieſer unzulaͤnglichkeit einwilligen, daß jedes Gut, welches er in der Folge erwer⸗ ben wird, ſo wie er es nach und nach erwerben wird, der Ver⸗ pfändung beigefuͤgt werden und bleiben ſoll. a131. Eben ſo kann der Gläubiger in dem Falle, wo das oder die gegenwärtigen unbeweglichen verpfaͤndeten Guͤter zu grunde gegangen oder verſchlimmert worden woren, ſo, daß ſie fur die Sicherheit deſſelben nicht mehr binreichende Zu⸗ länglichteit haͤtten, von itzt an entweder ſeine Zuruͤckzahlung fodern, oder eine Ergaͤnzung der Verpyfaͤndung erhalten. 2132. Die durch Uebereinkunft errichtete Hypotheke iſt nur in ſo ſerne guͤltig, als die Summe, fur welcbe ſie bewilligt worden, durch die Urkunde gewiß und genau beſtimmt iſt. Wenn die aus der Verbindlichkeit entſtehende Schuldfoderung entweder in Hinſicht auf ihr Daſein bedingt oder in ihrem Werth unbeſtimmt iſt, ſo kann der Glaͤubiger die Einſchrei⸗ bung, von welcher nachher wird geſprochen werden, nur bis auf den Betrag eines von ibm ausdruͤcklich erklaͤrten Ab⸗ ſchätzungswerthes, und zu deſſen Herabſetzung, wenn ſie ſtatt paben kann, der Schuldner das Recht hat, beſprechen. 2133. Die erworhene Hyvotheke dehnt ſich auf alle Verbeſſe⸗ rungen, welche an dem unbeweglichen Gut angebracht wor⸗ n, aus. vierter Abſchnitt. Von dem Range der Hypotheken unter einander. a134. Die Hypotheke, ſie mag nun geſetzlich, richterlich oder durch Uebereinkunft entſtanden ſein, hat unter dem Glaͤubigern —„—— — —— — — ——— nur von dem Tage der Einſchreibung, welche der Gläubiger in der von dem Geſetze vorgeſchriebenen Form und Weiße auf die Regiſter des Hypothekenbewahrers ſich verſchaft hat, ihren Nang, vorbehaltlich den in dem nachfolgenden Artikel auſge⸗ ſtellten Ausnahmen. 2135. Die Hypotheke beſteht unabhaͤngig von jeder Ein⸗ ſchreibung itens. Zum Vortheil der Minderjaͤhrigen und Unterſagten auf die unbeweglichen Guͤter ibres Vormundes in Hinſicht auf ſeine Geſchäftsfuͤhrung von dem Lage der Annahme der Vormundſchaft; 2tens. Zum Vortbeil der Weiber in Hinſicht ihrer Aus⸗ ſteuer auf die unbeweglichen Guͤter ihres Gatten von dem Sage der Heurath. Die Frau hat fuͤr die Ausſteuerungsſummen, welche aus den ihr waͤhrend der Heurath zugefallenen Summen oder ihr gemachten Schenkungen herkommen, nur von dem Tage, wo die Schenkungen in Wirklichkeit geſetzt worden, Hypotheke. Sie hat in Hinſicht der Entſchädigung fuͤr die Schulden, welche ſie mit ihrem Manne gemacht hat und fuͤr die Wie⸗ deranlegung ihres veraͤuſſerten Eigenthumes nur von dem Lage der gemachten Schuld oder des geſchehenen Verkaufes Hybotheke. In keinem Falle kann die Verfuͤgung des gegenwaͤrtigen Artifels den von Drittern vor der Verkuͤndigung des gegen⸗ waͤrtigen Sitels erworbenen Rechten Nachtheil verurſachen. a136. Jedoch ſind die Ehegatten und Vormundne jedesmal verbunden, die Hypotheken, womit ihre Guͤter belaſtet ſind, bekannt zu machen, und, um dies zu bewerkſtelligen, ſelbſt ohne irgend einen Zeitverluſt, auf den darzu errichteten Schrei⸗ beſtuben die Einſchreibung auf die ihnen zugehoͤrigen unbeweg⸗ lichen Guͤter, und auf jene, welche ihnen in der Folge noch moͤgen zugehoͤren koͤnnen, zu betreiben, Die Ehegatten und Vormunde, welche unterlaſſen haben, die durch den gegenwaͤrtigen Artikel verordneten Einſchreibun⸗ gen zu betreiben und machen zu laſſen, und bewilligt oder zu⸗ gelaſſen haben, daß man Privilegien oder Hypotheken auf ihre unbeweglichen Guͤter nehme, ohne ausdruͤcklich zu erklaͤren, daß gedachte unbewegliche Guͤter geſetzlich fur die Weiber und Minderjährigen verpfaͤndet ſind, ſollen fur Stellionatäre gebalten und als ſolche körperlich verhaftet werden. * . 366— 0— 2137. Die beigeordneten Vormunde ſollen die Pllicht auf ſich haben, unter ihrer verſonlichen Verantwortlichkeit und unter Strafe der Schadloshaltung zu wachen, daß die Ein⸗ ſchreibungen auf die Guͤter des Vormundes in Hinſicht ſeiner Amtsfubrung unverzuglich bewerkſtelligt werden; ja er ſoll gedachte Einſchreibungen ſelbſt machen laſſen. 2138. Wenn die Ehegatten, Vormunde und Beivormunde unterlaſſen, die durch die vorhergehenden Artikel verordneten Einſchreibungen machen zu laſſen, ſo ſoll der Regierungskom⸗ miſſar bei dem buͤrgerlichen Gerichtshofe des Wohnortes der Ehegatten und Vormunde, oder des Ortes, wo die Guͤter liegen, dieſelbe betreiben. 2139. Auch die Anverwanden entweder des Ehemannes oder der Ehefrau und die Verwanden des Minderjaͤhrigen, oder in Ermanglung der Verwanden ſeine Freunde koͤnnen gedachte Einſchreibungen betreiben; ſie koͤnnen auch durch die Frau und die Minderjaͤhrigen betrieben werden. 2140. Wenn in dem Heurathsvertrage die großjährigen Partheien uͤbereingekommen ſind, daß die Einſchreibung nur auf ein oder gewiſſe unbewegliche Guͤterſtuͤcke des Ehemannes ſolle bewirkt werden, ſo ſollen die unbeweglichen Guͤter, welche nicht zur Einſchreibung beſtimmt ſind, von der Verpfaͤndung fuͤr die Ausſteuer der Fran, fur das was ſie wieder zuruͤck⸗ nehmen kann und fur die chelichen Uebereinkuͤnfte, frei und ledig ſein. Man kann nicht uͤbereinkommen, gar keine Ein⸗ ſchreibungen zu machen. aigr. Eben ſo ſoll es mit den unbeweglichen Guͤtern des Vormundes gehalten werden, wenn die in einem Familien⸗ rathe verſammelten Verwanden der Meinung geweſen ſind⸗ daß die Einſchreibung nur auf gewiſſe unbewegliche Guͤter ſoll genommen werden. 2142. Im dem Falle der beiden vorhergehenden Artikel ſol⸗ len der Ehemann, der, Vormund und Beivormund nur zur Bewirkung der Einſchreibung auf die angezeigten unbeweglichen Guͤter vervflichtet ſein. 2143. Wenn die Hypotbeke durch die Ernennungsurkunde des Vormundes nicht beſchraͤnkt worden, ſo kann dieſer in dem Falle, wo die allgemeine Hypotheke auf ſeine unbewegliche Guͤter die binreichende Sicherheitsleiſtung fuͤr ſeine Amtsfuͤh⸗ rung bekannter Weiße uͤberſteigt, begehren, daß dieſe Hypo⸗ tpete auf unbewegliche Guͤter, welche hinreichend ſind, eine — 367 f vollſtaͤndige Sicherheitsleiſtung zu Gunſten des Minderjaͤhri⸗ . gen zu begruͤnden, beſchraͤnkt werde. Das Begehren muß wider den Beivormund gemacht wer⸗ den und es muß demſelben ein Gutachten der Familien vor⸗ angehn. 2144. Auch kann der Ebegatte mit Bewilligung ſeiner Frau e und nach eingeholtem Gutachten der vier naͤchſten in einem n Familienrathe verſammelten Anverwanden derſelben begehren, daß die allgemeine Hypotheke auf alle ſeine unbewegliche Guter in Hinſicht auf die Ausſteuer, die Gegenſtände, welche ſie zu⸗ t ruͤck nehmen kann und die Ehebedingungen auf unbewegliche Guͤter, welche fuͤr die gaͤnzliche Erhaltung der Rechte der Frau hinreichend ſind, beſchränkt werde. n 2145. Die uUrtheile auf das Anſuchen der Ehemaͤnner und te der Vormunde ſollen nicht eher, als nach dem der Regierungs⸗ kommiſſaͤr angehoͤrr worden, und kontradiktoriſch mit demſel⸗ ben gefaͤllt werden. en In dem Falle, wo der Gerichtshof uber die Beſchraͤnkung u der Hypotheke auf gewiſſe unbewegliche Guͤter abſprechen e wird, ſo ſollen die auf die andern Guͤter bewerkſtelligten Ein⸗ he ſchreibungen ausgeſtrichen werden. 2 Viertes Kapitel. „ Von der Art und Veiße der Einſchreibung der Privilegien und Hypotheken. 2146. Die Einſchreibungen geſchehen auf der Schteibſtube 6 der Hypothekenbewahrung, in deren Bezirk die dem Privile⸗ 0 ul gium oder der Hyporheke zugewieſenen Gaͤter gelegen ſind. Sie haben gar keine Wirkung, wenn ſie in der Zeitfriſt genommen worden, waͤhrend welcher die vor dem Ausbruche eines Bankerutts errichteten Urkunden als nichtig erklaͤrt wor⸗ 5 den ſind. Nn ben ſo verhaͤlt es ſich zwiſchen den Glaͤubigern einer Erb⸗ ſchaft, wenn die Einſc reibung nur von einem aus ihnen erſt n waͤhrend der Eröffnung derſelben und in dem Falle, wo die Erbſchaft nur unter der Rechtswohlthat der Aufnahme ange⸗ e nommen worden iſt, betrieben wurde. i⸗ 2147. Alle an dem naͤmlichen Tage eingeſchriebenen Glaͤu⸗ . biger haben zuſammen eine Hypotheke von dem naͤmlichen 1 Datum, ohne unter den des Morgens oder des Abends ge⸗ 368— 65— machten Einſchreibungen einen Unterſchied zu machen, wenn der Hypothekenbewahrer dieſen Unterſchied allenfalls bemerkt haͤtte. 2148. nm die Einſchreibung zu bewerkſtelligen, legt der Glaubiger entweder ſelbſt oder durch einen Drittern dem Hypo⸗ chekenbewahrer die urſchrift, welche noch nicht hinterlegt iſt, oder eine beglaubte Ansfertigung des urtheils oder der Ur⸗ funde vor, welche das Privilegium oder die Hypotheke entſte⸗ hen machte. Er legt zwei auf geſtempelt Papier geſchriebene Verzeichniſſe bei, wovon eines auf die Ausfertigung der Urkunden geſetzt werden kann. Dieſelben enthalten rtens. Die Namen, Vornamen, den Wohnſitz des Glaͤubi⸗ gers; ſein Gewerb, wenn er eines hat, die Wahl eines Wohn⸗ ſitzes fuͤr ihn an irgend einem Orte, der in dem Bezirke der Sreibſtube liegt. ztens. Die Namen, Vornamen, den Wohnſitz des Schuld⸗ ners, ſein Gewerb, wenn er ein bekanntes hat, oder eine ſolche nur auf eine einzelne Perſon paſſende und ganz beſon⸗ dere Bezeichnung, daß der Hypothekenbewahrer in allen Faͤllen die mit einer Hypotheke belaſtete Perſon erkennen und unter⸗ ſcheiden koͤnne. ztens. Den Datum und die Beſchaffenheit des Liters. atens. Den Betrag des Kapitals der Schuldfoderungen, welche in dem Titre ausgedruckt oder durch den Einſchreiben⸗ den, wenn von Renten oder Lieferungen, oder von zufaͤlligen, bedingungsweißen oder unbeſtimmten Rechten die Rede iſt⸗ abgeſchaͤtzt worden; in den Faͤllen naͤmlich, wo dieſe Ab⸗ ſchaͤtzung verordnet worden; ſo wie auch den Betrag der Ne⸗ bengelder dieſer Kavitalien und den Zeitpunkt, wo ſie ver⸗ fallen ſind; stens. Die Anzeige der Beſchaffenheit und Lage der Guͤter, auf denen er ſein Privilegium oder ſeine Hypotheke erhalten will. Dieſe letztere Verfuͤgung iſt in dem Falle geſetzlicher oder gerichtlicher Hypotheken nicht nothwendig. In Ermanglung einer Uebereinkunft trift eine einzige Einſchreibung dieſer Hy⸗ potheken alle in dem Bezirke der Schreibſtube liegende unbe⸗ wegliche Guͤter. 2149. Die Einſchreibungen, welche auf einen Veſtorbenen genommen werden ſollen, koͤnnen auf die alleinige Bezeichnung des Verſtorbenen, wie unter No.. des vorhergehenden Arti⸗ kels geſagt worden, geſchehen. ——— —— 365 a15o. Der Hypothekenbewahrer thut auf ſeinem Regiſter von dem, was in den Verzeichnißen enthalten iſt, Meldung; er gibt dem, der die Einſchreibung verlangt, ſowohl die Ur⸗ kunde oder derſelben Ausfertigung, als auch eines der Ver⸗ zeichniße, auf deſſen untern Theil er die Einſchreibung bezeugt⸗ zuruͤck. a151. Der fuͤr ein Kapital, das Zinſe oder Ruͤckſtande trägt, eingeſchriebene Glaͤubiger hat das Recht, nur fuͤr zwei Jahre und fuͤr das laufende Jahr in den naͤrlichen Rang der Hypo⸗ theke, wie fuͤr ſein Kapital geſetzt zu werden; ohne Nachtheil der beſondern Einſchreibungen, welche er fuͤr diejenigen Ruͤck⸗ ſtaͤnde, welche tein Vorrecht mehr, Kraft der erſten Einſchrei⸗ bung haben, nachher bewerkſtelligen kann, und welche von ib⸗ rem Datum an eine Hypotheke gewaͤhren. 2152. Es ſteht jenem, der eine Einſchreibung begehrt hat, ſo wie ſeinen durch eine beglaubte Urkunde aufgeſtellten Stell⸗ vertretern, als auch denen, welchen er ſein Gut abgetreten hat, frei, auf dem Hypothekenregiſter den von ihm erwaͤhlten Wohn⸗ ſitz zu veraͤndern mit der Verbindlichkeit jedoch, einen andern in dem naͤmlichen Bezirke zu wählen und anzugeben⸗ a153. Die blos geſetzlichen Hypochekarrechte der Nazion, der Gemeinden und offentlichen Anſtalten auf die Guͤter der Rech⸗ nungspflichtigen, jene der Minderzährigen oder Unterſagten auf die Vormunde, der verheuratheten Weiber auf ihre Ehe⸗ gatten ſollen auf die Vorzeigung zweier Verzeichniße einge⸗ ſchrieben werden. Dieſe Verzeichniße ſollen nur enthalten ttens. Den Namen, die Vorna men, das Bewerb und den wirklichen Wohnſitz des Glaͤubigers und den Wohnſitz, der von ihm oder fuͤr ihn in dem Bezirke gewaͤhlt worden; atens. Den Namen, die Vornamen, das Gewerb, den Wohn⸗ ſitz oder die genaue Bezeichnung des Schuldners. ztens. Die Beſchaffenheit der Rechte, welche man erhalten will und den Betrag des Werths fuͤr die beſtimmten Gegen⸗ ſtaͤnde, ohne verbunden zu ſein, denſelben in Hinſicht auf jene, welche zufuͤllig, von Bedingungen abhaͤngend oder unbeſtimmt ſind, feſtzuſetzen. 2164. Die Einſchreibungen erhalten die Hypotheke oder das Privilegium waͤhrend zehn Jahren, von dem Tage ihres Da⸗ tums an zu zaͤhlen. Ihre Wirkung hoͤrt auf, wenn dieſe Ein⸗ ſchreibungen nicht vor dem Verlaufe dieſer Zeitfriſt erneuert worden. Aa 370 a156. Die Einſchreibungsgebuͤhren fallen dem Schuldner zu Laſt, wenn das Gegentheil nicht ausbedungen worden⸗ Der Einſchreibende muß den Vorſchuß machen, wenn nicht von geſetzlichen Hyvotheken die Rede iſt, fuͤr deren Einſchreibung der Hypotbekenbewahrer ſeinen Regreß an den Schuldner hat. Die Gebuͤhren fuͤr die Einſchreibung, welche der Verkaͤufer begehren kann, liegen dem Kaͤufer zu Laſt. 2156. Die Rechtsklagen, zu welchen die Einſchreibunzen gegen die Glaͤubiger Aulaß geben können, muͤßen vor dem be⸗ hoͤrenden Gerichtshofe angeſtellt, und durch Vorladungen, die ihm entweder in Perſon oder in dem letzten von ihm auf dem Regiſter gewaͤhlten Wohnſitze eingelegt werden muͤßen, ange⸗ fangen werden; und dies auch in dem Falle, wenn der Glaͤu⸗ biger, oder jene, bei denen er ſeinen Wohnſitz erwaͤhlt hat, verſtorben waͤren. Fuͤnftes Kapitel. Von der Ausſtreichung und Verminderung der Einſchreibungen. a157. Die Einſchreibungen werden mit Einwilligung der betheiligten und Faͤhigkeit darzu beſitzenden Partheien, oder in Fraft eines in letzter Inſtanz geſprochenen oder in Rechtskraft uͤbergegangenen Urtheils ausgeſtrichen. 2158. In beiden Faͤllen legen diejenigen, welche die Aus⸗ ſtreichung betreiben, eine Ausfertigung der beglaubten Urkunde, welche die Einwilligung oder das Urtheil enthaͤlt, auf der Schreibſtube des Hypothekenbewahrers nieder. 2159. Die nicht bewilligte Ausſtreichung wird von dem Ge⸗ richtshofe, in deſſen Bezirk die Einſchreibung gemacht worden, begehrt; es ſei denn, dieſe Einſchreibung habe zur Sicherheit einer ungewiſſen oder unbeſtimmten Verurtheilung, über deren Vollziehung oder Berichtigung der Schuldner und vorgebliche Glaͤubiger vor Gericht in Rechtsſtreit befangen ſind, oder von einem andern Gerichtshofe abgeurtheilt werden muß, ſtatt ge⸗ habt. In dieſem Falle muß das Ausſtreichungsbegehren da⸗ ſelbſt eingereicht oder dahin verwieſen werden⸗ Indeſſen ſoll die zwiſchen dem Glaͤubiger und dem Schuld⸗ ner abgeſchloſſene Uebereinkunft, in dem Falle eines Rechts⸗ ſtreites ihr Begehren bei einem von ihnen bezeichneten Gerichts⸗ hofe einzugeben, vollzogen werden. — 0— 3y arso. Die Ausſtreichung muß von den Gerichtshofen ver⸗ ordnet werden, wenn die Einſchreibung gemacht worden, ohne auf das Geſetz noch auf eine Urkunde gegruͤndet zu ſein, oder wenn ſie in Kraft eines entweder unregelmaͤßigen, oder erlo⸗ ſchenen, oder bezahlten Schuldtiters gemacht worden, oder wenn die Privilegien und Hypothekenrechte auf geſetzlichen Wegen getilgt ſind. 2161. So oft die Einſchreibungen, welche durch einen Glaͤu⸗ biger genommen worden, der nach dem Geſetze das Recht hätte, dergleichen auf die gegenwaͤrtigen oder kuͤnftigen Guͤter des Schuldners zu nehmen, ohne daß eine Beſchraͤnkung ausbe⸗ dungen worden, auf mehrere der verſchtedenen Guͤter, als zur Sicherheit der Schuldfoderung noͤthig ſind, genommen worden ſind, ſteht dem Schuldner die Rechtsklage auf Ver⸗ minderung der Einſchreibungen oder auf Ausſtreichung eines Theiles derſelben, in ſo weit ſie naͤmlich das billige Verhaͤlt⸗ niß uͤberſchreiten, offen. Man befolgt hier die in dem 2159 Artikel aufgeſtellten Regeln von der Behoͤrde. Die Verfuͤgung des gegenwaͤrtigen Artikels iſt auf die durch Uebereinkunft entſtandenen Hypotbeken nicht anwendbar. 2162. Jene Einſchreibungen werden als uͤbertrieben angeſe⸗ hen, welche auf mehreren Guͤtern liegen, wenn der Werth von einem einzigen oder von einigen derſelben den Betrag der Schuldfoderungen in Hauptſumme und geſetzlichen Nebengel⸗ dern mehr als um ein Drittel in frei⸗ und ledigen Grundſtuͤ⸗ ken uͤberſteigt. 2163. Auch iene Einſchreibungen, welche nach der von dem Glaͤubiger gemachten Abſchaͤtzung der Schuldfoderungen, die, was die zu ihrer Sicherheit zu errichtende Hypotheke betrift, nicht durch Uebereinkuͤnfte feſtgeſetzt worden, und welche ibrer Natur nach bedingt, zufallig oder unbeſtimmt ſind, genom⸗ men worden, koͤnnen als uͤbertrieben heruntergeſetzt werden. a164. In dieſem Falle wird das Ueberſetzte durch die Rich⸗ ter nach den umſtaͤnden, nach den Wahrſcheinlichkeiten, die fuͤr eine oder die andere Parthei ſtreiten, nach den Vermu⸗ tbungen, welche man aus Thatſachen herleiten kann, und ſo, daß die wahrſcheinlichen Rechte des Glaͤubigers mit dem Intereſſe, das der Schuldner hat; ſeinen Kredit ſo viel moͤg⸗ lich, vernuͤnftiger Weiſe erhalten zu ſehen, ermeſſen, ohnbe⸗ ſchadet der neuen Einſchreibungen mit Hypotheke von dem Aa 372— 0— Lage ihres Datums, wenn der gufall die unbeſtimmten Fo⸗ derungen zu einer viel ſtaͤrkern Summe erhoben hat. a166. Der Werth der unbeweglichen Guͤter, welche man mit jenem der Schuldfoderungen und dem Drittel daruͤber zu vergleichen hat, wird bei Guͤtern, welche keinem nach und nach erfolgenden Verfalle preiß gegeben ſind, nach dem fuͤnfzehn⸗ fachen Betrage ihres Einkommens beſtimmt, ſo wie daſſelbe auf der Mutterrolle der Grundſteuer angegeben iſt, oder wie es ſich nach dem Verhaͤltniße, welches in der Gemeinde, in deren Banne die Guͤter liegen, zwiſchen dieſer Mutterrolle oder dem jaͤhrlichen Steueranſchlag und dem Einkommen der liegenden Guͤter beſteht, aus dem Steueranſchlage ergibt, und fuͤr die dieſem nach und nach erfolgenden Verfalle ausgeſetzten Guͤter nach dem zehnfachen Betrage dieſes Einkommens. Die Richter koͤnnen ſich jedoch noch uͤber dies durch die Auftlaͤ⸗ rungen, welche aus unverdaͤchtigen Pachtbriefen, aus Abſchaͤ⸗ tzungsverbalprozeſſen, welche vorher zu den Zeitpunkten, wel⸗ che denjenigen nahe kommen, wo die Sache abgethan wer⸗ den ſoll, errichtet worden ſein koͤnnen, und andern derglei⸗ chen Urkunden ſich ergeben, helſen, und das Einkommen auf die Mittelſumme zwiſchen jenen, die ſich aus den verſchiede⸗ nen Aufklaͤrungen ergeben, feſtſetzen. Sechstes Kapitel. Von der Wirkung der Privilegien und Hypo⸗ theken gegen drittere dermalige Beſiter. 2166. Die Glaͤubiger, welche ein auf ein unbewegliches Gut eingeſchriebenes Privilegium oder eingeſchriebene Hyypotheke haben, folgen dieſem Gut, es falle in welche Haͤnde es wolle, um nach der Rethe ihrer Schuldfoderungen oder Einſchreibun⸗ gen geſetzt und bezahlt zu werden. 2167. Wenn der drittere wirkliche Beſitzer nicht die Forma⸗ litaͤten erfuͤllt, welche nachher werden angeordnet werden, um ſein Eigenthum frei zu machen, ſo haſtet er durch die alleinige Wiriung der Einſchreibungen fuͤr alle Hypothekarſchulden, und genießt die dem urſpruͤnglichen Schuldner zugeſtandenen Sermine und Zahlungsfriſten. arss. Der drittere Beſitzer iſt in dem nämlichen Falle ge⸗ halten, alle verfallene Zinſe und Hauptſummen, ſo hoch ſie ſich auch belaufen moͤgen, zu bezahlen, oder das verpfandete unbewegliche Gut ohne irgend einen Vorbehalt abzugeben. — 5— 373 2169. Wenn der drittere Beſitzer unterlaͤßt, einer dieſer Ob⸗ liegenheiten vollkommen Genuge zu leiſten, ſo hat jeder Hy⸗ vothekarglaͤubiger das Recht, das ihm verpfaͤndete unbeweg⸗ liche Gut dreiſig Sage nach einem dem urſpruͤnglichen Schuld⸗ m eingehaͤndigten Zahlungsbefehl und einer an den dritteren Beſitzer geſchehenen Auffoderung, die verfallene Schuld zu bezahlen oder das Grundſtuͤck abzugeben, verkaufen zu laſſen. 2170. Doch kann der drittere wirkliche Beſitzer, der nicht fur ſeine Perſon fuͤr die Schuld verpflichtet iſt, ſich dem Ver⸗ kaufe des verpfaͤndeten und an ihn uͤbergegangenen Grund⸗ ſtuͤckes widerſetzen, wenn noch andere fur die nämliche Schuld verpfaͤndete unbewegliche Guter in dem Beſitze des oder der Hauptſchuldner geblieben ſind. Er kann alſo die vorläufige Guͤterunterſuchung nach der in dem Litel von der Gewaͤhr⸗ leiſtung angeordneten Form betreiben. Waͤhrend dieſer Un⸗ terſuchung iſt der Verkauf des verpfaͤndeten Grundſtuckes ver⸗ ſchoben. 2171. Die Ansnahme der Unterſuchung kann dem privi⸗ legirten Glaͤubiger, oder dem, der eine beſondere Hypotheke auf das unbewegliche Gut hat, nicht entgegen geſtellt werden. 2172. Die Abgabe wegen Verpfaͤndung kann von allen drit⸗ tern Beſitzern, welche nicht perſoͤnlich fuͤr die Schuld verbun⸗ den ſind, und welche die Fäͤhigkeit zu veraͤuſſern haben, geſchehen. 2173. Sie kann ſosar noch geſchehen, wenn der drittere Be⸗ ſizer die Verbindlichkeit erkannt hat oder in dieſer Eigenſchaft allein darzu verurtheilt worden iſt. Die Abgabe hindert nicht, daß biß zu dem Verkaufe der drittere Beſitzer das unbeweg⸗ liche Gut an ſich zuruͤck nehmen koͤnne, wenn er die ganze Schuld und die Koſten bezahlt. 2174. Die Abgabe wegen Hypotheke geſchieht in der Schrei⸗ berei des Gerichtshofes, wo die Guͤter liegen, und der Ge⸗ richtshof gibt Urkunde daruͤber. Auf das Anſuchen der fleiſigſten Parthei wird fuͤr das un⸗ bewegliche abgegebene Gut ein Kurator ernennt, gegen wel⸗ chen der Verkanf deſſelben in den fuͤr die Ausweiſung aus dem Eigenthume vorgeſchriebenen Formen betrieben wird. 2175. Die Verſchlimmerungen, welche durch die Thathand⸗ lungen oder die Nachlaͤßigkeit des drittern Beſitzers zum Nach⸗ theil der priviligirten oder Hypothekarglaͤubiger entſtehen, ge⸗ ben zu einer Rechtsklage auf Entſchaͤdigung gegen ihn An⸗ laß allein er kann ſeine Verwendungen und Verbeſſerungen 374 nur biß zu dem Betrage deſſen, was das Gut durch die Ver⸗ beſſerung an Werth zugenommen, beſprechen. 2176. Der drittere Beſitzer iſt verbunden, die Fruͤchte des verpfaͤndeten Guts nur von dem Tage an zu erſetzen, wo er zur Bezahlung oder Zuruͤckgabe deſſelben aufgefodert wordzu, und wenn die angefangenen gerichtlichen Verfolgungen waͤh⸗ rend dreien Jahren unterlaſſen worden, von dem Tage der neuerdings an ihn gemachten Auffoderung. 277. Die Dienſtbarkeiten und wirkliche Rechte, welche der drittere Beſitzer vor ſeinem Beſitze auf das unbewegliche Gut hatte, leben nach der Abgabe oder nach der gegen ihn gemach⸗ ten Verſteigerung deſſelben wieder auf. Seine perſonlichen Glaͤubiger uhen nach allen jenen, welche auf das vorhergebende Eigenthum eingeſchrieben ſind, ihre Hypotheke nach ibrem Range auf das abgegebene oder verſtei⸗ gerte Gut aus. 2178. Der drittere Beſitzer, welcher die Hyvothekſchuld be⸗ zahlt oder das verpfaͤndete unbewegliche Gut abgegeben oder die Ausweiſung aus demſelben uͤberſtanden hat, hat gegen den Hauptſchuldner den Regreß auf Gewaͤbrleiſtung, welche ihm von Rechtswegen zukoͤmmt. 2179. Der drittere Beſiter, welcher ſein Eigenthum durch Entrichtung des Preißes bezahlen will, beobachtet die Forma⸗ litaͤten, welche in dem achten Kapitel des gegenwaͤrtigen Citels angeordnet ſind⸗ Siebentes Kapitel. Von der Erloͤſchung der Privilegien und Hypotheken. a180. Die Privilegien und Hypotheken erlöſchen Itens. Durch das Erloͤſchen der Hauprverpflichtung; ztens. Durch die Verzichtleiſtung des Glaͤubigers auf die Hyotheke. ztens. Durch die Erfuͤllung der den dritten Beſitzern zum Frei⸗ machen der von ihnen erworbenen Guͤter vorgeſchriebenen For⸗ malitäten und Bedingungen; ztens. Durch die Verjährung. Der Schuldner erwirbt die Verjaͤhrung in Hinſicht der Guͤ⸗ ter, welche ſich in ſeinen Händen beſinden, durch die fur die Verjaͤhrung der Rechtsklagen, welche Hypotheke oder Privile⸗ gium geben, feſtgeſetzte Zeit· — 375 Was die Guͤter, welche ſich in den Haͤnden eines drittern Beſitzers befinden, angeht, ſo erwirbt er ſie durch die Zeit, welche fur die Veriaͤhrung des Eigenthums zu ſeinem Vortheil anberaumt iſt. In dem Falle, wo die Verjaͤbrung eine Ur⸗ kunde vorausſetzt, ſo faͤngt ſie nur von dem Sage, an wel⸗ chem die Urkunde auf die Regiſter des Hypothekenbewahrers eingetragen worden, zu laufen an. Die von dem Glaͤubiger genommenen Einſchreibungen un⸗ terbrechen den Lauf der Verjaͤhrung nicht, welche das Ge⸗ ſetz zu Gunſten des Schuldners oder drittern Beſitzers er⸗ richtet hat. Achtes Kapitel. Von der Art und Weiſe, das Eigenthum von Privi⸗ legien und Hypotheken zu befreien. a1s1. Die Vertraͤge, welche das Eigenthum von unbeweg⸗ lichen Guͤtern oder wirtlichen unbeweglichen Rechten, die ein dritterer Beſitzer von Privilegien und Hypotheten frei machen will, übertragen, ſollen durch den Hypothekenbewahrer, in deſſen Bezirke die Guͤter liegen, ganz in ſein Regiſter eingetra⸗ gen werden. Dieſes Eintragen ſoll auf ein darzu beſtimmtes Regiſter ge⸗ ſcheben, und der Hypothekenbewahrer ſoll gehalten ſein, dem anſuchenden Theile Schein daruͤber zu ertheilen. 2182. Die bloße Einſchreibung der Uurkunden, welche das Eigenthum uͤbertragen, auf das Regiſter des Hyvothekenbe⸗ wahrers, befreit das unbewegliche Gut von den auf ihm ru⸗ henden Privilegien und Hypotheken nicht. Der Verkaͤufer uͤbertroͤgt an den Kaͤufer nur das Eigen⸗ thum und die Rechte, welche er ſelbſt auf die verkaufte Sache hattes er uͤbertraͤgt ſie mit den naͤmlichen Privilegien und Hypotheken beſchwert, womit er ſelbſt belaſtet war. 2183. Weun der neue Eigenthuͤmer ſich von der Wirkung ver in dem ſechsten Kapitel des gegenwaͤrtigen Didels gut ge⸗ heiſſenen gerichtlichen Verfolgungen befreien will, ſo iſt ver⸗ bunden, entweder vor dieſen Verfolgungen oder ſpaͤteſtens in dem Monathe von der erſten an ihn ergangenen Auffoderung den Glaͤubigern in den von ihnen in ihren Einſchreibungen ge⸗ waͤhlten Wohnſitzen bekannt machen zu laſſen rtens. Auszug ſeiner Urkunde, der allein den Datum und die Beſchaſfenbeit derſelben enthaͤlt; den Namen und die ge⸗ 376 naue Bezeichnung des Verkaͤufers oder Schenkers; die Be⸗ ſchaffenheit und Lage der verkauften oder geſchenkten Saches und wenn von einer ganzen Sammlung mehrerer Guͤterſtucke die Rede iſt, nur die allaemeine Benennung des Guts und der Bezirke, in welchen es liegt, den Preiß und die Laſten, wel⸗ che einen Theil des Verkaufpreißes ausmachen, oder die Ab⸗ ſchaͤtzung der Sache, wenn ſolche geſchenkt worden. ztens. Auszug aus der gemachten ſchriftlichen Uebertragung der Verkaufsuͤrkunde; ztens. Ein Verzeichniß zu drei Abtheilungen, von welchen die erſtere den Datum der Hypotheken und Einſchreibungen; die zweitere die Namen der Glaͤubiger und die dritte den Be⸗ trag der eingeſchriebenen Schuldfoderungen enthalten muß. 2184. Der Kaͤufer, oder jener, welcher das Geſchenk erhal⸗ ten, ſoll in der naͤmlichen Urkunde erklaͤren, daß er bereit iſt, auf der Stelle die Hypothekarſchulden und Laſten, doch nur bis auf den Betrag des Preiſes und ohne Unterſchied der ver⸗ fallenen oder nicht verfallenen Schulden zu bezahlen. a1s5. Wenn der neue Eigenthuͤmer dieſe Bekanntmachung in der angeſetzten Zeitfriſt vollbracht hat, ſo kann jeder Glaͤu⸗ biger, deſſen Urkunde eingeſchrieden iſt, die Verſteigerung des unbeweglichen Gutes an den Meiſtbiethenden begehren; aber unter der Verbindlichkeit tens. Daß dieſe Anfoderung ſpaͤteſtens in vierzig Tagen von der gerichtlichen Zuſtellung an zu rechnen, die auf An⸗ ſuchen des neuen Eigenthuͤmers gemacht worden iſt, dieſem letztern zugeſtellt werde; man ſetzt dieſer Zeitfriſt ijedesmal zwei Dage fuͤr fuͤnf Myriameter Entfernung zwiſchen dem er⸗ waͤhlten und dem wirklichen Wohnſitze eines jeden der anfo⸗ dernden Glaͤubiger bei. ztens. Daß ſie das Anerbieten des Anſuchenden enthalte, den Preiß auf ein Zehntel hoͤher anzuſetzen oder anſetzen zu laſſen als jener iſt, welcher in dem Vertrase ausbedungen oder von dem neuen Eigenthuͤmer angegeben worden war; ztens. Daß die naͤmliche gerichtliche Zuſtellung in der naͤm⸗ lichen Zeitfriſt dem vorigen Eigenthuͤmer als Hauptſchuldner gemacht werde; atens. Daß Urſchrift und Abſchriften von dieſen Zuſtellun⸗ gen durch den anſuchenden Glaͤubiger oder ſeinen ausdruͤcklich Bevollmächtigten unterzeichnet werden, welcher letztere in dieſem Falle verbunden iſt, von ſeiner Vollmacht Abſchrift zn geben. 377 Stens. Daß er das Anerbieten mache, bis auf den Betrag des Kaufpreißes und der Laſten Gewaͤhrſchaft zu leiſten. Alles dieſes unter Strafe der Nichtigkeit. 21s6. Wenn die Glaͤubiger unterlaſſen haben, die Ver⸗ ſteigerung in den vorgeſchriebenen Zeitfriſt und Formen zu begehren, ſo bleibt der Werth des unbeweglichen Gutes un⸗ abaͤnderlich auf den in dem Vertrage beſtimmten oder von dem neuen Eigenthuͤmer angegebenen Preiße feſtgeſetzt. Letzterer iſt folglich, wenn er den gedachten Preiß den Glaͤubigern; die denſelben nach ihrer Ordnung empfangen, bezahlt, oder wenn er denſelben hinterlegt, von allen Privilegien und Hypotbeken befreit. a1s7. Im Falle eines zweitern Verkaufs an die Meiſtbie⸗ thenden muß derſelbe nach den fuͤr die gezwungene Aus⸗ weißung aus den Guͤtern angeordneten Formen auf das Be⸗ treiben entweder des Glaͤubigers, der darauf antrug, oder des neuen Eiaenthuͤmers vorgenommen werden. Der gerichtlich Verfolgende foll in ſeinen Anſchlagzetteln den in dem Vertrage beſtimmten oder angegebenen Preiß, ſo wie die Summe uͤber dieſen Preiß, auf welche der Glaͤubiger denſelben anzuſetzen oder anſetzen zu laſſen ſich verbunden hat, beſtimmt ausdruͤcken. 2188. Der Steigerer iſt verpflichtet, dem auſſer Beſitz ge⸗ ſetzten Kaͤufer oder Schenknehmer neben dem Steigerungspreiße die Koſten und redlich gemachken Auslagen ſeines Vertrags, jene der Einſchreibung auf die Regiſter des Hypothekenbewah⸗ rers, jene der Bekanntmachungen, und jene, welche von ihm gemacht worden, um den neuern Verkauf zu bewirken, zu erlegen⸗ 2189. Der Kaͤufer oder Schenknehmer, welcher das auf Steigerung gebrachte unbewegliche Gut behaͤlt, weii er der Letzbiethende iſt, iſt nicht verbunden, das Steigerungsurtheil einſchreiben zu laſſen. ꝛ190. Die Verzichtleiſtung des Glaͤubigers, welcher die Ver⸗ ſteigerung an den Meiſtbiethenden begehrt, kann die oͤffentliche Verſteigerung ſelbſt dann, wenn der Glaͤubiger den Betrag ſeines Anerbiethens erlegen wuͤrde, nicht hindern, wenn es nicht mit ausdruͤcklicher Vewilligung aller anderer hypothe⸗ kariſcher Glaͤubiger geſchieht. 2191. Der Kaͤufer, welcher Steigerer geworden, hat fuͤr die Wiedererſtattung deſſen, was den von ſeiner Urkunde an⸗ 3 3 378 gegebenen Preiß uͤberſteigt, und für die Zinſe dieſer uͤberſtei⸗ genden Summe von dem Tage einer jeden gemachten Bezah⸗ lung ſeinen Regreß nach den Grundſaͤtzen des Rechts. 2192. In dem Falle, als die Urkunde des neuen Eigenthuͤ⸗ niers unbewegliche und bewegliche oder mehrere unbewegliche Guͤter in ſich enthielte, von denen einige verpfaͤndet, andere aber frei waͤren, die in dem naͤmlichen oder in verſchiedenen Bezirkungen von Einſchreibung liegen, die fuͤr eine und die naͤmliche Summe oder fuͤr unterſchiedene und getrennte Sum⸗ men veraͤußert worden, die man zuſammen oder jedes insbe⸗ ſondere anbaut, ſo ſoll der Preiß eines jeden unbeweglichen Gutes, auf dem beſondere und getrennte Einſchreibungen haf⸗ ten, in der Ankuͤndigung des neuen Eigenthuͤmers, und zwar nach gerichtlicher Abſchaͤtzung des ganzen in der Urkunde ausgedruͤck⸗ ten Preißes, wenn ſolche ſtatt haben kann, angegeben werden. Der Glaͤubiger, welcher ein Nachgeboth thut, kann in keinem Falle gezwungen werden, ſein Gebot weder auf be⸗ wegliche Gegenſtaͤnde noch auf andere unbewegliche Guͤter als jene, welche ſeiner Schuldfoderung verpfaͤndet und in dem nämlichen Bezirte gelegen ſind, auszudehnen; vorbehaltlich des Regreſſes des neuen Eigenthuͤmers gegen jene, die ſie ver⸗ anſtaltet haben in Betreff der Entſchadigung fuͤr den Scha⸗ den, der ihm entweder aus der Theilung der Gegenſtaͤnde ſei⸗ nes erkauſten Gutes oder durch jene des Nutzens, welchen ſie ahwerfen, zuwachſen wuͤrde. Reuntes Kapitel. Von der Art und Weiße, die Guͤter der Maͤnner und Vormunde von der Berpfaͤndung frei zu machen, wenn keine Einſchreibung auf ſie vorhanden iſt. 2193. Die Kaͤufer unbeweglicher, Ehegatten oder Vormuͤn⸗ dern zugehöriger Guͤter konnen, wenn wegen der Amtsfuͤhrung der Vormundſchaft, oder des Heurathsgutes, oder der Gegen⸗ ſtaͤnde, welche von der Frau wieder zuruͤck genommen werden können vder den ehelichen Uebereinkuͤnften auf gedachte unbe⸗ wegliche Guͤter keine Einſchreibung vorhanden iſt, die von ihnen gekauft en Guͤter von den vorhandenen Hyvotheken frei machen: 2194. Sie ſollen, um dieſen Zwek zu erreichen, in der Schreibſtube des buͤrgerlichen Gerichtshofes des Ortes, wo — 0— 379 die Guͤter liegen eine gehoͤrig beglaubigte Abſchrift des Ver⸗ trages, der ihnen das Eigenthum zuweißt, niederlegen, und ſowohl der Frau oder dem beigeordneten Vormunde als dem Regierungskommiſſuͤr bei dem Gerichtshofe durch einen ge⸗ richtlich uͤberreichten Akt von der von ihnen beendigten Hinter⸗ legung Verſicherung geben. Ein Auszug aus dieſem Vertrage, der deſſen Datum, den Namen, die Vornamen, das Gewerb und den Wohnſitz der Vertragſchließenden, die Bezeichnung der Beſchaffenheit und der Lage der Guͤter, den Preiß und andere Koſten des Verkaufes enthaͤlt, ſoll zwei Monathe in dem Au⸗ dienzſaale des Gerichtshofes angeſchlagen bleiben; waͤhrend dieſer Zeit ſollen die Weiber, die Shemaͤnner, die Vormunde, die Beivormunde, die Minderiaͤhrigen, die Unterſagten, die Verwanden oder Freunde und der Regierungskommiſſaͤr an⸗ genommen werden, auf der Schreibſtube des Hypothekenbe wahrers Einſchreibungen auf das unbewegliche veraͤnſerte Gut, wenn ſolche ſtatt haben koͤnnen, zu begehren und machen zu laſſen, welche die naͤmliche Wirkung haben ſollen, als wenn ſie an dem Lage des Heurathsvertrags ſelbſt, oder an dem Tage, wo der Vormund ſeine Amtofuͤhrung angetreten har⸗ waͤren genommen worden; ohnbeſchadet der gerichtlichen Ver⸗ folgungen, welche, wie oben geſagt worden, gegen die Ehemaͤn⸗ ner und Vormunde wegen Hypotheken, in die ſie zum Vor⸗ theil dritterer Perſonen einwilligten, ohne ihnen erklaͤrt zu haben, daß ihre unbeweglichen Guͤter ſchon mit Hypotheken wegen ihrer Heurath oder Vormundſchaft belaſtet ſeien, ſtatt haben koͤnnten. 2195. Wenn in dem Laufe der zwei Monathen des ange⸗ befteten Vertrags auf den eigenen Namen der Frauen, Min⸗ derjaͤhrigen oder Unterſagten auf die unbeweglichen verkauften Guͤter keine Einſchreibungen gemacht worden, ſo gehen ſie, ohne irgend eine Ruͤckſicht auf Ausſteuer, zuruͤcknehmliche Ge⸗ genſtaͤnde, eheliche Uebereinkuͤnfte der Frau oder die Amts⸗ fuͤhrung des Vormundes zu nehmen, und vorbehaltlich des Regreſſes gegen den Ehemann und den Vormund, an den Kaͤufer uͤber. Wenn guf die Namen dieſer Weiber, Minderjaͤhrigen und Unterſagten Einſchreibungen genommen worden und noch fruͤhere Glaͤubiger vorhanden ſind, welche den Kaufpreiß ent⸗ weder gaͤnzlich oder zum Theil an ſich ziehen, ſo iſt der Kaͤu⸗ fer fuͤr den ganzen Preiß oder fuͤr den Theil des Preißes, —.— — —— — ——— 380— 0— welcher an die in gehoͤrige Ordnung geſetzte Glaͤubiger bezahlt worden, ledig und frei, und die Einſchreibungen, welche auf den Namen der Weiber, Minderjaͤhrigen oder Unterſagten ge⸗ nommen worden, ſollen entweder gaͤnzlich oder nach dem recht⸗ lichen Betrag ausgeſtrichen werden. Wenn die Einſchreibungen auf den Namen der Weiber, Minderjaͤhrigen oder Unterſagten die aͤlteſten ſind, ſo kann der Kaͤufer zum Nachtheil gedachter Einſchreibungen, welche, wie oben geſagt worden, den Datum des Heurathsvertrages, oder des Antritts der Amtsfuͤhruna des Vormundes haben, von dem Kaufpreiße keine Zahlungen machen; und in dieſem Falle ſollen die Einſchreibungen der andern Schuldfoderun⸗ gen, welche nicht in die Reibe der Glaͤubiger geſtellt worden⸗ ausgeſtrichen werden. Zehntes Kapitel. Von der Offenkundigkeit der Regiſter und der Verantwortlichkeit der Hypothekenbewahrer. 2196. Die Hypothekenbewahrer ſind verbunden, allen den⸗ jenigen die ſie darum angehn, Abſchrift der auf ihre Regi⸗ ſter ſchriftlich uͤbertragenen urkunden und der wirklich beſte⸗ henden Einſchretbungen, oder ein Zeugniß, daß keine derglei⸗ chen vorhanden ſind, auszufertigen. 2197. Sie ſind fuͤr den Nachtheil verantwortlich, welcher entſpringt, wenn ſie rtens. unterlaſſen, die Einſchreibungen der Veraͤnderungs⸗ urkunden, und die auf ihren Schreibſtuben verlangten Ein⸗ ſchreibungen in ihre Regiſter einzutragen; ztens. Wenn ſie unterlaſſen, in ihren Zeugniſſen von ei⸗ ner oder mehreren vorhandenen Einſchreibungen Meldung zu thun, es ſei denn, daß in letzterem Falle der Fehler von un⸗ zureichenden Bezeichnungen, die ihnen nicht aufgebuͤrdet wer⸗ den können', herkomme. 2198. Das unbewegliche Gut, in Hinſicht deſſen der Hy⸗ vothekenbewahrer in ſeinen Zeugniſſen eine oder mehrere der wirklich eingeſchriebenen Laſten ausgelaſſen hat, bleibt unbe⸗ ſchadet der Verantwortlichkeit des Hypothekenbewahrers in den Haͤnden des neuen Beſitzers frei und ledig, vorausge⸗ ſetzt, daß dieſer das Zeuaniß ſeit der Eintragung ſeiner Ur⸗ kunde verlangt habe, doch ohne Nachtheil des Rechtes der 381 Glaͤubiger, ſich in die ihnen gebuͤhrende Ordnung ſtellen zu laſſen, ſo lange der Kaͤufer den Kaufpreiß nicht bezahlt hat, oder ſo lange die Ordnung, in welche die Glaͤubiger geſtellt worden, nicht beſtättigt iſt. 2199. In keinem Falle können die Hypothekenbewahrer die Eintragung der Veraͤnderungsurkunden, die Einſchreibung der Hypothekarrechte, die Ausfertigung der Zeugniſſe ver⸗ weigern oder aufſchieben; unter Strafe, die Partheien zu entſchaͤdigen. Dieſem zu Folge ſollen uͤber die Verweigernn⸗ gen oder das Aufſchieben auf Betreiben der Anſuchenden auf der Stelle entweder durch den Friedensrichter, oder von einem in dem Audienzſaale des Gerichtshofes angeſtellten Gerichts⸗ dieners oder von einem andern Gerichtsdiener, oder aber von einem mit zwei Zeugen verbeiſtaͤnderen Notarius Verbalpro⸗ zeß errichtet werden. 220o. Die Hypothekenbewahrer ſind gehalten, ein Regiſter zu haben, auf welches ſie Sag vor Dag und nach der Zah⸗ lenordnung die ihnen ubertragenen Veraͤnderungsurkunden oder einzuſchreibenden Verzeichniſſe eintragen muͤſſen. Sie ſollen dem Anſuchenden einen Schein auf geſtempeltem Papier geben, welcher die Nummer des Regiſters, unter welcher die Uebergabe geſchrieben ſein mag, anfuͤhren muß; und ſie können die Veraͤnderungsurkunden weder eintragen noch die Verzeichniſſe einſchreiben, es ſei denn nach dem Datum und nach der Ordunng der Uebergaben, die ihnen davon gemacht worden ſind. 2201. Alle Regiſter der Hypothekenbewahrer werden auf geſtaͤmpeltem Papier gefuͤhrt; ſie werden auf jeder Seite mit der Bezeichnung der erſten und der letzten durch einen der Richter des Gerichtshofes, in deſſen Bezirk die Schreibſtube er⸗ richtet iſt, mit der Seitenzahl und dem Handzug deſſelben verſehen. Dieſe Reuiſter werden jeden Tag, wie jene der Ein⸗ regiſtrirung der Urkunden geſchloſſen. 202. Die Hypothekenbewahrer ſind gehalten, ſich in der Ausuͤbung ihrer Amtsverrichtungen nach allen Verfuͤgungen des gegenwärtigen Kapitels unter Strafe einer Geldbuße von 200 bis 1000 Franken fuͤr die erſte Vergehung und der Ab⸗ ſetzung für die zweite zu fuͤgen; unbeſchadet noch der Schad⸗ loshaltung der Partheien, welche vor der Geldſtrafe erlegt werden muͤſſen. 2203. Die Angabe von Hinterlegung, die Einſchreibungen und Uebertragungen werden auf den Regiſtern in einem fort, ohne einen weißen Raum zu laſſen oder Einſchaltung zu machen, eingetragen, unter einer von dem Hypothekenbewahrer zu erlegenden Geldbuße von 1000 bis 2000 Franken und der Schadloshaltung der Partheien, welche ebenfalls vor der Geldſtrafe erlegt werden moͤſſen. Neunzehnter Titel. Von der gerichtlichen Ausſtoßung aus dem Eigenthume(expropriation torcèe) und von den Ordnungen zwiſchen den Glaͤubigern. (Dekretirt den asten Ventos 12, verkuͤndigt den sten des da⸗ rauf folgenden Monaths Germinal.) Erſtes Kapitel. Von der gerichtlichen Ausſtoßung aus dem Eigenthume. ao3. Der Gläubiger kann die gerichtliche Ausſtoßung itens. aus den unbeweglichen Guͤtern und was zu denſelben geboͤrt und ebenfalls als unbeweglich angeſehen wird, die ſei⸗ nem Schuldner eigenthuͤmlich zugehoren, 2tens. aus der Nutzn iebung, die der Schuldner aus Guͤrern von der näm⸗ lichen Art bezieht, gerichtlich betreiben⸗ z205. Doch kann der noch nicht getheilte Antheil eines Miterben an den unbeweglichen Guͤtern einer Verlaſſenſchaft von den perſoͤnlichen Gluͤubigern vor der Theilung oder Stei⸗ gerung, weiche die Erben begehren können, wenn ſie es raͤth⸗ lich finden, oder bei welcher ſie den gsaten Artikel in dem Titel von den Erbſchaften gemaͤß mit auftreten koͤnnen, nicht zum Verkauf aufgeſtellt werden. 2206. Die unbeweglichen Guͤter eines, ſogar entlaſſenen Minderjährigen oder Unterſagten können vor der Unterſuchung des unbeweglichen Vermogens nicht verkauft werden. a07. Die Unterſuchung des beweglichen Vermoͤgens iſt vor der gerichtlichen Ausweiſung aus den unbeweglichen Guͤtern, die ein Groß⸗ und Minderjähriger oder Unterſagter mit ein⸗ ander ungetheilt beſaßen, nicht erforderlich, wenn die Schuld ßi gemeinſchaftlich angebt; ſie iſ auch in dem Falle nicht notbig⸗ wenn die gerichtlichen Verfolgungen gegen einen Großjöhri⸗ gen oder vor der Unterſagung angefangen worden. 2208. Die gerichtliche Ausweiſung aus dem Eigenthume von unbeweglichen Guͤtern, melche einen Theil der Guͤter⸗ gemeinſchaft ausmachen, wird allein gegen den Ehemann als Schuldner gerichtlich betrieben, obgleich die Frau auch ſich fuͤr die Schuld verbunden hat. Die Ausweiſung ans den unbeweglichen Guͤtern der Frau, welche nicht zu der Guͤtergemrinſchaft geworfen worden, werden gegen die Frau und den Mann betrieben. Die Frau kann, wenn der Mann ſich weigert, den Prozeß mit ihr zu fuͤhren, oder wenn er minderjaͤhrig iſt, von Gerichtswegen darzu ermaͤchtiget werden. Im Falle der Minderjaͤhrigkeit des Mannes und der Frau oder der Minderjaͤhrigkeit der Frau allein, wird von dem Ge⸗ richtshofe, wenn der großjaͤhrige Mann ſich weigert, den Prozeß mit ihr zu fuͤhren, der Frau ein Vormund gegeben, gegen welchen die gerichtlichen Verfolgungen ausgeuͤbt werden. 2209. Der Glaͤubiger kann den Verkauf von unbeglichen Guͤtern, welche ihm nicht verpfaͤndet ſind, nur in dem Falle der Unzulaͤnglichkeit der ihm verpfaͤndeten Guͤter betreiben⸗ 2210. Der gezwungene Verkauf der in verſchiedenen Bezir⸗ ken liegenden Guͤter kann nur nach und nach betrieben werden, es ſei denn, ſie machen zuſammen nur ein und das naͤmliche Landgut aus. Sie wird bei dem Gerichtshofe, in deſſen Bezirk der Hauptheil des Landgutes liegt, oder, wenn man keinen ſolchen Haupttheil kennt, da, wo nach Ausweiſung der Mutterrolle das groͤſte Einkommen ſich ergibt, betrieben. 2211. Wenn die dem Glaͤubiger verpfaͤndeten, und die ihm nicht verpfaͤndeten, und die in verſchiedenen Bezirken liegenden Guͤter nur ein und das naͤmliche Landgut ausmachen, ſo wird der Verkauf aller derſelben Guͤter mit einander betreiben, wenn der Schuldner darum anſteht, und der Steigſchilling wird nach Maaßgabe des Ganzen auf die Cheile nach Er⸗ heiſchung der Umſtaͤnde bezeichnet. 2arz. Wenn der Schuldner durch beglaubte Pachtbriefe barthut, daß der reine und freie Ertrag ſeiner unbeweglichen Guͤter waͤhrend eines Jahres hinreichend iſt, das Kapital, die Zinſe und Köſten ſeiner Schuld abzutragen, und wenn er die Abtretung deſſelben ſeinem Glaͤubiger anbiethet, ſe 334 tann die gerichtliche Verfolgung durch die Richter verſchoben werden, vorbehaltlich, ſie wieder in Thaͤtigkeit zu ſetzen, wenn ſich der Bezahlung einige Hinderniß oder Wiederſtand entge⸗ gen ſtellt. 2223. Der gezwungene Verkauf unbeweglicher Guͤter kann nur kraft einer beglaubten und zur Vollziehung geeigneten, eine gewiſſe und unbezweifelte Schuld betreffenden Urkunde petricben werden. Wenn die Schuld noch nicht berichtigte Gegenſtande betrift, ſo iſt die gerichtliche Verfolgung guͤltig, aber die Verſteigerung kann erſt nach der Berichtigung geſchehen. 2214. Derjenige dem eine zur Vollziehung geeignete Urkunde abgetreten werden, kann die gerichtliche Ausweiſung aus dem Eigenthume nur daun betreiben, wenn er die ihm gemachte Uebertragung dem Schuldner hat behoͤrend andeuten laſſen. a2rz. Die Verfolgung kann in Kraft eines vorlaͤufigen oder Endurtheils, welches einſtweilen zur Vollziebung geeig⸗ net worden, ohnerachtet davon avellirt wird, ſtatt haben, allein die Verſteigerung kann nur nach einem Endurtheile in letzter Inſtanz, oder eines ſolchen, das in Rechtskraft erwach⸗ ſen iſt, vor ſich gehn. Die Verfolgung kann in kraft eines wegen nicht Erſcheinung gefuͤllten urtheils in der Zeitfriſt, in welcher man dagegen einkommen kann, nicht betrieben werden. 2216. Die Verfolgung kann unter dem Vorwande, daß der Glaͤubiger dieſelbe wegen einer Summe, die viel ſtaͤrker iſt, als die Schuld, angefangen habe, nicht aufgehoben werden. 2217. Jeder Verſolgung auf gezwungene Ausſtoßung aus den eigenthuͤmlichen unbeweglichen Guͤtern muß ein Zahlungs⸗ beſehl, welcher auf Betreiben und Anſuchen des Glaͤubigers der Perſon oder in dem Wohnſitze des Schuldners durch die Dienſtverrichtung eines Gerichtsdieners eingehaͤndigt werden muß, vorhergehen. Die Formen des Befehls und jene der Verfolgung auf Ausſtoßung aus dem Eigenthume ſind durch die Geſetze uͤber das gerichtliche Verfabren angeordnet. Zweites Kapitel. Von der Ordnung und Vertheilung des Kauf⸗ preißes zwiſchen den Glaubigern. aats. Die Ordnung und Vertheilung des Kaufpreißes fur unbewegliche Guter, und die Art und Weiſe, däbei zu verfahren, ſind durch die Geſetze uͤber das gerichtliche Ver⸗ fahren beſtimmt⸗ Zwanzigſter Titel. Von der Verjaͤhrung. (Dekretirt den aaten Ventos r2, verkuͤndigt den aten des dar⸗ auf folgenden Monaths Germingl). Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfuͤgungen. a19. Die Veriährung iſt ein Mittel, durch den Verlauf einer gewiſſen Zeit und unter denen durch das Geſetz beſtimm⸗ ten Bedingungen entweder zu erwerben oder ſich frei zu machen. az0. Man kann auf die Verjuͤhrung nicht zum Voraus Verzicht leiſten, man kann nur auf eine ſchon erworbene Ver⸗ joͤhrung verzichten. a2a1. Die Verzichtleiſtung auf die Verjaͤhrung iſt entweder ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend; letztere entſpringt aus einer Thatſache, welche vermutben laͤßt, daß man ſein erworbenes Recht fahren laſſe. za22. Wer nicht veraͤußern kann, kann auch auf eine er⸗ worbene Verjaͤhrung nicht Verzicht leiſten. 2223. Die Richter duͤrfen das aus der Verjaͤhrung entſprin⸗ gende Mittel nicht von Amtswegen ergaͤnzen. aazag. Die Verjoͤhrung kann, welches auch der Zuſtand des Rechtshandels ſein mag, ſogar vor dem Appellazionsgerichts⸗ hofe eingeworfen werden, es ſei denn, daß die Parthei, wel⸗ che das Rechtsmittel der Verjährung noch nicht eingeworfen hat, nach den Umſtaͤnden nicht angeſehen werden muͤße, als habe ſie darauf Verzicht geleiſtet. zaa5. Die Glaͤubiger oder jede andere Perſon, die ein In⸗ tereſſe dabei haben, daß die Verjaͤhrung erworben werde, koͤn⸗ nen, und wenn auch der Schuldner oder der Eigenthuͤmer darauf verzichtet, dieſelbe entgegen ſtellen. 26. Malt kann auf das Eigenthum von Dingen, die ſich nicht in dem Handel beſinden, keine Verjaͤhrung errichten. 2227. Die Nazion, die öffentlichen Anſtalten und die Gt⸗ meinden ſind den naͤmlichen Verjaͤhrungen, wie die Partiku⸗ laren unterworfen und koͤnnen ſie ebenfalls entgegen ſellen, Bb 386 Zweites Kapitel. Von dem Beſitze. a228. Der Beſitz iſt die Inhabung oder der Genuß einer Sache, oder eines Rechtes, welches wir entweder durch uns ſelbſt oder durch einen andern, der es in unſerin Namen inne hat oder ausuͤbt, inne haben oder ausuͤben⸗ 2229. Um veriaͤhren zu können, muß man einen immer fortwaͤh⸗ renden unterbrochenen, rubigen, offentlichen, nicht zweideutigen und auf die Benennung als Eigenthuͤmer gegruͤndeten Beſitz haben. 2230. Es wird immer vermuthet, als beſitze man fuͤr ſich und als Eigenthuͤmer, wenn nicht erwieſen iſt, daß man an⸗ gefangen habe fuͤr einen andern zu beſitzen⸗ 2231. Wenn man angefangen hat fur einen andern zu beſi⸗ tzen, ſo wird immer vermuthet, als beſitze man unter demſel⸗ ben Titel, wenn das Gegentheil nicht erwieſen iſt. 2a32. Die Handlungen der bloßen Willluͤhr und jene einer bloßen Verguͤnſtigung konnen weder Beſit noch Verjaͤhrung begruͤnden. 2233. Die Handlungen der Gewaltthoͤtiakeit koͤnnen eben⸗ falls keinen Beſitz begruͤnden, der foͤhig waͤre, eine Verjäͤh⸗ rung hervorzubringen⸗ Der nuͤtzliche Beſitz faͤngt erſt dann an, wenn die Gewalt⸗ thaͤtigkeit aufgehoͤrt hat. 2234. Der gegenwaͤrtige Beſitzer, welcher beweißt, vormal beſeſſen zu haben, wird angeſehen, als habe er auch in der Zwiſchenzeit beſeſſen, oder das Gegentheil muß erwieſen werden⸗ 2a35. Um die Veriaͤhrung vollſtandig zu machen, kann man zu ſeinem Beſitze jenen ſeines urhebers, auf was immer fuͤr eine Art man ihm auch in dem Beſitze nachgefolgt iſt, naͤm⸗ lich entweder auf Univerſal⸗oder Partikulartitel, entweder auf unentgeldlichen oder laͤſtigen Titel, beifuͤgen. Drittes Kapitel. Von den Urſachen, welche die Verjährung verhindern. 2236. Diejenigen, welche fur einen andern beſitzen, verzaͤh⸗ ren nie, wenn gleich noch ſo lange Zeit verfließt. Alſo können der Pachter, der, bei dem etwas hinterlegt iſt, der Nutznießer und alle andere, welche bloß aus Verguͤnſtigung die Sache des Eigenthuͤmers inne haben, dieſelbe nicht verjaͤhren⸗ 2a37 Die Erben derienigen, welche die Sache von jeman⸗ — den unter einer der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Benennungen inne haben, koͤnnen ebenfalls nicht verjaͤhren. aa36. Doch koͤnnen die in den Artikeln 2236 und 2237 be⸗ nennten Perſonen verjaͤhren, wenn ihre Beſitzungsurkunde ent⸗ weder durch eine von einem Drittern herkommende Urſache, oder durch den Widerſpruch, welchen ſie dem Rechte des Eigen⸗ thuͤmers entgegen geſtellt haben, veraͤndert befunden worden. 239 Diejenigen, denen die Paͤchter, jene, bei denen Hin⸗ terlegungen gemacht worden, und andere Inhaber aus Verguͤn⸗ ſtigung etwas unter der Benennung der Uebertragung des Eigenthums uͤbergeben haben, koͤnnen daſſelbe verzaͤhren. aago. Man kann nichts gegen ſeinen Sitre in dem Sinne, daß man die urſache und den Grund ſeiner Beſitzung ſich nicht ſelbſt veraͤndern kunn, verjahren. 2241 Man kann gegen ſeinen Ditre in dem Sinne verjahren, daß man die Entledigung von der Verbindlichkeit, welche man uͤber ſich genommen hat, verjähre. Viertes Kapitel. Von den urſachen, welche den Lauf der Ver⸗ jahrung unterbrechen oder verſchieben. Erſter Abſchnitt. Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung unterbrechen. 242. Die Verjaͤhrung kann natuͤrlich oder buͤrgerlich un⸗ terbrochen werden. 2243 Sie wird natuͤrlich unterbrochen, wenn der Beſitzer länger als ein Jahr des Genußes der Sache entweder von dem alten Beſitzer oder ſelbſt von einem Drittern beraubt worden. 2244. Eine Vorladung vor Gericht, ein Zahlungsbefehl, ein Beſchlag, der jenem gerichtlich angeſagt worden, den man hindern will, zu verjabren, machen eine bürgerliche Unter⸗ brechung. 22½5. Die Vorladung zur Vermittlung vor dem Friedens⸗ gerichte unterbricht die Verjahrung von ihrem Datum an, wenn eine in den rechtlichen Zeitfriſten gegebene Vorladung vor Gericht zu erſcheinen darauf folgt. 246. Die Vorladung vor Gericht und ſogar vor einem inkompetenten Richter zu erſcheinen unterbricht die Verjaͤhrung. 247. Wenn die Vorladung wegen nicht beobachteten For⸗ men nichtig iſt; Bbz 388—— Wenn der Klager von ſeiner Klage abſieht, oder wenn die Klage verworfen wird, ſo wird dieſe Unterbrechung als nicht geſchehen angeſehen. 2243. Die Verjaͤhrung wird dadurch, daß der Schuldner oder Beſitzer das Recht deſſen, gegen den er verjahrte, aner⸗ kennt, unterbrochen. 2249. Die Auffoderung, welche in Gefolge obiger Artikel an einen der gemeinſchaftlich verbuͤrgten Schuldner ergeht oder die von ihm geſchebene Anerkennung unterbricht die Verjäh⸗ rung gegen alle andere, ſelbſt gegen ihre Erben. Die Auffoderung, welche an einen der Erben des einen der gemeinſchaftlich verbuͤrgten Schuldner ergeht; oder die von dieſem Erben geaͤuſſerte Anerkennung unterbricht die Verjäb⸗ rung in Hinſicht der andern Miterben nicht, wenn auch gleich die Foderung hypothekariſch waͤre; wenn anders die Verbind⸗ lichkeit nicht untheilbar iſt. Dieſe Auffoderung oder dieſe Anerkennung unterbricht die Verjaͤhrung in Hinſicht der andern Mitſchuldner nur fuͤr je⸗ nen Antbeil, fuͤr welchen dieſer Erbe verpflichtet iſt. Wenn man die Verjaͤhrung im Ganzen in Hinſicht der andern Mitſchuldner unterbrechen will, ſo muß man alle Erben des verſtorbenen Schuldners auffodern, oder alle Erben muͤßen die Schuld anerkennen⸗ 2250. Die an den Hauvtſchuldner gemachte Auffoderung oder ſeine Anerkennung unterbricht die Verjaͤhrung in Hinſicht auf den Buͤrgen. Zweiter Abſchnitt. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung verſchieben. 2251. Die Verjahrung laͤuft gegen alle Perſonen, es ſei denn ſie beſinden ſich in irgend einer von dem Geſetze angeord⸗ neten Ausnahme. aa82. Die Verjaͤhrung läͤuft nicht gegen die Minderjaͤhri⸗ gen und Unterſagten; vorbehaltlich deſſen, was in dem 2278 Artikel geſagt iſt, und mit Ausnahme der uͤbrigen durch das Geſetz beſtimmten Fallen. 2263. Sie laͤuft nicht gegen die Ehegatten⸗ 2254. Die Verjaͤhrung läuft gegen die verheurathete Frau in Hinſicht der Guͤter, wovon der Gatte die Verwaltung hat, wenn ſie auch weder durch Heurathsvertrag noch von Ge⸗ 1 389 richtswegen getrennt iſt, vorbehaltlich ihres Regreſſes gegen ihren Gatten. 2265. Sie länft jedoch nicht in Gefolge des 1661 Artikels des Titels von dei Beurathsvertrage und den gegenſeiti⸗ gen Rechten der Phegatten waͤhrend der Ehe in Hinſicht der Veraͤuſſerung eines nach der Ausſteuervorſchrift zur Aus⸗ ſteuer beſtimmten Grundſtuͤckes. 2266. Die Verjaͤhrung iſt ebenfalls verſchoben waͤhrend der Ehe. rtens. In dem Falle, wo die Rechtsklage der Frau nur nach einer Wahl zwiſchen der Annahme der Gutergemeinſchaft und der Verzichtleiſtung auf dieſelbe ausgeuͤbt werden kaun; 2tens. In dem Falle, wo der Gatte das eigene Gut der Frau ohne ihre Einwilligung verkauft hat und alſo Gewaͤhrsman des Verkaufs iſt, und in allen andern Faͤllen, wo die Rechts⸗ klage der Frau auf den Mann zuruͤckwuͤrken wuͤrde. 2267. Die Verjaͤhrung laͤuft nicht in Hinſicht einer Schuld⸗ foderung, welche von einer Bedingung abhaͤngt, biß dieſe Be⸗ dingung eintrift. In Hinſicht einer Rechtsklage auf Gewährleiſtung, biß die⸗ ſelbe ſtatt gehabt hat; In Hinſicht einer Schuldfoderung auf einen beſtimmten Tag, biß dieſer Tag eingetroffen iſt. 2268. Die Verjaͤhrung laͤuft nicht gegen einen Erben unter der Rechtswohlthat der Aufnahme in Hinſicht der Schuldfo⸗ derungen, die er gegen die Verlaſſenſchaft hat. Sie laͤuft gegen eine offen ſtehende Verlaſſenſchaft, wenn man auch noch keinen Kurator fuͤr dieſelbe ernennt hat. 2269. Sie laͤuft noch waͤhrend den drei Monathen, welche zur Verfertigung der Aufnahme, und den vierzig Tagen!, welche zur Berathſchlagung gegeben werden. Fuͤnftes Kapitel. Von der zur Verjaͤhrung erforderlichen Zeit. Trſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 2260. Die Verjährung wird Tage⸗ und nſcht Stundenweiß ge⸗ zahlt. Sie iſt erworben, wenn der letzte Tag der Zeitfriſt verſtrichen iſt. 390 ꝛa61. In den Verjährungen, welche durch eine gewiſſe An⸗ zahl von Tagen vollendet werden, werden die Ergaͤnzungs⸗ tage gezaͤhlt. In jenen, die Monathweiſe gezaͤhlt werden, begreift der Monath Fruktidor die Erganzungstage in ſich. Zweiter Abſchnitt. Von der dreiſigjaͤhrigen Verjährung. 2262. Alle ſowohl perſonliche als ſachliche Rechtsklagen ſind nach dreiſig Jahren verjaͤbrt, ohne daß derjenige, welcher dieſe Verjährung anfuͤhrt, verbunden ſei, eine urkunde daruͤber beizubringen, oder daß man ihm die Ausnabme, als habe er unredlich gehandelt, entgegen ſtellen könne. 226a. Nach acht und zwanzig Jahren von dem Datum der letzten urkunde kann der Schuldner einer Rente gerichtlich ge⸗ zwungen werden, ſeinem Gläubiner oder deſſen Mitbetheilig⸗ ten eine neue Urtunde auf ſeine Koſten zu liefern. 2264. Die Regeln der Verjaͤhrung über andere Gegenſtaͤnde, als jene in dem gegenwaͤrtigen Titel augefuͤhrten werden in den ihnen eigenen Titeln erklaͤrt. Dritter Abſchnitt. Von der zehn⸗und zwanzigjährigen Verjährung. aa65. Derjenige, welcher redlicher Weiße und durch einen rechtmoͤßigen Titre ein unbewegliches Gut erwirbt, verjaͤhrt das Eigenthum davon durch zehn Jahre, wenn der wahrhafte Eigenthuͤmer davon in dem Bezirke des Apellazionsgerichts⸗ hofes, in deſſen Umſange das unbewealiche Gut liegt, wohnt⸗ und durch zwanzig Jahre, wenn er auſſer dieſem Bezirke ſei⸗ nen Wohnſitz hat. 2200 Wenn der wahre Eigenthuͤmer ſeinen Wohnſitz zu ver⸗ ſchiedenen Zeiten in und außer dieſem Bezirke gehabt hat, ſo muß man, um die Verjaͤhrung zu vollenden, zu derienigen Zahl von Jahren, waͤhrend welchen er wirklich in dieſem Be⸗ zirke gewohnt hat, dovvelt ſo viele Jahre hinzuſetzen, als daran fehlen, um die Zahl von zehn Jahren wirklicher Woh⸗ nutg daſelbſt vollſtaͤndig zu machen. 2267. Ein Ditre, der aus Mangel beobachteter Form nich⸗ tig iſt, kann nicht zur Grundlage einer zehn⸗oder zwanzigiͤb⸗ rigen Verjaͤbrung dienen⸗ — 0— 391 63. Die Redlichkeit wird immer vermuthet, und wer Unredlichkeit anfuͤhren will, muß dieſelbe beweißen. 2269. Es iſt hinreichend, daß die Redlichkeit im Augenblicke der Erwerbung vorhanden war. 2270. Der Baumeiſter und die Unternehmer ſind nach zehn Jahren von der Gewaͤhrleiſtung fuͤr wichtige große Werke, welche ſie gemacht oder geleitet baben, entledigt. VPierter Abſchnitt. Von einigen beſondern Verjährungen. 1271. Die Rechtsklagen der Meiſter und Lehrer in Kuͤnſten und Wiſſenſchaften, fuͤr den Unterricht, den ſie monaths⸗ weiſe geben; Jene der Gaſt⸗ und Speiſewirthe fuͤr Wohnung und Koſt, welche ſie geben; Jene der Arbeitsleute und Taglöhner fur die Zahlung ibres Taglohns, gemachter Lieferungen und ihres Lohns; verjaͤhren in ſechs Monathen. aa. Die Rechtsklage der Aerzte, Wundaͤrzte und Apothe⸗ ker fuͤr ihre Beſuche, Operazionen und gelieferte Arzneimittel; Jene der Gerichtsdiener fuͤr die Gebuͤhren der Akten, welche ſie gerichtlich einhaͤndigen und der Aufträge, welche ſie vollfuͤhren; Jeue der Kaufleute fuͤr die Waaren, welche ſie an Einzelne verkaufen, die nicht Kaufleute ſind; Jene der Vorſteher der Erziehungsanſtalten fuͤr Koſigeld ibrer Zöglinge, und andere Meiſter wegen des Lehrsgelds; Jene der Dienſtbothen, welche ſich jahrweiſe verdingen, wegen Beziehuna ihres Lohns verjähren ſich in einem Jahre. 2273. Die Rechtsklage der Sachwalter fuͤr die Bezahlung ibrer Koſten und Gebuͤhren vertährt ſich in zweien Jahren von dem in der Rechtsſache gefaͤllten Urtheile, oder von der Vereinigung der Partheien oder von dem Widerruf der ge⸗ dachten Sachwalter an gerechnet. In Hinſicht der noch nicht beendigten Rechtshaͤndel koͤnnen ſie keine Klage füͤr Koſten und Gebuͤhren, die uͤber fuͤnf Jahre hinauf ſeigen wurden, anſtellen. a273. Die Verjäbrung hat in den oben anaefuͤhrten Faͤllen ſtatt, wenn man auch gleich fortgefahren, Lieferungen zu ma⸗ chen; Dienſte und Arbeiten zu verwenden. 39* Sie hoͤrt nicht auf zu laufen, als biß eine abgeſchloſſene Rechnung, Schuldverſchreibung oder Anerkennung oder eine nicht erloſchene Vorladung, vor Gericht zu erſcheinen, vor⸗ handen iſt. 2275. Nichtsdeſtoweniger koͤnnen diejenigen, denen dieſe Ver⸗ jaͤhrungen entgegen geſtellt werden, denen, die ſolche entge⸗ gen ſtellen, uͤber die Frage: Ob die Sache wirklich bezahlt worden ſei, den Eid auftragen. Der Eid kann den Wittwen und Erben oder den Vormun⸗ den dieſer letztern, wenn ſie minderjaͤhrig ſind, aufgetragen werden, daß ſie erklaͤren ſollen, ob ſie nicht wiſſen, daß die Sache noch nicht bezahlt worden ſei. 2276. Die Richter und Sachwalter ſind fuͤnf Jahre nach der Aburtheilung der Rechtsſtreite von der Verbindlichkeit, die ihnen anvertrauten Schriften zuruͤck zu geben, entledigt. Die Gerichtsdiener ſind nach zweien Jahren von der Voll⸗ ziehung des Auftrags oder gerichtlichen Einhaͤndigungen der Akten, womit ſie beauftragt waren, ebenfalls entledigt. 2277. Die Ruͤckſtände von ewigen oder Leibrenten; Jene der Nahrungsgehalte; Die Hausmiethen und Pachtgelder von Feldguͤtern; Die Zinſe geliehener Summen und uͤberhaupt alles, was jahrweiße oder zu feſtgeſetzten noch kuͤrzern Zeiten bezahlt wird, verjaͤbren ſich in fuͤnf Jahren. 2278. Die Verjährungen, von denen gegenwaͤrtiger Arti⸗ kel handelt, laufen gegen Minderjaͤhrige und Unterſagte vor⸗ behaltlich ihres Regreſſes gegen ihre Vormunde. 2279. In Hinſicht beweglicher Gegenſtände gilt der Beſitz an Litelsſtatt. Doch kann jener, der eine Sache verlohren hat oder dem ſie geſtohlen worden, dieſelbe innerhalb dreier Jahre von dem Dage des Verluſtes oder Diebſtahls gegen jenen, in deſſen Haͤnden er ſie findet, zuruckfodern, vorbehaltlich dieſem Letztern ſein Regreß gegen jenen, von dem er ſie hatte. 22s0. Wenn der gegenwaͤrtige Beſitzer der geſtohlenen oder ver⸗ lohrnen Sache ſie auf einer Meſſe oder Markte oder bei einem oͤffentlichen Verkaufe, oder von einem Kaufmanne, der ſolche Dinge verkauft, gekauft hat, ſo kann der urſpruͤngliche Eigen⸗ thuͤmer ſie ſich nur dann wieder zuruͤckgeben machen, wenn er dem Beſitzer den Preiß, welchen ſie koſtete, zuruͤckerſtattet. a21. Die zur Zeit der Verkundigung des gegenwaͤrtigen Ti⸗ — 393 tels angefangenen Verjährungen ſollen nach den alten Geſetzen behandelt werden. Doch ſollen die Verjahrungen, die damals ſchon angefan⸗ gen waren, und zu deren Vollſtaͤndigmachung nach den alten Geſetzen noch mehr als dreiſig Jahre von der naͤmlichen Zeit⸗ friſt an gerechnet erfoderlich wären, durch den Verlauf die⸗ ſer dreiſig Jahre wirklich vollſtaͤndig ſein. Unterſchrieben: Bonaparte erſter Konſul. Gegenunterzeichnet. Der Staatsſekretair Hugues B. Maret. Geſehen, der Großrichter Miniſter ber Gerechtigkeitpflege. unterſchrieben Regnier. Ende des buͤrgerlichen Geſetzbuches. ₰ — 3 u ſat. Voruͤbergehende Geſetze. Ge ſet.⸗ welches auf die Annahmen an Hindesſtatt, welche vor der Perkündigung des achten Titels des bür⸗ gerlichen Geſetzbuches ſtatt hatten, Bezug hat⸗ (Dekretirt den 26ten Germinal 11, verkuͤndiat den sten des darauf folgenden Monaths Floreal). 1. Alle Annahmen an Kindesſtatt, welche durch be⸗ glaubte Urkunden ſeit dem 18ten Jenner 1292(a. St.) biß auf die Verkuͤndigung der Verfuͤgungen des buͤrgerlichen Ge⸗ ſetzbuches, welche auf dieſe Annahme Bezug haben, vor ſich gegangen, ſind guͤltig, wenn ſie auch mit keiner von den Be⸗ dingnißen begleitet waͤren, welche bis itzt vorgeſchrieben wor⸗ den, um an Kindesſtatt annehmen und angenommen werden zu konnen. 2. Doch kann derjenige, welcher in der Minderjaͤhrig⸗ keit angenommen worden und heute großiaͤhrig iſt, in den drei Monathen, welche auf die Verkuͤndigung des gegenwaͤrtigen Geſetzes folgen, auf dieſe Annahme Verzicht leiſten⸗ Die nämliche Befugniß kann durch jeden heute an Kindes⸗ ſtatt angenommenen Minderijährigen in den drei Monathen, welche auf ſeine Großjäͤhrigkeit folgen, ausgeuͤbt werden. In beiden Fallen muß die Verzichtleiſtung vor dem Beam⸗ ten des buͤrgerlichen Standes des Wohnſitzes des au Kindes⸗ ſtatt Angenommenen geſchehen und dem Annehmenden in einer Zeitfriſt von drei Monathen behoͤrend bekannt gemacht werden. z. Die Annahmen an Kindesſtatt, auf welche der Ah⸗ genommene nicht Verzicht geleiſtet hat, ſollen folgende Wir⸗ kungen hervorbringen. Wenn dieſe Rechte durch eine Urkunde oder beglaubten Ver⸗ trag, Verfuͤgung zwiſchen Lebenden wegen Codtesfall ohne Verletzung des kindlichen Pflichttheils, Uebereinkunft oder in Rechrskraft erwachſenes Urtheil feſtaeſetzt worden, ſo ſollen gedachte urkunde, Vertrag, Verfuͤgung, Uebereinkunft pder — b—— Urtheil nicht angetaſtet werden; man ſoll ſie nach ihrer Form und Inhalt vollziehen. g. In Abweſenheit oder Ermanglung jeder Art von beglaub⸗ ten urkunden, welche genau verzeichnen, was der an Kin⸗ desſtatt Annehmende dem Angenommenen geben will, ſoll je⸗ ner alle in dem buͤrgerlichen Geſetzbuche zugeſtandene Rechte genießen, wenn in den ſechs Monathen, welche auf die Ver⸗ kuͤndigung des gegenwaͤrtigen Geſetzes folgen, der Annehmen⸗ de ſich nicht vor dem Friedensrichter ſeines Wohnſitzes ſtellt, um dort zu erklaͤren, daß es ſeine Abſicht nicht geweſen ſei, dem Angenommenen alle Rechte der Erbfaͤhigkeit, die einem rechtmaͤßigen Kinde zuſtehn, zu uͤbertragen. Dieſe Befugniß, ſeine Willensmeinung zu erklaͤren, iſt ein dem Annehmenden perſonlich zuſtehendes Recht und ſoll ſeinem Erben nicht eigen ſein. . In dem Falle, wo der Annehmende die in dem vorher⸗ gehenden Artikel angeregte Erklaͤrung und in der durch den⸗ ſelben feſtgeſetzten Zeitfriſt wird gemacht haben, ſollen die Rechte des Angenommenen, was die Erbfaͤhigkeit betrift, auf das Drittel derjenigen, welche einem rechtmäßigen Kinde wuͤr⸗ den angeboͤrt haben, beſchraͤnkt werden. 6. Wenn aus einer durch den zten Artikel beibehaltenen Ur⸗ kunde erbellte, daß die Rechte des Angenommenen jenen nicht gleich ſtehen wuͤrden, ſo konnen ihm dieſolbe durch eine neuere Annahme an Kindesſtatt, welche nach den Verfuͤgungen des buͤrgerlichen Geſetzbuches errichtet wird, gaͤnzlich uͤbertragen werden, allein ohne irgend eine andere Bedingung von Sei⸗ ten des Annehmenden; daß er naͤmlich keine Kinder oder ge⸗ ſetzliche Abkömmlinge habe, fuͤnfzehn Jahr aͤlter ſei als der Angenommene, und weun erſterer verheurathet iſt, die Ein⸗ willigung des Mitgatten erhalten habe. 7. Die Artikel 347, zas, 349, 351 und 352 des buͤrgerli⸗ chen Geſetzbuches in dem Titel von der Annahme ſind uͤbri⸗ gens auf alle waͤhrend dem Dekret vom xsten Jenner 1792 und andern dahin Bezus habenden Geſetzen an Kindesſtatt An⸗ genommenen anwendbar. 396— 0— G e ſetz, welches auf die vor der Verkuͤndigung des ſechsten Titels des buͤrgerlichen Geſetzbuches ausgeſprochene oder begehrte Eheſcheidungen Bezug hat. (Dekretirt den a6ten Germinal rr, verkuͤndigt den sten des darauf folgenden Monaths Floreal). Alle von öffentlichen Beamten des buͤrgerlichen Standes vor der Verkuͤndigung des Sitels des buͤrgerlichen Geſetzbuches, der auf die Eheſcheidung Bezug hat, ausgeſprochene oder durch ein Urtheil berechtigte Eheſcheidungen ſollen in Gefolge der dieſer Verkuͤndigung beſtehenden Geſetzen ihre Wirkungen aben. In Hinſicht der vor dieſem naͤmlichen Zeitvunkte gemachten Begehren ſoll man mit Betreibuns derſelben fortfahren; die Eheſcheidungen ſollen ausgeſprochen werden und nach den zur Zeit des gemachten Begehrens beſtehenden Geſetzen ihre Wir⸗ kungen haben. G e ſetz welches auf die Art und Weiſe, wie der Stand und die Rechte der natuͤrlichen Kinder, deren Vater und Mutter waͤhrend dem Geſetze vom r2ten Bruͤmare 2 biß zur Verkuͤndigung der Titel des burgerlichen Geſetzbuches uͤber die Vaterſchaft, Kindſchaft und uͤber die Erbſchaften geſtorben ſind, anzuordnen ſind. (Dekretirt den 14ten Floreal 11, verkuͤndigt den auten des naͤmlichen Monaths). 1. Der Stand und die Rechte der auſſer der Ehe gebohrnen Kinder, deren Aeltern waͤhrend der Verkuͤndigung des Geſe⸗ tzes vom raten Bruͤmaͤre 2 biß zur Verkuͤndigung der Litel des buͤrgerlichen Geſetzbuches uͤber die Pater⸗ und Rind⸗ ſchft und uͤber die Erbſchaften geſtorben ſind, ſollen auf die durch dieſe Litel vorgeſchriebene Art angeordnet werden. 2. Jedoch ſollen die Verfuͤgungen zwiſchen Lebenden oder der Teſtamente, welche noch fruher ſind als die Verkuͤndigung der naͤmlichen Titel des buͤrgerlichen Geſetzbuches, und in wel⸗ chen man die Rechte der natuͤrlichen Kinder feſtgeſetzt bat, vollzogen werden; vorbehaltlich der Herunterſetzung auf den Antheil, uber welchen nach den Worten des buͤrgerlichen Ge⸗ 5 397 ſesbuches verfuͤgt werden kann, vorbebaltlich auch einer Er⸗ gaͤnzung in Gefolge des 761 Artikels des Geſetzes uber die Erbſchaften in dem Falle, wo der gegebene oder vermachte Antheil um die Hälfte geringer waͤre als das, was nach dem naͤmlichen Geſetze einem natuͤrlichen Kinde zufallen muß. 3. Die Uebereinkuͤnfte und in Rechtskraft erwachſene Ur⸗ theile, durch welche der Stand und die Rechte gedachter na⸗ tuͤrlicher Kinder angeordnet worden ſind, ſollen nach ihrer Form und Inbalt vollzogen werden. welcher das Verzeichniß der Entfernungen der Haupt⸗ Orte der Departemente von Paris enthaͤlt. Saint Clond den 28ten Thermidor 11. Die Regierung der Republik auf den Bericht des Groß⸗ richters, Miniſters der Gerechtigkeitspflege. Angeſehen den 1ten Artitel des buͤrgerlichen Geſetzbuches, Nach angehörtem Staatsrathe Beſchließt: 1. Beigefuͤgtes Verzeichniß der Entfernungen der Haupt⸗ orte der Departemente von Paris nach Kyliometer, Myria⸗ meter und alte Meilen berechnet, ſoll dem Geſetzregiſter ein⸗ verleibt werden um zu dienen, den Dag zu finden und feſtzu⸗ ſetzen, wo in Gefolge des 1ten Artikels des buͤrgerlichen Geſetz⸗ buches die Verkuͤndigung eines jeden Geſetzes als in jedem Departemente der Republik bekannt angeſehen werden kann. 2. Der Großrichter, Miniſter der Gerechtigkeitspflege iſt mit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen Schlußes, der dem Ge⸗ ſetzregiſter einverleibt werden ſoll, beauſtragt. 398 ueberſicht der Entfernungen aller Haupt⸗Orte der De⸗ partemente von Parts, in Kilomelern, Myriame⸗ tern und alten Lieues ausgeworfen. Namen der Entfernungen in „—— — 8 5 4 Departemente.] Haupt⸗Orte⸗ 22222 22 S S.8 2% M„Bourg„„ 32 43 2 86 2 Niene on K 2 7 2 Allier.„ Moulins. 1289 285 574 Alpen(niedere). Diane⸗ 57ſ⸗ Alpen(obere) Gap 665 66 3133 Alpen(Sec) Nice„26 96 0192„ Ardeche„Privas„606 60 6 1211 Irdennen„ Mezierres 234 23 4 46 4 Atriege Foi„7 752 150 2 ſnee ee Aude„LCarcaſſonne. 765766 153„ Aveyron. Rhodez 59269 2138 42 Calvados Caen 263 26 3 23 Gantat Rurillaqe 539 53 5 1074 Charente. Angouleme„4446 4 204 Eharente(untere). Saintes 234 38[4 55 14 Sh Bourges. f233233 462 Eorreze„„Pylles 46146 1 52 1 Creuze„ Gueret ſ3254218 8623 164 1 onnersberg. Maiuz„„ 848 508 1093 Dordogne„Periqheur 47247 2 24 2 Doubs„„ PBeſancon„ 396 39 6 79 1 ren Prie 30« 30 5 61„ Escaut„Gond. 33 Si 4 Enre und Loire. Charctres 222 2 182 iniſtere. Huimver„623623 1243 S 702 70 2 140 12 Garonne(obere). Toulouſe„362 66 9 13214 Gers. uch 74743 2 Gironde.„PVordeaur 573 573 1143 Goidiuen Diſon 30 zoſ5 61„ Goio Baſtia„ 373 57 2 73 Herault Montpehier. 752752 1302 Ille und Viilaine. Rennes 346 34151 69 11 Namen der Entfernungen in ——————— ꝓeyrrtemerre Haupt⸗Orteſ8S2 S8*S Jüdre. Chatcau⸗Rour 59 23 51 endre und L9lt. 242 24 48 Iſere.. Greno 68 66 173 Semmnzope Mons 244 24 4⁸ Fia le⸗S oulnier 41141 82 Faudes SMaſun 70270 2 140 ei. 814 51 102 tambne.. icrid 873 8 1 S und cher i 151. Loire.. Montbriſon. 443 44 88 Loire lovere). Le⸗Puh 0o 60 101 Loire(untere). Nahtes„3838 77 Foitet⸗ HOrleans„f125 12 2 Lot„Cahors 655855 111 Lot und Garonne en 77471 142 Lozere. Mende„566 56 113 Lys Bruges. 33538 76 Maas. ſBar⸗ſur⸗ Drnnin 25126 60 Maas(untere) Maſtricht 443 Maine und Loire Angers„„ + + „„ 300 30— Manche„„Saint⸗Lo 32⁵. Marensgo„Alexandrien. 332 352 176 Marne.„Chalons.„164 16 32 Marne(obere) ·„Chaumont„f247 24 49 Mayenne fLaval e81 28 66 Meurthe MNancy„ 334 33 6 Mont⸗blane.„ Chambery 365365 113 Morbihan„ Vannes„„ 500 30 106 Moſel. Metz 67 Nethen Gweh).„Antwerpen 71 Nievre„Novers. 1236 23 47 Lordtuſten„ Saint⸗Brieux 46ſ 44 89 Nord„Lille. 36 a 47 Diſe„Brauvais„f58 3 17 191 15 38 Durthe„ 411 41 32 Paß⸗de⸗ Calais 193 15 38 Po„Lurin 176376 152 Puy⸗de⸗Dome. Elermont. 284 38 Pyrrneen(ntedere) Pau 73178 —— b v o O0 O— O o vp c 2 — d2 — v*— b„„ b ₰. 156 Ppreneen(obere) Larbes„för531 163 Dyreneen Drient) Ferpianan isssst Ram ————— Departemente⸗ en der 2 6——— Rhein(Nieder)„ Straßburg Fhe(Hber) Colmar Rhein und Moſel. Coblenz Nhone. Lyon Rhone Nuͤndung Marſeille„ Rühr.. Sambre u. Maus. Saone(obere). Saone und Loire. Säi Sarthe Seine Seine(untere) Seine und Marne⸗ Seine und Hiſe. Seſia Severn Gwei) Somme Stura. Tanaro. DTarn„ Par Vaucluſſe Vendee 4 Vienne.. Vienne(obere) 6 Vosges„ Waͤlder„ Ponne„ . Ni Veſu Sriet Le⸗Mans. Vris Ronen Melun. Verſailles Verceil. Niort. Amiens. Coni. Aſi ſutv Draguignan Avignon. Fontenay. Poitiers. Limoges Epinal. Luxemburg Auxerre „ 5„„ * „ ⸗ ⸗ Haupt⸗HOrte⸗ Fliomet. Kilom. 0—— o— ceb c 0O—— Entfernungen in 167 83 26 168 163 131 178 141 89 685 76 76 73 33 Lieues. Ftel. o b—*MbP* F h a 1 des boͤrgerlichen Geſetzbuchs. Geſetz uber die Zuſammenſtellung der burgerlichen Geſetze in eine vollſtaͤndige Sammlung unter der Benennung des buͤr⸗ gerlichen Geſeßbuchs der Franzoſen. Seite v. Vorläufiger Tirel. Von der Perkuͤndigung, den Wir⸗ tungen und der Anwendung der Géſetzé im Allge⸗ meihen. Seite 1. Erſtes Buch. Pon den Perſonen. Erſter Sitel. Von dem Genuße und der Bersubung der burgerlichen Rechte. Von dem Genuße der buͤrger⸗ lichen Rechte. 3 Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte. 4 Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte durch den Ver⸗ luſt der Eigenſchaft eines Franzoſen. ebend⸗ Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte in Gefolg ge⸗ richtlicher Verurtheilungen. 6 Zweiter Litel. Hon den Urkunden des buͤrgerlichen Standes. Allgemeine Verfuͤgungen. 8 Von den Geburtsurkunden. 11 Von den Heuraths⸗Urkunden. 13 Von den Sterbe⸗Urkunden. 16 Von den urkunden des buͤrgerlichen Standes in Betreff der Soldaten auſſerhalb dem Gebiethe der Republik. 19 Von der Berichtigung der urkunden des buͤrgerlichen Standes. 21 Dritter Titel. Pon dem Wohnſitze. ebend⸗ Vierter Litel. Pon den Abweſenden Von der Ver⸗ muthung der Abweſenheit. 32 Von der Erklaͤrung der Abweſenheit. 23 Von den Wirkungen der Abweſenheit. 24 Von den Wirkungen der Abweſenheit in Hinſicht auf die Guͤ⸗ ter, welche der Abweſende am Tage ſeines Verſchwindens beſaß. ebend. Von den Wirkungen der Abweſenheit in Hinſicht auf in der Folge ſich ergebende(éventuels) Rechte, welche den Abwe⸗ ſenden zufallen koͤnnen. 27 Von den Wirkungen der Abweſenheit in Betreff der She. ebend⸗ Von der Aufſicht uͤber die minderiaͤhrigen Kinder des Vaters, welcher verſchwunden iſt. 28 Fünfter Bitel. Von der Ehe. Von den Eigenſchaften und Bedinguiſſen, welche erfodert werden, um ein Ehebünd⸗ niß ſchließen zu koͤnnen ⸗ 4 ebend⸗ ———— ——— 402— 65— Von den Formglitäten, welche auf die feierliche Abſchließung der Ehe Bezug haben. Seite 31 Von den Einwendungen Lgegen die Heurath⸗ 32 Von dem Anſuchen zur Zernichtung der Ehe. 33 Von den aus der Ehe entſpringenden Verbindlichkeiten. 37 Von den gegenſeitigen Rechten und Pflichten der Eheleute. 38 Von der Aufloͤßung der Ehe. 40 Von den zweitern Ehen. ebend. Sechster Titel. Pon der E i urſachen der kheeibn Sn Von der Eheſcheidung aus beſtimmter Urſache. 41 Von den Formen der Eheſcheidung aus beſtimmter Urſache ebend. Von den vorlaͤuſigen Maaßregeln, zu denen das Eheſcheidungs⸗ begehren aus beſtimmter Urſache Anlaß geben kann. 47 Von den Beweggruͤnden der Unzulaͤßigkeit der Eheſcheidungs⸗ klage wegen beſtimmter Urſache. 48 Von der Eheſcheidung mit gegenſeitiger Einwilligung. ebend. Von den Wirkungen der Eheſcheidung. 52 Von der Lrennung von Liſch und Bett. 54 Siebenter Sitel. Pon der Paterſchaft und Rind⸗ ſchaft. Von der Kindſchaft der rechtmaͤßigen oder aus der Ehe entſproſſenen Kinder. 56 Von den Beweiſen der Kindſchaft rechtmaͤßiger Kinder. 56 Von den natuͤrlichen Kindern. 68 Von dem Rechtmaͤßigmachen(égitimation) der natuͤrlichen Kinder. ebend. Von der Anerkennung der natuͤrlichen Kinder. ebend. Achter Titel. Von der Annahme an Rindesſtatt und der wohlthätigen Vormundſchaft. Von der Annahme an Kindesſtatt. 59 Von der Annahme an Kindesſtatt und ihren Wirkungen, ebend. Von den Formen der Annahme an Kindesſtatt. 62 Pon der freiwilligen Vormundſchaft. 63 Neunter Sitel. Von der vaͤterlichen Gewalt. 65 Zehnter Litel. Pon der Minderiährigteit, Por⸗ mundſchaft und Entlaſſung. Von der Mindetlaͤhrigkeit 67 Von der Pormundſchaft. 67 Pon der Pormundſchaft der Aeltern⸗ ebend. Von der Vormundſchaft, welche von dem Vater oder der Mut⸗ ter ubertragen worden⸗ 63 Von der Vormundſchaft der Aszendenten. 69 Si der Vormundſchaft, welche der Familienrath ibetttazin hat. Von dem beigeordneten Vormunde. 5 403 Von den urſachen, welche von der Vormundſchaft freiſpre⸗ chen. Seite 73 Von der unfaͤbigkeit, von dem Ausſchlieben und den Abſe⸗ tzungen von den Vormundſchaften. 76 Von der Verwaltung des Vormundes. 77 Von den Vormundſchaftsrechnungen. 81 Von der Entlaſſung aus der Vormundſchaft. 92 Eilfter Titel. VPon der Grosjaͤhrigkeit, der Unter⸗ ſagung und dem gerichtlichen Beiſtände. Von der Großjaͤhrigkeit. 84 Von der Unterſagung. ebend. Von dem rechtlichen Beiſtande. 85 Zweites Buch. Von den Guͤtern, und den verſchiednen Veraͤnderun⸗ gen des Eigenthums. Erſter Litel. Von dem Unterſchiede der Guter ⸗ Von den unbeweglichen Guͤtern. 89 Von den beweglichen Guͤtern. 91 Von den Guͤtern, in Bezug auf ihre Beſitzer. 93 Sweiter Sitel. Von dem Eigenthum. Von dem Ak⸗ zeſſionsrecht auf das, was die Sache hervorbringt. 94 Von dem Akzeſſionsrecht auf das, was ſich mit dem Gegenſtande vereinigt und nur eine Sache mit ihm ausmacht. 95 Von dem Abzeſſionsrecht in Bezug aufunbewegliche Guͤter. ebend. Von dem Akzeſſionsrecht in Bezug auf bewegliche Sachen. 93 Drit ter Sitel. Von der Nutznießung, von dem Ge⸗ brauche und der Wohnung. Von der Nütznießung. 100 Von den Rechten des Nutznießers. ror Von den Verbindlichkeiten des Nutznießers⸗ 104 Wie die Nutznießung zu Ende geht. 107 Von dem Gebrauche und der Wohnung. 10g Vierter STitel. von den Grunddienſtbarkeiten. Gervitudes) Von den Grunddienſtbarkeiten, welche aus der Lage der Orte hergeleitet werden. 110 Se den Grunddienſtbarkeiten, welche das Geſetz auferlegt at. 111 Von der Scheidemauer und dem Scheidegraben. 112 Von der Entfernung und den Zwiſchenwerken, welche bei gewiſſen Gebaͤulichkeiten erforderlich ſind⸗ 11 Von den Ausſichten auf das Ligenthum ſeines Nachbars. ebend. Von den Dachrinnen. 116 Von dem Durchgangsrechte, 117 Ce2 404— o0— Von den Grunddienſtbarkeiten, welche von den Menſchen ſelbſt herruͤhren. Seite 115 Von den Grunddienſtbarkeiten, welche auf die Guͤter gelegt werden koͤnnen. ebend. Wie die Grunddienſtbarkeiten errichtet werden⸗ 118 Von den Rechten des Eigenthuͤmers des Grundſtuͤckes, auf welchem die Grunddienſtbarkeit ruhet. 125 Wie die Grundgerechtigkeiten erloͤſchen. 121 Drittes Buſch. Von den verſchiedenen Arten das Bigenthum zu erwerben. Allgemeine Verfuͤgungen. 123 Erſter Litel. Pon den Prbſchaften. Von der Eroͤf⸗ nung der Erbſchaften und Veſitzergreifung der Erben. 124 Von den zur Erbfolge erfoderlichen Eigenſchaften. 125 Von den verſchiedenen Ordnungen der Erbfolge. 126 Allgemeine Verfuͤgungen. ebend. Von der Stellvertretung. 127 gen ſind. Von den Erbſchaften, welche den Verwanden in aufſteigender 9 Von den Erbſchaften, welche auf Abkoͤmmlinge uͤbergegan⸗ 128 Linie zufallen. 12 Von der Seiten⸗Erbſchaft. 130 Von den unregelmaͤßigen Erbfolgen. 131 Von den Rechten der naturlichen Kinder auf die Guͤter ihres Vaters oder ihrer Mutter, und von der Erbſchaft, welche auf naturliche ohne Nachkommenſchaft verſtorbene Kinder eroͤffnet wird. ebend. Von den Rechten des uͤberlebenden Ehegatten und jenen der Revublik. 133 Von der Annahme und dem Ausſchlagen der Erbſchaften. 134 Von der Annahme. ebend. Von der Verzichtleiſtung auf Erbſchaften. 135 Von der Rechtswohlthat der Aufnahme(inventaire), von ih⸗ ren Wirkungen, und von den Verbindlichkeiten des dieſe Wohlthat genieſenden Erben. 136 Von den ledigſtehenden Erbſchaften. 140 Von der Cbeilung und dem Wiedereinbringen(rapports) Kol⸗ lazion. 140 Von der Klage auf die Tbeilung und ihrer Form. ebend. Von dem Wiedereinbringen(rapports.) Kollazion. 145 Von der Bezahlung der Schulden. 149 Von den Wirkungen der Theilung und der Sicherſtellung der Looſe⸗ 151 405 Von der umſtoßung in Tbeilungſachen ⸗ Seite 152 Sweiter Ditel. Von den Schenkungen zwiſchen Lebenden und den Teſtamenten. Allgemeine Verfuͤ⸗ gungen. 153 Von der Fähigkeit, durch Schenkungen zwiſchen Lebendigen durch Leſamente zu verfuͤgen oder ſolche Verfuͤ⸗ gungen anzunehmen. 154 Von dem Antheil des Vermoͤgens, uͤber welchen verfuͤgt wer⸗ den kann, und uͤber die Herunterſetzung(réduction) 156 Von dem Antheile des Vermoͤgens, uͤber welchen man ver⸗ fuͤgen kann. ebend. Von der Herunterſetzung der Schenkungen und Vermuͤcht⸗ niſſe. 153 Von den Schenkungen unter Lebenden. 160 PVon der Form der Schenkungen unter Lebenden. ebend⸗ Von den Ausnahmen der Regel, von der Unwiderruflichkeit der Schenkungen zwiſchen Lebenden. 165 Von den teſtamentariſchen Verfugungen. 166 Von den allgemeinen Regeln uͤber die Form der Leſta⸗ mente. ebend. *„ PVon den beſondern Regeln uͤber die Form gewiſſer Teſta⸗ mente. 169 Von den Erbeinſetzungen und den Vermaͤchtniſſen uͤber⸗ haupt. 172 Von den allgemeinen Vermaͤchtniſſen. 173 Von den Vermaͤchtniſſen unter einem Univerſaltitel⸗ 174 Von den beſondern Vermaͤchtuiſſen. 175 Von den Vollziehern der Teſtamente. 177 Von der Widerrufung der Seſtamente und derſelben Verfall. Lcaducitè) 178 Von den Verfuͤgungen, welche zu Gunſten der Enkel des Schenkgebers oder des Teſtirers oder der Kinder ſeiner Ge⸗ ſchwiſter erlaubt ſind. 180 Vonden Tbeilungen, welche von dem Vater, der Mutter oder andern Verwanden in aufſteigender Linie unter ihren Ab⸗ koͤmmlingen vorgenommen worden. 188 Von den Schenkungen, welche in Gefolge von Heurathsver⸗ vertrag den Ehegatten und den Kindern, welche aus der Ehe werden gezeugt werden, gemacht worden- 186 Von den V Verfhgungen. zwiſchen Sbelruten, entweder durch Heurathsvertrag oder waͤhrend der Ebe. 188 Dritter Litel. Von den Vertragen und von den gus Uebereinkunft entſtehenden Derbindlichteiten. Copligations conventionelles) überhaupt. Vorlänſige Verfüzungen. 190 S——— 406— 0— Von den Bedingungen, welche zur Guͤltigkeit der Verkraͤge weſentlich erfoderlich ſind. Seite 197 Von der Einwilligung. ebend. Von der Faͤhigkeit der vertragſchließenden Partheien. 193 Von dem Gegenſtande und dem Stoffe der Vertraͤge. ebend. Von der urſache. 194 Von den Wirkungen der Vertrage. ebend. Allgemeine Verfuͤgungen. ebend. Von der Verbindlichkeit zu geben. ebend⸗ Von der Verbindlichkeit zu thun oder nicht zu thun. 196 Von dem Schadenerſatze und Zinſenentrichtung, welche aus der Nichtvollziehuns der Verhindlichkeit entſpringt. 196 Von der Auslegung der Uebereinkunft. 197 Von der Wirkung der Uebereinkunft in Hinſicht auf Drit⸗ ere⸗ 193 Von den verſchiedenen Arten der Verbindlichkeiten. 199 Von den bedingnißweiſen Verpflichtungen. ebend. Von der Bedingung uͤberhaupt und ihren verſchiedenen Ar⸗ ten. ebend. Von der aufſchiebenden Bedingung. 200 PVon der aufloßenden Bedingung. 201 Von der Verbindlichkeit auf gewiſſe Zeitfriſt. 202 Von den Verpflichtungen, wo man die Wahl hat.(alterna⸗ tives, ebend. Von den gemeinſchaftlichen Golidaires) Verbindlichkeiten. 203 PVon der Gemeinſchaftlichkeit unter den Glaͤubigern. ebend. Von der gemeinſchaftlichen Verbindlichkeit Golidarité) von Seiten der Schuldner. 204 Von den theilbaren und untheilbaren Verpflichtungen. 207 Von den Wirkungen der theilbaren Verbindlichkeit. ebend. Von den Wirkungen der untheilbaren Verbindlichkeit. 208 Von den Verbindlichkeiten mit Klauſeln, die eine Strafe be⸗ dingen.(penalés) ebend. Von der Erloſchung der Verpflichtungen. 210 Von der Bezahlung. ebend. Von der Bezahlung uͤberbaupt. ebend. Von der Bezahlung mit Einſetzung in die Rechte des Andern⸗ i 213 (Gubrogation) Bon der Abrechtung der Bezahlungen. 215 Von den Zahlungsanerbiethungen und den Hinterlegungen⸗ (consignations.) 214 Von der Abtrettung der Guͤter⸗ 210 Von der Erneuerung. 217 —.— 407 Von der Entlaſſung der Schuld.“ Seite 219 Von der Aufhebung.(compensation.) 220 Von der Rechtsvermiſchung.(confusion.) 221 Von dem Verluſte der ſchuldigen Sache. 233 Von der Klage auf Nichtigkeit oder auf Wiederaufhebung der Vertraͤge. ebend⸗ Vyn dem Beweiſe der Verbindlichkeiten und dem der Bezah⸗ ung. 22 Von dem ſchriftlichen Beweiſe. ebend. Von rechtsbeſtaͤndigen Diteln. ebend. Von den Aufſaͤtzen unter Privatunterſchrift. 225 Von den Kerbhoͤlzern. 227 Von den Abſchriften der Urkunden. ebend. Von Anerkennungs⸗und Beſtaͤtigungs⸗Aufſätzen. 228 Von dem Zeugenbeweiß. 229 Von den Vermutbungen. 231 Von den durch das Geſetz beſtimmten Vermuthungen. ebend. Bon den nicht durch das Geſetz beſtimmten Vermuthungen. 232 Von dem Geſtaͤndniß der Partbei. ebend. Von dem Eide. 233 Vom entſcheidenden Eide. ebend. Von dem von Amtswegen auferlegten Eide. 234 Vierter Sitel. Vvon den Vertindlichkeiten, die ohne Uebereinkunft ſtatt finden. Von den ſtilſchweigenden Vertraͤ aͤgen. 23 Von den Verbrechen und den zufaͤlliger Weiſe aus Unwiſſen⸗ heit oder Nachläßigkeit begangenen Verbrechen. 33 Fu nfter Titel. Pon dem Ehevertrag und den gegen⸗ ſeitigen Rechten der Gatten.⸗ Allgémeine Verſuhun⸗ gen. 233 Von der Vorſchrift uͤber die Guͤtergemeinſchaft. 240 Von der geſetzlichen Guͤtergemeinſchatt. ebend. Von dem, was das aktive und paſſive Weſen der Guͤtergemein⸗ ſchaft ausmacht. 241 Von dem aktiven Weſen der Guͤtergemeinſchaft. ebend. Von dem Paſſiven der Guͤtergemeinſchaft, und von den Rechts⸗ klagen, weiche daraus gegen dieſelbe erhoben werden kön⸗ nen. 243 Von der Verwaltung der Guͤteraemeinſchaft und von der Wir⸗ kung der Urkunden des einen oder des andern Gatten in Hin⸗ ſicht auf die eheliche Geſellſchaft. 246 Von der Aufloßung der Guͤtergemeinſchaft und einigen ihrer Folgen. 250 Von der Annahme der Guͤtergemeinſchaft, und von der Ver⸗ ————— zichtleiſtung, die man darauf machei kann, mit den Bedin⸗ gungen, welche dahin Bezug haben⸗ Seite 262 Von der Theilung der Guͤtergemeinſchaft nach der Annabme. as5 Von der Cheilung des Aktivweſens ebend. Von dem Paſſivweſen der Guͤtergemeinſchaft und den Bei⸗ traͤgen zur Tilgung der Schulden. 267 Von der Verzichtleiſtung auf die Gutergemeinſchaft und den Wirkungen derſelben. 259 Bon der auf Uebereinkunſt gegruͤndeten Guͤtergemeinſchaft, und von den Uebereinkuͤnften, welche die geſetzliche Guͤter⸗ gemeinſchaft beſchraͤnken oder ſogar ausſchließen können. a60 Von der Guͤtergemeinſchaft, welche auf das errungene Gut beſchraͤnkt iſt. 261 Von der Klauſel, welche das bewegliche Vermögen entweder gaͤnzlich oder zum Pheil von der Guͤtergemeinſchaft aus⸗ ſchließt. ebend. on der Klauſel, da unbewegliche Guͤter zum Mobiliarvermo⸗ gen geſchlagen werden(ameublissement.) 26 ½ Von der Klauſel der Brennung der Schulden. 264 Von der der Fran zugeſtandenen Befugniß, ihr Einbringen frei und ledis zuruͤck zu nehmen. 265 Von dem durch Uebereinkunſt beſtummten Voraustheil. ebend. Von den Klauſeln, kraft welcher man jedem der Gatten un⸗ gleiche Theile in der Guͤtergemeinſchaft anweißt. 266 Von der Guͤtergemeinſchaft auf Univerſaltitel 268 Von den Uebereinkuͤnften, welche von der Gutergemeinſchaft ausſchließen. 269 Von der Klauſel, welche beſagt, daß die Gatten ſich ohne Guͤtergemeinſchaft verheurathen. ebend⸗ Von der Klauſel der Guͤtertrennung. 270 Von der Vorſchrift uͤher die Ausſteuer. ebend. Von dem, was man zur Ausſteuer macht⸗ 271 Von den Rechten des Ehegatten auß die Guͤter der Morgengabe und von der Unveraͤuſſerlichkeit der zur Ausſteuer beſtimmten Grundſtuͤcke. 272 Von der Zuruͤcknabe der Ausſtener. 27 Von den Guͤtern, welche die Frau ihrem Manne auſſer der Ausſteuer zubringt.(bieus pharaphernaux.) 276 Beſondere Verfuͤgungen. 277 Sechster Litel. von dem Verkaufe. Von der Na⸗ tur und Form des Verkaufs. ehend. Wer kaun kaufen oder verkaufen? 279 Von den Sachen, welche verkauft werden koͤnnen. 280 Von den Obliegenheiten des Verkaͤufers. ebend. Allgemeine Verfuͤgungen⸗ ebend. Von der Ablieferung. Seite 281 Von der Gewaͤhrleiſtung 234 Von der Gewaͤhrleiſtung im Falle der Schadlosbaltuig. ebend⸗ (Eviction.) Von der Gewaͤhrleiſtung fur die Maͤngel der verkauften Sache. 286 Von den Verbindlichkeiten des Kaͤufers. as7 Von der Nichtigkeit und Aufbebung des Verkaufes. 289 Von der Befugniß zum Ruͤckkaufe. ebend. Von der Aufhebung des Verkaufes wegen Verletzung⸗ 291 Von der Verſteigeruna. 293 Von dem uebertrag der Foderungen und anderer unkoͤrperli⸗ chen Rechte. ebend. Siebenter Litel. Ueber den Tauſch. 295 Achter Ditel. Von dem Miethvertrage. Allgemeine Verfuͤgungen. 296 Von der Verpachtung der Dinge. ebend. Von den Regeln, welche den Vervachtungen der Haͤußer und Feldguͤter gemeinſchaſtlich ſind. 297 Beſondere Regeln fuͤr die Miethvertraͤge. 302 Beſondere Regeln fur die Feldpachten. 304 Von dem Vermiethen der Arbeit und des Kunſtfleißes. 307 *.. Von der Vermiethung der Dienſtbothen und Arbeiter. ebend. Von den Fuhrleuten zu Land und Waſſer. ebend. PVon den Koſtenuͤberſchlägen und abgeſchloſſenen Haͤndeln. 308 Von der Viehvacht. 310 Allgemeine Verfuͤgungen. ebend Von der einfachen Viehvacht. ebend⸗ Von der Viehpacht zur Hälfte. 312 Von der Viehvacht, die der Eigenthuͤmer ſeinem Paͤchter oder ſeinem Baumanne gibt. ebend. Von der dem Paͤchter gegebenen Viehvacht. ebend. Von der Viehpacht, welche man dem Baumann gibt. 313 Von dem Vertrage, den man uneigentlich Viehvacht nennt. ebend. Neunter Litel. Von dem Geſellſchaftsvertrage. Allgemeine Verfuͤgungen. 314 Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaft. ebend. Von den allgemeinen Geſellſchaften. eebend. Von der beſondern Geſellſchaft. 316 Von den Verbindlichkeiten der Geſellſchafter zwiſchen ſich ſelbſt und in Anſehung Dritterer. 316 Von den Verbindlichkeiten der Seſellſchafter unter ſich. ebend⸗ 410— 65— Von den Verbindlichkeiten der Geſellſchafter in Hinſicht auf Drittere. Seite 320 Von den verſchiedenen Arten auf welche die Geſellſchaft ſich endigt. ebend. Zehnter Litel. Von der Perlehnung. Von der Ver⸗ lehnung zum Gebrauche oder von dem Verlehnungsvertrage. commodat.) 322 Von der Natur der Verlehnung zum Gebrauche. ebend. Von den Verbindlichkeiten des Lehners. 3³3 Von den Verbindlichkeiten desjenigen, der zum Gebrauche hinleiht. 324 Von der Verlehnung auf Aufzehrung oder der eigentlichen Verlehnung. ebend. Von der Beſchaffenheit der Verlehnung auf Aufzehrung. ebend. Von der Verbindlichkeit des Darlehnets. 325 on den Verbindlichkeiten des Lehners. ebend. Von der Verlehnung auf Zinſe. 326 Eilfter Titel. Von der Hinterlegung und dem Beſchlage. Von der Hinterleßung uberhaupt und ihren verſchiedenen Arten. 327 Von der Hinterlegung im eigentlichen Sinne. ebend. Von der Natur und Weſenheit des Hinterlegungs⸗Ver⸗ trags. ebend. Von der freiwilligen Hinterlegung. 338 Von den Verbindlichkeiten des Verwahrnehmers. 329 Von den Obliegenheiten der Perſonen, durch welche die Hin⸗ terlegung geſchehen. 331 on der gezwungenen Hinterlegung. 332 Von dem Beſchlage. ebend. Von den verſchiedenen Arten des Beſchlaos. ebend. Von dem durch uebereinkunft angelegten Beſchlage. ebend. Von dem gerichtlichen Beſchlage. 333 Zwölfter Litel. Pon den gewagten Pertraͤgen. (contrats blatoires) Von den Spiele und der Wettung. 334 Von dem Leibrenten⸗Vertrag. 335 Von den Bedingungen, welche zur Guͤltigkeit des Vertrags erforderlich ſind. ebend. Von den Wirkungen des Vertrags zwiſchen den vertragſchlie⸗ henden Partheien. 33 reizehnter Titel. Pon der Bevollmechtigung vii der Natur und der Form der Bevollmaͤchtigung oder des Mandats.. 337 Von den Obliegenheiten des Bevollmächtiaten. 338 Von den Obliegenheiten deſſen, der Vollmacht gibt. 39 Von den verſchiedenen Arten, wie die Vollmacht aufhoͤrt. 340 — o0— 411 Vierzehnter Titel. Von der Buͤrgſchaftsleiſtung. Von der Natur und dem umfange der Buͤrgſchaft. Seite 341 Von der Wirkung der Buͤrsſchaftsleiſtung. 343 Von der Wirkung der Buͤrgſchaftsleiſtung zwiſchen dem Glaͤu⸗ biger und dem Buͤrgen. ebend. Von der Wirkung der Buͤrgſchaftsleiſung zwiſchen dem Schuld⸗ ner und dem Buͤrgen. 344 Von der Wirkung der Buͤrgſchaftsleiſtung zwiſchen Mitbuͤr⸗ gen. 345 Von der Erloͤſchung der Buͤrgſchaftsleiſtung. ebend. Von der geſetzlichen und von der gerichtlichen Buͤrgſchafts⸗ leiſtung- 346 Fuͤnfzehnter Bitel. Pon den Vergleichen.(ans- actions.) 347 Sechszehnter Sitel. Von dem korperlichen Zwange in Civilſachen. 349 Siebenzehnter Titel Von dem pfande oder Ver⸗ ſatz.(nantissement.) Von dem Pfande. 351 Von der Antichreſe. 353 Achtzehnter Sitel. Pon den Privilegien und y⸗ potheken. Allgemeine Verfuͤgungen. 355 Von den Privilegien. ebend. Von den Privilegien auf bewegliche Guͤter. 366 Von den allgemeinen Privilegien auf bewegliche Guͤter. ebend. Von den Privilegien auf gewiſſe bewegliche Gegenſtaͤnde. ebend⸗ Von den Privilegien auf unbewegliche Guͤter. 368 Von den Privilegien, welche ſich auf bewegliche und unbe⸗ wegliche Güter ausdehnen. 359 Wie werden die Privilegien erhalten? ebend. Von den Hyvotheken. 361 Von den geſetzlichen Hyvotheken. 362 Von den Lerichtlichen Hypotheken. ebend. Von den aus Uebereinkunft entſtehenden Hypotheken. 363 Von dem Range der Hyvotheken untereinander. 364 Von der Art und Weiſe der Einſchreibung der Hypotheken. 367 Von der Ausſtreichung und Verminderung der Einſchreibun⸗ gen. 370 Von der Wirkung der Privilegien und Hypotheken gegen drit⸗ tere dermalige Beſitzer. 37 Von der Erlöſchung der Privilegien und Hovotbeken. 37 Von der Art und Weiſe, das Eigenthum von Privilegien und Hypotheken zu befreien. 375 on der Art und Weiſe, die Guter der Muͤnner und Vormunde von der Verpfaͤndung frei zu machen, wenn keine Einſchrei⸗ bung auf ſie vorhanden iſt. 378 412— 5— Von der Offenkundigkeit der Regiſter und der Verantwort⸗ lichkeit der Hypothekenbewahrer⸗ Seite 380 Neunzehnter Titel. Von der gerichtlichen Ausſtoſ⸗ ſung aus dem Pigenthume(exproprſation foròée) und von den Ordnungen zwiſchen den Glaubigern. 382 Von der gerichtlichen Ausſtoßung aus dem Eigenthume. ebend. Von der Ordnung und Vertbeilung des Kaufpreißes zwiſchen den Glaͤubigern. 38½ Swanzigſter Sitel. Von der Verjährung. Allge⸗ meiite Verfuͤnungen. 385. Jon dem Beſitze. 386 Von den urſachen, welche die Verjaͤhrung verhindern. ebend. Von den ürſachen, welche die Verjaͤhrung unterbrechen oder verſchieben. 387 on den Urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung ver⸗ ſchieben. 388 on der zur Verjaͤhrung erfoderlichen Zeit. 389 Von der dreiſtgjährigen Verjaͤhrung. 390 on der zehn⸗ und zwanzigjährigen Verjaͤhrung. 397 on einigen beſondern Verjaͤhrungen. 392 Z[ a z⸗ Voruͤbergehende Geſetze. Geſetz, welches auf die Annah⸗ men In Kindesſtatt, welche vor der Verkuͤndignng des sten Litels des buͤrgerlichen Geſetzbuches ſtatt hatten, Bezug hat. Seite 394 Geſetz, welches auf die vor der Verkuͤndigung des sten Sitels des buͤrgerlichen Geſotzbuchs ausgeſprochenen oder begehrten Eheſcheidungen Bezug hat. 396 Geſetz, welches auf die Art und Weiſe, wie der Stand und die Rechte der natuͤrlichen Kinder, deren Vater und Mutter waͤhrend dem Geſetze vom raten Bruͤmaͤre 2 biß zur Ver⸗ kuͤndigung der Titel des buͤrgerlichen Geſetzbuches uͤber die Vaterſchaft, Kindſchaft und uͤber die Erbſchaften geſtorben ſind, anzuordnen ſind. 396 Schluß, welcher das Verzeichniß der Entfernungen der Haupt⸗ Orte der Departemente von Paris enthaͤlt. 397 ———— ——— Alphabethiſches und ausfuhrliches V e reichn i der Gegenſtaͤnde. A. Abkuͤrzungen ſind in den urkunden des buͤrgerlichen Stan⸗ des verbothen. Artikel 2. Ablehnung der Erbſchaften iſt jedem Erben erlaubt. 776. ſ. Verzichtleiſtung. Abſchätzung(die) der unbeweglichen Guͤter einer Erbſchaft geſchieht durch Sachkundige. 8a4. Die Abſchaͤtzung der be⸗ weglichen Guͤter geſchieht auf die naͤmliche Art, wenn keine regelmaͤßige Aufnahme gemacht worden.— Jene nach dem Ganzen hat ſtatt, wenn der Kaͤufer, welcher das Recht hat, die Aufhebung des Verkaufs wegen Maͤngel, die Zu⸗ ruͤckgabe veranlaſſen, zu verlangen, vorzieht, die verfaufte Sache zu behalten. 1644. Wenn der aus einem Theile der Sache ausgewieſene Kaufer den Ueberreſt behuͤlt. 1637.— Wenn aus verſchiedenen auch verſchiedenen Eigenthuͤmern zugehörigen Gegenſtaͤnden nur eine Sache gemacht worden. 573. Wenn die Urkunde des neuen Eigenthuͤmers verſchiedene Guͤter, wovon einige verſetzt, undere nicht verſetzt ſind, enthaͤlt, muß der Preiß jedes unbeweglichen Gutes in der Anzeige des neuen Eigenthuͤmers, welcher ſich von den Hypotheken durch die Abſchätzung nach dem ganzen Preiße berechnet auf jedes einzelne Grundſtuͤck frei machen will, erklaͤrt wer⸗ den 2192. Wenn der Glaͤubiger die gezwungene Ausweiſſung aus den Guͤtern, die einen Theil von einem einzigen Land⸗ gute ausmachen, die aber nicht alle fur ſeine Schuldfode⸗ rungen verpfaͤndet waren, betreibt, ſo wird die Preißbe⸗ rechnung nach dem Ganzen des Verkaufs nicht gemacht. 2211. Abſterben(das) muß vor der Beerdigung von dem Beamten des buͤrgerliches Standes bewaͤhrt werden 77. ſ. Sterbe⸗ Urkunden. Abtheilung der Gäter in bewegliche oder unbewegliche 16. Abtretung(die) von Guͤtern iſt freiwillig oder gerichtlich, 1266. Die gerichtliche Abtretung gibt nur zum Verkauf der Guͤter des Abtretenden Recht, 1269. Sie kann von den Glöubigern nicht verweigert werden und befreit den Schuld⸗ ner nur von der korperlichen Haft und von dem Wertbe der ahgetretenen Guͤter. 1aro. Die Abtretung einer Schuld⸗ 414— 6— foderung geſchieht durch die Uebergabe des Schuldtiters. 1689. Die Abtretung durch Hypotheke gibt dem drittern Beſitzer einen Regreß auf Gewaͤhrleiſtung gegen den Hauptſchuld⸗ ner, 2178. Sie kann von dem drittern Beſitzer, welcher die Hypothekarſchulden nicht bezahlen will, gefodert wer⸗ den, 2168. Sie kann von jedem drittern Beſitzer geſche⸗ hen, welcher ſich nicht verſoͤnlich verbunden hat. 2172. Sie geſchieht auf der Gerichtſchreiberei des Tribunals des Ortes, wo die Guͤter liesen. 2174. Leuten, die bei Ge⸗ richt angeſtellt ſind, kann man keine ſtrittige Rechte in dem Bezirke des Tribunals, von dem dieſe Rechte abhaͤngen, uͤbertragen. 1697. Abweſenheit und Abweſende. Der Gerichtshof erſter Inſtanz ſorgt für die Guͤterverwaltung der Abweſenden 112. Nach vier Jahren der Verſchwindung koͤnnen die Betbei⸗ ligten begehren, daß die Abweſenheit erklaͤrt werde. 118. Der Gerichtsho verordnet ein Zeugenverhoͤr und erklaͤrt nach einem Jahre die Abweſenheit. 119. Wirkungen der Abweſen⸗ heit in Hinſicht auf die Guͤter, welche der Abweſende am Tage ſeiner Verſchwindung beſaß. 120. In Hinſicht auf zufällige Rechte, welche dem Abweſenden zufallen koͤnnen. 135. In Hinſicht des Eheſtandes, 139. Aufſicht uber die minder⸗ jährigen Kinder des Abweſenden, 141. Die in dem Beſitz der Guͤter des Abweſenden geſetzten Verwanden vertreten ihn bei einer Sheilung. s17. Dieſe Theilung geſchieht vor Gericht. 838. Ackergeräthſchaften(ie) ſind unbeweglich nach ihrer Be⸗ ſtimmung.§24. Aerzte. Ihre Rechtsklage fuͤr Bezahlung ihrer Beſuche ver⸗ juͤhrt ſich nach Verlauf eines Jahrs, 2272. Akzien(die) welche faͤllige Summen oder Sheilhabungen in einigen Geſellſchaften zum Gegenſtande haben, ſind be⸗ wegliche Guͤter. S29. Akzeſſion iſt das Recht des Eigenthuͤmers auf alles, was die Sache hervorbringt. 546. Dieſes Recht dehnt ſich auf die Fruͤchte oder den Ertrag der Sache aus, 547. Auf das, was ſich mit ihr vereinigt und mit ihr nur eins ausmacht.§5r. Auf das, was Baͤche zuſetzen oder anſchwemmen. 566. Es hat Bezug auf unbewegliche Dinge. s52. Auch auf be⸗ wegliche. 666. Die Akzeſſion gibt das Eigenthuin. 721. Sie gibt dem Eigentbuͤmer eines Grundſtuckes das Recht, ———— — ſich alles das zuzueignen oder zu vertilgen, was darauf ge⸗ pflanzt oder gebaut worden.§68. Alter, in welchem man an Kindesſtatt annehmen kann, fuͤnfzig Jahre wenigſtens und fuͤnfzehn Jahre mehr als der an Kin⸗ desſtatt Angenommene; 343. in welchem man angenommen werden kann, wenigſtens ein und zwanzig Jahre; und fuͤnf und zwanzig Jahre, um nicht gehalten zu ſein, die Einwil⸗ ligung der Eltern zu erhalten; 346. in welchem man ent⸗ laſſen werden kann, wenigſtens fuͤnfzehn Jahre, 477. Jenes der Großjaͤhrigkeit ein und zwanzig Jahre. ass. Um zu heurathen, achtzehn Jahre fuͤr den Mann und fuͤnfzehn Jahre fuͤr die Frau; 144. Fuͤr die ehrfurchtsvolle Aufſaͤtze, fuͤnf und zwanzig Jahre fuͤr die Söhne und ein und zwanzig Jahre fuͤr die Loͤchter, 161. Das hoͤhere Alter gibt dem aͤlteſten von zwei Verwanden des naͤmlichen Grades den Vor⸗ zug in der Vormundſchaft, 407. Es macht unter den Mit⸗ erben keinen Unterſchied, 746. Ameubliſſement,(Vereinigung unbeweglicher Guͤter zur Guͤ⸗ tergemeinſchaft) iſt beſtimmt oder unbeſtimmt, 1606. Das beſtimmte Ameubliſſement macht die unbeweglichen Guͤter, die darunter begriffen ſind, zu Guͤtern der Gemeinſchaft, 1607. Das unbeſchraͤnkte begraͤnzt ſich darin, jenen, der darzu ein⸗ gewilligt hat, zu verbinden, bei der Aufloͤſung der Guͤter⸗ gemeinſchaft einige ſeiner unbeweglichen Guͤter biß auf den Betrag der Summe, welche er verſprochen hat, in die Maſſe zu werfen, 1608. Anerbiethungen, wirkliche, mit Hinterlegung begleitet, wenn ſie guͤltig gemacht worden, befreien den Schuldner, 1267. um giltig zu ſein, muͤſſen ſie ſich uͤber die ganze fällige Schuld ausdehnen, einen zum Empfangen faͤbigen Glaͤu⸗ viger von einem zahlungsfaͤhigen Schuldner durch die Amts⸗ verrichtung eines darzu aufgeſtellten und fuͤr ſolche Art von Aufſaͤtzen geeigneten Beamten an dem HOrte, wo die Bezah⸗ lung geſchehen muß, nachdem die Bedingung, welche die Schuld beſtimmt hat, erfuͤllt worden, und die Zeitfriſt ver⸗ floſſen iſt, gemacht werden, 1128. ſ. Binterlegung. Anerkennung des Rindes, die Urkunde daruͤber wird auf die Regiſter des buͤrgerlichen Standes eingeſchrieben, 63. Die Anerkennung eines natuͤrlichen Kindes geſchieht durch eine beglaubte Urkunde, 334. Sie kann in Hinſicht auf Kinder, die aus Ebebruch oder Blutſchande gezeugt worden, nicht —— — 416— 5— ſtatt haben, 3325. Das anerkannte natuͤrliche Kind hat nicht die naͤmlichen Rechte wie das eheliche Kind. 338. Und wenn auch ſein Vater weder eheliche Abkoͤmmlinge, noch Verwanden in auſſteigender Linie, weder Bruͤder noch Schweſtern hinterlaͤßt, ſo bezieht es doch nur drei Viertel von dem, was es bezogen haͤtte, wenn es ehelich geweſen wäre, 767. Anerkennungsſchriften ſprechen nicht von der Verbindlich⸗ keit los, den urſpruͤnglichen Titre beizubringen, 1337. Sie machen die Maͤngel einer in ihrer Form nichtigen Schen⸗ kung nicht gut, 1339. Wenn ſie nach dem Abſterben des Schenkgebers durch ſeine Erben gemacht worden, benehmen ſie ihnen die Befugniß, die Maͤngel der Form entgegen zu ſtellen, 1340. Anklaͤger, der verlaͤumderiſche iſt unwuͤrdig, dem Angeklag⸗ ten zu erben. Annahme(die) der Guͤtergemeinſchaft iſt der Wittib; was auch fuͤr eine Klauſel dagegen ſein mag, erlaubt, 1483. einer Schenkung zwiſchen Lebenden kann bei Lebzeiten des Schenkgebers ſtatt haben, 932. Sie geſchieht von Seiten des Schenknehmers, wenn er großjaͤhrig iſt, 233. Durch ſei⸗ nen Vormund, wenn er minderjaͤhrig iſt, o336. Durch die ſchenknehmende Frau, wenn ſie von ihrem Manne oder von Gerichtswegen ermuͤchtiget iſt, 234. Sie macht die Schen⸗ kung vollſtaͤndig, 938. einer Erbſchaft kann geradehin oder unter der Wohlthat der Aufnahme geſchehen, 774. Derſel⸗ ben Wirkung geht biß auf den Tag der Eroͤfnung der Erb⸗ ſchaft hinauf, 777. Sie iſt ausdruͤcklich oder ſtillſchwei⸗ gend, 778. Sie entſpringt nicht aus Handlungen, die zur Erhaltung oder Verwaltung abzwecken, 779. Sie kann von dem Großjaͤhrigen, der ſie gemacht hat, und wegen Be⸗ trug oder einem ſeitdem entdeckten Teſtament angegriffen werden, 783. Der Erbe hat drei Monathe und vierzig Tage um zu berathſchlagen, 795. Die Befugniß anzuneh⸗ men verjaͤhrt ſich durch die laͤngſte Verjaͤhrung der unbe⸗ weglichen Rechte. Annahme an Rindesſtatt(die) fuͤgt dem Namen des An⸗ genommenen jenen des Annehlnenden bei, 347. iſt Perſonen⸗ die keine Kinder haben und wenigſtens fuͤnfzig Jahre alt ſind, erlaubt, za3. kann vor der Grobiährigkeit des Ange⸗ uommenen nicht ſtatt haben, 346. verbiethet gewiſſe Heu⸗ — — 5— 417 rathen, 348. Die Formen derſelben, 37. Annahmen, die vor Verkuͤndigung des buͤrgerlichen Geſetzbuches gemacht wor⸗ den, ſind guͤltig. In dem Fuſatze S. 394 Doch kann der Angenommene in den drei Monathen, die auf ſeine Groß⸗ jaͤhrigkeit folgen, darauf Verzicht tbun. Daſelbſt. Der Angenommene ſoll alle Rechte genießen, welche ihm das huͤr⸗ gerliche Geſetzbuch zugeſteht, wenn der Annehmende nicht in den ſechs Monathen der Verkuͤndigung des gegenwaͤrtigen Geſetzes erklaͤrt hat, daß dies nicht ſeine Geſinnung iſt. Da⸗ ſelbſt S. 308. Anſchwemmungen der Fluͤße und Baͤche gehören den auf das Ufer ſtoßenden Eigenthuͤmern, 656, jene des Meers ma⸗ chen einen Tbeil der Staatseinkuͤnfte aus, 538. Sie haben in Hinſicht der Seen und Teiche nicht ſtatt, 5§8. Sie ſind zum Vortheil des Nutznießers fuͤr deſſen Genuß, 596. Anſpruch auf Stand. Die Rechtsklage auf Anſpruch des Standes iſt in Hinſicht auf das Kind unverjaͤhrbar, 328. Antichreſe(die) iſt das Unterpfand einer unbeweglichen Sache, 2072. Sie gibt nur den Genuß der Fruͤchte des unbeweg⸗ lichen Gutes, 2oss. Sie wird nur ſchriftlich gemacht, ebend. Sie verbindet zu jaͤhrlichen Laſten und Ausbeſſerungen, 2086. Arbeit. Die Vermiethung der Arbeit und des Kunſtfleißes begreift jene der Arbeiter, der Fubrleute und jene der Un⸗ ternehmer von Werken, 1779. Arbeiter(die) koͤnnen ſich nur fuͤr eine beſtimmte Zeit oder ein beſtimmtes Unternehmen anheiſchig machen, 1780. Die Rechtsklage, welche ſie fuͤr ihre Bezahlung haben, verjaͤhrt ſich durch ſechs Monathe, 2271. Aufhebung(die) gegenſeitige geſchieht zwiſchen zwei Perſo⸗ nen, die einander ſchuldig ſind, rasg. Die Schulden fuͤr Wiedererſtattung der hinterlegten Gegenſtaͤnde und jene fuͤr Nahrungsmittel ſind der gegenſeitigen Aufhebung nicht un⸗ terworfen, 1293. Dieſelbe kann den Rechten eines Drittern nicht nachtheilig ſein; 1298. Aufhebung einer Pacht kann durch den Verpaͤchter auch unter dem Vorwande, daß er das vermiethete Hauß ſelbſt bewohnen will, nicht aufgehoben werden, 1761. Doch kann der Lehner, welcher das gemie⸗ thete Hauß nicht mit hinreichenden Geraͤthſchaften beſtellt, ausgewieſen werden, 1762. Wenn die Aufhebung ſtatt hatte, weil der Lehner ſolche verſchuldet hat, muß er den Lebnungs⸗ preiß biß zu Ende ſeiner Lehnung bezahlen, 1760. Die Auf⸗ Dd 418— 60— hebung eines verpachteten Landgutes kann ſtatt haben, wenn der Paͤchter ſeine Verbindlichkeiten nicht erfuͤllt, 1764. Wenn er das Gut nicht mit hinlaͤnglichem Viehe und Ackergeraͤth⸗ ſchaften beſtellt; wenn er den Anbap vernachlaͤßigt oder ſchlecht baut, 1766. Die Aufhebung des Lehnungsvertrags hat we⸗ gen dem Verluſt der geliehenen Sache und darum, weil die Partheien ihre gegenſeitige Verbindlichkeiten nicht erfullen, ſtatt, 1741. Aufhebung des Kaufs, 1666. Die Aufhebung der Uebereinkuͤnfte kann während zehn Jahren von dem Tage an, wo die Urſache der Aufhebung bekannt geworden, oder von dem Zeitpunkte der Großzaͤhrigkeit, was die von Min⸗ derjaͤhrigen eingegangene Verbindlichkeiten angeht, begehrt werden, 1304. Die bloße Verletzung gibt zu Gunſten des Minderjaͤhrigen Anlaß zur Aufhebung, 1306, allein die Auf⸗ hebung kann nicht mehr begehrt werden, wenn der Minder⸗ jaͤhrige waͤhrend ſeiner Großjaͤhrigkeit die Verbindlichkeit gutgeheiſſen hat, 1311. Die Aufhebung der Uebereinkuͤnfte hat wegen Irthum, Verletzung, Gewaltthaͤtigkeit oder Be⸗ trug ſtatt, 1717. Sie hat wegen Verletzung in dem Tauſch⸗ vertrage nicht ſtatt, 1706. Die Aufhebung einer Theilung hat wegen Gewaltthaͤtigkeit oder Betrug und wegen Ver⸗ letzung von mehr als einem Viertel ſtatt, 337. Der auf das Begehren zur Aufhebung der Theilung Beklagte kann den Lauf der Klage aufhalten, wenn er dem Klaͤger die Ergaͤn⸗ zung ſeines Erbantheils liefert, so1. Sie hat gegen einen Ver⸗ kauf der Erbſchaftsrechte an einen ſeiner Miterben auf deſ⸗ ſelben Gefahr nicht ſtatt, 889. Die Aufhebung des Verkaufs hat zu Gunſten des Verkaͤufers durch Ausuͤbung der Befug⸗ niß des Ruͤckkaufes ſtatt, 1668. ferner wegen Verletzung von mehr als ſieben Zwoͤlftel, 1674. Er kann ſolche noch be⸗ gehren, wenn der Kaͤufer den Kaufpreiß nicht bezahlt, 1664. Die Aufhebung wegen Verletzung hat zu Gunſten des Kaͤu⸗ fers nicht ſtatt, 1683, doch kann ſie von dem Kaͤufer begehrt werden, wenn die verkaufte Sache in dem Augenblicke des Verkaufes entweder gaͤnzlich oder zum Theil verdorben war, 16013 wenn ſie der Verkaͤufer in der ausbedungenen Zeit nicht abliefert, 1610, wenn das auf ſo viel Maaſes verkaufte unbewegliche Gut ſich um ein Zwanzigſtel groͤßer findet, als in dem Verkaufvertrage beſtimmt worden, 1618, wenn das unbewegliche Gut mit nicht ſcheinbaren Grunddienſtbarkei⸗ ten, welche bei dem Verkaufe nicht angegeben worden, be⸗ — 0— 419 ſchwert iſt, r638, oder wenn es verborgene nicht erklaͤrte Maͤngel hat, 1644. Die Rechtsklage wegen letzterer Urſache muß in einer kurzen Zeitfriſt angeſtellt werden, 1648. Sie hat wegen von Gerichtswegen vorgenommenen Vertaͤuſen nicht ſtatt, 1649. Der Kaͤufer kann die Aufbebung des Ver⸗ kaufs noch begehren, wenn er aus einem Theile der verkauf⸗ ten Sache ausgewieſen worden, 1636. Die Aufhebung hat mit vollem Recht ſtatt, wenn er aus dem Ganzen ausgewie⸗ ſen worden, 1630. Aufkundigung(die) wird fur Pachte, die nicht niedergeſchrie⸗ ben worden, in den durch die Gebraͤuche des Orts beſtimm⸗ ten Zeitſriſten gemacht, 1736. Sie iſt zu Ende einer geſchrie⸗ benen Pacht unnuͤtz, 1737. Aufloßung(die) der Guͤtergemeinſchaft hat durch natuͤrli⸗ chen oder buͤrgerlichen Todt, durch Eheſcheidung, durch koͤr⸗ perliche oder Guͤtertrennung ſtatt, 141. Jene der Ebhe ge⸗ ſchieht durch den DTodt, die Eheſcheidung, durch eine Ver⸗ urtheilung zum buͤrgerlichen Todte, 227. Aufnahme bei einer fremden Roͤrperſchaft(die) benimmt die Eigenſchaft eines franzöſiſchen Buͤrgers, 17. Die Auf⸗ nahme wird durch den Vormund in den zehn auf ſeine Er⸗ nennung folgenden Tagen gemacht, 451. Der Erbe hat drei Monathe um die Auſnahme zu machen, 795. Der der Ver⸗ heimlichung in der Aufnahme ſchuldige Erbe iſt der Rechts⸗ wohlthat der Aufnahme verluſtigt, sor. Sie muß von den beweglichen Guͤtern, welche den Ehegatten, die keine Guͤ⸗ tergemeinſchaft des beweglichen Vermoͤgens haben, waͤhrend der Heurath zufallen, errichtet werden, 1504. Aufrechnung(die) der Bezahlungen kann nicht auf die Haupt⸗ ſumme einer Schuld, die Zinſe traͤgt, geſchehen, 1254. Sie kann auf keine andere Schuld geſchehen, als welche auf der Quittung ſteht, die der Schuldner angenommen hat, 1285. Die Aufrechnung geſchieht auf die Schuld, die zu bezahlen der Schuldner die groͤſte Angelegenheit hatte, wenn die Quit⸗ tung keine benennt; oder, wenn ſie von gleicher Beſchaf⸗ fenheit ſind, auf die aͤlteſte, 1256. Aufſatz. Es muß ein Aufſatz uͤber alles, was die Summe oder den Werth von hundert fuͤnfzig Franken uͤberſteigt, ver. fertigt werden, 1341. Ein ehrfurchtsvoller Aufſatz wird vor der Abſchließung der Heurath gefodert, 151. Aufſuch ung der Paterſchaft(die) iſt verbothen, 340. Jene der Mutterſchaft iſt erlaubt, 341. 420— 0— Aufwuͤhlung. Der Eigenthuͤmer kann auf ſeinem Grund und Boden all. Aufwuͤhlungen und Baulichkeiten, die er will, vornehmen, 562. Ausbeſſerungen. Der Nutznieſer iſt zu den zur Unterhal⸗ tung noͤthigen Ausbeſſerungen verbunden, 605. Die wich⸗ tigere Ausbeſſerungen fallen dem Eigenthuͤmer zur Laſt, 605. Wichtigere Ausbeſſerungen ſind jene von dicken Mauern, Gewoͤlbern, die Wiederherſtellung der Balken, gaͤnzlicher Deckung des Daches, der Daͤmme und der ſtutzenden und einfaſſenden Mauern, 606. Alle Ausbeſſerungen, die nicht oͤrtlich ſind, liegen dem Verlehner zu Laſt, 1720. Der Paͤch⸗ ter muß die Dringenden waͤhrend vierzig Tagen dulten, ohne eine Verminderung ſeiner Vacht begehren zu koͤnnen, 1724, Der Paͤchter iſt nur zu den oͤrtlichen Ausbeſſerungen, jenen nem der Schornſteine, Pflaſter, Fenſterſcheiben, Glaͤſer, Thu⸗ ren, u. ſ. w. verbunden, 1754. Keine dieſer Ausbeſſerungen liegt dem Pachter zu Laſt, wenn ſie altershalber oder durch Gewaltthaͤtigkeit veranlaßt werden, 1755. Jene der Scheide⸗ mauern geſchieht auf gemeinſchaftliche Koͤſten, 665. Jeder Eigenthuͤmer kann ſich davon entledigen, indem er das Schei⸗ derecht abgibt, 656. Die Ausbeſſerungen der Hauptmauern und der Daͤcher der Haͤußer, deren Stockwerke verſchiede⸗ nen Eigenthuͤmern zugehoͤren, geſchehen auf gemeinſchaftli⸗ che Koſten in Verhältniß deſſen, was einem jeden zugehoͤrt, und jeder Eigentbuͤmer macht den Fußboden und die Stiege zu ſeinem Stockwerke, 664. Ausfertigung. Die erſten Ausfertigungen gewaͤhren die naͤm⸗ liche Glaubwuͤrdigkeit, wie die Urſchrift, wenn letztere nicht mehr vorhanden iſt, 1338. Ausgleichung. Die in ihrer Natur ungleichen Looſe werden durch eine Ausgleichung gleich geſtellt, 333. Der Schenk⸗ geber kann das Recht der Ausgleichung der geſchenkten Guͤ⸗ ter in dem Falle des Vorſterbens des Schenknehmers nur zu ſeinem Vortheil ausbedingen, 961. Ausſicht. Ein Nachbar kann ohne die Einwilligung des an⸗ dern keine Heffnung in einer gemeinſchaftlichen Mauer an⸗ ringen, 675. Der Eigenthuͤmer einer nicht gemeinſchaftli⸗ chen Scheidemauer kann Fenſter, die mit Eiſen vergittert ſind, und nicht geoͤfnet werden koͤnnen, anbringen, 676. Dieſe Fenſter koͤnnen nur acht Schuhe ober dem Fußboden des Zimmers, welchem man Hellung geben will, wenn es zur 65 421 ebenen Erde iſt, und ſechs Schuhe in den obern Stockwer⸗ ken angebracht werden, 677. Man kann nur in einer Ent⸗ fernung von ſechs Schuhen eine gerade Ausſicht auf das Ei⸗ gentbum ſeines Nachbarn haben, 673. Man kann nur in einer Entfernung von zweien Schuben ſchiefe Ausſichten haben, 679. Ausſohnung(die) der Gatten zernichtet die Rechtsklage auf Eheſcheidung, 272 Ausſteuer und darzu gehorig. Man kann ſich unter der Ausſteuerverordnung oder jener der Guͤtergemein chaft ver⸗ heurathen, 1391. Alles was die Frau in die Ehe bringt, gehoͤrt zur Ausſteuer, wenn das Gegentheil nicht ausbedun⸗ gen worden, 1541. Die Ausſteuer kann alle, ſowohl ge⸗ genwaͤrtige als kuͤnftige Guͤter der Frau in ſich begreiffen, 1642. Sie kann waͤhrend der Ehe nicht vermehrt werden, 1543. Der Ehemann hat allein waͤhrend der Ehe die Ver⸗ waltung der Ausſteuerguͤter, 1649. Allein er hat das Ei⸗ genthum davon nicht, als wenn eine ausdruͤckliche Erklaͤ⸗ rung daruͤber gemacht worden, 1562. Das unbewegliche Ausſteuergut kann veraͤuſſert werden, wenn dieſe Veraͤuſſe⸗ rung durch den Heurathsvertrag erlaubt worden, 1557. Sie kann noch wegen gewiſſen wichtigen Urſachen mit ge⸗ richtlicher Ermaͤchtigung erlaubt werden, 1563. Die un⸗ beweglichen Ausſteuerguter, die nicht veraͤuſſert werden doͤr⸗ fen, ſind wäͤbrend der Ehe unverjäͤhrbar, es ſei denn, die Ver⸗ jährung habe vor der Heurath angefangen, 1561. Der Ehe⸗ mann hat alie Verbindlichkeiten des Nutznießers in Hinſicht der Ausſteuerguͤter auf ſich, 1562. Wenn die Ausſteuer ſich in Gefahr befindet, ſo kann die Frau„e Guͤtertrennung ge⸗ richtlich betreiben, 1663. Wenn die Ausſteuer in unbeweg⸗ lichen Guͤtern oder in beweglichen in dem Ehevertrag nicht abgeſchaͤtzten Guͤtern beſteht, ſo kann der Ebemann ange⸗ halten werden, dieſelbe nach der Aufhebung der Ehe un⸗ verzuͤglich herauszugeben, 1664. Wenn ſie in einer Summe Geldes oder in beweglichen in dem Vertrage abgeſchätzten Guͤtern beſteht, ohne daß erklaͤrt wurde, daß die Pbſchaͤtzung den Ehemann nicht zum Eigenthuͤmer macht, ſo kann die Wiedererſtattung erſt ein Jahr nach der Auflößung der Ehe gefodert werden, 1666. Die Fruͤchte der unbeweglichen Aus⸗ ſteuerguͤter werden bei der Aufloßung der Ehe zwiſchen dem Manne und der Frau getheilt, 1871. —— — 452— 0— Ausſtreichungen. Die Einſchreibungen werden mit Einwil⸗ willigung der Partheien oder in Kraft eines Urtheils aus⸗ geſtrichen, ars7. S. Einſchreibungen. Ausweiſung gerichtlich gezwungene. Der Glaͤubiger kann die gezwungene Ausweiſung aus den unbeweglichen Guͤtern, die ſeinem Schuldner eigenthuͤmlich oder zur Rutz⸗ nießung zugehoͤren, gerichtlich betreiben, 220. Der noch nicht getheilte Antbeil eines Miterben an einer Verlaſſen⸗ ſchaft iſt dieſer gezwungenen Ausweiſung vor der Theilung nicht unterworfen. a205. Die unbeweglichen Guͤter eines Minderjaͤhrigen, wenn er auch ſchon entlaſſen iſt, oder ei⸗ nes Unterſagten konnen erſt nach Unterſuchung des bewegli⸗ chen Vermoͤgens verkauft werden, 2206. Die gezwungene Ausweißung aus Guͤtern, die in verſchiedenen Departemen⸗ ten liegen, kann nur nach und nach aufgefodert werden, wenn ſie nicht zu einem Bauernhofe gehoͤren, 2210. Die gezwungene Ausweiſung kann nur in Kraft einer beglaubten Urkunde betrieben werden, 2212. Das gerichtliche Betrei⸗ ben auf gezwungene Ausweiſung kann aufgeſchoben werden, wenn der Schuldner beweißt, daß der Betrag eines Jahres von ſeinen unbeweglichen Guͤtern hinreichend iſt, die Schuld zu tilgen und die Abtretung deſſelben anbiethet, 2212. B. Bach. Wenn ein Bach oder Fluß ſich einen neuen Lauf oͤf⸗ net, ſo gehoͤrt ſein altes Bett den Eigenthuͤmern der von ihm neuerdings beſetzten Grundſtuͤcke, 663. Die ſchiffbaren Baͤche machen einen Ebeil der Staatsgefälle aus,§38. Die kleine Baͤche koͤnnen in ihrem Laufe von dem Eigenthuͤmer, deſſen Grund und Boden ſie durchſtroͤmen, unterbrochen werden, mit der Verbindlichkeit, ihnen bei ihrem Ausfluße ihren gewoͤhnlichen Lauf wieder zu geben, 644. Baume. Hochſtaͤmmige werden zwei Meter von der Scheide⸗ linie gepflanzt, 671. Andere als hochſtaͤmmige koͤnnen ei⸗ nen halben Meter von derſelben gepflanzt werden. ebend. In einem gemeinſchaftlichen Zaune ſind ſie gemeinſchaftlich, 673. Sind ſie auf den Boden eines andern gepflanzt wor⸗ den, ſo kann ſie der Eigenthuͤmer ausreiſſen oder fur ſich behalten, 655. Die Baͤume der Baumſchulen, die man, ohne Schaden zu thun, hinwegnehmen kann, gehoͤren dem Nutznießer, S90. Die abgeſtandenen, ausgeriſſenen oder zer⸗ ſplitterten Obſtbaͤlume gehoͤren dem Nutznießer unter der Pbliegenheit, ſie durch andere zu erſetzen, S94. n, — 0— 423 Baulichkeiten(alle) werden angeſehen, als habe ſie der Ei⸗ genthuͤmer des Grundes und Bodens errichtet, 663. Jene der Bronnen, Unrathsbehaͤlter, Kamine, Schmieden, Back⸗ öfen, Staͤlle, Salzbebaͤlter konnen nur in der durch die Ver⸗ ordnungen vorgeſchriebenen Entfernung von der gemein⸗ ſchaftlichen Mauer errichtet werden, 674. Baumeiſter(der) iſt von der Gewaͤhrleiſtung großer Werke nach Verlauf von zehn Jahren entlediat, 2270. Rauſtoffe(die) ſind beweglich, ſo lange ſie nicht an den Bau angebracht worden, 632. Bauuberſchlag(der) iſt eine Art von Leihungsvertrag; er wird zur Uebernahme eines Bauwerkes gemacht, 1711. Wenn der Arbeiter den Stof liefert, iſt er fuͤr den Verluſt, der vor der Vblieferung ſtatt hat, verantwortlich, 1788. Wenn er nur ſeine Arbeit liefert, ſo iſt er nur fuͤr die von ihm ge⸗ machte Fehler verantwortlich, 1789. und fuͤr jene der von ihm angeſtellten Arbeiter, 1797. Er kann keine Bezahlung fodern, wenn die Sache, ſelbſt ohne ſein Verſchulden vor der Ablieferung zu Grunde geht, 1790. Dieſe Verantwortlich⸗ keit dauert zehn Jabre, 1792. Beamten. Die zur Bedienſtung aufgeſtellten koͤnnen unterſagt werden, wenn ſie die Erklaͤrungen, die ſie von den Einwands⸗ urkunden gegen eine Heurath machen muͤßen, auslaſſen, 176. Beamte(oͤffentliche) koͤnnen durch korperliche Haft zur Vor⸗ zeigung ihrer urſchriften gezwungen werden, 2060. Beam⸗ ten(Geſundheits) muͤßen die Geburten der Kinder, welche ſie empfangen, erklären, s6. Sie errichten uͤber den Zuſtand eines Leichnams, wenn Vermuthung eines gewaltſamen Tod⸗ tes vorhanden iſt, Verbalprozeß, 31. Sie koͤnnen die Ge⸗ ſchenke und Vermaͤchtniße nicht benutzen, welche ihnen die Kranken gemacht haben, welche ſie in ihrer letzteren Krank⸗ heit behandelten, vorbehaltlich der belohnenden und allge⸗ meinen Verfuͤgungen im Falle der Verwandſchaft bis in den vierten Grad, 909. Sie koͤnnen die Teſtamente der Mili⸗ taͤrverſonen bei den Armeen aufnebmen, 981. Die Beam⸗ ten des buͤrgerlichen Standes koͤnnen in den Urkunden, die ſie abfaſſen, nur das aufnehmen, was durch die Verwanden erklaͤrt wird, 36. Sie faſſen die Geburtsurkunde auf die Er⸗ klärung des Vaters, des Geburtshelfers oder der Perſon, bei welcher die Frau niedergekommen, in Gegenwart von zweien Zeugen ab,§56. Sie muͤßen ſich zu dem Todten verfuͤgen, ehe ſie deſſen Beerdigung erlauben, 77. Sie errichten die 424—— Sterbeurkunde in Gegenwart zweier Zeugen, 78. Sie muͤſ⸗ ſen zwei Heurathsverkuͤndigungen mit Beobachtung eines achttaͤgigen Zwiſchenraums machen, ehe ſie die Heurath feier⸗ lich abſchließen, 63. Sie müͤßen ſich die Geburtsſcheine der kuͤnftigen Ehegatten einhaͤndigen laſſen, 70. Sie laſſen ſich die Aufhebungen der ſtatt gehabten Einwuͤrfe einhaͤndi⸗ gen, 6s. Sie koͤnnen die Heurath nicht feiern, ohne in der Urkunde von der Einwilligung der Aeltern und der ehr⸗ furchtsvollen Aufſaͤtze unter Strafe einer Geldbuße von 300 Franken und ſechs monathlicher Einthurmung Meldung zu thun, r54. Bedingung(die) iſt zufaͤllig, wenn ſie von dem ungefaͤhr abhaͤngt, 1169. Sie iſt gewalthabend, wenn ſie von dem Willen der Partheien abhaͤngt, 1170. Sie iſt vermiſcht, wenn ſie von dem Willen der Partheien und jenem eines Drittern abhaͤngen, 1171. Sie iſt aufſchiebend, wenn ſie von einem zukuͤnftigen oder ungewiſſen Zufall abhuͤngt, 1181. Sie iſt aufloͤßend, wenn, da ſie in Erfuͤllung geht, ſie die Aufloßung der Verbindlichkeit bewirkt, 1183. Die aufloͤ⸗ ſende Bedingung iſt immer in dem Falle, wo die Obliegen⸗ heiten nicht erfuͤllt worden, darunter verſtanden, 1184. Jede unmoͤgliche, unmoraliſche oder unerlaubte Bedingung iſt nichtig und macht die davon abhaͤngende Uebereinkunft zu nichts, 172. In einem Leſtamente wird ſie nur angeſehen als ſei ſie nicht geſchrieben worden, 1040. Weſentliche Bedingungen fur die Guͤltigkeit der Verträge, 1103. Er⸗ foderliche Bedingungen fuͤr die Guͤltigkeit eines Vertrags einer Leibrente, 1968. Begraͤbniß(die) kann ohne Ermäͤchtigung des Beamten des buͤrgerlichen Standes nicht ſtatt haben, 77. Beibringen(das) des Ehemannes iſt durch die in dem Ehe⸗ vertrage eingeſchaltete Erklaͤrung hinlaͤnglich dargethan, 1502, Jenes der Frau iſt es durch die Quittung des Ehemannes, ebend. Es kann frei und ledig von der Frau, welche auf die Guͤtergemeinſchaft Verzicht leiſtet, zuruͤckgenommen wer⸗ den, 1514. Beiſchlaferin(eine) gibt der Frau urſache, die Ebeſcheidung zu begehren, wenn ſie der Mann in dem gemeinſchaftlichen Hanße haͤlt, 230. Beiſtand(ein) kann von dem Vater der uͤberlebenden mit der Vormundſchaft beauftragten Mutter gegeben werden, 1. Durch eine Urkunde des letzten Willens oder durch eine Erklarung vor dem Friedensrichter, 392. Gerichtlicher, kann den Verſchwendern gegeben werden,§13. um ihnen bei Errichtung aller Urkunden und zu verrichtenden Handlun⸗ gen beizuſtehen, S14. Es kann auch einer einem unterſag⸗ ten Beklagten ernennt werden, wann die Unterſagung ver⸗ worfen worden, 4099. Die Ernennung eines gerichtlichen Beiſtandes kann von denjenigen anverlangt werden, welche das Recht haben, die Unterſagung zu verlangen, Fr4. Bekanntmachungen(gerichtlich e) koͤnnen in dem gewaͤhl⸗ ten Wohnſitze gemacht werden, 111. Benennung unentgeldliche oder läͤſtige. Man kann unter ei⸗ ner unentgeldlichen Benennung nur durch Schenkung unter Lebenden oder durch Leſtamente verfuͤgen, 893. Die Leib⸗ rente kann unter einer laͤſtigen Benennung errichtet werden, 1971. oder unter einer unentgeldlichen durch Schenkung un⸗ ter Lebenden oder Teſtament, 1972. Selbſt die von Guͤtern getrennte Frau kann ohne den Beitritt ihres Mannes zu der urkunde, oder ohne deſſen ſchriftliche Einwilligung unter einer unentgeldlichen oder laͤſtigen Benennung weder ver⸗ aͤußern noch ankaufen, 217. Berichtigung(hquidation) die Abweſenden werden dabei durch einen beſonders darzu aufgeſtellten Notarius vertre⸗ ten, 113. Die Berichtigung(rectißication) der Urkunden des buͤrgerlichen Standes geſchieht in Kraft eines von den vetheiligten Partheien enthaltenen Urtheils, 99. Das Be⸗ richtigungsurtheil kann den Partheien, die es nicht begehrt haben oder welche nicht darzu berufen worden ſind, nicht entgegen geſtellt werden, 100. Beſchadigungen(die) von dem Schenknehmer verurſachten liegen demſelben im Falle der Wiedereinbringung zur Laſt, S63. Jene, die ſich waͤhrend der Dauer der Pacht ereignen, liegen dem Pachter zur Laſt, wenn er nicht beweißt, daß ſie ſich nicht durch ſein Verſchulden zugetragen, 1732. Beſchlag(er) iſt durch Uebereinkunft oder richterlich ange⸗ angeleat, 1955. Der durch Uebereinkunft angelegte iſt eine freiwillige Hinterlegung einer ßtrittigen Sache, 1966. Er muß unentgeldlich ſein, 1957. Er kann bewegliche oder un⸗ bewegliche Guͤter zum Gegenſtande haben, 1559. Der ge⸗ richtliche Beſchlag iſt jener, der von Gerichtswegen ange⸗ ordnet worden, 1961. Er geſchiehr durch Hinterlegung in die Haͤnde eines Drittern, den die Partheien beliebt oder die Richter ernennt haben, 1963. S. Binterlegung. 6—— Beſitz(der) muß mit Redlichkeit geſchehen, damit der bloſe Beſitzer nicht gehalten ſei, dem Eigenthuͤmer die Sache mit den Fruͤchten zuruͤck zu geben, 549. In Hinſicht beweg⸗ licher Gegenſtande gilt der Beſitz ſtatt einer urkunde, doch konnen dieſe Gegenſtaͤnde, wenn ſie verlohren worden, waͤh⸗ rend dreien Jahren wieder zuruͤckgefodert werden, 2279. Um zu verjaͤhren, muß man einen ununterbrochenen ruhigen, oͤffentlichen, unzweideutigen Beſitz unter der Benennung des Eigenthuͤmers haben, 2229. Handlungen der Gewalt⸗ thaͤti it gruͤnden keinen zur Verjaͤhrung dienlichen Beſitz, 2233. Der Beſitz, den Stand eines ehelichen Kindes zu haben iſt in Ermanglung der Urkunde hinreichend die Kind⸗ ſchaft zu beweiſen. 320. Beſitzer(der) drittere iſ fuͤr alle Hypothekarſchulden ver⸗ bunden, wenn er ſein Eigenthum nicht in den geſetzlichen Formen frei gemacht hat, 2167. Er kann ſtatt die Schuld zu bezahlen, das unbewegliche Gut abgeben, wenn er faͤhig iſt, zu veraͤuſſern, a172. In allen Faͤllen hat er ſeinen Re⸗ greß auf Gewaͤhrleiſtung geden den Hauptſchuldner, 2178. Im Falle des Wiederrufs einer Schenkung hat der Schenk⸗ geber gegen den drittern Beſitzer der in der Schenkung ent⸗ haltenen Guͤter alle Rechte, die er gegen den Schennehmer ſelbſt haͤtte, 954. Beſitznahme. Der ein Teſtament Machende, kann den Voll⸗ ziehern ſeines Teſtaments die Beſitznahme entweder ſeines ganzen beweglichen Vermoͤgens oder eines Cheiles deſſelben waͤhrend einem Jahre nach ſeinem Abſterben geben, 1026. Der Erbe kann dieſe Beſitznahme aufhören machen, wenn er eine fuͤr die Entrichtung der Vermaͤchtniße hinreichende Summe anbiethet, 1127. 1 Betragen(das ungeziemende) eines Kindes gibt dem Vater 1 das Recht, es einſperren zu laſſen. 376. Es gibt dem Vor⸗ munde das naͤmliche Recht gegen den Minderjährigen mit 1 Ermaͤchtigung des Familienrathes, 463. Ein bekanntes ſchlechtes Betragen ſchließt von der Vormundſchaft aus, a44. Betrug(der) iſt eine Urſache zur Zernichtung der Ueberein⸗ kuͤnfte, 1116, er iſt Urſache zur Zernichtung einer Theilung, 387. Zum Wiederruf der Annahme einer Erbſchaft, 783. er gibt urſache, jenem die Vormundſchaft gbzunehmen, der ſie mit Betrug an ſich gebracht hat, a27. Bevollmaͤchtigten(die) koͤnnen die Partheien erſetzen, wel⸗ — o— 427 che zur perſonlichen Erſcheinung nicht gehalten ſind, 36. S. Vollmacht Die Weiber und entlaſſenen Minderjoͤhri⸗ gen koͤnnen bevollmaͤchtigt werden, 1990. Der Bevöllmäch⸗ tigte muß ſeinen Auftrag, ſo lange er die Vollmacht hat, erfullen, 1991. Er muß daruͤber Rechenſchatt ablenen, 1993 Der Vollmächt ertheilende muß die von ſeinem Bevollmaͤch⸗ tigten eingegangenen Verbindlichfeiten erfuͤllen, 1998. Die Zuruͤckberufung des Bevollmaͤchtigten, ſeine Verzichtleiſtung, ſein Todt oder jener des Vollmachtgebenden machen der Vollmacht ein Ende, 2003. Beweiß(der) der Kindſchaft wird durch die Geburtsurkunde gefuͤhrt, 319. oder in derſelben Ermanglung durch den Be⸗ ſitz des Standes der Rechtmäßigkeit des Kindes, 320. oder auch durch Zeugen, 323. Bezahlung(die) ſetzt immer eine Schuld voraus, 1236. Sie muß dem Glaͤubiger oder deſſen Bevollmaͤchtigten ge⸗ macht werden, 1239. Durch den Eigenthuͤmer der Sache, die an Bezahlung gegeben worden, der faͤhig iſt, zu veraͤuſ⸗ ſern, 1238. Die einem Glaͤubiger, der nicht fähig iſt, zu empfangen, gemachte Zahlung iſt unguͤltig, wenn ſie nicht zu ſeinem Vortheil gediehen iſt, 1241. Jene, die zum Nachtheil eines Beſchlags oder gerichtlichen Einwandes ge⸗ macht worden, kann von den Einwendenden neuerdings ge⸗ fodert werden, 1a2. Die bei derſelben ſich ergebenden Ko⸗ ſten fallen dem Schuldner zu Laſt, 1248. Sie kann von dem Schuldner von mehreren Schulden an jener abgerech⸗ net werden, die er vor andern abtragen will, 1253. Wenn dieſe Abrechnung nicht in der Quittung gemacht worden, ſo wird ſie von jener abgerechnet, bei deren Abtragung der Schuldner das groͤſte Intereſſe hat, 1256. Die von dem Gläubiger zur Annahme verweigerte Bezahlung kann hin⸗ terlegt werden, 1257. Die Bezablung eines gekauften Ge⸗ genſtandes muß zu beſtimmtem Tage und Hrt gemacht wer⸗ den, 1650. Alleiu im Falle einer Uneinigkeit kann ſie ver⸗ ſchoben werden, 1663. Im Falle der Streitigkeit muß die gemachte Bezahlung bewieſen werden, 1315. Die Bezah⸗ lung mit Unterſtellung hat unter andern Umſtaͤnden ſtatt, wenn der Schuldner lehnt um mu bezahlen und den Leiher in ſeine Rechte einſtellt, 1280. und wenn ein Glaͤubiger ei⸗ nem andern damit bezahlt, 1251. Die Bezahlung der Schul⸗ den einer Verlaſſenſchaft geſchiecht von den Erben, von je⸗ dem in Verhaͤltniß ſeines Antheils an der Erbſchaft, 870. 428— 60— und durch den Univerſalerben, 1009. und von den unter Uni⸗ verſalbenennung mit Vermächtniß Bedachten, ror2 und 87r. Bienenkoͤrbe ſind unbeweglich, wenn ſie von dem Eigenthuͤ⸗ mer des Grundſtuckes aufgeſtellt worden, 524. Bildſaulen ſind unbeweglich, wenn ſie in einer Niſche auf⸗ geſtellt ſind,§26. Bronnen(ein) kann nur in der durch die Vorſchriften und ortliche Gebraͤuche eingefuͤhrte Entfernung von einer Schei⸗ demauer gegraben werden, 674. Bruders oder Schweſterſohn kann ſeine Muhme und der Oheim ſeine Bruders⸗ oder Schweſtertochter nicht heura⸗ then, 163. Bruͤder(die) ſind im zweiten Grade der Verwandſchaft, 738. Die Bruͤder und Schweſtern und die in dem naͤmlichen Grade Verſchwaͤgerten koͤnnen einander nicht heurathen, 162. In Ermanglung von Verwanden in aufſteigender Linie koͤnnen die Braͤder gegen eine Heurath, die der Familienrath nicht gutgeheiſſen hat, und wegen Bloͤdſinn des kuͤnftigen Gat⸗ ten Einwand machen, 174. Die Bruͤder erben ihre ohne Abkömmlinge verſtorbene Bruͤder, und wenn keine Aeltern mehr vorhanden ſind, gänzlich, 749. aber nur zur Haͤlfte, wenn der Vater oder die Mutter den Verſtorbenen uberleben, 748. Sie exben ihren natuͤrlichen Bruder nicht, als wenn derſelbe keine Aeltern und Abkoͤmmlinge hat, 766. Die Bruͤder oder Schweſtern koͤnnen bei einer Verlaſſenſchaft durch ihre Kinder oder Abkoͤmmlinge vertreten werden, 742. Sie können Schenfnehmer ihrer Bruͤder ſein mit der Ver⸗ bindlichkeit, das Geſchenk ihren gebohrnen oder noch zu er⸗ zeugenden Kindern zuruͤck zu geben, 1049. Buͤrge und Buͤrgſchaft. Der Buͤrge verbindet ſich, in Er⸗ manglung des Verbuͤrgten deſſen Verbindlichkeiten zu erfuͤl⸗ len, 2o11. Derſelbe iſt nicht eher verbunden, biß der Ver⸗ mögenszuſtand des Schuldners unterſucht worden, 2021. Jener, der dieſe Unterſichung begehrt, muß die Guͤter des Schuldners angeben, ad23. Der Buͤrge, welcher bezahlt bat, bhat ſeinen Regreß gegen den verbuͤrgten Schuldner, zo2s. Er kann gegen ihn verfahren, ohne bezablt zu ha⸗ ben, 2032. Er kann die gegenſeitige Gleichſtellung deſſen, was der Glaͤubiger dem verbuͤrgten Schuldner ſchuldig iſt, einwenden, 1294. Wenn mebrere Buͤrgen fuͤr die naͤmliche Schuld vorhanden ſind, hat jener, der bezahlt hat, ſeinen Regreß an die andern, 2ojz. Der fremde Klaͤger vor Ge⸗ —— 3¹9 richt muß einen Buͤrgen ſtellen, 16. eben ſo der Nutznießer 6o1. Der Erbe unter der Rechtswohlthat der Aufnahme, 3o7. Die vorlaͤufig in den Beſitz der Guͤter des Abweſen⸗ den eingeſetzten Erben, 120. Der uͤberlebende Gatte, wel⸗ cher aus Mangel gegenwaͤrtiger Erben ſeines Mitgatten denſelben geerbt hat, 771. Aus Mangel an Buͤrgſchaft kann man ein Unterpfand geben, 2041. Die Verbindlich⸗ keiten des Buͤrgen gehn auf ſeine Erben uͤber, a017. Jeder Buͤrge muß zahlungsfähig und im Stande ſein ſich ver⸗ binden zu können, z018. Der gerichtliche Buͤrge muß noch uber dies eines körperlichen Zwanges empfaͤnglich ſein, 2017. Die Buͤrgſchaft erloͤſcht wie andere Verbindlichkeiten. 2034. D Dachrinnen. Das durch dieſelbe herabfließende Waſſer muß auf der Grund des Eigenthuͤmers des Gebaͤudes oder auf die oͤffentliche Straße fallen, 681 Daͤcher. Siehe oben ſtehenden Artikel. Darleihung unentgeldliche Oie) oder Leihung zum Ge⸗ brauche iſt weſentlich unentgeldlich, 1876. Die daraus ent⸗ ſpringenden Verbindlichkeiten gehn auf die Erben der Par⸗ theien uͤber, 1879. Datum. Kein Datum kann in Ziffern auf die Urkunden des buͤrgerlichen Standes geſetzt werden, 4. Die Urkun⸗ den unter Privatunterſchrift bekommen nur durch das Ein⸗ regiſtriren, durch den Tod derjenigen die ſie unterſchrieben haben, oder durch die Meldung, welche davon in einer be⸗ glaubten Urkunde geſchieht, ihren Datum, 1328. Dienſtbarkeiten oder Grunddienſte ſind unbeweglich,§26. Sie werden aus der Lage der Orte, aus dem Geſetze oder aus den Uebereinkuͤnften unter den Eigenthuͤmern hergelei⸗ tet, 639. Zu den erſtern gehoͤren die Dienſtbarkeit des nie⸗ derer liegenden Grundſtuͤckes, die Waͤſſer aufzunehmen, welche natuͤrlich von dem hoͤher liegenden herabfließen, 640. Die Pflicht des Eigenthuͤmers, durch deſſen Grundſtuͤck ein ſießendes Waſſer laͤuft, demſelben ſeinen gewöhnlichen Lauf wieder zu geben, wenn es ſein Grundſtuck verlaͤßt, 6a3. Die zweitern baben zum Gegenſtande den offentlichen Nutzen, 649. Ferner den Leinpfad laͤngſt den Baͤchen, Ausbeſſerungen und Anlegung der Wege, 650. Ferner der Scheidemauern und Scheidegraͤben, 653. Die erforderliche Entfernung fur gewiſſe Baulichkeiten, 674. Die Ausſichten auf das Eigentbum des Nachbars, 625. Das von den Daͤchern abrinnende 430— 0— Waſſer, 631. Das Durchgangsrecht, 632 Die Eigenthuͤ⸗ mer koͤnnen auf ihren Grundſtuͤcken die ihnen gutſcheinenden Dienſtbarkeiten errichten, 686. Die Dienſtbarkeiten ſind ſtaͤdtiſch d. i. fuͤr den Gebrauch der Gebaͤude errichtet, oder laͤndlich fur jenen der Grundſtuͤcke, 587. fortwaͤhrend oder unterbrochen, 688. Scheinbar oder nicht ſcheinbar, 6s9. Die fortwaͤhrenden und ſcheinbaren Dienſtbarkeiten werden durch Urkunden oder einen Dreiſigjaͤhrigen Beſitz erworben, 690. Die nicht ſcheinbaren werden nur durch urkunden er⸗ richtet, 691. Wer eine Dienſtbarkeit zu beſprechen hat, muß alle noͤthige Werke errichten, um ſich derſelben zu bedie⸗ nen und ſie zu erbalten, 697. Er kann nichts thun, was ſie erſchweren konne, 702. Jener der ſie leiſten muß, darf nichts thun, was ſie vermindern koͤnne, 701. Die Dienſt⸗ barkeiten erloͤſchen, wenn die Sachen ſich in einem ſolchen Zuſtande befinden, daß man ſich derſelben nicht mehr bedie⸗ nen kann, 703. und durch einen Nichtgebrauch von dreiſig Jahren, 706. In erſterm Falle leben ſie wieder auf, wenn die Sachen wieder ſo hergeſtellt werden, daß man ſie als Dienſtbarkeiten benutzen kann, 70. Draufgelder(die) geben die Befugniß, von dem Kauſver⸗ ſprechen wieder abzugehen, 1590. Duͤnger(er) iſt unbeweglich, wenn er zum Anbau eines Landguts gehoͤrt, 524. E. Ehe(die) iſt zwiſchen Bruͤdern und Schweſtern und den Ver⸗ ſchwaͤgerten im naͤmlichen Grade verbothen, 162, und un⸗ ter den Seitenerben im Grade Onkels und der Bruder⸗oder Schweſtertochter, 163. Der Mann kann nicht vor achtzehn, die Frau nicht vor fuͤnfzehn Jabren heurathen, r44 Doch kann man die Erlaſſung dieſes Alters erhalten, 146. Die Ehe kann von dem Manne ohne die Einwilligung der Ael⸗ tern nicht vor dem fuͤnf und zwanzigſten, und von der Frau nicht vor dem ein und zwanzigſten Jahre abgeſchloſſen werden, 143. Sind ſie zu dieſem Alter gekommen, ſo koͤn⸗ nen ſie ſich ohne dieſe durch ehrfurchtsvollen Aufſatz be⸗ gehrte Einwilligung nicht verheurathen, 162. Nach dem Alter von dreiſig Jahren kann man ſich einen Monath nach dem vorgelegten ehrfurchtsvollen Aufſatze, und ohne das darauf geantwortet worden, verheurathen, 153. Das 431 natuͤrliche nicht anerkannte Kind, oder das weder Vater noch Mutter hat, kann ſich vor ein und zwanzig Jahren nur mit der Einwilligung eines darzu ernennten Vor⸗ mundes verheurathen, 169. Die Heurathsvertraͤge des Kin⸗ des von einem Unterſagten werden durch einen Familienrath angeordnet, Sr1. Der feierlichen Abſchließung der Heurath muͤſſen zwei Verkuͤndigungen mit Beobachtung eines acht⸗ tägigen Zwiſchenraums in dem Hrte der Wohnſitzes der kuͤnftigen Gatten vorangehn, 63. Sie muß in dem Jahre, welches auf die Verkuͤngungen folst, feierlich hegangen werden, 65. Dieſe Verkuͤndigungen geſcheben für die Solda⸗ ten in Dienſtthaͤtigkeit an ihrem letzten Wohnorte und wer⸗ den waͤhrend fuͤnf und zwanzig Lagen auf die Sagesord⸗ nung geſetzt, 94. Wenn Einwaͤnde ſtatt haben, ſo ſpricht das Tribunal erſter Inſtanz in zehn Tagen daruͤber ab, 177. Die Heurath kann erſt nach gehobenen Einwaͤnden ab⸗ geſchloſſen werden, 6s. Die Aufhebung der Einwaͤnde, oder Meldung, daß keine ſtatt hatten, muß in der Heurathsur⸗ kunde bemerkt werden, 76.— Die Ehe muß oͤffentlich durch den Beamten des buͤrgerlichen Standes des Wohnſi⸗ tzes des einen der beiden kuͤnftigen Gatten abgeſchloſſen werden, 165. Durch die Ehe verbinden ſich die Gatten, ihre Kinder zu ernaͤhren, zu unterhalten und zu erziehen, 203. Sich gegenſeitig Treue, Huͤlfe und Beiſtand zu leiſten, 212. Eine geſetzwidrig abgeſchloſſene Ehe kann durch die Gatten oder alle jene, welche dabei betheiligt ſind, oder durch den öffentlichen Staatsbeamten angegriffen werden, 134. Sie kann auch aber nur von den Ehegatten angegriffen werden, wenn ſie ohne ihre freie Einwilligung abgeſchloſſen worden, oder wenn ein Irrthum in der Perſon obwaltet, 180. Sie kann noch fer⸗ ner von den Gatten wegen nicht gegebener E Einwilligung der Aeltern, wenn ihnen dieſelbe noͤthig war, und auch von den Aeltern, deren Einwilligung erforderlich iſt, angegriffen werden, 182. Die Ehe wird durch den natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Todt und durch die Eheſcheidung aufgelößt, 2a7. Die Frau kann ſich erſt zehn Monathe nach der Auf⸗ löbung der erſten Ehe wieder verheurathen, 2s. Im Falle der Eheſcheidung mit beiderſeitiger Einwilligung darf jeder Gatte ſich erſt nach dreien Jahren wieder verheurathen, 297. Die Ehe kann nie ſtatt haben zwiſchen dem Gatten, ge⸗ gen welchen die Eheſcheidung wegen Ehebruch ausge⸗ ſprochen werden, und deſſen Ritſchuldigen, 298. Sie 432— 0— kann nie unter zwei geſchiedenen Gatten; die aus was immer fur einer Urſache geſchieden worden, wieder hergeſtellt wer⸗ den, 295. Ehevertrag 1387. Schenkungen durch Ehever⸗ trag, 1081. Wer eine zweitere Ehe abſchließt und Kinder aus der erſten Ehe hat, kann ſeinem Gatten nur einem geſetzlichen Kindestheil, der in keinem Falle das Viertel der Guͤter uberſteigen darf, geben, 10938. Die bloſen Vor⸗ theile, die aus gemeinſchaftlichen Arbeiten und den auf das Einkommen gemachten Erſparnißen herkommen, werden nicht als ein Vortheil angeſehen, der zum Nachtheil der Kin⸗ der erſterer Ehe gemacht worden 1527. Rhebruch,(der) iſt eine Urſache zur Eheſcheidung, 229. und in dieſem Falle iſt die Ehe zwiſchen dem Schuldigen und deſſen Mitſchuldigen auf immer verbothen. 298. Er gibt dem Ehemanne keinen Grund zur Nichtanerkennung des Kindes, als wenn ihm die Geburt verheimlichet wor⸗ den, 313. Phegatten. Die Benennung eines Ehegatten kann nicht an⸗ geſprochen werden, als wenn man eine auf die Regiſter des burgerlichen Standes eingetragene Heurathsurkunde vor⸗ weißt, r94. Ein Ehegatte, kann ohne die Einwilligung ſei⸗ nes Mitgatten weder an Kindesſtatt annehmen noch frei⸗ williger Vormund werden, 334 362. Eheſcheidung,(die) kann begehrt werden wegen Ehebruch, a9. wegen uͤbler Behandlung, a3r. wegen Verurtheilung des einen Gatten zu einer entehrenden Strafe, a32. Sie tann aus beiderſeitiger Einwilligung ſtatt haben, 233. Aus was immer fuͤr einer Urſache geſchiedene Gatten koͤnnen einander nicht mehr heurathen, 295. Eheſcheidung mit bei⸗ derſeitiger Einwilligung wird nur dann angenommen, wenn der Gatte wenigſtens fuͤnf und zwanzig und die Frau ein und zwanzig Jahre alt ſind, 27. Sie kann erſt zwei Jahre nach der abgeſchloſſenen Ehe ſtatt haben, 276. Sie hat zwanzig Jahre nach eingegangener Ehe und wenn die Frau funf und vierzig Jahre alt iſt, nicht mehr ſtatt, a77. Bei der Eheſcheidung mit beiderſeitigen Einwilligung ſind die Gatten verbunden, ihre gegenſeitige Rechte in Ordnung zu ſetzen, 279. Erſt in drei Jahren nachdem die Eheſchei⸗ dung mit beiderſeitiger Einwilligung ausgeſprochen worden, tönnen die Gatten ſich wieder verheurathen, 297. Die Ehe⸗ ſcheidung wegen beſtimmter Urſache wird vor dem Tribu⸗ nal des Bezirkes, wo die Gatten wohnen, hetriehen, 234. 433 Während dieſer Betreibung hat der Ehemann die einſtwei⸗ lige Verwaltung der Kinder, wenn das Dribunal nicht an⸗ ders verfuͤgt, 267. Die Frau kann den Wohnſitz des Man⸗ nes verlaſſen; in dieſem Falle iſt ſie verpflichtet, in einem ihr von dem Sribunal angezeigten Hauße zu wohnen, 68. Die Rechtsklage auf Eheſcheidung erloͤſcht durch die Wieder⸗ verſoͤhnung der Ehegatten. 72. Die Eheſcheidungen vor der Verkuͤndigung des buͤrgerlichen Geſetzbuches haben ihre Kraft, und jene, welche erſt angefangen waren, muͤßen nach den Geſetzen, die zur Zeit des Begehrens beſtunden, ferner be⸗ trieben werden. Fuſatz Seite 396. Eid(der) iſt entſcheidend, wenn ihn eine Parthei der andern, er iſt gerichtlich, wenn ihn der Richter auſtraͤgt, 1357. Er kann jenen aufgetragen werden, welche eine Verjaͤhrung von fuͤnf Jahren oder eine die nicht ſo lange iſt, uͤber die Frage, ob die Sache wirklich bezahlt worden ſei, einwerfen, 2257. Der entſcheidende Eid kann uͤber eine jede Art von Strei⸗ tigkeiten aufgetragen werden, 1358 wenn es nur uͤber eine Thatſache geſchieht, die demjenigen perſonlich iſt, dem man den Eid auftraͤgt, 1350. Dieſer kann ihn auch dem andern uͤbertragen, wenn die Thatſache beiden Partheien perſoͤnlich iſt, 1362. Der gerichtliche Eid kann der andern Parthei nicht uͤbertragen werden, 1368. Ligenſchaft. Man verliert die Eigenſchaft eines Franzoßen, unter andern durch Naturaliſirung in einem fremden Lande, 17. Man kann ſie wieder erbalten, wenn man mit Geneh⸗ migung der Regierung nach Frankreich zuruͤckkoͤmmt, 18. Die in einer Urkunde angenommene Eigenſchaft eines Erben hat die Annahme der Erbſchaft zur Folge, 778. Waͤhrend der dem Erben unter der Rechtswohlthat der Aufnahme zu⸗ geſtandenen Zeitfriſt kann er nicht gezwungen werden, dieſe Eigenſchaft anzunehmen, 797. Tigenthum(das) wird erworben und uͤbertragen durch Erb⸗ ſchaft, Schenkung und die Wirkung der Verbindlichkeiten, 711. Es wird auch durch Verzaͤhrung erworben, 712. Das Eigenthum einer Suche gibt Recht auf alles, was ſie her⸗ vorbringt, S46. und auf alles, was ſich mit ihr vereinigr und mit ihr eins wird, 561. Das Eigenthum des Bodens hat jenes von dem, was darauf und darunter iſt, zur Folge, §62. Der Eigenthuͤmer eines Grundſtuͤckes, auf dem ein Dritterer Pflanzungen oder Baulichkeiten abgelegt hat, kann . 434 ſie bezahlen und behalten, oder den Drittern zwingen, ſie hinwea zu nehmen, 656. Die Anſchwemmung iſt den auf das ufer ſtohenden Eigenthuͤmern zum Vortheil, 566. Einfaſſung. Es ſteht jedem Eigenthuͤmer frei, ſein Gut ein⸗ faſſen zu laſſen, 647. Wenn er es aber thut, ſo verliert er nach Verhaͤltniß des eingefaßten Gutes ſein Recht an dem Weidſtriche, 648. Eingeſperrte das) Kind kann eine Vorſtellung an den Re⸗ gierungskommiſaͤr bei dem Appellazionsgerichtshofe gelan⸗ gen laſſen, 382. Linkommen(das) des Unterſagten ſoll angewendet werden, um ſein Schikſal zu lindern, s10. Die Verwendung des Einkommens eines Minderjaͤhrigen wird von dem Fämi⸗ lienrathe, der den Vormund ernannt, zum Voraus ange⸗ ordnet, g66. Der entlaſſene Minderjaͤhrige thut ſein Ein⸗ kommen ein, 481. Das Einkommen eines Abweſenden wird ihm nur dann wieder erſtattet, wenn er erſcheint, ehe er dreiſig Jahre abweſend war, 127. Alles während der Ehe zugefallene Einkommen geht in die Guͤtergemeinſchaft, 1401. Die Garten, welche Kinder aus vorhergehenden Ehen haben, konnen einander Vortheile, die aus ihren gemeinſchaftlichen Arbeiten, oder aus den Erſparnißen ihrer gegenſeitigen Ein⸗ kuͤnfte herkommen, geben. 1627. Unter der Ausſteuer⸗ vorſchrift kann die Frau einen Theil ihrer Einkuͤnfte bezie⸗ hen, wenn es ſo in dem Henrathsvertrage ausbedungen wor⸗ den. 1549. Sie bezieht alle jene von ihren Paraphernalguͤ⸗ tern, 1676. Sie hat den Genuß ihres ganzen Einkommens, wenn Guͤtertrennung ſtatt hat, 1536. In dieſem Falle traͤgt ſie zu den Ausgaben des ehelichen Standes bis auf den Be⸗ trag des Drittels ihres Einkommens bei, 1837. Eben ſo verhaͤlt es ſich, wenn alle Guͤter der Frau Paraphernal⸗ guͤter ſind, 1575. Einregiſtrirung(die) geſchiebt auf Köſten deſſen, dem ver⸗ macht worden, 1016. Die in dem Auslande gemachten De⸗ ſtamente koͤnnen in Hinſicht auf die in Frankreich liegenden Guͤter nicht vollzogen werden, biß ſie in der Schreibſtube des Wohnorts des Teſtirers einregiſtrit worden ſind, roco. Linſchreibung. Die Verfuͤgungen unter der Verbindlichkeit der Ruͤckerſtartung der mit Privilegien angelegten Summen werden durch die Einſchreibung auf die zu dem Privile ium angewieſene Guͤter offenkuͤndig gemucht, ro69. Die Ein⸗ ſchreibung der Privilegien und Hypotheken iſt von keiner 435 Wirkung, wenn ſie in der Zeitfriſ genommen worden, wäh⸗ rend welcher die vor der Eröffnung des Bankeruts gefertig⸗ ten Urkunden als nichtig erklaͤrt worden, 2146. Alle auf den naͤmlichen Tag aemachte Einſchreibungen bewerbenſich mit⸗ einander um das verpfaͤndete Vermoͤgen, 2r47. Die Ein⸗ ſchreibungen erhalten die Privilegien und Hypotheten wäh⸗ rendßehn Jahren, a154. Der fuͤr ein Kapital, das Zinſe traͤgt, eingeſchriebene Glaͤubiger kann fuͤr zwei Jahre Zinſe und fuͤr das laufende Jahr und zu gleicher Zeit fuͤr das Kapi⸗ tal eingeſchrieben werden, 2161. Die Ausſtreichung einer nicht bewilligten Einſchreibung wird bei dem Tribunal, in deſſen Bezirk dieſelbe geſchehen, begehrt, 2189. Die uͤber⸗ triebenen Einſchreibungen koͤnnen herunter geſetzt werden, 2161. Die Einſchreibungsgebuͤhren fallen dem Schuldner zu Laſt, 2155 Einſperrung(die) kann von dem Vater gegen das Kind, mit dem er unzufrieden iſt, begehrt und von dem Tribunals⸗ preſidenten fuͤr einen Monath hoͤchſtens zugeſtanden wer⸗ den, wenn das Kind das ſechszehnte Jahr noch nichs ange⸗ fangen hat, 376. und hoͤchſtend rür ſechs Monathe von ſechs⸗ zehn Jahren an biß zur Großjähri keit oder Entlaſſung, 377. Die uberlebende Mutter kann dieſe Einſperrung nur mit Bei⸗ ſtimmung der beiden naͤchſten vaͤterlichen Anverwanden be⸗ gehren, 38t. Einwendung zur Michtſtatthabung der Rlage hat ge⸗ gen denjenigen ſtatt, der ein an ein Individuum verfallenes Recht, deſſen Vorhandenſein er nicht beweißt, anſpricht, 135. gegen das Begehren zur Nichtigmachung der Ehe, wenn die Eheleute ſechs Monathe beiſammen gewohnt haben, waͤh⸗ rend der Irthum oder Zwang, die eine Urſache zur Nich⸗ tigmachung darbothen, erkennt worden oder aufgehoͤrt haben, 181. Man kann wegen Verſchiebung der Rechtskläge auf Eheſcheidung, welche wegen gerichtlicher Verfolgung eines Verbrechens ſtatt hatte, nicht ſchließen, daß die Einwendung zur Nichtſtatthabung der Klage anwendbar ſei, 236. In Eheſcheidungsſachen entſcheidet der Gerichtshof vor allem andern uͤber die Einwendung zur Nichtſtatthabung der Klage, 246. Die Ausſohnung der beiden Gatten tilgt die Rechts⸗ klage auf Eheſcheidung, 272. Der Vater wird mit der Ein⸗ wendung, daß er ein vor dem hundert achtzigſten Tage der ab⸗ geſchloſſenen Ehe gebohrnes Kind nicht anerkenne, abgewieſen, Ee2 436 — 0 wenn er vor der Verheurathung Kenntniß von der Schwan⸗ gerſchaft hatte, der Errichtung der Geburtsurkunde beiwohn⸗ te, oder wenn das Kind nicht lebensfaͤhig gebohren worden, zrg. Die Entſchuldigungen zur Nichtannahme der Vor⸗ mundſchaft ſind nicht annehmbar, als wenn ſie unverzug⸗ lich gemacht werden, azs. Der Miterbe, welcher ſein Lvos im Ganzen oder Theilweiſe veraͤuſſert hat, wird mit dem Begehren, die Theilung zu zernichten, nicht mehr ange⸗ nommen, 892. Linwilligung(die) iſt fuͤr die Guͤltigkeit der Uebereinkaͤnfte nothwendig, 1108. Jene der Gatten iſt zur Ehe nothwen⸗ dig, r46. Jene der Aeltern iſt es fuͤr die Minderjährigen, 143. Jene der Partheien macht eine angenommene Schen⸗ kung vollſtaͤndig, o38. Die beiderſeitige Einwilligung der Gatten kann eine Urſache zur Eheſcheidung ſein, 233. Linwurf gegen eine Heurath kann von rechtswegen von der Perſon, welche durch die Heurath mit einer der Partheien verbunden iſt, gemacht werden, 172. Er kann auch von Vater und Mutter und von andern Verwandten in aufſtei⸗ gender Linie gemacht werden, 173. und in derſelben Ab⸗ gang von Bruder und Schweſter, Oheim und Muhme, Geſchwiſterkindern, aber nur dann, wenn der Familienrath ſeine Einwilligung nicht gegeben hat, oder wegen Bloͤdſinn des kuͤnftigen Gatten, 174. Ueber die Aufhebung des Ein⸗ wandes muß in zehn Tagen geſprochen werden, 177. und uͤber den Apvell muß innerhalb zehn Tagen von der Vor⸗ ladung an geſprochenwerden, 178. Die Einwendungsurkun⸗ den mußen von den Einwendenden unterſchreiben werden⸗ 66. und die Eigenſchaft ausdruͤcken, welche zum Einwande berechtiget, 176. giſenhammer, die nicht auf Pfeilern ruhen und keinen Theil des Gebaͤudes ausmachen, ſind bewegliches Gut, 531. Empfaͤngniß(die) einer Frau ſechs Monathe vor der Ehe macht den Beweggrund der Nichtigkeit der Ehe wegen der Unzulaͤnglichkeit ihres Alters oder jenes ihres Gatten zu nichte, 135. Das in dem Augenblicke der Schenkung em⸗ pfangene Kind kann unter Lebenden Geſchenke empfangen, 9o6. Jenes, das bei Eroͤffnung einer Verlaſſenſchaft noch nicht empfangen iſt, kann nicht erben, 735. Das waͤbrend der She empfangene Kind hat den Ehemann zum Vater, 312. Entfernung(die) durch beſondere Verordnungen und Ge⸗ . präuche vorgeſchriebene muͤßen fur die verſchiedenen Bau⸗ lichkeiten nahe bei einer Scheidemauer beobachtet werden, 674. Entlaſſung(die) hat von rechtswegen durch die Ehe ſtat, 476. Der Minderjaͤhrige kann von ſeinem Vater oder von ſeiner Mutter mit fuͤnfzehn Jahren entlaſſen werden, 477. Wenn er ohne Aeltern iſt, kann er nur mit achtzehn Jah⸗ ren entlaſſen werden, ays. Der entlaſſene Minderjaͤhrige kann nur Berrichtungen der alleinigen Verwaltung machen, 484. Er kann ohne das Gutachten des Familienrathes kein Anleihen machen, 483. Die Verbindlichkeiten, welche er wegen Ankauf oder anderer Urſachen wegen geſchloſſen hat, koͤnnen heruntergeſetzt werden, wenn ſie uͤbertrieben ſind, 484, alsdann kann er der Wohlthat der Entlaſſung beraubt und wieder unter Vormundſchaft geſetzt werden, 485. Der einen Handel treibende entlaſſene Minderjaͤhrige iſt, was ſeinen Handel angeht, großaͤhrig, a87. Entſchaͤdigung gebuͤhrt dem Paͤchter oder Lehner im Falle, der Ausweiſung, 1744. Dieſelbe beſteht in einem Drirtel des Pachtes fuͤr die ganze Zeit der noch uͤbrigen Dauer, wenn von Feldguͤtern die Rede iſt, 1746. in andern Fällen wird ſie von Sachkundigen beſtimmt, 1747. Der Eisenthuͤ⸗ mer, der keinen Ausweg auf den öffentlichen Weg hat, kann unter Bezahlung der Entſchadigung einen ſolchen begeh⸗ ren, 682. Erbe(der) unter der Rechtswohlthat der Aufnahme hat drei Monathe um die Aufnahme zu machen und vierzig Tage, um uͤber derſelben Annahme zu berathſchlagen, 795. Der Erbe, welcher ſich der Verheelung in der Aufnahme ſchul⸗ dig gemacht, iſt der Rechtswohlthat der Aufnahme verlu⸗ ſtig, sor. Die rechtmaͤßigen Erben treten von rechtswegen in die Guͤter des Verſtorbenen, 724. Die natuͤrlichen Kin⸗ der ſind keine Erben, 736. Die vermuthlichen Erben eines Abweſenden koͤnnen die vorlaͤuſige Einſetzung in den Beſitz von dem Tage der Verſchwindung an begehren, wenn der Abweſende keinen Bevollmaͤchtigten hinterlaſſen hat, 120. Sie koͤnnen ſie ert zehn Jahre nach der Verſchwindung begehren, wenn er einen Bevolmaͤchrigten hinterlaſſen hat, 121. Der Erhe unter dieſer Rechtswohlthat iſt fuͤr die Schulden, die ſeinen Antheil an der Erbſchaſt uͤberſteigen, nicht verpflichtet, 302. Er hat die Verwaltunß der Guͤter der Erbſchaft, 803 laubt, 967. 2 438— 0— rbeinſetzung(die) iſt jedem, der ein Deſtament macht, er⸗ Sie hat ihre Wirkung wie die Verfuͤgung unter der Benennung der Vermaͤchtniße, 002. S. Leſtament⸗ rbſchaften werden durch den natuͤrlichen oder burgerlichen Lodt offen, 518. an dem beſtimmten Hrte durch den Wohn⸗ ſitz, 110. Die Erbſchaft des Abweſenden iſt von dem Tage an, wo deſſen Abſterben erwieſen wird, offen, 130. In Er⸗ manglung rechtmäßiger Erben fllt die Verlaſſenſchaft auf die natuͤrlichen Kinder, dann auf den uͤberlebenden Gatten, und, wenn auch ſolcher nicht vorhanden iſt, an die Nazion, 723. Um zu erben muß man im Augenblicke, wo die Erb⸗ ſchaft eroͤffnet wird, auf der Welt ſein; alſo kann das noch nicht empfangene und das noch nicht lebensfaͤhige Kind nicht erben, 726. Der buͤrserlich Todte kann nicht erben, 28. eben ſo wenig der Abweſende, deſſen Daſein nicht erwieſen iſt 135. Sind unwuͤrdig zu erben jener, der dem Verſtor⸗ benen nach dem Leben getrachtet, der ihn ehrenruͤhreriſcher Weiſe angeklagt hat, der großiaͤhrige Erbe, welcher von der an dem Verſtorbenen vollbrachten Mordthat unterrichtet den Moͤrder nicht angeklagt hat, 727. Jede Erbſchaft wird in zwei gleiche Theile zerlegt, der eine fuͤr die vaͤterliche, der andere füͤr die muͤtterliche Linie, 733. Die Erbſchaften werden zuerſt den rechtmaͤßigen Kindern des Verſtorbenen uͤbertracen, die in gleichen Sbeilen und kopfweiſe erben, 745. Wenn weder Kinder, noch Abkoͤmmlinge derſelben, die ſie vertreten, vorhanden ſind, ſo faͤllt die Erbſchaft auf die Bruͤder und Schweſtern des Verſtorbenen, 750. Wenn die Aelrern des Verſtorbenen ihn uͤberleben, ſo bekommen die Geſchwiſter nur die Haͤlfte der Erbſchaft; ſie bekom⸗ men aber drei Viertel, wenn der Verſtorbene entweder nur ſeinen Vater oder nur ſeine Mutter hinterlaſſen hat, 751. Wenn der Verſtorbene weder Kind, weder Geſchwiſter noch Abtommlinge von beiden hinterlaͤßt, ſo fällt ſeine Verlaſ⸗ ſenſchaft auf die Anverwanden in aufſteigender Linie der bei⸗ den Linien, 746. Wenn nur in einer Linie ſolche Verwan⸗ den vorhanden ſind, ſo bekommen ſie die Haͤlfte der Erb⸗ ſchaft, und die andere Hälfte fällt auf die nächſten Seiten⸗ erben der andern Linie, 753. Die Verwanden uͤber den zwoͤlften Grad hinaus erben nicht; wenn in beiden Linien keine erbſchaftsfähigen Verwanden in einer der beiden Linien vorhanden ſind, ſo erben die Verwanden der andern Linie alcs, 755. Das Recht des natuͤrlichen Kindes auf die Ver⸗ 437 laſſenſchaft ſeiner Aeltern iſt ein Drittel von dem, was es bekommen haͤtte, wenn es een rechtmäßiges Kind geweſen waͤre, wenn naͤmlich der Verſtorbene rechtmäßige Kinder hinterlaͤßt; es hat das Recht auf die Haͤlfte, wenn er nur Anverwanden in aufſteigender Linie oder Geſchwiſter hin⸗ terlaͤßt; es erbt drei Viertel, wenn weder Verwanden in aufſteigender Linie noch Abkoͤmmlinge, noch Geſchwiſter von dem Verſtorbenen vorhanden ſind, 737. Sie erben alles, nenn keine erbfaͤhigen Verwanden vorhanden ſind, 769. Wenn der Verſtorbene weder erbfaͤhige Verwanden noch natuͤrliche Kinder hinterlaͤßt, ſo erbt ſeine von ihm nicht ge⸗ ſchiedene Gattin, die ihn uͤberlebt, 767. In Ermanglung eines uͤberlebenden Gatten erbt die Revublik, 768. Eine Erbſchaft kann entweder geradehin oder unter der Rechts⸗ wohlthat der Aufnahme angenommen werden, 774. Niemand iſt zur Annahme einer ihm zugefallenen Erbſchaft gebunden, 776. Wer darauf Verzicht leiſter, wird angeſehen, als habe er nie geerbt, 786. Man kann auf die Verlaſſenſchaft einer lebenden Perſon nicht Verzicht leiſten. 791. noch auch, ſollte ſie auch einwilligen, die darauf habende Rechte verkauffen, 1600. Wer eine ihm zugefallene Erbſchaft verkauft, muß nur fuͤr ſeine Erbeigenſchaft Gewaͤhr leiſten, 1696. Der Vormund kann eine ſeinem Muͤndel zugefallene Erbſchaft ohne Ermaͤchtigung des Familienrathes weder annehmen noch abweißen, 461. Eine Verlaſſenſchaft wird als ledig ſtehend angelehen, wenn in den drei Monathen und vierzig Dagen, welche auf derſelben Etoͤffnung folgen, ſich keine Erben darſtellen, s11. Alsdann nennt das Sribunal erſter Inſtanz einen Kurator, s12. Iſder Erbe kann die Thei⸗ lung der Verlaſſenſchaft, auf welche er ein Recht hat, be⸗ gehren, 316. Die rechtmaͤßigen Erben treten die Verlaſſen⸗ ſchaft von rechtswegen an; die natrlichen Kinder und uͤber⸗ lebenden Gatten muͤßen von Gerſchtswegen in den Beſitz eingeſetzt werden, 724. Siehe Theilung, Stellvertre⸗ tung, Verzichtleiſtung, Annahme. Protheil die Glaͤubiger einer Verlaſſenſchaft, welche Sitres in Haͤnden haben, die vollzogen werden muͤßen, konnen die Zrennung des Erbtheils des Verſtorbenen von jenem, wel⸗ ches er als Erbe hat, begehren, 378. Dieſes Recht hat nicht mehr ſtatt, wenn in dem Schuldtitre eine Neuerung vorgezangen, 879. Es wird in Betreß beweglicher Guͤter durch den Verkauf von drei Jahren verjaͤhrt, und in Hin⸗ 440— d— ſicht der unbeweglichen kann es ſo lange ausgeuͤbt werden, als ſie in den Haͤnden des Erben ſich befinden, 880. Erklärung(die) der Abweſenheit kann vier Jahre nach dem Verſchwinden des Abweſenden begehrt werden, 115. Sie kann erſt ein Jahr nach dieſem Begehren ausgeſprochen wer⸗ den, 119. Erklaͤrung des Wohnorts beweißt die Willens⸗ meinung, an dem Orte zu wohnen, wo man ſie gemacht hat, 104. Bie Erklaͤrung einer Geburt geſchieht innerhalb dreien Tagen von der Niederkunft an, 55. Wer ein Kind findet, muß die Erklaͤrung davon machen, s8. Erkundigung hat ſtatt bei Erklaͤrung der Abweſenheit, 116, bei der Ebeſcheidung aus beſtimmter urſache, 265. bei der Unterſagung, 496. Lrnde(die) iſt unbeweglich, ſo lange ſie nicht von der Erde getrennt iſt, 520. Prrichtung von Beurathsgut(die) kann alle, gegenwaͤr⸗ tige und kuͤnftige Guͤter der Frau begreiſfen, 1542. Jene einer Leibrente kann unter laͤſtiger Benennung errichtet werden, 1968, oder unter einer unentgeldlichen, 1969. Auf einen oder mehrere Koͤpfe, 1972.— Prwerben. Die Frau kann nur mit Zutritt ihres Mannes bei der Uurkunde erwerben, 277. Lerwerbungen enthalten alles, was nicht einem der beiden Garten vor der Verheurathung zugehoͤrte, 1402. Die Guͤ⸗ tergemeinſchaft kann auf die Erwerbungen beſchraͤnkt wer⸗ den, 1498. Erziehung(die) muß von der Mutter beſorgt werden, wenn der Vater verſchwunden iſt, 141. Sie kann von dem Vater oder von der Mutter jmmer beſorgt werden, waͤhrend ihr Eheſcheidungsbegehren anhaͤngig iſt, wer auch immer die Perſon ſein mag, welcher die Kinder anvertraut worden, zoz. Die Koſten fuͤr Erziehung, das Lehrgeld, fur Nah⸗ rung, der Unterhalt, die Hochzeitsausſteuer ſind dem Wie⸗ dereinbringen nicht unterworfen, 862. Die Erziehungskoſten muͤßen von den Aeltern, welche den Genuß der Guͤter ihrer minderjabrigen Kinder haben, geleiſtet werden, 386. §. Faͤhig einen Vertrag zu ſchließen ſind alle diejenigen, welche dus Geſetz nicht unfähig erklärt bat, 1123. Sie können die unfäßigkeit deſſen, mit dem ſie Vertrag abgeſchloſſen haben, nicht einwenden, 1125. Um faͤhig zu geben zu ſein, mnuß man bei Verſtand ſein, 901. Die Frau kann ohne die Ein⸗ —„— 44½1 willigung ihres Mannes nur durch ein Seſtament geben, 9o5. Der Minderjaͤhrige unter ſechszehn Jahren kann nur ſeinem kuͤnftigen Gatten und nur durch einen Heuraths⸗ vertrag geben, 903. Der Minderjaͤbrige kann in keinem Falle ſeinem Vormunde geben, o7. Um empfangfaͤhig zu ſein iſt es hinreichend, in dem Augenbliche der Schenkung empfangen zu jſein, Ho6⸗ Faͤhren, Nachen, Baͤder und Muͤhlen auf Schiffen ſind als bewegliche Guͤter angeſehen, 631. Familienrath(der) nennt dem Minderioͤhrigen, der keine Aeltern hat, einen Vormund, zos. Er beſteht aus ſechs Verwanden oder Verſchwaͤgerten, 704. Der Friedensrichter macht keinen Theil von dieſer Zahl, und ſteht demſelben vor, a16. Er ſetzt uberſchläͤglich die jährlichen Ausgaben der Vormundſchaft feſt, as4. Er beſtimmt die Summe, auf welche der Vormund den Ueberſchuß der Einkuͤnfte nach abgerechneten Ausgaben anzulegen verbunden ſein ſoll, 465. Fenſter. Man kann keine zur Ausſicht dienende Fenſter auf das Gut des Nachbars, als in einer Entfernung von neun⸗ zehn Dezimeters(ſechs Schuhen) haben, 678. Der Eigen⸗ thuͤmer einer Scheidemauer kann in dieſelbe vergrillte Fen⸗ ſter machen, 676. Feuerheerde(die) muͤßen von dem Lehner ausgebeſſert wer⸗ den, 1754. Feuersbrunſt. Die Miethsleute ſind dafuͤr verantwortlich, wenn ſie nicht beweißen, daß ſolche durch einen ungefaͤhren Zufall ausgebrochen, 1733. Fiſcherei und Jagd werden durch beſondere Geſetze be⸗ ſtimmt, 715. Fransoſe. Jedes von einem Franzoſen im Auslande gebohrne Kind iſt ein Franzoſe, ro. Frau(die) iſt ihrem Manne Gehorſam, der Mann ihr Schutz ſchuldig, 213. Sie iſt verbunden, bei ihm zu wohnen und ihm uͤberall und dahin zu folgen, wo er fuͤr gut ſindet, zu wohnen 214. Eine Auslaͤnderin, die einen Franzoſen heu⸗ rathet, folgt dem Stande ibres Mannes, 12 Sbenſo ver⸗ hult es ſich mit einer Franzoͤſin, die einen Auslaͤnder heu⸗ rathet, 19. Die verheurathete Frau hat keinen andern Wohnſitz als jenen ihres Mannes, 108. Sie kann, ohne von ihrem Manne oder von Gerichtswegen dazu ermaͤchti⸗ get zu ſein nicht vor Gericht auftreten, 215. nicht veräuſ⸗ ſern, verpfaͤnden, noch unter unentgeldlicher oder laͤigſte 442— 0— Benennung erwerben, 217. Keine Erbſchaft annehmen, 6. auch keine Schenkung, o34. noch unter Lebenden ſchen⸗ ken, 906. noch Vertrag abſchließen, 1124. ſich weder verbin⸗ den, noch die Guͤter der Guͤtergemeinſchaft, aus welcher urſache es auch ſein mag, verſetzen, 1427. Sie kann indeſ⸗ ſen ihre eingegangene Verbindlichkeiten nur in den von dem Geſetze vorgeſehenen Faͤllen angreiſſen, 1125. Die einen öffentlichen Handel treibende Frau kann ohne Ermaͤchti ung ſich fuͤr das, was ihren Handel angeht, verbinden, und alsdann verbindet ſie auch ihren Gatten, 220. Die verheu⸗ rathete Fran kann bhevollmaͤchtigt werden, 1990. Sie kann mit Ermaͤchtigung ihres Mannes ihre unbewegliche Heu⸗ rathsguͤter fuͤr die Niederlaſſung ihrer gemeinſchaftlichen Kinder geben, 1666. Sie kann mit Ermaͤchtigung ihres Mannes oder des Richters ihre Ausſteuerguͤter fuͤr die Nie⸗ derlaſſung der Kinder geben, welche ſie in einer fruͤhern Ehe gezeugt hat, 1555. Die Frau, welche ſich ſolidariſch mit ihrem Manne fuͤr ihn oder fuͤr die Guͤtergemeinſchaft ver⸗ bindet, wird in Hinſicht des Gatten angeſehen, als habe ſie ſich nur als Buͤrge verpflichtet, raz1. Die verheurathete Frau hat Hypotheke auf die Guͤter ihres Mannes. 2121. Sie hat Regreß gegen ihren Mann im Falle der Verjäh⸗ rung der Guͤter, deren Verwaltung er hat, a264. Sie kann ihren Mann zur Bezahlung einer Summe, die ſie ihm als Ausſteuer verſprochen, und wann Ausſchließung von der Guͤ⸗ tergemeinſchaft beſteht, Guͤter abtreten, 1695. Sie hat die Verwaltung und den Genuß der Pharaphernalguͤter, 1876. Sie kann obne irgend eine Ermaͤchtigung durch ein Teſta⸗ ment verfuͤgen, 905. Die Frau kann erſt zehn Monathe nach der Aufloßung der vorhergehenden Heuratb eine neue abſchließen, 223. Im Falle der Eheſcheidung durch beider⸗ ſeitige Einwilligung fann ſie ſich erſt drei Jahre nach aus⸗ geſprochener Eheſcheidung wieder verheurathen, 296. Sie kann die Ebeſcheidung wegen dem Ehebruch ihres Mannes, wenn er ſeine Beiſchlaͤferin in dem gemeinſchaftlichen Hauße haͤlt, begehren, 230. Sie iann, waͤhrend ihr Begehren be⸗ trieben wird, den Wohnſitz ihres Mannes verlaſſen und einen Nahrungsgehalt verlangen, 268. Sie iſt alsdann verbunden, ſo oft ſie darzu aufgefodert wird, darzuthun, daß ſie in dem Hauße wohne, welches das Tribunal ihr angewieſen hat, 269. Die Frau, gegen welche die Koͤrpertrennuns Ehebruchs⸗ wegen ausgeſprochen worden, kann durch das nämliche Ur⸗ — 0— 443 theil zu einer Einſperrung in einem Zuchthauße fur eine be⸗ ſtimmte Zeit, die wenigſtens drei Monathe und nicht uͤber zwei Jahre dauern kann, verurtheilt werden, 303. Die Frau, wenn ſie die Fortſetzung der Guͤtergemeinſchaft begehrt, da ſie die Erklärung von der Abweſenheit des Mannes macht, behaͤlt das Recht, darauf zu verzichten, 124. Nach der Auftoͤßung der Guͤtergemeinſchaft hat die Frau das Recht, ſie anzunehmen oder darauf Verzicht zu leiſten, 1453. Wenn ſie darauf verzichtet, verliert ſie alles Recht auf die Guͤter der Gemeinſchaft, 1492. Alsdann hat ſie das Recht, ihre noch vorhandene unbewegliche Guͤter, den Preiß der verkauften, und die Entſchaͤdigungen, die man ihr ſchuldig ſein mag, zuruck zu nehmen, 1493. Die Hinwegnahmen der Frau ge⸗ ſcheben vor jenen des Mannes, 1471 Die uͤberlebende Frau, welche vermittels einer ausbedungenen Summe das Recht hat, die ganze Guͤtergemeinſchaft gegen die Erben ih⸗ res Mannes an ſich zu ziehen, hat die Wahl, ihnen ent⸗ weder dieſe Summe zu bezahlen, und die Schulden zu uber⸗ nebmen, oder auf die Guͤtergemeinſchaft Verzicht zu lei⸗ ſten, 1524. Freigebigkeiten(die) können das ganze Vermögen desjeni⸗ gen entſchoͤpfen, der weder Abkoͤmmlinge noch Verwanden in aufſteigender Linie bat, 916. S. Schenkungen und Teſtamente. Freiſprechungen von der Vormundſchaft ſind die Verrich⸗ tungen eines Kommißfaͤrs des Nazionalrechnungsweſens, Kaſſazionsrichters, Prefekten, a27. Die Anſtellungen bei den Armeen oder Sendungen in fremde Laͤnder, 428. Das Al⸗ ter von fuͤnf und ſechszig vollen Jahsen, a33. Fuͤnf ehe⸗ liche Kinder, 436. Zwei Vormundſchaften ſyrechen immer von der Annahme der Drittern frei, 435. Man kann ſolche erhalten, um vor dem feſtgeſetzten Alter zu beurathen, 146. und um die zweitere Eheverkuͤndigung zu uͤbergehen, 169. Fremde(der) von der Regierung in Frankreich aufgenom⸗ men worden, genießt daſelbſt der buͤrgerlichen Rechte, ſo lange er fortfahrt, dort zu wohnen, 13. In jedem andern Falle wird er behandelt, wie man einen Franzoſen in dem Valerlande dieſes Fremden behandelt, rr. Der Fremde, welcher bei Gericht klagt, muß fuͤr die Koſten Buͤrgſchaft leiſten, 16. Die Auslaͤnderin, welche einen Franzoſen heu⸗ rathet, folgt dem Stande ihres Mannes, 12. Eben ſo ver⸗ halt es ſich mit einer Franzoſin, die einen Fremden heura⸗ 444— 6— thet, 19. Der Fremde erbt in Frankreich nur auf die Art⸗ wie ein Franzoſe in dem Lande dieſes Fremden erbt, 726. Der Fremde kann von einem Franzoſen nicht empfangen, als wenn er ſelbſt zu Gunſten eines Franzoſen verfuͤgen kann, 912. Friedensrichter(der) hat den Vorſitz bei dem Familienrathe fuͤr die Ernennung eines Vormundes, 416. Fruͤchte(die) ſind unbeweglich, ſo lange ſie nicht von den Baͤumen gepfluͤckt ſind, s20. Sie gehoͤren dem Eigenthuͤ⸗ mer des Grundſtuckes, 547. Sie gehoͤren dem Nutznießer nach Verhaͤltniß der Dauer ſeiner Nutznießung, 586. Sie gehoͤren dem Gebrauchhabenden nur fuͤr den zu ſeinen und ſeiner Familie noͤthigen Gebrauche, 630. Die Fruͤchte und Zinſe der Gegenſtaͤnde, welche der Wiedereinbringung unter⸗ worfen ſind, iſt man nur von dem Tage der Exoͤffnung ei⸗ ner Erbſchaft ſchuldig, s56. Fuhrleute(die) leiſten Gewaͤhr fuͤr die ihnen anvertrauten Gegenſtaͤnde, 1723. Sje ſind fuͤr das, was ſie auf ihre Fuh⸗ ren genommen und was ihnen auf der Niederlage uͤberge⸗ ben worden, verantwortlich, 1783. Sie ſind es nicht fuͤr den Verluſt, der durch ein Ungefaͤhr oder Gewaltthätigkeir ſich zugetragen, 1784. G. Gaſtgeber(die) ſind fuͤr die Gegenſtaͤnde, die der bei ihnen abſteigende Reiſende mitbringt, verantwortlich, 1952. ſo wie fuͤr das Entwenden dieſer Ge enſtaͤnde, 1983. Die Rechts⸗ klage, welche ſie fuͤr die Bezahlung des Zimmers und der ge⸗ lieferten Nahrung anſtellen, verjaͤhrt ſich durch ſechs Mo⸗ nathe, 2271.* Gebaͤude ſind unbeweglich, S18. Gebrauch. Die Rechte des Gebrauchs und der Wohnung werden auf die naͤmliche Art wie die Nutznießung erworben und verlohren, 625. Jener, der den Gebrauch der Fruͤchte eines Grundſtuͤckes hat, kann davon nur ſo viel fodern, als er fur ſeine und ſeiner Familie Beduͤrfniße noͤthig hat, 630. Der den Gebrauch hat, kann ſein Recht an einen andern nicht abtreten noch verlehnen, 631. Er traͤgt zu den Bau⸗ koſten und Steuern nach Verhaͤltniß ſeines Genuſſes bei, 636. Geburt(die) muß innerhalb drei Tagen von der Niederkunft an erklaͤrt werden, 55. Die Geburtsurkunde muß den Tag, den Ort und die Stunde der Geburt angeben, 57. S. Ge⸗ burtsurkunden. — 0— 445 Gegenſcheine haben gegen Drittere keine Wirkung, 1321. Jene fuͤr die Heurathsvertraͤge haben eine Wirkung gegen Drittere, wenn ſie der Urſchrift des Vertrages beigefuͤgt worden, 1397 Gegenſtaͤnde. Gegenſtand und Stoff des Vertrags. Jeder Vertrag hat irgend eine Sache zum Gegenſtand, 1126. Die Verbindlichkeit hat nothwendig einen beſtimmten Gegen⸗ ſtand, 1129. Nur was zu dem Handel gehoͤrt, kann ein Gegenſtand der Uebereinkuͤnfte ſein, 128. Gehorſam. Die Frau iſt ihrem Manne Gehorſam, der Mann iſt ihr Schutz ſchuldig, 213. Geldbuße wird erlegt, wenn man in den Urkunden des buͤr⸗ gerlichen Standes gegen das Geſetz handelt, so. wegen ei⸗ ner vor den beiden Verkuͤndigungen abgeſchloſſenen Henrath, r92, fuͤr eine ohne die Einwilligung der Aeltern oder Ver⸗ wanden abgeſchloſſene Heurath, 156. Die Geldſtrafen, wel⸗ che der Ehemann verwirkt hat wegen einer Strafe, die den buͤrgerlichen Todt nicht bewirkt, kann auf das Vermoͤgen der Guͤtergemeinſchaft betrieben werden, 14 4. Generasionen Die Naͤhe der Verwandſchaft entſteht aus der Anzahl der Genepazionen, 736. Gerichtsdiener(die) haben ein Jahr, um die Bezahlung ihres Gehaltes anzuſprechen, 2272. Sie ſind nach zwei Jahren von der Vollziehung ihres Auftrages oder der ge⸗ richtlichen Bekanntmachung der Akten, die ihnen aufgetra⸗ gen waren, von der Ruͤckgabe der Schriften entlediat, 2276. Man kann ihnen ſtrittige Rechte von der Kompetenz des Tribunals, in deſſen Bezirke ſie ihr Amt verrichten, nicht abtreten, 1597. Gerichtsſchreiber(der) des Gerichtshofes erſter Inſtanz nimmt die Verzichtleiſtungen auf Erbſchaften auf, 784. und die Erklaͤrung des Erben, der ſie nur unter der Rechts⸗ wohltbat der Aufnahme annimmt, 730. Man kann ihnen ſtrittige Rechte von der Kompetenz des Tribunals, wo ſie ihr Amt verrichten, nicht abtreten, 1697. Jene per peinli⸗ chen Gerichtshoͤfe muͤſſen die Namen eines zum Lodt Ver⸗ dammten dem buͤrgerlichen Beamten des Hrtes, wo das Urtheil vollzogen worden, zuſchicken, s3. Geſchenke und Vermaͤchtniße muͤßen von jedem Erben wie⸗ der eingebracht werden, und wenn er es auch unter der Rechts⸗ wohlthat der Aufnahine iſt, wenn es nicht ein Voraustheil iſt und er von der Wiedereinbringung freigeſprochen worden, 343. 446 In dieſem Falle muß der Erbe nur den Ueberſchuß des ver⸗ fuglichen Antheils wieder einbringen, 344. Sie koͤnnen von dem Erben, der auf die Erbſchaft Verzicht leiſtet, biß auf den Betrag des verfuͤglichen Antheils zuruͤckbehalten oder angeſprochen werden, 846. Geſchlecht,(das) muß in der Geburtsurkunde eines Kindes ausgedruͤckt werden, 57. Unter den Erben iſt kein Vorrecht des Geſchlechts oder der Erſtgeburth, 746. Geſchwiſterkinder ſind in dem vierten Grade der Seiten⸗ linie, 738. Geſellſchaft(die) muß einen erlaubten Gegenſtand hahen, 1833. Jeder Geſellſchaftsvertrag muß ſchiftlich abgefaßt ſein, 1834. Sie faͤngt mit dem abgeſchloſſenen Vertrage an, 1843. Die Uebereinkunft, welche einem der Mitgeſell⸗ ſchafter alle Vortheile zuſchreibt, iſt nichtig, 1855. Jeder Geſellſchafter kann ſich ohne die Einwilligung ſeiner Mitge⸗ ſellſchafter einen Drittern zu dem Antheil, welchen er an der Geſellſchaft hat, beifuͤgen, 1861. In den Geſellſchuften, die teine Handelsgeſellſchaften ſind, haften die Mitglieder nicht ſolidarliſch fur die Schulden der Geſellſchaft, 1864. Die Geſellſchaft loßt ſich auf verſchiedene Arten auf, 1868. Jene, deren Dauer unbeſtimmt iſt, kann durch den Willen der Mit⸗ glieder aufgehoben werden, wenn es anders auf eine redliche Weiße geſchieht, 1869. Handelsgeſellſchaften haben beſon⸗ dere Geſetze, 1873. Die Geſellſchaften ſind allgemeine oder beſondere, 1835. Eine beſondere Geſellſchaft gibt ſich nur mit einem beſtimmten Geſchaͤfte ab, 18ar. Die allgemeine Geſellſchaft begreift alle gegenwärtige Guͤter und alle Ge⸗ winſte, 1836. Die bloße Uebereinkunft einer allgemeinen Geſellſchaft bezieht ſich nur auf alle Gewinſte, 1839. Eine allgemeine Geſellſchaft kann nur zwiſchen Perſonen, die faͤhig ſind einander zu geben und von einander zu empfangen, ſtatt haben, 1840. S. Mitgeſellſchafter. Geſetze(die) muͤſſen von dem Augenblicke an vollzogen wer⸗ den, als ihre Verkuͤndigung bekannt ſein kann, 1, ſie haben keine ruͤckwirkende Kraſt, 2. Man kann jene, welche die oͤf⸗ fentliche Ordnung und gute Sitten angehen, nicht beſeiti⸗ tigen, 6. Geſinde(das) hat ſeinen Wohnſitz bei ſeinem Herrn, 109. Sie konnen bei einer Klage auf Eheſcheidung als Zeugen anftreten, 251. Ein dem Geſinde gemachtes Vermaͤchtnif ——„ e — 0—. 447 wird nicht angeſehen, als werde es auf ſeinen Lohn abge⸗ rechnet, 1023. Gewahrleiſtung der Looſe hat unter Miterben ſtatt, 384. Der Verkaͤufer muß fuͤr die verkaufte Sache Gewaͤhr leiſten, 1625. Sie hat ſtatt im Falle der Stöhrung oder Answei⸗ ſung. 1626, und in Hinſicht auf die verborgenen Maͤngel der verkauften Sache, 1641. Gewaltthotigkeit. Die Einwilligung iſt nicht gultig, wenn ſie in einem Irthume gegeben oder durch Gewaltthäͤtigkeit erzwungen worden, u109. Die Gewaltthätigkeit iſt eine Ur⸗ ſache der Nichtiekeit der Ueber inkuͤnfte, 1111. Getrside(das) von der Erde noch nicht abgeſchnittene iſt unbeweglich, S20. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit jenem, das zum Einſaͤen gegeben worden, 624. Glaubiger(die) koͤnnen mit gerichtlicher Genehmigung eine Erbſchaft annehmen, auf welche der Schuldner zum Nach⸗ theil ihrer Rechte Verzicht geleiſtet haͤtte, 782. Sie koͤnnen von dem Erben unter der Wohlthat der Aufnahme einen Buͤrgen begehren, so7, eine Ordnung zur Bezahlung der Vermaͤchtniſſe und Schulden eroͤfnen laſſen, Ssos, bei einer Theilung auftreten, wenn ein Mittheilhaber ihr Schuldner iſt, S82, die Anlegung der Siegel beſprechen, 320, die Ver⸗ einigung des Familienrathes begehren, um dem Minderjaͤh⸗ rigen, der ihr Schuldner iſt, einen Vormund zu nennen, 406. Die Glaͤubiger eines Verſtorbenen koͤnnen das Wiederein⸗ bringen der Geſchenke und Vermaͤchtniſſe weder begehren⸗ noch dieſelbe benutzen, 921. Sie empfangen die Vermaͤcht⸗ niſſe, die ihnen beſtimmt worden, ohne ſie auf ihre Schuld⸗ foderung abzurechnen, 10a3. Graben zur Verſenkung des Unrathes ꝛe. kann mur nach den beſondern Verordnungen und Gebraͤuchen an einer Scheidemauer errichtet werden, 674. Das Graben derſelben liegt dem Eigenthuͤmer und nicht dem Miethömanne zur Laſt, 1566. Die Graͤben zwiſchen zweien Grundſtuͤcken wer⸗ den als gemeinſchaftlich angeſehen, 666. Wenn Erde aufge⸗ worfen worden, ſo wird der Graben angeſehen, als gehoͤre er dem zu, auf deſſen Seite ſich die aufgeworſene Erde be⸗ findet, 668. Grade. Jede Genetazion macht einen Grad in gerader Linie, 737. In der Seitenlinie werden ſie durch Generazionen von dem einen der Verwanden, biß auf den gemeinſchaftlichen Stamm, der aber nicht mit hegriffen wird, und von dieſem 448— 0— biß zu dem andern Verwanden gezaͤhlt, 3s. Die Verwan⸗ 6 den uͤber den zwoͤlften Grad hinaus erben nicht, 755. Großjhrigkeit(die) iſt auf ein und zwanzig volle Jahre angeſetzt, a88. Grund und Boden. Das Eigenthum deſſelben begreift, was darauf und darunter iſt, 562. Grundſtuͤcke ſind unbeweglich, Fis. Jener, der nicht von einem Grundſtuͤck bleiben will, deſſen Wiedererſtattung ihm von dem Richter verordnet worden, kann durch koͤrperliche Haft darzu gezwungen werden, 2060. Guͤter(die) ſind beweglich oder unbeweglich,§16, ihrer Natur oder ihrer Beſtimmung nach, 517 und 527. Ihr Ver⸗ hältniß mit denen, welche ſie beſitzen, 537. Mon kann( nur das Recht des Genuſſes der Grunddienſtbarkeiten ha⸗ ben, F43. Der uberlebende Vuter oder Mutter genießt die Guͤter der Kinder, die noch nicht achtzehn Jahre alt und nicht entlaſſen ſind, 384. Guͤter der Ausſteuer werden von dem Ehemanne verwaltet, 1849. Bewegliche Guͤter begreif⸗ fen alles, was als beweglich angeſehen werden kann, 536. Paraphernalguͤter ſind Güter der Frau, die nicht zum Heurathsgut beſtimmt ſind, 174. Ledig gewordene Guͤter gehoͤren der Nazion, 539. Guͤter(bewegliche) Beweglich ihrer Natur noch ſind die Koͤrper, welche aus einem Orte in dem andern koͤnnen ver⸗ bracht werden, oder ſich ſelbſt aus einem Orte in den andern bewegen koͤnnen, 5as. Und durch die Beſtim⸗ mung des Geſetzes die Obligazionen und Rechtsklagen, welche faͤllige Summen zum Gegenſtand haben, 529. Die Aus⸗ drucke: biens meubles oder efféts mobiliers enthalten alles, was man als beweglich anſehen kann, 535. Das Wort meubles hat eine weniger ausgedehnte Bedeutunng, 533 Meuhles meublants enthälten nur das, was zum Gebrauche und Verzierung der Zimmer gehoͤrt, S34. Die beweglichen Guͤter einer Verlaſſenſchaft werden durch Sachkundige ab⸗ geſchaͤtzt, s25. Das Wiedereinbringen der Geſchenkten ge⸗ ſchieht, indem man weniger nimmt, 868. Sie koͤnnen durch den Erben unter der Rechtswohlthat der Aufnahme an den Meiſtbiethenden verkauft werden, 805. Die verlohrnen be⸗ weglichen Gegenſtaͤnde können waͤhrend dreien Jahren wie⸗ der ruckgefodert werden, 2279. S⸗ vewegliches Vermo⸗ gen — 449 Guͤter(unbewegliche) Sind ihrer Natur nach unbeweg⸗ lich die Grundſtuͤcke und Gebaͤude, Ss. Die Ernden und Fruͤchten, die noch auf der Wurzel ſtehn oder an den Baͤumen haͤngen,§2o. Unbeweglich nach ihrer Beſtimmung ſind die Thiere, Saamenfruͤchte, Ackergeraͤthe und Werk⸗ zeuge der Gewerke, 524. Die Guͤter des Minderjaͤhrigen koön⸗ nen von dem Vormunde nur mit Ermaͤchtigung des Fami⸗ lienrathes verkauft werden, 467. Die naͤmliche Ermaͤchti⸗ gung iſt dem entlaſſenen Minderjaͤhrigen noͤthig, 484. Sie muͤſſen bei der Theilung einer Erbſchaft durch Sachkundige abgeſchaͤtzt werden, 824, und oͤffentlich verſteigert werden, wenn man ſie nicht fuͤglich theilen kann, 827. Guͤtergemeinſchaft. Der in derſelben levende Gatte eines Abweſenden hät das Recht, die einsweilige Beſitzergreiffung zu verhindern und die Verwaltung der Guͤter des abweſen⸗ den Gatten zu uͤbernehmen, 124. Die Guͤtergemeinſchaft iſt ohne den Beitritt des Mannes fuͤr die oͤffentlichen Handel treibende Frau und das, was auf ihren Handel Be⸗ zug hat, verpflichtet, 220. Die geſetzliche oder aus Ueber⸗ einkunſt entſtehende Gütergemeinſchaft faͤngt von dem Tage der feierlichen Abſchließung der Heurath an, 1399. Die durch Uebereinkunft errichtete kann an der geſetzlichen alle Beſchruͤnkungen machen, welche dem Geſetze nicht entgegen ſind, 1627 und 1497. Sie erlaubt vorzualich rtens die Guͤter⸗ gemeinſchaft auf die Erwerbungen zu beſchraͤnken, alsdann hat jeder Gatte, wenn er ſein Beibringen weggezogen hat, die Schuldigkeit, ſeine Schulden zu bezahlen, und man theilt die während der Ehe gemachten Erwerbungen, 1498. 2tens Aus der Guͤtergemeinſchaft alles bewegliche Vermoͤgen oder einen Theil deſſelben auszuſchließen, 600. alsdann muß das bewegliche Vermoͤgen, welches einem jeden der Gatten waͤhrend der Ehe zufaͤllt, durch Aufnahme verzeichnet wer⸗ den, 1504. Ztens. In die Guͤtergemeinſchaſt alle gegenwaͤr⸗ tige vder zukuͤnftige bewegliche Guͤter oder einen Theil der⸗ ſelben zu werfen, welches man ameublissement nennt, 1605. atens. Uebereinzukommen, daß jeder Gatte ſiene perſoͤnliche Schulden bezahlen ſoll. Wenn in dieſem Falle die Guͤter⸗ gemeinſchaft wegen den Schulden des einen oder des andern Gatten gerichtlich verfolgt wird, muß er den andern ent⸗ ſchaͤdigen, 1513. Stens. Auszubedingen, daß die Frau, wel⸗ che auf die Guͤtergemeinſchaft Verzicht geleiſtet hat, ihr Ff 450— Beibringen frei und ledig an ſich ziehn konne, 1514. 6tens. Auszuhalten, daß der uͤberlebende Gatte als Voraustbeil vor jeder Art von Theilung eine gewiſſe Summe Geldes oder beweglicher Gegenſtaͤnde hinwegnehmen ſolle, 1516) 7tens Jedem Gatten einen ungleichen Antheil an der Guͤterge⸗ gemeidſchaft anzuweiſen, oder die ganze Guͤtergemeinſchaft den Ueberlebenden zu geben oder nur einem von ibnen zu geben, 1520. Alsdann muß jeder, welcher die ganze Guͤter⸗ gemeinſchaft zuruckbehaͤlt, alle Schulden bezahlen; wenn es die Frau iſt, hat ſie immer das Rechtl, auf dieſelbe Verzicht zu leiſten, 1524. gteus. Eine allgemeine Guͤtergemeinſchaft aller gegenwaͤrtigen und zukunftigen Guͤter einzeln oder zu⸗ ſammen genommen zu errichten, 1526. In allen Fällen bleibt die durch Uebereinkunft errichtete Guͤtergemeinſchaft unter den Verfuͤgungen der geſetzlichen Guͤtergemeinſchaft⸗ die der Vertrag weder im ſtillen noch ausdruͤcklich beſeitigen kann, 1628. Die geſetzliche Gutergemeinſchaft iſt jene, wel⸗ che aus Abgang von Vertraͤgen oder bei geſetzwidrigen in dein Vertrage eingeſchalteten uebereinkuͤnften ſtatt hat, 1400. Das Aktive derſelben beſteht aus dem ganten beweglichen Vermoͤgen vor und nach der Ehe, aus den eingezogenen Eintuͤnften, Fruͤchten, Zinſen und Ruͤckſtänden aus den unbeweglichen waͤbrend der Ehe erworbenen Guͤtern, 140r. Die Holzſchläͤge, der Ertrag der Steinbruͤche und Minen gehoren zu der Guͤtergemeinſchaft, 1403. Das Paſſive der⸗ ſelben beſteht aus den Schulden der Gatten vor der Ehe, aus jenen des Mannes während derſelben, aus den Ruͤck⸗ ſtänden der ſchuldigen Renten, aus den nutznießlichen Aus⸗ veſſerungen, aus den nicht gemeinſchaftlichen beweglichen Guͤtcrn, aus den Nahrungsgehalten und andern Laſten des Eheſtandes, 1409. In Ermanglung einer Aufnahme kann die Frau allein oder ibre Erben uͤber den Wertb des nicht aufgenommenen beweglichen Vermoͤgens Beweiß fuͤhren, 1415. Der Maln verwaltet immer die Guͤtergemeinſchaft, 1421. Er kann aber die Guͤter derſelben nicht unter Leben⸗ den verſchenken, 1422. Er kann in dem Teſtamente nur ſeinen Antheil an der Guͤtergemeinſchaft verſchenken, 1423. Jeder Gatte muß der Guͤtergemeinſchaft wieder erſetzen⸗ was er aus derſelben fuͤr ſeine perſoͤnliche Schulden genommen⸗ 1437, Die Guͤtergemeinſchaft wird durch den buͤrgerlichen oder naturlichen Todt, durch die Eheſcheidung, durch die Lrennung der Korper oder Guͤter aufgeloßt, 1441. Die 1 t, 451 durch die Srennung der Koͤrper oder Guͤter aufgeloßete Guͤ⸗ tergemeinſchaft kann mit Einwilligung beider Partheien ſo wie ſie war, und nicht anders wieder bergeſtellt werden, 1451. Bei der Auftoßung derſelben ſteht es der Frau frei, ſie an⸗ zunehmen oder darauf Verzicht zu leiſten, 1463. Sie hat darzu drei Monathe, um die Aufnahme zu machen, und vierzig Dage um darauf zu verzichten, r456 und r447. Die darauf verzichtende Frau verliert alle ihre Rechte darauf, 1492. Sie nimmt nur ihr Weißzeug und ihre Kleidungs⸗ ſtuͤcke, ihre vorhandene unbewegliche Guͤter, den Preiß fuͤr die unbeweglichen veraͤuſſerten Guͤter, und alle ihr ſch uldige Entſchaͤdigungen zuruͤck, 1493. Die Guͤtergemeinſchaft iſt aktiv und paſſiv, ra67. Sie iſt aktiv zur Hälfte, nachdem jeder Gatte die Summen wieder eingebracht hat, woruͤber er perſoͤnlich verfuͤgt und hinweggezogen hat, was ihm per⸗ ſönlich zukoͤmmt, 1474. Auch paſſiv zur Halfte, 1482. Mit Beobachtung, daß jeder Gatte fuͤr die ganze Summo der von ihm gemachten Schulden, und zur Hälfte fuͤr jene, die der andere Gatte gemacht hat, kann gerichtlich verfolgt werden, 1484. Die geſetzliche Guͤtergemeinſchaft wird nicht anders angeordet, wenn die Gatten Kinder aus vorhergegan⸗ genen Ehen haben, 1496. Z. Bammerwerk oder Schmidte. Was zu derſelben Bear⸗ beitung gehoͤrt, iſt unbeweglich, S24. Sie koͤnnen nur nach den beſondern Vorſchriften und Gebraͤuchen an eine Scheide⸗ mauer angelehnt werden 674. Bandel. Die Frau hat das Recht, ohne Ermächtigung ih⸗ res Mannes fuͤr alles, was den Handel betrift, Verbind⸗ lichkeiten einzugehen, 220, Der entlaſſene Minderjaͤhrige wird in Gegenſtaͤnden des Handels als großjährig angeſe⸗ hen, 487. Die Handlungsniederlagen in fremden Ländern machen die Eigenſchaft als franzoͤſiſcher Buͤrger nicht ver⸗ lieren, r7. Bauß(das) väterliche darf das minderiaͤhrige Kind ohne Er⸗ laubniß ſeines Vaters nur im Falle der Anwerbung ver⸗ laſſen. 374. Bebammen(die) machen die Geburtserklaͤrungen,§6. Beerde. Wenn die Heerde, auf welcher eine Nutznießung be⸗ ruht, zum Theil zu Grunde geht, muß der Nutznießer das zu Grunde gegangene Vieh biß auf den Betrag des Zuwach⸗ Ff 452 8— ſes erſetzen; wenn ſie ohne Verſchulden des Nutznießers gamz⸗ lich zu Grunde gebt, iſt er nur von den Häuten der Tbiere Rechnung abzulegen ſchuldig, 616. S. Viehweide. Beimfall(der) von einer Linie auf die andere hat nur ſtatt, wenn bei den Erbſchaften ſich keine erbfaͤhige Verwanden als nur in einer der beiden Linien vorſinden, 733. Berr. Dem Herrn glaubt mon auf ſeine Auſſage über den Betrag des Lohnes ſeines Geſindes, 1781. Zerunterſetzung. Die Verbindlichkeiten des Minderjaͤhrigen, der entlaſſen iſt, koͤnnen im Falle der Ueberſetzung herunter geſetzt werden, 484. Durch dieſe Herunterſetzung verliert der Minderjaͤhrige ſeine Wohlthat der Entlaſſung, 485. Die Geſchenke und Vermaͤchtniße, welche den verfuͤglichen Antheil uͤberſteigen, werden bei der Erofſnung der Erbſchaft auf denſelben heruntergeſetzt, 50. Die Herunterſetzungen der Geſchenke unter Lebenden hat nur ſtatt, wenn alle durch das Deſtament vermachte Guͤter erſchoͤpft ſind, 923. Bulfsleiſtungen(gegenſeitige) ſind Ebeleute einander ſchul⸗ dig, 212. Dem Individnum, welches man an Kindesſtatt annehmen will, muß man wenigſtens ſechs Monathe lang ununterbrochene Huͤlfsleiſtungen und Sorgfalt erwieſen ha⸗ ben, 345. Binwegnehmung eines Rindes. Der Hinwegnehmende kann als Vater des Kindes erklaͤrt werden, wenn der Zeit⸗ vunkt der Hinwegnahme mit jenem der Empfaͤngniß uͤber⸗ einſtimmt, 340. Zinterlegt(der bei dem wird.) muß die hinterlegte Sache eben ſo forgfaͤltig als die ſeinige verwahren, 1927. Er kann ſich derſelben ohne die Erlaubniß des Hinterlegenden nicht bedienen, 1930. Er darf nicht nachſuchen, was verſchloſſe⸗ nes oder verſiegeltes bei ihm hinterlegt worden, 1931. Er muß das Hinterlegte dem, der es ihm anvertraute, wieder einhandigen, 1937. Er kann den Hinterlegenden nicht zwin⸗ gen zu beweißen, daß er der Eigenthuͤmer davon iſt, 1938. Er muß gerade die naͤmliche Sache zuruͤck geben, die er empfangen hat, 1932. Der, bei dem hinterlegt wird, iſt aller ſeiner Verbindlichkeiten enthoben, wenn er entdeckt, daß die hinterlegte Sache ihm angehoͤrt. 1946. Der ungetreue Depoſiraire wird zur Wohlthat der Abtretung nicht zuge⸗ laſſen, 1946. Hinterlegung. Sie iſt entweder eine eigentliche Hinterlegung oder ein Beſchlag, 1916. Die Hinterlegung iſt ihrer Weſen⸗ „ 457 heit nach unentgeltlich, 1o17. Aber der Hinterlegende muͤß den, bei dem er hinterlest, fuͤr allen Verluſt und Auslagen, welche ihm die Hinterleguns verurſacht, entſchaͤdigen, 1947. Die Hinterlegung iſt freiwillig oder nothwendig, 1920. Die hinterlegten gemuͤnzten Summen muͤßen in den naͤmlichen Geldſorten zuruͤckgegeben werden, ro32. Die nothwendige Hinterlegung iſt diejenige, die durch irgend einen gufall ver⸗ veranlaßt worden, 1949. Sie iſt den naͤmlichen Regeln⸗ wie die freiwillige unterworfen, 1981. Die freiwilligg Hin⸗ terlegung haͤngt nur von der Einwilligung der Partheien ab, 1921. Sie kann nur unter vertragsfahigen Perſonen ſtatt haben, 1926. Die Hinterlegung, wenn ſie gultig ge⸗ macht worden, entledigt den Schuldner, 1267. Sie kann, ſo lange der Glaͤubiger ſie nicht angenommen hat, von dem Schuldner wieder zuruͤck gezogen werden, 1261. Bochzeit. Die Koͤſten derſelben ſind der Wiedereinbringung nicht unterworfen, 262. Soſpitsler. Die in denſelben ſtatt habenden Sterbfaͤlle muͤßen von dem Vorſteher derſelben aufgenommen werden, 97. Die urkunden daruͤber werden in ein darzu beſtimmtes Regiſter eingetragen, so. Die ihnen gemachten Schenkungen wer⸗ den von den Verwaltern angenommen, o37. Sypotheke(die) iſt ein wirkliches Recht auf das unbeweg⸗ liche Gut, welches verpfaͤndet iſt, 2114. Sie entſpringt entweder aus dem Geſetze, und iſt alſo geſetzlich, 2127, oder aus einem Urtheile, und iſt alſo gerichtlich, 2123. oder ſie haͤngt von Uebereinkuͤnftigen ab, ar24. Sie haben nur von dem Tage ihrer Einſchreibung auf die Regiſter des Hyvo⸗ thekenbewahrers Rang unter ſich, 21za. Die Hypotheke des Minderjaͤhrigen auf die Guͤter ſeines Vormundes in Hinſicht auf deſſen Amtsfuͤhrung, jene der Frau auß die Guͤter ihres Mannes beſtehen auch unabhaͤngig von aller Einſchreibung, 2135. Die Einſchreibungen der Hypptheken werden mit Einwilligung der Partheien oder in Geſolge eines urtheils wieder ausgeſtrichen, 2167. Die eingeſchrie⸗ bene Hypotheke gibt dem Glaͤubiger das Recht, das unbe⸗ wegliche Gut zu verfolgen, in welchen Haͤnden es ſich auch befinden mag, 2166. Die Hvpotheken und Privilegien er⸗ loͤſchen mit der Hauptverbindlichkeit durch die Verzichtlei⸗ ſung des Glaͤubigers, durch die Verjahrung und durch die Erfuͤllung der den drittern Beſitzern vorgeſchriebenen For⸗ malitäͤten, um die von ihnen erworbenen Guͤter frei zu ma⸗ chen, 180. Dieſe Formalitäten ſind unter andern, die nebertragungsvertraͤge einſchreiben zu laſſen, 2181. und den eingeſchriebenen Glaͤubigern durch den neuen Eigenthuͤmer anzudeuten, daß er bereit ſei, ſie zu bezahlen, 2184. Die Hypotheken und Privilesien einer Schuldfoderung gehen nicht auf den neuen Eigenthuͤmer derſelben uͤber, 1273. S. Privilegium. Sypothekenbewahrer(die) verrichten die Einſchreibungen auf die Regiſter und liefern Verzeichniße davon ab, 2160. Sie ſind uͤber die Auslaſſungen, welche ſie in ibren Regi⸗ ſtern oder Zeugnißen machen, verantwortlich, 2197. Inſeln(die) welche ſich in Fluͤßen oder ſchiffbaren Baͤchen bilden, gehoͤren der Nazion, 560. In den anderen Baͤchen gehoͤren ſie den auf das ufer ſtoßenden Eigenthuͤmern, 661. Irthum(der) iſt eine Urſache zur Zernichtung einer Ueber⸗ einkunft, wenn er auf die Subſtanz der Sache ſelbſt taͤllt, die der Gegenſtand davon iſt, 1110. Räufer(der) geht die Verbindlichkeit ein, an ausbedunge⸗ nem Lage und Orte zu bezahlen, 1650. Im Falle der Stoͤhrung kann mgn ſeine Bezahlung verſchieben, 1653. Er kann Schadloshaltungen im Falle der Nichtvollziehung von Seiten des Verkaͤufers fodern, 1585. und wenn er, ohne es zu wiſſen, gekauft hat, was dem Verkaͤufer nicht zuge⸗ hoͤrte, 1599. Er kann, wenn der verkaufte Gegenſtand vor angetretenem Beſitz zu Grunde gegangen, denſelben abgeben, oder eine Abſchaͤtzung nach dem Ganzen verlangen, 1601. Er muß die Koſten zur Errichtung der Urkunden und andere Nebenkoſten tragen, 1393. ſo wie jene der Hinwegbringung⸗ 1508. Er vermindert den Preiß, oder er fodert das im Ver trage beſtimmte Maaß, wenn es ſich in dem Meſſen weni⸗ ger befindet, 1617. Im entgegen geſetzten Falle zahlt er den Ueberſchuß oder geht von dem Vertrage ab, 1618. Wenn man nicht auf ein beſtimmtes Maaß verkauft hat, ſo haben dieſe Verfuͤgungen nur dann ſtatt, wann der Ueberſchuß um ein Zwanzigſtel ſtärker iſt, 1619⸗ Der Kaͤufer kann den Miethsmann oder Paͤchter nicht ausweiſen, als wenn dieſe Klauſel in dem Pachtbriefe ausbedungen worden, 1743. In dieſem Falle muß er den Paͤchter ein Jahr zuvor davon benachrichtigen, 17438. Der Kaͤufer unter dem Vorbehalt des Wiederkaufs hat die Befugniß des Ausweiſens nicht, 1751. — Raninengehege ſind unbeweglich durch Beſtimmung, 524. Jene, die ein anderes Gehäͤge uͤbergehn, gehoͤren den Eigen⸗ thuͤmern dieſer Gehene, s64. ie Raufmannsbuͤcher beweiſen gegen die Kaufleute, 1330. S. n Regiſter. Rerbhölzer haben Glauben unter Perſonen, welche ſich der⸗ ſelben gewoͤhnlich bedienen, 1333. et Rinder(die) muͤßen dem Beamten des buͤrgerlichen Standes, der den Geburtsakt aufſetzt, vorgezeigt werden,§5. Sie gi⸗ werden, wenn die Eheſcheidung betrieben wird, vorlaͤufig dem Manne anvertraut, wenn der Gerichtshof nicht anders verordnet, 267. Sie gehoͤren ohne weiters dem Ehegatten, welcher die Eheſcheidung erlangt hat, es ſei denn, die Fa⸗ en milie verlange, daß ſie einem Drittern oder den geſchiedenen Gatten mögen anvertraut werden, zo2. Kinder ſind ihren Aeltern Nahrung ſchuldig, 205. Sie ſind ihnen in jedem lt Alter Ehre und Ehrerbietung ſchuldig, 371. Sie haben nie⸗ mal gegen ihre Aeltern, wo und wie ſie ſich auch nieder⸗ laſſen, eine Rechtsklage, 204. Aus dem Ehebruch oder der ge⸗ Blutſchande erzeugte Kinder haben nur auf den Nahrungs⸗ unterhalt Anſpruch, 562. Natürliche Kinder, deren Aeltern ß. vor der Verkun digung der Litel des burgerlichen Geſeßbu⸗ n ches uber die waterſchaft und Rindſchaft und uber he die Erbſchaften geſtorben ſind, ſollen die Vortheile ge⸗ e⸗ nießen, die ihnen zugeſtanden worden, wenn ſie den verfuͤg⸗ or lichen Antheil nicht uͤberſteigen, und dieſe Vortheile ſollen en, vermehrt werden können, wenn ſie unter der Haͤlfte deſſen ſtehn, was einem Kinde zufallen muß. S. Seite 396. Natuͤr⸗ o1 ct liche aber nicht aus Ehebruch oder Blutſchande erzeugte i, Kinder koͤnnen durch die folgende Heurathabſchließung ihrer e Aeltern rechtmaͤßig gemacht werden, 331. oder durch eine nie beglaubte urknnde anerkannt werden, 334. Die erſtern ha⸗ t ben die nämlichen Rechte, als wenn ſie erſt nach abgeſchloſ⸗ enn ſener Heurath waͤren gebohren worden, 333. Die andern ben tönnen die Rechte ehelicher Kinder nicht anſprechen, 338. us Sie haben auf die Guͤter der Verwanden ihrer Aeltern keine dn Anſprüche, 766. Und jene, die ſie auf die Guͤter ihrer Ael⸗ iſe rern haben, ſind das Drittel von dem, was ſie bekommen 3 hätten, wenn ſie eheliche Kinder wäͤren, wenn nämlich ihre ſn Aeltern rechtmaͤßige Kinder hinterlaſſen; ſie ſind die Hälfte⸗ ut wenn ihre Aeltern keine rechtmaͤßige Kinder, wohl aber Ver⸗ wanden in auffteigender Linie oder Geſchwiſter hiuterlaſſen⸗ 456— 0— ſie ſind drei Viertel, wenn ſie weder oben gemeldete Ver⸗ wanden noch Geſchwiſter hinterlaſſen, 767. Sie koͤnnen uͤber dieſe hinaus nichts weder durch Schenkung, noch durch Te⸗ ſtament erhalten, 9os. Das gefundene Kind muß von dem⸗ jenigen, der es gefunden hat, dem Beamten des buͤrgerlichen Standes uͤbergeben werden,„8. Rindſchaft. Jene der rechtmaͤßigen Kinder wird durch die Geburtsurkunde bewießen, 319. In Ermanglung von Ur⸗ kunden wird ſie durch den Standesbeſitz bewießen, 320. Rolonien. Die Guͤter, welche ein Minderjaͤhriger in den Ko⸗ lonien beſitzt, werden durch einen beſonders darzu ernennten Nebenvormund verwaltet, 417. Rommiſſär der Regierung(der) bei dem Tribunal erſter Inſtanz unterſucht die Regiſter des buͤrgerlichen Standes, 33. Er gibt ſeine Schlußreden fuͤr die Genehmigung einer Ur⸗ kunde von Hffenkundigkeit, 72. Die zur Berichtigung einer urkunde des buͤrgerlichen Standes gemacht worden, 99. Kann eine geſetzwidrig geſchloſſene Heurath angreiffen, 184. Nimmt Kenntniß von den auf das Eheſcheidungsbegehren Bezug habenden Schriften, 239. Laͤßt eine Ausfertigung des Urtheils uͤber Eheſcheidung an den Apellezionskommiſ⸗ ſair gelangen, 293. Wird gehoͤrt, wenn ein entlaſſener Min⸗ derjaͤhriger an dem Sribunal die Ermaͤchtigung, ein Anlei⸗ hen zu machen, begehrt, 483. Iſt bei dem Verhör auf Un⸗ terſagung gegenwaͤrtig, 406. Fodert zur Ernennung eines Kurators fuͤr eine Veyrlaſſenſchaft auf, sra. Fodert die Be⸗ rufung der Erben in dem Falle, als die Rechtswohlthat der Aufnahme verſtrichen iſt, 1057. Wird fur die Genehmigung eines Familiengutachtens zum Verkauf der Guͤter des Min⸗ derjaͤhrigen vernommen, 468. Die Akten fuͤr Einlegung der Appellazion werden ihm gerichtlich bekannt gemacht, 292. Roſten(die) der Siegelanlegung, der Errichtung der Auf⸗ nahme und Stellung der Rechnung liegen der Verlaſſenſchaft zur Laſt, sro. Jene der Nahrung, des Unterhalts und der Erziehung der Kinder, ſo wie jene des Leichenbegaͤngnißes und der letzten Krankheit muͤßen von den Aeltern bezahlt werden, welche den Genuß der Guͤter ihrer minderjaͤhrigen Kinder haben, 388. Dieſe Koſten, ſo wie jene des Lehrgel⸗ des, der Ausſtattung und der Hochzeit muͤßen nicht wieder in die Verlaſſenſchaft eingebracht werden, 852. Rrankheit eine ſchwere ſpricht von der Vormundſchaft ſrei, 434. —— — 0— 457 Rurator(der) muß bei der Rechnungsablage einer Vor⸗ mundſchaft, oder eines entlaſſenen Minderjahrigen gegen⸗ waͤrtig ſein, 420. Er kann ſich der Heurath ſeines Mindels nur mit Ermaͤchtigung des Familienrathes entgegen ſetzen, 176. Demjenigen wird ein beſonderer Kurator ernennt, welcher den buͤrserlichen Dodt verwirkt hat, um vor Gericht auftreten zu koͤnnen, 25. Es wird auch einer dem Taub⸗ ſtummen ernennt, der nicht ſchreiben kann, um eine Scheu⸗ kuns anzunehmen, 936. Der zu einer ledig ſtebenden Ver⸗ laſſenſchaft ernennte Kurator muß vor allem derſelben Zu⸗ ſtand durch eine Aufnahme bewaͤhren, 813. Ein Kurator fuͤr das Kind in Mutterleibe wird ernennt, wenn die Wit⸗ tib gebliebene Frau ſchwanger iſt, und bei der Geburt des Kindes wird er beigeordneter Vormund, 3093. Sie muͤßen die ihren Muͤndlingen gemachten Schenkungen ſchriftlich eintragen laſſen, 940. L. Lehnung(die) wird in Lehnung der Dinge und in Lehnung der Arbeit abgetheilt, 103. In einer Unterabtheilung zer⸗ faͤllt ſie in Lehnpachte, Beſtandpacht, Viehpacht, Lehnung der Arbeit oder Dienſtleiſtung, in Bauuͤbernahme, oder ge⸗ gemachten Preiß, 1711. Man kann alle Arten beweglicher oder unbeweglicher Guͤter lehnen, 1713. ſchriftlich oder muͤnd⸗ lich, 1714. Der Lehnungsvertrag wird durch den Verluſt der gelehnten Sache aufgehoben, 1741. Er wird weder durch den Todt des Verlehners noch jenen des Lehners aufgeho⸗ ben, 17 ½2. Die Lehnung der Arbeit und des Kunſtfleißes iſt von dreierlei Arten, 1779. Sie wird durch den Todt des Arbeiters aufgehoben, 1795. Die Lehnung der Arbeiter und des Geſindes kann nur auf eine beſchraͤnkte Zeit geſche⸗ hen 1780. Lehner(der) muß auf die geliehene Sache acht haben, 1880. er muß ſie zu ausbedungener Zeit zuruͤckgeben, 1902. Er kann ſie, um ſich an dem, was der Leihende ihm ſchul⸗ dig iſt, bezahlt zu machen, nicht zuruͤck behalten, 1885. Lehrer, Der Gehalt fuͤr den monathweiße gegebenen Unter⸗ recht verjaͤhrt ſich durch ſechs Monathe, 2221. Leihen(das) der Vormund, ja ſelbſt Vater und Mutter koͤnnen ohne Ermaͤchtigung des Familienraths fuͤr den Min⸗ derjährigen kein Anleihen machen, 457. Linie. In der Seitenlinie werden die Grade nach Genera⸗ zionen von einem der Verwanden hiß an den gemeinen 458— 0— Stamm, der aber nicht mitgezaͤhlt wird, und von dieſem an biß auf den andern Verwanden gezaͤhlt, 738. In gera⸗ der Linie zaͤhlt man ſo viele Grade, als Generazionen zwi⸗ ſchen den Perſonen ſind, 735. Die gerade Linie wird in die auf⸗ und abſteigende getheilt, 736. Die väterliche und mut⸗ terliche Linie beziehen jede die Haͤlfte bei einer Erbſchaft, 733. gooße muͤßen gleich ſein, s3r. Einer der Mittheilhaber macht ſie und ſie werden durch dos Loos gezogen, 834. Im Falle der Ausweiſung leiſten die Erben einander Gewaͤhr, s84 Dieſe Gewaͤhrleiſtung wird bei dem Tribunal des Orts, wo die Erbſchaft eroͤffnet worden, betrieben, 382. M.. maͤngel der verkauften Sache. Der Verkaufer iſt fur die ver⸗ borgenen Maͤngel verantworrlich, wenn er ſie in dem Ver⸗ kaufvertrage nicht erklaͤrt hat, 1641. Er iſt nicht verbun⸗ den, die ſcheinbaren Maͤngel anzugeben, 1642. Wenn er die nicht angegebenen verborgenen Fehler kannte, muß er Schadloshaltung leiſten, 1646. Wenn er ſie nicht wuſte, iſt er nur gehalten, im Falle der Aufhebung des Verkaufs den Verkaufpreiß zuruck zu bezahlen, 1646. Der Kaͤufer kann dieſe Aufhebung begehren, wenn er nicht vorzieht, die Sache um einen verminderten Preiß zu behalten, 1644˙ Mahlereien werden als unbeweglich angeſeben, wenn das Holzwerk, worauf ſie befeſtist ſind, mit der hölzernen Be⸗ kleidung ein Ganzes ausmacht, 625. mauer(die) wird angeſehen, als gehore ſie dem Eigenthaͤ⸗ mer, auf deſſen Seite ſich die Dachrinnen, oder die Krag⸗ ſteine und Steinleiſten vorfinden, 664. Kein Nachbar kann ohne des anderen Einwilligung in die Scheidemaner eine Deffnung machen, 675. miethsmann(der) kann eine Unterverlehnung machen oder ſeinen Pacht abtreten, wenn dieſe Vefugniß ihm nicht in dem Lehnungsvertrag unterſagt iſt, 1717. Ex muß die drin⸗ genden Ausbeſſerungen ohne Verminderung ſeines Pacht⸗ ſchillinges, wenn ſie nicht laͤnger als vierzig Tage dauern, dul⸗ den 1724. Er hat ein Recht auf Verminderung, wenn er durch eine Rechtsklage, die das Eigenthum des Grundſtuͤckes be⸗ trift, in ſeinem Genuß geſtoͤhrt worden, 1726. Er muß die de Lehner obliegenden Ausbeſſerungen beſorgen, 1731. Er iſt rur das, was während ſeines Genußes verdorben wird, verantwortlich, 1732. auch fuͤr die Feuersbrunſt, wenn er nicht beweißt, daß ſolche von Ungefaͤhr oder durch uͤberle⸗ —————— 6 gene Macht entſtanden iſt, 1733. Der Lehner, welcher das Hauß nicht mit hinreichenden Geraͤthſchaften beſetzt, kann ausgewieſen werden, 1752* Wminderjaͤhrige(der) hat bei ſeinen Eltern oder bei ſeinem Vormunde ſeinen Wohnſitz, 1os. Der Minderjaͤhrige, welcher noch nicht ſechszehn Jahre alt iſt, kann keine andere Verfuͤgung als durch einen Heurathsvertrag ma⸗ chen, 9o3. Er kann ſich dieſer Befugniß nur mit der Einwilligung und dem Beiſtande derienigen bedienen, de⸗ ren Einwilligung zur Heurath noͤthig iſt, 1095. Der ſechszehn Jahre alt gewordene Minderjaͤhrige kann durch Seſtament, aber nur uͤber die Haͤlfte deſſen, daruͤber er gaͤnzlich haͤtte verordnen koͤnnen, wenn er groß⸗ jährig geweſen waͤre, verfuͤgen, o4. Der Minderjaͤh⸗ rige wird von rechtswegen durch die Heurath entlaſſen, 476. Ueber dies kann er von dem uͤberlebenden Vater oder Mutter im fuͤnfzehnten Jahre entlaſſen werden, a77. Wenn er aber älternlos iſt, kann er zuerſt im achtzehnten Jahre entlaſſen werden, a7s. Der Minderjaͤhrige kann die Auf⸗ hebung der Vertraͤge, durch welche er Schaden leidet, be⸗ gehren, 1305. es ſei denn die Beſchädigung entſtehe aus ei⸗ ner zufaͤlligen und unvorhergeſehenen Urſache, r306. und noch mit Ausnahme der ſich in ſeinem Heurathsvertrage befindenden Uebereinkuͤnfte, 1309. und der auf ſeinen Han⸗ del Bezug habenden Thatſachen, wenn er einen treibt, 1308. Winderjährigkeit(die) dauert, biß ein und zwanzig volle Jahre erreicht worden, 3098. Mirgeſellſchafter(die) muͤſſen der Geſellſchaft uͤber ihren Gewinn Rechnung ablegen, rs47. Jeder muß uͤber ſein Beibringen Gewaͤhr leiſten, 1845. ſo wie fuͤr den Schaden, den er ihnen durch ſein Verſchulden verurſacht hat, 1850. Ihre Verbindlichkeiten unter einander, 1843. Ihre Ver⸗ bindlichkeiten gegen Drittere, 1862. Wobiliarvermogen. Dieſes Wort beßreift alles in ſich, was beweglich iſt, 536. Das Mobiliarvermögen kann zwiſchen Gatten nicht in die Guͤtergemeinſchaft geworfen werden, 1479. Alſo muß jenes, das ihnen waͤhrend der Heurath zufaͤllt, aufgenommen werden, 1504. S. beweg⸗ — liche Guͤter⸗ Morder.(der) eines Verſtorbenen kann nicht erben, 727. muͤhlen. Jene, welche auf Pfeiler ruhen und einen Theil 460 des Gebaͤudes ausmachen, ſind unbeweglich, g19. Jene auf Schiffen ſind beweglich, 331. Muhme(die) kann ihres Bruders oder Schweſter Sohn nicht heurathen, 163. Muſterungsaufſeher,(der) macht die Verrichtung des oͤſſentlichen Beamten bei den Armeen, 89. Mutter(die) hat die Aufſicht uͤber die Kinder und die Rechte des verſchwundenen Vaters, 141. Sie hat nach dem Codte des Vaters das Recht der Vormundſchaft, 300. Der Va⸗ ter kann ihr jedoch einen Beiſtand ernennen, 391. Sie iſt nicht gehalten, die Vormundſchaft anzunehmen, 394. Sie kann, wann ſie ſich wieder verheurathet, durch einen Fa⸗ milienrath in der Vormundſchaft erhalten werden, 398. Das Ueberlebende von Vater und Mutter hat das Recht einen Vormund zu waͤhlen, 397. Mutterſchaft. Die Aufſuchung der Mutterſchaft iſt erlaubt, 341. Sie iſt den aus Ehebruch oder Blutſchande gebohr⸗ nen Kindern nicht erlaubt, 342. Wyſtiſch. Das myſtiſche Teßament muß von dem Teſtirer unterſchrieben werden, 976. S. Teſtament. % Wachgebohrne Rinder ſind eine Urſache, Geſchenke zu wiederrufen, 963. Dieſe Wiederrufung hat von rechtswe⸗ gen durch die Geburth eines rechtmaͤßigen Kindes des Schenkgebers, oder durch das Rechtmaͤßigmachen eines natuͤrlichen von der Zeit der Schenkung an gebohrnen Kin⸗ des, ſtatt 960. Nahrung. Die Nahrungskoſten ſ dem Wiedereinbringen nicht unterworfen, 852. Nahrungsgehalt. Der Mann iſt de Frau, waͤhrend das Eheſcheidungsbegehren betrieben wird, einen Nahrungs⸗ gehalt ſchuldig, a63. Weun die Eheſcheidung ausgeſprochen worden, und der Gatte, welcher ſie erhielt, nicht Ver⸗ moͤgen genug hat, um davon leben zu koͤnnen, ſo muß der andere Gatte ihm einen Nahrungsgehalt auswerfen, 301. Name(der) des an Kindesſtatt Annehmenden wird dem Namen des Angenommenen beigefuͤgt, 347. Der eine und naͤmliche Namen kann darzu beitrager, die Kindſchaft zu beweiſen 321. Warrheit. Die Seitenerben koͤnnen ſich wegen der Narrheit des kuͤnſtigen Gatten der Heurath widerſetzen mit der Ver⸗ —— —— ——— —— — — — — 0— 461 bindlichkeit, ihn unterſagen zu machen, 174. Der in Narrheit verfallene Graßjaͤhrige muß unterſagt werden, 439. Maturaliſazion(die) in einem fremden Lande macht die Eigenſchaft eines franzoſiſchen Buͤrgers verlieren, 17. Mebenvormund(der) wird durch einen Familienrath er⸗ nennt, 421. und zwar unmittelbar nach dem Vormunde, nicht aber bei den von Vater oder Mutter ubernommenen, noch bei denen von den Aeltern ubertragenen, noch bei den von Verwanden in aufſteigender Linie verwalteten Vormund⸗ ſchaften, 422. Der Nebenvormund handelt fuͤr das Wohl des Minderjaͤhrigen, wenn daſſelbe jenem des Vormundes entgegen ſteht, aso. Er fodert zur Ernennung eines neuen Vormundes auf, wenn die Vormundſchaft ledig geworden, a4. Seine Verrichtungen hoͤren mit der Vormundſchaft auf, 425. Der dem Kinde in Mutterleib gegebene Kurator wird von rechtswegen Nebenvormund, wenn das Kind geboh⸗ ren iſt, 393. Die mit der Vormundſchaft beauftragte ſich wie⸗ der verheurathende Frau hat ihren neuen Gatten zum Mit⸗ vormunde, 396. Meuerung Oie) geſchieht auf dreierlei Arten, 1271. Sie kann nur zwiſchen vertragsfoͤhigen Perſonen ſtatt haben, 1272. Sie uͤbertraͤgt dem neuem Eigenthuͤmer die Privile⸗ gien und Hypotheken des Schuldtiters nicht, es ſei denn, der Glaͤubiger habe ſie ausdruͤcklich vorbehalten, 1278. Die in Hinſicht des Hauptſchuldners bewirkte Neuerung entle⸗ digt die Buͤrgen, 1281. Wichtigkeit(die) der Vertaͤge kann uͤberhaupt innerhalb zehn Jahren begehrt werden, 1305. In einer Schenkung ſind unmoͤgliche, uneylaubte und unmoraliſche Verfuͤgungen nichtig, 900. Die Ausuͤbung der Befugniß des Ruͤchkau⸗ fes macht alle Arten von Verkauf nichtig, 1668. Die Nichtigkeit der Ehe kann von dem Gatten allein wegen Zwang in ihrer Einwilligung oder wegen Irthum begehrt werden, 180. Sie kann von den Aeltern und Verwanden wegen nicht Einwilligung gedachter Verwanden begehrt werden, 182. Sie kann von allen Betheiligten oder von dem oͤffentlichen Amte wegen Zuwiderhandlungen gegen das Geſetz begehrt werden, 184. S. Aufhebung, Phe. Wichtigkeit der Teſtamente, 1035. Wiederlaſſung(die) einem Kind gegebene kann den Beſitz des Standes beweiſen, 321.— Die fuͤr die Niederlaſſung eines Miterben gemachten Ausgahen muͤſſen in die Verlaſ⸗ 462— 0— ſenſchaft wieder eingebracht werden, ss1.— Das Kind hat wegen Niederlaſſungen ſeiner Aeltern keine Rechtsklage gegen ſie, 204. Notarien koͤnnen durch Koͤrperzwang angehalten werden, die ihnen anvertrauten urkunden wieder heraus zu ge⸗ ben, 2060. Nutzen offentlicher. Niemand kann gezwungen werden, ſein Eigenthum abzutreten, es ſei denn des oͤffentlichen Nutzens wegen und nachdem er vorlaͤufig gerecht entſchaͤdigt worden, 546. Nutznießung(¶ie) iſt das Recht, Dinge zu genießen, wo⸗ von ein anderer Eigenthuͤmer iſt, 578. Der Nutznießer ge⸗ nießt alle Fruͤchte, 582. Die Nutzuießung kann auf alle bewegliche und unbegliche Guͤter errichtet werden, s8r. Die an den Zweigen haͤngenden oder auf dem Halmen ſte⸗ henden Fruͤchte gehoͤren in dem Augenblicke, wo die Nutz⸗ nießung offen iſt, dem Nutznießer, F66. Der Nutznießer genießt die durch Anſchwemmung bewirkte Vermehrung, 696. Er kann am Ende der Nußnießung fuͤr die Verbeſſerungen, die er mag angebracht haben, keine Entfchaͤdigung fodern, 599. Der Nutznieſer nimmt die Dinge in dem Zuſtande in welchem ſie ſich befinden, 60o. Er muß einen Buͤrgen ſtellen, um dieſelbe als guter Familienvater zu genießen, So1. Er muß die zum unterhalt nöthigen Ausbeſſerungen machen laſſen, 605. Er muß alle auf dem Gute ruhende zaͤhrliche Laſten tragen, 6o3. Er muß die auf ſeinen Genuß Bezug habenden Prozeßkoſten bezahlen, 613. Er muß den Eigenthuͤmer von allen Beeinträchtigungen, die ſeine Rechte angreifen, benachrichtigen, 614. Die Mutznießung wird auch auf verſchiedene Arten, unter andern durch den Dodt und die Verjährung aufgehoben, 617. Sie kann auch durch den Mißbrauch, welchen der Nutzießer von ſeinem Genuße macht, aufhören, 613. Die Nutznießung welche errichtet worden, bis ein Dritterer ein gewiſſes Alter erreicht hat, dauert biß zu dieſer Zeitfriſt, wenn auch der Drittere vor dem beſtimmten Alter geſtorben iſt, 620. Die Nutznießung unbeweglicher Gegenſtaͤnde iſt unbeweglich, 526. Der Schenkgeber kann zu ſeinem Vortbeile oder zum Nutzen enes Drittern den Vorbehalt der Rutznießung ſeiner Guͤ⸗ ter, woruber er verfugt, machen, 949. Der Gatte welcher über die Gegenſtäͤnde der Guͤtergemeinſchaft verfuͤgt, kann ſich die Nutniehung davon nicht vorbehalten, 1424. O. Oheim(der) iſt in dem dritten Grade mit ſeinem Bruders⸗ oder Schweſterkinde, 733. Er kann ſeine Bruders⸗oder Schwe⸗ ſtertochter nicht heurathen, 163. Olograph. Das olographiſche Teſtament muß ganz von der Hand des Seſtirers geſchrieben, datirt und unterſchrie⸗ ben ſein, 970. Ordnung(die) iſt durch die Geſetze uͤber das gerichtliche Verfahren beſtimmt, 2218. S. gezwungene Ausweißung. P Pachte werden in verſchiedene Arten abgetheilt, 1711. Vieh⸗ pacht, 1800. Pacht eines Landguts kann nicht abgetre⸗ ten werden, wenn die Befugniß darzu nicht ausbedungen worden, 1763. Sind ſie nicht geſchrieben worden, ſo wer⸗ den ſie angeſehen, als ſeien ſie fuͤr die Zeit gemacht, die ei⸗ nem Puͤchter noͤthig iſt, um alle Fruͤchte des gepachteten Gu⸗ tes einzuthun, 177. Miethungsvacht verbindet den Mieths⸗ mann, das Hauß mit hinlaͤnglichen Geraͤthſchaften zu beſtel⸗ len, 1752. Sie verbindet ihn zu den Miethesausbeſſerungen, 1764. Wenn ſie nicht geſchrieben iſt, wird ſie angeſehen, als ſei ſie fur die Zeit gemacht, die von einer Bezahlung biß zur folgenden verfließt, 1768. Pachte von neun Jahren und dar⸗ unter kounen von dem entlaſſenen Minderjaͤhrigen errichtet werden, 431. Pachte der Guͤter der Frau, die von ihrem Manne allein errichtet worden. Jene, die für mehr als neun Jahre abgeſchloſſen worden, ſind in dem Falle der Aufloͤßung der Guͤtergemeinſchaft in Hinſicht der Wittib gewordenen Frau nicht anders verbindlich, als wenn ſie nur fuͤr neun Jah⸗ re waͤren abgeſchloſſen worden, 1420. Jene von neun Jah⸗ ren und darunter ſind im Falle der Aufloßung der Guͤterge⸗ meinſchaft, wenn dieſelbe vor dem Anfange dieſer Pachte ein⸗ tritt, und wenn die Haͤuſer fuͤr mehr als zwei Jahre und die Feldgäter fuͤr mehr als drei Jahre vor dem Ende des vorherge⸗ henden Pachtes verlehnt worden, nichtig, 1430. Die Pachte der Guͤrer der Minderjaͤhrigen ſind den naͤmlichen Vor⸗ ſchriften wir jene der verheuratheten Frauen unterworfen, 1718. Die Pachte der Nazionalguͤter ſind beſondern Vor⸗ ſchriften unterworfen, 1712. Die Pachte der Haͤußer oder Feldguͤter werden ſchriftlich oder muͤndlich errichtet 1714. Sind ſie muͤndlich gemacht, ſo glaubt man dem Eigen⸗ thuͤmer auf ſeinen Eid uͤber den Pachtſchilling, 1716. Sie koͤnnen einem Drittern abgetreten werden, wenn keine ent⸗ ———— * — — —— ——— 46 4— 60— gegen geſetzte Klauſel es verbiethet, 11. Sie verbinden den Verpaͤchter zu wichtigen Ausbeſſerungen, 1720. Sie verbinden den Paͤchter zur Wiederherſtellung der von ihm gemachten Beſchaͤdigungen, 1732. oder jener, die ſeine Leute oder Unterlehner verurſacht hahen, 1733. Der Paͤch⸗ ter iſt fuͤr die Feuersbrunſt verantwortlich, 1736. Die Pachte ſind durch den Lodt des Verpachters oder Vachters nicht aufgehoben, 17a2. Sie find es aber durch den Ver⸗ luſt der geliehenen Sache und durch gegenſeitige Ermang⸗ lung der Parzheien, ihre Verbindlichkeiten zu erfüͤllen, 174r. paͤchter. Jenek, welcher unter der Bedingung, die Fruͤchte mit dem Eigenthuͤmer zu theilen baut, kann keine Unter⸗ lehnung machen, noch abtreten, 1763. Der Paͤchter kam für die Ernde, wovon ihm wenigſtens die Haͤlfte durch ein ungefaͤhr hinweggenommen worden, einen Nachlaß begeh⸗ ren, 1769. Er hat dieſes Recht nicht, wenn dieſer Ver⸗ luſt ſtatt hatte, nachdem dieſe Fruͤchte von dem Boden ge⸗ rrennt worden, es ſei denn, der Vervaͤchter muͤſſe die Ernde mit ihm theilen, in welchem Falle er auch den Verluſt mit ihm theilet, 1771. Der austretende Pächter muß ſei⸗ nem Nachfolger Wohnung und die noͤthige Gemaͤchlichkei⸗ ten fuͤr ſeine Arbeiten geben, 1777. Er muß das Stroh und den Duͤnger von dem Jahre zuruͤcklaſſen, 1773. Der Paͤchter kann am Ende der Pacht koͤrperlich gezwungen werden, das zu der Viehvacht gehoͤrige Vieb, das Geſäme und die Ackergeraͤthſchaften, welche man ihm anvertraut hat, wieder darzuſtellen, 2060. Paraphernalguter ſind alle Guͤter der Frau, welche ihr nicht als Heurathsgut gegeben worden, 1574. Die Frau hat die Verwaltung und den Genuß davon, 1676. Der dieſelbe genieſende Ehegatte hat alle Verbindlichteiten eines Nutznießers 1580. Peſt. Teſtamente, die zur Zeit der Peſt gemacht worden, foͤnnen von dem Friedensrichter oder Munizipalbeamten auſgenonimen werden, 985. pfand Udas) iſt die Verſetzung eines beweglichen Gegenſtan⸗ des, 2072. Es gibt dem Glaͤubiger das Recht, ſich durch Privilegium von dem, was der Gegenſtand davon iſt, be⸗ zahlt zu machen, 2073. Das Pfand kann von einem Drit⸗ tern fuͤr die Schuld gegeben werden, 2077. Die Zinſe, wel⸗ che das Pfand traͤgt, werden an jenen, die der Glaͤubiger zu fodern hat, abgerechnet, 2081. Das Pfand iſt untheil⸗ 465 bar, 2023. Jenes, das ein beweglicher Gegenſtand iſt, nennt ſich unterpfand, jenes eines unbeweglichen Gegenſtandes Antichreſe, 2072. Ein Pfand kann ſatt eines Buͤrgen gelten, 2041. Pflanzungen konnen nur zwei Meter von der Scheidungs⸗ linie zwiſchen zwei benachbarten Grundſtuͤcken ſtatt haben, was hochſtammige Baͤume betrift, ſie haben zu anderthalben Meter in Betreff anderer Bäume und Zaͤune ſtatt, 671. Die Pflanzungen und Baulichkeiten, die auf den Grund eines Drittern gemacht worden, koͤnnen von ihm beibehal⸗ ten werden und er bezahlt den Arbeitslohn, oder auf Koͤſten deſſen, der ſie errichtet hat, niedergeriſſen werden, alles nach der Wahl des Eigenthuͤmers des Grundſtuͤckes,§65. Prefekten(die) find von Vormundſchaften freigeſprochen, 427. Privilegien(die) werden nach ibrer verſchiedenen Eigenſchaft bezahlt, 2096. Die allgemeinen Privilegien auf bewegliche Gegenſtaͤnde ſind: die Gerichtskoſten, die Leichenkoſten, jene der letzten Krankheit, der Gehalt der Dienſtleute, die Lie⸗ ferungen von Nahrungsmitteln, 210r. Dieſe Privilegien erſtrecken ſich uͤber bewegliche und unbewegliche Gäter, 270. Sie ſind von der Formalitaͤt der Einſchreibung befreit, 2107. Die Privilegien auf gewiſſe bewegliche Gegenſtaͤnde ſind unter andern: der Mieth⸗und Pachtzinß auf die in einem Hauße ſtehenden Geraͤthſchaften und auf die Ernde des Jahres, 2r02. Die Privilegien auf unbewegliche Guͤter ſind rtens: Der Verkaͤufer des unbeweglichen Guts, 2tens: Jener, welcher das Geld geſchoſſen; 3tens: die Miterben betreffend die Ge⸗ währleiſtung der unter ihnen gemachten Theilung, 4tens: die Baumeiſter; Stens: Jene, welche Gelder dargeliehen haben, um die Arbeitsleute zu bezahlen, 2103. Dieſe Pri⸗ vilegien gehn auf jene uͤber, denen die Schuldtiters abgetre⸗ ten werden, ar12. Mit Ausnahme deſſen, was in dem Ar⸗ tikel 1278 geſagt worden, wo es heißt: Die Privilegien und Sypotheken der alten Schuldfoderung gehen nicht auf jene uͤber, die an ihre Stelle geſetzt wird, es ſei denn, der Glaͤubiger habe ſie ſich ausdruͤcklich vorbehalten, 1278. Die Privilegien und Hypotheken haben keine Kraft und keinen Datum, als von dem Tage der Ein⸗ ſchreibung derſelben in der Schreibſtube des Hypothekenbe⸗ wahrers, 2106. Dieſe Einſchreibung erbaͤlt ſie waͤhrend G9 zehn Jahren, 2154. Alle auf den naͤmlichen Dag gemachte Einſchreibungen ſind, ohne Unterſchied derer, die des Mor⸗ gens oder des Abends eingeſchrieben worden, von dem nuͤm⸗ lichen Datum, 2r47. Alle uͤbertriebene Einſchreibungen können heruntergeſetzt werden, 2161. Sie werden mit Ein⸗ willigung der Partheien oder in Gefolg eines urtheils aus⸗ geſtrichen, 2157. Die auf ein unbewegliches Gut gemachten Einſchreibungen folgen demſelben, in welche Haͤnde es auch kommen mag, 2166. Der drittere Beſitzer muß alle Hyvo⸗ thekarſchulden bezahlen, 2167. wenn er das unbewegliche Gut nach den vorgeſchriebenen Formen nicht von allen Privilegien und Hypotheken frei macht, 2183. Wenn er aber die Schuld bezahlt oder ausgewieſen wird, hat er ge⸗ gen den Hauptſchuldner ſeinen Regreß, 2178. Die Privi⸗ legien und Hyvotheken erloͤſchen tens durch Bezahlung der Obligazion, atens durch die Verzichtleiſtung des Glaͤubigers, ztens durch Erfuͤllung der Formalitaͤten zur Entledigung des Gutes, atens durch die Verjährung, 2180. Q. Quelle. Der Eigenthuͤmer einer Quelle kann ſich derſelben nach ſeinem Willen bedienen, 641. Er kann aber den Lauf derſelben nicht abaͤndern, wenn er den Bewohnern irgend eines Ortes das ihnen benoͤthigte Waſſer gibt, öa3. R. Rechnung. Der einsweilige Verwalter der Guͤter eines Ab⸗ weſenden muß Rechnung ſellen, 125. Eben ſo der Kurator einer oſfen ſtehenden Erbſchaft, 313. Die Mittheilhaber unter einander, s28. Der Erbe unter der Rechtswohlthat der Aufnahme, 8oz. Die Deſtamentsvollzieher, 1021. Rechnungsablegung(ie) geſchieht auf Koͤſten des Minder⸗ jaͤhrigen, wenn er das Alter der Großjuͤhrigkeit oder die Entlaſſung erlangt hat, 71. In letzterm Falle geſchieht ſie in Gegenwart eines Kurators, 480. S. Vormund⸗ ſchaftsrechnung, Vormundſchaft. Rechte burgerliche werden unabhaͤngig von der Eigenſchaft als Buͤrger ausgeubt, 7. Sie werden durch Naturaliſa⸗ zion in einem fremden Lande, durch Annahme oͤffentlicher von einer auswaͤrtigen Regierung uͤbertragener Aemter; durch Einverleibung ieder auswaͤrtigen Koͤrperſchaft, welche Unterſchied der Geburt fodert, und durch jede Niederlaſſung in einem fremden Lande ohne Geſinnung wieder zuruk zu kommen, verlohren, 17. Die Verdammung zu einer Strafe, die den ſt ſ er che in e Rande der laufenden Regiſter und auf den in der Gericht⸗ 467 buͤrgerlichen Dodt nach ſich zieht, a2. Rechte, zufoͤllige auf eine Erbſchaft koͤnnen bei Lebzeiten deſſen, von dem man ſie erwartet, nicht abgetreten werden, 791. Streitige Rechte koͤnnen den Richtern, Notarien, Sachwaltern, Vertheidi⸗ gern und andern gerichtlichen Perſonen, welche ihr Amt in dem Bezirke des Sribunals, von deſſen Kompetenz dieſe Rechte ſind, nicht abgetreren werden, 1597. Rechtmaßigmachen(das) kann ſtatt haben mit natuͤrlichen Kindern, die weder aus Ehebruch noch Blutſchande gezeugt ſind, 331. Auch zu Gunſten verſtorbener Kinder, welche Abtoͤmmlinge hinterlaſſen haben, 332. Es gibt den Kindern die naͤmlichen Rechte, als wenn ſie waͤhrend der Ehe waͤren gebohren worden, 333 Rechtsklage auf Epeſcheidung erloͤſcht durch die Wiederver⸗ ſoͤhnung der Ehegatten, 272 Die Rechtsklage auf Zeruich⸗ tung oder Aufhebung dauert zehn Jahre, 1304. Jene auf Theilung kann angeſtellt werden, ſo lange das Eigentbum durch Verjährung nicht erworben worden, s15. Sie iſt dem Tribunal des Ortes, wo die Verlaſſenſchaft offen iſt, unter⸗ worfen s2a. Die unbewegliche Rechtsklage kann von dem entlaſſenen Minderjährigen obne Beiſtand ſeines Kurators nicht angeſtellt werden, 482. Rechtsklagen, die fuͤllige Summen oder ein Intereſſe in einigen Geſellſchaften zum Gegenſtand haben, ſind beweglich, 529. Jene, um ein unbe⸗ wegliches Gut ſich wieder zu vexſchaſfen, ſind unbeweg⸗ Uch, F26 Rechtswohlthat(die) der Aufnahme muß ſtatt baben, wenn die Erben nicht einig ſind, eine Erbſchaft anzunehmen oder abzulehnen, 782. Sie muß bei dem Lribunal erſter Inſtanz des Orts, wo die Erbſchaft ſich oͤffnet, erklärt werden, 793 Sie wird durch Verheslung oder Betrug in der Aufnahme verlohren, 801. Regiſter(die) des tirgerſichen Standes muͤßen auf jedem Blatte von dem Preſidenten des Tribunals erſter Inſtanz mit der Seitenzahl und Handzug bezeichnet werden, ꝓr⸗ Sie werden am Ende eines jeden Jahrs geſchloſſen, ae. Fede Perſon kann Auszuͤge daraus begehren, 45. Wenn die Negiſter verlohren gegangen ſind, ſo wird der Beweiß durch Urkunden und Zeugen angenommen, 46. Die in den Regiſtern zu machenden Meldungen werden auf dem G92 ——— ——— ſchreiberei binterlegten gemacht, 40. Sie werden durch den Regierungskommiſſaͤr bei dem Tribunal erſter Inſtanz bei ihrer Niederlage in der Gerichtſchreiberei unterſucht, 53 Jene der Kaufleute beweißen nur gegen ſie, aber jener, der einen Vortheil daraus ziehen will, kann ſie nicht in das theilen, was ſie ſeiner Foderng entgegenſtehendes enthal⸗ ten, 1330. Rente eine errichtete iſt eine Art Leihung, wovon der Leiher ſich unterſagt, das Kapital zu fodern, 1909. Eine auf ewig errichtete Rente iſt ihrer Weſenheit nach ruͤckkäuflich, 1911. Der Ruͤckkauf kann gefodert werden, wenn der Schuldner ſeine Verbindlichkeiten waͤhrend zwei Jabren nicht erfullt, wenn er die verſprochenen Verſicherungen nicht gibt, r912. Auch wenn er bankerutt oder in völligem Ruͤckgang iſt, 1913. Die Leibrente iſt eine Art von gewagtem Handel, 1964. Sie kann unter einer laͤſtigen oder unentgeldlichen Bennen⸗ nung errichtet werden, 1968. Die unentgeldliche kann her⸗ unter geſetzt werden, wenn ſie den verfuͤglichen Theil uͤber⸗ ſteigt, 1970. Die Leibrente kann auf den Preiß errichtet werden, den die Partheien zu beſtimmen Belieben tragen werden, 1976. Sie kann auf einen oder mehrere Koͤpfe er⸗ richtet werden, 1972. Jene, die auf den Kovf einer ver⸗ ſtorbenen Perſon errichtet worden, oder einer, die von einer Krankheit befallen war, an der ſie geſtorben iſt, hat keine Wirkung, 1979. Die Renten ſind beweglich, 529. Die auf unbewegliche Guͤter einer Verlaſſenſchaft verpfäͤndeten Renten werden vor der Theilung zuruͤck bezahlt, wenn ei⸗ ner von den Erben es fodert, s72. Die Gewährleiſtung der Zahlungsfaͤhigkeit des Schuldners einer Rente hat unter Miterben nur während den fuͤnf Jahren, welche auf die Theilung folgen, Catt, s86. Jede auf ewig fuͤr den Wertb eines unbeweglichen Gutes errichtete Renre iſt ihrer Weſen⸗ heit nach ruͤckkaͤuflich, 530. Richter(ie) doͤrfen nicht nach allgemeinen und verfuͤgenden Anordnungen ſprechen,§. noch ſich weigern zu ſprechen, 4. Man kann ihnen in dem Bezirke des Sribunals, bei dem ſie ſitzen, keine ſreitige Rechte abtreten, 1597. Fuͤnf Jahre nachdem ſie uber eine Rechtſache geſprochen haben, ſind ſie fuͤr die Beweißſchriften nicht mehr verantworklich, aa76. Ruͤcktauf. Die Befugniß darzu kann uͤber fuͤuf Jahre hin⸗ aus nicht ausbedungen werden, 1660. Er kann gegen einen zweitern Käͤufer ausgeubt werden, 1664. Der Verkäufer welcher ihn ausuͤbt, muß die Köſten des Verkaufs und die Hauptſumme zuruͤck erſtatten, 1675. Ruͤckſtände verjähren ſich durch fuͤnf Jahre, 2277. Jene ei⸗ ner Vormundsrechnung tragen Zinſe von dem Dage der abgeſchloſſenen Rechnung, 474. Ruͤſtung, die Koͤſten dafuͤr ſind dem Wiedereinbringen nicht unterworfen, 852. S. Saamenfruchte(die) von dem Eigenthuͤmer des Grundſtuͤ⸗ ckes gegebenen ſind unbeweglich, 524. Sachkundige. Man kann einen ernennen, um den Zuſtand der Guͤter des Abweſenden zu erhärten, auf das Anſuchen deſſen, der die vorlaͤufige Beſitzergreiffuna erhalten hat, 126. Ein von dem Nebenvormunde ernennter Sachkundige ſchaͤtzt tie Güter des Minderjahrigen ab, davon deſſen Aeltern den Genuß haben, 453. Sachkundigen ſchäͤtzen die Guͤter einer Verlaßſenſchaft ab, um die Theilung in Hinſicht der Rin⸗ detzahrigen gültig zu machen, z66. und wenn nicht alle ob⸗ gleich großjaͤhrigen Erben einſtimmig ſind, 324. Es werden drei ernennt, um ein verkanftes Gut im Falle der Aufhe⸗ bung des Verkaufs wegen Verlesung abzuſchaͤtzen, 1680. Sachwalter. Ihnen kann man ſtreitige Rechte in dem Be⸗ zirke des Sribunals, bei welchen ſie ihre Verrichtungen ma⸗ chen, nicht abtreten, 1597. Sie haben zwei Jahre nach der Zuruͤcknahme oder dem Ende des Rechtshandels, um ihre Koſten und Gehalte zu begehren, 2273. Fuͤnf Jahre nach dem Urtheile ſind ſie fuͤr die Beweißſchriften nicht mehr verantwortlich, 2276. Sie konnen koͤrperlich gezwungen werden, um die ihnen anvertrauten Beweißſchriften oder die ihnen von ihren Rechtsbefoblenen bezahlten Gelder zuruͤck zu geben, 2060. Schadloshaltung iſt ſchuldig zu leiſten der uberlebende Ehe⸗ gatte oder die Domaͤnenverwaltung, welche die ihnen bei zugefallenen Erbſchaften vorgeſchriebenen Formalitäͤten nicht erfullt haben, a. Jene, deren Einwendungen gegen eine Heurath verworfen worden, wenn es anders nicht Verwände in aufſteigender Linie ſind, 179. Der Nebenvormund, wenn er die Ernennung eines neuen Vormundes nicht begehrt bat, da die Vormundſchaft offen geworden, 424. Der Vormund, der ſein Amt uͤbel verwaltet, 460. Der oͤffentliche Beamte, der ohne Hebung der allenfalls eingeworfenen Einwendun⸗ gen eine Heurath abſchließen laͤßt, 6s. wegen Veraͤnderung 47*— 0— oder Verflſchung in den Urkunden des burgerlichen Stan⸗ des, Ja. Fuͤr Nichtbefolgung der Uebereinkuͤnfte, 1146. es ſei denn, Gewaltthaͤt geit hindre dieſe Vollziehung, 1148. Ueberhaupt fuͤr den Verluſt, den die Nichtbefolgung den Glaͤubigern verurſacht, 1149. Schatz(der) gehoͤrt zur Haͤlfte dem, der ibn gefunden hat und zur Hälfte dem Eigentbuͤmer des Grundſtuͤckes, auf dem er gefunden worden, 716. Scheidemauer. Jede gemeinſchaftliliche Mauer wird als Scheidemauer angeſehen, wenn das Gegentheil nicht bewie⸗ ſen iſt, 663. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit den Graͤben, 666. Die gemeinſchaftlichen Mauer und Graben werden auf ge⸗ meinſchaftliche Koͤgen unterhalten, 656. u. 669. Doch kann der Miteigenthuͤmer ſich davon frei machen, wenn er das Recht auf dieſe gemeinſchaftliche Scheidemauer abgibt, 686. Der an eine gemeinſchaftliche Scheidemauer ſtoßende Nachbar kann das Recht der Gemeinſchaftlichkeit erhalten, wenn er die Hälfte des Wertho derſelben bezahlt, 661. Schenkungen unter Lebenden ſind unwiderruflich, s94. Um eine ſolche Schenkung oder ein Ceſtament machen zu kön⸗ nen, muß man bei Verſtand ſein, 903. Die verheurathete Frau kanu ohne Ermuͤchtigung ihres Mannes oder des Rich⸗ ters nicht unter Lebenden ſchenken. Sie hat aber ſolcher Ermaͤchtigung nicht nöthig, um ein Teſtament zu machen, gos. Die Schenkungen unter Lebenden oder durch ein Se⸗ ſtament können die Haͤlfte der Guͤter des Verfuͤgenden nicht uͤberſteigen, wenn er bei ſeinem Abſterben ein Kind hinter⸗ läßt, nicht das Drittel⸗ wenn er zwei hinterlaͤßt, nicht das Viertel, wenn er drei oder mehrere hinterlaͤßt, o13. Sie können die Haͤlfte des Vermögens nicht überſteigen, wenn in Ermanglung von Abkömmlingen der Schenkgeber Verwan⸗ de in aufſteigender vaͤterlicher und muͤtterlicher Linie hin⸗ terlaͤßt; nicht drei Viertel, wenn er ſolcher nur in einer die⸗ ſer Linie binterläßt, o1s. In Ermanglung von Abfoͤmm⸗ lingen und aufſteigenden Verwanden kann er alles verſchen⸗ ken, 916 Schenkungen, welche den verfuͤglichen Antheil uberſteigen, koͤnnen darauf herunter geſetzt werden, wenn die „Erbſchaft des Schenkgebers offen wird, 920. Alle Schen⸗ kungen zwiſchen Lebenden müßen vor einem Notarius er⸗ richtet werden, 331. Eine ſolche Schenkung kann nur we⸗ gen nicht erfuͤllten ausbedungenen Klauſeln, wegen Un⸗ dankbarkeit oder nachgebohrnen Kindern aufgehoben wer⸗ — 5— 47 1 den, 953. Die Widerrufung einer Schenkung unter Leben⸗ den wegen undankkackeit muß innerhalb eines Jahrs be⸗ gehrt werden, 57. Jene wegen nachgebohrnen Kindern ver⸗ jaͤhrt ſich durch einen Beſitz von dreiſig Jahren von der Geburt des letzten Kindes des Schenkgebers gerechnet, 966. Jede Schenkung kann mit Vorbehalt der Nutznießung der geſchenkten Guter zum Vortheil des Schenkgebers oder eines Drittern gemacht werden, 949. Der Schenknehmer kann auch das Recht des Ruͤchfalls, doch nur fuͤr ſeinen Vortheil wenn er den Schenknehmer uberleben ſollte, ausbedingen, 951. Jede Schenkung beweglicher Gegenſtäͤnde iſt ungul⸗ tig, wenn der Urſchrift der Schenkung nicht ein Abſchätzungs⸗ verzeichniß, das von den Schenkgeber und Schenknehmer unterſchrieben iſt, beigefuͤgt worden, oas. Um eine ſolche Schenkung zu empfangen iſt es hinreichend, iu dem Augen⸗ blicke der Schenkung empfangen zu ſein, 906. Der Vor⸗ mund empfangt mit Genehmigung des Familienrathes die dem Minderjährigen gemachte Schenkung, 46t. Die Schen⸗ kunzen unter Lebenden durch Heurathsvertrag ſind den nämlichen all emeinen Regeln wie die andern Schen⸗ kungen dieſer Art unterworfen, 1081. Die Schen⸗ kung durch Heurathsvertrag kann von den Guͤtern, die der Schenkaeber bei ſeinem Abſterben hinterlaſſen wird, zum Vortheil der Gattinnen und der Kinder, welche gebohren werden ſollen, geſchehen, 1082. Sie kann auch in Geſammt⸗ heit von allen gegenwärtigen und kuͤnftigen Guͤtern im Gan⸗ zen oder theilweiſe geſchehen, 1084. Sie kann aus Man⸗ gel der Annahme nicht angegriffen noch zernichtet werden, 1087. Sie iſt nichtig, wenn der Schenkgeber den ſchenk⸗ nehmenden Gatten und ſeine Nachkommenſchaft uberlebt, roso. Shegatten können ſich durch den Ehevertrag jene Schenkungen machen, die ſie fur thunlich finden, ſie ſeien nun gegenſeitig oder nicht, 1091. Sie können ſich auch waͤh⸗ rend der Heurath ſolche Schenkung machen, allein alsdann kann ſie nicht gegenſeitig durch die naͤmliche Urkunde ſein, 1097. und obſchon ſie als Schenkung unter Lebenden be⸗ neunt wird, ſo kann ſie doch widerrufen werden, 1096. Irde Schenkung zwiſchen Gatten durch Heurathsvertrag oder wahrend der She kann alle Guͤter begreifen, uͤber welche das Geſetz erlaubt als Eigenthum zu verfuͤgen, ſo wie noch uͤber dies die Nutznieſung derjenigen, die zum Vortheil der Erben aufbehalten werden, wenn der Schenkgeber keine 472— 3— Finder hinterlaſſen ſollte; pinterlißt er aber Kinder, ſo kann die Schenkung nur von dem Viertel der eigenthuͤmli⸗ chen Guͤter des Schenkgebers ſein und ein anderes Viertel in Nutznießung oder die Haͤlſte in alleiniger Punbßung beſtehen, 1094. Schiffe werden als beweglich angeſehen, 533. Schulden(die) einer Verlaſſenſchaft muͤßen von den Eiben von jedem in dem Verhaͤltniße deſſen, was er erbt, bezahlt werden, 870. und hypothekariſch fuͤr das Ganze, 373. Wenn einer unter ihnen zahlungsunfaͤhig iſt, ſo wird ſein Antheil an den Schulden unter die andere nach dem Maaßſtabe ihres Antheils ausgeſchlagen, a76. Auch der Univerſalerbe muß die Schulden bezahlen, 1008, ſo wie der unter Uni⸗ verſaltitel mit Erbſchaft Bedachte, 1012. Der Erbe unter der Rechtswohlthat der Aufnahme zahlt nur biß zu dem Berrage der Guͤter, die er durch die Erbſchaft bekommen, soꝛ. Der unter einem beſondern Titel mit Vermaͤchtniß Bedachte iſt nicht dafuͤr gehalten, wenn es nicht jene ſind, fuͤr welche das vermachte unbewegliche Gut verpfaͤndet iſt, 1024. Wenn in dieſem Falle ein Univerſalnutznießer oder einer unter Univerſalbenennung vorhanden iſt, ſo traͤgt er zur Bezahlung der auf das Grundſtuͤck verpfaͤndeten Schuld mit dem Eigenthuͤmer des Grundſtuckes bei,612. Der Nutz⸗ nieſer unter einer beſondern Benennung iſt nichts ſchuldig; wenn er bezahlt, ſo hat er ſeinen Regreß gegen den Eigen⸗ thuͤmer, 611. Schuldentlaſſung(die) wird durch die Zuruͤckgabe des Si⸗ ters im Hriginal, oder jenes unter Privatunterſchrift be⸗ wießen, 1282. Der Gegenbeweiß wird zugelaſſen, wenn der Titre aͤcht war, 1283. Die Nachlaſſung des Pfandes laͤßt die Nachlaſſung der Schuld nicht vermutben, 1as6. Die Schuldentlaſſung zum Vortbeil eines der ſolidariſchen Mitſchuldner ſtellt alle andere frei, es ſei denn, der Gläu⸗ biger habe ſich ſeine Rechte gegen ſie ausdruͤcklich vorbe⸗ halten, 1288. Schuldfoderung. Die Abtretung einer Schuldfoderung iſt nichr vollſtaͤndig, bis die Uebertragung dem Schuldner foͤrm⸗ lich angedeutet worden, 1690. Sie begreift, was noch zu der abgetretenen Schuld gehoͤrt, 1692. Sie verbindet den Abtretenden, fuͤr das Daſein der abgetretenen Schuldfode⸗ rung Gewaͤhr zu leiſten, 1693. Nicht aber, fur die Zabl⸗ barkeit des Schuldners zu haften, 1694. Seitenerbſchaften(die) ſind jene, die man aus Mangel von Abkoͤmmlingen und aufſteigenden Verwanden den Seiten⸗ ————— verwanden uͤberlaͤßt, 760. Seitenlinie Siehe Cinie. Setzen der Markſteine(das) kann von jedem Eigenthuͤ⸗ mer gefodert werden und muß auf gemeinſchaftliche Koͤſten bezahlt werden 646. Sicherheit. Die Geſetze der Polizei und Sicherheit verbin⸗ den alle, die auf dem franzöſiſchen Boden wohnen, 3. Siegel. Die Frau kann auf das Begehren der Ebeſcheidung hin die Anlegung der Siegel auf die Geraͤtbſchaften der Gu⸗ tergemeinſchaft beſprechen, 270. Der uͤberlebende Gatte und die Domaͤnenverwaltung muͤſſen die Aulegung der Siegel auf die beweglichen Gegenſtaͤnde der Verlaſſenſchaft, auf welche ſie Anſpruͤche machen, begehren, 769. Die Glaͤubiger konnen die Anlegung der Siegel beſprechen, 320. Die Sie⸗ gelanlegung iſt nicht noͤthig, wenn alle Erben gegenwaͤrtig und großaͤhrig ſind, im entgegengeſetzten Falle muß ſie in der kuͤrzeſten Zeitfriſt vorgenommen werden, 819. Der Vor⸗ mund muß die Abnahme der Siegel innerhalb den zehn auf ſeine Ernennung folgenden Tagen begehren, 43r. Sitten. Man kann keine Verträge machen, die den auten Sitten und Geſetzen zuwider ſind, 6. In einer Schenkung ſind Verfuͤgungen von dieſer Art als nicht geſchrieben anzuſe⸗ hen, 900. 3 Soldaten in Dienſtthätigkeit ſind von der Vormundſchaft freigeſprochen, 423. Ihr Hauptmann oder Quartiermeiſter verſieht in Hinſicht ihrer die Verrichtungen des buͤrgerli⸗ chen Beamten, 89. Ihre Heurathsurkunden werden an ih⸗ ren letzten Wohnort geſchickt, os5. Das naͤmliche geſchieht mit ihren Sterbeurkunden, 97. Ihre Leſtamente werden durch einen Bataillonschef oder Eskadronschef oder von einem Offizier eines hoͤhern Grades aufgenommen, 8r. Dieſe Seſtamente ſind ſechs Monathe nach der Zuruͤckkunft des Seſtirers in einen Ort, wo die gewoͤhnlichen Formen koͤnnen beobachtet werden, nichtig. 984. Spiegel, werden als unbeweglich angeſehen, wenn das Holz⸗ werk, worauf ſie beſeſtigt ſind, mit der holzernen Beklei⸗ dung des Zimmers ein Ganzes ausmacht, 523. Spiel(das) iſt ein gewagter Handel, 196 4. Das Geſetz ge⸗ ſtattet feine Rechtsklage auf Bezahlung einer Spielſchuld, 474— 0— 1966. Ausgenommen in Spielen von Fertigkeit und Waffen⸗ ubung, 1966. Stall(ein) kann nur mit Beobachtung beſonderer Vorſchrif⸗ ten an eine Scheidemguer angelehnt werden, 674. Stamm. Im Falle angenommener Stellvertretung wird die Cbeilung nach Staͤmmen gemacht, 743. Stand Der Beſitz des Standes ſpricht von der Vorzeigung der Heurathsurkunde nicht frei, 196. Der Stand der Recht⸗ maͤſigkeit eines Kindes kann in Ermanglung einer Geburts⸗ urkunde durch den beſtaͤndigen Beſitz erwieſen werden, 325. Die buͤrgerlichen Gerichtshöfe find allein befugt, uͤber die Klagen den Stand betreffend zu entſcheiden, 326. Die Rechts⸗ klage uͤber den Standesanſpruch iſt in Hinſicht des Kin⸗ des unverjaͤhrbar, 32s. Allein ſie kann von ſeinen Erben nicht angeſtellt werden, als wenn er minderjaͤhrig oder in den fuͤnf Jahren nach ſeiner Großjaͤhrigkeit geſtorben iſt, 329. Stand(buͤrgerlicher) S. Urkunden des buͤrgerlichen Standes. Er begreift die Geburtsurkunden, 565 jene der Heurath, 63 jene des Abſterbens, 77. Steigerung. Der Vormund muß die Geräthſchaften des Minderjaͤhrigen, die der Familienrath nicht fuͤr gut befun⸗ den, beizubehalten, verſteigern, 462. Er kann die Guͤter ſeines Minderjaͤhrigen nur auf oͤffentlicher Steigerung ver⸗ kaufen, 460. Auch der Erbe unter der Rechtswohlthat der Aufnahme kann jene der Verlaſſenſchaft nicht anders ver⸗ kaufen, sos. Die Vormunde, Vevollmächtigten, Verwal⸗ ter und offentlichen Beamten koͤnnen nicht Steigerer von Guͤtern werden, die ſie verwalten oder verkaufen, 1696. Stellionat, gibt zu koͤrperlichem Zwange Urſache, 20693 ſogar gegen ſiebenzigjährige, Weiber und Toͤchter, 2066. Stellvertretung(die) hat in gerader abſteigender Linie biß in das Unendliche ſtatt, 74o0. Und in der Seitenlinie zu Gunſten der Kinder oder Abkoöͤmmlinge der Bruͤder oder Schweſtern des Verſtorbenen, 742. Sie hat zu* der Verwanden in aufſteigender Linie nicht ſtatt, 741. Man kann lebende Perſonen nicht vertreten, 744, noch den Er⸗ ben, der Verzicht geleiſtet hat, 787. S. Verzichtleiſtung. Stillſchweigen(das) des Geſetzes kann fuͤr den Richter kein Vorwand ſein, Recht zu ſprechen, 4 Strafe(Ceine entehrende) Die Verdammung eines der Gat⸗ ten zu einer entehrenden Strafe iſt fur den andern eine Ur⸗ fuche zur Eheſcheidung, 232. Eine Strafklauſel wird mit der Hyuptverhindlichkeit aufgehoben, 1227. Stroh, das der Eigenthumer zum Anbau des Feldgutes gege⸗ ben, iſt unbeweglich, 524. T. Tauben und Siſche, die zum Landbaue von dem Eigenthuͤ⸗ mer beſtimmt worden, ſind unbeweglich, 824. Sie gehoͤren dem Einenthuͤmer des Leiches oder Taubenſchlages, wohin ſie zieben, 564. Taubſtumme(der) kann ſelbſt empfangen, wann er ſchrei⸗ 6 ben kann, 936. Tauſch(der) iſt ein Vertrag, in Kraft deſſen die Partheien ſich wechſelſeitig eine Sache fuͤr die andere geben, 702. Er wird durch die Einwilligung und auf die nämliche Art wie der Verkauf bewirkt, 03. Der Lauſch einer gemach⸗ ten Gache zernichtet die Vermaͤchtniſſe, die fruͤher ſind als er, 1038. Termin(ein) iſt von der Bedingung darin unterſchieden⸗ daß er die Verbindlichkeit nicht aufhebt, ſondern derſelben Voll⸗ ziehung nur verſpaͤtiget, 1ss. Was man auf Termine ſchuldig iſt, kann man vor dem Verfall derſelben nicht fo⸗ dern, 1186. Das geliehene kann man vor der ausbedungenen Zeit nicht zuruͤck begehren, 1890 Der Verkaͤufer muß die verfaufte Sache zur ausbedungenen Zeit unter Srrafe der Schadloshaltung ausliefern, 1611. Der Kaͤufer muß den Kaufſchilling fuͤr die gekaufte Sache zur beſtimmten Zeit erlegen, 1660. Teſtament(das) iſt eine Urkunde, durch welche der Schenk⸗ geber fuͤr die Zeit, wo er nicht mehr bei Leben ſein wird, verfuͤgt, 8o6 um ein Seſtament zu machen, muß man bei guter Vernunft ſein, 9or, Die verheurathete Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes durch ein Teſtament ver⸗ fuͤgen, os. Der ſechszehn Jabre alt gewordene Minder⸗ jährige kann durch ein Teſtament, aber nur biß auf den Betrag der Hälfte der Göter, die er als großjäbrig geben koͤnnte, verfuͤgen, 04. Ei kann nicht zum Vortheil ſeines Vormundes verfuͤgen; ja ſtlöſt, wenn er großishrig gewor⸗ den iſt, kann er es nicht thun, biß die Vormundſchafts⸗ rechnung abgehoͤrt und gutgeheiſſen worden, ausgenommen jedoch, wenn der Vormund ein Verwander in aufſteigender Linie iſt, 05. Der Pfarrer, die Aerzte und Avotheker, 476— 0— welche eine Perſon in ihrer letzten Krankheit beſorgt ha⸗ ben, koͤnnen nichts von ihr empfangen, ausgenommen einige belohnende Verfuͤgungen unter beſonderer Benennung in Betrachtung der ihr geleiſteten Dienſte; und auch die Uni⸗ verſalverfuͤgungen im Falle der Verwandſchaft biß auf den vierten Grad, 909. Jede Verfuͤgung zum Vortheil eines Unfaͤhigen iſt nichtig, o11. um durch ein Seſtament empfangen zu koͤnnen, iſt es hinreichend, in dem Augenblicke des Abſterbens des Teſtirers empfangen zu ſein, 906. Der verfuͤgliche Betrag des Vermögens kann mit Freiſprechung von dem Wiedereinbringen gegeben werden, ors. Die den verfuͤglichen Antheil uͤberſteigenden Seſtamentsverfuͤgungen, werden nach dem Verhaͤltniſſe auf denſelben herunter ge⸗ ſetzt, oꝛ6. Wenn die Schenkungen unter Lebenden den ganzen verfuͤglichen Antheil aufzehren, ſo ſind alle Teſta⸗ mentsverfuͤgungen verfallen, 925. Nur eine einzige Perſon kann in der naͤmlichen urkunde ein Leſtament machen, 968 Das olographiſche Seſtament ſoll nicht guͤltig ſein, wenn es nicht ganz von der Hand des Teſtirers geſchrieben, da⸗ tirt und unterzeichnet worden, 970. Das myſtiſche Teſta⸗ ment kann von einer andern Perſon geſchrieben werden; aber der Leſtirer muß es unterſchreiben und ſolches ver⸗ ſchloſſen und verſiegelt einem Notarius in Gegenwart von ſechs Zeugen uͤbergeben, 976. Ein Seſtament in oͤffentlicher urkunde wird von zwei Notarien in Gegenwart zweier Zeugen oder von einem Notarius in Gegenwart von vier Zeugen aufgenommen, o71. Die Seſtamente der Soldaten bei den Armeen koͤnnen durch einen Eskadrons⸗ oder Ba⸗ taillonschef, oder durch einen Offizier von noch hoͤherm Grade aufgenommen werden, 31. Allein dieſe Teſtamente ſind ſechs Monathe nach der Zuruͤckkunft des Teſtirers in einem Hrte, wo er die gewohnlichen Formen anwenden kann, nichtig, oaa. Die Seſtamente an Orten, die von der Peſt angeſteckt ſind, koͤnnen von dem Friedensrichter aufge⸗ nommen werden, 98s, ſie ſind aber ſechs Monathe nach hergeſtelltem Verkehr nichtig, 987. Die auf dem Meere gemachten Deſtamente koͤnuen von den Schiffsbefehlshabern oder Kapitaͤnen aufgenommen werden, 98s. Sie koͤnnen keine Verfuͤgung zum Vortheil der Beamten des Schiffes enthalten, ſie ſeien dann Verwanden des Leſtirers, 997. Von jedem Leſtamente wird immer ein dovpeltes Original gefertigt, 900. Wenn das Schiff in einem fremden Hoſen ——— — 477 landet, wo ſich ein franzöſiſcher Kommiſfaͤr der Handels⸗ verhaͤltniſſe beſindet, ſo muß das eine dieſer Hriginale verſchloſſen und verſiegelt demſelben eigehaͤndigt werden, 99r. Das andere Original wird verſchloſſen und verſiegelt, oder alle beide Originale auf eben dieſe Art bei der Ruͤckkunft des Schiffes in Frankreich dem Vorgeſetzten der Seeein⸗ ſchreibungen eingehaͤndigt, 992. Dieſe Seſtamente ſind nur in ſo weit guͤltig, als der Teſtirer zur See oder innerhalb der Hrei auf ſeine Zuruͤckkunft ſolgenden Monathe ſtirbt, 996. Der Franzoſe kann in einem fremden Lande ſein Le⸗ ſtament unter Privatunterſchrift oder durch eine oͤffentliche Uyfunde, in den Formalitaͤten, die an dem Hrte, wo das Teſtament errichtet wird, gebraͤuchlich ſind, errichten, 999. Dieſes Teſtament muß in Frankreich in der Schreibſtube des Wohnſitzes des Teſtirers oder ſeines letzten bekannten Wobnortes einregiſtrirt werden, 1000. Die Leſtamentsver⸗ fuͤgungen ſind allgemein, oder unter allgemeiner oder unter beſonderer Benennung, 1002. Das olographiſche und myſti⸗ ſche Teſtament ſollen dem Sribunal erſter Inſtanz des Or⸗ tes, wo die Erbſchaft offen iſt, vorgelegt werden, und der Preſident ſoll die Niederlage deſſelben in die Haͤnde eines Notarius verordnen, 1007. Wenn bei dem Abſterben des Deſtirers keine Erben vorhanden ſind, denen ein Antheil des Vermogens durch das Geſetz vorbehalten worden, ſo tritt der Univerſalerbe mit vollem Rechte in den Beſitz, 1006. Wenn indeſſen das Deſtament myſtiſch oder olograph iſt, ſo muß er ſich durch eine Verordnung des Preſidenten in den Beſitz ſetzen laſſen, 10os. Die Seſtamente können nur durch ein ſpaͤteres Seſtament oder durch einen beglaub⸗ ten Akt wiederrufen werden, 1035. Der Wiederruf durch ein ſpaͤteres Leſtament hat ſeine volle Wirkung, wenn auch gleich dieſes zweitere Teſtament nicht volizogen wuͤrde, 1037, Jede teſtamentariſche Verfuͤgung ſoll verfallen ſein, wenn der mit Vermaͤchtniß Bedachte den Deſtirer nicht uberlebt, 1o39, oder wenn er vor der Erfuͤllung der Bedingniß, un⸗ ter welcher ſie gemacht worden, ſtirbt, rozo, oder wenn die vermachte Sache vor dem Abſterben des Ceſtirers zu Grunde gegangen iſt, 1042, oder wenn der mit Vermächt⸗ niſſen Bedachte dieſelbe ablehnt oder ſie zu empfangen un⸗ fähig iſ, roaz. S. Schenkungen, Wiederrufung Per⸗ fuͤglicher Antbeil. ——— 478— 0— Teſtamentsvollzieher. Der Ceſtirer kann einen oder meb⸗ rere ernennen. 1026. Wer ſich nicht verbinden kann, kann tein Teſtamentsvollzieher ſein, 102s. Die Frau, wenn ſie von Gätern getrennt iſt, kann es nur mit Ermächtigung ihres Mannes oder des Richters ſein, 1029. Der Minder⸗ jaͤhrige kann es ſelbſt mit Ermaͤchtigung ſeines Vormundes oder Kurators nicht ſein, 1030. Die Leſtamentsvollzieber legen ein Jahr nach dem Lodte des Teſtirers uber ihre Amtsfuͤhrung Rechnung ab, 1301. Ihre Vollmachteg gehn nicht auf ihre Erben uͤber, 1032. Teſtirer(der) kann ſeinen Kindern Geſchenke machen, mit der Verbiudlichkeit, ſolche den ihrigen wieder zu machen, 1ogs. Er kann ſie auch ſeinen Geſchwiſtern machen, mit dem Auftrage, ſie auch ihren Kindern zu machen, 1049. S. Wiedererſtattung. Thaͤtlichkeiten oder ſchwere Beleidigungen geben Urſache zur Eheſcheidung, 231. und zur Wiederrufung der Schenkun⸗ gen, 955 Theilung(die) kann immer begehrt werden, 816. ſo⸗ lange einer der Miterben nicht die Verjaͤhrung auf die Guͤter der Verlaſſenſchaft erworben hat, 916. Dieſes Begehren geſchieht für die Minderjährigen durch ihre Vormunde, fuͤr die Abweſenden durch die in dem Beſitz der Guͤter derſel⸗ ben eingeſetzten Verwanden, 817. Durch den Gatten der erbenden Frau allein, wenn die Guͤter in die Guͤtergemein⸗ ſchaft fallen; und in dem entgegen geſetzten Falle mit Zu⸗ ziehung der Frau, 8r3. Die Rechtsklage auf Theilung und die dabei entſtehenden Rechteſtreitigkeiten werden dem Tribunal des Ortes, wo die Erbſchaft offen iſt, vorgelegt, gaz. Die beweglichen Gegenſtaͤnde werden durch Sachkun⸗ dige abgeſchaͤtzt, 329 ſo wie auch die unbeweglichen Guter, 4. Jeder Rittheilhaber kann von den einen wie von den andern ſeinen Antbeil in Natur begehren, 226. Die unbe⸗ weglichen Guͤter, die nicht getheilt werden können, werden an den Meiſtbietvenden verſteigt, 827. Dann ſchreitet man zu den Wiedereinbringungen und zu den von jedem Miterben zu machenden Hinwegnehmungen, 829 und 830. Und end⸗ lich zur Verfertiqung der Looſe, 831. Die darauf auch durh das Love gezogen werden, 834. Wenn jeder Miterbe uͤber die gemachten Lovſe ſeine Bemerkungen, wenn ſolche ſtatt haben, wird gemacht haben, 835. Die Eigenthumsurkun⸗ den werden jedem Mittheilhaber nach dem, was ihm zuge⸗ ber att fallen iſt, eingehuͤndigt, 242, Die Miterben verbuͤrgen ſich einander die Stöhrung öder Ausweiſung wegen Urſachen, die fruͤher ſind als die Theilung. s84. Die Dheilungen koͤnnen wegen Gewaltthaͤtigkeit oder Betrug, auch wegen Verletzung von mehr als einem Viertel zernichtet werden, s27. Die Abweſenden werden in einer Theilung durch einen von dem Tribunal ernennten Notarius vertreten⸗ 113. Theilung der Guͤtergemeinſchaft. Jeder Gatte oder ſein Erbe bringt, was er ſchuldig iſt, in die Maſſe zuruͤck, 1468. Er zieht alsdann ſeine vorhandene perſonliche Guͤter, den Preiß der verkauften, und die Entſchaͤdigungen, die man ihm ſchuldig iſt, hinweg, 1470 Die Frau bezieht vor dem Manne, 1471 und wenn die Guͤter der Guͤtergemeinſchaft mangeln, von jenen des Mannes, 1472. Wenn jedes das Seinige bezogen, wird der Reſt zur Haͤlfte getheilt, r474. Auch die Schulden werden zur Haͤlfte getheilt, 1482 Mit der Bemerkung, daß die Frau nicht uͤber ihre Haͤlfte ver⸗ pflichtet iſt, 1483, und daß der Mann fuͤr die ganze Schul⸗ denmaſſe verpflichtet ſein kann, 1484. Uebrtgens wird die Guͤtergemeinſchaft getheilt, wie oben von den Erbſchaften geſagt worden, 1476. Theilungen, die zwiſchen Vater und Mutter gemacht worden. Die Aeltern oder andere Verwan⸗ den aufſteigender Linie koͤnnen ihr Vermoͤgen unter ihren Kindern theilen, 1076. Durch urkunden unter Lebenden oder Teſtamente, 1076. Dieſe Theilungen koͤnnen wegen einer Verletzung von mehr als einem Viertel angegriffen werden, 1079. Thiere, die von dem Eigenthuͤmer zum Feldbaue beſtimmt worden, ſind unbeweglich, S24. Die Andern als dem Pächter auf Pacht gegebenen ſind beweglich, S22. Ihre Vermehrung gehört denjenigen, der der Eigenthuͤmer davon iſt, durch das Recht des Zuwachſes, 54%. Titre. Ein neuer Litre kann von dem Schuldner einer Rente nach acht und zwanzig Jahren von dem Datum des letzten Diters gefodert werden, 2263. Nach einer Theilung bekömmt jeder Theilhaber die Diters der beſondern Gegenſtaͤnde, die ihm zugefallen ſind. Die gemeinſchaftlichen Siters eines Eigenthums bleiben jenem, der das Meiſte davon bekom⸗ men hat, 342. Die executoriſchen Diters gegen einen Ver⸗ ſorbenen ſind es auch zum Theil gegen ſeine Erben, s77. Ein ächter Litre beglaubiget den Vertrag, den er ent⸗ 480 6 haͤlt, 1319. Die Abſchriften des Siters haben nur in Er⸗ manglung der Urſchriften Glauben, 1334. S. Urkunden Tochtermaͤnner ſind ihren Schwiegeraͤltern Nahruns ſchul⸗ dig, 206. Todt(der) natuͤrliche oder buͤrgerliche oͤffnet die Erbſchaf⸗ ten, 713. S. Abſterben. Der buͤrgerliche Todt hat durch Verurtheilung zum Todt ſtatt, 23. Er nimmt dem Verur⸗ theilten das Eigenthum ſeines Vermoͤgens und macht ihn unfähig, irgend einen guͤtligen Vertrag einzugehen, 25. Er macht die Nazion zur Erbin von allen den Guͤtern, welche der Verurtheilte nach Ausſpruch des buͤrgerlichen Dodes hat erwerben koͤnnen, 33. Er macht die von dem Verur⸗ theilten gegebene oder empfangene Vollmacht aufhoͤren, 2003. Er oͤßnet den Vorgustheil, 1517. Ertilgt die Nutznießung, die der Verurtheilte genoß, 617. Er tilgt aber die Leihrente nicht, die man ihm ſchuldig iſt, 1984. Trauerkleider(die) der Frau werden auf Koͤſten der Erben des verſtorbenen Manues beſtritten, 1481. Trennung. Die Gatten können ausbedingen, daß ſie in Guͤ⸗ tern getrennt ſein wollen, 1536. oder daß jeder insbeſondere ſeine perſoͤnliche Schulden bezahlen wolle, 1510. Im er⸗ ſtern Falle bat die Frau den Genuß ihrer Guter und trägt zu den Ausgaben des ehelichen Lebens biß auf den Betrag des Drittels ihrer Einkuͤnſte bei, wenn keine andere Ueber⸗ einkuͤnfte beſtehen, 1536 und 1537. Allein ſie kann ohne die Ermaͤchtigung ibres Mannes oder des Richters ihre unbewegliche Guͤter nicht veraͤnſſern, 1533. Die Klauſel der Trennung der Schulden macht jeden Gatten zum Schuld⸗ ner von einer Entſchaͤdigung gegen die Guͤtergemeinſchaft, wenn aus derſelben Gelder zur Bezahlung dieſer Schulden genommen worden, 1513. Die Guͤtertrennung kann nur vor Gericht von der Frau, deren Ausſteuer in Gefahr ge⸗ ſetzt worden, betrieben werden, 1493, Die verſoͤnlichen Gläubiger der Frau können ohne ihre Einwilligung die Gütertrenzung nicht begehren, 1446. Die Glaͤubiger des Gatten können ſich gegen eine ihren Rechten nachtheilige Sreiung vorſehen, 1447. Die Frau, welche die Guͤter⸗ tertrennung erhalten hat, tragt, wenn ihrem Manne nichts oeig bieibt, gänzlich die Koͤſten der Hausbaltung und der Erziebung der Kinder, 1448. Die Körvertrennung kann von den Gatten, welche das Recht haben, die Ebeſcheidung wegen beſünmter urſache zu begehren/ verlanst werden⸗ 481 zes. Wenn die aus einer jeden andern Urſache, als des Chebruches wegen ausgeſprochene Koͤrpertrennung drei Jahre gedauert hat, kann der Gatte, welcher anfaͤnglich Beklagter war, die Eheſcheidung begehren, 310. Die Koͤrpertrennung hat immer die Guͤtertrennung zur Folge, 3ir. Die von Koͤrper und Guͤtern oder nur von Guͤtern getrennte Frau uͤbernimmt die Verwaltung davon, r449. Sie behaͤlt die Befugniße, ihre Rechte des Ueberlebens auszuuͤben, 1462. Die durch die Koͤrper⸗oder Guͤtertrennung gufgelößte Guͤter⸗ gemeinſchaft kann mit Einwilligung der Gattten aher yohne Veraͤnderung wieder hergeſtellt werden, 1451. U⸗ Uebergabe, Die gehörig angenommene Schenkung iſt durch die alleinige Einwilligung der Partheien vollſtaͤndig, und das Eigenthum iſt dem Schenknehmer uͤbertragen, ohne daß eine andere Uebergabe noͤthig ſei, o38. Die Auslieferung der verkauften Geraͤthſchaften wird durch die wirkliche Ueber⸗ gabe derſelben oder der Schluſſel zu dem Gebaͤude, welches ſie enthaͤlt, bewirkt, 1606. Die Uebergabe nicht koͤrperli⸗ cher Rechte geſchieht durch Einhändigung der Urkunden, 1607. guch durſ Einwilligung der Partheien, wenn das Forttra⸗ gen nicht in dem Augenblicke des Verkaufs ſtatt haben kann, oder wenn der Kaͤufer die Sache ſchon in ſeiner Gewalt hat, 1606. Die Auslieferung geſchieht auf Koſten des Kaͤufers, 1609. Die Uebergabe der Vermaͤchtniße muß von dem Uni⸗ verſallegatär, oder von dem Erben unter Univerſalbenen⸗ nung begehrt werden, 10xx. und von den beſondern Lega⸗ taͤren, 1o14. Sie liegt der Verlaſſenſchaft zur Laſt, 1016. Ueberlebung. Die unter Gatten durch Heurathsvettrag ge⸗ machten Schenkungen werden nicht angeſehen, als ſeien ſie unter der Bedingung des Ueberlebens des Schenknehmers gemacht worden, wenn dieſe Bedingung nicht foͤrmlich aus⸗ gedruͤckt worden, 1092. Wenn das Ueberleben nicht kann hewieſen werden, ſo wird es durch die Staͤrke des Alters und des Geſchlechts derienigen, die mit einander umgekommen ſind, beſtimmt, 720. Bet gleichem Alter hält man dafuͤr, der Mann habe uͤberlebt, 722. Unter fuͤnfzehn Jahren iſt es der aͤltere, uͤber ſechszig Jahren und in allen andern Fuͤllen iſt es der juͤngere, 721. Ueberſchuß(der) ergaͤnzt die Ungleichheit der Lvoſe, 333. Hh 432— 0— Uebertragung der Schuldtiters. Bei Uebertragung eines Schuldtitres wird die Auslieferung durch die Einhaͤndigung des Litres bewirkt, 1689. Der, dem er abgetreten worden, ergreift nur dann den Beſitz, wenn er die gemachte Ueber⸗ tragung dem Schuldner beboͤrend andentet, 1690. Die Ab⸗ tretung eines Schuldtiters begreift auch, was darzu ge⸗ hoͤrt, z. B. die Buͤrgſchaft, das Privilegium und die Hypo⸗ theke, 1692. Der Abtretende muß das Daſein der Schuld in dem Augenblicke der nebertragung verbuͤrgen, 1693. Je⸗ ner, der eine Erbſchaft verkauft, muß nur fuͤr ſeine Eigen⸗ ſchaft als Erbe Gewaͤhr leiſten, 1696. Die Uebertragung⸗ die ein Erbe von ſeinen Erbſchaftsrechten macht, hat von ſeiner Seite die Annahme der Erbſchaft zur Folge, 786. S. Abtretung Uebertragung ſchriftliche. Die Vertraͤge, durch welche das Eigenthum unbeweglicher Guͤter oder unbeweglicher Rechte uͤbertragen wird, ſollen von dem Hypothekenbewahrer des Bezirks, wo die Guͤter liegen, ganz ſchriftlich eingetragen wer⸗ den, 2181. Die Urkunden, welche Schenkung und Annahme von Guͤtern, die verpfaͤndet werden koͤnnen, beſagen, follen in der Schreibſtube der Hypothekenbewahrung des Ortes, wo ſie liegen, ſchriftlich eingetragen werden/ 939. Die Ermanglung ſchriftlicher Einwendung kann von jedem Betheiligten einge⸗ wendet werden, 41. Die Verfuͤgungen unter Lebenden oder durch Leſtamente mit der Pflicht der Ruͤckerſtattung wer⸗ den durch die ſchriftliche Uebertragung offenkundig, 1069. Die Unterlaſſung der ſchriftlichen Uebertraguns kann von den Gläubigern und drittern Beſitzern eingewendet werden, Die ſchriftliche Uebertragung kann nicht ergaͤnzt wer⸗ den, 1071. Die ſchriftliche Ueberrragung der urkunden kann nur als ein Anfang des Beweiſes dienen, 1336. Undankbarkeit(die) gibt zum Widertuf eines Teſtaments Gelegenheit, 1046. Zu jenem einer Schenkung unter Leben⸗ den, wenn der Schenknebmer dem Schentgebenden nach dem Leben getrachtet, ihm ſchwere Unbilden zugefuͤgt oder ihm die Nahrung verweigert hat, 955. Die Undankbarkeit gibt nicht Urſache die Schenkungen zu Gunſten einer Heu⸗ rath zu widerrufen, 969. Unfahig zu erben ſind, welche bei Eroͤffnung der Erbſchaft noch nicht empfangen, die nicht lebensfaͤhig gebohren, die buͤrgerlich todt ſind, 726. ¹9 ⸗ et t⸗ . 0 t⸗ 6 1 et it Ne den, 514. —„— 483 Ungetheiltheit. Niemand kann gezwungen werden, in der Ungetheilheit(der Guͤter) zu bleiben, 376. Unterhalt(er) liegt den Aeltern ob, welche in dem Genuße der Gaͤter ihrer Kinder ſind, 388. Unternehmungspreiße Gie) ſind eine Art von Vermiethung, 17x1. Sie koͤnnen unter der Bedingung, daß der Unter⸗ nehmer nur ſeine Arbeit, oder daß er auch die Bauſtoffe lie⸗ fern ſoll, gemacht werden, 1787. Unterſagung(die) kann wegen Schwachbheit, Blodſinn oder Wuth begehrt werden, 489. Ein Familienrath gibt uber dieſe Thatſachen ſein Gutachten, 493. Die ausgeſprochene Unterſagung kann vorhergegangene Handlungen zernichten, wenn die Urſache zur Unterſagung zur Zeit, wo ſie vor ſich segangen, ſchon vorhanden war, 503. Wenn die Un⸗ terſagung nicht angenommen worden, ſo kann das Tribunal dem Beklagten einen Beiſtand ernennen, der ihm in allen ſeinen Handlungen zur Seite ſteht, 400. Dieſe Ernennung eines Beiſtandes kann, ſo wie die Unterſagung begehrt wer⸗ Die Unterſagung hört mit den Urſachen, die dazu Anlaß gegeben haben, auf, S12. Die unterſagte Frau hat ihren Mann zum Vormunde, Job. Der unterſazte Mann kann ſeine Frau zur Vormuͤnderin haben, 507. Der Unterſagte ſteht dem Minderjährigen gleich, 50o. Seine Einkuͤnſte muͤßen angewendet werden, um ſein Schickſal zu erleichtern,§10. Unterſetzung(die) entſteht aus Uebereinkunft, 1260. oder ſie iſt geſetzlich, 1251. Sie hat ſowohl gegen die Buͤrgen als gegen die Schuldner ſtatt, 1252. S. Bezahlung. Unterſchiebungen ſind verbythen, 396. Unterzeichnung. Die urkunde der Unterzeichnung eines mu⸗ ſtiſchen Teſtaments wird von einem Notarius aufgeſetzt und von den Zeugen unterſchrieben, 976. Unwuͤrdig zu erben ſind der Meuchelmoͤrder des Verſtor⸗ benen, der ehrenruͤhreriſche Ankloger, der großjaͤhrige Erbe, welche von dem Mord des Verſtorbenen unterrichtet den Moͤrder nicht angeklagt hat, 72. Urkunde(eine) aͤchte iſt jene, die durch oͤffentliche Beamten aufgenommen worden, 1317. Jene, die wegen Unbefugniß oder unfaͤhigkeit des Beamten voder wegen einem Fehler in der Form nicht rechtsbeſtaͤndig aber von den Partheien un⸗ terſchrieben iſt, gilt als S Die Of⸗ 2 434 fenkundigkeitsurkunden muͤßen von ſieben Zeugen unterſchrie⸗ ben ſein, 71. Sie muͤßen von dem Tribunal erſter Inſtanz genehmigt werden, 72. Sie erſetzen die Geburtsurkunden, 70. Eine rechtmaͤßig anerkannte Urkunde unter Privatun⸗ terſchriſt hat Kraft einer aͤchten urkunde, 1322. Wenn ſie gegenſeitige(vignalagmatiques) Verträͤge enthalten, ſo muß jede Parthei ein Hriginal haben, r3z25. Sie enthalten durch die Einregiſtrirung Datum gegen Drittern, 1328. Urkun⸗ den uͤber das Abſterben werden von dem Beamten des buͤrgerlichen Standes auf die Erklaͤrung von zwei Zeugen aufgenommen, 78. Bei den Armeen aber von dem Quar⸗ tiermeiſter eines jeden Korps, 96. In den Hoſpitaͤlern und andern oͤffentlichen Haͤuſern werden ſie von den Verwaltern aufgenommen, so. In den Gefängnißen oder Einſperrungs⸗ haͤußern durch die Gefaͤngnißhuͤter, sg. Auf dem Meere durch den Verwaltungsbeamten oder Schiffsherrn, 86. Die urkunden des buͤrgerlichen Standes muͤßen mit Jahr, Mo⸗ nathe, Dag und Stunde datirt ſein, z4. Der öffentliche Beamte, die Erklaͤrenden und Zeugen muͤßen ſie unterſchrei⸗ ben, 39. Im Auslande gemachten ſind guͤltig, wenn ſie nach den Geſetzen des Landes aufgenommen worden, 47. oder von den diplomatiſchen Agenten nach den franzoſiſchen Geſetzen, 48. Sie koͤnnen in Gefolg eines von den bethei⸗ ligten Partheien erhaltenen Urtheils berichtigt werden, 99. urkunden des buͤrgerlichen Standes betreffend die Soldaten auſſer dem franzoͤſiſchen Gebiethe, 38⸗ Heurathsurkunden, 63. Heurathsakten bei den Armeen, 9s5. Die Geburtsur⸗ kunden werden auf die Erklaͤrung der Geburt aufgenom⸗ men, 65. Dieſe muß innerhalb drei Tagen geſchehen, s6. Bei den Armeen werden ſie in den zehn Tagen, die auf die Entbindung folgen, aufgenommen, 92. Auf dem Meere in den vier und zwanzig Stunden durch den Verwaltungsbe⸗ deamten, Kapitaͤn oder Schiffsherrn, 59. Einwendungsur⸗ kunden gegen eine Heurath muͤßen von den Einwendenden unterſchrieben werden, 66. und die Eigenſchat ausdrucken, die ihnen das Recht gibt, Sinwendungen zu machen, 176. urfache(eine) falſche oder unerlaubte vernichtet die Ver⸗ bindlichkeit, deren Geundlage ſie iſt, 1131. urſchrift. Von allen Schenkungen unter Lebenden muß unter Strafe der Nichtigkeit eine Urſchrift zuruck bleiben, 931. Vater(der) iſt während der Ehe der Verwalter der perſön⸗ lichen Guͤter ſeiner minderjährigen Kinder, 389. Er hat u n, ⸗ ſt 15 ch ⸗ N ⸗ 6 ie en ſ⸗ den Genuß der Guͤker ſeiner Kinder, biß ſie achtzehn Jahre erreicht haben, wenn ſie anders nicht vor dieſem Alter ent⸗ laſſen worden, 384. die Guͤter, welche die Kinder durch ihre Arbeit oder ihren Kunſtfleiß gewonnen haben, as?7. Der Vater hat die eins⸗ weilige Verwaltung der Kinder waͤhrend das Eheſcheidungs⸗ begehren betrieben wird, 267. Die Aeltern koͤnuen ihr Ver⸗ moͤgen unter ihre Kinder oder Nachkoͤmmlinge vertheilen, 1075. Sie koͤnnen ſie ihren Kindern geben mit dem Auf⸗ trage, ſie ihren gebohrnen oder noch zu erzeugenden Kin⸗ dern zuruͤck zu geben, 1048. S. Mutter, Vatergewalt, Schenkungen, Theilung. Patergewalt. Das Kind bleibt unter der Gewalt ſeiner Ael⸗ tern biß zur Großjaͤhrigkeit oder Entlaſſung, 372. Der Va⸗ ter, und nach der Aufloͤß ng der Ehe der uͤberlebende Gatte hat den Genuß der Guͤter. S. Vater 384 und 387. Der Vater, welcher Urſache hat, mit dem Betragen ſeines Kin⸗ des unzufrieden zu ſein, kann es einſperren laſſen, 376. während einem Monathe hoͤchſtens, wenn das Kind noch nicht ſechszehn Jahre alt iſt, 376. und hoͤchſtens ſechs Mo⸗ nathe, wenn das Kind ſechszehn Jahre alt iſt und bis zur Großjaͤhrigkeit vder Entlaſſung, 377. S. Vater, Mutter. Paterſchaft. Das während der Ehe empfangene Kind hat den Ehegatten zum Vater, z12. Der Vater kann es nicht verläugnen, als wenn die Geburt ihm verheimlicht worden, z13. Die Aufſuchung der Vaterſchaſt iſt verbothen, 340. S. Mutterſchaft, Rindſchaft, natuͤrliche Rinder, Recht⸗ maͤſigmachen. Verantwortlichkeit. Jene, bei denen die Regiſter des buͤr⸗ gerlichen Standes hinterlegt ſind, ſind fuͤr die Veraͤnderun⸗ gen, welche in denſelben gemacht werden, verantwortlich, S1. Die Hypothekenbewahrer ſind uber die Auslaſſungen verantwortlich, welche ſie ſowohl auf ihren Regiſtern, als auch auf den Zeugniſſen, die ſie geben, machen, 2197. Der Vormund und Nebenvormund ſind gegen einander fur ihre wechſelſeitige Amtsfuͤhrung verantwortlich, 415. Die Er⸗ ben des Vormundes ſind nur fuͤr deſſen Amtsfuͤhrung ver⸗ antwortlich, 419. Der neue Gatte der Frau, welche Vor⸗ munderin iſt, iſt ſolidariſch mit ihr fuͤr ihre Amtsfuͤhrung verantwortlich, 395 und 396. Verbindlichkeit gemeinſchaftliche hat unter den Gläu⸗ bigern ſtatt, wenn die dem einen gemachte Bezahlung den Dieſer Genuß erſtreckt ſich nicht auf 486— e— Schuldner entladet, 117. Die Schuldner ſind ſoli⸗ dariſch, wenn einer unter ihnen zur Bezahlung des Ganzen kann angehalten werden, 1200. Die gemeinſchaftliche Ver⸗ bindlichkeit wird nicht vermuthet, 1202. Die gegen einen der ſolidariſch Verbundenen gemachten Verfolgungen unter⸗ brechen die Verjaͤhrung in Hinſicht auf alle, 1206. Wenn einige der gemeinſchaſtlich verbundenen Schuldner zahlungs⸗ unfaͤhig werden, muͤßen die andern fuͤr ſie bezahlen, 1215. Die gemeinſchaftliche Verbindlichteit macht die Verbindlichkeit nicht untheilbar, rar9. Die Mitgeſellſchafter ſind nur in den Handlungsgeſellſchaften ſolidariſch, 1862. Der zweite Gatte einer Frau, die die Vormuͤnderin ihrer Kinder erſter Ehe iſt, iſt ſolidariſch mit ſeiner Frau über die Vormundſchaft verantwort⸗ lich, 396. Die Miterben ſind ſolidariſch füͤr die Stöbrungen⸗ welche einer von ihnen aus einer der Theilung vorhergegan⸗ genen urſache zu ertragen hat, verantwortlich, S84. Perbindlichkeit(die) zu geben hat jene aufzubewahren und abzuliefern zur Folge, 1136. Sie iſt erfullt, wenn von un⸗ beweglichen Guͤtern die Rede iſt, durch die Uebergabe der Schluͤſel und Urkunden, 1606. Wenn von beweglichen Gegenſtuͤnden die Rede iſt, ſo wird ſie durch die wirkliche Uebergabe erfuͤllt, 1606. Die Verbindlichkeit, zu tbun oder nicht zu thun loͤßt ſich nur im Falle der Richtvollziehung von Seiten des Schuldners in Schadloshaltung auf, 1142. Die theilbare Verbindlichleit iſt jene, welche eine theilungs⸗ fähige Sache zum Gegenſtand hat, 1217. Sie muß zwiſchen dem Schuldner und Glaͤubiger vollzogen werden als wenn ſie untheilbar wäre, 1220. Jeder der Verpflichteten iſt es fur das Ganze der untheilbaren Verbindlichkeit, 1222. Der Erbe deſſen, der eine untheilbare Obligazion ſchuldig iſt, zann, wenn er vorgeladen worden, eine Zeitfriſt begehren⸗ um ſeine Miterben in den Prozeß zu ziehen, 1225. Die nicht vollzogenen Verbindlichkeiten, oder jene, deren Voll⸗ ziehung verſpaͤtiget worden, geben zur Schadloshaltung Ur⸗ ſache, 1147. Die Verbindlichkeiten, deren Vollziehung ge⸗ fodert wird, mäßen bewieſen werden, 1315. Das Eigen⸗ thum wird durch die Wirkungen der Verbindlichkeiten erwor⸗ ben, 711. Die Verbindlichkeit wird durch gleichgeſtellte Abrechnung, durch Zuſammenſchmelzung und durch die Wir⸗ kung der Aufbebungsbedingung, durch die Neuerun g, durch Bezahlung, durch den Verluſt der Sache, durch freiwillige Ruͤckgabe, durch Zernichtung aufgehoben, 1e34. S Ueber⸗ *— ⸗ einkuͤnfte, Vertraͤge Die Verbindlichkeiten mit Wahl werden durch die Ablieferung des einen der beiden Gegen⸗ ſtaͤnde nach der Wahl des Schuldners erfuͤllt, 1189 und 1190. Dieſe Wahl hat nicht ſtatt, wenn einer dieſer Ge⸗ genſtände vor der Auslieferung zu Grunde gegangen, r193. Dieſe Verbindlichteit iſt erloſchen, wenn beide Gegenſtaͤnde ohne Verſchulden des Schuldners zu Grunde gegangen ſind, ursg. Der Glaͤubiger hat das Recht, die Hauptverbind⸗ lichkeit zu betreiben, 1223. aber er kann nicht auch zugleich die ausbedungene Strafe betreiben, es ſei denn, ſie ſei fuͤr den bloſen Verzug ausbedungen worden, 1229. Beding⸗ nißweiſe Verbindlichkeiten ſind jene, welche von einem zu⸗ kuͤnftigen oder ungewiſſen Ereigniße abhaͤngen, 1168. Sie muͤßen in dem Augenblicke, wo es gewiß iſt, daß ſich das Ereigniß in der ausbedungenen Zeit nicht zutragen werde, ihre Wirkung haben, 1176 und 1177. Die Bedingung, eine unmoͤgliche Sache nicht zu thun, zernichtet die Verbindlich⸗ keit nicht, 1173. Die unter einer gewalthabenden Bedin⸗ gung eingegangene Verbindlichkeit von Seiten deſſen, der ſich verbindet, iſt nichtig, 1174. Aus Uebereinkunft entſte⸗ hende Verbindlichkeiten, 1101. S. Uebereinkuͤnfte, Per⸗ traͤge. Perbrechen(die) geben urſache, die Schenkungen unter Le⸗ benden zuruͤck zu rufen, wenn der Schenknehmer ſich gegen den Schenkgeber ſchwer vergangen hat, 265. Sie machen den urheber gegen jenen, der ſie erträgt, verantwortlich, 1332 Die Aeltern, Lehrer, Handwerksmeiſter e. ſind fuͤr die Verbrechen verantwortlich, die ihre Kinder, Geſinde, Zoͤg⸗ linge und Lehrjungen begehn, 1334. Der Eigenthömer ei⸗ nes Dhiers oder wer ſich deſſelben bedjent, iſt fuͤr den von demſelben angerichteten Schaden verantwor lich, 1385. Der Eigenthuͤmer eines Gebaͤudes haftet füͤr den Schaden, der durch den Verfall deſſelben, wenn er ſich aus Mangel an Unter⸗ haltung oder Fehler in dem Vauweſen zuträgt, verurſacht ſacht wird, 1386. Verdammung(die) zum Todte wird in den Sterbeurkunden nicht angefuͤhrt, 35. Eine koͤrperliche oder entehrende Strafe ſchlietzt von der Vormundſchaft aus, 443. Eine entehrende Strafe iſt eine Urſache zur Eheſcheidung, 232. Eine den buͤrgerlichen Todt zur Folge habende Strafe lößt die Ehe auf, 227. Eine Verdammung wegen Nichterſcheinung hat den bürgerlichen Sodt erſt nach fuͤnk Jahren zur Folge, 27. Jene, welche der buͤrgerlichen Rechte beraubt, bat den buͤr⸗ gerlichen Todt zur Folge, 22. Perfälſchung in den urkunden des buͤrgerlichen Stundes gibt Urſache zur Entſchaͤdigung, 52. Perfuͤglicher Antheil der Guͤter, Die Freigebigkeiten durch Schenkungen unter Lebenden oder Teſtamente koͤnnen die Haͤlfte der Guͤter des Verfuͤgenden nicht uberſteigen, wenn er bei ſeinem Abſterben ein rechtmaͤßiges Kind hinterlaͤßt; nicht das Drittel, wenn er zwei hinterläͤßt; nicht das Vier⸗ tel, wenn er drei oder mehrere hinterlaͤßt, 913. Sie kon⸗ nen die Haͤlfte der Guͤter nicht uberſteigen, wenn er in Ab⸗ gang von Kindern aufſteigende Verwanden in beiden Lini⸗ en, und drei Viertheile nicht, wenn er ſolcher nur in einer Linie hinterläßt, ors. Sie koͤnnen aus ſeinem ganzen Ver⸗ moͤgen beſtehn, wenn er weder Abkoͤmmlinge noch aufſtei⸗ gende Anverwande hinterläͤßt, o16. Periährung(die) der Strafe ſetzt den wegen Nichterſchei⸗ nung Perdammten nicht wieder in ſeine buͤrgerliche Rechte ein, za. Die Veriaͤhrung iſt ein Mittel, das Eigenthum zu erlangen, 712. Sie tilgt die Verbindlichkeiten, 1234. ſo wie die Privilegien und Hypotheken, 2rs0. Sie hat ſtatt gegen die Einſchreibungen, die nach einem Verlauf von zehn Jahren nicht ſind erneuert worden, 2164. Sie kann immer eingeworfen werden, wenn man nicht darauf ausdruͤcklich oder ſiillſchweigend verzichtet hat, 2224. Man kann nur auf eine erworbene Verjaͤhrung Verzicht leiſten, a220. Man kann das, was nicht in dem Handel iſt, nicht verjaͤh⸗ ren, a226. Um zu verjaͤhren muß man einen nicht unter⸗ brochenen, ruhigen, oͤffentlichen und unzweideutigen, auf den Eigenthumstitre gegruͤndeten Beſitz haben, 2229. Die⸗ jenigen alſo, welche für einen andern beſitzen, veriaͤhren niemals, 2236. Die Verjaͤhrung kann unterbrochen wer⸗ den, 2242. und zwar natuͤrlich durch die Unterbrechung von mehr als einem Jahre in dem Genuß der Sache, 2243. oder buͤrgerlich durch eine Vorfoderung oder gerichtliche Vor⸗ ladung, 2244. Die PVerjahrung laͤuft gegen alle Perſonen, 2251. ausgenommen zwiſchen EShegatten, 2263. ausgenom⸗ men anch noch gegen Minderjaͤhrige und Unterſagte, 2262. vorbehaltlich der Veriährung der Ruͤckſtaͤnde und Zinſe durch fuͤnf Jahre, welche gegen die Minderjährigen und Unter⸗ ſagten lauft, a27s. Die Veriaͤhrung wied nach Tägen und nicht nach Stunden gezͤhlt, 260. Dis dreiſſafährige Ver⸗ jhrung hat gegen alle ſachliche oder perſonliche Rechtsklagen ſtatt, 2262. Jene von zehn Jahren entladet die Baumei⸗ ſter und Unternehmer von der Gewaͤhrleiſtung großer Werke, die ſie unternommen haben, 2270. Sie bot zum Vortheil des redlichen Kaͤufers ſtatt, wenn der Eigenthuͤmer in dem Bezirke des Appellazionsgerichtshofes, wo das unbewegliche Gut liegt, wohnt, im entgegen geſetzten Falle verjährt man erſt nach zwanzig Jahren, 2365. Die ſechsmonathliche Ver⸗ jährung hat ſtatt gegen die Arbeiter, Gaſtgeber, Gaſtwirthe, Meiſter und Lehrer, 2271. Jene von einem Jahre gegen die Aerzte, Gerichtsdiener, Kaufleute, Geſinde, c. 2272. Jene von zwei Jahren gegen die Sachwalter wegen beendig⸗ ten Rechtsbaͤndeln, 2273. Nach zweien Jahren ſind die Gerichtsdiener der ihnen anvertrauten Schriſten entladen, 2276. Die Ruͤckſtaͤnde, Zinſe, Haußmiethe ꝛc. verjähren ſich durch fuͤnf Jahre, 2277. Die Richter und Sachwal⸗ ter ſind ihrer Schriften fuͤnf Jahre nach dem gefaͤllten Urtheile entladen, 2276. Die Befugniß eine Erbſchaft an⸗ zunehmen oder abzulehnen verzähet ſich durch die laͤngſte Verjaͤhrung unbeweglicher Rechte, 789. Die Befugniß, welche die Glaͤubiger haben, die Lrennung des Erbtheils zu begehren, wird fuͤr bewegliche Gegenſtunde durch drei Jahre verjaͤhrt, 380. Perkauf(er) kann durch eine öffentliche urkunde oder un⸗ ter Privatunterſchrift geſchehen, 1682. Der Preiß davon muß von den Partheien beſtimmt werden, 159r. Das Ver⸗ ſprechen des Verkaulfes gilt fuͤr den Verkauf, 1889. Alle, denen es das Geſetz nicht unterſagt, koͤnnen kaufen oder verkaufen, 1594. Die Minderjaͤhrigen und Bevollmächtig⸗ ten, die Verwalter und öffentlichen Beamten der National⸗ gůter fönnen die Guͤter vicht kaufen, wovon ſie die Ver⸗ waltung haben, 15906. Der Vormund kann die Guͤter ſei⸗ nes Muͤndels nicht kaufen, 450. Er kann ſie ohne Ermaͤch⸗ tigung des Familienrathes nicht verkaufen, 484. Der Mann kann die unbeweglichen Guͤter der Frau ohne ihre Einwil⸗ ligung nicht veraͤußern, 1429. Die Frau kann ihre para⸗ vhernalguͤter ohne ihres Mannes oder gerichtliche Ermaͤch⸗ tigung nicht verkaufen, 1576. Alles, was in dem Handel iſt, kann von jenem verkauft werden, der der Eigenthuͤmer davon iſt, 1693. Der Verkaufer muß die verkaufte Sache ausliefern, und dafuͤr Gewähr leiſten, 1603. Die Auslie⸗ 490 ferungskoſten liegen ihm zur Laſt, 1603. Seine Gewaͤhrlei⸗ ſtung hat die Ausweiſung zum Gegenſtand, 1626. und die verborgenen Maͤngel der Sache, die er nicht erklaͤrt hat, 1641. Der Verkauf kann unter andern durch die Ausuͤbung der Befugniß des Ruͤkkaufes zernichtet werden, 1659. auch wegen Verletzung von mehr als ſieben Zwölftel, 1684. Eine mehreren gemeinſchaſtliche und nicht leicht theilbare Sache muß an den Meiſtbiethenden verkauft werden, 1686. Bei dem Verkaufe eines Schuldtiters wird die Ausliefe⸗ rung durch die Uebergabe des Titers bewirkt, 1669. Der Verkauf, den ein Erbe von ſeinen Erbſchaftsrechten gemacht hat, hat von ſeiner Seite die Annahme der Erbſchaft zur Folge, 780. S. Gewaährleiſtung, Ausweiſung, Per⸗ letzung, Perſteigerung, Verbindlichkeiten des Rau⸗ fers und Verkaͤufers, Aufhebung. Der gezwungene Verkauf kann nur in Kraft einer beglauhten Urkunde ge⸗ richtlich betrieben werden, 2213. S. gezwungene Aus⸗ weißung. Perkaufsgewaͤhrleiſtung wird von dem Verkäufer gelei⸗ ſtet, ohne daß davon in dem Verkaufvertrage die Rede iſt, 626. Und wenn auch geſagt worden, daß der Verkaͤufer gar keiner Gewaͤhrleiſtung unterworfen ſei, ſo muß er in dem Falle der Ausweißung den Verkaufpreiß zuruͤckerſtat⸗ ren, es ſei denn der Kaͤufer habe die Gefahr gekannt, oder er habe auß ſeine eigene Gefahr gekauft, r629. Dieſe Ge⸗ waͤhrleiſtung hat unter Miterben ſtatt, a80. werkundigung(die) der Geſetze macht dieſelbe von dein Augenblicke an, wo ſie bekannt ſein kaun, exekutoriſch, 1. Es muͤſſen derſelben vor Abſchließung der Heurath zwei mit Beobachtung eines achttgigen Zwiſchenraums ge⸗ macht werden, 63. Sie muͤſſen an dem Orte gemacht wer⸗ den, wo jede der Partheien ihren Wohnſitz hat, 166. Der Beamte des buͤrgerlichen Standes kann die Heurathsur⸗ kunde nicht niederſchreiben, es ſei ihm denn von dem Be⸗ amten des buͤrgerlichen Standes jeder Gemeinde, wo die Verkuͤndigungen geſchehen ſind, ein Zeugniß einhaͤndigt worden, wodurch bewäͤhrt wird, daß keine. Einwendung ſtatt hat, 69. Die Heurath kann vor dem dritten Tage nach jenem der zweiten Verkundigung, und dieſen nicht mit gezählt, nicht ſtatt haben; 64. Wenn ſolche in einem Jahre nicht ſtatt hat, kann ſie ohne neuere Verkuͤndigun⸗ gen nicht abgeſchloſſen werden, 65. Die Heurat hsver kundi⸗ 451 gungen der Soldaten geſchehen an dem Orte ihres letzten Wohnſitzes und werden dann zwanzig Dage lang auf die Tagesordnung des Korps, zu dem ſie gehoren, geſetzt, 94. Verlehnung. Es gibt zwei Arten derſelben, jene zum Ge⸗ brauch, das iſt, jene der Dinge, die durch den Gebrauch nicht zu Grunde gerichtet werden, und jene der Aufzehrung, das iſt, jene der Dinge, die durch den Gebrouch aufge⸗ zehrt werden, 1874. Jene zum Gebrauch iſt weſentlich unentgeldlich 1376. Alles, was im Handel iſt, kann der Gegenſtand davon ſein, 1378. Der Lehner kann die ge⸗ lehnte Sache nur zu dem durch die Natur oder durch Ueber⸗ einkunft beſtimmten Gebrauche anwenden, 1880. Er kann ſie nicht zum Erſatz fuͤr das, was der Lehner ihm ſchuldig iſt, zuruͤck behalten, 1886. und dieſer kann ſie nicht vor der ausbe⸗ dungenen Zeit, oder ehe ſie zu dem Gebrauch, fuͤr den ſie beſtimmt worden, gedient hat, zurucknehmen 1888. Der Verlehner iſt fuͤr den dem Lehner durch die verborgene Maͤngel der Sache verurſachten Schaden verantwortlich, wenn er ihm, da er ſie kannte, keine Nachricht davon ge⸗ geben hat, 1891. Die Aufzehrungslehnung macht den Leh⸗ ner zum Eigenthuͤmer der geliehenen Sache, 1893. Die Verbindlichteit einer Lehnung in Geld beſteht immer nur in der geliehenen Summe von Muͤnze, rsos. die der Leh⸗ ner zur ausbedungenen Zeitfriſt zuruͤck geben muß, 1902. Der Verlehner iſt fuͤr die verborgenen Maͤngel, die er kennt, verantwortlich, 1898. Fuͤr bloße Darleihung koͤnnen Zinſe ausbedungen werden, 1906. Der Betrag ausbedunge. ner Zinſe muß niedergeſchrieben werden, 1907. Der Leh⸗ ner, der Zinſe bezahlt hat, die nicht ausbedungen waren⸗ kann ſie aut keine Art zuruͤchbegehren, 1906. Perletzung(die) verdirbt die Uebereinkuͤnfte nur in gewiſſen Vertraͤgen, 1113. Sie gibt zur Aufhebung dem Min⸗ derjaͤhrigen zum Beſten Urſache, 1305. Jene von mehr als einem Viertel gibt Urſache zur Theilungsaufhebung zwi⸗ ſchen Miterben, 387. und jener, die von aufſteigenden Ver⸗ wanden gemacht worden, 1079. Die Verletzung von mehr als ſieben Zwölftel gibt dem Verkäufer das Recht, die Aufhebung des PVerkaufs zu begehren, 1679. Dieſe Aufhe⸗ bung hat zu Gunſten des Kaͤufers nicht ſtatt, 1683. Die Verletzung giht zur Aufhebung eines Tauſches nicht An⸗ laß, 1706. Perluſt Qer) Verluſt einer Sache ohne Verſchulden des 492— 0— Schuldners gibt zur Aufhebung der Verbinblichkeit ur⸗ ſache, 1302. Vermaͤchtniſſe(die) ſind beſondere, allgemeine, unter Uni⸗ verſaltitel, 1002. Sie koͤnnen von dem Erben, der zu ei⸗ ner Verlaſſenſchaft koͤmmt, gefordert werden, ſie ſeien ihm dann als Voraustheil oder auſſer ſeinem Antheil oder mit Freiſprechung von dem Wiedereinbringen, vermacht worden, s43. Sind von dem Wiedereinbringen ausgenommen jene, die dem Sohne des Ekbfaͤhigen gemacht worden, 347, oder ſei⸗ nem Vater, 348, oder ſeiner Gattin, 349. Die Vermaͤcht⸗ niſſe können immer auf den verfuͤglichen Antheil herunter⸗ geſetzt werden, 920. Sie werden vor der Schenkung unter Lebenden herunter geſetzt, 923. Das Vermaͤchtniß iſt nich⸗ tig, wenn der mit Vermaͤchtniß Bedachte den Teſiirer nicht uͤverlebt, 1030. Wenn die vermachte Sache noch bei Lebzeiten des Seſtirers ganzlich zu Grunde gegangen iſt, roa. und wenn der mit Vermächtniß Bedachte dieſelbe ablehnt, 1043. Vermächtniſſe unter beſonderer Benennung ſind von dem Tage des Ubſterbens des Leſtires ſchuldig, rorg. Die Erben des Teſtirers muͤſſen ſie entrichten, 1017. oder der Univerſalerbe, o09. oder jeuer unter Univerſaltitel, 1o13. Wenn das Vermuaͤchtniß in einer unbeſtimmten Sache beſteht, ſo kann manſſie nicht von der beſten äber auch nicht von der ſchlechteſten Gattung geben, 1022. Das Vermaͤchtnit einer Leibrente oder eines Nahrungsgehaltes muß von dem Uni⸗ verſalerben oder jenem unteruniverſalbenennung der Nutznieſ⸗ ſung entrichtet werden, 10. Jenes unterniverſalbenennung iſt das Vermächtniß eines Antheils der verfuglichen Guͤter, 1019. Es muß durch die Erben oder den Univerſalerben ausgeliefert werden, 1011. Es verbindet zu den Schulden und Laſten der Verlaſſenſchaft zugleich mit den Erben und hypotheka⸗ riſch für das Ganze, 1o1z. Das allgemeine Vermuͤchtniß iſt jenes aller Guͤter des Teſtirers, 1003. Es muß von den Erben ausgeliefert werden, 1009. Es verbindet zu den Schulden und Laſten der Verlaſſenſchaft zugleich mit den Erben und hypothekariſch fuͤr das Ganze, 1009. vermiſchung(die) wird dulech Tilgung der zweien Schuld⸗ rirer deſſen, der zualeich Schuldner und Glaͤubiger iſt, be⸗ wirkt, 13o. Sie kömmt dem Buͤrgen des Schuldners zum Vortheil, 1301. Hermogen,(wirkliches) der Guͤtergemeinſchaft, was es in ſich begreift, 1ao1. Wie es getheilt wird, 1464 und folg. S 493 Vermuthung(die) der Abweſenheit. Das Lribunal erſter Inſtanz thut Vorſicht fuͤr die Verwaltung der Guͤter der Perſonen, deren Abweſenheit vermuthet wird, 112. Ver⸗ muthungen ſind Folgen, die man aus einer bekannten auf eine unbekannte Thatſache herleiten fann, 1349. Ge⸗ ſetzliche Vermuthungen ſind jene, welche das Geſetz mit ge⸗ wiſſen urkunden oder gewiſſen Thatſachen verbindet, 1350. Sie ſprechen von allem Beweiße frei, 1362. Die durch das Geſet nicht aufgeſtellten Vermuthungen muͤſſen nur uf ſarke Beweiſe angenommen werden, 1383. Perpflichtungen, die ſich ohne Uebereinkunſt bilden. Die Einen entſtehen aus der Macht des Geſetzes, die andern aus den ſtillſchweigenden Vertraͤgen, Verbrechen oder un⸗ vorſichtigen Verbrechen, 1970. Verſchwägerte im Grade von Bruder und Schweſter kön⸗ nen einander nicht heurathen, 162. Perſchwender. Es iſt ihnen verbothen, irgend eine Handlung eines Eigentbuͤmers ohne die Gegenwart eines Beiſtandes, der ihnen von dem SLribunal ernennet worden, zu ver⸗ richten, 513. Perſprechen. Das Verſprechen oder eine Handſchrift un⸗ ter Privatunterſchrift muß wenigſtens von einem Gutſcheine oder Guth eiſſung, welche ganz in Buchſtaben die Summe oder den Betrag der Sache gusdruͤcken und von der Hand desienigen geſchrieben ſein, der den Schein unterſchrieben hat, 1326. Perſteigerung. Der Vormunder muß die nicht beibehalte⸗ nen Geräthſchaften ſeines Muͤndels, 462. ſo wie deſſen Göter, 459. und der Erbe unter der Wohlthat der Auf⸗ nahme jene der Perlaſſenſchaft auf Verſteigerungen ver⸗ Auſſern, 306. Sie iſt dem Tribunal des Orts, wo die Verlaſſenſchaft vffen geworden, unterworfen, g22. Sie ge⸗ ſchieht, wenn die unbeweglichen Guͤter nicht konnen ge⸗ maͤchlich vertheilt werden, sa7 oder wenn ein Stuck Gut ſich vorfindet, das keiner der Miterben nehmen will, 1686. Auswaͤrtige werden nothwendig darzu berufen, wenn unter den Theilhabern Minderjaͤhrige ſind, 1687. oder Abweſende, 833. Alsdaun geſchieht ſie vor Gericht 339. Zweitere Ver⸗ ſteigerung. Nach dem Verkaufe eines unbeweglichen ver⸗ pfändeten Gutes kann jeder Gläubiger, der eine Hypo⸗ tbeke darauf bat, waͤhrend den vierzig Tagen nach der ge⸗ 494— 5— richtlichen Anzeige, die ihm davon hat muͤſſen gemacht wer⸗ werden, ein Zehntel weiter ſteigern, 2185. vertrag,(der) iſt eine Uebereinkunft, durch die man ſich zu etwas verbindet, 1101. Er iſt beiderſeitig, wenn die Verbindlichteit gegenſeitig iß, 1112. Er iſt Tauſchvertrag, wenn jede Parthei ſich verbindet, eine Sache zu thun, die als Gegenwerth deſſen angeſehen werden kann, wad man für ſie thut, 1104. Er iſt einſeitig, wenn ſich nur eine Partbei gegen die andere verbunden hat, r103. Jeder Ver⸗ trag muß eine Uurſache haben, 1126. Hat er keine, oder eine falſche oder unerlaubte, ſo iſt er nichtig, 1131. Der unentgeldliche oder wohlthaͤtige iſt, in welchem eine der Partheien der andern umſonſt einen Gefallen erweißt, 1105. Der laͤſtige iſt, der jede Parthei zu etwas verbindet, 1106. Der Verſicherungsverttag iſt ein gewagter nach den See⸗ geſetzen zu beurtheilender Vertrag, 1964. Der Miethungs⸗ vertrag, S. Miethung, 1703. Der Heurathsvertrag iſt aller Uebereinkuͤnfte, die weder den Sitten noch den Ge⸗ ſetzen zuwider ſind, empfänglich, 1387. Er laͤßt einige Veräͤnderungen in den Gegenſcheinen, welche unten an den Urſchriften des Vertrags heigefugt ſind, zu, 1396. Er kann nach der Abſchließung der Heurath nicht mehr ver⸗ zndert werden, 1395. Er kann nach der Wahl der Par⸗ theien entweder unter der Ausſteuerverordnung oder jener der Guͤtergemeinſchaft ſtehen, 1391. Es iſt erlaubt, ſich der Ausſteuerverordnung nicht zu unterwerfen, oder ſich ohne Guͤtergemeinſchaft zu verheuratben oder von Guͤtern ge⸗ trennt zu leben, 1329. Der Heurathsvertrag ohne Guͤter⸗ gemeinſchaft gibt der Frau die Verwaltung ihrer Guͤter nicht, 1630. Die Klauſel der Guͤtertrennung gibt ihr die Verwaltung, 1536. Die Verwanden der Gatten, ja ſogar Fremde koͤnnen ihnen das ganze Vermoͤgen oder einen Theil deſſelben, das ſie bei ihrem Abſterben hinterlaſſen, ſchenken, 1092. Geſellſchaftsverträge ſind jene, kraft welcher man etwas in die Semeinſchaft gibt, 1832. Gewagte Vertraͤge hoͤngen von einem ungewiſſen Ereigniſſe ab, 1964. Still⸗ ſchweigende Vertraͤge ſind willkuͤhrliche Handlungen der Menſchen, aus denen einige Verbindlichkeit entſpringt, 1371. Jener, der freiwillig das Geſchaͤft eines andern verwaltet⸗ hat alle Verbindlichkeiten eines Bevollmaͤchtigten auf ſich, Wer empfängt, was man ihm nicht ſchuldig iſt, iſt pu Wiedererſattung verdunden, 1376. Hat er es unredli⸗ + w——* cher Weiße empfangen, ſo muß er die Hauptſumme, Zin⸗ ſen und Fruͤchte zuruckgeben, 137. Hat er redlicher Weiſe empfangen, ſo muß er nur die Sache oder den Preiß, um welche er ſie verkauft hat, wieder erſtatten, 1320. Die Ver⸗ trage(transactions) muͤſſen ſchriftlich verfaßht werden, 044. Gie hindern die gerichtlichen Verfolgungen des oͤffentlichen Amtes nicht, 2046. Der von einem der Bethei⸗ ligten gemachte Vertrag hindert die andere nicht, 2051. Sie beſchränken ſich in ihrem Gegenſtande, 2043. Sie können wegen einem rechtlichen Irthum oder wegen Verletzung nicht angegriffen werden 2092. aber ſie können aufgeloͤßt werden, wenn in der Perſon oder in der Streitigkeit ein Irthum obwaltet vder Gewaltthätigkeit ſtatt hatte, 2053. Auf falſche Schriften gegruͤndete Verträge ſind nichtig 2054. auch jene, die ſich auf einen durch ein Urtheil beendigten Rechts⸗ handel gruͤndeten, von welchem nicht alle Partheien Kennt⸗ niß hatten, 2056. Der Rechnungsfehler in einer Rechnung muß verbeſſert werden, 2055. Der Vormund kann ohne Ermaͤchtigung des Fumilienrathes nicht unterhandeln, 467. Die Ehegatten, welche ihre Ehe mit beiderſeitiger Einwil⸗ ligung auflößen wollen, können uͤber ihre jederſeitige Rechte mit einander Vertrag abſchließen, 297. Verwaltung. Der Gatte hat jene der Guͤtergemeinſchaft 142r, Der Ausſteuerguter, 1549, Der perſonlichen Guͤter der Frau 1423. Die Frau hat jene der Parapbernalguter 1376. Der Mann hat die einſtweillige Verwaltung waͤh⸗ rend der Klage auf Eheſcheidung, 267. jene, die während der Betreibung der Unterſagung ſtatt haben kann, 49. Sie hoͤrt bei der Ernennung eines Vormundes auf s65. Verwanden(die) in aufſteigender Zinie haben Recht auf die Nahrungsmittel, 20. In Ermangtung der Ael⸗ tern muß der ehrfurchtsvolle Akt an Sie gerichtet werden, 150. In Ermanglung der Mutter haben ſie die Aufſicht uͤber die Kinder eines Abweſenden, 142. Ihnen wird vor allen Verwanden die Vormundſchaft uͤbertragen, 402. Sie erben ihre ohne Kinder oder Geſchwiſter verſtorbene Abkömm⸗ linge, 746. Sie können ſich mit ihren Abkoͤmmlingen nicht verbeurathen, 161. Die Verwanden machen den Familien⸗ rath zuſammen berufen, um dem älternloſen Minderjäh⸗ rigen einen Vormund zu nennen, 406. Sie maͤſſen zu ſechs in dem Familienrath ſein, 407. Jeder Verwande kann die Anterſagung ſeines Verwanden begebren, 490. Die Naͤhe — 496— 6— der Verwandſchaft zählt nach Graden, 737. Die leiblichen Verwanden theilen bei einer Erbſchaft in beiden Linien, die halbbuͤrtigen nur jede in ihrer Linie, 733. Die Seitenver⸗ wanden erben in Ermanglung von Abkoͤmmlingen oder auf⸗ ſteigenden Verwanden der Geſchwiſter des Verſtorbenen, 763. Die Verwanden uͤber den zwoͤlften Grad hinaus er⸗ ben nicht, 756. verrveigerung der Gerechtigkeit gibt Urſache den Richter, welcher ſich derſelben ſchuldig macht, gerichtlich zu belan⸗ gen. 4. verzichtleiſtung(die) auf die Gutergemeinſchaft iſt der Frau und ihren Mitbetheiligten erlaubt, 1453. Sie muß in den drei Monathen und vierzig Tagen, welche auf das Abſterben des Mannes folgen, geſchehen, 1457. Allein ſie iſt der Frau, welche eine Aufnahme gemacht hat, immer erlaubt, ſo lange ſie ſich nicht in die Güter der Gemein⸗ ſchaft gemiſcht hat, 1439. Sie iſt der Wittib unterſagt, welche Geräthſchaften der Guͤtergemeinſchaft verheimlicher hat, r460. Die verzichtleiſtende Frau verliert alle ihre Rechte auf die Guͤter der Gemeinſchaft, r492. Sie uͤbt nur ihre eheliche Zuruͤcknahme aus, 1493. Sie iſt von allem Bei⸗ trag zu den Schulden der Guͤtergemeinſchaft freigeſprochen, 1494. Die Verzichtleiſtung auf eine Erbſchaft iſt allen Erben erlaubt, 779. Sie iſt den Erben unterſagt, welche Geräthſchaften der Verlaſſenſchaft verſchleudert oder verheelt haben, 792. Der Erbe hat drei Monathe und vierzig Tage, um daruͤber zu berathſchlagen, 795. Allein dieſe Befugniß verjäbrt ſich nur durch den Verlauf der Zeit, welche erfor⸗ lich iſt, um die laͤngſte Verjährung unbeweglicher Rechte zu machen, 789. Sie wird nicht vermuthet, ſie muß erwie⸗ ſen werden, ſie geſchieht auf der Gerichtſchreiherei des Tri⸗ vunals erſter Inſtanz des Ortes, wo die Guͤter liegen, 784. Der Theil des Verzichtleiſtenden waͤchſt ſeinen Miterben zu, 786. Die Gläubiger desienigen, welcher zum Nachtheil ihrer Rechte Verzicht leiſtet, koͤnnen an ſeiner Stelle empfangen, 783. Man kann auf die Verlaſſenſchaft eines Lebenden nicht Verzicht leiſten, 791. Man koͤmmt niemal durch Stelvertretung eines Erben, der Verzicht geleiſtet hat, zur Erbſchaft 787. Man kann aber jenen vertreten, auf deſſen Verlaſſenſchaft man verzichtet hat, 744. Siehe Annahme, Erbſchaften. Vieh,(das) wird angeſehen, als ſei es mit den Grundſtuͤ⸗ cken gegeben worden, zu deren Anbau es dient, 1054. Piehpacht iſt die Lehnung einer Grundanzahl von Vich, 1s00. Das dem Paͤchter auf ein Drittel gegebene Pachtvieh kann nach dieſem Drittel in Beſchlag genommen werden, wenn es ihm nicht angedeutet worden, 1813. Viehpacht zur Haͤlfte iſt jene, wo der Vervachter und Paͤchter das Vieh zur Hälfte ſellen, und Gewinn und Verluſt zur Hälfte thei⸗ len, 1818. Die dem Baumanne gegebene Viehpacht. Wenn das Vieh gaͤnzlich ohne Verſchulden des Baumanns zu Grunde gebt, ſo iſt der Verluß fuͤr den Verpachter, 1829. Die dem Pächter gegebene Viehvacht verbindet denſelben, zu Ende des Pachtes auf dem Maiexhofe Vieh von gleichem Werthe mit jenem, das er empfangen hat, zuruͤck zu laſſen, 1821. Der ſelbſt gänzliche Verluſt, den ein Zufall verurſacht hat, trift den Paͤchter, 1335. Aller Vortbeil gebört ihm zu, 1823. Die einfache Viehpacht gibt dem Verpäͤchter und Pächter, jedem gleichen Antheil an Gewinn und Perluſt, rsog. Der Pächter buͤrgt nicht fuͤr ungefähre Zufaͤlle, wenn ſie ſich nicht durch ſein Verſchulden ereignen, 1807. Vollmacht(die) iſt unentgeldlich, wenn keine entgegenge⸗ ſetzte Uebereinkunft vorhanden iſt, 1986. Eine in allgemei⸗ nen Ausdruͤcken abgefaßte Vollmacht betrift nur Handlun⸗ gen der Verwaltung, ross. Ein Bevollmaͤchtigter kann nur eine Perſon bei einem Familienrath erſetzen, 412. Die Partheien, welche nicht verbunden ſind, bei den Urkunden des burgerlichen Standes perſoͤnlich zu erſcheinen, können ſich durch einen Bevollmaͤchtigten vertreten laſſen, 36. Die Vollmachten werden in der Schreibſtube des Sribunals hin⸗ terlegt und von dem der ſie vorgelegt hat, parapbirt, 4a. Ein beſonders und in beglaubter Form Bevollmächtigter kann gegen eine Heurath Einwendungen machen, 66. Er ann die von dem Hatten eines Abweſenden eingegangene Heurgth angreiffen, 139, er kann fuͤr den auf Eheſcheidung Beklagten vor Gericht erſcheinen, 243. Eine Schenkung annehmen, 933. Die vermutblichen Erben des Abweſenden, koͤnnen wenner keine Vollmacht hinterlaſſen hat, die einsweilige Einſetzung in ſeine Guͤter von dem Lage ſeines Verſchwin⸗ dehs an begehren, 120. Wenn der Abweſende eine Voll⸗ macht hinterlaſſen hat, koͤnnen ſie dieſes Begehren erſt nach zehn verfloſſenen Jahren machen, 121. ——— —————————— ————————— 493— Poraustheil wird als eine Heutathbuvereinkunft und nicht o0— als eine Schenkung angeſehen, 1516. Er hat in Hinſicht der Frau nicht ſtatt, es ſei denn, ſie habe die Guͤtergemein⸗ ſchaft angenommen, 1516. Die Eheſcheidung, die Koͤrper⸗ trennung eroͤffnen den Voraustheil nicht, man mlß den natürlichen oder burgerlichen Todt erwarten, 1518. Ge⸗ ſchenke und Vermaͤchtniße, die unter der Benennung als Voraustheil gemacht worden, ſind dem Wiedereinbringen nicht unterworfen, 919. Indeſſen kann der zur Theilung kommende Erbe das nicht davon zuruͤckbehalten, was den verfuglichen Antheil uberſteigt, 544. Porbehalt. Der Schenkgeber kann zu ſeinem oder einés an⸗ dern Vortheil einen Vorbehalt der Nutznießung der Guter, uͤber welche er verfuͤgt, machen, 949, Die Herunterſetzung der Schenkungen unter Lebenden kann nur von jenen be⸗ gehrt werden, zu deren Vortheil der geſetzliche Vorbehalt gemacht worden, 221. Dieſer Vorbehalt betrift die Häͤlfte der Guͤter, wenn er ein Kind, oder Abkömmlinge von dem⸗ ſelben hinterlaͤßt; er betrift zwei Drittel, wenn er zwei Kinder hinterlaͤßt; er betrift drei Viertel, wenn er drei oder mebrere hinterlaßt, o1z. Er betrift die Haͤlfte des Verms⸗ gens, wenn er in Ermanglung von Abkoͤmmlingen in den bei⸗ den Linien aufſteigende Verwanden hinterläßt; er betrift nur ein Viertel, wenn er nur in einer Linie ſolche hinter⸗ laͤßt, 918. Porladung Cie) unterbricht die Verjährung, 2244. Dieſe Unterbrechung wird alß nicht geſchehen angeſehen, wenn die Vorladung zernichtet worden, 2247. Pormund. Das naturliche Kind kann ſich vor ein und zwanzig Jahren nur mit der Einwilligung eines darzu er⸗ nannten Vormundes verheurathen, 159. Pormundſchaft. Sie gehoͤrt von rechtsweaen dem uberle⸗ benden Pater oder Mutter, 390. Der Letztſterbende von den Aeltern kann einen Vormund ernennen, 397. Bei Man, gel der Aeltern und eines von ihnen ernennten Vormun⸗ des wird die Vormundſchaft den nächſten aufſteigenden Ver⸗ wanden uͤbertragen; der väterliche iſt immer dem muͤtter⸗ lichen Anverwanden des nämlichen Grades vorzuziehen⸗ zo. Sind weder Aeltern, noch ein von ihnen ernennter Pormund, noch aufſteigende Verwanden maͤnnlichen Ge⸗ ſchlechts vorhanden, ſo wird der Vormund von einem Fa. ilienrath ernennt, o3. Der Vater kann der uberleben⸗ le⸗ i, ⸗ tet⸗ ſte 7 ſet ſ. den Mutter und Vormuͤnderin einen Beiſtand ernennen, 391, Die Mutter iſt nicht verbunden, die Vormundſchaft anzunehmen, 324. Die Vormunderin Mutter, welche ſich wieder verheurathet, hat ihren zweiten Mann zum Mitver⸗ vormunde, wenn der Familienrath ihr die Vormundſchaft beibehalten hat; dieſen muß ſie deswegen zuſammen beru⸗ fen, 39 und 396. Der von dem Vater oder der Mutter ge⸗ wäͤhlte Vormund iſt nicht gehalten, die Vormundſchaft an⸗ zunebmen, gon, Der zur Ernennung eines Vormundes berufene Familienrath ſoll aus ſechs Verwanden beſtehen, der Friedensrichter ſoll den Vorſit dabei haben; der Ver⸗ wande ſoll dem Verſchwägerten in dem naͤmlichen Grade, und der naͤchſte Verwande den entferntern, und in der Ver⸗ wandſchaft ſoll der Aeltere dem Juͤngern vorgezogen werden, 407. Jeder zur Familicverſammlung berufene und nicht⸗ erſcheinende Verwande oder Verſchwaͤgerte ſoll in eine Geld⸗ ſtrafe verfallen, 413. Jedem Vormunde ſoll der Familien⸗ ratb einen Nebenvormund waͤhlen, 420. Die Richter, die Fommiſſarien und ibre Beigeordneten bei dem Kaſſazions⸗ gerichte, die Prefekten, die oͤffentlichen Beamten in einem andern Departemente als jenem, wo die Vormundſchaft ſtatt hat, 427, die Soldaten und Agenten der Regierung in den Auslande, 428, die fuͤnf und ſechszig Jahre alte Perſonen, 433, die Kranken, 434, die, ſo ſchon zwei Vor⸗ mundſchaͤften haben, 436, und jene, welche fuͤnf rechtwäſ⸗ ſige Kinder haben, ſind von Vormundſchaften frei, 436. Die Minderjaͤhrigen, die Unterſagten, andere Weiber als die Mutter und aufſteigende Verwandinnen, und die, wel⸗ che einen wichtigen Prozeß mit dem Minderzaͤhrigen haben, ſind darzu unfahig, za2. Sind von der Vormundſchaft ausgeſchloſſen Leute von einem bekanntlich ſchlechten Be⸗ tragen, und deren Amtsfuͤhrung von Unfaͤhigkeit oder Un⸗ treue zeuste, 4aa. Der Vormund muß als guter Familien⸗ vater verwalten, 450. Wenn Siegel angelegt waren, muß er ſie in den zehn Tagen nach ſeiner Ernennung abnehmen laſſen, 451. Er muß den neberſchuß der Einkuͤnfte des Minderiaͤhrigen anlegen, 456. Er kann ohne Ermaͤchtigung des Familienrathes fuͤr den Minderjaͤhrigen weder verauſ⸗ ſern noch Anleihen machen, 457. Er kann eine dem Muͤn⸗ del zugefallene Erbſchaft weder annehmen noch ablehnen, a6r. Fuͤr ihn keine Vertraͤge machen, 2046 und 467. Je⸗ Ji2 500— 0— der Vormund muß bei Niederlegung ſeines Amtes Rech⸗ nung ſtellen, 469. Er kann vor Genehmiguns ſeiner Rech⸗ nung mit ſeinem Muͤndel keinen guͤltigen Handel ſchließen, 472. Er kann von ihm nichts, ſelbſt durch Teſtament nichts empfangen, 907. Es wird ein Vormund fuͤr die Vollzie⸗ hung einer Schenkung unter Vorbehalt der Wiedererſtat⸗ tung ernennt, 1065 und 1056. S. Vormundſchaftsrech⸗ nung, Samilienrath, Webenvormund. Die dienſtwil⸗ lge Vormundſchaft iſt jenem erlanbt, der keine Kinder hat und an Kindesſtatt annehmen will, 361. Ein Gatte kann ohne die Einwilligung ſeines Mitaatten nicht dienſtwilliger Vormund ſein, 362. Die dienſtwillige Vormundſchaft kann nur gegen ein Kind, das weniger als fuͤnfzehn Jahre alt iſt, ſtatt haben; ſie verbindet es zu ernaͤhren, zu erzieben und es in den Stand zu ſetzen, ſich ernaͤhren zu können, z5g. Der dienſtwillige Vormund kann ſeinen Muͤndel fuͤnf Jahre nachher in der Vorherſehung ſeines Abſterbens an Kindesſtatt annehmen, 366. Sonſt kann er es nur bei der Großjabrigkeit des Kindes, 368. Der dienſtwillige Vor⸗ mund, welcher die Verwaltung einiger Guͤter des Muͤndels hat, muß Rechenſchaft davon gblegen, 370. wormundſchaftsrechnung(die) muß bei eintretender Groß⸗ jaͤhrigkeit oder Enrlaſſung abgelegt werden, a69. Auf Koͤ⸗ ſten des Minderjaͤhrigen, 471. Jeder Vertrag zwiſchen dem Vormunde und dem großjaͤhrig gewordenen Muͤndel wuͤrde nichtig ſein, wenn dieſe Rechnung nicht wenigſtens zehn Tage vorher wurde abgehoͤrt und geſchloſſen worden ſein, 72. W wachſamkeit. Die Handlungen der Wachſamkeit und Ver⸗ waltung der Cuter einer Erbſchaft haben den Antritt der⸗ ſelben nicht zur Folge, 779. waͤlder(die) ſind nur in ſo ferne beweglich, als ſie abge⸗ hauen ſind, S21. Der Mutnießer derſelhen iſt verbunden, die Ordnung und die Anweiſung der Holzſchlaͤge zu befol⸗ gen, 590. waſſer. Die tiefer liegenden Guͤter muͤben das von den hö⸗ hern narürlich herabfließende Waſſer aufnehmen, 640. Wer auf ſeinem Grundſtuͤcke eine Quelle hat, kann ſich derſelben ach ſeinem Gurdünken bedienen, wenn der Eigenthuͤmer es niederer liegenden Grundſtckes kein Recht darguf ent⸗ eder durch Urkunde oder Verjuͤhrung erbalten hat, 61. ener, deßen Eigentbum ein laufendes und nicht als Staats⸗ „— gefuͤlle erklaͤrtes Waſſer begrenzt, kann ſich deſſen bei dem Voruͤberfluß bedienen, 644. Weib, ehebrecheriſches das) kann zu einer Einſperrung im Zuchthauße durch das Urtheil, welches die Eheſcheidung ausſpricht, verdammt werden, 299. Weioſtrich. Der Eigenthuͤmer, welcher ſein Gut einſchließt, verliert ſein Recht an dem Weidſtriche nach Verhaͤltniß ſei⸗ ner Einſchließung, 648. Wettung(die) iſt eine Art von gewagtem Vertrage, 19649. Man hat keine Rechtsklage auf Bezablung einer Wet⸗ tung, 1965. Wiederaufbauung. Weder der Eigenthuͤmer noch e Nutz⸗ nießer ſind gehalten, wieder aufzubauen, was aus Alterthum zuſammen gefallen iſt, 607. Wiedereinſetzung(die) gibt zu koͤrperlichem Zwange wegen Verlaſſung eines Grundſtuͤckes, die das Sribunal verord⸗ net hat, Urſache, z060. Wiedererſtattung. Die Aeltern koͤnnen ihren Kindern mit dem Auftrag der Wiedererſtattung zum Vortheil der Kinder dieſer Schenknehmer Geſchenke machen, 1048. Die naͤmliche Verfuͤgung iſt unter Geſchwiſtern erlaubt, 10 49. Allein in allen Faͤllen ſind dieſe Verfuͤgungen nur in ſo ſerne guͤltig, als ſie zum Vortheil der ſchon gebohrnen oder noch zu zeugen⸗ den Kinder des Beauſtragten gereicht, 1060. Dieſe Ver⸗ fuͤgungen muͤßen durch die ſchriftliche Uebertragung auf das Hypothekenregiſter offenkundig gemacht werden, 1096. Nach dem Abſterben des Schenkgebers läͤßt der Beſchenkte Aufnahme machen, 1059. und laͤßt die beweglichen Guͤter oͤffentlich verſteigern, 1062. Die meübles meublants wer⸗ den nicht verkauft, ſie werden in Natur wieder zuruͤckge⸗ geben, 1063. Das Vieh und die Ackergeraͤtbſchaften wer⸗ den geſchaͤtzt, und der mit Wiedererſtattung Belaſtete iſt nur den Abſchaͤßungspreiß zuruͤck zu geben verbunden, 1064. Die wegen Wiedererſtattung gemachte Schuld iſt der Ge⸗ genabrechnung nicht unterworfen, 1293. Die Wiedererſtat⸗ tung des Heurathsgutes kann bei Aufhebung der Guͤterge⸗ meinſchaft von dem Ehemanne unverzuͤglich begehrt werden, wenn die Ausſteuer in unbeweglichen, oder durch den Heu⸗ rathövertrag nicht abgeſchaͤtzten beweglichen Guͤtern beſteht, 1564. Sie kann erſt ein Jahr nach Aufbebung der Guͤter⸗ gemeinſchaft begehrt werden, wenn ſie in einer Summe Geldes oder ahgeſchaͤtzten beweglichen Gegenſänden he⸗ 205— 65— ſteht, 1665. Die Frau hat fuͤr die Zuruͤckfoderung der Ausſteuer vor den Glaͤubigern, die in der Hypotheke fruͤber ſind, als ſie, kein Prvilegium, 1572. Die Wiedererſtattung einer hinterlegten Sache muß wirklich mit der nämlicheſ Sache, oder, wenn es eine Summe Geldes iſt, mit den nämlichen Geldſorten geſchehen, 1932. Jene des Pfandes kann nicht verlangt werden, biß der Schuldner den Glau⸗ biger gaͤnzlich befriedigt hat, 2032. Jene einer Geldſumme muß in der in dem Vertrage ausgedruͤckten Summe beſte⸗ hen, die Geldſorten moͤgen nun im Werthe zu oder abse⸗ nommen haben, 1806 Sie kann vor der ausbedungenen Zeitfriſt nicht gefodert werden, 1890. Widerruf Die Schenkung unter Lebenden kann nur wegen nicht beobachteten Bedingungen, unter welcher ſie gemacht worden, wegen Undonk und wegen nachgehohrnen Kindern widerrufen werden, 953. Der Widerruf wegen Undank muß in dem Jahre der Verbrechens und gegen den Schenk⸗ nehmer perſoͤnlich geſchehben, 937. Dieſer Widerruf hat bei Geſchenken, die zu Gunſten einer Heurath gemacht wor⸗ den, nicht ſtatt, 969. Der Widerruf wegen nachgebohr⸗ nen Kindern bat von rechtswegen ſtatt, 960. Deſtamente konnen nur durch ſätere Teſtamente, oder eine beglaubte Urkunde, welche die Veränderung der Willensmeinung be⸗ währt, widerrufen werden, 1035 Der durch ein ſpaͤteres Teſtament gemachte Widerruf hat ſeine ganze Wirkung, wenn auch dieſe zweitere Urkunde unvollzogen bliebe, 1037. willen. Jede Schentung unter Lebenden, deren Vollziebuna von dem̃ alleinigen Willen des Schenkgebers abhaͤngt, iſt nichtig, oq a. wohnſitz(der) iſt an dem Orte, wo man ſeine Hauptnie⸗ derlafung hat, 102. Die verheurathete Frau, der nicht ent⸗ laſſene Minderjährige, der unterſagte Größjährige haben ih⸗ ren Wohnſitz bei ihren Aeltern, Gatten und Kurator, 108. Das Beſinde bei dem Herrn, dem ſie dienen, 109. Der Ort einer eroͤffneten Verläſſenſchaft wird durch den Wohnſitz beſtimmt, 110. Jede Urkunde, welche die Wahl des Wohn⸗ e beſtimmt, muß in dem gewählten Wohnſiße vollzogen werden, 111. 3 wohnung(die) wird wie die Nutznießung erworben und verſohrel, 626. Dieſes Recht wird nach der Urkunde, wel⸗ che es errichtet hat, angeorduet, 628. Es beſchraͤnkt ſich auf das was zur Wohnung desjenigen, dem ſie gebuͤhrt, und jener ſeiner Familie nöthig iſt, 6323. Es kann nicht an einen andern verlehnt noch abgetreten werden, 634. Die wirküche Wohnung an einem Orte beſtimmt den Wohnſit „Daſelbſ, 103. Siungsunféhigkeit(die) eines Erhen macht die Miterben z Schnlöner ſeines Antheils an die Hypothekarſchuld, die e mit einander getheilt haben, 876. Dieſe Gewaͤhrleiſtung t nur fünf Jahre, und ſie hat nicht ſtatt, wenn die Ssunfſhigkeit eri nach der Sbeſlung erfolgt iſ, 836. „ ² . — 50z Faun(ein) zwiſchen zwei Guͤtern wird als Scheidezaun an⸗ geſehen, 670. Er kann nur auf einen halben Meter Ent⸗ fernung von der Scheidungslinie angeleat werden, 671. Zeitfriſt. Vier Jahre nach der Verſchwindung kann die Er⸗ klaͤrung der Abweſenheit begehrt werden, 115. Sie wird erſt nach einer zweitern Zeitfriſt von einem Jahre hach dem Unterſuchungsurtheil ausgeſprochen, 119. Die wegen Nicht⸗ erſcheinung Verurtheilten haben eine Zeitfriſt von fuͤnf Jah⸗ ren ſich zu ſtellen, 27. Zehn Tage nach ſeiner Ernennung muß der Vormund die Abnahme der Siegel begehren, 451. Der Erbe unter der Wohlthat der Aufnahme hat drei Mo⸗ natbe um die Aufnahme zu machen und vierzig Tage, um uber die Abnahme oder Abrechnung derſelben zu berathſchla⸗ gen, 795 Die überlebende Frau hat die naͤmliche Zeitpriſt, 1457. Eben ſo ihre Erben, wenn ſie vor der zugeſtandenen Zeitfriſt terben ſollte, 1a61. Wehn ein Gatte den andern wenen Mangel an Erben erbt, ſo muß er fuͤr drei Jahre Buͤr ſchaft Kellen, 771. Der Schenknehmer unter der Ver⸗ bindlichkeit der Wiedererſtattung hat ſechs Monathe nach dem Schluße der Aufnahme, um das baare Geld voder den Preiß der verkauften Gerzthſchaften anzulegen, ro066. Er hat nur drei Monathe, um die Ruckzahlungen der Renten anzulegen, 1066. Die Befugniß des Ruͤckkaufs kann nur auf fuͤnf Jahre hinaus bedungen werden, 1660. Der Käu⸗ fer eines verpfaͤndeten Gutes muß den Glaͤubigern ſeinen Kauf in dem Monahre der an ihn ergangenen Auffoderung erklaͤren, 2183. Dieſe haben alsdann eine Zeitfriſt von vier⸗ zig Tagen, um die öffentliche Verſteigerung z benehren, 2186. Feugen(die) bei den Urkunden des buͤrgerlichen Standes mäßen maͤnnlichen Geſchlechts und weuiaſtens ein und zwan⸗ zig Jahre alt ſein, 37. Bei den Geburtsatten muͤßen es zwei ſein, 56., Sieben Zeugen aus dem einen oder andern Geſchlechte mußen die Offenkundigkeitsurkunde unterſchrei⸗ hen, die bei der Heurath die Gebartsurkunde erſetzen ſoll, 71. Die Ehe wird in Gegenwart von vier Zengen gefeiert, 76. Die Sterburkunden werden auf die Erkläruia von zweien Zeugen niedergeſchrieben,„s. Die fuͤr die Eheſchei⸗ dung vorgeſchlagenen Zeugen koͤnnen auf das jederſeitige Begehren der Partheien beſeſtigt werden, a60. Alle andere Verwanden, nur die Abköͤmmlinge nicht, und das Geſinde foͤnnen bei der Eheſcheidungshandlung Zeygen ſein, 261. Die Thatſachen, auf welche hin man die Unterſagung be⸗ gehrr, muͤßen ſchriftlich verfaßt und durch Zeugen bewieſen werden, 493. Der Beweiß der Kindſchaft kann in Ermang⸗ lung von Urkunden durch Zeugen Lemacht werden, 323. Man mut zwei Notarien und zwei Zeugen oder einen No⸗ tarins und vier Zeugen zur Aufnahme eines Teſtaments haben, o71 Alle Zeugen muͤßen das Seſtament unterſchrei⸗ ben, auf dem Lande iſt es genua, wenn nur die Hälfte un⸗ terſchreibt, o34. Wenn das Seſtament myſtiſch iſt, ſo ſoll die Unterzeichnungsurkunde von ſechs Zeugen unterſchrieben werden, 976. Die bei einem Teſtamente gegenwärtige Zeu⸗ 504 gen muͤſſen männlichen Geſchlechts, großjähris, Republik⸗ bewohner und im Genuße ihrer burgerlichen Rechte ſein, 980. Es wird kein Zeugenbeweiß gegen oder uͤber den In⸗ halt der Urkunden, noch uͤber eine fuͤnfzig Franken uͤber⸗ ſteigende Summe angenommen, 134r. Zeugungsunvermogen(das) kann von dem Gatten nicht vorgemendet werden, um ein Kind nicht anzuerkennen, 313. Zulaggeld. Die Abſchaͤtzung des beweglichen Vermogens bei einer Theilung geſchieht ohne Zulagsgelder Sa. Eben ſo verhält es ſich mit dem Wiedereinbringen dieſes Ver⸗ mogens, S68. Zucuͤckbringen. Jeder Erbe muß zuruͤckbringen, was er von dem Verſtordenen emgfangen hat, 229. Wenn die Geſchenke als Voraustheil oder mit Freiſprechung von dem Zuruͤckbringen gegeben worden, ſo muß nur das Zuruͤck⸗ gebracht werden, was den verfuglichen Antheil uͤberſteigt, z44. Die dem Sohne des Erben gemachten Geſchenke und Vermächtniſſe ſind von dem Zuruͤckbringen ausgenommen, 847. ſo auch die ſeinem Vater gemachten, 348. Die ſei⸗ nein Gatten gemachten, 240. Die Nahrungs⸗Unterhal⸗ tupgs⸗Erziehungs⸗ Ausruffunas ⸗und Heurathsunkoſten muͤſſen nicht zuruͤckgebracht werden, S62. Das zuruck⸗ hringen geſchieht in Natur oder durch das Weniaſtnehmen, g6g. Der Erbe, welcher ein unbewegliches Gut zuruck⸗ bringt, kann in dem Beſitz deſſelben bis zur Ruͤckzahlung der Auslagen oder Verbeſſerungen, die er gemacht bat, bleiben, 367. Jeder Gatte brinat in die Maſſe zuruͤck, was er der Guͤtergémeinſchaft ſchuldig iſt, 1468, und was er genommen hat, um verſoͤnlich ein Kind auszuſtenern, 1469. Zurucknahmen.(eheliche) Die Frau nimmt vor dem Manne zuruͤck, 1471, und im Falle der Unzulaͤnglichkeit der Guͤter der Gemeinſchaft uimmt ſie von den Gütern des Mannes: jene des Mannes aber geſchehen nur von dem Vermögen der Gutergemeinſchaft, 1472. Zuruͤckfoderung.(gerichtliche) Die Rechtsklage darauf oder auf die öbertriebenen Schenkungen kann durch die Erben in Ausübung gebracht werden, 930. Zwang korperlicher Ger) hat wegen mehreren urſachen ſtart, 2060. Vorzuglich wegen des Stellionats, 2060. Er kaun in den Akten auß keiner andern urſache ausgeſprochen und bedungenwerden, als jenen die in den Artikeln 2069 2060 und 2063 angeführt ſind. Er fann nie fuͤr eine Summe, die ſeringer als 300 Franken iſt, verordnet werden, 2065. hat nur in Gefolas eines Urtheils ſtatt, 2067. Die Potziehunz hindert die gerichtliche Verfolgungen auf das rin nicht o6o. Gegen Weiber und Toͤchter kann egen Stellionst ausgeſprochen werden, 2066. Er e in keinem Falle gegen Ninderijäbrige ausgeſprochen —— — —— Farbkarte 113