Geist des Gesetzbuches Napoleons aus der Ursprache übersezt VOn F. L. Gladhacb. Zweites Heft. revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet Vvon Harscher von Almmendingen. 6 iesen bei Tasché und Müller 1809. B ist der Civilgesetzgebung Frankreichs ganz aus den Quellen geschöpfter erklärender Commentrar VOn General- Seihetär des Staatsrach, Mitglied der Ehyenlegion ete. eh aus der Ursprache übersezt von den Professoren Gladluch und Ftickel. Zweiter Band. — Giesen bei Tasché und Müller 1809. Inhaltsverzeichnifs des Titels von dem Genufs und der Beraubung der bürgerlichen Rechte. 1tes Kapitel. Von dem Genuſs der bürgerlichen Rechte. The. Von den blrgerlichen Rechten überhaupt.(Artickel 7.). Nummer I. In welchen Hinsichten die bürgerlichen Rechte 1 6 2. Im„ten Artickel definirt sind. S 7 Nummer II. Unterschied zwischen den bürgerlichen und politischen Rechten. 27 Thetl. Von den Franzosen in so fern sie in Hinsicht auf bürger⸗ liche Rechte betrachtet werden.(Art. 8, g. und 10.). 1te Abtheilung. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte ist mit der Eigen⸗ schaft eines Franzosen verkniipft.(Art. 8.). 2te Abtheilung. man die Eigenschaft eines Franzosen erlange.(Art. g. und 10.). ute Unterabtheilung. Wie man durch die Geburt Franzose werde.(Art. g. u. 10.). „ — — 11 Inhaltsverzeichnils. Nummer I. Von dem in Frankreich von einem Ausländer erzeugten Kinde.(Art. 9.). Muſs er pleuo ſure und ohmne Bedingung zum Genuſs der bürgerlichen Rechté zugelassen werden? ewegungsgriinde, Peine Bedingung zu fordern. Bewegung gs grinde eine Frklärung dèr Absicht und das Tac⸗ tum der verlangen. Entscheidung des Staatsraths. Bemerkungen des Tribunats. Deſinitive Ver füigung, welche die Erklärung der Absicht und die Residenz verlangt. 5 In welcher Frist diese Bedingungen erküllet werden miissen- Nummer II. Von dem im Auslande von einem Franzosen erzeugten Kin- de.(Art. 10.). Ist das im Auslande von einem, die Neigung zur Richbehr Ins Vaterland behaltenden Franzosen erzeugte Kind Fran?ose? Gebiihrt diese Eigenschaft, unter den nämlichen Umstän- den; dem ausser der Ehe gebohrnen Kinde? Von dem, im Anslaudé von einem e patriirten Franzosen erzeugten Kinde. Vorschlag der Commission und der Section. Bewegunhsgriinde dieses Vorschlags. Antwörter“ auk die Beweg gungsgründe. Zweitel des Staatsraths. Wie sie gehoben worden. Eutscheict ung des Staatsraths. Fewegungsgriünde der Billigkeit und des Staatsinteresse, auk welelten diese Entscheidung beruhet. Wie der Text mit dem Geist des Artickels in Ueberciustim- stimmung gebracht worden. Bedingungen, unter welchen der Genuſs der biirgerlichen Rechte dem Kinde eines expatriirten Franzosen bew ilget wor- den. Art und Weise, diesen Bedingungen ein Genüge zu leisten⸗ Fragen über die Anwendung des Artickels. 2te Unterabtheilung. Wie man durch die Naturalisation Franzose werde. 37 Theil. Von den Fremden, in so fern sie in Hinsicht auf biirger- liche Rechte betrachtet(Art. 11, 12, 135, 1 16, 16.) 11te Abrhsilung Von den Fremden in Hinsicht auf die biürgerlichen Fähig- keiten und Unfdhigkeiten.(Art. 11, 12. und 13.) Inhaltsver zeichnifs. — — — 11e Unterabtheilung. Allgemeine Regel iber die Fähigkeiten und Unfähigkeiten der Fremden(Art. 11.). Sollte man das Decret der constituirenden Versammlung vom 6ten Angust 1790 beibehalten, welches die Abs des Heimfalls- und Abzugsrech s ohne Bedinga cität verordnet? Vorschlag der Commission. Vorschlag der Section und Piscussion im Staatsrath. Bericht des HI. Röderer iber die Frage. Antwort auk einige Antoritäten. 6 Umkang des 11ten Artickels. Ablassung des 12ten Artickels. der Recipro- 2te Unterabtheilung. Ausnahmen von der allgemeinen Regel über die Fähigkei⸗ en und Unfähigkeiten der Fremden.(Art. 12. und 5.). Nummer J. Ausnahme zu Gunsten der mit einem Franzosen verheira- cheten Ausländerin.(Art. 22.). * Nummer II. Ansnahme zu Gunsten des Ausländers, der die Erlanbnifs von der Regierung erhalten hat, seins Wohnung in Frankreich aufenschlagen.(Art. 23.). Lage ces Fremden, in Kinsicht auf die politischen Rechte, der sich in Frankreich niedergelassen hat, um daselbst die Ei 8 uschakt eines Franzosen zu erhalten. Verhslinils, in welchem er, in Hinsicht auf die bürgerli- chen Rechte mit der Nation stehet, die er verlaszen hat. Es ist gerecht, ihm die Ausſibung derselben in Frankreich unter gewissen Bedingungen zu verstatten. Bedingung der Zulassung von Seiten der Regierung, die an die Stélle der von der Séorion vorgeschlagenen Bedingung einer einſührigen Residenz gesetzt worden. Bedingung der fortdanernden Residenz. Der 15te Artickel erklärt den öten Artickel der Coustitu- diousakte vom Jahr 8. 2te Abtheilung. Von dey Fremden in Hinsicht auf die Verwaltung der Ju- atitz.(Art. 14, 15. und 16.). Ute Unterabtheilung. Von den Processen der Ausländer unter sich ——— Inhaltsverzeichnifs. 2te Unterabtheilung. Von den Proceßsen zwischen Franzosen und Ausländern. (Art. 14, 15. und 16.). Nummer I. Von dem Ausländer als Beklagten.(Art. 14.). Nummer II. Von dem Auslünder als Kläger.(Artickel 15. und 16.). Der Ausländer kann die Franzosen vor den kranzösischen Gerichten belangen.(Art. 15.). Er ist zur Cautionsleistung verpllichtet.(Art. 26.). 2tes Kapitel. Von der Beraubung der bürgerlichen Rechte. 1ter Abschnitt. Von der Beraubung der bürgerlichen Rechte durch den Verlust der Eigenschalt eines Pranzosen. 1/ Thetl. Wie man die Figenschaft eines Franzosen durch die Expa- triation verlichren könne, und welches Mittel man in diesem Talle habe, sie wieder zu erlangen.(Art. 17. und 16.). 1te Abtheilung. Von dem Verlust der Eigenschaft eines Franzosen durch die Expatriation.(Art. 17.). Ute Unterabtheilung. Der 17te Artickel verwirft die Abdication und lälst nur die Epatriation zu. gte Unterabtheilung. Aus welchen kactis der 17te Artickel die Expatriation fol- gere. te Ursache. MNaturalisation im Auslande. Soll die Naturalisation im Anuslande in allen Fällen ein Kenn- reichen der Expatriation seyn. Zweilelsgrund. Ents herdungsgrund. Wie die Nattralisation im Auslande den Verlust der Ei- genschalt eines Franzosen nach sich ziehe. lnhaltsverzeichnils. v ate Ursache. Annahme öffentlicher von einer fremden Regierung übertragener Aemter. 5re Ursache? Alſiliatiou an eine fremde Corporation die Geburtsvorzige verlangt. 4te Ursache. Niederlassung im Auslande ohne Neigung zur Riickkehr ins Vaterland zu behalten. S 2te Abtheilung. Wie das Individuum, welches die Eigenschaft eines Fran- zosen durch die Expatriation verlohren hat, dieselbe wieder erlangen könne.(Art. 13.). 2 7, Wie man die Eigenschaft eines TFranzosen durch die Ehe verlichre, und wie man sie nachher wieder erhalten könne. (Art. a9.). ute Abtheilung. Wie man die Pigenschaft eines Franzosen durch die Phe verliere. 2te Abtheilung. Wie das Individuum, das die Figenschaft eines Franzosen durch die Ehe verlohren hat„sie wieder erhalten könne. Welches Sind, in dem Fall der Artickel 10, 18. nnd 19. die Wirkungen der in Frankreich geschehenen Zulassung expatriii- ter Franzosen.(Art. 20.). Nummer F. Wirkungen der Rickkunft des expatriirten Franzosen in Hinsicht auf ihn selhst. Nummer II. Wirkungen der Riückkunft des expatriirten Franzosen in Hinsicht auf seine Kinder. 4 Theil. Die Annahme eines Dienstes im Auslande ohne Erlaubnils der Regierung zichet unwiederbringlich den Verlust der Eigen- schaft eines Fosen nach sich.(Art. 21.).§ 2te Section. Von der Beraubung der bürgerlichen Rech- te in Gefolg gerichtlicher Veruxtheilungen. V1 Inhaltsverzeichnifs. 1 Thetl. Von der Beibehaltung des biirgerlichen Todes und seinen charakteristischen Kennzeichen.(Art. 22.). Muste der birgerliche Tod in Krakt erhalten werden? Muste man den Ausdruck bürgerlicker Tod beibehalten? Charasteristische Kennzeichen des biirgerlichen Todes. Der Civilcodex ändert nichts an den Gesetzen wider die Emigranten. 27 Theil. Von den Fällen, wo man vom birgerlichen Tode getrollen wird.(Art. 25. und 24.). 1te Abtheilung. Von dem biirgerlichen Tode, als einer Folge einer Verur⸗ cheilung zum natürlichen Tode.(Art. 25.). 2te Abrheilung. Von den übrigen den bürgerlichen Tod nach sich zichenden Strafen.(Art. 24.. 3 Theil. Von den Wirkungen des bürgerlichen Todes.(Art. 25.). Nummer I. Ier die durch den 25ten Artickel gemachte Aukadhlung der Wirkungen des bürgerlichen Todes linitativ oder enunciativ? Nummer II1. Allgemeine Wirkung des biirgerlichen Todes. Nummer III. Besondre Wirkungen oder Folgen der allgemeinen Wir- kung des biirgerlichen' Todes. „ste Wirktung. PFrökfnung der Erbkolge des Verur- theilten. 3 5 zte Wirkung. Beraubung aller activen und passiven Successionsfdhigkeit 5re Wirkung. Beraubung der Fähigkeit zu geben und zu empfangen. 4te Wirkung. Beraubung der Fähigkeit, Vormund zu seyn und au den aadlungen der Vormündechalt Theil au nechmen. 5 5 6te Wirkung. Beraubung der Fähigkeit⸗ Zeuge bei einem Akrzu sehn, und ein Zeugniſs vor Gerichten abzülegen. Inhaltsverzeichnifs. vII 6te Wirkung. Beraubung der Fähigkeit, in eignem Na- men als Kläger oder Beklagter vor Gericht zn erscheinen. te Wirkung. Beraubung der Fähigkeit eine irgend eins bürgerliche Wirkung heꝛ vorbringende Ehe zu schliefsen. 8te Wirkung. Anflösung der Ehe des Verurtheilten in Hinsicht auf biirgerliche Wirkungen. 9te Wirkung. Eröffuung der dem Ueberlebenden zu- fallehden Vortheile. A4r Thet!, Wie man durch gerichtliche Vexrurtheilungen in den bür⸗- gerlichen Tod falle.(Art. 26, 27, 28, 29, 30, 31. und 5g.). 1te Abtheilung. Von dem Angeklagten. 2te Abtheilung. Von den Verurtheilungen durch ein contradictorisches Ur- theil.(Art. 26.). Nummer I. Von der Natur der contradictorischen Verurtheilungen und von ihren Wirkungen in Hinsicht auf den bürgerlichem Tod. Nummer II. Die contradictorischen Verurtheilungen haben ihre Wir⸗ kungen erst von dem Tage der wirklichen oder im Bildnils geschehenen Vollstreckung des Urtheils angerechnet. 3 te Abtheilung. den Contumacial-Verurtheilungen.(Art. 27, 28, 29, 50, 51 2). te Unterabtheilung. Von der Natur der Contumacial- Verurtheilungen und von ihren Wirkungen in Hinsicht auf den bürgerlichen Tòd.(Art. 2.). 2te Unterabtheilung. Von der Epoche, wo der durch Contumacial-Verurthei- lungen bewirkte birgerliche Tod anfängt.(Art. 23.). 8 8 8 Nummer I. Von den beiden Systemen des widerruflichen bürgerlichen Todes und der gesetzchen Interdiktion. Inhaltsverzeichnils. Nummer ITI. Entwicklung und Folgen des Systems des widerruflichen bürgerlichen Todes: Nummer III. Entwicklung und Folgen des Systems der gesetzlichen In- rerdiktion. Béwegungsgriünde des Systems des widerruflichen bürger- lichen Todes. Nummer V. Einwürfe und Antworten. Nummer VI. Bewegungsgriinde des Systems der gesetzlichen Interdiktion Nummer VII. Pinwirfe und Antworten. 3 te Unterabtheilung. Wie der Contumax dem biirgerlichen Tode enrgehen könne. Nummer IT. Von dem sich in den fünf Gnadenjahren stellenden Contu- max.(Art. 29.) Nummer II. Von dem sich erst nach den 5 Jahren stellenden Contumax. (Art. 30.. Nummer ITII. Von dem während der fünf Jahre sterbenden Contumax. (Art. 310N. Nummer TV. Von dem sich erst nach der Verjährung der Strafe stellen- den Contumax.(Art. 352.). Von den Gitern, die der Verurtheilte seit seinem biirger- lichen Tode erworben hat. Art. 33.). Ende des Inhaltsverzeichnisses des aten Titels und des ersten Theils. ——— Von den Personen. 18er Titel. Von dem Genufs und Verlust der bürgerlichen Rechte(1). Titel enthält zwei Capitel. Das erste von dem Genuſs der bürgerlichen Rechte, und das zwei- te von dem Verlust derselben. (1) Dieser Titel wurde dem Staatsrath am 6. Thermidor Jahr 9. von H. Boulay im Namen der Gesetzgebuugs-Section iberreicht. Es wurde in den Sitzungen des Staatsraths vom 6, 14, 16, 24 36. Thermidor, 4. Fructidor Jahr g. und 28. Brumaire Jahr 10 darüber berathschlagt, und am J. Messidor Jahr a0. wurde er dem Tribunat vertraulich mitgetheilt. Am 6. Brnmaire Jahr 11. machte H. Bigot Préameneu nach der zwischeu den Gliedern des Staatsraths und des Tribunats gehaltenen Conferenz im Staatsrath eien neuen Bericht dariber, er wurde am 20. des nämlichen Monats abermals im Staatsrath erörtert, und am 4. Frimaire schliefslich angenommen. Die H. Staatsräthe Treilhard, Regnaud und Petiet, wovon H. PTreilhard das Wort führte, iberreichten ihn am 6. Ventòse dem gesetzgebenden Corps und dieses theil- 8 te ihn am 7. von amtswegen dem Tribunat mit. Am 14. machte H. Gary im Namen der Gesetzgebungs- 1 Von dem Genuls und Verlu⸗t Kap itel J. Von dem Genuls der bürgerlichen Rechts. In diesem Kapitel bestimmt das Gesetz zuerst den eigenclichen Charabter der bürgerlichen Rechte. Es mulste nachher entscheiden wem die Ausü- bung dieser Rechte zustehe. In dieser Hinsicht war es nöthig die Personen in zwei Classen zu theilen, in Franzosen und Aus- länder. Die Artickel, welche dieses Kapitel ausmachen, können also auf 3 Hauptpuncte gebracht werden. Der Artickel 7. enthält die Deſinition der bür- gerlicen Bechte. Die Artickel 8, 9. und 10. betreffen die Franzo- sen in Hinsicht auf bürgerliche Rechte. Die Artickel 11, 12, 15, 14, 15. und 16. betreſſen die Ausländer in eben dieser Hinsicht. Ir Thei. Von den bürgerlichen Rechten im Allgemeinen- Artickel„. „Die Ausübung der bürgerlichen Rechte ist von „der Figenschaft eines Staatsbürgers unabhängig. „Diese letzte erwirbt und behält man nur in Gemäs- „heit der Constitutionsgesetzgebung. Section im Tribunat einen Bericht dariiber, und er wur- de am 16. vom PTribunat angenommen. Endlich wurde er am 17. zwischen den Bednern der Regierung und den H. Gary, Perreau und Challan Red- nern des Tribunats, wovon H. Gary das Wort fiihrto, vor dem gesetzgebenden Corps discutirer? am nämlichen Tage decretiret und am 17. promulgiret. der bürgerlichen Rechte. Nummer I. Unter welchen Rücksichten die bürgerlichen Rechte im ten Artickel definirt sind. Wenn man von bürgerlichen Rechten im Al- emeinen handelt, so kann man nichts weiter hun als sie he en und definiren. Es war nicht rathsam das erste zu versuchen, weil, wie man bei einer andern Gelegenheit bemerkt hat, eine genaue Herzählung, wobei man nichts aus- gelassen hätte, sehr schWer war(1). Der gegenwärtige Zustand der Gesetzgebung vermehrte noch die Schwierigkeit. Denn, um die Arbeit vollständig zu machen, hätte man Sogleich zur Erörterung von Fragen schreiten müssen, die man nur durch Grundsätze aullösen kann, deren Rich- tigkeit noch bestritten wird. Man kann z. B. nicht entscheiden, ob das bür⸗ gerliche Leben zur Verjährung erforderlich sey, ohne zuförderst zu entscheiden, ob die Verjährung im Na- urrecht oder im bürgerlichen Recht gegründet ist, und ohnerachtet sie zu diesem letzten zu gehören acheint, so ist man hierüber doch noch nicht durch- gängig eins(2). Ueberdem war eine Herzählung nicht nothwen- dig. Die bürgerlichen Fähigkeiten sind durch die verschiednen Verordnungen des Codex, welche sich auf eine jede von ihnen bezichen, bestimmt worden, und diejenigen, von welchen die positiven Gesetze () H. Portalis Protocoll vom 24. Thermidor Jahr 9 Theil Seite 85. (2) II. Tronchet Protocoll vem 2. Thermidor Jahr 9. Theil 8. 85. 6 Von dem Genuſs und Verlust nichts erwähnen, sind ein Gegenstand des Unter- richts und der Controvers. Was die Definition bürgerlicher Rechte anbe- trift, so gehört dieselbe gleichfalls zur Rechtswis- senschaft, folglich muſs sich das Gesetz nicht damit beschäftigen. Nichts destoweniger hatte der Gesetzgeber, ohne sich auf eine allgemeine Definition einzulassen, ei-⸗ nen IrT¶thum zu beseitigen, welcher die Natur und Beschaffenheit der bürgerlichen Rechte betraf. Die alte Gesetzgebung vermischte diese mit den politi- schen Rechten und liels die Ausübung der einen so- wohl als der andern von den nämlichen Bedingungen abhängen(1). Da sie jedoch von einer verschiedenen Beschaf- fenheit sind, so muſste man sie unterscheiden. Dieses ist der Gegenstand des Ften Artickels, welcher in diesem Betracht nothwendig war(2). Folgendes sind die Grundsätze, aus welchen der Unterschied hervorgehet. Nummer. II. Unterschied zwischen den biürgerlichen und politischen Rechten. Die politischen Rechte sind von der Constitu- tion bestimmt und angewiesen(3). Sie entspringen aus dem öffentlichen Recht und bestimmen die Rechte und Befugnisse der einzelnen Personen als Staatsbürger betrachtet. (1) H Tronchet Prorocoll vom 14. Thermidor S. 49. (2) H. Troncher Protocoll vom 14. Thermidor S. 39. (6) H. Boulay erste Entwickelung der Beweggrinde. Pro- toeoll vom 12. Frimaire Jahr„0. der bürgerlichen Bechte.. In unserer bürgerlichen Organisation bestehen diese Befugnisse, welche man Staatsbürgerrecht nen- net, in der Fähigkeit an den Wahlen Theil zu neh- men und zu öffentlichen Aemtern erwählt oder er- nannt zu werden. Sie kommen nicht allen Franzo- sen ohne Unterschied zu, sondern nur denjenigen, welche die Bedingungen des Geschlechts, des Alters, 5 5 5 7 der bürgerlichen Einschreibung und der Residenz in sich vereinigen, Pedingungen, welche durch die Artickel 2. und 6. der Constitutionsacte vom 22. Fri- maire Jahr 8 auferlegt worden sind. Mur diese Per- sonen heiſsen Staatsbürger. Die bürgerlichen Rechte entspringen aus dem Civilgesetz(1. Fs sind in der That nur die Befugnisse, welche Sich auf das Figenthum beziehen und die durch das Privatrecht den einzelnen Personen als blolsen Lan- deseingesessenen und unabhängig von ihren politi- schen Befugnissen beigelegt worden. Der Genuſs der politischen Rechte set?t den Ge- nufs der bürgerlichen Rechte voraus(2), weil er die Figenschaft eines Landeseingesessenen vorausset?t? aber der Genufs der bürgerlichen Rechte setzt nicht den Genuſs der politischen Rechte voraus(3), weil er von der Figenschaft eines Staatsbürgers unabhän- gig ist. Auk diese Art kann man nicht Staatsbürger in Frankreich seyn ohne Franzose zu seyn; aber man kann Franzose seyn ohne Staatsbürger in Frankreich zu seyn(4). Dieſs ist der Fall mit Frauenzimmern, mit Minderjährigen unter 21 Jahren, mit Franzosen, () Ebendaselbst. (2) Kbendaselbst. (5) Ebendaselbst. (₰) Ebendaselbst- 4 8 Von dem Genuls und Verlust welche im Dienstboten-Verhältniſs leben, mit de- nen, welchen von Gerichtswegen die Verwaltung ih⸗ rer Güter genommen ist, mit den Actiobürgern, die von der Ausübung der politischen Rechte suspendirt worden, und mit denen, welche zwar fahig sind Staatsbürger zu werden, aber nicht die dazu erfor- derlichen Bedingungen erfüllet haben. Alle diese Personen genieſsen die politischen Bechte nicht, verschiedene sogar, z. B. Frauenzimmer und Wahn- sinnige, könnten sie nicht einmal erhalten, und doch haben alle diese die bürgerlichen Rechte, denn sie sind erbschaftsfähig, sie vererben ihr Vermögen u. s. W. Lange vor der Discussion des Civilcodex und seit dem Jahr 3 hatte der Staatsrath diesen Unterschied zwischen Franzosen und französischen Staatsbürgern festgesetzt. Indem derselbe verschiedne Fragen un- tersuchte, die sich auf den politischen Zustand der Personen bezogen, hatte er eingesehen, daſs alle bür⸗ gerlichen Rechte, welche die Constitution garantirt und die französischen Gesetze bestimmen, von der Figenschaft eines Franzosen unzertrennlich sind und dals die mit der Figenschaft eines Staatsbürgers ver- bundenen Rechte, die dnrch die Constitution einge- führten politischen Rechte ausmachen. Die Verfasser des Projekts des Civilcodex und nach ihnen die Section hatten den Ften Artickel in der Form überreicht, worin er decretirt worden ist. Sie hatten ihn zum ten ihres Projekts gemacht und der Staatsrath hatte ihn in dieser Ordnung angenom- men(1), aber das Tribunat glaubte: da dieser Ar- (¹) Frojekt des Civilcoden Buch 1. Tit. 7* art. 4. S. 6. Proto- 8. coll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil. 16. vom 1 der bürgerlichen Rechte. 9 tickel zur Deßnition der Sache gehöre, so müsse er allem, was seine Arwendung betreffe, vorgehen(1). Schon der Appellationshof zu Metz hatte die nämli- che Bemerkung gemacht 2). Der Staatsrath pflichtete der Meinung des Tri- bunats bei(3). gter Theil. von den Franzesen in so fern sie in Hinsicht aut bürgerliche BRechte betrachtet werden. (Artickel 8, g. und 10.) Die Artickel dieses Theils beziehen sich aufzwei Gegenstände. Der Bte Artickel entscheidet, dals der Genufs bürgerlicher Rechte mit der Figenschaft eines Fran- zosen verknüpft sey. Die Artickel 9. und 10. bestim- men die Personen, denen die Eigenschaft eines Fran- zosen zukommt. ute Abtheilung. Die Ausübungder bürgerlichen Rechteist mitder Eigenschaft eines ranzosen verknüpft⸗ Zter Artickel. Jeder Franzoseso11 bürgerliche Rechte genielsen- Weder die Commission noch die Section hatten den Grundsatz angegeben, welchen der 3te Artickel Thermidor 8. 48. vom. TFructidor S. 226. vom 26. Bru maire Jahr 10. (¹) Handschriftliche Bemerkungen des Tribnnats- (2) Bemerkungen des Appellationshofes von Metz Seite 3 5) Protocolle vom 6. Brumaire Jahr 21. Theil 2. Seite 90 . m. malre See 10 Von dem Genuſs und Verlust festsetzt. Sie hatten nur vorgeschlagen zu entschei- den, dafs jede von einem Franzosen und in Frank- reich gebohrne Person Uie bürgerlichen Rechte ge- nieſsen, und dals bei dem im Auslande von einem Franzosen gebohrnen Kinde eben dasselbe statt finden solle, jedoch mit dem Unterschiede, dals, wenn der Vater Seinem Vateriande nicht entsagt hätte, das Kind jpso jure für einen Franzosen zu hälten sey, daſs es aber im entgegengesetzten Falle diese Figenschaft nur alsdann bekommen könne, wenn es erkläre, es wolle Franzose seyn und wenn es sich im Gebiet des Beichs niederlasse(1). Inzwischen setzten diese Anordnungen offenbär den Grundsatz voraus, daſs der Genuſs der bürgerli- chen Rechte den Franzosen zustehet. Denn es wür- de, zumal in dem Titel von dem Genuſs und dem Verlust der bürgerlichen Rechte, schr unnütz gewe- oen seyn zu bestimmen, welchen Personen die Figen- schaft eines Franzosen beyzulegen sey, wenn dieselbe ihnen nicht diesen Vortheil hätte gewähren sollen. Im Staatsrach bestritt man die vorgeschlagenen Artickel als unvollständig. Man bemerkte, daſs sie nur die von Franzosen in Frankreich oder im Aus- lande gebohrnen Kinder zum Gegenstand hätten, da man doch auch noch über das in Frankreich von ei- nem ausländischen Vater gebohrne Kind einen Aus- spruch zu thun habe(2). Es ist hier nicht der Platz von der Piscussion Rechenschaft abzulegen, wozu diese Bemerkung An- laſs gab. Ich begnüge mich daher zu sagen, dals die (¹) Projekt des Civilcodex Buch 2 Tit. 1 Ant 1 2 und 3 8S. 6. este Abfassung(art- 1. und 2.) Protokoll vom 6. Thermi lor Jahr 9. Theil 1. S. 16. (2) H. Tronchet ebendaselbst S. 17. der bürgerlichen Rechte. 11 Herzählung der Personen, welche die bürgerlichen Rechte genieſsen für unvollständig anerkannt vurde. Die Section, welcher man die Entscheidungdes Staats- raths zurückschickte, um eine neue Abfassung einzu. reichen(¹) sah ihre Arbeit noch einmal nach und gab ihrem Projekt eine regelmäſsigere und mehr me- chodische Form. In ihrer neuen Abfassung stellte sie vor der Herzählung der Personen, denen die Eigen- schaft eines Franzosen zustehet, den allgemeinen Grundsatz auf, der in dem Artickel, womit wir uns beschäſtigen, enthalten ist(2). Allein war es nothwendig diesen Grundsatz aus- zudrücken? Ex ist ja so einleuchtend, dals man sich darüber wundern könnte, dafs der Gesetzgeber es für nöchig erachtet hat ihn aufzustellen. Für wen gäbe es denn bürgerliche Rechte, wenn sie nicht den Fran- zoson beigelegt wären? Folglich scheint es daſs zu sa- gen: eine Person ist ein Franzose, oder zu sagen: sie genielst die bürgerlichen Rechte, zwei Arten des Ausdruckes sind, die man für ganz gleichlautend an- schen kann. Mit ein wenig Aufmerksamkeit entdeckt mamje- doch die Beweggründe, welche den Gesetzgeber be- stimmt haben den Artickel 8. zu dekxetiren. Er wurde durch eine natürliche Ideenfolge und rck Sorgfalt für eine durch die genaue Gesetzverfassung herbeigeführt. Es würde in der That sonderbar und unregel- mäſsig gewesen seyn mit der Herzählung der Perso- (¹) H. Tronchet Protocoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil 1. S. 20. [2) Zweite Abfassung(art. 1.) Protocsll vom 14. Thermidor 22 Von dem Genuls und Verlust nen, die man als Franzosen ansehen mußs, anzufan- gen; man würde nicht klar genug begriften haben, was der Zweck dieser Herzählung sey; wenn man hingegen in einem vorhergehenden Artickel das Vor- recht bestimmet, welches mit der Figenschaft eines Franzosen verknüpft ist, und ihm den Genuſs der bürgerlichen Rechte ertheilt, so macht man es ein- leuchtend, waxum die folgenden Arlickel entschei- den, wem die Figenschaft eines Franzosen zustehe. Aber der 8te Artickel beruhet auf einem andern Be- weggrunde. ₰ Der Fte Artickel hatte entschieden, dafs es zum Genuſs der bürgerlichen Rechte nicht nöthig sey, den — Genuſs der politischen Rechte oder mit andern Wor- ten die Figenschaft eines Staatsbürgers zu haben. ⸗ Wäre das Gesetz hicbei stehen geblieben, so würde es nur eine unnütze Verneinung ausgedrückt 6 haben, ohne etwas bejahendes festzusetzen, es würde gesagt haben, was es nicht will, ohne alles zu sagen, was es will. F4 Es war freilich natkrlich, aus dem 7ten Artickel zu schlielsen, dals die Eigenschaft eines Franzosen hinreichend sey, um die bürgerlichen Rechte zu ge- nielsen; allein eine so wichtige Regel durch einen ploſsen Schluls zu begründen, wäre bedenklich ge- wesen. Fs war daher rathsamer eine förmliche Ver- ordnung darüber zu machen. ete Abtheilung. Wie man die Eigenschaft eines Franzosen 8 erwerbe. (Ltickel g. und 100) —.. 3zg „Die Figenschaft eines Franzosen wird entwe⸗ der bürgerlichen Rechte. 15 der durch die Geburt oder durch die Maturalisation erworben.“ 1re Unterabtheilung. Wie man durch die Geburt ein Tranzose werde. (art. g. und 10.) Die Geburt kann nur wegen des einen von folgen- den beiden Umständen jemand zum Franzosen ma- chen: Entweder weil man auf französischem Grund und Boden oder weil man aus französischem Blute ge- bohren ist(1). Es lällt in die Augen, dals derjenige, welcher die mit dem Orte und dem Plute verknüpfte Begün- stigung genieſst, ein Franzose ist, das Gesetz brauch- 1e es daher nicht zu sagen(2), mithin hat man die Verordnung als unnütz weggellassen, welche anfangs „on der Commission und nachher von der Section zur Festsetzung dieses Grundsatzes vorgeschlagen war(5). Zweifel konnten nur bei folgenden zwei Fällen eintreten. 1.) Bei dem Fall, wo ein in Frankreich von frem- den Aeltern zur Welt kommendes Kind nux die Be- günstigung des Orts für sich Hat. o.) Bei dem Fall, wo ein im Auslande von franzö- sischen Aeltern gebohrnes Kind nur die Begünstigung des Bluts für sich hat. (1) H. Berlier Protocoll vom 14. Thermidor Jahr g. Theil 1. S. 41. und 42. (2) H. Boulay 18te Auseinandersetzung der Beweggrinde Pröiocoll vom 12. Frimaire Jahr 10. H. Gary Tribun Theil a. S. 88. Handschriftliche Bemerkungen des Tri- bunats. ) Projekt des Civilcodex Buch 1. Tit. 1. art. 1. S. 6. — Vpn dem Genuſs und Veriust Der ote Artickel bezichet sich auf den ersten und der 10te Artickel auf den zweiten Fall. Nummer J. Von dem in Frankreich von einem ausländischen Vater gebohrnen Kinde. Artickel 9. „Jede in Frankreich von einem Ausländer ge- bohrne Person kann binnen dem auf ihre Volljährig- keit folgenden Jahre auf die Figenschaft eines Fran- zosen Anspruch machen, wenn sie nur im Fall ihres Aufenthalts in Franbreich die Absicht zu erkenhen giebt ihre Wohnung daselbst aufzuschlagen, oder wenn sie im Fall ihres Aufenthalts im Auslande erklärt sich in Frankreich niederzulässen, und denn binnen ei- nem Jahre von der Erklärungsacte angerechnet sich wirklich daselbst niederlälst. Die dem Geburtsorte ertheilte Begünstigung jst gegründet 1.) auk den Reichsconstitutionen. Diese geben dem Sohn des Fremden, wenn er in Frankroich zur Welt kommt, die politischen Rechte, man kann ihm daher die bürgerlichen Rechte nicht versagen(1). 2.) auf dem Interesse der Bevölkerung, dem zu- lolge man das in Frankreich von einem ausländischen Vater gebohrne Kind unter gewissen Bedingungen je- derzeit als Franzosen betrachtete(2). (¹) H. Boulay Protocoll vom 6. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 17. H. Roederer S. 18. (2) H. Tronchet ebendaselbst S. 27. H. Eoederer ebenda- selbst S. 18. — der bürgerliahen Rechte. 15 Mufs es ipso jure und ohna Bedingung zum Ge⸗ uufs der bürgerlichen Rechte zugelassen werden? Aber es kam daxauf an zu wissen, ob dieses Kind 1pso jure Franzose werde, oder nur unter der Bedin- gung, dals es seinen Willen erkläre es zu werden⸗ und sich in Frankreich niederzulassen. Man war von allen Seiten darüber einverstan- den, dals die Frage in Hinsicht auf's gemeine Beste beleuchtet werden müsse(1). Aber welche Entschei- dungsart war dem gemeinen Besten am gemäſsesten? Ueber diesen Punct waren die Meinungen gecheilt. Gründe keine Bedingungen zu kodern. Auf der einen Seite verlangte man, dals, anstatt der in Frankreich von einem ausländischen Vater ge- bohrnen Person nur alsdann die bürgerlichen Rechte zu ertheilen, wenn sie dieselben genieſsen zu wol. len erklärt habe, man im Gegenctheil entscheiden mögte, dals sie dieselben nicht anders verlieren solle, als wenn sie ihnen förmlich entsagt hätte(g). Dieses System, sagte man, vermehrt die An- zahl der Franzosen. In den jetzigen Umständen zum Peispiel giebt es dem französischen Reiche die Söhne der Fremden, welche als Gefangene oder in Gefolg der Kriegsbegebenheiten dahin gekommen s nd, und sich in grolser Menge daselbst niedergelassen haben (G. (¹) Der erste Consul Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Th. 1. S. 18. H. Tronchet ebendaselbst. (2) Der erste Consul ebendaselbst S. 17. (5) Der erste Consul sbendaselbst S. 13. 2 161 Von dem Genuls und Verlust Diese neueh Franzosen sind, in was für einer Lage sie man sich auch denben mag, niemals unnütze Staatsburger. Besitzen s1e keite Guter, so haben sie doch wenigstens den französischen Geist und die fran- zösischen Gewohnheiten angenommel; sie habem die Vorliebe kür Fränkreich, die ein jeder natürlich für das Land hat, worin er gebohren worden; sie tragen endlich die öKentlichen Lasten mit. Besitzen sie hin- gegen Guter, so erwirbt Frankreich die Erbschaften, welche ihnen im Auslande zufallen, und diejenigen, welche ihnen in Frankreich zufallen, sind den fran- zöbischen Gesetzen untergeordnet(). Bei dem enigegengesetzten Systeme verliert man alle diese Vortheile. Wenn zum Beispiel die in Frankreich von einem auslãndischen Vater gebohrnen Persohen nicht als Leute betrachtet werden, die ipso jure Framosen sind, so kann man sie den öffentlichen Lasten nicht unterwerfen(2). Und doch würden alle diese Vor- cheile nur dem Wunsch aufgeopfert werden, eine Garantie zu erhalten, dals der Sohn des Ausländers wirklich die Absicht habe Franzose zu bleiben⸗ Aber eine Erklärung der Absicht würde eben keine starke Garantie leisten, weil derjenige, Wwel- cher sie von sich gegeben hätte, dochen chher Frank- reich verlassen könmte(3). Man findet eine weit dicherere in der gerechten Vermuthung dals die meisten von diesen Söhnen der Ausländer sich nicht ins Vaterland ihres Vaters begeben, sondern in Frank- (¹) Der erste Consul Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g, Pheil 1 8. 16. (e) Der erste Consnl ebendaselbst. 6) H. Regnier ebendaselbst S. 29. der bürgerlichen Rechte. 17 reich bleiben werden, denn Gewohnheit und die Reize des Landes werden sie zurückhalten(1). Beweggriünde um eine Erklärung der Absicht und die wirkliche Residenz zu fordern. Auf der andern Seite, um dieses System zu be⸗ streiten und das entgegengesetzte zu begründen, führte man die Stärke der Grundsätze an. Der Um⸗- stand in Frankreich gebohren zu seyn, sagte man, giebt nur die Fhigbeit den Genuls der bürgerlichen Rechte zu erwerben; aber dieser Genuls kann nur demjenigen zustehen, welcher erklärt, dals er ihn h ben wolle und v elec her wirklich in Frankreich wohnt(3). 80 lautete auch das alte Recht, nach welchem der Sohn eines Ausländers nicht anders für einen Franzosen gehalten wurde, als wenn er durch eine Erklärung den Willen es zu seyn ausdruckte G. Es ist nicht vortheilhaft, es ist umgekekrt ge⸗ fährlich von diesen Grundsätzen abzuweichen. Der Nutzen, den man darin zu finden glaubt, das in Frankreich von einem ausländischen Vater ge bohrne Kind unter die Franzosen aufzunehmen, ist nur insofern vorhanden, als Frankreich es wirblich an sich bringt; nun ist aber Frankreich nicht eher sicher es an sich zu bringen, als wenn es'wirklich Franzose seyn will. Weigert es sich daher diese Ab- sicht zu erklären, oder bleibt es seiner Erklärung (¹) H. Roecderer ebendaselbst. (2) H. Trouchet Protckoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil 1. S. 19. (3) Ebendaselbst S. 9. (4) Ebendaselbst. 18 Von dem Genuls und Vexlust durch die Verlassung Frankreichs nicht treu(1), 30 zst es augenscheinlich, dafs es die Wohlthat des Ge- setzes ausschlägt, und in diesem Fall würde die Nach- sicht, welche man bewiese, wenn man ihm die Fi⸗ genschaft einès Franzosen lieſse, dem Staate nach- theilig werden. Die Göter, welche es erwerben und die Frbschaften, welche es thun könnte, würden gänzlich dem Vaterlande seines Vaters zum Vortheil gereichen, wenn anders nicht ein Gesetz der Reci- procität statt fände. Pieses Interesse bezieht sich indeſs nur auf bewegliche Güter und auf Produkte des Kunstfleiſses. Denn die Erbschaften und Dispo- sitionen, welche unbewegliche Güter betreffen, rich- tern sich immer nach den Gesetzen des Orts, wo sie belegen sind(2). Entscheidung des Staatsrath. Eine Bemerkung endigte diese Discussion. Man machte nämlich den Staatsrath darauf aufmerksam, dafs es keine Unbequemlichkeiten zur Folge haben würde, jedes in Frankreich gebohrne Kind für einen Franzosen zu erklären, indem ja dieser Grundsatz nothwendigerweise durch die gesetzRchen Verord- nungen näher bestimmt werde, welche die Art und Weise, wie ein Franzose die Vorrechte seines Ur- sprungs behält oder verliert, festsetzen(5). Folglich wurde der Grundsatz angenommen und der Section zurückgeschickt(4). Die Section überreichte in der Sitzung vom 14. (¹) H. Tronchet Protocoll vom 6. Thermidor[Jahr 9. Theil 1. S. a8. und 19. (2) Ebendaselbst S. 19. (5) II. Portalis ebendaselbst S. 29 (4) Entscheidung ebendaselbst S. 19. und go. „ ² n 8——— der bürgerlichen Rechte. 19 Thermidor die folgende Abfassung, welche schon in der Sitzung vom 6. Thermidor vorgeschlagen worden: Jede in Frankreich gebohrne Person ist Fran?zose(4). Diese Abfassung wurde angenommen und mit dem Rest des Projekts dem Tribunat mitgetheilt(2). Bemerkungen des Tribunats. Das Tribunat hielt dafür, daſs die unbedingte verordnung Unbequemlichkeiten nach sich ziehen würde. Ein Kin u e ispiel, bemerkte es, wird in Frankreich von ausländischen Aeltern kurz nach zhrer Ankunft gebohren. Wenige Tage nachher keh- ren sie in ihr Vaterland zurück und nehmen ihr Kind mit. Sie haben es in Frankreich weder lassen kön- nen noch lassen wollen, es selbst wird vielleicht nie- mals in seinem Leben wieder daselbst erscheinen. Jetzt frägt es sich, aus welchem Rechtsgrunde kann ein sol- ches Kind Franzose seyn? Keine Bande fesseln es an Frankreich. Durch das Lehnssystem ist es nicht dar- an gebunden, weil dergleichen hier nicht mehr exi- stirt; eben so wenig durch die Intention, weil das kind keine haben kann, und noch weniger äurch die That, weil es nicht in Frankreich hleibt und sich des- gen Aeltern nur wenige Zeit daselbst aufgehalten ha- ben. Soll man daher dem bloſsen Zufall der Geburt ein solches Vorrecht einräumen, daſs diese Person der Vorcheile ihres Geburtsorts theilhaftig werden könne, ohne die Bürden mittragen zu müssen? Dieses würde (¹) Der erste Consul, Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g⸗ Theil 1. 8. 17. zweite Abfassung(art. 2.) Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. 8. 41. (2) Protokolle vom 16. Thermidor S. 53. vom 3. Fructidor S. 128. vom 28. Brumaire Jahr 10 20 Von dem Genufs und Verlust jedoch eine nstürliche Folge der Verordnung seyn(1) C). Das Tribunat un'ersuchte hiernächst, ob nicht dem Artichel genauere Bestimmungen gegeben wer- den köunten, um den daraus entstehenden Schwie- rig eiten auszuweichen. Und da es alle diejenigen Bestinmungen, welche vorgeschlagen wurden, un- zulässig fand, so trug es darauf an ihn ganz wegzu- lasser(2). Schliefsliche Verordnung, welche die Erklärung der Absicht und die Residenz kodert. Allein in der zwischen den Gliedern des Staats- raths und des Tribunats gehaltenen Conferene Wrab- redete man, daßs der Artickel demohngeachtet dem gesetzgebenden Corps(* mit den beiden im Staats- rath vorgeschlagehen Bedingungen, der Intentions- Erklärung und der Residenz überreicht werden solle. In welchem Zeitraum diese Bedingungenerfullet werden miüssen. Inzwischen darf Frankreich nicht ewig über den Entschluſs des in seinem Schooſte gebohrnen Frem- den in Ungewiſsheit bleſben(3). Dieser Beweggrund hat veranlaſst, dals man (¹) Handschriftliche Bemerkungen des Tribunats. ( Piese Be weggriinde sind nachher entwickelt worden von H. Treilhard in seiner Auseinändersetzung der Beweg- griinde(Siche Protokoll vom 12. Ventöse Jahr 12. Theil 2 8. 2.) und von H. Gary in seiner Rede an das gesetz- gebende Corps(Siehe Theil 1. 8. 65, 34,) Ich lasse den Text weg, um Wiederhohlung zu ermeiden. (2) Ebendaselbst. (“*) Siehe Seiten 247. und 248. (5) H. Gary Tribun Theil 2. 8. 3 ½. —— der bürgerlichen Bechte. 21 einen Zeitraum vorgeschrieben, worin die Bedingun gen, unter w— ſchen er Franzose werden kann, erfül⸗ ler werden müssen. Diese Frist konnte bei minder- ſährigen Personen nicht vor der Volljährigkeit zu lau- fen anfangen, weil sie keinen Willen haben und nicht Herren ihrer Handlungen sind, aber sie muſste na- türlich sogleich nach erlangter Voljährigkeit zu lau- feh beginnen(1). Der 9ꝛe Artickel bestimmt sie auf ein Jehr von dieser Epoche angerechnet. Nummer. II. Von dem im Auslande von einem französischen Vater gebohrnen Kinde. Artickel 10. „Jedes im Auslahde von einem Franzosen ge- pohrne Kind ist Franzose. „Jedes Kind, das im Auslande von einem Fran⸗ zosen gebohren worden, der die Figenschaft eines Franzosen verlohren haben sollte, kann diese Figen- schaft immer wieder erlangen, wenn es die im 9ten Artickel vorgeschriebenen Bedingungen erfüllet. Es war wichtig einen Unterschied zu machen zwischen dem Kinde, das von einem Franzosen ge⸗ bohren worden, der die Neigung in sein Vaterland zurückzukehren behalten hatte, und demjenigen⸗ das von einem Vater gebohren worden, der diese Nei- gung verlohren hatte. Der ꝛ0te Artickel zerfãällt des- halb in zwei Theile. () H. Tronchet Protocoll vom 6. Thermidor Jahn. Theil ꝛ 22 Von dem Genufs und Verlust Ist dasjenige Kind Franzose, welchesim Auslande von einem Franzosen gebohren worden, der die Neigung insein Vaterland zurückzukehren behalten hat? Man hat allezeit in Frankreich angenommen, dals ein Kind Franzose ist, welches im Auslande von einem Franzosen gebohren worden, der die Neigung in sein Vaterland zurückzukehren behalten hat. Die- ser Grundsatz ist selbst in den Zeiten anerkannt wor- den, wo man die alten Maximen am wenigsten ach- tete. Fin Decret der Tagesordmung vom 15. Vende- miaire Jahr 2. entschied, dals das Decret vom 6. Sep- tember 1795, welches wider die sich in Frankreich beündlichen Ausländer Maaſsregeln enthielt, nicht auk die Bürger anwendbar sey, welche von einem krantösischen Vater und Mutter im Auslande geboh- ren wären, falls sie nur Frankreich bewohnt und daselbst die Bürgerrechte genossen hätten. DPiese Lehre ist auf dem allgemeinen Grundsatz gegründet, daſs der Sohn den Stand seires Vaters hat, er ist folglich Franzose, sobald sein Vater Franzose ist, und es kommt wenig auf den Ort an, wo er ge- bohren worden, wenn nur sein Vater seine Figen- schaft nicht verlohren hat(1). Der Titel eines Fran- zosen ist ihm durch den Willen seiner Aeltern und den Wunsch seines Vaterlandes zugesichert(2). Stcherdiese Eigenschaft unter den nämlichen Um- etänden dem ausserhalb der Ehe gebohrnen Kindezu? Des Wort Franzose, welches man bei der Abfas- (1) H. Treilhard Entwickelung der Beweggrinde. Prorokoll vom 12. Vendemiaire Rahr 11. Theil 2. 5. 42. (2) H. Gary Tribun Theil 2. 8. 84. der bürgerlichen Rechte. 25 sung des 10ten Artickels gebraucht hat, ist allgemein und generisch, es bezeichnet daher sowohl den Vater als die Mutter, so dals ein im Auslande von einer nicht verheiratheten Französin gebohrnes Kind gleich- falls Franzose seyn wurde, indem die ausser der Ehe gebohrnen Kinder stets dem Stand ihrer Mutter fol- gen müssen 1). Allein bei dem von einem nicht verheirateten Franzosen erzeugten Kinde tritt eine Schwierigkeit ein, und diese bexuhet auf dem Be- weise der Vaterschaft(2). Man mufs in der That bedenken, dals die Un- tersuchung der Vaterschaft verboten ist(*), und daſs auf der andern Seite die Ancrkennung der natürlichen Kinder verstattet worden(*). Das Kind, wovon die Rede ist, könnte also nur in so fern von dem Vorrecht seines Ursprungs Nuz- zen ziehen, als es— seinem Vater anerkannt wer- den würde. Da aber die ausser 4er Ehe gebohrnen Kinder bei fremden Mationen nicht so sehr als in Frankreich begünstiget sind, so würde es dem Vater unmöglich fallen, im A uslande die Förmlichkeiten zu erfüllen, welche in Bücksicht der Anerkennung ei- nes Kindes in dem 334ten Artickel des Tatels von der Vaterschaft und der Kindschäft und in dem 62ten Artickel des Titels von den Acten des bürgerlichen Standes vorgeschrieben worden(5). Es bleiben ihm daher, um seinen Scohn zum Franzosen zu machen, (4) H. Tronchet Protocoll vcm 6. Thermidor Jahr g. Theil 1. 8. 16. und 20. (2) Der C. Cambaceres ebendaselbst S. 20. () Siche den Titel von der Vaterschatt und Kindschaft. Art- 50. [**) Siche ebendenselben Titel art. 33. (5) Der C. Cambaceres ebendaseibst S. 20. — 7 24 Von dem Genuls und Verlust keine andre Mittel übrig, als in Frankreich selbst die Förmlichkeiten zu erfüllen, welche er im Aus- lande nicht hat erfüllen können(1). Von dem im Auslande voneinem aunsgewanderten * Franzosei gebohrnen Kinde. Der zweite Theil des Artickels bestimmt das Schicksal des Kindes, das von einer Pe son gebhren worden, die durch den Verlust des Titels eines Fran- zosen des Genusses der bürgerlichen Bechte beraubt ist. ⸗Man hat nicht nöthig zu bemerken, dafs hier nur von dem Kinde die Bede ist, welches nach der Zeit gebohren worden, wo sein Vater aufgehhrt hat Franzose zu seyn(2); denn zufolge des ersten Theils des Artickels würde das Kind, welches vorhor geboh- ren worden, unstreitig Frankreich zugehören. Vorschlag der Cemntssion und der Secrion. „rTi 1 V Beweggrüände dieses Vorsclages. Die Commission und die Section hatten vorge- Schlagen?u verordnen, dafs dieses Kind immer die Pigenschaft eines Franzosen wieder erlangen könne, wenn ⸗s erkläre, dals es in Frankreich seine Woh- nung aufschlagen wolle 5. Diese Meinung war gegründet 1.) darauf, dals qie Frage schon von der constitui- renden Nationalversammlung bei Gelegenheit/der aus- (¹) H. Tronchet Protoroll vom 6. Thermidor Jahr 9. Theil 20 (2) H. Reguaud ebendaselbst S. 21. (5) Projekt des Civilcodex Buch. Tit. 1. Art. 3. S. 6. Erste Abkassung(Art. 2.) protokoll vom 6. Thermidor Jahrg. Theil 1. S. 16 en ge⸗ U⸗ Us⸗ Von dem Genufs und Verlust 25 gewanderten Hugonotten entschieden zu seyn schien Das Decret vom 9. December 1790 Artickel 22. verordnet: Alle Personen, die im Auslande geboh- ren sind, und die, in welchem Grade es auch seyn mag, von einem wegen der Religion ausgewanderten Franzoseh oder Französin herstammen, werden kür gebohrne Franzosen erklärt, und sollen die mit di⸗- ser Eigenschaft verknüpften BRechte gentefeen, Wenn sie nach Frankreich zurück kommen, daselbst ihre Wohnung auſschlagen und den Bürgereid leisten. Pie Familiensöhne können ohne die Finwilligung ih- res Voters, Mutter, Groſsvaters oder Grolsmutter nicht anders dieses Recht ausüben, als wenn sie volll- fährig sind oder den Genufs ihrer Rechté haben. — 2.) Man machte die Begünstigung des Ursprun gs geltend, welche jede andre Betrachtung überwiegen muls(2). Dieser Grundsatz, sagte man, ist von ganz Europa angenommen(3. Er wird häuſiger in Anwendung kommen als man vermuthet. Ex ist üiber- dem an und für sich nicht ungerecht, weil man den Sohn nicht für eine Entsagung bestrafen darf, woran 6 je N g5— 2 lig ist(4); die Auswanderung sel er ganz unschul ost 8 1 f V 1——— 6—*— ist an und für sich kein Verbréchen, sie ist weiter nichts als das Resultat eines natürlichen Vorrechts, das man Niemand streſtig machen kann. Man ver- läſst Sein Vaterland oft aus unschuldigen Beweggrün- 6 den, am häufigsten entschlieſst man sich dazu, um seine V ermögensumstände zu verbessern; es hat anch () H. Boulay FProtokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil 2* S. 20. 2) H. Tronchet ebendaselbst 8, 21. (5) Ebendaselbst. (4) H. Boulay Protokoll vom 14. PThermidor Jahr g. 8. 32. — 26 Von dem Genuls und Verlust daher die Fntsagung niemals die Begünstigung des Ur⸗prungs ausgelöscht. Die Kinder der auf ihren Ursprung Verzicht leistenden Person haben immer das Recht gehabt die Eigenschaft eines Franzosen wie- der anzunchmen; man verstattete ihnen sogar, mit den Kindern, welche die Verzicht leistende Person in Frankreich gelassen hatte die Erbschaften zu thei- len, so ihnen angefallen waren; sie verdankten dieses Becht der Begünstigung ihres Ursprungs, und sie genossen es unabhängig von den Verträgen, die mit dler Nation gemacht waren, worunter sie sich auf- hielten; indeſs erlaubte man ihnen die Ausübung des- selben nur alsdann, wenn sie sich anheischig mach- ten in Frankreich zu wohnen und wirklich dieser Be- dingung ein Genüge leisteten(1). 3.) Man berief sich endlich auf das Interesse der Bevölkerung(2; man bemerkte in dieser Hinsicht, dals wenn Frankreich diejenige Stuffe des Wohlstan- des erreicht hätte, welche es zu erreichen hoffen dürfe, viele Ausländer an seinem Glick Theil zu nehmen wünschen würden; dals dieser Wunsch besonders von denjenigen Personen gehegt werden würde, die doraus ursprünglich wären, dals das In- teresse der Bevölkerung alsdann denen eine günstige Aufnahme verschaffen würde, welche Frankreich niemals angehört hätten, und dals man folglich um so mehr die Rückkehr der Kinder von ausgewander- ten Franzosen erleichtern müsse(5). (¹) H. Trancher Protokoll vom 14. Tkermidor Jahr 9. Theil 1. 8. 42. und 3. (2) H. Defermon Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. S. 20. (3) H. Roederer ebendaselbst 8. 21. de — der bürgerlichen Rechte. 27 Antwort auf diese Beweggründe. Man antwortete auf den ersten dieser Gründe, der aus dem Decret vom 9. December 1790 genom- men war, dals die Hugonotten der Figenschaft eines Franzosen nicht entsagt hätten, sondern zur Aus⸗ wanderung gezwungen worden wären, daſs sich folg- lich diejenigen Franzosen in einem ganz andern Fall befänden, welche freiwillig ein neues Vaterland ge- wählt hätten(1). Was daher, sagte man, die constituirende Ma- tionalversammlung zum Besten der flüchtigen Hugo- notten gethan hat, kann hier nicht zum Beispiel die- nen(2) Man erwiederte auf den zweiten Grund, der aus der Begünstigung des Ursprungs genommen war dals das Kind, welches im Auslande von einem Fran- zosen gebohren worden, der seinem Vaterlande ent- sagt habe, weder die Begünstigung des Geburtsorts noch die Begünstigung des Bluts für sich hätte(). Denn der Vater war nicht mehr Franzose, da der Sohn zur Welt kam(4); der Wille des Vaters hat den Stand des Sohns bestimmt(5); da er selbst ein Fremder geworden ist, so hat er diese Eigenschaft dem seit seiner Auswanderung gebohrnen Kinde mit- gecheilt(G). Man setzte dem dritten Grunde, der aus politi- echen Betrachtungen genommen war, andre Betrach⸗ () H. Regnaud Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil a. S. 20. (2) H. Berlier Protekoll vom 14. Thermiidor Jahr g. 8. 42 (5) Ebendaselbst. (4) H. Duchatel Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. 8. 20. (6) H. Regnaud ebendaselbst. (6) Ebendaselbat S. 21. 28 Von dem Genuſs und Verlust tungen entgegen, welche ebenfalls die Staatsklugheit an die Hand gab. Man äusserte die Furcht, dafs die vorgeschla- gene Verordnung den Kindern der Emigranten die Thore öffnen würde. Wenri man' sich gleich, sagte man, bei Abfas- sung von Gesetzen, die fur alle Zeiten bestimmt sind, in eine weite Enifernung von den Umständen; worin mansich befindet, stellen mufs(1) 80 ist es demohn- geachtet rachsam diese Umstände nicht garz aus den Augen zu selzen; sie nöchigen uns zuweilen den all- gemeinen Grundsatz aus Beweggründen des Staats- interesse zu modifciren(2); es ist besonders richtig bürgerliche Gesetze niemals politischen Betrachtun- gen entgegen zu stellen(5). Ueberhaupt sollte die Mögiichkeit einer Vater- lands-Entsagung von Seiten eines Franzosen nie von den Gesetzen vermuthet werden. Der Entsagende und seine Nachkommenschaft erscheinen wahrlich in keinem sehr günstigen Lichte. Uebrigens, wenn sei- ne Kiuder des Gluckes, welches Frankreich genieſst, theilhaftig werden wolleh, so mögen sie die Bedin- gungen erfüllen, unterwelchen die Constitution diese Begünstigung den Fremden bewilliget(4), alein in den gegenwärtigen Umständen würden wenig an- dre als Emigrantenkinder das Vorrecht, wieder zum Genuſs der bürgerlichen Rechte zu gelangen, benuz- (¹) H. Tronchet Protokoll vom 6. Thermidor. Jahr g. Theil 3 (2) H. Berlier Protokoll vom 14. Thermi lor S. 42. (5) Der C. Cambaceres ebendaselbst 8. 2. (4) Ebendasolbst. der bürgerlichen Rechte. 29 zen(1); wie könntée man sie aber zurücktreiben, wenn sie sich einfinden und sich auf den jetzt vorgeschla- genen Artickel berufen sollten(2)? würde es indels nicht höchst unbedachtsam seyn, wenn man den Söh- nen derjenigen, die rankreich nur aus Haſs gegen die Constitution verlassen und bei feindlichen Mäch- ten Aemter angenommen haben, verstatten wollte, den Character eines Franzosen wieder anzunehmen und in Frankreich Erbschaften abzuhohlen(5)? viel- leicht wäre es rathsamer die Kinder eines ausgewan- derten Vaters nur unter den für Ausländer kestge- setzten Bedingungen zur Ehre Franzosen?u werden, zuzulassen, auf diese Art würden sie Keinen lãstige und schweren Bedingungen unterworfen werden, und die Pegierung erhielte indels die Mittel, dieje- nigen unter ihnen zurückzuweisen, deren Gegenwart ihr gefährlich schiene(4), vielleicht wäre es sogar, um alle Meinungen zu vereinigen, hinreichend zu sagen: daſs der Sohn des Franzosen, der seinem Va- terlande entsagt hat, von der Regierung zur Erklä- rung zugelasser werden könne, daßs er sich in Frank- reich niederlassen wolle(5), kurz ihn nicht anders aufzunchmen als insofern die Regierung es dienlich inden sollte ihm gewissermafsen ein Maturalitätspa- tent zu ertheilen. Alles was man von der Begünsti- gung des Ursprungs gesagt hat, ist weit mehr aus der Gesbhichte als aus den Grundsätzen geschöpft worden; allein das Staatsinteresse erfordert, daſs (¹) H. Berlier Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Fheil 1. S. 42. (2) Der C. Cambaceres ebendaselbst. ) H. Regnaud Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil. S. 20. (4) H. Berlièr ebendaselbst§. 42. 30 Von dem Genuſs und Verlust man der Regierung die Befugniſs lasse, die Personen, wovon hier die Rede ist, zuzulassen oder zurückzu- weisen(1). Zweikel des Staatsraths. MNur diese letzten Betrachtungen machten Ein- druck auf den Staatsrath. Die Begünstigung des Ursprungs und das Interesse der Bevölkerung bewo- gen ihn nichts an dem vorhandenen Recht?u verän- dern, aber er besorgte, dals die Kinder der Emigran- ten davon Nutzen ziehen mögten. Wie sie aus dem Wege gerkumet worden. Diese Pesorgniſs wurde bald gehoben. Man bemerkte zuförderst, dals der Oivilcodex nichts mit den wider die Emigranten erlassenen auf blolse Zeit- umstände gegründeten Verordnungen gemein habe und dals man folglich in diesen Gesetzen und nicht in dem Civilcodex die Entscheidung der Fragen su- chen müsse, welche sich auf ihre Kinder bezögen(2). Man fügte demnächst hinzu, dafs, um sich zu bestimmen, es vor allen Dingen zweckmälsig sey die Frage zu entscheiden, ob das von einem Emigranten seit seiner Auswanderung gebohrne Kind für den Sohn eines Franzosen, der seinem Vaterlande ent- sagt hat, oder für den Sohn einer bürgerlich verstor- benen Person angesehen werden müsse; denn in die- sem letzten Falle würde die Verordnung nicht auk die Kinder der Emigranten passen(5). In der That (¹) Berlier Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. Theil. 8S. 43. (2) H. Tronchet ebendaselbst S.. (5) Der erste Consul Protokoll vom 4. Thermidor Jahr g⸗ Theil 1. 5. 44. der bürgerlichen Rechte. 31 entscheidet der 25 te Artickel, daſs eine bürgerlich verstorbene Person unfähig ist, eine Ehe zu vollzie- hen, welche irgend eine bürgerliche Wirkung her- vorbringe, und dafs die Ehe, welche sie vorher voll- zo8en hatte, in Rucksicht aller ihrer bürgerlichen Rechte aulgelöſst ist(). Auklösung der Frage durch den Staatsrath. Es kam daher nunmehr bei der Erörterung auf die Frage an, ob die Emigranten für burgerlich vex- Storbene Personen zu halten sind. Diese Frage konnte nicht lange unentschieden bleiben. Denn das Gesetz vom 3. October 1592 vex- bannet dicjenigen Emigranten auf ewig, welche nicht n den darin festgesetzten Zeitfristen zurück gekom- men seyn würden(1) und eine ewige Verbannung zichet unstreitig den bürgerlichen Tod nach sich. Ausserdem entscheidet der iste Artickeldes Gesetzes vom 26. März 1795 in klaren Ausdrücken, dals sie bürgerlich verstorben sind(2). Der Staatsrath er- kannte zuförderst diesen Grundsatz an 137 Nun war die Verordnung keinen weitern Schwie- rigkeiten unterworfen(4). Denn da der Emigrant bürgerlich verstorben ist, so kann das Gesetz nur die- jenigen für seine Kinder anerkennen, die zur Zeit seiner Auswanderung voxhanden waxen(S), mithin ( Sieche 8. 573. und 392. () Der C. Cambaceres ebendaselbst 8. 44. (2) Ebendaselbst. (5) Eutscheidung ebendaselbst S. 45. (4) Der erste Consul ebendaselbst. (5) Der erste Consul. Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Theil 2. 8. 45. 5 —— 32 Von dem Genufs und Verlust genieſsen diejenigen, welche nachher gebohren sind, nicht einmal die den Ausländern bewilligten Rechte der Erbfähigkeit, weil sie nicht die Frucht einer rechtmäſsigen Ehe sind und nicht von einem Vater anerkannt werden können, der selbst nicht mehr in den Augen der Gesetze existirt(1). Nach der Pra- Ris hat man zwar oft die von einem Emigranten seit seiner Auswanderung vollzogene Ehe für gültig an- gesechen, und die daraus gebohrnen Kinder als recht- mäſsig betrachtet(2), allein dieser Gebrauch kam daher, weil man noch keine Mittel hatte, die wah- ren Emigranten von denjenigen zu unterscheiden, die unrechtmäſsiger Weise auf die Emigrantenlisten waren geschrieben worden. Da die Finschreibung auf die gegenwärtige Liste nicht definitiv war, in- dem sie durch eine Redintion ausgelöscht werden mogte, so konnte man diejenigen, welche bloſs ein- geschrieben waren, nicht verhindern, sich zu verhei- rathen; und dieses muſste so lange der Fall seyn, als man nicht die wahren und falschen Emigranten da- durch unterschieden hatte, daſs man nur die ersten auf der Liste liels(5). Da seitdem die Auslöschun- gen und die Amnestie die Liste kleiner gemacht ha- ben, so ist die Anwendung des Grundsatzes möglich und selbst leicht geworden. Beweggrinde der Billigkeit und des Staatain- teresse, worauf dieser Beschlufs beruhet. Uebrigens ist die von der Section vorgeschlagene (1) Protokoll vom 1. Thermidor Jahr 9. 8. 45. Siche di⸗ von H. Röderer vorgetragene Frage und die darauk fol- gende Antwort. (2) H. Regnaud Protokoll vom 14. Thermidor Jakr g. Theil 1. S. 5. (3) Der erste Consul ebendaselbst. der bürgerlichen Rechte. 33 Verordnung g, nachdem die Abfassung derselben von der Zweideutigkeit gereinigt worden wor, die zu ihrer Anwendung auf die Kinder der Emigranten hätte Anlals geben können, durchaus nothwendig. Die grolse und betriebsame französische Nation hat sich allenthalben ausgebreitet, und wird sich in der Folge noch mehr ausbreiten. Aber die Franzosen; die nicht Fmigranten sind, leben nur im Auslande, um ihre Glücksumstäude zu verbessern; die Hand⸗- lungen, wodurch sie sich mjt einer andern Regierung in Verbindung zu setzen scheinen, haben keinen an- dern Zweck als sich eine zu ihren Projekten nothwen- dige Protektion zu verschaffen. Ihre Ahbsicht ist nach Frankreich zurück Zun gehen, Soba)d 81e ihr Glück gemacht haben. Wie kann man sie daher zurück- weisen? Es würde ungerecht seyn, sie mit den Emi- granten zu vermischen, welche die Waffen gegen ihr Väterland getragen haben(r). Noch mehr, wenn eines Tages ein von dem Fein- de erobertes Land demselben durch einen PTraktat abgetreten werden sollte, so würde man zu denjeni⸗ gen Einwohnern dieses Landes, die sich nachher in Frankreich niederlassen wollten, nicht mit Billigkeit sagen können, dals sie die Eigenchaft von Franzo- sen nicht mehr besäſsen, weil sie ihr Voterland nicht 5 zur Zeit der Abtretung verlassen, oder sogar dem neuen Bcherscher den Huldigungseid geleistet hät- ten. Die Nothwendigkeit ihr Vermögen zu erhalten, es zu sammlen und nach Frankreich zu bringen, hat sie gezwungen ihre Auswanderung aufzuschieben(g). (¹) Der erste Consul Protokoll vom 14. Thermidor Jahrg. Theil 1. 8. 35. (2) Der erste Consul Protokoli vom 146 Thermidor Jahr 9 Theil 1. 8. 46 3. Von dem Genuls und Verlust Fndlich wenn man den Ausländer in Frankreich aufnimt, wie kann man denn denjenigen zurückwei- sen, der zwar in einem fremden Lande gebohren wor⸗ den, der aher von einem Vater herstammt, welcher die Figenschaft eines Franzosen verlohren hat? Kann man ihn mit mehr Härte behandlen, als den auf fran- zösischem Grund und Boden gebohrnen Ausländer? Nein, gew ils nicht, denn französisches Blut Hieſst noch in seinen Adern; die Unbeständigkeit oder die schlechte Auftührung seines Vaters hat keinesweges die Quelle desselben vertrochnet; die Erinnerung einer ganzen Famlie ist nicht durch das augenblick- liche Versehen eines Vaters ausgelöscht worden; dem Sohn muls daher verstattet werden, dieses Verschen wieder gut zu machen, und vielleicht hat die bittere Beue des Vaters dem Sphn den Werth der verlohrnen Eigenschaft nur noch fühlbarer gemacht, und diese Figenschaft wird ihm desto schätzbarer seyn, da er schon im voraus weils, mit wie vicler BReue der Ver- lust derselben verknüpft ist(1). Auk welche Art man den Text mit dem Geist des Artickels in Uebereinstimm ung gebracht hat. AMein die Verordnung konnte nicht in der Form, worin sie vorgeschlagen war, angenommen werden. Die Abfassung begrift auf eine unbestimmte Art die Kinder derjenigen Franzosen in sich, welche ihrem Vaterlande entsagt hätten, und in dieser grolsen All- gemeinheit hätte sie über die Gränzen, welche man dem Artickel geben wollte, einige Zweifel übrig las- sen können. Menn die Emigranten gehören zu de- (1) H. Treilhard Entwickelung der Beweggrinde. ProtoboM Ver TOm 12. ntose Jahr 11. Theil 2. Seit« 2. und%½5. der bürgerlichen Bethte. 83 nen, welche zur Zeit der Erscheinung des Civilcodex ihrem Vaterlande entsagt hatten. Die von der Sec- tion vorgeschlagene Abf'ssung wurde daher verwor- fen(1), und man trug darauf an, sie durch folgende zu ersetzen: Jedes Kind, das im Auslande von einem Franzosen erzeugt worden, der seinem Vaterlande entsagt hat, kann immer die Eigenschaft eines Frän- zosen wieder erhalten, wenn es erklärt, daſs es seine Vohnug in Frankreich aufschlagen wolle(2). Diese Abfassung erstreckte, wie man sichet, die Wirkung der V rordnung nur auf die Zukunft und liefs das Vergangene unter der Herrschaft der Grundsätze, die es bis dahin regiert hatten(3). Sie enthielt das Gute, dem Characteristischen eines Gesetzes angemessener zu seyn„Welches sich bekanntlich nur mit der Zukunft bgehen soll(*). Die Kinder der Emigranten konnten sich nicht darauf berufen, weil von dem Vergangenen keine Rede darin war, und die sie betreffenden Gesetze nicht abgeschaft wurden. Die nicht emigrirten Franzoeen, welche damals im Auslande waxen, konnten sich nicht darüber be⸗ schweren; ihr Schicksal war durch die alten Grund- satze bestimmt, der Civilcodex, welcher auf das Ver- gangene keinen Einfluls hat, hätte ihren Zustand nicht verändern können(4). Man machte indels den Finwurf, dafs der Ar⸗ (¹) Entscheidung. Protokoll vam 14. Thermidor Jahr 9 PTheil a. 8S. 6. (2) Der C. Cambaceres ebendaselbst. (3) Ebendaselbst. (*) Siehe(art. 2.) Preliminärtitel S. 186. (4) Der C. Cambaceres. Protokoll vom 1 ½. Thermidor Jahr 9. Theil 1. 8. 6. — —— 55 36 Von dem Genufſs und Verlust tickel vielleicht unvollständig wäre, wenn er nicht über das Vergangene etwas verordnete(1). Allein man antwortete daſs der Artickel nur das existiren- de Recht bestimme, mithin die Grundsätze für die Vergangenheit bestätige(2). Piese Auflösung hob die Schwierigkeit und die neue Abfassung wurde an- genommen(5). Bedingungen, unter welchen der Genufs der bür- 8„ gerlichen Rechte dem Kinde eines ausgewan- derten Franzosen eingeräumtist. Sie ist von derjenigen, welche dekrerirt worden, nur darin verschieden, dals diese in Betref der Be- dingungen der Zulassung auf den gten Artickel ver- weiset, und folglich der Erblärung, in Frankreich wohnen zu wollen, noch die Verbindlichkeit hinzu- fügt; seine Wohnung daselbst binnen einem Jahre wirßlich aufzuschlagen. Pas von einem ausgewan- derten Franzosen erzeugte Kind findet sich also in dieser Hinsicht dem in Frankreich von einem Aus- länder erzeugten Kinde gleich gestellt. In andrer Bücksicht ist es je loch gönstiger behandelt, denn dieses hat nur ein Jahr, von seiner Volljährigkeit an- gerechnet, um seinen Willen kund zu thun, da hin- gegen das andre es immer und in allen Fpochen sei- nes Lebens thun kann(4). Form, in welcher diesen Bedingungen ein Genüge geleistet wird. Der Ort und die Form der Erklärung blieben (1) Per erste Consul ebendaselbst 8. 3. (2) H. Boulay und Portalis ebendaselbst. (5) Entscheidung ebendaselbst. (4) IH. Gary Tribun Thei! 1. 5. 85. der bürgerlichen Rechte. 3 noch zu bestimmen übrig. Die Section hatte anfangs vorgeschlagen, durch das Gesetz selbst zu verordnen, daſs diese Erklärung in das Begister der Gemeinde, in welcher sich der Sohn des ausgewanderten Fran- zosen niederlälst, eingetragen werden solle(1). Uebrigens hatte die Section, indem sie diesen Vorschlag überreichte, nicht sowohldie Absicht, die Form zu bestimmen, in welcher diese Erklärung ab⸗ zugeben sey, äls den Grundsat?z auszudrücken, daſs sie in Frankreich geschehen müsse(2). Die von der Section vorgeschlagene Abfassubg wurde verworfen, weil der dadurch bestimmte Punct bloſs reglementa- risch ist und es überdem wichtig war, nichts im vor⸗- aus zu entscheiden, weil es vielleicht rathsamer seyn mögte, in den Unterprefecturen oder anderswo zur Annahme solcher Arten von Erklärungen Register zu eröfnen(3). Um indels den Absichten der Section zu entsprechen, und den Vorschlag soviel als mög- lich mit den gemachten Bemerkungen in Ueberein- stimmung zu bringen, nahm man einsweilen die fol- gende Abfassung an: diese Erklärung soll in Frank- reich in derjenigen Form geschehen, welche vorge- schrieben werden wird(4). Allein man bedachte nachher, da man doch eine besondre Verordnung über diesen Gegenstand zu ma- (1) Erste Abkassung(art. 2.) Prorokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. Theil 1. S. 16. Zweite Abfassung(art. 3.) Proto- koll vom 14. Thermidor 8. 41. Dritte Abfassung(art. 3.) Protokoll vom 16. Thermidor S. 53. 1a) H. Berlier Protokoll vom 16. Thermidor Jahr g. 8S. 58. (5) H. Defermon ebendaselbst. (4) H. Tronchet Protokoll vom 16. Thermidor Jahr g. Theil 1. S. 58. Fiinfte Abfassung(art. 3.) Protokoll vom Fruc- tider Jahr 9. 8. 126. 33 Von dem Genufs und Verlust chen habe, so sey es natürlich, alle weitern Frläute- rungen bis dahin zu verschieben, deshalb wurde das- jenige, was in dem Gesetz über den Ort und die Form der Erklärung gesagt worden, weggelassen(1). Fragen iber die Anwendung des Artickels. Es bleibt uns noch übrig, von zwei Fragen zu re- den, die sich auf die Wirkungen und die Anwen- dung des Artickels bezichen. Die erste war, ob das Kind, wovon die Bede ist, ipso jure wieder Fran- z0se werde(g)? Man hielt dafür, dals hierüber gar keine Schwierigkeit statt hnden könne, weil die Fä- higkeit ipso jure wieder Franzose zu Werden, sogar dem Vater, welcher entsagt hat, zugestanden ist(3). Die zweite Frage betraf die Epoche, wo dem Kinde die BRechtswohlthat des Gesetzes zu lartfen an- kange. Man fragte, ob es die bürgerlichen Rechte erst von dem Tage an wieder erhalte, wo es die Er- klärung abgegeben habe, sich in Frankreich nieder- lassen zu wollen, oder ob es so angesehen werden müsse, als wenn es dieselben nie verlohren hätte(. Man antwortete hierauf, dafs es die vor seiner Erklärung eröfneten Erbsbhaften erwerbe, wenn an- ders keine Verjährung entgegenstehe. Das Schichsal (1) Sechste Abfassung(art. 3.) Protokoll vom 28. Brumsaire Jahr 10. Abfassung nach der Conferenz mit dem Tribu- nat(art..) Protokoll vom 6. Brumaire Jahr 11. Theil 2. S. 92. Delinitiv-Abfassung Protokoll vom Frimaire Jahr 11. 8. 185. (2) H. Defermon Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Theil (3) H. Röderer eben!“ elbst. (4) Der erste Consul Protokoll vom 1½. Thermidor Jahr 9. der bürgerlichen Rechte. 39 des ursprünglichen Franzosen ist in diesem Puncte von dem Loos des Ausländers, welcher die Natura- lisirung erhält, verschieden(1). Man bemerkte indeſs auf der andern Seite, dals es vielen Schwierigkeiten unterworfen sey, auf ge- theilte Erbschaften wieder zurück zu kommen, indem die Familien schon darüber getroffen und sich in der entgegengesetzten Voraussetzung durch Heirathen mit einander en haben(2). Allein diese Frage ist verwickelt und erfordert einige Distinktionen. Ich werde sie aufstellen, wenn ich an den goten Artickel komme, der die Frage ent- scheidet und wohin deshalb die weitere Erörterung ru verweisen ist(*). ete Unterabtheilung. Auf welche Art man durch die Naturalitirune — Franzose werde. Das politische Gesetz hat bestimmet, wie man durch Naturalisirung Franzose wird(5). Seine desfalsigen Bestimmungen sind in den Reichsconstitutionen enthalten, nämlich in der CGon- stitutionsurkunde vom 22. Frimaire Jahr 8. und im Senatusconsult vom 26. Vendemiaire Jahr 11. () H. Tronchet ebendaselbst. (2) H. Regnier ebendæelbst S. 46. und ₰7. (*) Siche Seite 56o. (5) H. Boulay erste Entwickelung der Beweggründe. Prot⸗ Loll vom 12. Frimaire Jahr 20. H. Treilhard Auscinan. dersetzung der Beweggriinde. Protokoll vom 12. Ven- teße Jahr 11. Theil 2. S. 445. ¹ 5 — — 6 4b Von dem Genufs und Verlust Der 3te Artickel der Constitutionsurkunde vom Jahr 8. verordnet: Ein Fremder wird französischer Bürger, wenn er nach Vollendung des ein und zwan- zigsten Jahres und nach der Erklärung seiner Absicht, sich in Frankreich niederlassen zu wollen, daselbst 30 Jahre hinter einander gewohnt hat, Im Staatsrath hatte man diese Bestimmung als unzulänglich angesehen; man bedauerte, daſs die Constitutionsacte vom Jahr 8. nicht ausdrücklich den Gebrauch von Indigenatspatenten eingeführt habe(1); denn aus dieser Auslassung folgte, daſs Männer von seltenen Verdiensten, z. B. Franklin, nie Franzosen werden könnten, weil sie in einem zu hohen Alter wären, um hoffen zu dürfen, den Ablauf der vorge- schriebenen 10 Jahre zu erleben(2). Diese Auslas- sung ist nachher durch das Senatusconsult vom 26. Vendemiaire Jahr 11. wieder ausgefüllet worden, welches verordnet, dals diejenigen Fremde nach ei- nem einjährigen Aufenthalt zum Genuſs der Rechte eines französischen Bürgers während 5 Jahre zugelas- sen werden sollen, welche der Bepublik wichtige Dienste geleistet oder nützliche Talente und Erfin- dungen nach Frankreich gebracht, oder daselbst gro- ſoe Stiftungen und Anlagen gemachthaben(ö). Da dasjenige, was die Maturalisirung betrift, durch das politische Gesetz bestimmt ist/ so durfte sich das bürgerliche Gesetz nicht damit befassen. (¹) H. Röderer Protokoll vom 3. Fructidor Jahr g. Theil 1. §. 123. (2) Ebendaselbst S. 128. und 129. (6) Senatuskonsult vom 26. Vendemiaire Jahr 11. Gesetzbul- letin Theil 22. Nr. 22. 8. 665. der bürgerlichen Rechte. 41 3 Pherz. Von den Fremden, im Verhältnils zu bürger- lichen Rechten. (Artickel 11, 12, 15, 14 16. und 16.). Der Preliminär Titel bestimmt schon zum Theil das was die Fremden betrift. Als man den Umfang des Sachen und Güter be⸗ treffenden Statuts definirte, Konnte man nicht umhin zu erkleren, dals es ohne Unterschied alle in Frank- reich belegenen unbeweglichen Guter, selbst die der Fremden beherrsche*). Da man den Uinfang der Herrschaft des die Per- sonen betreffenden Statuts erklärte, so war män ge- nöcthigt gewesen zu sagen; dafs es in Petref der Po- 1 lizey und Sicherheit sowohl die Fremden als die Franzosen angehe, daſs es aber in Hinsicht auf den Stand und die Fähigkeit der Personen allenthalben nur die letzten regiere(*). Alle diese Verordnungen dienen indels nur da- ru, die Wirkungssphäre der verschiednen Gattungen von Gesetzen objectiv zu bestimmen. Sie beschäfti- gen sich nicht mit den Subjekten selbst. Die Be- stimmungen über letztere muſsten in den Titel von dem Genufs und Verlust der bürgerlichen Rechte verwiesen werden. Dieses war der rechte Ort für gie Verordnungen über die Fähigkeiten und Unfã- higkeiten der Ausländer. Die Fähigkeiten und Unfähigkeiten, wovon die in diesem 5ten Theile enthaltenen Artickel handeln, pezichen sich alle auf zwei Gegenstände, auf die bür- (*) Siehe Preliminärtitel 8. 93. (*) Siche Preliminärtitel S. 499. und 200. * — 42 Von dem Genuls und Verlust gerlichen Fähigkeiten und auf die V 1 Justitz. Die Artickel 11, 12. und 13. betreffen den ersten Gegenstand und die Artickel 14, 15. und 16. den zweiten. erwaltung der ure Abtheilung. Von den Fremden, im Verhältnifs zu bürgerli- chen Fähigkeiten und Unkähigkeiten. 53(Artickel 11, 12. und 15.). Es wax nöthig zuförderst eine allgemeine Regel über die Fähigkeiten und Unfähigkeiten der Auslän- 0 der festzusetzen und dieses thut der uite Artickel. — Man muſste nachher die Ausnahmen bestimmen, und dieses ist der Gegenstand des 12ten und 13ten Ar- tickels. 1te Unterabtheilung. AIlgemeine Regelüber die Fähigkeiten und Unfähigkeiten der Fremden. 3 Artickél 11. „Der Ausländer soll in Frankreich grade eben diebürgerlichen Rechtegeniefsen, welche den Franzosén durch die Traktaten der Nation, wozu dieser Ausländer gehört, bewilliget sin d.“ Wir kommen jetzt zu einer der wichtigsten Fra- gen, welche durch diesen Titel veranlasset worden sind. Sollte man das Pecret der constituirenden Ver- . sammlung vom 6. August 1790 aufrecht erhalten, nach welchem das Heimfalls- und Abzugsrecht ohne Bedingung der Reciprocität war abgeschalft worden? „— „— der bürgerlichen Rechte. 4⁵ Fs kam darauf an zu wissen, ob der Fremde, wel- cher fortfährt, in seinem Lande zu wohnen und nicht die Absicht äussert, Franzose zu werden, in Frank- reich bürgerliche Rechte genieſsen könne, oder ob man nach den Gesetzen einer gerechten Reciprocität ihm nur diejenigen beilegen solle, die ein Franzose in dem Lande jenes Fremden genieſsen kann(1). Der eigentliche Status causae war folgender: Man erinnert sich, daſs schon die constituirende Nationalversammlung durch das Decret vom 6. Au- gust 1790 die Frage über die bürgerlichen Bechie des Fremden entschieden hatte, indem sie das Heimfalls- und Abzugsrecht ohne Pedingung der Reciprocität abschaffte. War dieses Decret beizubehalten oder aufzuheben? Dieses war die zu entscheidende Frage. Vorschlag der GCommission. Die Commission war nicht viel von dem existi- renden Rechte abgewichen. Sie hatte zwur im Lauf der Discussion erklärt, dals sie sich nach den alten Maximen über den bür- gerlichen Zustand der Fremden gerichtet hätte, um kein vorläufiges Urtheil zu Gunsten der Grundsätze der konstituirenden Versammlung zu fällen(2), al- — lein diese Intention war nicht durch die Abfassung des Artickels, den sie vorschlug, ausgedrückt. Denn er War so abgefaſst: Die Fremden genieſsen in Frank- reich alle Vortheille des Naturrechts, des Völker- () H. Treilhard Entwicklung der Beweggründe. Protokoll vom 12. Ventòse Jahr 11. Theil 2. S. 44. (2) H. Tronchet Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil 2. S. 27. 44 Von dem Genuls und, Verlust rechts und des bürgerlichen Rechits im eigentlichen Verstande, jedoch mit Vorbehalt der Einschränk un- gen, welche die sie betreffenden politischen Gesetze gemacht haben(1). Diese Ahfassung war, wie die Appellationshöfe von Paris und Rouen richtig bemerkt haben, nicht bestimint genug. Man konnte in der That nicht be- greifen, wie das Völkerrecht, welches aus den zwi- schen Völkern beobachteten Regeln znsammen gesetzt ist, hier irgend eine Anwendung finden könnez man verstand eben so wenig, was die Commission mit die- sen Worten: bürgerliches Recht im eigenthchen Ver- stande hatte sagen wollen, indem diese Worte ein anderes in einer weiteren Bedeutung genommnes bür- gerliches Recht voraussétzen(2); inzwischen war in Bücksicht des Systems, welches sie vorschlug, ihre Abfassung sehr klar. Im Grunde war dieses System dem der consti- tuirenden Versammlung ähnlich. Denn in beiden wurden die Ausländer unabhängig von den Traktaten und ohne Bedingung der Reciprocität zum Genuls der bürgerlichen Rechte berufen. Es unterschied sich davon nur darin, dals die constituirende Versammlung gar keine Einschränkun- gen zulieſs, und dals die Commission voraussetzte, die politischen Gesetze könnten dergleichen machefi. Vorschlag der Section und Discussion im 5taatsrath. Die Section hatte sich bestimmter wider die (1) Projekt des Civilcodex Buch 1. Tit.. art. 5. Seire 6. (2) Bemerkungen der Aphellationshöfe von Paris S. 8. und Rouen 8. 6. — der bürgerlichen Rechte. 45 Grundsätze der constituirenden Versammlung erklärt. Sie räumte dem Ausländer die bürgerlichen Rechte nur unter der Bedingung der Reciprocität ein; sie schlug vor, zu deßretiren, dals der Fremde grade eben die bürgerlichen Rechte in Frankreich genieſsen solle, welche den Franzosen von derjenigen Nation, zu wel- cher jener Fremde gehört, bewilligt worden. Dieser Artickel war der vierte des Projekts der Section und folgte auf den, welcher das Schicksal des im Auslande von einem französischen Vater erzeug- ten Kindes bestimmte(2). Man muls sich erinnern, dafs man bei Gelegen- heit dieses letzten Artickels die Frage aufwarf, oh das in Frankreich von einem fremden Vater erzeugte Kind Franzose seyn solle. Allein, um diese Frage aufzulösen, war es noth- wendig, zuförderst den Unterschied festzusetzen, welcher in Hinsicht auf die bürgerlichen Rechte zwi- schen einem Franzosen und einem Ausländer statt Hinden solle. Denn falls man den Ausändern die nämliche Begünstigung ertheilt hätte, die ihnen die constituirende Versammlung dadurch ertheilt hatte, daſs sie dieselben zur Erbfolge eben so wie die Fran- zosen berief, so würde die Frage ihr ganzes Interesse verlohren haben(2). Diese Ordnung der Diskussion wurde angenom- men, und man schritt also zur Untersuchung des dten Artickels des Projekts der Section. Es wurde im Staatsrath nur durch eine einzige Bemerkung bestritten. 6) Erste Abfassung(art. 4.) Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Z. 21. (2) H. Cretet ebendaselbst S. 21. — 3 46 Von dem Genuſs und Vexlust Man sagte, dafs die vor der constituirenden Ver- sammlung abgeschaften Grundsätze unter einer die Gewalt der Regierung einschränkenden Staatsverfas- sung strenger seyn würden, als unter der Monarchie, indem der König nach Gutbefinden die Ausübung des Heimfallsrechts modificiren konnte, und es Sogar in einigen Fällen zu erlassen pflegte(1). Diese Bemerkung, die jetzt unpassend seyn wür- de, hatte damals keine weitere Folgen. Ehe man indefs eine Entscheidung traf, wollte man die Wirkungen wissen, welche die Aufhebung des Pecrets vom 6. August 1790 haben würde, und dieses führte zur Untersuchung, in welcher Lage sich die Pinge vor dem Decret befanden(2). Hier ist die Erläuterung, welche bei dieser Ge⸗ legenheit gegeben wurde. Die constituirende Versammlung, sagte man, fand das Heimfallsrecht in Rücksicht eines groſsen Theils der europäischen Mächte abgeschaft, oder vielmehr eingeschränkt. Diese Veränderungen wur- den alle durch die mehr oder weniger ausgedehnten besondern Traktaten bewirkt. Nichts destoweniger hatten diejenigen Ausländer, welche dadunch begün- stiget waren, kein vollständiges Erbrecht, sie schlos- sen nur den Fiscus aus, weil er das Heimfallsrecht wider sie nicht geltend machen konnte, allein sie schlossen keinesweges ihre französischen Verwand- ten aus und concurrirten sogar nicht einmal mit ih- nen, wenn sie sich im hämlichen Grade der Ver- wandtschaft belanden, weil sie nicht die activ Fä- (¹) H. Defermon Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. Theil 8 22. (2) Der srste Consul ebendaselbat S. 22. der bürgerlichen Bechte. 47 higkeit zu erben hatten. Nun hat aber die consti- tuirende Versammlung ihnen allen ohne Unterschied und unabhängig von den Traktaten diese Fähigkeit ercheilet. Es kommt daher jetzt darauf an, zu i sen, ob man sich an das von der constituirenden Versammlung eingeführte Recht oder an die vorigen Traktaten halten soll, Traktaten, welche die Reci- procität zu Gunsten der Franzosen begründen und die man durch neue Unterhandlungen ahändern, aus- dehnen oder einschränken kann. Fast alle diese Praktaten verordnen sogar, dals die Befreiung von dem Heimfallsrecht in Rücksicht derjenigen Nationen nicht Statt haben solle, bei welchen die für die Fran- zosen stipulirte Reciprocität nicht statt finde(1). Man fügte noch hinzu, dafs der von der Section vor- eschlagene Artickel nichts an den durch das diplo- matische Recht zwischen den Franzosen und den an⸗ dern Mationen festgesetzten, Verhältnissen ändere, dals er hingegen der Wirksamkeit der Traktaten(2) einen freien Lauf lasse. Der Staatsrath nahm den Grundsatz des Arti- ckels an, und es war daher nur noch von der Abfas⸗ sung desselben die Rede. Man schickte daher die Abfassungen, welche vorgeschlagen worden, an die Section zurück. Nichts destoweniger gab der erste Consul, um die Wirkungen der Verordnung in ein helleres Licht zu setzen, Herrn Röderer den Auftrag, einen Bericht über die Verhältnisse zu entwerfen, welche die Trak- (1) H. Tronchet Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil 1. 8. 22. (e) Ebendaselbst. 45 Von dem Genuls und Verlust taten zwischen Frankreich und den andern Mationen in Hinsicht auf die bürgerlichen Bechte eingeführt haben(1). H. Röderer ging weiter. Er untersuchte in ihrem ganzen Umfange die Frage, in wie lern die Ausländer ohne Reciprocität zum Genuls der bürger- lichen Rechte zugelassen werden könnten. Es ent- stand aus dieser Untersuchung ein lichtvoller und gründlicher Bericht, den es um so wichtiger ist be- kannt zu machen, da die Eilfertigkeit, womit man die ersten Protokolle des Staatsraths druckte, nicht erlaubt hat, ihn hinein zu rücken. H. Röderer hatte diesen Bericht in der Sitzung vom 24. Thermidor Jahr 9. vorgelesen(2). Der erste Consul gesellte ihm die H. Portalis und Tronchet zu, um den Bericht sowohl in Hinsicht auf die Classifici- rung der darin bemerkten Traktaten, als auf die dar- aus entstehenden Wirkungen noch einmal durchzu- sehen(3). Am 23. Brumaire Jahr 0. gab der erste Consul dieser Commission den Auftrag, sich mit einer neuen Abfassung zu beschäftigen, welche die Parstellung der zwischen Frankreich und den verschiedenen Mächten bestehenden Verhältnisse in Hinsicht aufdas Erbrecht und andre Wirkungen des bürgerlichen Rechts in den respectiven Staaten enthielten(4). Da dieser Theil der Arbeit nicht vollendet worden, s0 werde ich ihn in dem Bericht auslassen, und nur den Theil davon ausschreiben, welcher die Beweggründe (¹) Der erste Consul Protokoll vom 6. Thermidor Jahr ge Theil 1. S. 22. und 23. (2) II. Röderer. Protokoll vom 24. Thermidor Jahu g. S. 81. (3) Der erste Consul ebendaselbst S. 81. (4) Der erste Consul. Protokoll vom 28. Brumaire Jahr 46. der bürgerlichen Rechte. 49 enthält, warum sich der Gesetzgeber entschlossen hat, das System der constituirenden Versammlung zu verwerfen. Bericht des H. Röderer über die Frage. H. Böderer entwickelte zuförderst preliminäre Ideen und Thatsachen. Der Ursprung des Heimfalls- und andrer ähn- lichen Rechte, sagte er, liegt in jenem eifersüchti- gen, unruhigen und argwöhnischen Geist, der allen den Völkern eigen ist, die noch nicht genug gebildet sind, um eine aufgeklärte Regierung und verfeinerte Sitten zu haben. Die Scythen fraſsen die Fremden. Die Barba⸗- ren, welche Rom gründeten, vermischten die Aus- länder mit dem Feinde. Ein Ausländer, sagt Cicero, wurde ehemals ein Feind genannt. Die meisten grie- chischen Republiken behandelten als Feinde die Ein- wohner der benachbarten Staaten. Nachdem das Lehnssystem Frankreich in eine Menge von feindlichen Staaten getheilt hatte, so wurde der Mensch, welcher sich zu den Zeiten Lud- wigs des Heiligen aus der Diöcese, worin er geboh- ren war, in eine andre begab, als ein Ausländer an- gesechen, und in eine Geldstrafe genommen, wenn er nicht binnen Jahr und Tag seinen neuen Herrn aner⸗ karnte, seine beweglichen Güter wurden pei seinem PTode confiscirt, und er war von der Erbfolge jedes Unterthanen des Herrn ausgeschlossen. Um die Zeit Philips des Schönen kam das Heimfallsrecht zwischen verschiednen Kronwasallen in Abgang, und sie be⸗- hielten davon nichts weiter als das Recht, den Unter- thanen mit Ausschluls des Fremden zu beerben. Ge⸗ gen die Mitte des zwöllten Jahrhunderte wurde das 50 Von dem Genuls und Verlust Heimfallsrecht von Seiten Frankreichs gegen Eng- land eingekührt, aMein Eduard der Dritte gebrauchte Bepressalien und verbot den Franzosen unter Lebens- strafe England zu bewohnen. Das Heimfallsrecht wurde in der Folge zwischen Frankreich und andern Nationen kestgesetzt. Gegen das 14te Jahrhundert wurden die Härten dieses Gesetzes gemildert, man erklärte die Ausländer der aus dem Völkerrecht flies- senden Vorzüge z. B. zu erwerben und zu besitzen Hähig, allein sie wurden der in dem bürgerlichen Becht gegründeten Befugnisse, z. B. zu erben und ein Testament zu machen, unfähig erklärt. Man machte es zum Grundsatz, dals der Fremde als ein freier Mann in Frankreich lebe und als ein Sclave sterbe. Im fünfzehnten Jahrhundert schaffte Frankreich das Heimfallsrecht zum Behuf derjenigen Ausländer ab, die gewisse Märkte besuchen würden. Heinrich der 4te, Ludwig der 15te und Ludwig der 14te ver- ordneten, dals die Unternehmer und Arbeiter von verschiednen Manufacturen, die Unternehmer der Austrocknung von Morästen, Seeleute u. s. w. dem Heimfallsrecht nicht unterworfen seyn sollten. Endlich schlossen die meisten europäischen Mächte unter der Regierung von Ludwig dem a5ten und Ludwig dem 16ten deshalb Traktaten mit Frank- reich. In einigen von diesen Verträgen wurde das Heimfallsrecht wechselseitig gan?z und gar abgeschaft, in andern behielt man sich wechselseitig eine Abgabe von 10 Procent auf die Erbschaften unter dem Titel des Abzugsrechts vor. Das Heimfallsrecht existirte nur noch in Rück- Sicht einiger wenigen Staaten, als die constituirende Versammlung durch das Decret vorm 6. August 1790 der bürgerlichen Rechte. 8 nebst dem Abzugsrecht aukf immer ohne irgend eine Bedingung von Reciprovität abschafte. Allein die Heimfalls- und Abzugsrechte betra⸗ fen nur die Erbfolge der in Frankreich gestorbenen Ausländer und die Traktaten und das Dectet vom 6. August 1790 schafften nur dieses Recht ab. Nun existirte aber in Frankreich beständig der Gebrauch, die Franzosen zu beerben, welche nur ausländische Erben hinterlieſsen, so wie es in fremden Staaten gebräuchlich war, die Unterthanen des Staats zu be⸗ erben, welche nur französische Erben hinterliessen. Der 3te Artickel des Decrets vom 8. April 1791 hat auch dieses andre Recht zu Gunsten der fremden Er- ben ohne Bedingung der Reciprocität abgeschafft. Die Ausländer, so lautet das Gesetz, wenn sie gleich ausser dem Königreich wohnen, sollen fähig seyn in Frankreich sogar ihre französischen Verwandten zu beerben. Um die Frage, welche jetzt aufgeworfen wird, recht zu fassen, muſs man seine Aufmerksamkeit auf die Wirkungen der von der constituirenden Versamm- lung verfügten doppelten Abschaffung richten. Die eigentliche Lage der Sachen war folgende: 1) Zufolge des Pecrets vom 6. August 1790, wel- ches ohne Reciprocität das Heimfallsrecht abschaft, könnten Sweden, Preussen und andre Staaten, wel- che wie jene keine Verträge wegen der Abschaffung desselben geschlossen haben, alle in Sweden belegene unbewegliche Güter eines Franzosen erben, und Frankreich würde Sweden verstatten müssen, die von einem in Frankreich verstorbenen Sweden hinterlas- senen unbeweglichen Güter sich zuzueignen. 2) Zufolge der Abschaffung des Abzugsrechts ohne Reciprocität würden die Franzosen, welche zu Ham- —— — 52 Von dem Genuſs und Verlust burg den Machlafs eines Frarzosen zu erheben här- ten, der Staatscasse von Hamburg 10 Procent davon überlassen müssen, dahingegen die Hamburgischen Erben die ganze Frbschaft ihres in Frankreich ver-⸗ storbenen Landsmannes in Anspruch nehmen könnten. Zufolge des Decrets vom 8. April 1797, welches ohne Réciprocitãt das Recht abschaft, vermöge des- sen Frankreich die ohne französische Erben verstor- benen Franzosen beerben konnte, würden Franzosen nicht die Erbschaft ihres einem fremden Staate un- terworfenen Verwandten, selbst wenn dieser Staat das Heimfallsrecht abgeschaft haben sollte, erheben können, dahingegen jeder durch die BRechte des Bluts zur Erbschaft eines Franzosen berufene Ausländer, dessen Nachlaſs entweder ganz zu sich nehmen oder ihn mit französischen Frben theilen kann. Kurz, seit dem August 1700 und dem April 2791 kann i06 Ausländer, ohne Frankreich zu be- wohnen, eine ihm daselbst angekallene Erbschaft gauz sich zueignen, es mag dieselbe von einem Frerdsu oder von einem Franzosen herkommen, und es mag der Staat, dem jener Ausländer angehört, den Fran- zosen ein wechselseitiges Vorrecht angedeihen lassen oder nicht. Jetzt schlagen die Verfasser des Projekts des Gi- vilcodex vor, diese Ordnung der Dinge zu verän- dern; sie tragen darauf an, eine oder die andre von den folgenden beiden Verordnungen in den Civilco- de einzurücken. Entweder der Fremde genieſst in Frankreich die nämlichen bürgerlichen Rechte, die den Franzosen von der Marion, zu welcher dieser Fremde gehört, eingeräumt sind Oder: der Fremde genieſst in Frankreich dieje- nigen bürgerlichen Rechte, welche ihm durch die der bürgerlichen Rechte. 50 Traktaten zugestanden sind, die mit der Marion, wozu dieser Fremde gehört, abgeschlossen worden. Der Sinn dieser beiden Abfassungen ist gleichweit von dem System der constituirenden Versammlung entfernt, weil sie alle beide dahin zielen, die folgen- den Rechte zum Vortheil des Nationalschatzes der Republik wieder herzustellen, nämlich 1) das Heimfallsrecht in Hinsicht auf jeden Unter- chanen eines Landes, wo dasselbe in Rücksicht der Franzosen nicht abgeschaft seyn sollte. 2) das Abzugsrecht in Hinsicht auf jeden Untertha- nen eines fremden Landes, wo dasselbe beibehalten 5) das Recht einen Franzosen zu beerben, der nur Ausländer zu natürlichen Erben hat. ) Endlich zweckt der Vorschlag der Abfasser da- hin ab, die Ausschliessung fremder Erben von der Prbschaft eines Franzosen zum Vortheil der Hranzö- sischen Verwandten wieder herzustellen. Dieser Vorschlag giebt zur folgenden Frage An- lals. Ist es dem Interesse Frankreichs gemäſs, die Gesetze von 1790 und 1791, nach welchen die Frem- den ohne Reciprocität und ohne Finschränkung in Frankreich entweder einen Unterthan ihrer Mation oder einen Franzosen beerben können, in Kraft zu erhalten, oder nur den Fremden das Erbfolgerecht in Frankreich zufolge der existirenden Traktaten oder gegen eine vollkommene Reciprocität einzuräumen* Die Entscheidung dieser Frage hängt von zwei andern ab, wovon die eine auf Thatsachen und die andere auf politischen Grundsätzen beruhet. 15te Frage: Wie verhält sich das Factum? Giebt es viele Staaten, mit welchen Frankreick wegen der vollständigen und wechselseitigen Abschaf- 64 Von dem Genufs und Verlust kang der Heimfalls-Abzugs- und anderer im Decret vom 8ten April 1791 vorausgesetzten Rechte keine PTraktaten geschlossen hat? Man sichet leicht ein, dafs, wenn die vornehm⸗ sten Mationen in der Welt mit Frankreich wegen der Hinwegräumung jedes dem gegenseitigen Erbfolge- recht entgegen stehenden Hindernisses Verträge ge- schlossen hätten, Frankréich kein groſses Interesse haben würde, die Gesetze von 1790 und 1591 aufzu- heben. 2te Frage: Was treten hier für Grundsätze ein? Wenn es wahr seyn sollte, dals beträchtliche Nationen dem französischen Reiche nicht das PErb- Schaltsrecht zugestehen, welches ihnen von Frank- reich zugestanden wird, ist es alsdann dem Interesse Frankreichs gemäſs, die Begünstigungen zu wider- ruken, welche die Gesetze von 1790 und 1791 jenen Nationen bewilliget haben? Untersuchung der ersten Frage: Giebt es viele Nationen, mit welchen Frankreich wegen der voll- ständigen und wechselseitigen Abschaffung der Heim- falls- Abzugs- und anderer im Decret vom 8. April 1791 vorausgesetzten Rechte keine Tractaten geschlos- sen hat? Man kann im Allgemeinen auf diese Frage ant- worten: dalſs es wenige Staaten giebt, mit welchen Frankreich wegen der Abschaffung des Heimfalls- rechts keine Traktaten geschlossen hat, aber daſs es auch wenige giebt, mit welchen es über eine gänz- liche Abschaffung eins geworden, das heilst; mit denen es nicht den wechselseitigen Vorbehalt eines gewöhnlich den zehnten Theil des Nachlasses ausma- chenden Abzugsrechts stipuliret, und zu deren Vor- theil es ausdrücklich dem Recht entsagt hat, dieieni- * der bürgerlichen Rechte. 55 gen Franzosen zu beerben, welche nur ausländische Erben hinterlassen würden. Aber um eine gèénaue rer, ein Verzeichniſs von den Verträgen Franhreichs Antwort zu ertheilen, muſs man, sagte Herr R mit allen übrigen Staaten in Betref des Heimfalls- rechts entwerfen und nur dabei bemerken, daſs kein einziger genau bestimmter Vertrag in Rücksicht der Abschaffung des wechselseitigen Rechts, die nur mit Hinterlassung ausländischer Erben verstorbenen Un- terthanen zu beerben, gemacht worden. Er stellte darüber folgende 6 Verzeichnisse auf. 1tes Verzeichniſs: Staaten, mit welchen Frank- reich durch Traktaten die wechselseitige Abschaf- fung der Heimfallsrechte ohne Finschränkung oder Voörbehalt stipulirt hat. gtes Verzeichniſs. Staaten, mit welchen Frank⸗ reich durch PTraktaten die wechselseitige Abschaf- fung des Heimfallsrechts, unter dem gleichfalls wech- selseitigen Vorbehalt eines bestimmten Abzugsrechts, von dem vorher dem h ie enen Erbschaften stipuliret hat. Stes Verzeichniſs. Staaten, mit welchen Frank- reich durch Praktaten die wechselseitige Abschaffung des Heimfallsrechts 5 stipuliret hat, unter hypotheti- — schem und unbestimmten Vorbehalt von Local-Ab⸗- zugsrechten, von Seiten Frankreichs, wenn frerde Städte und Herren dergleichen fordern, und von Sei- ten der fremden Staaten, wenn französische Städte und Herren dergleichen IOTFQeFh. qtes Verzeichniſs. Staaten, in Ansehung deren Frankreich das Heimfallsrecht und jedes andre Recht auf die Erbschaften unbeweglicher Göter, ohne Re- ciprocität abgeschaft hätte. 5tes Verzcichniſs. Staaten, mit welchen Frank 56 Von dem Genufs und Verlust reich keine das Heimfallsrecht abschaffende Traktaten geschlossen, oder nur diese Abschaffung in Ansehung der Mobiliarerbschaft stipulirt hat. 6tes Verzeichniſs: Apsländer von jeder Nation, in Ansehung deren das Heimfallsrecht und alle andre ähnliche Rechte in gewissen Fällen und umer gewis. sen Umständen abgeschaft worden. Es folgte aus diesen Verzeichnissen a) daſs das Decret vom 6. August 1700 nur dem Fönigreich Preussen, den päbstlichen Staaten, der Pürkei, der Bepublik Genua, einigen kleinen deut- schen Fürstenthümern und endlich dem Königreich Sweden, die Abschaffung des Heimfallsrechts bloſs in Ansehung der Erbschaften unbeweglicher Güter, umsonst, durch eine neue Bewilligung, zugestanden hat. Am 18. Januar 178) hatte England für seine Unterthanen das Recht, nicht nur die in Frankreich verstorbenen Engländer, sondern auch die Franzosen zu beerben, erhalten; das Decret vom 6. August 1700 hat, also England nichts gegeben. Es hat eben- kalls nichts den 26 Staaten gegeben, welche die Ab- schaſfung jedes Heimfallsrechts in Ansehung der Franzosen stipulirt hatten und die im ersten Ver- zeichnisse begriffen sind. 2) dals das nämliche Decret vom 6. August 1790 den Fremden, aus irgend einem Lande, die sich in Frankreich für das Interesse gewisser Manufacturen, oder gewisser Märkte, oder gewisser Städte, so wie es im 6ten Verzeichniſs angezeigt worden, niederge- lassen hatten, keine neue Bewilligung eingeräumt hat. 3) aber, dals durch das nämliche Decret vom 6. August 1790 Abzugsrechte, wovon die einen unbe- sfimmt, andre(und dieſs ist die grölste An?zahl) zu der bürgerlichen Rechte. 57 10 Procent, und nur drei andre endlich zu 5 Procent von dem Werth der Erbschaften angeschlagen sind, für Frankreich abgeschäft und 80 Staaten umsonst vorbehalten worden. 4) Was das Recht, einen Franzosen zu beerben he- trifft, so macht das Geset? von 1791 Jedermann ein Geschenk damit, ohne von irgend Jemand die Ab- schaffung desselben erhalten zu haben. Frankreich hatte dieses Recht, wie weiter oben angeführt wor- den, auf eine bestimmte und deucliche Art nur dem Königreich England zugestanden, und Holland ge- noſs es blofs in Gcfolg eines Arrét des Parlaments von Paris. Folglich, fügte Herr Röderer hinzu, ist die Ant- wort, welche man auf die das Factum petreffende Fra- ge nach dem Besultat jener Verzeichnisse machen kann, diese: dals durch die Gesetze vom 6. August 0 und 8. April 1791 Frankreich ohne Reciprocität aufopfert 1) das Heimfallsrecht in Ansehung vier gro- Fer Staaten, England mit inbegriffen, 2) das Abzugs⸗- recht in Hinsicht auf 60 Staaten, worunter freilich fünk und vierzig Reichsstädte sind, worunter sich aber auch die Kurfürstenthümer Sachsen und Baiern, der protestantische Theil der Schweiz und die Erb- staaten des Hauses Oesterreich befnden, 3) in Anse- hung aller Mächte das Recht die Franzosen zu beer- ben, deren Erben Ausländer sind. Man siehet, daſs diese gan?z auf Gesetze und pestimmte Traktaten gegründete Antwort weit ent- fernt ist, zu beweisen, dals das Interesse Frankreichs die Beibehaltung der Gesetze von 1790 und 1791 er- ſordre oder erlaube. Frankreich scheint, wenigstens zuf den ersten Anblick, den Fremden günstiger als den Franzosen zu seyn; die Verhältnisse desselhen v 55 Von dem Benufs und Verlust geben wenigstens eine dunkle Idee von einem unwox- theilhaften Gleichgewicht mit den andern Nationen. Wir wollen daher zur genauen Auseinandersetzung der Folgen schreiten, welche aus diesem freigebigen, von aller Reciprocität dispensirenden und nur dem Ausländer nützlich scheinenden System flielsen müs⸗ sen. Hier kommen wir nun auf die Untersuchung der Grundsätze. H. Röderer gieng jetzt zu der das Recht betref⸗ kenden Frage über. Untersuchung der zweiten Frage. Ist es dem Interesse Frankreichs gemäſs 1) mehrern groſsen Staaten die Abschaffung des Heimfallsrechts ohne Re- ciprocität, 2) einem groſsen Theile von Europa die Abschalfung des Abzugsrechts ohne Reciprocität, 5) fast Jedermann das Recht der Beerbung eines Fran- zosen ohne Reciprocität zu bewilligen. Wir wollen zuförderst von den Heimfalls- und Abzugsrechten reden. Lange vor dem Decret vom 6. August 1790 hat- ten politische Schriftsteller den Grundsatz aufgestel⸗ let, dals das Heimfallsrecht mehr Nachtheil für den Staat erzeugte, welchem es zustände, als für den Fremden, welcher demselben unterworfen wäre, und dals Frankreich einen grolsen Vortheil darin hnden würde, es ganz und gar selbst in Ansehung Englands abzuschaffen, ohne sich darum zu bekümmern, ob England und die andern Staaten dasselbe in Betreff der Franzosen aufhöben. Ich will nux zwei von diesen Schriftstellern an- kühren! Per eine ist Le Tröne in seinem Buche von der Provincialverwaltung, einem staatswirthschaft⸗ ichen Werke, worin das System der Oeconomisten der bürgerlichen Rechte. S 9 am deutlichsten und einfachsten auseinandesgesetzt ijst. Der andre ist H. Necker in seinem Buche von der Verwaltung der Finanzen. Herr Necker ist, wie bekannt, in manchem Betracht der erklärteste Geg- ner der Oeconomisten, und hat sich im Allgemeinen weniger bemühet, die Grundsätze zu Studieren, als deren Uebertreibung zu vermeiden. Le tröne(Capitel 12. B. 5.) fängt damit an, die Gerechtigkeit anzurufen. Hat der Ausländer, sagt er, bewegliche Güter nach Frankreich gebracht, oder durch seine Betriebsamkeit dergleichen erworben, so gehören sie ihm unstreitig zu: Besitzt er Erbschaf- ten, so hat er im Königreiche festen Gfund gefaſst, weil sein Pigenthum zur Bestreitung der Staatsaus- Der Verfasser fährt nachher bei Gelegenheit der Untersuchung der Unnützlichkeit und der Inconve- nienz des Heimfallsrechts so fort: Warum soll das Pigenthum des Ausländers nicht auf seine rechtmä- Figen Erben übergehen? Wenn sie kommen, um ihre Güter abzuhohlen, lassen sie sich vielleicht in Frank- reich nieder, und dieses erhält auf diese Art neue Unterthanen. Bleiben sie in ihrem Vaterlande, so werden sie den Grund und Boden nicht wegtragen; sie werden wahrscheinlich ihre unbeweglichen Güter verkaulen, und sollten sie auch dieselben behalten, welches Uebel kann für Frankreich daraus erwachsen, wenn nur ihre Güter die Auflagen bezahlen? Ist es uns nicht im Allgemeinen vortheilhaft, daſs die Aus- länder zu uns kommen, uns ihre Beichthümer und ihren Kunstfleiſs mitbringen, ihr Geld im Lande ver- zehren und die Zahl der Unterthanen Frankreichs vermehren? Wenn man irgend eine besondre An⸗ stalt, z. B. die Messen von Lyon oder eine privils- — „ 60 Von dem Genuſs und Verlust girte Manufactur begünstigen und Ausländer dahin locken wollte, so fing man immer damit an sie von dem Heimfallsrecht zu befreien. Ist aber diese Be- freiung nützlich, um diesen oder jenen Zweig der In- dustrie in Flor zu bringen, so ist sie auch im Allge- meinen und unter allen Umständen dem ganzen Kö- nigreich vortheilhaft. Die Bemerkungen des H. Necker über das Heim- fallsrecht sind folgende: Der Ertrag desselben wird fast ganz durch die Kosten der Formalitäten und durch die Justizsporteln erschöpft. Seitdem Trakta- ten dieses Recht abgeschaft haben, ist es oft gesche- hen, dals Domänen-Officianten, welche nicht zeitig genug von dem wahren Vaterlande des in Frankreich verstorbenen Fremden unterrichtet waren, mit Un- rersuchungen und beunruhigenden Proceduren den Anfang machten, die eine genauere Nachforschung sie wieder aufzugeben nöthigte. Diels gab zu ge- rechten Klagen Veranlassung. Alles, was Ausländer aphalten kann, ihre Ein- künfte im Königreich zu verzehren, und so ihr baa- res Geld gegen die Produckte unsers Kunstfleiſses umzusetzen, scheint eben so unbesonnen?u seyn⸗ als das Gesetz unvernünftig seyn würde, welches die Ausfuhr der nemlichen Producte grade zu unter- eagte. Die Englinder sind noch jetzt dem Heimfalls- recht in Ansehung ihrer unbeweglichen Güter unter- worfen, und ich habe mehrere unter ihnen gekannt, welche dadurch abgehalten wurden, ein blolses Land- gut in Frankreich zu kaufen, und aus Verdruls über eine solche Einschränkung dem Verlangen in Frank- rcich zu wohnen ganz entsagten⸗ IH. Necker schrieb dieses im Jahr 17635 und der bürgerlichen Rechte. 61 im Jahr 1537 hat Frankreich des Heimfallrecht in Anschung Englands okne Reciprocität aufgehoben. Die brittische Regierung muſs mehr als jemals wünschen, dals alle Mationen die Gesetze und Ge⸗ bräuche beybehalten, welche dazu dienen, Auslän- der zu entfernen. Folglich muſs man nicht erst den Antrag des eng lischen Ministeriums abwarten, um das Heimfallsrecht ganz aufzuheben, sondern man muſs dieses vielmehr wider Willen desselben ab- schaffen. Diese Abschaffung ist nicht wie eine Ge- fälligkeit, sondern vielmehr wie eine Maaſsregel der Staatsklugheit anzuschen. Die Anleihen haben in England die Anzahl und das Vermögen der unabhän- gigen Menschen vermehrt, das heiſst, derjenigen Classe von Bürgern, deren Reichthum ganz allein in beweglichen Gütern bestehet, und die eben des- wegen mit den wenigsten Unbequemlichkeiten ihre Wohnung verändern. Zu gleicher Zeit sind die Auflagen so verviel- kältiget worden, daſs der Preis der meisten Gegen- stände des Bedürfnisses und des Luxus sehr gestie- gen ist. Diese beiden combinirten Umstände vet- kühren manchen Engländer, seine Finkünfte ausser seinem Vaterlande zu verzehren. Die Nähe von Frankreich, dessen eigenthümliche Produkte, die Annehmlichkeiten und Vergnügungen der Haupt- stadt, das milde Clima in den südlichen Provinzen des Königreichs und noch andre Vortheile könnten vielen Finwohnern von Groſsbrittannien und beson- ders den Catholiken den Wunsch einflöſsen, sich mehr oder weniger in Frankreich aufauhalten, und die gänzliche Abschaftung des Heimfallsrechts würde dazu dienen, jenen Wunsch zu verstärken. Sollte dieses Recht bei eivigen Nationen in Au- 62 Von dem Genuls und Verlust schung der Franzosen eingeführt werden, so würde dieses kein Beweggrund seyn eben so wider jene Nationen zu verfahren. Denn die Reciprocität ist unvernünftig, wenn sie nicht anders als mit unserm eignen Schaden existiren kann, und das Heimfalls- recht ist den Völkern, die es ausüben, noch nach- theiliger, als den Ausländern, deren vermögen man so unrechtmäſsig an sich reiſst. Alle Betrachtungen scheinen daher zur gänzli⸗ chen Abschaffung eines eben so unpolitischen als bar⸗ barischen Gesetzes einzuladen. Diese unter allen Umständen und in allen Zeitaltern empfehlungswür- dige Maalsregel zeigt in einem Augenblick, wo wir mit England Krieg führen, die Erhabenheit und die Vorzüge unserer Gesetzgebung. Es ist unsrer Würde angemessen, die Spuren eines Bechts zu vertilgen, welches auf die jetzigen Zeiten nicht mehr zu passen scheint, das mit den französischen Sitten im Wider- spruch stehet, und die Grundsätze einer aufgeklär- ten Staatsverwaltung verläugnet. In Gemäſsheit dieser Betrachtungen schlug H. Mecker dem Könige das folgende Gesetz vor: Wir heben das Heimfallsrecht im ganzen Umfange unsrer Staaten hiemit auf, ohne dals besagtes Recht im Fall eines Krieges oder etwaniger Feindseligkeiten wieder eingeführt werden könne. Der Eingang des Decrets vom 6. August 1790 (welches im Namen des Finanzausschusses von Bar- rere vorgeschlagen wurde) lautet so: Die Nationalversammlung, welche in Betrach⸗ tung zichet, daſs das IIeimfallsrecht den Grundsätzen der Brüderschaft zuwider ist, welche alle Menschen mit einander vereinigen sollen, von welchem Lande sie auch seyn oder unter welcher Regierung sie auch der bürgerlichen Rechte. 65 stehen mögen; dafs dieses in barbarischen Zeiten ein- geführte Recht nicht länger von einer Nation gedul- det werden darf, welche ihre Constitution auf die Rechte des Menschen und des Bürgers gegründet hat; und daſs das freie Frankreich verpflichtet ist, seinen Schools allen Völkern der Erde zu öffnen und sie ein- zuladen, unter einer freien Regierung die heiligen und unveräusserlichen Rechte der Menschheit zu ge- nielsen decretirt:„Das Heimfalls- und Abzugsrecht ist auf ewig abgeschaft.“ Man siehet, dals die Bewegungsgründe des De⸗ crets vom 6. August nichts weiter als ein kurzer In- begrik der Grundsätze der Herren Le Tröne und Ne- cker sind. Alles läuft in der That in den Werken dieser beiden Schriftsteller, so wie in dem Eingange des Decrets auf die Meinung hinaus, daſs das seiner Matur nach ungerechte und wenig einträgliche Heim- fallsrecht die Ausländer von Frankreich entferne; daſs es rathsam sey, sie sowohl in Friedens- als in Kriegs- Leiten dahin zu ziehen, und daſs nach Abschaffung des Heimfallsrechts alle dem französischen Beiche ei- genthümlichen Vorzüge, nämlich die Freiheit, die Gleichheit, die Milde des Clima und die Annehm- Bchkeit unserer Sitten starke Reize für sie seyn wür- den, sich in Frankreich niederzulassen. Ehe wir zur Untersuchung der Gründe schrei- ten, die man diesen Betrachtungen entgegen setzen kann, wird es passend seyn, auch diejenigen Grund- Sätze kennen zu lernen, worauf das Decret vom 8. April 1791, welches Ausländer zur Beerbung eines Franzosen zuläſst, gebauet ist. Man muſs zuförderst wissen, daßs die Constitu- tions· und Verãusserungs-Ausschüsse, welchen, ein 5 64 Von dem Genuls und Verlust aich auf die Erbfolge beziehendes Decret vorzuschla- gen, der Auftrag ertheilet worden, darauf angetragen hatten; die Ausländer zur Beerbung der Franzosen nicht überhaupt und ohne Einschränkung, sondern nur mit dem Vorbehalt zuzulassen: dals sie nicht eher in den Genuſs dieses Rechts zu treten befugt seyn sollten, als von dem Tage an, wo ihre Nation den Franzosen die Reciprocität zugestanden haben würde. PDie Ausschüsse waren der Meinung, daſs Frank- reich die Verbreitung liberaler Grundsätze durch die Bewirkung einer wechselseitigen Abschaffung mehr als durch eine Abschaffung ohne Reciprocität beför- dern würde; vielleicht fanden sie auch darin eine Vervortheilung, wie H. Loys in der Versammlung bemerkte, wenn man Ausländern erlaubte, ihr Land mit unsern Schätzen zu bereichern, ohne daſs jemals Franzosen mit den Schätzen des Auslandes bereichert vwürden. Allein man wollte in der National-Ver- sammlung nichts von diesem Vorbehalt wissen. Ein Bedner(fi. Martineau) stellte den Grundsatz auf, dals Frankreich das Beispiel der allgemeinen Brüder- schakt unbedingt geben müsse, und die Erwähnung eines Vorbehalts wurde deshalb weggelassen. Jetzt wollen wir versuchen, den Bewegungs- gründen der zwei Decrete einige Bemerkungen ent⸗ gegen zu setzen, welche von ihren Veranlassern und Urhebern übergangen zu seyn scheinen. Erste Bemerkung. Zuförderst ist das In- teresse, Ausländer nach Frankreich zu zichen, nicht das nämliche unter allen Umständen; im Fall eines Krieges existirt es nicht nur nicht, sondern es ist so- gar oft durch ein entgegengesetztes Interesse ver⸗ drängt. Es ist augenscheinlich, dals Frankreich nicht der bürgerlichen Rechte. 65 nur kein Interesse hat, jetzt Engländer in seinen Schools aufzunchmen, sondern dals es sogar wider die ersten Grundsätze der Klugheit handeln würde, wenn es verstattete, dieselben ohne Untersuchung und ohne Vorsichtsregeln aufzunehmen. Die Ap⸗ schaffung des Heimfallsrechts durch einen Traktat hat diesen Vortheil über die durch ein beständiges und unwiderrufliches Gesetz verordnete Abschaffung, daſs der Traktat schon durch die bloſse Kriegserklä- rung suspendirt wird und dafs die Politik alsdann der Convenienz gemäfs handeln kann. Der Grundsatz, Ausländer selbst aus denjenigen Staaten aufzunehmen, mit welchen man Krieg Füh⸗ ret, könnte ohne Schwierigkeit zugelassen werden, wenn bloſs eine Regierung mit einer Regierung, ein Staat mit einem Staate, eine Armee mit einer Armee Krieg führte; das gegenseitige bräderliche Verhält- nils könnte zwischen den einzelnen Personen der kriegführenden Mächte fortdauern; die Handlung und der freundschaftliche Verkehr könnten immer unter diesem edlen und den Geist der Ritterschaft athmenden Völkerrecht fortblühen. Aber dieses ist nicht der Fall. Die MNationen sind bei allen Streitig- Keiten der Regierungen interessirt, weil diese von jenen die Mittel erhalten, Krieg zu fähren„und weil jeder von den kriegführenden Theilen ein Interesse dabei hat, die Hälfsmittel des andern zu verringern, Holglich seiner Handlung, seinen Manufacturen und seiner Cultur zu schaden, vorzüglich aber ihn den bürgerlichen Zwistigkeiten und der Anarchie preis zu geben. Alsdann besonders, wenn neue Bevolu- tionen den Saamen des Hasses unter den Bürgern aus- gestreuet Haben, bemühet sich der Feind das Feuer der Zwietracht anzufachen, weil in diesem Fall seine 66 Von dem Genuls und Verlust Bemühungen selten vergeblich sind, und er mit we- nigen Kosten einen allgemeinen Brand zu erregen im Stande ist. Wärde es daher, da sich Frankreich seit 10 Jahren in dieser Lage befindet, rathsam gewe- sen seyn, die Gesetze von 1787 und 6. August 1790 in Anschung der Engländer zu vollziehen? Mein ge- wils nicht. Wozu hilft es also, Gesetze statt Trak- taten, und noch dazu unwiderrufliche Gesetze sowohl für den Frieden als für den Krieg gemacht zu haben⸗ da es augenscheinlich ist, dafs diese Gesetze in Kriegs- zeiten nicht in Ausubung gebracht werden können? Zweite Bemerkung. Die Abschaffung des Heimfallsrechts ist im Grunde nur ein chimärisches Mittel, Ausländer nach Frankreich zu locken, so lange sie nicht gegenseitig und von der Aufhebung des Rechts des Ausländers begleitet ist, den in Frank- reich sterbenden Franzosen zu beerben. Es bedarf nux einer geringen Aufmerksamkeit, um sich hievon zu überzeugen. Es giebt wenig Ausländer von Vermögen, und jung genug, um sich in ein fremdes Land verpflan- zen zu wollen, welche nicht selbst durch ihre Wei- ber und Kinder einige Erbschaften in ihrem Vater- lande zu hoffen hätten. Von dieser Thatsache muſs man ausgehen. Allein es existirt noch eine andre factische Wahr- heit, die mit jener im Zusammenhang stehet. Da nämlich in Frankreich der Staksbürger hinführo von dem bloſsen Landeseinwohner untersthieden ist; da der Staatsbürger allein den Gynuſs politischer Rechte hat, allein auf Einfluls, Gewicht und Ansehen An- spruch machen kann, so giebt es nicht heicht einen Fremden von etwas Vermögen oder Betriebsamkeit, der bürgerlichen Rechte. 5 der Neigung habe, daselbst als gemeiner Landesein- wohner zu wohnen, ohne Staatsbürger zu werden. Aber französischer Staatsbürger werden, heiſst seinem Vaterlande entsagen! Wenn also der Auslän- der zu Hause Erbschaften zu erwarten hätte, und wenn ihm die Gesetze seines Vaterlandes nicht ver- statteten, dieselben anzutreten, sobald er Franzose geworden seyn sollte, so wörde er den Entschluſs, sich in Frankréich niederzulassen, sicher aufgeben⸗ Frankreich würde ihm michin eine unnütze Begün- stigung angeboten haben; wollen daher die Franzo⸗ sen ihren Plan einer allgemeinen Brüderschaft aus⸗ kühren, und zugleich ahr persönliches Interesse nicht aus den Augen setzen, so ist es nothwendig, die vollkommenste Beciprocität zwischen sich und den andern Völkern einzuführen. Da diese Wabrheit anerkannt wird, so kam man die Untersuchung auf folgende Frage einschrän- ken, ob Frankreich die fremden Staaten nicht leich- ter durch das edle und rührende Beispiel eines per- sönlichen Opfers, als durch die bedingte und der Reciprocität untergeordnete Verzichtleistung hinreis- sen würde. Le Tröne, MNecker und die constitui- rende Versammlung hatten sich vergeblich geschmei- chelt, diese Frage béjahen zu könnenz Vernunft- schlüsse und Erfahrung vereinigen sich, um das Ge- gentheil zu beweisen, wie wir es in der Folge sehen werden. Dritte Bemerkung. Die Philantropen, welche ohne Bedingung die Ausländer durchaus wie Franzosen haben behandlen wollen, scheinen nur den Vortheil in den Augen gehabt zu haben, dem fran- zösischen Reiche einige reiche und betriebsame neue Einwohner zu verlchaffen; aber dieser Vortheil ist 63 Von dem Genuſs und Verlust nicht der einzige, woran die Politik hätte denken sollen. Wenn es gut für uns ist, dals reiche Aus- länder zu uns kommen und sich unter uns nieder- lassen oder aufhalten, so ist es noch besser, dals ar- me Franzosen sich im Auslande bereichern, und un- sre Sitten, unsre Wissenschaften, unsre schönen Kün- ste, unsre Sprache, unsre Mode und unsre Gewohn- heiten ins Ausland bringen, daſs sie kolglich daselbst unsern überfüssigen Producten einen Absatz ver- schaffen, und dafs die durch ihren Fleiſs erworbe- nen Capitalien mit Sicherheit nach Frankreich zu- rück kommen können, ohne daßs ihr Tod, der den Lauf ihrer Geschäfte unterbrochen haben mag, die- ses zu hindern im Stande sey. Unsre unbedingte Abschaffung jedes Bechts auk Eroschaften sorgt keinesweges für ein der Aufmerk- samkeit so würdiges Interesse. Wir geben diejenigen Franzosen, welche ihr Vaterland, in der Absicht, zurück zu kommen, ver- lassen haben, dem Abzugs- und Heimfallsrechte preis, und wir verstatten fremden Staaten, diejenigen zum Nachtheil der Franzosen zu beerben, welche im Aus- lande eine kurzdauernde Naturelisation erlangt haben. Es wifrde indeſs sehr billig seyn, in Ansehung eines intéressanten Theils unsrer Bevölkerung wenigstens eben das zu thun, was man thut, um eine ausländi- sche Bevölkerung zu erhalten. Vierte Bemerkung. Durch die unbedingte Apschaffung des Heimfalls- und Abzugsrechts, so wie auch des Rechts, die Franzosen mit Ausschluſs der Aus- länder zu beerben, v ſtet Frankreich in Anse- hung der andern Staaten jeden Bewegungsgrund, die nämliche Abschaffung zu Gunsten Frankreichs zu verfügen, und berechtiget sogär diejenigen, welche der bürgerlichen Rechte. 69 achon zum Theil diese Abschaffung verordnet haben sollten, wieder zur vorigen Barbarei zurück zu kehren. Diese Bemerkung flieſst aus den Thatsachen selbst, worauf die Beförderer der französischen Ab- schaffung ihr System bauen. Frankreich, sagen sie, ist das angenehmste und reizendste Land in der Welt; laſst uns also die Tho- ren von Frankreich den Ausländern öffnen, reiche Franzosen werden nicht auswandern und reiche Aus⸗ länder werden sich in Menge einfinden. Jeszt wollen wir schen, was für Betrachtungen kremde Staaten in Gemäſsheit jener Schluſsfolge an- stellen: Da Frankreich das angenehmste und reizend⸗ steLand in der Welt ist, so werden nur arme Franzo⸗- sen auswandern, um zu uns zu kommen, und das blos in der Absicht ein Vermögen zu erwerben, welches sie nachher in Frankreich zu genieſsen eilen werden; indeſs dals unsre reichen Capitalisten, unsre groſsen Figenthümer, durch die Annehmlichkeiten, welche das Clima, die Regierung, die Sitten, der Natio⸗ nalcharacter und die schönen Künste verschaffen, dahin geladet werden können Wenn also Frank- reich sagt, ich schaffe das Recht ab, den Fremden?zu beerben, der mich bereichert, so muſs unsre Politik seyn zu sagen: Und wir beerben den Franzosen, welcher kommt um uns arm zu machen. Wenn Frankreich sagt: Ich gebe das Recht auf, den Fran- zosen zu beerben, welcher nur Ausländer zu natür- lichen Erben hat, so ist es unser Interesse, zu sa- gen: und wir verweigern den Franzosen, und be- sonders unsern Unterthanen, die Franzosen gewor- den sind, das Recht, die in unserm Lande eröffneten Erbschaften zu erwerben, damit sie weniger verlei- S tet werden mögen es zu verlassen. Diese Schluſs- 70 Von dem Genuls und Verlust olge ist 60 zu sagen nur eine wörtliche Uepbersetzung der Schlulsfolge der französischen Philantropen. Wenn die letzte in Betracht der in Frankreich ver- ordneten Apochaffung richtig ist, so ist sie auch in Ansrhung der Verweigerung der Abschalfung in al- len andern Staaten richtig, und sie ist es so schr, daſs es nicht auffallend seyn würde, wenn sogar Staaten, die durch Traktaten die Abschaffung des Heimfalls- rechts zu Gunsten der Franzosen bewilliget haben, die sich aber auf das Gesetz verlassen, welches jenes Recht auk immer und ohne Beciprocität zu Gunsten einer groſsen Menge von Staaten aufhebt, diese Ab⸗ schalfung srillschweigend widerriefen. Sicher der Begünstigung eines Gesetzes zu genieſsen, die für so manche andre mit keiner Last verknüpft gewesen ist, könnten sie glauben, daſs sie den Preis nicht zu entrichten brauchten, für welchen sie jene Begün- stigung mittelst eines Traktats erkauft haben. Ich habe gesagt, dals die Erfahrung diese Be- trachtungen noch Serre. In der That, als Lud- wig der 15te zu erkennen gab, dals er in eine allge- meine Abschaffung des Heimfallsrechts unter der Be- dingung der Reciprocität willige, so boten sich ihm 100 Staaten an, und es wurden wegen einer wechsel⸗ seitigen Abschaffung 100 PTraktaten geschlossen; da im Gegentheil seit den Decreten vom 6. August 1790 und 8. April 1591 kein einziges Land, kein einziger Sraat weder das Abzugsrecht, noch das Recht den 2 Unterthanen zu beerben, noch selbst das Heimkalls- recht, da wo es nicht abgeschaft war, aufgehoben hat, ohnerachtet von Seiten Frankreichs diesen näm- lichen Rechten entsagt worden. Es ist besonders merkwürdig, daſs Preuſsen, welches seit 10 Jahren mit ganz Furopa wegen der wechselseitigen Abschaf- der bürgerlichen Bechte. 71 kung des Heimfallsrechts Fraktaten geschlossen, das- selbe in Anschung Frankreichs hat bestehen lassen, wiewohl es Frankreich for jedermann abgeschaft hat- te. Warum hat aber Preuſsen dem ganzen Europa die Abschaffung des Heimfallsrechts zugestanden, und nur allein Frankreich ausgenommen? Bloſs deshalb, weil es den nämlichen Vortheil von Seiten des gan- zen Furopa auszuwirken hatte, und dieser Vortheil von Seiten Frankreichs, vermöge des Gesetzes vom 6. August 1790 schon ausgewirkt war, bloſs deshalb, weil es viel mit den andern Mächten, aber nichts in Frankreich gewinnen konnte. Ich glaube daher den Grundsatz aufstellen zu können, dals es kein sicherers Mittel giebt, die Schwierigkeiten wegzuräumen, welche der wechsel- seitigen Beerbung zwischen verschiednen Staaten im Wege stehen, als die von uns vorgebrachten Hinder- nisse erst in dem Augenblick zu vermindern, wo die andern die uns entgegengesetzten Hindernisse ver⸗ mindern werden. H. Röderer endigte mit dem folgenden Schluſs. Schluſs. Alles, sagte er, scheint sich zu ver- einigen, um den klaren Beweis zu liefern, daſs das System der constituirenden Versammlung andern Grundsätzen Platz machen muſs, die dem Interesse Frankreichs und selbst dem der Menschlichkheit an- gemessener sind; es scheint mir, daſs Frankreich groſsmüthig genug handeln wird, wenn es von Sei⸗ ren der fremden Nationen die Abschaffung barbari- Scher Rechte durch eine bedingte Abschaffung seiner eignen Rechte bewirkt, und um diese Absicht zu er- reichen, muls der von den Verfassern des Civilcodex vorgeschlagene Artickel dahin abgeändert werden: De Ansländer soll in Frankreich die nämlichen 72 Von dem Genuſs und Verlust bürgerlichen Rechte genieſsen, welche die Gesetze oder Praktaten der Nation, zu welcher dieser Aus- länder gehört, den Franzosen zugestanden haben, oder noch zugestehen werden. Dieser Artickel ist mit einigen unbedeutenden Veränderungen, die ich sogleich anzeigen werde, an- 1 genommen worden. Antworten aufeinige Autoritzten. Die Gründe, welche die Widerrufung des De- crets vom 6. August 1790 bewirkten, waren so au⸗ genscheinlich, daſs sie nicht allein die Zweifel des Staatsraths hoben, sondern auch ausser dem Staats- rath eine allgemeine Ueberzeugung hervorbrachten. Man würde die Stärke derselben nur aus unbegränz- tem Zutrauen in die Autorität gewisser Schriftsteller haben verkennen können. Solcher Autoritäten gab es besonders zwei; näm- lich die des Montesquieu, dessen Meinung man un- recht hätte auslegen können, und die der constitui- renden Versammlung, welche auf diejenigen Perso- nen Pindruck machen könnte, zi6 sind, sich mehr durch die Ansichten anderer als durch den Ge- brauch ihrer eignen Vernunft bestimmen zu lassen. Allein deide Autoritäten wufden in der Dis- cussion des gesetzgebenden Corps beseitiget. Antwort auf die Autorität des Montesquieu. Montesquieu hat das Heimfallsrecht ein unsinniges Recht genaumt, aber Montesquieu stellte in der an- geführten Phrase das Strandrecht 5 das Heimfalls- recht auf eine Linie und nannte beide unsinnige Rech- te. Indeſs ist das barbarische St„ welches das Unglück als ein Verbrechen bestraft, und die qurch Stürme an das Ufer geworfenen Menschen und der bürgerlichen Rechte. 53 Sachen conßscirt, unendlich von dem Heimfallsrecht verschieden, das auf dem vielleicht irrigen aber kei- nesweges abscheulichen Grundsatz eines ausschliels- lichen Genusses der bürgerlichen Bechte zu Gunsten der Mitgliede des Staats berubet. Uebrigens hat Montesquieu nicht grade zu be- hauptet, daſs eine Nation allein eilen müsse, eine unbedingte Aufhebung des Heimfallsrechts zu pro- clamiren, wann dieses nämliche Recht bei andern Völkern eingeführt und beibehalten wird. Er wuſste nur zu gut, daſs gewisse, zwar an und für sich nicht gute Finrichtungen, wovon sich aber die Wirkun- gen auf andre Nationen erstrecken, bei einem einzi- gen Volke, ohne dessen Glückseligkeit auf das Spiel zu setzen, nicht wohl abgeschafft werden könnten, so lange bei den Ausländern eine gen wisse Ueberein- kunft statt finden würde, dieselben in Kraft zu er- halten. Die Finführung der Pouanen ist ebenfalls von Männern von Gewicht sehr strenge beurtheilet worden, welche die Wegschaffung aller Beschrän- kungen der Industrie wünschten. Aber soll ma hieraus schlielsen, dals ein einziges Volk mit groſser Weisheit handeln würde, wenn es auf einmal und unbedingt die Pouanen abschafte? Und ist es nicht umgekehrt rathsamer, andre Nationen durch die freie Mirtheilung der französischen Produkte, deren sie benöthigt sind, zu bewegen, uns den Gebrauch der Produkte ihres Bodens, die uns nützlich seyn kön- nen,?u erleichtern? Jedermann gestehet ein, dals eine groſse Armee eine gewaltige Last für die Völker sey; aber wenn diese Kriegsmacht, so groſs sie auch seyn mag, nur mit dem Heere benachbarter Nationen im richtigen Verhältniſs stehet, würde alsdann diejenige Regie- 5 7 74 Von dem Genuls und Verlust rung einen groſsen Beweis ihrer Klugheit geben, welche, ohne sich um die Absichten benachbaxter Mationen zu bekümmern, ihr Kriegswesen so ein- richtete, als es eingerichtet seyn mülste, wenn sie weder Nachbaren noch Nebenbuhler hätte? Fine Finrichtung kann nicht gut seyn, und doch ist die Abschaffung derselben vielleicht mit Gefahren verknüpft; hier ist also der Fall, an jene gemeine Ma- Xime zu erinnern, daſls oft das Beste ein groſser Feind des Guten ist(1). Antwort auf die Autorität der constituirenden Versammlung. Die constituſrende Versammlung decretirte die Aufhebung des Heimfallsrechts. Diese Autorität ist allerdings von groſsem Gewicht, aber wer unterste⸗ het sich zu behaupten, dafs die constituirende Ver⸗ sammlung, deren Andenken übrigens der Nachwelt immer heilig bleiben wird, nicht zuweilen von phi- lantropischen, durch die Erfahrung noch nicht hin- länglich berichtigten 1deen verleitet worden sey, zu weit zu gehen? Und ist denn der Aufruf, den die constituirende Versammlung an die andern Mationen ergehen lieſs, von denselben gehört worden? Giebt es eine einzige, die darauf geantwortet hat? Haben nicht alle im Gegentheil ihre Regeln über das Heim- fallsrecht beibehalten? Wir können daher hieraus den Schluſs zichen, daſs, wenn die constituirende Versammlung zur gänzlichen Abschaffung des Heim- kaHsrechts den Weg hat bahnen wollen, das sickerste Mittel, diese Uiberale Idee auszuführen, dieses sey, den Grundsatz der Reciprocität zuzulassen, welcher (¹) H. Treilhard. Entwickelung der Beweggrinde. Protoe oll vom 22. Ventöse Jahr 21. Theil 2. Seite 446. u. ½. — — der bürgerlichen Rechte. 75 dereinst die andern Völker dahin bringen kann, um ihres eigenen Interesse Willen ebenfalls in die Ab⸗ schaffung dieses Rechts zu willigen(1). Es wäre also ungerecht, wenn' man den fran- zösischen Gesetzgebern die Einführung des Heim- fallsrechts zur Last legen wollte; der Vorwurf fällt ganz allein auf diejenigen Nationen, welche unge- rührt äurch den edelmüthigen Aufruf der constitui- renden Versammlung in ihrer Gesetzgebung ein Recht beibehalten haben, welches wir aus der uns- rigen verbannet hatten. Das französische Volk hat den Ruhm gehabt, diesen groſsen Entschluls der Welt zuerst vorzuschlagen. Zwölf oder dreizehen Jahre sind verflossen, ohne dafs ein so schönes Bei⸗ spiel Nachahmer gefunden hätte. Laſst uns daher zu dem allen Mationen gemeinschaftlichen Becht zurückkehren, weil man uns dazu zwingt, aber laſst uns so dahin zurüchkehren, dals unsre Gesetzge- bung schon im voraus den Keim zu allen den Ver- besserungen enthalte, worin andre Völker durch ih- re Traktaten zu willigen geneigt seyn mögten. Aber wie ungerecht ist nicht der Vorwurf, wenn man sichet, wie leicht es der Artickel 13 dem Aus- länder gemacht hat, die bürgerlichen Rechte der Franzosen zu erwerben. Er braucht in dieser Hin- sicht nichts weiter zu chun, als dafs er erkläre, er schlage seine Wohnung in Frankreich auf, und daſs er fortfahre dafelbst zu wohnen. Heiſst dieses aber die Ausländer zurückweisen? Heiſst dieses zwischen ihnen und uns eine nicht zu überschreitende Gränz- linie ziehen? Heilst dieses endlich ein Becht wieder aufbringen, welches nach den Ausdrücken des gröſs- (1) Ebendaselbst Seite 47. ———— X 70 Von dem Genufs und Verlust ten unserer Staatsrechtslehrer auf dem Mangel aller EmpRndungen von Gerechtigkeit und Mitleiden ge- gen die Ausländer gegründet ist? Kann man uns nun nach einer solchen Verfü- gung noch vorwerfen, dals wir die Ausländer davon abschrecken, uns ihre Capitalien herzubringen? Wir geben ihnen ja im Gegentheil so leichte Mittel dazu an die Hand, als ihnen keine andre Mation giebt, wir laden sie ein, sich selbst, mit den Capitalien welche sie uns herbringen wollen und welche sich von dem Augenblick an auf ewig mit dem Mational- reichthum vermengen werden, in unserm Lande niederzulassen. Um sie zu Franzosen zu machen und sie in den Genuſs aller mit dieser Eigenschaft verknüpften Vorrechte zu setzen, verlangen wir weiter nichts von ihnen, als eine bloſse Erklärung, dals sie Franzosen werden wollen, und einen fortdau⸗ ernden Aufenthalt, welcher die Wahrheit dieser Erklärung beweise. Und warum sollten wir es nicht sagen? der Name eines Franzosen ist so rühmlich geworden, dals man nicht nõthig hat, ihn denjenigen aufzudrin- gen, die nicht glauben, sich um ähn bewerben zu müssen. Beichthümer machen allerdings einen Theil der Nationalmacht aus, zahlreiche Capitalien erre- gen und befruchten freilich die Industrie, allein wir brauchen auch französische Herzen, und die Fhre der groſsen Mation anzugehören, ist wohl der Mü- he werth, daſs man dieselbe zu verdienen suche und den Wunbch sie zu erhalten offenbaxe. Umfang des 111 Artickels. Man hatte den Wunsch geäussert; daſs die Ver- — cx.— der bürgerlichen Rechte⸗ „ ordnung nicht den Vorxechten schaden mögte, die man den Ausländern an gewissen Orten und unter gewissen Umständen unsers eignen Interesse halber pẽwilliget hätte. Pieser Wunsch findet sich durch die von dem Redner der Regiérung geschehene Er- klärung erfüllet, nach welcher die Verfügung des 10. Artickels keine der Bewilligungen ausschlieſst, die durch die Umstände und wegen des Interesse der französischen Nation veranlasset worden. Abfassung des 11. Artickels. Der im Staatsrath beschlossene Entwurf des Ge- detzes hatte die Reciprocität den Gesetzen der andern Mationen und den mit ihnen gemachten PTraktaten untergeordnet. Das Tribunat verlangte, daſs man dabei nur auk Traktaten Rücksicht nehmen sollte, damit die fran- zösische Gesetzgebung in Betreff der Ausländer nicht von der besondern Gesetzgebung der Ausländer in Betreff der Franzosen abhinge(g). Diese Bemerkung wurde angenommen, und man lieſs daher diese Worte: die Gesetze, aus dem Ar- tickel weg⸗ te Unterabtheilung. Ausnahmen von der allgemeinen Regel über die Fähigkeiten und Unkähigkeiten der Auslän⸗ der.(Axt. 12. und 15.). Die im vorigen Artickel festgesetzte Regel litt inzwischen zwei Ausnahmen, eine zu Gunsten der mit einem Franzosen verheiratheten Ausländerin, und (¹) Ebendaselbst Seite 89.. (2) Handschuiftliche Bemerkungen des Tribunats. 75 Von dem Genuſs und Verlust die andre zu Gunsten des Ausländers, dem es von der Regierung verstattet worden, seine Wohnung in Frankreich aufzuschlagen. Nummer I. Ausnahme zu Gunsten der mit einem Franzosen verheiratheten Ausländerin. Artickel 12.7 Die Ausländerin, welche mit einem Franzosen verheirachet ist, tritt in den Standihres Mannes. Die durch diesen Artickel festgesetzte Ausnah⸗ me beruhet auf dem alten und einmal angenommenen Grundsatz, daſs die Frau jedesmal in den Stand ihres Mannes trete. Dieser Grundsatz flieſst selbst aus der Matur der Ehe, welche aus zwei Personen so zu ga- gen nur eine macht, und dem Manne den Vorzug vor der Frau einräumt(1). Die Frau wird also eine Französin, sobald sie einen Franzosen heirathet(2). Nummer II. Ausnahme zu Gunsten des Ausländers, welchem die Regierung erlaubt hat, sich in Frankreich niederzulassen. Artickel 13. Der Fremde, welchem die Regierung erlaubt hat, seine Wohnung in Frankreich aufzuschlagen, soll, s0 lange er daselbstzu wohben fortfährt, alle bürgerliche Rechte genielsen. Dieser Artickel handelt von dem Ausländer, der (1) H. Boulay erste Auseinandersetzung der Bewegungsgrin- de. Prorokoll vom 12. Frimaire Jahr 10. (2) H. Treilhard. Auseinandersetzung der Bewegungsgrin⸗ de. Prorokoll vom 12. Vontöse Jahr 10. Band 2. 8. 2. der bürgerlichen Rechte. 79 sich in Frankreich niederlälst, um die Figenschaft eines Franzosen in Gemäſsheit des 3ten Artickels der Beichsconstitutionsacte vom gg. Frimaire Jahr 8. zu erwerben. Wanistin Hinsicht auf politische Rechte die La⸗ ge eines Ausländers, der sich in Frankreich niederläfst, um daselbst den Titel eines Fran⸗ sosen zu erwerben? Derjenige, welcher sich in dem Lauf dieser po- litischen Prüfungszeit, wie man es sehr richtig ge⸗ nant hat, befindet(1), ist nicht mehr ganz als Frem- der zu betrachten. Zwischen ihm und dem Staat ist gleichsam ein Contrakt geschlossen. Er hat sich den Bedingungen unterworfen, welche man einem Aus⸗ länder auflegt, der französischer Bürger werden will. Der Staat von seiner Seite hat sich verbindlich ge- macht, ihm diesen Titel zu verleihen, wenn er die vorgeschriebenen Bedingungen treulich erfüllen würde. Diese erste Verbindung macht, dals er aus der gemeinen Classe der Ausländer tritt und ferner nicht mehr ganz mit ihnen vermischt werden darf. Inzwischen räumet sie ihm noch nicht die Fi- genschaft eines französischen Staatsbürgers ein, weil er noch nicht die Bedingungen erfüllet hat, unter welchen èr nur diese Eigenschaft erhalten kann. In Hinsicht auf politische Rechte und auf die Figenschaft eines französischen Staatsbürgers ist sein (¹) H. Emmery Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Bandz Seite 23. 30 Von dem Genuſs und Verlust Schicksal durch unsre Constitution bestimmet wor- den. Ex kann sie nicht ausüben(2). Aber was ist seine Lage in Hinsicht auf bürger⸗ liche Rechte? Seine Lage bei der Nation, die er verläfst, in Hinsicht auf bürgerliche Rech te. Man muls hier bemerken, daſs er seit der Er⸗ klärung, sich in Frankreſch setzen zu wollen, sei- nem alten Vaterlande entsagt, und nochkein neues erlangt hat; er kann weder in dem einen noch dem andern politische Rechte ausüben; vielleicht hat er cogar schon die Ausubung der bürgerlichen Rechte in seinem Geburtslande bloſs deshalb verlohren, weil. er seine Wohnung auf französischen Grund und Bo- den verlegte. Wenn es, um in einem neuen Vater- lande dieser Rechte cheilhattig zu werden, nothwen- dig ist, noch eine lange Zeit zu warten, wie kann man denn vermuthen, dals sich ein Ausländer dieser Art von bürgerlichem Tode aussetzen werde, um ei- nen Titel zu erwerben, der ihm erst nach 10 Jahren zu Theil werden wird(2)? Wenn selbst mit der Na- tion, worunter er gebohren ist, eine Reciprocität Statt fände, so würde er sich nicht in Frankreich auf dieselbe berufen können, weil er von seiner Na- rion nicht mehr anerkannt werden würde. Es ist billig ihm, jedochunter Bedingungen, den Genuls derselben in Frankreich z u verstatten. Man muſste ihn also bei uns zum Genuſs der (¹) H. Treilhard Auseinandersetzung der Bewegung'g ünde. Protokoll vom 12. Ventöse Jahr 10. B. 2. 8. 445. (2) H. Treilhard. Auseinaudersetzung der Bewegungsgriin- de. Protokoll vom 12. Ventòse Jahr 10. Band 2. Se1e 445 der bürgerlichen Rechte. 81 pürgerlichen Rechte zulassen; denn obgleich seine politische Adoptibn noch nicht vollständig ist, s0 kann man wenigstens seine Zulassung nicht anders als eine bürgerliche Adoption ansehen(). Es würde indels vielleicht unangenehme Folgen gehabt haben, wenn man ihm die bürgerlichen Rech- te unter keiner andern Bedingung als der bloſsen Er- klärung sich in Frankreich setzen zu wollen, ver- lichen hätte, denn es wäre möglich, dals, um der Unfähigkeit zu entgehen eine Erbschaft oder ein Ver- mächtniſs anzutreten, ein Ausländer eine betrügliche Erklärung machte, und sogleich nach Erhaltung des gewünschten Vortheils wieder in sein wahres Vater- land zurückkehrte. Bedingung der Zulassung von Seiten der Regie- vung, welche an die Stelle der von der Section vorgeschlagenen Bedingungeinerjährigen Re- sidenzgesetzt worden. In der Absicht, diesem Milsbrauch zuvorzu- Kommen, und diese zu voreilige Erbfähigkeit zu ver- hindern(2), hatte die Section vorgeschlagen, dem Ausländer nur alsdann die bürgerlichen Rechte in Frankreich zu verleihen, wenn ex daselbst ein Jahr seit seiner Erklärung gewohnt haben würde(3). Die nach dieser Epoche eröffneten Erbschafften wären ihm zugefallen, er würde nur diejenigen nicht be- kommen haben, welche vor dem Ablauf des Jahrs eröffnet worden wären(4. Allein man fand nach- (¹) H. Boulay erste Auseinandersetzung der Bewegungsgriin⸗ de. Protokoll vom 12 Frimaire Jahr 10. (2) H. Emmery. Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Band 23. (5) Erste Abfassung(Artickel 6.). Ebendaselbst Seite 23. (4) H. Emmery ebendaselbst, 82 Von dem Genuſs und Verlust her in der Natur der Sache selbst und den Grund- sätzen einer gesunden Politik ein sicherers Verwah- rungsmittel als die Förmlichkeit einer vorgängigen Erklärung und eines darauf folgenden einjährigen Aufenhalts. Da in der That nach der Natur der Sache die Naturalisation einen Contrakt zwischen dem adopti- renden Lande und dem die Adoption begehrenden Ausländer darstellet, so kann ein solcher Contxakt nicht anders als durch die Finwilligung beider Par- theien geschlossen werden. Die Adoption ist eine wechselseitige Verbindlichkeitsübernahme, und man kann die Nation eben so wenig nöthigen, einen ihr misfallenden Ausländer in ihren Schooſs aufzuneh- men, als man diesen Fremden zwingen könnte, wi- der seinen Willen französischer Bürger zu werden(1). Die Regeln einer gesunden Polizei und der öf- fentlichen Sicherheit(2) unterstützen diese Grund⸗ sätze. Wenn unsre glückliche Lage den Ausländern eine lebhafte Begierde, an den Annehmlichkeiten derselben Theil zu nehmen, einflöſst, so darf aller- dings das bürgerliche Gesetz zwischen ihnen und uns keine Scheidewand errichten, die sie nicht aufzuhe- ben im Stande seyn würden. Allein derleichte Wech- selverkehr, der uns mit der Bevölkerung und dem Kunstfleiſs andrer Mationen bereichern sollte, könnte uns auch zuweilen ihren Abschaum zuführen; ein solcher Wechselverkehr gewährt nicht immer glei- ehe Vortheile, und man findet zuweilen nur Keime der Verderbniſs und der Anarchie, da, wo man be- (1) H. Boulay erste Entwicklung der Beweggriinde. Proto- koll vom 12. Frimaire Jahr 10. [2) H. Gary Tribun T. 2. 8. 39. der pürgerlichen Rechte, 33 rechtigt war, Keime des Wohlstandes zu erwarten(1). Der persönliche Charakter des Fremden, der sich meldet, seine gröſsere oder geringere Moralität, der Zeirpunct, worin er unter uns aufgenommen zu wer⸗ den verlangt, die gegenseitige Lage beider Völker und noch manche andre Umstände können seine Auf- nahme mehr oder weniger wünschenswerth machen, und um gewiſs zu seyn, daſs eine dem Fremden zu- gestandene Begünstigung nicht dem Volke selbst, welches sie ertheilet, nachtheilig werde, muſs das Gesetz nur diejenigen Ausländer am Genuls der bürgerlichen Rechte Antheil nehmen lassen, welche die Regierung zuzulassen für gut findet(29. Da diese Bedingung einer vorläufigen Untersu⸗ chung unter allen Vorsichtsmaaſeregeln die sicherste ist, so hat man geglaubt, daſs keine andre nöthig sey, und folglich hat man die Bedingung der einjährigen Besidenz, welche anfangs angenommen worden war, weggelassen(3). Dadurch hat sich das Loos des Ausländers, wel- cher sich in Frankreich niederlassen will, gebessert. Denn er erwirbt nun nicht erst nach einer einjähri- (1) H. Treilhard Auseinauderserzung der Beweggriinde. Pro⸗ tokoll vom 12. Ventòse Jahr 11. T. 2. Seite ℳ2. (2) Ebendaselbst Seite 344. (3) Erste Abfassung(Artickel 6.). Protokoll vom 6. Ther⸗ midor Jahr g. T. 2. S. 23. Zweite Abfassung(art. 7.). Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. 8. 40. Fiinkte Ab⸗ Fassung(art. 7.). Protokoll vom 4. Fructidor S. 126. Abfassung nach der mit dem Tribunat gepflogenen Con⸗ ferenz(art. 7.). Protokoll vom 6. Brumaire Jahr 11. F⸗ 2. 8. 93. Schlieſsliche Abfassung(art. 7.). Protokoll vom 3. Frimaire Jahr 11. 5. 135. — 84 Von dem Genuls und Verlust gen Residenz, sondern sogleich nach seiner Zulas- sung den Genuls der bürgerlichen Rechte G Nichtsdestoweniger hat man die Bedingung, eine Erklärung zu muchen, nothwendiger Weise voraus- gesetzt, indem der Ausländer, um die Zulassung zu erhalten, nicht umhin kann, seine Absicht mittelst eines Gesuchs zu erkennen zu geben. Die Form dieser Gesuche und, die Art die Zu⸗ lassung zu hewilligen, sind reglementarisch und kön- nen daher durch das Gesetz nicht bestimmet werden. Diese letzte Bemerkung ist ebenfalls auf die Ar- tickel 18. und 19. anwendbar. Bedingung der fortdauernden Residenz. Wenn inzwischen der n3te Artickel dem Aus- länder, der die bürgerlichen Rechte erwerben will, keine voröbergehende Residenz zur vorläufigen Be- dingung macht, so legt derselbe ihm doch wenig- stens die Verbindlichkeit der fortdauernden Residenz als eine zum Genuſs jener Rechte nothwendige Be- dingung auf, so daſs er, von dem Augenblick an, wo er in Frankreich zu wohnen aufhört, auch aus dem Genuls bürgerlicher Rechte heraustritt. Der 15te Artickel erklärt den 35ten Artickel der Gonstitutionsacte vom Jahr8. Man darf nicht unbemerkt lassen, daſs der Ci- ex hier den 3ten Artickel der Constitutionsacte vom 22. Frimaire Jahr 8. erläutert. Denn da es nach diesem Artickel unmöglich ist den Titel eines fran- 1en Bürgers zu erhalten, ohne seine Wohnung in Frankreich aufzuschlagen, und der ꝛ5te Artickel (1) H. Gary Tribun T. 1. Seite 9⸗ — 8 o— der bürgerlichen Rechte. 35 des Civilcodes dieses nur unter Gutheissung der Re- gierung erlaubt, so folgt daraus, dals der Ausländer ohrie diese Gucheissung eben so wenig fran?ösischer Bürger als Franzose werden kann. Als daher dem Staatsrath die Frage vorgelegt wurde, ob der Ausländer, welcher in Gefolg dex Constitutionsacte vom 22. Frimaire Jahr 8. französi- scher Bürger werden will, der Verordnung des 13ten Artickels des Civilcodex unterworfen sey, vermöge dessen ihm der Genuſs der bürgerlichen Rechte in Frankreich, so lange er daselbst zu wohnen fortkährt, mur alsdann bewilliget ist, wenn ihm die Regierung verstattet hat, seine Wohnung daselbst aufæuscRla- gen; so war derselbe der Meinung, ein Ausländer, der sich in Frankreich niederlassen wolle, sey in je- dem Fall verbunden, die Exlaubnils der Regierung auszuwirken, und da dergleichen Zulassungen vor- Lommenden Umständen nach Veränderungen, Fin⸗ schränkungen und sogar der Widerrufung unterwor- fen wären, so sey es nicht wohl möglich sie durch Begeln oder allgemeine Formeln zu bestimmen(). 2te Abtheilung. von den Fremden in Hinsicht auf die Justirz⸗ verwaltung. (Artickel 14, 15. und 6.) Der Ausländer kann entweder mit einem an⸗ dern Ausländer oder mit einem Franzosen in Proceſs SeVn. Unsre bürgerlichen Gesetze verfügen nur über die Art der Entscheidung von Streitigkeiten zwischen (¹) Gutachten vom 13. Praireal Jahr 11.7 welches den 20. gr⸗ billiget worden. mmm — P 36 Von dem Genuls und Verlust Franzosen und Ausländern. Ueber Streitigkeiten zwischen Fremden unter einander verfügen sie nichts. Es treten hier allgemeine Grundsätze ein; der Civil- codex ändert sie nicht ab; denn die sich auf diesen Gegenstand beziehenden Verfügungen sind sämtlich positiv, man kann daher keine negativen Folgerun- gen daraus herleiten(1). Ich werde zuförderst die bei diesen Arten von Processen eintretenden allgemeinen Grundsätze auf⸗ stelen. 1te Unterabtheilung. Ven den Processen der Fremden unter sich. Die franzõsischen Gerichtshöfe können nur nach französischen Gesetzen sprechen, weil keine andre in Frankreich gelten; ihre Gerichtsbarkeit erstreckt sich folglich nur über diejenigsn Personen, welche den französischen Gesetzen unterworfen sind(). Hieraus flielst 10) dals die Ausländer unter der Gerichtsbarkeit der peinlichen und Zuchtpolizeygerichte stehen, in- dem sie den Polizei- und Sicherheitsgesetzen unter- worfen sind. 2) daſs sie auch unter den bürgerlichen Gerichtshö- fen in Hinsicht der dinglichen Klagen stehen, welche sie wegen unbeweglicher in Frankreich belegener Güter anstellen, oder die deshalb wider sie angestel- let werden, indem sie dem Realstatut unterworfen sind(*). (¹) H. Tronchet Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. T. 1. Seite 25. () Siche den Preliminärartickel Seite 293. und 200. (“*) Siche ebendaselbst Seite 193. und 93. der bürgerlichen Rechte. 27 Allein da die Ausländer in Betref alles dessen, was den bürgerlichen Stand angehet, nicht durch unsre Gesetze regiert werden(2), und in den per- sönlichen und bewegliche Güter betreffenden Klagen der Kläger seine Klage vor den Richter des Beklag- ten bringen muls(1), so stehen die Ausländer in Bücksicht aller unter ihnen entstehenden Processe, welche nicht die Genugthuung wegen eines in Frank- reich begangenen Verbrechens oder dingliche Rechte zum Gegenstand haben, keinesweges unter den fran- zösischen Gerichten. Dieser Grundsatz hebt übrigens nicht die Be⸗ fugniſs auf, welche die Ausländer haben, ein franzö- sisches Tribunal zum Schiedsrichter zu wählen, und ihm auf die Art willkührlich eine Competenz einzu- räumen, welche ihm der Natur der Sache nach nicht zustehet. Dieser Compromiſs karm ohne Zweilel ausdrück- lich, aber auch in folgenden zwei Fällen stillschwei- gend geschlossen werden. 1) Wenn ein Ausländer, der von einem andern Ausländer vor einem französischen Gerichtshofe be- langt worden, wider dessen Gerichtsbarkeit keine Einwendungen macht(2). 2) In Bücksicht der Verträge, die auf französi- schen Märkten von Ausländern mit Ausländern ge- sch lossen worden. Dieser letzte Grundsatz ist wegen des Handels- interesse angenommen worden, indem man die Aus⸗ () Siehe ebendaselbst Seite 295. (1) H. Tronchet Protokoll vom 6. Thermidor z F. Seite 24 (2) Der C. Cambaceres, H. Defermon, H. Tronchet. Proto⸗ koll vom 6. Tkermidor Jahr g. T. 1. Seite 25. und 24. 33 Von dem Genuls und Verlust länder von den französischen Märkten entfernen wür- de, wenn man ihnen den Beistand unsrer Tribunäle verweigerte, um ihre Bechte auf die Waaren der mit ihnen contrahirenden Ausländer geltend zu ma- chen(1). Der Compromils entstehet alsdann durch die Natur der Verbindlichkeit selbst, in welche der Ausländer einwilliget(2). Denn da das Herkommen aus dem Compromiſs in diesem Fall ein Acceſſorium der Hauptverbindlichkeit macht, so unterwirft sich der Ausländer dem Compromiſs stillschweigend, in- dem er die Hauptverbindlichkeit übernimmt. Auch tragen die Handelsgerichte kein Bedenken in einem solchen Fall zu erkennen(5). 2 re Unterabtheilung. Von den Processen zwischen Franzosen und Ausländern. (Artickel 14, 15. und 26.). In Rücksicht der Processe zwischen Franzosen und Ausländern ist der Ausländer entweder Beklag- ter oder Kläger. Der 1 te Artickel betrachtet ihn in der ersten Figenschaft und die Artickel 15. und 16. in der zwei- ten. Nummer J. Von dem Ausländer als Beklagten⸗ (Autickel 14.). Der in Frankreich nicht wohnende Ausländer 0) H. Pefermon ebendaselbst Seite 2. und 25. (2 H. Tronchet ebendaselbst Seite 26. (3) H. Real ebendaselbst Seite 23. der bürgerlichen Nechte. ²9 . h kann vor den französischen Gerichtshöfen belangt 3* werden, um die sowohl in Fränßreich als im Aus⸗ lande mit einem Franzosen eingegangenen Verbind- lichkeiten zu erfüllen. Der Artickel 14. hebt durch diese Entscheidung den Grundsatz auf, nach welchem der Kläger seine Klage bei dem Richter des Beklagten anbringen muſs. Allein die Matur der Sache erforderte diese Modifcation; denn da die Urtheile fremder Tribunäle in Frankreich deshalb nicht exécutorisch sind, weil der Autorität, von welcher sie emaniren, in Frank- Leich keine Gerichtsbarkeit zustehet, so würde man den Franzosen die Justit? verweigern, wenn man ihnen nicht erlaubte, ihren ausländischen Schuldner vor unsren Tribunälen zu belangen. Ueberdem wird diese Modification nur alsdann Wirkung häben, wenn der Schuldner Güter in Frank. reich besitzt, indem die Urtheile der französischen Gerichtshöfe im Auslande nicht executorisch sind. Der Ausländer kann sich übrigens nicht beschwe- ren. Denn da ihm das Gesetz sagt, dals er sich durch einen, sowohl in Frankreich als im Auslande mit einem Franzosen geschlossenen Vertrag unsern Tribunälen unterwürig machen werde, so hat er es seinem eignen freien Willen zuzuschreiben, wenn er sich unter ihrer Gerichtsbarkeit findet. Fs stand ihm ja frei nicht mit Franzosen zu contrahiren. Nummer II. Won dem Ausländer als Kläger. (Artickel 15. und 26.). Der Gegenstand der Artickel 15. und 6. ist der dem als Kläger auftretenden Fremden die Thore von 8 4 — 7 9* Von dem Genuls und Veriust unsern Gerichtshöfen zu öffnen und ihn zu verhin- dern, die ihm verliehene Begunstigung zum Mach- theil der Franzoſen zu milsbrauchen. Der Ausländer kann die Franzosen vor Franzö⸗ sischen Tribunälen belangen. Artickel 15. Pin Franzose kann in Rücksicht der im Auslande sogar mit einem Ausländer eingegangenen Verbindlichkeiten vor ein französisches Tri⸗ bunal geladen werden. Der Grundsatz, mit welchem der vorhergehen⸗ de 1 te Artickel im Widerspruch stehet, wird im Gegencheil die Basis des 15ten Artickels. Nichts hin- dert hier seine Anwendung. Pas burgerliche Recht muls freilich die Franzosen schützen, allein es darf ihnen diesen Schutz nur in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der Billigkeit gewähren, und sich nicht zum Mitschuldigen ihrer Unredlichkeit ma- chen(1). Man hat folglich das Gesetz, welches über die von Franzosen mit Ausländern contrahirten Ver⸗ pindlichkeiten verfügt, selbst zum Besten der Aus- länder ausgedehnt(2). Man hatte die Besorgniſs geäussert, es mögte der 15te Artickel den Betrug derjenigen begünstigen, welche, um den Finschreibungsgebühren zu entge- hen, ihre Verträge im Auslande beurkunden lassen (5). Die erste Abkassung des Artickels enthielt das (1 H. Bonlay. Erste Entwicklung der Bewreggründe. Prc⸗ tokoll vom 22. Frimaire Jahr 10. (2) H. Röderer. Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. T. 1 Seite 25. Entscheidung ebendaselbst. (3) H. Defermon ebendaselbst Seite 25. der bürgerlichen Rechte. 91 Wort Urkunde statt des Worts Verbindlichkeit, und dieses Wort hatte zu dem Finwurf Anlaſs gegeben. Allein man zog in Erwägung, dals die im Auslande aufgenommenen Urkunden in Frankreich nurden Cha- racter einer Privaturkunde haben, und daſs sie erst durch die Finschreibung den Character authentischer Urkunden erhalten(1). Ueberdem beziehet sich der Artickel bloſs auk das Recht zu klagen, und nicht auf den Werth der Urkunden, welche die Grundlage der Klage ausma- chen 2). Nichts destoweniger hat man, um ihn deutlicher zu machen, den Ausdruck Verbindlich- keiten 3 gebraucht, welcher besser anzeigt, dals er nur blolse persönliche und mobiliar-Verbindlich- keiten betrift(). Der Fremde ist verbunden Caution zu leisten. Artickel 6. In allen Materien ausser Handelssachen soll der als Kläger auftretende Ausländer verbunden seyn, für die Bezahlung der durch den Proceſs verursach- ten Kosten und Schäden Gaution zu leisten, es sey denn, daſs er in Frankreich unbewegliche Güter be- sitze, deren Werch den Betrag der Caution erreicht. Inzwischen ist das dem Ausländer eingeräumte Recht, die Franzosen vor unsern Gexichten belangen zu können, der Bedingung untergeordnet, Caution zu leisten. Die in Ansehung des Fremden einge- (¹) H. Emmery ebendaselbst Seire 25. (2) H. Tronchet ebendaselbst Seite 26. (2) H. Tronchet Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 25. Fntscheidung ebendaselbst. (7) Siche Seite 320. 92 Von dem Genuſs und Verlust führte Caution judicatum solvi ist sehr alt. Diese Caution ist die Garantie des Franzosen, den ein Aus- länder vor unsern Gerichten belangt, weil ihn der Kläger Ssonst ungeahndet necken könnte(1). Denn er würde den Franzosen, wider den er einen Proceſs anzustellen gedächte, um so leichter zu diesem Pro- ceſs zwingen, da er nicht nöthig hätte, den Ausgang desselben zu fürchten; er würde ihn nöthigen sich zu seiner Vertheidigung oft in beträchtliche Unko- Sten zu setzen, und wenn er selbst nachher in die Kosten verurtheilet werden sollte, so würde er die Vollziehung desselben durch die Bückkehr in sein Valerland und die Mitnahme seiner in Frankreich vielleicht vorhandenen beweglichen Güter vereiteln. Das Projekt des Civilcodex und der Entwurf der Section enthielten keine Verfügungen über diesen Punct. Der Appellationshof von Limoges hatte auf eine desfalsige Verfügung angetragen(g und diese wurde auch im Staatsrath verlangt. Man glaubte, dafs es nothwendig sey, den Ausländer förmlich zur Lei- stung dieser Caution anzuhalten(35). Man serzte folglich den Grundsatz fest(4), allein man schränkte ihn durch zwei Ausnahmen ein. Eine war zum Vortheil des Ausländers, der un- bewegliche Güter in Frankreich besitzt(). (1) Der Justitzminister ebendaselbst Seite 24. (2) Bemerkhngen des Appellatianshofes von Limoges Seite 2. (5) Der C. Cambaceres. Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. T 1. 8 24. (4) Entscheidung ebendaselbst Seite 25. und 26. (5) H. Maleville ebendaselbst Seite 24. der bürgerlichen Rechte. 95 Diese Ausnahme war von dem Appellationshofe zu Limoges verlangt worden(1), man hatte sie von jeher zugelassen(2), und dieser Gebrauch ist darauf gegründet, dals unbewegliche Güter nicht wegge- pracht werden können, mithin für die Kosten haften (5) und zur Caution dienen(. Die andre Ausnahme wax in Rücksicht der Han⸗ delsstreitigkeiten(5). Das Interesse der Handlung fordert in der That, daſs man den Handelsleuten soviel als möglich die Mittel erleichtere, sowohl ihre Verträge schnell ab⸗ zuschlieſsen, als deren Exfüllung ohne Aufenthalt zu bewirken(6). Ueberdem verlassen sich die Kaufleute bei ihren Geschäften mehr auf das Zutrauen, welches man in die Redlichkeit ihres Schuldners setzt, als auf die Garantie, welche dessen bekannte Güter dar- bieten. Dieses Zutrauen entstehet vorzüglich daher, weil man weils, dals der Credit für Kaufleute das sicherste Mittel ist Vermögen zu erwerben, und daſs die Besorgniſs ihn zu verlieren, sie dahin bringt, ihre Verbindlichkeiten getreu zu erfüllen und selbst den Verdacht einer Unredlichkeit zu vermeiden. Man kordert von dem Ausländer nur alsdann die Caution, wenn er Kläger ist, weil er als Beklagter durch die Erregung eines ungerechten Processes die Franzosen nicht bedrücken kann. Wird er alsdann (1) Bemerkungen des Appellationshofes von Limoges Seite 2. (2) H. Malleville Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. T. 4. Seite 24. (3) H. Gary Tribnn T.. Seite 20. G) H. Regnaud Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. T. 3. Seite 2. (5) H. Portalis ebendaselbst. (6) H. Ga Tribun T. 1. Seite 90 94 Von dem Genuls und Verlust vor die Tribunäle gebracht, so muſs er die Befugniſs haben sich zu vertheidigen. Indeſs würde ihm diese Befugniſs genommen werden, wenn man ihn vor der Leistung einer Caution nicht anhören wollte, und er dieselbe zu leisten nicht im Stande wäre. ztes Kapitel. Von dem Verlust der bürgerlichen Rechte. Man muſs Franzose seyn, um bürgerliche Rech⸗ te zu genieſsen, und diese Bechte sind nach dem gten Artickel so wesentlich mit der Eigenschaft eines Franzosen verknüpft, dals man sie nicht verlieren kann, so lange man diese Figenschaft behält, und dals man sie nicht behalten kann, sobald man dieselbe verliert(k). Man kann sogar in den Augen der Gesellschaft in einen Zustand gerathen, welcher noch ungünsti- ger ist als der eines Fremden: man kann nämlich die pürgerliche Fxistenz verlieren, nur die natürliche Existenz beibehalten, und in Rücksicht aller aus den bürgerlichen Gesetzen herflieſsenden Vortheile für todt gehalten werden, folglich ist sowohl derjenige der bürgerlichen Rechte beraubt, welcher die Eigen- Schaft eines Franzosen verliert, als derjenige, wel- chen der bürgerliche Tod trift. Nach diesem Unterschiede hat man das Kapitel in zwei Abschnitte getheilt. 1 ter Abschnitt. Vonder Beraubung derbürgerlichenRechte durch den Verlust der Eigenschaft eines Franzosen⸗ Der Grundsatz, daſs der Verlust der Eigenschaft () Siehe Seite 239. der bürgerlichen Bechte. 935 eines Franzosen den Verlust der bürgerlichen Rechte nach sich ziche, war erst Stillschweigend durch den 8ten Artickel und nachher ausdrücklich durch den zoten Artickel festgesetzt worden. Es kam in diesem Abschnitt mur darauf an, die Anwendung desselben näher zu bestimmen, nämlich ¹) die verschiednen Arten die Eigenschaft eines Franzosen zu verlieren, 2) die Mittel sie wieder zu erlangen, 3) die Wirkungen dieser neuen Aufnahme in Hin- zicht auf die Vergangenheit und auf die Zukunft. Die Artickel dieses Abschnittes sind nach diesem Plan geordnet. Sie unterscheiden drei Ursachen, durch welche die Figenschaft eines Franzosen ver⸗ lohren gehet. 1) Die Expatriation, 2) die Heirath, 3) die Annahme eines Dienstes bei einer fremden Macht ohne Genehmigung der Begierung. Die Artickel 17. und 18. beziehen sich auf die erste dieser drei Ursachen. Der 17te Artickel setzt gie fest. Der 18te Artickel bestimmet die Bedingun- gen, unter welchen derjenige, welcher so die Eigen- schaft einèés Franzosen verlohren hat, dieselbe wie⸗ der erlangen kann. Ich werde diese beiden Artickel im folgenden ersten Theil des Abschnittes erläutern. Der 19te Artickel hat die zweite Ursache, so- wohl in Rücksicht der Ausschliessung aus der Zahl der Franzosen, als des Widerrufs dieser Ausschlies⸗ sung zum Gegenstande. Dieser Artickel wird im zweiten Theil des Ab⸗ schnitts abgehandelt. 7 6 95 Von dem Genuſs und Verlust Der 2ote Axtickel bestimmet die Wirkungen der Rüchkehr der Franzosen sowohl im Fall der Aus- Wan derung à 16 Dieser Artickel wird im dritten Theil erläutert. Der 21te Artickel endlich betrift die dritte und Dieser Artickel ist der Gegenstand des vierten Theils. Wie man die Eigenschaft eines Franzosen durch die Auswanderung verlieren kann, und was ittelin' diesem Fallexistirt, um die⸗ Fürein M selbe wiederzu erlangen. 1 (Art. 17. und 13.). Die Bubrik dieses ersten Theils zeigt deutlich A 1 an, dals er in zv ei Abtheilungen zerfällt. 1 5 1te Abtheilung. Von dem Verlust der Eigenschift eines Franzo- sen durch die Auswanderung. Man verl urch ein im Auslande erworbenes Indigenatrecht, ert die Figenschaft eines Franzosen 1) 3 durch die von der Regierung nicht genehmigte Anmahme eines öffentlichen von einer auswärtigen Macht übertragenen Amts. 5) Durch den Fintritt in jede fremde Corporation, welche Geburtsvorzüge erfordert, endlich 4) durch jede im Auslande ohne Neigung zur Rückkehr geschehene Niederlassung. Pie des Handels wegen geschenene Nied rlassun- gen können niemals so angese hen werden, als WenM sie ohne Meigung zhur Rückkehr geschehen wären. — der bürgerlichen Bechte. 9 In der ersten Unterabtheilung werde ich den en der Abdan- t, und den und der Auswanderung statt e Axtic Beweis führen, der Eigenschaft wanderung In der zweiten werde ich von den Thatsachen reden, aus welchen dem nämlichen Axtickel die Auswanderung entspringt. 110 Unt erabtheilung. Der 17te Artickel verwirkt die Abdankung und lälst nur die Auswanderung Zu. Wir wollen zuförderst einen klaren Begriff von der Auswanderung zu g suchen. Man mufs die Auswanderung nicht mit der Ab- dankung verwechseln. Es findet ein me rklicher Un⸗ terschied dazwischen stätt, sowohl in Hinsicht auf die Intention desjemigen, der die Eigenschaft eines Franzosen verliert, als in Hinsicht auf die Art und Weise, wie dieser Verlust bewirkt wird. Abdankung ist eine förmliche Emsagung Vaterlandes, so wie man es béi der Piscussion mein anerkannt hat(7). Folglich äussert der- ge, welcher abdankt, die Absicht, mit seinem v zu brechen. Er kann in einem Augenbli einzige Handlung abdanken, er braucht nur zu erklé ren, dafs er seinem ursprünglichen Vaterlande nicht mehr angehören wolle, und es ist S einmal noth- () Siehe im Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. T.. 8. 51., das, Was von dem C. Cambaceres und H. Thibau- deau gesagt worden iste 8— 1 1 ₰* 96 Von dem Genuſs und Verlust wendig, dals er sich ein neues Vaterland aussuche, oder von demselben adoptiret werde. Die bestehet in der Unterwürſig- . 1 keit, welche man einer fremder Macht widmet. Da man nicht zugleich zwei verschiednen Regierungen ehorchen kann, so ist die Eigenschaft eines Franzo- scen mit der Eigenschaft des Unterthans eines andern Staats unverta lich verliert man nothwen- 6 igerweise die eine, scbali man die andre annimt. S Aber man kann auswandern, ohne, wie dei der Abdankung, die förmliche Absicht zu haben, seinem Vaterlande zu entsagen, d. h. ohné zu wissen, oder wenigstens ohne zu überlegen, daſs die Lage, worin man sich durch die Unterwerfung unter eine fremde Herrschaft versetzt, die Bande zerreiſst, womit man an sein Vaterland war. Man kann nicht in einem Augenblick und durch eine blolse Entsagung seines Vaterlandes auswan- dern; hiezu gehört entweder eine Folge von Hand- lungen, welche zu erkennen geben, daſs man nicht mehr zurückkehren wolle, oder eine förmliche Ex- theilung des Indigenatrechts im Auslande. Die Commission und die Section hatten sich des S8 Worts Abdankung bedient, um den Verlust der Ei- genschaft eines ſ anzuzeigen; inzwischen verwarfen sie im Grunde die Abdankung, denn sie lieſsen die Expatriation von eiuer gewissen Amzahl Thatsachen abhäugen, die sie specißcirten, und er- heischten keine vorläuhge Abdankung(1)(“). (1) Der C. Camhaceres. Protokoll vom j. Thermidor Jahr g. 3 5 0) Siche Seite 35 5. die von der Commission und der Section vorgeschlagenen Artickel. der bürgerlichen BRechte. 99 Bei der Discussion verwarf man sowohl das Wort als die Sache. Zuförderst, da die Abdankung in einem Augen- blick und durch eine einzige Handlung be wirkt wird, äusserte man die Besorgniſs, daſs, im Fall man sie erlaubte, die Franzosen dieselbe als ein Mittel ge- prauchen könnten, sich gewissen öffentlichen Bür- den grade in dem Augenblick zu entziehen, wo diese Bürden im Begriſt wären, auf sie zu fallen(a). Allein man führte noch einen wichtigern Grund an, als den, Betrügereien zu verhindern. Man be⸗ merkte nämlich, dafſs die Gesetze im allgemeinen nicht voraussetzen dürften, die Franzosen würden ih- rer Pigenschaft entsagen, und daſs es daher rathsam sey, von dem Verlust und nicht von der Abdankung der Eigenschaft eines Franzosen zu reden(2) N Der 17te Artickel ist in diesem Geist abgefaſst worden. Er sagt nicht, daſs der Franzose, falls er sich eine von den in der Verordnung specifcirten Thathandlungen erlaubt, als ein auf sein Vaterland Verzicht leistender, sondern als ein sein Vaterland verlierender Mensch betrachtet werden soll. Ein noch auffallenderer Umstand ist der, dafs der 17te Artickel den Verlust der Figenschaft eines Franzosen nur an das im Auslande erworbene Indi- genatrecht knüpft. Gewiſs, wenn man nicht die Absicht gehabt hätte, die Abdankung auszuschlieſsen, so würde schon das bloſse an eine fremde Macht gerichtete Gg⸗ (¹) H. Defermon. Protokoll vom 23. Brumaire Jahr 10. (2) Der C. Cambaceres. Protokoll vom 28. Brumaire Jahr 20 160 Von dem Genuſs und Verlust such um Ertheilung des Indigenats, als eine färm- liche Entsagung angesehen worden seyn. Fat man also nur auf das wirklich erworbene Indigenat Rücksicht genommen, so ist dieses deshalb geschehen, weil mnan nur die Auswanderung zulieſs, indem man verordnete, daſs ein Franzose nicht eher aukhören sollé, Franzose zu seyn, als wenn er sich wirklich unter die Herrschaft einer andern Regie- rung begeben, und auf die Art einen mit der Eigen- schafs eines Unterthanen Frankreichs unverträgli- chen Character angenommen hätte. zte Unterabtheilung. Aus welchen Thathandlungen der 17te Artickel die Auswanderung kolgere. Die Commission wollte, dals die Ursachen, wel- che den Verlust der Figenschaft eines Franzosen nach sich z5gen, die nämlichen wären⸗ welche die Figen- schaft eines Bürgérs verliéren machen. Per in ihr Projekt eingerückte Artickel lautete so: Pas politische Gesetz bestimmt die Fälle, in wel- chen ein Franzose zu betrachten ist, als wenn er diese Figenschaft und die Rechte eines Staatsbürgers abgedankt hätte(1). Pieses System vernichtete zum Theil den Un- terschied, welchen man zwischen der Figenschaft ei- nes Franzosen und der eines französischen Staatsbür- gers, zwischen dem Genuſs der politischen und dem der bürgerlichen Rechte festgesetzt hatte. Es wurde von der Section verworfen, die den genden Artickel vorschlug: Man verliert die Fi- folg genschaft eines Franzosen dadurch, dals man diesel- (¹) Projekt des Civilcodex P. 1. Tit. à. Art. 11. Seite 7. 06 der bürgerlichen Rechte. 40 pe abdankt(1). Diese Abdankung muſs durch That- handlungen bewiesen p aus 1en män zu Schlielsen berechtigt ist, daf Franzose, ohne eine Neigung zur Rüchl Vaterland zu behalten, im Auslande niec hab Sie folgt nothwendig 4) aus der im Auslande erworbe- 5 Q. 8 4 S 8 8 5 3 nen Maturalisation, 2) au Begierung nicht Annahme eines dure eine auswärtige Macht übertragenen Kriegsdienstes (1*) oder öffentlichen Amts, in jede fremde Corporation, welche Geburtsvorzüge — 3) aus der Aufnahme voraussetzt(1). Man machte im Staatsrath dem System der Sec- 8 x ¹ rion eben den Vorwurf, welchen das System der fasser verdiente. Es habe, sagte man, den Fehler, auf die bür- gerlichen BRechte eben die Bedingungen anzuwenden, welche die Constitutionsacte vom Jahr 3 nur für die politischen Rechte festgesetzt hat(2). Nachdem die Section die Figenschaft eines französischen Staats- pürgers, welche Rechte verleihet, von der Figenschaft eines Franzosen, welche m die bürgerlichen vschieden ed 80 nachher dieselben mit einander, hI ₰1c 3 daſs sowohl die eine als die (¹) Das Wort Abdankung ist seitdem unterdriickt worden, wie man Seite 535. gesagt hat. (*) Piese Worte: Kriegsd hinzugefigt worden!(Siehe Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. Seite 26. (¹) Erste Abfassung(art. 12.). Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 26 (2) H. Röderer. Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. S. 5r. st, sind im Lauk der Discussion — 102 Von dem Genufs und Verlust — andre auf die nämliche Art verlohren gehen solle Dieses System ist nachher weitläuftiger entwi- ckelt worden, und man hat auch auf die Vorwürfe geantwortet, wodurch man es angegriffen hatte. Es. kommt in der That, hat man gesagt, nur dem dürger- lichen Gesetz zu, die Fälle zu bestimmen, wo die Figenschaft eines Franzosen verlohren gehet; so wie es nur dem constitutionellen Gesetz zukomt, dieje- nigen Fälle festzusetzen, wo man die Eigenschaft ei- nes Staatsbürgers verliert; aber es ist auch gewiſs, daſs sich das bürgerliche Gesetz nach dem Geist des constitutionellen Gesetzes richten muſs(2). Man hat nachher die Unterschiede bemerklich gemacht. Der Civilcodex, hat man mildert ſ indeſs die Härte des zweiten Falles. Die Constitu- tionsacte vom 22. Frimaire Jahr 8. will in der That, daſs die Figenschaft eines Staatsbürgers, ohne Unter- schied, sowohl durch die Annahme eines Staatsamts,„ als durch die Annahme einer Pension, von Seiten einer fremden Regierung verlohren gehe. Nun aber lälst erstlich das Projekt den Fall der Pension nicht zu, und zweitens läſst es den Verlust der Eigenschaft eines Franzosen nur in so fern von der Annahme öf- fentlicher Aemter abhängen, als diese Annahme ohne Genehmigung der Begierung statt gefunden hahen „ 80 IIte(2 (¹) H. Dekermon ebendaselbst Seite 51. (2) H. Boulay. Erste Entwickelung der Bewegungsgri ründe. + Protokoll vom 12. Trimaire Jahr 10. (&) H. Boulay. Erste Entwickelung der Bewegungsgründe. pro der bürgerlichen Rechte. 103 Man hätte noch die folgenden Unterschiede aus- zeichnen können. Die Constitutionsabte vom Jahr 3. hat sich nicht über denjenigen Franzosen erklärt, der sich ohne Neigung zur Rückkehr im Auslande niederläfst, und der demohngeachtet dort nicht naturalisirt wird, dort Weder Aemiter noch Pensionen annimt, und nicht in eine Geburtsvoræüge voraussetzende Corporation tritt. Sie schweigt ebenfalls über denjenigen, der ohne Genehmigung der Regierung im Auslande Dienste nimmt, oder in eine fremde militärische Corporation tritt. Der Civilcodex entziehet sowohl dem einen als dem andern die Eigenschaft eines Frdnzosen. Ein drittes System ist im Lauf der Discussion voxgeschla- gen worden, nämlich sich am ersten Theil des Ar- tickels der Section zu halten, michin keinen beson- dern Fall anzuführen, sondern blols zu sägen: dafs die Figenschaft eines Franzosen durch die im Aus⸗ lande ohne Neigung zur Rückkehr geschehene Mie- derlassung verlohren gehe(1). Dieses System ist nicht angenommen worden, AMein anstatt aus der im Auslande ohne Neigung zur Kückkehr geschehenen Miederlassung die einzige und allgemeine Anzeige der Fapatriation zu machen, hat man sie unter die Ur- sachen gesetzt, welche den Verlust der Figenschaft eines Franzosen nach sich ziehen. Vebrigens hatte die Section die Sache aus die⸗ sem Gesichtspuncte betrachtet. Die Abfassung ihres Artickels beruhete auf dem Grundsatz, dals die von ihr angeführten Fälle als sogenannte probationes ju- (¹) H. Röderer. Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. Theil 1 Seite 26. 10 4 Von dem Genuſs und Verlust ris et de jure anzusehen wären, welche in Gewils- heiten übergehen, aber welche nicht die Conjectural- beweise ausschliessen, die man aus andern Thathand- lungen zichen kann, falls diese Thathandlungen nur so beschaffen sind, dals sie die Expatriation charac- terisiren(1). War daher die im Auslande ohne Nei- gung zur Rüchkehr geschehene Miederlassung, wenn gleich durch andre, als die von der Section ange- führten drei Thathandlungen, erwiesen, so zog die- ses nach ihrem System den Verlust der Figenschaft eines Franzosen nach sich. Dieses ist auch der Geist des 17ten Artihel * Wir wollen nunmehr zu den Ursachen überge- 6 hen, aus welchen dieser Artickel die Fxpatriation folgert. e Die Naturalisation im Auslande. Unter allen Thathandlungen, welche anzeigen, daſs ein sich im Auslande niederlassender Franzose die Neigung zur Rückkéhr ins Vaterland verlohren habe, ist die Natuxalisation die auff allenq dste, indem man kein doppeltes Vaterland häben kann(2). Per- jenige, welcher ein neues Vaterland anuimt, entsagt Sseinem ersten Vaterlande 3 Muls die Naturalisation im Auslande in allen Fäl len fkür eine Anzeige der Expatriation gehal- ten werden? Indeſs hatte man verlangt, daſs das Gesetz aut 138(1) H. Boulay ebendaselbst Seite 27. (2) H. Treilhard Entwicklung'der Beweggriinde. Protokoll vom 12. Ventòse Jahr 11. Theil 2. Beite 448. S(6) H. Gary Tribun Theil 1. Seite 91 der bürgerlichen Bechte. 105 die Intention Bücksicht nehmen, und ohne bei der 5 zussern Thathandlung stehen zu bleiben, dem Fran- zosen seine bürg H. S c5 ed — o — möge, wenn es erhelle habe naturalisiren lassen, um gewisse Betreff seines V ermögens zu und das er- worbene Vermögen nachher in Frankreich zu genies- sen(1). Man glaubte, dals die Naturalisation in einem fremden Lande Fe Fi eines Franzosen nur alsdann vertilgen müsse, wenn es gewils sey, daſs derselbe keine Neigung zur Rückkehr in sein Vater- land behalten habe(2). Man führte drei Fälle an, wo dieses zur Frage kommen könme. Zweikelsgründe. 1) Der Fall, wo eine Frbschaft zum Vortheil eines Franzosen in einem Lande eröffnet wird, in wel- chem, wie z. B. in England, das Heimfallsrech stiret. Soll, Sagte man, dieser Franzose kür einen Fremden gehalten werden, weil er sich in jenem Lande blols deswegen naturalisiren lieſs, um die ihm angefallene Erbschaft zu erwerben und dieselbe nach- her näch Frankreich zu bringen? Da die Handlung, wodurch er sich einer auswärtigen Macht unterwirft, nicht ernstlich gemeint ist, und sogar darauf ab- zweckt, die Beichthümer seines wahren Vaterlandes zu vermehrern, so scheint es der Gerechtigkeit und () H. Röderer. Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite. und 51. (2) H. Bigot Préamenen ebendaselbst Seite 53. 106 Von dem Genuſs und Verlust dem Mationalinteresse gemäſs zu seyn, ihm die Fi- genschaft eines Franzosen zu erhalten(1). 2) In der nämlichen Lage beſinden sich die Fin- wohner eines französischen von dem Feinde einge- nommenen Landes, das ihm nachher durch einen Praktat abgetreten wird. Man könnte zu denjenigen unter ihnen, welche sich nachher in Frankreich nie- derlassen würden, nicht mit Billigkeit sagen, dafs sie nicht mehr Franzosen wären, weil sie ihr altes Vaterland nicht gleich zur Zeit der Abtretung verlas- sen und sogar dem neuen Oberherrn den Huldigungs- eid geleistet hätten. Die Nothwendigkeit, ihr Ver- mögen zu erhalten, es zu sammlen, und nach Frank- reich zu bringen, hat sie gezwungen, ihre Auswan- derung aufzuschieben(2). 3) Endlich sind in Kriegszeiten die französischen Kaufleute, welche in feindlichen Ländern Handlungs- häuser haben, oder welche zur See Waaren trans- portiren, wegen des Interesse ihrer Handlung genö- thiget, in jenen Ländern ihre Agenten naturalisiren zu lassen. Nun würde es aber hart seyn, diese A- genen der PErbschaften zu berauben, welche ihnen in Frankreich anfallen könnten(5). Jetzt frägt es sich, ob man nicht diese Schwie- rigkeiten beseitiget und die verschiednen Meinungen vereinigt haben würde, wenn man der Naturalisa- rion im Auslande, je nachdem die sie veranlassende Ursache verschieden gewesen wäre, zwei verschied- ne Wirkungen beigelegt und entschieden hätte, dals (1) H. Röderer. Protokoll vom 24. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 47. und 51. (2) Der erste Consul. Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Theil. Seite 46. (3) H. Defermon ebendaselbst Seite 55. —— der bürgerlichen Rechte. 107 dieselbe in gewissen Fällen den Verlust der Figen- Schaft eines Franzosen, in andern Fällen aber nur die Suspension dieser Eigenschaft nach sich ziehen solle (1). Dieser Ausweg ist in der That vorgeschlagen worden, aber er würde illusorisch gewesen seyn. Man muſs nämlich bemerken, dafs von der Be⸗ lörderung des Interesse des ausgewanderten Franzo- sen, so wenig während der Zeit, dals seine Natura- lisation im Auslande existiret,(denn in diesem Zu- stande verdient er keine Begünstigung), als nach sei- ner Rückkehr in sein Vaterland(denn alsdann be- kömmt er seine bürgerlichen Rechte wieder) die Rede sey. Alles beschränkt sich auf den Zeitraum, wel- cher zwischen seiner Fxpatriation und seiner Rück- kunft verflossen ist. Wenn man daher anch in Hin- sicht auf die Bechtmäſsigkeit seiner Bewegungsgrün- de verordnete, daſs er in jenem Zwischenraum von dem Genuls der bürgerlichen Rechte nur suspendirt werden solle, so würde man ihm eine unnütze Be- günstigung ertheilen, indem die bloſse Suspension den Verlust derjenigen Erbschaften nach sich ziehen würde, welche ihm während der Dauer dieser Sus- pension anfallen könnten(2). Entscheidungsgründe. Es blieb also nur die Alternative übrig, entwe- der zu entscheiden, daß jede Naturalisation im Aus- lande so angesehen werden solle, als wenn sie ohne Meigung zur Rückkehr geschehen sey, und folglich, so lange sie daure, den Verlust der bürgerlichen (¹) H. Lacuce ebendaselbst Seite 63. und 5. (2) Der erste Consul. Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 5. 7 8 6 E * 106 Von dem Genuſs und Veriust Rechte nach sich ziehe, oder zu erklären, dafs sie für verstellt angesehen werden müsse, s0 oft Um- stände eintreten, welche die Neigung zur Rückkehr voraussetzen, daſs alsdann derjenige, welcher sie er- halten hat, nie aufgehört habe, Franzose zu seyn, und dals er nur zufolge des 5ten Artickels der Con- stitutionsacte vom goten Frimaire Jahr 8. seine poli- tischen Bechte verliere. TN Da nun aber alle jene imstände nur zu Muth- maſsungen geführt hätten, und hingegen auf der ar- dern Seite ein positives und klares Factum der Natu- alisation vorharden ist, so muſste man sich ohne Zweifel an dieses Factum halten, und' entscheiden, dals jede MNatuxalisation im Auslande den Verlust der pürgerlichen Rechte nach sich zjehe(1). Hlätte man den entgegengesetzten Grundsatz an- genommen, s0 w ürde man nicht nur die Wahrschein- ſichbeit der Evidenz und Muthmaſsungen der Ge- wilsheit vorgezogen(2), sondern auch dem Interesse zuwider gehandelt haben, welches der Staat hat, seine Mitglieder zu erhalten(5). Was denjenigen Franzosen anhetrift, der sich im Auslande nur deshalh naturalisiren lälst, um da- selbst eine Erbschaft zu erwerben, s0 kann er in Ge⸗ folg des 16ten Artickels durch seine Rückkehr nach Frankreich die Figenschaft eines Franzosen wieder erlangen(A). In Hinsicht auf die Finwohner der einer frem- (¹) H. Tronchet Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Thoil . Seite%. (2) H. Portalis ebendaselbst Seite 54. (5) Der erste Consul ebendaselbst Seite 55. (4) H. Tronchet ebendaselbst Seite 47. Der erste Consul 1 8— ebendaselbst Seite 51. und 52. der bürgerlichen Rechte. 109 den Macht abgetretenen Länder wür e man ihnen . 2- i— nicht wohl die Fortdauer der t von Franzo- 8 ohne in ihnen das Interesse ch Frankreich zu vertilgen(i). Endlich hat man gesagt, dals die aus dem Hand- d den Kriegs fällen hergenommenen er von keinem Gewicht wären. dlungsinteresse macht es im gewöhnli- chen Lauf der Dinge niemals nothwendig, daſs sich ein Franzose bei einer fremden Mation naturalisiren lasse. Viele französische Kaufleute haben sich seit geraumer Zeit im Auslande gesetzt, ohne daselbst Indigenatspatente genommen zu haben. Sie leben daselbst wie Franzosen, haben in Frankreich das Becht der Erbfolge, und stehen unter dem Schutz der französischen Gesandschaften(2). Die Kriegsfälle liegen ausserhalb der Sphäre des gemeinen Rechts, weil alles, was alsdann geschie- het, gezwungen ist(5). Die Naturalisation im Aus- lande, zu welcher man als einer im Kriege erlaubten List seine Zuflucht genpmmen hat, hebt daher die Eigenschaft eines Franzosen nicht auf(4). Aber es ist leicht ihren wahren Character zu erkennen, indem der Franzose, welcher von derselben Gebrauch macht, immer die Vorsichtsmaasregel beobachtet, in Frank- reich eine Erklärung des Beweggrundes seiner Natu- ralißatiom abzugeben, und auf die Art seine Figen- haft erhält(5). (1) Der erste Consul ebendaselbst Seite 53. (2) H. Portalis ebendaselbst Seite 54. (6) H. Tronchet Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Theil (4) H. Portalis ebendaselbst Seite 5. da (5) H. Thibaudeau ebendaselbst Ssits 53. 110 Von dem Genuſs und Verlust Wie die Naturalisation im Auslande den Verlust der Eigenschaft eines Franzosen nach sichzieche. Ich habe schon Gelegenheit gehabt, zu bemer⸗ ken, dals das blofse Gesuch um die Erhaltung des Indigenats im Auslande den Verlust der Pigenschaft eines Franzosen nicht nach sich ziehe. DPerjenige, welcher dassélbe eingereicht hat, kann noch immer Seinen Entschluſs bereuen und seinen ersten Charac- ter beibehalten, so lange der Contrackt zwischen der auswärtigen Macht und ihm nicht wirklich abge- Schlossen ist, d. h. um mich der Ausdrücke des Ar- tickels zu bedienen, so lange die Naturalisation noch nicht erworben worden. 2te Ursache. Annahmeöfkentlicher von einer fremden Regis⸗ rung übertragener Aemter. Der Franzos, welcher öffentlich von einer frem- den Regierung übertragene Aemter annimt, tritt gegen diese Regierung in Verbindlichkeiten, welche mit der seiner eignen Regierung schuldigen VUnter- würfigkeit und Treue unverträglich sind(1). Dieser Grundsatz erforderte jedoch eine Aus⸗ nahme. Eine mit uns in freundschafclichen Verhält- nissen stehende Mation kann vielleicht bei der fran- zösischen Regierung um einen Beistand nachsuchen, den unser Interesse selbst ihr nicht verweigern darf. Man hat folglich den Verlust der Eigenschaft eines Franzosen nur an die von der Regierung nicht ge⸗ nehrhigte Annahme knüpfen müssen. (0) H. Gary Tribun Theil 1. Seite g1. und 97. der bürgerlichen Reche. 3te Ursache. Der Eintritt in eine fremde Gorporation, welchs Geburtsvorzüge erfordert. Da die Gleichheit der Rechte von unserer Con-⸗ stitution einmal eingeführt ist, so verletzt derjenige, welcher dieselbe durch Wiedererneuerung der abge- schaften ehemaligen Geburtsvorzüge abschwöret, unsern Gesellschaftsvertrag und kann ke bleiben(1). Die Constitutionsacte vom 29. Frimaire Jahr 8. Sagt:„ Jede Corporation in Franzose „ welche Geburtsvorzũge voraussetzen würde“(2). Das Wort Voraussetzen war in die erstern Abfassungen aufgenommen wor⸗ den(3). Indels blieb noch die Frage zu e ntsheiden übrig, welche fremden Corpor ationen bei ihren auf- Zunehmenden Mitgliedern Geburtsvorzüge setzen(4). Folglich wurde das Wort vor durch das Wort Erfordern ersetzt bestimmter ist(5). VOFaus⸗ ausse tzen „ welches weit (1) H. Treilhard Entwicklung der Bewe vom 12. Ventése Jahr 11. Tribun Theil 1. Seite 92. (2) Constitutionsacte vom Jahr 8.(art. 3.). (3) Erste Abfassung(art. 12.). Protckoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 26. ate Abfassung(art. 13.). Protokoll vom 1. Thermi- dor Jahr g. Seite 51. 5re Abfassung(art. Jahr 9. Seite 127. 6te Ablassung(art. 13.) Protokol Jahr 10. (4) Der C. Cambacérés. Protokoll vom 23. Brumaire Jahr ꝛ0. (5) Entscheidung. Ebendasslbst. 8 ggriinde. Protokol Theil 2. Seite 445. H. Gary 13.). Protokoll vom 4. Fructidor vom 23. Brumaire 7 — Von dem Genuſs und Verlust 4 te Ursache. Niederlassung im Auslande ohne Neigung zur Rückkchr. Diese Ursache wurde im Staatsrath bestritten. Man bemerkte, dals die in den drei ersten Num⸗ mern des Axtickels specificirten Thathandlungen die einzigen wärén, welche augenscheinlich bewiesen, dals ein Franzose die Neigung zur Rüchkehr verloh- ren habe, dafs man nicht weiter gehen, noch in die innern Gedanken des Menschen d ringen könne, und dals die Verordnung illusorisch seyn würde, indem deren Anwendung von einem unmöglich zu führen- 8 den Beweise abhinge(1). Man fügte hinzu, man könne sich nicht verhehlen, dafs bei den über die Neigung zur Rückkehr entstehenden Streitigkeiten die Richter Geschworne würden, und ihre Entschei- dungen willkührlich wären, es müsse daher das Ge- set?z nicht so unvollständig seyn, daſs es selbst zu gestehen scheine, es wisse nicht, wie es sich aus⸗ drücken solle, und überlasse sich den willkührlichen Entscheidungen der Gerichte(2). Diese Gründe wurden widerlegt. Man antwortete auf den ersten, dafs die Ver- ordnung keine nachtheiligen Folgen hervorbringen, noch ein Bedrückungsmittel werden könne, indem in einem das Privatinteresse betreffenden Rechts- streit derjenige den Beweis führen müsse, welcher behaupte, dals ein Franzose die Neigung zur Rück- kehr in sein Vaterland verlohren habe, dals es mit- hin dem Kläger obliege, zuzuschen, durch welche () Der C. Lebrun. Protokoll vom. Fructidor Jahr 9. Theil 1. Seite 12). und 128. () H. Cretet ebendaselbst Scite 228. der bürgerlichen Rechte. 113 Mittel er diesen Beweis beizubrin und daſs derselbe auf jeden Fall werde(1). gen im Stande sey, schr schwer seyn Man erwiederte auf den zweiten Grund, daſs S es unmöglich sey, Gesetze zu geben, die vollstãndig genug wären, um auf alle Fälle zu Passen(2). Der Staatsrath entschied, daſs die vierte Ur- sache im Gesetz ausdrücklich angeführt werden sol⸗— le(3). Es ist daher nöthig jetzt die Bew egungsgründe und den Umfang dieser Verfbgung zu entwichlen. Die bloſse Abwesenheit und Residenz im Aus- lande, so lange sie auch dauren mag, zichet den Ver- S . lust der Figenschaft eines Franzosen nicht nach sich. F Die Abdankung folgt weder aus der im Auslande ge⸗ schlossenen Fhe, noch aus dem daselbst genomme- nen Aufenthalt, sondern bloſs aus den Handlungen, welche voraussetzen, dals man sich der Nation, wor- 2 unter man sich begeben hat, incorporirt hape(4). 2 Pieser Grundsatz kann aus d em Titel von den Ab- wesenden bewiesen werden „indem dieser Titel den Abwesenden zum Genuſs der bürgerlichen Rechte— während geiner Abwesenheit, mag sie so lange ge-— dauert haben als sie will, zuläſst(*), ohne einmal 2 zu fragen, wo er gewohnt hat. 6 Die bloſse Niederlassung im Auslande ziehet eben so wenig den Verlust der bürgerlichen Rechte 4 — () H. Boulay ebendaselbst Beite 123. (2) Der C. Cambacérés. protokoll vom 4. Fruetidor Jahr g. Theil 1. Seite 128. S (3) Entscheidung ebendaselbst. (4) H. Tronchet. Protcholl vom 14. Thermidor Jahr 9. Seite 33. (0 Siehe den Titel von den Abwesenden Art. 23a. 114 Von dem Genuſs und Verlust nach sich. Die Ursache, wovon man hier redet, ist die absolute Verzichtleistung auf Frankreich. Der 17te Artickel folgert sie aus zwei Umständen, deren Concurrenz wesentlich nothwendig ist, nämlich der Niederlassung im Auslande, und dem Verlust der Neigung zur Richkehr ins Vaterland. Die Niederlassung im Auslande ist der dahin geschehene Transport alles desjenigen, wasdie Rechts- gelehrten summam rerum atque fortunarum nennen. Der Verlust der Neigung zur Büchkehr wird aus besondern Handlungen geschlossen, welche die Absicht anzeigen, dasjenige Land nicht mehr zu ver- lassen, wohin man die Masse seines Vermögens und seiner Geschäfte gebracht hat. Aber die Handlungsniederlassungen dürfen nie- mals so angeschen werden, als wenn sie ohne Mei- gung zur Rückkehr geschehen wären. Die Franzo- sen, welche durch Handlungs- oder Vermögensan- gelegenheiten ins Ausland gefehrt werden, enisagen ihrem Vaterlande nicht(1). Im Auslande selbst le- ben sie unter der französischen Herrschaft. Noch mehr, man ſndet in der Levante Familien von Kauf- leutèén französischen Ursprungs, die sich seit undenk⸗ lichen Zeiten dort aufhalten, sich daselbst fortpllan- zen, niemals den französischen Grund und Boden bewohnt haben, und ihn vielleicht nie erblicken werden, die aber demohngeachtet die Figenschaft von Franzosen behalten, weil sie unter den französi- schen Gesandschaften stehen, und ven der Macht, in deren Gebiet sie sich aufhalten, als Fremde ange- schen werden(2. Man muſste alle diese Peronen (¹) H Berlier. Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Seit⸗ 35. (2) H. Portalis ehendaselbst Seite 5. durch eine ausdrückliche Ausnahme wider die Nek⸗ kereien schützen, denen eine falsche Auslegung der allgemeinen Verordnung sie hätte aussetzen können. Folglich entscheidet der 17te Artickel, daſs die Hand- lungsniederlassungen niemals so angesehen werden können, als wenn sie ohne Neigung zur Bückkehr geschehen wären. Die zu ihrem Vortheil verordnete Ausnahme ist zu gleicher Zeit nützlich, weil sie darauf ab⸗ zweckt, die Handelsunternehmungen zu vervielfäl- tigen, indem sije den Unternehmern, so lange auch ihre Geschäfte dauren, und in welchen entfernten Gegenden sie auch getrieben werden mögen, eine Figenschaft erhält, worauf sie so eifersüchtig sind; Sie stehet überdem mit dem Mationalcharacter im Einverstande; denn unter allen MNationen des Erd- kreises hängen die Franzosen am meisten ihrem Va- terlande an(). 2 ve Abtheilung. Wie man die durch die Expatriatiou verlohrne Figenschaft eines Franzosen wieder erlangen könne. Artickel 18. „Der Franzose, welcher die Figenschaft eines Franzosen verlohren hat, kann sie immer wieder er⸗ langen, wenn er mit Genehmigung der Regierung nach Frankreich zurückkommt, und die Erklärung abgibt, dals er sich daselbst niederlassen wolle, und daſs er allen, den französischen Gesetzen zuwider- laufenden Unterscheidungen entsage. (1) H. Gary Tribun Theil 2. Seite 92. der bürgerlichen Rechte. 116 * 116 Von dem Genuls und Verlust Die strenge Folge des 45ten Artickels würde seyn, daſs ein Franzose, der sein Vaterland verlassen hat, die verlohrnen bürgerlichen Rechte nur unter eben den Bedingungen wieder erlangen könnte, un⸗ ter welchen man einem Ausländer ihre Erwerbung verstattet(1). Allein nach den Grundsätzen des alten Rechts erhielt er die Figenschaft eines Franzosen wieder, wenn er sich von neuem in Frankreich niederlieſs. Sollte man diese Grundsätze beibehalten, oder mulste man die neue Legislation auf die strengen Folgen des 17ten Artickels gründen? Die Commission und die Section hatten über die⸗ se Frage ein tiefes Stillschweigen beobachtet. Al- lein der Staatsrath behielt die alten Grundsatze bei (2). Diese Grundsätze sind dem Staatsinteresse ge- mãäſs(3), und zwecken darauf ab, dem französischen Reiche seine verlohrnen Kinder wieder zu geben(4). Ueberdem war es billig, dieses Hülfsmittel de- nen anzubieten, welche nur aus verzeihlichen Be- wegungsgründen ihr Vaterland verlassen zu haben scheinen(5). Auf allen Fall war es der französi- schen Groſsmuth angemessen, der Reue nicht die Thore zu verschlieſsen(6). (1) H. Berlier. Protokoll vom 1. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 7. und 48. (2 Entscheidung ebendaselbst Seite 8. (5) Der erste Consul ebendaselbst Seite 48. (₰ H. Boulay. Erste Entwicklung der Beweggründe. Pro⸗ tokoll vom 22. Frimaire Jahr 10. H. Treilhard. Ent⸗ wicklung der Beweggrinde. Protokoll vom 12. Ventöse Jahr 0. Theil 2. Seite 449. (5) Rbendaselbst Seite 33. (6) H. Boulay. Entwichlang der Beweggrinde Protokoll der bürgerlichen Rechte. 117 Die Verordnung ist übrigens nicht auf die Emi- granten anwendbar. Däs Civilrecht kommt ihnen nicht zu statten, weil sie bürgerlich todt sind; ihr Schicksal ist durch Gesetze bestimmt, die sie allein betreffen(1). Dieses sind die Bewegungsgründe und der Um- fang des Artickels Ich gehe nun zu den Bedingungen über, unter welchen der ausgewanderte Franzose der Wohltha- ten desselben cheilhaftig werden kann. Die erste ist die Genehmigung der Regierung zu erhalten. Da die Nachsicht nicht blind und unbesonnen seyn muſs(2), da der zurückkommende Franzose durch seine Unbeständigkeit und seinen ersten Fehler seinen Mitbürgern ein Mistrauen gegen seine Treue eingeflölst hat(5), da es endlich vielleicht mit dem Staatsinteresse unverträglich seyn würde, die Mie- derlassung einer Menge von Menschen in Frankreich zu begünstigen, welche, der zur Ausiübung der bür- gerlichen Bechte nöthigen Figenschaften beraubt, sich wenig aus dieser Beraubung machen und dem- ohngeachtet alle Vorzüge der Franzosen genieſsen würden(4); so hat man geglaubt die Franzosen nux vom 12. Frimaire Jahr 10. H. Treilhard. Entwicklung der Beweggrinde. Protokoll vom 12. Ventöse Jahr 10. Theil 2. Seite 49. () H. Tronchet. Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 44. H. Boulay. Protokoll vom 4. Fructidor Jahr 9. Seite 129. (2) H. Treilhard. Entwicklung der Beweggrinde. Protokoll vom 12. Ventöse Jahr 12. Theil 2. Seite 449. (5) H. Gary Tribun Theil 1. Seite 92. (4) Der C. Cambacérés. Protokoll vom. Fructidor Jahr 9 Taeil. Seite 129. F 2 6 8 1 — — 113 Von dem Genuſs und Veriust unter der Genehmigung der Regierung zur Wieder- annahme ihres ursprünglichen Characters zulassen zu dürfen(1). Diese Vorsichtsmaaſsregel ist die nämliche, wel- che in Ansehung der Ausländer, die Franzosen wer- den wollen, getroffen worden, und sie beruhet auf den nämlichen Gründen. Sie seszt die Regierung in den Stand, nach der vorigen Aufführung und den ge- heimen Gesinnungen eines Franzosen zu urtheilen, ob seine Bückkehr aufrichtig gemeint sey(2); sie verhindert oder verbessert die willkührliche Anwen- dung der vierten Ursache der Expatriation(*). Es war noch eine andre Bedingung nothwendig, nämlich die, den ausgewanderten Franzosen allen den Verhälthissen entsagen zu lassen, welche ihn von seinem Vaterlande getrennet hatten. Diese Be- dingung ist auf das Gesuch des Tribunats hinzugefügt worden(3). Unter den im 17ten Artickel ausgedrückten vier Ursachen folgere die erste, zweite und dritte die Ex- Patriation aus der Unterwürfigkeit, worin man ge- gen eine auswärtige Macht entweder directe oder in- directe getreten ist. Diese Bande werden aber durch die blolse Wirkung der Zulassung des ausgewander- ten Franzosen zerrissen; denn es ist augenscheinlich, daſs er sich durch seine Rückkehr unter die Ober- herrschaft des Staats derjenigen Oberherrschaft ent- ziehet, welcher er sich unterworfen hatte. Allein (1) H. Pefermon ebendaselbst Seite 128. Entscheidung eben⸗ daselbst Seite 129. () H. Treilhard. Entwickluug der Beweggrunde. Proto- koll vom 12. Ventöse Jahr 21. Theil 2. Seite 49. (*) Siche Seite 346. (5) Handschriftliche Bemerkungen des Tribunats. der bürgerlichen Rechte. 11¹9 das nämliche findet nicht bei der vierten Ursache statt, weil die Corporation, in welche der Franzose getre- ten ist, ihn ohnerachtet seiner Rückkehr nach Frank- reich noch immer als eins ihrer Mitglieder betrach- ten, und er selbst diese Meinung insgeheim begün- stigen könnte. Man hat daher eine förmliche Entsa- gung von ihm fordern müssen. 27 TPhetl. Wie man die Eigenschaft eines Franzosen durch die Heirath verliere, und wie man dieselbe nachher wieder erlangen Könne. Artickel 19. „Eine Französin, die einen Ausländer heirathet, tritt in den Stand ihres Mannes. Wird sie Wittwe, so soll sie die Figenschaft einer Französin wieder erlangen, wenn sie in Frank- reich wohnet, oder mit Genehmigung der Regierung dahin zurückkehret, und erkläret, daſs sie sich da- Selbst niederlassen wolle. 11e Abtheilung. Wie man die Eigenschaft eines Franzesen durch die Heirath verliere. Die Ehe bringt unter den beiden Fheleuten eine so genaue Verbindung hervor, dals man gesagt hat, sie identificire dieselben(1). Da der Ehemann das Haupt dieser Gesellschaft ist, so muſs die Frau nothwendig in seinen Stand treten. Folglich wird sie aus eben dem Grunde Aus- 6) Der erste Consul. Protokol] vom ꝛ0. Thermidor Jahr g. Theil 1. Scite 6. 120 Von dem Genuſs und Verlust länderin, wenn ihr Mann ein Ausländer ist, aus wel- chem sie Französin wird, wenn ihr Mann ein Fran. zose ist. Man hat bemerkt, dalſs nach den Grundsätzen der alten Jurisprudenz die den Ausländer heirathen- de Französin günstiger behandelt wurde, indem sie ein Beschluls des Pariser Parlaments von 1630, wel- ches miehrere ähnliche Beschlüsse erlassen hat, zur Successionsfähigkeit in Frankreich zuliels(1). AMein der Staatsrath pflichtete diesem System nicht bei. Denn es würde der durch die Heirath mit einem Ausländer auf ihr Vaterland Verzicht leister- den Französin für diese Handlung noch gar eine Beiohnung ertheilt haben, indem sie sowohl in Frank- reichals in ihrem neuen Vaterlande bürgerliche Rech- te genossen hätte(a). Man hatte auch vorgeschla- gen die Frau für Französin anzuerkennen, wenn sie ihren Ehemann bewegen würde, sich in Frankreich niederzulassen(3). Allein der auf der Nätur der Sache beruhende Grundsatz, daſs die Frau in den Stand ihres Mannes tritt, ist zu absolut, um diese Ausnahme zuzulas⸗ Sen(4). Alles bisher Verfügte heziehet sich auf die ei- nen Ausländer heirathende Französin. Aber was soll das Loos derjenigen Frau seyn, die nach ihrer Verheirathung mit einem Franzosen ihren Mann bei der Fxpatriation begleitet? Zwischen beiden tritt ein grolser Unterschied (1) H. Duchatel. Protokoll vom 4. Fructidor Jahr 9. S. 129. (2) H. Boulay. Ebendaselbst Seite 130. (3) H. Röderer. Ebendaselbst Seite 130. (0 H. Boulay. Protokoll vom 4. Fructidor Jahr g. Theil 1. Seite 130. der bürgerlichen Rechte. 121 ein. Die einen Ausländer heirathende Französin ent. sagt ihren bürgerlichen Rechten, aber die ihrem Manne folgende Frau würde sie nur deshalb verlie- ren, weil sie ihre Pflichten erfüllet Man hatte folglich vorgeschlagen, der letzten die bürgerlichen Bechte zu erhalten(2) und zu ih. rem Vortheile eine Ausnahme von dem 17ten Ar⸗ tickel zu machen(3). Man wandte dagegen ein, dals diese Ausnahme eu Betrügereien Anlaſs geben würde. Der ausge- wanderte Fhemann und seine Kinder würden von dem Vermögen der Frau Profitiren. Würde man daher auch die Ausnahme zulassen, so müſste man doch wenigstens die Frau anhalten, Caution zu lei- sten, dals sie nur zum Vortheil von Franzosen über ihre Güter verfügen, und im Fall sie Wittwe werde, nach Frankréich zurück kommen wolle). Der Vorschlag wurde Prorogirt(5). Nachher hat man sich nicht weiter damit pe- Schäktigt, und die Sache ist in dem Zustande verblie- ben, worin sie der keinen Unterschied machende 15te Artickel gesetzt hat. 2*e Abtheilung. Wie die Person, welche die Eigenschaft eines Franzosen durch die Heirath verlohren hat, dieselbe wieder erlangen könne. Die persönlichen Eigenschaften der Frau dürfen (1) Der erste Consul. Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Seite 28. (2) H. Portalis ebendaselbst. (3) H. Boulay ebendaselbst. (4) H. Tronchet ebendaselbst. (5) Entscheidung ebendaselbst. 3 — 122 Von dem Genuſs und Verlusr nicht durch die Wirkung einer Verbindung vertilgt werden, welche sie überleben kann. Wenn sie ih- ren Mann verliert, so muſs sie wieder werden, was i sie vor der Heirath war, und alle diejenigen Fähig- keiten wieder erhalten; welche ihr als Individuum eigen sind. Diese Fähigkeiten sind durch ihre Hei- rach nicht verlohren gegangen, sondern schhummer- ten nur, wie man ehemals von dem Adel zu sagen pllegte. Es ist, daher billig, einer Französin, welche die Witwe eines Ausländers geworden ist, die bür- gerlichen Rechte wieder zu geben, weil das Hinder- niſs, welches sie deren beraubte, aufgehört hat. Uebrigens findet die durch den 18ten Artickel eingeführte weise Vorsichtsmaaſsregel bei ihr eben⸗ falls statt, indem die nämlichen Bewegungsgründe, welche jene Maalsregel veranlalsten, auch auf sie! anwendbar sind(1). 5 fte Welches sind in dem Fall der Artickel 10, 18. und 19. die Wirkungen der in Frankreich gesche- henen Zulassung ausgewanderter Franzosen? Artickel 20. „Die Personen, welche in den von den Artickeln 10, 18. und 19. vorausgesehenen Fällen die Ei. genschaft von Franzoseu wiedererhalten wer- den, können sich erst nach der Erfüllung der ähnen durch diese Artickel aukerlegten Bedin- gungen, und blofs in Rücksicht der Ausübung der seit dieser Epoche zu ihrem Vortheil er⸗ ökkneten Rechte jene Figenschakt zu Nutze machen. 6) H. Boul⸗y. Protokoll vom 3. Fructidor J. 9. T. 1.5. 129. der bürgerlichen Rechte. 1235 Es ist nõthig die Wirkungen der Rückkehr des ausgewanderten Franzosen, sowohl in Hinsicht auf ihn selbst, als in Betracht seiner Kinder näher zu entwicklen. Nummer I. Wirkungen der Rückkehr des ausgewanderten Franzosen in Hinsicht aufihn selbst. Die Wirkungen der Rückkehr des ausgewander- ten Franzosen, und der die Witwe eines Ausländers gewordenen Französin, sind für die Zukunft durch „die Artickel 18. und 19. bestimmet worden, welche verordnen, daſs sie ihre bürgerlichen Rechte wieder erhalten sollen. Fs blieb noch übrig, dieselben für die Zwischen- zeit zwischen ihrer Expatriation und ihrer Rückkehr zu bestimmen. Nach dem alten Herkommen erhielten sie ihre bürgerlichen Rechte mit rückwirkender Kraft wieder, und dieses war eine Folge der sogenannten Erklä- rungsbriefe, welche einem Franzosen, der seinen Charakter verlohren hatte, oder seinen Kindern die Figenschaft von Franzosen wieder beilegten. Der- jenige, welcher jene Briefe auswirkte, wurde ange- scehen, als wenn er niemals den französischen Grund und Boden verlassen hätte, und konnte, gleichsam als wenn er anwesend gewesen wäre, auf alle wäh- rend seiner Abwesenheit getheilten Erbschaften seine etwanigen Ansprüche geltend machen G). Allein dieses Herkommen ist nicht zu billigen. Denn die Expatriation ist wirklich vor sich gegangen, mithin hat man, so lange sie dauerte, den Ausge⸗ (1) H. Gary Tribun Theil 1. Seite ga. 124 Von dem Genuſs und Verlust wanderten als Fremden betrachten müssen; seine Rückkehr kann ihm also nur fur die Zukunft seine Rechte wieder geben und keine Ruckwirkung hervor bringen; sie giebt ihm kein Recht auf die zu seinem Vortheil in dem Zwischenraum eröffneten Erbschaf- ten(1). Nummer II. Wirkungen der Rückkehr des Franzosen in Betreflseiner Kinder. Allein können seine Kinder auf die in der Zwi- schenzeit eröffneten Erbschaften Anspruch machen? ) Diese Frage ist verwickelt. Um sie unter ihren verschiednen Gesichtspuncten zu fassen, muſs man einige Distinktionen voran schicken. Vor allen Dingen ist zu bemerken, dafs von Kindern der Emigranten nicht die Rede seyn kann. Der Civilcodex gehet sie nichts an; sie sind von ei- nem bürgerlich gestorbenen Individuum erzeugt. Das Gesetz beschäftigt sich nur mit den Kindern expatriir- rer Franzosen. Demnächst gehören eben so wenig diejenigen Kinder expatriirter Franzosen hieher, welche sich nicht mit ihrem Vater ins Ausland bege- ben haben. Wenn sie in Frankreich geblieben sind, So haben sie ihre Erbschaftsfähigkeit beibehalten S (¹) H. Tronchet. Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 52.— Der erste Consul ebendaselbst Seite 5.— H. Boulay erste Entwicklung der Beweggründe. Protokoll vom 12. Frimaire Jahr 10. H. Treilhard. Ent- wicklung der Beweggrinde. Protokoll vom 12. Ventöse Jahr 11. Theil 2. Seite ℳ9. (2) Per erste Consul. Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 52. (3) Der Consul Cambacérés ebendaselbst. nicht mittheilt, wie 2. B. die Eigenscaft eines Fran- der bürgerlichen Rechte. 125 Endlich gehört auch der Fall nichthicher, wenn ich der Vater einer Nation einverleibt hat, von wel- cher mit Frankreich ein Traktat über ein weehselsei- tiges Erbrecht geschlossen worden. In dieser Hypo- these kann dje obige Frage gar nicht einma! zur Spra- che kommen. Denn dem expatriirten Franzosen und seinen Kindern müssen durchaus die Verfugungen des 11ten Artickels zum Vortheil gereichen, nach welchen der Fremde eben dieselben Rechte genieſst, die dem Franzosen von der Mation„wozu der Frem- de gehört, eingeräumt worden sind. In Rücksicht derjenigen Franzosen-Kinder, die sich bei einer Mation befinden, womit Frankreich keinen Traktat über ein wéchselseitiges Erbrecht ge- schlossen hat, unterscheide ich, ob sie vor oder nach der Fxpatriation ihres Vaters gebohren worden. Im ersten Fall waren sie entweder zur Zeit der EFxpatriation ihres Vaters volljährig und sind ihm ge- folgt, oder sie waren minderjährig und wurden von ihm mitgenommen. Da die volljährigen Kinder sui juris sind, so kann das Betragen ihres Vaters auk die Bestimmung ihres bürgerlichen Zustandes keinen Einfluſs haben; man muſs sie nach ihrer eignen Handlung beurthei- len: sie verliehren nur alsdann die Figenschaft eines Franzosen, wenn sie sich in einen der Falle setzen, worim man dieser Figenschaft beraubt wird. Die minderjährigen Kinder sind mit dem Namen eines Franzosen fortgegangen: Die Handlung ihres Vaters hat ihnen diesen Namen nicht entziehen können; denn der Stand des Vaters bestimmt den der Kinder nur zur Zeit der Geburt und nur in sofern als der Vater ihnen gewisse Fig enschaften mittheilt oder 126 Von dem Genuſs und Verlust zosen und diejenigen Figenschaften; welche aus der natürlichen odet bürgerlichen Verwandschaft entspringen: allein nachher kann seine Handlung nicht mehr ihren Stand bestimmen, noch sie jemals der Eigenschaften berauben, die er auf sie verpflanzt hat. Sie können folglich nur durch äihren eignen Willen aufhören Franzosen zu seyn, und da sie, so lange sie minderjährig sind, keinen eignen Willen haben, so werden sie nicht eher Fremde als bis sie sich nach erlangier Volljährigkeit im Auslande nieder- lassen, Frankreich entsagen, und die Neigung zur Rükkehr ins Vaterland ganz verlieren. Diese Grund- sätze eind dem Geist des Civilcodex und der Matur der Sache angemessen. Nach diesen vorausgeschickten Distinctionen wird die Frage ungleich einfacher. Man siehet näm- lich, dals sie weder diejenigen Kinder betrift, welche in Frankreich geblieben sind, weil diese augen- scheinlich ihre Erbschaftsfahigkeit beibehalten haben (); noch die während ihrer Minderjährigkeit fortge- gangenen Kinder, so lange sie minderjährig sind, weil sie ihre Erbschaftsfähigkeit nicht verlohren ha- ben(2); noch die schon vor der Abreise des Vaters volljährigen Kinder, weil seine Handlung auf die gestimmung ihres Standes keinen Einfluſs hat; noch aus eben dem Grunde die in der Minderjährigkeit fortgegangenen und nachmals volljährig gewordenen Kinder. Ohnerachtet also diese Frage bei der Discussion unter einem allgemeinen Gesichtspunct und so darge- stellet ist, als wenn sie ohne Unterschied alle Kin- (1) Der C. Cambacérés. Protokoll vom 14. Thermidor Theil 1. Seite 52. (2) H. Tronchet ebendaselbst Seite 52. der bürgerlichen Rechte. 127 der expatriirter Franzosen beträfe, so bezichet sie gich doch nur im Grunde auf die seit der Expatriation gebohrnen Kinder, d h. diejenigen, von denen der 1ote Artickel redet, die einzigen in der That, über welche der Text des von uns discutirten Artickels eine Verfügung trift. Auk der einen Seite hat man gegen die Erb⸗ schaftsfähigkeit dieser Kinder Grundsätze und Be⸗ trachtungen angeführt. 1.) Grundsätze. Man hat nämlich gesagt, daſs die⸗ se Erbschaftsfähigkeit der Person des im Auslande von einem expatriirten Franzosen gebohrnen Kindes keinesweges inhärent sey; und daſs, wenn es auf die- selbe nicht als Landeseingesessener, sondern als Kind des expatriirten Franzosen Anspruch mache, man untersuchen müssen, ob der Vater, während der aus seiner Fxpatriation flieſsenden gesetzmiſsigen Unfähigkcit, Rechte habe übertragen können, die er persõnlich verlohren hatte(1). Dieser Zweifel ist nun aber durch den 1oten Artickel gehoben worden. 2.) Betrachtungen. Man hat den Finwurf ge⸗ macht, dals die Ruhe der Familien gestöret werden würde, wenn man den Kindern verstattete, die während der Fxpatriation ihres Vaters angetretenen und getheilten Erbschaften in Anspruch zu nehmen. Es giebt eine Menge anderer Fälle, worin das Be- tragen des Vaters den Kindern schadet(2). Wenig- stens sollte man sie nicht berechtigen, die veräus- serten Erbgüter wiederfordern zu können, um nicht () H. Berlier. Protokoll vom 14. Tkermidor Jahr g Tpeil 1. Seite 52. (2) H. Regnier ebendaselbst Seite Sx. 5 — 128 Von dem Genuſs und Verlust die dritten Besitzer zu beunruhigen und eine Men- ge von Gewährleistungs-Processen zu erregen(1). Auf der andern Seite hat man auf die aus Grund- sätzen hergenommenen Peweggründe geantwortet: dals es im ganzen unmöglich sey diesen Kindern wenn sie minderjährig sind die Erbschaftsfähigkeit treitig zu machen(2); dals man dieselbe höchstens den volljährigen absprechen könne, falls sie nicht innerhalb eines Jahres von der Eröffnung der Erb- schaft angerechnet zurück kämen(ö), daſs, wenn von der Erbschaft des Vaters die Rede sey, das Na- turrecht richt erlaube, die im Auslande befindlichen Kinder von der Theilung derselben mit ihren in Frankreich gebliebenen Brüdern auszuschliessen, oder sie zu ihrem Nachtheil Collateralerben zu er- theilen(), so selten übrigens auch dieser Fall vor- kommcn werde, indem der seinem Vaterlande em- sagende Vater gewöhnlich sein Vermögen mitneh- me(5). Man hat auf die Betrachtungen geantwortet⸗ dals, wenn man die Kinder nicht berechtigte die Erbgüter in Natur zu revindiciren, es leicht sein würde, ihre Rechte durh betrügliche Veräusserun- gen illusorisch zu machen(C). Diese Discussion ist dadurch geendiget worden, daſs man die Materie an die Gesetzgebungs-Section zurückgeschickt hat, um bei dem Titel von den () H. Regnier ebendaselbst. (2) H. Tronchet ebendaselbst. (6) Ebendaselbst. (4) H. Tronchet. Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 52. (5) H. Berlier ebendaselbst. (6) H. Tronchet ebendaselbst. der bürgerlichen Rechte. 199 Erbschaften eine Verfügung über die Nichtrückwür⸗ kung der bürgerlichen Rechte vorzuschlagen, in deren Genuſs der Entsagende durch die Wiederan- nahme der Figenschaft eines Franzosen von neuem eintritt(1). Aein die Section hat geglaubt, doſs der Titel von dem Genuſs und der Beraubung der bürgerli- chen Rechte unvollständig seyn würde, wenn er die Frage unentschieden lieſse. Anstatt daher die Verfügung auf den Titel von den Erbschaften zu ver- oparen hat sie dieselbe in den zoten Artickel gerückt, welcher erklärt, daſs das Kind eines seiner bürgerli- chen Rechte beraubten Franzosen nur für die kunft die Figenschaft eines Franzosen wieder erhal- ten könne. Der Artickel ist in den von der Section vorge- schlagenen Ausdrücken angenommen worden. 4 Theil. Die Annahme eines Dienstes im Aublande oh- ne Finwilligung der BRegierung ziehet den unfehlba- ren Verlust der Figenschaft eines Franzosen nach sich. Artickel 21. „Perjenige Franzose, welcher ohne Einwilligung der Regie- rung im Auslande Kriegsdienste nehmen oder in eine frem- de milirärische Corporation treten wird, soll die Eigen- schalt eines Franzosen verlieren. Er kann nur mit Frlaub- nils der Regierung nach Frankreich zurickkommen und die Eigenschaft eines Franzosen bloſs alsdann wieder erhal- ten, wenn er die den Fremden zur Erwerbung der Rechte eines Staatsbürgers anferlegten Bedingungen erfüllet; alles (1) Der erste Consul ebendaselbst Seite 54. — „ P „— — — — 130 Von dem Genufs und Verlust“ dieses unbeschadet der von den peinlichen Gesetren wider diejenigen Franzosen verordneten Strafen, welche die Waf- fen wider ihr Vaterland gerragen haben oder noch trageu werden. Man kann auf zweifache Art Dienste im Aus- lande nehmen, entweder dadurch, dals man in aus- ländische Armeen, oder dadurch, dafs man in aus⸗ wärtige militärische Corporationen tritt. Pie beiden Fälle haben daher völlig aus dem nämlichen Gesichts- punct betrachtet werden müssen. Es war dem Interesse Frankreichs und dem Na- tionalcharacter angemessen, sich gegen denjenigen Franzosen nachsichtig zu beweisen, welcher seine Figenschaft durch eine von den im 17ten Artichel angezeigten vier Ursachen verlohren haben sollte. Allein die Gesetze durften denjenigen nicht mit der nämlichen Nachsicht behandlen, welcher, ohne die Erlaubniſs der BRegierung, im Auslande Dienste ge- nommen, oder sich an eine auswärtige militärische Corporation angeschlossen haben würde. Es ist mög- lich, daſs er sich in Gefolg des angelobten Geho- sams entweder wider Frankreich selbst oder we- nigstens, dem Interesse Frankreichs ganz entgegen, wider irgend eine andre Macht gebrauchen lasse, indem er das politische System seines Vaterlandes nicht kennen kann(1). Die Politik, das Interesse der Mation und das unserer Alliirten fordern vielleicht, daſs Franzosen in ihren Armeen dienen. Piejenigen, welche mit Erlaubniſs der Regierung in fremde Dienste treten sind tadelsfrei, aber diejenigen, welche diese Erlaub- (1) Der erste Consul. Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 8. der bürgerlichen Rechte. 151 niſs nicht erhalten haben, sind strafbar.(1) Sie be⸗ gehen nicht blols eine leichtsinnige Handlung, son- dern ihr Betragen kann von Folgen seyn, indem sie sich der Vertheidigung eines Volks widmen, dals zwar heute mit uns im Bündniſs stehen, aber mor- gen unser Mebenbuhler und sogar unser Feind seyn kann. Der Franzose hat voraussetzen müssen, dals er sich durch die Annahme fremder Kriegsdienste der Gefahr aussetze, wider sein Vaterland dereinst die Waffen zu tragen. Vergebens würde er sagen, dals er im Fall eines Bruchs zwischen beiden MNationen keinen Anstand genommen haben würde, seine neuen Verbindlichkeiten aufzuheben. Welche Garantie wür- de er für diese Behauptung leisten können! Hat die Macht, welche ihn in Sold genommen von einem sol⸗ chen Vorbehalt Kenntniſs erhalten? Würde sie ihm wohl die Wahl gelassen haben sein Vorhaben auszu- führen? Man glaubte daher wegen aller dieser Be- trachtungen, daſs unter solchen Umständen eine stren- gere Probe unumgänglich nothwendig sey(2). Man hat indeſs Bedenken getragen, die Gleich- göltigkeit, womit sich ein solcher Mann der Gefahr seinem Vaterlande zu schaden, aussetzt, mit dem Tode zu bestrafen(5). Diese Strafe hat der Axtickel nur denjenigen vorbehalten, welche wissentlich die Waffen wider ihr Vaterland tragen würden, allein es war wenigstens billig, bey jenem zu vergessen, daſs er ein gebohrner Franzose sey, ihn auf ewig der (1) H. Gary Tribun Theil 1. Seite 95. (2) H. Treilharcd. Entwicklung der Beweggründe. Proto⸗ koll vom 12. Ventöse Jahr 11. Theil 2. Seite 449. (5) Der erste Consul. Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g Theil 1. Seite 43. 5 . — — 2 — 8 152 Von dem Genuſs und Verlust bürgerlichen Rechte zu berauben(1) und ihn zu dem Genuls derselben nur unter den Bedingungen wie- der zuzulassen, unter welchen man jeden Fremden zulälst. Uebrigens wird er auf diese Art seiner Be- strafung weniger als jemals entgehen. Man kann sich deshalb auf das persönliche Interesse derjenigen ver- lassen, die in Gefolg seines bürgerlichen Todes an seine Stelle treten, und daher nicht ermangeln wer- den, darauf anzutragen, daſs diese blols bürgerliche Strafe auf ihn angewendet werde(2). grer Abschnitt. Von Beraubung der bürgerlichen Rechte in Gekolg gerichtlicher Verurtheilungen. Es war um so nothwendiger vor allen Dingen positiv zu entscheiden, daſs der bürgerliche Tod bei- behalten sey, da man diesen Grundsatz in Zweifel gezogen hatte(5). Es war demnächst nicht weniger nothwendig die Kennzeichen desselben zu bestimmen. Dieser doppelte Gegenstand ist durch den 22ten Artickel erlediget worden, und er soll im folgenden ereten Theil entwickelt werden. Allein der Civilcodex muste noch über vier an- dre Gegenstände verfügen. 1) Ueber die Fälle, in welchen ein bürgerlicher Tod statt habe(4). Die Artickel 25. und 24. beziehen (¹) Per erste Consul ebendaselbst. (2) Per erste Consul ebendaselbst. (3) H. Tronchet. Protokoll vom 3. Fructidor Jahr g. Theil 1. Seite 160. und 131. (4) H. Tronchet. Protokoll vom 24. Thermidor Jahr g. Scite B2. der bürgerlichen Rechte. zich darauf und ihre Frläuterung soll den zweiten Theil dieses Abschnittes ausmachen. 2) Ueber die Wirkungen des bürgerlichen Todes G) Pieses ist der Gegenstand des 25ten Artickels, den ich im dritten Theil abhandlen werde. 3) Veber die Art und Weise den bürgerlichen Tod zu leiden(). Hicvon reden die Artickel 26, 27, 26, 29, 30, 31. und 32., wovon in dem vierten Theil ge- handelt werden wird. 4) Veber das Schicksal, welches nach dem Tode des Verurtheilten diejenigen Güter trilt, die er seit geiner Verurtheilung erworben hat. Der Artickel 33., welcher darüber verkügt, soll den Gegenstand des fünften Theils ausmachen. 17 Theil. Von der Beibehaltung des bürgerlichen Todes und seinen wahren Kennzeichen. Artickel 22. „Die Verurtheilung zu Strafen, deren Wirkang isr, den Verurtheilten von den nachher er- wähnten bürgerlichen Rechten völlig auszu- „chliessen, soll den bürgerlichen Tod nach sich ziehen. Muste der bürgerliche Tod beibehalten werden? Der bürgerliche Tod ist an und für sich niemals die unmittelbare Strafe des Verbrechens, er ist nur (¹) Ebendaselbst. (2) Ebendaselbst. 134 Von dem Genuls und Verlust die Folge einer andern directen Strafe, welche ihn — nothwendig nach sich ziehet(1). Die Rubrik und der Text des Artickels bestäti⸗ gen diesen Grundsatz. Die Rubrik redet vom bür- gerlichen Tode als von einer Folge gewisser gericht- lichen Verurtheilungen und der Text redet von Stra- fen, deren Wirkung der bürgerliche Tod ist. Unter diesen Strafen verstehet man diejenigen, welche den Schuldigen auf ewig von der bürgerlichen Gesellschaft ausschlieſsen. 7 Die Befugniſs und die Mothwendigkeit solche Strafen zuzulassen, sind von allen Völkern anerkannt worden(2). Zwar ist unsre peinliche Gesetzgebung noch nicht fxirt, indels braucht man, um den bürgerlichen . Tod beizubehalten, einstweilen nur zu wissen, daſs solche Strafen existiren werden, wäre es auch nur die Verurtheilung zum natürlichen Tode. Denn der bürgerliche Tod ist nichts weiter als die Ausschlies- sung des Schuldigen von der bürgerlichen Gesell- schaft, welche auf die Verurtheilung folgt, und wel- che dadurch, dals sie den Schuldigen in Hinsicht auf gesellschaftliche Vortheile für tod hält, denselben al- * ler der BRechte beraubt, die Frankreich seinen Kin- dern vorbehält(5). () H. Troncher. Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 29. H. Maleville. Protokoll vom 26. Thermidor Seite 120. H. Boulay erste Entwicklung der Beweg- grinde. Protokoll vom 12. Frimaire Jahr 10. (2) H. Treilhard. Entwicklung der Beweggrinde. Proto- koll vom 12. Ventöse Jahr 1. Theil 2. Seite 45o. 73) Nbeudaselbst Seite%%9. d 350. ſ 6 — der bürgerlichen Rechte. 135 Muste man den Ausdruck, bürgerlicher Tod beibehalten? Da man die Sache zugelassen hatte, s0 war es gleichgültig, was man ihr vor einen Mamen beileg- te: oder es war vielmehr rathsam, eine allgemein verstandene Benennung beizubehalten, welche in Gesetzen und bei Rechtslehrern technish geworden ist(1), welche einen Sinn darbietet, dessen Wir- kung der Gesellschaft Mutzen bringt(2), und wel- che der Natur der Sache so sehr angemessen ist, dals selbst diejenigen, welche sie misbilligen, sie noch durch keinen andern gleichbedeutenden Ausdruck haben ersetzen können(3). Unterscheidender Charackter des biürgerli- chen Todes. Da mit dem bürgerlichen Tode eine völlige Ausschliessung aus der bürgerlichen Gesellschaft verknüpft ist, so kann er, wie man es sorgfältig im Artickel ausgedrückt hat, nur die Folge derjenigen Strafen seyn, welche den Verurtheilten aller Theil- nahme an bürgerlichen Rechten berauben. Behielte der Verurtheilte einige von diesen Rechten, so würde er sie nur als Mitglied des gesellschaftlichen Körpers behalten bönnen; mithin würde er nicht völlig der bürgerlichen Gesellschaft ausgeschlossen, noch dem bürgerlichen Tode unterworfen seyn. Das Gesetz kann ihn in der That nicht zu gleicheer Zeit als existirend und als nicht existirend betsachten; es (1) Der C. Cambacérés. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 63. (2) Der C. Cambacérés ebendaselbst Seite 71. (6) H. Treilhard. Entwicklung der Beweggrinde. Proto. koll vom 12. Ventöse Jahr 11. Theil 2. Seite 450. 136 Von dem Genufs und Verlust kann ihm nicht einen Theil seiner bürgerlichen Rech- te als einem Todten rauben, und ihm doch einen andern Theil derselben als einem Lebenden lassen(1). Nichtsdestoweniger ist es möglich, daſs das Ge- setz mit gewissen Strafen die Wirkung. verknüpfe, dem Verurtheilten nur bloſs einige bürgerliche Rech- te zu entziehen. Allein alsdann führt es keinen wah- ren, sondern nur einen unvollkommenen bürgerli- chen Tod ein(2). Der Civilcodex ändert nichts an den Gesetzen wider die Emigranten- Der 22te Artickel, so wie alle übrigen Artickel dieses Titels, lälst die wider die Emigranten ergan⸗ genen Gesetze in ihrer völligen Kraft. Diese Absicht des Gesetzgebers ist in der Dis⸗ cussion deutlich erklärt worden, zu der die erste Ab- fassung Anlaſs gab. Es hieſs nämlich in dieser: die von französischen Gerichtshöfen ausgesprochenen Verurtheilungen zur Todesstrafe oder zu lebensläng- lichen peinlichen Strafen sollen die einzigen seyn, welche den bürgerlichen Tod nach sich ziehen(3). Da die Verfügung durch die Worte:„sollen die einzigen seyn“ restrictiv geworden war, und die sich auf die Fmigranten beziehenden Stralgesetze nicht von den Gerichtshöfen angewandt werden, s6 (1) Ebendaselbst. (2) H. Portalis. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 68. H. Tronchet ebendaselbst Zeite 71. (õ) Erste Abfassung(Artickel 14.) Protokoll vom 6. Ther- midor Jahr g. Theil 1. Seite 23. Zweite Abfassung(Ar- tickel 15.). Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Seite 41. und 45. der bürgerlichen Rechte. 137 hätte man aus dem Artickel schliessen können, daſs er diese Gesetze entkräfte(1. Allein dieser Schluſs würde nicht richtig gewe- sen seyn; denn da der Civilcodex mit den wider die Emigranten erlassenen besondern Gesetzen michts ge- mein hat, so würde man nicht in dem Civilcodex, sondern in jenen Gesetzen die Entscheidung der die Emigranten betreffenden Hragen haben suchen müs- sen(2). Auf jeden Fall war es rathsam, eine falsche An- wendung zu verhüten. Man konnte sie verhüten, wenn man dem Artickel folgende Worte beifügte: „und die von ausserordentlichen Gesetzen erkannten Verurtheilungen sollen nach sich ziehen u. s. w.(3). Der Gesetze wider die Emigranten hätte ohne Schwie- rigkeit Erwähnung geschehen können. In allen Jahr- hunderten und in allen Staaten haben besondre Um- stände ausserordentliche Gesetze nothwendig gemacht (4n. Aber der Ausdruck würde nicht präcis genug gewesen seyn. Das Gesetz erkennet zwar Strafen, aber es überläſst seinen Pieneyn die Anwendung der- selben(5). Der bürgerliche Tod, mit welchem es die Fmigranten heimsucht, wird nur durch ein Ur- theil zuerkannt, obgleich dieses Urtheil von admini- strativen Behörden ausgesprochen wird(6). (1) Der erste Consul ebendaselbst. (2) H. Tronchet ebendaselbst. Der Consul Camhacérés. Pra⸗ tokoll vom 28. Brumaire Jahr 10. (3) Der erste Consul. Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 44. (4) Der erste Consul ebendaselbst Seite 55. (5) H. Tronchet ebendaselbst. [(6) Ebendaselbst. — 138 Von dem Genuls und Verlust Es war leicht, die Abfassung auf eine diesen Grundsätzen entsprechende Art zu verbessern, in- dem man sagte: die einzigen Strafen, welche den bürgerlichen Tod nach sich zichen sollen, sind die Todesstrafe, die lebenslänglichen peinlichen Strafen, und die andern Strafen, mit denen die Gesetze beson- ders den bürgerlichen Tod verknüpfen(1). Man konnte gleichfalls den Zweck erreichen, wenn man die restrictiven Ausdrücke weglieſs(2). Dieses letzte Mittel wurde vorgezogen. Folg- lich nahm man den Grundsatz einstweilen an, daſs der Artickel nicht die Emigranten betreffe(5), und man nahm dem Artickel nachher die restrictive Form, indem man die Worte:„sollen die einzigen seyn“ wegliels. 27 TMeil. Von den Fällen, in welchen ein bürgerlicher Pod eintritt. Man hat einen Unterschied zwischen den Stra- fen, welche den bürgerlichen Tod nach sich ziehen, und denen, welche nur den Verlust gewisser bür⸗ gerlicher Rechte zur Folge haben, angenommen(4). Die Anwendung dieser Distinction findet sich jedoch nicht im Civilcodex, weil, wenn man sich auf dieses Detail hätte einlassen wollen, man entweder anticipativ Fragen entschieden haben würde, deren Er- örterung dem Criminalcodex vorbehalten werden muſs, ¶¹) Der C. Cambacérés ebendaselbst Seite 55. (a) H. Tronchet ebendaselbst. (5) Entscheidung. Protoll vom 14. Thermidor Rahr g. Theil 1. Seite 56. (4) Der erste Consul. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Seite 71. Entscheidung ebendaselbst. der bürgerlichen Rechte. 439 oder in Gefahr gekommen wäre, dem Criminalcodex zu widersprechen(1). Auch hatte man deshalb an- fänglich den folgenden Artickel angenommen: Der Criminalcodex bestimmet die Strafen, welche den bürgerlichen Tod nach sich ziehen(2). Indeſs hat man nachher eingesehen, daſs, wenn es gleich jetzt noch unmöglich ist, jene Strafen zu specificiren, den- noch der Civilcodex bestimmen könnte, von welcher Natur sie seyn müſsten, um den bürgerlichen Tod zu bewirken. Dieses ist der Gegenstand der Artickel 23. u. 24. 1i Abtheilung. Von dem bürgerlichen Tode als einer Folge der 8 8 Verurtheilung zum natürlichen Tode. Artickel a3. „Die Verurtheilung zum natürlichen Pode s01] den bürgerlichen Tod näch sich ziehen. Die Verurtheilung zum Tode ziehet gewils den Verlust des bürgerlichen Lebens nach sich, da sie auf eine noch vollständigere Ausschliessung aus der Gesellschaft abzweckt. Mas Gesetz würde sich daher widersprechen, wenm es in diesem Fall den Schuldi- gen so ansähe, als existirte er noch in der Gesell- schaft(ö). Der 25te Artickel wäre übrigens unnütz, wenn die Todesstrafe immer vollzogen würde, weil von keinem bürgerlichen Tode die Frage mehr seyn kann, (¹) H. Tronchet ebendaselbst Seite 6. Per C. Cambacsres ebendaselbst Seite 68. (2) Entscheidung ebendaselbst Srite 69. (5) H. Gary Tribun Plieil 2. Seite g5. — 140 Von dem Genuſs und Verlust sobald der wirkliche Tod erfolgt ist(1). AMein der durch ein contradictorisches Urtheil zum Tode ver- urtheilte Mensch kann entwischen(2), und in die- ser Voraussetzung ist es rathsam, zu verordnen, daſs er sich den bürgerlichen Tod zugezogen habe, damit ihm seine bürgerlichen Fähigkeiten, z. B. die Erbfä- higkeit, die PTestirungsfähigkeit u. s. w. entzogen werden(3). 2re Abtheilung. Von den übrigen Strafen, welche den bürger- lichen Tod nachsich ziehen. Artickel 24. „Die übrigen lebenslänglichen peinlichen Stra- fen sol)en nur in so fern den bürgerlichen Tod nach sich ziehen, als das Gesetz diese Wir⸗ kung damit verknüpft hat. Der 2 ½te Artickel bestimmt die Kennzeichen, welche die übrigen Strafen haben müssen, um den bürgerlichen Tod nach sich zu ziehen. Sie müssen 1) peinliche Strafen seyn. Fin Ver- brechen, das nicht schwer genug wäre, um eine solche Strafe zu verdienen, würde durch den Ver- lust der bürgerlichen Rechte zu hart bestraft wer- den. Sie müssen 2) lebenslänglich seyn. Der büre gerliche Tod ist eine Fiction, und jede Fiction muſs (1) Der Justitzminister. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 60. (2) H. Boulay ebendaselbst. () H. Tronchet. Protokoll wom 16. Thermidor Jahr g. Th. 1. Seite 60. der bürgerlichen Rechte. 141 die Natur nachahmen(3). Nun kann man aber nicht aut eine zeitlang eines natürlichen Todes sterben(2). Es ist übrigens hier, so wie in allen andern Arti- ckeln dieses Abschnittes nur von dem vollkomme- nen bürgerlichen Tode die Rede. 3) Pas Gesetz muſs ihnen diese Wirkung aus- drücklich beigelegt haben. Der Artickel entschei- det, dals diejenigen Strafen, welche die von ihm angegebenen Kennzeichen in sich vereinigen, dem- ohngeachtet nicht ipso jure den bürgerlichen Tod nach sich ziehen, sondern erst alsdenn diese Wir- kung haben sollen, wenn ihnen das Gesetz dieselbe förmlich beigelegt hat. Der Artickel zeigt übrigens im voraus die Stra- fen nicht an, womit diese Wirkung verknüpft seyn soll; er überlälst die Bestimmung dieses Gegenstan- des, in Gemäſsheit der oben erwähnten Entschei- dung, lediglich dem Criminalcodex. Man hatte die Frage aufgeworfen, welche Wir- kungen die Deportation in Hinsicht auf den bürgerli- chen Tod hervorbringen solle(5). Die hierüber entstanderie weitläuftige und lichtvolle Discussion hatte den folgenden Artickel veranlaſst: Die gericht- liche Verurtheilung zur ewigen Deportation an ei- nen von Frankreich abhängigen und ausserhalbdes Continents beſindlichen Ort soll in Rücksicht des Ver- urtheilten den bürgerlichen Tod und den Verlust aller im obigen gBten Artickel(25ten des Codex) ent- (1) Der Justitzminister ebendaselbst Zeite 63. (2) H. Gary Tribun Theil. Seite 95. und 96. (5) Protokolle vom 16. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 62. bis 71. vom 26. Thermidor Seite 82, 83, 34, 38, 89, 90, 91, 92, 95. und 9. vom 24. Thermidor Seite g5. bis a11. und Seite 121. 142 Von dem Genuſs und Verlust haltenen Rechte nach sibh ziehen. Nichtsdestowe- niger kann der verurtheilte, nach seiner Ankunft am Orte seiner Deportation daselbst und bloſs in Hinsicht auf diesen Ort die gedachten Rechte wie- der ausüben, ohne daſs die daselbst von ihm vollzo- genen Akten in den übrigen dem französischen Rei⸗ che unterworfenen Ländern die geringste bürgerli- che Wirkung hervorztbringen fähig sind(1). Allein da dieser Artickel nach den Bemerkun- 5 gen des PTribunats in den Oriminalcodex verwiesen wurde, so gehört die Discussion, welche ihn ver- anlalst hat, nicht in die Sphäre des Civilcodex. + 3zr Theil. 5 Artickel 25. „Durck den bürgerlichen Tod verliert der Verurtheilte das Eigenthum aller von ihm besessenen Güter; seine Erb⸗ schaft wird zum Vortheil seiner Erben, denen seine Güter angefallen sind, auf die nämliche Art eröffnet, als wenn er eines natürlichen Todes und ohne Testament gestorben wräre. Er kann keine Erbschaften mehr erwerben, noch durch irgend einen Erbrechtstitel die nachher erworbenen Giiter andern hinterlassen. Er kann so wenig durch eine Schenkung unter Leben⸗ digen, als durch ein Testament über das Ganze oder iber einen Theil seiner Giiter verfügen, noch aus diesem Rechts⸗ — titel erwerben. Jedoch können ihm Alimente gültig zu⸗ gesichert werden. — Er kann weder zum Vormund bestellet werden, noch an den die Vormundschaft betreffenden Handlungen Theil 1 nehmen. (¹) Fünfte Abfassung(Artickel 23.). Protokoll vom qj. Fruc⸗ 6. tidor Jahr g. Theil 2. Seite 134. sechste Abfassung(Ar⸗ tickel 28.). Protokoll vom 3. Brumaire Jahr 40. der bürgerlichen Rechte. 145 Er kann bei keinem feierlikhen oder authentischen Act als Zeuge erscheinen, noch zum gerichtlichen Zeugniſs zu⸗ gelassen werden. Er kann weder als Kläger noch als Beklagter vor Ge⸗ richt anders als durch die Dazwischenkunft eines beson⸗ dern Curators auftreten, der ihm durch das Gericht, bei welchem die Klage anhängig ist, bestellet wird. Er ist unfähig eine Ehe zu schlieſsen, die ingend eine biirgerliche Wirkung hervorbringe. Die vorher geschlos⸗ sene Ehe ist in Riücksicht aller ihrer biirgerlichen Wirkun- gen aukgelölst. Sein Ehegatte und seine Erben können die nämlichen Rechte ausüben und die nämlichen Kagen an⸗ stellen, welche ihnen sein natürlicher Tod eröffnet haben würde. Nummer I. Ist die im 25ten Artickel enthaltene Aufzählun der Wirkungen des bürgerlichen Todes limi- tativoderenunciatiV? Wenn man die Augen auf den g5ten Artickel wirft, so entstehet die Frage, ob der bürgerliche Tod keine andere Wirkungen hervorbringe, als die, welche ihm der Artickel beilegt, oder ob man auch diejenigen Wirkungen zulassen müsse, welche, obgleich nicht ausdrücklich erwähnt, democh in der Beraubung alles bürgerlichen Rechts als nothwendi- ge Folge enthalten sind. Ich will versuchen diese Schwierigkeit zu heben. Die Commission setzte Anfangs den allgemeinen Grundsatz fest, dals die zu einer den bürgerlichen Tod nach sich zichenden Strafe verurtheilten Perso- nen der Vortheile des im eigentlichen Sinne genom- menen bürgerlichen Rechts beraubt wären; sie ent- wickelte die Wirkungen dieser Beraubung nur durch einige Beispiele. So 2. B. sagte sie; Der bürgerli- 10 14 Von dem Genuſs und Verlust che Fhecontrackt zwischen solchen Personen ist auf- gelölst u. s. w.(1). Nach dieser Abfassung war der Artickel gewils nur enunciativ. Die Section liels ebenfalls den bürgerlichen Tod zu, allein ei⸗ stellte die Folgen und Wirkungen des- selben in einer mehr positiven Form dar. Die Wir- kungen des bürgerlichen Todes, sagte sie, sollen seyn u. e w.(2). Die Wörter:„sollen seyn“ schie- nen die Aufzählung als limitativ darzustellen. In- dem sie die Wirkungen des bürgerlichen Todes im- perativ Rxirten, schienen sie jede andre Wirkung auszuschlieſsen, nach dem Axiom: inclusio unſus est erclusio alterius; allein jene Wörter sind nicht in das Gesetz eingerücht worden. Der Axtickel 25 ist weit weniger gebietend. Er sagt:„Durch den bürgerlichen Tod verliert der Verurtheilte u. s. w.“ Diese Formel bietet nicht wie die Ausdrücke:„sol- len seyn“ den Begriff dar, daſs der Gesetzgeber dunch die Anzeige verschiedner Wirkungen des dür- gerlichen Todes alle andren aus demselben natürlich entspringenden Wirkungen habe ausschlieſsen wol- len. Aber der 22te Artickel, den man hier durchaus mit dem 25ten vergleichen muſs, erregt einige Zwei- fel. Er könnte die Meinung veranlassen, dals der bürgerliche Tod nur aus dem Verlust der im 25ten Artickel ausgedrickten bürgerlichen Rechte entste- hen solle. Er sagt nämlich:„Die Verurtheilung (1) Projekt des Civilcodex Buch 1. Theil 1. Art. 3o. Seite g. und 10. (2) Erste Abfassung(art. 19.). Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. Theil 2. Seite 32. der bürgerlichen Rechte. 145 zu Strafen, deren Wirkung ist, den Verurtheilten von den nachher erwähnten bürgerlichen Rechten völlig auszuschlieſsen, soll den pürgerlichen Tod nach sich ziehen. Paſs der 25te Artickel nicht limi- tativ sey, zeigt sich indeſs klar aus der Piscussion. In der Sitzung vom 6. Thermidor Jahr 9. ga- ben einige bei der Bestimmung der Wirkungen des bürgerlichen Todes in Hinsicht auf die Ehe entstan- denen Schwierigkeiten zum Vorschlage Anlaſs: Die Wörter„bürgerlicher Tod“ wegen ihrer angebli- chen Zweideutigkeit zu vermeiden, und die mehr oder weniger ausgebreitete Beraubung der bürgerli- chen Rechte zu specificiren, welche aus der Verur- theilung zu gewissen Strafen entspringen sollen(1). Man verlangte deshalb folgende Gesetzes- Ab- fassung: Die bürgerlichen Rechte, deren die zu ge- wissen Strafen verurtheilten Personen beraubt wer- den sollen, sind folgende u. s. w.(2). Der Vorschlag wurde aus einem Grunde ver⸗ worfen, der erwogen werden muſs. Man sagte, dals diese Abfassungsform Zweifel übrig lassen, oder zu Omissionen Gelegenheit geben könnte, die zum Vortheil des Verurtheilten gereichen mögten(3). Der Staatsrath wurde hiedurch zu einem so leb- haften Gefühl der Inconvenienzen einer limitativen Aufzählung gebracht, daſs er kein Bedenken trug, sie zu verwerfen. Seitdem sind in der Sitzung vom 2. Thermidor diese Inconvenienzen von neuem zur Sprache gekom- men, und haben die Beseitigung des Vorschlags, die () H. Portalis. Protokoll vom a6. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 63. (2) Ebendaselbst. (6) Der C. Cambacérès ebendaselbst. — — — 146 Von dem Genuſe und Verlust bürgerlichen Rechte im allgemeinen zu specificiren, bewirkt. In der That hatte man die Weglassung desjeni- gen Artickels des Projekts verlangt, aus welchem der 25te Artickel des Codex erwachsen ist. Man wollte, dals das ate Capitel des Titels die Specißication der mit der Eigenschaft eines Franzosen verknüpften bürgerlichen Rechte enthalte, und daſs man sich in diesem 2ten Abschnitte des 2ten Capi- rels zu sagen begnüge: der bürgerliche Tod zichet den Verlust der vorhin erwähnten bürgerlichen Rech- te nach sich(1). Man bemerkte wider diesen Vorschlag: daſs es Schwer sey, die durch den bürgerlichen Tod dem Verurtheilten entzogenen Rechte aufzuzählen, und kein einziges davon auszulassen(2). Um die Incon- venienzen einer unvollständigen Aufzählung zu ver- meiden, verlangte man sogar, es solle gar kein Ver- zeichniſs aufgestellet, und das Gesetz auf die allge- meine Bestimmung beschränkt werden, daſs der Ver- urtheilte, welcher sich den bürgerlichen Tod zuge- zogen, des bürgerlichen Rechtszustandes beraubt wird(3). Nach diesem System hätte man dem Unter- richt und der Doctrin die Bestimmung der Wirkun- gen des bürgerlichen Todes gan? überlassen. Der Urheber des ersten Vorschlags gab ihn auf, und lieſs sich um so lieber die Weglassung jeder Specification gefallen, da man hiedurch der Nothwendigkeit über- hoben wurde, Fragen zu entscheiden, welche nur (¹) H. Tronchet. Protokoll vom 24. Thermidor Jahr g. PTheil 1. Seite 85. (2) H. Portalis ebendaselbst Seite 35. (3) Ebendase]bst. der bürgerlichen Rechte. 147 durch bisher streitig gemachte Grundsätze entschie- den werden können(1) Nichts destoweniger hat der Staatsrath dafür ge⸗ halten, diejenigen Rechte anzeigen zu müssen, die der Verurtheilte durch den bürgerlichen Tod ver- liert. Allein kann man hieraus schlieſsen, dals die Aufzählung limitativ sey? Diese Schluſsfolge würde nicht richtig seyn. Andre Bewegungsgründe haben den Fntschluſs des Staatsraths bewirkt. Er hat nämlich die Absicht ge- habt, die Zweifel uber die gewöhnlichsten Wirkun- gen des bürgerlichen Todes zu verhindern. Da in seiner Mitte selbst die Meinungen über einige von diesen Wirkungen, wie z. B. über die Ehe des Ver- uheilten und die Fröffnung der dem Ueberleben- den zufallenden Vortheile getheilt gewesen waren, so ist es offenbar, daſs die Grundsätze sogar in Anse- hung mancher häufig vorkommenden Fälle nicht fixirt genug waren, als dals sich das Gesetz der Verbind- lichkeit sie zu bestimmen hätte überheben können. Den Geist des Artickels muſs man in andern Umständen als in der Verwerfung des Vorschlags, keine Specification zu machen, aufsuchen. In der Piscussion ſindet man zWei solcher Um- stände, wovon ich so eben geredet habe, und die unsre besondre Aufmerksamkeit verdienen. Man erinnere sich nämlich, dals man anerkannt hat 1) daſs eine vollständige Specification fast unmõg- lich sey, indem es auf der einen Seite schwer ist, nichts auszulassen, und man auf der andern Seite (1) H. Tronchet Protokoll vom 24. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 35. 145 Von dem Genuls und Verlust Fragen entscheiden muſste, die nur nach bisher noch streitigen Grundsätzen entschieden werden können. 2) Daſs eine unvollständige Specification, wäre sie Himitativ, nothwendig gegen die Absicht des Gesetz- gebers zum Vortheil des Verurtheilten gereichen wür- de. Nach diesen Voraussetzungen ist es schwer, sich zu überzeugen, dals nach der Absicht des Staatsraths die im 25ten Artickel enthaltene Aufeählung der Wirkungen des bürgerlichen Todes limitativ sey. Die Abfassung des 22ten Artickels ist dieser Meinung nicht zuwider. Denn wenn dieselbe gleich den bürgerlichen Tod aus der Beraubung der im 25ten Artickel erwähnten Rechte entspringen läfst, so sagt sie doch nicht, dals der bürgerliche Tod keine andere Wirkungen hervorbringen solle. Indem das Gesetz den bürgerlichen Tod zulälst, und dadurch den Ver- urtheilten völlig aus der bürgerlichen Gesellschaft ausschlieſst, lälst es es auch alle Folgen dieser Aus⸗- schlieſsung von selbst eintreten. Nummer II. Allgemeine Wirkung des bürgerlichen Todes⸗ Die von dem bürgerlichen Tode getroffenen In- dividuen verliehren in der bürgerlichen Gesellschaft ihre Würde als Personen. Personam nonhabent- Sie behalten ihren natürlichen Stand. Der bürgerliche Tod ist nur eine Fiction; eine Fiction aber ahmet die Wahrheit nach, kann sie aber nicht vernichten. Das Gesetz ist daher gezwungen, den als physisch lebend anzuerkennen, welchen der bürgerliche Tod der bürgerlichen Bechte. 149 getroffen hat(1). Fs raubt ihm die bürgerlichen Rechte, welche sein Werk und eine Wohlthat sind, die es jedem nach Belieben ertheilen kann, allein es liegt ausser den Gränzen seiner Macht, ihm die Figenschaft des Menschen und die durch das Natur- gesetz damit verknüpften Rechte zu rauben(2). Deshalb werden die gegen die Person des Ver- urtheilten begaygenen Attentate bestraft(5). Ex hat das Recht auk Alimente(). Er behält die Fähigkeit zu erwerben und zu be- sitzen(5). Nummer III. Besondre Wirkungen, öder Folgen der allgem ei- nen Wirkung des bürgerlichen Todes. Der 25te Artickel enthält 9 Wirkungen des bür- gerlichen Todes. ste Wirkung. Fröffnung der Erbschaft des Ver- urtheilten. Da der bürgerliche Tod eben dieselben Folgen haben muſs, welche der natürliche Tod hervorbringt, (1) Der Justitzminister. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 63. (2) H. Treilhard. Entwicklung der Beweggründe. Proto- koll vom 12. Ventöse Jahr 11. Theil 2. Seite 50. und 351. H. Gary Tribun Theil. Seite g5. (6) Der Justitzminister. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 65. H. Gary Tribun Theil 2. Seite 95. (4) Der Justitzminister. Prorokoll vom 16. Thermidor Jhr 9. Theil 2. Seite 65. Der C. Cambacérés ebendaselbst Seite J1. 6) H. Regnaud. IH. Tronchet. Prorokoll vom 14. Thermi- dor Seite 56. und 5). 150 Von dem Genuſs und Verlust so eröffnet er nothwendigerweise die Erbschaft des Verurtheilten(*). Diese Erbschaft kann dem Fiscus nicht zufallen, weil die Confiscation abgeschaft worden ist. Der Verurtheilte kann nicht testamentarisch darüber ver- kügen, weil er das Vermögen Testamente zu machen verlohren hat. Die Erbfolge ist folglich als eine In- testaterbfolge anzusehen, und der Nachlals des Ver- urtheilten fällt an die nächsten Blutsverwandten. 2te Wirkung. Beraubung der activen und Passi- ven Successionsfähigkeit. Da die active Erbfähigkeit durch das Civilrecht eingeführt ist, so hört sie in Ansehung des Indivi- duums auf, das keine Civilrechte mehr genielst(1). Mit der passiven Erbfähigkeit verhält es sich eben 80(2). Ueberdem kann der bürgerlich gestorbene keine Civilerben haben(3). Der bürgerliche Tod hebt alle bürgerliche Verwandtschaft auf, es bleibt daher nur die natürliche Verwandtschaft übrig, wel- che an und für sich nie ein Successionstitel werden kann(4). Diels ist nicht die einzige Materie, wo das Gesetz diese Maxime anwendet. Sie ist eben- falls der Grund der gesetzlichen Ausschliessung der unchlichen Kinder von der Erbschaft ihrer natürli- chen Seitenverwandten. Ausserdem könnte man dem Verurtheilten nicht die Fähigkeit einräumen, seinen Nachlals auf andre zu übertragen, ohne ihm zugleich ein Erbrecht zu- ( Siehe den Titel von den Eubschaften Artickel 718. () H Tronchet. Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 56. und 5. (2) Ebendaselbst. ) H. Tronchet Protokoll vom. Fructidor Seite 153. (4) H. Gary Trib in Theil 1. Seite 98 und gg. der bürgerlichen Rechte. 151 zugestehen. Wenn er als ein Verwandter anzusehen wäre, um sein Vermögen einem andern hinterlassen zu können, so mülste er auch nothwendigerweise als ein Verwandter betrachtet werden, um andre zu be- erben(1). 3te Wirkung. Beraubung der Fähigkeiten durch einen letzten Willen etwas zu erwerben oder zu über- tragen. Die Fähigkeiten durch Testamente Güter zu über- tragen oder zu erwerben, sind Privilegien, welche das bürgerliche Recht geschaffen hat. Diejenige Ver- fügung kann natürlich keine Wirkung hervorbringen, welche man für eine Zeit trifft, wo man nicht mehr Figenthümer seyn, mithin die Befugniſs verlohren haben wird, über seine Güter zu verfügen. Der vom bürgerlichen Tode getroffene muſs daher dieser Befugniſs beraubt seyn. Der nämliche Grund ist indeſs nicht auf die Fä- higkeit anwendbar, mittelst einer Schenkung unter Lebendigen zu geben oder zu erwerben. Dex Eigen⸗ chümer giebt während daſs er Eigenthümer ist. Diese Art über sein Vermögen zn verfügen flieſst daher an und für sich aus dem MNaturrecht. Da also der von dem bürgerlichen Tode getroffene Verurtheilte das Figenthumsrecht behält, so scheint es, dals er auch das BRecht haben müsse, mittelst einer Schenkung unter Lebendigen zu geben oder zu erwerben. Allein man muſs hier zwischen Schenkungen und Schenkungen einen Unterschied machen. Die Schenkungen beweglicher Güter von gerin- gem Werth, wenn sie sogleich durch die Tradition vollzogen werden, bleiben innerhalb den Gränzen (1) Ebendaselbst. S 4 152 Von dem Genuſs und Verlust des Naturrechts. Hingegen die Schenkungen unbe- weglicher Gäter, so wie überhaupt diejenigen, de- ren Beweis nur durch einen schriftlichen Contrakt geführt werden kann, und welche Klagen hervor- bringen, haben von dem bürgerlichen Recht ibre Form erhalten. Nur dieses setzt die Bedingungen fest, unter welchen sie sowohl in Hinsicht auf die Schenker und Geschenknehmer als in Hinsicht auf die Gläubiger und Erben für göltig anzusehen sind; nur dieses bestimmt theils, in wie kern ſeder auf solche Art über seine Güter verfügen kann; theils und hauptsächlich die Fähigkeiten und Unfähigkei- ten, welche sich auf die Eigenschaft eines Schen- kers und Geschenknehmers bezichen. Ohnerachtet daher die Schenkungen unter Le- bendigen im Maturrecht Grund haben, so sind sie doch Gegenstände des pürgerlichen Rechts geworden, und da in der gegenwärtigen Lage der Sachen nur dieses Recht die Fähigkeit zu verfügen und 2u er- werben giebt, so muſs es dieselbe dem Verurtheilten versagen, welchem es keine bürgerliche Existen? mehr zugestehet. Dieser allgemeine Grundsatz ist indeſs durch eine im Artickel ausgedrückte Ausnahme modifcirt worden: da das bürgerliche Recht die natürliche Pistenz des Verurtheilten nicht verkennen Kann, so kann es ihm eben so wenig die Annahme von Ali- menten versagen(1), denn wenn es ihn der Mittel beraubte, sein Leben zu erhalten, so würde er nicht nur den bürgerlichen Tod, sondern im Grunde die Todesstrafe leiden. (1) Der Justitzminister. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 63. Der C. Cambacérès ebendas. Seite 7i. B b der bürgerlichen Rechte. 655 4te Wirkung. Beraubung der Fähigkeit Vor- mund zu seyn und an den Handlunzen der Vormund- Schaft Theil zu nehmen. Die Vormundschaft ist zu gleicher Zeit ein Amt und eine Pflicht. In dieser letzten Hinsicht setzt sie das bürgerliche Leben voraus. Sie setzt sogar zuweilen die bürgerliche Ver- wandschaft voraus(*). 5te Wirkung. Beraubung der Fähigkeit Zeuge bei einem Act zu seyn, und ein Zeugniſs vor Ge- richt abzulegen. Zeugen werden nur in der Absicht gebraucht, entweder einer Handlung Gültigkeit zu ertheſlen, oder die Wahrheit zu entdecken. Man ist nur alsdann a)s Zeuge zulässig, wenn man Glauben verdient. In Gefolg dieses Grundsaz- zes ist allezeit das Zeugniſs derjenigen verworfen worden, die in Betracht ihrer Aufführung, ihres Interesse oder ihrer besondern Verhältnisse das Zu- trauen der Justitz nicht erhalten dürfen; nun kann aber die Gesellschaft denjenigen nicht ihres Zutxau⸗ ens würdig erachten, den sie für unwürdig gehalten in ihrer Mitte zu existiren. Die Anwendung dieses Grundsatzes leidet nur in dem Fall Schwierigkeiten, wenn der Verurtheilte ein nothwendiger Zeuge wird. Dieser Fall kann zum Beispiel bei einem ver- brechen eintreten, das in einem Gefängnisse began- gen worden. Es ist alsdann möglich, dals es nur (0) Siche den Titel von der Minderfihrigkeit, der Vormnnd- schalt und der Emancipation. 154 Von denn Genuls und Verlust solche Personen zu Zeugen habe, die von dem bür- gerlichen Tode getroffen sind(1). Es scheint indeſs ungereimt und hart zu seyn, einen durch eine Verurtheilung geschändeten Men- schen abhören zu lassen, um dadurch die Verurthei- lung eines andern zu bewirken(2). Das Zeugnils desselben kann also nicht so viele Kraft haben als das Zeugnils eines untadelhaften Bürgers(3). Soll nun aber die Justitz, welche sogar bisweilen stumme Zeugen zulälst, sich der Machweisungen berauben, die aus der Aussage einer solchen Person hervorgehen können, wenn die Umstände so be⸗ schaffen sind, daſs man ohne die Abhörung jener Person alle Spuren der begangenen That verliert c? Dieses ist freilich ein Uebel, indeſs hat es nicht verhindert, in andern Fällen den nothwendigen Zeu- gen zu verwerfen. Der Sohn z. B. selbst, wenn er nochwendiger Zeuge ist, kann nicht zum Zeugniſs wider seinen Vater zugelassen werden(5). Eben so verwirft man das Zeugniſs des, obgleich als noth- wendiger Zeuge anerkannten Angebers, sobald ihm aus der Verurtheilung ein Vortheil erwachsen wür- de(6). Fs scheint daher, die aus der öffentlichen Achtung fär Sitten und Humanität herflieſsenden Betrachtungen müſsten nicht weniger Kraft haben, (1) Der Justizminister. Protokoll vom 16. Thermidör Jahr 9. Theil 1. Seite 72. (2) H. Boulay ebendaselbst Seite 71. (5) H. Regnier ebendaselbst. (4) Der Justitzminister. Protokoll vom 16. Tiermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 71. (5) H. Réal ebendaselbst Seite 71. und 72. (6) Ebendaselbst. r————— —.—. der bürgerlichen Rechte. 155 um die Aussage des Verurtheilten zu verwerfen, als die kindliche Liebe und die Gerechtigkeit haben, um andre Zeugen zu entfernen(1). Die Frage ist unentschieden geblieben. Indem man in dem Civilcodex den allgemeinen Grundsatz bestätigte, um zu verhinderh, dals kein bürgerlich Todter ohne Unterschied zum Zeugniſs zugelassen werde, so versparte man es bis auf die Discussion des Criminalcodex, zu untersuchen, ob es nicht rath- sam sey, in dem Fall, wo derselbe nothwendiger Zeuge wird, eine Ausnahme von der Regel zu ma- chen(2). 6te Wirkung. Beraubung der Fähigkeit in eignem Namen vor Gericht aufzutreten. Die natürlichen Fähigkeiten, welche der Verur- theilte behält, ertheilen ihm Rechte, die er muſs ausüben, und setzen ihn Klagen aus, gegen die er sich muls vertheidigen können. Er bleibt fähig, Alimente zu erhalten, zu er- werben und zu besitzen. Dieses sind also Gelegen- heiten entweder als Kläger oder als Beklagter vor Gericht aufzutreten. Man hat es für unzulässig gehalten, daſs ein in den Augen der Gesellschaft nicht mehr existirender Mensch in seinem Mamen, oder, was das nämliche ist, mittelst eines von ihm selbst ernannten Curators, der nur sein Bevollmächtigter seyn würde, im Ge⸗ richt auftrete(ö). (1) H. Réal ebendaselbst. (2) H. Röderer ebendaselbet. (5) Der C. Cambacérés. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Theil. Seite 71. H. Defermon. Protokoll vom a. Thermidor Seite 36. 156 Von dem Genuſs und Verlust Diese Betrachtung hat die Entscheidung veran. lalst, dals nur ein auk sein Ansuchen von dem Bich- ter zu bestellender Qurator für ihn auftreten könne. 7te Wirkung. Beraubung der Fähigkeit eine Ehe zu schlieſsen, die irgend eine bürgerliche Wirkung hervorbringe. Die von dem bürgerlich Todten geschlossene Ehe wird von dem Maturrecht und der Religion an- erkannt. In dieser Hinsicht hat das bürgerliche Ge- setz wider eine solche Verbindung nichts einzuwen- den, und hat auch keine Absicht, ihr Hindernisse in den Weg zu legen(1). Die Ausdrücke des 25ten Artickels drücken diesen Gedanken sehr deuclich aus. Allein eine solche Verbindung darf keine bür- gerlichen Wirkungen hervorbringen. Man würde den bürgerlichen Tod ganz aufheben, wenn man eine solche Ehe anerkennen wollte. Denn das Gesetz könnte sie nicht für rechtmäſsig halten, ohne zugleich die Stipulation der Gemeinschaft der Güter, die Ehe- pakten, kurz, einen groſsen Theil der Rechte zuzu- lassen, deren der bürgerliche Tod den Verurtheilten beraubt(2). Man wird vielleicht das Interesse seiner Frau und Kinder entgegen setzen. Allein welche Begünstigung verdient eine Frau, die einen von der Justitz gebrandmarkten Menschen heirathet?(3). Was die Kinder anbetrift, so müssen sie das Schicksal aller derjenigen Personen theilen, die aus (¹) Der Justitzminister. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 65. (2) H. Boulay ebendaselbst. (5) H. Portalis ebendaselbst. —2 der bürgerlichen Rechte. 155 einer mit Vernachlässigung der gesetzlichen Formen geschlossenen Ehe gebohren sind(1). 8te Wirkung. Auflösung der von einem Verur- theilten geschlossenen Ehe in Hinsicht auf bürgerli- che Wirkungen. Sollte man aus dem bürgerlichen Tode nur eine Ursache zur Ehescheidung machen(2), oder sollte man die Folge damit verknüpfen, die Ehe in Hin- sicht auf ihre bürgerliche Wirkungen aufzulösen?(3) Diese Fragen verdienen sowohl in Betreff des Verur- theilten, und der mit demselben verheiratheten Per- son, als in Ansehung der seit der Verurtheilung ge ge- bohrnen Kinder näher erörtert zu werden. Der Verurtheilte hat nichts, was uns für sein Schicksalinteressiren könnte. Er leidet die Strafe seines Verbrechens. Er existirt nicht mehr für die bürgerliche Gesellschaft. Er kann sich nicht auf die bürgerlichen Privilegien berufen welche die von ihm verkannten und übertretenen Gesetze mit der Ehe verknüpfen. Er verdient nicht mehr die Figen- schaften eines Staatsbürgers, eines Vaters, eines Gat- ten zu besitzen(). Die Gattin des Verurtheilten ist dagegen un- srer Theilnahme würdig. Fs scheint bei dem ersten Anblick der Sache un- gerecht, die Strafe des Verbrechens ihres Gatten bis auf sie auszudehnen, und sie mit Gewalt aus einer Verbindung zu reissen, wodurch sie mit ihm identi- hcirt worden ist. Sie würde sagen können: ihr hät- () H. Tronchet ebendaselbst Seite 65. (2) Der Justitzministex. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9 Theil 1.Seite 62. (2) Ebendaselbst. (4) H. Gary Tribun Theil 1. Seite 103. 1568 Von dem Genuſs und Verlust tet besser gethan, ihm das Leben zu nehmen. Fs würde mirx alsdann wenigstens erlaubt seyn, sein An- denken heilig zu halten, aber so befehlt ihr, dafs er lebe, und wollet doch nicht, dals ich ihn tröste(1). Und wann nun gar die Frau von der Unschuld ihres Mannes innigst überzeugt ist, oder wenn die gegen sie gehegte Liebe sein Verbrechen veranlaſst hat, ist es dann nicht ihre Pflicht ihn in seinem Un⸗ glück nicht zu verlassen? Indeſs soll sie nicht mehr den Titel einer rechtmäſsigen Gattin behalten. Schützt gleich der Gesetzgeber ihre Tugend, so siehet er doch nichts weiter in ihr als eine Concubine, und verwech⸗- selt sie mit den elenden Geschöpfen, die sich enteh- ren(2). Die Frau des Verurtheilten hat überdem die Au- torität der römischen Gesetze und die Grundsätze der alten französischen Legislation für sich. Das erste Gesetz des Codex de repudiis sagt: „Matrimonium quidem deportatione, vel aquae et ignis interdictione, non solvitur, si casus in quem maritus incidit non mutet uxoris ad- fectionem. Ideoque dotis exactio ipso jure non competit; sed indotatam esse, cujus lau- dandum propositum est, nec ratio aequitatis nec exempla permittunt. Man kann diese Entscheidung keinesweges als eine Folge des Begriffs vom Sacrament, den die christ- liche Religion mit der Ehe verknüpft, ansehen, in- dem sowohl der Urheber derselben, der Kaiser Ale- (¹) Der erste Consul. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Theil 2. Seite 64. (2) Der erste Consul ebendaselbst Seite 5o. Ebendaselhst Seite 6. Der Justitzminister ebendaselbst Seite 6a. F Maleville ebendaselbst Seite 60. der bürgerlichen Rechte. 159 rander Severus als sein Staatsminister Ulpian Heiden waren(1). In der französischen Legislation hat der bürgerliche Tod niemals die Ehe des Verurcheilten aufgehoben(2). Was die Kinder des Verurtheilten anbetrift, so beerbten sie ihren Vater und Mutter nicht directe, allein sie waren legitim k3). Die Ordonanz von 1639 ist nur auf die seit dem bürgerlichen Tode geschlossenen Ehen und auf die daraus erzeugten Kinder anwendbar; sie hebt so we⸗ nig die vorher geschlossene Ehe auf, als sie die geit dem bürgerlichen Tode ihres Vaters daraus gebohr- nen Kinder ihres Standes beraubt. Diese Verordnung war überdem so hart, daſs sie selbst in Betreff der- jenigen Ehen, worauf sie sich bezog, niemals beſolgt wurde. Sie erklärte nicht allein die Kinder, welche aus einer seit dem bürgerlichen Tode geschlossenen Fhe gebohren werden würden, sondern auch ihre ganze Nachkommenschaft der Erbfolge unfähig(4). Die von dem bürgerlichen Tode getroffenen Kin- der verlohren nicht einmal die Collateral-Erbschaf- ten, welche sich von Seiten des Verurtheilten zu ih⸗ rem Vortheil eröffneten. Das Paxlament von Paris hat auf den Antrag des Generaladvokaten Bignon die Frage zu ihrem Vortheil entschieden, und bei dieser Gelegenheit wurde der Grundsatz festgésetzt, dals der bürgerliche Tod des Vaters die Blutsverwandt⸗ schalt nicht aufhebe, welche seine Kinder an ihre Sei- () K. Maleville. Protokoll vom 26. Thermidor Jakr g. Theil 1. Seite 64. und 65. (2) Ehendaselbst Seite 65. (5) Ebendaselbst. (4) Ebendaselbat Seite ſß. 13 1 160 Von dem Genufs und Verlust tenverwandten knüpfet. Jus consanguinitatis non tol- litur(a). Man würde vergebens sagen, daſs der Civilco- dex, indem er ihnen kein Erbrecht zugestehet, sich widerspräche, wenn er sie für legitim erklärte(2). Man könnte zuerst auf die Verordnung zurück- kommen, welche die Erbfolge des Verurtheilten im Augenblick seines bürgerlichen Todes eröffnet, und den nachher gebohrnen Kindern eine Erbfähigkeit einräumen. Man könnte die Nachkommenschaft des Verurtheilten in zwei Classen theilen, so daſs die eine die vor seiner Verurtheilung, und die andre die nachher gebohrnen Kinder in sich begriffe. Man könnte beide als legitim betrachten. Die erste Classe könnte diejenigen Güter erben, welche der Verur- theilte zur Zeit des Anfangs seines bürgerlichen To- des besäſse, und die zweite könnte ausschlieſslich zur Erbschaft des nachher erworbenen Vermögens beru- fen werden. Beide Classen könnte man gemein- schaftlich zur Erbfolge der Mutter zulassen(ö). Sollte man aber selbst darauf bestehen, ihnen al⸗ les künftige Erbrecht zu versagen, so würde man doch noch die Freiheit haben, sie für legitim zu er- klären, wenn man, wie in England, die Wirkungen des bürgerlichen Todes des Vaters in Hinsicht auf ihr pecuniäres Interesse von den Wirkungen desselben in Hinsicht auf ihre gesetzliche Geburt unterschiede. (1) H. Maleville. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 65.. (2) H. Boulay ebendaselbst. (5) H. Cretet ebendaselbst Seite 67. der bürgerlichen Rechte. 161 Eine solche Verfügung würde dem Interesse der Sit⸗ ten entsprechen(1). Es kommt übrigens hauptsächlich darauf an, für ihre Ehre zu sorgen(2). Denn in Rücksicht ihrer Ausschliessung von der Erbschaft des Verurtheilten ist ihr Schicksal dadurch gemildert worden, daſs man der Regierung die Befugniſs ertheilt hat, zu ihrem Vortheil darüber zu verfügen(3). Man muſs ihnen daher nur noch die Ehre der Legitimität wieder ge- ben(). Man könnte ihnen aber diese wieder geben, ohne ihnen deshalb ein Erbrecht einzuräumen. Sie wür- den alsdann in der nämlichen Lage seyn, worin sich vdie Kinder derjenigen Personen befinden, deren Ver⸗ mögen confiscirt worden ist: Sie kommen als recht⸗ mäſsige Kinder zur Welt, sind aber von dem Augen- blick ihrer Geburt an enterbt(6); oder, mit andern Worten, sie werden von einem Vater gebohren, der kein Vermögen mehr hat(6). Uebrigens stehet in dieser Materie den Verfü- gungen des Gesetzgebers ein weites Feld offen. Da der bürgerliche Tod eine von dem Gesetz erfundene Fiction ist, so kann auch das Gesetz nach Anleitung der Maximen des Wohlstandes und der Gerechtigkeit die Wirkungen desselben nach Gutbeinden modifici- ren, erweitern oder einschränken(). () H. Bigot Préaméneu. Protokoll vom 15. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 67. H. Cretet ebendaselbst Seite 69. (2) H. Regnier ebendaselbst Seite 67. (5) H. Boulay ebendaselhst Seite 66. (4) H. Regnier ebendaselbot. (5) H. Röderer ebendaselbst Seite 65. (6) H. Regnaud ebendaselbst. G H. Regnier. Protokoll vom 26. Thermidor Rakr g. Theil 1. Seite 6. 169 Von dem Genuſs und Verlust 3 Dieses sind die Gründe, die man angeführt hat, um aus dem bürgerlichen Tode nur eine Ursache zur Ehescheidung zu machen, und die seit der Verurthei- lung aus der vorhin geschlossenen Ehe gebohrnen Kinder für rechtmälsig anzuerkennen. Jetzt will ich die Bewegungsgründe entwicklen, weshalb man die Aullösung der Ehe verordnet hat. Das Gesetz, sagte man, kann den Verurtheil- ten nicht zu gleicher Zeit als existirend und nicht existirend anerkennen. DPieses würde indeſs der Fall seyn, wenn es ihm einen Theil seiner bürgerlichen Rechte als Todten raubte, und ihm einen andern Theil derselben als Lebenden lieſse(1). Das Gesetz darf sich nie widersprechen. Die Auflösung der Ehe ist folglich, in Rück- F. sicht ihrer bürgerlichen Wirkungen, eine nothwen- dige Folge des bürgerlichen Todes, indem diese Wir- kungen von dem bürgerlichen Gesetze verordnet sind (2). Die Frau des Verurtheilten hört also in den Au- gen des Gesetzes auf gebunden zu seyn, und das Ge- setz kann die Vorrechte der Legitimität den seit dem bürgerlichen Tode gebohrnen Kindern nicht einräu- men. Indeſs behält der natürliche Contrakt der Ehe (1) H. Treilhard. Entwicklung der Beweggründe. Proto- koll vom 12. Ventöse Jahr 11. Theil 2. Seite 50. 6(2) H. Boulay. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 65. H. Tronchet ebendaselbst. H. Portalis eben- daselbst Seite 65. H. Treilhard Entwicklung der Beweg. gründe. Protokoll vom 12. Ventöse Jahr a1. Theil 2. Seite 50, H. Gary Tribunſ Theil 1. Seite 02. „ der bürgerlichen Rechte. 163 seine Gültigkeit(1). Die Eheleute fallen unter die Herrschaft des MNaturrechts(2). Die unter ihnen fortdauernde Verbindung berechtigt die Frau ihrem Manne zu folgen, und sichert sie wider den Vorwurf eines Concubinats(5). Sie findet die Belohnung ih- rer Treue in ihrem Gewissen, ihrer Religion und selbst in der öffentlichen Meinung(4). Der Civilco- dex beschäftigt sich übrigens nur mit dem bürgerli- chen Contrakt der Fhe, und entscheidet vorläufig nichts wider die natürliche und religiöse Verbindung (65). Die von ihm gebrauchten Ausdrücke beugen den Gewissensscrupeln vor; sie beweisen, dals mam keine Religion beleidigen will, und dals man alle Beligionen auf gleiche Art ehret(6). Man ist sogar so vorsichtig gewesen, daſs man vermieden hat zu erklären: es stehe dem andern Gatten frei zu einer neuen Ehe zu schreiten(7). Der Grundsatz selbst ist jedoch unzweifelhaft. Wenn das Gesetz den bür- gerlichen Contrakt der Ehe auflöſst, so ertheilt es nothwendiger Weise dem andern Fhegatten, der das bürgerliche Leben behalten hat, die Freiheit, einen () Der Justitzminister. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 62. H. Tronchet ebendaselbst Seite 63. H. Treilhard Entwicklung der Beweggrinde. Protokoll vom 12. Ventòse Jahr 11. Theil 2. Seite 50. H. Gary Tribun Theil 2. Seite 102. (2) H. Tronchet. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9. Th. 1. Seite 63. (5) H. Tronchet ebendaselbst. (4) H. Gary Theil 1. Seite 104. (5) H. Boulay. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 72. H. Röderer ebendaselbst Seite 75. (6) Ebendaselbst. G) 4te Ablassung(Artickel 21.). Protokoll vom 2. Ther⸗ midor Jahr 9. Theil 1. Seite 3. 164 Von dem Genuls und Verlust neuen Contrakt zu schlielsen, und überlälst es nur seinem Gewissen, zu beurtheilen, ob er auch in an- dern Hinsichten die Bande der Fhe für aufgelöſst hal- ten könne(1). Allein hätte das Gesetz diesen Grund- satz angegeben, so würden Menschen von einem ängstlichen Gewissen haben glauben können, dals es auch die religiõse Verbindung trennen wolle. Ueber- dem hatte es nicht nöthig des Grundsatzes zu erwäh- nen: denn man hat alles gesagt, sobald man die Ehe für aufgelöſst erklärt und alles übrige folgt von selbst (2). Die Auflösung der Ehe verbindet uns die nach- her gebohrnen Kinder für unehelich zu erklären. Dieses ist nicht der einzige Fall, wo man durch wichtige Betrachtungen genöthigt wird, auf die Kin- der die Strafe der von ihrem Vater begangenen Feh- ler fallen zu lassen. Das Interesse, gute Sitten und die Würde der Fhe aufrecht zu erhalten, zwingt uns den natürlichen Kindern die Ehre der Legitimität zu verweigern, ob sie gleich an dem Fehler desjenigen, dem sie ihre Existenz verdanken, völlig unschuldig sind. Eben so fordert das allgemeine Interesse der Gesellschaft, daſs der aus ihrer Mitte ausgeschlosse- ne Vater seine ganze Strafe aushalte, und dals man folglich seine Kinder nicht für legitim ansehe(5). Uebrigens hängt die Fhre dieser Kinder haupt- sächlich von der öffentlichen Meinung ab(4). In ih- rer Lage verliert die Legitimität viel von ihrer Wür- (¹) H. Tronchet ebendaselbst Seite 86. (2) Regnier ebendaselbst Seite 36. (3) H. Gary Tribun Theil. Seite 103. (4) H. Boulav. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seire 66. der bürgerlichen Rechte. 165 de und ihrem Werth(1), aber die IIlegitimität kann sie nicht entehren(2). Die Kindschaft der Kinder eines Verurtheilten würde fast immer ungewils seyn, weil die Vermu- thung: Pater is est quem nuptiae demonstrant, vor- züglich auf der öffentlichen Beiwohnung der Eheleute beruhet(3) Dieser Grund ist indeſs nicht auf die Kinder desjenigen Verurtheilten anwendbar, der sei- ne Strafe aushält, und sich unter den Augen des Pub⸗ licums befindet. In Betreff des andern würde man befürchten müssen, dals die Frau Bastarde in die Fa- milie bringe, um ihnen, wo nicht die Erbschaft ih⸗ res supponirten Vaters, doch die ihrige zu versi⸗ chern(). Die Frau und Kinder des Verurtheilten können sich nicht auf die alte Gesetzgebung berufen, weil dieselbe auf ganz andern Grundsätzen beruhete. Da ehemals in Frankreich das Gesetz den Contrakt und das Sacrament in der Fhe vereinigte, so zog der re⸗ ligiöse Grundsatz der Unauflöslichkeit, ohnerachtet des bürgerlichen Todes eines der Ehegatten, die Fort- dauer der Ehe nach sich; allein da heut zu Tage die Ehe nichts weiter als ein bürgerlicher Contrakt ist, so würde ein Widerspruch darin liegen, wenn dieser Contrakt noch nach dem bürgerlichen Tode fortdau- ern sollte(5). Der Gesetzgeber hat unstreitig das Recht nach (1) H. Gary Theil 1. Seite 103. (2) H. Boulay. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 66. (35) H. Portalis ebendaselbst. (4) H. Boulay ebendaselbst Seite 66. und 67. (6) H. Portalis. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 65. 166 Von dem Genuls und Verlust Gutbelinden die Wirkungen des bürgerlichen Todes zu erweitern oder einzuschränken; allein wenn er dem Verurtheilten einen Theil seiner Fähigkeiten lieſse, so würde so eine Theorie nur Widersprüche und Inconsequenzen hervorbringen(1). 9te Wirkung. Pröffnung der dem Ueberlebenden 2ufallenden Vortheile. Fs war nothwendig diese Verfügung auszudrü- cken. Denn hätte das Gesetz geschwiegen, so wür- den die Gerichtshöfe entschieden haben, dals diese Vortheile erst durch den natürlichen Tod des Verur- theilten eröffnet werden(a), indem sie nach der al- ten Jurisprudenz nicht durch den bürgerlichen Tod erotnet wurden. Man führte zur Behauptung des Grundsatzes, daſs das existirende BRecht nicht abgeändert werden müsse, folgende Gründe an: Der bürgerliche Tod, sagte man, erfüllet die Bedingung nicht, von der die dem Ueberlebenden zufallenden Vortheile abhängen (5). Die Intention beider Ehegatten war, dals die- selben erst durch den natürlichen Tod eröffnet wer- den sollten(4). Denn die Voraussetzung, daſs die Fheleute den bürgerlichen Tod des einen unter ih- nen vorausgesehen haben, würde unmoralisch seyn (5). Non existiren aber jene Vortheile nur vermöge (1) H. Treilhard. Entwicklung der Peweggrinde.[Proto- koll vom 12. Ventöse Jahr a1. Theil 2. Seite 50. und 651. (2) H. Tronchet. Protokoll vom e4. Thermidor Jalirg. Th. 1. Seite 67. (3) H. Tronchet ebendaselbst Seite 86. (4) Ebendaselbst. (5) H. Tronchet. Protokoll vom 24. Thermidor Jahr 9. Th. . Seite 35 der bürgerlichen Rechte. 167 eines Vertrags(1), und da das Gesetz an den Ver. trägen nichts ändern darf(2); so kann man, falls sie bedinglich sind, auf die daraus flieſsenden Vortheile nicht anders Anspruch machen, als wenn die Bedin- gung strenge erfüllet worden ist. Es lälst zwar, fuhr man fort, das Gesetz die Fiction des Todes zu, um die Erbschaft des Verur- cheilten zum Vortheil seiner Erben zu eröffnen; aber die Frau kann sich nicht auf diese Fiction berufen: weil einestheils der Gesetzgeber in Absicht der Er- ben, die er selbst schafft, und die ihre Rechte von keinem Vertrage, sondern von seinem Willer herlei- ten(5), freiere Hände hat; und weil man andern- theils die Frau, welche nur Gläubigerin ist, mit den Erben nicht verwechseln darf. Es würde hart seyn, wenn man die Erben des ihnen zustehenden Rechts berauben wollte, wider sie, so gut als wider jeden andern Gläubiger die Bedingungen geltend zu ma- chen, welche ihre Forderung modifciren(4). Man behauptete endlich, dafs sich die Natur jener Vortheile der Abänderung der vorhandenen Ju- risprudenz widersetze, indem sie ein der Frau für den Verlust ihres Mannes ertheilter Trost sind, und man sie daher derjenigen Frau, deren Ehemann von dem bürgerlichen Tode getroffen ist, wegen der da- durch erfolgten Auflösung der Ehe(5), versagen muſs. (1) Ebendaselbst Seite 8). (2) H. Regnier ebendaselbst. (3) H. Tronchet ebendaselbst. (4) H. Begnier ebendaselbsr. (5) Der Justitzminister. Protokoll vem 24. Thermidor Jahr 9. Theil. Seite 36. 166 Von dem Genuls und Verlust Diesen Gründen hat man folgende Betrachtun- gen entgegen gesetzt. Man gab zwar zu, dals die Vortheile des über- lebenden Ehegatten durch einen Vertrag entstanden wären, und daſs das Gesetz keine Verträge abändern könne, allein man antwortete hierauf: dals das Ge- setz dasjenige thun müsse, was der Vertrag gethan haben würde, wenn die Partheien den bürgerlichen Tod des Mannes hätten voraussehen können; es er- klärt auf die Art in manchen Fällen die Intention der Contrahenten(1); jene Vortheile werden im Fall einer FEhescheidung eröffnet, es giebt mithin in der Gesetzgebung Beispiele, dals sie vor dem natürlichen Tode des Ehemannes eröffnet werden können(2). Da die Befugniſs des Gesetzes begründet ist, so kommt es nur noch darauf an, zu untersuchen, was am rathsamsten zu chun Sey. Sobald man zugiebt; dals die Erbfolge eines le- benden Menschen vermöge einer gesetzlichen Fiction eröffnet werden könne, so ist es consequent und bil- lig, der Frau die Vortheile davon zuflielsen zu las- sen. Da diese Fiction ihre Gemeinschaft aufhebt, und alle Wirkungen ihres Ehekontrakts zerstört, wie kann man ihr denn das Recht versagen, sich in Be⸗- treff der Ausübung ihrer Rückforderungen darauf zu berufen?(3) Es würde ungerecht seyn, den Erben zum MNachtheil des Fhegatten zu begünstigen(). Wollte man überdem die Eröffnung jener Vor- theile bis zum natürlichen Tode des Verurtheilten (1) H. Real ebendaselbst Seite 87. (e) H. Regnaud ebendaselbst Seite 83. (3) H. Bigot Préameneu. Protokoll vom 2j. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite b7. (4) H. Berlier ebendaselbst Seite 86. tr. r der bürgerlichen Rechte. 169 aufschieben, so würde man sie oft der Frau entziehen, weil man es ihr unmöglich machen würde, die Er- füllung der Bedingung zu beweisen, und sie folglich, in Ermangelung eines solchen Beweises, um zum Genuſs derselden zu gelangen, warten mülste, bis der Zeitpunct, wo nach den Gesetzen der natürliche Tod der Abwesenden vermuthet wird, eingetreten ist(1). Diese Gründe haben der Sache den Ausschlag gegeben, und der 25te Artickel entscheidet folglich, daſs der bürgerliche Tod die dem Ueberlebenden zu- gesicherten Vortheile eröffne. 47 Theil. Wie man durch gerichtliche Verurtheilungen in den bürgerlichen Tod verfallen könne. QArtickel 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32.). Jede den Criminalgerichten überlieferte Person ist zuerst in dem Zustand eines Angeklagten zu be- trachten. Allein ertheilt ihr dieser Zustand irgend eine bürgerliche Unfähigkeit? Pieses ist die Frage, welche wir zu untersuchen haben. Der Angeklagte wird nach geendigter Untersu- chung entweder freigesprochen oder verurtheilet. Der Fall, wo er losgesprochen wird, gehet uns hier nichts an. Wird er aber verurtheilet, so muſs man die Na- tur der Strafe betrachten, um zu wissen, ob ein bür- gerlicher Tod existire, und die Natur des Urtheils, um einzusehen, was er für einen Charakter habe. Man hat in dem vorigen zweiten Theile gese- (1) H. Berlier ebendaselbst Seite 37. und 88. 170 Von dem Genuls und Verlust hen, was die Strafen sind. Es bleibt uns daher nur* — noch übrig von dem Urcheil zu reden. w. E Es ist entweder ein kontradictorisches oder ein i Contumacialurtheil. Je nachdem es den Charakter 60 — des einen oder des andern hat, fängt der dadurch Fe pewirkte bürgerliche Tod zu einer nähern oder ent- ve ferntern Zeit an und ist oder ist nicht widerruflich. 60 Um also die Gegenstände, welche den Inhalt dieses vierten Theils ausmachen, genau zu entwick- te len, ist es nothwendig 6. 4 1) von dem Angeklagten, te 2) von dem durch ein contradiktorisches Urtheil 6 und ge . 3) von dem durch ein Contumacial-Urtheil Ver- g ⸗ urtheilten zu reden. 6 be 8 1 Abtheilung. Von dem Angeklagten. e Alle vom Angeklagten mit der Absicht vorge- nommenen Handlungen, den Wirkungen, welche 2 seine Verurtheilung auf seine Güter hervorbringen — wird, zu entgehen, sind betrüglich, und können als 4 solche nach der Verurtheilung von denjenigen, deren i Interesse sie verletzen, angegriffen werden, indem jede betrügliche Handlung null und nichtig ist(1). 4 Um den vielfältigen Processen vorzubeugen,( welche die Befugniſs, jede Handlung insbesondre an- ge — zugreifen, hervorbringen würde(2), hatte man vor- geschlagen, durch eine allgemeine Verordnung zu (¹) H. Tronchet. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr g. Th. 1 Seite 62. 5(2) H. Tronchet. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr g. Seite * 113. . A k⸗ der bürgerlichen Rechte. 171 entscheiden, dals bei denjenigen Verbrechen, mit welchen das Gesetz eine den hürgerlichen Tod nach sich zichende Strafe verknüpfe, die von einer wegen solcher Verbrechen angeklagten Person vorgenomme- nen Veräusserungen, im Fall dieselbe zu jener Strafe verurtheilet würde, für betrüglich gehalten werden sollten(1). Diese Verordnung, sagte man, würde das In⸗ teresse von Niemand verletzen; die Gläubiger wür- den ihre Bechte behalten, wenn sie beweisen könn- ten, dals sie während des Laufs der Procedur aus einer gerechten und nothwendigen Ursache Gläubi- ger geworden; und die Erwerber würden sich vex- geblich auf ihren guten Glauben berufen, weil sie das Gesetz gewarnt hätte, dals die zu ihrem Vortheil geschehene Veräusserung null und nichtig sey(2). Inzwischen ist der vorgeschlagene Artickel aus folgenden Gründen verworfen worden. Man sagte 1) dals die Verfügung desselben den Zustand des Angeklagten verändern würde, indem sie ihm eine Unfähigkeit beilege, welcher er nach der gegenwärtigen Gesetzgebung nicht unterworfen 2) Dals diese Unfähigkeit ihn der Mittel, seine Angelegenheiten in Ordnung zu bringen, berauben 4), dals sie oft rechtmäſsige und nothwendige Ge- schäfte paralysiren(5), und dals es sehr sonderbar () Vierte Abfasvung(art. 23.) ebendaselbst Seite 217. (2) H. Tronchet ebendaselbst Seite 218. (3) H. Portalis ebendaselbst. (3) H. Portalis. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 113. (5) Dyr C. Cambacérés ebendaselbst. — 178 Von dem Genuſs und Verlust seyn würde, dem Angeklagten die väterliche Gewalt, die Eherechte, kurz alle seine Rechte zu lassen, und ihm grade desjenige zu nehmen, welches das Inte- resse seiner Familie am meisten ihm zu lassen for- dert(1). 5) Daſs das Gesetz ohne Zweifel Processen vorbeu- gen, und die Jurisprudenz der Gerichtshöfe einför- mig machen müsse; aber nur in Hinsicht auf das Recht, weil es immer ins allgemeine Interesse ein- greift, und niemals in Hirsicht auf Facta, die bloſs ein individuelles Interesse betreffen. Wo es auk's Recht ankommt, ist das Individuum nichts und die Gesellschaft alles; kommt es aber auf Thatsachen an, so ist jedes Individuum die ganze Gesellschaft(2). Indem der Vorschlag verworfen wurde(3), blieb die jetzige Jurisprudenz in ihrer ganzen Kraft. Folg- lich sind die von dem Angeklagten vorgenommenen Handlungen nicht ohne Unterschied und aus einer allgemeinen Vermuthung von Betrug für ungůltig er- klärt worden, sondern sie werden nur alsdann ver- nichtet, wenn man den vorkommenden Umständen nach eine Betrügerey bey ihnen vermuthen muſs, und sie die Rechte eines Dritten verletzen(4). te Abtheilung. Von den contradictorischen Verurtheilungen. Artickel 26. „Die contradictorischen Verurtheilungen ziehen den bürgerlichen Tod erst vom Tage ihrer (¹) H. Portalis ebendaselbst. (2) H. Portalis ebendaselbst. (3) Entscheidung ebendaselbst. (4) H. Portalis ebendaselbsr. der bürgerlichen Rechte. 175 wirklich oder im Bildnifs geschehenen Vol11- atreckung angerechnet, nach sich.“ Nummer I. Von der Natur der contradictorischen Verurthei- lungen und von ihren Wirkungen in Hinsicht aufden bürgerlichen Tod. Die contradictorische Untersuchung wird in Ge- genwart des Beklagten vorgenommen; man verhört ihn, und er kann alle seine Vertheidigungsgründe ausführen. Der Justitz sind keine Umstände, keine Betrachtungen emgangen, die zu seiner Losspre- chung etwas beitragen können. Sie erwägt diesel- ben; sie kann daher kein weiteres Licht in der Sache erhalten; sie hat nichts mehr zu untersuchen. Hieraus flielst, daſs die durch ein contradicto- risches Erkenntnils ausgesprochenen Verurtheilun- gen definitiv sind, und als solche haben sie, im Fall sie den bürgerlichen Tod nach sich ziehen, zwei Wir⸗ kungen. 1) Sie bewirken den bürgerlichen Tod ohne Auf⸗ schub. 2) Sie bewirken ihn unwiderruflich. Nummer II. Dis contradictorischen Verurtheilungen haben ihre Wirkungen erst vom Tage der wirklich oder im Bildnils geschehenen Vollstreckung an gerechnet. Das Urtheil bewirkt indefs den bürgerlichen Tod nicht ipso jure, sondern erst vom Tage seiner wirklich oder im Bildniſs geschehenen Vollstreckung angerechnet. Diese Verfügung gründet sich auf die allgemei- 174 Von dem Genuls und Verlust ne Maxime, daſs ein in der Registratur liegen blei- pendes Urtheil als nicht existirend anzuschen ist, und daſs es nicht eher seine Wirkungen hervorbringt, als bis es vollzogen wird(1). Aber wenn die wirkliche Vollziehung nicht statt haben kann, ist es alsdann nöthig, zur Vollzie- hung im Bildniſs zu schreiten, und dem Urtheil erst vom Tage der geschehenen Vollziehung angerechnet eine Wirkung beizulegen? Man sagte auf der einen Seite: Erstlich. Da diese Formalität nur wegen des ehemals üblich gewesenen geheimen Verfahrens(2), und um das Urtheil zur Kentnils des Publicums zu bringen, eingeführt worden, so sey sie heut zu Ta- ge, wo die Untersuchung öffentlich vorgenommen werde, unnütz(ö). Zweitens, es könne nachtheilige Folgen haben, wenn man nicht vom Tage des Urtheilsspruchs ange- rechnet den Verurtheilten die Befugniſs zu veräus- sern entziehe. Sie haben alle die Beſugniſs sich ans Cassationstribunal zu wenden, und dieser Umstand verursacht eine monatliche Frist zwischen dem Ur⸗ theil und der Vollstreckung desselben: Die meisten legen das Cassationsgesuch mit der innigen Ueber- zeugung ein, dafs sie einen unnützen Versuch ma- chen; sie würden die bis zum Spruch des Cassati- onshofes ablaufende Zeit dazu anwenden bönnen, (¹) H. Tronchet. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9. Th. 1. Seite 61. (2) Der C. Cambacérés ebendaselbst Seite 6o. [5) Der C. Cambacérés. Protokoll vom 6. Tkermidor Seite 31. der bürgerlichen Rechte. 7e über ihre Güter durch betrügliche Ackten zu verfü- gen(1). Endlich fügte man noch hinzu;: Da der Selbst⸗ mord jetzt keiner gesetzlichen Strafe mehr unter- worfen sey, so könnten die Verurtheilten dadurch, dals sie sich das Leben nähmen, dem bürgerlichen Tode entgehen(2). Sie würden integri status ver- sterben, und ihr Testament zum Machtheil ihrer Erben gültig machen(3). Man hat geantwortet: 1.) dals man erst von dem Tage der Vollstreckung des Urtheils im Bildniſs angerechnet in den burger⸗ lichen Tod falle sey nicht blos eine Folge der ehema- ligen geheimen Procedur, sondern komme auch noch daher, weil in Criminalsachen sowohl als in Civilsa- chen ein Urtheil für nicht existirend angesehen wird, So lange man keinen Gebrauch davon macht(4). 2.) Die Inconvenienzen, wovon man geredet habe, wären schon damals vorhanden gewesen, wo die pein- lichen Urtheile der Appellation unterworfen gewesen, und doch hätte der bürgerliche Tod erst vom Tage der Vollstreckung des Urtheils angerechnet geinen Anfang genommen. Damals hatten die betrüglichen Akten, welche der Verurtheilte vornehmen konnte, zum Zwecke, seine Güter der Conßscation zu ent- ziehen, und nichts destoweniger annullirte man nur die freigebigen Verfügungen. Jetzt hat der bürger- liche Tod in Hinsicht auf die Güter des Verurtheil- (1) Der Justitzminister. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 61. und 62. (e) H. Regnaud ebendaselbst Seite 61. (6) H. Tronchet, Protokoll vom 26. Thermidor Seite 111. (4) H. Tronchet. Protokoll vom 16. Thermidor Seite 61 12 2 C 16 Von dem Genuſs und Verlust ½ ten keine andre Wirkung als seine Erbfolge zu eröff⸗ nen. Die Epoche, wo der bürgerliche Tod anfängt, hat alse nur noch für seine Erben ein Interesse. Es lie Succeſsionsordnung ändere, allein das gehört zu den von der Erbschaftsmaterie unzertrennlichen Zufällen(1). ist möglich, dals sie J.—. Virft man dagegen ein, daſs zuweilen das In- teresse eines dem Verurtheilten nicht ver⸗ Statte,; 8e Vermögen zu veräussern, wie z. B. in dem Fall, wo, unabhängig von der ihm zur Büſsung seines Verbrechens auferlegten Strafe er auch noch zur Wiedererstattung gestchlner Sachen oder zur Be- zahlung von Schäden und Interesse verurtheiler wird (2), s0 hat man nur darauf zu antworten, dals die Rechte des Dritten gesichert sind, indem jeder Act, der jeimand arglistiger Weise um ein erworbenes Recht bringt, Wesenclich null und nichtig ist, mit- hin die von dem Verurtheilten etwa vorgenommenen betrüglichen Verfügungen annulliret werden wür- den(3). Man setzte noch hinzu, wenn man sich mit ei- nem allgemeinen Gesetze beschäftige, so müsse man sich nicht durch besondre Fälle bestimmen lassen, die, wie 7. B. der Selbstmord des Verurtheilten im ge- wöhnlichen Laußder Dinge nur Ausnahmen sind(. Der Selbstmord kann unter gewissen Voraussetzun- gen ein Verbrechen gegen die Gesellschaft seyn, aber der Selbstmord des Verurtheilten hat nichts gefähr⸗ (¹) H. Tronchet. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr g. Th. 1. Seite 62. (2) H. Maleville ebendaselbst. (5 H. Tronchet ebendaselbst. (4) H. Tronchet. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr g. Th. 1. Seite 61. der bürgerlichen Rechte. liches; er befreiet den Staat von einem schädlichen Mitgliede; er kommt nur den Erben und nicht dem Verurtheilten selbst zu gute: er hat entweder die Er- haltung der Ehre oder das Interesse dex Kinder zum Grunde(1). 31 Abtheilung. (Artichel 27, 25, 29, 30, 32 und 3g.)⸗ 1te Unterabtheilung. Vou der Narur der Contumacialverurtheilungen und von ihren Wirkungen iu Hinsicht auf den bürgerlichen Tod. Artickel 27. „Die Contumacialverurtheilungen sollen den bürgerlishen Tod erst nach den fFünf Jahren bewirken, welche auf die Vollstreckung de⸗ Urtheilsim Bildnifs folgen, und während wel⸗ cher der Verurtheilte sich stellen kann. Es würde den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit zuwider seyn, dem wider einen abwesenden Angeklagten gefällten Urtheile die näm- liche Kraft beizulegen, welche ein wider einen an- wesenden Angeklagten ausgesprochenes Urtheilhat(2). Die Form des Contumacialverfahrens, und die Möglichkeit, daſs die Abwesenheit des Angeklagten durch rechtmäſsige Ursachen veranlaſst worden, wi- dersetzen sich einer solchen Verfügung. 1) Die Form des Verfahrens. Im Contumacialver- fahren kann sich der Angeklagte weder vertheidigen, (¹) H. Portalis. Protokoll vom 26. Thermidor Seite 111. (2) H. Tronchet. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr g. Th. 1. Seite 75. 173 Von dem Genuſs und Verlust noch vertheidiget werden(1). Die Aussagen einiger Zeugen, denen man nicht verstattet, ihre Aussage zurück zu nehmen, entscheiden über scin Schicksal (2), und alle zweifelhaften Umstände werden zu sei. nem Machtheil ausgelegt(5). Eine so oberflächliche Procedur darf beine so wichtige Wirkungen haben, als eine feierliche(). 2) Die Möglichkeit, dals die Abwesenheit recht- mälsig sey. Ein Abwesender weiſs vielleicht nicht, daſs er angeklagt worden, und findet sich doch in con- tumaciam verurtheilt. Es ist auch möglich, dafs er mächtiger Feinde halber, oder aus Besorgniſs, man möge Vorurtheile wider ihn gefaſst haben, sich der Untersuchung einer Bechtssache zu entziehen suche, in die er kein völliges Vertrauen setzen kann(ö). Diese Betrachtungen haben veranlalst, dals man in Hinsicht auf den bürgerlichen Tod einen wesentli- chen Unterschied zwischen den Wirkungen der con- tradictorischen Verurtheilungen und den Wirkungen der Contumacialverurtheilungen festgesetzt hat. 1) Die Contumacialverurtheilungen bewirken den bürgerlichen Tod nicht von dem Augenblick der Voll- streckung des Urtheils angerechnet. 1 2) Sie bewirken ihn nicht unwiderruflich. gte Unterabtheilung. Von der Fpoche, wo der bürgerliche Tod in Ge⸗ kolg der Contumacialverurtheilungen ankä ngt. (1) H. Boulay ebendaselbst Seite 74. (2) Ebendaselbst. (5) Ebendaselbst. (4) Ebendaselbst. (5) Ebendaselbst. V — n à der bürgerlichen Bechte. 179 Artickel 23. „Die in contumaciam verurtheilten Personen spllen während der fünf Jahre, oder bis sie sich wälend dieses Zeitraums stellen, oder gefänglich eingezogen werden, der Ausübung der bingerlichen Rechte berauht seyn. In Anschung der Verwaltung ihrer Gijter und der Aus⸗ übung ihrer Rechte soll das nämliche eintreten, was bei den Abwesenden beobachtet wird. Nummer J. Von den beiden Systemen des widerruflichen bür⸗ gerlichen Todes und der gesetzlichen Inter⸗ diktion. Man hat in Ansehung der Ppoche, wo der bür⸗ gerliche Tod des Contumax anfängt, zwei Systeme in Vorschlag gebracht. Nach dem einen sowohl als dem andern ist der bürgerliche Tod des Contumax bedingt. Aber nach dem ersten ist die Bedingung resolu- tiv, d. h. der bürgerliche Tod wird zwar sogleich nach der Vollstreckung des Urtheils im Bildniſs be- wirkt, aber er wird in der Folge aufgehoben,(wi- derrufen) entweder wenn der Contumax sich wäh⸗ rend der ihm zur Rechtfertigung seines Nichterschei- nens bewilligten fünk Jahre stellet, oder gefänglich eingezogen wird. Nach dem zweiten System hingegen ist die Be- dingung nur suspensiv, d. h. der bürgerliche Tod wird erst nach dem Ablauf der Gnadenfrist bewirkt, und der Contumax ist bis dahin nur einer gesetzli- chen Interdiktion unterworfen. Das erste System war von dem Staatsrath ange- — 150 Von dem Genuls und Verlust nommen worden(1), aber die Bemerkungen des Tri- * bunats haben dem zweiten den Vorzug zuwege ge- — bracht(2). Ich werde die Folgen und Bewegungsgründe —½ der beiden Systeme näher entwicklen. Die Folgen müssen betrachtet werden in Hinsicht auf den Verurtheilten selbst, in Hinsſcht auk seine Ehegattin, in Hinsicht auf seine während des Nichterschei- nens gebohrnen Kinder. Nummer II. Entwicklung und Folgen des Systems des wider⸗ ruflichen bürgerlichen Todes. Nach dem System des widerruflichen bürgerli- 6 chen Todes verliert der Verurtheilte sogleich seine Güter und seine Rechte. Seine Güter gehen auf seine Erben über, doch missen sie Caution leisten(3), und wenn sie dieses nipht so werden die unbeweglichen Güter, welche sie erben, für unveräusserlich erklärt, die be- Sten e aber verkauft, und die dakür gel = Kaufgélder angelegt(4). (¹) Entscheidung. prorokoll vom 16. Thermid r Jahr 9. Th. — 1. Seite 80. Vierte Abfassung. Protokoll vom 26. Ther midor Jahr 9. Seite 111. Fünfte Abfassung. Protokoll vom 4. Fructidor Seite 152. Sechste Ablassung. Protokoll vom 28. Brumaire Jahr 10. (a) Entscheidung. Protokoll vom 6. Brumaire Jahr 11. Theil a. Seite 101. Definitivabfassung. Protokoll vom 2z0. Pru⸗ maire Jahr 11. Seite 147. vom 4. Frimaire Jahr 11. 5. 183. (3) H. Tronchet. vom 16. Thermidor Jahr 9. Th. 7 Seie T(4) Tronchet ebendaselbst Seite 113. ———— der bürgerlichen Rechte. 181 Die Rechte, welche der Verurtheil üben können, d zum Vortheil derjer die ihn repräsentiren; oder die seine Stelle vertre- ten, wenn keine tatt indet. Wenn der bürgerliche Tod in den fünf Gnade jahren wird, so werden di welche er bis d⸗ gehabt hat, vernichtet; erhält der Verur ten, welche seines Ausbleibens zu seinem Vortheil eröffnet worden. Wenn der bürgerſiche Tod erst nach den funf 1, 80 bestehen alle pecuniari- Jahren aufgehoben w schen Wirkungen, die er bis dahin gehabt hat, mit- lte weder seine Güter noch die ihm angefallenen Erbschaften; er erhält nur für. hin erhält der Verurt! die Zukunft seine bürgerlichen Fähigkeiten wieder ogleſch nach der 8 Da die Erbfolge des Contumax 6o Vollstreckung des Urtheils im Bildnils eröffnet wird, so sind seine Erben diejenigen, welche in diesem Augenblick das nächste Erbrecht haben, und nicht diejenigen, welche nach Ablauf der fünf Jahre zur Succession berufen worden wären. Was den das bürgerliche Leben behaltenden Ehe- gatten betrifft, so wird die Ehe des Verurtheilten vorlãuſig ihrer bürgerlichen Wirkungen beraubt, aber nicht aufgehoben: Die Wichtigkeit des Fhecontrakts schliefst jede Idee eines Provisoriums aus(2). Folg- lich sind die Klagen des andern Fhegatten eröffnet, (1) H. Tronqhet. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Th. 1. Seite 56. 7. (2) H. Tronchet ebendaselbst und Protokoll vom 36. Ther- midor Seite 113. 182 Von dem Genuſs und Verlust weil er nicht gezwungen werden kann, mit Erben in Gemeinschaft zu bleiben, mit welchen er nicht contrahirt hat(1). Aber es ist unmöglich, ihm die Erlaubniſs zu einer neuen Ehe zu ertheilen, weil seine neue Ehe nur bedinglich wäre(2); sie würde auf der unmoralischen Voraussetzung gegründet seyn, daſs der verurtheilte Ehegatte immer verurtheilt plei- ben werde(3); sie würde die daraus erzeugten Kin- der der Gefahr aussetzen, im Fall der V erurtheilte seine bürgerlichen Rechte wieder erhalten Sollte, un- ehelich zu werden(4). Die während des Nichterscheinens gebohrnen Kinder würden illegitim seyn, wenn gleich der Ver- urtheilte sich wegen des Ausbleibens während der künf Jahre rechtfertigen sollte. Denn sie würden nichts destoweniger während des bürgerlichen Todes ihres Vaters gebohren seyn, und folglich müſste man auf sie die Gründe anwenden, welche die Entschei- dung veranlaſst haben, dals die von einer bürgerlich gestorbenen Person erzeugten Kinder illegitim sind. Da indeſs der Verurtheilte, falls er in den Ge- nuls seiner bürgerlichen Rechte wieder eingesetzt wird, die Befugniſs wieder erhält, die von ihm er- zeugten Kinder anzuerkennen, so würde er sich die- ser Befugniſs haben bedienen können, um denjeni- gen, wovon die Rede ist, die Legitimität zu erthei- len(5). Zwar hat die Anerkennung des Vaters nach (1) H. Tronchet ebendaselbst. () H. Tronchet. Protokoll vom 16. Thermidor Seite 57. (5) H. Tronchet. Protokoll vom 26. Thermidor Seite 122. (4) H. Tronchet. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Tl. 1. Seite 112. (5) H. Defermon ebendaselbst Seite 114. Der C. Cambacérès ebendaselbst Seite 114. Enfscheidung ebendaselbst Seite 115. der bürgerlichen Rechte. 183 den gemeinen Rechten nicht die Wirkung, die Kin- der legitim zu machen, aber es war billig, sie der- selben in diesem besondern Falle beizulegen, weil sich der Ehegatte des Verurtheilten in einer beson⸗ dern Lage befunden hatte, und allen aus der Ehe Hieſsenden Verbindlichkeiten unterworfen geblieben war(1). Nummer III. Entwicklung und Folgen des Systeme der gesetzlichen Interdiktion. Der Verurtheilte ist während der fünf Gnaden- jahre von der Ausübung seiner bürgerlichen Bechte suspendirt. Er behält also seine Güter, aber er hat keinen Genuſs davon. Er behält seine Rechte, und erwirbt alle ihm angefallenen Erbschaften, aber nicht unmittelbar. Seine Güter werden verwaltet und seine Rechte ausgeübt, wie dei den Abwesenden. Da seine Erbfolge erst nach den fünf Jahren er- ⸗ öffnet wird, So fällt seine Erbschaft denjenigen zu, welche alsdann das nächste Erbrecht haben. Die Ehe des Verurtheilten behält während der fünf Jahre alle ihre bürgerlichen Wirkungen. Die während des Nichterscheinens gebohrnen Kinder sind folglich le⸗ gitim. Nummer IV. Bewegungsgründe des Systems, nach welchem der bürgerliche Tod widerrudich ist. Dieses System war gegründet ) auf der Natur des bürgerlichen Todes, (1) H. Defermon ebendaselbst Seite 113. und 214. — — *. 184 Von dem Genuſs und Verlust 2) auf der Matur des Contumacialurtheils, 3) auf der Mothwendigkeit des Beispiels, 1) auf der Matur des bürgerlichen Todes. Der bür- gerliche Tod ist keine direkte Strafe, sondern nur die einer andern Strafe; wenn ine 3160 Srrafe bildlich vollzogen wird, so muſs sie e ſn ungen, mithin auc „1 Tod hertborbri ingen. Es ann zwar die Verurtheilung aufgehoben werden, aber so lange sie bestehet, kann man ihr keine von ihren Wirkungen nehmen; denn Bedingung, deren Erfüllung sie vernichten kann, 8 i nicht suspensiv, resolutiv. Der Schul- dige wird nicht blols auf den Fall, wo er sich wäh⸗ rend der fünf Jahre nicht stellen sollt te, verurtheilet, söndern er wird sogleich verurtheilet, aber seine Vrurtheilugg hört auf, wenn er gich stellet(1). Hierin ließknichts anstöſsiges. Der bürgerliche Tod ist eine Fiction; das Gesetz kann aso einen Verur⸗ theilten in Hinsicht auf seine bürgerlichen Rechte sterben und wieder aufleben lassen, und ihn dersel- ben auf eine gewisse Zeit berauben(2). 2) auf der Natur des Contumacialurtheils. Sogar ein Contumacialurtheil in Civilsachen muſs, so lange kein Finspruch vorhanden ist, immer vollstreckt werden. Mit dem Contumacialurtheil in Criminalsachen muſs es sich also eben so verhalten; es muſs seine gänzli- che Wirkung haben, so lange es nicht angegriffen wird, und es hat sie auch wirklich durch die bildli- che Vollziehungs“ Wollte man seine Wirkungen fünf Jahre hindurch und ohne daſs ein Einspruch geschie- () H. Tronchet. Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 29. (2) H. Tronchet. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9. Seit⸗ 56. — der bürgerlichen Rechte. 185 het, suspendiren, so würde man von den Grundsiz- zen der Se abweichen(1). 3) auf der Nothwendigkeit des Beispiels. Das Staats- interesse S dals das Beispiel der dem Schul⸗ digen zuerkannten Strafe diejenigen im Zügel halte, die geneigt seyn mögten, nach ihm die Laufbahn des Verbrechens zu betreten; in dieser Absicht sind Stra- fen eingeführt worden; wenn in der That andre Mit- tel vorhanden wären, die bösen Menschen, welche die Ruhe der Gesellschaft gestört haben, von der⸗ selben auf immer auszuschlieſsen, so würde man wohl thun, die Todesstrafe und die lebenslänglich dauren- den Strafen abzuschaften(2). Allein ohne eineschnel- le Vollziehung des Urtheils verliert das Beispiel seine Wirkung(5). Nun wird aber nach dem System des widerrufli- — — chen bürgerlichen Todes das Urtheil sogleich, und in s0 weit es géschehen kann, vollstreckt. Fs kann die Person selbbt weg en ihrer Abwesenheit nicht ex- reichen, es wird alsc Idniſs an ihr vollzogen; die Güter sind da, man kann sich ihrer bemächtigen, man muſs also den Verurtheilten derselben berauben G. Wenn man die Vollstreckung des Urtheils, in so fern sie möglich ist, aufschöbe, so würde man statt eines Beispiels von Gerechtigkeit der Gesellschaft nur ein Beispiel von Straflosigkeit geben. Dasjenige Ge- (1) Per Justitzminister. Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 30. H. Tronchet. Protokoll vom 6. Brumaire Jahr 11. Theil 2. Seite 97. (e) H. Tronchet. Protokoll vom 16. Thermidor Jalir g. Th. 1. Seite 55. (3) Ebendaselbst. 3 (4) Der C. Cambacérès ebendaselhst Seite 39. 186 Von dem Genuſs und ver setz ist anstöſsig, welches einen Menschen mit dem bürgerlichen Tode bestraft und ihm zu gleicher Zeit die Fähigkeit zu verkaufen, zu geben, und zu verfü- gen läſst, in der Hofnung, dafs günstige Umstände ihm in der Folge erlauben werden, wenn die Beweise seines Verbrechens verlohren gegangen sind, sich lossprechen zu lassen(1)(2), und auf diese Art das göltig zu machen, was er gesetzwidrig vorgenommen hat(5). Nummer V. Finwürkfe und Antworten. Man hat diesem System entgegen gesetzt. 1) dals der widerrufliche bürgerliche Tod den Kin- dern des Verurtheilten, zwar nicht in Hinsicht auf seine eigne Erbschaft, weil sie dieselbe erwerben, allein in Hinsicht auf Collateralerbschaften schaden kann. Denn es ist möglich, dafs der zur Erbschaft eines Collateralerben zugleich mit dem Verurtheilten berufene Miterbe sich im nämlichen Grade mit ihm belinde, und daſs die Repräsentation bei diesem Grade stillstehe. Da alsdann die Kinder nicht vermöge der Re- präsentation ihres Vaters erben könnten, so würde der Miterbe die ganze Erbschaft ohne Theilung mit ihnen erhalten(4). (¹) Der erste Consul. Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 50. (2) Der C. Cambacérés ebendaselbst Seite 31. (5) Der erste Consul ebendaselbst Seite 3o. (4) H. Regnaud. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr g. Seite 78. II. Bigot Préaméneu. Protokoll vom 6. Brumaire Jahr 11. Theil 2. Seite 93. der bürgerlichen Rechte. 137 2) Dafs dieses System das Figenthum ungewiſs mache. Es ist den Gerichtshöfen nicht erlaubt, einen contumax zurück zu weisen, der sich, selbst lange nach der zur Rechtfertigung seines Nichterscheinens bewilligten Frist stellet(1). Folglich wissen dieje- nigen, welche an der Stelle des Verurtheilten eine Erbschaft erlangt haben, fünf Jahre hindurch nicht, ob sie dieselbe behalten werden; diese Ungewiſsheit würde sogar noch viel weiter gehen, indem der Ver- urtheilte, falls er sich selbst erst nach 10 Jahren stel- let und losgesprochen wird, seine Güter wieder er- hält, michin alle in dem Zwischenraum gemachten Verfügungen rückwirklich annulliret werden(2). Man hat auf den ersten Einwurf geantwortet, daſs ausser dem so eben erwähnten Fall das Interesse der Kinder des Verurtheilten gedeckt sey. Die Gü- ter ihres Vaters fallen ihnen sogleich zu, und sie er- werben vermöge der Repräsentation ihres Vaters die Collateralerbschaften, welche sich zu seinem Vortheil öſfnen(3). Ueberdem, wenn gleich das Interesse der Kinder nicht vernachlässiget werden darf, so darf doch eben so wenig das Staatsinteresse aus den Augen gesetzt werden(4). Der zweite Finwurf, hat man gesagt, ist auf der Voraussetzung gegründet, daſs sich der Contu- max stellen, und seine Unschuld beweisen werde, (¹) H. Emmery. Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 3o. (2) Ebendaselbst. (5) Der C. Cambacérés. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9. Seite 39. (4) Ebenflerselbe. Protokoll vom 6. Thermidor Jahr 9 Seite 31. — 1 186 Von dem Genufßs und Veriust da doch im Gegentheil die Vermuthung immer für das Urtheil seyn muſs(1). Es Rndet überdem keine Ungewiſsheit in Hin- sicht des Eigenthums statt, indem zwar die Erben des Verurtheilten sogleich seine Güter und in der Folge die Erbschaften erwerben, in Ansehung deren sie ihren Vater repräsentiren, oder zu welchen sie in seiner Ermangelung berufen werden; allein zu glei- cher Zeit die Warnung erhalten, daſs fünf Jahre hin- durch ihr Figenthum widerruflich sey(2) Dals hingegen, falls sich der Verurtheilte erst nach fünf Jahren stellen sollte⸗ die Verurtheilung nur für die Zukunft vernichtet werde, und alle Wirkungen be- halte, die sie für die Vergangenheit gehabt habe(5). Es ist übrigens nicht gewiſs, dals es nach den alten oder neuen Gesetzen einem Verurtheilten er- laubt gewesen sey, sich nach Ablauf der Fristen zur Rechtfertigung seines Nichterscheinens und zur An- nullation seines Urtheils zu stellen. Nach der Ordonnanz von 1670 hatte der Verur- theilte gewöhnlich nur 5 Jahre, und es war eine be- sondre Gnade, wenn der König zuweilen durch eigne Patente ihm selbst oder seiner Familie sich zu recht- fertigen erlaubte. Das neue peinliche Gesetzbuch hat zwar diese Frist unpassend auf 20 Jahre ausge- dehnt, aber es ist wenigstens klar, dals man strenge an dieselbe gebunden ist; ein Contumax kann so we- nig jetzt als ehemals auf die nachher angefallenen Erb- (¹) Der C. Cambacérèẽs. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 79. (2) Ebendaselbst. (õ) Ebendaselbut Seite 75. der bürgerlichen Rechte. 189 chaften Anspruch machen, noch diejenigen stöhren, denen seine Vexrurtheilung Rechte erworben hatte(1). Nummer VI. Bewegungsgründe des Systems der gesetzlichen Interdiktion. Dieses System beruhet auk 5 Bewegungsgrün- den, nämlich auf 1) der bestehenden Gesetzgebung, 2) der Gerechtigkeit und Menschlichkeit, 3) der Harmonie, die zwischen den Verordnungen über den Zustand des Contumax und den andern Ver- fügungen in Betreff des bürgerlichen Todes statt fin- den muſs, 4) den Inconvenienzen des Systems des widerruf- liche 5) der Einfachheit und Gonsequenz des Systems der en bürgerlichen Todes, gesetzlichen Interdiktion. aster Bewegungsgrund. Durch den Penalcodex vom 3. Brumaire Jahr. wird der Contumax nicht so- gleich vom bürgerlichen Tode getroffen, noch ihm durchaus die Ausübung seiner Rechte genommen; sondern es werden ihm nur einige Unfähigkeiten bei- Selegt, welche einen quasi bürgerlichen Tod hervor- bringen(2). Gesetzgebung grün- det sich auf Gerechtigkeit und Menschlichkeit. Fs 2ter Bewegungsgrund. Diese wäre grausam, den Contumax mit eben der Strenge zu behandeln, womit man den contradictorisch Ver- urtheilten behandelt. In dieser Hinsicht hat man (¹) H. Maleville. Protokoll vom 6. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 30. (e) H. Boulay ebendaselbst. Seite a9. 190 Von dem Genuſs und Verlust dem Verurtheilten eine Frist bewilligt, um seine Unschuld zu beweisen. Hat man ihn aber in einem Puncte begünstiget, so muſs man ihn in allen Punc- ten begünstigen(). Sollte auch das System des widerruflichen bür- gerlichen Todes mehr mit der Strenge der Grund- sätze harmoniren, so ist doch des entgegengesetzte System der Billigkeit, und der groſsen Begünstigung, welche die Kinder verdienen, angemessener; der Gesetzgeber ist nicht verbunden, sich nach jener Strenge der Grundsätze zu richten; oder sich eine Menge von Folgerungen gefallen zu lassen, die am Ende auf eine groſse Unbilligkeit hinaus laufen wür- den(2). Der Contumax ist nurjein Abwesender, auf den man folglich nur die von den Abwesenden handeln- den Gesetze anwenden kann(ö). zter Bewegungsgrund. Es ist ein allgemein aner- kannter und von den Gesetzen geheiligter Grundsatz, dals der in den 5 Jahren sterbende Contumax integri status sterbe. Die Gesetzgebung würde also kein übereinstimmendes Ganze darstellen, wenn man die- ser Verfügung eine andre an die Seite setzte, nach welcher der bürgerliche Tod von dem Augenblick der bildlichen Vollstreckung des Urtheils anfinge(4). () H. Gary Tribun Theil 1. Seite 105. (2) H. Maleville. Protbkoll vom 6. Brumaire Jahr 21. Theil 2. Seite 100. und 101. (6) H. Bigot Préameneu ebendaselbst Seite g6. H. Berenger. pretokoll vom 20. Brumaire Mahr 11. Seite 160. H. Treilhard Entwicklung der Beweggründe. Protokoll vom 12. Ventöse Jahr 14. Seite ℳ2. (0 H. Emmery. Protokoll vom 6. Therwidor Jahr g. Theii ar Seite 31. dter Bewegungsgrund. Das System des widerruf- Lchen bürgerlichen Todes läſst bei allen Vorsichts- maaſsregeln, die man treffen könnte, noch eine groſse Menge von Zweifeln und Ungewiſsheiten zu- rück. a) in Ansehung des Schicksäls der während der 5 Jahre gebohrnen Kinder, die legitim sind, wenn sich dex Vater in diesem Zwischenraum stellet oder stirbt; aber illegitim, wenn die 5 Jahre verstreichen, ohne daſs das Schicksal des Vaters bekannt ist. b) in Ansehung des Schicksals, der während der 5 Jahre in eine neue Verbindung tretenden Ehefrau, die legitime Gattin wird, wenn ihr erster Ehegatte nicht erscheint, aber ungetreu und strafbar ist, wenn er stirbt oder sich stellet. c) in Ansehung der Erbschaften, welche sich wäh- rend der 5 Jahre, zum Vortheil des Verurtheilten ölfnen sollten; indem er Erbe ist, wenn er erscheirt oder stirbt, aber im entgegen gesetzten Fall nach 5 Jahren kein Erbe ist(2). 5ter Bewegungsgrund. Alles ist hingegen nach dem System der gesetzlichen Interdiktion consequent. Der Contumax wird hier nicht in gewissen Fäl- len für todt und in andern Fällen für lebend gehal- ten(2). Seine Ehegattin ist nicht zu gleicher Zeit rechtmälsige Ehefrau in Hinsicht ihrer Unfhigkeit eine neue Ehe zu schlieſsen, und Concubine in Hir- sicht auk den bürgerlichen Zustand ihrer Kinder: ein Widerspruch, den man nach dem entgegen gesetzten System, dadurch, dals man aus dem bürgerlichen () H. Gary Tribun Theil 1. Seite 106. (2) H. Berlier. Protokoll vom 6. Brumaire Jahr 11. Theil 2. Seite 99. 13 der bürgerlichen Rechte. 91 192 Vom Genuſs und Verlust pode eine Ehescheidungsursache gemacht hätte, nicht zu heben im Stande gewesen seyn würde; denn, um eine Ehescheidung zuzulassen, muſs man nothwen⸗ dig voraussetzen, daſs die Ehe bestehe, und dafs die beiden Ehegatten in den Augen der Gesellschaft le- bend sind(1) Die während der fünfjährigen Frist gebohrnen Kinder sind legitim, wenn gleich ihr Zu- stand streitig gemacht werden kann, so hängt er doch wenigstens nicht von resolutiv Pedingungen ab, und sie sind wenigstens nicht jpso jure illegitim(2). Sie sind während der 5 Jahre nicht von den Col- lateralerbschaften durch einen Verwandten ausge- schlossen, der in einem nähern Grade wie sie stehet, und der jedoch mit ihrem Vater concurirt, wenn dieser sein Erbrecht behält(3). Endlich bleiben das Figenthum der Güter des Verurtheilten und das Schicksal der Erbschaften, zu welchen er während der 5 Jahre berufen wird, nicht ungewils; das, was ihm zugehört, gehet erst von dem Augenblick an unwiderruflich auf seine Erben über, wo er seines Figenthums unwiederbringlich be- raubt worden ist(4). Nummer VII. Einwurk und Antworten. Die Bewegungsgründe des ersten Systems wur- den Finwürfe gegen das zweite. Hier sind die Antworten darauf. (1) H. Berlier ebendaselbst. (2) Ebendaselbst. (6) H. Réal ebendaselbst Seite 100. (4) H. Boulay. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 74. der bürgerlichen Rechte. 193 ister aus der Matur des bürgerlichen Todes genom- mener Einwurf. Die dem Contumax bewilligte Fã- higkeit, den bürgerlichen Tod aus dem Wege zu räu- men, bringt nur eine resolutiv-Bedingung hervor, die nicht hindert, daſs der bürgerliche Tod alle seine Wirkungen haben müsse. Antwort. Man verletzt allgemeine Grundsätze, wenn man resolutiv-Bedingungen auf ein Subjekt an- wendet, auf welches män sie der Natur der Sache nach nicht anwenden kann. Resolutiv-Bedingungen passen auf Contrakte, weil diese vernichtet werden können, aber sie passen nicht auf den bürgerlichen Tod, weil es mit aller Wahrscheinlichkeit streitet, nicht nur die mittelst einer Fiction kür todt angenom- mene, sondern die während der 5 Jahre eines naturli- chen Todes verstorbene Person bürgerlich wieder aufzuerwecken(1). Wie ist es möglich zu?zugeben, daſs ein gesetzlich verstorbenes Individuum eines Ta- ges wieder für lebendig erklärt werden könne(2)2 Ueberhaupt ist es unthunlich definitiven Wirkungen, als z. B, die Wirkungen der Fiction des Todes sind, einen blols provisorischen Charakter beizulegen(3). Da man übrigens zugiebt, dafs nothwendige Aus⸗ nahmen statt finden, so sind auch die Grundsätze über den bürgerlichen Tod einiger Modificationen fä- hig(40. (1) H. Boulay ebendaselbst. () H. Treilhard. Protokoll vom 6. Brumaire Jahr 11. Theil 2. Seite 100. und Entwicklung der Beweggründe. Pro- rokoll vom 12. Ventöse Jahr 11. Seite 52. (3) H. Gary Tribun Theil 1. Seite 106. (4) H. Defermon. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Th. 1. Seite 57. „ 2 94 Von dem Genuls und Verlust 2ter Einwurf. Die Natur des Contumacialurcheils. Es muls, wie jedes andre Contumacialurtheil in Cie vilsachen alle Wirkungen des contradictorischen Ur- theils haben, so lange von Seiten des Verurcheilten kein Einspruch geschiehet. Antwort. Hat der Richter das Recht auf eine ge- wisse Zeit die gänzliche oder partielle Vollstreckung seiner Urtheile aufzuschieben, so stehet noch weit mehr dem Gesetzgeber die Befugniſs zu, während einer Frist dje Anwendung der von ihm festgesetzten Strafen zu suspendiren(1). öter Finwurf. Die Nothwendigkeit eines schnel- len Beispiels. Antwort. Piese nicht unwichtige Rücksicht fox- dert allerdings, dafs bei der Vollstreckung des Contu- macialurtheils die grölste Feierlichkeit beobachtet werde, allein sie fordert nicht, dals die Vollstreckung ganz vollständig sey; sie hindert nicht, dafſs der Ver- urtheilte sofort einer gesetzlichen Interdiktion unter- worfen werde, welche sich nach 5 Jahxren in den de- Rnitiv- Verlust seiner börgerlichen Rechte verwan- delt. Pas Beispiel der Strale würde auf die Art den Findruck machen, den es machen soll, und zu glri- cher Zeit würden die in Anschung der Auflösung der Ehe und der Llegitimität der Kinder entstandenen Schwierigkeiten verschwinden(2). Soviel von der über diese wichtige Frage ent- standenen Discussion, deren defnitives Resultat die Verwerfung des Systems des widerxullichen bürger- (¹) IH. Treilhard. Putwicklung der Beweggründe. Protokoll vom 12. Ventöse Jahr 11. Seite 52. (1) H. Treilhard. Protokoll vom 6. Brumaire Jahr 11. Th. 2. Seite 100. der bürgerlichen Rechte. 95 lichen Todes und die Annahme des Systems der ge⸗ setzlichen Interdiktion gewesen ist. 3te Unterabtheilung. wie der Cohtumax dem bürgerlichen Tode 5 entgehen könne. (Artickel 29, 30, ö1. und 32.). Der Contumax entgehet dem bürgerlichen Tode 1) durch seine Erscheinung, 2) durch seinen innerhalb den 5 Gnadenjahren er- kolgten natürlichen Tod. Indeſs sind die Wirkungen der Erscheinung des Contumax verschieden, je nachdem er sich entweder in den 5 Jahren, oder nach diesem Zeitraum, oder nach der Verjährung der Strafe Stellet. Alle diese Fälle sind durch die obigen Artickel bestimmt worden. Nummer L. vVon dem Contumax, dersichinnerhalb deu 5 Gnadenjahren stellet. rtic2. „Wenn sich der durch ein Coutumacialurtheil Verurtheilte freiwillig innerhalb einem Zeitraum von 5 Jahren stellet, welcher vom Tage der Urtheilsvollstreckuug an zu laufen begint; oder wenn er in dicsem nämlichen Zeitraum er- grikfen und zu gekänglicher Hakt gebracht ward: s0 soll das Urtheil ipso jure vernichtet, der Augeklagte wieder in den Besitz seiner Güter eingeset?t, uud eiuer neuen gerichtli. chen Untersuchnng unterworfen werden; und kalls er durch ein neues Urtheil zur nämlichen Strafe oder zu einergleich- Kalls den bürgerlichen Tod nach sich zichenden vergchied- nen Strake verurtheilt wiirde, so soll derselbe erst von dem Tage der Vollstreckung des zweiten Urtheils aufangen. 196 Von dem Genuls und Verlust Der 29te Artickel bekümmert sich nicht um die besondern Umstände der Wiedererscheinung des Con- tumax. Auf welche Art sie auch erfolgen mag, ent- weder freiwillig oder gezwungen, so bringt sie die nämlichen Folgen hervor; es ist wenig daran gelegen, ob der Verurtheilte ergriſten und wider seinen Wil- len vor die Tribunäle gebracht werde, oder ob er sich von selbst in die Hände der Justitz liefere. Der Artickel giebt dem Verurtheilten das bür- gerliche Leben nicht wieder; ex hatte dasselbe nicht verlohren, man hatte ihm nur gedrohet, dals er es verlieren solle, wenn er sich in der Gnadenzeit nicht stelle. Nunmehr ist er von dieser Gefahr befreiet. Seine Erscheinung entreiſst ihn auch der gesetz- ſchen Interdiktion, unter welcher er sich fand, und hebt die Sequestrirung seiner Güter auf, welche die Folge davon war. Aber wie bringt sie diese Wirkun- gen hervor? Dieses kann nur durch die Vernichtung des con- demnatorischen Urtheils geschehen. Denn da der bürgerliche Tod nebst seinen Folgen niemals eine di- recte Strafe, sondern nur eine Consequenz und ein Accessorium einer Hauptstrafe ist, so kann er weder aufhören, so lange diese Strafe bestehet, noch bestehen, wenn diese Strafe aufhört. Nun hört aber die Haupt- strafe nicht eher auf, als bis das Urtheil, wodurch sie erkannt worden, vernichtet ist. Man siehet daher leicht ein, dals die Wieder- erscheinung des Contumax nur deshalb den bürgerli- chen Tod aufhebt, weil sie das Urtheil vernichtet? und die Justitz zwingt, eine neue Untersuchung an- zustellen. Alles, was von Seiten des Contumax zum Ur- theil Anlaſs gegeben hatte ist nunmeh vergessen; der bürgerlichen Reehte. 197 . seine Unschuld und seine Schuld werden auf gleich⸗ Weise zweifelhaft; er ist nur noch ein bloſser Ange- klagter, kurz die Aufhebung des Urtheils ist so voll- ständig, dals sie nicht nur die Hauptverurtheilung zur peinlichen Strafe, sondern sogar die accessori- schen Verurtheilungen, z. B. die Geldstrafen, die Confiscation in gewissen Fällen, und den der Civil- parthei zugesprochenen Schadensersat? vernichtet: ein im Supplement des Parlamentsjournals angeführ- ter Peschluls des Obersteueramts vom Jahr 1675 hat diesen Grundsatz in Anwendung gebracht(1). Die Aufhebung ist so absolut und unwiderruflich, dals selbst eine neue Verurtheilung derselben ihre Kraft nicht wieder giebt. Wenn, sagt der 29te Artickel, der Contumax durch ein neues Urtheil zur nämlichen Strafe oder zu einer gleichfalls den bürgerlichen Tod nach sich ziehenden verschiednen Strafe verurtheilet wird, so soll derselbe erst von dem Tage der Voll- streckung des zweiten Urtheils anfangen. Man hatte indeſs dem Staatsrath vorgeschlagen, zn untersuchen, ob es nicht rathsam sey, durch ei- nen besondern Artickel zu verordnen, dafs, wenn der Contumax von neuem zu einer den bürgerlichen Tod nach sich ziehenden Strafe verurtheilet werde, dieser bürgerliche Tod sich von der Vollstreckung des ersten Urtheils datiren solle(2). Dieser Vorschlag war nach dem System des wi- derruflichen bürgerlichen Todes gemacht worden, das man damals angenommen, und nach welchem der (¹) Der Consul Cambacérés. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 116. (2) H. Berlier. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr9. Theil 1. Sefte 117. — „ — 195 Von dem Genuſs und Verlust Contumas von dem Tage der bildlichen Lyrtpeilsvoll- streckung an bürgerlich zu existiren aufgehört hatte. Da die Handlungen, welche er während der 5 Jahre hätté vornehmen können, nur durch seine den bür⸗ gerlichen Tod rückwirklich vernichtende Wiederer- scheinung gültig wurden, so bemerkte man, dals die vorgeschlagene Verordnung, deren geringe Ueber- einstimmung mit den angenommenen Ideen man übri- gens Zugestand, das System in Hinsicht auf jene Zwi- und ohne die Grundsätze der Ge- rechtigkeit zu verletzen, sehr vereinfachen würde 636 Die Amahme des Systems der gesetzlichen In- terdiction hat diesen Grund entkräftet. Inzwischen ist jene Verordnung keinesweges wegen dieses Um- standes verworfen worden. Man hatte sie schon vor- her, selbst nach dem damals angenommenen System, als eine, den allgemein und zu jeder Zeit ten Grundsätzen zuwiderlaufende Verfügung, ver- Wet Man bemerkte, es sey den Grundsätzen ge- mäls, dals das erste Urtheil in allen seinen Theilen werde, wenn sich der Contumax stelle; dals seine Verurtheilung kolglich nur eine Folge des zweiten Urtheils sey, und dals also von der Voll- streckung dieses zweiten Urtheils sich sein bürger- licher Tod datiren müsse(2). Indels ist sogar nach dem System der gesetzli- chen Interdiction der Grundsatz nicht ohne Wirkung. Die von dem Contumax vorgenommenen Hand- lungen können zwar nicht als das Werk eines bürgerlich gestorbenen Individuums angegriſfen werden, allein (¹) Ebendaselht. () Il. Tronchet“ Protoßoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Th. n 1. Zeiee 1. —————75 der bürgerlichen Rechte. 190 es wäre möglich gewesen, daſs man sie wegen der auf ihrem Urheber haftenden gesetzlichen Interdie- rion hätte angreifen wollen. Dieses war ein hinrei- chender Beweggrund, um im Text das Princip der rückwirkenden Aufhebung auszudrücken, welches, indem es dieselben gültig macht, alle Schwierigkei- ten aus dem Wege räumt. Nummer II. Von dem Contumax, welcher sich erst nach5 Jahren stellet. Artickel 30. „Wenn der durch ein Contumacialurtheil Verurtheilte, der sich erst nach den 5 Jahren gestellet hat, oder zur gefang- lichen Haft gebracht worden, durch das neue Urtheil frei- gesprochen, ocker nur zu einer den biirgerlichen Tod nicht nach sich zichenden Strale verurcheilt wird, so tritt er für die Zukunft und von dem Tage seiner Wiedererscheinung vor Gericht ang seiner birgerlichen Rechte ein; aber das erste Urtheil soll erechnet, wieder in den völligen Genuſs für die Vergangenheit die Wirkungen behalten, welche der biirgerliche Tod in der, seit der Epoche des Ablaufs der 5 Jahre bis zum Tage seiner gerichtlichen Erscheinung, ver- flossenen Zwischenzeit hervorgebracht hat. Der Contumax, welcher erst nach den 5 Jahren wieder erscheint, befindet sich in einer ganz andern Lage, als derjenige Contumax, welcher sich während ihres Laufs gestellet hat; er ist von dem bürgerlichen PTode getroffen worden. Inzwischen datirt der lerzte sich nicht von der Vollstreckung des ersten Urtheils. Ex ist erst bei dem Ablauf der Gnadenfrist eingetreten; bis dahir war er Suspendirt. die che tehet, ziehet der Vertheite 200 Von dem Genuſs und Verlust persönlich keinen Mutzen von diesem Umstande. Sei- ne Güter werden ihm nicht zurück gegeben: der bür- gerliche Tod hat ihn deren unwiederbringlich beraubt (1). Seine Ehe ist seit dem Ablauf der Frist unwie- derruflich aulgelölst. Aber die Epoche, wo sein bür- gerlicher Tod angefangen hat, interessirt seine Erben und seine Kinder. Seine Erben; weil, wenn man annähme, dafs er in den bürgerlichen Tod seit der Vollstreckung des ersten Urtheils gefallen sey, sie nicht in seinem Pa- trimonio die Erbschaften finden würden, welche sich zu seinem Vortheil er ffnet haben. Seine Kinder, weil ihre Rechtmäſsigkeit von der Froge abhängt, ob die Fhe, der sie ihr Daseyn zu verdanken haben, zur Zeit ihrer Geburt noch be- stand. Wenn sie nach den 5 Jahren gebohren sind, so miüssen sie ohne Zweifel für illegitim gehalten wer- den(2). Denn nach dem 3oten Axtickel behält das Ur- theil für die Vergangenheit seine Wirkungen, und eine von diesen Wirkungen ist die Auflösung der Ehe. Aber sind sie ipso jure legitim, wenn sie vor dem Ablauf der 5 Jahre zur Welt kommen? Diese Frage ist vom Staatsrath nach den beiden Systemen des wiederrullichen bürgerlichen Todes und der gesetzlichen Interdiktion discutirt worden. in Umstand, worauf man durchaus aufmerksam ma- chen mufs, damit diejenigen, welche die Verbalpro- (1) H. Tronchet. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr g. Th. 1. Seite 76. und 77. () Der C. Cambacérés. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 113. der bürgerlichen Rechte. 201 cesse der Discussion studieren, auf die aus dem Ge- sichtspunct des einen Systems beträchtete Frage nicht diejenigen Zweiſels- und Entscheidungsgründe an- wenden mögen, welche nur auk sie passen, wenn sie aus dem Gesichtspunct des andern Systerms be- trachtet wird. Die Frage konnte eigentlich nur in dem System des wiederruflichen bürgerlichen To- des vorkommen. Da die Erscheinung des Contumax nach den 5 Jahren rückwirklich den bürgerlichen Tod aufhob, so kam es darauf an, zu wissen, ob sich diese Wirkung' auf die Kinder erstrecken, und ob die Legitimität ihnen rückwirklich wieder gegeben Sey. Man machte die folgenden Betrachtungen zu ihrem Vortheile geltend. Nach dem System des wiederruflichen bürgerli- chen Todes, sagte man, wird die Ehe für aufgelöſst gehalten, und dennoch ist sie es nicht völlig, weil die Ehefrau keine neue Phe schlieſsen kann. Aber die während der 5 Jahre daraus erzeugten Kinder werden nicht legitim seyn, falls ihr Vater nach Ab- lauf dieser Frist losgesprochen wird. Sie würden also unehelich seyn, wenn gleich die Unschuld ihres Vaters anerkannt wird. Man könnte diesem Wider- spruch durch die Erklärung vorbeugen, daſs die Ehe erst nach den 5 Jahren, d. h. nachdem das Contumacial- urtheil die Kraft eines contradictorischen Urtheils erhalten hätte, für aufgelölst gehalten werden solle Man fügte hinzu: die Fhefrau bleibt während der 5 Jahre den Pflichten unterworfen, die ihr durch () H. Boulay. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 113. 202 Von dem Genufs und Verlust die Ehe gegen ihren Mann auferlegt sind; sie kann ihm also, falls er es verlangt, nicht versagen, ihm k an den Ort seines Aufenthalts zu folgen, und aus n diesem Umgang können Kinder erzeugt werden. 4 Das Gesetz würde sich daher widersprechen, wenn es nachher den gewissermaſsen unter seinen Auspi- d cien gebohrnen Kindern einen Schandfleck aufprägte; und doch würde es dieselben für unchelich erklären,. wenn es entschiede, daſs der nach den 5 Jahxen los- 1 gesprochene Contumax, selbst in Anschung seiner Ehe, nur für die Zukunft seine bütgerlichen Bech-* te wieder bekomme(1). 1 Hier sind die den vorigen Gründen entgegenge- 6 t setzten Antworten: Man entfernte zuförderst den Vorschlag, die Fhe erst noch den 5 Jahren für aufgelöſst zu erklären, 5 5 durch die Bemerkung, dafs der Staatsrath schon eine( Entscheidung getroflen hätte. Es ist, sagte man, entschieden worden, dals ein Contumacialurtheil pro- visorisch vollzogen werden soll(2)(5). Indem man nächstdem auf das System des bür- gerlichen Todes, so wie es fixirt war, zurück kam, 8o behauptete man, wenn der Ehegatte, welcher das bürgerliche Leben behalten, sich nicht wieder ver- heirathen könne, so komme dieses nicht daher, weil man die Ehe nicht als völlig aufgelöſst ansehen müs- se, sondern daher, weil die Natur des Fhecontrakts —(1) H. Dekermon. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Th. 1. Seite 115 und 114. 2(2) H. Tronchet ebendaselbst Seite 113. ( Man muls nicht vergessen, dals damals, wie diese Dis- cussion statt hatte, das System des auflöslichen birgerli- chen Todes von dem Staatsrath angenommen worden War. der hürgerlichen Rechte. 205 nichts provisorisches zuläſst(1). Der andre Fhegatte kann also nicht provisorisch die Freiheit haben in eine neue Ehe zu treten, so lähge der bürgerliche Tod des Verurtheilten nicht definitiv ist. Sobald aber das Gesetz den Ehemann mit dem bürgerlichen Tode behaftet, und seine Fhe für aufge- lölst erklärt hat; so kann es in dem zwischer den Ehegatten gepflogenen Umgang nichts weiter als ein unerlaubtes Concubinat sehen(2g). Die Folge davon ist, dafs die während der pro- visorischen Auflösung der Ehe gebohrnen Kindersich nicht mehr auf die Regel berufen Fönnen: Pater est, quem justae nuptiae demonstrant(3). Die Legitimität ist nicht eine Wirkung der Kind- schakt, sondern des Willens des Geésetzes. Um die- selbe zu bewilligen, muſs das Gesetz die moralische Gewiſsheit haben, dals die Kinder wirklich aus der Ehe entsprungen sind. Fs hat diese Gewiſsheit in Anschung der, unter den Augen des Publikums, mit einander ehelich werbundenen Fheleute; aher hat es sie gleichfalls, wenn einer der Ehegatten herumir- rend oder verborgen ist(4)? Diese Discussion endigte sich ih folgendem von den Vertheidigern der Legitimität der gedachten Kin⸗ der gemachten Vorschlage: Sie verlangten eine Ausnahme zum Vortheil der- jenigen Kinder, welche von ihrem Vater nach der (1) Ebendaselbst. (2) H. Pronchet. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 20. Th. 1. Seite 113. 6) Der C. Cambacérés ebendaselbst. (4) H. Tronchet. Protokoll vom 6. Brumaire Jahr 41. Theil 2. Seite 98. — 204 Von dem Genufſs und Verlust Aufhörung seines bürgerlichen Todes anerkannt wer- den würden(1). Diese so qualificirte Ausnahme wurde zugelas sen(2). Der Staatsrath entschied folglich, daſs die bin- nen der Verurtheilung und der Lossprechung eines bürgerlich Gestorbenen zur Welt gekommenen Kin- der rechtmäſsig wären, wenn sie der Vater anerkenn- te(3). Mein die nachherige Verwerfung des Systems des bürgerlichen Todes und die Annahme des Systems der gesetzlichen Interdiction hat der Frage eine andre Gestalt gegeben. Man konnte nun nicht mehr den zwischen der Verurcheilung und Lossprechung ihres Vaters gebohrnen Kindern entgegensetzen, dufs sie die Frucht einer ihrer bürgerlichen Wirkungen be- raubten Ehe wären. Da folglich die Section die Verordnung vor- echlug, nach welcher die Wirkungen des bürgerli- chen Todes, im Fall der Contuman erst nach dem Aplauf der 5 Jahre wieder erscheint, nur für die Zu. kunft aufhören; so hatte sie, um allem Irthum vor- zubeugen, hinzugefügt: nichts destoweniger sollen die von seiner Ehegattin in dem Zwischenraum der 5 Jahre gebohrnen Kinder legitim seyn(3). Man griff diese Verfügung als unnüt?z an. Man bemerkte, dals diese Kinder ipso jure legi- tim wären, selbst wenn ihr Vater nicht losgesprochen () H. Dekermon. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Th. 1. Seite 114. () Der C. Cambacéres ebrndaselbst Seite 214. (6) Entscheidung ebendaselbst Seite 116. (4) Die nach der Conferenz gemachte Abfassung(art. 24.) Protokoll vom 20. Brumaire Jahr 2. Thkeil 2. Scite 17. der bürgerlichen Rechte. 205 werden sollte, indem der bürgerliche Tod desselben erst näch Ablauf der 5 Jahre anfienge(i). Hals ihre Legitimität eine Folge des in Anschung der pey con- tumaciam Verurtheilten angenommenen Systems, und es biglich annütz sey, sie ihnen durch eine besondre Verfũgung beizulegen 12). Diese Betrachtungen haben die Weglassung der Verfügung in dem von uns discutirten, und überdem das Princip derselben zulassenden Artickel veranlafst Aber es erhob sich eine andre Schwierigkeit.. Man fand den von der Section ausgesprochenen Grundsatz zu absolut. Er schien nicht zu erlauben, dals man den Kindern der Verurtheilten alle wider die Regel: pater is est v. 8. w. zugelassenen Finreden enigegen setze(5). Es wurde hierauf geantwortet, daſs der Arti.- ckel diese Pinreden nicht ausschliefse; dafs er nur die Kinder des Verurcheilten der allgemeinen Regel unterwerfe(4). Waren indeſs die nach dem gemei- nen Recht wider die Regel pater is est u. s. w. zu- lässigen Einreden hier hinlänglich(5? Denn es giebt keinen Fall, in welchem eine Suppositio partus leich⸗ ter wird, als bei einem contumacjaliter verurtheil- teh. Man gab zu, daſs die Einreden beibehalten wer- den mülsten, allein man verhehite sich nicht ihre Unzulänglichkeit. Die Schwierigkeit lag darin, daßs die Verordnung zu restrictiv war, indem sie die 6) H. Berenger und Tronchet. Protokoll vom 20. Bru⸗- maire Jahr 11. Theil 2. Seite 148. (6) H. Tronchet ebendaselbst Seite 148. ) Der C. Cambacerẽs ebendaselbst Seite 16. (4) H. Maleville ebendaselbst Seite 18. (6) Der C. Cambaceres ebendaselbst Seite 149. — . — 206 Von dem Genulſs und Verlust Pinreden auf die blöſse physische Unmöglichkeit der Beiwohnung beschränkt. Als man diese Verordnung im Staatsrath annahm, so dachte man nicht, dals sie auf die Kinder des Contumax angewandt werden müsse(1)(*). Aber was kann man diesen Regeln hinzufügen? Etwa die Nothwendigkeit der väterlichen Anerken- nung? Diese Bedingung wurde vorgeschlagen. Per Vater weiſs allein, sagte man, ob die Einrede der Physischen Unmöglichkeit existirt(2). Aber die Bedingung zog zwei Uebel nach sich, worauf man aufmerksam machte. Das erste Uebel war, den Zustand der Kinder von der Willkühr des Verurtheilten abhängen zu lassen; und dieses war viel zu hart(3). Das zweite Uebel war, die Kinder ihres Zu- standes zu berauben, wenn der Vater sterben sollte, ehe er sie anerkannt hätte(A). Sollte man nun, um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, anstatt die positive Anerkennung des Vaters zu verlangen, ihm nur die Fähigkeit geben, das Kind zu verleugnen(6)? Wenn man diese Bedingung zulieſs, so war es wenigstens rathsam zu verlangen, dals die Bewe- (1) Der C. Cambaeérés. Protokoll vom 20. Brumaire Jahr 11. Theil 2. Seite 139. (0) Siehe das 1te Capitel von dem Titel der Vaterschaft und der Kindschaft. (2) H. Tronchet. Protokoll vom 20. Brumaite Jahr 21. Theil 2. Seite 149. (3) H. Maleville ebendaselbst Seite 1465. Der C. Cambacérés ebendaselbst Seite 148. und 149. (4) H. Bigot Préamencu ebendaselbst Seite 449. (5) Der C. Cambacérès ebendaselbst. ——, ₰ 2.—* der bürgerlichen Rechte. gungsgründe der Verleugnung angeführt würden; denn man dürfte nach diesem System eben so v enig als nach dem System der Anerkennung den Zustand der Kinder von dem Figensinn des Vaters abhängen lassen(1). Wo sollte indeſs der Vater seine Bewe- gungsgründe hernehmen? Er konnte sie wohl nicht anders als aus den Um⸗- ständen hernehmen. Auch schlug man vor: folgen- den Zusatz zum Artickel zu machen: Michtsdestowe- niger kann ihre Legitimität nach Beschaffenheit der Umstände streitig gemacht werden(2). Allein dieser Vorschlag machte es fühlbar, daſs man die Befugniſs das Kind zu verleugnen, nur in Gemäſsheit der, im Titel von der Vaterschaft und Kindschaft aufgestellten allgemeinen Begeln zulas- sen könne. Denn wollte man den Zustand der Kin- der von den Umständen abhängen lassen, so würde man ihn unerschütterlich machen. Was für Um- stände könnten in der That die dabei interessirten Personen anführen? Mit einem sich verbergenden Contumax verhält es sich ganz anders als mit einem Abwesenden, dessen Spuren man auffinden und ve- rificiren kann; die Anerkennung des Vaters scheint deshalb unumgänglich nothwendig zu seyn 73). Man bemerkte endlich, der in Frage befindliche Fall sey so selten, daſs man sich deshalb ans gemeine Recht halten könne(4). Man schlug folglich vor, dem Vater die Verleug- (1) Der C. Cambacérés. Protokoll vom 20. Brumaire Jahr 11. Theil 2. Seite 149. (2) H. Bigot Préameneu ebendaselbst. (6) H. Tronchet ebendaselbst. (4) Der C Lebrun ebendaselbst. 14 — 206 Von dem Genuſs und Verlust nung auf᷑ die im Titel von der Vaterschaft und Kind- — schaft kestgesetzte Art zuzugestehen, und auf die Er- = pen des Contumax die des Vaters Erben betreffenden Verfügungen des nämlichen Titels anzuwenden: denn die untergeschobenen Kinder; fügte man hinzu, prä- L3 sentiren sich gewöhnlich erst nach dem Tode desjeni⸗ gen, wovon sie erzeugt zu seyn vorgeben(4). Die Piscussion schloſs sich mit der Zurücksen- dung der Materie an die Section, um an die Stelle der Verfügung einen Artickel zu setzen, des Iuhalts, daſs die Legitimität der während der 5 Jahre gebohr- nen Kinder des Contufnas durch den Titel von der Vaterschaft und Kindschaft bestimmt werden solle(2). Dieser Artickel ist indels nicht vorgeschlagen worden, und bei der Abfassung dieses Titels hat man keine besondern Begeln über diese Kinder festgesetzt⸗ Ihr Schicksal ist also durch das gemeine Recht ent- achieden. Uebrigens erhellet aus der von mir ange- führten Discussion, daſs es unmöglich war, davon abzuweichen; denn alle nur denkbare Modificationen eind vorgeschlagen und für unzulässig anerkannt wor- . den. Nummer III. Artickel 31. „Falls der durch ein Contumacialerkenntnils Verurtheilte in der Gnadenfrist der fünf Jahre stirbt, ohne sich gestellt zu haben, oder zur gefänglichen Hakt gebracht worden zu seyn; 30 soll angenommen werden, dafs er im völligen (¹) H. Tronchet. Protokoll vom 20. Brumaire Jahr 11. Theil 2. Seite 149. 150. (2) Der C. Cambacérés obendaselbst. Entscheidung obenda- selbst⸗ * — der bürgerlichen Bechte. 209 Genuls seiner Rechte gestorben sey. Das Contumacialur⸗ theil soll ipso jure vernichtet seyn, jedoch ohne Nachtheil der Civilklage des verletzten Theils, die wider die Erhen des Verurtheilten nur im Wege des Civilverfahrens ange⸗ stellet werden kann. Der in den fünf Jahren sterbende Contumax stirbt integri status. Diese Begünstigung ist im Allgemeinen ge- gründet 1) auf der Voraussetzung, dafs er sich gestellt ha- ben würde, und blols durch unübersteigliche Hinder- nisse daran verhindert worden sey(1). 2) auf dem Umstande, dals dem Verurtheilten kein Fehler beigemessen werden kann, indem die ihm zur Rechtfertigung seines Ungehorsams bewilligte Frist noch nicht abgelaufen war(2). Aber dieser letzte Grund, der nach der Annah- me des Systems des widerruflichen bürgerlichen To⸗ des angeführt wurde, und damals sehr stark war, wurde noch weit stärker in dem suspensiven System, wo der Verurtheilte nur alsdann von dem bürgerli- chen Tode getroffen wird, wenn er sich nicht in der fünfjährigen Frist vor dem Gericht stellet; denn er stirbt zu einer Zeit, wo er noch das bürgerliche Le- ben hatte, und es ist ihm folglich unmöglich, die Be⸗ dingung zu erfüllen, unter der er es behalten konnte. Der gänzliche Widerruf des Contumacialurtheils raubt dem verletzten Theile die Vortheile der in die- sem Urtheil enthaltenen Bestimmung über Schäden und Interesse(3). (¹) H. Tronchet. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Th. 1. Seite 116. (2) Ebendaselbst. (6) H. Defermon. Protokoll vom g6. Thermidor Jahr 9. Th. . Seite 116. 210 Von dem Genuls und Vexlust Ist es indeßs gerecht, daſs der verletzte Theil die von ihm aufge wandten Kosten verliehre(1)7 Wwürde es gerecht seyn, daſs die Klage dessel- ben erlösche? der verletzte Theil hat kein Recht sich „u beschweren. Die von ihm ausgewirkten Verur- theilungen waren bedingt; er wulste, dals er keine andre auswirken würde, und hat doch das Verfahren fortgesetzt; es war Also seine Schuld, wenn er sich der Gefahr aussetzte, die aufgewandten Kosten zu verliehren, im Fall sich der Contumax in den 5 Jah⸗ ren stellen sollte. Es ist überdem möglich, daſs das Tribunal diese Verurtheilungen nicht ausgesprochen hätte, wenn der Angeblagte anwesend gewesen wäre, und sich hätte vertheidigen können. Dieser Umstand ist es, welcher den Widerruf᷑ der Vexurtheilung in der Hauptsache nach sich zie- het. In Anschung der accessorischen Verurtheilun- gen muſs er die nämlichen Wirkungen hervor brin- gen. Allein wenn gleich der natürliche Tod des Con- tumax in den 5 Jahren die öffentliche Rache entwal- net, so löscht er doch nicht die Klage auk Schäden und Interesse aus. Pie Parthei kann noch wider die Erben desjenigen, der den Schaden verursacht hat, auf den Civilersatz klagen: man verfährt alsdann im Wege des Civilverfahrens, und der Beweis wird durch Zeugen geführt(3). Es ist nichts seltsames darin, eine Criminalblage in eine Civilklage zu verwandlen; denn vor der da⸗ (1) Ebendaselbst. (2) Ebendaselbst. (3) H. Portalis. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 216. . S v der bürgerlichen Rechte. en Urtheil veranlassenden Procedur konnte die Parthei nach Guthefnden den Criminal- oder Civilweg ein- schlagen. Das Gesetz kann sie also aufs Civilverfah- ren verweisen, sobald die Vernichtung des Urtheils die Sachen wieder in den vorigen Stand setzt(1). Man wird vielleicht einwenden, dals die Pe⸗ weise in der Zwischenzeit haben verlohrengehen kön- nen(2). Allein beim Civilverfahren Kann man schrift- liche Beweise geltend machen. Die Civilparthei kann sich also derjenigen bedienen, die ihr die Protokolle des Verfahrens liefern werden(3). Nummer IV. Von dem CGonrumax, welcher sich erst nach Ver⸗ jährung derstrafestellet- Artickel 32. „In keinem Fall so11 die Verjährung der Serafe den Verurtheilten Fkür die Zukunkt wieder in den Genufs seiner bürgerlichen Rechte ein- sotzen. Man hatte hier zwei Fragen zu untersuchen. Die erste war, ob die nach der Verjährung der Strafe erfolgte Erscheinung des Contumax eben 80 als die vor diesem Zeitpunct geschehene Erscheinung pleno jure den bürgerlichen Tod vernichte. Die zweite, welche nur in dem Fall einer nega⸗ tiven Entscheidung der ersten statt haben konnte, war, ob sich nicht wenigstens der Contumax noch vor der Justitz stellen, und um sich von dem bür- (1) H. Réal ebendaselbst Seite 117. (2) H. Defermon ebendaselbst. 5) Der Justitzminister ebendaselbst. 212 Vom Genuſs und Verlust gerlichen Tode frei zu machen, auf ein Urtheil drin⸗ gen könne. Ueber die erste Frage gab die alte Jurisprudenz keine hinreichende Auskunft. Die Schriktsteller wa- ren getheilt. Die richterlichen Erkenntnisse entschie- den sie bald affirmative, bald negative. Die Mei- nung des Richer stimmte mit der im 32sten Artickel angenommenen Doctrin überein. Das Gutachten des Serres in seiner Finleitung ins französische Becht war ihr zuwider, und wenn wir diesem Schriftstel- ler Glauben beimessen können, so war dieses die all- gemeine Meinung. Das Pariser Parlament hatte im Jahr 1758 ein der Meinung des Richer gemäſses Ur- theil gefällt. Die Parlamenter von Toulouse und Bordeaux hatten das Gegentheil entschieden(1). Al- lein, ohne sich bei der Autorität der alten Jurispru- denz aufzuhalten, bestritt man durch die drei folgen- den Betrachtungen die Verfügung des 62ten Artickels, welche von der Commission(2) und von der Section (3) vorgeschlagen worden waren. 1) Da der bürgerliche Tod nur ein Accessorium der Strafe ist, so, kann er eben so wenig noch nach der Verjährung der Strafe bestehen, als Zinsen nach der Verjährung der Hauptschuld gefordert werden können(). 2) Das Staatsinteresse verlangt, daſs die Anzahl der Landstreicher vermindert werde: Nun würde man Sie aber vermehren, wenn man die Verurtheilten, (¹) H. Maleville. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr 9. Th. 1. Seite 120. (a) Projekt des Civilcodex B. 3. Theil 1. Art. 23. Seite 8. u. g. (3) Vierte Abfassung(Art- 29.). Protokoll vom 26. Thermi- dor Jahr 9. Theil 1. Seite 119. 74) H. Maleville ebendaseibst Feite 120. r——— — — der bürgerlichen Rechte. 215 welche ihre Strafe verjährt haben, einem beständi- gen Landstreichen überlieferte. Die Armuth ist die gewöhnlichste Ursache der Verbrechen(1). 3) Wenn beide Meinungen problematisch sind, wax- um soll man denn zwischen zwei entgegengesetzten Systemen grade das härteste wählen? Warum soll man dem Geist der Gesetze eine Härte aufprägen, die mit dem Charakter der Nation so sehr kontrastirt? Ohme Zwetfel müssen Verbrecher bestraft werden, al⸗ lein sind zwanzig im Elende und Furcht zugebrachte Jahre nicht hinreichend, um die grölsten Verbrechen auszueöhnen(2)2 Man antwortete: der Contuma verdiene keine Begünstigung, und es sey zwischen den beiden hier angeführten Wirkungen, wenn man sie in Beziehung auf ihre Ursache betrachte, keine solche Verbindung, dafs der Gesetzgeber nicht die eine in Kraft erhalten, und die andre vernichten könne; obgleich ferner der Staat durch die Zulassung der Verjährung. der Stra- fen nachsichtig genug sey, das Schwerdt nicht auf immer über dem Haupte des Verurtheilten schweben zu lassen, so würde doch diese groſsmüthige Verkü- gung sehr ausarten, wenn man, in den Fällen, wo zich der Contumax den bürgerlichen Tod zugezogen hat, demselben alle Rechte des bürgericken Lebens wiedergeben wolle; es würde endlich in der That seltsam seyn, wenn durch das blolse Factum seines Ungehorsams, ein gerichtlich z. B. zur Deportation verurtheilter Mensch eine ihm auf immer zuerkann- (1) Ebenaselbst. (2) Ebendaselbst. 214 Von dem Genuſs und Verlust te Beraubung der bürgerlichen Rechte in eine blols temporäre Beraubung verwandeln hönnte(1). Man fügte noch hinzu, dals ein sich zwanzig Jahre hindurch verbergender Verurtheilter nicht die Begunstigung verdiene, pleno jure dem bürgerlichen Tode zu entgehen. Die Verjährung verschaft ihm Begnadigung, aber sie rechfertiget ihn nicht. Das Interesse der Gesellschaft verstattet nicht eine Doc- trin zu billigen, die den groſsen Verbrechern keine andre Strafé auflegt, als die Verlegenheit sich ver- borgen zu halten(2). Es vurde entschieden, dals die Verjährung der Strafe den bürgerlichen Tod nicht aufhebe(3). Nun war noch die zweite Frage übrig, nämlich, ob der Verurtheilte, welcher die Strafe verjährt hat, sich stellen und um ein neues Urtheil anhalten kön- ne(). Man bemerkte, alle Gesetze und selbst das Ge- set?z vom öten Brumaire Jahr 4. entschieden, daſs man ihm das Gehör nicht versagen könne. Es wür- de, fuhr man fort, ungerecht seyn, einen Menschen zurüch zu weisen, der sich rechtfertigen will, wäre es auch nur in der Absicht, um seine Ehre zu retten; und es würde grausam seyn, ihm seine bürgerliche Bechte nicht wieder zu geben, im Fall es ihm gelin- gen sollte, seine Unschuld zu beweisen(5). (¹) H. Bérlier. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 120 und 121. (2) H. Tronchet ebendaselbst Seite 121. (5) Entscheidung. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 121. (4) H. D fermon ebendaselbst. Protokoll vom 3. Frinr Seite 33. (6) P. Trönchet. Protokoll vom a6. Thermidor Seite 151. der bürgerlichen Rechte. 323 Fs wurde geantwortet, daſs man denjenigen, der nicht mehr verurtheilet werden kann, nicht de- rechtigen könne, sich vor der Iustitz zu stellen, und sich einem neuen Urtheil zu unterwerfen(1). Diese Bemerkung machte, dals man den Ein- wurf aufgab. Der Urheber desselben gab zu, daſs es ihm zwar anfangs hart geschienen, eine Person, die sich zu rechtfertigen wünscht, zurück zu weisen, daſs es indeſs, alles mit einander betrachtet, genug sey, einem Verurtheilten zwanzig Jahre zu seiner Rechtfertigung zu bewilligen. Keine Vermuthurg kann denjenigen begünstigen, der sich eine so lange Frist nicht zu nutze gemacht hat, und der sich nicht cher stellet, als wenn er durchaus losgesprochen werden muſs(2). 5 Theil. Von den Gütern, die der Verurtheilte seit seinem bürgerlichen Tode erworben har. Artickel 33. „Diejenigen Giiter, welche der Verurtheilte seir seinem bir- gerlichen Tode erworben hat, und in deren Besitz er sich am Tage seines natürlichen Todes Hindet, fallen mittelst des Heimfallrechts(déshérena) der Nation zu. Nichtsde- stoweniger Kann die Regierung, nach Maaſsgabe der Um- stände, zum Vortheil der Witwe, der Kinder oder Ver- vpandten des Verurtheilten dariiber verliigen. Indem das Gesetz dem Verurtheilten seine bür- (1) H. Boulay und Regnier. Protokoll vom 3. Fructidor Seite 135. (2) H. Tronchet. Protokoll vom 3. Fructidor Jahr g. Theil 1. Seite 135 216 Von dem Genufs und Verlust gerlichen Rechte emzog, liels es ihm seine natürli- chen Rechte. Die Fähigkeit zu erwerben und zu besitzen blieb ihm also(1). Aber da ihm die Fähigkeit, seine Güter seinen Erben zu hinterlassen, genommen war, was wurde denn aus dem neuen Vermögen, das er sich erwor- ben haben konnte(2)? Der Artickel 55. entscheidet diese Frage aus dem Grundsatz, dals der Staat jeden beerbt, der keine Erben hat(3). Um diesen Grundsat?z zu erneuern hat man sich des Worts déshérena hedient(4). Da es die Ursache anzeigt, weshalb die Güter an die Nation fallen, so entfernt es jede Idee von Conkscation; eine Idee, die übrigens schon durch die erste Verfügung des 25 ten Artickels vernichtet ist, welche die Erbschaft des Verurtheilten zum Vortheil seiner Familie eröff- net(5). Die Verordnung, welche der Regierung die Befugniſs vorbehält, über die von dem Verurtheil- ten hinterlassenen Güter zum Vortheil seiner Fami- lie zu verfügen, mildert das, was die übrigens noth- wendige Anwendung des Heimkallsrechts hartes ha- ben kann(6). (¹) H. Tronchet. Protokoll vom 1. Thermidor Jahr g. Seite 5. (2) H. Reguaud ebendaselbst Seite 56. (3) H. Tronchet.. Protokoll vom 3. Fructidor Seit⸗ 13.1 (4) H. Tronchet. Protokoll vom 3. Tructidor Jahr g. Theil 1. Seite 154. (5) H. Gary Tribun Theil 1. Seite 100. (6) H. Boulay. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 66. 2— der bürgerlichen Bechte. 217 Diese menschliche Verfügung ist zu gleicher Zeit moralisch; sie giebt dem Verurtheilten eine Hoffnung, die ihm nebst der Liebe zur Arbeit die Neigung zur Tugend wieder geben kann(1). In dieser Absicht, und um den Gebrauch der Verschenkung conkscirter Gütermassen nicht wieder aufzubringen, ist die der Begierung bewilligte Be- fugniſs auf die Familie des Verurtheilten beschränkt worden(2) (1) Ebendaselbst Scite 100. (2) H. Tronchet. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Th. 1. Seite 121. E m d e des Titels von dem Genuſs und der Beraubung der bürgerlichen Rechte. Ucher den Gcist und Charakter des Lo- creschen Geistes des Kodex Napoléon. Von esprit du code Napokéon sind bis jetzt zechs Bände erschienen. Sie umfassen den er- sten und wichtigsten Theil jenes Gesetzbuchs, das französische Personenrecht. Der Verfasser des Werks istGeneral-Sekre- tair des Staatsraths. Er war Zeuge der Berath- achlagungen über die einzelnen Artickel des fran- zösischen Civilgesetzbuchs. Er tritt als Ge- schichtschreiber der Ansichten und Meinun- gen des Geserzgebers auf. Da nach der Indivi- dualität der Entstehungsart des C. N. die Dis- kussion der Staatsbehörden die Würde eines gesetzlichen Kommentars desselben annimmt— ein Vorzug, der allen, bisher bekannten Gesetz- büchern abgehlit— so nimmt dadurch der Lo- kresche esprit du Code Napoléon einen höhern Rang, als ein gemeiner Kommentar in Anspruch. Er ist eine Relation nicht desjenigen was der Gesetzgeber gesagt, sondern was er gedacht hat — denn seineWorte Rndet man im C. N. Selbst — seine Gedanken dagegen im esprit du C. N. Von dieser Seite betrachtet wurde das Werk, dessen fortgesetzte Uebersetzung hier dem Pub- likum übergeben wird, die höchste Empfehlung verdienen. Diese Rücksicht war es auch wohl, welche den erhabenen Fürst Primas bewog, ei- ne officielle Uebersetzung desselben zu veran- stalten, deren Durchsicht der Verfasser selbst zu besorgen versprochen hat. Nur Schade daſs bey den gehäuften Geschäften desselben das Publikum dieses Werk noch lange wird erwar- ten müssen. Hiermit verbindet sich der Um- stand, daſs Locré der Freund, Vertraute und Beschützte des Reichserzkanzlers Prinzen Gam- bacérés ist. Letzterer interessirt sich lebhaft kür die Verbreitung des Locréschen Kommen- tars. Der Gedanke, den C. N. zum allgemeinen und einzigen Civilgesetzbuch aller Staaten der rhei- nischen Konföderation zu erheben, verdankt entwreder dem BReichserzkanzler sein Daseyn, oder ist seiner Leitung vorzüglich übertragen. Die Wichtigkeit des esprit du Code Napoléon kür alle Staaten der rheinischen Konföderation ⸗— 6. 14 Holgt hieraus, ohne Fingerzeuge, von sclbst. Es fehlt auch dem Werké nicht an innern vorzügen. Sie begründen seinen dauernden, von allen Zufälligkeiten und Umgebungen un- Fs zeichnet sich durch eine höchst einkache und lichtvolle Darstellung, durch scharfsinnige Abtheilungen und Unterabtheilungen, durch ei- nen meistens richtigen praktischen Blick aus. Diese Vorzüge werden durch einige Flecken verdunkelt. Das Streben nach Deutlichkeit führt den Verfasser oft zu überllissiger Rede. Wo er doktrinelle Sätze aus dem, was der Ge- setzgeber verschwiegen oder gesagt hat, oder aus dem, was im Lauf der Piskussion verändert worden ist, folgert, ist sein Blick nicht immer glücklich. Höhere Philos ophie vermiſst man ganz. Vom Naturrecht hat der Verfasser die be- schränkte Ansicht, daſs es die dem Menschen zukommenden Rechte im Gegensatz der Rechte des Bürgers umfasse. Man darf daher den Locreschen Kommen- tar ja nicht als Gesetzesquelle selbst, sondern nur als Erläuterung der gesetzlichen Quellen stu- dieren. Als Autorität gilt das Buch weder melmr noch weniger, wie jedes andere juristische Werk. Es empfiehlt sich mehr durch die Materie, als durch den Geist, niehr für das äussere als innere **„1 Leben. Locre erinnert freilich an Montes- quieu, und sein esprit du Code Napoléon an den esprit des loix. Wer aber letztern zum Maasstab des ersterm nimmt, verkennt den Geist der Zeit und vergiſst, daſs er am Fnde der er- sten B des neunzehnten Jahrhunderts lebt. Die Uebersetzung war mit einigen Schwie- rigkeiten verbunden. Ich habe sie genau durch- gesehen, und glaube nicht, daßs ihr irgendwo Treue und Pünktlichkeit fehlt. Fluſs und klas- sische Fleganz werden vielleicht hin und wieder vermilst. Der Uebersetzer ist ein sehr gründ- licher Kenner der französischen Sprache, und ist, in dieser Figenschaft, durch öffentliche Schriften vortheilhaft bekannt. Er hat indessen den gröſsten Theil seines Lebens in Frankreich zugebracht, und, obgleich geborner Deutscher, der Sprache der Franzosen mehr Geschmack, als der Sprache seines Vaterlandes abgewonnen. Hadamar im Monat April 1609g. . Almendingen. . — g1 oenqe