er Geist des Geset?buches Napoleons. verdeutscht D. Franz Ftickel. Erstes Heft. G iesen pei Tasché und Müller 1808. Geist der Civilgeset?zgebung Frankreichs ein ganz aus den Quellen geschöpfter erklärender Commentar von 7. 6. Loeré Generalsekretär des Staatsraths, Mitglied der Ehrenlegion ete. Erster Band. — Giesen und Wetzlar 1808 bey Tasché und Mü11ler., Geißt des Gesetzbuches Napoleons aus der Verhandlung geschöpft von F. G. Locré, General- Seketd des Staatsrather, Mitgljede der Ehrenlegion. Mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht VvVOn Hofyathe Erust Mller und D. Franz Stickel. ——— Giesen bei Tasché und Müller 1808. Vorbericht. D französische Gesetzgebung enthält der fremden, uns Deutsthen unbekannten, Formen so viele, daſs eine geschichtiiche Etläuterung aus ihren Quelien kür dern Theöretiker und Prak- tiker wöhl gleich gröses Bedürfniſs ist. Nun weiſs ich Freilich, daſs bereits mancher Schrift- steller diesem Bedürfnisse abzuhelfen sich ent- schlossen hät; bekenne jedoch aufrichtig, daſs mir dadurch H. Looré's Werk an seinem hohen Werthe; den man ihm̃ in Frankreich einstimmig zugesprochen hat, Nichts zu verlieren scheint. Aber auch in Deutschland hat man wenigstens nie daran gerweikelt, daſs uns ein Ulpian, ein Paulus die besten Kömmentare des rö⸗ misch-justinianschen Rechtes geben würden. Und eben so hegt man izt wolil mit Recht grose Erwartungen von unserm Kommentator, der e Protokolle des Staatsraths, welche bekannt- lich dem Forscher des Geistes der französischen Gesetze die reichste Ausbeute gewähren, von Amtswegen abfassen mußſste. Die Zusaminenstellung der wahren gesetz- lichen Resultate aus diesen Protokollen, ans al- len andern bekannten Quellen und aus mancher- lei, nur zu H. Locré's Verfügung stehenden, handschriftlichen Beiträgen bildet den Inhalt dieser Erläuterung, welche vor allen andern ins Deutsche übertragen zu werden, uns würdig schien. Poch wünschte ich nicht, dafs man darum Schon alle Behauptungen H. Loor 6*s— vorzüg- lich in diesem ersten Hefte— auch für die meini- gen hielte;— für den mit dem Geiste der deut- schen und neueren französischen Literatur Ver- trauten bedarf dies keiner Erklärung. Uebrigens ist die Verdeutschung frei; denn es galt keiner Uebertragung eines Werkes der Kunst, sondern der Wissenschaft. Darum war auch logische Vollkommenheit mein erstes Au⸗ genmerk, ästhetische das zweite. Wetzlar 3 Franz Stickel. im Merz 1808. 4— N Seiner Majestãt dem Kaiser und Könige. Sire, ich Eurer Majestät dieses Werk, dessen Zueignung Sie zu genehmigen geruh⸗ ten, überreiche, wage ich es die Betrachtungen zu äussern, welche bei Fertigung desselben meinen Geist unaufhörlich beschäftigten. Frankreich verdankt Eurer Majestät die unermeſliche Wohlthat einer gleichtörmi- gen bürgerlichen Gesetzgebung, der volkbtän- digsten und zugleich weisesten Gesetzgebung, deren sich je ein Volk der Erde erfreuen konnte. Es verdankt sie lhrer Macht, doch mehr verdankt es sie noch lhrem Genie.. Ver⸗ zeihen Eure Mojestät diese Huldigung, welche die EKhrfurcht verbieten dürfte, aber der Wahrheit Gewalt mir entreifst. Genügte es nicht lhrem Ruhme, wenn Sie die Abfassung des Civilgesetzbuches be- fahlen, und die Ausführung dieses umfassen- den Planes Obrigkeiten anvertrauten, deren Fifer durch Erfahrung bewährt wäre, deren tieſe Finsichten der Reinheit ihrer Absichten entsprãchen? Welcher Fürst hätte sich nicht damit begnũgt, einem so vorzüglichen Unter- nehmen seinen Namenzu leihen? und welchem kam es mehr zu, als Eurer Majestäc, die Kenntniſs der bürgerlichen Gesetze, die Besor- gung der privat- Angelegenheiten Andern 7u ũberlassen und zu sagen: Meine Kunstist, die Võlkerzubeherrschen, dem gäh- rendenWeltalldenFrieden wiederzu- geben, die Ueberwundenen zuscho⸗ nen, diestolzenzu Bodenzu stürzen? Allein ein Gefühl, das dem Herzen Eu- rer Majestät näher lag, als Rkuhm— die Liebe zu dem Volke, das Sie kaum gerettet hatten, drängte Eure Majestät, das be- gonnene Werk zu vollenden, und mit eigner Hand das erschütterte Gebãude der Gesell- Schaſt auf der dauerhaftesten Grundlage, auf Gesetzen, welche das Eigenthum beherrschen und schützen, wieder aufzurichten. Während Eure Mojestät nur lurem Herzen Genuge zu leisten suchten, arndeten Sie neue Lorbeern ein; So wahr ist es, daß Ruhm stets in lhrem Gefolge it! Durch die Erhabenheit lhrer ldeen haben Eure Maje- stät die Gelehrtesten in Erstaunen, die Ge- schicktesten in Verlegenheit geset?t. Hoch über alte lrthümer und neue Vorurtheile er- haben wogen Sie auf der Waagschale der Ver- nunft die Finrichtungen unsrer Vãter, so wie die Anstalten der neuern Zeit, und unterschie- den genau zwischen Erfohrung unt Gebrauch⸗ zwischen den Fortschritten wahrer Aufk ärung und den Täãuschungen der Finbildungskraft. Man sah Sie Mißsbräuche, nur durch blinde Gewohnheiten heilig, und unüberlegte Aen- derungen, durch Neuerungssucht eingeführt, abschaffen; alles, was in alcen und neuen Ge- Setzen das Gepräge der Gerechtigkeit an sich trug, beibehalten oder zurückrufen die W eis- heit der Jahrhunderte durch Fröffnung so um- fasender als neuer Ansichten vollenden; man Sah es sich entwickeln dies mãchtig schaffende und sich selbst genũgende Genie, um Reiche zu gründen oder wiederherzustellen, um je- dem Volke die, seinen Sitten, seinem Karak- ter mõglichst anpassenden, Geetze zu geben. Ja, mit dem Gesetzbuche Napo- le ons beginnt bei uns der Zeitpunkt der Rũck- kehre zur Ordnung, der gesunden Vernunft, und wahrhaft erhabenen, freien Idcen. Frankreich wird ferner nicht unnützer Weise die Vortheile der bürgerlichen Rechte an Nationen verschwenden, die sie ihm ver- weigern; es bietet sie noch allen Völkern an, jedoch nur unter der so gerechten Bedingung gleicher Bchandlung. Die väterliche und des Mannes Gewalt sind in ihre Rechte, aber auch in ihre natür- liche Gränen zurückgeführt; sie werden den Famiien die Ruhe wiedergeben, in der gro- Sen lamjlie des Staates ihre Herrschaft grün- den und die Gesetze durch Sittlichkeit befe- stigen. Die Ehe hat ihre Würde wieder erlangt: die Früchte gesetzwidriger Verbindungen wer- den sich nicht mehr den rechtmäßigen Kin- dern beigesellen und dennoch nicht mehr'in dem Zustande gänzlicher Verlassenheit und des Elendes leben, worein sie eine barbarische Rechtsgelehrtheit stürzte, die an diesen Un- glũcklichen die Vergehungen der Eltern strafte. Die Ehescheidung wird ferner kein Mit- tel seyn, schamlos des heiligsten Bandes zu Spotten; dieses ãusserste Mictel ist fortan für die äussersten Uehel aufbewahrt; nur mit streng- ster Vorsicht wird es angewendet werden. Die Freiheit des Gottesdienstes foderte die Fhescheidung: allein sie foderte auch ein an- deres Hũlfsmittel für Fhegatten, nach deren Meinung die Scheidung nicht zulassig war; man durfte sie nicht in die grausame Noth- wendigkeit versetzen, entweder das Gewissen ihrer Ruhe, oder die Ruhe ihrem Gewissen aufzuopfern: die körperliche 1 rennung ward erlaubt. Eine Anstalt, welche dem Alter und der verlassenen Kindheit eine Stütze, dem kinder. losen Ehegatten elterlichen Trost gewährt, die wohlthätige Annehmung an Kindes Statt, war uns bisher nur durch die Gesetze verheisen. Man gab alle Hoftnung auf⸗ sie bei uns ein- zuführen; man behauptete, sie könne sich mit unsern Sitten nicht vertragen, und biete zahllose Schwierigkeiten dar; die berühmte- sten Rechtsgelehrten scheuten sie: allein Eu- rer Majestät Kkostete es nur einen Blſck. um alle diese Hindernisse zu übersteigen. Die vielbetretenen Bahnen verlassend, fanden Sie in ihrer tiefen Weisheit ein System, das alle Miſsbräuche entlernt, wozu die Annahme an Kindes Statt bei einem Volke tühren konnte, las sich von seinen alten Sitten entfernt hatte, ein System, das ihm dennoch alle ihre Vor- theilc gewährt. Die Befugniſs, über das Figenthum zu verfügen, ist uns wiedergegeben. Frühere Gesetzgeber, der natürlichen Kechte uneinge- denk, gaben der Freiheit des Menschen zu weiten Spielraum; unsere neueren Gesetzge- ber vergassen die Freiheitsrechte und rãumten den natürlichen Rechten zu Viel ein. Ræt be ſinden wir uns in der Mitte dieser beiden Ge- gensütze. Der Bürger wird nicht mehr die Früchte langer Bemühungen gegen seinen Willen in die Hande ausgearteter Erben über- gehen schen, die, so lange er lebte, die Pflich- ten der Blutsverwandschaft verkannten und kühn genug sind, nach seinem Tode die Rech- te derselben anusprechen. Fs wird ihm er- laubt seyn, der Dankbarkeit Gehör 2u geben, denen Wohlthaten zu spenden, die ihm Dien- te leisteten, unter seinen Kindern die Un- gleichheiten der Natur oder des Glückes aus· ——— zugleichen; aber seine Freigebigkeit wird da ihre Gränze finden, wo er vergessen dürtte, dals er Sohn oder Vater ist. Die kRegeln der Vertrage, welche bisher einer Schwankenden Rechtsgelchrtheit preisge- geben, aus fremden Gesetzen geschöpft, oft zu spitafindig, oft mit umern Gewohnheiten unvereinbar waren, sind durch unsere Gesetzc unabãnderlich bestimmt. Ueborall ist der Betrug hestrickt, das Fi- genthum gesichert, die Unverbrüchlichkeit der Verträge verbürgt, die Gleichheit der Rechte geheiligt, das Reich der Gerechtigkeit gegründet. Doch, wozu diese Auseinandersetzung? Die Weisheit des Gesetzbuches Na- poleons unterwirft Sich alle Geister. Schon überschreitet Seine Macht die Schranken des Raumes und der Zeit. Da, wo es keine ge- setzliche Kraft haben kann, tritt die Allgewalt der Vernunft auf seine Seite. Võlker für die es nicht bestimmt war, unterwerfen sich sei- ner Herrschaft und die Huldigungen unseres Zcitalters, Sire, bereiten jene vor, welche die Nachkommenschaft lhnen aufbewahrt. Unsern Nachkommen wird das Andenken an die Siege Eurer Majestät heilig seyn, das noch rührendere Andenken so groser Mäsi- gung im Vollgenusse unumschränkter Gewalt und Ruhmes; sie werden die grosen Lehren der so schweren Regirungskunst, die Sie den Souverainen gegehen haben, sammeln; sie werden das Andenken des Wiederherstellers der Altãre und der Sittlichkeit feiern, des Fursten, der zu gleicher Zeit die Wissenschaften beför⸗ dert und schützt, die Künste und den Handel neu beiebt, der eine getrennte, ihrer Auflõsung nahe Nation zur berühmtesten der Welt er- hob: sie werden den Monarchen wie den Hel- den ehren, aber nicht wemger den Gesetzge. ber bewundern, vielmehr keinen der gleich verdienten Ehrentitel von ihrem Namen tren- — nen, der an Alles erinnert, was zur Unsterb- lichkeit führt; und die gröste Fhre, welche ein dankbares Volk seinen Fürsten erzeigen kann, wird hinfort seyn ihnen den Namen Napoléon heizugeben. 6 ſch habe die Ehre, mit der tieften Ehr-„ furcht zu seyn n E 4 Eurer Majestãt getreuester Unterchan Locrẽ. Grundzüge, Gegenstand und Plan des Werkes. Werk ist kein GCommentar, wenn man unter diesem Ausdrucke Erklärungen versteht, wel⸗ che aus der individuellen Einbildungskraft und Mei- nung ihres Urhebers hervorgehen. Mit Recht hat man von solchehn Commentaren behauptet, dals sie das Gesetz tõdten. Sie verdunkeln es durch die Finmischung fremdartiger unverbürgter Begriffe. Sie enthalten die gefährliche Kunst, den deutlichsten Text in Probleme und Zweifel zu ver- wickeln. Pann verfehlt das Gesetz seinen Zweck: statt Regeln aufzustellen, welche den Schwierigkei- ten vorbeugen, wird es die Mutter derselben für die spitzhndige Chicane. Pann verliert es seine Maje- stät; sein beherrschender und ordnender Geist ver- schwindet mit jener allgemeinen Vernunft, welcher die individuelle ehrfürchtig huldigen muſs: es ver⸗ wandelt sich in einen todten Buchstaben, welchen die Laune des Eigensinnes und Figennutzes nach Ge- fallen verzerrt und entstellt, und welcher, geines eigenthümlichen Sinnes beraubt, jeden zulälst, den man ihm geben will. Grundzüge, Gegenstand und Plan Aber so schr blos willkührliche und auf Muth- maſsung beruhende Erklärungen gefährlich sind, so aehr sind die, welche aus reinen Quellen mit Zuver- lässigkeit geschöpft werden, nützlich und noth- wendig. Man fühlt dieses Bedürfniſs, wenn man sich die Unmöglichkeit vorstellt, aus dem Texte allein Alle⸗ zu lernen, worin⸗die Wissenschaft der geschriebe- nen Gesetze besteht. Sie hat drei Gegenstände, den Sinn des Gesez- zes, seinen Geist und das System der Anwendung. Die Nothwendigkeit, den Sinn des Textes zu verstehen, bedarf keiner Erörterung; sie fällt von selbst in die Augen. Aber damit ist es nicht genug; man muſs auch den Geist des Gesetzes kennen(1)- Wenn die Obrig- keiten in die Ansicht des Gesetzgebers richtig ein- dringen, so werden sie mit sicheren Schritten dem Zwecke, wonach er strebte, enigegenwandeln; sie werden das Gesetz auf die factischen Umstände an- wenden, wie es der Gesetzgeber selbst darauf ange- wendet haben würde; und dann wird es den Erfolg gewähren, welchen man sich von ihm versprach. Fühlen sie nicht, wie wichtig dieses ist, so werden sie sich über die bestberechneten Verfügungen fahr- lässig hinaussetzen. Unterstellen sie aber Ansichten des Gesetzgebers, welche diesem fremd waren, so wird das Uebel noch viel gröſser, indem sie sich des verdrehten Gesetzes bedienen werden, um Mifs- bräuche einzuführen, welche es verhüten oder ver- bannef wollte. (1) Leges scire non est verba earum tenere, sed vim ac pot estatem. L. 17. ff. de Legib. des Werkes. 8 Hierzu auf Gerathewohl ein Beispiel aus dem Civilgesetzbuche selbst. Der achtzehnte Artickel entscheidet, daſs ein fremd gewordener Franzose, um den Genuſs der Ci- vilrechte wieder zu erlangen, nicht schlechthin nach Frankreich zurückkehren darf, sondern die Regie- rung ihm die Rückkehre erlaubt haben muſs. Ueber diese Bedingung, die Erlaubniſs der Re- gierung zu erhalten, ist im Staatsrathe gestritten worden. Die Einen erklärten sich dagegen: der Vortheil der Bevölkerung und die Begünstigung der Herkunft schienen ihnen hinlänglich starke Beweggründe zu dieser Gegenerklärung. Andere dachten, der Vortheil, die ruhmvolle Figenschaft eines Franzosen Menschen zu versa- gen, deren Gesinnungen derselben nicht entsprächen, und die sie miſsbrauchen könnten, verdiente den Vorzug vor der Begünstigung der Herkunft und dem Vortheil der Bevölkerung. Die Meinung der Letzteren erhielt den Vorzug, sie ward der Beweggrund der Verfügung. Es ist ausser allem Zweifel, dals man den fremd geworde- nen Franzosen den Genuſs der Civilrechte nur nach bestandener, reichsverfassungsmäſsig bei jedem Fremden, der sie erlangen will, erforderlichen Prü- fung wieder gestattet haben würde, wenn man nicht die Nothwendigkeit, die Erlaubniſs der Begierung zu erhalten, als eine Gewähr gegen übereilte Zulas- sungen betrachtet hätte. Ohne Zweifel werden die Behörden, welche diesen Beweggrund aufgefalst haben, den fremd ge- wordenen Franzosen einer strengen Prüfung unter- zichen, und ihn ohne Rücksicht auf sein urspring- 4 Grundzüge, Gegenstand und Plan liches Vaterland zurückweisen, wenn er im Auslan- 6 de ein Verbrecher war, oder wenn sie listige Absich⸗ h ten seiner Seits mit Grunde vermuthen, etwa, daſs 2 er nur, um eine ihm bevorstehende Erbschaft zu be- ziehen, Franzose werden will, und nach eingezoge- i nenfReichthümern Frankreich wieder zu verlassen im Schilde führt. t Ohne Zweifel hingegen werden die Behörden, welche die Beweggründe des Gesetzes milskennen, jene Bedingung der Erlaubniſs der Regierung nur. für eine einfache Form, für einen Unterthänigkeits- act gegen die Souverainität, ansehen, und die Auf- nahme, gegen die Absicht des Gesetzes, viel leich- ter bewilligen. Dieser Hauptirrthum wird noch wichtigere Fol- gen haben, wenn er sich bei denen einschleicht, wel- che der Vortheil der Bevölkerung mehr als jede an- dre Rücksicht belebt, und welche, ohne zu wissen,. daſs der Gesetzgeber jenen diesem, nur zuverlässige Individuen aufzunehmen, untergeordnet hat, in ² dessen Ansicht einzudringen wähnen, wenn sie ihrer eignen folgen. Sie würden Miemanden die Aufnah- me versagen, ja sogar, wenn es ihnen möglich wäre, sie Jedem anbieten. Die Kenntniſs des Geistes der Gesetze ist dem- nach unumgänglich nothwendig, um dieselbe rich⸗ tig 2u vollziehen. Fben die Vollziehung der Gesetze nun, oft wie- derhohlt, bildet endlich ein System der Anwendung, dessen Matur und Mothwendigkeit genauer zu erklä- ren ist. Die Gesetze geben nur allgemeine, in ihren Fol- . gerungen fruchtbare, Vorschriften. Piese Folgerun- gen selbst bestimmen sie nicht, und können eie nicht des Werkes. 5 vestimmen, wegen der Unmöglichkeit, sie alle vor⸗ herzusehen, und weil sich die Natur der Gesetze mit Verfügungen über einzelne Fälle nicht verträgt. Die Gesctze verfügen immer im Allgemeinen, nie über einzelne Individuen oder einzelne Thatsachen, man findet darin keine gesprochene Urtheile, son- dern nur Regeln, wonach man urtheilen soll. Auf der andern Seite überlassen die Gesetze Be⸗ etimmungen über manche Finzelnheiten, worauf sie selbst sich nicht einlassen können, dem Gebrauche. Die Artickel 671. und 1754. des Civilcodex verweisen auf denselben förmlich, jener in Betreff der Entfer-⸗ nungen beim Pflanzen hochstämmiger Bäume neben fremde Grundstücke, dieser in Betreff der Bestim- mung kleiner dem Miether eines Gebäudes obliegen⸗ der Ausbesserungen. Bei andern Gelegenheiten, wo über die Macht des Gebrauches nichts im Gesetze gesagt ist, hat man sich doch darauf bezogen, was er vorschreiben würde. Der Artickel 102. im PTitel „vom Wohnorte“ schien Finigen die Gläubiger in Verlegenheit setzen zu müssen, bei welcher Be- hörde sie einen Schuldner belangen könnten, der mehrere Wohnsitze hat. Zu ihrer Beruhigung diente die Antwort(1)„ daſs sich hierüber eine Praxis bil- den werde, welche alle Zweifel und Schwierigkeiten hebe.“ Dem Staatsrath genügte diels, und der Text des Artickels blieb unverändert. Es ist also ein System der Anwendung noth- wendig, um die Folgerungen der Gesetze und die Gebräuche zu bestimmen. Beruhte freilich die Praxis nicht auf dem Geist (¹) Der Consul Cambasérés, Protocoli vom 12. Brn- maire Jahr 20. 6 Grundzüge, Gegenstand und Plan der Gesetze, so würde sie diese zerstören, indem sie ihre zuverlässigste Erklärerin(1) oder vielmehr eine Hülfs- und Entwicklungs-Gesetzgebung ist, welche über lang mit der formellen fast ganz gleiche Kraft hat(2). Ih dem Augenblicke mithin, wo sie die Ge- setzgebung verfälscht, setzt sie sich an deren Stelle, und das Vebel ist, dals sie diese auf ewig verwischt, denn in der Folge der Zeit kennt man keinen andern Sinn des Gesetzes mehr, als den, worin es von je⸗ her verstanden ward. Würde zum Beispiel der Ar- tickel 18. des Civilcodex lange Jahre hindurch so falsch, wie oben angeführt, erblärt, so ertstände hieraus ein ewiger Ir¶thum, und die weise Vorsichts- maaſsregel, welche er aufstellt, würde für immer unnütze seyn. Vorerst muſs demnach der Geist der Gesetze studirt werden, um das System der Anwendung zu gründen. DPann aber ist das System der Anwendung zu studiren, um die Folgerungen der Gesetze und die Gebräuche kennen zu lernen. Das Studium des Geistes der Gesetze verliert mdessen, auch nach der Gründung dieses Systems, nichts von seinem Nutzen; weil nämlich dieses Sy- stem immer nur auk die gewöhnlichsten Fälle führt und neuer Entdeckungen noch immer viele zurück- lälst; weil man in dasselbe am Besten eindringt, wenn man es nach dem Geiste der Gesetze durch- () Optima legum interpres consuetudo. L. 33. If. de Legib. (2) Inveterata consuetudo pro lege non immerito custoditur, et hoc est jus quod dicitur moribus constitutum: L. 52. k. de Legib.— Imperator noster Severus rescripsit, in ambiguitatibus, quae ex legibus proſiciscuntur, consue⸗ tudinem aut rerum perpetuo similiter judicatarum aucto- ritatem vim legis obtinere debere. L. 38. kl. de Legib. des Werkes.„ korscht; weil es endlich mitunter IrTthümer heiligt, und, nie ganz der gesetzlichen Festigkeit theilhaf- tig, immer einer möglichefl Berichtigung aus dem Geist der Gesetze fähig ist. Wo nun aber lassen sich sichere Aufklärungen tber den Sinn, über den Geist, über das System der Anwendung der Gesetze, finden? In ihrem Buchstaben nicht. So deutlich auch dieser seyn mag, so wird er doch nie die Pinbildungskraft So sehr fesseln, daſ⸗ eie nicht von dem genauen Sinne des Gesetzes ab⸗ weichen kann. Die Gründe hiervon liegen 1.) in der Unzulänglichkeit der mündlchen oder schriftlichen Sprache, um die Ideen, zumal wenn sie abstrackt oder verwickelt sind, genau in derselben Form und dem Umfange, worin man sie aufgefalst hat, mitzu- theilen; 2.) in dem Milsbrauche, welchen die Fpitz- Rndigkeit hiervon macht, um Zweifel zu schaffen und den Text nach ihren Meinungen zu beugen. Das deutlichste, einfachste und zugleich erhabenste unter allen Büchern, das Evangelium, hat man den⸗ noch verschieden erklärt. Die erläuternden Werke selbst sind Vorwürfe von Commentaren geworden. Die Alten haben ihre Commentatoren bekommen⸗ Die Neueren werden vielleicht auch die ihrigen er- halten, wenn sie einst der Ablauf von Jahrhunder- ten in die Reihe der Alten versetzt haben wird. Wie sehr hat man nicht gestritten über den Sinn der Schriftsteller! Geht es so mit Büchern, worin die Gedanken ausführlich niedergelegt sind, wie muſs es mit den Gesetzen gehen, welche die tiefsten Ansich- ten mit wenigen Worten umfassen, und wegen der unendlichen Verschiedenheit ihrer Wirkungen von — 8 Grundzüge, Gegenstand und Plan der ausübenden Rechtspflege so sehr mannichfaltig betrachtet werden! Noch weniger kamn uns der Buchstab der Ge⸗ setze in ihren Geist einführen. Er spricht nur Vor- schriften aus, ohne die Beweggründe davon anzuge- ben. Warum gestatteten die Römer dem Vater das barbarische Recht seine Kinder zu tödten und zu verkaufen? Warum erlaubten sie ihm die natürlichen Gefühle zu vergessen, und über die Güter seiner Kinder unumschränkt zu verfügen? Hierauf antwor- tet der Text nur mit gebietenden Sanctionen(1). Der Buchstab des Gesetzes endlich Kann das Sy- stem der Anwendung nicht erklären, weil dieses, nur von dem Gesetze auslliesend und nach demselben sich bildend, auf Folgerungen und Gebräuche führt, worüber das Gesetz selbst nichts ausspricht. Wir müssen also ausserhalb des Textes Erklä- rungen suchen: Die Praxis macht uns keine Beschwerde. Die, sie bildenden, Urtheilssprüche sind öffentlich, leicht zu erfahren und zu sammeln. Heut zu Tage, da die Entscheidungen mit Gründen versehen sind, führt sie nichts Ungewisses mit sich. Den ungetheil- testen Beifall verdient der Pifer der Rechtsgelehrten, welche die Sammlung der, über die neue französische Gesetzgebung Licht verbreitenden, Rechtsfälle unter- nommen haben. Ihr Buch wird unter die nützlich- sten Werke gerechnet werden, wenn sie es mit der- selben Sorgfalt und Finsicht, wie bisher, fortsetzen. Soviel von der Praxis. (¹) Endo(in) liberis jus vitae, nocis vonundandique potestas ei esto. Leg. XII. Tab. Paterfamilias uti legassit super pe- ecunia tutelave suae rei, ita jus esto. Leg. XII. Tab. des Werkes. 9 Fine Trörterung über den Sinn und den Geist der Gesetze bleibt uns übrig. Genau davon unterrichten kann man sich nur durch die Kenntniſs der Absichten des Gesetzgebers. Was wollte er gebieten oder verbieten? Warum wollte er es? Auf diese zwey Puncte läſst sich Alles zurückführen. Es wird immer sehr schwierig seyn die Absich- ten des Gesetzgebers zu durchdringen, wenn er sie nicht selbst erklärt hat. Unter der alten französischen Gesetzgebung fehlte es an dieser Hülfe. Wir wurden ehemals durch das römische Recht, durch unsre Gewohnheiten, und durch die Regen- ten-Gesetze beherrscht. Von den meisten römischen Gesetzen kannte man nur den Text. Manche Verfügungen der Pan- decten, welche reine Billigkeitsregeln sanctioniren, sprechen zugleich ihre Beweggründe aus. Fntlehnt aus den Schriften der Alten, worin sie mit Fyläute- rungen unterstützt waren, trug sie Justinian, uneränderter Form, in seine Sammlung über. Aber die, auf positive willkührliche Finrichtungen sich be- zichenden, Gesetze sind mit dergleichen erläuternden Zusätzen nicht versehen. IThre Gründe kennt man nicht, und die Römer selbst räumen ein, daſs es oft unmöglich ist sie zu erforschen(1). Der Ursprung unsrer Gewohnheiten verliert sich im hohen Alterthume. Der Geist, der sie vor- geschrieben hat, ist nicht bekannt, wenn man an- ders überall voraussetzen kann, dafs diese Mischung (1) Non omnium, qnae a majoribus constituta sunt, rate reddi potest. L. 20. If. de Legib. 1* Grundzüge, Gegenstand und Plan von Sitten und Gebräuchen, welche ihr Ansehen, lange vor ihrer öffentlichen Bestätigung, den Ge- wohnheiten der Völker verdankten, mehr das Werk des Nachdenkens als des Figensinnes und Zufalles war. Will man wissen, wie die Gesetze in jenen Zeiten der Barbarei gemacht wurden, wo man nicht mehr lesen und schreiben konnte, wo man das Ei- genthum nur durch den Gebrauch erkannte, wo die Vertrãge sich nur im Gedächtnisse erhielten? Im zehnten Jahrhundert, unter Carl dem Kahlen, kam auf einem von Ortto I. gehaltenen Beichstag die Frage vor„ob Repräsentation in der geraden Verwandschaftslinie, zum Behuf der Erbfolge des En- kels mit seinen Oheimen, Platz fände? Statt dieſs der Vernunft zu überlassen, stellte man es dem Schick- Sale der Waffen anheim; zwei Streiter muſsten dar- um kämpfen, und der Sieg dessen, der für die Re- prãsentation focht, gab für diese den Ausschlag. Die Regenten-Gesetze Gch rede nicht von je- nen der Könige des ersten und zweiten, auch nicht von jenen der ersteren Könige des dritten Stammes; schon lange her Ratten diese, nur noch geschichtlich bekannt, ihre verbindende Kraft verloren; ich rede von den Ordonnanzen, welche noch gesetzliches An- sehen hatten), diese wurden im Geheimen vorberei- tet; die, denselben voranstehenden, Eingänge stellten allgemeine Beweggründe dar, welche auf den eige- nen Inhalt der Verfügungen wenig Licht warfen. Nur über die Ordonnanzen von 1667 und 1670, de- ren erstere das gerichtliche Verfahren in bürgerli- chen Streitigkeiten, letztere das in peinlichen Fällen petraf, haben wir zuverlässige Aufklärungen erhal- ten. Die Unterredungsprotocolle, worin die Prü- fungen derselben entrlten waren, wurden geord⸗ ——— c„ des Werker. 11 net; aber noch nicht einmal Ludwig dem Vier“ rehnten verdanken wir die Kenntniſs dieses Wer- kes; es war bestimmt verborgen zu bleiben; erst lange nachher, ausserhalb Frankreichs im Drucke er⸗ schienen, kam es Anfangs nur heimlich in Umlauf. Welch groser Unterschied zwischen diesem miſs- trauischen lichtscheuen Gang und der Offenheit un- srer jetzigen Legislatur? Heut zu Tage werden die Beweggründe der Gesetze officiel bekannt gemacht; die Gesetze sind der Vorwurf einer öffentlichen Ver- handlung. Besonders in Betreff des Civilcodex hat sich der Gesetzgeber ohne irgend einen Hinterhalt mitge- theilt: seine ersten Vorstellungen, seine kaum ent⸗ worfenen Ansichten, seine innigsten Gedanken, so- gar beine Zweifel und Anstände, Alles ist in den Protocollen des Staatsraths gesammelt, Alles bekannt gemacht worden. Verbindet man mit dem Studium dieser Quellen das des Entwurfs des Civilcodex, der Bemerkungen der Tribunäle, der Beweggründe-Dar⸗ stellungen, der Verhandlung des Tribunats und der Verhandlung des gesetzgebenden Körpers; so ist es unmöglich den Geist unsrer Civilgesetzgebung zu miſskennen. Bei so vielen Erleichterungen ist es indessen gewils, dals man nicht immer in den Quellen der Verhandlung das Licht fndet, welches man sucht, ja sogar Gefahr läuft sich zu verirren. Das Studium der Verhandlung nämlich darf nicht getheilt werden, sondern muſs alle Theile der- delben umfassen. Wer sich auf die Verhandlung im Staatsrath beschränkte, würde die unermeßslichen Vortheile verlieren, welche man aus den Darstellungen der 1½ Grundzüge, Gegenstand und Plan Beweggründe und der feierlichen Verhandlung zie- hen kann. Diese bestimmen die Begriffe genau, und entfernen das Schwankende, Ungewisse, was die Pro- tocolle zurücklassen können; sie ordnen die Ansich- ten in einer Reihenfolge, wie sie in Urterredungen nicht möglich ist; sie stellen die Erörterungen kurz zusammen, und vervollständigen sie hin und wieder durch neue Entwickelungen und Erläuterungen über Manches, was in der ersten Verhandlung nicht deut- lich genug niedergelegt worden war. Wer sich hingegen mit den Darstellungen der Beweggründe und der feierlichen Verhandlung al- lein begnügte, würde in seinen Gegenstand nicht tief genug eindringen. Die Darstellungen der Beweggründe sind sehr Schäzbare, summarische Wiederholungen, aber sie eind summarisch und darum unzulänglich für diejeni- gen, welche die darin wiederhohlte Verhandlung nicht bis auf den Grund kennen.„Es ist unmöglich, sagte „der Consul Cambacérés, in der Sitzung vom „24. Brumaire Jahr 10, dals die Bedner der Regie- „rung nichts vermissen lassen; und selbst aus Furcht, „zu weitläuftig zu werden, müssen sie manches Nã- „here an einem Vorwurfe übergehen, welcher im n Sesenueile noch nähere Entwickelung erheisch- „ 4(20 Eben so verhält sichs mit den Vortragen im Tribunate und an den gesetzgebenden Körper. In solerne der Gesetzentwurf keinen Widerspruch er- litten hat, sind diese Vorträge nur Darstellungen der Beweggründe; und wo auch das Gesetz bestrit- ren worden ist, behalten sie dennoch diesen Charac- [¹) Protocoll vom 24. Brumaire Jahr 10. des Werkes. 33 ter; da sie immer innerhalb der Gränzen einer ge- wissen Allgemeinheit verbleiben, nur über die in Streit gezogenen Verfügungen nähere Erklärungen geben, selbst diese aber sich nicht so weit, wie in einer vertraulichen Unterredung, ausdehnen können. Man muſs demnach das Studium der Protocolle mit dem der Beweggründe-Darstellungen und der feierlichen Verhandlung verbinden. Darin findet man die verschiedenen, in Vorschlag gebrachten, Sy- steme, die Gründe, warum eins dem andern vorge- zogen worden, und die einer jeden einzelnen Ver- fügung, den Umfang, welchen man ihr gegehen, und die falschen Folgerungen daraus, welche man verworfen hat, die zur Hebung aller Schwierigkei- ten bei der Vollziehung angezeigten Mittel, jene la- conische Erklärungen, jene lichtvollen Züge, wel- ehe, mit einem Worte, jeden Zweifel verdrängen und die Processe verhüten(1); endlich alle jene nä- here EPrörterungen, welche der Gonsul Gamba- cérés für so wichtig erachtete; daraus ergeben sich die innigsten Gedanken des Gesetzgebers. Man dringt in diese am Vollkommensten ein, wenn man sie, in ihrer Entstehung aufgefaſst, in ihrem Fort- schreiten, in ihren Entwickelungen und den man- nigfaltigen Beugungen, die sie erleiden, verfolgt, und mit den Verfassern des Gesetzes, Zweifelsgrün- de, Entscheidungsgründe, Finwürfe und Antwoxten erwägt. ¶¹) Von Beispielen nur zwei. Das eire berrifft die Ausle⸗ gung des Wortes„nach“ im art⸗ 1. des Civilooden (vergl. Protocoll vom 4. Fructidor Jahr g. Tom. 1. pag 125.), das andere die Erklärung der Ausdricke„Poli⸗ sei- und Sicherheits-Gesetze“ im art. 3.(verg! Protocoll vom 14. Thermidor Jahr 9. T. 2. p. 9.). 14 Grundzüge, Gegenstand und Plan Der Rath selbst war überzeugt, daſs man sie darin suchen mülste, und dals seine Protocolle die Commentare des Gesetzes werden würden. In die- ser Hinsicht hat er sich bei Besorgnissen über zu ent- fernende Schwierigkeiten und Irrthümer mehr als einmal darauf bezogen. In der Sitzung vom 5ten Vendemizire Jahr 0. Sagte der erste Consul„daſs „im Allgemeinen der Entwurf des Civilcodex die „Tribunäle zu sehr beschränkte, daſs sie da, wo 3„das Gesetz den Zweck, den es erreichen will, nicht „angäbe und seine Absichten nicht erklärte, oft seine „Verfügungen gegen seinen Wunsch entwickeln wür- „den.“ Man antwortete:„ das Protocoll würde die „Zweifel heben und die Absicht des Gesetzes erklä- 1„ren“(1). In der Sitzung vom öoten Frimaire Jahr 12. fürchtete H. Bégouen, der Artickel 1567. des civilcodex im Titel„Vom Verkaufe“ welcher damals erörtert wurde, mögte etwa auf den Handel angewendet werden; der Consul Cambacérés aber antwortete ihm, dals„ alle Zweideutigkeit durch „das Protocoll gehoben würde“(2). In der Sitzung vom 5ten Ventöse Jahr 12. sagte Herr Jollivet „oft sey die Frage erörtert worden, ob die, vor den 5 Friedensgerichten geschehenen, Anerkennungen Hy- „Potheke gäben; die Gesetzgebungssection habe sich „mit Recht geweigert, sie bejahend zu entscheiden, „es wäre aber doch wohl nützlich, wenn die Absicht „des Gesetzes bekannt und im Protocolle erklärt „würde:“ Hierauf erwiederte der Consul Gam- bacérés„diese richtige und der Absicht des Raths „entsprechende Bemerkung würde sich im Proto- (1) Protocoll vom 5. Vendemiaire Jahr 10., Tom. 1. p. 275. (2) protocoll vom 30. Frimaire Jahr 12., Tom. 3. p. 22. 23. l des Werkes. 15 „colle finden“(1). An andern ähnlichen Beispielen Hehlt es nicht. Hieraus ergiebt es sich denn, daſs zuerst die Protocolle, die Darstellungen der Beweggründe und Vorträge, oder vielmehr die einen durch die andern zu studiren sind: sie unterstützen und erklären ein- ander wechselseitig. Aber hiernächst muſs man noch auf den Ent- wurf des Civilcodex und die Bemerkungen der Tri- bunäle zurückgehen; sie sind der Standpunkt, von welchem der Gesetzgeber ausgegangen ist. Inson- ders verdient damit der treffliche Vortrag, der dem Fntwurfe voransteht, verbunden zu werden, indem er über den Geist des Civilcodex vieles Licht ver- breitet. Soviel von den Materialien der Bearbeitung. Wir kommen nun zur Methode, die wir in der Be- arbeitung befolgen müssen, um mit Nutzen zu stu- diren. Wenn keine von den angezeigten Quellen der ausschlieſsliche Gegenstand des Studiums seyn darf, so versteht sichs von selbst, dals es auch wichtig ist, keine von der andern getrennt zu studiren. Um dieselben mit Erfolg zu benutzen, muſs man sie an- einanderreihen, miteinander vergleichen, ihren voll- ständig zusammengestellten Inhalt zu einem Ganzen zu bilden suchen, worin die Ansichten, nach ihrer natürlichen Ordnung folgend, den Geist auf demsel- ben Wege, den der Gesetzgeber wandelte, und durch dieselben Entwickelungen zum Resultate füh- ren. Aber welche ungeheure Arbeit fordert dieses Anreihen und Vergleichen? (1) Protocoll vom 5. Ventòse Jahr 2., T. 5. p. 71. 16 Grundzüge, Gegenstand und Plan Die Protocolle allein würden einen fleissigen Menschen genugsam beschäftigen. Die historische Form, worin sie abgefaſst sind, erheischit tiefes Mach- denken, um ihre Verbindung und Folge festzuhalten. Verhandlungen im Wege der Unterredung sind von feierlichen Verhandlungen der Rednerbühne sehr verschieden. Letztere zeichnen sich nothwendig durch eine bessere Ordnung aus, die Redner halten da nur Vorträge ab, worauf sie sich vorbereitet ha⸗ ben. Dagegen sind diese aber auch nicht so nützlich als die ersteren, indem sie sich nicht auf Entwickelun- gen, nicht aufs Detail einlassen. Sie erlauben nicht bei jedem Punkte zu verweilen, jede Frage so sorgfältig, wie wenn sie der einzige Gegenstand der Verhand- lung wäre, zu betrachten, durch Zwischenvorträge zu beleuchten, nach allen ihren Gesichtspunkten zu wenden, unter allen ihren Bezichungen zu beansich- tigen. Die Unterre dungen gewähren diese Vorthei- le, aber weniger Ordnung, Zusammenhang und Re- gelmäſsigkeit. Jeder Meinende legt, der nach der Natur dieser Verhandlungsart ihm zustehenden Frei- heit gemãs, auf der Stelle seine Betrachtungen, Zwei- kel, Rückerinnerungen und Vorschläge dar, ohne sie zur BReife kommen zu lassen. Man wird oft durch den Findruck einer Vorstellung aus der natürlichen Beihe der Verhandlung fortgezogen: man springt schnell von einem zum andern, vom hauptsächlichen zum MNeben-Gegenstande, von dem in Frörterung stehenden zu einem damit verwandten Vorwurfe: ats dem einen Gedanken entkeimt der andere, dem man sich sofort überlassend zuweilen nie, zuweilen erst nach langen Abschweifungen wieder aut᷑ jenen ersteren zurückkömmt. Ordnung und Ebenmaaſs ver- tragen sich mit dieser Art Verhandlungen nicht. Fe del Wi des Werkes. 17 Es bedarf einer schr grosen Aufm erksamkeit und Fertigkeit in der Analyse, um sich in der Mitte die- ser offenbaren Unordnung zu finden. Oft glaubt man den Leitfaden in diesem Labyrinthe festzuhalten; während auf einmal ein, in langen Zwischenräumen gebrauchtes, Wort denselben abschneidet und alle Ver- bindungen zernichtet. Bis hierher war die Rede nur von der Schwie⸗ rigkeit, die verschiedenen Theile der Protocolle un- tereinander zu vergleichen; um wie viel gröser wird sie erst, wenn man in diese Anreihungen noch den Entwurk des Codex, die Bemerkungen der Tribunäle, die Parstellungen der Beweggründe, die Verhandlung des Tribunates und die vor dem gesetzgebenden Kör- per aufnimmt? Man hat behauptet, Tabellen würden diese Ver- gleichungen erleichtern; man hat dies im Staatsrathe in Betreff der Protocolle zur Sprache gebracht(†). Eben dies war auch die Meinung eines, vor Kurzem verstorbenen, einsichtsvollen Rechtsgelehrten. Er wüänschte sogar allgemeine Tabellen, welche alle Quellen der Verhandlung zusammenstellten(1). Dieses Mittel ist nicht ohne Nutzen; aber es würde nicht hinlänglich seyn. Die analytische Be- arbeitung würde noch übrig bleiben, und darin liegt gerade die Hauptschwierigkeit. Um dies zu fühlen, muls man einen Versuch gemacht haben, die ver- schiedenen Theile der Verhandlung aneinanderzu⸗ knüpfen und 2u ordnen. Pothier hat zwanzig Jahre gebraucht zur Verfertigung seiner Pandecten. Eine () Vergl. EFinleitung Kapit. XXKVII. () Veigl. Monitenr vomn 5. Fruetidor, Jahr 42.; no. 333., pag. 2375. 9 —— 18 Grundzüge, Gegenstand und Plan solche Arbeit ist langwierig, zu mühsam für die Practiker und zu abschreckend für junge Männer; cie mögte wohl auch wirklich ihre Kräfte übersteigen. Ich wollte sie den Finen, wie den Andern erspa- ren. Sie ist der Gegenstand dieses Werks. Die Ten- denz desselben ist, alle Theile der Verhandlung zu verbinden, zu ordnen, zu entwickeln, und ein sys- tematisches Ganze daraus zu schaffen, welches einen wissenschaftlichen Körper bilde. Ich gestehe indessen, dals ich diese Unterneh- mung nicht gewagt hätte, wenn ich sie nicht als Fol- 1¹ ge meiner früheren Arbeiten betrachten müſste; wenn ich nicht, einet von Amtswegen verbunden, die Ver- handlung im Staatsrath zu fassen ünd zu ordnen, mit diesem Vorwurfe vertraut wäre; wenn ich nicht, durch meine Frinnerungen, durch ziemlich unbe- kannte Materialien, und viele andere Beiträge unter- stützt, manche Zweifel zu lösen und manche Schwrie- rigkeiten aufzuklären im Stande wäre; wenn ich end- lich nicht weit weniger in der Eigenschaft eines Schriftstellers, als in der Figenschaft eines Zeugen schriebe, der Alles gesehen, Alles gehört, Alles be- obachtet hat, und Alles einfach erzählen kann. Mein Plan ist, zuerst das System und den all- gemeinen Geist des Gesetzes, sodann die einzelnen Verfügungen zu erblären. Bei jedem Artickel liefere ich alle, sich darauf beziehende, Theile der Verhand- lung miteinander verbunden, und nach ihrer natür- lichen Ordnung eingetheilt. Ueberhaupt wollte ich den, im Staatsrathe ge- machten, Vorschlag ausführen, nämlich„jeden Ar- tickel, wie er ursprünglich vorgelegt, darstellen, die Finwendungen, womit man ihn bestritten hat, die vorgeschlagenen Verbesserungen, die Beweg- des Werkes. 19 gründe, wonach die einen verworfen, die andern an- genommen worden, vortragen; und was die Verfas- ser des Gesetzes vermeiden und was sie erreichen ge- wollt haben, ins Licht stellen“(a). Noch mehr; ich habe die Theorie, das System, die Grundansichten eines jeden Titels, einer jeden Titelabtheilung, eines jeden Artickels niedergelegt. Diese Bearbeitung wäre gefährlich gewesen, wenn sie die Stelle der historischen Protocolle hätte ver- treten sollen(†); aber nach densclben giebt sie sich von selbst mit dem Vorcheile, daſs sie den Schlüssel dazu reicht. 2 Der Arten, die Materialien der Verhandlung zu bearbeiten, sind zwei; die von Pothier in sei- nen Pandecten befolgte, nämlich ganze Texte ver- bunden nach einem regelmäſsigen Plan zu ordnen, und die von Domat, nur den Geist und das Wesent- liche der Texte zu sammeln, um allgemeine Grund- sätze und einzelne Verfügungen daraus abzuleiten. Weder die eine, noch die andere konnte hier ausschlieſslich angewendet werden. Die von Po- thier ist vollkommen passend, wenn man, wie er, nur bestimmte Entscheidungen zu ordnen hat; da- hingegen ist es nicht möglich, sich derselben immer zu bedienen; um Texte der Verhandlung mit Beibe- haltung ihrer Unterredungsform aneinander zu reihen. Die von Domat paſst hierzu besser; aber sie läſst vielleicht den persönlichen Meinungen des Ver- fassers zu weiten Spielraum. Ich habe mich der einen und der andern bedient, je nachdem es der Gang der Bearbeitung erheischte. (¹) H. Röderer Protocoll vom 24. Brumaire Jahr 1d. (+) Vergl. Einleitung Kap. MNVIII. die Grunde, warum dieser Vorschlag verworlen ward. eo Grundzüge, Gegenstand und Plan des Werkes. Uebrigens wird sie der Leser leicht unterschei- den: die Stellen, welche ganze Texte ausgezogen enthalten, sind mit Gänseaugen bezeichnet, und die, wo ich nur das Wesentliche aus den Texten ge- nommen habe, zwischen den beiden Zeichen JL ein- geschlossen. Die Ausgaben, worauf sich die Allegate bezie- hen, sind, in Betreff des Entwurfs, der Bemerkun- gen der Tribunäle, der Verhandlung des Staatsraths und der Darstellungen der Beweggründe, die offi- ciellen; und in Betreff der Berichte und Vorträge des Tribunats, die in eilf Bänden in 3, herausgekommen beim Buchhändler Rondonneau au Dépöt des lois. Ich habe die gesetzliche Eintheilung der Rechts- lehren, der Titel in Kapitel, der Kapitel in Abschnit- te etc. gewissenhaft befolgt. Nur um die Entwicke- lungen besser zu ordnen, habe ich diese Eintheilun- gen erweitert und in Unterabtheilungen zerfallen lassen, wo ich dieses meinem Vorwurfe angemessen fand. Ales Weitere hiervon ergiebt sich aus der Ue- porsicht der, am Eride eines jeden Titels angehängten, Täbellen, indem diese den Plan des Werkes, die Ordnung, Verbindung und die Beziehungen der dar- in abgehandelten Rechtslehren ins Klare setzen. PBevor die Leser zum Studium des Civilcodex selbst übergehen, habe ich für rathsam gehalten, ih- nen allgemeine Begriffe von der Natur, dem Gegen- stande und Inhalte der, diesen Codex bildenden, Ge- setze vorzulegen, und sie mit der Geschichte seiner Verfassung, mit seinem Geiste, seinem Plane und seinen Wirkungen bekannt zu machen. Diels Alles in nachstehender Einleitung. Geist des Civilgesetzbuches geschöpft aus der Verhandlung. —— Einleitung. Natur der Gesetze, welche das Civilrecht bil- den, ihr Gegenstand, ihr Inhalt. Geschichte der Verfassung des Civilcodex. Geist, worin der Civilcodex verfaſst worden ist.— Sein Plan.— Seine Wirkungen. — Ir Thetk. Von der Natur der Gesetze, welche das Civilrecht bilden, ihrem Gegenstande und ihrem Inhalte. Kapitel I. Bedeutung des Ausdrucks„ Civilrecht.“ 25 Ausdruck„Civilrecht“ hat lange nur eine ungewisse Bedeutung gehabt. Die Römer bezeich- neten dadurch das Recht, welches ein jedes Volk 22 Finleitung. Ir Theil. für sich selbst festsetzt. In Frankreich nannten die Finen Civilrechr die weltlichen Rechte im Ge- gensatze von den geistlichen„Andere bezogen es aus- Schlielslich auk die römischen Gesetze; noch Andere verstanden darunter die Gesetze des Privatrechts. Diese letztere Bedeutung hat den Vorzug erhalten. Civilrecht und Privatrecht sind heut zu Tage gleichbedeutend. Der Civilcodex selbst beweiſst die- ses; alle seine Verfügungen bezichen sich nur auf Privatverhältnisse. Diese oberste Ansicht gewährt uns indessen nur einen unvollkommnen Begriff des Civilrechts. Die Natur der privstrechtlichen Gesetze, ihre Tendenz, und ihren wesentlichen Inhalt kennen wir noch nicht. Dies Alles müssen wir genau bestimmen, um den vollständigen Begriff des Civilrechts zu erschöpfen. Kapitel II. Die Quelle des Begrikfes vom Civilrechte liegt in der Verschiedenheit der Gesetze riücksichtlich ihres Ursprunges und Gegenstandes— Allge- meiner Gebrauch dieser Unterscheidungen. Den Weg zu diesen Bestimmungen bahnen uns höhere Gesichtspuncte und die Betrachtungen, in wie ferne die Gesetze im Allgemeinen rücksichtlich ihres Ursprunges sowohl, als ihres Gegenstandes ver- schieden sind; denn der eigenthümliche Charakter der privatrechtlichen Gesetze liegt gerade in ihrer Verschiedenheit von Gesetzen aller Art, die sich auf andere Rechte beziehen. Diese Verschiedenheit der Gesetze entsteht nun aber entweder aus der Ver- schiedenheit ihres Ursprunges oder ihres Gegen- standes. Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 23 Wozu alle diese Unterscheidungen? wird man Fragen. Sie sind allerdings zweckdienlich oder vielmehr unumgänglich nothwendig. Daſs wir ein natürliches Recht, ein willkuhrliches(positives) Recht, ein Völ- kerrecht, ein öffentliches Recht und ein Civil- oder Privatrecht voneinander unterscheiden, geschieht kei- neswegs um eine unfruchthare Theorie oder einen Vorwurf der Vernünftelei für die Schule zu schaffen, sondern um Regeln für den Gebrauch und die An- wendung der Gesetze zu gründen. Man kann sich hierbei allerdings auf zweierlei Weise verirren: entweder wenn man Gesetze auf ei- nen Zustand der Dinge anwendet, für welchen sie ganz keine oder doch nur Hülfs-Entscheidungskraft haben; oder wenn man sie zwar auf einen Zustand der Dinge, welchen sie beherrschen, aber nach Grundsätzen anwendet, welche einen andern Gegen- stand betreffenden Gesetzen eigenthümlich sind. In den ersten Fehler würde man verfallen, wenn man, num Beispiele, im bürgerlichen Leben Alles nach den Gesetzen des Naturrechts entscheiden wollte; in den zweiten, wenn man Gegenstände des öffent- lichen Rechts nach den Grundsätzen des Privatrechts behandelte. Um beiden Verstosen vorzubeugen, unterschei- den wir die Gesetze in Rücksicht ihres Ursprunges, welchen Zustand der Dinge hiernach die Gesetze je- der Art zu beherrschen geeigenschaftet sind, und ir Rücksicht ihrer Gegenstände, auf welchen Grundre- geln hiernach die Gesetze jeder Art beruhen. . Finleitung. Ir Theil. „ Hierüber einige nähere Aufschlüsse. Kapitel III. Fortsetzung.— Gründe der Unterscheidung der Ge- setze in Rücksicht ihres verschiedenen Ur- sprungs. Die Gesetze erhalten ihre Kraft von der Gewalt, die sie gegeben hat. DPa sie aber nicht alle von der- selben Gewalt gegeben sind, so ist zu untersuchen, nicht allein, ob ihr Urheber überhaupt das Becht, Gesetze zu geben, hatte, sondern auch, ob er in- sonders für den Zustand der Dinge, auf welchen ein Gesetz angewendet werden soll, Gesetzgeber war. Jeder Gesetzgeber hat seine Gränzen, die er nicht überschreiten kann. Der Schöpfer des Welt- alls hat Gesetze begründet für die Menschen, welche ausser dem bürgerlichen Zustande leben; er hat ih- nen erlaubt, wenn sie in den Staatsverein träten, sich selbst Gesetze zu geben. Die Gesctze, welche ein Staat sich auferlegt, verbinden andere Staaten nicht. Hier sind gleichberechtigte Gewalten, aber auch verschiedene Zustände der Dinge, für welche diese Gewaälten nicht mit gleichem Rechte verfügen können. Man muſs demnach, um die Gesetze nicht aus- er ihrem Gebiete anzuwenden, auf ihren Ursprung zurückgehen, und nachforschen, ob sie hiernach den Zustand der Dinge beherrschen, worin man sich be- findet. Hieraus rechtfertigt sich die erste Unterschei- dung der Gesetze. Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 25 Kapitel IV. Fortsetzung.— Grinde der Unterscheidung der Ge- setze in Rücksicht ihres verschiedenen Ge- genstandes. Wie nothwendig es ist, die Gesetze nach der Verschiedenheit ihres Gegenstandes zu unterschei- den, ergiebt sich aus folgenden Betrachtungen. Bei jedem Gesetze hat der Gesetzgeber einen gedoppelten Zweck, einen nächsten und einen entfernteren, der aber nichts destoweniger Haupt- Zweck ist. Sein nächster Zweck ist, ein beson- deres Resultat zu schaflen, dieses oder jenes nach seiner Finsicht Schädliche zu verhüten, dieses oder jenes nach seiner Finsicht Nützliche zu bewirken; aber nach diesem besonderen Resultate strebt er nur, um zu einem allgemeinen Resultate, als seinem Haupt-Zwecke, zu gelangen. Will der Gesetz- geber einen Zustand der Dinge stiften oder erhalten, So schreibt er Handlungen, die denselben befördern, vor, und verbietet solche, die ihn stören. So hat man die Verbrechen gegen die Sicherheit des Staats mit den schwersten Strafen belegt, geleitet durch die höhere Ansicht der Erhaltung des wohlthätigen Gesellschaftsverbandes im Staate, dessen Vortheile ein unruhiges aufrührisches ordnungsloses Volk nicht genieſst. Der, die Verbrechen gsgen den Staat stra- fende, Gesetzgeber findet demnach seinen entfern- teren, aber Haupt-Zweck, in der Aukrechthal- ung des Staatsverbandes. Fben so hat man die Be- weise der Kindschaft festgesetzt; aber der Haupt- Zweck des, dieselbe anordnenden, Gesetzgebers war die Stiftung eines bürgerlichen Zustandes, worin über den Anfall der Erbschaften Keine Zweifel entstünden. Pinleitung. Ir Theil. worin die Abstammungen, die Pflichten des Vaters gegen sein Kind, und die Pflichten des Kindes gegen seinen Vater mit Zuverlässigkeit erkannt würden. Wenn denn nun der Zustand der Dinge, dessen Stiftung die Tendenz eines jeden Gesetzes ist, sei- nen entfernteren aber Haupt-Gegenstand ausmacht, so kann es auch richt anders als nach der Ansicht dieser Ordnung der Dinge vollzogen werden; widri- genfalls wird sein Zweck verfehlt. Setzen wir, zum Beispiele, es entstünden wegen besonderer Umstän- de Zweifel über die Anwendung des, die Beweise der Kindschaft bestimmenden, Gesetzes, indem sich etwa die Vermuthungen, welche ein die Kindsrechte in Anspruch nehmendes Individuum vorbringt, ganz besonders empfehlen und moralische Gewiſsheit ma- chen; hier würde der Bichter dennoch ganz gegen seine Pflicht handeln, wenn er sich von der Mei- nung hinreissen liesse, er sey, um über das Loos des klagenden Individuumsgerecht zu entscheiden, nicht höchststrenge an den Text eines Gesetzes gebunden, welches nur den Finzelnen Gerechtigkeit widerfah- ren lassen gewollt habe. Vor allen Dingen müſste er untersuchen, ob er hiernach gegen die Gesell- schaft gerecht handle, und ob er nicht durch seine mildere Auslegung die Kraft eines Gesetzes lähme, welches einer der festesten Grundpfeiler der bürger- lichen Gesellschaft ist. Aber welche Grundsätze leiten die Anwendung des Gesetzes nach dem Zustand der Pinge, worauf es sich bezieht? Die Grundsätze sind es, auf welchen dieser Zu- stand beruht, und welche, aus der Natur desselben hervorgegangen, ihm eigenthümlich sind. So zum Beispiele ist es Princip der Gesetze, die das öffent- Von der Matur der Gesetze des Civilrechts. 27 liche Recht pilden, daſs im Zweifel die höhere oder geringere Wichtigkeit der einander widerstreitenden Vortheile entscheidet, mithin der Vortheil der Pri- vaten dem Vortheile des Staates immer nachstehen muſs; und dieses Princip ist in die Wesenheit des öffentlichen Rechts so tief verwebt, daſs ohne das- selbe die Gesetze dieses Rechtes nicht mehr ihren Zweck erreichen würden, so gewils, als sie unmög- lich, ihrem auf die Handhabung der gesellschaftli- chen Verfassung berechneten Geiste gemäs, diese er⸗ halten können, ohne überall den Willen Einzelner unter den allgemeinen und die Privatvortheile unter das Staatsinteresse zu beugen. Gerade umgekehrt ist es die Grundregel der privatrechtlichen Gesetze, dals darauf, wessen Vortheil unter deren Anwendung und den Entscheidungen der ausübenden Rechtspflege lei- det, nicht die entfernteste Rücksicht Statt findet. Dieses letztere von jenem ersteren so sehr abwei- chende Princip liegt im Wesen des Privatrechts, des- sen Zweck nur dahin geht, dafs einem Jeden das Sei- nige nach unabänderlichen Regeln zu Theil werde. Diese, einer jeden Art der Geset?e besonders angehörigen, Grundregeln sind einer jeden so ei- genchümlich, daſs man sie nicht auk Gesetze einer anderen Art anwenden kann, ohne diese zu ver- drehen, und dem Geiste ihrer Sanction zu wider- streben. Die Grundregel des öffentlichen Rechts, zum Beispiele, ist in diesem gerecht; hier geht sie aus der Verbindlichkeit hervor, welche der Staats- bürger gegen die Gesellschaft übernommen hat, sein Alles zur Erhaltung derselben beizutragen; hier ist sie den Finzelnen nützlich, indem sie ihnen den von ihr gegründeten Gesellschaftsschutz versichert. Im Privatrechte würde sie ungerecht seyn, da dieses sei- 25 Tinleitung. Ir Theil. ner Natur nach alle Rücksicht auf Personen und Vor⸗ theile ausschlielst. MNur ein Mittel giebt es diese Miſsgriffe zu ver- meiden, nämlich die Unterscheidung der Gesetze nach eben so vielen Axten, so vielerlei verschiedene Zu⸗ stände der Dinge zu ordnen ihr Zweck ist. Daher die Unterscheidung der Gesetze nach der Verschiedenheit ihres Gegenstandes. Diese beiden Auten von Unterscheidungen sind nunmehr zu beweisen. Kapitel V. Römische Unterscheidungen der Gesetze.— Rö- mischer Begrikkdes Civilrechts. Auch den Römern war es nicht entgangen, daſs die Gesetze nach ihrem verschiedenen Ursprunge und verschiedenen Gegenstande unterschieden werden mülsten; aber ihrer Ausführung fehlt es an Genauig- keit. In Beziehung auf seinen Gegenstand, theilten sie das Recht in öffentliches, welches die Ver- hältnisse des Staats, und in Privat-Becht, wel- ches die Verhältnisse der Privaten untereinander be- trilrt(3). Das Privatrecht theilten sie dann, in der Meinung, daſs dieses aus verschiedenen Quellen ent- () Hujus studii duae sunt positiones(id est, duothemata, duo objectacircaquae versatur, Pothier, Pandect.): publicum et privatum. Publicumjusest, quodadstatum rei romanae spestat; privatum, quod ad singulorum uti- litatem. Leg. 1. F. 2 ff. de Just. et Jure. Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. co springe, in drei Unterarten, in natürliches Recht, Völkerrecht und Civilrecht(1). Die Natur hat Eigenschaften und Triebe in den Menschen gelegt, die ihm mit allen lebendigen We- sen gemein sind(z): dahin gehören die Verbindung beider Geschlechter(5), die Erzeugung der Kinder (4), und deren Frzichung(5). Hierauf bezogen die Römer ihren Begriff des Naturrechts, als eines solchen, welches schon die Natur lehrt(m). Es giebt Grundregeln, Finrichtungen und Ge⸗ bräuche, die den Vernunftwesen eigenthümlich und bei allen Völkern angenommen sind. Diese nannten die Römer das Völkerrecht, welches nämlich bei allen Völkern geltend ist(7). Umter jene Grund- regeln, deren Wahrheit ein Jeder fühlt, rechneten sie die Gottesfurcht, die Pflichten gegen die Aeltern, die Vaterlandsliebe und die Selbstvertheidigung ge- () Privatum jus tripartitum est: collectum et- enim est ex naturalibus Praeceptis, aut gen- tium, aut civilibus. Ibid. (2) Jus istud non humani generis proprium, sed. omnium animalium quae in terra, quae in martnascuntur, av1um quoque communeest. Leg. 1. J. 3. ff. de Justit. et Jure. 6) Hinc descendit maris atque feminae con- junctio. Ibid. (4) Hinc liberorum procreatio. Ibid. (5) Hinc educatio. Ibid. (6) Jus naturaleest, quod naturs omniaanimalia docuit. Ibid. 6) Quod naturalis ratio inter omnes homines constituit, id apud omnesperaequecustodi- tur, vocaturque jus gentium, quasi quo jur⸗ omne⸗ gentes utuntur. L. 9. sod. 30 Finleitung. Ir Theil. gen gewaltsamen ungerechten Angriff(1). Zu den Pinrichtungen und Gebräuchen, die durch Bedürfnisse der Menschen erzeugt worden, zählten sie die Vertheilung des Menschengeschlechts in ver- schiedene Völker, die Gründung der Reiche, die Kriege, die Sklaverei, das individuelle Pigenthum, den Handel, die Verträge(2). Ein jedes Volk endlich hat sich eigene Gesetze gegeben(3), welche zum Theil mit dem Natur- und Völker-Pechte übereinstimmen, zum Theil auch da- von abweichen(4), in so ferne sie nämlich in ihren Finrichtungen, Geboten und Verboten jenem nicht entgegen sind, oder aber demselben hinzufügen, hin und wieder auch verbieten, was jenes erlaubt. Die- ges Becht nannten die Bömer Civilrecht, bür- () Veluti erga Deumreligio, ut parentibuset patrine Pareamus. L. 2. eod.— Ut vim atque injuriam propulsemus. L. 3. eod. (2) Ex hoc jure gentium introducta bella, dis⸗ cretaegentes, regna condita, dominia dis- tincta, agris termini positi, aedificia co11lo- cata, commercium, emtiones, venditiones, locationes, conductiones, obligationes in- stitutae, exceptis quibusdam quae ajure ci- viliintroductaesunt. L. 5. F. 3. ff. de Justit.et Jure.— Manumissiones quoque juris gen⸗ tium sunt. L. ½ eod.— Quae res(servitus) à juregentium originem sumsit. D. Leg. (5) Qnod quisque populus ipse sibi jus consti- tuit, id ipsius Proprium civitatis est. L. g. eod.. (4) Jus civile est, quod neque in totum à natu- ra li vel gentium recedit, nec per omn ia ei servit. L. 6 eod. Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 31 gerliches Recht, welches nämlich einer jeden Bür- gerschaft eigenthümlich ist(1). Kapitel VIL. Fehler der Unterscheidungen und Begriffe der Römer. Domat lehrt, dals diese Unterscheidungen von dem heutigen Gebrauche abweichen,„indem wir „die Gesetze über Vertragsverhältnisse eben so we- „nig zum Völkerrechte zählen, als dem Maturrechte „einen so beschränkten Begriff, wie die Römer, bei- „legen„ Was den Begriff des Civilrechts „betrifft, fährt Domat fort, so genügt die Bemer- „kung, daſs wir den Sinn dieses Wortes nie auf die „einer Stadt oder einem Volke eigenthümlichen Ge- „setze einschränken“(2). Uebrigens haben wir die Begriffe der Römer eigentlich darum verlassen, weil sie sich von der Wesenheit der Dinge entfernten und nur unrichtige und verworrene Ansichten darstellten. Thre oberste Eintheilung der Gesetze in öffent- liches Recht und Privatrecht ist unvollständig, da sie das Völkerrecht nicht in sich begreift, welches doch einer Eintheilung der Gesetze in Bezug auf ihren Ge- genstand(†), wovon die Römer hier ausgehn, noth- wendig angehört. Lhre Untereintheilung des Privatrechts zeugt von einem falschen und unvollkommenen Begriffe des (¹) Vocatur jus civile, quasi jus proprium ipsius civitatis. L. 9. eod. () Domat, Praité des lois, chapitre XI. (†) Vergl. Kapitel XV.* 5⁰ Finleitung. Ir Theil. natürlichen Menschen Rechts, sie weist dem Völker- rechte keineswegs seinen eigenthümlichen Inhalt an, und giebt dem Civilrechte keinen bestimmten Cha- xacter. Wir wollen dieses näher entwickeln. Kapitel VII. Fortsetzung.— Die Bömer haben nur einen unvoll⸗ kommnenund unrichtitzen Begrikfvomnatün⸗ lichen Rechte des Menschen aufgestellt. Das natürliche Recht des Menschen war nie, wie dies die Römer unterstellen, mit dem der unver- nünftigen Thiere gleich. Man müſste, zum Beispie- le, um die vorübergehende Verbindung, welche ein viehischer Trieb unter den unvernünftigen Thieren bewirkt, mit der Fhe für eins zu halten, dem Men- schen die ihm angebohrne Schamhaftigkeit und seine daraus emspringende Meigungen absprechen. Die Phe ist ein Tausch der Seelen, sie gründet durch die Bande der natürlichen Abstammung, welche sie knüpft, Familien und Völker, sie ist die Quelle ei- ner Menge von Pflichten und Rechten, die den ver- nünftigen Wesen eigenthümlich sind. Der IrTchum der BRömer rührt daher, weil sie den Menschen nur nach seinen physischen Figen- schaften und Trieben betrachteten, wie wenn sein ganzes Wesen nur in seinen äusseren Organen be- stünde. Der Mensch, da er eine Seele hat, bestimmt sich zu den Handlungen, wozu die Thiere durch In- stinct getrieben werden, mit Ueberlegung und nach der Leitung eines vernünftigen Willens. Hiernach verändern seine Figenschaften und Triebe, die er mit den unvernünftigen Thieren gemeimn hat, in ihm Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 38 ihre Natur: seine Handlungen werden des Rechts und Unrechts fähig, indem die Natur nothwendig Rechte und Verbindlichkeiten, welche sich auf sei- nen Geist und sein Herz beziehen, geschaffen hat. Darum begeht das unvernünftige Thier, wenn es aus- ser dem Falle einer nothgedrungenen Selbstverthei- digung ein anderes Thier zerreiſst, kein Verbrechen, während sich der Mensch, unter denselben Umstän- den, eines Mordes schuldig macht. Darum werden die älterlichen Sorgen, welche in den Thieren nur durch einen physischen augen- blicklichen Trieb entstehen, wovon sehr bald keine Spur mehr übrigbleibt, in dem Menschen eine Pflicht und dus Resultet tiefer und dauernder Gefühle, wel· che das Sittenverderbniſs allein vertilgen kann. Das natürliche, dem Menschen eigenthümli- che, Becht ist mithin nicht auf den thierischen Theil beschränkt; es bezicht sich auf dessen ganze Organi- sation und besteht nothwendig auch aus moralischen Regeln, wonach er das Rechte vom Unrechten, das Ehrbare vom Unehrbaren zu unterscheiden und seine Handlungen einzurichten hat(1). (¹) Die, welche sich in die römischen Gesetze tiel oinstn⸗ dirten, fühlten das Fehlerhafte des, darin gegebenen, Be- grikfes vom Naturrechte. Sie suchten ihn, durch die Unterscheidung des Völkerrechts nachrömischer Ansicht, in ein Haupt- und in ein Hiilfs-Recht, zu verbessern. Letzterem wiesen sie nur die, bei allen Völ- kern angenommenen, Finrichtungen und Gebräuche an, ersterem hingegen die Biligkeitsregeln„ welche über die Gerechtigkeit oder Uugereciuigkeit aller menschlichen Handlungen entscheiden. Mit diesem mufste nun frei- lich hierdurch das Naturrecht zusammenfallen. In bei- — 5 Finleitung. Ix Theil. Kapitel VIII. Die Römer haben die wahren Figenthiümlichkei- ten des Völkerrechts nicht aufgefufst.— Si⸗ haben seinen Inhalt niechtgenau bestimmt. Unbegreiflich ist es, warum die Römer das Võl- kerrecht unter das Privatrecht ordneten. Wie, zum den folgenden Noten findet man das Gestindniſs der Feh- lerhaftigkeit des römischen Begrikkes und die Theorie, wodurch man denselben berichtigen wollte. 1te Note. Hoc per abusionem dicitur; nec enim jus cadere pPotest in belluas, quae, cum rationis sint expertes, nihiljustè autinjuste facere possunt: ideo autem dicitur hoc ju⸗ nobiscum daeteris animalibusessecommune, quia haec sunt, quae et belluae naturali in- stinctu faciunt et nos ratione duce justè ac ordinate facimus. Pothier Pand. Pars I. li b. I. rit. I. F. 2. ad verba Jus naturale est quod natura om- nia animalia docuit. 2te Note. Jus naturale cum jure gentium primario plerümque confunditur, er utrum- quesumirurpro praeceptis illius juris, quod simplex ratio naturalis hominibus indicit. Hoc jure servitus est incognita, quiasi hu- jus juris praecepta omneshomines secutiku- issent, nulli extitissent mali quos necesse Fuisset in servitutem redigere. Jus autem gentium, quodhuicopponiturjuri naturali, sumi debet pro jure gentium secundario; quod ab eadem quidem naturaliratione pro- Rciscitur sed non simplici: scilicet ex varia- rum ciycumstantiarum necessitate quaedam praecipiente, quaeapudomnes gentes perae- que custodiuntur. Hinc bella, hinc servitus ginem dedit. Eod. ad verba Quas res a jure gentium originem sumsit utpote cum ure etc. quae bello ori Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 35 Peispiel, kann dem Privatrechte, welches doch nur die Verhältnisse der Einzelnen betrifft, die Verthei- lung des Menschengeschlechtes in Völker und die Gründung der Reiche angehören? Die Römer haben also das Eigenthümliche des Völkerrechts nicht auf- gefalst, welches, wie ich in der Folge(†) zeigen werde, in der Bestimmung der Verhältnisse zwi- schen den Völkern besteht. Aber eben so wenig haben sie den Inhalt des- selben richtig bestimmt. Die Maximen der Gottesfurcht, der Pflichten gegen die Aeltern, der Vaterlandsliebe, der recht- mälsigen Selbstvertheidigung strhen in der Reihe je- ner moralischen Regeln und Grundsätze, welche Ausflüsse aus dem natürlichen Rechte des Menschen sind. Die Matur, nicht der Wille der Völker, hat ihnen ihre Kraft gegeben. Unter den Pinrichtungen und Gebräuchen, wel- che die Bömer dem Völkerrechte aneignen, sind die Vertheilung der Völker, die Gründung der Reiche und die Kriege die allein wahren. Sblaverei und Freilassung will ich mit Still- schweigen übergchen: die Fortschritte der Bildung und vorzüglich die, durch das Christenthum einge- Röſsten, milderen Sitten haben die Sklaverei bei al- len Völkern verbannt, die nicht hinter ihren Zeit- genossen zurückgeblieben sind. Das Eigenthum leitet sich offenbar aus dem natürlichen Rechte ab, aus der Organisation des Men- schen und aus dessen Verhältnissen mit scuien Um- gebungen. Der Mensch allein ist Eineichten und Gesin- 1*) Vergl. Kapitel XV. Finleitung. Ir Theil. nungen fähig; er befindet sich in der Mitte lebloser oder unvernünftiger Wesen: emweder muſs also das Paseyn dieser Wesen keinen Zweck haben, und dies würde des höchsten Schöpfers unwürdig seyn, oder sie müssen dem Menschen zu seinem Gebrauche dienen. Ueberdies kann der Mensch ohne den Gebrauch mehrerer von diesen Wesen gar nicht bestehen, be- sitzt dagegen die Fähigkeit, sie alle nach seinen Be- dürfnissen und MNeigungen zu verwenden. Dieser Einfluſs, diese Bezichungen zwischen den Dingen und dem Menschen erheben es über allen Zweifel, daſs ihm das Figenthum daran oder das Recht sie zu benutzen zusteht. Indessen ist dies nur das allgemeine Figenthum des Menschengeschlechtes. Soll dieses seine Wirkun- gen hervorbringen, so muſs es sich nothwendig in individuelles Eigenthum auflösen, indem diejenigen Dinge, welche durch einmaligen Gebrauch aufge- zehrt werden, wie die Nahrungsmittel, nicht Meh- reren dienen, und selbst diejenigen, welche von län- gerer Dauer sind, wie die Kleidungen und Thiere, dennoch die Bedürfnisse mehrerer Herren nicht voll- kommen befriedigen können. Hiernach ward man, natürlicherweise, und durch den Gehalt der Dinge selbst, vom allgemeinen Figenthume, das den Fin- zelnen unnütze ist, zum individuellen, welches al- lein dern Gebrauche der Dinge zur Befriedigung der menschlichen Bedürfnisse entspricht, geleiter: das individuelle Eigenthum ist mithin keines- wegs eine reinvertragsmäſsige Finrichtung, sondern Lründet sich, wie das allgemeine Figenthum, in dem Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 3 natürlichen Rechte: das Civil-Gesetzbuch selbst hat dieses dadurch anerkannt, dals es die Fähigkeit zu erwerben und zu besitzen nicht unter die BRechte setzt, welche man durch den bürgerlichen Tod ver- liert(1). Das individuelle Eigenthum muſste die Ver- theilung der Güter herbeiführen, welche ur- sprünglich durch Besitznchmung entstanden ist(a), und, ausschlieſslich als Mittel, das System des in- dividuellen Figenthums zu verwirklichen, mit die- sem Systeme zusammenfällt. Die Vertheilung der Güter geht daher nicht aus dem Völkerrechte, son- dern, wie das Eigenthum selbst, aus dem natürli- chen Rechte des Menschen hervor. Eben so ist es in Anschung des Handels und der Verträge. Dies sind nur Arten, das Figenthum von einer Hand in die andere zu bringen, das heiſst, einen Theil der Rechte des Figenthümers ausz uüben. (1) Vergl. art. 25. des Civil-Gesetzbuches. (2) Die Natur enthält Alles, was die Bedirfnisse des Men⸗ schen befriedigen kann, aber sie läſst es ihn mit seiner Arbeit erkaufen; wer ein herrnloses Stick Landes frucht- bar macht, ervyirbt sich den Boden, welchen er frucht- bar gemacht hat, und die Frichte, welche darauf wach- sen: Niemand hat das Recht, ihm den Lohn seiner Ar- beit zu bestreiten. Anch ist die Besitznehmung von den Römern und, nach ihnen, von allen Völkern, als die erste und älteste Art zu erwerben betrachtet worden- ludessen können Fiuzelne sich derselben keineswegs da bedienen, wo ein Staat besteht, welchem alle herrnlose Giiter zugehören, wo, nach den Gesellschafts-Vertrã- gen, ein Jeder sein Recht zur Besitznchmung nur durch die Gesellschaft ausibt, von welcher er Mitglied ist. Finleitung. Ir Theil. Kapitel TX. Die Römer haben nicht das Unterscheidungs- merkmal des Civilrechts aufgefalst. Die Bömer haben endlich dem Civilrechte kein Unterscheidungsmerkmal gegeben. Sie bezeichnen durch diese Benennung das Recht, welches ein Volk sich selbst macht, und ordnen es unter das Privat- recht. Allein ein Volk macht sich selbst nicht nur sein Privatrecht, sondern auch sein öffentliches Recht. Waren denn die Gesetze, welche das Konsulat und PTribunat zu Rom stifteten, nicht eben so das Werk des Volkswillens, wie die Gesetze über Erbfolge- und Vertrags⸗Verhältnisse? Dies sind die Fehler der Unterscheidungen der Römer. Wäre die vorliegende Materie eine derjenigen, worin ein Jeder Herr seiner Begriffe ist, so könnte man die Römer keines Irrthums zeihen; sie würden nur eine andere Ansicht gehabt haben, als unsere heutige ist. Allein— man kann dies schon aus dem Bisherigen entnehmen— mit dergleichen Willkühr verträgt sich die Rechtswissenschaft nicht. Die Me- taphysick und Grundkenninisse dieser Wissenschaft sind an unabänderliche Begriffe gebunden, welche in der Wesenheit der Dinge ihren Ursprung haben. Aus dieser Quelle will ich unsere heutige Un- terscheidungen darstellen und entwickeln⸗ Kapitel Unterscheidung der Gesetze, nach der Verschie- denkeit ihres Ursprunges in natürliche und positive, Alle Gesetze, was für einen Gegenstand sie auch Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 39 immer haben mögen, gründen sich entweder in der Natur oder in dem Willen des Menschen: was nicht von der Natur eingerichtet oder vorgeschrieben ist, vesteht nur mittelst menschlicher Uebereinkunft. Die Gesetze, in Beziehung auf ihren Ursprung be- trachtet, sind mithin entweder natürliche oder positive. Aus dem Kapitel VII. ergiebt sich, daſs die Be- standtheile des natürlichen Rechtes sind 1.) jene Figenschaften und Triebe, welche die Römer chenkalls darunter setzten; 2.) die Grundsätze der Mo- ral und gewisse Finrichtungen, welche sie aus dem Völkerrechte ableiteten. Das positive Recht, nach unseren Ansichten, besteht aus den Gesetzen, welche die Römer Civjl- recht nennen, aus jenen nämlich, welche ein jedes Volk sich selbst giebt. Der Zweck dieser Unterscheidung ist, daſs wir lernen, wie und in welchem Umfange eine jede die- ser zwei Arten von Gesetzen auf den, durch die Ge- setze des Civilrechts beherrschten, Zustand der Din- ge Finfluls hat. Kapitel XI. Von der beiderseitigen Kraft der natſirlichen und positiven Gesetze im Zustande der Ge⸗ sellschaft. Ohne Zweifel müssen die natürlichen Gesetze darin einige Kraft haben: sie sind die Urgesetze des Menschen, sie entstehen aus seiner Organisation selbst; indessen muſs der Grad ihrer Kraft neben den positiven Gesetzen bestimmt werden. Unmöglich bönnen beide gleiche Kraft haben, denn sie würden 40 Finleitung. Ir Theil. überall, wo sie nicht vollkommen übereinstimmten, einander wechselseitig lähmen: nochwendig müssen daher entweder die natürlichen oder die positiven Ge- Setze eine unbedingte, die einen von beiden hinge- gen, welchen diese mangelt, nur eine Hülfs-Kraft haben. Welchen von beiden ist nun jene oder diese Kraft einzuräumen? Hier wird sichdas System ent- wickeln. Kapitel XII. Fortsetzung. Von der Kraft der positiven Gesetze. — Von dem innern und dussern Richterstuh- le.— Von der bürgerlichen oder positiven Gerechtigkeir⸗ Betrachten wir vorerst überhaupt, dals es die Unzulänglichkeit der natürlichen Gesetze ist, wo- durch die positiven nothwendig wurden. Nur wenige, zumal sehrallgemeine, Regeln des natürlichen Rechtes sind über allen Zweifel erhaben, übrigens aber die Entwickelung, Folgerungen und An- wendung seiner Vorschriften den Muthmassungen und Streitigkeiten der Menschen überlassen. Man soll ehrbar leben, man soll Niemanden Unrecht thun, man soll einem Jeden das Seinige gehen; dies for- dert unstreitig das Maturrecht, und diese Principien sind die Grundlage einer jeden vernünftigen Gesetz- gebung(1). Gleich einleuchtend ist es, dals ein Mensch, welcher blols durch Gewalt seinen Neben- menschen zum Sklaven macht und der Erzeugnisse seiner Arbeit beraubt; dals ein Vater, der seinen (¹) Juris praecepta haec sunt, honeste vivere alterum non laedere, suum cuique tribuere. Leg 10. F. 1. de Justit. et Jure. §i Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 41 Sohn in der Kindheit, und ein Sohn, der seinen Va- ter im Alter verlälst, dem natürlichen Rechte zuwi- der handeln. Kömmt man aber auf die Folgerungen und An- wendung, so verliert jenes lebendige Licht, welches die Grundregeln des Naturrechts umgiebt, viel von seinem Glanze. Man sieht nicht immer, was es un- ter diesen und jenen Umständen erheischt, zumal wenn man, um eine Regel aufzufinden, verschie- denartige Pflichten miteinander vereinigen muſs. Man soll seine Güter seinen Kindern erhalten; man soll die Pflicht der Dankbarkeit erfüllen. Aber wo jst hiervon der gerechte Maasstab? In wie ferne über- wiegt die Pflicht der Dankbarkeit gegen einen Frem- den den Vortheil der Kinder? In wie ferne soll der Kinder Vortheil die Gefühle der Dankbarkeit ein- schränken? Hierüber erklärt sich das Maturrecht nicht. Dergleichen Zweifel ergreifen wenigstens den rechtlichen Richter: aber wie viele Folgerungen des Naturrechts ist nicht erst der böse Wille zu bestreiten im Stande! Das Naturrecht verbietet den Mord, er- laubt denselben jedoch im Falle rechtmäſsiger Selbst- vertheidigung. Dieser Ausnahme, welchen Umfang kann ihr nicht die Streitsucht geben! Und wie leicht kann man sich ihrer bedienen, um die Regel zu ver- nichten! Hat man nicht gelehrt, dals es erlaubt sey zu tõdten, um einen Thaler, einen Apfel, kurz, die unbedeutendsten Sachen zu erhalten? Endlich giebt es ganz willkührliche Rechtsleh- ren, welche das Imeresse der Gesellschaft foderte. Hierunter gehört die Verjährung, welche, das Fi- genthumsrecht scheinbar verletzend, es im Gegen- cheile sichert und nach einem 7eitraume gegen die 2 Finleitung. Ir Theil. Streitsucht in Schutz nimmt; ingleichen die Beer- pungslehre, welche die Familien und mit diesen den Gesellschafts-Zustand ewig dauernd gründet, und, zndem sie die Aeltern durch das Interesse und Ver- langen, ihre Güter zu vermehren, belebt, in ihnen den Kunstfleils, zugleich zum Vortheile des Staates, aulweckt. Je mehr sich nach und nach das menschliche Geschlecht vervielfültigte, und durch die Entdeckung der Künste, durch die Fortschritte der Bildung die Wechselwirkungen und Vortheile unter den Men- schen mannichfaltiger und verwickelter wurden, desto unzulänglicher ward das einfache natürliche, und desto nothwendiger das positive Recht. Purch positive Gesetze muſsten demnach die Folgerungen der narürlichen Gesetze, so wie die willkührlichen Rechtsverhältnisse, deren Finführung das Interesse der Gesellschaft erheischte, bestimmt werden.* Nothwendig aber muſste die Anstalt der positi- ven Gesetze einen gleich positiven Zustand der Pin- ge herbeiführen, worin man vorzüglich durch sie beherrscht würden sie würden ihre Wirkung verfeh- len und unnütze werden, wenn andere Gesetze die Pinheit des Planes, welchen sie zum Grunde legten, Stören könnten: man würde in das Chaos zurückfal- len, woraus sie uns?u ziehen bezweckten. Diesen Grundätzen zur Foige hat man die Herr- Schaft der natürlichen und die der positiven Gesetz“ durch die Unterscheidung zwischen dem innern und zusseun Richterstuhle bestimmt. Vor dem innern Richterstuhle, wo nicht etwa einige Handlungen unter gewissen Beziehungen, son- dern alle Handlungen, die geheimsten Reweggründe. — ec— 8S Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 45 das Herz selbst und die Gedanken in Petracht kom- men, entscheidet die Moral, d. h. das natürliche BRecht in seinem ganzen Umfange, in seiner vollen Strenge. Die Tenden?z der Moral ist, jeden Finzel- nen zu der Tugend höchsten Stufe zu führen. Vor dem äusseren Richterstuhle hingegen ent- scheidet das Gesetz der Uebereinkunft, denn hier soll keineswegs der Mensch möglichst vervollkommnet, nicht Alles, was die Tugend verletzt, verboten wer- den. Hier soll nur die Ruhe der Bürgerschaft, durch Bestimmung der Rechte eines Jeden, auf die, der gesellschaftlichen Verfassung im Allgemeinen, der, dem Volke, für welches die Gesetze gegeben werden, eigenthümlichen, Regierungsform, seinem Genius, seinem Charakter, seinen Sitten, seinen Gewohn- heiten, selbst seinen Fehlern angemessenste, Weise, gesichert werden. Der positive Gesetzgeber strebt nur nach relativer Vollkommenheit: es steht nicht in seiner Gewalt, den moralischen Zustand der Völ- ker zu ändern;, er mußs sie nehmen, wie sie sind, mit seinen Tugenden und Lastern. Seine Kunst be- steht darin, dals er zuweilen ein geringeres Uebel dulte, um ein gröſseres zu verhüten. So erlaubte der Gesetzgeber der Juden die Verstoſsung(der Wei- ber), um Mordthaten abzuwenden, wodurch dieses gewaltthätige und zůgellose Volk das, ihm zuschwe- re, Joch würde abgeworfen haben(1). Vor dem ãussern Richterstuhle läſst sich mithin nicht Alles nach den Grundsätzen einer strengen Moral bestimmen, und die bürgerlichen Gesetze selbst sagen uns, dals sie nicht Alles verbieten, was () Propter duritiam cordis. 44 Finleitung. Ir Theil. die Moral miſsbilligt(1), wenn sie gleichwohl an- rathen, es zu vermeiden(2). Ueberdies ist die Lage im bürgerlichen Zu- stande nicht dieselbe, wie im Naturzustande. Unter der gesellschaftlichen Verfassung befinden sich die Menschen in verwickelten Verhältnissen, welche ihre Pflichten dergestalt verändern, dals man oft die natürliche Billigkeit verfälschen würde, wenn man auf diesen Zustand der Dinge Regeln anwenden woll- te, die im Zustande der Matur strenge gerecht sind. Was, zum Beispiele, ist billiger in dem Zustande, der Natur, als einen Eigenthümer über die Früchte, welche er gezogen hat, nach seinem Gefallen frei schalten und walten zu lassen? Und doch könnte man im Staate diese Gerechtigkeit dem Finzelnen in ge- wissen Fällen nicht widerfahren lassen, ohne gegen die Gesellschaft ungerecht zu werden, deren Erhäl- tung vor Allem zu sichern ist; ohne diesen Pigen- thümer der, von ihm übernommenen, Verbindlich- keit des Beitrags, zur Erhaltung der Staatsgesell- schaft, so lange er darin verbleibt, zu encledigen, wovon ihm doch mit jedem Tage die Vergeltung in dem ihm zugesicherten gesellschaftlichen Schutze zum Theile wird. Um Alles zu vereinbaren, muſste man also zu- lassen, dals die Menschen in dem bürgerlichen Zu- stande durch eine, aus selbstgegebenen Gesetzen her- vorgehende und der Lage der Völker angemessene, bürgerliche Gerechtigkeit beherrscht würden, die () Non omne, quod licet, honestum est. L. 13. fH. de reg. jur. (2) Semper in conjunctionibus non solum, quid liceat, considerandum est, sedet quid hones- tum sit. L. 197. f. de reg. jur. Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 45 nur das, was das positive Gesetz gebietet, für ge- recht, und nur das, was dieses verbietet, für unge- recht anerkennte. Dies ist die bürgerliche Gerech- tigkeit, deren Figenschaften Pascal so treffend ge- zeichnet hat, indem er einem jungen Manne, wel- chem er Mäſsigung einzuflölsen wünschte, folgende Belehrung gab: „Der Rechtsgrund, vermöge dessen du dein „Gut besitzest, beruht nicht auf der Matur, sondern „auf einer menschlichen Finrichtung. EFin anderer „Gang der Finbildungskraft der Gesetzgeber würde „dich arm gemacht haben, und nur das Zusammen- „treffen des Zufalles, der dich von dieser Familie „und nicht von einer andern abstammen lieſs, mit „der, dir günstigen, Fantasie der Gesetze ist es, was „dich in den Besitz aller dieser Güter setzt.“ Die positiven Gesetze sind demnach die vorzüg- lichen im bürgerlichen Zustande; sie haben darin eine unbedingte Kraft, welche Nichts schwankend machen kann. Vergebens würde man, durch das Anschen der natürlichen Gesetze, eine Ehe recht- fertigen wollen, wobei zwar die Einwilligung ge- wils, aber die gesetzliche Form nicht beobachtet wäre; vergebens würde man der natürlichen Ver- wandschaft die Wirkungen beilegen wollen, welche das positive Gesetz nur der bürgerlichen einräumt; vergebens würde man die Kindschaft und Vaterschaft durch die Anzeigen beweisen wollen, welche das na- türliche Recht zuläſst, aber das bürgerliche verwirft. Werden indeſs die natürlichen Gesetze gänzlich unnütze werden? Keineswegs: sie haben, wie schon bemerkt, auch auf das positive Recht Finfluſs. Hier ist der Ort, ihre Kraft und ihren Gebrauch zu un- tersuchen. 46 Einleitung. Ir Theil. Kapitel XIII. Von dem Gebrauche der natürlichen Gesetzein demgesellschaftlichen Zustande. Es ist wichtig zu unterscheiden, in wie ferne sie auf die Bildung des positiven Rechtes Finfluls ha- ben, und in wie ferne sie, als unabhängige Gesetze, neben den positiven bestehen. Nach dem ersten Gesichtspuncte betrachtet, sind die natürlichen Gesetze das Urbild der positiven, und gehen selbst in positive über. Da der Zweck des po- sitiven Rechts keineswegs dahin geht, das natürli- che zu zerstören, sondern im Gegentheile dessen Vor- schriften sicherer zu bestimmen und zu äussern Zwangsnormen zu erheben, so durfte jenes offenbar, wo nur immer möglich, nicht aus willkührlichen Regeln geschaffen werden.— Weit hiervon entfernt, hat sich vielmehr die positive Gesetzgebung alles dessen bemächtigt, was sie in dem natürlichen Rechte fand, seiner Einrichtungen uud Vorschriften; hat es ausgebildet, nach der gesellschaftlichen Verfas- sung, nach den Sitten der Völker und ihrer Regie- rungsform berechnet, ihnen angepaſst und förmlich au— gestellt. Sie hat nur das dem natürlichen Rechte hin- zugefügt, was sie nicht darin fand, und was doch für das bürgerliche Leben nothwendig oder nützlich war. Das natürliche Recht behält demnach seine ganze Kraft in Ansehung des politischen Gesetzgebers, in- dem dieser daraus überall, wo es der Gegenstand er- laubt, die Grundsätze, worauf er die bürgerliche Gerechtigkeit baut, schöpfen muſs. Dadurch haben sich dann die natürlichen Gesetze meistens in posi- live verwandelt; und wenn gleichwohl dieser Theil des natürlichen Rechtes, als solcher, vor dem äusse- Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 4) ren Richterstuhle keine eigenthümliche, unabhäh- gige Verbindungskraft hat, so theilt er doch die der positiven Gesetze, deren Figenschaft er angenom- men hat. Die Frage, in wie fern die natürlichen Gesetze neben den positiven verbinden, trifft also nur den Theil des natürlichen Rechtes, welcher nicht in po- sitives übergegangen ist; und diese Frage ist offenbar gegeden, indem die positive Gesetzgebung in ihrem Bezug auf die bürgerlichen Verhältnisse nur diejeni- ge Vorschriften des natürlichen Rechtes, welche auf die gesellschaftliche Verfassung Finfluſs haben, entlehnen, und nur mit denjenigen Einrichtungen desselben sich befassen durfte, welche in den Plan der bürgerlichen Gesellschaft paſsten. Weiter konn- te die positive Gesetzgebung nicht gehen, ohne die Freiheit zu verletzen; strengbestrebt, den Menschen vollkommen zu machen, würde sie ihn zum Sklaven erniedrigt haben. So zum Beispiele liegen die Pflich- ten des Menschen gegen Gott ausser der Sphäre des positiven, rein burgerlichen Rechts; die Gesetzge- bung kann nur die Gewissensfreiheit heiligen, sie kann nur der äusseren Finrichtung des Gottesdien- stes durch polizeiliche, die Störungen der öffentli- chen Ordnung verhütende, Vorschriften ihre Stütze leihen; mit den Dogmen, mit den Grundsätzen der Moral und mit den religiösen Gebräuchen hat sie Nichts zu thun. Eben so sind die Freundschaftsver- hältnisse, welche sich unter den Menschen knüpfen, in dem Naturrechte bestimt, im positiven Rechte aber fast ganz ohne Wirkung. Hiernach haben zwar die Einrichtungen und Vor- schriften des Naturrechts, welche nicht in positives Recht übergegangen sind, vor dem äusseren Richter- — 46 Finleitung. Ir Theil. atuhle keine vorzügliche oder gleiche Entscheidungs- Rraft, wie die positiven Gesetze; aber als Erläute- rungs- und Vervollständigungs-Qnellen für das ge- schriebene Recht, als Hülfsgesetze, sind sie von gro- sem Werthe. In Fällen, worüber die positive Ge- setzgebung schweigt, müssen die Obrigkeiten aus der natürlichen Billigkeit, woraus jene gebildet ward, den Mangel ersetzen. In Fällen, wo das positive Gesetz zweideutig ist, müssen sie es aus seiner Quel- le, der natürlichen Billigkeit, erklären. Das Natur- recht endlich ist das erste und älteste Recht, die po- eitiven Gesetze stellen nur Ausnahmen und Fin⸗ schränkungen davon auf; jenes behält mithin seine Herrschaft überall, wo es nicht beschränkt worden jst; beschränkt aber ist es überall nicht, wo die po- sitiven Gesetze entweder geschwiegen oder nicht vollständig und deudich gesprochen haben. Kapitel X1v. Aus welchen Gesetzen das Civilrecht besteht. Nach den Kapiteln XI. XII. XIII. sind also die Gesctze, welche das bürgerliche Recht bilden, we- sentlich positiv, das Naturrecht aber ist ihre Grundla- ge, ihre Erklärungs- und Vervollständigungsquelle. Soviel von dem Unterschiede der Gesetze in Be- ziehung auf ihren Ursprung; ich schreite nunmehr zum Unterschiede derselben in Ansehung ihres ver- schiedenen Gegenstandes. Da der gesellschaftliche Zustand von den positiven Gesetzen beherrscht wird, so können die folgenden Erörterungen nur auf diese sich beziehen⸗ Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 49 Kapitel FV. Von der Unterscheidung der positiyVen Gesetze, rücksichtlich ihres verschiedenen Gegen⸗ standes, in Völkerrecht, öffentliches Rscht und Privat- oder bürgerliches Recht. Der gemeinschaftliche Gegenstand der Gesetze ist die Bestimmung der Bechte und Verbindlichkei⸗ ten und der gehörigen Mittel, Verletzungen dersel⸗ ben zu verhüten, In diesem Beiste beschränken die rõmische Bechtsgelehrten den Character der Ge⸗ setze auf: Gebieten, Verbieten, Frlauben, Strafen G. Die letztere dieser Wirkungen geht allein da⸗ hin, die andern zu sichern, und gehört folglich ih⸗ nen nur an. Die drei erstern sind selbstständig unq atreben nach dem angezeigten allgemeinen Zwecke. Aukf den ersten Blick könnte es scheinen, als oh die Gesetze, indem sie gebieten und verbieten, nun Verbindlichkeiten auferlegen, und, indem sie erlau⸗ ben, das Nichtdaseyn einer Verbindlichkeit ausspre⸗ chen, michin sich nur, nach dem Pandectentexte, mit Verbindlichkeiten, nicht mit Bechten, befassen, Allein unverkennbar erzeugen Bechte und Verbind⸗ lichkeiten einander wechselseitig; denn was das Ge- setz Einem zu thun odex zu unterlassen in Besug auf den Vortheil eines Andern auferlegt, eben dlases 70 thun oder nicht zu leiden giebt es nothwendig die⸗ zem Andern das Recht. Fügen wir diesem Begrille noch eine sehr wich- (2) Legis virtus haseest, imperare, Vetare, por- mittere, punite L. 7. f, ds Log⸗ — —— 50 Finleitung. Ir Theil. tige Verschiedenheit der natürlichen und positiven Gesetze hinzu. Jene bestimmen die Pflichten aller Art, indem die Moral den Menschen in allen mög- lichen Lagen begleitet. Diese hingegen, nicht für den, auf einem unbekannten Erdstriche einsam, son- dern für den in Wechselwirkung mit seines Gleichen lebenden, Menschen gegeben, bestimmen nur die Verbindlichkeiten und Rechte, welche die Folgen dieser Wechselverhältnisse sind. Darum gebieten oder verbieten diese immer nur in Bezug auf den Vortheil eines Individuums oder einer Menge von Individuen. Mit diesen beiden Begriffen wird es uns leicht, die Unterscheidungen aufzufinden, die wir suchen. Wenn die Gesetze überhaupt nur Rechte und Verbindlichkeiten bestimmen, und die positiven Ge- setze nur Rechte und Verbindlichkeiten, welche Fol- gen der Wechselverhältnisse unter den Menschen sind, festsetzen, so theilen sie sich ohne Zweifel, in Bezug auf die Verschiedenheit ihres Gegenstandes, in eben so viele Arten, als es allgemeine verschie- dene Verhältnisse unter den Menschen giebt; denn jede Art von Verhältnissen muſs ihre eigenthümli- che, ihrer Matur anpassende Gesetze haben. Nun aber lassen sich nur drei Arten von allge- meinen Verhältnissen denken: individuelle wechsel- seitige Verhältnisse, welche Natur oder zufällige Umstände unter den Finzelnen erzeugen; einer Seits individuelle, anderer Seits Gesamt-Verhältnisse, wel⸗ che der gesellschaftliche Vertrag unter jedem Volk und seinen einzelnen Gliedern begründet; endlich wechselseitige Gesamt-Verhältnisse, welche unter den verschiedenen Völkern bestehen. Fs giebt mit- hin auch drei Arten von Positiven Gesetzen: solche, Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 51 welche die Wirkungen individueller Verhältnisse, die bürgerliche Verfassung, bestimmen, und das Pri- vatrecht bilden; solche, welche die gesellschaft- lichen Verhältnisse, die öffentliche Verfassung, be- stimmen, und das öffentliche Recht bilden; end- lich solche, welche die Mationalverhältnisse, die di- plomatische Verfassung, bestimmen, undq das Völ- kerrecht bilden. Diese Hauptbegriffe verdanken wir einem der trefflichsten Köpfe Frankreichs, welchen wir sie näher entwickeln lassen wollen: „Da das Menschengeschlecht, sagt Domat, „eine allgemeine, in verschiedene, eigends be- „herrschte Völker getheilte, Gesellschaft bil- „det, und die Völker untereinander in verschie- „denen Wechselwirkungen stehen, so waren „Gesetze nöthig, welche diese Wechselwirkun- „gen verfassungsmäſsig leiteten, sowohl für die „Regenten untereinander, als für ihre Untertha- „nen; daher die Gesandtschaften, Unterhandlun- „gen, Friedensschlüsse, und alle Mittel und „Wege, wodurch die Regenten und ihre Un- „terthanen mit ihren Nachbarn Handel und Wan- „del und andere Verbindungen unterhalten. Selbst Bezichung auf den Kriegszustand giebt es „Gesetze, welche die Arten, den Krieg zu er- „klären, die Mäſsigung der feindseligen Hand- „lungen, den Gebrauch der Vermittlungen, Trac- „tate, Waffenstillstände, Kapitulationen, Gei- „Selsicherheit und anderer ähnlichen Dinge fest- „setzen. Alles dieses muſste durch Gesetze be- „Stimmt werden. Da indessen keine Nation der „andern befehlen kann, so dienen ihnen Gesetze „zweilacher Art als Normen. Finmal die natür- —— Finleitung. Ir Theil. „lichen Gesetze der Humanität, der Gastfrei- „heit, der Treue und alle diejenigen, welche „von diesen ersten abhangen und bestimmen, „wie sich die verschiedenen Mationen im Frie- „den und im Kriege gegen einander betragen „sollen; zum Andern die Vorschriften, über de- 2„ren Festsetzung und wechselseitige Beobach- „tung die Mationen durch Verträge oder Ge- „bräuche sich vereinigen. Die Verletzungen 1„dieser Gesetze, Verträge und Gebräuche wer- „den denn durch offenbare Kriege, Repressa- „lien und andere, den gesetzbrächigen Handlun- „gen und EFingriffen angemessene, Mittel ge- „rochen. „Dieses sind die, unter den Mationen ge⸗ „meinschaftlichen, Gesetze, welche man mit „dem, für sie gewöhnlichen Namen Völker- „recht bezeichnen kann, wenn glcich die Rö- „mer diesem Ausdrucke einen andern Sinn bei- „legten, und darunter sogar die Kontracte, Kauf, „Miethe, Gesellschaft, Hinterlegung und ànde- „Te, Weil sie bei allen Mationen gebräuchlich „sind, begriffen. „Die allgemeine Gesellschaftspolizey, wel- „che die Verbindung unter den Nationen durch „das Völkerrecht normirt, beherrscht eine jede „MNation durch zwei Arten von Gesetzen. „Erstens durch die Gesetze über die öffent- „liche Verfassung der Regierung: dahin kehö- „ren die Staatsgesetze, welche bestirimen, „Wie die souveraine Fürsten zur Regentschaft „berufen sind, durch Erbfolge oder durch Wahl; „ die, welche die Ausreichnungen und Verrichtun- „gen öffentlicher Aemter bei der Justitz verwal- Von der Natur der Gesetze des Civilrechtts. 353 „tung, bei dem Wehrstande, bei den Finanzen „und Bürgerämtern anordnen; endlich die, wel- „che die Rechte des Fürsten, seine Kammergüter „und Einkünfte, die Polizei der Städte und alle „andere öffentliche Einrichtungen betreffen. „Zweitens durch das Privatrecht, welches „die Gesetze umfafst, die unter den Einzelnen „die Verträge aller Art, die Vormundschaften, „Verjährungen, Hypotheken, Erbfolge, letzte „Willensverordnungen und andere ähnliche Ge- „genstände bestimmen. Diese Gesetze, über „die mögliche Streitigkeiten unter den Priva- „ten, bezeichnet man gemeinhin durch den Aus- „druck Givilrecht“(1). Kapitel XVI. Es giebt kein Gesetz, welches nicht entweder dem Völkerrecht ader dem Staatsrecht oder dem Civilrechr angehöre. Lassen sich dann aber auch alle Gesetze auf die, eben aufgestellte, trigotomische Fintheilung zurück- führen; muls man nicht vielmehr eine eigne Klasse für gewisse Gesetze machen, deren Zweck zu seyn scheint,„die Verhältnisse des Menschen mit dem Ge- setze zu bestimmen; für jenen Theil der Gesetzge- bung, welcher alle übrige schützt und heiligt, und aus den, auf die Gerichtsverfassung sich beziehenden, aus den peinlichen, Polizei-, und allen jenen Ge- setzen besteht, welche unmittelbar die Sitten oder die öffentliche Ruhe zum Gegenstande haben? Fer- 6) Domat, Traité des Lois, chnpitre XT — — N 53 Finleitung. Ir Theil. ner nicht für die Fiscal-, Handels-, See-, Soldaten- und Ackerbau-Gesetze?“(). Auch unter diesen Gesetzen ist keines, welches nicht entweder dem Völkerrecht oder dem Staatsrecht oder dem Privatrecht angehöre. Die, auf die Gerichtsverfassung sich beziehen- den, Gesetze sind ein Theil des Staatsrechts, wel-⸗ ches die Behörden anordnet. So wie man immer in Frankreich von dem Grundsatzé ausgieng, dals die Gerichtsbarkeiten zur Staatsverfassung gehören, s0 ward dieser Grundsatz selbst in der Verhandlung des Civilgesetzbuches wiederholt. Die peinlichen Gesetze gehören zum öffentli- chen Rechte: sie bezeichnen die Handlungen, wo- durch die Einzelnen die Gesellschaft stören können; sie bestimmen ihre Strafen; sie schreiben die For- men vor, welche die Tribunäle zu beobachten haben, damit die Strafe nur den Verbrecher treffe. Alle diese Dinge sind Gegenstände des öffentlichen Rechts, welches allein die Wirkungen der Verhältnisse zwi- schen der Gesellschaft und den Einzelnen festsetzen kann. Die Polizeigesetze gehören zum öffentlichen Bechte. Insofern die Gesellschaft sich ihrer bedient, um Verbrechen und Unfälle zu verhüten, sind sie in ihrer Hand eines von den Mitteln, ihre Schutzpflicht gegen die Staatsbürger zu erfüllen; in so fern sie der Thätigkeit der Polizei bei der Forschung nach den Verbrechen und deren Urhebern ihre Richtung ge- ben, schlieſsen sie sich der peinlichen Gesetzgebung an. () Entwurk des Civilgesetzbuches, einleitender Titel. Titel II, Artickel 1, Seite 2. Von der Natux der Gesetze des Civilrechts. 55 Dié fiscalischen Gesetze gehören?zum öffentli- chen Rechte, indem sie bestimmen, wie ein jeder Staatsbürger seine Beitragspflicht für die Erhaltung der Gesellschaft zu erfüllen hat. Die Handelsgesetze sind Polizei- oder peinliche Gesetze, in so ferne sie Ausschweifungen und Ver- brechen, wozu der Handel Veranlassung geben kann, zu verhüten oder zu strafen bezwecken; sie sind bür- gerliche Gesetze von einer besondern Matur, in so ferne sie über die Form und Wirkungen der Handels- geschäfte verkügen; sie sind Justit?gesetze, in so ferne sie Handelsrichter anordnen; sie sind endlich hiscalische Gesetze, in so ferne sie den Fandelskunst- fleils mit Abgaben belegen. Unter allen diesen Be- ziehungen gehören sie entweder dem öſfentlichen oder dem Civilrechte an; dem Völkerrechte hinge- gen, wenn sie die Handelsverhältnisse zwischen zwei Völkern festsetzen. Die Seegesetze, welche die Seemacht einer Na- tion bestimmen, sind Soldaten-Gesetze, die, welche ihren Seehandel betreffen, machen einen Theil ihrer Handelsgesetze aus. Die, welche die Verhältnisse zwischen den Ueberfahrenden und dem Schiffshaupt- mann festsetzen, sind pürgerliche Gesetze, in so kerne sie Vermögensvortheile betreffen; Polizei- oder gerichtliche Gesetze aber, in so ferne sie das Betragen der Individuen während der Fahrt zum Gegenstande haben. Alle diese Bestimmungen gehören zum öf- fentlichen oder zum Civilrechte. Die Seegesetze endlich, welche sich auf das Verhalten der Schiffe der Nationen gegeneinander beziehen, gehören zum Völkerrechte. Die Soldaten-Gesetze bestimmen entweder die Land- oder Seemacht, oder verfügen über deren Ge- — 56 Finleitung. Ir Theil. brauch. Umter der ersten Beziehung verordnen sie, wie ein Jeder für seine Person zur Erhaltung der Gesellschaft beitragen soll. Unter der zweiten sind sie ein Mittel, die Ruhe der Gesellschaft und den Gesellschaftsschutz zu sichern. Unter beiden Bezichungen bilden sie einen Theil des öffentlichen Rechtes. Die Land-Gesetze, nach der Bemerkung des Kassationshofes und des Appellationshofes zu Paris, „machen, in ihrer Beziehung auk Ruhe und Sicher- „heit betrachtet, einen Theil der Polizei-(man kann hinzufügen, oder der Straf-)„Gesetze, in ihrer Be- „Zichung auf Figenthum betrachtet, einen Theil der „Civilgesetze aus.“ Kapitel XV1I, Das Figenthum ist der Inhalt des Civil- oder Privatrechtes. Bis hierher haben wir gesehen, worin der Ge- genstand des Givilrechtes besteht: nämlich in Be- stimmung der Folgen der individuellen Verhältnisse in dem gesellschaftlichen Zustande. Worin besteht nun aber dessen Inhalt, das heiſst, auk welchen Vorwurf muls es seine Verfügungen gründen, um seinen Zweck zu erfüllen? Der Vorwurk der Verfügungen des Civilrechtes ist das Eigenthum. Wir schreiten zur Rechtfertigung dieses Satzes. Kapitel XVIII. Rechtkertigung dieses Satzes. Die Verhältnisse, welche sich unter den Indi- Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 57 viduen bilden, gründen sich theils auf die natürli- che Verbindungen durch Ehe, Geburt, Verwandt- schaft; theils auf die wechselseitige Mittheilungen des Gebrauches der Dinge, der Arbeit, des Kunst- Heilses, der Dienste und Hülfe aller Art. Diese Verhältnisse erzeugen immer, sie mö⸗- gen herrühren, woher sie wollen, vortheilhafte oder nachtheilige Folgen, nach dem Gebrauche, welchen die Menschen davon machen; jene, wenn sie veran- lassen, daſs Finer dem Andern nützt, und in so ferne haben sie von dem Urheber der Matur ihre Richtung erhalten; diese, wenn sie veranlassen, dals Finer dem Andern schadet; diese traurige Wirkung entsteht durch den Miſsbrauch derselben aus Lei- denschaft. Die Menschen können einander nur in Bezug auf zwey Dinge, ihre Person und ihre Güter, nutzen oder schaden. Die Arten, sich einander zu verbinden, wech⸗ seln ins Unendliche: sie sind der Zusammenfluſs der Menge von Bedürfnissen, die ein jedes Individuum hat, mit der Verschiedenheit entgeltlicher oder un- entgeltlicher Dienste, welche Andere ihm leisten können. Der Quellen des Schadens für den Men- schen hingegen giebt es nur zwey: die Thätlichkei- ten— diese sind immer offenbar ungerecht; und die, aus wahren oder erdichteten Rechtszweifeln entste- hende, Streitigkeiten— diese machen das Figen- thum immer wenigstens schwankend und ungewiſs. In dem Maturzustande verletzen beide Arten der Schadenszufügung die, aus den jgdividuellen Verhältnissen hervorgehende, Verbindlichkeiten völ- lig gleich. In dem Gesellschaftszustande hingegen können die Rechte der Finzelnen nur durch unge- 58 Einleitung. Ir Theil. rechte Zwistigkeiten, nie durch Thätlichkeiten, ver- letzt werden. Der Grund ist, weil die Thätlichkei- ten die gesellschaftlichen Verhältnisse verlerzen, und in Beziehung auf Privatvortheile nicht mehr in Be- tracht kommen. Wer die Person oder die Güter ei- nes Finzelnen durch Thätlichkeiten verletzt, belei- digt nicht diesen Pinzelnen, sondern die Gesellschaft selbst, welche sich in so ferne ganz in einen Jedem ihrer Schützlinge befindet— dies ist in Wahrheit eine der Grundregeln, auf welchen der Schut?z der Gesellschaft beruht. Darum dürfen, bei den Völ- kern, wo die Aufklärung am vollkommensten ist, nicht die Finzelnen auf Bestrafung der gegen sie be- gangenen Verbrechen dringen, sondern haben nur das Recht, Schadensersatz in Gelde oder Geldeswerthe zu fordern: hierin besteht die Erfüllung der bürger- lichen Verbindlichkeit, welche der Schuldige sich durch seine Handlung gegen sie auferlegt hat. Der Gesellschaft hingegen, als allein beleidigtem Theile, steht es zu, durch ihre Behörden die Strafzufügun- gen als öffentliche RBache zu verfolgen. Hiernach ge- hören die Verbrechen, die Strafen, die peinlichen Gerichte nicht zu den Gegenständen des Privat-, sondern zu denen des öffentlichen Bechtes. Die Streitigkeiten unter Einzelnen über ihre Privatvortheile sind also die alleinigen Folgen der individuellen Verhältnisse in dem gesellschaftlichen Zustande, die alleinigen mithin, worüber die bürger- lichen Gesetze verfügen können. Immer haben nun diese Streitigkeiten und die Privatvortheile im All- gemeinen Figenthum zum Vorwurfe. Augenfällig ist dies bei Streitigkeiten über Gü- ter und über Verbindlichkeiten in Bezug auf Güter; aber eben so ist es auch bei Streitfällen in Bezug auf Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 59 die Person; einerlei, der Kläger nehme das Figen- chum über eine Person selbst in Anspruch, wie bei den Freigebohrenheits— und Freilassungs-Streitig- keiten, oder irgend ein Recht auf die Person, wie der Vater oder Vormund, der eine von dem Minder- jährigen ohne seine Finwilligung geschlossene FEhe anßcht, oder der Fhemann, der seine Frau zum ge- meinschaftlichen Zusammenleben zurückruft, oder der Arbeitsherr, der von dem, zur Arbeit gemie- theten, Taglöhner die Vollendung derselben verlangt. Die Streitigkeiten über Freigebohrenheit und Freilassung sind offenbar Eigenthumsstreitigkeiten; sie drehen sich um die Frage, ob ein Mensch sich selbst zugehört, oder einem Andern, nicht als Per- son, sondern als Saché; denn so werden die Sklaven betrachtet(1). In Ansehung der andern Streitigkeiten, welche sich auf die Person beziehen, Rndet es sich bei nä- herer Erwägurig, dals sie alle ebenfalls Streitfragen über Eigenthum darstellen. Bei der Nichtigkeits- klage in Betreff der Heirath eines Minderjährigen kömmt es darauf an, ob dieses Individuum die Fä- higkeit hatte, über seine Person, welche das vorzüg- lichste Figenthum ist, zu verfügen. Die Kläge des Ehemannes, der seine Frau zurückfordert, ist nichts anders als die Zurückforderung der Bechte, die die eheliche Verbindung gewährt und die das Figen- thum derjenigen sind, welche die Heirath miteinan- der vereinigt. Eben so verhält es sich mit der Klage des Arbeitsherrn; die vom Taglöhner ihm vermie- theten Dienste, welche er bezahlt oder zu bezahlen versprochen hat, sind sein Figenthum geworden, (1) Servi personam non habent. —— 60 Finleitung. Ir Theil. das er entweder in MNatur oder in gleichvergeltender Entschädigung einzuklagen berechtigt ist. Aus diesem Allem ergiebt es sich denn, dals die bürgerlichen Gesetze, um die Wirkungen der in- dividuellen Verhältnisse zu bestimmen, nur die Be- geln über das Eigenthum aufzustellen haben. Das Figenthum ist mithin der unmittelbare Vorwurf ih- rer Verfügungen und folglich ihr Inhalt. Diese Wahrheit rechtfertigt sich durch das Ci- vilgesetzbuch; seine Verfügungen gehen alle dahin, die Regeln über das Figenthum zu gründen; sie mö- gen nun entscheiden, wem die Sachen zugehören, wie man sie erwirbt, wie man sie genieſst, wie man darüber schaltet und waltet, oder die aus den Ver- bindlichkeiten in Bezug auf Sachen entspringenden Rechte festsetzen, durch Erklärung, wie diese Ver- bindlichkeiten zu Stande kommen und erlöschen, was für Anhänge und welche Wirkungen sie haben. Man erkennt leicht bei dem ersten Blicke ins ITI. und III. Buch, daſs sie keinen andern Inhalt haben; aber es ist gleich wahr vom I. Buche, dals es, wenn gleich mit der Ueberschrift„Von den Perso- nen“ versehen, sich doch nur auf das Figenthum bezieht. Der Ausdruck„Person“ ist zwar dort nicht in demselben Sinne, wie in diesem Kapitel, gebraucht, er ist dort gleich bedeutend mit„Ci- vilstand“; aber eben der Civilstand 15 6t sich auf in die verschiedenen Fähigkeiten und Unfähigkeiten der Individuen in Beziehung auf das Figenthum. Nur diese Arten von Fähigkeiten und Unfähigkeiten handelt auch das erste Buch des Civilgesetzbuches ab: wenn es den Fremden vom Franzosen unterschei- det, so dient dieses zur nothwendigen Bestimmung der Eigenschaften, welche die Fähigkeit zur Erb- ho es V — c— Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 61 folge und verschiedene andere Rechte gewähren: wenn es die Form der Ehe festsetzt, s0 geschicht dieses dar- um, weil diese Vereinigung jedem Gatten auf die Person und Güter des Andern Rechte giebt: wenn es die Figenschaften und Beweise der Vaterschaft und Kindschaft bestimmt, so bezieht sich dieses darauf, weil die Erbfolgeordnung, selbst in der Seitenver- wandtschaftslinie davon abhängt; weil diese enge Ver- bindung auf die Befugnifs, über die Güter zu verf. gen, Einfluls hat; weil sie denen, die sie vereinigt, wechselseitige Verbindlichkeiten auferlegt: wenn es die Vormundschaften anordnet, so liegt der Grund Rier- von in dem Rechte des Schwächern, die Dienste und den Schutz des Stärkern zu fordern, welches die Ban- de der Verwandtschaft, der Freundschaft, und selbst schon der natürlichen Gleichheit, zum Vortheile der ersteren begründen. Kapitel XIX. 5chlu F. Soviel vom Wesen des Civil- oder Privatrechts. Sein Gegenstand ist, die individuellen Verhzltnisse zu bestimmen, wie sie in dem Zustande der Gesell- schaft gegeben sind; sein Inhalt das Figenthum; sein Grundstoff Hiegt im natürlichen Rechte, seine Form im positiven. Einleitung. IIr Theil. TIrT Thgil. Geschichte der Verfassüng des Civil⸗ gesetzbuckes.“ y Kapitel XX. Zustand der bürgerlichen Gesetzgebung vor dem Civilgesetzbuche. U der alten Ordnung der Dinge theilte sich die Gesetzgebung Frankreichs in zwei allgemeine Syste- me: in däs der Länder, wo die Gewohnheiten galten, und in das der Länder, wo das geschriebene Recht galt. Jedes dieser Systeme theilte sich weiter in un- endliche Zweige. Es gab mehr als hundert achtzig allgemeine Ge- wohnheiten, deren Sphäre mehr oder weniger aus- gebreitet war, und die durch eine grolse Anzahl von Ortsgewohnheiten beschränkt wurdén. Sie waren so schr voreinaridèr verschieden, däls der Kanzler d'A- guesseau den von Bourjon gemachten Plan, ein gemeines Recht Harin auf?ufinden, für unausführbar erklärte. Viele, die das Werk von Bourjon gelesen haben, sind der Meinung des H. d'Aguesseau. Das geschriebene Recht war ebenfalls nach den Orten verschieden: die Praxis der Parlemente und die Ortsgebräuche harten das römische BRecht, wor- aus das geschriebene gezogen war, verschiedentlich beschränkt. Sie ist noch nicht vergessen, die unge- Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches 63 heure Verschiedenheit zwischen dem, in dem Bezir- ke des Parlements von Toulouse geltenden, und dem, durch das Parlement von Paris für die Provinzen von Lyon, Forez, Baujolois und Mäconnois angenomme- nen Rechte: letzteres näherte sich in vielen Stücken dem Gewohnheitssysteme, während ersteres hiervon abweichend sich mehr dem römischen Rechte an- schloſs. Unabhängig von den Gewohnheiten und dem geschriebenen Rechte, als Ortsrecht betrachtet, ward Frankreich noch durch andre Gesetze beherrscht. Anfangs hatte das römische Recht überall, in Betreff gewisser Lehren, zum Beispiel von den Kon- trakten, wo nicht gesetzliche Kraft, so daſs demsel- ben zuwiderlaufende Entscheidungen aufgehoben wor- den wären, wenigstens doch das Ansehen geschrie- bener Vernunft: in so ferne war es die Regel für alle PTribunäle und füllte die Lücken unsrer formellen Ge- setagebung aus, welche sich mit den Verträgen, ih- ren Anhängen und Folgen wenig befaſst hatte. Hierauf erschienen die Begentengesetze, näm- lich Ordonnanzen, Edikte, DPeklarationen. Weit entfernt ein vollständiges System einer Civilgesetz- gebung aufzustellen, bestanden manche, wie die Ordonnanzen von Blois und Moulins, aus unzusam- menhängenden, über eine unendliche Menge von Rechtslehren nur einige wenige Regeln hinwerfen- den, Verfügungen; andre, wie die Ordonnanz über PTestamente, Schenkungen etc. bezogen sich zwar nur auf eine einzige Rechtslehre, und waren nach einem sehr regelmälsigen Plane geordnet, aber sie erschöpften nicht ihren Vorwurf, sie beschränkten sich darauf, entweder Förmlichkeiten vorzuschrei — 1 6 ½ Einleitung. IIr Theil. ben oder Zweifel zu heben: übrigens umfalsten sie nicht ihren Gegenstand im Ganzen, und begründeten ihn nur, ohne ihn in seinen Entwickelungen zu ver- folgen. In Anschung alles Dessen bezogen sie sich auk die, in dem geschriebenen Rechte oder den Ge- wohnheiten aufgestellten, Gruhdsätze, und begnüg- ten sich, die angenommenen Gebräuche in Ordnung zu bringen. 80 machten die Regentengesetze einen PTheil der Gesetzgebung aus, ohne sie jedoch zu bilden. Endlich auch hatten die Parlemente, durch ihre Entscheidungen in der Form allgemein verordnender vorschriften, das Leere der Gesetzgebung in sehr wichtigen Punkten ersetzt, und, ein jedes für seinen Gerichtsbezirk, Grundsätze geschaften. Seit 1559 sind manche Gesetze gegeben worden, nicht um die bürgerliche Gesetzgebung einförmig zu machen, sondern um sie zu verbessern. Einige da- von haben das, was bestand, aufgehoben; so das Ge⸗- setz vom 25ten Octobers 1792 die Fideicommisse, und die Gesetze Lom jten und 1nten Augusts 1769 das Lchnssystem. Andere haben eingeführt, was nicht hestand; so das Gesetz vom 2oten Septembers 1792 die Ehescheidung, und das Gesetz vom 12. Brumaire Jahr 2 die Erbfähigkeit der natürlichen Kinder. Moch andere endlich haben die Gesetzgebung verändert, indem sie ein System ar die Stelle eines andern setz⸗ tenz so das Gesetz vom 17. Nivöse Jahr 2. über die Beerbungen und Schenkungen, welches geitdem durch die Gesetze vom. 9. Fructidor Jahr 3., vom 3. Vende⸗ miaire Jahr 4., vom 18. Pluviòse Jahr 5. und 4. Ger⸗ minal Jahr 8. beschrdnkt wurde. Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. 65 Kapitel XXI. Dieser Zustand der Dinge machte das Civilge⸗ setzbuch nothwendig. Diese Ordnung der Dinge war offenbar schlecht. In ihren politischen Verhältnissen zum Volkskörper vereinigte Menschen dürfen in ihren Privatverhält- nissen nicht in mehrere Völker getheilt bleiben. Gleich Franzosen und Staatsbürger, wie können sie als Väter, als Söhne, als Gatten, Normänner, Or- leaner, Provenzer seyn? Vollkommne Mationalein- heit ist nur da, wo der Finzelne, welcher seinen bisherigen Wohnsitz verlegt, und ein, zwanzig Stun- den davon entferntes, Pigenthum ankauft, nicht, wenn gleich unter der nämlichen Regierung blei- bend, dennoch sich unter einer andern bürgerlichen Nation beindet, und nicht mit seinem Wohnort auch seine Gesetze verändert. Man glaube ja nicht, dalſs das Mifsliche dieser Buntscheckigkeit der Gesetze mur darin bestehe, daſs sie die Einbildungskraft verwirrt und den Begrilfen der Ordnung widerstrebt; sie hat noch viel wichti- gere Folgen sowohl in Betreff des Staates, als der Einzelnen. Das Interesse des gemeinschaftlichen Vaterlan- des fordert, daſs die, demselben schuldige, Anhäng- lichkeit nicht durch die an ein anderes Vaterland, das nicht es selbst ist, geschwächt, getheilt, wohl gar vernichtet werde. Aus diesem Grunde gehört der Franzose, welcher sich einer fremden Nation einverleibt, Frankreich nicht mehr an. In einem wohleingerichteten Staate dark dem- nach keine doppelte Vaterlandsliebe, eine allgemeine + 7 66 Einleitung. IIr Theil. und eine örthche, gedultet werden, kein doppeltes öHentliches Interesse, ein Mational- und ein Pro- vinzial-Interesse, zwischen welchen der Finzelne schwanken könne: und doch ist dieses Uebel unver- meidlich, wermm man inneren Theilungen, welche nur zur Frleichterung der Verwaltung bestehen dür- fen, die Wirkung einräumt, mehrere Völker in ei- nem einzigen zu bilden, indem man eine jede Ab- theilung unter einer, ihr eigenthümlichen, Verfas- sung und nach besonderen Gesetzen, die sie ihre Ge- setze nennt, leben läſst, indem man ihren Bewoh- nern einen andern Mationaltitel, als den der Franzo- sen, und Finrichtungen gestattet, welche sie daran erinnern, daſs sie nicht immer einen Theil vonFränk- reich ausgemacht haben. Soviel die Pinzelnen betrifft, so kommen ihre Privatvortheile nicht weniger, als das Nationalin- teresse durch die Verschiedenheit der Gesetze in Ge- fahr.„Verschiedene Gesetze, sagte H. Portalis, erzeugen nur Unordnung und Verworrenheit unter Völkern, welche, da sie unter derselben Regierung und in ununterbrochener Wechselwirkung leben,?u einander übergehen und bich untereinander verhei- rathen, und, andern Gewohnheiten untergeben, nie- mals wissen, ob ihr Vermögen eigentlich ihnen zu- gehört.“(1). Diese Vielfachheit verschiedener Gesetze ver- nichtet überdieſs die Wirkung der Gesetzgebung. Die Gesetze werden gegeben, um die Venschen zu lei- ten; die Menschen müssen also Kenntnils von den- selben haben können. Ist dieses unmöglich, so ist (6) H. Portalis, allgemeine Darste)lung des Civilgesotæ buches, Protokoll vom ten Frimaire Jahr 10. Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. 6 es nicht besser, als wenn gar keine Gesetze vorhan- den wären, oder vielmehr werden sie Fallstricke, welchen Miemand entgehen kann. Dies muſs nun gerade der Erfolg einer, so sehr verwickelten, so sehr verschiedenartigen Gesetzgebung seyn; dals der umfassendste Kopf weder ihr Ganzes, weder ihre Einzelnheiten, weder ihre Beziehungen fassen, und daſs das glücklichste Gedächtnils nicht einmal eine verworrene Erinnerung an ihre Verfügungen fest- halten kann. Fin Gesetzbuch, welches diese grose Menge ungleichartiger und unzusammenhängender Gesetze auk eine kleine Anzahl einförmiger, an ein allgemei- nes System sich anschliessender, Gesetze zurück- führte, war mithin eine der grösten Wohlthaten, welche den Franzosen zu Theil werden ßonnten, Kapite! XXKII. Von den unter deralten Monarchie entworkenen Planen, um die bürgerliche Gesetegebung in Frankreich einförmig zu machen. Von je her waren die guten Köpfe von dex Nothe wendigkeit einer einförmigen büpgerlichen Gesetz- gebung für Frankreich ergriffen; indensen hatte man zie bisher vergebens vers ucht. Karl VII. war der erste, welcher den Entvurf dazu machte; und gerade dieser Entwurf ist es, dem die Abfassung der Gewohnheiten ihr Paseyn vez- dankte. Pine Ordonnanz dieses Regenten, gegeben im Jahr 14535 zu Montil⸗les-Tours, verordnet im ſahsten Artickel, dals alle Gewohnheiten(die eich vordem ur im Gedächtnisse der Völker erhielten) aufge- 68 Finleitung. IIr Theil. zeichnet und von den Praktikern eines jeden Landes zusammengestellt, sodann untersucht und von dem hohen Rath und dem Parlement bestätigt werden sollten. Dumoulin versichert, dals dies nur eine vor- bereitende Arbeit war, und die Absicht des Königs bei der Pestimmung und Vereinigung der verschie- denen Gewohnheiten dahin gieng, sie ineinander zu verschmelzen, und daraus ein einziges allgemeines Gesetz zu machen- Philippe de Commines unterstellt offenbar denselben Plan Ludwig dem XI., welcher nach die- sem Geschichtschreiber den regen Wunsch hatte, dale in diesem Königreiche nur einerlei Gewohnheitsrecht, einerlei Gewicht, einerlei Maals gälte, und alle Ge- wohnheiten fran?zösisch in einem schönen Buche nie- dergelegt würden. Unter Heinrich ITII. Faſste der Präsident Brisson diesen Plan von Neuem. Der Präsident Lamoignon endlich, nach lan- gen und gelehrten Unterredungen mit den berühm- testen Männern seiner Zeit, trug seine Entscheidun- gen zusammen.„Er beabsichtigte, sagte der Kanz- „ler d'Aguesseau, den ungeheuern und schwie- „rigen Plan, alle Gewohnheiten auf ein einziges all- „gemeines Gesetz zurückzubringen“(1). Ae diese Plane sind unausgeführt geblieben- Es ist wahr, Freignisse sind ihnen entgegen gewe- sen; aber sie stiesen in der damaligen Ordnung der Dinge auf Hindernisse, deren Beseitigung noch weit schwerer war. (¹) Erster Band der Werke von d'Aguesseau Seite 396. Geschichte der Verfastung des Civilgesetzbuches. 69 Kapitel XXIII. Hindernisse, an welchen diese Plane gescheirer sind. So lange in Frankreich, sagte H. Portalis, politische Verschiedenheiten und Unterscheidungen zwischen den Personen bestanden; solange es Adli- che und Bevorzugte gab, konnte man aus der bür- gerlichen Gesetzgebung die Verschiedenheiten und Unterscheidungen nicht verdrängen, welche auf die- sen gesellschaftlichen Fitelkeiten hafteten und in den Familien eine besondere Beerbungsordnung für die- jenige einführten, welche ohnehin schon auf eine, ih- nen eigenthümliche, Weise im Staate lebten“(1) Die todte Hand, wiewohl weniger ausgebrei- ret, als der Adel, cheilte ebenfalls die Franzosen in einem Theile von Frankreich in zwei Klassen,— in freie und leibeigene Menschen. Da nicht für beyde dieselbe Regeln gleich passend seyn konnten; so führte die todte Hand, unter dieser Beziehung, die nämlichen Miſsverhältnisse herbei, wie der Adel. Der Finfluls der religiösen Finrichtungen auf die bürgerliche Anstalten vermehrte noch diese Schwierigkeiten.„Beyde, fügt H. Portalis hin- zu, sollten, nach dem Antrage berühmter Behörden, nicht mehr vermischt werden, und der Zustand der Menschen von dem Gottesdienste, zu welchem sie sich bekannten, unabhängig seyn. Wie aber konnte eine so groſse Veränderung bewirkt werden, solange () H. Portalis allgemeine Darstellung des Civilgesetabu- ches, Protokoll vom ten Frimaire Jahr 10. 70 Finleitung. IIr Theil. man eine herrschende Religiort anerkannte, solange diese Religion ein Staatsgrundgeset?z war“(1)! Indessen stellten der Adel, die todte Hand und eine herrschende Religion nicht sowohl Hindernisse, als vielmehr nur Schwierigkeiten entgegen: sie wür- den die Zurückführung der bürgerlichen Gesetze auk jene völlige Finfachheit gehindert haben, deren sie kähig sind, wenn dieselbe Verfügungen auf Alle gleich passen; aber der Gründung einer einförmigen Gesetzgebung würden sie nicht schlechterdings ent- gegengestanden seyn. Die Adlichen lebten gröstentheils nach dem ge⸗ meinen Bechte. Mur in der Lehre von Beerbungen, vom Voxaus und von dem Vormundschaftsrechte des Adels stiftete das bürgerliche Recht Verschiedenhei- ten zwischen ihnen und den Unadlichen. MNun, war es doch nicht schwerer, diese Verschiedenheiten in einem neuen Gesetzbuche auszudrücken, als es ge- wesen war, sie in unsern alten Gewohnheiten anzu- zeigen. Die Unterscheidung der Menschen in Freie und Sklaven, hatte die Bömer nicht gehindert, ihre bür- gerliche Gesetzgebung in einen einzigen Band zu ver- einigenz sie hatten sich damit begnügt, der Bestim- mung der Wirkungen dieser Unterscheidung einige Titel zu widmen. Man mulste nur einige Artickel dem Gesetzbu- che hinzufügen, um alle Folgen der Versagung oder der Beschränkungen der Fäkigkeit festzusetzen, wel- che die Einrichtung eines herrschenden Gottesdien- stes nach sich z5ge⸗ (1) H. Portalis, daselbst;— H. Portalis, Darstellung der Beweggriinde des Titels vonider Ehe Protokoll vom 19ten Ventõse Jahr 12., Th. II., Seite 506. Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. 7 Indessen war es immer eine bedeutende Schwie- rigkeit, sich zur Vergrölserung des Civilgesetzbuchs und zur Aufstellung zweier Systeme über gewisse Lehren gezwungen zu sehen: eine noch grölsere für den politischen Gesetzgeber war es, nicht uneinge- schränkter Herr seiner Ansichten zu seyn und sich gezwungen zu fühlen, dieselbe religiösen Finrich- tungen anzuschmiegen, welche nicht von ihm ab- hiengen. Aber das wahrhaft unübersteigliche Hinderniſs war jener Provinzialgeist, wovon ich schon Gelegen- heit gehabt habe zu reden. Die verschiedenen, Frankreich allmählich ein- verleibten, Länder hatten ihre Gebräuche und Ge- setze mitgebracht. Sie hielten über diese EFinrich- tungen, wie über Begünstigungen: die Befugnils, sie zu erhalten, schien ihnen ein Recht, mitunter selbst die Bedingung ihrer Vereinigung; und mehrere konnten diese Forderung durch Verträge unterstüt- nen: ihre Parlemente betrachteten die Widersetzung gegen allen Schein von Neuerung für einen Vorzug und eine Schuldigkeit. Man erinnert sich, daſs die Ordonnanz von 1667 in Lothringen nicht angenom- men ward, und dals man daselost noch heut zu Tage den, von einem der alten souverainen Beherrscher dieser Provinz eingeführten, Prozeſsgang befolgt. Auch erinnert man sich, daſs sich unter der konstituiren- den Versammlung, die Parlemente von Rennes und Rouen gegen die Dekrete auflehnten, welche die Ge- bräuche von Bretagne und der Mormandie beschränk- ten. Wie, ohne einen allgemeinen Aufstand zu er- regen, auf einmal so vielen Völkern Gesetze neh- 72 Finleitung. IIx Theil. men, an welche sie seit so langer Zeit und so fest gewöhnt waren? Kapitel XXIV. Wie diese Hindernisse gehoben worden sind. Die Freignisse kamen Frankreich zu Hülfe: sie vernichteten den Provinzialgeist und zu gleicher Zeit die andern Schwierigkeiten, welche dem Entwurfe einer einförmigen Gesetzgebung bis dahin entgegen- standen. Seit der Nacht vom 4ten Augusts 1769, wo die Gleichheit der bürgerlichen und politischen Rechte ölfentlich ausgerufen ward, hörte das besondere Recht der Adlichen auf. Der Adel selbst wurde in der Folge durch das Dekret vom 9ten des Junius 4790 aufgehohen. Die Vorzüge des Mannsstammes und der Erstgeburt fielen durch die Dekrete vom 15ten Märzes 1590 und Bten Aprils 1791. Die todte Hand, jener schändliche Ueberrest der Sklaverey, schon früherhin so schr eingeschränkt, wurde durch die Dekrete vom ten und 11ten Au- gustes 1789 auf ewig vernichtet. Die katholische Religion verlor die Eigenschaft eines herrschenden Gottesdienstes. „Man richtete, wie H. Portalis sagte, den erhabenen Gedanken ins Werk, dals man Alles dulten muls, was die Vorsehung dultet, und daſs das Gesetz, ohne nach den religiõsen Meinungen der Bürger zu forschen, nur Franzosen sehen soll, wie die Natur nur Menschen sicht“(1). (1) H. Portalis, allgemeine Darstellung des Civilgeset⸗- buches, Protokoll vom jten Frimaire Jahr 10.— H. Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. 75 Hiernach, wie derselbe Redner kraftvoll be- merkt,„war es möglich, die Gesetzgebung weltlich zu machen“(1). Der Provinzialgeist, erschüttert in der Nacht vom 4ten Augusts durch den Verzicht der Reprä- sentanten aller Länder auf die Ortsvorzüge, wurde durch die Fintheilung Frankreichs in Landkreise nie- dergeschlagen. Der Bund von 1790 erschien, um dieser glücklichen Veränderung das Siegel aufzudrü- cken: er öffnete ihr die Köpfe und die Herzen und an allen Orten und Enden Frankreichs rief man aus: Wir sind nicht mehr Bretaägner, nichr mehr Orleaner, nicht mehr Pariser; wir sind Franzosen(2). Nichts schien demnach mehr im Wege zu ste- hen, dals die Franzosen endlich unter die Herrschaft von einerlei bürgerlichen Gesetzen kämen. Aber die Revolution, welche alle Hindernisse zerstört hatte, ward selbst ein Hinderniſs, wo nicht der Gründung einer neuen, doch wenigstens einer guten Gesetzgebung. Kapitel XXV. Vergebliche Bemühungen der verschiedenen Na- rionalversammlungen, Frankreich ein Civil- gesetzbuchzugeben. Der, so sehr erleuchteten, konstituirenden Ver- sammlung konnte die Mothwendigkeit, die bürger- Portalis Parstellung des Titels von der Ehe, Pro- tokoll vom 19ten Ventõse Jahr 2. Th. III. S. 6566. (¹) Daselbst— daselbst. (2) Zuschrift der Pariser Birger an die Birger der andem Landkreise zur Errichtung des Bundes von 1790. 74 Finleitung. IIr Theil. liche Gesetzgebung einförmig zu machen. nicht ent- gehen; aber verstört durch die, gegen das Ende ih- rer Sitzungzusammentreffenden, Ereignisse, aufgelöst vor der Beendigung aller ihrer Arbeiten? konnte sie nur diese Verbindlichkeit ihren Nachfolgern ver- machen; und zur gröſsexen Feyerlichkeit legte sie dieselbe in ihrer Staatsverfassungsurkunde nieder. Fierin liest man die Verordnung:„ Es soll verfaſst „werden ein, dem ganzen Reiche gemeinschaftli- ches, bürgerliches Gesetzbuch“(1). Dieser Wunsch ward vereitelt. Die gesetzge- pende Versammlung, bestürzt durch die bürgerli- che Unruhen, konnte mitten unter den Gährungen einer neuen Staatsumwälzung, nur sehr wenig mit gesetzgeberischen Betrachtungen sich befassen. Der Konvent, zwar durch Partheyen gespalten, vergaſs indessen das Civilgesetzbuch nicht. Er un- ternahm die Vollendung dieses grosen Planes, ent- weder aus Staatsklugheit, um die Unzufriedenheit, welche der Tag des 31sten Mays unter dem Volke verbreitet hatte, zu dämpfen, oder weil die Vernunft einen Augenblick ihre Stimme hören Reſs. Die Franzosen, welche Anfangs fürchteten, die Verfas- sung ihrer bürgerlichen Gesetze würde der eingebil- deten Unwissenheit, dem Systemen- und Neuerungs- Geiste überlassen, beruhigten sich, da sie dieselbe einem Manne anvertraut sahen, welcher würdig war, sie unter glücklicheren Umständen vorzubereiten. In der Mitte dieser Versammlung, welche aus a0 verschiedenen Gliedern bestand, saſs ein Weiser, nach welchem sich alle Blicke hinwendeten. Ge- rechtigkeit, umfassende, tiefe Einsichten; ausge- (1) Staatsverassnugsurkuude von 1791. Titel J. 6 b Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. 75 breitete Kenntnisse; Erfahrungskunde der Menschen und der Dinge; sicherer Blick, welcher weit in die Zukunft hin die Folgen der Finrichtungen und Ge- setze entdeckt; aulgeklärte Vernunft, gleichweit von alten, wie von neuen wirklichen Vorurtheilen ent- fernt; vollendete Klugheit, welche, von der Zeit erwartend, was nur die Zeit gewähren kann, die Umstãnde geschickt leitet und das Werk der Zeit vor- bereitet; alle die ausgezeichneten Figenschaften, welche den Gesetzgeber und den Staatsmann machen, fand man in ihm vereinigt. Mit Dank erinnern sich die Franzosen des Gebrauchs, welchen er davon ge- macht hat. Man hat es nicht vergessen, dafs er dem gräfslichen Schreckenssysteme den letzten Stoſs gab, in jener vortrefllichen Rede, welche den Konvent an ein anderes System fesselte, die verirrten Menschen zurechtwies und die Verderbten in Ohnmacht stürz- te. Man erinnert sich an jenen ersten, durch seine Sorgfalt bewirkten, Friedensschluſs, welcher den be- rüchtigten Bund Puropens zerspaltete und aus einem mächtigen Feinde uns einen treuen Verbündeten schuf. Man weiſs, wie er das Staatsruder unter miſslichen Umständen geführt hat; wie er es hiernächst wagte, mitten unter dem Geschrey der Partheyen die Stim- me der Vernunft erschallen zu lassen. Immer wei- se, immer mäſsig hat man ihn mit gleichem Schritte zwischen den äusersten Gegensätzen wandeln gese- hen. Welche Zerrüttungen würde er von seinem Lande abgewendet haben, wenn ihn nicht Kabale, die er zu seinem eignen Vorcheile nicht zernichten konnte, von der neuen Regierung entfernt hätte! Aber seitdem hat ihn ein Held gerochen, hat ihm den Aniheil an den öffentlichen Geschäſten, welchen er nie hätte verlieren sollen, wiedergegeben, und 56 Finleitung. IIr Theil. dieses hohe Glück hat nur seine Herzensgüte erho- ben: als sicherer Freund und Niemands Feind hat er sich der geringsten Dienste erinnert und die schwer- ste Beleidigungen vergessen. Wenn die Ehre, Frankreich zu retten, Frankreichs Glück zu gründen und zu sichern, Frankreich zum Gipfel des Ruhms zu erheben, die Kräfte eines Menschen überstieg, und nur durch einen so ausserordentlichen, nur mit sich selbst vergleichlichen Fürsten bewirkt werden konnte; so verdanken wir wenigstens dem Repräsen- ranten, seitdem zweiten Konsul und durch eine für ihn mehr, als selbst diese hohe Würden rühmliche Wahl, Reichserz kanzler Cambacérés, das Vaterland am Rande seines Sturzes erhalten zu ha- ben: wenigstens hat er seitdem von seinem Kaiser das ehrenvolle Zeugniſs verdient: In der hohen Würde als Reichserzkanzler werden Sie, wié vordem als Kons ul, die Weisheit Threr Räthe und die ausgezeichneten PTalente offenbaren, welche Thnen einen so wich- tigen Antheil an Allem, wasich Gutes ge- than haben kann, erworben haben(1). Der Bepräsentant Cambacérés übernahm muthvoll den gefährlichen Auftrag, weise Gesetze einem Volke im Wahnsinne anzubieten. Am 9ten Augusts 1793 legte er einen Entwurf zu einem Civil⸗ gesetzbuch vor. Aber was Reſs sich von jenen Zei- ten, wo die Vebertriebenheit alle Köpfe beherrschte, erwarten? Finige Unsinnige bemerkten, dafs der Pntwurf zu sehr der, durch die Erfehrung der Jahr- hunderte geheiligten, Gesetzgebung glich: sie woll- (1) Vergl. den Monitenr vom 29. Floréal Jahr 12. No. 239. or Seite 1005. Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. 77 ren neue Grundsätze, bis dahin unbekannte Systeme; Rechtsgelehrte, von Ansichten, welche bei allen Völkern angenommen waren, belebt, schienen ihnen nicht geeignet, fürihrwiedergebohrnesFrank- reich Gesetze vorzuschlagen. Man beschlols die Niedersetzung einer Kommission von Philosophen, und, bis zum 9. Thermidor, war vom Civilgesetz- buche keine Rede mehr. MNach diesem Zeitraume ward es wieder vorge- nommen. Der Repräsentant GCambacérés legte, am 23. Fructidor Jahr 2., einen neuen, sehr kurz ge- falsten Entwurf vor, der auch, auf unermeſsliche Entwickelungen führend, in der Folge die Berichti- gung der IrTthümer versprach, welche die Vorur- theile dieser Zeit unvermeidlich gemacht haben wür- den. Der Konvent beschloſs einige Artickel dessel- ben, welche, unverkündet geblieben, nie gesetzli- che Kraft in Frankreich erhalten haben. Aber bald beendigte diese Versammlung, mit anderen Sorgen kämpfend, ihre Sitzung mitten unter den Srürmen, und das Civilgesetzbuch wurde zum zweitenmale zu- rückgelegt. Die Verfassung vom Jahr. führte die Ruhe für einen Augenblick herbei. Der Rath der Fünfhun- derte benutzte dies, um die Ausarbeitung des Civil- gesetzbuches wieder vorzunehmen. Der Repräsen- tant Gambacérés legte am 24. Prairial Jahr. ei- nen dritten Entwurf zu demselben vor. Diesmal konnte er sich mehr seinen weisen An- eichten überlassen, wiewohl er dennoch, fremden Ansichten weichend, manche Vorurtheile, Ueber- reste der Verirrung, welche bis dahin die Köpfe hin- gerissen hatte, schonen muſste, und der Entwurf nicht durchaus seine persönliche Meinungen aus- 7⁸ Einleitung. IIr Theil. spricht(1).„Er würde, wie die Abfasser des Ent- wurfs des Civilgesetzbuches sagten, nichts zu chun übriggelassen haben, wenn er seinen Einsichten und Grundsätzen hätte freien Lauf lassen gekonnt, und nicht gebieterische, vorübergehende Umstände, Irr- thümer, woran er keinen Antheil nahm, zu Rechts⸗ grundregeln erhoben hätten“(2). Endlich schien der Zeitpunkt, wo wir ein Ci- vilgesetzbuch bekommen würden, nahe, als im Jahr 5. das Schicksal, welches die erste Erneuerung des Raths der Fünfhunderte bewirken sollte, diesen Rath des einsichtsvollen Repräsentanten Gambacérés beraubte. Plötzlich verschwand nun die Hoffnung, die man sich gemacht hatte, und während der fol⸗ genden drei Jahre vergals der Rath oder verfolgte wenigstens nur sehr schwach die angefangene Arbeit. Der 18. Brumaire machte diesem Zustande der Unthätigkeit ein Ende. Für das grofse Benie, wel- ches dieser merkwürdige Zeitpunkt, oder vielmehr die Vorsehung, um unser Unglück endlich aufhören zu lassen, zur Regierung rief, bedurfte es nur eines Blickes, um die Wichtigkeit und Nothwendigkeit eines Civilgesetzbuches vollkommen zu durchschauen. Von ihm ward es denn auch wirklich in die Reihe unserer vorzüglichsten Bedürfnisse gesetzt. Fben das Gesetz, welches eine Zwischenregierung anord- nete und nur die höchste, wichtigste Maasregeln ent- halten sollte, beauftragte die gesetzgebende Kom- missionen, das Gesetzbuch vorzubereiten. Sie befalsten sich wirklich damit, und es er- () Vergl. hieriber das Protocoll vom 25. Brumaire Jalmr 12. Bd. III. S. 293. (2) Pinleitungsrede des Kutwurfs des Civilgesetz buches 5 VM. Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbnches. 59 chien ein Anfang der Arbeit, aber zum Beendigen war ihre Dauer zu kurz. Bald hörte der vorläufige Zustand auf, um der Regierung Platz zu machen, welche Frankreich gerettet hat. Ihr war es vorbe- halten, eine Unternehmung zum Ziele zu bringen, welche so oft angefangen, so oft unterbrochen ward, und wie Alles, was zum Glücke unsers Vaterlandes gehört, nur durch sie, wie es scheint, vollendet werden konnte. Ueberdies ist es ein Glück, daſs diese wichtige Arbeit bis dahin ist aufgeschoben worden. „Wie konnte mitten unter den Wechseln der Staatsverfassung, wodurch Frankreich beunruhigt ward, ein gutes Civilgesetzbuch entstehen? „Jede Staatsumwälzung ist eine Eroberung. Macht man Gesetze während des Ueberganges deralten Regierung in die neue, so sind diese Gesetze, durch die Macht der Dinge allein, nothwendigerweise feind- selig, partheyisch, zerstörend. Man ist hingerissen durch das Bedürfniſs alle Verhältnisse zu brechen, alle Bande zu lüften, alle Unzufriedene zu entfer- nen. Man befaſst sich da nicht mehr mit Privathe- ziehungen der Menschen untereinander; man hat nur den allgemeinen Staatszweck im Auge; man sucht nicht sowohl Mitbürger als Verbündete. Alles wird öffentliches Recht. „Wendet man seine Aufmerksamkeit auf die bürgerlichen Gesetze, so geschieht dies weniger um sie weiser oder gerechter einzurichten, als um sie denjenigen günstiger zu machen, welchen man den Genuſs der neuzubegründenden Regierung zuzuwen- den wünscht. Die Gewalt der Väter wird aufgeho- ben, weil die Kinder mehr an den Neuerungen han- gen. Die Herrschaft des Mannes wird nicht in Fh- — — — 80 Einleitung. IIr Theil. ren gehalten, weil man durch eine, den Weibern gestattete, gröſsere Freiheit leichter neue Formen und ein neues Wesen in dem gemeinen Leben ein- führen kann. Man fühlt sich gedrungen, das ganze System der Beerbungen umzustürzen, weil sich ein neuer Zustand der Bürger am leichtesten durch einen neuen Zustand von Figenthümern stiften lälst. Je- den Augenblick entstehen Veränderungen aus Verän- derungen und Umstände aus Umständen. Rasch fol- gen einander die Finrichtungen, ohne dals man sich nach einer einzigen richten könne, und der Umwäl- zungsgeist, das gespannte Verlangen, gewaltthätig alle Rechte einem politischen Zwecke aufzuopfern, Nichts mehr, als ein geheimniſsvolles und veränder- liches Staatsinteresse zu berücksichtigen, gleitet in die Herzen Aller. Von einem solchen Zeitpunkte kann man sich keineswegs Bestimmungen über Dinge und Menschen mit jener Weisheit versprechen, welche die dauern- de Pinrichtungen beherrscht, und nach den Grund⸗ sätzen jener natürlichen Billigkeit, von welcher die menschlichen Gesetzgeber nur die ehrfurchtsvollen Ausleger seyn sollen“(1). Kapitel XXVI. Verfassung des Civilgesetzbuches. „Der Krieg, bemerkte H. Portalis, welcher so oft den Fortgang wohlthätiger Plane aufhält, hat keineswegs die Anstalten zu diesem grosen Werke () Pinleitungsrede des Entwurls des Givilgesetabuches, Seite IV. u. V. Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. 31 gehemmt. Sie haben mit der Staatsverfassung be- gonnen“(1). Ja, wäre es nur einer von jenen Kriegen gewe⸗- sen, wo zwei mächtige Nationen sich um ein wenig mehr oder weniger Macht streiten! Aber es galt un- serem Daseyn selbst; und, etwas länger ohne Hülfe gelassen, waren wir verloren. Man erinnere sich, in welchem Zustande sich Frankreich damals befand. Die erschöpfte Kassen boten keine bereite Hülfsquellen dar, selbst nicht einmal Hoffnungen für die Zukurift; die Gesetze wa- ren unkräftig, die Staatsgewalt herabgewürdigt, das Volk muthlos, die Heere in Noth, alle Verwaltungs- zweige gelähmt; und Frankreich, ohne Regierung, zerrüttet, hier durch den Bürgerkrieg, dort durch Partheyen, stand unbeschützt einem Feinde gegen⸗ über, welcher sich bereits eines Theiles von sei- nem Gebiete bemächtigt hatte, und gegen die übrl- gen, wie gegen eine sichere Beute, heran rückte. Vergeblich hatte die Finsicht der Heerführer und die Unerschrockenheit der Soldaten seine Fort- schritte aufgehalten: Wwas half ihr Muth, da im In⸗ neren Alles eine nahe Zerstörung ankündigte? Und doch, gerade unter so erschrecklichen Um- ständen, wo alle Gedanken des Helden, dem wir unsere Schicksale anvertraut hatten, sich in so vig- len und grosen Miſsverhältnissen verliéren zu müß- sen schienen, legt er ruhig, als lebte er in den fried- lichsten Zeiten, zu unserer bürgerlichen Gesstage- bung den Grund. (¹) H. Portalis, Allgemeine Darstellung des Civilgesetz buches, Protokoll vom 4. Frimaire Jahr 10. 6 82 Einleitung. IIr Theil. Hier ist der Ort, von den Arbeiten zu reden, welche geschehen sind, um zur Vollendung dieser grosen Unternehmung zu gelangen. Sie theilen sich in vier Klassen:. Die vorbereitende Arbeit, Die Abfassung des Staatsraths, Die Untersuchung des Tribunats, Die Verhandlung vor dem gesetzgebenden Kör- Fe 1 Kapitel XXVII. Vorbereitende Arbeiten. Wäre schon ein Körper von bürgerlichen Ge- setzen vorhanden gewesen, die man nur hätte ver- bessern oder vervollständigen gemuſst, so würde man Grundlagen gehabt haben, und alle vorbereitende Arbeit überflüssig geworden seyn: aber bekanntlich () waren wir nicht in dieser glüchlichen Lage. Un- umgänglich nothwendig war es demnach, aus den verschiedenen, unzusammenhängenden, widerspre- chenden Grundsätzen, die die bürgerliche Gesetzge- bung Frankreichs bildeten, jene zu wählen, welche, aus der Natur der Sache hervorgehend, am Besten zu unsern Verhältnissen und öffentlichen Finrichtun- gen palsten; man muſste unsere neuen Gesetze über- arbeiten, und die Lehren benutzen, welche die Er⸗ fahrung über ihre Fehler und die Möglichkeit sie zu verbessern gegeben hatte. Auch hat das Civilgesetz- buch in den Gesetzen über die Ehescheidung, über die Beerbungen, über die Gewalt zu verfügen, über die Verpfändungen u. a. sehr wichtige Veränderun- () Vergl. Kapitel XX. 8. 62. Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. 93 gen gemacht. UVeberdies gab es Lehren, 2. B. die Annehmung an Kindes Statt, welche, der alten Ge⸗ setagebung unbekannt, ganz neu zu schalfen waren, Alles Dies erforderte eine Vorarbeit. Grundzüge hierzu fanden sich in den verschie⸗ denen, von dem Repräsentanten Gamhacérss nach⸗ einander vorgelegten, Entwürfen, Andere Grundzüge dazu lieferten die, von der nach dem aß. Brumaire niedergesetzten Kammission angefangene, Arbeiten. Aber die Zeiten hatten sich geändert; es be⸗ qurfte einer UVeberarbeitung dieser schätzbaren Ent⸗ würfe: der Sieg über die neuen Vorurtheile lieſs ein Mehres und ein Besseres thun. Eine solche Arbeit muste mit groser Betrieb⸗ samkeit und Achtsamkeit geleitet werden; die Ge- setagebungsabtheilung des Staatsraths würde zu oft durch andere Sorgen und andere Geschäfte darin un⸗ terbrochen worden seyn; man muste überdiels dis Kräfte mit weiser Finrichtung anwenden, und das Werk derjenigen, welche schaffen sollten, von An⸗ dern überarbeiten lassen. Per erste Konsul ver⸗ traute die Arbeit einer aus den Herren Tronchst, Bigot-Préameneu, Maleville und Pörtalie bestehenden Kommission an, und beauftragte sie, „die in der Abfassung der bicherigen Entwürfe eines „Civilgesetabuches befolgte Ordnung zu vergleichen, „den Plan, welcher ihnen vorzüglich annehmhar „schiene, zu bestimmen, und hiernächst die wich⸗ „tigste Grundregeln der bürgerlithen Gesetzgebung „genau zu untersuchen“(1). Die Herren Biget- Préameneu und Portalis waren damals noch nicht Mitgtieder des Staatsrathes. (1) Berchluſs vom 2 ½ Thermidor Jahr 3 —— 84 Finleitung. IIr PTheil. Dieser Kommission verdankt man den ersten Entwurf des Civilgesetzbuches. Erwägt man den Umfang dieses Werkes, die Weisheit der Artickel, die Reinheit der Abfassung, so scheint die Geschwin- digkeit, womit es beendigt ward, unbegreiflich. Die Kommission War am 24. Thermidor Jahr 8. ernannt worden; und schon am 26. Ventòse Jahr g. ihr Ent- wurk gedruckt. Bevor er der Verhandlung des Staatsrathes über- geben ward, fand es die Regierung räthlich, ihn, durch den Druck, der Untersuchung aller Franzosen zu unterwerfen. „Alle Staatsbürger, sagte ein Tribunatsredner, Kkonnten auf eine dankbare Aufnahme des Zolles ih- rer Kenntnisse rechnen; und Mehrere machten sich eine Ehre daraus, der Absicht der Regierung gemäſs, Beiträge zu liefern. Diese Maasregel, in sich selbst gleich erhaben, politisch und weise, hat, wenn man sich so ausdrücken darf, die Bestandtheile des Civil- gesetzbuches nationalisirt“(1). Insonders aber liels sich die Regierung bera- then von dem Kassationsgericht, der obersten rich- tenden Behörde über alle gerichtliche Entscheidun- gen, und von den Appellationshöfen, welchen in ihrem hohen Wirkungskreise die Reibungen, Milsver- hältnisse und Vortheile der Gesetze und die Gebräuche der Völker nicht entgehen können. Der Entwurf des Gesetzbuches ward ihnen zugeschickt; sie setz- ten Kommissionen nieder, und sendeten bold darauf ihre Bemerkungen ein, welche gedruckt wurden. „Dem Fifer und den Forschungen der Behér- () H. Grenier, Tribun, Bericht über den Einleitungs- titel, T. 6 Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. 35 den, welche um Rath befragt worden sind, sagte der Redner der Regierung, sind wir Ehrfurcht schuldig. Indem sie uns die Meinung ihrer Rechtsbedürftigen und ihre eigene Ansichten mittheilten, haben sie uns über wichtige Punkte Aufklärung gegeben. Immer sind Erörterungen über die Grundregeln der Gesetze von Nutzen, wenn sie von vielseitig geübten Ge- schäftsmännern gepflogen werden“(a). Mit den Bemerkungen der Tribunäle war die vorbereitende Arbeit beschlossen. Kapitel XXVIII. Abfassung des Staatsraths. Die Entwürfe, welche der Staatsrath erörtert, werden immer in einer seiner Abtheilungen vorbe- reitet. Die Gesetzgebungsabtheilung übernahm die- jenige, welche das Givilgesetzbuch betrafen. Sie untersuchte den Entwurf der Kommission mit seinen Abfassern, reihte demselben die Bemerkungen der PTribunäle an, und zog daraus nach geschehenen Peschränkungen, Titelentwürfe, welche sie nach und nach dem Staatsrathe zur Verhandlung vorlegte. So dienten die Vorarbeiten als Grundlagen zur Ver- handlung der Abtheilung, und die Entwürfe der Abtheilung als Grundlagen der Verhandlung des Staatsraths, wozu die Kommission der Abfasser 7u- gezogen ward. Diese letztere Verhandlung wurde in den, durch den Druck bekannt gemachten, Protokollen, nieder- gelegt. () H. Portalis Allgemeine Darstellung des Civilgeserz- buches. Protokoll vom 3. Frimaire Jahr 10. Finleitung. IIr Theil⸗ Sie liefern, in rein geschichtlicher Form abge⸗ kolst, die Zeichnung der Verhandlung. Der Staatsrath verbarg es sich nicht, dals diese Form in doppelter Hinsicht miſslich sey: einmal, jndem bie den Leser nöthigt, die verschiedene Siz- rungen zu durchgehen, wo der nämliche Entwurf untersucht worden ist, und mit Mühe den Zusam⸗ menhang der Verhandlung aufzusuchen(1); zum Andern, indem sie manche Reibungen der Ansich- ten, manche Anstände, manche schwankende und unusammenhängende Gedanken darstellt(2). Um der ersten Beschwerde vorzubeugen, hatte man vorgeschlagen„den Abdruck der Protokolle zu vervollständigen, worin die Redner der Regie⸗ rung die verschiedenen vorgeschlagenen Systeme und Entwürfe, und die Gründe ihrer Verwerfung, An- nahme oder Beschränkung aufführen sollten“(3).() Pieser erste Vorschlag wurde verworfen,„ weil eine einfache summarische Wiederholung weniger vortheilhaft gewesen wäre, als die Bekanntmachung der Protokolle; denn nothwendig muſsten die Redner der Regierung Manches vermissen lassen; und selbst aus Furcht, zu weitläuftig zu werden, würden sie manches Nähers an einem Vorwurfe übergangen ha- ben, Wwelcher im Gegentheile noch nähere Entwi⸗ ckelung erheischte“(4). Man bemerkte, überdies„würde durch Tabel- len oder andere Mittel der Schwierigkeit, den Zu- (¹) H. Phibaudeau Protokoll vom 24. Brumaire Jahr 10.1] (2) Der Erote Konsul;— H. Tronchet, Protokoll vom 24. Brumaire Jahr 10. (5) H. Tribaudsau, daselbst. () Diels ist einer von den Zwecken dieses Buclis. (4) Der Konsul Gambaoérés, dasrlbst. Geschichte der Verkastung des Civilgesetzbuches. 37 sammenhang der Verhandlung aufzufinden, leichter vorgebeugt werden können“(1). Gegen das zweite Miſsverhältniſs schlug man vor„ die Form der Protokolle zu ändern, und ihnen die der Unterredungen über die Ordonnanzen von 166) und 1670 zu geben. Man würde hierbei zuerst jeden Artickel, wie er ursprünglich vorgelegt wor- den, dargestellt, die Finwendungen, womit man ihn bestritten hat, die vorgeschlagene Verbesserun- gen, die Beweggründe, wonach die einen verworfen, die andern angenommen worden, vorgetragen, und was die Verfasser des Gesetzes haben vermeiden und was sie haben erreichen gewollt, ins Licht gestellt haben(“). Diese Form, sagte man, würde nützli- cher seyn, als däs treue, rein geschichtliche, Ge- mälde der Verhandlung“(2). Dieser zweite Vorschlag hatte keinen bessern Erfolg, als der erste. Finmal glaubte man,„weder die Natur der Verhandlung noch die Umstände, unter welchen sie Statt hatte, gestatteten, den Protokollen dieselbe Form zu geben, wie den Unterredungen über die Ordon- nanzen von 1667 und 1670. Diese Unterredungen wurden unter wenigen ausgezeichneten Rechtskun- digen gepflogen, und behandelten nur eine einzige Rechtslehre. Die Unterredungen des Staatsrathes hingegen erstrecken sich auf alle Lehren des Civil- rechts, und finden nicht unter Rechtsverständigen ausschlieſslich Statt“(3): unmöglich können sie also () H. Tronchet, daselbst. (*) Auch dies ist ein Zweck dieses Werkes. (2) H. Röderer, Protokoll vom 2. Brumaire Jahr 10. (5) Der erste Konsul, Protokoll vom 24. Brumaire Jahr 10. — 38 Finleitung. IIr Theil. mit jenen Unterredungen, welche nothwendiger- weise mehr gedrängt seyn mußsten, gleiche Figen- schaften haben(1). „Wohl gar fänden sich in jenen Unterredungen über die Ordonnanzen mancherlei Abschweifungen und Reibungen, wenn man das rein geschichtliche Gemälde derselben vor Augen hätte“(2). Zum Andern entgegnete man,„ein Protokoll sey nichts anders, als die Parstellung dessen, was vorgegangen ist; sollten demnach die des Staatsraths im Drucke erscheinen, so mülsten sie das genaue und treue Gemälde der Sitzungen seyn“(5). „Erschienen sie in der vorgeschlagenen Form, so verlören sie ihre Eigenthümlichkeit, und würden zu einem Schriftsteller-Werke, indem sie nicht mehr die ursprüngliche Meinungen der Berathschlagenden darstellten“(4). Man griff endlich die Wahrheit des Miſsver- hältnisses an, welche man zu entfernen vorgeschla- gen hatte.„Niemand wird sich wundern, sagte man, daſs Männer, welche über schwierige Gegen- stände berathschlagen, und nicht verbunden sind, Rechtskunde zu besitzen, in mancherlei Irrungen gekallen seyen. Vielleicht ist es sogar nützlich, daſs das Publikum die minderstarken Gegengründe, wel- che man vorgebracht, und wie man sie widerlegt hat, erfahre“(5).„Vollendete Rechtsgelehrte mö- gen die Abfassung ihrer Meinungen sorgfältig über- arbeiten; sie dürfen Nichts von sich erscheinen lassen, (¹) H. Tronchet, daselbst. (2) Der erste Konsul, daselbst. (5) H. Tronchet, daselbst. (4) H. Portalis, daselbst. (5) H. Tronchet, Protokoll vom 2 ½ Brumaire Jahr 10. Seschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. 89 was nicht ihrer würdig sey; dies erheischt ihr ge- recht erworbener Name: diejenige hingegen, welche nicht verbunden sind, Rechtskundige zu seyn, wel- che nur einen geraden Verstand und die Absicht, das Gute zu finden, in die Verhandlung bringen, diese müssen auf ihre Vorträge weniger Gewicht legen“ „Der Rath lieſs die Form, in welcher die Pro- tokolle abgefalst waren, und heschloſs, nachdem sie von den, an der Berathung Ancheil nehmenden, Glie- dern überarbeitet worden wären, den Abdruck der- selben zum Behufe der Vertheilung an den Senat, an den gesetzgebenden Körper, an das Tribunat, und an den Kassationsgerichtshof“(2). Wirklich wurden sie auch bis zur Sitzung vom 26. Vendemiaire Jahr 10. einschlieſslich abgedruckt. Damals wurde der Abdruck und zu gleicher Zeit die Verhandlung des Civilgesetzbuches unterbrochen. Im Jahr 11., da die Verhandlung wieder anfing, wurden alle Entwürfe von Neuem zur Erörterung gezogen. Der Abdruck dieser neuen und allgemei- nen Verhandlung, worin sich die, den Bath bestim- menden, Beweggründe inden, machte die Bekannt- machung jener der früheren, nicht erschienenen, Pro- tokolle unnütz. Dennoch werde ich daraus Alles, was über die Verhandlung Licht verbreiten kann, sorgfältig ausziehen, und in meinem Werke benutzen. Die vorbereitende Verhandlung, welche in den Versammlungen der(Gesetzgebungs) Abtheilung Statt hatte, wurde nicht abgefaſst. Aber diese Leere ist durch die Protokolle des Raths ersetzt. Diese (1) Der erste Konsul, daselbst. (2) Beschlußs, daselbst. 95 Finleitung. IIr Theil. enthalten Alles, was die Unterredungen der Abthei- lung Wesentliches darstellen. Genöthigt, in der Sitzung des Raths ihre Beweggründe auseinanderzu- setzen und die Finwendungen zu beantworten, muſste die Abtheilung ihre Verhandlungen an den hellen Tag bringen, und in den Protokollen sind sie wieder- hohlt. Kapitel XXIX. Untersuchung des Tribunates. In den ersten Zeiten der Frrichtung des Tribu- nates fehlte es demselben noch an der inneren Ver- fassung. Fs ernannte Kommissionen, um ihm über die Gesetzentwürfe, worüber es seine zustimmende oder verwerfende Meinung abzulegen berufen war, Bericht zu erstatten. Diese Kommissionen standen indessen nie mit den Verfassern des Entwurfs in Ver- bindung, und wurden darum oft durch Schwierig- keiten und Zweifel aufgehalten, welche die mindeste Erklärung leicht gehoben hätte, und eben darum wa- ren von der andern Seite die Kenntnisse und nützli- che Ansichten, wodurch die Mitglieder des Tribu- nates die Verbesserung der Gesetze hätten befördern gekonnt, beinahe verloren. Studirte Vorträge wer- den in dieser Hinsicht ewig nicht dieselben Vortheile gewähren, wie Unterredungen, wo ein Jeder seinen Gedanken frei erklärt; ihn, wenm er falsch verstan- den war, wiederhohlt darlegt, ihn beschränkt, ver- bessert, reinigt; ihn von den Mitberathschlagenden erklären lälst, in ihn eindringt, und sich überzeugt, dals er ihn unrichtig aufgefaſst hatte. Da entwickelt und schärft sich der Geist, empfängt neue Finsich- ten, beansichtigt die Dinge von allen ihren Seiten Seschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. 91 und in allen ihren Beziehungen, und belehrt entwe- der die Andern oder sich selbst⸗ Ueberdieſs, wie kann man die Beweggründe der Abstimmung einer Versammlung einsehen, welche nur feyerliche Berathschlagungen gepflogen hat? Kä- me es auf die Frage an, warum sie genehmigt, war- um sie verworfen habe; so würden hierüber selbst diejenige ihrer Mitglieder, welche zur Berathschla- gung zugezogen worden waren, in Verlegenheit seyn. Der Grund, von welchem der Eine ergriffen war, bestimmte die Meinung eines Andern nicht; und die Rücksichten, welche dem Finen entschei- dend waren, machten auf einen Andern keinen Fin- druck. Auch versteht sich eine Gesellschaft, die nicht, wie die Tribunäle, um geschriebene Texte anzuwen- den, berathschlagt, nicht leicht zur Angabe der Be- weggrinde, welche ihre Entscheidung bestimmt ha- ben. Da der gesetzgebende Körper noch aus zwei Abtheilungen bestand, waren die Bemühungen des Baths der Fünkhunderte, aus den, im Rathe der Al- ten gehaltenen, Vorträgen, dessen Beweggründe der Verwerfung eines Schlusses zu entdecken, oft ver- geblich. So sehr schlugen sie fehl, dals man Schlüs- se von Neuem verwerfen sah, welche nach den Be- trachtungen der Meisten derjenigen beschränkt wor- den waren, die sie nach der ersten Verhandlung ge- prüft hatten. Nichts beweiſst wohl besser, wie we- nig die feyerliche Verhandlungen zur Vervollkomm- nung der Gesetze beitragen, und wie sehr die Ver- handlungen im Wege der Unterredung den Vorzug vor jenen verdienen oder wenigstens nothwendig sind, um dieselbe vorzubereiten.] Das Tribunat führte sie mit der Bestimmung seiner inneren Verfassung ein. Mittelst seines Be- — „ 92 Finleitung. Ir Theil. schlusses vom axten Germinal Jahr 10. theilte es sich in ohngefähr jenen des Staatsrathes entsprechende Abtheilungen; welches eine so sehr weise Maasregel war, daſs ihr in der Folge die Reichssatzungen als Rathsschluſs vom 28ten Floreal Jahr 12., durch ihre Annahme derselben, eine höhere Würde deilegten. Seitdem und in Gemäsheit eines Regierungsbeschlus- ses vom 18ten Germinal Jahr 10. werden die Gesetz- entwürfe, ehe sie dem Kaiser zur Genehmigung vorgelegt werden, durch den Sekretair des Staatsra- thes, der Tribunatsabtheilung, welche sie angehen, mitgecheilt. Findet diese Anstand dabei, oder glaubt sie, das Gesetz könne verbessert werden, so kömmts zur Unterredung zwischen ihr und der Abtheilung des Staatsrathes, welche den Entwurf abgefaſst hat, ehemals mit Zuzichung eines von den Konsuln, jetzt des HReichs-Erzkanzlers oder des Erz- schatzmeisters, nach Verschiedenheit derzzu er- örternden Gegenstände. So wurde das Civilgesetzbuch vorbereitet. So cheilte das Tribunat, viel unmittelbarer, die Ehre, eine bürgerliche Gesetzgebung für Frankreich zu gründen.„Die Folge hiervon war, wie einer von seinen Rednern bemerkte, eine minder glänzende, aber tiefere, Erörterung, welche zwar den redneri- schen Talenten weniger Raum läſst, aber gröſseren Nutzen gewährt“(1). Es sey mir erlaubt hinzuzufügen, was die Be- scheidenheit dieses schätzbaren Redners ihn ver- schweigen lieſs: die Finsichten des Tribunates haben zur Vervollkommnung des Civilgesetzbuches Vieles (1) H. Siméon, Tribun, Bericht über den Titel von den Alhten des Civilstandes Bd. I. Seiten 152. und 153. Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. 93 deigetragen; worauf ich in der Folge dieses Werkes mehr als einmal werde Gelegenheit haben, aufmerk- aam zu machen. So wahr vermehrt sich Weisheit, mit Weisheit verbunden, und wird den Menschen nützlicher! So bereitet Aufrichtigkeit, durch Auf- richtigkeit unterstützt, das Glück des Vaterlandes! Man könnte bedauern, dals die Verhandlungen, welche in der Abtheilung des Tribunates und in den Unterredungen mit der Abtheilung des Rathes Statt gefunden haben, nicht bekannt gemacht wor- den seyen, wenn man nicht hier denselben PTrost hätte, wie in Anschung der Verhandlungen der Ge- setzgebungsabtheilung des Staatsrathes; indem man in dessen Protokollen Alles findet, was sie wahrhaft Interessantes darstellen. Die Vorschläge und Fin- wendungen des Tribünates wurden allemal, wenn sie auf Punkte führten, welche wichtig genug wa- ren, der Gegenstand einer neuen Erörterung zu wer- den, dem Rathe berichtet. Ueberdies liegen sie in geschriebenen Protokollen verzeichnet, von welchen ich Gebrauch machen werde. Endlich sind sie auch zum Theile in den, in der Sitzung dieses Körpers abgehaltenen, Berichterstattungen und in der Ver- handlung, welche sie veranlaſst haben, aufbewahrt. Kapitel XXX. Bestätigung des gesetzgebenden Körpers. Man untersuchte im Staatsrathe die Frage, ob die Entwürfe der neuen bürgerlichen Gesetze alle auf einmal dem gesetagebenden Körper zur Bestäti- gung vorgelegt, und in einem einzigen Gesetzbuche, wie sie in dem Entwurfe der Kommission niederge- legt waren, vereinigt werden sollten, oder ob man —— 94 Einleitung. IIr Theil. . sie nach und nach und einzeln, jeden Titel als bs- sondern Gesetzentwurf, vorlegen sollte(1). Gewils hätte die Vorlegung der bürgerlichen Gesetze zusammen, in einem einzigen Gesetebuche und in ihrer natürlichen Ordnung vereinigt, Vor- cheile gehabt: dem gesetzgebenden Körper wdre es dadurch leichter geworden— was doch da, wo alle Bestandtheile einander wechselseitig halten, erklä⸗ ren und vervollständigen, von sehr groser Wichtig⸗ keit ist— das Ganze der Gesetzgebung aufaufassen. Es ist, zum Beispiele, für einen Gesetzgeber, wel⸗ cher die Formen, Bedingungen und Wirkungen der Ehe bestimmen will, nicht gleichgültig zu wissen, ob die Fhe durch die Ehescheidung und wie sie da- durch getrennt werden kann(2). Abex wie konnte der gesetzgebende Körper mit vollständiger Kennt- niſs über mehr als zweirausend Artickel auf einmal abstimmen? Wie konnte er zum Ende der Arbeit ge- langen? Die Reichsgesetze erlauben ihm nicht, Ver⸗ besserungen vorzuschlagen, sie schreiben ihm vor, das Gesetz entweder ganz zu verwerfen oder ganz zu genehmigen. Wäre mithin das Gesetzbuch im Gan- zen ihm vorgelegt worden, so wäre er genöchigt ge⸗ wesen, dasselbe entweder, ohne Theilung in Bezug auk manche Artickel, welche ihm seiner Genechmi⸗ gung unwürdig schienen, ganz zu verwerfen, oder es mit diesen Verfügungen zu bestätigen. Der Rath, ergriffen von diesen Schwierigkei⸗ ten, beschlols in der Sitzung vom 28. Messidor Jahr 9. das Civilgesetzbuch sollte in soviele eigne Ge⸗ () Protokoll vom 3. Thermidor Jahr g., Bd. I., BSeiren 2, 3, und.— Protokoll vom 24. Brumaire Jahr 10. (2) Der erste Konsul, Protokoll vom 4. Thermidor Jaln g.„ Bd. I., S. 3. Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. 95 setzentwürfe getheilt werden, als die Lehre vertra- gen könnte(1). Demzufolge ward jeder Titel des Civilgesetzbuches einzeln vorgelegt und darüber be- schlossen. Die Redner der Regierung entwickelten die Beweggründe desselben. Die Redner des Tribuna- tes stellten gleichfalls die Beweggründe der Abstim- mung dar, welche sie zu erbringen beaufträgt wa- ren. Ich habe anderswo von diesen gehaltvollen Vorträgen geredet, und von dem Gebrauche, wel⸗ chen man von denselben machen kann(*). Kapitel XXXI. Von der Bekanntmachung des Civilgesetzbuchss, Die verschiedenen Titel des Civilgeseizbuches wurden nach und nach und in der Maase, als sie zu Gesetzen erhoben waren, bekannt gemacht. Die Reichssatzungen schrieben dieses vor. Hiernächst war zu untersuchen, ob es rathsam sey, sie als eben so viele abgesonderte Gesetze beste- hen zu lassen, oder vorträglicher, sie in einem ein- zigen Gesetzbuche, plan und ordnungsmäſsig ein- getheilt, zu vereinigen. Der Beweggrund, sie einzeln vorzulegen, konn- te auk die Entscheidung dieser Frage keinen Finfluls haben: es galt jetzt nicht mehr der Befolgung einer Ordnung, welche die Berathschlagung erleichterte, sondern einer solchen, welche dem Studium, der Wissenschaft und der Anwendung der neuen Gesetze () Beschlufs, Protokoll vom 28. Messidor Jahr 9., Bd. I. 5. 1. () Vergl. Grundzüge, Gegenstand und Plan des Werkes, —— 96 Finleitung. IIr Theil. anpassend wäre. Die Vereinigung in einem einzi- gen Buche und die systematische Fintheilung der Rechtslehren boten, unter dieser Beziehung, offen- par mehr Vortheil dar, als die Zerstreuung der Ge- setze in Tageblättern, wo sie dem Aufsuchenden Keicht emgehen konnten, und wo es unmöglich war, das Ganze und die Verkettung derselben festzuhalten. Schon hatte sich der Rach hierüber erklärt, indem er fast zu gleicher Zeit, wo er entschied, daſs die Titel nach und nach und als einzelne getrennte Gesetze dem gesetzgebenden Körper vorgelegt werden soll- ten, in seiner Sitzung vom 6. Thermidor Jahr 9. be- schloſs, daſs nach beendigter Arbeit ein Gesetzent- wurf abgefalst werden sollte, um sie in einem einzi- gen Buche zu vereinigen(1). Dieser Beschluls ward jedoch eine Zeitlang ver- gessen: in der Sitzung vom 28. Brumaire Jahr 10. hielt man die Forin der Vorlegung der Entwürfe für entscheidend, und beschlols folglich, sie sollten nicht, wie wenn sie zusammen ein Ganzes bildeten, die Benennung„Titel“ führen, sondern jeder für sich Selbst als ein Ganzes betrachtet in Titel abgetheilt werden(2). Därum kündigte auch H. Portalis in seiner, am 5. Frimaire Jahr zo. abgehaltenen, allge- meinen Darstellung des Civilgesetzbuches an, es zer- liele in jedem seiner Haupttheile in Gesetz-Entwürfe, und die Gesetz-Entwürfe zerfielen in Titel(3). Der Beschluſs vom 28sten Brumaire kam indes- sen nur bei den drei im Jahr 10. vorgelegten und in () Beschlufs, Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9., Bd. 66. (2) Prorokoll vom 25. Brumaire Jahr 10. (6) H. Portalis allgemeine Parstelltng des Civilgesetzbu- ches, Protokoll vom. Frimaire Jahr 10. Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. 97 der Folge von der Regirung wieder zurückgenomme- nen Entwürfen zur Anwendung; denn da im Jahr 11. die Verhandlung des Civilgesetzbuches wieder ihren Anfang nahm, kam man auf den Beschluſs vom 6. Thermidor Jahr 9. zurück, und legte die beschlos- senen Entwürfe unter der Benennung„Titel“ vor. Eben diese Benennung wurde den in der Folge ge- machten Entwürfen beständig beigelegt. Ueberdies„gab, wie man bei dem ersten Buch beobächtete, gerade die Verhandlung selbst die beste Aukklärung über die Anordnung der Verfügungen“ (1). Sie überzeugte alle Köpfe von der Weisheit des Beschlusses vom 6. Thermidor Jahr 9., und die Absicht, ihn in Vollzug zu setzen, wurde in der Siz- zung vom 21. Pluviòse Jahr 12 bekannt gemacht, wo der Konsul GCambacérés sagte„eine Ausgabe des Civilgesetzbuches von Amtswegen sey unum- gänglich nothwendig, sowohl um die verschiedenen Titel, woraus es besteht, in einem einzigen Gesetz- körper zu vereinigen und in ihrer natürlichen Ord- nung niederzulegen, als um die Artickel in einer fortlaufenden Reihe aufeinander folgen zu lassen“(a). Die Gesetzgebungsabtheilung ward in der Siz- zung vom 15ten Ventöse Jahr 12. beauftragt, den Gesetzentwurf vorzubereiten(5). Sie legte ihn in der Sitzung vom 19ten desselben Monats vor(4), und GH. Boulay, Protokoll vom 3. Thermidor Jahr 9., Bd. I., 8. 3. (2) Der Konsul Cambacérés, Protokoll vom 21. Plu- viõse Jahr 12., Bd. IV., 8. 47. (5) Protokoll vom 15. Ventöse Jahr 12., Bd. V.§. 250. (4) Daselbst, Seite 293. — 96 Einleitung. IIr Theil. aus diesem Entwurfe entstand das Gesetz vom 3osten Ventòse Jahr 12. Dieses Gesetz führt alle jene auf, welche nach und nach und abgesondert beschlossen worden sind, und verordnet, dals sie alle in einem einzigen Ge- etzkörper sollen vereinigt werden unter dem Titel „Civilgesetzbuch der Franzosen.“ Es fügt „erschiedene Artickel mit Bestimmung ihrer Stelle hinzu und ordnet alle diese Gesetze. Von der Ord- nung, welche befolgt ward, werde ich an einem an- dern Orte ausführlicher reden. Zum Vollzug des Gesetzes vom Zosten Ventöse wurde eine neue Auflage aller früherhin ins Tage- blart eingerückten Gesetze von der Regirung besorgt und herausgegeben. Sie wurden vorschriftmäſsig geordnet. Die Abtheilung hatte die Bemerkung gemacht/ „es würde nothwendig seyn, in dieser Auflage man- che Druckfehler, welche die Artickel und selbst zu- weilen den Sinn entstellten, zu berichtigen“(). Der Kath war zwar ebenfalls dieser Meinung; glaub- te aber nicht, dals diese Perichtigungen vor ihn ge- hörten, noch daſs män sich die Erlaubniſs dazu erst vermittelst des Gesetzes verschaffen müste, indem, wie der KonsulCambacérés bemerkte, die Ver- besserung der Fehler und IrNthümer für sich Rech- tens, und in dem Gesetzentwurfe davon zu sprechen unnütz wäre; wogegen ohne Zweifel, wenn maän an dem Inhalt der Verfügungen einige Abänderungen B„ 3 (1) H Bi got-Préameneu, Protokoll vom 17. Ventòse Jahr 22, Bd. V. Scite 285. Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. 99 machen wollte, diese dem gesetzgebenden Körper zur Bestätigung vorgelegt werden müsten“(1). Der Grosrichter Justitzminister trug Sorge, das Publikum durch das Amtsblatt zu benach- richtigen, dals die neue, als Tageblatt und unter dem Staatssiegel herausgegebene, Auflage der einzige ächte Text des Gesetzbuches sey(2). „Offenbar musten die Gesetze, welche das Ci- vilgesetzbuch bildeten, ununterbrochen von dem Tage an, wo sie für bebannt geachtet worden, zum Vollzuge gebracht werden. Indeſs konnte die neue Bekanntmachung des Civilgesetzbuches einige Zwei- fel hierüber zurücklassen; man hielt es daher für nö- chig, förmlich zu erblären, dals die Verfügung des Artickel I. des Gesetzes vom 30. Ventöse an dem Zeitpunkte nichts ändere, an welchem die, in dem Civilgeset?buche enthaltenen, Gesetze verbindlich ge- worden sind“(3). Kapitel XXXII. Bestündigkeit des Givilgesetzbuches. An ununterbrochne Umwandlungen der Gesetz- gebung bisher gewöhnt, hätte man fürchten mögen, auch das Civilgesetzbuch würde für die Nation nur ein vorubergehender Vortheil seyn. Aber Alles in Frankreich ist zur Festigkeit gediehen. Schon haf- ten unsere Staatsgesetze auf tiefen Wurzeln; eben so (¹) Der Konsul Gambacérés, Protokoll vom 15. Ven⸗ töse Jahr 12 Bd. V. Seite 253. () Moniteur vom 12. Floréal Jahr 12, no. 222. Seite 1007. (5) Per erste Konsu!, Protokoll vom 21: Nivöse Jahr 12 Bd. IV. Seite 4. —— 100 Eirleitung. IIr Theil, müsen unsere bürgerlichen Gesetze befestigt werden — dies ist die Absicht ihrer Urheber. Mögte das Civilgesetzbuch den Ausspruch sei- nes Gründers bewähren:„Wenn es das genaue Re- sultat der bürgerlichen Gerechtigkeit ist, sagte der erste Konsul, so wird es ewig seyn“(1)! „Man kann indessen, mit welcher Weisheit auch immer dasselbe verfaſst worden, nicht hoffen, daſs schlechthin kein Fehler, keie Lücke darin sey. PDer menschlichen Weisheit z6t ein vollkommnes Werk unmöglich; der Erfahrimg allein müssen die nähere Bestimmungen überlassen bleiben; und wenn einst die Zeit unsere neue Gesetzgebung geprüft ha- ben wird, dann wird man sie im Ganzen überarbei- ren und ihr die letzte Feile geben. Veränderungen im Finzelnen würden das Ganze stören und gewagt seyn. Sobald man sich eine einzige erlaubte, wür- den Ansprüche und Forderungen des persõnlichen Interesse und des Neuerungsgeistes von allen Seiten erschallen“(2).„Auch eiue allgemeine Ueberar- beitung würde äusserst miſslich seyn; man würde Alles, was bereits entschieden ist, wieder in Frage zichen; man würde das Civilgesetzbuch gan?z von Neuem verfassen; und, unabhängig von dem Ver- zuge, welchen eine solche Arbeit mit sich brächte, würde sié nur, an die Stelle reiflich untersuchter Verfũgungen, solche setzen, deren ganzes Verdienst etwan in ihrer Meuheit bestünde, und welchen eben (1) Der Konsul Cambacérés, Protokoll vom 19. Ven- tõse Jahr 12 T. V. pag. 296. 297. () H. Treilhard, Protokoll vom 21. Pluviòse Jahr 12 PTV. p. 446. Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. 101 so wenig, als den verbesserten, Zeit und Erfahrung ihre Bestätigung ertheilt hätten“(1). Dem zu Folge war es die Meinung der Verkas- ser des Civilgesetzbuches,„dals man sich, vor we- nigstens zehn Jahren, keine Abänderung daran er- lauben darf. Dann erst wird man aus den Rechts- sprüchen der Tribunäle die Nationalmeinung, die Vorzüge und Mängel von einer jeden Verfügung wahrhaft erkennen. Bis dahin wird das Cassations- tribunal die wichtigen Fehler berichtigen und den Irrungen Finhalt thun. Dies betrifft nur die erklä- rende Verfügungen“(2). Diese Meinung geht indeſs nur auf Veränderun- gen der beschlossenen Gesetze(35). Anders ist es in Ansehung vervollständigender Verfügungen. Es ist anerkannt, dafs diese nothwendig seyn können. Aus diesem Grunde trug man kein Bedenken, die Arti- ckel 152, 155, 15 ½, 155, 156, und 157. dem Titel von der Ehe, seit der Bekanntmachung desselben, hinzu- zukügen(4). (¹) Der Konsul Cambacérés das. Seite 285. (2) Paselbst. (6) Der Konsul Cambacérés, Protokoll vom 21. Plu- viòse Jahr 12 T. IV. S. 47. (4) Daselbst. Einleitung. TIIr Theil. TJr Theil, Geist, worin das CGivilgesetzbuch ver- fafst worden ist.— Sein Plan.— Seine Wirkungen. Kapitel XXKXIII. Von dem Geiste, worin das Civilgesstzbuch verfalst worden ist. E⸗ scheint das Schicksal der Menschen zu seyn, im- mer unter der Herrschaft einiger Vorurtheile zu le- ben. Wenn die Revolution den Gang der Gesetzge- bung von jenen, welche unter der alten Ordnung der Pinge bestanden, befreit hatte, so hatte sie da- gegen auch neue Trrthümer erzeugt. Fs war eine ziemlich allgemein verbreitete Mei- nung, dals das Civilgesetchuch, welches den Fran- zosen gegeben würde, nur ganz einkache und wenige Verfügungen enthalten dürfte, die ein Teder fassen und hehalten könnte. Man wollte indessen— welch ein seltsamer Widerspruch!—, dals in dieser kleinen Anzahl von Artickeln alle Fälle entschieden wären, und hier- nächst das Amt des Bichters sich darauf beschränkte, das Gesetzbuch zu öffnen, den ihm vorgebrachten Fall darin aufzusuchen, und in seinem Urtheile die Verfügung anzuzeigen, die denselben entschiede. Man wollte endlich, dals der Gesetzgeber, al- les vor ihm Gethane vergessend, von Grurid aus neue Geist, worin des Civilgesetzb. verfaſst worden ist. 65 verfũgungen erlieſse, als hãtten Wahrheit und Weis- heit unser Jahrhundert abwarten gemulst, um sich zu offenbaren! als hätten sie ihre Geheimnisse un- sern Vätern unmöglich offenbaren gekonnt! Die Verfasser des Civilgesetzbuches erhoben sich mit Muth über diese eiteln Vorurtheile; aber zu- gleich trugen sie Sorge, die öffentliche Meinung zu unterrichten. „Alles vereinfachen, sagten sie, ist eine Ar- beit, worüber man nothwendigerweise einverstan- den seyn muſs. „Ueberflüssiger Gesetze bedarf es nicht; sie wür- den die nothwendigen Gesetze schwächen und die Gewilsheit und Würde der Gesetzgebung in Gefahr bringen. Aber ein groser Staat, wie Frankreich, der sich zugleich mit dem Ackerbau und dem Flan- del beschäftigt, der so viele verschiedene Gewerbe umfaſst, und so viele mannichfaltige Zweige des Kunstfleisses darbietet, kann keineswegs so einfache Gesetze, wie die einer armen oder eingeschränkteren Gesellschaft sind, vertragen. Die Gesetze der zwölf Tafeln we rn ohne Un- terlafs als Muster vorgeschlagen; aber lassen sich denn die Einrichtungen eines entstehenden mit jenen eines, in Reichthum und Bildung zur höchsten Stufe gekommenen, Volkes vergleichen? Rom, entstan- den zur Gröse, und bestimmt, so Zu sagen,?ur ewigen Stadt, zögerte es, die Unzulänglichkeit seiner früheren Gesetze anzuerkennen? Die allmäh- lige Veränderungen seiner Sitten, bewirkten sie nicht auch solche in seiner Gesetzgebung? Fing man nicht bald an, geschriebenes Recht von nicht ge- chriebenem zu unterscheiden? Kamen nicht in der rolge die Rathsschlüsse, die Plebejerschlüsse, die 104 Einleitung. IIIr Theil. Edikte der Prätoren, die Satzungen der Konsuln, die Anordnungen der Aedilen, die Gutachten oder Entscheidungen der Rechtsgelchrten; die pragmati- sche Sanktionen, die Reskripte, die Edikte und No- vellen der Kaiser, auf? Die Geschichte der Gesetz- gebung Roms ist fast die der Gesetzgebung aller Völker. „In den despotischen Staaten, wo der Fürst Figenthümer des ganzen Landes ist, und wo aller Handel im Namen und zum Vortheil des Staatsobern betrieben wird, wo die Einzelnen weder Freiheit noch Willen noch Figenthum haben, gibt es mehr Richter und Henker als Gesetze; aber überall, wo die Bürger Guter zu erhalten und zu vertheidigen, überall, wo sie öſfentliche und Privatrechte haben, überall, wo die Ehre für Etwas gerechnet wird, be- darf es nothwendigerweise einer gewissen Anzahl Gesetze, um über Alles Licht zu verbreiten. Die verschiedene Arten von Gütern, die verschiedenen Zweige von Kunstfleiſs, die verechiedene Lagen des menschlichen Lebens erheischen mannichfaltige Re- geln. Die Sorgfalt des Gesetzgebers muls sich nach der Vielfachheit und Wichtigkeit der Gegenstände richten, worüber er verfügen soll. Daher in den Ge- setzbüchern der gebildeten Völker jene häcklichte Vorsicht, welche die einzelnen Fälle ver- vielfältigt, und aus der Vernunft eine Kunst zu machen scheint. „Wir haben es mithin nicht für rathsam gehal- ten, die Gesetze so zu vereinfachen, dals die Bürger ohne Regel und ohne Gewähr in Rücksicht ihrer wichtigsten Angelegenheiten bleiben(1). (1) Einleirungsrede des Entwurfs des Civilgesetzbuches, Seiten VIII. und IX.— Geist, worin das Civilgesetzb. verfaſst worden ist. 105 Alles vorhersehen, bemerkte die Kommission feuner, ist ein unerreichbares Ziel(1).„Wer sollte denken; dals es gerade diejenige sind, denen ein Gesetzbuch immer zu groſs scheint, welche sich er- dreusten, gebieterisch dem Gesetzgeber die erschreck- liche Tendenz vorzuschreiben, Nichts der Entschei- dung des Richters zu überlassen? „Man mache es wie man wolle, die positiven Gesetze wenden doch nie ganz den Gebrauch der na- türlichen Vernunft in den Geschäften des bürgerli- chen Lebens ersetzen. Die Bedürfnisse der Gesell- schaft wechseln so sehr, die Mittheilung unter den Menschen ist so chätig, ihre Vortheile sind so viel- fach und ihre Verhältnisse so ausgedehnt, dals es dem Gesetzgeber unmöglich ist, Alles voraus zu bestim- meh. „Selbst in denjenigen RBechtslehren, welche seine Aufmerksamkeit besonders fesseln, gibt es eine Menge Einzelnheiten, die ihm entgehen, oder zu bestreitbar und veränderlich sind, um Gegenstand eines gesetzlichen Textes werden zu können. „Ueberdies, wie läſst sich das Wirken der Zeit einketten? Wie dem Lauf der FEreignisse oder der allmähligen Neigung der Sitten entgegen arbeiten? Wie im Voraus betrachten und berechnen, was uns die Erfahrung allein enthüllen kann? Wie die Vor- sehung erstrecken auf Gegenstände, die der Gedanke nicht erreichen kann? „Ein Gesetzbuch, so vollständig es auch im⸗ merscheinen mag, ist nicht eher beendigt, als nach- dem tausend unerwartete Rechtsfragen den Richter- behörden vorgekommen sind. Denn die Gesetze, (1) Daselbst Seite 8. —— 106 Finleitung. IIIr Theil. einmal verfaſst, bleiben so wie sie geschrieben stehn: die Menschen hingegen ruhen nie, sie sind immer thätig; und diese unaufhörliche Thätigkeit, deren Wirkungen sich nach den Umständen verschieden- artig bilden, führt jeden Augenblick neue Verket- tungen der Dinge, neue Thatsachen, neue Resultate herbei. „Fine Menge von Dingen bleiben demnach nothwendigerweise der Herrschaft des Gebrauches, der Untersuchung sachkundiger Männer, dem rich- terlichen Ermessen anheimgestellt. „Die Pflicht des Gesetzes ist, die allgemeine Maximen des Rechtes nach umfassenden Ansichten zu gründen und in Folgerungen fruchtbare Grundsätze aufzustellen, nicht aber, in die einzelne Fragen ein- zugehen, welche aus einer jeden Rechtslehre entste- hen können. „Den Richterbehörden und Rechtsgelehrten, welche in den allgemeinen Geist der Gesetze einge- drungen sind, steht es zu, die Anwendung derselben zu leiten. „Daher sicht man dann auch, wie sich bei al- len aufgeklärten Völkern immer neben dem Heilig- thum der Gesetze und unter der Oberaufsicht des Gesetzgebers noch ein Schatz von Maximen, Ent- scheidungen und Wissenschaft bildet, der sich von Tag zu Tag durch die Praxis und durch die Reibung der gerichtlichen Verhandlungen reinigt, der sich unaufhörlich mit allen Kentnissen des Zeitalters be- reichert, und der von jeher als wahre Hülfsgesetz- gebung betrachtet worden ist. „Man macht den Bechtsgelehrten den Vorwurf, die Feinheiten, Sammlungen und Kommentare zu sehr gehäuft zu haben. Dieser Vorwurf kann ge- — Geist, worin das Civilgesetzb. verfaſst worden ist. 107 gründet seyn. Aber in welcher Kunst, in welcher Wissenschaft, hat man sich nicht demselben ausge- setzt? Parf man eine besondere Klasse von Menschen über etwas anklagen, was eine allgemeine Krankheit des menschlichen Geistes ist? Es gibt Zeiten, worin man zur Unwissenheit verdammt ist, weil man keine zücher hat; es gibt andere Zeiten, worin es schwer wird, sich zu unterrichten, weil man der Bücher zu viele hat. „Die Unmäſsigkeit im Kommentiren, Unter- suchen und Schreiben verdient besonders in der Rechtswissenschaft Nachsicht. Man sieht dies von selbst ein, wenn man die unzählige Verbindungen der Bürger untereinander, das allmählige Entwi- ckeln und Fortschreiten der Gegenstände, womit Be- hörden und Rechtsgelehrte sich befassen müssen, den Lauf der Ereignisse und Umstände, welche die ge- sellschaftlichen Verhältnisse so mannichfaltig lenken, endlich den beständigen Trieb und Gegentrieb aller Leidenschaften und aller verschiedenen Vortheile er- wägt. Mancher schreit über Spitzfindigkeiten und Kommentare, der in einer persönlichen Angelegen- heit der spitzfindigste und eckelhafteste Kommenta- tor selbst wird. 6 „Gewils wäre es zu wünschen, dals die Ge- setze über alle Fälle verfügen könnten. „Aber im Mangel eines bestimmten Textes über irgend einen Fall vertreten ein alter wohl gegründe- ter beständiger Gebrauch, eine nicht unterbrochene Reihe ähnlicher Entscheidungen, eine allgemein an- erkannte Meinung oder Maxime, die Stelle des Ge- setzes. Fehlt dies Alles, ist eine ganz neue That- Sache zu entscheiden, so steigt man hinauf zu den Ursätzen des Naturrechts: denn, wenn gleichwohl 106 Finleitung. IIIr Theil. die Vorsicht der Gesetzgeber beschränkt ist, so ist doch die Natur unendlich; sie bewährt sich in Al- lem, was Menschen betreffen kann. „Mles dies unterstellt Auszüge, Sammlungen, zahlreiche Bände von Versuchen und Abhandlungen. „Das Volk, sagt man, Karn nicht in diesem Labyrinthe enträthseln, was es vermeiden oder thun soll, um sichere Besitzungen und Rechte zu haben. „Aber würde denn selbst das einfacheste Ge- setzbuch von allen Klassen der Gesellschaft begriffen werden? Wirden nicht die Peidenschaften ununter- brochen streben, seinen wahren Sinn zu verdrehen? Bedarf es nicht einer gewissen Erfahrung, um die Gesetze weislich anzuwenden? Welcher Mation ha- ben übrigens einfache und wenige Gesetze lange Zeit genügt? „Nur auk TrrTthum beruhte demnach die Vor- stellung den Mögkichkeit eines Gesetzbuches, wel- ches im Voraus alle wögliche Fälle entschieden hät- te, und doch einem jeden Bürger begreiflich wäre. „Es ist ein Glück in unserm gesellschaftlichen Zustande, dals die Rechtsgelehrtheit eine Wissen- schaft ist, welche das Talent hefassen, der Figen- liebe schmeicheln und den Wetteifer wecken kann- Fine ganze Klasse von Menschen widmet sich dem- nach dieser Wissenschaft; und diese Klasse, im Stu- dium der Gesetze eingeweiht, gewährt den Bürgern, die sich nicht selbst leiten und vertheidigen könnten, BRäthe und Vertheidiger, und wird gleichsam die llanzschule der Richterbehörden. „Es ist ein Glück, daſs es Sammlungen und eine immerwährende mündliche Fortpllanzung von Ge- bräuchen, Maximen und Regeln gibt, welche die Bichter nöthigen, heute zu sprechen, wie gestern, Geist, worin das Civilgesetzb. verfaſst worden ist. 709 und daſs es in den öfentlichen Urtheilen kein Wech- seln gibt ausser demjenigen, welches das Portschrei- ten der Kenntnisse herbeiführt und die Eigenthüm- lichkeit der Umstände erheischt. „Es ist ein Glück, dafs die Nothwendigkeit, in welche der Richter versetzt ist, sich zu unterrich- ten, zu forschen, die ihm vorgelegte Rechtsstreitig- keiten gründlich zu untersuchen, ihm niemals er- laubt, zu vergessen, dals, wenn gleichwohl Man- ches seinem vernünftigen Ermessen anheimgestellt bleibt, doch nichts seinem Figensinne oder seinem Willen überlassen ist. „In der Türkei, wo die Rechtsgelchrtheit keine Kunst ist, wo der Bascha, wenn ihn nicht hö- here Befehle beschränken, sprechen kann, wie er will, sicht man die Partheyen nur mit Schauer ihr Recht suchen und empfangen. Warum fühlt man nicht dieselbe Bangigkeiten vor unsern Richtern? PDarum, weil sie an die Lage der Rechtsgeschäfte gebunden sind, weil sie Einsichten und Kenntnisse besitzen und jederzeit sich verpflichtet halten, An- dere um Rath zu fragen. Es ist unbegreiflich, wie sehr diese Gewohnheit an Wissenschaft und Vernunft die Gewalt mäſsigt und mild macht. „Zur Bestreitung der Befugniſs, welche wir den Richtern einräumen, über nicht gesetzlich ent- schiedene Streitigkeiten zu sprechen, beruft man sich auf das Becht eines jeden Bürgers, sich nur nach einem früheren und bestehenden Gesetze rich- ten zu lassen. „Dieses Recht ist keiner Verkennung unterwor- fen; aber in Betreff seiner Anwendung sind die pein- lichen Fälle von den bürgerlichen Rechtsstreitigkei- ten zu unterscheiden. 2 Einleitung. IIIr Theil. „Die peinlichen Fälle beruhen auf gewissen Handlungen und sind beschränkt; die bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind es nicht: sie umfassen un- bestimmt alle Handlungen, alle verwickelte und dem Wechsel unterworfene Angelegenheiten, welche ein Streitgegenstand unter Menschen, die in der Gesell⸗ schaft leben, werden können. Die peinlichen Tälle können folglich der Gegenstand einer Vorausbestim- mung werden, deren die bürgerliche Rechtsstreitig- keiten nicht fähig sind. „Hiernächst besteht der Streit in bürgerlichen Angelegenheiten immer unter zwei oder mehreren Bürgern. Ein Streit über Figenthum, oder jeder andere ähnliche unter ihnen, kann nicht unentschie⸗ den bleiben. Es muls gesprochen, der Streit muſs beendigt werden, auf welche Art es auch immer ge- srhehe. Wenn die Partheien selbst sich nicht verei- nigen können, was thut alsdann der Staat? In der Unmöglichkeit, ihnen Gesetze über alle Gegenstände zu geben, bietet er ihnen in der öffentlichen Behörde einen erleuchteten und unpartheiischen Richter an, dessen Entscheidung sie abhält, handgemein zu wer- den, und ihnen gewils vortheilhafter ist, als ein fortgesetzter Streit, wovon sie weder Folge noch Ende vorauszusehn im Stande sind. Selbst die offen- bar willkührliche Billigkeit ist auf jeden Fall besser als das Getümmel der Leidenschaften. „In peinlichen Fällen hingegen besteht der Streit zwischen dem Bürger und dem Staate. Der öffentliche Wille kann nur durch den des Gesetzes vorgestellt werden. Der Bürger, dessen Handlun- gen das Gesetz nicht verletzen, kann also nicht be- unruhigt, nicht angeklagt werden im Namen des Geist, worin das Civilgesetzb. verfaſst worden ist. 124 Staates; in solchen Fällen muſs nicht nur nicht, son- dern darf nicht einmal gesprochen werden. „Das Gesetz, welches der Anklage zum Rechts- grunde dient, muſs älter seyn, als die Handlung, worüber der Bürger angeklagt wird. Der Gesetzge- ber darf nicht zuschlagen ohne vorher zu warnen: wäre es anders, so würde der Zweck des Gesetzes nicht dahin gehen, die Menschen besser, sondern nur, sic unglücklicher zu machen, welches der Na- tur der Sache widerspricht. „In peinlichen Fällen also, wo nur ein förm⸗ licher und früher gegebener Text die Thätigkeit des Richters begründen kann, herrschen bestimmte Ge- setze ohne Wissenschaft. In bürgerlichen BRechts- streitigkeiten ist es anders. Da bedarf es einer Pok- trin, weil es unmöglich ist, alle bürgerliche Gegen⸗ stände durch Gesetze zu bestimmen, aber nothwen- dig, Streitigkeiten unter Pinzelnen zu beendigen, die man nicht unentschieden lassen könnte, ohne jeden Bürger zu zwingen, sein eigner Richter zu werden, und ohne zu vergessen, dals die Gerechtig- keit die erste Staatsschuld ist(1). Die falsche Meinung, dals in einer neuen Ge- setzgebung Alles neu seyn müsse, ist nicht weniger kraftvoll bestritten worden.„Manche, bemerkte H. Portalis in der allgemeinen Darstellung, schei- nen zu bedauern, nicht eine einzigehohe An- sicht in dem, der Verhandlung unterzogenen, Ent⸗ wurfe des Givilgesetzbuches gefunden zu haben; sie beklagen sich, Nichts anders darin wahrzunehmen, als eine Umschmelzung des römischen Rechts, un⸗ (1) Einleitungsrede des Entwurfs des Civilgesetzburhes, Sei- ten IX, X, XI, XII, XIII, und XIV. 112 Finleitung. IIIr Theil. srer alten Gewohnheiten und unsrer alten Grundre- geln⸗ „Es wäre zu wünschen, daſs man mit demjeni- gen, was man durch hohe Ansicht versteht, ei- nen bestimmten Begriff verbinden könnte! „Will man damit eine stärk gewagte Neuheit bezeichnen, eine Einrichtung nach dem Beispiele der Solone und Lykurge? „Lassen wit uns indessen hiermit nicht täu- schen; eine gewagte Neuheit ist oft nur ein glänzen- der Trrthum, dessen plötzlicher Schimmer dem des Wetterstrahls gleicht, welcher den Ort selbst trifft, den er erleuchtet. „Hüten wir uns also, den Geist, welcherschafft, mit dem Meuerungsgeist, welcher umstürtzt und entstellt, zu verwechseln. „Die Rechtsanstalten von Solon und Ly⸗ kurg, die uns so sonderbar scheinen, gründeten sich in den Sitten der Völker, für welche sie gegeben waren. Solon selbst bemerkt, dals einem Volke nur solche Gesetze gegeben werden dürfen, die es vertragen kann. Die alte Zeiten gleichen nicht unsern heutigen. Vor Mters waren die Mationen mehr getrennt und konnten folglich cher durch ausschlieſsliche Einrich- tungen beherxscht werden; jetzt, wo der Handel meh- re Bande der Mittheilung unter den verschiedenen Staaten, als sonst unter den Städten eines und des- selben Reichs waren, geknüpft hat; jetzt, wo die- selben Künste, dieselbe Wissenschaften, dieselbe Beligion, dieselbe Moral eine Art von Gemeinschaft unter allen gebildeten Völkern Europas gestiltet ha- ben, würde sich eine Nation, welche sich von allen andern durch ihre Maximen trennen wollte, in eine Geist, worin das Civilgesetzb. verfaſst worden ist. 113 gezwungene Lage werfen, die ihrem Staatssysteme hinderlich und ihrer Macht gefährlich wäre, und die entweder sie nöthigen würde, allen ihren Verhält- nissen zu entsagen, oder nicht bestehen könnte, wenn jene Verhältnisse bestchen blieben. „Der den Abfassern des Entwurfes gemachte Vorwurf, wenigstens zum Theil nach dem römischen Bechte und nach den alten Gewohnheiten gearbeitet zu haben, verdient nach seinem wahren Werthe er- wogen zu werden. „Kennt man ein Volk, welches sich ein ganz vollständiges, von Grund aus nefles, ohne alle Rück- sicht auf irgend Etwas, das man vorher anwandte, verfaſstes Civilgesetzbuch gegeben habe? „Fragen wir die Geschichte; sie ist die Expe- rimentalphysik der Gesetzgebung. Sie lehrt uns, dals man überall die alte Maximen als Resultate ei- ner langen Reihe von Beobachtungen in Ehren ge- halten hat. „Niemals hat ein Volk die gefährliche Unter- nehmung gewagt, sich plötzlich von Allem, wo- durch es gebildet worden war,?u trennen, und sein ganzes Daseyn wieder von Neuem anzufangen. „Das Gesetz der zwölf Taleln war nur eine Sammlung der Gesetze der alten Könige Roms. „Der Kodex Justinians und die seiner Vor- gänger waren nur Sammlungen älterer Gesetze. „In Frankreich zeugen die vortreffliche Or- donnanzen des berühmten Kanzlers de 1“ Hopital und Ludwigs des XIV. nur von einer erleuch⸗ leten Wahl der weisesten Verfügungen, die man in unsern GewohnHeiten oder in den alten Schätzen der Französischen Gesetzgebung wieder findet. 2 11 ½ Einleitung. IIIr Theil. „Was hat in unsern Zeiten König Friedrich II., der Philosoph, anders gethan, als die Grund- sätze und Regeln, die wir von den Römern erhalten haben, und denen Europa seine Civilisation ver- dankt, systematisch zusammengestellt? „Das allgemeine Landrecht für die preussischen Staaten, welches in neueren Zeiten erschienen ist, hat einen gröſseren Umfang, als das Gesetzbuch Friedrichs; abet es hat die allgemein anerkannte Maximen weislich und treulich beibehalten, und selbst die Ortsgewohnheiten nicht aufgehoben. „Warum sollten wir denn so unklug gewesen seyn, das reiche Erbe unsrer Väter zu verschmähen? „Es läſst sich indeſs nicht läugnen, dafs in der Fortdauer der Staaten entscheidende Zeiträume kom- men könhen, wo die Ereignisse die Lage und das Schicksal der Völker umwandeln, wie gewisse Ent- Scheidungspunkte die Gemüthsstimmung der Einzel- nen ändern. Dann wird es möglich, ja unerlaßslich, heilsame Verbesserungen zu machen; dann kann eine unter einen bessern Genius versetzte Nation Miſs- bräuche, die sie drückten, verdrängen und in ge- wissen Hinsichten ein neues Leben beginnen. „Allein dann selbst muſs diese MNation, wenn sie schon seit langer Zeit unter den kultivirten Võl- kern glän?t und den ersten Rang einnimmt, nur mit weiser Mälsigung zu Verbesserungen schreiten: Sie muls, mit der Kraft eines neuen Volkes sich erhe- bend, die ganze Reife eines alten Volkes beibehalten. Auk einem Brachfeld kann män die Sichel über- all ansetzen; aber auf einem angebauten Boden darf man nur die Schmarotzerpflanzén vertilgen, welche die nützlichen Erzeugnisse ersticken. „Wir haben, um wieder auf unsre Civilgeset?- Geist, worin das Civilgesetzb. verfaſst worden ist. 115 gebung zurück zu kommen, für hinlänglich gehalten, eine öcheidelinie zwischen den Veränderungen, wel- che der gegenwärtige Zustand des Reichs erheischt, und den Begriffen wahrer Ordnung, welche die Zeit und die Achtung der Völker geheiligt haben, zu ziehen. „Die neue Theorieen sind nur die Systeme ei- niger Pinzelnenz die alte Maximen sind der Geist der Jahrhunderte. „Ohne Zweifel kann das Genie, das Glück der Menschen erwägend, bis dahin unbekannte Verhält- nisse entdecken; aber die Zeit allein kann den Schöp- Huldigung und Theilnahme ge- währen, indem sie allein die Menschen an die Auf-⸗ fungen des Genies nahme der Wahrheiten gewöhnt, die unsre Verhält- nisse ausdehnen oder vervielfältigen. Der Gesetz- geber kann nicht ohne Gefahr so grose Zwischenräu- me plötzlich überspringen, er muſs innerhalb der Gränzen, welche die Fortpflanzung der Einsichten gesteckt hat, verbleiben, bis die Ereignisse und Din- ge ihn versichern, dafs er ohne Erschütterungen in der Laufbahn vorrücken kann, die ihm das Genie gebrochen hatte“(1). „Es ist nützlich, Alles zu erhalten, was nicht nothwendig zerstört werden muls; die Gesetze müs- sen die Gewohnheiten schonen, wenn diese Gewohn- heiten keine Laster sind. Man urtheilt zu oft so, als endigte und begönne das menschliche Geschlecht mit jedem Augenblicke, ohne irgend eine Art von Ver- bindung zwischen einer Generation und der andern, die an ihre Stelle tritt. Die Generationen mengen, (¹) H. Portalis, allgemeine Darstellung des Civilgesetz- buches, Protokoll vom. Frimaire Jahr 10. ——— 116 Finleitung. IIIr Theil. verflechten und vermischen sich im Aufeinanderfol- gen. Ein Gesetzgeber würde seine Finrichtungen von allem dem, was sie auf der Welt heimisch ma- chen kann, losreissen, wenn er nicht sorgfältig die natürliche Beziehungen ehrte, welche immer, mehr oder weniger, das Gegenwärtige dem Vergangenen und das Zukünftige dem Gegenwärtigen anschliessen, und bewirken, dals ein Volk, wenn es anders nicht vertilgt wird oder in eine noch mehr als die Vertil- gung schlimme Erniedrigung fällt, nie aufhört, sich bis zu einem gewissen Punkte mit sich selbst zu ver- einigen. Wir haben in unseren neueren Zeiten die Veränderungen und Verbesserungen zu sehr geliebt: wenn aber in Ansehung der Einrichtungen und Ge- setze die Jahrhunderte der Unwissenheit ein Schau- platz der Miſsbräuche sind, so sind die Jahrhunderte der Philosophie und der Kenntnisse nur zu oft ein Schauplat? der Ausschweifungen“(3). Hierbei übrigens die Erklärung der Urheber des Civilgesetzbuches über den Gebrauch, wel⸗ chen sie von den alten Gesetzen machten:„Das ge- schriebene Recht, welches aus den römischen Ge- setzen besteht, hat Europa gebildet. Die Entdeckung der Sammlung Justinians war für unsere Vor- ältern eine Art Offenbarung. Eben um diese Zeit er- hielten unsere Tribunäle eine regelmäſsigere Form, und die furchtbare Richtergewalt ward Grundsätzen unterworfen. „Die meisten Schriftsteller, welche das römi- sche Recht mit eben so groser Bitterkeit als Leicht- fertigkeit beurtheilen, lästern etwas, was sie nicht 6) Finleitungsrede des Entwurfs des Civilgesetzbuches, Seiten XXII. und XXIII. Geist, worin das Civilgesetzb. verfaſst worden ist. 117 verstehen. Hiervon wird man bald überzeugt seyn, wenn man in den Sammlungen, worin uns dieses Recht aufbewahrt worden, die Gesetze, welche ver- dient haben geschriebene Vernunft genannt zu wer- den, von jenen zu unterscheiden weiſs, welche nur auk eigenthümlichen, unserer Lage und unsern Ge- bräuchen fremden, Finrichtungen beruhten, inglei- chen die Senatuskonsulte, Plebiscite und Edikte der rechtschaffenen Regenten von den Beskripten der Kaiser, einer Art erbettelter Gesetzgebung durch Gunst oder Zudringlichkeit, und geschmiedet an den Höfen so vieler Ungeheuer, welche Rom zerstörten und die Entscheidungen und Gesetze öffentlich ver- kauften. „Unter unseren Gewohnheiten gibt es ohne Zweifel solche, welche das Gepräge unserer frühe- sten Barbarei an sich tragen; aber es gibt deren auch, welche der Weisheit unserer Väter Ehre machen, den Mationalkarakter gebildet haben und besserer Zeiten würdig sind. Wir haben nur auf diejenige verzichtet, deren Geist vor einem andern Geist ver- schwunden ist, deren Buchstab nur eine tägliche Ouelle endloser Streitigkeiten ist, und welche eben s0 sehr mit der Vernunft als mit unsern Sitten im Widerspruche stehn. „Bei der Untersuchung der etzteren königli- chen Ordonnanzen haben wir davon Alles beibehalten, was den wesentlichen Verhähknissen der Gesellschaf- ten, der Aufrechthaltung des öffentichen Anstan- des, der Sicherheit des Figenthumes und dem gemei- nen Besten dienlich ist. „Wir haben von den, durch unsere Nationalver- sammlungen verkündeten, Gesetzen über die bürger- liche Bechtslehren alle diejenige in Ehren gehalten, - 113 Einleitung. TIIUr Theil. welche sich den groſsen, in dem Staatsvereine vorge- gangenen, Veränderungen anschliessen, oder durch sich selbst uns ihre offenbare Vorzoglichkeit vor alten mangelhaften Finrichtungen bewährt haben. Pann muls man verändern, wann das MNichtneuern, so zu sagen, die allernachtheiligste Neuerung wäre. Blin- den Vorurtheilen muls man nicht weichen. AMes, was alt ist, ist neu gewesen: das Wesentliche be- steht darin, dals man den neuen Finrichtungen jene Figenschaft der Pauer und der Festigkeit gibt, wel- che ihnen das Becht, alt zu werden, zusichern könne. „Wir haben, wenn man sich so ausdrücken darf, zwischen dem geschriebenen Rechte und den Gewohnheiten éinen Vergleich gestiftet, überall, wo es uns möglich gewesen ist, ihre Verfügungen zu vereinbaren, oder die einen durch die andern zu beschränken, ohne die Pinheit des Systemes zu bre- chen und ohne den allgemeinen Geist zu verdre- hen“(1). Kapitel XXXIV. Plan des Civilgesetzbuches. Die Ordnung, nach welcher das Gesetz vom 5o. Ventòse die Gegenstände des Civilgesetzbuches ein- theilt, weicht nur wenig von der, durch die Kom- mission vorgeschlagenen ab. Die Abfasser hatten dem Civilgesetzbuche ein Finleitungs-Buch: Von dem Bechterundden Gesetzen im Allgemeinen, vorangesetzt. Dieses Buch zerfel in sechs Titel: der erste führte die Ueberschriſt— Allgemeine (1) Einleitungsrede des Entwurfs! des)! Civilgesetæbuches, Seiten XKI. und XXII. Geist, worin das Civilgesetzb. verfalst worden ist. 119 Erklärungen; der zweite— Von der Ein- rheilung der Gesetze; der dritte— Von der Bekanntmachung der Gesetzeß der vierte— Von den Wirkungen des Gesetzes; der fünf- te— Von der Anwendung und Auslegung der Gesetze; der sechste— Vonder Abschaf- fung der Gesetze. Die Gesetzgebungs-Abtheilung schnitt den ersten, zweiten und sechsten Titel ad. Sie gaben nur allgemeine Erklärungen: hiernach erwWog man⸗ dals Erklärungen der Art schwer und von geringem Nutzen seyen,„indem sie meistens nur unbestimmte und abstrakte Ausdrücke enthalten, deren Begriff häuig schwerer zu bestimmen ist, als die erklärte Sache selbst“(1); dals es indessen„gefährlich sey, unvollkommene Frklärungen zu geben, weil sie auf Falsche Folgerungen führen“(2); dals auch überdies „Erklärungen in dem Gesetze nur dann aufgenom- men werden dürfen, wenn sie Verfügungen oder Grundlage derselben werden“(3). Alsdann„sind sir selbst Gesetze, welchen sich der Richter zu un- terwerfen verbunden ist“(4). Die rein doktrinellen gehören nur der Wissenschaft des Rechts an; ihre Stelle ist in den Werken der Rechtsgelehrten(5). (¹) H. Portalis allgemeine Darstellung des Civilgesetæbu- ches, Protokoll vom 3. Frimaire Jahr 10. (2) H. Bérenger, Protokoll vom 7. pluviòse Jahr 11. Th. II., Seite 3523. (6) H. Bigot-Préameneu, daselbst Seite 3522. und 325. (4) H. Tronchet, Protokoll vom 16. Fructidor Jahr 9., Th. I., Seite 178. (6) H. Portalis, allgemeine Darstellung des Entwurfs des Civilgeset?buches„Protokoll vom j. Frimaire Jahr 10.— Der Konsul Cambacérés, Protokoll vom 4. Ther- Finleitung. IIIr Theil. Das Einleitungsbuch war also auf den dritten, vierten und fünften Titel beschränkt. Allein, indem man in diesen Titeln die doktri- nellen Artickel unterdrückte, blieb nur noch für ei- nen einzigen Titel Stoff, welcher gegenwärtig den Einleitungs-Titel ausmacht. Er hat die Ueberschrift der drei Titel erhalten, die er ersetzte. Man hat die Frage aufgeworfen: ob die Verfü- gungen, welche er enthält, an ihrer Stelle seyen? Man bemerkte,„dafs sie der Civilgesetzgebung nicht besonders angehören, und näher mit dem öf⸗ fentlichen Bechte verwandt seyen“(1). Diesem- nach schlug man vor,„sie zum Vorwurfe eines be- sondern, vom Civilgesetzbuche getrennten, Gesetzes zu machen“(2). 1 Hierauf wurde erwidert, daſs diese Verkügun- gen an der Spitze des Gesetzbuches nicht übel ange- bracht seyen:„sie gehören keinem besonderen Ge- setzbuche an“(3):„ es sind allgemeine Verfügun- Die Anwendung dieser Gesetze hängt von ihnen, als einer allgemeinen Bichtschnur, ab; und entfernen sie sich in irgend einem Punkte von den ewigen Wahr- heiten, welche die Grundlage und Vorbereitung ei- ner jeden Gesetzgebung seyn müssen, so sind die midor Jahr 9., Th. I., Seite 3.— H. Galli, Protokoll vom 7 Pluvisse Jahr 11., Th. II., Seite 322.— H. Bé⸗ renger, daselbst, Seite 3525. () H. Roederer, Protokoll vom 6. Thermidor R 9 Th. I. Seite 15. (2) Daselbst. (3) H. Portalis, Parstellung der Beweggriinde des Finlei- tungs-Titels, Protokoll vom 5. Ventöse Jahr 11., Th. II. Seite 582. gen, die mit allen Gesetzen in Berührung stehen. Geist, worin das Civilgesetzb. verfalst worden ist. 121 traurige Folgen hiervon leicht einzusehen“(1). „Die Artickel des Finleitungs-Titels sind also gleich- die Vorkenntnisse aller Gesetzbücher, und ihr rechter Platz ist vor dem Civilgesetzbuche, weil die- ses mehr, als alle andere, die Gesamtheit der Sachen und Personen umfaſst“(2) und„ bestimmt ist, das Grundgebäude der französischen Gesetzgebung zuwer- den, da diese in eine kleine Anzahl von Gesetzbüchern wird vertheilt werden“(3). Diese Meinung ward angenommen(4). Noch schlug man vor,„die Verfügungen des Finleitungs-Titels nicht in einen besonderen Titel zu vereinigen, vielmehr in die verschiedenen Ent- würke, worauf sie sich beziehen könnten, zu verthei- len. Man würde die, auf die Bekanntmachung der Gesetze sich beziehenden, Artickel ans Ende des Ci- vilgesetzbuches verwiesen haben“(5). Dieser Vorschlag wurde gemiſsbilligt, weil, wäre er angenommen worden,„man sich oft über die Vertheilung der Artickel würde in Verlegenheit gefunden haben“(6) und„die Schwierigkeiten der gegenwärtigen Art der Bekanntmachung zu lange fortbestanden wären, wenn man die Verfügungen, welche eine bessere Art aufstellen, zum Ende des (¹) H. Grenier, Tribun, Bericht über den EFinleitungs- Titel Th. I. Seite 28. (2) H. Portalis, Parstellung der Beweggründe des Fin- leitungs- Titels, Protokoll vom 5. Ventõse Jahr 11.„ Th. II. Seite 282. und 2353. (6) H. Tronchet Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Th. I. Seite 16. (4) Beschlufs Th. I. Seite 16. (5) H. Bonlay daselbst, Seite 15. (6) Der Konsul Gambacérés daselbst Seite 15. 122 Finleitung. IIIr Theil. Civilgesetzbuches verwiesen hätte: auch lag daran, die, in der Folgezu gebenden, Gesetze nach der neuen Art dekannt zu machen“(1). Was den Entwurf des Gesetzbuches betrifft, so war dieser in drei Bücher getheilt, an welcher Ein- theilung man Nichts geändert hat. Das erste Buch war überschrieben: Von den pPersonen; das zweite: Von den Gütern und den verschiedenen Finschränkungen des Eigenthumes; das dritte: Von den verschie- denen Arten, das Eigenthum zuerwerben- Man bemerkt leicht, daſs diese Fintheilung den Vortheil gewährt, daſs sie auf die Hauptidee— daſs das Figenthum den Stoff des bürgerlichen odex Privat- rechts ausmache, zurückführt; und in dieser Hin- sicht ist sie um Vieles vorzüglicher, als die der Rö- mer, welche, da sie keinen bestimmten Begriff des Privatrechts hatten, es mittelst einer schr deutli- chen, aber eben so willkührlichen Fintheilung, die gerade darum im Einzelnen öfters verwirrte, auf die drei Gegenstände— Personen, Sachen und K la- gen bezog(2). Im Staatsrathe hingegen hatte man sich, vom Anfange der Verhandlung an, darüber vereinigt, „dals man alles Willkührliche bei den Fintheilun- gen zu vermeiden suchen und sie nur aus dem We- sen der Dinge schöpfen müsse“(5). Von dieser Idee schon belebt, hatte die Kommission die ihrigen von (¹) H. Tronchet daselbst Seite 265. () Jus, quo utimur, vel ad personas perrinet⸗ veladres, veladactiones, 1.. fl. destat. hom. (6) Dererste Konsul, Protokoll vom 3. Thermidor Jahr 9., Th. I. Seite J. Geist, worin das Civilgesetzb. verfaſst worden ist. 123 dem obersten Grundsatze, wovon ich gesprochen ha- be, entnommen. In der That muſs das Eigenthum betrachtet wer- den in Beziehung auf die Personen, unter welchen es besteht; in Bezichung auf die Sachen, worüber es bestehen kann, und die Rechte, welche es auf diese Sachen gibt; und endlich in Beziehung auf die Art, wie es erworben werden kann: auf diesen Plan hin hat nun die Kommission ihren Entwurf in drei Bü- cher getheilt. Die Titel-Ordnung eines jeden Buches ist leicht zu fassen und darum nicht nöthig, sich dabei aufzu- halten. Ich werde mich also darauf beschränken, die geringe Verschiedenheiten anzugeben, welche sich in dieser Hinsicht zwischen dem Civilgesetzbuche und dem Entwurfe der Kommission, dessen Plan der Staatsrath überdies beibehalten hat, finden. Das erste Buch in dem Entwurfe der Kommis- sion enthielt nur zehn Titel; in dem Civilgesetz- buche sind deren eils. Diese Verschiedenheit kömmt daher, weil der Staatsrath glaubte, die Anneh- mungan KindesStatt, welche die Verfasser des Entwurfs nicht aufgenommen hatten, beifügen zu müssen. Das zweite Buch hat ganz keine Aenderung erlitten. In dem dritten Buche hat der Staatsrath dem Plane der Kommission einen Titel über Verglei- che zugesetzt, den siebenten Titel von Geneh- migun 31 Urkunden, und achten Titel von dem Beschlyge auf Sachen und gezwungenen Verk schiehén, und sie durch die Titel von den Vorzü- fe, deren System er nicht annahm, ausge- geyder Forderungen und Hipotheken, von — — S 124 Einleitung. TIIr Theil.( der Vergantung liegender Güter und der 1 Rangordnung unter den Gläubigern— er- setzt. Die Ordnung und Ueberschrift der Titel sind ebenfalls geändert worden. Hier folgt eine vergleichende Tabelle: F Titel 8 des Entwurfs des Ci⸗ des Civilgeset?- vilgesetzbuches. buches. kinleitungs-Buch. Von dem Rechte und den Gesetzen. Titel I. Allgemeine Erkldrun- gen. II. Eintheilung der Ge- setze Von der Bekanntma- chung, den Wir- Kinleitungs-Titel. III. Von der Bekanntma- chung der Gesetze. kungen undder An- IV. Von den Wirkungen wendungderGeset- des Gesetzes. z n Allgemei- V. Von der Anwendung S nen. und Auslegung der Gesetze. VI. Von der Abschaffung der Gesetze- 2 Erstes Buch. Erstes Buch. Von den Personen. Von den Personen. Pitel I. Von den Personen, wel- Titel I. Von dem Genusse und chedie Civilrechte ge- Verluste der Civil- niesen, und jenev, rechte. welche sie nicht ge⸗ niesen. weise des Civilstan- des bestimmten, Ak- ten. III. Von dem Wohnorie. IV. Von den Abwesen- den. V. Von der Ehe. VI. Von der Eheschei- d ung⸗ VII. Von der Vaterschaft und Kindschaft. vVIII. Von der väterlichen Gewalt. IX. Von der Minderjäh- rigkeit, der Vormund- schakt und der Eman- zipation. X. Von der Volljãkrig- keit, dem Verwal- tungsverbothe und dem gerichtlichenBei- stand. Geist, worin das Civilgesetzb. verfaſst worden ist. 125 Titel II. Von den, zum Be- Titei II. Von den Akten des Civilstandes. III. Von dem Wohnorte. IV. Von den Abwesen- den. V. Von der Ehe. VI. Von der Eheschei- dung- VII. Von der Vaterschaft und Kindschaft. VIII. Von der Anneh- mung an Kindes Srart und der Pllege. IX. Von der väterlichen Gewalt. X. Von der Minderjäh- rigkeit, der Vormund- schaft und der Eman- zipation. XI. Von der Volljãhrig- keit, dem Verwal- tungsverbothe und dem gerichtlichen Bei- stand. —,— Zweites Buch. Zweites Buch. Von den Gütern und Von den Gütern und den verschiedenen denverschiedenen Einschränkungen des Eigenchumes. Einschränkungen des Eigenthumes. Pitel I. Von der Fintheilung Titel I. Von der Eintheilung der Güter. der Güter. II. Von dem vollen Ei⸗ II. Von dem Figenthu- genthume. me. 126 Finleitung. Pitel III. Von dem Niesbrau- che, dem Gebrauche und der Wohnung. W. Von den Servituten Grund-Dienst- barkeiten. oder Drittes Buch. Von den verschiede- nen Arten, das Ei- genthum zuerwer- ben. Finleitende Verfügungen. Titel I. Von der Erbfolge. II. Von oder vertragsmäsigen Verbindlichkeiten. III. Von den Verhindlich- keiten, die ohne Ver- den Kontrakten trag entstehen. IV. Von der persönli- chen Verhaftung. V. Von der Bürgschaft. VI. Von den Vorzigen der Forderungen und den Hipotheken. VII. Von den Genehmi- gungs-Urkunden. VIII. Von dem Beschlage auf Sachen und ge- zwungenen Verkaufe. IX. Von den Schenkun- gen unter Lebenden und dem Testamente. IIIr Theil. Titel III. Von dem Niesbrau- che, dem Gebrauche und der Wohnung. IV. Von den Servituten Grund-PDienst- barkeiten. oder Drittes Buch. Von den verschiede- nen Arten, das Ei- genthumzuerwer- ben. Allgemeine Verfügungen. Titel I. Von der Erbfolge. II. Von den Schenkungen unter Lebenden und von den letzten Willen. III. Von den Kontrakten oder vertragsmäsigen Verbindlichkeiten. IV. Von den Verbindlich- keiten, die ohne Ver- trag entstehen. Geist, worin das Civilgesetzb. verfaſst worden ist. 127 Titel X. Von dem Heuraths- Titel V. Von dem Heuraths- kontrakte und den wechselseitigen Rech- ten der Ehegatten. XI. Von dem Verkaufe. XII. Von dem Tausche. XIII. Von der Mieche. XIV. Von dem Gesell- schaftskontrakte. XV. Von der Leihe. XVI. Von der Hinterle- gung und der Ver- wahrung einer strei- tigen Sache. XVII. Von dem Auftrage. XVIII. Von den Pfändern. XIX. Von den Gliicksver- trägen. XX. Von der Verjãhrung. kontrakte und den wechselseitigen Rech⸗- ten der Ehegatten. VI. Von dem Verkaufe. VII. Von dem Tausche. VIII. Von dem Mieth⸗ kontrakte. IX. Von dem Gesell- schaftskontrakte. X. Von der Leihe- XI. Von der Hinterle- gung und der Ver- wahrung einer streiti- gen Sache. XII. Von den Gliücksver- trägen. XIII. Von dem Auftrage. XIV. Von der Biirgschaft. XV. Von den Verglei- chen. XVI. Von der persönli- chen Verhaftung in Ci- vilsachen. XVII. Von dem Pfande. XVIII. Von den Vorzü⸗- gen der Foderungen und den Hipotheken. XIX. Von der Vergan- tung liegender Güter und der Rangordnung unter den Gläubigern. XX. Von der Verjährung. Das Gesetz vom 3o. Ventöse hat allen Artickeln eine fortlaufende Reihe von Nummern gegeben. „Man hat dafür gehalten, daſs dicse Maasregel nicht ausser Acht gelassen werden dürfe: sie hebt die Ein- heit, dieses nothwendige Merkmal des Werkes, mehr 128 EFinleitung. IIIr Theil. hervor; sie spart die Zeit und erleichtert sowohl den Studirenden als Lehrern der Gesetze die Arbeit“(1). Kapitel XXXV. Wirkungen des Civilgesetzbuches auf die krüheren Gesetze. Noch bleibt uns übrig, von den Wirkungen zu handeln, die das Civilgesetzbuch auf die früheren Gesetze äussern muſste. Sollte es sie insgesamt auf- heben oder nur die den seinigen widersprechende ab- schaffen? Man unterschied unter diesen Gesetzen zwei Arten von Verfügungen: jene, welche ihnen mit dem Civilgesetzbuche gemein waren und über Fälle sprachen, welche dasselbe entschieden hatte; und die, welche über Fälle verfügten, die es nicht vor- her geschen hatte. Ausser allem Zweifel waren die Ersteren ganz abgeschafft: es ist ein allgemeiner Grundsatz, dals die folgenden Gesetze die vorhergehenden aufheben. Man fürchtete daher das Gesetzbuch mit einem un⸗ nützen Artickel zu überladen, wenn man die Ab- schaffung der früheren Gesetze dieser Art förmlich ausgesprochen hätte(a). Allein der allgemeine Grundsatz Hieſs die Verfü- gungen der zweiten Art in ihrer vollen Kraft: und die Frage war, ob diese abzuschaffen seyen. Diese Gesetze und den Kodex zusammen und mit gleichem Ansehen bestehen lassen und nur die, () H. Portalis Parstellung der Beweggründe, Protokoll vom 29. Ventõse Jahr 12. Th. V. Seite 377. und 378. () Der Konsul Cambacérés, Protokoll vom 17. Ven- töse Jahr 12. Th. V. Seite 254. Geist, worin das Civilgesetab. verfaſst worden ist. 29 dem lezteren zuwiderlaufende, Verfügungen aufhe- ben, würde des Zwecks, den man sich bei den neuen' Civilgesetzen vorgesetzt hatte, verfehlt haben, in- dem der Kodex jene unermesliche Gesetzgebung, die uns belastete, vermehrt hätte(1):„Prozesse, selbst über Fälle, die vom Civilgesetzbuche, dessen Kraft geschwächt worden wäre, entschieden sind, würden die Folge gewesen seyn“(2); kurz, es würde sich eine grose Verschiedenheit der Grundsätze und der Rechtspflege in dem Kassationsgerichte eingeschli- chen haben.„Wirklich würde dieses Gericht ge- zwungen gewesen seyn, von gewissen Gerichten aus- gesprochene Urtheile aufzuheben, weil sie gegen das römische Recht, weiches in ihrem Bezirke als Ge⸗ setz galt, verstiesen; während dieselben Entschei- dungen einer Aufhebung nicht untergelegen hätten, wenn sie von andern Gerichten, denen das römische Recht stets fremd war, gefällt worden wären“(3). „Von der andern Seite konnte man es sich nicht ver- bergen, dals es dem Seherblicke des Menschen un- möglich sey, Alles in den Gesetzen zu umfassen. Fs war mithin ein Vortheil, wenn man den Gerich- ten die Quellen nicht abschnitt, welche ihnen die früheren Gesetze darboten, und woraus sie, wenn das Civilgesetzbuch keine Aufklärung gab, ihre Ent⸗ scheidung schöpfen konnten. Selbst in den Titeln— von Dienstbarkeiten, von der Miethe, von (¹) H. Maleville, daselbst. (2) H. Bigot-Préameneu, Protokoll vom 9. Ventöse Jahr 12. Th. V. Seite 297. (6) H. Bigot-Préameneu, Protokoll vom 19. Ventös⸗ Jahr 12. Th. V. Seite 397. 130 Finleitung. IIIr Theil. den Verträgen im Allgemeinen sah man sich schon gezwungen, über die Entwickelungen und Anwendung verschiedener Verfügungen des Civil⸗ gesetzbuches auf die alten Gesetze zu verweisen. Die Nothwendigkeit, den Studien einen grösern Um- fang zu geben, worein man die Rechtsgelehrten ver⸗ setzte, war vielmehr ein Gewinnst, als Verlust. Das neue Gesetz über den Unterricht des Rechts setzt dies voraus; denn es beßiehlt das römische Recht zu studieren“(1). Der Staatsrath entwand sich dieser Verlegen- heit, indem er weise einen Mittelweg einschlug: er nahm den alten, auf von dem Civilgesetzbuche nicht vorgesehene Fälle sich beziehenden, Verfügun- gen die Gesetzeskraft und entschied hiernach, dals sie einer Aufhebung der Urtheile nie Statt geben; allein er lieſs ihnen die Eigenschaft der Regeln, so daſs sich die Richter ihrer als Wegweiser bedienen können, wo sie das Civilgesetzbuch verläſst(a). Hieraus entspringt selbst der Vortheil, dals die Gerichte nicht gebunden sind, sich sklavisch an das Fehlerhafte zu schmiegen, was die alten Verfügun- gen etwa enthalten. „Das römische Recht, zum Beispiele, dehält die Kraft der geschriebenen Vernunft; und, einge- schlossen in diese Gränzen, wird es so viel nützlicher seyn, da man in der Anwendung nur die Grundsätze der Billigkeit, die es enthält, benutzen kann, ohne sich der Spitzfindigkeiten und Ir¶thümer, welche sich mitunter darin finden, bedienen zu müssen: al- () Der Konsul Cambacérés, daselbat Seite 297. (e) Der Konsul Cambacérés, Protokoll vom 19. Ven- t56% Jahr 12. Th. V. Seite 397. Geist, worin das Civilgesetzb. verfaſst worden ist. 131 lein, in keinem Theile Frankreichs, darf es der Auf⸗ hebung der Urtheile eine Stütze leihen“(1). In die- sem Sinne wurde der siebente Artickel des Gesetzes vom 3o. Ventöse angenommen. Er lautet:„Von dem Tage an gerechnet, wo diese „Gesetze verbindend sind, verliehren das römische „Becht, die Ordonnanzen, die allgemeine und ört⸗ „liche Gewohnheiten, die Statuten und Verordnun- „gen in den Rechtslehren, worüber das gegenwär- „tige Gesetzbuch verfügt, die Kraft allgemeiner oder „besonderer Gesetze.“ Schlufs. So wurde dieses grose Unternehmen beendet. Wenn selbst eine unförmliche Sammlung bestehen- der Gesetze den Namen Justinians ehrenvoll der Nachwelt überlieferte; welcher Ruhm muſs nicht den umstrahlen, der, Schöpfer einer ganzen Ge- setzgebung, endlich die lang genährten Wünsche er- füllte; der, durch das neue Band gleichförmiger Ge- setze, so viele Völker, die Verschiedenheit der Sit⸗ ten, Gewohnheiten und der Sprache für immer zu einer besonderen Staatsverfassung zu verdammen echien, zu einer einzigen bürgerlichen Nation verei- nigte? Wohl wird dieses Wunder von seinem Glanze verliehren in der Geschichte eines Helden, der uns an Wunder gewöhnt. So viele andere Denk⸗ male zeugen von seinem Ruhme! Jeder Schritt er⸗ innert uns daran, er ist in all' unsrer Andenken ver⸗ webt: allein immer, ja immer werden wir mit Rüh⸗ rung unsere Blicke auf dieses Gesetzbuch heften, ei⸗ nes der sichersten Unterpfänder seiner Liebe; auf () H. Bigot-Préameneu, daselbat, Seit⸗ a9. u. 298. 132 Einleitung. IIIr Theil. dieses Gesetzbuch, das uns stets erinnert, dafs es ihm nicht genügte, das öffentliche Wohl zu gründen; daſs er auch mit dem Glücke der Finzelnen und dem häus⸗- lichen sich beschäftigen wollte; dals er in dem Au- genblicke, wo er Furopa die Ruhe wiedergab, indem er die Vortheile so vieler verschiedener Staaten ver- einigte, in den Schools unserer Familien herabstieg, mit demselben Eifer unsere Verhältnisse und Privat- interessen bestimmte, und den Frieden unter den Bürgern herzustellen strebte, wie er ihn umer den Mächten hergestellt hatte. Ende der Finleitung. Register der Finleitung. Ir Theik. Von der Matur der Gesetze, welche das Civilrecht bilden, ihrem Gegenstande und ihrem Inhalte. Kapitel I. Bedeutung des Ausdrucke„Civilrecht.“ 8. 21 II. Die Quelle des Begriffes vom Civilrechte liegt in der Verschiedenheit der Gesetze rücksichtlich ihres Ursprunges und Gegenstandes— Allgemei- uer Gebrauch dieser Unterscheidungen. 8. 22 III. Fortsetzung.— Gründe der Unterscheidung der Gesetze in Rücksicht ihres verschiedenen Ur- sprunges. 8. 24 IV. Fortsetzung.— Gründe der Unterscheidung der Gesetze in Rücksicht ihres verschiedenen Gegen⸗ standes. 8. 25 V. Römische Unterscheidungen der Gesetze.— Rö- mischer Begrikf des Civilrechts. 8S. 23 ¹„ 154 Regieter der Einleitung. Kapitel VI. Fehler der Unterscheidungen und Begriffe der Römer. 8§. 31 VII. Fortsetzung.— Die Römer haben nur einen unvollkommnen und unrichtigen Begriff vom natürlichen Rechte des Menschen aufgestellt. S. 53 VI. Die Römer haben die wahre Eigenthümlich- keiten des Völkerrechts nicht aufgefalst.— Sie haben seinen Inhalt nicht genau bestimmt. 8. 54 IX. Die Römer haben nicht das Unterscheidungs- merkmal des Civilrechts aufgefalst. 8. 36 X. Unterscheidung der Gesetze, nach der Verschie- denheit ihres Ursprunges, in natirliche und po⸗ sitive. Daselbst. XI. Von der beiderseitigen Kraft der natürlichen und poeitiven Gesetze im Zustande der Gesell- schalt. 8. 39 Xl. Fortsetzung.— Von der Krakt der positiven Gesetze.— Von dem innern und äussern Rich- terstuhle.— Von der bürgerlichen oder positi- ven Gerechtigkeit. 8. 40 XII. Von dem Gebrauche der natürlichen Gesetzo in dem gesellachaftlichen Zustande. 8. 46 XIV. Aus welchen Gesetzen das Civilrecht besteht. 8. 45 XV. Von der Unterscheidung der positiven Gesetze, riicksichtlich ihres verschiedenen Gegenstandes, in Völkerrecht, öffentliches Recht und Privat- oder bürgerliches Recht. 8. 49 XVI. Es gibt kein Geset?, welches nicht entweder dem Völkerrecht oder dem Stastsrecht foder dem Civilrecht angehöre. 5. 53 Register der Finleitung. 135 Kapitel XVII. Das Figenthum iet der Inhalt de⸗ Civil- oder Privatrechtes. 8. 56. XVm. Rechtfertigung dieses Satras. Daelbot. VR. Schluls. 8. 5½ JTr˖ Theil. Geschichte der Verfassung des Civilgesetzbuches. Kapitel XM. Zuntand der bürgerlichen Geuetngebung vor dem Civilgeset?buche. 8. 69 XRI. Dieser Zustand der Dinge machte das Civil- gesetabuch nothwendig. 5. 65 XXI. Von den unter der alten Monarchie entwor⸗ fenen Planen, um die bürgerliche Gesetgebung in Frankreich einförmig zu machen. 8. 6) XXIII. Hindernisse, an welchen diese Plane ge⸗ acheitert sind. 8. 69 XXIv. Wie diese Hindernitte gehoben worden sind. 8§. 73 XRXV. Vergebliche Bemühungen der verschiedenen Nationalversammlungen, Frankreich rin Civil- gesetzbuch zu geben. 8. 75 XRVI. Verfasung des Civilgenetubucheꝛ. 8. 30 XXVII. Vorbereitende Arbeiteu. 8. 82 XXVIII. Abfassung des Staatsraths. 8. 85 XXIK. Untersuchung des Tribunates. 8. 90 XXX. Bestätigung des gesetagebenden Körpers. 8. 95 XXXI. Von der Bekanntmachung des Civilgesetzbu⸗ ches. 8. 95 XXXII. Beständigkeit des Civilgesetrhuches. 8. 99 N 2 136 Register der Finleirung. TTIrT Theil. Geist, worin das Civilgesetzbuch verfalst worden ist. — Sein Plan.— Seine Wirkungen. „ apitel XXXIII. Von dem Geiste, worin das Civilgesetz buch verfalst worden ist. 8. 102 XXXIV. Plan des civilgesetæbuches. 8§. 118 XXXV. Wirkungen des Civilgeserzbuches auf die früheren Gesetze. 8. 128 Schluſs. 68. 151 Ende des Registers der Finleirung. Einleitungs-Titel. Von der Bekanntmachung, den Wirkun- gen und der Anwendung der Gesetz⸗ im Allgemeinen(). 3 Sn werden in diesem Titel die drei Gegenstände unterschieden, worauf er sich bezieht. (*) Pieser Titel wurde am 3. Thermidor Jahr g. dem Staats- rache, im Namen der Gesetzgebungs-Abtheilung, durch H. Portalis vorgelegt, und in den Sitzungen vom 4. 6. 14. Thermidor,. Fruktidor Jahr9., und 2. Brumaire Jahr 10. geprüft; am 7. Messidor Jahr 10. dem Tribunate von Amtswegen mitgetheilt; Am 29. Vendemiaire Jahr 11., nach gehaltener Rück⸗ aprache unter den Gliedern des Staatsraths und Tribunats, an den Erstern berichtet; An demselben Tage endlich angenommen- Sofort amq. Ventòse Jahr 11. durch die H. H. Staats- räche Portalis, welcher das Wort fihrte, Lacuée und Miot, dem gesetzgebenden Körper überreicht; Durch diesen dem Tribunate am 5. Ventöse von Amts- wegen mitgetheilt; Am 9. Ventõse durch H. Grenier im Namen der Ge- setagebungs-Abtheilung an das Tribunat berichtet, und von diesem am 12. Ventöse angenommen; Hierauf am 14. Ventöse im gesetzgebenden Körper un⸗ ter den Rednern der Regirung und den Tribunats-Red- nern H. H. Grenier, Faure, welcher das Wort führte und Gillet-la-Jacqueminiere, verhandelt, an dem- selben Tage beschlossen; und am 24. Ventòse verkündigt. —,— 135 Finleitungs-Titel. Erster Theil. Der Artickel 1. betrifft die Bekanntmachung der r Gesetze; Die Artickel z. und 3. die Wirkungen des Ge⸗ setzes im Allgemeinen; Die Artickel d. 5. und 6. die Anwendung des Gesetzes. Ich werde der Ordnung dieser Eintheilung fol- gen, und hiernach den Finleitungs-Titel in drei Theile zerfallen lassen. Erster Theil. Von der Bekanntmachung der Gesetze. Artickel 1. Die Gesetze sind in dem ganzen franrösisclien! Rei- che, krakt der Verkündigung, welche durch den Kaiter geschieht, verbindend. Sie sollen in jedem Theile des Reiches von dem Au⸗ genblicke an, da die Verkündigung derselben bekannt seyn kann, vollzogen werden. Die Verkündigung durch den Kaiser soll als bekannt angenommen werden: In dem Landkreise, wo die Regirung ihren Sitz hat, einen Tag nachdem zie erfolgte; In jedem der übrigen Landkreise, nach Ablauk dersel⸗ ben Zeit und zo vieler Tage, als die Stadt, wo die Ver⸗ kündigung geschicht, zchen Miriameter(ungefehr zwan⸗ zig Stunden) von dem KHauptorte des Landkreises ent⸗ fernt ist. Nummer I. Allgemeine Grundsätze von der Kundmachung der Gesetze. Die Lehre von der Bekanntmachung der Gesetze Von der Bekanntmachung der Gesetze. 139 ruht auf einigen Grundsätzen, die wir vorerst auf⸗ stellen müssen. Wenn es, um von der Verbindlichkeit, dem Gesetze gemäs zu handlen, befreit zu seyn, genügte, dals man anführt, man habe es nicht gekannt; so würde das Gesetz Niemand verbinden(1). Darum war es nothwendig den obersten Grundsatz aufzu- stellen: 1ter Grundsatz.„Das Nichtwissen des Rech- „tes ist kein Entschuldigungsgrund“(a). Indessen darf nur dann mit Recht die Fntschul- digung der Unkunde des Rechtes verworfen werden, wenn das Gesetz bekannt seyn konnte. Denn, das Daseyn eines positiven Gesetzes ist eine Thatsache, die man natürlich nur dann, wenn man davon un- terrichtet ist, wissen kann—„ das Volk muſs wis- sen oder wissen können, daſs das Gesetz besteht“(3). Daher der zweite Grundsatz, welcher die Bedingung ausspricht, worunter diè Unwissenheit des Gesetzes nicht mehr entschuldigt: gter Grundsatz.„Das Gesetz verbindet nur, „in so lerne es bekannt ist“(4). Da aber auch die Offenkündigkeit des Gesetzes die Entschuldigung der Unwissenheit des Rechts auf- hebt, so folgt hieraus der weitere Grundsatz: (1) H. Grenier, Tribun, Th. 1. 5. 3o. () H. Portalis Darstellung der Beweggründe, Protokoll vom 5. Ventòse Jahr 1. Th. II. S. 387. (3) Daselbst, Seite 336. (4 Einleitungsrede des Entwurfs des Civil- Gesetæbuches 8. XKIX. H. Portalis, Protokoll vom 3. Thermidor Jahr 9. Th. I. S. 5. H. Tronchet dns. S. 8. H. Grenier, Fribun, Th. I. S. 29. H. Fsure, Tribun 5. 48. „ —— . * — — — — 140 Finleitungs-Titel. Erster Theil. zter Grundsatz.„Das Gesetz wird in dem „Augenblicke, da es bekannt ist, verbindend“(1). Indessen ist es unmöglich, auch nicht nothwendig, einem jedem Bürger insbesondere das Gesetz kund zu thun(2).„Das Gesetz nimmt die Menschen insgesamt, und spricht nicht zu dem einzelnen, sondern dem gan- zen Körper der Gesellschaft“(3). Die rechtliche Of- fenkündigkeit des Gesetzes kann demnach nur auf die moralische Gewisheit, dals es bekannt ist, gebaut werden(4). Diese Vermuthung entspringt aus dem Pekanntseyn des Gesetzes, und ist vorhanden, so- pald dasselbe so allgemein geworden ist, daſs MNie- mand mehr mit Grunde vorschützen kann, es sey ihm unmöglich gewesen, sich Kenntniſs des Gesetzes zu verschaffen— wenn cies Teder konnte, so ist es seine Schuld, dals er das Gesetz nicht kennt, und das Ge- setz dehnt auch auf ihn seine verbindende Kraft aus: idem est scire aut scire debuisse, aut potuisse(5). Hieraus ergiebt sich der vierte Grundsatz: () Dererste Konsul, Protokoll vom 3. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seiten 7. 9. und 11.— H. Grenier, Tribun⸗ Th. I. Seite 34. (²) Finleitungs-Rede des Entwurfs des Civilgesetzbuches Seite XIX.;— H. Portalis, Protokoll vom 3. Ther- midor Jahr g. Th. I. Seite 5.;— H Tronchet, da- aelbst, Seite 8.;— H. Portalis, Darstellung der Be- weggrinde, Protokoll vom 6. Ventöse Jahr 21. Th. II. Seite 587.;— H. Grenier, Tribun, Th. I. Seiten 29. und 3o. (6) H. Portalis, Darstellung der Beweggriinde, Protokoll vom 5. Ventòse Jahr 11. Th. II. Seite 537. (4) H. Portalis, Protokoll vom 3. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 5.;— H. Grenier, Tribun, Th. I. S. 3o. (5) H. Portalis Darstellung der Beweggrinde, Protokoll vom 5. Ventöse Jahr 21. Th. II. Seite 537. 1* Von der Bekanntmachung der Gesetze. 141 dter Grundsatz. Das Gesetz wird als bekannt angenommen, sobald die Vermuthung, daſe es dies seyn könne, durch die, allgemein bewirkte, Offen- kündigkeit desselben erzeugt worden ist(1). Nummer II. Unterschiedzwischen der Verkündigung und Bekanntmachung. Pie Pekanntmachung ist das Mittel, jene allge- meine Offenkündigkeit zu erwirken. Sie darf nicht mit der Verkündigung verwechselt werden. Diese drückt dem Gesetze den Stempel der Aechtheit auf. „Nicht durch die Verkündigung empfängt das Geset? sein Daseyn; es war schon früher vorhanden. Al- lein, das Daseyn genügt nicht, es bedarf eines Be- weises seiner Aechtheit, und dieser geht aus der Ver- kündigung desselben hervor. Sie allein bewährt dem Staatskörper das Daseyn der Handlung, welche das Gesetz erzeugt, und giebt ihm die Gewifsheit, dals diese Handlung mit den verfassungsmäsigen Formen bekleidet sey(2). Doch wird durch dieses Gepräge der Aechtheit das Gesetz noch nicht bekannt.„Wenn des Regenten Stimme in dem ganzen Umfange des französischen Reiches zugleich wiedertönte, so wür- de jede weitere Vorsicht überflüssig; allein einer sol- chen Voraussetzung widerspricht selbst die Natur der Dinge“(ö0. Es war daher unumgänglich nöthig, Gründe aufzustellen, die uns des möglichen und nothwendi- () H. Grenier, Tribun, Th. I. S. 30. (2) H. Faure, Tribun, Th. I. Seite 59. (6) H. Portalis Parstellung der Beweggriinde, Protokoll vom 5. Ventöse Jahr 11. Th. II. S. 387. —— 142 Finleitungs-Titel. Erster Theil. gen Augenblickes, da das Gesetz bekannt ist, versi- 1 cherten. Fs muſsten nämlich für den Fall, daſs,* wie dies in der älteren Gesetzgebung war, eine förm⸗ liche Bekanntmachung Statt finden sollte, die Förm- lichkeiten derselben festgesetzt; wenn aber, wie in der gegenwärtigen Gesetzgebung, die Offenkündig⸗ keit die Stelle der ausdrücklichen Bekanmmachung versieht, eine Zeit bestimmt werden, nach deren Ablauf die Vermuthung eintritt, dals die Offenkün- digkeit des Gesetzes die Bürger von dem Daseyn des⸗ selben hinlänglich unterrichtet habe. Dieser Unterschied zwischen der Verkündi⸗ gung und Bekanntmachung ist nicht unnütz; er hat sehr bedeutende Folgen in der Anwendung. Der Artickel, womit wir uns beschäftigen, lehrt sie uns kennen. Er bestimmt, daſs die Gesetze nach der Verkundigung verbindend(exécutoires) nach der Bekanntmachung aber zu vollziehen(exécutẽes) seyen. Diese Worte sind keineswegs gleichbedeutend; es ist folgender Unterschied zwischen ihnen. Die Verkündigung ertheilt dem Gesetze seine Aechtheitz durch sie, unabhängig von der Bekannt⸗ machung und vor dieser erhält es seine Kraft und Pigenschaften(1). Fs wäre daher unbillig, wenn män einem die Befugniſs rauben wollte, von dem Ge- setze Gebrauch zu machen, wenn er es, gleichwohl nur aus jener öffentlichen Handlung kennt(2). Auch die Gerichte billigen solche Geschäfte, bey welchen die Partien nach einem verkündeten, aber noch nicht (¹) H. Portalis, Protokoll vom 3. Thermidor Jahr g. Th. I. Seite 11. (e) Der Konsul Cambacérés, das. Seite g. ——* d Von der Bekanntmachung der Gesetze. 143 bekannt gemachten Gesetze übereinkommen(1). Al- lein die Vo1lziehung des Gesetzes ist durch dessen OfKenkündigkeit bedingt; sie allein verbindet, mit- telst jener rechtlichen Vermuthung des Bekanntseyns des Gesetzes, zu dessen Vollziehung und ertheilt den öfentlichen Beamten das Recht, so wie die Verbind⸗ lichkeit, dasselbe in Vollzug zu setzen(2). Die Grundgesetze des Reichs verfügen über Al- les, was die Verkündigung betrifft; sie bestimmen, durch welche Gewalten, binnen welcher Zeit und auf welche Art sie geschehen solle(3). Alles dieses gehört nicht hierher. Ich erwähne nur eines Gutachtens des Staatsꝰa- thes vom 5. Pluviòse Jahr 8., welches die Frage auf- löst, ob sich das Gesetz von dem Tage, wo es be- echlossen, oder von jenem, an dem es verkündet wor- den ist, herschreibe?(4) Der Staatsrath erwog, dals die Verkündigung keine, das Gesetz ergänzende, Verfügung, daſs es durch den Beschluſs des gesetzgebenden Körpers bereits vol- lendet sey und bestimmte hiernach den Tag des Be- ochlusses eines Gesetzes als den seines Entstehens. Um in den Geist des, von der Civilgesetzge- bung über die Bekanntmachung aufgestellten, Sy- stemes einzudringen, müssen wir 1) die verschiedene, herkömmliche Arten, das Ge- setz mit Sicherheit bekannt zu machen, wiederhohlen; () DerJustitz⸗Minister, Protvkoll vom. Thermidor Jahr g. Th. I. Seite 1. (²) H. Portalis, Parstellung der Beweggründe, iProtokoll vom 5. Ventõse Jahr 11. Th. II. Seite 387. () Vergl. Grundgeseiz des Reichs, Urkunde vom Jahr 8. und Senatuskonsult vom 38. Floréal Jahr 12.— ( Sich Tagablatt der Gosetz⸗ Th. XVI. Tbl. 6. Seite. — —— 144 Pinleitungs-Titel. Erster Theil. 2) zeigen, wie diese Bekanntmachung in der älte- ren Gesetzgebung geschah; 3) die Fehler dieser Gesetzgebung aufdecken; 4) das System, welches die gegenwärtige Gesetz- gebung angenommen hat, kennen lernen; 5) den Bau dieses Systemes zergliedern; 6) dessen Umfang ausmessen. Nummer III. Von den verschiedenen Arten, das Geseta bekanntzumachen. Die Offenkündigkeit des Gesetzes kann auf zwei Arten bewirkt werden; Purch die Oeffentlichkeit, womit dessen Abfas- eung begleitet ist; Durch besondere Anstalten, es an einem jeden Orte zur Kenntnifs zu bringen. 1te Art. Mach unserer gegenwärtigen Verfas- sung sichern die Formen, unter welchen das Gesetz vorgeschlagen, beschlossen und verkündigt wird, die Oelfentlichkeit desselben vollkommen. In einer öffentlichen Sitzung des gesetzgeben- den Körpers wird es im Entwurfe vorgelegt. Bed- ner der Regirung entwickeln dessen Gründe, ihre Peden und der Text des Gesetzes-Entwurfs werden gedruckt. Die Redner der Regirung und des Tri- bunates erscheinen in dem gesetzgebenden Körper, welcher, nachdem er diese darüber vernommen hat, das Gesetz öffentlich beschliest. Eine grose Anzahl öffemlicher Blätter wiederhohlen in der Ferne den Text und die Verhandlungen. Die Offenkiündigkeit, welche das Gesetz hierdurch erhält, kann sich, selbst vor dessen Verkündigung, noch ausbreiten; denn Von der Bekanntmachung der Gesetze. 145 erstlich ist ein, bald gröſserer, bald kleinerer, Zeit- vaum zwischen dem Tage, Wo das Gesetz im Ent- wurfe vorgelegt, und dem, wo es beschlossen wird; sodann laufen noch zehn Tage von dessen Fecbe bis zur Verkündigung. Kurz, Jedermann ist im Stan- de, sich das Gesetz in glaubhafter Form zu verschaf. len(1). ate Art. Perbesonderen Wege, das Gesetz zu ver- breiten, sind vier: ¹) die Versendung einer glaubhaften Ahschrift des- selben an die Ortsbehörden, 2) dessen Einrragen durch diese Behörden, 5) das öffentliche Verlesen des Gesetzes in jedem zezirke, die Vervielfältigung durch 36 Druck und An- — desselben. Nummer IV. Wie das Gesetz nachk der früheren Gesetzgebung bekannt gemacht wurde. Bisher rechnete man nur wenig auf die Offenkin- digkcit, welche das Gesetz durch die Oeffentlichkeit, womit es abgefalst wird, erhält, und wendete alle oder mehrere der genannten Mittel an, um es be⸗ kannt zu machen. Ausser Zweifel wurde dies, vor der Zeit, als das Grundgesetz vom 22. Frimaire Jahr () H. Portalis Protokbll vom. Thermidor Jahr g. Th. I. Seiten 5. und 6.— H. Portalis Darstellung der Pe- weggriude, Protokoll vom 3. Ventòse Jaltr 12. Th. II. Seite 587.— H. Grenier, Tribun, Th. I⸗ Seite— H. Faure, Tribun, Seite 49 10 — — 146 Einleitungs-Titel. Erster Theil. 8., welches jene Zeitfristen und Förmlichkeiten ein- führte, in Anwendung kam, nicht in solchem Grade, wie in unsern Zeiten, erreicht. Zum Ueberflusse setze ich die Veränderungen, welche die Gesetzgebung in dieser Hinsicht erhitten hat, hieher. Die konstituirende Versammlung machte, durch die Gesetze vom 5. Novembers 1789 und 2. Novem- bers 1790, das Bekanntwerden des Gesetzes von dem Fintragen, dem öffentlichen Verlesen und Anschla- gen desselben abhängig. Der Konvent unterdrückte das Fintragen und Anschlagen, durch das Gesetz vom 14. Frimaire Jahr 2., und führte Statt dessen ein, dals ein Tageblatt der Gesétze an die Behörden von Amtswegen ge- Schickt und, bei dem Trompetenschalle oder Trom- melschlage vor dem Volke eines jeden Bezirkes öffent- lich verlesen würde. Das Gesetz vom 12. Vendemiaire Jahr 4. bestä- tigte die Finführung eines Tageblattes der Gesetze und Verschickung desselben an die Behörden, er- klärte dagegen das öffentliche Verlesen und Anschla- gen, wenn nicht das Gesetz selbst es verordnete, für überflüssig, und verlangte, dals es in jedem Land- kreise von dem Tage an, da das Tageblatt in der Hauptstadt angekommen ist, als bekannt angenom- men werde. Der Empfang muſste von den Verwal- tungsräthen in ein besonderes Verzeichniſs eingetra- gen und bewiesen werden. Um sich von der Vollziehung dieser Verfügung zu versichern, verordnete die vollziehende Gewalt am 12. Prairial Jahr 3., dals ihr Abgeordneter bey der Hauptverwaltung eines jeden Londkreises, am ersten Tage einer jeden Dekade, allen öffentlichen 3 Von der Bekanntmachung der Gesetze. 147 Behörden des Landkreises eine, von ihm unterzeich- nete, Tabelle zuschicken sollte, worin die Num⸗- mern der, in der vorhergehenden Woche empfange- nen, Tageblätter und der Tag ihrer Ankunft genau bemerkt wären. Nachdem die Abgeordneten der vollziehenden Gewalt durch unsere Verfassung aufgehoben waren, verordnete die Regirung, am 16. Prairial Jahr 8., dals die Tabellen der Tageblätter der Gesetze durch die Präfekte an die Unterpräfekte und durch diese an die Maire ihres Bezirkes gefördert werden sollten. Nummer V. Fehler dieser Gesetzgebung. Der Haupifehler des Systemes vor dem Gesetze vom 12. Vendemiaire Jahr 4. bestand darin, daſs es das Bekanntwerden von Formen abhängig machte, die dies nicht erzeugen konnten(1). Inder That bleibt das Fintragen dem Volke verborgen. Micht in öf⸗ entlichen Anschlägen, noch weniger bey einer Hüch- tigen Verlesung, sie geschehe nun in der Gerichts- stube oder der Mitte eines öffentlichen Platzes, er- wirbt man sich die Kenntniſs der Gesetzgebung(2). Wenn die Bürger die Gesetze fragen müssen, so er- holen sie sich insgesammt bey Solchen Raths, die sich der Wissenschaft derselben widmen(3). Ein zweiter Fehler dieses Systemes war, daſs es den örtlichen Behörden die Mittel in Hände gab, () H. Tronchet, Protokoll vom. Thermidor Jahr 9. Ph. I. Seite 8. (2) H. Faure, Tribun, Th. I. Seite 8. (6) H. Tronchet, Protokoll vom Thermidor Jahr 9 Th. I. Seite 8. F 148 Einleitungs-Titel. Erster Theil. die Vollziehung eines Gesetzes zu hemmen, indem sie dessen Bekanntmachung aufschoben(1). Endlich hatte dasselbe Systerh einen dritten Feh- ler darin, dals es über die Zeit, wo das Gesetz seine Kraft der Anwendung überall erhalten hätte, Unge- wiſsheiten zurückliels, die den Gang der Geschäfte störten(2). Das Gesetz vom 1g. Vendemiaire verbesserte die beiden ersten Misverhältnisse. Fs machte die Kundbarßeit eines Gesetzes nicht von Förmlichkeiten abhängig, die sie nicht bewirken konnten; es lieſs sie vielmehr aus der Oeffentlichkeit, womit das Gesetz beschlossen wurde, hervorgehen. Denn, es wendeté das Verschicken eines Tageblattes, die einzige äussere Förmlichkeit, welche es béibe- hielt, nicht als Mittel an, die Kenntniſs des Gesetzes unter dem Volke zu verbreiten, sondern einzig um den Zeitpunkt festzusetzen, wo dasselbe verbindend würde, und es von der Willkühre der Ortsbehörden unabhängig zu machen. Dennoch lieſs das Gesetz vom 12. Vendemiaire den dritten Fehler bestehen. Wirklich konnte die wesentliche Bedingüng, die Ankunft des Tageblattes, aus unzählbaren Ursachen verspätet werden; mithin blieb der Zeitpunkt, an dem das Gesetz verbindende Kraft erhielt, ungewiſs uud man muſste, um ihn (¹) H. Portalis Parstellung der Beweggrinde, Protokoll vom 5. Ventòse Jahr 11. Th. II. Seite 588.— H. Gre- nier, Tribun, Th. I. Scite 37.— H. Faure, Tribuh, Seite 43.— Handschriftliche Bemerkungen des Tribu- nates. () H. Tronchet, Protokoll vom 4. Thermidor Jahr g. Th. I. Seite B. Von der Bekanntmachung der Gesetze. 149 zu erfahren, die Verzeichhisse der Verwältung be- fragen.„ Nummer VI. syatem, welches das Civilgetzbuchangenom- men hat. Fs war leicht, diese Miſsverhältrrisse zu entfer- nen, indem man die Versendung des Tageblattes nicht mehr als Bedingung der Bekanntmachung ansah, und die Kundbarkeit des Gesetzes durch die Förmlichkeiten, womit es gegeben wird, als hinläng- lich begründet annahm, Iat waren keine Formen der Bekanntmachung mehr zu bestimmen und die Verfügungen über die- sen Gegenstand beschränkten sich auf die Festsetzung der Zeiten, nach deren Verlauf die Kundbarkeit des Gesetzes als auf allen Punkten des französischen Ge- bieches erreicht, und die Vermuthung, dals es be- kannt sey, als begründet zu betrachten wäre(1). Pieses System stellte das Civilgesetzbuch auf. Es unterscheidet sich von dem, welches die Verfasser des Entwurfes vorschlugen, darin, daſs „diese das alte System der besonderen Förmlichkei- ten beibehielten und zwischen Verwaltungs-, Rechts-, und gemischten Gesetzen unterschieden. Die ersten soHten von dem Tage an verbinden, da sie durch die Verwaltungs-Behörden; die zweiten von dem Tage, Aa sie durch die Appellations-Gerichte; die lezzen endlich, in so ferne sie sich auf die Zuständigkeit ei- ner jeden Bchörde bezögen, von dem Tage, da sie 6) H. Portalis, Protokoll vom 3. Fructidor fahr g. Th. J. Seite 12 ½. 150 Finleitungs-Titel. Erster Theil. durch die zuständige Behörde bekannt gemacht wor- den „Diese Verfahrungsart fügte den Fehlern al- ler übri Systetne noch einen hinzu. Nach diesem Plane mhulste man jeches Gesetz beurtheilen, um die Behörde zu R die es bekannt zu machen hätte. Dies würde endlose Schwierigkeiten und Fra- gen zur Folge gehabt haben welche die Würde der Gesetze gefährdet hätten“(2), Man hob den Empfang des Tageblattes als Be- dingung auf, muſste aber bald darauf zurückkommen. Denn, um das Gesetz zu vollziehen, war es nicht genug, wenn es alle Bürger kannten, es muſste über- dies in den Händen der Obrigkeit seyn, die mit der Anwendung oder Vollziehung desselben beauftragt war(3). Wie könnte, zum Beispiele, der Kassa- tionshof ein Urtheil, welches das Gesetz verletzte, aufheben, wenn er nicht die Gewifsheit hätte, daſs die Richter den Text vor sich hatten?(4) Allein nach dem Systeme des Civilgesetzbuches, wo sich Alles nach einer allgemeinen Vermuthung richtete, die sowohl für die Staatsbeamten, als für die Bürger galt, bedurfte es keiner physischen Ge- wilsheit, wie nach jenem, welches äussere Förmlich- keiten anwendete: die moralische Gewiſsheit, welche (¹) H. Portalis, Protokoll vom 4. Thermidor Jahr g. Seite 4:— Fnrwurk des Civilgesetzbuches, Einleitungs-Buch, Pitel III. Art. 1, 2, 3, und 4. Seite 3. (2) H. Portalis, Parstellung der Beweggriinde, Protokoll vom 5. Ventöse Jahr 11. Th. II. Seite 588. e8) H. Tronchet, Protokoll vom. Thermidor Jahr 9. Th. I. Scite 10.— Protokoll vom 4. Fructidor Seite 1235. (4) H. Bigot-Préameneu, Protokoll vom 3. Thermidor Jahr g. Seite 11. — Von der Bekanntmachung der Gesetze. 151 diese Vermuthung begründete, war hinlänglich(1). Es blieb demnach nur noch übrig, den Zeitraum, nach welchem das Gesetz vollzogen werden sollte, weit genug auszudehnen, um vernünftiger Weise arineh- men zu können, es sey noch zur Kenntniſs der Obrig- keit gekommen, bevor sich eine Gelegenheit, es?u vollzichen, darbot(2). Hiernach wurde der Zeit- raum berechnet. Uebrigens ist hier nur von Gesetzen die Rede, die auf die gewöhnliche Art verbindlich werden; denn in Hinsicht der Gesetze, welche ungewöhnlicher Weise bekannt gemacht werden, erhält der allge- meine Grundsatz jener Vermuthung eine Ausnahme, worauf ich unten zurückkommen werde. Auch müssen wir bemerken, dafs die Versen- dung des Tageblattes, wenn sie gleichwohl keine Be- dingung der verbindenden Kraft des Gesetzes mehr ist, dennoch beibehalten wurde(5), 1)„als sicheres Mittel, das Gesetz tiefer in die verschiedenen Theile des Reichs zu verbreiten und seine Bewahrung an allen Orten, wo es befolgt wer- den soll, zu sichern“(4). In dieser Hinsicht steht das Gesetz vom 12. Vendemiaire Jahr 4. noch fest, und die Pflichten, welche es dem Fustit?minister auf- legt, währen fort. Ja es wäre möglich, dals die Regi- rung durch eine Verordnung die Frist bestimmte, bin- () H. Portalis, Protokoll vom 4. Fructidor Jahr g. Seit⸗ 125. (2) H. Berlier, Protokoll vom 34. Thermidor Jahr g. Th. I. Seite 10. (3) H. Faure, Tribun, Th. I. Seite 5o. (4) H. Portalis Protokoll vom 3. Thermidor Jahr g./ Th. I. Seite 6. —— * 152 Finleitungs-Titel. Erster Theil. nen welcher der Justitzminister das Tageblatt schicken sollte(1). VEE- 2) Als Weise, die Verordnungen und Beschlüsse bekannt zu machen; denn die Verfügungen des Ci- vilgesetzbuches beziehen sich nur auf die Gesetze. Dieses ist das System des Civilgesetzbuches. Von welchem Tage an die kaiserlichen Beschlüsse verbindend sind. Wir wissen bereits, dals der Artickel 1. des Ci- vilgesetzbuches, indem er die Art der Bekanntma- chung durch das Tageblatt in Hinsicht der Gesetze aukhob, sie dennoch rücksichtlich der Beschlüsse be- stehen lieſs(). Es war also noch zu entscheiden, in welchem Zeitpunkté dié, auf diesem Wege bekannt gemach- ten, Beschlüsse verbindende Kraft erlangen sollten. Der Grosrichter Justitzminister wurde über die Frage zu Rath gezogen, ob man hinsichtlich dessen den Artickel 1. des Civilgesetzbuches anwenden müs- se? Die verneinende Antwort schien ihm nicht zwei- felhaft. Er hielt dafür, dals die kaiserlichen Be- schlüsse, in Gemäsheit des Gesetzes vom 12. Vende- miaire Jahr., in jedem Landkreise vom Tage, wo das öffentliche Tageblatt, welches sie enthält, in dem Hauptorte vertheilt worden ist, verbindend werden müssen. In dieser Hinsicht schienen ihm die⸗ ses Gesetz und die, auf die Versendung der Num- mern des Tageblattes und auf die Art, in allen Gé- — (1) H. Tronchet, Protokoll vom. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 6.;— H. Tronchet, Protokoll vom 24. Bri- maire Jahr 10. (²) Vergl. Seite 151. — Von der Bekanntmachung der Gesetze. 1353 meinden den Tag der Ankunft dieser Nummern an dem Hauptorte eines jeden Landkreises auszumit- teln und zur Kenntuiſs zu bringen(), sich bezieher- den, Beschlüsse vom 12. Prairial Jahr. und 15. Prairial Jahr 3. fernerhin den stracken Lauf ihrer Vollziehung behalten zu müssen, Der Staatsrath theilte diese Meinung. Er erwog, dals das Vorschlagen und öffentliche Verhandeln der Gesetze die Festsetzung eines Zeit- raumes in dem Artickel 1. des Civilgeset?buches zu- gelassen habe, nach welchem ihre Verkündigung in jedem Landkreise als bekannt angenommen, und sie nach und nach verbindend werden; Dals bei den kaiserlichen Beschlüssen, da sie nicht so öffentlich vorbereitet und gegeben werden, dieselbe Vermuthung der Kenntniſs Statt haben kön- ne, und dafs sie wirklich in der Verfügung des Ar- tickel 1. des Gesetzbuches nicht miteinbegriffen wur- den; Dals es also, damit diese verbindend werden, einer wirklichen Kenntniſs bedürfe, die aus ihrer Bekanntmachung oder jeder andern Handlung von derselben Wirkung hervorgehe. Dem zur Folge war der Staatsrath der Meinung, dals die, in das Tageblatt der Gesetze eingerückten, kaiserlichen Beschlüsse in jedem Landkreise von dem Tage, wo das Tageblatt in dem Hauptorte vertheilt worden ist, dem Artickel 12. des Gesetzes vom 12. Vendemiaire Jahr 4. gemäfs, verbindend werden. Da jedoch diese Art nicht auf die, in das Tage- blatt nicht eingerückten oder nur mit ihren Titeln angezeigten, Beschlüsse passen konnte; so entschied (*) Verg]. Seite 148. —,—— 154 Finleitungs-Titel. Erster Theil. der Staatsrath, dals sie von dem Tage, dasie, durch Bekanntmachung, Anschlagen, An- zeige, durch Ankündigung oder von den öffentlichen, mit der Vollziehung beauf- tragten, Bezmten geschehene oder anbe- Fohlne Zusendung zur Kenntnifs der Per⸗ sonen, welchesie angehen, gebracht wür⸗ den, verbindend werden(1). Nummer VII. Einrichtung des angenommenen Systemes. Hier ist der Ort, zu untersuchen, wie man aufk die Einricht ung des Systemes geführt ward? ErTSter Standder Verhandlung. Vor Al- lem mußſste man sich über die Frage vereingen: ob der Zeitraum gleichförmig, oder verschieden und nach den Entfernungen verlängert seyn solle? In der Sitzung vom 4. Thermidor Tahng. schlug die Abtheilung die erste Meinung vor. Mach ihr Sollte das Gesetz vierzehn Tage nach der Ver- kündigung durch den ersten Konsul, als verbindend angenommen werden(2). Thre Meinung gründete sich darauf,„dals die Gleichförmigkeit des Zeitraumes der Verschiedenheit der Urtheile über dieselbe Fragen, unter den Glie- dern desselben Vereins, und der Ungewiſsheit des Zeitpunktes, von welchem das Gesetz an einem Orte (1) Gutachten vom 12. Praireal Jahr 15., genehmigt am 25.— Vergl. Tageblatt der Geserze Th. XXVII., Tab. 48. Seite 225. (2) Erste Abkassung, Art. 1. Protokoll vom 4. Ther- midor Jahr 9. Th. I. Seite 3. Von der Bekanntmachung der Gesetze. 155 zu vollziehen sey, vorbeuge und eine Quelle von Schwierigkeiten und Prozessen abschneide“(1). Man fürchte nicht, fügte die Abtheilung hinzu, daſs die Gleichkörmigkeit des Zeitranmes die Vollzie- hung dringender Gesetze hemme, da man ihn, nach Erforderniſs der Umstände, durch das bekannt zu machende Gesetz selbst, beschränken könne(2). Hierauf erwiederte man; 1) Verstose die Gleich- förmigkeit des Zeitraumes gegen den Grundsatz, nach welchem das Gesetz von dem Augenblicke, da es be- kannt ist, vollzogen werden muſs(), denn in den nächsten Orten bliebe das Gesetz eine Zeitlang ohne Vollzug, wenn es gleichwohl vollkommen bekannt wäre. Das vorgeschlagene System würde demnach nur eine Erdichtung darstellen, welche die Wirklich- keit verläugnet(ö5). 2) Vernichte der Aufschub der Volkichung den Zweck dringender Gesetze, dergleichen die zuvor- kommende sind(4). Er begünstigte die Vereitlung der bürgerlichen Gesetze in dem Zwischenraume, () H. Portalis, Protokoll vom 4. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 6. () Erste Abkassung, Art. 1. Daselbst, Seite 3.;— IH. Portalis, daselbst, Seite 6.;— IH. Tronchet, daselbst, Seite 3. (*) Siehe Seite 10. 6) Der erste Konsul, daselbst Seiten 7, 9 10. und 11.; — H. Portalis, Darstellungen der Beweggründe, Pro- toboll vom 5. Ventõse Jahr 21. Th. II. Seite 387. u. 338.; — H. Grenier Tribun, Th. I. Seite 5.;— H. Fau- re, Tribun, Seite 51.3— Handschriftliche Bemerkun- gen des Tribunates. (4) Dererste Konsul, Protokoll vom. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 7. 156 Finleitungs-Titel. Erster Theil. welcher den Zeitpunkt, wo sic beschlossen würden, von dem, wo sie kür die Bürger verbindlich wären, trennte(1). Wenn die Mäglichkeit, die Frist zu verkürzen, ein Mittel wäre, diese Schwierigkeiten zu heben; s0 würde sie auch die Wirkung haben, die Verkügung, die ihn bestimmt, selbst zu entkräften.„Man mülste über den Zeitpunkt, von welchem das Gesetz verbinden sollte, ohne Unterlals Raths pflegen: die allgemeine Frist würde nur für die grose bürgerliche Gesetze beibehalten; für alle übrige abgeschafft“(2). Diesc Gründs erzeugten den Beschluls, dals der Zeitraum sich verändern und nach dem Maasstabe der Entfernungen wachsen solle(ö). ZweitersStand derVerhandlung. Nach- dem diese Frage entschieden war, muſste man sofort 1) den Zeitpunkt festsetzen, von welchem jene Frist zu laufen anfangen solle; 2) den Standpunkt und den Entfernungspunkt be- zeichnen; 3) die Dauer der Frist bestimmen. Ueber den ersten Gegenstand schlug die Ab- cheilung stillschweigend vor, die Frist von dem Au- genblicke der Verkündigung an laufen zu lassen(4); Ueber den zweiten: den Ort der Verkündigung als Standpunkt, und den Bezirk eines jeden Appella- tionshofes als den Entfernungspunkt anzunehmen(5); (1) Der Konsul Cambacérés, daselbst, Seite 7. () Dererste Kansul, daselbst, Seiten 10. u. 11. (5) Beschluſs, Protokolt vom 4. Thermidor Jahr j9. Th. I. Seite 11. (4) Zweite Abfassun g Art. 1. Protokoll vom 14. Ther- midor Jahr 9. Th. I. Seite 3. (5) Paselbst. Von der Bekanntmachung der Gesetze. 157 UVeber den dritten; den Zeitraum, nach dem Verhältnisse der Entfernung eines jeden Ortes, durch das Gesetz gelbst unabänderlich zu bestim- men(1). Rücksichtlich des Zeitpunktes, von welchem die Frist ihren Lauſ begönne, konnten die Meinun- gen nicht verschieden seyn. Die Verkündigung be- währt das Gesetz und macht es verbindend(*), die Frist, nach welcher es völlzogen werden sollte, muſs- te also oflenbar von dem Tage ihren Anfang nehmen, an welchem es verkündet worden wäre. Eben so wenig war es einem Zweifel unterwor- len, dals man von dem Orte der Verkündigung, dem Sitze der Regirung nämlich, als Standpunkt ausge- hen müsse, die Entlernungen zu berechnen. Zur Bezeichnung der Entfernungspunkte blieb aber die Wahl zwischen dem Hauptorte des Land- kreises und dem Sitze des Appellationshofes. Hätte man die weniger zahlreiche Sitze der Ap- pellationshöfe vorgezogen; so wäre die Vollziehung sehr vereinfacht worden; viel leichter hätte man 2 Zeitpunkt kennen gelernt, wo das Gesetz in jedem Theile des Reiches verbindend geworden wäre. Der Staatsrath nahm sie sogleich an(2). Allein, war dieses System einfacher; so pafste es sich um so weniger zu der Vermuthung, worauf sich die neue Art der Bekanntmachung stützt. Denn der Pezirk der Appellationshöfe ist so sehr ausge⸗ (¹) Daselbst. (*) Siche Seite 141. () Dritte Abfassung, Art. 1., Protokoll vom. Fruc⸗ tidor Jahr 9. Th. I. Seite 122.;— Beschluſsz Seite 125.;— Vierte Abkassu ng, Art. 1., Protokoll vom 24. Brumaire Jahr 10. 158 Finleitungs-Titel. Erster Theil. dehnt, daſs man nicht vermuthen kann, das Gesetz sey an dem Tage, da es an dem Sitze desselben offen- kündig ward, dies zugleich an den, häukig von dem Mittelpunkte bedeutend entfernten, Gränzen ge- worden(1)e Das Tribunat schlug daher vor, die Hauptorte der Landkreise als Entfernungspunkte anzunehmen (2) Sein Vorschlag ward gebilliget(3). In Rücksicht der Pauer des Zeitraumes hatte das System der Abtheilung den Fehler, dals es von den Fintheilungen des Lendes abhieng; so zwar, dals, so oft eine Veränderung in den bestehenden Einthei- lungen vorgegangen, zum Beispiele, der Bezirk ei- nes Appellationshofes in der Folge erweitert oder verengt worden wäre, man das Gesetz jedesmal hätte zndern gemulst(4) Die Ausmittlung der Entfernungen war über⸗ dies blos ein Gegenstand für die anordnenden Gewal- ten(5). Der Rath nahm daher als Erundsatz an, dals sich das Gesetz darauf beschränken müsse, einen all- gemeinen Maasstab festzusetzen, um nach diesent und den Entfernungen die Frist zu bestimmen, und () Der Konsul Cambacérés, Protokoll vom 3. Frus- tidor Jahr g. Th. I. Seite 123. (2) Handschriftliche Bemerkungen des Tribunats. (6) Endliche Abkassung, Artickel I., Protokoll vom 29. Vendemiaire Jahr 111 Th. II. Seite 76. (4) Der erste Konsul, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Th. I. S. 54. (6) Der Justitzminister,— derersté Konsul, da- selbst Seite 3 ½.— II. Pronchet, Protokoll vom 3. Frlictidor Jahr 9. Seite 1253. r Von der Bekanntmachung der Gesetze. 159 überlieſs der anordnenden Gewalt die Anwendung dieser Regel(1). Dritter Stand der Verhandlung. Hier⸗ nach wurde dieser allgemeine Maasstab der Gegen- otand der Verhandlung. Um ihn aufzustellen, muſste entschieden wer- den, 1) wie die Zeit berechnet werden, 2) welches Verhältniſs zwischen der Zeit und den Entfernungen Statt inden sollte? Die Berechnung der Zeit konnte nach Stunden und nach Tagen geschehen. Die erste Art schien sich der Steigerung mehr anzupassen. Nur selten ist der Sitz eines Appella- tionsholes oder die Hauptstadt eines Landkreises ge- rade zehn, zwanzig, dreisig Miriameter von dem Sitze der Regirung entfernt. Die Berechnung nach Stunden lieſs darum eine genauere Bestimmung der Frist im Verhältniſs zur Weite des Entfernungs- Punktes zu. Sie ward ohne Weiteres angenommen(2). Indessen hat man seitdem eingesehen, daſs diese Bestimmungsart in der Anwendung beinahe diesel- ben Fehler herbeiführen würde, wegen welchen die Gleichförmigkeit des Zeitraumes verworfen wurde; denn, wenn diese das Gesetz an Orten, wo es gewils bekannt war, ohne Vollzug lielſs; so kügte jene eine neue Schwierigkeit hinzu; nämlich das Gesetz an den entferntesten Orten als bekannt anzunehmen, zu ei- () Protokolle vom 14. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 3. und 35.;— vom 4. Fructidor Jahr g. Seite 122.;— vom 28. Brumaire Jahr 10. (2) Protok olle vom. Tructidor Jahr g. Th. I. Seite 125.;— vom 24. Brumaire Jahr 10. 160 Einleitungs-Titel. Erster Theil. ner Zeit, wo es an viel näheren Orten noch nicht als bekannt vermuthet wird. So hätte, zum Beispiele, zu Auxerre, welches zum Bezirke des Appellations- hofes von Paris gehört, das Gesetz sechs und dreisig Stunden nach der Verkundigung vollzogen werden müssen; obgleich diese Stadtzwanzig Miriameter von Paris entfernt ist, während dasselbe zu Bopen, wel- ches ausser dem Bezirke dieses Gerichtes und nur vierzehn Miriameter von Paris entfernt liegt, nicht früher, als nach sechs und sechzig Stunden zum Voll- zuge gekommen wäre. Ueberdies spricht das Beispiel der älteren Ge- setze dafür, die bei andern Gelegenheiten die Frist nach Tagen bestimmten und deren Vollzichung keine Schwierigkeit fand(1. Dem zur Folge ist, auf den Antrag des Tribu- nats(2) entschieden worden, daſs die Frist in ihrer Steigerung nach Tagen berechnet werden sollte(S). Nach Auflösung dieser Frage kam man zur Fest- setzung des Verhältnisses zwischen der Dauer der Frist und den verschiedenen Entfernungspunkten. Man fühlte sogleich, daſs, wenn der steigen- den Frist nicht ein gleichförmiger Zeitraum vorange- schickt würde, man in die Fehler zurückfallen wer⸗ de, die durch die Steigerung desselben vermieden werden sollten. Wenn man Paris als den Ort der Verbündigung annimt,„so sind manche Hauptorte der Landkreise Sso nahe, daſs das Gesetz zwei Stunden nach der Ver- (1) H. Tronchet, Protokoll vom 4. Fructidor Jahr 9. Th. I. Seite 125. (2) Handschiftliche Bemerkungen des Tribunatys.— (6) Endliche Abfassung Artickel I., Protokoll vom 29. Vendentiaire Jahr 11. Th. II. Seite 78. ————— Von der Bekanntmachung der Gesetze. 161 kündigung, also binnen einer Zeit, die offenbar zu kurz ist, daſs es im ganzen Landkreise bekannt seyn könnte, dort verbindend würde“(). Der Staats- rath bestimmte sich also für einen allgemeinen gleich- förmigen Zeitraum. Vorerst schlug man vor, ihn auf zehn Tage fest. zusetzen(2). Diese Zeit war zu lang; denn, wenn die Pauer jenes Zeitraumes, nach den verschiedenen örtlichen Verhältnissen, nicht so beschränkt werden durfte, dals es unwahrscheinlich würde, das Gesetz sey zur Zeit, da es zum Vollzuge kommen solle, bekannt und in den Händen der Staatsbeamten(3); so konnte man ihn auf der andern Seite nicht zu weit ausdehnen, ohne sich wiederhohlt dem Fehler auszusetzen, den man schon einmal vermeiden wollte; das Gesetz näm- lich, noch lange nachdeni es bekannt geworden wãre, an mehreren Orten unvollzogen zu lassen(*). Hiernächst setzte man diesen Zeitraum auf vier und zwanzig(4), dann auf sechs und dreisig Stun- den(5): allein, da man die Berechnung nach Tagen 6) H. Tronchet, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9., Th. I. Seiten 3. u. 35. (2) H. Tronchet, daselbst, Seite 35. (3) H. Tronchet, Protokoll vom 4.Fructidor Jahrg. Seite 125.— Der Konsul Cambacérés daselbst, Seiten- 125. u. 124.— H. Rognaud(de Saiut-Jean-d Angely) daselbst Seite 125. (*) Sieh Seite 155. (4) Dererste Konsul, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9· Th. I. Seite 35. Dritte Ahfass ung, Protokoll vom 3. Fructidor Jahr g. Seite 125.— (5) IHI. Boulay, Protokoll vom 4. Fructidor Jahr 9. Seite 125.;— Vierte Abfassung, Art. 1. Prorokoll vom a4h. Brumaire Jahx 10. 11 —— 163 Finleitungs-Titel. Erster Theil. angenommen hatte, s0 sah man sich nachmals genö- thigt, diese Verfügungen?u ändern und den allge- meinen Zeitraum ebenfalls nach Tagen zu rechnen; er wurde nun auf einen Tag bestimmt(1). Man trug darauf an,„genau den Zeitpunkt zu bezeichnen, an welchem diese allgemeine Frist abge- laufen seyn sollte“(2). Hierauf bemerkte man, daſs der, in der Abfassung gebrauchte, Ausdruck„ nach“ über den dies termini keinen Zweifel zurücklasse, und nur, wenn man sich des Wortes„binnen“ bedient hätte, Zweifel entstehen würden“(5). Izt war nur noch der steigende Zeitraum 2u regeln. Er wurde für jede zehn Miriameter auf einen Tag bestimmt(4). Da man die Verfügung, welche die Entfernun- gen festsetzte, als der anordnenden Gewalt angehö- rend, von dem Gesetze ausschloſs; so kam man dahin überein, durch eine Verordnung dafür zu sorgen(*). Dem zur Folge wurden die Entfernungen von Paris nach den Hauptstädten der Landkreise durch den Beschluſs vom 25. Thermidor Jahx 1. auf folgen- de Weise festgesetzt(5): (1) Endliche Abfassung Artickel 1. Protokoll vom 29. Vendemiaire Jaht 11. Th. II. Seite 58. (2) H. Bigot⸗Préameneu, Protokoll vom. Fructidor Jahr 9. Th. I. Seite 125.;— Handschriftliche Bemerkun- gen des Tribunates.— (6) H. Portalis, Protokoll vom 4. Fructidor Jalr g. Th. I. Seite 125. (4) Endliche Abfassung⸗ Protokoll vom ag. Vende- miaire Jahr 11. Th. II. Seite 76. () Sieh Seite 169. (5) Sich Tageblatt der Gesetze, Th. XXIII. TBlt. 312. Seite 929. ler 1 Pe àU lisn rie trrie lude —„———— 163 Uebersicht ler Entfernungen aller Hauptorte der Landkreise von Paris, in Kilometern, Myriametern und alten Meilen ausgeworfen. Namen der Entfernungen in Landkreise. Hauptorte. Kilo- My- alten 6 riam.]) Meilen. Bourg 36 2/5 127 19 7 25 265 Alier Moulins 260 23 9 57 45 Apen(niedere) Digne.. Apen(obere) Gap 665 66 5 133— Upen(See) ſ Nizza 960 95 19— e 2/6 Urdennen. Mezieres. 234 23 4 46 45 752 75 2 260 1/6 9 31%6 dude Carcassonne. 255 6 5 eyron„ Bhodes ſſ 602 69 2 ſ 135 5 Cuvados Caen. 203 26 3 52 5 (ntal Aurillac ſ530 53 9 107 65 Charente.. Angouleme ſ 454 45 4 90 65 Charente(unt.) Saintes. 484 48 4 95 6 Bourges. 253 23 3 46 5 Correze„Tulles„ 461 46 1 92 6 Creuze Bueret 428 42 8 35 3/5 e e 164 65 Donnersberg Mainz„ 546[54 3 ſ 109 3/5 Dordogne. Perigueux. 472 47 2 9 65 Doubs Besanyon. 396 39 6 79 5 Drome„ Valence 500 55 11— 6 1. Eret ſ 20 4/6 lure und Loire] Chartres. 2 9 2 18% binistere Quimper 623 62 3 124 6 202 270 2 140 2/65 bwronne(obere)] Toulouse 1 669 1 66 9 1 133 ℳ% Namen der Entfernungen in Landkreise. Hauptorte. Kilo- met. 8 5* alten Meilen. Gers Gironde 6010 Herault. Küsten(Gold) Küsten(Mord) Ille und Villaine Indre Indre und Foire Isere Jemmappes Jura Landes Leman Liamone Loire u. Cher. Loie Loire(obere) · Loire(untere). Loireh Lot 5 ½ Lot u. Serce Lozere Lys 3 Maine u. Lpite Manche Marengo. Marne 5 Marne(obere) Mayenne. Meurthe„ Maas. Maas ſnefe Mont-blanc Morbihan. Mösel„ Nethen Ewey 4 Auch. Bordeaux. Bastia Montpellier. Dijon Saint Brieux. Rennes 3 Chateau-Roux Tours Grenoble. Mons Lons-le-S zhn Mont-de Marsan Genk. Ajaccio. Blois. Montbrison Le-Puy„ Nantes Orleans Cahors Agen Meude Bruges Angers. Safnt-Lo Alesandrien. Chalons Chaumont Laval Nanc Bar- SBnein Mastricht Chambery Vannes. Metz Anvers„ 745 565 375 752 305 446 546 259 242 556 244 411 702 51 375 131 445 505 589 1235 558 214 566 385 306 326 859 164 247 281 334 251 443 565 500 308 355 Oco Oco cn o c O c c OnO cnC O c O S O0 148 3 114 174 150 61 89 65 51 48 48 82 140 102 36 38 101 28 142 113 76 60 65⁵ 170 49 56 66 50 59 113 100 61 71 113 3 111 5½ 32 4 160 ———— Namen der Entfernungen in Kilo- Landkreise. Hauptore. My- ehen met. riam. Meilen⸗ Nievre Neer 236[23 6 47 1/5 e 256 23 6 47 75 Oise Beauvais. 88 8 8 17% Prne enn 5 38 1/6 Ourthe„ Lüttich 411 411 82 /6 Pas-de-Calais Arras. 193 h 3 38% rin 763 26 3 152%%5 Puy-de-Dome. Clermont. 58 38 4 76 4/6 Pyreneen nied.)] Pau 781 53 1156 1/5 Pyreneen(obere)f Tarbes 85 8 5 65 Pyreneen(östl.“ Perpignan 888 88 6 177 36 Rhein Nieder) Strasburg 464 46 4 92 4/5 Rhein(Ober). Kolmar 431 3 96 5 Rhein und Mosel; Koblenz 5 59 1 2 Rhone 466 46 6 95 5 Rhone Mündung Marseille. 313 31 35 162%ℳ Ruhr chen 455 45 92 25 Sambre u. Maas Namur 345 † 34 5 69— Saonc(obere), Vesoul 364 35 4 70 4/5 Saone u. Loire. Magon 399 39 9 29 4/6 Pier 410 41 32„ Sarthe. LeMans. 211 21 1 42 1/5 Schelde. Gand. 355 33 3 66 4/5 ei Seine(untere) BRouen 3 Seine u. Marne Melun 46 4 6 9 5 Seine u. Oise Versailles. 21 2 2 4 /6 Sevren Zwey. Niort. 46 4 6 35 /5 Verceil 836 83 6 267 Somme Amiens 128 12 8 25 35 Coni. 345 84 5 168 36 Tanaro 816 81 6 163 15 Tarn. Alby. 657 65 7 131 25 Var Draguignan 890 89— 178— Vaucluse„ Avignon. 707[70 7 ſ141 2/6 Vendee Fontenay 447 44 7 89 2/5 Vienne. Poitieres S 3 66 3/5 ——— Namen der Fntfernungen in Landkreise. Hauptorte. Ny- alten * met. riam. Vienne(obere) 38— 77— Wasgau Epina 76 /0 Wälder„ Luxemburg. 367 36 7 33 36 Fonne„ Aunerre 66 26 6 35 0 Diese Bestimmung der Entfernungen ist indessen nicht unveränderlich:„Die Regirung hat die Befugniſs, sie theilweise zu ändern, so oft natürliche Hindernisse, wie das Austreten eines Flusses, der Pinsturz einer Brücke oder andere ähnliche Ursachen den gewöhnlichen Verkehr unterbrechen und einen weiteren Weeg zu nehmen nöthi- gen(1); und eben unter dieser Beziehung ist es vortheil. haft, dals man sie der anordnenden Behörde ganz überlas sen(a). Nummer VIII. Ausnahmen von den allgemeinen Verkügungen über die Beknnſſnrchunſ der Gesetze. Die, in dem Artickel 1. gegebene, allgemeine Verfü. sung erhält zwei Ausnahmen, die nur Folgen des Grund⸗ Satzes sind, worauf sie beruht. Die erste bezieht sich auf die Pflanzstätten und die Fälle, wo eine höhere Gewalt die Bekanntmachung unmög⸗ lich macht; (1) Dererste Konsul, Protokoll vom 13. Thermidor Jahr 9. Th I. Seite 34. (2) Derselbe, daselbst. — Von der Bekanntmachung der Gesetze. 16) Die zweite, auf ausserordentliche Bekanntma- chungen. Erste Ausnahme. Man sah sogleich ein, daſs zwischen dem festen Lande und den Pflanzstätten durchaus einiger Unterschied gemacht werden müs⸗ se(1). Die Verhältnisse und natürlichen Ursachen machen die Ankunft des Gesetzes in diesen Gegenden zu ungewils, um in Hinsicht ihrer den Zeitpunkt der Vollzichung im Voraus bestimmen zu können(a). Man hatte darauf angetragen, diese Finschrän- kung wörtlich auszudrücken(5), und die vorgeschla- gene zweite Abfassung beschränkte die Wirkungen des Artickel 1. wirklich auf das feste Land(). Allein man bemerkte, dals diese Ausnahme aus dem Artickel 1. natürylich hervorgehe. „Dieser Artickel, sagte man, stellt drei Grund. sätze auf. „Der erste ist, daſs das Gesetz seine verbin- dende Kraft, durch die Verkündigung, welche vom ersten Konsul geschieht, empfängt; Der zweite, daſs es in jedem Theile des Fran- zösischen Reiches, in dem Augenblick, wo es be- kannt seyn kann, vollzogen werden muſs; „Der dritte, daſs es in jedem Landkreise als be- kannt angenommen wird, nach Verlauf einer gleich- förmigen Frist von einem Tage, die für jede zehn Miriameter, welche der Ort der Verkündigung von () H. Tronchet, Protokoll vom 3. Thermidor Jahr g. Seite g. (2) H. Portalis, Protokoll vom. Fructidor Jahr g. Seite 122. (6) H. Regnaud(de Saint-Jean-d'Angely), daselbst. (4) Zweite Abfassung, Art. 1. Protokoll vom 1. Ther- midor Jahr 9. Th. I. Seite 34. —— 163 Einleitungs-Titel. Erster Theil.⸗ dem Hauptorte dèes Landkreises entfernt ist, um einen Teg verlängert wird. „Hiernach springt es in die Augen, dals diese Vermuthung nur für das feste Land, und nicht für die Inseln und Pflanzstäãtten zulässig ist, zu denen der Weeg, durch widrige Winde oder ungünstige Jahrs- zeiten, verlängert, oder wohl ganz unterbrochen werden kann. „In Rücksicht ihrer mufs man sich nach dem zweiten Grundsatze richten“(1). Diese Entscheidung entzog in der That die Pflanzstätten der Anwendung des Artickel 1., stel)te aber die Art der Bekanntmachung des Gesetzes an die- sen Orten nicht auf. Dieser Punkt blieb noch zu be⸗ richtigen. Ueber die Art, diese Regeln zu bestimmen, wa- ren die Meinungen getheilt. Die Finen wollten, dals dies durch das Gesetz selbst geschehe(a); Die Anderen, dafs darüber eine Verordnung er- lassen werde(3). Ueber die Hauptsache geschah nur ein Vor- schlag,„das Gesetz nämlich in den Pflanzstätten, vem Tage der Ankunft an, als verbindend zu erklä- ren“ 4)⸗ (¹) H. Portalis, Pfotokoll vom. Fructidor Jahr 9 Th. J. Seite 123. (2) H. Lacué, Protokoll vom 14. Thermidor Th. I. Seite 35. (5) H. Boulay, Protokoll vom 3. Thermidor Seite 9.— Dererste Konsul, Protokoll vom 14. Thermidor Seite 55.— H. Portalis, Protokoll vom 4. Fructidor Seite 122— H. Tronchet Seite 123. 8 (4) Dererste Konsu!, Protokoll vom 4. Thermidor Seite g. Von der Bekanntmachung der Gesetze. 69 Der Staatsrath erklärte sich hierüber nickt. In Betreff der Form schien er die einer Verordnung vor- zuziehen; denn, im Laufe der Verhandlung wurde dies mehrmal als ausgemachte Sache angenommen(1). Die Pflanzstätten sind nicht die einzigen Orte, auk welche die allgemeine Regel des Artickel. nicht angewendet werden darf. Selbst auf dem festen Lan- de können Hindernisse das Findringen der Oſſenkün- digkeit des Gesetzes hemmen; ein solches Hinderniſs wäre, zum Beispiele, der Veberfall des Feindes(2). Allein diese Schwierigkeit ist durch den, auf die Pflanzstätten angewandten, Grundsatz gehoben; man darf nie vergessen, dafs der Artickel 1. nur eine Vermuthung aufstellt, die in allen Fällen der Gewiſs- heit weichen muſs(3); nun kann sich aber die ge- setzliche Kenntniſs der Verkündigung in ein vom Feinde besetztes oder ein Land, womit überhaupt der Verkehr gestört ist, nicht verbreiren(4). Das so eben Gesagte gilt von den Fällen einer gänzlichen Störung; denn, wenn die Hindernisse nur eine Verspätung der Bekanntmachung bewirken, in- dem sie den Weeg verlängern, so findet sich das Mittel in dem Rechte der Begirung, die Entfernun- gen zu bestimmen(*). Zweite Ausnahme. Die Verfügung des Ax- tickel 1. ist keine ausschliessende. Sie hindert die (1) Dererste Konsul, Protokoll vom 14. Thermidor Seite 35.;— H. Tronchet, Protokoll vom 4. Fructi- dor Seite 123. (2) Dererste Konsul, Protokoll vom 24. Brumaire Jahr 10. (8) Der Justitzminister, daselbst. (4) H. Berlier, daselbst. (*) Sich Seite 162. 170 Finleitungs-Titel. Erster Theil. Regirung nicht, durch Absendung vorf Filboten den Zeitpunkt, wo das Gesetz rechtsgemäſs als bekannt geachtet wird, vorzurücken(1). Alsdann wird das Gesetz vor der, durch die allgemeine Regel bestimm- ten, Zeit verbindend, indem dies in dem Augen- blicke, da es bekannt ist, geschieht(“), und, wie ich bereits gesagt habe, die gesetzliche Vermuthung der Gewiſsheit nachsteht(2). Ueberdies sind solche ausserordentliche Be- kanntmachungen eine Maasregel, welche die Um- stände schlechthin nothwendig machen können. Fs gibt Gesetze, die ihres Zweckes verfehlen, wenn die Vollziehung aufgeschoben wird: ein solches war, zum Beispiele das Gesetz vom 12. Ventöse Jahr 12. diejenige betreffend, welche Georges und seine Mitschuldige verborgen hielten. Daher die Noth- wendigkeit, ein Mittel anzuwenden, welches die Vollziehung rascher bewirkt, als das durch den Ar- rickel 1. für die gewöhnlichen Fälle und Zeiten ange- nommene. () Der erste Konsul, Protokoll vom. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 11. () Sieh Seite 159. (2) Der Justitzminister, Protokoll vom 24. Brumaire Jahr 10. àu Be zter Fzbr* Von den Wirkungen der Gesetze (Artickel 2. und 3.) Re Artikel 2. und 3., welche diesen zweiten Theil ausmachen, sind bestimmt, die allgemeine Wirkun- gen der Gesetze festzusetzen, 1) in Hinsicht der Zeit, die sie umfassen(Artike! 2 2) in Hinsicht dessen, was sie beherrschen(Ar- tikel 3.). 1te Abcheilung. Wirkungen der Gesetze, in Hinsicht der Zeit, die sie umfasben. Artikel 2. Das Gesetz verfigt nur Kir die Zukunft, es hat keine nuriikwirkende Kraft. Der Artickel 2. wird uns führen auf die Unter- suchung. Des Grundsatzes der Nicht-Zurükwirkung der Gesetze; Ob dieser Grundsatz in dem Givilgesetzbuche ausgesprochen werden muſste? Ob er auf Gesetze, welche vorhergehende erklä- ren, anwendbar sey? Finleitungs-Titel. Zweiter Theil. Nummer I. Srundsatz der Nicht-Z urükwirkung der Gesetze. „Des Gesetzes Bestimmung ist, die Zukunft zu beherrschen; das Vergangene ist nicht mehr in sei- ner Gewalt. „Wo immer das Zurükwirken der Gesetze ge- stattet wäre, würde nicht allein keine Sicherheit, selbst ihr Schatten würde nicht vorhanden seyn. „Das natürliche Gesetz ist weder in der Zeit noch im Raume begrenzt, denn es ist das aller Orte und aller Jahrhunderte. „Aber die positiven Gesetze, ein Werk der Menschen, sind für uns nur durch ihre Verkündi- gung da; und nur von ihrem Daseyn an können sie Wirkung haben, „Die bürgerliche Freiheit besteht in dem Rechte, zu thun, was das Gesetz nicht verbietet. Man sieht Alles als erlaubt an, was nicht untersagt ist. „Was würde auch aus der bürgerlichen Freiheit werden, wenn der Bürger fürchten könnte, mit Fins der Gefahr ausgesetzt zu seyn, daſs seine Handlun- gen untersucht und Rechte, welche er durch ein Früheres Gesetz erwarb, gekränkt würden? „Aber verwechseln wir die Urtheile nicht mit den Gesetzen. Es liegt in der Natur der Urtheile, dals sie das Vergangene richten, weil sie nur über olfene Handlungen und Thatsachen, worauf sie die bestehenden Gesetze anwenden, vorkommen kön⸗ nen; allein das Vergangene kann dem Gebiethe neuer ßes zeh ßtra ent We Uel bra Me gey (. 6e säg 60 un yoͤs er ſe müe ger ner bis cch e eh eit ein rit ile ber die ön 1e Von den Wirkungen der Gesetze. 173 Gesetze, die es nicht beherrschten, keineswegs an- gehören(1). „Warum, wird man sagen, Miſsbräuche unge⸗ straft lassen, die vor dem Gesetze, das, um ihnen entgegen zu wirken, verkündet wird, da waren? Weil das Mittel nicht schlimmer seyn darf, als das Uebel selbst. Jedes Gesetz wird durch einen Miſs- brauch erzeugt. Es würde also kein Gesetz geben, das nicht zurückwirken müſste. Man darf von den Menschen nicht fordern, dafs sie vor dem Gesetze seyen, was sie durch das Gesetz erst werden sollen (2). Auch hat keine Mation dem Zurückwirken der Gesetze je Statt gegeben. Das rõmische Recht hat es förmlich verbannt. Leges et constitutiones, sagt es, Futuris certumest dare formamne- gotiis, non ad facta praeterita revocari. L. 7. C. de legibus. In Frankreich hat man diesem Grundsatze nie zuwider gehandelt, als durch das Gesetz vom 15. Ni- vòse Jahr 2., welches die vollkommene Gleichheit der Theilungen bis zum 14ten des Julius 1789 hinauf- Keigen liels. Selbst dieses Gesetz lehnte den Vorwurf des Zu- rückwirkens von sich ab, indem es seinen Verfügun- gen den Schein gab, als wende es sie nur an, um ei- nen Grundsatz auszubilden, der in dem Zeitpunkte, bis zu welchem es ihre Wirkung hinaufsteigen lieſs, ochon galt. In der Folge sah man das Widerrechtliche die- 0) H. Portalis, Parstellung der Beweggründe, Protòkoll vom 5. Ventòse Jahr 12 Th. II. Seite 359. (2) Daselbst, Seite 390. 174 Einleitungs-Titel. Zweiter Theil. ser Verletzung der wahren Grundsätze einer jeden gerechten Gesetzgebung ein. Das Gesetz vom 3 Vendemiaire Jahr 4. nahm dem Gesetze vom 17. Ni- vöse Jahr 2. die zurückwirkende Kraft. Um jeder neuen Verirrung von Seiten des Ge- setzgebers vorzubeugen, stellte die Re ichssatzung vom Jahr 3. den Grundsätz auf, dals kein Gesetz, weder peinliches, noch bürgerliches zurückwirkende Kraft haben könne. Die Staatsverfassungs-Urkunde vom 22. Fri- maire Jahr 8., nach einem beschränkteren Plan als die vorhergehende entworfen, erklärte sich nur über die Pinrichtung des gesellschaftlichen Körpers, und die Gewalten, welche sie mit dessen Regirung beauf- tragte, das heiſst, sie blieb bei dem stchen, was wirklich ihr Gegenstand war; es bedurfte also kei- ner Wiederhohlung des Artickels 4. der Verfassung vom Jahre 3. Nummer II. Mufste de⸗ 2Zrundsatz der Nicht-Zurückwirkung der Gesetze in dem Civilgesetzbuche aus e- sprochenseyn? Allein der Grundsatz der Nicht-Zurückwirkurg, welcher in unsern Satzungen übel angebracht gewe- sen wäre, stand in dem Finleitungs-Titel des Civit. gesetzbuches am schicklichen Orte. Die Kommission und die Abtheilung hatten ihn in den Ausdrucken, wie er beschlossen wurde, ver⸗ Celegt(1). 6) Entwurf des Civilgesetzbuches, Einleitungs- Buch, Titel IV. Arte 2. Seite 3.— Erste Abfassung, Art. 2. Protokoll vom 3. Thermidor Jahrg. Th. I Seite 12. h — Von den Wirkungen der Gesetze. 15 Er wurde weder von den Gerichtshöfen, weder von dem Rathe, noch dem Tribunate angefochten. Dennoch behauptete man, daſs er nicht ausge sprochen werden müsse. Man sagte, die Verfügung sey unnütz, da sie nur eine Vorschrift für den Gesetzgeber enthalte(1), eine Vorschrift, die er ungestraft verlassen könne, in- dem das Gesetz, wodurch er sie verletzte, nicht we- niger verbinden würde(2). Aut diesen Finwurf wurde erwiedert, dafls die Verfügung ebensowohl eine Vorschrift für die Rich- ter gibt(3); denn sie verbietet ihnen, das Gesetz jemals auk frühere Thatsachen anzuwenden(4); sie ist überdies den Bürgern eine Ge vähr, da sie ihnen verbürgt, dals sie nie wegen Handlungen, die durch das Gesetz noch nicht verboten waren, in Untersu- chung kommen werden(5). Nummer III. Ist der Grundsatz der Nicht-Zurückwirkung 2 Gesetze auf solche anwendbar, die Frühere Gesetze erklären? Allein, ist der Grundsatz des MNicht-Zurück- wirkens der Gesetze, auf jene anwendbar, die vor- hergehende Gesetze erklären? Die Kommission und die Abtheilung hatten ei- (¹) H. Defermon daselbst. (2) H. Faure, Tribun, Th. I. Seite 55. (6) H. Boulay, Protokoll vom. Thermidor Jahr 9. TR 1. Seite 12.— H. Faure; Tribun, Th. I. Seite 53. (₰) Paselbst. (6) Daselbsr. — — 176 Einleitungs-Titel. Zweiter Theil. nen Artickel vorgelegt, der entschied, dals er dar- auf nicht anwendbar gey(1). Der Beweggrund dieser Finschränkung des Grundsatzes ist, weil hier keine Zurückwirkung Statt indet. In der That war das Gesetz, welches nur ein vorhergehendes erklärt, hievon dem Wesen nach stets ein Theil. Es ändert, es bessert Nichts an dem urspränglichen Hauptgesetze; seine Verfü- gung beherrschte oder muſste immer, was zwischen den beiden Zeitpunkten liegt, beherrschen(2). „Die Zwischen-IrrtHümer und Miſsbräuche bilden kein Recht, sie seyen dann in dem Zwischen- raume von einem Gesetze zum andern durch Verglei- che, in Rechtskraft übergegangene Urtheile, oder schiedsrichterliche Entscheidungen geheiligt worden G. Allein,„es wäre zu schwer gewesen, im Grund- Satze zu bestimmen, was unter einem rein auslegen- den Gesetze zu verstehen ist“(4) und doch war, ohne diese Erklärung, zu fürchten, dals man diese Finschränkung miſsbrauchte, wenn sie das Gesetz zu einer zu unbeschränkten Regel erhob(5). (¹) Entwurf des Civilgesetzbuches, Finleieungs-Buch Titel IV. Art. 3. Seite 3.;— Erste Abfassung, Art. a. Pro- tokoll vom 4, Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 12. (a) Bemerkungen des Appellationshofes zu Nimes, Beite 2. (3) Einleitungs-Rede des Entwurfs des Civilgesetz buches, Seite AX.;— H. Portalis Protokoll vom. Thermi- dor Jahr 9. Th. I. Seite 12.;— Bemerkungen des Appel- lations-Hofes zu Douai Seiten 2. und 3. (4) H. Portalis, Protokoll vom. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 22. (5) Bemerkungen des Appellationshofes zu Lyon Seite 6.;— des zu. Toulouse Seiten 1. u. 2. Von den Wirkungen der Gesetze. 177 Aus diesen Rücksichten wurde entschieden, die Regel nicht auszusprechen, ihr jedoch die Kraft zu lassen, welche das gemeine Recht(1) und die oben auseinandergesetzten allgemeinen Grundsätze ihr ver- leihen. Lte Abtheilung. Wirkungen der Gesetze, in Hinsicht der Personen und Sachen, die sie beherrschen. Artickel 3. Die Polizei- und Sicherheits-Gesetze verbinden Alle, die sich in dem Staatsgebiete aufhalten. Die unbeweglichen Giüter, selbst die, welche Auslän- der besitzen, sind dem französischen Gesetze untergeben. Die Gesetze über den Zustand und die Fähigkeit der Personen erstrecken sich auf die Franzosen, wenn sie gleich im Auslande wohnen. Das Gesetz béherrscht die Personen und Sachen. Der Zweck des Artickels 5. ist die Festsetzung der Wirkungen, die es rücksichtlich der einen oder andern haben mußs. Nummer I. Unterscheidung der Gesetze, rücksicktlich ihrer Wirkungen, in solche, welche die Güter, in solche, welche den Zustand und die Fähigkeit der Personen, und solche, welche die Polizei und Sicherheit betreffen. Hätte man nur auf Franzosen Rücksicht zu neh- (1) H. Portalis, Protokoll vom 4. Thermidor Jahr g. Seite 12— Entscheidung Seite 13. 12 —— 156 Einleitungs-Titel. Zweiter Theil. . men gchabt, so wäre es leicht gewesen, die Wir- kungen der Gesetze mit Bestimmtheit anzugeben; allein, da dies ebensowohl in Bezug auf Fremde ge- schehen muſste und unter diesem Gesichtspunkte we- sentliche Unterschiede zu machen, feine Verschieden- heiten aufzufassen waren, so fand man sich in einiger Verlegenheit, die wahren Grenzen, innerhalb wel- cher die Verfügung eingeschlossen seyn mußſste, ab- zustecken. In Hinsicht seiner, in Frankreich gelegenen, Güter ist der Fremde ohne Widerspruch der Herr- schaft der französischen Gesetze unterworfen, selbst wenn er nicht unter uns lebt. In Hinsicht seiner Person steht er nur unter unsern Polizei- und Sicherheits-Gesetzen, und zwar nur solange, als er in Frankreich seinen Wohnsitz oder Aufen thalt hat. Die Gesetze, welche die Aus- übung unerer Völker-Rechte bezielen, sind auf ihm nicht anw ndbax. Dasselbe gilt von unsern bürger-⸗ lichen Gesetzen; der Fremde kann keinen Vortheil von ihren Aussprüchen über den Zustand und die Fähigkeit der Personen ziehen(1). Der Franzose hingegen ist unsern Gesetzen un- tergeben, sowohl Was seine Güter, als was seine Per- son betrifft, selbst wenn er in einem fremden Lande wohnt. Die Kommission hatte sich über diese Unterschei- dungen nicht vereinigt. Sie stellte Anfangs den Grund- Satz auf, daſs das Gesetz ohne Unterschied Alle, die das Staatsgebiet bewohnen, ver- binde. Sie unterwarf ihm den Fremden unbedingt (¹) H. Tronchet, H. Regnaud(de Saint-Jean-d'Angely), Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 35. Von den Wirkungen der Gesetze. 179 in allen Fällen, mogtensie die Güter, welche er in Frankreich besitzt, oder seine Per⸗- son, währenddes Aufenthaltes, betreffen (1) Man konnte aus dieser Verfügung folgern; dals die Gesetze, welche den Zustand und die Fähigkeit der Personen regeln, auf den Fremden anwendbar seyen. Die Abtheilung sprach in dem Entwurfe, wel- chen sie vorlegte, den, von der Kommission ange- nommenen, allgemeinen Grundsatz aus, stellte aber die Person des Fremden, so lange er sich unter uns aufhält, nur unter Frankreichs Polizei-Gesetze(2). Diese Verfügungen wurden hierauf in den Ti- tel— Von dem Genusse und Verluste derCi- vilrechte verwiesen(5), und wirklich brachte sie die Abtheilung bei der Verhandlung über diesen Ti- tel in Vorschlag. Sie bildeten darin den siebenten und neunten Artickel und wurden angenommen(4). Die Verhandlung über den Finleitungs-Titel wurde nun fortgesetzt. Die Abtheilung schlug in dem, von ihr vorge- legten, Entwurfe von Neuem den Grundsatz vor, dals das Gesetz ohneUnterschied Alle, die das Staatsgebiet bewohnen, verbinde(5). (¹) Entwurf des Civilgesetzbuches, Einleitungs-Buch Titel IV. Artickel 3. Seite 3. (2) Erste Abfassung des Pinleitungs-Titels(Artickel3.), Protokoll vom. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 13. (5) Entscheidung das. (4) Erste Abfassung des Titels von dem Genusse und Verluste der Rechte(Artickel 7. u. g.) Proto- koll vom 6. Thermidor Jahr 9. Seiten 25. und 25. (5) Zweite Abkassung des Einleitungs-Pitels (Artickel 3.) Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Seire 35. Tr 3 ₰ 160 EFinleitungs-Titel. Zweiter Theil. Diese Abfaseung wurde zu allgemein befunden. Man bemerkte, dals sie im Widerspruche stehe mit der, als Axtickel 7. des Titels— Von dem Genusse und Verluste der Civil-Bechte aufgenomme- nen, Verfügung, welche den Fremden nur für seine Güter, die er in Frankreich besitzt, den französi- schen Gesetzen unbedingt, seine Person aber, so lange er sich dort aufhält, allein den Polizei- und Sicherheits-Gesetzen unterwirft(1). Man schlug dann, um diese Verfigungen zu vereinigen, den Mittelweeg vor, den Grundsatz in seiner Allgemeinheit bestehen zu lassen, ihn jedoch durch die Ausnahmen, welche man nöthig finden würde, zu beschränken(2). „Allein es würde zu weit geführt haben, hätte man alle Ausnahmen angeben gewollt; indem sie nicht Ausländer allein betreffen, sondern auch Fran- zöshmnen, die Wittwen eines Ausländers sind, und mehrere andere Personen“(5). Es schien darum hin- länglich, sich auf die übrigen Titel des Civilgesetz- buches, wo man sie angegeben findet, zu beziehen (. Der vorgeschlagene Mittelweeg leistete dem Bathe nicht Genüge. In Wahrheit, zu welchem Ende eine Regel als allgemeinen Grundsatz aufstel- len, die, in der Anwendung, durch die zahlreichen Ausnahmen völlig umgestosen würde? Viel einfa- ) H. Tronchet, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g Th. I. Seite 3. (2) H. Regnier das. Seite 35. 6) H. Regnaud(de Saint-Jean-d'Angely), das. Seiten 35. und 36. (4) Daselbst Seite 356 Von den Wirkungen der Gesetze. 161 cher war es, die zu grose Allgemeinheit des Arti- ckels zu bessern. Man glaubte dies durch die Wegstreichung der Worte ohne Unterschied erreicht zu haben(1). Der Artickel wurde nun dem TPTribunate in fol- genden Worten mitgetheilt: Das Gesetz verbin- det Alle, die sich auf dem Staatsgebiethe aufhalten(2). Diese Abänderung war indessen nicht hinrei- chend; immer blieb noch, dals die franzqᷓsischen Ge- setze ohne Unterschied die, welche das Staatsgebieth bewohnen, mithin auch den Fremden verbinden, Auch das Tribunat hielt dafür, daſs„der Ar- rickel zu unbestimmt sey, und auf falsche und ge- lährliche Schlüsse führen könne“(3). Allein man konnte diese Unbestimmtheit nicht heben, ohne auf die Ursache, welche sie erzeugte, zurückzugehen. Diesc war Mangel der nothwendi- gen Unterscheidungen. Obgleich die Wirkungen der Gesetze sowohl in Bezichung auf Personen, als auf Sachen bestimmt werden muſsten; so betrachteten die Abfasser sie doch immer nur in Bezug auf Personen. Dem zur Folge unterschieden sie die Gesetze nur in so ferne sie die Franzosen und die Fremden beherrschten, wäh- rend man die Gesetze, um sie in Ansehung aller Ge- genstände, che sie betreffen, richtig zu unterschei- den, vorerst in solche, welche die Güter, und in (¹) H. Tronchet, das. Seite 56.— Entscheidung, daselbst. (2) Dritte Abfassung(Artickel 3.) Protokoll vom j. Fructidor Jahr g. Th. I. Seite 125.;— Vierte Abfas⸗ sung(Artickel 3.), Protokoll vom 24. Brumaire Jahr 10. (5) Handschriftliche Bemerkungen des Tribunates. — 182 Pinleitungs-Titel. Zweiter Theil. solche, welche die Personen beherrschen(1), dann die leztere, in solche, welche den Zustand und die bürgerlichen Fähigkeiten, und in solche, welche die Polizei und Sicherheit betreffen(z)— worunter dann auch die peinlichen Gesetze begriffen sind(5) — abtheilen muſs. Von diesem Standpunkte aus entdeckte man, dals, rücksichtlich der gesetzlichen Verfügungen über Güter, zwischen Franzosen und Fremden kein Un- terschied zu machen sey; dals die Gesetze über den Zustand und die Fähigkeit der Personen nur auk Franzosen passen, die, auf Polizei und Sicherheit sich beziehenden, Gesetze aber den Franzosen und Fremden, so lange er sich in Frankreich aufhält, ebenwohl verbinden. Das Tribunat schlug einen, nach diesen An- sichten abgefaſsten, Artickel vor; es ist der, wel. cher von dem Staatsrathe angenommen(4), und hier- nach beschlossen wurde. Da dieser Artickel die, in den Titel Von dem Genusse und Verluste der Civilrechte auf- genommenen, Artickel 7. und 8. überflüssig machte, so wurden sie unterdrückt. Doch, wir müssen die Gründe der so eben an- (1) H. Portalis, Parstellung der Beweggrinde, Proktokoll vom 5. Ventòse Jahr 11. Th. II. Seite 591.;— H. Fau⸗ re, Tribun, Th. I. Seite 5. (2) H. Portalis, Darstellung der Beweggründe, Protokoll vom 5. Ventòse Jahr 11. Th. II. Seite 391.;— H. Fau⸗ re, Tribun, Th. I. Seite 54. (3) H. Boulay, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Th. I. Seite 49. (4) Endliche Abfass ung(Artickel 3.) Protokoll vom 29. Vendemiaire Jahr 11. Th. II. Seite 8. Von den Wirkungen der Gesetze. 155 gegebenen Unterscheidungen ausführlicher entwi- ckeln. Nummer JTI. Umkang der Gesetze, welche die Güter beherrschen. „Damit die Herrschaft des französischen Ge- setzes auf Güter sich erstrecke, genügt es, daſs sie in Frankreich gelegen sind. Es kömmt übrigens nicht darauf an, ob ein Franzose oder Fremder Fi- genthümer ist; indem nur die Gesetze des Staates, in dessen Gebiethe diese Güter gelegen sind, darüber verfügen können(1). „Dieser Grundsatz flieſst aus dem, von den Staatsrechtsgelehrten so genannten, Staats-Ober⸗ eigenthume. „Man darf aus diesen Worten nicht schliesen, daſs einem jeden Staate ein allgemeines Figenthums- recht über alle Güter seines Gebiethes zustehe. Sie sprechen nur das Recht der Staatsgewalt aus, die Be- fugnils des Figenthümers, über seine Güter zu ver- kügen, durch bürgerliche Gesetze zu regeln, nach dem Verhältnisse der Staatsbedürfnisse auf diese Gü- ter Steuern zu legen, und eben diese Güter zu des Landes Besten unter der Bedingung, daſs die Besitzer derselben entschädigt werden, zu verwenden. „Dem Bürger gehört das Figenthum, dem Be- genten die Herrschaft. Dies ist die Maxime aller Völker und aller Jahrhunderte. Das besondere Figenthum der Bürger, zusammen und vereint, macht das öffentliche Gebiech eines Staates, und, in Bezug auf fremde Mationen, bildet dieses Gebieth ein GH. Faure, Tribun, Th. I. Seite 54. 134 Finleitungs-Tite!. Zweiter Theil. einziges Ganze, das unter der Herrschalt des Regen- ten oder des Staates steht. Die Herrschergewalt ist ein, zugleich dingliches und persönliches, Recht; folglich kann kein Theil des Gebiethes der Verwal- tung, so wie kein Bewohner desselben der Oberauf- sicht und Herrschaft des Regenten entzogen werden. „Die Herrschergewalt ist untheilbar; sie würde aufhören dies zu seyn, wenn Theile desselben Ge- biethes könnten durch Gesetze beherrscht werden, die nicht von demselben Regenten ausgiengen. „Es liegt also selbst in der Natur der Dinge, daſs die unbeweglichen Güter, deren Gesamtheit das Staatsgebiet eines Volkes bildet, ausschliesend durch die Gesetze dieses Volkes beherrscht werden, ob- gleich ein Theil dieser Güter von Ausländern beses- sen werden kann(U. Nummer III. Umfang der Gesetze. welche den Zustand und die Fähigkeit der Personen beherrschen. Die Gesetze über den Zustand und die bürger- lichen Fähigkeiten der Personen sind so enge an die Person der Franzosen gebunden, dals sie ihn überall hin begleiten(a). „Mit den Augen einer Mutter folgt das franzö- sische Gesetz dem Franzosen bis in die entferntesten egionen, es folgt ihm bis zu den äussersten Grän- zen des Erdenrundes“(ö. (1) H. Portalis, Parstellung der Beweggriinde, Protokoll vom 5. Ventòse Jahr 11. Th. II. Seite 392. (2) H. Faure, Tribun, Th. I. S. 54. (6) H. Portalis Parstellung der Beweggründe, Protokoll vom 5. Ventòse Jahr 11. Th. II. Seite 591. Von den Wirkungen der Gesetze. 55 „Ein Franzose kann nicht, um die Gesetze sei- nes Landes zu umgehen, sich im Auslande, ohne die Einwilligung seines Vaters und seiner Mutter, vor seinem fünf und zwanzigsten Jahre verehelichen. Von tausend änlichen führen wir dieses Beispiel an, um eine Idee von dem Umfange und der Kraft der persönlichen Gesetze zu geben. „Seit den Fortschritten des Handels und der Geistesbildung stehen die verschiedenen Völker in mehreren Berührungspunkten mit einander, als ehe- dem. Die Handelsgeschichte ist die Geschichte des Wechselverkehrs der Menschen. Es ist also gegen- würlig um so viel wichtiger, die Grundregel festzu- setzen, dals der Franzose, wo er auch sey, in Al- lem, was den Zustand und die Fähigkeit der Person betrifft, fortwährend dem französischen Gesetze un- terworfen bleibe“(1). Nummer IV, Umkang der Polizei- und Sicherheits-Gesetze. Die Polizei- und Sicherheits-Gesetze müssen ohne Unterschied Alle verbinden, die das Staatsge- biet bewohnen, gleichvien, ob sie Staatsbürger oder Fremde sind(2). Hiervon gibt es zwei Gründe: Der eine, von den Verbindlichkeiten des Frem- den entnommen, ist, dals„dieser, während des Laufes seiner Reise, der längern oder kürzern Zeit seines Aufenthaltes von dem Gesetze geschützt wird; er muſs es also auch von seiner Seite ehren. (¹) Daselbst Seite 392. (a) Das. Seite 390.— H. Grenier, Tribun, Th. I. Seite 41.— H. Faure, Tribun, Seite 53. —— 185 Finleitungs-Titel. Zweiter Theil. Die Gastfreiheit, die man ihm bezeigt, heischt seine Erkenntlichkeit“(1). Der andere, aus den Bechten der Gesellschaft geschöpfte, Grund ist, dals„ein jeder Staat das Becht hat, über seine Erhaltung zu wachen, und gerade in diesem Rechte liegt die Herrschergewalt. Wie könnte sich aber ein Staat erhalten und behaup- ten, fänden sich in seinem Schoose Menschen, die ungestraft seiner Polizei spotten, seine Ruhe stören könnten? Die Staatsgewalt würde den Zweck, zu dem sie errichtet wurde, nicht erreichen; wenn Fremde oder Finländer von ihr unabhängig wären. Weder Sachen, noch Personen dürfen ihr eine Gren- ze stecken; sie ist Nichts, wenn sie nicht Alles ist. Die Figenschaft als Fremder kann keinem eine ge- gründete Finrede leihen, um sich darauf gegen die Staatsgewalt zu stützen, welche das Land beherrscht, worin er sich aufhält. Das Gebieth bewohnen heißst, sich der Herrschergewalt untergeben. So ist das Staatsrecht aller Völker“(2). Die Abtheilung hatte in dem Titel Von dem Genusse und dem Verluste der Givilrech- te folgenden Artickel vorgeschlagen, und sein wah- rer Plat?z wäre hier gewesen, indem er eine Aus- nahme von der, über die Anwendung der Gesetze so eben aufgestellten, Regel bildet: Die Ausländer, welche in der Eigen- schaft eines Botschafters, Gesandten, Ab- gesandtenoder unterirgend einer andern Benennungihre Nationen vorstellen, s01 ten weder in bürgerlichen noch pein li- () H. Portalis, Darstellung der Beweggrinde, Protokoll vom 5. Ventõse Jahr 21. Th. II. Seite 591. (2) Daselbst. Von den Wirkungen der Gesetze. 137 chen Fällen vor die Gerichte Frankreichs gezogen werden. Dasselbe soll bei jenen Ausländern, die zu ihrer Familie oder ihrem Gefolge gehören) Statt inden(1). Dieser Artickel wurde aus diesem Titel ausge- schieden, weil er dem Civilrechte fremd ist, und dem Völkerrechte und den Staatsverträgen angehört (2) (25. () Erate Abfassung, Art. 11.7 Protokoll vom 6. Ther- midor Jahr 9. Th. I. Seite 26. (2) Entscheidung, das., Seite 26.— H. Portalis, Dar⸗ stellung der Beweggriinde, Protokoll vom 5. Ventòse Jahr 11. Th. II. Seite 391.;— H. Grenier, Tribun, Th. 1. Seit⸗ qꝛ. —,— — 3ter Theil. von der Anwendung der Gesetze (Artickel 4. 5. und 6.) D. Zweck der Artickel 4. 5. und 6., welche die- sen dritten Theil bilden, ist, der, für die Anwen- dung der Gesetze angeordneten, richterlichen Ge- walt Vorschriften zu geben, um zu verhindern, daſs bei dieser Anwendung die Vernunft des Einzelnen über das Gesetz herrsche(1). Man hatte nicht die Absicht, darin alle Regeln zu umkassen, welche der Gegenstand erlaubt. Der Gesetzgeber beschränkte sich auf eine kleine Zahl allgemeiner Fälle, worüber seine Erklärung nützlich war. UVebrigens betreffen alle seine, diesen dritten Theil bildende, Verfügungen gleichmäsig die Anwen- dung der Gesetze. Die Menschen leben unter der Herrschaft zweier Arten von Gesetzen, der natürlichen und posiliven (6). Der Artickel 4. zeigt den Richtern die Fälle an, wo sie das natürliche Gesetz anzuwenden und nach den einfachen Vorschrikten der Vernunft zu sprechen haben; dann nämlich, wann das positive Gesetz schweigt, dunkel oder unzulänglich ist. Der Richter kann, uneingedenk seines Amtes, das in der Anwendung des Gesetzes auf die, vor ihn gebrachten, Fälle besteht, die Folgen der Grund- () Einleitungs-Rede zum Entwurfe des Civilgeseta- buches Seite XX. und XXI. () Sieh Einleitung Seite 33. Einl. Titel. Dritter Theil. Von d. Anw. d. Gesetze. 106) sätze, welche es aufstellt, allgemein machen, und als Verordnungen auf kommende Fälle anwenden. Der Artickel 5. warnt ihn vor solch' einer wi- derrechtlichen Anwendung der Gesetze. Der Richter kann sich zwischen öffentlichen und Privat-Gesetzen aus den Verträgen der Finzelnen belinden: beide sind gleich verbindend, widerstrei- ten sie aber einander, so entscheidet der Axtickel Be welche den Vorzug verdienen. 1ce Abtheilung. Anwendung der natürlichen Gesetze und der Grund- sätze der natürlichen Billigkeit. Artickel 3. Der Richter, welcher unter dem Vorwande des Still. schweigens, der Dunkelheit oder der Vnzulänglichkeit des Gesetzes ein Urtheil verweigert, kann, als der Rechts. versagung schuldig, belangt werden. Bei dem Artickel z. werden wir zu untersuchen haben, Welchen Miſsbrauch er abzuschaffen bezweckt? In welchem Falle er vom Richter angewendet wird? Auf welchen Grundsdtzen die Gewalt, die er dem Bichter einräumt, beruht? Welche Finwendungen er veranlaſste, und wie man sie entfernte? Endlich Wann er gegen den Richter Platz greift? — —— 190 Einleitungs-Titel. Dritter Theil. Nummer I. Felche Milsbräuche der Artickel1. abzuschaffen bezweckt⸗ „Nothwendig muſste den Bichtern verwehrt werden, ihre Urtheile durch Berichte an den Gesetz- geber willkuhrlich auszusetzen oder zu verschie- ben“(1). Dieser Miſsbrauch, dem der Artickel 4. entge- genarbeitet, ist gerade durch das Mittel, welches die konstitujrende Versammlung, um dem entgegenge- setzten Miſsbrauche zu steuern, anwandte, herbei- gelünrt(2). Wirklich erlaubten sich die Gerichtshöfe, sogar die Unterrichter bei der alten Ordnung der Dinge zur Auslegung oder Ergänzung des Gesetzes allge- meine Verfügungen zu geben(5); die Unvollständig- keit der Gesetzgebung liels ihnen, in dieser Hinsicht, weiten Spielraum. Die konstituirende Versammlung verbot den Tri- punälen, Verordnungen zu geben; sie befahl ihnen, sich an dengesetzgebenden Körper zu wenden, so oft ein Gesetz auszulegen oder ein neues zu erlassen wäre(. Dieses Gesetz erzeugte die eben so falsche, ale gefährliche Meinung, dals es den Richtern, wenn sie in dem Gesetze keinen bestimmten Text finden, nicht (¹) H. Portalis⸗ protokoll vom 3. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 13. () H. Tronchet, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Seite 357. (3) Daselbst Seiten 3. und 56.— H. Faure⸗ Tribun, Th. I. Seite 57. (4) Gesetz vom 24. Augusts 1790. Titel II. Artickel 12. vVon der Anwendung der Gesetze. 191 erlaubt wäre, nach der natürlichen Billigkeit oder den Gewohnheiten zu sprechen. Der Irrchum befestigte sich unter der Regirung im Jahre 1503, welche die Tribunäle mit Furcht er- füllte, noch mehr. Der Kassationshof suchte die Tribunäle in der Folge dadurch zu Grundsätzen zurückzuführen; dafs er alle, nach erstattetem Pericht gefällten, Urtheile, wegen versagtem Rechte und überschrittener Gewalt, aufhob(1). Allein durch Beispiele verbreiten sich Grund- sätze zu langsam; es ist also viel nützlicher sie ge- setzñch aufzustellen: darum wurde dann der Artickel 4., in dem Zustande der Dinge, unerlafslich. Nummer II. In welchem Falle der Artickel. vom Richter angewendet wird. Die Gewalt, welche er dem Richter gibt, er- streckt sich allein auf bürgerliche Rechtssachen(2). „In peinlichen Fällen darf der Richter nur sprechen, in soferne das Gesetz die, vors Gericht gezogene, Hand- lung zum Verbrechen stempelt und daran eine Strafe knüpft“(5). (1) Finleitungs-Rede des Entwurfs des Civilgesetzbuches, Seite XIV.;— H. Bigot-Préameneu, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 39.(H. Bigot-Pré- ameneu war damals Begirungs-Kommissair bei dem Kassationshole). (2) H. Portalis, Protokoll vom 14. Thermidor Th. I. Seite 37. (8) Einleitungs-Rede des Entwurfs des Civilgesetzbuches, Seite XIV.;— H. Portalis, Protokoll vom 14. Ther- midor Jahr 9. Th. I. Seite 39.;— H. Portalis, Parstel- —. 192 Pinleitungs-Titel. Pritter Theil. Der Artickel bezicht sich auf zwei Fälle: 1) auf den, wo keine gesetzlichen Verfügungen be- stchen, entweder daſs das Gesetz gänzlich schweigt oder sich auf den zu beurtheilenden Gegenstand nicht auszudehnen scheint; 2) auf den Fall, wo eine Verfügung vorhanden, aber dunkelist, indem sie verschiedene Auslegungen zulälst, oder die Absicht des Gesetzgebers nicht deut- lich zu erkennen gibt. Nummer III. Grundeätze, auf welchen die, den Richtern in dem Artickel. gegebene, Gewalt beruht. Die Gewalt, welche das Gesetz dem Richter in dem ersten Falle verleiht, stützt sich auf den Grund- satz;„dals er da, wo das Gesetz gesprochen hat, Piener desselben; dort, wo es schweigt, Schleds- mann in den Streitigkeiten ist“(1); mithin„zu der natürlichen Billigkeit sich wenden muſs, wenn er in dem Gesetze keine Emscheidungsregeln Rindet“(*) (2)⸗ lung der Beweggrinde, Protokoll vom 5. Ventöse Jahr 11. Th. II. Seite 395.;— H. Faure, Tribun, Th. I. Seite 56. (¹) H. Por ralis, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Th. I. Seite 37. (*) Sieh Einleitung Seite 48. (2) Einleitungs-Rede des Entwurfs des Civilgesetzbuches Seite KV.;— H. Portalis Protokol vom 14. Thermi- dꝙr Jahr 9. Th. I. Seite 57.— Derselbe, Parstellung der Beweggriinde, Protokoll vom 5. Ventòse Jahr 11. Th. 1I. Seiten 3g3. und 39.;— H. Faure, Tribun, Th. I. Scite 55. Von der Anwendung der Gesetze. 193 Die richterlichte Gewalt im zweiten Falle, geht von dem nothwendigen Unterschiede zwischen den beiden Arten der Auslegung, der gesetzlichen und wissenschaftlichen, als ihrem Grundsatze aus(1). Diese leztere gehört wesentlich den Gerichten an. Die erstere aber, welche in der Lösung der Fra- gen und Zweifel mittelst Verordnungen und allgemei- ner Verfügungen besteht, ist die, welche man ih⸗ uen verbieten wollte(a). „Die wissenschaftliche Auslegung beschäftigt sich mit der Auffassung des wahren Sinnes der Ge- setze, deren bestimmter Anwendung und Ergänzung in den Fällen, die sie nicht umfaſst haben“(5. „Die bürgerlichen Streitigkeiten führen auf den verschiedenartigen Sinn, welchen jeder Theil dem Gesetz beilegt: solche Fälle müssen demnach nicht durch ein neues Gesetz, soridern durch die Meinung des Richters entschieden werden“(4). Nummer IV. Einwürfe und Beantwortungen. Man hat gegen diesen Artickel eingewendet: () Pinleitungs-Rede des Fntwurfs des Civilgesetzbuches, Seite XIV;— Der Justitzminister, Protokoll vom 1. Thermidor Jahr g. Th. I. Seite 37. (2) Einleitungs-Rede des Entwurfs des Civilgesetabuches, Seite XV.; Der Justitzminister, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 37. (3) Einleitungs-Rede des Entwurfs des Civilgesetæbuches Seite XV. (4) H. Tronthet, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. 3 Th. J. Seite 56 — 0 —. 194 Einleitungs-Titel. Dritter Theil. Ersrens gebe er der Rechtspflege und den örtli- chen Gewohnheiten so grose Macht, daſs sie das Ge- Setz in Vergessenheit zu bringen im Stande wären(1); Zweitens würde er eine grose Verschiedenheit der Rechtspflege, über dieselben Punkte, unter den verschiedenen Tribunälen herbeifuhren(2); Drittens lege er den Richtern eine zu willkühr- liche Gewalt bei(5). „Der Bichter soll das Gesetz anwenden, sagte man; ihm kömmt es nicht zu, da, wo das Gesetz ein unbedingtes Stillschweigen beobachtet, die Lü- cken der Gesetzgebung auszufüllen“ M Man bestärkte diesen lezten Einwurf mit einem Beispiele. „Wenn das Civilgesetzbuch, fuhr man fort, keine Verfügungen über die Erbfähigkeit eines Frem- den enthielte, und ein Fremder spräche die Erbfolge eines Franzosen als Verwandter an, so würde das Tribunal, vor welches die Sache gebracht wäre, er- mächtigt seyn, eine politische Frage von der höch- sten Wichtigkeit als Gesetzgeber zu entscheiden“(5). Die beiden ersten Einwürfe sind in der Verhand- lung nicht wieder zur Sprache gekommen. In der That ist es augenfällig, dals sie auf Feh- ler führten, da sſch der Artickel weder auf die Rechtspflege; noch atf die örtlichen Gewohnheiten in so ferne bezicht, als sie für die Tribunäle allge- (¹) Bemerkungen des Appellationshofes zu Rouen Seiten 1. und 2. (2) Bemerkungen des Appellationshofes zu Lyon Seite 8. 6) B. Roederer; Protokoll vom 24 Thermidor Jalr 9 Th. I. Seite 38 (4) Paselbst. (5) Paselbst. Von der Anwendung der Gesetze. 195 meine Regeln würden, sondern nur auf die Verhal- tungsweise des Richters in jedem einzelnen Falle, worüber das Gesetz schweigt; ob er nämlich da spre- chen oder an den Gesetzgeber berichten soll. Ueberdies ist der Beruf des Kassationshofes, den Tribunälen das Gesetz ins Gedächtniſs zurückzuru- fen, wenn sie es etwa durch eine fehlerhafte Bechts- pflege ersticken; die Grundsätze festzusetzen und die Tribunäle zur Gleichförmigkeit zurückzuführen (1); und endlich die Regirung in der Bechenschaft, welche er in Gefolge des Beschlusses vom 5. Ventöse Jahr 10. jährlich abzulegen hat, aufmerksam zu ma- chen. Dem dritten Finwurfe entgegnete man 2zwei Antworten, deren eine aus der Natur des Richter⸗ amtes, die andere aus den wesentlichen Merkmalen einer Gesetzgebung geschöpft ist. Das BRichteramt. Die Gewalt, selbst bei schweigenden Gesetzen zu sprechen, gehört zum Wesen des Richteramtes(2). „Der Rechtsgang würde unterbrochen werden, wenn die Richter nur in soferne entscheiden dürften, als das Gesetz gesprochen hat. Wenige Fälle lassen eine Entscheidung nach einem bestimmien Texte zu: von jeher hat man über die Mehrzahl der Rechts- streite nach allgemeinen Grundsätzen, nach Poktrin und Wissenschaft des Rechts entschieden“(3). (¹) H. Faure; Tribun, Th. I. Seiten&6. und 5. («) Einleitungs-Rede des Eutwurfs des Civilgesetzbuches, Seite XV.;— H. Portalis, Darstellung der Beweg- gründe, Protokoll vom 5. Ventöse Jallr 11. Th. II. Seite 395. (6) H. Portalis, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9 Th. I. Seiten 38. und 39.;— Derselbe, Darstellung der — — 196 Finleitungs-Titel. Pritter Theil. „Der Richner findet immer seine Regel entweder in dem geschriebenen Gesetze oder der natürlichen Bil⸗ ligkeit“(1). Könnte man die Natur der Dinge mit Zwang verändern und im Voraus die förmlichen Entschei- dungen aller möglichen Streitigkeiten, in dem Text der Gebetze niederlegen; so würden die Richter nicht mehr nöthig seyn; die Urtheile wären gemacht, es pedürfte keiner Anwender, sondern nur der Vollzie- her des Gesetzes(2). Das angeführte Beispiel beweiſat Nichts; denn „schwiege das Civilgesetzbuch, so spräche der Rich- ter nach den allgemeimnen Grundeätzen, die, indein sie dem Fremden den Civilstand verweigern, ihm die Erbfähigkeit entziehen“(5). Die wesentlichen Eigenschaften der Gesetzgebung. Die Gesetze verfügen nicht über das Vergan- gene; Sie sprechen nie über eine Art; Die Gesetzgebung mußs einfach seyn. Da das Gesetz nur für die Zukunft verfügt; sd kann es nicht zur Entscheidung der, vor seinem Da- seyn entstandenen, Streitigkeiten dienen. Ueber Beweggriünde, Protokoll vom 5. Ventöse Jahr 11. Th. II. Seite 393. (1) H. Bigot- Préameneu, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 39. (2) H. Portalis, Parstellung der Beweggründe, Protokoll vom 5. Ventòse Jahr 11. Th. II. Seite 395. (6) H. Tronchet, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Th. I. Seite 39. Von den Anwendang der Gesetze. 197 solche Prozesse muſs nach den allgemeinen Grund- sätzen geurtheilt werden(1). Diese Bemerkung bezicht sich übrigens nur auf die neuen Gesetze, deren Zweck wäre, dem Still- schweigen oder der Unzulänglichkeit der Gesetze ab- zuhelfen, nicht aber auf erklärende Gesetze, in de- ren Hinsicht sie nicht genau genug wäre(*). Wenn das Gesetz, in Gefolge eines Berichtes, über den Gerichten früher vorgelegte Fragen ent- schiede; so wäre seine Verfügung nur dem Ausdruck nach gesetzgebend Im Grunde spräche sie ein Ur- cheil, das eine offenbare Vermischung der gesetzge- benden Gewalt mit der richterlichen zur Folge ha- ben würde(g). „Zwänge man die Obrigkeit, sich an den Ge⸗ setzgeber zu wenden, so stellte man den traurigsten aller Grundsätze auf; es würde eine Erneuerung der unglücklichen Gesetzgebung durch Reskripte seyn. Denn, sobald der Gesetzgeber ins Mittel tritt, um zwischen Privaten entstandene und lebhaft betrie- bene Streitigkeiten zu schlichten; so ist er vor Ue- berraschungen nicht mehr gesichert, als die Gerich- te. Man hat die geregelte, schüchterne und vorsich- tige Willkühr einer Obrigkeit, die verbessert werden kann, und der Klage über Pflichtvergessenheit un- terworfen ist, weniger zu fürchten, als die unum- schränkte Willkühr einer unabhängigen Gewalt, wel- che niemals verantwortlich ist. „Die Theile, welche einen Gegenstand, wor⸗ über das positive Gesetz nicht entscheidet, unterein- (¹) H. Boulay, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 39. 7) Sieh Seite 176. (2) H. Faure, Tribun, Th. I. Seite 55 —— 198 Einleitungs-Titel. Dritter Theil. ander verhandeln, unterwerfen sich den geltenden Gewohnheiten, oder, in deren Ermangelung, der allgemeinen Billigkeit. EFin Gewohnheitsrecht aber aufinden und auf einen besondern Rechtshandel an- wenden, heiſst eine richterliche und nicht eine ge- setzgebende Handlung vornehmen. Selbst die An- wendung dieser Billigkeit und nach Umstärden ver- änderten Gerechtigkeit, welche in jedem einzelnen Falle, alle die feinen Beziehungen, in welchen ei- ner der streitenden Theile zum andern steht, ver- folgt und verfolgen muls, kann dem Gesetzgeber nie zukommen; er ist allein Diener jener Gerechtigkeit und allgemeinen Billigkeit, welche, ohne Rücksicht auf irgend einen besonderen Umstand, die Gesammt- heit der Sachen und Personen umfaſst. Ueber pri- vate Rechtshändel erschienene Gesetze würden dar- um häufig der Parteilichkeit verdächtig und immer zurückwirkend und gegen die ungerecht seyn, deren Bechtssachen vor der Dazwischenkunft dieser Gesetze hergiengen⸗ Was noch mehr ist, die Berufung an den Ge- setzgeber würde för den Rechtsbedurftigen nachthei- lige Zögerungen nach sich zichen, und, was noch schlimmer ist, die Weisheit und Heiligkeit der Ge- setze in Gefahr bringen.“ „In der That verfügt das Gesetz über Ane⸗ es betrachtet die Menschen in Masse, niemals als Fin⸗ zelne; es darf sich nicht in die besondergn Thatsachen oder Bechtsstreite, welche unter den Bürgern ob⸗ walten, mischen. Wäre dies anders, so mülste man täglich neue Gesetze machen; ihre Vielheit würde ihre Würde verletzen und der Beobachtung dersel- ben schaden. Der Rechtsgelehrte würde ohne Ge- schäfte, und der Gesetzgeber, nur mit Fleinigkeiten Von der Anwendung der Gesetze. 159 beschäftigt, bald nicht mehr, als Rechtsgelehrter seyn. Die FEinzelnen würden die gesetzgebende Ge⸗ walt mit ihren Angelegenheiten besturmen, und sie, jeden Augenblick, von der allgemeinen Angelegen- heit der Gesellschaft abziehen. „Es gibt eine Wissenschaft für den Gesetzge⸗ ber, wie man eine für die Obrigkeit hat, und keine gleicht der andern. Die Wissenschaft des Gesetzge- bers besteht in der Auffindung der, in jeder Rechts- lehre dem Gemeinwohl vorträglichsten, Grundsätze; die Wissenschaft der Ohrigkeit ist, djese Grundsätze in Ausübung zu bringen, sie auszubilden und durch eine weise und mit Gründen unterstüzte Anwendung auf Privat-Unterstellungen auszubreiten; den Geist des Gesetzes zu studiren, wo der Buchstabe tödet, und sich der Gefahr nicht auszusetzen, bald Sklave, bald Rehell und aus Sklavensinn ungehorsam zu seyn⸗ „Der Gesetzgeber muſs über die Rechtspflege wachen: er kann durch sie aufgeklärt werden, und von seiner Seite sie verbessern; allein es mußs eine solche vorhanden seyn. Bei der Unermeſslichkeit der verschiedenen Gegenstände, welche die bürger- lichen Rechislehren bilden, worüber das Urtheil, in den meisten Fällen, nicht sowohl Anwendung ei- nes bestimmten Textes, als Zusammenstellung meh- rerer Texte ist, die vielmehr auf die Entscheidung führen, als sie enthalten, kann man der Rechtspflege Sso wenig entbehren, als der Gesetze. Darum über- läſst das Civilgesetzbuch der Rechtspflege die selt- nen und ausserordentlichen Fälle, welche in den Plan einer vernünftigen Gesetzgebung nicht aufge-⸗ nommen werden können, die zu veränderliche und zu verwickelte Finzelnheiten, welche den Gesetzge- ber nicht beschäftigen dürfen, und alle jene Gegen- 5„ — 20 Einleitungs-Titel. Dritter Theil. stände, die vorauszusehen man sich vergeblich ve- streben würde, oder eine übereilte Vorsicht nicht ohne Gefahr bestimmen könnte. Der Frfahrung bleibt es überlassen, nach und nach die Lücken aus- zulüllen, welche das Civilgesetzbuch lälst. Die Ge- setzbücher der Völker werden mit der Zeit; al- lein, eigentlich zu reden, macht mansienicht.“ (. Erliels man über jede nicht vorheygesehene Schwierigkeit ein Gesetz, so würde man bald die Gesetzgebung mit einer ungeheuern Zahl von Ge- setzen überladen, welche das Ganze zerstören und Hemmnisse der Justitzverwaltung abgeben würden (2). Man könnte diese Wahrheit durch das Beispiel des römischen Rechts unterstützen. In dem Zeit- punkte, wo es Justinian in die, auf uns überge- kommenen, Bücher zusammenfaſste, bildete dassel- be eine so grose Anzahl einzelner, unzusammenhän⸗ gender Entscheidungen, daſs es wirklich unmöglich geworden war, es zu studiren und sich darin nie- mals zu verirren. Nummer V. In welchem Falle der Artickel. gegen den Richter angewendet wird. Wir haben bisher gesehen, wie der Artickel 4. von dem Richter bei der Ausübung seines Amtes an- (1) Finleitungs-Rede des Fntwurfs des Civilgeserzbuches Seiten XV, XVI. und KVII. (2) H. Faure, Tribun, Th. J. Seiten 55. und 56.;— H. Portalis, Darstellung der Beweggriinde, Protokoll vom 5. Ventöse Jahr a1. Th. II. Seite 39. F Von der Anwendung der Gesetze. 201 gewendet wird; izt haben wir noch zu untersuchen, wie er gegen den Bichter angewendet werden kann, wenn dieser durch Verweigerung des Urtheils ihm. zuwiderhandelt. Wir haben in diesem Betrachte drei Punkte zu erörtera: 1) Auf welche Art der Richter dem Artickel zuwi- der Fandle; 2) Wessen er sich durch seine Zuwiderhandlung schuldig mache; 3) Ob er nothwendig belangt werden müsse? Erster Punkt. Fin bloser Aufschub des Ur- theils versetzt den Richter nicht in den Fall einer Zuwiderhandlung; hierzu bedarf es nothwendig einer Verweigerung. So ward entschieden, indem man aus dem Ent- wurfe des Civilgesetzbuches die Verfügung ausschied, welche den Bichter schuldig erklärte, sobald er ei- nen Rechtsspruch aufschob(1). Wirklich können vernünftige und rechtliche Gründe die Verzögerung eines Urtheils bestimmen; wird aber die Verzögerung widerrechtlich, so finden sich in den Gesetzen über die Ordnung des rechtli- chen Verfahrens Mittel, den Richter in Verzug zu setzen und dann verwandelt sich sein Zögern in Ver- weigern. Zweiter Punkt. Der Entwurf des Gesetz- duches erklärte den zuwiderhandelnden Richter des Mifsbrauchs seiner Gewalt oder der Rechtsyersagungschuldig(2). Der Axtickel (4) Entwurf des Civilgesetzbuches, Finleitungs-Buch Titel V. Artickel 12. Seite V. () Entwurf des Civilgesetzbuches, Einleitungs-Buch Titel V. Artickel 12. Seite 5. M — 202 Finleitungs-Titel. Dritter Theil. K. rechnet ihm nur eine Rechtsversagung zu; seine Verweigerung ist keine Ueberschreitung der Gewalt, denn er thut nicht mehr, als er darf, er thut weni- ger, als er soll— er weigert sich, Recht zu sprechen. Dritter Punkt. Die Kommission und die Abtheilung schlugen einstimmig vox, auk eine unbe- dingte Art zu erklären, dals die Verweigerung eines Rechtsspruchs den Richter strafbar mache und— was nothwendig daraus folgt— daſs er ohne Unterschied und in allen Fällen gerichtlich verfolgt werden müsse(1). Im Staatsrathe fand man diese Verfügung zu hart. Man hielt dafür, dafs durch gelindere Mittel der Miſsbrauch der unnützen Berichte vermieden wer- den könnte(2). Aus diesem Gesichtspunkte und damit die Rich- ter, welche nicht gesprochen hätten, nicht noth- wendig und ohne Unterschied verfolgt würden, ver- tauschte der Staatsrath die, ihm vorgelegte, befeh- lende Abfassung mit zulassenden Ausdrücken und er- setzte das Wort Soll durch Kann(ö). () Daselbst.— Erste Abfassung(Artickel 7.), Pre- tokoll vom 3. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 15.— Zweite Abfassung(Artickel 6.) Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Seite 36. (2) Der Konsul Cambacérés, Protokoll vom 14. Ther midor Jahr 9. Seite 39. (3) Der Konsul CGam bacérés, protokoll vom 14. Ther- midor Jahr g. Th. I. Seite 59.;— Entscheidung, da- selbst. Von der Anwendung der Gesetze. 203 ote Abtheilung. Verbotan die Tribunäle, mittelst allgemeiner und verordnender Verfügungen zu sprechen. Artickel 5. Es ist den Richtern verboten, in der Form allgemei- ner und verondnender Verfigungen iber die, ihnen vor- gebrachten, Rechtsfälle zu entscheiden. Nachdem die Richter in ihre eigentlichen Amts- verrichtungen wieder eingewiesen waren, muſste des Gesetzgebers Weisheit verhindern, dals sie diese nicht überschritten und in die gesetzgebende Gewalt Fingriffe wagten. Dieses ist der Zweck des Artickels 5. „Um dem natürlichen Ideengange zu folgen, wonach man erst dem Bichter zeigen muſs, was er thun soll, bevor man ihn lehrt, was er nicht thun darf“(1) wurde dieser Artickel, welcher in dem Entwurfe der Abtheilung der vierte war, in der Folge nach dem vorhergehenden Artickel gesetzt(2)- „Die Schranken, welche der Artickel 5. den Gerichten setzt, steckt ihnen die Natur ihrer Gewalt selbst ab. Der Richter ist der Gesetzgebung beige- geben; aber die gesetzgebende Gewalt darf er nicht mit ihr theilen. Ein Gesetz ist eine Regentenhand⸗ lung; eine Entscheidung ist nur Ausfluls der Ge- richtsbarkeit oder des Richteramtes. Der Richter würde aber Gesetzgeber werden, könnte er durch Verordnungen über die, vor seinen Richterstuhl ge- (1) H. Regnier, daselbst Seite 36. (2) Entscheidung, daselbst Seite 38. 204 Finleitungs-Titel. Dritter Theil. brachten, Fragen entscheiden. Ein Urtheil bindet nur die streitenden Theile; eine Verordnung würde alle Bechtsbedürftige und das Gericht selbst binden. Bald würden so viele Gesetzgebungen seyn, als Ge- richtssprengel. Ein Tribunalsteht auf keinem so ho- hen Standpunkte, um öber Verordnungen und Ge- setze zu berathen; seine Ansichten würden beschränkt Seyn, wie es gein Gerichtsbezirk ist, und seine Miſs- griffe und Irrthümer dem Gemeinwohl verderblich. Der Geist des Bichters, der sich stets mit Einzeln- heiten beschäftigt, und nur über besondere Interes- sen spricht, könnte sich oft mit dem Geiste des Gesetzgebers nicht befreunden, der Alles viel allge meiner und umfassender sieht“(1). Auch wären solche Verordnungen zugleich ver- fassungswidrig, denn sie störten die Trennung der Gewalten. Die, welche die Urcheile fället, hat 80 wenig ein Recht, Gesetze zu geben, als die, wel- che die Gesetze gibt, Urtheile zu fällen. Sie wären überdies schädlich, indem sie die wohlthätige Gleichförmigkeit der Gesetzgebung dadurch vernich- teten, dals sie in jedem Appellations-Gerichts-Be- Lirke ein besonderes Gesetzbuch herbeiführten(a). Die Kommission hatte die Verfügung des Arti- ckels 12. des Gesetzes vom 24. Augusts 1790 in ihren Pntwurf übergetragen und folgende Abfässung vor- geschlagen: Pie Befugnifs, in der Form ei- ner allgemeinen Verfügung zusprechen, ist den Richtern genommen(5). (1) H. Port alis, Marstellung der Beweggriinde, Protokoll vom 5. Ventòse Jahr 11. Th. II. Sei'e 505. (2) H. Faure, Tribun, Th. I. Seiten 57. und 58. (5) Entwurf des Civgesetabuches Einleltungs-Buch, Art. 3. Seite 3. Von der Anwendung der Gesetze. 205 Um die verbotenen Verfügungen genauer zu be- zeichnen, fügte die Abtheilung dem Worte„al1- gemeiner“ dos Wort„verordnender“ pei und brachte diese Abfassung in Vorschläg: Es ist den Richtern verboten, die Gesetze durch allgemeine undverordnende Verfügungen zu erklären(1). In deth Staatsrathe bemerkte man,„ daſs der Ausdruck„erklären“ jene irren könnte, die den Sinn, worin er Rier gebraucht wird, nicht auffals- ten“(2). Man schlug also den Artickel in folgender Form vor: Die Richter sollen nur über die, ih- nen vorgelegten, Fälle sprechen. Jede allgemeine und verordnende Verfügung istihnen untersagt(3). Hierauf erklärte der Berichterstatter der Ab⸗ theilung, dals sie über dem Ausdrucke„erklä- ren“ nicht strenge halte; wenn anders der Grund- satz, welcher dem Richter die wissenschaftliche Aus- legung gestatte, aufrecht erhalten würde(4). Von einer andern Seite schlug man nun die Ab- fassung vor, welche beschlossen wurde(5). () Exste Abfassung(Artickel 6.), Protokoll vom 4. Thermidor Jahr g. Th. I. Seite 15.;— Zweite Ab- fassung(Artickel 2.) Protokoln vom 14. Thermidor Seite 56. (2) H. Regnier, daselbst Seite 57. S) H. Regnier, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Th. I. Seite 37. (4) H. Portalis, daselbst Seite 35. (5) H. Tronchet, daselbst Seite 36. — . — . — — 206 Finleitungs-Titel. Pritter Theil. 3te Abtheilung. Zusammentreffen der öffentlichen und Privat-Gesetze, Artickel 6. Man kann durch Privat-Verträge von Gesetzen, wel- che die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und der gu⸗ ten Sitten bezwecken;, kKeine Ausnahme machen. Der Artickel 6. bestimmt die wechselseitige Kraft der Gesetze und Verträge unter Einzelnen. Ich werde den Miſsbrauch angeben, dem er vor- zubeugen bezweckt, und die Grundsätze, worauf er beruht- Nummer I. Welchem Miſsbrauche der Artickelé. vorzu- bengen bezweckt. Der Artickel 6. ist bestimmt, die Ideen-Ver- worrenheit zu vernichten, welche, ohne Unterschei- dung der Gesetze, die, den Einzelnen zustehende, Befugniſs, ihr Privatinteresse betreffende Gesetze aufzuheben, allgemein machen und auf alle Arten der Gesetze anwenden könnte. In dieser Hinsicht, war es um so mehr von Nutzen, die Grundsätze wiederherzustellen,„da manche Bechtsgelehrten den Unsinn so weit trieben, dals sie glaubten, die Privaten könnten unter einan- der handeln, als lebten sie im Stande der Natur, und jeden ihnen vortheilhaften Vertrag eingehen, als wä- ren sie durch kein Gesetz beschränkt. Solche Ver- träge, sagen sie, können durch die Gesetze, welche sie verletzen, nicht geschützt werden; da aber Treue Von der Anwendung der Gesetze. 20) und Glauben unter den wechselseitig verpflichteten Theilen erhalten werden müssen, so wäre der Theil, der sich den Vertrag zu etfüllen weigert, zu einer Entschädigung anzuhalten für das, Was die Gesetze in Natur zu leisten nicht erlauben. Alle diese ge- fährlichen Lehren, die nur auf Spitzfindigheiten ge- baut sind und zur Umstosung der Grundmaximen fäh- ren, müssen vor der Heiligkeit des Gesetzes ver- schwinden. Die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung in einer Gesellschaft ist das höchste Gesetz: gegen dieses Gesetz Verträge in Schutz nehmen, hiese den Willen der Finzelnen über den allgemeinen Wil- len erheben; es hiese, den Staat auflösen. Was die Verträge gegen die guten Sitten betrifft; so sind die- se bei allen gebildeten Völkern verbannt. Gute Sit⸗ ten können gute Gesetze vertreten; sie sind das wal- re Band des gesellschafdichen Vereins. Alles, was sie beleidigt, beleidigt die Natur und die Gesetze. Könnte man sie durch Verträge verletzen, so würde der öffentliche Wohlstand bald Nichts mehr, als ein leerer Name seyn; alle Begriffe von Ehre, Tugend und Gerechtigkeit würden verschwinden und an ihre Stelle ehrlose Abwägungen des persönlichen Vor- theils und kalte Berechriungen des Lasters treten“ (1). Nummer II. Grundsätze des Articke ls 6. Der Artickel 6. ist auf die Grundregeim des öf- lentlichen und bürgerlichen Rechts gebaut. (¹) H. Portalis, DParstellung der Beweggriinde, Protokol) vorn 5. Ventòse Jahr 17. Th. II. Seite 396. co56 Finleitungs-Titel. Dritter Theil. Grundregeln desöffentlichen Rechts. Nur zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung wurden Regirungen und Gesetze eingeführt; wie sollte nun das Gesetz Verträge billigen, wodurch die öllentliche Ordnung gestört oder gefährdet wer- den könnte?(1) Im gesellschaftlichen Zustande darf der Wille des Finzelnen nicht über den der Gesamtheit herr- schen(2). Man sieht leicht ein, dals auf diesen Grundre- geln der Artickel beruht. Grundregelndesbürgerlichen Rechts. In dem bürgerlichen Rechite finden wir zwei, gleich unbestreitbare, Grundregeln. Die erste, dafs Keiner dem zur Gunst eines Pritten eingeführten Rechte Fintrag thun darf; Die zweite, dals Jeder auf das zu seiner Gunst eingeführte Recht verzichten kann. Der Artickel 6. bringt diese beiden Grundre- geln in Anwendungt Er unterscheidet zwei Arten von Gesetzen, solche, dié auf Erhahtung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten abzwecken, und solche, die nur den Interessen der Privaten zum Schutze dienen. Da die Gesetze der ersten Art zum allgemeinen Besten, das heilst, zum Besten der Einzelnen, zu- sammen genommen und als Gesellschafts Verein be- trachtet, eingeführt sind, so ists klar, dals der Ein- zelne ihnen keinen Fintrag thun kann, da sie für ihn, als solchen, nicht da sind. Die zur Sicherung der öffentlichen Ordnuig ge- (¹) Daselbs t Seite 395. (2) Daselhst Seite 306. ₰ Von der Anwendung der Gesetze. 209 gebenen, Gesetze verbannen nothwendig die bösen Sitten, welche diese Ordnung stören; denn, obgleich nicht Alles, was die öffentliche Ordnung angeht, auch die guten Sitten betrift, so geht doch Alles, was die guten Sitten betrift, die öffentliche Ordnung an 71). Auch„wäre es mit dem Ausdrucke„öf fentliche Ordnung“ in dem Artickel genug ge- wesen, und der weitere Zusatz hat nur die grölst. mögliche Klarheit der Abfassung zum Zwecke“(2). Umgekehrt gibt es eine andere Art Gesetze, wel- che nur die Angelegenheiten der Privaten, als sol- cher, regeln. Jeder weils seine eignen Vortheile am Besten abzuwägen und was Andern für ihn ein Glück dünkt, kann wohl in seinen Augen ein Un- glück seyn, indem es mit seinen Neigungen; Fin- richtungen und Gewohnheiten im Widerspruche steht. Darum kann Niemand eine Gunst anzunehmen ge- zwungen werden. Invito benefcium non da- tur. Jedem steht es also frei, das vom Gesetz ihm zugesicherte Recht auszuschlagen, und auf eine ihn begünstigende Verfügung zu verzichten. Pie vertrãge der Parteien gehen mithin dem Ge- setze vor, wo dieses nur zu ihrem Vortheile verfüg- te; das Gesetz im Gegentheile herrscht über die Ver- träge, wenn seine Gebote oder Verbote die Beförde- rung des Staatswohls oder der guten Sitten zum Zwecke haben(3.„Gläubiger und Schuldner kön- nen unter sich die besondere Uebereinkunft treflen, gals Keiner gegen den Andern von der, durch die (1) H. Faure, Tribun, Th. I. Ssite 59. () Derselbe daselbst. (6) Daselbst Seiten 58. und 59. , 14 —— — 210 Einleitungs-Titel. Dritter Theil. Gesetze ihm gestatteten, Verjährung Gebrauch ma- che; zwei Ehegatten aber können dahin nicht über- einkommen, das eheliche Band auf Verlangen des Einen und ohne vorgängige Beobachtung der gesetz- lichen Vorschriften zu lösen“(1) C). (¹) H. Faure, Tribun; Th. I. Seite 58. Da die Gesetzgebungs-Abtleilung aus dem; von der Kom- 8 mission vorgelegten, Eiuleitungs-Buche die erklärenden und wissenschaftlichen Artickel ausschied(Sich Einlei- rung Seite 119.); so behielt sie zwei Artickel bei, wel- che in der That geseteliche Verfiigungen enchielten- Sie waren folgender Mässen gefalst: „Die Form einer Handlung richtet sich nach den Gs- setzen des Ortes, wo sie geschicht oder vorgenbmmen wird“(EntwWurkdes Eivilgesetzbuches, Einl. Buch Tit. IV. Art. 6. Seite 3.). „Wenn das Gesetz, aus Furcht vor Betrug, gewisse Handlungen nichtig erklärt; s0 Können dessen Verfügun- geit durch den Beweis, däſs diese Handlungen nicht be- trigerisch sind, nicht umgangen werden“(Entwurf des Oivilgesetzbuches, Finl. Buch, Tit: V. Art. 9. Seiten 3. u. 5.). Die Abtheilung hatte den ersten Artickel, mit einer unbedeutenden Aenderung in der Fassung, vorgélegt und der Staatsrath ihn angenommen; dennoch wwurde er bei der endlichen Ablassüng nicht wieder vorgelegt(Proto- KoI1 votn Thermidor Jahrg. Th I. Seite 15.; vom 14. ThermidoSeite 36.; vom Fructi- dordeite 125.;— vom 2. Brumaire Jxhr 10.;— vom 29 Vendemiaire Jahr 11. Th. I. Seite 78.). Wirklich ist es auch klar, dals die schickhichste Stelle für diesen Artickel in dem Pitel Von den 4kten des Civilstandes und in dem Titel Von den Verträ- gen im Kapitel Von dem Beweise der Verbind- lichkeiten war.(Sieh Axtickel 7. und 1527.). Der zweite Artickel Ward voñ der Abtheilung, Ptwas anders gekalst, vorgelegt und von dem Staatsrathe, nach- Von der Anwendung der Gesetze. 211 dem er an Statt der Worte„ausFurcht“ die„in der Vermuthung“ gesetzt hatte, angenommen. Hier- nächst wurde folgende Fassung beliebt und dem Tribu- nate mitgetheilt:„Wenn das Gesetz, Umstände halben, gewisse Handlungen für betriigerisch hält; so ist der Be- weis, dals sie ohne Betrug geschehen sind, unzulässig.“ (Pratokolle vom. Thermidor Jahr n Seiten 15. u. 14.;— vom 14. Thermidor Seiten zo. u. 1;— vom 4. Fructidor Seite 125.;— vom 24. Brumaire Jahr 10.). Das Tribnnat verlangte die Unterdrickung dieses Ar- tickels; 1)„weil er keinen hinlänglich allgemeinen und mit Sicherheit anzuwendenden Grundsatz enthalte, 2)„weil er in dem Falle einer Anklage über betriige- rischen Bankerott, auf gefährliche Folgerungen kiih- ren könne, da man nämlich daraus schliesen mögte, es sey der Beweils von Thatsachen, welche den An- geklagten reinigen, untersagt; endlich 3)„weil eine Verfigung über diesen Gegenstand bes- ser angebracht wäre entweder in dem Gesetzbu- che über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen im Titel von den Beweisen; oder in dem Handelsgesetebuche im Titel, wo von den, in den lezten zehn Tagen vorm Ausbruche des Bankerotts vorgenornmenen Handlungen die Rede ist.“(Handschriftliche Bemerkungen des Tribunates). Der Artickel wurde dem Staatsrathe mit der endlichen Abfassung des Einleitungs-Titels nicht wieder voꝛgelegt. (Protokoll vom 29. Vendemiaire Jahr 11. Th II. Seite 58.). End'e des Einleitungs-Titels —— * 3 des Einleitungs-Titels. 1ker Theil. Von der Bekanntmachung der Gesetze(Artickel 1 8. 133 Nummer I. Agemeine Grundsätze von der Kundmachung der Gesetze. Daselbst. II. Unterschied zwischen der Verkündigung und Bekanntmachung.§. 141 . Von den verschiedenen Arten, das Gesetz be- kehnt zn machen. 53 Register des Finleitungs-Titels. 213 Nummer IV. Wie das Gesetz nach der friiheren Gesetage- bung bekannt gemacht wurde. 8. 145 V. Fehler dieser Gesetzgebung. 8. 147 VI. System, welches das Civilgesetzbuch ange- nommen hat. 8. 149 VII. Einrichtung des angenommenen Systemes. 8. 156 VIII. Ausnahmen von den allgemeinen Verfügun- gen über die Bekanntmachung der Gesetze. 8. 166 zter Theil. Von den Wirkungen der Gesetze(Artickel 2. und 3.) 8. 171 ite Abtheilung. Wirkungen der Gesctze, in Hinsicht der Zeit, die sie umfassen(Artickel 2.). Paselbst. Nummer I. Grundsatz der Nicht-Zurickwirkung der Ge- setze. 8. 172 H. Muſste der Grundsat? der Nicht-Zurickwir- kung der Gesetze in dem Civilgesetabuche aus- gesprochen seyn? 8. 17 III. Ist der Grundsatz der Nicht-Zurickwirkung der Gesetze auf solche anuwendbar, die frihere Gesetze erklären. 5. 175 ate Abrheilung. Wirkungen der Gesetze, in Hinsicht der Personen und Sachen, die sie beherrschen(Ar- tickel 3.).§. 177 Nummer J. Unterscheidung der Gesetzey riicksichtlich ihrer Wirkungen, in solche, welche die Giiter, in solche, welche den Zustand und die Fähigkeit —— Begister des Einleitungs-Titels. der Personen, und solche, welche die Polizei und Sicherhcit betrelfen- Daselbst. Nummer IHI. Umlang der Gesetze, welche die Güter befterr- schen. 8. 185 III. Umfang der Gesetze, welche den Zustand und die Fähigkeit der Personen beherrschen- 8. 13% IV. Umkang der Polizei- und Sicherheits-Gesetze. 8. 185 Zer hgz. Von der Anwendung der Gesetze(Artickel. 5. und 6.) 8. 188 ute ung. Anwendung der natürlichen Geserze und der Grundregeln der natirlichen Billigkeit(Ar- tickel.). 8. 189 Nummer I. Welche Miſsbrauche der Artickel 4. abzuschalfen bezweckt. 8. 190 II. In welchem Falle der Artickel. vom Richter ange vendet wird. 8. 191 III. Grundsätze, auk welchen die, den Richtern in dem Artickel 4. gegebene, Gewalt beruht. 8. 192 W. Finwiürke und Beantwortungen. 8. 195 V. In welchem Talle der Artickel. gegen den Richter augewendet wird. 8. 200 ete Abtheilung. Verbot an die Tribunäle, mittelst allge- meiner und verordnender Verkügungen zu sPre- chen(Artickel 5.). 8. 205 6te Abtheilung. Zusammentrellen der öffentlichen und 8 Privat-Gesetee(Artickel 6.) 8. 206 Register des Finleitungs-Titels. 215 Nummer I. Welchem Milsbrauche der Artickel 6. vorzubeu- gen bezweckt: Daselbst. II. Grundsätze des Artickels. 8. 207 Ende des Registers des Einleirungs-Titels.