3—— — 7 *— ——— ————————— Coder Napoleoh. Ueberſetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Geſellſchaft Rechtsgelehrter und durch Noten erläutert von Kaiſerlichem Procurator bey dein Eivil-Gerichte zu Straßburg, undmaußerordentlichem Profeſſor an * der Rechts⸗Schule daſelbſt. Straßburg und Paris bey Treuttel und Würt⸗ 18 6 8 ——————— ——— Vorrede. Bey der Uebergabe unſerer Ueberſetzung des Coder Napoleon in die Hände des deutſchen Publikums, glauben wir dem⸗ ſelben kurzlich uͤber die Beweggründe, Grundſätze uud Abſichten, welche uns bey dieſer Arbeit leiteten, Rechenſchaft ablegen zu müſſen. Ohne dem Werthe der berſchiedenen fruͤhern, zum Theil ſehr eilfertig gemach⸗ ten Ueberſetzungen dieſes Codey zu nahe zu treten, duͤrfen wir behaupten, daß ſie faſt durchgaͤngig mehr fuͤr ein bloß neugieriges Leſe ⸗Publikum berechnet, als fuͤr Unter⸗ thanen, Sachwalter, Richter und Be⸗ amte beſtimmt ſcheinen. Dieſen darf nichts dunkel und unbe⸗ ſtimmt bleiben, ihnen muß jeder Zweifel uͤber den Sinn des Hriginals erſpart werden. Hiezu wird aber mehr als ein bloßes Ueberſetzen der Worte des Originals in 1V Vorrede⸗ ungefaͤhr gleichbedeutende Ausdruͤcke ei⸗ ner andern Sprache erfordert. Wir, als franzoſiſche Rechtsgelehrte, welche auf deutſchen Unierſitäten den theoretiſchen Theil der Rechtsgelehrſamkeit erlernt, und ſeit der Einfuͤhrung des Coder Na⸗ polevns uns mit der praktiſchen Anwen⸗ dung deſſelben beſtändig beſchaͤftigt haben, fuͤhlten den Beruf unſer Ziel weiter zu ſte⸗ cken und in unſerer Ueberſetzung keinen Ausdruck, keine Wendung der Sprache aufzunehmen, welche einen Doppelſinn enthalten, dunkel ſcheinen, oder nicht allenthalben richtig verſtanden werden konnte. Bey dieſem Unternehmen trafen wir al⸗ lerdings große, aber nicht unerwartete Schwierigkeiten in der deutſchen Rechts⸗ Sprache an, welche ihre ganze Termino⸗ logie aus einer fremden Sprache entlehnt; in manchen Stuͤcken ziemlich unbeſtimmt iſt und durch ihren verjaͤhrten Kanzleyſtyl fuͤr Uneingeweihte faſt unverſtändlich wird. Wir ſuchten demnach den ausgebildeten und deutlichen Styl der franzoͤſiſchen Borred. v Rechtsſprache ſo viel als moͤglich in unſe⸗ re Mutter⸗Sprache uͤberzutragen, und wurden uns freuen wenn wir dadurch den Grund zu einer algemeinen Rechts⸗ Sprache in Deutſchland gelegt hätten. Wir wuͤnſchen daß unſere ehemaligen Lehrer in unſerm Beſtreben, eines der nuͤtz⸗ lichſten Werke der Rechts⸗Gelehrſamkeit fur Deutſchland brauchbar zu machen, u. auf deutſchen Boden zu verpflanzen ei⸗ nen Beweis unſerer Hochachtung und tief⸗ gefuͤhlten Dankbharkeit finden moͤgen. Das, was durch die franzoſiſchen Lokal⸗ Geſetze fuͤr Deutſchland unberſtaͤndlich ſeyn koͤnnte, hat der gelehrte Herr Ver⸗ faſſer der Noten nach Moͤglichkeit zu erlaͤu⸗ tern geſucht; ſeine Haupt⸗Abſicht aber war, durch Zuſammenſtellung der in ein⸗ ander einſchlagenden Artikel, ſo wie der ſaͤmmtlichen Parallel⸗Stellen den beſten und richtigſten Commentar des Codex Na⸗ poleon zu liefern, um dadurch die entſte⸗ henden Zweifel zu loſen, und die anſchei⸗ nenden Widerſpruche zu heben. vI Vorrede. Das Urtheil der Kenner wird uns be⸗ lehren ob unſere vereinte Bemuͤhung uns gelungen ſeye. Wir verſprechen denſelben jede beſcheidene Kritik dankhar zu erken⸗ nen, und in der Folge zu benutzen; bitten Sie aber Sich bey Beurtheilung unſerer Arbeit nicht auf bloßen Tadel einzelner Ausdrucke, oder Wendungen zu beſchrän⸗ ken, ſondern vielmehr an deren Stelle paſſendere, welche ohne den Styl ſchlep⸗ pend zu machen, durch das ganze Buch durchgefuͤhrt werden koͤnnen, anzugeben. Straßburg, im December 1807. Die Ueberſetzer. Nachricht der Verleger⸗ Z„ wichtige Urſachen haben die Herausga⸗ be der gegenwärtigen Ueberſetzung des Coder Na⸗ poleon um einen Monat verzögert; erſtlich woll⸗ te der Herr Verfaſſer der Noten die Auflöſung ver diesjährigen Sitzung der geſetzgebenden Be⸗ hörde abwarten, um in dieſen Noten die verſchie⸗ denen Geſetze änführen zu können, welche in ge⸗ dachter Sitzung zur Erläuterung, Ausdehnung/ Einſchränkung und Anwendung der in dieſem Co⸗ dex enthaltenen Verordnungen gegeben worden ſind, und zweytens hatten ſich die Herrn über⸗ ſetzer von mehrern groben Druckfehlern und Aus⸗ laſſungen überzeugt, welche ſich in die allzu eil⸗ fertig gedruckten franzöſiſchen Ausgaben einge⸗ ſchlichen hatten, und wollten daher die Erſchei⸗ nung der officiellen Aushabe abwarten, um ih⸗ re Arbeit nach dieſer zu collationiren und dadurch jeden Hauptfehler zu vermeiden, Die erſte Begebenheit iſt den 15ten Septem⸗ ber erfolgt, die officielle Ausgabe des Coder Ra⸗ poleon erſchien gegen Ende Octobers im Publi⸗ kum; von dieſem Zeitpunkte an, konoten wir alſo erſt den Druck der unſrigen beginnen. Dieß bewog uns mit gegeuwärtiger ganz deut⸗ ſcher Ausgabe den Anfang zu machen, die fran⸗ zößſch deutſche und ganz franzöſiſche aber, ſpäter v1m1 Nachricht der Verleger⸗ heraus zu geben. Beyde letztere ſind bereits un⸗ ter der Preſſe. Das alphabetiſche Sach⸗Regiſter des Coder Rapoleon iſt nur der officiellen Ausgabe ganz vollſtändig angehängt; die übrigen franzöſiſchen und deutſchen Ausgaben beſitzen es entweder gar nicht, oder nur unvollſtändig. Das erſtere, welches in der Ueberſetzung wohl zehn bis zwölf Bogen ausmachen dürfte, kann füglich als ein vollſtändiger Auszug des Codex Rapoleon, ein Ganzes für ſich ausmachen, und dürfte vielleicht manchem Liebhaber entbehrlich ſcheinen, wäh⸗ vend es andern nothwendig iſt. um alſo dem Einen nichts enthehrliches auf⸗ zudringen und dem Andern nicht ein unvollſtän⸗ diges, minder brauchbares Regiſter zu liefern, haben wir das letztere ganz nach der officiellen Ausgabe überſetzt, unter einem beſondern Titel, auf gleiches Papier und im nämlichen Formate dieſes Coder ſelbſt, unter die Preſſe gegeben und werden es in wenigen Wochen um einen ver⸗ hältnißmäßigen Preis ausgeben. Wir ſchmeicheln uns durch dieſe Einrichtung das deutſche Publikum möglichſt befriedigt und durch obige Beweggründe den kurzen Vorzug det Herausgabe hinlänglich gerechtfertigt zu haben⸗ Straßburg, im December 1807. Treuttel und Wuͤrtz⸗ —— —.—. Loder Napoleon oder Civil⸗Geſetzbuch der Franzoſen⸗ Praͤliminar⸗Titel. Von der Publikation, den WVirkun⸗ gen und der Anwendung der Ge⸗ ſetze im Allgemeinen. Dekretirt den Ften März 1805. Promulgtrt den a5ten des naͤmlichen Monats. Erſter Artikel. Geſetze ſind executoriſch im ganzen fran⸗ zöſiſchen Gebiet, kraft der Promulgation(&) die durch den Kaiſer geſchieht⸗ Sie müſſen in jedem Theile des Reichs von dem Augenblick an vollzogen werden, wo ihre Promulgation daſelbſt bekannt ſeyn kann. Die durch den Kaiſer geſchehene Promulga⸗ tion ſoll in dem Departement der kaiſerlichen Reſidenz einen Tag nach jenem der Promulga⸗ tion als bekannt angeſehen werden; und in jedem der andern Departemente, nach Verlauf der näm⸗ lichen Zeitfriſt, um ſo viele Tage verlängert, als der Hauptort des Departements je zehn My⸗ riameter(ungefähr zwanzia alte Meilen) (²) Die Promulgation iſ ein Act, wodurch der Kaiſer beſiehlt, daß das Geſetz vollzogen und an die Be⸗ hoͤrden verſendet werden ſoll. (**) Lieues, deren fuͤnf und zwanzig einen Grab ausmachen. Coder Napoleon. 1 2 Präliminar„Titel. von der Stadt entfernt wo die Promul⸗ gation geſchehen iſt. 2. Das Geſetz verfügt nur für die Zukunft; es hat keine rückwirkende Kraft. 3. Die Polizey⸗ und Sicherheits⸗Geſetze ver⸗ binden jeden, der das Gebieth bewohnt. Uber unbewegliche Güter, ſogar über die welche Ausländern gehören, wird nach dem fran⸗ zöſiſchen Geſetz geſprochen. Die Geſetze in Betreff des Standes und der Rechtsverhältniſſe der Perſonen, erſtrecken ſich auch auf diejenigen Franzoſen, die ſich im Aus⸗ lande aufhalten.(1) 4. Der Richter, der ſich weigert ürtheil zu ſprechen, unter dem Vorwande des Stihſchwei⸗ gens, der Dunkelheit oder der Unzulänglichkeit des Geſetzes, kann als der verſagten Juſtitz ſchul⸗ dig, vor Gericht gezogen werden. §F. Es iſt den Richtern verboten die Rechts⸗ händel die ihnen vorkommen, mittelſt allgemei⸗ ner Verordnungen oder Vorſchriften zu ent⸗ (²) WMan kann durch keine Privat- überein⸗ 6 den zuwiderhandeln, welche die öffentliche Ordnung und die guten Sitten in⸗ tereffiten.(2) (¹) Vergl. die Art. 170 und 171. () Ebemals gaben die Obergerichtsboͤfe Verordnungen, welche nur in ihrem Bezirk befolgt werden mußten. (2) Vergl. die Art. 900, 1133 und 1387. Erſtes Buch. Von den Perſonen. Erſter TDitel. Von dem Genuß und der Berau⸗ bung der Civil⸗Rechte. Erſtes Kapitel. Vondem Genuß der Civil⸗Rechte. 7. Die Ausübung der Civil⸗Rechte iſt von der Qualität eines Staats⸗Bürgers unab⸗ hängig,welche man nur in Gemäßheit des Staats⸗ Grundgeſetzes erwerben und erhalten kann. 8. Jeder Franzoſe genießt der Civil Rechte. 9. Jedes in Frankreich von einem Fremden geborne Individuum kann in dem Jahre nach der Epoche ſeiner Volljährigkeit die Qualität eines Franzoſen reclamiren; nur muß es zu⸗ gleich, wenn es in Frankreich ſich aufhält, de⸗ clariren, daß es ſeinen Wohnſitz darin aufzu⸗ ſchlagen geſonnen ſeye; und, falls es im Aus⸗ land ſich aufhält, nicht allein die Submiſſion machen ſich in Frankreich feſtzuſetzen, ſondern auch wirklich in Jahresfriſt, von dem Submiſſi⸗ ons⸗Act an zu rechnen, ſich daſelbſt niederlaſſen. 10. Jedes von einem Franzoſen im Aus⸗ lande geborene Kind iſt Franzoſe⸗ Jedes im Auslande von einem Franzoſen, der die Qualität eines Franzoſen verloren hat, ge⸗ borene Kind kann dieſe Qualität wieder erlan⸗ 1* 4 1. Buch. 1. Titel. 1. Kapitel. gen, wenn es die durch den 9ten Artikel vorge⸗ ſchriebenen Formalitäten erfüllt. 11. Der Ausländer genießt in Frankreich die⸗ ſelben Civil⸗Rechte, welche den Franzoſen von der Nation, zu welcher der Ausländer gehört, durch Verträge ſchon bewilligt ſind, oder noch bewilligt werden.(1) 12. Die Ausländerin, die einen Franzoſen heirathet, nimmt den Stand ihres Mannes an.(2) 13. Der Ausländer, dem der Faiſer erlaubt hat ſeinen Wohnſitz in Frankreich aufzuſchla⸗ gen, genießt aller Civil⸗Rechte, ſo lange er da⸗ ſelbſt zu wohnen fortfährt. 14. Der Ausländer, ſogar wenn er ſich nicht in Frankreich aufhält, kann vor die franzö⸗ ſiſchen Gerichte gezogen werden, wegen Ver⸗ bindlichkeiten die er in Frankreich mit einem Franzoſen eingegangen hat. Auch der Verbind⸗ lichkeiten halber die er im Auslande gegen Fran⸗ zoſen eingegangen hat, kann er vor die fran⸗ zöſiſchen Gerichte gezogen werden.(3) (1) Siehe Art. 9r2. (2) Siehe Art. 19. (3) Das Geſeß voimn 10. September 1807, giebt dieſem Artikel die gehörige Kraft. Hier iſt es: 1) Jedes Urcheti, das zu Gunſten eines Fran⸗ zoſen gegen einen in Frankreich nicht wohnhaften Freimden ergeht, bringt die Einthuͤrmung mit ſich. 2) Ehe das Urtheil geſprochen, jedoch nach der Verfallzeit der Schuld, kann der Praͤſident des Gerichts erſter Inſtanz, in deſſen Bezirk der Genuß u. Beraubung der Civil⸗Rechte. ₰ 15. Ein Franzoſe kann wegen Verbindlichkei⸗ ten, die er im Auslande, ſogar mit einem Aus⸗ länder eingegangen hat, vor ein franzöſiſches Gericht gezogen werden. 16. In allen andern als Handels⸗Sachen iſt der Ausländer, der als Kläger auftritt, ge⸗ balten für die Zahlung der aus dem Prozeß entſpringenden Koſten, Schaden und Intereſſen Bürgſchaft zu leiſten, wenn er anders nicht in Frankreich unbewegliche Güter von hinreichen— dem Werthe beſitzt, um die Zahlung zu ver⸗ ſichern.(1) Zweytes Kapitel. Von der Beraubung der Civil⸗Rechte. Erſter Abſchnitt. Von der Beraubung der Eivil⸗ Rechte durch den Verluſt der Qua⸗ lität eines Franzoſen. 17. Die Qualität eines Franzoſen verliert man: 1) durch die im Ausland erworbene Na⸗ in Frankreich nicht wohnhafte Fremde ſich befindet, wenn triftige Gruͤnde obwalten, auf Anſuchen des franzoͤſiſchen Glaͤubigers, die proviforiſche Ver- haftung des Fremden verordnen. 3) Die proviſoriſche Verhaftung finbet nicht ſt att oder hoͤrt auf, wenn der Fremde beweißt daß er auf franzöſiſchem Boden eine Handlungs— Niederlaſſung oder unbewegliche Guͤter, von hin⸗ reichendem Werthe, beſitzt, um die Bezahlung der Schuld zu ſichern, oder wenn er einen in Frauk⸗ veich wohnbaften und zahlfahigen Buͤrgen ſtellt. () Steh. Art. 166 u 167 im Codex des Elvil⸗Prozeſſes. 6 1. Buch. 1. Titel. 2. Kopitel. turaliſation; 2) durch die vom Kaiſer nicht autoriſirte Annahme eines von einer fremden Regierung ertheilten Staats⸗Amtes; 3) end⸗ lich durch jede im Auslande ohne Abſicht der Rückkehr gemachte Niederlaſſung.. Handels⸗Niederlaſſungen können nie angeſe— hen werden, als ſeyen ſie ohne Abſicht der Rück⸗ kehr gemacht. 18. Der Franzoſe, welcher die Qualität eines Franzoſen verloren hat, kann dieſelbe ſtets wieder erhalten, wenn er mit Autoriſation des Kaiſers nach Frankreich zurückkehrt und erklärt daß er ſich daſelbſi feſtſetzen und auf jeden dem franzöſiſchen Geſetz zuwiderlaufenden Vorzug Verzicht thun will. 19. Eine franzöſiſche Frauensperſon, die ei⸗ nen Ausländer heirathet, nimmt den Stand, ihres Mannes an. Wird ſie Wittwe, ſo erlangt ſie wieder die Qualität einer Franzöſin, wenn ſie anders in Frankreich wohnt, oder mit Autoriſation des, Kaiſers dahin zurückkehrt, und erklärt daß ſie ſich. daſelbſt feſtſetzen will. 6 20. Die Individuen, welche in den durch die Art. 10, 18 und 19 beſtimmten Fällen die Qua⸗ lität eines Franzoſen wieder erhalten, können dieſelbe erſt nach Erfüllung der ihnen durch dieſe Artikel auferlegten Bedingungen und nur zurAus⸗ (1) Siehe Art. 12. Genuß u. Beraubung der Eivil⸗Rechte.„ übung der ihnen ſeit dieſer Epoche zugefalle⸗ nen Rechte geltend machen. 21. Der Franzoſe, der ohne Autoriſation des Kaiſers fremde Kriegsdienſte nimmt, oder in eine fremde Militär⸗Corporation eintritt, ver⸗ liert die Qualität eines Franzoſen. Er kann nur mit Autoriſation des Kaiſer nach Frankreich zurückkeyren und die Qualität eines Franzoſen erſt dann wieder erhalten, wenn er die Bedingungen erfüllt, die einem Ausländer auferlegt ſind, um Staatsbürger zu werden; alles jedoch mit Vorbehalt der Strafen, die das Criminal⸗Geſetz gegen diejenigen Franzoſen verhängt, welche die Waffen gegen ihr Vater⸗ land getragen haben oder tragen werden. Von der Beraubung der ECivil⸗Rech⸗ te in Gefolg gerichtlicher Verur⸗ theilungen. 22. Die Verurtheilungen zu Strafen, deren Wirkung darin beſteht daß der Verurtheilte der nachbenannten Civil-Rechte gänzlich beraubt wird, bringen den Civil-Tod mit ſich. 23. Die Verurtheiluug zum natürlichen Tod bringt den Civil-Tod mit ſich. 24. Die übrigen lebenslänglichen Leibesſtrafen bringen den Civil-Tod nur dann mit ſich, wenn das Geſetz dieſe Wirkung damit verknüpft hat. 25. Durch den Civil-Tod verliert der verur⸗ theilte das Eigenthum aller Güter, die ei beſaß. 9 1. Buch 1. Titel. 2. Kapitel. Seine PVerlaſſenſchaft iſt ſeinen Erben eröffnet und ſeine Güter fallen ihnen anheim, auf die⸗ ſelbe Weiſe, als wäre er natürlich und ohne Teſtament verſtorben. Er kann fortan weder ſelbſt erben, noch das Vermögen, das er in der Folge erworben har, auf andere vererben. Er kann über ſeine Güeer, im ganzen oder theilweiſe, nicht verfügen, weder durch Schen⸗ kung unter Lebenden, noch durch Teſtamente; er kann auch nichts unter dieſem Titel empfan⸗ gen, es ſey den für ſeinen Lebensunterhalt. Er kann weder zum Vormund ernannt wer⸗ den, noch zu den Geſchäften mitwirken, die auf die Vormundſchaft Bezug haben. Er kann bey keinem feyerlichen oder authenti— ſchen Acte Zeuge ſeyn, noch bey Gericht als Zeu⸗ ge zugelaſſen werden. Er kann vor Gericht, weder als Beklagter noch als Kläger, anders als unter den Ramen und mittelſt eines Spezial⸗Curators auftreten, wel⸗ chen ihm das Gericht ſetzt, bey dem die Klage vorgebracht wird. Er iſt unfähig, eine Ehe zu ſchließen, die eine Civil⸗Wirkung hervorbringe. Die Ehe, die er vor ſeiner Verurtheilung ge⸗ ſchloſſen, iſt in allen ihren Civil⸗Wirkungen aufgelößt. Sein Gatte und ſeine Erben können jeder⸗ ſeitig diejenigen Rechte und Anſprüche geltend — Genuß und Beraubung der Civil⸗Rechte. 9 machen, wozu ſein natürlicher Tod Anlaß gege⸗ ben hätte.(1) 26. Die contradictoriſchen(4) Verurtheilun⸗ gen ziehen den Civil-Tod nur von dem Tage an nach ſich, wo ſie an der Perſon oder an derenBild⸗ niß vollzogen werden. 27. Die Contumacial-Verurtheilungen be⸗ wirken den Civil-Tod erſt nach den fünf Jah⸗ ren die auf die Vollziehung desUrtheils am Bild⸗ niß folgen. Während dieſer Friſt kann der Ver⸗ urtheilte ſich ſtellen. 28. Der verurtheilte Contumax iſt während der fünf Jahre, oder bis er ſich in dieſer Zwi⸗ ſchenzeit ſtellt, oder ergriffen und eingeſetzt wird, ſeiner Civil-Rechte beraubt. Seine Güter werden verpaltet, ſeine Rechte hetrieben, wie es bey den Abweſenden derFall iſt. 29. Wenn der Contumax ſich innerhalb der fünf Jahre, vom Tage der Vollziehung des Ur⸗ theils an gerechnet, freywillig ſtellt oder in die— ſer Zeitfriſt ergriffen und eingeſetzt wird, ſo iſt das Urtheil von rechtswegen vernichtet; der An⸗ geklagte wird in den Beſitz ſeiner Güter geſetzt; aufs neue gerichtet; und wenn er durch den neuen Urtheilſpruch zur nämlichen Strafe oder (1) In den Art. 227, 617, 1441, 1462 u. 1032 iſt auch die Rede von den Wirkungen des Eivil-Todes. () Contradictoriſch nennt man diejenigen ge⸗ richtlichen Verhandlungen, bey welchen beide Par— thehen erſchienen ſindz z. B. ein contradictoriſches Zeu⸗ genverhdr. 10 1. Buch. 1. Titel. 2. Kapitel. zu einer andern, die den Civil⸗Tod mit ſich bringt, verurtheilt wird, ſo findet dieſer nur von dem Tage an ſtatt, wo das zweyte Urtheil vollzogen wird. 30. Wenn der Contumar, der ſich erſt nach Verlauf der fünf Jahre geſtellt hat, oder in Verhaft genommen worden iſt, durch das neue Urtheil losgeſprochen oder zu einer Strafe ver⸗ urtheilt wird, die den Civrl-Tod nicht mit ſich bringt, ſo tritt er für die Zukunft und von dem Tage an, wo er wieder vor Gericht erſchienen iſt, in den vollen Genuß ſeiner Civil⸗Rechte ein; aber in Anſehung des Vergangenen behält das erſte Urtheil die Wirkungen, die der Civil⸗Tod zwiſchen dem Ausgang der fünf Jahre und dem Tage ſeiner Wiedererſcheinung vor Gericht her— vorgebracht hat⸗ 31. Stirbt der Contumar in der Gnadenfriſt von fünf Jahren, ohne ſich geſtellt zu haben, oder ohne ergriffen oder verhaftet worden zu ſeyn, ſo wird er als im völligen Befitz ſeiner Rechte verſtorben angeſehen. Das Contumacial Urtheil iſt von rechtswegen vernichtet, unbeſchadet je⸗ doch der Civil-Klage, welche nur auf dem Civil⸗ Wege gegen die Erben des Verurtheilten ange⸗ ſtellt werden kann⸗ 32 In keinem Falle ſetzt die Verjährung der Strafe den Verurtheilten in ſeine Civil-Rechte für die Zukunft wieder ein. 33. Die von dem Verurtheilten während ſei⸗ nem Civil⸗Tod erworhenen Güter, in deren Von den Acten des Eivilſtandes. 11 Beſitz er ſich am Tage ſeines natürlichen Todes befindet, gehören der Nation vermöge des Heim⸗ fall⸗Rechts.(1) Jedoch kann der Kaiſer zum Beſten der Witt⸗ we, der Kinder oder Verwandten des Verurtheil⸗ ten verfügen, was ihm die Menſchlichkeit eingiebt. Zweyter Titel. Von den Acten des Civilſtandes. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen⸗ 34. Die Acten des Eivilſtandes müſſen Johr, Tag und Stunde, in denen ſie abgefaßt worden; Namen, Vornamen, Alter, Profeſſion und Wohnort aller die dariu benannt ſind, angeben- 35. Die Beamten des Civilſtandes können in die Arten die ſie aufſezen, nichts einrücken, weder anmerkungsweiſe noch durch irgend einen Ausdruck, als was von den Comparenten de⸗ clarirt werden muß. 36. In den Fällen wo die intereſſirten Par⸗ teyen nicht gezwungen ſind in Perſon zu er⸗ ſcheinen, können ſie ſich durch einen andern⸗ der mit einer authentiſchen Spezial⸗Vollmacht verſehen iſt, vertreten laſſen. 37. Nur Mannsperſonen die wenigſtens ein und zwanzig Jahre alt ſind, Verwandte oder nicht Verwandte, können bey den Acten desCivil⸗ () Das Heimfall⸗Recht(Droit de deshérence) iſt in den Aptikeln 767 und 768 beſtimmt. 12 1. Buch. 2. Titel. 1. Kapitel. ſtandes als Zengen aufgeführt werden. lebrigens ſteht die Wahl bey den intereſſirten Parteyen. 38. Der Beamte des Civilſtandes muß den Comparenten oder ihren Bevollmächtigten und den Zeugen die Acten vorleſen. In den Acten ſelbſt muß von Erfüllung dieſer Formalität Meldung geſchehen. 39. Dieſe Acten müſſen von den Beamten des Civilſtandes, von den Comparenten und den Zeugen unterſchrieben werden; wo nicht, ſo iſt die Urſache anzuführen, welche die Comparen⸗ ten und die Zeugen zu unterſchreiben verhin⸗ dert hat. 40. Die Acten des Civilſtandes ſind in jeder Gemeinde auf ein oder mehrere Regiſter ein zu⸗ ſchreiben, die doppelt geführt werden müſſen. 41. Die Regiſter werden vom Präſidenten, oder an deſſen Stelle, von einem andern Rich⸗ ter des Gerichts erſter Inſtanz/ blattweiſe pa⸗ raphirt und foliirt, das erſte und letzte Blatt mit Worten, die übrigen Blätter mit Ziffern. 42. Die Acten müſſen hinter einander, ohne irgend einen leeren Zwiſchenraum, in die Regi⸗ ſter eingetragen werden. Die Ausſtreichungen und Einſchiebſel müſſen beſonders gutgeheißen und eben ſowohl als der Act ſelbſt unterſchrieben werden. Es darf nichts darin mit Abkürzungszei⸗ chen und kein Datum mitsiffern geſchrieben ſeyn. 43. Die Regiſter werden am Ende des Jahrs von dem Beamten des Civilſtandes abgeſchloſſen, und im folgenden Monat ein Duplicat im Archiv Von den Acten des Civilſtandes. 13 der Gemeinde, das andere in der Schreibſtube des Gerichts erſter Inſtanz hinterlegt.(4) 44. Dem in der Gerichts⸗Schreiberey hinter⸗ legten Duplicat müſſen die Vollmachten und andere zu den Civil⸗Acten gehöeige Schriften beygebogen werden, nachdem ſie von den pro— duzirenden Parteyen und dem Beamten der Ci⸗ vil⸗Akten paraphirt worden. 45. Jederman kann ſich von den Depoſitarien der Regiſter des Civilſtandes Auszüge aus dieſen Regiſtern geben laſſen. Die ausgefertigten, dieſen Regiſtern gleichlautenden und von dem Präſtdenten des Gerichts erſter Inſtanz, oder dem Richter, der ihn vertritt, legaliſirten Aus⸗ züge ſind beglaubigt, ſo lang als ſie Niemand gerichtlich für falſch erklärt.(*) () Nach einem den 20. Jultus 1807 gegebenen kaiſerli⸗ chen Dekret, welches im 154. Bulletin der Geſetze Nro. 2613 eingetragen iſt, ſoll jaͤhrlich eine alpha⸗ betiſche Tadelle uͤber die Civil-Acten in jeder Ge⸗ meinde gemacht werden, und nach zehn Jaßren ſoll der Gerichtsſchreiber des Tribunals eine zehnjaͤhri— ge Tabelle daraus verfertigen. (4X) Man muß die Inctbent⸗Beſchuldigung des Falſchen oder der Verfälſchung(Inſoription en taux) mit der peinlichen Klage des Falſchen oder der Verfaͤlſchung(plainte en faux) nicht ver— wechſeln. Dieſe hat ſtatt wenn der Urheber des kalsi bekannt iſt, und wird criminaliter behandelt; jene, wenn er es nicht iſt. In dieſem Falle wird civili⸗ ter verfahren, das heißt, die Beſchuldigung wird durch das Civil-Gericht, nach Vorſchrift des KI. Titels des 2ten Buchs im erſten Theil des Coder uͤber die Civil-Prozedur, unterſucht und entſchie⸗ den. Siehe auch den Art. 319. 14 1. Buch. 2. Litel. 1. Kapitel. 46. Es iſt erlaubt ſowohl durch urkunden, als durch Zeugen zu beweiſen, daß keine Re⸗ giſter exiſtirt haben, oder daß ſie verloren gegan⸗ gen ſind. In dieſen Fällen darf man die Hei⸗ rathen, Geburten und Sterbfälle ſowohl durch die, von den verſtorbenen Eltern herrühren⸗ den Regiſter und Papiere, als durch Zeugen, beweiſen.(¹) S a7. Jeder in einem fremden Lande verfertigte Act desCivilſtandes von Franzoſen und von Aus⸗ ländern, wird beglanbiget, wenn er mit den in dieſem Lande gebräuchlichen Formen abgefaßt iſt. 48. Jeder Act des Civilſtandes von Franzoſen im Auslande iſt gültig, wenn er nach Vorſchtift der franzöſiſchen Geſetze, durch die diplomati— ſchen Agenten oder die Conſuln aufgeſetzt iſt. 49. Iſt es der Fall, daß auf Begehren der in⸗ tereſſirten Partheyen, am Rande eines ſchon ein⸗ geſchrieben Acts, von einem andern Act Mel⸗ dung gethan werde ſo ſoll dieſes auf den laufen⸗ den oder den im Archiv der Gemeinde hinterlegten Regiſtern, durch den Civil⸗Beamten, und auf den in der Gerichtsſtube hinterlegten Regiſtern, durch den Gerichtsſchreiber geſchehen. Zu dieſem Ende ſoll der Civil? Beamte dem kaiſerl. Procurotor bey dem Gericht erſter Inſtanz, in Zeit von drey Tagen Rachricht davon geben, und dieſer hat darauf zu achten, daß die Meldung auf bey⸗ den Regiſtern gleichförmig geſchehe. — (0 Vergleiche die Artikel 324, 1331 und 1348 No. 4* Von den Acten des Civilſtandes. 16 Fo. Jede übertretung der vorhergehenden Artikel von Seiten der darin benannten Be⸗ amten, ſoll vor das Gericht erſter Inſtanz ge— bracht, und mit einer Gelbbuße, die nicht über hundert Franken gehen darf, beſtraft werden. F1. Jeder Depoſitar der Regiſter iſt civiliter verantwortlich für die Abänderungen, die darin vorkommen können, mit Vorbehalt jedoch ſeines etwanigen Regreßes gegen die Urheber beſagter Abänderungen⸗ 52. Jede Abänderung, jede Verfälſchung in den Acten des Civilſtandes, jede Einſchreibung dieſer Acten auf ein fliegendes Blatt und an⸗ derswohin, als auf die dazu beſtimmten Regiſter, giebt zu Schaden- und Intereſſen⸗Erſatz gegen die Parteyen Anlaß, mit Vorbehalt der im Straf⸗Geſetzbuch hierauf geſetzten Strafen. 53. Der kaiſerliche Procurator bey dem Ge⸗ richt erſter Inſtanz iſt gehalten den Zuſtand der Regiſter zu unterſuchen, wenn ſie bey Ge⸗ richt hinterlegt werden. Er ſoll über dieſe Un⸗ terſuchung einen ſummariſchen Verbal⸗Prozeß aufſetzen, die Ubertretungen oder Verbrechen der Beamten des Civilſtandes anzeigen, und deren Verurtheilung zur Geldſtrafe requiriren. §4. Von allen Urtheilen erſter Inſtanz, wo⸗ durch über Acten des Civilſtandes geſprochen iſt, können die intereſſirten Parteyen appelliren. Zweytes Kapitel. Von den Geburts⸗Acten. 55. Die Geburts⸗Anzeigen ſind dein Civil⸗ Beamten des Orts in den drey Tagen nach der 16 1. Buch 2. Titel⸗ 2. Kapitel⸗ Entbindung, zu macheu. Das Kind muß ihm dorgewieſen werden. §56. DieGeburt des Kindes ſoll von dem Vater, oder in des Vaters Ermangelung, von den Aerz⸗ ten oder Vundärzten,Wehmüttern, Geſundheits⸗ beamten, oder andern Perſonen, die der Ent⸗ bindung beygewohnt haben, angezeigt werden; und wenn die Mutter außerhalb ihres Wohn⸗ ſitzes niedergekommen iſt, von der Perſon, bey welcher ſie entbunden worden iſt. Der Geburts⸗Act ſoll ſogleich in Gegenwart zweyer Zeugen aufgeſetzt werden. g7. Der Geburts⸗Act ſoll den Tag⸗ die Stunde und den Ort der Geburt des Kindes, deſſen Ge⸗ ſchlecht und die Vornamen die man ihm geben will, ausdrücken; ſo wie auch die Vornamen, Namen, Profeſſion und Wohnort der Eltern und der Zeugen. 58. Wer ein neugebornes Kind findet, iſt gehal⸗ ten es ſamt den bei ihm gefundenen Kleidern und ſonſtigen Effekten/ dem Beamten des Civilſtandes zu übergeben, und alle Unſtände der Zeit und des Orts, da es gefunden worden, anzuzeigen. Es ſoll darüber ein umſtändlicher Verbal⸗ Prozeß verfaßt werden, der übrigens noch das muthmaßliche Alter des Kindes, ſein Geſchlecht⸗ die Namen, die man ihm geben will, und die Civilbehörde, welcher es übergeben worden iſt⸗ ausdrücken muß. Dieſer Verbal⸗Prozeß iſt in die Regiſter des Civilſtandes einzuſchreiben⸗ 59. Wird Von den Acten des Civilſtandes. 1 59. Wird ein Kind auf einer Seereiſe gebo⸗ ren, ſo ſoll der Geburts Vet in den vier und zwanzig Stunden, in Benſ hn des Vaters, wenn er anweſend iſt, und vr er Zeucen, die man un⸗ der den Offizieren des Schiffes, oder in deren Er⸗ manglung, unter der übris Mannſchaft nimmt, aufgeſetzt werden, und war auf den kaiſerlichen Schiffen von einem Verwaltungs— Offizier des Serdienſtes; auf den Privatſchiffen der Rheder und Handelsleute aber von dem Kapitän, Schiffs⸗ meiſter oder Patron. Der Geburtsact iſt am En⸗ de der Shae Li einzuſchreiben. 60 Rn Hafen wo das Schiff einläuft, es ſey zu. Lu kichen oder aus jeder andern Urſache, auſſer zum Abtackeln, ſollen die Verwal⸗ tungs⸗Offiziete des Seedienſtes, der Kapitän, Schiffmeiſter oder Patron zwey authentiſche Aus⸗ fertigungen der Geburts⸗Acten, welche ſie aufge⸗ ſetzt haben, hinterlegen, nämlich: in einem fran⸗ zöſiſchen Hafen, auf der Schreibſtube des Vor⸗ geſetzten der Einſchreibung zum Seedienſt; und in einem fremden Hafen, zu Handen des Conſuls. Eine dieſer Ausfertigungen bleibt in der See⸗ dienſt-Schreiberey, oder in der Kanzley des Conſuls; die andere wird dem See⸗Miniſter zugeſchickt, welcher eine von ihm beſcheinigte Abſchrift von jedem der beſagten Acten an den Beamten des Civilſtandes in dem Wohnorte des Vaters oder der Mutter des Kindes, wenn der Vater unbekannt iſt, gelangen läßt. Dieſe Abſchrift iſt ſogleich in die Regiſter einzutragen. Coder Napoleon. 2 18 1. Buch. 2. Litel. 3. Kapitel. 61. Bey Ankunft des Schiffes in dem Hafen wo es abtackelt, ſoll die Equipage⸗Liſte in der Seedienſt⸗Schreiherey hinterlegt werden, deren Vorgeſetzter eine von ihm unterſchriebene Aus⸗ fertigung des Geburts⸗Aetes an den Beamten des Civilſtandes in dem Wohnorte des Vaters oder der Mutter, wenn der Vater unbekannt iſt, abzu⸗ ſenden hat. Dieſe Ausfertigung iſt ſogleich in die Regiſter einzuſchreiben. 62. Der Anerkennungs⸗Act eines Kindes muß unter ſeinem Datum in die Regiſter eingetragen werden; jedoch iſt davon am Rande des Ge⸗ burts⸗Actes, wenn einer exiſtirt, Meldung zu thun. Drittes Kapitel. VBon den Heitaths⸗Acten⸗ 63. Vor der Heirath hat der Beamte des Civilſtandes zwey Verkündigungen mit einem Zwiſchenraum von acht Tagen, jedesmal an einem Sonntage, und vor dem Gemeindehauſe zu machen. Dieſe Verkündigungen, ſo wie der dar⸗ über zu errichtende Act, müſſen die Vornamen, Namen, Profeſſion und Wohnort der angehen⸗ den Eheleute, nebſt der Anzeige ob ſte volljährig oder minderjährig ſind, enthalten; ferner die Vor⸗ namen, Ramen, Profeſſion und Wohnorte ihrer Eltern; endlich ſoll dieſer Act die Tage, Orte und Stunden enthalten, an welchen die Verkün⸗ digungen geſchehen ſind; er wird auf ein beſon⸗ deres Regiſter eingeſchrieben, das foliirt und PVon den Apten des Eidiſſtandes. 39 Poraphirt ſeyn muß, wie im 4lſten Artikel vorge⸗ ſchrieben iſt, und das am Ende des Jahres in der Gerichtsſchreiberey des Bezirks hinterlegt wird. 64. Ein Auszug des Verkündigungs Actes ſoll während der acht Tage, von einer Verkündigung zur andern, an der Thüre des Gemeindehauſes angeſchlagen ſeyn⸗ Keine Heirath darf vor dem prirten Tage nach der zweyten Verkündigung cele⸗ brirt werden; der Tag dieſer letztern nicht mit⸗ gerechnet. 65. Eine Heirath, die nicht innerhalb einem Jahre, von der Verkündigungsfriſt an, celebrirt worden iſt, kann erſt wieder ſtatt haben, nachdem neue Verkündigungen in obgemeldter Form ge⸗ ſchehen ſind. 66. Die Oppoſitions⸗Acten gegen die Heirath müſſen im Original und in der Abſchrift von den Opponenten oder von Gewalthabern, welche mit authentiſchen Spezial⸗Vollmachten von ih⸗ nen verſehen ſind, unterſchrieben ſeyn;z ſie ſollen init der Abſchrift der Vollmacht, den Parteyen perſönlich oder in ihrem Wohnorte, wie auch dem Beamten des Civilſtandes, der das Original zu viſiren hat, ſignificirt(4) werben. 67. Der Beamte des Civilſtan des hat ſogleich die Oppoſition in das Berkündigungs⸗Reaiſtar (*) Significiren heißt einer Parthey einen gericht⸗ lichen oder außergerichtlichen Act durch einén Ge⸗ richtsdiener authentiſch zuſtellen. Der Uiberſetzer hat dieſes Wort beybehalten, um die Worte inſt⸗ nuiren und intimiren fuͤr andere gerichtlicht Ver⸗ handlungen zu gebrauchen⸗ 2 5 20 1. Buch. 2 Titel. 3. Kapitel. ſummariſch einzurücken und am Rande die Ut⸗ theile oder Acten zu notiren, wodurch ſie etwa wieder aufgehoben worden, und wovon man ihm eine Ausfertigung zugeſtellt haben wird. b8. Im Fall einer Oppoſition kann der Beamte des Civilſtandes die Heirath nicht eelebriren, bevor man ihm den Aufhebungs⸗Act zugeſtellt hat; bey Strafe einer Geldbuße von drey hun⸗ dert Franken und alles Schaden⸗und Intereſ⸗ ſen-Erſatzes. 69. Iſt keine Oppoſition vorhanden, ſo wird im Heiraths⸗Act Meldung davon gethan; ſollten übrigens die Verkündigungen in mehrern Ge⸗ meinden geſchehen ſeyn, ſo müſſen die Parteyen einen von dem Beamten des Civilſtandes jeder Gemeinde beſonders ausgeſtellten Schein bey⸗ bringen, woraus erhellet, daß keine Oppoſition vorhanden iſt. 70. Die Verlobten müſſen dem Beamten des Civilſtandes ihre Geburtsſcheine einhändigen⸗ Sollte es einem von ihnen unmöglich ſeyn ſich den ſeinigen zu verſchaffen, ſo kann er ihn durch einen Netorietäts⸗Act erſetzen, der von dein Friedensrichter des Geburtorts oder des Wohn⸗ ſitzes ausgeſtellt ſeyn muß. 71. Der Rotorietäts⸗Aer muß eine von ſieben Zeugen, männlichen oder weiblichen Geſchlechts, Verwandten oder nicht Verwaͤndten, geſchehene Declaration enthalten, über die Vornamen, den Namen, die Profeſſion und den Wohnort ſo⸗ wohl des Verlobten, als ſeiner Eltern, wenn Von den Acten des Eivilſtandes. 21 man ſie kennt; über den Ort und wo möglich den Zeitpunkt ſeiner Geburt, und endlich über die Urſachen, warum der Act ſelbſt nicht bey⸗ gebracht werden kann. Die Zeugen unterſchrei⸗ ben den Notorietäts⸗Act mit dem Friedensrichter. Iſt einer oder der andere von ihnen außer Stand zu ſchreiben, oder des Schreibens unkundig, ſo muß Meldung davon geſchehen. 72. Der Notorietäts⸗Act iſt dem Gericht erſter Inſtanz vorzulegen, zu welchem der Ort ge⸗ hört, wo die Heirath celebrirt werden ſoll. Das Gericht, mit Zuziehung des kaiſerlichen Procu⸗ rators, ertheilt oder verſagt dem Notorietäts⸗Act ſeine Beſtätigung, je nachdem es die Declara⸗ tion der Zeugen und die Urſachen warum der Geburtsact nicht beygebracht werden kann, zu⸗ länglich oder unzulänglich findet. 73. Der authentiſche Act der Einwilligung von Seiten der Eitern oder Groß⸗Eltern, oder, in deren Ermanglung, von Seiten der Familie, ſoll die Vornamen, den Namen, die Profeſſion und den Wohnſitz des Verlobten ſowohl, als der⸗ jenigen Perſonen enthalten, die an dem Act Theil genommen haben; bey dieſen letztern iſt noch der Grad ihrer Verwandtſchaft anzugeben. 74. Die Heirath ſoll in der Gemeinde cele⸗ brirt werden, wo eines der Verlobten ſeinen Wohnſitz hat. Hieſer Wohnſitz beſtimmt ſich, in Anſehung der Heirath, durch einen ſechs⸗ monatlichen ununterbrochenen Aufenthalt in der nämlichen Gemeinde⸗ 32 1. Bach. 2. itel. 3. Hapitel. 78. An dem durch die Partheyen, nach der Ver⸗ kündigungsfriſt beſtimmten Tage, wenn dieſelben auf dem Gemeindehauſe vor dem Beamten des Civilſtandes erſchienen ſind, verlieſt ihnen dien ſer, in Gegenwart von vier verwandten oder nicht verwandten Zeugen, die oberwähnten„ ihren Stand und die Heiraths⸗Formalitäten be⸗ treffenden Schriften, nebſt dem ſechsten Kapitel des Titels von der Ehe, worin die gegenſeiti⸗ gen Rechte und Pflichten der Eheleute aufgeſtelt ſind. Er empfängt von jeder Partey beſonders die Declaration: daß ſie ſich zum Mann und zur Frau nehmen wollen; er declarirt im Na⸗ men des Geſetzes, daß ſie mit einander verheira⸗ thet ſind, und ſetzt ſogleich den Act darüber auf. 76. Der Heiraths⸗Act muß anführen: 1) Die Vornamen/Ramen, Profeſſion,Altet⸗ Geburtsort und Wohnſitze der Eheleute; 2) Ob ſie volljährig oder minderjährig ſind; 3) Vornamen, Namen, Profeſſionen und Wohnſitze der Eltern; 4) Die Einwilligung der Eltern, Groß⸗Eltern und der Familie, in den Fällen, wo ſie er⸗ fordert wird; 5) Die ehrerbietigen Acten, die ſtatt ge⸗ habt hahen mögen; 6) Die Verkündigungen in den verſchiedenen Wohnorten; 7) Die allenfallſigen Oppoſitionen, ihre Aufhebung, oder die Meldung, daß keiue Oz⸗ poſition ſatt gehabt hatz Von den Acten des Civilſtandes. 23 8) Die Declaration der Contrahenten ſich verheirathen zu wollen, und den Ausſpruch ihrer Verhetrathung durch den Beamten des Eivilſtandes; 9) Vornamen, Ramen, Alter, Profeſſionen und Wohnſitze der Zeugen und ihre Deslaration ob ſie mit den Parteyen verwandt oder ver⸗ ſchwägert ſind, von welcher Seite und in wel⸗ chem Grade. Biertes Kapitel. Von den Sterb⸗ Acten. Keine Beerdigung darf ohne eine vom Be⸗ amten des Eivilſtandes, auf ungeſtempelt Papier und unentgeldlich ausgeſtellte Autoriſa⸗ tion ſtatt haben. Außer in den durch die Po⸗ lizey⸗Verordnungen beſtimmten Fällen, kann er dieſe Autoriſation erſt vier und zwanzig Stun⸗ den nach dem Hinſcheiden ertheilen, und nach⸗ dem er ſich zu der verſtorbenen Perſon verfügt hat, um ſich ihres Todes zu verſichern. 78. Der Sterb⸗Act wird durch den Beamten des Civilſtandes, auf die Declaration zweyer Zeugen, verfaßt. Dieſe Zeugen ſollen, wo möglich, die zwey nächſten Verwandten oder Nachbarn ſeyn, oder auch, wenn Jemand au⸗ ßerhalb ſeines Wohnſitzes geſtorben iſt, die Per⸗ ſon bey welcher er verſtorben iſt, und ein Verwandter oder ein Anderer. 79. Der Sterb⸗Act ſoll enthalten: Vornamen, Ramen, Alter, Profeſſion und Wohnſitz der 24 1. Buch. 2. Zitel. 4 Kapitel. verſtorbenen Perſon; Vornamen und Ramen des⸗ Gatten, im Fall ſie verheyrathet oder verwittwet war; Vornamen, Ramen, Alter, Profeſſion und Wohnſitze der Declaranten, und wenn es Verwandte ſind, den Grad ihrer Verwandtſchaft. Der nämliche Act ſoll ferner, ſo weit man es wiſſen kann, die Vornamen, Ramen Pro⸗ feſſion und Wohnſitze der Eltern des Verſtor⸗ henen und ſeinen Geburts Ort enthalten. 30. Die Sterbfälle in Militär- und Bürger⸗ Spitälern oder in andern öffentlichen Häuſern, ſollen die Obern, Directoren, Verwalter und Hausherren, in den nächſten vier- und zwanzig Stunden, dem Beamten des Civilſtandes an⸗ zeigen. Dieſer muß, um ſich des Sterbfalles zu verſichern, ſich dahin verfügen, und, nach Vor— ſchrift des vorhergehenden Artikels, einen Akt über die ihm gemachten Declarationen und von ihm eingezogenen Erkundigungen, errichten. Es ſollen überdieß in den beſagten Spitz⸗ lern und Häuſern Regiſter gehalten werden, wo⸗ rauf dieſe Declarationen und Erkundigungen einzuſchreiben ſind. Der Beamte des Civilſtandes ſoll den Sterb⸗ Act dem Civil-Beomten des letzten Wohnoris der verſtorbenen Perſon zuſchicken, damit dieſer ihn auf die Regiſter einſchreibe. 31. Sind Zeichen und Spuren eines gewalt⸗ ſamen Todes vorhanden, oder andere Umſtände, welche ſolchen vermuthen laſſen, ſo kann die Beerdigung erſt vorgenommen werden, nachdem Von den Acten des Civilſtandes. 25 ein Polizey⸗Beamter, mit Zuziehung eines Doe⸗ tors der Medicin oder Wundarzneykunſt, einen Verbal⸗Prozeß über den Zuſtand des Leichnams und die damit verbundenen Umſtände, ſo wie über die Erkundigungen, verfaßt haben wird, welche er über die Vornamen, den Namen, das Alter, die Profeſſion, den Geburts- und den Wohnort der verſtorbenen Perſon einziehen konnte. 82. Der Polizey Beamte muß den Beamten des Civilſtandes in dem Orte, wo die Perſon ver⸗ ſtorben iſt, alle in ſeinem Verbal-Prozeſſe ent⸗ haltenen Erkundigungen mittheilen. Der Sterb⸗ Actiſt nach denſelben einzurichten. Der Beamte des Civilſtandes ſoll eine Aus⸗ fertigung davon dem Civil Beamten des Wohn⸗ ſitzes der verſtorbenen Perſon zuſchicken, wenn dieſer bekanntiſt; die Ausfertigung iſt auf die Regiſter einzuſchreihen. 83. Die Criminal⸗Gerichtsſchreiber find ge⸗ halten, in den erſten vier und zwanzig Stunden nach Vollſtreckung der Todes Urtheile, dem Be⸗ amten des Civilſtandes in dem Orte, wo der Ver⸗ urtheilte hingerichtet worden, alle vermöge dem Foſten Artikel erforderlichen Rachrichten mit⸗ zutheilen, nach welchem der Sterb⸗Act abzu⸗ faſſen iſt. 84. Von den Todesfüllen in Gefängniſſen oder in Zucht- und Verhaft⸗Häuſern ſoll durch die Aufſeher oder Wärter dem Beamten des Civil⸗ ſtandes ſogleich Rachricht gegeben werden, 26 1. Buch. 2. Titel. 4 Kapitel. welcher ſich, wie der goſte Artikel beſagt, da⸗ hin begiebt und den Sterb⸗ Aet verfaßt. 84. In allen Fällen eines gewaltſamen Todes, oder eines Sterbfalls in Gefängniſſen und Zucht⸗ bäuſern, oder einer Hinrichtung, ſoll auf den Regiſtern nichts von dieſem Umſtänden gemeldet, ſondern die Sterb⸗Acten ſollen bloß nach der im 79ſten Artikel vorgeſchriebenen Form abge⸗ faßt werden. s6. Bey Todesfällen auf einer See⸗Reiſe ſoll der Act in den erſten vier und zwanzig Stunden in Gegenwart zweyer unter den Offizieren des Schiffs, oder in deren Ermanglung, unter der Schiffsmannſchaft genommenen Zeugen, verfaßt werden. Dieſes geſchieht auf den kaiſerlichen Schiffen durch den Verwaltungs⸗Offizier des Seedienſtes; und auf den Schiffen der Kaufleute und Rheder, durch den Kapitän, Herrn oder Patron des Schiffes. Der Sterb⸗Act ſoll am Ende der Equipage⸗ Liſte eingeſchrieben werden. 87. Im erſten Hafen in welchen das Schiff einläuft, um auszuruhen oder aus jeder an⸗ dern Urſache, außer um abzutackeln, ſollen die Verwaltungs⸗Offiziere des Seedienſtes, der Ka⸗ pitän, Schiffsmeiſter oder Patron, welche die Sterb⸗Acte errichtet haben, zwey Ausfertigungen davon, nach Vorſchrift des 60ſten Artikels, hin⸗ terlegen. Bey Ankunft des Schiffes im Hafen, wo es abtackelt, muß die Equipage⸗ Liſte auf der See⸗ Bon den Aeten des Civilſtandes. 33 pienſt⸗Schreiberey hinterlegt werden, deren Vor⸗ geſetzter eine vom ihm unterzeichnete Ausferti⸗ gung des Sterb⸗Acts an den Beamten des Civil⸗ ſtandes des Wohnſißzes der verſtorbenen Perſon ſendet. Dieſe Ausfertigung iſt ſogleich in die Regiſter einzutragen. Fünftes Kapitel. VBon den Acten des Civilſtandes⸗ welche Militär⸗Perſonen außer⸗ halb dem Gebiete des Reichs be⸗ treffen. s3. Die außerhalb dem Gebiete des Reichs gemachten Civil⸗Acten, welche MWilitär- oder andere im Gefolg der Armeen angeſtellte Per⸗ ſonen betreffen, werden in den durch dieh vor⸗ hergehenden Artikel vorgeſchriebenen Formen verfaßt, mit Vorbehalt der in den folgenden Ar⸗ zikeln enthaltenen Ausnahmen. 89. Der Quartiermeiſter eines jeden Corps, das aus einem oder mehreren Bataillonen oder Schwadronen beſteht; und der commandirende Kapitän beu den andern Corps, verſehen die Stellen der Beamten des Civilſtandes. Der bey der Armee oder dem Truppen⸗Corps angeſtellte Muſterunas-Inſpector verſteht die nämliche Stelle in Anſehung der Sffiziere ohne Truppen und der übrigen bey der Armee angeſtellten Per⸗ ſonen, 90. Bey jedem Truppen⸗Corps ſoll ein Re⸗ giſter gebalten werden für die Acten des Civſl⸗ 28 1. Buch. 3. Zitel.. Kapitel. ſtandes der zu dieſem Corps gehörigen Indivi⸗ duen; und ebenfalls eines bey dem Generalſtab der Armee oder des Armee⸗Corps für die Civil⸗ Acten der Offiziere ohne Truppen und der An⸗ geſtellten. Dieſe Regiſter werden wie die an⸗ dern Regiſter der Corps und der Generalſtäbe aufbewahrt, und bey Rückkunft der Corps oder Armeen, in dem Gebiete des franzöſiſchen Rei⸗ ches, in den Kriegs⸗Archiven hinterlegt. 91. Hieſe Regiſter werden bey jedem Corps durch den eommandirenden Officier, und bey dem Generalſtab durch den Chef des großen 6 neralſtabs, foliirt und paraphirt. 92. Die Geburts⸗Anzeigen bey der Armee müſſen in den erſten zehn Tagen nach der Rie⸗ derkunft geſchehen. 93. Der mit Führung des Regiſters des Ei⸗ vilſtandes beauftragte Offizier ſoll in den erſten zehn Tagen, nach Einſchreibung des Geburts⸗ Actes, einen Auszug davon dem Beamten des Civilſtandes in dem letzten Wohnſitze des Vaters oder der Mutter, wenn der Vater des Kindes unbekannt iſt, überſenden⸗ 94. Die Heiraths⸗Verkündigungen der Mi⸗ litäre und der Angeſtellten bey den Armeen ge⸗ ſchehen in ihrem letzten Wohnſitze. Sie kommen überdieß fünf und zwanzig Tage vor der Cele⸗ bration der Heirath auf den Tagshefehl des Corps, wenn ſie Individuen betreffen, welche zu einem Corps zählen; und auf den Tagsbefehl der Armee oder des Armee⸗Corps, wenn ſie Von den Acten des Civilſtandes. 29 Offiziere ohne Truppen und Angeſtellte betref⸗ fen, welche dazu gehören⸗ 95. Sogleich nach Einſchreibung des Heiraths⸗ Acts ſoll der Offizier, welcher die Regiſter führt, eine Ausfertigung davon an den Beamten des Civilſtandes in dem letzten Wohnſitze der Ehe⸗ keute übermachen. 96. Die Sterb⸗Acten werden für jedes Corps durch den Quartiermeiſter, und für die Offiziere ohne Truppeu und Angeſtellten durch den Mu⸗ ſterungs⸗Inſpector, auf Anzeige dreyer Zeugen⸗ verfaßt; der Auszug aus dem Regiſter ſoll in den erſten zehn Tagen dem Civil⸗Beamten des letzten Wohnſitzes des Verſtorbenen zugeſandt werden.. 95. Bey Sterbfäten in Feld⸗oder ſtehenden Militär⸗Spitälern wird der Act durch den Direc⸗ tor beſagter Spitäler verfaßt und dem Quartier⸗ meiſter des Corps oder dem Muſterungs⸗Inſpee⸗ tor der Armee oder des Armee⸗Corps, wozu der Verſtorbene gehörte, überſandt; dieſe Offiziere ſchicken eine Ausfertigung davon an den Beam⸗ ten des Civilſtandes in dem letzten Wohnſitze des Verſtorbenen. 98. Der Beamte des Civilſtandes in dem Wohnſitze der Parteyen, welchem von der Ar⸗ mee eine Ausfertigung eines Actes des Civil⸗ ſtandes zugekommen iſt, hat denſelben ſogleich in die Regiſter einzutragen. 35 1 Buch. 3. Titet⸗ Sechstes Kapitel. Von der Berichtigung der Acteh des Civilſt andes. 99. Wenn die Berichtigung eines Actes des Civilſtandes begehrt wird, ſo ſoll durch das com⸗ petente Gericht, mit Vorbehalt der Appellation, und mit Zuziehung des kaiſerlichen Proeurators, darüber geſprochen werden. Die intereſſirten Par⸗ teyen werden, wo es nöthig iſt, dazu berufen.(1) 150. Das Berichtigungs⸗Urtheil kann zu kei⸗ ner Zeit den intereſſirten Parteyen, welche es nicht nachgeſucht hätten, oder welche nicht dazu berufen worden wären, opponirt werden. 101. Die Berichtigungs⸗Urtheile müſſen durch den Beamten des Civilſtandes, ſobald ſie ihm zugekommen ſind, auf die Regiſter getragen wer⸗ den. Am Rande des berichtigten Actes iſt Mel dung davon zu thun. Dritter Titel. Von dem Wohnſitze. kWekrekirt den 14. Maͤrz 1803. Promulgirt den 2aſten des naͤmlichen Monats). 13. Der Wohnſitz eines jeden Franzoſen, in Rückſicht auf die Ausübung ſeiner Eivil⸗Rechte⸗ iſt an dem Orte, wo er ſeine Haupt⸗Riederlaſſung hat. 153. Hie Beränderung des Wohnſitzes ent⸗ ſteht durch den wirklichen Aufenthalt in einem (1) Siehe den Coder über die Civll⸗Prozedur; Ark⸗ 815— 353. Von dem Wohnſitze. 31 andern Orte, mit der Abſicht daſelbſt ſeine Haupt⸗Niederlaſſung feſtzuſetzen. 104. Die Abſicht erweißt ſich durch eine aus⸗ drückliche Declaration, die man ſowohl bey der Municipalität des Ortes den man verläßt, als vor derjenigen des Ortes, wo man ſeinen Wohn⸗ ſitz hin verlegt, gemacht hat. 105. In Ermanglung der ausbrücklichen De⸗ claration hängt der Beweis dieſer Abſicht von den Umſtänden ab. 106. Der Bürger, welcher in einem tempo⸗ rären oder widerruflichen Staats⸗Amte ſteht⸗ behält den Wohnſitz, den er vorher hatte, wenn er keine entgegengeſetzte Abſicht äußert. 107. Die Annahme lebrägiger Staats⸗Imter bringt die unmittelbare Verſetzung des Wohnſi⸗ tzes des Beamten an den Ort mit ſich, wo et ſein Amt auszuüben hat. 108. Die verheirathete Frauensperſon hat keinen andern Wohnſitz, als den ihres Mannes⸗ Der nicht emancipirte Minderjährige hat ſeinen Wohnſitz bey ſeinen Eltern oder bei ſeinem Vor⸗ mund. Der interdicirte(*) Volljährige hat ſeinen Wohnſitz bey ſeinem Curator. 109. Die Volljährigen, welche bei andern dienen oder gewöhnlich arbeiten, haben ihren Wohnſitz bey der Perſon, welche ſie bedienen oder () Eine Privat⸗Perſon interdictren heißt ſie mundtodt erklären; einen oͤffentlichen Beamten interdi⸗ ciren heißt ibm von Obrigkeitswegen die Ausuͤbung ſeines Amtes unterſagen. 32 1. Buch. 4. Litel. 1. Kapitel. vey welcher ſie arbeiten, wenn ſie mit derſelben in dem nämlichen Hauſe wohnen. 110. Der Ort wo ſich die Verlaſſenſchaft er⸗ öffnet, wird nach dem Wohnſitze beſtimmt⸗ 111. Wenn ein Act, von Seiten beyder Par⸗ teyen, oder einer derſelben, die Erwählung ei⸗ nes Wohnſitzes anderswo, als an dem gewöhn⸗ ſichen Wohnſitze für die Vollziehung dieſes näm⸗ lichen Actes enthält, ſo können die Significatio⸗ nen, Begehren und Betreibungen, in Betreff die⸗ ſes Actes/ an dem übereingekommenen Wohnſitze und vor dem Richter dieſes Wohnſitzes geſchehen. Vierter Titel⸗ Vonden Abweſenden. (Dekretirt den 13. Maͤrz 1803. Promulgirt den 5 des naͤmlichen Monats.) Errſtes Kapitel. Von der Vermuthung Ge) der Ab⸗ weſenheit⸗ 12. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, füt die Verwaltung der Geſammtheit oder eines (*) Daß Geſetz macht eiden Unterſchied zwiſchen det Vermuthung und ber Declarationder Abweſenhett. Jene iſt der Zuſtand einer Perſon, welche ſich nicht in dem Ort ihrer gewoͤhnlichen Reſi⸗ denz aufhält und von welcher man keine Nachricht hat: deren Entfernung aber noch nicht fuͤnf Jahre gedauert hat. Dieſe iſt ein Urtheil, wodurch das Gericht er⸗ kläret, daß das Indioidium aufgehört hat an dem Orte ſeines ordeutlichen Wohnſitzes zu ſeyn und daß es ſeit vier Jahren keine Nachricht von ſich gegeben hat(verſchollen iſt); weswegen ſeine Praͤſum⸗ tis⸗Erben in den Beſiß ſeiner Guͤter geſetzt werden⸗ Theils Von den Abweſenden⸗ 38 Theils der hinterlaſſenen Güter einer Perſon zu ſorgen, deren Abweſenheit man vermuthet, und die keinen bevollmächtigten Sachwalter hat, ſo wird durch das Gericht erſter Inſtanz, auf das Begehren der intereſſirten Perſonen, deswegen verfügt.(1) 113. Das Gericht beſtellt, auf Anſuchen der befliſſenſten Partey, einen Notar, um die Per⸗ ſonen, deren Abweſenheit vermuthet wird, bey den Inventuren, Rechnungen, Theilungen und Liquidationen wobey ſie intereſſirt ſind, zu ver⸗ treten. 114. Der kaiſerliche Procurator bey jedem Gerichte hat den beſondern Aufttag, das Inte⸗ reſſe der vräſumtiv abweſenden Perſonen zu ſi⸗ chern, und er ſoll bey allen dieſelbe betreffenden Klagen vernommen werden⸗ Zweytes Kapitel. Von der Abweſenheitsdeclaration 115. Wenn eine Perſon aufgebört hat, an ihrem Wohnſitze oder dem Ort ihres Aufenthalts zu erſcheinen, und man ſeit vier Jahren keine Nachrichten von ihr empfangen hat, ſo können die intereſſirten Parteyen bey dem Gericht erſter Inſtanz einkommen, um die Abweſenheit decla⸗ viren zu laſſen⸗ (1) Siehe den 123ſten Art des Coder Napoleon und die Art. 859 u. 360. des Codber uber die Civil-Prozedur. Soder Napoleon. 3 34 1. Buch. 4. Titel. 3. Kapitel. 116. Um die Abweſenheit zu erweiſen, wird durch das Gericht, nach den beigebrachten Schrif⸗ ten und Belegen, ein Zeugen⸗Verhör verordnet⸗ wobey der kaiſerliche Procurator für den Präſum⸗ tiv⸗Abweſenden ſpricht, und welches ſowohl in dem Gerichts⸗Bezirk des Wohnſitzes, als in dem⸗ jenigen des Aufenthalts vorgenommen werden muß, wenn beyde von einander verſchieden ſind. 117. Indem das Gericht über das Begehren verfügt, ſind von ihm übrigens die Beweggründe der Abweſenheit und die Urſachen zu beachten, warum von dem Präſumtiv-Abweſenden keine Nachrichten eingegangen ſind⸗ 118. Der kaiſerliche Procurator ſol die Vor⸗ beſcheide und End-Urtheile, ſobald ſie ergangen ſind, an den Groß⸗Richter Juſtitz⸗ Miniſter ſenden, welcher ſie öffentlich bekannt macht. 119. Das Urtheil der Abweſenheits⸗Declara⸗ tion kann erſt ein Jahr nach dem Vorbeſcheide, welcher das Zeugen ⸗PVerhör verordnet, gegeben werden. Hrittes Kapitel⸗ Von den Wirkungen der Abweſenheit. Erſter Abſchnitt. Von den Virkungen der Abweſen⸗ „heit in Betreff der Güter, wel⸗ che der Abweſende am Tage ſei⸗ nes Verſchwindens beſaß. 120. In den Fällen wo der Abweſende keine Vollmacht für die Verwaltung ſeiner Güter hin⸗ Von den Abweſenden⸗ 3½ Lerlaſſen hätte, können diejenige, welche am Tage ſeines Verſchwindens oder der letzten von ihm erhaltenen Nachrichten, ſeine Präſumtiv⸗ Erben waren, ſich, kraft des End⸗Urtheils welches die Abweſenheit declarirt hat, in den proviſoriſchen Beſitz der Güter ſetzen laſſen, welche dem Abweſenden am Tage ſeiner Abreiſe oder der letzten von ihm erhaltenen Rachricht zugehört haben; mit dem Beding Bürgſchaft für die Sicherheit ihrer Verwaltung zu leiſten. 121. Hat der Abweſende eine Vollmacht hin⸗ terlaſſen, ſo können ſeine Präſumtiv-Erben die Declaration der Abweſenheit und die pro⸗ viſoriſche Beſitz⸗Einſetzung etſt nach Verfluß von zehn Jahren nach deſſen Verſchwinden, oder ſeit deſſen letzten Rachrichten, betreiben. 122. So ſoll es auch gehalten ſeyn, wenn die Vollmacht aufhört; und es wird in dieſem Falle für die Verwaltung der Güter des Abweſenden auf die Art geſorgt, wie im erſten Artikel die⸗ ſes Kapitels angegeben ißt. 123. Haben die Präſumtiv Erben die provi⸗ ſoriſche Beſitz⸗Einſetzung erlangt, ſo ſoll das Teſtament, wenn eines vorhanden iſt, auf An⸗ ſuchen der intereſſirten Parteyen, oder des kaiſer⸗ lichen Procurators eröffnet werden; und die Le⸗ gatarien, die Schenknehmer, ſo wie alle, die auf die Güter des Abweſenden, im Fall er ſtürbe, Rechte haben, können proviſoriſch dieſe Rechte⸗ iedoch unter Bürgſchaft, ausüben. 3* 4 Buch. 4. Titel. 3. Kapitel. 124. Der in Güter⸗Gemeinſchaft lebende Ehe⸗ gatte kann, wenn er ſich für die Fortſetzung dieſer Gemeinſchaft erklärt, die proviſoriſche Beſitz⸗Einſetzung und die proviſoriſche Ausübung aller, dem ereignenden Tode des Abweſenden untergeordnetem Rechte, verhindern, und vor⸗ zugsweiſe die Verwaltung der Güter des Ab⸗ weſenden beybehalten oder übernehmen. Wenn aber der Ehegatte die proviſoriſche Auflöſung der Gemeinſchaft verlangt, ſo iſt er befugt ſein eigen⸗ thümliches Vermögen an ſich zu ziehen, und alle geſetzlichen und tontractmäßigen Rechte auszu⸗ üben, jedoch unter Bürgſchaft für alles, was er im Fall ſeyn könnte zurückzugeben. Die Frau, die ſich für die Fortſetzung der Gemeinſchaft erklärt, behält das Recht nach⸗ her Verzicht darauf zu thun.(1) 125. Der proviſoriſche Beſitz iſt nur ein Depo⸗ ſitum, welches denen, die ihn erhalten, die Ver⸗ waltung der Güter des Abweſenden einräumt, und ſie verpflichtet demſelben Rechnung zu ſtel⸗ len, wenn er wieder erſcheint, oder wenn man Rachricht von ihm erhält. 126. Diejenige welche die proviſoriſche Be⸗ ſitz⸗Einſetzung erlangt haben, oder der Gatte welcher ſich für die Fortſetzung der Gemeinſchaſt erklärt hat, müſſen nur Inventur der Mobilien und Schriften des Abweſenden, in Gegenwart des kaiſerlichen Procurators des Gerichts erſter (1) Siehe den g6zſten Art. des Coder der Civll⸗Prozedur Bon den Abweſenden. 37 Inſtanz, oder eines durch beſagten Procurator dazu aufgeforderten Friedensrichters, ſchreiten laſſen. Das Gericht verordnet, nach Befinden der Umſtände, die fahrende Habe insgeſammt oder zum Theil zu verkaufen. Im Fall des Verkaufs, ſoll der Kaufpreis, wie auch die verfallenen Früchte an Zinſe gelegt werden. Diejenige welche die proviſoriſche Beſitz⸗Ein⸗ ſetzung erhalten haben, können zu ihrer Sicher⸗ heit begehren daß durch einen vom Gericht er— nannten Experten zur Beſichtigung der liegen⸗ den Güter geſchritten werde, um ihren Zuſtand zu conſtatiren. Sein Bericht ſoll in Gegen⸗ wart des kaiſerlichen Procurators gerichtlich be⸗ ſtätigt werden; die deßfallſigen Unkoſten ſind aus dem Vermögen des Abweſenden zu beſtreiten. 127. Diejenige, welche in Gefolg der vor⸗ läufigen Beſitz⸗Einſetzung oder geſetzlichen Ver⸗ waltung, die Güter des Abweſenden genoſſen haben, dürfen ihm nur den fünften Theil der Einkünfte erſtatten, wenn er vor dem Verlauf von fünfzehn Jahren ſeit dem Tage ſeines Ver⸗ ſchwindens zurückkömmt; und nur den zehnten Theil, wenn er nach fünfzehn Jahren zurück⸗ kömmt. Rach einer Abweſenheit von dreyßig Jahren gehört ihnen die Geſammtheit der Einkünfte tigenthümlich zu. 128. Alle diejenigen, welche nur kraft der proviſoriſchen Einſetzung genießen, können die 3⁸ 1. Buch. 4. Titel. 3. Kapitel. liegenden Güter des Abweſenden weder verkaufen noch verpfänden.(1) 129. Hat die Abweſenheit ſeit der proviſori⸗ ſchen Einſetzung, oder ſeitdem der in Güter⸗Ge⸗ meinſchaft lebende Gatte die Verwaltung des Ver⸗ mögens des Abweſenden übernommen, dreyßig Jahre gedauert, oder ſind hundert Jahre ſeit der Geburt des Abweſenden verfloſſen, ſo ſind die Bürgſchaften aufgehoben. Wer das Recht hat, kann die Theilung der Güter des Abweſenden begehren, und die endliche Beſitz⸗Einſetzung durch das Gericht erſter Inſtanz ausſprechen laſſen⸗ 130. Die Verlaſſenſchaft des Abweſenden iſt vom Tage ſeines erwieſenen Todes an, zu Gun⸗ ſten der Erben, welche in dieſem Augenblicke die nächſten ſind, eröffnet; und diejenigen welche die Güter des Abweſenden genoſſen haben, ſind gehalten ſie zu erſtatten, jedoch mit Ausnahme der Einkünfte, welche ſie nach Vorſchrift des 127ſten Artikels erworben haben. 131. Wenn der Abweſende zurückkömmt, oder wenn ſeine Exiſtenz während der proviſoriſchen Einſetzung erwieſen wird, ſo hören die Wirkun⸗ gen des Urtheils welches die Abweſenheit decla⸗ rirt hat, auf; jedoch unbeſchadet der allenfalls nöthigen, und im erſten Kapitel dieſes Titels vorgeſchriebenen Maaßregeln wegen Verwaltung ſeines Vermögens. (1) Siehe den an6ſten Arttel. Von den Abweſenden. 39 132. Kömmt der Abweſende nach der definiti⸗ pen Einſetzung wieder, oder wird ſeine Exiſtenz erwieſen, ſo erhält er ſeine Güter in dem Zu⸗ ſtande zurück, in welchem ſie ſich befinden; wie auch den Preis von denjenigen welche verkauft oder die Güter welche aus dem Erlöß ſeiner verkauften Güter angeſchafft worden ſind. 133. Die Kinder und directen Deſcendenten des Abweſenden können gleichfalls in den dreyßig Jahren von der definitiven Einſetzung an gerech⸗ net, die Zurückgabe ſeiner Güter, in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels, begehren. 134. Nach dem Urtheil der Abweſenheits⸗De⸗ claration, kann Keiner, der Rechte gegen den Abweſenden auszuüben hätte, dieſelben anders betreiben, als gegen die, welche in den Beſitz der Güter geſetzt worden ſind oder deren geſetzliche Berwaltung haben. Zweyter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Abweſen⸗ beit in Betreff der eventuellen Rechte, welche dem Abweſenden zuſtehen können. 135. Wer ein Recht in Anſpruch nimmt, welches Jemanden, deſſen Exiſtenz nicht aner⸗ kannt iſt, zufiele, muß beweiſen daß dieſe Per⸗ ſon damals bey Leben war, als das Recht er⸗ öffnet wurde; bis zu dieſem Beweis wird er mit ſeinem Begehren unzuläſſig erklärt. 40 1. Buch. 4. Litel. 3. Kapitel. 136. Eröffnet ſich eine Erbſchaft, zu welcher Jemand, deſſen Exiſtenz nicht anerkannt iſt, be⸗ rufen wäre, ſo foll ſie ausſchließlich denjenigen anheim fallen, mit welchem er geerbt hätte, oder denjenigen, welche in Ermanglung ſeiner, geerbt hätten. 137. Die Verfügungen der beyden vorherge⸗ henden Artikel finden ſtatt, unbeſchadet der Erh⸗ ſchafts⸗Klage und anderer Anſprüche, welche dem Abweſenden oder ſeinen Repräſentanten, oder den Beſitzern ſeiner Rechte zuſtünden, und erlöſchen nur durch den Zeitverfluß, welcher für die Ver⸗ jährung feſtgeſetzt iſt. 138. So lange der Abweſende ſich nicht ein⸗ ſtellt, und keine Klagen unter ſeinem Namen eingeführt werden, eignen ſich diejenigen welche die Verlaſſenſchaft eingezogen haben, die auf guten Glauben bezogene Einkünfte zu. Dritter Abſchnitt. Bon den Wirkungen der Abweſen⸗ heit in Betreff der Ehe⸗ 139. Der abweſende Ehegatte, deſſen Ehege⸗ noſſe eine neue Verbindung eingegangen hat⸗ iſt allein zuläſſig, dieſe Ehe entweder ſelbſt, oder durch ſeinen mit dem Beweis ſeiner Exi⸗ ſtenz verſehenen Bevollmächtiaten⸗ anzugreifen. 140. Wenn der abweſende Ehegatte keine erb⸗ fähige Verwandte hinterlaſſen hat, ſo kann der andere Ehegatte die proviſoriſche Einſetzung in den Beſitz der Güter verlangen. * 6 * S—— ————* Von der Ehe. 41 Viertes Kapitel. Von der Aufſicht über die minder⸗ jährigen Kinder des Vaters, wel⸗ cher verſchwunden iſt. 141. Wenn der verſchwundene Vater aus einer gemeinſchaftlichen Che entſproſſene Kinder binterlaſſen hat, ſo erhält die Mutter die Auf⸗ ſicht über ſie, und über alle Rechte des Ehe⸗ manns, in Betreff ihrer Erziehung und der Berwaltung ihrer Güter. 142. Sechs Monate nach der Verſchwindung des Vaters, wenn die Mutter zur Zeit dieſer Verſchwindung ſchon todt war, oder wenn ſie, ehe die Abweſenheit des Vaters declarirt iſt, ſtirbt, wird die Aufſicht der Kinder durch einen Familien⸗Rath den nächſten Aſcendenten, und, in deren Ermanglung, einem proviſoriſchen Vor⸗ mund übertragen. 143. Das nämliche ſoll ſtatt finden, wenn der Ehegatte, welcher verſchwunden iſt, minder⸗ jährige, aus einer vorhergehenden Ehe erzeugte Kinder hinterläßt. Fuͤnfter Titel. Von der Ehe. Dekretirt den 17. März 1803. Promulgirt den 27ſten des nämlichen Monats) Erſtes Kapitel. Von den zur Ehe erforderlichen Eigenſchaften und Bedingungen. 144 Der Mann kann vor dem Alter von acht⸗ zehn vollen Jahren, die Frauensperſon vor dem 42 1. Buch.§. Titel. 1. Kapitel. Alter von fünfzehn vollen Jahren nicht in die Ehe treten. 1a5. Jedoch iſt der Kaiſer befugt, aus wich⸗ tigen Gründen Alters⸗Diſpenſen zu ertheilen. 146. OhneEinwilligung iſt keine Ehemöglich. 147. Man kann vor Auflöſung der erſten Ehe, in keine zweyte treten. 148. Der Sohn, welcher das volle Alter von fünf und zwanzig Jahren nicht erreicht hat; die Tochter, welche das volle Alter von ein und zwanzig Jahren nicht erreicht hat, können oßne Einwilligung der Eltern keine Ehe eingehen— Sind die verſchiedenen Sinnes, ſo iſt die Ein⸗ willigung des Vaters hinreichend. 149. Iſt eines von beyden geſtorben, oder be⸗ ſindet es ſich in der Unmöglichkeit ſeinen Willen zu äußern, ſo iſt die Einwilligung des andern hinreichend. 150. Sind die Eltern todt, oder ſind ſte in der Unmöglichkeit ihren Willen zu äußern, ſo treten die Groß⸗Eltern an ihre Stelle. Sind die Groß⸗Eltern der nämlichen Linie verſchiedenen Sinnes, ſo iſt die Einwilligung des Großvaters hinreichend. Sind beyde Linien verſchiedenen Sinnes, ſo gilt dieſe Theilung für Einwilligung. 131. Die Familien⸗Kinder, welche die durch den 148ſten Artikel beſtimmte Volljährigkeit er⸗ reicht haben, müſſen, ehe ſie ſich verehlichen, durch einen ehrerbietigen und förmlichen Act, den Rath ihrer Eltern, oder ihrer Groß⸗El⸗ tern einholen, wenn die Eltern geſtorben oder Von der Ehe. 43 in der Unmöglichkeit ſind, ihren Willen zu äußern. 152.(4) Von der durch den 148ſten Art. feſt⸗ geſetzten Volljährigkeit an, bis zum vollen Alter von dreyßig Jahren für die Söhne, und bis zum vollen Alter von fünf und zwanzig Jahren für die Töchter, muß der durch den vorhergehen⸗ den Artikel vorgeſchriebene ehrerbietige Act⸗ wenn auf denſelben die Einwilligung zur Ehe nicht erfolgt wäre, noch zweymal von Monat zu Monat erneuert werden, und es kann erſt einen Monat nach dem dritten Act zur Heirath ge⸗ ſchritten werden. 153. Nach dem Alter von dreyßig Jahren kann, in Ermanglung der Einwilligung auf ei⸗ nen ehrerbietigen Act, einen Monat nachher zu der Heirath geſchritten werden. 154. Der ehrerbietige Act wird dem oder den⸗ im 11ſten Artikel bezeichneten, Aſcendenten, durch zwey Rotarien, oder einen Rotar und zwey Zeugen, notifieirt, und es ſoll, in dem dar⸗ über errichteten Verbal⸗Prozeß, Meldung von der Antwort geſchehen. 155. Im Fall der Abweſenheit des Aſcenden⸗ ten, an welchen der ehrerbietige Act hätte ge⸗ richtet werden ſollen, wird zur Heirath ge⸗ ſchritten, jedoch nur auf Vorweiſung des Ur⸗ (*) Dieſer Artikel und die fuͤnf folgenben ſind den 12ten März 1804 dekretirt und den 22ſten des nämlichen Monats promulgirt worden. 44 1. Buch. F. Titel. 1 Kapitel. theils, welches die Abweſenheit declarirt, oder in Ermanglung deſſen, auf das Urtheil hin, welches das Zeugen Verhör verordnet, oder wenn noch kein Urtheil erfolgt iſt, auf einen durch den Friedensrichter des Orts, wo der Aſcendent ſeinen letzten Wohnfitz gehabt hat, ausgeliefer⸗ ten Notorietäts⸗Act. Dieſer Aet muß die Der⸗ laration von vier durch den Friedensrichter von Amtswegen aufgerufenen Zeugen enthalten. 156. Die Beamten des Civilſtandes, welche Heirathen von Söhnen eelebriren, die das volle Alter von fünf und zwanzig Jahren, oder von Töchtern, die das volle Alter von ein und zwan⸗ zig Jahren nicht erreicht haben, ohne daß die in den vorgeſchriebenen Fällen erforderliche Ein⸗ willigung der Eltern, oder der Groß⸗Eltern, oder der Familie in dem Heiraths⸗Aet ausdrück⸗ lich angezeigt iſt, ſollen, auf Betreiben der in⸗ tereſſirten Parteyen und des kaiſerlichen Pro⸗ curators bey dem Gerichte erſter Inſtanz des Orts wo die Heirath celebrirt worden iſt, zu der durch den 192ſten Artikel beſtimmten Geld⸗ buße, und überdieß zu einer Einthürmung, die nicht weniger als ſechs Monate dauern kann, verurtheilt werden. 157. Wenn in den Fällen, wo die ehrerbie⸗ tigen Acten vorgeſchrieben ſind, keine gemacht worden, ſo ſoll der Beamte des Civilſtandes, welcher die Heirath celebrirt hat, in die näm⸗ liche Geldbuße und in eine Einthürmung von wenigſtens einem Monat verurtheilt werden. Von der Ehe⸗ 45 1 ½8. Die in dem 148ſten und 149ſten Ar⸗ tikel enthaltenen Verfügungen und die Verfü⸗ gungen der Artikel 1 51, 1%2, 1 ½3 154 und und 15%, den ehrerbietigen Aet betreffent, w l⸗ cher an die Eltern, in dem durch dieſe Arti⸗ kel vorgeſehenen Falle, gerichtet werden muß, ſind auf die geſetzmäßig anerkannten uncheli⸗ chen Kinder anwendbar. 159. Das uneheliche Kind, welches nicht an⸗ erkannt worden iſt, und dasjenige, welches nach der Anerkennung Vater und Mutter verloren hat, oder deſſen Eltern ihren Willen nicht äußern können, kann ſich vor dem vollen Alter von ein und zwanzig Jahren nicht verehlichen, ohne die Einwilligung eines ihm zu dieſem Zweck ernannten Vormunds erhalten zu haben. 160. Sind weder Eltern noch Greß—Eltern vorhanden, oder befinden ſie ſich in der Unmög⸗ lichkeit ihren Willen zu äußern, ſo können die Söhne und Töchter, welche unter ein und zwan⸗ zig Jahren alt ſind, keine Ehe ohne die Ein⸗ willigung des Familien⸗Raths ſchlieſſen. 161. In der geraden Linie iſt die Ehe zwi⸗ ſchen allen rechtmäßigen oder natürlichen Aſcen⸗ denten oder Deſcendenten und den Verſchwäger⸗ denten in derſelben Linie verboten.(1) 162. In der Seitenlinie iſt die Ehe zwiſchen rechtmäßigen oder natürlichen Geſchwiſtern und (¹) Siehe Art. 733 und 738. 46 1. Buch.§. Litel. 2. Kapitel. den Verſchwägerten in demſelben Grade ver⸗ boten. 163. Die Ehe iſt ferner zwiſchen dem Oheim und der Richte, der Tante und dem Reffen verboten. 164. Es iſt jedoch dem Kaiſer überlaſſen⸗ wichtiger Urſachen wegen, von den im vor⸗ hergehenden Artikel enthaltenen Verboten zu viſpenſiren.(*) 3 weytes Kapitel⸗ Von den bey der Heirath nöthi⸗ gen Formalitäten⸗ 16. Die Heitath wird öffentlich vor dem Ci⸗ vil-Beamten des Wohnſitzes der einen oder det andern Partey celebrirt⸗ 166. Die zwey durch den 63ſten Artikel, im Titel von den Acten des Civilſtan⸗ des, verordneten Verkündigungen, geſchehen bey der Municipalität des Orts, wo jede der contrahirenden Parteyen ihren Wohnſitz hat. 167. Wenn jedoch der wirkliche Wohnſitz erſt durch einen ſechsmonatlichen Aufenthalt entſtan⸗ den iſt, ſo müſſen die Verkündigungen noch übet⸗ (*) In dem Schluſſe der Regierung vom zoſten Prai⸗ rtal des 11ten Jährs, weicher im 2sßſten Bulletin der Geſetze No. 2792. eingetragen iſt, ſind bie For⸗ malitäten enthalten, um. Regierungs⸗ Diſpenſen zu erhalten, ſich in verbotenen Fällen hetrathen zu duͤrfen. Von der Ehe. 45 dieß bey der Municipalität des letzten Wohn⸗ ſitzes gemacht werden. 168. Beſinden ſich die contrahirenden Par⸗ teyen in Betreff der Ehe unter der Gewalt an— derer Perſonen, ſo müſſen die Verkündigungen auch auf der Munieipalität des Wohnſißes dei⸗ jenigen Perſonen geſchehen, unter deren Ge⸗ walt ſie ſich befinden. 169. Es bleibt dem Kaiſer, oder den Beam⸗ ten die er damit beauftragen wird, überlaſſen, von der zweyten Verkündigung, wichtiger Ur⸗ ſachen wegen, zu diſpenſiren. 170. Die im Auslande nach den daſelbſt üb⸗ lichen Formen, zwiſchen Franzoſen, und zwi⸗ ſchen Franzoſen und Fremden geſchloſſene Hei⸗ rath, iſt giltig, jedoch nur, wenn die durch den 63ſten Artikel, im Titel vonden Aetendes Civilſtandes vorgeſchriebenen Verkündi⸗ gungen vorhergegangen ſind, und der Franzoſe⸗ den im vorhergehenden Kapitel vorgeſchriebenen Verfügungen nicht zuwider gehandelt hat. 171. In den erſten drey Monaten nach der Rückkunft des Franzoſen, in das Gebiet des Reichs, ſoll der Celebrations⸗Act der im Ausland geſchehenen Heirath, in das öffentliche Regiſter der Heirathen ſeines Wohnorts eingetragen werden. Drittes KHapitel. Vonben Oppoſitlonengegen die Heirath 172. Das Recht Oppoſition gegen die Heirath zu machen, gehört der Perſon, welche mit einer 48 1. Buch. 5 Litel. 3. Kapitel⸗ der beyden contrahirenden Parteyen, verehli⸗ chet iſt. 173. Der Vater, und in Ermanglung des Vaters, die Mutter, und in Ermanglung von Vater und Mutter, die Groß⸗Eltern können Op⸗ poſition gegen die Heirath ihrer Kinder und Heſ⸗ cendenten einlegen, ſogar wenn dieſe ihre volle fünf und zwanzig Jahre zurückgelegt hätten. 174. In Ermanglung eines Aſcendenten⸗ können der Bruder oder die Schweſter, der Oheim oder die Tante, die Geſchwiſter-Kinder beyderley Geſchlechts, wenn ſie volljährig ſind, nur in folgenden zwey Fällen Oppoſition ein⸗ legen: 1) Wenn die durch den 6oſten Artikel er⸗ forderte Einwilligung des Familien⸗Raths nicht ſtatt gehabt hat. ⁰ 2) Wenn die Oppoſition auf Blödſinnigkeit des künftigen Ehegatten gegründet iſt. Dieſe letz⸗ tere Oppoſition, deren Aufhebung das Gericht oh⸗ ne weiters verordnen kann, ſoll nur dann ange⸗ nommen werden, wenn der Opponent zugleich um die Interdietion anſucht, und in der Friſt, die das Urtheil anberaumt darüber ſprechen läßt. 175. In den durch den vorhergehenden Artikel vorgeſehenen beyden Fällen, kann der Vormund oder der Curator, während der Dauer der Vore mundſchaft oder der Curatel, keine Oppoſition einſtreuen, es ſeye dann⸗ daß er durch einen Fa⸗ nilien⸗Rath, welchen er zuſammenberufen kann, dazu autoriſirt iſt. 176. Jeder Von der Ehe⸗ 49 175. Jeder Oppoſttions⸗Act muß die Quali⸗ tät enthalten, welche dem Opponenten das Recht tziebt, ihn einzulegen; der Opponent muß dar⸗ in ſeinen Wohnſitz an dem Ort erwählen, wo die Heirath celebrirt werden ſoll; der Act ſoll gleichfalls, außer wenn er auf Anſuchen eines Aſcendenten gemacht iſt, die Gründe der Op⸗ poſition enthalten: alles dieß bey Strafe der Rullität und der Interdiction des Beamten, der den Oppoſitions⸗Act unterſchrieben hätte. 177. Das Gericht erſter Inſtanz hat in den zehn Tagen auf das Anſuchen der Aufhebung zu ſprechen. 178. Wird appellirt, ſo iſt in den erſten zehn Tagen nach der Vorladung darauf zu ſtatuiren. 179. Wird die Oppoſition verworfen, ſo kön⸗ nen die Opponenten, wenn ſie keine Aſcenden⸗ ten ſind, zu Schaden⸗ und Intereſſen⸗Erſatz verurtheilt werden. Viertes Kapitel. Von Flagen auf Nullität der Hei⸗ rath. 180. Die Heirath, welche ohne freye Einwil⸗ ligung der beyden Ehegatten, oder eines derſel⸗ ben, geſchloſſen worden, kann nur durch die Ehegatten, oder durch denjenigen deſſen Einwil⸗ ligung nicht frey war, angegriffen werden. Hat Irrthum in der Perſon ſtatt gehabt, ſo kann die Heirath nur durch denjenigen der bey⸗ den Ehegatten angegriffen werden, welcher in Irrthum geführt worden iſt⸗ Coder Napoleon. 3 50 1. Buch.§. Titel. 4. Kapitel⸗ 181. In dem Fall des vorhergehenden Artikeis iſt die Klage auf Rullität nicht mehr zuläſſig⸗ ſobald ein ſechsmonatliches Zuſammenwohnen von der Zeit an ſtatt gefunden hat, wo der Ehe⸗ gatte ſeine gänzliche Freyheit erhalten, oder den Irrthum eingeſehen hatte⸗ 182. Die ohne Einwilligung der Eltern, der Aſcendenten oder des Familien-Raths, in den Fällen wo dieſe Einwilligung nöthig iſt, ge⸗ ſchloſſene Heirath, kann nur durch diejenigen angegriffen werden, deren Einwilligung dazu erforderlich war, oder durch denjenigen von beyden Ehegatten, der dieſer Einwilligung be⸗ durfte. 183. Die Klage auf Rullität kann weder durch die Ehegatten, noch durch die Verwandten, deren Einwilligung erforderlich war, mehr angeſtellt werden, ſobald die Heirath ausdrücklich oder ſtillſchweigend durch diejenigen gebilligt worden, deren Einwilligung erfordert worden war, oder wenn, ſeitdem ſie von der Heirath Kenntniß ha⸗ ben, ein Jahr ohne ihrerſeitige Reckamation ver⸗ floſſen iſt. Sie kann gleichfalls nicht mehr vom Fhegatten angegriffen werden, wenn ſeiner Seits ohne Reclamation ein Jahr von der Zeit an verfloſſen iſt, wo er das Alter erreicht hat, die Heirath auf ſeinen eigenen Kopf einzugehen. 184. Jede übertretung der Verfügungen des 144, 147ſten, 161ſten, 162ſten und 163. Artikels kann ſowohl von den Ehegatten, als von allen denjenigen, welche ein Intereſſe da⸗ Von der Ehe⸗ 51 bey haben, wie auch von Staatswegen, an⸗ gegriffen werden. 185. Jedoch kann die Heirath welche von Cheleurkn geſchloſſen worden, die das erfor⸗ derliche Alter nicht hatten, oder wovon rines dieſes Alter nicht hatte, nicht mehr angegriffen werden: 1) wenn ſechs Monate verfloſſen ſind, ſeitdem dieſer Ehegatte oder die Ehegatten das erforderliche Alter erreicht haben; 2) wenn die Frau, welche dieſes Alter nicht hatte, vor dem Verfluß von ſechs Monaten empfangen hat. 186. Die Eltern, die Aſcendenten und die Famtlie, welche in eine Heirath von der im vor⸗ hergehenden Artikel angeführten Art eingewilligt haben, ſind nicht mit der Nullitäts-Klage da⸗ gegen anzunehmen. 187. In aben Fällen, wo in Gefolg des 148. Artikels, die Nullitäts⸗Klage von allen denen an⸗ geſtellt werden darf, welche ein Intereſſe dabei haben, kann dieß jedoch von Seiten⸗PVerwand⸗ ten oder Stief⸗Kindern nicht bey Lebzeiten der beyden Ehegatten geſchehen, ſondern erſt wenn das Intereſſe wirklich und in einem eröffneten Rechte gegründet iſt. 188. Der Ehegatte, zu deſſen Nachtheil eine zweyte Ehe geſchloſſen worden iſt, kann auch bey Lebzeiten des mit ihm vereheligt geweſenen Gatten auf deren Rullität klagen. 189. Wenn die neuen Ehegatten die Rullität der erſten Ehe oponiren, ſo muß vorerſt über 4 X 52 1. Buch. ₰ Titel. 4. Kapitel⸗ die Giltigkeit oder Ungiltigkeit dieſer Ehe ge⸗ ſprochen werden. 190. In allen Fällen, auf welche der 1gaſte Artikel, nach den Einſchränkungen des 185ſten, anwendbar iſt, kann und muß der kaiſerliche Procurator, bey Lebzeiten beyder Ehegatten, auf die Rullität der Ehe antragen und ſie verurthei⸗ len laſſen ſich zu trennen. 11. Jede Heirath, die nicht öffentlich ge⸗ ſchloſſen und nicht vor dem competenten öffent⸗ lichen Beamten celebrirt worden iſt, kann von den Ehegatten ſelbſt, von ihren Eltern, Aſcen⸗ denten und allen denjenigen welche ein angebore⸗ nes und wirklich eröffnetes Intereſſe dabey ha⸗ ben, ſo wie auch von der Obrigkeit angegriffen werden. 192. Wenn die zwey vor der Heirath erforder⸗ lichen Verkündigungen ohne geſetzmäßige Di⸗ ſpens unterlaſſen, oder die zwiſchen den Ver⸗ kündigungen und der Heiraths-Celebration vor⸗ geſchriebenen Friſten nicht beobachtet worden ſind, ſo muß der kaiſerliche Procurator gegen den öffentlichen Beamten eine Geldbuße, die nicht über dreyhundert Franken ſteigen darf, und gegen die contrahirenden Parteyen, oder diejeni⸗ gen unter deren Gewalt ſie gehandelt haben sbenfalls eine ihrem Vermögen angemeſſene Geld⸗ buße ausſprechen laſſen. 193. Die im vorigen Artikel angezeigten Per⸗ ſonen verfallen in die nämlichen Strafen wegen jeder übertretung der im 165ſten Artikel vor⸗ Von der Ehe. 53 geſchriebenen Regeln, ſelbſt wenn die Ubertre⸗ tungen nicht hinreichend gefunden würden um die Nullität der Ehe auszuſprechen. 194. Der Gatten⸗Titel und die Civil⸗Wirkun⸗ gen der Ehe können von Keinem reclamirt wer⸗ den, der nicht einen auf die Regiſter des Civil⸗ ſtandes eingeſchriebenen Heiraths⸗Act vorweiſen kann, außer in den durch den q6ſten Artikel im Titel von den ActendesCivilſtandes vorgeſehenen Fällen. 195. Der Beſitz des Eheſtandes kann die an“ geblichen Ehegatten, welche ſich jederſeitig dar⸗ auf berufen, nicht entheben, den Act über die ⸗ vor dem Civil-Beamten geſchehene Heiraths⸗ Celebration beyzubringen. 196. Sobald der Standesbeſitz vorhanden iſt, und der Act der vor dem Beamten des Civil⸗ ſtandes geſchehenen Heiraths-Celebration auf⸗ gewieſen wird, ſo ſind die Ehegatten beyderſeits nicht zuläſſig auf Rullität dieſes Actes zu klagen. 197. Sind jedoch, in dem Fall des 194. und 19ſten Artikels, Kinder zweyer Individuen vorhanden, die öffentlich als Mann und Frau mit einander gelebt haben, und die beyde geſtor⸗ ben ſind, ſo kann die Rechtmäßigkeit der Kinder, unter dem einzigen Vorwande der ermangelnden Vorweiſung des Actes der Heiraths⸗Celebration, nicht beſtritten werden, ſobald dieſe Rechtmäßig⸗ keit durch einen Standesbeſitz bewieſen iſt, dem der Geburts⸗Net nicht widerſpricht. 54 1. Buch. J. Litel. 4. Kapitel. 198. Iſt die geſetzliche Celebration einer Hei⸗ rath durch einen Criminal⸗Prozeß bewieſen„ ſo verſichert die Einſchreibung des Urtheils auf die Regiſter des Civilſtandes dieſer Ehe, von dem Tage ihrer Celebration an zu rechnen, alle Civil⸗Wirkungen, ſo wohl in Rückſicht der Ehe⸗ gatten, als in Rückſicht der aus dieſer Ehe ent⸗ ſproſſenen Kinder. 199. Sind die Ehegatten, oder eines derſel⸗ ben, geſtorben, ohne den Betrug entdeckt zu ha⸗ ben, ſo kann die Criminal⸗Klage durch alle die⸗ jenigen, welche ein Intereſſe haben, die Heirath für giltig erklären zu laſſen, wie auch durch den kaiſerlichen Procurator, angeſtellt werden⸗ 200. Iſt der öffentliche Beamte zur Zeit der Entdeckung des Betrugs ſchon todt, ſo hat bloß eine Civil-Klage gegen ſeine Erben ſtatt und zwar von Seiten des kaiſerlichen Procurators, auf Anzeige und in Beyſeyn der intereſſirten Parteyen⸗ 201. Die Heirath, welche für ungültig er⸗ klärt worden iſt, hat demungeachtet alle Civil⸗ Wirkungen, ſowohl in Anſehung der Ehegatten als der Kinder, wenn ſie auf guten Glauben ge⸗ ſchloſſen worden iſt. 202. Wenn der gute Glaube nur auf Seiten eines der beyden Ehegatten obwaltet, ſo bringt die Heirath nur in Anſehung dieſes Ehegatten und der aus der Ehe entſproſſenen Kinder die Civil⸗Wirkungen hervor. Von der Ehe. 55 Fünftes Kapitel. Von den aus der Eheentſpringen⸗ den Verbindlichkeiten. 203. Durch das einzige Factum der Heirath gehen die Ehegatten die Verbindlichkeit mit ein⸗ ander ein, ihre Kinder zu ernähren, zu unter⸗ halten und zu erziehen. 204. Dem Kinde ſtehet gegen ſeine Eltern keine Klage auf eine Heiraths⸗oder ſonſtige Riederlaſſung zu. 205. Die Kinder ſind ihrer Eltern und übri⸗ gen Aſcendenten, die ſich in Dürftigkeit befinden Alimente ſchuldig. 206. Die Schwieger⸗Söhne und Schwieger⸗ Töchter ſind, in den nämlichen Umſtänden, ihren Schwieger⸗Eltern ebenfalls Alimente ſchuldig; doch hört dieſe Verbindlichkeit auf: 1) wenn die Schwieger⸗Mutter zu einer zweyten Ehe geſchrit⸗ ten iſt; 2) wenn der Ehegatte von welchem die Verwandtſchaft herkam, und die aus ſeiner Ver⸗ bindung mit dem andern Ehegatten entſproſſenen Kinder verſtorben ſind. 207. Die aus dieſen Verfügungen entſprin⸗ genden Verbindlichkeiten ſind gegenſeitig. 208. Die Alimente werden nur nach Verhält⸗ niß des Bedürfniſſes der Perſon die ſie fordert, und des Vermögens derjenigen die ſie ſchuldig iſt, zugeſtanden. z09. Wenn entweder derjenige der die Ali⸗ mente giebt, oder derjenige der ſie empfängt, 36 1. Buch.§. Titel. 6. Kapitel. in eine ſolche Lage verſetzt wird, daß der eine ſie nicht mehr geben kann, oder der andere ih⸗ ver gar, oder zum Theil, nicht mehr bedarf, ſo kann um deren Erlaſſung oder Verminderung an⸗ geſucht werden. 210. Wenn die Perſon welche die Alimente ſchuldig iſt, beweist, daß ſie die Verköſtigung nicht in Geld bezahlen kann, ſo kann das Ges richt, nach Einſicht der Sache, verordnen, daß erſtere denjenigen welchem ſie die Alimente ſchuldig iſt, in ihre Wohnung aufnehme, ihn ernähre und unterhalte. 211. Es iſt auch an dem Gericht zu entſchei⸗ den, ob der Vater oder die Mutter, welche ſich era hieten das Kind, dem ſie die Alimente ſchuldig ſind, in ihre Wohnung aufzunehmen, es zu ernähren und zu unterhalten, auf dieſen Falh von der Bezahlung des Koſtgeldes loszuſprechen ſind. Sechstes Kapitel. Von den gegenſeitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten⸗ 212.Die Ehegatten ſind ſich gegenſeitig Treue⸗ Hülfe und Beyſtand ſchuldig. 213. Der Mann iſt ſeiner Frau Schutz, die Frau ihrem Manne Gehorſam ſchuldig. 214. Die Frau iſt verbunden bey ihren Manne zu wohnen, und ihm überall hinzufolgen wo er es für gut ſindet ſich aufzuhalten. Der Mann —˙———˖———— Von der Ehe. 57 iſt verbunden ſie aufzunehmen und ihr, nach ſeinen Vermögens⸗Umſtänden und nach ſeinem Stande, alles zu verſchaffen was zur Befrie⸗ digung der Bedürfniſſe des Lebens nöthig iſt. 215. Die Frau kann ohne Autoriſation ihres Mannes nicht vor Gericht erſcheinen, wenn ſie gleich eigenen Handel triebe, oder mit ihrem Mann entweder gar nicht oder nicht mehr in Güter⸗Gemeinſchaft lebt. 216. Die Autoriſation des Mannes iſt nicht nöthig, wenn die Frau in Criminal- oder Po⸗ lizey⸗Sachen belangt wird. 217. Die Frau kann ſelbſt wenn ſte nicht in Güter⸗Gemeinſchaft ſteht, oder in Anſehung der Güter getrennt iſt, nicht ſchenken, veräußern verpfänden, unentgeltlich oder unter Gegen⸗ Bedingungen erwerben, ohne Mitwirkung des Mannes im Act, oder ohne ſeine ſchriftliche Einwilligung.(1) 218. Weigert ſich der Mann ſeine Frau zu autoriſiren vor Gericht zu erſcheinen, ſo kann der Richter die Autoriſation ertheilen⸗ 219. Verweigert der Mann ſeiner Frau die Autoriſation einen Act zu unterſchreiben, ſo kann die Frau ihren Mann geradezu vor das Gericht erſter Inſtanz im Bezirke des gemein⸗ () Mit dieſem Artikel muſſen die Artikel 1554 unb 3576 verbunden werden. 55 1. Buch.§. Titel. 6. Kapitel. ſchaftlichen Wohnſitzes laden, welches, nachdem der Mann in der Berathſchlagungs⸗Kammer an⸗ gehört oder gehörig dahin berufen worden, die Autoriſation ertheilen oder abſchlagen kann.(1) 220. Die Frau die eine eigene Handlung treiht, kann ſich, was ihren Handel betrifft, ohne Autoriſation ihres Mannes verpflichten; und verpflichtet in dieſem Fall auch ihren Mann, wenn ſie mit ihm in Güter⸗Gemeinſchaft ſteht. Sie wird als Handels⸗Frau angeſehen, wenn ſte eine beſondere Handlung treibt, aber nicht wenn ſie bloß im Kleinen die zur Handlung ihres Mannes gehörigen Waaren verkauft. 221. Iſt der Mann zu einer Leibes oder in⸗ famirenden(*) Strafe verurtheilt, wäre es auch nur durch ein Contumacial⸗Urtheil, ſo kann ſogar die volljährige Frau, ſo lange die Strafe dauert, weder vor Gericht erſcheinen, noch contrahiren, ohne vorher ſich durch den Richter dazu auto⸗ riſiren zu laſſen. Dieſer kann in dieſem Falle die Autoriſation ertheilen, ohne den Mann ge⸗ hört oder vorgerufen zu haben. 222. Iſt der Mann interdicirt oder abweſend, ſo kann der Richter, nach Einſicht der Sache, die Frau autorifiren ſowohl vor Gericht zu er⸗ ſcheinen, als auch zu contrahiren. — C1) Siehe ben g6rſten Artikel des Coder über den Eivil⸗ Prozeß. (e) Infamitrend ſind: die Todes⸗Straf und die im er⸗ ſten Artikel des vlerten Titels in dem peinlichen Geſetz⸗ buch beſtimmten Strafen. Von der Ehe. 39 223. Jede General⸗Autoriſation, wäre ſie ſelbſt im Ehe⸗Contract eingeführt, gilt nur für die Verwaltung der Güter der Frau.(1) 224. Iſt der Mann minderjährig, ſo bedarf die Frau der richterlichen Autoriſation, ſowohl um vor Gericht zu erſcheinen, als um zu con⸗ trahiren. 22 6. Die auf den Mangel der Autoriſation gegründete Nullität kann nur von der Frau, oder von dem Manne, oder von ihren Erben opponirt werden. 226. Die Frau kann ohne Autoriſation ihres Mannes teſtiren. Siebentes Kapitel. Von der Auflöſung der Ehe⸗ 227. Die Ehe wird aufgelöſet: 1) Durch den Tod eines der Ehegatten. 2) Durch die geſetzlich ausgeſprochene Ehe⸗ ſcheidung. 3) Durch die definitiv gewordene Verurthei⸗ lung eines der Ehegatten zu einer den Civil⸗ Tod nach ſich ziehenden Strafe. Achtes Kapitel. Von den zweyten Ehen⸗ 228 Die Frau kann erſt nach Verlauf von zehn Monaten, ſeit Auflöſung der vorherigen Ehe, ſichs aufs neue verheirathen. (1) Man vergleiche die Artikel 1538 und 1988. 60 v. Buch. 6. Titel. 1. Kapitel. Sechster Titel. Von der Eheſcheidung. (Dekretirt den 21ten März 1806. Promulgirt ben z iſten des naͤmlichen Monats.) Erſtes Kapitel. Von den Urſachen der Eheſcheidung. 229. Der Mann kann wegen Ehebruchs ſei⸗ ner Frau, die Eheſcheidung begehren. 230. Die Frau kann die Eheſcheidung wegen Ehebruchs des Mannes begehren, wenn er ſeine Beyſchläferin in dem gemeinſchaftlichen Wohn⸗ Hauſe gehalten hat. 231. DieEhegatten können jederſeitig die Ehe⸗ ſcheidung begehren, wegen Execeſſen, Mißhand⸗ lungen oder harter Beſchimpfungen, die der eine von dem andern erlitten hat. 232. Die Berurtheilung des einen der Ehe⸗ gatten zu einer infamirenden Strafe, iſt für den andern eine Urſache zur Eheſcheidung. 233. Die gegenſeitige beharrliche Einwilligung der Ehegatten, wenn ſie auf die durch das Geſetz vorgeſchriebene Art ausgedrückt, und unter den Bedingungen, wie auch nach den Probe⸗-Friſten, welche es beſtimmt, gegeben worden iſt, ſoll als hinlänglicher Beweis angeſehen werden, daß ih⸗ nen das zemeinſchaftliche Leben unerträglich iſt und daß, in Hinſicht auf ſie, eine peremtoriſche Urſache zu Eheſcheidung obwalte⸗ 5 Von der Cheſcheidung. 61 Zweytes Kapitel. Von der Eheſcheidung wegen be⸗ ſtimmter Urſachen. Erſter Abſchnitt. Von den Formen der Eheſcheidung wegen beſtimmter Urſachen⸗ 234. Die Beſchaffenheit der Thatſachen oder der Vergehen, welche die Eheſcheidungs⸗Klage wegen einer beſtimmten Urſache veranlaſſen, möge auch ſeyn wie ſie wolle, ſe kann dieſe Klage nur bey dem Gericht des Bezirks ſtatt ſinden, wo⸗ ſelbſt die Ehegatten ihren Wohnſitz haben. 235. Geben einige von den, durch den klagen⸗ den Chegotten, angeführten Thatſachen, Anlaß zu einer Criminal⸗Klage von Seiten der Staats⸗ Behörde, ſo bleibt die Eheſcheidung Klage bis nach dem Urtheilsſpruch des Criminal⸗Gerichts aufgehoben; alsdann aber kaun ſie wieder vorge⸗ nommen werden, jedoch ohne daß man aus dem Criminal⸗Urtheil ein Rechtsmittel ziehen dürfe, wodurch der klagende Ehegatte mit ſeiner Klage, als mit einer abgeurtheilten Sache,entweder nicht mehr angenommen oder gar abgewieſen werde. 236. Jede Eheſcheidungs⸗Klage muß dieThat⸗ ſachen umſtändlich angeben; ſie muß mit den etwannigen Belegſchriften dem Präſidenten des Gerichts oder dem ihn vertretenden Richter, durch den klagenden Ehegatten, in Perſon über⸗ reicht werden, es ſeye denn daß er durch Krank⸗ 6½ i. Buch. 6. Litel. 2. Kapitel. heit davon abgehalten würde; in dieſemFalle muß er eine Bittſchrift nebſt einen Krankheits⸗Schein von zwey Aerzten oder Wundärzten einreichen, worauf ſich der Präfident oder Richter in die Wohnung des Klägers verfügt und die Klage empfängt⸗ 237. Nachdem der Richter den Kläger ange⸗ hört und ihm die Bemerkungen, die er für ſchicklich erachtet, gemacht hat, paraphirt er die Klagſchrift nebſt den Belegen, und errichtet einen Verbal⸗Prozeß über die Einhändigung derſelben. Dieſer Verbal⸗Prozeß muß von dem Richter und dem Kläger unterſchrieben werden⸗ es ſeye denn, daß dieſer des Schreibens unkun⸗ dig oder zu ſchreiben außer Stand wäre, in welchem Falle Meldung davon zu thun iſt. 238. Der Richter verordnet unten an ſeinem Verbal⸗Prozeß, daß die Pärteyen an dem Tag und der Stunde, welche er darin anzeigt, in Perſon vor ihm erſcheinen ſollen, und daß er zu dem Ende Abſchrift ſeiner Verordnung an die Partey, gegen welche die Eheſcheidung begehrt iſt, gelangen laſſen werde⸗ 239. An dem beſtimmten Tage macht der Rich⸗ ter beyden Ehegatten, wenn ſie ſich einfinden⸗ oder dem Kläger, wenn er allein erſcheint, die Vorſtellungen die er für tauglich hält eine An⸗ näherung zu bewirken; gelingt ihm dieſes nicht⸗ ſo errichtet er einen Verbal-Prozeß und verords net, daß die Klage nebſt ihren Belegen dem kai⸗ Von der Cheſcheidung. 63 ſerlichen Procurator mitgetheilt und hierauf über das Ganze an das Gericht berichtet werden ſoll⸗ 240. In den erſten Jagen wird hierauf durch das Gericht, auf den Bericht des Präſidenten oder des Richters welcher ſeine Stelle verſehen hat, und auf die Schlüſſe des kaiſerlichen Pro⸗ curators, die Erlaubniß vorzuladen ertheilt oder aufgeſchoben. Der Aufſchub darf die Friſt von zwanzig Tagen nicht überſteigen. 241. In Gefolg der Erlaubniß des Gerichts⸗ läßt der Kläger den Beklagten in der gewöhn⸗ lichen Form vorladen, in der Audienz bey ver⸗ ſchloſſenen Thüren und in der grſetzlichen Friſt perſönlich zu erſcheinen; oben an der Ladung muß er Abſchrift des Eheſcheidungs⸗Begehrens und der deßhalb vorgebrachten Belege mittheilen. 242 Rach Verfluß der Friſt, der Beklagte mag erſcheinen oder nicht, trägt der Kläger in Perſon, unter beliebigem Beyſtand eines Rath⸗ gebers, die Beweggründe ſeines Begehrens vor, oder läßt ſie vortragen; er legt die Bewege vor und giebt die Zeugen an, die er ſich vornimmt abhören zu laſſen. 243. Erſcheint der Beklagte in Perſon oder durch einen Bevollmächtigten, ſo kann er ſeine Bemerkungen, ſowohl über die Beweggründe des Begehrens, als über die durch den Kläger vorgebrachte Belege und die durch ihn angege⸗ bene Zeugen, vortragen oder vortragen laſſen⸗ Der Beklagte giebt ſeiner Seits die Zeugen an, die er ſich vornimmt abhören zu laſſen, und 64½ 1. Buch. 6. Litel. 2. Kapitel. der Kläger bringt dagegen ſeine Bemerkungen über dieſelben vor. za4. Es wird über das Erſcheinen, die Aus⸗ ſagen und Bemerkungen der Parteyen ein Ver⸗ bal⸗Prozeß errichtet, ſo wie auch über die Ge⸗ ſtändniſſe welche die eine oder die andere etwä machen kann. Dieſer Verbal Prozeß wird den beſagten Parteyen vorgeleſen, mit Aufforde⸗ rung ihn zu unterſchreiben; von ihrem Unter⸗ ſchreiben muß alsdann ausdrückliche Meldung geſchehen, oder aber von ihrer Erklärung daß ſie nicht unterſchreiben können oder wollen. 245. Das Gericht verweißt hierauf die Par⸗ teyen zur öffentlichen Audienz/ wovon es Tag und Stunde anberaumt, verordnet daß der Prozeß den kaiſerlichen Procurator mitgetheilt werde, und ernenut einen Referenten. Im Fall der Beklagte nicht erſchienen wäre, ſoll ihm der Kläger die ergangene Verordnung des Gerichts in der darin beſtimmten Friſt ſignificiren laſſen⸗ a46. An dem beſtimmten Tag und Stunde ſpricht zuerſt das Gericht, auf den Bericht des Referenten, und nach Anhören des kaiſerlichen Procurators, über die Unzuläſſigkeits⸗Mittel⸗ wenn dergleichen vorgebracht worden ſind. Im Fall dieſelben treffend gefunden werden, wird das Eheſcheidungs⸗Begehren verworfen; im entgegengeſctzten Falle, oder wenn keine Unzu⸗ lůſſigkeits Mittel vorgebracht worden ſind, ſo wird die Eheſcheidungs⸗Klage auf⸗ und anges nommen. 247. Unver⸗ Von der Eheſcheidung. 65 247. Unverzüglich nach Annahme der Ehe⸗ ſcheidungs⸗Klage geht das Gericht, auf den Be⸗ richt des Referenten, und nach Anhörung des kaiſerlichen Procurutors, in die Hauptſache ein⸗ Es ſpricht auf die Klage Recht, wenn ſie ihm zum Urtheil reif ſcheint; wo nicht, ſo läßt es den Kläger zum Beweis der paſſenden von ihm angeführten Thatſachen, und den Beklagteu zum Gegen Beweiſe zu. 248. Bey jedem Vorgang des Proceſſes kön⸗ nen die Parteyen, nach dem Bericht des Refe⸗ renten, und bevor der kaiſerliche Procurator das Wort genommen hat, ihre jederſeitigen Gründe vortragen oder vortragen laſſen, zuerſt über die Unzuläſſigkeits⸗Mittel, und alsdann über die Hauptſache; aber in keinem Falle wird der Rechts⸗Beyſtand des Klägers zugelaſſen,wenn der Kläger nicht in Perſon erſcheint. 249. Sogleich nach Ausſpruch des Urtheils, welches die Zeugen⸗Verhöre verordnet, wird durch den Berichtsſchreiber der Theil des Verbal⸗Pro⸗ zeſſes verleſen, welcher die Namen der angege⸗ benen Zeugen enthält. Der Präſident benachrich⸗ tigt die Parteyen, daß ſie noch andere Zeugen angeben können, aber daß ſie nach dieſem Au⸗ genblick nicht mehr damit angenommen werden. 250. Die Parteyen müſſen ſogleich ihre jeder⸗ ſeitigen Verwerfungs⸗Mittel gegen die Zeugen vorbringen, die ſie beſeitigen wollen. Das Ge⸗ vicht ſpricht, nach Anhörung des kaiſerlichen Pro⸗ curators, über dieſe Verwerfungs⸗Mittel. Coder Napolson. ₰ 66 1. Buch. 6. Titel. 2. Kapitel. 251. Die Berwahnten der Parteyen, mitRus⸗ nahme ihrer Kinder und Hiſcendenten, können aus dem Grunde der Verwandtſchaft nicht ver⸗ worfen werden, ſo wenig als das Geſinde der Ehegatten wegen dieſer Qualität verworfen werden kann; jedoch hat das Gericht auf die Ausſagen der Verwandten und des Geſindes nur ſo viele Rückſicht zu nehmen, als die Umſtände erlauben. 252 JedevUrtheil welches den Zeugen⸗Beweis zuläßt, muß die Zeugen benennen, welche abge⸗ hört werden ſollen, und Tag und Stunde beſtim⸗ men wo die Parteyen ſie aufzuführen haben. 253. Die Zeugen werden vom Gericht bey geſchloſſenen Thüren abgehört, und zwar in Ge⸗ genwart des kaiſerlichen Procurators, der Par⸗ teyen und ihrer Rechts Beyſtände oder Freunde⸗ deren von jeder Seite nicht mehr als drey ere ſcheinen können. 254. Die Parteyen können ſelbſt oder vermit⸗ telſt ihres Beyſtandes den Zeugen nach Gutdün⸗ ken Fragen und Bemerkungen vorlegen, jedoch ohne ſie im Laufe ihrer Ausſagen zu unterbrechen⸗ 2%5. Jede Ausſage wird nebſt allen dabey ſtatt gehabten Reden und Bemerkungen niedergeſchrie⸗ ben. Der Verbal⸗Prozeß des Zeugen⸗Verhörs wird ſowohl den Zeugen, als den Parteyen ab⸗ geleſen; die einen und die andern werden auf⸗ gefordert zu unterſchreiben, und es geſchiehet Meldung entweder vom ihrem Unterſchreiben Von der Eheſcheidung. 67 oder von ihrer Erklärung, daß ſie nicht unter⸗ ſchreiben können oder nicht wollen. a56. Nach dem Schluſſe beyderZeugen⸗Verhöre oder des Zeugen⸗Verhörs des Klägers, wenn der Beklagte keine Zengen aufgeführt hat, beſcheidet das Gericht die Parteyen zu öffentlichen Au⸗ dienz, wovon es Tag und Stunde anberaumt; es verordnet, daß die Actenſtücke dem kaiſerlichen Procurator mitgetheilt werden, und ernennt einen Referenten. Hieſe Verordnung iſt in der darin beſtimmten Friſt dem Beklagten, auf Anſuchen des Klägers, zu notificiren. 257. An dem zum Endurtheil angeſetzten Tag, erſtattet der Referent ſeinen Bericht. Die Par⸗ teyen können alsdann, entweder ſelbſt oder durch ihre Rechts⸗Beyſt inde, alle Bemerkungen vor⸗ bringen, welche ſie ihrer Sache zuträglich fin⸗ den; hierauf giebt der kaiſerliche Procurator ſeine Concluſtonen. 258. Das Endurtheil wird öffentlich ausge⸗ ſprochen; wenn es die Eheſcheidung erlaubt, ſo iſt der Kläger autoriſirt ſich zu dem Beam⸗ ten des Civilſtandes zu begeben, um ſie aus⸗ ſprechen zu laſſen. 259. Geſchieht das Eheſcheidungs Begehren wegen Exceſſen, Mißhandlungen oder harter Beſchimpfungen, ſo ſteht es den Richtern frey, auch wenn das Begehren hinlänglich bewieſen iſt, die Scheidung zu verſchieben. In dieſem Falle autoriſiren ſie die Frau, noch ehe ſie Recht ſprechen, die Geſellſchaft ihres Mannes zu ver⸗ 5 X 68 1. Buch. 6. Titel. 2. Kapitel. laſſen, ohne gehalten zu ſeyn ihn bey ſich aufzu⸗ nehmen, wenn ſie es nicht für zuträglich hält, und verurtheilen den Mann, ihr ein, ſeinen Vermögens⸗Umſtänden angemeſſenes Koſtgeld zu bezahlen, wenn die Frau nicht ſelbſt hinreichende Einkünfte hat, um ihre Bedürfniſſe zu befrie⸗ digen⸗ 260. Wenn nach einem Probe⸗Jahre die Par⸗ teyen ſich nicht vereinigt haben, ſo kann der klagende Ehegatte den andern Gatten vorladen laſſen„ in der geſetzlichen Friſt vor Gericht zu erſcheinen, um dem Ausſpruche des Endur⸗ theils beyzuwohnen, welches alsdann die Schei⸗ dung zuläßt. 261. Beſtehet die Urſache, warum die Ehe⸗ ſcheidung begehrt wird, darin, daß einer der Chegatten zu einer infamirenden Strafe verur⸗ theilt worden iſt, ſo beſchränken ſich alle zu beobachtende Formälitäten darauf, daß man dem Gericht erſter Inſtanz eine förmliche Ausferti⸗ gung des Verdammungs⸗Urtheils, nebſt einem Scheine des Criminal⸗Gerichts vorlege, woraus erhellet, daß dieſes Urtheil auf keinem geſetz⸗ lichen Wege mehr umgeſtoßen werden kann. 262. Wird von dem durch das Gericht erſter Inſtanz in einer Eheſcheidungs⸗Sache gefällten Zulaſſungs- oder End⸗Urtheil appellirt, ſo hat der Appellations⸗Hof den Prozeß als eine drin⸗ gende Sache zu verhandeln und zu entſchei⸗ den. Von der Eheſcheidung. 69 263. Die Appellation iſt nur in ſo fern zu⸗ läſſig, als ſie in den drey Monaten geſchieht, von dem Tage an zu rechnen wo die Signification des Urtheils geſchehen iſt. Der Termin um ſich bey dem Caſſations Hof gegen ein, in letzter Inſtanz gefälltes Urtheil, vorzuſehen, iſt auch auf drey Monate vom Tage der Signification an feſtgeſetzt. Dieſes Caſſations⸗Geſuch hat auf⸗ ſchiebende Wirkung. 264. Kraft jedes in letzter Inſtanz gefällten oder rechtskräftig gewordenen Urtheils, welches die Eheſcheidung erlaubt, iſt der Ehegatte, der es erlangt hat, gehalten, ſich in der Friſt von zwey Monaten, vor dem Beamten des Civil⸗ ſtandes, zu ſtellen, um die Eheſcheidung aus⸗ ſprechen zu laſſen. Zu dieſem Acte iſt die Ge⸗ gen⸗Partey gehörig zu beſcheiden. 265. Dieſe zwey Monate fangen, in An⸗ ſehung der Urtheile erſter Inſtanz, erſt nach Verfluß des Appellation⸗Termins zu laufen an; in Anſehung der in Appellations⸗Inſtanz ergangenen Contumacial⸗Urtheile, erſt nach Berlauf des Oppoſition⸗Termins; und in An⸗ ſehung der contradictoriſchen Urtheile in letzter Inſtanz, erſt nach Verfluß des Termins zum Caſſations⸗Recurs. 266. Läßt der klagende Ehegatte obenange⸗ ſetzten Termin von zwey Monaten verſtreichen, ohne den andern Ehegatten vor den Beamten des Civilſtandes zu rufen, ſo iſt er des Vor⸗ theils des Urtheils, das er erhalten hatte, ver⸗ ——— —— 70 1. Buch. 6. Titel. 2. Kapitel. luſtig, und kann mit ſeiner Scheidungs⸗ Klage nicht wieder einkommen, es ſeye denn wegen einer neuen Urſache; in welchem Fall er jedoch die alten Urſachen wieder anbringen kann.(1) Zweyter Abſchnitt. Von den proviſoriſchen Maaßregeln, wozu die Scheidungs-Klage wegen beſtimmter Urſachen Anlaß geben kann. 267. Der Mann mag in demScheidungs⸗Pro⸗ zeß Kläger, oder Beklagter ſeyn, ſo behält er die roviſoriſche Verwaltung der Kinder, außer wenn zum Beßten derſelben von dem Gericht, auf Anſuchen der Mutter, oder der Familie, oder des kaiſerlichen Procurators, anders ver⸗ ordnet wird. 268. Die Frau, ſie möge Klägerin, oder Be⸗ klagte ſeyn, kann die Wohnung des Mannes während des Prozeſſes verlaſſen, und ein dem Vermögen des Mannes angemeſſenes Koſtgeld fordern. Das Gericht weißt das Haus an, wor⸗ in die Frau indeſſen wohnen muß, und beſtimmt nöthigen Falls das Koſtgeld, welches der Mann gehalten iſt, ihr zu bezahlen. 269. Die Frau iſt gehalten, ſo oft ſte dazu aufgefordert wird, ihren Aufenthalt in dem an⸗ gewieſenen Hauſe darzuthun: kann ſie dieſen Beweis nicht führen, ſo kann ihr der Mann das Koſtgeld verſagen, und wenn die Frau (1) Siehe den 273ſten Artikel. Von der Eheſcheidung⸗„1 in der Scheidungs⸗Sache Klägerin iſt, ſie mit der Fortſetzung des Prozeſſes unzuläſſig erklären laſſen. 270. Die in Güter⸗Gemeinſchaft ſtehende Frau, ſie ſey in der Scheidungs⸗Sache Klägerin oder Beklagte, kann bey jedem Stand des Pro⸗ zeſſes, vom Datum der im 238ſten Artikel er⸗ wähnten Verordnung an, zur Erhaltung ihrer Rechte die Anlegung der Siegel auf die Mo⸗ bilia⸗Effekten welche in die Gemeinſchaft ge⸗ hören, nachſuchen. Hieſe Siegel können nicht anders abgenommen werden, als wenn man zugleich ein Abſchätzungs⸗Inventarium macht u. der Mann ſich verbindet die verzeichneten Gegen⸗ ſtände wieder beyzubringen, oder als gericht⸗ licher Aufſeher für ihren Werth zu haften. 271. Jede durch den Mann zu Laſten der Gemeinſchaft eingegangene Verbindlichkeit; jede durch ihn geſchehene Veräußerung von liegenden Gütern, die in die Gemeinſchaft gehören, ſoll, wenn ſie nach dem Datum der im 23sſten Artikel erwähnten Verordnung ſtatt gehabt haben, und ihr Zweck war, die Frau um ihre Rechte zu brin⸗ gen, für null und nichtig erklärt werden. Dritter Abſchnitt⸗ Von den Unzuläſſigkeits⸗Mitteln gegen die Scheidungs⸗Klage we⸗ gen einer beſtimmten Urſache. 27a. Die Scheidungs⸗Klage erliſcht durch die Ausſöhnung der Ehegatten, welche entweder ſeit 72 1. Buch. 6. Titel. 3. Kapitel. den Thatſachen, die zu dieſer Klage berechtigen konnten, oder ſeitdem das Scheidungs⸗Begeh⸗ ren anhängig iſt, erfolgt wäre. 273. In dem einen und dem andern Falle wird der Kläger mit ſeiner Klage unzuläſſig erklärt; jedoch kann er eine neue Klage wegen einer, ſeit der Ausſöhnung eingetretenen Ur⸗ ſache anſtellen, und alsdann die alten Urſachen benutzen, um ſeine neue Klage zu unterſtützen. 274. Läugnet der Kläger daß Ausſöhnung ſtatt gefunden habe, ſo hat der Beklagte es entweder durch Schriften, oder durch Zeugen, in der, im erſten Abſchnitt des gegenwärtigen Kapitels, vorgeſchriebenen Form, zu beweiſen. Drittes Kapitel. Von der Eheſcheidung mit beyder⸗ ſeitiger Einwilligung. 275. Die beyderſeitige Einwilligung der Ehe⸗ gatten wird nicht angenommen, wenn der Mann unter fünf und zwanzig, oder die Frau unter ein und zwanzig Jahren alt iſt. 276. Die beyderſeitige Einwilligung wird erſt nach zweyjähriger Ehe angenommen. 277. Sie kann auch nicht mehr angenommen werden, nach zwanzigjähriger Ehe, noch wenn die Frau fünf und vierzig Jahre alt iſt. 278. Die beyderſeitige Einwilligung iſt auf keinen Fall hinreichend, wenn die Eltern, oder die andern noch lebenden Aſcendenten, nach den 65 Von der Cheſcheibung. 73 im 1Foſten Artikel des Titels von der Ehe vorgeſchriebenen Regeln, ihre Autoriſation nicht dazu gegeben haben. 279. Die Ehegatten⸗ welche entſchloſſen ſind⸗ die Scheidung durch beyderſeitige Einwilligung zu bewerkſtelligen, müſſen vorher über alle ihre fahrende Habe und liegenden Güter ein Abſchä⸗ tzungs⸗Inventarium machen laſſen, und ihre je⸗ derſeitigen Rechte ins Reine bringen welches nach ihrem Gutdünken durch Vergleich geſchehen kann.(1) z0. Sie müſſen gleichermaaßen wegen der drey folgenden Pukte ſich ſchriftlich abfinden: 1) Wem die aus ihrer Verbindung entſproſſe⸗ nen Kinder, ſowohl während der Probe⸗Zeit als nach ausgeſprochener Scheidung, anvertraut werden ſollen. 2) In welchen Hauſe die Frau während der Probe⸗Zeit wohnen ſoll. 3) Welche Summe der Mann ſeiner Frau, die nämliche Zeit über, bezahlen ſoll, wenn ſie nicht eigene Einkünfte genug hat, um ihre Be⸗ dürfniſſe zu befriedigen. 281. Die Ehegatten müſſen mit einander per⸗ ſönlich, vor dem Präſidenten des Civil⸗Gerichts ihres Bezirks, oder dem ſeine Stelle verſehen⸗ den Richter, erſcheinen, und ibm⸗ in Gegen⸗ wart zweyer Rotarien, die ſie mitzubringen haben, die Declaration ihres Willens machen. (1) Siehe den zozten Artikel. 74 1. Buch 6. Titel. 3. Kapitel. 282. Der Richter muß beyden Ehegatten ins⸗ geſammt, und jedem insbeſondere, in Gegen⸗ wart beyder Notarien, alle Vorſtellungen und Ermahnungen machen, welche er tauglich er⸗ achtet; ihnen das vierte Kapitel gegenwärtigen Titels, welches die Wirkungen der Ehe⸗ ſcheidung beſtimmt, vorleſen, und ihnen al⸗ le Folgen ihres Schrittes vor Augen legen. 283. Beſtehen die Ehegatten auf ihrem Ent⸗ ſchluß, ſo wird ihnen durch den Richter Act er⸗ theilt, daß ſie die Eheſcheidung begehren und beyderſeitig darein willigen; ſte müſſen ſogleich in die Hände der Notairen, außer den in dem 279ſten und 2Soſten Artikel erwähnten Acten, annoch folgende hinterlegen; 1) Ihre Geburts⸗Acten und ihren Heiraths⸗ Act. 2) Die Geburts⸗und Sterb⸗Acten aller aus ihrer Verbindung entſproſſenen Kinder. 3) Die authentiſch ausgefertigte Declaration ihrer Eltern, oder andern lebenden Aſcendenten des Inhalts: daß, aus ihnen bekannten Ur⸗ ſachen ſte den und den, oder die und die, ihren Sohn oder Tochter, Enkel, oder Enkelin, ſo an den und den, oder an die und die, verhei⸗ rathet iſt, autoriſiren die Eheſcheidung zu be⸗ gehren und darein zu willigen. Die Väter, Mütter, Großväter und Großmütter der Ehe— gatten werden als lebend angeſehen, bis man ihre Sterb⸗Acten vorlegt. Von der Eheſcheidung. v5 234. Die Notarien verfaſſen einen umſtänd⸗ lichen Verbal⸗Prozeß über alles, was in Voll⸗ zichung der vorhergehenden Artikel geſagt und gethan worden iſt; in demſelben wird nament⸗ lich der an die Frau geſchehenen Erinnerung er⸗ wähnt, ſich in Zeit von vier und zwanzig Stnn⸗ den in das Haus zu begeben, worüber ſie mit ihrem Mann übereingekommen iſt, und darin bis nach ausge ſprochener Scheidung zu wohnen⸗ Der älteſte der beyden Notarien behält das Ori⸗ ginal des Verbal⸗Prozeſſes/ nebſt den angehef⸗ teten Belegſchriften. 28. Die auf dieſe Art geſchehene Declaration muß in den erſten vierzehn Tagen, je des vier⸗ ten, ſiebenten und zehten darauf folgenden Mo⸗ nats, mit Beobachtung der nämlichen Formali⸗ täten, wiederholt werden. Dic Parteyen ſind verbunden, jedesmal, vermittelſt öffentlicher Rete, darzuthun, daß ihre Eltern, oder andere lebende Aſcendenten, noch des nämlichen Sin⸗ nes ſind. Keiner von den übrigen Aeten braucht aufs neue beygebracht zu werden. 286. In den erſten vierzehn Tagen nach Ab⸗ lauf eines Jahrs, von dem Tage der erſten De⸗ glaration an gerechnet, verfügen ſich die Shegat⸗ ten mit einander in Perſon, jeder in Beglei⸗ tung zweyer Freunde, welche angeſehne Ein⸗ wohner des Bezirks und wenig ſtens fünfzig Jah⸗ re alt ſeyn müſſen, vor den Präſtdenten des Ge⸗ richts, oder ven ſeine Stelle verſehenden Rich⸗ ter, überreichen ihm förmliche Ausfertigungen —— 76 1. Buch. 6. Titel. Z. Kapitel. der vier, ihre beyderſeitige Einwilligung ent⸗ haltenden Verbal⸗Prozeſſe und aller denſelben beygefügten Acten, und jeder insbeſondere, doch einer in Gegenwart des andern, wie auch der vier angeſehenen Einwohner, ſucht bey der obrigkeitlichen Perſon um Zulaſſung der Eheſcheidung nach. 287. Beſtehen die Ehegatten, nachdem der Richter und die Beyſtände denſelben ihre Be⸗ merkungen gemacht haben, auf der Scheidung ſo ſoll ihnen über ihr Anſuchen und über die Einhändigung der Belegſchriften Act ertheilt werden: der Gerichtsſchreiber errichtet einen Verbal⸗Prozeß, welcher ſowohl von den Par⸗ teyen, Ces ſey den, daß ſie erklären, des Schreibens unkundig oder anſſer Stand zu ſeyn, in welchem Falle Meldung davon zu thun iſt) wie auch von den vier Beyſtänden, dem Richter und dem Gerichtsſchreiber unterſchrieben wird. 288 Unten an den Verbal-Prozeß ſetzt der Richter ſeine Verordnuug, daß er in den drey Tagen über das Geſammte an das Gericht in der Berathſchlagungs⸗Kammer und zwar anf die ſchriftlichen Concluſionen des kaiſerlichen Procurators, welchem zu dieſem Behuf die Ae— tenſtücke durch den Gerichtsſchreiber mitgetheilt werden ſollen, berichten werde. 289. Findet der kaiſerliche Procurator in den Actenſtücken den Beweis daß die beyden Ehe⸗ gatten, als ſie ihre erſte Declaration machten, nämlich der Mann fünf und zwanzig Jahre, Von der Eheſcheidung. 77 und die Frau ein und zwanzig Jahre, alt waren: daß ſie zu jener Epoche zwey Jahre verheirathet geweſen: daß die Heirath nicht von mehr als zwanzig Jahren her zählte; daß die Frau unter fünf und vierzig Jahren alt war; daß die bey⸗ derſeitige Einwilligung nach den hier oben vor⸗ geſchriebenen vorläufigen, und mit den in Ge⸗ mäßheit dieſes Kapitels erforderlichen Formali⸗ täten, namentlich mit der Autoriſation der El⸗ tern beyder Ehegatten, oder im Falle ſie todt wä⸗ ren, mit der Autoriſation der noch lebenden Aſ⸗ cendenten, viermal im Laufe des Jahrs ausge⸗ drückt worden iſt; ſo giebt er ſeine Concluſionen in dieſen Ausdrücken; Das Geſetz erlaubt; im entgegengeſetzten Falle ertheilt er ſeine Concluſio⸗ nen in dieſen Ausdrücken: DasGeſetz verhindert. 290. Auf den erſtatteten Bericht kann das Ge⸗ richt keine andere Unterſuchungen vornehmen⸗ als die, welche der vorhergehende Artikel an⸗ zeigt. Wenn daraus, nach der Meinung des Ge⸗ richts, erfolgt, daß die Parteyen den Beding⸗ ungen des Geſetzes Genüge geleiſtet und die da⸗ ein feſtgeſetzten Formalitäten erfüllt haben, ſo läßt es die Eheſcheidung zu, und verweißt die Parteyen vor den Beamten des Civilſtandes, um dieſelbe ausſprechen zu laſſen; im entge⸗ gengeſetzten Falle erklärt das Gericht, daß die Cheſcheidung unſtatthaft ſey, und führt die Be⸗ weggründe ſeiner Entſcheidung an. 291. Die Appellation von dem Urtheil welches die Eheſcheidung als unſtatthaft erklärt, iſt nur „5„. Buch. 6. Litel. 3 Kapitel. dann zuläſſig, wenn ſie von beyden Theilen er⸗ folgt; was jedoch von jedem in einem beſondern Acte geſchehen muß, und zwar nicht früher als in den zehn Tagen, und nicht ſpäter als in den zwanzig Tagen nach dem Datum des Urtheils erſtet Inſtanz. 292. Die Appellations⸗Acten müſſen gegenſei⸗ tig ſowohl dem andern Ehegatten, als auch dem kaiſerlichen Procurator des Gerichts erſter In⸗ ſtanz ſignifieirt werden. 293. In den erſten zehn Tagen nach der Sig⸗ nification des zweyten Appellations⸗Acts überſendet der kaiſerliche Procurator bey dem Gerichte erſter Inſtanz, dem kaiſerlichen Gene⸗ ral⸗Procurator bey dem Appellations⸗Hof, die Ausfertigung des Urtheils und der Actenſtücke wotauf es ergangen iſt. Der kaiſerliche Procu⸗ retor bey dem Appellations Hof giebt ſeine Con⸗ cluſionen ſchriftlich, in den zehn Tagen welche auf den Empfang der Prozeß⸗Schriften folgen. In den zehn Tagen nach der übergabe der Con⸗ cluſtonen des kaiſerlichen General-Procurators, ſtattet der Präſident, oder der ihn erſetzende Richter, dem Appellations Hof in der Berath⸗ ſchlagungs⸗Kammer ſeinen Bericht ab, und es wird ein End⸗-Urtheil ausgeſprochen. 294. Kraft des Spruches welcher die Ehe⸗ ſcheidung zuläßt und in den zwanzig Tagen von ſeinem Datum an, müſſen ſich die Parteyen mit einander und in Perſon vor dem Beamten des Civilſtandes ſtellen, um die Eheſcheidung Von der Eheſcheidung. 79 eusſprechen zu laſſen. Nach Perlauf dieſer Friſt wird das Urtheil als nicht ergangen be⸗ trachtet. Viertes Kapitel⸗ Von den Wirkungen der Eheſcheidung. 295. Die Ehegatten, welche ſich aus irgend einer urſache ſcheiden laſſen, können einander nicht wieder heirathen. 296. Wird die Eheſcheidung einer beſtimmten urſache wegen ausgeſprochen, ſo kann ſich die geſchiedene Frau erſt zehn Monate nach dem Aus⸗ ſpruch der Eheſcheidung wieder verheirathen. 297. In dem Falle der Eheſcheidung durch beyderſeitige Einwilligung, kann keiner von beyden Ehegatten vor drey Jahren, nach dem Ausſpruch der Eheſcheidung, ſich aufs neue ver⸗ heirathen. 298. Im Falle die Eheſcheidung von dem Ge⸗ richt wegen Ehebruch zugeſtanden worden iſt, kann ſich der ſchuldige Ehegatte niemals mit ſeinem Mitſchuldigen verehlichen. Die Ehebrecherin ſoll durch das nämliche Urtheil, und auf Anſuchen der Staats⸗Behörde, zur Einſperrung in ein Zuchthaus für eine beſtimmte Zeit von wenig⸗ nigſtens drey Monaten und höchſtens zwey Jah⸗ ren verurtheilt werden. 299. Die Eheſcheidung möge ſtatt haben aus welcher Urſache ſie wolle, außer in dem Falle der beyderſeitigen Einwilligung, ſo verliert im⸗ 8e 1. Buch. 6. Titel. 4 Kapitel. mer der Ehegatte gegen den ſie ausgeſprochen wird, alle Vortheile die der andere Ehegatte ihm beſtimmt hatte, es mag im Ehe Contract oder ſeit Vollziehung der Heirath geſchehen ſeyn- 300. Der Ehegatte welcher die Eheſcheidung erlangt hat, behält alle Vortheile die der andere Chegatte ihm zugetheilt hatte, ſogar wenn ſie als gegenſeitig ſtipulirt waren, und nun die Gegenſeitigkeit nicht ſtatt hat.(1) 301 Hatten ſich die Ehegatten keine Vortheile zugetheilt, oder ſcheinen diejenige welche aus⸗ bedungen ſind, nicht hinreichend, um den Unter⸗ halt des Chegatten, der die Scheidung erlangt hat, zu verſichern, ſo kann ihm das Gericht auf die Güter des andern Ehegatten ein Koſtgeld bewilligen, deſſen Werth das Drittheil der Ein⸗ künfte dieſes andern Ehegatten nicht überſteigen darf. Dieſes Koſtgeld kann wiederrufen werden, ſobald es aufhört nothwendig zu ſeyn. 302. Die Kinder werden dem Ehegatten an⸗ vertraut, welcher die Scheidung erlangt hat, es ſey denn daß das Gericht, auf Begehren der Familie oder des kaiſerlichen Procurators, zum größern Vortheil der Kinder, verordne, daß alle oder einige von ihnen der Sorgfalt entweder des andern Ehegatten, oder einer dritten Per⸗ ſon, anzuvertrauen ſind. (1) Dieſe Verfuͤgung wird im 1318ten Artikel erklaͤrt. 303. Wer Von der Eheſcheidung⸗ 8 1 3o3. Wer auch die Perſon ſeye, welcher die Hinder anvertraut werden, ſo behalten Vater und Mutter jederſeitig das Recht über den Un⸗ terhalt und die Erziehung ihrer Kinder zu wachen, auch ſind ſie verbunden nach Verhält⸗ niß ihres Vermögens dazu beytragen. 304. Die Auflöſung der Ehe durch die vom Gericht erlaubte Eheſcheidung, entzieht den aus dieſer Ehe entſproſſenen Kindern keinen der Vor⸗ theile, die ihnen durch die Geſetze oder durch den Ehe⸗Contraet ihrer Eltern zugeſichert wa⸗ ren; doch ſollen ſich die Rechte der Kinder nicht anders eröffnen, als es geſchehen wäre„ wenn keine Eheſcheidung ſtatt gehabt hätte. 30 6. In dem Falle der Eheſcheidung durch beyderſeitige Einwilligung ſoll das Eigenthum der Hälfte der Güter eines jeden der beyden Ehe⸗ gatten, vom Tag ihrer erſten Declaration an, den Kindern von Rechtswegen erworben ſeyn: doch behalten Vater und Matter den Genuß dieſer Hälfte bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder, unter dem Beding, für deren Nahrung, Unter⸗ halt und Erzichung, ihrem Vermögen und Stande gemäß, zu ſorgen; und zwar dieß al⸗ les, ohne, Eintrag der andern Vortheile, wel⸗ che beſagten Kindern durch den Ehe⸗Contract ihrer Eltern zugeſichert ſeyn können. Füen tes pyitel. Bon der Scheidung von Tiſch und Bert. 3o6. In den Fällen wo die Scheidungsklage wegen beſtimmter Urſachen ſtatt findet, ſoll es Coder Napolson. 6 32 1. Buch. 6 Titel.§ Kapitel. den Chegatten frey ſtehen, bloß auf Trennung von Tiſch und Bett zu klagen.(1) 307. Die Klage wird auf eben die Art, wie jede andere Civil-Klage angeſtellt, inſtruirt und abgeurtheilt; ſie kann durch die heyderſeitige Einwilligung nicht ſtatt finden. 308. Die Frau, gegen welche die Scheidung von Tiſch und Beit, Ehebruchs wegen, ausge⸗ ſprochen wird, ſoll durch das nämliche Urtheil, und auf Begehren der Staats Behörde, zur Einſperrung in ein Zuchthaus, für eine beſtimm⸗ te Zeit von nicht weniger als drey Monaten und nicht mehr als zwey Jahren, verurtheilt werden. 309. Der Mann kann dieſer Verurtheilung ihre Wirkung benehmen, wenn er einwilligt ſeine Frau wieder anzunehmen. 30. Hat die, wegen jeder andern Urſache als des Ehebruchs der Frau, ausgeſprochene Scheidung von Tiſch und Bett, drey Johre ge⸗ dauert, ſo kann der Chegatte, der urſprünglich Beklagter war, die Eheſcheidung vor dem Ge⸗ richte verlangen, welches dieſelbe erlaubt, wenn der urſprüngliche Kläger gegenwärtig oder be⸗ hörig berufen, nicht ſogleich einwilliget, der Scheidung ein Ende zu machen. 311. Die Scheidung von Tiſch und Bett bringt immer die Güter-Trennung mit ſich.(2) (1) S. den Coder des Civil⸗Prozeſſes Art. 875—878. (2) Die uͤbrigen Wirkungen der Scheidung von Tiſch und Bett ſind in den Artikeln 1449, 1451, 1452, 146 3 und 1518 enthalten. Von der Vaterſchaft ꝛc. 83 Siebenter Titel⸗ Von der Vaterſchaft und von der Abſtammung⸗ (Dekretirt den 23 März 1803, Promulgirt den 2. April.) Er ſtes Kapitel⸗ Von der Abſtammung der rechtm ä⸗ ßigen oder ehelichen Finder⸗ „ 312. Das während der Ehe empfangene Kind hat den Ehemann zum Vater. Jedoch kann dieſer das Kind verläugnen, wenn er beweiſet⸗ daß er von dem dreyhundertſten bis zum hundert achtzigſten Tag vor der Geburt dieſes Kindes,⸗ entweder wegen Entfernung, oder durch irgend einen Zufall, in der phyſiſchen Unmöglichkeit war ſeiner Frau beyzuwohnen. 313. Der Mann kann das Kind nicht unter dem Vorwand ſeines natürlichen Unvermögens verläugnenz er kann auch ſelbſt Ehebruchs halber das Kind nicht verläugnen, auſſer wenn ihm deſ⸗ ſen Geburt verheimlicht worben wäre, in wel⸗ chem Falle, es ihm erlaubt ſeyn ſoll, alle Thatſa⸗ then vorzubringen, die zum Beweis dienen können, daß er des Kindes Vater nicht iſt. 314. Das vor dem hundert achtzigſten Tag⸗ von der Heirath an, geborene Kind kann von dem Ehemann in folgenden Fällen nicht ver⸗ läugnet werden: 2) wenn er vor der Heirath von der Schwangerſchaft Kenntniß hatte;*) wenn 5* 84 1. Buch. 7. Titel. 1. Kapitel. er dem Geburts⸗Act beygewohnt hat, und wenn dieſer Act von ihm unterſchrieben iſt, oder ſeine Declaration enthalt, daß er des Schreibens un⸗ kundig ſey; 3) wenn das Kind lebens⸗ fähig erklärt iſt. 315. Die Rechtmäßigkeit des dreyhundeet Tage nach der Auflöſung der Ehe geborenen Kin⸗ des kann beſtritten werden.(*) 316. In den verſchiedenen Fällen, wo der Mann berechtigt iſt, Einſpruch zu thun, muß er in Zeit von einem Monat damit einkommen, wenn er ſich in dem Geburtsorte des Kindes befindet. In den zwey Monaten nach ſeiner Rückkunft, wenn er zur Zeit der Geburt war; In den zwey Monaten nach der Entdeckung des Betrugs, wenn man ihm die Geburt des Kindes verborgen hatte. 317. Wenn der Ehemann ehe er mit dem Einſpruch eingekommen war, aber noch wäh⸗ rend dem Laufe der zugeſtandenen Zeitfriſt geſtor⸗ ben iſt, ſo haben die Erben, um die Rechtmäßig⸗ keit des Kindes anzugreifen, zwey Monate, von der Zeit an zu rechnen, wo ſich das Kind in den Beſitz der Güter des Ehemanns geſetzt hatz oder von dem Augenblick an, wo die Erben durch das Kind in dieſem Beſitze geſtört worden ſind (*) Es ſcheint daher, daß es dem Gutachten des Pich⸗ ters anbeimgeſtellt iſt, ein zehn Monate nach ſeines Vaters Tod geborenes Kind, nach den Umſtaͤnden fur rechtmäßig oder unrechtmaͤßig zu erklaͤren. Von der Vaterſchaft ꝛc. 35 318. Jeder außergerichtliche Act, welcher die Verläugnung von Seiten des Mannes oder ſeiner Erben enthält, wird als nicht geſchehen erachtet, wennnicht in Zeit von einem Monat eine Rechts⸗ Klage darauf erfolgt, welche gegen einen dem Kind hiezu gegebenen Vormund, und in Ge⸗ genwart der Mutter, geführt werden muß. Zweytes Kapitel. Von den Beweiſen der Abſtammung der rechtmäßigen Kinder. 349. Die Abſtammung der rechtmäßigen Kin⸗ der wird durch die auf das Regiſter des Civil, Standes eingeſchriebenen Geburts-Acten be⸗ wieſen.(1) 320. In Ermanglung dieſer Urkunde iſt der heſtändige Beſitz des Standes als rechtmäßiges KFind hinlänglich. 321. Der Standes⸗Beſitz begründet ſich durch eine hinreichende Vereinigung von Thatſachen, welche zwiſchen einem Individuum und der Fa⸗ milie, zu welcher es gehören will, Verhältniſſe von Abſtammung und Bluts⸗Verwandtſchaft an⸗ zeigen. Die vornehmſten von dieſen Thatſachen ſind: daß das Individuum beſtändig den Ramen des Vaters getragen hat, welchem es anzugehören behauptet; (¹) S. den zgſten Artikel, welcher obigen erklärt 36 1. Buch. v. Titel. 2. Kapitel. Daß der Vater es wie ſein Hind behandelt⸗ und in dieſer Eigenſchaft für ſeine Erziehung, ſeinen Unterhalt und ſeine Verſorgung Vor⸗ ſehung getroffen hat; Daß es in der Geſellſchaft beſtändig dafür gegolten hat; Daß es von der Familie dafür anerkannt worden iſt. 322. Niemand kann einen Stand in Anſpruch nehmen, der demjeènigen widerſpricht, welchen ihm ſeine Geburts Urkunde und der dieſer Ur⸗ kunde entſprechende Beſitz ertheilt. Dogegen kann et den Stand desjenigen ſtreitig machen, der einen ſeiner Geburts-Ur⸗ kunde entſprechenden Beſitz für ſich hat. 323 In Ermanglung einer Urkunde und eines beſtändigen Beſitzes, oder auch wenn das Kind entweder unter falſchen Ramen, oder als von unhekannten Eltern geboren⸗ eingeſchrieben wor⸗ den iſt, kann der Beweis der Abſtammung durch Demungeachtet kann dieſer Beweis nur dann zugelaſſen werden, wenn irgend ein Sufah von Beweis ſchriflich vorhanden iſt, oder wenn die aus bereits zuverläſſigen Thatſachen fließe den Vermuthungen oder Anzeigen erheblich genug e were ſind, um für die Zulaſſung zu entſcheiden W 324. Der ſchriftliche Anfang zum Beweiſe det ſich in Familien⸗Urkunden, Hausbücher: und Papieren des Vaters oder der Mutter, in öffentlichen und ſelbſt Privat⸗Acten welche von Bon der Vaterſchaft zc. 87 einer in den Streit verwickelten Partey herrühren, oder von einer Perſon, die ein Intereſſe dabey hätte, wenn ſie noch lebte.(1) 325 DerGegen⸗Beweis kann durch alle Mittel geführt werden, welche geeignet ſind darzuthun, daß der Reclamirende nicht das Kino der Mutter iſt, welcher er anzugehören behauptet, oder ſelbſt, wenn die Abkunft von der Mutter erwieſen iſt⸗ daß er nicht das Kind des Ehemannes dieſer Mutter iſt. 326 Die Civil⸗Gerichte ſind allein competent, über die Anſprüche in Anſehung des Standes zu erkennen. 327. Die Criminal-Klage wegen des Ver⸗ gehens einer Standes-Unterſchlagung, kann ihren Anfang erſt nehmen, wenn das End⸗Urtheil über Stand einer Perſon geſprochen iſt. 328. Die Klage um den Stand iſt in Rück⸗ ſicht des Kindes unverjährbar. 329. Die Erben des Kindes, das nicht recla⸗ mirt hat, können die Klage nur in ſofern an⸗ ſtellen, als dieſes minderjährig oder in den fünf Jahren nach ſeiner Volljährigkeit geſtorben iſt. 330. Die Erben können die Klage fortführen⸗ wenn ſie durch das Kind angefangen worden iſt, es ſey denn, daß letzteres förmlich davon ab⸗ geſtanden wäre, oder, von dem letzten Vorgang des Prozeſſes an, drey Jahre hätte verſtreichen laſſen, ohne ihr Folge zu geben. () Siehe die 45, 1331 und 1347ſten Artikel. 38 1. Buch. 7. Titel. 3. Kapitel. Drittes Kapitel. Von den unehelichen Kindern. Erſter Abſchnitt. Von der Legitimation der unehe⸗ lichen Kinder. 331. Die unehelichen Kinder, mit Ausnahms derer welche aus einem blutſchänderiſchen oder ehebrecheriſchen Umgange entſproſſen ſind,können durch die nachherige Ehe ihrer Eltern legitimirt werden, dadurch daß dieſe auf geſetzliche Art vor der Heirath anerkannt haben, oder in dem Heiraths⸗Aet ſelbſt anerkennen. 332. Die Legitimation kann ſogar zu Gunſten der verſtorbenen Kinder ſtatt finden welche De⸗ ſcendenten hinterlaſſen haben; in dieſem Falle geht der Vortheil auf die Deſcendenten über. 333. Die durch die nachfolgende Heirath legi⸗ timirten Kinder haben die nämlichen Rechte, als wenn ſie aus dieſer Ehe entſproſſen wären. Zweyter Abſchnitt. Von der Anerkennung der uneheli⸗ chen Kinder. 334. Die Anerkennung eines unehelichen Kin⸗ des muß darch einen authentiſchen Act geſche⸗ hen/ wenn ſie nicht ſchon im Geburts⸗Act ent— halten iſt. 335. Dieſe Anerkennung darf nicht zu Gunſten der Kinder ſtatt haben welche aus einem blut⸗ Von der Vaterſchaft ꝛc. 39 ſchänderiſchen oder chebrecheriſchen Umgange entſproſſen ſind.(1) 336. Die Anerkennung durch den Vater, ohne Angabe der Mutter und ohne ihr Eingeſtändniß⸗ hat nur in Anſehung des Vaters Wirkung. 337. Die durch einen der Ehegatten während der Ehe gemachte Anerkennung zu Gunſten eines unehelichen Kindes, das er vor der Ehe von Jemand anderm, als ſeinem Mitgatten gehabt hätte, ſoll weder letzterm, noch den aus dieſer Ehe enſproſſenen Kindern nachtheilig ſeyn können— Jedoch bringt ſie, nach Auflöſung dieſer Ehe, ihre Wirkung hervor, wenn keine Kinder aus derſelben übrig geblieben ſind. 338. Das anerkannte uneheliche Kind darf die Rechte eines rechtmäßigen Kindes nicht in An⸗ ſpruch nehmen. Die Rechte der unehelichen Finder werden im Litel von den Erb⸗ ſchaften beſtimmt. 339. Jede Anerkennung von Seiten des Va⸗ ters oder der Mutter, deßgleichen jeder Anſpruch von Seiten des Kindes, kann durch alle diejeni⸗ gen beſtritten werden, welche ein Intereſſe dabey haben. zao. Die Erforſchung der Vaterſchaft iſt verboten. Im Fall einer Entführung, wenn der Zeit⸗ punkt dieſer Entführung mit demjenigen der Empfängniß übereintrifſt, kann der Entführer, (1) S. den 76aſten Artikel. 90o 1. Buch. L. Zitel. 1. Kapitel. auf Anſuchen der intereſſirten Parteyen, als ater des Kindes erklärt werden. 341. Die Erforſchung der Mutterſchaft iſt Das Kind welches ſeine Mutter reclamirt, foll gehalten ſeyn zu beweiſen, daß es identiſch daſſelbe Kind ſey, mit dem ſie niedergekom⸗ men iſt. Dieſen Beweis durch Zeugen zu führen, wird ihm nur dann erlaubt, wenn es ſchon mit dem ſchriftlichen Anfang zum Beweiſe verſehen iſt. 342. Die Erforſchung des Vaters oder der Mutter wird dem Kinde niemals in den Fällen zugeſtanden, wo, nach Inhalt des 335ſten Ar⸗ nikels, die Anerkennung nicht geſtattet wird. Achter Titel. Von der Adoption(Annahme an Kindes⸗ ſtatt) und der Pflege⸗Vaterſchaft. (Dekretirt den 23ten Maͤrz 1803. Promulgirt den 2ten April.) Erſtes Kapitel. Von der Adoption. Erſter Abſchnitt. Von der Adoption und ihren Wir⸗ kungen. 343. Die Adoption iſt nur den Perſonen bey⸗ derley S ſchlechts erl laubt⸗ welche über fünfzig Jahre alt ſind, und zur Zeit der Adoption weder nd, Von der Adoption zc. 91 Kinder noch rechtmäßige Deſcendenten haben, auch wenigſtens fünfzehn Jahre älter ſind, als die Individuen welche ſie zu adoptiren gedenken. 344. Niemand kann durch mehrere Perſonen adoptirt werden, es ſeye denn durch zwey Che⸗ gatten. Außer in dem Fall des 366ſten Artikels kann kein Ehegatte ohne Beyſtimmung ſeines Mit⸗ gatten adoptiren. 3g5. Man darf nur denjenigen adoptiren welchem man während ſeiner Minderjährigkeit/ und zwar wenigſtens ſechs Jahre lang, Unter⸗ ſtützung und ununterbrochene Sorgfalt hat an⸗ gedeihen laſſen, oder auch denjenigen, der dem Adoptirenden entweder in einem Gefechte, oder durch Rettung aus den Flammen oder den Fluthen, das Leben erhalten hat. In dieſem zweyten Falle genügt es, daß der Adoptirende älter ſey als der Adoptirte, keine Kinder noch rechtmäßige Deſcendenten habe, und wenn er geheirathet iſt, daß der Mitgatte in die Adoption willige. 346. In keinem Falle kann die Adoption vor der Volljähriakeit des Adoptirten ſtett haben. Hat der Adoptirte noch ſeine Eltern, oder eines von beyden, und iſt er noch nicht volle fünf und zwanzig Jahre alt, ſo muß er die Einwilligung von denſelben, ober von dem liberlebenden, in die Adoption beybringen; hat'er aber ſeine fünf und zwanzig Jahre, ſo muß er ſie um ihren Rath anſprechen. 92 1. Buch. S. Titek. 1. Kapitel. 347. Der Adoptirte bekömmt den Ramen des Aboptirenden, aber bloß indem er ihn ſeinen eigenen Ramen beyfügt. 348. DerAdoptirte bleibt in ſeiner angeſtamm⸗ ten Familie und behält darin alle ſeine Rechte: jedoch iſt die Heirath verboten: Zwiſchen dem Adoptirenden und Adoptirten oder deſſen Deſcendenten; Zwiſchen den Adoptio⸗Kindern der nůmli⸗ chen Perſon; Zwiſchen dem Adoptirten und den Kindern die der Adoptirende noch bekommen könnte; Zwiſchen dem Adoptirten und dem Mitgatten des Adoptirenden, und umgekehrt zwiſchen dem Adoptirenden und dem Mitgatten des Adoptirten. 349. Die natürliche Verbindlichkeit welche zwiſchen dem Adoptirten und ſeinen Eltern fort⸗ dauert, ſich, in den durch das Geſetz beſtimmten Fällen, die Alimenten zu liefern, wird hiemit auf den Adoptirenden und den Adoptirten ge⸗ genſeitig ausgedehnt. 350. Der Adoptirte erwirbt kein Erbrecht auf die Güter der Verwandten des Adoptirenden; aber er ſoll auf die Erbſchaft des Adoptirenden die nämlichen Rechte haben, welche dos aus der Ehe entſproſſene Kind hätte, und zwar auch dann ſogar, wenn ſeit der Adoption noch andere dergleichen ehelich erzeugte Kinder geboren wor den ſtnd vorhanden wären. 35 1. Stirbt der Adoptirte oder reck Heſcendenten, ſo fallen die durch! Von der Adoption ze. 93 xenden gegebenen oder aus deſſen Verlaſſenſchaft ererbten Dinge, welche bey Abſterben des Adop⸗ tirten in Ratur vorhanden ſind, dem Adoptiren⸗ den(1) oder deſſen Deſcendenten wieder anheim, mit der Obliegenheit zur Tilgung der Schulden beyzutragen und unbeſchadet der Rechte eines Dritten. 5 Das übrige Vermögen des Adoptirten ſoll ſei⸗ nen eigenen Verwandten zukommen, und dieſe ſchließen jederzeit alle Erben des Adoptirenden, außer ſeine Deſcendenten, von der Erbſchaft aller, ſogar der im gegenwärtigen Artikel be⸗ meldten Gegenſtände, aus. 3 52. Wenn bey Lebzeiten des Adoptirenden, und nach dem Tode des Adoptirten, die von letzterm hinterlaſſenen Kinder oder Heſcenden⸗ ten ſelbſt ohne Nachkommenſchaft ſtürben, ſo erbt der Adoptirende die von ihm geſchenkten Sachen, ſo wie es im vorigen Artikel angezeigt iſt; aber dieſes Recht ſoll nur auf der Perſon des Adopti⸗ renden haften, und nicht auf ſeine Deſcenden⸗ ten noch an dere Erben übergehen. Zweyter Abſchnitt. Von den Formen der Adoption. 353. Die Perſon welche ſich vornimmt zu adoptir“n, und diejenige welche adoptirt wer⸗ den will, erſcheinen vor dem Friedensrichter (¹) Der Grund dieſer Regel liegt im jure reversionis, wovon im 747 ſten Artikel die Rede iſt. 94 1. Boch. B. Titel. 1. Kapitel. des Wohnſitzes des Adoptirenden, um einen Act über ihre jederſeitige Einwilligung zu verfaſſen⸗ 354. In den nächſten zehn Tagen muß von der befliſſenſten Partey dem kaiſerlichen Procu⸗ rator bey dem Gericht erſter Inſtanz, in deſſen Gerichtsbarkeit ſich der Wohnſitz des Adoptiren⸗ den befindet, eine Ausfertigung dieſes Actes übergeben werden, um von dieſem Gerichte die Beſtättigung zu erhalten. 355. Das in der Berathſchlagungs⸗Kammer derſammelte Gericht unterſucht, nachdem es die gehörigen Erkundigungen eingezogen hat, 1) ob alle Bedingungen des Geſetzes erfüllt ſind, 2) ob die Perſon, die zu adoptiren gedenket, in gutem Rufe ſteht. 356. Nach Anhörung des kaiſerlichen Procu⸗ tators, ſpricht das Gericht ohne andere Pro⸗ zeßform und ohne Gründe au zuführen, in fol⸗ genden Ausdrücken: Die Adoption kann ſtatt haben, oder; ſie kann nicht ſtatt haben. 3 67. In dem Monat, welcher auf das Ur⸗ theil des Gerichts erſter Inſtanz folgt, wird dieſes Urtheil auf Betreiben der befliſſenſten Par⸗ tey dem Appellations Hof vorgelegt, welcher in der nämlichen Form verfährt, wie das Gericht erſter Inſtanz, und, ohne Gründe anzuführen, in folgenden Ausdrücken ſpricht: Das Urtheil iſt beſtätigt, oder: Das Urtheiliſtzer⸗ nichtet; dem zufolge kannd ie Adoption ſtatt haben, oder:; kann ſie nicht ſtatt haben. Von der Adoption ꝛ6⸗ d% 358. Jeder Spruch des Appellations Hofs, welcher eine Adoption zuläßt, muß bey der Audienz ausgeſprochen und öffentlich angeſchla⸗ gen werden. An welchen Orten und in was für einer Anzahl von Exemplaren dieß geſchehen ſoll, bleibt dem Ermeſſen des Gerichts anheim geſtellt. 359. In den drey auf dieſes Urtheil folgenden Monaten, muß die Adoption, auf Anſuchen der einen oder der andern Partey, in das Regiſter des Civil⸗Standes in dem Orte eingetragen wer⸗ den, wo der Adoptirende ſeinen Wohnſitz hat. Dieſe Einſchreibung geſchieht nur auf Bey⸗ bringen einer förmlichen Ausfertigung des bey dem Appellations⸗HofergangenenUrtheils. Wird ſie nicht in dieſer Friſt vorgenommen, ſo bleibt die Adoption ohne Wirkung. 360. Stürbe der Adoptirende, nachdem der Act, welcher ſeinen Willen den Adoptions Con⸗ tract zu ſchließen enthält, von dem Friedens⸗ richter aufgenommen und vor die Gerichte ge⸗ bracht worden iſt, und ehe diefe definitiv ge⸗ ſprochen haben; ſo wird die Inſtruction fort— geſetzt, und die Adoption, wenn ſie ſtatthaft iſt, zugelaſſen. Die Erben des Adoptirenden können, wenn ſie die Adoption für unſtatthaft halten, dem kai⸗ ſerlichen Procurator alle dahin einſchlagende Denkſchriften und Bemerkungen übergeben. 96 1. Buch. 8. Titel. 2. Kapitel⸗ Zweytes Kapitel. Von der Pflege⸗Vaterſchaft⸗ 36 1. Wer über fünfzig Jahre alt iſt und weder Kinder noch rechtmäßigeDeſcendenten hat, kann, wenn er ſich einer noch minderjährigen Perſon ge⸗ ſetzmäßig anzunehmen wünſcht, derſelben Pflege⸗ Vater werden; jedoch nur mit Einverſtändniß der Eltern des Kindes, oder des überlebenden von ihnen, oder des Familien-Raths, wenn keine Eltern da ſind, oder endlich, wenn das Kind gar keine Verwandte hat, mit Einwilli⸗ gung der Verwalter des Spitals, in welchen es aufgenommen worden, oder der Municipalität des Ortes wo es ſich aufhält. 362. Ein Ehegatte kaun nur mit Einwilli⸗ gung ſeines Mitgatten Pflege⸗Vater werden. 363. Der Friedensrichter des Wohnorts des Kindes muß einen Verbal Prozeß über das Be⸗ gehren und die Einwilligungen in Betreff der Pflege⸗Vaterſchaft errichten. 364. Dieſe Pflege kann nur zu Gunſten von Kindern ſtatt haben, die noch nicht fünfzehn Jahre alt ſind. Sie ziehet, unbeſchadet jeder Particular⸗Bedingung, die Verbindlichkeit nach ſich, das Pflegkind zu ernähren, zu erziehen, und in den Stand zu ſetzen, ſeinen Untethalt zu erwerben. 365. Hat das Pflege⸗Kind einiges Vermögen, und iſt es ſchon vorher unter Vormundſchaft ge⸗ ſtanden, ſo geht die Verwaltung ſeiner Güter und Von der Adoption ꝛe. 97 und die Sorge für ſeine Perſon, auf den Pflege⸗ Vater über, der jedoch die Erziehungskoſten dem Pflege⸗Kinde nicht anrechnen darf. 366. Wenn der Pflege⸗Vater, nachdem ſei⸗ ne Pflege volle fünf Jahre gedauert hat, bey der Ausſicht, daß er vor der Volljährigkeit des Pfle⸗ ge⸗Kindes ſterben werde, dieſem die Adoption durch einen Teſtaments⸗Act angedeihen läßt, ſo ſoll dieſe Verfügung giltig ſeyn, wofern der Pfle⸗ ge⸗Vater keine rechtmäßige Kinder hinterläßt. 367. Wenn der Pflege⸗Vater in den fünf Jah⸗ ren, oder nach dieſer Zeit ſtirbt, ohne ſein Pfle⸗ ge⸗Kind adoptirt zu haben, ſo müſſen dieſem⸗ wöhrend ſeiner Minderjährigkeit, die Mittel zu ſeinem Unterhalt geliefert werden; der Betrag u⸗ die Art derſelben werden, wenn nicht ſchon zum voraus durch einen förmlich Vertrag dafür ge⸗ ſorgt iſt, entweder gütlicherweiſe zwiſchen den jederſeitigen Stellvertretern des Pflege Vaters und des Pflege⸗Kindes, oder gerichtlicherweiſe, im Fall Streitigkeit entſtünde, beſtimmt. 368. Will ber Pflege Varer das Pflege⸗Kind⸗ nach erreichter Volljährigkeit, adoptiren, und willigt dieſes letztere darein, ſo wird mit allen in dem vorhergehenden Kapitel vorgeſchriebenen Formalitäten zur Adoption geſchritten, und die Wirkungen ſind in allen Stücken die nämlichen. 369. Sind in den drey, auf die erreichte Volljährigkeit des Pflege⸗Kindes, folgenden Mo⸗ aten, ſeine an den Pflege⸗Vater der Adoption Halber ergangene Auffotderungen ohne Epfolg Coder Rapoleon. 7 98 1. Buch. 9. Titel. geblieben, und befindet ſich das Pflege⸗Kind außer Stand, ſeinen Unterhalt zu verdienen, ſo kann der Pflege-Vater verurtheilt werden⸗ das Pyflege⸗Kind wegen der Unfähigkeit zu ent⸗ ſchädigen, worin es ſich befindet, für ſeinen Un⸗ terhalt zu ſorgen. Dieſe Entſchädigung auft auf eine hinrei⸗ chende Unterſtützung hinaus, wodurch der Pfle⸗ ge⸗Sohn zu einemHandwerk gelangen kann; doch alles unbeſchadet der Bedingungen, welche mit Hinſicht auf dieſen Fall gemacht worden wären. 370. Der Pflege Vater, der die Verwaltung einiger Güter ſeines Pflege⸗Kindes gehabt hätte⸗ muß in jedem Falle Rechnung darüber ablegen. Neunter Titel. Von der väterlichen Gewalt. Dekretirt den 24. Maͤrz 1803. Promulgirt ben zten 8 3 April.) 371. Das Kind iſt, in jedem Alter, ſeinen Eltern Ehre und Achtung ſchuldig. 372. Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu ſei⸗ ner Volljährigkeit oder Emancipation. 373. Der Vater allein übt während der Ehe dieſe Gewalt aus. 374. Das Kind kann das väterliche Haus nicht ohne Erlaubniß des Vaters verlaſſen, es geſchehe denn um freywilliger Anwerbung wellen nach zu⸗ rückgetegtem Alter von achtzehn Jahren. Von der väterlichen Gewalt. 95 375. Der Vater, der ſehr erhebliche Urſachen hat, mit der Aufführung ſeines Kindes unzu⸗ frieden zu ſeyn, kann folgende Zuchtmittel an⸗ wenden: 376. Geht das Kind noch nicht in ſein ſechs⸗ zehntes Jahr, ſo kann es der Vater auf eine Zeit, die nicht länger als einen Monat dauern varf, einſperren laſſen; zu dieſem Ende hat der Präſident des Bezirk⸗Gerichts, auf ſein Be⸗ gehren, den Arreſt⸗Befehl auszufertigen. 377. Rach Antritt des ſechszehnten Jahrs bis ʒur Volljährigkeit oder zur Emancipation, kann der Vater die Einſperrung ſeines Kindes nur höchſtens auf ſechs Monate lang begehren; er wendet ſich deßhalb an den Präſidenten des be⸗ ſagten Gerichts, welcher, nach Berathung mit dem kaiſerlichen Procurator, entweder den Ar⸗ reſt⸗Befehl ausfertigt oder abſchlägt, oder auch, im erſten Falle, die von dem Vater begehrte Zeit der Einſperrung verkürzen kann. 378 In dem einen und dem andernFalle wird nichts Schriftliches und keine gerichtliche For⸗ malität erheiſcht, es ſeye den der Arreſt-Befehl ſelbſt, in welchem aber keine Gründe angeführ werden. Der Vater muß ſich jedoch ſchriftlich anhei⸗ ſchig machen, alle Koſten zu bezahlen und die gehörigen Nahrungsmittel zu liefern. 379. Der Vater behält immer das Recht, die Dauer der durch ihn verordneten oder verlangten Einſperung abzukürzen. Verfällt das⸗Kind nach 7* 100 1. Buch. 9. Titel. ſeiner Loslaſſung in neue Ausſchweifungen, ſo kann die Einſperung neuerdings, auf die in den vorhergehenden Artikeln vorgeſchriebene Art verordnet werden. 380. Iſt der Vater in eine andere Ehe ge⸗ treten, ſo muß er, um ſein Kind erſter Ehe ein⸗ ſperren zu laſſen, ſich nach dem 37 7ſten Arti⸗ kel richten, ſelbſt wenn es noch nicht in das ſechs⸗ zehnte Jahr gienge⸗ 381. Die überlebende und nicht wieder ver⸗ heirathete Mutter kann ihr Kind nur mit Zuzie⸗ hung der zwey nächſten Verwandten von väter⸗ licher Seite, und vermittelſt Anſuchen, nach Vor⸗ ſchrift des 37 7ſten Artikels, einſperren laſſen. 382. Hat das Kind ein, ihm perſönlich gehö⸗ riges Vermögen, oder hat es ſchon einen Stand für ſich ſelbſt, ſo kann ſeine Einſperrung, wenn es auch noch nicht ſechszehn Jahre alt iſt, nur auf Anſuchen, in der durch den 377ſten Artikel vorgeſchriebenen Form, ſtatt haben. Das eingeſperrte Kind kann eine Denkſchrift an den kaiſerlichen General⸗Procurator bey dem Appellations⸗Hof gelangen laſſen. Dieſer läßt ſich durch den kaiſerlichen Procurator bey dem Gericht erſter Inſtanz Rechenſchaft geben, und ſtattet dem Präſidenten des Appellations⸗Hofs ſeinen Bericht ab; worauf letztere, nachdem er dem Vater Nachricht davon ertheilt und alle Erkundigungen eingezogen hat, den vom Präſi⸗ denten des Gerichts erſter Inſtanz ertheilten Be⸗, ſehl aufheben oder abändern kann⸗⸗ PVon der väterlichen Gewalt. 101 383. Die Artikel 376, 377, 378 und 379 gelten auch für die Eltern der geſetzmäßig aner⸗ kannten unehlichen Kinder. z84. Während der Ehe hat der Vater, und nach Auflöſung der Ehe, der überlebende von den Ehegatten, den Genuß von den Gütern ſeiner Kinder, bis ſie volle achtzehn Jahre erreicht haben, oder bis zur Emanicipation, wenn ſie vos dem ochtzehnten Jahre ſtatt hätte.(1) 385. Die auf dieſem Genuſſe haftenden La⸗ ſten ſind: 1) Diejenigen, zu welchen die Nutznießer, gehalten ſind. 2) Die Ernährung, der Unterhalt und die Erziehung der Kinder, ihrem Vermögen gemäß, 3) Die Bezahlung der rückſtändigen oder lau⸗ fenden Zinſe von Capitalien. 4) Die Leichen⸗Koſten und die Koſten der letz⸗ ten Krankheit. 386. Dieſer Genuß hat nicht zum Vortheil des Vaters oder der Mutter ſtatt, gegen welchen, oder gegen welche die Eheſcheidung ausgeſpro⸗ chen worden wäre, und hört, in Anſehung der Mutter, im Fall einer zweyten Heirath auf. 387 Er erſtreckt ſich nicht auf die Güter, welche die Kinder durch eigene Arbeit und Be⸗ triebſamkeit für ſich beſonders erwerben können, noch auf diejenigen, welche ihnen unter dem 6˙) In diefem Artikel iſt vom usufructu legali, im 6ꝛoten Artikel vom usulruetu conventionali dieRede. 5 102 1. Buch. 10. Titel. 1. u. 2. Kapitel. ausdrücklichen Beding geſchenkt, oder vermacht worden ſind, daß die Eltern keinen Genuß da⸗ von haben ſollen. Zehnter Titel. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und der Eman⸗ cipation. (Dekretirt den 26. Maͤrz 1803. Promulgirt ben 5ten April.) Erſtes Kapitel. Von der Minderjährigkeit. 338. Minderjährig iſt derjenige, welcher das volle Alter von ein und zwanzig Jahren noch nicht erreicht hat. Zweytes Kapitel. Von der Vormundſchaft. Erſter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Eltern. 389. Während der Ehe iſt der Vater Verwal⸗ ter des, ſeinen minderjährigen Kindern, per⸗ ſönlich zugehörigen Vermögens. Von den Gütern, deren Genuß ihm nicht. ſelbſt gebührt, iſt er, in Betreff des Eigenthums und der Einkünfte, Rechnung zu geben ſchuldig; von den Gütern aber, wovon ihm das Geſetz die Nutznießung giebt, betrifft dieſe Rechnung bloß das Eigenthum. Von der Minderjährigkeit ꝛ6. 103 390. Rach Auflöſung der Ehe durch den Na⸗ türlichen oder den Civil⸗Tod des einen der Ehe⸗ gatten, gehört die Vormundſchaft von Rechts⸗ wegen den überlebenden Vater oder der über⸗ lebenden Mutter. 391. Jedoch kann der Vater der öberlebenden Mutter und Vormünderin einen beſondern Bey⸗ ſtand zugeſellen, ohne deſſen Gutachten ſie kei⸗ nen Vormundſchaftlichen Act vornehmen darf. Hat der Vater die Acten beſonders bezeichnet⸗ zu welchen der Beyſtand mitwirken ſoll, ſo iſt die Vormünderin fähig, alle andere Acten ohne ſeine Theilnahme vorzunehmen. 392. Die ernennung eines ſolchen Beyſtandes kann nur auf eine der folgenden Arten geſchehen: 1) Durch eine teſtamentariſche Verfügung. 2) Durch eine Declaration, welche entweder vor dem Friedensrichter und ſeinem Gerichts⸗ ſchreiber, oder vor Notarien, gemacht ſeyn muß. 393. Iſt die Frau zur Zeit des Ablebens ih⸗ res Munnes ſchwanger,ſo ſoll ein Familien⸗Rath einen Curator für die Leibes⸗Frucht ernennen. Bey der Geburt des Kindes, wird die Mutter ſeine Vormünderin, und der Curator wird von Rechtswegen deſſelben Streit⸗Vogt. 394. Die Mutter iſt nicht gezwungen die Vor⸗ mundſchaft anzunehmen; ſie muß jedoch, im Fall ſie dieſelbe ausſchlägt, die Pflichten davon ſo lange erfüllen, bis ſie einen Vormund hat er⸗ nennen laſſen. 104 1. Buch. 10. Titel. 2. Kapitel. 395. Will ſich die Mutter, die Vormünderin iſt, wieder verheirathen, ſo muß ſie, vor dem Heiraths Act, den Familien⸗Rath zuſammen⸗ berufen, welcher zu entſcheiden hat, ob ihr die Vormundſchaft gelaſſen werden ſoll. Unterbleibt dieſe Zuſammenberufung, ſo ver⸗ liert die Mutter die Vormundſchaft von Rechts⸗ wegen, und ihr neuer Ehemann wird für alle Folgen der von ihr mißbräuchlich fortgeſetzten Vormundſchaft ſolidariſch verantwortlich. 396. Wenn der gehörig zuſammenberufene Familien⸗Rath der Mutter die Vormundſchaft läßt, ſo muß er ihr nothwendiger Weiſe den zweyten Ehemann zum Mit⸗Vormund geben,als welcher mit ſeiner Frau für die Verwaltung, vom Tage der Heirath an, ſolidariſch verant⸗ wortlich wird. Zweyter Abſchnitt. Von der durch den Vater oder die Mutter übertragenen VBorm und⸗ ſchaft. 397. Das individuelle Recht, einen Vormund unter Verwandten oder Richtverwandten auszu⸗ ſuchen, gehört nur den Ueberlebenden von bey⸗ den Eltern. 398 Dieſes Recht kann nur nach den im 392ſten Artikel vorgeſchriebenen Formen und unter nachfolgenden Ausnahmen und beſondern Beſtimmungen ausgeübt werden. . Von der Minderjährigkeit ꝛe. 105 399. Die wieder verheirathete Mutter⸗ der die Vormundſchaft ihrer Kinder erſter Ehe nicht gelaſſen worden, kann ihnen keinen Vormund erwählen. 4oo. Hat die wieder verheirathete Mutter,der die Vormundſchaft gelaſſen worden, ihren Kin⸗ dern erſter Ehe einen Vormund erwählt, ſo iſt die Wahl nur in ſofern giltig, als ſie durch den Familien⸗Rath beſtättiget wird. 401. Der durch den Vater oder die Mutter erwählte Vormund iſt nicht verbunden dieſe Vormundſchaft anzunehmen wenn er nicht ohne diß ſchon zu der Claſſe derjenigen Perſo nen gehört, welche der Familien⸗Rath, auch ohne eine ſolche befondere Wahl, damit hätte be auf⸗ tragen können. Hritter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Aſcen⸗ denten. 402. Hat das zuletzt Verſtorbene von den El⸗ tern dem Minderjährigen keinen Vormund er⸗ wählt, ſo gehört die Vorm indſchaft von Rechts⸗ wegen ſeinem Geoßvater väterlicher Seite; in Ermanglang dieſes, dem Großvatter mütterlicher Seite; und ſo weiter aufwärts, ſo, daß bey gleichem Grad der Aſtendent väterlicher Seite immer dem Aſcendenten mütterlicher Seite vor⸗ gezogen wird. 4o3. Wenn, in Ermanglung des Großvaters väterlicher und mütterlicher Seite, eine Concur⸗ 106 1. Buch. 10. Titel. 2. Kapitel. renz zwiſchen zwey Aſcendenten von einem hö⸗ hern Grade entſtünde, welche beyde zu der väterlichen Linie des Minderjährigen gehörten, ſo fällt die Vormundſchaft von Rechtswegen auf denjenigen von ihnen, welcher der väterliche Großvater des Vaters des Minderjährigen iſt. 404. Tritt die Concurrenz zwiſchen zwey Ur⸗ Großvätern von der mütterlichen Linie ein, ſo muß die Ernennung durch den Familien⸗Rath geſchehen der jedoch ſeine Wahl anf einen der beyden Aſcendenten zu beſchränken hat. Vierter Abſchnit. Von der durch den Familien⸗Rath übertragenen Vormundſchaft. 405. Wenn ein minderjähriges und nicht eman⸗ cipirtns Kind ſeine Cltern verloren hat, ohne daß weder ein von Vater oder Mutter ernanter Vor— mund noch männlicheAſcendenten vorhandeu ſind wie auch wenn der Vormund von einer dee obge⸗ meldten Qualitäten ſich im Falle der weiter unten zu beſtim menden Ausſchließungen befindet, oder rechtsgültig entſchuldiget iſt, ſo liegt dem Fa⸗ lien⸗Rath die Ernennung eines Vormundes ob. 4o6. Dieſer Rath wird entweder auf Anſuchen und Betrieb der Verwandten des Minderjähri⸗ gen, ſeiner Gläubiger oder anderer dabey in— tereſſirter Parteyen, oder aber von Amtswegen, auf Betrieb des Friedensrichters in dem Wohn⸗ ſitze des Minderjährigen zuſammenberufen.Jeder⸗ mann iſt befugt dem Friedensrichter die That⸗ Von der Minderjährigkeit 107 ſache anzuzeigen, welche die Ernennung eines Vormunds nothwendig macht.(1) 407. Der Familien⸗Rath ſoll, außer dem Frie⸗ densrichter, aus ſechs Bluts⸗Verwandten oder Verſchwägerten beſtehen; dieſe können ſowohl in der Gemeinde genommen werden, wo die Vor⸗ mundſchaft eröfnet iſt, als auf zwey Myria⸗ meter(*) in der Runde, und zwar zur Hälfte von der väterlichen und zur Hälfte von der mütterlichen Seite, immer aus den Rächſten Verwandten in jeder Linie. Der Bluts⸗Verwandte wird dem im nämlichen Grade Verſchwägerten vorgezogen, und zwiſchen Verwandten von nämlichen Grade, der ältere dem jüngern. 4o8. Die vollbürtigen Brüder und die Ehe⸗ männer der vollbürtigen Schweſtern, ſind allein von der im vorhergehenden Artikel geſchehenen Beſchränkung der Anzahl der Mitglieder des Familien⸗Raths ausgenommen. Sind deren ſechs oder mehrere, ſo bilden ſie den Familien⸗Rath allein, mit den Wittwen der Aſcendenten und den rechtsgiltig entſchuldigen Aſtendenten, wenn ſolche da ſind. Iſt ihre Anzahl geringer, ſo werden die übrigen Verwandten nur berufen um den Fa⸗ milien⸗Rath vollzählig zu machen. (C¹) Das weitere Verfahren bey den Familien-Ver⸗ ſammlungen iſt in dem ioten Titel im iſten Buch des aten Theils bes Coder über den Civil⸗Prozeß enthalten. (*) Vier alte Meilen, oder Lieues. 103 1. Buch. 10. Titel. 2 Kapitel. 4o9. Iſt die Anzahl der, am Orte ſelbſt oder innerhalb der im 40 7tenArtikel beſtimmten Ent⸗ fernung, befindlichen Bluts⸗Verwandten oder Verſchwägerten von der einen oder der andern Linie unzulänglich, ſo beruft der Friedensrichter entweder Verwandte oder Verſchwägerte aus einer größern Entfernung her, oder er nimmt in der Gemeinde ſelbſt, Bürger welche bekannt⸗ lich mit dem Vater oder der Mutter des Min⸗ derjährigen, in beſtändiger Freundſchafts⸗Ver⸗ bindung geſtanden haben. 410. Befinben ſich auch am Orte ſelbſt Bluts⸗ Verwandte oder Verſchwägerte in hinlänglicher Anzahl, ſo kann der Friedensrichter doch er⸗ lauben, Bluts⸗Verwandte oder Verſchwägerte von einem nähern oder auch von dem nämlichen Grade als die Gegenwärtigen, aus einer unbe⸗ ſchränkten Entfernung herzuladen; doch ſind als dann von den letztern ſo viele wegzulaſſen, daß die in den vorhergehenden Artikeln beſtimmte Anzahl nicht überſchritten werde. 411. Der Friedensrichter beſtimmt den Tag verVerſammlung des Familien⸗Raths, und zwar ſo, daß immer zwiſchen der Notification der La⸗ dung und dem beſtimmten Verſamm lungs Tag des Raths, ein Zwiſchenraum von drey Ta⸗ gen wenigſtens bleibe, wenn alle geladene Par⸗ teyen in der Gemeinde oder in der Entfernung von zwey Myriametern wohnen. So oft unter den geladenen Parteyen ſich ſolche befinden, die in einer weitern Entſernung ——— Von der Minderjährigkeit ꝛe. 109 wohnen, ſo iſt dieſe Friſt für je drey Myria⸗ meter um einen Tag zu verlängern⸗ 412.Die alſo zuſammenberufenen Bluts⸗Ver⸗ wandten, Verſchwägerte oder Freunde ſind ge⸗ halten, in Perſon oder durch einen Spezial⸗Be⸗ vollmächtigten zu erſcheinen⸗ Der Bevollmächtigte kann nicht mehr als eine Perſon vertreten⸗ 413. Jeder Berufene Bluts⸗Verwandte, Ver⸗ ſchwägerte oder Freund, der ohne geſetzliche urſache nicht erſcheint, verwirkt eine Geldſtrafe, die nicht über fünfzig Franken ſteigen kann, und vom Friedensrichter, ohne Appellation ausgeſprochen wird. 414. Iſt eine hinlängliche Entſchuldigung vorhanden, und iſt es entweder rathſam, das ab⸗ weſende Mitglied zu erwarten, oder aber es zu erſetzen; ſo kann der Friedensrichter⸗ ſowohl in dieſem Falle, als auch in jedem andern, wo das Intereſſe des Minderjährigen es zu erhei⸗ ſchen ſcheint, die Verſammlung auf einen an⸗ dern Tag verlegen, oder auf eine unbeſtimm⸗ te Zeit ausſetzen. 41 ½. Dieſe Verſammlung wird von Rechts wegen bey dem Friedensrichter gehalten, es ſeye denn daß er ſelbſt einen andern Ort bezeichne. Es müſſen wenigſtens drey Viertel der berufenen Mitglieder gegenwärtig ſeyn, damit ſie berath⸗ ſchlagen kann. 416. Der Friedensrichter präſidirt den Fami⸗ lien⸗Rath; ſeine Stimms wird bey der Berath⸗ 110 1. Buch. 10 Titel. 2. Kapitel⸗ ſchlagung mitgezählt und giebt, wenn die Stim⸗ men getheilt ſind, den Ausſchlag. 417. Wenn der Minderjährige in Frankreich wohnhaft iſt und Güter in den Colonien beſitzt, oder umgekehrt, ſo wird die beſondereVerwaltung dieſer Güter einem Vice⸗Vormund übergeben. In dieſem Falle ſind der Vormund und Vice⸗ Vormund von einander unabhängig und keiner iſt dem andern über ihre jederſeitige Verwaltung Rechenſchaft ſchuldig. 418. Der Vormund handelt und verwaltet in dieſer Eigenſchaft, von dem Tage ſeiner Ernen⸗ nung an, wenn ſie in ſeiner Gegenwart ſtatt gefunden hat; wo nicht von dem Tage an, wo ſie ihm notificirt worden iſt. 419. Die Vormundſchaft iſt eine perſönliche Laſt, die nicht auf die Erben des Vormunds übex⸗ gehet. Dieſe ſind nur für die Verwaltung ihres Erblaſſers verantwortlich, und müſſen, wenn ſie voujährig ſind, die Vormundſchaft bis zur Er⸗ nennung eines neuen Vormunds fortführen. Fünfter Abſchnitt. Von dem Streit⸗Vogt. 420. Bey jeder Vormundſchaft wird ein Streit⸗ Vogt geſetzt, welchen der Familien-Rath er⸗ nennt.(1) Seine Verichtungen beſtehen darin, für das Intereſſe des Minderjährigen zu handeln, wenn daſſelbe mit dem Intereſſe des Vormunds in Widerſpruch kömmt. () S. den 1442ſten und 2137 Artikel. Von der Minderjährigkeit ꝛ. 111 421. Fällt das Amt eines Vormunds auf eine Perſon von einer der im erſten, zweyten und dritten Abſchnitt dieſes Kavitels bezeichneten Qualitäten, ſo muß ein ſolcher Vormund, ehe er ſeine Verrichtungen antritt, einen nach In⸗ halt des vierten Abſchittes beſetzten Familien⸗ Rath zuſammenrufen laſſen, um eiven Streit⸗ Vogt zu ernennen⸗ Hat er ſich in die Verwaltung gemiſcht, ohne dieſe Formalität erfüllt zu haben, ſo kann der Familien Rath, er möge auf Anſuchen der Ver⸗ wandten, Gläubiger oder anderer Intereſſirter Parteyen, oder durch den Friedensrichter von Amtswegen zuſammenberufen ſeyn, wenn ven Seiten des Vormunds Betrug ſtatt gahabt hat demſelben die Vormundſchaft, und zwar unbe⸗ ſchadet der den Minderjährigen ſchuldigen Ent⸗ ſchädigungen, entziehen. 422. Bey andern Vormundſchaften wird die Ernennung des Streit⸗Vogts unmittelbar nach Ernennung des Vormunds vorgenommen. 423. In keinem Falle darf der Vormund ſeine Stimme bey Ernennung des Streit Vogts geben als welcher, außer wenn vollbürtige Brüder da ſind, aus derjenigen der beyden Linien genom⸗ men werden muß, zu welcher der Vormund nicht gehört. 424. Wenn die Vormundſchaft erledigt, oder durch Abweſenheit verlaſſen wird, ſo erſetzt der Streit⸗Vogt den Vormund nicht von Rechtswe⸗ gen, wohl aber muß er in dieſem Falle, bey 112 1 Buch. 10. Titel. 2. Kapitel. Strafe desErſatzes alles dem Minderjährigen dar⸗ aus erwachſenden Schadens und der Intereſſen, die Ernennung eines neuen Vormunds betreiben⸗ 425. Das Amt des Streit⸗Vogts hört mit der Vormundſchaft auf. 426. Die in den 6ten und„ten Abſchnitt die⸗ ſes Kapitels enthaltenen Verfügungen ſind auf die Streit⸗Vögte anwendbar. Jedoch kann der Vormund nicht um Abſetzung des Streit⸗Vogts anſuchen, nach in einem, um dieſer Urſache willen zuſammenberufenen Fa⸗ milien⸗Rath, eine Stimme geben⸗ Sechster Abſchnitt. Von den Urſachen, die von der Vor⸗ mundſchaft diſpenſtren⸗ 427. Von der Vormundſchaft ſind diſpenſirt: Die Perſonen, welche in dem 3„ ₰, 6, 8, 9, 10 und 11ten Titel der Conſtitutions⸗Acte vom 18 May 1804 bezeichnet ſind; Die Richter am Caſſations⸗Hof, der kaiſer⸗ liche General⸗Procurator bey dem nämlichen Gerichts⸗Hof und ſeine Subſtituten; Die Kommiſſarien des kaiſerlichen Rechnungs⸗ weſens; Die Präfecten; Alle Bürger, die in einem andern Departe⸗ ment als dem, wo die Vormundſchaft ſtatt hat, ein Staats⸗Amt begleiten. 428. Sind gleichfalls von der Vormundſchaft diſpenſirt: Die Ven ber Minderjährigkeit 114 Die Wilitäre in Dienſtthätigkeit und alle an⸗ dere Bürger, die ſich mit Aufträgen des Kaiſers außerhalb dem Gebiete des Reichs befinden. 429. Iſt der Auftrag nicht authentiſch und wird er in Zweifel gezogen, ſo kann die Diſpens erſt ertheilt werden, wenn derjenige, der ſte recla⸗ mirt, einen Schein von dem Miniſter vorlegt⸗ in deſſen Departement der als Entſchuldigung angeführte Auftrag einſchlägt. 430. Haben die in vorhergehenden Artikeln Fualificirten Bürger die Vormundſchaft ange⸗ nommen, nachdem ſie ſchon die Aemtet, Dien⸗ ſte oder Aufträge hatten, welche davon diſpen⸗ ſiren, ſo können ſie ſich wegen dieſer Urſache nicht mehr davon entladen laſſen⸗ a31. Diejenigen, im Gegentheil, denen dieſe Aemter, Dienſte oder Aufträge erſt nach An⸗ nahme und Verwaltung einer Vormundſchaft übertragen worden ſind, können, wenn ſie die⸗ ſelbe nicht behalten wollen, binnen Monatsfriſt, den Fomilten Rath zuſammenberufen und ſich erſetzen laſſen. Wenn vieſe Aemter, Dienſte oder Aufträge ihr Ende erreicht haben, und der neue Vormund ſeine Entladung verlangt, oder ſein Vorgänger die Vormundſchaft wieder anzutke⸗ ten begehrt, ſo kann ſie ihm durch den Fami⸗ lien⸗Rath wieder übertragen werden⸗ 432. Kein Bürger, der nicht Bluts⸗Verwand⸗ Ler, oder nicht verſchwägert iſt, kann genöthiget werden die Vormundſchaft anzunehmen, es ſeye denn, daß auf vier Myriameter(*) in der Runde, Fngefähr acht alre franzöſiſche Feilen, dder Lienes. Coder Rapoleon⸗* 114 1. Buch. 15. Litel. 2. Kapitel. kein Anverwandter oder Verſchwägerter vorhan⸗ den iſt, der im Stande wäre die Vormund⸗ ſchaſt zu führen. 433. Rder der volle fünf und ſechzig Jahre alt iſt, kann die Vormundſchaft von ſich ableh⸗ nen. Wer vor dieſem Alter zum Vormund er⸗ nannt worden iſt, kann in ſeinem ſiebenzigſten Jahre ſich der Bormundſchaft entladen laſſen. 434. Jeder mit einem ſchweren Gehrechen Behaftete, iſt, wenn er es gehörig erwieſen hat, von der Vormundſchaft diſpenſirt. Er kann ſich ſogar von derſelben entladen laſſen, wenn er erſt ſeit ſeiner Ernennung mit dem Gebrechen befallen worden iſt. 435. Zwey Vormundſchaften ſind für Je⸗ dermann eine gerechte Urſache zur Diſpens von einer dritten. Ein Ehegatte oder Vater, der ſchon mit einer Vormundſchaft beladen iſt, kann nicht genöthi⸗ get werden eine zweyte anzunehmen, die Vor⸗ mundſchaft ſeiner Kinder ausgenommen. 436. Wer fünf rechtmäßige Kinder hat, iſt von jeder andern Vormundſchaft, als derjenigen dieſer Kinder, diſpenſirt. Die bey den Armeen des Kaiſers in Dienſt⸗ thätigkeit verſtorbenen Kinder, werden immer ge⸗ zählt, um dieſe Diſpens zu bewirken⸗ Die andern verſtorbenen Kinder werden nur in ſofern gezählt, als ſie ſelbſt noch wirklich le⸗ bende Kinder hinterlaſſen haben. 437. Kinder, welche erſt während der Vot⸗ Von der Minderjährigkeit c. 115 mundſchaft geboren werden, berechtigen nicht dieſelbe niederzulegen⸗ 438. Wenn der ernannte Vormund bey der Verſammlung, welche ihm die Vormundſchaft überträgt, gegenwärtig iſt, ſo hat er auf der Stelle, bey Strafe mit keiner weitern Reclama⸗ tion mehr angehört zu werden, ſeine Entſchul— digungen vorzubringen, damit derFamilien⸗Rath darüber berathſchlage⸗ 439. Hat der ernannte Vormund der Berath⸗ ſchlagung nicht beygewohnt, ſo kann er den Familien Rath zuſammen berufen laſſen, um über ſeine Entſchuldigungen zu berachlagen. Er muß ſich deßwegen in den erſten drey Tagen nach“ der Rotification ſeiner Ernennung vorſe⸗ hen; dieſe Friſt wird um ſo viele Tage verlän⸗ gert, als ſein Wohnſitz je drey Mhriameter(6) von dem Orte entfernt liegt, wo die Vormund⸗ ſchaft eröffnet iſt; nach Verfluß dieſer Friſt iſt er nicht mehr zuläſſig. 440. Werden ſeineEntſchuldigungen verworfen⸗ ſo kann er vor Gericht einkommen, um ſie anneh⸗ inen zu laſſen Doch iſt er während desStreits ver⸗ bunden, die Verwaltung proviſoriſch zu führen. 44i. Gelingt es ihm der Vormundſchft ent⸗ hoben zu werden, ſo können diejenigen welche die Eutſchuldigung verworfen hatten, in die Pro⸗ zeß⸗Koſten verurtheilt werden. Unterliegt er, ſo wird er ſelbſt darein verur⸗ theilt. (*) Ungefaͤhr ſechs alte franzöſiſche Meilen, oder Lieues. 116 1.Buch. 10. Litel. 2. Kapitet. Siebenter Abſchnitt. Von der Unfähigkeit zur Vormun d⸗ ſchaft, von der Ausſchließung und der Abſetzung von derſelben. 442. Es können weder Vormünder noch Mit⸗ glieder eines Familien⸗Raths ſeyn: 1) Die Minderjährigen, der Vater oder die Mutter; 2) Die Interdicirten; 3) Die Fraunesperſonen, auſſer der Mutter und der weiblichen Aſcendeuten; a) Alle, die ſolbſt, oder deren Eltern mit dem Minderjährigen einen Prozeß haben, durch wel⸗ chen der Stand dieſes Minderjärigen, ſein Ver⸗ mögen, oder ein anſehnlicher Theil ſeiner Güter in Gefahr ſteht. 443. Die Verurtheilung zu einer Leibes⸗ oder infamirenden Strafe bringt von Rechtswegen die Ausſchließung von der Vormundſchaft mit ſich Eben ſo zieht ſie die Abſetzung nach ſich, wenn von einer vorher übertragenen Vormund⸗ ſchaft die Frage iſt⸗ 4 a4. Ven der Vormundſchaft ſind gleichfalls ausgeſchloſſen, und können ſogar derſelben ent⸗ ſetzt werden, im Fall ſie ſchon ernannt ſind, 1) Leute von einer allgemein bekannten ſchlechten Aufführung; 2) Diejenigen, deren Amtsführung ihre Un⸗ fähigkeit oder Untreue erwieſe. Von der Minderjärigkeit ꝛc. 117 445. Wer von einer Vormundſchaft ausge⸗ ſchloſſen oder abgeſetzt worden iſt, kann nicht Mitglied eines Familien⸗Raths ſeyn. 446. So oft der Fall zur Abſetzung eines Vor⸗ munds eintritt, wird ſie durch den, auf Betrieb des Streit⸗Vogts oder von Amtswegen, durch den Friedensrichter zuſammenberufenen Fami— lie⸗Rath ausgeſprochen. Der Friedensrichten kann ſich dieſer Zuſam— menberufung nicht entheben, wenn er von einem oder mehreren Bluts⸗Verwandten oderVerſchwä⸗ gerten des Minderjährigen,die ſich mit ihm in dem Grade der Geſchwiſter-Kinder oder in nähern Gra⸗ ven befinden, förmlich darum angeſucht wird. 447. Jede Berathſchlagung des Familien⸗ Raths, wodurch die Ausſchließung oder Abſe⸗ tzung eines Vormunds beſchloſſen wird, muß die Beweggründe enthalten, und kann erſt gefaßt werden, nachdem der Vormund angehört oder berufen worden iſt. 448 Iſt der Vormund mit dem Beſchluſſe zu⸗ frieden, ſo wird Meldung davon gethan und der neue Vormund tritt ſogleich ſein Amt an. Reclamirt der Vormund⸗ ſo betreibt der Streit⸗ Vogt die gerichtliche Beſtätigung des Beſchluſſes bey dem Gerichte erſter Inſtanz welches mit Borbehalt der Appellation erkennt. Auch kann der ausgeſchloſſene oder abgeſetzte Vormund in dieſem Falle den Streit⸗Vogt vor⸗ laden, um ſich in der Vormundſchaft handhaben zu laſſen⸗ 118*1. Buch. 1o. Titel. 2. Kapitel. 449. Die Bluts⸗Verwandten oder Verſchwä⸗ gerten, welche um die Verſammlung des Fa⸗ milien⸗Raths angeſucht haben, können bey dem Prozeß interveniren, der übrigens als eine drin⸗ gende Sache zu verhandeln und abzuurtheilen iſt. Achter Abſchnitt. Von der Verwaltung des Vormunds⸗ 450. Der Vormund hat für die Perſon des Minderjährigen Sorge zu tragen, und vertritt ihn bey allen Civil⸗Aeten. Er ſoll deſſen Güter wie ein guter Familien⸗ Vater verwalten, und iſt für jeden Schaden der aus einer ſchlechten Verwaltung entſtehen kann, verantwortlich Er darf die Güter des Minderjährigen nicht kaufen, noch in Pacht nehmen, E1) es ſeye denn daß der Familien⸗Rath den Streit⸗Vogt autoriſirte, ihm dieſelben zu verpachten; auch kann er die Abtretung keines Rechts oder keiner Forderung gegen ſeinen Wündel annehmen. 4 61. Der Vormund muß in den erſten zehn Tagen, nach ſeiner ihm gehörig eit gemach⸗ ten Ernennung, die Aufhebung der Siegel nach⸗ ſuchen, wenn dieſelben angelegt 6 ſind,(2) und unverzüglich in Gegenwart des Streit— Vogts zur Inventur der Güter des Minderjäb⸗ rigen ſchreiten laſſen. S den 05 1429 und 143oſten Artikel. (2) S. den s19ten Artikel. Von der Minderjährigkeit ꝛ. 119 Iſt der Minderjährige dem Vormund etwas ſchuldig, ſo muß dieſer es bey der Inventur de⸗ glariren, bey Strafe deſſen verluſtig zu ſeyn; der öffentlichè Beamte ſoll ihn zu der Heclara⸗ tion auffordern und in ſeinem Verbal⸗Prozeß Meldung von dem Geſchehenen thun. 4 62. In Monatsfriſt, nach Abſchluß des In⸗ ventariums, muß der Vormund alle Mobilien, außer denen, die er durch den Familien⸗Rath in Natur zu behalten autoriſirt iſt,durch einen öffent⸗ lichen Beamten, in Beyſein desStreit⸗Vogts, ver⸗ ſteigern laſſen, nachdem der Verkauf durch An⸗ ſchlagzettel oder Verkündigungen bekannt gemacht worden iſt, wovon in dem Verbal⸗Prozeß über die Verſteigerung Meldung geſchehen muß. 4 63. So lange die Eltern den ihnen zugehö⸗ rigen und geſetzlichen Genuß der Güter des Minderjährigen haben, ſind ſie nicht verbunden die Mobilien zu verkaufen, wenn ſie dieſelben lieber behalten wollen, um ſie in Ratur zurück⸗ zugeben. Sie müſſen ſolche in dieſem Fall auf ihre eigne Koſten dutch einen vom Streit⸗Vogt ernannten und vor dem Friedensrichter beeidigten Sach⸗ Verſtändigen, nach ihrem wahren Werth ab⸗ ſchätzen laſſen, und ſodann diejenigen Mobilien, welche ſie nicht mehr in Natur zurückgeben können, nach dieſem Schätzungs⸗Preiſe er⸗ ſtatten. 454. Bey dem Antritt jeder Vormundſchaft, jene der Eltern ausgenommen, ſoll der Familien⸗ 4120 1. Buch. 10. Titel. 2. Kapitel. Rath⸗ mit beſonderer Hinſicht auf das Vermögen, die Summe auswerfen, auf welche ſich, nach dem zu machenden überſchlag, die jährliche Aus⸗ gabe des Minderjährigen und die Verwaltungs⸗ Koſten ſeines Vermögens belaufen können. Der nämliche Act ſoll ausdrücken ob der Vor⸗ mund autoriſirt iſt, ſich in ſeiner Berwaltung durch einen oder mehrere bezahlte Unter-Ver⸗ walter, unter ſeiner Verantwortung, helfen zu laſſen. 455. Dieſer Familien⸗Rath ſoll ebenfalls auf eine beſtimmte Art feſtſetzen, bey welcher Summe für den Vormund die Verbindlichkeit eintritt, der überfluß der Einkünfte über die Ausgabe an Zinſe zu legen. Dieß muß innerhalb ſechs Monaten geſchehen, widrigenfalls iſt der Vor⸗ mund von dieſer Friſt an, die Zinſe ſelbſt zu be⸗ zahlen ſchuldig. 4%6. Hat der Vormund die Summe nicht durch den Familien⸗Rath beſtimmen laſſen, bey welcher die Anlegung beginnen ſoll, ſo wird er, noch Verfluß der im vorhergehenden Artikel feſt⸗ geſetzten Friſt, die Zinſe von jeder nicht ange⸗ legten Summe ſchuldig, ſo gering ſie auch ſeyn möge. 457. Der Vormund, ſogar wenn es der Va⸗ ter oder die Mutter iſt, kann für den Minder⸗ jährigen kein Anleihen machen, noch deſſen lie⸗ genden Güter veräußern oder verpfänden,(„ E¹) S. den 2126ſten Artikel. Von der Minderjäbrigkeit 20. 121 ohne durch einen Familien⸗Rath dazu autoriſirt zu ſeyn. Dieſe Autoriſation darf nur aus dem Grund einet unumgänglichen Nothwendigkeit, oder ei⸗ nes augenſcheinlichen Vortheils ertheilt werden. Im erſten Falle ertheilt der Familien⸗Rath ſeine Autoriſation, wenn durch eine von dem Vormund ſummariſch geſtellte Rechnung conſta⸗ tirt worden iſt, daß die Baarſchaft, Mobilien⸗ Effecten und Einkünfte des Minderzährigen unzulänglich ſind. Der Familien⸗Ratb giebt in jedem Falle die liegenden Güter an, welche vorzugsweiſe ver⸗ kauft werden ſollen, ſo wie die ſämmtlichen Be⸗ dingungen, die er für nützlich etachtet. 4 68. Die Berathſchlagungen des Familien⸗ Raths, in Bezug auf dieſen Gegenſtand können nicht eher vollzogen werden, als nachdem der Vormund ihre Beſtätigung bey dem Gericht erſter Inſtanz eingeholt hat, welches in der Berath⸗ ſchlagungs⸗Kammer und nach Anbörung des kaiferlichen Procurators darüber erkennt⸗ 459. Der Verkauf geſchieht öffentlich, in Ge⸗ genwart des Streit⸗Vogts, vermittelſt Verſteige⸗ rung durch ein Mitglied des Gerichts erſter In⸗ ſtanz, oder einen dazu beſtellten Notar, nach⸗ dem er vorher an drey nacheinander folgenden Sonntagen durch Anſchlagzettel an den gewöhn⸗ lichen Orten im Canton bekaunt gemacht wor⸗ den iſt. 122 1. Buch. 10. Titel. 2. Kapitel. Jeder dieſer Anſchlagzettel muß von dem Mai⸗ re der Gemeinden, wo ſie ſtatt hahen, viſirt und heſcheinigt werden. 460. Die durch die Artikel 457 und 458 zur Veräußerung der Güter eines Minderjährigen erforderten formalitäten, ſind nicht auf den Fall anwendhar, wo auf Anſuchen eines Mit⸗Eigen⸗ thümers die Berſteigerung durch ein Urtheil ver⸗ ordnet worden wäre. Nur darf in dieſem Falle die Verſteigerung nicht anders als in der, durch vorhergehenden Artikel anbefohleuͤen Form, vorgenommen wer⸗ den. Fremde müſſen nothwendigerweiſe dabey zu⸗ gelaſſen werden.(1) 461. Der Vormund kann eine dem Minder⸗ jährigen zugefallene Erbſchaft ohne eine vorher⸗ gegangene Autoriſation des Familien⸗Raths we⸗ der annehmen noch ausſchlagen: die Annahme kann nur nnter der Rechtswohlthat des Inven⸗ tariums geſchehen. 462. Im Fall eine im Namen des Minder⸗ jährigen ausgeſchlagene Erbſchaft durch niemand anders angenommen worden wäre, ſo kann ſie nachher entweder von dem Vormund, wenn er durch eine neue Berathſchlagung des Familien⸗ Raths dazu outoriſirt worden iſt, oder aber von dem Minderjährigen ſelbſt nach erlangter Voll⸗ jährigkeit, an ſich gezogen werden, doch muß er ſich dann mit dem Zuſtande begnügen in welchen —— Von der Minderjährigkeit àc. 123 3. ſie ſich zur Zeit dieſer nunmehrigen Annahme befindet, und darf die Verkäufe und andere Acte die während ihrer Erledigung geſetzlich gemacht worden wären, nicht angreifen. 468. Der Vormund kann eine dem Minder⸗ jährigen gemachte Schenkung nur mit Autori⸗ ſation des Familien⸗Raths annehmen.(1) Die Schenkung hat in Anſehung des Min⸗ derjährigen die nämliche Wirkung wie in Anſe⸗ hung dos Volljährigen. 464. Ohne Autoriſation des Familien⸗Raths kann kein Vormund eine Klage in Betreff der Immobiliar⸗Rechte des Minderjährigen bey Gericht anhängig machen, noch ein Begehren⸗ welches dergleichen Rechte betrifft, eingehen. 58 46 ½. Die nämliche Autoriſation iſt dem Bor⸗ munde nöthig, um auf eine Theilung anzutra⸗ gen; aber er kann ohne dieſe Autoriſation auf ein gegen den Minderjährigen gerichtetes Thei⸗ lungs⸗Begehren antworten. a66. Damit eine Theilung in Bezug auf den Minderjährigen die nämliche Wirkung erhalte, welche ſie unte Volljährigen hätte muß ſie gericht⸗ lich, nach vorhergegangener Abſchätzung durch Sachverſtändige, gemacht werden, welche das Gericht erſter Inſtanz des Orts ernennt, wo die Verlaſſen ſchaft eröffnet iſt. Rachdem die Sachverſtändigen vor dem Prä⸗ ſidenten bes nämlichen Gerichts, oder dem von — (1) S. den 935ſten Artikel. 124 1. Buch. 10. Litel. 2. Kapitel. ihm abgeordneten Richter, den Eid geleiſter haben, ihren Auftrag treu und redlich zu voll⸗ bringen ſchreiten ſie zur Vertheilung der Güter und zur Bildung der Looſe; und dieſe werden in Gegenwart eines Mitglieds des Gerichts oder eines durch ihn beſtellten Notars, welcher die Looſe ausliefert gezogen. Jede andere Theilung wird nur als proviſo⸗ riſch angeſehen⸗ 467 Um im Namen des Minderjährigen einen Vergleich eingehen zu können, muß der Vor⸗ mund die Autoriſation des Familien⸗Raths und das Gutachten dreyer vom dem kaiſerlichen Pro⸗ curator bezeichneten Rechtsgelehrten einholen. Ein ſolcher Vergleich iſt nur in ſo fern giltig, als er von dem Gericht erſter Inſtanz, nach Anhörung des kaiſerlichen Proeurators, beſtät⸗ tigt worden iſt.(1) 468. Hätte der Vormund wichtige Urſachen mit der Auführung des Minderjährigen unzu⸗ frieden zu ſeyn, ſo kann er ſeine Klagen vor einen Familien-Rath bringen, und wenn ihn dieſer dazu autoriſirt, die Einſperrung des Min⸗ derjährigen, in Gemäßheit deſſen begehren, was hierüber in dem Kapitel über die vä⸗ terliche Gewalt verfügt iſt. Reunter Abſchnitt. Von den Vormund ſſchafts-Rechnungen⸗ 469. Jeder Vormund muß, wenn ſeine Ver⸗ (1) S. ben 2045ſten. Artikel. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 125 waltung aufhört, Rechnung darüber able⸗ gen.(1) 470. Jeder andere Vormund, als der Vater und die Mutter, kann ſogar während der Vor⸗ mundſchaft angehalten werden, dem Streit⸗ Vogt Anſichten von der Lage der Vormund⸗ ſchaft, in den Zeitpunkten zu übergeben, welche der Familien⸗Rath zu beſtimmen für gut findet, ohne daß jedoch der Vormund genöthiget werden kann, mehr als eine dergleichen des Jahrs zu liefern. Dieſe Anſichten werden ohne Koſten, auf un⸗ geſtempeltes Papier, und ohne gerichtliche For⸗ malität, verfaßt und übergeben. 471. Die Abſchluß⸗Rechnung der Vormund⸗ ſchaft wird auf Koſten des Minderjährigen ge⸗ ſtellt, ſobald er ſeine Volljährigkeit erreicht, oder ſeine Emancipation erlangt hat. Der Vor⸗ mund hat die Koſten vorzuſchießen. In der Rechnung werden alle hinlänglich erwieſene Ausgaben dem Vormund gutgeheißen, wenn ihr Zweck nützlich war. 472. Jeder Vertrag der zwiſchen dem Vor⸗ nund und ſeinem volljährig gewordenen Mündel zu Stande kommen könnte, iſt ungiltig, wenn nicht eine umſtändliche Rechnungs-Ablegung, nebſt Einhändigung der Belege vorhergegangen iſt: dieſes muß insgeſammt durch einenEmpfang⸗ ſchein des Mündels, wenigſtens zehen Tage vor dem Vertrage conſtatirt ſeyn. (1) S. den gsoſten Artikel ra5 1. Buch. 10. Titel. 3. Käpitei. 473. Veranlaßt die Rechnung Streitigkeiteß, ſo werden ſolche wie alle andere Civil⸗Sachen betrieben und abgeurtheilt. 474. Die Summe, welche der Vormund dem Mündel ſchuldig bleibt, trägt dieſem, von dem Abſchluß der Rechnung an, Zinſe, auch wenn die⸗ ſe nicht gefordert worden wären.(1) Die Zinſen von dem was der Minderjährige dem Vormund ſchuldig bleibt, laufen erſt von dem Tage, an welchen, nach Abſchluß der Rech⸗ nung, eine Mahnung zu bezahlen ergangen iſt. 47%. Jede Klage des Minderjährigen gegen den Vormund, in Betreff der Vormundſchaft, iſt in zehn Jahren, von der Volljährigkeit an⸗ gerechnet, verjährt⸗ Drittes Kapitel. Von der Emancipation⸗ 476. Der Minderjährige iſt von Rechtswe⸗ gen durch die Heirath emancipirt. a77. Auch der unverehlichte Minderjährige kann, wenn er fünfzehn Jahre erreicht hat, durch ſeinen Vater, oder in Ermanglung deſſen, durch ſeine Mutter emäncipirt werden⸗ Dieſe Emancipation geſchieht durch die bloße vor dem Friedensrichter uünd deſſen Gerichts⸗ ſchreiber gemachte Declaration des Vaters oder der Mutter. (1) S. ben 19956ſten Artikel⸗ Von der Minderjährigkeit ꝛc. 125 478. Der Minderjährige welcher beydeEltern verloren hat, kann auch, doch erſt wenn er volle achtzehn Jahre alt iſt, emancipirt werden, wo⸗ fern ihn der Familien⸗Rath fähig dazu erachtet⸗ In dieſem Falle erfolgt die Emancipation durch die in der Berathſchlagung enthaltene Au⸗ toriſation und durch die Declaration, welche der Friedensrichter als Präſident des Familien⸗ Raths in dem nämlichen Acte macht, daß der Minderjährige emancipirtriſt. 479. Hat der Vormund keine Anſtalten zu der Emancipation des Minderjährigen/wovon in dem vorigen Artikel die Nede iſt, getroffen, und einer oder mehrere Bluts Verwandte oder Verſchwä⸗ gerte des Minderjährigen, im Grade der Ge⸗ ſchwiſter⸗Kinder oder in noch nähern Graden⸗ erkennen ihn für fähig emancipirt zu werden, ſo können ſie den Friedensrichter aufforden⸗, den Familien⸗Rath zuſammen zu berufen, um über dieſen Gegenſtand zu berathſchlagen. Der Friedensrichter muß dieſer Aufforderung willfahren. 480. Die Votmundſchafts⸗Rechnung wird den emancipirten Minderjährigen, unter dem Beiſtand eines Curators geſtellt, welchen ihm der Familien-Rath ernennt. 481‧Der emancipirte Minderjährige kann alle Pacht Contracte ſchließen, deren Dauer nicht 1ber neun Jahre gehet; er bezieht ſeine Ein⸗ künfte, quittirt dafür und thut überhaupt alles was bloß die Verwaltung betrifft, ohne wegen 126 1 Buch. 10. Litel. 3. Kapitet. Handlungen in den vorigen Stand geſetzt werden zu können, wegen welcher der Volljährige es auch nicht werden könnte. 482. Er kann keine Immobiliar⸗Klage an⸗ ſtellen, noch ſich gegen eine ſolche vertheidigen⸗ ſelbſt auch kein Mobiliar⸗Capital einziehen, noch pafür quittiren, ohne Beyſtand ſeines Curators⸗ welcher im letztern Falle über die Verwendung des eingezogenen Capitals zu wachen hat. 483. Der emancipirte Minderjährige kann unter keinen Vorwand Anleihen machen, ohne von dem Familien⸗Rath, durch einen Beſchluß⸗ der von dem Gericht erſter Inſtanz, nach Anhö⸗ rung des kaiſerlichen Procurators, beſtätigt ſeyn muß, dazu autoriſirt zu ſeyn⸗ 484. Er kann eben ſo wenig ſeine liegenden Güter weder verkaufen&) noch veräußern, noch einen andern, als bloß die Verwaltung betref⸗ fenden Aet vornehmen, ohne die dem nicht eman⸗ cipirten Minderjährigen vorgeſchriebene For⸗ men zu beobachten. Die Verbindlichkeiten die er durch Ankäufe oder auf andere Art eingegangen hätte, können/ wenn () Der öte Artikel im Handels-Geſetzbuch enthaͤlt eine Ausnahme von dieſer Regel; nach dieſem Artikel tönnen minberjährige Handelsleute, welche bazu auf die Art und Weiſe, die im 2ten Artikel des obigen Geſetzbuchs feſtgeſetzt iſt, autoriſirt ſind⸗ ihre liegenden Gäter verpfaͤnden; ſie können die⸗ ſelben ſogar verußern, d. h. verkaufen, vers tauſchen, oder abtreten, wenn ſie die im 457ſten und folgenden Art. des Coder Napolron angeord⸗ neten Formalitaten befolgen⸗ Von der Volljährigkeit 125 Heun ſie übertrieben ſind, heruntergeſetzt werden⸗ Die Gerichte haben in dieſem Punkten/ das Ver⸗ mögen des Minderjährigen, den guten oder döſen Vorſatz der Perſonen die mit ihm con⸗ trahirt haben, ferner die Rützlichkeit oder Un⸗ nöthigkeit derAusgaben in Betrachtung zu ziehen⸗ 48 6. Jedem emancipirten Minderjährigen/ deſſen eingegangene Verbindlichkeiten, in Gefolg bes vorhergehenden Artikels, herabgeſetzt wor⸗ den ſind, kann die Wohlthat der Emancipation entzogen werden; dieſes geſchieht in der nämli⸗ chen Form, wonmit ſie ihm ertheilt worden iſt. 486. Von dem Tage, an welchem die Eman⸗ eipation widerrufen wörden iſt, tritt der Min⸗ derjährige unter die Vormundſchaft zurück und pleibt darin bis zu ſeiner gänzlichen Volljährig⸗ keit. 487. Der emancipirte Minderjährige der Handlung treibt, wird in Anſehung aller Geſchäf⸗ de welche dieſe Handlunz betreffen, als vobjäh⸗ rig betrachtet⸗ Eilfter Titel. Bon der Volljährigkeit, der In⸗ terdiction, und dem gerichtli⸗ chen Beyſtande⸗ (Dekretirt den 29ſten März 18o3. Promulgirt ben gten April.) Erſtes Kapitel⸗ Von der Volljährigkeit. 388. Dic Volljährigkeit iſt auf das vollſtändiß rreichte ein und zwanzigſte Jahr feſtgeſetzt; in Codex Napoleon. 0 130 1. Buch. 11. Titel. 2 Kapitel. dieſem Alter wird man zu allen Civil⸗Acten des Lebens fähig, jedoch mit der im Titel von der Heirath enthaltenen Einſchränkung. Zweytes Kapitel. Von der Interdiction. 489. Der Volljährige der ſich in einem anhal⸗ enden Zuſtande von Blödſinn, von Wahnſinn oder von Raſerey befindet, ſoll interdicirt wer⸗ den, auch wenn er zuweilen geſunde Augen⸗ blicke hätte. 490. Jeder Verwandte iſt zuläſſig, um die Interdiction ſeines Verwandten nachzuſuchen⸗ Das Nämliche gilt in Anſehung des einen Ehe⸗ gatten gegen den andern⸗ 491. Wenn in dem Falle von Raſerey die Interdiction nicht von einem der Ehegatten, oder von den Verwandten nachgeſucht worden, ſo ſoll dieß durch den kaiſerlichen Procurator ge⸗ ſchehen, der übrigens auch im Falle von Blöd⸗ ſinn oder Wahnſinn, auf Interdiction einer Per⸗ ſon die weder Gatten noch Gattin, noch bekann⸗ te Verwandte hat, darauf antragen kann. 492. Jedes Anſuchen um Interdiction wird vor das Gericht erſter Inſtanz gebracht.(1) 493. Die Thatſachen, aus welchen der Blöd⸗ ſinn, der Wahnſinn oder die Raſerey hervor⸗ geht, müſſen ſchriftlich beygebracht werden. Die⸗ (1) S. den 390 Artikel des Coder des Civil-Prozeſſes⸗ Ven der Volljährigkeit zc. 131 jenigen welche die Interdiction betreiben, müſſen die Zeugen und die Belege vorbringen⸗ 494. Das Gericht verordnet, daß der Fami⸗ lien⸗Rath, welcher nach Vorſchrift des vierten Abſchnittes, zweyten Kapitels des Litels über die Minderjährigkeit, die Vor⸗ mundſchaft und die Ema ncipation⸗ gebildet wird, ſein Gutachten über den Zuſtand der Perſon, deren Interdiction verlangt wird/ ertheile. 495. Diejenige welche die Juterdiction nach⸗ geſucht haben, können nicht Mitglieder des Fa⸗ milien⸗Raths werden: doch können dabey der Gatte oder die Gattin, und die Kinder der Perſon, deren Interdiction nachgeſucht wird⸗ zugelaſſen werden ohne jedoch mitſtimmen zu dürfen. 496. Rach Empfang des Gutachten des Fa⸗ milien⸗Raths, verhört das Gericht den Beklag⸗ ten in der Berathſchlagungs⸗Kammer: kann er nicht erſcheinen, ſo wird er in ſeiner Wohnung durch einen hiezu beſtellten Richter, in Beyſeyn des Gerichtsſchreibers⸗ verhört. In allen Fäl⸗ len muß der kaiſerliche Procurator dem Verhöre beywohnen. 497. Rach dem erſten Verhöre, beſtellt das Gericht, wenn es der Fall erheiſcht, einen pro⸗ viſoriſchen Verwalter, um für die Perſon und die Güter des Beklagten Sorge zu tragen- 498. Das Urtheil auf ein Interdictions/Ge⸗ ſuch, kann nur in öffentlicher Andienz, nach⸗ 9* 132 1. Buch. 11. Titel. 2. Kapitel. dem die Parteyen angehört, oder doch vorge⸗ laden worden, ausgeſprochen werden. 499. Wird das Interdictions-Begehren ab⸗ geſchlagen, ſo kann demungeachtet das Gericht, erforderlichen Falls, dem Beklagten im nämli⸗ Urtheil einen Beyſtand ernennen, ohne deſſen Genehmigung er weder Prozeß führen, Ver⸗ gleiche treſfen, Anleihen machen, Mobiliar⸗Ca⸗ pitalien empfangen und dafür quittiren, noch ſeine Güter veräußern oder verpfänden darf. Soo. Wird von dem in erſter Inſtanz ergan⸗ genen Urtheil appellirt, ſo kann der Appella⸗ tions⸗Hof, wenn es ihm nöthig dünkt, die Per⸗ ſon, deren Juterdiction begehrt wird, aufs neue verhören, oder durch einen Commiſſär verhöten laſſen. 501, Jeder Spruch oder jedes Urtheil, wel⸗ ches die Juterdiction erkennt, oder einen Bey⸗ ſtand ernenut, muß auf Beireiben der Kläger erhoben, der Portey ſelbſt notificirt, und in den zehn Tagen auf die Interdictions⸗Liſten ein⸗ geſchrieben werden, welche in dem Aubienz⸗ Saal und in den Schreibſtuben der Rotarien des Bezirks angeſchlagen ſeyn ſollen. §02. Die Juterdiction oder Ernennung eineß Beyſtands hat ihre Wirkung vom Tage des Ur⸗ theils an. Alle ſpäterhin von dem Interdicirteh ohne Genehmigung ſeines Beyſtands geſchloſſene Acte, ſind von Rechtswegen ungiltig. 5o3. Die vor der Interdiction hergeganhenen Acke, können für ungültig erklärt werden, wenn Von der Volljährigkeit ꝛc. 133 die Urſache der Interdiction, zu der Zeit wo die Acte verfaßt wurden, öffentlich bekannt war. So4 Nach dem Tode einer Perſon, können die von ihr geſchloſſenen Acte nur inſofern aus dem Grunde des Wahnſinnes angegriffen werden, als ihre Interdietion ſchon vor ihrem Tod aus⸗ geſprochen oder nachgeſucht worden wärs; außer in dem Falle wenn der Beweis des Wahnſinnes aus dem angegriffenen Aete ſelbſt hervorgeht. §o8. Iſt von dem Interdietions Urtheil erſter Inſtanz nicht appellirt, oder iſt daſſelbe vom Appellations⸗Hof beſtätigt worden, ſo muß dem Interdieirten ſogkeich ein Vormund und ein Streit⸗Vogt ernannt werden, und zwar nach den im Titel von der Minderjährigkeit⸗ der Bormundſchaft und der Eman⸗ eipation vorgeſchriebenen Regeln. Der pro⸗ viſoriſche Verwalter legt hierauf ſein Amt niede und ſtellt in die Hände des Vormunds, wenn er es nicht ſelbſt iſt, ſeine Rechnung. 506. Der Ehemann iſt von Rechtswegen der Vormund ſeiner interdieirten Frau. 507. Die Frau kann zur Vormünderin ihres Mannes ernannt werden. In dieſem Falle be⸗ ſtimmt der Familien⸗Rath die Form und die Be dingungen der Vormundſchaft; doch bleibt der Frau ihr Recurs an die Gerichte vorbehalten, wenn ſie ſich durch den Familien⸗Schluß ver⸗ §08. Riemand, außer den Ehegatten, den Aſcendenten und den Deſtendenten, kann ge⸗ 134 1. Buch. 11. Litel. 2. Kapitel. zwungen werden, die Vormundſchaft eines In⸗ terdicirten länger als zehn Jahre zu behalten. Nach Verfluß dieſer Zeitfriſt kann der Vormund ſeine Erſetzung verlangen, und muß ſie erhalten. 5o9. Der Interdicirte iſt für ſeine Perſon und ſeine Güter dem Minderjährigen gleich ge⸗ ſtellt: die Geſetze über die Vormundſchaft der Minderjährigen ſind bey der Vormundſchaft der Interdicirten anzuwenden. 510. Die Einkünfte eines Interdicirten ſollen weſentlich zur Erleichterung ſeines Schickſals und zu ſeiner ſchleunigen Geneſung angewandt. werden. Je nach der Beſchaffenheit ſeiner Krank⸗ heit und ſeines Vermögens, kann der Familien⸗ Rath beſchließen, daß er in ſeiner Wohnung ver⸗ pflegt, oder in ein Krankenhaus, auch wohl in ein Spital gebracht werde. 511. Verheirathet ſich das Kind eines Inter⸗ dicirten, ſo ſollen die Mitgift, oder der Erb⸗ Vorſchuß, und die übrigen Ehe⸗Pacten, durch ein Gutachten des Familien-Raths angeordnet werden, welches vom Gericht auf die Conclu⸗ ſionen des kaiſerlichen Procurators beſtätigt. werden muß. 512. Die Interdiction hört mit den Urſachen auf, wodurch ſie veranlaßt worden: demunge⸗ achtet ſoll die Aufhebung derſelben mit Beobach⸗ tung der nämlichen Formalitäten ausgeſprochen werden, welche vorgeſchrieben ſind, um die Interdiction zu bewirken; und der Interdicir⸗ te kann erſt nach ergangenem Aufhebungs⸗ Von der Volljährigkeit c. 135 Urtheil wieder in die Ausübung ſeiner Rechte tretten. Drittes Kapitel. Von dem gerichtlichen Beyſtand. 513. Den Verſchwendern kann verboten wer⸗ den, ohne Genehmigung eines Beyſtandes, den ihnen das Gericht ernennt, Prozeß zu führen Vergleiche zu treffen, ein Mobiliar⸗Capital zu empfangen und dafür zu quittiren, ihre Güter zu veräußern oder zu verpfänden. 514. Das Verbot ohne Genehmigung eines Beyſtandes zu handeln, kann von den nãmli⸗ chen Perſonen nachgeſucht werden, welche das Recht haben die Interdietion zu begehren; ihr Begehren muß auf eben die Art inſtruirt und ab⸗ geurtheilt werden. Dieſes Verbot kann nur mit Beobachtung der nämlichen Formalitäten aufgehoben werden. 315. Kein Urtheil in Interdictions? oder die Ernennung eines Beyſtands betreffenden Sachen⸗ kann, weder in erſter Inſtanz noch bey dem Ap⸗ pellations⸗Prozeß, anders als auf die Conclu⸗ ſionen der Staats⸗Behörde geſprochen werden. Ende des erſten Buchs⸗ Zweytes Buch. Von den Gütern, und den verſchiedenen Mo⸗ dificationen des Eigenthums. Erſter Titel. Von dem Unterſchied der Güter. (Dekretirt den 25ſten Januar 1804. Promulgirt den 4ten Februar. 516. Alle Güter ſind entweder bewegliche oder. unbewegliche Güter. 60 Erſtes Kapitel. Von den unbeweglichen Gütern⸗ 517. Die Güter ſind⸗unbeweglich, entweder. ihrer Natur, oder ihrer Beſtimmung, oder dem Gegenſtande nach, worauf ſie ſich beziehen. 518. Die Grundſtücke und Gebäude ſind Ratur nach unbewegliche Güter. 519. Die Wind⸗ oder Waſſer-Mühlen, die auf Pfeilern ruhen und einen Theil des Gebäu⸗ des ausmachen, find auch, ihrer RNatur nach., unbewegliche Güter.(2) (1) Hierher gebören die allgemeinen Berfuͤgungen im Anfange des dritten Buches, welche den Uebergang. des evſien zum zweyten Buche vom perſoͤnlichen Rechts zum Sachen-Rechte entbalten. (2) Siehe den 33 1ſten Art. Von dem Unterſchied der Güter. 137 Fa0.Die noch auf den Halmen ſtehendeErndte, und die noch nicht eingeſammelten Baumfrüchte⸗ ſind ebenfalls unbewegliche Güter.(1) Sobald das Getreide geſchnitten iſt, und die Baumfrüchte abgepflückt ſind, gehören ſie unter die beweglichen Güter. Iſt nur ein Theil der Erndte geſchnitten, ſo gehört dieſer allein unter die beweglichen Güter. 521. Die ordentlichen Gehaue von Buſch⸗Ge⸗ hölzen oder von, in regelmäßige Gehaue einge⸗ theilten Hoh Wäldern werden nur, ſo wie nach und nach das Holz gefällt wird, zu den beweg⸗ lichen Gütern gerechnet.(1). 522. Das Bich, das der Eigenthümer des Grundſtückes dem Pächter oder Meyer zu deſſen Anbau überliefert, es mag abgeſchätzt ſeyn oder nicht, wird als unbewegliches Gut) ange⸗ ſehen, ſo lange es, in Gefolge der Uberein⸗ kunft, einen Theil der Pachtung ausmacht. Das Bieh, welches er andern, als dem Päch⸗ ter oder Meyer, auf Viehpacht giebt, iſt be⸗ wegliches Gut. §523. Die Röhren, die in einem Haus oder einem andern Gute zur Waſſerleitung dienen, (*) Dieſer Artikel iſt nach der Erklärung ber HH. Tron- chet und Malleville, zweyer Mitarbeiter an dieſei Geſetzbuche, nur auf die Liquidation der Verlaſſen⸗ ſchaften, aber nicht auf die Auspfaͤndungen der Schuldner anwendbar. S, Proces-verbal du Conseil d'Etat, Tom. 3. pag. 79. (¹) S. den F91ſten Artikel. (2) S. den Z4ſten Artiiel. 138 2. Buch. 1. Titel. 1. Kapitel. ſind unbewegliches Gut und machen einen Theil des Grundſtückes aus, zu dem ſie gehören. 524. Die Dinge, die der Eigenthümer eines Grundſtückes zum Hienſte und zur Rutzung deſ⸗ ſelben dahin angeſchafft hat, ſind, ihrer Beſtim⸗ mung nach, unbewegliche Güter. Demnach ſind folgende Stücke ihrer Beſtimmung nach unbe⸗ wegliche Güter, wenn ſie von dem Eigenthü⸗ mer zum Dienſte und zur Nutzung des Grund⸗ ſtückes angeſchafft worden ſind: Die zum Feldbau gehörigen Thiere; Das Acker⸗Geräthe; Die den Pächtern oder Halb⸗Bauern(1) ge⸗ gebene Saamen⸗Frucht; Die Tauben in den Taubenſchlägen;(2) Die Kaninchen in den Gehägen;(2) Die Bienenſtöcke; Die Fiſche in den Teichen;(2) Hie Keltern,(6) Keſſel, Brennkolben, Kufen und Fäſſer. Die zur Betreibung der Hammer-Werke, Papier⸗Mühlen und anderer Manufakturen nö⸗ thigen Werkzeuge; (1) S. den 176ſten Artikel. 72) S. den F64ſten Artikel. () Es iſt bekanntlich uͤber dieſen Gegenſtand eine Antinomie im römiſchen Geſetzbuche zwiſchen dem l. 17. fl. de actionibus empti et venditi und dem 1. 76. f. de contrahenda emptione und dem 1. 21. F. de instructo vel instruendo legato. Dieſen Widerſpruch beſeitiget die Verfuͤgung des obigen, Artikels. Von dem Unterſchied der Güter. 139 Das Stroh und der Dünger.(1) Unbewegliche Güter ſind ebenfalls ihrer Be⸗ ſtimmung nach: alle Mobiliar⸗Effecten, welche der Eigenthümer, zu immerwährendem Dienſte⸗ auf dem Grund⸗Eigenthum befeſtiget hat. 625. Als zu immerwährendem Dienſte, auf ſeinem Grund⸗Eigenthum⸗ durch den Eigenthü⸗ mer befeſtiget, werden diejenigen Mobiliar⸗Ef⸗ fecten angeſehen, welche mit Gyps, Kalk ober Kütte darauf befeſtiget ſind, oder nicht wegge⸗ nommen werden können, ohne daß man ſie oder den Theil des Grund⸗Eigenthumes woran ſie befeſtiget ſind, zerbreche oder beſchädige. Die Spiegel eines Zimmers werden als auf immer befeſtiget angeſehen, wenn die Einfaſ⸗ ſung, worauf ſie befeſtiget ſind, mit dem Ge⸗ täfel des Zimmers ein Ganzes ausmacht. Ein Gleiches findet bey Gemälden und andern Verzierungen ſtatt. Bildſäulen gehören zu den unbeweglichen Dingen, wenn ſie in einer eigends für ſie ein⸗ gerichteten Blinde aufgeſtellt ſind, auch wenn man ſie unzerbrochen und unbeſchädigt wegneh⸗ men kann. S26. Dem Gegenſtande nach⸗ worauf ſie ſich beziechen, ſind unbewegliche Güter: Die Nußtzniezung der unbeweglichen Dinge; Die Servituten, oder Gruͤnd⸗Dienſte; Die Klagen, die auf die Vindication eines unveweglichen Gutes abzwecken. 1) S⸗den 1778ſten Artikel. 140 2. Buch. 1. Titel. 2. Kapitel. Zweytes Kapitel. Von den beweglichen Gütern. 527. Die Güter ſind entweder ihrer Natur nach, oder in Kraft des Geſetzes bewegliche Güter. 5a8. Ihrer Ratur nach bewegliche Güter, ſind diejenigen Körper, die von einem Orte zum an⸗ dern verſetzt werden können, entweder durch ei⸗ gene Bewegung, wie die Thiere, oder nur durch äußere Kraft, wie die lebloſen Dinge. §29. Durch die Beſtimmung des Geſetzes ſind bewegliche Güter: diejenige Verbindlichkeiten und Rechtsklagen, welche aufkündbare Capita⸗ lien oder Mobiliat⸗Effecten zum Gegenſtande haben; die Aetien oder Antheile in den Finanz⸗ Handlungs⸗ oder erwerbenden Geſellſchaften, ſelbſt wenn in dem Capitale dieſer Geſellſchaften ſich unbewegliche Güter befinden. Dieſe Actien oder Antheile werden, in Betreff eines jeden Theilhabers, um ſo lange die Geſell⸗ ſchaft dauert, als bewegliche Güter angeſehen. Durch die Beſtimmung des Geſetzes gehören auch zu den beweglichen Gütern: die immer⸗ währenden oder Leib⸗Renten auf den Staat oder auf Privat-Perſonen. S3oſter Artikel(dekretirt den 21ſten März“ 1804, promulgirt den ziſten beſſelben Monats): Jede für ein verkauftes, oder auf ſonſtige Art ahgetretenes unbewegliches Gut errichtete ewige Rente, ißt weſentlich rückkäuflich.(1) C17 S. den 1h1rten Artikel. Von dem Unterſchied der Güter. 141 Es iſt jedoch dem Gläubiger erlaubt, die Clau⸗ ſeln und Bedingungen des Rückkaufs feſtzuſetzen. Es iſt demſelben ferner zu ſtipuliren erlaubt⸗ daß die Rente ihm nur nach einer gewiſſen geitfriſt, die jedoch niemals dreyßig Jahre über⸗ ſteigen darf, zurückbezahlt werden dürfe; jede gegentheilige Stipulation iſt null. 531. Die Schiffe, Fähren⸗ Fahrzeuge, Schif⸗ Mühlen und Schiff⸗Bäder, und überhaupt alle Werke, die nicht auf Pfeilern ſtehen und keinen Theil des Hauſes ausmachen, ſind beweglichè Güter. Der gerichtliche Arreſt von einigen die⸗ ſer Gegenſtände kann jrdoch, ihrer Wichtigkeit wegen, mit beſondern Formalitäten begleitet werden, bie im Geſetzbuche vom Civil⸗Prozeß angegeben ſind.(1) 332. Die von der Riederreißung eines Gebäu⸗ des herrührende, ſo wie die zum Aufbauen eines neuen zuſammengebrachte Materialien, ſind be⸗ wegliche Güter, bis ſie von dem Arbeiter zu einem Bau verwendet werden.„ 533. Das Wort Geräthſchaft, wenn es allein, ohne Zuſatz oder Bezeichnung in den Verfügungen des Geſetzes oder der Perſonen vorkömmt, begreift keineswegs das baare Geld, die Edeiſteine, die Activ⸗Schulden, die Bücher⸗ die Schau⸗Münzen, die wiſſenſchaftlichen Werk⸗ zeuge, Kunſt⸗Werkzeuge und das Handwerks⸗Ge⸗ räthe, die auf den Leib gehörige Wäſche, die Pferde, Wagen, Waffen, das Getreide, den (¹) S.den 62oſten Artikel im Coder des Eioi Proeſſel. 142 1. Buch. 8. Litel. 1. Kapitel. Wein, das Heu und andere Lebensmittel; es begreift auch diejenigen Sachen nicht, die des Gegenſtand eines Handels ſind. 534. Die Worte möblirende Geräthſchaf⸗ ten(1) begreifen nur die zum Gebrauch und zut Verzierung der Zimmer beſtimmten Geräthe, als Tapeten, Betten, Stühle, Spiegel, Wand⸗ Uhren, Tiſche, Porzellan und andere Gegen⸗ ſtände dieſer Art. Die Gemälde und Bildſäulen, die zum Ge⸗ räthe eines Zimmers gehören, ſind auch dare unter begriffen; nicht aber die Gemälde⸗Samm⸗ lungen die ſich in den beſonders dazu beſtimm⸗ ten Galerien oder Gemächern befinden können. Eben ſo verhält es ſich mit dem Porzellan; unter der Benennung der möblirenden Ge⸗ räthſchaften wird nur derſtanden, wäs einen Theil der Ausziehrung eines Zimmers ausmacht⸗ 535. Die Ausdrückebewegliche Güter, Mo⸗ pilien, oder Mobiliar⸗Effecten,(2) be⸗ greifen überhaupt alles, was, den hieroben feſt⸗ geſetzten Grundſätzen gemäßals bewegliches Gut angeſehen wird. Der Verkauf oder die Schenkung eines möblir⸗ ten Hauſes ſchließt nur die möblirenden Ge⸗ räthſchaften in ſich. 536. Der Verkauf oder die Schenkung eines Hauſes mit allem was ſich darin befindet⸗ ſchließt weder das baare Geld, noch die Activ⸗ 79 S. den 589 und o6zſten Artikel⸗ (2) S. den 167ſten Artikel⸗ —— PVon dem Unterſchied der Güter. 143 Schulden, noch andere Rechte, wovon die Ur⸗ kunden in dem Hauſe hinterlegt ſeyn mögen⸗ in ſich; alle andere Mobiliar⸗Effecten ſind da⸗ rin begriffen. Hrittes Kapitel. Bom Verhältniß der Güter zu ih⸗ ren Beſitzern. 537. Die Privat⸗Perſonen können unter den vom Geſetze eingeführten Modiſicationen über ihre Güter verfügen, wie ſie wollen.(1) Diejenigen Güter, welche keinen Privat⸗Per⸗ ſonen gehören, werden den ihnen eigenthümlichen Formalitäten und Regeln gemäß verwaltet, und können nur nach denſelben veräußert werden. 538. Die auf Koſten des Staates unterhal⸗ tenen Wege, Straßen und Gaſſen, die Flüſſe und ſchiffbaren oder zum Holzflößen dienlichen Waſſer, die ufer der Flüſſe und der Strand des Meeres, die Häfen, Buchten, Rheden ⸗ und überhaupt alle Theile des franzöſiſchen Gebietes, die nicht Privat Eigenthum ſeyn kön⸗ nen, werden als Staats⸗Eigenthum angeſehen. §39. Alle ledige und herrenloſe Güter, wie auch die Güter von Perſonen, die keine Erben hinterlaſſen haben, oder deren Erbſchaft nicht angenommen worden iſt, ſind Staats⸗Eigen⸗ thum.(2) (¹) S. den F44ſten Artikel. (2) S. den 713ten, 76sſten und sxtten Artifel. 744 2. Buch. 2. Titel⸗ 54o. Die Thore, Mauern, Gräben, Wätt der Kriegs⸗Plätze und der Feſtungen gehören äuch zum Staats⸗Eigenthum. 541. Dieſelbe Beſchaffenheit hat es mit dem Boden, den Außenwerken und Wällen der Plätze⸗ welche keine Kriegs⸗Plätze mehr ſind: ſie ge⸗ hören dem Staate zu, wenn ſie anders nicht gültig veräußert worden ſind/ oder das Eigen⸗ chum derſelben nicht zum Rachtheil des Staates verjährt iſt. S4e. Gemeinde⸗Güter ſind ſolche, auf deten Eigenthum oder auf deren Ertrag die Einwoh⸗ ner einer, oder mehrerer Gemeinden, ein erwor⸗ venes Recht haben⸗ 543. Es kann Jemanden auf die Güter ent⸗ weder ein Eigenthums⸗Recht oder ein bloßes Rutzungs⸗Recht, oder auch nur Grund⸗Dienſte zuſtehen.(1) Zweyter Titel. Von dem Eigenthum. (Defretirt den 27ten Januar 1804. Promulgirt den 6ten Februdr.) 544. Das Eigenthum iſt das Recht, auf die uneingeſchränkteſte Art mit den Dingen zu ſchal⸗ ten und ſie zu benutzen; jedoch ohne einen durch die Geſetze oder Polizey Verordnungen verbote⸗ nen Gebrauch davon zu machen.(2) (0) S. den Anfang des 4ten Titels dieſes zten Buchs. (2) S. die Artikel 37, 1388 und 1390; wie auch einen Bericht des Staats⸗Raths an den Kaiſer, voni 18. Auguſt 1807, im r6zſten Bulletin der Geſetzs Ro. 2672 54%6 Rie⸗ Von dem Unterſchied der Güter. 145 545. Niemand kann gezwungen werden, ſein Cigenthum abzutreten, es ſeye denn für das öffentliche Wohl und gegen eine billige und vor⸗ hergehende Entſchädigung. 546. Das Eigenthum einer beweglichep oder unbeweglichen Sache giebt ein Recht cf ule was ſie hervorbringt, und was ihr durch Natur vder Kunſt zöwächst.(1) Dieſes Recht heißt Zuwa chs⸗Recht. Erſtes Kapitel. Von dem Zuwachs⸗Recht auf das⸗ was die Soche hervorbringt. v47. Die natürlichen oder durch Kunſtfleiß erzeugten Früchte der Erde,(2) Die Civil⸗Früchte⸗ Die von den Thieren erzeugten Jungen gehö⸗ ren dem Eigenthümer kraft des Zuwachs⸗Rechtes⸗ §43. Die durch die Sache hervorgebrachten Früchte gehören dem Eigenthümer nur mit dem Beding, daß ei die von einer dritten Perſon be⸗ ſtrittenen Pflüg⸗, Arbeits⸗ und Staat Koſten erſtatte.(3) z49. Der bloße Beſitzer eignet ſich die Früchte nur dann zu, wenn er mit gutem Glauben be⸗ ſitzt; im entgegengeſitzten Fälle muß er die Er⸗ zeugniſſe nebſt der Sache dem Eigenthümer zu⸗ rückgeben, der ſie vindicitt. C(¹) S. den 712ten Artikel. 6) S den 8oſten bis S85ſten Artikel⸗ (3) S. den z102ten Artikel. Coder Napoleon⸗ 10 146 1. Buch. 2 Litel. 2. Kapitel· 550. Beſitzer mit gutem Glauben iſt ein jeder, der als Eigenthümer, kraft einer Eigenthums⸗ Verſchreibung beſitzt, deren Mängel er nicht kennt. Er hört auf, in gutem Glauben zu ſeyn im Augenblick, wo ihm dieſe Mängel bekannt werden.(1) 3 weytes Kapitel. Von dem Zuwachs⸗Recht auf das, wasmit der Sache vereinigt und derſelben einverleibt wird⸗ 631. Alles was ſich mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird, gehört dem Eigen⸗ thümer nach folgenden Regeln. Erſter Abſchnitt. Von dem Zuwachs⸗Recht in Be⸗ treff der unbeweglichen Dinge⸗ 5%2. Das Eigenthum des Bodens bringt das Eigenthum alles desjenigen mit ſich, was dar⸗ über und darunter iſt. Der Eigenthümer kann über dem Boden nach Belieben allePflanzungen und Gebäude anlegen⸗ ohne jedoch den Ausnahmen zu nahe zu treten die im Titel von den Servituten oder Grund⸗ Dienſten aufgeſtellt ſind. Unter dem Boden kann er, nach Belieben⸗ bauen und graben und aus den Gruben alle möoliche Erzeugniſſe zieben; jedoch nur mit Be⸗ (1) S. den 226sſten Arikel. Von dem Unterſchied der Güter. 147 Pochtung der Geſetzc über die Bergwerke und der Bergwerks Orduungen, wie auch der übri⸗ gen Polizey⸗Geſetze und Verordnungen. 653. Von allen Gebäuden⸗ Pflanzungen und Werken auf oder unter einem Grundſtück, ſetzt man, wenn das Gegentheil nicht bewieſen iſt⸗ voraus, ſie ſeyen vom Eigenthümer gemacht und gehören ihm; dieſes jedoch ohne Eintrag des Eigenthums, das ein Hritter, durch Ver⸗ jährung, auf ein unterirdiſches Gewölbe unter dem Gebägde eines Andern, oder auf jeden an⸗ dern Theil des Hauſes, erworben haben kann oder erwerben mag. 64. Der Eigenthümer, der auf ſeinem Grund und Boden Gebäude, Pflanzungen und Werke mit Materialien angelegt hat, die nicht ſein ſind⸗ ſoll den Werth derſelben bezahlen; er kann auch zu der allenfallſigen Schadloshaltung(*) verur⸗ theilt werden; aber der Eigenthümer der Mate⸗ rialien hat kein Recht ſie wegzunehmen⸗ 555. Sind die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem Dritten und mit ſeinen Mate⸗ rialien angelegt worden, ſo hat ber Eigenthü⸗ ner des Bodens das Recht, ſie entweder zu be⸗ halten, oder dieſen Dritten zn nöthigen, ſie weg⸗ zuſchaffen. (*) Schadloshaltung, dominages intérést, iſt das lateiniſche dammum emergens et lucrum cessans, zu deutſch, der Verluſt welchen man erleidet, nebſt dem entzogenen Gewinn.— Der Ueberſetzer wird ih, der Kuͤrze halber, immer des Ausdrucks⸗ Schadloshaltung, bedienen. 10* 148 2. Buch. 2. Litel. 2. Kapitel. Begehrt der Eigenthümer des Grundes die Wegſchaffung der Pflanzungen und Bauwerke, ſo geſchieht ſie auf Unkoſten desjenigen der ſie ge⸗ macht hat, ohne irgend eine Entſchädigung für ihn; dieſer kann ſogar zur Schadloshaltung ver⸗ urtheilt werden, wegen des Nachtheils der dem Grund⸗Eigenthümer daraus erwachſen ſeyn mag. Zieht der Eigenthümer aber vor, dieſe Pflan⸗ zungen und Bauwerke an ſich zu ziehen, ſo muß er den Werth der Materialien und des Ar⸗ beitslohnes bezahlen, ohne Rückſicht auf den geringern oder größern Werth(1) zu nehmen, welchen das Gut erhalten haben mag. Sind je⸗ doch die Pflanzungen⸗ Gebäude und Werke durch einen Dritten angelegt worden, der, vermöge eines richterlichen Spruches, aus dem Beſitze des Gutes geworfen, aber in Hinſicht ſeines guten Glaubens nicht zur Wiedererſtattung der Früchte verurtheilt worden wäre; ſo kann der Eigenthümer die Wegräumung gedachter Werke, Pflanzungen und Gebäude nicht verlangen; er hat aber die Wahl, entweder den Werth der Ma⸗ terialien und des Arbeitslohnes oder die Summe zu bezahlen, umwelche das Gut im Werth ge⸗ ſtiegen iſt. 556. Die Anwürfe und Zuwächſe, die ſich nach und nach unmerklich an den Grundſtücken bilden, die an einen Strom oder an einen Fluß ſtoßen, nennt man Anſchwemmung. (1) S. den 1633ſten Artikel Von dem Unterſchied der Güter. 149 Die Anſchwemmungen kommen dem Ufer⸗Be⸗ ſitzer zu gut, ſie mögen von einem ſchiffbaren ⸗ flößbaren oder nicht flößbaren Strome oder Fluſ⸗ ſe herrühren, jedoch muß er in dem erſtern Falle, den Verordnungen gemäß,(1) einen Fuß⸗ oder Lein-Pfad frey laſſen. 557. Gleiche Bewandniß hat es mit dem Grund, den das fließende Waſſer zurückläßt, wenn es ſich allmählig von einem ſeiner Ufer wegzicht, um ſich auf das andere zu werfen. Die Anſchwemmung kömmt dem Eigenthü⸗ mer des entblößten Ufers zu gut, ohne daß der entgegengeſetzte Ufer⸗Beſitzer den verlorenen Bo⸗ den zurück fordern kann. Dieſes Recht hat in Anſehung der Plätze, die das Meer verläßt, nicht ſtatt. 5%8. Die Anſchwemmung hat in Anſehung der Seen und Teiche nicht ſtatt, deren Eigenthümer allezeit den Boden behält, den das Waſſer bedeckt, wenn es zur Höhe des Abfluſſes des Teiches geſtiegen iſt; wenn auch ſchon die Waſ⸗ ſer⸗Maſſe wieder abgenommen hat. Dagegen erwirbt der Eigenthümer des Teiches auch kein Recht auf die Ufergründe die ſein Waſſer hey außerordentlichem Steigen bedecken könnte. 559. Wenn ein Strom oder ein ſchiffbarer oder unſchiffbarer Fluß, durch plötzliche Gewalt einen beträchtlichen und wieder erkennbarenTheil eines an das ufer anſtoßenden Feldes fortreißt, (1) S. den 6ßoſten Artikel. 150 2. Buch. 2. Litel. 2. Kapitel. und denſelben gegen ein weiter unten gelegenes Feld oder auf das entgegengeſetzte Ufer hin⸗ ſchwemmt, ſo kann der Eigenthümer des weg⸗ geſchwemmten Theils ſein Eigenthum zurückfor⸗ dern; er muß aber ſeine Klage binnen einem Jahr anſtellen: nach dieſer Friſt wird er nicht mehr damit zugelaſſen, es ſeye denn, der Ei⸗ genthümer des Feldes, an das der abgeriſſene Theil angelegt worden iſt, hätte von dieſem noch keinen Beſitz ergriffen. S60. Die großen und kleinen Inſeln, und die Anwürfe„die ſich in dem Bette der Ströme. oder der ſchiffbaren oder flößbaren Flüſſe bil⸗ den, gehören dem Staate an, wenn nicht eine urkunde oder die Verjährung das Gegentheil heweißt. 361. Die Inſeln und Anwürfe, die ſich in den unſchiffbaren uud unflößbaren Flüſſen bil⸗ den, gehören den Ufer-Beſitzern derjenigen Seite, woran die Inſel ſich gebildet hat: iſt die Inſel nicht auf einer Seite allein gebildet, ſo ge⸗ hört ſie den Ufer-Beſitzern der beiden Seiten, nach Maaßgabe der Linie, die man, als mitten in dem Fluſſe gezogen, annimmt. §62. Wenn ein Fluß oder ein Strom, indem er einen neuen Arm bildet, das Feld eines Ufer⸗ Beſitzers durchſchneidet, einfaßt und eine In⸗ ſel daraus macht, ſo behält dieſer das Eigen⸗ thum ſeines Feldes, wäre auch die Inſel in ei⸗ nem Strome oder in einem ſchiffbaren oder flöß⸗ baren Fluſſe gebildet worden. — Von dem Unterſchied der Güter⸗ 151 S63. Wenn ein Strom oder ein Fluß, er mag ſchiffbar ſeyn oder nicht, ſein altes Bett ver⸗ läßt und ſich einen neuen Lauf bahnt, ſo nehmen die Eigenthümer des von dem Waſſer eingenom⸗ menen Grundes, das alte verlaſſene Bett als Entſchädigung in Beſitz; jeder nach Verhältniß des Bodens der ihm entriſſen worden iſt. 564. Die Tauben, Kaninchen⸗ Fiſche, die in eines Andern Taubenhaus, Gehäge oder Teich übergehen, gehören dem Eigenthümer dieſer Behälter, wenn ſie nur nicht durch Betrug oder Liſt dahin gelockt worden ſind. Zweyter Abſchnitt⸗ Von dem Zuwachs⸗Recht in Be⸗ treff der beweglichen Dinge⸗ 565. Wenn das Zuwachs⸗Recht zwey beweg⸗ liche Sachen, welche zwey verſchiedenen Herren gehören, zum Gegenſtand hat, ſo iſt es ganz den Grundſätzen der natürlichen Billigkeit un⸗ tergeordnet. Folgende Regeln ſollen dem Richter zur Richt⸗ ſchnur dienen, um ſich in den nicht vorherge⸗ ſchenen Fällen nach den beſondern Umſtänden zu beſtimmen. 566. Wenn zwey Sachen die verſchiedenen Herren gehören, dergeſtalt zuſammengefügt wor⸗ den ſind, daß ſie ein Ganzes ausmachen, jedoch wieder getrennt werden können, ſo daß die eine ohne die andere beſtehen kann; ſo gehört das 152 2. Buch. 2. Titel. 2. Kapitel⸗ Ganze dem Herrn derjenigen Sache, welche den Haupttheil ausmacht, mit der Verbindlichkeit, dem andern den Werth der dazugefügten Sache heraus zu bezahlen. 567. Als Haupttheil wird derjenige Theil an⸗ geſeben, welchem der andere nur zum Gebrauch, zur Verzierung oder Pollendung beygefügt wor⸗ den iſt. 568. Iſt aber die beygefügte Sache viel koſt⸗ barer als die Hauptſache, und iſt dieſelbe ohne Vorwiſſen des Eigenthümers beygefügt worden, ſo kann dieſer begehren, daß ſie wieder getrennt und ihm zurückgegeben werde, ſollte auch die. Sache, woran ſte gefügt war, dadurch ein pe⸗ nig beſchädigt werden. 369. Wenn von zwey Sachen, die zuſammen gefügt worden ſind, um ein einziges Ganzes zu bilden, die eine nicht als die Rebenſache der an⸗ dern angeſehen werden kann, ſo wird diejenige als Hauptſache betrachtet, die den beträchtlich⸗ ſten Werth oder Umfang hat, wenn der Werth einer jeden ungefähr gleich iſt. 570. Hat ejn Handwerksmann oder jeder An⸗ dere, einen ihm nicht gehörigen Stoff angewandt⸗ um eine Sache von einer neuen Gattung daraus zu verfertigen, der Stoff mas ſeine erſte Geſtalt. wieder annehmen können oder nicht, ſo hat der ehemalige Eigenthümer das Recht die daraus ge⸗ bildete Sache zurückzufordern, wenn er den Ar⸗ heitslohn dafür bezahlt. . X ———————— ——— —— Von dem Unterſchied der Güter. 153 3 Wäre jedoch die darauf verwandte Ar⸗ beit ſo beträchtlich, daß ſie um vieles den Werth des dazu angewandten Stoffes überſtiege, ſo müßte alsdann der Kunſtfleiß als Haupttheil an⸗ geſehen werden, und der Handwerksmann hätte das Recht die veräcbeitete Sache zu behalten, wenn er den Preis des Stoffes dem Eigenthü⸗ mer deſſelben vergütete. 372. Hat Jemand zum Theil ſeinen eigenen Stoff, und zum Theil den Stoff eines Andern angewandt, um eine Sache von einer andern Gattung daraus zu verfertigen, ohne daß der eine oder der andere der beyden Stoffe gänzlich zernichtet wäre, jedoch ſo, daß man ſie nicht ohne Rachtheil trennen kann, ſo bleibt die Sache den beyden Eigenthümern gemeinſchaftlich, dem einen, nach Verhältuiß des ihm zugehörigen Stoffes, dem andern ebenfalls nach Verhältniß des ihm angehörigen Stoffes, verbunden mit ſeinem Arbeitslohn. 53 Iſt eine Sache aus der Miſchung meh⸗ rerer, verſchiedenen Eigenthümern zugehörigen Stoffe gebildet worden, wovon man aber keinen als den Hauptſtoff anſehen kann, und laſſen ſich die Stoffe trennen, ſo kann derjenige, ohne deſſen Vorwiſſen dieStoffe gemiſcht worden ſind, die Theilung derſelben begehren⸗ Können die Stoffe nicht mehr ohne Nachtheil getrennt werden, ſo entſteht für die Eigenthü⸗ mer ein gemeinſchaftliches Gut, woran jeder, 154 2. Buch. 2. Titel. 2. Kapitel. nach Maaßgabe der Menge, der Eigenſchaft und des Werthes des ihm darin gehörigen Stoffes Theil hat. 574. Wäre der Stoff des einen Eigenthümers, ſowohl an Menge als Preis, um vieles mehr werth als der des andern, ſo könnte der Eigen⸗ thümer des an Werth beträchtlichern Stoffes die aus der Vermiſchung entſtandene Sache an⸗ ſprechen, wofern er dem andern Eigenthümer den Werth ſeines Stoffes vergütete. 575. Wenn die Sache den Eigenthümern der Stoffe, woraus ſie verfertigt worden, in Ge⸗ meinſchaft verbleiht, ſo ſoll ſie zum gemein⸗ ſchaftlichen Vortheil verſteigert werden. 576. In jedem Falle kann der Eigenthümer, deſſen Stoffohne ſein Vorwiſſen gebraucht wor⸗ dem iſt, um eine Sache einer andern Gattung daraus zu verfertigen, dieſe Sache als ſein Eigenthum zurück fordern; er hat die Wahl, die Wiedererſtattung ſeines Stoffes in der näm⸗ lichen Natur, Menge, Güte und im nämlichen Maaß und Gewichte, oder ihren Werth zu be⸗ gehren. 577. Diejenigen, die Andern zugehörige Stoffe ohne deren Vorwiſſen angewandt ha⸗ ben, können auch zu allen fallſiger Schadlos⸗ haltung verurtheilt werden, und zwar unbe⸗ ſchadet der Klage von Seiten der Staats⸗Be⸗ hörde, wenn der Fall es mit ſich bringt. Von der Ratznießung?e. 155 Dritter Titel. Von der Nutznießung dem Ge⸗ brauch und der Wohnung⸗ (Dekretirt den 30. Januar 1804. Promulgirt den gten Februar.) Erſtes Kapitel⸗ Von der Nutznießung⸗ 578. Die Nutznießung iſt das Recht, die Sa⸗ chen, deren Eigeuthum einem Andern zuſteht, wie der Eigenthümer ſelbſt zu genießen, unter der Bedingung derſelben Subſtanz zu erhalten. 579. Die Nutznießung(1) wird durch das Geſetz oder durch den menſchlichen Willen feſt⸗ geſetzt. S80. Die Rutznießung kann entweder unbe⸗ dingt, oder auf beſtimmten Tag, ober bedingungs⸗ weiſe feſtgeſetzt werden. 581. Sie kann auf jede Gattung von be⸗ weglichen oder unbeweglichen Gütern gelegt werden. Erſter Abſch nitt. Von den Rechten des Nutznießers. 82. Der Ratznießer hat das Recht, die na⸗ türlichen,durch Kunſtfleiß erworbenen oderCivil⸗ (¹) 5 die Artikel 386, 387, 734, 949 950, 1094. 1568. 156 2. Buch. 3. Titel. 1. Kapitel. Früchte jeder Art zu genießen, welch) die Sache deren Nutznießung er hat, hervorbringen kann. 583. Natürliche Früchte ſind diejenigen, wel⸗ che die Crde von ſelbſt hervorbringt. Auch der Ertrag und die Jungen der Thiere ſind natürli⸗ che Früchte. Durch Kunſtfleiß erworbene Früchte eines Grundſtücks ſind die, welche man durch den Anbau erhält. 584. Civil⸗Früchte ſind die Hauszinſe, die Zinſe von aufkündbaren Capitalien, die Rück⸗ ſtände der ewigen Renten. Die Gülten oder Pacht⸗Zinſe werden auch unter dis Civil-Früchte gerechnet. 586. Die natürlichen und durch Kunſtfleiß hervorgebrachten Früchte, die im Augenblicke da die Nutznießung beginnt, an den Aeſten hängen oder auf den Halmen ſtehen, gehören dem Rut⸗ nießer. Diejenigen, welche im Augenblicke da die Nutznießung aufhört, in demſelben Zuſtande ſind, gehören dem Eigenthümer, ohne gegen— ſeitigen Erſatz der Bau- und Saat⸗Koſten; aber auch unbeſchadet des Antheils an den Früch⸗ ten, der dem theilhabenden Bauern zukommen kann, wenn ein ſolcher im Anfang oder am Ende der Nutznießung da war. 686, Die Ciyil⸗Früchte werden als Tag für Tag erworben angeſehen, und gehören dem Von der Rutznießung zc. F37 tznießer, nach Maaßgabe der Dauer ſeiner (1) Dieſe Regel iſt auf die Pocht⸗Zinſe, Haus⸗ Zinſe und alle andere Civil⸗Früchte anwendbar⸗ 587 Wenn die Rutznießung ſolche Dinge be⸗ greift, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verzehrem wie das Geld, das Getreide, das Getränke, ſo darf der Rutznießer dieſelben zwar verzehten; er muß aber nach geendigter Nutz⸗ nießung die gleiche Quantität und Qualität in gleichem Werthe, oder ihren Abſchätzungs⸗Preiß⸗ erſetzen z88. Die Rutznießung einer Leib⸗Rente(2) berechtigt auch den Nutznießer, die Rückſtände derſelben, während der Dauer ſeiner Rutz⸗ nießung, zu beziehen, ohne zu einer Wiederer⸗ ſtattung gehalten zu ſeyn. „89. Begreift die Nutznießung ſolche Dinge, die, ohne ſogleich aufgezehrt zu werden, ſich nach und nach durch den Gebrauch abnutzen, wie die Leinwand, oder die möblirenden Geräth⸗ ſchaften, ſo hat der Nutznießer das Recht ſich derſelben, zu dem Gebrauche wozu ſie beſtimmt ſind, zu bedienen, und iſt am Ende der Rußtz⸗ nießung bloß gehalten, dieſelben in dem Zu⸗ ſtande worin ſie ſich befinden, wenn ſie anders nicht durch ſeine vorſetzliche Schuld, oder ſeinen Fehler beſchädigt worden ſind, zurückzugebe den 157rſten Artikel den eſten Prtikel 158 2. Buch. 3. Titel. 1. Kapitel. 590. Wenn die Nutznießung Buſchholz in ſich begreift, ſo iſt der Rutznießer verbunden⸗ ſich, was die Eintheilung der Gehaue betrifft⸗ nach der eingeführten Ordnung; oder nach der hergebrachten Weiſe der Eigenthümer zu rich⸗ ten. Doch hat der Rutznießer oder ſeine Erben keine Entſchädigung für die während ſeines Genuſſes unterlaſſenen ordentlichen Gehaue des Buſchholzes, der Häg⸗Bäume oder der Hoch⸗ Wälder zu fordern.(1) Hie Bäume die man aus einer Baumſchule ziehen kann, ohne dieſelbe zu beſchädigen, machen auch nur in ſofern einen Theil der Rutznießung aus, als ſie der Rutznießer nach dem Orts⸗ Gebrauche wieder erſetzt. 591. Der Rutznießer benutzt auch⸗jedoch im⸗ mer nur in ſofern er ſich nach den, von den Eigenthümern beobachteten Zeitpunkten und Ge⸗ bräuchen richtet diejenigen Theile von den Hoh⸗ Wäldern, die in regelmäßige Gehaue gelegt ſiud; dieſe mögen in einem gewiſſen zugemeſſenen Platz beſtehen, den man periodiſch ſchlägt, oder in einer gewiſſen Anzahl von Bäumen, die man ohne Unterſchied im ganzen Umfange des Gutes nimmt.(2) 502. In allen übrigen Fällen darf der Nutz⸗ nießer die hochſtämmigen Bäume nicht berüh⸗ ren; er kann zu den Ausbeſſerungen/ wozu er ge⸗ (1) S. den 1403ten Artikel. (2) S. den Farſten Rrrikel⸗ Von der Rutznießung 1e⸗ 159 galten iſt, nur die durch Zufall ausgeriſſenen oder zerhrochenen Bäume anwenden; doch darf er zu dieſem Behufe, wenn es durchaus nöthig iſt, auch von jenen abhauen laſſen, nachdem er ſich vorher wegen der Rothwendigkeit mit dem Eigenthümer abgefunden hat. 593. Er kann aus den Gehölzen Pfähle für die Weinſtöcke nehmen;z er kann auch von den Böumen den jährlichen oder periodiſchen Et⸗ ttag beziehen: alles nach dem Landes⸗Gebrauch oder nach der hergebrachten Weiſe der Eigen⸗ thümer. 394. Die Obſt⸗Bäume die abſtehen, ſelbſt diejenige welche durch Zufall ausgeriſſen oder zerbrochen werden, gehören dem Nutznießer, jedoch mit der Obliegenheit, ſie durch andere zu erſetzen 395. Der Rutznießer kann entweder in eig⸗ ner Perſon genießen, oder ſein Recht einem andern verpachten; ja ſelbſt es verkaufen oder unentgeltlich abtreten. Wenn er verpachtet, muß er ſich, in Rück⸗ ſicht der Zeitpunkte da die Pacht Verträge zu erneuern ſind, und in Rückſicht ihrer Dauer(1) hach den Regeln richten, welche für den Ehemann in Betreff der Güter der Frau im Titel vom Ehe⸗ Vertrag und von den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten feſtgeſetzt ſind⸗ (1) S. die Artikel 1429 und 17182 150 2½ Buch⸗ 3. Zitel. 1 Kapftel. 596. Der Rutznießer benutz die durch An⸗ ſchwemmung verurſachte Vermehrung des Gu⸗ tes deſſen Rutznießung er hat. 597. Er genießt alle Servituten, Durch⸗ gangs⸗Rechte, und überhaupt alle diejenigen Rechte, deren Genuß dem Eigenthümer zuſteht⸗ und zwar wie der Eigenthümer ſelbſt. 508. Eben ſo genießt er auch, wie der Eigen⸗ thümer, die Bergwerke und Steinbrüche, die bey Eröffnung der Ratznießung bearbeitet wer⸗ den; wenn jedoch von einer Bearbeitung die Rede iſt⸗ die nicht ohneConceſſion geſchehen darf⸗ kann der Nutznießer dieſelbe nur nach einer dazu vom Kaiſer erhaltenen Erlaubniß genießen. Er hat kein Recht weder auf die noch nicht eröffneten Bergwerke und Steinbrüche, noch auf die Torfgruben, deren Ausgrabung noch nicht angefaugen iſt, noch auf den Schatz,(¹) der während der Rutznießung entdeckt werden tönnte. 509. Der Eigenthümer kann auf keine Wei⸗ ſe durch irgend ein Unternehmen dem Rechte des Nutznießers Abbruch thun. Auf ſeiner Seite kann der Nutznießer, wenn die Nutznießung zu Ende iſt, für die Verbeſſe⸗ rungen/ vie er gemacht zu haben behaupten könnte, keine Entſchädigung fordern/ wenn gleich die Sache dadurch an Werth gewonnen hat. Et () S. die Artikel 746 und 1403 Von der Rutznießung 2e⸗ 161 Er oder ſeine Erben können jedoch die Spie⸗ gel, Gemälde und andere Verzierungen, die er hat anbringen laſſen, wegnehmen; jedoch muß er in dieſem Falle die Plätze wieder in ehren vorigen Stand ſtellen⸗ Zweyter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Nutznießers. 600. Der Nutznießer nimmt die Sachen in dem Zuſtande, worin ſie ſich befinden; aber er kann den Genuß nicht eher antreten, als nach⸗ dem er in Gegenwart des Eigenthümers, oder wenn derſelbe gehörig dazu eingeladen worden⸗ ein Indentarium von den beweglichen und ein Verzeichniß von den unbeweglichen Gütern hat derfertigen laſſen, wovon der Rießbrauch ihm zuſteht. 6o1. Er leiſtet Bürgſchaft wie ein guter Haus⸗ vater zu genießen, wenn ihn anders der Ver⸗ trag, der die Rutznießung feſtſetzt, nicht davon losſpricht. Jedoch ſind Vater und Mutter, denen die geſetzliche Rutznießung des Gutes ihrer Kinder zukömmt, und derjenige, der mit Vorbehalt der Rutznießung verkauft oder verſchenkt, zu dieſer Bürgſchafts⸗Leiſtung nicht gebalten⸗ 602. Findet der Rutznießer keine Büraſchaft, ſo werden die unbewealichen Güter verpachtet oder unter Sequeſter geleat⸗ Die in der Rutnießung begriffenen Geldſum⸗ men werden an Zinſe gelegt; Coder Napolson⸗ 11 162 2. Buch. Z. Titel. 1. Kapitel. Die Lebensmittel werden verkauft, und deren Ertrag ebenfalls an Zinſe gelegt; Die Zinſe dieſer Geldſummen und die Pacht⸗ Zinſe gehören, in dieſem Falle, dem Nutznießer. 603. In Ermanglung einer Bürgſchaft von Seiten des Rutznießers,kann derEigenthümer be— gehren, daß die durch den Gebrauch ſich abnutzen⸗ den beweglichen Güter verkauft werden und deren Erlös, wie der Erlös der Lebensmittel, an Zinſe gelegt werde; alsdann gebühret dem Rutznießer, während ſeiner Rutznießung der Genuß der Zinſez doch kann der Letztere begehren, und die Richter können nach den Umſtänden verordnen, daß dem— ſelben ein Theil der zu ſeinem Gebrauche noth⸗ wendigen Geräthſchaften, unter bloßer eidlicher Verſicherung, und mit Vorbehalt, ſie am Ende der Nutznießung wieder herzuſtellen, übertaſſen werde. 604. Sollte die Bürgſchafts⸗Leiſtung ſich ver⸗ zögern, ſo wird dadurch der Rutznießer der Früchten, auf die er ein Recht haben kann, nicht beraubt; ſondern ſie gebühren ihm vom Augenblick an, wo die Nutznießung eröffnet worden iſt. 60. Der Rutznießer iſt nur zu den Ausbeſſe⸗ rungen die der Unterhalt erfordert verbunden,(1) Die Haupt⸗Ausbeſſerungen bleiben dem Ei— genthümer zur Laſt, es ſeye denn, ſie wären durch Mangel an Unterhalts⸗Ausbeſſerungen, (1) S. den 7F4ſten Artikel. Von der Nutznießung ꝛc. 163 ſeit der Eröffnung der Nuſtnießung, verurſacht worden, in welchem Falle der Nutznießer dazu gehalten iſt.(1) 606. Man verſteht unter den Haupt⸗Ausbeſſe⸗ rungen die Ausbeſſerung der Hauptmauern und der Gewölbe, die Erneuerung der Haupt⸗Balken und der ganzen Dächer: die Herſtellung der Däm⸗ me, der Land Feſten und der Ringmauern im Ganzen. Alle andere Ausbeſſerungen gehören zum Unterhalt. 607. Weder der Eigenthümer noch der Rutz⸗ nießer ſind gehalten, dasjenige was Alters hal⸗ ben zuſammen gefallen, oder was durch Zu⸗ fall zerſtört worden iſt, wieder aufzubauen. 6og. Der Rutznießer iſt, während der Dauer ſeines Genuſſes, zur Entrichtung aller dem Gut auferlegten jährlichen Laſten verbunden, als der Abgaben und anderer Koſten, die der Landes⸗ brauch den Früchten aufbürdet. 609. Was die Laſten betrifft, die während der Dauer der Rutznießung dem Eigenthum auf⸗ erlegt werden können⸗ ſo tragen der Rutznießer und Eigenthümer folgendermaßen dazu bey: Der Eigenthümer iſt zur Bezahluns derſelben verbunden, und der Rutznießer muß ihm die Zinſe vergüten. Schießt der Rutznießer dieſelben vor, ſo ſteht ihm die Rückforderung des Capitals am Ende der Rutznießung zu⸗ L¹) S den vgoſten Artikel. ————= 164 2. Buch. 3. Titel. 1. Kapitet. 610. Der Univerſal⸗Legatar(1) der Rutznie⸗ ßung iſt verbunden, das durch ein Zeſtament ge⸗ machte Vermächtniß einer Leibrente oder eines Koſtgeldes ohne Abzug auszuzahlen; der Legatar der Nutznießung mit Univerſal⸗Titel muß daſſel⸗ be nach Verhältniß ſeines Genuſſes entrichten, ohne daß der eine oder der andere etwas zurück⸗ fordern kann. 61. Der Rutznießer unker einem Particular⸗ Titel iſt nicht gehalten, die Schulden für welche das Grundſtück verpfändet iſt, zu entrichten⸗ Wird er gezwungen ſie zu bezahlen, ſo ſteht ihm der Regreß gegen den Eigenthümer offen, mit Vorbehalt deſſen was der 10a0ſte Artikel⸗ im Titel von den Schenkungen zwi⸗ ſchen Lebenden und von den Teſta⸗ menten, verfügt. 613. Der Univerſal⸗Rutznießer, oder der Rutznießer mit Univerſal⸗Titel ſoll, auf fol⸗ gende Art, mit dem Eigenthümer zur Tilgung der Schulden(2) beytragen: Man ſchätzet den Werth des der Rutznießung unterworfenen Grund⸗Eigenthums ab; nach Verhältniß dieſes Werthes beſtimmt man nach⸗ her den Beytrag zu den Schulden. (1) Der Unterſchied zwiſchen dem Unlberſal- Legatar und dem Legatar mit Univerſal⸗Titel iſt in den 2 Artikeln 1003 und 1010 enthalten. (2) S. die Artikel 1009, 1012, 1024. PVon der Rutznießung ꝛc. 16½ Will der Rutznießer die Seld⸗Summe⸗ wozu das Grund⸗Eigenthum beytragen muß, vorſchießen, ſo wird ihm am Ende der Nutz⸗ nießung das Capital, ohne einige Zinſe, zu⸗ rückgegeben. Will der Nutznießer dieſen Vorſchuß nicht machen, ſo hat der Eigenthümer die Wahl⸗ entweder dieſe Geld⸗Summe zu bezahlen, in welchem Falle ihm der Rutznießer die Zinſen während der Dauer der Rutznießung vergütet, oder einen Theil von den, der Rutznießung un⸗ terworfenen Gütern, bis zum Belauf der nö⸗ thigen Summe, verkaufen zu laſſen. 613. Der Rutznießer iſt nur verpflichtet die Prozeß⸗Koſten, welche den Genuß betreffen„ und die Koſten der übrigen Verurtheilungen⸗ wozu dieſe Prozeſſe Anlaß geben könnten, zu heſtreiten. 614. Wenn ſich, während der Dauer der Rutznießung, ein Dritter einen Eingriff(1) iu das Grund⸗Eigenthum erlaubt, oder auf irgend eine andere Art die Rechte des Eigen⸗ thümers zu ſchmälern ſucht, ſo iſt der Nutz⸗ nießer gehalten, es demſelben anzuzeigen: in Ermangelung deſſen iſt er für allen Schaden, der daraus für den Eigenthümer entſtehen kann, eben ſo verantwortlich, als er es für die durch ihn ſelbſt verurſachten Beſchädigungen ſeyn würde⸗ () S. den 176sſten Artikel. 166 2. Buch. Z. Titel. 1. Kapitel. 616. Hat die Nutznießung nur ein Stück Vieh zum Gegenſtande, das ohne Verſchulden des Rutznießers zu Grunde gegangen iſt, ſo iſt der⸗ ſelbe nicht gehalten, ein anderes dafür zu geben, oder deſſen Abſchätzungs Preis zu bezahlen. 616. Geht eine Heerde, worauf eine Nutz⸗ nießung haftet, gänzlich, durch Zufall odes Krankheit, und ohne des Rutznießers Schuld, zu Grunde, ſo iſt dieſer nur verbunden dem Eigenthümer für die Häute, oder deren Werth Rechnung zu halten. Geht die Heerde nicht gänzlich zu Grunde, ſo iſt der Rutznießer gehalten, die Anzahl der Thiere die zu Grunde gegangen ſind, bis zum Belauf der Jungen, die ſie erzeugt haben, zu erſetzen⸗ Dritter Abſchnitt. Wie ſich die Nutznießung endigt. 617. Die Nutznießung endigt ſich Durch den natürlichen und durch den Civil⸗ Tod(1) des Rutznießers; Durch den Ablauf der Zeit, für welche ſie bewilligt worden iſt;(2) Durch die Conſolidirung oder Vereinigung der beyden Eigenſchaften als Rutznießer und Beſitzer in einer und eben derſelben Perſon; (1) S. den 1982ſten Artikel. (2) S. den 1737ſten Artikel. Von der Nutznießung ꝛc. 167 Durch den dreyßigjährigen Richt⸗Gebrauch des Rechts; Durch den gänzlichen Untergang der Sache, () auf welchen die Rutznießung haftet. 618. Die Nutznießung kann auch durch den Mißbrauch aufhören, welchen der Nutznießer von ſeinem Genuſſe macht, entweder indem er das Grundſtück beſchädiget, oder indem er daſ— ſelbe aus Mangel an Unterhalt zu Grunde gehen läßt; in den hierüber entſtandenen Strei⸗ tigkeiten können die Gläubiger des Rutznießers, zur Erhaltung ihrer Rechte, interveniren; ſie können ſich zur Ausbeſſerung der gemachten Be⸗ ſchädigungen, und zur Gewährleiſtung für die Zukunft erbieten Die Richter können, je nachdem es die Wich⸗ tigkeit der Umſtände erfordert, entweder die gänzliche Erlöſchung der Rutznießung, oder die Wieder-Einſetzung des Eigenthümers in den Genuß des damit belaſteten Gegenſtandes ver⸗ ordnen, jedoch nur unter der Bedingung, daß derſelbe jährlich dem Nutznießer, oder den Be⸗ ſitzern ſeiner Rechte, eine beſtimmte Geldſumme, bis zu dem Augenblick, wo die Rutznießung hätte aufhören ſollen⸗ entrichte. 619. Die Rutznießung die nicht Privat⸗Perſo⸗ nen zugeſtanden iſt, dauert nur dreyßig Jahre. 620. Die Nusnießung die bis auf die Zeit zugeſtanden iſt, da ein Dritter ein beſtimmtes (1) S. den 1741ten Artikel. 163 2. Buch. 3. Titel, 2. Kapitel. Alter erreicht hat,(1) dauert bis auf dieſen Zeitpunkt, ſelbſt wenn dieſer Dritte vor dem beſtimmten Alter geſtorben wäre. 621. Der Verkauf einer der Nutznießung un⸗ terworfenen Sache bringt keine Veränderung in dem Rechte des Rutznießers hervor; er be⸗ hält den Genuß ſeiner Rutznießung, wenn er nicht förmlich datauf Verzicht gethan hat. 622. Die Gläubiger des Rutznießers können die Verzichtleiſtungen, die er zu ihrem Rachtheil gemacht hätte,für null und nichtig erklären laſſen⸗ 623. Iſt nur ein Theil von einer, der Rutz⸗ nießung unterworfenen Sache, zerſtört, ſo dauert die Rutznießung auf dem übrig gebliebe⸗ nen Theile fort. 624. Haftet die Rutznießung bloß auf einem Gebäude, und wird dieſes Gebäude durch eine Feuersbrunſt(2) oder einen andern Zufall zerſtört, oder ſtürzt es Alters halben ein, ſo ſteht dem Nutznießer kein Recht, weder auf den Genuß des Bodens noch der Materialien, zu. Haftet aber die Rutznießung auf einem Gut, wovon das Gebäude einen Theil ausmacht, ſo ſteht dem Rutznießer der Genuß des Bodens und der Materialien zu. 3 weytes Kapitel. Von dem Gebrauche und der Wohnung⸗ 62 6. Die Rechte des Gebrauchs und der (1) S. den z84ſten Artikel. (2) S. den 1733ſten Artikel. Von der Rutznießung 76. 169 Wohnung begründen ſich und gehen auf die⸗ ſelbe Art, wie die Rutznießung,/ verloren. 626. Wie bey der Rutznießung, kann man auch hier nicht in den Genuß treten, ohne Bürg⸗ ſchaft zu leiſten und ohne vorher Verzeichniſſe und Inventarien nebſt Beſchreibung zu machen⸗ 627. Der Uſuar und derjenige dem ein Wohnungs⸗Recht zuſteht, ſollen wie gute Hausväter genießen. 62t. Die Rechte des Gebrauchs und der Woh⸗ nung beſtimmen ſich nach der Urkunde, worauf ſie beruhen, und erhalten nach deren Ver⸗ fügungen,mehr oder weniger Ausdehnung. 629. Erklärt ſich die Urkunde nicht über die Ausdehnung dieſer Rechte, ſo werden dieſelben auf folgende Art beſtimmt: 630. Derjenige dem der Gebrauch der Früchte eines Grund⸗Eigenthums zukommt, kann davon nur ſo viel fordern, als er für ſeine und ſeiner Familie Bedürfniſſe nöthig hat. Er kann davon ſogar für die Bedürfniſſe der Kinder fordern, die ihm ſeit der Einräumung des Gebrauchs aeboren worden ſind. 631. Der Uſuar kann ſein Recht einem andern weder abtreten noch vermiethen. 632. Wer das Wohnungs⸗Recht in einem Hauſe hat, kann darin mit ſeiner Familie woh⸗ nen, wenn er auch zur Zeit als ihm dieß Recht verliehen worden iſt, noch nicht verheirathet geweſen war 170 2. Buch. 4. Titel. 633. Das Recht der Wohnung ſchränkt ſich auf das ein, was derjenige, dem dieſes Recht verliehen worden iſt, nebſt ſeiner Familie zur Wohnung nöthig hat. 634. Das Wohnungs⸗Recht kann weder ab⸗ getreten noch vermiethet werden. 635. Wenn der Uſuar alle Früchte des Grund⸗ Eigenthums verbraucht, oder das ganze Haus einnimmt, ſo muß er, wie der Nußtznießer, die Anbau⸗Koſten, die Unterhalts⸗Ausbeſſerungen, und die öffentlichen Steuern auf ſich nehmen. Hat er nur einen Theil der Früchte zu be⸗ b oder nur einen Theil des Hauſes zu ewohnen, ſo trägt er nach Maaßgabe ſeines Genuſſes bey. 636 Der Gebrauch der Gehölze und Wal⸗ dungen wird durch beſondere Geſetze beſtimmt. Vierter Titel. Von den Servituten oder Grund⸗ Dienſtbarkeiten. (Dekretirt den zſten Januartso4. Promulgirt den 1oten Februar.) 637. Eine Servitut iſt die, einem unbeweg⸗ lichen Gute auferlegte Laſt, zum Gebrauche und zum Rutzen eines unbeweglichen Gutes, das einem andern Eigenthümer gehört. 638. Die Servitut begründet keinen Vorrang des einen Gutes über das andere. Von den Servituten ꝛe. 171 639. Sie kömmt entweder von der natürlichen Lage der Orte, oder von den durch das Geſetz auferlegten Verbindlichkeiten, oder von den zwiſchen den Eigenthümern gemachten Verträ⸗ gen her. Erſtes Kapitel. Von den Servituten die von der Lage der Orteherkommen. 640. Die tiefer gelegenen Grundſtücke müſſen das Waſſer auſnehmen, das nach ſeinem natür⸗ lichen Laufe und ohne daß Menſchen⸗ Hände etwas dazu beytragen, von den höhern Grund⸗ ſtücken abfließt. Der Eigenthümer des tiefer gelegenen Grund⸗ ſtücks darf keinen Damm aufführen, der die⸗ ſen Abfluß hindert, Der Eigenthümer des höher gelegenen Grund⸗ ſtücks darf nichts unternehmen, das die Servi⸗ tut des tiefer liegenden Grundſtückes erſchweren könnte. 641. Wer eine Quelle auf ſeinem Grundſtü⸗ ce hat, kann ſich derſelben nach Willkühr bedie⸗ nen mit Vorbehalt des Rechtes, das der Ei⸗ genthümer des tiefer gelegenen Grundſtückes durch Urkunden oder Verjährung erworben ha⸗ ben könnte. 642. Die Verjährung kann, in dieſem Falle, nur durch einen dreyßigjährigen ununtetbroche⸗ 172 2. Buch. 4. Titel. 1. Kapitel. nen Genuß erworben werden, und zwar von dem Augenblicke an zu rechnen, da der Eigen⸗ thümer des tiefer gelegenen Grundſtücks ſicht⸗ bare Werke gngelegt und vollendet hat, die dazu beſtimmt ſind, den Fall und den Lauf des Waſſers auf ſein Eigenthum zu erleichtern. 643. Der Eigenthümer der Quelle darf ihren Lauf nicht verändern, wenn ſie den Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorfes oder Weilers, das nöthige Waſſer verſchafft. Haben aber die Einwohner den Gebrauch derſelben nicht erwor⸗ ben, oder verjährt, ſo kann der Eigenthümer eine Entſchädigung fordern, welche durch Experten beſtimmt wird. 644. Derjenige, deſſen Eigenthum ſich längs eines fließenden Waſſers hinziehet, wenn dieſes anders nicht durch den 5Zsſten Artikel im Titel vondem Unterſchiede der Güter, als Staats⸗Eigenthum erklärt iſt, kann ſich deſſel⸗ ben, da wo es vorbey fließt, zur Wäſſerung ſeiner Grundſtücke bedienen. Derjenige, durch deſſen Gut dieſes Waſſer fließt, kann es ſogar der Strecke nach, die es daſelbſt durchläuft, benutzen, mit dem Beding, daſſelbe, bey dem Ausfluß aus ſeinem Grund⸗ ſtücke,wieder in ſein gewöhnliches Bett zu leiten. 64. Wenn zwiſchen den Eigenthümern, de⸗ nen dieſes Waſſer nützlich ſeyn kann, eine Strei⸗ tigkeit entſteht, ſo ſollen die Gerichte bey ihren Ausſpruch das Intereſſe des Ackerbaues mit der, dem Eigenthum gebührenden Achtung, ver⸗ Von den Servituten zc. 173 einigen, und in allen Fällen müſſen die beſon⸗ dern und Local⸗Verordnungen über den Lauf und die Benutzung der Waſſer beobachtet werden. 646. Jeder Eigenthümer kann ſeinen Nach⸗ barn zur Abmarkung ihrer aneinander ſtoſſenden Beſitzungen zwingen. Die Abmarkung geſchiehr auf gemeinſchaftliche Koſten. 647. Jeder Eigenthümer hat das Recht, ſein Gut einzuſchließen, mit Vorbehalt der im 682⸗ ſten Artikel enthaltenen Ausnahme⸗ 648. Der Eigenthümer, der ſein Gut einſchlie⸗ ßen will, verliert ſein Recht auf Weidſtrich(*) und Stoppel⸗Weide, nach Maaßgabe der Boden⸗ Fäche die er denſelben entzieht. Zweytes Kapitel. PVon den durch das Geſetz einge⸗ führten Servituten. 649. Die durch das Geſetz eingeführten Servi⸗ tuten haben den öffentlichen Rutzen, oder den einer Gemeinde, oder aber den Nutzen der Pri⸗ dat⸗Perſonen zum Gegenſtand. 650. Diejenigen, die zum öffentlichen oder Gemeinde⸗Nutzen eingeführt ſind, beſtehen in dem Leinpfad(1) längs der ſchiffbaren oder flößbaren Flüſſe; in dem Bau oder der Aus⸗ — (*) Hier iſt von dem Weidſtrich die Rede, der mehrern Gemeinden wechſelſeitig in ihren Baͤnnen zuſteht. Der Ausdruck parcours et vaine päture bebeuter eigentlich Koppel⸗ und Stoppel-Weide. (¹) S. den 5F5ſten Artikel⸗ 174 2. Buch. 4. Titel. 2 Kapitel. beſſerung der Wege und anderer, öffentlicher oder Gemeinden angehöriger Werke. Alles was dieſe Gattung von Servituten be⸗ trifft, wird durch beſondere Geſetze oder Ver⸗ ordnungen beſtimmt. 651. Das Geſetz unterwirft die Eigenthümer gegenſeitig verſchiedenen Verbindlichkeiten,wenn auch keine Uebereinkunft ſtatt gefunden hat. 652. Ein Theil dieſer Verbindlichkeiten wird durch die Geſetze über die Feld⸗Polizey an⸗ geordnet. Die andern betreffen die gemeinhaſili Mauern und Gräben, die Fälle wo Gegen⸗ Mauern aufgeführt werden müſſen, die freye Ausſicht auf das Eigenthum des Nachbarn, die Dachrinnen und das Durchgangs⸗Recht. Erſter Abſchnitt. Von den gemeinſchaftlichen Mau⸗ ern und Gräben. 653. In den Städten und auf dem Lande wird jede Scheide⸗Mauer zwiſchen zwey Ge⸗ bäuden, bis auf die Höhe wo ſie übereinander hinausragen, oder zwiſchen Höfen und Gärten, ja ſogar zwiſchen Feldgütern, als gemeinſchaft⸗ lich angeſehen, wenn keine Urkunde und keine Anzeige des Gegentheils vorhanden iſt. 654. Es iſt ein Zeichen daß die Mauer nicht gemeinſchaftlich iſt, wenn ſie auf einer Seits * ——— Von den Servituten ꝛc. 155 gerade und ſenkrecht von ihrer Spitze herab läuft, und auf der andern Seite eine ſchieſe Fläche darbietet. Eben ſo wenn nur auf einer Seite entweder ein Mauer-Dach oder Stein-Leiſten und Krag⸗Steine ſich befinden, welche bey Auf⸗ führung der Mauer daſelbſt angebracht wor⸗ den wären.(*) In dieſen Fällen wird die Mauer als aus⸗ ſchließlich dem Eigenthümer angehörig betrach⸗ tet, auf deſſen Seite ſich die Traufe des Mauer⸗ Daches oder die Krag⸗Steine und Stein⸗Leiſten befinden. 6%%. Die Ausbeſſerung und Wiederauffüh⸗ rung der gemeinſchaftlichen Mauer liegt denje⸗ nigen ob, welche ein Recht darauf haben, und zwar nach Maaßgabe des Rechtes eines jeden unter ihnen. 656. Inzwiſchen kann jeder Mit⸗Eigenthü⸗ mer einer gemeinſchaftlichen Mauer ſich des Beytrages zur Ausbeſſerung und Wiederauf⸗ bauung entheben, wenn er der Gemeinſchaft entſagt; vorausgeſetzt jedoch, daß die gemein⸗ (*) In der franzöſiſchen Bauart zeigt man das aus⸗ ſchließende, oder gemeinſchaftliche Eigenthum durch ganze Steine an, welche hin und wieder auf einer, ober auf beyden Seiten, aus der Mauer herausragen und Corbeaux genannt werden. In Deutſchland und andern Laͤndern bringt man zu dieſem Behufe Blindloͤcher an. 176 2. Buch. 3. Litel. 2. Kapitel⸗ ſchaftliche Mauer kein ihm angehöriges Gebäude unterſtütze⸗ 657. Jeder Mit⸗Eigenthümer kann an eine gemeinſchaftliche Mauer anbauen, und in ihre ganze Dicke, weniger vier und fünfzig Millimetet (zwey Zolle) Durchzüge, oder Balken einlegen laſſen, mit Vorbehalt des Rechtes, daß dem Rachbarn zuſteht, dieſelben bis zur Hälfte der Mauer abſchroten zu laſſen, im Falle er ſelbſt an eben dieſer Stelle Balken einlegen, oder einen Schornſtein aufbauen laſſen wollte. 658. Jeder Mit⸗Eigenthümer kann die ge⸗ meinſchaftliche Mauer erhöhen laſſen; er muß aber die Koſten der Erhöhung und die Unter⸗ halts⸗Koſten über der Stelle, wo die gemein⸗ ſchaftlich ſchließende Mauer aufhört, allein tragen und überdieß noch die Entſchädigung für die vermehrte Laſt nach Maaßgabe der Er⸗ höhung und des Werthes derſelben bezahlen. 659. Iſt die gemeinſchaftliche Mauer nicht ſtark genug, um die Erhöhung zu tragen, ſo muß derjenige, der ſie vornehmen will, dieſelbe auf ſeine eigene Koſten ganz neu aufführen laſſen, und das, um was ſie dicker wird, muß auf ſeiner Seite genommen werden. 660. Der Rachbar der nicht zur Erhöhung beygetragen hat, kann die Gemeinſchaft daran erwerben, wenn er die Hälfte der Ausgabe, welche die Erhöhung erfordert hat, nebſt dem Werth Von den Servituten ꝛc. 177 Werth der Hälfte des Bodens erſetzt, der für den Zuſatz an Hicke angewandt worden. 661. Jeder an eine Mauer anſtoßende Eigen⸗ thümer hat ebenfalls das Recht, ſie ganz oder zum Theil gemeinſchaftlich zu machen⸗ wenn er dem Herrn der Mauer die Hälfte ihres Werthes, oder die Hälfte des Werthes von dem Theile, den er gemeinſchaftlich machen will„ und die Hälfte des Werthes des Bodens, wor⸗ auf die Mauer gebaut iſt, erſetzt. 662. Einer von den Nachbarn darf weder in die gemeinſchaftliche Mauer einbrechen noch irgend ein Werk daran anlehnen, oder darauf ſtützen, ohne vorher die Einwilligung des andern einzuholen, oder, im Weigerungs⸗ Fall, durch Experten beſtimmen zu laſſen, wie das Werk der Rechten des andern unſchädlich gemacht werden kann. 663. Jeder kann, in den Städten und Vor⸗ ſtädten, ſeinen Nachbarn zwingen, zu der Er⸗ bauung und Ausbeſſerung der Wand beyzutra⸗ gen, welche ihre, in gedachten Städten und Vorſtädten gelegenen Häuſer, Höfe und Gärten ſcheidet. Die Höhe der Wand wirb den beſon⸗ dern Verordnungen, oder dem beſtändigen und anerkannten Landes⸗Brauch gemäß beſtimmt; in Ermangelung von Verordnungen und Lan⸗ des⸗Brauch ſoll jede Scheide⸗Wand zwiſchen Nachbarn, die in Zukunft erbaut oder wieder hergeſtellt wird, in den Städten von fünfzig 12 Coder Napokeon⸗ 178 2. Buch. 4. Litel. 2. Kapitel. tauſend Seelen und darüber, wenigſtens zwey und dreyßig Decimeter Gehn Schuhe), mit In⸗ begriff des Mauer⸗Daches, und in den übrigen Städten ſechs und zwanzig Decimeter(acht Schuhe) hoch ſeyn. 664. Wenn die verſchiedenen Geſchoße eines Hauſes verſchiedenen Eigenthümern gehören, und die Art und Weiſe wie man die Ausbeſ⸗ ſerungen und Wiederaufbauung vornehmen ſoll, nicht darch die Eigenthums-Urkunden feſtge⸗ ſetzt iſt, ſo ſoll es folgendermaßen damit ge⸗ halten ſeyn: Die Haupt⸗Mauern und das Dach ſind zu Loſten aller Eigenthümer, nach Maaßgabe des Werthes des jedem zugehörigen Geſchoßes; Der Eigenthümer eines jeden Geſchoßes macht den Fußboden worauf er geht; Der Eigenthümer des erſten Geſchoßes macht die Treppe, welche dahin führt; der Eigen⸗ thümer des zweyten Geſchoßes macht die Treppe die vom erſten Geſchoße dahin führt, und ſo weiter. 665. Bauet man eine gemeinſchaftliche Mauer oder ein Haus wieder auf, ſo dauern die Activ⸗ und Paſſiv⸗Servituten in Rückſicht der neuen Mauer, oder des neuen Hauſes fort, doch können ſie auf keine Weiſe erſchwert werden, wenn nur die Wiederaufbauung geſchiehet, ehe die Verjährung erfolgt iſt. Von den Servitaten ꝛe⸗ 179 666. Alle Gräben zwiſchen zwey Gütern werden als gemeinſchaftlich angeſehen, wenn geine Urkunde oder keine Zeichen, die das Ge⸗ gentheil beweiſen, vorhanden ſind. 667. Cin Zeichen der Nicht⸗Gemeinſchaft iſt wenn der Erdwall, oder der Auswurf des Grundes ſich nur auf einer Seite des Grabens befindet. 66g. Der Graben wird als ausſchließliches Eigenthum desjenigen angeſehen, auf deſſen Seite ſich der Auswurf beſindet. 669. Der gemeinſchaftliche Graben muß auf gemeinſchaftliche Koſten unterhalten werden⸗ 670. Jeder Haag, der Grundſtücke von einan⸗ det ſcheidet, wird als gemeinſchaftlich ange⸗ ſehen, es ſeye denn, es wäte nur eines von den Grundſtücken eingezäunet, oder eine Urkunde⸗ oder ein hinlänglicher Beſitz bewieſe das Ge⸗ gentheil. 671. Hochſtämmige Bäume müſſen in der Entfernung gepflanzt werden⸗ welche durch die gegenwärtig beſtehenden⸗ beſondern Verord⸗ nungen, oder durch den beſtändigen und aner⸗ rannten Landes⸗Brauch eingeführt ſind; in Er⸗ mangelung aber von Verordnungen und Landes⸗ Brauch müſſen hochſtämmige Bäume zwey Me⸗ der, und andere Bäume und lebendige Häge einen halben Meter weit von der Scheidungs⸗ Linie beider Grundſtücke entfernt bleiben. 672. Der Nachbar hat das Recht zu begeh⸗ 12* 6 180 2. Buch. 4. Titel. 2. Kapitel. ren, daß die in einer kleinen Entfernung ge⸗ pflanzten Bäume und Häge ausgeriſſen werden. Derjenige, über deſſen Eigenthum die Aeſte von den Bäumen des Rachbars reichen, kann letztern zwingen die Aeſte abzuhauen⸗ Erſtrecken ſich die Wurzeln derſelben in ſein Grund⸗Stück, ſo hat er ſelbſt das Recht ſie dar⸗ in abzuhauen. 673. Die Bäume, die ſich i in dem gemeinſchaft⸗ lichen Haag befinden, ſind gemeinſchaftlich wie der Haag, und jeder der beyden Eigenthümer hat das Recht zu begehren daß ſie abgehauen werden⸗ Zweyter Abſchnitt. Von der Entfernung und den Zwi⸗ ſchen⸗Werken die bey gewiſſen Bau⸗Werkenerforderlich ſind. 674. Wer einen Brunnen oder eine Abtritts⸗ Grube neben einer Mauer, ſie mag gemein⸗ ſchaftlich ſeyn oder nicht, graben läßtz Wer einen Schornſtein oder Feuer-Herdt, eine Schmied-Eſſe, einen Back- oder andern Ofen daran bauen, Einen Stall daran lehnen, Oder gegen dieſe Mauer ein Magazin für Salz oder andere ätzende Materien anlegen will, Iſt verbunden, hierbey die Entfernung zu beob⸗ achten, welche durch die über dieſe Gegen⸗ ſtände vorhandenen beſondern Verordnungen Von den Servituten ꝛc. 1812 und Gebräuche eingeführt iſt, oder die durch eben dieſe Verordnungen und Gebräuche vor⸗ geſchriebenen Werke aufzuführen, um dem Nach⸗ barn keinen Schaden zuzufügen. Dritter Abſchnitt. Von der Ausſücht auf das Eigen⸗ thum des Nachbarn. 67 6. Ein Rachbar darfohne Bewilligung des andern in der gemeinſchaftlichen Mauer kein Fenſter, oder keine Offnung, auf was Art es auch immer ſey, wäre es auch ein Fenſter das ſich nicht öffnen läßt, anbringen- 676. Der Eigenthümer einer nicht gemein⸗ ſchaftlichen Mauer, die unmittelbar an das Gut eines andern ſtößt, kann in dieſe Mauer Tage⸗Löcher oder Fenſter machen, die mit Draht überſtrickt ſind und nicht geöffnet werden können. Dieſe Fenſter müſſen noch mit einem eiſernen Gitter verſehen ſeyn, deſſen Maſchen höchſtens einen Decimeter(ungefähr drey Zoll acht Li⸗ nien) weit ſind, und das ebenfalls nicht ge⸗ öffnet werden kann. 677. Dieſe Fenſter oder Tage⸗Löcher müſſen auf dem Boden⸗Geſchoß wenigſtens ſechs und zwanzig Decimeter(acht Schuhe) über den Fuß-Boden des Zimmers, dem man Licht verſchaffen will, und in den übrigen Geſcho⸗ ßen wenigſtens neunzehn Hecimeter(ſechs Schu⸗ he) über dem Fuß⸗Boden angebracht werden. 132 2. Buch. 4. Titel. 2. Kapitel. 678. Man darf auf das eingeſchloſſene oder nicht eingeſchloſſene Gut ſeines Rachbarn keine Ausſicht in gerader Richtung, keine Fenſter zum Hinausſchauen, keine Altäne oder andere Uberhänge haben, wenn die Mauer wo man ſie anbringt, und gedachtes Gut nicht wenigſtens neunzehn Deeimeter(ſechs Schuhe) von ein⸗ ander entfernt ſind. 679. Rur in einer Entfernung von ſechs De⸗ cimetern(zwey Schuhen,) iſt eine Ausſicht von der Seite, oder in ſchiefer Richtung, auf dieſes Gut geſtattet. 680. Die Entfernung wovon in den zwey vorhergehenden Artikeln die Rede iſt, verſteht ſich von der Außenſeite der Mauer wo die Off⸗ nung angebracht wird, und wenn Altäne oder andere ähnliche überhänge vorhanden ſind, von deren äußerer Linie bis zur Scheidungs⸗ Linie des beyderſeitigen Eigenthums. Vierter Abſchnitt. Von den Dachrinnen. 631. Jeder Eigenthümer hat ſeine Dächer ſo einzutichten, daß das Regenwaſſer auf ſeinen eigenen Grund und Boden oder auf die öffent— liche Straſſe abfalle; er darf es nicht auf das Grundſtück ſeines Nachbarn ablaufen laſſen. Fünfter Abſchnitt. VBon dem Durchgangs⸗Rechte. 682. Der Eigenthümer deſſen Grundſtücke Von den Servituten ꝛc. 183 in denen eines andern eingeſchloſſen ſind, kann wenn er keinen Ausgang auf die öffentliche Straſſe hat, zur Nutzung ſeines Gutes einen Weg über die Grundſtücke ſeiner Rachbarn be⸗ gehren, mit dem Beding, eine dem Schaden den er dadurch verurſachen kann, angemeſſene Entſchädigung zu entrichten. 683. Der Durchgang muß der Regel nach auf der Seite genommen werden, wo der kür⸗ zeſte Weg aus dem eingeſchloſſenen Grund⸗ ſtücke auf die öffentliche Straſſe angebracht werden kann. 684. Gleichwohl iſt er dahin zu verlegen, wo er dem Eigenthümer, auf deſſen Grund er zugeſtanden wird, am unſchädlichſten iſt. 685. Die Klage auf Entſchädigung, in dem durch den 6g2ſten Artikel vorgeſehenen Falle, kann ſich verjähren, und der Durchgang darf nicht verwehrt werden, obgleich die Klage auf Ent⸗ ſchädigung nicht mehr zuläſſig iſt. Drittes Kapitel. Von den durch die Perſonen be⸗ gründeten Servituten⸗ Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen von Servituten die auf die Güter ge⸗ legt werden können. 696. Es iſt den Eigenthümern erlaubt, auf ihrem Eigenthum oder zu Gunſten ihres Eigen⸗ 6„ 14 2. Buch. 4. Litel. 3. Kapitel. thums jede ihnen beliebige Servituten zu er⸗ richten, jedoch nur in ſo fern die errichteten Servituten weder der Perſon, noch zu Gun⸗ ſten der Perſon, ſondern nur einem Grund⸗ ſtücke und wegen eines Grundſtückes, auferlegt werden, und dieſe Servituten nichts an ſich haben, das der öffentlichen Ordnung zuwider läuft. Die Rutzung und der Umfang der auf dieſe Art errichteten Servituten werden durch ihre Urkunde, und wenn keine vorhanden, durch die hiernächſt folgenden Regeln beſtimmt. 687. Die Servituten ſind entweder zum Rutzen von Gebäuden oder von Grundſtücken errichtet. Die erſten heißen ſtädtiſche Servituten, die Gebäude welchen ſie zukommen, mögen in der Stadt, oder auf dem Lande gelegen ſeyn. Die andern heißen Feld⸗Servituten. 688. Die Servituten ſind entweder anhal⸗ tend, oder nicht anhaltend. Die anhaltenden Servituten ſind die, deren Nutzung fortdauernd iſt, oder ſeyn kann, ohne daß eine jedesmalige Handlung einer Perſon nothwendig iſt. Dergleichen ſind die Waſſerleitungen, die Dachrinnen, die Ausſichten und dergleichen. Die nicht anhaltenden Servituten ſind die, zu deren Nutzung jedesmal die Handlung einer Perſon nöthig iſt. Dergleichen ſind das Durchgangs⸗ und das Von den Servituten ꝛe. 185 Weid⸗Recht, das Recht Waſſer zu ſchöpfen und andere dergleichen mehr. 689. Die Servituten ſind augenſcheinlich oder nicht augenſcheinlich. Die augenſcheinlichen Servituten ſind die, welche ſich durch äußere Werke, zum Beyſpiel durch eine Thüre, ein Fenſter, eine Waſſer⸗ leitung ankündigen. Die nicht augenſcheinlichen Servituten ſind die, welche kein äußeres Merkmal ihres Daſeyns haben, wie zum Beyſpiel das Verbot ein Grundſtück zu verbauen, oder nicht üher eine beſtimmte Höhe darauf zu bauen⸗ Zweyter Abſſchnitt. Wie die Servituten errichtet werden. 690. Die anhaltenden und augenſcheinlichen Servituten werden durch Urkunden, oder durch den dreyßigjährigen Beſitz erworben. 691. Die anhaltenden, nicht augenſcheinli⸗ chen Servituten, und die nicht anhaltenden Servituten, ſie mögen augenſcheinlich oder nicht augenſcheinlich ſeyn, können nur durch Urkun⸗ den errichtet werden. Selbſt ein undenklicher Beſitz iſt nicht hin⸗ reichend um ſie zu begründen; jedoch können diejenigen Servituten dieſer Art, welche, in den Ländern wo ſie durch den Beſitz erworben werden könnten⸗ bereits auf dieſem Weg er⸗ worhen ſind, gegenwärtig nicht mehr ange⸗ griffen werden. 186 2. Buch. 4. Titel. 3. Kapitel. 692. Die Beſtimmung des Hausvaters iſt in Betreff der anhaltenden und augenſcheinlichen Servituten, als Urkunde gültig. 693. Die Beſtimmung des Hausvaters hat nur in ſofern ſtatt, als es bewieſen iſt, daß die zwey gegenwärtig getrennten Güter unter eben demſelben Eigenthümer vereinigt geweſen* und daß durch ihn die Dinge in den Zuſtand verſetzt worden, woraus die Servitut hervorgeht 694. Verfügt der Eigenthümer zweyer Güter⸗ zwiſchen welchen ein augenſcheinliches Merkmal einer Servitut beſteht, über eines derſelben, ohne daß der Vertrag irgend eine übereinkunft in Rückſicht dieſer Servitut enthält, ſo dauert dieſelbe auf eine active, oder paſſive Art zu Gun⸗ ſten, oder zu Laſten des veräußerten Grund⸗ ſtückes fort. 695. Die Begründungs⸗Urkunde der Servitut kann im Betreff derjenigen Servituten, die nicht durch die Verjährung erworben werden können, nur durch eine Anerkennungs-Urkunde, die von dem Eigenthümer des belaſteten Grundſtückes herrührt, erſetzt wer den. 696. Wenn man eine Servitut errichtet, ſo iſt man angeſehen, als bewilligt man alles das⸗ jenige, was za ihrem Gebrauche nothwendig iſt. So bringt die Servitut, Waſſer an des Andern Brunnen zu ſchöpfen, nothwendiger Weiſe das Durchgangs⸗Recht mit ſich. Von den Servituten ꝛc. 187 Dritter Abſchnitt. Von den Rechten des Eigenthü⸗ mers des Grundſtückes welchem die Servitut zukömmt. 697. Jeder, dem eine Servitut zukömmt, hat das Recht alle zu ihrem Gebrauch und ihrer Er⸗ haltung nöthigen Werke zu etrichten. 698. Er, und nicht der Eigenthümer des die⸗ nenden Gutes, muß die Koſten dieſer Werke tragen, wenn anders die Urkunde, welche die Servitut begründet, nicht das Gegentheil ver⸗ fügt 699. In dem Fake ſelbſt, wo der Eigenthü⸗ mer des dienenden Grundſtückes, durch die Ur⸗ kunde verbunden iſt, die zum Gebrauche und zur Erhaltung der Servitut nöthigen Werke zu ma⸗ chen, kann er ſich jederzeit von der Laſt befreyen⸗ wenn er das dienende Grundſtück dem Eigenthü⸗ mer desjenigen Grundſtückes, dem die Servi⸗ tut zukömmt, überläßt. 70o. Wird das Gut, zu deſſen Gunſten die Servitut errichtet worden iſt, vertheilt, ſo muß dieſelbe jedem Theile insbeſondere geleiſtet wer⸗ den, ohne daß jedoch der Zuſtand des dienenden Grundſtückes erſchwert werde. So ſind zum Beyſpiele, im Falle eines Durch⸗ gang⸗Rechtes, alle Mit⸗ Eigenthümer verbun⸗ den daſſelbe auf dem nämlichen Wege auszuüben⸗ 701. Der Eigenthümer des dienenden Grund⸗ ſtückes darf nichts thun, was die Benutzung der 188 2. Buch. 4. Titel. 3. Kapitel. Servitut ſchmälern oder unbequemer machen knunn. So kann er weder den Zuſtand des Platzes, worauf die Servitut haftet, verändern, noch die Ausübung derſelben an einen andern Ort verſetzen, als den, worauf ſie urſprünglich angewieſen worden iſt. Wäre jedoch dieſe urſprüngliche Anweiſung dem Eigenthümer des dienenden Grundſtückes beſchwerlicher geworden, oder hinderte ſie ihn vortheilhafte Ausbeſſerungen darauf zu machen, ſo ſteht es ihm frey dem Eigenthümer des andern Grundſtückes einen zur Ausübung ſeiner Rechte eben ſo bequemen Ort anzubieten, und dieſer muß es annehmen. 702. Seiner Seits kann derjenige dem ein Servituten⸗Recht zuſteht, daſſelbe nur der Verfügung ſeiner Urkunden gemäß benutzen, ohne daß er, weder auf dem dienenden Grund⸗ ſtücke, noch auf demjenigen dem die Servitut zukömmt, irgend eine Veränderung unterneh⸗ men darf, die den Zuſtand des erſtern erſchwert. Vierter Abſchnitt. Wie die Servituten erlöſchen. 703. Die Servituten hören auf, wenn die Dinge ſich in einem ſolchen Zuſtande befinden, daß man ſie nicht mehr benutzen kann. o4. Sie leben wieder auf, wenn die Dinge. wieder ſo hergeſtellt ſind, daß man ſie benutzen Von den Servituten ze. 189 Lann; es wäre denn ſchon ein hinlänglicher Zeitraum verfloſſen, der, in Gemäßheit des 707. Artikels, die Erlöſchung der Servitut vermuthen läßt. 705. Jede Servinut ij erloſchen, wenn das Grundſtück dem ſie zuſteht, und dasjenige das ſie zu leiſten verbunden iſt, in den Händen des nämlichen Eigenthümers vereinigt ſind. 706. Die Servitut erliſcht durch den dreyßig⸗ jährigen Richt⸗Gebrauch. 707. Bey nicht anhaltenden Servituten fan⸗ gen die dreyßig Jahre vom Tage zu laufen an, wo man aufgehört hat ſie zu genießen/ und bey anhaltenden Servituten fangen ſie vom Tage an, wo eine der Servitut zuwiderlaufende Hand⸗ lung ſtatt gehabt hat. 7og. Die Ausübungs⸗Weiſe der Servitut Lann ſich, wie die Servitut ſelbſt, und auf eben dieſe Art, verjähren⸗ 709. Gehört das Gut, zu deſſen Gunſten die Servitut errichtet iſt, Mehrern verurtheilt zu, ſo verhindert der Genuß des Einen die Verjäh⸗ rung gegen alle. 710. Befindet ſich unter den Mit⸗Eigenthü⸗ mern einer, gegen den die Verjährung nicht lau⸗ fen kann, zum Beyſpiel ein Minderjähriger,(1) ſo hat dieſer das Recht aller andern gewahret. Ende des zweyten Buchs. (1) S. den z25eſten Artikel. Drittes Buch. Von den verſchiedenen Arten, das Eigenthum zu erwerben⸗ Allgemeine Verfuͤgungen⸗ (Dekretirt den 19. April 1803. Promulgirt den 29. deſſelben Monats.) 711. Das Eigenthum der Güter wird durch Erbfolge, Schenkung zwiſchen Lebenden, oder teſtamentariſche Verfügungen(1) und durch Verbindlichkeiten erworben und übertragen. 712. Es wird auch durch Zuwachs, Einver⸗ leibung,(2) und durch Verjährung erworben⸗ 713. Herrenloſe Güter gehören dem Staat⸗ 6) 714. Es gibt Dinge die Riemand gehören unb deren Gebrauch Jedermann zukömmt. Polizey⸗Geſetze beſtimmen die Art ſie zu be⸗ nutzen. 715. Die Befugniß zu jagen oder zu fiſchen wird durch beſondere Geſetze geordnet. 716. Das Eigenthum eines Schatzes gehört dem, der ihn in ſeinem eigenen Boden findet; wird der Schatz in dem Boden eines andern ge⸗ funden, ſo gehört er zur Hälfte dem, der ihn (1) S. die Artikel 544, 394 und 895. (2) S. den g46ſten und FFiſten Artikel. (3) S. den 539, 713ten und grten Artikel. Allgemeine Verfügungen⸗ 191 gefunden hat, und zur Hälfte dem Eigenthümer des Bodens.(1) Schatz heißt jede verborgene, oder vergrabene Sache, auf die niemand ſein Eigenthum erwei⸗ ſen kann, und die durch bloßen Zufall entdeckt wird. 717. Die Rechte auf ins Meer geworfene Effecten, oder vom Meer ausgeworfene Dinge, von welcher Art ſie auch ſeyen; auf Pflanzen und Kräuter, die am Strand des Meeres wachſen, werden ebenfalls durch beſondere Geſetze geord⸗ net. Mit verlornen Sachen, wovon der Eigen⸗ thümer ſich nicht ſtellt, verhält es ſich eben ſo. Erſter Titel. Von den Erbſchaften. (Dekretirt den 19. April 1803. Promulgirt den 29ten deſſelben Monats.) Erſtes Kapitel. Von der Eröffnung der Erbſchaf⸗ ten und dem Erbs⸗Antritt. 718. Die Erbſchaften werden durch den na⸗ türlichen und durch den Civil Tod eröffnet. 710. Die Erbſchaſt iſt durch den Civil⸗Tod eröffnet, von dem Augenblicke, wo, zuſolge der Verfügungen des zweyten Abſchnittes des zwey⸗ (1) S. den F9sten Artikel. ¹ ten Kapitels, im Titel von dem Genuß und der Beraubung der Civil⸗ Rechte dieſer Tod bewirkt iſt. 720. Wenn mehtere Perſonen, von denen wechſelſeitig die eine zur Erbfolge der andern berufen iſt, durch daſſelbe Ereigniß umkommen, ohne daß man unterſcheiden kann, wer am erſten geſtorben iſt, ſo richtet man ſich mit der Ver⸗ muthung des überlebens nach den Umſtänden des Ereigniſſes und, in Ermanglung derſelben, nach der Kraft des Alters oder Geſchlechts. 721. Sind die miteinander Umgekommenen unter fünfzehn Jahren alt, ſo nimmt man an, der älteſte habe den jüngſten überlebt; ſind ſie alle über ſechzig Jahre, ſo nimmt man an, der jüngſte habe ſie überlebt. Sind die einen jünger, als fünfzehn Jahre, und die andern älter als ſechzig, ſe nimmt man an, daß die erſtern die andern überlebt haben⸗ 722. Sind diejenigen, welche mit einander umgekommen ſind, vollkommen fünfzehn Jahre und weniger als ſechzig alt, ſo nimmt man an daß die Perſonen vom männlichen Geſchlechte am längſten gelebt haben, jedoch nur wenn ſie glei⸗ chen Alters ſind, oder der obwaltende Unter⸗ ſchied nur ein Jahr beträgt. Waren ſie von einerley Geſchlecht, ſo muß die Vermuthung des überlebens, wodurch die Erbſchaft nach dem gewöhnlichen Ratur⸗Lauf eröffnet wird, angenommen werden; es wird dem⸗ Von den Erbſchaften. 193 demnach vermuthet/ der jüngere habe den äl⸗ tern überlebt. 723. Das Geſetz ordnet den Rang der Erb⸗ folge unter den rechtmäßigen Erben: in Erman⸗ gelung derſelben fallen die Güter den unehe⸗ lichen Kindern zu; alsdann dem überlebenden Ehegatten, und, wenn keiner vorhanden, dem Staat.(1) 724. Die rechtmäßigen Erben treten von Rechtswegen in die Güter, Rechte und Klagen des Verſtorbenen, unter der Verbindlichkeit alle Laſten der Erbſchaft abzutragen; die unehelichen Kinder, der überlebende Ehegatte und der Staat müſſen ſich auf die hiernach beſtimmte Weiſe gerichtlich in den Beſitz einſetzen laſſen. Zweytes Kapitel. Von den zur Erbfolge erforderli⸗ chen Eigenſchaften⸗ 725. Um zu erben, muß man nothwendiger Weiſe, im Argenblick wo die Erbſchaft ſich er⸗ öffnet, exiſtiren.(2) Demnach ſind zur Erbſolge unfähig; 1. Das noch nicht empfangene Kind; 2. Das ohne Lebensfähigkeit geborene Kind; 3 Derjenige der cwiltodt iſt. 726. Ein Fremder wird zur Erbſchaft der Gä⸗ ter die ſein Verwandter, er ſey Ausländer oder (1) S. das te und 4te Kapitel dieſes Titels. (29 S. den 25ſten Artikel. — 0. Coder Napoleon 13 194 3. Buch. 1. Titel. 2. Kapitel. Franzoſe, in dem Gebiete des Reichs beſitzt nur in ſoweit zugelaſſen, als ein Franzoßs ſeinen Verwandten, der in den Landen jenes Fremden Güter beſitzt, erben darf; alles in Gemäßheit der Verfügungen des 1uten Artikels, im Titel über den Genuß und die Be⸗ raubung der Civil⸗Rechte. 727. Der Erbfolge unwürdig und als ſolche davon ausgeſchloſſen ſind, 1) Herjenige, welcher verurtheilt würde, weil er dem Verſtorbenen nach dem Leben ge⸗ trachtet, oder ihn ermordet hat; 2) Derjenige, welcher gegen den Verſtorbe⸗ nen eine verläumderiſch befundene Capital⸗Klage geführt hat; 3) Der volljährige Erbe, der die Ermordung des Verſtorbenen dem Gerichte nicht angezeigt hat, ungeachtet er Kenntniß davon hatte. 728. Die Unterlaſſung der Anzeige kann weder den Aſcendenten und Deſcendenten des Mörders, noch ſeinen Verſchwägerten in dem nämlichen Grade, noch ſeinen Gatten oder ſeiner Gattin, noch ſeinen Brüdern oder Schweſtern, Oheimen oder Tanten, Reffen oder Nichten, opponirt werden. 729. Der wegen Unwürdigkeit von der Erb⸗ ſchaft ausgeſchloſſene Erbe iſt gehalten, alle Früchte und Einkünfte, die er ſeit der Eröff⸗ nung der Erbſchaft genoſſen hat, zurückzugeben⸗ 730. Die Kinder des Unwürdigen, die durch ſich ſelbſt, und ohne Hilfe der Repräſentation, Von den Erbſchaften⸗ 195 zu der Erbſchaft gelangen, werden durch die Ver⸗ ſchuldung ihres Vaters nicht ausgeſchloſſen; aber dieſer kann in keinem Falle von den Gütern dieſer Erbſchaft den Genuß reclamiren, welchen das Geſetz den Eltern von den Gütern ihrer Kinder zuſichert. Drittes Kapitel. Von den verſchiedenen Erbfolge⸗ Ordnungen. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 31. Die Erbſchaften kommen auf die Kinder und Deſecendenten des Verſtorbenen, auf deſſen Aſcendenten und Seiten-Verwandte in der Ordnung und nach den Regeln, welche hiernach feſtgeſetzt ſind. 732. Das Geſetz nimmt bey Beſtimmung der Crbfolge keine Rückſicht auf die Ratur und den Urſprung der Güter. 733. Irde Erbſch aft, welche Aſcendenten oder Seiten⸗Verwandten zufällt, theilt ſich in zwey gleiche Theile: der eine für die Verwandten der väterlichen, der andere für die Verwandten der mütterlichen Linie— Die halbbürtigen Verwondten, von der Mut⸗ ter oder von dem Vater her, werden von ben vollbürtigen Verwandten nicht ausgeſchloſſen; aher ſie ziehen bloß in ihrer Linie, mit Aus⸗ 13* 106 3. Buch. 1. Titel. 3. Kapitel. nahme des im„2ſten Artikel vorgeſehenen Falles; die vollbürtigen Geſchwiſter ziehen in beyden Linien. Es fällt von einer Linie nichts an die andere, als wenn in einer von den beyden Linien kein Aſcendent und kein Seiten⸗Verwandter iſt.(1) 734. Nach dieſer erſten Abtheilung, zwiſchen der väterlichen und mütterlichen Linie, geſchieht keine Theilung mehr zwiſchen den verſchiedenen Zweigen; ſondern die, jeder Linie zugefallene Hälfte, gehört dem oder den in jeder Linie dem Grade nach nächſten Erben, außer in dem hier⸗ nach beſtimmten Repräſentations-Falle. 73 6. Die Nähe der Verwandtſchaft wird durch die Zahl der Generationen beſtimmt; jede Generation heißt ein Grad. 736. Die Folge der Grade bildet die Linie, man nennt gerade Linie die Folge der Grade unter Perſonen, wovon die eine von der andern abſtammt; Seiten⸗-Linie, die Folge der Grade unter Perſonen, wovon die eine nicht von der andern abſtammt, die aber doch einen gemeinſchaftlichen Stamm⸗Vater haben. Es iſt ein Unterſchied zwiſchen der gerade abſteigenden Linie und der gerade aufſteigenden Linie zu machen. Die erſtere verbhindet den Stamm⸗Vater mit (1) S. den 766ſien Artikel. Von den Erbſchaften. 197 ſeinen Abkömmlingen, die andere verbindet eine Perſon mit ihren Stamm⸗Eltern. 737. In gerade Linie zählt man ſo viel Grade als Generationen zwiſchen den Perſonen ſich befinden; demzufolge iſt der Sohn mit ſeinem Vater im erſten, der Enkel im zweyten Grade verwandt; eben ſo verhält es ſich in Anſehung des Vaters und Großvaters zum Sohn und Enkel. 738. In der Seiten⸗Linie zählt man die Grade nach den Generationen von einem Ver⸗ wandten bis zum gemeinſchaftlichen Stamm⸗ Vater, dieſen nicht inbegriffen, und von dieſem bis zum andern Verwandten. Folglich ſind zwey Brüder im zweyten Grade: der Oheim und Reffe im dritten Grade, die vollbürtigen Geſchwiſter⸗Kinder im vierten Grade verwandt, und ſo weiter. Zweyter Abſchnitt. Von der Repräſentation. 739. Die Repräſentation iſt eine geſetzliche Fiction, kraft deren die Repräſentanten in die Stelle, den Grad und die Rechte des Reprä⸗ ſentirten treten. 740. In der gerade abſteigenden Linie fin⸗ det die Repräſentation bis ins Unendliche ſtatt. Sie wird in allen Fällen geſtattet, ſowohl wenn Kinder des Verſtorbenen mit Deſcenden⸗ ten eines vorher geſtorbenen Kindes concurriren, als auch wenn alle Kinder des Verſtorbenen 198 3. Buch. 1. Titel. 3. Hapitel. vorhin geſtorben ſind, und die Deſcendenten derſelben ſich untereinander in gleichen, oder. ungleichen Graden befinden. 741. Die Repräſentation tritt nicht zu Gunſten von Aſcendenten ein; der Rähere in jeder Linie. ſchließt den Eutſerntern immer aus. 742. In der Seiten⸗Linie iſt die Repräſen⸗ tation zu Gunſten der Kinder und Heſtendenten, der Brüder und Schweſtern des Verſtorbenen geſtattet, ſie mögen ihn gemeinſchaftlich mit Oheim oder Tante erben, oder es mögen, im Fall alle Geſchwiſter des Verſtorbenen vor ihm geſtorben ſind, die Deſcendenten gedachter Kin⸗ der in gleichen, oder ungleichen Graden zu ſei⸗ ner Erbſchaft berufen ſeyn. 743. In allen Fällen, wo die Repräſentation zugelaſſen wird, geſchieht die Theilung ſtamm⸗ weiſe; hat ein Stamm mehrere Zweige, ſo ge⸗ ſchieht die Unter⸗Abtheilung in jedem Zweig auch ſtammweiſe, und die Glieder deſſelben Zweigs theilen unter ſich kopfweiſe. 744. Man repräſentirt keine lebende Perſo⸗ nen, ſondern nur die, welche natürlich oder. civiltodt ſind. Man kann den repräſentiren, auf deſſen Ver⸗ laſſenſchaft man Berzicht gethan hat. Dritter Abſchnitt. Bon den Erbſchaften, welche den Deſcendenten zufallen. 745. Die Kinder oder deren Deſcendenten ₰ Von den Erbſchaften. 197 erben ihre Eltern, Groß⸗Eltern oder andere ohne Unterſchied des Geſchlechts, der der Erſtgebut, auch wenn ſie aus verſchie⸗ Ehen entſproſſen ſind. Sie erben in gleichen Theilen und kopfweiſe, wenn ſie alle im erſten Grade und in ihrem eige⸗ nen Ramen zur Erbſchaft gelangen; ſie erben ſtammweiſe, wenn ſie alle, oder zum Theil, durch Repräſe ntation dazu gelangen. Bierter Abſchnitt. Von den Erbſchaften welche den Aſcendenten zufallen. 746. Wenn der Verſtorbene weder Rach⸗ kömmlinge, noch Geſchwiſter, noch Deſcenden⸗ ten von dieſen hinterlaſſen hat, ſo wird die Erbſchaft zur Hälfte unter die Aſcendenten der väterlichen und die Aſcendenten der mütterli⸗ chen Linie getheilt. Der Aſcendent, welcher im Grade der Rächſte iſt, erbt die ſeiner Linie zugefallene Hälfte mit Ausſchließung aller übrigen. Die Aſcendenten im nämlichen Grade erben kopfweiſe. 747. Die Aſcendenten erben mit Ausſchließung aller Andern tie Sachen, womit ſie ihre ohne Rachkömmlinge verſtorbenen Kinder, oder De⸗ ſcendenten beſchenkt haben, inſofern die geſchenk— ten Gegenſtände ſich noch in Ratur in der Ver⸗ laſſenſchaft vorfinden⸗ 200 3. Buch. 1. Titel. 3. Kapitel. Wenn die Gegenſtände veräußert worden ſind, ſo ziehen die Aſcendenten den Preis der noch ausſtehen mag. Sie erben auch das Rückforderungs-Recht welches der Beſchenkte haben könnte.(*) 748. Wenn die Eltern einer ohne Rachkom⸗ menſchaft verſtorbenen Perſon dieſelbe überlegt haben, und wenn letztere Geſchwiſter, oder Ab⸗ kömmlinge von denſelben hinterlaſſen hat, ſotheilt ſich die Verlaſſenſchaft in zwey gleiche Theile wovon die eine Hälfte den Eltern zufällt, welche ſie unter ſich auf gleiche Weiſe theilen. Die andere Hälfte gehört den Geſchwiſtern oder Deſcendenten derſelben, ſo wie es in dem Ften Abſchnitt des gegenwärtigen Kapitels er⸗ klärt iſt. 749. Im Fall die ohne Rachkömmlinge ver⸗ ſtorbene Perſon Geſchwiſter oder Deſeendenten von ihnen hinterläßt, und der Vater oder die Mutter vorher geſtorben iſt, ſo vereinigt ſich der Antheil, der, vermöge dem vorigen Artikel, ihm — (*) Es iſt in dieſem Artikel von bem Jure reversionis vel restitutionis die Rede: dieſes Recht iſt entwe⸗ der legale, welches ipso jure ohne Stipulatlon ſtatt. hat; davon in dieſem Artikel; oder conventionale, wopon in dem o5 1ſten Artikel. Es iſt elne ſtreitie ge Frage ob ein Großvater nach Abſterben ſeiner Tochter und ſeines einzigen Enkels dieſes Recht aus⸗ uben koͤnne? Malleville, in ſeinem Eommentar uͤber dieſen Cober, iſt der bejahenden Meinung. Von den Erbſchaften⸗ 201 ober ihr zugefallen wäre, mit der, den Geſchwi⸗ ſtern, oder ihren Repräſentanten zugetheilten Hälfte, ſo wie es in dem Ften Abſchnitt des gegen⸗ wättigen Kapitels erklärt iſt. Fünfter Abſchnitt⸗ Bon den Seiten⸗Erbfolgen. 750. Im Falle des frühern Abſterbens der Eltern einer ohne Rachkommenſchaft verſtorbe⸗ nen Perſon, werden ihre Geſchwiſter, oder die Deſcendenten derſelben zur Erbſchaft berufen⸗ mit Ausſchließung der Aſtendenten und übri⸗ gen Seiten⸗Verwandten. Sie erben entweder durch ſich ſelbſt, oder ver⸗ mittelſt der Repräſentation, ſo wie es im zweyten Abſchnitt des gegenwärtigen Kapitels beſtimmt iſt. 751. Wenn die Eitern der ohne Nachkommen⸗ ſchaft verſtorbenen Perſon ſie überlebt haben ſo ſind ihre Geſchwiſter oder deren Repräſen⸗ tanten nur zur Hälfte der Erbſchaft berufen. Iſt der Voter oder die Mutter allein am Leben geblieben, ſy bezichen ſie drey Viertheile der Erbſchaft. 752. Die Theilung der Hälfte, oder der drey Viertheile, welche den Geſchwiſtern, in Gefoige des vorigen Artikels zukommt, geſchieht unter ih⸗ nen zu gleichen Theilen, wenn ſie aus der näm⸗ lichen Ehe erzeugt ſind; ſind ſie aus verſchie⸗ W a 202 3. Buch. 1. Litel. 3. Kapitel. denen Ehen, ſo geſchieht die Theilung zur Hälfte zwiſchen der väterlichen und mütterlichen Linie des Verſtorbenen: die vollhürtigen Ge⸗ ſchwiſter ziehen in beyden Linien, und die bloß vom nämlichen Bater oder bloß von der nämlichen Mutter herkommenden Geſchwiſter, ein jedes nur in ſeiner Linie: ſind nur auf einer. Seite Geſchwiſter vorhanden, ſo erben ſie das Ganze, mit Ausſchließung aller übrigen Ver⸗ wandten der andern Linie⸗ 753. In Ermangelung von Geſchwiſtern oder Heſcendenten derſelben, und in Ermangelung von Aſcendenten in einer, oder der andern Linie, fällt die Erbſchaft zur Hälfte den überlebenden Aſcendenten und zur andern Hälfte den nächſten Anverwandten der andern Linie zu. Wenn Seiten⸗Verwandte im nämlichen Grade concurriren, ſo theilen ſie kopfweiſe. 764. In dem, im vorigen Artikel vorgeſehenen Falle, hat der überlebende Vater, oder die Mutter, den Genuß des dritten Theils der Güter, welche ihm oder ihr nicht eigenthümlich zugefallen ſind. 7%5. Die üher den zwölften Grad hinaus entfernten Verwandten erben nicht.(1) Sind in der einen Linie keine Verwandte von erbfähigem Grade, ſo erben die Verwandten der andern Linie das Ganze. (1) S. die Artikel yg3. und 767. Von den Erbſchaften. 203 Viertes Kapitel.. Bon den unregelmäßigen Erbſchaften. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten der unehelichen Kinder auf die Erbſchaft ihres Vaters, oder ihret Mutter; und von der Erbſchaft der ohne Nachkommenſchaft verſtor⸗ benen S Kinder. Kinder ſind nicht Erben; das Geſetz geſtattet ihnen nur Rechte auf die Güter ihres verſtorbenen Vaters, oder ihrer ver⸗ ſtorbenen Mutter, in ſofern ſie geſetzmäßig an⸗ enge 1) wor rden ſind. Es geſtattet ihnen keine Rechte auf Güter der Verwandten ihres PVaters, oder Mutter. 767. Das Recht des unehelichen Hindes auf das Vermögen ſein es verſtorbenen Vaters, oder ſeiner verſtorbenen Mutter iſt auf folgende Art heſtimmt: Wenn der Vater, oder die Mutter, rechtmäßige Deſcendenten binterlaſſen h haben, ſo beſteht dieß Recht im dritten Theile des Erbtheils, welchen uneheliche Kind erhalten hätte, wenn es ein ißiges d geweſen wäre; es beſteht in ate die Mutter⸗ eine Deſcendenten, wohl aber Aſcendenten oder wiſter, hinterlaſſen; es beſteht in drey Vier⸗ 0 F 1 the len wenn“ der V G) S. den 34 ten und 723ſten Artikel. 204 3. Buch. 1. Titel. 4. Kapitel. Deſcendenten, noch Aſcendenten, noch Geſchwi⸗ ſter hinterlaſſen. 7 ½8. Das uneheliche Kind hat ein Recht auf das ganze Vermögen, wenn ſein Vater, oder ſeine Mutter, keine Verwandten in erbfähigem Grade hinterlaſſen haben. 759. Im Falle des frühern Abſterbens des unehelichen Kindes können ſeine Kinder, oder Deſcendenten, die in den vorigen Artikeln be⸗ ſtimmten Rechte reclamiren.(1) 760. Das uneheliche Kind, oder ſeine Deſcen⸗ denten, ſind gehalten auf das, was ſie zu for⸗ dern berechtigt ſind, alles das anzurechnen, was ſie von dem Vater, oder der Mutter, deren Erbſchaft eröffnet iſt, erhalten haben, und was der Collation unterworfen wäre, nach den im zweyten Abſchnitt des ſechſten Kapitels des ge⸗ genwärtigen Titels beſtimmten Regeln. 761. Jeder Anſpruch iſt ihnen unterſagt, wenn ſte bey Lebzeiten ihres Vaters, oder ihrer Mut⸗ ter, die Hälfte deſſen, was ihnen durch die vorigen Artikel zugeſichert iſt, mit der ausdrück⸗ lichen Erklärung erhalten haben, daß es ſeine oder ihre Abſicht ſeye, das uneheliche Kind auf den ihm angewieſenen Antheil zu beſchränken⸗ Im Falle dieſer Antheil geringer wäre, als die Hälfte deſſen, was dem unehelichen Kinde zukommen ſollte, ſo kann es nur ſo viel fordern, als nöthig iſt, um dieſe Hälfte zu ergänzen. (1) S. den gosten und 9rrten Artikel. Von den Erbſchaften⸗ 205 62. Die im 757 und„sBſten Artikel enthal⸗ tenen Verfügungen ſind nicht auf die durch Ehe⸗ pruch, oder Blutſchande erzeugten Kinder(1) anwendbar. Das Geſetz geſtattet denſelben bloß Alimente. 763. Dieſe Alimente werden in Rückſicht auf die Vermögens⸗Umſtände des Vaters, oder der Mutter, und nach der Anzahl und Qualität der rechtmäßigen Erben beſtimmt. 764. Wenn der Vater, oder die Mutter des durch Ehebruch, oder Blutſchande erzeugten Kin⸗ des daſſelbe eine mechaniſche Kunſt haben erler⸗ nen laſſen, oder wenn eines von ihnen bey ſeinen Lebzeiten ihm Alimente zugeſichert hat, ſo kann das Kind keine Forderung an ihre Hinterlaſſen⸗ ſchaft machen. 765. Die Erbſchaft des ohne Nachkommen ver⸗ ſtorbenen unehelichen Kindes fällt dem Vater, oder der Mutter zu, welcher, oder welche es an⸗ erkannt hat; oder beyden zur Hälfte, wenn es von beyden iſt anerkannt worden. 766. Im Falle des frühern Abſterbens der Eltern des unehelichen Kindes, fallen die Güter welche es von denſelben erhalten hatte, den recht⸗ mäßigen Geſchwiſtern zu, wofern ſich die Güter noch in Ratur in der Erbſchaft vorfinden: die Rückforderungs⸗Klagen, wenn dergleichen vor⸗ handen ſind, oder der Preis der veräußerten Güter, in ſofern er noch ausſteht, vererben ſich — (1) S. den z33 ſten Artikel. ———— —— 206 3. Buch. 1. Zitel. 4. Kapitel. ebenfalls auf die rechtmäßigen Geſchwiſter. Abt übrige Güter gehen auf die unehelichen Ge⸗ ſchwiſter oder deren Heſcendenten über. Zweyter Abſchnitt. Von den Rechtendes überlebenden Ehe gatten und des Staates. 767. Wenn der Verſtorbene weder Verwandte in erbfähigem Grade,(1) noch uncheliche Kin⸗ der(2) hinterläßt, ſo gehört ſein hinterlaſſenes Vekmögen dem nicht geſchiedenen Ehegatten, der ihn über lebt. F68. In Ermanglung des überlebenden Ehe⸗ gatten fällt das Vermögen dem Staat anheim⸗ 769. Der überlebende Ehegatte und die Do⸗ mänen⸗Verwaltung, welche auf die Erbſchaft Anſpruch machen, ſind gehalten die Siegel an⸗ legen und ein Inventarium in den Formen er⸗ richten zu laſſen, die für die Erbſchaften, welche man unter der Wohlthat des Inventariums an⸗ nimmt, vorgeſchrieben ſind. 770. Sie müſſen bey dem Gericht erſter In⸗ ſtanz, in deſſen Bezirk die Erbſchaft eröffnet iſt, um die Einſetzung in den Beſitz einkommen. Das Gericht kann nur nach drey Verkündigungen und Anſchlagzetteln in gewöhnlicher Form, und nach Anhörung des kaiſerlichen Procurators, auf das Begehren ſprechen. ¹) S. den 756ſten Artikel. (2) S. den 736ſten und 757ſten Artikel⸗ Von den Erbſchaften⸗ 205 771. Der überlebende Ehegatte iſt auch ge⸗ halten den Betrag der Mobilien an Zinſe zu legen, oder hinlängliche Bürgſchaft für die Zu⸗ rückgabe derſelben zu geben, im Falle ſich inner⸗ halb drey Jahren Erben des Verſtorbenen ein⸗ ſtellen ſollen: nach dieſer Friſt iſt die Bürg⸗ ſchaft entladen. 772. Der überlebende Ehegatte, oder die Ver⸗ waltung der Domänen, welche die ihnen vor⸗ geſchriebenen Formalitäten nicht erfüllt haben, können in Schadloshaltung gegen die Erben, in ſofern ſich deren einſtellen, verurtheilt werden. 53 S i Artikeln 769, 770, 771 und 772 enthaltenen 2 Verfügungen betreffen auch die unehelichen Kinder, die, in Ermangelung von Verwandten, zu Erbſchaften berufen ſind. Fünftes Kapitell. Von der Annahme und der Aus⸗ ſchlagung der Erbſchaften. Erſter Abſchnitt. Von der Annahme. 774. Eine Erbſchaft kann geradezu und unbe⸗ dingt, oder unter der Wohlthat des Inventariums angenommen werden.(1) 775. Niemand iſt gezwungen eine ihm zuge⸗ fallene Erbſchaft anzunehmen. () S. den 143ſten Artikel. 208 3. Buch. 1. Litel.§. Kapitel. 76. Die verheiratheten Frauensperſonen kön⸗ nen, in Gefolge der im 6ten Kapitel des Titels über die Ehe, enthaltenen Verfügungen⸗ keine Erbſchaft ohne Autoriſation des Mannes⸗ oder des Gerichts giltig annehmen. Die den Minderjährigen und Interdicirten zu⸗ gefallene Erbſchaften können nur in Gemäßheit der im Titel über die Minderjährigkeit⸗ die Vormundſchaft und Emancipa⸗ tion enthaltenen Verfügungen, giltig ange⸗ nommen werden⸗ 777. Die Wirkung der Annahme beginnt vom Cage der Eröffnung der Erbſchaft. 778. Die Annahme kann ausdrücklich, oder ſtilſchweigend geſchehen: ſie iſt ausdrücklich, wenn man in einem authentiſchen, oder Privat⸗ Aet den Titel und die Eigenſchaft eines Erben annimmt; ſie iſt ſtillſchweigend, wenn der Erbe einen Act macht, welcher nothwendig ſeinen Villen zur Annahme vermuthen läßt, und wel⸗ chen er nur als Erbe machen dürfte. 779. Die Handlungen, welche bloß in Erhal⸗ tungs⸗, Aufſichts- und proviſoriſchen Verwal⸗ tungs Maaßregeln beſtehen, werden nicht als Acte der Erbſchafts⸗Antretung angeſeben⸗ ſobald man dabey nicht den Titel und die Qualität eines Erben angenommen hat. 780. Die Schenkung, der Verkauf, oder die Abtretung der Erbrechte von Seiten eines Mit⸗ Erben an einen Fremden, oder an alle ſeine Mit⸗ Erben Von den Etbſchaften. 209 Erben oder an einige von ihnen, bewirkt die Erbſchafts⸗Annahme⸗ Eben ſo verhält es ſich 1) mit der Verzicht⸗ leiſtung eines Erben zu Gunſten eines oder meh⸗ rerer ſeiner Mit⸗Erben, auch wenn ſie unent⸗ geltlich iſt; 2) Mit der Verzichtleiſtung zu Gunſten aller ſeiner Mit⸗Erben, wenn ihm dieſe Verzicht⸗ leiſtung bezahlt wird⸗ 781. Ißt Jemand, dem eine Erbſchaft zuge⸗ fallen war, geſtorben, ohne ſie ausgeſchlagen, oder weder ausdrücklich noch ſtillſchweigend an⸗ genommen zu haben, ſo können ſeine Erben ſte für ihn annehmen oder ausſchlagen. 782. Weun dieſe Erben nicht einig ſind, ob ſie die Erbſchaft annehmen oder ausſchlagen wollen/ ſo ſoll ſie unter der Wohlthat des Inventariums angenommen werden. 783. Der Volljährige kann nur in ſofern die don ihm geſchehene ausdrückliche oder ſtilſchwei⸗ gende Annahme einer Erbſchaft angreifen, als dieſe Annahme durch einen an ihm begangenen Betrug wäre bewirkt worden; nie kann er wegen Verletzung dagegen einkommen, außer wenn die Erbſchaft durch Entdeckung eines im Augenblick der Annahme unbekannten Teſtaments um mehr als die Hälfte vermindert worden wäre. Zweyter Abſchnitt⸗ Bonder Ausſchlagung der Erbſchaften⸗ 784. Die Ausſchlagung einer Erbſchaft wird Toder Napoleon. 14 210 3. Buch. 1 Litel.§. Kapitel⸗ nicht vermuthet:(1) ſie kann nur auf der Schrei⸗ berey des Gerichts erſter Inſtanz, in dem Bezirk wo die Erbſchaft eröffnet iſt, auf einem beſon⸗ ders dazu beſtimmten Regiſter geſchehen. 785. Der Erbe, welcher Verzicht thut, wird angeſehen, als wäre er nicht Erbe geweſen. 786. Der Antheil des Verzichtleiſtenden wächst ſeinen Mit Erben zu; iſt er allein, ſo fällt dieſer Antheil dem folgenden Grade anheim. 787. Man gelangt nie zur Erbſchaft vermit⸗ telſt Repräſentation eines Erben, der Verzicht geleiſtet hat; iſt der Ausſchlagende allein Erbe in ſeinem Grad, oder thun alle ſeine Mit-Erben Verzicht, ſo erben die Kinder in ihrem eigenen Namen und zwar kopfweiſe. „88.Die Gläubiger desjenigen, der zum Nach⸗ theil ihrer Rechte Verzicht leiſtet, können ſich gerichtlich autoriſiren laſſen, die Erbſchaft im Namen und ſtatt ihres Schuldners anzuneh⸗ men.(2) In dieſem Fall iſt die Verzichleiſtung nur zu Gunſten der Gläubiger und bis zum Belauf ihrer Forderungen zernichtet; ſie iſt es nicht zum Vor⸗ theil des Erben, der Verzicht geleiſtet hat. 789. Die Befugniß, eine Erbſchaft anzuneh⸗ men oder auszuſchlagen, verjährt ſich durch den fer die längſte Verjährung der Immobiliar⸗ Rechte nöthigen Zeitraum. 0) S. den 793 und 14 7ſten Artikel. G) S. den 14öaſten Artikel. Von den Erbſchaften⸗ 211 „oo. So lange das Recht, die Erbſchaft an⸗ zunehmen gegen die Erben welche nicht ver⸗ zichtet haben, nicht verjährt iſt, ſind ſie befagt, die Erbſchaft noch anzunehmen, in ſofern ſolche noch nicht von andern Erben angenommen wor⸗ den iſt, unbeſchadet jedoch der Rechte, welche dritten Perſonen auf die Güter der Erbſchaft⸗ entweder kraft der Verjährung, oder vermöge der mit dem Curator der vacanten Erbſchaft gemachten Verträge, zuſtehen⸗ 79 1. Man kann, ſelbſt nicht in dem Heiraths⸗ Vertrag, weder auf die Erbſchaft einer lebenden Perſon verzichten, noch zukünftige Rechte, welche man auf dieſe Erbſchaft erhalten könnte, ver⸗ äußern.(1) 792. Die Erben, welche Effecten einer Erb⸗ ſchaft entwendet oder verhehlet hätten, ſind des Rechts, darauf zu verzichten, verluſtig; ohner⸗ achtet ihrer Verzichtleiſtung, bleiben ſie unbe⸗ dingte Erbent ohne auf irgend einen Antheil an den entwendeten oder derholenen Effecten An⸗ ſpruch machen zu können. Drittter Abſchnitt. Von der Rechts⸗Wohlthat des In⸗ ventariums, deren Folgen, und den Verbindlichkeiten des Be⸗ neficiar⸗Erben⸗ 793. Die Declaration eines Erben, daß er dieſe Qualität nur unter der Rochts Wohl⸗ (1) S den Izoſten Artikel. 14* 212 3. Buch. 1. Litel.§. Kapitel. that des Inventariums annehmen wolle, muß in der Schreiberey des Gerichts erſter Inſtanz des Bezirks gemacht werden, wo die Erbſchaft er⸗ öffnet iſt; ſie iſt in das für die Verzichtleiſtungs⸗ Acten beſtimmte Regiſter einzutragen. 794.Dieſe Declaration hat nur in ſofern Wir⸗ kung, als ein getreues und genaues Inventa⸗ rium über die Güter der Erbſchaft, vorher oder nachher, jedoch in den durch die Prozeß⸗Ord⸗ nung beſtimmtenFormen, und innerhalb der hier⸗ nach beſtimmten Friſt, verfertigt worden iſt. 795. Der Erbe hat drey Monate zur Verfer⸗ tigung des Inventariums, vom Tage der Eröff⸗ nung der Erbſchaft an. um ſich über die Annahme, oder Ausſchlagung der Erbſchaft zu bedenken, hat er ferner eine Friſt von vierzig Tagen, welche vom Tage des Verlaufs der für das Inventarium beſtimmten drey Monate, oder vom Tage des Schluſſes des Inventariums anfängt, wenn es vor den drey Monaten beendigt worden iſt. 796. Wenn jedoch in derErbſchaft ſich Sachen vorfinden, die dem Verderben ausgeſetzt, oder koſtſpielig zu erhalten ſind, ſo kann der Erbe, kraft ſeiner Erbfäbigkeit, und ohne daß man von ſeiner Seite eine Annahme daraus folgern könnte, ſich gerichtlich bevollmächtigen laſſen, zum Verkauf dieſer Effecten zu ſchreiten. Dieſer Verkauf ſoll von einem öffentlichen Beamten, nach vorhergegangenen, durch die Von den Erbſchaften. 213 Prozeß⸗Ordnung(1) vorgeſchriebenen, Anſchlag⸗ Zetteln und Verkün digungen geſchehen. 797. Während der für die Verfertigung des Inventariums und für die Bedenkzeit beſtimmten Friſt, kann der Erbe nicht gezwungen werden,die Qualität als Erbe anzunehmen, und es kann ge⸗ gen ihn während dieſer Zeit kein Urtheil ergehen; wenn er vor oder nach Verfluß der Friſt ver⸗ zichtet, ſo fallen die, bis zu dieſer Epoche recht⸗ mäßia gemachten Koſten der Erbſchaft zur Laſt. 798. Nach Verlauf der obigen Friſt, kann der Erbe, im Fall er gerichtlich verfolgt wird, eine neue Friſt begehren, welche das mit dem Rechtsſtreit befaßte Gericht, nach Erheiſchung der Umſtände, zugeſteht oder abſchlägt. 799. Die Prozeß⸗Koſten ſind, in dem durch den vorigen Artikel vorgeſehenen Falle, auf Rechnung der Erbſchaft, wenn der Erbe be⸗ weiſet, entweder daß er keine Kenntniß vom Ab⸗ ſterben hatte, oder daß die Friſt, in Betracht der Lage der Güter, oder der eingetretenen Strei⸗ tigkeiten, unzulänglich war; beweiſet er dieß nicht, ſo fallen ihm die Koſten perſönlich zur Laſt. sdo. Der Erbe behält jedoch, nach Verlauf der durch den 79%ſten Artikel zugeſtandenen,oder der vom Richter, dem 79sſten Artikel zufolge, gegebenen Friſt, die Befugniß, noch ein Inven⸗ tarium zu errichten und ſich als Benefieiar-Erbe — (4) S. den gten Titel des zten Buchs, im 2ten Theil des Codex des Civil⸗P rozeſſes. 214 3. Buch. 1. Litel. F. Kapitel. darzuſtellen, wenn er ſonſt keinen Erb⸗Aet vorge⸗ nommen hat,oder wenn gegen ihn kein in Rechts⸗ kraft erwachſenes Urtheil ergangen iſt, welches ihn als unbedingten Erben verurtheilt.(1) so1. Der Erbe, welcher ſich des Verhehlens ſchuldig gemacht, oder wiſſentlich und bösli⸗ cher Weiſe unterlaſſen hat, zur PVerlaſſenſchaft gehörige Effecten ins Inventatium einzutra⸗ gen, iſt der Rechts⸗Wohlthat des Inventari⸗ ums verluſtig. 802. Die Rechts⸗Wohlthat des Inventari⸗ ums bewirkt für den Erben den Vortheil, 1) Daß er nur bis zum Betrag des Werthes der ihm zügefallenen Güter füt die Zahlung der Schulden haftet, ſogar ſich von der Zahlung der Schulden ganz losmachen konn, wenn er alle Güter der Erbſchaft den Gläubigern oder Legatarien überläßt; 2) Daß ſeine perſönlichen Güter nicht mit deuen der Erbſchaft vermengt werden, und daß er gegen dieſe das Recht behält, die Zahlung ſeiner eigenen Forderungen zu verlangen. so3. Der Beueficiar⸗Erbe iſt mit der Vewal⸗ tung der Güter der Erbſchaft beauftragt, und muß von ſeiner Verwaltung den Gläubigern und Legatarien Rechnung ablegen. — () Dieſer Artikel iſt eine Ausnahme von den Regeln, welche in den Artikeln 1165 und 1351 begriffen ſind. S. auch den 174ſten Artikel des Coder des Ctvil⸗Prozeſſes. PVon den Erbſchaften. 215 Er kann an ſeinen perſönlichen Gütern nur dann angegriffen werden, wenn er zuvor auf⸗ gefordert worden iſt, ſeine Rechnung abzulegen, und dieſe Verbindlichkeit nicht erfüllt hat. Rach abgehörter Rechnung kann er an ſeinen perſönlichen Gütern nur bis zum Betrag der von ihm ſlntn Summen angegriffen werden. 804. Er haftet nur für die groben Fehler in der aufgetragenen Verwaltung. so5. Er kann die Mobilien der Erbſchaft nur durch einen öffentlichen Beamten(1) und nach den vorläufigen gewöhnlichen Anſchlag⸗Zet⸗ teln und Verkündigungen, verkaufen. übergiebt er ſie in Natur, ſo haftet er nur für die durch ſeine Rachläſſigkeit verurſachte Werths⸗Verminderung, oder Ahnutzung. go6. Die Immobilien kann er nur in den durch die Prozeß-Ordnung(2) beſtimmten Formen verkaufen; er iſt gehalten, den Preiß derſelben den Hypothekar⸗Gläubigern, welche ſich zu erkennen gegeben haben, anzuweiſen. gon. Er iſt gehalten, wenn die Gläubiger, oder andere dabey intereſſirte Perſonen, es ver⸗ kangen, einen guten und zahlungsfähigen Bürgen für den im Inventarium begriffenen Werth der Mobilien und den Theil des Preiſes der Im⸗ C¹) S. den 9s6ſten Artikel des Coder uber den Civil⸗ (2) S. den o87ſten und folgende Artikel lim Codex des teil Prozeſſes. a16 3. Buch. 1. Litel.§. Kapitel. mobilien, welcher nicht den Hypothekar⸗Gläu⸗ bigern angewieſen iſt, zu leiſten. Stellt er dieſen Bürgen nicht, ſo werden die Mobilien verkauft und der Preiß derſelben, ſo wie auch der nicht angewieſene Antheil des Preiſes der Immobilien hinterlegt, um zur Til⸗ gung der Schulden der Erbſchaft verwandt za werbden. sos. Sind Gläubiger vorhanden, weſche ſich opponiren, ſo kann der Benificiar-Erbe nur nach der durch den Richter beſtimmten Ordnung und Weiſe bezahlen. Sind deren keine vorhanden, ſo bezahlt er die Gläuhiger und Legatarien, ſo wie ſie ſich einſtellen. 809. Die Gläubiger, welche ſich nicht oppo⸗ niren und erſt nach Abhörung der Rechnung und nach der Zahlung des überſchuſſes, ſich melden, können ſich nur an die Legatarien halten. In beiden Fällen verjährt ſich der Recurs dürch den Verlauf von drey Jahren, vom Tage der Abhörung der Rechnung und der Bezahlung des überſchuſſes. 310. Die Koſten det Verſiegelung,(1) wenn eine ſolche ſtatt gefunden, des Inventariums und der Rechnung fallen der Erbſchaft zur Laſt. 6) S. den gi9ſten Artikel. Von den Erbſchaften. 21 7 Vierter Abſchnitt. Von den vacanten Erbſchaften⸗ 811. Wenn nach Verlauf der für das In⸗ ventarium und für die Bedenkzeit beſtimmten Friſt, ſich niemand einſtellt, der eine Erbſchaft anſpricht; wenn kein bekannter Erbe vorhanden iſt, oder wenn die bekannten Erben verzichtet haben, ſo wird die Erbſchaft als vacant ange ſehen.(1) 812. Das Gericht erſter Inſtanz in dem Be⸗ zirk, wo die Erbſchaft eröffnet iſt, ernennt einen Curator auf Begehren der dabey intereſſirten Perſpneu, oder auf Antrag des kaiſerlichen Pro⸗ gurators. 813. Der Eurator einer vacanten Erbſchaft iſt vor allen Dingen gehalten, den Zuſtand derſelben durch ein Inventarium conſtatiren zu laſſen; er betreibt und übt die Rechte derſelben aus; er antwortet auf die gegen dieſelbe ge⸗ machten Anforderungen; er verwaltet unter der Verbindlichkeit das vorräthige Geld, ſo wie auch dasjenige, welches von dem Erlöſe der ver⸗ kauften Mobilien oder Immobilien herkömmt, in die Kaſſe der kaiſerlichen Domänen zu ſchießen, zur Erhaltung der Rechte, mit der Verbindlich⸗ keit, wem es zukömmt, dafür Rechnung zu halten. 8 14. Die Verfügungen des zten Abſchnitts des gegenwärtigen Kapitels über die Art der Verwaltung und über die Rechnungen, welche () S. den Fzoſten Artikel. 218 3. Buch. 1. Titel. 6. Kapitel. der Beniſiciar⸗Erbe zu ſtellen hat, ſind übrigens anf die Curatoren vacanter Erbſchaften anwend⸗ bar.(1) Sechstes Kapitel. Von der Theilung und der Collation⸗ Erſter Abſchnitt. Von der Theilungs⸗Klage und deren Form. 15. Riemand kann gezwungen werden, in Gemeinſchaft zu bleiben; und die Theilung kann jederzeit verlangt werden, ohnerachtet dawider laufender Verbote und Verträge.(2) Man kann jedoch mit einander übereinkom⸗ men, die Theilung während einer beſtimmten Zeit aufzuſchieben: dieſe übereinkunft iſt nicht länger als fünf Jahre verbindlich, kann aber er⸗ neuert werden. 816. Die Theilung kann begehrt werden, ſo⸗ gar wenn einer von den Erben einen Theil der Güter der Erbſchaft abgeſondert genoſſen hätte, in ſofern kein Theilungs Act, oder hinlänglicher Beſitz ſtatt gefunden, um die Verjährung zu be⸗ wirken. 817. Die Theilungs⸗Klage, in Betreff der minderjährigen oder interdicirten Mit-Erben, kann durch ihre Vormünder, die durch einen C1) S. den 539ſten Artikel. (2) S. den 1844ſten Arkikel. Von den Erbſchaften. 219 Familien⸗Rath beſonders hiezu bevollmächtigt ſind, geführt werden.(1) In Anſehung der abweſenden Mit⸗Erben ſteht die Klage den in Beſitz geſetzten Verwandten zu.(2) g18. Der Ehemann kann ohne Mitwirkung der Frau, die Theilung der ihr zugefallenen Mo⸗ bilien und Immobilien verlangen, welche in die Güter Gemeinſchaft fallen; in Anſehung der Ge⸗ genſtände, welche nicht in die Güter⸗ Gemein⸗ ſchaft fallen, kann der Mann die Theiluns nicht ohne Mitwirkung ſeiner Frau verlangenz er kann nur, wenn er das Recht hat ihre Güter zu genie⸗ ßen, eine proviſoriſche Theilung verlangen. Die Mit⸗Erben der Frau können die definitive Theilung nur begehren indem ſie den Mann und die Frau zugleich vorladen laſſen. 819. Sind alle Erben gegenwärtig und voll⸗ jährig, ſo iſt die Verſiegelung(3) der zur Erb⸗ ſchaft gehörigen Effecten nicht nothwendig, und die Theiluug kann in der Form und durch den Act gemacht werden, den die Intereſſenten für dienlich achten. Sind nicht alle Erben gegenwärtig, ſind Min⸗ derjährige oder Interdicirte unter ihnen⸗ ſo muß die Verſiegelung in der kürzeſten Friſt ge⸗ ſchehen, entweder auf Anſuchen der Erben⸗ (1) S. die Artikel 465 und 466. (2) S. die Arrikel 36 und 137. (3) S. den s10ten Artikel. 220 3. Buch. 1. Titel. 6. Kapitel. oder auf Betreiben des kaiſerlichen Procurators bey dem Gericht erſter Inſtanz, oder von Amts⸗ wegen durch den Friedens Richter des Bezirks, wo die Erbſchaft eröffnet iſt.(1) s20. Auch die Gläubiger können die Verſie⸗ gelung, kraft eines erecutoriſchen Actes, oder einer Erlaubniß des Richters, begehren. s2 1. Sind die Siegel angelegt, ſo können al⸗ le Gläubiger ſich dagegen opponiren, wenn ſie gleich keinen executoriſchen Act, oder keine Er⸗ laubniß des Richters haben. Die Formalitäten für die Aufhebung der Sie⸗ gel und die Errichtung eines Inventariums ſind durch die Prozeß⸗Ordnung(2) beſtimmt. 822. Die Theilungs⸗Klage und die Streitig⸗ keiten, die ſich während dem Laufe des Geſchäftes erheben, ſind dem Gerichte des Orts, wo die Erbſchaft eröffnet iſt, unterworfen. Vor dieſem Gerichte ſchreitet man zum Ver⸗ kauf, und trägt die Klagen vor, welche die Gewährleiſtung der Looſe unter den Theilenden und die Umſtoßung der Theilung betreffen. 823. Weigert ſich einer der Mit⸗Erben in die Theilung einzuwilligen, oder erheben ſich Strei⸗ tigkeiten über die Art die Theilung anzufangen oder zu beendigen, ſo ſpricht das Gericht, wie in einer ſummariſchen Sache, oder ernennt, (1) S. ben uſten Titel des 2ten Buchs, im 2ten Theil des Codex uͤber den Civil-Prozeß. (2) S. bie Titel 1, 2„ 3 des aten Buchs, im 2ten Theil des Codex uͤber den Civil-Prozeß. Von den Erbſchaften. 221 nöthigen Falls, für das Theilungs⸗Geſchäft einen Richter, auf deſſen Bericht hin, es die Streitig⸗ keiten entſcheidet. 324. Die Abſchätzung der Immobilien wird durch eigene, von den Intereſſenten erwählte, oder, im Weigerungsfalle, von Amtswegen er⸗ nannte, Experten gemacht. Der Verbal-Prozeß der Experten muß die Grundlage der Abſchätzung angeben: er muß an⸗ zeigen, ob der abgeſchätzte Gegenſtand bequem und auf welche Art getheilt werden kann, im Falle der Theilbarkeit, welche Theile man ma⸗ chen, und wie viel ein jeder werth ſeyn kann. 82. Die Abſchätzung der Mobilien, wenn kein Anſchlag in einem regelmäßigen Inventa⸗ rium ſteht, ſoll durch Experten, dem wah⸗ ren Werthe nach, und aufs Genaueſte,(4) ge⸗ ſchehen. (*) In dieſem Artikel, und ſpaͤterhin noch oͤfters, ſteht in dem franzoͤſiſchen Hriginal: sans crue. Dieſer Ausdruck bezieht ſich auf einen alten, an manchen Orten ublichen Gebrauch, nach welchem man die Effecten bey Verfertigung der Inventarien unter ih⸗ rem Werth anſchlug, und bey der Theilung ſelbſt dieſen Anſchlag um ein Drtttheil, oder um ſo und ſo viele sols par livre erhoͤhete.— Dieß wurde crue genannt. Der Coder Napoleon ſchaft dieſen Gebrauch ab, und verordnet, daß dieſe Abſchaͤtzungen gleich nach ihrem gehaueſten Werthe ohne erue, gemacht wer⸗ den ſollen. 2e2 3. Buch. 1. Titel. 6. Kapitel. sa6. Jeder Mit⸗Erbe kann ſeinen Theil an den Mobilien und Immobilien der Erbſchaft in Ratur verlangen; wenn jeboch Gläubiger einen Beſchlag darauf legen, oder ſich opponiren, oder wenn die größere Zahl der Mit⸗Erben den Ver⸗ kauf, um die Schulden und Laſten der Erbſchaft tilgen zu können, für nöthig erachtet, ſo wer⸗ den die Mobilien öffentlich in der gewöhnlichen Form verkauft. s27. Wenn die Immobilien ſich nicht bequem theilen laſſen, ſo wird zur Verſteigerung(1) derſelben vor dem Gerichte geſchritten⸗ Jedoch können die Parteyen, wenn ſie alle volljährig ſind, übereinkommen, daß die Ver⸗ ſteigerung vor einen Notar geſchehe, den ſie ſelbſt wählen. 828. Wenn die Mobilien und Immobilien abgeſchätzt und nöthigenfalls verkauft worden, ſo verweiſet der committirte Richter die Parteyen an einen Rotar, den ſie wählen, oder der von Amtswegen ernannt wird, im Falle ſie nicht mit⸗ einander einig werden können. Vor dieſem Beamten ſchreitet man zur Rech⸗ nung, welche die Mit⸗Theilhaber einander ſchul⸗ dig ſeyn können; zur Bildung der General⸗ Maſſe, zur Verfertigung der Looſe und zur Aus⸗ lieferung eines jedem Mit⸗Theilhabenden. 829. Jeder Erbe conferirt in die Maſſe, nach den hiernach beſtimmten Regeln, die Geſchenke, (1) S. den 1686ſten und 268yſten Artikél. Von den Erbſchaften⸗ 223 die ihm gemacht worden, und die Summen, die er ſchuldig iſt. 830. Geſchieht die Collation nicht in Ratur, ſo ziehen die Erben, denen man ſie ſchuldig iſt, einen gleichen Theil von der Erbſchafts-Maſſe zum Voraus weg. Der vorläufige Abzug geſchieht, ſo viel mög⸗ lich, in Gegenſtänden, die mit den, nicht in Natur conferirten, Sachen von einerley Art, Qualität und Güte ſind. 831. Nach dieſem vorläufigen Abzug ſchreitet man, in Anſehung deſſen was in der Maſſe übrig bleibt, zur Bildung von eben ſo vielen Looſen, als theilnehmende Erben oder Stämme vorhan⸗ den ſind. 832. Bey der Bildung und Verfertigung der Looſe ſoll man, ſo viel möglich, die Zerſtückelung der Güter und Zertheilung der Wirthſchaften ver⸗ meiden; übrigens iſt darauf zu ſchen, daß in jedes Loos, ſo viel thunlich, die nämliche An⸗ zahl Mobilien, Immobilien, Rechte und Schuld⸗ forderungen von gleicher Ratur und gleichem Werthe gebracht werde. s33. Die Ungleichheit der Looſe in Ratur ver⸗ gütet ſich durch Renten oder durch Geld. 834. Die Looſe werden von einem der Mit⸗ Erben gemacht, wenn ſie über die Wahl deſſel⸗ ben einig werden können, und wenn der von ih⸗ nen Gewählte den Auftrag annimmt; widrigen⸗ falls werden die Looſe von einem Experten ge⸗ 224 3. Buch. 1. Litel. 6. Kapitel. macht, den der committirte Richter ernennt. Hier⸗ auf wird die Ziehung der Looſe vorgenommen. 835. Vor der Ziehung der Looſe kann jeder Theilhaber ſeine Einwendung gegen die Art, wie ſie gebildet ſind, vorbringen. 336. Die für die Vertheilung der Maſſen vor⸗ geſchriebene Regeln müſſen ebenfalls für die Unter⸗Abtheilungen in den theilnehmenden Stämmen beobachtet werden. 837. Wenn in den an den Rotar verwieſenen Geſchäften ſich Streitigkeiten erheben ſo ſoll derſelbe einen Verbal⸗Prozeß über die Schwierig⸗ keiten und gegenſeitigen Bemerkungen der Par⸗ teyen aufſetzen, und dieſelben vor den zur Thei⸗ lung committirten Richter verweiſen; übrigens hat man nach denen durch die Prozeß-Ordnung (1) beſtimmten Regeln zu verfahren. 838. Sind nicht alle Mit⸗Erben gegenwärtig, oder befinden ſich unter denſelben Interdicirte, oder Minderjährige, wären ſie auch emancipirt, ſo ſoll die Theilung, in Gemäßheit des 819ten und der folgenden Artikel, den vorhergehenden mit inbegriffen, gerichtlich vorgenommen wer⸗ den. Sind mehrere Minderjährige vorhanden, die bey der Theilung ein entgegengeſetztes Intereſ⸗ ſe haben, ſo ſoll einem jeden von ihnen insbeſon⸗ dere ein Special⸗Vormund gegeben werden. 839. Fin⸗ (1) S. den„ten Titel des 2ten Buchs, im aten Theil des Coder uͤber den Civil⸗-Prozeß. Ven den Erbſchaften⸗ 225 839.Findet, in dem durch den vorigen Artikel vorgeſehenen Falle, eine Verſteigerung ſtatt, ſo kann ſie nur gerichtlich, mit den, für die Ver⸗ äußerung der Güter der Minderjährigen, vorge⸗ ſchriebenen Formalitäten, geſchehen. Fremde werden jederzeit dazu gelaſſen⸗ 840. Die Theilungen/welche in Gemäßheit der obigen Regeln, eutweder durch Vormünder, mit Autoriſation des Familien⸗Raths, oder durch emancipirte Minderjährige, unter Beyſtand ihrer Curatoren, oder im Ramen der Abweſenden⸗ oder nicht Gegenwärtigen, gemacht worden, ſind befinitif; ſie ſind nur proviſoriſch, wenn die vor⸗ geſchriebenen Regeln nicht erfüllt wotden ſind. 84 Jede Perſon, auch wenn ſie mit dem Verſtorbenen verwandt wäre, aber nicht deſſen rechtlicher Erbe, ſondern ihr Recht auf die Erb⸗ ſchaft durch die Ceſſion eines der Etben erhalten hätte,(1) kann, entweber durch alle Mit⸗Erben⸗ oder durch einen derſelben, von der Theilung entfernt werden, wenn man ihr den Preis der Ceſſion erſtattet. 842. Nach der Theilung müſſen jedem Theil⸗ haber die Urkunden über die ihm zugefallenen Gegenſtände ausgeliefert werden. Die urkunden eines getheilten Eigenthums bleiben dem, der den größten Theil daran hat, unter der Bedingung, den dabey intereſſirten Mit⸗Theilhabern, damit behülflich zu ſeyn, wenn er dozu aufgefordert wird. c) S. den 16ooten Artikel. Coder Napoleon. 15 z26 3. Buch. 1. Litel. 6. Kapitel. Die urkunden/ welche der ganzen Erbſchaft gemein ſind, werden demjenigen zugeſtellt, die den Erben gewählt haben, mit dem Beding⸗ allen Theilhabern, ſo oft ſie es begehren, damit behülflich zu ſeyn. Treten Schwierigkeiten bey dieſer Wahl ein, ſo wird ſie durch den Richter beſtimmt⸗ Zweyter Abſchnitt. Von der Collation. 843. Jeder Erbe, ſogar der Beneſiciar⸗Erbe⸗ der zur Erbfolge gelangt, muß ſeinen Mit⸗Erben alles was er von dem Berſtorbenen durch Schen⸗ kung zwiſchenLebenden, mittelbar oder unmittel⸗ bar, erhalten hat,conferiren. Er kann weder die Geſchenke zurückbehalten, noch die ihm von Ver⸗ ſtorbenen ausgeſetzten Vermächtniſſe begehren,es ſeye denn/ die Geſchenke und Vermächtniſſe wä⸗ ren ihm ausdrücklich zum Voraus und collations⸗ frey gemacht worden.(2) g44. Im Falle ſogar, wo die Geſchenke odet Vermächtniſſe zum Voraus und collationsfrey ausgeſetzt worden wären, kann der theilende Erbt ſie nur bis zum Belauf des diſponiblen Theiles behalten. Der überreſt muß ebenfalls conferirt werden. ga5 Der Erbe, welcher auf eine Erbſchaft Verzicht leiſtet, kann jedoch dasGeſchenk zwiſchen Lebenden behalten, oder das ihm ausgeſetzte () S den 919ten, 1515teny und 1573ſten Artikel. Von den Erbſchaften. 225 Permächtniß verlangen, bis zum Belauf des diſponiblen Theiles. 846. Der Schenknehmer, der zur Zeit der Schenkung nicht Präſumtiv⸗Erbe, aber am Tage der Eröffnung der Erbſchaft erbfähig war⸗ muß ebenfalls conferiren, es ſeye denn, daß ihn der Schenkgeber davon losgeſprochen hätte. 847.Die Geſchenke und Vermächtniſſe, welche dem Sohne desjenigen gemacht worden, der bey Eröffnung der Erbſchaft erbfähig iſt, ſind immer anzuſehen, als ſeyen ſie collationsfrey gemacht⸗ Der Vater, welcher zur Erbſchaft des Schenk⸗ gebers berufen iſt, iſt nicht imFalle zu couferiren. 848. Eben ſo iſt der Sohn,/ der eigenen Na⸗ mens den Schenkgeber erbt, nicht gehalten⸗ das ſeinem Vater gemachte Geſchenk zu confe⸗ viren, ja nicht einmal wenn er die Erbſchaft deſſelben angenommen hätte; wenn aber der Sohn nur kraft der Repräſentation erbt, ſo muß er dasſenige conferiren, was ſeinem Vater geſchenkt worden iſt, ſogar wenn er die Erb⸗ ſchaft deſſelben ausgeſchlagen hätte⸗ 849. Die Schenkungen und Vermächtniſſe, welche dem Gatten eines erbfähigen Gatten ge⸗ macht worden, ſind anzuſehen als ſeyen ſie colla⸗ tionsfrey gemacht.(1) Wenn die Schenkungen und Vermächtniſſe zweyen Chegatten/wovon nur der eine erbfähig iſt gemacht worden ſindſo conferirt dieſer dieHälfte⸗ C¹) S. den 1kosten Artikel. 1 5* 228 3. Buch. 1. Litel. 6. Kapitel⸗ ſind die Geſchenke dem erbfähigen Gatten allein gemacht, ſo conferirt er ſie ganz. 850. Die Collation geſchieht nur in die Ver⸗ laſſenſchaft des Schenkgebers. 851. Die Collation geſchieht von allem, was zur Riederlaſſung eines der Mit⸗Erben, oder zur Zahlung ſeiner Schulden verwendet worden iſt. 852. Die Koſten für die Nahrung, den Unter⸗ halt, die Erziehung, für den Unterricht; die ge⸗ wöhnlichen Auslagen für Kleidung, die Hochzeit⸗ Koſten und die dabey üblichen Geſchenke ſind der Collation nicht unterworfen⸗ 8 3. Eben ſo verhält es ſich mit dem Gewinn⸗ den der Erbe aus den mit dem Verſtorbenen ein⸗ gegangenen Verträgen, hat ziehen können, wenn dieſe Verträge keinen unmittelbaren Vortheil enthielten, im Augenblicke wo ſie geſchloſſen worden ſind. 854. Ferner hat keine Collation ſtatt wegen der ohne Betrug zwiſchen dem Verſtorbenen und einem der Erben beſtandenen Societäts⸗Con⸗ tracte, wenn die Bedingungen derſelben durch einen authentiſchen Act beſtimmt worden ſind. 35. Das unbewegliche Gut, welches durch einen Zuſall und ohne die Schuld des Schenk⸗ nehmers zu Grunde gegangen iſt, wird nicht conferirt. 856. Die Früchte und Intereſſen von den der Collation unterworfenen Sachen, iſt man nur vom Tage der Eröffnung der Erbſchaft ſchuldig. 857. Die Collation geſchieht nur von einem Von den Erbſchaften. 229 Mit⸗Erben an den andern; ſie geſchieht nicht zu Gunſten der Legatarien, oder der Gläubiger der Erbſchaft. 858. Die Collation geſchieht entweder in Ra⸗ tur, oder dadurch daß man weniger zieht. 8 69. Sie kann in Natur verlangt werden, in Anſehung der unbeweglichen Güter, jedesmal⸗ wenn das geſchenkte unbewegliche Gut, durch den Schenknehmer noch nicht veräußert worden iſt, und in der Erbſchaft keine unbewegliche Gü⸗ ter von gleicher Ratur, Werth und Güte ſind, woraus man ungefähr gleiche Looſe für die übri⸗ gen Mit⸗Erben machen kann. s60. Die Collation durch welche man weniger zieht, hat nur alsdann ſtatt, wenn der Schenk⸗ nehmer von der Eröffnung der Erbſchaft das un⸗ bewegliche Gut veräußert hat; ſie wird nach dem Werthe berechnet, den das Gut zur Zeit der Eröffnung hatte. 861.In allen Fällen wird dem Schenknehmer für die Koſten, womit er die Sache verbeſſert hat, mit Rückſicht auf deren erhöheten Werth, zur Zeit der Theilung,Rechnung gehalten. 862. Es wird ihm ebenfalls Rechnung gehal⸗ ten für die zur Unterhaltung der Sache nothwen⸗ digen Auslagen, ob ſie gleich die Sache ſelbſt nicht verbeſſert haben. s63. Der Schenknehmer muß ſeiner Seits vergüten, was durch ſeine Schuld oder Nachläſ⸗ ſigkeit an dem unbeweglichen Gute verdorben und wodurch deſſen Werth verringert worden iſt. 1 230 3. Buch. 1. Litel. 6. Kapitel. 864. Im Falle das liegende Gut durch den, Schenknehmer wäre veräußert worden, ſollen die. Verbeſſerungen oder Verſchlimmerungen nach der Vorſchrift der drey vorhergehenden Artikel angerechnet werden. s65. Geſchieht die Collation in Ratur,ſo wer⸗ den die Güter⸗ frey und von jeder durch den Schenknehmer aufgelegten Laſt entledigt,(1), mit der Erbſchafts⸗Maſſe vereinigt; aber die Hy⸗ pothekar⸗Gläubiger können bey der Theilung in⸗ terveniren, um zu verhindern, daß die Collation nicht zu Beeinträchtigung ihrer Rechte geſchehe. 866. Wenn das geſchenkte unbewegliche Gut, welches einem Erben,mitBefreyung von der Col⸗ lation gegeben worden iſt, den diſponiblen Theil überſchreitet, ſo geſchieht die Collation des über⸗ ſchuſſes, in Ratur, in ſofern die Abſonderung dieſes überſchuſſes füglich gemacht werden kann. Im Gegentheil, wenn der überſchuß die Hälfte von dem Werthe des unbeweglichen Guts überſteigt, ſo ſoll der Schenknehmer das unbe⸗ wegliche Gut ganz conferiren, darf aber auch von der Maſſe ſogleich den diſponiblen Theil vor⸗ ausziehen. Wenn dieſer Theil den halben Werth des unbeweglichen Gutes überſteigt, ſo kann der Schenknehmer das unbewegliche Gut. ganz behalten, unter der Bedingung, weniger, zu ziehen, oder ſeine Mit⸗Erben in Geld oder auf eine andere Weiſe zu ergänzen. c0) S den 929ten Aritet. Von den Erbſchaften. 331 367. Der Mit⸗Erbe welcher ein unbewegliches Gut in Ratur conferirt, kann, bis zur wirklichen Zahlung der im ſchuldigen Unterhalts⸗und Ver⸗ beſſerungs⸗Koſten, im Beſitze deſſelben bleiben. g68. Die Collation der Mobilien geſchieht nur dadurch daß man weniger zieht, und zwar nach dem Werthe der Mobilien zur Zeit der Schenkung zufolge dem Abſchätzungs Verzeichniß, welches dem Acte beygefügt iſt; und, in Ermangelung eines ſolchen Verzeichniſſes, nach einer durch Experten gemachten Abſchätzung, wobey der wahre und genaueſte Preis anzugeben iſt. 869. Die Collation des geſchenkten Geldes ge⸗ ſchieht, indem man weniger von dem Gelde der Erbſchaft zieht. Im Falle nichtGeld genug vorhanden iſt,kann der Schenknehmer ſich der Collation des Geldes entheben, wenn er bis zu deſſen Belauf in Mo⸗ bilien, oder, bey deren Ermangelung, in unbe⸗ weglichen Gütern zurückſteht. Zweyter Abſchnitt⸗ Von der Zahlung der Schulden. 870. Die Mit⸗Erben tragen zur Zahlung der Schulden⸗und Laſten(*) der Erbſchaft, ein (*) Der Artikel redet von den Schulden und L a⸗ ſten der Verlaſſenſchaft. Unter jenen veſtehet man alle Verbindlichkeiten und Schulden, welche der Verſtorbene contrahirt hat. Dieſe begrelſen 15 die Begräbniß⸗Koſten, 20) die auf die Verfertigung⸗ 232 3. Buch. 1. Litel. 6. Kapitel⸗ jeder in dem Verhältniß bey, worin er Theil haran nimmt. 871. Der unter einem Univerſal⸗Titel einge⸗ ſetzte Legatar(1) trägt mit den Erben im Ver⸗ hältniß ſeines Vortheils bey; der Particular. Le⸗ gatar hingegen iſt nicht zur Zahlung der Schul⸗ den und Laſten gehalten, unbeſchadet jedoch der Hypotheear Klage in Anſehung des legirten unbe⸗ weglichen Gutes. 872. Wenn auf erbſchaftlichen unbeweglichen Gütern, Renten mit Special⸗Hypotbhek haften, ſo kann ein jeder von den Mit⸗Erben verlangen, daß dieſe Renten ausgelöſet und die unbewegli⸗ chen Güter frey gemacht werden, ehe zur Bildung der Looſe geſchritten wird. Wenn die Mit⸗Erben die Erbſchaft in dem Zuſtande, worin ſie ſich be⸗ findet, theilen, ſo ſoll das beſchwerte Gut auf den nämlichenFuß wie die andern unbeweglichen Güter abgeſchätzt werden; das Capital wird von dem Total⸗Peiſe abgezogen; der Erbe in deſſen Loos dieſes Gut fällt, bleibt allein mit der Zah⸗ lung der Renten belaſtet, und hat ſeinen Mit⸗ Erben dafür zu haften. 873.Die Erben haften perſönlich für die Schul⸗ den und Laſten der Erbſchaft, nach Maaßgabe ihres Erbtheils; und hypothecariſch für das die Erörterung und Theilung ber Verlaſſenſchaft verwandten Koſten, 3) die durch die Verſtorbe⸗ nen gemachten Vermaͤchtniſſe. S. b. 1034. Artikel⸗ () S. den 10roten und ro12ten Artikel⸗ Von den Erbſchaften. 233 Ganze;(1) letzteres jedoch nicht ohne Regreß ſowohl gegen die Mit⸗Erben/als gegen Univerſal⸗ Legatarien, in ſo weit ſie dazu beytragen müſſen. 374. Der Particular⸗Legatar, der die auf dem liegenden Gute haftende Schuld bezahlt hat, tritt in die Rechte des Gläubigers ein gegen die Erben und Univerſal-Rachfolger. S) 375. DerMit Erbe, oderUniverſal⸗Nachfolger, welcher, durch Wirkung der Hypothek, mehr als ſeinen Antheil an der gemeinſchaftlichen Schuld bezahlt hat, kann gegen die andern Mit⸗ Erben, oder Univerſal⸗Rachfolger nur für den Theil, den jeder von ihnen perſönlich tragen muß, ſeinen Regreß nehmen, ob er ſich gleich in die Rechte der Gläubiger hätte einſetzen laſſen; dieſes jedoch unbeſchadet der Rechte eines Mit⸗Erben, welcher, kraft der Wohlthat des Inventariums, die Befugniß erhalten hätte, die Zahlung ſeiner perſönlichen Forderungen, wie jeder andere Gläubiger, zu verkangen.(3) 876 Im Falle der Zahlungs⸗Unfühigkeit eines der Erben oder des Univerſal⸗Rachfolgers, wird (1) S. ben 1oo9ten Artikel. (2) S. den 1ozoſten Artifel. (3) Die Urſache des erſten Theils dieſer Verfuͤzungen⸗ liegt in den Artikeln 1213 und rz14. Diejenige des zweyten Theils im Art. 1251. 5. 4. Der erſte Fall ſest einen Erben voraus, dem ein mit einer Hypo⸗ thek belaſtetes Gut zugefallen; der zweyte einen Er⸗ hen, der eine ſolidariſche Schuld auf den Verſtor⸗ henen hatte. 3 3 234 3. Buch. 1. Litel. 6. Kapitel. ſein Antheil an der Hypothecar⸗Schuld den andern nach Maaßgabe ihrer Erbs⸗Antheile, aufgelegt. 877. Die gegen den Verſtorbenen executori⸗ ſchen(*) Urkunden ſind ebenfalls gegen den Erben in Perſon executoriſch; jedoch können die Gläubiger die Vollziehung derſelben erſt nach Verfluß von acht Tagen, nach der Significa⸗ tion, welche dem Erben ſelbſt, oder in deſſen Wohnſitze gemacht worden, betreiben. 878. Sie können in allen Fällen und gegen jeden andern Gläubiger die Trennung der Güter des Verſtorbenen von denen des Erben ver⸗ langen.(1) 379. Dieſes Recht kann jedoch nicht mehr aus⸗ geübt werden, wenn durch die Annahme des Er⸗ ben zum Schuldner eine Rovation(2) der Schuld in Anſehung des Verſtorbenen geſchehen iſt. 380. Es verjährt ſich, in Anſehung der Mo⸗ bilien, nach Verlauf von drey Jahren; in An⸗ ſehung der liegenden Güter aber kann die Klage (*) Unter executoriſchen Titeln verſtehet man nicht nur die von Gerichtshöfen erlaſſenen Urtheilsſpruͤche, ſondern auch die vor einem kaiſerlichen Notar con⸗ trahirten Verbindlichkeiten, weil ſie nach dem 10ten Artikel des Geſetzes uͤber die Hrganiſation des No⸗ tartats, vom 25ſten Ventoſe im unten Jahr, ohne Urtheils ſpruch durch jeden Gerichts-Boten Paien koͤnnen in Vollziehung geſetzt werden, (1) S. den gozten Artikel, F. 2. und Art. 2111. (2) S. den 1271ſten Artikel⸗ Von den Erbſchaften. 135 angeſtellt werden ſo lange der Erbe im Beſitz derſelben iſt. 381. Die Gläubiger des Erben ſind nicht be⸗ fugt die Trennung der Güter gegen die Gläu⸗ biger der Erbſchaft zu fordern⸗ 882. Die Gläubiger eines Mit⸗Theilhabers, welche verhindern wollen, daß die Theilung nicht zum Rachtheil ihrer Rechte geſchehe, können ſich dahin opponiren, daß dieſelbe nicht in ihrer Abweſenheit ſtatt finde; ſie haben das Recht auf ihre Koſten zu interveniren; ſie können aber eine gemachte Theilung nicht angreifen, außer wenn ſolche in ihrer Abweſenheit und unrückſichtlich der von ihnen gemachten Oppoſition ſtatt ge⸗ habt hätte.(1) Vierter Abſchnitt. Von der Wirkung der Theilung und der Gewährſchafts⸗Leiſtung der Looſe. 883. Jeder Erbe wird angeſehen, als habe er allein und unmittelhar alles, was ſich in ſei⸗ nem Looſe befindet, oder bey der Verſteigerung ihm zugefallen iſt, geerbt, ohne jemals das Eigenthum der andern Erbſchafts⸗Sachen ge⸗ habt zu haben. 884. Die Mit⸗Erben ſind einander gegenſeitig Bürge bloß für die Störungen und Evictionen, welche von einer Urſache herrühren, die älter iſt, als die Theilung. (1) S. den 2205ten Artikel⸗ 5 ———— 236 Z. Buch. 1. Titel. 6. Kapitel. Die Gewährſchafts⸗Leiſtung hat nicht ſtatt, wenn die erlittene Eviction durch eine beſondere und ausdrückliche Clauſel des Theilungs⸗Acts wäre ausgenommen worden: ſie hört auf wenn der Mit⸗Erbe durch eigene Schuld die Eviction leidet. 885. Jeder Mit⸗Erbe iſt perſönlich verbunden, nach Maaßgabe ſeines Erb⸗Antheils, ſeinen Mit⸗ Erben für den Verluſt, den ihm die Eviction verurſacht, zu entſchädigen. Iſt einer der Mit⸗Erben nicht zahlungsfähig, ſo muß der auf ihm haftende Theil unter dem Erben, dem man die Gewähr zu leiſten hat, und allen zahlungsfähigen Mit⸗Erben gleich ver⸗ theilt werden. s86. Die Gewährſchafts⸗Leiſtung der Zah⸗ lungs⸗Fähigkeit des Schuldners einer Rente, kann nur innerhalb fünf Jahren nach der Thei⸗ lung eingeklagt werden. Es findet keine Gewährſchafts⸗Leiſtung ſtatt, wegen der Zahlungs-Unfähigkeit des Schuldners, wenn dieſelbe erſt nach vollbrachter Theilung eingetreten iſt. Fünfter Abſchnitt. Von der Auflöſung in Theilungs⸗Sachen. 837. Die Theilungen können wegen Gewalt⸗ thätigkeit oder Betrug aufgelöſet werden. Die Auflöſung kann ebenfalls ſtatt haben, wenn-iner der Mit⸗Erben eine Verletzung von Von ben Erbſchaften. 237 mehr als einem Viertheil(1) zu ſeinem Scha⸗ den erweist. Die bloße Auslaſſung eines Gegen⸗ ſtandes der Erbſchaft giebt nie zu einer Auflö⸗ ſungs Klage, ſondern bloß zu einer Ergänzung des Theilungs⸗Actes Anlaß.(2) gS88. Die Auflöſungs⸗Klage wird gegen jeden Act geſtattet, deſſen Zweck iſt, die Gemeinſchaft zwiſchen Mit⸗Erben aufzuheben, wäre er auch als Verkauf,(3) Tauſch,(4) Vergleich,(5) oder auf jede andere Art qualifizirt. (¹) Hiebey iſt anzumerken: 1) Von den Verletzungen jn den Uebereinkuͤnften uͤberhaupt iſt in den Ar⸗ tikeln 130 und 1305, von der im Fauf unb Ver⸗ kauf ins beſondere im Art. 1674 bie Rede. 2) Die Verletzung über den 4ten Theil wurde ehemals 1a lésion du tiers au quart(vom zten zum 4teh Theil) genanntz ſie kam aber mit der in dieſem Artikel beſtimmten Verletzung in einer Erbtheilung vollkommen uͤberein. Sie erhellet aus folgendem Beyſpiel; eine Summe von 6o,000 Fr. iſt unter zwey Bruͤdern zu vertheilen; ein jeder ſoll alſo 3o, 000 Fr. erhalten; damit nun in diefer Theilung eine Verletzung über den 4ten Theil erprober wer⸗ den könnte, ſo muͤßte der eine Bruder eine Summe zwiſchen 37,500 Fr. bis 40,000 Fr. und der ande⸗ re nur eine Summe zwiſchen 20,000 und 22,500 Fr. erhalten: in dieſem Falle wäre dieſer über den vierten Theil in ſeinem Erb⸗Antheil verletzt. (2) Auf dieſen Artikel grundet ſich der Artikel 891. (3) S. den 158eaſten Artikel.. (4) S. den 1702ten Artikel. (5) S. den zo44ſten Artikel. ——————— 235 3. Buch. 1. Titel. 6. Kapitel. Aber nach der Theilung oder nach dem Ach der ihre Stelle vertritt, wird die Auflöſungs⸗ Klage nicht mehr gegen den Vergleich zugelaſſen⸗ den man über wirkliche Schwierigkeiten, die der erſte Act darbot, getroffen hat, ſogar wenn deß⸗ halb noch kein Prozeß angefangen wäre⸗ s89. Die Flage wird nicht zugelaſſen gegen einen Verkauf, wodurch die andern Mit⸗Erben, oder einer von ihnen, einem der Mit⸗Erben ſein Erb⸗Recht ohne Betrug und auf deſſen eigene Gefahr übertragen hätte⸗ 890. Um zu beurtheilen, ob eine Verletzung(1) ſtatt hatte, werden die Gegenſtände nach ihrem Werth, zur Zeit der Theilung, abgeſchätzt. s91. Der Beklagte kann den Lauf der Auf⸗ löſungs⸗Klage hemmen und eine neue Theilung verhindern, wenn er dem Kläger die Ergän⸗ zung ſeines Erb⸗Antheils, entweder in Geld oder in Natur, anbietet und abliefert.(2) 392. Der Mit⸗Erbe, der ſein Loos ganz oder theilweiſe veräußert hat, wird nicht mehr mit der Auflöſungs⸗Klage wegen Betrug, oder Ge⸗ waltthätigkeit zugelaſſen, wenn die Veräußerung nach der Entdeckung des Betrugs, oder nachdem der Zwang aufgehört hat, von ihm vorge⸗ nommen worden iſt. (1) S. den 1675ſten Artikel. (2) S. ben 1681ſten Artikel⸗ PVon d. Schenkungen u. Teſtamenten. 239 Zopeyter Titel. Von den Schenkungen zwiſchen Leben⸗ den, und von den Teſtamenten. (Dekretirt den zten May 1803. Promulgirt den zten deſſelben Monats.) Erſtes KFapitel. Allgemeine Verfügungen⸗ 893. Unentgeltlich kann man über ſeine Gü⸗ ter nur durch eine Schenkung zwiſchen Leben⸗ den, oder durch ein Teſtament, in den hiernach beſtimmten Formen, verfügen. 894. Die Schenkung zwiſchen Lebenden iſt ein Act, wodurch der Schenkgeber ſich auf der Stelle und unwiderruflich der geſchenkten Sache zu Gunſten des Schenknehmers, der dieſelbe annimmt, begiebt. s95. Das Teſtament iſt ein Act, wodurch der Teſtator auf die Zeit, da er nicht mehr am Leben iſt, über alle ſeine Güter oder über einen Theil derſelben verfügt, und welchen er wider⸗ rufen kann.(2) 896. Die Subſtitutionen ſind verboden. 62) Jede Verfügung, wodurch dem Schenkneh⸗ C) Durch dieſe Definition iſt alſo die romiſche Regel nemo potest pro parte testatus, Pro parte inte- status decedere, aufgehoben. 6*) Die Subſtituttonen waren ſchon vorher durch mehrere Geſetze aufgehoben und verboten, naͤmlich durch die vom 2zſten Auguſt 1792, dom 25ſten De⸗ rober und 14ten November deſſelben Jahres; vom goſten Pluvioſe und 22ſten Ventöſe des Jahres 2. 1 240 2. Buch. 2 Litel. 1. Käpitele mer, dem eingeſetzten Erben oder dem Legatäk auferlegt wird, die Sache aufzubewahren und einem Dritten einzuhändigen, iſt nichtig, ſogar in Rückſicht auf den Schenknehmer, den einge⸗ ſetzten Erben, oder den Legatar. Jedoch können die freyen Gäter, die zur Aus⸗ ſtattung einer erblichen Wütrde dienen, welche der Kaiſer zu Gunſten eines Prinzen oder Fa⸗ milien⸗Haupts errichtet hat, erblich übertragen werden, ſo wie es durch den kaiſerlichen Aet, vom Zoſten März 1806, und durch den Senats⸗ Conſult vom 14ten Aug. daraufhin vetordnet iſte 897. Von den zwey erſten Paragraphen des vorhergehenden Artikels ſind ausgenommen die Verfügungen, welche den Vätern und Müttern⸗ Brüdern und Schweſtern, im 6ten Kapitel des gegenwärtigen Litels erlaubt ſind⸗ 898. Hie Verfügung, wodurchein Dritter be⸗ rufen iſt, das Geſchenk, die Erbſchaft, oder das Legat in dem Falle zu empfangen, da der Be⸗ ſchenkte, der eingeſetzte Erbe, oder der Legatar ſolches nicht annehmen würde, ſoll nicht als eine Subſtitution angeſehen werden, und ſoll giltig ſeyn. 899. Eben ſo verhält es ſich mit der Schen⸗ kung zwiſchen Lebenden, oder mit den Leſta⸗ menten, wodurch die Rutznießung dem Einen und das bloße Eigenthum dem andern gegeben wird⸗(1)* 9oo. Bey (1) S. die Artikel 949 und 95o. Pon d. Schenkungen u. Teſtamenten. 241 9oo. Bey jeder Verfügung zwiſchen Lebenden oder durch Teſtamente ſind die unmöglichen Be⸗ dingungen,(1) ſo wie diejenigen, welche den Geſetzen oder der Sittlichkeit zuwiderlaufen,(2) als nicht geſchrieben anzuſehen. 3weytes Kapitel. Bon der Fähigkeit durch Schen⸗ tungen zwiſchen Lebenden oder durch Teſtamente zu verfügen⸗ oder zu empfangen⸗ 9o1. Um eine Schenkung zwiſchen Lebenden oder ein Teſtament zu machen, muß man bey geſundem Verſtande ſeyn⸗ 902. Alle Perſonen, außer denen welche das Geſetz dazu unfähig erklärt,(3) können durch Schenkungen zwiſchen Lebenden oder durch Teſta⸗ mente verfügen(4) und empfangen⸗ Jo3. Der Minderjährige, der jünger als ſechs⸗ zehn Jahre iſt⸗ kann gar nicht verfügen, mit Vorbehalt deſſen, was in dem neunten Kapitel des gegenwärtigen Titels verordnet iſt. 9o4. Der Minderjährige, welcher das Alter von ſechzehn Jahren erreicht hat, kann nur durch ein Teſtament, und zwar bloß über die () Man merke ſich den Unterſchied zwiſchen dieſem und dem 1173ſten Artikel, in Anſehung der Wirkung der unmoͤglichen Bedingungen. (2) S. die Art. 1133, 1387, 1387, und 1600. (3) S. die Artikel 906, 9os, 9og, und 911. (3) S. den 967ſten Artikel. Coder PNupoleon. 16 a42 3. Buch. 2. Litel. 2. Kapitel. Hälfte der Güter verfügen, worüber das Geſetz dem Volljährigen zu verfügen erlaubt. 905. Die verheirathete Frauensperſon kann ohne Beyſtand und beſondere Einwilligung ihres Mannes, oder ohne gerichtliche Autoriſation“ keine Schenkung zwiſchen Lebenden machen, in Gemäßheit der Artikel 217 und 219, im Titel von der Ehe. um durch ein Teſtament zu verfügen, bedarf ſie weder der Einwilligung des Mannes noch der gerichtlichen Autoriſation. 9o6 Um fähig zu ſeyn, eine Schenkung zwiſchen Lebenden zu bekommen, iſt es hinläng⸗ lich, wenn man zur Zeit der Schenkung empfan⸗ gen war. Um fähig zu ſeyn, durch Teſtament zu bekommen, iſt es hinreichend, wenn man zur Zeit, da der Teſtirer ſtarb, empfangen war; jedoch ſoll die Schenkung oder das Teſtament nur in ſofern eine Wirkung haben, als das Kind lebensfähig geboren wird. 9o7. Der Minderjährige kann, auch wenn er das Alter von ſechzehn Jahren erreicht hat, nicht zum Vortheil ſeines Vormundes, ſelbſt nicht durch ein Teſtament verfügen. Der Minderjährige, der volljährig geworden iſt, kann weder durch Schenkung zwiſchen Leben⸗ den, noch durch ein Teſtainent, zu Gunſten deſſen verfügen, der ſein Vormund war, wenn die end⸗ liche Vormundſchafts-Rechnung nicht vorher geſtellt und abgehört worden. Von den beyden vorigen Fällen ſind ausge⸗ 3 * Pon d. Schenkungen u. Teſtamenten. 243 nommen, die Aſcendenten der Minderjährigen⸗ welche ihre Vormünder ſind oder geweſen ſind. yos. Die unchelichen Kinder können durch eine Schenkung zwiſchen Lebenden oder durch ein Teſtament nicht mehr empfangen, als was ihnen imTitel von den Erbſchaften geſtattet iſt. o9. Die Urzte, Wundärzte und Apotheker, die eine Perſon während der Krankheit, woran ſie ſtirbt, behandelt haben, können die Ver⸗ fügungen zwiſchen Lebenden oder die teſtamen⸗ tariſchen Verfügungen, welche dieſe Perfon wãäh⸗ rend dem Laufe dieſer Krankheit zu ihren Gun⸗ ſten gemacht hätte, nicht benutzen. Ausgenommen ſind: 1) Die beſondern Verfügungen, welche ver⸗ geltungsweiſe gemacht worden ſind, mit Hinſicht auf das Vermögen des Verfügenden und auf die grleiſteten Dienſte; 2) Die Univerſal⸗Verfügungen, im Falle von Verwondſchaft bis zum vierten Grad einſchließ⸗ lich, wenn anders der Verſtorbene keine Erben in gerader Linie hat; es müßte denn derjenige, zu deſſen Vortheil die Verfügung gemacht worden, ſelbſt unter die Zahl dieſer Erben ge⸗ hören. Dieſelben Regeln ſind in Anſehung der Geiſtlichen zu beobachten. 910.Die Verfügungen zwiſchen Lebenden oder durchTeſtament zum Vortheil der Hoſpitäler, der Armen einer Gemeinde, oder gemeinnütziger An⸗ 16* 244 3. Buch. 2. Litel. 2. Kapitel. ſtalten, haben nur in ſofern ihre Wirkung, als ſie durch ein kaiſerliches Dekret genehmigt wer⸗ den.() 911. Jede Verfügung zum Vortheil eines Unfähigen iſt nichtig, ſie mag unter der Form eines läſtigen Vertrags verſteckt, oder unter dem Namen untergeſchobener Perſonen gemacht ſeyn. Als untergeſchobene Perſonen werden die El⸗ tern, Kinder und Heſcendenten, und der EChe⸗ Gatte der unfähigen Perſon angeſehen. 912. Man kann nur in demFall zum Vortheil eines Fremden verfügen, wenn derſelbe zum Vortheil eines Franzoſen verfügen könnte.(1) (*) Hierbey iſt anzumerken: 1) Daß dieſe Verfuͤgungen durch den F3ſten Artikel des Concordats auf die Stiftungen welche den Unterhalt der Geiſtlichen oder die Ausuͤbung des Gottesdienſtes zum Gegenſtande haben, ausge⸗ dehnt worden ſind; 2) Dieſer Artikel iſt durch einen Reglerungs⸗Schluß von aten Pluvtoſe im 12ten Jahr, und durch ein kaiſerliches Dekret vom 12ten Auguſt 1807, welche im Zzöſten und 155ſten Bulletin der Geſetze ein⸗ getragen ſind, erläutert. Nach dem Erſten darf der Unter-Praͤfect die Annahme einer Schenkung autoriſiren, wenn ihr Werth nicht 300 Franken im Capital uͤberſteigt. Dieſe Verfuͤgung iſt nach obigem Dekret auch auf die Firchen-Pflegereyen anwendbar. () S. den 1464 ſten Artltel. Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 245 Hrittes Kapitel. VBon dem Vermögens⸗Antheil, worüber man verfügen kann, und von der Reduction. Erſter Abſchnitt. Von dem Bermögens⸗Antheil,wor⸗ über man verfügen kann. 913. Die Freigebigkeiten, entweder durch Acte zwiſchen Lebenden oder durch Teſtamente, können die Hälfte von dem Vermögen des Verfü⸗ genden nicht überſteigen, wenn er bey ſeinem Abſterben nur ein rechtmäßiges Kind hinterläßt; nicht das Drittheil wenn er zwey, und nicht das Biertheil, wenn er drey, oder eine größere An⸗ zahl von Kindern hinterläßt. 9 14. In dem vorhergehenden Artikel ſind un⸗ ter dem Namen Kinder die Deſcendenten, in welchem Grade es auch ſey begriffen; jedoch wer⸗ den ſie nur für das Kind gezählt, welches ſie bey der Erbſchaft des Berfügenden repräſeutiren. 915. Die Freygebigkeiten durch Acte zwiſchen Lebenden, oder durch Teſtamente können die Hälfte des Vermögens nicht überſteigen, wenn der Berſtorbene, in Ermangelung von Kindern⸗ einen oder mehrereAſcendenten in der väterlichen und mütterlichen Linie hinterläßt; und nicht die drey Viertheile, wenn er nur in einer Linie Aſcendenten hinterläßt. 246 Buch. 2. Titel. 3. Kapitel. Das auf ſolche Weiſe, zum Vortheil der Aß⸗ cendenten, vorbehaltene Vermögen, wird von ihnen in der Ordunng, worin ſie das Geſetz zur Erbfolge ruft, bezogen; ſie haben ein ausſchließ⸗ liches Recht auf dieſes vorbehaltene Vermögen in den Fällen, wo hey einer Theilung mit Sei⸗ ten⸗Verwandten ihnen der für den Pflicht⸗Theil feſtgeſetzte Antheil nicht zufiele. 916. In Ermangelung von Aſcendenten und Heſcendenten kann man das ganze Vermögen mit Freygebigkeiten durch Acte zwiſchen Leben⸗ den, oder durch Teſtamente erſchöpfen. 917. Wenn in einem Art zwiſchen Lebenden, oder in einem Teſtament, eine Rutznießung, oder eine lebtägliche Rente ausgeſetzt wird, deren Werth den Betrag überſteigt, worüber man verfügen kann, ſo ſollen die Erben, zu deren Vortheil das Geſetz einen Pflicht⸗Theil feſtgeſetzt; die Wahl haben, entweder dieſe Verfügung zu vollziehen oder das Eigenthum des Antheils, wor⸗ über verfügt werden kann, abzutreten. 918. Der nach dem vollenEigenthum be⸗ ſtimmte Werth derjenigen Güter, die an einen Erben in gerader Linie, entweder auf Leib⸗Rente⸗ oder auf verlornes Capital, oder mit Vorbehalt der Rutznießung, veräußert worden, ſoll auf den Antheil, über den verfügt werden kann, angerech⸗ net, und der ſich ergebende Uberſchuß in die Maſſe geliefert werden. Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 247 Dieſe Anrechnung und Collation können nicht von den andern Erben in directer Linie, welche in die Veräußerugen eingewilligt hätten, und in keinem Falle von den Erbfähigen der Seiten⸗ Linie verlangt werden. 9 9. Der Antheil, worüber verfügt werden darf, kann entweder ganz oder zum Theil, durch einen Aet zwiſchen Lebenden oder durch ein Te⸗ ſtament den Kindern, oder andern Erbfolgern des Schenkers gegeben werden, ohne von dem zur Erhſchaft gelangenden Schenknehmer oder Legatar conferirt werden zu müſſen; nur muß in der Verfügung ausdrücklich geſagt ſeyn, daß er zum Voraus,(1) und vor der Theilung, aus⸗ geliefert werden ſoll. Die Erklärung, daß das Geſchenk oder Ver⸗ mächtniß zum Voraus und außer dem Erbtheil gemacht worden, kann entweder durch den Aet geſchehen, der die Verfügung enthält, oder ſpä⸗ terhin in den Formen der Verfügungen zwi⸗ ſchen Lebenden, oder durch Teſtamente. Zweyter Abſſchnitt. Von der Reduction der Schenkun⸗ gen und Vermächtniſſſe. 920. DieBerfücungen ſowohl zwiſchenLehen⸗ den, als auf den Sterbe-Fall, welche den diſpo— (1) Das Wort Voraus(Préciput) ict ſo viel als præcipuum jus, gleichſam Vormachtniß. S. die Ar⸗ tikel 843 und 1515. 248 3. Buch. 2. Litel. 3. Kapitel. niblen Theil überſteigen, müſſen bey Gröfnung der Erhſchaft, auf den Betrag Theils(1) reducirt werden. 921. Die Reduction der Verfügungen zwi⸗ ſchen Lebenden kann nur von denen verlangt wer⸗ den zu deren Vortheil das Geſetz einen Pflicht⸗ Theil feſtgeſetzt, von ihren Erben, oder von den Beſitzern ihrer Rechte; die Schenknehmer, die Legatarien und Gläubiger des Erblaſſers kön⸗ nen dieſe Reduction weder verlangen, noch ſich dieſelbe zu Rutze machen. 922. Die Reduction wird dadurch beſtimmt, das man aus allen,bey demAbſterben desSchenk⸗ gebers oder Teſtators, vorfindlichen Gütern, eine Maſſe bildet. Hierzu ſchlägt man in Gedanken alle diejenige, worüber durch Schenkungen zwi⸗ ſchen Lebenden verfügt worden iſt, und zwar nach Maaßgabe des Zuſtandes der Güter zur Zeit der Schenkung, und ihres Werthes zur Zeit des Ab⸗ ſterbens des Schenkgebers. Man berechnet als⸗ dann, nach Abzug der Schulden, und in Hinſicht. der Qualität der hinterlaſſenen Erben, den An⸗ theil worüber er zu verfügen befugt war. 923. Die Reductlon der Schenkungen zwi⸗ ſchen Lebenden kann nur ſtatt haben, wenn vorher der Werth aller in den teſtamentariſchen Verfügungen bogriffenen Gäter erſchöpft iſt; und ſindet ſie ſtatt, ſo geſchieht es immer, in⸗ 4 (c) S. ten 1ogoten Artifel. Vond. Schenkungen u. Zeſtamenten. 245 dem man mit der letzten Schenkung anfängt, und ſo fort von den letzten bis zu den älteſten Schenkungen hinauf ſteigt. 924 Wenn die der Redurtion unterworfene Schenkung zwiſchen Lebenden einem Erbfolger gemacht worden, ſo kann er von den geſchenkten Gütern den Werth des Antheils zurückbehalten der ihm als Erben an den nicht diſponiblen Gütern zukommt, in ſofern ſie von derſelben Gattung ſind. 925. Wenn der Werth der Schenkungen zwi⸗ ſchen Lebenden dem diſponiblen Theile gleich kömmt, oder ihn überſteigt, ſo ſind alle teſta⸗ mentariſche Verfügungen ohne Wirkung. 926. Wenn die teſtamentariſchen Verfügun⸗ gen entweder den diſponiblen Theil, oder das⸗ was nach Abzug des Werthes der Schenkungen zwiſchen Lebenden von dieſem Theile reſtirt, über⸗ ſteigen, ſo geſchieht die Reduetion verhältniß— mäßig, ohne Unterſchied der Univerſal“ und Particular⸗Vermächtniſſe. 927 Jedoch ſoll in allen Fällen da der Teſta⸗ tor ausdrücklich erklärt hat, daß, ſeinem Wil⸗ len zufolge, ein Vermächtniß vorzugsweiſe vor den andern bezahlt werde, dieſer Vorzug ſtatt finden; und das Vermächtniß, welches dieſen Vorzug genießt, ſoll bloß in ſo weit reducirt werden, als der Betrag der andern zum geſetz⸗ lichen Vorbehalte nicht zureicht. 928. Der Schenknehmer muß die Früchte von dem, was den diſponihlen Theil überſteigt, er⸗ 250 3. Buch. 2. Zitel. 4. Kapitel. ſtatten, und zwar vom Sterbe⸗Tage des Schenl⸗ gebers an, wenn die Redustions⸗ Klage im Jahre darauf angeſtellt worden; wo nicht, vom Tage der Klage an. 929. Die vermittekſt der Reduction einzu⸗ ziehenden Immobilien fallen in die Maſſe zu⸗ rück, frey von den Schulden oder Hypotheken, womit ſie der Schenknehmer belaſtet haben mag. 930. Die Reductions- oder Vindications⸗ Klage, kann von den Erben, gegen die dritten Beſitzer der Immobilien, die einen Theil der Schenkungen ausmachen, und von den Schenk⸗ nehmern veräußert worden ſind, angeſtellt wer⸗ den, und zwar auf dieſelbe Weiſe und in der nämlichen Ordnung, wie gegen die Schenkneh⸗ mer ſelbſt, aber erſt, nach dem vorläufig die Gü⸗ ter dieſer letztern ausgeklagt worden ſind. Dieſe Klage muß nach der Zeitfolge der Veräußerungen angeſtellt werden, ſo daß man die jüngſte Ver⸗ äußerung immer zuerſt angreift.(*) Viertes Kapitel. VBon den Schenkungen zwiſchen Lebenben. Erſter Abſchnitt. Von der Form der Schenkungen zwiſchen Lebenden. 931. Alle Aeten welche eine Schenkung zwi⸗ ¶(2) In dieſein Artikel iſt von den vormaligen actions ad supplementum legitimae oder expletoria die Rede; die querela inofficiosi teftamenti vel dona tionis hat nicht mehr ſtatt. Von d. Schenkungen u. Teſtamenken. 251 ſchen Lebenden enthalten, müſſen in der gewöhn⸗ lichen Form der Verträge(1) von Notarien abge⸗ faßt werden; das Original ſoll bey Strafe der Rullität bey ihnen zurückbleiben. 932. Die Schenkung zwiſchen Lebenden ver⸗ bindet den Schenkgeber, und hat ihre Wirkung nur von dem Tage an, da ſie mit ausdrückli⸗ chen Worten iſt angenommen worden. Die Annahme kann bey Lebzeiten des Schenk⸗ gebers durch einen ſpätern authentiſchen Act⸗ wovon das Original zurückbleibt, geſchehen; allein alsdann hat die Schenkung in Rückſicht auf den Schenkgeber nur von dem Tage an ihre Wirkung, da der Act, der dieſe Annahme be⸗ weiſet, ihm bekannt gemacht worden iſt. 933. Wenn der Schenknehmer volljährig iſt⸗ ſo muß die Annahme entweder von ihm ſelbſt, oder in ſeinem Namen durch einen Bevollmäch⸗ tigten(2) geſchehen, der Gewalt hat, dieſe ge⸗ genwärtig gemachte oder überhaupt alle Schen⸗ kungen anzunehmen, welche gemacht worden wären oder gemacht werden könnten. Dieſe Vollmacht muß von Notarien abgefaßt und eine Ausfertigung davon dem Original der Schenkung, oder der Annahme, wenn letztere durch einen beſondern Act geſchehen wäre, bey⸗ gefügt werden. — (1) Die Form der Vertrage iſt in der aten Section bes Geſetzes vom 26ſten Ventoſe 11 beſtimmt. S⸗ das 2sſte Bulletin der Geſetze (2) S. den 1987ſten Artikel. ——————————————————————— ———— S ——— 252. Buch. 2. Litel. 4. Kapitel. 934. Die verheirathete Franensperſon kans ohne Einwilligung ihres Mannes, oder im Falle er ſich weigert, ohne gerichtliche Autoriſation keine Schenkung annehmen, in Gemäßheit des 217. und 219. Artikels im Titel bon der Ehe. 935. Die einem nicht emancipirten Minderjäh⸗ rigen, oder einem Interdicirten gemachte Schenkung muß, in Gemäßheit des 463ſten Ar⸗ tikels des Titels von der Minderjährig⸗ keit, der Vormundſchaft und der Emancipation, von ſeinem Vormund an⸗ genommen werden. 2 Der emancipirte Minderjährige kann unter Beyſtand ſeines Curotors annehmen. Jedoch können auch die Eltern des emanci⸗ pirten oder nicht emancipirten Minderjährigen, oder ſeine andern Aſcendenten, ſelbſt bey Leb⸗ zeiten der Eltern, und wenn ſie gleich weder Vormünder noch Curatoren des Minderjährigen ſind, für ihn annehmen. 936. Der Taubſtumme, der ſchreiben kann, darf ſelbſt oder durch einen Bevollmächtigten an⸗ nehmen. Wenn er nicht ſchreiben kann, ſo muß die Annahme von einem dazu ernannten Curator, nach den im Titel über die Minderjäh⸗ rigkeit, die VBormundſchaft und die Emancipation vorgeſchriebenen Re⸗ geln, geſchehen. 937. Die zum Vortheil von Spitälern, von Armen einer Gemeinde, oder von öffentlichen Anſtalten gemachten Schenkungen ſollen von Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 253 den Verwaltern dieſer Gemeinden oder nſtal⸗ ten, nachdem ſie dazu autoriſirt worden, ange⸗ nommen werden.(1) 938. Die gehörig angenommene Schenkung iſt durch die bloße Einwilligung der Parteyen vollendet, und das Eigenthum der geſchenkten Sachen geht auf den Beſchenkten über, ohne daß noch eine andere Tradition nöthig wäre.(2) 939. Wenn bypothekfähige Güter geſchenkt werden, ſo geſchieht die Transſcription(3) der Arten, welche die Schenkung und Annahme ent⸗ (1) S. den 9roten Artikel. (2) Eben bieſer Grundſatz iſt auch im Kauf unb Verkauf angenommen. Derſelbe iſt vollkommen durch die Einwilligung der Contrahenten. Siehe Artikel 1583 (3) Die Transſcription oder Einſchrelbung des Con⸗ tracts in das Hypothekenbuch,(wovon im Sten Fapitel des„sten Titels im zten Buch weitlaͤufig die Rede iſt) hat in Frankreich ſtatt an der Stelle der Inſinuation der Schenkung. Ehe die Schen⸗ tung transſcribirt iſt, ſind die Hypothen, womit der Schenkgeber dieſe Guͤter etwa noch beſchweret, giltig. Hiebey iſt noch anzumerken, daß, nach der Hrbonnanz uͤber die Schenkungen, vom Jahr 1731, der Mangel der Inſinuation die Schenkung annul⸗ lirt hat; allein durch den Mangel der Transſcrip⸗ tion wird ſie nicht vernichtet; derſelbe ziehet nur die Folge nach ſich, daß man nicht zum Nachtheil eines Dritten davon Gebrauch machen kann. 254 3. Buch, 2. Litel. 4. Kapitele halten, und auch die dem Schenkgeber gemachtt Notification der Annahme, wenn dieſe durch ei⸗ nen beſondern Act geſchehen wäre, in denjenigen Hypotheken⸗Kammern in deren Bezirk die Gü⸗ ter gelegen ſind. 940. Dieſe Transſcription geſchieht aufBetrei⸗ ben des Ehemannes, wenn die Güter ſeiner Frau geſchenkt worden ſind; beobachtet der Mann dieſe Formalität nicht, ſo kann es die Frau ohne Autoriſation thun laſſen⸗ Wenn die Schenkung an Minderjährige, In⸗ terdicirte oder öffentliche Anſtalten gemacht wird⸗ ſo muß die Transſcription aufBetreiben der Vor⸗ münder, Curatoren, oder Verwalter geſchehen⸗ 941.Dielnterlaſſung derTransſcription kann jeder der ein Intereſſe dabey hat, opponiren; doch können es weder diejenigen, denen es ob⸗ liegt die Transſcription machen zu laſſen⸗ noch deren Rechts⸗Nachfolger, noch der Schenkgeber⸗ 942. Die Minderjährigen, die Interdicirten, die verheiratheten Frauensperſonen können nicht gegen die Unterlaſſung der Annahme oder der Transſcription der Schenkungen in den vorigen Stand geſetzt werden; es bleibt ihnen jedoch der alleyfallſige Regreß gegen ihre Vormündet oder Ehemänner vorbehalten; aber nie kann die Cinſetzung in den vorigen Stand ſtatt finden⸗ ſelbſt wenn die beſagten Vormünder oder Ehe⸗ männer zahlungsunfähig wären. Jaz. Die Schenkung zwiſchen Lebenden kann nur das gegenwärtige Vermögen des Schenk⸗ Von d. Schenkungen u. Teſtamenden. 255 gebers begreifen; begreift ſie zukünftige Güter⸗ ſo iſt ſie in dieſer Hinſicht nichtig.(1) o44. Jede Schenkung zwiſchen Lebenden, die unter Bedingungen gemacht worden, deren Voll⸗ ziehung allein von der Willkühr des Schenkge⸗ bers abhängt, iſt nichtig.(4*) 94. Sie iſt ebenfalls nichtig, wenn ſie unter der Bedingung geſchehen wäre, andere Schul⸗ den oder Laſten abzutragen als ſolche die zur Zeit der Schenkung vorhanden waren, oder wel⸗ che im Schenkungs⸗Act, oder in dem Verzeichniß, welches beygefügt ſeyn müßte, angegeben wären. 946. Sollte ſich der Schenkgeber die Befug⸗ niß vorbehalten haben, über einen in der Schen⸗ kung begriffenen Gegenſtand, oder über eine auf die geſchenkten Güter zu erhebende beſtimmte Summe zu verfügen, ſo gehört gedachter Ge⸗ genſtand oder gedachte Summe, wenn er ſtirbt⸗ ehe er darüber verfügt hat, den Erben des Schenkgebers, ohnerachtet aller zuwiderlaufen⸗ den Clauſeln und Stipulationen. 547. Die vier vorhergehenden Artikel ſind nicht auf die Schenkungen wovon in dem sten und (*) Dieſer Artikel weichet ab von der I. 35. F. 4. cod, de donationibus. Die Nullitat, wovon in dieſem Artikel die Rede iſt, kann in dreyßig Jahren verjaͤhrt werden. (**) Der Beweggrund dieſes Artikels iſt, weil ſonſt der Schenkgeber ſeine Frengebigkeit nach Belieben widerrufen und zernichten könnte. Dieſes liefe aber gegen die im Gewohnheitsrecht(droit coutumier) angenommene Maxime, donner& retenir ne vaut⸗ a56 3. Buch. 2. Titel. 4. Kapitel. 9ten Kapitel des gegenwärtigen Titels die Rede iſt, anwendbar. 48. Jeder Schenkungs⸗Act von Mobiliar⸗ Effecten iſt nur in Anſehung derjenigen Effeeten giltig, wovon ein vom Schenkgeber und Schenk⸗ nehmer, oder denen welche in des letztern Namen annehmen, unterſchriebenes Verzeichniß, welches ihre Abſchätzung enthält, dem Original der Schenkung beygebogen iſt.(1) 949. Es iſt dem Schenkgeber erlaubt, ſich den Genuß oder die Rutznießung der geſchenkten beweglichen oder unbeweglichen Güter vorzube⸗ haten, oder zum Vortheil eines Dritten darüber zu verfügen⸗ 950. Wenn die Schenkung von Mobiliar⸗ Effecten mit Vorbehalt der Rutznießung gemacht worden iſt, ſo iſt der Schenknehmer gehalten⸗ nach Erlöſchung der Rutznießung, die geſchenk⸗ ten Effecten, welche noch in Ratur vorhanden ſind, in dem Zuſtand anzunehmen worin ſie ſich befinden, und wegen der nicht vorfindlichen Ge⸗ genſtände ſteht ihm gegen den Schenkgeber oder ſeine Erben ein Klage⸗Recht zu bis zum Be⸗ lauf des Werthes, wofür ſie in dem Verzeich⸗ niß abgeſchätzt worden ſind. (¹) Die Abſicht dieſes Verzeichniſſes iſt, den Werch der geſchenkten Guͤter zu beſtimmen und mit der Zeit den⸗ ſelben von den Erben des Schenknehmers zurückfor⸗ dern zu konnen, wenn ſie nicht mehr in Natur vorhan? den ſind. S. den HFoſten und 1os4ſten Artikel. 951. Der Von d. Schenkungen u. Teſtamenken. 255 951. Der Schenkgeber kann ſich für die ge⸗ ſchenkten Gegenſtände däs Rückfall⸗Recht aus⸗ bedingen, ſowohl auf den Fall des Vorabſterbens des Schenknehmers allein, als auch auf den Fall des Vorabſterbens des Schenknehmers und ſeiner Deſcendenten.(1) Dieſes Recht kann aber nür zum Vortheil des Schenkgebers allein ausbedungen werben. 952. Das Rückfall⸗Recht hat die Wirkung, alle Veräußerungen der geſchenkten Güter zu zernichten, und ſie von allen Laſten und Hypo⸗ theken frey und ledig, an den Schenkgeber zu⸗ rückfallend zu machen, mit Vorbehalt jedoch der Hypothek des Braut⸗Schatzes und der Ehe⸗Pac⸗ ten, wenn die andern Güter der beſchenkten Ehe⸗ Gatten unzureichend ſind, und bloß in dem Falle, wenn die Schenkung ihm durch den nämlichen Che⸗Contract gemacht worden wäre, woraus dieſe Rechte und Hypotheken entſpringen. Zweyter Abſchnitt. Von den Ausnahmen von der Regel der unwiderruflichkeit der Schenkun⸗ gen zwiſchen Lebenden⸗ 953. Die Schenkung zwiſchen Lebenden kann nur wegen Richt Erfüllung der Bedingungen, unter welchen ſie geſchehen iſt, wegen Undank und wegen ſpäterhin geborner Kinder wider⸗ rufen werden.(2) (¹) S. den 747ſten Artikel. () Der roszſte Artikel enthält noch eine Ausnahme von der Unwiberruflichkeit der Schenkungen. Cobder Napoleon⸗ 17 258 3. Buch. 2. Titel. 4. Kapitei. 9 34. Im Fall des Widerrufs, wegen Nicht⸗ Erfüllung der Bedingungen, fallen die Güter frey von allen Laſten und Hypotheken die vom Schenknehmer herrühren könnten, an denSchenk⸗ geber zurück, und dieſer hat gegen dritte Be⸗ ſitzer der geſchenkten unbeweglichen Güter alle Rechte, welche er gegen den Schenknehmer ſelbſt haben würde.. 955. Die Schenkung zwiſchen Lebenden kann wegen Undank nur in folgenden Fällen widerru⸗ fen werden: 1) Wenn der Beſchenkte dem Schenkgeber nach dem Leben getrachtet hat; 2) Wenn er ſich gegen ihn Mißhandlungen⸗ Verbrechen oder harte Beſchimpfungen hat zu Schulden kommen laſſen; 3) Wenn er ihm Alimente verſagt. 956. Der Widerruf wegen Nicht Erfüllung der Bedingungen, oder wegen Undank, findet nicht von Rechtswegen(1) ſtatt. 957. Die Klage auf Widerruf wegen Undank muß innerhalb Jahresfriſt, vom Tage des Ver⸗ brechens, angeſtellt werden, welches der Schenk⸗ geber dem Beſchenkten anſchuldiget, oder vom Tage an gerechnet, wo das Verbrechen dem Schenkgeber bekannt geworden iſt. Dieſer Widerruf kann weder von dem Schenk⸗ geber, gegen die Erben des Beſchenkten, noch von — (1) S. den 1184ſten Artikel. Von d. Schenkungen u. Teſtamenten⸗ 259 den Erben des Schenkgebers gegen den Beſchenk⸗ ten geſchehen, außer wenn in dem letzten Falle die Klage bereits vom Schenkgeber ſelbſt wäre angefangen worden, ober dieſer tn Jahresfriſt ſeit dem Verbrechen geſtorben wäre. 9 68. Der Widerruf wegen Undank darf weder den vom Schenknehmer gemachten Veräußerun⸗ gen, noch den Hypotheken und andern Real⸗La⸗ ſten, womit er den Gegenſtand der Schenkung be⸗ ſchwert haben mag⸗ nachtheilig ſeyn, wenn an⸗ ders dieß ales geſchehen iſt, noch ehe der Aus⸗ zug der Klage auf Widerruf, am Rande der durch den 939ſten Artikel vorgeſchriebenen Transſcrip⸗ tion, eingeſchrieben war⸗ Hat der Widerruf ſtatt, ſo wird der Schenk⸗ nehmer verartheilt den Werth der veräußerten Sachen, mit Hinſicht auf die Zeit der Klage, ſammt den Früchten vom Tage der Klage an zu erſtatten. 9 ½9. Die Schenkungen zu Gunſten der Ehe⸗ können nicht wegen Undank widerrufen wer⸗ den. 960. Jede Schenkung zwiſchen Lebenden, welche von Perſonen gemacht worden, die zur Zeit derſelben keine wirklich lebende Kinder, oder Heſcendenten hatten, von welchem Werth die Schenkung auch ſeye, und untet welchem Titel ſie auch gemacht wäre, wenn ſie auch gegenſeitig, oder remuneratoriſch wäre, ſogar jehe welche zu Gunſten der Ehe von andern Perſonen, als 17 260 3. Buch. 2. Titel. 4. Kapitei⸗ von Aſcendenten den Ehe⸗Gatten, oder von einem Ehe⸗Gatten dem andern gemacht worden wäre, iſt durch die nachherige Geburt eines rechtmäßi⸗ gen Kindes des Schenkgebers, ſelbſt eines nach ſeinem Tod gebornen Kindes, oder durch die ver⸗ mittelſt einer nachherigen Ehe erfolgte Legitima⸗ tion eines unehelichen, ſeit der Schenkung gebor⸗ nen Kindes, von Rechtswegen widerrufen.(1) 961. Dieſer Widerruf ſoll ſtatt haben, wenn auch das Kind des Schenkgebers oder der Schenk⸗ geberin, zur Zeit der Schenkung erſt empfan⸗ gen war⸗ 962. Die Schenkung bleibt ebenfalls wider⸗ rufen, wenn ſogar der Schenknehmer ſchon in Beſitz der geſchenkten Güter getreten und von dem Schenkgeber ſeit der erfolgten Geburt des Kindes darin gelaſſen worden wäre; der Be⸗ ſchenkte iſt jedoch nicht verbunden, die von ihm bezogenen Früchte, von welcher Gattung ſie auch ſeyen, eher zu erſtatten, als von dem Tage an, wo die Geburt des Kindes, oder deſſen Legi⸗ timation durch ine nachfolgende Ehe ihm durch einen gerichtlichen, oder ſonſt in gehöriger Form verfaßten Act, bekannt gemacht worden iſt; und zwar ſelbſt wenn die Klage, um in die geſchenk⸗ ten Güter wieder einzutreten, erſt nach dieſer Bekanntmachung wäre angeſtellt worden. 963. Die Güter welche in Schenkungen be⸗ (1) Der nooöſte Artikel enthaͤlt eine Ausnahme von bieſer Regel⸗ Bon d. Schenkungen u. Teſtamenten. 261 griffen ſind, die von Rechtswegen widerrufen worden, fallen, frey von allen vom Beſchenkten herrührenden Laſten und Hypotheken, in die Vermögens Maſſe des Schenkgebers zurück, ohne daß ſie, nicht einmal ſubſtdiariſch, zur Erſtat⸗ tung des Braut⸗Schatzes der Frau des Beſchenk⸗ ten, ihres Eingebrachten, oder anderer aus den Ehe⸗Pacten entſpringender Vortheile angewandt werden können; dieß findet ſelbſt dann ſtatt,wenn die Schenkung zu Gunſten der Ehe des Beſchenk⸗ ten gemacht und in den Ehe⸗Vertrag eingerückt worden wäre, und wenn ſich auch der Schenk⸗ geber durch die Schenkung als Bürge für die Erfüllung des Ehe⸗Vertrags verbunden hätte⸗ 964. Die ſolchermaßen widerrufenen Schen⸗ kungen können nicht wieder aufleben, oder von neuem Wirkung erhalten, weder durch den Tod des Kindes des Schenkgebers, noch durch ir⸗ gend einen Beſtätigungs⸗Aet; wenn indeſſen der Schenkgeber dem Schenknehmer die nämlichen Güter, entweder vor oder nach dem Abſterben des Kindes, durch deſſen Geburt die Schenkung widerrufen worden iſt, geben will, ſo kann er nur durch eine neue Verfügung tbun.(1) 965. Jede Clauſel oder übereinkunft, wo⸗ durch der Schenkgeber auf den Wiberruf der Schenkung, wegen der künftigen Geburt eines Kindes, verzichtet hätte, wird als nichtig an— geſehen und hat keine Wirkung. S. den 133oſten Artikel. 262 3. Buch. 2. Titel.§. Kapitel. 966. Der Schenknehmer, ſeine Erben oder Intereſſenten, oder andere Inhaber von geſchenk⸗ ten Sachen, können keine Verjährung opponiren⸗ um eine durch die nachherige Geburt eines Kin⸗ des widerrufene Schenkung geltend zu machen⸗ außer nach einem Beſitze von dreyßig Jahren, welche vom Tage der Geburt des letzten Kindes des Schenkgebers, ſogar des nach ſeinem Tode gebornen Kindes, anfangen; und zwar unbe⸗ ſchadet der rechtmäßigen Unterbrechung der Ver⸗ jährung. Fünftes Kapitel. Von den teſtamentariſchen Verfügungen⸗ Erſter Abſchnitt. Von den allgemeinen Regeln über Form der Teſtamente⸗ 967. Jedermann kann durch ein Teſtament verfügen, entweder unter dem Titel einer Erb⸗ Einſetzung, oder eines Vermächtniſſes, oder un⸗ ter jeder andern Benennung, welche geeignet iſt, ſeinen Willen zu offenbaren.(1) — C1) Durch dieſen Artikel, welcher auf das franzoͤſiſche Gewohnheits Recht(Coutume) gegruͤndet iſt, hat. der Geſetzgeber alle Schwierigkeiten und Rechts⸗ ſtreite wegen dem Titel des letzten Willens beſei⸗ ugen wollen. Der Unterſchied zwiſchen Teſtament unb Codicill, die codicillariſche Clauſel fallen daher weg, ſo wie auch die querta Falcidia in den Lgga⸗ ten und die PTrebellianica in den Fideicommiſſen, S. auch die Art. 902 und 1002. Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 263 968. Kein Teſtament kann in dem nämlichen Act von zwey oder mehreren Perſonen, weder zum Vortheil eines Dritten, noch unter dem Titel einer wechſel- und gegenſeitigen Verfügung er⸗ richtet werden.(1) 969. Ein Teſtament kann entweder eigenhän⸗ dig geſchrieben, oder durch einen öffentlichen Act, oder in der myſtiſchen Form errichtet werden. 970 Das eigenbändige Teſtament iſt ungil⸗ tig, wenn es nicht ganz von der Hand des Te⸗ ſtators geſchrieben, datirt und unterſchrieben iſt; es iſt keiner andern Form unterworfen.(2) 971. Das durch einen öffentlichen Act errich⸗ tete Teſtament iſt das, welches von zwey Nota⸗ rien, in Gegenwart von zwey Zeugen, oder von einem Rotar, in Gegenwart von vier Zeugen, aufgenommen worden iſt. 972. Wird das Teſtament von zweh Notarien aufgenommen, ſo muß es ihnen von dem Teſta⸗ tor dictirt und von einem derſelben, ſo wie es dictirt wird, niedergeſchrieben werden. Iſt nur ein Notar zugegen, ſo muß es eben⸗ falls vom Teſtator dictirt, und von dieſem Notar niedergeſchrieben werden. (1) S. den 1097ſten Artikel. (3) In dem Art. 1007 wird die Art und Weiſe vor⸗ geſchrieben, wie eir verſchloſſenes mit eigener Hand geſchriebenes Teſtament eröffnet, und im roogten Prtikel wie der darin eingeſetzte Erbe in den Beſitz der Erbſchaft geſetzt werden ſoll. 264 3. Buch. 2. Titel.§. Kapitel. In beyden Fällen ſoll es dem Teſtator, in Gegenwart der Zeugen, vorgeleſen werden. Von allem dieſem muß ausdrückliche Mel⸗ dung geſchehen.(1) 373. Dieſes Teſtament muß vom Teſtator un⸗ terſchrieben werden; declarirt er, daß er des Schreibens unkundig, oder außer Stand ſeye zu unterzeichnen, ſo muß in dem Act ausdrückliche Meldung von ſeiner Declaration, ſo wie auch von der Urſache, die ihn zu unterſchreiben verhindert, grſchehen. 974. Das Teſtament muß von den Zeugen unterſchrieben werden; gleichwohl iſt auf dem Lande die Unterſchrift eines der beyden Zeugen hinreichend, wenn das Teſtament von zwey No⸗ tarien aufgenommen wird; wird daſſelbe von, einem Notar aufgenommen, ſo iſt die Unter⸗ ſchrift zweyer von den vier Zeugen hinlänglich. 975. Zu Zeugen eines Teſtamentes, welches durch einen öffentlichen Act errichtet wird,können (1) Von allem dieſem, das heißt von allen in dieſem Artikel vorgeſchriebenen Formalitäten, und zwar nach dem Art. 100, bey Strafe der Rullität des Teſtaments, muß ausdrückliche Melbung geſchehen. Dieſe Worte ſind wichtig. Ihr Sinn hat zu einer Rechtsfrage Anlaß gegeben, woruͤber die geſchickte ſten Rechtsgelehrten und die Appellations⸗Hoͤfe ſich lange nicht vereinigen konnten. Es fragte ſich: Muß Meldung geſcheben, daß der Notar das Te⸗ ſtament geſchrieben habe? Die bejahende Meinung wurde endlich burch das Caſſations⸗Gericht ange⸗ nommen. Vond. Schenkungen u. Zeſtamenten. 263 weder die Legatarien, unter welchem Titel ſie es auch ſeyen, noch ihre V Verwandten und Ver⸗ ſchwägerten, bis zum vierten Grade einſchließ⸗ lich, noch die Schreiber der Notarien, welche die Acten aufſetzen, genommen werden. 976. Wenn der Teſtator ein myſtiſches, oder geheimes Teſtament errichten will, ſo iſt er ge⸗ halten ſeine Verfügungen zu unt terſchreiben, er mag ſie ſelbſt geſchrieben haben, oder von einem Andern haben ſchreiben laſſen; das Papier wel⸗ ches dieſe Verfügungen enthält, oder jenes wel⸗ ches zum Umſchlag dient, muß verſchloſſen und verſtegelt werden. Der Teſtator überreicht es alſo verſchloſſen und verſiegelt dem Rotar und wenigſtens ſechs Zeugen, oder läßt es in ihrer Gegenwart verſchließen und verſiegeln, und de⸗ clarirt, daß das was in dieſem Papier enthal⸗ ten iſt, ſein von ihm geſchr iebenes uvd anter⸗ ſchriebenes, oder von einem Andern geſchriebe— nes und von ihm unterſchriebenesTeſtament ſeye: der Notar ſoll einen Aufſchrifts⸗Act darüber ver⸗ fertigen, welcher auf eben dieſes Papier, oder auf das Blatt welches zum Umſchlag dient,ge⸗ ſchrieben wird; dieſer Aet muß ſowohl vom Te⸗ ſtator als vomRotar und den Zeugen unterſchrie⸗ ben werden. Alles Obige ſoll ununterbrochen und ohne daß zu andern Acten geſchritten wird, geſchehen; und im Falle der Teſtator, durch ein ſeit der Unterzeichnung des Teſtaments zuge⸗ ſtoßenes Hinderniß,den Aufſchrifts⸗Act nicht un⸗ terſchreiben könnte, ſo ſoll von der Declaration, 266 3. Buch. 2. Titel.§. Kapitel. welche er darüber machen wird, Meldung ge⸗ ſchehen, ohne daß es in dieſem Falle nöthig iſt, die Anzahl der Zeugen zu vermehren.(1) 977. Wenn der Teſtator nicht unterſchreiben kann, und wenn er nicht unterſchreiben konnte, als er ſeine Verfügungen niederſchreiben ließ, ſo muß zum Aufſchrifts⸗Act, außer der im vori⸗ gen Artikel beſtimmten Anzahl, noch ein Zeuge berufen werden, welcher mit den andern Zeu⸗ gen unterſchreibt; und es muß von der Urſache warum dieſer Zeuge berufen worden, Meldung geſchehen. 978. Diejenigen welche zar nicht, oder zur Zeit nicht leſen können, können keine Verfü⸗ gungen in Form eines myſtiſchen Teſtamentes machen. ⁰ 979. Im Falle der Teſtator nicht reden, aber ſchreiben könnte,ſo kann er dennoch ein myſtiſcheg Teſtament errichten, unter der Bedingung, daß es ganz von ſeiner Hand geſchrieben, datirt und unterſchrieben ſeye; daß er es dem Netar und den Zeugen überteiche, und daß er oben an den Aufſchrifts⸗Act in ihrer Gegenwart ſchreibe; daß das von ihm überreichte Papier ſein Teſta⸗ ment ſeye; hierauf ſchreibt der Notar den Auf⸗ ſchrifts⸗Act, worin gemeldet wird, daß der (1) In dem 10o7ten und roosten Artikel wird vor⸗ geſchrieben, wie die gebeimen Teſtamente ſollen eroͤffnet und der eingeſetzte Erbe in den Beſitz der Verlaſſenſchaft geſetzt werden. Von d. Schenkungen u. Zeſtamenten. 267 Teſtator dieſe Worte in Gegenwart des Rotars und der Zeugen geſchrieben hat; überdieß muß alles was durch den 276ſten 2 Artikel vorgeſchrie⸗ ben iſt, beobachtet werden. o80 Die welche als Zeugen zu einem Teſta⸗ mente berufen werden, müſſen m ännliche en Ge⸗ ſchlechts, volljährig, Unterthanen des Kaiſers und im Genuß der Civil⸗„Rechte(1) ſeyn. Zweyter Abſchnitt⸗ VBon denbeſondern Regeln in Be⸗ tre ff der Form gewiſſerTeſtamente⸗ 81. Die Teſtamente der W und der bey der Armee angeſtellten Perſonen, können, in welchem Lande es auch ſeye von einem Batail⸗ lons⸗ oder Schwadrons⸗Chef, oder von jedem andern Of füz ier eines höhern Grades, in Gegen⸗ wart zweyer Zeugen,oder von zweh miſſarien, oder von einem Kriegs⸗C in Gegenwart zweyer Zeugen, aufgenommen werden. o82. Sie können ferner, wennd der Teſtator krank oder iſt, von dem Ober-Ge⸗ ſundheits⸗Beamten/ unter Beyſtand des mit der Polizey des Spitals beauftragten Militär⸗Com⸗ mandanten, aufgenommen werden⸗ 983. Die Verfügungen der obigen Artikel haben bloß zu Gunſten derjenigen ſtatt, welche —————————————— C1) S. die Artikel 7 bis1o, und die franzöſiſche Con⸗ ſtituti jon vom ₰ 3 ahr 8 268 3. Buch. 2. Titel.§. Kapitel. ſich auf einem Kriegs⸗Zuge, oder in Einquartie⸗ rung, oder in Garniſon außerhalb des franzöſi⸗ ſchen Gebiets, oder als Kriegs-Gefangene in Feindes Land befinden; diejenigen welche im In⸗ nern in Einquartierung, oder Garniſon liegen, können keinen Gebrouch davon machen, es ſeye dann ſie befänden ſich in einem belagerten Kriegs⸗ Platze, oder in einer Citadelle, oder an einem andern Orre, wo des Krieges wegen die Thore geſchloſſen, und die Communicationen unter⸗ brochen ſind. 984 Das in oben beſtimmter Form errichtete Teſtament wird nichtig, ſechs Monate nachdem der Teſtator an einen Ort zurückgekommen iſt, wo er die Freyheit hat, nach den gewöhnlichen Formen zu teſtiren. 986. Die Teſtamente, welche man an einem Orte errichtet, mit dem jede Verbindung wegen Peſt oder anſteckender Krankheit unterbrochen iſt, können vor dem Friedens⸗Richter, oder einem Munizipal⸗Beamten, der Gemeinde, in Gegen⸗ wart zweyer Zeugen, gemacht werden. 986. Dieſe Verfügung findet ſowohl in Hin⸗ ſicht derer welche mit ſolchen Krankheiten be⸗ haftet ſind, als derer, welche ſich in den da⸗ mit angeſteckten Orten befinden, wenn ſie auch nicht wirklich krank ſind, ſtatt. 987. Die in den beyden vorhergehenden Ar⸗ tikeln gedachten Teſtamente, werden ungiltig, ſechs Monate nachdem die Verbindungen mit dem Orte, in welchem ſich der Teſtator aufhält, wie⸗ Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 269 der hergeſtellt worden, oder ſechs Monate nach⸗ vem er ſich an einen Ort begeben hat, wo ſie nicht unterbrochen ſind. o88. Die auf einer See⸗Reiſe gemachten Te⸗ ſtamente⸗ können folgendetmaßen aufgenommen werden, nämlich: Am Bord der Kriegs⸗Schiffe und anderer Fahrzeuge des Kaiſers, von dem das Fahrzeug commandirenden Offizier,oder, in deſſen Erman⸗ gelung, von demjenigen, der nach der Hienſt⸗Ord⸗ nung ſeine Stelle vertritt, und, in einem wie in dem andern Falle, mit Zuziehung des Verwal⸗ tungs⸗Beamten, oder desjenigen der ſeine Ver⸗ richtungen verſieht; Uud am Bord von Kauffarthey⸗Schiffen, von dem Schreiber des Schiffes, oder dem der ſeine Stelle verſieht, in beyden Fällen mit Zuziehung des Capitäns, des Rheders, oder Schiffs-Pa⸗ trons, oder in deren Ermangelung, derjenigen die ihre Stelle vertreten. In allen Fällen müſſen dieſe Teſtamente in Gegenwart zweyer Zeugen aufgenommen werden. 989. Auf den Schiffen des Kaiſers kann das Teſtament des Capitäns, oder des Verwaltungs⸗ Beamten, und auf den Kauffathey⸗Schiffen das Teſtament des Capitäns, des Rheders, oder des Patrons, oder des Schreibers, von denjeni⸗ gen aufgenommen werden die in der Dienſt Ord⸗ uung den nächſten Rang nach ihnen behaupten: 270 3. Buch. 2. Litel. 5. Kapitel. im übrigen hat man ſich nach den Verfügungeß des vorhergehenden Artikels zu richten. 99b. In allen Fällen muß von den in den zwey vorhergehenden Attikeln erwähnten Teſta⸗ menten, ein doppeltes Original verſaßt werden. 991. Wenn das Fahrzeug in einem fremden Haven einläuft, wo ſich ein franzöſiſcher Conſul befindet, ſo find die, welche das Teſtament auf⸗ genommen haben, verpflichtet, eines der beyden Originale des Teſtamentes, verſchloſſen und ver⸗ fiegelt, in die Hände dieſes Conſuls zu hinter⸗ legen, der es an den See⸗Miniſter gelangen läßtz und dieſer läßt es in der Schreibercy des Frie⸗ dens Gerichts, wo der Teſtator ſeinen Wohnſitz hat, hinterlegen. o52. Beh der Fückkehr des Schiffes nach Frankreich, entweder in dem Haven wo es aus⸗ gerüſtet worden, oder in jedem andern, müſſen die beyden Originale des Teſtaments, ebenfalls geſchloſſen und verſiegelt, oder das übriggeblie⸗ pene Driginal, wenn das andere, in Gefolge des vorhergehenden Artikels, ſchon während der See⸗ Reiſe hinterlegt worden wäre, in die Seedienſt⸗ Schteiberey geliefert werden, deren Vorſteher ſie unverzüglich dem See⸗Miniſter zu über⸗ ſenden hat, welcher ihre Hinterlegung nach der in dem nämlichen Artikel beſtimmten Weiſe ver⸗ ordnet⸗ 993. Am Rande der Schiffs⸗Rolle muß voi dem Namen des Teſtators und von der in die Vond. Schenkungen u. Teſtamenten. 25t Hände eines Conſuls, oder eines Vorſtehers der Seedienſt-Schreiberey geſchehenen Uberlie⸗ ferung der Originale des Teſtamentes, Meldung geſchehen. 994. Das Teſtament, wenn es auch ſchon während der See⸗Reiſe gemacht worden, wird nicht als ein auf der See errichtetes Teſtament angeſehen, wenn zur Zeit,da es errichtet worden, das Fahrzeug an einem Orte, in fremden oder im franzöſiſchen Gebiet, wo ein franzöſiſcher öffent⸗ licher Beamter ſich befindet, angelandet war: in dieſem Falle iſt es nur giltig, wofern es nach den in Frankreich vorgeſchriebenen, oder nach den im Lande, wo es errichtet worden, üb⸗ lichen Formen abgefaßt iſt. 995. Die obigen Verfügungen ſind ebenfalls auf die Teſtamente anwendbar, welche von bloß reiſenden Perſonen, die nicht zur Schiffs⸗Mann⸗ ſchaft gehören, errichtet werden. 996. Das auf dem Meere, in der durch den Artikel 988 vorgeſchriebenen Form, errichtete Teſtament iſt nur in ſofern giltig, als der Teſta⸗ tor auf dem Meere, oder in den drey Monaten ſtirbt, nachdem er an einem Orte gelandet, wo er das Teſtament in den gewöhnlichen Formen hätte erneuern können. 997. Ein auf dem Meer errichtetes Teſtament darf keine Verfügung zu Gunſtem der Schiffs⸗ Offiziere enthalten, wenn ſie nicht Verwandte des Teſtators ſind. 2 3. Buch. 2. Titel.§. Kapitel. 998: Die in den obigen Artikeln des gegen⸗ wärtigen Abſchnites begriffenen Teſtamente mäſ⸗ ſen von den Teſtatoren und denjenigen, welche ſie aufgenommen haben, unterſchrieben werden. Erklärt der Teſtator, er ſey des Schreibens unkundig oder außer Stand zu unterzeichnen⸗ ſo muß von dieſer Erklärung, ſo wie auch von der Urſache, die ihn am Unterſchreiben hindert⸗ Melduͤng gethan werden. In allen Fällen wo die Gegenwart zweyer Zeugen nöthig iſt, muß das Teſtament wenig⸗ ſtens von einem derſelben unterſchtieben und die Urſache erwähnt werden, weshalb der andert nicht unterzeichnet hat. 999. Ein Franzoſe, der ſich im Auslande be⸗ findet, kann ſeine teſtamentariſche Verfügun⸗ gen in einem Privat⸗Aete, nach der Vorſchrift des 97oſten Artikels, oder in einem authenti⸗ ſchen Acte, nach den im Ort, wo dieſer Act ver⸗ faßt wird, gebräuchlichen Formen errichten. 1ooo. Die im Auslande gemachtenTeſtamentẽ können in Anſehung der in Frankreich gelegenen Güter, nur alsdann vollzogen werden, wenn ſie vorher in der Regiſtrirungs⸗Kammer des Wohn⸗ ſitzes des Teſtators, im Falle er einen beybehal⸗ ten hat, oder widrigenfalls, wenn ſie in der Re⸗ giſtrirungs⸗Kammer ſeinesletzt bekannten Wohn⸗ ortes in Frankreich einregiſtrirt worden ſind; im Falle das Teſtament Verfügungen über unbe⸗ wegliche Güter, die in Frankreich gelegen ſind⸗ enthielte, ſo muß es außerdem noch in der Regi⸗ ſtrirungs⸗ Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 253 ſtrirungs Kammer, in deren Bezirk die Güter gelegen ſind, regiſtrirt werden, ohne daß deß⸗ halb. eine doppelte Gebühr könnte gefordert werden. 1001. Die Formalitäten, welchen, kraft Verfügungen des gegenwärtigen und vorherge henden Abſchnittes, die verſchiedenen nen unterworfen find, müſſen bey Strafe der Nul⸗ lität heobachtet werden⸗ Hritter Abſchnitt. Von den Erbs⸗Einſetzungen und den Vermächtniſſen im Allgemeinen. 10o2. Die teſtamentariſchen Verfügungen ſind entweder univerſal, oder ſie geſchehen unter einem Univerſal- oder Particular⸗Titel.(2) Iede dieſer Verfügungen, ſie mag nun unter dem Namen einer Erbs⸗Einſetzung, oder eines Vermächtniſſes geſchehen, hat ihre Wirkung nach den für die Univerſal Vermächtniſſe, für die Vermächtniſſe unter einem Univerſal⸗Titel und für die Particular⸗Vermächtniſſe hiernach beſtimmten Regeln⸗ Vierter Abſchnitt⸗ Von dem Univerſal⸗Vermächtniß. 1oo3. Das Univerſal Vermächtniß iſt diejenige teſtamentäriſche Verfügung, wodarch der Teſta⸗ tor einer oder mehreren Perſonen das ganze (1) S. den 1zoſten Artifel. (2) S. den o67ſten Artikel. Coder Napoleon. 18 274 3. Buch. 2. Litel. J. Kapitet⸗ Vermögen giebt, welches er bey ſeinem Abſterben zurücklaſſen wird.(*) 1oo4. Sind bey dem Abſterben des Teſtators Erben vorhanden,welchen dasGeſetz einen Pflicht⸗ Theil(1) zuſpricht, ſo treten dieſe Erben durch ſeinen Tod ohne weiters und von Rechtswegen in den Beſitz des ganzen zur Erbſchaft gehörigen Vermögens ein, und der Univerſal Legatar iſt im Falle, die Auslieferung des im Teſtamenk begriffenen Vermögens von ihnen zu fordern. 1005. Gleichwohl hat in eben dieſen Fällen der Univerſal-Legatar den Genuß der im Teſta⸗ ment begriffenen Güter, vom Tage des Abſter⸗ bens an, wenn das Geſuch um Auslieferung in Jahresfriſt ſeit dieſem Zeitpunkt geſchehen iſt; widrigenfalls fängt dieſer Genuß erſt vom Tage der gerichtlichen Klage, oder vom Tage, wo die Auslieferung gutwillig zugeſtanden worden iſt, an⸗ 1oo6. Sind beym Abſterben des Teſtators keine Erben vorhanden, denen ein Pflicht⸗Theil gebührt, ſo tritt der Univerſal-Legatar durch den Tod des Teſtators, und Rechtswegen, in den Beſitz des Vermögens ein, ohne die Auslieferung deſſelben begehren zu müſſen. 1007 Jedes eigenhändigeTeſtament muß/ ehe es vollzogen wird, dem Präſidenten des Gerichts (*) Hieraus erhellet, daß zwiſchen dem eingeſetzten Erben und dem legatarid universali kein Unter⸗ ſchied obwaltet. (1) S. den gizten bis 915ten Artikel⸗ Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 27½ erſter Inſtanz, in deſſen Bezirk die Erbſchaft eröffnet iſt, vorgelegt werden. Iſt dieſes Teſta⸗ ment verſiegelt, ſo muß es geöffnet werden. Der Präſident ſoll einen Verbal⸗Prozeß über die Vorlegung, Eröffnung und den Zuſtand des Te⸗ ſtaments verfertigen und deſſen Hinterlegung in die Hände eines von ihm beſtellten Rotars ver⸗ ordnen⸗ Iſt das Teſtament in der myſtiſchen Form er⸗ richtet, ſo geſchieht die überreichung, Eröff⸗ nung, Beſchreibung und Hinterleguns auf die⸗ ſelbe Weiſe; die Eröffnung aber kann nur in Gegenwart, oder nach vorläuſiger Berufung der⸗ jenigen Notarien und Zeugen geſchehen, die den Aufſchrifts⸗Act unterſchrieben haben und am Orte ſich befinden⸗ 1008. Im Falle des 1do6ten Artikels, wenn das Teſtament eigenhändig oder myſtiſch iſt, muß der Univerſal-Legatar ſich durch eine Ordonnanz des Präſidenten in den Beſitz ein⸗ ſetzen laſſen; dieſe wird unten auf ſeine Bitt⸗ ſchrift geſetzt, welche dem Hinterlegungs⸗Act bey⸗ gebogen ſeyn muß. 1009. Der Univerſal⸗Legatar, welcher mit ei⸗ nem Erben concurrirt, dem ein Pflicht Theil gebührt, muß perſönlich für die Schulden und Loſten der Erbſchaft des Teſtators, nach Verhält⸗ niß ſeines Erb⸗Antheils und hypothecariſch für das Ganze, haften; er iſt auch gehalten, alle Vermächtniſſe zu berichtigen, mit Vorbehalt der 18* 276 3. Buch. 2. Litel. J. Kaßitet⸗ Reduction, ſo wie es in den Artikeln 926 und 927 beſtimmt iſt.(1) Fünfter Abſchnitt. Von den Vermächtniſfen unter einem Univerſal⸗Titel. 1010. Das Vermächtniß unter einem Univer⸗ ſal⸗Titel(2) iſt dasjenige, wodurch der Teſta⸗ tor einen aliquoten Theil ſeines Vermögens, worüber ihm das Geſetz zu verfügen erlaubt, z⸗ B die Hälfte, ein Drittel, oder alle ſeine unbe⸗ weglichen, oder aber alle ſeine beweglichen Güter⸗ oder einen beſtimmten Theil ſeiner unbeweglichen oder beweglichen Güter vermacht. Jedes andere Vermächtniß iſt nut eine Ver⸗ fügung unter einem Particular-Titel. 1011. Die Legatarien unter einem Univerſal⸗ Titel ſind gehalten, die Auslieferung von den Erben, denen ein Pflicht⸗Theil gebührt, zu be⸗ gehren; in Ermangelung derſelben, von den Univerſal Legatarien, und in Ermangelung letzterer, von den Erben, welche nach der im Titel (¹) Dei Grund dieſer Verfuͤgung liegt iin Artikel 1220ꝛ (2) Das Vermaͤchtniß ex lirulo universali iſt das legatun partitionis, welches Hpofner, in ſeinem Commentar uͤber die Heinecciſchen Inſtitutidnen, F. S68 erklaͤrt. Nach ſeiner Meinung kann ein ſolcher Erbe das jus acerescendi nicht ausuͤben und die actiones hæreditarias nicht anſtellen. Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 277 pon den Erbſchaften beſtimmten Ordnung beru⸗ fen ſind⸗ 1012. Der Legatar unter einem Univerſal⸗ Titel haftet, eben ſo wie der Univerſal⸗Legatar, für die Schulden und Laſten der Verlaſſenſchaft des Teſtators, perſönlich für ſeinen Antheil, und hypothecariſch für das ganze Vermögen.(1) ro13. Wenn der Teſtator nur über einen Theil der diſponiblen Vortion verfügt hat, und zwar unter einem Univerſal-Titel, ſo muß dieſer Legatar die beſondern Vermächtniſſe, verhältniß⸗ mäßig mit den natürlichen Erben, abtragen. Sechster Abſchnitt. Von den Particular-Vermächtniſſen. 10 14. Jedes unbedingte Vermächtniß giebt dem Legatar vom Sterbe⸗Tag des Teſtators an, ein Recht auf die vermachte Sache, welches auf ſeine Erben, oder ſeine Rechts⸗Rachfolger übergeht. Gleichwohl kann der Particular Legatar ſich nicht eher in den Beſitz der vermachten Sache ſetzen, noch die Früchte und Intereſſen davon verlangen, als vom Tage an, wo er das Geſuch um Auslieferung, nach der durch den 1011ten Artikel beſtimmten Ordnung, angebracht hat, oder vom Tage an, wo ihm dieſe Auslieferung von freyen Stücken zugeſtanden worden iſt. (1) S. den s7 1ten und 875ten Artikel. 273 3. Buch. 2. Titel. F. Kapitel. 1016. Die Intereſſen oder Früchte der ver⸗ machten Sache gehören dem Legatar vom Sterbe⸗ Tag an, ohne daß er deßwegen eine gerichtliche Flage angeſtellt habe: 1) Wenn der Teſtator deshalb ausdrücklich. ſeinen Willen im Teſtament erklärt hat; 2) Wenn eine Leib⸗Rente, oder ein Schalt, unter dem Titel von Alimenten vermacht wor⸗ den iſt. 1016. Die Foſten der Klage um Ausliefe⸗ rung fallen der Erbſchaft zur Laſt, ohne daß, darum der Fflicht⸗Theil vermindert werden könne. Die Regiſtrirungs⸗Gebühr iſt der Legatar ſchuldig. Alles dieſes, wenn in Teſtament nicht an⸗ ders verordnet iſt. Jedes Vermächtniß kann beſonders regiſtrirt werden, ohne daß dieſe Regiſtrirung einem an⸗ dern, als dem Legatar, oder denen die in ſeine Rechte eingetreten ſind, nutzen kann. 1017. Die Erben des Teſtators, oder Andere die ein Vermächtniß abzutragen haben, ſind perſönlich gehalten es zu bezahlen, jeder nach Verhältniß des Antheils den er aus der Ver⸗ laſſenſchaft bezieht. Sie haften hypotheeariſch für das Ganze, bis zum Belauf des Werths der unbeweglichen Güter der Erbſchaft, die ſie beſitzen. 1018. Die vermachte Sache muß mit dem, nöthigen Zugehör und in dem Zuſtande, worin Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 279 ſie ſich am Sterbe⸗Tag des Teſtators befindet, ausgeliefert werden. 1019. Wenn der, welcher das Eigenthum ei⸗ nes unbeweglichen Gutes vermacht hat, es in der Folge durch Erwerbungen vergrößert, ſo ſind, ohne eine neuere Verfügung, dieſe Er⸗ werbungen, wären ſie auch angränzend, nicht als Theile des Vermächtniſſes anzuſehen. Anders verhält es ſich mit den Verſchönerun⸗ gen, oder neuen Gebäuden, die auf dem ver⸗ machten Gute angebracht, oder aufgeführt wor⸗ den ſind, oder mit einem eingeſchloſſenen Raume, deſſen Umfang der Teſtator erweitert hat. 1020. Iſt vor oder nach dem Leſtament die vermachte Sache für eine Schuld der Erbſchaft, oder ſogar für die Schuld eines Dritten hypo⸗ chezirt oder mit einem Nießbrauch beſchwert wor⸗ den, ſo iſt der welcher das Vermächtniß abzu⸗ tragen hat, nicht gehalten, ſie davon zu befreyen, es ſeye denn, daß ihm ſolches der Teſtator durch eine beſondere Verfügung auferlegt hätte.(1) 1021. Hat der Zeſtator eine Sache vermacht, die einem andern gehört, ſo iſt das Vermächtniß (2) Es ſcheinet daß dieſer Artikel mit dem Artikel 874 im Widerſpruch ſtehe; die Antinomie iſt aber nur ſcheinbar. Malleville, in ſetnem Commentar uͤber dieſes Geſetzbuch T. 2. p. 474, hebt ſie, indem er verſichert, daß der 874 ſte Artikel von dem Falle redet, wo der Teſtirer dem Erben die Verbindlich⸗ teit auflegt das legirte Gut von der Hypothek zu befreyen. 280 3. Buch. 2. itel. F. Kapitel. null, der Teſtator mag gewußt haben oder nicht, daß ihm die Sache nicht zugehöre.(1) 1022. Beſteht das Vermächtniß in einer un⸗ beſtimmten Sache, ſo iſt der Erbe nicht gehal⸗ ten ſie von der beßten Qualität zu geben, aber er darf ſie auch nicht von der ſchlechteſten an⸗ hieten.(2) 1023 Das Vermächtniß zum Vortheile eines⸗ Gläubigers iſt nicht anzuſehen, als wäre es zur Compenſation ſeiner Forderung gemocht, noch das einem Dienſtboten gemachte Vermächtniß, zur Compenſation ſeines Lohns. 1024. Der Legatar unter einem Particular⸗ Titel haftet nicht für die Schulden der Verlaſ⸗ ſenſchaft; doch bleibt die Reduction ſeines Ver⸗ mächtniſſes, in Gefolge der obigen Beſtimmun⸗ gen, ſo wie die Hypothecar⸗Klage der Gläu⸗ biger vorbehalten.(3) Siebenter Abſchnitt. Von den Teſtaments⸗Vollzieheri. 1025. Der Teſtator kann einen, oder mehrere Teſtament⸗Vollzieher ernennen. 6 Durch dieſen und„ ien Artikel ſind die zwey ſonderbaren Geſetze im römiſchen Recht, daß man einem das Eigenthum eines andern legiren oder verkaufen koͤnne, aufgehoben worden. (2) S. den 1246ſten Artifel. (3) Von den legatariis conjunetis verbis, re, re et, verbis und dem jure accrescendi iſt in den Rrilkein 1044 und ro45 die Rede. 7 „ Bon d. Schenkungen u. Teſtamenten. 281 1026. Er kann ihnen die Beſitz⸗Ergreifung ſeines ganzen, oder nur eines Theils ſeines Ver⸗ mögens geſtatten; jedoch kann dieſer Beſitz nicht länger als ein Jahr und Tag von ſeinem Pbſter⸗ ben an dauern. Hat er ihnen denſelben nicht eingeräumt, ſo können ſie ihn nicht verlangen. 1027. Der Erbe kann dieſem Beſitz ein Ende machen, wenn er den Teſtaments⸗PVollziehern eine zur Zahlung der Mobiliar⸗Vermächtniſſe hinreichende Summe anbietet, oder dieſe Zah⸗ lung erweislich macht. 1028. Wer kein Verbindlichkeit eingehen kann⸗ iſt unfähig Teſtaments⸗Vollzieher zu ſeyn. 1029. Eine verheirathete Frauensperſon kann nur mit Bewilligung ihres Mannes die Voll⸗ ziehung eines Teſtaments annehmen. Iſt ſie von ihm, entweder durch den Ehe⸗ Vertrag, oder durch ein Urtheil, in Anſehung. des Vermögens getrennt, ſo kann ſie, mit Be⸗ willigung ihres Mannes, oder im Fall er ſich. weigert, Kraft einer richterlichen Autoriſation, in Gefolg der Artikel 2 17 und 219, im Titel von der Ehe, die Vollziehung eines Teſtaments übernehmen. 1030. DerMinderjährige kann nie Teſtaments⸗ Vollzicher ſeyn, nicht einmal unter der Autoriſa⸗ tion ſeines Vormunds oder Curators. 1031. Die Teſtaments⸗Vollzieher müſſen die Siegel anlegen laſſen, wenn minderjährige, 282 3. Buch. 2. Titel.§. Kapitel. interdicirte oder abweſende Erben vorhanden ſind. Sie ſollen in Gegenwart des Präſumtiv-Er⸗ ben oder nachdem dieſer hierzu gebührend berufen worden, ein Inventarium über die Güter der Verlaſſenſchaft errichten laſſen. Iſt zur Zahlung der Vermächtniſſe nicht baa⸗ res Geld genug vorräthig, ſo ſollen ſie den Ver⸗ kauf der Mobilien betreiben. Sie haben über die Vollziehung des Teſta⸗ ments zu wachen, und im Falle eine Streitigkeit darüber entſteht, können ſie interveniren, um die Giltigkeit deſſelben zu behaupten.. Rach Verlauf eines Jahrs, von dem Abſterben des Teſtators an, müſſen ſie von ihrer Berwal⸗ tung Rechnung ablegen. 1032. Die Vollmacht des Teſtaments⸗Voll⸗ ziehers geht nicht auf ſeine Erben über. 1033. Haben mehrere Teſtaments⸗Vollzieher den Auftrag angenommen, ſo kann einer allein, in Ermangelung der andern, handeln; ſie ſind ſolidariſch von dem ihnen anvertrauten Mobiliar⸗ Vermögen Rechenſchaft ſchuldig, außer wenn der Teſtator ihre Verrichtungen getheilt, und ein jeder von ihnen ſich auf diejenigen beſchränkt hätte, die ihm angewieſen waren. 1034. Die Koſten der Verſiegelung, des In⸗ ventariums, der Rechnung und die übrigen Aus⸗ lagen des Teſtaments⸗ Vollziehers fallen der Erb⸗ ſchaft zur Laſt. Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 233 Achter Abſchnitt. Bon der Widerrufung der Deſt a⸗ mente und von den Fällen, wo⸗ rin ſie kraftlos werden⸗ 1035. Die Teſtamente können, weder ganz⸗ noch zum Theil, anders als durch ein nachfolgen⸗ des Teſtament, oder einen Notariats⸗Act wider⸗ rufen werden, worin die Willens⸗Anderung ausgedrückt iſt. 1036. Die nachfolgenden Teſtamente, wel⸗ che nicht ausdrücklich die vorhergebenden wider⸗ rufen, vernichten in dieſen bloß die darin ent⸗ haltenen Verfügungen, welche mit den ſpã⸗ tern unverträglich ſind, oder denſelben zuwider⸗ laufen. 1037. Der in einem ſpätern ZTeſtament ge⸗ ſchehene Widerruf hat ſeine volle Wirkung, wenn auch dieſer neue Act, wegen der Unfähig⸗ keit des eingeſetzten Erben oder Legatars, oder wegen verweigerter Annahme der Erbſchaft, ohne Folge bleibt. 1038. Jede nachherige Veräußerung, welche der Teſtator mit dem ganzen vermachten Gegen⸗ ſtande, oder mit einem Theile deſſelben, vor⸗ nimmt, ſogar die Veräußerung durch Kauf un⸗ ter Vorbehalt des Wider⸗Kaufs,(1) oder durch Tauſch, bewirkt den Widerruf des Vermächt⸗ (¹) S. ben 1659ſten Artikel. 284 3. Buch. 2. Titel. 3. Kapitel. niſſes für alles was veräußert worden iſt, wenn auch ſchon dieſe Veräußerung nichtig, und der Gegenſtand dem Leſtator wieder zurückgefallen wäre. 1039. Jede teſtamentariſche Verfügung wird kraftlos, wenn derjenige zu deſſen Gunſten ſie gemacht worden, den Teſtator nicht überlebt hat. 1040. Jede teſtamentariſche Verfügung, wel⸗ che unter einer Bedingung gemacht worden iſt, die von einer ungewiſſen Begebenheit(1) ab⸗ hängt, ſo daß, nach der Abſicht des Teſtators, dieſe Verfügung nur in ſofern vollzogen werden ſoll, als dieſe Begebenheit ſich ereignen werde oder nicht, wird kraftlos, wenn der eingeſetzte Er⸗ be oder Legatar vor der Erfüllung der Bedingung geſtorben iſt. 1041. Die Bedingung, welche, nach der Ab⸗ ſicht des Teſtators die Vollziehung der Verfügung nur aufſchiebt, hindert den eingeſetzten Erben oder Legatar nicht, ein erworbenes Recht zu haben, das auf ſeine Erben übergehen kann. 1042. Das Vermächtniß iſt entkräftet, wenn die vermachte Sache bey Lebzeiten des Teſtators gänzlich zu Grunde gegangen iſt. Eben ſo verhält es ſich, wenn ſie ſeit ſeinem Abſterben ohne Zuthun und Verſchulden des ſogar in Verzug geſetzten Erben zu Grunde ge⸗ (1) S. den 1169, 1170 und 1171ſten Artikel. PVon d. Scheukungeß u. Teſtamenten 285 gangen iſt, alſo, daß ſie auch in den Händen des Legatars zu Grunde gegangen wäre. 143 Die teſtamentariſche Verfügung iſt eni⸗ kräftet, wenn der eingeſetzte Erbe oder Legatar ſie ausſchlägt, oder unfähig iſt ſte anzunehmen. 1044. Es findet ein Zuwachs⸗Recht zu Gun⸗ ſten der Legatarien ſtatt, wenn das Vermächt⸗ niß mehreren Perſonen insgeſammt gemacht worden iſt. Das Vermächtniß wird als Mehreren ge⸗ macht angeſehen„ wenn es durch eine und die⸗ ſelbe Verfügung gemacht worden, und whnn der Teſtator nicht einem jeden der Mit⸗Legatſrien ſeinen Antheil an der vermachten Sache ange⸗ wieſen hat⸗ 1045. Es wird gleichfalls als ingeſammt ge⸗ macht angeſehen, wenn eine Sache die ſich ohne Schaden nicht theilen läßt, durch den nämlichen Act mehreren Perſonen, obgleich einer jeden ins⸗ beſondere, vermacht worden iſt. 1046. Die nämlichen Urſachen welche, nach dem Artikel 954 und den beyden erſten Verfü⸗ gungen des Artikels 915 zum Widerruf der Schenkung zwiſchen Lebenden berechtigen, wer⸗ den auch für die Klage auf Widerruf der teſta⸗ mentariſchen Verfügungen angenommen. 1047. Gründet ſich dieſe Klage auf eine grobe Beſchimpfung des Andenkens des Teſtators, ſo muß ſie in Jahresfriſt, vom Tage des Vergehens an, geführt werden⸗ 256 3. Buch. 2. Litel. 6. Kapitel: Sechstes Kapitel⸗ Vonden Verfügungen, die zu Guns ſten der Enkel des Schenkgebers oder Deſtators, oder der Kin⸗ der ſeiner Geſchwiſter erlaubt ſind. 1048. Die Eltern können das Vermögen, wor⸗ über ſie zu verfügen berechtigt ſind, ganz oder theilweiſe, durch Aete zwiſchen Lebenden oder Teſtamente, einem oder mehrern ihrer Kinder unter der Bedingung ſchenken, dieſes Vermögen den ſchon gebornen und zukünftigen Kindern(1) der beſagten Schenknehmer, doch bloß im er⸗ ſten Grade, auszuliefern. o49. Im Falle des Abſterbens ohne Kinder iſt diejenige Verfügung des Erblaſſers ebenfalls giltig, die er vermittelſt ein es Actes zwiſchen Le⸗ benden, oder in einem Teſtamente, zu Gunſten eines, oder mehrerer ſeiner Geſchwiſter, über die Geſammtheit, oder einen Theil ſeines diſpo⸗ niblen Vermögens, mit der Bedingung getroffen hat, ſolches Vermögen den ſchon gebornen und zukünftigen Kindern der beſagten ſchenknehmen⸗ den Geſchwiſter, jedoch bloß im erſten Grade, wieder auszuliefern.(a) (1) S. den 897 und rosrſten Artikel. (a) Es ſcheint, daß zwiſchen bieſem Artikel und dem Artikel 916 eine Antinomte vorhanden iſt. Sie iſt aber nur ſcheinbar. Wahr iſt es, baß das Geſetz den Bruͤdern keinen partem quotam indisponibilem ge⸗ ſtattet, allein alsbann gebhet bie Anwendung des Artikels auf den ganzen Erb⸗Antheil⸗ Pon d. Schenkungen u. Teſtamenten. 285 1050. Die in den beyden vorhergehenden Ar⸗ tikeln erlaubten Verfügungen ſind nur in ſofern giltig, als die Auslieferung zu Gunſten aller gebornen und zukünftigen Kinder des Beſchwer⸗ ten, ohne Ausnahme und Vorzug des Alters oder Geſchlechts, auferlegt iſt. 1031. Stirbt in den obigen Fällen derjenige⸗ der zum Vortheil ſeinet Kinder mit der Auslie⸗ ferung beſchwert iſt, und hinterläßt Kinder im erſten Grade und Heſcendenten eines vorher ver⸗ ſtorbenen Kindes, ſo erhalten dieſe letztern, kraft der Repräſentation, den Antheil des vorher ver⸗ ſtorbenen Kindes. 10 32 Wenn das Kind, der Bruder oder die Schweſter, welchen durch einen Aet zwiſchen Lebenden einige Güter ohne Vorbehalt der Aus⸗ lieferung geſchenkt worden ſind, eine neue Frey⸗ gebigkeit annehmen, die ihnen durch einen Act zwiſchen Lebenden, oder durch ein Teſtament, unter der Bedingung gemacht worden, daß die früher geſchenkten Güter mit dieſem Vorbehalt beſchwert ſeyn ſollen, ſo iſt es ihnen nicht mehr erlaubt, die beyden zu ihrem Vortheil gemach⸗ ten Verfügungen zu trennen, und auf die zwey⸗ te zu verzichten, um ſich an die erſte zu halten, ſogar wenn ſie die in der zweyten Verfügung ent⸗ haltenen Güter zurückzugeben erbötig wären. 1053 Die Rechte der Subſtituirten ſind von dem Zeitpunkt an eröffnet, da der Genuß des Kindes, des Bruders oder der Schweſter, welche mit der Auslieferung beſchwert ſind, aus irgend 293 3. Buch. 2. Titel. B. Kapitel. einer Urſache aufhört: die zum Beſten der Suß⸗ ſtituirten vor der Zeit geſchehene Abtretung des Genuſſes kann den Gläubigern des Beſchwerten, deren Forderung älter iſt als dieſe Abtretung, nicht zum Rachtheil gereichen. 1054. Die Frauen der Beſchwerten können, im Falle der Unzulänglichkeit des freyen Vermö⸗ gens, auf die auszuliefernden Güter keinen an⸗ dern ſubſidiariſchen Regreß haben, als für das Kapital der Brautſchatz⸗Gelder, und dieß bloß in dem Falle, wenn der Teſtator es ausdrücklich verordnet hat.. 1055. Wer die in den vorhergehenden Artikeln erlaubten Verfügungen macht, kanu in dem nämlichen, oder in einem ſpätern authentiſchen Acte, einen Vormund ernennen, der mit der Vollziehung dieſer Verfügungen beauftragt wird: dieſer Vormund kann bloß wegen der in dem6ten Abſchnitt des 2ten Kapitels, im Titel von der Minderjährigkeit und Vormun d⸗ ſch aft, beſtimmten Urſachen diſpenſirt werden⸗ 10 56. In Ermanglung dieſes Vormunds muß auf Betreiben des Beſchwerten, oder ſeines Vor⸗ mundes, wenn er noch minderjährig iſt, im Mo⸗ natsfriſt, vom Sterbe Tag desSchenkgebers odet Teſtators, oder vom Tage, wo ſeit dieſem Ab⸗ ſterben der Art der dieſe Verfügungen enthält, bekannt geworden iſt, ein Vormund ernannt werden.. 1057. Der Beſchwerte, welcher dem vorher? gehenden Artikel keine Genüge geleiſtet hat, iſi des Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 289 Hes Vortheils der Verfügung verläſtig; und in dieſem Falle kann das Recht der Subſtituirten für eröffet erklärt werden, entweder auf ihr ei⸗ genes Betreiben, wenn ſie volljährig; oder auf Betreiben, ihrer Bormünder oder Curatoren, wenn ſie minderjährig ſind; oder aufBetreiben ei⸗ nes jeden Verwandten der Subſtituirten, letztere mögen volljährig, minderjährig oder interdicirt ſeyn; oder ſelbſt von Amtswegen⸗ auf Betreiben des kaiſerlichen Procurators bey dem Gericht er⸗ ſter Inſtanz des Orts, wo die Erbſchaft eröffnet iſt. 1058. Nach dem Tode desjenigen der unter der Bedingung der Auslieferung verfügt hat, muß in den gewöhnlichen Formen, außer wenn bloß von einem Particular⸗Vermächtniß die Rede wäre, ein Inventarium aller Güter und Effecten⸗ welche die Verlaſſenſchaft ausmachen, errichtet werden. Dieſes Jnventarium muß eine Abſchä⸗ tzung der Mobilien und Mobiliar⸗ Effecten nach ihrem wahren Werthe enthaltén.(1) 1059. Dieſes Inventarium ſoll aufBetreiben ves mit der Auslieferung Beſchwerten, innerhalb der im Titel von den Erbſchaften beſtimm⸗ ten Zeitfriſt,(2) und in Gegenwart des für die Vollziehung ernannten Vormunds errichtet wer⸗ den. Die Koſten ſind auf die in der Verfügung begriffenen Güter zu erheben. () S. den gten Titel, im 2ten Buch des 2ten Theils im Coder über den Eivil-Prozetz. (2) S. den 7oßſten Artikel. Codber Napolron⸗ 19 29% 3. Buch. 2. Titel. 6. Kapitel. 1060. Iſt das Inventarium nicht auf An⸗ ſuchen des Beſchwerten innerhalb obiger Zeit⸗ friſt verfertigt worden, ſo muß man dazu, auf Betreiben des zur Vollziehung ernannten Vor⸗ munds, und in Beyſeyn des Beſchwerten, oder ſeines Vormunds ſchreiten. 1061. Hat man den beyden vorhergehenden Artikeln keine Genüge geleiſtet, ſo muß zum In⸗ ventarium, auf Betreiben der im Artikel 1057 bezeichneten Perſonen, mit Zuziehung des Be⸗ ſchwerten, oder ſeines Vormunds, und des zur Vollziehung ernannten Vormunds geſchritten werden⸗ 1062. Der mit der Auslieferung Beſchwerte iſt gehalten, alle in derVerfügung begriffene Mo⸗ bilien und Effecten, die in den beyden folgen⸗ den Artikeln erwähnten ausgenommen, vermit⸗ telſt Anſchlag⸗Zettel und Verſteigerung, verkau⸗ fen zu laſſen.(1) 1063. Der Hausrath(2) und andere Mobi⸗ liar⸗Effecten, welche in der Verfügung unter der ausdrücklichen Bedingung begriffen wären, ſie in Ratur aufzubewahren, müſſen in dem Zu⸗ ſtande, worin fie ſich zur Zeit der Auslieferung befinden, zurückgegeben werden. 1064. Das Vieh und das Ackergeräthe, wel⸗ ches zur Benutzung des Gutes dient, iſt anzuſehen als wäre es in den Schenkungen zwiſchen Leben⸗ () S den ßten Titel, im aten Buch des 2ten Theils des Codex uͤber den Civil-Prozeß. (2) S. den F3aqſten Artikel. Vond. Schenkungen u. Ieſtamenten. 291 den, oder in den teſtamentariſchen Schenkun⸗ gen von Ländereyen mitbegriffen; der Beſchwer⸗ te iſt bloß gehalten es abſchätzen zu laſſen, um bey der Auslieferung einen gleichen Werth zu er⸗ ſtatten. 1065. Innerhalb ſechs Monaten, vom Tag des Schluſſes des Inventariums, muß der Be⸗ ſchwerte das baare Geld, welches von dem Erlö⸗ ſe der verkauften Mobilien und Effecten und von den Activ-Schulden eisgegangen iſt, an Zin⸗ ſen legen. Dieſe Friſt kann nöthigen Falls ver⸗ längert werden. 1066. Her Beſchwerte iſt ebenfalls gehalten⸗ das Geld, welches von den bezahlten Activ⸗ Schulden und von ausgelösten Renten einge⸗ gangen, an Zinſen zu legen; und zwar aufs ſpä⸗ teſte innerhalb drey Monaten nach Empfang des Geldes. 1067. Dieſe Anlegung muß nach der Vor⸗ ſchrift des Schenkgebers oder Teſtirers geſchehen, wenn er die Art der Schuld-Scheine angezeigt hat, worin ſein Vermögen anzulegen iſt; wo nicht, ſo kann es nur zu unbeweglichen Gü⸗ tern verwandt, oder auf unbewegliche Güter mit Vorzugs⸗Recht(1) angelegt werden⸗ 1068. Die in den vorhergehenden Artikeln verordnete Anlegung muß in Gegenwart und auf Betreiben des zur Vollziehung ernannten Vormunds geſchehen. (¹) S. ben zrozten Artikel. 19* 202 3. Buch. 2. Litel. 6. Kapitel⸗ 1069. Die Verfügungen, welche durch Acte zwiſchen Lebenden, oder teſtamentariſche Acte unter der Bedingung der Auslieferung gemacht ſind, müſſen, auf Betreiben des Beſchwerten, oder des zur Vollziehung ernannten Vormunds, öffentlich bekannt gemacht werden; und zwar⸗ in Anſehung der unbeweglichen Güter, durch die Transſcription der Acten, auf die Hypothe⸗ ken⸗Regiſter des Orts, wo ſie gelegen ſind, und in Anſehung der privilegirten Capitalien, auf un⸗ bewegliche Güter durch die Inſtription auf die für das Privilegium haftenden Güter.(4) 1070. Der Mangel der Transſcription des Actes, welcher die Verfügung enthält, kann von den Gläubigern und dritten Beſitzern ſogar den Minderjährigen, oder Interdicirten opponirt werden, vorbehaltlich ihres Regreſſes gegen den Beſchwerten und den zur Vollziehung ernannten Bormund, alſo daß die Minderjährigen, oder Interdicirten gegen dieſe Unterlaſſung derTrans⸗ ſcription auf keine Art in den vorigen Stand geſetzt werden können, wenn auch der Beſchwer⸗ te und der Vormund zahlungsunfähig wären.(1) roꝰ1 Der Mangel der Transſcription kann dadurch weder erſetzt, noch als gedeckt angeſehen (*) Die Transſcription iſt eine Abſchrift des tituli ins Hypothekenbuch, die Inſcription der Schuld-Ver⸗ ſchreibung geſchieht durch Einſchreibung eines nach Vorſchrift des 2148ſten Artikels verfertigten berde⸗ reau's. (1) S. den 9422ſten Artikel. Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 293 werden, daß die Gläubiger, oder dritten Beſitzer von dieſer Verfügung auf einem andern Wege⸗ als dem der Transſcription, hätten Kenntniß erhalten können. 1072. Weder die Schenknehmer, noch Legata⸗ rien, noch die rechtmäßigen Erben desjenigen, der dieVerfügung gemacht hat, noch auch ihreSchenk⸗ nehmer, Legatarien, oder Erben, können in ir⸗ gend einem Falle den Subſtituirten den Mangel der Transſcription, oder Inſeription opponiren. 1073.Der zur Vollziehung ernannte Vormund iſt perſönlich verantwortlich, wenn er nicht die hieroben für die Verzeichnung der Güter, den Verkauf der Mobilien, die Anlegung des baaren Geldes und für die Transſcription und Inſerip⸗ tion vorgeſchriebenen Regeln, in allem vollkom⸗ men beobachtet, und überhaupt nicht alle Sorge getragen hat, damit die gebotene Auslieferung recht und getreulich vollzogen werde. 1074. Iſt der Beſchwerte minderjährig, ſo kann er nie, ſelbſt wenn ſein Vormund zah⸗ ungsunfähig wäre, gegen die Richt⸗Vollziehung der ihm in dem gegenwärtigen Kapitel vorge⸗ ſchriebenen Regeln, in den vorigen Stand ge⸗ ſetzt werden. Siebentes Fapitel. Von den Theilungen, die der Ba⸗ ter, die Mutter, oder andere Aſß⸗ cendenten unter ihren Deſcen⸗ denten machen. 1075. Die Eltern und andere Aſcendenten 294 3. Buch. 2. Titel. 7. Kapitel. können unter ihren Kindern und Deſcendenten ihr Vermögen vertheilen. 1076. Dieſe Theilungen können durch Acte zwiſchen Lebenden, oder durch teſtamentariſche Acte nach den Formalitäten, Bedingungen und Regeln geſchehen, welche bey Schenkungen zwi⸗ ſchen Lebenden und Teſtamenten vorgeſchrieben ſind. Die Theilungen durch Acte zwiſchen Leben⸗ den, können bloß das gegenwärtige Vermögen betreffen. 1077. Wenn nicht alle Güter, welche der A⸗ cendent an ſeinem Sterbe⸗Tage hinterläßt, in der Theilung begriffen ſind, ſo müſſen die nicht in⸗ begriffenen Güter dem Geſetz gemäß vertheilt werden. 1078. Iſt die Lheilung nicht unter alle Kinder we che zur Zeit des Sterbe⸗Falls am Leben ſind, und die HDeſcendenten der vorherverſtorbenen Kinder geſchehen, ſo iſt ſie fürs Ganze nichtig⸗ Es kann eine neue Theilung in der geſetzmäßigen Form, entweder von den Kindern, oder DHeſcen⸗ denten, welche keinen Antheil daran erhalten haben, oder ſogar von denen, unter welchen die Theilung ſtatt gefunden hat, begehrt werden. 1079. Die von einem Aſcendenten gemachte Theilung kann,wegen einer den viertenTheil über⸗ ſteigenden Verletzung, angegriffen werden. Sie kann chenfalls angefochten werden, im Falle ſich aus der Theilung und den Voraus⸗Verfügungen ergeben ſollte, daß einer der Mit⸗Theilnehmen⸗ Vond. Schenkungen u. Teſtamenten. 295 den einen größern Vortheil hätte, als den ihm das Geſetz zuerkennt.(1) 1ogo. Das Kind, welches die von dem Aſeen⸗ denten gemachte Theilung, aus einer der im vorhergehenden Artikel benannten Urſachen, an⸗ greift, muß die Koſten der Abſchätzung vor⸗ ſchießen; und dieſe, ſo wie die Koſten des Rechts⸗ ſtreits, fallen ihm am Ende zur Laſt, wenn ſei⸗ ne Klage ungegründet iſt. Achtes Kapitel. Von den Schenkungen durch Ehe⸗ Verträge, zum Vortheil der Ehe⸗Gatten und der aus der Ehe zu erzielenden Kinder. 1081. Jede Schenkung zwiſchen Lebenden, ob ſie gleich in einem Ehe⸗Vertrag zum Vortheil der Ehe⸗Gatten, oder eines derſelben, gemacht worden, iſt den allgemeinen für Schenkungen zwiſchen Lebenden vorgeſchriebenen Regeln un⸗ terworfen. Sie kann nur in den Fällen, die im ſechsten Kapitel des gegenwärtigen Titels angegeben ſind, zum Vortheil zukünftiger Kinder, ſtatt finden. 1082. Die Eltern, die andern Aſcendenten, die Seiten⸗Verwandten der Ehe⸗Gatten und ſogar (1) S. die Anmerkung zum 837ſten Artikel. — 396 3. Buch. 2. Litel. 8. Kapitel⸗ fremde Perſonen, können durch den Ehe⸗Vertrag⸗ über das Vermögen, welches ſie an ihremSterbe⸗ Tag hinterlaſſen, oder über einen Theil Heſſelben, zum Vortheil gedachter Ehe-Gatten, ſo wie. auch der aus dieſer Ehe zu erzielenden Kinder, im Falle der Schenkgeber den beſchenkten Gat⸗ ten überleben würde, verfügen. Eine ſolche Schenkung, ob ſie gleich bloß zum Vortheil der Ehe⸗Gatten, oder eines derſelben, gemacht iſt, iſt immer, im beſagten Falle des Ueberlebens des Schenkgebers, anzuſehen, als wäre ſie zum Vortheil der aus der Ehe zu erzie⸗ lenden Kinder und Deſcendenten gemacht. 1osg. Eine Schenkung welche in der durch den vorhergehenden Artikel beſtimmten Form ge⸗ macht wird, iſt bloß in dem Sinn unwider⸗ Tuflich,(1) daß der Schenkgeber nicht mehr un⸗ entgeldlich über die in der Schenkung begriffenen Güter verfügen kann, außer für geringe Sum⸗ men belohnungsweiſe, oder auf eine andere Art. 1084. Die Schenkung durch den Ehe⸗ Vertrag kann zugleich das gegenwärtige und zukünftige Vermögen, ganz oder theilweiſe begreifen, un⸗ ter der Bedingung jedoch, daß dem Act ein Ver⸗ zeichniß der Schulden und Laſten, welche am Tage der Schenkung ſich vorfinden, beygefügt werde; alsdann ſteht es dem Beſchenkten frey, bey dem Abſterben des Schenkgebers ſich an das (1) S rozs ſten Artikel. Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 297 gegenwärtige Vermögen zu halten und auf das übrige zu verzichten. 1085. Iſt das in dem vorhergehenden Artikel erwähnte Verzeichniß(1) dem Acte, welcher die Schenkung des gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens enthält, nicht beygefügt worden⸗ ſo muß der Schenknehmer dieſe Schenkung ganz annehmen, oder ganz ausſchlagen. Im Fall der Annahme kann er nur die Güter, welche ſich am Sterbe⸗Tag des Schenkgebers vorfinden, verlangen, und muß für die Zahlung aller Schul⸗ den und Laſten der Erbſchaft haften. 1086. Die Schenkung durch den Ehe⸗Vertrag zum Vortheil der Gatten, oder der aus der Ehe zu erzielenden Kinder, kann nuch unter der Be⸗ dingung gemacht werden, daß alle Schulden und Laſten der Erbſchaft des Schenkgebers ohne Unterſchied bezahlt werden, oder unter andern Bedingungen, deren Erfüllung von dem Willen des Schenkgebers, wer er auch ſey, abhängt; der Schenknehmer iſt gehalten dieſe Bedingun⸗ gen zu erfüllen, wenn er anders nicht lieber guf die Schenkung verzichten will; und im Falle ſich der Schenkgeber durch den Ehe⸗Ver⸗ trag die Befugniß vorbehalten hätte, über ei⸗ nen in der Schenkung des gegenwärtigen Vermö⸗ gens begriffenen Gegenſtand, oder über eine auf dieſes Vermögen zu erhebende beſtimmte Summe zu verfügen, ſo iſt dieſer Gegenſtand, (1) S. ben o48ſten Artikel. 298 3. Buch. 2. Titel. 9. Kapitel. oder dieſe Summe, wenn er,ohne darüber verfügt zu haben⸗ ſtirbt, anzuſehen als wären ſieein der Schenkung begriffen, und ſollen dem Schenk⸗ nehmer oder deſſen Erben angehören.(1) 1087. Die in dem Ehe⸗Vertrag gemachte Schen⸗ kungen können nicht wegen Mangel der Annah⸗ me angefochten, oder für nichtig erklärt werden. 1088. Jede zum Vortheil einer Heirath ge⸗ machte Schenkung iſt ohne Kraft, wenn die Heirath nicht erfolgt. 1089. Die einem der Ehe⸗Gatten, in Gefolg der Artikel 1082, 1084 und 1086 gemachtenSchen⸗ kungen verlieren ihre Kraft ebenfalls, wenn der Schenkgeber den beſchenkten Ehe-Gatten, oder deſſen Rachkommenſchaft überlebt. 1090. Alle den Ehe⸗Gatten im Ehe-Ver⸗ trag gemachte Schenkungen können, bey Ersff⸗ nung der Erbſchaft des Schenkgebers, auf den Theil herabgeſetzt werden, worüber er'verfügen durfte.(2) Neuntes Kapitel. Von den Verfügungen zwiſchen Ehe⸗ Gatten,entweder durch Ehe⸗Ver⸗ träge, oder während der Ehe. 1091. Die Ehe⸗Gatten können durch den Ehe⸗ Vertrag ſich gegenſeitig, oder einer dem andern (1) S. bie Artikel 943 bis 947. (2) S. ben 9oſten Artikel. Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 299 jede beliebige Schenkung, unter den hier nach be⸗ ſtimmten Einſchränkungen, machen. 1092. Jede Schenkung zwiſchen Lebenden von gegenwärtigen Gütern, welche durch Ehe⸗Ver⸗ trag, zwiſchen Ehe Gatten, gemacht wird, iſt nicht anzuſehen, als wäre ſie unter der Bedingung des überlebens des Schenknehmers, gemacht wor⸗ den, wenn dieſe Bedingung nicht förmlich aus⸗ gedrückt iſt; ſie iſt allen den Regeln und Formen unterworfen, welche hier oben, für dieſe Gattung von Schenkungen, vorgeſchrieben ſind. 1093. Die einſeitigen, oder wechſelſeitigen Schenkungen von gegenwärtigen⸗ oder von ge⸗ genwärtigen und zukünftigen Gütern, welche Ehe Gatten ſich im Ehe⸗Bertrage machen⸗ ſind den im vorhergehenden Kapitel beſtimmten Re⸗ geln, in Anſehung der Schenkungen, welche ih⸗ nen von einem Dritten gemacht worden, unter⸗ worfen: mit der Ausnahme jedoch, daß ſie nicht auf die aus der Ehe abſtammenden Kinder über⸗ gehen, im Fall der beſchenkte Ehe⸗Gatte vor dem Schenkgeber ſtirbt. 1094 Ein Ehe⸗Gatte kann ſowohl im Ehe⸗ Vertrag als während der Ehe, auf den Fall daß er keine Kinder, noch Deſcendenten hinterließe, zum Vortheil des andern Ehe⸗Gatten über den Theil eigenthümlich verfügen, worüber er zu Gunſten eines Fremden verfügen könnte, und noch überdieß über den Rießbrauch des ganzen Theils, worüber er nicht zum Nachtheil der Erben verfügen kann. 360 3. Buch. 2. Titel. 9. Kapitel. Und im Fall der ſchenkende Ehe⸗Gatte Kin⸗ der, oder Deſcendenten hinterließe, kann er dem andern Ehe⸗Gatten entweder ein Viertel eigen⸗ thümlich und ein anderes Viertel zum Rieß⸗ brauch, oder die Hälfte ſeines Vermögens zum Rießbrauch, ſchenken. 1095. Der Minderjährige kann durch den Ehe⸗ Vertrag dem andern Ehe⸗Gatten weder einſettig noch wechſelſeitig etwas ſchenken, ohne Einwil— ligung, oder Beyſtand derjenigen Perſonen, deren Einwilligung zur Giltigkeit ſeiner Ehe erforder⸗ lich iſt; und mit dieſer Einwilligung kann er alles das ſchenken, was ein volljähriger Ehe⸗ Gatte dem andern durch Schenkung geben kann. 1096. Alle während der Ehe zwiſchen Ehe⸗ Gatten gemachte Schenkungen, ob gleich als zwiſchen Lebenden betitelt, können widerrufen werden. Die Frau kann widerrufen, ohne von ihrem Manne oder vom Gericht dazu autoriſirt zu ſeyn. Dieſe Schenkungen werden nicht wegen nach⸗ geborner Kinder widerrufen.(1) 1097. Die Ehe⸗Gatten können ſich während der Ehe durch Acte zwiſchen Lebenden, oder De⸗ ſtamente keine gegenſeitige Schenkungen in ei⸗ nem und demſelben Acte machen.(2) 1098 Eine Perſon die Kinder aus einer vor⸗ herigen Ehe hat, und zu einer zweyten, oder 1 (1) S. den oé6oſten Artikel. (2) S. den 96sſten Artikel. Pon d. Schenkungen u. Teſtamenken. 301 weitern Ehe ſchreitet, kann dem neuen Ehe⸗ Gatten nicht mehr, als einen Kindes Theil ſchen⸗ ken, wie ihn das wenigſt nehmende eheliche Kind vekömmt; niemals aber können dieſeSchenkungen den vierten Theil des Vermögens überſchreiten. 1099. Die Ehe⸗Gatten können ſich nicht durch umwege mehr ſchenken, als ihnen durch obige Verfügungen erlaubt iſt. Jede verdeckte, oder an eine untergeſchobene Perſon gemachte Schenkung iſt nichtig. 1100. Als Schenkungen an untergeſchobene Perſonen(1) werden angeſehen: die Schenkun⸗ gen des einen Ehe⸗Gatten an die aus einer an⸗ dern Ehe entſproſſenen Kinder, oder an eines von dieſen Kindern des andern Ehe⸗Gatten; wie auch die Schenkungen an Verwandte, deren Präſumtiv⸗Erbe der andere Ehe⸗Gatte am Tag der Schenkung iſt, ſollte gleich dieſer letz⸗ tere ſeinen beſchenkten Verwandten nicht über⸗ lebt haben. Dritter Titel. Von den Contracten oder convens tionellen Verbindlichkeiten im Allgemeinen. (Dekretirt den 7ten Februar 1804. Promulgirt den 17ten deſſelben Monats.) Erſtes Kapitel. Präliminär⸗Verfügungen. 1101. Der Contract iſt eine Ubereinkunft . (1) S. den 911ten Artikel. — 302 3. Buch. 3. Titel. 1. Kapitet. wodurch eine, oder mehrere Perſonen gegen eine⸗ oder mehrere andere ſich verbinden, etwas zu geben, zu thun oder nicht zu thun.(1) 102. Der Contraet iſt ſynallagmatiſch(=) oder zweyſeitig, wenn die Contrahenten ſich wechſelſeitig einer gegen den andern verbinden. 1103. Er iſt einſeitig wenn eine, oder meh⸗ rere Perſonen gegen eine, oder mehrere andere verbunden ſind, ohne daß dieſe letztern eine Ver⸗ bindlichkeit eingegangen haben. 1104. Er iſt tauſchartig wenn jede Par⸗ tey ſich verbindet etwas zu geben, oder zu thun, das für den gleichen Werth des Gegebenen oder Geleiſteten angeſehen wird. Beſteht der gleiche Werth in dem für beyde Theile möglicherweiſe eintretenden, aber von einem ungewiſſen Ereigniß abhängenden Gewinn oder Verluſt, ſo iſt der Contract aleatoriſch⸗ 1105. Der Wohlthätigkeits Contract iſt der⸗ jenige, wodurch eine Partey der andern einen unentgeldlichen Vortheil verſchafft. 6 1106. Der läſtige Contract iſt derjenige, wodurch ſich jede Partey etwas zu geben oder zu thun verbindet⸗ 1107. Die Contracte, ſie mögen eine eigene Benennung haben, oder nicht, ſind allgemeinen (¹) S. den 113öſten und 14aſten Artikel⸗ (2) S. den 118gaſten Artikel. (7 Hierher zaͤhlet man das Commodatum, Deposi tum und Mandatum. Von den Contracten ꝛe: 303 Regeln unterworfen, welche der Gegenſtand dieſes Titels ſind. Die Regeln welche für gewiſſe Contracte ge⸗ eignet ſind, werden in den, jeden derſelben betreffenden Titeln feſtgeſetzt; und die beſondern Regeln über Handels⸗Verträge werden in den Geſetzen über den Handel beſtimmt.(1) Zweytes Kapitel. Von den zur Giltigkeit der Verträ⸗ ge weſentlichen Bedingungen. 1108. Zur Giltigkeit eines Vertrags ſind vier Bedingungen weſentlich nothwendig: DieEinwilligung derPartey die ſich verbindet; Die Fähigkeit derſelben zu contrahiren; Eine beſtimmte Sache, die den Gegenſtand der Verbindlichkeit ausmacht; Eine erlaubte Urſache der Verbindlichkeit. Erſter Abſchnitt. Von der Einwilligung.⸗ 1109. Keine Einwilligung iſt giltig, die aus Irrthum gegeben, oder durch Zwang erpreßt, dder durch Betrug erſchlichen worden iſt. 1110. Der Irrthum verurſacht nur alsdann die Richtigkeit des Vertrags, wenn er das Weſen () S. das neue Hanbels-Geſetzbuch, welches vom 1ten Januar 18os eine verbindliche Kraft hat. 304 3. Buch. 3. Titel. 2. Kapitel. der Sache ſelbſt betrifft, welche der Gegenſtans des BVertrags iſt. Er verurſacht die Nichtigkeit nicht, wenn er nur die Perſon betrifft, mit welcher man zu contrahiren glaubt, außer wenn der Verträg häuptſächlich in Rückſicht dieſer Perſon getrof⸗ fen worden iſt.(1) 1111. Der Zwang, welcher gegen den, der die Verbindlichkeit eingegangen hat, angewandt worden, iſt ein hinlänglicher Grund zur Richtig⸗ keit, auch wenn ihn ein Anderer als der, zu deſſen Vortheil der Vertrag geſchloſſen worden, ange⸗ wandt hat.(2) 1112. Zwang iſt vorhanden wenn er auf eine vernünftige Perſon Eindruck machen und ihr die Furcht einflößen kann, ſich ſelbſt oder ihr Ver⸗ mögen auf der Stelle einem beträchtlichen Un⸗ glück auszuſetzen. Man nimmt in dieſem Falle auf das Alter⸗ das Geſchlecht und den Stand der Perſon Rückſicht. 1113. Zwang iſt eine Urſache zur Richtigkeit des Contracts; nicht bloß, wenn er gegen die ron⸗ trahirende Partey, ſondern auch, wenn er gegen ihren Gatten, oder ihre Gattin, ihre Deſtenden⸗ ten, oder Aſcendenten angewandt worden iſt. 1114. Dis (¹) Nach dem aten F. dieſes Artikels konnte vielleicht das Geſetz Barbarius Philippus 1. 3. ff. deoflicis prætorum noch giltig ſeyn. (2) S. den 13o4ten Artikel: Von den Contracten 20. 30% 1114. Die bloße Ehrfurcht gegen den Vater⸗ pie Mutter, oder andere Aſcendenten, ohne daß Zwang dabeh wäre angewandt worden, iſt nicht hinlänglich den Contrast zu zernichten.(1) 1115.KeinContract kann mehr wegen Zwang angefochten werden, wenn derſelbe ſeitdem der Zwang aufgehört hat, entwe der ausdrücklich oder ſtilſchweigend, oder dadurch genehmigt wor⸗ den iſt, daß man die zur Einſetzung in den vori⸗ gen Stand, vom Geſetz beſtimmte Zeitfriſt, hat verſtreichen laſſen.(2) 1116. Der Betrug bewirkt die Richtigkeit des Contracts, wenn die von ein er der Parteyen an⸗ zewandten Kunſtariffe es augenſcheinlich machen⸗ daß ohne diefelben die andere Partey nicht würde contrahirt haben Er kann nicht vorausgeſetzt⸗ ſondern muß erwieſen werden 1117. Ein Vertrag, der aus JerthumZwang oder Betrug geſchloſſen worden, iſt nicht von R⸗hrswegen nichtig; er veraalaßt bioß eine Klage auf Nihtigkeit oder Auflöſung, in den Fällen und auf die W⸗ iſe, wie es im„ten Ab⸗ ſchnitt des Sten Kapitels des gegenwärtigen Titels erklärt iſt. 1118. Die Verletzung macht die übereinkunft ploß bey gewiſſen Contractes und in Hinſicht S. den 146ſten Artikel. S. den 133sſten Artikel. 2 65 Coder Rapoleon. 20 zo6 3. Buch. 3. Litel. 2. Kapitet. gewiſſer Perſonen mangelhaft, ſo wie es in dein namlichen Abſchnitt erklärt iſt.(1) 1119. Man kann überhaupt nur in eigenem Namen und für ſich ſelbſt verſprechen und ſti⸗ pultren.(2 1120. Jedoch kann man ſich für einen Drit⸗ ten ſtark machen und etwas für ihn verſprechenz mit Vorbehalt der Schadloshaltung von Seiten deſſen, der ſich ſtark gemacht und die Einwilli⸗ gung eines Dritten beyzubringen verſprochen hat, wenn letzterer die Erfüllung des Verſprechens verweigert. 1121Man kann ebenfalls zum Vortbei leines Dritten ſtipuliren, wenn dieß die Bedingung einer Stipulation iſt, die man für ſich, oder einer Schenkung, die man einem Andern mocht⸗ Wer eine ſolche Stipulation gemacht hat, kann ſie nicht mehr widerrufen, wenn der Dritte er⸗ klärt, daß er ſie benutzen wolle⸗ 1122. Man wird angeſehen als habe man für ſich,und ſeineErben und Rechts Nachfolger ſtipu⸗ liet, außer wenn das Gegentheil ausgedrückt iſt o⸗ der aus der Beſchaffenheit derUbereinkunft erhellt⸗ Zweyter Abſchnitt. Von der Fähigkeit der contrahi⸗ renden Parteyen. 1123. Alle Perſonen, die das Geſetz nicht un ähie dazu erklärt, köynen contrahiren (1) S. den 337 ken und 19ſten Artikel⸗ (2) S. den 116ſten Artikel. Von den Coneracten ꝛc. 805 1124. Unfähig zu contrahiren find: Die Minderjährigen 4 Die Interdicirten, Die verheiratheten in den vurch das Geſeß ausgedrückten Fällen, Und überhaupt alle die, welchen das Geſetz gewiſſe Contracte unterſagt hat. 112 ½. Aus Urſache der Unfähigkeit kann der Minderjährige, der Interdieirte und die verhei⸗ rathere Frau, ihre eingegangenen Verbindlichkei⸗ ten nur in den durch das Geſetz vorausgeſchenen Fällen angreifen. Did contraetbfähigen Perſonen können die Unfähigkeit des Minderjährigen, des Interdi⸗ virten, oder der verheiratheten Frau, mit welchen ſie ronttahirt haben, nicht opponiren. Dritter Abſchnitt⸗ Von dem Gegenſtand und der Ma⸗ terie der Conttarte. 1126. Jeder Contract had eine Sache zum Gegenſtand, welche eine Partey ſich verbindet zu geben, zu thun, ober nicht zu thun⸗ 1127. Der bloße Gebrauch, oder Beſitz einer Sache konn, ſo wie die Sache ſelbſt, den Ge⸗ genſtand des Contracts ausmachen. 128. Nuͤr Sachen, welcht ſich in dem Ver⸗ kehre befinden, können zum Gegenſtand von Ver⸗ trägen dienen. 1125. Die Verbindlichkeit mus eine, wenig⸗ 20* 308 3. Buch. 3. Titel. 3. Kapitel⸗ ſtens in Rückſicht der Gattung, beſtimmte Sz⸗ che zum Gegenſtand haben: Die Quantität der Sache kann ungewiß ſeyn⸗, wenn ſie nur beſtimmbar iſt. 1130. Zukünftige Sachen können der Gegen⸗ ſtand einer Verbindlichkeit ſeyn⸗ Man kann jedoch weder auf eine nicht eröffnete Erbſchaft verzichten, noch über eine ſolche Erb⸗ ſchaft ſtipuliren, wäre es auch mit Einwilligung der Perſon von deren Erbſchaft die Frage iſt.(1) Bierter Abſchnitt. Von der Urſache. 1131. Die Verbindlichkeit ohne Urſache, oder aus einer falſchen, oder unerlaubten Urſache, kann keine Wirkung haben⸗ 1132. Der Vertrag iſt giltig, wenn gleich die Urſache nicht ausgedrirkt iſt. 1 33 Dieurſache iſt unerlaubt,wenn ſie durch das Gefetz verboten iſt, oder der Sittlichkeit, oder der öffentlichen Ordnung zu widerläuft.(2) Drittes Kapitel. Von den Virkungen der Verbind⸗ lichkeiten⸗ Erſter Abſchnitt. Allaemeine Verfügungen. 1134.Rechtmäßia abgeſchloſſen Verträge gel⸗ (¹) S den 0 ten Artikel. (2) S. den 6ten Artikel⸗ Von den Contracten zc. 309 ten als Geſetze für diejenigen, welche ſie geſchloſ⸗ ſen haben. Sie können nur mit beyderſeitiger Einwilli⸗ gung⸗ oder aus geſetzmäßigen Urſachen wider⸗ rufen werden. Sie müſſen redlich vollzogen werden.(1) 1135. Die Berträge verbinden nicht bloß zu dem was darin ausgedrückt iſt, ſondern auch zu allen Folgen, welche die Billigkeit, der Landes⸗ brauch, oder das Geſetz mit dem Vertrag, ſeiner Beſchaffenheit nach, verknüpfen.(2) Zweyter Abſchnitt. Von ber Verbindlichkeit etwas zu geben. 1136. DicVerpflichtung etwas zu geben bringt mit ſich, die Sache zu liefern, und ſie bis zur Lieferung zu erhalten, bey Strafe der Schadios⸗ haltung gegen den Gläubiger.(3) 1137. Die Verbindlichkeit für die Erhaltung der Sache zu ſorgen, nöthiget denjenigen, dem ſie obliegt, alle Sorge eines auten Familien⸗ Vaters dafür zu tragen. Die übereinkunft mag bloß den Rutzen einer der Parteyen, oder den gemeinſchaftlichen Rutzen, zum Ge enſtebdete⸗ ben.(4) Hieſe Verbindlichkeit iſt bey gewiſſeu Con⸗ tracten, deren Wirkungen, in Anſehuns dieſes S. den 1319ten und 2092ſten Artikel. S. den 1159ſten und 116oſten Artikel. S. den a6ſten Artifel. S. den 60 1ten, 1728ſten und 188oſten Artikel. 310 3. Buch. 3. Litel. 3. Kapitel. Punctes, in den ſie betreffenden Titeln erklärz ſind, mehr oder weniger ausgedehnt. 1138. Die Verbindlichkeit eine Sache zu lie⸗ fern, wird ſchon durch die Einwilligung der con⸗ rrahirenden Parteyen ganz vollſtändig.(1) Sie macht den Gläubiger zum Eigenthümer, und ſtellt die Sache auf ſeine Gefahr von dem Augenblick an, wo ſie zu liefern war, wenn auch die übergabe noch nicht erfolgt iſt, es ſeye denn daß der Schuldner im Verzug wäre ſie zu liefern; in welchem Falle die Sache auf Gefahr des letztern bleibt. 1139. Der Schuldner wird in Verzug ge⸗ ſetzt,(*) entweder durch eine Aufforderung, oder einen andern gleichgeltenden Act, oder durch den Vertrag ſelbſt, wenn darin ſteht, daß ohne Aet und durch den bloßen Ablauf des Termins der Schuldner in Verzug geſetzt ſeye. 1140, Die Wirkungen der Verbindlichkeit ein unbewegliches Gut zu geben, oder zu liefern, ſind im Titel von dem Kauf und Verk auf, wie auch im Titel von den Privilegien und Hypotheken beſtimmt. 1141. Iſt die Sache, die man zweyen Per⸗ ſenen nacheinander zu geben, oder zu liefern, ver⸗ ſprochen hat, eine bloß bewegliche Sache,(2) ſo wird diejenige von beyden, welche am erſten (1) S. den 1583ſten Artikel. () Constituer en demeure heißt jemand in moram ſeßen⸗ (2) S. das iſte und 2te Kapitel des ſten Titels im zten Buch dieſes Coder. 6 Von den Contracten ꝛc. 311 in den wirklichen Beſitz derſelben geſetzt worden, vorgezogen, und bleibt Eigenthümer derſelben, obgleich ihr Titel von einem ſpätern Datum iſt, wenn ſie nur mit. gutem Glauben beſitzt. Dritter Abſchnitt⸗ Bonder Verbindlichkeit etwas zu tbun, oder nicht zuthun. 1142. Jede Verbindlichkeit etwas zu thun⸗ oder nicht zu thun, löſet ſich im Fall der Richt⸗ Erfüllung von Seiten des Schuldners in S5 loshaltung auf.(1) 1143. Jedoch hat der Gläubiger das Recht zu verlangen daß alles zerſtöret werde, was der Verbindlichkeit zuwider gemacht worden iſt; ja er kain ſich autoriſiren laſſen, es auf Koſten des Schuld ers za zerſtören, mit Vorbehalt der allenfalſigen Schadloshaltung. 144. Der Gläubiser kann auch im Fall der Richt⸗ Erfüllung autoriſirt werden, auf Koſten des Schuldners die Berbinolichkeit ſelbſt erfüllen zu laſſen. 1143 Beſteht die Berbindlichkeit darin etwas nicht zu tyum, ſo iſt derjeniae, der ihr zuwider handelt, durch ſein bloßes Zuwiderhandeln, die Schadloshaltung ſchuldig. (1) S. den 1184ten Rrtiksl, 312 3. Buch. 3 Litel⸗ 3. Kapitel. Vierter Abſchnitt. Von der Schadloshaltung wegen Nicht Erfüllung einer Verbind⸗ lichkeit. 11a6.Die Schadloshaltung iſt der Schuldner zwar erſt ſchuldig, wenn er mit Erfüllung ſeinez Verbindlichkeit in Verzug iſt; konnte aber die Sache, welche ſich der Schuldner verbunden hatte zu geben, oder zu thun, nur in einer gewiſ⸗ ſen Zeit gegeben oder gethan werden, ſo iſt er ſchon Schadloshaltung ſchuldig, ſobald er dieſs Zeit hat verſtreichen laſſen.(1) 1147. Der Schuldner wird, ſo oft er ſeine Verbindlichkeit entweder nicht, oder zu ſpät er⸗ füllt, obgleich keine Argliſt bey ihm obwaltet, zur allenfallſigenSchadloshaltung verurtheilt, wenn er nicht erweist, daß die nicht Erfüllung von einer fremden Urfache herrührt, die man ihm nicht zur Laſt legen kann.(2) 1148. Iſt der Schuldner durch unwiderſteh⸗ liche Gewalt oder Zufall verhindert worden, das zu geben oder zu thun, wozu er ſich verbun⸗ den hatte, oder gezwungen worden zu thun, was ihm unterſagt war, ſo findet keine Schadloshal⸗ tung ſtatt.(3) (1) Auf bieſen Artikel iſt der 6 zche Artikel grgrünbet (2) S den 1zoten unb 1611ten Artikel. (3) Dieſe Regel leidet mehrere Ausnahmen, bie in ben. Artikeln 1146, 1772, 1881 bis 1883 und 1929 enthalten ſind. 0 Bon den Contracten z0. 313 1149. überhaupt beſteht die dem Gläubiger ſchuldige Schadloshaltung, in dem Erſatz des Verluſtes den er erlitten hat, und des Gewinns der ihm entzogen worden iſt, mit Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen und Modificationen. 1160. Der Schuldner haftet bloß für die Schadloshaltung, die man zur Zeit des Vertrags vorhergeſehen hat, oder vorher ſehen konnte, in ſofern die Verbindlichkeit nicht durch ſeine Argliſt unerfüllt geblieben iſt. 1151. So ar wenn die Nicht⸗Erfüllung des Vertrags von der Argliſt des Schuldners her⸗ rührt, ſo ſoll die Schadloshaltung für den, von Seiten des Gläubigers erlittenen Verluſt und entzogenen Gewinn, ſich bloß auf dos erſtrecken, was eine unmittelbare und directe Folge der Richt⸗Erfüllung des Vertraas iſt. 1152. Iſt in dem Vertrag ausbedungen, doß derjenige, welcher ihn nicht vollzieht, eine gewiſſe Summe für Schadloshaltung zahlen ſoll, ſo konn der andern Partey keine größere und keine geringere Summe zuerkannt werden. 1153. Bey den Verbindlichkeiten, welche ſich auf die Zahlung einer gewiſſen Summe beſchrän⸗ ken, beſteht die Schadloshaltung wegen ver⸗ zögerter Vollziehung, in der Verurtheilung zu den geſetzmäkigen Zinſen;(1) vorbehaltlich der (1) S. den 1907ten Artikel und das Geſetz vom zten Sept. 1807 im sſten Bulletin der Geſetze. 314 3. Buch. Z. Titel. 3. Kapitel. beſendern Regeln in Betreff des Handels und der Büraſchaft.„ Dieſe Schadloshaltung iſt man ſchuldia ohne daß der Gläubiger irgend einen Verluſt zu erwei⸗ ſen hat. Man iſt ſie ſchuldig vom Tag der Klage an, außer in den Jällen, wo die Zinſe, kraft des Ge⸗ ſetzes, von Rechtswegen zu laufen anfangen. 1154.⁵VerfadeneZinſe von Capitalien können Zinſe hervorbringen, entweder in Gefolg einer gerichtlichen Klage, oder einer beſondern über⸗ einkanft, vorausgeſetzt jedoch das ſo wohl in der Klane, als in der äbereinkunft die Rede von Zenſ nſeye, die man wenigſtens von einem Jahr ſchuldig iſt. 11%5 Gleichwohl tragen die verfallenen Ein⸗ künfte, als Pacht⸗Zinſe, Mierh⸗Zinſe, Rück⸗ ſtände von ewigen, oder Leib⸗Renten(1) vom Tage der Klage, oder der übereinkunft an, Zinſe. Deſelbe Reael iſt auf Erſtattung von Früch⸗ ten, und auf Intereſſen, die ein Dritter dem Gläubiger, für Rechnung des Schuldners hezahlt hat, anwendbar. Fünfter Abſchnitt. Von der Auslegung der Verträge. 1156 In den Verträgen muß man mehr die gemeinſhafttiche Abſicht der costrahirenden Par⸗ (1) S. ben 1910ten Artifel. Von den Contracten c. 31 4 teyen erforſchen, als ſich an den buchſtäblichen Sinn der Worte halten.(1) 11 7. Iſt eine Elauſel zweydeutig, ſo muß man ſie eher in dem Sinne nehmen, worinn ſie einige Wirkung haben kann, als in einem Sin⸗ ne worinn ſie keine hat. 1158. Die zweydeutigen Ausdrücke müſſen in dem Sinne genommen werden, welcher dem Gegenſtande des Vertrags am angemeſſenſten iſt. 11 ½9. Was zweydeutig iſt, muß nach dem⸗ was im Lande, wo der Vertrag geſchloſſen wor⸗ den, gebräuchlich iſt, ausgelegt werden. 1160. Die gewöhnlichen Clauſeln müſſen im Vertrag, wenn ſie auch nicht ausgedrückt ſind, hinzugedacht werden. 1164. Die ſämmtlichen Clauſeln der Verträ⸗ ge müſſen die einen durch die andern erklärt wer⸗ den, indem man einer jeden den Sinn beylegt, welcher ſich aus dem ganzen Acte ergiebt. 62. Im Zweifel wird der Vertrag gegen denjenigen, der ſtipulirt hat, und zum Vor⸗ theil deſſen, der ſich verbindlich gemacht hat, aus⸗ gelegt. 1163. So allgemein auch die Ausdrücke eines Vortrags ſeyn mögen, ſo begreift er doch nur die Sachen, worüber es ſich zeigt, daß die Parteyen zu contrahiren die Abſicht hatten. 1164. Hat man in einem Contract zur Erläu⸗ terung derVerhindlichkeiten einenFall angeführt, — () S. den u6zſten, 2o48ſten und 2049ſten Artikel. 316 3. Buch. 3. Titel. Z. Kapitel. ſo läßt ſich nicht daraus ſchließen, daß man da⸗ durch den Umfang habe einſchränken wollen, welchen die Verbindlichkeit, in den nicht aus⸗ drücklich angeführten von hat. Sechster Abſchnitt. Von der Wirkung der Verträge in Rückſicht aufdritte Perſonen. 1165. Die Verträge haben nur Wirkung zwi⸗ ſchen den contrahirenden Parteyen; einem HDrit⸗ ten bringen ſſe keinen Rachtheil, und nützen ihm bloß in dem durch den 1rai Artikel votſehe⸗ nen Falle(1) 1166. Jedoch können die Gläub'ger ale Rech⸗ te und Klagen ihres Schuldners ausühen, die⸗ jenige ausgenommen welche ausſchließlich mit ſeiner Perſon verkaüpft ſind. 12) 1167. Sie können auch in ihrem eigenen Ra⸗ men die von ihrem Schuldner betrüglicher Weiſe zum Nachtheil ihrer Rechte gemachten Acte an⸗ greifen. Jedoch müſſen ſie in Betreffihrer im Titel von den Erbſchaften, und in jenem vom Ehe⸗Vertrag und den gegenſeiti⸗ gen Rechten der Ehe⸗Gatten ange⸗ führten Rechte, die daſelbſt vorgeſchriebenen Regeln beobachten. () Hierzu gehören auch noch die Artikel 800 und 1121. (2) S. den z102ten Artikel Nro. 1. Von den Contraeten zc. 315 Viertes Kapitrel. Von den verſchiedenen Gattungen der Verbindlichkeiten. Erſter Abſchnitt⸗ Von den bedingten Verbindlichkeiten. 5 1. Von der Bedingung im Allgemei⸗ nen und ihren verſchiedenen Gattungen. 1168. Die Verbindlichkeit iſt bedingt, wenn man ſie von einem zukünftigen, ungewiſ⸗ ſen Ereigniß abhängen läßt, entweder indem man ſie aufſchiebt, bis ein gewiſſes Ereigniß ge⸗ ſchieht; oder indem man ſie aufhebt, je nach⸗ dem das Ereigniß zutrifft oder nicht. 1169. Eine z ufä Uige Bedingung iſt die⸗ welche vom Züfall abhänot, und die keineswegs in der Macht des Gläubigers, oder des Schuld⸗ ners ſteht. 1170. Eine willkührliche Bedingung iſt die, welche die Vollziehung des Vertrags, von einem Ereigniß, das die eine oder die andere Partey herbeyführen, oder verhindern kann, abhänaig macht. 1171 Die vermiſchte Bedingung iſt die, welche zugleich von der Willkühr einer der contrahirenden Parteyen und der Willkühr ei⸗ nes Dritten abhänat⸗ 1172. Jede Bedingung einer unmöglichen, oder der Sittlichkeit zuwiderlaufenden, oder z½ 3. Buch. 3. Litel. 4. Kapltef. durch das Geſetz verbotenen Sache, iſt nichtitz und zernichtet den davon abhängigen Vertrag. 173. Die Bedingung eine unmögliche Sache nicht zu thun, macht den unter dieſer Bedingung geſchloſſenen Vertrag nicht ungiltig. 1174. Jede Verbindlichkeit iſt ungiltig, wen ſie der Schuldner unter einer von ſeiner eignen abhängigen Bedingung übernommen at. 1175. Jede Bedingung muß auf die Weiſe er⸗ füllt werden, wie die Contrahenten wahrſchein⸗ lich gewollt und verſtanden haben, daß ſie erfüllt werden ſolle.* 1176. Wird ein Vertrag unter der Bedingung geſchloſſen, daß eine Begebenheit ſich in einer beſtimmten Zeit ereigne, ſo wird dieſe Bedin⸗ gung für erloſchen angeſehen, wenn die Zeit ver⸗ floſſen iſt, ohne daß die Begebenheit ſich ereignet hat. Iſt die Zeit nicht beſtiinmt, ſo kann die Be⸗ dingung immer erfüllt werden, und ſie wird nur alsdann für erloſchen erachtet, wenn es ge⸗ wiß iſt, daß die Begebenheit ſich nicht ereignen wird. 1177.Wird eineVerbindlichkeit übernommen unter der Bedingung doß eine Begebenheit ſich nicht innerhalb einer beſtimmten Zeit ereigne, ſo iſt die Bedingung erfüllt, wenn dieſe Zeit ver⸗ floſſen iſt, ohne daß die Begebenheit ſich ereig⸗ nethat; ſie iſt ebenfalls erfüllt, wenn es vor dieſer Zeit zur Gewißheit geworden iſt, daß dié Begebenheit ſich nicht ereignen werde; und iſt Bon den Contracten 2. 319 dein Zeit⸗Roum beſtimmt, ſo iſi ſie nur alsdann errüllt, wenn es gewiß iſt, daß die Begebenheit ſich nicht ereigneu werde. 1178 Die Bedingung wird als erfüllt ange⸗ ſehen, wenn der unter dieſerBedintung verpfßich⸗ tete Schuldner, die Erfülung derſelben verhin⸗ dert hat. 1179. Die erfüllte Bedinsune hat eine rück⸗ wirkende Kraft, bis zum Tage, wo die Verkind⸗ lichkeit übernon men werden ſt. Iſt der Gläu⸗ biger vor der Erfüllung der Bedingunggeſterben, ſo gehen ſein Rechte auf ſeine Erben öber. 180 DerGläubiger kann, ehe die Bedineung erfüllt iſt, alle zur Erhaltung ſeiner Rechte dien⸗ liche Maaßregeln ergreifen. §. 2⸗ Vonder aufſchiebenden Bedingung. 1181. Eine unter einer aufſchiebenden Bedin⸗ gung eingegonvene Verbindlichkeit iſt die, welche von einer zukünftigen und ungewiſſen Begeben⸗ heit, oder von einer wirklich ſchon eingetretenen, aber den Parteyen unbekonnten Begebenheit abhängt. In dem erſten Falle kann die Verbindlichkeit erſt nach der Begebenheit vollzogen werden. Im zweyten Folle hat ſie ihre Fraft vem Ta⸗ ge on, wo ſie übernemmen worden iſt. 1182. Wenn eine Verkindl'e keit unter einer aufſchiebenden Bedingung übernommen worden 3 320 3. Buch. 2. Titel. 4. Kapitel. iſt, ſo bleibt die Sache, welche den Gegenſtand des Vertrags ausmacht, auf Gefahr des Schuld⸗ ners, welcher ſich bloß in dem Falle zur Liefe⸗ rung derſelben verbunden hat, wenn die Bedin⸗ gung eintrifft. Iſt die Sache ohne Verſchden des Schuld⸗ ners gänzlich zu Grunde gegangen, ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen. Hat ſich die Sache ohne Verſchulden des Schuldners verſchlimmert, ſo hat der Gläubiger die Wahl, entweder die Verbindlichkeit aufzu⸗ beben, oder die Sache in dem Stande worin ſie ſich befindet, und ohne Preis⸗Verminderung zu beſe Iſt die Sache durch Verſchulden des Schuld⸗ ners verſchlimmert worden, ſo hat der Gläubi⸗ ger das Recht, entweder die Verb ndlichkeit auf⸗ zuheben, oder die Sache mit Schadloshaltung in dem Zuſtand worin ſie ſich befindet, zu be⸗ gehren. §. 3. Von den aufhebenden Bedingungen⸗ 1183. Die aufhebende Bedingunz iſt die, deren Erfüllung die Aufhebung der Ver⸗ pindlichkeit bewirkt und die Sache wieder in den⸗ ſelben Zuſtand verſetzt, als wenn die Verbind⸗ lichkeit nicht ſtatt gefunden hätte. Sie ſchiebt di Vollziehung derVerbindlichkeit nicht auf: ſie verbindet bloß den Gläubiger, das Empfan⸗ Von den Contracten de. 321 Empfangene in dem Fall zu erſtatten, wenn die in der Bedingung vorhergeſehene Begebenheit eintrifft. 1184. In den ſynallagmatiſchen Verträgen iſt die aufhebende Bedingung immer ſtillſchweigend verſtanden, im Fall eine der beyden Parteyen ihr Verſprechen nicht erfüllt.(¹) In dieſem Falle iſt der Vertrag nicht von Rechtswegen aufgehoben. Die Partey gegen welche das Verſprechen nicht erfüllt worden iſt, hat die Wahl, entweder die andere Parteh zur Erfüllung des Vertrags, wenn ſie möglich iſt⸗ zu zwingen, oder die Aufhebung deſſelben nebſt Schadloshaltung zu verlangen. Die Aufhebung muß gerichtlich verlangt wer⸗ den,(2) und der Beklagte kann nach den Um⸗ ſtünden einen Aufſchub erhalten. Zweyter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten mit Termin. 1186. DerTermin iſt von der Bedingung darin unterſchieden, daß er nicht die Verbindlichseit ſelbſt aufſchiebt, ſondern bloß die Vollziehung derſelben verzögert. 1186. Was man erſt an einem Termin ſchul⸗ dig iſt, kann nicht vor dem Verfall dieſes Der⸗ — (¹) S. den 1654ſten und 1764ſten Artikel. () S. den 95öſten Artikel. Coder Napoleon⸗ 21 322 3. Buch.. Titel. 4. Kapitel. mins gefordert werden, aber was zum Voraus bezahlt worden iſt, kann nicht zurückgefordett werden. 1137. Der Termin wird immer als zum Vor⸗ tbeil des Schuldners ſtipulirt, angeſchen, es ſeye denn daß aus der Stipulation, oder den Umſtän⸗ den, erhelle, daß er auch zu Gunſten des Gläu⸗ bigers beſtimmt worden iſt.(1) 1188. Der Schuldner kann die Wohlthat des Termins nicht mehr begehren, wenn er in Con⸗ curs gerathen iſt, oder durch ſein Verſchulden die Sicherheit vermindert hat, welche er durch den Contract ſeinen Gläubigern gegeben hatte. Dritter Abſchnitt. Von den alternativen Verbindlich⸗ keiten. 1189. Wer eine alternative Verbindlichkeit übernommen hat, iſt durch die Auslieferung von einer der beyden Sachen, die in der Ver⸗ bindlichkeit begriffen ſind, der Schuld entladen. 1190. Die Wahl ſteht dem Schuldner zu, (1) Auf dieſen Artikel iſt das Geſetz vom zten Sept. 1807, im 1 sſten Bulletin der Geſetze Mo. 2741, gegruͤndet; nach dieſem darf ein Urtheil, das die Unterſchrift eines Schuldners auf einer Hand⸗ ſchrift anerkannt hat, nicht eher in das Hypotheken⸗ Buch eingeſchrieben werden, bis der darin bedingte Zahlungs⸗Termin verfallen iſt, es wäre denn, daß das Gegentheil darin ſtipulirt waͤre. 6 * Von den Contracten zc. 323 wenn ſie nicht ausdrücklich dem Gläubiger ge⸗ ſtattet worden iſt. 1191. Der Schuldner kann ſich ſeiner Ver⸗ bindlichkeit entledigen, wenn er eine von bey⸗ den Sachen ausliefert; aber er kann den Gläu⸗ biger nicht zwingen, einen Theil von der einen und einen Theil von der andern anzunehmen. 1192. Die Verbindlichkeit iſt einfach⸗ ob ſie ſchon alternativ geſchehen, wenn eine von bey⸗ den verſprochenen Sachen kein Gegenſtand der Verbindlichkeit ſeyn konnte⸗ 1193. Die alternative Verbindlichkeit wird einfach, wenn eine von den verſprochenen Sachen zu Grunde geht⸗ und nicht mehr geliefert werden kann, wenn es auch durchVerſchulden des Schuld⸗ ners wäre. Der Werth dieſet Sache kann nicht ſtatt ihrer angeboten werden. Wenn beyde zu Grunde gegangen ſind, und zwar eine davon aus Verſchulden des Schuld⸗ ners, ſo muß er den Werth derjenigen bezahlen, die zuletzt zu Grunde gegangen iſt⸗ 1194. Wenn in einem durch den vorhergehen⸗ den Artikel vorhergeſehenen Falle, kraft des Ver⸗ trags, dem Gläubiger die Wahl gelaſſen wor⸗ den, ſo iſt: Entweder eine von den Sachen allein zu Grunde gegangen: und alsdann gehört dem Gläubiger die übriggebliebene Sache; wenn es ohne Verſchulden des Schuldners geſchehen iſt; iſt es aber mit Verſchulden des Schuldners ge⸗ ſchehen, ſo kann der Gläubiger die übriggeblie⸗ 21* 324 3. Buch. 3. Titel. 4. Kapitel. bene Sache, oder den Werth derjenigen die zu Grund gegangen iſt, begehren; Oder beyde Sachen ſind zu Grunde gegangen, und alsdann kann der Gläubiger nach Belie⸗ ben den Werth der einen, oder der andern ver⸗ langen, wenn es in Rückſicht beyder, oder auch nur einer allein, durch Verſchulden des Schuld⸗ ners geſchehen iſt. 1795. Sind beyde Sachen ohne Verſchulden des Schuldners, und ehe er in Verzug war, zu Grunde gegangen, ſo iſt die Verbindlichkeit, in Gemäßheit des Artikels 1302, erloſchen. 1196. Dieſelben Grundſätze ſind auf den Fall anwendbar, wo mehr als zwey Sachen in der alter nativen Verbindlichkeit begriffen ſind. Vierter Abſchnitt. Von den ſolidariſchen Verbindlichkeiten. §. 1. Von der Solidaritätzwiſchen den Gläu⸗ bigern. 1197. Die Verbindlichkeit iſt ſolidariſch zwi⸗ ſchen mehrern Gläubigern, wenn die Verſchrei⸗ bung jedem von ihnen ausdrücklich das Recht giebt, die Zahlung der ganzen Schuldforderung zu begehren, und wenn die, einem von ihnen gemachte Zahlung, den Schuldner entladet. Sie iſt ſolidariſch, obſchon der Vortheil, der aus der Verbindlichkeit entſteht, unter den verſchiedenen Gläubigern theilbar iſt. Von den Contracten ꝛc. 325 1198 Es ſteht dem Schuldner frey, dem ei⸗ nen, oder dem andern der ſolidariſchen Gläubi⸗ ger zu zahlen, ſo lang er noch nicht von einem unter ihnen verklagt iſt⸗ Jedoch wird der Schuldner, im n Falle ihm einer der ſolidariſchen Gläubiger die Schuld er⸗ laſſen hätte, bloß vom Antheil dieſes Gläu⸗ bigers entladen. 1199. Jeder Act, welcher die Verjährung in Rückſicht eines der ſolidariſchen Gläubiger un⸗ terbricht, nützt auch den übrigen Gläubigern. 5. J Von der Solidarität unter den Schuldnern. 1200. Von Seiten der Schuldner findet So⸗ lidarität ſtatt, wenn ſie zu derſelben Sache ver⸗ bunden ſind, ſo daß jeder das Ganze zu leiſten angehalten werden kann, und daß die von einem einzigen geſchehene Zahlung, die ührigen gegen den Gläubiger entladet⸗ 1201. Die Verbindlichkeit kann ſolidariſch ſeyn, wenn gleich einer von den Schuldnern auf eine andere Weiſe, als der andere, zur Zahlung der Schuld verbunden iſt; z. B. wenn einer nur bedingungsweiſe verbunden iſt, während die Verbindlichkeit des andeen unbedingt iſt, oder wenn der eine ſich einen Termin ſtipulirt hat welcher dem andern nicht geſtattet iſt. 1202. Die Solidarität wird nicht vermuthet; ſie muß ausdrücklich ſtip uirt ſeyn. 326 3. Buch. 3. Titel. 4. Kapitel. Dieſe Regel leidet nur in den Fällen eine Ausnahme, wo die Solidarität von Rechts⸗ wegen, kraft einer geſetzlichen Verfügung, ſtatt hat.(1) rzo3. Der Gläubiger einer ſolidariſch con⸗ trahirten Verbindlichkeit kann ſich nach Belieben an einen, oder den andern von den Schuldnern wenden, ohne daß dieſer ihm die Wohlthat der Theilung opponiren darf.(2) 1204. Das Betreiben gegen einen der Schuld⸗ ner hindert den Gläubiger nicht, die übrigen gleichfalls zu belangen. o5. Wenn die zu liefernde Sache durch das Verſchulden,oder während des Verzugs eines oder mehrerer ſolidariſcher Schuldner, zu Grunde ge⸗ gangen iſt, ſo ſind die andern Mit Schuldner von der Berbindlichkeit, den Werth der Sache zu zahlen, zwar nicht befreyt, aber ſie ſind doch zu keiner Schadloshaltung verbunden. Der Gläubiger kann die Schadloshaltung bloß an die Schuldner fordern, durch deren Ber⸗ ſchulden die Sache zu Grunde gegangen iſt, und an die welche im Verzug waren.(3) (1) Die in dem Geſetz gegruͤndete Ausnahmen ſind in den Artikeln 1442, 1734, 1885, 2002 und 2025. ferner im zaſten Artikel des neuen Handels⸗Geſetz⸗ 1 buchs, und endlich in dem Geſetz vom 18ten Ger⸗ minal 7. enthalten. 1(2) S. ben 2026ſten Artikel. 8(3) S. den 1147ſten Artikel. Von den Centracten ꝛc. 327 1206. Das Betreiben gegen einen der ſolida⸗ riſchen Schuldner unterbricht die Verjährung in Anſehung aller übrigen. 1207. Die Klage, die wegen Zinſen gegen einen der ſolidariſchen Schuldner gerichtet wird, bewirkt den Zinſen Lauf in Anſehung aller. 1208. Der ſolidariſche Mit⸗Schuldner, welcher von dem Gläubiger verklagt wird, kann alle Ein⸗ reden, die aus der Ratur der Verbindlichkeit hervorgehen, und alle ihm perſönlich zuſtehenden Einreden, ſo wie auch diejenigen, die allen Mit⸗ Schuldnern gemein ſind, opponiren.(1) Er kann diejenigen Einreden, die bloß einigen der übrigen Mit⸗Schuldner perſönlich zuſtehen⸗ nicht opponiren. 1209. Wird einer der Schuldner einziger Erbe des Gläubigers, oder wird der Gläubiger ein⸗ ziger Erbe eines der Schuldner, ſo erliſcht die (e) Die in den Rechten ſehr ſtreitige Frage, in Be⸗ treff welcher zwey ſehr beruͤhmte Rechtsgelehrte, Domat, in ſeinen lois civiles dans leur ordre na- turel, part. 1. L. 3. T. 3. S. 1.§. 3, und Pothier, in ſeinem traité des obligations, ſich nicht vereini⸗ gen konnten, ob, im Falle der eine ſolidariſche Schuld⸗ ner Glaͤubiger des Glaͤubigers wird, der andere gegruͤndet iſt, ihm die Einwendung der Comvenſa⸗ tion pro rato debiti zu opponiren, iſt im zten F. des Artikels 1294 entſchleden. Snuͤber dieſe Rechts⸗ frage, Lauterbach collegium pandectarum L. 45. Tit. 2. F. 163 Noodt opera, T. 2. pag- 287, und Mevii decisiones, parte 2, decisione 216. ſolidariſche Schuld nur für den Antheil des Schuldners, oder des Gläubigers.(1) 12 10. Der Gläubiger, welcher in die Thei⸗ lung der Schuld, in Betreff eines der Mit⸗Schuld⸗ ner einwilligt, behält ſeine ſolidariſche Klage gegen die übrigen, nach Abzug jedoch des Am⸗ theils des⸗Schuldners, den er von der Solida⸗ rität befreyt hat.(2) 1211. Der Gläubiger, welcher den Antheil eines der Schuldner beſonders annimmt, ohne ſich in der Quittung die Solidarität, oder ſeine Rechte im Allgemeinen, vorzubehalten, verzichtet bloß in Anſehung dieſes Schuldners auf die Solidarität. Es wird nicht vorausgeſetzt, daß der Gläu⸗ biger dem Schuldner die Solidarität erlaſſen habe, wenn er von ihm eine Summe empfängt⸗ die dem Antheil, den er ſchuldig iſt, gleich kömmt, und nicht in der Quittung erklärt, daß es für ſeinen Antheil ſeye. Eben ſo verhält es ſich mit einer bloßen Klage, die man gegen einen der Mit⸗Schuldner für ſei⸗ nen Antheil anſtellt, in ſofern dieſer in das Begehren nicht eingewilligt hat, oder kein ver⸗ urtheilender Spruch darauf erfolgt iſt. 1212. Der Gläubiger, der von einem der Mit⸗ 1 Schuldner, beſon ders und ohne Vorbehalt,deſſel⸗ . benAntheil an den rückſtändigen Renten oder Zin⸗ ſen der Schuld annimmt, verliert die Solidarität (1) S. den rzooſfen Artikel. (2) S. den zo2yſten Artikel. Von den Contracten*. 329 bloß in Anſehung der Rückſtände, oder verfalle⸗ nen Zinſen, und nicht in Anſehung der noch zu verfallenden Zinſen/ oder des Eapitals, es ſeye dann, die beſondere Zahlung habe während zehn nacheinander folgender Jahre gedauert- 1213. Die ſolidariſch gegen den Gläubiger übernommene Verbindlichkeit, theilt ſich von Rechtswegen unter den Schuldnern, wovon ein jeder nur für ſeinen Antheil verbunden iſt.(1) 1214. Der Mit⸗Schuldner einer ſolidariſchen Schuld, der ſolche ganz bezahlt hat, kann von jedem der übrigen nur deſſen Antheil for⸗ dern.(*) Iſt einer von ihnen zahlungsunfähig/ ſo wird der Verluſt, den ſeine Zahlungsunfähigkeit ver⸗ urſacht, verhältnißmäßig unter den andern zahl⸗ ——— () S. die Artikel 873 und 1231. No. 4. (*) Zablt der eine ſolibariſche Schulbner die Schuld in Gefolg einer von ſeinen Mit⸗Schuldnern ausge⸗ ſtellten Vollmacht, ſo hat er gegen dieſelben actio- nem mandati; geſchleht es ohne ihr Vorwiſſen, ſo kommt ihm die aetio negotiorum gestorum utilis zu; hierbey iſt noch zu merken daß durch dieſen Artikel eine in den Rechten ſehr ſtreitige Frage entſchieden worden. Freylich ſcheinet die Ent⸗ ſcheidung den in der Subrogations-Lehre in den Artikeln 1250 und r251 aufgeſtellten Grundfätzen zuwider zu ſeyn, alkein der Geſetzgeber hat durch dieſe Verfügung einer großen Antabt Rechtsſtreite, die aus dein gegenſeitigen Satze baͤtten entſtehen können, zuvorkommen wollen. 330 3. Buch. 3. Titel. 4. Kapitel. fühigen Mit⸗Schuldnern, und dem der die Zah⸗ lung gemacht hat, vertheilt.(1) 1215 Im Falle der Gläubiger auf die ſoli⸗ dariſche Klage gegen einen der Schuldner ver⸗ zichtet bat, und einer, oder mehrere der andern Mit⸗Schuldner zahlungsunfähig werden, ſo ver⸗ theilt ſich der Antheil der Zahlungsunfähigen verhältnißmäßig unter allen Schuldnern, ſogar unter denen, die der Gläubiger ſchon früher von der Solidarität befreyt hat. 1216. Betrifft das Geſchäft, für welches die ſolidariſche Schuld contrahirt worden iſt, nur einen von den ſolibariſchen Schuldnern, ſo haftet dieſer für die ganze Schuld, in Anſehung der andern Mit⸗Schuldner, welche, in Rückſicht auf ihn, bloß als ſeine Bürgen anzuſehen ſind.(2) Fünfter Abſchnitt. Von den theilbaren und untheil⸗ baren Verbindlichkeiten. 1217. Eine Verbindlichkeit iſt theilbar, oder untheilbar, je nachdem ſte eine Sache zum Gegen⸗ ſtand hat, die bey ihrer Auslieferung, oder eine Handlung, die bey der Vollziehung einer mate⸗ riellen, oder intellectuellen Theilung fähig iſt. 1218. Eine Verbindlichkeit iſt untheilbar, ob gleich die Sache, oder die Handlung, welche (1) Der eee⸗ Grundſatz hat in Betreff des Buͤrgen ſtatt, in Gefolg des zo26ſten Artikels. (2) S. den h Artikel.* Von den Contracten ꝛc. 333 den Gegenſtand derſelben ausmacht, ihrer Be⸗ ſchaffenheit nach⸗ theilbar iſt, in ſofern ſie in der Beziehung, in welcher ſie mit der Verbindlich⸗ keit betrachtet wird, keiner theilweiſen Vollzie⸗ hung fähig iſt. 1219. Die Bedingung der Solidarität giebt der Verbindlichkeit die Eigenſchaft der Untheil⸗ barkeit nicht. „ Bon den Wirkungen der theilba⸗ ren Verbindlichkeiten. 1220 Eine Verbindlichkeit, die ſich theilen läßt, ſoll zwiſchen dem Gläubiger und dem Schuldner ſo vollzogen werden, wie wenn ſie untheilbar wäre. Die Theilbarkeit gilt nur für ihre Erben, die, als Repräſentanten des Gläu⸗ bigers oder des Schuldners, bloß den Antheil fordern, oder zahlen dürfen, der ihnen zugefal⸗ len iſt, oder für den ſie haften. 1221.Der in dem vorhergehendenArtikel auf⸗ geſtellte Grundſatz leidet in Anſehung der Erben des Schuldners eine Ausnahme: 1) Wenn die Schuld hypothekariſch iſt;( 2) Wenn ein beſtimmter Gegenſtand geliefert werden ſoll; 3) Wenn von einer alternativen Schuld die Rede iſt, und der Gläubiger die Wahl zwiſchen mehrern Sachen hat, wovon die eine untheil⸗ bar iſt; (0 S. ben 2114ſten Artikel. 832 3. Buch. 3. Titel. 4. Kapitel. 4) Wenn in der Verſchreibung einer von den Erben allein mit der Vollziehung der Verbind⸗ lichkeit beauftragt iſt; 5) Wenn aus der Beſchafſenheit der Schuld, oder aus der zum Grunde liegenden Sache, oder aus dem Zweck, den man ſich bey dem Vertrage vorgeſetzt hatte, die Abſicht der Con⸗ trahenten erhellet, daß die Schuld nicht theilwei⸗ ſe abgetragen werden ſolle. In den drey erſten Fällen kann der Erbe, der ezu liefernde Sache, oder das für die Schuld heein Gut beßtzt, an eben dieſer Sache, oder an dieſem hypothecirten Gut, für die ganze Schuld angegriffen werden, jedoch unbeſchadet ſeines Regreſſes gegen ſeine Mit⸗ Erben. In dem vierten Falle kann der allein mit der Schuld belaſtete Erbe, und in dem fünften Falle kann jeder Erbe für das Ganze belangt werden„ vorbehaltlich gegen ſeine Mit⸗Erben. Von den Wirkungen der untheil⸗ baren Verbindlichkeit. 1222. Von denjenigen, die zuſammen eine untheilbare Schuld contrahirt haben, häftet ein jeder für das Ganze, obgleich dieſelbe nicht ſolidariſch übernommen worden iſt. 1223. Ein Gleiches hat in Anſehung der Er⸗ ben desjenigen ſtatt, der eine ſolche Schuld über⸗ nommen hat⸗ Vonden Contracten xx. 333 1224. Jeder Erbe des Gläubigers kann die Vollziehung der untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen verlangen. Er kann nicht die ganze Schuld allein erlaſſen; er allein kann auch nicht ſtatt der Sache, ihren Werth annehmen. Wenn einer der Erben allein die Schuld erlaſſen, oder den Werth der Sache empfangen hat, ſo kann ſein Mit Erbe die untheil⸗ bare Sache zwar begehren, aber er muß den Antheil des Erben, der den Rachlaß gemacht, oder den Werth erhalteß hat, zurücklaſſen. 1225. Ein für die ganze Schuld belangter Erbe des Schuldners kann, um ſeine Mit⸗Erben in den Prozeß zu ziehen, eine Friſt verlangen, es ſeye denn die Schuld wäre von der Beſchaf⸗ fenheit daß ſie nur von dem belangten Erben abgetragen werden kann; letzterer kann alsdann allein verurtheilt werden, vorbehaltlich ſeines Regreſſes gegen ſeine Mit⸗Erben, wegen Ent⸗ ſchädigung. Sechster Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiteen mit Straf⸗Clauſeln. 1226. Durch eine Straf Clauſel macht ſich Jemand, um die PVollziehung eines Vertrags zu ſichern, auf den Fall der Richt⸗Vollziehung, zu etwas verbindlich. 1227. DicRichtigkeit der Haupt⸗Verbindlichkeit zieht dieungiltigkeit der Straf⸗Clauſeln nach ſich. 334 3. Buch. 3. Litel. 4. Kapite. Die Ungiltigkeit der letztern zieht aber nicht die Richtigkeit der Haupt⸗Verbindlichkeit nach ſich. 1228. Der Gläubiger kann, ſtatt die gegen den im Verzug befindlichen Schuldner, ſtipu⸗ lirte Strafe zu verlangen, die Vollziehung der Haupt⸗Verbindlichkeit betreiben. 1229. Die Straf⸗Clauſel dient ſtatt Erſatz des Schadens, den der Gläubiger durch die Nicht⸗ Vollziehung der Haupt⸗Verbindlichkeit leidet. Er kann nicht zugleich die Hauptſache und die Strafe fordern, es ſeye denn, daß dieſer für den bloßen Verzug wäre bedungen worden. 1230. Die Haupt⸗Verbindlichkeit mag eine Friſt, binnen welcher ſie erfüllt werden muß⸗ enthalten, oder nicht, ſo hat der, welcher etwas zu liefern, zu nehmen, oder zu thun verbunden iſt, nicht eher die Strafe verwirkt, als bis er in Verzug iſt.(1) 1231. Der Richter kann die Strafe mäßigen, wenn die Haupt Verbindlichkeit zum Theil er⸗ füllt worden iſt. 1232.Hat die urſprüngliche, mit einer Straf⸗ Clauſel übernommene Verbindlichkeit eine un⸗ theilbare Sache zum Gegenſtand, ſo kann die Strafe durch einen einzigen von den Erben des Schuldners verwirkt, und entweder ganz von dem üibertreter, oder von einem jeden der Mit⸗Erben nach Verhältniß ſeines Antheils, und hypo⸗ (1) S. die Artikel 1636 und 1637. Von den Contraeten ꝛc. 33% chekariſch fürs Ganze, verlangt werden, vorbe⸗ haltlich des Regteſſes gegen den, durch deſſen Verſchulden die Strafe verwirkt worden iſt. 1233.Iſt die mit einer Straf⸗Clauſel übernom⸗ mene Haupt⸗Verbindlichkeit theilbar, ſo wird die Strafe nur von demjenigen derErben desSchuld⸗ ners verwirkt, welcher der Haupt⸗Verbindlich⸗ keit zuwiderhandelt, und es findet keine Kiage gegen diejenigen ſtatt, die ſie erfüllt haben. Dieſe Regel leidet eine Ausnahme, wenn die Straf⸗Clauſel in der Abſicht beygeſetzt worden iſt, damit die Zahlung nicht theilweiſe geſchehen könne, und wenn einer der Mit⸗-Erben die Voll⸗ ziebung der ganzen Verbindlichkeit verhindert hat. In dieſem Falle kann die ganze Strafe gegen ihn; gegen die übrigen Mit⸗Erben aber bloß für ihren Antheil, vorbehaltlich ihres Re⸗ greſſes, gefordert werden. Fünftes Kapitel. Von der Erlöſchung der Verbind⸗ lichkeiten. 1234. Die Verbindlichkeiten erlöſchen; Durch Zahlung,(1) Durch Novation,(2) Durch freywillige Erlaſſung,(3) Durch Compenſation,(4) 6¹) S. den 1235ſten Artikel. (2) S. ben 1271ſten Artikel. (3) S. den 1282ten Artikel. (4) S. den 1289ſten Artikel. 336 3. Buch. 3. Littl.§. Kapitel⸗ Durch Confuſion,(1) Durch den Verluſt und Untergang der Sa⸗ che,(2) Dyrch Richtigkeit und Auflöſung,(3) Durch die Wirkung einer auflöſenden Bedin⸗ zung, welche im vorhergehenden Kapitel erklärt worden,(4) Und durch Verjährung,(5) welche den Gegen⸗ ſtand eines beſondern Titels ausmacht. G6) Erſter Abſchnitt. Von der Zahlung. S Von der Zahlung in Allgemeinen⸗ 1235. Jede Zahlung ſetzt eine Schuld voraus, wos man bezahlt hat, ohne es ſchuldig zu ſeyn⸗ tann zurückgefordert werden. Ge*) S. den 13ooſten Artikel⸗ S. den 1302ten Artikel. S. den 1304ten Artikel. S. den 1183ſten Artikel⸗ S. den 2219ten Artikel. *) Die Verjaͤhrung iſt bekanutlich nicht nur ein Mit tel das Eigenthum einer Sache zu erhalten,(pre⸗ scriptio acquisitiva), ſondern auch eine Schuld zu tilgen(præscriptio entinctiva) Im letzten Sinne gehort ſie zu der Art ſich einer Verbindlichkeit zu entledigen.. (*) Das Wort Schuld(detie) wird hier im allge⸗ meinen Verſtande genommen, und begreift nicht nur das Anleihen, wovon im 2ten Kapitel des Die Von den Contracten. 337 Die Zurückforderung iſt in Anſehung der „atürlichen Verbindlichkeiten, die man freywillig erfüllt hat, nicht erlaubt.(1) 1236. Eine Verbindlichkeit kann durch jeden⸗ der dabey intereſſirt iſt, zum Beyſpiel durch einen Mit⸗Schuldner, oder einen Bürgen er⸗ füllt werden. Die Verbindlichkeit kann ſogar durch einen Hritten, der nicht babey iatereſſirt iſt, erfüllt werden, wenn nur dieſer Hritte im Namen und für Rechnung des Schuldners handelt, oder nur nicht, im Fall er in ſeinem eigenen Namen handelt, in die Rechte des Gläubigers eingeſetzt wird.(2) 123. Die Verhindlichkeit etwas zu thun, kann nicht von einem Hritten gegen den Willen oten Titels in dieſem Zten Buch gehandelt wird, ſondern auch die Verpflichtung eine Suche zu ge⸗ ben, oder etwas zu thun. (¹) Dem zufolge kann ein Schulbner, welcher eine verjährte Schuld durch einen neuen ttulum ernsu⸗ ert, unter dein Vorwand eines erroris juris, ſich nicht in integrum reſtituiren laſſen, weil er durch bas Beſetz der natürlichen Billigkeit verpflichtet iſt die Schuld zu tllgen. S. zwey andere Beyſpiele in den Arkikeln 1905 unb 1907. (2) Die Urſache dieſer letzten Worte beſteht darin, daß wenn ein Dritter in ſeinem eigenen Namen handelt und ſich in bie Rechte des Gläubigers ſubrogiren läßt, keine Zahlung mehr vorhanben iſt, ſondern eine Ceſſion der Verſchreibung ſtatt hat, wovon unten um Artikel 1689 die Rede iſt. Sober Rapoleen. 22 38 3. Buch. 3. Titel.§. Kapitel. des Gläubigers erfüllt werden, wenn letzteret ein Jutereſſe dabey hat, daß ſie durch den Schuldner ſelbſt erfüllt werde. 1238. Um giltig zu bezahlen, muß man Sht thümer der an Zahlung gegebenen Sache ſeyn, und die Fähigkeit haben, ſie zu veräußern.(1) Jedoch kann die Zahlung einer Geld⸗Summe, oder einer andern Sache, die durch den Gebrauch verzehrt wird, nicht mehr an den Gläubiger der ſie mit gutem Glauben verzehrt hat, zu⸗ rückgefordert werden, obgleich die Zahlung von Jemand gemacht worden iſt, der nicht Eigenthü⸗ mer derſelben, oder unfähig war ſie zu verä iuſ⸗ ſern. G) 1239. Die Zahlung muß an den Gläubiger⸗ oder ſeinen Bevollmächtigten, oder an benjeni⸗ gen gemacht werden, den die Gerichte oder das Geſetz autoriſirt haben, für ihn zu empfangen⸗ Die Zahlung, welche an Jemand gemacht wird, der keine Vollmacht hat für den Gläubi⸗ ger zu empfangen, iſt giltig, wenn dieſer ſie . oder benutzt.(2) c1) Denn die Zahlung iſt eine Abtretung des gitt thums. S. den Fohſten Artikel. (*) Denn die Billigkeit verbietet, daß der Gläubiger bonæ fidei beunruhiget werde, indei man die rei vindicationem gegen ihn anſtellen muͤßte, und dieſe hat nur gegen den possessorem malæ fidei ſtatt, oder gegen denjenigen, der aus Betrug zu beſitzen aufgehört hat. (2) S. den 1338ſten Artikel. Von den Contracten ze. 335 1240. Die Zahlung die in gutem Glauhen an den geſchieht, der im Beſitz der Schuld⸗ Forderung ſich befindet, iſt giltig, obgleich dem Beſitzer in der Folge das Recht darauf abge⸗ ſprochen wird.(*) 1241. Iſt der Gläubiger unfähig zu empfan⸗ gen/ ſo iſt die an ihn gemachte Zahlung un⸗ giltig, es ſeye denn der Schuldner bewieſe, daß die bezahlte Sache dem Gläubiger genützt habe. 1242. Die Zahlung/ welche der Schuldner ſeinem Gläubiger, ungeachtet eines Arreſts, oder einer Oppoſition,(1) macht, iſt ungiltig, in Rückſicht der Gläubiger, welche den Arreſt, oder die Oppoſition angelegt haben. Dieſe können⸗ ſo weit ihr Recht geht, den Schuldner aufs neue zur Zahlung anhalten, und Letzterm iſt in dieſem einzigen Falle ſein Regreß gegen den Gläubiger vorbehalten⸗ 1243. Der Gläubiger kann nicht gezwungen werden eine andere Sache anzunehmen, als die, welche man ihm ſchuldig iſt; wenn auch der Werth der angebotenen Sache eben ſo groß⸗ oder ſogar noch größer wäre. G*) (*) Die Zahlung, die einem geſetzmsßigen Erben ge⸗ macht wuͤrde, iſt alſo giltig, wenn auch nachher ein näberer Verwandter ſich einſtell e (¹) S. die Formalitäten eines Arreſts, oder einer Hppoſition, im„ten Titel des Ften Buchs, im tſten Theil des Coder uͤber den Civil⸗Prozeß. (*) Das Gegentheil hatte im römiſchen Bechte ſtatt. Rach der Novella 4. F. 4. konnte der Schulbner, 22* 340 3. Buch, 3. Titel. 5. Kapitel⸗ 1244. Der Schuldnet kann den Gläubiger nicht zwingen die Zahlung einer, ſogar theil⸗ baren, Schuld theilweiſe anzunehmen.(*) Die Richter können jedoch, in Hinſicht auf die Lage des Schuldners, mäßige Zahlungs⸗Friſten geſtatten, und die Execution aufhalten, während alles im bisherigen Stande bleiht; allein ſie ſol⸗ len von dieſer Befugniß einen ſehr behutſamen Gebrauch machen.(1) 1245. Wer eine gewiſſe und heſtimmte Soche zu liefern hat, wird durch die Behändigung der⸗ ſelben in dem Zuſtande, worin ſie ſich bey der Auslieferung beſindet, ſeiner Verbindlich⸗ keit entledigt, vorausgeſetzt daß die Verſchlim⸗ merungen, die ſie erlitten hat, nicht durch ihn, oder durch ſein, oder derjenigen Perſonen Ver⸗ der kein Geld hatte und keines finden konnte, den Gläubiger zwingen, Mobillen oder ein Gut inso⸗ letuin fach ber Schaͤtzung anzunehinen, oder ihm einen Kaͤufer dazu zu verſchaffen. Dieſe Novele iſt aber nie in Frankreich angenommen, und neuer⸗ dings durch dieſen Artikel befeltigt wörben. (*) Der entgegengeſetzte Grundfatz iſt bekanntlich in Deutſchland durch den Reichs⸗Abſchted vom Jahr 1654 angenommen und burch die Rechtsgelehrten auf alle durch den Krieg zu Grunde gerichtets Schuldner ausgebehnt worden. C1) Der Artikel 165 enthält eine 4huliche Verſtßunz, welche aber durch den Artikel 1188 und durch d Artikel r24 im Cobex üͤber den Eivil⸗Prozeß einge⸗ ſchränkt worden iſt. Von den Contracten ꝛ6. 341 ſchulden, für die er verantwortlich iſt, geſchehen ſind, oder daß er vor dieſen Verſchlimmerungen nicht in Verzug geweſen iſt.(1) 1246 Hat die Schuld eine Sache zum Gegen⸗ ſtand, die nur ihrer Gattung nach beſtimmt iſt⸗ ſo iſt der Schuldner, um ſie abzutragen, nicht verbunden, ſie von der beßten Gattung zu geben; aber er kann ſie auch nicht von der ſchlechte⸗ ſten anbieten.(2) 1247. Die Zahlung muß an dem durch den Vertrag beſtimmten Orte geſchehen. Iſt der Ort nicht angezeigt, ſo muß die Zahlung, wenn von einem gewiſſen und beſtimmten Gegenſtand die Rede iſt, an dem Orte geſchehen, wo ſich die Sache zur Zeit der Berbindlichkeit befand.(3) Außer dieſen beyden Fällen muß die Zahlung in dem Wohnſitze des Schuldners geſchehen. 1248. Die Koſten der Zahlung fallen dem Schuldner zur Laſt⸗ 5. 2. Von der Zahlung mit Subrogation.(9) 1249. Die Subrogation in die Rechte des Gläubigers zu Gunſten einer dritten Perſon, die (¹) Auf dleſen Artikel iſt der 1632ſte Nrtikel gegruͤndet. (2) S. den 1022ſten Artikel. (3) S. den 1158ſten Artikel. No. 6. e Die Subrogatton iſt eine Ceſſion der Recht⸗ und Actlonen des Glaͤubigers, zu Gunſten elner pritten Perſon, die ihn bezahlt. S. den 669ſten Frtikel. 44 3. Buch. 3. Titel. 5. Kapitel. ihn bezahlt, geſchieht entweder durch überein⸗ kunft, oder von Rechtswegen durch das Geſe. 1250. Dieſe Subrogation geſchieht durch ü⸗ bereinkunft, 1) Wenn der Stzubiger, der ſeine Zahlung von einer dritten Perſon empfängt, dieſelbe in ſeine Rechte, Klagen, Privilegien und Hypo⸗ theken(1) gegen den Schuldner einſetzt: dieſe Subrogation muß ausdrücklich und zu gleicher Zeit mit der Zahlung geſchehen; 2) Wenn der Schuldner eine Summe ent⸗ lehnt, um ſeine Schuld zu bezahlen, und den Darleiher in die Rechte des Gläubigers einzu⸗ ſetzen; damit dieſe Subrogation giltig ſeye, muß der Act über das L Darlehen und die Quittung, vor Rotarien ansgefertigt werden; in dem Act über das Darlehen muß declarirt werden⸗ daß die Summe entlehnt worden iſt, um die Zah⸗ lung zu machen, und in der Quittung muß eben⸗ falls declarirt werden, daß die Zahlung mit dem deßhalb von dem neuen Gläubiger geſchoſſenen Gelde, wirklich gemacht worden ſeye. Dieſe Subrogation geſchieht ohne die Beyſtimmung des Gläubigers. 1251. Die Subrogation hat von Rechtswe⸗ gen ſtatt, 1) Zum Vortheil eines Gläubigers, der einen andern Gläubiger bezahlt, welcher, vermöge ſei⸗ (1) S. die Artikel 2095 und 2114. Von den Contracten zc. 343 ner Privilegien und Hypotheken, vor ihm den Vorzug hat; 2) Zum Vortheil des Käufers eines unbeweg⸗ lichen Guts, der den Kauſpreis zur Zahlung der Gläubiger verwendet, welchen dieſes Gut hypo⸗ thecirt war;(1R) 3) Zum Vortheil desjenigen, der, da er mit andern, oder für andere zur Zahlung einer Schuld verbunden war, Intereſſe hatte ſie zu zahlen;(2) 4) Zum Vortheil des Beneficiar⸗Erben, der mit ſeinem Geld die Schulden der Erbſchaft bezahlt hat.(3) 1252. Die in den vorhergehenden Artikeln be⸗ Fimmte, Subrogation findet ſowohl gegen die Bürgen, ols gegen die Schuldner ſtatt: ſie kann dem Gläubiger, wenn er nur zum Theil bezahlt worden iſt, nicht nachtheilig ſeyn, ſondern er kann in dieſem Falle ſeine Rechte für den über⸗ reſt ſeiner Forderung, vorzugsweiſe vor demjeni⸗ gen, von welchem er nur eine theilweiſe Zah⸗ lung erhalten hat, geltend machen. §. 3. Von der Anrechnung der Zahlungen. 1253. Der Schuldner mehrerer Schulden hat das Recht bey der Zahlung zu erklären, welche Schuld er zu tilgen Willens ſeye. (1) S. den 2103ten Artikel. (2) S. den zozoſten Artikel. 80 S. den 87 ſten Artikel. 844 2. Buch. 3. Litel.§. Kapitel., 1254. Wer eine Schuld zu zahlen hat, die Zinſen trägt, oder Rückſtände erzeugt, tann nicht ohne Einwilligung des Gläubigers, die Zah⸗ lung, die er macht, auf das Capital, vorzugs⸗ weiſe vor den Rückſtänden und Fntereſſen, an⸗ rechnen: die Zahlung die auf Capital und Zin⸗ ſen, jedoch nicht vollſtändig, geſchieht, wird zu⸗ erſt auf die Zinſen angerechnet. 1 Hat derjenige, welcher mehrere Schul⸗ den zu entrichten hat, eine Quittung angenom⸗ men, wodurch der Gläubiger das Empfangene auf eine von dieſen Schulden beſonders ange⸗ rechnet hat, ſo kann der Schuldner die Anrech⸗ nung auf eine andere Schuld nicht mehr ver⸗ langen, es ſeye denn daß Betrug oder über⸗ liſtung von Seiten des Gluubigers ſtatt ge⸗ habt habe. 1256. Enthält die QOuittung keine Anrechnung, ſo muß unter mehrern gleichverfallenen Schul⸗ den die Zahlung auf diejenigen angerechnet wer⸗ den, an deren Tilgung der Schuldner damais das größte Intereſſe hatte; waren ſie nicht gleich verfallen, ſo geſchieht die Anrechnung auf die. verfallene Schuld, wäre ſie auch weniger läſtig, als die nicht verfallene. Sind die Schulden von derſelben Beſchaffen⸗ heit, ſo geſchieht die Anrechnung auf die älteſte: wenn alle Umſtände gleich ſind, ſo ueſtirbt ſie verhältnißmäßig.(1) c9 6. den 1848ſten und 205 1ſten Artikel. Von den Contracten 7e. 345 §. 4. Pon dem Anerbieten der Zahlung und der Hinterlegung⸗ 1257. Weigert ſich der Gläubiger die Zah⸗ lung anzunehmen, ſo kann ihm der Schuldner ein reelles Anerbieten machen, und, nach ver⸗ weigerter Annahme deſſelben, die angehotene Summe oder Sache hinterlegen. Das reelle Anerbieten, worauf die Hinter⸗ legung gefolgt iſt, entladet den Schulduer; es dient ihm ſtatt der Zahlung, wenn es auf eine gil⸗ tige Weiſe gemacht worden iſt, und die alſo hin⸗ terlegte Sache bleibt auf Gefahr des Gläubigers. 1258. Damit das reelle Anerbieten giltig ſeye, wird erfordert, 1) Daß es dem Gläubiger, der die Fähigkeit hat zu empfangen, oder dem von ihm dazu Be⸗ vollmächtigten, gemacht werde; 2) Daß es von Jemand geſchehe, der zum Zahlen befugt iſt;(1) 3) Daß es das Ganze der zu fordernden Summe, der Rückſtände, oder ſchuldigen Zinſe, der liquidirten Koſten nebſt einer Summe für die nicht liquidirten Koſten, mit dem Erbieten ſie zu ergänzen, enthalte; 4) Daß der Termin, wenn er zu Gunſten des Gläubigers bedungen worden, verfallen ſeye; 5) Daß dieBedingung, unter welcher dieSchuld übernommen worden iſt, erfällt worden ſey; (¹) S. den 1239ſten Artikel. 246 3. Buch. z.itel. F. Kapitel. 6) Daß das Anerbieten an dem für die Zah⸗ lung beſtimmten Orte geſchehe, oder, im Falle über den Zahlungs⸗ Ort nichts beſonders ausbe⸗ dungen worden, daß es dem Gläubiger in Per⸗ ſon, oder in ſeinem Wohnſitze, oder in dem für die Vollziehung des Vertrags erwählten Wohnſitze gemacht worden ſeye;(*) 7) Daß das Anerbieten durch einen öffentli⸗ chen Beamten geſchehe, der mit dieſer Art von Acten bequftragt iſt.(2) 1259 Zur Giltigkeit der Hinterlegung wird nicht erfordert daß man vom Richter dazu auto⸗ riſirt ſeye, es iſt genug, 1) Daß vorher dem Gläubiger eine Aufforde⸗ rung ſignificirt worden, in welcher der Tag, die Stunde und der Ort, wo man die Sache hin⸗ terlegen will, angezeigt iſt; 2) Daß der Schuldner ſich der angebotenen Sache entſchlagen habe, indem er ſie, nebſt den bis zum Tage der Hinterlegung verfallenen (2) Der erſte Satz kommt mit dem I. 9. cod. solut. uͤberein; der zweyte aber enthaͤlt eine neue Verfü⸗ gung. (**) In bem franzöſiſchen Hriginale ſteht hier und ſpä⸗ terhin noch ofters: Ofßciers ministériels. Dieſe ſind: die Gerichtsſchreiber,(Crefers), Sachwalter,(Avoués) und Gerichts b o⸗ ten,(huissiers)— Von dieſen letztern iſt hier aus⸗ ſchließlich die Rebe; ſie muͤſſen in dleſeim Falle die Formalitaͤten beobachten, welche im Coder des Civil⸗ Prozeſſes, zter Theil, ztes Buch, nſter Titel, bor⸗ geſchrleben ſind. 5 M Von den Contracten K. 347 Zinſen, an dem von dem Geſetz zu den Hin⸗ terlegungen angewieſenen Orte hinterlegt hat; 3) Daß von dem öffentlichen Beamten ein Verbal⸗Prozeß über die Gattung der angebote⸗ nen Geld⸗Sorten, über die Weigerung des Gläubigers ſie anzunehmen, oder über ſein NRicht⸗Erſcheinen, und endlich über die Hinter⸗ legung errichtet worden ſey; 4) Daß, im Falle des Nicht⸗Erſcheinens von Seiten des Gläubigers, der Verbal⸗Prozeß über die Hinterlegung ihm ſignificirt worden, mit der Aufforderung den hinterlegten Gegenſtand zu beziehen. 1260. Die Foſten des reellen Anerbietens und der Hinterlegung, wenn beydes auf eine giltige Weiſe geſchehen iſt, fallen dem Gläubiger zur 1261. So lange die Hinterlegung noch nicht von dem Gläubiger angenommeniſt, kann ſie der Schuldner zurücknehmen; und nimmt er ſie zurück, ſo ſind ſeine Mit-Schüldner, oder ſeine Bürgern, nicht losgeſchlagen. 1262. Wenn der Schuldner ſelbſt ein in Rechts⸗Kraft übergegangenes Urtheil, welches das Anerbieten und die Hinterlegung für giltig erklärt, erhalten hat⸗ ſo kann er, ſogar mit Einwilligung des Gläubigers, die hinterlegte Sache nicht mehr zum Rachtheil ſeiner Mit⸗ Schuldner, oder ſeiner Bürgen zurücknehmen. 1263. Der Gläubiger welcher eingewilligt hat, daß der Schulduer die Hinterlegung zurück⸗ 245 3. Buch. 3. Titel. F. Kapitel. nehme, nachdem ſie durch ein rechtskräftiges Ur⸗ theil(1) für giltig erklärt worden, kann für die Zahlung ſeiner Schuld, die damit verknüpft ge⸗ weſenen Privilegien und Hypothekar⸗Rechte nicht mehr ausüben: er hat bloß von dem Tage an Hypothek, wo der Act, durch welchen er in pie Zurücknahme der hinterlegten Sache einge⸗ willigt hat, die zur Hypothek erforderlichen For⸗ men erhalten hat. 1264. Iſt die zu liefernde Sihe ein beſtimm⸗ ter Gegenſtand, der an dem Orte übergeben werden ſoll, wo er ſich befindet, ſo muß der Schuldner den Gläubiger durch einen Act, der demſelben in Perſon, oder in ſeinem Wohnſitze, oder in dem zur Vollziehung der übereinkunft erwählten Wohnſitze zu notificiren iſt, auffor⸗ dern laſſen, den Gegenſtand abzuholen; holt aber, nach geſchehener Aufforderung, der Gläu⸗ biger die Sache nicht ab, und braucht der Schuldner den Ort, wo ſie ſich beſindet, ſo kann letzterer vom Richter die Erlaubniß erhalten⸗ ſie an einem andern Orte zu hinterlegen. §. F. Von der Güter⸗Abtretung. 1265. Die Güter⸗Abtretung beſteht darinn, daß ein Schuldner, wenn er außer Stand iſt — (1) S. ben r35iſten Artikel. () S. die Artikel a146 und 2143. Von den Contracten ꝛe 349 ſeine Schulden zu zahlen, alle ſeine Güter ſei⸗ nen Gläubigern überläßt.(1) 1266. Die Güter⸗Abtretung geſchieht entwe⸗ der freywillig oder gerichtlich. 1267. Die freywillige Güter⸗Abtretung iſt die⸗ jenige, welche von den Gläubigern freywillig an⸗ genommen wird, und die keine andere Wirkung hat, als die, welche aus den Stipulationen des zwiſchen ihnen und dem Schuldner geſchloſſenen Vertraas entſpringt. 1268. Die gerichtliche Süter⸗Abtretung iſt eine Rechts⸗Wohlt at, welche das Geſetz dem unglücklichen, aber redlichen Schuldner, geſtat⸗ tet, wodurch ihm erlaubt wird, um ſeine perſön⸗ liche Freyheit zu erhalten, ſeinen Gläubigern, ungeachtet jeder gegentheiligen Stipulation, ale ſeine Güter gerichtlich zu überlaſſen. 1269. Die gerichtliche Abtretung überträgt das Eigenthum nicht auf die Gläubiger: ſie giebt ihnen bloß das Recht, die Güter zu ihrem Rutzen verkaufen zu laſſen, und die Einkünfte davon bis zum Verkauf zu beziehen. 1270 Die Gläubiger können die gerichtiche Abtretung nicht ausſchlagen, außer in den durch das Geſetz ausgenommenen Fällen.(a) Sie befreye von der Verhaftung. () S. den 1aten Titel, im iſten Buch des 2ten Theils im Coder über den Eivil⸗ Prozeß, und den F6öſten Artikel im Handels⸗Geſetzbuch. () S. die A eikel 194 in dieſem, und 9oß im Coder uͤber den Civil⸗Prozeß. 30 3. Buch. 3. Litel.. Käpitel. üibrigens entladet ſie den Schuldner nur bis zum Belaufe des Werthes der abgetretenen Gü⸗ ter; und im Fall ſie unzulänglich geweſen wären⸗ und er noch andere erwirbt, ſo iſt—— ſie bis zo—— Sobluns—— 5 eytet Apſchnitt Von der Nobation 1251. Die Novation teheet vnt Weiſs: da. 1) Wenn der Seine e0 nitt ger eine neue Schuld übernimmt, welche an die Stelle der alten tritt, die giltig iſt; 20 Wenn ein neuer Schuldner an die Stelle des alten tritt, und dieſer letztere von dem Gläu⸗ biger losgeſchlagen wird; 3) Wenn, kraft einer neuen übereinkunit, ein neuer Gläubiger an die Stelle des alten tritt, und von dieſem der Schuldner losgeſchlagen wird. 1272 Die Rovation kann nur zwiſchen Per⸗ ſonen ſtatt finden, die zu contrahiren fähig ſind.(1) 1273. Die Novation wird nicht vorausgeſeßt; die Abſicht ſie zu bewerkſtelligen, muß deutlich aus dem Act erhellen.(2) 1274. Die Rovation vermittelſt der Subſti⸗ tution eines neuen Schuldners, kann ohne Mit⸗ wirkung des erſten Schuldners 71) S. den 1124ten Artikel. (2) Auf dieſe Regel iſt der eozgſte Artikel gegründii. Von den Contracten 2c. 3i 1275. Die Delegation, wodurch der Schuld⸗ ner dem Gläubiger einen andern Schuldner an⸗ weist, welcher ſich gegen den Gläubiger verbin⸗ det, bewirkt keine Novation, wenn der Gläu⸗ biger nicht ausdrücklich erklärt hat, daß er geſon⸗ nen ſeye, ſeinen alten Schuldner, der die Dele⸗ gation gemacht hat, loszuſchlagen. 1276. Der Gläubiger, welcher den Schuld⸗ ner, durch den die Delegation gemacht worden, losgeſchlagen hat, hat keinen Regreß gegen die⸗ ſen Schuldner, wenn der Helegirte zahlungsun⸗ fähig wird, es ſeye denn daß der Act einen aus⸗ drücklichen Vorbehalt deshalb enthalte, oder daß der Delegirte zur Zeit der Delegation in offenba⸗ rem Concurs,(1) oder ſchon in zerütteten Ver⸗ mögens⸗Umſtänden geweſen wäre.(2) 1277. Die bloße Anzeige, welche der Schuld⸗ ner von einer Perſon macht, die an ſeiner Stelle bezahlen ſoll, bewirkt keine Rovation. Eben ſo verhält es ſich mit der bloßen Anzeige, die der Gläubiger von einer Perſon macht, die für ihn empfangen ſoll. 1278. Die Privilegien und Hypotheken der alten Schuld gehen nicht auf die ihr ſubſtituirte (¹) Die Eroͤffnung des Concurſes iſt im 437ſten Artikel des Handlungs⸗Geſetzbuchs beſtimmt. (*) Im franzöſiſchen Hriginale wird der Ausdruck dé conßture gebraucht; dieß bebeutet den Zuſtand eines Schuldners, deſſen bereits mit Arreſt belegte Guͤter nicht hinreichen, ſeine Schulden zu bezahlen. 35 3. Buch. 3. Litel. 5. Kapirel. Schuld über, es ſeye denn der Gläubiger habe ſie ausdrücklich vorbehalten.(1) 1279. Geſchieht die Novation durch die Sub⸗ ſtitution eines neuen Schuldners, ſo können die urſprünglichen Privilegien und Hypotheken der Forderungen nicht auf die Güter des neuen Schuldners übergehen. 1280. Geſchieht die Novation zwiſchen dem Gläubiger und einem der ſolidariſchen Schuld⸗ ner, ſo können die Privilegien und Hypotheken der alten Forderung, bloß auf die Güter desje⸗ nigen vorbehalten werden, der die neue Schuld contrahirt hat. 1281. Durch die zwiſchen dem Gläubiger und einem der ſolidariſchen Schuldner geſchehene No⸗ vation, ſind die Mit⸗Schuldner losgeſchlagen⸗ Die in Anſehung des Haupt⸗Schuldners be⸗ werkſtelligte Rovation, ſchlägt die Bürgen los. Hat jedoch der Gläubiger, im erſten Falle⸗ den Beytritt der Mit⸗Schuldner, und im an⸗ dern, den Beytritt der Bürgen gefordert, und die Mit Schuldner, oder die Bürgen, weigern ſich der neuen Uebereinkunft beyzutreten, ſo bleibt die alte Forderung in ihrer Kraft. Hritter Abſchnitt. VBon der Erlaſſung der Schuld⸗ 1as2. Die freywillig von dem Gläubiget an den Schuldnet geſchehene Zurückgabe des Drigi⸗ (¹) S. den 118oſten Artikel. Nro. 2. Von den Contracten 2c. 353 Hriginals einer Handſchrift, beweiſt die Los⸗ ſchlagung. 1283. Die freywillige Zurückgabe der Haupt⸗ Ausfertigung der Verſchreibung(*) läßt die Er⸗ laſfung der Schuld, oder die Zahlung vermu⸗ then, unbeſchadet des gegentheiligen Beweiſes. 1284. Die freywillige Zurückgabe des Origi⸗ nals der Handſchrift, oder der Haupt⸗Ausfer⸗ tigung der Verſchreibung, an einen der ſoliba⸗ riſchen Schaldner, hat dieſelbe Wirkung zu Gunſten ſeiner Mit⸗Schuldner⸗ 1285. Die conventionelleErlaſſung, oder Los⸗ ſchlagung, welche zu Gunſten einrs der ſolida⸗ riſchen Mit⸗Schuldner geſchieht, entladet auch die andern, es ſeye denn daß ſich der Gläubiger ausdrücklich ſeine Rechte gegen letztere vorbe⸗ halten hätte. In dem letzten Fall kann er die Schuld nur nach Abzug ves Theils den er erlaſſen hat⸗ fordern. 1286. Die Zurückgabe der zum Pfand gege⸗ C*) Der franbſiſche Ausbruck Grosse iſt eine in ere⸗ cuteriſcher Form verfertigte Abſchrift eines Con⸗ tracts, welche eben ſo glltig iſt, als das Original, wenn ſie, nach Vorſchrift des eſten Artikels des Geſeßes von 25ſten Ventoſe im 11ten Jahr, mit den namlichen Worten onföngt und ſich endiget, wie ein Urtheil Der Rotar darf, beh Strafe der Abſezung, noch dem 26ſten Artikel, einer jeden artey nur eine Abſchrift von dieſer Art zuſtellen. Coder Napoleon⸗ 23 384 3. Buch. 3. Litel. 5. Käpitei: benen Sache, läßt die Erlaſſung der Schuld nicht vermuthen.(1) 1287. Die conventionelle Erlaſſung, oder Los⸗ ſchlagung, welche zum Vortheil des Haupt⸗ Schuldners ſtatt hat, entladet die Bürgen. Diejenige, welche zu Gunſten des Bürgen ge⸗ ſchieht, entladet den Haupt⸗Schuldner nicht. Diejenige, welche einem der Bürgen zu Theil wird, entladet die andern nicht. 1288. Was der Gläubiger von cinei Bürgen zur Entladung ſeiner Bürgſchaft erhalten hat, muß auf die Schuld angerechnet werden, und auch zur Entladung des Haupt-Schuldners und der andern Bürgen gereichen⸗ Vierter Abſchnitt⸗ Von der Compenſation⸗ 1289. Sind zwey Perſonen einander ſchuldig, ſo tritt unter ihnen eine Compenſation ein, wel⸗ che die beyden Schulden auf die Weiſe und in den Fällen, die hiernach beſtimmt werden, tilgt. 129b. Die Compenſation tritt von Rechtswe⸗ gen, und durch die bloße Kraft des Geſetzes⸗ ſogar ohne Vorwiſſen der Schuldner ein; die beyden Schulden erlöſchen bis zum gleichen Be⸗ (1) In dem angezeigten Falle aber, verliert der Gläu⸗ biger nach dem 20y6ſten Artikel ſeln Privilegium auf das Untetpfand, welches ihm der 2102te Ar⸗ tikel No. 2 giebt. Von den Contracten 26. 355 lauf ihres gegenſeitigen Betrags, vom Augenblick an, wo ſie zu gleicher Zeit exiſtiren. 1291. Die Compenſation hat nur zwiſchen zwey Schulden ſtatt, welche beyde eine Summe Geldes, oder eine gewiſſe Quantität fungibler 62 Sachen von derſelben Gattung, zum Gegenſtande haben, und gleich liquid und verfallen ſind. Unbeſtrittene Leiſtungen in Früchten oder Le⸗ bensmitteln, deren Werth durch die Markt⸗ preis⸗Zettel beſtimmt iſt⸗ können mit liquiden und verfallenen Geld⸗Summen compenſirt wer⸗ den.(**) 1292‧ Die Gnaden⸗Friſt hindert die Compen⸗ ſation nicht. 1293. Die Compenſation hat ſtatt, was auch immer die Urſache der einen, oder der andern Schuld ſeye; jedoch mit Ausnahme folgender Fälle; 1) Wenn eine Sache, deren der Eigenthümer ungerechter Weiſe beraubt worden iſt, zurück⸗ begehrt wird; 2) Wenn eine anvertraute, oder zum Gebrauch geliehene Sache zurückverlangt wird;(1) 3) Wenn eine Schuld Alimente zum Gegen⸗ C*) Fungibel ſind Dinge die ſich durch den Gebrauch aufzehren. S. den F87ſten Artikel. (**) Dieſes iſt eine neue von dem römiſchen Recht ab⸗ welchende Verfügung? ſie iſt auf den kavorem libe- rationis, die Leichtigkeit der Ausrechnung und den großen Nutzen des Frucht⸗Handels gegrundet. [1) S. die Artikel 1885 und 1932. * 23 356 3. Buch. Z. Litel.§. Kaßpitel. ſtande hat, die mit keinem Atreſt belegt wer⸗ den können.(1) 1294. Der Bürge kann die Compenſation von dem opponiren, was der Gläubiger 8. Haupt⸗ Schuldner ſchuldig iſt; Aber der Haupt Schuldner kann die omgen⸗ ſation von dem nicht opponiren, was der Gläu⸗ biger dem Bürgen ſchuldig iſt⸗ Der ſolidariſche Schuldner kann gleichfalls die Compenſation von dem nicht opponiren, was der Gläubiger ſeinem Mit⸗Schuldner ſchuldig iſt.(2) 1295. Hat der Schuldner unbedingt die Ab⸗ tretung angenommen, welche der Gläubiger von ſeinen Rechten an einen Dritten gemacht hat, ſo kann er dem Ceſſionar die Compenſation nicht mehr opponiren, welche er dem Cedenten vor der Annahme hätte entgegenſetzen können.(3) Die Abtretung, die vom Schuldner nicht an⸗ genommen, aber ihm doch notificirt worden, hindert die Compenſation bloß unter den Schul⸗ den, welche erſt nach dieſer Rotification entſtan⸗ den ſind. 1296. Sind die beyden Schulden nicht an demſelben Orte zahlbar, ſo kann man die Com⸗ penſation nur opponiren, wenn man ſich die Ko⸗ ſten der überlieferung anrechnen läßt. (¹) S. ben 1981ſten Artikel. S. den tzosten Artikel. 5 (2 (30 S. den 1690ten Artikel. Von den Contracten ꝛc. 357 1297. Iſt eine Perſon mehrere ausgleichbare Poſten ſchuldig, ſo befolgt man in Anſehung der Compenſation, die für die Anrechnung im 1256ſten Artikel beſtimmten Regeln. 1295. Die Compenſution hat nicht zum Nach⸗ theil der von einer dritten Perſon erworbenen Rechte ſtatt. Dem zufolge kann derjenige, der Schuldner war, und ſeit dem von einem Drit⸗ ten in ſeine Hände angelegten Arreſt, Gläubi⸗ ger geworden iſt, nicht zum Nachtheil desjenigen, der den Arreſt hat anlegen laſſen, die Compen⸗ ſation opponiren. 1299. Wer eine von Rechtswegen durch die Compenſation erloſchene Schuld bezahlt hat, kann, bey Forderung der Sache, deren Com⸗ penſation er nicht opponirt hat, die mit dieſer verknüpft geweſenen Privilegien und Hypothe⸗ ken, nicht mehr zum Nachtheil dritter Perſo⸗ nen benutzen. Fünfter Abſchnitt. Von der Confuſion⸗ 1300. Vereinigen ſich in derſelben Perſon die Eigenſchaften des Gläubigers und Schuld⸗ ners, ſo entſteht von Rechtswegen eine Con⸗ fuſion, welche die beyden Forderungen tilgt. 1301. Die Confuſton, welche in der Perſon des Haupt⸗Schuldners ſich zuträgt, nützt ſei⸗ nen Bürgen⸗ 358 3. Buch. Z. Titel. J. Kapitel⸗ Diejenige, die ſich in der Perſon des Bürgen, zuträgt, zieht die Tilgung der Haupt⸗ Schuld nicht nach ſich. Diejenige, welche in der Perſon des Gläubi⸗ gers geſchieht, nützt ſeinen ſolidariſchen Mit⸗ Schuldnern nur für den Antheil, den er ſelbſt ſchuldig war Sechster Abſchnitt, Von dem Untergang der zu liefern⸗ n Sache. 1302. Wenn die beſtimmte und Sa⸗ che, welche der Gegenſtand einer Verbindlichkeit war, zu Grunde geht, oder außer Verkehr geſetzt wird, oder ſo verloren geht, daß man von ihrer Cxiſtenz gar nichts weiß, ſo iſt die Verbindlich⸗ keit erloſchen, wofern nämlich die Sache ohne Verſchulden des Schuldners, und bevor er im Verzug war, zu Grunde oder verloren gegan⸗ gen iſt. Hat der Schuldner die Gꝛfuhren des Zufalls nicht übernommen, ſo iſt die Verbinblichkeit den⸗ noch getilgt, ob er gleich in Verzug wäre, wenn anders die Sache ohnehin in den Händen des Gläubigers ebenfalls zu Grunde gegangen wäre. Der Schuldner muß den von ihm vorgeſchütz⸗ ten Zufall beweiſen.. Auf welche Art auch immer eine geſtohlen Sache zu Grunde, oder verloren gegangen Bon den Contracten ꝛc. 359 ſeye, ſo befreyt ihr Verluſt den Entwender nie von der Erſtattung des Werthes. 1303. Iſt die Sache ohne Verſchulden des Schuldners zu Grunde gegangen, außer Verkehr geſetzt, oder verloren worden, ſo iſt er ver⸗ hunden, wenn ihm in Betreff dieſer Sache einige Rechte und Klagen auf Schadloshaltung zuſte⸗ hen, ſolche an ſeinen Gläubiger abzutreten. Siebenter Abſchnitt⸗ Von der Klage auf Nullität, oder Auf⸗ löſung der Verträge. 1304. Die Klage auf Rullität oder Auflöſung eines Vertrags, dauert zehn Jahre in allen Fällen, wo ſie nicht durch ein beſonderes Geſetz auf eine kürzere Zeit beſchränkt iſt.(1) Dieſe Zeit läuft, im Fall eines Zwanges,(2) von dem Augenblick, wo er aufgehört hat; im Fall eines Irrthums oder Betrugs, von dem Tage wo er entdeckt worden iſt, und für die Acte, welche von nicht autoriſirten verheiratheten Frauens⸗Perſonen abgeſchloſſen worden ſind, vom Tage der Auflöſung der Ehe an.(1) In Anſehung der Acte, die von Interdicirten geſchloſſen worden ſind, läuft die Zeit erſt vom Tage an, wo die Interdietion aufgeboben wor⸗ (¹) Die aetio rescissoria iſt limitirt durch die Arlikel 166z und 1676. (2) S. den 2233ſten Artikel. 360 3. Buch. 3. Litel.. Kapitet. den; und in Anſehung der Acte der Minderjäh⸗ rigen, vom Tage ihrer Volljährigkeit an. 1305. Die bloße Verletzung giebt zu Gunſten des nicht emancipirten Minderjährigen, zur Auf⸗ löſung aller Gattungen von Verträgen Anlaß, und zu Gunſten des emancipirten Mnderjährt⸗ gen zur Auflöſung aller Verträge, welche die Schranken ſeiner Fähigkeit, ſo wie ſie im Titel von der Minderjährigkeit, der Vor⸗ mundſchaft und Emaneipation, beſtimmt ſind, überſchreiten. 1306. Der Minderjährige kann nicht wegen einer Verletzung in den vorigen Stand geſetzt werden, die bloß aus einer zufälligen und un⸗ vorhergeſehenen Begebenheit entſpringt. 1307. Die bloße Declaration des Minderjäh⸗ rigen, daß er volljährig ſeye, hindert die Ein⸗ ſetzung in den vorigen Stand nicht.(1) 1308. Der Minderjährige, welcher ein Han⸗ delsmann, Wechsler, oder Handwerker iſt, kann nicht gegen die Verbindlichkeit, die er in Betreff ſeines Handels, oder ſeines Gewerbes übernom⸗ men hat, in den vorigen Stand geſetzt werden.(2) 1309. Der Minderiährige kann nicht gegen die in ſeinem Ehe⸗Vertrag enthaltenen Verbindlich⸗ keiten in den vorigen Stand geſetzt werden, (1) Das l. 223. C. si minor se majorem dixerit unb I. 32 ff. de minor, enthalten eine entgegengeſette Verfuͤgung. den 2ten und 6ten Artikel des Hanbels⸗„Geſetz⸗ uchs. Von den Eontracten 1c. 364 wenn ſolche mit Genebmigung und Beyſtand der jenigen Perſonen eingegangen worden ſind,deren Einwilligung zur Giltigkeit der Heirath erfor⸗ dert wird.(1)* 1310. Gegen die Verbindlichkeiten die aus ſeinem Vergehen oder Quaſi⸗Vergehen(2) ent⸗ ſpringen, kann er nicht in den vorigen Stand geſetzt werden. 1311. Gegen eine Verbindlichkeit die er wäh⸗ rend der Minderjährigkeit eingegangen, und nach erreichter Volljährigkeit genehmigt hat, kann er nicht einkommen, diefe Verbindlichkeit mag der Fom nach ungiltig, oder bloß der Einſotzung in den vorigen Stand unterworfen ſeyn.(3) 1312Wird den Minderjährigen,denIuterdi⸗ cirten, oder den verheiratheten Frauensperſonen ls ſolchen, die Einſetzung in den vorigen Stand gegen ihre Verbindlichkeiten geſtattet, ſo kann man von ihnen die Erſtattung desjenigen, was während der Minderjöhrigkeit, der Interdiction oder der Ehe, in Gefolg dieſer Verbindlichkeiten bezablt worden wäre, nicht zurückfordern, es ſeye denn man beweiſe, daß ihnen die Zahlung genützt h he.(4) 1313.Di voüj ibrisenPerſonen werden wegen Verletzung nur in den durch das gegenwärtige Ge⸗ den 1398ſten Artikel. 6) S. () S. den 1g8eſten und 1383ſten Artikel. 6) S. den 342, 1388 F. 2, und 1663ſten Artikel⸗ (4) S. den 1241ſten Artikel. z62 3. Buch. 3. Litel. 6. Kapitel. ſetzbuch beſtimmten Fällen und unter den darin feſtgeſetzten Bedingungen, in den vorigen Stand geſetzt.(1) 13 14. Wenn die in Betreff der Minderjähri⸗ gen oder Interdicirten für den Berkauf der unbe⸗ weglichen Güter, oder für dieTheilung einer Erbe ſchaft vorgeſchriebenen Formalitäten erfüllt wor⸗ den ſind, ſo werden dieſelben, in Anſehung die⸗ ſer Acte, angeſehen, als hätten ſie ſolche während der Volljährigkeit, oder vor der Interdiction geſchloſſen.(2) Sechstes Kapitel. Von dem Beweis der Verbindlich⸗ keiten und der Zahlung. 1315 Wer die Vollziehung einer Verbindlich⸗ keit begehrt, muß dieſe beweiſen. Und hingegen wer entladen zu ſeyn behauptet, muß entweder die Zahlung, oder die Thatſache beweiſen,wodurch ſeine Verbindlichkeit getilgt iſt. 1316. Die Regeln, welche den ſchriftlichen Beweis, den Zeugen⸗Beweis, die VBermuthungen, das Geſtändniß der Partey und den Eid betref⸗ fen, ſind in den folgenden Abſchnitten erklärt. Erſter Abſchnitt. Von dem ſchriftlichen Beweis. S 1. Bon der n Ver ſchrei⸗ bung. 1317. Der authentiſche Aet iſt derjeniae, der 95 S. die Artikel 391, 1079, rurs und 1674. 62) S. die Artikel 457, 465 und 833. VPVon den Contracten zc. 365 von öffentlichen Beamten, die an dem Orte⸗ wo der Aet verfertigt worden, zu inſtrumentiren berechtigt ſind, und mit den erforderlichen Feyer⸗ lichkeiten, aufgenommen worden iſt.(4) 1318. Der Act, der wegen Incompetenz oder. unfähigkeit des Beamten, oder wegen eines Fehlers in der Form nicht authentiſch iſt, gilt als eine Privat-Verſchreibung, wenn er von den Parteyen unterſchrieben iſt. 319. Der authentiſche Act beweist auf das Vollſtändigſte die darin enthaltene übereinkunft zwiſchen den contrahirenden Parteyen⸗ ihren Er⸗ ben, oder Rechts⸗Nachfolgern.(1) Jedoch wird im Falle einer Haupt⸗ Klage wegen Verfälſchung,(*) die Vollziehung des für verfälſcht angegebenen Actes, durch die Ver⸗ ſetzung des angeblichen Berfälſchers in den In⸗ quiſitions⸗Zuſtand aufgeſchoben; auch im Jalle (*) Einen authemiſchen Act, in Deutſchland, wel⸗ cher von einem geſchworenen Notar aufgenom⸗ men wird, nennt man instrumentum Garenti- giatum, auf peſſen Vorweiſung der Richter ſogleich ein mandatum sine clausula zu ſeiner Vollziehung ertheilt. In Frankreich hat ein ſolcher vor dem Rorar gemachter Act execution parée, bas heißt exccutionem paratam. () S. den 134ſten Artikel. (**) Ueber den Unterſchied zwiſchen dem faux prineipãl und incident, ſ. die Anmkrkung zum 45ſten Arti⸗ krl. 364 3. Buch. 3. Titel. 6. Kapitel. einer Incident⸗Klage wegen Verfälſchung, kön⸗ nen die Gerichte, nach Beſchaffenheit der Um⸗ ſtände, die Vollziehung des Actes proviſoriſch aufſchieben. 1320 Die authentiſche, oder Privat⸗Verſchtei⸗ bung, beweist unter denn Parteyen ſogar das was nur heyläufig(&) darin angeführt iſt, vor⸗ ausgeſetzt daß die beyläufigen Ausdrücke, ſich unmittelbar auf die Verfügung beziehen. Aus⸗ drücke, die mit der Verfügung in keinem Be⸗ zug ſtehen, können nur als Beweis⸗Anfang(1) dienen. 1321. Gegen⸗Briefe(*2) können nur unter den eontrahirendenParteyen ihre Wirkung haben; ſie haben keine Wirkung gegen dritte Perſonen. §. 2. Von der Privat⸗Verſchreibung. 1322. Die Privat⸗Verſchreibung, wenn ſie von demjenigen anerkannt iſt, dem man ſie op⸗ ponirt, oder auf eine geſetzliche Weiſe für aner⸗ kannt gehalten wird, hat zwiſchen den Perſonen⸗ (*) Man macht einen Unterſchied in einen Acte zwi⸗ ſchen dem dispositir und den enonciations. Jenes iſt der Gegenſtand, den die contrahtrenden Parteyen zur Abſicht gehabt haben; dieſes iſt was nur zu⸗ faͤllig hineingeſetzt worden iſt. (¹) S. die Artikel 324 und 1347. G**) Man nennet contre lettre eine geheime Schrift, oder einen Act, wodurch man anerkennt, daß ein vorhergehenber Act, ober einige Elauſeln derin ſimuliet ſinb. S. Artikel 1396 und 1397. Von den Contracten zc. 366½ welche ſie unterſchrieben bahen, und ihren Erben und Rechts⸗Nachfolgern dieſelbe Beweis-Kraft, wie eine authentiſche Verſchreibung. 1323. Derjenige, welchem man eine Privat⸗ Verſchreibung opponirt, iſt verbunden, ſeine Schrift oder Unterſchrift förmlich anzuerkennen oder abzuläugnen. Seine Erben oder Rechts⸗Nachfolger können ſich auf die Erklärung einſchränken, daß ſie die SchriftoderUnterſchrift ihres Autorsnichtkennen. 1324. In dem Falle, wo eine Partey ihre Schrift oder Unterſchrift läugnet, und in dem Falle, wo ihre Erben oder Rechts⸗Rachfolger et⸗ klären daß ſie dieſelbe nicht kennen, wird die ge⸗ richtliche Unterſuchung derſelben verordnet.(1) 1325. Die Privat⸗Verſchreibungen, welche ſynallagmatiſche Verträge(2) enthalten, ſind nur in ſofern giltig, als ſie in eben ſo vielen Originalen ausgefertiget worden, als Parteyen von verſchiedenen Intereſſe vorhanden find. Für alle Perſonen, die daſſelbeIntereſſe hahen, iſt ein Original hinreichend. Jedes Original muß die Anzahl der von dem Acte gemachten Originale erwähnen. Jedoch kann die unterlaſſene Meldung daß zwey, drey Originale u. ſ. w. davon gemacht (1) Die Formalltaͤten bieſer Unterſuchung ſind im roten Titel des 2ten Buchs im iſten Theil des Coder uͤber den Civil-Prozeß vorgeſchrieben. (2) S. die Artikel 1102 unb 1184. „ 866 3. Buch. 3. Titel. 6. Küpitel. worden ſind, nicht von jemand opponirt werden, der ſeiner Seits den im Aetenthaltenen Vertrag vollzogen hat. 1326 Eine Hundſchrift, oder ſonſtige Privat⸗ Schuldverſchreibung, wodurch eine Partey der andern verſpricht ihr eine Geld⸗Summe, oder eine Sache, die ſich ſchätzen läßt, zu geben, muß gänzlich von der Hand desjenigen geſchrieben werden, der ſie unterſchreibt: oder wenigſtens muß er, außer ſeiner Unterſchrift, eigenhändig „Gutfürzcoder gutgeheißen hinzu⸗ geſchrieben, und dabey die Summe,oder dieQuan⸗ tität der Sache ganz mit Buchſtaben ausgedrückt haben.„ Ausgenommen iſt der Fall wo derAct von Han⸗ delsleuten, Handwerkern, Ackersleuten; Reb⸗ leuten, Taglöhnern und Hienſtboten herrührt. 1327. Wenn die im Innern des Actes ausge⸗ drückte Summe,von der in dem Gutſürzc.“ ausgedrückten Summe verſchieden iſt, ſo ver⸗ muthet man daß die Verbindlichkeit unr in der geringern Summe beſtehe, ſogar wenn der Ack, und das„Gutfür ꝛc.“ gänzlich von der Hand des Schultdners geſchrieben ſind, es müßte denn erwieſen ſeyn, auf welcher Seite der Irrthum iſt. G) Merlin kaiſerlichen General-Procurator ben dem CaſſationsGericht, in einer Diſſertation obge⸗ handelt, welche in dem Repertoire de Jurisprudenss enthalten iſt. (*) Der Gegenſtand dieſes Artikels iſt weitläufig durch Von den Cöntracten ie, 36 1328. Die Privat⸗Verſchreibungen haben ge⸗ gen dritte Perſonen bloß von dem Tage au⸗ ein gewiſſes Datum,(1) wo ſie regiſtrirt wor⸗ den ſind, oder wo der, oder einer von denjenigen⸗ die ſie unterſchrieben haben, geſtorben iſt, oder auch von dem Tage an, wo ihr weſentlicher In⸗ halt durch einen,von einem öffentlichen Beamten errichteten Act, wie z. B. durch einen Verbal⸗ Prozeß über Verſiegelung oder Inventur, conſta⸗ tirt worden iſt.— 1329. Die Handels⸗Bücher beweiſen gegen Perſonen die keine Handels⸗Leute ſind, die darin eingetragenen Lieferungen nicht, vorbehaltlich deſſen, was in Hinſicht des Eides beſtimmt iſt.(2) 1336. Die Händels⸗Bücher(3) beweiſen ge⸗ gen Handels⸗Leute; aber der welcher Vortheil daraus ziehen will, kann dasjenige, was ſie ge⸗ gen ſeine Forderung Rachtheiliges enthalten, nicht davon trennen. 1331.Die Haus⸗Regiſter und Papiere können demjenigen der ſie geſchrieben hat, nicht als Urkunde dienen. Sie beweiſen gegen ihn:(1) in allen Fällen wo ſie förmlich eine empfangene Zahlung anzeigen; 2) wenn ausdrücklich daringe⸗ meldet iſt, daß dieAufzeichnung in derAbſichtge⸗ (1) S. den 1410ten Artikel. (2) S. Artikel 1367 dieſes Coder, und Artikel 17 des Handels⸗Geſetzbuchs. (3) S. Titel 2, iſtes Buch des Handels⸗Geſetzbuchs, worin vorgeſchrieben wird, wie die Handels⸗ Journale beſchaffen ſeyn muͤſſen, wenn ſie vor Gericht Glauben verdienen ſollen. 268 3. Buch. 3. Litel. 6. Kapitel. macht worden ſeye, den Abgang den Ver⸗ ſchreibung zu Gunſten desjenigen zu erſetzen, zu deſſen Vortheil eine Verbindlichkeit darin an⸗ gezeigt iſt. 1332. Was der Gläubiger am Schluſſe, am Rande, oder auf der Rückſeite einer Verſchrei⸗ bung, die er immerfort in Beſitz gehabt hat, auf⸗ gezeichnet hat, wenn auch ſolches von ihm nicht unterſchrieben, noch datirt wäre, iſt ein Beweis für den Schuldner, in ſofern es zu ſeiner Ent⸗ ladung dient. Dat Nämliche gilt auch von dem, was der Gläubiger auf die Rückſeite, oder an den Rand oder an den Schluß des Duplicats einer Ver⸗ ſchreibung, oder einer Quittung geſchrieben hat⸗ vorausgeſetzt daß dieſes Huplicat ſich in den Händen des Schuldners befinde⸗ 68. 3 VBon den Kerbhölzern. 1333. Kerbhölzer, die auf ihre Muſter paſſen haben Beweis⸗Kraft zwiſchen den Perſonen, wel⸗ che gewohnt ſind die Lieferungen, die ſte im Klei⸗ nen machen und empfangen, auf dieſe Art zu conſtatiren⸗ §. 4 Bon ben Abſchriften derVerſchrei⸗ bungen. 1334. Iſt die Hriginal⸗Perſchreibung vot⸗ handen, ſo beweiſen die Abſchriften nicht Von den Contracten ꝛc. 363 als was in dieſer Verſchreibung, deren Vor⸗ weiſung immer verlangt werden kann, enthal⸗ ren iſt. 1335. Iſt die Original⸗Beſchreibung nicht mehr vorhanden, ſo richtet ſich die Beweis Kraft der Abſchriften nach folgenden Beſtimmungen: 1) Die erſten Ausfertigungen(1) haben eben ſo viel Beweis⸗Kraft als dosOriginal: das Näm⸗ liche gilt von den Abſchriften⸗ die mit Erlaubniß des Richters, in Gegenwart, odet nach Berufung der Parteyen, und von denen⸗ die in Gegen⸗ wart und mit Einwilligung der Partepen ge⸗ macht worden ſind; 2) Die Abſchriften, die ohne Antoriſation des Nichters, oder ohne Einwilligung der Parteyen⸗ ſeit der Auslieferung der erſten Ausfertigang von dem Rotar, der das Original verfaßt hat, oder von einem ſeiner Nachfolger, oder von öffentlichen Beamten⸗ welchen in dieſer Quali⸗ tät die Bewahrung der Originale anvertraut iſt, nach dem Driginal gemacht worden ſind, kön⸗ nen, im Fall das Original verloren gegangen iſt, Beweis⸗Kraft haben, wenn ſie alt ſind. Sie werden als alt angeſehen, wenn ſie älter als dreyßig Jahre ſind; Sind ſie weniger als dreyßig Jahre alt⸗ ſo können ſie nur als ſchriftlicher Beweis⸗Anfang dienen⸗ (1) S den 1283ſten Artikel. Cober Napoleon⸗ 24 370 3Z. Buch. 3. Titel. 6. Kapitel. 3) Die Abſchriften, die nach dem Original eines Actes gemacht worden, können, ſo alt ſie auch immer ſeyn mögen, nur als ſchrift⸗ licher Beweis⸗Anfang dienen, wenn ſie nicht durch den Rotar der den Act verfaßt hat, oder einen ſeiner Rachfolger, oder einen öffentlichen Beamten, der in dieſer Qualität die Originale aufbewahrt, gemacht worden ſind; 4) Abſchriften von Abſchriften, können nach den Umſtänden als bloße Erläuterungen dienen⸗ 1336. Die Transſcription(1) eines Aetes auf öffentliche Regiſter kann nur als ſchriftlicher Be⸗ weis Anfang dienen; und ſelbſt hierzu wird erfordert, 1) Daß erwieſen ſey, daß alle Originale des Rotars, von dem Jahr in welchem der Act gemacht zu ſeyn ſcheint, verloren ſind, oder daß man beweiſe daß das Original diefes Actes durch einen beſondern Zufall verloren gegangen iſt. 2) Daß ein regelmäßiges Repertorium des Notars(“) vorhanden ſeye, woraus erheller daß der Act unter demſelben Datum verfertigt worden iſt. — (1) S. den 2196ſten Artikel. ( Ein jeder Rotar muß ein Repertorium halten, wot⸗ ein er Tag fuͤr Tag alle Acten einſchreiben ſoll, in Gefolge der Artikel 29 und 30 des Geſetzes vom 25. Ventoſe 11. Von den Contracten zc. 371 Wird vermittelſt des Zuſammentteffens dieſer beyden Umſtände der Zeugen⸗Beweis zugelaſ⸗ ſen, ſo müſſen nothwendig diejenigen, welche Zeugen bey dem Acte waren, wenn ſie voch am Leben ſind, abgehört werden. §. 6. PVon den Anerkennungs⸗ und Beſtäti⸗ gungs⸗Acten. 1337‧Die Anerkennungs⸗Acten entheben Nie⸗ mand der Vorweiſung der Ur⸗Verſchreibung; es ſeye denn daß der Inhalt dieſer letztern be⸗ ſonders darin angeführt wäre. Was ſie mehr, als die UrVerſchreibung ent⸗ halten, oder was ſich darin verſchiedenes be⸗ ſindet, hat keine Wirkung. Wären jedoch mehrere gleichlautende Anerkennungs⸗Acte, die durch den Beſitz⸗Stand unterſtützt ſind, und wovon eine dreyßig Jahre alt wäre, vorhanden, ſo könnte der Gläubiger von der Vorweiſung der Ur⸗Verſchrei⸗ bung losgeſprochen werden. 1338. Der Beſtätigungs⸗ oder Genehmigungs⸗ Act einer Verbindlichkeit, gegen welche das Ge⸗ ſetz eine Rullitäts⸗ oder Auflöſungs⸗Klage ge⸗ ſtattet, iſt nur in ſofern giltig, als man darin den weſentlichen Inhalt dieſer Verbindlichkeit, den Grund zur Auflöſungs⸗Klage und die Ab⸗ ſicht den Fehler zu verbeſſern, worauf dieſe Klage ſich gründet, angezeigt ſindet. 24* 37 3. Buch. Z. Litel. 6. Käpitel. In Ermangelung eines Beſtätigungs? ünd Genehmigungs⸗Actes iſt es hinlänglich, daß die Berbindlichkeit fteywillig nach der Zeit vollzo⸗ gen worden, wo dieſelbe giltig 5 und genehmigt werden konnte. Die Beſtätigung, Genehmigung, wi frey⸗ willige Vollziehung, briügt, wenn ſie in der durch das Geſetz beſtimmten Form und Zeitfriſt geſchehen iſt, die Verzichtleiſtung auf die Rechts⸗ Mittel und Einreden, die man gegen dieſen Act opponiren könnte, mit ſich, unbeſchadet jedoch der Rechte vritnt Perſonen. 1339. Der Schenkgeber kann durch keinen Beſtätigungs⸗Act die Mängel einer der Form nach ungiltigen Schenkung zwiſchen Lebenden verbeſſern, ſie muß in der geſetzlichen Form aufs neue gemacht werden.(1) 1340. Die Beſtätigung, oder Senhtntzunʒ/ oder freywilligeVollziehung einerSchenkung von Seiten der Erben oder Rechts⸗Nachfolger des Schenkgebers nach ſeinem Tode, bewirkt die Ver⸗ zichtleiſtung auf das Recht, ſowohl die Mängel in der Form, als jede andere—— zu op⸗ poniren. Zweyter ubſchnitt. Von dem Zeugen⸗Beweis⸗ 1341. über alle Gegenſtände, welche die Sunm⸗ oder den Werth von finfjts (1) S. den vſ Nel.. Von den Contracten ꝛe. 373 Franken überſteigen, ſogar über freywillige Hin⸗ terlegungen, muß eine Rotariats- oder Privat⸗ Verſchreibung errichtet werden; und es wird kein Zeugen⸗Beweis zugelaſſen gegen das, oder außer dem, was im Acte enthalten iſt, noch in Betreff deſſen was vor, bey, oder ſeit dem Acte abgeredet worden zu ſeyn, behauptet wird ſelbſt wenn es eine geringere Summe, oder einen geringern Werth als hundert fünfzig Franken beträfe.(6) Alles jedoch dem unbeſchadet was in den Handels Geſetzen vorgeſchrieben iſt.(1) 1342. Obige Regel iſt auf den Fall anwend⸗ har, wo die Klage, außer dem geforderten Ca⸗ pital, eine Forderung von Zinſen enthält, welche⸗ zu dem Capital geſchlagen, die Summe von hun⸗ dert fünfzig Franken überſteigen würde. 1343. Wer eine Forderung von mehr als hun⸗ dert fünfzig Franken gemacht hat, kann nicht mehr zum Zeugen⸗Beweis zugelaſſen werden, ſogar wenn er ſeine urſprüngliche Forderung herunterſetzt. (*) Schon in den älteſten Zeiten iſt die Zeugen-Probe, aus Furcht der Subornation der Zeugen, in Frank⸗ reich eingeſchraͤnkt worden. Die zu Moulins im Hornung 1666 gegebene Verordnung, unb ſeitbem der 2te Artikel des zoſten Titels der Orbonnanz von 1667, beſtimmte bie Schranken der Zulaͤßigkeit der Zeugen nur auf roo Livres. () S. den 4iſten Artikel des Handels-Geſetzbuchs, und die Artikel 252 und 263 des Coder uber den Civil⸗Prozeß. 374 3. Buch. 3. Titel. 6. Kapitel. 1344. Der Zeugen⸗Beweis über die Forde⸗ rung einer geringern Summe, als hundert fünſ⸗ zig Franken, kann nicht mehr angenommen wer⸗ den, wenn erklärt wird, daß dieſe Summe den Reſt, oder einen Theil von einer größern Summe ausmacht, die nicht ſchriftlich bewieſen iſt. 1345. Macht in dem nämlichen Prozeß eine Partey mehrere Forderungen, worüber keine Verſchreibung vorhanden iſt, und die zuſammen die Summe von hundert fünfzig Franken über⸗ ſteigen, ſo kann der Zeugen Beweis darüber nicht zugelaſſen werden, obgleich die Partey be⸗ hauptet, daß dieſe Forderungen von verſchiede⸗ nen Urſachen herrühren und zu verſchiedenen Zeiten entſtanden ſeyen, außer wenn dieſelben durch Erbſchaft, Schenkung, oder auf andere Weiſe von verſchiedenen Perſonen herrührten. 1346. Alle Forderungen, unter welchem Titel es auch ſeye, die nicht vollkommen durch Urkun⸗ den erwieſen ſind, müſſen durch den nämlichen Vorladungs Act eingeführt werden; nach dieſem ſind alle Forderungen, worüber kein ſchriftlicher Beweis vorhanden iſt, nicht mehr zuläſſig. 1347. Obige Regeln leiden eine Ausnohme wenn ein ſchriftlicher Beweis⸗Anfang vorhan⸗ den iſt. So nennt man jeden ſchriftlichen Act, der von demjenigen herrührt, gegen welchen die Jorderung gemacht wird, oder von dem, welchen er repräſentirt, und durch welchen die angeführte Thatſache wahrſcheinlich wird. Von den Contracten ꝛc. 375 1348.Sie leiden ferner eine Ausnahme, jedes⸗ mal, wo es dem Gläubiger unmöglich war, ſich einen ſchriftlichen Beweis der gegen ihn über⸗ nommenen Verbindlichkeit zu verſchaffen. Dieſe zweyte Ausnahme iſt anwendbar: 1) Auf die Verbindlichkeiten, welche aus den Quaſi⸗Contracten(1) und aus den Verbrechen, oder Quaſi⸗Verbrechen(2) entſpringen; 2) Auf Sachen, die im Notbfalle, 3) bey einer Feue sbrunſt, bey dem Einſturz eines Ge⸗ bäudes, bey Aufruhr, oder Schiffbruch, oder von Reiſenden, die ſich in einem Gaſthofe aufhielten⸗ in Verwahrung gegeben worden ſind,(4) alles nach der Qualität der Perſonen und den Sach⸗ Umſtänden; 3) Auf Verbindlichkeiten, die in unvorge⸗ ſehenen Fällen ſind geſchloſſen worden, wo man keine ſchriftliche Acte hätte errichten kön⸗ nen; 4) Auf den Fall wo der Gläubiger, durch einen zufälligen, unverſehenen und von einer unwiderſtehlichen Gewalt herrührenden Um⸗ ſtand, die Urkunde, die ihm als ſchriftlichen Beweis diente, verloren hat. (1) S. den 137 1ſten Artikel. (2) S. den 138gaſten Artikel. C3) S. den r9Foſten Artikel. (4) S. ben i95eſten Artikel. 376 3 Buch. 3. Litel. 6. Kapitel. Dritter Abſchnitt. Von den Vermuthungen. e 1349. Die Vermuthungen ſind Folgerungen⸗ welche das Geſetz, oder die Obrigkeit aus einer bekannten Thatſache auf eine unbekannte zieht. §. 1. Von den geſetzlichen Vermuthungen. 1350. Die geſetzliche Vermuthung iſt diejeni⸗ ge, welche durch ein beſonderes Geſetz mit ge⸗ wiſſen Aeten oder Thatſachen verknüpft iſt. Dergleichen ſind 1) Vete welche das Geſetz für ungiltig er⸗ klärt, weil ihre bloße Beſchaffenheit vermuthen läßt, daß ſie zur Umgehung des Geſetzes ge⸗ macht worden ſind;(1) 2) Die Fälle, in welchen das Geſetz erklärt, daß vas Eigenthum, oder die Losſchlagung aus gewiſſen beſtimmten Umſtänden hervorgehet; 3) Das Anſehen, welches das Geſetz einem. rechtskräftigen Urtheil beylegt; a) Die Kraft, welche das Geſetz dem Geſtünd⸗ niß der Partey, oder ihrem Eide beylegt.(2) Er) S. ben 44ſten Artikel des Banpels⸗ Geſetbuchs, (2) S. den rz56ſten und 1366ſten Arükel. Von den Contracten zc. 375 1361. Hie Wirkung eines rechtskräftigen Ur⸗ theils erſtreckt ſich nur auf den Gegenſtand des Urtheils. Zu dem Ende muß die eingeklagte Sache, die nämliche, die Urſache worauf die Klage beruht, dieſelbe ſeyn, und die Klage zwi⸗ ſchen denſelben Parteyen, in derſelben Qualität, als Kläger und Beklagter ſtatt haben. 1352.Die geſetzliche Vermuthung enthebt den⸗ jenigen, zu deſſen Vortheil ſie eintritt, alles Beweiſes. Da, wo das Geſetz aus dem Grunde der Ver⸗ muthung, gewiſſe Aete zernichtet, oder die ge⸗ richtliche Klage verſagt, wird kein Beweis ge⸗ gen dieſe Vermuthung zugelaſſen, außer wenn das Geſetz ſelbſt den Gegen⸗Beweis vorbehalten hat, und unbeſchadet deſſen, was über den ge⸗ richtlichen Eid und das gerichtliche Geſtändniß geſagt werden wird⸗. §. 2. Von den außergeſetzlichen Ver⸗ muthungen. 1383. Die außergeſetzlichen Vermuthungen ſind den Einſichten und der Klugheit der Obrig⸗ keit überlaſſen, die nur wichtige, beſtimmte, und übereinſtimmendeBermuthungen und zwar bloß in den Fällen annehmen kann, bey welchen das Geſetz den Zeugen⸗Beweis zuläßt, es ſeye denn der Act würde wegen Betrug, oder Argliſt an⸗ gegriffen. 378 3. Buch. 3. Titel. 6. Kapitel. Vierter Abſchnitt. Von dem Geſtändniß der Partey 1354. Das Geſtändniß, welches einer Partey opponirt wird, iſt entweder ein gerichtliches, oder ein außergerichtliches Geſtändniß. 135%. Die Anführung eines bloß mündlichen außergerichtlichen Geſtändniſſes dient zu nichts, ſobald von einer Forderung die Rede iſt, wor⸗ über der Zeugen⸗Beweis unzuläſſig iſt. 13.56. Das gerichtliche Geſtändniß iſt eine Declaration welche die Partey, oder eine von ihnen beſonders hiezu bevollmächtigte Perſon, vor Gericht macht.; Es hat vollkommene Beweis⸗Kraft gegen den, der es gemacht hat. Es kann nicht wider ihn getheilt werden. Es kann nicht widerrufen werden, außer wenn erwieſen wird, daß es die Folge eines factiſchen Irrthums iſt. Es kann unter dem Vorwand eines Rechts⸗Jrrthums nicht widerrufen werden. Fünfter Abſchnitt. VBon dem Eide⸗ 13½7. Der gerichtliche Eid iſt zweyerley: 1) Der Eid, den eine Partey der andern zu⸗ ſchiebt, um die Entſcheidung der Sache davon 2n zu laſſen; er heißt der deciſoriſche id; Bon ben Contracten zc. 379 2) Der Eid, welchen der Richter der einen⸗ oder der andern Partey von Amtswegen auf⸗ erlegt. §. 1. Von den deciſoriſchen Eide. 1358. Der deciſoriſche Eid kann über jede Gattung von Streitigkeit aufgetragen werden⸗ 1369. Er kann bloß einer Partey über eine ihr perſöhnliche Thatſache aufgetragen wer⸗ den.(1) 1360 Er kann während dem ganzen Lauf des Prozeſſes aufgetragen werden, obgleich kein Beweis⸗Anfang der Klage, oder der Einrede⸗ worüber er verlangt wird, vorhanden iſt. 136 1. Derjenige, welcher den ihm aufgetra⸗ genen Eid zu leiſten weigert, oder ſeinem Geg⸗ ner nicht zuſchieben will, wie auch der Geg⸗ ner dem erzugeſchoben worden iſt, der ihn aber von ſich ablehnt, muß in ſeiner Klage, oder Einrede unterliegen. 136 2. Der Eid kann nicht zurückgeſchoben werden, wenn die Thatſache, die den Gegen⸗ ſtand deſſelben ausmacht, nicht beyden Par⸗ teyen gemeinſchaftlich, ſondern bloß demjeni⸗ gen perſönlich iſt, dem der Eid auferlegt wor⸗ den iſt. 1363. Iſt der zugeſchobene, oder zurückge⸗ ſchobene Eid geleiſtet worden, ſo wir d der Geg⸗ — (¹) S. den 1362ten Artikel. 380 3. Buch. 3. Titel. 6. Kapitel. ner nicht zugelaſſen die Falſchheit ben iu beweiſen.— 1 1364. Die welche den id zugeſcho⸗ ben, oder zurückgeſchoben hat, kann ihren An⸗ trag nicht mehr zurücknehmen, wenn der Geg⸗ ner erklärt hat, daß er bereit ſey dieſen Eid zu leiſten. 1366.Der geleiſtete Eid beweist nur fü r„oder wider den, der ihn aufgetragen hat, oder für ſeine Erben und Rechts Rachfolger, oder wider ſie. Jedoch entladet der von einem der ſolidariſchen Gläubiger, dem Schuldner angetragene Eid letztern nur für den Antheil dieſes Gläubigers. Der dem Haupt⸗Schuldner aufgetragene Sid entladet ebenfalls die Bürgen. Der einem der ſolidariſchen Schuldner auf⸗ getragene Eid nützt den Mit⸗Schuldnern⸗ Und der dem Bürgen aufgetragene Eid nützt dem Haupt⸗Schuldner. In den beyden letzten Fällen nützt der Eid des ſolidariſchen Mit⸗Schuldners, oder des Bür⸗ gen den andern Mit⸗Schuldnern, oder dem Haupt⸗Schuldner, nur in ſofern er über die Schuld ſelbſt, und nicht über den Umſtand der Solidarität, oder der Verbürgung aufgetragen worden iſt. 6 Von dem Eide, der von Amtswe⸗ gen auferlegt wird. 1366. Der Richter kann einer der Parteyen Voh den Contracten 2t. 381 den Eid auflegen, entweder um die Entſchei⸗ dung der Sache davon abhäüngen zu laſſen, oder bloß um den Betrag der Verurtheilung zu be⸗ ſtimmen. 1367. Der Richter kann von Amtswegen den Eid über die Klage, oder über die Einrede, die ihr entgegengeſetzt wird, bloß unter den zwey folgenden Bedingungen auflegen: es wird näm⸗ lich erfordert, 1) Daß die Klage oder Einvede nicht ganz erwieſen ſeye; 2) Daß ſie nicht von allem Beweiſe entblößt ſeye. Außer dieſen beyden Fällen muß der Rich⸗ ter die Forderung geradezu und ohne weiters zu erkennen, oder verwerfen⸗ 1368. Der vom Richter von Amtswegen ei⸗ ner der Parteyen auferlegte Eid känn von ihr der andern Partey nicht zurückgeſchoben werden. 1369. Der Eid über den Werth der eingeklag⸗ ten Sache kann von dem Richter dem Kläger nur alsdann aufetlegt werden, wenn es unmög⸗ lich iſt, dieſen Werth auf eine andere Weiſe auszumitteln. In dieſem Falle muß der Richter ſogar die Summe beſtimmen,bis zu deren Belauf dem Klä⸗ ger auf ſeinen Eid hin geglaubt werden wird.(*0) (²) In dieſem Artikel iſt die Rede von dem juramen- to in litem S l.. Cod. unde vi. 882 3. Buch. 4. Titel. 1. Kapitel⸗ Vierter Titel. Von den Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. (Dekretirt den 9ten Februar 1804. ie ben toten beſſelben Monats.) 1370. GewiſſeVerbindlichkeiten entſtehen oh⸗ ne daß weder von Seiten deſſen/ der ſich verbindet, noch von Seiten deſſen, gegen den man ſich ver⸗ vindlich macht, ein Vertrag geſchloſſen wird. Die einen entſtehen bloß kraft des Geſetzes; die andern haben ihren Grund in einer perſön⸗ lichen Handlung des Schuldners. Die erſten ſind unwillkührlich eigegangene PVerbindlichkeiten, zum Beyſpiel die zwiſchen benachbarten Eigenthümern, oder die der Vor⸗ münder und Verwalter, welche die ihnen auf⸗ getragenen Verrichtungen nicht ausſchlagen kön⸗ nen. Die Verbindlichkeiten, welche in einer vnſn⸗ lichen Handlung des Schuldners ihren Grund haben, entſpringen entweder aus Quaſt Contrac⸗ ten, oder aus Quaſi⸗Verbrechen. Von ihnen han⸗ delt der gegenwärtige Titel. Erſtes Kapitel. Von den Duaſi⸗Contracten⸗ 1371. DieQuaſi⸗Contracte ſind die ganz frey⸗ willigen Handlungen des Menſchen, woraus irgend eine Verbindlichkeit gegen eine dritte Pet⸗ Von den Verbindlichkeiten 2c. 383 ſon, und bisweilen eine gegenſeitige Verbind⸗ lichkeit zweyer Parteyen entſpringt. 1372. Jemand, der freywillig die Geſchäffte eines Andern führt, entweder mit, oder ohne Vorwiſſen des Eigenthümers, übernimmt die ſtilſchweigende Verbindlichkeit, die angefangene Verwaltung fortzuſetzen und zuEnde zu bringen, bis der Eigenthümer im Stande iſt, ſelbſt dafür zu ſorgen; er muß ſogar alles, was davon ab⸗ hängt, auf ſich nehmen. Er iſt allen den Verbindlichkeiten uuterworfen, welche aus einem ausdrücklichen, vom Eigen⸗ thümer ihm gegebenen Auftrag, entſpringen wür⸗ den.(1) 1373. Er iſt verbunden auch wenn der Eigen⸗ thümer ſtirbt ehe das Geſchäfft beendingt iſt, die Verwaltung fortzuſetzen, bis der Erbe ſie ſelbſt übernehmen kann.* 1374. Er iſt gehalten, bey ſeiner Geſchäffts⸗ führung alle Sorgfalt eines guten Familien⸗ Vaters anzuwenden. Jedoch können die Umſtände, welche ihn be⸗ wogen haben die Verwaltung zu übernehmen, den Richter vermögen, die Schadloshaltung zu mindern, zu welcher der Geſchäffts⸗Führer durch ſein Verſchulden, oder durch Nachläßig⸗ keit, Anlaß gegeben hat.(2) (¹) S. den 199 1ten Artikel. (2) S. den 1992ten Arxcikel 137. Der Eigenthümer, deſſen Geſchäffte gůt verwaltet worden ſind, muß die Verbindlich⸗ keit erfüllen, die der Geſchüffts⸗Führer in ſeinem Namen übernommen hat, ihn für alle perſön⸗ liche Verbindlichkeiten, die er eingegangen, ent⸗ ſchädigen, und ihm alle nützlichen und noth⸗ wendigen Auslagen, die er gemacht hat, er⸗ ſetzen.(1) 1376. Wer aus Irrthum, oder wiſſentlich, etwas das man ihm nicht ſchuldig iſt, empfängt⸗ iſt verbunden es demjenigen, von dem er es un⸗ rechter Weiſe empfangen hat, wieder zuerſtatten. 1377. Hätte eine Perſon aus Irrthum eine Schuld bezahlt, die ſie glaubte ſchuldig zu ſeyn⸗ ſo kann ſie ſolche mit Recht an den Gläubiger zurückfordern.„ Dieſes Recht hört jedoch auf, im Fall der Gläubiger ſeine Verſchreibung in Gefolg der Jahlung vernichtet hätte, vorbehaltlich des Re⸗ greſſes von Seiten des Zahlers gegen den wah⸗ ren Schuldner. z 1 1378.Hat von Seiten desjenigen, der empfan⸗ gen hat, Argliſt ſtatt gehabt, ſo muß er das Ca⸗ pital ſowohl, als die Intereſſen oder Früchte, vom Tage der Zahlung an, zurückerſtatten⸗ 1379. Iſt die Sache die man unrechter Weiſe empfangen hat, eine unbewegliche oder eint beweg⸗ (*) S. den 1995ſten Aritel. Von den Verbindlichkeiten ꝛc. 385 bewegliche körperliche Sache, ſo iſt der, welcher ſte empfangen hat, verbunden, ſie in Ratur zu⸗ rückzugeben, wenn ſie noch vorhanden iſt, oder ihren Werth zu bezahlen, wenn ſie durch ſein Verſchulden zu Grunde gegangen, oder ver⸗ ſchlimmert iſt; er muß ſogar für ihren zufälligen Verluſt haften, wenn er ſie auf eine unredli⸗ che Art empfangen hat. 1380. Hat der, welcher die Sache mit gutem Glanben empfangen hat, dieſelbe verkauft, ſo muß er bloß den erlösten Preis erſtatten. 1381. Derjenige. welchem die Sache erſtattet wird, muß ſogar dem unredlichen Beſitzer alle nothwendige und nützliche Auslagen welche für die Erhaltung der Sache gemacht worden ſind, vergüten. Zweytes Kapitel. Von den Verbrechen und'“ Qu aſi⸗ Verbrechen. 1382. Jede menſchliche Handlung, welche ei⸗ nem andern Schaden zufügt, verbindet denjeni⸗ gen, durch deſſen Verſchulden er entſtanden iſt, ihn zu erſetzen: 1383. Jeder iſt für den Schaden verantwort⸗ lich, denn er nicht bloß durch ſein Thun, ſondern auch durch ſeine Rachläſſigkeit, oder Unvorſich⸗ tigkeit verurſacht hat. 1384. Man iſt nicht bloß für den Schaden verantwortlich, den man durch ſein eigenes Thun verurſacht, ſondern auch für denjenigen der durch das Thun der Perſonen geſchieht, für die Cober Napoleon. 2%5 386 3. Buch. 4. Litel. 2. Kapitel. man haften muß, oder durch Sachen die man in Verwahr hat. Der Vater, und nach dem Abſterben des Mannes, die Mutter ſind für den Schaden der durch ihre minderjährigen, bey ihnen wohnenden Kinder verurſacht wird, verantwortlich; Hi⸗Herren und Comittenten,für den Schaden den ihre Dienſthoten und Angeſtellte in den Ver⸗ richtungen, wozu ſie gebraucht werden„verur⸗ ſachen⸗ Die Lehrer und Handwerker, für den Schaden, den ihre Zöglinge und Lehrlinge wäbrend der⸗ Zeit, in welcher ſie unter ihrer Aufſicht ſtehen, verurſachen. Die obige Verantwortlichkeit ſindet ſtatt, es ſeye denn daß die Eltern, Lehrer und Hand⸗ werker beweiſen daß ſie die That, welche dieſe Verantwortlichkeit erzeugt, nicht haben verhin⸗ dern können. 138 6.DerEigenthümer eines Thieres oder der, welcher ſich deſſen bedient, haftet während es zu ſeinem Gebrauche iſt, für den durch daſſelbe ver⸗ urſachten Schaden, das Thier mag ſich unter ſeiner Aufſicht befunden haben, oder verirrt,oder entlaufen geweſen ſeyn.(1) 1386. Der Eigenthümer eines Gebäudes iſt. für den, durch den Einſturz deſſelben verur⸗ ſachten Schaden verantwortlich⸗ wenn ſolcher aus Mangel an Unterhalt, oder durch einen, Bau Fehler geſchehen iſt. z 75 Das L. Aquilia liegt zum Grunde dieſes Ntent Codex Napolevn. Ueberſetzt nach der neuen officiellen Ausgabe b on einer Geſellſchaft Rechtsgelehrter und durch Roten erläutert von L. Spielmann, Faiſerlichem Procurator bey dem Clvil-Gerichte zu Straßburg, und außerordentlichem Profeſſor an der Rechts⸗Schule daſelbſt. Zweyte Abtheilung⸗ Straßburg und Paris bey Treuttel und Würt⸗ 1 8 0 8. Pon dem Ehe⸗Contractꝛe. 355 Fuͤnfter Titel. Bon dem Ehe⸗Contract und den gegen⸗ ſeitigen Rechten der Ehe⸗Gatten. (Dekretirt den 10. Februar 1804. Promulgirt den wfn des nämlichen Monats.) Erſtes Kapitel.(1) Allgemeine Verfügungen⸗ 1387. Das Geſetz ſchreibt der ehelichen Ge⸗ ſellſchaft, in Rückſicht der Güter, nur in ſofern Regeln vor, als keine beſondere Verabredungen darüber getroffen werden, welche ganz der Will⸗ kühr der Ehe Gatten überlaſſen ſind, wofern ſie nur der Sittlichkeit nicht zuwiderlaufen, und überdieß noch unter folgenden Einſchränkungen gemacht werden.() 1388 Die Ehe⸗Gatten können durch ihre Ver⸗ abredungen, weder den Rechten ausweichen, die aus der Gewalt des Mannes, über die Per⸗ ſon ſeiner Frau und Kinder, herfließen, noch denjenigen, die ihm alsFamilien⸗Haupt zuſtehen⸗ noch den Rechten die dem überlebenden Ehe⸗ (¹) Mit dieſem erſten Kapitel ſteht das ste und gte Kapitel des zten Titels in dieſem zten Buche in genauer Verhindung. (2) S. den 1393ſten und 140oſten Artikel. 53* z88 3. Buch.§. Titel. 1. Kapitel. Gatten, durch die Titel von der väterlichen Gewalt und von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und der Emanci⸗ pation beygelegt ſind, noch irgend einer im gegenwärtigen Geſetzbuch vorkommenden Ver⸗ fügung⸗ die ein Verbot enthält. 1389. Sie können keine Verabrebung treffen, oder Verzichtleiſtung thun, die zur Abſicht hätte, die geſetzliche Ordnung der Erbfolge abzuän⸗ dern, es ſey in Rückſicht auf ſich ſelbſt, bey der Erbſchaft ihrer Kinder und Rachkommen, oder in Anſehung ihrer Kinder unter einander, unbe⸗ ſchadet jedoch der Schenkungen zwiſchen Leben⸗ den,(1) oder der Vermächtniſſe, welche in den durch gegenwärtiges Geſetzbuch beſtimmten For⸗ men und Fällen ſtatt finden können. 1390. Die Ehe⸗Gatten können nicht mehr im Allgemeinen verabreden, daß irgend ein Gewohn⸗ heits⸗Recht, Geſetz oder Local⸗Statut, der⸗ gleichen vormals in irgend einem Theile des fran⸗ zöſiſchen Gebiets befolgt wurben, und die durch gegenwärtiges Geſetzbuch wiberrufen ſind, ihrer chelichen Geſellſchaft zu Regel dienen ſolle. 1391. Sie können jedoch überhaupt declari⸗ ren, daß ihre Abſicht ſey, ſich in ihrer Ehe den Regeln der Güter⸗Gemeinſchaft, oder den Regeln des Brautſchatz⸗Syſtems zu unterwerfen. 4 (1) S. den vogéſten Artikel⸗ Von dem Ehe⸗Contract ꝛe. 399 Im erſten Falle, in welchem nämlich Güter⸗ Gemeinſchaft eintritt, ſind die Rechte der Ehe⸗ Gatten und ihrer Erben durch die Verfügungen des zweyten Kepitels des gegenwärtigen Titels beſtimmt, Im andern Falle, in welchem das Brautſchatz⸗ Syſtem angenommen wird,ſind ihre Rechte durch die Verfügungen des dritten Kapitels geordnet. 1392. Die bloße Stipulation, wodurch die Frau ſich ſelbſt, oder wodurch eine andere Per⸗ ſon derſelben gewiſſe Güter zum Brautſchatz vor⸗ behält, iſt allein nicht hinreichend, um dieſe Güter den Regeln des Brautſchatz⸗Syſtems zu unter⸗ werfen, wenn nicht in dem Ehe⸗Contracte eine ausdrückliche Declaration darüber enthalten iſt. Eben ſo wenigunterwerfen ſich die Ehe⸗Gatten dem Brautſchatz⸗Syſtem durch die bloße Declara⸗ tion, daß ſie ſich ohne Güter⸗Gemeinſchaft ver⸗ ghelichen, oder daß Güter⸗Trennung unter ihnen ſtatt haben ſoll, 1393. In Ermangelung beſonderer Verabre⸗ dungen, welche die Regeln des Syſtems der Güter⸗Gemeinſchaft abändern, oder modificiren⸗ machen die in Lem erſten Theil des zweyten Kapitels enthaltenen Verfügungen das gemeine Recht von Frankreich aus. 1394. Alle Ehe⸗Pacteu müſſen vor der Hei⸗ rath in einem Notariats⸗Act ſchriftlich verfaßt werden. 320 3. Buch.§. Titel. 1. Kapitel. 1395. Rach der Celebration der Heirath kön⸗ nen ſie in keinem Stücke mehr abgeändert wer⸗ den.(1) 1396. Die Abänderungen, welche vor dieſer Celebration darin getroffen würden, müſſen durch einen, in der nämlichen Form, wie der Heiraths⸗ Contract, abgefaßten Act beurkundet werden. Keine Abänderung und kein Gegen⸗Brief ift übrigens giltig, ohne das Beyſeyn und die gleich⸗ zeitige Beyſtim mung aller Perſonen, die als Mit⸗ Contrahenten an dem Ehe⸗Coutracte Theil ge⸗ nommen haben. 1397. Die Aenderungen und Gegen Briefe, wäten ſie auch nach den im vorſtehenden Artikel vorgeſchriebenen Formen verfußt, haben in Rückſicht dritter Perſonen keint Kraft, wenn ſie dem Original des Ehe⸗Contractes nicht als An⸗ hang beygefügt worden ſind;(2) und der Rotar darf, bey Strafe vollkommener Schadloshaltung der Parteyen, und, den Umſtänden nach, bey noch ſchwererer Strafe, weder Haupt⸗Ausfertigungen voch Abſchriften des Ehe⸗Contractes ertheilen, — 6) Demungeachtet haben die Ehe⸗Gatten während deu Ehe das Recht, einander gegenſeitig durch Schen⸗ kung unter Lebenden, oder Teſtamente Guͤter zu ſchenkcn. S. den 1096ſten Artilel und Recueil de questions de droir; par Merlin, T. 2. pag. 62. (2) Dieſe iſt eine Ausnahme von den in dem 116 ½ ˖ſten und a32ſten Artikel enthaltenen Regein. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 39 1 ohne die Abänderung, oder den Gegen⸗Brief am Ende beyzuſchreiben. 1398. Der Minderjährige, der fähig iſt eine Ehe zu ſchließen, iſt auch fähig alle Verabredun⸗ gen einzugehen, deren dieſer Contract empfäng⸗ lich iſt; und die Verabredungen und Schenkun⸗ gen, die er darin gemacht hat, ſind giltig, in ſofern er nur den Contract unter dem Beyſtande derjenigen Perſonen geſchloſſen hat, deren Bey⸗ ſtimmung für die Giltigkeit der Ehe nothwen⸗ dig iſt.(1) Zweytes Kapitel. Von der Güter⸗Gemeinſchaft und ihren Regeln. 1399. Die Güter⸗Gemeinſchaft,*) ſie mag in dom Geſetz oder auf einen Vertrag gegründet ſehn — 6¹) S. den 1309ten Artikel. (*) Die Gemeinſchaft zwiſchen Ehe⸗Gatten iſt eine Ge⸗ ſellſchaft, die ſich uͤber einen beſtimmten Theil ihrer Guͤ⸗ ter zwiſchen ihnen bildet, und die während dem Lau— fe ihrer Ehe ſtatt hat.. Das Brautſchatz⸗Syſtem(régime dotal) und bas Soſtem der Guͤter-Gemeinſchaft,(régime de la com- munauté) weichen in ihren Grundſätzen und Zwecken ganz von einander ab. Das erſte berwecket bloß die Erhaltung des Braut⸗Schatzes der Frau, welcher nach dem 1354ſten Artikel weder verpfaͤndet noch ver⸗ zußert werden kann. Das zweyte betrifft den An⸗ theil der Frau an den waͤhrend der Ehe durch gemein⸗ ſchaftliche Betriebſamkeit erworbenen Guͤtern. Daher pehnet dieſes Syſtem die Hilfsquellen des Mannes aus, indem es die Veraͤußerung des Brautſchatzes erlaubt, wenn die Frau darein williget. 392 3. Buch.§. Titel. 2. Kapitel. läuft von dem Tage, an welchem die Ehe vor dem Beamten des Civilſtandes geſchloſſen wor⸗ den iſt; man kann nicht ſtipuliren, daß ſie an einem andern Zeitpunkte anfangen ſoll. Erſter Theil. Von dergeſetzlichen Güter⸗Gemein⸗ ſchaft. 1400. Die Güter⸗Gemeinſchaft, die aus der bloßen Declaration entſpringt, daß man ſich in der Ehe dem Syſtem der Güter⸗Gemeinſchaft unterwerfe, oder welche in Ermangelung eines Contraets ſtatt findet, richtet ſich nach den in den folgenden ſechs Abſchnitten auseinander ge⸗ ſetzten Regeln.() (*) Die in dem römiſchen und deutſchen Rechte unbe⸗ kannte Gemeinſchaft der Guͤter zwiſchen Ehe⸗Gatten bat, wie jede andere Geſellſchaft, ihre Entſtehung, oder Bildung, ihre Fortſchritte und Aufloͤſung. Dieſe Ordnung wird in den nachfolgenden Regeln, welche die einer jeden Epoche eigene geſetzmaͤßige Wirz kungen entwickeln, beſtimmt; dieſe Materie ſchließt ſich daher an ſechs vorzuͤgliche Umſtaͤnde an, die das Geſetz unter eben ſo viele Abſchnitte gebracht hat; 1) Bilbung der Gemeinſchaft; 2) Ihre Verwaltung; 3) Ihre Aufloͤſung; 4) Ihre Annahme oder Verwerfung; 5) Die Tbeilung des status activi und passiyi 6. Die Ausuͤbung der Rechte der Ehefrau. Von dem Che⸗Contract ꝛc. 393 Erſter Abſchnitt. Woraus das Activ⸗ und Paſſiv⸗Ver⸗ mögen der Güter⸗Gemeinſchaft beſteht. K. 1. Von dem Activ⸗Vermögender Giü⸗ ter⸗Gemeeinſchaft. 1401. Das Activ⸗PVermögen der Güter Ge⸗ meinſchaft beſteht; 1) Aus dem geſammten Mobiliar-Gut, wel⸗ ches die Ehe⸗Gatten am Tage der Celebration ihrer Heirath beſaßen, ſo wie auch aus jedem Mobiliar⸗Gut, das ihnen, während der Ehe, als Erbſchaft, oder Schenkung zufällt, wenn in dieſem letztern Falle der Schenkgeber nicht das Gegentheil ausgedrückt hat; 2) Aus allen und jeden, während der Ehe verfallenen, oder erhobenen Früchten, Einkünf⸗ ten, Zinſen und Rückſtänden, welche von den Gütern herrühren, die dey Ehe-Gatten am Ta⸗ ge der Celebration ihrer Heiroth angehörten, oder von denjenigen, die ihnen während der Ehe, un⸗ ter irgend einem Titel, zugefallen ſind; 3) Aus allen unbeweglichen Gütern, die wäh⸗ tend der Ebe erworben werden. 1402. Jedes unbewealiche Gut wird als ge⸗ meinſchafelich erworben() angeſehen, wenn ( Im franzbſiſchen Hriginal wird hler das Wort acquét gebraucht; dieſes bedeutet Errungen⸗ ſchaft, acquestus conjugalis. S. auch die Anmerz kung zum 1osten Artikel. 394 3. Buch. F. Titel. 2. Kapitel. nicht bewieſen iſt, daß einer der Gatten ſchon vor der Heirath das Eigenthum, oder den recht⸗ mäßigen Beſitz deſſelben hatte, oder daß es ihm ſeitdem durch Erbrecht, oder Schenkung zuge⸗ fallen iſt. 403. Die Holzſchläge und die Ausbeute der Steinbrüche und Bergwerke fallen in die Ge⸗ meinſchaft, in ſofern der Erttag davon als Rutz⸗ nießung betrachtet werden kann, zufolge der in Titel von der Nutz nießung, von dem Gebrauch und der Wohnung aufge⸗ ſtellten Regeln(1) Wenn die Holzſchläge, die in Gemäßheit die⸗ ſer Grundſätze während der Dauer der Gemein⸗ ſchaft hätten gemacht werden können, nicht ſtatt gefunden haben, ſo gebührt dem Gatten, der nicht Eigenthümer des Bodens iſt, oder ſeinen Erben, Erſatz dafür. Wenn die Steinbrüche und Bergwerke wäh⸗ rend der Ehe in Gang kommen, ſo fällt die Aus⸗ beute davon nur unter Vorbehalt des Erſatzes, oder der Entſchädigung, an den Gatten, dem ſie gebühren mag, in die Gemeinſchaft. 1404. Die unbeweglichen Güter, welche die Gatten am Tage der Celebration ihrer Heirath beſitzen, oder die ihnen während der Ehe zu⸗ faller, gehören nicht in die Gemeinſchaft. Wenn jedoch einer der Ehe⸗Gatten ſeit dem Che⸗Contracte, in welchem Güter⸗Gemeinſchaft — 16) S. die Artikel 590 bis 594, unb Artikel 598 Von dem Ehe⸗Contract zc. 395 ſtipuliret worden, und vor der Celebration der Heirath, ein unbewegliches Gut an ſich gebracht hat, ſo fällt daſſelbe in die Gemeinſchaft, es ſeye denn daß er es zufolge einer Clauſel des Ehe⸗ Contractes an ſich gebracht hätte, in welchem Falle die Erwerbung deſſelben nach der getroffe⸗ nen übereinkunft zu beurtheilen iſt. 1405. Unbewegliche Güter, die während der Che nur einem der beyden Ehe⸗Gatten geſchenkt werden, fallen nicht in die Gemeinſchaft, und gehören dem Beſchenkten allein, in ſofern die Schenkung nicht ausdrücklich bedingt, daß die geſchenkte Sache in die Gemeinſchaft gehören ſolle.( 1406. Das unbewegliche Gut/ welches der Vater, die Mutter, oder ein anderer Aſcendent, einem der Ehe-Gatten überlaſſen, oder abge⸗ treten hat, entweder um dos zu ergänzen, was er ihnen ſchuldig iſt, oder mit dem Beding⸗ die Schulden des Schenkers an Fremde abzutra⸗ gen, fällt nicht in die Gemeinſchaft; vorbehalt⸗ lich des Erſatzes, oder der Entſchädigung. 1407. Das unbewegliche Gut/ das während der Ehe, durch Tauſch gegen ein anderes, einem der beyden Ehe-Gatten gehöriges unbewegli⸗ ches Gut, erworben worden, fällt nicht in die Gemeinſchaft, und tritt an die Stelle des veräu⸗ ßerten, vorbehaltlich des Erſatzes, wenn Her⸗ ausgabe ſtatt findet. 6) S. den s49ſten Artikel. 396 3. Buch.. Titel. 2. Kapitel. 1408. Der während der Ehe ſteigerungsweiſe, oder auf andere Art erworbene Theil eines un⸗ beweglichen Gutes, wovon einem der Ehe⸗Gat⸗ ten das unvertheilte Eigenthum mit Andern zu⸗ ſtand, gehört nicht zur Errungenſchaft;(*) mit Vorbehalt jedoch, daß die Gemeinſchaft für die Summe entſchädigt werde, welche ſie zu dieſer Erwerbung hergegeben hat. Kauft oder erſteigert der Ehemann allein und in ſeinem eigenen Namen, ganz oder zum Theil, ein unbewegliches Gut, wovon der Ehefrau das unvertheilte Eigenthum mit Andern zuſteht, ſo hat dieſe, nach Auflöſung der Güter-Ge⸗ meinſchaft, die Wahl, entweder ſolches Gut der Gemeinſchaft zu überlaſſen, welche alsdann der Ehefrau den Theil des Kauf⸗Preiſes ſchul⸗ dig wird, der ihr gehört, oder das Gut an ſich zu ziehen, und der Gemeinſchaft den Kauf⸗ Schilling des Ganzen zu erſtatten. (*) Im franzoſiſchen Hriginale wird khier das Wort conqust gebraucht; dieß bedeutet ein liegendes Gut, welches waͤhrend der Ehe weder titulo donationis, noch successionis erworben worden. Ehemals machte das in Frankreich ubliche Gewohnheits⸗Recht (droit coutumier) einen merklichen Unterſchied zwi⸗ ſchen biens propres, acquèts unb congets, welcher aber durch das Geſetz vom tyten Nivoſe 2, und den z3aſten Artikel des gegenwaͤrtigen Coder aufgebos ben worden iſt. Von den Ehe⸗Contract ze. 397 5. 2. Bon dem Paſſiv⸗Vermögen derGü⸗ ter⸗Gemeinſchaft, und von den Klagen, welche in dieſer Rück⸗ ſicht, gegen dieſelde entſtehen⸗ 1409. Das Paſſiv⸗Vermögen der Güter Ge⸗ meinſchaft beſteht: 1) Aus allen Mobiliar⸗ Schulden, mit wel⸗ chen die Ehe⸗Gatten am Tage der Celebration ih⸗ rer Heirath belaſtet waren, oder womit die Erb⸗ ſchaften behaftet ſind, die ihnen während der Ehe zufallen, mit Vorbehalt der Vergütung für diejenigen Schulden, welche auf die, einem oder dem andern Ehe⸗Gatten eigenthümlich zu⸗ gehörigen unbeweglichen Güter, Bezug haben; 2) Aus den Schulden, ſowohl an Kapita⸗ lien, als Rückſtänden, oder Intereſſen, welche der Ehemann während der Güter⸗Gemeinſchaft, oder die Frau, mit Bewilligung des Mannes, gemacht hat, vorbehaltlich der Vergütung da wo ſie ſtatt findet; 3) Aus den Rückſtänden und Zinſen, jedoch nur von denjenigen Paſſiv⸗Renten, oder Paſſiv⸗ Schulden, welche die beyden Ehe⸗Gatten per⸗ ſönlich angehen; 4) Aus den nutznießlichen Ausbeſſerungs⸗ Koſten der unbeweglichen Güter, welche nicht in die Gemeinſchaft gehören; 5) Aus den Alimenten der Ehe Gatten, der Erzichung und dem Unterhalt der Kinder, und allen ührigen Laſten det Ehe. 398 3. Buch.§. Titel. 2. Kapitel. 1410. Die Gemeinſchaft trägt die Mobiliat⸗ Schulden, welche die Ehefrau vor der Heirath gemacht hat, nur in ſofern ſie ſich auf eine Ur⸗ kunde ſtützen, die entweder vor der Heirath in authentiſcher Form abgefaßt worden, oder die von dem nämlichen Zeitpunkte an, ein gewiſſes Datum(1) erhalten hat, es ſey durch die Re⸗ giſtrirung, oder durch das Abſterben einer, oder mehrerer Perſonen, welche die Urkunde unter⸗ zeichnet haben. Der Gläubiger der Frau kann, vermöge einer Urkunde, welche vor der Heirath kein gewiſſes Datum erhalten hat, ſeine Bezahlung gegen ſte nur auf das bloße Eigenthum der ihr perſön⸗ lich zugebörigen unbeweglichen Güter gerichtlich betreiben. Der Ehemann welcher behauptet, eine Schuld von dieſer Art für ſeine Frau bezahlt zu haben⸗ tann weder von ihr, noch von chren Erben Vergütung dafür fordern⸗ 14r1. Die Schulden bloßer Mobiliar⸗Ver⸗ laſſenſchaften, die während der Ehe einem der Gatten zugefallen ſind, werden ganz von der Ge⸗ meinſchaft getragen. 1412. Die Schulden einer bloßen Immobi⸗ liar⸗Verlaſſenſchaft, die während der Ehe einem oder dem andern Gatten zufällt, werden nicht von der Gemeinſchaft getragen; den Gläubigern bleibt jedoch das Recht unbenommen, ihre Bl⸗ — (¹) S. den igasſten Artikel⸗ Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 399 zahlung auf die unbeweglichen Güter beſagter Erbſchaft nachzuſuchen. Wenn aber die Erbſchaft dem Manne zuge⸗ fallen iſt, ſo können die Gläubiger, welche Forderungen darauf haben, ſich entweder aus den eigenthümlichen Gütern des Mannes, oder aus den Gütern der Gemeinſchaft bezahlt zu ma⸗ chen ſuchen; mit Vorbehalt des in dieſem zwey⸗ ten Falle der Frau, oder ihren Erben ſchuldi⸗ gen Erſatzes⸗ 1413. Wenn eine bloße Immobiliar⸗Verlaſ⸗ ſenſchaft der Frau zugefallen iſt, und dieſe ſie mit Einwilligung ihres Mannes angenommen hat, ſo können die Gläubiger der Erbſchaft ſich aus allen der Frau perſönlich zugehörigen Gü⸗ tern bezahlt zu machen ſuchen: iſt aber die Erb⸗ ſchaft von der Frau, gegen den Willen des Man⸗ nes, nur unter gerichtlicher Autoriſation ange⸗ nommen worden, ſo können die Gläubiger im Falle die unbeweglichen Güter der Verlaſſen⸗ ſchaft, zu ihrer Befriedigung nicht hinreichen, ſich nur an das bloße Eigenthum der übrigen perſönlichen Güter der Frau halten. 1414. Beſteht die Erbſchaft, die einem der Ehe⸗Gatten zugefallen iſt, theils aus beweglichen, theils aus unbeweglichen Gütern, ſo fallen die Schulden, womit ſie behaftet iſt, der Gemein⸗ ſchaft nur um ſo viel zur Laſt, als das Mobr⸗ liar⸗Vermögen zur Tilgung der Schuld beyzu⸗ tragen hat, und zwar nach Verhältniß des 406 3. Buch.. Titel. 2. Kapitei. Werthes der beweglichen, gegen den Werth der unbeweglichen Güter. Dieſer Beytrag beſtimmt ſich nach dem Inven⸗ tarium, welches der Mann errichten laſſen muß, (1) entweder in ſeinem eigenen Ramen, wenn die Erbſchaft ihm perſönlich zufällt, oder aber, wenn die Erbſchaft ſeiner Frau zufällt, als der⸗ jenige der die Handlungen ſeiner Frau leitet und autoriſirt. 1415. In Ermangelung eines Indentariums, und in allen Fällen wo dieſer Mangel der Frau nachtheilig iſt, kann ſie, oder ihre Erben, bey Auflöſung der Gemeinſchaft, um die, ihr von Rechtswegen gebührenden Vergütungen, anſu⸗ chen, und durch Urkunden, Familien⸗Papiere, Zeugen und im Rothfall durch die gemeine Sa⸗ ge,() über den Beſtand und Werth des nicht inventirten Mobiliar⸗Vermögens, Beweis führen. Der Mann wird niemals zu dieſer Beweis⸗ Führung gelaſſen. 1416. Die Verfügungen des 1414ten Arti⸗ kels verhindern die Gläubiger einer, theils aus beweglichen, theils aus unbeweglichen Gütern beſtehenden Verlaſſenſchaft nicht, ihre Bezahlung an die Güter der Gemeinſchaft Fuſaſt ⸗ ie 6e) La commune renommée, welche in gewiſſen Faͤls len zu Rath gezogen wird⸗ Von dem Ehe⸗Contraet ꝛc. 401 die Erbſchaft mag dem Mann, oder der Frau zugefallen ſeyn, wenn dieſe ſie mit Einwilliguug ihres Mannes angenommen hat; alles jedoch mit Vorbehalt der gegenſeitigen Vergütungen. Das Nämliche gilt, wenn die Frau die Erbe ſchaft nur unter gerichtlicher Autoriſation an⸗ genommen hat, und das Mobiliat⸗Gut dem un⸗ geachtet, ohne vorläufiges Inventarium in die Gemeinſchaft geworfen worden iſt. 1417. Wenn die Erbſchaft gegen den Willen des Mannes, unter gerichtlicher Autoriſation⸗ von der Frau angenommen, und ein Inventa⸗ rium rrrichtet worden iſt, ſo können die Gläu⸗ biger ihre Bezahlung nur an die beweglichen und unbeweglichen Güter beſagter Erbſchaft ſuchen, und⸗ im Fall dieſe nicht hinreichen, ſich nur an das bloße Eigenthum der übrigen per⸗ ſönlichen Gütet der Frau halten. 1418 Die in den 141tten und den folgenden Artikeln aufgeſtellten Regeln ſind auf die einer Schenkung anklebenden Schulden, eben ſo wie auf die Schulden einer Erbſchaft anwendbar. 1419. Die Gläubiger von Schulden welche die Frau mit Einwilligung ihres Mannes ge⸗ macht hat, können ſich ſowohl aus den Gütern der Gemeinſchaft, als aus denen die dem Manne oder der Frau gehören, bezahlt zu mochen ſuchen, mit Vorbehalt des Erſatzes, welcher der Gemeinſchaft, oder der Entſchädigung, welche dem Manne gebührt. Coder Napoleon. 402 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel⸗ 1420. Jede Schuld, welche von der Frau nur vermöge einer vom Manne erhaltenen General⸗ oder Special⸗Vollmacht gemacht worden iſt, liegt der Gemeinſchaft zur Laſt;(1) und der Gläubiget kann ſeine Bezahlung weder an die Frau, noch an ihre perſönliche Güter ſuchen. Zweyter Abſchnitt. Von der Verwaltung der Güter⸗Ge⸗ meinſchaft, und von der Wirkung, welche die Aete des einen oder des andern Ehe⸗Gatten in Anſehung der eheli⸗ chen Geſellſchaft haben. 1421. Der Ehemann verwaltet allein die Güter der Gemeinſchaft. Er kann ſie ohne die Mitwirkung ſeiner Frau verkaufen, veräußern und verpfänden.(2) 1422. Er kann weder die liegenden Güter der Gemeinſchaft, noch das geſammte Mobilien⸗Vet⸗ mögen, noch einen aliquoten Theil deſſelben zwi⸗ ſchen Lebenden verſchenken, es wäre denn, um die gemeinſchaftlichen Kinder zuverſorgen. Hoch kann er einzelne Stücke des Mobiliar⸗Vermögens der⸗ ſelben an wen exwill verſchenken, in ſofern et ſich nur nicht die Rutznießung derſelben vorbehält. 1423. Die vom Manne gemachte teſtamenta⸗ riſche Schenkung darf ſeinen Antheil an dem gemeinſchaftlichen Vermögen nicht überſchreiten⸗ Hat et in dieſer Form eine zur Gemeinſchaft gehörige Sache verſchenkt, ſo kann der Schenk⸗ (1) S. den z123ſten Artikel. (e) S. den 54ſten Artikel. zon dem Ehe⸗Contract ꝛe⸗ nehmer dieſelbe nur dann in Ratur begehren wenn ſie durch die Theilung in das Loos der Erben des Mennes fällt; fällt ſte dieſen im Loos nicht zu, ſo gebührt dem Legatar die Vergü⸗ tung des ganzen Werthes der geſchenkten Sache⸗ aus dem Antheil der Erben des Mannes an der Gemeinſchaft, und aus dem perſönlichen Vermögen dieſes letztern. 1424. Die Geldſtrafen, welche der Mann durch ein Verbrechen verwirkt hat, das den Civile Tod nicht mit ſich bringt, können aus den Gütern der Gemeinſchaft beygetrieben werden⸗ mit Vorbehalt des der Frau gebührenden Er⸗ ſatzes; die Geldſtrafen, welche die Frau ver⸗ wirkt hat, können ſo lange die Gemeinſchaft dauert, nur an den bloßen Eigenthum ihrer per⸗ ſönlichen Gäter in Vollziehung geſetzt werden. 142%. Die Vrrurtheilungen, welche gegen einen der beyden Ehe⸗Gatten wegen eines Ver⸗ brechens ergangen ſind, das den Civil⸗Tod mit ſich brinot, treffen nur ſeinen Antheil an der Gemeinſchaft und das ihm perſönlich zuge hörige Vermögen. 1426. Die von der Frau, ohne Beyſtimmung ihres Mannes, ſelbſt unter gerichtlicher Auto⸗ riſation, geſchloſſenen Acte verfangen die Güter der Gemeinſchaft nicht, den Fall ausgenommen wo die Frau als öffentliche Handels⸗Frau und in Geſchäften ihres Handels contrahirt.(1) (1) S. den 220ſten Artikel. 404 3. Buch. J. Titel. 2: Kapitel. 1427. Die Frau kann ſich weder verbindlich machen, G) noch die Güter der Gemeinſchaft verpfänden, wäre es auch um ihren Mann aus dem Gefängniß zu ziehen, oder um, in Abwe⸗ ſenheit des Mannes, eines ihrer Kinder zu ver⸗ ſorgen, wenn ſie nicht vorher gerichtlich dazu bevollmächtigt worden iſt. 1428. Dem Manne ſteht die Verwaltung al⸗ ler perſönlichen Güter der Frau zu. Er allein kann alle der Frau zuſtehende Mo⸗ biliar- und Beſitzſtands-Klagen anſtellen. Die der Frau perſönlich zugehörigen liegen⸗ den Güter kann er nicht ohne ihre Einwilligung veräußern⸗ Er iſt für jeden Verfall der perſönlichen Gütet ſeiner Frau verantwortlich, den er durch Unter— laſſung der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorkehrungen(*) veranlaßt hat. 1429. Die Verpachtungen, welche der Mann allein über die Güter ſeiner Frau, auf mehr als neun Jahre geſchloſſen hat, verbinden, im Falle die Gemeinſchaft aufgelöst wird, die Frau, oder ihre Erben, nur für diejenige Zeit, die an dem erſten Zeitraum von neun Jahren, wenn die Parteyen ſich noch darin befinden, übrig iſt, oder an dem zweyten Zeitraum und ſo weiter; (1) S. den 14 31ten Artikel. G*) Unter dieſe Vorkehrungen gebören auch die An⸗ legung der gerichtlichen Siegel, das Anſuchen um Arreſt, oder Sequeſter, die Einſchreibung der Rechte der Frau in das Hypotheken⸗Buch u. dgl. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 40 3 alſo daß der Pächter nur das Recht hat, den Genuß des neunjährigen Zeitraums zu vollen⸗ den, worin er ſich eben befindet.(1) 1430. Die Verpachtungen, oder Vermiethun⸗ gen der Güter der Frau auf neun, oder weniger als neun Jahre, welche ihr Ehe Gatte allein, mehr als drey Jahre vor Ende der laufenden Pachtung, oder Vermiethung, über Feldgüter, und mehr als zwey Jahre vor dem nämlichen Zeitpunkt, über Häuſer, geſchloſſen, oder erneuert hat, ſind kraftlos, es ſeye denn daß ihre Voll⸗ ziehung vor der Auflöſung der Gemeinſchaft ihren Anfang genommen habe. 1431. Die Frau, welche ſich in Angelegen⸗ heiten der Güter-Gemeinſchaft, oder ihres Man⸗ nes, mit ihm ſolidariſch verbindet, wird, in Be⸗ ziehung auf ihn, nur ſo betrachtet, als hätte ſie ſich bloß als Bürge verbunden; es gebt ährt ihr Entſchädigung für die Verbindlichkeit, der ſie ſich unterzogen hat.(2) 1432. Der Mann, welcher ſolidariſch, oder⸗ auf andere Weiſe, einen Verkauf verbürgt, den ſeine Frau über ein ihr perſönlich zugehöriges unbewegliches Gut geſchloſſen hat, hat gleich⸗ falls, wenn er deswegen in Anſpruch genommen S. den 1718ten Artikel. S. den 1216ten und 1554ſten Artikel. Iſt durch leſen Artikel das Senatus Consultum Vellejanum und die authetica si qua mulier abgeſchaft? Die⸗ les iſt eine der ſtreitigſten Fragen in der franzoͤfi p ſchen Jurisprudenz 2 406 3. Buch. ₰. Litel. 2. Kapitel. wird, ſeinen Regreß gegen ſie, ſowohl auf ih⸗ ren Antheil an der Güter⸗Gemeinſchaft, als auf ihre perſönlichen Güter. 1433. Iſt ein unbewegliches Gut verkauft wor⸗ den, das einem der Ehe⸗Gatten zugehörte, oder. hat jemand mit Geld Grund Dienſte losgekauft, welche dem Eigenthum des einen von ihnen zu⸗ ſtanden, alſo daß der Betrag davon, ohne alle Wie⸗ der⸗Verwendung, in die Gemeinſchaft gefloſſen iſt, ſo hat der Ehe⸗Gatte, welcher Eigenthümer des verkauften unbeweglichen Gutes, oder der losgekauften Grund⸗Dienſte war, dieſen Betrag zum Voraus aus der Maſſe der Güter⸗Gemein⸗ ſchaft zu erheben. 1434. In Anſehung des Mannes wird erachtet die Wieder⸗Verwendung habe ſtatt gefunden, ſo oft er bey einem Ankauf erklärt hat, daß dazu der Erlös des veräußerten unbeweglichen Gutes, welches ihm perſönlich zugehört hatte, ange⸗ wandt worden ſey, in der Abſicht, dieſes durch jenen zu erſetzen. 1435. Die Erklärung des Mannes, daß der Ankauf mit dem Erlöſe des durch die Frau verkauften unbeweglichen Gutes geſchehen ſey, in der Abſicht, ihr als Wieder⸗Verwendung zu dienen, iſt nicht hinreichend, wenn die Frau. dieſe Wieder⸗Verwendung nicht förmlich ange⸗ nommen hat: in dieſem Falle ſteht ihr nach Auflöſung der Gemeinſchaft bloß das Recht zu, den Erſatz des Preiſes ihres verkauften unbes weglichen Gutes zu fordern. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 407 1436. Der Erſatz des Preiſes eines dem Man⸗ ne zugehörigen unbeweglichen Gutes, kann nur aus der Gemeinſchafts⸗Maſſe genommen wer⸗ den; hingegen muß der Preis eines ſolchen das der Frau zugehört hatte, auch aus den perſön⸗ lichen Gütern des Mannes erſetzt werden, wo⸗ fern das gemeinſchaftliche Vermögen nicht hin⸗ reicht. In jedem Falle aber richtet ſich der Erſatz nur nach dem Verkauf⸗Preis, was man auch immer über den Werth des verkauften Gutes anführen möge. 1437. So oft aus dem gemeinſchaftlichen Ver⸗ mögen eine Summe herausgenommen wird, entweder um Schulden und Laſten abzutragen, die einen von beyden Ehe⸗Gatten perſönlich angehen, zum Beyſpiel um den Preis eines ihm eigenthümlich zuſtehenden unbeweglichen Gutes ganz oder zum Theil zu bezahlen, um Grund— Dienſte loszukaufen/ oder um ſeine perſön— lichen Güter wieder zu erlangen, zu unterhal— ten, oder zu verbeſſern, und überhaupt ſo oft einer von beyden Ehe⸗Gatten einen perſönlichen Vortheil aus den gemeinſchaftlichen Gütern ge— zogen hat, ſo iſt er Erſatz dafür ſchuldig. 1438. Wenn Vater und Mutter ein gemein⸗ ſchaftliches Kind zuſammen ausgeſtattet haben, ohne den Antheil zu beſtimmen, den jedes von ihnen dazu beytragen wollte, ſo wird angenom⸗ men, jedes habe die Hälfte gegeben, die Aus⸗ ſtattung mag nun in Gütern aus der Gemein⸗ ſchaft, oder in ſolchen die einem der beyden 408 3. Buch. F. Litel. 2. Kapitel. Gatten perſönlich zugehörten, geſchehen, oder verſprochen worden ſeyn. Im zweyten Falle hat der Gatte, deſſen un⸗ bewegliches Gut, oder andere ihm perſönlich zugehörige Sache, zur Ausſtattung angewandt worden iſt, einen Anſpruch auf das Vermögen des andern zu machen, um für die Hälfte der be⸗ ſagten Ausſtattung, nach Maaßgabe des Werthes, den die gegebene Sache zur Zeit der Schen⸗ kung hatte, entſchädigt zu werden. 1439. Die Ausſtattung, welche der Mann allein, einem gemeinſchaftlichen Kinde, in Gü⸗ tern der Gemeinſchaft, gemacht hat, fällt der Gemeinſchaft zur Laſt, und die Frau muß, im Falle ſie die Gemeinſchaft annimmt, die Hälfte der Ausſtattung tragen, wofern der Mann nicht ausdrücklich erklärt hat, daß er ſie ganz, odev für einen ſtärkern Antheil, als die Hälfte auf ſich nehme. 1440. Jede Perſon, die eine Ausſtattung, übernommen hat, iſt ſchuldig dafür Gewähr zu leiſten; die Zinſe davon laufen vom Tage der Heirath an, ſelbſt im Falle wo Zahlungs⸗Friſt anberaumt worden wäre, wenn anders das Gegentheil nicht ausbedungen worden iſt. Dritter Abſchnitt. Von der Auflöſung der Güter⸗Gemein⸗ ſchaft und einigen ihrer Folgen. 1441. Die Gemeinſchaft wird aufgelöst: durch den natürlichen Tod, 2) durch des Von dem Ehe⸗Contract ꝛe. 409 Civil-Tod,(1) 3) durch die Eheſcheidung⸗ 4) durch die Trennung von Tiſch und. Bette(2) 3 durch die Güter⸗Trennung. 1442. Die Unterlaſſung der Inventur nach dem natärlichen, oder Civil⸗Tod eines der beyden Ehe⸗Gatten, bewirkt die Fortſetzung der Gemein⸗ ſchaft nicht;(*) und es bleibt den inteteſſirten Parteyen unbenommen, alle Maaßregeln zu er⸗ greiffen, um den Beſtand der gemeinſchaftlichen Güter und Effecten ſicher zu ſtellen, worüber der Beweis ſowohl durch Urkunden, als durch die gemeine Sage geführt werden kann. Sind minderjährige Kinder vorhanden, ſo macht noch überdieß die Unterlaſſung der In⸗ veytur den überlebenden Ehe⸗Gatten des Ge⸗ nuſſes ihrer Einkünfte verluſtig; und der Streit⸗ Vogt, der ihn nicht angehalten hat ein Inven⸗ tarium zu errichten, haftet mit ihm für alles, wozu der Uberlebende zum Vortheile der Min⸗ derjährigen verurtheilt werden kann. 1443. Die Güter⸗Trennung kann nur gericht⸗ lich von der Frau betrieben werden, wenn ihr Brautſchatz in Gefahr iſt, und die ſchlimmen — () S. den z6ſten und e7ſten Artikel. (2) S. den 311ten Artikel. (*) Vor der Bekanntmacung dieſes Codber dauerte⸗ die Gemeinſchaſt der Guͤter bis zur Verfertigung des Inventariums des Verſtorbenen. Dieſer Grund⸗ ſatz iſt aber, weil dadurch die Verlaſſenſchaften oͤfters verſchleudert worden und er zu vielen Pro⸗ zeſſen Anlaß gab, durch dieſen Artikel aufgehoben worden. Geſchäffte ihres Mannes befürchten laſſen, daß. ſein Vermögen nicht hinreichend ſeyn möchte, um die Anſprüche der Frau und ihr Eingebrach⸗ tes zu decken(1) Jede freywillige Güter Trennung iſt nichtig. 410 3. Buch.§. Titel. 2. Kapirel. 3 1444. Die Güter Trennung, wäre ſie auch 6 gerichtlich ausgeſprochen, iſt nichtig, wenn ſie nicht durch wirkliche, in authentiſcher Form be⸗ 3 ſtätigte Befriedigung aller Anſprüche der Frau und durch Auslieferung ihres eigenthümlichen Vermögens, vollzogen worden iſt, ſo weit die Güter des Mannes hinreichten, oder wenigſtens dadurch⸗ daß innerhalb vierzehn Tagen, nach erfolgtem Urtheil, Maßregeln zur Vollziehung deſſelben ergiffen, und ſeitdem nicht mehr un⸗ terbrochen worden ſind.(2) 144%. Jede Güter⸗Trennung muß, ehe ſie vollzogen wird, öffentlich durch einen Anſchlag⸗ Zettel, auf einer dazu beſtimmten Tafel, in 1 dem Haupt⸗Saal des Gerichtes erſter Inſtanz, bekannt gemacht werden; iſt der Mann Krämer, Wechsler, oder Handelsmann, ſo muß ſie noch überdieß in dem Saal des Handels⸗Gerichts, in 4ten Titel bes iſten Buchs, und den zten Abſchnitt 1 des gten Kapitels, im iſten Titel des zten Buchs 4 des Handels⸗Geſetzbuchs, wie auch den sten Titel, ſtes Buchs des eten Theils des Codex uͤber den . Civil-Prozeß. (20 Dieſer Artikel iſt durch den Artikel 872 des Cober 11 uͤber den Civil⸗Prozeß naͤher beſtimmt worden⸗ 8(1) S. den F6sſten Artikel dieſes Coder, ferner den Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 411 deſſen Bezirk er ſeinem Wohnſitz hat, angeſchla⸗ gen werden; alles bey Strafe der Nichtigkeit der Urtheils⸗Vollzichung. DasUrtheil,welches die Güter⸗Trennung aus⸗ ſpricht, wirkt in ſeinen Folgen, bis auf den Tag zurück, an welchen ſie nachgeſucht worden iſt. 1446. Die perſönlichen Gläubiger der Frau können ohne deren Einwilligung die Güter⸗Tren⸗ vung nicht nachſuchen. Doch können ſie, wenn der Mann in Concurs, oder ſein Vermögen in Zerrüttung gerathen iſt, bis zum Belauf ihrer Forderungen, die Rechte ihrer Schuldnerin geltend machen. 1447. Die Gläubiger des Mannes können die ausgeſprochene und ſogar ſchon vollgezogene Gü⸗ ter⸗Trennung, wenn ſie böslicher Weiſe, zu Beeinträchtigung ihrer Rechte, nachgeſucht wor⸗ den, gerichtlich anfechten; ſie können ſogar in dem Rechts⸗Streit über das Trennungs⸗Geſuch iuterveniren,() um es zu beſtreiten. 1448. Die Frau, welche die Güter⸗Trennung erlangt hat, muß, nach Maaßgabe ihres und ihres Mannes Vermögens, ſowohl zu den Koſten der c*) Man macht einen Unterſchied zwiſchen der inter- vention untb der tierce-opposition. Jene hat ſtatt, wenn man in einem angefangenen Prozeß, wo⸗ bey man ein Intereſſe hat, als Partey auftritt;“ dieſe, wenn man im angezeigten Falle ſich gegen das ausgeſprochene Urthetl opponirt. S. die Ar⸗ tikel 339 und 474 des Codex uͤber den Civil⸗Pros) z6. 412 3. Buch.§. Titel. 2. Kapitel. Haushaltung als der Erziehung der gemein⸗ ſchaftlichen Kinder beytragen. Sie muß, wenn dem Manne kein Vermögen mehr übrig bleibt, dieſe Koſten allein übernehmen. 1449. Die Frau, die zugleich von Tiſch und Bett und in Betreff der Güter, oder auch nur in Betreff der Güter allein getrennt iſt, übernimmt wieder die freye Verwaltung derſelben. Sie kann über ihr Mobiliar-Vermögen nach Willkühr verfügen, und es veräußern. Snbewegliche Güter hingegen kann ſie nicht ohre die Einwilligung des Mannes, oder, im Falle er dieſe verweigert, ohne gerichtliche Au⸗ toriſation, veräußern. 1450. Der Mann haftet nicht für die unter⸗ laſſene Anlegung oder Wieder⸗Verwendung des Preiſes eines unbeweglichen Gutes, das die in Be⸗ treff der Güter getrennte Frau unter gerichtlicher Autoriſation veräußert hat, wofern er dem Con⸗ tract nicht beygetreten, oder es nicht erwieſen iſt, daß er die Gelder empfangen, oder Rutzen dar⸗ aus gezogen hat. Er haftet für die unterlaſſene Anlegung, oder Wieder⸗Verwendung, wenn derVerkauf in ſeiner Gegenwart und unter ſeiner Beyſtimmung ge⸗ ſchloſſen worden iſt; aber für die Rützlichkeit. dieſer Verwendung haftet er nicht.(1) (1 Die nämliche Verfügung bat, laut dem 1 76ſten Arttkel, bey den Parapernal⸗-Guͤtern ſtatt. 413 Von dem Ehe⸗Contrarct dc. 1451. Die durch Trennung von Tiſch und Bett und durch Güter⸗Trennung, oder bloß durch Güter⸗Trennung aufgelöste Gemeinſchaft kann durch die Einwilligung beyder Parteyen wieder hergeſtellt werden⸗ Dies kann nicht anders geſchehen, als in einem Rotariats Act, wovon das Original bey dem Notar verbleiben, und eine Ausfertigung in der Form angeſchlagen werden muß, die der 1446ſte Artikel vorſchreibt. Die ſo wieder hergeſtellte Güter⸗Gemeinſchaft erhält ihre Wirkung wieder, vom Tage der Hei⸗ rath an; die Dinge werden wieder in den näm⸗ lichen Zuſtand verſetzt, wie wenn keine Tren⸗ nung ſtatt gefunden hätte, unbeſchadet jedoch der Vollziehung der Acte, welche in der Zwiſchen⸗ zeit, von der Frau, vermöge dem 1449ſten Ar⸗ tikel, gemacht worden ſind. Jede übereinkunft, zufolge welchet die Ehe⸗ gatten ihre Gemeinſchaft unter andern Bedingun⸗ gen als denjenigen, die ihr vorher zur Regel dienten, wiederherſtellen würden, iſt nichtig. 1452. Die durchEheſcheidung, oder Trennung von Tiſch und Bett und durch Güter-Tren⸗ nung, oder durch bloße Güter⸗Trennung, bewirkte Auflöſung der Gemeinſchaft eröffnet noch nicht die der Frau, im Fall des überlebens, zuſtehenden Rechte; aber ſie hehält die Befugniß, ſie bey dem natürlichen, oder Civil⸗Tode ihres Mannes aus⸗ zuüben. 414 3. Buch.§. Litel. 2. Kapftel. Vierter Abſchnitt. Bon der Annahme der Güter⸗Ge meinſchaft, und der Verzicht⸗ leiſtung, die man daraufthun kann, wie auch von den darauf Bezug habenden Bedingungen⸗ 1453. Nach Aufllöſung der Güter⸗Gemein⸗ ſchaft ſteht es der Frau, oder ihren Erben und Rechts⸗Rachfolgern frey, ſie anzunehmen, oder Verzicht darauf zu thun.(1) Jede gegentheilige übereinkunft iſt nichtig⸗ 1454. Die Frau die ſich einmal in die Gütet der Gemeinſchaft gemiſcht hat, kann nicht meht Verzicht darauf thun.(2) Handlungen, welche bloß die Verwaltung, odet Erhaltung der Güter bezwecken, laſſen noch auf keine Einmiſchung ſchließen.(3) 145%. Eine volljährige Frau, die ſich in einem Act die Qualität einer Theilhaberin an der Ge⸗ meinſchaft beygelegt hat,(4) kann nicht meht Verzicht darauf leiſten, oder ſich gegen dieſt Qualität in den vorigen Stand ſetzen laſſen, wenn ſie ſich dieſelbe, auch vor Errichtung des Inventariums, beygelegt hätte; wenn anders von Selten der Erben des Mannes keine Hin⸗ terliſt gebraucht worden iſt. (1) S. den 774ſten Artikel. (2) S. den 792ſten Artikel⸗ (3) S. den F79ſten Artikel. (4) S. den 775ſten Artikelt Von deln Ehe⸗Contract x. 41 ½ 1456. Die überlebende Ehefrau, welche die Befugniß beybehalten will, auf die Gemeinſchaft Berzicht zu thun, muß innerhalb drey Mona⸗ ten, vom Tage des Abſterbens ihres Mannes an gerechnet, mit Zuzichung, oder nach gehöriger Berufung der Erben des Mannes, ein treues und genaues Inventarium über die Güter der Gemeinſchaft verfertigen laſſen. Bey dem Schluſſe deſſelben muß ſie vor dem öffentlichen Beamten,() der es aufgenommen hat, ſchwören, daß es aufrichtig und der Wahr⸗ heit gemäß ſeye. 1457. Innerhalb drey Monaten und vierzig Tagen nach dem Ahſterben des Mannes, muß ſie auf der Schreiberey des Gerichts erſter Inſtanz⸗ (1) in deſſen Bezirk der Mann ſeinen Wohnſitz hatte, ihre Verzichtleiſtung machen; dieſer Act muß in das Regiſter, das zur Aufnahme der Verzichtleiſtungen auf Erbſchaften beſtimmt iſt, eingetragen werden. 1458. Die Wittwe kann, nach Beſchaffenheit der Umſtände, bey dem Gericht erſter Inſtanz um eine Verlängerung der durch den vorher⸗ gehenden Artikel für ihre Verzichtleiſtung anbe⸗ raumten Friſt anhalten; dieſe Friſt-Perlänge⸗ C*) Richt, wie ehemals vor dem Friedensrichter, ſon— dern vor dem Notar, hat die Frau den Manife⸗ ſtattons⸗Eid zu ſchwoͤren. () S die Artikel*34 und 793 dieſes Coder, und. Artikel 997 des Coder über den Civil⸗Prozeß. 416 3: Buch. F. Titel. 2. Kapitel. rung wird, wenn gegründete Urſachen vorhnn⸗ den ſind, nach Anhörung der Erben des Mannes⸗ 6 oder nachdem ſie gehörig vorgeladen worden⸗ geſtattet. 1459. Die Wittwe, welche in der oben be⸗ 3 fi ſtimmtenFriſt, ihreVerzichtleiſtung nicht gemacht hat, wird deswegen der Befugniß zu verzichten nicht verluſtig,(1) wenn ſie ſich nicht in die 1 Gemeinſchaft gemiſcht und ein Inventarium er⸗ ¹¹ richtet hat; ſie kann bloß, bis ſie entſagt hat⸗ als Theilhaberin an der Gemeinſchaft, gericht⸗ lich belangt werden, und muß die, bis zu ihrer 6 PVerzichtleiſtung aufgegangenen Koſten tragen. Eben ſo kann ſie, nach Verlauf der vierzig Tage ſeit dem Abſchluß des Inventariums, wenn daſſelbe vor Ablauf der drey Monate geſchloſſen worden iſt, gerichtlich belangt werden⸗ 3 1460. Eine Wittwe, welche einige zür Ge⸗ meinſchaft gehörige Effecten entwendet, oder verhehlet hat, wird, unerachtet ihrer Entſagung⸗ als Theilhaberin an der Gemeinſchaft erklärt? das Rämliche findet in Anſehung ihrer Erben ſtatt.() 1461. Stirbt die Wittwe vor Ablauf der drey Monate, ohne ein Inventarium gemacht, oder beendigt zu haben, ſo iſt den Erhen zur Errich⸗ tung, oder Beendigung des Inventariums eins neue (i) S. die Artikel 798 und 860. *() S. den sorten Artikel. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. nene Friſt von drey Monaten, vom Sterb⸗Tag der Wittwe an zu rechnen, und von vierzig Tagen zur Bedenk⸗Zeit, nach Abſchluß des In⸗ ventariums, geſtattet. Stirbt die Wittwe nach Beendigung des In⸗ ventariums, ſo erhalten die Erben zur Bedenk⸗ Zeit eine neue Friſt von vierzig Tagen, von ih⸗ rem Abſterben an zu rechnen. Sie können übrigens auf die Gemeinſchaft, in den oben beſtimmten Formen, Verzicht thun⸗ und die Artikel 1u58 und 1459 ſind auch auf ſie anwendbar. 1462.DieVerfügungen des 1456ſten Artikels änd der folgenden ſind auf die Frauen anwend⸗ bar, deren Männer cibil⸗todt ſind, und zwar dom Augenblicke an, wo der Civil⸗Tod einge⸗ treten iſt. 1463. Die geſchiedene, odet nur von Tiſch und Bett getrennte Frau, welche nicht inner⸗ halb der drey Monate und vierzig Tage, nach dem ergangenen End-Urtheil der Ehe⸗Scheidung/ dder körperlichen Trennung, die Gemeinſchaft angenommen hat, wird angeſehen als habe ſie berſelben entſagt, es ſeye denn, daß ſie noch vor Ablauf det Friſt, nach Anhörung des Mannes/ ddet gehöriger Vorladung deſſelben, vom Richter die Verlängerung der Friſt erhalten habe. 1464. Die Gläubiger der Frau können die von ihr, oder ihren Erben böslicher Weiſe zu Be⸗ einträchtigung ihrer Schuld-Forderungen ge⸗ Coder Napoleom⸗ 27 313 3. Buch. F. Titel. 2. Kapitel. machte Verzicht Leiſtung anfechten, und die Ge⸗ meinſchaft in ihrem eigenen Namen annehmen. 1465. Die Wittwe, ſie mag die Gemeinſchaft annehmen, oder darauf verzichten, iſt berechtigt, während der drey Monate und vierzig Tage⸗ die ihr geſtattet ſind, um ein Inventarium zu errichten und ſich zu bedenken, die Rahrung für ſich und ihre Dienſtboten aus dem vorhan⸗ denen Vorrath zu nehmen, und wenn es an ſolchem fehlt, ſich dieſelbe durch ein Anleihen, auf Rechnung der gemeinſchaftlichen Maſſe, zu verſchaffen, mit dem Beding jedoch, ſich dieſes Rechts nur mäßig zu bedienen. Hat ſie während dieſer Zeit-Friſten in einem zur Gemeinſchaft, oder den Erben des Mannes, gehörigen Hauſe gewohnt, ſo iſt ſie dafür kei⸗ nen Mieth⸗Zins ſchuldig; und war das Haus, welches die Ehe⸗Gatten zur Zeit der Auflöſung der Gemeinſchaft bewohnten, von ihnen ge⸗ miethet, ſo trägt die Frau für die nämlichen Zeit⸗Friſten, nichts zur Bezahlung des Mieth⸗ Zinſes bey, ſondern derſelbe wird aus der Maſ⸗ ſe beſtritten.(1) 1466. Wird die Gemeinſchaft durch den Tod der Frau aufgelöst, ſo können ihre Erben, in den Zeit⸗Friſten und Formen, welche das Ge⸗ ſetz der überlebenden Frau vorſchreibt, auf die Gemeinſchaft Verzicht thun. 6) S. den 157oſten Artikel. F. 2. PVon dem Ehe⸗Contract ac. 415 Fünfter Abſchnitt⸗ Von der Theilung der Gemeinſchaf nach erfolgter Annahme. 1467. Wann die Gemeinſchaft von der Frau“ oder ihren Erben, angenommen iſt, ſo theilt mant das Activ⸗Vermögen und übernimmt die Schul⸗ den, auf die hiernach beſtimmte Weiſe.(1) §5. 11 Von der Theilung des Activ⸗Vermögens. 1468. Die Ehe⸗Gatten, oder ihre Etben⸗ conferiren zur Maſſe der wirklich vorhandenen Güter, alles was ſie der Gemeinſchaft, als Erſatz⸗ oder Entſchädigung, nach den Regeln, ſchuldig ſind, welche hier oben im 2ten Abſchnitt des iſten Theils des gegenwärtigen Kapitels vor⸗ geſchrieben ſind.(2) 1469. Jeder Ehe⸗Gatte, oder ſein Erbe, confe⸗ rirt gleichfalls die aus der gemeinſchaftlichen Maſſe gezogenen Summen, oder den Werth der Güter, die der Gatte daraus genommen hat⸗ um ein Kind aus einer andern Ehe, oder um perſönlich ein gemeinſchaftliches Kind auszu⸗ ſtatten. 1470. Von der Maſſe des Vermögens zieht jeder Ehe Gatte, oder ſein Erbe zum Voraus weg: en 818ten Artikel. die Artikel 843, 1406, 1435 bis 1437* 27* G . og — 420 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel. 1) Seine perſönlichen Güter, welche nicht in die Gemeinſchaft gekommen ſind, wenn ſie ſich noch in Natur vorfinden, oder diejenigen, die zu deten Erſatz erworben worden ſind; 2) Den Preis ſeiner unbeweglichen Güter, die während der Dauer der Gemeinſchaft verdußert⸗ und nicht durch andere erſetzt worden ſind. 3) Die aus der Gemeinſchaft ihm gebühren⸗ den Entſchädigungen. 1471. Die Frau ethebt das Ihrige vorzugs⸗ weiſe, vor dem Manne. Sie erhebt es für die Güter, die nicht mehr in Natur vorhanden ſind, zuerſt auf das baare Geld, hernach auf die Mobiliarſchaft, und, wo nöthig, auf die gemeinſchaftlichen unbeweglichen Güter; in dieſem letztern Falle hat die Frau und ihre Erben, die Wahl unter denſelben. 1472. Der Mann kann ſich für ſein Eingebrach⸗ tes nur an die Güter der Gemeinſchaft halten. Die Frau und ihre Erben ergänzen hinge⸗ gen die ihrigen, auch aus dem perſönlichen Ber⸗ mögen des Mannes, wenn die Güter der Ge⸗ meinſchaft nicht hinreichen. 1473.DerErſatz des Preiſes veräußerter Güter⸗ und die Vergütungen, welche die Gemeinſchaft den Ehe⸗Gatten ſchuldig iſt, ſo wie die Vergü⸗ tungen und Enſchädigungen, welche dieſe an die Gemeinſchaft zu bezahlen haben, tragen, von Rechtswegen Zinſe, vom Tage der Auflöſung der Gemeinſchaft an⸗ Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 421 1474. Wenn alles,was beyde Ehe⸗Gatten zum Voraus aus der Maſſe zu erheben hatten, ab⸗ gezogen iſt, ſo wird der Uberreſt zur Hälfte unter ihnen, oder ihren Repräſentanten getheilt. 1475. Wenn die Erben der Frau nicht einig ſind,(1) ſo daß der eine die Gemeinſchaft an⸗ genommen, und der andere ihr entſagt hat, ſo kann der, welcher ſie angenommen, nur den, ihm für ſeine Perſon zuſtehenden Erbs⸗Antheil, aus den Gütern, die in das Loos der Frau fallen, beziehen. Der überreſt bleibt dem Manne, welcher dem entſagenden Erben für die Rechte haftet, welche die Frau nach ihrer eigenen Verzicht⸗ leiſtung, hätte ausüben können, jedoch nur bis zum Belauf des Erbs⸗Antheils, welcher dem Entſagenden für ſeine Perſon zuſteht. 1476. übrigens iſt die Theilung der Güter⸗ Gemeinſchaft, in Hinſicht alles deſſen, was ihre Formen, die Verſteigerung der etwa vorhande⸗ nen unbeweglichen Güter, die Wirkungen der Theilung, die daraus herfließende Gewährlei⸗ ſtung, und die Herausgabe bey den Looſen, betrifft, allen den Regeln unterworfen, die im Ditel von den Erbſchaften, für die Thei⸗ lungen unter Mit⸗Erben feſtgeſetzt ſind. 1477. Derjenige von den Ehegatten⸗ der einige zur Gemeinſchaft gehörige Effecten entwendet, (1) S. den yseſten Artſkel. 422 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel. oder verbeimlichet hätte,(1) vexliert ſeinen Antheil an dieſen Effecten. 1478. Hat nach vollbrachter Theilung, einer der beyden Ehe⸗Gatten eine perſönliche Schuld⸗ Forderung an den andern, wennz. B. der Preis ſeines verkauften Gutes dazu angewandt worden iſt, eine perſönliche Schuld des andern Ehe⸗ Gatten zu tilgen, oder aus jeder andern Urſache, ſo iſt er aus dem Antheile, der dieſem von der gemeinſchaftlichen Maſſe zugefallen iſt, oder aus deſſen perſönlichen Gütern, zu befriedigen. 1479. Die perſönlichen Schuld⸗Forderungen⸗ welche die Ehe⸗Gatten an einander zu machen haben, tragen nur von dem Tage an Zinſe, an welchem ſie eingeklagt worden ſind. 1480. Die Schenkungen/ welche ein Gatte dem andern gemacht haben mag, werden nur aus dem Antheil des Schenkgebers an der ge⸗ meinſchaftlichen Maſſe, und aus ſeinem perſön⸗ lichen Vermögen, genommen. 1481. Hie Trauer-Koſten der Frau fallen den Erben des zuvor verſtorhenen Mannes zur Laſt.(2) Der Betrag dieſer Traser⸗Koſten wird nach den Bermögens⸗ Umſtänden des Mannes be⸗ ſtimmt. Sie gebühren ſogar der Frau, die auf die Gemeinſchaft Verzicht gethan hat. (1) S. den goiſten unb na6oſten Artikel⸗ (2) S. den 1Foſten Wtikel. PVon dem Ehe⸗Contract ꝛe. 6. 2. PVon dem Paſſiv-Vermögen der Güter⸗ Gemeinſchaft und dem Beytrage zur Tilgung der Schulden. 1482. Die Schulden der Gemeinſchaft werden von jedem der Ehe⸗Gatten, oder ihren Erben, zur Hälfte getragen; die Koſten der Siegel⸗ Anlegung, der Inventur, des Verkaufs der Mo⸗ bilien, der Liquidation und Theilung gehören zu dieſen Schulden. 1483. Die Frau iſt, ſowohl in Anſehung ihres Mannes, als in Anſehung der Gläubiger, nur ſo weit gehalten zur Entrichtung der Schulden der Gemeinſchaft beyzutragen, als der Nutzen reicht, den ſie daraus zieht, vorausgeſetzt, daß ein richtiges und getreues Inventarium(1) vorhanden ſey, und daß alles, was daſſelbe ent⸗ hält, und was ihr durch die Theilung zugefallen iſt, in Rechnung gebracht werde. 1434. Der Mann haftet für die geſammten Schulden der Gemeinſchaft,(2) die er gemacht hat, vorbehältlich ſeines Regreſſes gegen die Frau, oder ihre Erben, für die Hälfte dieſer Schulden. 1485. Er haftet nur für die Hälfte derjeni⸗ gen Schulden, welche die Frau perſönlich an⸗ (9) S: die Form eines Inventariums in dem gaoſten und oggſten Artikel des Coder uͤber den Cipil⸗ Prozeß⸗ (2) S. den 1409ten Artikel No. 2. 324 3. Buch.§. Litel. 2. Kapftel. gehen, und die der Gemeinſchaft zur Laſt ge⸗ fallen waren. 1486. Die Frau kann für den ganzen Be⸗ trag der Schulden, die von ihr herrühren, und in die Gemeinſchaft gefallen waren, gerichtlich belangt werden, vorbehältlich ihres Regreſſes gegen den Mann, oder ſeine Erben, für die Hälfte dieſer Schulden. 1487 Die Frau kann, ſelbſt wenn ſie ſich per⸗ ſönlich für eine Schuld der Gemeinſchaft ver⸗ bindlich gemacht hat, nur für die Hälfte der⸗ ſelben gerichtlich belangt werden, wofern die Verbindlichkeit nicht ſolidariſch iſt.(1) 1488. Die Frau, welche auf eine Schuld der Gemeinſchaft mehr als ihre Hälfte bezahlt hat, kann von dem Gläubiger das zu viel Zebu nicht zurückfordern, es ſeye denn, die L Quittung ſage ausdrücklich, daß das, was ſie bezahlt hat, für ihre Hälfte war. 1489. Derjenige der beyden Ehe⸗Gatten, welcher, zufolge einer Hypothek, die auf einem in der Theilung ihm zugefallenen unbeweglichen Gute haftet, ſich für das Ganze einer Schuld der Gemeinſchaft gerichtlich belangt ſieht, hat für die Hälfte dieſer Schuld von Rechtswegen ſeinen Regreß gegen den andern Ehe⸗Gatten,, oder ſeine Etben.(2) 61 5 S. den en Artlkel. (e) Dieſe Verfügung iſt auf den 8yzſten Artikel g6 gründet, Von dem Ehe⸗Contraet ꝛc. 42 ½ 1490. Die vorhergehenden Verfügungen hin⸗ dern nicht, das durch die Theilung eine, oder die andere der theilhabenden Parteyen verbun⸗ den werde, einen andern aliquoten Theil, als die Hälfte, an den Schulden zu bezahlen, ja ſogar dieſe ganz zu berichtigen. So oft einer von den Theilhabern an den Schulden der Gemeinſchaft mehr, als den An⸗ theil bezahlt hat, wozu er verbunden war, ſo hat er ſeinen Regreß gegen den andern. 149 1. Alles was hier oben in Betreff des Man⸗ nes oder der Frau geſagt iſt, gilt auch in An⸗ ſehung der Erben des einen, oder des andern; und dieſe Erben haben eben die Rechte und ſind, eben den Anſprüchen unterworfen, als der Gatte, den ſie repräſentiren. Sechster Abſchnitt. Von der Verzichtleiſtung auf die Ge⸗ meinſchaft und ihren Wirkungen⸗ 1492. Die Frau welche Verzicht thut, ver⸗ liert alles Recht auf die Güter der Gemeinſchaft und ſelbſt auf das Mobiliar⸗Vermögen, das von ihrer Seite in dieſelbe gefallen iſt.(1) Sie nimmt bloß das zu ihrem perſönlichen Gebrauch gehörige Weiß⸗Zeug, und ihre Klei⸗ dungs Stücke zurück. 0 S den 7s5ſen Artikel. 426 3. Buch.§. itel. 2. Kapitel. 1493. Die Frau welche Verzicht thut, hat das Recht folgendes zurückzunehmen: 1) Die ihr gehörigen unbewe lichen Güter, wenn ſie noch in Ratur vorhanden ſind, oder dasjenige, welches angeſchafft worden, um das Veräußerte zu erſetzen; 2) DenPreis ihrer veräußerten unbeweglichen Güter, deſſen Wieder-Verwendung nicht nach oben vorgeſchriebener Weiſe geſchehen und an⸗ genommen worden iſt; 3) Alle Entſchädigungen, welche die Gemein⸗ ſchaft ihr ſchuldig ſeyn mag. 1494. Die Frau welche Verzicht thut, iſt von jedem Beytrage zu den Schulden der Gemein⸗ ſchaft, ſowohl in Anſehung ihres Mannes, als auch der Gläubiger, entladen. Doch bleibt ſie ge⸗ gen die letztern verbunden, wenn ſie gemeinſchaft⸗ lich mit ihrem Manne die Verbindlichkeit über⸗ nommen hat oder, wenn die Schuld die zur Gemeinſchafts⸗Schuld geworden iſt,urſorünalich von ihr herrührte; alles dieſes mit Vorbehalt ihres Regreſſes gegen ihren Mann, oder ſeise Erben. 149 6. Sie kann allt oben angeführte Rechts⸗ Forderungen in Betreff ihres Eingebrachten⸗ ſowohl auf die Güter der Gemeinſchaft, als auf das perſönliche Bermögen des Mannes anſtellen. Ihre Erben haben die nämlicht Befugniß, mit Ausnahme jedoch deſſen, was ſich auf die Vors aus⸗Beziehung des Weiß Zeuges und der Klei⸗ dungs⸗Stücke, ſo wle auch auf die Wohnung Von dem Ehe⸗Contract zc. 427 und den Unterhalt, während der zur Errichtung des Inventariums und zur Bedenk⸗Zeit geſtat⸗ teten Friſt, bezieht; welche Rechte der über⸗ lebenden Frau bloß perſönlich zuſtehen⸗ Verfügung in Betreff der geſetzlichen Güter⸗Gemein ſſchaft, wenn einer der Ehe⸗Gatten⸗ oder beyde zugleich, Kin⸗ der aus vorhergehenden Ehen haben. 1496. Alles was hier oben geſagt iſt, ſoll auch dann beohachtet werden, wenn einer der Ehe⸗Gatten, oder beyde zugleich, Kinder aus vorhergehenden Ehen haben. Wenn jedoch die Vermiſchung des Mobiliar⸗ Vermögens und der Schulden, einem von bey⸗ den Ehe Gatten, einen größern Vortheil verſchaf⸗ fen würde, als der, welcher durch den 1098ſten Artikel, im Titel von dem Schenkungen zwiſchen Lebenden und von den Deſta⸗ menten, erlaubt iſt, ſo ſteht den Kindern erſter Ehe des andern Ehe⸗Gatten, eine Klage auf Verminderung zu. Zweyter Theil. Ponder conventionellen Güter⸗Ge⸗ meinſchaft, un d von den Verabre⸗ dungen,welche biegeſetzliche Gü⸗ ter⸗Gemeinſchaft modificiren⸗ oder ſogar ausſchließen könnem 1497. DieEhe⸗Gatten können die geſetzliche Gü⸗ ker⸗Gemeinſchaft durch Verabredungen jeder Art⸗ 428 3. Buch.§. Litel. 2. Kapitel: die den Artikeln 1387, 1388, 1389 und 1390 nicht entgegen ſind, modiſiciren. Die vorzüglichſten Modificationen können da⸗ rin beſtehen, daß man auf eine, oder die an⸗ dere der nachſtehenden Arten ſtipulirt: 1) Daß die Gemeinſchaft ſich auf die Er⸗ rungenſchaft einſchränken ſoll; 2) Daß das gegenwärtige, oder zukünftige Mobiliar⸗Ver nögen entweder gar nicht, oder nur zum Theil in die Gemeinſchaft fallen ſoll; 3) Daß man die gegen wärtigen oder zukünf⸗ tigen unbe veglichen Güter ganz, oder zum Theil durch Mobiliariſtrung, in die Gäter-Gemein⸗ ſchaft mit einbegreifen will; 4) Daß jeder der Ehe⸗Gatten ſeine vor der Heirath gemachten Schulden, für ſich beſonders bezahlen ſoll; §) Daß die Frau, im Fall ſie Verzicht thut, ihr zugebrachtes Vermögen frey und ohne Schul⸗ den zurücknehmen kann; 6) Daß der Längſtlebende etwas zum Boraus erhalten ſoll; 7) Daß die Ehe⸗Gatten ungleiche Theile be⸗ zieben ſollen; 38) Daß zwiſchen ihnen eine Univerſal⸗Güter⸗ Gemeinſchaft ſtatt haben ſoll. Erſter Abſchnitt. Von der Güter⸗Gemeinſchaft welche auf die Errungenſchaft beſchränkt iſt. 1498. Wenn die Ehe⸗Gatten ſtipuliren⸗ daß Von dem Ehe⸗Contrart zc. 429 unter ihnen nur eine Gemeinſchaft des errunge⸗ nen Vermögens ſtatt finden ſoll, ſo wird ange⸗ nommen, daß ſie die ſchon gemachten und zu⸗ künftigen Schulden eines jeden von ihnen, ſo wie auch ihr gegenſeitiges, gegenwärtiges und zukünftiges Mobiliar⸗ Vermögen, von der Ge⸗ meinſchaft ausſchließen wollen. Wenn demnach ein jeder der Ehe⸗Gatten ſein gehörig erwieſen zugebrachtes Vermögen vor⸗ aus erhoben hat, ſo ſchränkt ſich die Theilung auf das Vermögen ein, welches von den Ehe⸗ Gatten während ihrer Ehe gemeinſchaftlich, oder von jedem insbeſondere, erworben worden, und das ſowohl von ihrem gemeinſchaftlichen Erwerb⸗ fleiße, als von den Erſparniſſen herrührt, die ſte an den Früchten und Einkünften ihrer bey⸗ derſeitigen Güter gemacht haben⸗ 1499. Wenn die zur Zeit der Heirath dor⸗ handene, oder ſeitdem zugefallene Mobiliarſchaft, nicht durch ein Inventarium, oder ein in guter Form abgefaßtes Verzeichniß, conſtatirt iſt, ſo wird ſie als Errungenſchaft angeſehen. Zweyter Abſchnitt. Von der Clau ſel, welche das Mo⸗ biliar⸗Vermögen ganz, oder zum Theil, von der Güter⸗Ge⸗ meinſchaft ausſchließt. 150o. Die Ehe⸗Gatten können ihr ganzes ge⸗ 130 3. Buch. F. Titel. 2. Käpitel. genwärtiges und zukünftiges Mobiliar-Vermö gen von der Güter⸗Gemeinſchaft ausſchließen.(1) Wenn ſie ſtipuliren daß ſie gegenſeitig eini⸗ ges Mobiliar⸗Vermögen, bis zum Belauf einer gewiſſen Summe oder eines gewiſſen Werthes⸗ in die Gemeinſchaft ſchießen wollen, ſo werden ſie dieſerwegen allein ſchon angeſehen, als wollen ſie ſich das Ubrige vorbehalten. 1501. Dieſe Clauſel macht den Ehe⸗Gatten zum Schuldner der Gemeinſchaft, für die Sum⸗ me, die er einzuſchießen verſprochen hat, und verbindet ihn dzeſen Einſchuß datzuthun. 102. Der Einſchuß iſt von Seiten des Man⸗ nes hinlänglich dargethan, wenn der Heiraths⸗ Contract die Deelaration enthält, daß ſein Mo⸗ hiliar⸗Vermögen ſich auf ſolchen Werth be⸗ läuft. In Anſehung der Frau iſt derſelbe hinläng⸗ lich durch die Quittung dargethan, welche der Mann ihr, oder denen giebt, die ſie ausgeſtattet haben. 1503. Jeder Ehe⸗Gatte hat das Recht, nach aufgelöster Gemeinſchaft, ſo viel zurück und voraus zu nehmen, als die von ihm zur Zeit der Heirath mitgebrachte, oder ihm ſeitdem zuge⸗ fallene Mobiliarſchaft, an Werth ſeinen Einſchuß in die Gemeinſchaft überſteigt. (¹) Dieſer Artikel iſt eine Modification des 4onſten Artikels§. 1 Von dem Ehe⸗Contractꝛc. 431 1o4. Das Mobiliar⸗Vermögen, das jedem der Ehe⸗Gatten während der Ehe zufällt, muß durch ein Inventarium beurkundet werden⸗ In Ermangelung eines Inventariums über das dem Manne zugefallene Mobiliar⸗Vermögen⸗ oder einer Urkunde die geeignet iſt, den Be⸗ ſtand und Werth, welchen es nach Abzug der Schulden hatte, zu erweiſen, kann der Mann die Rücknahme deſſelben nicht bewerkſtelligen. Iſt über das der Frau zugefallene Mobiliar⸗ Vermögen kein Inventarium etrichtet worden⸗ ſe wird ſie, oder ihre Erben, zugelaſſen, den Werth deſſelben entweder durch Urkunden, oder Zeugen, oder auch ſelbſt durch die gemei⸗ ne Sage darzuthun. Dritter Abſchnitt. Von der Clauſel der Mobiliariſirung. 1304. Wenn beyde oder einer der Ehe⸗Gat⸗ ten ihre gegenwärtigen, oder zukünftigen unbe⸗ weglichen Güter ganz oder zum Theil, in die Ge⸗ meinſchaft ſchießen, ſo nennt man dieſe Clauſel Mobiliariſirung⸗ 15o6. Die Mobiliariſirung kann beſtimmt, oder unbeſtimmt ſeyn. Sie iſt beſtimmt, wenn der Ehe⸗Gatte derlarirt hat, daß er dieſes oder jenes unbewegliche Gut ganz, oder bis zum Belauf einer gew ſſen Summe mobiliariſtrenundin die Gemeinſchaft geben wolle Sie iſt unbeſtimmt, wenn der Ehe Gatte bloß declarirt hat, daß er ſeine unbewegliche Güter 432 3. Buch. F. Titel. 2. Kapitel. bis zum Belauf einer gewiſſen Summe in die Gemeinſchaft gebe. 1507. Die Wirkung der beſtimmten Mobilia⸗ riſirung beſteht darin, daß ſie das, oder die unbe⸗ weglichen Güter, welche darunter begriffen wer⸗ den, gleich den beweglichen, zu Gütern der Gemeinſchaft macht. Wenn die unbeweglichen Güter der Frau ganz oder zum Theil mobiliariſirt ſind, ſo kann der Mann darüber, wie über die andern Effecten der Gemeinſchaft, nach ſeinem Belieben ſchalten⸗ und ſie ganz veräußern. Wenn das unbewegliche Gut nur bis auf eine gewiſſe Summe mobiliariſirt iſt, ſo kann der Mann es nur mit Einwilligung ſeiner Frau veräußern; aber er kann es ohne ihre Einwil⸗ ligung, jedoch nud bis zum Belauf des mobi⸗ liariſirten Theils, mit Hypothek belaſten⸗ 1508. Die unbeſtimmte Mobiliariſirung giebt der Gemeinſchaft das Eigenthum der unbeweg⸗ lichen Güter nicht, über die ſie ſich erſtreckt; ihre Wirkung beſchränkt ſich bloß darauf, daß der Che⸗Gatte, der ſie bewilligt hat, verbunden iſt⸗ bey Auflöſung der Güter-Gemeinſchaft⸗ einige ſeiner unbeweglichen Güter, bis zum Belauf der von ihm verſprochenen Summe, in die gemein⸗ ſchaftliche Maſſe mit einbegreifen zu laſſen. Der Mann kann, wie im Falle des vorher⸗ gehenden Artikels, die unbeweglichen Güter⸗ die der Gegenſtand der unbeſtimmten Mobiliari⸗ ſirung ſind, weder ganz noch zum Theil,. ie Von dem Che⸗Contract ec⸗ die Einwilligung ſeiner Frau veräußern; aber er kann ſie, bis zum Belauf dieſer Mobiliari⸗ ſirung, mit Hypotheke belaſten. 1509. Der Ehe Gatte, welcher ein unbeweg⸗ liches Gut mobiliariſirt hat, iſt bey der Thei⸗ lung berechtigt, es für ſich zu behalten, indem er den Werth, den er alsdann hat, zum Voraus auf ſeinen Aütheil anrechnet, und ſeine Erben haben daſſelbe Recht. Vierter Abſchnitt⸗ Von der Clauſel der Schulden⸗Ab⸗ ſonderunge 1510. Die Clauſel, wodurch die Ehe⸗Gatten ſtipuliren, daß jeder von ihnen ſeine perſönlichen Schulden beſonders zahlen ſoll, verbindet ſie, bey Auflöſung der Güter⸗Gemeinſchaft, die Schul— den gegen einander abzurechnen, welche ſie be⸗ weiſen, aus der Gemeinſchaft, zur Entlaſtung des Schuldners bezahlt zu haben.(1) Dieſe Verbindlichkeit liegt ihnen immer ob, es mag ein Inventarium errichtet worden ſeyn⸗ dder nicht; wenn aber das von den Ehe Gatten zugebrachte Mobiliar⸗Bermögen nicht durch ein Inventarium, oder ein der Ehe vorhergegan⸗ genes authentiſches Verzeichniß conſtatirt iſt, ſo können die Gläubiger beyder Ehe⸗Gatten, ohne auf irgend eine Unterſcheidung zu achten, auf (¹) Dieſer Artikel iſt eine Abweichung vom 1409ten Artikel No. 1. Coder Napoleon⸗ 28 434 3. Buch.§. Litel. 2. Kapitel. die man ſich berufen möchte, ihre Zahlung aus dem nicht inventirten Mobiliar⸗Vermögen, ſo wie aus allen andern Gütern der Gemeinſchaft, fordern. Ein gleiches Recht haben die Gläubiger auf das Mobiliar⸗Vermögen, das den Ehe⸗Gatten während der Gemeinſchaft zugefallen iſt; wenn es nicht ebenfalls durch ein Inventarium, oder authentiſches Verzeichniß, conſtatirt worden iſt. 1511. Wenn die Ehe⸗Gatten eine gewiſſe Summe, oder einen beſtimmten Gegenſtand in die Gemeinſchaft ſchießen, ſo bringt dieſer Ein⸗ ſchuß die ſtillſchweigende übereinkunft mit ſich, daß derſelbe mit keinen Schulden beſchwert ſeye, die vor der Heirath gemacht worden ſind; und der Gatte, der Schulden hat, muß dem andern für alle diejenigen, die den verſprochenen Ein⸗ ſchuß vermindern würden, Vergütung leiſten. 1512. Die Clauſel der Schulden⸗Trennung verhindert nicht, daß die ſeit der Heirath ver⸗ fallene Zinſe und Rückſtände der Gemeinſchaft zur Laſt fallen. 1613. Wird die Gemeinſchaft für die Schul⸗ den eines Ehe⸗Gatten belangt, der contract⸗ mäßig als frey und ledig von allen, der Hei⸗ rath vorhergegangenen Schulden declarirt wor⸗ den iſt, ſo hat der andere Ehe⸗Gatte ein Recht auf Entſchädigung, welche entweder aus dem Antheil, welcher dem mit Schulden belaſteten Gatten in der Gemeinſchaft zukömmt, oder aus Von dem Ehe⸗Contract ꝛe⸗ 435 ſeinen perſönlichen Gütern genomien wird; und, ſollten dieſe nicht hinreichen, ſo kann dieſe Entſchädigung, vermittelſt einer Klage auf Ge⸗ währleiſtung, an den Vater, die Mutter, den Aſcendenten, oder den Vormund, die ihn für ſchuldenfrey erklärt haben, gefordert werden. Dieſe Klage auf Gewährleiſtung kann ſogar von dem Manne während der Gemeinſchaft an⸗ geſtellt werden, wenn die Schuld von der Frau herrührt; vorbehaltlich jedoch des Erſatzes, welchen in dieſem Falle die Frau, oder ihre Erben, nach Auflöſung der Güter⸗Gemein⸗ ſchaft, den Gewährsleuten ſchuldig ſind. Fünfter Abſchnitt. Von der Befugniß, die der Frau zuge⸗ ſtanden wird, ihr zugebrachtes Ver⸗ mögen ſchuldenfrey zurückzunehmen. 1514. Die Frau kann ſich ausbedingen, daß, im Falle ſie der Gemeinſchaft entſagt, ſie das⸗ jenige, was ſie zur Zeit der Heirath, oder nach⸗ her zugebracht hat, ganz oder zum Theil zurück⸗ nehmen könne; allein dieſe Stipulation läßt ſich weder auf Gegenſtände, die nicht förmlich ausgedrückt ſind, noch zum Vortheil anderer als der bezeichneten Perſonen ausdehnen. So erſtreckt ſich die Befugniß, das Mobiliar⸗ Vermögen zurückzunehmen, welches die Frau zur Zeit der Heirath mitgebracht hat, nicht auf dasjenige Vermögen, welches ihr während der Ehe zugefallen ſeyn mag. 28* 436 3. Buch. g. Litel. 2. Käpitr. So läßt ſich auch nicht die der Frau zuge⸗ ſtandene Befugniß auf die Kinder ausdehnen; und eben ſo wenig iſt das, der Frau und den Kindern eingeräumte Recht, auf die Erben in der aufſteigenden, oder Seiten⸗Linie anwendbar⸗ In allen Fällen kann das zugebrachte Ver⸗ mögen nur nach Abzug der perſönlichen Schul⸗ den der Frau, welche die Gemeinſchaft bezahlt haben mag, zurückgenommen werden. Sechster Abſchnitt. Von dem conventionellen Voraus⸗ 1515. Die Clauſel, welche dem überlebenden Ehe⸗Gatten die Befugniß ertheilt, vor aller Theilung eine gewiſſe Summe, oder eine be⸗ ſtimmte Quantität von Mobiliar-Effecten in Natur, zum Voraus zu beziehen, berechtigt die überlebende Ehe⸗Gattin nur dann zu dieſer Voraus⸗Beziehung, wann ſie die Gemeinſchaft annimmt, es ſeye denn, daß ihr dieſes Recht, ſelbſt für den Fall, als ſie der Gemeinſchaft entſagen würde, im Ehe⸗Contract vorbehalten worden iſt. Außer dem Falle dieſes Vorbehalts, kann die Voraus⸗Beziehung nur an der theilbaren Maſſe⸗ und nicht an den perſönlichen Gütern des vorher verſtorbenen Ehe⸗Gatten, bewerkſtelligt werden. 516. Das Voraus wird nicht als ein Vor⸗ theil angeſehn, der den Formalitäten der Schen⸗ kungen unterworfen iſt, ſondern als ein Artikel der Ehe⸗Pacten⸗ Von dem Ehe⸗Conttact?c. 437 1517. Der natürliche oder Civil⸗Tod eröffnet die Voraus Beziehung. 1%18. Wenn die Auflöſung der Gemeinſchaft durch Ehe⸗Scheidung, oder Trennung von LTiſch und Bett bewirkt wird, ſo kann die Auslieferung des zum Voraus wegzuziehenden Theils nicht ſogleich gefordert werden; allein der Gatte, der die Ehe⸗Scheidung oder die Trennung von Tiſch und Bett erlangt hat, behält ſeine Rechte auf die Voraus⸗Beziehung auf den Fall, als er der Längſtlebende iſt. Hat die Frau die Scheidung oder Trennung erlangt, ſo bleibt die Summe oder die Sache, die zur Voraus⸗Bezichung be⸗ ſtimmt iſt, immer proviſoriſch dem Manne, mit dem Beding, Bürgſchaft dafür zu ſtellen. 1619. Die Gläubiger der Gemeinſchaft haben immer das Recht, die unter der Voraus⸗Be⸗ ziehung begriffenen Gegenſtände verkaufen zu laſſen, vorbehaltlich des Regreſſes, welcher dem Ehe⸗Gatten, zufolge des 151%ten Artikels, zu⸗ ſteht. Sicbenter Abſchnitt. Von den Clauſeln, wodurch jedem der Ehe⸗Gattenungleiche Theile in der Güter⸗Gemeinſchaft angewieſen werden. 1620. Die Ehe⸗Gatten können von der vom Geſetz vorgeſchriebenen Gleichheit der Theilung abgehen, entweder dadurch, daß ſie dem Längſt⸗ 438 3. Buch.§. Titel. 2. Kapitel. lebenden unter ihnen, oder ſeinen Erben, nur einen geringern Theil als die Hälfte, in der Gemeinſchaft anweſſen, oder daß ſie ihm für alle Anſprüche an die Gemeinſchaft, nur eine beſtimmte Summe auswerfen, oder daß ſie ſti⸗ puliren, daß die ganze gemeinſchaftliche Maſſe, in gewiſſen Fällen, dem Längſtlebenden, oder nur einem von ihnen allein, zugehören ſoll. 1521. Wenn ſtipulirt worden iſt, daß ein Ehe⸗ Gatte, oder ſeine Erben nur einen beſtimmten Theil an der Gemeinſchaft haben ſollen, wie zum Beyſpiel ein Drittel oder ein Viertel, ſo trägt der auf ſolchen Antheil beſchränkte Ehe⸗ Gatte, oder ſeine Erben, nur nach Verhältniß des Antheils, den ſie an der Activ⸗Maſſe haben⸗ zu den Schulden der Gemeinſchaft bey. Die übereinkunft iſt ungiltig, wenn ſie den alſo beſchränkten Ehe Gatten, oder ſeine Erben verbindet einen größern Theil der Schulden zu tragen, oder wenn ſie dieſelben der Verbind⸗ lichkeit enthebt, verhältnißmäßig einen eben ſo großen Theil der Schulden zu übernehmen, als der iſt, welchen ſie aus dem Activ⸗Vermögen beziehen.(1) 1622. Wenn bedungen worden iſt, daß einer der Gatten, oder ſeine Erben, für ihr ganzes Recht an der Gemeinſchaft, nur eine beſtimmte Summe ſollen fordern können, ſo iſt dieſe Clau⸗ ſel ein Vertrag auf Bauſch und Bogen, der (1) Die Verfuͤgung gruͤndet ſich auf den Art. 1855. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 439 den andern Gatten, oder ſeine Erben verbindet, die verabredete Summe zu bezahlen, die ge⸗ meinſchaftliche Maſſe mag dann gut, oder ſchlecht ſtehen, und zur Zahlung der Summe hinreichen oder nicht. 1 ½23. Wenn die Clauſel einen ſolchen Ver⸗ trag nur in Anſehung der Erben des Gatten feſtſetzt, ſo hat dieſer, im Falle er den andern überlebt, das Recht zur geſetzlichen Theilung in die Hälfte. 1524. Der Mann, oder ſeine Erben, welche zufolge der im 120ſten Artikel angeführten Clauſel, die ganze gemeinſchaftliche Maſſe be⸗ halten, ſind verbunden, alle Schulden der⸗ ſelben zu bezahlen⸗ Die Gläubiger haben in dieſem Falle keine Klage gegen die Frau oder deren Erben. gſt es die überlebende Frau, welche, gegen Zohlung einer übereingekommenen Summe, das Recht hat, die ganze gemeinſchaftliche Maſſe⸗ mit Ausſchluß der Erben des Mannes⸗ zurück⸗ zubehalten, ſo hat ſte die Wahl, entweder ihnen dieſe Summe zu bezahlen und alsdann für alle Schulden zu haften, oder der Gemeinſchaft zu entſagen, und den Erben des Mannes die Güter und Laſten derſelben zu überlaſſen. 162%. Es iſt den Ehe Gatten erlaubt zu ſti⸗ puliren, daß der geſammte Betrag der Gemein— ſchafts⸗Maſſe dem Längſtlebenden, oder einem von ihnen allein gehören ſoll, vorbehaltlich des Rechtes der Erben des andern Gatten, die von 440 3. Buch. F. Titel. 2. Kapitel. Seiten ihres Erblaſſers zugebrachten Güter und Capitalien, die in die Gemeinſchaft gefallen ſind, zurückzunehmen. Dieſe übereinkunft wird nicht als eine Be⸗ günſtigung anseſehen, welche entweder ihree Form, oder ihrem Inhalte nach den Regeln über die Schenkungen unterworfen wäre, ſon⸗ dern bloß als eine Clauſel der Ehe⸗Pacten und als eine Verabredung unter Geſellſchaften. Achter Abſchnitt. Von der Univerſal⸗Güter⸗Gemeinſchaft. 1526. Die Ehe⸗Gatten können durch ihren Ehe⸗Contraet eine Univerſal⸗Güter⸗Gemeinſchaſt errichten, die ſich entweder auf alle ihre beweg⸗ liche und unbewegliche, gegenwärtige und zukünf⸗ tige Güter, oder nur auf alle ihre gegenwärtige Güter, oder endlich bloß auf alle ihre zukünftige Güter erſtrecke. Verfügungen, welche den obigen acht Abſchnitten gemein ſind. 1527 Was in den obigen acht Abſchnitten geſagt iſt, ſchränkt die Verabredungen, die bey der conventionellen Gemeinſchaft eintreten kön⸗ nen, nicht genau auf die darin enthaltenen Vet⸗ fügungen ein. Die Ehe Gatten können jede andere Verabre⸗ dung treffen, wie es im 1387ſten Artikel geſagt worden iſt, wofern ſie nur die in den Artikeln 1388, 1389 und 1390 enthaltenen Modifieg⸗ tionen nicht überſchreiten. Von dem Ehe⸗Contract ꝛe. 441 Wenn jedoch Kinder aus einer vorherigen Ehe vorhanden wären, ſo bleibt jede überein⸗ kunft, die zum Zweck hätte, einem der Ehe⸗ Gatten mehr, als den Theil zuzuwenden, wel⸗ cher durch den 109sſten Artikel im Titel von den Schenkungen zwiſchen Lebenden und von den Teſtamenten geordnet iſt, für alles was dieſen Theil überſteigt, ohne Wirkung; allein die bloßen Gewinſte, die von dem gemeinſchaftlichen Fleiße und den Erſparniſ⸗ ſen der beyderſeitigen, obſchon ungleichen, Ein⸗ künfee herrühren, ſind nicht als ein Vortheil anzuſehen, der zur Veeinträchtigung der Kinder erſter Ehe gemacht wird. 1528.Die conventionelle Güter⸗Gemein ſchaft bleibt den Regeln der geſetzlichen Gemeinſchaft für alle Fälle unterworfen, wo man durch den Che⸗Contract weder ausdrücklich, noch folge⸗ rungsweiſe von derſelben abgegangen iſt. Neunter Abſchnitt. Von den Verabredungen welche die Güter⸗Gemeinſchaft aus⸗ ſchließen. 1529. Wenn die Ehe⸗Gatten/ ohne ſich den Regeln des Brautſchatz⸗Syſtems zu unterwer— fen, declariren, daß ſie ſich ohne Güter-Gemein⸗ ſchaft heirathen, oder daß ſie in Güter⸗Trennung bleiben wollen, ſo richten ſich die Wirkungen dieſer Ubereinkunft nach folgenden Regeln⸗ 442 3. Buch.§F. Titel. 2. Kapitel. S. ⸗ VonderClauſel, welche die Bedingung enthält, daß die Gatten einan⸗ der ohne Güter⸗Gemeinſchaft heirathen. 1530. Die Clauſel, durch welche bedungen wird, daß die Ehe⸗Gatten einander ohne Güter⸗ Gemeinſchaft heirathen, giebt der Frau das Recht nicht, ihre Güter zu verwalten, oder die Einkünfte derſelben zu beziehen; dieſe Einkünfte werden angeſehen, als ſeyen ſie dem Manne zugebracht worden, um zu den Ausgahen der Che beyzutragen. 1531. Der Mann behält die Verwaltung der beweglichen und unbeweglichen Güter der Frau, und folglich auch das Recht, alles Mobi⸗ liar⸗Vermögen, das ſie als Brautſchatz mitbringt, oder das ihr während der Ehe zufällt, in Em⸗ pfang zu nehmen, mit dem Beding es wieder zu erſtatten, wenn die Ehe aufgelöst,oder die Güter⸗ Trennung gerichtlich ausgeſprochen wird. 1532. Wenn unter dem Mobiliar⸗Vermögen welches die Frau als Brautſchatz mitgebracht hat, oder welches ihr während der Ehe zage⸗ fallen iſt, ſich Sachen befinden, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verbrauchen, ſo muß ein, die Abſchätzung derſelben enthaltendes Verzeichniß, dem Ehe-Contract beygefügt, oder bey dem Anfall derſelben ein Inventarium er⸗ richtet werden, und der Mann iſt verbunden, Von dem Ehe⸗Contraet ꝛc. 443 den Werth davon, nach Angabe der Abſchätzung⸗ zu erſtatten. 1 ½33. Der Mann iſt verbunden alle Laſten der Nutznießung zu tragen.(1) 1534 Die im gegenwärtigen Paragraph er⸗ wähute Clauſel, hindert die Ehe⸗Gatten nicht übereinzukommen, daß die Frau jährlich, bloß auf ihre Quittungen hin, einen gewiſſen Theil ihrer Einkünfte, für ihren Unterhalt und ihre perſönlichen Bedürfniſſe beziehe. 153%. Die unbeweglichen Güter⸗ welche, im Falle des gegenwärtigen Paragraphs, zumBraut⸗ ſchatze geſtiftet worden,ſind nicht unveräußerlich. Doch können ſie nicht ohne dieEinwilligung des Mannes, und, wenn er ſolche verweigert, nicht ohne gerichtliche Autoriſation veräußert werden. §. 2. Von der Clau ſelder Güter⸗Trennung⸗ 1536. Wenn die Ehe Gatten in ihrem Ehe⸗ Contracte ſtipulirt haben, daß ſie in Güter⸗Tren⸗ nung bleiben wollen, ſo behält die Frau die völlige Verwaltung ihrer beweglichen und unbe⸗ weglichen Güter und den freyen Genuß ihrer Einkünfte. 1637. Jeder von den Gatten trägt, in Ge⸗ mäßheit der in ihrem Contracte enthaltenen Ver⸗ abredungen, zu den Laſten der Ehe bey; und wenn darüber keine übereinkunft getroffen iſt, „ E¹) S. den 6ogten Artikel. 444 3. Buch.. Litel. 3. Kapitel. ſo trägt die Frau bis zum Belauf des Drittels ihrer Einkünfte dazu bey. 1538. In keinem Falle in keiner Se zufolge, kann die Frau ihre unbeweglichen Gü⸗ ter ohne beſondere Einwilligung ihres Mannes, oder, wenn er ſolche verweigert, ohne gericht⸗ liche Autoriſation reräußern.(1) Jede allgemeine der Frau entweder im Ehe⸗ Contracte, oder nachher ertheilte Autoriſation zur Veräußerung der unbeweglichen Güter, iſt null und nichtig.(2) 1539. Wenn die in Güter⸗Trennung lebende Frau den Genuß ihrer Güter ihrem Manne überlaſſen hat, ſo iſt dieſer ſowohl auf die von ſeiner Frau an ihn geſchehene Anforderung, als auch nach Auflöſung der Ehe, zu nichts an⸗ derm verbunden, als zur Auslieferung der vor⸗ handenen Früchte, und hat für die, welche bis dahin aufgezehrt worden ſind, keine Rechnung zu ſtellen. Drittes Kapitel. Von dem Braut ſchatz⸗Syſtem. 1540. Der Brautſchatz iſt bey dieſem Syſtem, ſo wie bey dem des zweyten Kapitels, das Gut, welches die Frau dem Manne zubringt, um die Laſten der Che zu tragen. (10) S. den 1449ſten Artikel⸗ NS d (2) S, den 223ſten Artikol. Voh dem Ehe⸗Contract e. 44 ½ 1541. Alles was ſich die Frau im Ehe⸗Con⸗ tract zum Brautſchatz ſtiftet, oder was ihr durch denſelben geſchenkt wird, gehört zum eigentlichen Brautſchatz, wenn nicht das Gegen⸗ theil ſtipulirt worden iſt. Erſter Abſchnitt. Von der Stiftung des Brautſchatzes. 142. Die Stiftung eines Brautſchatzes kann entweder alle gegenwärtigen und zukünftigen Güter der Frau, oder nur alle ihre gegenwär⸗ tigen Güter, oder auch einen Theil ihrer ge⸗ genwärtigen und zukünftigen Güter, oder end⸗ lich nur einen einzelnen Gegenſtand, in ſich be⸗ greifen. Wird in allgemeinen Ausdrücken alles Ver⸗ mögen der Frau zum Brautſchatze geſtiftet, ſo iſt das zukünftige Vermögen nicht mit darin begriffen. 1543. Der Brautſchatz kann während der Ehe nicht mehr geſtiftet, und ſogar nicht vermehrt werden⸗ 1544. Wenn Vater und Mutter zuſammen einen Brautſchatz ſtiften, ohne den Beytrag ei⸗ nes jeden zu beſtimmen, ſo wird angenommen⸗ ſie haben ihn zu gleichen Theilen geſtiftet.(1) () S. den 1438ten Artifel. 446 3. Buch. F. Titel. 3. Kapitel. Wenn ein ſolcher Brautſchatz vom PVater al⸗ lein für das väterliche und mütterliche Ver⸗ mögen der Braut geſtiftet worden iſt, ſo iſt die Mutter, wenn ſie auch bey dem Con⸗ tracte gegenwärtig war, zu nichts verbunden, und die Ausſtattung bleibt ganz dem Vater zur Laſt.() 1545. Wenn der überlebende von beyden Eltern für das väterliche oder mütterliche Ver— mögen einen Brautſchatz ſtiftet, ohne die Bey⸗ träge zu beſtimmen, ſo wird dieſer Brautſchatz zuerſt aus dem genommen, was der Braut in dem Vermögen des zuvor verſtorbenen Ehe⸗Gat⸗ ten gehört, und der überreſt aus den Gütern des Gatten, der die Ausſtattung übernommen hat. 1546 Sollte eine von ihrenEltern ausgeſtattete Tochter auch eigenthümliches Vermögen beſitzen, wovon jene den Genuß haben, ſo wird doch der Brautſchatz aus den Gütern der ausſtattenden ()„Kann ein Kind ſeine Eltern zwingen es auszu⸗ ſtatten?— Iſt eine Frage die im I. 5. F. 1 K. de jure dotium und lege ultima Cod. de dotis pro- missione, wie auch im 1. 19. ff. de ritu nuptiarum bejahet, durch den zo4ten Artikel dieſes Coder aber verneinet wird. Dieſer Artikel gruͤnbet ſich auf die Maxime im Gewohnbeits⸗Rechte(droit coütumier) ne dote qui ne veut, und auf die ge faͤhrlichen Folgen des entgegengeſetzten Grundſatzes⸗ ——————k— — Von dem Ehe⸗Contract ꝛe. 447 Perſonen genommen/ wenn das Gegentheil nicht bedungen worden iſt. 147. Wer einen Brautſchatz ſtiftet, muß für die Gegenſtände deſſelben Sewähr leiſten.) 1548.Diejenigen, die den Brautſchatz verſpro⸗ chen haben, müſſen, wofern das Gegentheil nicht ſtipulirt iſt, vom Tage der Heirath an, von Rechtswegen die Zinſe bezahlen, ſelbſt wenn Termine zur Zahlung bedungen worden ſind. Zweyter Abſchnitt. Von den Rechten des Mannes auf die Güter des Brautſchatzes, und von der Unveräußerlichkeit der darunter begriffenen unbeweg⸗ lichen Güter. 1649. Dem Manne allein ſteht während der Ehe die Verwaltung der Güter des Braut⸗ ſchatzes zu. Er allein hat das Recht die Schuldner und Inhaber deſſelben gerichtlich zu belangen, die Früchte und Zinſe davon zu beziehen, und die Capitalien welche zurückbezahlt werden, in Em⸗ pfang zu nehmen. Man kann jedoch im Ehe Contract überein⸗ kommen, daß die Frau jährlich, bloß auf ihre (1) S. den 144oſten Artikel. 448 3. Buch.. Titel. 3. Kapitel. Quittungen hin, einen Theil ihrer Einkünfte fün ihren Unterhalt und ihre perſönlichen Bedürf⸗ niſſe, beziehen ſolle. 1550. Der Mann iſt nicht gehalten, für den Empfang des Brautſchatzes Bürgſchaft zu leiſten, wenn er durch den Ehe⸗Contract nicht dazu ver⸗ bunden worden iſt. 1551. Wenn der Brautſchatz oder ein Theil deſſelben, in Mobiliar-Sachen beſteht, die in dem Ehe⸗Contract zu einem gewiſſen Preis an⸗ geſchlagen ſind, ohne daß dabey declarirt wor⸗ den wäre,daß dieſeAbſchätzung nicht als Verkauf gelten ſolle, ſo wird der Mann Eigenthümer davon, und iſt nur den Anſchlag-Preis derſel⸗ ben zu erſtatten ſchuldig. 1552. Die Abſchätzung eines zum Brautſchatz geſtifteten unbeweglichen Gutes überträgt dem Manne das Eigenthum deſſelben nicht, wenn dieß nicht ausdrücklich erklärt worden iſt. 1553. Ein aus Geldern des Brautſchatzes er⸗ kauftes unbewegliches Gut gehört nicht zum Brautſchatze, wenn nicht eine ſolche Verwendung dieſer Gelder im Ehe-Contract ſtipulirt wot⸗ den iſt. Eben ſo verhält es ſich mit einem unbeweg⸗ lichen Gut, das ſtatt des in Geld geſtifteten Brautſchatzes gegeben worden iſt. 1554. Die zum Brautſchatz geſtifteten unbe⸗ weglichen Güter können, während der Ehe, weder von dem Manne, noch von der Frau, noch Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 449 noch von beyden zuſammen, verkauft oder hypo⸗ checirt werden, außer in folgenden Fällen. 1555. Die Frau kann unter der Autoriſation ihres Mannes, oder, wenn er ſolche verweigert, mit gerichtlicher Erlaubniß, die Güter ihres Brautſchatzes zur Verſorgung der Kinder, die ſie aus einer vorherigen Ehe hat, hergeben; jedoch muß ſie, wenn ſie dieß nur mit gericht⸗ licher Erlaubniß thut, dem Manne den Genuß derſelben vorbehalten. 1556. Sie kann auch, unter Autoriſation ihres Mannes, die Güter ihres Brautſchatzes zur Ver⸗ ſorgung ihrer gemeinſchaftlichen Kinderhergeben. 15%7. Das zum Brautſchatz gehörige unbe⸗ wegliche Gut kann veräußert werden, wenn die Veräußerung deſſelben im Ehe⸗Contract er⸗ laubt worden iſt. 15 ½8. Das zum Brautſchatz gehörige unbe⸗ wegliche Gut kann auch noch in folgenden Fällen, mit gerichtlicher Erlaubnif, und durch öffentlicheVerſteigerung, nach dreymaliger Kund⸗ machung durchAnſchlag⸗Zettel veräußert werden: Um den Mann, oder die Frau, aus dem Ge⸗ fängniſſe zu ziehen; Um der Familie, in den durch die Artikel 2o3, 20% und 206 im Titel von der Ehe vor⸗ hergeſehenen Fällen, Alimente zu verſchaffen; um die Schulden der Frau, oder der Per⸗ ſonen, von welchen ſie ausgeſtattet worden⸗ zu bezahlen, wenn dieſe Schulden ein gewiſſes⸗ dem Ehe⸗Contract vorhergehendes,Datum haben; Coder Napoleon. 29 450 3. Buch.§. Titel. Z. Kapitel. Um die Haupt⸗Ausbeſſerungen vorzunehmen, welche zur Erhaltung des zum Brautſchatze ge⸗ hörigen unbeglichen Gutes unumgänglich noth⸗ wendig ſind. Endlich wenn man dieſes zum Brautſchatze gehörige Gut, in ungetheilter Gemeinſchaft mit Andern beſitzt, und es als untheilbar anerkannt wird. In allen dieſen Fällen behält der überſchuß, um welchen der Preis des verkauften Gutes die anerkannten Bedürfniſſe überſteigt, die Natur des Brautſchatzes, und muß als ſolcher zum Vortheil der Frau wieder angelegt werden. 1559. Das in dem Brautſchatz begriffene un⸗ bewegliche Gut kann, jedoch nur mit Bewil⸗ ligung der Frau, gegen ein anderes, das dem erſtern wenigſtens bis zum Belauf von vier Fünf⸗ teln an Werthe gleich iſt, ausgetauſcht werden, doch muß zu dieſem Zwecke vorher zum Vortheil des Tauſches dargethan, die gerichtliche Au⸗ toriſation dazu erlangt, und die Abſchätzung durch Experten, welche das Gericht von Amts⸗ wegen ernennt, vorgenommen werden. In dieſem Falle erhält das eingetauſchte unbe⸗ wegliche Gut die Ratur des Brautſchatzes, ſo wie auch der allenfallſige überſchuß des Preiſes, welcher zum Nutzen der Frau angelegt werden muß. 1560. Wenn in Fällen, welche nicht hier oben ausgenommen ſind, die Frau, oder der Von dem Ehe⸗ Contract ze. 451 Mann, oder beyde zuſammen ein zum Braut⸗ ſchatz gehöriges unbewegliches Gut veräußern, ſo können die Frau, oder ihre Erben, nach Auflöſung der Ehe, die Veräußerung widerru⸗ fen laſſen, ohne daß man ihnen für die Zeit, während welcher die Ehe beſtanden hat, eine Verjährung opponiren kann: ein gleiches Recht hat die Frau nach der Güter⸗Trennung. Der Mann ſelbſt kann während der Ehe die Veräußerung widerrufen laſſen; doch bleibt er gegen den Käufer zur Schadloshaltung verbun⸗ den, wenn er in dem Contracte nicht erklärt hat, daß das verkaufte Gut zum Brautſchatz ge⸗ höre. 1561. Die unbewelichen Güter des Braut⸗ ſchatzes, die durch den Ehe⸗Contract nicht als veräußerlich erklärt worden, ſind während der Ehe keiner Verjährung unterworfen,(1) wenn dieſe nicht vor der Ehe ſchon angefangen hat. Sie werden jedoch nach der Güter⸗Trennung verjährbar, in welchem Zeitpunkte auch immer die Verjährung angefangen haben mag. 1562. Der Mann iſt, in Hinſicht der Güter des Zrautſchatzes, allen Verbindlichkeiten des Rutznießers unterworfen. Er iſt für alle inzwiſchen vollendete Verjäh⸗ rungen und für alle aus ſeiner Nachläſſig⸗ ————— ¹) S den 1256ſten Artikel⸗ 452 3. Buch.§. Titel. Z. Kapitel. keit entſtandene Verſchlimmerungen verantwort⸗ lich.(1) 1563. Wenn der Brautſchatz in Gefahr ge⸗ räth, ſo kann die Frau die Trennung der Güter vor Gericht betreiben, wie der 1443ſte und die folgenden Artikel beſagen. Dritter Abſchnitt. Von der Wiedererſtattung des Brautſchatzes. 1564. Beſteht der Brautſchatz in unbewegli⸗ chen, oder in beweglichen Gütern, die in dem Ehe⸗Contracte nicht abgeſchätzt, oder nur zu ei⸗ nem gewiſſen Preiſe angeſchlagen worden ſind, mit der Erklärung, daß die Abſchätzung der Frau das Eigeuthum derſelben nicht benehme, ſo kann der Mann, oder deſſen Erben, gezwungen wer⸗ den, ſie ſogleich nach Auflöſung der Ehe zurück⸗ zugeben. 1665. Beſteht er in einer Summe Geldes, oder in beweglichen Gütern, die in dem Ehe⸗ Contract zu einem gewiſſen Preiſe angeſchlagen ſind, ohne beygefügte Erklärung, daß die Ab⸗ ſchätzung dem Manne das Eigenthum derſelben nicht gebe, ſo kann die Wiedererſtattung nur ein Jahr nach Auflöſung der Ehe gefordert wer⸗ den. 1566. Wenn die beweglichen Güter, wovon das Eigenthum der Frau verbleibt, durch den (1) S. die Anmerkung zum 1428ſten Artikel. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 457 Gebrauch, und ohne Verſchulden des Mannes⸗ abgenutzt worden, oder zu Grunde gegangen ſind, ſo iſt er nur verbunden, diejenigen, die noch übrig ſind, in dem Zuſtande, worin ſie ſich be⸗ ſinden, zurückzugeben. Jedoch kann die Frau, in allen Fällen, das Weiß⸗Zeug und die Kleidungs⸗Stücke, die zu ihrem wirklichen Gebrauche dienen,(1) zurück⸗ nehmen, mit dem Beding, den Werth davon voraus abzurechnen, wenn dieſes Weiß⸗Zeug und dieſe Kleidungs⸗Stücks urſprünglich, unter beygefügter Abſchätzung, zum Brautſchatze ge⸗ hörten. 1567. Wenn der Brautſchatz Schuld-Forde⸗ rungen, oder Renten⸗Käufe(2) in ſich begreift, welche verloren gegangen ſind, oder eine Ver⸗ minderung erlitten haben, die man der Rach⸗ läſſigkeit des Mannes nicht beymeſſen kann, ſo hat er nicht dafür zu haften,(3) und er ent⸗ ledigt ſich aller Verbindlichkeit durch die Zurück⸗ gabe der Verſchreibungen. 1 668 Iſt eine Rutznießung zum Brautſchatz geſtiftet worden, ſo iſt der Mann, oder ſeine Erben, bey Auflöſung der Ehe nur verbunden, das Recht der Rutznießung, aber nicht die während der Ehe verfallenen Früchte wieder zu erſtatten. (1) S. den 1492ſten Artikel. (2) S. den 1909ten Artikel (3) S. die Artikel 1428 und 1562. 454 3. Buch.§. Titel. 3. Kapitel. 1569 Hat die Ehe, ſeit dem Ablauf der zut Zahlung des Brautſchatzes beſtimmten Termine, zehn Jahre gedauert, ſo kann die Frau, oder ihre Erben, dieſen, nach Auflöfung der Ehe, von dem Manne zurückfordern, ohne beweiſen zu müſſen, daß er ihn empfangen habe, wo⸗ fern er nicht darthut, daß er die Auszahlung deſſelben vergebens betrieben habe.(*) 1570 Wird die Ehe durch den Tod der Frau aufgelöst, ſo gebühren ihren Erben von Rechts⸗ wegen die Zinſe und Früchte des zurückzugeben⸗ den Brautſchatzes, vom Tage der Auflöſung an. Erfolgt die Auflöſung der Ehe durch den Tod des Mannes, ſo hat die Frau die Wahl, ent⸗ weder die Zinſe von ihrem Brautſchatze wäh⸗ rend des Trauer-Jahrs zu fordern, oder ſich während dieſer Zeit die Alimente auf Koſten der Erbſchaft des Mannes liefern zu laſſen; in bey⸗ C*) Hieben iſt anzumerken, daß die enceptio cautæ& non numeratæ pecuniæ und die dahin gehoͤrige rö⸗ miſche Geſetze in den franzoſiſchen Gerichten nicht ange⸗ nommen worden, ſondern wenn ein Ehemann einmal bekannt hatte, den verſprochenen Brautſchatz erhal⸗ ten zu haben, ſo wurde er nicht mehr zum Beweiſe des Gegentheils zugelaſſen Daher iſt auch jetzt noch der Ehemann oder ſeine Erben verbunden, den nicht erhaltenen Brautſchatz zuruͤckzugeben, wenn bey Auf⸗ löſung der Ehe, nach der Verfallzeit der Zahlungs⸗ Jermine, zehn Jahre verfloſſen ſind, weil man dem Ehemann mit Recht ſeine Nachlaͤſſigkeit in der Be⸗ ereibung vorwirft. Von dem Ehe⸗Contract ꝛe. 455. den Fällen aber müſſen ihr dieſes Jahr hindurch die Wohnung(1) und die Trauer-Kleider,(2) 6 aus der Verlaſſenſchaft, ohne Anrechnung auf die ihr ſchuldigen Zinſe, angeſchaft werden. 1571. Nach Auflöſung der Ehe werden die Früchte der zum Brautſchotz gehörigen unbe⸗ weglichen Güter, nach Verhältniß der Zeit, während welcher die Ehe im letzten Jahre ge⸗ dauert hat,(3) unter dem Manne und der Frau, oder ihren Erben getheilt. Das Jahr nimmt mit dem Tage, an welchem die Heirath celebrirt worden iſt, ſeinen An⸗ fang. 1672. Die Frau und ihre Erben genießen bey ver Rückforderung des Brautſchatzes kein Vor⸗ recht vor den Gläubigern, die eine frühere Hy⸗ pothek haben als ſie.(4) 1373. Wenn der Mann, zur Zeit als der Vater ſeiner Tochter einen Brautſchatz ſtiftete, 3 ſchon zahlungsunfähig war, und weder eine Kunſt, noch ein Gewerbe trieb, ſo iſt die Toch⸗. ter bloß verbunden das Klag⸗Recht auf Wieder⸗ 3 erſtattung des Brautſchatzes, welches ihr auf die Verlaſſenſchaft ihres Mannes zuſteht, in die vã⸗ 1 terliche Verlaſſenſchaft zu conferiren. —— () S. den 1493ſten Artikel. (2) S. den 14siſten Artikel. (3) S. den zsöſten Artikel. den 2135ſten Artikel. G 456 3. Buch. F. Titel. 3. Kapitel⸗ Wenn aber der Mann erſt ſeit der Heirath zahlungsunfähig geworden iſt, Oder wenn er ein Handwerk, oder ein Gewer⸗ be trieb, das bey ihm die Stelle des Vermögens erſetzte, So fällt der Verluſt des Brautſchatzes allein auf die Frau. Vierter Abſchnitt. Von den Paraphernal⸗Gütern. 1674. Alle Güter der Frau, die nicht zum Brautſchatz geſtiftet werdeg, ſind Paraphernal⸗ Güter. 1575. Wenn alle Güter der Frau parapher⸗ nal ſind, und in dem Ehe⸗Contract keine Ver⸗ abredung enthalten iſt, welche ihr einen Theil an den Laſten der Ehe auflegt, ſo trägt die Frau bis zum Belauf eines Drittels ihrer Einkünfte dazu bey. 1576. Die Frau hat die Verwaltung und den Genuß ihrer Paraphernal⸗Güter. Aber ſie kann ſie weder veräußern, noch in Betreff derſelben vor Gericht erſcheinen, ohne Autoriſation ihres Mannes, oder, im Weige⸗ runasfall, ohne gerichtliche Erlauhniß.(1) 1677. Wenn die Frau dem Manne Vollmacht giebt, ihre Poraphernal⸗ Güter zu verwalten, mit dem Beding, ihr Rechnung über die Früchte — (1) S. den 21yſten Artikel. Von dem Ehe⸗Contract?e. 457 derfelben abzulegen, ſo iſt er gegen ſie, wie jeder andere Geſchäffts⸗Träger, verpflichtet.(1) 1678. Hat der Mann, zwar ohne Vollmacht der Frau, aber auch ohne Oppoſition von ih⸗ rer Seite, ſich den Genuß ihrer Parapbernal⸗ Güter zugeeianet, ſo iſt er, nach Auflöſung der Ehe, oder auf die erſte Aufforderung der Frau, zu mehr nicht verbunden, als zur Auslieferung der wirklich vorhandenen Früchte, und er har für diejenigen, welche bis dahin aufgezehrt worden ſind, keine Rechnung zu halten. 1579 Wenn der Mann, ungeachtet der er⸗ wieſenen Oppoſition ſeiner Frau, den Genuß ihrer Paraphernal⸗Güter behalten hat, ſo hat er ihr für alle, ſowohl noch vorhandene, als auf⸗ gezehrte Früchte, Rechnung zu halten. 1580. Der Mann, welcher den Genuß der Paraphernal⸗Güter hat, iſt allen Verbindlich⸗ keiten des Nutznießers unterworfen. Beſondere Verfügung. 1581.Ehe⸗Gatten welche ſich dem Brautſchatz⸗ Syſtem unter werfen, können dennoch eine Ge— meinſchaft für die Errungenſchaft verabreden, und dieſe Geſellſchafts⸗Verbindung richtet ſich nach den, in den Artikeln 1498 und 1499 auf⸗ geſtellten Regeln. () S. den 1991ſten und 1993ſten Artikel. 458 3. Buch. 6. Titel. 1. Kapitel. Sechster Titel. Von dem Kauf und Verkauf. (Dekretirt den 6ten Maͤrz 1804. Promulgirt den 161en des nämlichen Monats.) Erſtes Kapitel. Von der Natur und Form des Verkaufs. 1582. Der Verkauf iſt eine übereinkunft, wo⸗ durch der Eine ſich verbindlich macht, eine Sache zu liefern, und der Andere, ſie zu bezahlen. Er kann durch einen authentiſchen(1) Act⸗ oder durch eine Privat-Verſchreihung gemacht werden. 1583. Er iſt zwiſchen den Parteyen(“) voll⸗ endet, und in Hinſicht des Verkäufers geht das Eigenthum von Rechtswegen auf den Käufer über, ſobald man über die Sache und den Preis übereingekommen iſt, wenn auch gleich die Sache noch nicht ausgeliefert(2) und der Preis noch nicht entrichtet worden iſt. (1) S. den 1317ten Artikel. (*) Die Worte zwiſchen den Parteyen ſind wich⸗ tig; denn wenn ein zweyter Kaufer in den Beſitz geſetzt wird, ſo bleibt er darin. S. Malleville ana- Iyse du Code civil, l. 1. T. 4 P. 323. (2) Ehemals war zur Vollendung eines Kaufs, oder einer Schenkung, auch die Auslieferung(traditio) nothwendig; dieſe Regel iſt durch dieſen und den ozsſten Artikel abgeſchafft. Von dem Kauf und Verkauf. 459 1584. Der Verkauf kann entweder unbedingt, oder unter einer aufſchiebenden, oder aufheben⸗ den Bedingung geſchloſſen werden. Er kann auch zwey oder mehrere Sachen, haben. In allen Fällen richtet er ſich in ſeinen Wir⸗ kungen nach den allgemeinen Grundſätzen der Verträge. 1585. Wenn Waaren nicht überhaupt, ſon⸗ dern nach Maaß, Zahl oder Gewicht verkauft worden ſind, ſo iſt der Verkauf nicht vollſtän⸗ dig, weil die Gefahr der verkauften Sachen ſo lange auf dem Verkäufer verbleibt, bis ſie gewo⸗ gen, gezählt, oder abgemeſſen worden iſt; allein der Käufer kann entweder ihre Auslieferung, oder, nach bewandten Umſtänden⸗ Schadloshal⸗ tung fordern, wenn die Verbindlichkeit nicht er— füllt wird. 1586. Sind hingegen die Waaren überhaupt verkauft worden, ſo iſt der Verkauf vollſtändig, ſollten die Waaren auch noch nicht gewogen, — 0 . gezählt, oder abgemeſſen worden ſeyn. 1587. In Anſehung des Weins, des Shls, und anderer Sachen, welche man vor dem Kaufe zu koſten pflegt, iſt der Kauf unvollendet, ſo lange der Käufer ſie noch nicht gekoſtet und annehmlich befunden hat- 1 ½88. Ein auf Probe geſchloſſener Kauf iſt jedesmal, als unter einer aufſchiebenden Bedin⸗ gung geſchehen, anzuſehen. 460 3. Buch. 6. Titel. 2. Kapitel. 1 ½89.Ein verſprochener Verkauf gilt für einen wirklichen, ſobald gegenſeitige Einwilligung bey⸗ der Parteyen über die Sachen und den Preis vorhanden iſt. 1690. Iſt bey dem Verſpruch eines Verkaufs Aufgeld gegeben worden, ſo ſteht es jedem der Contrahenten frey, davon abzugehen; Dem, welcher das Aufgeld gegeben wenn er es zurückläßt, Und dem, welcher es empfangen 6it. wenn er es doppelt zurückgiebt. 1591. Der Kauf⸗Preis muß von den Par⸗ teyen feſtgeſetzt und bezeichnet werden. 1 ½92. Die Feſtſetzung deſſelben kann jedoch dem Gutachten eines Dritten überlaſſen werden: will oder kann dieſer Hritte die Abſchätzung nicht machen, ſo hat kein Kauf ſtatt. 1693. Die Koſten der Acte und andere Ne⸗ benkoſten wegen des Kaufs fallen dem Käufer zur Laſt. Zweytes Kapitel. Wer kaufen oder verkaufen kann. 10 6. Jeder, dem das Gefetz es nicht unter⸗ ſagt, kann kaufen oder verkaufen. 159%. Unter Ehe⸗Gatten kann der Kauf⸗Con⸗ tract nur in folgenden drey Fällen ſtatt haben: 1) Wenn einer von beyden Gatten dem an⸗ dern, der gerichtlich von ihm in Betreff der Güter getrennt iſt, für ſeine Anſprüche, Güter an Zahlungsſtatt abtritt; Von dem Kauf und Verkauf. 461 2) Wenn die Ceſſion, welche der Mann ſeiner Frau, auch wenn ſie nicht von ihm getrennt iſt, macht, eine rechtmäßige Urſache hat, wie z.B. den Erſatz ihrer veräußerten unbeweglichen Güter, oder der ihr zugehörigen Baarſchaft, wenn dieſe unbeweglichen Güter, oder dieſe Baarſchaft nicht in die Güter⸗Gemeinſchaft fallen;(1) 3) Wenn die Frau ihrem Manne Güter, zur Zahlung einer Summe, abtritt, die ſie ihm zum Brautſchatz verſprochen hatte, und wenn keine Güter Gemeinſchaft unter ihnen ſtatt bat. In dieſen drey Fällen, ohne Nachtheil der Rechte, welche den Erben der contrahirenden Parteyen zuſtehen, in ſofern eine indireete Be⸗ günſtigung dabey ſtatt findet. 1596. Es können, bey Strafe der Nichtigkeit, weder durch ſich ſelbſt, noch durch Mittels⸗Per⸗ ſonen, ſteigerungsweiſe an ſich bringen, Die Vormünder, die Güter derer, über welche ſie die Vormundſchaft führen; Die Bevollmächtigten, die Güter, deren Ver⸗ kauf ihnen aufgetragen iſt; Die Verwalter, die Güter der Gemeinden oder öffentlichen Anſtalten, die ihrer Pflege an⸗ vertraut ſind; Die öffentlichen Beamten, die National⸗Gü⸗ ter, welche durch ihre Amts Verrichtung ver⸗ kauft werden. () S. den 1407ten und 1434ſten Artikel. 462 3. Buch. 6. Titel. 3. Kapitel. 1697. Die Richter, ihre Stellvertreter, die Beamten, welche die Staats⸗Behörde vorſtellen, die Gerichts⸗Schreiber, Gerichts⸗Diener, Sach⸗ walter, öffentliche Vertheidiger und Rotarien, können ſich keine Prozeſſe, ſtreitige Rechte und Klagen, abtreten laſſen, welche von der Com⸗ petenz des Gerichts ſind, in deſſen Bezirke ſie ihre Amts⸗Verrichtungen ausüben, bey Strafe der Richtigkeit, des Erſatzes der Koſten, und der Schadloshaltung.(1) Drittes Kapitel.⸗ Von den Sachen, welche verkauft werden können. 1598. Alle Sachen die im Verkehr ſind, kön⸗ nen verkauft werden, wenn ihre Veräußerung nicht durch beſondere Geſetze verboten iſt. 1599. Der Verkauf einer Sache, die einem Andern gehört, iſt nichtig; er kann zur Schad⸗ loshaltung Anlaß geben, wenn der Käufer nicht wußte daß die Sache einem Andern zugehört hatte. 1600. Man kann die Erbſchaft einer noch lebenden Perſon, ſelbſt mit ihrer Einwilligung, nicht verkaufen. ————————— (1) Außer denen in bieſem Fapitel bezeichneten Per⸗ ſonen, ſind auch noch die im Artikel 1124 bezeich⸗ neten unfaͤhig zu kaufen und zu verkaufen.— Spi⸗ räler, öffentliche Stiftungen und Gemeinden duͤrfen dieß nur mit einer Spezial⸗Erlaubniß des Kaiſers. Von dem Kauf und Verkauf. 463 1601. Wenn im Augenblicke des Verkaufs die verkaufte Sache völlig zu Grunde gegangen war, ſo iſt der Verkauf nichtig. Wenn nur ein Theil der Sache zu Grunde gegangen iſt, ſo ſteht es in der Wahl des Käu⸗ fers, entweder von dem Kaufe abzuſtehen, oder den Theil der Sache, der erhalten worden iſt⸗ zu fordern, und deſſen Preis, verhältnißmäßig zu dem Ganzen, beſtimmen zu laſſen. Viertes Kapitel. Von den Obliegenheiten des Verkäufers. Erſter Abſchnitt⸗ Allgemeine Verfügungen⸗ 1602. Der Verkäufer iſt gehalten, deutlich zu erklären, zu was er ſich verbindlich macht. Jeder dunkle oder zweydeutige Vertrag wird zum Nachtheil des Verkäufers ausgelegt.(1) 1603. Er hat zwey Haupt⸗Obliegenheiten⸗ nämlich die Sache die er verkauft, auszuliefern, und Gewähr dafür zu leiſten. Zweyter Abſchnitt⸗ Von der Auslieferung⸗ 1604. Die Auslieferung iſt die übergabe der verkauften Sache in die Gewalt und den Beſitz des Käufers. (1) S. ben 1162ſten Artikel⸗ 464 3. Buch. 6. Titel. 4. Kapitel. 1605. Die Verbindlichkeit die unbeweglichen Güter auszuliefern, iſt von Seiten des Verkäu⸗ fers erfüllt, wenn er die Schlüſſel, in ſofern von Gebäuden die Rede iſt, oder die Eigen⸗ thums⸗Urkunden, eingehändiget hat. 1606. Die Auslieferung von beweglichen Gütern geſchieht, 5 Entweder durch deren wirkliche Ubergabe, Oder durch Einhändigung der Schlüſſel zu den Gebäuden, worin ſie ſich befinden; Oder auch nur durch die bloße Einwilligung der Parteyen, wenn die Ubergabe nicht im Au⸗ genblicke des Verkaufs geſchehen kann, oder wenn der Käufer die Sachen ſchon unter einem andern Titel in ſeiner Gewalt hätte.(1) 1607. Die Ubergabe von unkötperlichen Ge⸗ rechtſamen geſchieht entweder durch die Ein⸗ händigung der Urkunden,(2) oder durch den Gebrauch, welchen der Käufer mit Bewilligung des Verkäufers davon mocht. 1608. Die Koſten der Auslieferung hat der Verkäufer, und die Koſten des Hinweabringens der Käufer zu tragen, wenn nicht das Gegen⸗ theil aushedungen worden iſt⸗ 1609. Die (1) Die Uibergabe einer Sache kann alſo geſchehen per traditionem veram et symbolicam, longa ma nu et brevi manu, wovon auch im 1919ten Artikel die Rede iſt. (2) S. den 168s9ſten Artikel⸗ Von dem Kauf und Verkauf. 465 1609 Die Auslieferung muß, wenn nichts anderes verabredet worden iſt, an dem Orte ge⸗ ſchehen, wo ſich zur Zeit des Verkaufs der Ge⸗ genſtand deſſelben befand.(1) 1610. Bewerkſtelligt der Verkäufer die Aus⸗ leeferung nicht in der, unter den Parteyen ver⸗ abredeten Zeit, ſo hat der Käufer die Wahl⸗ entweder die Aufhebung des Kaufs,(a) oder ſeine Einſetzung in den Beſitz zu begehren, wenn ber Verzug von dem Verkäufrr allein herrührt. 1611. In jedem Falle muß der Verkäufer zur Schabloshaltung derurtheilt wetden, wenn für den Käufer ein Rachtheil daraus enſteht, daß die Sache nicht in der verabredeten Friſt geliefert worden iſt.(3) 612. Der Verkäufer iſt nicht verbunden die Sache auszultefern, wenn der Käufer den Preis derſelben nicht bezahlt, und der Verkäufer ihm keine Zahlungs⸗Friſt bewilligt hat. 1613. Eben ſo wenig iſt er zur Auslieferung verbunden, ſollte er auch eine Zahlungs Friſt be⸗ williget haben, wenn aber ſeit dem Verkaufe, der Käufer in Concurs, oder zerüttete Vermögens⸗ umſtände aerathen iſt, ſo daß der Verkäufer in augenſcheinlicher Gefaht ſteht, den Kaufpreis zu verlieren; der Käufer müßte ihm denn für die pünktliche Zahlung einen Bürgen ſtellen. (1) S. den 1247ſten Artikel. (2) S. den 1184ten Artikel. X3) S. den 1146ſten Artikel. Coder Napoeleon⸗ 36 466 3. Buch. 6. Titel. 4. Kapitel. 1614. Die Sache muß in dem Zuſtande, wo⸗ rin ſie ſich zur Zeit des Verkaufs befindet, aus⸗ geliefert werden. Alle Früchte gehören von dieſem Tage an, dem Käufer. 1615. Die Verbindlichkeit die Sache zu lie⸗ fern, begreift auch ihre Zubehörden, und alles was zu ihrem immerwährenden Gebrauche binmt worden iſt. 1616. Der Verkäufer iſt verbunden, die Sache in dem Maaße, welches in dem Contracte ange⸗ geben iſt, zu liefern, jedoch unter den hiernach aufgeſtellten Modificationen. 1617. Wenn ein unbewegliches Gut, mit An⸗ gabe ſeines Flächen⸗Inhalts, zu ſo und ſo viel das Maaß, verkauft worden iſt, ſo iſt der Verkäufer verbunden, dem Käufer, wenn dieſer es fordert, die im Contracte angegebene Quan⸗ tität abzuliefern. Und wenn ihm dieſes nicht möglich iſt, oder der Käufer es nicht fordert, ſo iſt der Verkäu⸗ fer verbundenſich eine verhältnißmäßige Verrin⸗ gerung des Kauf⸗Preiſes gefallen zu laſſen.(1) 1618. Wenn ſich hingegen, im Fall des vor⸗ hergehenden Artikels, ein größerer Flächen⸗In⸗ halt vorfindet, als er imContract angegeben wor⸗ den iſt, ſo hat der Käufer die Wahl, entweder den Zuſchuß zum Kauf⸗Preis zu entrichten, oder von dem Contract abzuſtehen, wenn der Uber⸗ (1) S. den 176sſten Artikel. Bon dem Kauf und Verkauf. 467 ſchuß den angegebenen Flächen⸗Inhalt um deñ zwanzigſten Theil überſteigt⸗ 1619. In allen andern Fällen, es mag nun ein beſtimmter und begrenzter Gegenſtand ver⸗ kauft worden ſeyn⸗ Oder der Kauf mag verſchiedene und ge⸗ trennte Grundſtücke zum Gegenſtand haben⸗ Oder er mag mitAngabe des Maaßes anfangen; oder die Beſchreibung des verkauften Gegenſtan⸗ des mag vorausgehen, und das Maoß folgen. Giebt die Angabe dieſes Maaßes, wenn das Gegentheil nicht ſtipulirt iſt, keinen Anlaß, we⸗ der zu Gunſten des Verkäufers, zu einer Er⸗ höhung des Kauf⸗Preiſes für den überſchuß an Maaß; noch zu Gunſten des Käufers, zu einer Verminderung des Kauf⸗Preiſes⸗wegen geringern Maaßes; wofern nicht der Unterſchied zwiſchen den wirklich vorhandenen, und dem im Contracte angegebenen Maaße, in Betracht des Werthes aller im Kauf begriffenen Gegenſtände den zwan⸗ zigſten Theil mehr, oder weniger beträgt⸗ 1620. Im Falle wo, in Gefolg des vorher⸗ gehenden Artikels, eine Erhöbung des Kauf⸗ Preiſes, wegen überſchuß an Maaß, ſtatt fin⸗ den kann, hat der Käufer die Wahl entweder vom Contracte abzuſtehen, oder den Zuſatz zum Preiſe und zwat nebſt den Zinſen zu bezahlen⸗ wenn er das unbewegliche Gut in Beſitz be⸗ halten hat.(1) (1) S. den 1681ſten Artikel. 468 3Buch. 6. Titel.. Kapitel. 1621. In allen Fällen wo der Käufer berech⸗ tigt iſt, vam Contracte abzuſtehen, iſt der Ver⸗ käufer verbunden ihm, außer dem Kauf Preis, wenn er ſolchen ſchon erhalten hat, auch die Koſten dieſes Contractes zu erſtatten. 1622. Die Klage des Verkäufers auf einen Zuſatz zum Kauf⸗Preiſe,/ ſo wie die Klage des Käufers auf Verringerung deſſelben, oder Auf— hebung des Contractes, muß innerhalb einem Jahre, vom Fage des Contractes gerechnet, an⸗ geſtellt werden, bey Strafe derſelben verluſtig zu ſeyn. 1623. Sind durch den nämlichen Contract zwey Grund⸗Stücke, mit Angabe des Maaßes eines jeden, für einen und denſelben Preis ver— kauft worden, und wird das eine von eniem geringern, das andere von einem größern Flächen⸗Inhalte befunden, ſo wird das über⸗ maaß und das Fehlende, bis zum gehörigen Be⸗ trag, gegen einander aufgehoben, und die Klage auf Zuſatz zum Preis oder Verringerung deſ⸗ ſelben hat nur nach den oben aufgeſtellten Regeln ſtatt. 1624. Die Frage, ob der Verluſt oder die Beſchädigung, die vor Auslieferung der ver⸗ kauften Sache ſtatt gehabt haben, auf den Käufer, oder auf den Verkäufer fallen ſollen, wird nach den, im Titel von den Contracten und den conventio nellen Verbind⸗ lichkeiten überhaupt, vorgeſchriebenen Regeln entſchieden⸗ Pon dem Kauf und Verkauf. 469 Dritter Abſchnitt. Von der Gewährleiſtung. 162%. Die Gewährleiſtung, welche der Ver⸗ käufer dem Käufer ſchuldig iſt, hat zwey Ge⸗ genſtände: der erſte betrifft den ruhigen Beſitz der verkauften Sache; der zweyte, die verbor⸗ genen Fehler dieſer Sache, oder ihre Haupt⸗ MWängel. 6. 1. Von der Gewährleiſtung im Falle einer Eviction. 1626. Wenn auch bey dem Verkaufe nichts über die Gewährleiſtung ausbedungen worden, ſo iſt dennoch der Verkäufer von Rechtswegen verbunden, dem Käufer für die Eviction zu haften, die er in Anſehung des Ganzen, oder eines Theiles des verkauften Gegenſtandes leidet; ſo wie auch für die Laſten, die darauf ange⸗ ſprochen werden, und die bey dem Verkauf nicht angegeben worden ſind. 1627 Die Parteyen können durch beſondere Berabredungen dieſe geſetzliche Verbindlichkeit ausdehnen oder einſchränken; ſie können ſogar übereinkommen, daß der Verkäufer keiner Ge⸗ währſeiſtung unterworfen ſeyn ſolle. 1628 Wenn auch ſchon ausbedungen worden iſt daß der Verkäufer keiner Gewährleiſtung unter⸗ 470 3. Buch. 6. Titel. 4. Kapitel. worfen ſeyn ſolle, ſo bleibt er doch immer zu derjenigen verbunden, die aus einer ihm per⸗ ſönlichen Thatſache hervorgeht: jede entgegen⸗ geſetzte Ubereinkunft iſt nichtig. 1629. Im nämlichen Falle, wo ausbedungen worden, daß keine Gewährleiſtung ſtatt finden ſolle, iſt der Verkäufer, wenn Eviction eintritt, gehalten, den Kauf-Preis zu erſtatten, es ſeye denn daß der Käufer, zur Zeit des Kaufs, die Gefahr der Eviction gekannt und dennoch auf ſeine eigene Gefahr gekauft habe. 1630. Iſt Gewähleiſtung verſprochen, oder nichts darüber ausbedungen worden, ſo hat der Käufer, im Falle Eviction eintritt, das Recht an den Verkäufer zu fordern: 1) Den Erſatz des Kauf⸗Preiſes; 2) Den Erſatz der Früchte, wenn er ver⸗ bunden iſt, ſie an den Eigenthümer, der ihm die Sache abgeſtritten hat, herauszugeben. 3) Die Koſten welche durch die Klage auf Gewährleiſtung von Seiten des Käufers ver⸗ urſacht worden ſind, ſo wie auch die, welche der Haupt-Kläger verurſacht hat; 4) Endlich die Schadloshaltung, ſo wie auch die rechtmäßigen Koſten des Contractes. 1631. Wenn, zur Zeit der Eviction, die ver⸗ kaufte Sache ſich in ihrem Werthe durch die Nachläſſigkeit des Käufers, oder durch unvermeid⸗ liche Zufälle verringert, oder beträchtlich ver⸗ Von dem Kauf und Berkauf. 471 ſchlimmert befindet, ſo iſt der Verkäufer dem⸗ ungeachtet gehalten, den Kauf Preis ganz zu erſtatten. 1632. Sollte aber der Käufer aus den von ihm verurſachten Beſchädigungen Vortheil ge⸗ zogen haben, ſo iſt der Verkäufer berechtigt, eine dieſem Vortheil gleichkommende Summe von dem Kauf⸗Preis zurückzubehalten. 1633. Wenn es ſich zur Zeit der Eviction ſindet daß die verkaufte Sache, wäre es auch ohne Zuthun des Käufers, im Preis geſtiegen iſt, ſo iſt der Verkäufer gehalten ihm das zu be⸗ zahlen, was ſie über den Kauf⸗Preis werth iſt.(1) 1634. Der Verkäufer iſt verbunden, dem Käufer alle Unterhaltungs⸗Koſten und nützlichen Verbeſſerungen, die er an dem Grundſtücke mag vorgenommen haben, zu erſtatten, oder durch den, welcher ihm die Sache abgeſtritten hat, erſtatten zu laſſen. 1635 Hat der Verkäufer böslicher Weiſe das Grund Stäck eines andern verkauft, ſo iſt er verbunden dem Käufer allen Koſten⸗Aufwand den er, wäre es auch bloß zur Verſchönerung oder zum Vergnügen, an dem Gute gemacht hat, zu erſtatten. 1636. Iſt dem Käufer nur ein Theil der Sache abgeſtritten worden, der aber in Rück⸗ ſicht des Ganzen von ſolcher Wichtigkeit iſt, daß F6öſten Artikel.§. 3. 7 3.Buch. 6. Litel. 4. Kapitel. der Käufer ohne den Theil der ihm abgeſtritten worden, das Ganze nicht gekauft hätte, ſo kanz er die Aufhebung des Kaufs begehren. 1637. Wenn, im Falle der Eviction aus einem Theile des verkauften Grund⸗Stückes, der Ver⸗ kauf nicht aufgehoben wird, ſo iſt dem Käufer der Preis des ihm abgeſtrittenen Theils nach deſſen Werthe zur Zeit der Cviction zu erſtatten; die⸗ ſer Werth wird nicht nach Maaßgabe des ganzen Kauf⸗Preiſes, ſondern durch eine Abſchätzung beſtimmt; die verkaufte Sache mag an Werth, zu⸗ oder abgenommen haben. 1638. Wenn ein verkauftes Grund⸗Stück mit Servituten belaſtet iſt, die nicht augenſcheinlich, und nicht angezeigt, aber doch von ſolcher Wich⸗ tigkeit ſind, daß man vermuthen kann, der Käu⸗ fer hätte das Gut nicht gekauft, wenn er davon unterrichtet geweſen wäre, ſo kann er die Auf⸗ bebung des Contractes verlangen, oder ſich mit einer Entſchädigung begnügen. 1639. Die übrigen Fragen, zu welchen die Schaoloshaltung Anlaß geben kann, welche dem Käufer wegen nicht erfolgter Vollziehung des Verkaufes gebührt, müſſen nach den allgemeinen Regeln entſchieden werden, die im Titel von den EContracten und denconventionellen Verbindlichkeiten überhaupt, auf⸗ geſtellt ſind. 640. Die Gewährleiſtung wegen Eviction hört auf,(t) wenn der Käufer durch ein Ur⸗ — Er) S. den 384ſten Artikel. —— Bon dem Kauf und Berkauf. 473 theil in letzter Inſtanz, oder wovon keine Ap⸗ pellation mehr zuläſſig iſt, ſich hat verurtheilen laſſen, ohne ſeinen Verkäufer zum Prozeß zu rufen, wofern dieſer beweist, daß hinlängliche Rechts⸗Mittel vorhanden waren, um die Klage verwerfen zu laſſen. §. 2. Von der Gewährleiſtung für die Fehler und Mängel der verkauften Sache. 1641.Der Verkäufer iſt zur Gewährleiſtung für⸗ die verborgenen Fehler der verkauften Sache verbunden, wenn ſolche die Sache zu dem Ge⸗ brauch wozu ſie beſtimmt iſt, untauglich machen, oder ihre Brauchbarkeit ſo ſehr vermindern, daß der Käufer ſie nicht würde gekauft, oder nur einen geringern Preis dafür gegeben hahen wenn er dieſelben gekannt hätte. 1642 Der Verkäufer haftet nicht für die au⸗ genſcheinlichen Mängel, wovon der Käufer ſich ſelbſt überzeugen konute. 1643. Er haftet für die verborgenen Mängel⸗ wenn er ſie auch ſelbſt nicht gekannt hätte, wo⸗ fern er ſich nicht ausbedungen hat, daß er in dieſem Falle zu keiner Gewährleiſtung verbun⸗ den ſeyn wolle. 1644. Der Käufer hat in den Fällen der Ar⸗ tikel 164 und 1643 die Wahl, entweder die Sache zutöckzugeben und ſich den Preis erſtat⸗ ten zu laſſen, oder die Sache zu behalten, und ſich einen Tbeil des Preiſes, nach Ausſage von Frperten, herausgeben zu laſſen⸗ 474 3. Buch. 6. Titel.§. Kapitel. 1645. Kannte der Verkäufer die Mängel der Sache, ſo muß er dem Käufer nicht allein den empfangenen Preis erſtatten, ſondern ihn auch noch vollkommen ſchadlos halten. 1646. Kannte der Verkäufer die Mängel der Sache nicht, ſo iſt er nur ſchuldig den Kauf⸗ Preis zu erſtatten, und dem Käufer die durch den Verkauf verurſachten Koſten zu vergüten. 1647. Wenn eine mit Mängeln behaftete Sa⸗ che, durch ihre ſchlechte Beſchaffenheit, zu Grunde gegangen iſt, ſo fällt der Verluſt dem Verkäufer zur Laſt, welcher gegen den Käufer zum Erſatz des Preiſes und zu den andern, in den beyden vorhergehenden Artikeln angeführten Entſchädi⸗ gungen, verbunden iſt. Hingegen trägt der Käufer den Verluſt der Sache, wenn ſie durch einen Zufall zu Grunde gegangen iſt. 1648. Die Klage, welche aus den Haupt⸗ Mängeln entſpringt, muß in kurzer Friſt durch den Käufer angeſtellt werbden, je nachdem die Be⸗ ſchaffenheit dieſer Mängel und der Orts⸗Brauch, wo der Verkauf geſchehen iſt, es erfordern. 1649. Sie findet bey Verkäufen die von Ge⸗ richtswegen geſchehen ſind, nicht ſtatt. Fünftes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten des Käufers. 1650. Die Haupt Verbindlichkeit des Käufers iſt den Kauf⸗Preis an dem, durch den Kauf⸗ Contract beſtimmten Tag und Orte zu bezahlen. Von dem Kauf und Verkauf. 47% 1651. Wenn nichts hierüber bey dem Ver⸗ kaufe ausgemacht worden iſt, ſo muß der Käufer zu der Zeit und an dem Orte bezahlen, wo die Auslieferung geſchehen ſoll.(1) 16%2. In folgenden drey Fällen iſt der Käu⸗ fer von dem Kaufpreis bis zur Zahlung des Kapitals die Zinſe ſchuldig: Wenn es bey dem Kaufe ſo verabredet worden; Wenn die verkaufte und abgelieferte Sache Früchte oder andere Einkünfte hervorbringt; Wenn der Käufer zur Zahlung aufgefordert worden iſt. In dieſem letztern Falle laufen die Zinſe nur vom Tage der Aufforderung. 1653. Wenn der Käufer durch eine hypothe⸗ kariſche, oder Vindications⸗Klage, in ſeinem Beſitze geſtört wird, oder gegründete Urſache hat, eine ſolche Störung zu befürchten, ſo kann er die Zahlung des Kauf Preiſes ſo lange auf⸗ ſchieben, bis der Verkäufer der Störung ein Ende gemacht hat, wenn dieſer nicht lieber Bürg⸗ ſchaft ſtellen will, oder wenn anders nicht aus⸗ bedungen worden iſt, daß der Käufer, der Stö⸗ rung ungeachtet, bezahlen muß. 16 64 Wenn der Käufer den Kauf⸗Preis nicht bezahlt, ſo kann der Verkäufer die Aufhebung des Kaufes verſangen.(2) 166. Die Aufhebung eines Kaufs von liegen⸗ den Gütern wird ſogleich vom Richter erkannt⸗ C1) S. den 1247 und rõohten Trtikel. (2) S. den 1184 und 1612ten Artikel. 476 3. Buch. 6. Titel.. Kapitel. wenn der Verkäufer Gefahr läuft, die Sache nebſt dem Kauf⸗Preiſe zu verlieren. Iſt keine ſolche Gefahr vorhanden, ſo kann der Richter dem Käufer, nach Beſchaffenheit der Umſtände, eine längere, oder kürzere Zeit⸗ Friſt zur Zahlung geſtatten. Iſt dieſe Zeit Friſt verſloſſen, ohne daß der Käufer inzwiſchen bezahlt hat, ſo wird die Aufhebung des Verkauft ausgeſprochen.(7) 16%6. Wenn bey einem Kaufe von unbewegli⸗ chen Gütern ausbedungen worden, daß, wofern die Zahlung des Kauf⸗Preiſes nicht am verabrede⸗ ten Termin erfolgen würde, der Verkauf von Rechtswegen aufgehoben ſeyn ſolle, ſo kann der Käufer demungeachtet auch nach Ablauf dieſer Friſt noch bezahlen, ſo lange er nicht durch eine Aufforderung in Verzug geſetzt worden iſt:(2) nach dieſer Aufforderung aber kann der Richter ihm keine Friſt mehr geſtatten. 16 37. Bey jedem Verkaufe von Waaren und andern Mobiliar-Effecten, findet die Aufhe⸗ bung des Kaufs, zu Gunſten des Berkäufers, von Rechtswegen und ohne Aufforderung ſtatt, ſobald der verabredete Termin verfloſſen iſt, in welchem ſie in Empfang genommen wer⸗ den ſollten. c) S. den 2212ten Artikel. (2) S. den r2zoſten Artikel. Von dem Kauf und Verkauf. 475 Sechstes Kapitel. Von der Nullität und Aufhebung des Verkaufs. 16%8. Auſſer den, in dieſem Titel ſchon ent⸗ wickelten Urſachen, welche die Rullität, oder die Aufhebung eines Kaufes bewirken, und denje⸗ nigen, welche alle Verträge mit einander gemein haben, kann der Kauf Contract auch noch durch Ausübung des Wieder Kaufs und wegen allzu⸗ geringen Preiſes aufgehoben werden. Erſter Abſchnitt⸗ VBon dem Wiederkaufs⸗Rechte. 16 39. Das Wiederkaufs Recht iſt ein Ver⸗ trag, wodurch ſich der Verkäufer die Befugniß vorbehält, vermittelſt der Erſtattung des Haupt⸗ Preiſes, und der im 1673ſten Artikel erwähn⸗ ten Vergütung, die Sache wieder an ſich zu ziehen. 1660. Das Wiederkaufs⸗Recht kann nicht für eine längere Zeit, als fünf Jahre ausbedun⸗ gen werden. Wenn es auf eine längere Zeit ſtipulirt wor⸗ den iſt, ſo wird es auf dieſe Friſt herabgeſetzt. 1661. Auf die feſtgeſetzte Friſt wird ſtrenge gehalten, und der Richter kann ſie nicht ver⸗ längern. 1662. Hat der Verkäufer ſein Wiederkaufs⸗ Recht innerhalb der geſetzten Zeitfriſt nicht aus⸗ geübt, ſo bleibt der Käufer unwidertuflicher Eigenthümer. 478 3. Buch. 6. Titel. 6. Kapitel: 1663. Dieſe Friſt läuft gegen Jedermann, ſelbſt gegen den Minderjährigen, jedoch mit Vorbehalt des allenfallſigen Regreſſes gegen wen es gebühret⸗ 1664. Der Verkäufer, welcher ſich das Wie⸗ derkaufs⸗Recht ausbedungen hat, kann ſeine Klage auch gegen einen zweyten Käufer anſtel⸗ len, ſollte auch die Befugniß zum Wiederkaufe in dem zweyten Contract nicht angezeigt worden ſeyn. 166. Der Käufer einer unter Vorbehalt des Wiederkaufs verkauften Sache übt alle Rechte ſeines Verkäufers aus; er kann ſowohl gegen den wahren Eigenthümer der Sache, als gegen diejenigen, welche Rechte und Hypotheken darauf zu haben behaupten, Verjährung erwerben. 1666. Er kann den Gläubigern ſeines Ver⸗ käufers die Rechts⸗Wohlthat des Ausklagens (1) opponiren. 1667. Wenn der Käufer eines unter Vorbe⸗ halt des Wiederkaufs verkauften Theils an einem unvertheilten Grund⸗Stücke, nachher in einer Verſteigerung, worauf gegen ihn angetragen wor⸗ den, das Ganze an ſich gebracht hat, ſo kann er den Verkäufer anhalten, das Ganze zurück⸗ zunehmen, wenn dieſer von dem anbedungenen Wiederkaufs Rechte Gebrauch machen will⸗ 1668. Wenn Mehrere insgeſammt und durch denſelben Contract, ein ihnen gemeinſchaftlich (1) Das Beneficinm discussionis, welches im 20216 ſien Artikel erklaͤrt wird. Von dem Kauf und Verkauf. 479 zugehöriges Grund⸗Stück verkauft haben, ſo kann jeder von ihnen den Wiederkauf nur in. Anſehung des Theils ausüben, der ihm daran zuſtand. 1669. Ehen ſo verhält es ſich, wenn derjenige, welcher allein ein Grund⸗Stück verkauft hat, mehrere Erben hinterläßt. Jeder dieſer Mit Erben kann von dem Wie⸗ derkaufs⸗Rechte nur in Anſehung des Theils, der ihm an der Verlaſſenſchaft zuſteht, Gebrauch machen. 1670. Aber der Käufer kann, im Fall der beyden vorhergehenden Artikel, verlangen, daß alle Mit⸗Verkäufer, oder alle Mit-Erben in den Prozeß gezogen werden, um ſich über die Zu⸗ rücknahme des ganzen Grund Stückes zu ver⸗ einigen; werden ſie nicht darüber einig, ſo ſoll er von der Klage losgeſprochen werden. 1671. Wenn derVerkauf eines Grund⸗Stückes, welches Mehrern gehört, nicht von ihnen ins⸗ geſammt und über das Grund⸗Stück im Ganzen abgeſchloſſen worden iſt, ſondern jeder nur den ihm daran zuſtehenden Theil verkauft hat, ſo kann jeder für ſich insbeſondere das Wieder⸗ kaufs⸗Recht in Anſehung des Antheils, der ihm daran zuſtand, ausüben, und der Käufer kann denjenigen, welcher es auf dieſe Art ausübt, nicht nöthigen, das Ganze zurückzunehmen. 1672. Wenn der Käufer mehrere Erben hin⸗ terlaſſen hat, ſo kann der Wiederkauf gegen ieden von ihnen, nur für ſeinen Antheil ausge⸗ 380 3. Buch. 6. Titel. 6. Kapitel. übt werden, die verkaufte Sache mag nun noch allen gemeinſchaftlich zugehören, oder ſchon un⸗ ter ihnen vertheilt ſeyn⸗ Iſt aber die Erbſchaft vertheilt worden, und die verkaufte Sache einem der Erben in ſeinem Looſe zugefallen, ſo kann die Klage auf Wieder⸗ kauf gegen ihn für das Ganze angeſtellt werden⸗ 1673. Der Verkäufer welcher von dem Wie⸗ derkaufs⸗Rechte Gebrauch macht, muß nicht al⸗ lein den Kauf⸗Preis, ſondern auch die rechtmäßi⸗ gen Koſten des Kaufs, die nothwendigen Aus⸗ beſſerungen, und diejenigen, welche den Werth des Grund⸗Stücks erhöht haben, bis zum Be⸗ lauf dieſes erhöhten Werthes, erſtatten. Er kann nicht eher in den Beſitz eintreten, als bis er alle dieſe Verbindlichkeiten erfüllt hat. Wenn der Verkäufer, kraft des ausbedunge⸗ nen Wiederkaufs, in den Beſitz ſeines Grund⸗ Stücks eintritt, ſo erhält er es frey von allen Laſten und Hypotheken zurück, womit der Käu⸗ fer es beſchwert haben mag: jedoch iſt er gehal⸗ ten, die von dem Käufer ohne Betrug geſchloſ⸗ ſenen Pachtungen zu vollziehen. Zweyter Abſchnitt⸗ Von der Auflöſung eines Verkaufs wegen Verletzung. 1674. Wenn derVerkäufer um mehrals ſieben Zwölftel in dem Preis eines unbeweglichen Gu⸗ tes verletzt worden iſt, ſo hat er dus Recht, die Auf⸗ Von dem Kauf und Verkauf. 481 Auflöſung des Verkaufs zu begehren, wenn er auch ausdrücklich in dem Contracte auf die Be⸗ fuguiß dieſe Auflöſung zu verlangen Verzicht gethan, und erklärt hat, daß er dasienige, was die Sache mehr werth iſt, ſchenke.( 1675. Um zu wiſſen, ob eine Verletzung von mehr als ſieben Zwölfteln ſtatt habe, muß das unbewegliche Gut, nach ſeinem Zuſtand und ſei⸗ nem Werth zur Zeit des Verkaufs, abgeſchätzt werden.(2) 1676. Nach Verlauf von zwey Jahren, vom Tage des Verkaufes an zu rechnen, iſt die Klage nicht mehr zuläſſig. Dieſe Friſt läuft gegen die vetheiratheten Frauensperſonen, gegen die Abweſenden, die Interdicirten und die Minderjährigen,(3) wenn dieſe in die Rechte eines Volljährigen der ver⸗ kauft hat, getreten ſind. Dieſe Friſt läuft auch während der zur Aus⸗ übung des Wiederkaufs ausbedungenen Zeit, un⸗ unterbrochen fort⸗ 1677. Der Beweis der Verletzung kann nur durch ein Urtheil zugelaſſen werden, und allein in dem Falle, wo die angeführten Thatſachen wahrſcheinlich und erheblich genug wären, um die Verletzung vermuthen zu laſſen⸗ — () Durch bieſe Verfuͤgung iſt das 1. 2. Cod. de rescin- denda venditione einigermaßen abgeänbert worben. (2) S. den S9oſten Artikel. (3) S. den 2252ſten Artikel. Toder Napoleon 31 432 3. Buch. 6. Litel. 6. Kapitel. 1678. Dieſer Beweis kann nur durch einen Bericht von drey Experten geführt werden, welche gehalten ſind, einen gemeinſchaftlichen Verbal⸗Prozeß aufzuſetzen, und nur ein ein⸗ ziges Gutachten nach der Mehrheit der Stimmen abzufaſſen. 1679. Wenn die Meinungen verſchieden ſind, ſo ſollen in dem Verbal⸗Prozeß die Gründe da⸗ von angegeben werden, ohne daß es deswegen erlaubt ſeye anzuzeigen, von welcher Meynung jeder Expert geweſen iſt. 1680. Die drey Eyperten ſind von Amtswe⸗ gen zu ernennen, wofern die Parteyen ſich nicht mit einander einverſtehen, um ſie alle drey ge⸗ meinſchaftlich zu ernennen. 1681. Im Falle die Klage um Auflöſung zu⸗ gelaſſen wird, hat der Käufer die Wahl, ent⸗ weder die Sache zurückzugeben und den Preis, den er dafür bezahlt hat, wieder in Empfang zu nehmen, oder das Grund⸗Stück mit Ergän⸗ zung des wahren Werthes, nach Abzug des zehn⸗ ten Theiles von dem vollen Kauf-Preis, zu be⸗ halten.(1) Der dritte Beſitzer hat das nämliche Recht, vorbehaltlich ſeiner Klage auf Gewährleiſtung gegen ſeinen Verkäufer. 1682. Wenn der Käufer vorzieht die Sache zu behalten, und die durch den vorhergehenden Arti⸗ kel beſtimmte Preis⸗Ergänzung zu bezahlen, ſo iſt () S. den g91ſten Artikel. Von dem Kauf und Verkauf⸗ 433 er von dieſer nachzuzahlenden Summe, vom Ta⸗ ge der Klage um Auflöſung an, Zinſe ſchuldig. Will er die Sache lieber gegen Erſtattung des Kauf⸗Prejſes zurückgeben, ſo muß er die Früch⸗ te vom Tage der Klage an erſtatten. Hingegen wird ihm auch für die Zinſe des von ihm bezahlten Kauf⸗Preiſes vom Tage dieſer Klage, oder vom Tage der Zahlung an, wenn er keine Früchte bezogen hat, Rechnung ge⸗ halten. 1683. Die Auflöſung wegen Verletzung fin⸗ det nicht zu Gunſten des Käufers Statt.(1 1684. Sie hat gleichfalls bey keinem Verkau⸗ fe Statt, welcher in Gemäßheit des Geſetzes⸗ nur unter richterlicher Autorität geſchehen kann⸗ 168. Die Regeln, welche in dem vorherge⸗ henden Abſchnitte für die Fälle aufgeſtellt ſind⸗ wo Mehrere gemeinſchaftlich, oder jeder von ih⸗ nen für ſich insbeſondere, verkauft hat, ſo wie auch für den Fall, wo der Käufer, oder Verkäu⸗ fer mehrere Erben hinterlaſſen hat, ſind auch zů beobachten, wenn die Klage um Auflöſung ange⸗ ſtellt wird. Siebentes Kapitei. Von der Verſteigerung gemein⸗ ſchaftlicher Sachen. 1686. Wenn eine Sache die Mehrern aemein⸗ ſchaftlich gehört, nicht füglich und ohne Verluſt getheilt werden kann; — (1) S den 1649ſten Artikel. 484 3. Buch. 6. u 7. Titel. 8. Kapitel. Oder wenn bey einer gutwilligen Theilung gemeinſchaftlicher Güter, ſich einige Stücke vor⸗ finden, welche keiner von den Theilhabern neh⸗ men kannoder will; So werden ſie verſteigert, und der Preis da⸗ von wird unter die Mit⸗Eigenthümer vertheilt. 1687. Jedem der Mit⸗Eigenthümer ſteht es frey zu begehren, doß Fremde zur Steigerung ein⸗ geladen werden; ſie müſſen nothwendiger Weiſe dazu eingeladen werden, wenn einer der Mit⸗ Eigenthümer minderjährig iſt.(1) 1688. Die Art und Weiſe der Verſteigerung und die dabey zu beobachtenden Formalitäten werden im Titel von den Erbſchaften und in dem Coder des Civil⸗Prozeſſes erklärt.(2) Von der übertragung der Schuld⸗ Forderungen und anderer un⸗ körperlicher Rechte. 1689. Bey der übertragung einer Schuld⸗ Forderung, eines Rechtes, oder einer Klage auf eine dritte Perſon, geſchieht die Auslieferung zwiſchen dem Cedenten und dem Ceſſionar, durch die übergabe der Urkunde.(3) S. den 839ſten Artikel. S. den 7ten Titel, im 2ten Buch des aten Theils es uͤber den Eivil⸗ Prozeß. ¹) 35 d (3) S. den 1607ten Artikel. Von dem Kauf und Verkauf. 485 1690. In Hinſicht auf die dritten Perſonen gelangt der Ceſſionar erſt durch die dem Schuld⸗ ner gemachte Signification der übertragung zum Beſitze.(1) Der Ceſſionar kann jedoch auch durch die vom Schuldner in einem authentiſchen Act geſchehe⸗ ne Annahme der übertragung zum Beſttze gelan⸗ gen. 1691. Hatte der Schuldner den Cedenten be⸗ zahlt, ehe dieſer, oder der Ceſſionar ihm die übertragung ſignificirt hatte, ſo iſt er giltiger Weiſe ſeiner Schuld entladen. 1692. Der Verkauf, oder die Ceſſion einer Schuld⸗Forderung begreift auch die zugehörigen Rechte derſelben, wie z. B. die Bürgſchaft, die Privilegien und Hypotheken.(2) 1693. Wer eine Schuld⸗-Forderung, oder ein anderes unkörperliches Recht verkauft, muß deren, oder deſſen Wirklichkeit zur Zeit der Ue⸗ bertragung gewahren, ſollte letztere auch ohne Gewährleiſtung geſchehen ſeyn. 1694. Für die Zahlungs⸗Fähigkeit des Schuld⸗ ners haftet er zwar, wenn er ſich verbindlich dazu gemacht hat, aber nur bis zum Belauf des Preiſes, den er für ſeine Schuld⸗ Forderung erhalten hat. 1) S. den 2214ten Artikel. 2) S. den 2112ten Artikel. 486 3. Buch. 6. Titel. 8. Kapitel. 1695. Wenn er verſprochen hat, für die Zah⸗ lungs⸗Fähigkeit des Schuldners zu haften, ſo iſt dieſes Verſprechen nur von der gegenwärtigen Zahlungs⸗Fähigkeit zu verſtehen, und wird nicht auf die Zukunft ausgedehnt, der Cedent müßte es denn ausdrücklich ſtipulirt haben. 1696. Wer eine Erbſchaft verkauft, ohne die Beſtandtheile derſelben einzeln anzugeben, iſt nur ſeine Qualität als Erbe zu gewahren ſchuldig. 1697. Hat er ſchon die Früchte von einem, oder dem andern Grund⸗Stück genoſſen, oder den Betrag einer Schuld⸗Forderung, die zu der Erbſchaft gehört, empfangen, oder einige Ef⸗ fecten daraus verkauft, ſo iſt er verbunden ſie dem Käufer zu erſetzen, wenn er ſich dieſelben hey dem Verkauf nicht ausdrücklich vorbehalten hat. 1698. Der Käufer muß auf ſeiner Seite dem Verkäufer alles erſetzen, was dieſer bereits für Schulden und Laſten der Erbſchaft bezahlt hat, und ihm für alles, was er als Gläubiger zu for⸗ dern hatte, Rechnung halten, wenn das Ge⸗ gentheil nicht ausbedungen worden iſt. 1699. Derjenige, gegen welchen ein ſtreitiges. Recht abgetreten worden iſt, kann ſich aller Ver⸗ bindlichkeit gegen den Ceſſionar dadurch ent⸗ ledigen, daß er ihm den wahren Preis der Ceſ⸗ ſion, nebſt den rechtmäßigen Koſten, ſo wie auch die Zinſe, ſeit dem Tage, an welchem der Ceſ⸗ Von dem Tauſche⸗ 487 ſionar den Preis der ihm gemachten Ceſſion be⸗ zahlt hat, erſtattet(1) 1700. Die Sache wird für ſtreitig erachtet, ſobald über den Grund des Rechts ein Prozeß und Streit obwaltet. 1701. Die in dem 1699 Artikel enthaltene Verfügung fällt weg, 1) Im Falle wo die Ceſſion an einen Mit⸗Er⸗ ben oder Mit⸗Eigenthümer des abgetretenen Rechtes geſchehen iſt; 2) Wenn an einen Gläubiger an Zahlungs⸗ Statt geſchehen iſt: 3) Wenn ſie an den Beſitzer des dem ſtreiti⸗ gen Rechte unterworfonen Grund-Stückes ge⸗ ſchehen iſt. Siebenter Titel. Von dem Tauſche. (Dekretirt den 7. Maͤrz 1804. Promulgirt den 17. des naͤmlichen Monats.) 1702. Der Tauſch iſt ein Contract/ wodurch die Parteyen ſich wechſelſeitig eine Sache für die andere geben. 1703. Der Tauſch wird eben ſo wie der Kauf durch die bloße Einwilligung bewirkt. 1704. Wenn einer der Tauſchenden die ihm zum Tauſch gegebenen Sache bereits empfangen (1) Durch dieſen Artikel iſt Les Anastasiana erneuert worden. S. l. per diversas et ab Anastasiano 22 und 23 Cod. mandati vel contra. 483 3. Buch. 7. u. 8. Litel. 1. Kapitel. hat, und hernach beweist, daß der andere Con⸗ trahent nicht Eigenthümer dieſer Sache iſt, ſo kann er nicht gezwungen werden, diejenige Sache, die er zum Gegen⸗Tauſche verſprochen hatte, auszuliefern, ſondern nur diejenige, die er em⸗ pfangen hat, zurückzugeben. 1705. Der Tauſch-Contrahent, welchem die Sache, die er im Tauſch erhalten hat, abge⸗ ſtritten wird, hat die Wahl, entweder auf Schad⸗ loshaltung zu klagen, oder ſeine dagegen gege⸗ bene Sache zurückzufordern. 1706 Die Auflöſung wegen Verletzung findet bey dem Tauſch-Contract nicht Statt. 1707. Alle andere für den Kauf⸗ Contract vor⸗ geſchriebene Regeln ſind übrigens auch auf den Tauſch anwendbar. Achter Titel. Von dem Mieth⸗Contract. (Dekretirt den 7ten März 1804. Promulgirt den 17ten beſſelben Monats.) Erſtes Hapitel. AllgemeineVerfügungen. 1708. Es giebt zweyerley Gattungen von Mieth⸗Contracten: Der von Sachen, Und der von Arbeit. 1709 Die Vermiethung von Sachen iſt ein Vertrag, wodurch eine der Parteyen ſich ver⸗ — „ Von dem Mieth⸗Contract ꝛc. 489 pindet, der andern, während einer beſtimmten Zeit, und um einen gewiſſen Preis, welchen dieſe zu zahlen ſich verbindet, den Genuß einer Sache zu überlaſſen. 1710. Die Vermiethung von Arbeit iſt ein Vertrag, wodurch eine der Parteyen ſich ver⸗ bindet, für die andere, um einen zwiſchen ihnen übereingekommenen Preis, etwas zu thun. 1711. Dieſe beyden Gattungen von Mieth⸗ Contracten zerfallen wieder in mehrere beſondere Unter⸗Gattungen: Man nennt Miethe die Vermiethung der Häuſer und der beweglichen Güter; Pacht die Vermiethung der Feld⸗Güter; Verdingung die Vermiethung der Arbeit oder der Dienſte; Vieh⸗Pacht die Vermiethung des Viehes, wovon der Gewinn unter dem Eigenthümer und der. Perſon, welcher er es anvertraut, getheikt wird; Die übernahme eines Werks nach einem Bau⸗Anſchlag, nach einem Accord, oder um einen gewiſſen Preis, iſt auch Vermiethung/ wenn die Materialien von der Perſon geliefert werden, für welche das Werk verfertigt wird. Dieſe drey letzten Gattungen haben ihre beſon⸗ dern Regeln. 1712. Die Pachten der National⸗Güter, Ge⸗ meinde⸗Güter und der Güter, welche öffentlichen Anſtalten gehören, ſind beſondern Verordnun⸗ gen unterworfen. 490 3. Buch. 8. Titel. 2. Kapitel. Zweytes Kapitel. Von der Vermiethung von Sachen. 1713. Man kann alle Arten beweglicher, oder unbeweglicher Güter vermiethen. Erſter Abſchnitt. Von den Regeln, welche die Haus⸗Mie⸗ the und die Feld⸗Pachthit einander gemein haben. 1714. Man kann entweder ſchriftlich, oder mündlich vermiethen, oder verpachten. 171%. Iſt der nicht ſchriftlich gemachte Be⸗ ſtand(*) noch nicht vollzogen, und eine der Parteyen läugnet ihn, ſo darf kein Zeugen⸗ Beweis deswegen angenommen werden, ſo ge⸗ ring auch der Beſtand⸗Preis ſeyn mag, und wenn man gleich behauptet, daß Aufgeld gegeben wor⸗ den ſey. Man kann bloß demjenigen, der den Beſtand läugnet, einen Eid auflegen. 1716. Iſt Streit über den Preis eines münd⸗ lichen Beſtandes, deſſen Vollziehung bereits an⸗ (*) Der Ueberſetzer hat das Wort bail mit Beſtand, bailleur mit Beſtandgeber, und preneur mit Beſt aͤnder uͤberſetzt, weil ſie zugleich die Haus⸗ Miethe und die Feld-Pacht begreifen, von welchen beyden hier die Rede iſt, obgleich dieſe Ausdrücke nicht in allen Gegenden Deutſchlands gewöhnlich ſind. Von dem Mieth⸗Contract ꝛc. 491 gefungen hat, und iſt keine Quittung vorhan⸗ den, ſo muß dem Eigenthümer, auf ſeine eid⸗ liche Verſicherung hin, geglaubt werden, es ſeye denn der Beſtänder ziehe vor, eine Abſchätzung purch Experten zu begehren; in welchem Falle aber die Koſten der Abſchätzung ihm zur Laſt blei⸗ ben, wenn dieſe den von ihm angegebenen Preis überſteigt. 4 1717. Der Beſtänder hat das Recht, After⸗ Beſtände zu machen, und ſelbſt ſeinen Beſtand einem Andern abzutreten, wenn ihm dieſes Recht nicht ausdrücklich unterſagt worden.(1) Es kann ihm entweder ganz oder zum Theil unterſagt werden. Dieſe Clauſel iſt immer unerläßlich. 1718. Die Artikel des Titels von dem Ehe⸗ Contract und den gegenſeitigen Rech⸗ ten der Ehe⸗Gatten,(2) die ſich auf die Beſtands⸗Contracte von Gütern verheiratheter Frauensperſonen beziehen, ſind auch auf die Beſtands⸗Contracte von Gütern, die Minder⸗ jährigen gebören, anwendbar. 1719. Der Beſtandgeber iſt ſchon durch die Ratur des Vertrags und ohne daß es deshalb einer beſondern Stipulation bedarf, verbunden⸗ 1) Dem Beſtänder die vermiethete Sache aus⸗ zuliefern; (1) S. den 1763ſten Artikel. (2) S. den 1429. und 143oſten Artikel. 492 3. Buch. 8. Titel. 2. Kapitel. 2) Die Sache in einem ſolchen Stande zu er⸗ halten, daß ſie zu dem Gebrauche, wozu ſie ge⸗ miethet worden, dienen kann; 3) Den Beſtänder in dem ruhigen Genuß der⸗ ſelben, während des Beſtandes, zu handhaben. 1720. Der Beſtandgeber iſt verbunden, die Sache in einem guten Stande von Ausbeſſerun⸗ gen jeder Art(1) auszuliefern. So lange der Beſtand dauert, muß er alle etwa nothwendigen Ausbeſſerungen, mit Aus⸗ nahme derjenigen, die dem Beſtänder allein ob⸗ liegen, machen. 1721. Dem Beſtänder gebührt Gewährleiſtung für alle Fehler und Mängel der vermietheten Sache, welche am Gebrauche derſelben hindern, ſelbſt wenn der Beſtandgeber ſie im Augenblicke des Beſtandes nicht gekannt hätte. Entſteht aus dieſen Fehlern, oder Mängeln, irgend ein Verluſt für den Beſtänder, ſo iſt der Beſtandgeber ſchuldig, ihn zu entſchädigen. 1722. Geht während des Beſtandes die ver⸗ miethete Sache gänzlich durch unvermeidlichen Zufall zu Grunde, ſo iſt der Beſtand von Rechts⸗ wegen aufgehoben; geht die Sache aber nur zum Theil zu Grunde, ſo kann der Beſtandgeber, nach Beſchaffenheit der Umſtände, entweder eine Verminderung des Beſtand⸗Zinſes, oder die Auf⸗ (1) Die Artikel 606 und 1756 bezeichnen die Haupt⸗ Ausbeſſerungen, welche dem Eigenthuͤmer; und der Artikel 1754, die Mieth-Ausbeſſerungen, welche dem Miether zur Laſt fallen. Von dem Mieth⸗Contract zc. hebung des Contractes ſelbſt begehren. In beyden Fällen findet keine Entſchädigung Statt. 1723. Der Beſtandgeber durf, während des Beſtandes, die Geſtalt der vermietheten Sache nicht ändern⸗ 1724 Wenn die vermiethete Sache während der Beſtand⸗Zeit dringender. Ausbeſſerungen bedarf, die nicht bis zum Ende derſelben aufgeſchoben werden können, ſo muß der Beſtänder ſie leiden⸗ ſollten ſie ihm auch noch ſo beſchwerlich fallen und ihm ſogar, während ſie vorgenommen werden⸗ einen Theil der vermietheten Sache entziehen⸗ Allein wenn dieſe Ausbeſſerungen länger als vierzig Tage dauern, ſo muß der Beſtand⸗Preis⸗ nach Maaßgabe der Zeit und des Theils der ge⸗ mietheten Sache, den der Beſtänder entbehren mußte, vermindert werden. Wenn die Ausbeſſerungen von der Art ſind⸗ daß ſie das, was zur Wohnung des Beſtänders und ſeiner Familie nothwendig iſt, unbewohnbar machen, ſo kann dieſer begehren, daß der Be⸗ ſtand aufgehoben werde. 1725. DerBeſtandgeber iſt nicht verbunden dem Beſtänder für die Störungen Gewähr zu leiſten, welche dritte Perſonen ihm gewaltſamer Weiſe⸗ jedoch ohne ein Recht auf die vermiethete Sache anzuſprechen, verurſachen; bingegen bleibt es dem Beſtänder unverhalten, die Störer in ſeinem eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen⸗ 494 3. Buch. 8. itel. 2. Kapitei. 1726. Iſt im Gegentheil der Miether oder Pachter durch eine das Eigenthum des Grund— Stückes betreffende Klage, im Genuß deſſelben geſtört worden, ſo hat er das Recht eine verhält⸗ nißmäſſige Verminderung des Beſtand⸗Preiſes zu begehren, vorausgeſetzt daß die Störung und das Hinderniß dem Eigenthümer gehörig angezeigt worden iſt⸗ 727. Behaupten die, welche die gewaltſame Störung verübt haben, daß ihnen irgend ein Recht auf die vermiethete Sache zuſtehe, oder iſt der Beſtänder ſelbſt vor Gericht geladen wor⸗ den, um zut Räumung der Sache, odet eines Theils derſelben verurtheilt zu werden, oder um die Ausübung irgend einer Servitut zu leiden, ſo muß et den Beſtandgeber zur Gewährleiſtung vorladen/ und muß, wenn er es verlangt, aus dem Prozeß geſetzt werden, ſobald er den Be⸗ ſtandgeber nennt, in deſſen Namen er beſitzt. 1728. Der Beſtänder hat zwey Haupt⸗Ver⸗ bindlichkeiten: ¹) Die gemiethete Sache wie ein guter Haus⸗ Vater und nach der Beſtimmung zu gebrauchen⸗ die ihr entweder im Beſtand⸗Contracte gegeben worden iſt, oder, in Ermangelung einet über⸗ einkunft, nach derjenigen die ſich den Umſtän⸗ den zufolge vermuthen läßt; 2) Den Beſtand⸗Preis in den übereingekom⸗ menen Friſten zu entrichten.(1) ¹) Nach bem 212ten Artikel hat der Eigenihuͤmer zut Von dem Mieth⸗Contract 2c. 45 ½ 1729. Bedient ſich derBeſtänder der gemiethe⸗ ten Sache zu einem andern, als dem beſtimmten Gebrauche, oder zu einem ſolchen, woraus für den Beſtandgeber Schaden entſtehen könnte, ſo kann dieſer, nach Beſchaffenheit der Umſtände, den Beſtand⸗Conttact gerichtlich aufheben laſſen. 1730. Iſt zwiſchen dem Beſtandgeber und dem Beſtänder eine örtliche Beſchreibung der vermie⸗ theten Sache gemacht worden, ſo muß letzterer ſolche in dem Zuſtande zurückgeben, in welchem er ſie, der Beſchreibung zufolge, erhalten hat, mit Ausnahme deſſen/ was Alters halben,(1) oder durch unwiderſtehliche Gewalt zu Grunde ge⸗ gangen, oder beſchädigt worden iſt. 1731. Wenn keine örtliche Beſchreibung ge⸗ macht worden iſt, ſo wird vermuthet, der Beſtän⸗ der habe die Sache in gutem Stande und mit den nöthigen Ausbeſſerungen erhalten; er muß ſie alſo auch in demſelben Stande zurückgeben, es ſeye denn, er beweiſe das Gegentheil. 1732. Er haftet für alles,was während ſeines Genuſſes verdorben wird, oder zu Grunde ge⸗ het, wenn er anders nicht beweiſet, daß es ohne ſein Verſchulden geſchehen iſt.(2) Sicherſtellung des Mieth⸗Preiſes Privilegium auf den ganzen Hausrath des Mietbers und zur Sicher⸗ ſtellung des Pacht-Preiſes auf die Erndte; wenn anders der Mieth- oder Pacht-Contraet authentiſch iſt, oder ein gewiſſes Datum hat. () S. den 6o7ten und 15ſten Artikel. (2) S, den 1148ſten Artikel 496 3. Vuch. 8. Titel. 2. Kapitel. 1733. Er iſt für die Feuersbrunſt verant⸗ wortlich, es ſeye denn er beweiſe,(6) Daß der Brand durch Zufall, unwiderſtehliche Gewalt, oder fehlerhafte Bauart entſtanden iſt⸗ Oder daß ſich das Feuer aus einem benach⸗ barten Hauſe mitgetheilt habe. 1734. Sind mehrere Mieth⸗Leute vorhanden, ſo ſind ſie alle ſolidariſch für die Feuersbrunſt verantwortlich; Wenn ſie anders nicht beweiſen können, daß das Feuer in der Wohnung eines von ihnen ausgekommen iſt, in welchem Falle dieſer allein dafür haftet; Oder wenn nicht einige beweiſen, daß der Brand nicht bey ihnen hat entſtehen können, in welchem Falle dieſe nicht dafür verantwort⸗ lich ſind. 1735. Det Beſtänder haftet für die Beſchädi⸗ gungen, oder den Verluſt, der durch Perſonen ſeines Hauſes, oder durch ſeine After⸗Beſtänder verurſacht worden iſt.(1) 1736. Iſt der Beſtands⸗Contract nicht ſchrift⸗ lich abgefaßt worden, ſo kann eine der Parteyen der (*) Durch dleſen und ben folgenden Artikel iſt alſo bie ſtreitige Rechtsfrage entſchieden worden: Ob der Ei⸗ genthuͤmer, oder der Miether den Beweis zu fuͤhren hat, auf welche Art ein Brand entſtanden iſt? (¹) S. den izsaſten Artikel. Von dem Mieth⸗Coutract⸗ 497 der andern nur unter Beobachtung der durch den Orts⸗Gebrauch beſtimmten Friſt aufkündigen. 1737. Iſt der Beſtand⸗Contratt ſchriftlich ge⸗ macht worden, ſo hört er von Rechtswegen auf, ſobald der feſtgeſetzte Termin verfloſſen iſt, und ohne daß eine Aufkündigung nöthig iſt. 1738. Wenn nach Verlauf eines ſchriftlichen Beſtandes der Beſtänder im Beſitze bleibt, und darin gelaſſen wird, ſo entſteht dadurch eine Be⸗ ſtandes Erneuerung, deren Wirkung durch den Artikel über die nicht ſchriftlich eingegangen Ver⸗ miethungen geordnet wird.(1) 1739. Iſt dem Beſtänder die Aufkündigung förmlich ſignificirt worden, ſo kann er ſich, unge⸗ achtet er ſeinen Beſitz noch fortgeſetzt hat, dennoch nicht auf eine ſtillſchweigende Beſtandes⸗ Erneuerung betufen. 1740. In dem Falle der beyden vorherge⸗ henden Artikel erſtreckt ſich die für den Beſtand geleiſtete Bürgſchaft nicht auf die Verbindlich⸗ lichkeiten, welche aus der Verlängerung entſprin⸗ gen.(2) 1741. DerBeſtands⸗Contract wird aufgelsst, ſowohl durch den Untergang der vermietheten Sache, als durch die Nicht Erfülluna der ge⸗ (1) S. den 1715ten Artikel. la) Dieſer Artikel iſt eine Ausnahme von der Regel die im 2016ten Artikel vorkommt. GCoder Napoleon. 0 2 498 3. Buch. 8. Titel. 2. Kapitel. genſeitigen Verpflichtungen des Beſtandgebers und des Beſtänders.(1) 1742. Der Beſtands Contract erliſcht weder durch den Tod des Beſtandgebers, noch durch den Tod des Beſtänders. 1743. Wenn der Beſtandgeber die vermiethete Sache verkauft, ſo kann der Käufer den Be⸗ ſtänder, der einen authentiſchen, oder mit einem gewiſſen Datum verſehenen Beſtands⸗Brief hat, nicht vertreiben, es ſeye denn der Beſtandgeber hätte ſich dieſes Recht in dem Beſtandts⸗Briefe vorbehalten. 1744 Iſt man ben Abſchließung des Beſtauds⸗ Contracts übereingekommen, daß im Falle eines Verkaufs der Käufer den Beſtänder vertreiben könne, und hat man dabey wegen der Schad⸗ loshaltung nichts bedungen, ſo iſt der Beſtand⸗ geber verbunden, den Beſtänder auf folgende Weiſe zu entſchädigen; 1745. Wenn von einem Hauſe, einer Woh⸗ nung, einem Kram⸗Laden, oder einer Werkſtätte die Rede iſt, ſo zahlt der Vermierher dem zur Räumung angehaltenen Miether zur Schadlos⸗ haltung ſo viel als der Mieth⸗Preis, während der Zeit, die man nach dem Orts Gebrauch zwiſchen der Aufkündigung und der Räumung geſtattet, beträgt. 1746. Iſt von Feld⸗Gütern die Rede, ſo be⸗ ſteht die Entſchädigung, die der Verpachter dem (1) S. den 617ten unb 1184ſten Artikel. Von dem Mieth⸗Conträct. 499 Pachter zahlen muß, in dem Drittel deß Pacht⸗ Preiſes für die ganze noch übrige Pacht⸗Zeit. 1747. Die Entſchädigung wird durch Erper⸗ ten beſtimmt, wenn von Manufactnren, Hütten⸗ Werken, oder andern Anſtalten, die einen großen Vorſchuß erfordern, die Rede iſt. 1748. Der Käufer, der von dem im Beſtand⸗ Contract ausbedungenen Rechte, den Beſtänder im Fall eines Verkaufes zu vertreiben, Gebrauch machen will, iſt noch überdieß verbunden, die⸗ ſen zum Voraus davon zu benachrichtigen, und zwar in der Friſt, die an dem Orte für die Auf⸗ kündigungen üblich iſt. Auch muß er den Pachter von Feld⸗Gütern wenigſtens ein Jahr zum Voraus davon benach? richtigen. 1749. Die Pächter und Miethleute können nicht eher vertrieben werden, als bis ihnen von dem Beſtandgeber, oder, in deſſen Ermangelung, von dem neuen Eigenthümet, die oben feſtgeſetzte Schadloshaltung bezahlt worden iſt. 1750. Iſt der Beſtand⸗Brief nicht in einem authentiſchen Act verfaßt, oder hat er kein ge⸗ wiſſes Datum, ſo iſt der Käufer zu keiner Schad⸗ loshaltung verbuuden. 17%1. Der Käufer mit der Bedingung des Wieder-Kaufes kann erſt alsdann das Recht⸗ den Beſtänder zu vertreiben, ausüben, wenn er durch den Verlauf der zum Wieder⸗ Kaufe feſt⸗ 32 500 3. Buch. 8. Titel. 2. Kapitel geſetzten Zeit⸗Friſt unwiderruflicher Eigenthümet geworden iſt.(1) Zweyter Abſchnitt. Von den beſondern Regeln der Haus⸗Miethe. 1752. Der Miether, welcher das Haus nicht mit hinlänglichem Haus Geräthe verſieht, kann vertrieben werden, wenn er keine für den Mieth⸗ Zins hinreichende Sicherheit giebt.(2) 17%3. Der After⸗Miether haftet gegen den Eigenthümer nur für den Betrag des After⸗ Mieth-Preiſes, den er im Augenblicke eines an— gelegten Arreſtes noch ſchuldig ſeyn mag; er kann aber keine zum Voraus gemachte Bezahlungen opponiren. Die Zahlungen, die der After⸗Miether, kraft einer in ſeinem Mieth Contracte ausdrücklich feſtgeſetzten Stipulation, oder zufolge des Orts⸗ Gebrauches gemacht hat, werden nicht als zum Voraus gemachte Zahlungen angeſehen. 1754. Die Mieth Ausbeſſerungen, oder der kleine Unterhalt, welcher dem Miether obliegt, wenn nicht das Gegentheil ausbedungen worden iſt,(3) wird durch den Orts⸗Gebrauch beſtimmt, (1) S. den 166ſten Artikel.? (2) S. den 1766ſten Artikel. (3) S. die Artikel 606, 1720, 1730 und 1731. Von dem Mieth⸗Contract. 501 und beſteht unter andern, in den Ausbeſſerungen an den Kaminen,(*) was den Boden, die Rück⸗ und Neben⸗Wände und die Einfaſſungen derſel⸗ ben betrifft; An dem mit Kalk verworfenen Untertheile der Mauer in Zimmern und andern zur Wohnung dienenden Orten, bis zur Höhe eines Meters; An den nit Steinen, oder Plättchen belegten Fußböden, wenn bloß einige derſelben zerbrochen ſind; An den Fenſter-Scheiben, wenn ſie anders nicht durch Hagel, oder andere außerordentliche Zufälle und unwiderſtehliche Gewalt, wofür der Miether nicht verantwortlich ſeyn kann, zer⸗ brochen worden ſind; An den Thüren, Fenſter-Rahmen, Bretter⸗ Wänden, die zu Unterſchlägen, oder zu Ver— ſchließung von Läden dienen, an den Thür⸗An⸗ geln, Schicbriegeln und Schlöſſern 17. Keine von den als Mieth Unterhalt an⸗ geſehenen Ausbeſſerungen fällt dem Miether zur Laſt, wenn ſie durch Alter,(1) oder eine un⸗ widerſtehliche Gewalt veranlaßt worden ſind. 1756. Das Reinigen der Brunnen und Ab⸗ tritt⸗Gruben, fällt dem Vermiether zur Laſt, wenn nicht durch eine Clauſel das Gegentheil ausbedungen worden iſt. (*) Hier iſt aſlein von den ſogenannten franzoͤſiſchen Kaminen die Rede. (1) S. den 6oyten Artikel. 302 3. Buch. 8. Titel. 2. Kapitel. 1757. Die Vermiethung von Geräthe das geliefert wird, um ein ganzes Haus, eine ganze Wohnung, einen Laden, eine Werkſtätte, oder jedes andere Local damit auszurüſten, wird an⸗ geſehen, als ſeye ſie für die gewöhnliche Zeit geſchehen, auf welche man nach dem Orts⸗Ge⸗ brauche die Häuſer, Wohnungen, Läden, Werk⸗ ſtätten, oder andere Locale zu vetmiethen pflegt. 1758. Man nimmtan, die Miethe einer mit Haus⸗Geräthe verſehenen Wohnung, ſeye Jahrs⸗ Weiſe geſchloſſen, wenn die Vermiethung zu ſe und ſo viel des Jahrs geſchehen iſt; Monats⸗Weiſe, wenn ſie für ſo und ſo viel des Monats. Tags⸗Weiſe, wenn ſie für ſo und ſo viel des Tags geſchehen iſt. Wenn aber aus nichts erhellet, daß die Ver⸗ miethung für ſo und ſo viel des Jahrs, des Monats, oder des Tags abgeſchloſſen worden iſt, ſo wird vorausgeſetzt, daß ſie nach dem Orts⸗ Gebrauche geſchloſſen worden iſt. 17 69. Wenn der Miether eines Hauſes, oder einer Wohnung, nach Ablauf der ſchriftlichen Miethe, ohne Oppoſition des Vermiethers, im Genuße bleibt, ſo tritt die Vermuthung ein, daß es unter den nämlichen Bedingungen und für die, durch den Orts⸗Gebrauch feſtgeſetzte Zeit, geſchehen ſey, und er kann ohne vorherige, in der durch den Orts⸗Gebrauch feſtgeſetzten Friſt geſchehene Aufkündigung, weder ausziehen noch vertrieben werden. Von dem Mieth⸗Contract. 563 1760. Im Falle der Aufhebung des Mieth⸗ gontrartes durch Verſchulden des Miethers, iſt dieſer verbunden, die Miethe während der zur Wieder⸗Vermiethung erforderlichen Zeit, zu be⸗ zahlen; vorbehaltlich der Schadloshaltung, die wegen Mißbrauch der Sache Statt haben kann. 1761. Der Vermiether kann den Mieth⸗Con⸗ tract nicht aufheben, wenn er auch erklärt das Haus ſelbſt bezichen zu wollen, wofern nicht eine entgegengeſetzte übereinkunft getroffen wor⸗ den iſt.(*) 1762 Iſt im Mieth⸗Contract feſtgeſetzt wor⸗ den, daß der Vermiether das Haus ſelbſt beziehen könne, ſo iſt derſelbe verbunden, in der durch dem Orts Gebrauch beſtimmten Friſt, dem Mie⸗ ther die Aufkündigung ſignificiren zu laſſen. Hritter Abſchnitt⸗ Bon den beſondern Regeln für die Pacht⸗Contracte. 1763. Wer unter der Bedingung baut, die Früchte mit dem Berpachter zu theilen, kann weder ſeine Pacht abtreten, noch Unter⸗Pach⸗ ter halten, wenn ihm dieſe Befugniß nicht aus⸗ drücklich im Pacht⸗Contraet zugeſtanden worden 1764. Im übertretungs⸗Falle iſt der Eigen⸗ (*) Lex Aede 3 Cod. de locato conducto iſt durch dieſen Artlkel verworfen worden. (¹) S. den 1717ten Artikel. 504 3. Buch.§. Titel. 2. Kapitel. thümer berechtigt, wieder in den Genuß ſeines Eigenthums einzutreten, und der Pachter wird verurtheilt, ihm den Schaden, der aus der Richt⸗Vollziehung der Pacht entſtanden iſt, zu erſetzen. 1765. Wird in einem Pacht⸗Contracte dem Grund⸗Stück ein kleinerer oder größerer Flächen⸗ Inhalt gegeben, als es wirklich hat,(1) ſo tritt bloß in den Fällen und nach den Regeln, welche im Titel vom Kaufund Verkauf beſtimmt ſind, eine Vermehrung, oder Verminderung des Pacht⸗Preiſes für den Pachter ein. 1766. Verſieht der Pachter eines Land⸗Gutes daſſelbe nicht mit dem zum Anbau nöthigen Vieh und Acker⸗Geräthe, läßt er es ungebaut liegen, haut er nicht wie ein guter Hausvater, bedient er ſich der verpachteten Sache zu einem andern, als dem Gebrauche, wozu ſie beſtimmt iſt, oder erfüllt er überhaupt die Bedingungen der Pacht nicht, ſo daß dem Verpachter ein Schaden zu⸗ wächst;(2) ſo kann dieſer, nach Beſchaffenheit der Umſtände, die Pacht gerichtlich aufheben laſſen. Hat der Pachter allein zur Aufhebung der Pacht Anlaß gegeben, ſo iſt dieſer zur Schadlos⸗ haltung verbunden ſo wie es im 1764ſten Ar⸗ tikel vorgeſchrieben iſt. () S. bie Artikel 1617 bis 1624. (2) S. die Artikel 1728 und 172. Von dem Mieth⸗Contract. 505 1767. Jeder Pachter von Grund⸗Stücken iſt ſchuldig die Erndte an den im Pacht? Contract dazu beſtimmten Orten einzuſcheunen. 1768. Der Pachter eines Land Gutes iſt, bey Strafe aller Unkoſten und Schadloshaltungen, ſchuldig, den Eigenthümer von den widerrecht⸗ lichen Eingriffen, die man auf ſeine Grund— Stücke machen könnte, zu benachrichtigen.(1) Hieſe Benachrichtigung muß in derſelbenFriſt, wie die gerichtlichen Vorladungen⸗ mit Rückſicht auf die Entfernung der Orte, geſchehen. 1769. Wenn diePacht für mehrere Jahre ab⸗ geſchloſſen worden iſt, und im Laufe derſelben eine Erndte ganz, oder wenigſtens zur Hälfte, durch Zufall zu Grunde geht, ſo kann der Pach⸗ ter einen Rachlaß am Pacht-Preiſe begehren, wenn er anders nicht durch die vorhergegangenen Erndten entſchädigt iſt. Iſt er nichtentſchädigt, ſo kann die Abſchä⸗ tzung des Rachlaſſes erſt am Ende der Pacht⸗ Zeit Statt finden, wo alsdann eine Compenſa⸗ tion des Genuſſes aller Pacht-Jahre zu machen iſt. Doch kann der Richter den Pochter proviſo— riſch von der Zahlung eines Theils des Pacht⸗ Preiſes, nach Maaßgabe des erlittenen Verluſts, losſprechen. 1770. Iſt die Pacht nur einjährig und ſind die Früchte, entweder ganz oder zur Hälfte, zu — (¹) S. den 614ten Artlkel. 5o6 3. Buch. 8. Zitel. 2. Kapitel. Grunde gegangen, ſo muß dem Pachter ein ver⸗ hältnißmäßiger Theil des Pacht⸗Preiſes erlaſſen werden. Beträgt aber der Schaden weniger, als die Hälfte ſo kann er auf keinen Rachlaß Anſpruch machen. 1771. Der Pachter kann keinen Rachlaß mehr erhalten, wenn der Verluſt der Früchte ſich erſt ereignet,nachdem ſie von der Erde getrennt ſind, es ſeye denn der Pacht⸗Contract gebe dem Eigenthümer einen aliquoten Theil der Erndte in Natur, in welchem Falle der Eigenthümer ſeinen Antheil auch am Verluſte tragen muß; vorausgeſetzt jedoch daß der Pachter nicht in Verzug war, ihm ſeinen Antheil an der Ernd⸗ te zu entrichten. Der Pachter kann gleichfalls keinen Rachlaß begehren, wenn die Urſache des Schadens ſchon, als die Pacht geſchloſſen wurde, vorhanden und hekannt war. 1772. Selbſt der Zufall kann durch eine aus⸗ drückliche Stipulation dem Pachter zur Laſt ge⸗ laſſen werden. 1773. Dieſe Stipulation erſtreckt ſich jedoch nur auf die gewöhnlichen Zufälle, als: Hagel, Blitz, Verfrieren und Rießen.(*) (*) Das Rießen(la coulure) entſteht beſonbers ben Trauben, wenn in der Bluͤthe-Zeit unguͤnſtige Wit⸗ rerung einfällt, woburch das Anſetzen der Frucht verhindert wird. Von dem Mieth⸗Contract. 50½ Sie begreift nicht die außerordentlichen Zu⸗ füle, als Kriegs⸗Verwüſtungen und Ueber⸗ ſchwemmungen, welchen das Land nicht gewöhn⸗ lich ausgeſetzt iſt; der Pachter müßte denn die ge⸗ wöhnlichen und ungewöhnlichen Zufälle über⸗ nommen haben. 1774. Bey der nicht ſchriftlich gemachten Pacht eines Grund⸗ Stückes wird vorausgeſetzt, daß ſie für die Zeit abgeſchloſſen worden, die dem Pachter erforderlich iſt, um den ganzen Fruchtwechſel des gepachteten Gutes zu benutzen. Man nimmt demnach an, daß die Pacht einer Vieſe, eines Wein⸗Gartens, und eines jeden andern Grund⸗Stückes, deſſen Früchte man in einem Jahre völlig einerndtet, für ein Jahr ab⸗ geſchloſſen worden iſt. Von der Pacht der Feld-Stücke hingegen⸗ welche nach einem gewiſſen Frucht-Wechſel ge⸗ paut werden, nimmt man an, als wäre ſte auf eben ſo viele Jahre abgeſchloſſen, als der Frucht⸗ Wechſel erfordert. 1776. Jede Pacht von Grund⸗Stücken, wenn ſie auch nicht ſchriftlich gemacht worden iſt, hört nach Verlauf der Zeit, für welche ſie, nach dem vorhergehenden Artikel, als abgeſchloſſen ange⸗ ſehen wird, von Rechtswegen auf. 1776 Wenn, bey Ablauf einer ſchriftlich ge⸗ machten Pacht von Grund⸗Stücken, der Pachter im Beſitz bleibt, und darin gelaſſen wird, ſo entſteht eine Pacht⸗Erneuerung, deren Wirkung b durch den Artikel 1774 geordnet wird⸗ Fog 3. Buch. 8. Titel. Z. Kapittl. 1777. Der austretende Pachter muß demje⸗ nigen, der ihm im Bau des Gutes nachfolgt, die gehörige Wohnung und andere Bequemlich⸗ keiten für die Arbeiten des folgenden Jahres überlaſſen; und eben ſo muß ſeiner Seits der ein⸗ tretende Pachter dem austretenden eine ſchickliche Wohnung und andere Bequemlichkeiten zum Verbrauche des Futters und für die noch ein zu⸗ ſammelnde Erndte verſchaffen. In beyden Fällen hat man ſich nach dem Orts⸗ Gebrauche zu richten. 1778 Auch muß der austretende Pachter das Stroh und den Dünger vom letzten Jahre zurück⸗ loſſen, wenn er dieſe Artikel bey dem Eintritt in den Genuß erholten hat, und ſelbſt dann, wann er ſie nicht erhalten hätte, iſt der Eigen⸗ thümer berechtigt, ſie nach Abſchätzung zurück⸗ zubehalten. Drittes Kapitel⸗ VBon der Verdingung. 1779. Es giebt drey Haupt-Gattungen der Verdingung. ¹) Die Verdingung der Arbeitsleute, die zu Jemand in Dienſte gehen; 2) Die der Schiffer und Fuhrleute, die den Transport von Perſonen, oder Waaren über⸗ nehmen; 3) Die der Unternehmer von Werken nach Bau⸗Anſchlag und Accord. * Von dem Mieth⸗Conttact. 509 Erſter Abſchnitt. Von der Verdingung der HDienſtt⸗ boten und Arbeitsleute. 1780. Man kann ſich nur auf eine gewiſſe Zeit, oder für eine beſtimmte Unternehmung verdingen. 1781. Dem Herrn wird auf ſeine eidliche Verſicherung geglaubt, In Anſehung des Betrags des Dienſt⸗Lohns; Der Bezahlung des Lohns für das verfloſſene Jahr: Der Abſchlag⸗Zahlungen für das laufende Jahr. Zweyter Abſchnitt. Von den Schiffern und Fuhrleuten. 1782. Die Schiffer und Fuhrleute ſind, in Hinſicht auf die Verwahrung und Erhaltung der ihnen anvertrauten Sachen, denſelben Verbind⸗ lichkeiten, wie die Gaſtwirthe unterworfen, von denen im Titel von der Hinterlegung und Sequeſtration die Rede iſt.(1) 1783. Sie haften nicht nur für das, was ſie ſchon in ihr Schiff, oder auf ihren Wagen auf⸗ genommen haben, ſondern auch noch für das, was ihnen an dem Geſtade, oder in der Nieder⸗ lage übergeben worden iſt, um in ihr Schiff, oder auf ihren Wagen geladen zu werden. (c) S. den 1952 und 1953ſten Artikel dieſes Coder und den ꝛ0ozten Artikel des Handels⸗Geſetzbuchs. z10 3 Buch. g. Titel. 3. Kapitel. 1784. Sie ſind für den Verluſt und die Be⸗ ſchädigung(1 deſſen, was ihnen anvertraut wor⸗ den iſt, verantwortlich, wenn ſie anders nicht beweiſen, daß es durch Zufall oder unwiderſteh⸗ liche Gewalt zu Grunde gegangen, oder beſchä⸗ digt worden iſt. 1785. Die Unternehmer öffentlicher Reiſe⸗ Wagen, oder Schiffe, und die Unternehmet öffentlicher Güter⸗Wagen, müſſen über die Gelder, Effecten und Päcke, welche ſie über⸗ nehmen, ein Regiſter halten. 1786. Die Unternehmer undVorſteher öffem⸗ licher Reiſe⸗ und Güter-Wagen, ſo wie die Boots und Schiffs⸗Meiſter, ſind überdieß noch beſondern Verordnungen, die zwiſchen ihnen und den andern Bürgern als Geſetze gelten, un⸗ terworfen⸗ Drittter Abſchnitt⸗ Bon der übernahme von Bau⸗Wet? ken, nach Anſchlag und Accord⸗ 1787. Wenn man Jemanden ein Bau⸗Werk in Beſtellung giebt, ſo kann man übereinkom⸗ men, daß er entweder nur ſeine Arbeit, oder ſeinen Kunſtfleiß dazu hergeben, oder daß er auch die Materialien dazu liefern ſoll. 1788. Wenn im Falle, wo der Arbeiter die Materialien liefert, die Sache, auf irgend eine Art, vor ihrer Auslieferung zu Gruͤnde geht, (²) S. den 397ten Artikel des Handels⸗Geſetzbuchs. Von dem Mieth⸗Contract⸗ 611 ſo trägt der Arbeiter den Verluſt, es ſeye denn der Hert wäre in Verzug die Sache in Empfang zu nehmen. 1789. Im Falle wo der Arbeiter nur ſeine Arbeit, oder ſeinen Kanſtfleiß hergiebt, haftet er nur für ſeinen Fehler, wenn die Sache zu Grunde geht⸗ 1790. Wenn, im Falle des vorhergehenden Artikels, die Sache auch ohne Verſchulden des Arbeiters zu Grunde geht/ ehe noch die Arbeit angenommen worden iſt, und ohne daß der Herr in Berzug war ſie zu unterſuchen, ſo kann der Arbeiter keinen Lohn fordern, es ſeye denn die Sache wäre durch die ſchlechte Beſchaffenheit der Materialien zu Grunde gegangen. 1791. Iſt von einem Werke, das ſtückweiſe oder nach dem Maaße verfertigt wird, die Re⸗ de, ſo kann die Unterſuchung theilweiſe vorge⸗ nommen werden, und es wird vermuthet, daß ſie für alle bezahlten Theile ſtatt gefunden habe, wenn der Herrt den Arbeiter nach Verhältniß der gemachten Arbeit bezahlt. 1792. Wenn ein nach einem Bau⸗Anſchlag für einen gewiſſen Preis, errichtetes Gebäude, ganz oder zum Theil, durch die fehlerhafte Bau⸗ Art, oder ſelbſt durch die ſchlechte Beſchaffenheit des Bodens, zu Grunde geht, ſo iſt der Bau⸗ meiſter und Unternehmer zehn Jahre lang da⸗ für verantwortlich. 1793. Hat ein Baumeiſter oder Unternehmer die Aufführung eines Gebäudes über Bauſch 512 3. Buch. 8. Titel. 3. Kapitel. und Bogen, nach einem zwiſchen ihm und dem Eigenthümer des Bodeus angenommenen Plane übernommen, ſo kann er weder unter dem Vor⸗ wande einer Erhöhung des Arbeitslohns, oder der Baumaterialien, noch unter dem Vorwande daß an dem Plane Veränderungen, oder Ver⸗ größerungen gemacht worden wären, eine Preis⸗ Erhöhung fordern, wenn er zu dieſen Ver⸗ änderungen, oder Vergrößerungen nicht ſchrift⸗ lich berechtigt, und der Preis derſelben nicht mit dem Eigenthümer bedungen worden iſt. 1794. Der Eigenthümer kann, nach Belieben, einen über Bauſch und Bogen geſchloſſenen Bau⸗ Handel wieder aufheben, obgleich das Werk ſchon angefangen worden iſt, wenn er den Un⸗ ternehmer für alle ſeine Auslagen, für ſeine Arbeit, ſo wie für alles, was er bey der Unter⸗ nehmung hätte gewinnen können, entſchädigt. 179 6. Die Verdingung iſt durch den Tod des Arbeiters, Baumeiſters, oder Unternehmers aufgelöst. 1796. Allein der Eigenthümer iſt verbunden, den Erben derſelben den Werth der ſchon ferti⸗ gen Arbeit, ſo wie der zubereiteten Materia⸗ lien, nach Maaßgabe des übereingekommenen Preiſes, zu bezahlen, jedoch nur wenn dieſe Arbeiten, oder Matertalien ihm von Rutzen ſeyn können. 1797. Der Unternehmer haftet für die Hand⸗ lungen der von ihm angeſtellten Perſonen.(1) (¹) S. den 1384ſten Artikel. 1798. Die Von dem Mieth⸗ Contrart. 513 1798. Die Mäurer, Zimmerleute und ande⸗ te Arbeiter, welche bey Aufführung eines Ge⸗ bäudes, oder anderer unternehmungsweiſe ver“ fertigter Werke angeſtellt worden ſind, haben gegen dir Perſon, für welche die Arbeiten ver“ fertigt werden, kein weiteres Klage-Recht, als bis zum Belauf desjenigen, was dieſe dem Un⸗ ternehmer, in dem Augenblicke wo die Klage an⸗ geſtellt worden, ſchuldig iſt 1799. Die Mäurer, Zimmerleute, Schloſſer und andere Arbeits⸗Leute, welche unmittelbar von dem Eigenthümer, Sachen auf Accord, zu peſtimmten Preiſen, in Beſtellung übernehmen/ ſind verbunden die im gegenwärtigen Abſchnitte vorgeſchriebene Regeln zu befolgen; ſie ſind Un⸗ ternehmer in Betreff der Sachen⸗ die ſie liefern⸗ ViertesKapitel⸗ Von der Vieh⸗Pacht⸗ Erſter Abſchnitt⸗ Allgemeine Verfügungen⸗ 1800 Die Vieh-Pacht iſt ein Vertrag, durch welchen eine Partey der andern eine gewiſſe An⸗ zahl von Vieh übergiebt, um es zu hüten, zu füttern und zu beſorgen, unter den zwiſchen ihnen übereingekommenen Bedingungen⸗ 1801. Es giebt mehrere Gattungen von Vieh⸗ Pacht: Die einfache, oder gewöhnliche Vieh⸗Pacht; Die Vieh Pacht zur Hälfte; Coder Napoleon⸗ 514 3. Buch. S. Titel. 4. Kapitel. Die Vieh⸗Pacht die man mit dem Pachter oder Theil⸗Bauern abſchließt. Es giebt noch eine vierte Gattung, die man aber uneigentlich Vieh⸗Pacht nennt.⸗ 1802. Man kann jede Gattung von Vieh, das ſich vermehrt, oder Rutzen für den Ackerbau, oder den Handel verſchaffen kann, in Vieh⸗Pacht geben. 1803. In Ermangelung beſonderer Verabre⸗ dungen, richten ſich dieſe Verträge nach folgen⸗ den Grundſätzen. Zweyter Abſchnitt. Von der einfachen Vieh⸗Pacht. 1804. Die einfache Vieh⸗Pacht iſt ein Vertrag, wodurch man einem Andern Vieh zu hüten, zu füttern und zu beſorgen unter der Bedingung übergiebt, daß der Pachter die Hälfte von den Jungen erhalten, aber auch die Hälfte des Ver⸗ luſtes tragen ſolle. 1805. Die Abſchätzung des Viehes im Pacht⸗ Contracte trägt das Eigenthum deſſelben nicht auf den Pachter über; ſie hat keinen andern Zweck, als den Gewinn, oder Verluſt zu berech⸗ nen, der ſich am Ende der Pacht ergeben kann. 1806. Der Pachter ſoll für das Pacht⸗Vieh wie ein guter Hausvater Sorge tragen. 1807. Er haftet nur dann für den Zufall,wenn ein Fehler von ſeiner Seite vorhergegangen iſt, ohne welchen der Verluſt nicht erfolgt wäre. 1808. Entſteht Streit hierüber, ſo muß der Pachter den Zufall, und der Verpachter den Von dem Mieth⸗Contract. 315 Fehler beweiſen, deſſen er ſeinen Pachter beſchul⸗ digt. 1909. Der wegen des Zufalls losgeſprochene Pachter iſt immerhin verbunden, von den Häu⸗ ten der Thiere Rechnung abzulegen 1810. Wenn das Pacht⸗Vieh gänzlich, ohne Verſchulden des Pachters, zu Grunde geht, ſo muß der Verpachter den Verluſt tragen. Geht aber nur ein Theil deſſelben zu Grunde⸗ ſo wird der Verluſt gemeinſchaftlich, nach dem Preis der urſprünglichen, und der am Ende der Pacht gemachten, Abſchätzung getragen⸗ 1811. Man kann nicht ſtipuliren⸗ Daß der Pachter den ganzen Verluſt des Pacht⸗Viehes tragen ſolle, wenn ſich derſelbe auch ohne ſein Verſchulden und durch bloßen Zu⸗ fall ereignete⸗. Odet daß er einen größern Antheil amVetluſt⸗ als am Gewinn nehmen ſolle Oder daß der Verpachter, am Ende der Pacht⸗ noch etwas über den Betrag des in Pacht gege⸗ benen Viehes zum Voraus nehmen dürfte; Jede übereinkunft dieſer Art iſt nichtig⸗ Der Pachter hat allein den Gewinn des Milch⸗ Werkes, des Düngers und der Arbeit des Pacht⸗ Viehes. Die Wolle und die Jungen werden getheilt. 1gr2. Der Pachter kann über kein zur Heerde gehöriges Vieh, es mag nun von dem urſprüng⸗ lichen Anſatz, oder vom Zuwachſe herrühren ohne Einwilligung des Verpach ers, verfügen; 33* 516 3⸗ Buch. 8. Litel. 4 Kapitel. dieſer letzterer kann es ſelbſt nur mit Einwilli⸗ gung des erſtern thun. 1813. Schließt man mit dem gachter eines Andern eine Vieh⸗Pacht ab, ſo muß ſie dem Eigenthümer, von welchem dieſer Pachter ab⸗ hängt,/ angezeigt werden; widrigenfalls kann derſelbe das Pacht⸗Vieh, für das, was det Pachter ihm ſchuldig ſeyn mag, in Beſchlag nehmen und verkaufen laſſen. 1814. Der Pachter darf die Schur nicht vor⸗ nehmen, ohne den Verpachter davon zu benach⸗ richtigen. 1815. Wenn die Dauer der Vieh-Pacht nicht durch den Vertrag feſtgeſetzt iſt, ſo nimmt man an, ſie ſeye für drey Jahre abgeſchloſſen wor⸗ den. 1816. Der Verpachter kann die Auflöſung derſelben früher begehren, wenn der Pachter ſeine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. 1817. Am Ende der Pacht, oder bey ihrer Auflöſung, wird eine neue Schätzung des Pacht⸗ Viehes vorgenommen. Der Verpachter kann bis zum Belauf der er⸗ ſten Abſchätzung, von jeder Gattung eine An⸗ zahl Vieh zum Voraus wegnehmen; der übet⸗ ſchuß wird getheilt. Iſt nicht mehr Vieh genug vorhanden, um den Betrag der erſten Abſchätzung zu erſetzen, ſo nimmt der Verpachter das was da iſt, und die Parteyen verrechnen ſich gegenſeitig den Ver⸗ luſt. Von dem Mieth⸗Contract. 5 17 Dritter Abſchnitt. Bon der Viech⸗Pacht zur Hälfte. 1818. Die Vieh⸗Pacht zur Hälfte iſt eine Geſellſchaft, wozu jeder der Contrahenten die Hälfte des Viehes zu gemeinſchaftlichem Gewinn und Verluſt liefert. 1819. Der Pachter gewinut allein, wie in der einfachen Vieh⸗Pacht, das Milch-Werk, den Dünger und die Arbeit des Biehes. Der Verpachter hat bloß ein Recht auf die Hälfte der Wolle und der Jungen. Jede gegentheilige übereinkunft iſt nichtig es ſeye denn der Verpachter wäre auch Eigenthü⸗ mer des Meyer-Hofes, worauf der Vieh⸗Pach⸗ ter als Pachter, oder als Theil⸗Bauer ſitzt. 1820. Alle übrigen Regeln der einfachen Vieh⸗ Pacht ſind auch auf die Vieh⸗Pacht zur Hälfte anwendbar. Vierter Abſchnitt. Von der Vieh⸗Pacht, die der Ei⸗ genthümer mit ſeinem Pachter, oder Theil⸗Bauern eingeht.⸗ S Von der mit dem Pachter einge⸗ gangenen Vieh⸗Pacht. 1821. Dieſe Bieh⸗Pacht(die man auch die eiſerne nennt) iſt die, wodurch der Eigen⸗ thümer eines Meyer-Hofes denſelben unter der §I6 3. Buch. 8. Litel. 4. Kapitel. Bedingung verpachtet, daß am Ende der Pacht⸗ Zeit der Pachter eine gewiſſe Anzahl Vieh zu⸗ rücklaſſe, welches dem, daß er empfangen hat, der Abſchätzung nach, an Werthe gleich komme⸗ 1822. Die Abſchätzung des in Pacht gege⸗ benen Viehes überträgt zwar dem Pachter das Eigenthum deſſelben nicht, ſtellt es aber doch auf ſeine Gefahr. 1823. Aller Gewinn, während der Pacht⸗ Zeit, gehört dem Pachter, wenn das Gegen⸗ Kheil nicht bedungen iſt. 1824. Bey der mit dem Pachter des Meyer⸗ Hofes abgeſchloſſenen Vieh⸗Pacht gehört der Dünger nicht zum perſönlichen Gewinn des Pachters, ſondern er gehört zum Meyer ⸗Hofe, zu deſſen Anbau er ganz allein verwandt wer⸗ den muß. 182 6. Der Verluſt, wenn er auch das Gan⸗ ze betrifft, und durch Zufall veranlaßt worden iſt, fällt auf den Pachter, wenn nicht das Ge⸗ gentheil bedungen iſt. 1826. Am Ende der Pacht darf der Pachter das ihm in Pacht gegebene Vieh nicht gegen Zah⸗ lung des urſprünglichen Anſchlags zurückbehal⸗ ten, ſondern er muß eine Anzahl Vieh, wel⸗ ches dem, das er empfangen hat, an Werth, gleich kömmt, zurücklaſſen. Iſt weniger vorhanden, als er empfangen hat, ſo muß er das Fehlende bezahlen, und nun der Uberſchuß allein gehört ihm. Von dem Mieth⸗Contract. 519 8* Von der mit dem Halbsoder Theil⸗ Bauern eingegangenen Vieh⸗ Pacht. 1827. Geht das Pacht⸗Vieh ganz⸗ ohne Verſchulden des Theil⸗Bauers, zu Grunde, ſo trifft der Verluſt den Verpachter. 1828. Man kann ſtipuliren/ daß der Theil⸗ Bauer dem Verpachter ſeinen Antheil an der Wolle, um einen geringern Preis, als den ge⸗ wöhnlichen, überlaſſen ſolle; Daß der Verpachter einen größern Antheil am Gewinn haben ſolle; Daß er die Hälfte des Milch? Werkes bekom⸗ men ſolle: Aber man kann nicht feſtſetzen, daß der Theil⸗ Bauer allein den ganzen Verluſt tragen müſſe. 1829. Dieſe Vieh⸗Pacht geht mit der Pacht des Gutes zu Ende. 1830. Sie iſt übrigens allen Regeln der ein⸗ fachen Vich⸗ Pacht unterworfen. Fünfter Abſchnitt⸗ Von dem Vertrage, W elchem man uneigentlich den Namen Bieh⸗ Pacht giebt. 1831. Wenn man bey Jemanden eine, oder mehrere Kühe zur Fütterung einſtellt, ſo behält war der Verpachter das Eigenthum derſelben/ s40 3. Buch. 9. Titel. 1. Kapitel. allein erhat für ſeinen ganzen Gewinn nichts als die von dieſen Kühen geworfene Kälber(6) Neunter Titel. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrage. (Dekretirt den gten März 1804. Promulgirt den i8ten des naͤmlichen Monats.) Erſtes Kapitel. Allgemeine Berfügungen. 1832. Die Geſellſchaft iſt ein Contract, wo⸗ durch zwey, oder mehrere Perſonen übereinkom⸗ men etwas zuſammen zu ſchießen, in der Abſicht den daraus entſpringenden Gewinn zu theilen⸗ 0) (2) In dieſem Eodey iſt von der Emphyteusi nicht beſonders die Rede. Denn verſteht man darunter den deutſchen auch in Frankreich bekannten Srb-Be⸗ ſtand, wobey ſich der Beſtand-Geber das unge⸗ trennte Eigenthum des Bodens vorbehalten hat, ſo iſt ſie in dem rogten Artikel begriffen, und richtet ſich in allen Stuͤcken nach den Verfuͤgungen dieſes Titels. Verſteht man aber darunter die römiſche, beſonders im ſuͤdlichen Frankreich gewöhnliche Emphyleusin, wobey der Beſtand⸗Geber ſich des domini utilis ge⸗ gen eine ewige Rente begeben hat, ſo iſt ſie in dem Fzoſten Artikel begriffen als nach welchem der do- minus utilis das ungetrennte Eigenthum des Gurs, der dominus dirgetus aher bloß die Rente hat, die der erſtere loskaufen kann. In den Rhein-Departementen finden ſich, unter. verſchiedenen Benennungen, allerley Beſtande, von denen es zweifelhaft war, ob man ſie zur roͤmiſchzn oder deutſchen Emphyteusi rechnen ſollte. Der Kai⸗ ſer hat durch beſondere Dekrete daruͤber entſchieben. 41¹) S. uͤber die Handels-Geſellſchaften den zten Theil des erſten Buches im Handels-Geſetzbuch. Von dem Geſelſchafts⸗Vertrage. 521 1833. Jede Geſellſchaft ſoll einen erlaubten (1) Gegenſtand, und das gemeinſchaftliche In⸗ tereſſe der Parteyen zum Zwecke haben. Jeder Geſellſchafter muß entweder Geld, oder andere Güter, oder ſeinen Kunßtfleiß in die Geſellſchaft bringen. 1834 AlleGeſellſchafts Verträge müſſen ſchrift⸗ lich abgefaßt werden, wenn ihr Gegenſtand den Werth von hundert fünfzig Franken überſteigt. Der Zeugen-Beweis(2) wird weder ge⸗ gen den Inhalt des Geſellſchafts⸗Vertrags, noch über das, was vor, bey, oder nach der Abfaſ⸗ ſung dieſes Vertrags geſagt worden ſeyn ſoll, angenommen, wenn auch nur von einer Summe, oder einem Werthe von weniger als hundert fünfzig Franken die Rede wäre. Zweytes Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften. 1835. Es giebt Univerſal⸗ und Particular⸗Ge⸗ ſedſchaften. Erſter Abſchnitt. VBon den Univerſal-Geſellſchaften- 1836. Man unterſcheidet zwiſchen zwey Gat⸗ tungen von Univerſal⸗Geſellſchaften, die Geſell⸗ () Unerlaubt ſind die im 33ſten Artikel bezeichneten Gegenſtaͤnde. () S. den 1341ſten Artikel dieſes Cober, den 41ſien Areikel des Handels⸗Geſetzbuchs und den 432 ſten Artikel des Coder des Civil⸗Prozeſſes., 822 3. Buch. 9. Litel. 2. Kapitel. ſchaft aller gegenwärtigen Güter, und die Uni⸗ verſal⸗Geſellſchaft des Gewinnes. 1837. DieGeſellſchaft aller gegenwärtigen Gü⸗ ter iſt diejenige, wodurch die Parteyen alle ihre beweglichen und unbeweglichen Guter, die ſie wirklich beſitzen, ſo wie den Gewinn den ſie daraus ziehen können, zuſammenſchießen. Sie können auch jede andere Art von Gewinn darin begreifen; von den Gütern aber, welche ihnen durch Erbſchaft, Schenkung, oder Ver⸗ mächtniß zufallen mögen, wird nur der Genuß in die Geſellſchaft gebracht: jede Stipalation wodurch das Eigenthum dieſer Güter in die Ge⸗ ſellſchaft fallen müßte, iſt verboten ausgenommen zwiſchen Ehe⸗Gatten, in Gemißheit deſſen, was in Betracht ihrer verordnet worden iſt. 1838. Die Univerſal-Geſellſchaft des Gewin⸗ nes begreift alles, was die Parteyen durch ihren Kunſtfleiß, unter welchem Namen es auch ſey, während der Geſellſchaft erwerben. Auch die beweglichen Güter, die jeder Geſell⸗ ſchafter zur Zeit des Vertrags beſitzt, ſind darin begriffen; allein von ihren perſönlichen unbe⸗ weglichen Gütern fällt bloß der Genuß in die Geſellſchaft. 3 1839. Die bloße Ubereinkunft über eine Univerſal⸗Geſellſchaft, ohne weitere Erklärung, bewirkt nur eine Univerſal-Geſellſchaft des Ge⸗ winnes. 1840. Univerſal-Geſellſchaften können nur zwiſchen ſolchen Perſonen Statt finden, welche Von dem Geſellſchafts⸗Vertrage. 523 fähig ſind, gegenſeitig zu geben und zu empfan⸗ gen, und denen es nicht verhoten iſt, einander zum Rachtheil dritter Perſonen zu begünſtigen⸗ Zweyter Abſchnitt. Von der Particular„Geſellſchaft⸗ 1841 DieParticular⸗Geſellſchaft iſt diejenige⸗ die ſich auf gewiſſe beſtimmte Gegenſtände, oder auf ihren Gebrauch, oder auch auf die davon herrührenden Früchte beſchränkt. 1842 Auch der Vertrag, wodurch mehrere Perſonen, entweder zu einer beſtimmten Unter⸗ nehmung, oder um irgend ein Gewerb, oder ein Handwerk zu treiben, in Geſellſchaft treten, iſt eine Particular⸗Geſellſchaft. Hrittes Kapitel⸗ PVon den Verbindlichkeiten der Geſell⸗ ſchafter unter ſich ſelbſt, und in Anſe⸗ hung dritter Perſonen⸗ Erſter Abſchnitt- Von den Verbindlichkeiten der Geſell⸗ ſchafter unter ſich ſelbſt. 1843. DieGeſellſchaft nimmt mit dem Augen⸗ blick des Contractes ihren Anfang, wenn in dem⸗ ſelben nicht ein anderer Zeitpunkt feſtgeſetzt iſt. 1844. Iſt keine libereinkunft wegen derDauer der Geſellſchaft getroffen worden, ſo wird ſie gls für die ganze Lebenszeit der Geſellſchafter 524 3. Buch. 9. Titel. 3. Kapitel. geſchloſſen, erachtet, jedoch unter der im 1 369ſten Artikel enthaltenen Einſchränkung; oder, wenn ſie ein Geſchäfft betrifft, deſſen Dauer beſtimmt iſt, ſo wird ſie als für die ganze Zeit geſchloſſen, angeſehen, welche dieſes Geſchäfft dauern ſoll. 1845. Jeder Geſellſchafter iſt, in Anſehung deſſen, was er in die Geſellſchaft zu ſchießen verſprochen hat, Schuldner derſelben. Beſteht der Einſchuß in einem gewiſſen be⸗ ſtimmten Gegenſtande, und die Geſellſchaft ver⸗ liert ihn durch Eviction, ſo iſt ihr der Geſell⸗ ſchafter eben die Gewähr ſchuldig, die der Ver⸗ käufer dem Käufer leiſten muß. 1846. Der Geſellſchafter, der eine gewiſſe Summe einſchießen ſollte und es nicht gethan hat, wird die Zinſe dieſer Summe von Rechts⸗ wegen, und ohne gerichtliche Forderung, vom Tage an ſchuldig, an welchem ſie bezahlt wer⸗ den ſollte. Eben ſo verhält es ſich mit den Summen, die er aus der Geſellſchafts⸗Caſſe erhoben hat, von dem Tage an, wo er ſie zu ſeinem beſon⸗ dern Vortheile daraus bezogen hat; Alles dieſes unbeſchadet einer allenfalls größern Schadloshaltung. 1847. Die Geſellſchafter, die ſich verbindlich gemacht haben, ihren Kunſtfleiß in die Geſell⸗ ſchaft zu bringen, ſind ihr für jeden Gewinn, den ſie durch die Gattung von Kunſtfleiß, welcher der Gegenſtand dieſer Geſellſchaft iſt, gemacht haben, Rechnung zu halten ſchuldig. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrage. 324 1848. Wenn einer der Geſellſchafter für ſeine beſondere Rechnung Gläubiger eines Schuldners der Geſellſchaft iſt, und beyde Schuld⸗Forde⸗ rungen wirklich fällig ſind, ſo muß das, was der Geſellſchafter von dieſem Schuldner em⸗ pfängt/ verhältnißmäßig auf beyde Schuld For⸗ derungen abgerechnet werden; ſelbſt dann, wann der Geſellſchafter durch ſeine Quittung die Zah⸗ lung nur auf ſeine Privat⸗Forderung abgerech⸗ net hätte: hat er aber in dieſer Quittung er⸗ klärt, daß die Abrechnung ganz auf die Schuld⸗ Forderung der Geſellſchaft geſchehen ſolle, ſo muß dieſe Stipulation erfüllt werden. 1849. Hat einer der Geſellſchafter ſeinen gan⸗ zen Antheil an einer gemeinſchaftlichen Schuld⸗ Forderung erhalten, und iſt der Schuldner ſeit⸗ dem zahlungsunfähig geworden, ſo muß dieſer Geſellſchafter alles, was er empfangen hat, wieder in die gemeinſchaftliche Maſſe einſchießen, ſelbſt dann, wann er ausſchließlich für ſeinen Antheil quittirt hätte. 1860. Jeder Geſellſchafter iſt gegen die Ge⸗ ſellſchaft für den Schaden verantwortlich, den ſie durch ſein Verſchulden erleidet, und kann dieſen Schaden mit den Vortheilen die er der Geſell⸗ ſchaft durch ſeinen Kunſtfleiß in andern Geſchäff⸗ ten verſchafft haben mag, nicht ausgleichen. 1851. Beſtehen die Sachen, wovon bloß der Genuß in die Geſellſchaft gebracht worden iſt, in gewiſſen und beſtimmten Gegenſtänden, welche durch den Gebrauch nicht verzehrt werden, ſo Ja6 3. Buch.§. Titel. Z. Kapitei. ſind ſie auf Gefahr des Geſellſchafters, der Eigenthümer derſelben iſt.. Verbrauchen ſich aber dieſe Sachen durch den Gebrauch, oder nutzen ſie ſich ab, wenn man ſie behält; ſind ſie zum Verkaufe beſtimmt, oder, nach einer durch ein Inventarium gemachten Abſchätzung, in die Geſellſchaft gebracht worden, ſo ſtehen ſie auf Gefahr der ganzen Geſellſchaft⸗ Iſt die Sache abgeſchätzt worden, ſo kann der Geſellſchafter nur den Preis dieſer Abſchä⸗ tzung begehren. 1852. Ein Geſellſchafter hat ein Klag⸗Recht gegen die Geſellſchaft, nicht nur wegen der für die Geſellſchaft ausgelegten Summen, ſondern auch wegen der mit gutemGlauben in Geſchäfften der Geſellſchaft eingegangenen Verbindlichkeiten, und wegen der von ſeiner Geſchäffts⸗Führung unzertrennlichen Gefahren⸗ 1863. Beſtimmt der Geſellſchafts-Vertrag nicht den Antheil jedes Geſellſchafters an dem Gewinn und Verluſte, ſo wird dieſer Antheit, nach Maaßgabe ſeines Beytrags zum Geſell⸗ ſchafts⸗Capital, beſtimmt. Was aber den Geſellſchafter, der nur ſeinen Kunſtfleiß in die Geſellſchaft gebracht hat, betrifft⸗ ſp iſt ſein Antheil am Gewinn, oder Verluſt dem Antheil desjenigen gleich zu ſtellen, der am wenigſten beygeſchoſſen hat. 1854. Sind die Geſellſchafter mit einander übereingekommen, die Beſtim mung der Antheile, auf einen unter ihnen, oder einen Hritten an⸗ Von dem Geſellſchafts⸗Vertage. 527 kommen zu laſſen, ſo kann die von ihm gemachte Vertheilung, wenn ſie nicht augenſcheinlich un⸗ billig iſt, keineswegs angefochten werden. Sind mehr als drey Monate verfloſſen, ſeitdem die Partey, welche ſich für verletzt ausgiebt, von der Vertheilung Kenntniß hat, oder hat ſie ſolche ſchon zu erfüllen angefangen, ſo iſt des⸗ halb keine Klage mehr zuläſſig⸗ 135. Jede übereinkunft, die einem der Ge⸗ ſellſchafter allen Gewinn zutheilt, iſt nichtig. Eben ſo verhält es ſich mit der Stipulation, wodurch die von einem, oder mehrern der Geſell⸗ ſchafter, zum Geſellſchafts⸗Capital eingeſchoſſe⸗ nen Summen, oder Effecten von allem Antheil am Verluſt freygeſprochen wären⸗ 1856. Der Geſellſchafter, der durch eine be⸗ ſondere Elauſel des Geſellſchafs⸗Vertrags mit der Verwaltung beauftragt worden iſt, kann, gegen den Willen der andern Geſellſchafter, alles thun, was von ſeiner Verwaltung abhängt, wenn es nur ohne Betrug geſchieht. Dieſe Gewalt kann ohne rechtmäßige Urſache, ſo lange die Geſellſchaft darert, nicht zurückge⸗ nommen werden; iſt ſie aber dem Geſellſchafter erſt durch einen ſpätern Act als der Geſellſchafs⸗ Vertrag, übertragen worden, ſo kann ſie wie eine bloße Vollmacht entzogen werden. 1867. Sind mehrere Geſellſchafter mit der Verwaltung der Geſellſchaft beauftragt, ohne daß ihre Berrichtungen beſtimmt, oder dahin feſt⸗ geſetzt worden wären, daß keiner ohne die andern —— 528 3. Buch. 9. Titel. Z. Kapitel⸗ etwas unternehmen dürfe, ſo kann jeder von ihnen einzeln alle Verwaltungs⸗ Geſchäffte be⸗ ſorgen. 1858. Iſt aber ausdrücklich ſtipulirt worden, daß keiner von den Verwaltern ohne den andern⸗ etwas unternehmen dürfe, ſo kann, ohne eine neue übereinkunft, keiner allein, in Abweſenheit des andern handeln, ſelbſt dann nicht, wenn es dieſem letztern augenblicklich unmöglich wäre⸗ zu den Verwaltungs⸗Acten mit zu wirken. 1859. In Ermangelung einer beſon dern Sti⸗ pulation über die Verwaltungs⸗Weiſe, müſſen nachſtehende Regeln befolgt werden: 1) Es wird vorausgeſetzt, die Geſellſchafter haben ſich gegenſeitig das Recht gegeben, für einander zu verwalten. Das was jeder thut, iſt ſelbſt für den Antheil ſeiner Mit Geſellſchafter giltig, auch wenn er vorher ihre Einwilligung dazu nicht eingeholt hat; doch bleibt dieſen letz⸗ tern und jedem derſelben das Recht unbenommen⸗ ſich dem Geſchäffte, ehe es abgeſchloſſen wird, zu widerſetzen. 2) Jeder Geſellſchafter kann die Sachen, die der Geſellſchaft zugehören, gebrauchen, wenn er ſich derſelben ihrer Beſtimmung gemäß, und nicht dem Intereſſe der Geſellſchaft zuwider, oder nicht ſo bedient, daß er dadurch ſeine Mit Ge⸗ ſellſchafter hin dert, ſie gleichfalls zu gebrauchen⸗ 3) Jeder Geſellſchafter hat das Recht, ſeine Mit⸗Geſellſchafter zu nöthigen, gemeinſchaftlich mit ihm, die Ausgaben zu beſtreiten, welche zu Vom Geſellſchafts⸗Vettrage. 529 zut Erhaltung der Geſellſchafts⸗Sachen, erfor⸗ dert werden. 4) Keiner der Geſellſchafter kann ohne die Einwilligung der übrigen, mit den von der Ge⸗ ſellſchaft abhängigen unbeweglichen Gütern⸗ Neuerungen vornehmen, wenn er ſie auch als vortheilhaft für die Geſellſchaft aus gäbe. 1860. Der Geſellſchafter der nicht Verwalter iſt, kann die von der Geſellſchaft abhängenden Sachen, auch nicht einmal die beweglichen Güter, weder veräußern⸗ noch verpfänden. 1861. Jeder Geſellſchafter kann ſich, auch ohne Einwilligung ſeiner Mit⸗Geſellſchaftereine dritte Perſon für ſeinen Antheil an der Geſell⸗ ſchaft zugeſellen; allein et darf ſie nicht ohne dieſe Einwilligung in die Geſellſchaft ſelbſt auf⸗ nehmen, wenn et auch die Verwaltung derſel⸗ ben hätte. Zweyter Abſchnitt⸗ VBon den Verbindlichkeiten der Ge⸗ ſellſchafterin Anſehungdritter Perſonen. 1862. In allen andern, als Handels⸗Geſell⸗ ſchaften, haften die Geſellſchafter nicht ſolida⸗ riſch für die Geſellſchafts⸗Schulden und keiner von ihnen kann die übrigen verbinden, wenn die⸗ ſe ihm nicht die Vollmacht dazu ertheilt haben. 1863.Die Geſellſchafter ſind gegen den Gläu⸗ biger, mit dem ſie Lntrahirt haben, jeder füt 34 Codex Napoleon. 630 3. Buch. 9. Litel. 4. Kapitel: eine gleiche Summe und einen gleichen Theil verbunden, ſollte auch der Antheil, den der eine oder der andere von ihnen an der Geſellſchaft hat, geringer ſeyn; der Geſellſchafts⸗Vertrag müßte denn die Verbindlichkeit dieſes letztern auf den Fuß jenes Antheils beſchränkt haben. 1864. Die Stipulation, daß die Verbindlich⸗ keit für die Geſellſchaft eingegangen worden iſt, bindet nur den Geſellſchafter, der den Vertrag ſchließt, und nicht die übrigen, es ſeye denn dieſe hätten ihm die Vollmacht dazu ertheilt, oder das Geſchäfft wäre zum Vortheil der Ge⸗ ſellſchaft ausgefallen. VBiertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten wie die Geſellſchaft aufhört. 186 6. Die Geſellſchaft hört auf, 1) Durch den Ablauf der Zeit, auf welche ſie eingegangen worden iſt; 2) Durch den Untergang des Gegenſtandes oder durch die Vollendung des Geſchäfftes; 3) Durch den natürlichen Tod eines der Ge⸗ ſellſchafter; 4) Durch den Civil⸗Tod, die Interdietion, oder die Vermögens⸗Zerrüttung eines unter ihnen; §) Durch den Willen, den einer oder mehrere bezeugen, nicht mehr in Geſellſchaft zu bleiben. Vom Geſellſchafts⸗Vertrage. 531 1866. DicVerlängerung der auf eine beſtimm⸗ te Zeit geſchloſſenen Geſellſchaft kann nur durch eine in der Form des Geſellſchafts-Vertrags abgefaßte Schrift bewieſen werden. 1867. Wenn einer des Geſellſchafter verſpro⸗ chen hat, das Eigenthum einer Sache in die Ge⸗ ſellſchaft zu ſchießen,ſo bewirkt derUnterang die⸗ ſer Sache, wenn er vor dem Einſchuß Statt ge⸗ habt hat, die Aufllöſung der Geſellſchaft in An⸗ ſehung aller Mit⸗Geſellſchaftet. Die Geſellſchaft wird gleicher maaßen in allen Fällen durch den Untergang der Sache aufge⸗ löst, wenn bloß der Genuß derſelben in die Geſellſchaft gebracht worden, das Eigenthum aber dem Geſellſchafter verblieben iſt. Die Geſellſchaft wird aber nicht durch den Un⸗ tergang der Sache getrenntwovon dasEigenthum ſchon in die Geſellſchaft gebracht worden iſt. 186g. Iſt ſtipulirt worden,daß auf dem Ster⸗ be⸗Fall eines der Geſellſchafter die Geſellſchaft mit ſeinen Erben, oder bloß unter den überle⸗ benden Geſellſchaftern fortgeſetzt werden ſolle, ſo müſſen dieſe Verfügungen befolgt werden. Im zweyten Falle hat der Erbe des Verſtorbe⸗ nen nur ein Recht auf die Theilung der Ge⸗ ſellſchaft, in dem Zuſtande, worin ſie ſich beym Tode des Geſollſchafters befand, und er nimmt an den weitern Rechten der Geſellſchaft nur in ſoweit Theil, als ſie eine nothwendige Folge von dem ſind, was vor dem Abſterben des Ge⸗ ſellſchafters, den er ubt, geſchehen iſt. 34* 332 3. Buch. 9. Titel. 4. Kapitel. 1869. Die Auflöſung der Geſellſchaft duech den bloßen Willen einer der Patteyen findet nur bey Geſellſchaften ſtatt, deren Dauer unbe⸗ ſtimmtiſt; ſie wird durch eine allen Mit-Geſell⸗ ſchaftern notificirte Berzichtleiſtung bewerkſtelli⸗ get, voraus geſetzt, daß dieſe Verzichtung red⸗ lichet Weiſe und nicht zur Unzeit geſchehe. 1870 Die Verzichtleiſtung geſchieht nicht auf eine redliche Weiſe, wenn der Geſellſchafter nur darum der Geſellſchaft entſagt, um ſich allein einen Gewinn zuzueignen, den die Ge⸗ ſellſchafter die Abſicht hatten, gemeinſchaftlich zu beziehen. Sie geſchieht zur Unzeit, wenn die Geſell⸗ ſchaft einen weſentlichen Verluſt erlitten hat(*) und ihr daran gelegen iſt, daß ihre Auflöſung verſchoben werde. 1871. DieAuflöſung einer auf eine beſtimmte Zeit errichteten Geſellſchaft kann nicht vor dem angenommenen Zeitpunkt von einem der Geſell⸗ ſchafter begehrt werden, er habe denn ge⸗ gründete Urſachen dazu, z. B. wenn einer der Mit⸗Geſellſchafter ſeine Verbindlichkeiten nicht erfüllt, oder wenn ihn eine an altende Gebrech⸗ lichkeit zu den Geſchäfften der Geſellſchaft un⸗ tauglich macht, oder wenn andere ähnliche Fälle eintreten, deren Rechtmäßigkeit und Wichtigkeit dem Gutachten der Richter anheim geſtellt ſind. («) Buchſtaͤblich: wenn sle Sachen nicht mehr in integro ſind. Von dem Darlehen. 533 1872. Die Vorſchriften über die Theilung der Erbſchaften, das Verfahren bey dieſer Theilung, ſo wie die Verbindlichkeiten die daraus zwiſchen Mit⸗Erben entſpringen, ſind auf die Theilungen zwiſchen Geſellſchaftern anzuwenden. Verfügung in Betreff der Han⸗ dels⸗Geſellſchaften. 1373. Die Verfügungen des gegenwärtigen Titels dehnen ſich nur in ſoweit auf die Handels⸗ Geſellſchaften aus, als ſie den Handels⸗Geſetzes und Handels⸗Gebräuchen nicht zuwiederlaufen. Zehnter Titel. Von dem Darlehen. (Dekretirt den oten Maͤrz 1804. Promulgirt den 19ten des naͤmlichen Monats.) 1874. Es giebt zweyerley Gattungen von Darlehen: Das Darlehen von Dingen, welche man ge⸗ brauchen kann, ohne ſie zu zerſtören, das Darlehen von Dingen, die durch den Gebrauch, den man von ihnen macht, verbraucht Die erſte Gattung nennt man Darlehen zum Gebrauche, oder Commodat; Die zweyte nennt man Darlehen zum Berhrauch, oder ſchlechthin Darlehen⸗ Und 534 3. Buch. 10. Titel. 1. Kapitel. Erſtes Kapitel. Von dem Darlehen zum Gebr auche oder Commodat. Erſter Abſchnitt. VBon der Ratur des Darlehens zum Gebrauche. 1875. Das Darlehen zum Gebrauche, oder der Commodat, iſt ein Vertrag, wodurch eine der Porteyen der andern eine Sache zu ihrem Ge⸗ brauche, unter der Bedingung übergiebt, daß ſie der Empfänger, wenn er ſich derſelben bedie⸗ net hat, wieder zurückgebe. 1876. Dieſes Darlehen iſt ſeiner Ratur nach unentgeldlich. 2 1877. Der Leiher bleibt Eigenthümer der ge⸗ liehenen Sache. 1378. Alles, was im Verkehr iſt, und durch den Gebrauch nicht verbraucht wird, kann ein Gegenſtand dieſes Contractes ſeyn. 1879. Die Verbindlichkeiten welche aus dem Commodate entſtehen, gehen auf die Erben des Leihers ſowohl, als auf die Erben des Ent⸗ lehners über. Hat man aber nur aus Rückſicht auf den Ent⸗ lehner, und ihm perſönlich geliehen/ ſo können ſeine Erben nicht fortfahren, die geliehene Sache zu genießen. Von dem Darlehen. Zweyter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Entlehners. 1880. Der Entlehner iſt verbunden, wie ein guter Haus Vater für die Verwahrung und Er⸗ haltung der geliehenen Sache, zu ſorgen. Er kann ſich ihrer nur zu dem, durch ihre Ratur, oder die übereinkunft beſtimmten Gebrauche, bedienen, und zwar bey Strafe einer allenfal⸗ ſigen Schadloshiltung. 1881. Bedient ſich der Entlehner der Sache zu einem andern Gebrauche, oder für eine län⸗ gere Zeit, als er ſollte, ſo iſt er ſogar für den⸗ durch bloßen Zufall entſtandenen Verluſt der⸗ ſelben, verantwortlich. 882. Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zu Grunde, vor welchem ſie der Ent⸗ lehner hätte ſicher ſtellen können, wenn er ſich ſeiner eigenen Sache bedient hätte, oder hat dieſer, wenn er nur eine von beyden erhalten konnte, die ſeinige vorgezogen, ſo haftet er für den Verluſt der andern. 1883. Iſt die Sache beym Verleihen abge⸗ ſchätzt worden, ſo iſt ſelbſt der durch bloßen Zufall entſtandene Verluſt für den Entlehner, wenn nicht durch eine beſondere übereinkunft das Gegentheil feſtaeſetzt wordet iſt. 1884. Wenn ſich die Sache allein durch den Gebrauch, wofür ſie gelichen worden, und ohne einiges Verſchulden von Seiten des Ent⸗ 536 3. Buch. 10. Titel. 1. Kapitel. lehners, abnutzt, ſo haftet er nicht für den ver⸗ ſchlimmerten Zuſtand derſelben. 1385. DerEntlehner darf die geliehene Sache nicht zurückbehalten, um ſie mit dem, was der Leiher ihm ſchuldig iſt, auszugleichen.(1) 1886. Hat der Entlehner einige Koſten ange⸗ wandt, um die geliehene Sache zu gebrauchen, ſo kann er ſie nicht zurückfordern. 1887. Haben mehrere die nämliche Sache mit einander entlehnt, ſo ſind ſie dem Leiher ſoli⸗ dariſch dafür verantwortlich.(2) Dritter Abſchnitt⸗ Vonden Verbindlichkeiten desjenigen, der eine Sache zum Gebrauchelleiht. 1888. Der Leiher kann die geliehene Sache erſt nach der übereingekommenen Zeit, oder, in Ermangelung einer übereinkunft, erſt dann zu⸗ rückziehen, wann ſie zu dem Gebrauche gedient hat, für welchen ſie entlehnt worden iſt. 1889. Wenn jedoch während dieſer Friſt, oder ehe das Bedürfniß des Entlehners aufgehört hat, der Leiher ſelbſt auf eine dringende und unvorgeſehene Art, ſeiner Sache bedürftig wor⸗ den wäre, ſo kann der Richter, nach Beſchaf⸗ fenheit der Umſtände, den Entlehner anhalten, ihm dieſelbe zurückzugeben. —— 6¹) 8. den na93ſten Artitel.. 2. (2) Dieß iſt eine Ausnahme von der Regel im Artikel 1202. Von dem Darlehen. 637 1890. Wenn⸗ während der Dauer des Dar⸗ lehens, der Entlehner zu einer außerordentlichen⸗ und zur Erhaltung der Sache nothwendigen Aus⸗ lage gezwungen worden iſt, die ſo dringend war, daß er den Leiher nicht vorher davon benachrich⸗ tigen konnte, ſo iſt dieſer verbunden, ſie ihm zu erſetzen. 1891. Hat die geliehene Sache ſolche Mängel, daß ſie dem, der ſich ihrer bedient, Schaden zufügen kann, ſo iſt der Leiher, wenn er dieſe Mängel kannte, und dem Entlehner verſchwieg⸗ dafür verantwortlich. Zweytes Kapitet. Von dem Darlehen zum Verbrauche⸗ oder von dem Darlehen ſchlechthin. Erſter Abſchnitt. VBon der Natur des Darlehens zum Verbrauche. 1892. Das Darlehen zum Verbrauche iſt ein Contract, wodurch eine Partey der andern, eine gewiſſe Quantität von Sachen, die durch den Gebrauch verzehrt werden, unter der Bedin⸗ gung liefert, daß letztere ihr wieder eben ſo viel, von eben der Gattung und Qualität, zurück⸗ geben ſolle. 1893. Durch dieſes Darlehen wird der Entleh⸗ ner Eigenthümer der geliehenen Sache, und 538 3. Buch. 10. Titel. 2. Kapitel. ihm geht ſie zu Grunde, es mag geſchehen auf welche Art es wolle. 1894. Sachen, welche, ob gleich der Gattung nach die nämlichen, aber dem Individuum nach verſchieden ſind, wie die Thiere, können nicht als Verbrauchs⸗, ſondern bloß als Gebrauchs⸗Dar⸗ lehen gegeben werden. 1895. Die Verbindlichkeit, welche aus einem Geld⸗Darlehen entſteht, beſchränkt ſich immer auf die im Contract ausgedrückte numeriſche Summe. Wenn vor der Zahlungs-Epoche die Geld⸗ Sorten im Werthe geſtiegen, oder gefallen ſind, ſo muß der Schuldner nur die geliehene numeri⸗ ſche Summe wieder erſtatten, und zwar in den zur Zeit der Zahlung gangbaren Sorten. 1896. Iſt aber das Darlehen in Gold- oder Silber⸗Stangen gemacht worden, ſo findet die im vorhergehenden Artikel feſtgeſetzte Regel nicht Statt. 1897. Wenn Gold⸗ oder Silber⸗„Stangen, oder auch Waaren geliehen worden ſind, ſo muß der Schuldner, ſie mögen auch noch ſo ſehr im Preiſe geſtiegen, oder gefallen ſeyn, nichts mehr und nichts weniger, als die nämliche Quantität zurückgeben. Zweyter Abſchnitt. Pon den Verbindlichkeiten des Dar⸗ leihers. 1898. Bey dem Verbrauchs⸗Darlehen hat Von dem Darlehen. 339 der Leiher die im 189 1ſten Artikel für das Ge⸗ brauchs⸗Darleben feſtgeſetzte Verantwortlichkeit. 1899. DerDarleiher kann die geliehene Sache eit⸗Friſt zu⸗ — nicht vor der übereingekommenen? rückfordern. 1000. Wenn für die Wieder⸗Erſtattung keine Zeit⸗Friſt feſtgeſetzt worden iſt, ſo kann der Richter, nach Beſchaffenheit der Umſtände, dem Entlehner eine Friſt zugeſtehn. 1901. Wenn man bloß übereingekommen iſt⸗ daß der Entlehner zahlen ſolle, wann er kann, oder die Mittel dazu haben wird, ſo ſoll der Richter ihm, nach Beſchaffenheit der Umſtände, eine Zahlungs⸗Friſt feſtſetzen⸗ Dritter Abſchnitt⸗ Von den Verbindlichkeiten des Ent⸗ lehners. 100 2. Der Entlehner iſt verbunden die ge⸗ lichene Sache, in derſelben Quantität und Qua⸗ lität, ſo wie in der übereingekommenen Zeit, zurück zu erſtatten. 1903. Iſt es ihm unmöglich dieſer Verbind— lichkeit Genüge zu leiſten, ſo muß er den Werth der Sache, mit Hinſicht auf Zeit und Ort, in welchen ſie nach der übereinkunft hätte zurück⸗ gegeben werden ſollen, bezahlen. Iſt dieſe Zeit und dieſer Ort nicht beſtimmt, ſo geſchieht die Zahlung nach dem Preiſe der gelie⸗ henen Sache, in der Zeit und an dem Orte, wo das Darlehen gemacht worden iſt 540 3. Buch. 10. Litel. 3. Kapitel. 19004. Erſtattet der Entlehner die geliehene Sache, oder ihren Werth zur beſtimmten Zeit nicht wieder, ſo iſt er die Zinſe davon, vom Tage der gerichtlichen Klage an, ſchuldig., Drittes Kapitel. Von dem Darlehen auf Zinſe. 1905. Es iſt erlaubt für das Darlehen von Geld, oder Waaren, oder andern beweglichen Sachen, Zinſe zu ſtipuliren. 1906. Der Entlehner, der die Zinſe bezahlt hat, die nicht ſtipulirt waren, kann ſie weder zurückfordern, noch auf das Capital anrech⸗ nen.(¹) 1907. Die Zinſe ſind entweder geſetzliche, oder conventionelle Zinſe. Die geſetzlichen Zinſe wer— den durch das Geſetz beſtimmt.(2) Die conven⸗ tionellen Zinſe können die geſetzlichen in allen Fällen überſteigen, in welchen ſie nicht durch das Geſetz verboten ſind. Der Fuß der conventionellen ginſe muß ſchrift⸗ lich feſtgeſetzt werden. (1) Dieſer Artikel iſt auf den 1236ſten gegruͤndet. (2) Nach bem Geſetz vom zien September 1807, im 1Bſten Bulletin der Geſetze Nro. 2740, ſind die Capi⸗ tal⸗Zinſe auf fünf, und in Handlung-Sachen auf ſechs vom Hundert feſtgeſetzt worden. Dadurch ſcheint der 1976ſte Artikel eine Ausnahme erlitten zu baben. Der ſchon im römiſchen Rechte verbotene Anatocismus iſt in Frankreich nur in den im Arti⸗ kel 474, 1154 u. 1996 bezeichneten Fallen erlaubt. Von dem Harlehen⸗ 341 1908. Die über ein Capital ohne Vorbehalt der Zinſe gegebene Quittung läßt vermuthen dieſe ſeyen bezahlt, und ſchlägt davon los⸗ 1909. Man kann Zinſe mittelſt eines Capitals ſtipuliren, auf deſſen Zurückforderung der Dar⸗ leiher Berzicht leiſtet. In dieſem Falle erhält das Darlehen den Namen Rente⸗Kauf. 1010. Dieſe Rente kann auf zweyerley Ar⸗ ten ſtipulirt werden: entweder auf ewig, ober auf lebenslänglich. 1911. Die ewige oder Erb Rente iſt ihrem Weſen nach loskäuflich.(1) Die Parteyen können bloß bedingen⸗ daß der Loskauf nicht vor einer gewiſſen Zeit⸗Friſt Statt finden könne, die nicht zehn Jahre über⸗ ſteigen darf, oder ohne daß der Gläubiger vor⸗ her in der von ihnen dazu beſtimmten Zeit da⸗ von benachrichtigt werde. 1912. Der Schuldner einer Erd⸗Rente kann zum Loskaufe gezwungen werden, 1) Wenn er zwey Jahte lang ſeine Schuldig⸗ keit nicht erfüllt; 2) Wenn er die dem Darleiher im Vertrage verſprochene Sicherheit zu geben unterläßt. 1913. Das Capital der Erb⸗Rente kann auch⸗ im Falle der Schuldner in Concurs oder Ver⸗ mögens⸗Zerrüttung geräth, zurückgefordert wer⸗ den. ¶1) S. den Foſten Artikel 1 S42 3. Buch. 11. Titel. 1. u. 2. Kapitel. 1914. Die Regeln in Betreff der lebensläng⸗ lichen oder Leib⸗Renten ſind im Titel von den aleatoriſchen Verträgen aufgeſtellt. 1 Von der Hinterlegung und der Seque⸗ 1 ſtrtion. (Dekretirt den 14ten Maͤrz 1804. Promulglrt den agſten des nämlichen Monats.) Erſtes Kapitel. 1 Von der Hinterlegung im Allgemeinen 1 und ihren verſchiedenen Gattungen. 1915. Die Hinterlegung im Allgemeinen iſt 3 ein Act, wodurch man eine fremde Sache mit dem Beding ſie aufzubewahren und wieder in Natur zurückzugeben empfängt.(1) 1916. Es giebt zwey Gattungen von Hinter⸗ 1 legung: die Hinterlegung im eigentlichen Sin⸗ ne, und die Sequeſtration. Zweytes Kapitel. Von der Hinterlegung im eigentli⸗ chen Sinne. Erſter Abſchnitt. Von der Ratur und dem Weſen der Hinterlegung. 19 17. Die Hinterlegung im eigentlichen Sinne (¹) Der Verſatz, wovon der 20yrſte Artikel handelt, macht eine Special-Verfuͤgung aus. Von d. Hinterlegung u. Sequeſtration. 343 iſt ein ſeinem Weſen nach unentgeldlicher Con⸗ tract. 1918. Sie kann nur bewegliche Sachen zum Gegenſtande haben. 1919. Sie wird erſt durch die wirkliche, oder fingirte Ubergabe der hinterlegten Sache voll⸗ ſtändig.(0„ Die fingirte übergabe iſt hinreichend, wenn der Depoſitar ſchon unter einem andern Titel der Sache habhabt iſt, die man einwilliget, ihm unter dem Titel der Hinterlegung zu laſſen. 1920. Die Hinterlegung iſt entweder freywil⸗ lig, oder nothgedrungen⸗ Zweyter Abſchnitt. Von der freywilligen Hinterlegung. 1921. Die freywillige Hinterlegung entſteht durch die gegenſeitige Einwilligung der Perſon, welche eine Sache hinterlegt, und derjenigen welche ſie empfängt. 1922. Der Regel nach kann die freywillige Hinterlegung nur durch den Eigenthümer der hinterlegten Sache, oder mit ſeiner ausdrück⸗ lichen, oder ſtillſchweigenden Einwilligung ge⸗ macht werden. 1923.Die freywilligeHinterlegung muß ſchrift⸗ lich bewieſen werden. Der Zeugen⸗Beweis wird⸗ wenn der Werth der hinterlegten Sache hundert fünfzig Franken überſteigt, nicht zugelaſſen. (1) S⸗ den 1606ten Artikel. 544 3. Buch. 11. Tirel. 2. Kapitel. 1924. Iſt eine Hinterlegung, deren Werth hundert fünfzig Franken überſteigt, nicht ſchrift⸗ lich bewieſen, ſo muß demjenigen, der als De⸗ proſitar angegriffen wird, auf ſeine Ausſage hin⸗ ſowohl in Betreff der Hinterlegung ſeibſt, als der hinterlegten Sache und ihrer Wieder⸗Er⸗ ſtattung, geglaubt werden. 192%. Die freywillige Hinterlegung kann nur zwiſchen Perſonen, die fähig ſind zu contrahi⸗ ten,(1) Statt finden. Wenn jedoch eine contractsfähige Perſon, die von einer unfähigen Perſon in ihre Hände ge⸗ machte Hinterlegung annimmt, ſo liegen ihr alle Verbindlichkeiten eines wahren Depoſttars ob; ſie kanu von dem Vormund, oder Verwalter der Perſon, die hinterlegt hat, belangt werden. 1926. Hat eine contractsfähige Perſon bey ei⸗ ner andern, die es nicht iſt, etwas hinterlegt, ſo hat die erſtere nur ſo lange die hinterlegte Sache ſich in den Händen des Depoſitars be⸗ findet, die Vindications⸗Klage gegen denſelben, oder auch eine Klage auf Erſatz, bis zum Be⸗ lauf deſſen, was dem Hepoſitar zum Vortheit gereicht hat. Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Depo⸗ ſitars. 1927. Der Depoſitar ſoll auf die Bewahrung der (1) S. den 1124ſten Artikel. Von d. Hinterlegung u. Sequeſtration. 348 der ihm anvertrauten Sache eben die Sorgfalt, wie auf die Bewahrung ſeiner eigenen Sachen, verwenden. 1928 Auf die Verfügung des vorhergehenden Artikels iſt mit größerer Strenge zu halten, 1) wenn der Depoſttar ſich ſelbſt angeboten hat, die Hinterlegung bey ſich geſchehen zu laſſen; 2) wenn er ſich für die Aufbewahrung der hin⸗ terlegten Sache einen Lohn ſtipulirt hat; 3) wenn die Hinterlegung einzig zum Vortheil des Depoſitars geſchehen iſt; 4) wenn man aus⸗ drücklich übereingekommen iſt, daß der Depo⸗ ſitar für jeden Fehler verantwortlich ſeyn ſolle. 1929. Der Depoſttar iſt in keinem Falle für Zufälle, die durch unwiderſtehliche Gewalt ein⸗ treten, verantwortlich, es ſeye denn er wäre mit der Erſtattung der hinterlegten Sache in Verzug geſetzt worden.(1) 1930. Er kann ſich der hinterlegten Sache ohne ausdrückliche, oder vermuthete Erlaubniß des Hinterlegers nicht bedienen. 1931. Er ſoll die Sachen, welche in einem verſchloſſenen Kaſten, oder unter einem verſie⸗ gelten Umſchlage, bey ihm hinterlegt worden ſind, nicht zu kennen ſuchen. 1932. Der Depoſitar ſoll die nämliche Sache die er empfangen hat, identiſch wieder zurück⸗ geben. Daher muß die bey ihm in gemünzten Geld⸗ Sorten hinterlegte Summe in den nämlichen () S. den 1ra6ſten und 1936ſten Artikel. Toder Napoleon. 35 3. Buch. 11. Titel. 2. Kapitel. 546 Münzen, in welchen er ſie empfangen hatte. wieder erſtattet werden, dieſe mögen im Werthe geſtiegen, oder gefallen ſeyn.(1) 1933. Der Depoſitar iſt bloß verbunden die hinterlegte Sache in dem Zuſtande, worin ſie ſich im Augenblicke der Zurückgabe beſindet, zu⸗ rückzugeben. Die Berſchlimmerungen die er nicht verurſacht hat, fallen dem Hinterleger zur Laſt. 1934. Der Depoſitar, dem die hinterlegte Sache durch unwiderſtehliche Gewalt entriſſen worden iſt, und der einen Preis, oder eine ande⸗ re Sache dafür erhalten hat, muß zurückgeben was er auf dieſe Weiſe empfangen hat. 1935. Der Erbe des Depoſitars, der redlicher Weiſe eine Sache verkauft hat, ohne zu wiſſen daß ſie ein hinterlegtes Gut iſt, hat nur den Preis, welcher ihm dafür bezahlt worden, zu rückzugeben, oder, wenn er dieſen noch nicht be⸗ zogen hat, ſein Klage⸗Recht gegen den Käufer abzutreten. 1936. Hat die hinterlegte Sache Früchte her⸗ vorgebracht, die vom Depoſitar bezogen worden ſind, ſo iſt er verbunden, dieſe zu erſtatten. Er iſt für hinterlegtes Geld, nur vom Tage an, wo er in Verzug geſetzt worden iſt, Zinſe ſchuldig. 1937. Der Depoſitar ſoll die hinterlegte Sa⸗ che nur demjenigen zurückgeben, der ſie ihm an⸗ vertraut hat,oder demjenigen in deſſen Namen die ¹) S. den 1293ſten Artik et. Von d. Hinterlegung u. Sequeſtration. 54/7 Hinterlegung geſcheben iſt, oder demjenigen end⸗ lich, der angewieſen worden iſt, ſie in Empfang zu nehmeu. 1938. Er kann von demjenigen, der eine Sache bey ihm hinterlegt hat, den Beweis, daß et Eigenthümer derſelben ſeye, nicht fordern. Wenn er jedoch entdeckt, daß die Sache ge⸗ ſtohlen worden, und wer der wahre Eigenthü⸗ mer derſelben iſt, ſo muß er dieſem die bey ihm geſchehene Hinterlegung anzeigen, und ihn auf⸗ fordern, die Sache in einer beſtimmten und hin⸗ länglichen Zeit-Friſt zurück zu fordern. Wenn derjenige, dem dieſe Anzeige gemacht worden iſt, die hinterlegte Sache zu fordern vernachläßigt ſo wird der Depoſitar durch die Ablieferung der⸗ ſelben an den, von welchem er ſie empfangen hat, giltig von aller Verbindlichkeit entladen. 1939. Im Falle des natürlichen, oder Civil⸗ Todes des Hinterlegers, kann die hinterlegte Sa⸗ che nur allein deſſen Erben ausgeliefert werden⸗ Sind mehrere Erben vorhanden, ſo muß je⸗ dem derſelben ſein Antheil daran zurückgegeben werden. Iſt die hinterlegte Sache untheilbar, ſo müſ⸗ ſen ſich die Erben mit einander über den Em⸗ pfang vereinbaren.(1) 1940. Wenn die Perſon, welche hinterlegt hat, ihren Stand verändert; wennz. B. eine Fran, die zur Zeit der Hinterlegung frey war, () S. den. 1224ſten Prtikel. 35* 1 313 11 548 3. Buch 11. Titel. 2. Kapitel. fich ſeitdem verheyrathet hat, und ſich unter der Gewalt ihres Mannes befindet, oder wenn der volljährige Hinterleger mit der Interdiction befangen worden, ſo kann in allen dieſen und ähnlichen Fällen die hinterlegte Sache nur dem⸗ jenigen zugeſtellt werden, dem die Verwaltung der Rechte und der Güter des Hinterlegers über⸗ tragen worden iſt. 1941. Iſt die Hinterlegung durch einen Vor⸗ mund, einen Ehemann, oder einen Verwalter in einer von dieſen Qualitäten geſchehen, ſo kann, wenn ihre Geſchäffts⸗Führung oder Ver⸗ waltung aufgehört hat, die hinterlegte Sache nur der Perſon zurückgegeben werden, welche dieſer Vormund, Chemann oder Verwalter vor⸗ ſtellte. 1942. Bezeichnet der Hinterlegungs⸗Con⸗ tract den Ort, wo die Zurückgabe Statt finden ſoll, ſo iſt der Depoſitar verbunden, die hinter⸗ legte Sache dahin zu bringen.(1) Verurſacht der Transport Koſten, ſo fallen dieſe dem Hin⸗ terleger zur Laſt. 1943. Bezeichnet der Contract den Ort der Zurückgabe nicht, ſo ſoll ſie am Orte der Hin⸗ terlegung ſelbſt, Statt finden. 1944. Die hinterlegte Sache muß dem Hin⸗ terleger, ſobald er ſie verlangt, zurückgegeben werden, ſelbſt wenn derContract eine gewiſſeZeit⸗ Friſt für die Zurückgabe feſtgeſetzt hätte; es ſeye (1) S. den 1247ſten Artikel. Von d. Hinterlezung u. Sequeſtration. 549 denn der Depoſitar habe einen Arreſt, oder eine Oppoſition gegen die Zurückgabe, oder gegen die Verlegung der hinterlegten Sache an einen an⸗ dern Ort, in Händen. 194.5. Der ungetreue Depoſitar wird nicht zur Rechts⸗Woblthat der Güte r Abtretung(9) zugelaſſen. 1946. Alle Verbindlichkeiten des Depoſitars hören auf, ſobald er entdeckt und beweißt, daß er ſelbſt Eigenthümer der hinterlegten Sache iſt. Vierter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Hinterlegers. 1947. Der Hinterleger iſt verbunden dem De⸗ poſttar die Auslagen, welche dieſer für die Er⸗ haltung der hinterlegten Sache gemacht hat, zu erſtatten, und ihn für allen Verluſt, den ihm die Hinterlegung verurſacht haben mag, zu entſchädigen. 1948 Der Depoſitar kann die hinterlegte Sa⸗ che bis zur völligen Zahlung deſſen, was er in Rückſicht der Hinterlegung zu fordern hat, zu⸗ rückbehalten. Fünfter Abſchnitt. Von der nothgedrungenen Hin⸗ terlegung. 1949. Die nothgedrungeneHinterlegung iſt eine C1) S. den 1268ſten Artikel. - 550 3. Buch. 11. Titel. 2. Kapitel. ſolche, zu welcher man durch einen Zufall, wie z. B. Feuersbrunſt, Einſturz, Plünderung, Schiffbruch, oder irgend ein dergleichen unvor⸗ geſehe nes Ereigniß, genöthigt worden iſt. 1950. Der Zeugen? Beweis kann bey der nothgedrungenen Hinterlegung ſogar dann zuge— laſſen werden, wann der Werth derſelben hun⸗ dert fünfzig Franken überſteigt.(1) 1951. übrigens ſind bey der nothgedrungenen Hinterlegung alle hier oben aufgeſtellte Regeln anwendbar. 1952. Die Wirthe, oder Gaſtgeber, ſind als Depoſitare für die von dem Reiſenden, der bey ihnen eingekehrt iſt, mitgebrachten Effecten ver⸗ antwortlich; die Hinterlegung ſolcher Effeeten iſt als eine nothgedrungene Hinterlegung anzu⸗ ſehen. 1933. Sie haften für den Diebſtahl oder die Beſchädigung der Effecten des Reiſenden, der Diebſtahl oder die Beſchädigung mag von dem Geſinde, oder denjenigen die der Wirthſchaft vorſtehen,(2 oder von fremden Perſonen, die im Gaſthofe aus und eingehen, herrühren.(3) (1) S. den 134sſten Artikel. (2) S. den 1384ſten Artikel. (3) Yach dem zo6oſten Artikel, kann gegen den de⸗ positarium necessarium ſogar die Verhaftung bis zur —— der hinterlegten Sache ausgeſprochen wer⸗ en. Von d. Hinterlegung u. Sequeſtration. 5%1 1954. Sie ſind aber nicht für die Diebſtähle, die mit gewaffneter Hand, oder ſonſt gewaltſa⸗ merweiſe verübt worden ſind, verantwortlich⸗ Drittes Kapitel. Von der Sequeſtration⸗ Erſter Abſchnitt. Von denverſchiedenen Arten der Sequeſtration. 1955. Die Sequeſtration iſt entweder gericht⸗ lich, oder conventionell. Zweyter Abſchnitt. Von der conventionellen Sequeſtration. 1956. Die conventionelle Sequeſtration iſt die Hinterlegung einer ſtreitigen Sache von Sei⸗ ten einer oder mehrerer Perſonen, in die Hände eines Dritten, der ſich verbindlich macht, nach Beendigung des Rechtsſtreites, ſie an die Per⸗ ſon, der ſie zuerkannt worden iſt, abzugeben. 1957. Die Sequeſtration kann auch mittelſt Lohns Statt finden. 19%½8. Die unentgeldliche Sequeſtration iſt den Regeln derHinterlegung im eigentlichen Sin⸗ ne, jedoch mit Ausnahme nachſtehender Abwei⸗ chungen, unterworfen. 19%9 Die Sequeſtration kann nicht allein be⸗ wegliche, ſondern auch unbewegliche Güter zum Gegenſtande haben. 552 3. Buch. 11. Titel. 3. Kapitel. 1966. Der mit der Sequeſtration beauftrag⸗ te Depoſitar kann, vor Beendigung des Rechts⸗ ſtreites, nur mit Einwilligung aller dabey in⸗ tereſſirten Parteyen, oder wegen einer als recht⸗ mäßig anerkannten Urſache, entladen werden. Dritter Abſchnitt. Von der gerichtlichen Segeſtra⸗ tion, oder Hinterlegung. 1961 Der Richter kann die Sequeſtration verordnen, 1) Von den mit Arreſt belegten beweglichen Gütern eines Schuldners; 2) Von einer unbeweglichen, oder bewegli⸗ chen Sache, über deren Eigenthum oder Beſitz, zwiſchen zwey, oder mehrern Perſonen, ein Rechtsſtreit obwaltet; 3) Von Sachen, welche ein Schuldner an⸗ bietet, um ſich ſeiner Schuld zu entladen. 1962. Die Beſtellung eines gerichtlichen Hü⸗ ters erzeugt zwiſchen dem Arreſts⸗Imperanten und dem Hüter der ſequeſtrirten Sache, gegen⸗ ſcitige Verbindlichkeiten. Der Hüter ſoll auf die mit Arreſt belegte Sache, alle Sorgfalt eines guten Hausvaters verwenden. Er muß ſie entweder zur Entladung des Ar⸗ reſt⸗Impetranten, zum Verkaufe, oder, im Fal⸗ le der Arreſt aufgehoben worden iſt, der Partey ausliefern, gegen welche die Execution Statt gefunden hat. Von d. Hinterlegung u. Sequeſtration. 553 Die Verbindlichkeit des Arreſts⸗Impetranten beſteht in der Bezahlung des durch das Geſetz beſtimmten Lohnes an den Hüter. 1963 Die gerichtliche Sequeſtration wird ent⸗ weder einer Perſon anvertraut, worüber die intereſſirten Parteyen übereingekommen ſind⸗ oder einer Perſon, die der Richter von Amts— wegen ernannt hat. In beyden Fällen unterzieht ſich derjenige dem die Sache anvertraut wird, den Verbind⸗ lichkeiten, welche die conventionelle Segueſtra⸗ tion mit ſich bringt. Zwoͤlfter Titel Von den aleatoriſchen Verträgen. (Dekretirt den 1oten Maͤrz 1804. Promulgtrt den zoten des nämlichen Monats.) 1964. Ein aleatoriſcher Vertrag iſt eine wech⸗ ſelſeitige übereinkunft, deren Wirkungen in Rückſicht au Gewinn und Verluſt, entweder für alle Purteyen zugleich, oder nur für eine oder mehrere unter ihnen, von einer ungewiſſen Be⸗ gebenheit abhängen. Dergleichen ſind: Der Aſſecuranz⸗Contract;(1) Das Darlehen auf Bodmerey;(2) Das Spiel und die Wette; (¹) S. den roten Titel, im 2ten Buch des Handels⸗ Codex. (2) S. den gten Titel, im 27en Buch deſſelben Codex. 564 3. Buch. 12. Titel. 1. u. 2. Kapitel. Der Leib⸗Renten⸗Vertrag. Die beyden erſtern richten ſich nach den See⸗ Geſetzen. Erſtes Kapitel. Von dem Spiel und der Wette. 1965. DasGeſetz bewilligt keine Rechts⸗Klage für Spiel-Schulden, oder wegen Bezahlung einer Wette. 1966. Die Spiele, welche zur Ubung in den Waffen dienen, das Wett⸗Rennen zu Fuß und zu Pferd, das Wagen⸗Rennen, das Ball⸗Spiel und andere dergleichen Spiele, wobey es auf Geſchicklichkeit und Leibes übung ankömmt, ſind von obiger Verfügung ausgenommen. Das Gericht kann jedoch die Klage verwerfen wenn die Summe ihm übermäßig groß ſcheint. 1967. Der welcher verloren hat, kann in kei⸗ nen Falle das ſchon freywillig Bezahlte(1) zurückfordern, es müßte denn von Seiten des Gewinnenden Betrug, überliſtung, oder Beu⸗ telſchneiderey Statt gefunden haben. Zweytes Kapitel. Von dem Leib⸗Renten Vertrag. Erſter Abſchnitt. Von den Bedingungen, welche zur Giltigkeit dieſes Vertrags er⸗ fordert werden. 1968. Die Leib⸗Rente kann unter läſtigem Ti⸗ (1) S. den 1235ten Artikel. Von den aleatoriſchen Verträgen. 545 tel, gegen eine Summe Geldes, oder gegen eine bewegliche Sache, deren Werth ſich ab⸗ ſchätzen läßt, oder endlich gegen ein unbeweg⸗ liches Gut geſtiftet werden. 1969. Sie kann auch unter ein em Freygebig⸗ keits Titel, durch eine Schenkung zwiſchen Le⸗ benden, oder durch ein Teſtament geſtiftet wer⸗ den. Alsdann muß ſie aber mit den vom Ge⸗ ſetze(1) vorgeſchriebenen Formalitäten verſehen ſeyn. 1970. Im Falle des vorherhehenden Artikels kann die Leib⸗Rente, wenn ſie den diſponiblen Theil(2) überſteigt, herabgeſetzt werden. Sie iſt ungiltig, wenn ſie zu Gunſten einer Perſon die zu empfangen unfähig iſt, geſtiftet worden iſt. 1971. Die Leib⸗Rente kann entweder auf den Kopf desjenigen welcher den Preis dazu her⸗ giebt, oder auf den Kopf eines Dritten, der kein Recht auf deren Genuß hat, geſtiftet werden. 197 2. Sie kann auf einen, oder mehrere Kö⸗ pfe geſtiftet werden. 973. Sie kann zum Vortheil eines Dritten geſtiftet werden, obgleich ihr Preis von einer andern Perſon geliefert wird. Obgleich die Leib⸗Rente, im letzten Falle die Kennzeichen einer Freygebigkeit an ſich trägt, ſo iſt ſie doch den für die Schenkungen er— forderlichen Formalitäten nicht unterworfen; 6) S. das 4te und gte Kapitel des 2ten Titels, im zten Buche dieſes Cobex. (2) S. den 9izten Artikel. 3. Buch. 12. Titel. 2. Kapitel. 536 mit Vorbehalt jedoch der im Artikel 1970, er⸗ wähnten Redurtions oder Rullitäts⸗Fälle. 1974. Der Leib⸗Renten Contract der auf den Kopf einer Perſon geſchloſſen worden iſt, welche am Tage des Contractes ſchon todt war, bringt keine Wirkung hervor. 1975. Eben ſo verhält es ſich mit dem Ver⸗ trage, durch welchen die Rente auf den Kopf 6 einer Perſon errichtet worden, welche damals ſchon mit der Krankheit behaftet war, an der ſie innerhalb zwanzig Tagen, nach Abſchluß des Contractes geſtorben iſt. 1976. Die Leib⸗Rente kann von den Parteyen nach dem ihnen beliebigen Fuße geſtiftet werden. Zweyter Abſchnitt. Von den Wirkungen des Contrae⸗ tes zwiſchen den contrahiren⸗ den Parteyen. 1 1977. Derjenige, zu deſſen Gunſten die Leib⸗ 1 Rente um einen Preis geſtiftet worden iſt, kann die Auflöſung des Contraets begehren, wenn ihm der Stifter der Leib Rente die für die Vellziehung des Contractes bedungene Sicher⸗ 1 heiten nicht verſchafft. 1978. Die bloße Zahlungs Unterlaſſung der verfallenen Rente berechtigt denjenigen, zu deſſen Gunſten dieſelbe geſtiftet worden iſt, noch nicht, das Capital zurick zu fordern, oder in den Beſitz des von ihm veräußerten Grund⸗ Von den aleatoriſchen Verträgen. 557 Stückes wieder einzutreten; er hat nur das Recht auf die Güter des Schuldners einen Arreſt zu legen, ſie verkaufen zu laſſen, und es dahin zu bringen, daß entweder gutwilligerweiſe, oder auf richterlichen Befehl, von dem Ertrag des Verkaufs eine hinreichende Summe, zurTilgung der verfallenen Rente verwandt werde. 1979. Der Stifter der Leib⸗Rente kann ſich nicht dadurch von der Zahlung derſelben befreyen daß er die Zurück⸗Zahlung des Kapitels anbietet und auf die Zurück⸗Forderung der ſchon bezahlten Renten Verzicht leiſtet, ſondern er iſt verbun⸗ den, die Rente während der ganzen Lebens⸗ Zeit der Perſon, oder der Perſonen, auf deren Köpfe dieſelbe geſtiftet worden iſt, zu entrichten, wie lange auch immer dieſe Perſonen, leben mögen und wie läſtig auch die Entrichtung der Rente für den Stifter geworden ſeyn mag⸗ 1980. Der Eigenthümer einer Leib⸗Rente er⸗ wirbt dieſelbe bloß nach Maaßgabe der Anzahl Tage die er gelebt hat. Wenn man jedoch übereingekommen iſt, daß ſie zum Voraus bezahlt werden ſolle, ſo erwirbt er den Termin, der hätte bezahlt werden ſollen, ſchon am Tage, auf welchen die Zahlung be⸗ ſtimmt war. 1981. Man kann nur dann ſtipuliren, daß die Leib⸗Rente keinem Arreſt unterworfen ſeyn ſolle, wenn ſie unter einem Freygebigkeits⸗Titel geſtif⸗ tet worden iſt. —— 558 3. Buch. iz. Titel. 1. Kapitel. 1982. Die Leib⸗Rente erliſcht nicht durch den Civil⸗Tod des Eigenthümers; ſie muß ihm ſein ganzes natürliches Leben hindurch entrich⸗ tet werden. 1983.DerEigenthümer einer Leib⸗Rente kann das Verfallene nicht fordern, ohne ſeine Exiſtenz oder die Exiſtenz der Perſon zu beweiſen, auf deren Kopf die Rente geſtiftet iſt. Dreyzehnter Titel. Von der Vollmacht. (Dekretirt den roten März 1g04. Promulgirt den 2oſten des namlichen Monats.) Erſtes Kapitel. VonderNatur und Form der Voll⸗ macht. 1984. DieVollmacht, oder Procuration iſt ein Act, wodurch Jemand einem andern die Gewalt ertheilt, etwas für ihn, den Vollmachtgeber, und in ſeinem Ramen zu thun. Dieſer Contract wird erſt durch die Annahme von Seiten des Bevollmächtigten vollſtändig. 1985. Die Vollmacht kann entweder durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Privat⸗ Verſchreibung, oder auch bloß durch einen Brief ertheilt werden. Sie kann auch mündlich ertheilt werden, allein der Zeugen⸗Beweis wird alsdann nur in Gemäßheit des Titels von den Con⸗ tracten, oder eonventionellen Verbind⸗ lichkeiten im Allgemeinen zugelaſſen. Von der Vollmacht. 659 Die Annahme der Vollmacht kann auch bloß ſtilſchweigend geſchehen, und aus der Vollzie⸗ hung derſelben von Seiten des Bevollmächtig⸗ ten hervorgehen. 1986. Die Vollmacht iſt unentgeltlich, wenn keine beſondere übereinkunft das Gegentheil feſtſetzt. 1987. Sie iſt entweder eine Special⸗Vollmacht für ein, oder mehrere Geſchäffte, oder eine Ge⸗ neral⸗Vollmacht für alle Geſchäffte des Voll⸗ machtgebers. 1988. Die Vollmacht welche in allgemeinen Ausdrücken abgefaßt iſt, erſtreckt ſich bloß auf Verwaltungs⸗Acte.(1) Soll veräußert, hypothecirt, oder ſonſt ein Eigenthums⸗Act vorgenommen werden, ſo muß es in der Vollmacht aus gedrückt ſeyn.(2) 1989. Der Bevollmächtigte kann nichts vor⸗ nehmen, was die Gränzen ſeiner Vollmacht über⸗ ſchreitet. Die Vollmacht ſich zu vergleichen(3) begreift nicht die, ſich dem Spruche eines Schiedsrichters zu unterwerfen. 1990. Frauensperſonen und emancipirte Min⸗ derjährige können zwar zu Bevollmächtigten er⸗ wählt werden, allein der Vollmachtgeber hat gegen den Minderjährigen keine andere Klage, (1) S. den 223ſten Artikel. (2) S. den 1538ſten Artikel. (3) S. den rſſen Titel des 2ten Buchs, im Cober des Civil⸗Proceſſes · 660 3. Buch. 13. Titel. 2. Kapitel. als in Gemäßheit der allgemeinen, auf die Ver⸗ bindlichkeiten der Minderjährigen ſichbezirhenden Regeln; und gegen die verheirathete Frau, welche die Vollmacht ohne Autoriſation ihres Mannes angenommen hat, nur nach den im Titel von dem Ehe⸗Contracte und den gegen ſeitigen Rechten der Ehe⸗Gat⸗ zen aufgeſtellten Vorſchriften. Zweytes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten der Be⸗ vollmächtigten. 1991. Der Bevollmächtigte iſt verbunden, die Vollmacht, ſo lange er damit beauftragt iſt⸗ zu vollziehen; er haftet für den Nachtheil, der aus ihrer Richt⸗Vollziehung entſtehen könnte. Er muß auch das bey dem Tode des Voll⸗ machtgebers angefangene Geſchäfft vollenden, wenn Gefahr im Verzug iſt. 1092. Der Bevollmächtigte haftet nicht nur für allen Betrug, ſondern auch für die Fehler die er bey ſeiner Geſchäffts⸗Führung ſich zu Schulden kommen läßt.(1) Doch iſt dieſe Verantwortlichkeit für die Fehler mit weniger Strenge auf den anzuwenden⸗ der die Vollmacht unentgeltlich übernommen hat, als auf denjenigen, der dafür einen Lohn erhält.(2) 1993. Jeder (1) S. den 1372ſten Artikel. (2) S. den 1374ſten Artikel. Von den Vollmachten. 561 1993. Jeder Bevollmächtigte iſt verbunden, von ſeiner Geſellſchafts⸗Führung Rechenſchaft zu geben, und dem Vollmachtgeber für alles was er, Kraft ſeiner Vollmacht, empfangen hat, Rech⸗ nung zu halten, ſelbſt wenn das, was er erhal⸗ ten hat, dem Vollmachtgeber nicht gebührt hätte. 1994. Der Bevollmächtigte iſt für denjenigen, den erſich in ſeinerGeſchäffts⸗Führung ſubſtituirt, verantwortlich, 4) wenn er die Volmacht ſich jemand zu ſubſtituiren nicht erhalten hatte; 2) wenn ihm dirſe Vollmacht ohne Bezeichnung einer Perſon ertheilt worden iſt, und diejenige⸗ welche er gewählt hat, offenbar untauglich, oder zahlunzsunfähig war. In allen Fällen kann der Vollmachtgeber ge⸗ radezu die Perſon, welche der Bevollmächtigte ſich ſubſtituirt hat, angreifen⸗ 1995. Wenn mehrere Bevplmächtig We Mandatare in demſelben Acte ernannt ſo findet nur dann Solidarität unter ⸗ en Statt, wenn ſie ausdrücklich in dieſem Acte ſeineſetzt worden iſt. 6 1996. Der Bevollmächtigte iſt don der Sum⸗ me die er zu ſeinem Gebrauche verwandt hat, vom Tage dieſer Verwendung an, und von derjeni— gen die er aus ſeiner Rech nung ſchuldig verbleibt⸗ vom Tage an, wo er in Verzug verſetzt worden iſt, die Zinſe ſchuldig. (1) S. den 1202ten Artikel. Coder Papoleon 36 362 3. Buch. 13. Litel. 3. Kapitel. 1997. Der Bevollmächtigte, welcher der Pae? tey, mit der er in dieſer Quslität contrahirt, eine hinreichendt Kenntniß von ſeinet Vollmacht gegeben hat, iſt, in Hinſicht deſſen was über die Gränzen derſelben hinaus geſchehen iſt, keine Gewährleiſtung ſchuldig, wenn er ſich derſelben nicht perſönlich unterzogen hat.(1) Drittes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten des Voll⸗ machtgebers. 1998. Der Vollmachtgeber iſt verbunden, die von dem Bevollmächtigten in Gemäßheit der ihm ertheilten Bollmaͤcht eingegangenen Verbindlich⸗ keiten zu voüziehen.(2) Er iſt zu dem, was über die Gränzen der Vollmacht eingegangen worden ſehn mag, nlcht gehalten, weün er anders daſſelbe nicht aus⸗ drücklich, oder ſtillſchweigend genehmiget hat. 1999. Der Bollmachtgeber muß dem Bevob⸗ mächtigten die Auslagen und Koſten, welche dieſer für die Vollziehung der Vollmacht machen mußte, erſetzen, und den Lohn welchen er ihm verſprochen hat, bezahlen. Wenn dem Bevollmächtigten kein Fehler zur Laſt gelegt werden kann, ſo darf der Vollmacht⸗ geber ſelbſt dann, wenn das Geſchäfft miß⸗ lungen iſt, ſich nicht weigern die Auslogen zu — £ S. den 1596ſten Artikel. S. ben r37ſten Artikel. 5 Von den Vollmachten⸗ 563 rſtatten und den Lohn zu bezahlen, öder, untet dem Vorwande, daß die Auslagen und Koſten geringet hätten ſeyn können, den Betrog der⸗ ſelben hetabſetzen laſſen- zooo. Der Vollmachtgeber muß den Bevoll⸗ mächtigten auch für den Verluſt entſchädigen, den dieſer bey Gelegenheit der Geſ— hãffis⸗Füh⸗ rung erlitten hat, ohne daß man ihn einer Un⸗ — beſchuldigen könnte. 2001. Der Vollmachtgeber iſt dem Bevoll⸗ mächtigten fir die von dieſem gemächten Aus⸗ lagen, von dem Tage an, wo dieſelben conſta⸗ tirt ſind, Zinſe ſchuldig.(1) 2002. Iſt der Bevollmächtigte von mehrern 9 et S 0 Perſonen Geſchäfft beſtellt wo von ihnen ſolidari ſ,fü talle Wirk er Volmacht.(a) Von den n* Vollmacht digt. 2do3. Die Vollmacht auf, Durch die Zurücknah des Vollmachtaebers; Durch die Verzichtleiſtung auf die Vollmacht von Seiten des Bevollmächtigten; Durch den natürlichen oder Civil⸗Tod, die Interdietion, oder die Vermögens Zerrättung⸗ me derſelben von Seiten E1) S ben 474ſten Artikel F. 2. 2) Dieſer Artikel iſt eine Ausnahine von der Ver⸗ fuͤgung des 1z02ten Artikels 6 ———— 564 3. Buch. 13. Litel. 4. Kapitet. ſowohl des Vollmachtgebers, als des Bevol⸗ mächtigten⸗ 2004. Der Vollmachtgeber kann ſeine Voll⸗ macht nach Gutdünken zurücknehmen, und wo nöthig den Bevollmächtigten zwingen, ihm ent⸗ weder die Privat⸗Verſchreibung, welche dieſelbe enthält, oder das Original der authentiſchen Vollmacht, wenn es dem Bevollmächtigten ein⸗ gehändiget war,(*) oder die A lusfertigung der⸗ ſelben, wenn Original zurückbehalten wor⸗ den iſt, abzugeben⸗ 200% Die bloß dem Bevollmächtigten noti⸗ ficirte Vollmacht kann einer dritten Perſon, wels che, ohne etwas von dieſer Zurücknahme zu wiſſen, ſich in einen Vertrag eingelaſſen hat, nicht opponirt werden. Doch bleibt hiebey dem Vellmachtgeber der Regreß gegen ſeinen Bevoll— mächtigten vorbehalten. 2bo6. Die Ernhennung eines neuen Bevoll⸗ mächtinten ür das nämliche Geſchäfft gilt als Zurücknahme der Vollmacht des erſten Beyvoll⸗ mächtigten, von dem Täge an, wo ſie dieſem letztern notificirt worden iſt. 2C07. DerBevollmächtigte kann Voll⸗ macht verzicbten, dadurch daß er ſeine Verzicht⸗ leiſtung dem Volmachtgeber rnotiſicirt. (*) Mach dem zoſten Artikel des Geſetzes vom asſien Ventoſt im 1iten Jahre, darf kein Rorar O rigi⸗ nal-Acten aus Händen geben, ausgenommen dieſes nigen, welche derſelbe Artikel bezeichnet und worunz ter auch die Vollmachten begriffen ſind. Von der Bürgſchaft. 56 4 Wenn jedoch dieſe Verzichtleiſtung dem Voll⸗ machtgeber nachtheilig wäre, ſo muß ihn der Be⸗ vollmächtigte deßhalb entſchädigen; es ſeye denn er beweiſe, daß es ihm unmöglich iſt, der Voll⸗ macht noch ferner Genüge zu leiſten, ohne ſelbſt ginen beträchtlichen Schaden zu leiden. z00g. Wenn der Bevollmächtigte von dem Tode des Vollmachtgebers, oder von den Ur— ſachen, wodurch die Vollmacht erliſcht, keins Kenntniß hatte, ſo iſt das, was er in dieſer Un⸗ wiſſenheit vorgenommen hat, giltig. 2009. In den obigen Fällen werden die Ver⸗ bindlichkeiten des Beyollmächtigten gegen dritts Perſonen, die in gutem Glauben ſind,(1) voll⸗ zogen⸗ 2010. Stirbt der Bevollmächtigte, ſo müſſen ſeine Erben den Vollmachtgeber davon benach⸗ richtigen; unterdeſſen aber das was die Um⸗ ſtände für des letztern Intereſſe erheiſchen, be⸗ ſorgen. Vierzehnter Titel. Von der Bürgſchaft. (Dekrelirt den 141en Februar 1804. Promulgirt ben 24ten beſſelben Monats.) Bon der Natur und dem Umfange der Bürgſchaft. 2011. Wer für eine Verbindlichkeit Bürge — — (61) S, die Artikel 550 und 2268. 566 3. Buch. 14. Titel. 1. Kapitel. wird, verpflichtet ſich gegen den Gläubiger, dieſer Verbindlichkeit Genüge zu leiſten, im Falle der Schuldner es nicht ſelbſt thut. 2012. Die Bürgſchaft kann nur für eine giltige Verbindlichkeit Statt finden. Man kann ſich jedoch für eine Verbindlich⸗ keit verbürgen, die durch eine dem Schuldner perſönliche Einrede, z. B. der Minderjährigkeit, zernichtet werden kann. 2013. Die Bürgſchaft kann das, wozu der Schuldner verhunden iſt, weder überſteigen, noch unter läſtigern Bedingungen eingegangen werden. Sie kann aber bloß für einen Theil der Schuld, und unter minder läſtigen Bedingun⸗ gen geleiſtet werden. Die Bürgſchaft welche die Schuld überſteigt, oder unter läſtigern Bedingungen eingegangen worden, iſt nicht ungiltig, nur kann ſie auf das Maaß der Haupt⸗Verbindlichkeit herabge⸗ ſetzt werden. 2014. Man kann ohne Auftrag deſſen, für den man ſich verbindet, und ſelbſt ohne ſein Vorwiſſen, ſich für ihn verbürgen. Man kann nicht allein für den Haupt⸗Schuld⸗ ner, ſondern auch für deſſen Bürgen Bürg⸗ ſchaft leiſten. 2015. Die Bürgſchaft wird nicht vermuthet; ſie muß ausdrücklich geſcheben, und man darf ſie nicht über die Gränzen worin ſie geleiſtet worden iſt, ausdehnen⸗ Von der Bürgſchaft. 367 2016. Die unbeſchränkte Büraſchalt einer Haupt⸗Verbindlichkeit erſtreckt ſich auch auf alles, was zu der Schuld gehört, ſogar auf die Koſten der erſten Klage, ſo wie auf alle die, welche auf die Benachrichtigung, die man dem Bürgen davon gegeben hat, noch erfolgt ſind.(1) 20 17. DicVerbindlichkeiten der Bürgen gehen auf ihre Erben über, jedoch mit Ausnahme der Verhaftung, wenn die Verbindlichkeit von der Art war, daß die Bürgen derſelben unterwor⸗ fen geweſen wären.(2) 2018, Der Schuldner, welcher einen Bürgen zu ſtellen verbunden iſt, hat einen ſolchen vor⸗ zuſchlagen,der fähig iſt zu contrahiren, ein hin⸗ reichendes Vermögen beſitzt, um für den Gegen⸗ ſtand der Verbindlichkeit zu haften, und deſſen Wohnſitz ſich it 2 des Bezirks des Appel⸗ lations⸗Gerichts hefindet, wo die Bürgſchaft ge⸗ leiſtet werden ſu. z019. Bey Beurtheilung der Zahlungsfähig⸗ keit eines Bürgen, nimmt man bloß auf ſein Grund-Eigenthum Rückſicht, ausgenommen in Handels⸗Sachen, oder wenn die Schuld ge⸗ ringe iſt. Man nimmt dabey keine Rückſicht auf unbe⸗ wegliche Güter, welche in Streit verfangen S eine Ausnahme von dieſer Regel im 1740ſten Ar ikel. (à) S. den 16ten Titel dieſes zten Buchs. 568 3. Buch. 14. Titel. 2. Kapitel. ſind, oder deren Ausklagung wegen ihrer Ent⸗ legenheit allzuſchwierig würde. 2020. Wenn der vom Gläubiger freywillig, oder vor Gericht angenommene Bürge, in der Folge zahlungsunfäh'g geworden iſt, ſo muß ein anderer geſtellt werden. Dieſe Regel leidet nur in dem Falle eine Aus⸗ nahme, wenn der Bürge kraft einer überein⸗ kunft geſtellt worden iſt, wodurch der Gläubiger eine gewiſſe Perſon ausdrücklich zum Bürgen begehrt hat. 3 weytes apite Von der Wirkung der Bürgſchaft. Erſter Abſchnitt. Von der Wirkung der Vürgſch'aft zwiſchen dem Gläubiger und dem Schuldner. 2021. Der Bürge iſt dann erſt verbunden, die Gläubiger zu bezahlen, wenn der Schuld⸗ ner es nicht thut; der Bürge müßte denn auf die Rechts Wohlthat der Ausklaaung verzichtet, oder ſich mit dem Schuldner ſolidariſch verbind⸗ lich gemacht haben; in welchem Falle die Wir⸗ kung ſeiner Verbindlichkeit ſich nach den für die Solidar-Schulden asfgeſtellten Regeln richtet. 2022 Der Gläubiger iſt dann erſt verbunden den Haupt-Schuldner auszuklagen, wann der Bürge bey dem erſten, gegen ihn gerichteten Anſuchen, es verlangt⸗ Von der Bürgſchaft. 569 2023. Der Bürge, welcher die Ausklagung requirirt, muß dem Gläubiger ſowohl die Güter des Haupt⸗Schuldners angeben, als auch die zur Ausklagung erforderliche Summe verſchießen. Er darf weder Güter des Haupt-Schuldners anzeigen, welche außer dem Bezirke des Ap' pellations-Gerichtes des Ortes liegen, wo die Zahlung geſchehen ſoll, noch ſtreitige Güter, noch ſolche die zwar für die Schuld hypothecirt, aber nicht mehr in des Schuldners Beſitze ſind. 2024. So oft der Bürge eine ſolche durch den vorhergehenden Artikel autoriſirte Anzeige von Gütern gemacht, und eine zur Ausklagung hin⸗ reichende Summe vergeſchoſſen hat, iſt der Gläubiger, in Anſehung des Bürgen, bis zum Betrag der angegebenen Güter, für die Zah⸗ lungs-Unfähigkeit des Haupt-Schuldners ver⸗ antwortlich, wenn er ihr durch ſein gerichtli⸗ ches Betreiben hätte zuvorkommen können. 2027. Sind mehrerePerſonen für den näm⸗ lichen Schuldner, und für die nämliche Schuld Bürge geworden, ſo iſt jede von ihnen zur gan⸗ zen Schuld verbunden. 2026. Demungeachtet kann jede von ihnen⸗ wenn ſie nicht auf die Rechts⸗Woblthat der Theilung Verzicht gethan hat, begehren, daß der Gläubiger ſeine Klage vorderſamſt theile, und an jeden Bürgen nur ſeinen Antheil fordere. Wenn zur Zeit da einer der Bürgen die Thei⸗ lung gerichtlich ausſprechen ließ, einer oder der andere von ihnen zahlungsunfähig war, ſo ——— 590 3. Buch. 14. Titel. 2. Kapitel. muß dieſer Bürge, verhältnißmäßig, für ſeine zahlungsunfähigen Mit-Bürgen bezahlen; al⸗ lein für Zahlungs-Unfähigkeiten, weiche erſt nach der Theilung eintreten, kann er nicht mehr nochgeſucht werden. 2027. Hat der Gläubiger ſelbſt, und von freyen Stücken ſeine Klage getheilt, ſo kann er nicht mehr gegen dieſe Theilung einkommen, ſelbſt dann nicht, wann ſchon, ehe er in die⸗ ſelbe gewilligt hat, einige der Bürgen zahlungs⸗ unfähig waren. Zweyter Abſchnitt. Von der Wirkung der Bürgſchaft zwiſchen dem Schuldnerund dem Bürgen⸗ 2028. Der Bürge welcher bezahlt hat, hat ſeinen Regreß gegen den Haupt⸗Schuldner, die Bürgſchaft möge mit oder ohne Vorwiſſen des Schuldners geleiſtet worden ſeyn. Dieſer Regreß hat ſowohl für das Kapital, als für die Zinſe und Koſten Statt; jedoch hat der Bürge ſeinen Regreß nur für diejenigen Koſten, welche er gehabt, ſeitdem er dem Haupt⸗ Schuldner das gegen ihn gerichtete Anſuchen bekannt gemacht hat. Er hat auch für die allenfallſige Schadloshal⸗ tung ſeinen Regreß. zo29. Der Bürce welcher die Schuld bezahlt hat, iſt in alle Rechte, welche der Gläubiger gegen den Schuldner hatte, ſubroairt(1) — () S. den 12% 1ſten Artikel. No.3. Von der Bürgſchaft. 571 zozo. Wenn mehrere ſolidariſche Haupt⸗ Schuldner einer und derſelben Schuld vorhan⸗ den waren, ſo hat der Bürge, welcher ſie alle verbürgt hat, gegen jeden derſelben ſeinen Re⸗ greß für die Rückforderung alles deſſen, was er bezahlt hat.(1) 2031. Dem Bürgen, welcher ſchon einmal bezahlt hat, ſteht kein Regreß gegen den Haupt⸗ Schuldner zu, wenn dieſer noch einmal bezahlt, ohne von der erſten Zahlung durch den Bürgen benachrichtigt worden zu ſeyn; dem letztern aber ſteht die Klage auf Rück⸗Forderung gegen den Gläubiger offen. Hat der Bürge bezahlt, ohne belangt wor⸗ den zu ſeyn und ohne den Haupt Schuldner davon benachrichtigt zu haben, ſo hat er keinen Re— greß gegen ihn, wenn im Augenblicke der Zah⸗ lung dieſer Schuldner Mittel gehabt hätte, die Schuld für erloſchen erklären zu laſſen; dagegen ſteht dem Bürgen die Klage auf Rückforderung gegen den Gläubiger offen. 2032. Der Bürge kann, ſogar noch ehe er bezahlt hat, gegen den Schuldner verfahren, um von ihm entſchädigt zu werden, 1) Wenn er wegen der Zahlung belangt iſt; 2) Wenn der Schuldner in Concurs, oder in zerrüttete Vermögens⸗ Umſtände gerathen iſt; (¹) Dieſe Verfugung hat nach dem 12r4ten Artikel unter den ſolidariſchen Schuldnern nicht Staat. 572 3. Buch. 14. Litel. Z. Kapitel: 3) Wenn der Schuldner ſich verbunden hat, ihm in einer gewiſſen Zeit ſeine Einladung zu verſchaffen; 4) Wenn die Schuld durch Verfall des Ter⸗ mins, unter welchem ſie eingegangen worden, klagbar iſt:“ 5) Am Ende von zehn Jahren, wenn die Haupt⸗Verbindlichkeit keine beſtimmte Verfall— Zeit hat; wenn andets dieſe Haupt⸗Verbindlich⸗ keit nicht von der Beſchaffenheit iſt, daß ſie vor einer beſtimmten Zeit erlöſchen kann, wiez. B. eine Vormundſchaft. Dritter Abſchnitt. Von der Wirkung der Bürgſchaßt unter den Mit⸗Bürgen. 2033. Haben mehrere Perſonen den nämlichen Schuldner für die nämliche Schuld verbürgt, ſo hat der Bürge, welcher die Schuld entrichtet hat, einen Regreß gegen die undern, und zwar gegen jeden für ſeinen Antheil.(1) Aber dieſer Regreß hat nur Statt, wenn ber Bürge in einem, der im vorhergehenden Artikel genannten, Fälle bezahlt hat. Hrittes Kapitel. Von der Erlöſchung der Bürgſchaft. 2034. Die Verbindlichkeit, welche aus der Bürgſchaft entſpringt, erliſcht aus den näm⸗ 7 6) S. den 1213 und 1214ten Artikel. Von der Bürgſchaft. 673 lichen Urſachen, wie die andern Verhindlich⸗ keiten⸗ 2035. Die Confuſion, welche in der Perſon des Haupt⸗Schuldners und ſeines Bütgen vor⸗ geht, wenn ſie Erben von einander werden, macht die KFlage des Gläubigers gegen den Bürgen des Bürgen nicht erlöſchen. 2036. Der Bürge kann dem Gläubiger alle Einreden, welche dem Haupt⸗Schuldner zuſte⸗ hen und welche in der Ratur der Schuld gegrün⸗ det ſind, opponiren; Aber er kann diejenigen Einreden nicht op poniren, welche bloß der Perſon des Schuld⸗ ners zuſtehen.(1) 2037. Der Bürge iſt entladen, wenn die Subrogation in die Rechte, Hhpotheken und Privilegien des Gläubigers, durch das Factum dieſes Gläubigers, nicht mehr zu Gunſten des Bürgen geſchehen kann⸗ 2038. Nimmt der Gläabiger eine unbeweg⸗ liche, oder ſonſtige Sache freywillig an Zah⸗ lungs⸗Statt an, ſo iſt der Bürge losgeſchlagen, auch wenn dirſe Sache dem Gläubiger in der Folge abgeſtritten wird. 2039. Die bloße Termins⸗Berlängerung⸗ die dem Haupt Schuldner vom Gläubiger zuge⸗ ſtanden wird, entladet den Bürgen nicht;(2) letzterer kann aber in dieſem Falle gegen den Schuldner einkommen, um ihn zur Zahlung zu zwinaen. N (1) S. den 12 08ten Artikel. (2) S. den 174oſted Artikel, 574 3. Buch. 15 Litel. Viertes Kapitel. Von dem geſetzlichen und dem ge* richtlichen Bürgen. 204o. So oft Jemand durch das Geſetz, oder durch eine Verurtheilung angehalten wird, ei⸗ nen Bürgen zu ſtellen, ſo muß der aufgeführte Bürge die durch die Artikel 2o18. und 2019. vorgeſchriebenen Qualitäten und Bedingungen in ſich vereinigen und erfüllen. Iſt die Frage von einer gerichtlichen Bürg⸗ ſchaft, ſo muß der Bütge noch außerdem eine Perſon ſeyn, die verhaftet werden darf. 2041. Wer keinen Bürgen finden kann, wird zugelaſſen, an deſſen Stelle ein zur Verſicherung hinlängliches Unterpfand zu geben.(1) 2042. Der gerichtliche Bürge kann die Aus⸗ klagung des Haupt⸗Schuldners nicht begehren. 2043 Der, welcher bioß den gerichtlichen Bürgen verhürgt hat, kann die Ausklagung des Haupt⸗Schuld ners und des Bürgen nicht be⸗ gehren. Fuͤnfzehnter Titel. Von dem Vergleiche. (Dekretirt den 2oten Muͤrz 16 Promulgirt den Zoſten des naͤmlichen Monats.) 2044 Der Vergleich iſt ein Vertrag, durch weren die Parteyen einem bereits entſtandenen (1) S. den 20yiſten Artikel. Von dem Vergleiche. 375 Rechtsſtreit ein Ende machen, oder einem Rechts⸗ ſtreite„der entſtehen könnte. Dieſer Vertrag muß ſchriftlich verfaßt werden.(1) 2045. Um einen Vergleich zu treffen, muß man die Fähigkeit haben, über die in dem Ver⸗ gleiche begriffenen Gegenſtände zu verfügen⸗ Der Vormund kann für den Minderjährigen, oder den Interdicirten nur nach Vorſchrift des Artikels 465, im Titel von der Minder⸗ jähbrigkeit, der Vormundſchaßt und Emancipation, einen Bergleich tref⸗ fen, und er kann ſich mit dew Minderjährigen, der volljährig geworden iſt, über die Vormund— ſchafts⸗Nechnung nur aith Vorſchrift des Artikels 472 im nämlic Gen Titel vergleichen⸗ Die Gemeinden und öffentlichen Anſtalten können nur mit der ausdrücklichen Autoriſation des Kaiſers einen Vergleich 2046. Man kann ſich über das Civil-Intereſ⸗ ſe, das aus einem Verörecheh bervorgeht, ver⸗ gleichen. DerVergleich hindert das Verfahren von Sei⸗ ten der Staats⸗Behörde nicht. — — 8 G S (1) Die Materie von dem Vergleiche iſt beſonders gut in Merlins's Recueil de questions de droit, 4. p. 52, u. f. behandelt. Der namliche Ver ſſer ha nicht minder gruͤndlich die Lehren von der Zeuge Probe, der Subrogation und der Er ſchaft in ſeinem Repertoire de jurisprudence be⸗ handelt. 376 3. Buch. 1. Titel⸗ 2047. Man kann in einem Vergleiche eine Strafe gegen denjenigen ſtipuliren, der ihn nicht halten würde.(1) 2048. Die Vetgleiche beſchränken ſich auf ih⸗ ren Gegenſtand; die darin enthaltene Verzicht⸗ leiſtung auf alle Rechte, Klagen, und Forderun⸗ gen wird nur auf die Suoli bezogen, die zum Vergleiche Anlaß gegeben hat. 2049 Die Vergleiche ordnen nur diejenigen Stteitigkeiten, die darin enthalten ſind; es ſeye nun daß die Parteyen ihre Abſicht durch beſonde⸗ re, oder allgemeine Ausdrücke erklärt haben, oder daß man dieſe Abſicht durch eine nothwendi⸗ ge Folgerung, aus dem, was ausgedrückt iſt erkennt. 2o50. Wenn Jemand, der einen Betgleich über ein Recht trifft, das er durch ſich ſelbſt hatte, in der Folge ein ähnliches Recht von Seiten einer andern Perſon erwirbt, ſo iſt er, in Anſehung des neuerworbenen Rechis, an den vorhergehenden Vergleich nicht gebunden. 20%1. Der dutch einen der Intereſſenten ge⸗ machte Vergleich bindet die andern Intereſſenten nicht, und kann von ihnen auch nicht opponirt werden. 2052 Die Vergleiche haben unter den Par⸗ teyen die Kraft einerin— Inſtanz entſchie⸗ denen Sache⸗ Sie (1) S. den 1226ſten Artikel. Von dem Vetgleiche⸗ 57/ Sie können weder wegen Rechts⸗Irrthum⸗ noch wegen Verletzung angegriffen werden. 20 63. Jedoch kann ein Vergleich gerichtlich aufgelöst werden, wenn ein Irrthum in der Perſon, oder über den Gegenſtand des Streites Statt findet⸗ Dieß kann er auch in allen Fällen, wo Be⸗ trug, oder gewaltſamer Zwang obwaltet. 2054. Die Auflöſungs⸗Klage findet ebenfalls gegen einen Vetgleich ſtatt, der auf eine nich⸗ tige Urkunde hin geſchloſſen worden iſt, wenn anders die Parteyen ſich nicht auch über dieſe Nichtigkeit abgefunden haben⸗ 20 ½5. Der Vergleich det auf Schriſten hin gemacht worden iſt, die ſeitdem für falſch er⸗ kannt worden ſind, iſt ganz ungiltig. 2056. Der Vergleich über einen Prozeß, der durch ein rechtskräftig gewordenes Urtheil be⸗ endigt iſt, wovon die Parteyen⸗ oder eine derſel⸗ hen keine Kenntniß hatten, iſt ebenfalls ungiltig⸗ Wenn von dem, den Parteyen unbekannten Urtheil, noch appelirt werden konute, ſo iſt der Vergleich giltig⸗ 2057. Haben die Parteyen ſich im Alleemei⸗ nen über alle Angelegenheiten, die ſie mit ein⸗ ander haben mögen, verglichen, ſo ſind die urkunden, die ihnen damals unbekannt waren⸗ aber nachher entdeckt wurden, keine Urſache zur gerichttichen Audöſung, wenn ſie anders nicht durch das Factum einer der Parteyen zurückge⸗ halten worden ſind. Coder Napoleon. 37 578 3. Buch. 16. Litel. Aber der Vergleich wäre ungiltig, wenü es nur einen Gegenſtand hätte, worauf die einz Partey, nach dem in der neuentdeckten urkunds enthaltenen Beweiſe, gar kein Recht hatte. 2068. Der Rechnungs Fehler in einem Ver⸗ gleiche muß verbeſſert werden. Sechzehnter Titel⸗ Vonder Verhaftung in Civil⸗Sachen. (Dekretirt den 13ten Fehruät 1804. Promulgirt bes a3ſten des nämlichen Monats.) zo59. Die Verhaftung hat in Eivil⸗Sachen wegen Stellionat Statt: Stellionat iſt Wenn man ein unbewegliches Gut verkauft⸗ oder hypothecirt, von dem man wiſſentlich nicht Eigenthümer iſt; Wenn man hypothecirte Güter als frey aus⸗ giebt, oder wenn man geringere Hypotheken, als die, womit dieſe Güter belaſtet ſind, angiebt. 2o6o. Die Verhaftung hat gleichfalls Statt, 1) In Sachen einer Roth Hinterlegung; 2) In Spolien⸗Sachen wegen der gerichtlich befohlenen Abtretung eines Grundſtücks, wor⸗ aus der Eigenthümer durch Thätlichkeiten ver⸗ trieben worden iſt, wegen Erſtattung der Früchte, die während dem unrechtmäßigen Beſitze baraus gezogen worden ſind, und wegen Bezahlung der Von d. Verhaftung in Eivil Sachen. ₰79 Schadloshaltung, die dem Eigenthümer zuer⸗ kannt worden iſt; 3) Wegen Zurück⸗Forderung von Geldern⸗ die in die Hände von öffentlichen, zur Hinter⸗ legung beſtellten Perſonen, hinterlegt worden ſind; 4) Wegen Vorzeigung der bey Sequeſtern, Comiſſarien, und andern zut Aufſicht beſtellten Perſonen hinterlegten Sachen; 5) Gegen die gerichtlichen Bürgen, und ge⸗ gen die Bürgen derjenigen Perſonen, die verhaf⸗ tet werden können, wenn ſie ſich dieſer Verhaf⸗ tung unterzogen haben; 6) Gegen alle öffentliche Beamten, wegen Vorzeigung der bey ihnen hinterlegten Hriginal⸗ urkunden, wenn ſie befohlen worden iſt; 7) Gegen die Rotarien, die Advocaten und die Gerichts⸗Diener, wegen Zurückgabe der ihnen anvertrauten Urkunden und der Gelder, die ſie in ihren Amts Geſchäfften, für ihre Clienten empfangen haben.(1) 2061. Diejenigen, welche durch einen auf eine petitoriſche Klage gegebenen und rechts⸗ kräftig gewordenen Spruch, verurtheilt worden ſind, ein Grundſtück abzutreten, und ſich wei⸗ gern zu gehorchen, können, in Gefolg eines zwey⸗ (0 In dem 126ſten und 5aſten Artikel bes Coder äber den Civil⸗Prozeß, ſind noch mehrere Fäͤfle ange⸗ geben, in welchen die Verbaftung wegen Civil⸗ Forberungen ausgeſprochen werden kann. 57* §. Buch. 16. Litel. ten Urtheils verhaftet werden, aber erſt vierzehn Tage nachdem das erſte Urtheil der Partey in Perſon⸗ oder in ihrem Wohnſitze ſignificirt wor⸗ den iſt⸗ Iſt das Grundſtück, oder das unbewegliche Gut, mehr als fünf Myriameter von dem Wohn⸗ ſitz der verurtheilten Partey entfernt, ſo wird die vierzehntägige Friſt um einen Tag für je fünf Myriameter verlängert. 2062. Die Verhaftung kann nicht gegen die Pächter, wegen Zahlung der Pacht⸗Gelder, von Feld⸗Gütern verordnet werden, wenn ſie nicht förmlich in dem Beſtands⸗Briefe ſtipulirt iſt, jedoch können die Pächter und Theil-Bauern verhaftet werden, wenn ſie am Ende der Pacht das eiſerne Vieh,(1) die Saat⸗Früchte und das Acker⸗Getäthe nicht herſtellen, die ihnen anver⸗ traut worden ſind, ſie müßten denn beweiſen daß dieſe Gegenſtände ohne ihr Verſchulden fehlen. 2063. Außer den durch die vorhergehenden Artikel beſtimmten Fällen, oder denen, die in Zukunft durch ein förmliches Geſetz beſtimmt werden könnten, iſt allen Richtern verboten, die Verhaftung auszuſprechen, allen Rotarien und Gerichtsſchreibern Acten zu verfaſſen, in welchen ſie ſtipulirt wäre, und allen Franzoſen, derglei⸗ chen Acten, wäre es auch im Auslande, einzuge⸗ hen, alles bey Strafe der Richtigkeit, Unkoſten⸗ und Schädloshaltung. C1) S. den 182 1ſten Artikel⸗ Von d. Verhaftung in Civtl⸗Sachen. ₰81 2064. Selbſt in den obengenannten Fällen kann die Verhaftung nicht gegen die Minder⸗ jährigen ausgeſprochen werden. 2065. Sie kann nicht wegen einer Summe pon weniger als dreyhundert Franken ausge⸗ ſprochen werden. 2066. Sie kann gegen ſiebenzigjährige Per o⸗ nen, Weiber und ledige Frauensperſoneu nur in den Stellionats⸗Fällen ausgeſprochen werden. Es iſt hinlänglich, daß man das ſiebenzigſte Jahr angefangen hat, um der den fiebenzigjäh⸗ zigen Perſonen zugeſtandenen Vergünſtigung zu genießen. Die Verhaftung wegen Stellionat während der Ehe hat gegen die verheiratheten Frauens⸗ perſonen nur Statt, wenn ſie in Güter⸗-Trennung leben, oder Güter beſitzen, deren freye Verwal⸗ tung ſie ſich vorbehalten haben, und wegen Ver⸗ biudlichkeiten, welche dieſe Güter betreffen, Diejenigen Frauensperſonen, welche während der Güter⸗Gemeinſchaft ſich zu leich, oder ſoli⸗ dariſch mit ihren Männern verbindlich gemacht haben, können wegen dieſer Contracte nicht für Stellionatare angeſehen werden.(1) 2067. Die Verhaftung, ſelbſt in den Fällen, wo ſie durch das Geſetz autoriſirt iſt, kann nur Hraft eines Urtheils angewandt werden. z068 Die Appellation ſchiebt die Verhaftung nicht auf, die durch ein Urtheil ausgeſprochen iſt, (1) S, den 143 1ten Artikel §82 3. Buch. 17. Litel. 1. Kapitel. das proviſoriſch mittelſt— vollzogen werden kann. 2069. Die Verhaftnehmung bindert keines⸗ wegs zu gleicher Zeit die Güter anzugreifen und auszupfänden. 2070. Den beſondernGeſetzen,welche die Ver⸗ haftung in Handels⸗Sachen autoriſiren, ſo wie den Geſetzen über die Zucht⸗Polizey, und den⸗ jenigen, welche die Verwaltung der öffentlichen Gelder betreffen, wird an ihrer Kraft nichts benommen. Siebenzehnter Titel. Vondem Verſatze. (Dekretlrt den 16ten März 1804. Promulgirt ben z6ſten Närz darauf.) 2071. Der Verſatz iſt ein Contract wodurch ein Schuldner ſeinem Gläubiger eine Sache zur Sicherheit der Schuld übergiebt. 2072. Der Verſatz einer beweglichen Sache heißt Unterpfand; Der einer unbeweglichen Sache, heißt An⸗ tichreſe Pfand⸗Rutzung.) Erſtes Kapitel. Von dem Unterpfand. 2073. Das Unterpfand giebt dem Gläubiger das Recht, ſich aus der Sache, die der Gegen⸗ ſtand deſſel'en iſt, mit Privilegium und Vorzug⸗ vor den andernGläubigern bezahlt zu machen.(1) (1) S. Axtitel 2095 und Artikel 202. No. 2. Von dem Verſatze, 5³3 2074. Dieſes Privilegium hat nur in ſoweit Statt, als einöffentlicher oder Privat⸗Act, der gehörig regiſtrirt worden, vorhanden iſt, welcher die ſchuldige Summe, nebſt der Art und Natur der zum Unterpfande gegebenen Sache, anzeigt⸗ oder welchem ein Verzeichniß über Qualität, Gewicht und Maaß derſelben beygebogen iſt. Die ſchriftliche Abfaſſung des Actes und die Regiſtrirung derſelben ſind jedoch nur bey Sachen erfordert, die den Werth von hundert fünfzig Franken überſteigen. 2075. Auf unkörperliche Mobiliar Güter, z. B. auf Mobiliar⸗Schuldforderungen, kann das im vorhergehenden Artikel erwähnte Privilegium nur durch einen öffentlichen, oder Privat⸗Act ge⸗ geben werden, welcher gleichfalls regiſtrirt und noch überdieß dem Schuldner der zum Unter⸗ pfand gegebenen Schuldforderung⸗ ſignifieirt werden muß. 2076. In jedem Falle haftet das Privilegium nur in ſofern auf dem Unterpfande, als dieſes Unterpfand in den Beſitz des Gläubigers, oder eines Dritten, den die Parteyen dazu auserſehen haben, gekommen und darin geblieben iſt.(1) 2077.Das Unterpfand kann durch einen Drit⸗ ten für den Schuldner gegeben werden. 2078. Der Gläubiger darf im Falle derRicht⸗ Zahlung keineswegs über das Unterpfand ver⸗ fügen, es ſeye dann daß er gerichtlich verördnen — 6¹) S. den 1286ſten Artikel. 784 3. Buch. 17. Litel. 1. Kapitel. laſſe, daß ihm dieſes Unterpfand an Zahlungs⸗ Statt und bis zum Belauf ſeiner Forderung, nach einer durch Experten gemachten Abſchä⸗ tzung bleiben ſolle, oder daß es öffentlich ver⸗ ſteigert werde. Jede Clauſel, welche den Gläubiger berech⸗ tigte, ſich das Unterpfand zuzueiguen, oder dar⸗ über ohne die obigen Formalitäten zu verfügen, iſt nichtig. 2o79 Der Schuldner bleibt, bis zur gericht⸗ lichen Eutſchlagung, Eigenthümer des Unter⸗ pfandes, weiches in der Hand des Gläubigers nur ein hinterlegtes Gut iſt, daß ſein Privi⸗ legium ſichert. 2080. Der Gkäubiger haftet, nach dem Litet von den Contracten und conven⸗ tionellen Verbindlichkeiten im Allgemeinen, für den gänzlichen Verluſt, oder die Verſchlimmerung des Unterpfandes, wenn ſie durch ſeine Rachläßigkeit geſchehen ſind. Der Schuldner muß auf ſeiner Seite dem Gläubiger die nützlichen Auslagen vergüten, welche dieſer für die Erhaltung des Unterpfan⸗ des gemacht hat. 2081. Wenn eine Schuld Forderung, welche Zinſe trägt, zum Unterpfande gegeben worden iſt, ſo muß der Gläubiger dieſe Zinſe auf diejeni⸗ gen anrechnen, die er zu fordern haben mag. Träat die Schuld, für deren Sicherheit die Schuld⸗Forderung zum Unterpfand gegeben wor⸗ Von dem Berſutze. 5365 den iſt, ſelbſt keine Zinſe, ſo geſchieht die An⸗ rechnung auf das Capital der Schuld. 20g2. Der Schuldnrr kann das Unterpfand⸗ außer wenn es von dem Inhaber mißbraucht würde, nicht eher zurückfordern, als bis er die Schuld, zu deren Sicherſtellung das Unter⸗ pfand gegeben worden iſt, an Capital, Zinſen und Koſten bezahlt hat, Wäre von Seiten des nämlichen Schuldners gegen den nämlichen Gläubiger, noch eine andere Schuld vorhanden, die zwar erſt nach dem ge⸗ ſchehenen Verſatze erfolgt, aber vor der Bezab⸗ lung der erſten Schuld fällig geworden iſt, ſo kann der Gläubiger nicht angehalten werden das Unterpfand zurück zu geben, ehe er gänzlich für beyde Schulden bezahlt iſt, ſelbſt dann nicht⸗ wann gar keine Stipulation Statt gehabt hätte, um das Unterpfand für die Bezahlung der zwey⸗ ten Schuld haften zu machen. 2o83. Das Unterpfand iſt untheilbar, uner⸗ achtet der Theilbarkeit der Schuld unter den Erben des Schuldners, oder denen des Gläu⸗ bigers. Der Erbe des Schuldners, der ſeinen Theil an der Schuld bezahlt hat, kann die Zurückgabe ſeines Theils am Unterpfande nicht begehren, ſo lange die Schuld nicht völlig abgetragen iſt. Auf der andern Seite kann der Erbe des Gläu⸗ bigers, der ſeinen Theil an der Schuld empfan⸗ gen hat, das Unterpfand nicht zum Rachtheil 536 3 Buch. 17. Litel. 2. Kapitel. derjenigen ſeiner Mit⸗Erben, welche nicht be⸗ zahlt ſind, zurückgeben. 2084. Die obigen Verfügungen ſind weder auf Handels⸗Sachen anwendbar, noch auf die autoriſirten Leih⸗Häuſer, in Rückſicht deren man die Geſetze und Verordnungen welche ſie betreffen, befolgt. Zweytes Kapitel. Von der Antichreſe,(Pfand⸗Rutzung). 208 3. Die Antichreſe kann nur ſchriftlich er⸗ richtet werden. Der Gläubiger erwirbt durch dieſen Vertrag nur die Befugniß, die Früchte des unbeweglichen Guts zu ziehen, unter der Obliegenheit ſie jähr⸗ lich auf die Zinſe anzurechnen, wenn ihm ſolche gebühren, und hernach auf das Capital ſeiner Schuld⸗Forderung. 2086. Der Gläubiger iſt gehalten, wenn man nicht anders übereingekommen iſt, die jäbrlichen Abgaben und Laſten des unbeweglichen Gutes, das er antichretiſch beſitzt, zu bezahlen. Er muß gleichfalls, bey Strafe der Schad⸗ loshaltung, für den Unterhalt und die nützlichen und nöthigen Ausbeſſerungen des unbeweglichen Gutes ſorgen; doch kann er auf die Früchte alle Ausgaben, die ſich auf dieſe verſchiedenen Ge⸗ genſtände beziehen, zum Voraus erheben. 2037. Der Schuldner kann vor der gänzlichen Tilgung der Schuld, den Genuß des unbeweg⸗ Von dem Perſatze. 587 lichen Gutes, das er als Antichreſe gegeben hat, nicht begehren. Aber der Gläubiger, der ſich der im vorber⸗ gebenden Artikel erwähnten Verbindlichkeiten entheben will,kann jederzeit denSchuldner zwin⸗ gen, wieder in den Genuß ſeines unbeweglichen Gutes zu treten, es ſeye denn daß er dieſem Rechte entſagt hätte. 2088. Der Gläubiger wird nicht Eigenthü⸗ mer des unbeweglichen Gutes, durch das bloße Ausbleiben der Zahlung zur feſtgeſetzten Zeit; jede zuwiderlaufende Clauſel iſt ungiltig: er kann in dieſem Falle die Auspfändung ſeines Schuld⸗ ners auf dem geſetzlichen Wege betreiben. 2o89. Haben die Parteyen ſtipulirt, daß die Früchte ſich mit den Zinſen entweder völlig, oder bis auf einen gewiſſen Belauf ausgleichen ſollen, ſo wird dieſe übereinkunft, ſo wie jede andere, die nicht durch die Geſetze verboten iſt, vollzogen. 2090. Die Verfügungen der Artikel 2077 und 20gz ſind auf die Antichreſe, wie auf das Un⸗ terpfand anwendbar. 2091. Alles, was in gegenwärtigem Kapitel feſtgeſetzt iſt, ſchmälert keineswegs die Rechte, welche dritten Perſonen auf das unbewegliche Gut ſelbſt, das in Antichreſe gegeben wird, zuſtehen mag. Hat der Gläubiger, der vermittelſt eines ſol⸗ chen Titels beſitzt, ſonſt noch geſetzmäßig begrün⸗ dete und bewahrte Privilegien und Hypotheken 588 3. Buch. 18. Titel. r. u. 2. Kapitel. auf das Gut ſelbſt, ſo übt er ſie in ſeinem Range, und wie jeder andere Gläubiger aus. Achtzehnter Titel. Von den Privilegien und Hypotheken. (Dekretirt den 19ten Maͤrz 1804. Promulgirt den a9ſten des naͤmlichen Monats.) Erſtes Kapitel. Allgemeine Perfügungen. 2092. Wer eine perſönliche Verbindlichkeit eingegangen hat, haftet für deren Erfüllung, mit allen ſeinen beweglichen und unbeweglichen, gegenwärtigen und zukünftigen Gütern. 2093. Die Güter des Schuldners ſind das gemeinſchaftliche Unterpfand ſeiner Gläubiger, und der Preis derſelben wird nach Verhältniß ihrer Forderungen unter ſie vertheilt, wenn an⸗ ders unter den Gläubigern keine rechtmäßig⸗ Urſachen eines Vorzugs obwalten. 2094. Die rechtmäßigen Urſachen des Vor⸗ zugs ſind die Privilegten und Hypotheken. Zweytes Kapitel. Von den Privilegien. 2095. Das Privilegium iſt ein Recht, welches die Qualjtät der Schuld⸗Ferderung einem Glue Von d. Privilegien u. Hypotheken. 585 piger giebt, den andern Gläubigern, ſelbſt den hypothecariſchen, vorgezosen zu werden. 2096. Unter den privilegirten Gläubigern richtet ſich der Vorzug nach den verſchiedenen Qualitäten der Privilegien. 2097. Die privilegirten Gläubiger, welche den nämlichen Rang haben, werden zuſammen nach Verhältniß ihrer Forderungen bezahlt. 2093. Das Privilegium des öffentlichen Schatzes, und der Rang, in welchem es aus⸗ geübt wird, iſt durch die Geſetze, die ſich darauf beziehen, beſtimmt. Der öffentliche Schaß kann jedoch kein Pri⸗ vilegium zum Rachtheil der vorher von dritten Perſonen erworbenen Rechte, erhalten.(1) 2099. Die Privilegien können auf bewegliche, oder auf unbewegliche Güter Statt finden⸗ Erſter Abſchnitt. Von den Privilegien auf die beweg⸗ lichen Güter⸗ 2100. Die Privilegien ſind entweder Gene⸗ ral⸗, oder Special⸗Privilegien auf gewiſſe be⸗ wegliche Güter. 61 Von den General⸗Privilegien auf die beweglichen Güter. g101. Die privilegirten Schuld⸗Forderungen (¹) S. über die Privitegien des bffentlichen Schatzes zwey Geſetze vom zten September 1807, im Bulle⸗ Lin der Geſetze Nro. 158 und 259 590 3. Buch. 18. Titel. 2. Kapitel. auf die Geſammtheit der beweglichen Güter, ſind hiernach beſtimmt, und werden in folgender Ordnung erhoben: 1) Die Gerichts⸗Koſten;(1) 2) Die Leichen⸗Koſten; 3) Die Koſten der letzten Krankheit, nach Verhältniß der Forderungen unter denjenigen Perſonen, welchen man ſie ſchuldig iſtz 4) Der Dienſt⸗Lohn für das verfallene Jahr, und was man davon für das laufende Jahr ſchuldig iſt; 6) Die Lieferungen von Nahrungsmitteln, die dem Schuldner und ſeinet Familie gemacht wor⸗ den ſind, nämlich während den ſechs letzten Mo⸗ naten, durch die Klein⸗Händler, als Bäcker, Metzger und andere, und während dem letzten Jahre, durch die Speiſe Wirthe und Groß⸗ Händler. 8. 2. Von den Privilegien auf gewifſe bewegliche Güter. 2102. Die privilegirten Schuld⸗Forderungen auf gewiſſe bewegliche Güter ſind: 1) Die Forderungen der Pacht⸗ und Mieth⸗ Gelder von unbeweglichen Gütern,(2) auf die * (1) S. den 66ſten Artikel des Coder uber den Clvil“ Prozeß. (2) S. ben 319ten Artikel in demſelben Codex. Von d. Privilegien u. Hypotheken. 391 Früchte der Erndte des Jahrs, und auf den Preis alles deſſen, womit das vermiethete Haus oder Land⸗Gut ausgerüſtet iſt, und was zur Bewirthſchaftung des Pacht⸗Gutes dient; näm⸗ lich für alles was verfallen iſt, und für alles was noch verfallen ſoll, wenn die Beſtand⸗Briefe authentiſch ſind, oder, im Fall es Privat⸗Acte ſind, ein gewiſſes Datum haben; in dieſen beyden Fällen ſind die andern Gläubiger be⸗ rechtigt, das Haus, oder das Pacht⸗Gut für die übrige Zeit des Beſtandes, wieder zu vermie⸗ then, und die Mieth⸗ oder Pacht⸗Gelder zu be⸗ ziehen aber mit der Obliegenheit dem Eigen⸗ thümer ades, was er noch zu fordern haben mag, zu bezahlen; Und in Ermangelung authentiſcher Beſtand⸗ Briefe, oder wenn die Privat⸗Beſtand⸗Briefe kein gewiſſes Datum haben, für ein Jahr nach Verfluß des laufenden Jahrs;“ Das nämliche Privilegium hat für die Mieth⸗ Ausbeſſerungen, und für alles Statt, was die Vollziehung des Beſtandes betrifft; Jedoch werden in beyden Fällen die für die Ausſaat, oder für die Koſten der Erndte des Jahres ſchuldigen Summen, auf den Preis der Erndte, und die welche man für Acker⸗Geräthe ſchuldig iſt, auf den Preis dieſer Geräthſchaf⸗ ten, vorzugsweiſe vor dem Eigenthümer, be⸗ zahlt; Der Eigenthümer kann die Mobilien, mit welchen ſein Haus oder Pacht⸗Gut verſehen iſt⸗ 592 3. Buch. 19. Titel. 2. Kapitet. mit Arreſt belegen, wenn ſie ohne ſeine Ein⸗ willigung anderswohin gebracht worden ſind, und er behält auf dieſelben ſein Privilegium, wenn er nur die Vindications Klage angeſtellt hat, und zwar binnen vierzig Tagen, im Fall es Mobilien betrifft, womit ein Pacht Gut, und binnen vierzehn Tagen, wenn es Mobilien be⸗ trifft, mit denen ein Haus verſehen war; 2) Die Schuld⸗Forderung auf das Unter⸗ pfand, welches der Gläubiger in Händen hat; 3) Die zur Erhaltung der Sache gemachten Koſten; 4) Der Preis von nicht bezahlten Mobiliar⸗ Effecten, wenn der Schuldner ſie noch beſitt, er mag mit, oder ohne Termin gekauft haben; Iſt der Verkauf ohne Termin gemacht wor⸗ den, ſo kann der Verkäufer dieſe Effecten ſogar zurückfordern, ſo lange ſie im Beſitz des Käufers ſind, und deren anderweitigen Verkauf verhin⸗ dern, wenn nur die Vindications Klaae in den erſten acht Tagen, nach der überlieferung ge⸗ ſchieht, und die Effecten ſich im nämlichen Zu⸗ ſtande befinden, in welchem dieſe überlteferung geſche en iſt; Das Privilegium des Verkäufers wird jedoch nur nach demjenigen des Eigenthümers des Hau⸗ ſes, oder Pacht⸗Gutes ausgeübt, es ſeye denn es werde erwieſen, daß der Eigenthümer Kenntniß hatte, daß die Mobilien und andern Gegenſtände⸗ womit ſein Haus, oder ſein Pacht⸗Gut verſehen war, dem Beſtänder nicht gehörten; Die Von d. Privilegien u Hypotheken. 593 Die Handels⸗Geſetze und Gebräuche in Betreff der Vindications⸗Klage bleiben bey Kraft;(1) 5) Die Lieferungen eines Gaſtwirths, auf die Effeeten des Reiſenden, welche in ſeine Herberge gebracht worden ſind; 6) Die Fracht Koſten und Neben⸗Ausgaben⸗ auf die geführte Sache; 7) Die Schuld⸗Forderungen,welche aus einem Mißbrauche der anvertrauten Gewalt ntſtanden ſind, deſſen ſich öffentliche Beamte in Ausübung ihrer Amts Geſchäffte ſchuldig gemacht hätten⸗ auf das Capital ihrer Bürgſchafts⸗Gelder und auf die etwa ſchulbigen Zinſe von denſelben⸗ Zweyter Abſchnitt. Von den Privilegien auf die un⸗ beweglichen Güter. 2103. Die auf die unbeweglichen Güter pri⸗ vilegirten Gläubiger ſind⸗ 1) Der Verkäufer, auf das verkaufte unbe⸗ wegliche Gut, für die Bezahlung des Preiſes; Wenn mehrere auf einander folgende Käufe vorhanden ſind, wovon der Preis ganz/ odet zum Theil ausſteht, ſo wird der erſte Verkäufer dem zweyten vorgezogen⸗ der zweyte dem dritten und ſo weiter; 2) Diejenigen,/ welche die Gelder für den Ankauf eines unbeweglichen Gutes geſchoſſen — (1) S. den zten Titel, im zten Buch des Handels Geſetzbuchs. Coder Napoleon 38 ————— 594 3 Buch. 18. Titel. 2. Kapitel. haben,(1) wenn nur, durch den Anlehens⸗ Act, authentiſch dargethan iſt, daß die Summe zu dieſem Gebrauche beſtimmt war, und, durch die Quittung des Verkäufers, daß die Zahlung mit den entlehnten Geldern geſchehen iſt; 3) Die Mit⸗Erben, auf die liegende Güter der Erbſchaft, für die Gewährleiſtung der unter ihnen gemachten Theilungen und der Heraus⸗ gabe auf die Looſe; 4) Die Baumeiſter, Unternehmer von Arbei⸗ ten, Mäurer und andere Arbeiter, welche an⸗ geſtellt werden, um Gebäude, Canäle oder ir⸗ gend andere Werke zu bauen, wieder aufzu⸗ richten, oder auszubeſſern, jedoch nur wenn vorderſamſt durch einen ven dem Gerichte erſter Inſtanz, in deſſen Bezirke die Gebäude gelegen ſind, von Amtswegen ernannten Experten ein Verbal⸗Prozeß errichtet worden iſt, um den Zuſtand des Platzes, in Beziehung auf die Ar⸗ beiten, zu conſtatiren, die der Eigenthümer ver⸗ fertigen loſſen zu wollen erklärt, und wenn die Arbeiten in den nächſten ſechs Monaten nach ihter Vollendung durch einen gleichfalls von Amtöwegen ernannten Experten aufgenommen worden ſind; Aber der Belauf des Privilegiums dort den durch den zweyten Verbal Prozeß conſtatirten Werth nicht überſteigen, und reducirt ſich auf den Mehr⸗Werth, den das unbewegliche Gut (1) S. den 120ſten Artikel. No. 2. Von d. Privilegien u. Hypotheken. 595 zur Zeit der Veräußerung hat, und der von den t gemachten Arbeiten herrührt; 5) Diejenigen, welche die Geldet geliehen haben, um bie Arbeiter zu bezahlen und ihnen ihre Auslagen zu erſtatten, genießen das nm⸗ liche Privilegium, wenn nur dieſe Verwendung authentiſch durch den Anlehens Act und durch die Quittung der Arbeiter dargethan iſt, ſo wie es oben für diejenigen geſagt worden⸗ welche die Gelder zum Ankaufe eines unbeweglichen Gutes geliehen haben. Dritter Abſchnitt⸗ Von den Privilegien, welche ſich auf die beweglichen und unbe⸗ weglichen Gütererſtrecken⸗ 2104. Die Privilegten, welche ſich auf die beweglichen und unbeweglichen Güter erſtrecken/ ſind die im Artikel 2107 genannten⸗ 2105. Wenn, in Ermangelung von beweg⸗ lichen Gütern, die im vorhergehenden Artikel genannten privilegirten Gläubiger ſich melden, um auf den Preis eines unbeweglichen Gutes, nach Maaßgabe ihrer Forderungen, mit den auf daſſelbe privilegirten Glänbigern bezahlt zu wer⸗ den, ſo geſchehen die Zahlungen in folgender Ordſung: 1) Die Gerichts⸗ und andern im Artikel 2101 genannten Koſten; 2) Die im Artikel 2103 Schuld⸗ Forderungen; 56* 696 3. Buch. 18. Titel. 2. Kapitel. Vierter Abſchnitt. Wie die Privilegien bewahrt werden. 2106. Unter den Gläubigern bringen die Pri⸗ vilegien nur in ſofern Wirkung hervor, als ſie durch die, in geſetzlicher Form geſchehene In⸗ ſcription auf die Regiſter des Hypotheken-Be⸗ wahrers die gehörige Publicität erhalten haben, und zwar erſt vom Datum dieſer Inſcription an, und mit folgenden Ausnahmen: 2107. Von der Formalität der Einſchreibung ſind die im Artikel 2101 genannten Schuld⸗ Forderungen ausgenommen. 2108 Der privilegirte Verkäufer bewahrt ſein Privilegium durch die Transſcription der Eigen⸗ thums⸗Verſchreibung, welche conſtatirt, daß man ihm den Kauf-Preis ganz, oder zum Theil ſchuldig geblieben iſt; zu welchem Ende die, durch den Käufer gemachte Transſcrip⸗ tion des Contracts, als Inſcription für den Verkäufer und für den Darleiher gilt, der dem Käufer die bezahlten Gelder geliehen hat, und der durch den nämlichen Contract in die Rechte des Verkäufers ſubrogirt worden iſt: dem ungeachtet iſt der Hypotheken⸗Bewahrer, bey Strafe der Schadloshaltung gegen dritte Peſonen, gehalten, die aus der Eigenthums⸗ Verſchreibung(1) hervorgehenden Schuld⸗-For⸗ (¹) S den 218 ſten Artikel. Von d. Privilegien u. Hypotheken. 597 derungen auf ſein Regiſter zu inſeribiren, und zwar ſowohl zu Gunſten des Verkänfers als zu Gunſten der Darleiher, welche letztere übri⸗ gens die Transſeription des Kauf Contracts, wenn ſie noch nicht geſchehen iſt, auch ſelbſt machen laſſen können, um die Inſcription der Summe zu bewirken, die man ihnen auf den Kauf⸗Preis ſchuldig iſt. 2109. DerMit⸗Erbe,ſowohl vor, als nach der Theilung, bewahret ſein Privilegium auf die un⸗ beweglichen Güter jedes Looſes, oder auf das öf⸗ fentlich verſteigerte Gut, für die Herausgabe zur Ausgleichung der Looſe, oder für den Steige⸗ rungs⸗Preis, durch die auf ſein Betreiben in den nächſten ſechzig Tagen nach der Theilung, oder Verſteigerung geſchehene Inſcription; wäh⸗ rend welcher Zeit keine Hypothek zum Nach⸗ theile des Gläubigers der Herausgabe, oder des Preiſes, auf das eine Herausgabe ſchuldige, oder durch Verſteigerung zugeſchlagene Gut Statt finden kann.(1) 2110. Die Baumeiſter, Unternehmer von Arbeiten, Mäurer und andere Arbeiter, welche angeſtellt werden, um Gebäude, Canäle oder andere Werke zu bauen, wieder aufzurichten⸗ oder auszubeſſern, und die Perſonen⸗ welche, um ſie zu bezahlen und ihnen ihre Auslagen zu erſtatten, Gelder geliehen haben, deren Ver⸗ wendung conſtatirt iſt,bewahren ibr Privilegium (1) S,. den ss4ſten Artikel. —————— 608 3. Buch. 18. Litel. 2. Kapitel. durch die doppelte Inſecription, 1) des Verbal⸗ Prozeſes, der den Zuſtand des Plages conſta⸗ tirt, 2) des Verbal⸗Prozeſſes über die Auf⸗ nahme der Arbeiten, und zwar unter dem Datum der Inſcription des erſten Verbal⸗Prozeſſes. 2111 Die Gläubiger und Legatarien, welche die Abſonderung des Vermögens des Verſtorbe⸗ nen, in Gemäßheit des Artikels 878 im Titel von den Erbſchaften⸗nachſuchen, bewah⸗ ren ihr Prioilegium, in Rückſicht der Gläubiger der Erben, oder der Repräſentanten des Verſtor⸗ benen auf die unbeweglichen Gürer der Erbſchaft, durch die auf jedes dieſer Gäter, in den erſten ſechs Monaten nach Eröffnung der Erbſchaft, ge⸗ ſchehene Inſcription. Vor Verfluß dieſer Friſt kann auf dieſe Güter keine Hypothek von den Erben, oder Repräſen⸗ tanten zum Rachtheil jener Gläubiger und Le⸗ gatarien mit Erfolg beſtelt werden. 2112.Die Ceſſionare dieſer verſchiedenen pri⸗ vilegirten Schuld Forderungen üben die näm⸗ lichen Rechte, wie die Cedenten, an deren Ort und Stelle aus.(1) 2113. Alle privilegirte Schuld⸗Forderungen, die der Formalität der Inſcription unterworfen, und in Anſehung deren die oben vorgeſchriebe⸗ nen Bedingungen, um das Privilegium zu be⸗ wahren, nicht erfüllt worden ſind, hören jedoch nicht auf hypothekariſch zu ſeyn; aber die Hy⸗ — (1) S. den 1692ſten Artikel. Bon d. Privilegien u. Hypotheken. 399 pothek zählt, in Rückſicht dritter Perſonen, nur von dem Datum der Inſtriptionen an, die zu machen waren, wie hiernach erklärt wird. Drittes Kapitel. Von den Hypotheken. 2114. Die Hypothek iſt ein dingliches Recht auf die unbeweglichen Güter, welche zur Erfül⸗ lung einer Berbindlichkeit ausgeſetzt worden ſind. Sie iſt ihrer Natur nach untheilbar, und haf⸗ tet gänzlich auf allen ausgeſetzten unbeweglichen Gütern, auf jedem beſonders, und auf jedem Theile derſelben⸗ Sie folgt denſelben, in welche Hände ſie auch kommen mögen. 2115. Die Hypothek ſindet nur in den Fällen und nach den Formen Statt, die durch das Geſet beſtimmt ſind. z116. Sie iſt entweder geſetzlich, oder ge⸗ richtlich oder conventionell. 2117. Die geſetzliche Hypothek iſt die, wel⸗ che aus dem Geſetze hervorgeht.(1) Die gerichtliche iſt die, welche aus Urtheilen, oder gerichtlichen Acten hervorgeht.(2) Die conventionelle iſt die, welche von den Verträgen und von der äußerlichen Form der Acten und Contracte abhängt.(3) (1) S. den z121ſten und 2röſten Artikel. (2) S. den 212 ſten Artikel. 6) S. den 2124ſten Artikel. ——— ——————— —— 600 3. Buch. 18. Litel. Z. Kapitel. 2118. Hypothekenfühig ſind allein, 1) Die unbeweglichen Güter, die im Verkehr ſind, und ihre als unbeweglich angeſehene Zu⸗ behörden; 2) Der Nießbrauch der nämlichen Güter und ihrer Zubehörden während ſeiner Dauer.(1) 2119. Auf die beweglichen Güter kann keine Hypothek beſtellt werden. 2 120. Es iſt durch gegenwärtiges Geſetzbuch nichts an den Verfügungen der See⸗ Geſetze, die Set⸗Schiffe und Fahr⸗Zeuge betreffend, ab⸗ geändert,— Enſter Abſchnitt. Vonden geſetzlichenHypotheken, 2121. Die Rechte und Schuld⸗Forderungen, welche eine geſetzliche Hypothek haben, ſind, Die der verheiratheten Frauensperſonen, auf die Güter ihrer Ehemänner; Die der Minderjährigen und Interdicirten, auf die Gäter ihrer Vormünder; Die des Staates, der Gemeinden und der öffentlichen Anſtalten, auf die Gäter der Ein⸗ nehmer und Rechnungspflichtigen Verwalter. 2122. Der Gläubiger, welcher eine geſetzliche Hypothek hat, kann ſein Recht auf alle, ſeinem Schuldner gehörige unbewegliche Güter, und auch auf diejenigen, welche ihm in der Folge (1) S. den F26ſten Artikel,, Von d. Privilegien u. Hypotheken. 601 zugehören mögen, unter den hiernach ausge⸗ drückten Modiſicationen, ausüben. Zweyter Abſchnitt. Bon den gerichtlichen Hypotheken. 2123. Die gerichtliche Hypothek entſpringt aus contradictoriſchen, oder Conthumacial⸗Ur⸗ theilen, ſie mögen definitiv, oder proviſoriſch ſeyn, zu Gunſten desjenigen/ welcher ſie er⸗ halten hat. Sie geht auch aus den gerichtlich geſchehenen Anerkennungen und Unterſuchun⸗ gen der Unterſchriften hervor, welche ſich unter Privat-Verſchreibungen befinden. Sie kann auf die dermaligen unbeweglichen Güter des Schuldners, und auf diejenigen aus⸗ geübt werden, die er erwerben mag, mit Vor⸗ behalt gleichfalls der Modificationen, welche hiernach beſtimmt werden. Die ſchiedsrichterlichen Entſcheidungen bewir⸗ ten nur in ſofern Hypothek, als ſie mit der ge⸗ vichtlichen Vollziebungs⸗Formel verſehen ſind. Die Hypothek kann gleichfalls nur in ſofern aus den im Auslande gegebenen Urtheilen her⸗ vorgehen, als dieſe durch ein franzöſiſches Ge⸗ richt erecutoriſch erklärt worden ſind; dieſes je⸗ poch ohne den gegentheiligen Verfügungen poli⸗ tiſcher Geſetze und Berträge Eintrag zu thun. Von den conventionellen Hypotheken. 2124. Die conventionellenHypotheken können nur durch ſolche Perſonen bewilligt werden,welche 602 3. Buch. 18. Titel. 3. Kapitel. die Fähigkeit haben, die unbeweglichen Güter, welche ſie damit belaſten, zu veräußern. 2125. Wer auf das unbewegliche Gut nur ein, durch eine aufſchiebende, oder aufhebende Bedingung eingeſchränktes, oder der Auflöſung nnterworfenes Recht hat, kann nur eine den nämlichen Bedingungen, oder der nämlichen Auflöſung unterworfene Hypothek bewilligen. 2126. DieGüter der Minderjährigen, der In⸗ terdicirten, und die der Abweſenden, deren Be⸗ ſitz noch nicht provtſoriſch übertragen iſt,(1) können zwar mit Hypotheken belaſtet werden, aber nur aus den Urſachen und in den Formen, die durch das Geſetz beſtimmt ſind,(2) oder nur in Gefolg von Urtheilen. 2127. Die conventionelle Hypothek kann nur durch einen in authentiſcher Form, vor zwey Rota⸗ rien, oder vor einem Rotar und zweyen Zeugen, gemachten Act bewilligt werden. 2128.Die im Auslande geſchloſſenen Contracte können keine Hypothek auf die Güter in Frank— reich geben, wenn anders keine dieſem Grund⸗ ſatze zuwiderlaufende Verfügungen in den poli— tiſchen Geſetzen und Verträgen enthalten ſind. 2129. Nur diejenige conventionelle Hypothek iſ ailtig, wobey entweder in der authentiſchen Schuld⸗Verſchreibung, oder in einem nachheri⸗ gen authentiſchen Acte, die Ratur und Lage eines (1) S. den rasſten Artikel. E) S. den 437ſten Artikel. Bon d. Privilegien u. Hypotheken. 603 ſeden dem Schuldner wirklich gehörigen unbe⸗ weglichen Gutes, auf welches er die Hypothek der Schuld-Forderung bewilligt, beſonders ange⸗ zeigt iſt- Jedes ſeiner dermaligen Güter kann der Hypothek namentlich unterworfen werden. Auf die zukünftigen Güter kann keine Hypo⸗ thek beſtellt werden. 2130. Demungeachtet kann der Schuldner⸗ wenn ſeine gegenwärtigen und freyen Güter für die Sicherheit der Schuld⸗Forderung un⸗ zulänglich ſind in ſofern er dieſe Unzulänglich⸗ keit anführt, einwilligen, daß jedes ſeiner zu⸗ künftigen Güter, ſo wie er ſie nach und nach erwerben wird, damit belaſtet ſeyn ſoll. z131. Sollte das dermalige unbewegliche Gut, oder die Güter, die der Hypothek unterworfen ſind, zu Grunde gegangen ſeyn, oder eine ſolche Verſchlimmerung erlitten haben, daß ſie für die Sicherheit des Gläubigers nicht mehr hinreich⸗ ten, ſo kann dieſer ebenfalls, entweder ſogleich ſeine Bezahlung betreiben, oder eine Hypothe⸗ ken⸗Ergänzung erhalten. 2132Die conventionelle Hypothek iſt nur in ſofern giltig, als die Summe, für welche ſie eingegangen worden, gewiß und durch die Ur⸗ kunde beſtimmt iſt: wenn die aus der Verbind⸗ lichkeit entſtehende Schuld⸗Forderung, ihrer Exiſtenz nach, bedingt oder in ihrem Werthe unbeſtimmt iſt, ſo kann der Gläubiger die In⸗ ſcription, von der hiernach wird geſprochen wer⸗ den, nur dis zum Belauf eines beyläufig ge⸗ 604 3. Buch. 18. Titel. 3. Kapitel. ſchätzten Werthes requiriren, der durch ihn aus⸗ drücklich angezeigt wird, und den der Schuld⸗ ner nöthigen Falls herabſetzen laſſen darf. 2133. Die erworbene Hypothek erſtreckt ſich auf alle an dem hypothecirten Gute erfolgte Verbeſſerungen. Vierter Abſchnitt. Von dem Range, den die Hypothe⸗ ken unter ſich haben. 2134. Unter den Gläubigern hat die Hypo⸗ thek, ſie ſey geſetzlich, oder gerichtlich, oder con⸗ ventionell, nur von dem Tage an Rang, wo der Gläubiger die Inſcription auf die Regiſter des Hypotheken-Bewahrers, in der durch das Geſetz vorgeſchriebenen Form und Weiſe, be⸗ werkſtelligt hat, außer in den im folgenden Arti⸗ kel enthaltenen Fällen. 2135. Die Hypothek haftet, unabhängig von jeder Inſcription, 1) Zum Vortheil der Minderjährigen und In⸗ terdicirten, auf den ihrem Vormunde zugehöri⸗ gen unbeweglichen Gütern, ſeiner Verwaltung balben, vom Tage an, wo er die Vormund⸗ ſchaft angenommen hat; 2) Zum Portheil der Frauen, in Betreff ih⸗ res Brautſchatzes und der Ehe Pacten, auf den liegenden Gütern ihrer Ehemänner, vom Tage der Heirath an; Von d. Privilegien u. Hypotheken. 60o5 Die Frau hat für die Brautſchatz-Gelder, welche von Erbſchoften, die ihr zugefallen ſind, oder von Schenkungen herkommen, die ihr wäh⸗ rend der Ehe gemacht worden ſind, nur vom Tage der Eröffnung der Erbſchaften, oder von dem Tage an, Hypothek, wo die Schenkungen in Vollziehung gegangen ſind; Sie hat für die Entſchädigung der Schulden, die ſie mit ihrem Manne gemacht hat, und für die Verwendung des Preiſes ihrer veräußerten ei⸗ genen Güter, nur vom Tage der Schuld⸗Ver⸗ ſchreibung, oder des Verkaufs an, Hypothek; In keinem Falle können die Verfügungen die⸗ ſes Artikels den Rechten nachtheilig ſeyn, welche vor der Bekanntmachung des gegenwärtigen Ti⸗ tels dritte Perſonen erworben hatten.(1) 2136. Die Ehemänner und Pormünder ſind jedoch gehalten, die Hypotheken, womit ihre Güter belaſtet ſind, öffentlich bekannt zu machen, und zu dieſem Ende ſelbſt und ohne Verzug, in den dazu errichteten Kammern, auf die ihnen gehörige unbewegliche Güter, ſo wie auf diejeni⸗ gen, welche ihnen in der Folge gehören mögen, Inſcriptionen zu requiriren. Die Ehemänner und Vormünder, welche un⸗ terlaſſen haben, die durch gegenwärtigen Artikel verordnete Inſeriptionen zu beſtellen, und ihre unbewegliche Güter mit Privilegien oder Hypo⸗ theken beſchwert haben, oder haben beſchweren (1) S. den 1572ſten Artikel. 606 3. Buch. 18. Titel. 3. Kapitel⸗ laſſen, ohne ausdrücklich zu declariren, daß be⸗ ſagte Güter mit der geſetzlichen Hypothek der Frauen und der Minderjährigen belaſtet wären, ſind als Stellionatare anzuſehen, und ſind als ſolche der Verhaftung unterworfen. 2137. Die Streit⸗Vögte müſſen unter ihrer perſönlichen Verantwortlichkeit, und bey Strafe jeder Schadloshaltung, Sorge tragen, daß die Inſcriptionen auf die Güter des Vormunds, ſei⸗ ner Verwaltung halben, ohne Verzug genom— men werden, ja ſogar dieſe Inſeriptionen ſelbſt machen laſſen. 2138. Wenn Ehemänner, Vormünder und Streit⸗Vögte, die durch die vorhergehende Arti⸗ kel verordnete Inſeriptionen nicht haben machen laſſen, ſo ſollet dieſe durch den kaiſerlichen Pro⸗ curator bey dem Gerichte erſter Inſtanz des Wohnſitzes der Ehemänner und Vermünder, oder des Ortes, wo die Güter liegen, requi⸗ rirt werden. 2139. Die Verwandten der Ehemänner ſe⸗ wohl, als der Ehefrauen, und die Verwandten des Minderjährigen, oder, in Ermangelung von Verwandten, ſeine Freunde, können die beſag⸗ ten Inſeriptionen requiriren; dieſe können auch durch die Fran und durch die Minderjährigen ſelbſt requirirt werden. 2140 Wenn imHeiraths Contraet die volljäh⸗ rigen Parteyen übereingekommen ſind, daß nur auf ein, oder nur auf gewiſſe unbewegliche Güter Von d. Privilegien u. Hypotheken. 60 des Mannes Inſeription genommen werden ſol⸗ ſo bleiben die Güter, welche nicht für die Inſerip⸗ tion bezeichnet ſind, von der Hypothek, für den Brautſchatz, das Zugebrachte und die Eher Pacten, frey und ledig. Mann kann nicht übereinkommen, daß gar keine Inſcription gemacht werden ſolle. 2141. Das Nämliche ſoll für die unbeweglichen Güter des Vormunds Statt finden, wenn die im Familien⸗Rathe verſammelten Verwandten beſchloſſen haben, daß nur auf gewiſſe Güter Inſcription genommen werde. 2142. In den Fällen der zwey vorhergehen⸗ den Artikel iſt der Ehemann, Vormund und Streit⸗Vogt nur gehalten auf die bezeichneten Güter, Inſcription zu requiriren. 2 143. Iſt dieHypothek durch denErnennungs⸗ Act des Vormunds nicht belchränkt worden, ſo kann dieſer, im Falle die Genetal⸗Hypothek auf ſeine unbeweglichen Güter, die wegen ſeiner Ver⸗ waltung nöthige Sicherheit offenkundig über⸗ ſtiege, begehren, daß dieſe Hypothek auf diejeni— gen unbeweglichen Güter eingeſchränkt werde, welche hinreichen, um dem Minderjährigen eine vollkommene Gewähr zu verſchaffen. Das Begehren muß gegen den Streit Vogt angeſtellt werden, und es muß demſelben ein Gutachten des Familien⸗Raths vorausgegangen ſeyn. 2144 Ebenſo kann der Ehemann,mit Einwil⸗ ligung der Frau, und nach Einholung des Gut⸗ 6os 3. Buch. 18. Litel. 4. Kapitel. achtens der vier nächſten Verwandten derſelben, welche einen Familien⸗Rath bilden, begehren, daß die General⸗Hypothek, welche wegen des Brautſchatzes, des Zugebrachten und der Ehe⸗ Pacten, auf alle ſeine unbewegliche Güter haf⸗ tet, auf diejenigen Güter eingeſchränkt werde, die zur vollkommenen Erhaltung der Rechte der Frau hinteichen. 2145. Die Urtheile auf das Begehren der Ehemänner und Vormünder ergehen erſt nach contradictoriſcher Anhörung des kaiſerſchen Procurators. Wenn das Gericht die Beſchränkung der Hy⸗ pothek auf gewiſſe Güter ausſpricht, ſo müſ⸗ ſen die Inſcriptionen auf alle übrigen geſtrichen werden. Viertes Kapitel. Von der Art und Weiſe wie die Pri⸗ vilegien und Hypotheken inſeri⸗ birt werden. 2146. Die Inſcriptionen geſchehen in der Hypotheken⸗Kammer, in deren Bezirke die dem Privilegium, oder der Hypothek unterworfenen Güter gelegen ſind. Sie ſind ohne Erfolg wenn ſie in der Friſt genommen worden, während welcher die vor Eröffnung der Concurſe gemach— ten Acte für ungiltig erklärt ſind. Ebenſo verhält es ſich mit den Gläubigern einer Erbſchaft, wenn die Inſcription durch einen derſelben erſt ſeit der Eröffnung der Erb⸗ ſchaft Von d. Privilegten u. Hyßotheken. 609 ſchaft geſchehen, und wenn die Erbſchaft nur unter der Wohlthat des Inventariums ange⸗ nommen worden iſt. 2147. Alle am nämlichen Tage inſeribirte Gläubiger haben insgeſammt und verhältniß⸗ mäßig unter ſich eine Hypothek vom nämlichen Hatum, ohne Unterſchied zwiſchen der Vom oder Nachmittags geſchehenen Inſeription, wenn auch dieſe Verſchiedenheit durch den Hypotheken⸗ Bewahrer angemerkt wäre. 2148. Um die Inſcription zu bewerkſtelligen⸗ legt der Gläubiger, entweder ſelbſt, oder durch eine dritte Perſon, dem Hypotheken-Bewahrer das Original, oder eine authentiſche Ausferti⸗ gung des Urtheils oder Actes vor⸗ woraus das Pr vilegium, oder die Hypothek hervorgeht. Er fügt zwey auf Stempel/Papier geſchriebe, ne Zettel bey, wovon der eine auf die Ausferti gung der Urkunde kann getragen werden; dieſe enthalten⸗ 1) Den Namen, Vornamen⸗ Wohnſitz des Gläubigers, ſein Gewerb, wenn er eines hat, und Erwählung eines Wohnſitzes, für ſich, in irgend einem Orte des Bezirks der Kammer; 2) Den Ramen, Vornamen/ Wohnſitz dis Schuldners, ſein Gewerb, wenn er eines hat, das bekannt iſt, oder eine perſönliche und be⸗ ſondere Bezeichnung, die ſo beſchaffen iſt, daß der Hypotheken⸗Bewahrer die mit Hypothek be⸗ laſtete Perſon in allen Fällen erkennen und unter⸗ ſcheiden kann; Coder Napoleon 39 3) Das Datum und die Natur der Urkunde; u) Den Betrag des Kapitals der Schuld⸗For⸗ derungen, die in der Urkunde ausgedrückt, oder was die Renten und Leiſtungen, oder die künftigen, bedingten oder unbeſtimmten Rechte betrifft, durch den Inſcribirenden angeſchlagen ſind, im Falle dieſe Abſchätzung verordnet iſt 6 ſo wie auch den Belauf der Zubehörden ſeiner Kapitalien und den Zeitpunkt der Einklagbar⸗ keit;(6) 5) Die Bezeichnung der Gattung und Lage der Güter, auf welche er ſein Privilegium, oder ſeine Hypothek zu bewahren geſonnen iſt. Dieſes letztere Erforderniß iſt im Falle geſetz⸗ licher oder gerichtlicher Hypotheken nicht noth⸗ wendig; in Ermangelung einer übereinkunft be⸗ laſtet eine einzige Inſeription, für dieſe Hypo⸗ theken, alle unbewegliche Güter, die im Bezirk der Kammer begriffen ſind. (¹) Durch das Geſetz vom aten September 1807, im Fsſten Bulletin der Geſetze, iſt den Glaͤubigern eine ſechsmonatliche Friſt geſtattet worden, um die Verfallzeit des Capitals in dieſe Zettel(Bordereau) eintragen zu laſſen, weil dieſe Formatitaͤt bisher von vielen Glaͤubigern vernachlaͤſſigt worden war, wäh⸗ rend ſie doch unumgänglich nothig iſt. Denn zwiſchen einer Schuld-Forderung, deren Capital zu feſigeſetz⸗ ren Zeitfriſt gefordert und eingeklagt werden kann, und einem Rente-Kauf, wovon das Kapital nur in den Faͤllen, welche die Artikel 1912 und 1913 bezeich⸗ nen, zuruͤckgefordert werden kann, iſt ein weſentlicher Unterſchied. Von d. Privilegien u. Hypotheken. 611 e149. Die auf die Güter einer verſtorbenen Perſon zu machenden Inſcriptionen können un⸗ ter der bloßen Bezeichnung des Verſtorbenen, ſo wie es in Rro. 2, des vorhergebenden Artikels geſagt iſt, gemacht werden. 2 160. Der Hypotheken⸗ Bewahrer thut auf ſeinem Regiſter Meldung von dem Inhalt der Zettel, und ſtellt demjenigen/ der die Inſerip⸗ tion begehrt, ſowohl die Urkunde, o er die Ausfertigung der Urkunde, als auch einen der Zettel wieder zu, an deſſen Schluß er die von ihm geſchehene Inſcription beſcheinigt. 2161. Der Gläubiger, der für ein Kapital, das Zinſe oder Renten erzeugt⸗ inſcribirt iſt, hat das Recht, mit denſelben für zwey Jahre und das laufende Jahr in dem nämlichen Hypo⸗ theken⸗Rang, wie mit ſeinem Kapital⸗collo⸗ eirt zu werden, ohne Rachtheil der beſondern In⸗ ſeriptionen, die er für andere Rückſtände, als die⸗ lenigen, welche durch die erſte Inſcription be⸗ wahrt ſind, bewerkſtelligen kann, und die von ihrem Datum an Hypothek tragen. 2152. Dem, welcher eine Inſer ption requi⸗ rirt hat, ſo wie auch ſeinen Stellvertretern, oder Ceſſionaren vermöge authentiſchen Actes, iſt es erlaubt, auf dem Hypotheken ⸗Regiſter den von ihm etwählten Wohnſitz zu verändern, mit der Obliegenheit, einen andern in dem nämlichen Bezirke zu erwählen und zu bezeichnen. 2153. Die bloß geſetzlichen Hypotheken⸗Rechte des Staates, der Gemeinden und öffentlichen 55 612 3. Buch. 18. Titel. 4. Kapitel. Anſtalten auf die Güter der Rechnungs⸗Pflichti⸗ gen/ die Hypotheken der Minderjährigen, oder Interdicirten gegen ihre Vormünder, der ver⸗ heiratheten Frauen gegen ihre Ehemänner, ſol⸗ len auf die Vorweiſung von zwey Zetteln inſcri⸗ birt werden, die bloß enthalten, 1) Den Namen, Vornamen, das Gewerb und den wirklichen Wohnſitz des Gläubigers, wie auch den Wohnſitz, der durch, oder für ihn, im Bezirk erwählt wird; 2) Den Namen, Vornamen, das Gewerb, den Wohnſitz, oder die genaue Bezeichnung des Schuldners; 3) Die Ratur der zu bewahrenden Rechte und den Betrag ihres Werthes, was die beſtimm⸗ ten Gegenſtände anlangt, ohne daß man ihn in Fückſicht derjenigen feſtzuſetzen gehalten wäre, welche einer Bedingung unterworfen, eventuell oder unbeſtimmt ſind. 2154. Die Inſeriptionen bewahren die Hypo⸗ thek und das Privilegium während zehn Jahren, vom Tage ihres Datum's an zu rechnen; ihre Wirkung hört auf, wenn dieſe Inſcriptionen nicht vor Ende dieſer Friſt erneuert worden ſind. 2155. Die Koſten der Inſcriptionen fallen dem Schuldner zur Laſt, wenn das Gegentheil nicht ſtipulirt iſt; die Auslage geſchieht durch den, welcher die Inſeription requirirt, ausge⸗ nommen bey den geſetzlichen Hypotheken, für deren Inſcription der Hypotheken-Bewahrer ſeinen Regreß gegen den Schuldner pat. Die Von d. Privilegien u. Hypotheken. 613 Koſten der Transſcription, welche durch den Ver⸗ käufer requirirt werden kann, fallen dem Käufer zur Laſt. 2156. Die Klagen gegen die Gläubiger, wo⸗ zu die Inſcriptionen Anlaß geben können, müſ⸗ ſen vor dem competenten Gerichte, vermittelſt Vorladungen angeſtellt werden, die an ſie per⸗ ſönlich, oder in dem letzten, von den auf dem Regiſter erwählten Wohnſitze, geſchehen, und dieß letztere ungeachtet des Abſterbens der Gläu⸗ biger, oder derjenigen, bey welchen ſie ihren Wohnſitz erwählt hatten. Fünftes Kapitel. Bon der Ausſtreichung und Redu⸗ ction der Inſcriptionen. 2137. Die Inſcriptionen werden entweder mitEinwilligung der intereſſirten und dazu befug⸗ ten Parteyen, oder Kraft eines in letzter In⸗ ſtanz ergangenen, oder in Rechts⸗Kraft erwach⸗ ſenen Urtheils, geſtrichen. 2158. In beyden Fällen hinterleaen die, wel⸗ che die Ausſtreichung requiriren, in der Hypothe⸗ ten⸗Kammer, die Ausfertigung des authentiſchen⸗ die Einwilligung enthaltenden Actes, oder die Ausfertigung des Urtheils. 2159. Wird die Ausſtreichung verweigert, ſo begehrt man ſie von dem Gerichte, in deſſen Be⸗ zirke die Inſcription geſchehen iſt, es ſey denn daß dieſe Inſcription für die Sicherbeit einer 614 3. Buch. 18. Titel.§. Kapitel. eventuellen, oder unbheſtimmten Verurtheilung Statt gefunden habe, wegen deren Vollziehung⸗ oder Liquidation der Schuldner und der vorgeb⸗ liche Gläubiger vor einem andern Gerichte im Prozeß ſtehen, oder noch vor ein ſolches kommen müſſen; in welchem Falle die Klage wegen der Ausſtreichung daſelbſt angeſtellt, oder dahin verwieſen werden muß. Gleichwohl muß die übereinkunft, welche der Gläubiger mit dem Schuldner getroffen haben könnte, um, im Fall eines Streites, die Kla⸗ ge vor ein gewiſſes, von beyden bezeichnetes Ge⸗ richt zu bringen, in Vollziehung geſetzt werden. 2160. Die Gerichte haben die Ausſtreichung zu verordnen, wenn die Inſcription gemacht worden iſt, ohne weder auf das Geſetz, noch auf eine Urkunde gegründet zu ſeyn, oder wenn ſie Kraft einer unregelmäßigen, oder erloſchenen, oder getilgten Urkunde gemacht worden iſt, oder wenn die Privilegien oder Hypotheken-Rechte auf den geſetzlichen Wegen erloſchen ſind. 2164. So oft die Inſcriptionen, welche von einem Gläubiger genommen worden, der ohne fn eine Beſchränkung gewilligt zu haben, auf alle gegenwärtige und zukünftige Güter zu in⸗ ſeribiren das Recht hätte, ſich über mehr Gü⸗ ter erſtrecken, als zur Sicherſtellung der Schuld⸗ Forderung erforderlich ſind, ſo ſteht dem Schuld⸗ ner eine Klage auf Reduction der Inſcriptio⸗ nen, oder auf Ausſtreichung des unbilligen Uber⸗ 8 Von d. Privilegien u. Hypotheken. 615 maaßes offen. Man befolgt dabey/ in Betreff der Competenz/ die im Artikel 2159 feſtgeſetz⸗ ten Regeln. Die Verfügung des gegenwärtigen Artikels iſt nicht auf die conventionellen Hypotheken an⸗ wendbar. 2162. Für übermäßig werden die Inſcriptio⸗ nen auf mehrere Güter angeſehen, wenn der Werth eines, oder einiger unter ihnen, den Be⸗ lauf der Schuld⸗Forderungen an Capital und ge⸗ ſetzlichen Zubehörden, um mehr als ein Drittel, in freyen Grund⸗Stücken überſteigt. 2163. Auch können noch als übermäßig her⸗ abgeſetzt werden die von dem Gläubiger ſchä⸗ tzungsweiſe gemachten Inſcriptionen ſolcher Schuld⸗Forderungen, welche unbeſtimmt ſind und worüber in der Verſchreibung, wegen der zu ihrer Sicherſtellung zu beſtellenden Hypothek, nichts feſtgeſetzt worden iſt. 2164. In dieſem Falle muß der Richter das übermaas nach den Umſtänden, nach der Wahr⸗ ſcheinlichkeit der Ereigniſſe, und nach den facti⸗ ſchen Vermuthungen beſtimmen,/ um die wahr⸗ ſcheinlichen Rechte des Gläubigers mit dem In⸗ tereſſe des Schuldners, einen billigen Credit zu behalten, zu vereinbaren, und zwar ohne Rach⸗ theil der neuen von ihrem Datum an, Hypothek tragenden Inſeriptionen, die zu nehmen ſind, wenn in der Folge die unbeſtimmten Schuld⸗ Forderungen durch das Ereigniß auf eine höhere Summe geſtiegen wären. ——— ———————— ————— e 616 3. Buch. 13. Titel. F. Kapitel. 2165. Der Werth der unbeweglichen Güter, deſſen Vergleichung mit dem Belauf der Schuld⸗ Forderungen und des Hrittels darüber zu machen iſt, wird, in Betreff der Güter, die keinen Ver⸗ ſchlimmerungen ausgeſetzt ſind, durch den fünf⸗ zehnfachen, und in Betreff derjenigen die den⸗ ſelben unterworfen ſind, durch den zehnfachen Belauf des reinen Ertrags beſtimmt, der ſich in der Mutter⸗Rolle der Grundſteuer findet, oder den man aus derErhebungs⸗Rolle berechnet, worin das in den Gemeinden„wo die Güter liegen, beſtehende Verhältniß des Steuer⸗An⸗ theils zum reinen Ertrage angegeben iſt.(²) Die Richter können jedoch bey dieſem Geſchäfft auch unver dächtige Beſtand-Briefe, neuerlich geſche⸗ hene Abſchätzungen und andere dergleichenUrkun⸗ den zu Hülfe nehmen und aus allen dieſen ver⸗ ſchiedenen Angaben den reinen Ertrag ausmit⸗ teln. (*) Die Etnrichtung der Grundſteuer begreift brey ver— ſchiedene Regiſter?. 1) Das Sections⸗oder Lager-Buch„ worin die Guͤter nach ihrer Lage, Sectlons- und numern⸗ weiſe eingetragen ſind; 2) Die Mutter-Rolle, worin ſie nach den El⸗ genthoͤmernzuſammengeſtellt ſind; 3) Die Erhebungs-Rolle, welche nur ble Haupt⸗ Summe des reinen Ertrags von den ſammtlichen Grundſtuͤcken jedes Eigenthuͤmers, nebſt der BPaupt⸗ Summe ſelner Anlage, enthölt. In dem Sections-Buche und der Morter ⸗Rolle iſt der reine Ertrag jedes Grundſtücks einzeln abgeſchätzt und ausgeworfenz in der Erhebungs⸗ Von d. Privilegien u. Hypotheken. 617 Sechstes Kapitel. Pon der Wirkung der Privilegien und Hypotheken gegen die dritten Beſitzer. 2166. Die Gläubiger, welche auf ein unbe⸗ wegliches Gut ein inſeribirtes Privilegium⸗ oder Hypotheken⸗Recht haben, halten ſich daran, in welche Hände es auch komme, um nach dem Rang ihrer Schuld⸗Forderungen, oder Inſcrip⸗ tionen collocirt und bezohlt zu werden. 2167. Wenn der dritte Beſitzer die Formali⸗ täten, welche hiernach vorgeſchrieben werden, nicht erfüllt, um ſein Eigenthum zu befreyen⸗ ſo bleibt er, durch die bloße Wirkung der In⸗ ſeriptionen, als Beſitzer, für alle hypothetari⸗ ſche Schulden verbindlich, und genießt die dem urſprünglichen Schuldner zugeſtandenen Ter⸗ mine und Friſten. 2168. Der dritte Beſitzer iſt, im nämlichen Falle, gehalten, entweder alle klagbare In⸗ Roſle iſt derſelbe von allen Stücken des nämlichen Beſitzers zuſammengetragen. Auf dieſen reinen Ertrag wird nun die Grund⸗ ſteuer unter den Eigenthuͤmern ausgetheilt, und das Perhältniß der Anlage gegen denſelben, auf dem Titel⸗Bogen der Erhebungs⸗Rolle, angegeben. Wenn demnach in einer Gemeinde, wo s⸗ B. der Frank reinen Ertrags zu 20 Centimes Grundſteuer angelegt iſt, ein Gut 20 Franken abglebt, ſo be⸗ trägt der reine Ertrag beſſelben 100 Franken; dieſe muͤſſen nach obigem Artikel zehn- oder fuͤnfzehnmal genommen werden, um den Werth des Gutes zu beſtimmen. 618 3. Buch. 18. Litel. 6. Kapitel. tereſſen und Capitalien zu bezahlen, wie hoch ſie auch laufen mögen, oder das hypothecirte Gut, ohne allen Vorbehalt, abzutreten., 2169. Wenn der dritte Beſitzer einer von die⸗ ſen PVerbindlichkeiten kein Genüge leiſtet, ſo hot jeder hypothecariſche Gläubiger das Recht, gegen ibn zum Verkauf des hypothecirten Gutes ſchreiten zu laſſen, doch muß er dreyßig Tage vorher dem urſprünglichen Schuldner einen Zahl⸗ Befehl, und dem dritten Beſitzer eine Auffor⸗ derung, die klagbare Schuld zu bezahlen, oder von dem Gute abzuſtehen, notiſiciren laſſen. 2170. Gleichwohl kann der dritte Beſitzer⸗ welcher nicht perſönlich für die Schuld verbunden iſt/ ſich dem Verkaufe des auf ihn gekommenen hypotbecirten Gutes widerſetzen, wenn noch an⸗ dere für die nämliche Schuld bypothecirte Güter im Beſitz des Haupt⸗Schuldners/ oder der Haupt⸗ Schuldner, geblieben ſind, und die vorläufige Ausklagung derſelben, nach der im Titel: von der Bürgſchaft(1) regulirten Form, requiri⸗ ren; während dieſer Ausklagung wird mit dem Verkauf des hypothecirten Gutes eingehalten. 2171. Die Einrede der Ausklagung kann dem Gläubiger der ein Privilegium, oder eine Spe⸗ zial⸗Hypothek auf das Gut hat, nicht opponirt werden. 2 172. Was die Abtretung Hypotheken halber betrifft, ſo kann ſie durch jeden dritten Beſitzer⸗ der nicht perſönlich für die Schuld verbunden (12 S. den zo23ſten Artikel. 619 iſt, und die Fähigkeit zu veräußern hat, ge⸗ macht werden. 2173. Sie kann ſogar noch gemacht werden, wenn der dritte Beſitzer die Verbindlichkeit an⸗ zrkennt, oder eine Verurtbeilung gegen ihn in dieſer Qualität ergangen iſt. Die Abtretung hindert, bis zum Augenblicke der Verſteigerung⸗ den dritten Beſitzer nicht, das Gut wieder an ſich zu ziehen, dadurch daß er die ganze Schuld und die Unkoſten bezahlt. 2174. Die Abtretung Hypotheken halber, ge⸗ ſchieht in der Schreiberey des Gerichts, wo die Güter liegen, und dieſes Gericht ertheilt Ur⸗ kunde darüber. Auf Anſuchen des befliſſenſten der Intereſſen⸗ ten wird für das abgetretene Gut ein Curator ernannt, gegen welchen der Verkauf deſſelben in den, für die Auspfändungen vorgeſchriebenen Formen, betrieben wird. 2175. Die Verſchlimmerungen⸗ welche aus dem Thun, oder der Rachläßigkeit des dritten Beſitzers, zum Nachtheil der hypothecariſchen oder privilegirten Gläubiger⸗ entſpringen, geben gegen denſelben zu einer Entſchädigungs⸗Klage Anlaß; er aber kann die angewandten Koſten und Verbeſſerungen nur bis zum Belauf des aus der Verbeſſerung entſtandenen Mehr⸗Wertho zurückfordern. 2176. Die Früchte des hypothecirten liegen⸗ den Gutes iſt der dritte Beſitzer nur vom Tage an ſchuldig, wo die Aufforderung zu zahlen, Bon d. Privilegien u. Hypotheken. 620 3. Buch. 13. Titel. 7. Kapitel. oder das Gut zu verlaſſen, an ihn ergangen iſt, und, iſt die angefangene Betreibung drey Jahre lang unterbrochen geweſen, von der neuen Auf⸗ forderung an, welche gemacht werden muß. 2177. Die Servituten und dinglichen Rechte, welche der dritte Beſitzer auf das unbewegliche Gut vor ſeinem Beſitze hatte, leben nach der Abtretung, oder der gegen ihn geſchehenen Ver⸗ ſteigerung, wieder auf.„ Seine perſönlichen Gläubiger üben, nach allen den Gläubigern, welche auf die vorher⸗ gehenden Eigenthümer inſcribirt ſind, in ihrem Range ihre Hypothek auf das abgetretene„oder verſteigerte Gut aus. 2178. Dem dritten Beſitzer, der die hypothe⸗ kariſche Schuld bezahlt, oder das hypothecirte un⸗ bewegliche Gut abgetreten, oder die Auspfändung deſſelben erlitten hat, ſteht, wie Rechtens, der Regreß auf Gewährleiſtung gegen den Haupt⸗ Schuldner offen. 2179. Der dritte Beſitzer, welcher durch die Zahlung des Kauf⸗Preiſes ſein Eigenthum be⸗ freyen will, hat die Formalitäten zu beobach⸗ ten, welche im achten Kapitel gegenwärtigen Titels feſtgeſetzt werden. Siecbentes Kapitel. Von der Erlöſchung der Privilegien und Hypotheken. 2180. Die Privilegien und— er⸗ löſchen, Von d. Privilegien u. Hypotheken. 621 1) Durch die Erlöſchung der Haupt⸗Perbind⸗ lichkeit: 2) Durch die Verzichtleiſtung des Gläubigers auf die Hypothek; 3) Durch dieErfüllung der den dritten Beſitzern vorgeſchriebenen Formalitäten und Bedingungen, um die durch ſie erworbenen Güter zu befreyen; 4) Durch die Verjährung. Die Verjährung wird für den Schuldner, in Anſehung der Güter, die in ſeinen Händen ſind, in der Zeit erlangt, die für die Verjährung der Klagen, welche die Hypothek, oder das Pri⸗ vilegium geben, feſtgeſetzt iſt. Was die Güter betrifft, welche in der Hand ei⸗ nes dritten Beſitzers ſind, ſo wird ſie für ihn in der Zeit erlangt, welche zur Verjährung des Ei⸗ genthums, zu ſeinem Vortheil, beſtimmt iſt; im Falle die Verjährung eine Urkunde vorausſetzt, nimmt ſie erſt ihren Anfang vom Tage, an dem die Urkunde auf die Regiſter des Hypotheken⸗ Bewahrers transſcribirt worden iſt. Die durch die Gläubiger genommene Inſerip⸗ tionen unterbrechen den Lauf der durch das Ge⸗ ſetz zu Gunſten des Schuldners, oder des dritten Beſitzers, feſtgeſetzten Verjährung nicht. Achtes Kapitel. Von der Art das Eigenthum von den Privilegien und Fosotebe zu befreyen. 2181. Die Eigenthums⸗Verſchreibungen von 622 3. Buch. 18. Litel.. Kapitel. unbeweglichen Gütern, oder von dinglichen unbeweglichen Rechten, welche die dritten Be⸗ ſitzer von Privilegien und Hypotheken befreyen wollen, müſſen durch den Hypotheken⸗Bewah⸗ rer, in deſſen Bezirke die Güter gelegen ſind, ganz transſcribirt werden.(1)„ Dieſe Transſeription geſchieht auf ein dazu be⸗ ſtimmtes Regiſter, und der Hypotheken⸗Bewah⸗ rer iſt gehalten dem Requirenten einen Empfang⸗ ſchein der Urkunde zu geben. 2182. Die bloße Transſtription der Eigen⸗ thums⸗Verſchreibungen auf das Regiſter des Hypotheken⸗Bewahrers befreyt das unbewegliche Gut nicht von den darauf haftenden Hypothe⸗ ken und Privilegien. Der Verkäufer trägt auf den Käufer nur ſo viel Eigenthum und Rechte über, als er ſelbſt auf die verkaufte Sache hatte; er übermacht ſie mit allen Privilegien und Hypotheken beſchwert, womit er belaſtet war. 2183. Wenn ſich der neue Eigenthümer gegen die im ſechsten Artikel gegenwärtigen Titels au⸗ toriſirte Angriffe ſicher ſtellen will, ſo muß er () Wenn ein llegendes Gut verkauft wird, auf wel⸗ ches die Glaͤubiger des Verkaͤufers Hopotheken ba⸗ ven, die noch nicht inſcribirt ſind, ſo giebt ihnen der Bzaſte Artikel des Coder über den Civil⸗Pro⸗ zeß nur eine vierzehntgige Friſt, vom Tage der Transſcription des Kauf⸗-Contractes an gerechnet, um dieſe Formalität zu beobachten. Von d. Privilegien u. Hypotheken. 623 entweder ſchon vor den Angriffen, oder ſpäte⸗ ſtens in Monatsfriſt nach der erſten an ihn ergan⸗ genen Aufforderung, den Gläubigern, an den durch ſie, in ihren Inſcriptionen erwählten Wohnſitzen, notificiren, 1) Seine Urkunde in einem bloßen Auszug⸗ enthaltend das Datum und die Qualität des Actes, den Namen und die genaue Bezeichnung des Verkäufers, oder Schenkgebers, die Natur und die Lage der verkauften, oder geſchenkten Sache; und, wenn es ein Landgut iſt, nur die allgemeine Benennung des Gutes und den Bezirk, in welchem es gelegen iſt, den Preis und die Laſten die einen Theil des Kauf⸗Preiſes ausmachen, oder den Anſchlag der Sache, wenn ſie geſchenkt worden iſt; 2) Einen Auszug der Transſcription der Kauf⸗ Verſchreibung; 3) Eine Tabelle mit drey Columnen, wovon die erſte das Datum der Hypotheken und der Inſcriptionen; die zweyte den Namen der Gläu⸗ biger; die dritte den Belauf der inſcribirten Schuld⸗Forderungen enthält. 2134. Der Käufer, oder Schenknehmer muß in dem nämlichen Notifications⸗Acte erklären, daß er bereit iſt, auf der Stelle und ohne Unterſchied, die hypothekariſchen Schulden und Laſten, nur bis zum Belaufe des Preiſes, abzu⸗ richten, ſie mögen klagbar ſeyn, oder nicht. 218. Hat der neue Eigenthümer dieſe Notifi⸗ cation in der feſtgeſetzten Friſt gemacht, ſo kann 624 3. Buch. r3. Litel z. Kpttel jeder Gläubiger, deſſen Urkunde inſtribirt iſt, die öffentliche Verſteigerung und Zuſchlagung des liegenden Gutes requiriren,(1) unter der Obliegenheit, 1) Daß dieſes Begehren dem neuen Eigen⸗ thümer ſignifieirt werde, und zwar ſpäteſtens vier⸗ zig Tage nach der von dieſem letztern gemachten Rotification; außer wenn der erwählte Wohnſitz des requirirenden Gläubigers von ſeinem wirk⸗ lichen Wohnſitze entfernt liegt, in welchem Falle dieſe Friſt für je fünf Myriameter Entfernung um zwey Tage verlängert wird; 2) Daß es das Anerbieten des Requirenten enthalte, den Preis um ein Zehntel höher zu treiben, oder treiben zu laſſen, als der welcher im Vertrag feſtgeſetzt, oder durch den neuen Ei⸗ genthümer declarirt worden iſt; 3) Daß die nämliche Signification, in der nämlichen Friſt, an den vorigen Eigenthümer, als Haupt⸗Schuldner, gemacht werde; 4) Daß das Original und die Abſchriften dieſer Acte von dem den Verkauf requirirenden Gläu⸗ biger ſelbſt, oder von ſeinem mit ausdrücklicher Procuration verſehenen Bevollmächtigten, un⸗ terſchrieben ſeyen, welcher letztere in dieſem Falle gehalten iſt, von ſeiner Procuration Abſchrift zu geben; 50 Daß () E. den aten Titel im nſten Buch, des aten Theils ves Coder uͤber den Civil-Prozeß⸗ Von d. Privilegien u. Hypotheken. 625 §) Daß er ſich anheiſchig mache, für den Betrag des Preiſes und der Laſten Bürgſchaft zu ſtellen⸗ Alles bey Strafe der Richtigkeit⸗ 2186. Begehren die Gläubiger keine Verſtei⸗ gerung in der vorgeſchriebenen Form und Friſt⸗ ſo bleibt der Werth des unbeweglichen Guts auf den im Contract ſtipulirten, oder von dem neuen Eigenthümer declarirten Preis feſtgeſetzt; dem zufolge iſt dieſer Eigenthümer von allen Pri⸗ vilegien und Hypotheken losgeſchlagen, wenn er beſagten Preis den Gläubigern nach ihrer Collo⸗ cation bezahlt, oder ihn gerichtlich hinterlegt. 2187. Kömmt es zu einer Verſteigerung, ſo muß ſie, nach den für die Auspfändung feſtge⸗ ſetzten Formen, auf das Betreiben des Gläubi⸗ gers, der ſie begehrt hat, oder des neuen Eigen⸗ thümers, vor ſich gehen. Wer die Verſteigerung betreibt, muß in den Anſchlag⸗Zetteln den im Contract feſtgeſetzten⸗ oder declarirten Preis, und die höhere Summe angeben, auf welche der Gläubiger ſich verbind⸗ lich gemacht hat⸗ ihn zu treiben, oder trei ben zu laſſen. 2188. Der Steigerer iſt gehalten, noch über den Steigerungs⸗Preis, dem aus dem Beſitz ge⸗ ſetzten Käufer, oder Schenknehmer die recht⸗ mäßigen Koſten ſeines Contractsder Transſerip⸗ tion auf die Regiſter des Hypotheken Bewah⸗ rers, und der Notiſication zu erſtatten, nebſt Coder Papoleon 40 626 3. Buch. 18. Litel. g. Kapitel. denen, welche von ihm gemacht worden ſind, um zur Verſteigerung zu gelangen. 2189. Der Käufer oder Schenknehmer, wel⸗ cher das zur Verſteigerung gebrachte unbeweg⸗ liche Gut, als Letztbietender behält, iſt nicht gehalten das Zuſchlagungs⸗Urtheil transſcribiren zu laſſen. 2190. Der Gläubiger, welcher auf Verſtei⸗ gerung angetragen hat, kann dadurch, daß er davon abſteht und ſogar den Betrag ſeiner Sub⸗ miſſion bezahlt, die öffentlicheVerſteigerung nicht rückgängig machen, die andern hypothekariſchen Gläubiger müßten denn alle einwilligen. 2191. Der Käufer, wenn erSteigerer gewor⸗ den iſt,hat,wie Rechtens, ſeinen Regreß gegen den Verkäufer,für die Rückerſtattung alles deſſen was den durch ſeine Urkunde ſtipulirten Preis überſteigt, und für die Zinſe dieſes Uberſchuſſes vom Tage jeder Zahlung an zu rechnen. 2192. Wenn die Urkunde des neuen Eigen⸗ thümers bewegliche und unbewegliche Güter, oder mehrere unbewegliche Güter begreift, wo⸗ von die einen hypothecirt, die andern nicht hypothecirt, zu einer, oder zu verſchiedenen Hy⸗ potheken Kammern gehörig, für einen einzigen oder für unterſchiedene Preiſe veräußert, mit einander, oder getrennt bewirthſchaftet ſind, ſo muß der Preis jedes mit beſondern und getrenn— ten Inſeriptionen behafteten Stückes in der Ro⸗ tification des neuenEigenthümers, wo nöthig,im — Von d. Privilegien u. Hypotheken. 62/ Verhältniß zu dem ganzen, in der Urkunde aus⸗ gedrückten, Preiſe angegeben werden⸗ Der mehrbietende Gläubiger kann in keinem Falle gezwungen werden, ſein Gebot weder at uf die beweglichen Güter, noch auf andere unbeweg⸗ liche Güter, als die, welche ſeiner Schuld⸗-Forde⸗ rung hypothecirt und zur nämlichen Kammer gehörig ſind, auszudehnen; dagegen aber bleibt dem neuen Eigenthümer der Regreß gegen ſeine Autoren, wegen des Schadens, der i aus der Zerſtückelung ſeines Gutes, oder deſſen Be⸗ wirthſchaftung erwachſen mag, vorbehalten Reuntes Kapitel⸗ Von der Art und Weiſe, die von Ehemdnnern und Vormündern herkommende Güter von der nicht inſeribirten Hypothek zu befreyen. 2193 Die Käufer von unbeweglichenGütern, welche Ehemännern, oder Bormündern gehören, können, wenn ſich auf beſagte Güter keine In⸗ ſcription wegen der Verwaltung des Vormunds⸗ oder wegen des Brautſchatzes, des Zunebrach⸗ ten und der Ehe⸗Pacten der Frau vorfindet, die Hypotheken, welche auf den durch ſie erworbe⸗ nen Gütern beſtehen mögen, wegräumen. 2194. Zu dem Ende müſſen ſie eine gehörig beglaubigte Abſchrift der Eigenthums— Ver⸗ ſchreibung, in der Schreiberey des Civil⸗Ge⸗ 40* —— m— —— 628 3. Buch. 18. Titel. 9. Kapitel. richts des Ortes wo die Güter ſind hinterlegen⸗ und durch einen, ſowohl der Frau, oder dem Streit⸗Vogt, als auch dem kaiſerlichen Procu⸗ ratot des Gerichts ſignifieirten Act, die Hinter⸗ legung, die ſie gemacht haben, beſtättigen. Ein Auszug dieſer Verſchreibung, enthaltend das⸗ Datum derſelben, die Namen, Vornamen, Gewerbe und Wohnſitze der Contrahenten, die Bezeichnung der Natur und Lage der Güter, den Preis und die andern Laſten des Kaufs, wird und bleibt während zwey Monaten im Au⸗ dienz⸗Saale des Gerichts angeſchlagen; wäh⸗ rend welcher Zeit die Ehefrauen, Ehemänner, Vormünder, Streit⸗Vögte, Minderjährigen, Inter dicirten, Verwandten oder Freunde, und der kaiſerliche Procurator zugelaſſen werden ſol⸗ len, in derHypotheken⸗Kammer, nöthigen Falls, Inſcriptionen auf das veräußerte Gut zu requiri⸗ ren und machen zu laſſen, welche die nämliche Wirkung haben, als wenn ſie am Tage des Ehe⸗Contracts, oder am Tage des Verwaltungs⸗ Antritts des Vormunds gemacht worden wären; vorbehaltlich des Verfahrens, welches gegen ie Ehemänner und Vormünder, wie oben ge⸗ ſagt,(1) wegen Hypotheken Statt finden dürfte, die ſie dritten Perſonen bewilligt hätten, ohne denſelben erklärt zu haben, daß die Güter ſchon wegen der Ehe, oder wegen der Vormundſchaft hypothecirt waren. (1) S. bie Artikel 2136, 2137 und 2138. Von d. Privilegien u. Hypotheken. 629 2195. Wenn im Lauf der zwey Monate/wäh⸗ rend welcher der Contract angeſchlagen iſt, keine Inſcriptionen von Seiten der Frauen⸗ Minder⸗ jährigen, oder Interdicirten auf die verkauften Güter gemacht worden ſind, ſo gehen dieſe auf den Käufer über, frey von aller Laſt wegen des Brautſchatzes, des Zugebrachten und der Ehe⸗ Pacten der Frau, oder wegen der Verwaltung des Vormunds jedoch mit Vorbebalt des allen⸗ fallſigen Regreſſes gegen den Ehemann und den Vormund. Wenn von Seiten beſagter Frauen, Minder⸗ jährigen, oder Interdicirten, Inſcriptionen ge⸗ nommen worden, aber frühere Gläubiger vor⸗ handen ſind, welche den Preis ganz, oder zum Theil wegziehen, ſo iſt der Käufer von dem Preis, oder dem Theil deſſelben, welchen er den zur Zahlung gelangenden Gläubigern be⸗ zahlt hat, entledigt, und die Inſcriptionen von Seiten der Frauen, Minderjährigen, oder In⸗ terdicirten müſſen entweder ganz, oder bis zum gehörigen Belauf geſtrichen werden. Wenn dieInſcriptionen von Seiten derFrauen, Minderjährigen, oder Interdicirten die älteſten ſind, ſo kann der Käufer keine Zahlung zum Rachtheil beſagter Inſeriptionen bewerkſtelligen, welche ſtäts, wie ſchon geſagt, vom Datum des Ehe⸗Contractes, oder des Verwaltungs-Antrit⸗ tes des Vormundes an, gelten; und in dieſem Falle müſſen die Inſeriptionen der andern Gläu⸗ 630 3. Buch. 18. Titel“ 10. Kapitel. biger, die nicht zur Zahlung ge⸗ ſtrichen werden⸗ Sipir Kapitel. Von der Publicität der Regiſter und von derVerantwortlichkeit der Hypotheken⸗Bewahrer. 2196. Die Hypotheken⸗Bewahrer ſind gehal⸗ ten, Allen die es begehren, Abſchrift von den auf ibre Regiſter transſeribirten Urkunden und von den vorhandenen Inſcriptionen, oder einen Schein, daß ſich der letztern tein⸗ vorfinden⸗ zu ertheilen. 2197. Sie ſind für den Rachtheil verant⸗ wortlich, der entſteht, r.) Wenn auf ihren Regiſtern, die in ihren Kammern requirirten Transſeriptionen e thums⸗Verſchreibungen und die requirirten In⸗ ſeriptionen ausgelaſſen worden ſind; 2) Wenn in ihren Scheinen eine oder meh⸗ rere der vorhandenen Inſtriptionen übergangen ſind; der Fehler müßte denn in dieſem letztern Falle von mangelhaften Bezeichnungen herkom⸗ men, die man ihnen nicht aufbürden könnte. 2198. Das unbewegliche Gut, in Betreff deſſen der Hypotheken⸗Bewahrer in ſeinen Schei⸗ nen, eine oder mehrere der Inſcribirten Laſten ausgelaſſen hätte, bleibt, mit Vorbehalt der Ver⸗ antwortlichkeit desHypotheken Bewahrers, in den Von d. Privilegien u. Hyyotheken. 631 Händen des neuen Beſitzers von denſelben be⸗ freyt, wenn er anders den Schein ſeit der Trans⸗ ſcription ſeiner Urkunde begehrt hat; die Gläubi⸗ ger aber behalten dem ungeachtet das Recht⸗ ſich nach ihrem eigentlichen Range collociren zu laſ⸗ ſen, ſo lange der Preis durch den Käufer noch nicht bezahlt, oder der unter den Gläubigern ge— machte Collocations⸗Act noch nicht gerichtlich be⸗ ſtättiget worden iſt. 2199.In keinemFalle können dieHypotheken⸗ Bewahrer weder die Transſcription der Eigen⸗ thums⸗Verſchreibungen, noch die Inſcription der hypothekariſchen Rechte, noch die Ertheilung der requirirten Scheine verweigern, oder ver⸗ zögern, bey Strafe der Schadloshaltung gegen der Parteyen; zu dieſem Ende können⸗ auf An⸗ ſuchen der requirirenden Parteyen⸗ ſogleich Ver⸗ bal-Prozeſſe über die Verweigerungen und Ver⸗ zögerungen, entweder durch einen Friedensrich⸗ ter, oder durch einen Audienz⸗Gerichtsboten,oder durch einen andern Gerichtsboten oder Ro⸗ tar, von zwey Zeugen verbeyſtändet, errichtet werden. 2200. Die Hypotheken⸗Bewahrer ſollen jedoch ein Regiſter halten, worauf ſie, Tag für Tag nnd nach der Zahlenreihe, die Zuſtellungen ein⸗ ſchreiben, welche ihnen von Eigenthums⸗Ver⸗ ſchreibungen zumTransſcribiren⸗oder vonZetteln zum Inſeribiren gemacht werden; ſie müſſen dem Requirenten einen Empfangſchein auf Stempel⸗ 6 ½ 3. Buch. 18. Titel. 10. Kapitel. Papier geben, mit der Rumer, welche die Zuſtel⸗ lung auf dem Regiſter hat, und dürfen die Eigenthums⸗Verſchreibungen und die Zettel nur unter dem Datum und in der Ordnung der geſchehenen Zuſtellungen. auf die Transſcrip⸗ tions⸗ oder Inſcriptions⸗Regiſter tragen. 2201.Alle Regiſter derHypotheken⸗Bewahrer ſind auf Stempel⸗Papier, und müſſen von einem der Richter des Gerichts, in deſſen Bezirk die Kammer ſich befindet, foliirt und paraphirt ſtyn mit Anzeige der erſten und letzten Seite. Die Regiſter werden jeden Tag, wie die Regiſtri⸗ rungs⸗Acten, abgeſchloſſen. 2202 DieHypotheken Bewahrer ſind gehalten in der Ausübung ihrer Amts⸗Geſchäffte alle Ver⸗ fügungen gegenwärtigen Kapitels zu befolgen, bey Strafe einer Geldbuße von zweyhundert bis tauſend Franken für die erſte übertretung, und der Abſetzung bey der zweyten, vorbehalt⸗ lich der Schadloshaltung gegen die Parteyen, welche vor der Geldbuße bezahlt werden ſoll. 2203. Das Einſchreiben der Zuſtellungen, die Inſcriptionen und Transſeriptionen, geſchehen auf den Regiſtern nach einander, ohne Zwi⸗ ſchenraum, noch Einſchiebſel. Im übertretungs⸗ Falle ſoll der Hypotheken⸗Bewahrer in eine Geldbuße von tauſend bis zweytauſend Franken und gegen die Parteyen in Schadloshaltung ver⸗ urtheilt werden, welche letztere gleichfalls vor der Geldbuße zahlbar iſt⸗ Von der Auspfändung ꝛe. 633 Neunzehnter Titel. VBon der Auspfändung und dem Collocations⸗Urtheile. (Dekretirt den 19ten Maͤrz 1804. Promulgirt den 29ten des naͤmlichen Monats.) Erſtes Kapitel. Von der Auspfändung.(D 2204 Der Gläubiger kann die Auspfändung betreiben, 1) von den, ſeinem Schuldner eigen⸗ thümlich zugehörigen, unbeweglichen Gütern und deren als ſolche angeſehenen Zubehörden; 2) von dem Rießbrauch, der dem Schuldner auf der⸗ gleichen Güter zuſteht.(2) 2205 Doch kann derAntheil eines Mit⸗Erben an den gemeinſchaftlichen unbeweglichen Gütern einer Erbſchaft, durch ſeine perſönlichen Gläu⸗ biger, nicht zu Verkauf gebracht werden, ehe und bevor die Theilung, oder die Verſteigerung Statt gehabt hat, worauf ſie antragen können, wenn ſie es dienlich finden, oder wobey ſie das Recht haben, in Gemäßheit des Art. 882, im Titel: Von den Erbſchaften, zu inter⸗ veniren. 2206 Die unbewealichen Güter eines ſogar emancipirten Minderjährigen, oder eines In⸗ (1) S. die Formalitäten der Auspfaͤndung im 12ten Ti⸗ tel des Sten Buches, im erſten Theil des Coder uͤber 1 den Civil⸗Prozeß. (2) S. den 2118ten Artikel des gegenwaͤrtigen Cobex. 634 3. Buch. 19. Litel. 1. Kapitel. terdicirten, können vor Ausklagung der beweg⸗ lichen Güter nicht zu Verkauf gebracht werden. 2207. Die Ausklagung der beweglichen Güter wird nicht vor Auspfändung derjenigen unbeweg⸗ lichen erfordert, welche ein Volljähriger und ein Minderjähriger oder Interdicirter, unver— theilt beſitzen, wenn die Schuld ihnen gemein— ſchaftlich iſt, noch in den Fällen, wo der Pro— zeß gegen einen Volljährigen, oder vor der In⸗ terdiction, angefangen worden iſt. 2208. Die Auspfändung der unbeweglichen Güter, welche zur Gemeinſchaft gehören, wird gegen den Ehemann allein, als Schuldner, be⸗ trieben, wenn gleich die Frau zur Zahlung ver⸗ bunden iſt. Die Auspfändung der unbeweglichen Güter der Frau, welche nicht in die Güter-Ge⸗ meinſchaft gekommen ſind, wird gegen den Mann und die Frau zugleich betrieben, welche letztere, im Fall ſich der Mann weigert den Pro⸗ zeß gemeinſchaftlich zu führen, oder im Fall er minderjährig iſt, vom Richter autoriſirt wer⸗ den kann. Sind Mann und Frau minderjährig, oder iſt es die Frau allein, und weigert ſich ihr voll⸗ jähriger Mann, den Prozeß gemeinſchaftlich zu führen, ſo wird der Frau durch das Gericht ein Vormund ernannt, gegen welchen der Prozeß betrieben wird. 2209. Der Gläubiger kann den Verkauf der unbewealichen Güter, welche ihm nicht hypo⸗ thecirt ſind, nicht betreiben, außer im Falle der Von der Auspfändung ꝛc. 635 Unzulänglichkeit der Güter, welche ihm hypo⸗ thecirt ſind. 2210. Der gezwungene Verkauf der in ver⸗ ſchiedenen Bezirken gelegenen Güter kann nur nach einander begehrt werden, ſie müßten denn zu einer und derſelben Bewirthſchaftung gehören. Er wird bey dem Gerichte betrieben, in deſ⸗ ſen Bezirke ſich der Hauptort der Bewirthſchaf⸗ tung, oder, in Ermanglung eines Hauptortes, der Theil der Güter befindet, welcher nach der Mutter⸗Rolle den größten Ertrag zeigt. 2211. Wenn die dem Gläubiger hypothecir⸗ ten und nicht hypothecirten, oder die in verſchie⸗ denen Bezirken gelegene Güter zu einer und eben derſelben Bewirthſchaftung gehören, ſo wird, wenn es der Schuldner begehrt, der Verkauf des Ganzen betrieben, deſſen Steigerungs Preis alsdann, wo nöthig, zum Maaßſtab des Wer⸗ thes der einzelnen Theile genommen wird. 2212. Wenn der Schuldner durch asthenti⸗ ſche Beſtand-Briefe darthut, daß der genaue und freyeErtrag ſeiner unbeweglichen Güter wäh⸗ rend eines Jahrs, zur Zahlung der Schuld an Capital, Zinſen und Unkoſten hinreicht, und wenner dem Gläubiger die Delesation deſſelben anbietet, ſo kann der Richter die Auspfändung verſchieben, jedoch kann man ſie wieder vorneh⸗ men, ſobald irgend eine Oppoſition, oder ein Hinderniß gegen die Zahlung eintritt.(1) [1) S. den 1244ſten und 165ſten Artikel. 636 3. Buch. 19. Litel. 1. Kapitel. 22 13 Her gezwungene Verkauf unbeweglicher Güter kann nur Kraft einer authentiſchen und erecutoriſchen Urkunde wegen einer gewiſſen und liquiden Schuld betrieben werden. Beſteht die Schuld in nicht liquiden Sachen, ſo iſt der Anspfändungs⸗Prozeß zwar giltig, aber die Verſteiger ung kann erſt nach der Liquidation ge⸗ ſcheben. 2214. Der Ceſſionar einer exeeutoriſchen Ur⸗ kunde kann die Auspfändung erſt vornehmen, nachdem er die Ceſſion dem Schuldner notiſicirt hat.(1) 221 ½. Der Auspfändungs⸗Prozeß kann ge⸗ fübhrt werden, Kraft eines proviſoriſchen, oder eines End⸗Urtheils, das vorläufig und der Ap⸗ pellation unerachtet vollzogen werden darf; die Verſteigerung aber kann nur nach einem End⸗Ur⸗ theil, von dem nicht mehr appellirt werden kann, oder das rechtskräftig geworden iſt, vorgenom⸗ men werden. Der Auspfändungs⸗Prozeß in Gefolg von Contumacial⸗Urtheilen kann während der Op⸗ poſitions⸗Friſt nicht betrieben werden. 2216. Der Auspfändungs⸗Prozeß kann nicht unt r dem Vorwande für nichtig erklärt werden, daß ihn der Gläubiger wegen einer ſtärkern Sum⸗ me angefangen habe, als er zu fordern hat. 2217. Jedem Auspfändungs⸗Prozeß von un⸗ beweglichen Gütern muß ein Zahl⸗Befehl vor⸗ ausgehen, welcher auf Anſuchen des Gläubi⸗ (1) S. den. 169oſten Artikel. Von der Verjährung 637 gers an den Schuldner in Perſon, oder an ſei⸗ nen Wohnſitz durch einen Gerichtsboten gerich⸗ tet wird. Die Formen des Zahl⸗Befehls und der Aus⸗ pfändung ſind durch die Geſetze über den Civil⸗ Prozeß beſtimmt.(1) Zweytes Kapitel. Von dem Collocations⸗Beſcheide und der Vertheilung des Prei⸗ ſes unter den Gläubigern. 2218 Das Verfahren um zu dem Colloca⸗ tions⸗Beſcheide, und zur Vertheilung des Prei⸗ ſes unter den Gläubigern zu gelangen, wird in den Geſetzen über den Civil⸗Prozeß vorgeſchrie⸗ ben.(2) Zwanzigſter Titel. Von der Verjährung. (Dekretirt den 15ten März 1804. Promulgirt den aſten des nämlichen Monats.) Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 2219. Die Verjährung iſt ein Mittel, durch einen gewiſſen Zeit⸗Verfluß, und unter den durch das Geſetz beſtimmten Bedingungen, et⸗ was zu erwerben, oder ſich von etwas zu ent⸗ laden. (1) S. den 121en Titel des Ften Buches im iſten Theile des Codex uͤber den Civil⸗Prozeß. (2) S. den 14ten Titel des 5ten Buchs im erſten Thei⸗ le des Coder uͤber den Civil-Prozeß. 638 3. Buch. 20. Litel. 1. Kapitel. 2220. Man kann auf die Verjährung nicht zum Voraus verzichten; auf die erworbene Ver⸗ jährung kann man Verzicht leiſten. 2221. Das Verzichten auf die Verjährung ge⸗ ſchieht entweder ausdrücklich, oder ſtillſchwei⸗ gend; die ſtillſchweigende Verzichtleiſtung geht aus einer Handlung hervor, weiche vorausſetzt, daß man das erworbene Recht aufgegeben habe. 2222. Wer nicht veräußern kann, kann nicht auf die erworbene Verjährung Verzicht thun. 2223. Die Richter können nicht von Amts⸗ wegen das aus der Verjährung hervorgehende Rechtsmittel anwenden. 2224. Die Verjähtung kann bey jedemSchrit⸗ te des Prozeſſes, ſogar noch vor dem Appella⸗ tions-Hofe, opponirt werden, außer wenn die Umſtände vermuthen laſſen, daß die Partey, welche das Mittel der Verjährung nicht opponirt hat, Verzicht darauf gethan habe⸗ 2225. Die Gläubiger, oder jede andere Prr⸗ ſon, welche ein Intereſſe dabey hat, daß die Verjährung erworben werde, können ſie oppo⸗ niren, ſogar wenn der Schuldner, oder Eigen⸗ thümer Verzicht darauf thut⸗ 2226. Man kann das Eigenthum auf Sachen, welche, nicht im Verkehre ſind, nicht verjähren. 2227. Der Staat, die öffentlichen Anſtalten und die Gemeinden ſind den nämlichen Ver⸗ Von der Verjährung. 639 jährungen, wie die Privat⸗ Perſonen, unterwor⸗ fen, und können ſie gleicherweiſe opponiren. Zweytes Kapitel. Bon demBeſitze. 2228. Der Beſitz iſt das Inhaben, oder der Genuß eines Dinges, oder eines Rechtes, wel⸗ ches wir entweder ſelbſt inne haben, oder aus⸗ üben, oder das ein Anderer in unſerm Ramen inne hat, oder ausübt. 2229. Um verjähren zu können, wird ein an⸗ haltender und ununterbrochener, ungeſtörter, öffentlicher, unzweydeutiger Beſitz unter einem Eigenthums⸗Titel erfordert.(1) 2230. Man wird als in eigenem Namen und mit Eigenthums⸗Titel beſitzend angeſehen, ſo lange nicht bewieſen iſt daß man unter einem andern Titel zu beſitzen angefangen habe. 2231. Hat man für einen Aädern zu beſitzen angefangen, ſo wird vermuthet, daß man un⸗ ter dem nämlichen Titel beſitze ſo lange das Ge⸗ gentheil nicht bewieſen iſt. 2232 Ganzwillkührliche Handlungen, oder ſolche, die bloß geduldet werden, können weder Beſitz, noch Verjährung begründen. 2233. Die gewaltthätigen Handlungen können eben ſo wenig einen Beſitz begründen, der fähig wäre die Verjährung zu bewirken. (¹) S. den 2236ſten Artikel. 640 3. Buch. 20d. Litel. 3. Kapitel. Der nützliche Beſitz fängt erſt an, wann die Gewaltthätigkeit aufgehört hat. 2234. Von dem dermaligen Beſitzer, welcher beweist, ehemals beſeſſen zu haben, wird ver⸗ muthet, er habe auch in der Zwiſchenzeit be⸗ ſeſſen, es ſeye denn das Gegentheil würde be⸗ wieſen. 2235. Um die Verjährung zu ergänzen, kann man zu ſeinem Beſitze den ſeines Autors fügen, der Titel unter welchem man demſelben nachge⸗ folgt iſt, mag univerſal, oder particular, un⸗ entgeldlich oder läſtig ſeyn. Drittes Kapitel. Vonden Urſachen, welche die Ver⸗ jährung verhindern. 2236. Wer für einen Andern beſitzt, verjährt durch keinen Zeit⸗Verfluß. Alſo kann der Beſtänder, der Depoſitar, der Nutznießer und alle andere, welche die Sache des Eigenthümers aus Vergünſtigung beſitzen, nicht verjähren. 2237. Die Erben derjenigen, welche die Sa⸗ che unter einem, in dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Titel beſaßen, können eben ſo we⸗ nig verjähren. 2238. Demungeachtet können die in den Ar⸗ tikeln 2236 und 2237 genannten Perſonen ver⸗ jähren, wenn der Titel ihres Beſitzes durch ei⸗ ne von einer dritten Perſon herrührende Urſa⸗ che, oder durch den Widerſpruch umgewandelt wird, ———zzzüz;——— Von der Verjährung. 6 41 wird, den ſie dem Rechte des Eigenthümers oppo⸗ nirt haben.(*) 2239. Diejenigen, auf welche die Beſtänder, Depoſitare und andere Vergünſtigungs-Inhaber die Sache durch eine Eigenthums⸗Verſchreibung übergetragen haben, können ſie verjähren. 1) 2240. Man kann nicht gegen ſeinen Titel ver⸗ jähren, in dem Sinne, daß man ſich ſelbſt die urſache und den Grund ſeines Beſitzes nicht abändern kann. 2241. Man kann gegen ſeinen Titel in dem Sinne verjähren, daß man die Befreyung von der Berbindlichkeit, die man eingegangen hat, verjährt. ViertesKapitel. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjährung unterbrechen, oder aufſchieben⸗ Erſter Abſchnitt. Von den Urſachen, welche die Verjäh⸗ rung unterbrechen. 2242 Die Verjährung kann entweder natür⸗ lich, oder civileter unterbrochen werden. —— ¶*) um dieſeu Artikel verſtaͤndlich zu machen, wird ein Beyſpiel nothig ſeyn; hier iſt es: Titius kauft ein Gut a non domino, und ver⸗ pachtet es an Mævius; ſo kann dieſer als Pachter nlcht verjähren. Hat ihm aber Titius das Gut nachher durch ein Teſtament, ober auf eine anderr Art eigenthumlich verſchrieben, ſo kann Mævius gegen den verum dominum verjähren. L¹) S. die Artikel 2232 und 2236. Codex Napolenn. 41 642 3. Buch. 20. Litel. 4. Kapitel. 2243. Die natürliche Unterbrechung tritt ein wenn der Beſitzet, über ein Jahr lang, entwe⸗ der durch den vorherigen Eigenthümer, oder ſogar durch eine dritte Perſon, des Genuſſes der Sache beraubt geweſen iſt. 2244. Eine Ladung vor Gericht, ein Befehl oder ein Arreſt,(6) die dem, welchen man zu verjähren hindern will, notificirt werden, bewir⸗ ken die Civil⸗Unterbrechung. . (*) In der franzoſiſchen Praris ſind die Worte cita- tion, assignation, ajournement, ganz gleichbe⸗ deutend und hier mit Ladung und Vorladung uber⸗ ſetzt, well durch die Vorladung dem Beklagten ein gewiſſer Tag bezeichnet(aſſignirt) wird, um vor dem Gerichte auf die KFlage zu antworten. Dieſg Vorladung wird dem Beklagten durch einen BGerichtsboten, vermittelſt eines ſogenannten Exploit libellé, notifteirt, welches in Frankreich die Stelle des Flag-Libells vertritt, und das peütum des Flaͤgers, wie auch ſummariſch die media, worauf es gegruͤndet iſt, enthaͤlt. S. beſſen Formalitäten im zten Titel des zten Buches, im Codex uͤber den Civil⸗Prozeß. Ein Zahl,- oder anderer Befehl(commande- ment), iſt eine im Namen des Kaiſers und der Juſtitz von einem Gerichtsboten(huissier) ge⸗ machte Injunction, welche nach dem sszſten und 67 3ſten Artikel des eben angezogenen Codex jedem Arreſt und jeder Civil-Verhaftung vorhergehen muß. Dieſe Acten gehen in Frankreich nicht vom Rich⸗ ter, ſondern allein von den Parteyen aus, und er⸗ halten ihre Rechtskraft bloß dadurch, daß ſie von ei⸗ nem oͤffentlichen Gerichtsboten notificirt werden. Von der Verjährung⸗ 224 6. Die Ladung vor die Vermittlungs⸗ Kammer(1) unterbricht die Verjährung vom Tage ihres Datums an, wenn eine in den ge⸗ fetzlichen Friſten(a) gegebene Ladung vor Ge⸗ richt auf ſie gefolgt iſt. 2246. Die Ladung vor Gericht unterbricht ſogar die Verjährung, wenn ſie vor einen in— competenten Richter geſchehen iſt. 2247. Iſt die Ladung wegen eines Fehlers in der Form nichtig, Steht der Kläger von ſeiner Klahe ab, Läßt er die Inſtanz erlöſchen, Oder wird ſeine Klage verworfen, So iſt die Unterbrechung als nicht geſchehen anzuſehen. 2a4g. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Schuldner, odet der B ſitzer das Recht C1) S. die Formalitäten der Vermittlungs⸗Kammer, im aten Buche des iſten Theils im Codex uͤber den Civil⸗Prozeß. (2) Die geſetzliche Friſt der Vorladungen iſt nach dem „nſten Artikel des Coder uber den Civll⸗Prozeß auf acht Tage feſtgeſetzt, wozu aber, nach dem rozzſten Artikel deſſelben Coder, der Tag der Notiffcation der Vorladung und jener der Verfallzeit nicht ge⸗ zählt wird, alſo daß der Beklagte erſt am zehnten Tage auf die Klage zu antworten hat. Eine ſolche Ladung muß, um nach obigem Arz tikel die Verjaͤhrung zu unterbrechen, nach dem 57ſten Artikel des Coder uͤber ben Civil-Prozeß, in⸗ nerhalb Monats⸗Friſt, vom Tage des Nicht Er⸗ ſcheinens, oder Nicht-Vergleiches, vor der Ver⸗ mittlungs⸗Kammer, notificirt werden. 41* 644 3. Buch. 20. Titel. 4. Kapitel. desjenigen, gegen welchen er verjährte, aner⸗ kennt. 2249. Die in Gemäßheit obiger Artikel an einen der ſolidariſchen Schuldner geſchehene Aufforderung, oder ſeine Anerkennung der Schuld, unterbricht die Verjährung gegen alle andere Mitſchuldner, ſelbſt gegen ihre Erben. Die an einen der Erben eines ſolidariſchen Schuldners geſchehene Aufforderung, oder die Anerkennung von Seiten dieſes Erben, unter⸗ bricht die Verjährung, ſogar einer hypotheka⸗ riſchen Schuld⸗-Forderung, in Anſehung der andern Mit⸗Erben nicht, die Verbindlichkeit müßte denn untheilbar ſeyn.(1) Dieſe Aufforderung, oder dieſe Anerkennung unterbricht die Verjährung in Anſehung der andern Mit⸗Schuldner nur für den Theil, den dieſer Erbe ſchuldig iſt. Um die Verjährung für das Ganze in Hin⸗ ſicht auf die andere Mit⸗Schuldner zu unter⸗ brechen, iſt die Aufforderung an alle Erben des verſtorbenen Schuldners, oder die Anerkennung aller Erben nöthig. 22 50. Die an den Haupt⸗Schuldner ge⸗ ſchehene Aufforderung, oder ſeine Anerkennung der Schuld, unterbricht die Verjährung in Anſe⸗ hung des Bürgen. (1) S. den 12 oſten und 12a2ſten Artikel. Von der Verjährung. 64% Zweyter Abſchnitt. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjährung aufſchieben. 2251. Die Verjährung läuft gegen Jeder⸗ mann, der ſich nicht in einer, durch das Geſetz eingeführten Ausnahme, befindet. 2252. Die Verjährung läuft nicht gegen die Minderjährigen und die Interdicirten, unbe⸗ ſchadet deſſen, was im Artikel 2278 geſagt iſt⸗ und mit Ausnahme der andern durch das Geſetz beſtimmten Fälle.(1) 2253. Sie läuft nicht zwiſchen Ehe⸗Gatten. 2254. Die Verjährung läuft gegen die Ehe⸗ frau, wenn ſie auch weder durch den Ehe⸗Con⸗ tract, noch gerichtlich getrennt iſt,/ in Anſehung der Güter, von denen der Mann bloß die Verwal⸗ tung hat, mit Vorbehalt ihres Regreſſes gegen den Ehemann.(2) 2256. In Gemäßheit des 1561ſten Artikels im Titel von dem Ehe⸗Contract und den gegenſeitigen Rechten der Ehe⸗Gatten⸗ läuft ſie jedoch nicht während der Ehe, in Betreff der Beräußerung eines nach dem Braut⸗ ſchatz⸗Syſtem geſtifteten Gutes. 2256. Die Verjährung iſt während der Ehe gleichfalls aufgeſchoben, () S. ben Zesſten, 7roten, 1663ſten und 1676ſten Art. (2) S. den 14erſten und 1F49ſten Artikel. 646 3. Buch. 26. Titel. 4. Kapitel. 1) In dem Falle, wo die Klage der Frau erſt nach einer Wahl, über Annahme oder Ver⸗ zichtleiſtung auf die Güter⸗Gemeinſchaft ange⸗ ſtellt werden könnte; 2) In dem Falle, wo der Mann, der das eigene Gut der Frau ohne ihre Einwilligung verkauft hat, den Verkauf gewähren muß, und in allen andern Fällen, wo die Klage der Frau auf den Mann zurückfiele. 22%7. Die Verjährung läuft nicht, In Anſehung einer Schuld⸗Forderung, die von einer Bedingung abhängt, bis die Be⸗ dingung erfüllt iſt; In Anſehung einer Klage auf Gewährlei⸗ ſtung, bis die Eviction eintritt; In Anſehung einer auf einen beſtimmten Tag zahlbaren Schuld-Forderung, bis dieſer Tag gekommen iſt. 2258. Die Verjährung läuft nicht gegen den Beneficiar Eiben, in Anſehung der Schuld⸗ Forderungen, die er an die Erbſchaft hat. Sie läuft gegen eine vacante, obwohl noch nicht mit einem Curator verſehene Erbſchaft. 2259 Sie läuft fern; während den drey Monaten der Verfertigung des Inventariums und den vierzig Tagen Bedenkzeit.(1) (1) S. den 795ſten und 1457ſten Artikel. Von der Verjährung. 64/ Fünftes Kapitel. Von der zur Verjährung erforder⸗ lichen Zeit. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 2260. Die Verjährung wird nach Tagen, und nicht nach Stunden berechnet⸗ 2261. Sie iſt erworben, wenn der letzte Tag des beſtimmten Zeitraums verfloſſen iſt. Zweyter Abſchnitt. Von der dreyßigjährigen Verjährung⸗ 2262. Alle, ſowohl dingliche, als perſön⸗ liche Klagen werden in dreyßig Jahren verjährt, ohne daß derjenige, welcher dieſe Verjährung anführt, nöthig habe, eine Urkunde darüber bey⸗ zubringen, oder daß man ihm die Einrede des unredlichen Beſitzes opponiren könne. 2263. Acht und zwanzig Jahre nach dem Datum der letzten Urkunde kann der Schuldner einer Rente gezwungen werden, ſeinem Gläu⸗ biger oder deſſen Rechts⸗Rachfolgern eine neue Urkunde auszuſtellen. 2264. Die Regeln der Verjährung über an⸗ dere als im gegenwärtigen Litel angeführte Gegenſtände ſind in den dahin einſchlagenden Titeln aufgeſtellt⸗ 648 3. Buch. 20. Titel.. Kapitel. Dritter Abſchnitt. Von der zehn⸗ und zwanzigjährigen Verjährung. 226%. Wer mit gutem Glauben und unten einem rechtmäßigen Titel ein liegendes Gut er⸗ wirbt, verjährt das Eigenthum deſſelhen in zebh Jahren, wenn der wahre Eigenthümer in dem Bezirk des Appellations⸗Hofs wohnt, in deſſen Umfang das Gat gelegen iſt, und in zwanzig Jahren, wenn er außer dem beſagten Appella⸗ tions⸗Bezirk wohnt. 2266 Hat der wahreEigenthümer ſeinen Wohn⸗ ſit zuweilen in, zuweilen außer dem Appella⸗ tions⸗Bezirk gehabt, ſo muß man, um die zehn⸗ lährige Verjährung vollſtändig zu machen, ein jedes fehlende Jahr der Gegenwart, durch zwey Abweſenheits Jahre erſetzen. 2267. Die Urkunde, welche durch einen Feh⸗ ler in der Form nichtig iſt, kann der Verjäh⸗ rung von zebn und zwanzig Jahren nicht zur Grundlage dienen. 2258. Der gute Glaube wird ſtäts vermuthet, und wer den böſen Glauben anführt, muß ihn beweiſen.(1) 2269. Es iſt genug, daß der gute Glaube im Augenblick der Erwerbung obwaltete. 2270. Rach zehn Jahren ſind die Baumeiſter und die Bau⸗Unternehmer der Gewähr der (1) S. den Fzoſten Artikel. —— Von der Verjährung. 649 Haupt⸗Arbeiten entledigt, die ſie gemacht oder geleitet haben. Vierter Abſchnitt. Von einigen beſondern Verjährungen- 2271. Die Klage der Meiſter und Lehrer der Wiſſenſchaften und Künſte, für den Unterricht⸗ den ſie monatsweiſe geben; Die der Gaſt⸗ und Speiſe⸗Wirthe, in An⸗ ſehung der Wohnung und der Nahrung, die ſie liefern; Die der Handwerksleute und Taglöhner, für die Bezahlung ihrer Taglöhne, Lieferungen und ihres Verdienſtes; Verjähren ſich in ſechs Monaten. 2272. Die Klage der Arzte, Wundärzte und Apotheker, für ihre Beſuche, Operationen und Arzneymittel; Die der Gerichts⸗Diener, für die Bezahlung der Acten, welche ſie ſigniſiciren, und der Auf⸗ träge, welche ſie voliziehen; Die der Handelsleute, für die Waaren, wel⸗ che ſie den Perſonen, die nicht Handelsleute ſind, verkaufen;(1) Die der Unternehmer von Etziehungs⸗ An⸗ ſtalten, für das Koſtgeld ihrer Zöglinge, und die der andern Meiſter für das Lehrgeld; Die der Dienſtboten, die ſich auf ein Jahe verdingen, für die Bezahlung ihres Lohns; () S. den 189ſten und 4zoſten Artikel des Hanbels* Geſetzbuchs. 650 3. Buch. 20. Titel. J. Kapitel. Verjährt ſich in einem Jahre. 2273. Die Klage der Sachwalter, auf Zah⸗ lung ihrer Koſten und Gebühren, verjährt ſich in zwey Jahren von der Entſcheidung der Pro⸗ zeſſe, oder von der Vermittlung der Parteyen, oder von der Wiefuns beſagter Sachwalter an zu rechnen. In Anſehung der noch nicht beendigten Sachen, können ſie ihre Auslagen und Gebühren von nicht mehr als fünf Jahren ber einklagen. 2274. In den obigen Fällen hat Verjäh⸗ rung Statt, wenn gleich die Lieferungen, Dien⸗ ſte und Arbeiten fortgeſetzt worden ſind. Sie läuft bis eine Abrechnung, eine Hand⸗ ſchrift, oder Schuld⸗Berſchreibung, oder eine nicht wieder erloſchene Ladung vor Gericht Statt gehabt. 227 z. Dem ungeachtet können die, welchen dieſe Verjährungen opponirt werden, denen, welche ſie opponiren, den Eid über die Frage zuſchieben, 4 die Sache wirklich— wor⸗ den iſt. Der Eid taun den Wittwen und Erben, oder den Vormündern dieſer letztern, wenn ſie min⸗ derjährig find, zugeſchoben werden, um zu er⸗ klären, ob ſie nicht wiſſen, daß die Schuld noch nicht getilgt iſt. 2276. Die Richter und Sachwalter ſind, fünf Jahre nach Entſcheidung bey Prozeſſe, von den Schriften entladen. Von der Verjährung⸗ 651 Die Gerichtsboten ſind zwey Jahre nach Voll⸗ ziehung des Auftrags, oder der Signification der Acten, welche ſie übernommen hatten, eben⸗ falls davon entladen. 2277. Die verfallenen ewigen⸗oder Leib⸗Ren⸗ ten;(1) Dierückſtändigen Alimente; Die Mieth⸗ und Pacht⸗Zinſe der Häuſer und Feldgüter; Die Zinſe von geliehenen Summen, und überhaupt alles, was jahrsweiſe, oder in noch türzern periodiſchen Terminen zahlbar iſt; Verjähren ſich in fünf Jahren. 2278. Die Verjährungen, von denen in den Artikeln des gegenwärtigen Abſchnitts die Rede iſt, laufen gegen die Minderjährigen und gegen die Interdicirten, die ihren Regreß gegen ihre Vormünder haben. 2279. Bey den Mobilien gilt der Beſitz als Urkunde. Jedoch kann derjenige, welcher eine Sache verloren hat, oder welchem eine Sache geſtoh⸗ len worden iſt, ſie während drey Jahren, von Tage des Verlierens, oder des Hiebſtahls an gegen denjenigen vindieiren, in deſſen Händen er ſie findet, welcher letztere ſeinen Regreß ge⸗ gen den, von welchem er ſie hat, zu nehmen be⸗ fugt iſt. 2280. Wenn der wirkliche Beſitzer der geſtoh⸗ — (1) S. den 1910ten Artikel. ———————— 8— —— 652 3. B. a0. Lit. 5. Kap. Von d. Berjähr. lenen, oder verlorenen Sache ſie auf einer Meſſe, oder auf einem Markte, oder in einer öffentli⸗ chen Verſteigerung, oder von einem Handels⸗ manne gekauft hat, der dergleichen Dinge ver⸗ kauft, ſo kann der urſprüngliche Eigenthümer ſie nicht an ſich ziehen, ohne dem Beſitzer den Preis, den ſie ihn gekoſtet hat, zu erſtatten. 223 1. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung des gegenwärtigen Titels angefangenen Ver⸗ jährungen müſſen nach den alten Geſetzen be⸗ handelt werden. Doch ſollen die Verjährungen, die damals angefangen haben, und für welche, nach den alten Geſetzen, noch mehr als dreyßig Jahre, von dem nämlichen Zeitpunkt an, erfordert wür⸗ den, durch dieſen Verfluß von dreyßig Jahren vollendet werden. Unterſchrieben Napoleon. Auf Befehl des Kaiſets: Der Staats⸗Secretär/ Unterſchrieben Hugo B. Maret. Dem Original gleichlautend: Der Groß⸗Richter Juſtitz⸗Miniſter, (L. S.) Unterſchrieben Regnier. ——— C—0————— IFnhalt. Präliminar⸗Titel. Von der Publica⸗ tion, den Wirkungen und der Anwendung der Geſetze im Allgemeinen. Seite 1 Srſtes Buch. Von den Perſonen. Erſter Titel. Von dem Genuß und der Be⸗ raubung der Civil⸗Rechte. ⸗* 3 Erſtes Kapitel. Von dem Genuß der Civil⸗Rechte. 3 Zweytes Kapitel. Von der Venubung der Civil⸗Rechte.. 5 Erſter Abſchnitt. Von der Beran⸗ bung der Civil⸗Rechte durch den Verluſt der Qualität eines Franzoſen.. 3 Zweyter Abſchnitt. Von der Berau⸗ bung der Civil-Rechte in Gefolg gericht⸗ licher Verurtheilungen.. Zweyter TDitel. Von den Acten des Civil⸗ ſtandes. 11 Erſtes Ka pitel. Augemeine Verfügun⸗ gen. 3 11 Zweytes K apttil. Von den Geburts⸗ Acten- 15 Drittes Kap ttel. Von den Heyraths⸗ Acten.. 3 18 Piertes erpue Von den Sterb⸗ Ac⸗ ten.„—*„ 28 Inhalt. Fünftes Kapitel. Von den Acten des Civilſtandes, welche Militär Perſonen auſ— ſerhalb dem Gebiete des Reichs betreffen. 27 Sechstes Kapitel. Von der Berichti⸗. gung der Acten des Civilſtandes. 30 Hritter Zitel. Von dem Wohnſitze. 30 Bierter Ditel. Von den Abweſenden 32 Erſtes Kapite l. Von S der Abweſenheit.. 3 32 Zweytes Kapitel. Von der abweſen⸗ heits⸗Declaration.. 5 32 Hrittes Kapirel. Von den Wirkungen der Abweſenheit.„ 34 Erſter Abſchnitt. Von den Wirkun⸗ gen der Abweſenheit in Betreff der Güter, welche der Abweſende am Tage ſeines Verſchwindens beſaß..„ 34 Zweyter Abſchnitt. Von den Wir⸗ kungen der Abweſenheit in Betreff der eventuellen Rechte, welche dem Abweſen⸗ den zuſtehen können. 39 Dritter Abſchnitt. Von den Wirkun⸗ gen der Abweſenheit in Betreff der Ehe. 40 Viertes Kapitel. Von derAufſicht über die minderjährigen Kinder des Vaters, wel⸗ cher verſchwunden iſt.* 41 FünfterTitel. Von der Che. 41 Erſtes Kapitel. Von den zur Ehe erfor⸗ derlichen Eigenſchaften und Bedingungen 41 Zweytes Kapitel. Von den bei derHei⸗ rath nöthigen Formalitäten.. 46 —————— ——— Inhalt. 655 Drittes Kapitel. Von den Oppoſitio⸗ nen gegen die Heirath. 4 47 Viertes Kapitel. Von Klagen auf Rul⸗ lität der Heirath.. 49 Fünftes Kapitel. Von den—— entſpringenden Verbindlichkeiten.. 565 Sechstes Kapitel. Von den gegenſeiti⸗ gen Rechten und Pflichten d. Ehe⸗Gatten. 56 Siebentes Kapitel. Von derAuflöſung der Ehe.. 59 Achtes Kapitel. Von den anöhn 59 Sechster Titel. Von der Eheſcheidung. 60 Erſtes Kapitel. Von den Urſachen der Eheſcheidung.. 2 60 Zweytes Kapitel. Von der Eheſchei⸗ dung wegen beſtimmter Urſachen. 61 Erſter Abſchnitt Von d. Formen d. Cheſcheid. wegen beſtimmterUrſachen. 61 Zweyter Abſchnitt. Von d. prov'⸗ ſoriſchen Maaßregeln, wozu die Schei⸗ dungs⸗Klage wegen beſtimmter Urſachen Anlaß geben kann. 70 Dritter Abſchnitt. Von den Unzu⸗ läſſigkeits⸗Mitteln gegen die Scheidungs⸗ Klage wegen einer beſtimmtenUrſache. 71 Hrittes Kapitel. Von der Eheſcheid. mit beyderſeitiger Einwilligung.. 72 Viertes Kapitel. Bon den Wirkungen der Eheſcheidung.. 5 79 Fünftes Kapitel. Von der Scheidung von Tiſch und Bett.. 81 655 Inhalt. Siebenter Ditel. Von der Vaterſchaft u. von der Abſtammung.. 33 Erſtes Kapitel. Von der Abſtammung der rechtmäßigen oder ehelichen Kinder. 83 Zweytes Kapitel. Von den Beweiſen d. Abſtammungd. rechtmäßigen Kinder. 8% Drittes Kapitel. Von denunehelichen Kindern. 5 8 Erſter Abſchnitt. Von der Legitima⸗ tion der unehelichen Kinder. 3 88 Zweyter Abſchnitt. Von d. Anerken⸗ nung der unehelichen Kinder.. 88 Achter Titel. Von der Adoption und der Pflege⸗Vaterſchaft.. 3 90 Erſtes Kapitel. Von der Adoption. 90 Erſter Abſchnitt. Von der Adoption und ihren Wirkungen. 3 90 Zweyter Abſchnitt. Von den For⸗ men der Adoption.** 93 Zweytes Kapitel. Von der Pflege⸗ Vaterſchaft... 96 Neunter Titel. Von d.viterl. Gewalt. 98 Zehnter Titel. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und der Emancipat. 102 Erſtes Kapitel. Von derMinderjäh 102 Zweytes Kapitel. Von der Vormund⸗ ſchaft. 6 102 Erſter ubſchnitt. Von der Vormund⸗ ſchaft der Eltern.. 102 Zweyter Abſchnitt. Von der durch den Vater oder die Mutter übertragenen Vormundſchaft„ 10g. Dritter Inhalt. 657 HritterAbſchnitt. Von der Vormund⸗ ſchaft der Aſeendenten 06 Vierter Abſchnitt. Von der durch den Familien⸗Rath übertragenen Vormund⸗ ſchaft. 4 106 Fünfter Abſchnitt. Von dem Streit⸗ Vogt. 3 110 Se Von den Urſachen, die von der Vormundſchaft biſpenſiren. 112 Siecbenter Abſchnitt. Von der Unfä⸗ higkeit zur Vormundſchaft, von der Aus⸗ ſchließung und der Abſetzung von derſel⸗ ben.„. 116 Achter Abſchnitt. Von der Verwaltung des Vormunds.. 8 Neunter Abſchnitt. Von den Vor⸗ mundſchafts⸗Rechnungen.„124 Orittes Kapitel. Von der Emancipa⸗ tion.„ 3 126 EilfterTitel. Von 6. Bolljährigkeit, der Interdiction, u. dem gerichtlichen Beyſtand. 129 Erſtes Kapitel. Von der Volljährigkeit. 129 Zweytes Kapitel. Von der Interdic⸗ tion.... 1830 HrittesKapitel. Von dem gerichtlichen Beyſtand. 135 Sweytes Buch. Von den Gütern, und den ver⸗ ſchiedenen Modiſicationen des Eigenthums. ErſterTitel. Von dem— der Gü⸗ ter.. 2 126 Coder Wapoleon⸗ 42 658 Inhalt. Erſtes Kapitel. Von den unbeweglichen Gütern. 4 6 Zweytes Kapitel. von den beweglichen Gütern. 3 140 Drittes Kapitel. Von dem Verhältniß der Güter zu ihren Beſitzern. 445 Zweyter Titel. Von dem Eigenthum. 144 Erſtes Kapitel. Von dem Zuwachs⸗Recht auf das, was die Sache hervorbringt. 145 Zweytes Kapitel. Von dem Zuwachs⸗ Recht auf das, was mit der Sache vereinigt und derſelben einverleibt wird. 146 Erſter Abſchnitt. Von dem Zuwachs⸗ Recht in Betreff der unbeweg. Dinge. 146 Zweyter Ab ſchnitt. Von dem Zu⸗ wachs⸗Recht in Betreff der beweglichen Dinge.. 1 DritterPitel. Benbe Rußnießung, dem Gebrauch und der Wohnung. 15 Erſtes Kapitel. Von der Rutznieß. 15% Erſter Abſchnitt. Von den Rechten des Rutznießers.. 1 ZweyterAbſchnitt. Von den Verbin⸗ lichkeiten des Rutznießers.. 361 Dritter Abſchnitt. Wie ſich die Nutz⸗ nießung endigt. 66 Zweytes Kapitel. Von dem Gebrauch und der Wohnung.. 68 Vierter Titel. Von den Servituten, oder Grund-Dienſtbarkeiten.. 0 ErſtesKapitel. Von den Servituten,die von der Lage der Orte herkommen. 171 Inhalt. 639 Zweytes Kapitel. Von den durch das Geſetz eingeführten Servituten. 173 Erſter Abſchnitt. Von den gemein⸗ ſchaftlichen Mauern und Gläben. 174 Zweyter Abſch nitt. Von der Entfer⸗ nung und denZwiſchen Werken, die bey ge⸗ wiſſen Bau⸗Werken erforderlich ſind. 180 Hritter Abſſchnitt. Von der Ausſicht auf das Eigenthum des Nachbarn. 181 Bierter A Von den Dach⸗ rinnen⸗ 182 FünfterAbſchnitt. Von dem Durch⸗ Recht... Drittes Kapitel. Wnben durch die Per⸗ ſonen begründeten Servituten. 183 Erſter Abſſchnitt. Von den verſchiede⸗ nen Gattungen von Servituten, die auf die Güter gelegt werden können. 153 Zweyter Abſchnitt. Wie die Servi⸗ tuten errichtet werden. 18 Dritter Abſchnitt. Von den Rechten des Eigenthümers des Grundſtückes, wel⸗ chem die Servitut zukömmt. i Vierter Abſchnitt. Wie die Servitu⸗ ten erlöſchen.. 788 Drittes Buch. Von denverſchiedenen Arten das Eigenthum zu erwerben⸗ Allgemeine Verfügungen. 190 Erſter Titel. Von den Erbſchaften 191 Erſtes Kapitel. Von der Eröffnung der Erbſchaften und dem Erbs⸗Antritt 191 42* 660 Jnhalt. Zweytes Kapitel. Von den zur Erb⸗ folge erforderlichen Eigenſchaften 193 Drittes Kapitel. Von den verſchiedenen Erbfolge Ordnungen... 195 Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfiü⸗ güngen. 195 Zweyter Ab ſchnii⸗ Von der Reprä⸗ ſentation.. 197 Drit rſchutn Von den Erbſchaf⸗ ten, welche den Heſcendenten zufallen. 198 Vierter Abſch nitt. Von denErbſchaf⸗ welche den Aſcendenten zufallen. 199 FünfterAbſchnitt. Von den Seiten⸗ in Viertes Kapitel. Von den unregelmäßi⸗ gen Erbſchaften. o3 Erſter Abſchnitt. Von den Rechten der unehelichen Kinder auf die Erbſchaft ihres Vaters, oder ihrer Muttet; und von der Erbſchaft der ohne Rachkommenſchaft ver⸗ ſtorbenen unehelichen Kinder. 320 ZweyterAbſchnitt. Von den Rechten des überlebenden Ehe⸗Gatten und des Staats. 4 206 Fünftes Kapitel. Von der Anndhme u. der Ausſchlagung der Erbſchaften. 207 Erſter Abſchnitt. Von der Annahme der Erbſchaften. do Zweyter Abſchnitt. Von der Aus⸗ ſchlagung der Erbſchaften.. 209 Dritter Ab ſchnitt. Von der Rechts⸗ Wohlthat des Inventariums, derenFolgen, Juhalt. 661 und den Verbindlichkeiten des Beneficiar⸗ Erben.. 21 Boeehnitt Von den vacanten Erbſchaften.. 3 2 Sechtes Kapitel. Von der Theilung und der Collation. 8 Erſter Abſchnitt. Von der Theilungs⸗ Klage und deren Form 28 Zweyter Abſchnitt. Von der Colla⸗ Dritte rAbſ ch nitt. V Von der Zahlung der Schulden. Vierter Abſchnitt. Von der Wirkun 6 der Theilung und der Gewährſchafts⸗Le S ſtung der Looſe. FünfterAbſchnitt. Von derlu flöſung in The ilungs⸗S achen 236 ZweyterTitel. Von den Schenkungen zwi⸗ ſchen Lebenden und von den Seſtamenten. 239 Erſtes Kapitel. Allg. Verfügungen. 239 Zweytes Kapitel. Von derFähigkeit durch Schenkungen zwiſchen Lebenden,oder durch Teſtamente zu verfügen, oder zu empfan⸗ gen..„ 211 Drittes Kapitel. Von dem Vermögens⸗ Antheil, worüber man verfügen kann, und von der Reduction.. 245 Erſter Abſchnitt. Von dem Vermögens⸗ Antheil, worüber man verfügen kann. 3.. 24.5 Zweyter Abſchnitt. Von der Re⸗ duction der Schenkungen und Vermächt⸗ niße.. 3. 245 Siebentes Kapitel. Von den Theilun⸗ 662 Inhalt. Viertes Kapitel. Von den Schenkungen zwiſchen Lebenden. 3 250 Erſter Abſchnitt. Von der Form der Schenkungen zwiſchen Lebenden. 250 ZweyterAbſchnitt. Von den Ausnah⸗ men von der Regel der Unwiderruflichkeit der Se benkungen zwiſchen Lebenden. 2 ½7 Fünftes Kapitel. Von den teſtamentart⸗ ſchen Brfügungen.. 262 Erſter Ab ſchnitt. Von den allgemeinen S geln über die Form der Teſtamente. 262 ZweyterAb ſchnitt. Von den beſon⸗ dern Regeln in Betreff der Form gewiſſer T ſtam nrr. 36 Dritt⸗ rUbſchnitt. Von denErbs⸗ Ein⸗ ſetzungen und den Vermächtniſſen im All⸗ gemeinen.. 273 Vierter Ab ſchnitt. Bon dem Unisr ſal⸗Vermächtniß.. 5273 Fünfter Abſchnitt. Von denVermächt⸗ niſſen unter einem Univerſal⸗-Titel. 276 Sechster Abſchnitt. Von dem Par⸗ tcular⸗Vermächtniſſen.. Siebenter Ab ſchnitt. Von denTeſta⸗ menis-Vollziehern. 280 3 ter Abſchnitt. Von der Widerru⸗ fung der Teſtamente und von den Fällen, wo vin ſie kraftlos werden. 75283 Sechstes Kapitel VondenVerfügungen⸗ die zu Gunſten der Enkel des Schenkgebers, oder Teſtators, oder der Kinder ſeiner Ge⸗ ſchwiſter erlaubt ſind.. 3 286 Inhalt. 663 e die der Vater, die Mutter, oder ande⸗ Aſcendenten unter ihren Heſcendenten — 293 Achtes Kapitel. Von— Schenkungen durch Ehe⸗Verträge, zum Vortheil der Ehe⸗ gatten und der aus der Ehe zu erzielenden Kinder.. 255 Neuntes Kapi t el. Von zwiſchen Ehegatten entweder durch Ehe⸗ Verträge, oder während der Ehe. 298 Dritter Titel. Von den Contracten, oder den conventionellen Verbindlichkeiten im Allgemeinen.. 1 Erſtes Kapitel. Prtiminar⸗„Verfügun⸗ gen„ 04 zweytesKapitel. e zur Giltigkeit der Verträge weſentlichen Bedingung. 303 Erſter Abſchnitt. Von der Einwilli⸗ gung⸗ 353 Zweyter A Von der Fähig⸗ keit der contrahirenden Parteyen.. 306 Dritter Abſchnitt. Von dem Gegen⸗ ſtand und der Materie der Contracte. 307 VierterAbſchnitt. Von. d.Urſache. 308 Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verbindlichkeiten. 305 Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfü⸗ gungen. 2 308 Zweyter Abſchnitt. Von der Ver⸗ bindlichkeit etwas zu geben. Hritter Abſchnitt. Von der Verbind. etwas zu thun⸗/oder nicht zu thun.. 311 VierterAbſchnitt. Von kerSiadios⸗ 664 Inhalt. haltung wegen einer Ver⸗ bindlichkeit.„ FünfterAbſchni tt. Von derhuslegung der Verträge. Sechster Abſch sit Von der Wir⸗ kung der Verträge, in Rückſicht auf dritte Perſonen. 6 Biertes Kapitel. Von g verſchiedenen Gattungen der Verbindlichkeiten. 317 Erſter Ab ſch nitt. Von den bedingten Verbindlichkeiten.. §. 1. Von der Bedingung im Allgemei⸗ nen und ihren verſchiedenen Gattun⸗ gen. §. 2. Von de auſſchiebenpen Bedingung. 319 5. 3 Von 6 aufhehenden Bedingungen. 32e abſchn Von den Ver⸗ bindlichkeiten mit Termin. 5321 Dritter Abſchnitt. Von den alterna tiven Verbindlichkeiten.„ 133 Vterter Abſchnitt. Von den ſolida⸗ riſchen Verbindlichkeiten.. 4 §5. 1. Von der Solidarität zwiſchen den Gläubigern. 2 2 84 §. 2. Von der Solidarität unter den Schuldnern.* 2 305 FünfterAbſchnitt. Vond. theilbaren unduntheilbaren Verbindlichkeiten 330 §. 1. Von den Wirkungen der theilbaren Verbindlichkeiten. 9 Inhalt. 663 §. 2. Von den Wirkungen der untheil⸗ baren Verbindlichkeiten. 332 Sechster Abſchnitt. Von den Verbind⸗ lichkeiten mit Straf⸗Clauſeln.. 333 Fünftes Kapitel. Von der Erlöſchung der Verbindlichkeiten.. 3 336 Erſter Abſchnitt. Von der Zahlung. §. 1. Von der Zahlung im ⸗ nen. 3 336 §. 2. Von der Zahlung mit Strogu⸗ tion... 341 §. 3. Von der Anrechnung der Zahlun⸗ gen. 6. 343 §. 4. Von dem Anerbieten der Zahlung und der Hinterlegung.„ 345 §.§. Von der Güter⸗Abtretung. 348 Zweyter Abſchnitt. Von der Rova⸗ tion. 350 Dritter Aöſchnitt Pon der Erlaſſung der Schuld.. 352 Vierter Abſchnitt. Von der Compen⸗ ſatſon. 2 1 354 Fünfter Apſchnitt. Von der Confu⸗ ſton.. 357 Sechster Abſchnitt. Von dem Unter⸗ gang der zu liefernden Sache. 338 Siecbenter Abſchnitt. Von der Klage ouf Rullität, oder Auflöſung der Ver⸗ träge. 369 Sechstes Kopitet. Pon dem Beweis der Verbindlichkeiten und der Zahlung. 362 666 Inhalt. Erſter Abſchnitt. Von dem ſchriftlichen Beweis. 5 362 §. 1. Von der Verſchrei⸗ tong⸗ 3. k 362 §. 2. Vond. Peivat Verſchreibung⸗ 364 §. 3. Von den Kerbhölzern.. 368 §. 4. Von den Abſchriften der Verſchrei⸗ bungen.. 368 §.§5. Von den xunenne. und Beſtä⸗ tigungs⸗Acten... k 371 Zweyter Abſchnitt. Von dem Zeugen⸗ Beweis.. 372 Dritter Abſchnitt. Von den Vermu⸗ 376 §. 1. Von den giititen Vermuthun⸗ * 376 5. 2. Von den außergeſetzlichen Vermu⸗ thungen. 2. 377 Vierter Ab ſchnitt. Von dem Geſtänd⸗ niß der Partey... 378 ſ Fünfter Abſchnitt. Vom demEide. 378 §. 1. Von dem deciſoriſchen Eide. 379 . §. 2. Von dem Eide, der von Amtswegen 331 auferlegt wird... 380 Vierter Titel. Von den Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen.. 382 Erſtes Kapitel. Von den Quaſi⸗Con⸗ tracten. 382 zweytes Kapitel. Von den Verbrechen und Quaſi⸗Verbrechen.. 385 Fünfter Titel. Von dem Ehe⸗Contract und den gegenſeitigen Rechten der Ehe⸗Gatten. 387 667 Inhalt. Erſtes Kapitel. Allgem. Verfüg. 387 Zweytes Kapitel. Von der Güter⸗Gemein⸗ ſchaft und ihren Regeln.. 5 391 Erſter Theil. Von der geſetzlichen Güter⸗ Gemeinſchaft.. 392 Erſter Abſchnitt. Woraus das Activ⸗ und Paſſiv⸗Vermögen der Güter⸗Gemein⸗ beſteht. 393 §. 1. Von dem Activ⸗Vermögen der Gü⸗ ter⸗Gemeinſchaft.. 393 §. 2. Von dem FPaſſiv-Vermögen der Güter⸗Gemeinſchaft, und von den Kla⸗ gen, welche in dieſer Rückſicht gegen dieſelbe entſtehen.. 2 397 Zweyter Abſchnitt. Von der Verwal⸗ tung der Güter⸗Gemeinſchaft, und von der Wirkung, welche die Acte des einen, oder des andern Ehe⸗Gatten in Anſehung der ehelichen Geſellſchaft haben⸗ 402 Dritter Abſchnitt. Von der Aufiöſung der Güter-Gemeinſchaft und einigen ihrer Folgen.. 408 Vierter Abſchnitt. Von der Annahme der Güter⸗Gemeinſchaft, und der Ver⸗ zichtleiſtung, die man darauf tbun kann, wie auch von den darauf Bezug haben⸗ den Bedingungen. 414 Fünfter Abſchnitt. Von der Theilung der Gemeinſchaft nach erfolgter Annah⸗ 4¹9 §. 1. Von der Lheilung des Activ⸗Ver⸗ nögens.. 419 §. 2. Von dem Paſſiv⸗ Vermögen der Gü⸗ Juhalt. tet⸗Gemeinſchaft und dem Beytrage zur Tilgung der Schulden.. 42 3 Sechster Abſchnitt. Von der Verzicht⸗ leiſtung auf die Gemeinſchaft und ihren Wirkungen.. 425 Verfügung in Betreff der geeini Güter⸗ Gemeinſchaft, wenn einer der Ehe⸗Gatten, oder beyde zugleich, Kinder aus vorherge⸗ henden Ehen haben.. 427 Zweyter Theil. Von der conventionellen Güter⸗Gemeinſchaft, und von den Verab⸗ redungen⸗welche die geſetzliche Güter⸗Ge⸗ meinſchaft modificiren, oder ſogar aus⸗ ſchließen können... 427 Erſter Abſchnitt. Von der Güter⸗Ge⸗ meinſchaft, welche auf die Errungenſchaft beſchränkt iſt. 428 Zweyter Abſchnitt. Von der Clauſel, welche das Mobiliar⸗Vermögen ganz, oder zum Theil, von der Güter-Gemeinſchaft ausſchließt. ⸗ 429 Dritter Abſchnitt⸗ Von der Clauſel der 431 Vierter Abſchnitt. Von der Clauſel der Schulden⸗Abſonderung... 433 Fünfter Abſchnitt. Von der Befugniß, die der Frau zugeſtanden wird, ihr zuge⸗ gebrachtes Vermögen ſchuldeyfrey zurück⸗ zunehmen.. 3 5 435 Sechster Abſchnitt. Von dem con⸗ ventionellen Borsus. 436 Siebenter Abſchnitt. Von den Clau⸗ ſeln, wodurch jedem der Ehe⸗Gatten un⸗ gleiche Theile in der Güter⸗Gemeinſchaft angewieſen werden.. 437 Achter Abſchnitt. Von der Univerſal⸗ Güter⸗Gemeinſchaft.. 440 Verfügungen, welche den obigen acht Abſchnitten gemein ſind⸗ 440 Neunter Abſchnitt. Von den Verab⸗ redungen, welche die Güter⸗„Gemeinſchaft ausſchließen.. 441 §. 1. Von der C uc welche die B⸗ dingung enthält, daß die Gatten einan⸗ der ohne Güter-Gemeinſchaft heira⸗ thenbiſ. 442 §. 2. Von der 6t unß der Güter Tren⸗ nung.. 443 Hrittes Kapitel. Von dem Brautſchatz⸗ Syſtem. 2 444 Erſter Abſchnitt⸗ Von der Stiftung des Brautſchatzes. 445 Zweyter Abſchnitt. Von den Rechten des Mannes auf die Güter des Braut⸗ ſchatzes, und von der Unveräußerlichkeit der darunter begriffenen unbeweglichen Güter.„ 447 Hritter Abſchnitt. Von der Wiederer⸗ ſtattung des Brautſchatzes.. 452 Vierter Abſchnitt. Von den Para⸗ phernal⸗Gütern... 456 Beſondere Verfügungen. 457 Sechster Ditel. Von dem Kauf und Ver⸗ kauf.* 4 2 458 Erſtes Kopter Von der Natur und Form des PVerkaufs. 458 670 Inhalt. Zweytes Kapitel. Wer kaufen und ver⸗ kaufen kann. 2 460 Drittes Kapitel. Von den Sachen, wel⸗ che verkauft werden können..* 462 Viertes Kapitel. Von den Obliegenhei⸗ ten des Verkäufers.. 4 463 Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfiü⸗ gungen.. 463 Zweyter bſchnitt. Von der Ausliefe⸗ rung. 463 Hritter Abſchnitt. von d Gewähr⸗ leiſtung.„ 1469 §. 1. Von der Gewährleiſtung im Falle einer Evietion.* 469 §. 2. Von der Gewährleiſtung für die Fehler und Mängel der verkauften Sa⸗ che. 12473 Fünftes Kapitel. Von de Verbindlich⸗ keit des Käufers. 5 3 474 Sechstes Kapitel. Von der Rullität und Aufhebung des Verkaufs.. 6 477 Erſter Abſchnitt. Von dem Wieder⸗ kaufs⸗Rechte... 47/ Zweyter Abſchnitt. Von der Auflöſung eines Verkaufs wegen Verletzung. 480 Siebentes Kapitel. Von der Verſteige⸗ rung gemeinſchaftlicher Sachen. 483 Achtes Kapitel. Von der übertragung der Schuld⸗Forderungen und anderer un⸗ körperlicher Rechte..* 484 Siebenter Titel. Von dem Tauſche. 487 AchterTitel. Von dem Mieth⸗Contracte. 438 Inhalt. 671 Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügun⸗ gen.. 488 Zweytes Kapitel Von der Vermiethung von Sachen. 3 400 Erſter Abſchnitt. Von den Regeln⸗ welche die Haus⸗Miethe und die Feld⸗ Pacht mit einander gemein haben. 490 Zweyter Abſchnitt. Von den beſon⸗ dern Regeln der Haus⸗Miethe. 500 Dritter Abſchnitt. Von den beſondern Regeln für die Pacht⸗Contracte. 503 Drittes Kapitel. Von der Verdingung. 508 Erſter Apſch n Von der Verdingung der Dienſtboten und Arbeitsleute. ₰09 Zweyter Abſchnitt. Von den Schiffern und Fuhrleuten. 509 Dritter Abſchnitt. Von der übernah⸗ me von Bauwerken nach Anſchlag und Accord... 510 Viertes Kapitel. Von derBieh⸗ Pacht. 513 Erſter Abſchnitt. Verfü⸗ gungen. 313 Zweyter Abſchnitt. Von der einfa⸗ chen Vieh⸗Pacht... 614 Dritter Abſchnitt. Von der Vieh⸗Pacht zur Hälfte.. 517 VierterAbſchnitt. Von derVieh⸗ Pacht, die der Eigenthümer mit ſeinem Pachter, oder Theil⸗Bauern eingeht.. 517 §. 1. Von der mit dem Pachter eingegan⸗ genen Vieh⸗Pacht.. In7 §. 2. Von der mit dem Halb⸗ oder Theil⸗ Bauern eingegangenen Vieh⸗Pocht. 319 Fünfter Abſchnitt. Von dem Vertra⸗ ge, welchem man uneigentlich den Na⸗ men Vieh-Pacht giebt. 519 Neunter Titel. Von dem Geſellſchafts⸗Vet⸗ trage.„ 520 Erſtes Ka ite. auei⸗ Verfügun⸗ gen.. 3 520 Zweytes Kapite. n den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften.. 521 Erſter Abſchnitt. Von der Univerſal⸗ Geſellſchaft. 4 521 Zweyter Ubſchnitt. Von der Particu⸗ lar⸗Geſellſchaft.. 3 ⸗ 323 Drittes Kapitel. Von den Verbindlich⸗ keiten der Geſellſchafter unter ſich ſelbſt, und in Anſehung dtitter Perſonen.. 523 Erſter Ab ſchnitt. Von den Verbindlich⸗ ken der Geſellſchafter unter ſich ſelbſt. 323 Zweyter Abſchnitt. Von den Verbind⸗ lichkeiten der Geſellſchafter in Anſehung dritter Perſonen. 329 Viertes Kapitell. Von den verſchiedenen Arten, wie die Geſellſchaft aufhört. ₰30 Verfügung in Betreff der Handels⸗Geſell⸗ ſchaften.„ 683 Zehnter Titel. Von dem Darlchen. 35 Erſtes Kapitel. Von dem Datlehen zum Gebrauche oder Commodat.„ 634 Erſter Abſchnitt. Von der Ratur des Darlehens zum Gebrauche. 534 weyter Inhalt. 673 Zweyter Abſchnitt. Von den Verbind⸗ lichkeiten des Entlehners 2 535 Dritter Abſchnitt. Von den Verbind⸗ lichkeiten desjenigen, der eine Sache zum Gebrauche leiht. 536 Zweytes Kapitel. Von dem Darlehen zum Verbrauche, oder von dem Darlehen ſchlechthin. 537 Erſter Abſchnitt. Von der Mtu vet Darlehens zum Verkaufe. 587 Zweyter Abſchnitt. Von den Vr⸗ bindlichkeiten des Darleihers.. 538 Dritter Abſſchnitt. Von denVerb nd⸗ lichkeiten des Entlehners. 539 Drittes Kapitel. Von dem Darlehen auf Zinſe. 2. 540 Eilfter Titel. Von der Hinterlegun und der Sequeſtration.. e 542 Erſtes Kapitel. Von der Hinterlegung im Allgemeinen, und ihren verſchiedenen Gattungen. 542 Zweytes Kapitel. Whne Hinter⸗ legung im eigentlichen Sinne.. 542 Erſter Abſchnitt. Von der Natur und dem Weſen der Hinterlegung.. 542 Zweyter Abſchnitt. Von der freywil⸗ ligen Hinterlegung... 543 Dritter Abſchnitt. Von den Vi⸗ bindlichkeiten des Depoſitars.. 644 Vierter Abſchnitt. Von den Ver⸗ bindlichkeiten des Hinterlegers. 549 Fünfter Abſchnitt. Von der nothge⸗ drungenen Hinterlegung. 549 Codex Napoleon⸗ ₰ 674 Inhalt. Drittes Kap. Von der Sequeſtrat.§31 Erſter Abſchnitt. Von den verſchie de⸗ nen Arten der Sequeſtrat on. 551 Zweyter Abſchnitt. Von der con⸗ ventionellen Sequeſtration. 351 Dritter Abſchnitt. Von der gericht⸗ lichen Sequeſt. oder Hinterlegung. 362 ZwölfterTitel. Von dem aleatoriſchen Ver⸗ trägen.. 553 Erſtes Kap tit. Von dem Gpielund der Wette.. 554 Zweytes Ka vi Von dem Leib Ren⸗ ten⸗Vertrag. 554 Erſter Abſchnitt. Von den Bedingun⸗ gen welche zur Giltigkeit dieſes Vertrags erfordert werden. 4. 554 Zweyter Abſchnitt. Von den Wir⸗ kungen des Contractes zwiſchen den con⸗ trahirenden Parteyen.. 3 556 Dreyzehnter Tit. Von d. Vollmacht. 558 Erſtes Kap: Von der Ratur und Form der Vollmacht.. 658 Zweytes Kapitel. Von den Verbind⸗ lichkeiten des Bevollmächtigten.. 560 Drittes Kap. Von den Berbindlichkei⸗ ten des Vollmachtgebers.. 562 Viertes Kap. Von den verſchiedenen Al⸗ ten, wie die Vollmacht ſich endigt. 563 Vierzehnter Tit. Von d. Bürgſchaft. 565 Erſtes Kapitel. Von der Ratur und dem Umfänge der Büraſchaft.. 565 Zweytes Kapitel. Von der Wirkung der Bürgſchaft... 368 Inhalt. 67%½ Erſter Ab ſchnitt. Von der Wirknung der Bürgſchaft zwiſchen dem Gläubiger und und dem Schuldner.. 4 3568 Zweyter Abſchnitt. Von der Wiriung der Bürgſchaft zwiſchen dem Schuldner dem Bürgen.. 570 3 ritterAbſch zitt. Von der Wirkung d. Bürgſchaft unter den Mit⸗Bürgen. 572 Drittes Kapitel. Von der Erlöſchung der Bürgſchaft. Viertes Kapitel. Von dem geſetzlichen und dem gerichtlichen Bürgen. 574 FünfzehnterTitel Von d. Vergleiche.574 SechzehnterTitel. Von der Verhaftung in Civil Sachen.. 5 Siebe nz ehnterTitel. Von d. Verſatzes 82 Erſtes Kapitel. Von d. Unterpfande.582 Zweytes Kapitel. Von der Antichreſe⸗ (Pfand Rutzung⸗) 86 Achtzehnter Titel. Von den Privilegien und Hypotheken. 6 589 Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügun⸗ gen.* 588 ZweytesKapi Von d. Privilegien 588 6 rſter Abſchnitt. Von den Privile⸗ gien auf die beweglichen Güter. 589 §. 1. Von den General Privilegien auf die beweglichen Güter.. 59 §. 2. Von den Privilegien auf gewiſſe bewegliche Güter. 590— ZweyterAbſchnitt. Von den Privile⸗ gien auf die unbeweglichen Güter. ₰93 43* 776 Inhalt. DritterAbſchnitt. Von d. Privilegien welche ſich auf die beweglichen und unbe— weglichen Güter erſtrecken.. 396 Vierter Abſchnitt. Wie die Privilegien bewahrt werden.. 596 Drittes Kapitel. Vond. Hypothtt 599 Erſter Abſchnitt. Von den geſetzlichen Hypotheken... 6po ZweyterAbſchnitt. Ven den gericht⸗ lichen Hypotheken.. 601 Dritter Ab ſchnitt. Von den conven⸗ tionellen Hypotheken 601 VierterAbſchnitt. Von d. Range den die Hypotheken unter ſich haben. 604 Viertes Kapitel. Von der Art und Wei⸗ ſe wie die Privilegien und Hypotheken in⸗ ſeribirt werden.* Fünftes Kapitel. Von der Ausſtreichung und der Reduetion derInſcriptionen. 613 SechstesKapitel Von der Wirkung der Privilegien und Hypotheken gegen die drit⸗ ten Beſitzer... Siebentes Funtiri Von derErlöſchung der Privilegien und Hypotheken. 620 Achtes Kapitel. Von der Art das Eigen⸗ thum von den Privilegien und Hypotheken zu befreyen. ⸗ 531 NeuntesKapitel. Von der Art und Wei⸗ ſe, die von den Ehemännern und Vormün⸗ dern herkommenden Güter von der nicht in⸗ ſeribirten Hypothek zu befreyen. 627 Zehntes Kapitel. Von derPublicität der Regiſter und von der Verantworlichkeit der Hypotheken⸗Bewahrer.. 630 Inhalt. 67/ NeunzehnterTitel. Von der Auspfän— dung und vom Collations⸗Urtheile. 633 Erſtes Kapitel Von d Auspfändung 633 Sweytes Kapitel. Von dem Collations⸗ Beſcheide und der Vertheilung des Preiſes unter den Gläubigern.. Zwanzigſter Titel. Von der Verjäh⸗ rin 65 Erſtes Ktter Algeme eine Verfüg un⸗ gen. 637 Zweytes Kap te Bond d. Beſitze. 639 Hrittes Kapitel. Von den Urſachen, welche die Berjährung verhindern. 640 Viertes Kapi Von den Urſachen, welche den Lauf Ve erjährung unter⸗ brechen od. Erſter Abſchnitt. Von den Urſachen, welche die Verjährung unterbrechen. 641 ZweyterAbſchnitt. Von den Urſochen, welche den Lauf der Verjährung aufſchie⸗ ben.. 6 Fünftes Hapitel Von der zur Verjäh⸗ rung erforderlichen Zeit.. Er ſter Ab ſch nitt. Allgemeine Verfü⸗ gungen. ZweyterAbſchen itt Von der dreyßig⸗ jährigen Verjährung. 6 5 Dritter Abſchnitt. Von der zehn und zwanzigjährigen Verjähru ng. VierterAbſchnitt. Von einigen beſon⸗ dern Verjährnngen.. 69 Straßburg. gebruckt bey J. H. Stlbermann. Kettengaſſe Mo. 2 — 3 — M * 8.G. Farbkarte 613 5 3„— 7* — 4* N v F 1*— 3 3— M 4*— 5*— * 5. 3 3„ 5, 2—— 3 4— 2—*. 1 2 5— 22.** 3* .. 4 —3—.„. 3 6„ —— „