S Meyer Pr. te —ny 4 O ⸗b N) 3 — 5 0 522 — P 40, 2 4. cax M⸗ F9.7. 6r Al MWM. Napoleons Geſetzbuch. ——————————— . Einzig officielle Ausgabe fuͤr das Koͤnigreich Veſtphalen. ———————————— Straßburg, Gedruckt bey F. G. Levrault, Judengaſſe, Nro. 33. 1808. — Wir Hieronymus Rapoleon, von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen, franzoͤſiſcher Prinz ꝛc. ꝛc. Haben, Nach Anſicht des 43ſten Artikels der Conſtitution vom 15ten November 1807; Wie auch der teutſchen Ueberſetzung des Geſetzbuches Rapoleons, und Auf den Bericht Unſers Miniſters des Juſtitzweſens und der inneren Angelegenheiten, Verordnet, und verordnen, wie folgt: Eſter Artikel. Die teutſche Ueberſetzung des Geſetzbuches Rapo⸗ leons, welche die von Unſerm Miniſter des Juſtitzweſens und der inneren Angelegenheiten dazu ernannten Rechts⸗ gelehrten verfertigt haben, wird genehmigt. II. Dieſe teutſche Ueberſetzung, gedruckt bey dem Buch⸗ haͤndler Levrault in Straßburg, ſoll die einzige ſeyn, welche in den Gerichten des Koͤnigreichs angefuͤhrt wer⸗ den darf und geſetzliche Kraft hat. Der Druck und Verlag derſelben wird in dem ganzen Umfange unſerer Staaten erwaͤhntem Herrn Levrault und ſeinen Nachfolgern deegeſtalt zugeſtanden, daß er davon während eines Zeitraumes von zwoͤlf Jahren, von dem rſten November dieſes Jahres an gerechnet, jeden Andern ausſchließen kann, und daß waͤhrend dieſes Zeitraumes keine andere teutſche Ausgabe jenes Geſetz⸗ buches innerhalb des Koͤnigreiches in den Buchhandel kommen darf, bey Strafe der Confiscation und einer Geldbuße. 111. Seit dem rſten Januar 1808, wo, in Gemaͤßheit des 4sſten Artikels der Conſtitution, das Geſetzbuch Napoleons in dem Koͤnigreiche zur Anwendung gekommen iſt, haben die roͤmiſchen, canoniſchen und ehemaligen teutſchen Reichsgeſetze, wie auch die beſondern Geſetze und Verordnungen der Laͤnder, aus welchen das Koönig⸗ reich beſteht, ingleichen die allgemeinen oder oͤrtlichen Obſervanzen und Gewohnheiten, Statuten und Vor⸗ ſchriften aufgehört, in Anſehung derjenigen Gegenſtaͤnde, woruͤber das Geſetzbuch Napoleons Verfuͤgungen enthält, die Kraft eines allgemeinen oder beſondern Geſetzes zu haben. IV. Der Miniſter des Juſtitzweſens und der inneren An⸗ gelegenheiten iſt mit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen Decrets beauftragt; auch ſoll daſſelbe in das Geſetz⸗ bulletin eingeruͤckt, gedruckt und der officiellen Ausgabe des Geſetzbuches Napoleons vorgeſetzt werden. Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Napoleons⸗ hohe, den arſten September 1808, im zweyten Jahre Unſerer Regierung. unterſchrieben Hieronymus Rapoleon. Auf Befehl des Konigs: Der Miniſter Staats⸗Secretaͤr, unterſchrieben Graf von Fuͤrſtenſtein. Als gleichlautend beſcheinigt; Der Miniſter des Juſtitzweſens und der inneren Angelegenheiten, Unterſchrieben Simeon. Napoleons Gefetzbuch. Einleitungs⸗Titel. Von der Verkuͤndigung, den Wirkungen und der Anwendung der Geſetze im Allgemeinen. Erſter Artikel. Die Geſetze erhalten verbindliche Kraft im ganzen Um⸗ fange des Koͤnigreichs vermoͤge der von dem Koͤnige geſche⸗ henen Verkuͤndigung. Sie ſollen in jedem Theile des Staates von dem Augen⸗ blicke an vollzogen werden, wo die Verkuͤndigung derſelben bekannt ſeyn kann. Dieſe Verkuͤndigung ſoll aber als bekannt angenommen werden: in dem Departement, wo der Koͤnig ſeine Reſidenz hat, einen Tag nach derſelben; in einem jeden der uͤbrigen Departements, nach dem Ablaufe der naͤmlichen Friſt, mit Zurechnung eines Tages fuͤr jede zehn Myriameter(unge⸗ faͤhr zwanzig Stunden), welche der Hauptort des Departe⸗ ments von der Stadt entfernt liegt, worin die Verkuͤndi⸗ gung geſchehen iſt.(S. Anhang Nro. I.) Das Geſetz verfuͤgt nur fuͤr die Zukunft; es hat keine ien⸗ Kraft. 1 N 1 K 2 ginleitungs⸗Litel. 3. Die Polizey⸗ und Sicherheitsgeſetze verpflichten einen jeden, der in dem Staatsgebiete Rechte an unbeweglichen Guͤtern, ſelbſt denjenigen, wel⸗ che Anslaͤnder beſitzen, richten ſich nach den im Koͤnigreiche geltenden Geſetzen.. Die Geſetze, welche den Zuſtand und die Faͤhigkeit der Perſonen betreffen, verbinden die Einlaͤnder, ſelbſt wenn ſie in einem fremden Lande ſich aufhalten. 4. Der Richter, der unter dem Vorwande, daß das Geſetz den vorgetragenen Fall unberuͤhrt laſſe, daß es dunkel oder unzulaͤnglich ſey, ein Urtheil zu ſprechen ſich weigert, kann, als der Juſtitzverſagung ſchuldig, gerichtlich belangt werden- 5. Es iſt den Richtern verboten, in der Form einer allge⸗ meinen Vorſchrift und Verordnung die ihnen vorgelegten Rechtsſtreitigkeiten zu entſcheiden. 6. Von ſolchen Geſetzen, welche auf die Erhaltung der oͤffentlichen Ordnung und der guten Sitten abzwecken, koͤn⸗ nen durch Privatvertraͤge keine Abänderungen begruͤndet werden. ——————————————— 3 ———— I. Buch. 1. Titel. 1. Capitel. 3 Erſtes Buch. Von den Perſonen. Erſter Titel. Von dem Genuſſe und der Beraubung der buͤrger⸗ lichen Rechte. Erſtes Capitel. Von dem Genuſſe der buͤrgerlichen Rechte. Art. 7. Die Ausuͤbung der buͤrgerlichen Rechte iſt von der Eigenſchaft eines Staatsbuͤrgers unabhaͤngig, welche letztere man nur nach den Vorſchriften der Staatsverfaſ⸗ ſungsgeſetze erwirbt und erhaͤlt. 8. Jeder Einlaͤnder(weſtphaͤliſche Unterthan) ſoll die buͤrgerlichen Rechte genießen. 9. Wird jemand im Koͤnigreiche geboren, deſſen Vater ein Fremder iſt, ſo iſt er berechtigt, in dem Jahre, welches auf den Zeitpunkt ſeiner Volljaͤhrigkeit folgt, die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders in Anſpruch zu nehmen: nur muß er alsdann, im Falle ſeines Aufenthalts im Staats⸗ gebiete, erklaͤren, daß er Willens ſey, daſelbſt ſeinen Wohnſitz aufzuſchlagen; im Falle des auswaͤrtigen Aufenthalts aber ſich verpflichten, ſeinen Wohnſitz im Lande zu nehmen, auch darin binnen einem Jahre nach der uͤbernommenen Verpflichtung ſich wirklich niederlaſſen. 10. Jedes in einem fremden Lande geborne Kind, deſſen Vater ein Einländer iſt, wird auch Einlaͤnder. Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem Ein⸗ laͤnder, der die rechtliche Eigenſchaft eines ſolchen verloren hat, geboren wurde, kaun jederzeit durch Erfuͤllung der im * 6 3 3 I. Buch.. Litel. 1. Cap. 9ten Artikel vorgeſchriebenen Bedingungen dieſe Eigenſchaft wieder erlangen. 11. Der Fremde genießt im Königreiche Weſtphalen eben die buͤrgerlichen Rechte, welche die Nation, zu der er gehoͤrt, den Unterthanen dieſes Koͤnigreichs durch Vertraͤge einge⸗ raͤumt hat, oder noch einraͤumen wird. 12. Eine Fremde, die ſich mit einem Einlaͤnder verhei⸗ rathet hat, tritt in das buͤrgerliche Verhaͤltniß ihres Mannes uͤber. — 13. Der Fremde, dem der Koͤnig erlaubt haben wird, ſeinen Wohnſitz im Staatsgebiete aufzuſchlagen, ſoll, ſo lange er daſelbſt zu wohnen fortfaͤhrt, alle buͤrgerlichen Rechte genießen. r4. Der Fremde kann, ſelbſt wenn er im Lande ſich nicht aufhaͤlt, doch vor die einlaͤndiſchen Gerichte gefordert werden, um Verbindlichkeiten zu erfuͤllen, die er im Lande gegen einen Einlaͤnder uͤbernommen hat. Er kann auch wegen ſolcher Verbindlichkeiten, die er in fremdem Lande gegen einen Einlaͤnder uͤbernahm, vor die einheimiſchen Gerichte gezogen werden. 15. Der Einlaͤnder kann vor den einheimiſchen Gerich⸗ ten wegen Verbindlichkeiten belangt werden, welche er in einem fremden Lande, ſelbſt mit einem Fremden, einging. 16. Der Fremde, der als Klaͤger auftritt, iſt verbunden, in allen Sachen, nur Handelsgeſchaͤfte ausgenommen, fuͤr die Erſtattung der durch den Proceß entſtehenden Koſten und Entſchaͤdigungsforderung Buͤrgſchaft zu ſtellen; es ſey dann, daß er in dem Staatsgebiete Grundſtuͤcke von hin⸗ reichendem Werthe, um jene Zahlung zu ſichern, beſaͤße. S l. Buch. 1. Titel. 2. Cap. Zweytes Capitel. Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte. Erſter Abſchnitt. Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte durch den Verluſt der Eigenſchaft eines Einlaͤnders. 17. Man verliert die Eigenſchaft eines Einlaͤnders: 1) Durch die in einem fremden Lande erlangte Natura⸗ liſirung; 2) Durch die von dem Koͤnige nicht genehmigte Annah⸗ me eines oͤffentlichen, von einer fremden Regierung verlie⸗ henen, Amtes; 3) Endlich durch jede in einem fremden Lande, ohne die Abſicht der Ruͤckkehr, geſchehene Niederlaſſung. Eine Niederlaſſung zu Handelszwecken ſoll nie ſo ange⸗ ſehen werden, als ſey ſie ohne die Abſicht der Ruͤckkehr geſchehen. 18. Der Einlaͤnder, welcher die rechtliche Eigenſchaft eines ſolchen verloren hat, kann ſie zu jeder Zeit wieder erlangen, wenn er mit Genehmigung des Koͤnigs in das Koͤnigreich zurüͤckkommt, und erkl äͤrt, daß er ſich daſelbſt niederlaſſen wolle, und daß er einer jeden mit den im Lande geltenden Geſetzen unvertraͤglichen Auszeichnung entſäge. 19. Eine Einlaͤnderin, die einen Fremden heirathet, tritt in das buͤrgerliche Verhaͤltniß ihres Mannes uͤber. Wird ſie Wittwe, ſo erhaͤlt ſie die rechtliche Eigenſchaft einer Einlaͤn⸗ derin wieder, vorausgeſetzt, daß ſie entweder im Koͤnigreiche wohnt, oder mit Genehmigung des Koͤnigs dahin zuruͤckkehrt und erklärt, daſelbſt ihren Wohnſitz nehmen zu wollen. 20. Wer in den durch die Artikel 10, 18 und 19 be⸗ ſtimmten Faͤllen die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders wieder erhaͤlt, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen erfuͤllt hat, die in dieſen Artikeln ihm auferlegt ſind, wie auch nur um ſolche Rechte auszuuͤben, die ihm ſeit dieſem Zeitpunkte angefallen ſind. 21. Jeder weſiphaͤliſche Unterthan, welcher, ohne Ge⸗ nehmigung des Koͤnigs, Kriegsdienſte im Auslande nimmt, oder ſich in eine fremde Militaͤr-Corporation aufnehmen laͤßt, verliert die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders. (S. Anh. Nro. I.) Er kann nur mit Genehmigung des Koͤnigs in ſein Vaterland zuruͤckkehren, und die rechtliche Eigenſchäft eines Einlaͤnders nur alsdann wieder erhalten, wenn er die Bedin⸗ gungen erfuͤllt, die dem Fremden zu Erlangung des Staats⸗ buͤrgerrechts auferlegt ſind: dies jedoch mit Vorbehalt der Strafen, welche die peinlichen Geſetze gegen diejenigen Unter⸗ thanen verhaͤngen, welche wider ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder ſie in der Folge tragen werden. Zweyter Abſchnitt. vz Bergubung der buͤrgerlichen Rechte durch gericht⸗ liche Verurtheilungen. 22. Die Verurtheilungen zu ſolchen Strafen, deren Wirkung darin beſteht, daß ſie den Verurtheilten von aller Theilnahme an den, unten angegebenen, buͤrgerlichen Rech⸗ ten ausſchließen, ziehen den buͤrgerlichen Tod nach ſich. 23. Die Verurtheilung zum natuͤrlichen Tode hat den huͤrgerlichen zur Folge. 24. Die uͤbrigen lebenslaͤnglichen Leibesſtrafen ziehen den buͤrgerlichen Tod nur in ſo fern nach ſich, als das Ge⸗ ſetz dieſe Wirkung damit verbindet. 25. Durch den buͤrgerlichen Tod verliert der Verurtheilte das Eigenthum an allem Vermoͤgen, welches er beſaß. Die Erbfolge wird zum Vortheile ſeiner Erben eroͤffnet, welchen ſein Vermoͤgen gerade ſo anfaͤllt, als waͤre er natuͤrlich und ohne Teſtament geſtorben. Er kann von nun an weder ſelbſt erben, noch das Ver⸗ moͤgen, welches er in der Folge erworben hat, durch Erbrecht auf andere uͤbertragen. Er kann auch weder durch Schenkung und Teſtament uͤber ſein Vermoͤgen ganz oder zum Theil verfuͤgen, noch auch auf I. Buch. 1. Titel. 2. Cap. 5 ſolche Weiſe etwas, jedoch mit Ausnahme ſeines Unterhalts, erwerben. Er kann weder zum Vormunde ernannt werden, noch zu den Verrichtungen mitwirken, die ſich auf die Vormund⸗ ſchaft beziehen. S Er kann weder Zeuge bey irgend einer feyerlichen oder in glaubhafter Form vorzunehmenden Handlung ſeyn, noch zur Ablegung eines Zeugniſſes vor Gericht zugelaſſen werden. Er kann als Beklagter oder Kläger vor Gericht nicht an⸗ ders erſcheinen, als unter dem Namen und unter Vertre⸗ ung eines beſondern Curators, den ihm das Gericht, bey welchem die Klage angebracht iſt, zuordnet. Er iſt unfaͤhig, eine Heirath, die irgend eine buͤrgerliche Wirkung hervorbringt, einzugehen. Die Heirath, welche er vorher eingegangen hat, iſt in Ruͤckſicht aller ihrer buͤrgerlichen Wirkungen aufgeloͤſet. Sein Ehegatte und ſeine Erben koͤnnen, jeder fuͤr ſeinen Antheil, die Rechte ausuͤben, und die Klagen anſtellen, welche ihnen bey ſeinem natuͤrlichen Tode zuſtändig ſeyn wuͤrden. 26. Die Verurtheilungen nach vorgaͤngiger Verthei⸗ digung des Angeklagten ziehen den buͤrgerlichen Tod nur von dem Tage an nach ſich, da ſie wirklich, oder an ſei⸗ nem Bildniſſe, vollzogen ſind. 27„Verurtheilungen wegen(ungehorſamen) Nichterſchei⸗ nens ziehen den buͤrgerlichen Tod erſt nach dem Ablaufe der auf die bildliche Vollſtreckung des Urtheils folgenden fuͤnf Jahre nach ſich. In der Zwiſchenzeit kann der Verurtheilte ſich noch ſtellen. 28. Diejenigen, die wegen Nichterſcheinens veruxtheilt ſind, bleiben während der fuͤnf Jahre, oder bis ſie in dieſer Zwiſchenzeit ſich ſtellen, oder in Verhaft genommen werden, von der Ausuͤbung der buͤrgerlichen Rechte ausgeſchloſſen. Ihr Vermögen wird verwaltet, und ihre Rechte werden ausgeuͤbt, ganz auf dieſelbe Art, wie dies bey Abweſenden der Fall iſt. 3 I. Buch. 1. Litel. 2. Cap. 29. Wenn derjenige, welcher wegen NRichterſcheinens ver⸗ urtheilt worden iſt, ſich binnen fuͤnf Jahren, von dem Tage der Vollſtreckung des Urtheils an zu rechnen, freywillig ſtellt, oder in dieſer Zwiſchenzeit ergriffen und in Verhaft genom⸗ men wird: ſo iſt das Urtheil hierdurch kraft des Geſetzes vernichtet; der Angeklagte wird in den Beſitz ſeines Ver⸗ moͤgens wieder eingeſetzt und aufs Neue gerichtet; und wenn er durch das neue Erkenntniß zu derſelben, oder auch zu einer andern Strafe, die gleichfalls den burgerlichen Tod nach ſich zieht, verurtheilt wird: ſo ſoll dieſer doch nur von dem Tage an ſtatt haben, an welchem das zweyte Ur⸗ theil vollſtreckt wurde. 30. Wird derjenige, welcher wegen Nichterſcheinens vei⸗ urtheilt war, und erſt nach fuͤnf Jahren ſich geſtellt hatte, oder in Verhaft genommen war, durch das neue urtheil losgeſprochen, oder nur zu einer Strafe verurtheilt, die den buͤrgerlichen Tod nicht nach ſich ziehet: ſo ſoll er fuͤr die Zukunft, und zwar von dem Tage an, wo er wieder vor Gericht erſchienen iſt, in den vollen Genuß ſeiner buͤrgerlichen Rechte wieder eintreten; gleichwohl behält das erſte Urtheil fuͤr die Vergangenheit die Wirkungen, welche in der Zwi⸗ ſchenzeit, die nach dem Ablauf der fuͤnf Jahre bis zum Tage ſeiner Erſcheinung vor Gerichte verſtrichen iſt, der buͤrger⸗ liche Tod nach ſich gezogen hat. 34. Stirbt derjenige, welcher wegen Nichterſcheinens verurtheilt war, binnen der Gnadenzeit von fuͤnf Jahren, ohne ſich geſtellt zu haben, oder ergriffen und in Verhaft genommen zu ſeyn: ſo wird er mit der vollen Zuſtaͤndigkeit ſeiner Rechte verſtorben geachtet, und das wegen ungehorſa⸗ men Nichterſcheinens gefaͤllte Urtheil ſoll kraft des Geſetzes vernichtet ſeyn; jedoch mit Vorbehalt der Klage des beſchaͤ⸗ digten Theils gegen die Erben des Verurtheilten, welche gleich⸗ wohl nur in dem Civilproceſſe geltend gemacht werden kann. 32. In keinem Falle ſetzt die Verjaͤhrung der Strafe den Verurtheilten fuͤr die Zukunft in ſeine buͤrgerlichen Rechte wieder ein. 33. Das Vermoͤgen, welches der Verurtheilte ſeit dem I. Buch. 2. Titel. 1. Cap. 9 Eintritte des buͤrgerlichen Todes erworben hat, und in deſſen Beſitze er am Tage ſeines natuͤrlichen Todes ſich befindet, fallt dem Staate, vermoͤge ſeines Rechtö auf erbloſes Gut, anheim; deſſen ungeachtet bleibt es dem Koͤnige uͤberlaſſen, zum Vortheile der Wittwe, der Kinder oder Verwandten des Verurtheilten, hieruber ſolche Verfuͤgungen zu treffen/ die ihm die Menſchlichkeit eingibt. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Perſonenſtandes. (S. Anh. Nro. III.*) Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 3 4. Die Urkunden des Perſonenſtandes muͤſſen das Jahr, den Tag und die Stunde, wo ſie aufgenommen wer⸗ den, die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohnort aller derjenigen ausdruͤcken, welche darin genannt werden. 35. Die Beamten des Perſonenſtandes duͤrfen den Ur⸗ kunden, die ſie abfaſſen, weder durch Anmerkungen, noch durch ſonſtige Aeußerungen irgend etwas einruͤcken, außer dem, was von den Erſcheinenden erklaͤrt werden muß. 36. In den Faͤllen, wo die Intereſſenten nicht verbunden ſind, in Perſon zu erſcheinen, duͤrfen ſie ſich durch einen An⸗ dern, der mit einer darauf beſonders gerichteten, in glaubhaf⸗ ter Form abgefaßten, Vollmacht verſehen iſt, vertreten laſſen- 37. Nur Mannsperſonen, die wenigſtens ein und zwan⸗ zig Jahre alt ſind, Verwandte oder andere, duͤrfen bey Aufnahme der Urkunden des Perſonenſtandes als Zeugen zu⸗ gezogen werden: die Intereſſenten waͤhlen dieſe ſelbſt. 38. Der Beamte des Perſonenſtandes muß den erſchei⸗ nenden Theilen, odes ihren Bevollmaͤchtigten„und den Zeu⸗ gen die Urkunde vorleſen, worin auch der Erfuͤllung dieſer Foͤrmlichkeit Erwaͤhnung zu thun iſt. 10 I. Buch. 2. Titel. 1. Cap. 39. Dieſe Urkunden muͤſſen von dem Beamten des Per⸗ ſonenſtandes, von den erſcheinenden Theilen und den Zeugen unterſchrieben, oder es muß die Urſache angefuͤhrt werden, welche die Erſcheinenden und die Zeugen daran verhinderte. 40. Die Urkunden des Perſonenſtandes ſind in jeder Gemeinde in ein oder in mehrere Regiſter, die doppelt ge⸗ fuͤhrt werden, einzutragen. 41. Die Regiſter ſollen vom Praͤſidenten des Gerichtes der erſten Inſtanz, oder von dem Richter, welcher deſſen Stelle vertritt, auf dem erſten und letzten Blatte mit der Seitenzahl, und auf jedem Blatte mit einem Hand,⸗ oder Namenszuge verſehen werden. 42. Die Urkunden ſollen in die Regiſter hinter einander, ohne einigen Zwiſchenraum, eingetragen werden. Wird etwas ausgeloͤſcht, oder eine Nebenbemerkung beygefuͤgt; ſo muß dies eben ſo, wie der Hauptinhalt der Urkunde, genehmigt und unterzeichnet werden. Im Schreiben darf man ſich keiner Abkuͤrzungen bedienen, noch irgend ein Datum mit Ziffern ausdruͤcken. 43. Am Ende eines jeden Jahres ſollen die Regiſter von dem Beamten des Perſonenſtandes foͤrmlich abgeſchloſſen, und binnen einem Monate das eine der Eremplare in das Gemeinde⸗Archiv, das andere bey dem Secretariat des Tri⸗ bunals der erſten Inſtanz niedergelegt werden. 44. Mit demjenigen Exemplar, das bey dem gedachten Secretariat aufbewahrt werden muß, ſollen auch die Voll⸗ machten und andere Documente, die den Urkunden des Perſonenſtandes beygefuͤgt bleiben muͤſſen, nachdem ſie vor⸗ her mit dem Handzuge ſowohl deſſen, der ſie beygebracht hat, als des Beamten des Perſonenſtandes, verſehen ſind, bey dem Secretariat des Tribunals niedergelegt werden. 45. Jedermann iſt berechtigt, von denjenigen, bey wel⸗ chen die Regiſter des Perſonenſtandes aufbewahrt werden, Auszuͤge aus denſelben ſich geben zu laſſen; dergleichen mit den Regiſtern uͤbereinſtimmende, und von dem Praſi⸗ denten des Gerichtes der erſten Inſtanz, oder von dem Richter, welcher ſeine Stelle vertritt, beglaubigte, Anszuͤge ——— l. Buch. 2. Titel. 1. Cap. 11 haben fo lange volle Beweiskraft, bis ſie vor Gericht als falſch angegriffen werden. 46. Sind keine Regiſter vorhanden geweſen, oder ſind ſie verloren, ſo iſt hieruͤber ſowohl ſchriftlicher als Zeugenbe⸗ weis zuzulaſſen; und in dieſen Faͤllen koͤnnen die Heirathen, Geburten und Sterbefaͤlle nicht nur durch Regiſter und Pa⸗ piere, die von den verſtorbenen Eltern herruͤhren, ſondern auch durch Zengen, bewieſen werden. 17. Jede Urkunde des Perſonenſtandes, ſie mag Einlaͤn⸗ der oder Auslaͤnder betreffen, die in einem fremden Lande aufgenommen wurde, ſoll volle Beweiskraft haben, wenn ſie nach der in einem ſolchen Lande hergebrachten Form ab⸗ gefaßt iſt. 48. Alle im Auslande verfaßten Urkunden des Perſonen⸗ ſtandes der Einlaͤnder ſind guͤltig, wenn ſie von den geſandt⸗ ſchaftlichen Agenten, oder von den Conſuls, den im Koͤnig⸗ reiche geltenden Geſetzen gemaͤß, aufgenommen worden ſind. 49. So oft es noͤthig ſeyn wird, am Rande einer ſchon eingetragenen Urkunde einer andern, die ſich auf den Perſo⸗ nenſtand bezieht, zu erwaͤhnen, ſoll dieſes, auf Anſuchen der Intereſſenten, durch den Beamten des Perſonenſtandes in den laufenden, oder in den im Gemeinde-Archiv aufbe⸗ wahrten Regiſtern, hingegen durch den Secretaͤr des Tribu⸗ nals der erſten Inſtanz in den bey dem Secretariat niederge⸗ legten Regiſtern geſchehen. Zu dem Ende ſoll der Beamte des Perſonenſtandes binnen den naͤchſten drey Tagen den koͤniglichen Procurator bey dem erwaͤhnten Gerichte hiervon benachrichtigen, und dieſer hat dafuͤr zu ſorgen, daß die Erwaͤhnung in beyden Regiſtern gleichlautend geſchehe. 50. Jede Uebertretung der vorhergehenden Artikel, welche von den hierin benannten Beamten geſchieht, wird bey dem Gerichte der erſten Inſtanz eingeklagt, und mit einer Geld⸗ buße beſtraft, die jedoch nicht uͤber hundert Francs betragen darf. 51. Jeder Aufbewahrer der Regiſter iſt fuͤr alle darin vor⸗ kommenden Verfaͤlſchungen, ſo viel den Schadens⸗Erſatz be⸗ trifft, verantwortlich, jedoch mit Vorbehalt des ihm etwa noch zuſtehenden Entſchaͤdigungs⸗ Anſpruches gegen die Urheber ſolcher Verfaͤlſchungen. 52. Jede Veraͤnderung oder Verfaͤlſchung in den Ur⸗ kunden des Perſonenſtandes, jede Einſchreibung dieſer Ur⸗ kunden, die auf ein fliegendes Blatt, und anders wohin, als in die dazu beſtimmten Regiſter, geſchehen iſt, gibt den In⸗ tereſſenten ein Recht auf vollſtaͤndige Schadloshaltung, mit Vorbehalt der in den peinlichen Geſetzen beſtimmten Strafen. 53. Der koͤnigliche Procurator bey dem Gerichte der er⸗ ſten Inſtanz iſt verbunden, den Zuſtand der Regiſter zu der Zeit, wo ſie bey dem Secretariat niedergelegt werden, zu unterſuchen. Ueber dieſe Unterſuchung muß er ein kurzge⸗ faßtes Protocoll aufnehmen, jede Uebertretung und jedes Vergehen, das von den Beamten des Perſonenſtandes be⸗ gangen ſeyn mag, anzeigen, und auf die Verurtheilung zu Geldbußen wider ſie antragen. 54. In allen Faͤllen, wo ein Gericht der erſten Inſtanz uͤber urkunden, die auf den Perſonenſtand Bezug haben, urtheilt, koͤnnen die Intereſſenten wider den Ausſpruch weitere Rechtsmittel ergreifen. Zweytes Capitel. Von den Geburts⸗Urkunden. 55. Jede Geburt ſoll binnen den erſten drey Tagen nach der Niederkunft dem Orts⸗Beamten des Perſonenſtan⸗ des gemeldet, und das Kind ihm vorgezeigt werden. 56. Die Geburt des Kindes muß von dem Vater, oder, in deſſen Ermangelung, von den Doctoren der Arzney⸗ oder Wundarzneykunde, und ſonſtigen Aerzten, desgleichen von den Hebammen, oder andern Perſonen, die bey der Geburt zugegen geweſen ſind, und, wenn die Mutter außer ihrem Wohnorte niedergekommen iſt, von der Perſon, bey welcher dies geſchah, angezeigt werden. Die Geburts-Urkunde ſoll ſogleich in Gegenwart zweyer Zeugen aufgenommen werden. 37. Die Geburts⸗Urkunde muß den Tag, die Stunde I. Buch. 2. Titel. 2. Cap. 13 und den Ort der Geburt, das Geſchlecht des Kindes, und die Vornamen, die man ihm gegeben hat, die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern, wie auch der Zeugen, enthalten. 58. Jeder, der ein neugebornes Kind findet, iſt ver⸗ bunden, es dem Beamten des Perſonenſtandes, mit den Kleidungen und anderen bey dem Kinde vorgefundenen Sachen, zu uͤberliefern, und alle Umſtaͤnde der Zeit und des Ortes, wo er es gefunden hat, anzugeben. Hieruͤber ſoll ein genaues Protocoll aufgenommen werden, welches uͤberdies noch das anſcheinende Alter des Kindes, ſein Geſchlecht, die Namen, die man ihm geben, und die Civilbehoͤrde, welcher man es uͤberliefern wird, enthalten muß. Dies Protocoll ſoll in die Regiſter eingetra⸗ gen werden. 59. Wird ein Kind waͤhrend einer Seereiſe geboren, ſo muß in den erſten vier und zwanzig Stunden, im Beyſeyn des Vaters, wenn er anweſend iſt, und zweyer Zengen, die man aus den Schiffs⸗Officiers, oder, in deren Ermange⸗ lung, aus den Schiffsleuten zu nehmen hat, die Geburts⸗ urkunde aufgenommen werden. Dieſe Urkunde ſoll auf See⸗ ſchiffen, die dem Koͤnige gehoͤren, der Verwaltungsbeamte des Seeweſens, und auf den Schiffen, welche einem Caper oder einem Handelsmanne gehoͤren, der Schiffs-Capitaͤn, der Rehder, oder der Schiffspatron aufſetzen. Die Geburts⸗ urkunde muß in das Verzeichniß der Schiffs⸗Mannſchaft als Nachtrag eingeſchrieben werden. 60. In dem erſten Hafen, wo das Schiff, um auszu⸗ ruhen, oder wegen einer ſonſtigen Urſache, die der Abtack⸗ lung ausgenommen, einlaufen wird, ſind die Verwaltungs⸗ Beamten des Seeweſens, der Schiffs⸗Capitaͤnder Schiffs⸗ herr oder Patron verbunden, zwey glaubhafte Ausfertigungen der von ihnen verfaßten Geburts-Urkunden niederzulegen, und zwar, wenn es ein einlaͤndiſcher Hafen iſt, in das Buͤreau des Vorgeſetzten der Einſchreibung zum Seedienſte, wenn es hingegen ein fremder Hafen iſt, in die Haͤnde des Conſuls. 1 14 I. Buch. 2. Litel. Z. Cap: Eine von dieſen Ausfertigungen bleibt auf dem genann⸗ ten Buͤreau oder in der Conſulats⸗Canzley aufbewahrt; die andere aber muß an den Miniſter des Seeweſens eingeſchickt werden, der eine von ihm beglaubigte Abſchrift einer jeden dieſer Urkunden dem Beamten des Perſonenſtandes an dem Wohnorte des Vaters des Kindes, oder, wenn dieſer un⸗ bekannt iſt, an dem ſeiner Mutter zuzufertigen hat. Dieſe ſoll in die Regiſter ſogleich eingetragen werden. So bald das Schiff in den Hafen eingelaufen iſt, wo abgetackelt wird, muß das Verzeichniß der Schiffs⸗ Mannſchaft in das Buͤreau des Vorgeſetzten der Ein⸗ ſchreibung zum Seedienſte niedergelegt werden. Dieſer hat eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung der Geburts⸗Ur⸗ kunde dem Beamten des Perſonenſtandes an dem Wohnorte des Vaters des Kindes, oder am Wohnorte ſeiner Mutter, wenn der Vater unbekannt iſt, zuzuſenden, welche in die Regiſter ſogleich eingeruͤckt werden muß. 62. Die urkunde uͤber die Anerkennung eines Kindes ſoll in die Regiſter, dem Tage nach, wo ſie geſchehen iſt, eingetragen, und hiervon am Rande der Geburts-Urkunde, wenn eine ſolche vorhanden iſt, Meldung gethan werden. Drittes Capitel. Von den Heiraths-Urkunden. 63. Vor Abſchließung der Ehe ſoll der Beamte des Per⸗ ſonenſtandes zwey Aufgebote, mit Beobachtung einer Zwi⸗ ſchenzeit von acht Tagen, an einem Sonntage, vor der Thuͤre des Gemeindehauſes vornehmen. In dieſen Aufgeboten, ſo wie in der hieruͤber aufzunehmenden Urkunde, muͤſſen die Vor⸗ namen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohn⸗ orte der kuͤnftigen Ehegatten, ferner der Umſtand, ob ſie volljaͤhrig oder minderjaͤhrig ſind, und endlich die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer Eltern, ausgedruͤckt ſeyn. Dieſe Urkunde muß außerdem die Tage, Orte und Stunden der geſchehenen Aufgebote angeben. Sie ſoll in ein eigenes Regiſter eingeſchrieben werden, I. Buch. 2. Titel. 3. Cap. 15 welches auf dieſelbe Weiſe, wie dies der 41 ſte Artikel beſtimmt, mit Seitenzahlen und mit dem Handzuge verſehen ſeyn, auch am Ende eines jeden Jahres bey dem Secreta⸗ riat des Tribunals erſier Inſtanz niedergelegt werden muß. 64. Ein Auszug der Aufgebots⸗ urkunde ſoll an die Thuͤre des Gemeindehauſes angeheftet werden, und daſelbſt waͤh⸗ rend der achttaͤgigen Zwiſchenzeit von dem einen Aufgebote bis zun andern angeſchlagen bleiben. Die Ehe darf jedoch vor dem dritten Tage nach dem zweyten Aufgebote, ohne den Tag dieſes letztern mit zu rechnen, nicht abgeſchloſſen werden. 65. Iſt die Ehe nicht in Jahresfriſt nach dem Ablaufe der fuͤr die Aufgebote beſtimmten Zeit abgeſchloſſen worden: ſo kann ſolches alsdann nicht mehr geſchehen, außer wenn neue Aufgebote nach der hier oben vorgeſchriebenen Form erfolgt ſind. 66. Die ſchriftlichen Aufſaͤtze, welche Einſpruͤche wider eine Heirath enthalten, ſollen auf dem Original und der Abſchrift von denen, welche den Einſpruch gethan haben, eder von ihren Bevollmaͤchtigten, die mit einer hierauf ge⸗ richteten Vollmacht in glaubhafter Form verſehen ſind, un⸗ terzeichnet, und alsdann, nebſi einer Abſchrift der Vollmacht, den Intereſſenten entweder in Perſon oder an ihrem Wohn⸗ orte, ſo wie auch dem Beamten des Perſonenſtandes, der ſein Piſa auf das Original zu ſetzen hat, zugeſtellt(inſinuirt) werden. 67. Der Beamte des Perſonenſtandes muß unverzuͤglich dem Aufgebots⸗Regiſier eine kurze Bemerkung wegen des erfolgten Einſpruchs beyfuͤgen, auch auf dem Rande des Eintrags dieſer Einſpruͤche, die eine Aufhebung derſelben enthaltenden Urtheile oder ſonſtigen Urkunden, wovon ihm eine Ausfertigung zugeſtellt worden iſt, erwaͤhnen. 68. Im Falle eines Einſpruchs darf der Beamte des Perſonenſtandes, bevor ihm nicht die Aufhebung deſſelben eingehaͤndiget worden iſt, die Abſchließung der Ehe nicht vornehmen, bey Strafe von drey hundert Franc und voll⸗ ſtaͤndiger Schadloshaltung. 69. Sind keine Einſpruͤche erfolgt, ſo ſoll auch hiervon * 16 I. Buch. 2. Litel. 3. Cap. in der Heiraths-Urkunde Erwaͤhnung geſchehen; und wenn die Aufgebote in mehreren Gemeinden ergangen ſind, ſo ſollen die Intereſſenten von dem Beamten des Perſonen⸗ ſtandes einer jeden Gemeinde ein Zeugniß beybringen, wo⸗ durch ſie beſcheinigen, daß kein Einſpruch eingelegt worden ſey. 70. Der Beamte des Perſonenſtandes ſoll ſich die Ge⸗ burts⸗Urkunde eines jeden der kuͤnftigen Ehegatten vorzeigen laſſen. Der Ehegatte, welchem es etwa unmoͤglich ſeyn moͤchte, ſich dieſelbe zu verſchaffen, kann ſie dadurch er⸗ ſetzen, daß er eine Notorietaͤts-Urkunde(Zeugniß der Kundbarkeit) von dem Friedensrichter ſeines Geburts⸗ oder Wohnortes beybringt. 71. Eine ſolche Notorietaͤts-Urkunde muß eine von ſie⸗ ben Zeugen, ſie moͤgen mannlichen oder weiblichen Ge⸗ ſchlechts, verwandt oder nicht verwandt ſeyn, geſchehen⸗ Erklaͤrung uͤber die Vornamen, den Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort des kuͤnftigen Ehegatten, und ſeiner Eltern, wenn dieſe bekannt ſind, ſodann den Ort, und, ſo viel moͤglich, den Zeitpunkt ſeiner Geburt, und die Urſachen enthalten, welche die Vorlegung der Geburts⸗ Urkunde ſelbſt verhindern. Die Zeugen muͤſſen, nebſt dem Friedensrichter, die Notorietaͤts- Urkunde unterſchreiben, und wenn ſich unter ihnen ſolche befinden, die zu unter⸗ ſchreiben nicht verſtehen, oder dazu außer Stande ſind, ſo muß auch dieſes angemerkt werden. 72. Die Notorietaͤts-Urkunde muß dem Gerichte der erſten Inſtanz des Ortes, wo die Heirath vor ſich gehen ſoll, vorgelegt werden. Das Gericht gibt oder verſagt hierauf, nach Anhoͤrung des koͤniglichen Procurators, ſeine Beſtaͤ⸗ tigung, je nachdem es die Erklärung der Zeugen und die Gruͤnde, wegen deren man die Geburts-Urkunde nicht bey⸗ bringen kann, zureichend finden wird, oder nicht. 73. Der glaubhafte Aufſatz, welcher die Einwilligung der Eltern oder Großeltern, oder, in deren Ermangelung, die der Familie enthaͤlt, muß die Vornamen, die Geſchlechts⸗ namen, das Gewerbe und den Wohnort des kuͤnftigen Ehe⸗ I. Buch. 2. Titel. 3. Cap. 17 gatten, und aller derjenigen, die bey dem Aufſatze zugezogen werden, wie auch den Grad ihrer Verwandtſchaft ausdruͤcken. 74. Die Ehe ſoll in der Gemeinde abgeſchloſſen werden, wo einer von beyden Ehegatten ſeinen Wohnſitz hat. In Beziehung auf die Heirath hat man aber ſeinen Wohnſitz in einer Gemeinde, wenn man ſechs Monate nach einander darin gewohnt hat. 75. An dem Tage, welchen nach dem Ablaufe der Aufgebots⸗ Friſten die Parteyen hierzu beſtimmt haben, ſoll der Beamte des Perſonenſtandes ihnen in dem Gemeindehauſe, in Bey⸗ ſeyn von vier Zengen, wozu Verwandte und Nichtverwandte gewaͤhlt werden koͤnnen, die oben angefuͤhrten Urkunden, die ſich auf ihren Stand und auf die Foͤrmlichkeiten der Heirath beziehen, ſodann das ſechste Capitel des Titels: von der Ehe, welches die wechſelſeitigen Rechte und Pflich⸗ ten der Eheleute beſtimmt, vorleſen. Er ſoll ſich von beyden Theilen einzeln und nach einander die Erklaͤrung geben laſſen, daß ſie ſich zum Manne und zur Frau nehmen wollen, und hierauf im Namen des Geſetzes den Ausſpruch thun, daß ſie durch die Ehe verbunden ſind, auch hieruͤber unverzuͤglich eine Urkunde aufnehmen. 76. In der Heiraths⸗Urkunde muͤſſen ausgedruckt werden: 1) Die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe, das Alter, die Geburtsorte und die Wohnorte der Ehegatten; 2) Ob ſie volljaͤhrig oder minderjaͤhrig ſind; 3) Die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte der Eltern; 4) Die Einwilligung der Eltern, der Großeltern und der Famjlie, in den Faͤllen wo ſie erfordert wird; 5) Das etwa geſchehene ehrerbietige Nachſuchen des elterlichen Raths; 6) Die in den verſchiedenen Wohnorten geſchehenen Auf⸗ gebote; 7) Die Einſpruͤche, in ſo fern deren erfolgt ſind, ihre Aufhebung, oder die Bemerkung, daß kein Einſpruch ge⸗ ſchehen ſey; 8) Die Erklaͤrung der Contrahenten, daß ſie einander zu 2 18 I. Buch. 2. Litel. 3. Cap. Chegatten nehmen, und der von dem oͤffentlichen Beamten geſchehene Ausſpruch ihrer ehelichen Verbindung; 9) Die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte der Zeugen, und ihre Er⸗ klärung: ob ſie mit den Parteyen verwandt oder verſchwaͤ⸗ gert ſind, von welcher Seite her, und in welchem Grade. Viertes Capitel. Von den Sterbe Urkunden. 77. Keine Beerdigung darf geſchehen ohne Erlaubniß des Beamten des Perſonenſtandes, welcher dieſelbe auf nicht geſtempeltem Papiere und unentgeltlich, jedoch nicht eher ertheilen kann, als nachdem er ſich zu dem Verſtorbenen ver⸗ fogt hat, um ſich ſeines wirklichen Abſterbens zu verſichern, und vier und zwanzig Stunden nach dem Abſterben, jedoch mit Ausnahme der in den Polizey⸗Verordnungen beſonders beſtimmten Faͤlle. 78. Die Sterbe⸗Urkunde wird von dem Beamten des Perſonenſtandes auf die Erklaͤrung zweyer Zeugen aufge⸗ nommen; dieſe Zeugen ſollen, wo moͤglich, die zwen nächſien Verwandten oder Nachharn ſeyn, oder, wenn jemand außer ſeinem Wohnorte geſtorben iſt, diejenige Perſon, bey welcher er verſtarb, und außer ihr noch ein Verwandter oder ein Anderer. 79. Die Sterbe⸗Urkunde muß die Vornamen, den Geſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohn⸗ ort des Verſtorbenen enthalten; ferner die Vornamen und den Geſchlechtsnamen des andern Ehegatten, wenn die ver⸗ ſtorbene Perſon verheirathet oder verwittwet war; und endlich die Vornamen, den Eeſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte derjenigen, welche dieſe Erklaͤ⸗ rungen abgegeben haben, und, wenn ſie Verwandte ſind, auch den Grad ihrer Verwandtſchaft. Eben dieſe Uikunde muß außerdem, in ſo weit man davon Nachricht haben kann, die Vornamen, die Geſchlechts⸗ I. Buch. 2. TLitel. 4. Cap. 19 namen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern des Ver⸗ ſtorbenen und ſeinen Gehurtsort enthalten. 80. Die Sterbefälle in den Militaͤr- und buͤrgerlichen Hoſpitaͤlern oder anderen oͤffentlichen Häuſern ſind die Obe⸗ ren, Aufſeher, Verwalter und Vorſteher, in den naͤchſten vier und zwanzig Stunden dem Beamten des Perſonenſtan⸗ des anzuzeigen verbunden. Dieſer muß, um des Abſterbens verſichert zu ſeyn, ſich dahin verfuͤgen, und, nach Vorſchrift des vorhergehenden Artikels, eine urkunde uͤber die ihm ge⸗ gebenen Erklaͤrungen und von ihm eingezogenen Erkundi⸗ gungen aufnehmen. Ueberdies ſollen in den erwaͤhnten Hoſpitaͤlern und Haͤu⸗ ſern eigene Regiſter gefuͤhrt werden, die zur Eintragung jener Erklaͤrungen und eingezogenen Nachrichten beſtimmt ſind. Der Beamte des Perſonenſtandes ſoll die Sterbe⸗Urkunde an den Beamten, welcher an dem letzten Wohnorte des Ver⸗ ſtorbenen daſſelbe Amt bekleidet, einſenden, und dieſer ſie gleichfalls in ſeine Regiſter eintragen. 81. Aeußern ſich Zeichen oder Spuren eines gewaltſamen Todes, oder andere Umſtaͤnde, welche den Verdacht eines ſolchen erregen: ſo darf die Beerdigung nicht eher geſchehen, als nachdem ein Polizey-Beamter, mit Zuziehung eines Doc⸗ tors der Arzeney⸗ oder Wundarzeneykunde, uͤber den Zuſtand des Leichnams, und uͤber die Umſtaͤnde, welche hierauf Be⸗ zug haben, wie auch uͤber die Erkundigungen, die er wegen der Vornamen, des Geſchlechtsnamens, des Alters, des Gewerbes, des Geburts⸗ und Wohnortes des Verſtorbenen einziehen konnte, ein Protocoll wird aufgenommen haben. 82. Der Polizey⸗Beamte iſt verbunden, an den Beamten des Perſonenſtandes des Ortes, wo die Perſon verſtorben iſt, ſogleich alle Nachrichten einzuſenden, die in ſeinem Protocolle enthalten ſind, nach denen ſodann die Sterbe⸗ Urkunde abzufaſſen iſt. Eine Ausfertigung hiervon ſoll der Beamte des Perſonen⸗ ſtandes demjenigen zuſenden, welcher am Wohnorte des Ver⸗ ſtorbenen daſſelbe Amt bekleidet, ſofern der Wohnort bekannt iſt; dieſe Ausfertigung wird in die Regiſter eingetragen. 20 I. Buch. 2. Titel. 4. Cap. 83. Die Criminalgerichts-Secretarien ſind gehalten, in den erſten wier und zwanzig Stunden nach der Vollſtreckung der Todesurtheile, dem Beamten des Perſonenſtandes an dem Orte, wo der Verurtheilte hingerichtet worden iſt, alle im 79ſten Artikel angegebenen Nachrichten zuzuſenden, denen zufolge alsdann die Sterbe-Urkunde aufgenommen wird. 84. Stirbt jemand in einem Gefaͤngniſſe, Zucht- oder Arbeitshauſe, ſo haben die Aufſeher oder Gefangenwaͤrter den Beamten des Perſonenſtandes ſogleich hiervon zu be⸗ nachrichtigen, welcher hierauf, nach Vorſchrift des Soſten Artikels, ſich dahin verfuͤgen und die Sterbe-Urkunde auf⸗ nehmen muß. 85. In allen Fallen, wo jemand eines gewaltſamen Todes, oder in einem Gefaͤngniſſe oder Zuchthauſe verſtor⸗ ben, oder auch hingerichtet worden iſt, ſoll von dieſen Um⸗ ſtaͤnden in den Regiſtern gar nichts erwaͤhnt, und die Sterbe⸗urkunde einzig nach der in dem 79ſten Artikel vorgeſchriebenen Form abgefaßt werden. 86. Ereignet ſich der Sterbefall auf einer Seereiſe, ſo ſoll daruͤber binnen vier und zwanzig Stunden, in Gegenwart zweyer Zeugen, die man aus den Schiffs⸗Officiers, oder, in deren Ermangelung, aus der Schiffs⸗Mannſchaft zu nehmen hat, eine Urkunde aufgenommen werden. Dieſe urkunde hat auf Seeſchiffen, die dem Koͤnige zugehoͤren, der Verwaltungsbeamte des Seeweſens, und auf den Schif⸗ fen, die einem Handelsmanne oder Kaper gehoͤren, der Schiffs⸗Capitän, der Rehder oder Schiffs⸗Patron abzu⸗ faſſen. Die Sterbe⸗Urkunde wird in das Verzeichniß der Schiffs⸗Mannſchaft als Nachtrag eingeſchrieben. 87. In dem erſten Hafen, wo das Schiff um auszuru⸗ hen, oder aus einer ſonſtigen Urſache, die der Abtackelung ausgenommen, einlaufen wird, ſollen die Verwaltungs⸗ beamten des Seeweſens, der Schiffs⸗Capitän, der Schiffs⸗ Herr oder Patron, welche die Sterbe⸗Urkunde abgefaßt haben, davon zwey Ausfertigungen, dem 6oſten Artikel gemäß, abgeben. So bald das Schiff in den Hafen, wo es abgetackelt wird, I. Buch. 2. Titel. 5. Cap. 21 eingelaufen iſt, ſoll das Verzeichniß der Schiffs⸗Mannſchaft in das Buͤreau des Vorgeſetzten der Einſchreibung zum See⸗ dienſte niedergelegt werden. Dieſer hat eine von ihm unter⸗ zeichnete Ausfertigung der Sterbe-Urkunde dem Beamten des Perſonenſtandes an dem Wohnorte des Verſtorbenen zuzuſenden, welche hierauf ſogleich in die Regiſter einge⸗ tragen werden muß. Fuͤnftes Capitel. Von den Urkunden des Perſonenſtandes, welche Mili⸗ taͤrperſonen außerhalb des Staatsgebietes betreffen. 88. Die außerhalb des Staatsgebietes aufgenommenen urkunden des Perſonenſtandes, ſie betreffen Militaͤr- oder andere bey den Armeen angeſtellte Perſonen, ſollen nach den durch die vorherigen Verfuͤgungen vorgeſchriebenen For⸗ men, jedoch mit Vorbehalt der in den folgenden Artikeln enthaltenen Ausnahmen, abgefaßt werden. s9. Der Quartiermeiſter bey einem jeden Corps, das aus einem oder mehreren Bataillons oder Schwadrons be⸗ ſteht, und der commandirende Hauptmann bey den anderen Corps, ſollen die Verrichtungen des Beamten des Perſonen⸗ ſtandes beſorgen. Eben dies ſoll der bey der Armee oder dem Armeecorps befindliche Muſterungs-Inſpector, in Be⸗ treff der Officiers ohne Truppen, und der uͤbrigen bey der Armee angeſtellten Perſonen, thun. 90. Bey jedem Truppencorps ſoll fuͤr die Urkunden des Perſonenſtandes ein eigenes Regiſter gefuͤhrt werden, das ſich auf die Individuen dieſes Corps bezieht, und ein zweytes bey dem Generalſtabe der Armee oder eines Armee⸗ corps, fuͤr die Civil-Urkunden, welche die Officiers ohne Truppen und das Nebenperſonal betreffen. Dieſe Regiſter ſollen auf dieſelbe Weiſe, wie die anderen Regiſfter des Corps und eines jeden Stabes, aufbewahrt, und, bey der Ruͤck⸗ kehr des Corps oder der Armeen auf das Staatsgebiet, in das Kriegsarchiv niedergelegt werden. T. Buch. 2. Titel. 5. Cap. 91. Die Regiſter ſollen bey jedem Corps von dem das Commando fuͤhrenden Officier, bey dem Generalſtabe aber von dem Chef deſſelben, mit Seitenzahlen und dem Hand⸗ zuge verſehen werden. 2. Die Geburts⸗Anzeigen ſollen bey der Armee in den erſten zehn Tagen nach der Niederkunft geſchehen. 93. Der Officier, welchem die Fuͤhrung des Regiſters uͤber den Perſonenſtand aufgetragen iſt, ſoll, in den erſten zehn Tagen nach der Eintragung einer Geburts⸗Urkunde in dies Regiſter, einen Auszug davon dem Beamten des Perſonenſtandes an demjenigen Orte zuſenden, wo der Va⸗ ter, oder, wenn dieſer unbekannt iſt, die Mutter des Kin⸗ des S wohnte. 94. Die Aufgebote bey Verheirathung der Militär⸗ und anderen bey der Armee angeſtellten Perſonen ſollen an dem Orte ihres letzten Wohnſitzes geſchehen; ſie ſollen uͤberdies, ſo viel die zu einem Corps gehoͤrenden Individuen betrifft, bey der Tagesordre des Corps, und, in Hinſicht der Of⸗ ficiers ohne Truppen und der ſonſt angeſtellten Perſonen, bey der Tagesordre der Armee oder des Armeecorps, wovon ſie einen Theil ausmachen, fuͤnf und zwanzig Tage vor Abſchließung der Ehe kund gemacht werden. 95. Gleich nach erfolgter Eintragung der Heiraths⸗Ur⸗ kunde in das Regiſter ſoll der mit deſſen Fuͤhrung beauf⸗ tragte Officier eine Ausfertigung davon dem Beamten des Perſonenſtandes an dem letzten Wohnorte der Ehegatten zuſenden. g6. Die Sterbe⸗Urkunden ſollen bey jedem Corps von dem Quartiermeiſter, und, in Anſehung der Officiers ohne Truppen und der anßerdem angeſiellten Perſonen, von dem Muſterungs⸗Inſpector der Armee auf die Verſicherung dreyer Zeugen aufgenommen„und der Auszug aus dieſen Regiſtern in den naͤchſten zehn Tagen dem Beamten des Perſonen⸗ ſtandes an dem letzten Wohnorte des Verſtorbenen zuge⸗ ſchickt werden. 97. Iſt jemand in einem Feld⸗Lazarethe oder in einem 2 ſtehenden Kriegs-Hoſpitale geſtorben, ſo ſoll die Sterbe⸗ I. Buch. 2. Titel. 6. Cap. 23 urkunde von dem Aufſeher einer ſolchen Anſtalt aufgenommen, und dem Quartiermeiſter des Corps oder dem Muſterungs⸗ Inſpector bey der Armee, oder bey demjenigen Armeecorps, wozu der Verſtorbene gehoͤrte, zugeſchickt werden. Dieſen Officiers liegt es ob, eine Ausfertigung der Sterbe⸗Urkunde an den Beamten des Perſonenſtandes am letzten Wohnorte des Verſtorbenen gelangen zu laſſen. g8. Der am Wohnorte der Parteyen angeſtellte Beamte des Perſonenſtandes iſt verbunden, jede Urkunde des Per⸗ ſonenſtandes, wovon ihm eine Ausfertigung von der Armee zugeſchickt wird, ſogleich in die Regiſter einzutragen. Sechstes Capitel. Von der Berichtigung der Urkunden des Perſonen⸗ ſtandes. 99. Wird auf Berichtigung einer urkunde des Perſonen⸗ ſtandes angetragen, ſo hat das competente Gericht, auf den Antrag des koͤniglichen Procurators, mit dem Vorbehalte der Appellation, hieruͤber zu erkennen. In ſo fern es die Umſtaͤnde erfordern, ſollen die Intereſſenten hierzu vorgefordert werden. 10o. Das Berichtigungsurtheil kann den Intereſſenten, wenn ſie weder darum nachgeſucht haben, noch dazu vorge⸗ laden worden ſind, zu keiner Zeit entgegengeſetzt werden. 101. Solche Berichtigungsurtheile muͤſſen von dem Be⸗ amten des Perſonenſtandes, ſo bald ſie ihm zugeſtellt worden, in die Regiſter eingetragen werden; auch ſoll ihrer am Rande der hierdurch verbeſſerten Urkunde Erwaͤhnung geſchehen. Dritter Titel. Von dem Wohnſitze. 1o2. Der Wohnſitz eines Einlaͤnders iſt, ſo viel die Ausuͤbung ſeiner buͤrgerlichen Rechte betrifft, da, wo er ſeine Hauptniederlaſſung hat. 2½ I. Buch. 3. Litel. 103. Die Veraäͤnderung des Wohnſitzes wird begrundet durch das wirkliche Wohnen an einem andern Orte, ver⸗ bunden mit der Abſicht, ſeine Hauptniederlaſſung daſelbſt zu nehmen. 104. Der Beweis dieſer Abſicht ergibt ſich aus einer ausdruͤcklichen, bey der Municipalitaͤt, ſowohl des Ortes, den man verlaͤßt, als deſſen, wohin man ſeine Wohnung verlegt, abgegebenen Erklaͤrung. 105. In Ermangelung einer ausdruͤcklichen Erklarung, haͤngt der Beweis der Abſicht von den Umſtänden ab. 106. Der Staatsbuͤrger; welcher zu einem oͤffentlichen Amte berufen wird, das auf eine gewiſſe Zeit beſchrankt, oder auf Widerruf verliehen iſt, behaͤlt ſeinen bisherigen Wohnſitz, wenn er nicht eine entgegengeſetzte Abſicht an den Tag gelegt hat. 107. Die Annahme eines auf Lebenszeit verliehenen Amtes uͤbertraͤgt unmittelbar den Wohnſitz des Beamten an den Ort, wo er ſein Amt ausuͤben muß. 108. Eine verheirathete Frau hat keinen andern Wohn⸗ ſitz, als den ihres Mannes. Der nicht emancipirte Min⸗ derjaͤhrige hat ſeinen Wohnſitz bey ſeinen Eltern oder ſeinem Vormunde, und der Vollaͤhrige, dem die eigene Verwal⸗ tung ſeines Vermoͤgens genommen iſt, bey ſeinem ECu⸗ rator. 109. Volljaͤhrige, welche bey anderen in Dienſten ſind oder gewoͤhnlicher Weiſe arbeiten, nehmen Theil an dem Wohnſitze der Perſon, welcher ſie dienen, oder bey der ſie arbeiten, wenn ſie mit ihr in einem Hauſe wohnen. 110. Der Ort, wo die Erbfolge etoffnet wird, beſtimmt ſich nach dem Wohnſitze des Verſtorbenen⸗ 111. Wird zur Vollziehung eines Rechtsgeſchaͤftes von den Intereſſenten, oder auch nur von einem derſelben, eig Wohnſitz an einem ſolchen Orte gewaͤhlt, wo ihr wirklicher Wohnſitz nicht iſt: ſo ſollen die Inſinnationen, die Klagen und das weitere Verfahren, das ſich auf dieſes Geſchaͤft bezieht, an dem verabredeten Wohnſitze und vor dem Richter deſſelben ſtatt haben. I. Buch. 4. Titel. 1. und 2. Cap. 25 Vierter Titel. Von den Abweſenden. Erſtes Capitel. Von der Vermuthung der Abweſenheit. 112. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, fuͤr die Ver⸗ waltung des von einer als abweſend vermutheten Perſon zuruͤckgelaſſenen Vermoͤgens, ganz oder zum Theil, zu ſorgen: ſo ſoll, in Ermangelung eines Bevollmaͤchtigten, das Gericht der erſten Inſtanz, auf Anſuchen der Intereſ⸗ ſenten, hieruͤber verfuͤgen. 113. Auf das Geſuch derjenigen Partey, die ſich zuerſt deshalb meldet, ertheilt das Gericht einem Notar den Auf⸗ trag, diejenigen, welche man abweſend vermuthet, bey den ſie mitbetreffenden Inventarien, Theilungen, Rechnungs⸗ Abnahmen und deren Berichtigungen, zu vertreten. 114. Die königlichen Procuratoren haben den beſon⸗ dern Auftrag, fuͤr das Intereſſe der abweſend vermutheten Perſonen zu wachen; weshalb ſie bey allen dieſelben betref⸗ fenden Klagen gehoͤrt werden muͤſſen. Zweytes Capitel. Von der Abweſenheits⸗Erklarung. 115. Wenn eine Perſon an dem Orte ihres Wohnſitzks oder gewoͤhnlichen Aufenthaltes nicht mehr erſcheint, und von ihr ſeit vier Jahren keine Nachricht eingegangen iſt: ſo koͤnnen die Intereſſenten ſich an das Gericht der erſten Inſtanz wenden, um eine Abweſenheits⸗Erklaͤrung auszu⸗ wirken. 116. um die Abweſenheit außer Zweifel zu ſetzen, ſoll das Gericht, nachdem ſchriftliche Beweismittel beygebracht 26 I. Buch. 4. Titel. 3. Cap. worden ſind, verfuͤgen, daß, nach Anhoͤrung des koöniglichen Procurators, in dem Bezirke des Wohnſitzes, und in dem des gewoͤhnlichen Aufenthaltes, wenn beyde verſchieden ſind, eine Zeugen-Abhoͤrung votgenommen werde. 117. Uebrigens ſoll das Gericht, indem es uͤber das Geſuch entſcheidet, noch auf die Beweggruͤnde der Abweſen⸗ heit und auf die urſachen Ruͤckſicht nehmen, welche es verhindert haben koͤnnen, daß man von der abweſend ver⸗ mutheten Perſon keine Nachricht erhielte. 118. Der koͤnigliche Procurator ſoll die Vorbeſcheide ſo⸗ wohl, als die endlichen Erkenntniſſe, ſo bald ſie erlaſſen ſind, an den Juſtizminiſter einſenden, der ſie bekannt zu machen hat. 119. Das Erkenntniß, wodurch jemand fuͤr abweſend erklaͤrt wird, ſoll nicht eher, als ein Jahr nach demjenigen Erkenntniſſe, welches die Zeugen⸗Abhoͤrung verfuͤgte, ausge⸗ ſprochen werden. Drittes Capitel. Von den Wirkungen der Abweſenheit. Erſter Abſchnitt. von den wirkungen der Abweſenheit in Beziehung auf das vermoͤgen, welches der Abweſende am Lage ſeines verſchwindens beſaß. 120. Im Falle der Abweſende keine Vollmacht zur Ver⸗ waltung ſeines Vermogens zuruͤckgelaſſen hat, können die⸗ jenigen, die am Tage ſeines Perſchwindens, oder der zu⸗ letzt von ihm eingegangenen Nachricht, ſeine vermuthlichen Erben ſind, vermoͤge des ihn fuͤr abweſend erklaͤrenden Er⸗ kenntniſſes, ſich in den vorlaͤufigen Beſitz des Vermogens⸗ welches dem Abweſenden, am Tage ſeiner Abreiſe, oder der letzten Nachricht bon ihm, zugehorte, einweiſen laſſen⸗ Sie ſind jedoch verbunden, fuͤr die Breue ihrer Perwaltung Buͤrgſchaft zu leiſten. I. Buch. 4. Titel. 3. Cap. 27 121. Hat der Abweſende eine Vollmacht zuruͤckgelaſſen⸗ ſo koͤnnen ſeine vermuthlichen Erben auf die Abweſenheits⸗ Erklärung und die Einweiſung in den vorlaͤufigen Beſitz nicht eher antragen, als nach dem Ablaufe von zehn Jahren ſeit ſeinem Verſchwinden, oder ſeit der letzten Nachricht von ihm. 122. Eben ſo wird es gehalten, wenn die Vollmacht erloſchen iſt; und es ſoll in dieſem Falle fuͤr die Verwal⸗ tung des Vermoͤgens des Abweſenden, nach den im erſten Capitel enthaltenen Beſtimmungen, geſorgt werden. a3. So bald die vermuthlichen Erben die Einweiſung in den vorlaͤufigen Beſitz erlangt haben, ſoll, auf den Antrag der Intereſſenten oder des koͤniglichen Procurators bey dem Gerichte, das Teſtament, wenn eines vorhanden iſt, eroͤffnet, und den Legatarien, Beſchenkten, ſo wie allen, die auf das Vermoͤgen des Abweſenden irgend einen durch ſeinen Tod bedingten Anſpruch hatten, die vorlaͤufige Aus⸗ uͤbung ihrer Rechte, mit dem Vorbehalt der Buͤrgſchafts⸗ leiſtung, zugeſtanden werden. 124. Der Ehegatte, der mit dem Abweſenden in Guͤter⸗ gemeinſchaft lebte, kann, wenn er dieſelbe fortzuſetzen ver⸗ langt, jene Einweiſung und die vorlaͤufige Ausuͤbung aller durch den Tod des Abweſenden bedingten Rechte verhindern, und vorzugsweiſe die Verwaltung des Vermoͤgens des Abwe⸗ ſenden uͤbernehmen oder beybehalten. Wuͤnſcht der Ehegatte die vorlaͤufige Aufhebung der Guͤ⸗ tergemeinſchaft, ſo kann er, unter Vorausſetzung der Buͤrg⸗ ſchaftsleiſtung wegen der zur Wiedererſtattung geeigneten Sachen, das ihm zum Voraus gebuͤhrende zuruͤcknehmen, und alle ſeine geſetzlichen und vertragsmaͤßigen Gerechtſame ausuben. Erklaͤrt ſich die Ehegattin fuͤr die Fortſetzung der Guͤter⸗ gemeinſchaft, ſo behaͤlt ſie das Recht, in der Folge hierauf Verzicht zu thun. 125. Der vorlaͤufige Beſitz iſt nur Anvertrauung eines fremden Gutes, welche denjenigen, die den Beſitz erlangen, die Verwaltung des Vermoͤgens des Abweſenden einräumt, 23 I.Buch. 4. Etet. 3. Lß und ſie fuͤr den Fall, daß er wieder erſcheint, oder man von ihm Nachricht erhält, zur Rechnungs⸗Ablage verbindet. 126. Diejenigen, welche die vorlaͤufige Einweiſung er⸗ langt haben, oder der Ehegatte, der ſich fuͤr die Fortſetzung der Guͤtergemeinſchaft erklaͤrt hat, muͤſſen die Aufzeich⸗ nung des beweglichen Vermoͤgens und der Briefſchaften des Abweſenden, in Gegenwart des koͤniglichen Procurators bey dem Gerichte der erſten Inſtanz, oder eines Friedens⸗ richters, der von jenem hierzu aufgefordert worden iſt, vornehmen laſſen. Das Gericht befiehlt, dem Befinden nach, daß man das bewegliche Vermoͤgen ganz oder zum Theil veraͤußere. Wird es verkauft, ſo ſoll deſſen Betrag nebſt den faͤllig gewordenen Nutzungen wieder angelegt werden. Diejenigen, welche die vorlaͤufige Einweiſung erlangt haben, koͤnnen zu ihrer Sicherheit darauf antragen, daß die unbeweglichen Sachen durch einen von dem Gerichte hierzu ernannten Sachverſtaͤndigen in Augenſchein genommen werden, um deren Zuſtand in Gewißheit zu ſetzen. Der Bericht deſſelben ſoll in Gegenwart des koniglichen Procura⸗ tors gerichtlich beſtaͤtigt, der Koſtenbetrag aber aus dem Vermoͤgen des Abweſenden beſtritten werden. 127. Diejenigen, die zu Folge der vorlaͤufigen Einweiſung oder der geſetzlichen Verwaltung, die Benutzung des Ver⸗ moͤgens des Abweſenden gehabt haben, ſind ihm, wenn er wieder erſcheint, ehe von dem Tage ſeines Verſchwindens an zu rechnen funfzehn Jahre verſtrichen ſind, nur ein Fuͤnftel; erſcheint er aber erſt nach funfzehn Jahren, nur ein Zehntel der Einkuͤnfte zu erſetzen verbunden. Nach einer Abweſenheit von dreyßig Jahren ſollen die Einkuͤnfte ihnen ganz gehoͤren. e 128. Alle diejenigen, die nur vermoͤge der vorlaͤufigen Einweiſung die Benutzung haben, koͤnnen die unbeweglichen Sachen des Abweſenden weder veraͤußern, noch mit einer Hypothek beſchweren. 129. Hat die Abweſenheit ſeit der vorlaͤufigen Einwei⸗ fung, oder ſeüdem der in Guͤtergemeinſchaft geſtandene I. Buch. 4. Titel. 3. Cap. 29 Ehegatte die Verwaltung des Vermoͤgens des Abweſenden uͤbernommen hatte, dreyßig Jahre gedauert, oder ſind ſeit der Geburt des Abweſenden hundert Jahre verfloſſen: ſo wird die geleiſtete Buͤrgſchaft aufgehoben, und jeder Mit⸗ berechtigte kann um die Vertheilung des Vermoͤgens des Abweſenden nachſuchen, und von dem Tribunal der erſten Inſtanz ein Erkenntniß uͤber die endliche Einweiſung aus⸗ wirken. 130. Wird es erwieſen, daß der Abweſende geſtorben iſt, ſo wird, von deſſen Todestage an, die Erbfolge den zu dieſer Zeit nächſten Erben eroͤffnet, und diejenigen, welche die Benutzung des Vermoͤgens des Abweſenden gehabt ha⸗ ben, ſind verbunden, daſſelbe, mit Ausnahme der zu Folge des 127ſten Artikels ihnen erworbenen Einkuͤnfte, wieder auszuliefern. 131. Wenn der Abweſende wieder erſcheint, oder wenn während der vorlaͤufigen Einweiſung dargethan wird, daß er noch lebt: ſo hoͤren die Wirkungen des Erkenntniſſes, welches ihn fuͤr abweſend erklarte, auf, jedoch vorbehaltlich der im erſten Capitel fuͤr die Verwaltung ſeines Vermoͤgens vorge⸗ ſchriebenen, auf Erhaltung abzielenden Maaßregeln, in ſo fern dieſe ſtatt finden. 132. Wenn ſelbſt nach der endlichen Einweiſung der Abweſende wieder erſcheint, oder wenn erwieſen wird, daß er noch lebt; ſo ſoll er ſein Vermoͤgen in dem Zuſtande, worin es ſich sisdann noch befinden wird, wie auch den Preis deſſen, was veraͤußert iſt, oder diejenigen Gegenſtaͤnde, welche aus dem Verkaufspreiſe wieder angeſchafft worden ſind, zuruͤckerhalten. 133. Die Kinder des Abweſenden, und alle die in gerader Linie von ihm abſtammen, ſind ebenfalls berech⸗ tiget, binnen dreyßig Jahren, von der endlichen Einweiſung an zu rechnen, die Zuruͤckgabe ſeines Vermoͤgens, nach den in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen Beſtimmungen, zu verlangen. 134. Nach Erlaſſung des Erkenntniſſes, welches die Abwe⸗ ſenheits⸗Erklaͤrung enthaͤlt, ſoll jeder, der Rechte wider den 30 uch. 4. Titel. 3. Cap. Abweſenden auszuuͤben hat, ſie nur gegen diejenigen geltend machen koͤnnen, die in den Beſitz ſeines Vermögens ein⸗ gewieſen worden ſind, oder die geſetzliche Verwaltung deſ⸗ ſelben haben.* Zweyter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Abweſenheit, in Beziehung auf die dem Abweſenden etwa zuſtehenden eventuellen (ʒukuͤnftigen) Rechte. 135. Nimmt jemand ein Recht in Anſpruch, welches einer Perſon, deren Exiſtenz nicht anerkannt iſt, angefällen ſeyn ſoll, ſo muß er den Beweis fuͤhren, daß dieſelbe in dem Zeitpunkte, wo das Recht anfiel, noch am Leben war; ſo lange dieſer Beweis nicht gefuͤhrt wird, ſoll ſeine Klage fur unzulaͤſſig erklaͤrt werden. 136. Wird eine Erbſchaft eroͤffnet, zu weicher jemand, deſſen Exiſtenz nicht anerkannt iſt, berufen wird, ſo fallt dieſelbe ausſchließlich auf diejenigen, mit welchen jener daran Theil genommen haͤtte, oder auf die, welche in deſſen Ermangelung dazu gelangt waͤren. 137. Die Verfuͤgungen der beyden vorhergehenden Artikel finden ſtatt, unbeſchadet der Erbſchafts⸗Klagen und anderer Rechte, welche dem Abweſenden oder ſeinen Stellvertretern und ſonſtigen Nachfolgern zuſtehen mogen, indem ſolche nur mit dem Ablaufe der fuͤr die Verjaͤhrung beſtimmten Zeit erloͤſchen ſollen. 138. So lauge der Abweſende ſich nicht einfindet, oder keine Klagen in ſeinem Namen angeſtellt werden, ſollen diejenigen, welche die Erbſchaft in Empfang genommen haben, die in gutem Glauben gezogenen Nutzungen erwerben. Dritter Abſchnitt. Von den wirkungen der Abweſenheit in Zinſicht auf die Ehe. 139. Hat der Ehegatte eines Abweſenden eine neue ehe⸗ liche Verbindung geſchloſſen, ſo iſt es nur allein dem Ab⸗ I. Buch. 4. Titel. 4. Cap. 31 weſenden geſtattet, dieſe Ehe entweder in Perſon oder durch einen Bevollmaͤchtigten, welcher mit dem Beweiſe der Exiſtenz des Abweſenden verſehen iſt, anzufechten. 140. Hat der abweſende Ehegatte keine erbfaͤhigen Ver⸗ wandten zuruͤckgelaſſen, ſo kann der andere Ehegatte die Einweiſung in den vorlaͤufigen Beſitz ſeines Vermoͤgens ver⸗ langen. Viertes Capitel. Von der Aufſicht uͤber minderjaͤhrige Kinder, deren Vater verſchwunden iſt. 141. Die Mutter hat, wenn der Vater bey ſeinem Ver⸗ ſchwinden minderjaͤhrige Kinder aus der gemeinſchaftlichen Ehe zuruͤckließ, uͤber dieſelben die Aufſicht. Sie uͤbt alle Rechte des Mannes, ſowohl in Ruͤckſicht ihrer Erziehung, als der Verwaltung ihres Vermoͤgens, aus. 142. War die Mutter zu der Zeit, wo der Vater ver⸗ ſchwand, ſchon todt, oder iſt ſie noch vor der Abweſenheits⸗ Erklärung verſtorben: ſo wird nach ſechs Monaten ſeit dem Verſchwinden des Vaters die Aufſicht uͤber die Kinder den naͤchſten Verwandten in aufſteigender Linie, oder, in deren Ermangelung, einem einſtweiligen Vormunde von dem Fa⸗ milienrathe übertragen. 143. Eben ſo ſoll es in dem Falle gehalten werden, wenn einer der Ehegatten, welcher verſchwunden iſt, min⸗ derjährige Kinder aus einer vorhergehenden Ehe zuruͤcklaͤßt. Fuͤnfter Titel. Von der Ehe. Erſtes Capitel. Von den zur Eingehung einer Ehe erforderlichen Eigen⸗ ſchaften und Bedingungen. 144. Mannsperſonen koͤnnen nicht heirathen, ehe ſie das achtzehnte, Frauensperſonen nicht, ehe ſie das funfzehnte Jahr zuruͤckgelegt haben. 32 I. Buch. 5. Titel. 1. Cap. 145. Gleichwohl bleibt es dem Koͤnige uͤberlaſſen, aus wichtigen Beweggruͤnden von dieſem Alter zu diſpenſiren. 146. Ohne Einwilligung gibt es keine Heirath. 147. Vor Aufloͤſung der erſten Ehe kann man keine zweyte eingehen. 148. Der Sohn/ welcher noch nicht das fuͤnf und zwan⸗ zigſte, und die Tochter, welche noch nicht das ein und zwanzigſte Jahr ihres Alters zuruͤckgelegt hat, kann ohne Einwilligung ihrer Eltern nicht heirathen. Sind aber dieſe verſchiedener Meinung, ſo iſt die Einwilligung des Vaters hinreichend. 5 149. Iſt eines der beyden Eltern todt, oder iſt es ihm unmoͤglich, ſeinen Willen zu erklären, ſo iſt die Einwilligung des andern hinreichend. 150. Wenn beyde Eltern todt, oder ihren Willen zu erklären außer Stande ſind, ſo treten die Großeltern an de⸗ ren Stelle. Sind die Großeltern derſelben Linie nicht glei⸗ cher Meinung, ſo iſt die Einwilligung des Großvaters hin⸗ reichend. Wenn eine Linie mit der andern nicht derſelben Meinung iſt, ſo ſoll dieſe Verſchiedenheit für Einwilligung gelten. 151. Eheliche Kinder, wenn ſie das im 48ſten Artikel beſtimmte Alter der Volljährigkeit erreicht haben, ſind ver⸗ bunden, vor ihrer Verheirathung um den Rath ihrer Eltern, oder, wenn dieſe verſtorben, oder ihren Willen zu erklaͤren unfähig ſind, um den Rath ihrer Großeltern auf eine ehrer⸗ bietige und foͤrmliche Weiſe nachzuſuchen. 152. Wird auf das im vorhergehenden Artikel vorge⸗ ſchriebene ehrerbietige Anſuchen die Einwilligung zur Ver⸗ heirathung nicht ertheilt: ſo ſollen Soͤhne, wenn ſie zu der im 148ſten Artikel beſtimmten Vollaͤhrigkeit gelangt ſind, bis zur Vollendung ihres dreyßigſten, die Tochter gber in eben dieſem Falle bis zur Vollendung ihres fuͤnf und zwanzigſten Jahres, dieſe Handlung noch zweymal, von einem Monate zum andern, erneuern, und erſt einen Monat nach dem dritten Male duͤrfen ſie zur Eingehung der Ehe ſchreiten. I. Buch. 5. Titel. 1. Cap. 33 153. Wenn ſie das dreyßigſte Jahr zuruͤckgelegt haben, kann ſchon einen Monat nach dem erſten ehrerbietigen Anſuchen, worauf die Einwilligung nicht erfolgt iſt, die Ehe abgeſchloſſen werden. 154. Das ehrerbietige Anſuchen ſoll dem oder den Aſcen⸗ denten, die im 154 ſten Artikel bezeichnet ſind, durch zwey Notarien oder durch einen Notar und zwey Zeugen vorge⸗ tragen, und in dem hieruͤber aufzunehmenden Protocoll deren Antwort bemerkt werden. 155. Iſt der Aſcendent, an den das ehreybietige Anſuchen haͤtte gerichtet werden muͤſſen, abweſend, ſo kann ohne weiteres zur Abſchließung der Ehe geſchritten werden, in ſo fern entweder das Erkenntniß, welches denſelben ſchon fuͤr abweſend erklaͤrt hat, oder, in Ermangelung eines ſolchen, dasjenige Erkenntniß, wodurch deshalb eine Zeugenabhoͤrung verfuͤgt wurde, oder, falls noch gar kein Erkenntniß erfolgt iſt, eine Notorietaͤts⸗Urkunde beygebracht wird. Dieſe Ur⸗ kunde muß von dem Friedensrichter des Ottes, wo der Aſcen⸗ dent ſeinen letzten bekannten Wohnſitz hatte, ausgefertigt wer⸗ den, und die Erklaͤrung von vier Zeugen, welche eben dieſer Friedensrichter von Amts wegen vorgefordert hat, enthalten⸗ 156. Die Beamten des Perſonenſtandes, welche zur Abſchließung einer von Soͤhnen, ehe ſie das fuͤnf und zwan⸗ zigſte, oder von Toͤchtern, ehe ſie das ein und zwanzigſte Jahr ihres Alters zuruͤckgelegt haben, eingegangenen Ehe geſchritten ſind, ohne in der Heiraths-Urkunde die Einwilli⸗ gung der Eltern, der Großeltern oder der Familie, in dem Falle, worin die eine oder die andere erforderlich iſt, aus⸗ druͤcklich erwaͤhnt zu haben, ſollen auf den Antrag der Intereſſenten oder des koͤniglichen Procurators bey dem Gerichte der erſten Inſtanz des Ortes, wo die Ehe abgeſchloſ⸗ ſen wurde, zu der im 192ſten Artikel verordneten Geld⸗ buße, und uͤberdies zu einer Gefaͤngnißſtrafe verurtheilt werden, deren Dauer nicht unter ſechs Monaten ſeyn darf. 157. Wenn das ehrerbietige Anſuchen in den vorge⸗ ſchriebenen Faͤllen unterlaſſen wurde, ſoll der Beamte des Perſonenſtandes, welcher die Heirath abgeſchloſſen hat, zu der 3 34 I. Buch. 5. Litel. 2. Cap naͤmlichen Geldbuße und zu einer Gefaͤngnißſtrafe, die nicht unter einem Monate ſeyn darf, verurtheilt werden. 158. Die in den Artikeln 148, 149 151, 152, 3, 15 4 und 155 enthaltenen Verfuͤgungen in Ruͤckſicht des ehrerbietigen Anſuchens, welches in den daſelbſt bemerkten Fäaͤllen an die Eltern gerichtet werden muß, ſind auch auf natürliche, geſetzlich anerkannte, Kinder anwendbar. 159. Ein natuͤrliches Kind, das nicht anerkannt iſt, ſo wie dasjenige, welches nach erfolgter Anerkennung ſeine Eltern verloren hat, oder deſſen Eltern ihren Willen zu erklaren nicht im Stande ſind, kann, vor Zuruͤcklegung des ein und zwanzigſten Jahres, nur mit der Einwilligung eines ihm hierzu beygeordneten Vormundes ſich verheirathen. 160. Wenn keines von den Eltern oder Großeltern am Leben iſt, oder wenn dieſelben ſaͤmmtlich außer Stande ſind, ihren Willen zu erklaͤren: ſo koͤnnen Soͤhne oder Töchter, welche noch nicht ein und zwanzig Jahre alt ſind, nur mit der Einwilligung des Familienrathes ſich verheirathen. 161. In gerader Linie iſt die Ehe unter allen Aſcen⸗ denten, und ihren ehelichen oder unehelichen Deſcendenten, wie auch unter Verſchwaͤgerten derſelben Linie, verboten. 16 3. In der Seiten⸗Linie iſt die Ehe unter Geſchwi⸗ ſtern, ohne Unterſchied der ehelichen und unehelichen Geburt, wie auch unter Verſchwaͤgerten in demſelben Grade, verboten. (S. Anh. Nro. III.*) 163. Die Ehe iſt ferner verboten: zwiſchen dem Oheim und der Nichte, der Tante und dem Neffen. 164. Doch bleibt es dem Koͤnige berlaſſen, aus wichti⸗ gen Gruͤnden von den in dem vorhergehenden Artikel ent⸗ haltenen Eheverboten zu befreyen. Zweytes Capitel. Von den auf die Abſchließung der Ehe ſich beziehenden Foͤrmlichkeiten. 165. Die Ehe ſoll oͤffentlich vor dem Beamten des Per⸗ ſonenſtandes an dem Orte, wo einer von beyden Theilen ſeinen Wohnſitz hat, abgeſchloſſen werden. I. Buch. 5. Titel. 3. Cap. 35 166. Die beyden Aufgebote, welche der 63 ſte Artikel in dem Titel: von den Urkunden des Perſonenſtandes, vor⸗ ſchreibt, muͤſſen bey der Municipalitaͤt des Ortes geſchehen, wo ein jeder der beyden Contrahenten ſeinen Wohnſitz hat. 167. Deſſen ungeachtet muͤſſen die Aufgebote auch bey der Municipalität des letzten Wohnſitzes geſchehen, wenn einer von beyden ſeinen gegenwaͤrtigen Wohnſitz erſt durch einen Aufenthalt von ſechs Monaten erlangt hat. 168. Sind die Contrahenten oder einer von ihnen in Ruͤckſicht ihrer Verheirathung unter der Gewalt eines An⸗ dern: ſo ſollen die Aufgebote auſſerdem noch bey der Mu⸗ nicipalität des Wohnortes der Perſonen geſchehen, unter deren Gewalt ſich jene befinden. 169. Dem Koͤnige oder den Beamten, welche er deshalb beauftragen wird, ſtehet es frey, aus wichtigen Gruͤnden von dem zweyten Aufgebote zu befreyen. 170. Eine Heirath, welche im Auslande zwiſchen Einlaͤn⸗ dern oder zwiſchen Einlaͤndern und Fremden eingegangen wird, iſt guͤltig, wenn ſie nach der im Lande hergebrachten Form abgeſchloſſen wurde, vorausgeſetzt, daß die im 63ſten Artikel, in dem Titel: von den Urkunden des Perſonen⸗ ſtandes, vorgeſchriebenen Aufgebote vorhergegangen ſind, und daß der Einlaͤnder den im vorhergehenden Capitel ent⸗ haltenen Verfuͤgungen nicht zuwider gehandelt hat. 171. In den erſten drey Monaten nach der Ruͤckkehr des Einländers in das Gebiet des Koͤnigreichs, muß die Urkunde uͤber die im Auslande geſchloſſene Ehe in das oͤffent⸗ liche Heirathsregiſter des Ortes, wo er ſeinen Wohnſitz hat, eingetragen werden. Drittes Capitel. Von den Einſpruͤchen wider die Ehe. 172. Das Recht, wider die Abſchließung einer Ehe Einſpruch zu thun, hat die Perſon, welche mit einem der beyden Verlobten ſchon verheirathet iſt. 173. Der Vater, und, in deſſen Ermangelung, die 36 1. Buch. 5. Titel. 3. Cap. Mutter, und, in Ermangelung beyder Eltern, die Großel⸗ tern, koͤnnen wider die Heirath ihrer Kinder und Abkoͤmm⸗ linge Einſpruch thun, wenn gleich dieſe ſchon das Alter von fuͤnf und zwanzig Jahren zuruͤckgelegt haben. 174. In Ermangelung aller Aſcendenten, koͤnnen der Bruder oder die Schweſter, der Oheim oder die Tante, oder auch Geſchwiſterkinder, wenn ſie volljaͤhrig ſind, nur in folgenden zwey Faͤllen Einſpruch thun: 1) Wenn die im 16oſten Artikel vorgeſchriebene Ein⸗ willigung des Familienrathes nicht ausgewirkt worden iſt; 2) Wenn der Einſpruch ſich auf den Zuſtand des Wahn⸗ ſinns des kuͤnftigen Ehegatten gruͤndet: dieſer Einſpruch, deſſen unbedingte Aufhebung das Gericht verfuͤgen kann, darf jedoch nur unter dem Vorbehalt angenommen werden, daß der, welcher ihn einlegt, auf die Unterſagung der Ver⸗ moͤgens⸗Verwaltung antrage, und hieruͤber binnen der in dem Urtheile zu beſtimmenden Friſt entſcheiden laſſe. 175. In den beyden durch den vorherigen Artikel beſtimm⸗ ten Faͤllen kann der Vormund oder Curator waͤhrend der Vormundſchaft oder Curatel nur alsdann Einſpruch thun, wenn er dazu die Genehmigung des Familienrathes, den er zu dieſem Ende verſammeln laſſen darf erlangt haben wird. 176. Jeder den Einſpruch enthaltende Aufſatz muß die Eigenſchaft ausdruͤcken, welche den, von welchem der Ein⸗ ſpruch herruͤhrt, hierzu berechtigt; er muß die Wahl des Wohnſitzes(Gerichtsſtandes) an dem Orte, wo die Hei⸗ rath geſchloſſen werden ſoll, enthalten; auf gleiche Weiſe muͤſſen die Beweggruͤnde des Einſpruchs, wenn derſelbe nicht auf Anſuchen eines Aſcendenten erfolgte, darin ange⸗ geben ſeyn: alles bey Strafe der Nichtigkeit, und der Unter⸗ ſagung der Amtsverrichtungen wider denjenigen Beamten, welcher den Einſpruchs⸗ Aufſatz unterzeichnet hat. 177. Das Gericht der erſten Inſtanz ſoll binnen zehn Tagen uͤber das Geſuch um Aufhebung erkennen. 178. Wird dagegen die Berufung ergriffen,/ ſo ſoll auch hieruͤber binnen zehn Tagen nach der Vorladung erkannt werden. I. Buch. 5. Titel. 4. Cap. 37 179. Wird der Einſpruch verworfen, ſo koͤnnen die, von welchen er herruͤhrt, in ſo fern es keine Aſcendenten ſind, zur vollſtändigen Schadloshaltung verurtheilt werden. Viertes Capitel. Von den Klagen auf Unguͤltigkeit der Ehe. 280. Eine Ehe, die ohne freye Einwilligung beyder Ehe⸗ gatten oder eines derſelben abgeſchloſſen iſt, kann nur von den Ehegatten, oder von demjenigen unter ihnen, deſſen Einwilligung nicht frey war, angegriffen werden. Hat ein Irrthum in der Perſon ſtatt gefunden, ſo ſoll nur derjenige Ehegatte die Ehe angreifen koͤnnen, welcher zu dem Irrthume verleitet wurde. 181. In dem Falle des vorhergehenden Artikels ſoll die Nichtigkeits⸗-Klage nicht mehr zulaͤſſig ſeyn, wenn von dem Zeitpunkte an, wo der Ehegatte ſeine voͤllige Freyheit er⸗ langt, oder den Irrthum entdeckt hat, eine waͤhrend ſechs Monaten fortgeſetzte Beywohnung ſtatt gefunden hat. 182. Eine Heirath, welche ohne die Einwilligung der Eltern, der Großeltern oder des Familienrathes, in den Faͤl⸗ len, wo dieſelbe noͤthig war, eingegangen wurde, kann nur von denjenigen, deren Einwilligung erforderlich war, oder von dem Ehegatten, welcher derſelben bedurfte, angegriffen werden. 183. Sowohl die Ehegatten, als die Verwandten, de⸗ ren Einwilligung erforderlich war, koͤnnen die Nichtigkeits⸗ Klage nicht mehr anſtellen, wenn von letzteren die Heirath ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend genehmiget worden iſt, oder wenn, ſeitdem ihnen die Ehe bekannt wurde, ein Jahr, ohne gerichtlichen Widerſpruch von ihrer Seite, verfloſſen iſt. Eben ſo wenig kann der Ehegatte dieſe Klage noch an⸗ ſtellen, wenn er von der Zeit an, wo er das gehoͤrige Alter erreicht hat, um fuͤr ſich ſelbſt in die Ehe einwilligen zu koͤnnen, ein Jahr, ohne ſein Recht geltend zu machen, hat verſtreichen laſſen. X 33 I. Buch. 5. Titel.. Cap. 184. Jede den Verfügungen des 144ſten, 147ſten/ a6aſten, 162ſten und 163ſten Artikels zuwider eingegan⸗ gene Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von jedem, der ein Intereſſe dabey hat, wie auch von dem königlichen Procurator, angegriffen werden. 185. Eine Ehe, die von ſolchen Perſonen eingegangen wurde, welche beyde, oder wovon eine, zu dem erforderlichen Alter noch nicht gelangt waren, kann jedoch nicht mehr an⸗ gefochten werden: 1) Wenn von dem Zeitpunkte an, da dieſer Ehegatte oder beyde das geſetzliche Alter erreicht haben, ſechs Mo⸗ nate verſtrichen ſind; 2) Wenn die Ehegattin, welche dieſes Alter nicht erreicht hatte, vor dem Ablaufe der ſechs Monate ſich ſchwanger befindet. 186. Der Vater, die Mutter, die Aſcendenten und die Familie, welche in dem im vorhergehenden Artikel beſtimm⸗ ten Falle in die Ehe eingewilligt haben, können mit der Klage auf die NRichtigkeit derſelben nicht gehoͤrt werden. 187. In allen Faͤllen, wo nach der Beſtimmung des 184ſten Artikels die Nichtigkeits-Klage von jedem, der ein Intereſſe dabey hat, angeſtellt werden kann, darf ſol⸗ ches gleichwohl von Seitenverwandten oder Kindern aus einer andern Ehe nicht bey Lebzeiten der beyden Ehegat⸗ ten, ſondern erſt alsdann geſchehen, wenn ſie ein wirkliches, ſchon erworbenes Intereſſe dabey haben. 188. Der Ehegatte, zu deſſen Nachtheil eine zweyte Heirath geſchloſſen wurde, kann deren Aufhebung verlan⸗ gen, wenn gleich der Ehegatte noch lebt, welcher mit ihm verehelicht war. 189. Schuͤtzen die neuen Ehegatten die Nichtigkeit der erſten Heirath vor, ſo muß vorlaͤufig uͤber deren Guͤltigkeit oder Richtigkeit erkannt werden. 190. In allen Faͤllen, worauf ſich der 184 ſte Artikel im gegenwärtigen Titel anwenden laͤßt, kann und ſoll der königliche Procurator, jedoch unter den im 155ſien Artikel enthaltenen Beſtimmungen, auf Nichtigkeits⸗ Erklaͤ⸗ I. Buch. 5. Titel. 4. Cap. 39 rung der Ehe bey Lebzeiten beyder Ehegatten antragen, und ſie zur Scheidung verurtheilen laſſen. 9. Jede Heirath, die nicht oͤffentlich, und vor dem gehörigen offentlichen Beamten geſchloſſen wurde, kann ſo⸗ nohl von den Ehegatten ſelbſt, als von ihren Eltern, ihren Aſcendenten, und von allen, die ein wirkliches und ſchon vorhandenes Intereſſe dabey haben, wie auch von dem koͤnig⸗ lichen Procurator, angefochten werden. 192. Wenn der Heirath weder die zwey erforderlichen Aufgebote vorhergegangen, noch deshalb die im Geſetze er⸗ laubten Befrehungen ausgewirkt, oder wenn die vorgeſchrie⸗ benen Friſien zwiſchen den Aufgeboten und der Ehe nicht beobachtet worden ſind: ſo ſoll der koͤnigliche Procurator wider den oͤffentlichen Beamten auf eine Geldbuße, welche die Summe von dreyhundert Francs nicht uͤberſchreiten darf⸗ und wider die Contrahenten oder diejenigen, unter deren Gewalt ſie bey Eingehung der Ehe geſtanden haben, auf eine ihrem Vermoͤgen angemeſſene Geldſtrafe erkennen laſſen. 193. Die in dem vorhergehenden Artikel ausgeſprochenen Strafen ſollen auch von den daſelbſt erwaͤhnten Perſonen wegen einer jeden Uebertretung der im 165ſten Artikel vor⸗ geſchriebenen Regeln verwirkt ſeyn, ſelbſt wenn dieſe Ueber⸗ tretungen nicht zureichend befunden wuͤrden, um die Ehe fur unguͤltig erklaͤren zu laſſen. 194. Niemand kann den Namen eines Ehegatten, und die buͤrgerlichen Wirkungen der Ehe in Anſpruch nehmen/ der nicht eine in die Regiſter des Perſonenſtandes eingetra⸗ gene Heiraths⸗Urkunde beyzubringen vermag; doch ſind hiervon die im 46ſten Artikel, unter dem Titel: von den Urkunden des Perſonenſtandes, erwaͤhnten Faͤlle ausge⸗ nommen. 195. Der Beſitzſtand kann die angeblichen, ſich darauf gegenſeitig beziehenden Eheleute von der Verbindlichkeit nicht befreyen, die Urkunde uͤber die vor dem Beamten des Perſonenſtandes abgeſchloſſene Heirath vorzulegen. 196. Iſt der Beſitzſtand vorhanden, und die Urkunde uͤber die vor dem Beamten des Perſonenſtandes abgeſchloſ⸗ 40 I. Buch. 5. Titel. 4. Cap. ſene Ehe vorgelegt worden: ſo ſollen die Ehegatten mit der Klage auf Nichtigkeirs⸗Erklaͤrung dieſer Urkunde gegen einander nicht gehoͤrt werden. 197. Wenn gleichwohl in den Faͤllen des 194 ſten und agöſten Artikels die beyden Perſonen, welche oͤffentlich als Ehegatten gelebt haben, und nun beyde verſtorben ſind, von ihnen abſtammende Kinder zuruͤcklaſſen: ſo kann die eheliche Geburt dieſer Kinder unter dem Vorwande allein nicht beſtritten werden, daß ſie die Heiraths⸗Urkunde ihrer Eltern nicht aufweiſen können, ſo fern nur die Recht⸗ maͤßigkeit ihrer Geburt durch einen mit der Geburts⸗Ur⸗ kunde nicht im Widerſpruche ſtehenden Beſitzſtand erwieſen iſt. 198. Geht der Beweis, daß eine Ehe geſetzlich abge⸗ ſchloſſen wurde, aus dem Erfolge eines peinlichen Verfah⸗ rens hervor: ſo ſichert die Eintragung des Urtheils in die Regiſter des Perſonenſtandes der Ehe, von dem Tage ihrer Abſchließung an, alle ihre buͤrgerlichen Wirkungen, ſowohl in Anſehung der Ehegatten ſelbſt, als der aus dieſer Ehe abſtammenden Kinder. 199. Sind beyde Ehegatten, oder einer derſelben, ver⸗ ſtorben, ohne den Betrug entdeckt zu haben, ſo koͤnnen alle, welche bey der Guͤltigkeits-Erklaͤrung der Ehe ein Intereſſe haben, und auch der koͤnigliche Procurator, die peinliche Klage anſtellen. 200. Iſt der oͤffentliche Beamte vor Entdeckung des Betruges verſtorben, ſo hat der koͤnigliche Procurator, in Gegenwart der Intereſſenten und auf deren Anzeige, die Entſchaͤdigungs⸗Klage wider deſſen Erben zu richten. 201. Die fuͤr unguͤltig erklärte Ehe bringt, wenn ſie in gutem Glauben eingegangen wurde, ſowohl in Hinſicht der Ehegatten, als der Kinder, die buͤrgerlichen Wirkungen hervor. 2o2. War nur einer der beyden Ehegatten in gutem Glauben, ſo hat die Ehe auch nur zum Vortheile dieſes Ehegatten, und der aus der Ehe abſtammenden Kinder, ihre buͤrgerlichen Wirkungen. I. Buch. 5. Titei. 5. Cap. 41 Fuͤnftes Capitel. Von den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe entſpringen. 203. Blos durch die Verheirathung uͤbernehmen die Ehegatten gemeinſchaftlich die Verbindlichkeit, ihre Kinder zu ernaͤhren, zu unterhalten und zu erziehen. 204. Das Kind hat kein? Klage wider ſeine Eltern auf eine Verſorgung durch Heirath oder auf andere Weiſe. 205. Die Kinder ſind ihren duͤrftigen Eltern und anderen Aſcendenten den Unterhalt ſchuldig. 206. Auf gleiche Weiſe und unter denſelben Umſtänden ſind Schwiegerſoͤhne und Schwiegertoͤchter ihren Schwie⸗ gereltern Unterhalt ſchuldig; dieſe Verbindlichkeit hoͤrt aber auf: 1) Wenn die Schwiegermutter zur zweyten Ehe geſchrit⸗ ten iſt; 2) Wenn derjenige von beyden Ehegatten, von welchem die Schwaͤgerſchaft herruͤhrt, und die aus ſeiner ehelichen Verbindung mit dem andern Ehegatten abſtammenden Kin⸗ der verſtorben ſind. 207. Die Verbindlichkeiten, welche aus dieſen Vor⸗ ſchriften entſtehen, ſind wechſelſeitig. 2o8. Der Unterhalt wird nur verhaͤltnißmaͤßig nach dem Beduͤrfniſſe deſſen, der darauf Anſpruch macht, und dem Vermoͤgen deſſen, der ihn zu leiſten hat, zuerkannt. 2o9. Kommt derjenige, welcher den Unterhalt gibt, oder der, welcher ihn erhaͤlt, in einen ſolchen Zuſtand, daß jener ihn nicht mehr leiſten kann, oder dieſer, ſey es ganz oder zum Theile, deſſen nicht mehr bedarf: ſo kann auf voͤllige Befreyung von demſelben, oder auf deſſen Ver⸗ minderung, angetragen werden. 210. Beweist der, welcher den Unterhalt zu geben hat, daß er die beſtimmte Unterhaltsſumme zu zahlen nicht im Stande iſt: ſo kann das Gericht, nach vorgaͤngiger Un⸗ terſuchung der Sache, verfuͤgen, daß er den, welchem er 42 I. Buch. 5. Titel. 6. Cap. den Unterhalt ſchuldig iſt, in ſein Haus aufnehme, ihn daſelbſt ernaͤhre und unterhalte. 211. Das Gericht ſoll ebenfalls entſcheiden: ob der Vater oder die Mutter, welche das Kind, dem ſie den Unterhalt ſchuldig ſind, in ihr Haus aufzunehmen, zu ernaͤhren und zu unterhalten ſich erbieten, in dieſem Falle von der Verbindlichkeit zur Bezahlung der Unterhaltsſumme frey zu ſprechen ſind. Sechstes Capitel. Von den wechſelſeitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten. 212. Die Ehegatten ſind einander Treue, Huͤlfe und Beyſtand ſchuldig. 213. Der Mann iſt ſeiner Frau Schutz, und die Frau ihrem Manne Gehorſam ſchuldig. 214. Die Frau iſt verbunden, bey dem Manne zu woh⸗ nen, und ihm allenthalben hin zu folgen, wo er ſich auf⸗ zuhalten fuͤr gut findet; der Mann iſt ſchuldig, ſie aufzu⸗ nehmen, und ihr alles, was zum Lebensunterhalte erforder⸗ lich iſt, nach ſeinem Vermoͤgen und Stande zu entrichten. a15. Die Frau kann ohne Genehmigung ihres Mannes nicht vor Gericht auftreten, ſelbſt alsdann nicht, wenn ſie eine oͤffentliche Handelsfrau iſt, wie auch wenn ſie mit ihrem Manne in keiner Guͤtergemeinſchaft lebt, oder wenn eine Vermoͤgensabſonderung zwiſchen beyden ſtatt findet. 216. Die Genehmigung des Mannes iſt nicht erforder⸗ lich, wenn gegen die Frau in peinlichen oder Polizeyſachen verfahren wird. 217. Die Ehefrau kann, wenn ſie gleich mit ihrem Manne in keiner Guͤtergemeinſchaft, oder in einer Vermoͤ⸗ gensabſonderung lebt, weder ſchenken, veraͤußern, ihr Ver⸗ moͤgen mit Hypotheken beſchweren, hoch erwerben, es ſey unentgeltlich oder gegen Vergutung, ſo fern nicht ihr Ehe⸗ mann bey der Handlung ſelbſt dazu mitgewirkt oder ſchrift⸗ lich eingewilligt hat. I. Buch. 5. Titel. 6. Cap. 43 z18. Verweigert der Mann ſeiner Frau die Genehmi⸗ gung vor Gericht aufzutreten, ſo kann der Richter ſie dazu berechtigen. 219. Verſagt der Mann ſeiner Frau die Genehmigung zur Eingehung eines Rechtsgeſchäfts, ſo kann ihn die Frau unmittelbar vor das Gericht der erſten Inſtanz in dem Be⸗ zirke ihres gemeinſchaftlichen Wohnſitzes worladen laſſen, welches alsdann, nachdem der Mann in dem Berathſchla⸗ gungszimmer vernommen, oder doch gehoͤrig vorgefordert worden iſt, ſeine Genehmigung ertheilen oder verſagen kann. 220. Iſt ſie eine oͤffentliche Handelsfrau, ſo kann ſie in ihren Handelsangelegenheiten ſich ohne Genehmigung ihres Mannes verbindlich machen; ſie verbindet in dieſem Falle auch ihren Mann, wenn ſie mit ihm in Guͤtergemeinſchaft lebt. Als oͤffentliche Handelsfrau wird ſie jedoch nicht angeſehen, wenn ſie nur im Einzelnen die zur Handlung ihres Mannes gehörigen Waaren verkauft, ſondern allein in dem Falle, wenn ſie einen abgeſonderten Handel treibt. 221. Iſt der Mann zu einer entehrenden oder Leibes⸗ ſtrafe verurtheilt, waͤre ſie anch nur wegen ungehorſamen Nichterſcheinens erkannt: ſo kann die, ſelbſt vollaͤhrige, Ehe⸗ gattin, ſo lange die Strafe dauert, nur alsdann vor Gericht ſtehen oder Vertraͤge ſchließen, wenn ſie zuvor die Genehmi⸗ gung des Richters ausgewirkt haben wird, der ſolche in dieſem Falle ertheilen kann, ohne den Mann vernommen oder vorgeladen zu haben. 222. Iſt dem Manne die freye Verwaltung ſeines Ver⸗ moͤgens unterſagt, oder iſt er abweſend, ſo kann der Richter, nach vorhergegangener Unterſuchung der Sache, die Frau berechtigen, ſowohl xor Gericht aufzutreten, als auch Ver⸗ traͤge zu ſchließen. 223. Jede im Allgemeinen ertheilte Genehmigung, waͤre ſie auch in der Eheſtiftung(Heiraths⸗Contract) ausbedun⸗ gen worden, gilt nur in Beziehung auf die Verwaltung des der Frau zugehoͤrigen Vermoͤgens. 224. Iſt der Mann noch minderjaͤhrig, ſo bedarf die 44 I. Buch. 5. Titel. 7. und 8. Cap. Frau der Genehmigung des Richters, ſowohl um vor Gericht aufzutreten, als um Vertraͤge zu ſchließen. 225. Auf die durch den Mangel der Genehmigung be⸗ gruͤndete Unguͤltigkeir koͤnnen nur die Frau, der Mann und beyder Erben ſich berufen. 226. Die Frau kann ohne die Genehmigung ihres Mannes ein Teſtament machen. — Siebentes Capitel. Von der Aufloͤſung der Ehe. 227. Die Ehe wird aufgeloͤst: 1) Durch den Tod eines der beyden Ehegatten; 2) Durch eine geſetzlich ausgeſprochene Eheſcheidung; 3) Durch die entſcheidend gewordene Verurtheilung eines der Ehegatten zu einer den buͤrgerlichen Tod nach ſich zie⸗ henden Strafe. Achtes Capitel. Von der zweyten Heirath. 228. Die Frau kann erſt nach zehn Monaten ſeit der Aufloͤſung einer vorherigen Ehe ſich von neuem verhei⸗ rathen. Sechster Titel. Von der Eheſcheidung. Erſtes Capitel. Von den Urſachen der Eheſcheidung. 229. Der Mann kann die Eheſcheidung wegen eines von ſeiner Frau begangenen Ehebruches verlangen. 230. Die Frau kann wegen eines von dem Manne began⸗ genen Ehebruches die Eheſcheidung verlangen, wenn derſelbe I. Buch. 6. Titel. 1. und 2. Cap. 45 ſeine Beyſchlaͤferin in dem gemeinſchaftlichen Hauſe gehal⸗ ten hat. 231. Wechſelſeitig können die Ehegatten um die Ehe⸗ ſcheidung wegen harter und grauſamer Mißhandlungen oder grober Beleidigungen des einen von ihnen gegen den andern nachſuchen. 232. Die Verurtheilung eines der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe ſoll fuͤr den andern einen Grund zur Eheſcheidung abgeben. 233. Die beyderſeitige und beharrliche, auf die Weiſe, unter den Bedingungen und nach den Verſuchen, welche das Geſetz vorſchreibt und beſtimmt, ausgedrüͤckte Einwil⸗ ligung der Ehegatten, ſoll als ein hinlaͤnglicher Beweis angenommen werden, daß das Zuſammenleben ihnen uner⸗ traglich und in Anſehung ihrer eine vollguͤltige Urſache zur Trennung der Ehe vorhanden ſey. Zweytes Capitel. Von der Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache. Erſter Abſchnitt. Von der ZForm der Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache. 234. Von welcher Art auch die Thatſachen und Verbrechen ſeyn moͤgen, welche die Klage auf Eheſcheidung aus einer beſtimmten Urſache veranlaſſen, ſo ſoll dieſelbe dennoch nur bey dem Gerichte desjenigen Bezirkes, in welchem die Ehe⸗ gatten ihren Wohnſitz haben, angebracht werden koͤnnen. 235. Veranlaſſen einige von dem klagenden Ehegatten angefuͤhrte Thatſachen ein peinliches Verfahren von Seiten der koͤniglichen Procuratoren, ſo ſoll die Eheſcheidungs⸗ Klage bis nach erfolgter Entſcheidung des peinlichen Gerichtes ausgeſetzt bleiben: alsdann aber kann ſie wieder vorgenom⸗ men werden, ohne daß es jedoch erlaubt wäre, aus dem 46 I. Buch. 6. Titel. 2, Cap. peinlichen Urtheile wider den Klaͤger irgend einen gegen die Zulaͤſſigkeit der Klage gerichteten Einwand, oder eine ihm nachtheilige Einrede, zu folgern. 236. Jede Klage auf Eheſcheidung ſoll die Thatſachen umſtaͤndlich entwickeln; ſie muß mit den etwa vorhandenen Beweisſtuͤcken dem Praͤſidenten des Gerichtes oder dem ihn vertretenden Richter von dem klagenden Ehegatten in Perſon uͤberreicht werden, ſo fern dieſer nicht durch Krankheit daran verhindert wird: in welchem Falle die Gerichtsperſon, auf ſein Erſuchen, und auf das Zengniß zweyer Doctoren der Arzeney⸗ oder Wundarzeneykunde, oder zweyer ſonſtigen Aerzte, ſich nach der Wohnung des Klaͤgers verfuͤgt, um daſelbſt deſſen Klage in Empfang zu nehmen. 237. Nachdem der Richter hierauf den Klager vernom⸗ men, und ihm die Bemerkungen, welche er der Sache ange⸗ meſſen glaubt, mitgetheilt hat, verſieht er die Klage und die Beweisſtuͤcke mit ſeinem Handzuge, und nimmt uͤber die ihm geſchehene Einhaͤndigung des Ganzen ein Protocoll auf. Dieſes Protocoll ſoll von dem Richter und dem Kläger unter⸗ ſchrieben werden; ſollte aber letzterer zu unterſchreiben nicht verſtehen, oder dazu anßer Stande ſeyn: ſo muß hiervon Erwaͤhnung geſchehen. 238. Der Richter verfuͤgt am Schluſſe ſeines Protocolls, daß die Parteyen an dem Tage und zu der Stunde, die er beſtimmen wird, vor ihm in Perſon erſcheinen ſollen, und daß zu dem Ende eine Abſchrift ſeiner Verfuͤgung derjeni⸗ gen Partey, wider welche die Eheſcheidung nachgeſucht wird, zugefertigt werden ſolle. 239. An dem beſtimmten Tage macht der Richter den beyden Ehegatten, wenn ſie ſich einfinden, oder dem Klaͤger, wenn dieſer allein erſcheint, die Vorſtellungen, die ihm geeig⸗ net ſcheinen, eine Wiederannaͤherung zu bewirken. Bleibt dieſer Verſuch fruchtlos, ſo nimmt er hieruͤber ein Protocoll auf, und verfuͤgt, daß die Klage mit den Beweisſtuͤcken dem koͤniglichen Procurator mitgetheilt, und dem Gerichte uͤber die ganze Sache Bericht erſtattet werde. 340. In den naͤchſtfolgenden drey Tagen wird von dem . I. Buch. 6. Titel. 2. Cap. 47 Gerichte, auf den Vortrag des Praͤſidenten oder des ihn vertretenden Richters, und auf den Antrag des koͤniglichen Procurators, die Erlaubniß, den Beklagten vorzuladen, entweder ertheilt oder noch ausgeſetzt. Dieſer Aufſchub darf nicht uͤber zwanzig Tage dauern. 241. Wird von dem Gerichte jene Erlaubniß ertheilt, ſo laͤßt der Klaͤger den Beklagten auf die gewoͤhnliche Weiſe vorladen, um binnen der geſetzlichen Friſt perſoͤnlich in der bey verſchloſſenen Thuͤren zu haltenden Gerichtsſitzung zu erſcheinen; auch muß er eine Abſchrift der Eheſcheidungs⸗ Klage und der beygebrachten Beweisſtuͤcke der Vorladung voranſetzen laſſen. 242. Beym Ablaufe der Friſt ſoll der Kläger, auch wenn der Beklagte nicht erſcheint, in eigener Perſon, und, wenn er es fuͤr gut findet, von einem Rathgeber begleitet, die Gruͤnde ſeiner Klage vortragen oder vortragen laſſen, hier⸗ auf die Beweisſtuͤcke wieder vorlegen, und die Zeugen benen⸗ nen, welche er abhoͤren laſſen will. 243. Erſcheint der Beklagte in Perſon oder durch einen Bevollmaͤchtigten, ſo kann er ſeine Bemerkungen, ſowohl uͤber die Gruͤnde der Klage, als uͤber die vom Klaͤger vor⸗ gelegten Beweisſtuͤcke und die von demſelben vorgeſchlage⸗ nen Zengen, ſelbſt vortragen oder vortragen laſſen. Auch der Beklagte benennt ſodann von ſeiner Seite die Zengen, die er abhoͤren laſſen will, und uͤber welche der Klaͤger gegenſeitig ſeine Bemerkungen macht. 244. Ueber das Erſcheinen, die Aeußerungen und Bemer⸗ kungen der Parteyen, ſo wie uͤber die von dem einen oder dem andern Theile erfolgenden Eingeſtaͤndniſſe, wird ein Protocoll aufgenommen. Dieſes Protocoll ſoll den Parteyen vorgeleſen, und es muͤſſen dieſe aufgefordert werden, daſſelbe zu unterſchreiben; auch muß ihrer Unterſchrift oder ihrer Erklaͤrung, nicht unterſchreiben zu koͤnnen oder zu wollen, ausdruͤckliche Erwaͤhnung geſchehen. 245. Das Gericht verweist hierauf die Parteyen zur oͤffentlichen Gerichtsſitzung, wozu es Tag und Stunde be⸗ ſtimmt; verfuͤgt ſodann die Mittheilung der Verhandlungen 4 3 3 6 — 48 I. Buch. 6. Titel. 2. Cap. an den koͤniglichen Procurator, und beſtellt einen Referenten. Sollte der Beklagte nicht erſchienen ſeyn, ſo iſt der Kläger verbunden, ihm die Verfuͤgung des Gerichtes, binnen der darin angeſetzten Friſt, zuſtellen zu laſſen. 246. An dem beſtimmten⸗Tage und zur feſtgeſetzten Stunde wird, auf den Vortrag des dazu beſtellten Richters, und nach vorgaͤngiger Anhoͤrung des koniglichen Procurators, zuerſt uͤber die gegen die Zulaͤſſigkeit der Klage etwa vorgebrachten Einreden entſchieden. Werden dieſe gegruͤndet gefunden, ſo wird die Klage auf Eheſcheidung verworfen; im entge⸗ gengeſetzten Falle, oder wenn keine ſolche Einreden vorge⸗ bracht wurden, wird die Eheſcheidungs⸗Klage zugelaſſen. 247. Sofort nach Annahme der Eheſcheidungs-Klage erkennt das Gericht, auf den Vortrag des dazu beſtellten Richters und nach vorgaͤngiger Anhoͤrung des koͤniglichen Procurators, in der Hauptſache. Haͤlt es dieſelbe zum endlichen Spruche reif, ſo entſcheidet es uͤber die Klage; im entgegengeſetzten Falle laͤßt es den Klaͤger zum Beweiſe der von ihm angefuͤhrten erheblichen Thatſachen, und den Beklagten zum Gegenbeweiſe zu. 248. Bey jedem Auftritte im Proceſſe können die Par⸗ teyen, nachdem der Richter ſeinen Vortrag erſtattet, und ehe der königliche Procurator ſeine Meinung geaͤnßert hat, ihre gegenſeitigen Gruͤnde ſelbſt vortragen oder vortragen laſſen, zuerſt uͤber die der Zulaͤſſigkeit der Klage entgegenge⸗ ſetzten Einreden, und alsdann uͤber die Hauptſache; aber in „keinem Falle ſoll der rechtliche Beyſtand des Klaͤgers zuge⸗ laſſen werden, wenn nicht der Flaͤger ſelbſt in Perſon erſcheint. 249. Gleich nach ausgeſprochenem Urtheile, welches die Zeugen⸗Abhoͤrung verfuͤgt, liest der Secretär des Tri⸗ bunals den Theil des Protocolls vor, der die ſchon geſche⸗ hene Benennung der Zeugen, welche die Parteyen abhoͤren laſſen wollen, enthaält. Der Präſident macht ihnen bekannt, daß es ihnen noch frey ſtehe, andere Zengen zu benennen, daß ſie aber von dieſem Augenblicke an damit nicht weiter gehoͤrt werden. c——— I. Buch. 6. Titel. 2. Cap. 49 z50. Die Parteyen bringen gleich nachher ihre gegenſei⸗ tigen Einwendungen wider die Zeugen, die ſie etwa verwen⸗ fen wollen, vor. Das Gericht erkennt uͤber dieſe Einwen⸗ dungen, nachdem es den koͤniglichen Procurator daruͤber gehoͤrt hat. 251. Die Verwandten der Parteyen, ihre Kinder und Abkoͤmmlinge ausgenommen, koͤnnen nicht, wegen ihrer Verwandtſchaft, als Zeugen verworfen werden, und eben ſo wenig das Hausgeſinde der Ehegatten, wegen dieſer Eigenſchaft; doch ſoll das Gericht auf die Ausſagen der Verwandten und des Hausgeſindes nur ſo viel Ruckſicht nehmen, als ihm billig ſcheint. 53. Jedes Urtheil, welches einen Zeugenbeweis zulaßt, muß die Zeugen benennen, welche vernommen werden ſol⸗ len, und den Tag und die Stunde beſtimmen, wo die Parteyen ſie vorzufuͤhren haben. 253. Die Ausſagen der Zeugen werden in der Sitzung bey verſchloſſenen Thuͤren, in Gegenwart des koniglichen Procurators, der Parteyen und ihrer Beyſtände oder Freunde bis zur Zahl von dreyen auf jeder Seite, von dem Gerichte aufgenommen. 254. Die Parteyen duͤrfen ſowohl ſelbſt, als durch ihre Beyſtaͤnde, den Zeugen ſolche Bemerkungen und Anfragen um Erläuterung vorlegen, die ſie fuͤr dienlich halten, ohne jedoch dieſelben in dem Laufe ihrer Ausſagen zu unter⸗ brechen. 255. Jede Ausſage wird ſchriftlich aufgezeichnet; das⸗ ſelbe gilt von den dadurch etwa veranlaßten Aeußerungen und Bemerkungen. Das Protocoll uͤber die Zeugenabhoͤrung wird ſowohl den Zeugen, als den Parteyen, vorgeleſen; beyde werden aufgefordert, daſſelbe zu unterſchreiben, und es geſchieht hierauf dieſer Unterſchrift, oder ihrer Erklaͤrung, nicht unterſchreiben zu koͤnnen oder zu wollen, Erwaͤhnung. 256. Nachdem die beyderſeitige Zeugenabhoͤrung, oder die von Seiten des Klägers, wenn der Beklagte keine Zeu⸗ gen in Vorſchlag gebracht hat, geſchloſſen iſt, verweist das Gericht die Parteyen zur oͤffentlichen Gerichtsſitzung, wozu * 50 I. Buch. 6. Litel. 2. Cap. es den Tag und die Stunde beſtimmt. Es verfugt die Mit⸗ theilung der Verhandlungen an den koͤniglichen Procurator und beſtellt einen Referenten. Dieſe Verfuͤgung wird dem Beklagten, auf Anſuchen des Klaͤgers, binnen der darin beſtimmten Friſt mitgetheilt. 257. An dem zur Ertheilung des Endurtheils feſtgeſetz⸗ ten Tage haͤlt der dazu beſtellte Richter ſeinen Vortrag. Die Parteyen koͤnnen hierauf entweder ſelbſt, oder durch ihre rechtlichen Beyſtaͤnde, alle ihnen zweckdienlich ſcheinen⸗ den Bemerkungen vorbringen: worauf ſodann der koͤnig⸗ liche Procurator ſeinen Antrag thut. 258. Das Endurtheil wird oͤffentlich ertheilt. Laͤßt es die Eheſcheidung zu, ſo erhaͤlt der Klaͤger die Befugniß, ſich zu dem Beamten des Perſonenſtandes zu verfügen, um dieſelbe von dieſem ausſprechen zu laſſen. 259. Ward wegen harter und grauſamer Mißhandlun⸗ gen oder grober Beleidigungen die Eheſcheidung nachgeſucht: ſo bleibt es den Richtern, wenn gleich die Klage gehoͤrig begruͤndet iſt, unbenommen, die Eheſcheidung noch nicht ſogleich zuzulaſſen. Sie berechtigen in dieſem Falle, ehe ſie entſcheiden, die Frau, ſich der Geſellſchaft ihres Man⸗ nes zu entziehen, ohne ihn, wenn ſie es nicht fuͤr gut findet, bey ſich aufnehmen zu muͤſſen, und verurthei⸗ len den Mann, wenn ſie ſelbſt keine zur Beſtreitung ihrer Beduͤrfniſſe hinreichenden Einkünfte hat, ihr eine jähr⸗ liche, ſeinem Vermoͤgen angemeſſene, Unterhaltsſumme zu bezahlen. 260. Nach dem Ablaufe eines Probejahres kann, wenn die Parteyen ſich inzwiſchen nicht wieder vereinigt haben, der klagende Ehegatte den andern vorladen laſſen, um in den geſetzlichen Friſten vor Gericht zu erſcheinen, und das daſelbſt auszuſprechende Endurtheil, welches alsdann die Eheſcheidung zulaͤßt, anzuhoͤren. 261. Wird die Eheſcheidung aus dem Grunde nachge⸗ ſucht, weil einer der Ehegatten zu einer entehrenden Swafe verurtheilt iſt: ſo beſtehen die zu beobachtenden Foͤrm⸗ lichkeiten einzig darin, daß man bey dem Gerichte erſier e e I. Buch. 6. Titel. 2. Cap⸗ 51 Inſtanz eine in gehöriger Form geſchehene Ausfertigung des Verdammungsurtheils, nebſt einem Zeugniſſe des pein⸗ lichen Gerichtes, woraus hervorgeht, daß dieſes Urtheil auf keine geſetzliche Weiſe wieder abgeaͤndert werden koͤnne, uͤbergibt. 262. Wird von einem bey dem Gerichte der erſten In⸗ ſtanz in einer Eheſcheidungsſache ergangenen Urtheile, wel⸗ ches die Klage zuließ oder endlich entſchied, appellirt: ſo hat das Appellationsgericht den Rechtsſtreit als eilige Sache zu behandeln und zu entſcheiden. 263. Die Appellation kann nicht angenommen werden, in ſo fern ſie nicht binnen drey Monaten, von dem Tage der Inſinuation des Urtheils an zu rechnen, welches nach Anhoͤrung der beyden Parteyen, oder wegen ungehorſamen Nichterſcheinens des einen Theils erfolgt iſt, eingelegt wurde. Die Friſt, binnen welcher man ſich wider ein in letzter Inſtanz ergangenes Urtheil an das Caſſationsgericht zu wenden hat, ſoll ebenfalls drey Monate, von dem Tage der Inſinuation an zu rechnen, dauern. Dieſes Rechts⸗ mittel hat aufſchiebende Wirkung. 264. Vermoͤge eines jeden, in letzter Inſtanz ergange⸗ nen oder rechtskraͤftig gewordenen Urtheils, welches die Eheſcheidung geſtattet, ſoll der Ehegatte, der es ausgewirkt hat, verbunden ſeyn, ſich binnen zwey Monaten zu dem Beamten des Perſonenſtandes, nachdem auch der andre Theil gehoͤrig vorgeladen worden, zu verfuͤgen, um die Eheſcheidung ausſprechen zu laſſen. 265. Dieſe zwey Monate nehmen ihren Anfang, bey Ur⸗ theilen der erſten Inſtanz, nach dem Ablaufe der Appella⸗ tionsfriſt; bey urtheilen, die in der Appellations⸗Inſtanz wegen ungehorſamen Nichterſcheinens erfolgt ſind, nach dem Ablaufe der Oppoſitionsfriſt; bey ſolchen hingegen, die auf vorgaͤngige Vernehmung der Parteyen in letzter Inſtanz ertheilt wurden, erſt nach dem Ablaufe der Friſt, binnen welcher um Caſſation nachgeſucht werden kann. 266. Der als Klaͤger aufgetretene Ehegatte ſoll, wenn er die oben beſtimmte Friſt von zwey Monaten ablaufen 52 I. Buch. 6. Titel. 2. Cap. ließ, ohne den andern Ehegatten vor den Beamten des Perſonenſtandes vorzufordern, der Vortheile des von ihm ausgewirkten Urtheils verluſtig ſeyn, und ſeine Klage auf Eheſcheidung nicht wieder aufnehmen koͤnnen, es ſey dann aus einem neuen Grunde, in welchem Falle er jedoch die vorigen Urſachen wieder geltend machen kann. Zweyter Abſchnitt. Von den vorlaͤufigen Maaßregeln, welche die auf eine beſtimmte Urſache gegruͤndete Eheſcheidung veranlaſſen kann. 267. Die einſtweilige Sorge fuͤr das Wohl der Kinder verbleibt dem Manne, er mag Klaͤger oder Beklagter in der Eheſcheidungsſache ſeyn, wenn nicht von dem Gerichte auf das Anſuchen der Mutter, der Familie, oder des konig⸗ lichen Procurators, zum vorzuͤglichen Beſten der Kinder, eine andere Verfuͤgung getroffen wird. 268. Die Frau, als Klaͤgerin oder Beklagte, kann waͤh⸗ rend des Rechtsſtreites die Wohnung ihres Mannes ver⸗ laſſen, und eine dem Vermoͤgen deſſelben angemeſſene jaͤhrliche Unterhaltsſumme fordern. Das Gericht beſtimmt das Haus, worin ſie ſich aufhalten ſoll, und ſetzt, erforder⸗ lichen Falls, die Unterhaltsſumme feſt, welche der Mann ihr zu zahlen verbunden iſt. 269. Die Frau iſt, ſo oft ſie hierzu aufgefordert wird, ſchuldig, darzuthun, daß ſie in dem ihr angewieſenen Hauſe wirklich wohne; vermag ſie dieſes nicht, ſo kann der Mann ihr die jahrliche Unterhaltsſumme verſagen, und, wenn die Frau es iſt, die auf Eheſcheidung klagte, ſie zur Fort⸗ ſetzung des Prozeſſes fur nicht befugt erklaͤren laſſen. 270. Wenn Guͤtergemeinſchaft unter den Ehegatten be⸗ ſteht, ſo kann die Frau, als Klaͤgerin oder Beklagte, von dem Tage der im 238ſten Artikel erwaͤhnten Verfuͤgung an, in jeder Lage des Prozeſſes, zur Erhaltung ihrer Rechte darauf antragen, daß das bewegliche Vermoͤgen der Gü⸗ I. Buch. 6. Titel. 3. Cap. 53 tergemeinſchaft unter Siegel gelegt werde. Nur wenn ein Inventar errichtet und demſelben eine Schaͤtzung beygefugt wird, der Mann aber die Verpflichtung uͤbernimmt, die aufgezeichneten Gegenſtände dereinſt wieder herauszugeben, oder als gerichtlicher Verwahrer für deren Werth zu haften, ſollen die Siegel wieder abgenommen werden. 271. Jede nach dem Tage der im 238ſten Artikel erwaͤhn⸗ ten Verfuͤgung bon dem Manne zur Belaͤſtigung der Guͤter⸗ gemeinſchaft üͤbernommene Verbindlichkeit, jede nach dieſer Zeit von ihm geſchehene Veraͤußerung dazu gehoriger Grund⸗ ſtuͤcke, ſoll fur unguͤltig erklaͤrt werden, ſo bald nur erwieſen wird, daß ſie zur Beeintraͤchtigung der Gerechtſame der Frau uͤbernommen oder geſchehen ſey. Dritter Abſchnitt. Von den Einreden gegen die Zulaͤſſigkeit einer Eheſcheie dungs⸗Klage aus beſtimmter Urſache. 272. Die Klage auf Eheſcheidung ſoll durch die Wieder⸗ ausſoͤhnung der Ehegatten erloſchen ſeyn, mag dieſe nun ſeit den Thatſachen, welche zu jener Klage haͤtten berechtigen konnen, oder nach bereits angeſtellter Klage, erfolgt ſeyn. 273. In beyden Faͤllen ſoll der Klaͤger mit ſeiner Klage nicht weiter gehoͤrt werden. Er kann gleichwohl wegen einer ſeit der Wiederausſoͤhnung eingetretenen Urſache eine neue Klage anſtellen, und alsdänn, zu deren Unterſtuͤtzung, auch von den vorigen Urſachen Gebrauch machen. 274. Leugnet der Klaͤger, daß eine Ausſoͤhnung erfolgt ſey, ſo hat der Beklagte durch Urkunden oder durch Zeugen, in der im erſten Abſchnitte des gegenwaͤrtigen Capitels be⸗ ſtimmten Form, Beweis zu fuͤhren. Drittes Capitel. Von der Eheſcheidung wegen wechſelſeitiger Einwilligung. 275. Auf die wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten wird keine Ruͤckſicht genommen, wenn der Mann noch nicht 5 ½ I. Buch. 6. Titel. Z. cap. fuͤnf und zwanzig, oder die Frau noch nicht ein und zwan⸗ zig Jahre alt iſt. 276. Die wechſelſeitige Einwilligung wird nur alsdann zugelaſſen, wenn die Ehe zwey Jahre beſtanden hat. 277. Sie wird nicht mehr zugelaſſen, wenn die Ehe ſchon zwanzig Jahre beſtanden hat, und eben ſo wenig, wenn die Frau fuͤnf und vierzig Jahre alt iſt. 278. In keinem Falle ſoll die wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten hinreichen, wenn ſie nicht von ihren Eltern oder uͤbrigen noch lebenden Aſcendenten, nach den im 15oſten Artikel unter dem Titel; von der Ehe, vorgeſchriebenen Regeln genehmigt worden iſt. 279. Die Ehegatten, welche entſchloſſen ſind, die Ehe⸗ ſcheidung durch wechſelſeitige Einwilligung auszuwirken, muͤſſen zuvor ihr ganzes bewegliches und unbewegliches Vermoͤgen aufzeichnen und ſchaͤtzen laſſen, auch wegen ihrer wechſelſeitigen Gerechtſame eine Beſtimmung machen, wobey es ihnen jedoch unbenommen bleibt, ſich daruͤber zu ver⸗ gleichen. 280. Gleichergeſtalt ſind ſie verbunden, uͤber folgende drey Punkte eine ſchriftliche Uebereinkunft zu treffen: 1) Wem die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder, ſowohl waͤhrend der Probezeit als nach ausgeſprochener Eheſchei⸗ dung, anvertraut werden ſollen; 2) In welches Haus ſich die Ehefrau begeben ſoll, um waͤhrend der Probezeit ſich darin aufzuhalten; 3) Welche Summe der Mann waͤhrend dieſer Zeit ſeiner Frau bezahlen ſoll, wenn ihre Einkuͤnfte zur Beſtreitung ihrer Beduͤrfniſſe nicht hinreichen. 281. Die Ehegatten ſollen zuſammen vor dem Praͤſiden⸗ ten des Civilgerichtes ihres Bezirkes, oder dem ſeine Stelle verſehenden Richter, perſoͤnlich erſcheinen, und ihm, in Gegenwart zweyer Notarien, die ſie mit ſich bringen, ihren Willen erklaͤren. 282. Der Richter ſoll, in Gegenwart der zwey Nota⸗ rien, beyden Ehegatten zuſammen und jedem insbeſondere die ihm paſſend ſcheinenden Vorſtellungen machen und Er⸗ — I. Buch. 6. Titel. 3. Cap. 55 mahnungen geben; er ſoll ihnen das vierte Capitel des gegenwaͤrtigen Titels, welches die Wirkungen der Eheſchei⸗ dung beſtimmt, vorleſen, und ihnen alle Folgen ihres Vor⸗ habens entwickeln. 283. Beſtehen die Ehegatten auf ihrer Entſchließung, ſo ſoll ihnen von dem Richter ein Zeugniß daruͤber ertheilt werden, daß ſie die Eheſcheidung nachſuchen, und darin wechſelſeitig einwilligen; ſie ſelbſt aber ſind verbunden, außet den im 279 und 28oſten Artikel erwahnten Auf⸗ ſaͤtzen noch folgende beyzubringen, und ſogleich den Notarien einzuhaͤndigen: 1) Ihre Geburts⸗Urkunden und ihre Heiraths⸗-Urkunde; 2) Die Geburts⸗ und Sterbe⸗Urkunden aller aus ihrer Ehe erzeugten Kinder; 3) Die in glaubhafter Form abgefaßte Erklärung ihrer Eltern oder anderer noch lebenden Aſcendenten, daß ſie aus ihnen bekannten Urſachen ihren Sohn oder Enkel, ihre Tochter oder Enkelin(deren Namen und die Perſon, mit welcher ſie verheirathet ſind, genau angegeben ſeyn muß) ermaͤchtigen, um die Eheſcheidung nachzuſuchen, und in ſelbige einzuwilligen.— Daß die Eltern und Großeltern der Ehegatten noch leben, wird aber ſo lange vermuthet, bis die urkunden vorgelegt werden, welche deren Abſterben erweiſen. 284. Die Notarien nehmen uͤber alles, was in Ge⸗ maͤßheit der vorhergehenden Artikel geſagt oder gethan worden, ein genaues Protocoll auf; das Original⸗Concept deſſelben, nebſt den vorgelegten, dem Protocoll beyzufuͤgen⸗ den, Beweisſtuͤcken, behaͤlt der aͤlteſte der beyden Notarien. In dem Protocoll iſt beſonders zu erwaͤhnen, daß der Frau die Weiſung ertheilt ſey, ſich binnen vier und zwanzig Stunden in das mit ihrem Manne verabredete Haus zu begeben, und bis nach ausgeſprochener Eheſcheidung ſich daſelbſt aufzuhalten. 285. Die auf ſolche Art geſchehene Erklaͤrung ſoll in den erſten vierzehn Tagen des darauf folgenden vierten, ſiebenten und zehnten Monats, unter Beobachtung der vorigen Foͤrm⸗ — 56 I. Buch. 6. Litet. 3. Cap. lichkeiten, erneuert werden. Jedesmal ſollen die Parteyen durch öffentliche Urkunden den Beweis beybringen, daß ihre Eltern oder andere noch lebende Aſcendenten auf ihrem erſten Ent⸗ ſchluſſe beharren; doch brauchen ſie die Vorlegung irgend eines andern ſchriftlichen Aufſatzes nicht zu wiederholen. 286. Nach dem Ablaufe eines Jahres, von dem Tage der erſten Erklaͤrung an zu rechnen, ſollen die Ehegatten in den naͤchſten vierzehn Tagen, jeder in Begleitung zweyer Freunde, welche angeſehene Einwohner des Bezirkes, und wenigſtens fuͤnfzig Jahre alt ſeyn muͤſſen, zuſammen und in Perſon vor dem Praͤſidenten des Gerichtes, oder dem ihn vertretenden Richter, erſcheinen, und ihm die Ausfertigun⸗ gen der vier Protocolle, welche ihre wechſelſeitige Einwilli⸗ gung enthalten, ſo wie aller dieſen Protocollen beygefuͤgten Belege, in beglaubter Form uͤberreichen; auch endlich, und zwar ein jeder fuͤr ſich beſonders, aber doch in Gegenwart des andern und der vier Freunde, das Gericht erſuchen, die Eheſcheidung zuzulaſſen. 287. Nachdem der Richter und die Beyſtände den Ehe⸗ gatten ihre Bemerkungen mitgetheilt haben, wird ihnen, wenn ſie auf ihrem Vorhaben beharren, uͤber ihr Geſuch und die von ihnen geſchehene Ueberlieferung der dazu gehoͤ⸗ rigen Beweisſtuͤcke eine Beſcheinigung zugeſtellt. Der Gerichts⸗ Secretaͤr nimmt hieruͤber ein Protocoll auf, welches ſowohl die Parteyen, als die vier Beyſtaͤnde, der Richter und der Secretaͤr, unterzeichnen; ſollten aber die Parteyen erklären, daß ſie zu unterſchreiben nicht verſtehen oder dazu außer Stande ſeyen: ſo muß dies erwaͤhnt werden. 288. Unter das Protocoll ſetzt der Richter ſogleich ſeine Verfuͤgung, des Inhalts, daß er binnen drey Tagen, auf den ſchriftlichen Antrag des koͤniglichen Procurators, wel⸗ chem zu dieſem Zwecke die Beweisſtuͤcke durch den Secretaͤr mitgetheilt werden ſollen, dem Gerichte in dem Berathſchla⸗ gungs⸗Zimmer die ganze Sache vortragen werde. 289. Findet der koͤnigliche Procurator in den ihm mit⸗ getheilten Urkunden den Beweis, daß, als beyde Ehegatten ihre erſte Erklaͤrung abgaben, der Mann fuͤnf und zwanzig und —— I. Buch. 6. Titel. 3. Cap. 57 die Frau ein und zwanzig Jahre alt war; daß ſie damals ſchon ſeit zwey Jahren verheirathet geweſen; daß ihre Ehe nicht uͤber zwanzig Jahre beſtanden hat; daß die Frau noch nicht fuͤnf und vierzig Jahre alt war; daß, nach vorgaͤngi⸗ ger Erfuͤllung der obigen Vorſchriften, und mit allen in dem gegenwaͤrtigen Capitel erforderten Foͤrmlichkeiten, ins⸗ beſondere mit der Genehmigung der Eltern, oder, wenn dieſe ſchon fruͤher geſtorben ſind, der uͤbrigen noch lebenden Aſcendenten der Ehegatten, die wechſelſeitige Einwilligung viermal im Laufe des Jahres erklaͤrt worden iſt: ſo macht er ſeinen Antrag mit den Worten: das Geſetz erlaubt; in dem entgegengeſetzten Falle ſoll ſein Antrag dahin lauten: das Geſetz ſteht entgegen. 290. Das Gericht kann auf den erſtatteten Vortrag keine andere Unterſuchung vornehmen, als welche der vorherge⸗ hende Artikel angibt. Erhellt hieraus, daß die Parteyen nach der Meinung des Gerichtes den Bedingungen Genuͤge geleiſtet, und die Foͤrmlichkeiten beobachtet haben, die das Geſetz beſtimmt: ſo laͤßt es die Eheſcheidung zu, und ver⸗ weist die Parteyen an den Beamten des Perſonenſtandes, um dieſelbe ausſprechen zu laſſen. Im entgegengeſetz⸗ ten Falle erklaͤrt das Gericht, daß die Eheſcheidung nicht ſtatt habe, und fuͤhrt die Gruͤnde ſeiner Entſchei⸗ dung aus. 291. Die Appellation von dem Urtheile, welches die Eheſcheidung fuͤr unſtatthaft erklaͤrt, ſoll nur alsdann an⸗ genommen werden, wenn ſie von beyden Theilen, jedoch von jedem in einer beſondern Schrift, fruͤheſtens in zehn, und ſpäteſtens in zwanzig Tagen, von dem Tage des Ur⸗ theils an, eingelegt worden iſt. 292. Die Schriften, welche die Appellations⸗Einwen⸗ dung enthalten, ſollen wechſelſeitig dem andern Ehegatten ſowohl, als dem koͤniglichen Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz, inſinnirt werden. 293. Der koͤnigliche Procurator bey dem Gerichte der er⸗ ſten Inſtanz ſoll, binnen zehn Tagen von der an ihn geſche⸗ henen Inſinuation der zweyten Einwendungsſchrift an zu 58 I. Buch. 6. Titel. ₰. Cap. rechnen, dem koͤniglichen General-Procurator bey dem du Appellationshofe eine Ausfertigung des Uttheils, und die 3e Beweisſtuͤcke, worauf es erfolgt iſt, zuſchicken. Dieſer letztere lin gibt hierauf ſeinen Antrag, in den naͤchſten zehn Tagen n nach dem Empfange der Beweisſtuͤcke, ſchriftlich ab. Der Praͤſident, oder der ihn vertretende Richter, ſoll alsdann der ſeinen Vortrag in dem Berathſchlagungs-Zimmer des Ap⸗ 16 pellationshofes erſtatten; worauf binnen zehn Tagen, ſeit lſ dem von dem koͤniglichen General-Procurator uͤberreichten E Antrage, das Endurtheil erlaſſen wird. ge 294. Laßt das Urtheil die Eheſcheidung zu, ſo haben vermoͤge deſſelben die Parteyen ſich in den nächſten zwanzig w Tagen, von dem Tage des Urtheils an zu rechnen, zuſam⸗ zu men und in Yerſon zu dem Beamten des Perſonenſtandes du zu verfuͤgen, um die Eheſcheidung ausſprechen zu laſſen. fi Iſt dieſe Friſt einmal verſtrichen, ſo wird das Urtheil als nicht ergangen betrachtet. z hi Viertes Capitel. Von den Wirkungen der Eheſcheidung. 6 1 295. Geſchiedene Ehegatten koͤnnen, aus welcher Urſache ſi auch die Eheſcheidung erfolgt iſt, einander nicht wieder hei⸗ rathen. 296. Im Falle der wegen einer beſtimmten Urſache aus⸗ geſprochenen Eheſcheidung kann die geſchiedene Frau ſich erſt nach zehn Monaten, ſeit dem die Eheſcheidung erfolgt iſt, wieder verheirathen. 297. Iſt die Eheſcheidung wegen gegenſeitiger Einwilli⸗ d gung erkannt, ſo darf keiner der beyden Ehegatten früher, als nach drey Jahren ſeit der ausgeſprochenen Eheſchei⸗ ſ dung, zu einer neuen Ehe ſchreiten. 298. Iſt die Eheſcheidung wegen begangenen Ehebruches z vom Gerichte zugelaſſen worden, ſo kann der ſchuldige 1 Ehegatte ſich nie mit ſeinem Mitſchuldigen verheirathen. b Die ehebrecheriſche Frau ſoll in demſelben Urtheile, und auf il I. Buch. 6. Titel. 4. Cap. 59 den Antrag der koͤniglichen Procuratoren, auf eine beſtimmte Zeit, die jedoch nicht kuͤrzer als drey Monate, und nicht laͤnger als zwey Jahre ſeyn darf, zur Einſperrung in ein Arbeitshaus verurtheilt werden. 299. In einem jeden Falle der erfolgten Eheſcheidung, den der wechſelſeitigen Einwilligung allein ausgenommen, verliert der Ehegatte, wider welchen die Scheidung zuge⸗ laſſen wurde, alle Vortheile, die ihm von dem andern Ehegatten, entweder durch die Eheſtiftung, oder nach Ein⸗ gehung der Ehe, zugewendet waxen. 300. Der Ehegatte, welcher die Eheſcheidung ausge⸗ wirkt hat, behaͤlt die von dem andern Ehegatten ihm zugewandten Vortheile, ſelbſt wenn ſie gegenſeitig ausbe⸗ dungen waren, dieſe Gegenſeitigkeit aber nicht mehr ſtatt findet. 301. Sollten die Ehegatten keine Vortheile einander zugewendet haben, oder die wirklich ausbedungenen nicht hinreichend ſcheinen, um dem Ehegatten, welcher die Ehe⸗ ſcheidung auswirkte, ſeinen Unterhalt zu verſichern: ſo kann ihm das Gericht aus dem Vermoͤgen des andern Ehe⸗ gatten eine jaͤhrliche Unterhaltsſumme zuerkennen, die jedoch das Drittel der Einkuͤnfte dieſes letztern nicht uͤber⸗ ſchreiten darf. Dieſe Unterhaltsſumme kann gleichwohl, wenn ſie nicht mehr nothwendig iſt, wieder aufgehoben werden. 302. Die Kinder ſollen dem Ehegatten, welcher die Eheſcheidung ausgewirkt hat, uͤberlaſſen werden, wenn nicht zu deren vorzuͤglichem Beſten das Gericht, auf Anſuchen der Familie oder des koniglichen Procurators, verfuͤgt, daß alle oder einige von ihnen der Fuͤrſorge des andern Ehegatten oder einer dritten Perſon anvertrauet werden ſollen. 303, Doch behalten die Eltern, ohne darauf Ruͤckſicht zu nehmen, wem die Kinder anvertraut werden, gegenſei⸗ tig das Recht, uͤber den Unterhalt und die Erziehung derſel⸗ ben die Aufſicht zu fuͤhren, und muͤſſen, nach Verhaͤltniß ihres Vermoͤgens, hierzu beytragen. 6o I. Buch. 6. Titel. 5. Cap. 304. Die Auflöͤſung der Ehe durch eine gerichtlich zu⸗ gelaſſene Scheidung ſoll den aus dieſer Ehe erzeugten Kin⸗ dern keinen der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Geſetze oder die Eheſtiftung ihrer Eltern zugeſichert waren. Der wirkliche Anfall dieſer Rechte ſoll jedoch fuͤr die Kinder nur auf eben die Weiſe und unter eben den Umſtänden eintreten, wie ſie ihnen zugefallen ſeyn wuͤrden, wenn die Eheſcheidung nicht ſtatt gefunden haͤtte. 305. Im Falle einer wegen gegenſeitiger Einwilligung erfolgten Eheſcheidung, ſoll das Eigenthum der Haͤlfte des Vermoͤgens eines jeden Ehegatten, an dem Tage ihrer erſten Erklärung„den ans dieſer Ehe erzeugten Kindern kraft des Geſetzes zufallen. Die Eltern behalten gleichwohl die Benutzung dieſer Haͤlfte bis zur Volljährigkelt ihrer Kinder, unter der Verbindlichkeit, fuͤr deren Nahrung, Unterhalt und Erziehung, nach ihrem Stande und Vermoͤ⸗ gen, zu ſorgen: dies alles jedoch den uͤbrigen Vortheilen, welche den erwaͤhnten Kindern durch die Eheſtiftung ihrer Eltern etwa zugeſichert ſind, unbeſchadet. Fuͤnftes Capitel. Von der perſoͤnlichen Trennung(Scheidung von Tiſch und Bette). 306. In den Faͤllen, wo die Klage auf Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache ſtatt findet, koͤnnen die Ehe⸗ gatten auch um perſoͤnliche Trennung nachſuchen. 307. Dieſes Geſuch wird eben ſo, wie jede andere Civil⸗ klage, angebracht, verhandelt und entſchieden; auf wech⸗ ſelſeitige Einwilligung der Ehegatten ſoll daſſelbe gleichwohl nicht gegruͤndet werden koͤnnen. 308. Die Frau, wider welche auf perſoͤnliche Tren⸗ nung wegen eines begangenen Ehebruches erkannt wird, ſoll in demſelben Urtheile, auf den Antrag der koͤniglichen Procuratoren, zur Einſperrung in ein Arbeitshaus auf beſtimmte Zeit, die nicht kuͤrzer als drey Monate, und nicht laͤnger als zwey Jahre ſeyn darf, verurtheilt werden. — I. Buch. 7. Titel. 1. Cap. 6½ 309. Doch haͤngt es von dem Manne ab, dieſe Verur⸗ cheilung dadurch unwirkſam zu machen, daß er ſich ent⸗ ſchließt, ſeine Frau wieder zu ſich zu nehmen. 310. Hat die perſoͤnliche Trennung, welche aus einer andern Urſache, als wegen eines von der Frau begangenen Ehebruches erkannt wurde, drey Jahre gedauert: ſo kann der Ehegatte, welcher anfaͤnglich der Beklagte war, um die Eheſcheidung vor Gericht nachſuchen, und dieſes ſoll dieſelbe geſtatten, wenn der anfaͤngliche Klaäͤger, der entwe⸗ der gegenwaͤrtig, oder doch gehoͤrig vorgeladen iſt, nicht un⸗ verzuglich bewilligt, daß die perſoͤnliche Trennung aufhoͤre. 311. Die perſoͤnliche Trennung zieht allemal eine Ab⸗ ſonderung des Vermoͤgens nach ſich. Siebenter Titel. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. Erſtes Capitel. Von der Kindſchaft ehelicher oder in der Ehe geborener Kinder. 312. Ein waͤhrend der Ehe empfangenes Kind hat den Ehemann zum Vater. Dieſer iſt gleichwohl berechtigt, das Kind nicht anzuer⸗ kennen, wenn er beweist, daß er in der ganzen Zwiſchen⸗ zeit, von dem dreyhundertſten bis zum hundert achtzigſten Tage vor der Geburt des Kindes, wegen Abweſenheit oder eines ſonſtigen Zufalls ſich in dem Zuſtande einer phyſiſchen Unmoͤglichkeit, ſeiner Gattin ehelich beyzuwohnen, befun⸗ den habe. 343. Der Ehemann iſt nicht berechtigt, unter Anfuͤhrung ſeines natuͤrlichen Unvermoͤgens, das Kind zu verleugnen; er kann es auch nicht verleugnen wegen eines von ſeiner Ehe⸗ gattin begangenen Ehebruches, wenn ihm nicht etwa die Ge⸗ burt verheimlicht wurde, in welchem Falle es ihm geſtattet 62 I. Buch. 7. Litel. 1. Cap. iſt, alle zu dem Beweiſe, daß er der Vater des Kindes nicht ſey, geeigneten Thatſachen fur ſich anzufuͤhren. 314. Ein Kind, das vor dem hundert achtzigſten Tage der beſtehenden Ehe geboren iſt, ſoll in folgenden Fällen von dem Manne nicht verlengnet werden duͤrfen: 1) Wenn ihm die Schwangerſchaft vor der Ehe bekannt war; 2) Wenn er beym Aufnehmen der Geburts-Urkunde ge⸗ genwaͤrtig war, und dieſelbe entweder won ihm unterzeich⸗ net wurde, oder ſeine Erklaͤrung enthaͤlt, daß er im Schrei⸗ ben unerfahren ſey; 3) Wenn das Kind fuͤr nicht lebensfaͤhig erklaͤrt worden iſt. 315. Die eheliche Geburt eines Kindes, welches drey⸗ hundert Tage nach Aufloͤſung der Ehe geboren wurde, kann Sngtchteß werden. 316. In den verſchiedenen Fällen, worin der Mann das Kind zu verleugnen berechtigt iſt, muß dies binnen einem Monate geſchehen, wenn er ſich an dem Orte befindet, wo das Kind geboren wurde; Binnen zwey Monaten nach ſeiner Zuruͤckkunft, wenn er zur Zeit der Geburt abweſend war; Binnen dieſer naͤmlichen Friſt nach entdecktem Betruge, wenn man ihm die Geburt des Kindes verheimlicht hatte. 317. Iſt der Mann, bevor er ſeinen Widerſpruch ein⸗ legte, jedoch waͤhrend der hierzu verſtatteten Friſt geſtor⸗ ben: ſo können ſeine Erben binnen zwey Monaten von dem Zeitpunkte, wo das Kind das Vermoͤgen des Mannes in Beſitz genommen, oder die Erben in dieſem Beſitze ge⸗ ſtoͤrt hat, an zu rechnen, die eheliche Geburt dieſes Kindes beſireiten. 3 81 Jede außergerichtliche Handlung, die eine Ab⸗ leugnung des Kindes von Seiten des Mannes oder ſeiner Erben enthaͤlt, wird als nicht geſchehen betrachtet, wenn nicht darauf binnen einem Monate eine Klage erfolgt iſt⸗ die wider einen dem Kinde hierzu beſonders beygeordneten Vormund, und in Gegenwart der Mutter vor Gericht ein⸗ gefuͤhrt wurde. 00 I. Buch. 7. Litel. 2. Cap. 6 Zweytes Capitel. Von dem Beweiſe der Kindſchaft ehelicher Kinder. 319. Die Kindſchaft ehelicher Kinder wird durch die in das Regiſter des Perſonenſtandes eingetragenen Geburts⸗ Urkunden erwieſen. 320. In Ermangelung dieſes Beweismittels iſt der beſtaͤn⸗ dige Beſitz des Zuſtandes eines ehelichen Kindes hinreichend. 321. Ein ſolcher Beſitz wird durch eine hinreichende Vereinigung von Thatſachen begruͤndet, welche das Ver⸗ haͤltniß der Kindſchaft und der Verwandtſchaft zwiſchen einer Perſon und der Familie, welcher ſie anzugehoͤren be⸗ hauptet, anzeigen. Die vorzuͤglichſten dieſer Thatſachen ſind: Daß die Perſon immer den Namen des Vaters geführt hat, dem ſie anzugehoͤren behauptet; Daß der Vater ſie als ſein Kind behandelt, und in die⸗ ſer Eigenſchaft fuͤr ihre Erziehung, ihren Unterhalt und ihre haͤusliche Einrichtung(Etabliſſement) geſorgt hat; Daß ſie beſtaͤndig im Publicum dafuͤr anerkannt iſt; Daß die Familie ſie dafuͤr anerkannt hat. 322. Niemand kann einen Zuſtand in Anſpruch nehmen, welcher demjenigen zuwider iſt, den ſeine Geburts⸗-Urkunde und ein hiermit uͤbereinſtimmender Beſitz ihm beylegen; Und, umgekehrt, kann niemand den Zuſtand desjenigen beſtreiten, der einen mit ſeiner Geburts- Urkunde uͤberein⸗ ſtimmenden Beſitz fur ſich hat. 323. Fehlt es an der Geburts⸗Urkunde und einem be⸗ ſtaͤndigen Beſitze, oder iſt das Kind entweder unter einem falſchen Namen, oder als von unbekannten Eltern geboren in dem Regiſter aufgezeichnet worden: ſo kann der Beweis der Kindſchaft durch Zeugen gefuͤhrt werden. Dieſer Beweis iſt gleichwohl nur alsdann zulaͤſſig, wenn der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt, oder wenn die Vermuthungen oder Anzeigen, die ſich aus ſo fort erweislichen Thatſachen ergeben, ſtark genng ſind, um die Zuläſſigkeit des Zeugenbeweiſes zu hegruͤnden. 324. Der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes ergibt ſich aus Familien-Urkunden, aus Hausregiſtern und Papieren der Eltern, aus oͤffentlichen und ſelbſt aus Privat⸗Ur⸗ kunden, welche entweder von einer an dem Streite Theil nehmenden Partey, oder von Jemand herruͤhren, der, wenn er noch lebte, dabey intereſſirt ſeyn wuͤrde. 325. Der Gegenbeweis kann durch jedes Mittel gefuͤhrt werden, welches dazu geeignet iſt, um darzuthun, daß der Klaͤger kein Kind der angeblichen Mutter, oder, wenn auch dies erwieſen waͤre, kein Kind des Mannes dieſer Mutter ſey. 326. Nur die Civilgerichte ſind befugt, über die An⸗ ſpruche auf einen gewiſſen Stand zu erkennen. 327. Die peinliche Klage uͤber das Verbrechen des ver⸗ heimlichten Standes kann erſt nach der endlichen Entſcheidung des Streites uͤber den Stand der Perſon ihren Anfang nehmen. 328. Die Klage, wodurch der perſoͤnliche Stand in An⸗ ſpruch genommen wird, iſt in Hinſicht auf das Kind unver⸗ jaͤhrbar. 329. Von den Erben eines Kindes, welches ſeine An⸗ ſpruͤche nicht geltend gemacht hat, kann die Klage nur alsdann angeſtellt werden, wenn daſſelbe noch in der Min⸗ derjaͤhrigkeit oder binnen fuͤnf Jahren nach erreichter Voll⸗ jaͤhrigkeit geſtorben iſt. 330. War die Klage von dem Kinde angeſtellt worden, ſo koͤnnen die Erben ſie fortſetzen, in ſo fern nicht das Kind ſich derſelben foͤrmlich begeben, oder ſie waͤhrend dreyer Jahre, von der letzten Prozeßhandlung an zu rechnen, hat liegen laſſen. Drittes Capitel. Von den natuͤrlichen Kindern. Erſter Abſchnitt. Von der Legitimation(Ehelichmachung) natuͤrlicher Binder. 331. Uneheliche Kinder, mit Ausnahme der aus einer Blutſchande oder einem Ehebruche erzengten, koͤnnen durch I. Buch. 7. Titel. 3. Cap. 65 die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt werden, weun dieſe ſie, entweder vor ihrer Heirath geſetzlich anerkannt haben; oder bey Abſchließung der Ehe ſelbſt anerkennen. 332. Sogar zum Vortheile ſchon verſtorbener Kinder, welche Abkoͤmmlinge zuruͤckgelaſſen haben, kann die Legiti⸗ mation eintreten, und nuͤtzt alsdann dieſen Abkoͤmmlingen. 333. Durch eine nachfolgende Ehe legitimirte Kinder ſollen eben die Rechte haben, als wenn ſie aus dieſer Ehe geboren waͤren. Zweyter Abſchnitt. von der Anerkennung der natuͤrlichen Rindér. 334. Die Anerkennung eines natuͤrlichen Kindes, wenn ſie nicht in deſſen Geburts-Urkunde enthalten iſt, ſoll durch eine oͤffentliche Urkunde geſchehen. 335. Dieſe Anerkennung kann zum Vortheile des aus einer Blutſchande, oder aus einem Ehebruche erzeugten Kindes nicht ſtatt finden. 336. Die Anerkennung des Vaters, ohne die Anzeige und das Geſtändniß der Mutter, hat nur in Ruͤckſicht des Vaters ihre Wirkung. 337. Die Anerkennung, welche waͤhrend der Ehe von einem der Ehegatten zum Vortheile eines natuͤrlichen Kin⸗ des geſchieht, das er vor der Ehe mit einem andern, als ſeinem Ehegatten, erzeugt haben moͤchte, kann weder dieſem letztern, noch den aus jener Ehe gezeugten Kindern zum Nachtheile gereichen. Sie ſoll gleichwohl nach aufgeloster Ehe, wenn aus derſelben keine Kinder mehr am Leben ſind, ihre Wirkung hervorbringen. 338. Ein natuͤrliches, wenn gleich anerkanntes Kind, kann auf die Rechte eines ehelich gebornen keinen Anſpruch machen. Die Rechte der natuͤrlichen Kinder werden in dem Titel von der Erbfolge beſtimmt. 339. Jede Anerkennung von Seiten des Vaters oder der Munter, ſo wie jeder Anſpruch von Seiten des Kin⸗ * — 66 I. Buch. 3. Titel. 1. Cap. des, kann von allen denjenigen, die ein Intereſſe dabey haben, beſtritten werden. 340. Die Nachforſchung, wer Vater eines Kindes ſey, iſt verboten. Nur in dem Falle einer Entfuͤhrung kann der Entfuͤhrer, auf Anſuchen der Intereſſenten, fuͤr den Vater des Kindes erklaͤrt werden, wenn der Zeitpunkt der Entführung mit dem der uͤbereinſtimmt. 341. Die Nachforſchung, wer die Mutter eines Kindes ſey, iſt geſtattet. Das Kind, welches Jemanden als ſeine Mutter in An⸗ ſpruch nimmt, muß den Beweis fuͤhren, daß es eben das⸗ jenige ſey, womit dieſe niedergekommen iſt. Zur Fuͤhrung dieſes Beweiſes durch Zeugen ſoll es jedoch nur alsdann zugelaſſen werden, wenn ſchon der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt. 342. In den Faͤllen, wo zu Folge des 335ſten Artikels die Anerkennung nicht geſtattet iſt, ſoll das Kind zu der Ausforſchung der Mutter ſo wenig, als des Vaters, zuge⸗ Kſſen werden. Achter Titel. Von der Adoption und dem pflegelterlichen Verhäͤltniſſe. Erſtes Capitel. Von der Adoption(Annahme an Kindesſtatt). Erſter Abſchnitt. Von der Adoption und ihren Wirkungen⸗ 343. Die Adoption iſt nur ſolchen Perſonen des einen oder andern Geſchlechtes geſtattet, welche das funfzigſte Jahr zuruͤckgelegt und zur Zeit der Adoption keine ehelichen Kinder oder Deſcendenten haben, auch wenigſtens funfzehn I. Buch. 83. Titel. 1. Cap. 67 Jahre älter ſind, als diejenigen, die ſie an Kindesſtatt annehmen wollen. 344. Niemand kann von mehreren zugleich an Kindes⸗ ſtatt angenommen werden, es ſey dann von zweyen Ehegatten. Außer dem Falle des 366ſten Artikels, kann kein Ehe⸗ gatte ohne Bewilligung des andern adoptiren 345. Die Befugniß zu adoptiren kann nur in Anſehung eines ſolchen ausgeuͤbt werden, den man entweder in ſeiner Minderjaͤhrigkeit, und wenigſtens ſechs Jahre lang, un⸗ terſtutzt und ununterbrochen gepflegt hat, oder der dem Adoptanten, entweder in einem Gefechte, oder dadurch, daß er ihn den Flammen oder Fluthen entriß, das Leben gerettet hat. In dieſem zweyten Falle ſoll es hinreichen, daß der Adoptant volljährig und aͤlter, als der Adoptirte, iſt; daß er keine ehelichen Kinder und Abkoͤmmlinge hat, und daß, wenn er verheirathet iſt, ſein Ehegatte in die Adoption einwilligt. 346. Die Adoption hat in keinem Falle vor der Voll⸗ jaͤhrigkeit des Adoptirten ſtatt. Sind deſſen beyde Eltern oder eins von beyden noch am Leben, ſo iſt der Adoptirte, wenn er ſein fuͤnf und zwanzigſtes Jahr noch nicht zuruͤck⸗ gelegt hat, verbunden, die Einwilligung ſeiner Eltern oder des Ueberlebenden zu der Adoption beyzubringen, wenn er aber aͤlter als fuͤnf und zwanzig Jahre iſt, um ihren Rath zu bitten. 347. Die Adoption verleiht dem Adoptirten den Namen des Adoptanten, der ſeinem eigenen Namen beygefugt wird. 348. Der Adoptirte bleibt in ſeiner leiblichen Familie, und behaͤlt darin alle ſeine Rechte. Gleichwohl iſt die Ehe verboten: Zwiſchen dem Adoptanten, dem Adoptirten und ſeinen Abkoͤmmlingen; Zwiſchen den Adoptivkindern einer und derſelben Perſon; Zwiſchen dem Adoptirten und den Kindern, welche der Adoptant etwa ſpaͤterhin bekommt; 68 I. Buch. 8. Litel. 1. Cap. Zwiſchen dem Adoptirten und dem Ehegatten des Adop⸗ tanten, ſo wie auch zwiſchen dem Adoptanten und dem Ehegatten des Adoptirten. 349. Die natuͤrliche Verbindlichkeit, in den geſetzlich beſtimmten Faͤllen einander den Unterhalt zu reichen, wel⸗ che zwiſchen dem Adoptirten und ſeinen Eltern fortdauernd beſtehet, iſt zwiſchen dem Adoptanten und Adoptirten, als wechſelſeitige Verbindlichkeit des einen gegen den andern zu betrachten. 350. Der Adoptirte erwirbt kein Erbfolgerecht auf das Vermoͤgen der Verwandten des Adoptanten; aber auf den Nachlaß des Adoptanten ſelbſt hat er mit den in der Ehe erzeugten Kindern durchaus gleiche Rechte, ſelbſt wenn ſolche vorhanden waͤren, die erſt nach der Adoption gebo⸗ ren wurden. 351. Stirbt der Adoptirte ohne eheliche Nachkommen, ſo faͤllt alles, was er von dem Adoptanten geſchenkt oder aus deſſen Nachlaſſe erhalten hatte, in ſo fern es beym Abſterben des Adoptirten noch in Natur vorhanden iſt, auf den Adoptanten oder ſeine Deſcendenten zuruͤck, jedoch unter der Verbindlichkeit, zu den Schulden mit beyzutragen, und ohne Nachtheil fuͤr die Rechte eines Dritten. Das uͤbrige Vermoͤgen des Adoptirten fällt auf ſeine eigenen Verwandten, und dieſe ſchließen jederzeit, ſelbſt in Anſehung der in dem gegenwaͤrtigen Artikel angefuͤhrten Gegenſtaͤnde, alle Erben des Adoptanten, die nicht zu ſeinen Deſcendenten gehoͤren, aus. 352. Sterben noch bey Lebzeiten des Adoptanten und nach dem Tode des Adoptirten auch die Kinder oder Ab⸗ koͤmmlinge des Letztern ſelbſt ohne Nachkommenſchaft: ſo erbt der Adoptant die von ihm geſchenkten Gegenſtände, nach der Beſtimmung des vorhergehenden Artikels; doch ſoll dieſes Recht auf die Perſon des Adoptanten beſchraͤnkt ſeyn, und auf ſeine Erben, ſelbſt in abſteigender Linie, nicht uͤbergehen. 5 I. Buch. 8. Titel. 1. Cap. 69 Zweyter Abſchnitt. Von der Sorm der Adoption. 353. Beyde Theile, ſowohl derjenige, welcher zu adop⸗ tiren beſchließt, als der, welcher ſich adoptiren laſſen will, muͤſſen ſich vor dem Friedensrichter des Wohnſitzes des Adoptanten ſtellen, um ihre wechſelſeitige Einwilligung ſchriftlich aufnehmen zu laſſen. 354. Der Theil, welchem am meiſten daran gelegen iſt, ſoll in den naͤchſten zehn Tagen dem koͤniglichen Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz, unter deſſen Gerichts⸗ bezirke der Adoptant ſeinen Wohnſitz hat, eine Ausfertigung der aufgenommenen Urkunde zur gerichtlichen Beſtaͤtigung uͤberreichen. 355. Das Gericht verſammelt ſich hierauf in dem Be⸗ rathſchlagungs⸗Zimmer, und unterſucht, nachdem es ſich die erforderlichen Aufſchluͤſſe verſchafft hat: 1) Ob alle geſetzlichen Bedingungen erfuͤllt ſind; 2) Ob die Perſon, welche adoptiren will, einen guten Ruf hat. 356. Das Gericht erkennt ſodann, nach vorgängigem Antrage des koͤniglichen Procurators, ohne eine ſonſtige Foͤrmlichkeit zu beobachten, und ohne die Entſcheidungs⸗ gruͤnde auszudruͤcken, in folgenden Worten: die Adoption hat ſtatt, oder hat nicht ſtatt. 357. Binnen einem Monate, nach der Entſcheidung des Gerichtes der erſten Inſtanz, wird dieſe Entſcheidung dem Appellationshofe, auf Betreiben derjenigen Partey, welche darum zuerſt nachgeſucht, vorgelegt. Dieſer hat bey ſeinem Verfahren eben die Form, wie das Gericht der erſten Inſtanz, zu beobachten, und erkennt, ohne die Entſchei⸗ dungsgruͤnde auszudruͤcken: das Urtheil iſt beſtaͤtigt, oder: das Urtheil iſt aufgehoben; und es hat folglich Adoption ſtatt, oder nicht ſtatt. 358. Jedes Erkenntniß des Appellationshofes, welches eine Adoption zulaͤßt, ſoll in der Audienz verkuͤndigt und 70 I. Buch. 83. Titel. 2. Cap. an denjenigen Orten und in einer ſolchen Anzahl von Exem⸗ plaren, wie das Gericht es der Sache angemeſſen findet, en werden. 359. In den naͤchſten drey Monaten nach Verkuͤndigung des Erkenntniſſes ſoll, auf Anſuchen des einen oder des andern Theils, die Adoption an dem Orte, wo der Adop⸗ tant ſeinen Wohnſitz hat, in die Regiſter des Peſan des eingetragen werden. Dieſe Eintragung geſchieht nur auf Vorzeigung einer foͤrmlichen Ausfertigung des von dem Appellationshofe erlaſ⸗ ſenen Erkenntniſſes, und die Adoption bleibt ohne Wirkung, wenn ſie nicht binnen dieſer Friſt eingetragen wurde. 360. Stirbt der Adoptant, nachdem die Urkunde, woraus ſich ſein Entſchluß, den Adoptionsvertrag einzugehen, ergibt, zwar von dem Friedensrichter aufgenommen und den Gerich⸗ ten vorgelegt worden iſt, jedoch bevor dieſe endlich daruͤber entſchieden haben: ſo ſoll das Verfahren fortgeſetzt, und die Adoption, wenn ſie ſtatt finden kann, zugelaſſen werden. Halten die Erben des Adopranten die Adoption fuͤr unzu⸗ laͤſſig, ſo bleibt es ihnen unbenommen, dem koͤniglichen Procurator ihre Vorſtellungen und Bemerkungen daruͤber zuzuſtellen. Zweytes Capitel. Von dem pflegelterlichen Verhaͤltniſſe. 361. Wer das funfzigſte Jahr zuruͤckgelegt, und keine ehelichen Kinder oder Abkoͤmmlinge hat, kann, wenn er auf geſetzliche Weiſe einen Minderjaͤhrigen in ein naͤheres Verhaͤltniß mit ſich zu bringen wuͤnſcht, ſein Pfleger wer⸗ den, wenn er hierzu die Einwilligung der Eltern des Kindes, oder des Ueberlebenden von ihnen, oder, in deren Erman⸗ gelung die des Familienrathes, oder endlich, wenn das Kind keine bekannten Verwandten hat, die Zuſtimmung der Verwalter des Waiſenhauſes, worin daſſelbe aufgenommen iſt, oder der Municipalitaͤt ſeines Aufenthaltsortes, erhalten hat. 1. Buch. 8. Titel. 2. Cap. 71 36 2. Ein Ehegatte kann nur mit Bewilligung des andern der Pfleger eines Kindes werden. 363. Der Friedensrichter des Ortes, wo das Kind ſeinen Wohnſitz hat, nimmt ein Protocoll uͤber die das pfleg⸗ elterliche Verhaͤltniß betreffenden⸗Geſuche und Einwilligun⸗ gen auf. 36 4. Nur zum Vortheile ſolcher Kinder, die noch nicht funfzehn Jahre alt ſind, kann dieſe Pflege ſiatt finden. Sie fuͤhrt, mit Vorbehalt jeder befondern Uebereinkunft, die Verbindlichkeit mit ſich, den Pflegling zu ernaͤhren, zu erziehen und in den Stand zu ſetzen, ſich ſeinen Lebens⸗ unterhalt zu erwerben. 365. Wenn der Pflegling einiges Vermoͤgen hat, und vorher unter Vormundſchaft ſtand, ſo geht die Verwal⸗ tung ſeines Vermoͤgens eben ſo, wie die Aufſicht uͤber ſeine Perſon, auf den Pfleger uͤber, der jedoch die Erziehungs⸗ koſten von den Einkuͤnften des Pfleglings nicht abziehen darf. 366. Wenn der Pfleger nach dem Ablaufe von fuͤnf Jah⸗ ren ſeit der uͤbernommenen Pflege, in der Beſorgniß, vor des Pfleglings Volljährigkeit zu verſterben, denſelben durch eine letzte Willens⸗Verordnung an Kindesſtatt annimmt: ſo ſoll dieſe Verfuͤgung guͤltig ſeyn, vorausgeſetzt, daß der Pfleger keine ehelichen Kinder zurckläßt. 367. Stirbt der Pfleger entweder vor Ablauf dieſer fuͤnf Jahre oder nachher, ohne ſeinen Pflegling an Kindesſtatt angenommen zu haben; ſo ſoll dieſem, ſo lange er minder⸗ jaͤhrig iſt, der Lebensunterhalt gereicht, deſſen Betrag und Beſchaffenheit aber, in Ermangelung einer vorher daruͤber getroffenen foͤrmlichen Uebereinkunft, entweder freundſchaft⸗ lich unter den beyderſeitigen Stellvertretern des Pflegers und des Pfleglings, oder, im Falle eines hieruber entſtan⸗ denen Streites, gerichtlich beſtimmt werden. 368. Will der Pfleger ſeinen Pflegling, nachdem er voll⸗ jährig geworden, mit deſſen Zuſtimmung an Kindesſtatt annehmen: ſo wird nach den im vorhergehenden Capitel beſtimmten Formen zur Adoption geſchritten, deren Wir⸗ kungen in jeder Hinſicht die näͤmlichen ſind. 72 I. Buch. 9. Titel. 369. Sind, waͤhrend der erſten drey Monate nach der Volljaährigkeit des Pfleglings, die in Beziehung auf die Adoption ſeinem Pfleger von ihm gethanen Anträge ohne Erfolg geblieben, und iſt der Pflegling nicht im Stande, ſich ſeinen Lebensunterhalt zu erwerben: ſo kann der Pfle⸗ ger verurtheilt werden, den Pflegling wegen dieſer Unfa⸗ higkeit zum eignen Erwerbe ſeines Unterhalts zu entſchaͤ⸗ digen. Dieſe Entſchaͤdigung ſoll ſich in eine Unterſtuͤtzung auf⸗ loͤſen, die dazu geeignet iſt, dem Pflegling zu einem Gewerbe zu verhelfen; alles jedoch ohne Nachtheil der auf dieſen 5h zum Voraus getroffenen Verabredungen. 370. In jedem Falle iſt der Pfleger, wenn er einiges Vermoͤgen ſeines Pfleglings verwaltet hat, daruͤber Rech⸗ nung abzulegen verbunden. Niunter Titel. Von der vaͤterlichen Gewalt. 371. In jedem Alter iſt das Kind ſeinen Eltern Ehr⸗ erbietung und Achtung ſchuldig. 372. Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu ſeiner Voll⸗ jährigkeit oder bis es daraus ent laſſen worden iſt. 373. Waͤhrend der Ehe uͤbt der Vater allein dieſe Ge⸗ walt aus. 374. Das Kind darf das vaͤterliche Haus ohne Erlaubniß des Vaters nicht verlaſſen, außer wenn es nach zuruͤckge⸗ legtem achtzehnten Jahre ſich freywillig anwerben laſſen will. 375. Hat der Vater beſonders wichtige Urſachen, mit dem Betragen ſeines Kindes unzufrieden zu ſeyn, ſo kann er ſich folgender Beſſerungsmittel bedienen. 376. Wenn das Kind das ſechszehnte Jahr ſeines Alters noch nicht angetreten hat, ſo kann der Vater es einige Zeit, jedoch nicht länger, als einen Monat, einſperren laſſen. Zu dieſem Ende muß, auf ſein Verlangen, der Praͤſident des Bezirksgerichtes den Verhaftsbefehl erlaſſen. I. Buch. 9. Litel. 3 377. Von dem Eintritte in's ſechszehnte Jahr an, bis zur Volljaͤhrigkeit oder Emancipation, kann der Vater darum nachſuchen, daß ſein Kind hoͤchſtens ſechs Monate eingeſperrt werde; er wendet ſich deshalb an den Praͤſi⸗ denten des erwähnten Gerichtes, der, nach genommener Ruͤckſprache mit dem koͤniglichen Procurator, den Befehl zur Verhaftung entweder ertheilt oder verweigert, und im erſten Falle die vom Vater verlangte Zeit der Einfiet abkurzen kann. 78. In dem einen wie in dem andern Falle findet weder ein ſchriftlicher Aufſatz, noch eine gerichtliche Foͤrm⸗ lichkeit ſtatt, den Verhaftsbefehl ſelbſt, in welchem jedoch die Beweggruͤnde nicht ausgedruͤckt werden, ausgenommen, Der Vater iſt nur verbunden, eine Verſicherung zu un⸗ terſchreiben, daß er alle Koſten bezahlen, und fuͤr den ge⸗ buͤhrenden Unterhalt ſorgen wolle. 379. Von dem Vater hängt es jederzeit ab, die Dauer der von ihm verfuͤgten oder nachgeſuchten Einſperrung abzu⸗ kuͤrzen. Verfaͤllt das Kind nach ſeiner Loslaſſung in neue Verirrungen; ſo kann, auf die in den vorhergehenden Artikeln beſtimmte Weiſe, die Einſperrung wiederholt verfuͤgt werden. 380. Hat ſich der Vater wieder verheirathet, ſo muß er, um ſein Kind aus erſter Ehe, ſelbſt wenn es noch unter ſechszehn Jahren iſt, einſperren zu laſſen, die Vorſchrift des 377ſten Artikels beobachten. 381. Die uͤberlebende und nicht wieder verheirathete Mut⸗ ter kann nur unter Mitwirkung der zwey naͤchſten Verwandten von der vaͤterlichen Seite, und vermittelſt des im 377ſten Artikel vorgeſchriebenen Geſuches, ein Kind einſperren laſſen. 3 82. Hat das Kind eigenes, ihm perſoͤnlich zuſtehendes, Vermoͤgen, oder treibt es ein Gewerbe: ſo kann ſeine Ein⸗ ſperrung, ſelbſt wenn es noch nicht ſechszehn Jahr alt iſt, ebenfalls nur nach der im 377ſten Artikel vorgeſchriebenen Form erfolgen. Dem eingeſperrten Kinde bleibt es unbenommen, ſich an den koͤniglichen General-Procurator bey dem Appellations⸗ hofe mit einem ſchriftlichen Aufſatze zu wenden. Dieſer laͤßt 74 I. Buch. 9. Titel. ſich von dem koͤniglichen Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz Nachricht geben, und erſtattet ſeinen Be⸗ richt an den Praͤſidenten des Appellationshofes, worauf dieſer, nachdem er den Vater hiervon benachrichtigt und alle Erkundigungen eingezogen hat, den von dem Praͤſidenten des Gerichtes der erſten Inſtanz ertheilten Befehl aufheben oder maͤßigen kann. 383. Der 376, 377, 378 und 379ſte Artikel ſind auf die Eltern natuͤrlicher, geſetzlich anerkannter, Kinder eben⸗ falls anwendbar. 384. Waͤhrend der Ehe hat der Vater, und, nach Auf⸗ loͤſung derſelben, der Ueberlebende von beyden Eltern, die Benutzung des Vermoͤgens der Kinder, bis ſie das achtzehnte Jahr zuruͤckgelegt haben, oder bis zu der etwa fruͤher er⸗ folgten Emancipation. 385. Die mit dieſer Benutzung verbundenen Laſten ſind: 1) Diejenigen, welche den Nießbrauchern obliegen; 2) Die Ernaͤhrung„der Unterhalt und die Erziehung der Kinder nach dem Verhaͤltuiſſe ihres Vermoͤgens; 3) Die Bezahlnng der faͤlligen Renten oder Capitalzinſen; 4) Die Berichtigung der Koſten der Beerdigung und der letzten Krankheit. 386. Derjenige von beyden Eltern, wider welchen die Eheſcheidung erkannt worden iſt, bleibt von dieſer Benutzung ausgeſchloſſen; auch hoͤrt dieſelbe bey der Mutter auf, wenn ſie zu einer zweyten Ehe ſchreitet. 387. Sie begreift weder das Vermoͤgen, welches die Kinder etwa durch ihre Arbeit und ihren Fleiß beſonders erwerben, noch auch dasjenige, welches unter der ausdruck⸗ lichen Bedingung, daß den Eltern deſſen Benutzung nicht zuſtehen ſolle, den Kindern geſchenkt oder vermacht worden iſi. I. Buch. 10. Titel. 1. und 2. Cap. 75 Zehnter Titel. Von der Minderjaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und der Emancipation. Erſtes Capitel. Von der Minderjaͤhrigkeit. 388. Minderjaͤhrig iſt jeder, ohne Unterſchied des Ge⸗ ſchlechtes, der das ein und zwanzigſte Jahr ſeines Alters noch nicht zuruͤckgelegt hat. Zweytes Capitel. Von der Vormundſchaft. Erſter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Eltern. 389. Der Vater iſt, waͤhrend der Ehe, Verwalter des ſeinen minderjaͤhrigen Kindern perſoͤnlich zugehoͤrenden Ver⸗ moͤgens. Doch iſt er, in Hinſicht desjenigen, Vermoͤgens, deſſen Benutzung ihm nicht zuſteht, ſowohl uͤber das Eigenthum, als uͤber die Einkuͤnfte, und in Anſehung deſſen, woran ihm das Geſetz den Nießbrauch verſtattet, uͤber das Eigenthum allein, Rechnung abzulegen verbunden. 390. Wenn die Ehe durch den natuͤrlichen oder buͤrgerli⸗ chen Tod eines der Ehegatten aufgeloͤst wird, ſo gebuͤhrt die Vormundſchaft uͤber die minderjaͤhrigen und nicht eman⸗ cipirten Kinder, kraft des Geſetzes, dem uͤberlebenden Ehegatten. 391. Der Vater kann gleichwohl der uͤberlebenden Mut⸗ ter und Vormuͤnderin einen beſondern Rathgeber beyordnen, ohne deſſen Gutachten ſie keine, auf die Vormundſchaft ſich beziehende, Handlung vornehmen darf. Beſtimmt der Vater die einzelnen Handlungen, für welche der Rathgeber ernannt ſeyn ſoll: ſo iſt die Vormuͤnderin befugt, die uͤbrigen ohne deſſen Beyſtand vorzunehmen. 56 I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. 392. Die Ernennung eines Rathgebers kann nur auf eine der folgenden Arten geſchehen: 1) Durch eine letzte Willensverordnung; 2) Durch eine vor dem Friedensrichter mit Zuziehung ſeines Secretaͤrs, oder vor Notarien geſchehene Erkläͤrung. 393. Iſt die Frau bey dem Abſterben ihres Mannes ſchwanger, ſo ſoll der Leibesfrucht von dem Familienrathe ein Curator beſtellt werden. Bey der Geburt des Kindes wird die Mutter ſeine Vor⸗ muͤnderin, und der Curator wird alsdann, kraft des Geſe⸗ tzes, Gegenvormund. 394. Die Mutter iſt zur Annahme der Vormundſchaft nicht verbunden; doch muß ſie, wenn ſie dieſelbe ablehnt, die damit verbundenen Pflichten ſo lange erfuͤllen, bis ſie einen Vormund hat ernennen laſſen. 395. Will die Mutter, welche die Vormundſchaft fuͤhrt, ſich wieder verheirathen, ſo muß ſie noch vor der Ab⸗ ſchließung der Heirath den Familienrath zuſammenberufen, welcher ſodann entſcheidet, ob ihr die Vormundſchaft an⸗ vertraut bleiben ſoll. Unterlaͤßt ſie dieſe Zuſammenberufung, ſo verliert ſie, kraft des Geſetzes, die Vormundſchaft, und ihr neuer Ehemann iſt fuͤr alle Folgen der wibtrrechllichen Beybe⸗ haltung ſolidariſch verantwortlich. 396. Wenn der gehoͤrig zuſammenberufene Familien⸗ rath die Vormundſchaft der Mutter uͤberlaͤßt, ſo muß er ihr nothwendig den zweyten Ehemann als Mitvormund beyordnen, und dieſer wird alsdann fuͤr die nach der Hei⸗ rath gefuͤhrte Verwaltung ſolidariſch mit ſeiner Ehefrau verantwortlich. Zweyter Abſchnitt. Von der durch die Eltern uͤbertragenen vormundſchaft. 397. Das beſondere Recht, einen Vormund zu waͤhlen, mag ſolcher ein Verwandter oder ſelbſt ein Fremder ſeyn, ſteht nur dem Laͤngſtlebenden der Eltern zu. I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. 35 398. Dieſes Recht kann nur nach den im 3g2ſien Ar⸗ tikel vorgeſchriebenen Formen, und unter den nachſtehenden Ausnahmen und Einſchraͤnkungen, ausgeuͤbt werden. 399. Eine Mutter, die ſich wieder verheirathet hat, und welcher die Vormundſchaft uͤber ihre Kinder erſter Ehe nicht gelaſſen worden iſt, kann ihnen keinen Vormund ernennen⸗ 400. Hat die Mutter, welcher bey der Wiederverheira⸗ thung die Vormundſchaft gelaſſen wurde, ihren Kindern erſter Ehe einen Vormund ernannt: ſo gilt dieſe Wahl nur, wenn ſie von dem Familienrathe beſtaͤtigt wird. 401. Der Vormund, welchen der Vater oder die Mut⸗ ter ernannt hat, iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft an⸗ zunehmen, wenn er nicht ohnehin zu denjenigen Perſonen gehoͤrt, denen, in Ermangelung einer ſolchen Ernennung, der Familienrath ſie haͤtte uͤbertragen koͤnnen. Dritter Abſchnitt⸗ Von der Vormundſchaft der Aſcendenten. 402. Hat der Laͤngſtlebende der Eltern dem Minderjah⸗ rigen keinen Vormund ernannt, ſo gebuͤhrt die Vormund⸗ ſchaft, kraft des Geſetzes, ſeinem vaͤterlichen Großvater, in deſſen Ermangelung ſeinem muͤtterlichen Großvater, und ſo weiter aufwärts, dergeſtalt, daß der vaͤterliche Aſcendent dem muͤtterlichen Aſcendenten deſſelben Grades immer vor⸗ gezogen wird. 403. Treffen, in Ermangelung des vaͤterlichen und muͤt⸗ terlichen Großvaters des Minderjaͤhrigen, zwey Aſcendenten eines hoͤhern Grades zuſammen, die beyde zur vaͤterlichen Linie des Minderjährigen gehoͤren: ſo ſoll die Vormund⸗ ſchaft, kraft des Geſetzes, auf denjenigen von ihnen fallen, welcher der vaͤterliche Großvater von dem Vater des Min⸗ derjaͤhrigen iſt. 404. Wenn auf gleiche Weiſe zwey Urgroßvaͤter der muͤtterlichen Linie zuſammen treffen: ſo geſchieht die Er⸗ nennung von dem Familienrathe, der jedoch bey ſeiner Wahl auf dieſe 1* Aſcendenten beſchraͤnkt iſt. — 78 I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. Vierter Abſchnitt. von der durch den Familienrath uͤbertragenen Vormundſchaft. 405. Die Beſtellung eines Vormundes geſchieht durch einen Familienrath, wenn ein minderjaͤhriges, nicht eman⸗ cipirtes, Kind weder Vater noch Mutter, weder einen von ſeinem Vater oder ſeiner Mutter ernannten Vormund, noch maͤnnliche Aſcendenten hat, wie auch, wenn der zu einer der eben erwaͤhnten Claſſen gehoͤrige Vormund ſich entwedet in einem der weiter unten zu beſtimmenden Aus⸗ ſchließungsfaͤlle befindet, oder geſetzlich entſchuldiget iſt. 406. Dieſer Familienrath wird zuſammenberufen, ent⸗ weder auf Anſuchen und Betreiben der Verwandten des Minderjaͤhrigen, ſeiner Glaͤubiger oder anderer Intereſſen⸗ ten, oder auch von Amts wegen und auf Verfuͤgung des Friedensrichters des Ortes, wo der Minderjaͤhrige ſeinen Wohnſitz hat. Ein jeder iſt berechtiget, dieſem Friedens⸗ richter den Vorfall, welcher die Beſtellung eines Vormun⸗ des erfordert, anzuzeigen. 407. Der Familienrath ſoll, außer dem Friedensrich⸗ ter, aus ſechs Verwandten oder PVerſchwaͤgerten beſtehen, welche ſowohl in der Gemeinde, wo die Vormundſchaft anzuordnen iſt, als in dem Umkreiſe von zwey Myriame⸗ tern(Meilen), halb aus der vaͤterlichen und halb aus der muͤtterlichen Linie gewaͤhlt werden, dergeſtalt, daß man ſich in jeder Linie nach der Naͤhe des Grades richtet. Im Falle der Gleichheit des Grades wird der Verwandte dem Verſchwaͤgerten, und unter Verwandten deſſelben Gra⸗ des, der aͤltere dem juͤngern vorgezogen. 408. Nur die vollbuͤrtigen Bruͤder des Minderjaͤhrigen und die Ehegatten ſeiner vollbuͤrtigen Schweſtern ſind von der im vorhergehenden Artikel enthaltenen Beſchränkung der Anzahl ausgenommen. Sind deren ſechs oder mehrere, ſo ſind ſie alle Mitglie⸗ der des Familienrathes, welchen ſie alsdann allein mit den ————— I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. 79 Wittwen der Aſcendenten, und mit den von der Vormund⸗ ſchaft guͤltig entſchuldigten Aſcendenten, wenn ſolche vor⸗ handen ſind, ausmachen. Sind ihrer weniger als ſechs, ſo werden die uͤbrigen Ver⸗ wandten nur berufen, um den Rath vollzählig zu machen. 409. Finden ſich an dem Orte ſelbſt, oder in der im 40yten Artikel beſtimmten Entfernung keine Verwandten oder Verſchwaͤgerten der einen oder der andern Linie in hin⸗ laͤnglicher Anzahl: ſo beruft der Friedensrichter entweder Verwandte oder Verſchwaͤgerte, die in einer weitern Ent⸗ fernung wohnen, oder auch Staatsbuͤrger aus derſelben Gemeinde, von denen man weiß, daß ſie mit dem Vater oder der Mutter des Minderjaͤhrigen in einem dauernden Freundſchaftsverhaͤltniſſe ſtanden. 410. Auch wenn an dem Orte ſelbſt eine hinlaͤngliche An⸗ zahl von Verwandten oder Verſchwaͤgerten vorhanden iſt, kann der Friedensrichter die Vorladung anderer, auch noch ſo entfernt wohnenden, Verwandten oder Verſchwaͤgerten eines naͤhern oder doch deſſelben Grades, als die anweſenden Verwandten oder Verſchwaͤgerten, geſtatten, und zwar auf die Weiſe, daß alsdann immer einige dieſer letzteren aus⸗ fallen, und die in den vorigen Artikeln beſtimmte Anzahl nicht uͤberſchritten werde. 411. Die Zeit des Erſcheinens ſoll vom Friedensrichter auf einen beſtimmten Tag feſigeſetzt werden, jedoch ſo, daß wenn die Vorgeladenen in der Gemeinde oder in dem Um⸗ kreiſe von zwey Myriametern(Meilen) ſich aufhalten, zwi⸗ ſchen der Inſinuation der Vorladung, und dem Tage, auf welchen die Zuſammenkunft des Familienrathes beſtimmt iſt, eine Zwiſchenzeit von wenigſtens drey Tagen uͤbrig bleibt. So oft ſich hingegen unter den Vorgeladenen einige be⸗ finden, welche uͤber dieſen Umkreis hinaus ihren Wohnſitz haben, ſoll der Friſt ein Tag fuͤr jede drey Myriameter (Meilen) zugeſetzt werden. 412. Die alſo berufenen Verwandten, Verſchwaͤgerten oder Freunde ſind ſchuldig, entweder in Perſon zu erſchei⸗ nen, oder durch einen hierzu beſonders Bevollmaͤchtigten 80 I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. ſich vertreten zu laſſen; doch kann der Bevollmaͤchtigte nicht mehr als Eine Perſon vertreten. 413. Jeder berufene Verwandte, Verſchwaͤgerte oder Freund, der ohne geſetzliche Entſchuldigung nicht erſcheint, verfaͤllt in eine Geldſtrafe, die nicht uͤber funfzig Francs betragen darf, und von dem Friedensrichter, ohne dagegen ſtatt findende Appellation, angeſetzt wird. 414. Wenn eine hinreichende Entſchuldigungsurſache ein⸗ tritt, und man es doch rathſam findet, das abweſende Mit⸗ glied entweder noch abzuwarten, oder durch einen Andern zu erſetzen: ſo kann in dieſem Falle, wie in jedem andern, wo das Intereſſe des Minderjaͤhrigen es zu erfordern ſcheint, der Friedensrichter die Zuſammenkunft ausſetzen, oder dazu einen andern Zeitpunkt beſtimmen. 415. Geſetzlich wird die Verſammlung bey dem Frie⸗ densrichter gehalten, in ſo fern er nicht ſelbſt einen andern Ort beſtimmt. Um etwas zu beſchließen, iſt die Gegenwart von wenigſtens drey Vierteln der berufenen Mitglieder erforderlich. 416. Bey dem Familienrathe hat der Friedensrichter den Vorſitz. Seine Stimme wird mitgezaͤhlt, und gibt im Falle der Stimmengleichheit den Ausſchlag. 417. Beſitzt der Minderjaͤhrige, welcher im Koͤnigreiche ſeinen Wohnſitz hat, Vermoͤgen in den Colonien, oder umge⸗ kehrt: ſo wird die beſondere Verwaltung dieſes Vermoͤgens einem eigenen Vormunde anvertrauet. In dieſem Falle ſind dieſe beyden Vormuͤnder von einan⸗ der unabhaͤngig, und fuͤr ihre gegenſeitige Verwaltung einander nicht verantwortlich. 418. Der Vormund handelt und verwaget, als ſolcher, von dem Tage ſeiner Ernennung an, wenn dieſelbe in ſeiner Gegenwart geſchehen war, außerdem aber von dem Tage an, wo ihm dieſelbe bekannt gemacht wurde. 419. Die Vormundſchaft iſt ein perſoͤnliches Amt, und geht auf die Erben des Vormundes nicht uͤber. Dieſe ſind nur fuͤr die Verwaltung ihres Erblaſſers verantwortlich, und, wenn ſie volljährig ſind, verbunden, dieſelbe fort⸗ zuſetzen, bis ein neuer Vormund beſiellt iſt. I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. 81 Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem Gegenvormunde. 420. Bey jeder Vormundſchaft ſoll ein Se ſeyn, den der Familienrath ernennt. Seine Verrichtungen beſtehen darin, daß er für das In⸗ tereſſe der Minderjaͤhrigen ſorgt, wenn ſolches mit dem des Vormundes im Widerſpruche ſteht. 421. Faͤllt das vormundſchaftliche Amt einer von den im erſten, zweyten und dritten Abſchnitte des gegenwaͤrti⸗ gen Capitels bezeichneten Perſonen zu: ſo ſoll dieſer Vor⸗ mund, vor Antretung ſeines Amtes, zur Ernennung des Gegenvormundes einen, nach der Vorſchrift des vierten Abſchnittes gebildeten, Familienrath zuſammenberufen laſſen. Hat er, ohne dieſe Foͤrmlichkeit beobachtet zu haben, die Verwaltung uͤbernommen, ſo kann der, auf Anſuchen der Verwandten, der Glaͤubiger oder anderer Intereſſenten, oder auch von Amts wegen von dem Friedensrichter zu⸗ ſammenberufene, Familienrath dem Vormunde, wenn der⸗ ſelbe betruͤglich gehandelt hat, die Vormundſchaft entzie⸗ hen, jedoch mit Vorbehalt der dem Minderjaͤhrigen gebuͤh⸗ renden Entſchaͤdigung. 422. Bey den uͤbrigen Vormundſchaften ſoll die Er⸗ nennung des Gegenvormundes unmittelbar nach der des Vormundes geſchehen. 423. In keinem Falle darf der Vormund bey der Ernen⸗ nung des Gegenvormundes mitſtimmen, und es ſoll dieſer, den Fall des PVorhandenſeyns vollbuͤrtiger Bruͤder aus⸗ genommen, aus derjenigen von beyden Linien n werden, wozu der Vormund nicht gehoͤrt. 424. Wird die Vormundſchaft erledigt oder durch Ab⸗ weſenheit aufgegeben ſo tritt der Gegenvormund nicht kraft des Geſetzes in die Stelle des Vormundes, ſondern er muß in dieſem Falle auf Ernennung eines neuen Vormundes antragen, bey Strafe der dem Minderjaͤhrigen zu leiſten⸗ den vollſtandigen Schadloshaltung. 6 82 I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. 425. Die Verrichtungen des Gegenvormundes endigen ſich zü Zleicher Zeit mit der Vormundſchaft. 426. Die in dem ſechsten und ſiebenten Abſchnitte dieſes Capitels enthaltenen Verfuͤgungen ſind auf die Gegenvor⸗ muͤnder ebenfalls anwendbar. Der Vormund darf gleichwohl weder auf die Abſetzung des Gegenvormundes antragen, noch in dem zu dieſem Zwecke verſammelten Familienrathe mitſtimmen. Sechster Abſchnitt. Von den Urſachen, die von der Vormundſchaßt befreyen. 427. Befreyt von der Vormundſchaft ſind: Die im dritten, fuͤnften, ſechsten und ſiebenten Titel der Conſtitution des Koͤnigreichs Weſtphalen, vom 15ten Novem⸗ ber 1807, genannten Perſonen(Anh. Nro. IV); Die Richter bey dem Caſſationshofe, der koͤnigliche General⸗Procurator bey demſelben Gerichtshofe, und deſſen Subſtituten; Die Commiſſäre des koͤniglichen Rechnungsweſens; Die Praͤfecten; Alle Staatsbuͤrger, welche in einem andern Departe⸗ ment, als worin die Vormundſchaft angeordnet wird, ein oͤffentliches Amt bekleiden. 428. Eben ſo ſind von der Vormundſchaft befreyt: Die in wirklichem Dienſte ſtehenden Militaͤrperſonen, und alle anderen Staatsbuͤrger, welche außer dem Staatsgebiete einen Auftrag des Koͤnigs vollziehen. 429. Iſt dieſer Auftrag nicht oͤffentlich und wird in Zweifel gezogen, ſo ſoll auf die Befreyung erſt alsdann er⸗ kannt werden, wenn der, welcher ſie geltend machen will, ein Zeugniß des Miniſters, zu deſſen Geſchäftskreiſe der als Befreyungsurſache angefuͤhrte Auftrag gehoͤrt, beybringt. 430. Die Staatsbuͤrger, welche ſich in der in den vor⸗ hergehenden Artikeln ausgedruͤckten Lage befinden, koͤnnen, I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. 83 wenn ſie die Vormundſchaft ſpäter, als die davon befreyen⸗ den Amtsverrichtungen, Dienſte oder Auftraͤge uͤbernahmen, aus dieſer Urſache ſich der Vormundſchaft nicht wieder entledigen laſſen. 431. Diejenigen hingegen, welchen die erwaͤhnten Amts⸗ verrichtungen, Dienſte oder Auftraͤge erſt nach der Uebernah⸗ me und Fuͤhrung der Vormundſchaft anvertraut wurden, koͤnnen, wenn ſie dieſelbe nicht beybehalten wollen, binnen Monatsfriſt einen Familienrath zuſammenberufen laſſen, damit in demſelben ein Anderer an ihre Stelle ernannt werde. Fordert, nach Beendigung dieſer Amtsverrichtungen, Dienſte oder Anftraͤge, der neue Vormund ſeine Entlaſſung, oder verlangt der vorige die Vormundſchaft zuruͤck, ſo kann ſie dieſem von dem Familienrathe wieder uͤbertragen werden. 432. Staatsbuͤrger, die weder verwandt noch verſchwaͤ⸗ gert ſind, koͤnnen nur alsdann gezwungen werden, eine Vormundſchaft anzunehmen, wenn in dem Umfange von vier Myriametern(Meilen) ſich keine Verwandten oder Ver⸗ ſchwägerten befinden, welche im Stande waͤren, die Vor⸗ mundſchaft zu fuͤhren. 433. Wer das fuͤnf und ſechszigſte Jahr zuruͤckgelegt hat, kann die Vormundſchaft ausſchlagen. Wer vor dieſem Alter dazu beſtellt wurde, kann, wenn er ſiebenzig Jahre alt geworden iſt, ſich von der Vormundſchaft befreyen laſſen. 434. Jeder, welcher hinlaͤnglich beſcheinigt, ſich in dem Zuſtande einer bedeutenden Kraͤnklichkeit zu befinden, bleibt von der Uebernahme einer Vormundſchaft befreyt. Er kann ſogar die Befreyung von derſelben verlangen, wenn dieſer koͤrperliche Zuſtand erſt nach ſeiner Ernennung eintrat. 435. Zwey Vormundſchaften ſind fuͤr jeden ohne Unter⸗ ſchied eine gerechte Urſache, eine dritte auszuſchlagen. Ein Ehegatte oder Vater, der ſchon mit einer Vor⸗ mundſchaft beſchwert iſt, kann nicht genoͤthiget werden, eine zweyte zu uͤbernehmen, die uͤber ſeine Kinder ausge⸗ nommen. 34 I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. 436. Wer fuͤnf eheliche Kinder hat, iſt, außer der Vor⸗ mundſchaft uͤber ſeine eigenen Kinder, von jeder andern befreyet. Kinder, welche in wirklichem Dienſte bey den Armeen des Koͤnigs geſtorben ſind, werden ſtets mitgezählt, um dieſe Befreyung zu bewirken. Andere ſchon verſtorbene Kinder werden nur alsdann mitgerechnet, wenn ſie ſelbſt noch lebende Kinder zuruͤck⸗ gelaſſen haben. 437. Werden dem Vormunde erſt waͤhrend der Vor⸗ mundſchaft Kinder geboren, ſo berechtigt ihn dieſes nicht, dieſelbe niederzulegen. 438. Iſt der ernannte Vormund bey dem Beſchluſſe, der ihm die Vormundſchaft uͤbertraͤgt, zugegen: ſo muß er auf der Stelle, und bey Strafe der Unzulaͤſſigkeit eines jeden weitern Anſpruches, ſeine Entſchuldigungsgruͤnde vorbringen; woruͤber alsdann der Familienrath einen Schluß faſſet. 439. War der ernannte Vormund bey dem Beſchluſſe, wodurch ihm die Vormundſchaft uͤbertragen wurde, nicht zugegen: ſo kann er den Familienrath zuſammenberufen laſſen, um uͤber ſeine Entſchuldigungsgruͤnde zu entſcheiden. Die zu dieſem Ende noͤthigen Schritte muͤſſen binnen drey Tagen nach der ihm geſchehenen Bekanntmachung ſeiner Ernennung geſchehen. Fuͤr jede drey Myriameter (Meilen), welche der Ort ſeines Wohnſitzes von dem der erledigten Vormundſchaft entfernt iſt, wird dieſe Friſt um einen Tag vermehrt. Nach dem Ablaufe der Friſt ſoll er nicht weiter gehoͤrt werden. 440. Werden ſeine Entſchuldigungsgruͤnde verworfen, ſo kann er ſich an die Gerichte wenden, um ſie daſelbſt geltend zu machen; jedoch iſt er verbunden, waͤhrend des Rechtsſtreites die Verwaltung vorlaͤufig zu fuͤhren. 441. Wirkt er daſelbſt ſeine Befreyung aus, ſo koͤnnen diejenigen, welche ſeine Entſchuldigungsgruͤnde verworfen haben, in die Koſten des Verfahrens verurtheilt werden. Im entgegengeſetzten Falle wird er ſelbſt dazu verurtheilt⸗ l. Ruch. 10. Titel. 2. Cap. 35 Siebenter Abſchnitt. Von der Unfaͤhigkeit zur Vwormundſchaft, und von der Ausſchließung und Abſetzung der Vormuͤnder. 442. Vormuͤnder und Mitglieder eines Familienrathes koͤnnen nicht ſeyn: 1) Minderjährige, mit Ausnahme der Eltern; 2) Die, welche unfaͤhig zur Verwaltung ihres Vermö⸗ gens erkläͤrt ſind; 3) Frauensperſonen, mit Ausnahme der Muͤtter und der weiblichen Aſcendenten; 4) Alle die, welche ſelbſt oder deren Eltern mit dem Minderjaͤhrigen in einen Rechtsſtreit verwickelt ſind, wel⸗ cher den perſoͤnlichen Stand dieſes Minderjaͤhrigen, ſein Vermoͤgen, oder einen anſehnlichen Theil deſſelben betrifft. 443. Die Verurtheilung zu einer entehrenden oder Lei⸗ besſtrafe zieht, kraft des Geſetzes, die Ausſchließung von der Vormundſchaft nach ſich. Sie bewirkt auf gleiche Weiſe die Abſetzung von einer fruͤher uͤbertragenen Vormundſchaft. 444. Ferner ſind von der Vormundſchaft ausgeſchloſſen, und koͤnnen ſogar, wenn ſie ſchon angeſtellt ſind, wieder abgeſetzt werden: 1) Leute von einer kundbar ſchlechten Auffuͤhrung; 2) Diejenigen, deren Verwaltung Beweiſe ihrer Unfaͤ⸗ higkeit oder Untreue enthaͤlt. 445. Wer von einer Vormundſchaft ausgeſchloſſen oder abgeſetzt wurde, kann auch nicht Mitglied eines Familien⸗ rathes ſeyn. 446. So oft ſich eine Veranlaſſung zur Abſetzung des Vormundes darbietet, ſoll darauf von dem Familienrathe, der auf Anſuͤchen des Gegenvormundes, oder von Amts wegen durch den Friedensrichter zuſammen berufen wird, erkannt werden. Der Friedensrichter kann dieſe Zuſammenberufung nicht ablehnen, wenn darum von einem oder von mehreren Ver⸗ wandten oder Verſchwaͤgerten des Minderjaͤhrigen, die ſich 36 I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. mit demſelben in dem Grade der Geſchwiſter⸗Kinder oder in noch naͤheren Graden befinden, foͤrmlich nachgeſucht wird. 447. Jeber Beſchluß des Familienrathes, welcher die Ausſchließung oder Abſetzung des Vormundes ausſpricht, ſoll die Beweggruͤnde enthalten, und darf nur, nach vor⸗ gaͤngiger Vernehmung oder Vorladung des Vormundes, gefaßt werden. 448. Iſt der Vormund mit dem Beſchluſſe einverſtan⸗ den, ſo ſoll hiervon Erwaͤhnung geſchehen, und der neue Vormund ſogleich ſein Amt antreten. Widerſpricht er hingegen, ſo hat der Gegenvormund auf Beſtaͤtigung des gefaßten Beſchluſſes bey dem Gerichte der erſten Inſtanz anzutragen, und dieſes erkennt hieruͤber mit Vorbehalt der Appellation. Der ausgeſchloſſene oder abgeſetzte Vormund kann auch ſelbſt, um ſich durch einen gerichtlichen Ausſpruch bey der Vormundſchaft erhalten zu laſſen, den Gegenvormund vor Gericht fordern. 449. Die Verwandten oder Verſchwaͤgerten, auf deren Anſuchen der Familienrath zuſammenberufen wurde, koͤnnen in dem Rechtsſtreite, der als eilige Sache eingeleitet und entſchieden werden ſoll, mit auftreten. Achter Abſchnitt. won der Verwaltung des vormundes. 450. Der Vormund muß fuͤr die Perſon des Minderjaͤh⸗ rigen Sorge tragen, und in allen buͤrgerlichen Handlungen ihn vertreten. Er muß deſſen Vermoͤgen als ein guter Hausvater ver⸗ walten, und fuͤr den aus einer uͤbeln Verwaltung entſte⸗ henden Schaden und das ganze Intereſſe haſten. Er kann die Guͤter des Minderjährigen weder kaufen, noch pachten, in ſo fern nicht der Familienrath den Gegen⸗ vormund zur Abſchließung des Pachtbertrages mit demſelben ermaͤchtigt, und eben ſo wenig kann er irgend ein Recht oder 1. Buch. 10. Titel. 2. Cap. 37 eine Forderung wider ſeinen Muͤndel auf ſich uͤbertragen laſſen. 451. Der Vormund ſoll binnen zehn Tagen nach ſeiner ihm gehoͤrig bekannt gewordenen Ernennung um die Ab⸗ nahme der Siegel, wenn deren angelegt waren, nachſuchen, und unmittelbar darauf, in Beyſeyn des Gegenvormundes, zur Aufnahme eines Inventars uͤber das Vermoͤgen des Minderjaͤhrigen ſchreiten laſſen. Iſt ihm der Minderjaͤhrige etwas ſchuldig, ſo muß er dies, bey Verluſt ſeines Rechtes, in dem Inventar erklaͤren; doch ſoll er dazu von dem oͤffentlichen Beamten aufgefor⸗ dert, und, daß ſolches geſchehen ſey, in dem Protocoll erwaͤhnt werden. 45 2. Binnen einem Monate nach Vollendung des In⸗ ventars, ſoll der Vormund in Beyſeyn des Gegenvormun⸗ des, nach vorhergegangenen oͤffentlichen Anſchlägen oder Ankuͤndigungen, deren in dem Verkaufsprotocoll Erwaͤh⸗ nung geſchehen muß, alle beweglichen Sachen, diejenigen ausgenommen, welche in Natur aufzubewahren ihm der Familienrath geſtattet hat, in einer, von einem oͤffentlichen Beamten zu haltenden, Verſieigerung verkaufen laſſen. 453. Nur die Eltern ſind, ſo lange ihnen der geſetzliche Nießbrauch an dem Vermoͤgen des Minderjährigen zukommt, nicht verbunden, die beweglichen Sachen zu verkaufen, wenn ſie dieſelben lieber aufbewahren wollen, um ſie in Natur zuruͤck zu geben. In dieſem Falle ſollen ſie dieſelben auf ihre Koſten von einem Sachverſtaͤndigen, welchen der Gegenvormund ernannt und der Friedensrichter beeidigt hat, nach ihrem wahren Werthe ſchaͤtzen laſſen, und in der Folge fuͤr diejenigen Stuͤcke, die ſie nicht in Natur zuruͤckliefern koͤnnen, deren Werth nach der Schaͤtzung verguͤten. 454. Bey dem Antritte einer jeden Vormundſchaft, die der Eltern ausgenommen, ſoll der Familienrath nach einem ungefaͤhren Ueberſchlage, und mit Ruͤckſicht auf den Be⸗ trag des zu verwaltenden Vermoͤgens, beſtimmen, bis zu welcher Summe die jaͤhrliche Ausgabe fuͤr den Minder⸗ 38 I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. jaͤhrigen ſowohl, als fuͤr die Verwaltung ſeines Vermoͤ⸗ gens, ſich belaufen duͤrfe. Hiermit ſoll zugleich beſtimmt werden, ob dem Vormunde geſtattet iſt, bey ſeiner Geſchaͤftsfͤhrung ſich eines oder mehrerer beſonderen Verwalter, die dafuͤr beſoldet werden, und unter ſeiner Verantwortlichkeit die Geſchaͤfte beſorgen, zu bedienen. 455. Auch hat der Familienrath die Summe genau zu beſtimmen, bey welcher die Verbindlichkeit des Vormundes zur Anlegung deſſen, was, nach Abzug der Ausgaben, von den Einkuͤnften uͤbrig bleibt, anfangen ſoll. Dieſe Anlegung muß binnen ſechs Monaten wirklich geſchehen; widrigenfalls der Vormund, nach dem Ablaufe der Friſt, zur Zinszahlung verbunden iſt. 456. Hat der Vormund von dem Familienrathe die Summe nicht beſtimmen laſſen, bey welcher die Anlegung ihren Anfang nehmen ſoll: ſo iſt er nach dem Ablaufe der im vorhergehenden Artikel angegebenen Friſt von allem nicht angelegten Gelde, ſo gering auch immer die Summe ſeyn mag, die Zinſen zu bezahlen verbunden. 457. Der Vormund, auch wenn es der Vater oder die Mutter waͤre, kann, ohne Genehmigung des Familienra⸗ thes, fuͤr den Minderjaͤhrigen weder ein Anlehn aufneh⸗ men, noch deſſen unbewegliches Vermoͤgen veraͤußern oder mit einer Hypothek beſchweren. Dieſe Genehmigung kann nur unter Vorausſetzung einer unbedingten Nothwendigkeit oder eines offenbaren Nutzens ertheilt werden. Im erſten Falle ſoll der Familienrath ſeine Genehmigung nur alsdann ertheilen, wenn zuvor, durch eine von dem Vor⸗ munde eingereichte kurzgefaßte Rechnung, die Unzulaͤnglich⸗ keit der Baarſchaft, des beweglichen Vermoͤgens und der Einkuͤnfte des Minderzſhrigen, in Gewißheit geſetzt wor⸗ den iſt. In jedem Falle hat der Familienrath die unbeweglichen Sachen, welche vorzugsweiſe verkauft werden ſollen, ſo wie alle ihm zweckdienlich ſcheinenden Bedingungen, anzugeben. I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. 39 458. Die Beſchlüſſe des Familienrathes in Beziehung auf dieſen Gegenſtand ſollen nicht eher in Vollzug geſetzt werden, bis der Vormund bey dem Gerichte der erſten In⸗ ſtanz, welches daruͤber in dem Berathſchlagungszimmer, nach vorgaͤngiger Anhoͤrung des koͤniglichen Procurators, erkennt, die Beſtätigung derſelben nachgeſucht und erhal⸗ ten hat. 459. Der Verkauf ſoll in Beyſeyn des Gegenvormun⸗ des durch oͤffentliche Verſteigerung, die ein Mitglied des Gerichtes erſter Inſtanz oder ein hierzu beauftragter Notar vornimmt, geſchehen, nachdem vorher drey Bekanntmachun⸗ gen an den gewoͤhnlichen Orten des Cantons drey Sonntage nach einander angeſchlagen worden ſind. Jede dieſer Bekanntmachungen ſoll von dem Vorgeſetzten der Gemeinde, wo ſie angeſchlagen werden, unterſchrieben und beglaubigt ſeyn. 460. Die zur Veraͤußerung der Güter eines Minderjaͤh⸗ rigen in den Artikeln 457 und 458 vorgeſchriebenen Foͤrm⸗ lichkeiten ſind in dem Falle nicht anwendbar, wo auf Begehren eines in Gemeinſchaft ſtehenden Miteigenthuͤmers die Verſteigerung durch ein Urtheil verfuͤgt wurde. Doch kann auch in dieſem Falle die Verſteigerung nicht anders, als nach der im vorhergehenden Artikel beſtimmten Form geſchehen, und es muͤſſen dabey Fremde nothwendig zugezogen werden. 461. Eine dem Minderjaͤhrigen zugefallene Erbſchaft kann der Vormund, ohne vorhergehende Genehmigung des Familienrathes, weder annehmen noch ausſchlagen. Die Annahme kann nur unter dem Vorbehalte der Rechtswohlthat des Inventars geſchehen. 46 2. Iſt eine im Namen des Minderjährigen ausge⸗ ſchlagene Erbſchaft nicht von einem andern angenommen worden: ſo kann ſie, ſowohl von dem durch einen neuen Beſchluß des Familienrathes dazu ermächtigten Vormunde, als von dem Minderjaͤhrigen nach erlangter Volljährigkeit, noch angetreten werden, jedoch nur in dem Zuſtande, wo⸗ rin ſie zur Zeit der Wiederannahme ſich befindet, und ohne 90 I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. die Verkäufe und andere während der Erledigung geſetzlich vorgenommenen Handlungen anfechten zu duͤrfen. 453. Eine dem Minderjaͤhrigen gemachte Schenkung kann der Vormund nur mit Genehmigung des Familienra⸗ thes annehmen. Sie hat in Hinſicht des Minderjährigen eben die Wir⸗ kung, wie bey einem Volljaͤhrigen. 464. Kein Vormund darf ohne Genehmigung des Fa⸗ milienrathes bey Gerichte eine Klage einfuͤhren, die ſich auf Rechte des Minderjaͤhrigen an unbeweglichen Sachen bezieht, und eben ſo wenig einen gegentheiligen Anſpruch auf dergleichen Rechte einraͤumen. 465. Eben dieſer Genehmigung bedarf der Vormund, um auf eine Theilung anzutragen; doch kann er, auch ohne dieſelbe, eine wider den Minderjaͤhrigen gerichtete Klage auf Theilung beantworten. 466. Soll eine Theilung in Ruͤckſicht des Minderjaͤh⸗ rigen alle Wirkungen haben, welche ſie unter Volljährigen hervorbringen wuͤrde, ſo muß ſie gerichtlich geſchehen, und zwar nach vorgaͤngiger Schaͤtzung durch Sachverſtaͤn⸗ dige, welche das Gericht der erſten Inſtanz des Ortes, wo die Erbſchaft anfiel, ernennt. Nachdem dieſe Sachverſtaͤndigen von dem Praͤſidenten deſſelben Gerichtes oder einem andern von ihm beauftrag⸗ ten Richter zur redlichen und treuen Erfuͤllung ihres Auf⸗ trages beeidiget worden, ſchreiten ſie zur Theilung der Guͤter und zur Beſtimmung der Antheile; woruͤber, in Gegenwart eines Mitgliedes des Gerichtes oder eines von demſelben dazu beſtellten Notars, der auch dieſelben ausliefert, durch das Loos entſchieden wird. Jede andere Theilung iſt nur als vorlaͤufig geſchehen zu betrachten. 467. Der Vormund kann im Namen des Minderjaͤhri⸗ gen nicht anders einen Vergleich ſchließen, als nach vor⸗ heriger Genehmigung des Familienrathes, und auf ein Gutachten dreyer von dem koͤniglichen Procurator bey dem Gerichte erſter Inſtanz ernannten Rechtsgelehrten. I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. 91 Der Vergleich iſt nur alsdann guͤltig, wenn er, nach vor⸗ gängiger Vernehmung des königlichen Procurators, von dem Gerichte erſter Inſtanz beſtätigt worden iſt. 468. Hat der Vormund wichtige Urſachen, mit der Auffuͤhrung des Minderjahrigen unzufrieden zu ſeyn, ſo kann er bey einem Familienrathe ſeine Beſchwerden anbrin⸗ gen, und wenn er von dieſem dazu ermaͤchtigt wird, um Einſperrung des Minderjährigen nachſuchen, nach dem was hieruͤber in dem Titel: von der vaͤterlichen Gewalt, be⸗ ſtimmt iſt. Neunter Abſchnitt. von den Vormundſchaftsrechnungen. 469. Jeder Vormund hat bey der Beendigung ſeiner Verwaltung daruͤber Rechnung abzulegen. 470. Jeder Vormund, mit Ausnahme der Eltern, kann auch waͤhrend der Vormundſchaft angehalten werden, zu gewiſſen, von dem Gutbefinden des Familienrathes abhaͤn⸗ genden, Zeiten, jedoch nicht mehr als einmal in jedem Jahre, dem Gegenvormunde eine veberſicht des Zuſtandes ſeiner Verwaltung vorzulegen. Dieſe Ueberſicht ſoll unentgeltlich, auf nicht geſtempel⸗ tem Papier, und ohne irgend eine gerichtliche Foͤrmlichkeit, verfertigt und mitgetheilt werden. 471. Die Schinßrechnung uͤber die Vormundſchaft ſoll auf Koſten des Minderjährigen abgelegt werden, ſo bald er die Volljährigkeit erreicht oder die Emancipation erlangt hat; der Vormund hat hierzu die Koſten vorzuſchießen. Alle hierin vorkommenden Ausgaben, die einen nuͤtzlichen Zweck hatten, ſollen, wenn ſie hinreichend belegt ſind, dem Vormunde gutgeheißen werden. 472. Jeder Vertrag, der zwiſchen dem Vormunde und dem zur Volhjaͤhrigkeit gelangten Muͤndel etwa eingegan⸗ gen wird, ſoll unguͤltig ſeyn, wenn nicht zuvor eine um⸗ ſtändliche Rechnungsablage, und die Einhaͤndigung ſaͤmmt⸗ licher Belege erfolgt, dies alles auch wenigſtens zehn Tage 92 I. Buch. 10. Titel. 3. Cap. vor dem Vertrage durch einen Empfangſchein des Rech⸗ nungsabnehmers in Gewißheit geſetzt worden iſt. 473. Gibt die Rechnung Anlaß zu Streitigkeiten, ſo ſollen dieſe, wie alle anderen Streitigkeiten uͤber Civilgegen⸗ ſtaͤnde, behandelt und entſchieden werden. 474. Die Summe, welche dem Vormunde als Ruͤck⸗ ſtand zur Laſt bleibt, iſt von dem Zeitpunkte des Rechnungs⸗ abſchluſſes an, ohne weitere Anforderung verzinslich. Von dem, was der Minderjaͤhrige dem Vormunde ſchul⸗ dig bleibt, laufen hingegen die Zinſen erſt von dem Tage an, wo nach dem Rechnungsabſchluſſe eine Anmahnung zur Zahlung erfolgt iſt. 475. Jede Klage des Minderjährigen wider ſeinen Vor⸗ mund in Ruͤckſicht vormundſchaftlicher Handlungen wird in zehn Jahren, von der Volljaͤhrigkeit an zu rechnen, verjaͤhrt. Drittes Capitel. Von der Emancipation(Entlaſſung aus der elterlichen oder vormundſchaftlichen Gewalt). 476. Der Minderjaͤhrige wird durch die Heirath, kraft des Geſetzes, emancipirt. 477. Auch der nicht verheirathete Minderjährige kann iedoch, wenn er das funfzehnte Jahr ſeines Alters zuruͤck⸗ gelegt hat, von ſeinem Vater, oder, in deſſen Erman⸗ gelung, von ſeiner Mutter emancipirt werden. Dieſe Emancipation geſchieht durch die bloße Erklaͤrung des Vaters, oder der Mutter, welche der Friedensrichter mit Zuziehung ſeines Secretaͤrs aufnimmt. 478. Auch der vater- und mutterloſe Minderjaͤhrige kann, wiewohl nur nach zuruͤckgelegtem achtzehnten Jahre, wenn ihn der Familienrath dazu faͤhig erkennt, emancipirt werden. Die Emancipation wird in dieſem Falle bewirkt durch den ſie erlaubenden Beſchluß des Familienrathes, und durch die von dem Friedensrichter, als Praͤſidenten deſſelben, in dem naͤmlichen Aufſatze gegebene Erklärung: daß der Min⸗ e derjahrige emancipirt ſey. I. Buch. 10. Tirel. 3. Cap. 9⁵ 479. Hat der Vormund zur Auswirkung der im vorher⸗ gehenden Artikel erwaͤhnten Emancipation des Minderjaͤh⸗ rigen keinen Schritt gethan, und es halten dieſen gleich⸗ wohl einer oder mehrere ſeiner Verwandten oder Verſchwaͤ⸗ gerten, welche ſich mit ihm in dem Grade der Geſchwiſter⸗ kinder oder in naͤheren Graden befinden, der Emancipation fähig: ſo koͤnnen ſie bey dem Friedensrichter die Zuſam⸗ menberufung des Familienrathes, um hieruͤber einen Schluß zu faſſen, nachſuchen, und der Friedensrichter muß dieſem Geſuche willfahren. 480. Die Vormundſchaftsrechnung wird dem emanci⸗ pirten Minderjaͤhrigen, mit Zuziehung eines von dem Fa⸗ milienrath zu ernennenden Curators, abgelegt. 481. Der emancipirte Minderjährige ſchließt Pachtver⸗ träge, deren Dauer jedoch nicht uͤber neun Jahre gehen darf; er erhebt ſeine Einkuͤnfte, ſtellt daruͤber Quittungen aus, und unternimmt alle Handlungen, die zur bloßen Verwaltung gehoͤren, ohne gegen dieſelben in den vorigen Stand geſetzt werden zu koͤnnen, in ſo fern nicht auch ein Volljähriger dazu berechtigt waͤre. 482. Er kann eine auf unbewegliche Sachen ſich bezie⸗ hende Klage weder anſtellen, noch ſich dagegen verthei⸗ digen; er kann auch nicht ein aufkuͤndbares Capital erheben und daruͤber quittiren, ohne Zuziehung ſeines Curators welcher in dieſem letztern Falle uͤber die Verwendung des empfangenen Capitals zu wachen hat. 483. Unter keinem Vorwande kann der emancipirte Min⸗ derjaͤhrige ein Anlehn aufnehmen, ohne daß ein von dem Gerichte erſter Inſtänz, nach Anhoͤzung des koͤniglichen Procurators, beſtaͤtigter Schluß des Familienrathes vor⸗ hergegangen iſt. 484. Er kann eben ſo wenig ſeine unbeweglichen Guͤter verkaufen oder veraͤußern, noch irgend eine Handlung, die nicht zur bloßen Verwaltung gehoͤrt, vornehmen, ohne die einem nicht emancipirten Minderjaͤhrigen vorgeſchriebenen Formen zu beobachten. Die Verbindlichkeiten, welche er durch Kauf oder auf 94 I. Buch. 11. Titel. 1. und 2. Cap. andere Weiſe uͤbernommen hat, ſollen im Falle einer Ver⸗ letzung gemindert werden koͤnnen; zu dem Ende ſollen die Gerichte auf das Vermoͤgen des Minderjährigen, auf die guten oder boͤſen Abſichten derer, die mit ihm contrahirten, endlich auf die Nuͤtzlichkeit oder Unnuͤtzlichkeit der Ausgaben, Ruͤckſicht nehmen. 485. Jeder emancipirte Minderjaͤhrige, deſſen uͤber⸗ nommene Verbindlichkeiten zufolge des vorhergehenden Ar⸗ tikels gemindert worden ſind, kann der Wohlthat der Eman⸗ cipation verluſtig erklaͤrt werden; jedoch ſind bey deren Entziehung die naͤmlichen Formen zu beobachten, unter welchen ſie ertheilt wurde. 486. Von dem Tage der Zuruͤcknahme der Emancipa⸗ tion an, tritt der Minderjaͤhrige wieder unter Vormund⸗ ſchaft, und bleibt darunter bis zur erlangten Volljaͤhrigkeit. 487. Der emancipirte Minderjaͤhrige, welcher Handel treibt, wird in Hinſicht der hierauf Beziehung habenden Geſchaͤfte fuͤr volljaͤhrig geachtet. Eilfter Titel. Von der Volljaͤhrigkeit, der Interdiction und dem gerichtlich beſtellten Beyſtande. Erſtes Capitel. Von der Volljaͤhrigkeit. 488. Die Volljaͤhrigkeit tritt mit zuruͤckgelegtem ein und zwanzigſten Jahre ein. Mit dieſem Alter erlangt man die Faͤhigkeit zu allen Handlungen des buͤrgerlichen Lebens, mit Vorbehalt der unter dem Titel: von der Ehe, beſtimmten Einſchraͤnkung. Zweytes Capitel. Von der Interdiction(Unterſagung der eigenen Ver⸗ moͤgensverwaltung). 489. Dem Volljährigen, der ſich fortwaͤhrend in einem Zuſtande von Verſtandesſchwaͤche, Wahnſinn oder Raſerey — I. Buch. 11. Titel; 2 Cap. 95 befindet, ſoll die eigene Verwaltung ſeines Vermoͤgens ent⸗ zogen werden, ſelbſt wenn bey ihm zu Zeiten Zwiſchenraͤume des Vernunftgebrauchs eintreten. 490. Jeder Verwandte iſt befugt auf Interdiction ſeines Verwandten anzutragen. Eben dies gilt wechſelſeitig von den Ehegatten. 401. Wenn im Falle der Raſerey weder der Ehegatte noch die Verwandten auf die Interdiction antragen, ſo muß ſolches von dem koͤniglichen Procurator geſchehen, der auch im Falle der Verſtandesſchwaͤche oder des Wahn⸗ ſinnes dieſen Antrag thun kann, wenn die daran leidende Perſon weder einen Ehegatten noch einen bekannten Ver⸗ wandten hat. 492. Jedes Geſuch um Interdiction wird bey dem Gerichte der erſten Inſtanz angebracht. 493. Die Thatſachen, woraus man auf Verſtandes⸗ ſchwaͤche, Wahnſinn oder Raſerey ſchließt, ſollen in einer Schrift punktweiſe aufgezeichnet werden. Diejenigen, welche um Interdiction nachſuchen, muͤſſen die Zeugen und Beweis⸗ ſtuͤcke beybringen. 494. Das Gericht befiehlt hierauf, daß der, auf die im vierten Abſchnitte des erſten Capitels in dem Litel: uͤber die Minderjaͤhrigkeit, vormundſchaft und Emancipation/ beſtimmte Weiſe, gebildete Familienrath uͤber den Zuſtand desjenigen, auf deſſen Interdiction angetragen wird, ſeine Meinung eroͤffne. 495. Diejenigen, welche auf Interdiction angetragen haben, konnen als Mitglieder des Familienrathes nicht auftreten; doch duͤrfen der Ehegatte und die Kinder des⸗ jenigen, auf deſſen Interdiction angetragen wird, dabey, wiewohl ohne mitzaͤhlbare Stimme, zugelaſſen werden. 496. Nachdem das Gericht das Gutachten des Familien⸗ rathes erhalten hat, ſoll es den Beklagten in dem Berath⸗ ſchlagungszimmer vernehmen; kann er ſich daſelbſt nicht einfinden, ſo ſoll die Vernehmung durch einen dazu beauf⸗ tragten Richter, mit Zuziehung des Secretars, in ſeiner (des Beklagten) Wohnung geſchehen. 96 1. Buch. 11. Titel. 2. Cap. In jedem Falle ſoll der königliche Proeurator dieſer Vernehmung beywohnen. 497. Nach der erſten Vernehmung ernennt das Gericht, den Umſtaͤnden nach, einen vorlaͤufigen Verwalter, der fuͤr die Perſon und das Vermoͤgen des Beklagten Sorge zu tragen hat. 498. Das Erkenntniß uͤber ein Geſuch um Interdiction kann nur in der oͤffentlichen Gerichtsſitzung, nachdem die Par⸗ teyen vernommen, oder doch vorgeladen ſind, erlaſſen werden. 499. Wird gleich das Geſuch um Interdiction verwor⸗ fen, ſo kann dennoch, wenn es die umſtaͤnde erfordern, das Gericht verordnen, daß der Beklagte, ohne Mitwirkung eines in demſelben Erkenntniſſe ihm beyzuordnenden Bey⸗ ſtandes, fuͤr die Zukunft nicht vor Gericht auftreten, keinen Vergleich ſchließen, kein Anlehn aufnehmen, kein aufkuͤnd⸗ bares Capital erheben, noch daruͤber quittiren, nichts ver⸗ aͤußern, noch ſein Vermoͤgen mit Hypotheken beſchweren darf. 5oo. Wird von dem in der erſten Inſtanz ergangenen Erkenntniſſe appellirt, ſo kann der Appellationshof, wenn er es fuͤr noͤthig erachtet, denjenigen, um deſſen Interdic⸗ tion nachgeſucht worden iſt, von neuem vernehmen oder durch einen dazu Beauftragten vernehmen laſſen. 5o1. Jedes Urtheil oder Erkenntniß, welches die Inter⸗ diction oder die Anordnung eines Beyſtandes beſtimmt, ſoll guf Betreiben des Klaͤgers ausgeloͤſet, der Partey ſelbſt inſinuirt, und binnen zehn Tagen in die, in dem Saale der oͤffentlichen Gerichtsſitzung und in den Schreibſtuben der Notarien des Bezirkes anzuſchlagenden Verzeichniſſe eingetragen werden. 502. Die Wirkung der Interdiction oder Ernennung eines Beyſtandes faͤngt von dem Tage des erlaſſenen Erkennt⸗ niſſes an; alle nachher von dem Interdicirten oder ohne Mitwirkung des angeordneten Beyſtandes vorgenommenen Handlungen ſind, kraft des Geſetzes, nichtig⸗ 503. Handlungen, die vor der Interdiction vorgenommen wurden, koͤnnen fuͤr nichtig erklaͤrt werden, wenn die Urſache der Interdiction zur Zeit ihrer Vornahme kundbar ſchon vorhanden war. I. Buch. 11. Titel. 2. Cap. 97 5o4. Nach dem Tode einer Perſon koͤnnen die von ihr vorgenommenen Handlungen aus dem Grunde, daß ſie wahn⸗ ſinnig geweſen ſey, nur alsdann angegriffen werden, wenn entweder vor ihrem Abſterben die Interdiction ſchon erkannt oder nachgeſucht war, oder wenn der Beweis des Wahnſin⸗ nes ſich aus der angefochtenen Handlung ſelbſt ergibt. 505. Iſt wider das auf Interdiction ſprechende Erkennt⸗ niß der erſten Inſtanz keine Appellation eingelegt, oder daſſelbe auf erfolgte Appellation beſtätigt worden, ſo ſoll nach den in dem Titel: von der Minderjaͤhrigkeit, Vvor⸗ mundſchaft und Emancipation, vorgeſchriebenen Regeln fuͤr den Interdicirten ein Vormund und Gegenvormund er⸗ nannt werden. Der vorlaͤufige Verwalter ſiellt hierauf ſeine Verrichtungen ein, und hat dem Vormunde, wenn nicht er ſelbſt dazu beſtellt iſt, Rechnung abzulegen. 5o6. Der Mann iſt, kraft des Geſetzes, der Vormund ſeiner interdicirten Frau. 507. Die Frau kann zur Vormuͤnderin ihres Mannes ernannt werden. Der Familienrath ſetzt in dieſem Falle die Form und Vedingungen der Verwaltung feſt; doch bleibt es der Frau, die ſich durch den Schluß des Familien⸗ rathes verletzt glaubt, unbenommen, ſich an die Gerichte zu wenden. 5os. Niemand, mit Ausnahme der Ehegatten, Aſcen⸗ denten und Deſcendenten, iſt ſchuldig, die Vormundſchaſt uͤber einen Interdicirten laͤnger, als zehn Jahre, zu be⸗ halten. Nach dem Ablaufe dieſer Zeit kann der Votmund verlangen, daß ein anderer an ſeine Stelle ernannt werde, welches ihm nicht verſagt wetden darf. 5o9. Sowohl in Hinſicht auf ſeine Perſon, als auf ſein Vermoͤgen, wird der Interdicirte einem Minderjaͤhri⸗ gen gleich geachtet; die Geſetze uͤber die Vormundſchaft der Minderjaͤhrigen ſind auch auf die der Interdicirten an⸗ wendbar. 510. Die Einkuͤnfte eines Interdicirten muͤſſen noth⸗ wendig dazu verwendet werden, um deſſen Schickſal zu erleichtern und ſeine Wiederherſtellung zu beſchleunigen. 7 n — 96 I. Buch. 11. Titel. 3. Cap. Der Familienrath beſtimmt, mit Ruͤckſicht auf die Beſchaf⸗ fenheit ſeiner Krankheit und den Zuſtand ſeines Vermoͤgens, ob er in ſeiner Wohnung verpflegt, oder in ein Kranken⸗ haus, oder ſelbſt in ein Hoſpital, gebracht werden ſoll. 511. Will ein Kind des Interdicirten ſich verheirathen, ſo ſoll der Brautſchatz oder Vorſchuß auf den kuͤnftigen Erbtheil, nebſt den uͤbrigen Bedingungen der Eheſtiftung, durch ein, auf den Antrag des koͤniglichen Procurators, von dem Gerichte beſtaͤtigtes Gutachten des Familienrathes, be⸗ ſtimmt werden. 512. Die Interdiction hort auf zugleich mit den Urſa⸗ chen, die ſie veranlaßt haben. Doch kann die Aufhebung nur unter Beobachtung der zur Auswirkung der Interdiction vorgeſchriebenen Foͤrmlichkeiten geſchehen, und der Inter⸗ dicirte erſt alsdann in die Ausuͤbung ſeiner Rechte wieder eintreten, wenn das dieſe Aufhebung beſtimmende Erkennt⸗ niß erfolgt iſt. Drittes Capitel. WPon dem gerichtlich beſtellten Beyſtande. 513. Den Verſchwendern kann es unterſagt werden, ohne Mitwirkung eines von dem Gerichte beſtellten Beyſtandes, vor Gericht aufzutreten, Vergleiche zu ſchließen, ein Anlehn aufzunehmen, ein aufkündbares Capital zu erheben, und daruͤber zu quittiren, zu veraͤußern, oder ihr Vermoͤgen mit Hypotheken zu beſchweren. 514. Um ein ſolches Verbot kann von denjenigen nach⸗ geſucht werden, welche das Recht haben, auf Interdiction anzutragen; ihr Geſuch wird auf dieſelbe Weiſe verhandelt und entſchieden. Auch kann das Verbot nur unter Beobachtung derſelben Foͤrmlichkeiten wieder aufgehoben werden. 515. In allen die Interdiction oder gerichtliche Beſtel⸗ lung eines Beyſtandes betreffenden Fäͤllen, kann weder in der erſten noch in der Appellationsinſtanz erkannt werden, ohne den vorgaͤngigen Antrag des königlichen Procurators. — A—„„ II. Buch. 1. Citel. 1. Cap. 99 Zweytes Buch. Von den Sachen und den verſchiedenen Beſchraͤnkungen des Eigenthums. Erſter Titel. Von der Eintheilung der Sachen. 516. Alle Sachen ſind entweder beweglich oder unbe⸗ weglich. Erſtes Capitel. Von den unbeweglichen Sachen. 547. Die Sachen ſind unbeweglich, entweder ihrer Natur nach, oder vermoͤge ihrer Beſtimmung, oder in Hinſicht des Gegenſtandes, worauf ſie ſich beziehen. 518. Ihrer Natur nach unbeweglich ſind: Grundſtucke und Gebäude. 5ag. Wind⸗ oder Waſſermuͤhlen, welche auf Pfeilern befeſtigt ſind und einen Theil des Gebaͤudes ausmachen, ſind ebenfalls ihrer Natur nach unbeweglich. 520. Auf gleiche Art ſind unbeweglich die auf dem Halme ſiehenden Feldfruͤchte, und die noch nicht eingeſam⸗ melten Baumfruͤchte. So bald aber die Feldfruͤchte abgemaͤht und die Baum⸗ fruͤchte abgeſondert ſind, gehoͤren ſie zu den beweglichen Sachen, wenn ſie gleich noch nicht weggebracht ſind. Iſt nur ein Theil der Ernte geſchnitten, ſo gehoͤrt auch nur dieſer zu dem beweglichen Vermoͤgen. 521. Der gewoͤhnliche Abtrieb ſowohl des Schlagholzes, als der in regelmaͤßige Schläge gelegten hohen Waldung, wird als beweglich betrachtet, ſo wie die Bäume einzeln gefaͤllt werden. 100 II. Buch. 1. Titel. 1. Cap. 522. Vieh, welches der Eigenthömer eines Grundſtuͤckes dem Pachter oder Meyer, geſchaͤtzt oder ungeſchaͤtzt, zum Feld⸗ bau uͤberliefert, wird, ſo lange daſſelbe zufolge der Ueberein⸗ kunft bey dem Grundſtücke bleibt, fuͤr unbeweglich gehalten. Vieh, welches er Andern, als dem Pachter oder Meyer, pachtweiſe fuͤr einen Theil der Nutzung gibt, iſt bewegliches Gut. 523. Roͤhren, welche dazu dienen, das Waſſer nach einem Hauſe oder andern Grundſtuͤcke zu leiten, ſind unbe⸗ wegliches Gut, und machen einen Theil des Grundſtuͤckes, auf welchem ſie angelegt ſind, aus. 524. Ihrer Beſtimmung nach ſind unbeweglich diejenigen Sachen, welche der Eigenthuͤmer eines Grundſtuͤckes zum Dienſte und zur Benutzung deſſelben darauf gebracht hat. Unbeweglich in dieſem Sinne ſind alſo, wenn ſie von dem Eigenthuͤmer zum Dienſte und zur Benutzung des Grundſtuͤckes auf daſſelbe gebracht ſind: Das zum Feldbau beſtimmte Vieh; Das Feldgeraͤthe; Das Saatkorn, welches dem Pachter oder Theilpachter uͤberliefert worden iſt; Tauben, die zu einem Taubenhauſe gehoͤren; Kaninchen, die in einem Gehaͤge eingeſchloſſen ſind; Bienenſtoͤcke; Fiſche in den Teichen; Keltern, Keſſel, Brennkolben und Blaſen, Bottiche und Fäſſer; Die zum Gebrauche der Huͤtten- und Hammerwerke, Pa⸗ piermuͤhlen und anderer dergleichen Anlagen erforderlichen Geräͤthſchaften; Stroh und Duͤnger. Auch ſind ihrer Beſtimmung nach unbeweglich alle an ſich beweglichen Sachen, welche der Eigenthuͤmer mit einem Grundſtucke in Verbindung geſetzt hat, um ſie fur beſtän⸗ dig daſelbſt zu laſſen. 525. Daß der Eigenthuͤmer bewegliche Sachen fuͤr be⸗ ſtändig mit ſeinem Grundſtuͤcke in Verbindung geſetzt habe, ————— II. Buch. 1. Titel. 2. Cap. 101 wird vermuthet, wenn dieſelben mit Kalk, Gyps oder Kitt daran befeſtigt ſind, oder nicht weggenommen werden koͤn⸗ nen, ohne entweder ſie ſelbſt, oder den Theil des Grund⸗ ſtůͤckes„woran ſie befeſtiget ſind„zu zerbrechen oder zu beſchaͤdigen. In Anſehung der Spiegel eines Zimmers tritt jene Ver⸗ muthung ein, wenn die Bekleidung, worauf ſie befeſtigt ſind, mit dem Tafelwerk ein Ganzes ausmacht. Daſſelbe gilt von Mahlereyen und anderen Verzierungen. Bildſaͤulen werden zu dem unbeweglichen Vermogen ge⸗ rechnet, wenn ſie in einer zu deren Aufnahme beſonders angelegten Vertiefung(Niſche) aufgeſtellt ſind, ſollten ſie auch ohne Verletzung oder Beſchaͤdigung weggenommen werden koͤnnen. 526. In KHinſicht des Gegenſtandes, worauf ſie ſich beziehen, ſind unbeweglich: Der Nießbrauch an unbeweglichen Sachen; Servituten oder Grunddienſtbarkeiten; Klagen, wodurch das Eigenthum einer unbeweglichen Sache in Anſpruch genommen wird. Zweytes Capitel. Von den beweglichen Sachen. 527. Sachen ſind beweglich, entweder ihrer Natur nach, „der zufolge geſetzlicher Beſtimmung. 528. Ihrer Natur nach ſind beweglich die Gegenſtände, welche ihre Stelle veraͤndern koͤnnen, moögen ſie nun ſich durch eigene Kraft bewegen, wie die Thiere, oder zur Veraͤnderung ihrer Stelle einer aͤußern Kraft beduͤrfen, wie die lebloſen Dinge⸗ 529. Zufolge geſetzlicher Beſtimmung ſind beweglich: perſoͤnliche Forderungen und Klagen, deren Gegenſtand in aufkuͤndbaren Summen oder in beweglichen Sachen beſte⸗ het, Actien oder Antheile an Finanz-, Handels⸗ oder Gewerbsgeſellſchaften, ſelbſt wenn dieſe ſolche Grundſtuͤcke 102 II. Buch. 1.Titel. 2. Cap. beſitzen, welche mit ihren Unternehmungen in Verbindung ſtehen. Solche Actien oder Antheile werden nur in Ruͤckſicht eines jeden Theilnehmers, ſo laͤnge die Geſellſchaft dauert, als beweglich betrachtet. Vermoͤge geſetzlicher Beſtimmung ſind ferner beweglich: die beſtändigen oder lebenslaͤnglichen Renten, es moͤgen dieſelben von dem Staate oder von Privatperſonen bezahlt werden. 530. Jede fuͤr beſtändig feſtgeſetzte Rente ſoll ihrem Weſen nach abloͤsbar ſeyn(Anh. Nro. V), ohne Unterſchied, ob ſie als Kaufpreis eines Grundſtuͤckes oder als Bedingung der gegen eine Vergeltung oder unentgeltlich geſchehenen Abtretung deſſelben ausbedungen ward. Dennoch aber bleibt es dem Gläubiger unbenommen, die beſondern Beſtim⸗ mungen und Bedingungen der Abloͤſung feſtzuſetzen. Auch iſt es ihm geſtattet, ſich vorzubehalten, daß die Rente nicht eher abgeloͤst werde, als nach einem gewiſſen Zeit⸗ raume, der jedoch niemals dreyßig Jahre uͤberſchreiten darf. Jede entgegenſtehende Verabredung iſt unguͤltig. 531. Kaͤhne, groͤßere oder kleinere Schiffe, Muͤhlen und Baͤder auf Schiffen, und uͤberhaupt alle Huͤtten⸗ und andere Werke, die nicht durch Pfeiler befeſtigt ſind, und keinen Theil eines Hauſes ausmachen, ſind bewegliche Sachen; einige dieſer Gegenſiaͤnde können jedoch ihrer Wichtigkeit wegen nur mit Beobachtung gewiſſer, in der Proceßordnung anzugebenden, Formen mit Arreſt belegt werden. 532. Materialien, welche von einem abgebrochenen Ge⸗ bäude herruͤhren, oder zur Errichtung eines neuen zuſam⸗ mengebracht wurden, ſind bewegliche Sachen, bis die Ar⸗ beiter ſie zu einem Baue wirklich verwendet haben. 533. Der Ausdruck: Mobilien, wenn er allein und ohne weitern Quſatz oder naͤhere Beſtimmung in geſetzlichen Verfuͤgungen, oder Willenserklaͤrungen eines Menſchen vorkommt, begreift nicht in ſich: Baarſchaften, Edelſteine, ausſtehende Forderungen, Buͤcher, Medaillen, Werkzeuge zum Behufe der Wiſſenſchaften, Kuͤnſte und Handwerke, t e II. Buch. 1. Titel. 3. Cap. 103 Leiblinnen, Pferde, Equipage, Waffen, Getreide, Wiine, Viehfutter und andere Nahrungsmittel; Handelsgegenſtaͤnde ſind darunter gleichfalls nicht begriffen. 534. Der Ausdruck: Moͤbeln, bezeichnet nur die zum Gebrauche in den Wohnzimmern oder zu deren Verzierung beſtimmten Mobilien, als Tapeten, Betten, Stuͤhle, Spie⸗ gel, Wand⸗ und Ciſchuhren, Tiſche, Porzellan, und an⸗ dere Sachen dieſer Art. Gemaͤhlde und Bildſaͤulen, welche einen Theil der Ver⸗ zierung eines Wohnzimmers ausmachen, ſind gleichfalls umter dieſem Ausdrucke begriffen, nicht aber Gemählde⸗ ſammlungen, die ſich in Galerien oder in beſondern Zim⸗ mern vorfinden. Gleiche Bewandniß hat es mit dem Porzellan, wovon nur ſolche Stücke unter der Benennung: Mobeln, begriffen ſind, welche einen Theil der Verzierung eines Wohnzimmers ausmachen. 535. Die Ausdrücke: bewegliches vermoͤgen, Mobi⸗ liarſchaft, bewegliche Sachen, begreifen uͤberhaupt alles, was nach den vorhin aufgeſtellten Regeln fuͤr bewegliches Gut zu halten iſt. Der Verkauf oder die Schenkung eines moͤblirten Hauſes begreift nur die eigentlichen Mobeln in ſich. 536. Der Verkauf oder die Schenkung eines Hauſes mit allem, was ſich darin befindet, erſtreckt ſich nicht auf die Baarſchaften oder ausſtehenden Forderungen, noch auf andere Gerechtſame, woruͤber die Urkunden in dem Hauſe aufbewahrt werden; alle uͤbrigen beweglichen Sachen hin⸗ gegen ſind darunter begriffen. Drittes Capitel. Von den Sachen in Beziehung auf ihre Beſitzer. 535. Privatperſonen haben ein freyes Verfuͤgungsrecht uͤber alle ihnen zugehoͤrigen Sachen, mit Beobachtung der durch die Geſetze beſtimmten Einſchränkungen. 104 II. Buch. 2. Titel. Sachen, welche einer Privatperſon nicht zugehoͤren, koͤn⸗ nen nur nach den ihnen eigenthuͤmlichen Formen und Regeln verwaltet und veraͤußert werden. 538. Als Zugehoͤrung des Staatseigenthumes werden betrachtet: die vom Staate zu unterhaltenden Wege, Heer⸗ und andere Straßen, Stroͤme und ſchiffbare oder floͤßbare Fluͤſſe, die Ufer der Fluͤſſe und die Seekuſten mit ihren Anwuͤchſen, die Haͤfen, Buchten und Rehden, und uͤber⸗ haupt alle des Privateigenthums nicht faͤhigen Theile des Staatsgebietes. 539. Alle ledigen und herrenloſen Sachen, ſo wie der Nachlaß derjenigen, welche ohne Erben geſtorben ſind, oder deren Erbſchaften niemand angenommen hat, gehoͤren zum Staatseigenthume. 540. Dazu gehoͤren ferner: die Thore, Mauern, Graͤben, Wäͤlle der Kriegs⸗ und Waffenplaͤtze und der Feſtungen. 541. Daſſelbe gilt von dem Grunde und Boden der Feſtungswerke und Wälle an denjenigen Orten, die keine Kriegs⸗ und Waffenplaͤtze mehr ſind. Sie gehören dem Staate, wenn nicht deren Veraͤußerung guͤltig geſchehen, oder deren Eigenthum wider den Staat verjaͤhrt worden iſt. 542. Gemeindeguͤter ſind diejenigen, auf deren Eigen⸗ thum oder Benutzung die Einwohner einer oder mehrerer Gemeinden ein erworbenes Recht haben. 543. An Sachen kann man entweder ein Eigenthums⸗ recht, oder ein bloßes Nutzungsrecht, oder tü8 nur dienſtbarkeiten haben. Zweyter Titel. Von dem Eigenthume. 544. Eigenthum iſt das Recht, eine Säche auf die un⸗ beſchraͤnkteſte Weiſe zu benutzen und daruͤber zu verfuͤgen, vorausgeſetzt, daß man davon keinen durch die Geſetze oder Verordnungen unterſagten Gebrauch mache. er et n 7 II. Buch. 2. Litel. 1. und 2. Cap. 105 545. Niemand kann gezwungen werden, ſein Eigenthum abzutreten, wenn es nicht des oͤffentlichen Wohls wegen und gegeneineangemeſſene und vorgaͤngige Entſchaͤdigung geſchieht. 546. Das Eigenthum an einer beweglichen oder unbe⸗ weglichen Sache gibt zugleich ein Recht auf alles, was ſie hervorbringt, und was durch Natur oder Kunſt als Zuwachs mit ihr in Verbindung kommt. Dieſes Recht wird das Zu⸗ wachsrecht genannt. Erſtes Capitel. Von dem Zuwachsrechte auf das, was die Sache hervorbringt. 547. Natuͤrliche und durch Bearbeitung hervorgebrachte Fruͤchte der Erde, Fruchte im rechtlichen Sinne(Civilfruchte), und die Vermehrung des Viehſtandes durch Junge(Zuzucht), gehoͤren dem Eigenthuͤmer, vermoͤge des Zuwachsrechtes. 548. Die von einer Sache hervorgebrachten Fruͤchte ge⸗ hoͤren dem Eigenthuͤmer nur unter der Verbindlichkeit des Erſatzes der von einem Dritten aufgewandten Koſten der Beſtellung, Arbeit und Ausſaat. 549. Der bloße Beſitzer erwirbt die Fruͤchte nur alsdann, wenn er ein redlicher Beſitzer iſt; im entgegengeſetzten Falle iſt er verbunden, dieſelben zugleich mit der Sache an den dieſe zuruͤckfordernden Eigenthuͤmer abzugeben. 550. Ein redlicher Beſitzer iſt derjenige, welcher als Eigenthuͤmer, und vermöge eines das Eigenthum ͤbertragen⸗ den Rechtsgrundes, deſſen Fehler ihm unbekannt ſind, beſitzt. Von dem Augenblicke an, wo ihm dieſe Fehler bekannt werden, hoͤrt er auf, ein redlicher Beſitzer zu ſeyn. Zweytes Capitel. Von dem Zuwachsrechte auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird. 551. Dem Eigenthuͤmer gehoͤrt alles, was mit ſeiner Sache vereinigt und ihr einverleibt wird, zufolge nachſte⸗ hender Regeln. —— 106 1I. Buch. 2. Titel. 2. Cap. Erſter Abſchnitt. Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf unbewegliche Sachen. 552. Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt zugleich das Eigenthum an allem, was uͤber und unter der Oberflaͤche iſt. Auf der Oberflaͤche kann der Eigenthuͤmer Pflanzungen und Anlagen nach Gutduͤnken machen, mit Vorbehalt der in dem Titel: von den Servituten oder Grunddienſt⸗ barkeiten, feſigeſetzten Aus nahmen. Unter der Oberflaͤche kann er nach Belieben alle Arten von Anlagen und Gruben machen, und aus dieſen allen nur moͤglichen Gewinn ziehen, jedoch mit Vorbehalt der Einſchraͤnkungen, die ſich aus den Bergwerks⸗ und Polizey⸗ geſetzen und Verordnungen ergeben. 553. Bey allen auf einem Grundſtuͤcke oder im Innern deſſelben befindlichen Anlagen, Pflanzungen und Werken, tritt, in Ermangelung eines gegentheiligen Beweiſes, die Vermuthung ein, daß dieſelben vom Eigenthuͤmer und auf deſſen Koſten gemacht, und ihm zugehoͤrig ſind; dies alles gleichwohl unbeſchadet dem Eigenthume, welches ein Dritter an einem unterirdiſchen Baue unter dem Gebaͤnde eines Andern, oder an jedem ſonſtigen Theile des Gebaͤndes, durch Verjaͤhrung erworben haben oder noch erwerben koͤnnte. 554. Der Eigenthuͤmer des Grundes und Bodens, wel⸗ cher Anlagen, Pflanzungen und Werke aus ihm nicht gehoͤ⸗ renden Materialien gemacht hat, muß deren Werth er⸗ ſetzen; auch kann er zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung wegen des etwa verurſachten Nachtheils verurtheilt wer⸗ den: der Eigenthuͤmer der Materialien hat aber nicht das Recht, ſie wegzunehmen. 555. Sind die Pflanzungen, Anlagen und Werke von einem Dritten und mit ſeinen Materialien gemacht wor⸗ den, ſo iſt der Eigenthuͤmer des Grundes und Bodens be⸗ rechtigt, entweder ſie zuruͤckzubehalten, oder den Dritten zur Wegnahme zu noͤthigen. ————— he ßt der en er ſt⸗ ten len h⸗ ern n, ie nd ies in II. Buch. 2. Titel. 2. Cap. 107 Verlangt der Eigenthuͤmer des Grundes und Bodens die Wegnahme der Pflanzungen und Anlagen, ſo geſchieht die⸗ ſelbe auf Koſten deſſen, der ſie gemacht hat, ohne einige Entſchaͤdigung; es kann dieſer ſogar, erforderlichen Falls, zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung wegen des dem Eigen⸗ thuͤmer etwa zugefuͤgten Nachtheils verurtheilt werden. Will der Eigenthuͤmer dieſe Pflanzungen und Anlagen lieber behalten, ſo iſt er den Werth der Materialien und den Arbeitslohn zu erſetzen verbunden, ohne Ruͤckſicht dar⸗ auf zu nehmen, daß der Werth des Grundes und Bodens dadurch mehr oder weniger erhoͤhet worden iſt. Wenn indeß die Pflanzungen, Anlagen und Werke von einem Dritten herruͤhren, dem zwar das Eigenthum abgeſprochen, der je⸗ doch als redlicher Beſitzer zur Erſtattung der Nutzungen nicht verurtheilt worden iſt: ſo kann der Eigenthuͤmer die Wegnahme der gedachten Werke, Pflanzungen und Anla⸗ gen nicht verlangen; er hat aber die Wahl, entweder den Werth der Materialien und des Arbeitslohnes, oder eine Summe zu erſetzen, welche ſoviel, als der Boden an Werthe gewonnen hat, ausmacht. 556. Anſchwemmungen und Vergroͤßerungen, welche nach und nach und unmerklich ſich an Grundſtuͤcken anſetzen, die an einem Strome oder Fluſſe anliegen, heißen: Alluvion. Dieſe Alluvion gereicht dem ufereigenthuͤmer zum Vor⸗ theile, es mag nun der Fluß oder Strom ſchiffbar oder floͤß⸗ bar ſeyn oder nicht; jedoch mit der Verbindlichkeit, im erſten Falle, einen Fußſteig oder Leinpfad, den Verordnun⸗ gen gemaͤß, frey zu laſſen. 557. Eine gleiche Bewandniß hat es mit ſolchen An⸗ ſaͤtzen, welche das fließende Waſſer bildet, indem es ſich unmerklich von einem Ufer zuruͤckzieht, und auf das an⸗ dere uͤbertritt; die Alluvion gereicht alsdann dem Eigen⸗ thuͤmer des verlaſſenen Ufers zum Vortheile, ohne daß der ufereigenthuͤmer der entgegengeſetzten Seite den Grund und Boden, welchen er verloren hat, dieſſeits in Anſpruch nehmen kann. Dies Recht tritt jedoch in Anſehung der vom Meere verlaſſenen Plaͤtze nicht ein. 103 II. Buch. 2. Titel. 2. Cap. 558. Die Alluvion hat bey Seen und Teichen nicht ſtatt; deren Eigenthuͤmer behaͤlt immer, auch wenn die Maſſe des Waſſers ſich nachher vermindern ſollte, den Grund und Boden, welchen daſſelbe, wenn es bis zu der Höhe des Abfluſſes geſtiegen iſt, bedeckt. Umgekehrt erwirbt aber auch der Eigenthuͤmer des Teiches kein Recht auf die angraͤnzenden Gtundſtuͤcke, welche das Teichwaſſer bey einer außerordentlichen Höhe bedeckt. 559. Wird von einem Strome oder Fluſſe, er ſey ſchiffbar, oder nicht, durch plotzliche Gewalt ein betraͤchtlicher und erkennbarer Theil eines angraͤnzenden Feldes abgeriſſen, und einem unterhalb oder am entgegengeſetzten Ufer ge⸗ legenen Felde zugefuͤhrt: ſo kann der Eigenthuͤmer des abgeriſſenen Stuͤckes ſein Eigenthum in Ahſpruch nehmen; doch muß er deßhalb binnen einem Jahre ſeine Klage anſtellen, und wird nach dieſer Friſt damit nicht mehr gehoͤrt, es ſey dann, daß der Eigenthuͤmer des Feldes, womit das abgeriſſene Stuͤck vereinigt worden iſt, daſſelbe noch nicht in Beſitz genommen haͤtte. 560. Große und kleine Inſeln und Anwuͤchſe, die in dem Waſſerbette der Stroͤme und ſchiffbaren oder floͤßbaren Fluͤſſe ſich bilden, gehoͤren dem Staate, ſo lange nicht ein beſonderer Rechtsgrund Verjaͤhrung ihm entgegen⸗ ſteht. 564. Inſeln und Anwüchſe, die in nicht ſchiffbaren und flößbaren Fluͤſſen ſich bilden, gehoͤren den ufereigen⸗ thuͤmern der Seite, wo die Inſel entſtanden iſt. Hat ſich dieſelbe nicht ganz auf einer Seite gebildet, ſo gehoͤrt ſie den Ufereigenthuͤmern von beyden Seiten, wobey man eine, durch die Mitte des Fluſſes in Gedanken gezogene, Linie zum Maaßſtabe nimmt. 562. Wenn ein Strom oder Fluß, indem er ſich einen neuen Arm bildet, das Feld eines Ufereigenthuͤmers ab⸗ ſchneidet und ſo umgibt, daß es eine Inſel bilder: ſo behaͤlt dieſer das Eigenthum ſeines Feldes. ſelbſt wenn der Strom oder Fluß ſchiffbar oder flößbar wäre. 563. Wenn ein Strom oder Fluß, er ſey ſchiffbar, floß⸗ ———— die ind he hes 6 ſeh her ge⸗ 5 nz ge hr 3, be II. Buch. 2. Titel. 2. Cap. 109 bar, oder keins von beyden, ſeinen Lauf veraͤndert, und ſein altes Flußbett verlaͤßt: ſo gebuͤhrt den Eigenthuͤmern der jetzt unter Waſſer geſetzten Grundſtuͤcke, als Entſchädigung, das alte verlaſſene Flußbett, einem jeden nach Verhaͤltniß des ihm entzogenen Grundes und Bodens. 564. Tauben, Kaninchen und Fiſche, die in ein an⸗ deres Taubenhaus, Kaninchengehage oder in einen andern Fiſchteich uͤbergehen, gehoͤren dem Eigenthuͤmer dieſer Ge⸗ genſtaͤnde, in ſo fern ſie nicht durch Betrug und Kunſtgriffe herbeygelockt wurden. Zweyter Abſchnitt. Von dem Juwachsrechte in Beziehung auf bewegliche Sachen. 565. Das Zuwachsrecht, wenn es zwey bewegliche Sachen zum Gegenſtande hat, die zwey verſchiedenen Eigen⸗ thuͤmern zugehoͤren, richtet ſich durchaus nach den Grund⸗ ſaͤtzen der natuͤrlichen Billigkeit. Folgende Regeln ſollen dem Richter zur Anleitung dienen, um andere nicht beſtimmte Faͤlle nach Verſchiedenheit der Umſtaͤnde zu entſcheiden. 566. Sind zwey Sachen, welche verſchiedenen Eigenthuͤ⸗ mern gehoͤren, dergeſtalt mit einander vereinigt, daß ſie zwar ein Ganzes bilden, aber doch von einander getrennt werden koͤnnen, ſo daß eine ohne die andere beſtehen kann: ſo ge⸗ hoͤrt das Ganze dem Eigenthuͤmer der Sache, welche den Haupttheil davon ausmacht, unter der Verbindlichkeit, dem andern den Werth der hiermit verbundenen Sache zu bezahlen. 567. Als Haupttheil wird diejenige Sache angeſehen, womit die andere nur zum Gebrauche, zur Verzierung oder Ergaͤnzung der erſtern vereinigt wurde. 568. Iſt gleichwohl die hinzugefuͤgte Sache von viel groͤ⸗ derm Werthe, als die Hauptſache, und iſt ſie ohne Vor⸗ wiſſen des Eigenthuͤmers dazu verwendet worden: ſo kann dieſer die Trennung und Zuruͤckgabe verlangen, ſelbſt wenn 11b II. Buch. 2. Litel. dadurch die Sache, womit jene verbunden iſt, einigen Nach⸗ theil erleiden ſollte. 569. Wenn von zwey Sachen, welche, um ein Ganzes zu bilden, mit einander verbunden wurden, die eine nicht als Zugehoͤr der andern angeſehen werden kann: ſo wird diejenige fuͤr die Hauptſache gehalten, welche an Werth, oder wo dieſer auf beyden Seiten beynahe gleich iſt, an koͤrperlichem Umfange die betraͤchtlichſte iſt. 570. Hat ein Kuͤnſtler, oder ſonſt Jemand, einen ihm nicht zugehoͤrigen Stoff dazu gebraucht, um eine Sache anderer Gattung daraus zu bilden: ſo iſt der Eigenthuͤmer des Stoffes berechtigt, die daraus gebildete Sache gegen WVerguͤtung des Arbeitslohns in Anſpruch zu nehmen, ohne Ruͤckſicht, ob der Stoff ſeine vorige Geſtalt wieder h⸗ men kann oder nicht. 571. Iſt inzwiſchen die Arbeit ſo bedeutend, daß ſie den Werth des dazu gebrauchten Stoffes bey weitem uͤber⸗ ſtiege; ſo ſoll die angewandte Muͤhe als die Hauptſache angeſehen werden, und der Arbeiter berechtigt ſeyn, die verarbeitete Sache zu behalten, indem er den Preis des Stoffes dem Eigenthuͤmer verguͤtet. 572. Hat jemand theils eigenen, theils fremden Stoff gebraucht, um daraus eine Sache anderer Gattung zu bilden, ohne weder den einen noch den andern der beyden Stoffe ganz zu zerſtoͤren, jedoch ſo, daß ſie nicht fuͤglich wieder getrennt werden koͤnnen: ſo gehoͤrt die Sache beyden Eigenthuͤmern gemeinſchaftlich, und zwar dem einen nach dem Verhaͤltniſſe des ihm zugehoͤrigen Stoffes, dem andern nach dem Ver⸗ haͤltniſſe ſowohl des ihm zugehoͤrigen Stoffes, als des Werthes ſeiner Arbeit. 573. Iſt durch Miſchung mehrerer, verſchiedenen Eigen⸗ thuͤmern zugehörigen, Stoffe, wovon jedoch keiner als der Hauptſtoff angeſehen werden kann, eine Sache gebildet worden: ſo kann, wenn die Stoffe ſich von einander trennen laſſen, derjenige, ohne deſſen Vorwiſſen dieſelben gemiſcht worden ſind, deren Trennung verlangen. Koͤnnen die Stoffe nicht mehr fuͤglich getrennt werden, 2. Cap. II. Buch. 3. Titel. 1. Cap. 111 ſo bben jene hieran gemeinſchaftlich das Eigenthum, nach dem Vechaͤltniſſe der Groͤße, der Beſchaffenheit und des Werthes des einem jeden zugehoͤrigen Stoffes. 574. War der, einem der Eigenthuͤmer zugehoͤrige Stoff der Groͤße und dem Werthe nach bey weitem bedeutender, als der andere: ſo kann der Eigenthuͤmer des betraͤchtlichern Stoffes die aus der Miſchung entſtandene Sache gegen eine dem Andern fuͤr den Werth ſeines Stoffes zu leiſtende Verguͤtung zuruͤckfordern. 575. Bleibt die Sache den Eigenthuͤmern der Stoffe, woraus ſie gebildet wurde, gemeinſchaftlich, ſo muß ſie zu beyder Vortheile verſteigert werden. 576. Der Eigenthuͤmer, deſſen Stoff ohne ſein Vorwiſſen gebraucht wurde, um eine Sache anderer Gattung hervor⸗ zubringen, iſt in allen Faͤllen, worin er das Eigenthum dieſer Sache in Anſpruch nehmen kann, berechtigt, die Wiedererſtattung ſeines Stoffes in derſelben Art, Groͤße, Gewicht, Maaß und Guͤte, oder deſſen Werth zu verlangen. 577. Wer Stoſſe, die einem andern zugehoͤren, ohne deſſen Vorwiſſen gebraucht hat, kann auch zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung wegen des etwa verurſachten Nachtheils verurtheilt werden, mit Vorbehalt des den Umſtaͤnden nach eintretenden außerordentlichen Verfahrens. Dritter Titel. Von dem Rießbrauche, dem Gebrauchs⸗ und Wohnungsrechte. Erſtes Capitel. Von dem Nießbrauche. 578. Der Nießbrauch iſt das Recht, Sachen, woran einem andern das Eigenthum zuſteht, wie der Eigenthuͤmer ſelbſt zu benutzen, jedoch mit der Verbindlichkeit, deren we⸗ ſentlichen Beſtand zu erhalten. 112 II. Buch. 3. Titel. 1. Cap. 579. Der Nießbrauch wird durch das Geſetz oder den Willen eines Menſchen begruͤndet. 580. Der Nießbrauch kann entweder unbedingt, oder bis zu einem gewiſſen Tage, oder unter einer Bedingung, verſtattet werden. 581. Er kann an jeder Gattung von Gegenſtaͤnden, ſo⸗ wohl beweglichen als unbeweglichen, eingeraͤumt werden. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten des Nießbrauchers. 582. Der Nießbraucher iſt berechtigt jede Gattung von Fruͤchten, welche der dem Nießbrauche unterworfene Gegen⸗ ſtand hervorbringen kann, ſowohl die natuͤrlichen, als die induſtriellen(durch Bearbeitung gewonnenen), und die Civilfruchte(Fruͤchte im rechtlichen Sinne), zu beziehen. 583. Natuͤrliche Fruͤchte ſind diejenigen, welche die Erde durch ſich ſelbſt hervorbringt, desgleichen die Erzeug⸗ niſſe der Thiere und die Vermehrung derſelben durch Junge (Zuzucht). Induſtrialfruͤchte eines Grundſtuͤckes ſind diejenigen, die man durch deſſen Bearbeitung gewinnt. 584. Civilfruͤchte ſind: die Miethzinſen der Haͤuſer, die Zinſen der aufkuͤndbaren Capitalien, und die Gefalle der Renten. Unter die Civilfruͤchte rechnet man auch den Ertrag der Pachtungen. 585. RNatuͤrliche und induſtrielle Fruͤchte, welche in dem Augenblicke, wo der Nießbrauch ſeinen Anfang nimmt, an den Zweigen haͤngen, auf dem Halme ſiehen, oder uͤberhaupt durch Wurzeln befeſtigt ſind, gehoͤren dem Nießbraucher. Diejenigen, die in dem Augenblicke der Beendigung des ſich in demſelben Zuſtande befinden, gehoͤren dem Eigenthuͤmer, ohne Verguͤtung der Beſtellungs⸗ und Saatkoſten von einer oder der andern Seite, und mit Vorbehalt des Antheils, der dem Theilpachter, wenn ein ſolcher bey dem Anfange oder bey Erloͤſchung des Nieß⸗ brauches vorhanden war, zukommt. II. Buch. Z. Titel. 1. Cap. 113 586. Bey Civilfruͤchten nimmt man an, daß ſie Tag fuͤr Tag erworben werden; ſie gehoͤren daher dem Nieß⸗ braucher nach dem Verhaͤltniſſe der Dauer ſeines Nieß⸗ brauches. Dieſe Regel gilt auch von dem Ertrage der Pachtungen, wie auch von dein Miethzinſe der vil und anderen Civilfruͤchten. 587. Geht der Nießbrauch auf ſolche Sachen, die man nicht gebrauchen kann ohne ſie zu verbrauchen, zum Beyſpiel, Geld, Getreide, Getraͤnke: ſo iſt der Nieß⸗ braucher berechtigt, ſich derſelben zu bedienen, jedoch unter der Verbindlichkeit, bey Erloͤſchung des Nießbrauches Sachen von derſelben Groͤße und Beſchaffenheit, auch von dem naͤmlichen Werthe, oder deren Schaͤtzungspreis, zu er⸗ ſtatten. 588. Der Nießbrauch einer Leibrente gibt ebenfalls dem Nießbraucher das Recht, waͤhrend ſeines Nießbrauches, die davon faͤlligen Nutzungen zu beziehen, ohne zu einigem Erſatze verbunden zu ſeyn. 589. Begreift der Nießbrauch ſolche Sachen, die durch den Gebrauch zwar nicht gleich verbraucht, aber doch nach und nach abgenutzt werden, als Leinwand, Moͤbeln: ſo iſt der Nießbraucher berechtigt, ſich derſelben zu dem ihrer Beſtimmung angemeſſenen Zwecke zu bedienen, und braucht bey Beendigung des Nießbrauches dieſelben nur in dem Zuſtande zuruͤck zu geben, worin ſie ſich befinden, in ſo fern ſie nicht abſichtlich oder durch ſein Verſchulden verſchlim— mert wurden. 590. Hat der Nießbrauch Schlagholz zum Gegenſtande, ſo iſt der Nießbraucher verbunden, die der Benutzungsweiſe und dem Herkommen der Eigenthuͤmer angemeſſene Ordnung und Groͤße des Abtriebes zu beobachten, ohne daß ihm oder ſeinen Erben eine Entſchaͤdigung wegen der waͤhrend ſeines Nieß brauches unterlaſſenen Benutzung des gewoͤhnlichen Ab⸗ triebes des Schlagholzes, der jungen Baͤume(Laßreiſer), und der hohen Waldung, gebuͤhrte. Baͤume, die man aus einer Baumſchule ohne deren Nachtheil nehmen kann, machen ebenfalls einen Theil der 3 114 II. Buch. 3. Titel. 1. Cap. Benutzung, nur mit dem Vorbehalte, aus, daß der Nieß⸗ braucher nach der Gewohnheit des Ortes fuͤr die Wieder⸗ ergaͤnzung ſorge. 591. Der Nießbraucher benutzt ferner, in Gemäßheit der von dem vorigen Inhaber beobachteten Zeit und Gewohn⸗ heit, die Holzabtheilungen der in ordentliche Schlaͤge gelegten hohen Waldung, ſowohl wenn dieſe Schlaͤge zu beſtimmten Zeiten auf einem gewiſſen Umfange des Bodens abgetrieben werden, als wenn eine beſtimmte Anzahl Baͤume ohne Un⸗ terſchied auf der ganzen Oberflaͤche des Guts gefaͤllt wird. 592. In keinem andern Falle darf der Nießbraucher der hochſtaͤmmigen Baͤume ſich bedienen. Nur die durch Zufall ausgeriſſenen oder abgebrochenen Baͤume darf er zu den ihm obliegenden Ausbeſſerungen verwenden; ja er darf ſogar, zu dieſem Zwecke, Baͤume faͤllen laſſen, wenn es die Nothwendigkeit, die jedoch mit Zuziehung des Eigen⸗ thuͤmers vorher ausgemittelt werden muß, erfordert. 593. Aus den Waldungen darf er Pfaͤhle fuͤr die Wein⸗ berge nehmen; auch gebuͤhrt ihm die jaͤhrlich oder zu ge⸗ wiſſen Zeiten fällige Nutzung der Baͤume: dies alles jedoch nach dem Gebrauche des Landes oder der Gewohnheit der Eigenthuͤmer. 594 Abgeſtorbene, ja ſogar durch Zufall ausgeriſſene oder abgebrochene Obſtbäume, gehoͤren dem Nießbraucher, mit dem Vorbehalte, ſie durch andere zu erſetzen. 595. Der Nießbrancher kann die Nutzungen entweder ſelbſt ziehen, oder ſein Recht einem andern verpachten, ja ſogar verkaufen, oder unentgeltlich abtreten. Gibt er es in Pacht, ſo hat er ſich, in Anſehung des Zeitpunktes der jedesmaligen Erneuerung und der Dauer der Pachtvertraͤge, nach den Regeln zu richten, welche unter dem Titel: von der Bheſtiftung und den gegenſeitigen Rechten der Ehe⸗ gatten, dem Manne in Beziehung auf das Vermoͤgen der Frau vorgeſchrieben ſind. 596. Der Nießbrancher benutzt auch den Zuwachs, wel⸗ chen der dem Nießbrauche unterworfene Gegenſiand durch Alluvion erhaͤlt. ———— II. Buch. 3. Titel. 1. Cap. 115 597. Er hat die Benutzung der Servituten(Grund⸗ dienſibarkeiten), des Uebergangsrechtes, und uͤberhaupt aller Gerechtſame, deren ſich der Eigenthuͤmer bedienen koͤnnte, ganz ſo, wie dieſer. 598. Er benutzt ferner, auf eben die Weiſe, wie der Eigenthuͤmer, die Bergwerke und Steinbrüche, die beym Anfange des Nießbrauches ſchon wirklich betrieben werden. Iſt jedoch zu einer ſolchen Betreibung eine beſondere Er⸗ laubniß erforderlich, ſo ſoll der Nießbraucher davon nicht eher Gebrauch machen duͤrfen, bis er dazu die Genehmigung des Koͤnigs ausgewirkt haben wird. Er hat kein Recht auf noch nicht eroͤffnete Bergwerke und Steinbruͤche, noch auch auf Torfgruben, die man zu benutzen noch nicht angefangen hat, und eben ſo wenig auf einen Schatz, der etwa waͤhrend des Nießbrauches ent⸗ deckt wuͤrde. 599. Der Eigenthuͤmer darf weder durch ſeine Handlungen, noch auf ſonſtige Weiſe, die Rechte des Nießbrauchers be⸗ eintraͤchtigen. Dagegen kann bey Beendigung des Nießbrauches der Nießbraucher von ſeiner Seite, wegen Verbeſſerungen, die er gemacht zu haben behauptet, keine Entſchaͤdigung for⸗ dern, wenn gleich der Werth der Sache dadurch erhoͤht ſeyn ſollte. Er oder ſeine Erben koͤnnen inzwiſchen die Spiegel, Gemaͤhlde und andere Verzierungen, die er etwa hat an⸗ bringen laſſen, mit der Verbindlichkeit, die Stellen, wo ſolche befindlich waren, in den vorigen Stand zu ſetzen, zuruͤcknehmen. Zweyter Abſchnitt. Von den Perbindlichkeiten des Wießbrauchers. 600. Der Nießbraucher uͤbernimmt die Sachen in dem Zuſtande, worin ſie ſich befinden; aber er darf die wirkliche Benutzung nicht anfangen, bis er, in Gegenwart oder nach gehoͤriger Vorladung des Eigenthuͤmers, ein Verzeichniß 116 II. Buch. 3. Titel. 1. Cap. der beweglichen und eine Beſchreibung der unbeweglichen Gegenſtaͤnde, die dem Nießbrauche unterworfen ſind, hat nufnehmen laſſen. 601. Er muß dafuͤr, daß er die Sache wie ein guter Hausvater benutzen wolle, Buͤrgſchaft leiſten, wenn nicht die beſondere Art der Verleihung ihn davon befreyet; gleichwohl ſind die Eltern, denen der geſetzliche Nießbrauch an dem Vermoͤgen ihrer Kinder zuſteht, ſo wie derjenige, welcher mit dem Vorbehalte des Nießbrauches etwas verkauft oder ſchenkt, von dieſer Buͤrgſchaftsleiſtung befreyt. bo2. Iſt der Nießbraucher Buͤrgſchaft zu leiſten außer Stande, ſo werden die unbeweglichen Sachen entweder verpachet, oder in Verwaltung gegeben; das unter dem Nießbrauche begriffene baare Geld wird angelegt; die Le⸗ bensmittel werden verkauft, und der hiervon eingehende Preis wird ebenfalls angelegt. Die Zinſen dieſer Geldſummen und der Pachtertrag ge⸗ hoͤren in dieſem Falle dem Nießbraucher. 603. Hat der Nießbraucher keine Buͤrgſchaft geleiſtet, ſo iſt der Eigenthuͤmer berechtigt, zu fordern, daß die beweg⸗ lichen Sachen, welche durch den Gebrauch an ihrem Werthe verlieren, verkauft, und der Kaufpreis, gleich dem der Lebensmittel, angelegt werde, und der Nießbraucher zieht alsdann während ſeines Nießbrauches die Zinſen; doch kann dieſer auch verlangen, und das Gericht nach Be⸗ ſchaffenheit der Umſtaͤnde verfuͤgen, daß ihm ein Theil der beweglichen Sachen, die er zu ſeinem Gebrauche noͤthig hat, bloß gegen eidliche Verſicherung und unter dem Vor⸗ behalte, ſie bey Erloͤſchung des Nießbrauches zuruͤckzulie⸗ fern, gelaſſen werden. 6 04. Die Verzoͤgerung der Buͤrgſchaftsleiſtung entzieht dem Nießbraucher die Fruͤchte, worauf er ſonſt ein Recht haͤtte, nicht. Dieſe gebuͤhren ihm von dem Augenblicke an, wo der Nießbrauch ihm anfiel. 605. Der Nießbraucher iſt zu denjenigen Ausbeſſerungen verbunden, welche zur Unterhaltung der Sache dienen. Hauptausbeſſerungen bleiben dem Eigenthuͤmer zur Laſt, II. Buch. 3. Titel. 1. Cap. 117 wenn ſie nicht durch die Unterlaſſung der zur Unterhaltung gereichenden ſeit dem Anfalle des Nießbrauches verurſacht worden ſind, in welchem Falle auch ſie dem Nießbraucher obliegen. 606. Hauptausbeſſerungen ſind aber die der Haupt⸗ mauern und Gewoͤlbe, die Erneuerung der Balken und ganzer Daͤcher, die im Ganzen geſchehende Herſtellung der Daͤmme, der Mauern, worauf ein Gebaͤude ruht, und der Einfaſſungsmauern. Alle ubrigen Ausbeſſerungen ſind ſolche, die zur Unter⸗ haltung erfordert werden. 6o7. Weder der Eigenthuͤmer, noch der Nießbraucher, ſind ſchuldig, wieder aufzubauen, was vor Alter zuſam⸗ men gefallen oder durch Zufall zerſtoͤrt worden iſt. 608. Der Nießbraucher iſt waͤhrend ſeiner Benutzung zur Uebernehmung aller dem Grundſtuͤcke aufgelegten jaͤhrlichen Laſten verbunden, als der Steuern und anderer, die man als auf den Nutzungen ruhend zu betrachten pflegt. 6og. Zu den Laſten, die waͤhrend des Nießbrauches dem Eigenthum aufgelegt werden, tragen der Nießbraucher und der Eigenthuͤmer auf folgende Weiſe bey: Der Eigenthuͤmer iſt ſchuldig, ſie zu berichtigen, und der Nießbraucher muß ihm die Zinſen davon verguͤten; Hat der Nießbrancher ſie vorgeſchoſſen, ſo iſt er nach ge⸗ endigtem Nießbrauche das Capital zuruͤckzufordern berechtigt. 6101 Hat ein Teſtator Jemanden eine lebenslaͤngliche Rente oder eine jährliche Unterhaltsſumme vermacht, ſo muß dieſes Vermaͤchtniß von demjenigen, welchem der Nießbrauch des ganzen Nachlaſſes vermacht iſt, nach ſeinem ganzen Umfange, hingegen von demjenigen, welchem der Nießbrauch eines aliquoten(im Verhaͤltniſſe zum Ganzen beſtimmten) Theiles des Nachlaſſes vermacht worden iſt, nach dem Verhaͤltniſſe ſeiner Benutzung bezahlt werden, ohne daß dem einen oder andern deshalb eine Zuruͤckforderung zuſtaͤnde. 611. Wem der Nießbrauch an einzelnen Sachen ein⸗ geraͤumt iſt, der haftet nicht fuͤr die Schulden, wofuͤr das Grundſtuͤck zur Hypothek geſtellt iſt; wird er genoͤthigt, 118 II. Buch. 3. Litel. 1. Cap. ſie zu bezahlen, ſo hat er ſeinen Entſchaͤdigungs⸗Anſpruch wider den Eigenthuͤmer, mit Vorbehalt deſſen, was der 1o2oſte Artikel, in dem Titel: von Schenkungen und Teſtamenten, verfuͤgt. 612. Wer an dem ganzen Nachlaſſe oder auch nur an einem aliquoten Theile deſſelben den Nießbrauch erhalten hat, ſoll mit dem Eigenthuͤmer zur Tilgung der Schulden auf folgende Weiſe beytragen: Man ſchaͤtzt den Werth des Grundſtuͤckes, das dem Nieß⸗ brauche unterworfen iſt, und beſtimmt hierauf, nach dem Verhaͤltniſſe dieſes Werthes, den Beytrag zu den Schulden. Will der Nießbraucher die Summe, welche das Grund⸗ ſtuͤck beytragen muß, vorſchießen, ſo wird ihm nach geendig⸗ tem Nießbrauche das Capital ohne einige Zinſen erſetzt. Will aber der Nießbraucher dieſen Vorſchuß nicht thun, ſo hat der Eigenthuͤmer die Wahl, entweder ſelbſt jene Summe zu bezahlen,— in welchem Falle ihm der Nießbrau⸗ cher waͤhrend der Dauer des Nießbrauches die Zinſen ver⸗ guͤtet,— oder einen Theil der dem Nießbrauche unterwor⸗ fenen Sachen bis zu dem Betrage ſeines Schulden⸗Antheiles verkaufen zu laſſen. 613. Der Nießbraucher hat nur die Koſten derjenigen Proceſſe, welche die Benutzung betreffen, und die ſonſtigen Verurtheilungen, welche von ſolchen Proceſſen die Folge ſeyn koͤnnen, zu tragen. 614. Wenn ſich waͤhrend der Dauer des Nießbrauches ein Dritter in Anſehung des Grundſtuͤckes ſelbſt einen Eingriff erlaubt, oder ſonſt etwas, den Gerechtſamen des Ei⸗ genthuͤmers zuwider, unternimmt: ſo iſt der Nießbraucher verbunden, dieſen hiervon zu benachrichtigen, und iſt im Falle der Unterlaſſung fuͤr allen Schaden, der daraus fuͤr den Eigenthuͤmer entſtehen kann, eben ſo verantwortlich, wie er es fuͤr die von ihm ſelbſt herruͤhrenden Beſchaͤdigun⸗ gen ſeyn wuͤrde. b5. Macht nur ein einzelnes Stuͤck Vieh den Gegen⸗ ſtand des Nießbrauches aus, und dieſes geht ohne Ver⸗ ſchulden des Nießbrauchers zu Grunde: ſo iſt derſelbe weden IBuch 3. Vitel. 1ß 119 ein anderes an deſſen Stelle zu geben, noch den Werth davon zu bezahlen, verbunden. 616. Geht die Heerde, welche Jemanden zum Rieß⸗ brauche uͤberlaſſen iſt, durch Zufall oder Krankheit, und ohne Verſchulden des Nießbrauchers ganz zu Grunde: ſo iſt dieſer zu weiter nichts verbunden, als dem Eigenthuͤmer die Haͤute oder deren Werth zu berechnen. Geht die Heerde nicht ganz zu Grunde, ſo iſt der Nieß⸗ braucher ſchuldig, die gefallenen Stuͤcke, ſo weit das junge Vieh(die Zuzucht) dazu hinreicht, zu erſetzen. Dritter Abſchnitt. Wie der Wießbrauch ſich endiget. 617. Der Nießbrauch erliſcht: Durch den natuͤrlichen, und den buͤrgerlichen Tod des Nießbrauchers; Durch den Ablauf der Zeit, auf welche er verliehen war; Durch Conſolidation, oder Vereinigung beyder Eigen⸗ ſchaften des Nießbrauchers und Eigenthuͤmers in derſelben Perſon; Durch den dreyßigjaͤhrigen Nichtgebrauch des Rechtes; Durch den gaͤnzlichen Untergang der Sache, worauf der Nießbrauch haftet. 618. Der Nießbrauch kann auch durch den Mißbrauch erloͤſchen, welchen der Nießbraucher von ſeinem Nutzungsrechte macht, indem er entweder ſelbſt das Grundſtuͤck beſchaͤdigt, der ſolches aus Mangel der Unterhaltung zu Grunde gehen laͤßt. In den hieruͤber entſtandenen Streitigkeiten können die Gaͤubiger des Nießbrauchers, zur Erhaltung ihrer Rechte, al Intervenienten auftreten, und ſich zur Ausbeſſerung der ſchin erfolgten Beſchaͤdigungen, wie auch zur Gewaͤhr⸗ leiſung fuͤr die Zukunft erbieten. I nachdem es die Wichtigkeit der Umſtaͤnde erfordert, koͤnnn hierauf die Richter entweder unbedingt auf Erloͤ⸗ ſchung des Nießbrauches erkennen, oder die Wiedereinſetzung 77 120 II. Buch. 3. Titel. 2. Cap. des Eigenthuͤmers in die Benutzung des dem Nießbrauche unterworfenen Gegenſtandes mit dem Vorbehalte verfuͤgen,⸗ daß derſelbe dem Nießbraucher oder deſſen Nachfolgern, jaͤhrlich und bis zu dem Augenblicke, wo der Nießbrauch ohnehin wuͤrde aufgehoͤrt haben, eine beſtimmte Summe entrichte. 619. Der Nießbrauch, der nicht einzelnen Perſonen zu⸗ geſtanden iſt, dauert nur dreyßig Jahre. 620. Der auf ſo lange, bis ein Dritter ein beſtimmtes Alter erreicht haben wird, bewilligte Nießbrauch, dauert bis zu dieſem Zeitpunkte, wenn gleich der Dritte verſtirbt bevor er jenes Alter erreicht hat. 621. Der Verkauf der dem Nießbrauche unterworfenen Sache aͤndert nichts an dem Rechte des Nießbrauchers; er behaͤlt auch ferner ſeinen Nießbrauch, wenn er nicht dem⸗ ſelben foͤrmlich entſagt. 622. Geſchah die Entſagung zum Nachtheile der Glaͤu⸗ biger des Nießbrauchers, ſo koͤnnen ſie dieſelbe fuͤr nichtig erklaͤren laſſen. 623. Iſt nur ein Theil der dem Nießbrauche unterwor⸗ fenen Sache zu Grunde gegangen, ſo dauert derſelbe in Ruͤckſicht des Ueberreſtes fort. 624. Hat der Nießbrauch nur ein Gebaͤude zum Gegen⸗ ſtande, und dieſes wird durch eine Feuersbrunſt oder einen andern Zufall zerſtort, oder ſtuͤrzt vor Alter zuſammen: ſo hat der Nießbraucher kein Nutzungsrecht an dem Grunde und Boden oder an den Materialien. Betrifft dagegen der Nießbrauch ein Gut, wovon das Ge⸗ baͤnde einen Theil ausmachte: ſo ſtehet dem Nießbrauche⸗ die Benutzung des Bodens und der Materialien zu. Zweytes Capitel. Von dem Gebrauchs⸗ und Wohnungsrechte. 625. Man erwirbt und verliert die Rechte des Gebraiches und der Wohnung auf eben die Weiſe, wie den ſieß⸗ brauch. —————-—„ — II. Buch. 3. Titel. 2. Cap. 121 625. Wie bey dem Nießbrauche kann man auch hier nur nach vorgaͤngiger Buͤrgſchaftsleiſtung, und nachdem man die erforderlichen Beſchreibungen und Verzeichniſſe hat auf⸗ nehmen laſſen, zur Benutzung gelangen. 627. Derjenige, welchem das Gebrauchs- oder Woh⸗ nungsrecht zuſteht, muß als ein guter Hauswirth die Sache benutzen. 628. Die Rechte des Gebrauches und der Wohnung erhalten ihre Beſtimmung aus der Art der Verleihung, und ſind nach dem Inhalte derſelben von groͤßerm oder geringerm Umfange. 629. Enthaͤlt die Art der Verleihung keine Beſtimmun⸗ gen uͤber den Umfang dieſer Rechte, ſo richtet ſich derſelbe nach folgenden Grundſaͤtzen. 630. Wer den Gebrauch der Nutzungen eines Grund⸗ ſtuͤckes hat, kann davon nur ſo viel verlangen, als ſeine und ſeiner Familie Beduͤrfniſſe erfordern. Er kann dies ſogar auf die Beduͤrfniſſe der erſt nach Einraͤumung des Gebrauches hinzugekommenen Kinder aus⸗ dehnen. 631. Der, welchem der Gebrauch zuſteht, kann ſein Recht einem Andern weder abtreten noch verpachten. 632. Wer das Recht der Einwohnung in einem Hauſe hat, kann mit ſeiner Familie darin wohnen, wenn er gleich zu der Zeit, als ihm dieſes Recht verliehen wurde, nicht verheirathet war. 633. Das Wohnungörecht beſchraͤnkt ſich auf das, was der, welchem ſolches verliehen wurde, und ſeine Familie zur Wohnung bedarf. 634. Das Wohnungsrecht kann weder abgetreten, noch verpachtet werden. 635. Wenn der, welchem der Gebrauch zuſteht, alle Fruͤchte des Grundſtuckes aufzehrt, oder das ganze Haus einnimmt: ſo muß er, gleich dem Nießbraucher, alle Be⸗ arbeitungskoſten, die zur Unterhaltung gereichenden Aus⸗ beſſerungen und die Steuern uͤbernehmen. Zieht er nur einen Theil der Fruͤchte, oder bewohnt er —— 122 II. Buch. 4. Titel. 1. Cap. nur einen Theil des Hauſes, ſo traͤgt er nach dem Verhaͤlt⸗ niſſe ſeiner Benutzung bey. 636. Das Gebrauchsrecht an Gehoͤlzen und Waldungen wird durch beſondere Geſetze beſtimmt. Vierter Titel. Von den Servituten oder Grunddienſtbarkeiten. 637. Servitut heißt die Laſt, welche einem Grundſtucke zum Gebrauche und zum Beſten eines, einem andern Eigenthuͤmer zugehoͤrigen, Grundſtuckes aufgelegt iſt. 638. Die Servitut begruͤndet im uͤbrigen keine Abhaͤngig⸗ keit des einen Grundſtuͤckes von dem andern. 639. Sie hat ihre Entſtehung entweder in der natuͤr⸗ lichen Lage der Orte, oder in Verbindlichkeiten, die das Geſetz auflegt, oder in Vertraͤgen zwiſchen den Eigen⸗ thuͤmern. Erſtes Capitel. Von den Servituten, welche aus der Lage der Orte entſtehen. 640. Die tiefer gelegenen Grundſtuͤcke muͤſſen das Waſſer aufnehmen, welches nach ſeinem natuͤrlichen Laufe, und ohne daß Menſchenhaͤnde etwas dazu beytragen, von den hoͤher gelegenen abfließt. Der Eigenthuͤmer des unterhalb liegenden Grundſtuͤckes darf keinen Damm aufwerfen, der dieſen Abfluß verhindert. Der Eigenthuͤmer des obern Grundſtuͤckes darf nichts unternehmen, was die Servitut des unterhalb liegenden Frundſtuͤckes erſchwert. b 41. Wer eine Quelle auf ſeinem Grundſtuͤcke hat, kann fich ihrer nach Willkuͤhr bedienen, mit Varbehalt des Rechts, welches der Eigenthuͤmer des unterhalb liegenden Grundſtuͤckes durch einen beſondern Rechtsgrund oder Verjaͤhrung etwa erworben hat. b42. Die Verjaͤhrung wird in dieſem Falle nur be⸗ —— II. Buch. 4. Titel. 1. Cap. 123 gruͤndet durch einen dreyßigjaͤhrigen ununterbrochenen Beſitz, von dem Zeitpunkte an zu rechnen, wo der Eigenthuͤmer des unterhalb liegenden Grundſtuͤckes ins Auge fallende An⸗ lagen, die dazu beſtimmt ſind, den Fall und Lauf des Waſſers auf ſein Eigenthum zu erleichtern, gemacht und vollendet hat. 643. Der Eigenthuͤmer der Quelle darf deren Lauf nicht veraͤndern, wenn ſie den Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorfes oder Gutes, daä ihnen noͤthige Waſſer verſchafft. Haben indeß die Einwohner den Gebrauch derſelben nicht erworben oder verjaͤhrt, ſo kann der Eigenthuͤmer eine Ent⸗ ſchaͤdigung, die durch Sachverſtaͤndige beſtimmt wird, fordern. 644. Derjenige, deſſen Eigenthum an einem fließenden Waſſer liegt, welches nicht zufolge des 538ſten Artikels, in dem Titel: von der Eintheilung der Sachen, zu dem Staatseigenthume gehoͤrt, kann ſich deſſelben, da, wo es vorbey fließt, zur Waͤſſerung ſeiner Grundſtuͤcke bedienen. Derjenige, uͤber deſſen Grundſtuͤck dieſes Waſſer fließt, kann ſich deſſen ſogar in dem Zwiſchenraume, den es da⸗ ſelbſt durchlauft, bedienen, wiewohl mit der Verbindlich⸗ keit, demſelben da, wo es ſein Grundſtuͤck verläßt, ſeinen gewoͤhnlichen Lauf wieder zu verſchaffen. 645. Erhebt ſich ein Streit unter den Eigenthuͤmern, welchen dergleichen Waſſer nuͤtzlich ſeyn kann: ſo ſollen die Gerichte bey ihren Erkenntniſſen das Intereſſe des Acker⸗ baues mit der dem Eigenthume ſchuldigen Achtung in Uebereinſtimmung bringen; in allen Faͤllen ſind aber die beſonderen und oͤrtlichen Verordnungen uͤber den Lauf und die Benutzung der Waſſer zu beobachten. 646. Jeder Eigenthuͤmer kann ſeinen Grenznachbar zur Abmarkung(Grenzbeſtimmung) ihrer an einander ſtoßenden Grundſtuͤcke noͤthigen. Dieſe Abmarkung geſchieht auf ge— meinſchaftliche Koſten. 647. Jeder Eigenthuͤmer iſt berechtigt ſein Grundſtuͤck zu befriedigen(einzuſchließen), mit Vorbehalt der im 63aſten Artikel enthaltenen Ausnahme. 648. Der Eigenthuͤmer, der ſeine Grundſtuͤcke befrie⸗ 12 ½ II. Buch. 4. Titel. 2. Cap. digen will, verliert ſein Recht an der Koppelweide und Hut auf leeren Feldern, nach dem Verhaͤltniſſe des der⸗ ſelben dadurch entzogenen Bodens. Zweytes Capitel. Von den durch das Geſetz begruͤndeten Servituten. 649. Die durch das Geſetz begruͤndeten Servituten haben den oͤffentlichen oder Gemeindevortheil, oder den der Pri⸗ vatperſonen zum Zwecke. 650. Die zum oͤffentlichen oder Gemeindevortheil ein— gefuͤhrten Servituten betreffen den Leinpfad an ſchiffbaren oder floͤßbaren Fluͤſſen, desgleichen die Anlegung und Aus⸗ beſſerung der Straßen und anderer oͤffentlichen oder Ge⸗ meindeanlagen. Alles, was ſich auf dieſe Gattung der Servituten bezieht, wird durch beſondere Geſetze oder Verordnungen beſtimmt. 651. Das Geſetz unterwirft die Eigenthuͤmer gegenſeitig gewiſſen Verbindlichkeiten, ohne Dazwiſchenkunft irgend eines Vertrages. 652. Ein Theil dieſer Verbindlichkeiten wird durch die Geſetze uͤber die Feldpolizey beſtimmt. Die uͤbrigen betreffen die gemeinſchaftlichen Mauern und Graͤben, den Fall, wo eine Gegenmauer aufgefuͤhrt werden muß, die Ausſicht auf das Eigenthum des Nachbars, die Dachtraufe und das Uebergangsrecht. Erſter Abſchnitt. Don den gemeinſchaftlichen Mauern und Graͤben. 653. In den Staͤdten und auf dem Lande wird jede zwiſchen Gebaͤuden, ſo weit deren gemeinſchaftliche Hoͤhe reicht, oder zwiſchen Hofraͤumen und Gaͤrten, ja ſelbſt zwiſchen eingeſchloſſenen Stuͤcken Feldes zur Scheidewand dienende Mauer als gemeinſchaftlich betrachtet, wenn nicht das Gegentheil aus einem beſondern Rechtsgrunde oder andern Merkmale hervorgeht. S„ 1.—,— 6 —— —,-—„— „ nd ie e II. Buch. 4. Titel. 2. Cap. 125 654. Ein Merkmal der nicht ſtatt findenden Gemein⸗ ſchaft iſt vorhanden, wenn das obere Ende einer Mauer auf einer Seite gerade und ſenkrecht mit ihrer Außenſeite iſt, auf der andern Seite aber eine ſchiefe Flaͤche bildet; Desgleichen, wenn nur auf einer Seite entweder ein Mauerdach oder ſchmale Leiſten und hervorragende Krag⸗ ſteine, die bey Aufrichtung der Mauer daſelbſt angebracht wurden, ſich befinden. In dieſem Falle wird dafuͤr gehalten, daß die Mauer ausſchließend dem Eigenthuͤmer zugehoͤre, auf deſſen Seite ſich die Traufe, die Kragſteine oder die Leiſten von Stein befinden, 655. Die Ausbeſſerung und Wiederaufbauung der gs⸗ meinſchaftlichen Mauer liegt allen denen ob, welchen ein Recht daran zuſteht, und zwar nach dem Verhaͤltniſſe der Gerechtſame eines Jeden. 656. Gleichwohl kann jeder Miteigenthuͤmer einer gemein⸗ ſchaftlichen Mauer ſich durch Verzichtleiſtung auf die Ge⸗ meinſchaft von dem Beytrage zur Ausbeſſerung und Wie⸗ deraufbauung befreyen, vorausgeſetzt, daß nicht jene Mauer einem ihm zugehoͤrigen Gebaͤude zur Stuͤtze dient. 657. Jeder Miteigenthuͤmer kann gegen eine gemein⸗ ſchaftliche Mauer anbauen, und durch die ganze Dicke der Mauer bis auf vier und funfzig Millimeter(zwey Zoll) Balken jeder Art legen laſſen; wobey gleichwohl dem Nach⸗ bar das Recht vorbehalten bleibt, die Balken bis zur Mitte der Mauer mit dem Meißel verkt zen zu laſſen, wenn er ſelbſt an eben dieſer Stelle gleichfalls Balken ein⸗ legen, oder einen Schornſtein daran aufführen will. 658. Jeder Miteigenthuͤmer kann die gemeinſchaftliche Mauer erhoͤhen laſſen; doch fallen ihm allein die Erhoͤhungs⸗ koſten und die zur Unterhaltung gereichenden Ausbeſſerungen der Mauer von der Stelle an, wo ſie gemeinſchaftlich, zu ſeyn aufhoͤrt, zur Laſt, und uͤberdies muß er fuͤr die Belaſtung der Mauer nach dem Verhaͤltniſſe der Erhoͤhung und des Werthes Entſchaͤdigung leiſten. 659. Iſt die gemeinſchafiliche Mauer nicht ſtark genng. 126 II. Buch. 4. Titel. 2. Cap. um die Erhoͤhung zu tragen, ſo muß derjenige, der ſie er⸗ hoͤhen will, dieſelbe auf ſeine Koſten von Neuem auffuͤhren laſſen, und der Zuſatz an Dicke muß auf ſeiner Seite ge⸗ nommen werden. 660. Der Nachbar, welcher zur Erhoͤhung nichts beyge⸗ tragen hat, kann die Gemeinſchaft derſelben erwerben, wenn er die Haͤlfte der Erhoͤhungskoſten und des Werthes des fuͤr den Zuſatz an Dicke etwa hergegebenen Bodens entrichtet. 661. Jeder an eine Mauer angrenzende Eigenthuͤmer hat ebenfalls das Recht, ſie ganz oder zum Theil gemein⸗ ſchaftlich zu machen, wenn er dem Eigenthuͤmer der Mauer deren Werth, oder den Werth desjenigen Theiles, welchen er gemeinſchaftlich machen will, und den Werth des Bodens, worauf die Mauer gebauet iſt, zur Haͤlfte erſetzt. 66 4. Keiner der Nachbarn darf in die gemeinſchaftliche Manuer Vertiefungen machen, noch irgend ein Werk daran anlehnen oder darauf ſtuͤtzen, wenn er nicht die Einwilligung des andern erlangt, oder, bey deren Verweigerung durch Sachverſtaͤndige die Mittel hat beſtimmen laſſen, durch deren Anwendung das neue Werk den Rechten des andern un⸗ ſchaͤdlich einzurichten iſt. 663. In den Staͤdten und Vorſtaͤdten kann jeder ſeinen Nachbar zwingen, daß er zur Aufrichtung und Ausbeſſerung der Wand mit beytrage, welche ihre in dieſen Staͤdten und Vorſtaͤdten gelegenen Häuſer, Hofraͤume und Gaͤrten von einander ſcheidet. Die Hoͤhe der Scheidewand wird nach den beſondern Verordnungen oder nach dem beſtaͤndigen und anerkannten Herkommen beſtimmt; in Ermangelung des Herkommens und der Verordnungen, ſoll jede Scheidewand zwiſchen Nachbarn, die in Zukunft aufgerichtet oder wieder hergeſtellt werden wird, in den Städten von funfzigtauſend Seelen und daruͤber wenigſtens zwey und dreyßig Decimeter (zehn Fuß) mit Inbegriff des Mauerdachs, und in den uͤbrigen Städten ſechs und zwanzig Decimeter(acht Fuß) hoch ſeyn. 664. Wenn die verſchiedenen Stockwerke eines Hauſes verſchiedenen Eigenthuͤmern gehoͤren, und die Art und — 1..— II. Buch. 4₰. Titel. 2. Cap. 127 Weiſe der Ausbeſſerungen und des Wiederaufbauens bey dem Erwerbe des Eigenthums nicht feſigeſetzt iſt, ſo ſind dabey folgende Regeln zu beobachten: Die Hauptmauern und das Dach fallen ſaͤmmtlichen Eigenthuͤmern zur Laſt, jedem nach Verhaͤltniß des Wer⸗ thes des ihm gehoͤrigen Stockwerkes; Der Eigenthuͤmer eines jeden Stockwerkes macht den Fußboden, worauf er geht; Der Eigenthuͤmer des erſten Stockwerkes macht die Treppe, welche dahin fuͤhrt; der Eigenthuͤmer des zweyten Stockwerkes macht die Treppe, die von dem erſten Stock⸗ werke zu ihm fuͤhrt; unde ſo weiter. 665. Wird eine gemeinſchaftliche Mauer oder ein Haus wieder aufgebauet, ſo dauern die demſelben und gegen daſſelbe zuſtehenden(Activ⸗ und Paſſiv⸗) Servituten in Hinſicht der neuen Mauer oder des neuen Hauſes fort; doch duͤrfen dieſelben nicht laͤſtiger eingerichtet werden, auch muß die Wiederaufbauung vor vollendeter Verjaͤhrung geſchehen. 666. Alle Graͤben zwiſchen zwey Grundſtuͤcken werden fuͤr gemeinſchaftlich gehalten, wenn nicht das Gegentheil aus einem beſondern Rechtsgrunde oder einem andern Merkmale hervorgeht. 667. Als Merkmal der nicht ſtatt ſindenden Gemeinſchaft gilt es, wenn der Erdwall oder der Auswurf der Erde ſich nur auf einer Seite des Grabens befindet. 668. Der Graben wird naͤmlich als demjenigen aus⸗ ſchließend zugehoͤrig betrachtet, auf deſſen Seite ſich der Auswurf befindet. 669. Ein gemeinſchaftlicher Graben muß auf gemein⸗ ſchaftliche Koſten unterhalten werden. 670. Jede Hecke, welche Grundſtuͤcke ſcheidet, wird fuͤr gemeinſchaftlich gehalten, es ſey dann, daß nur eins dieſer Grundſtuͤcke eingezaͤunt wöre, oder daß ein beſonderer Rechtsgrund oder ein hinlaͤnglicher Beſitzſtand das Gegen⸗ theil bewieſe. 672. Hochſtaͤmmige Baͤume duͤrfen nur in der durch die 128 II. Buch. 4. Titel. 2. Cap. beſondern, gerade vorhandenen, Verordnungen, oder durch ein beſtaͤndiges und anerkanntes Herkommen beſtimmten Ent⸗ fernung gepflanzt werden; in Ermangelung der Verord⸗ nungen und des Herkommens, ſollen hochſtaͤmmige Bäume zwey Meter(ſechs Fuß), andere Baͤume und lebendige Hecken hingegen einen halben Meter(anderthalb Fuß) von der Scheidungslinie beyder Grundſtucke entfernt bleiben. 672. Der Nachbar hat das Recht, zu verlangen, daß die in einer geringern Entfernung gepflanzten Baͤume und Hecken ausgeriſſen werden. Derjenige, auf deſſen Eigenthum die Aeſte von des Nachbars Baͤumen uͤberhangen, kann letztern zwingen, die⸗ ſelben abzuſchneiden. Erſtrecken ſich die Wurzeln bis in ſein Grundſtuck, ſo hat er das Recht, ſie darin ſelbſt abzuſchneiden. 673. Baͤume, die ſich in einer'gemeinſchaftlichen Hecke befinden, ſind gemeinſchaftlich, wie die Hecke ſelbſt, und ein jeder der beyden Eigenthuͤmer hat das Recht, zu ver⸗ langen, daß ſie gefaͤllt werden. Zweyter Abſchnitt. Von der Entfernung und den Zwiſchenwerken„welche bey gewiſſen Gebaͤuden erforderlich ſind. 674. Wer einen Brunnen oder eine Vertiefung fuͤr einen Abtritt neben einer gemeinſchaftlichen oder nicht gemein⸗ ſchaftlichen Mauer graben, wer daſelbſt einen Schornſtein, einen Feuerherd, eine Schmiede, einen Backofen oder andern Ofen errichten, einen Stall an dieſelbe anlehnen, oder ein Salzmagazin oder einen Vorrath ätzender Materialien bey iener Mauer anlegen will, iſt verbunden, ſo viel Zwiſchen⸗ raum zu laſſen, als die beſondern Verordnungen und das Herkommen in Anſehung dieſer Gegenſtaͤnde beſtimmen, oder diejenigen Werke außzufuͤhren, welche durch eben dieſe Verordnungen und das Herkommen, zur Verhuͤtung jeden Nachtheils fuͤr den Nachbar, vorgeſchrieben ſind. t⸗ d⸗ en er d e II. Buch. 4. Titel. 2. Cap. 129 Dritter Abſchnitt. Von der Ausſicht auf das Kigenthum eines Machbars. 675. Ein Nachbar darf, ohne Bewilligung des andern, in der gemeinſchaftlichen Mauer kein Fenſter, keine Oeff⸗ nung, auf welche Art dies auch geſchehe, ſelbſt nicht einmal ein ſolches Fenſter, das ſich nicht aufmachen laͤßt, anbringen. 676. Der Eigenthuͤmer einer nicht gemeinſchaftlichen Mauer, die unmittelbar an das Grundſtuͤck eines andern anſtoͤßt, darf in derſelben Oeffnungen und Fenſter anbrin⸗ gen, die mit einem Drathgitter verſehen ſind, und nicht geoͤffnet werden koͤnnen. Solche Fenſter muͤſſen ein eiſernes Gitter haben, deſſen Maſchen hoͤchſtens einen Decimeter(ungefaͤhr drey Zoll und acht Linien) Weite haben, und einen Rahmen, der nicht geoͤffnet werden kann. 677. Eben dieſe Fenſter oder Lichtoͤffnungen duͤrfen nicht anders, als ſechs und zwanzig Decimeter(acht Fuß) uͤber dem Fußboden des Zimmers, welchem man Licht verſchaffen will, wenn es auf ebener Erde iſt, und neun⸗ zehn Decimeter(ſechs Fuß) uͤber dem Fußboden der hoͤheren Stockwerke, angebracht werden. 678. Man darf nach dem Grundſtuͤcke ſeines Nachbars, es mag eingeſchloſſen ſeyn oder nicht, keine Heffnung in gerader Richtung, kein Fenſter, das zur Ausſicht dient, keinen Balcon oder aͤhnlichen Vorſprung haben, wenn nicht die Mauer, worin man ſie anbringt, von dem erwaͤhnten Grundſtuͤcke neunzehn Decimeter(ſechs Fuß) entfernt iſt. 679. Auch eine Ausſicht von der Seite oder in ſchraͤger Richtung kann man nur in einer Entfernung von ſechs Decimeter(zwey Fuß) haben. 680. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln be⸗ merkte Entfernung wird berechnet von der Außenſeite der Mauer, worin die Oeffnung angebracht iſt, und, wenn von einem Balcen oder anderm aͤhnlichen Vorſprunge die 3 130 II. Buch. 4. Titel. 2. Cap. Rede iſt, von deſſen aͤußerſter Linie bis zu der Scheidungs⸗ linie des beyderſeitigen Eigenthumes. Vierter Abſchnitt. Von der Dachtraufe. 681. Jeder Eigenthuͤmer hat ſeine Dächer ſo einzu⸗ richten, daß das Regenwaſſer auf ſeinen eigenen Grund und Boden oder auf die oͤffentliche Straße faͤllt; auf das Grundſtuͤck ſeines Nachbars darf er es nicht abfließen laſſen. guͤnfter Abſchnitt. Pon dem Uebergangsrechte. 682. Der Eigenthuͤmer, deſſen Grundſtuͤcke uͤberall ein⸗ geſchloſſen ſind, und der keinen Ausweg auf eine oͤffent⸗ liche Straße hat, kann, zur Benutzung ſeines Grundſtuͤckes, einen Uebergang uͤber die Grundſtuͤcke ſeiner Nachbarn fordern, jedoch mit der Verbindlichkeit, eine dem Schaden, den er dadurch veranlaſſen kann, angemeſſene Entſchaͤdigung zu entrichten. 683. Der Uebergang muß, der Regel nach, auf der Seite genommen werden, wo er von dem eingeſchloſſenen Grundſtuͤcke am kuͤrzeſten zur oͤffentlichen Straße fuͤhrt. 684. Gleichwohl muß dazu derjenige Ort gewaͤhlt werden, wo er dem, uͤber deſſen Grundſiuͤck er geſtattet wird, am wenigſten nachtheilig iſt. 685. Die Klage auf Entſchaͤdigung fuͤr den im 682ſien Artikel angefuͤhrten Fall iſt der Verjaͤhrung unterworfen; und der Weg darf nicht verwehrt werden, wenn gleich die Klage auf Entſchaͤdigung nicht mehr zulaͤſſig iſt. —— Buch. 4. Titel, 3. Cap. 131 Drittes Capitel. Von den durch die Handlung eines Menſchen begrůn⸗ deten Servitnten. Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der Servituten, die bey Grundſtuͤcken ſtatt finden konnen. 686. Den Eigenthuͤmern iſt es erlanbt, zur Belaͤſtigung oder zum Vortheile ihres Eigenthumes jede beliebige Ser⸗ vitut zu errichten, vorausgeſetzt, daß dergleichen Servituten weder einer Perſon, noch zum Vortheile einer Perſon, ſondern einem Grundſtuͤcke und zum Vortheile eines ſolchen, auferlegt werden, und daß uͤbrigens dieſe Servituten nichts mit der oͤffentlichen Ordnung unvettraͤgliches enthalten. Der Gebrauch und der Umfang der auf dieſe Weiſe errich⸗ teten Servituten richtet ſich nach der Art der Verleihung, und, wenn dadurch nichts beſtimmt iſt, nach folgenden Regeln. 687. Servituten werden entweder zum Vortheile der Gebaͤude oder anderer Grundſtuͤcke eingeraͤumt. Die der erſten Art heißen ſtaͤdtiſche Servituten, die Gebaͤude, welchen ſie zuſtehen, moͤgen in einer Stadt oder auf dem Lande gelegen ſeyn. Die der zweyten Art heißen Seld⸗Servituten. 688. Die Servituten ſind entweder fortwaͤhrend oder nicht. Fortwaͤhrende Serbituten ſind diejenigen, deren Gebrauch entweder immerwaͤhrend iſt, oder doch immerwaͤhrend ſehn kann, ohne daß es dazu jedesmal der Handlung eines Menſchen bedarf, wie zum Beyſpiele die Waſſerleitungen, die Dachtraufen, die Ausſichten, und andere dieſer Art. Nicht fortwaͤhrende Servituten ſind dagegen ſolche, die ohne jedesmalige Handlung eines Menſchen nicht ausgeuͤbt werden 132 II. Buch. 4. Titel. 3. Cap. koͤnnen, wie zum Beyſpiele das Uebergangs⸗ und Weiderecht, das Recht Waſſer zu ſchoͤpfen, und andere aͤhnliche. 689. Die Servituten ſind entweder ins Auge fallend oder nicht. Ins Auge fallende Servituten ſind diejenigen, die ſich durch aͤußere Anlagen, zum Beyſpiele durch eine Thuͤr, ein Fenſter, eine Waſſerleitung, ankuͤndigen. Nicht ins Ange fallende Servituten ſind diejenigen, welche kein aͤußeres Merkmal ihres Daſeyns haben, wie zum Beyſpiele das Verbot, auf einem Grundſtuͤcke zu bauen, oder beym Bauen eine beſtimmte Hoͤhe zu uͤber⸗ ſchreiten. Zweyter Abſchnitt. Wie die Servituten errichtet werden. 690. Fortwaͤhrende und ins Auge fallende Servituten erwirbt man durch Verleihung oder dreyßigjaͤhrigen Beſitz. 691. Fortwaͤhrende nicht ins Auge fallende, desgleichen nicht fortwaͤhrende Servituten, dieſe letzteren moͤgen ins Auge fallend ſeyn oder nicht, erwirbt man nur durch Verleihung. Bloßer Beſitz, ſelbſt wenn er unvordenklich waͤre, iſt nicht hinreichend, um ſie zu begruͤnden; doch kann man Servituten dieſer Art, die durch den Beſitz bereits erwor⸗ ben ſind, in Laͤndern, wo ein ſolcher Erwerb zulaͤſſig war, gegenwaͤrtig nicht mehr beſtreiten. 692. In Hinſicht der fortwaͤhrenden und ins Auge fallenden Servituten hat die Beſtimmung des Eigenthuͤ⸗ mers die Wirkung einer Verleihung. 693. Eine Beſtimmung des Eigenthuͤmers iſt nur dann vorhanden, wenn es erwieſen iſt, daß zwey gegenwaͤrtig getrennte Grundſtuͤcke vorher einem Eigenthuͤmer zugehoͤrt haben, und daß er dieſelben in den Zuſtand verſetzt hat, aus welchem die Servitut hervorgeht. 694. Veraͤußert der Eigenthuͤmer zweyer Grundſtuͤcke, worauf ſich ein ins Auge fallendes Merkmal einer Servitut befindet, eins von beyden, ohne daß in dem Vertrage eine — 2 2 —————————— 8„ — ——„— —— II. Buch. 4. Titel. 3. Cap. 133 auf die Servitut ſich beziehende Uebereinkunft enthalten iſt: ſo dauert dieſelbe, activ oder paſſiv, zum Vortheile oder zur Belaͤſtigung des veraͤußerten Grundſtuͤckes, fort. 695. Fehlt es bey ſolchen Servituten, die durch Ver⸗ jaͤhrung nicht erworben werden koͤnnen, an ausdruͤcklicher Verleihung: ſo kann dieſe nur durch eine beſondere Aner⸗ kennung von Seiten des Eigenthuͤmers des belaſteten Grundſtuͤckes erſetzt werden. 696. Wenn man eine Servitut errichtet, ſo wird dafuͤr gehalten, daß man auch alles zu deren Gebrauch Erfor⸗ derliche zugeſtanden habe. So hat die Servitut des Waſſerſchoͤpfens aus einem fremden Brunnen das Uebergangsrecht zur nothwendigen Folge. Dritter Abſchnitt. Von den Rechten des Eigenthuͤmers des Grundſtuͤckes, welchem die Servitut zuſteht. 697. Jeder, dem eine Servitut zuſteht, iſt berechtigt, alle zu deren Gebrauch und Erhaltung noͤthige Anlagen zu machen. 698. Dieſe Anlagen geſchehen auf ſeine Koſten und nicht auf Koſten des Eigenthuͤmers des belaſteten Grund⸗ ſtuͤckes, wenn nicht das Gegentheil durch die Art der Ver⸗ leihung beſtimmt iſt. 699. Selbſt in dem Falle, wo dem Eigenthuͤmer des belaſteten Grundſtuͤckes durch dieſe Verleihung die Ver⸗ bindlichkeit auferlegt iſt, die zum Gebrauche oder zur Erhaltung der Servitut erforderlichen Anlagen auf ſeine Koſten zu machen, kann er ſich jederzeit von dieſer Oblie⸗ genheit dadurch befreyen, daß er das belaſtete Grundſtuͤck dem Eigenthuͤmer des zur Servitut berechtigten Grund⸗ ſtuͤckes abtritt. 7oo. Wird das Grundſtuͤck, zu deſſen Vortheile die Servitut errichtet wurde, getheilt, ſo bleibt ein jeder An⸗ theil zur Servitut berechtigt, ohne daß jedoch der Zuſtand des belaſteten Grundſtuͤckes dadurch erſchwert werden darf. 134 II. Buch. 4. Titel. 3. Cap. So ſind zum Beyſpiele, im Falle eines Uebergangsrechts, alle Miteigenthuͤmer verbunden, bey deſſen Ausuͤbung ſich des naͤmlichen Weges zu bedienen. 701. Der Eigenthuͤmer des mit der Servitut belaſteten Grundſtuͤckes darf nichts unternehmen, was deren Ge⸗ brauch ſchmaͤlern oder unbequemer machen koͤnnte. Er darf mithin weder den Zuſtand der Orte veraͤndern, noch die Ausuͤbung der Servitut auf eine andere Stelle verlegen, als worauf ſie urſpruͤnglich angewieſen wurde. Sollte inzwiſchen dieſe urſpruͤngliche Anweiſung dem Eigenthuͤmer des belaſteten Grundſtuͤckes beſchwerlicher geworden ſeyn, oder ihn verhindern, daſelbſt nuͤtzliche Ausbeſſerungen vorzunehmen: ſo ſoll er dem Eigenthuͤmer des andern Grundſtuͤckes eine zur Ausuͤbung ſeines Rechtes eben ſo bequeme Stelle anweiſen, und dieſer ſolche nicht ausſchlagen duͤrfen. 702. Seiner Seits kann aber der zu einer Servitut Berechtigte dieſelbe nur dem Inhalte der Verleihung gemãß benutzen, ohne weder auf dem belaſteten Grundſtuͤcke, noch auf demjenigen, welchem die Servitut zuſteht, eine Veraͤnderung vornehmen zu duͤrfen, die den Zuſtand des erſteren erſchwert. Vierter Abſchnitt. Wie die Servituten erloſchen. 703. Die Servituten hoͤren auf, wenn die Sachen ſich in einem ſolchen Zuſtande befinden, daß man ſich jener nicht mehr bedienen kann. 704. Sie leben wieder auf, wenn die Sachen auf die Art wieder hergeſtellt ſind, daß man ſich jener bedienen kann, ſofern nicht ein Zeitraum verſtrichen iſt, der nach dem 707ten Artikel die Vermuthung begruͤndet, daß die Servitut e loſchen ſey. 705. Jede Servitut iſt erloſchen, ſo bald das dazu be⸗ rechtigte und das damit belaſtete Grundſtuͤck in derſelben Hand vereinigt werden. ————.—,— — — 7 N————— II. Buch. 4. Titel. 3. Cap. 135 7o6. Die Servitut erliſcht durch dreyßigjaͤhrigen Nicht⸗ gebrauch. 507. Mit Ruͤckſicht auf die verſchiedenen Gattungen der Servituten nehmen die dreyßig Jahre ihren Anfang entweder mit dem Tage, wo man aufgehoͤrt hat ſie zu benutzen, wenn naͤml ch von nicht fortwaͤhrenden Servituten die Rede iſt; oder mit dem Tage, wo eine mit der Servitut im Widerſpruche ſtehende Handlung vorgenommen wurde, wenn von fort⸗ waͤhrenden Servituten die Rede iſt. 2 708. Die Ausuͤbungsweiſe einer Servitut kann, wie dieſe ſelbſt, und auf eben die Art, verjaͤhrt werden. 7og. Wenn das Grundſtuͤck, zu deſſen Vortheil die Servitut gereicht, Mehreren in Gemeinſchaft zugehört, ſo verhindert die Ausuͤbung des einen die Verjaͤhrung in Hin⸗ ſicht aller. 710. Befindet ſich unter den Miteigenthuͤmern einer, wider den die Verjaͤhrung nicht laufen konnte, zum Bey⸗ ſpiele ein Minderjaͤhriger, ſo wird durch ihn das Recht aller uͤbrigen erhalten, 136 III. Buch. Drittes Buch. Von den verſchiedenen Arten das Eigenthum zu erwerben. Allgemeine Verfuͤgungen. 711. Eigenthum kann man erwerben und uͤbertragen: durch Erbfolge, durch Schenkungen unter Lebenden, oder durch Teſtament, und auch als Folge perſoͤnlicher Verbind⸗ lichkeiten(Forderungen). 712. Eben ſo erwirbt man das Eigenthum durch Zu⸗ wachs oder Einverleibung, und durch Verjaͤhrung. 713. Herrnloſe Sachen gehoͤren dem Staate. 714. Es gibt Sachen die Niemanden zugehoͤren, deren Gebrauch aber fuͤr alle gemeinſchaftlich iſt. Polizeygeſetze beſtimmen die Art, ſie zu benutzen. 715. Die Befugniß zu jagen(Anh. Nro. VI), oder zu fiſchen, wird gleichfalls durch beſondere Geſetze beſtimmt. 716. Das Eigenthum eines Schatzes gehoͤrt demjenigen, der ihn in ſeinem eigenen Grundſtuͤcke findet; ward derſelbe in dem Grundſtuͤcke eines Andern gefunden, ſo gehoͤrt er zur Haͤlfte demjenigen, der ihn entdeckt hat, und zur Haͤlfte dem Eigenthuͤmer des Grundſtuͤckes. Einen Schatz nennt man jede verborgene oder vergra⸗ bene Sache, woran Niemand ſein Eigenthum darthun kann, und die durch bloßes Ungefäͤhr entdeckt wird. 717. Die Rechte auf ins Meer geworfene Sachen und auf die vom Meere ausgeworfenen Gegenſtaͤnde, von welcher Art ſie auch ſeyn moͤgen, desgleichen die Rechte auf Pflanzen und Kraͤuter, die am Strande des Meeres wach⸗ ſen, werden ebenfalls durch beſondere Geſetze beſtimmt. Mit verlornen Sachen, deren Eigenthuͤmer ſich nicht meldet, hat es dieſelbe Bewandniß. III. Buch. 1. Litel. 1. Cap. 137 Erſter Titel. Von der Erbfolge. Erſtes Capitel. Von dem Anfalle der Erbfolge und dem Uebergange des Beſitzes auf die Erben. 7 8. Die Erbfolge wird durch den natuͤrlichen und durch den buͤrgerlichen Tod eroͤffnet. 749. Durch den buͤrgerlichen Tod wird die Erbfolge von dem Augenblicke an eroͤffnet, wo nach den Verfuͤgungen des zweyten Abſchnittes im zweyten Capitel des Titels: von dem Genuſſe und der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte, dieſer Tod verwirkt wurde. 720. Wenn mehrere Perſonen, von denen wechſel⸗ ſeitig die eine zur Erbfolge der andern berufen iſt, durch daſſelbe Ereigniß umkommen, ohne daß man unterſcheiden kann, welche zuerſt geſtorben iſt: ſo beſtimmt ſich die Vermuthung fuͤr das Ueberleben nach den Umſtaͤnden der Begebenheit, und, in deren Ermangelung, nach der Staͤrke des Alters oder des Geſchlechtes. 721. Wenn die mit einander Umgekommenen noch nicht funfzehn Jahre alt waren, ſo iſt, nach geſetzlicher Ver⸗ muthung, der aͤlteſte der Ueberlebende; wenn ſie alle uͤber ſechszig Jahre alt waren, ſo hat der juͤngſte die Ver⸗ muthung des Ueberlebens fuͤr ſich; wenn einige unter funf⸗ zehn, die anderen aber uͤber ſechszig Jahre alt waren, ſo vermuthet man, daß die erſteren dieſe uͤberlebt haben. 722. Wenn die mit einander Umgekommenen das funf⸗ zehnte Jahr zuruͤckgelegt, aber das ſechszigſte noch nicht erreicht hatten, ſo wird bey gleichem Alter, oder wo der Unterſchied nicht ein Jahr uͤberſteigt, fuͤr das Ueberleben der Mannsperſon vermuthet. Waren ſie von einerley Geſchlecht, ſo tritt die Ver⸗ muthung, wodurch nach dem gewoͤhnlichen Laufe der Na⸗ 138 IHI. Buch. 1. Titel. 2, Cap. tur die Erbfolge eroͤffnet wird, ein; man vermuthet daher, daß der juͤngere den aͤltern uͤberlebt habe. 723. Das Geſetz beſtimmt die Erbfolgeordnung unter den rechtmaͤßigen Erben; bey deren Ermangelung fallt der Nachlaß auf die natuͤrlichen Kinder, alsdann auf den uͤberlebenden Ehegatten, und, wenn kein ſolcher vorhanden iſt, auf den Staat. 724. Die rechtmaͤßigen Erben treten in den Beſitz des Vermoͤgens, in die Rechte und Klagen des Verſtorbenen, kraft des Geſetzes, ein, unter der Verbindlichkeit, alle Erb⸗ ſchaftslaſten zu berichtigen. Die natuͤrlichen Kinder, der uͤberlebende Ehegatte und der Staat, muͤſſen ſich von dem Richter, nach den unten zu beſtimmenden Formen, in den Beſitz einweiſen laſſen. Zweytes Capitel. Von den zur Erbfolge erforderlichen Eigenſchaften. 725. Um zu erben muß man nothwendig in dem Au⸗ genblicke, wo die Erbfolge anfaͤllt, eriſtiren. Unfaͤhig zur Erbfolge ſind demnach: 10) Das noch nicht empfangene, oder 2) nicht lebensfaͤhig geborne Kind; 3) Der buͤrgerlich Todte. 726. Ein Fremder wird zur Erbfolge in das Vermoͤgen, welches ſein Verwandter, er ſey Fremder oder Einlaͤnder, in dem Gebiete des Koͤnigreichs beſitzt, zufolge des eilften Artikels in dem Titel: von dem Genuſſe und der Be⸗ raubung der buͤrgerlichen Rechte, nur in den Faͤllen und auf die Weiſe zugelaſſen, wie ein Einlaͤnder ſeinen Ver— wandten, der in dem Lande jenes Fremden Guͤter beſitzt, beerben wuͤrde. 727. Der Erbfolge unwuͤrdig, und als ſolche davon aus⸗ geſchloſſen, ſind: 1) Der, welcher verurtheilt worden iſt, weil er den Verſtorbenen ermordet vder ihn ums Leben zu bringen verſucht hat; nd en — III. Buch. 1. Titel. 3. Cap. 139 2) Der, welcher wider den Verſtorbenen eine Anklage wegen eines Capitalverbrechens, die nachher falſch befunden worden, erhoben hat; 3) Der volljaͤhrige Erbe, welcher die Ermordung des Verſtorbenen, obgleich ſie ihm bekannt war, dem Gerichte nicht angezeigt hat. 728. Die Unterlaſſung dieſer Anzeige kann jedoch weder den Verwandten und Verſchwaͤgerten des Moͤrders in auf⸗ und abſieigender Linie, deſſen Ehemanne oder Ehefrau, deſſen Bruͤdern oder Schweſtern, deſſen Oheimen und Tanten, noch endlich deſſen Neffen und Nichten entgegengeſetzt werden. 720. Der wegen Unwuͤrdigkeit von der Erbfolge aus⸗ geſchloſſene Erbe iſt verbunden, alle ſeit deren Anfalle bezogenen Fruͤchte und Einkuͤnfte zuruͤckzugeben. 730. Kinder des Unwuͤrdigen, die aus eigenem Rechte und nicht vermoͤge der Repraͤſentation(Stellvertretung) zur Erbfolge gelangen, ſind durch das Verſchulden ihres Va⸗ ters nicht ausgeſchloſſen; doch kann dieſer in keinem Falle an dem zur Erbſchaft gehoͤrigen Vermoͤgen den Nießbrauch in Anſpruch nehmen, welchen das Geſetz den Eltern an dem Vermoͤgen ihrer Kinder geſtattet. Drittes Capitel. Von den verſchiedenen Claſſen der Erbfolge. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Yerfuͤgungen. 731. Die Erbſchaften fallen den Kindern und Deſcen⸗ denten des Verſtorbenen, ſeinen Aſcendenten und Seiten⸗ verwandten, in der Ordnung und nach den Regeln zu, welche hiernaͤchſt beſtimmt werden. 732. Das Geſetz nimmt bey Beſtimmung der Erbfolge keine Ruͤckſicht auf die Natur und den Urſprung des Ver⸗ moͤgens. 733. Jede Erbſchaft, welche den Aſcendenten oder Seitenverwandten zufaͤllt, wird in zwey gleiche Theile ge⸗ —— 140 III. Buch. 1. Titel. 3. Cap. theilt: einen fuͤr die Verwandten der väterlichen, den an⸗ dern fuͤr die Verwandten der mutterlichen Linie. Die halbbuͤrtigen Verwandten von der Mutter oder dem Vater her werden durch die vollbuͤrtigen Verwandten nicht ausgeſchloſſen; doch gelangen ſie, mit Vorbehalt der im 75aſten Artikel enthaltenen Beſtimmung, nur in ihrer Linie mit zur Theilung. Vollbuͤrtige Verwandte erhalten in beyden Linien ihren Antheil. Von einer Linie kann an die andere nur alsdann etwas fallen, wenn ſich in einer von beyden Linien weder Aſcen⸗ denten, noch Seitenverwandten, befinden. 734. Nach dieſer erſten Vertheilung unter die vaterliche und muͤtterliche Linie hat keine weitere Vertheilung in die verſchiedenen Staͤmme ſtatt, ſondern die einer jeden Linie zugefallene Haͤlfte gebuͤhrt dem oder den dem Grade nach naͤchſten Erben, mit Ausnahme des nachher zu erwaͤhnenden Falls der Repraͤſentation. 735. Die Zahl der Zeugungen(Generationen) beſtimmt die Naͤhe der Verwandtſchaft; ein jeder durch Zeugung ent⸗ ſtehende Abſtand heißt ein Grad. 736. Eine Reihe mehrerer Grade bildet die Linie. Eine gerade Linie nennt man die Folge der Grade zwiſchen Per⸗ ſonen, deren eine von der andern abſtammt; Seitenlinie hingegen, die Folge der Grade zwiſchen Perſonen, welche zwar von einander nicht abſtammen, aber doch einen ge⸗ meinſchaftlichen Stammvater haben. Die gerade Linie unterſcheidet ſich in die abſteigende und aufſteigende Linie. Erſtere iſt diejenige, welche den Stammvater mit ſeinen Abkoͤmmlingen verbindet; die zweyte iſt diejenige, welche eine Perſon mit ihren Stammeltern verbindet. 737. In der geraden Linie zaͤhlt man ſo viel Grade, als ſich Zeugungen zwiſchen den Perſonen finden: der Sohn iſt alſo in Hinſicht des Vaters im erſten, der Enkel im zweyten Grade; und eben dies gilt umgekehrt vom Vater und Großvater in Beziehung auf Soͤhne und Enkel. 738. In der Seitenlinie zaͤhlt man die Grade nach den -— 3 III. Buch. 1. Titel. 3. Cap. 141 Zeugungen von einem der Verwandten bis zum gemein⸗ ſchaftlichen Stammvater, dieſen nicht mitgerechnet, und als⸗ dann von dieſem bis zum andern Verwandten. Zwey Bruͤder ſtehen alſo im zweyten, der Oheim und der i Neffe im dritten, Geſchwiſterkinder im vierten Grade, und ſo weiter. Zweyter Abſchnitt. von dem Repraͤſentationsrechte(Rechte der Stellver⸗ tretung). 739. Die Repraͤſentation iſt eine geſetzliche Erdichtung, vermoͤge deren die Repraͤſentanten in die Stelle, den Grad und die Rechte des Repraͤſentirten eintreten. 740. In der geraden abſteigenden Linie hat die Repraͤ⸗ ſentation ins Unendliche ſtatt. Sie tritt in allen Faͤllen ein, ſowohl wenn die Kinder des Verſtorbenen mit den Abkoͤmmlingen eines fruͤher ver⸗ ſtorbenen Kindes zuſammen treffen, als wenn die Kinder des Erblaſſers ſaͤmmtlich vor ihm verſtorben ſind, und die Abkoͤmmlinge dieſer Kinder ſich gegen einander in gleichen oder ungleichen Graden befinden. 741. Zum Vortheile der Aſcendenten hat kein Repra⸗ ſentationsrecht ſtatt; der Naͤhere einer jeden Linie ſchließt immer den Entferntern aus. 742. In der Seitenlinie wird das Repraͤſentationsrecht zum Vortheile der Kinder und Abkoͤmmlinge der Geſchwiſter des Verſtorbenen zugelaſſen, es moͤgen nun dieſelben zugleich mit Oheimen oder Tanten zur Erbfolge gelangen, oder es mag, im Falle die Geſchwiſter des Erblaſſers ſaͤmmtlich ſchon fruͤher geſtorben ſind, die Erbſchaft ihren Abkoͤmm⸗ lingen in gleichen oder ungleichen Graden zufallen. 743. In allen Faͤllen, wo das Repraͤſentationsrecht ein⸗ tritt, geſchieht die Theilung nach den Staͤmmen. Sind aus einem Stamme mehrere Nebenlinien entſtanden, ſo geſchieht in jeder Nebenlinie die Theilung gleichfalls nach den Staͤm⸗ men; die Glieder einer und derſelben Nebenlinie theilen hin⸗ gegen unter ſich nach der Anzahl der Koͤpfe. 142 III. Buch. 1. Titel. 3. Cap. 744. Noch lebende Perſonen kann man nicht repraͤſen⸗ tiren, ſondern nur die, welche natuͤrlich oder buͤrgerlich todt ſind. Doch kann man den reptäſentiren, auf deſſen Erbſchaft man Verzicht gethan hat. Dritter Abſchnitt. von der Erbfolge der Deſcendenten(Abkommlinge oder Nachkommen). 745. Die Kinder oder deren Deſcendenten beerben ihre Eltern, Großeltern oder uͤbrigen Aſcendenten, ohne Unter⸗ ſchied des Geſchlechtes oder der Erſtgeburt, auch wenn ſie aus verſchiedenen Ehen herſtammen. Sie erben zu gleichen Theilen und nach Anzahl der Koͤpfe, wenn ſie ſich alle im erſten Grade befinden, und vermoͤge eigenen Rechtes gerufen ſind; ſie erben nach den Staͤmmen, wenn ſie alle oder zum Theil kraft des Repraͤ⸗ ſentationsrechtes zur Erbfolge gelangen. Vierter Abſchnitt. Von der Erbfolge der Aſcendenten(Verwandten in auf⸗ ſteigender Linie). 746. Wenn der Verſtorbene weder Nachkommen, noch Geſchwiſter oder Abkoͤmmlinge von dieſen, hinterlaͤßt, ſo wird die Erbſchaft zu gleichen Theilen unter die Aſcen⸗ denten der vaͤterlichen und der muͤtterlichen Linie getheilt. Der dem Grade nach naͤchſie Aſcendent erhaͤlt die ſeiner Linie zugefallene Haͤlfte, mit Ausſchließung aller anderen. Mehrere Aſcendenten des naͤmlichen Grades erben nach Anzahl der Koͤpfe. 747. Die Aſcendenten haben ein ausſchließliches Erb⸗ recht an den Sachen, die ſie ihren ohne Nachkommen ver⸗ ſtorbenen Kindern oder ſonſtigen Deſcendenten geſchenkt hatten, in ſo fern die geſchenkten Gegenſtaͤnde ſich unter dem Nachlaſſe noch in Natur vorfinden. h — 1 III. Buch. 1. Titel. 3. Cap. 143 Sind die Gegenſtaͤnde veraͤußert worden, ſo echalten die Aſcendenten den etwa noch ruͤckſtaͤndigen Kaufpreis; auch erben ſie die auf deren Wiedererlangung dem Beſchenkten etwa zuſtehenden Klagen. 748. Wenn die Cltern einer ohne Nachkommen verſtor⸗ benen Perſon dieſelbe uͤberlebten, zugleich aber noch Ge⸗ ſchwiſter oder deren Deſcendenten vorhanden ſind, ſo wird die Erbſchaft in zwey gleiche Theile getheilt, wovon nur eine Haͤlfte auf die Eltern faͤllt, und zwiſchen dieſen gleich getheilt wird. Die andere Haͤlfte gebuͤhrt den Geſchwiſtern oder deren Deſcendenten, zufolge der im fuͤnften Abſchnitte dieſes Capitels enthaltenen Beſtimmungen. 549. Iſt aber, im Falle die ohne Nachkommen verſtor⸗ bene Perſon Geſchwiſter oder deren Deſcendenten hinter⸗ laͤßt, der Vater oder die Mutter ſchon vorher verſtorben: ſo wird der Antheil, welcher dieſem in Gemaͤßheit des vo⸗ rigen Artikels zugefallen waͤre, mit der den Geſchwiſtern oder deren Stellvertretern zukommenden Haͤlfte vereinigt, wie ſolches im fuͤnften Abſchnitte dieſes Capitels erklaͤrt werden wird. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Erbfolge der Seitenverwandten. 750. Sind die Eltern einer ohne Nachkommen verſtor⸗ benen Perſon beyde nicht mehr am Leben, ſo gelangen die Geſchwiſter oder deren Deſcendenten, mit Ausſchließung der Aſcendenten und der uͤbrigen Seitenverwandten, zur Erb⸗ folge, und erben entweder kraft eigenen Rechtes oder ver⸗ moͤge der Stellvertretung, wie in dem zweyten Abſchnitte dieſes Capitels beſtimmt worden iſt. 751. Haben hingegen die Eltern der ohne Nachkommen verſtorbenen Perſon dieſelbe uͤberlebt, ſo erhalten der letz⸗ teren Geſchwiſter oder deren Repraͤſentanten nur die Haͤlfte der Erbſchaft, und wenn der Vater oder die Mutter allein noch am Leben iſt, drey Viertel. 752. Die Theilung der nach dem Inhalte des vorher⸗ gehenden Artikels den Geſchwiſtern zufallenden Haͤlfte oder ——— 144 III. Buch. 1. Titel. ₰. Cap. drey Viertel geſchieht unter ihnen, wenn ſie alle aus der naͤmlichen Ehe herſtammen, nach gleichen Theilen: wenn ſie aber aus verſchiedenen Ehen ſind, dergeſtalt, daß die eine Haͤlfte auf die vaͤterliche, und die andere auf die muͤt⸗ terliche Linie des Verſtorbenen faͤllt; die vollbuͤrtigen Ge⸗ ſchwiſter erhalten in beyden Linien ihren Antheil; die Halb⸗ geſchwiſter von der Mutter oder von dem Vater her, jedes nur in ſeiner Linie: ſind nur Geſchwiſter von einer Seite vorhanden, ſo erben ſie das Ganze mit Ausſchließung aller uͤbrigen Verwandten der andern Linie. 753. In Ermangelung der Geſchwiſter oder deren Deſ⸗ cendenten, und der Aſcendenten in der einen oder der an⸗ dern Linie, faͤllt die Erbſchaft zur Haͤlfte den uͤberlebenden Aſcendenten, und zur andern Haͤlfte den naͤchſten Verwand⸗ ten der andern Linie zu. Treffen mehrere Seitenverwandten gleichen Grades zu⸗ ſammen, ſo theilen ſie nach der Anzahl der Koͤpfe. 754. In dem Falle des vorhergehenden Artikels hat der Ueberlebende beyder Eltern den Nießbrauch an einem Drittel desjenigen Vermoͤgens, wovon er das Eigenthum nicht erbt. 755. Ueber den zwoͤlften Grad entfernte Verwandten erben nicht. Fehlt es aber nur in einer der beyden Linien an Verwandten eines erbfaͤhigen Grades, ſo erhalten die Verwandten der andern Linie das Ganze. Viertes Capitel. Von der außerordentlichen Erbfolge. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten natuͤrlicher(unehelicher) Rinder auf das Vermoͤgen ihrer Eltern, und von der Erbfolge in den Nachlaß der ohne Machkommen verſtorbenen natuͤrlichen Rinder. 756. Die natuͤrlichen Kinder ſind nicht Erben; das Geſetz gibt ihnen nur, wenn ſie geſetzlich anerkannt ſind, gewiſſe Rechte auf den Nachlaß ihrer verſtorbenen Eltern; —, nn die je⸗ ——„—— III. Buch. 1. Titel. 4. Cap⸗ 145 aber es gibt ihnen kein Recht auf den Nachlaß der Ver⸗ wandten ihrer Eltern. 757. Das Recht eines natuͤrlichen Kindes auf den Nach⸗ laß ſeiner verſtorbenen Eltern it auf folgende Weiſe be⸗ ſtimmt: Wenn der Vater oder die Mutter eheliche Abkoͤmmlinge hinterlaͤßt, ſo geht jenes Recht auf den dritten Theil des Erbantheils, den das natuͤrliche Kind, wenn es ehelich geweſen wäre, erhalten haben wuͤrde; es geht auf die Haͤlfte, wenn der Vater oder die Mutter zwar keine Ab⸗ koͤmmlinge, wohl aber Aſcendenten oder Geſchwiſter hin⸗ terlaͤßt; es geht auf drey Viertel, wenn der Vater oder die Mutter weder Abkoͤmmlinge, noch Aſcendenten, noch auch Geſchwiſier, hinterlaͤßt. 758. Das natuͤrliche Kind hat ein Recht auf den ganzen Nachlaß, wenn ſein Vater oder ſeine Mutter keine Ver⸗ wandten in erbfaͤhigem Grade hinterlaſſen. 759. Iſt das natuͤrliche Kind vor ſeinen Eltern geſtor⸗ ben, ſo koͤnnen deſſen Kinder oder Abkoͤmmlinge die in den vorhergehenden Artikeln beſtimmten Rechte in Anſpruch nehmen. 760. Das natuͤrliche Kind oder ſeine Abkömmlinge muͤſſen ſich auf das, was ſie zu fordern berechtigt ſind, alles anrechnen laſſen, was ſie von dem Vater oder der Mutter, deren Erbſchaft eroͤffnet iſt, empfangen haben, in ſo fern ſolches, nach den im zweyten Abſchnitte des ſechsten Capitels dieſes Titels aufgeſtellten Regeln, der Collation (Einwerfung zur Erbſchaftsmaſſe) unterworfen iſt. 761. Haͤtten ſie inzwiſchen bey Lebzeiten ihres Vaters oder ihrer Mutter die Haͤlfte deſſen, was in den vorher⸗ gehenden Artikeln ihnen zugeſichert iſt, mit der ausdruͤck⸗ lichen Erklaͤrung erhalten, daß es die Abſicht des Vaters oder der Mutter ſey, das natuͤrliche Kind auf den ihm an⸗ gewieſenen Theil zu beſchraͤnken: ſo iſt ihnen alsdann jeder weitere Anſpruch unterſagt. In dem Falle aber, wo dieſer Theil weniger, als die Haͤlfte deſſen, was dem natuͤrlichen Kinde gebuͤhrt, betragen 10 146 III. Buch. 1. Titel. 4. Cap. ſollte, kann es nur ſo viel fordern, als noͤthig iſt, um dieſe Haͤlfte zu ergaͤnzen. 762. Die Verfuͤgungen des 757ſten und I5sſten Arti⸗ kels ſind auf die durch Ehebruch oder Blutſchande erzeug⸗ ten Kinder nicht anwendbar. Das Geſetz verſichert ihnen nur den Unterhalt. 763. Dieſer Unterhalt wird mit Ruͤckſicht auf das Ver⸗ moͤgen des Vaters oder der Mutter, und auf die Zahl und Eigenſchaft der rechtmaͤßigen Erben, beſtimmt. 764. Hat der Vater oder die Mutter des durch Ehe⸗ bruch oder Blutſchande erzengten Kindes daſſelbe ein Hand⸗ werk erlernen laſſen, oder hat eins von ihnen bey ſeinen Lebzeiten ihm den Unterhalt zugeſichert: ſo kann das Kind weiter keinen Anſpruch auf deren Nachlaß machen. 765. Die Erbſchaft eines natuͤrlichen ohne Nachkommen verſtorbenen Kindes faͤllt auf dasjenige ſeiner Eltern, von welchem es anerkannt wurde, oder wenn dies von beyden geſchahe, auf ſie beyde zu gleichen Theilen. 766. Im Falle des fruͤhern Abſterbens der Eltern des natuͤrlichen Kindes faͤllt das Vermoͤgen, welches daſſelbe von ihnen erhalten hat, wenn es noch in Natur ſich in der Erbſchaft vorfindet, deſſen ehelichen Geſchwiſtern zu; auf dieſe gehen auch die auf Wiedererlangung veraͤußerter Vermoͤgensſtuͤcke etwa zuſtaͤndigen Klagen, oder der noch ruͤckſtaͤndige Preis ſolcher Sachen, uͤber. Alles uͤbrige Ver⸗ moͤgen erhalten die natuͤrlichen Geſchwiſter und deren Deſcen⸗ denten. Zweyter Abſchnitt. Von den Rechten des uͤberlebenden Ehegatten und des Staates. 767. Wenn der Verſtorbene weder Verwandten in erb⸗ faͤhigem Grade, noch natuͤrliche Kinder, hinterlaͤßt, ſo gehoͤrt ſeine Verlaſſenſchaft dem ihn uͤberlebenden, nicht geſchiedenen Ehegatten. 768. In Ermangelung eines uͤberlebenden Ehegatten faͤllt der Nachlaß dem Staate zu. ——— III. Buch. 1. Litel. 5. Cap. 147 y69. Sowohl der uͤberlebende Ehegatte, als die Domai⸗ nenverwaltung, welche deß Nachlaß in Anſpruch nehmen, ſind verbunden, die Siegel anlegen und ein Inventar in der Form errichten zu laſſen, welche fuͤr den Erbſchafts⸗ antritt mit der Rechtswohlthat des Inventars vorgeſchrie⸗ ben iſt. 770. Sie muͤſſen bey dem Gerichte der erſten Inſtanz, in deſſen Bezirke die Erbfolge eroͤffnet wurde, um Einweiſung in den Beſitz nachſuchen; das Gericht kann nur nach drey Verkuͤndigungen und oͤffentlichen Anſchlaͤgen in der gewoͤhn⸗ lichen Form, und nach vorgaͤngiger Anhoͤrung des koͤniglichen Procurators, uͤber jenes Geſuch erkennen. 771. Außerdem noch iſt der uͤberlebende Ehegatte ver⸗ bunden, das bewegliche Vermoͤgen anzulegen, oder fuͤr die Zuruͤckgabe deſſelben, wenn binnen drey Jahren ſich Erben des Verſtorbenen melden wuͤrden, hinlaͤngliche Buͤrgſchaft zu leiſten; nach dieſer Friſt wird die Buͤrgſchaft losgegeben. 772. Haben der uͤberlebende Ehegatte oder die Domai⸗ nenverwaltung die einem jeden von ihnen vorgeſchriebenen Foͤrmlichkeiten nicht beobachtet, ſo koͤnnen ſie zur vollſtaͤn⸗ digen Schadloshaltung gegen die ſich etwa meldenden Erben verurtheilt werden. 773. Die Verfuͤgungen des 769ſten, 77oſten, 771ſten und 772ſten Artikels betreffen auch die natuͤrlichen Kin⸗ der, welchen in Ermangelung der Verwandten der Nach⸗ laß zufällt. Fuͤnftes Capitel. Von der Annahme und der Ausſchlagung der Erbſchaften. Erſter Abſchnitt. Von der Annahme. 774. Eine Erbſchaft kann ſchlechthin und unbedingt, oder mit der Rechtswohlthat des Inventars, angenommen werden. 148 III. Buch. 1. Titel. 5. Cap. 775. Niemand iſt eine ihm zugefallene Erb⸗ ſchaft anzunehmen. 776. Verheirathete Snsſenſn koͤnnen, zufolge der im ſechsten Capitel des Titels: von der Lhe, enthaltenen Verfuͤgungen, ohne Genehmigung ihres Mannes oder des Gerichtes, eine Erbſchaft guͤltig nicht annehmen. Die den Minderjaͤhrigen und Interdicirten zugefallenen Erbſchaften koͤnnen nur mit Beobachtung der in dem Titel: uͤber die Minderjaͤhrigkeit, vormundſchaft und Eman⸗ cipation, enthaltenen Verfuͤgungen guͤltig angenommen werden. 777. Die Annahme aͤußert ruͤckwirkende Kraft bis zum Tage des Anfalls der Erbfolge. 778. Die Annahme kann ausdrucklich oder ſtillſchweigend geſchehen: ſie geſchieht ausdruͤcklich, wenn man in einer oͤffentlichen oder Privat-Urkunde den Titel oder die Eigen⸗ ſchaft eines Erben annimmt; ſie geſchieht ſtillſchweigend, wenn der Erbe eine Handlung vornimmt, die ſeine Ab⸗ ſicht, die Erbſchaft anzunehmen, nothwendig vorausſetzt, und die er nur in der Eigenſchaft eines Erben zu unterneh⸗ men berechtigt war. 779. Kandlungen, die bloß auf Erhaltung abzwecken, oder zur Aufſicht und vorlaͤufigen Verwaltung gehoͤren, gelten nicht als Beweis des Erbſchaftsantritts, wenn man ſich dabey nicht des Titels oder der Eigenſchaft eines Erben bedient hat. 780. Die Schenkung, der Verkauf, oder die Abtretung, wodurch einer der Miterben ſeine Erbrechte einem Fremden, oder auch allen oder einigen ſeiner Miterben uͤberläßt, fuͤhrt von ſeiner Seite die Annahme der Erbſchaft mit ſich. Eben ſo verhaͤlt es ſich, 1) mit der, wenn gleich unent⸗ geltlichen, Verzichtleiſtung eines Erben zum Vortheile eines oder mehrerer ſeiner Miterben; und 2) mit der Entſagung zum Vortheile aller ſeiner Miterben ohne Unterſchied, wenn er dafuͤr eine angemeſſene Verguͤtung erhaͤlt. 781. Wenn der, welchem eine Erbſchaft angefallen war, verſtarb, ohne ſie ausgeſchlagen oder ausdruͤcklich oder ——. SME„ III. Buch. 1. Titel. 5. Cap. 149 ſiillſchweigend angenommen zu haben, ſo koͤnnen ſeine Er⸗ ben ſie anſtatt ſeiner annehmen oder ausſchlagen. 782. Sind dieſe Erben uͤber die Annahme oder Aus⸗ ſchlagung der Erbſchaft nicht einverſtanden, ſo ſoll ſie mit der Rechtswohlthat des Inventars angenommen werden. 783. Ein Volljaͤhriger kann die ausdruͤcklich oder ſtill⸗ ſchweigend von ihm geſchehene Annahme einer Erbſchaft nur in dem Falle anfechten, wenn dieſe Annahme durch einen gegen ihn veruͤbten Betrug bewirkt wurde; auch kann er ſich dagegen nie auf die Behauptung einer Verletzung berufen, den einzigen Fall ausgenommen, wo die Erbſchaft durch ſpaͤtere Entdeckung eines zur Zeit der Annahme noch unbekannten Teſtaments ſich erſchoͤpft, oder uͤber die Haͤlfte vermindert faͤnde. Zweyter Abſchnitt. von der Ausſchlagung der Erbſchaften. 784. Die Verzichtleiſtung auf eine Erbſchaft wird nicht vermuthet; ſie kann nur bey dem Secretariat des Gerichtes erſter Inſtanz in dem Bezirke, worin die Erbfolge eroffnet worden, in einem beſonders dazu beſtimmten Regiſter geſchehen. 785. Der Erbe, welcher entſagt, wird ſo angeſehen, als waͤre er nie Erbe geweſen. 786. Der Antheil des Entſagenden waͤchst ſeinen Mit⸗ erben zu; iſt er allein, ſo faͤllt er auf die naͤchſtfolgende Claſſe. 787. Nie tritt man vermoͤge des Repraͤſentations⸗ rechtes in die Stelle eines Erben, der entſagt hat; iſt der Entſagende in ſeiner Claſſe der einzige Erbfaͤhige, oder entſagen ſeine Miterben ſaͤmmtlich, ſo gelangen die Kinder kraft eigenen Rechtes zur Erbfolge, und zwar nach An⸗ zahl der Koͤpfe. 788. Die Glaͤubiger desjenigen, der zum Nachtheile ihrer Rechte Verzicht leiſtet, koͤnnen ſich vom Gerichte ermaͤchtigen laſſen, die Erbſchaft im Namen ihres Schuldners und ſtatt ſeiner anzunehmen. 150 III. Buch. 1. Titel. 5. Cap. Die Verzichtleiſtung wird in dieſem Falle nur zum Vor⸗ theile der Glaͤubiger und bis zum Betrage ihrer Forderungen aufgehoben; nicht aber zum Vortheile des Erben, welcher entſagt hatte. 789. Die Befugniß, eine Erbſchaft anzunehmen oder auszuſchlagen, wird durch den Ablauf einer ſo langen Zeit verjaͤhrt, als die laͤngſte Verjaͤhrung von Rechten auf un⸗ vewegliche Sachen erfordert. 790. So lange das Recht der Annahme wider die Er⸗ ben, welche entſagt haben, nicht verjaͤhrt iſt, ſind ſie be⸗ fugt, die Erbſchaft noch anzutreten, ſofern dies von anderen Erben nicht ſchon geſchehen iſt; denjenigen Rechten gleichwohl unbeſchadet, welche dritte Perſonen durch Ver⸗ jaͤhrung, oder durch die mit dem Curator der erledigten Erbſchaft guͤltig abgeſchloſſenen Rechtsgeſchaͤfte, an dem Erbſchaftsvermoͤgen erworben haben. 794. Der Erbſchaft einer noch lebenden Perſon kann man, ſelbſt durch eine Eheſtiftung, nicht entſagen, noch auch die auf eine ſolche Erbſchaft zuſtehenden kuͤnftigen Ceventuellen) Rechte veraͤußern. 792. Die Erben, welche zur Erbſchaft gehoͤrige Stuͤcke unterſchlagen oder verheimlichet haben, ſind des Rechtes, dieſelbe auszuſchlagen, verluſtig; ſie bleiben, der Entſagung ungeachtet, unbedingt und ſchlechthin Erben, koͤnnen jedoch von den unterſchlagenen oder verheimlichten Gegenſtänden keinen Antheil verlangen. Dritter Abſchnitt. Von der Bechtswohlthat des Inventars, deren Wir⸗ kungen, und den Verbindlichkeiten des davon Gebrauch machenden Erben(des Beneficiar-Erben). 793. Die Erklaͤrung eines Erben, daß er dieſe Eigen⸗ ſchaft nur mit dem Vorbehalte eines Inventars annehmen wolle, muß bey dem Secretariat des Gerichtes der erſten Inſtanz in dem Bezirke, wo die Erbfolge eroͤffnet wurde, ⸗ en en e III. Buch. 1. Titel. 5. Cap. 151 geſchehen; ſie ſoll in das fuͤr die Aufnahme ſolcher Verzicht⸗ leiſtungen beſtimmte Regiſter eingetragen werden. 794. Dieſe Erklaͤrung hat nur in ſo fern Wirkung, als ein getreues und genaues Verzeichniß des Erbſchaftsvermoͤ⸗ gens, nach der durch die Proceßordnung vorgeſchriebenen Form, und binnen der hiernaͤchſt zu beſtimmenden Friſten, vorhergegangen oder darauf gefolgt iſt. 795. Dem Erben iſt eine Friſt von drey Monaten, von dem Tage des Anfalls der Erbfolge an gerechnet, zur Er⸗ richtung eines Inventars verſtattet. Er hat uͤberdies, um ſich uͤber die Annahme oder Aus⸗ ſchlagung der Erbſchaft zu bedenken, eine Friſt von vierzig Tagen, welche mit dem Tage des Ablaufs der zur Inven⸗ taraufnahme beſtimmten drey Monate, oder mit dem Tage der Vollendung des Inventars, wenn dieſes vor dem Ab⸗ 8 laufe der drey Monate beendigt wurde, ihren Anfang nimmt. 796. Befinden ſich inzwiſchen Sachen unter dem Nach⸗ laſſe, die dem Verderben unterworfen ſind, oder deren Er⸗ haltung zu koſtbar ſeyn wuͤrde: ſo kann der Erbe, vermoͤge ſeiner Erbfaͤhigkeit, und ohne daß man bon ſeiner Seite eine Annahme daraus folgern koͤnnte, ſich von dem Gerichte ermaͤchtigen laſſen, zum Verkaufe dieſer Sachen zu ſchreiten. Dieſer Verkauf muß durch einen oͤffentlichen Beamten geſchehen, nachdem die durch die Proceßordnung vorge⸗ ſchriebenen oͤffentlichen Anſchlaͤge und Bekanntmachungen vorausgegangen ſind. 797. Waͤhrend der Dauer der fuͤr die Inveutarauf⸗ nahme und Bedenkzeit vorgeſchriebenen Friſten kann der Erbe nicht genoͤthigt werden, ſich beſiimmt zu entſcheiden, und es kann ſo lange gegen ihn kein verurtheilendes Er⸗ kenntniß ausgewirkt werden. Entſagt er beym Ablaufe jener Friſten, oder ſchon fruͤher, ſo bleiben die bis zu dieſem Zeitpunkte rechtmaͤßig aufgewandten Koſten der Erbſchaft zur Laſt. 798. Nach dem Ablaufe der oben beſtimmten Friſten kann der Erbe, in dem Falle einer gegen ihn angeſtellten Klage, um eine neue Friſt nachſuchen, die das Gericht, 152 III. Buch. 1. Titel. 5. Cap. vor welchem der Rechtsſtreit anhaͤngig iſt, den Umſtaͤnden nach entweder geſtattet oder verſagt. 799. In dem Falle des vorhergehenden Artikels werden die Koſten des Verfahrens aus der Erbſchaft beſtritten, wenn der Erbe darthut: entweder, daß er von dem Todes⸗ falle keine Wiſſenſchaft hatte, oder daß wegen der Lage des Vermoͤgens oder wegen dazwiſchen gekommener Streitig⸗ keiten die Friſten unzulaͤnglich geweſen ſeyen. Kann er ſolches nicht darthun, ſo bleiben die Koſten ihm perſoͤnlich zur Laſt. soo. Der Erbe behaͤlt gleichwohl, nach dem Ablaufe der im 795ſten Artikel beſtimmten, und ſogar der zufolge des 79sſten Artikels von dem Richter bewilligten Friſten, noch immer das Recht, ein Inventar zu errichten, und ſich als Beneficiarerbe zu betragen, wenn er nicht ſchon in der Eigenſchaft eines Erben gehandelt hat, oder wenn nicht ſchon wider ihn ein rechtskraͤftiges Erkenntniß vorhanden iſt, welches ihn als Erben ſchlechthin und unbedingt verurtheilt. so1. Der Erbe, welcher Erbſchaftsſtuͤcke verheimlicht, oder wiſſentlich und in boͤſer Abſicht in das Inventar auf— zunehmen unterlaſſen hat, iſt der Rechtswohlthat des In⸗ ventars verluſtig. so2. Die Rechtswohlthat des Inventars verſchafft dem Erben den Vortheil: 1) Daß er nur bis zum Betrage des Werthes des ihm zugefallenen Vermoͤgens fuͤr die Bezahlung der Erb⸗ ſchaftsſchulden haftet, und ſogar ſich von Bezahlung dieſer Schulden ganz losmachen kann, wenn er den Glaͤubigern und Legatarien die ganze Erbſchaftsmaſſe uͤberlaͤßt; 2) Daß das ihm perſoͤnlich zugehoͤrige Vermoͤgen mit der Erbſchaftsmaſſe nicht vermiſcht wird, und daß er gegen dieſe das Recht behaͤlt, die Bezahlung ſeiner Forderungen zu verlangen. 803. Der Beneſficiarerbe iſt verbunden, das zur Erb⸗ ſchaft gehoͤrige Vermoͤgen zu verwalten, und von ſeiner Ver⸗ waltung den Glaͤubigern und Legatarien Rechnung abzulegen. Auf ſein eigenes Vermoͤgen findet nur dann ein Angriff —————— III. Buch. 1. Titel. 5. Cap. 153 ſtatt, wenn ihm in Anſehung der Rechnungsablage ein Verzug zur Laſt faͤllt, und wenn er dieſer Verbindlichkeit kein Genuͤge geleiſtet hat. Nach Berichtigung der Rechnung kann er, in Ruͤckſicht des ihm perſoͤnlich zugehoͤrigen Vermoͤgens, nur bis zu dem Betrage der Summe, die er der Erbſchaft ſchuldig bleibt, in Anſpruch genommen werden. so4. Bey der ihm obliegenden Verwaltung iſt er nur fuͤr grobes Verſehen verantwortlich. 8o5. Die zur Erbſchaft gehoͤrigen Mobilien kann er nur durch einen oͤffentlichen Beamten, nachdem die gewoͤhn⸗ lichen Anſchlaͤge und Bekanntmachungen vorausgegangen ſind, in einer Verſteigerung verkaufen laſſen. Liefert er ſie in Natur zuruͤck, ſo hat er nur fuͤr die durch ſeine Nachlaͤſſigkeit verurſachte Verminderung des Werthes und Verſchlimmerung zu haften. 8so6. Die unbeweglichen Sachen kann er nur mit Beob⸗ achtung der durch die Proceßordnung vorgeſchriebenen For⸗ men verkaufen, und muß deren Preis den hypothekariſchen Glaͤubigern, die ſich gemeldet haben, anweiſen. 8o7. Er iſt verbunden, wenn es die Glaͤubiger oder an⸗ dere Intereſſenten verlangen, fuͤr den Werth des in dem Inventar begriffenen beweglichen Vermoͤgens, und fuͤr den Theil des Preiſes der unbeweglichen Sachen, welcher den hypothekariſchen Glaͤubigern nicht angewieſen worden iſt, gute und zahlbare Buͤrgſchaft zu ſtellen. Unterlaͤßt er dieſe Buͤrgſchaftsleiſtung, ſo werden die Mobilien verkauft, und ſowohl deren Verkaufspreis, als der nicht angewieſene Theil des Preiſes der unbeweglichen Sachen wird hinterlegt, um zur Tilgung der Erbſchaftslaſten verwendet zu werden. sos. Sind Glaͤubiger vorhanden, die einen gerichtlichen Einſpruch eingelegt haben, ſo kann der Beneficiarerbe nur nach der durch den Richter beſtimmten Ordnung und Weiſe bezahlen. Sind keine ſolche Glaͤubiger vorhanden, ſo bezahlt er die Glaͤubiger und Legatarien nach der Ordnung, wie ſie ſich melden. 6 ⁰ 33 6 11 . „ 6 ſ 3 1 1 —————— 154 III. Buch. 1. Titel. 5. Cap. sog. Glaͤubiger, die keinen Einſpruch gethan hatten, und ſich erſt nach dem Rechnungsabſchluſſe und der Aus⸗ zahlung des Ueberſchuſſes melden, koͤnnen ſich nur an die Legatarien halten. In einem wie im andern Falle wird deren Entſchaͤdigungs⸗ anſpruch durch den Ablauf dreyer Jahre, von dem Tage des Rechnungsabſchluſſes und der Bezahlung des Ueberſchuſſes an zu rechnen, verjaͤhrt. 810. Die Koſten der etwa ſtatt gefundenen Verſiegelung, des Inventars, und der Rechnungsablage, fallen der Erbſchaft zur Laſt. Vierter Abſchnitt. Von erbloſen Verlaſſenſchaften. s11. Wenn nach dem Ablaufe der fuͤr die Inventar⸗ aufnahme und Bedenkzeit geſtatteten Friſten Niemand er⸗ ſcheint, der die Erbſchaft in Anſpruch nimmt, und wenn auch kein bekannter Erbe vorhanden iſt, oder die bekannten Erben die Erbſchaft ausgeſchlagen haben, ſo wird die Ver⸗ laſſenſchaft als erblos betrachtet. 812. Das Gericht der erſten Inſtanz, in deſſen Bezirk die Erbfolge eroͤffnet wurde, ernennt, auf das Geſuch der Intereſſenten, oder auf den Antrag des koniglichen Procu⸗ rators, einen Curator. 813. Der Curator einer erbloſen Verlaſſenſchaft iſt vor allen Dingen verbunden, deren Zuſtand durch ein In⸗ ventar ausmitteln zu laſſen; er uͤbt die Rechte derſelben aus, und macht ſie vor Gericht geltend; er beantwortet die an ſie gemachten Anforderungen; er fuͤhrt die Verwaltung, und muß, damit die Rechte derer, welchen er Rechnung ab⸗ zulegen hat, unverletzt bleiben, ſowohl die unter dem Nach⸗ laſſe befindliche Baarſchaft, als die durch den Verkauf der beweglichen und unbeweglichen Sachen geloͤsten Gelder, zur Caſſe des Einnehmers der koͤniglichen Einkuͤnfte abliefern. s14. Uebrigens ſind die Verfuͤgungen des dritten Ab⸗ ſchnittes des gegenwaͤrtigen Capitels, uͤber die Formen des Inventars, die Art der Verwaltung, und die vom Benefi⸗ 5 die iſt en ie III. Puch. 1, Titel. 6. Cap. 155 ciarerben abzulegenden Rechnungen, auch auf die Curatoren einer erbloſen Verlaſſenſchaft anwendbar. Sechstes Capitel. Von der Theilung und Collation. Erſter Abſchnitt. Von der Theilungsklage und deren Sorm. s15. Niemand kann genoͤthigt werden in einer Gemein⸗ ſchaft zu bleiben, und es kann, mit Hintanſetzung gegen⸗ theiliger Verbote und PVertraͤge, eine Theilung jederzeit verlangt werden. Man kann gleichwohl verabreden, waͤhrend einer be⸗ ſtimmten Zeit die Theilung nicht vorzunehmen: eine ſolche Verabredung iſt nicht laͤnger als fuͤnf Jahre verbindlich; doch kann ſie erneuert werden. 816. Man kann die Theilung verlangen, ſelbſt wenn einer der Miterben ſich abgeſondert im Genuſſe eines Theils des Erbſchaftsvermoͤgens befunden haͤtte, vorausgeſetzt, daß nicht ein wirkliches Theilungsgeſchaͤft, oder ein zur Ver⸗ jaͤhrung hinreichender Beſitzſtand, dabey zum Grunde liegt. 817. Die Theilungsklage kann in Anſehung minderjaͤhriger oder interdicirter Miterben von deren Vormuͤndern, mit beſonderer Genehmigung eines Familienrathes, angeſtellt werden. In Beziehung auf abweſende Miterben ſteht die Klage den in den Beſitz eingewieſenen Verwandten zu. 818. Der Ehemanun kann, ohne Mitwirkung ſeiner Frau, die Theilung der ihr zugefallenen beweglichen und unbeweglichen Sachen, in ſo fern ſolche ein Gegenſtand der Guͤtergemeinſchaft werden, verlangen. Fallen ſie aber nicht in die Guͤtergemeinſchaft, ſo kann der Ehemann, ohne Mitwirkung ſeiner Frau, die Theilung nicht fordern; er kann nur, wenn ihm die Benutzung ihres Vermoͤgens zuſtehet, um eine vorlaͤufige Theilung nachſuchen. Die — 156 III. Buch. 1. Litel. 6. Cap. Miterben der Frau koͤnnen auf eine endliche Theilung nur alsdann antragen, wenn ſie den Mann und die Frau zu dieſem Geſchaͤfte mit zuziehen. 819. Wenn alle Erben gegenwaͤrtig und volljaͤhrig ſind, ſo iſt die Verſiegelung der zur Erbſchaft gehoͤrigen Sachen nicht noͤthig, und es haͤngt von dem Gutfinden der Inte⸗ reſſenten ab, in welcher Form und auf welche Weiſe die Theilung geſchehen ſoll. Sind nicht alle Erben anweſend, oder ſind unter ihnen Minderjährige oder Interdicirte, ſo muß die Verſiegelung binnen einer moͤglichſt kurzen Friſt geſchehen, und zwar entweder auf Anſuchen der Erben, oder auf Betreiben des koͤniglichen Procurators bey dem Gerichte der erſten Inſtanz, vder auch von Amts wegen durch den Friedensrichter des Bezirkes, wo die Erbfolge eroͤffnet wurde. 820. Anch die Glaͤubiger koͤnnen, geſtutzt auf eine die ſofortige Erecution begruͤndende Urkunde, oder auf eine vom Richter ertheilte Erlaubniß, um Verſiegelung nachſuchen. 821. Iſt die Verſiegelung einmal geſchehen, ſo koͤnnen alle Glaͤubiger gegen deren Wiederaufhebung Einſpruch thun, ſelbſt wenn ſie weder eine die Erecution begruͤndende Ur⸗ kunde, noch eine Erlaubniß des Richters, fuͤr ſich haben. Die Foͤrmlichkeiten, welche bey der Entſiegelung und der Errichtung des Inventars zu beobachten ſind, werden durch die Proceßordnung beſtimmt. 822. Die Klage auf Theilung, und die Streitigkeiten, welche ſich beym Fortgange dieſes Geſchaͤftes erheben, ge⸗ hoͤren vor das Gericht des Ortes, wo die Erbfolge eroͤffnet wurde. Vor eben dieſem Gerichte wird zur Verſteigerung geſchrit⸗ ten; auch werden daſelbſt die Klagen auf Gewaͤhrleiſtung fuͤr die einzelnen Antheile unter den Miterben, und auf Wieder⸗ aufhebung der Theilung, angebracht. 823. Wenn einer der Miterben ſeine Einwilligung zur Theilung verweigert, oder wenn uͤber das dabey zu beobach⸗ tende Verfahren, und die Art, dieſelbe abzuſchließen, Strei⸗ tigkeiten entſtehen: ſo erkennt das Gericht, wie in einer — III. Buch. 1. Titel. 6. Cap. 157 ſummariſchen Sache, oder beauftragt, den Umſtaͤnden nach, zu dem Theilungsgeſchaͤfte einen der Richter, auf deſſen Vortrag es die Streitigkeiten emtſcheidet. ur d, 8 824. Die Schaͤtzung der unbeweglichen Sachen geſchieht 5 durch Sachverſtaͤndige, die von den Intereſſenten gewählt, de oder, im Weigerungsfalle, von Amts wegen ernannt werden⸗ Das Protocoll der Sachverſtaͤndigen muß die Grundlage ihrer Schaͤtzung angeben; es muß bemerklich machen, ob und wie der geſchaͤtzte Gegenſtand ſich fuglich theilen laſſe, g und muß endlich, im Falle der Theilung, jeden daraus zu 3 bildenden Theil und deſſen Werth beſtimmen. 825. Die Schaͤtzung der beweglichen Sachen ſoll, in ſo ſern nicht der Preis in einem ordnungsmaͤßigen Inventar beſtimmt iſt, durch Sachverſtaͤndige, nach ihrem wahren Werthe und ohne daß eine weitere Erhoͤhung Statt findet, vorgenommen werden. en 826. Jeder Miterbe kann ſeinen Antheil an den beweg⸗ lichen und unbeweglichen Sachen der Verlaſſenſchaft in Natur verlangen; ſind jedoch Glaͤubiger vorhanden, welche Arreſt angelegt oder Einſpruch gethan haben, oder haͤlt der groͤßere l. Theil der Miterben den Verkauf fur noͤthig, um die Schul⸗ 4 den und Laſten der Erbſchaft zu tilgen, ſo werden die be⸗ d weglichen Sachen oͤffentlich und in der gewoͤhnlichen Form verkauft. 827. Laſſen ſich die unbeweglichen Sachen nicht bequem 1 theilen, ſo ſoll vor dem Gerichte zu deren Verſteigerung geſchritten werden. Die Parteyen koͤnnen gleichwohl, wenn e ſie alle volljaͤhrig ſind, verabreden, daß die Verſteigerung vor einem Notar geſchehe, uͤber deſſen Wahl ſie ſich ver⸗ einigen. ir 828. Nachdem die beweglichen und unbeweglichen Sachen 5 5 geſchaͤtzt und verkauft ſind, ſo verweist noͤthigen Falls der beauftragte Richter die Parteyen vor einen Notar, der von 27 ur ihnen gewaͤhlt, oder, wenn ſie uͤber die Wahl nicht einig ſind, h von Amts wegen ernannt wird. Ver dieſem Beamten(dem i⸗ Notar) ſchreitet man zur Rechnungs⸗Ablage, wozu die Thei⸗ lenden einander etwa verbunden ſind, desgleichen zur Bildung 153 III. Buch. 6. Cap. der ganzen Maſſe, und zur Beſtimmung der einzelnen Theile, wie auch deſſen, was etwa jedem der Theilenden zugelegt werden muß. 829. Jeder Miterbe muß hierauf, nach den unten vor⸗ kommenden Regeln, die vorher erhaltenen Geſchenke und die Summen, welche er ſchuldig iſt, zur Maſſe einwerfen. 830. Geſchieht die Einwerfung nicht in Natur, ſo er⸗ halten die Miterben, zu deren Vortheil ſie geſchehen muͤßte, einen gleichen Theil aus der Erbſchaftsmaſſe zum Voraus. Dies Vorausnehmen geſchieht, ſo viel moͤglich, durch Gegenſtaͤnde, die mit den in Natur nicht eingeworfenen Sachen von gleicher Art, Beſchaffenheit und Guͤte ſind. 831. Nachdem dieſe Vorausnahme geſchehen iſt, werden aus der noch uͤbrigen Maſſe ſo viel gleiche Theile gemacht, als an derſelben theilnehmende Erben oder Staͤmme vorhan⸗ den ſind. 832. Bey der Bildung und Beſtimmung der Antheile ſoll man, ſo viel es thunlich iſt, die Zerſtuͤckelung der Grundſtuͤcke und die Vertheilung der Benutzung derſelben vermeiden, und darauf ſehen, daß in jedes Antheil, wo moͤglich, eine gleiche Menge beweglicher und unbeweglicher Sachen, Rechte und Forderungen, von derſelben Natur und von gleichem Werthe, falle, 833. Die Ungleichheit der Theile in Natur iſt durch eine Herausgabe in Renten oder in Geld zu verguͤten. 834. Die Theile werden von einem der Miterben ge⸗ macht, wenn ſie ſich uͤber deſſen Wahl vereinigen koͤnnen, und der Gewaͤhlte den Auftrag annimmt; im entgegenge⸗ ſetzten Falle macht ein von dem beauftragten Richter ernannter Sachverſtaͤndiger die Theile. Endlich wird uͤber dieſelben das Loos gezogen. 835. Ehe zur Ziehung der Looſe geſchritten wird, iſt jeder Theilnehmer mit ſeinen Einwendungen gegen die Be⸗ ſtimmung der Theile zu hoͤren. 836. Die fuͤr die Vertheilung ganzer Maſſen vorgeſchrie⸗ benen Regeln ſind auch bey der weitern Vertheilung unter die daran theilnehmenden Staͤmme zu beobachten. 1. Litel. y gen nit ih Fo we de le, egt or⸗ die t, 5. ch e ile et en o e nd ne III. Buch. 1. Titel. 6. Cap. 159 837. Wenn ſich bey den an einen Notar verwieſenen Geſchaͤften Streitigkeiten erheben, ſo nimmt derſelbe ein Protocoll uͤber die ſtreitigen Punkte und uͤber die gegenſeiti⸗ gen Behauptungen der Parteyen auf, verweist ſie an den mit dem Theilungsgeſchaͤfte beauftragten Richter, und im uͤbrigen wird nach den in der Proceßordnung vorgeſchriebenen Formen verfahren. 838. Sind nicht alle Erben gegenwaͤrtig, oder befinden ſich unter ihnen Interdicirte oder Minderjaͤhrige, ſo muß, ſelbſt wenn die letztern emancipirt waͤren, die Theilung vor Ge⸗ richte, nach den im 819 und den folgenden Artikeln bis zum naͤchſtvorſtehenden einſchließlich aufgeſtellten Regeln, vorge⸗ nommen werden. Sind mehrere Minderjaͤhrige vorhanden, die bey der Theilung ein entgegengeſetztes Intereſſe haben, ſo muß einem jeden derſelben ein eigener dazu beſonders be⸗ auftragter Vormund beygegeben werden. 839. Findet in dem Falle des vorhergehenden Artikels eine Verſteigerung ſtatt, ſo kann dieſelbe nur gerichtlich, mit Beobachtung der zur Veraͤußerung des Vermoͤgens der Min⸗ derjaͤhrigen vorgeſchriebenen Formen, geſchehen. Fremde werden dabey immer zugelaſſen. 840. Theilungen, welche in Gemaͤßheit der obigen Vor⸗ ſchriften entweder von Vormuͤndern mit Genehmigung des Familienrathes, oder von emancipirten Minderjaͤhrigen unter dem Beyſtande ihrer Curatoren, oder im Namen der Abwe⸗ ſenden oder nicht Gegenwaͤrtigen, vollzogen wurden, ſind endlich entſcheidend; wurden jene Vorſchriften nicht beobach⸗ tet, ſo haben ſie nur vorlaͤufige Guͤltigkeit. 841. Eine jede, auch mit dem Verſtorbenen verwandte Perſon, welcher kein Erbrecht auf deſſen Nachlaß zuſteht, der aber ein Miterbe das ſeinige abgetreten hat, kann ſowohl von ſammtlichen Miterben, als auch von einem derſelben, durch Verguͤtung deſſen, was ſie fuͤr die Abtretung gezahlt hat, von der Theilung ausgeſchloſſen werden. 842. Nach vollzogener Theilung muͤſſen jedem Theil⸗ nehmer die beſondern Urkunden ausgeliefert werden, welche ſich auf die ihm zugefallenen Gegenſtaͤnde beziehen. 160 III. Buch. 1. Titel. 6. Cap. Urkunden, die ein getheiltes Erbſchaftsſtuͤck betreffen, er⸗ haͤlt derjenige, welchem der groͤßte Theil davon zuſteht, jedoch mit der Verbindlichkeit, denjenigen ſeiner Miterben, die dabey intereſſirt ſind, damit auf Verlangen an die Hand zu gehen. urkunden, welche auf die ganze Erbſchaft Bezug haben, werden demjenigen eingehaͤndigt, den alle Erben zum Auf⸗ bewahrer derſelben gewaͤhlt haben, mit der Verbindlichkeit, den uͤbrigen Theilnehmern auf jedesmaliges Anſuchen damit behuͤlflich zu ſeyn. Findet die Wahl Schwierigkeiten, ſo verfugt daruͤber der Richter. Zweyter Abſchnitt. Von der Collation(Einwerfung in die Erbſchaftsmaſſe). 8s43. Ein jeder, der zur Erbfolge gelangt, ſelbſt der Beneficiarerbe, muß ſeinen Miterben alles, was er von dem Verſtorbenen durch Schenkung unter den Lebenden, mittelbar oder unmittelbar, erhalten hat, conferiren. Er kann weder die Geſchenke behalten, noch die Vermaͤchtniſſe verlangen, welche der Verſtorbene ihm zugewendet hat; es ſey dann, daß dieſe oder jene ihm ausdruͤcklich zum Voraus und außer ſeinem Erbtheile, oder mit Befreyung von der Collation, waͤren gegeben worden. 844. Doch ſelbſt in dem Falle, wo die Geſchenke und Vermaͤchtniſſe zum Voraus, oder mit Befreyung von der Collation gegeben wurden, kann der Erbe, wenn es zur Theilung kommt, dieſelben nur bis zum Betrage des der freyen Verfuͤgung des Verſtorbenen unterworfenen Theils behalten; der Ueberſchuß aber muß conferirt werden. 845. Wenn inzwiſchen der Erbe der Erbfolge entſagt, ſo kann er, bis zum Betrage des der freyen Verfuͤgung un⸗ terworfenen Theils, ſowohl die Schenkung unter den Leben⸗ den behalten, als die ihm zugedachten Vermaͤchtniſſe in Anſpruch nehmen. 846. Der Beſchenkte, welcher zur Zeit der Schenkung kein vermuthlicher Erbe war, am Tage der Eroͤffnung der — wi E III. Buch. 1. Titel. 6. Cap. 161 Erbfolge aber erbfaͤhig iſt, iſt ebenfalls, wenn der Schen⸗ ker ihn nicht davon befreyet hat, zur Collation verbunden. 347. In Anſehung der Geſchenke und Vermaͤchtniſſe, welche dem Sohne deſſen, der zur Zeit des Anfalls der Erbfolge erbfaͤhig iſt, gegeben wurden, wird die Befreyung von der Collation ſtets vorausgeſetzt, und der Vater, der zur Erbfolge in den Nachlaß des Schenkers gelangt, iſt nicht verbunden, ſie zu conferiren. 848. Auf gleiche Weiſe iſt der Sohn, der vermoͤge eignen Rechts zur Erbfolge des Schenkers gelangt, nicht verbunden, das ſeinem Vater gemachte Geſchenk einzuwer⸗ fen, ſelbſt wenn er deſſen Erbſchaft angenommen haͤtte; gelangt aber der Sohn nur durch Repraͤſentation zur Erb⸗ folge, ſo muß er alles, was ſeinem Vater gegeben worden iſt, ſelbſt wenn er deſſen Erbſchaft ausgeſchlagen haͤtte, einwerfen. 849. In Anſehung der Geſchenke und Vermaͤchtniſſe an den Ehegatten einer erbfaͤhigen Perſon, wird dafuͤr ge⸗ halten, daß ſie unter Befreyung von der Collation gegeben wurden. Geſchahen die Geſchenke oder Vermaͤchtniſſe gemein⸗ ſchaftlich an zwey Ehegatten, wovon nur der eine erbfaͤhig iſt, ſo wirft dieſer ſie zur Haͤlfte ein; waren die Geſchenke dem erbfaͤhigen Ehegatten gemacht worden, ſo conferirt ſie derſelbe ganz. 850. Die Collation geſchieht nur zu der Erbſchaft des Schenkers. s51. Was zur Verſorgung(Etabliſſement) eines der Miterben, oder zur Bezahlung ſeiner Schulden verwendet worden iſt, muß conferirt werden. 852. Die Koſten fuͤr Nahrung, Unterhalt, Erziehung und Unterweiſung, die gewoͤhnlichen Koſten der Ausſtat⸗ tung, die der Hochzeit und die dabey uͤblichen Geſchenke, werden nicht eingeworfen. 853. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit dem Gewinne, wel⸗ chen der Erbe aus Vertraͤgen, die er mit dem Verſtorbenen einging, etwa gezogen hat, ſofern dieſe Vertraͤge zur 11 162 III. Buch. 1. Titel. 6. Cap. Zeit ihrer Eingehung nicht ſchon mittelbar eine Beguͤnſti⸗ gung enthielten. 854. Auf gleiche Weiſe findet keine Collation ſtatt wegen der zwiſchen dem Verſtorbenen und einem ſeiner Erben ohne betruͤgliche Abſicht geſchloſſenen Geſellſchafts⸗ vertraͤge, wenn nur deren Bedingungen in einer oͤffentli⸗ chen Urkunde feſigeſetzt wurden. 855. Eine unbewegliche Sache, die durch bloßen Zu⸗ fall und ohne Schuld des Beſchenkten zu Grunde ging, iſt der Collation nicht unterworfen. 856. Die Fruͤchte und Zinſen der der Collation unter⸗ worfenen Sachen werden nur von dem Tage des Anfalls der Erbfolge an vergutet. 857. Zur Collation iſt nur ein Miterbe dem andern ver⸗ bunden; die Legatarien und Erbſchaftsgläubiger können ſie nicht fordern. 858. Die Collation geſchieht entweder in Natur, oder durch Anrechnung auf den Erbantheil. 859. Daß die Collation in Natur geſchehe, kann bey unbeweglichen Sachen alsdann immer verlangt werden, wenn der geſchenkte Gegenſtand von dem Beſchenkten nicht veräußert worden iſt, und ſich unter dem Nachlaſſe keine unbeweglichen Sachen von gleicher Natur, Guͤte und Werth befinden, woraus man ungefaͤhr gleiche Theile fuͤr die uͤbrigen Miterben machen koͤnnte. 86 0. Wenn aber der Beſchenkte die unbewegliche Sache veraͤußert hat, ſo geſchieht die Collation nur durch Anrech⸗ nung, wobey der Werth, welchen die unbewegliche Sache zur Zeit des Anfalls der Erbfolge hatte, zu verguͤten iſt. 86 1. In allen Faͤllen kann der Beſchenkte die zur Ver⸗ beſſerung der Sache angewandten Koſten bis zu dem Be⸗ trage, um welchen die Sache zur Zeit der Theilung ſich an Werth erhoͤhet findet, in Rechnung bringen. 862. Er kann auch die zur Erhaltung der Sache an⸗ gewandten nothwendigen Koſien, wenn gleich dieſelbe da⸗ durch nicht verbeſſert worden iſt, in Rechnung bringen. 863. Der Beſchenkte muß dagegen ſeinerſeits die *6—.——— III. Buch. 1. Titel. 6. Cap. 163 Verſchlimmerungen, die, als Folge ſeiner Handlung, ſei⸗ nes Verſehens, oder ſeiner Nachläͤſſigkeit, den Werth der unbeweglichen Sache vermindert haben, ſich anrechnen laſſen⸗ 864. War die unbewegliche Sache von dem Beſchenkten veraͤußert worden, ſo werden die von dem Erwerber ge⸗ ſchehenen Verbeſſerungen oder Verſchlimmerungen, den drey vorhergehenden Artikeln zufolge, in Zurechnung gebracht. 865. Geſchieht die Collativn in Natur, ſo werden die Gegenſtaͤnde derſelben frey und ledig von allen Laſten, wo⸗ mit der Beſchenkte ſie beſchwert hat, mit der Erbſchafts⸗ maſſe vereiniget; doch koͤnnen die hypothekariſchen Glaͤubiger bey der Theilung mit auftreten und Einſpruch thun, damit nicht die Collation zur Beeintraͤchtigung ihrer Rechte geſchehe. 866. Wenn die einem zur Erbfolge Berechtigten, mit Erlaſſung der Collation, geſchenkte unhewegliche Sache den der freyen Verfuͤgung unterworfenen Vermoͤgenstheil uͤberſchreitet, ſo wird der Ueberſchuß, wenn deſſen Abſon⸗ bequem geſchehen kann, in Natur eingeworfen. Im entgegengeſetzten Falle muß, wenn der Ueberſchuß den halben Werth der unbeweglichen Sache uͤberſteigt, der Beſchenkte dieſe ganz einwerfen; er kann jedoch den Werth des der freyen Verfuͤgung unterworfenen Theils aus der Maſſe vorwegnehmen. Wenn hingegen dieſer Theil den hal⸗ ben Werth der unbeweglichen Sache uͤberſteigt, ſo kann der Beſchenkte ſie ganz behalten; er bezieht aber ſo viel weniger bey der Theilung, und entſchädigt ſeine Miterben durch baares Geld oder auf andere Weiſe. 867. Der Miterbe, welcher eine unbewegliche Sache in Natur einwirft, kann, bis zur wirklichen Verguͤtung der fuͤr Auslagen oder Verbeſſerungen ihm gebuͤhrenden Summen, im Beſitz der Sache bleiben. s68. Bewegliche Sachen werden nur durch Anrechnung conferirt. Man legt dabey den Werth zum Grunde, den jene Sachen zur Zeit der Schenkung gehabt haben, und zwar entweder nach der der Schenkungs⸗Urkunde beygefuͤgten Schaͤtzung, oder, in deren Ermangelung, nach der von 16 ½ III. Buch. 1, Titel. 6. Cap. Sachberſtaͤndigen vorzunehmenden Beſtimmung des wahren, einer weitern Erhoͤhnng nicht unterworfenen, Preiſes. 869. Geſchenktes Geld wird dadurch conferirt, daß man ſo viel weniger aus der Baarſchaft des Nachlaſſes em⸗ yfaͤngt. Iſt deſſen nicht genug vorhanden, ſo kann der Be⸗ ſchenkte ſich von der Collation des baaren Geldes dadurch befreyen, daß er bis zu deſſen Betrage auf das bewegliche, und, in deſſen Ermangelung, auf das unbewegliche Ver⸗ moͤgen der Erbſchaft, Verzicht leiſtet. Dritter Abſchnitt. Von der Bezahlung der Schulden. 870. Die Miterben tragen gegenſeitig, jeder nach dem Verhaͤltniſſe deſſen, was er empfaͤngt, zur Bezahlung der Schulden und Laſten der Erbſchaft bey. 871. Der, welchem ein im Verhaͤltniſſe zum Gänzen beſtimmter Theil vermacht iſt(Legatar unter einem Uni⸗ verſaltitel), traͤgt dazu gemeinſchaftlich mit den Erben, nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Vortheils, bey; der, welchem ein einzelner Gegenſtand vermacht wurde(Particularlegatar), haftet dagegen nicht fuͤr die Schulden und Laſten, jedoch vorbehaltlich der hypothekariſchen Klage auf die ihm ver⸗ machte unbewegliche Sache. 872. Sind zur Erbſchaft gehoͤrige unbewegliche Sachen unter Beſtellung einer Specialhypothek mit Renten be⸗ ſchwert: ſo kann jeder Miterbe verlangen, daß, ehe zur Be⸗ ſtimmung der Theile geſchritten wird, die Renten abge⸗ löst und die unbeweglichen Sachen frey gemacht werden. Theilen die Erben den Nachlaß in dem Zuſtande, worin er ſich befindet, ſo wird das belaſtete Grundſtuͤck nach eben dem Fuße, wie die andern unbeweglichen Sachen, geſchaͤtzt, hierauf das Capital der Rente von dem ganzen Werthe abgezogen, und der Erbe, in deſſen Antheil das Grundſtuͤck fällt, bleibt mit der Entrichtung der Rente allein beſchwert, und muß dafuͤr ſeinen Miterben einſtehen. 873. Die Erben haften fuͤr die Schulden und Laſten der ——— „— c ℳ— — III. Buch. 1. Titel. 6. Cap. 165 Erbſchaft, perſoͤnlich nach dem Verhaͤltniſſe ihrer beſondern Antheile, und hypothekariſch fuͤr das Ganze, jedoch mit Vor⸗ behalt des Entſchaͤdigungsanſpruches gegen ihre Miterben, oder gegen die, welchen der ganze Nachlaß vermacht iſt(Uni⸗ verſallegatarien), und zwar nach dem Betrage des Antheils, in Anſehung deſſen dieſelben zum Beytrage verbunden ſind. 874. Der Particularlegatar, welcher die auf dem ver⸗ machten Grundſtuͤcke haftende Schuld getilgt hat, tritt da⸗ durch in die Rechte der Glaͤubiger wider die Erben und Univerſallegatarien ein. 875. Dem Miterben und demjenigen, welchem die ganze Erbſchaft oder ein im Verhaͤltniſſe zum Ganzen beſtimmter Theil vermacht iſt(Univerſalnachfolger), ſteht, wenn er, zufolge einer Hypothek, mehr, als ſeinen Antheil an der gemeinſchaftlichen Schuld, bezahlt hat, gegen die andern Miterben und Univerſalnachfolger nur in ſo fern ein Ent⸗ ſchaͤdigungsanſpruch zu, als ein jeder derſelben dazu bey⸗ zutragen perſoͤnlich verbunden iſt, ſelbſt in dem Falle, wo der Miterbe, welcher die Schuld getilgt hat, ſich in die Rechte des Glaͤubigers haͤtte einſetzen laſſen, jedoch unbe⸗ ſchadet den Rechten eines Miterben, welcher durch die Rechts⸗ wohlthat des Inventars ſich die Befugniß erhalten hat, auf Bezahlung ſeiner perſoͤnlichen Forderung, gleich jedem andern Glaͤubiger, Anſpruch zu machen. 876. Im Falle der Zahlungsunfaͤhigkeit eines der Mit⸗ erben oder Univerſalnachfolger wird deſſen Antheil an der hypothekariſchen Schuld unter alle andere, nach dem Ver⸗ haͤltniſſe ihrer Antheile, vertheilt. s77. Diejenigen Urkunden, welche wider den Verſtor⸗ benen ſogleich die Erecution begruͤndet haͤtten, haben auch wider die Perſon des Erben die naͤmliche Wirkung; doch koͤnnen die Glaͤubiger deren Vollziehung erſt acht Tage, nachdem ſolche dem Erben in Perſon oder an ſeinem Wohnorte zugeſtellt worden ſind, betreiben. 878. Es koͤnnen aber dieſelben in jedem Falle und wider jeden andern Glaͤubiger darum nachſuchen, daß das Vermoͤ⸗ gen des Verſtorbenen von dem des Erben abgeſondert werde⸗ 166 III. Buch. 1. Titel. 6. Cap. 879. Dieſes Recht kann gleichwohl nicht mehr ausgeibt werden, wenn durch die Annahme des Erben als Schuldner die Forderung an dem Verſtorbenen aufgehoben iſt. s8o. Auch wird dieſes Recht in Anſehung der Mobi⸗ lien durch den Ablauf von drey Jahren verjaͤhrt; in Be⸗ ziehung auf unbewegliche Sachen kann die Klage ſo lange angeſtellt werden, als der Erbe ſich in deren Beſitz befindet. 881. Die Glaͤubiger des Erben ſind nicht berechtigt, auf Trennung der Vermoͤgensmaſſen wider die Erbſchafts⸗ glaͤubiger zu klagen. 882. Die Glaͤubiger eines Miterben koͤnnen, um zu verhuͤten, daß die Theilung nicht zur Beeintraͤchtigung ihrer Rechte geſchehe, Einſpruch thun, daß nicht ohne ihre Gegenwart dazu geſchritten werde; ſie ſind berechtigt, auf ihre Koſten dabey zu erſcheinen: aber eine ſchon voll— zogene Theilung koͤnnen ſie nicht anfechten, es ſey dann, daß man ohne ihre Gegenwart, und mit Hintanſetzung des von ihnen geſchehenen Einſpruches, dieſelbe vorgenom⸗ men hätte. Vierter Abſchnitt. Von den wirkungen der Theilung und der Gewaͤhr⸗ leiſtung fuͤr die Erbtheile. 883. Jeder Miterbe wird ſo betrachtet, als haͤtte er alle in ſeinem Antheile begriffenen, oder bey der Verſteige⸗ rung ihm zugefallenen Gegenſtaͤnde allein und unmittel⸗ bar geerbt, und an den uͤbrigen Erbſchaftsſachen niemals Eigenthum gehabt. 884. Nur wegen ſolcher Storungen und Entwaͤhrungen (Evictionen), die aus einer der Theilung vorhergegangenen urſache entſpringen, bleiben die Miterben einander wech⸗ ſelſeitig zur Gewaͤhrleiſtung verbunden. Die Gewaͤhrleiſtung hat nicht ſtatt, wenn die Gattung der erlittenen Entwaͤhrung durch eine beſondere und aus⸗ druͤckliche Beſtimmung der Theilungsurkunde ausgenommen iſt; ſie faͤllt gleichfalls weg, wenn der Miterbe durch eigenes Verſchulden die Entwaͤhrung erleidet. „— 8. um 2—*———— — III. Buch. 1. Titel. 6. Cap. 167 s85. Leder Miterbe iſt nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Antheiles perſoͤnlich verbunden, ſeinen Miterben fuͤr den durch die Entwaͤhrung erlittenen Verluſt zu entſchaͤdigen. Wenn einer der Miterben nicht zahlungsfaͤhig iſt, ſo muß der auf ihn fallende Theil zwiſchen dem zur Forderung der Gewaͤhrleiſtung Berechtigten und ſaͤmmtlichen zahlungs⸗ faͤhigen Miterben gleichmuͤßig vertheilt werden. 886. Das Recht auf Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Zahlungs⸗ faͤhigkeit des Schuldners einer Rente, kann nur binnen der auf die Theilung folgenden fuͤnf Jahre geltend gemacht werden. Iſt die Zahlungsunfaͤhigkeit des Schuldners erſt nach vollzogener Theilung entſtanden, ſo findet desfalls gar leine Gewaͤhrleiſtung ſtatt. Fuͤnfter Abſchnitt. von der Aufhebung geſchehener Theilungen. 887. Theilungen koͤnnen wegen Zwangs oder Betrugs wieder aufgehoben werden. Auch findet eine Wiederaufhe⸗ bung ſtatt, wenn einer der Miterben eine ihm zum Nach⸗ theile gereichende Verletzung uͤber ein Viertel darthut. Das bloße Auslaſſen eines zur Erbſchaft gehoͤrigen Gegenſtandes begruͤndet nicht eine Klage auf Wiederaufhebung, ſondern nur auf Ergaͤnzung des Theilungsgeſchaftes. 888. Die Aufhebungsklage wird wider jedes Geſchaͤft zugelaſſen, welches die Beendigung der Gemeinſchaft unter den Miterden beabſichtiget, wenn es gleich als Verkauf, Tauſch und Vergleich, oder unter irgend einer andern Ge⸗ ſtalt, dargeſtellt wurde. Aber nach vollzogener Theilung, oder nach dem ihre Stelle vertretenden Geſchaͤfte, iſt die Anfhebungsklage wider einen ſolchen Vergleich nicht mehr zulaͤſſig, der uͤber wirkliche Zweifel, die das erſie Geſchaͤft darbot, abgeſchloſſen wurde, wenn es gleich deshalb zum Proceß noch nicht gekommen war. 889. Die Klage wird wider den Verkauf des Erbrechtes, welcher an einen der Miterben, auf deſſen eigne Gefahr, von 163 III. Buch, 2, Titel. 1. Cap. den uͤbrigen oder einem derſelben ohne betrůͤgleche Abſicht geſchehen iſt, nicht zugelaſſen. 890. Um zu beurtheilen, ob eine Verletzung vorhanden ſey, werden die Gegenſtaͤnde nach dem Werthe geſchaͤtzt, den ſie zur Zeit der Theilung hatten. 891. Der, wider welchen die Aufhebungsklage ange⸗ ſtellt iſt, kann deren Fortgang hemmen, und eine neue Theilung verhindern, wenn er dem Klaͤger die Ergaͤnzung ſeines Erbtheiles in baarem Gelde oder in Natur anbietet und leiſtet. 892. Ein Miterbe, der ſeinen Antheil ganz oder zum Theil veraͤußert hat, wird mit der wegen Betrugs oder Zwangs an⸗ zuſtellenden Aufhebungsklage alsdann nicht mehr zugelaſſen, wenn er die Veraͤußerung erſt nach der Entdeckung des Be⸗ truges oder dem Aufhoͤren des Zwanges vorgenommen hatte. Zweyter Titel. Von Schenkungen unter Lebenden und von Teſtamenten. Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 893. Unentgeltlich kann man uͤber ſein Vermoͤgen nicht anders, als durch Schenkung unter Lebenden oder Teſta⸗ ment, mit Beobachtung der nachher zu beſtimmenden For⸗ men, verfuͤgen. 894. Die Schenkung unter Lebenden iſt eine Handlung, wodurch der Schenkende ſich der geſchenkten Sache, zum Vortheile des Beſchenkten, welcher dieſelbe annimmt, wirk⸗ lich und unwiderruflich begibt. 895. Ein Teſtament iſt die Handlung, wodurch der Teſtator(der, welcher es errichtet) fuͤr die Zeit, wo er nicht mehr ſeyn wird, uͤber ſein Vermoͤgen ganz oder zum Theil verfuͤgt, und welche er widerrufen kann. ——— III. Buch. 2. Titel. 2. Cap. 169 896. Die ſideicommiſſariſchen Subſtitutionen ſind ver⸗ boten(Anh. Nro. vII). Eine jede Verfuͤgung alſo, wodurch dem Beſchenkten, dem eingeſetzten Erben oder dem Legatar auferlegt wird, Etwas fuͤr einen Dritten aufzubewahren und an ihn abzugeben, iſt unguͤltig, ſelbſt in Anſehung des Beſchenkten, des eingeſetzten Erben, oder des Legatars. Indeß koͤnnen die freyen Guͤter, welche die Ausſtattung einer, vom Koͤnige zu Gunſten eines Prinzen oder Fami⸗ lienhauptes geſtifteten, erblichen Wuͤrde ausmachen, nach den Beſtimmungen der kaiſerlichen Verordnung vom 3oſten Maͤrz, und dem Senatsbeſchluſſe vom 14ten Auguſt 1806, (Anh. Nro. vIII), erblich uͤbertragen werden. 897. Ausgenommen von dem erſten Satze des vorher⸗ gehenden Artikels ſind jedoch die im öten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels den Eltern und Geſchwiſtern geſtatte⸗ ten Verfuͤgungen. s98. Die Verfuͤgung, wodurch ein Geſchenk, eine Erb⸗ ſchaft oder ein Vermaͤchtniß einem Dritten auf den Fall zugewandt wird, wo der Beſchenkte, der eingeſetzte Erbe oder der Legatar dieſelben nicht erhalten wuͤrde, iſt als Subſtitution nicht anzuſehen, und daher guͤltig. 899. Das Naͤmliche gilt von den Verfuͤgungen unter Lebenden oder durch Teſtament, wodurch dem Einen der Nießbrauch, und dem Andern das bloße Eigenthum gege⸗ ben wird. 9oo. Bey jeder Verfuͤgung unter Lebenden oder durch Teſtament werden die unmoͤglichen, ſo wie die den Ge⸗ ſetzen und guten Sitten zuwiderlaufenden Bedingungen, als gar nicht beygefuͤgt betrachtet. Zweytes Capitel. Von der Faͤhigkeit, durch Schenkung unter Lebenden oder Teſtament zu verfuͤgen oder zu erwerben. go1. um eine Schenkung unter Lebenden, oder ein Teſtament zu machen, muß man bey geſundem Verſtande ſeyn, — 170 III. Buch. 2. Titel. 2. Cap. 902. Durch eine Schenkung unter Lebenden oder Teſta⸗ ment kann jeder, den das Geſetz nicht fuͤr unfaͤhig erklaͤrt, verfuͤgen oder erwerben. 903. Der Minderjaͤhrige, welcher noch nicht ſechszehn Jahre alt iſt, kann, mit Vorbehalt der im gten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels vorkommenden Beſtimmungen, auf keine Weiſe verfuͤgen. 904. Hat der Minderjaͤhrige das Alter von ſechszehn Jahren erreicht, ſo kann er nur durch ein Teſtament, und nur bis zum Betrage der Haͤlfte desjenigen Vermoͤgens, woruͤber das Geſetz dem Volljaͤhrigen die Verfuͤgung geſtat⸗ tet, verfuͤgen. 905. Eine verheirathete Frau kann, zufolge der im 217ten und augten Artikel in dem Titel: von der Ehe, enthaltenen Vorſchriften, nur unter dem Beyſtande oder mit der beſondern Einwilligung ihres Mannes, oder mit Genehmigung des Ge⸗ richtes, eine Schenkung unter Lebenden vornehmen. Um durch ein Teſtament zu verfuͤgen, bedarf ſie weder der Einwilligung ihres Mannes, noch der Genehmigung des Gerichtes. 906. Zu der Faͤhigkeit durch Schenkung unter den Le⸗ benden etwas zu erwerben, iſt es hinreichend, wenn man im Angenblicke der Schenkung empfangen iſt. Zu der Faͤhig⸗ keit durch ein Teſtament zu erwerben, iſt es hinreichend, wenn man zur Zeit des Abſterbens des Teſtators em⸗ pfangen iſt. Die Schenkungen oder Teſtamente ſollen gleichwohl nur alsdann ihre Wirkung aͤußern, wenn das Kind lebensfuͤhig geboren wird. 907. Ein Minderjaͤhriger kann, auch wenn er ſechs⸗ zehn Jahre alt iſt, zum Vortheile ſeines Vormundes ſelbſt nicht durch Teſtament verfuͤgen. Der volljaͤhrig gewordene Minderjaͤhrige kann weder durch eine Schenkung unter Lebenden, noch durch ein Teſtament, zum Vortheile ſeines geweſenen Vormundes verfuͤgen, wenn nicht zuvor die Schlußrechnung uͤber die Vormundſchaft abgelegt und ab⸗ geſchloſſen iſt. Ausgenommen ſind fur die beyden naͤchſt vorſtehenden Fil Leh in! ſn der loͤn der kur ma zel ſin fü da ode ⸗ ſ ne er es ie b⸗ III. Buch. 2. Titel. 2. Cap. 171 Faͤlle die Aſcendenten der Minderjaͤhrigen, welche deren Vormuͤnder ſind oder waren. gos. Natuͤrliche Kinder koͤnnen durch Schenkung unter Lebenden oder Teſtament nicht mehr empfangen, als ihnen in dem Titel: von der Erbfolge, zugeſtanden iſte 9o9. Die Doctoren der Arzney⸗ oder Wundarzneykunde, ſonſtige Aerzte und Apotheker, die eine Perſon waͤhrend der Krankheit, woran ſie geſtorben iſt, behandelt haben, können von den Verfaͤgungen, welche dieſelbe waͤhrend der Dauer der Krankheit zu ihrem Vortheile durch Schen⸗ kung oder Teſtament vorgenommen hat, keinen Gebrauch machen. Ausgenommen ſind: 1) Verfuͤgungen, welche einen ein⸗ zelnen Gegenſtand betreffen und vergeltungsweiſe gemacht ſind, jedoch mit Beruͤckſichtigung des Vermoͤgens des Ver⸗ fuͤgenden und der geleiſteten Dienſte; 2) Allgemeine Verfuͤgungen, im Falle der Verwandt⸗ ſchaft bis zum vierten Grade einſchließlich, vorausgeſetzt, daß der Verſtorbene keine Erben in gerader Linie hat, oder daß der, zu deſſen Vortheile die Verfuͤgung gemacht iſt, ſelbſt unter die Zahl dieſer Erben gehoͤrt. Die naͤmlichen Vorſchriften ſind in Anſehung der Reli⸗ gionsdiener zu beobachten. 910. Verfuͤgungen unter Lebenden, oder durch Teſta⸗ ment, zum Vortheile der Verpflegungshaͤuſer, der Armen einer Gemeinde oder einer gemeinnuͤtzigen Anſtalt, ſind nur in ſo fern wirkſam, als ſie durch einen Beſchluß des Königs genehmigt worden ſind. 921. Jede Verordnung zum Vortheile eines Unfaͤhigen iſt nichtig, mag auch dieſelbe in die Form eines laͤſtigen Vertrages eingekleidet, oder auf den Namen untergeſchobener Perſonen geſchehen ſeyn. Als untergeſchobene Perſonen werden aber die Eltern, die Kinder und Abkoͤmmlinge, und der Ehegatte des Unfaͤhigen betrachtet. 912. Zum Vortheile eines Fremden kann man nur in dem Falle verfuͤgen, wo dieſer Fremde zum Vortheile eines Weſtphalen verfuͤgen konnte. III. Buch. 2. Titel. 3. Cap. Drittes Capitel. Von dem diſponiblen(der freyen Verfuͤgung unterwor⸗ fenen) Vermoͤgenstheile, und von der Reduction(Ver⸗ minderung). Erſter Abſchnitt. von dem diſponiblen vermoͤgenstheile. 913. Freygebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden oder Teſtament duͤrfen nicht die Haͤlfte von dem Vermoͤgen des Verfuͤgenden uͤberſteigen, wenn er bey ſeinem Abſter⸗ ben nur Ein eheliches Kind zuruͤcklaͤßt, nicht das Drittheil, wenn er zwey, nicht das Viertheil, wenn er drey oder mehrere Kinder hinterlaͤßt. 914. Unter dem Namen der Kinder ſind in dem vor⸗ hergehenden Artikel die Abkoͤmmlinge, in welchem Grade ſie auch ſtehen, begriffen; doch werden ſie nur fuͤr das Kind, welches ſie bey der Erbfolge in den Nachlaß des Verfuͤgenden repraͤſentiren, gerechnet. 915. Freygebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden oder Teſtament duͤrfen nicht die Haͤlfte des Vermoͤgens uͤberſteigen, wenn der Verſtorbene keine Kinder, aber einen oder mehrere Aſcendenten in beyden Linien, der vaͤterli⸗ chen und der muͤtterlichen, hinterlaͤßt, und nicht drey Vier⸗ theile, wenn er in einer Linie allein Aſcendenten hinterlaßt. Das zum Vortheile der Aſcendenten alſo vorbehaltene Vermoͤgen erhalten ſie in der Ordnung, worin das Ge⸗ ſetz ſie zur Erbfolge ruft. Sie haben ein ausſchließendes Recht auf dieſen Vorbehalt, ſo oft ihnen, beym Zu⸗ ſammentreffen mit Seitenverwandten, die Theilung den Theil des Vermoͤgens nicht verſchaffen wuͤrde, worauf der Vorbehalt beſtimmt iſt. 916. Sind weder Aſcendenten noch Abkoͤmmlinge vor⸗ handen, ſo koͤnnen die Freygebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden oder Teſtament das ganze Vermoͤgen er⸗ ſchoͤpfen. Fe . gen mo the 0 den oode des kit 6 un der jer in ge zu al de 0d f III. Buch. 2. Titel. 3. Cap. 173 917. Wenn eine Verfuͤgung unter Lebenden oder durch Teſtament einen Nießbrauch oder eine Leibrente zum Ge⸗ genſtande hat, wovon der Werth den diſponiblen Ver⸗ moͤgenstheil uberſteigt: ſo haben die Erben, zu deren Vor⸗ theile das Geſetz die Beſchraͤnkung feſtgeſetzt hat, die Wahl, ob ſie jene Verfuͤgung vollziehen, oder das Eigenthum an dem diſponiblen Theile aufgeben wollen. 918. Sind gewiſſe Vermoͤgensſtucke gegen eine Leibrente, oder ſonſt auf verlornes Capital, oder mit dem Vorbehalte des Nießbrauches, an einen der Erbfaͤhigen in gerader Linie veraͤußert worden: ſo ſoll der Werth des vollen Ei⸗ genthums derſelben auf den diſponiblen Theil gerechnet, und der etwaige Ueberſchuß in die Maſſe eingeworfen wer⸗ den. Dieſe Zurechnung und Collation kann weder von den⸗ jenigen unter den uͤbrigen Erbfaͤhigen in gerader Linie, welche in jene Veraͤußerungen eingewilligt haben, noch in irgend einem Falle von den Erbfaͤhigen aus der Seitenlinie gefordert werden. 919. Der diſponible Vermoͤgenstheil kann ganz oder zum Theil, ſowohl durch eine Handlung unter Lebenden, als durch Teſtament, den Kindern oder andern Erbfolgern des Schenkers zugewendet werden, ohne daß der Beſchenkte oder Legatar, wenn er zur Erbfolge gelangt, deshalb zur Collation verbunden waͤre; doch muß die Verfuͤgung ausdruͤcklich beſtimmen, daß er ſolches zum Voraus oder außer ſeinem Antheile erhalten ſolle. Die Erklaͤrung, daß das Geſchenk oder Vermaͤchtniß zum Voraus oder außer dem Erbtheile gegeben ſey, kann ſo⸗ wohl in dem die Verfuͤgung enthaltenden Aufſatze, als auch ſpaͤterhin in der Form der Verfuͤgungen unter Le⸗ benden oder durch Teſtament geſchehen. Zweyter Abſchnitt. Von der Reduction(Verminderung) der Schenkungen und Vermaͤchtniſſe. g20. Verfuͤgungen unter Lebenden oder auf den Todes⸗ fall, welche den diſponiblen Theil uͤberſteigen, koͤnnen — 174 III. Buch. 2. Litel. 3. Cap. bey dem Anfalle der Erbfolge bis auf dieſen Theil ver⸗ mindert werden. 921. Eine Verminderung der Verfuͤgungen unter Leben⸗ den können nur die, zu deren Vortheile das Geſetz den Vor⸗ behalt macht, und deren Erben oder Nachfolger verlangen. Die Geſchenknehmer, Legatarien und Glaͤubiger des Ver⸗ ſtorbenen koͤnnen weder dieſelbe fordern, noch daraus Vor⸗ theil ziehen. 922. Um die Verminderung zu beſtimmen, wird aus dem ganzen bey des Schenkers oder Teſtators Tode vorhandenen Vermoͤgen eine Maſſe gebildet. Hiermit vereinigt man in Gedanken diejenigen Gegenſtaͤnde, woruͤber durch Schen⸗ kungen unter Lebenden verfuͤgt worden iſt, und zwar nach der Beſchaffenheit, worin ſie ſich zur Zeit der Schenkungen, und nach dem Werthe, in welchem ſie ſich beym Abſterben des Teſtators befanden. Nach dem Betrage dieſes ganzen Vermoͤgens berechnet man, nach vorherigem Abzuge der Schulden, wie hoch ſich, mit Ruͤckſicht auf die Eigenſchaft der hinterlaſſenen Erben, der der freyen Verfuͤgung unter⸗ worfene Theil belaufe. 923. Zur Verminderung der Schenkungen unter Lebenden ſoll es nie kommen, wenn nicht zuvor der Werth aller unter den teſtamentariſchen Verfuͤgungen begriffenen Sachen erſchoͤpft worden iſt; wenn es aber dazu kommt, ſo muß mit der letzten Schenkung der Anfang gemacht, und auf dieſe Art ſtufen⸗ weiſe von den juͤngern zu den aͤltern fortgeſchritten werden. 924. War die der Reduction unterworfene Schenkung an eine der zur Erbfolge berechtigten Perſonen geſchehen, ſo kann dieſe von den geſchenkten Sachen den Werth des ihr, als Erben, von dem nicht diſponiblen Vermoͤgensbetrage zukommenden Antheils zuruͤckbehalten, vorausgeſetzt, daß ſie von gleicher Beſchaffenheit ſind. 925. Wenn der Werth der Schenkungen unter Lebenden den diſponiblen Theil uͤberſteigt oder demſelbeh gleich kommt, ſo ſind alle teſtamentariſchen Verfuͤgungen ohne Wirkung. 926. Ueberſteigen die teſtamentariſchen Verfuͤgungen entweder den diſponiblen Vetrag, oder den, nach Ab⸗ i en o en er. „——* — III. Buch. 2. Titel. 4. Cap. 175 zug des Werthes der Schenkungen unter den Lebenden, übrig hleibenden Theil deſſelben: ſo geſchieht die Reduc⸗ tion verhaͤltnißmaͤßig, ohne einigen Unterſchied zwiſchen allgemeinen oder beſondern Vermächtniſſen. 927. Gleichwohl ſoll in allen Faͤllen, wo der Teſtator ausdruͤcklich erklaͤrt hat, daß ſeiner Abſicht gemaͤß ein oder das andere Vermaͤchtniß vorzugsweiſe ausgezahlt werde, dieſer Vorzug ſtatt finden, und das Vermaͤchtniß, worauf er ſich bezieht, erſt alsdann einen Abzug erleiden, wenn der Werth der uͤbrigen den geſetzlichen Vorbehalt noch nicht ausfuͤllt. 928. Der Beſchenkte muß die Fruͤchte deſſen, was den diſponiblen Theil uͤberſteigt, erſtatten, und zwar, wenn das Geſuch um Reduction binnen einem Jahre angebracht wurde, von dem Sterbetage des Schenkers, außerdem aber von dem Tage jenes Geſuches an zu rechnen. 929. Unbewegliche Sachen, die vermoͤge der Reduction zuruckgefordert werden koͤnnen, fallen frey von Schulden und Hypotheken, die der Beſchenkte darauf gelegt hat, zuruͤck. 930. Die Klage auf Reduction oder Zuruͤckforderung kann von den Erben, nachdem zuvor des Beſchenkten eig⸗ nes Vermogen angegriffen worden, auch wider dritte Be⸗ ſitzer der unter der Schenkung begriffenen und von dem Beſchenkten veraͤußerten unbeweglichen Sachen, auf dieſelbe Weiſe und in derſelben Ordnung, wie gegen den Beſchenkten ſelbſt, angeſtellt werden; gleichwohl iſt bey Anſtellung dieſer Klage die Zeitfolge der Veraͤußerungen zu beobachten, und mit der juͤngſten der Anfang zu machen. Viertes Capitel. Von den Schenkungen unter Lebenden. Erſter Abſchnitt. von der Sorm der Schenkungen unter Lebenden. 931. Jeder Aufſatz, der eine Schenkung unter Lebenden enthaͤlt, ſoll vor Notarien in der gewoͤhnlichen Form der III. Buch. Contracte verfaßt werden, und das Originalconcept deſ⸗ ſelben bey Strafe der Nichtigkeit bey ihnen zuruͤckbleiben. 932. Erſt von dem Tage an, wo eine Schenkung in beſtimmten Ausdruͤcken angenommen wurde, verbindet ſie den Schenkenden, und iſt von Wirkung. Die Annahme kann bey Lebzeiten des Schenkenden in einer ſpaͤtern und oͤffentlichen Urkunde, wovon das Originalcon⸗ cept zuruͤckbleibt, geſchehen; die Schenkung wird jedoch alsdann in Anſehung des Schenkers, erſt von dem Tage an wirkſam, wo die Urkunde, welche die Annahme in Gewißheit ſetzt, zu ſeiner Wiſſenſchaft gebracht worden iſt. 933. Iſt der Beſchenkte volljaͤhrig, ſo muß die An⸗ nahme von ihm ſelbſt, oder, Namens ſeiner, von einem Bevollmaͤchtigten geſchehen, welcher entweder zur Annahme der gemachten Schenkung, oder allgemein zur Annahme aller Schenkungen, die jenem gemacht worden ſind oder ge⸗ macht werden koͤnnen, beauftragt iſt. Die Vollmacht muß vor Notarien errichtet, und eine Aus⸗ fertigung derſelben dem Originalconcept der Schenkungs⸗ urkunde, oder dem der Annahme, wenn dieſe in einem beſondern Aufſatze geſchah, beygefuͤgt werden. 934. Eine verheirathete Frau kann, zufolge der im 217ten und 219ten Artikel, im Titel: von der Ehe enthal⸗ tenen Vorſchriften, nur mit Zuſtimmung ihres Mannes, oder, im Falle der Weigerung deſſelben, mit Genehmigung des Gerichtes, eine Schenkung annehmen. 935. Die einem nicht emancipirten Minderjaͤhrigen oder einem Interdicirten gemachte Schenkung muß, in Gemaͤß⸗ heit des 463ſten Artikels, in dem Titel: von der Minder⸗ jaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und der Emancipa⸗ tion, durch deſſen Vormund angenommen werden. Der emancipirte Minderjaͤhrige kann ſie unter dem Beyſtande ſeines Curators annehmen. Doch koͤnnen für den Minderjährigen, er ſey emancipirt oder nicht, auch deſſen Eltern oder uͤbrige Aſcendenten, ſelbſt bey Lebzeiten der Eltern, und wenn ſie gleich weder Vor⸗ muͤnder noch Cutatoren des Minderjaͤhrigen ſind, annehmen⸗ 176 2. Titel.. Cap. ——— III. Buch. 2. Titel. 4. Cap. 177 936. Der Taubſtumme, welcher zu ſchreiben verſteht, kann entweder ſelbſt, oder durch einen Bevollmächtigten annehmen. Kann er nicht ſchreiben, ſo muß die Annahme nach den, in dem Titel: von der Minderjaͤhrigkeit, der vormundſchaft und der Emancipation, aufgeſtellten Re⸗ geln, durch einen dazu beſtellten Curator geſchehen. 935. Schenkungen, die zum Portheile der Verpfle⸗ gungshaͤuſer, der Armen einer Gemeinde, oder gemein⸗ nuͤtziger Anſtalten geſchehen, ſollen von den Verwaltern dieſer Gemeinden oder Anſtalten, nachdem ſie dazu gehoͤrig ermaͤchtigt worden ſind, angenommen werden. 938. Eine gehoͤrig angenommene Schenkung erhaͤlt durch die bloße Einwilligung der Parteyen volle Guͤltigkeit, und das Eigenthum der geſchenkten Gegenſtaͤnde geht, ohne daß es einer weitern Uebergabe beduͤrfte, auf den Beſchenkten uͤber. 939. Betrifft die Schenkung Sachen, woran eine Hypothek ſtatt findet, ſo muß die Einſchreibung der Schenkungs⸗ und Annehmungs⸗Urkunden, wie auch die Bekanntmachung der etwa in einem beſondern Aufſatze erfolgten Annahme, in denjenigen Hypotheken⸗Buͤreaus geſchehen, in deren Bezirke jene Gegenſtaͤnde liegen. 940. Dieſe Einſchreibung ſoll auf Betreiben des Mannes geſchehen, wenn die Sachen ſeiner Frau geſchenkt wurden: doch kann, wenn er dieſe Foͤrmlichkeit nicht beobachtet, die Frau ſolche ohne Genehmigung vornehmen laſſen. Iſt die Schenkung Minderjahrigen, Interdicirten, oder offentlichen Anſtalten gemacht worden, ſo iſt die Einſchreibung auf Betreiben der Vormuͤnder, der Curatoren, oder der Ver⸗ walter, zu bewirken. 941. Auf den Mangel der Einſchreibung kann ſich jeder berufen, der ein Intereſſe dabey hat, jedoch mit Aus⸗ nahme derjenigen, welche die Einſchreibung vornehmen zu laſſen verbunden ſind, und ihrer Nachfolger, wie auch des Schenkers. 942. Minderjährige, Interdicirte und verheirathete Frauen, koͤnnen wider disUnterlaſſung der Annahme oder 12 178 III. Buch. a. Titel. 4. Cap. Einſchreibung der Schenkungen nicht wieder in den vorigen Stand eingeſetzt werden; ihnen bleibt jedoch gegen ihre Vormuͤnder oder Ehegatten erforderlichen Falls der Ent⸗ ſchaͤdigungsanſpruch vorbehalten, ohne daß gleichwohl, ſelbſt in dem Falle der Zahlungsunfaͤhigkeit der erwaäͤhnten Vormuͤnder oder Ehegatten, die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand ſtatt finden konnte. g43. Eine Schenkung unter Lebenden kann nur das gegenwaͤrtige Vermoͤgen des Schenkenden begreifen; geht ſie auf zukuͤnftige Sachen, ſo iſt ſie in dieſer Hinſicht unguͤltig. 944. Jede Schenkung unter Lebenden, die unter Be⸗ dingungen geſchehen iſt, deren Erfuͤllung einzig von der Willkuͤhr des Schenkenden abhaͤngt, iſt nichtig. 945. Sie iſt gleichergeſtalt nichtig, wenn ſie unter der Bedingung geſchahe, noch andere Schulden oder Laſten zu tilgen, als welche zur Zeit der Schenkung vorhanden, oder in der Schenkungs⸗Urkunde oder dem derſelben bey⸗ zufuͤgenden Verzeichniſſe ausgedruͤckt waren. 946. Hat der Schenker ſich die Befugniß vorbehalten, uͤber eine in der Schenkung mit begriffene Sache, oder uͤber eine beſtimmte aus den geſchenkten Guͤtern zu zah⸗ lende Summe zu verfuͤgen, ſo gehoͤrt, wenn er, ohne dar⸗ uͤber verfuͤgt zu haben, ſtirbt, jene Sache oder Summe den Erben des Schenkers, ohne Ruͤckſicht auf irgend eine entgegenſtehende Beſtimmung oder Verabredung. 947. Die vier vorhergehenden Artikel finden bey den in dem 8ten und gten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels er⸗ waͤhnten Schenkungen keine Anwendung. 948. Jede Schenkungs⸗Urkunde uͤber bewegliche Sachen iſt nur in Anſehung derjenigen Gegenſtaͤnde guͤltig, woruͤber ein deren Schäͤtzung enthaltendes und von dem Schenker ſowohl, als dem Beſchenkten, oder denen, die ſtatt ſeiner annehmen, unterſchriebenes Verzeichniß dem Original⸗Concept jener Urkunde beygefuͤgt worden iſt. 949. Der Schenkende iſt berechtigt, die Benutzung oder den Nießbrauch der geſchenkten beweglichen oder unbeweg⸗ — — III. Buch. 2. Titel. 4. Cap. 179 kichen Sachen entweder fuͤr ſich ſelbſt, oder um daruͤber zum Vortheile eines Andern zu verfuͤgen, vorzubehalten. 950. Wenn bewegliche Sachen unter dein Vorbehalte des Nießbrauches geſchenkt worden ſind, ſo muß der Be⸗ ſchenkte, nach erloſchenem Nießbrauche, die geſchenkten Sachen, welche ſich in Natur vorfinden, in dem Zuſtande annehmen, worin ſie alsdann ſind, und hat in Anſehung der nicht mehr vorhandenen eine Klage wider den Schenker oder deſſen Erben, bis zum Betrage des in dem Schaͤtzungs⸗ aufſatze ihnen beygelegten Werthes. 951. Der Schenker kann ſich das Ruͤckfallsrecht an den geſchenkten Sachen ausbedingen, ſowohl auf den Fall, wenn der Schenker allein, als auch, wenn der Beſchenkte und deſſen Deſcendenten vor ihm ſterben wuͤrden. Dieſes Recht kann nur zum Vortheile des Schenkers allein ausbedungen werden. 952. Die Wirkung dieſes Ruckfallsrechts beſteht darin, daß jede Veraͤußerung der geſchenkten Sachen aufgehoben wird, ſo daß dieſe an den Schenker zuruͤckfallen, frey und ledig von allen Laſten und Hypotheken, jedoch mit Aus⸗ nahme der Hypothek fuͤr den Brautſchatz und fuͤr die in der Eheſtiftung enthaltenen Beſtimmungen, in ſo fern naͤmlich das uͤbrige Vermoͤgen des beſchenkten Ehegatten nicht hinreicht, und nur unter der Vorausſetzung, daß die Schenkung an ihn in eben der Eheſtiftung geſchehen ſey, in welcher jene Rechte und Hypotheken begruͤndet ſind. Zweyter Abſchnitt. von den Ausnahmen von der Regel, daß Schenkungen unter Lebenden unwiderruflich ſind. 953. Eine Schenkung unter Lebenden kann nur wegen Richterfullung der Bedingungen, unter denen ſie geſchahe, wegen Undanks, und wegen nachher geborner Kinder, wider⸗ rufen werden. 954. Im Falle des Widerrufs wegen nicht erfuͤllter Be⸗ dingungen fallen die Guͤter, frey von allen von dem Be⸗ 180 III. Buch. ſchenkten herruͤhrenden Laſten und Hypotheken, in die Haͤnde des Schenkers zuruͤck, und es ſtehen dieſem gegen dritte Beſitzer der geſchenkten unbeweglichen Sachen alle die Rechte zu, die er wider den Beſchenkten ſelbſt haben wurde. 955. Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Un⸗ danks nur in folgenden Faͤllen widerrufen werden: 1) Wenn der Beſchenkte dem Schenker nach dem Leben trachtete; 2) Wenn er ſich gegen ihn Mißhandlungen, Vergehun⸗ gen oder grobe Beleidigungen zu Schulden kommen ließ; 3) Wenn er ihm den Unterhalt verſagte. 956. Der Widerruf wegen nicht erfuͤllter Bedingungen, oder wegen Undanks, ſoll nie bloß kraft des Geſetzes eintreten. 957. Die Klage auf Widerruf wegen Undanks muß binnen Jahresfriſt erhoben werden, von dem Tage an zu rechnen, wo das Vergehen, welches der Schenker dem Beſchenkten zur Laſt legt, begangen wurde, oder wo daſ⸗ ſelbe dem Schenker bekannt ſeyn konnte. Dieſer Widerruf kann weder von dem Schenker wider die Erben des Beſchenkten, noch von den Erben des Schenkers wider den Beſchenkten, geltend gemacht werden, es ſey dann, daß in dieſem letztern Falle der Schenker die Klage ſchon angeſtellt haͤtte, oder in dem Jahre des be⸗ gangenen Vergehens geſtorben waͤre. g58. Der Widerruf wegen Undanks ſoll weder den von dem Beſchenkten vorgenommenen Veraͤußerungen, noch den von ihm der geſchenkten Sache aufgelegten Hypotheken oder anderen dinglichen Laſten, zum Nachtheile gereichen, voraus⸗ geſetzt, daß dieſe Handlungen vorgegangen ſind, ehe der Anszug der Klage auf Widerruf am Rande der im 93 9ſten Artikel vorgeſchriebenen Eintragung angemerkt worden iſt. Doch ſoll im Falle des Widerrufs der Beſchenkte ſchul⸗ dig erkannt werden, den Werth der veraͤußerten Sachen nach dem Zeitpunkte der Anſtellung der Klage, und die Fruͤchte von dem Tage dieſer Klage an, zu erſetzen. 959. Schenkungen, die zur Beguͤnſtigung einer Ehe geſchahen, können wegen Undanks nicht widerrufen werden, ——— III. Buch. 2. Titel. 4. Cap. 181 960. Alle Schenkungen unter Lebenden, welche von Perſonen gemacht wurden, die zur Zeit der Schenkung keine wirklich lebenden Kinder oder Abkommlinge hatten, werden kraft des Geſetzes dadurch aufgehoben, daß dem Schenker nachher, wenn gleich erſt nach ſeinem Tode, ein eheliches Kind geboren, oder ein natuͤrliches erſt ſeit der Schenkung gebornes Kind durch die nachfolgende Ehe legitimirt wurde; und dies gilt von allen Schenkungen, welchen Werth ſie auch haben, oder aus welchem Grunde ſie geſchehen, und ferner, ob ſie wechſelſeitige oder beloh⸗ nende ſeyn moͤgen, ja ſelbſt von denjenigen, welche zur Beguͤnſtigung einer Ehe von anderen Perſonen, als den Aſcendenten, an die Ehegatten, oder von dieſen unter einander gemacht wurden. 961. Dieſe Aufhebung findet ſtatt, wenn gleich das Kind des Geſchenkgebers oder der Geſchenkgeberin zur Zeit der Schenkung ſchon empfangen war. 962. Die Schenkung bleibt gleichergeſtalt aufgehoben, wenn auch der Beſchenkte zum Beſitze der geſchenkten Sa⸗ chen ſchon gelangt, und darin ſeit der Geburt des Kindes von dem Schenker belaſſen ſeyn ſollte; doch iſt der Be⸗ ſchenkte zur Erſtattung der von ihm bezogenen Nutzungen, von welcher Art ſie auch ſeyn moͤgen, erſt von dem Tage an verbunden, wo ihm von der Geburt des Kindes oder deſſen Legitimation durch die nachfolgende Ehe, vermit⸗ telſt einer Vorladung oder ſonſt auf eine foͤrmliche Weiſe, Nachricht gegeben wurde, wenn gleich die Klage auf Zu⸗ ruͤcknahme der geſchenkten Sachen erſt nach dieſer Bekannt⸗ machung waͤre angeſtellt worden. 963. Die in einer ſolchen kraft des Geſetzes aufgeho⸗ benen Schenkung begriffenen Sachen fallen in das Eigen⸗ thum des Schenkers zuruͤck, frey von allen vom Beſchenk⸗ ten herruͤhrenden Laſten und Hypotheken, und ohne daß ſie ſelbſt nur zur Aushuͤlfe(ſubſidiariſch) fuͤr die Erſtattung des Brautſchatzes der Ehegattin des Beſchenkten, oder deſſen, was ihr demnächſt zum Voraus gebuͤhret, oder auch fuͤr andere in der Eheſtiftung enthaltene Verabredungen, verhaftet 132 III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. bliebe; und dieſe Beſtimmung tritt ſogar ein, wenn die Schenkung zur Beguͤnſtigung der Ehe des Beſchenkten ge⸗ ſchehen und der Eheſtiftung eingeruͤckt waͤre, auch der Schenker ſich durch die Schenkung als Buͤrge fuͤr die Vollziehung der Eheſtiftung dargeſtellt haͤtte. 964. Die auf ſolche Weiſe aufgehobenen Schenkungen koͤnnen nicht wieder aufleben oder von neuem Kraft er⸗ halten, ſo wenig durch den Tod des Kindes des Schen⸗ kers, als durch irgend eine beſtaͤtigende Handlung;z und es kann der Schenker, wenn er vor oder nach dem Tode des Kindes, durch deſſen Geburt die Schenkung aufgehoben wurde, dieſelben Gegenſtaͤnde dem vorher damit Beſchenkten geben will, dies nur durch eine neue Verfuͤgung thun. 965. Jede Beſtimmung oder Uebereinkunft, wodurch der Schenker auf die Aufhebung der Schenkung wegen nachher geborner Kinder Verzicht gethan haͤtte, ſoll als nichtig betrachtet werden, und keine Wirkung hervorbringen. 966. Auch ſollen der Beſchenkte, deſſen Erben oder Nachfolger, wie auch andere Inhaber der geſchenkren Sache, ſich, um der durch die nachherige Geburt eines Kindes aufgehobenen Schenkung Guͤltigkeit zu verſchaffen, auf die Verjaͤhrung nicht eher beziehen koͤnnen, als nach einem Beſitze von dreyßig Jahren, die jedoch, mit Vor⸗ behalt der geſetzlichen Unterbrechungen, erſt von dem Tage, wo das letzte Kind des Schenkers, wenn gleich erſt nach deſſen Tode, geboren wurde, ihren Anfang nehmen. Fuͤnftes Capitel. Von teſtamentariſchen Verfuͤgungen. Erſter Abſchnitt. Von den allgemeinen Begeln uͤber die Sorm der Teſtamente. 967. Jedermann kann durch Teſtament verfuͤgen, ſo⸗ wohl unter dem Namen einer Erbeinſetzung, als unter dem III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. 183 eines Vermaͤchtniſſes, oder unter irgend einer andern Be⸗ nennung, die dazu geeignet iſt, ſeinen Willen an den Tag zu legen. 968. Zwey oder mehrere Perſonen koͤnnen in einem und dem nämlichen Aufſatze weder zum Vortheile eines Dritten, noch wechſelſeitig eine zum Vortheile der andern, ein Teſta⸗ ment errichten. 969. Ein Teſtament kann entweder eigenhaͤndig ge⸗ ſchrieben, oder in einer oͤffentlichen Urkunde enthalten, oder in geheimer Form errichtet(myſtiſch) ſeyn. 970. Das eigenhändige Teſtament ſoll nur dann gůl⸗ tig ſeyn, wenn es von der Hand des Teſtators durchaus geſchrieben, datirt und unterzeichnet iſt; einer weitern Form iſt es nicht unterworfen. 971. Ein oͤffentliches Teſtament iſt dasjenige, welches von zwey Rotarien in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von einem Notar im Beyſeyn von vier Zeugen, aufgenommen wurde. 972. Wird das Teſtament von zwey Notarien aufge⸗ nommen, ſo muß es von dem Teſtator ihnen vorgeſagt (dictirt) und von einem dieſer Notarien, ſo wie es vor⸗ geſagt wird, niedergeſchrieben werden. Wird nur ein Notar zugezogen, ſo muß es ebenfalls von dem Teſtator dictirt, und von dieſem Notar nieder⸗ geſchrieben werden. In dem einen, wie im andern Falle, muß es in Gegen⸗ wart der Zeugen dem Teſtator vorgeleſen werden, und von allem dieſem ausdruͤckliche Erwaͤhnung geſchehen. 973. Auch muß dies Teſtament von dem Teſtator un⸗ terſchrieben, und, wenn er erklärt, daß er zu unterſchreiben nicht verſtehe oder dazu außer Stande ſey, ſeine Erklaͤrung und die ihn verhindernde urſache, ausdruͤcklich erwaͤhnt werden. 974. Auch die Zeugen muͤſſen das Teſtament unter⸗ ſchreiben; doch iſt es auf dem Lande hinreichend, daß, wenn das Teſtament von zwey Notarien aufgenommen wurde, nur einer der beyden Zeugen, und wenn es von einem No⸗ —— S— E 134 III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. tar aufgenommen wurde, nur zwey von den vier Zeugen unterſchreiben. o75. Als Zeugen bey einem oͤffentlichen Teſtament koͤn⸗ nen nicht zugezogen werden: die Legatarien, von welcher Art ſie ſeyn moͤgen, und deren Verwandte oder Verſchwaͤgerte bis zum vierten Grade einſchließlich, noch auch die Schrei⸗ ber der Notarien, von welchen die Urkunde aufgenommen wird. 976. Will der Teſtator ein geheimes oder myſtiſches Teſtament errichten, ſo iſt er verbunden, ſeine Verfuͤgungen zu unterſchreiben, mag er ſie nun ſelbſt geſchrieben haben, oder durch einen andern haben ſchreiben laſſen. Das Papier, welches ſeine Verfuͤgungen enthaͤlt, oder das etwa zum Um⸗ ſchlage dienende, muß verſchloſſen und verſiegelt werden. Der Teſtator uͤbergibt dies Teſtament, entweder ſchon verſchloſſen und verſiegelt, dem Notar und wenigſtens ſechs Zeugen, oder er laͤßt es in deren Gegenwart verſchließen und verſiegeln; hierauf erklaͤrt er, daß das in dieſem Papier Enthaltene ſein Teſtament ſey, und daß er es geſchrieben und unterſchrieben, oder daß es ein anderer geſchrieben und er unterſchrieben habe. Der Notar verfaßt ſodann eine Aufſchrift, die auf eben dieſes Papier oder auf das zum Umſchlag dienende Blatt geſetzt, und ſowohl von dem Te⸗ ſtator, als von dem Notar zugleich mit den Zeugen, unter⸗ ſchrieben werden muß. Alles Obige ſoll in ununterbrochener Folge, und ohne andere Handlungen vorzunehmen, geſchehen; im Fall aber der Teſtator, wegen eines erſt nach der Unterzeichnung des Teſtaments eingetretenen Hinderniſſes, die Aufſchrift nicht unterſchreiben koͤnnte, ſo ſoll ſeine deshalb gethane Erklaͤ⸗ rung erwaͤhnt werden, ohne daß es gleichwohl in dieſem Falle noͤthig waͤre, die Anzahl der Zeugen zu vermehren. 977. Wenn der Teſtator zu unterſchreiben nicht verſteht, oder dazu außer Stande war, als er ſeine Verfuͤgungen niederſchreiben ließ, ſo ſoll zu der Aufſchrift noch ein Zeuge, außer der im vorhergehenden Artikel beſtimmten Zahl, zu⸗ gezogen werden, welcher nebſt den uͤbrigen Zeugen die Auf⸗ III. Buch. 2. Titel. 5. Cap⸗ 185 ſchrift unterſchreibt, und in Anſehung deſſen der Urſache, warum er zugezogen worden, Erwaͤhnung geſchehen muß. 978. Diejenigen, welche zu leſen nicht verſtehen oder dazu außer Stande ſind, können ihre Verfugungen in die Form eines geheimen Teſtamentes nicht einkleiden. 979. Kann der Teſtator nicht reden, aber ſchreiben, ſo darf er zwar ein geheimes Teſtament errichten, doch iſt dabey zu beobachten, daß daſſelbe ganz von ſeiner Hand geſchrieben, datirt und unterſchrieben ſey; daß er es dem Notar und den uͤbrigen Zeugen uͤberreiche, und in ihrer Gegenwart oben uͤber die Aufſchrift hinſchreibe, daß das vorgezeigte Papier ſein Teſtament ſey: worauf ſodann der Notar die Aufſchrift macht, und darin erwaͤhnt, daß der Teſtator in Gegenwart des Notars und der Zeugen jene Worte niedergeſchrieben habe. Außerdem muͤſſen alle im 97öſten Artikel enthaltenen Vorſchriften gewahrt werden. 980. Die Zeugen, welche bey einem Teſtamente gegen⸗ waͤrtig zu ſeyn aufgefordert werden, muͤſſen maͤnnlichen Geſchlechtes, volljährig, Unterthanen des Koͤnigs, und im Genuſſe der buͤrgerlichen Rechte ſeyn. Zweyter Abſchnitt. Von den beſonderen Regeln uͤber die Sorm gewiſſer Teſtamente. 981. Die Teſtamente der Militär- und anderer bey den Armeen angeſtellten Perſonen, koͤnnen, in welchem Lande es auch ſey, von einem Bataillons⸗ oder Escadrons⸗Chef, oder von jedem andern Officier eines hoͤhern Grades in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von zwey Kriegs⸗Commiſ⸗ ſaͤrs, oder auch von einem ſolchen Commiſſaͤr im Beyſeyn zweyer Zeugen, aufgenommen werden. 982. Sie können auch, wenn der Teſtator krank oder verwundet iſt, von dem erſten Feldarzte, mit Zuziehung des mit der Lazarethspolizey beauftragten Militär⸗Comman⸗ danten, aufgenommen werden. 983. Die Verfuͤgungen der obigen Artikel ſollen nur zum 136 III. Buch. 5. Cap. Vortheile derjenigen eintreten, die ſich bey einer kriegeriſchen Unternehmung, oder außer dem Staatsgebiete im Quartier oder in Beſatzung, oder bey dem Feinde als Kriegsgefan⸗ gene, befinden; diejenigen, welche innerhalb des König⸗ 2. Litel. reichs im Quartier oder in Beſatzung liegen, koͤnnen ſie aber nur alsdann auf ſich anwenden, wenn ſie ſich in einem belagerten Platze, in einer Feſtung, oder an anderen Orten aufhalten, wo des Krieges wegen die Thore geſchloſſen, und die Verbindungen unterbrochen ſind. 984. Ein nach der oben beſtimmten Form errichtetes Teſtament ſoll nach ſechs Monaten, ſeitdem der Teſtator an einen andern Ort gekommen iſt, wo er die gewoͤhnlichen Formen beobachten kann, unguͤltig ſeyn. „985. Teſtamente, welche an einem Orte gemacht wurden, womit wegen der Peſt oder einer andern anſteckenden Krank⸗ heit alle Gemeinſchaft unterbrochen iſt, koͤnnen vor dem Friedensrichter oder vor einem Municipalbeamten der Ge⸗ meinde, in Gegenwart zweyer Zeugen, errichtet werden. 986. Dieſe Verfuͤgung gilt ſowohl fuͤr die, welche an einer ſolchen Krankheit leiden, als auch fuͤr die, welche ſich an den damit angeſteckten Orten befinden, wenn ſie gleich ſelbſt in dem Augenblicke nicht krank ſind. 987. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln erwaͤhn⸗ ten Teſtamente werden nach ſechs Monaten, ſeitdem die Gemeinſchaft mit dem Orte, wo der Teſtator ſich befindet, wieder hergeſtellt iſt, oder nach ſechs Monaten, ſeitdem er ſich an einen Ort begeben hat, wo ſie gar nicht unterbrochen geweſen iſt, unguͤltig. 5 988. Die auf dem Meere waͤhrend einer Seereiſe ge⸗ machten Teſtamente koͤnnen auf folgende Weiſe aufgenom⸗ men werden: Am Baord der Seeſchiffe oder anderer Fahrzeuge des Koͤ⸗ nigs von dem das Schiff cyommandirenden Officier, oder, in deſſen Ermangelung, von demjenigen, der nach der Dienſt⸗ ordnung ſeine Stelle vertritt, und zwar, in einem wie im andern Falle, mit Zuziehung des Verwaltungsbeamten, oder deſſen, der ſeine Stelle verſieht; ein 6u III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. 187 Am Bord der Kauffahrteyſchiffe aber von dem Schiff⸗ ſchreiber oder dem, welcher deſſen Stelle verſieht, und, in einem wie im andern Falle, mit Zuziehung des Schiffs⸗ Capitaͤns, Rehders oder Schiffspatrons, oder, in deren Ermangelung, ihrer Stellvertreter.. In allen Faͤllen muͤſſen ſolche Teſtamente in Gegenwart zweyer Zeugen aufgenommen werden. 989. Auf den Schiffen des Konigs kann das Teſtament des Eapitaͤns oder des Verwaltungsbeamten ſelbſt, und auf den Kauffahrteyſchiffen das Teſtament des Schiffs⸗ Capitaͤns, des Rehders oder Schiffspatrons, oder des Schrei⸗ bers, von denjenigen aufgenommen werden, die in der Dienſtordnung den naͤchſten Rang nach ihnen einnehmen; jedoch uͤbrigens mit Beobachtung der im vorhergehenden Artikel enthaltenen Vorſchriften. 990. In allen Faͤllen ſollen die in den beyden vorher⸗ gehenden Artikeln erwaͤhnten Teſtamente zweyfach im Ori⸗ ginal ausgefertigt werden. 991. Lauft das Schiff in einen fremden Hafen ein, worin ſich ein Conſul des Königs befindet, ſo ſind diejeni⸗ gen, welche das Teſtament aufgenommen haben, verbunden, eines dieſer Originale verſchloſſen oder verſiegelt in die Haͤnde dieſes Conſuls, ber es an den Miniſter des Seeweſens gelangen laͤßt, niederzulegen, und dieſer letztere ſoll daſſelbe bey dem Secretariat des Friedensgerichtes an dem Orte, wo der Teſtator ſeinen Wohnſitz hatte, aufbewahren laſſen. 992. Bey der Ruͤckkehr des Schiffes, entweder in den Hafen wo es ausgeruͤſtet wurde, oder in jeden andern, ſollen die beyden Originale des Teſtaments, oder das noch uͤbrige Original, im Falle das andere, dem vorhergehenden Artikel zufolge, ſchon waͤhrend der Seereiſe hinterlegt worden iſt, gleichfalls verſchloſſen und verſiegelt auf das Buͤreau des Vorgeſetzten der Einſchreibung zum Seedienſte abgeliefert werden. Dieſer Vorgeſetzte ſoll dieſelben unver⸗ zuglich an den Miniſter des Seeweſens gelangen laſſen, welcher deren Aufbewahrung auf die in demſelben Artikel beſtimmte Weiſe zu verordnen hat. 188 III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. 993. In die Schiffsrolle ſoll da, wo der Name des Teſtators eingetragen iſt, die in die Hände eines Conſuls, oder auf das Buͤreau eines Vorgeſetzten der Einſchreibung zum Seedienſte geſchehene Ablieferung der Originale des Teſtaments am Rande bemerkt werden. 994. Ein waͤhrend einer Seereiſe errichtetes Teſtament wird dennoch nicht als ein auf der See gemachtes ange⸗ ſehen, wenn zu der Zeit ſeiner Errichtung das Schiff irgend⸗ wo auf fremdem oder dem Koͤnige unterworfenem Gebiete, wo ſich ein offentlicher Beamter des Koͤnigs befindet, ge⸗ landet war. In dieſem Falle ſoll es nur dann guͤltig ſeyn, wenn es entweder nach dem im Koͤnigreiche vorgeſchriebenen, ſchriebenen, oder nach den in dem Lande, wo es gemacht wurde, uͤblichen Formen, errichtet worden iſt. 995. Die obigen Verfuͤgungen ſind auf die Teſtamente bloß reiſender Perſonen, die nicht zur Schiffsmannſchaft gehoͤren, ebenfalls anwendbar. 996. Ein Teſtament, welches nach der im 988ſten Ar⸗ tikel beſtimmten Form auf dem Meere errichtet wurde, gilt nur in ſo fern, als der Teſtator entweder noch auf dem Meere, oder binnen der naͤchſten drey Monate, nach⸗ dem er ans Land ſtieg, und an einen Ort kam, wo er es nach den gewoͤhnlichen Formen haͤtte erneuern koͤnnen, verſtirbt. 997. Ein auf dem Meere errichtetes Teſtament darf keine Verfuͤgung zum Vortheile der Schiffsofficiere, wenn ſie nicht etwa Verwandte des Teſtators ſind, enthalten. 998. Die unter den obigen Artikeln des gegenwaͤrtigen Abſchnittes begriffenen Teſtamente ſollen von den Teſtatoren, und denjenigen, welche ſie aufnehmen, unterſchrieben werden. Erklart der Teſtator, daß er zu unterſchreiben nicht ver⸗ ſtehe, oder dazu außer Stande ſey, ſo ſoll ſeiner Erklaͤrung und der ihn verhindernden Urſache Erwaͤhnung geſchehen. In den Faͤllen, wo die Gegenwart zweyer Zeugen erfor⸗ dert wird, ſoll das Teſtament wenigſtens von einem derſelben unterſchrieben, und die Urſache erwaͤhnt werden, wegen de⸗ ren der andere nicht unterſchrieben hat. 6 Ar thn ein des ng de ent 5)— S——— III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. 189 999. Der in einem fremden Lande ſich aufhaltende Einländer kann ſeine teſtamentariſchen Verfuͤgungen ent⸗ weder in einen Privataufſatz, nach Vorſchrift des 97 oſten Artikels, oder in eine öffentliche Urkunde, mit Beobach⸗ tung der an dem Orte der Abfaſſung uͤblichen Formen, einkleiden. 1000. Die im Auslande gemachten Teſtamente können in Anſehung der in dem Koͤnigreiche gelegenen Guͤter nicht eher vollzogen werden, bis ſie zuvor, wenn der Teſtator einen Wohnſitz im Koͤnigreiche beybehalten hatte, in dem dazu beſtimmten Buͤreau an dem Orte dieſes Wohnſitzes, oder, wenn ſolches nicht der Fall war, in dem Buͤrean des Ortes, der als ſein letzter einlaͤndiſcher Wohnſitz bekannt iſt, eingetragen worden ſind. Enthaͤlt das Teſtament Ver⸗ fugungen uͤber unbewegliche Sachen, die im Koͤnigreiche gelegen ſind, ſo muß es uͤberdies in dem Buͤreau, unter dem dieſelben liegen, eingetragen werden, ohne daß gleich⸗ wohl doppelte Gebuͤhren berlangt werden duͤrfen. 1001. Die Foͤrmlichkeiten, welche den verſchiedenen Te⸗ ſtamenten durch die Verfuͤgungen des gegenwaͤrtigen und des vorhergehenden Abſchnittes vorgeſchrieben ſind, muͤſſen bey Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden. Dritter Abſchnitt. von den Erben⸗Einſetzungen, und den Vermaͤchtniſſen im Allgemeinen. 1002. Die teſtamentariſchen Verfuͤgungen ſind entweder univerſale, oder ſie geſchehen unter einem Univerſaltitel, oder unter einem Particulartitel. Jede dieſer Verfuͤgungen, ſie mag unter dem Namen einer Erbeneinſetzung, oder unter dem eines Vermaͤchtniſſes geſchehen ſeyn, hat ihre Wirkung nach den fuͤr die Univer⸗ ſalvermaͤchtniſſe, fuͤr die Vermaͤchtniſſe unter einem Univer⸗ ſaltitel, und fuͤr die Particularvermaͤchtniſſe hier unten be⸗ ſtimmten Regeln. III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. Vierter Abſchnitt. von Univerſal⸗Permaͤchtniſſen. o0o3. Ein Univerſalvermächtniß iſt diejenige teſtamen⸗ tariſche Verfuͤgung, wodurch der Teſtator einer oder meh⸗ reren Perſonen den ganzen Inbegriff des bey ſeinem Tode zuruͤckbleibenden Vermoͤgens gibt. 1004. Sind beym Abſterben des Teſtators Erben vor⸗ handen, denen das Geſetz einen aliquoten(im Verhaͤltniſſe zum Ganzen beſtimmten) Theil ſeines Vermoͤgens vorbe⸗ haͤlt, ſo gehet durch ſeinen Tod auf dieſe Erben der Beſitz des ganzen zum Nachlaſſe gehoͤrigen Vermoͤgens, kraft des Geſetzes, uͤber, und der Univerſallegatar iſt ſchuldig, die Auslieferung des in dem Teſtamente begriffenen Vermoͤgens von ihnen zu begehren. 1005. In eben dieſen Faͤllen hat gleichwohl der Univer⸗ ſallegatar die Benutzung des in dem Teſtamente begriffenen Vermoͤgens, und zwar von dem Sterbetage an, wenn das Geſuch um Auslieferung binnen Jahresfriſt ſeit dieſem Zeitpunkte angebracht wurde; außer dem aber erſt von dem Tage an, wo das Geſuch bey dem Gerichte angebracht, oder wo die Auslieferung freywillig zugeſagt wurde. 1006. Sind bey dem Abſterben des Teſiators keine Er⸗ ben vorhanden, denen das Geſetz einen aliquoten Theil ſeines Vermoͤgens vorbehalten hat, ſo geht durch deſſen Tod der Beſitz auf den Univerſallegatar, kraft des Geſetzes, und ohne daß er die Auslieferung zu begehren verbunden iſt, uͤber. 1007. Jedes eigenhaͤndige Teſtament ſoll, ehe es voll⸗ zogen wird, dem Praͤſidenten des Gerichtes der erſten In⸗ ſtanz in dem Bezirke wo die Erbfolge angefallen iſt, vor⸗ gelegt werden. Iſt es verſiegelt, ſo muß es geoͤffnet werden; der Praͤſident nimmt uͤber die Vorlegung, die Eroffnung und den Zuſtand des Teſtamentes ein Protocoll auf, und befiehlt deſſen Hinterlegung in die Haͤnde eines von ihm be⸗ Fellten Notars. Iſt das Teſtament in geheimer Form abgefaßt, ſo ge⸗ 190 —=—*— III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. 191 ſchieht die Vorlegung, Eröffnung, Beſchreibung und Hin⸗ terlegung auf die naͤmliche Weiſe; doch ſoll die Eroffnung nur in Beyſeyn oder nach geſchehener Vorladung derjenigen Notarien und Zeugen, welche die Aufſchrift unterzeichnet haben, und ſich am Hrte befinden, vorgenommen werden. 1008. In dem Falle des 1oo6ten Artikels iſt der Uni⸗ verſallegatar, wenn das Teſtament ein eigenhaͤndiges oder geheimes iſt, verbunden, ſich durch einen unter die Bitt⸗ ſchrift, womit der Hinterlegungsſchein eingereicht wird, geſetzten Befehl des Praͤſidenten in den Beſitz einweiſen zu laſſen. 1009. Der Univerſallegatar, welcher mit einem Erben, dem das Geſetz einen aliquoten Theil des Vermoͤgens vor⸗ behaͤlt, zuſammen trifft, hat fuͤr die Schulden und Laſten der Erbſchaft des Teſtators, perſoͤnlich nach dem Verhaͤlt⸗ niſſe ſeines Antheils, und hypothekariſch fuͤr das Ganze, zu haften; auch iſt er, mit Vorbehalt der nach dem 926ſten und gayſten Artikel tirtitnben Reduction(Verminderung), zur Bezahlung mliche Vermächtniſſe verbunden. Fuͤnfter Abſchnitt. 4 won den vermaͤchtniſſen unter einem Univerſaltitel. 1010. Ein Vermaͤchtniß unter einem Univerſaltitel iſt dasjenige, wodurch der Teſtator einen aliquoten Theil des ſeiner freyen Verfuͤgung unterworfenen Vermoͤgens, zum Beyſpiele die Hälfte, ein Drittel, oder auch alle ſeine un⸗ beweglichen Sachen, oder ſein ganzes bewegliches Vermoͤ⸗ gen, oder einen beſtimmten aliquoten Theil ſeines ganzen unbeweglichen oder ſeines ganzen beweglichen Vermoͤgens, vermacht. Jedes andere Vermaͤchtniß iſt nur eine Verfuͤgung unter einem Particulartitel. 1011. Die Legatarien unter einem Univerſaltitel ſind verbunden, die Auslieferung von den Erben, welchen das Geſetz einen aliquoten Theil des Vermögens vorbehalten hat, oder, in deren Ermangelung, von den Univerſallegatarien, — 192 III. Buch. 2, Titel. 5. Cap. oder, wenn auch ſolche nicht vorhanden ſind, von den ge⸗ ſetzlichen Erben, nach der in dem Titel; von der Erbfolge, beſtimmten Ordnung, zu begehren. 1012. Der Legatar unter einem Univerſaltitel iſt eben ſo, wie der Univerſallegatar, fuͤr die Schulden und Laſten der Verlaſſenſchaft des Teſtators perſoͤnlich, nach dem Ver⸗ haͤltniſſe ſeines Antheils, und hypothekariſch fuͤr das Ganze, einzuſtehen verpflichtet. 1013. Hat der Teſtator nur uͤber einen Theil des dis⸗ poniblen Vermoͤgensbetrages, und zwar unter einem Uni⸗ verſaltitel, verfuͤgt; ſo iſt ein ſolcher Legatar verbunden, die Particularvermaͤchtniſſe verhaͤltnißmaͤßig mit den geſetzlichen Erben zu berichtigen. Sechster Abſchnitt. Von den Particularvermaͤchtniſſen. 1014. Jedes unbedingte Vermaͤchtniß gibt dem Legatar, von dem Todestage des Teſtators an, auf die vermachte Sache ein auf ſeine Erben oder Nachfolger uͤbergehendes Recht. Deſſen ungeachtet kann der Particularlegatar nicht eher ſich in den Beſitz der vermachten Sache ſetzen, oder auf deren Fruͤchte oder Zinſen Anſpruch machen, als von dem Tage an, wo er entweder, nach der im 1011ten Artikel beſtimmten Ordnung, das Geſuch um Auslieferung ange⸗ bracht hat, oder wo ihm dieſe Auslieferung freywillig zu⸗ geſagt wurde. 1015. Die Zinſen oder Fruͤchte der vermachten Sache gebuͤhren dem Legatar von dem Sterbetage an, ſelbſt wenn er ſeine Klage bey Gerichte nicht angebracht hat, in folgen⸗ den Faͤllen: 1) Wenn der Teſtator desfalls ſeinen Willen in dem Teſtamente ausdruͤcklich erklaͤrt hat; 2) Wenn Jemanden eine Leibrente oder eine jaͤhrliche Summe zum Unterhalte vermacht worden iſt. 1016. Die Koſten des Geſuches um Auslieferung fallen —„—— ) n e III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. 193 der Erbſchaft zur Laſt, ohne daß gleichwohl der geſetzliche Vorbehalt dadurch einigen Abzug erleiden darf. Die Ge⸗ buͤhren der Eintragung hat der Legatar zu bezahlen. Dies alles findet jedoch nur ſtatt, wenn nicht in dem Teſtamente eine andere Verfuͤgung getroffen iſi. Jedes Vermaͤchtniß kann fuͤr ſich beſonders eingetragen werden, ohne daß dieſe Eintragung andern, als dem Le⸗ gatar oder deſſen Nachfolgern, zum Vortheile gereichen koͤnnte. 1017. Die Erben des Teſtators oder andere, welche ein Vermaͤchtniß zu bezahlen haben, ſind fuͤr deſſen Entrichtung perſoͤnlich verhaftet, und zwar ein jeder nach dem Verhaͤlt⸗ niſſe des ihm zufallenden Erbſchaftsantheiles. Hypothekariſch haften ſie fuͤr das Ganze bis zu dem Betrage des Werthes der zur Erbſchaft gehoͤrigen unbeweglichen Sachen, in deren Beſitze ſie ſich befinden. 1018. Die vermachte Sache ſoll mit dem nothwendigen Zubehoͤr, und in dem Zuſtande, worin ſie ſich an dem Todes⸗ tage des Teſtators befindet, abgeliefert werden. 1019. Wenn der, welcher das Eigenthum eines Grund⸗ ſtuͤckes vermacht hat, daſſelbe nachher durch Erwerbungen vergroͤßerte, ſo werden dieſe Erwerbungen ohne eine neue Verfuͤgung, als Theile des vermachten Gegenſtandes, wenn ſie gleich damit zuſammenhaͤngen, nicht angeſehen. Anders verhaͤlt es ſich mit Verzierungen oder neuen An⸗ lagen, die auf dem vermachten Grundſtuͤcke angebracht worden ſind, oder mit einem eingeſchloſſenen Platze, deſſen Umgebung der Teſtator erweitert hat. 1020. Wenn vor oder nach Errichtung des Teſtamentes vie vermachte Sache, fuͤr eine auf der Erbſchaft haftende Schuld, oder ſelbſt fuͤr die Schuld eines Dritten, zur Hypo⸗ thek geſtellt, oder mit einem Nießbrauche beſchwert worden iſt: ſo iſt derjenige, welcher das Vermäͤchtniß abzutragen hat, ſie davon zu befreyen nicht verbunden, wenn ihm nicht durch eine ausdruͤckliche Verfuͤgung des Teſtators ſolches auferlegt worden iſt. 1021. Hat der Teſtator eine fremde Sache vermacht 13 194 III. Vuch. 2. Titel. ſo iſt das Vermaͤchtniß unguͤltig, der Teſtator mag gewußt haben oder nicht, daß ihm dieſelbe nicht gehoͤre. 1022. Beſteht das Vermächtniß in einer unbeſtimmten Sache, ſo iſt der Erbe nicht ſchuldig, ſie von der beſten Beſchaffenheit zu geben; er darf aber auch nicht die ſchlech⸗ teſte anbieten. 1023. Das einem Glaͤubiger hinterlaſſene Vermaͤchtniß ſoll ihm nicht auf ſeine Forderung, und das einem Dienſt⸗ boten hinterlaſſene nicht auf deſſen Lohn angerechnet werden. 1024. Der Particularlegatar haftet nicht fuͤr die Erb⸗ ſchaftsſchulden, jedoch mit Vorbehalt der oben vorgekom⸗ menen Reduction des Vermaͤchtniſſes, und der hypothekari⸗ ſchen Klage der Glaͤubiger⸗ 5. Cap. Siebenter Abſchnitt. Von den Teſtamentserecutoren(den mit der Vollzie⸗ hung des Teſtamentes beauftragten Perſonen). 1025. Der Teſtator kann einen oder mehrere zu Execu⸗ toren ſeines Teſtamentes ernennen. 1026. Er kann ihnen den Beſitz ſeines beweglichen Vermoͤgens ganz oder zum Theil, jedoch nicht auf laͤngere Zeit, als auf Jahr und Tag nach ſeinem Tode, einraͤumen. Hat er ihnen dieſen Beſitz nicht zugeſtanden, ſo konnen ſie ihn nicht fordern. 1027. Der Erbe kann dieſem Beſitze ein Ende machen, wenn er den Teſtamentserecutoren eine hinlaͤngliche Summe zur Bezahlung der in beweglichen Sachen beſtehenden Ver⸗ maͤchtniſſe anbietet, oder deren geſchehene Zahlung darthut. 1028. Wer keine Verbindlichkeiten eingehen kann, iſt unfaͤhig, ein Teſtamentsexecutor zu werden. 1029. Eine verheirathete Frau kann nur mit Zuſtimmung ihres Mannes die Vollziehung eines Teſtamentes uͤber⸗ nehmen. Findet bey ihnen, zufolge der Eheſtiftung oder eines Erkenntniſſes, eine Vermoͤgensabſonderung ſtatt, ſo bedarf ſie dazu ebenfalls der Einwilligung ihres Mannes, 1II. Buch. 2. Litel. 5. Cap⸗ 195 oder, bey deſſen Weigerung, der Genehmigung des Gerich⸗ tes, in Gemaͤßheit der im 217ten und 219ten Artikel im Titel: von der Ehe, enthaltenen Vorſchriften. 1030. Kein Minderjaͤhriger kann, ſelbſt mit der Geneh⸗ migung ſeines Vormundes oder Curators, Teſtamentsexe⸗ cutor werden. 1031. Die Teſtamentserecutoren ſollen, wenn unter den Erben Minderjährige, Interdicirte oder Abweſende ſind, die Siegel anlegen laſſen. Sie ſollen in Gegenwart, oder nach gehoͤriger Vorladung des vermuthlichen Erben, ein Inventar uͤber das Erbſchafts⸗ vermogen aufnehmen laſſen. Sie muͤſſen, wenn das vorraͤthige Geld zur Bezahlung der Vermaͤchtniſſe nicht hinreicht, den Verkauf der beweg⸗ lichen Sachen veranlaſſen⸗ Sie haben fuͤr die Vollziehung des Teſtamentes Sorge zu tragen, und koͤnnen, wenn uͤber dieſelbe Streit entſteht, bey dieſem Streite mit auftreten, um die Guͤltigkeit des Teſtamentes zu behaupten. Sie ſind verbunden, beym Ablaufe des Sterbejahres des Teſtators uͤber ihre Verwaltung Rechnung abzulegen. 1032. Die Vollmacht des Teſtamentserecutors geht auf deſſen Erben nicht uͤber. 1033. Sind mehrere Teſtamentserecutoren, die den Auf⸗ trag angenommen haben, vorhanden, ſo kann auch einer allein, beym Abgange der uͤbrigen, handeln; und ſie ſind ſolidariſch wegen des ihnen anvertrauten beweglichen Ver⸗ moͤgens Rechenſchaft zu geben verbunden, es ſey dann, daß der Teſtator ihre Verrichtungen getheilt, und ein jeder von ihnen auf die ihm angewieſenen ſich beſchraͤnkt haͤtte. 1034. Die vom Teſtamentserecutor ausgelegten Koſten der Verſiegelung, des Inventars und der Rechnung, wie auch alle übrigen, die ſich auf ſeine Geſchäͤftsfuͤhrung be⸗ ziehen, fallen der Erbſchaft zur Laſt. 196 III. Buch. 2. Litel. 5. Cap. Achter Abſchnitt. Von der Widerrufung der Teſtamente, und den Urſachen ihrer Unwirkſamkeit. 1035. Teſtamente koͤnnen ganz oder zum Theile nur durch ein nachheriges Teſtament, oder durch einen, vor Notarien verfaßten und eine Erklaͤrung der Willensaͤnde⸗ rung enthaltenden, Aufſatz widerrufen werden. 1036. Spaͤter errichtete Teſtamente, worin die vorigen nicht ausdruͤcklich widerrufen ſind, machen nur diejenigen von den darin enthaltenen Verfuͤgungen unguͤltig, welche mit den neuen unvertraͤglich oder denſelben geradezu ent⸗ gegen ſind. 1037. Der in einem ſpaͤtern Teſtamente geſchehene Widerruf behalt ſeine volle Wirkung, wenn gleich dieſer neue Aufſatz, wegen der Unfaͤhigkeit des eingeſetzten Erben oder des Legatars, oder weil dieſe die Annahme verwei⸗ gern, nicht zur Vollziehung kommt. 1038. Jede von dem Teſtator mit der vermachten Sache ganz oder zum Theil vorgenommene Veraͤußerung, ſelbſt wenn ſie durch Verkauf, unter dem Vorbehalte des Wieder⸗ kaufs, oder durch Tauſch geſchah, enthaͤlt einen Widerruf des Vermaͤchtniſſes in Anſehung deſſen, was veraͤußert worden iſt, wenn gleich die nachherige Veraͤußerung nichtig, und die veräußerte Sache in die Hände des Teſtators zu⸗ rückgekommen ſeyn ſollte. 1039. Jede teſtamentariſche Verfuͤgung wird unwirk⸗ ſam, wenn der, zu deſſen Vortheile ſie geſchah, den Teſta⸗ tor nicht uͤberlebt hat. 104 b. Jede teſtamentariſche Verfuͤgung, welche unter einer Bebingung gemacht wurde, die von einem ungewiſſen Ereigniſſe abhaͤngt, und in Anſehung deren es die Abſicht des Teſtators iſt, daß ſeine Perfuͤgung nur, in ſo fern das Ereigniß eintreten vder nicht eintreten wuͤrde, zur Voll⸗ ziehung kommen ſolle, wird unwirkſam, wenn der eingeſetzte Erbe oder der Legatar noch vor der Erfuͤllung der Be⸗ dingung ſtirbt. ————— III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. 197 141. Die Bedingung, welche nach der Abſicht des Teſtators die Vollziehung ſeiner Verfuͤgung nur aufſchieben ſoll, hindert den eingeſetzten Erben oder Legatar nicht an dem Erwerbe eines auf ſeine Erben uͤbergehenden Rechtes. 1042. Das Vermächtniß wird auch alsdann unwirkſam, wenn die vermachte Sache noch beym Leben des Teſtators gaͤnzlich zu Grunde ging. Das nämliche gilt in dem Falle, wenn ſie nach deſſen Tode, ohne Zuthun und Verſchulden des Erben zu Grunde ging, ſelbſt wenn dieſer in Anſehung der Ablieferung in Verzug geſetzt war, vorausgeſetzt, daß die Sache in den Haͤnden des Legatars ebenfalls haͤtte zu Grunde gehen muͤſſen. 1043. Eine teſtamentariſche Verfuͤgung verliert ihre Kraft, wenn der eingeſetzte Erbe oder der Legatar ſie aus⸗ ſchlägt, oder unfaͤhig iſt, ſie anzunehmen. 1044. Wenn Mehreren in Verbindung ein Vermaͤchtniß zugewendet wurde, ſo ſoll zum PVortheile der Legatarien ein Zuwachsrecht ſtatt haben. Man haͤlt aber dafuͤr, daß ein Vermaͤchtniß Mehreren in Verbindung gegeben ſey, wenn es in einer und derſelben Ver⸗ fügung ihnen zugedacht wurde, und der Teſtator nicht ei⸗ hem jeden der Mitlegatarien ſeinen Theil an der vermach⸗ ten Sache angewieſen hat. 1045. Eben ſo nimmt man an, daß ein Vermaͤchtniß Meh⸗ reren in Verbindung gegeben ſey, wenn eine Sache, die ſich ohne Nachtheil nicht theilen laͤßt, in demſelben Aufſatze meh⸗ reren Perſonen, wenn gleich einer jeden beſonders, vermacht wurde. 1046. Eben die Urſachen, welche nach dem 954 ſten Artikel und den zwey erſten Beſtimmungen des 95 5ſien Artikels die Klage auf Widerruf einer Schenkung unter den Lebenden begruͤnden, werden auch bey der Klage auf Widerruf teſtamentariſcher Verfuͤgungen zugelaſſen. 1047. Gruͤndet ſich die Klage auf eine fuͤr das Andenken des Teſtators hoͤchſt nachtheilige Beleidigung, ſo muß ſie binnen einem Jahre von dem Tage dieſes Vergehens an erhoben werden, —. III. Buch. 2, Titel. Sechstes Capitel. Von den Verfuͤgungen, die zum Vortheile der Enkel des Schenkers oder Teſtators, oder der Kinder ſeiner Geſchwiſter erlaubt ſind. ¹98 6. Cap. 1048. Eltern koͤnnen das Vermögen, woruͤber ihnen eine freye Verfuͤgung zuſteht, ganz oder zum Theil, durch Handlungen unter Lebenden oder Teſtament, auf eines oder mehrere ihrer Kinder, unter der Bedingung uͤbertragen, daß ſie dies Vermoͤgen an ihre ſchon gebornen und noch zu er⸗ wartenden Kinder, jedoch nur an die des erſten Grades, wieder abgeben ſollen. 10491 Guͤltig iſt auch, im Falle des kinderloſen Ab⸗ ſterbens, die Verfuͤgung unter Lebenden oder durch ein Teſtament, wodurch der Verſtorbene ſein ganzes Vermoͤ⸗ gen, ſo weit es bey der Erbfolge keinem geſetzlichen Vor⸗ behalte unterworfes iſt, oder einen Theil deſſelben, auf eins oder mehrere ſeiner Geſchwiſter unter der Bedingung uͤbertragen hat, daß ſie dies Vermoͤgen an die ſchon gebor⸗ nen und noch zu erwartenden Kinder der erwaͤhnten Ge⸗ ſchwiſter, jedoch nur an die des erſten Grades, wieder ab⸗ geben ſollen. 1050. Die in beyden vorhergehenden Artikeln geſtat⸗ teten Verfuͤgungen ſind nur in ſo fern guͤltig, als die Auf⸗ lage der Wiederabtretung zum Vortheile aller ſchon gebornen und noch zu erwartenden Kinder des Beſchwerten, ohne einige Ausnahme und ohne Vorzug des Alters oder Ge⸗ ſchlechtes, gereicht. 10512 Stirbt in den obigen Fällen der, welchem die Wiederabtretung zum Vortheile ſeiner Kinder auferlegt war, und hinterlaͤßt ſowohl Kinder im erſten Grade als Abkoͤmm⸗ linge von einem fruͤher verſtorbenen Kinde, ſo erhalten dieſe letztern vermoͤge des Repriſentativnbrehie den Antheil des vorher verſtorbenen Kindes. ao52. Wenn das Kind, der Bruder vder die Schweſter, welchen ohne den Vorbehalt der Wiederabtretung ein Theil HI. Buch. 4. Sitel. 6 Cap. 199 des Vermogens durch Handlungen unter Lebenden gegeben worden war, von Neuem etwas durch eine Verfuͤgung unter Lebenden oder Teſtament unter der Bedingung annehmen, daß die fruͤher geſchenkten Gegenſtande mit jener Verbind⸗ lichkeit beſchwert ſeyn ſollen: ſo iſt es ihnen nicht mehr geſtattet, die beyden zu ihrem Vortheile geſchehenen Ver⸗ fuͤgungen zu trennen, und der zweyten zu entſagen, um ſich an die erſte zu halten, ſelbſt wenn ſie ſich erboͤten, das unter der zweyten Verfuͤgung begriffene Vermoͤgen wieder abzutreten. 1053. Den Beguͤnſtigten(Subſtituirten) fullen ihre Rechte in dem Zeitpunkte an, wo die Benutzung von Sei⸗ ten des Kindes, des Bruders oder der Schweſter, welchen ie Wiederabtretung aufgelegt iſt, aus irgend einer Urſache, aufhoͤrt. Eine zum Beſten der Beguͤnſtigten vor der Zeit gſchehene Abtretung der Benutzung kann den ſchon vor drſelben vorhandenen Gläubigern des Beſchwerten nicht zun Nachtheile gereichen. 1054. Die Ehefrauen der Beſchwerten haben, im Falle der Unzulaͤnglichkeit des freyen Vermoͤgens, auf das der Wederabtretung unterworfene, nuf in Anſehung ihres Brutſchatzcapitals einen alsdann eintretenden Entſchaͤdi⸗ gumsanſpruch, und ſelbſt dieſes nur, wenn der Teſtator es usdruͤcklich verordnete. 55. Wer die in den vorhergehenden Artikeln geſtat⸗ teten Verfuͤgungen trifft, kann in demſelben oder in einem ſpaͤten Aufſatze in glaubhafter Form einen mit der Voll⸗ ziehurg derſelben beauftragten Vormund ernennen, der ſich dwon nur aus einer der Urfachen, welche in dem öten Abſchntte des aten Capitels, in dem Titel: von der Min⸗ derjäͤhrgkeit, vormundſchaft und Emancipation, ange⸗ fuͤhrt ſid, befreyen kann. 1056 In Ermangelung eines ſolchen Vormundes ſoll, auf Anſuhen des Beſchwerten, oder, in ſo fern dieſer min⸗ derjährig iſt, auf Anſuchen ſeines Vormundrs, binnen Monatsfrif, ſeit dem Todestage des Schenkers oder Teſta⸗ tors, oder ſät dem Tage, wo, nach deren Abſterben, der —— 200 I xuch.& Citel. 6. Cay. die Verfuͤgung enthaltende Aufſatz bekannt geworden iſt, ein Vormund ernannt werden. 1057. Der Beſchwerte, welcher dem vorhergehenden Ar⸗ tikel kein Genuͤge geleiſtet haben wird, ſoll des ihm durch die Verfuͤgung zugedachten Vortheils verluſtig ſeyn, und in dieſem Falle das Recht der Beguͤnſtigten fuͤr eroffnet er⸗ klärt werden, ſowohl auf Anſuchen dieſer letztern ſelbſt, wenn ſie volljaͤhrig, und ihres Vormundes oder Curators, wenn ſie minderjaͤhrig oder interdicirt ſind, als auf An⸗ ſuchen eines jeden Verwandten derſelben, ſie moͤgen voll⸗ jaͤhrig, minderjaͤhrig oder interdicirt ſeyn, ja ſogar von Amts wegen, auf den Antrag des koͤniglichen Procurators bey dem Gerichte der erſten Inſtanz an dem Orte des Erb⸗ ſchaftsanfalles. 1058. Nach dem Tode desjenigen, deſſen Verfügung de Auflage der Wiederabtretung enthaͤlt, ſoll mit Ausnahme ds Falles eines Particularvermaͤchtniſſes, zur Aufnahme eins Inventars uͤber alle zum Nachlaſſe gehoͤrigen Guͤter ind Sachen nach den uͤblichen Formen geſchritten werden. Des Inventar ſoll eine Schaͤtzung der Mobilien und ſonſthen beweglichen Sachen, nach deren wahrem Werthe, enthalen. 1059. Es ſoll, auf Anſuchen des mit der Wiedcah⸗ tretung Beſchwerten, und binnen der in dem Titel: von der Erbfolge, beſtimmten Friſt, in Gegenwart des zur Vollziehung ernannten Vormundes, errichtet werden Die Koſten ſind aus dem unter der Verfüͤgung begrffenen Vermoͤgen zu nehmen. 1060. Iſt binnen der erwaͤhnten Friſt das Ipentar nicht auf Anſuchen des Beſchwerten errichtet worzen, ſo ſoll binnen dem hierauf folgenden Monate, auf Lnſuchen des zur Vollziehung ernannten Vormundes, in Beyſeyn des Beſchwerten oder ſeines Vormundes, dazu geſchritten werden. 1o6a. Iſt den beyden vorhergehenden Arikeln kein Genuͤge geleiſtet worden, ſo ſoll das Inventar, auf Anſuchen der im 1057ſten Artikel benannten Perſonen, nich geſchehe⸗ ner Vorladung des Beſchwerten oder ſeines Vormundes ———— K— III. Buch. 2. Titel. 6. Cap. 201 und des zur Vollziehung ernannten Vormundes, aufge⸗ nommen werden. 1062. Der mit der Wiederabtretung Beſchwerte iſt verbunden, alle unter der Verfuͤgung begriffenen Mobilien und andere beweglichen Sachen, jedoch mit Ausnahme der in den folgenden beyden Artikeln erwaͤhnten, nach einem offent⸗ lichen Anſchlage durch Verſteigerung verkaufen zu laſſen. 1063. Die Moͤbeln und andere beweglichen Sachen, die mit der ausdruͤcklichen Bedingung, ſie in Natur aufzube⸗ wahren, unter der Verfuͤgung begrifſen ſind, muͤſſen in dem Zuſtande, worin ſie ſich zur Zeit der Wiederabtretung befinden, abgeliefert werden. 1064. Die zur Benutzung der Feldguͤter dienenden Thiere und Geraͤthſchaften werden als unter den dieſe Guͤter betreffen⸗ den Schenkungen oder Teſtamenten mitbegriffen geachtet, und der Beſchwerte hat daher dieſelben nur ſchaͤtzen zu laſ⸗ ſen, um bey der Wiederabtretung einen gleichen Werth zu erſtatten. 1065. In einer Friſt von ſechs Monaten von dem Tage, wo das Inventar geſchloſſen wurde, an zu rechnen, muß der Beſchwerte die Baarſchaft, den Preis der verkauften Mobilien und anderen Sachen, und was von den ausſtehen⸗ den Forderungen etwa eingegangen iſt, wieder anlegen. Jene Friſt kann den Umſtaͤnden nach verlaͤngert werden. 1066. Auf gleiche Weiſe iſt der Beſchwerte verbunden, diejenigen Gelder anzulegen, die durch Beytreibung der aus⸗ ſtehenden Forderungen und durch die Ablöſung der Renten noch eingehen, und dies zwar laͤngſtens binnen drey Mo⸗ naten, ſeit dem Empfange dieſer Gelder. 1067. Die Anlegung muß, wenn der Verfuͤgende ſelbſt die Art der Gegenſtaͤnde, wozu ſein Vermoͤgen verwendet werden ſoll, bezeichnet hat, dieſer Beſtimmung gemaͤß, geſchehen; wo nicht, ſo kann ſie nur auf unbewegliche Sachen oder auf Hypotheken, die an ſolchen haften, geſchehen. 1068. Die in den vorhergehenden Artikeln vorgeſchrie⸗ bene Verwendung ſoll in Gegenwart und auf Betreiben des zur Vollziehung ernannten Vormundes geſchehen. — — 3 bung, von der III. Buch. 2. Titel. 6. Cap. 1069. Verfuͤgungen durch Handlungen unter Lebenden oder durch Teſtament, wodurch die Wiederabtretung auf⸗ erlegt wird, ſollen auf Anſuchen des Beſchwerten oder 202 des zur Vollziehung ernannten Vormundes bekannt gemacht werden; in Anſehung der unbeweglichen Sachen naͤmlich, durch die Einſchreibung der die Verfuͤgung enthaltenden Auf⸗ ſaͤtze in die Regiſter des Hypotheken⸗Buͤreaus an dem Orte, wo die unbeweglichen Sachen gelegen ſind, und in An⸗ ſehung der gegen Hypothek auf ſolche Sachen angelegten Summen, durch Eintragung auf die mit der Hypothek be⸗ ſchwerten Grundſtuͤcke. 1070. Der Mangel der Einſchreibung des die Verfuͤgung enthaltenden Aufſatzes kann von den Glaͤubigern, und ei⸗ nem jeden dritten Erwerber, ſogar den Minderjaͤhrigen oder Interdicirten, mit Vorbehalt ihres Entſchädigungsan⸗ ſpruches wider den Beſchwerten und den zur Vollziehung ernannten Vormund, entgegengeſetzt werden, ohne daß den Minderjaͤhrigen und Interdicirten, ſelbſt in dem Falle der Zahlungsunfaͤhigkeit des Beſchwerten oder Vormundes, die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wider die Unter⸗ laſſung der Einſchreibung zu ſtatten kommen koͤnnte. 1071. Auch wird der Mangel der Einſchreibung dadurch nicht ergaͤnzt oder gehoben, daß die Glaͤubiger oder dritte Erwerber auf einem andern Wege, als durch die Einſchrei⸗ Verfuͤgung haͤtten Wiſſenſchaft erlangen koͤnnen. 1072. Weder die Beſchenkten und Legatarien, noch ſelbſt die geſetzlichen Erben des Verfuͤgenden, und eben ſo we⸗ nig deren Geſchenknehmer, Legatarien oder Erben, koͤnnen in irgend einem Falle den Mangel der Eintragung oder Einſchreibung den Beguͤnſtigten entgegenſetzen. 1073. Der zur Vollziehung ernannte Vormund iſt per⸗ ſoͤnlich verantwortlich, wenn er nicht durchgehends die fuͤr die Ausmittelung des Vermoͤgensbeſtandes, den Verkauf der beweglichen Sachen, die Anlegung der Gelder, ſo wie endlich fuͤr die Eintragung und Einſchreibung vorgeſchrie⸗ benen Regeln beobachtet, und uͤberhaupt nicht allen erfor⸗ ſch itte rei⸗ ger lhſ we nen l⸗ uf wie e⸗ III. Buch. 2. Titel. 7. Cap. 203 derlichen Fleiß angewendet hat, damit die aufgelegte Wie⸗ derabtretung richtig und getreu vollzogen werde. 1074. Iſt der Beſchwerte minderjaͤhrig, ſo kann er, ſelbſt in dem Falle der Zahlungsunfaͤhigkeit ſeines Vormundes, gegen die Vernachlaͤſſigung der in dem gegenwaͤrtigen Capitel enthaltenen Vorſchriften nicht wieder in den vorigen Stand geſetzt werden. Siebentes Capitel. Von den Theilungen, welche Eltern oder andere Aſcen⸗ denten unter ihren Deſcendenten vornehmen. 1075. Eltern und andere Aſcendenten koͤnnen ihr Ver⸗ mögen unter ihre Kinder und Deſcendenten vertheilen. 1076. Dieſe Theilungen koͤnnen ſowohl durch Hand⸗ lungen unter Lebenden, als durch teſtamentariſche Verfuͤ⸗ gungen, unter Beobachtung der fuͤr Schenkungen unter Le⸗ benden und Teſtamente vorgeſchriebenen Foͤrmlichkeiten, Bedingungen und Regeln, geſchehen. Theilungen, welche unter Lebenden geſchehen, koͤnnen nur das gegenwaͤrtige Vermoͤgen zum Gegenſtande haben. 1077. Wenn nicht das ganze Vermoͤgen, das ein Af⸗ cendent an ſeinem Sterbetage hinterlaͤßt, in der Theilung begriffen iſt, ſo wird derjenige Theil des Vermoͤgens, welcher hierunter nicht begriffen war, nach geſetzlicher Verfuͤgung vertheilt. 1078. Iſt die Theilung nicht unter allen Kindern, die zur Zeit des Abſterbens am Leben ſeyn werden, und den Abkoͤmmlingen der fruͤher verſtorbenen geſchehen, ſo iſt dieſelbe fur's Ganze unguͤltig. Eine neue Theilung in geſetzlicher Form kann ſowohl von den bey derſelben uͤbergangenen, als von den darin mitbegriffenen Kindern oder Abkömmlingen verlangt werden. 1079. Die von einem Aſcendenten gemachte Theilung kann ſowohl wegen einer das Viertel uͤberſteigenden Ver⸗ letzung, als auch in dem Falle angefochten werden, wo aus der Theilung und aus den Verfuͤgungen, wodurch . 204 III. Buch. 2. Titel. Z. Cap. etwas zum Voraus gegeben wurde, erhellt, daß einer der Mittheilnehmer einen groͤßern Vortheil, als das Geſetz erlaubt, haben wuͤrde. 1080. Das Kind, welches aus einer von den im vorher⸗ gehenden Artikel angegebenen Urſachen die von dem Aſcen⸗ denten gemachte Theilung angreift, muß die Schaͤtzungs⸗ koſten vorſchießen, und dieſe nebſt den Koſten des Rechts⸗ ſtreites fallen ihm, wenn ſein Anſpruch ungegruͤndet iſt; endlich zur Laſt. Achtes Capitel. Von den in einer Eheſtiftung an die Ehegatten, oder die aus der Ehe zu erwartenden Kinder gemachten Schenkungen. 1081. Jede Schenkung unter Lebenden uͤber gegenwaͤr⸗ tiges Vermoͤgen des Schenkenden iſt, wenn ſie gleich durch eine Eheſtiftung an die Ehegatten oder einen derſelben ge⸗ ſchah, den fuͤr die Schenkungen unter Lebenden im Allgemei⸗ nen vorgeſchriebenen Regeln unterworfen. Sie kann, außer den im ſechsten Capitel des gegen⸗ waͤrtigen Titels bemerkten Faͤllen, zum PVortheile noch nicht vorhandner Kinder nicht ſtatt finden. 3 1082. Die Eltern, die uͤbrigen Aſcendenten und Sei⸗ tenverwandten der Ehegatten, ja ſogar Fremde, koͤnnen durch die Eheſtiftung uͤber das Vermoͤgen, welches ſie an ihrem Todestage zuruͤcklaſſen werden, ganz oder zum Theil, ſowohl zum Vortheile der genannten Ehegatten, als auch auf den Fall, daß der Schenkende den beſchenkten Ehegatten uͤberleben wuͤrde, zum Vortheile der aus ihrer Ehe zu erwar⸗ tenden Kinder verfuͤgen. In Anſehung einer ſolchen, wenn gleich nur zum Vor⸗ theile der Ehegatten oder eines derſelben gemachten, Schen⸗ kung, wird in dem erwaͤhnten Falle des Ueberlebens des Schenkers immer vermuthet, daß ſie zum Vortheile der aus der Ehe zu erwartenden Kinder und Abkömmlinge geſchehen ſey. ———.—„—+—„— ſiz et: . N⸗ ſt; ſch ten on n⸗ des der — S— III. Buch. 2. Litel. 8. Cap. 205 1053. Eine Schenkung der im vorhergehenden Artikel bemerkten Art ſoll nur in dem Sinne unwiderruflich ſeyn, daß der Schenker uͤber die darin begriffenen Gegenſtaͤnde nicht mehr auf unentgeltliche Weiſe verfuͤgen darf, es ſey dann uͤber geringe Summen, zur Belohnung oder auf andere Weiſe. 1084. Die in einer Eheſtiftung gemachte Schenkung kann zugleich das gegenwaͤrtige und zukuͤnftige Vermoͤgen, ganz oder zum Theil, in ſich begreifen, jedoch mit der Verbindlichkeit, daß dem Aufſatze ein Verzeichniß der am Tage der Schenkung vorhandenen Schulden und Laſten des Schenkers beygefuͤgt werde; in welchem Falle es dem Be⸗ ſchenkten frey ſteht, ſich bey dem Tode des Schenkers an das gegenwaͤrtige Vermogen zu halten, und auf den uͤbrigen Nachlaß Verzicht zu thun. 1085. Iſt das in dem vorhergehenden Artikel erwaͤhnte Verzeichniß, dem eine Schenkung des gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Vermoͤgens enthaltenden Aufſatze nicht bey⸗ gefuͤgt worden, ſo iſt der Beſchenkte verbunden, die Schenkung entweder ganz anzunehmen oder ganz auszu⸗ ſchlagen. Im Falle der Annahme kann er nur das, am Todestage des Teſtators vorhandene, Vermoͤgen in An⸗ ſpruch nehmen, und iſt zur Bezahlung aller Schulden und Laſten des Nachlaſſes verbunden. ros6. Die Schenkung, welche in einer Eheſtiftung zum Beſten der Ehegatten und der aus der Ehe zu erwartenden Kinder gemacht wird, darf auch mit dem Vorbehalte, daß der Beſchenkte alle Schulden und Laſien der Verlaſſen⸗ ſchaft des Schenkers ohne Unterſchied bezahlen ſoll, wie auch unter jeder andern Bedingung geſchehen, deren Er⸗ fuͤllung von der Willkuͤhr des Schenkers, wer derſelbe auch ſey, abhaͤngig iſt; und der Beſchenkte muß, wenn er nicht lieber auf die Schenkung Verzicht leiſten will, dieſen Beſtim⸗ mungen nachkommen. Hat ſodann der, welcher in einer Eheſtiftung ſchenkt, ſich die Freyheit vorbehalten, uͤber einen in der Schenkung ſeines gegenwaͤrtigen Vermoͤgens begriffenen Gegenſtand, — — S⸗ III. Buch. 2. Titel. 9. Cap. oder uͤber eine beſtimmte, aus eben dieſem Vermoͤgen zu nehmende, Summe zu verfuͤgen: ſo wird der Gegenſtand, oder die Summe, wenn er ohne daruͤber verfuͤgt zu haben ſtirbt, als in der Schenkung begriffen angeſehen, und gehoͤrt dem Beſchenkten oder deſſen Erben. 1087. Die in einer Eheſtiftung geſchehenen Schenkungen koͤnnen, unter dem Vorwande der mangelnden Annahme, nicht angegriffen oder fuͤr unguͤltig erklaͤrt werden. 1088. Jede zur Beguͤnſtigung einer Ehe vorgenom⸗ mene Schenkung iſt ohne Wirkung, wenn die Ehe nicht erfolgt. 1089. Die nach den Beſtimmungen der Artikel 3083 1084 und 1086, an einen Ehegatten gemachten Schen⸗ kungen werden unwirkſam, wenn der Schenker den beſchenk⸗ ten Ehegatten und deſſen Nachkommen uͤberlebt. 1o90. Alle den Ehegatten in ihrer Eheſtiftung gemachten Schenkungen ſind, bey Eroͤfſnung der Erbfolge des Schen⸗ kers, einer Verminderung bis auf den Theil, woruͤber das Geſetz ihm zu verfügen erlaubte, unterworfen. Neuntes Capitel. Von den Verfuͤgungen unter Ehegatten in der Eheſtif⸗ tung oder während der Ehe. 206 1094. Ehegatten koͤnnen in der Eheſtiftung ſich wechſel⸗ ſeitig, oder auch einer dem andern, jede beliebige Schen⸗ kung unter den hier folgenden Einſchränkungen machen. 1o92. Von einer das gegenwaͤrtige Vermögen betreffenden Schenkung unter Lebenden, welche Ehegatten in einer Ehe⸗ ſtiftung einander machen, wird niemals angenommen, daß ſie unter der Bebtngung des Ueberlebens des Beſchenkten geſchehen ſey, wenn nicht dieſe Bedingung foͤrmlich aus⸗ gedruͤckt wurde; auch iſt dieſelbe allen fuͤr dieſe Gattung von Schenkungen oben vorgeſchriebenen Foͤrmlichkeiten und Regeln unterworfen. 1093. Die auf kuͤnftiges oder auf geenn und kuͤnftiges Vermoͤgen ſich beziehende Schenkung, welche nd ben ot gen ne, iß ſel Nu⸗ den he daß ten un und und IMI. Buch. 2. Titel. 9. Cap. 207 Ehegatten in einer Eheſtiftung einander machen, iſt, ſie mag einſeitig oder wechſelſeitig ſeyn, den naͤmlichen Re⸗ geln unterworfen, welche in Anſehung dergleichen von einem Dritten an ſie gemachten Schenkungen in dem vor⸗ hergehenden Capitel vorgeſchrieben ſind, jedoch mit dem Vorbehalte, daß dieſelbe, im Fall der beſchenkte Ehe⸗ gatte vor dem Schenkenden verſtirbt, auf die aus der Ehe abſtammenden Kinder nicht uͤbergehe. 1o94. Ein Ehegatte kann fuͤr den Fall, wo er keine Kinder oder Abkoͤmmlinge zuruͤcklaſſen wuͤrde, dem andern Chegatten, ſowohl durch eine Eheſtiftung, als waͤhrend der Ehe, alles dasjenige, woruͤber er zum Portheile eines Fremden verfuͤgen duͤrfte, eigenthuͤmlich zuwenden, und außerdem noch den Nießbrauch des ganzen Betrages, wor⸗ uͤber das Geſetz eine Verfuͤgung zum Nachtheile der Erben unterſagt. Fuͤr den Fall aber, daß der ſchenkende Ehegatte Kinder oder Abkoͤmmlinge zuruͤcklaſſen wuͤrde, kann er dem andern Ehegatten entweder ein Viertel eigenthuͤmlich und ein ande⸗ res Viertel zum Nießbrauche, oder die Haͤlfte ſeines ganzen Vermoͤgens zum Nießbrauche allein zuwenden. 1095. Der Minderjaͤhrige kann durch eine Eheſtiftung dem andern Ehegatten weder einſeitig noch wechſelſeitig, ohne die Einwilligung und den Beyſtand derjenigen, deren Einwilligung zur Guͤltigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſt, etwas ſchenken; mit deren Bewilligung aber kann er alles dasjenige ſchenken, was nach dem Geſetze ein volljaͤhriger Ehegatte dem andern zu geben berechtiget iſt. 1096. Alle Schenkungen unter Ehegatten waͤhrend der Ehe ſind zu jeder Zeit widerruflich, wenn ſie gleich als Schenkungen unter Lebenden gegeben wurden. Die Fran inſonderheit kann ſie widerrufen, ohne dazu der Genehmigung ihres Mannes oder des Gerichtes zu beduͤrfen. Wegen nachher geborner Kinder ſollen jedoch dieſe Schenkungen nicht aufgehoben werden. 1097. Ehegatten koͤnnen waͤhrend der Ehe, weder — — 208 III. Buch. 3. Titel. 1. Cap. durch eine Verfuͤgung unter Lebenden, noch durch Teſta⸗ ment, einander wechſelſeitig in einem und Auf⸗ ſatze eine Schenkung machen. 1098. Wenn ein Ehegatte, es ſey der oder die Frau, zur zweyten oder weitern Ehe ſchreitet, ſo kann er, im Falle Kinder aus einer vorherigen Ehe vorhanden ſind, ſeinem neuen Ehegatten nicht mehr geben, als der Antheil des am wenigſten beguͤnſtigten ehelichen Kindes betraͤgt; auch duͤrfen in keinem Falle dergleichen Schenkungen ein Viertel des Vermoͤgens uͤberſieigen. 1099. Ehegatten duͤrfen auch nicht mittelbar einander mehr ſchenken, als ihnen nach den obigen Beſtimmungen erlaubt iſt. Jede verſteckte oder an untergeſchobene Perſonen gegebene Schenkung iſt unguͤltig. 1100. Als Schenkungen, die an untergeſchobene Perſonen gemacht wurden, ſind anzuſehen; die Schenkungen des einen Ehegatten an die aus einer andern Ehe abſtammenden Kinder des andern Ehegatten, oder an eines dieſer Kinder; des⸗ gleichen die Schenkungen an ſolche Verwandten, deren vermuthlicher Erbe der andere Ehegatte an dem Tage der Schenkung iſt, ſelbſt wenn dieſer letzte den beſchenkten Verwandten nicht uͤberlebt haben ſollte. Dritter Titel. Von den Contracten oder vertragsmaͤßigen Ver⸗ hindlichkeiten im Allgemeinen. Erſtes Capitel. Vorbereitende Verfuͤgungen. 1104. Ein Vertrag iſt die Uebereinkunft, wodurch eine oder mehrere Perſonen ſich gegen eine oder mehrere andere verbindlich machen, etwas zu geben, zu thun, oder nicht zu thun. 1103. Der Vertrag iſt zweyſeitig, wenn die Contra⸗ henten ſich wechſelſeitig gegen einander verbinden, ——— ein der gen nen nen nen der s⸗ ren ten er ine ere icht TLL———— III. Buch. 3. Titel. 2. Cap. 209 1103. Er iſt einſeitig, wenn eine oder mehrere Perſonen gegen eine oder mehrere andere verbunden ſind, ohne daß von Seiten dieſer letzteren eine Verbindlichkeit ſtatt findet. 1104. Er hat die Natur eines Tauſchvertrages(im all⸗ gemeinen Sinne), wenn jeder Theil ſich verbindlich macht, etwas zu geben oder zu thun, welches als Verguͤtung deſſen, was man ihm gibt oder fuͤr ihn thut, angeſehen werden kann. Beſteht die Verguͤtung in der Moͤglichkeit des von einem ungewiſſen Ereigniſſe abhaͤngenden Gewinnes oder Verluſtes fuͤr beyde Theile, ſo iſt der Contract ein Spielvertrag (Gluͤcks- oder Hoffnungsvertrag). 1105. Ein Wohlthaͤtigkeitsvertrag iſt derjenige, wo⸗ durch ein Theil dem andern einen durchaus unenctgeltlichen Vortheil verſchafft. 1106. Ein laͤſtiger Contract iſt derjenige, der jedem Theile etwas zu geben oder zu thun auflegt. 1107. Alle Vertraͤge, ſie moͤgen einen eigenen Namen haben oder nicht, ſind allgemeinen Regeln unterworfen, die den Gegenſtand des gegenwaͤrtigen Titels ausmachen. Die gewiſſen Vertraͤgen eigenthuͤmlichen Regeln werden in den auf einen jeden derſelben ſich beziehenden Titeln, und die den Handelsvertraͤgen eigenen, in den auf den Handel ſich beziehenden Geſetzen, beſtimmt. Zweytes Capitel. Von den zur Guͤltigkeit der Vertraͤge weſentlich gehoͤ⸗ rigen Erforderniſſen. 1108. Zur Guͤltigkeit eines Vertrages gehoͤren weſent⸗ lich vier Bedingungen: Die Einwilligung des ſich verpflichtenden Theils; Deſſen Faͤhigkeit zu contrahiren; Eine beſtimmte Sache, die den Gegenſtand der Verbind⸗ lichkeit ausmacht; Ein erlaubter Grund der Verbindlichkeit. 14 210 III. Buch. 3. Titel. 2. Cap. Erſter Abſchnitt. Von der Einwilligung. 1109. Iſt die Einwilligung nur aus Irrthum gegeben, oder durch Gewalt erzwungen, oder durch Betrug erſchlichen worden, ſo hat ſie keine Guͤltigkeit. 1110. Der Irrthum verurſacht nur alsdann Nichtigkeit des Vertrages, wenn er das Weſen der den Gegenſtand des Vertrages ausmachenden Sache betrifft. Er iſt aber keine Urſache der Nichtigkeit, wenn er ſich nur auf die Perſon, mit der man zu contrahiren die Abſicht hatte, bezieht, es ſey dann, daß die Ruͤckſicht auf dieſe Perſon den Hanptgrund des Vertrages ausmachte. 1111. Zwang, welcher gegen den, der eine Verbind⸗ lichkeit uͤbernahm, ausgeuͤbt wurde, iſt eine Urſache der Nichtigkeit, ſelbſt wenn ihn ein Anderer, als der, zu deſſen Vortheile der Vertrag geſchloſſen wurde, angewandt haͤtte. 1112. Zwang iſt alsdann vorhanden, wenn er von der Beſchaffenheit iſt, daß er auf eine geſetzte Perſon Eindruck machen, und bey ihr die Beſorgniß erregen kann, daß ſie ſich— ſelbſt, oder ihr Vermoͤgen, einem betraͤchtlichen und gleich bevorſtehenden Uebel ausſetzen werde. Doch nimmt man hierbey auf das Alter, das Geſchlecht und die Beſchaffen⸗ heit der Perſonen Ruͤckſicht. 1113. Der Zwang begruͤndet die Nichtigkeit des Ver⸗ trages nicht nur, wenn er gegen den Contrahenten ſelbſt, ſondern auch, wenn er gegen deſſen Ehegatten oder Ehe⸗ gattin, gegen deſſen Deſcendenten oder Aſcendenten, aus⸗ geuͤbt wurde. 1114. Bloß ehrerbietige Furcht gegen den Vater, die Mutter oder einen andern Aſcendenten, wobey kein Zwang angewandt wurde, iſt nicht hinreichend, den Vertrag für unguͤltig zu erklaͤren. 1115. Ein Vertrag kann wegen Zwanges nicht mehr angegriffen werden, wenn er, ſeitdem die Gewalt aufge⸗ hört hat, entweder ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend, oder ——— — III. Buch. 3. Titel. 2. Cap. 211 dadurch genehmiget worden iſt, daß man die zur Wieder⸗ einſetzung in den vorigen Stand geſetzlich beſtimmte Zeit verſtreichen ließ. 1116. Der Betrug bewirkt die Nichtigkeit des Vertrages, wenn die von einem der Contrahenten gebrauchten Kunſt⸗ griffe von der Art ſind, daß der andere Theil ohne dieſe Kunſtgriffe zuverlaͤſſig nicht wuͤrde contrahirt haben. Vermuthet wird der Betrug nicht, ſondern er muß be⸗ wieſen werden. 1117. Ein Vertrag, der durch Irrthum, Zwang oder Betrug zu Stande kam, iſt nicht ſchon kraft des Geſetzes unguͤltig; vielmehr bewirkt dieſes nur eine Klage auf Nich⸗ tigkeit oder Aufhebung(Reſciſſion) in den Faͤllen, und auf die Weiſe, wie ſolches im ſiebenten Abſchnitte des fuͤnften Capitels des gegenwaͤrtigen Titels erklaͤrt wird. 1118. Verletzung ſchadet der Guͤltigkeit der Vertraͤge nur bey gewiſſen Contracten, oder in Anſehung gewiſſer Perſonen, wie in demſelben Abſchnitte erklaͤrt werden ſoll. 1119. Man kann im Allgemeinen in ſeinem eigenen Namen nur fuͤr ſich ſelbſt eine Verbindlichkeit uͤbernehmen⸗ oder ſich etwas verſprechen laſſen. 1120. Doch kann man fuͤr einen Dritten auftreten, indem man eine von ihm zu leiſtende Handlung verſpricht; in welchem Falle der, welcher fuͤr den Dritten ſich darge⸗ ſtellt, oder deſſen Genehmigung auszuwirken verſprochen hat, zur Schadloshaltung verbunden iſt, wenn der Dritte die Erfuͤllung des Verſprechens verweigert. 1121. Auf gleiche Weiſe kann man zum Vortheile eines Dritten ſich etwas verſprechen laſſen, wenn dies die Be⸗ dingung eines Verſprechens iſt, welches man ſich ſelbſt thun laͤßt, oder einer Schenkung, die man einem Andern macht. Wer ein ſolches Verſprechen ſich hat geben laſſen, kann davon nicht mehr abgehen, ſo bald der Dritte, davon Gebrauch machen zu wollen, erklaͤrt hat. 1122. Die Vermuthung iſt dafuͤr, daß man nicht bloß fuͤr ſich, ſondern auch fuͤr ſeine Erben und Nachfolger ein Verſprechen ſich habe geben laſſen, wenn nicht das Gegen⸗ 3. Titel. 212 III. Buch. theil ausgedruͤckt wurde, oder aus der Natur des Ver⸗ trages hervorgeht. Zweyter Abſchnitt. Von der Zaͤhigkeit der contrahirenden Theile. Eaßp. 1123. Ein jeder kann contrahiren, den nicht das Geſetz dazu unfaͤhig erklaͤrt hat. 1124. Unfaͤhig zum Contrahiren ſind: Die Minderjaͤhrigen; Die Interdicirten; Die verheiratheten Frauen, in den durch das Geſetz be⸗ ſtimmten Faͤllen; Und uͤberhaupt alle diejenigen, welchen das Geſetz gewiſſe Vertraͤge unterſagt. 1125. Ein Minderjaͤhriger, ein Interdicirter, wie auch eine verheirathete Frau, koͤnnen uͤbernommene Verbindlich⸗ keiten nur in den durch das Geſetz beſtimmten Faͤllen wegen ihrer Unfaͤhigkeit anfechten. Die zur Uebernahme einer Verbindlichkeit faͤhigen Per⸗ ſonen koͤnnen ſich auf die Unfaͤhigkeit der Minderjaͤhrigen, Interdicirten oder verheiratheten Frauen, mit denen ſie con⸗ trahirt haben, nicht beziehen. Dritter Abſchnitt. von dem Gegenſtande und dem Inhalte der Yertraͤge. 1126. Jeder Vertrag hat eine Sache zum Gegenſtande, welche ein Theil zu geben, zu thun oder nicht zu thun, ſich verbindlich macht. 1127. Der bloße Gebrauch oder Beſitz einer Sache kann, ſo wie die Sache ſelbſt, den Gegenſtand eines Ver⸗ trages ausmachen. 1128. Nur Sachen, die dem gemeinen Verkehre unter⸗ worfen ſind, koͤnnen Gegenſtand eines Vertrages ſeyn. 1129. Jede Verbindlichkeit muß eine, zum wenigſten ihrer Gattung nach, beſtimmte Sache zum Gegenſtande haben. N . T—————— III. Buch. 3. Titet. 3. Cap. 213 Ihr Betrag kann ungewiß ſeyn, in ſo fern er nur uͤber⸗ haupt beſtimmbar iſt. 1130. Auch zukuͤnftige Sachen koͤnnen Gegenſtand einer Verbindlichkeit ſeyn. Man kann jedoch einer noch nicht angefallenen Erbſchaft nicht entſagen, auch nicht uͤber eine ſolche Erbſchaft irgend einen Vertrag ſchließen, waͤre es auch mit Bewilligung des⸗ jenigen, von deſſen Nachlaſſe die Rede iſt. Vierter Abſchnitt. von dem Grunde der Verbindlichkeiten. 1131. Eine Verbindlichkeit, die gar keinen Grund hat, oder auf einem falſchen oder unerlaubten Grunde beruht, kann keine Wirkung hervorbringen. 1132. Doch iſt der Vertrag darum nicht unguͤltig, weil der Grund deſſelben nicht ausgedruͤckt iſt. 1133. Der Grund der Verbindlichkeit iſt unerlaubt, wenn er von dem Geſetze verboten, wenn er den guten Sitten, oder der oͤffentlichen Ordnung zuwider iſt. Drittes Capitel. Von der Wirkung der Verbindlichkeit. Erſter Abſchnitt. Allgemeine verfuͤgungen. 1134. Geſetzlich abgeſchloſſene Vertraͤge gelten fuͤr die, welche ſie eingegangen haben, als Geſetze. Nur mit deren gegenſeitiger Einwilligung, oder aus Ur⸗ ſachen, die das Geſetz billigt, konnen ſie widerrufen werden. Sie muͤſſen redlich und ohne Gefaͤhrde vollzogen werden. 1135. Vertraͤge verbinden nicht nur zu demjenigen, was darin ausgedruͤckt iſt, ſondern uͤberdies auch zu allem, was Billigkeit, Herkommen oder Geſetze aus der Natur der Ver⸗ bindlichkeit folgern laſſen. MI. Buch. 3. Titel. 3Z. Cap. Zweyter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit, etwas zu geben. 1136. Die Verbindlichkeit, etwas zu geben, zieht die Verbindlichkeit nach ſich, die Sache zu uͤberliefern, und bis zur Ueberlieferung ſie aufzubewahren, bey Strafe, dem Glaͤubiger(dem Berechtigten) vollſtaͤndige Schadloshaltung zu leiſien. 1137. Die Verbindlichkeit, fuͤr die Erhaltung der Sache zu ſorgen, verpflichtet den, welchem ſie obliegt, allen Fleiß eines guten Hauswirthes darauf zu verwenden, gleichviel ob der Vertrag nur den Vortheil eines der Contrahenten, oder ihren gemeinſchaftlichen Rutzen, zum Gegenſtande hat. Mehr oder weniger ausgedehnt iſt dieſe Verbindlichkeit in Beziehung auf gewiſſe Vertraͤge, deren Wirkungen in dieſer Hinſicht in den ſie betreffenden Titeln entwickelt ſind. 1138. Die Verbindlichkeit, eine Sache zu uͤberliefern, wird vollkommen begruͤndet durch die bloße Einwilligung der contrahirenden Theile. Sie macht den Glaͤubiger zum Eigenthuͤmer, uͤber⸗ traͤgt auf ihn die Gefahr der Sache von dem Augenblicke an, wo ſie uͤberliefert werden ſollte, wenn gleich die Ueber⸗ gabe nicht erfolgt iſt, es muͤßte dann der Schuldner(der Verpflichtete) im Verzuge, die Sache zu uͤberliefern, ſeyn, in welchem Falle ſie auf Gefahr dieſes letztern bleibt. 1139. Der Schuldner wird in Verzug geſetzt, ſowohl durch eine Aufforderung oder durch eine andere gleichgel⸗ tende Handlung, als durch die Wirkung des Vertrages, wenn daxin beſtimmt iſt, daß durch den bloßen Ablauf der beſtimmten Zeit, und ohne daß es einer weitern Handlung beduͤrfe, der Schuldner im Verzuge ſeyn ſolle. 1140. Die Wirkungen der Verpflichtung, eine unbeweg⸗ liche Sache zu geben oder zuuͤberliefern, werden in dem Titel: vom Verkaufe, und in dem Titel: von Vorzugsrechten und Zypotheken, feſtgeſetzt. ——*——— III. Buch. 3. Titel. 3. Cap. 215 1141. Hat man ſich gegen zwey oder möhrere Perſonen nach einander verbindlich gemacht, eine Sache zu geben oder zu uͤberliefern: ſo behaͤlt, wenn es eine bloß bewegliche Sache iſt, diejenige der beyden Perſonen vorzugsweiſe das Eigenthum, welche in den wirklichen Beſitz derſelben geſetzt wurde, wenn gleich ihr Erwerbungsgrund der Zeit nach ſpaͤter iſt, vorausgeſetzt, daß von einem redlichen Beſitze die Rede ſey. Dritter Abſchnitt. Von der verbindlichkeit erwas zu thun oder nicht ʒu thun. 1142. Jede Verbindlichkeit etwas zu thun oder nicht zu thun, loͤst ſich, im Falle der Nichterfuͤllung von Seiten des Schuldners, in die Verbindlichkeit zu vollſtaͤndiger Schadlos⸗ haltung auf. 1143. Der Glaͤubiger iſt gleichwohl berechtigt, zu verlan⸗ gen, daß alles, was etwa dem Verſprechen zuwider unter⸗ nommen wurde, vernichtet werde; auch kann er ſich ermaͤch⸗ tigen laſſen, daſſelbe, unbeſchadet der ihm etwa gebuͤhrenden Schadloshaltung, auf Koſten des Schuldners ſelbſt zu ver⸗ nichten. 1144. Eben ſo kann in dem Falle der Nichterfuͤllung dem Glaͤubiger die Befugniß ertheilt werden, die Verbindlichkeit auf Koſten des Schuldners ſelbſt vollziehen zu laſſen. 1145. Wenn die Verbindlichkeit darin beſteht, etwas nicht zu thun, ſo wird der, welcher ihr zuwiderhandelt, ſchon durch das bloße Zuwiderhandeln zur vollen Schadlos⸗ haltung verpflichtet. Vierter Abſchnitt. von dem durch die Michterfuͤllung einer verbindlichkeit be⸗ gruͤndeten Anſpruche auf vollſtaͤndige Schadloshaltung. 1146. Zur volltändigen Schadloshaltung iſt ein Schuld⸗ ner nur alsdann verbunden, wenn ihm, bey der Erfuͤllung ſeiner Verbindlichkeit, ein Verzug zur Laſt fallt; gleichwohl 216 III. Buch. 3. Titel. 3. Cap. tritt ſolches auch in dem Falle ein, wenn das, was er zu geben oder zu thun ſich anheiſchig gemacht hatte, nur in einer gewiſſen Zeit, die er verſtreichen ließ, gegeben oder gethan werden konnte. 1147. Der Schuldner wird, ſowohl wegen Nichterfuͤl⸗ lung ſeiner Verbindlichkeit, als wegen verzoͤgerter Erfuͤllung derſelben, auch wenn ihm dabey keine boͤſe Abſicht zur Laſt faͤllt, zur volſtaͤndigen Schadloshaltung, wo dieſe ſtant finder, alsdann immer verurtheilt, wenn er nicht beweist daß die Nichterfuͤllung von einer fremden Urſache, die ihm nicht zugerechnet werden kann, herruͤhre. 1148. War eine unabwendbare Gewalt oder bloßer Zu⸗ fall der Grund, daß der Schuldner das, wozu er verbunden war, nicht gegeben oder gethan, ode Fß er eine ihm unter⸗ ſagte Handlung vorgenommen hat, ſo findet keine Schad⸗ loshaltung ſtatt. 1149. Die einem Glaͤubiger zu leiſtende volle Schadlos⸗ haltung beſtehet im Allgemeinen in dem Verluſte, den er erlit— ten hat, und in dem Gewinne, der ihm entzogen wurde, mit Vorbehalt der hier folgenden Ausnahmen und Einſchran⸗ kungen. 1150. Ifſt die Berbindlichkeit nicht durch boͤſe Abſcht des Schuldners unerfuͤllt geblieben, ſo haftet er nur fuͤr den Schaden und Gewinn, welchen man zur Zeit der Ein⸗ gehung des Vertrages vorhergeſehen hat, oder vorherſehen konnte. 1151. Selbſt in dem Falle, wo die Nichterfullung des Vertrages von einer Argliſt des Schuldners herruͤhrt, ſoll die Schadloshaltung, in Beziehung auf den Verluſt, den der Glaͤubiger erlitten hat, und auf den Gewinn der ihm entzogen worden iſt, nur das begreifen, was eine unmittel⸗ bare Folge der Nichterfuͤllung des Vertrages iſt. 1152. Enthaͤlt der Vertrag die Beſtimmung, daß der, welcher ihn nicht erfuͤllen wuͤrde, eine beſiimmte Summe zur Schadloshaltung bezahlen ſoll, ſo darf dem andern Theile weder mehr noch weniger, als dieſe Summe, zuerkannt werden. lu ſi 3 Un oh F) T————— III. Buch. 3. Titel. 3. Cap. 217 1153. Bey Verbindlichkeiten, die ſich auf die Bezah⸗ lung einer gewiſſen Summe beſchraͤnken, beſieht die Schad⸗ loshaltung wegen Verzoͤgerung der Erfuͤllung des Vertrages ſtets nur in der Verurtheilung zu den geſetzlich beſtimmten Zinſen, jedoch mit Vorbehalt der fuͤr Handlungsgeſchaͤfte und Buͤrgſchaften beſonders feſtgeſetzten Regeln. Dieſe Art der Schadloshaltung gebuͤhrt dem Glaͤubiger, ohne daß er verbunden iſt, irgend einen Verluſt darzuthun. Sie gebuͤhrt ihm nur von dem Tage der Aufforderung an, mit Ausnahme der Faͤlle, in welchen das Geſetz beſtimmt, daß der Zinſenlauf von Rechts wegen anfangen ſolle. 1154. Faͤllige Capitalzinſen konnen wieder Zinſen tragen, ſowohl nach Anſtellung einer gerichtlichen Klage, als ver⸗ moͤge beſonderer Uebereinkunft, vorausgeſetzt, daß ſowohl in der Klage, als in der Uebereinkunft, von Zinſen, die man zum wenigſten fuͤr ein ganzes Jahr zu fordern hat, die Rede ſey. 1155. Faͤllige Einkuͤnfte, als Pacht- und Miethgelder, der Ertrag beſtaͤndiger oder lebenslaͤnglicher Renten, tragen gleichwohl Zinſen von dem Tage der Anforderung oder der Uebereinkunft an. Dieſelbe Regel iſt auf die Erſtattung von Fruͤchten und auf Zinſen, die ein Dritter dem Glaͤubiger fuͤr Rechnung des Schuldners gezahlt hat, anwendbar. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Auslegung der Vertraͤge. 1156. Bey Vertraͤgen muß man die gemeinſchaftliche Abſicht der contrahirenden Theile zu erforſchen ſuchen, und nicht bey dem buchſtaͤblichen Sinne der Worte ſtehen bleiben. 1157. Eine doppelſinnige Beſtimmung(Clauſel) muß man eher in der Bedeutung nehmen, worin ſie einige Wir⸗ kung hervorbringen kann, als in dem Sinne, worin ſie unwirkſam bleiben wuͤrde. 1258, Doppelſinnige Ausdrucke muͤſſen in der Bedeutung ſchließend fuͤr ſeine Perſon zuſtehen, geltend machen. 218 III. Buch. 3. Litel. 3. Cap. genommen werden, welche dem Gegenſtande des Vertrages am mehreſten angemeſſen iſt. 1159. Was zweydeutig iſt, muß nach demjenigen erklaͤrt werden, was in dem Lande, wo der Vertrag geſchloſſen wurde, herkoͤmmlich iſt. 1160. Eben ſo muß man bey einem Vertrage die da⸗ ſelbſt uͤblichen beſondern Beſtimmungen(Clauſeln), wenn ſie gleich nicht darin ausgedruͤckt ſind, annehmen. 1161. Saͤmmtliche Beſtimmungen eines Vertrages erhal⸗ ten ihre Erklaͤrung die eine durch die andere, indem man einer jeden den Sinn beylegt, welcher ſich aus dem ganzen Geſchaͤfte ergibt. 1u62. Im Zweifel wird ein Vertrag wider denjenigen, der ſich etwas ausbedungen, und zum Vortheile deſſen, der die Verbindlichkeit uͤbernommen hat, erklaͤrt. 1163. So allgemein auch immer die Ausdruͤcke ſeyn moͤgen, in denen ein Vertrag abgefaßt iſt, ſo begreift er gleichwohl nur diejenigen Sachen, in Anſehung derer es klar iſt, daß die Parteyen daruͤber zu contrahiren Willens geweſen ſind. 1164. Hat man in einem Vertrage zur Erlaͤuterung der Verbindlichkeit einen Fall ausgedruͤckt, ſo wird nicht dafuͤr gehalten, daß man dadurch die Ausdehnung auf andere nicht ausgedruͤckte Faͤlle, welche das Geſetz der Verpflichtung beylegt, habe beſchraͤnken wollen. Sechster Abſchnitt. von der wirkung der Vertraͤge in Anſehung dritter Perſonen. 1165. Vertraͤge haben nur unter den contrahirenden Theilen Wirkung; einem Dritten ſchaden ſie nicht; ſie ge⸗ reichen ihm aber auch nicht zum Vortheile, außer in dem durch den 1121 ſten Artikel beſtimmten Falle. 1166. Deſſen ungeachtet koͤnnen die Glaͤubiger alle Rechte und Klagen ihres Schuldners, die demſelben nicht aus⸗ ihn e ens der fin Nre ug ttet 1—— —5——— III. Buch. 3. Titel. 4. Cap. 219 1167. Auch koͤnnen ſie in ihrem eigenen Namen die Handlungen anfechten, welche ihr Schuldner zur Beein⸗ traͤchtigung ihrer Rechte unternommen hat. Doch muͤſſen ſie, in Ruͤckſicht der in dem Titel: von der Prbfolge, und in dem: von der Eheſtiftung und den ge⸗ genſeitigen Kechten der Phegatten, ihnen zugeſtandenen Rechte, ſich nach den daſelbſt vorgeſchriebenen Regeln richten. Viertes Capitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Verbindlichkeiten. Erſter Abſchnitt. von bedingten Verbindlichkeiten. F Von der Bedingung im Allgemeinen, und deren verſchiedenen Gattungen. 1268. Eine Verbindlichkeit iſt bedingt, wenn man ſie von einem kuͤnftigen und ungewiſſen Ereigniſſe abhaͤngen laßt, indem man entweder dieſelbe aufſchiebt, bis das Ereigniß eintritt, oder ſie ruͤckgaͤngig macht, je nachdem das Ereigniß eintreten wird oder nicht. 1269. Eine zufaͤllige Bedingung iſt die, welche vom Zufalle abhaͤngt und auf keine Weiſe in der Macht des Glaͤubigers oder Schuldners ſieht. 170. Eine willkuͤhrliche Bedingung iſt die, welche die Vollziehung des Vertrages von einem Ereigniſſe abhaͤngig macht, welches herbeyzufuͤhren oder zu verhindern in der Macht des einen oder des andern der contrahirenden Theile ſteht. 1171. Eine vermiſchte Bedingung iſt diejenige, die zu gleicher Zeit von der Willkuͤhr eines der contrahirenden Theile und von der Willkuͤhr eines Dritten abhaͤngt. 1172. Jede Bedingung, deren Gegenſtand ummoglich, den guten Sitten zuwider, oder durch das Geſetz verboten iſt, iſt nichtig, und macht auch den davon abhaͤngigen Vertrag unguͤltig. III. Buch. 3. Titel.. Cap. 1173. Die Bedingung, etwas unmögliches nicht zu thun, macht die unter dieſer Bedingung eingegangene Ver⸗ bindlichkeit nicht unguͤltig. 1174. Jede Verbindlichkeit iſt nichtig, welche unter einer Bedingung eingegangen wird, die von der Willkuͤhr des ſich Verbindenden abhaͤngt. 1175. Jede Bedingung muß auf die Weiſe erfullt wer⸗ den, wie die Contrahenten wahtſcheinlich gewollt und ver⸗ ſtanden haben, daß ſolches geſchehe. 1176. Iſt eine Verbindlichkeit unter der Bedingung ein⸗ gegangen worden, daß ein Ereigniß binnen einer beſtimm⸗ ten Zeit eintrete: ſo wird die Bedingung fuͤr nicht erfuͤllt gehalten, ſo bald die Zeit verſtrichen iſt, ohne daß das Ereigniß eingetreten waͤre. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo kann die Bedingung zu jeder Zeit erfuͤllt werden, und nur alsdann wird ſie fur nicht erfuͤllt geachtet, wenn es gewiß iſt, daß das Ereigniß nicht eintreten werde. 1177. Iſt eine Verbindlichkeit unter der Bedingung ein⸗ gegangen worden, daß ein Ereigniß binnen einer beſtimmten Zeit nicht eintreten wird: ſo iſt dieſe Bedingung erfuͤllt, ſo bald die Zeit verfloſſen iſt, ohne daß das Ereigniß eintrat; ſie iſt ebenfalls erfuͤllt, wenn es vor dem Ablaufe der Zeit ſchon zur Gewißheit geworden iſt, daß das Ereigniß nicht eintreten werde. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo iſt ſie nur als⸗ dann erfullt, wenn es gewiß iſt, daß das Ereigniß nicht eintreten werde. 1178. Eine Bedingung wird auch als erfuͤllt angeſehen, wenn der Schuldner, der ſich unter dieſer Bedingung ver⸗ pflichtet hatte, ſelbſt deren Erfuͤllung verhinderte. 1179. Eine erfuͤllte Bedingung wirkt ruͤckwaͤrts bis auf den Tag, an dem die Verpflichtung uͤbernommen wurde. Iſt der Glaͤubiger vor der Erfuͤllung der Bedingung geſtor⸗ ben, ſo gehen ſeine Rechte auf ſeine Erben uͤber. 1180. Noch ehe die Bedingung erfuͤllt iſt, kann der Glaͤubiger alle zur Erhaltung ſeines Rechtes dienenden Hand⸗ kungen vornehmen. 220 3)——*————— III. Buch. 3. Titel. 4. Cap. 221 S. 2 Von der aufſchiebenden(ſuspenſiven) Bedingung. 1181. Eine Verbindlichkeit iſt unter einer aufſchieben⸗ den Bedingung eingegangen, wenn ſie entweder von einem zukuͤnftigen und ungewiſſen Ereigniſſe, oder von einem ſol— chen abhaͤngt, welches zwar ſchon eingetreten, aber den Contrahenten noch unbekannt iſt. Im erſten Falle kann die Verbindlichkeit erſt nach dem Eintritte des Ereigniſſes vollzogen werden. Im zweyten Falle hat die Verbindlichkeit ihre Wirkung von dem Tage an, wo ſie eingegangen wurde. 1182. War die Verbindlichkeit unter einer aufſchiebenden Bedingung eingegangen, ſo bleibt die den Gegenſtand des Vertrages ausmachende Sache auf Gefahr des Schuldners, der ſich zu deren Ueberlieferung nur auf den Fall des Ein⸗ trittes der Bedingung verbindlich gemacht hat. Iſt die Sache ohne Verſehen des Schuldners gaͤnzlich zu Grunde gegangen, ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen. Hat ſich der Werth der Sache ohne Verſehen des Schuld⸗ ners verringert, ſo hat der Glaͤubiger die Wahl, entweder die Verbindlichkeit aufzuheben, oder, ohne Verminderung des Preiſes, die Sache in dem Zuſtande zu fordern, worin ſich dieſelbe befindet. Iſt der Werth der Sache durch Verſehen des Schuldners verringert worden, ſo hat der Glaͤubiger die Wahl, entweder die Verbindlichkeit aufzuheben, oder die Sache in dem Zuſtande, worin ſie ſich beſindet, nebſt vollſtaͤndiger Schad⸗ loshaltung, zu verlangen. S 3 Von der aufloͤſenden(reſolutiven) Bedingung. 1183. Eine aufloͤſende Bedingung iſt diejenige, deren Eintritt die Aufhebung der Verbindlichkeit bewirkt, und alles wieder in den Zuſtand verſetzt, als wenn keine Ver⸗ bindlichkeit vorhanden geweſen wäre. 222 III. Buch. Z. Titel. 4. Cap⸗ Sie ſchiebt die Vollziehung der Verbindlichkeit nicht auf, ſondern verbindet nur den Glaͤubiger, das Empfangene in dem Falle zu erſtatten, wo das in der Bedingung ausge⸗ druͤckte Ereigniß eintritt. 1184. Die aufloͤſende Bedingung wird bey allen zwey⸗ ſeitigen Vertraͤgen fuͤr den Fall, wo einer von beyden Thei⸗ len ſeinem Verſprechen kein Genuͤge leiſtete, ſtillſchweigend vorausgeſetzt. Der Vertrag iſt jedoch, in dieſem Falle, nicht kraft des Geſetzes aufgeloͤst. Der Theil, welchem das ihm geſchehene Verſprechen nicht erfuͤllt wurde, hat die Wahl, entweder den andern zur Vollziehung des Vertrages, wenn dieſe noch moͤglich iſt, zu zwingen, oder deſſen Aufhebung nebſt voll⸗ ſtaͤndiger Schadloshaltung zu verlangen. Die Aufhebung muß vot Gericht nachgeſucht, und es kann dem Beklagten, den Umſtaͤnden nach, ein Aufſchub verſtattet werden. Zweyter Abſchnitt. Von Verbindlichkeiten mit einer Zeitbeſtimmung. 1185. Die Zeitbeſtimmung unterſcheidet ſich von der Bedingung dadurch, daß ſie nicht die Verbindlichkeit ſelbſt aufſchiebt, ſondern nur deren Vollziehung verzoͤgert. 1186. Was man erſt zu einer beſtimmten Zeit ſchuldig iſt, kann vor dem Verfalltage nicht gefordert werden; was aber fruͤher bezahlt worden iſt, kann man nicht zuruͤckfordern. 1187. Die Zeitbeſtimmung wird ſtets zum Vortheile des Schuldners hinzugefuͤgt vermuthet, in ſo fern nicht aus der Uebereinkunft oder aus den Umſtaͤnden erhellt, daß ſie auch zum Vortheile des Glaͤubigers verabredet worden ſey⸗ 1188. Der Schuldner kann auf den Vortheil der Zeit⸗ beſtimmung nicht mehr Anſpruch machen, wenn er in Con⸗ kurs gerathen, oder wenn durch ſeine Schuld die ſeinem Glaͤubiger in dem Contracte gegebene Sicherheit vermindert worden iſt. — ha die ni uf in öe eh⸗ hei end hene eder noch ll⸗ e hub III. Buch. 3. Titel. 4. Cap. 223 Dritter Abſchnitt. Von alternativen(nach des Schuldners Wahl zu er⸗ fuͤllenden) Verbindlichkeiten. 1189. Wer eine alternative Verbindlichkeit uͤbernommen hat, wird durch die Ueberlieferung einer der beyden Sachen, die den Gegenſtand der Verbindlichkeit ausmachen, befteyt- 1190. Die Wahl gebuͤhrt dem Schuldner, wenn ſie nicht ausdruͤcklich dem Glaͤubiger eingeraͤumt worden iſt. 1191. Der Schuldner kann ſich ſeiner Verbindlichkeit entledigen, wenn er eine der beyden verſprochenen Sachen uberliefert; aber er kann den Glaͤubiger nicht zwingen, ei⸗ nen Theil von der einen und einen Theil von der andern anzunehmen. 1192. Wenn eine der beyden verſprochenen Sachen kein Gegenſtand einer Verbindlichkeit ſeyn konnte, ſo gilt die Verbindlichkeit als unbedingt und einfach, wenn ſie gleich alternativ eingegangen wurde. 1193. Eine alternative Verbindlichkeit wird unbedingt und einfach, wenn eine der verſprochenen Sachen, obgleich durch Verſehen des Schuldners, zu Grunde ging und nicht mehr geliefert werden kann. Der Werth dieſer Sache kann an deren Stelle nicht angeboten werden. Sind beyde zu Grunde gegangen, und es faͤllt in Ruͤck⸗ ſicht einer derſelben dem Schuldner ein Verſehen zur Laſt, ſo muß er den Werth der zuletzt zu Grunde gegangenen verguͤten. 1194. War in den durch den vorhergehenden Artikel entſchiedenen Faͤllen die Wahl vertragsmaͤßig dem Glaͤubi⸗ ger uͤberlaſſen worden, ſo iſt Entweder nur eine von den Sachen zu Grunde gegangen, und alsdann ſoll, wenn es ohne Verſehen des Schuldners geſchah, der Glaͤnbiger die uͤbrig gebliebene erhalten; wenn hingegen dem Schuldner ein Verſehen zur Laſt faͤllt, ſo kann der Glaͤubiger entweder die uͤbrig gebliebene, oder den Werth der zu Grunde gegangenen Sache, verlangen: Oder es ſind beyde Sachen zu Grunde gegangen; als⸗ 224 III. Buch. 3. Titel. 4. Cap. dann kann, wenn der Schuldner in Ruͤckſicht beyder, oder auch nur einer derſelben, ein Verſehen beging, der Glaͤu⸗ biger nach Willkuͤhr den Werth der einen oder der andern fordern. 1195. Sind beyde Sachen ohne Verſehen des Schuld⸗ ners, und ehe er im Verzuge war, zu Grunde gegangen: ſo iſt, in Gemaͤßheit des 1302ten Artikels, die Verbind⸗ lichkeit erloſchen. 1196. Dieſelben Grundſaͤtze ſind in dem Falle anwend⸗ bar, wo die alternative Verbindlichkeit mehr als zwey Sa⸗ chen begreift. Vierter Abſchnitt. Von ſolidariſchen(als ein Ganzes zuſtehenden oder obliegenden) Perbindlichkeiten. Von dem Solidarverhaͤltniſſe unter den Glaͤubigern. 1197. Eine Verbindlichkeit iſt ſolidariſch unter mehre⸗ ren Glaͤubigern, wenn das ſie begruͤndende Rechtsgeſchaͤft einem jeden von ihnen ausdruͤcklich das Recht gibt, die Bezahlung der ganzen Forderung zu verlangen, und wenn die einem von ihnen geleiſtete Zahlung den Schuldner be⸗ freyt, obgleich der aus der Verbindlichkeit entſtehende Vor⸗ theil eine Theilung unter den verſchiedenen Glaͤubigern zuließe. 1198. Der Schuldner hat ſo lange die Wahl, an einen oder den andern der Solidarglaͤubiger zu bezahlen, als nicht einer derſelben durch Anſtellung einer Klage dieſer Wahl zuvorgekommen iſt. Demungeachtet befreyt der nur von einem der Solidar⸗ glaͤubiger geſchehene Erlaß der Forderung den Schuldner nur fuͤr den Ancheil dieſes Glaͤubigers. 1199. Jede Handlung, die in Ruͤckſicht eines der Soli⸗ darglaͤubiger die Verjaͤhrung unterbricht, nuͤtzt auch den uͤbrigen Glaͤubigern. N der III. Buch. 3. Titel. 4. Cap. 225 Von dem Solidarverhaͤltniſſe auf Seiten der Schuldner. 1200. Ein Solidarverhaͤltniß auf Seiten der Schuldner iſt vorhanden, wenn deren Verbindlichkeit auf die naͤmliche Sache dergeſtalt gerichtet iſt, daß ein jeder auf das Ganze an⸗ gegriffen werden kann, und die von einem einzigen geſchehene Zahlung die uͤbrigen in Ruckſicht des Glaͤubigers befreyt. 1201. Eine Verbindlichkeit kann ſolidariſch ſeyn, wenn gleich einer der Schuldner nicht auf eben die Weiſe, wie der andere, zur Zahlung derſelben Sache verbunden iſt: zum Beyſpiele, wenn einer nur bedingungsweiſe verbunden iſt, waͤhrend das Verſprechen des andern ſchlechthin und unbedingt geſchahe, oder wenn einer ſich eine Zeitbeſtim⸗ mung vorbehalten hat, welche dem andern nicht zugeſtan⸗ den worden iſi. 1202. Das Solidarverhaͤltniß wird nicht vermuthet, ſondern muß ausdruͤcklich verabredet werden. Nur in den Faͤllen, wo nach geſetzlicher Verfuͤgung das Solidarverhaͤltniß von Rechts wegen eintritt, leidet dieſe Regel eine Ausnahme. 1203. Bey einer ſolidariſch uͤbernommenen Verbindlich⸗ keit kann der Glaͤubiger ſich nach freyer Wahl an einen der Schuldner wenden, ohne daß ihm derſelbe die Rechtswohl⸗ that der Theilung entgegenſetzen darf. 1204. Hat der Glaͤubiger ſchon einen der Schuldner be⸗ langt, ſo hindert ihn dieſes nicht, wider die uͤbrigen auf gleiche Weiſe zu verfahren. 1205. Iſt die ſchuldige Sache durch Verſehen oder waͤhrend des Verzuges eines oder mehrerer Solidarſchuldner zu Grunde gegangen, ſo ſind die uͤbrigen Mitſchuldner von der Verbindlichkeit, den Werth der Sache zu bezahlen, zwar nicht frey, jedoch zur vollen Schadloshaltung nicht verbunden. Gleichwohl kann der Glaͤubiger ſowohl von denjenigen Schuldnern, durch deren Verſehen die Sache zu Grunde 15 226 III. Buch. 3. Litel. ₰. Cap. gegangen iſt, als von denen, die im Verzuge waren, voll⸗ ſtaͤndige Schadloshaltung fordern. 1206. Die wider einen der Solidarſchuldner erhobene Klage unterbricht die Verjaͤhrung in Ruͤckſicht aller. 1207. Die wider einen der Solidarſchuldner auf Zins⸗ zahlung erhobene Klage bewirkt den Zinſenlauf in Anſe⸗ hung aller. 1208. Wird einer der Solidarſchuldner von dem Glaͤu⸗ biger vor Gericht belangt, ſo kann er alle, ſowohl die in der Natur der Verbindlichkeit begruͤndeten, als die ihm perſoͤnlich zuſtehenden, und die den ſaͤmmtlichen Mitſchuld⸗ nern gemeinſchaftlichen, Einreden vorſchuͤtzen. Er kann ſich aber derjenigen Einreden nicht bedienen, welche einigen der uͤbrigen Mitſchuldnern nur fuͤr ihre Perſon zukommen. 1209. Wird einer der Schuldner einziger Erbe des Glaͤu⸗ bigers, oder der Glaͤnbiger einziger Erbe eines der Schuld⸗ ner, ſo erliſcht die Solidarſchuld nur fuͤr den Antheil jenes Schuldners oder Glaͤubigers. 1210. Der Glaͤubiger, welcher in die Theilung der Schuld in Ruͤckſicht eines der Mitſchuldner willigt, behaͤlt ſeine Solidarklzze wider die Uebrigen, jedoch nur nach Ab⸗ zug des Antheils desjenigen Schuldners, welchen er von dem Solidarverhaͤltniſſe befreyet hat. 1211. Der Glaͤnbiger, der von einem der Schuldner ſeinen Antheil beſonders annimmt, ohne in der Quittung das Solidarverhaͤltniß oder ſeine Rechte uͤberhaupt ſich vorzube⸗ halten, entſagt dem Solidarberhaͤltniſſe nur in Beziehung auf dieſen Schuldner. Daß der Glaͤubiger einem Schuldner das Solidarver⸗ haͤltniß erlaſfen habe, iſt nicht anzunehmen, wenn er von ihm eine Summe empfaͤngt, die dem Theile, wozu derſelbe verbunden iſt, gleich koͤmmt, in ſo fern die Quittung nicht beſagt, daß dies fuͤr ſeinen Antheil ſey. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit einer bloßen Klage, ver⸗ mittelſt deren man einen der Mitſchuldner nur fur ſeinen „Antheil belangt, ſo lange nicht derſelbe die Klage einge⸗ ——— U⸗ hm U 7——. 75)———— — III. Buch. 3. Titel. 4. Cap⸗ 227 räumt hat, oder eine ihn verurtheilende Entſcheidung erfolgt iſt. 1212. Der Glaͤubiger, welcher den Antheil eines der Mitſchuldner an verfallenen Renten oder Zinſen der Schuld abgeſondert und ohne Vorbehalt annimmt, verliert die Solidarrechte nur in Ruͤckſicht der ſchon faͤlligen Renten oder Zinſen, aber ſo wenig in Anſehung der noch faͤllig werdenden, als in Anſehung des Capitals, wenn nicht die getheilte Zahlung zehn Jahre nach einander fortgeſetzt wurde. 1213. Die gegen einen Glaͤubiger ſolidariſch uͤbernom⸗ mene Verbindlichkeit iſt unter den Schuldnern, kraft des Geſetzes, getheilt, und es ſind dieſe unter ſich jeder nur fuͤr ſeinen Antheil verbindlich. 1214. Hat ein Mitſchuldner die ſolidariſche Forderung ganz bezahlt, ſo kann er von einem jeden der uͤbrigen nur deſſen Antheil zuruͤckfordern. Iſt einer von ihnen außer Stande zu zahlen, ſo wird der aus ſeiner Zahlungsunfaͤhigkeit entſtehende Verluſt unter die übrigen zahlungsfaͤhigen Mitſchuldner und denjenigen, welcher die Zahlung bewirkt hat, verhaͤltnißmaͤßig getheilt. 1215. Hat der Glaͤubiger in Ruckſicht eines der Schuld⸗ ner der Solidarklage entſagt, und es werden nachher einer oder mehrere der uͤbrigen Mitſchuldner zahlungsunfaͤhig: ſo geſchieht die verhaͤltnißmaͤßige Vertheilung des Antheils der Zahlungsunfaͤhigen unter alle Schuldner, ſelbſt diejeni⸗ gen, welche der Glaͤubiger von der Solidarverbindlichkeit vorher befreyt hatte. 1216. Bettaf das Geſchaͤft, wofuͤr mehrere die ſolida⸗ riſche Verbindlichkeit uͤbernommen hatten, nur einen der ſolidariſchen Mitſchuldner: ſo haftet dieſer ſeinen Mitſchuld⸗ nern, welche in Beziehung auf ihn nur als ſeine Buͤrgen zu betrachten ſind, fur die ganze Schuld. Fuͤnfter Abſchnitt. Von theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten. 1217. Eine Verbindlichkeit iſt theilbar oder untheilbar, je nachdem ſie eine Sache oder Handlung, deren Ueberlie⸗ — ——— ——— — 228 III. Buch. 3. Titel. 3. Cap. ferung oder Vollziehung einer wirklichen oder in Gedanken zu machenden(materiellen oder intellectuellen) Theilung faͤhig oder unfaͤhig iſt, zum Gegenſtande hat. 1218. Die Verbindlichkeit iſt untheilbar, wenn gleich die deren Gegenſtand ausmachende Sache oder Handlung ihrer Natur nach theilbar waͤre, in ſo fern nur die Bezie⸗ hung, in welcher dieſelbe in der Verbindlichkeit vorkoͤmmt, ſie einer getheilten Vollziehung unfaͤhig macht. 1219. Das ausbedungene Solidarverhaͤltniß einer Ver⸗ bindlichkeit gibt ihr nicht die Eigenſchaft der Untheil⸗ barkeit. S Von den Wirkungen einer theilbaren Verbind⸗ lichkeit. 1220. Eine der Theilung faͤhige Verbindlichkeit muß zwiſchen dem Glaͤubiger und dem Schuldner ſo vollzogen werden, als wenn ſie untheilbar waͤre. Nur in Beziehung auf ihre Erben kommt die Theilbarkeit zur Anwendung, indem dieſe nur fuͤr den Antheil, deſſen Beſitz auf ſie uͤbergegangen iſt, oder wofuͤr ſie als Stellvertreter des Glaͤubigers oder des Schuldners zu haften haben, zur Einforderung der Schuld berechtigt, oder zu deren Bezahlung verbunden ſind. 1221. Der in dem vorhergehenden Artikel aufgeſtellte Grundſatz leidet jedoch in Anſehung der Erben des Schuld⸗ ners eine Ausnahme: 1) In dem Falle, wo fuͤr die Schuld eine Hypothek beſtellt iſt; 2) Wenn ſie eine genau beſtimmte Sache zum Gegen⸗ ſtande hat; 3) Wenn von einer alternativen Schuld die Rede iſt, wobey dem Glaͤubiger unter mehreren Sachen, deren eine untheilbar iſt, die Wahl zuſteht; 4) Wenn bey der Begruͤndung der Verbindlichkeit einem der Erben allein deren Vollziehung auferlegt iſt; 5) Wenn es ſich aus der Natur des Verſprechens, oder der den Gegenſtand deſſelben ausmachenden Sache, ————— — III. Buch. 3. Titel. 4. Cap. 229 oder aus dem Zwecke, welchen man bey dem Vertrage ſich vorgeſetzt hatte, ergibt, daß es die Abſicht der Contrahen⸗ ten geweſen iſt, eine theilweiſe Berichtigung der Schuld nicht ſtatt finden zu laſſen. In den drey erſten Faͤllen kann der Erbe, welcher die ſchuldige Sache, oder das fuͤr die Schuld zur Hypothek verſchriebene Grundſtuͤck, beſitzt, in Anſehung dieſer Sache oder des Grundſtuͤckes auf das Ganze belangt werden, jedoch mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches wider ſeine Miterben. In dem vierten Falle kann nur der Erbe, welchem allein die Zahlung der Schuld auferlegt wurde, und im fuͤnften jeder Erbe auf das Ganze belangt werden, ebenfalls mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches wider ſeine Miterben. 5 Von den Wirkungen einer untheilbaren Ver⸗ bindlichkeit. 1222. Ein jeder von denen, welche gemeinſchaftlich eine untheilbare Schuld uͤbernommen haben, haftet fuͤr das Ganze, wenn gleich die Verbindlichkeit nicht ſolidariſch ein⸗ gegangen wurde. 1223. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit den Erben desjeni⸗ gen, der eine ſolche Verbindlichkeit uͤbernahm. 1224. Jeder Erbe des Glaͤubigers kann die Vollziehung einer untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen verlangen. Er allein kann weder die Schuld im Ganzen erlaſſen, noch auch den Werth der Sache an deren Stelle anneh⸗ men. Hat einer der Erben fuͤr ſich allein die Schuld er⸗ laſſen, oder den Werth der Sache angenommen, ſo kann ſein Miterbe nur alsdann die untheilbare Sache fordern, wenn er den Antheil desjenigen Miterben, welcher den Erlaß zugeſtanden oder deren Werth empfangen hat, verguͤtet. 1225. Der auf den ganzen Gegenſtand der Verbind⸗ lichkeit belangte Erbe eines Schuldners kann eine Friſt verlangen, um ſeine Miterben zur Theilnahme an dem Rechtsſtreite aufzufordern, wenn nicht etwa die Schuld von — 230 III. Buch. 3. Titel.. Cap. der Art iſt, daß ſie nur von dem beklagten Miterben be⸗ richtigt werden kann, in welchem Falle dieſer, mit Vor⸗ behalt des Anſpruches auf Entſchaͤdigung gegen ſeine Mit⸗ erben, allein verurtheilt wird. Sechster Abſchnitt. Von verbindlichkeiten mit Strafbeſtimmungen. 1226. Die Strafbeſtimmung beſteht darin, daß jemand, um die Vollziehung eines Vertrages zu ſichern, ſich auf den Fall der Nichterfuͤllung zu etwas verbindet. 1227. Die Unguͤltigkeit der Hauptverbindlichkeit hat die Unguͤltigkeit der Strafbeſtimmung zur Folge. Doch zieht die Unguͤltigkeit dieſer letztern die der Haupt⸗ verbindlichkeit nicht nach ſich. 1228. Der Glaͤubiger kann den im Verzuge befindli⸗ chen Schuldner, anſtatt von ihm die vorbehaltene Strafe einzufordern, auf die Vollziehung der Hauptverbindlichbeit belangen. 1220. Die Strafbeſtimmung dient zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung fuͤr den Nachtheil, welchen der Glaͤubiger durch die Nichterfuͤllung der Hauptverbindlichkeit leidet. Er kann daher den Hauptgegenſtand der Verbindlichkeit und die Strafe nicht zugleich fordern, wenn nicht etwa dieſe fuͤr den bloßen Verzug bedungen wurde. 1230. Nur wenn der, welcher ſich verbindlich gemacht hatte, etwas zu uͤberliefern, in Empfang zu nehmen, oder zu thun, ſich im Verzuge befindet, iſt die Strafe verwirkt, es mag nun die urſpruͤngliche Verbindlichkeit eine Zeitbe⸗ ſtimmung fuͤr deren Vollziehung enthalten, oder nicht. 1231. Der Richter kann die Strafe maͤßigen, wenn die Hauptverbindlichkeit zum Theil vollzogen wurde. 1232. Hat die urſpruͤngliche mit einer Strafbeſtimmung eingegangene Verbindlichkeit eine untheilbare Sache zum Gegenſtande, ſo iſt die Strafe ſchon durch die Uebertre⸗ tung eines einzigen der Erben des Schuldners verwirkt, und kann nun entweder im Ganzen wider den, welcher — — 2 III. Puch. 3. Titel. 5. Cap. 231 dem Vertrage zuwider handelte, oder wider einen jeden der Miterben nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Antheils, und hypo⸗ thekariſch fuͤr das Ganze, mit Vorbehalt ihres Entſchaͤdi⸗ gungsanſpruches wider den, welcher die Strafe verwirkte, eingeklagt werden. 1233. Iſt die urſpruͤngliche mit Beſtimmung einer Strafe uͤbernommene Verbindlichkeit theilbar, ſo wird die Strafe nur von demjenigen der Erben des Schuldners, welcher dieſer Verbindlichkeit zuwider handelte, und nur fuͤr den Antheil, wofuͤr er bey der Hauptverbindlichkeit zu haf⸗ tn hatte, verwirkt, ohne daß wider diejenigen, lhe ſie erfuͤllt haben, eine Klage ſtatt faͤnde. Dieſe Regel leidet eine Ausnahme, wenn die Strafbe⸗ ſtinmung in der Abſicht beygefuͤgt wurde, damit die Zah⸗ lumg nicht theilweiſe geſchehen koͤnne, und nun einer der Mitrrben die Erfuͤllung der Verbindlichkeit fuͤr das Ganze verhiadert hat. In dieſem Falle kann die Strafe von dieſem Larz und von den uͤbrigen Miterben fuͤr deren Antheil, mit Vobehalt ihres Entſchaͤdigungsanſpruches, behgetrieben werden. Fuͤnftes Capitel. Von der Erloͤſchung der Verbindlichkeiten. 1234. Verbindlichkeiten erloͤſchen: Durch Zahlung; Durch Novation; Durch freywilligen Erlaß; Durch Compenſation; Durch Confuſion; Durch den Verluſt und Untergang der Sache; Durch Nichtigkeit oder Wiederaufhebung; Durch die Wirkung einer aufloͤſenden Bedingung, wie ſolches in dem vorhergehenden Capitel erklaͤrt iſt; Und durch Verjaͤhrung, welche den Gegenſtand eines beſomern Titels ausmachen wird. 232 III. Buch. 3. Titel. 5. Cap. Erſter Abſchnitt. Von der Zahlung. Von der Zahlung im Allgemeinen. 1235. Jede Zahlung ſetzt eine Schuld voraus; was man, ohne es ſchuldig zu ſeyn, bezahlt hat, kann zuruͤck⸗ gefordert werden. Die Zuruͤckforderung iſt in Anſehung der mtuͤrlichen Veſ⸗ bindlichkeiten, welche man freywillig erfullte, nicht zulaͤſſiz. 1236. Eine Verbindlichkeit kann durch jeden, der daley intereſſirt iſt, zum Beyſpiele, einen Mitſchuldner oder Wr⸗ gen erfuͤllt werden. Die Verbindlichkeit kann ſelbſt durch einen Dritten, der dabey nicht intereſſirt iſt, erfuͤllt werden, vorausgeſetz, daß dieſer Dritte im Namen und fuͤr Rechnung des Schuldners handelt, oder daß, wenn er in eigenem Namen handelt, er nicht in die Rechte des Glaͤubigers eingeſetzt widen ſey. 1237. Die Verbindlichkeit, etwas zu thun, lann durch einen Dritten wider den Willen des Glaͤubigers nicht erfullt werden, ſo fern dieſer letztere ein Intereſſe dabey hat, daß ſie der Schuldner ſelbſt erfuͤlle. 1238. Um guͤltig zu zahlen, muß man Eigenthuͤmet der zur Zahlung dienenden Sache, und faͤhig ſeyn, dieſelbe zu veraͤußern. Gleichwohl findet, wenn eine Geldſumme oder andere verbrauchbare Sache gezahlt wurde, wider den Glaͤubiger, welcher dieſelbe in gutem Glauben verzehrt hat, keine Zurick⸗ forderung ſtatt, wenn gleich der Zahlende nicht Eigenchu⸗ mer oder nicht faͤhig war, dieſelbe zu veraͤußern. 1239. Die Zahlung muß an den Glaͤubiger oder an einen Bevollmaͤchtigten deſſelben, oder an einen ſolchen ge⸗ ſchehen, den das Gericht oder die Geſetze ermaͤchtigt hajen, fuͤr jenen in Empfang zu nehmen. — e)——— III. Buch. 3. Titel. 5. Cap. 233 Gleichwohl iſt die an einen zur Empfangnahme fuͤr den Glaͤubiger nicht beauftragten geſchehene Zahlung guͤltig, wenn erſterer ſie genehmigt oder davon Nutzen zieht. 1240. Eine Zahlung, die in gutem Glauben an den, welcher ſich im Beſitze der Forderung befindet, geleiſtet wurde, iſt guͤltig, wenn gleich dieſe in der Folge dem Be⸗ ſitzer abgeſprochen wird. 1241. Die an den Glaͤubiger geſchehene Zahlung iſt nichtig, wenn derſelbe unfaͤhig war, ſie in Empfang zu nehmen, ſo lange nicht der Schuldner beweist, daß die gezahlte Sache zum Nutzen des Glaͤubigers verwendet wor⸗ den ſey. 1242. Die von dem Schuldner mit Hintanſetzung eines Arreſtes oder ſonſtigen Einſpruches(Oppoſition) an den Glaͤubiger bewirkte Zahlung iſt unguͤltig in Ruͤckſicht der Glaͤubiger, von welchen der Arreſt oder Einſpruch herruͤhrt, und es koͤnnen dieſe ihn, ſo weit ihr Recht geht, zwingen, aufs Neue zu zahlen; doch bleibt ihm, wiewohl nur fuͤr dieſen Fall, der Entſchaͤdigungsanſpruch wider jenen Glaͤu⸗ biger vorbehalten. 1243. Der Glaͤubiger kann nicht genoͤthigt werden, eine andere, als die ihm ſchuldige Sache, anzunehmen, wenn gleich die angebotene Sache von gleichem oder ſelbſt noch hoͤherem Werthe ſeyn ſollte. 1244. Der Schuldner kann den Glaͤubiger nicht zwin⸗ gen, theilweiſe Zahlung einer Schuld, auch wenn dieſelbe theilbar waͤre, anzunehmen. Die Richter koͤnnen gleichwohl, mit Ruͤckſicht auf die Lage des Schuldners, maͤßige Zahlungsfriſten geſtatten, und, waͤhrend alles in dem bisherigen Zuſtande bleibt, der Vollſtreckung des gerichtlichen Verfahrens Anſtand geben; doch haben ſie dieſer Befugniß ſich nur mit großer Vorſicht zu bedienen. 1245. Wer eine gewiſſe und genau beſtimmte Sache zu leiſten hat, wird durch die Ablieferung derſelben in dem Zuſtande, worin ſie zur Zeit der Leiſtung ſich befindet, frey, vorausgeſetzt, daß weder er ſelbſt, noch die Perſonen, 234 IH. Buch. 3. Titel. 5. Cap. fuͤr welche er verantwortlich iſt, durch Handlungen oder Verſehen an den erfolgten Verſchlimmerungen Schuld ſind, oder daß jener ſchon, bevor dieſelben eingetreten ſind, ſich im Verzuge befand. 1246. Hat die Verbindlichkeit eine Sache zum Gegen⸗ ſtande, die nur ihrer Gattung nach beſtimmt iſt, ſo iſt der Schuldner, um ſich derſelben zu entledigen, nicht verbun⸗ den, eine von der beſten Gattung zu geben, aber er darf auch keine von der ſchlechteſten anbieten. 1247. Die Zahlung muß an dem durch den Vertrag be⸗ ſtimmten Orte geſchehen. Iſt darin kein Ort beſtimmt wor⸗ den, ſo muß dieſelbe, wenn von einer gewiſſen und genau beſtimmten Sache die Rede iſt, an dem Orte geſchehen, wo zu der Zeit, als die Verbindlichkeit entſtand, die den Ge⸗ genſtand derſelben ausmachende Sache ſich befand. Außer dieſen beyden Faͤllen muß die 3ahlung an dem Wohnſitze des Schuldners geſchehen. 1248. Die mit der Zahlung verbundenen Koſten fallen dem Schuldner zur Laſt. Von der Zahlung mit Subrogation(Eintritt in die Rechte des Glaͤubigers). 1249. Der Eintritt einer dritten Perſon in die Rechte des Glaͤubigers, welchem ſie die Zahlung leiſtet, iſt entweder vertragsmaͤßig oder geſetzlich. 1250. Vertragsmaͤßig iſt derſelbe: 1) Wenn der Glaͤubiger, indem er ſeine Zahlung von einer dritten Perſon empfaͤngt, dieſelbe in ſeine Rechte, Klagen, Vorzugsrechte oder Hypotheken wider den Schuld⸗ ner einſetzt; doch muß dieſe Einſetzung ausdruͤcklich und gleichzeitig mit der Zahlung geſchehen: 2) Wenn der Schuldner eine Summe erborgt, um ſeine Schuld zu bezahlen und den Darleiher in die Rechte des Glaͤubigers einzuſetzen. Soll dieſe Einſetzung guͤltig ſeyn, ſo muß die Urkunde uͤber das Darlehn und die Quittung , ne e n, — mLE— 3„ 11 2₰5 III. SUU) 53 Litel. 5. C ap⸗ 235 vor Notarien ausgeſertigt, auch, daß die Summe in der Abſicht, die Zahlung zu leiſten, erborgt ſey, in der Ur⸗ kunde uͤber das Darlehn, ſo wie, daß die Zahlung mit dem von dem neuen Glaͤubiger zu dieſem Zwecke vorgeſchoſſenen Gelde wirklich geſchehen ſey, in der Quittung er klaͤrt wer⸗ den. Dieſe Einſetzung erfolgt, ohne daß es der Zuſtimmung des G läubigers dazu bedarf. 1251. Der Eintritt in die Rechte des Glaͤubigers findet kraft des Geſetzes ſtatt: 1) Zum Vortheile desjenigen Glaͤubigers, welcher einen andern Glaͤubiger, der wegen ſeiner Vorzugsrechte oder Hy⸗ potheken ihm vorgehen wuͤrde, befriedigt; 2) Zum Vortheile desjenigen, der ein Grundſtuck erwirbt, und den Erwerbspreis zur Befriedigung der Glaͤubiger an dieſem Grundſtuͤcke eine Hypothek zuſteht, ver⸗ wendet; 3) Zum Vortheile desjenigen, der, weil ihm mit An⸗ deren oder fuͤr Andere die Zahlung der Schuld oblag, bey deren Tilgung ein Intereſſe hatte; 4) Zum Vortheile des Beneficiarerben, der die Erb⸗ ſchaftsſchulden mit ſeinem Gelde bezahlt hat. 1252. Der in den vorhergehenden Artikeln beſtimmte Eintritt in die Rechte des Glaͤubigers hat ſowohl wider die Buͤrgen, als wider die Schuldner, ſtatt; er kann dem Glaͤu⸗ biger, wenn derſelbe nur zum Theile befriedigt wurde, nicht nachtheilig ſeyn; vielmehr kann dieſer vorzugsweiſe vor dem, welcher ihm nur theilweiſe Zahlung leiſtete, in Anſe⸗ hung des Ueberreſtes ſeiner Forderung ſeine Gerechtſame geltend machen. Von der Abrechnung der Zahlung. 253. Wer mehrere Poſten ſchuldig iſt, hat das Recht, bey der Zahlung zu erklaͤren, welche Schuld er zu tilgen die Abſicht habe. 1254. Wer eine Schuld zu zahlen hat, welche Zinſen oder andere Gefaͤlle einbringt, kann nicht ohne Zuſtimmung ———— 236 III. Buch. 3. Titel. 5. Cap. des Glaͤnbigers die geleiſtete Zahlung auf das Capital, vor⸗ zugsweiſe vor den Renten oder Zinſen, abrechnen. Eine Zahlung, die auf Capital und Zinſen, aber nicht volſttaͤndig, geſchieht, wird zuerſt auf die Zinſen abgerechnet. 1255. Hat derjenige, welcher mehrere Poſten ſchuldig war, eine Quittung angenommen, worin der Glaͤubiger das Empfangene auf einen dieſer Poſten beſonders abge⸗ rechnet hat: ſo kann der Schuldner nicht mehr verlangen, daß daſſelbe auf eine andere Schuld abgerechnet werde, wenn nicht etwa Betrug oder Ueberliſtung von Seiten des Glaͤu⸗ bigers ſtatt gefunden hat. 1256. Iſt in der Quittung wegen der Abrechnung nichts beſtimmt worden, ſo muß die Zahlung auf diejenige unter mehreren gleichmaͤßig faͤlligen Schulden, an deren Tilgung dem Schuldner damals am meiſten gelegen war, abgerech⸗ net werden; wenn hingegen nicht mehrere faͤllig waren, ſo geſchieht ſolches auf die wirklich faͤllige Schuld, wenn ſie gleich minder laͤſtig, als die noch nicht verfallenen, waͤre. Sind die Schulden von einerley Gattung, ſo erfolgt die Abrechnung auf die aͤlteſte; ſind alle Umſtaͤnde gleich, ſo geſchieht ſie verhaͤltnißmaͤßig. Von dem Anerbieten dér Zahlung und der Hinterlegung. 1257. Verweigert der Glaͤubiger die Annahme der Zah⸗ lung, ſo kann der Schuldner den Gegenſtand derſelben ihm wirklich und in Natur anbieten, und auf die Weigerung des Glaͤubigers, ſolche anzunehmen, die angebotkne Summe oder Sache hinterlegen. Das wirkliche Anerbieten, worauf die Hinterlegung erfolgte, befreyet den Schuldner, und vertritt in Ruͤckſicht ſeiner, wenn es guͤltig geſchah, die Stelle der Zahlung; der Glaͤn⸗ traͤgt mithin die Gefahr der auf ſolche Art hinterlegten Sache. III. Buch. 3. Titel. 5. Cap. 237 1258. Zur Guͤltigkeit des wirklichen Anerbietens wird erfordert: 1) Daß daſſelbe dem zur Annahme faͤhigen Glaͤubiger, oder dem anſtatt ſeiner zur Annahme Beauftragten, geſche⸗ hen ſey; 2) Daß es durch eine Perſon, welche Zahlung zu leiſten ſaͤhig iſt, bewirkt wurde; 3) Daß es den ganzen Betrag der faͤlligen Summe, der ſchuldigen Renten oder Zinſen, der ſchon fuͤr richtig aner⸗ kannten Koſten, und eine gewiſſe Summe fur die noch nicht als richtig anerkannten, mit dem Vorbehalt, dieſelbe zu er⸗ gaͤnzen, in ſich begreife; 4) Daß die zum Vortheile des Glaͤubigers ausbedungene Zahlungszeit erſchienen; 5) Daß die Bedingung, unter welcher die Verbindlich⸗ keit eingegangen wurde, erfuͤllt; 6) Daß das Anerbieten an dem verabredeten Zahlungs⸗ orte, und, wenn daruͤber keine beſondere Uebereinkunft ſtatt gefunden hat, entweder dem Glaͤubiger in Perſon, oder an deſſen Wohnorte, oder an dem fuͤr die Vollziehung des Ver⸗ trages gewaͤhlten Wohnſitze, geſchehen, und endlich 7) Daß das Anerbieten durch eine öffentliche Perſon, welche zu Handlungen dieſer Art ermaͤchtigt iſt, vorgenom⸗ men ſey. 1259. Zur Guͤltigkeit der Hinterlegung iſt es nicht noͤthig, daß der Richter dieſelbe genehmigt habe; es iſt hinreichend: 1) Daß eine dem Glaͤubiger zugeſtellte Aufforderung vorhergegangen ſey, in welcher der Tag, die Stunde und der Ort, wo die angebotene Sache hinterlegt werden ſolle, angegeben iſt; 2) Daß der Schuldner den Beſitz der angebotenen Sache aufgegeben, und dieſelbe nebſt den bis zum Tage der Hin⸗ terlegung faͤlligen Zinſen, an den fuͤr dergleichen Hinterle⸗ gungen geſetzlich beſtimmten Ort, abgeliefert habe; 3) Daß von der erwaͤhnten oͤſſentlichen Perſon uͤber die Gattung der angebotenen Muͤnzſorten, uͤber die Weigerung 238 111. Buch. 3. Litel. 5. Cap. der Annahme oder das Nichterſcheinen des Glaͤubigers, und endlich uͤber die erfolgte Hinterlegung, ein Protocoll aufge⸗ nommen, und 4) Daß dem Glaͤubiger, im Falle derſelbe nicht erſchienen z iſt, das Protocoll uͤber die geſchehene Hinterlegung, mit der Aufforderung, die hinterlegte Sache zu ſich zu nehmen, zu⸗ geſtellt worden ſey. 1260. Die Koſten des Anerbietens und der Hinterle⸗ gung, weun beydes guͤltig geſchah, fallen' dem Glaͤubiger zur Laſt. 6 1261. So lange der Glaͤubiger die Hinterlegung noch. nicht angenommen hat, kann ſie der Schuldner zuruͤckneh⸗ i men, und, wenn er dies thut, bleiben auch ſeine Mit⸗ ſchuldner oder Buͤrgen ferner berhaftet. o 1262. Hat der Schuldner ſelbſt ein rechtskraͤftig gewor⸗ denes Urtheil, wodurch ſein Anerbieten und die Hinterle⸗. gung fuͤr zulaͤſſig und guͤltig erklaͤrt wird, ausgewirkt: ſo kann er, zum Nachtheile ſeiner Mitſchuldner oder Buͤrgen, 2 ſelbſt mit Einwilligung des Glaͤubigers, die Hinterlegung 9 nicht mehr zuruͤcknehmen. 1263. Hat der Glaͤubiger dazu eingewilligt, daß der 1 Schuldner die Hinterlegung, nachdem ſie durch ein rechts⸗ 6 kraͤftig gewordenes Urtheil fuͤr guͤltig erklärt iſt, zuruͤck⸗ e nehme: ſo kann er, um zur Bezahlung ſeiner Forderung zu gelangen, die damit verknuͤpft geweſenen Vorzugsrechte oder Hypotheken nicht mehr geltend machen; er hat keine Hypothek weiter, als von dem Tage an, wo die Urkunde, durch welche er die Zuruͤcknahme der Hinterlegung bewilligte, mit der zur Begruͤndung einter Hypothek erforderlichen Form verſehen wurde. 1264. Iſt die ſchuldige Sache ein genau beſtimmter Gegenſtand, der an dem Orte, wo er ſich befindet, uͤberlie⸗ fert werden ſoll: ſo muß der Schuldner den Glaͤubiger durch einen, demſelben in Perſon, oder an deſſen Wohnorte, oder an dem zur Vollziehung des Vertrags gewaͤhlten Wohnſitze, zugeſtellten ſchriftlichen Aufſatz auſſordern, die Sache abzu⸗ holen. Iſt dieſe Aufforderung geſchehen, und der Glaͤubiger III. Buch. 3. Titel. 5. Cap. 239 holt die Sache nicht ab, der Schuldner bedarf aber des Ortes, wo ſie hingeſiellt iſt: ſo kann dieſer von dem Ge⸗ richte die Erlaubniß auswirken, ſie an einem andern Orte 3 zur Verwahrung niederzulegen. Von der Vermoͤgensabtretung. e Die Vermoͤgensabtretung beſteht darin, daß ein Schuldner, der ſich außer Stande befindet, ſeine Schulden 1 zu bezahlen, ſein ganzes Vermoͤgen ſeinen Glaͤubigern 3 uͤberlaͤßt. t 1266. Die Vermoͤgensabtretung iſt entweder freywillig oder gerichtlich. t 1267. Die freywillige Vermoͤgensabtretung iſt die,— welche von den Glaͤubigern freywillig angenommen wird, 6ð ſ und die keine andere Wirkung hat, als welche ſich aus den 1 , Verabredungen des zwiſchen ihnen und dem Schuldner ein⸗ gegangenen Vertrages ſelbſt ergibt. 1268. Die gerichtliche Vermoͤgensabtretung iſt eine Wohlthat, die das Geſetz dem ungluͤcklichen und redlichen Schuldner vergoͤnnt, indem es ihm, ohne Ruckſicht auf jede . entgegenſtehende Uebereinkunft, verſtattet, zur Erhaltung 13 z ſeiner perſoͤnlichen Freyheit ſein ganzes Vermoͤgen ſeinen 3 Glaͤubigern gerichtlich zu uͤberlaſſen. 1269. Die gerichtliche Vermoͤgensabtretung uͤbertraͤgt nicht das Eigenthum auf die Glaͤubiger; ſie gibt ihnen nur das Recht, das Vermögen zu ihrem Vortheile verkaufen zu laſſen, und, bis zum Verkaufe, deſſen Einkuͤnfte zu 3 erheben. 1270. Die Glaͤubiger koͤnnen die gerichtliche Verms⸗ gensabtretung nicht ablehnen, außer in den durch das Ge⸗ ſetz ausgenommenen Faͤllen. Sie bewirkt die Befreyung von der perſoͤnlichen Ver⸗ haftung. Uebrigens befreyt ſie den Schuldner nur bis zu dem Betrage des Werthes des abgetretenen Vermoͤgens; tnt 240 III. Buch. 3. Titel. 5. Cap. derſelbe iſt daher, wenn dieſes nicht hinreicht, und er in der Folge von Neuem etwas erwirbt, verbunden, auch dies, bis zur vollſtaͤndigen Bezahlung, abzutreten. Zweyter Abſchnitt. Von der Novation(Umſchaffung einer Verbindlichkeit). 1271. Die Novation geſchieht auf dreyfache Art: 1) Wenn der Schuldner gegen ſeinen Glaͤubiger eine neue Schuld, anſtatt der alten, welche aufgehoben wird, uͤbernimmt; 2) Wenn ein neuer Schuldner an die Stelle des vo⸗ rigen, welchen der Glaͤubiger frey gibt, geſetzt wird; 3) Wenn, zufolge einer neuen Uebereinkunft, ein neuer Glaͤubiger in die Stelle des alten, in Beziehung auf wel⸗ chen der Schuldner befreyt wird, eintritt. 1272. Eine Novation kann nur zwiſchen Perſonen, welche faͤhig ſind, einen Vertrag einzugehen, ſtatt finden. 1273. Eine Novation wird nicht vermuthet; die Abſicht, ſie zu bewirken, muß aus dem Geſchaͤfte klar hervorgehen. 1274. Eine Novation, die durch Einſetzung eines neuen Schuldners geſchieht, kann ohne Mitwirkung des erſten Schuldners erfolgen. 1275. Die Delegation(Ueberweiſung), wodurch ein Schuldner ſeinem Glaͤubiger einen andern Schuldner ſtellt, der ſich gegen den Glaͤubiger verpflichtet, bewirkt keine No⸗ vation, wenn nicht der Glaͤubiger ausdrucklich erklaͤrt hat, daß er Willens ſey, ſeinen Schuldner, der die Delegation vornahm, frey zu geben. 1276. Dem Glaͤubiger, welcher ſeinen Schuldner, von dem die Delegation geſchah, befreyt hat, ſteht wider den⸗ ſelben, wenn der uͤberwieſene Schuldner zahlungsunfaͤhig wird, kein Anſpruch mehr zu, wenn nicht, bey Eingehung des Geſchaͤftes ſelbſt, ein ausdruͤcklicher Vorbehalt geſchah, oder wenn zur Zeit der erfolgten Delegation der uͤberwieſene Schuldner ſchon offenbar in Concurs oder Vermoͤgensverfall gerathen war. ——— III. Buch. 3. Titel. 5. Cap. 241 1277. Hat der Schuldner nur eine Perſon angewieſen, die an ſeiner Stelle zahlen ſoll, ſo bewirkt dieſes keine Novation. Dieſelbe Bewandniß hat es, wenn der Glaͤubiger bloß eine Perſon angewieſen hat, welche fuͤr ihn die Zahlung empfangen ſoll. 1278. Die mit der alten Forderung verknuͤpften Vor⸗ zugsrechte und Hypotheken gehen auf die neue an deren Stelle geſetzte nicht uͤber, wenn der Glaͤubiger ſie nicht aus⸗ druͤcklich vorbehielt. 1279. Wird die Novation durch Einſetzung eines neuen Schuldners an die Stelle des alten bewirkt, ſo können die, mit der Forderung urſpruͤnglich verknuͤpften, Vorzugsrechte und Hypotheken auf das Vermoͤgen des neuen Schuldners nicht uͤbergehen. 1280. Kommt die Novation zwiſchen dem Glaͤubiger und einem der Solidarſchuldner zu Stande, ſo koͤnnen die Vorzugsrechte und Hypotheken der alten Forderung nur auf das Vermoͤgen deſſen, der die neue Schuld uͤbernimmt, vorbehalten werden. 1281. Durch die zwiſchen dem Glaͤubiger und einem der Solidarſchuldner erfolgte Novation werden die Mitſchuldner frey. Die in Anſehung des Hauptſchuldners geſchehene Nova⸗ tion befreyt die Buͤrgen. Hat inzwiſchen der Glaͤubiger im erſten Falle den Bey⸗ tritt der Mitſchuldner, oder im zweyten Falle den der Buͤr⸗ gen ſich vorbehalten, und die Mitſchuldner oder Buͤrgen weigern ſich, der neuen Uebereinkunft beyzutreten, ſo bleibt die alte Forderung bey Kraͤften. Dritter Abſchnitt. Von dem Erlaſſe der Schuld. 1282. Die von dem Glaͤubiger an den Schuldner frey⸗ willig geſchehene Zuruͤckgabe des Originals einer Privat⸗ urkunde gilt als Beweis der Beſteyung. 1283. Die freywillige Zuruͤckgabe der S 1 242 III. Buch. 3. Titel. 5. Cap. einer oͤffentlichen Urkunde begruͤndet, wiewohl mit Vorbe⸗ halt des Gegenbeweiſes, die Vermuthung des Erlaſſes oder der Bezahlung der Schuld. 1284. Die an einen der Solidarſchuldner geſchehene Zuruͤckgabe des Originals einer Privat- oder der Haupt⸗ ausfertigung einer oͤffentlichen Urkunde, hat die naͤmliche Wirkung zum Vortheile ſeiner Mitſchuldner. 1285. Die zum Vortheile eines der Solidarſchuldner durch Vertrag geſchehene Erlaſſung oder Befreyung entledigt auch alle uͤbrigen, wenn nicht der Glaͤubiger ſeine Rechte wider dieſe ausdruͤcklich ſich vorbehielt. In dieſem letztern Falle kann er die Schuld nur nach Abzug des Antheiles deſſen, welchem er ſie erlaſſen hat, einfordern. 1286. Die Zuruͤckgabe der zum Unterpfande gegebenen Sache iſt nicht hinreichend, um die Vermuthung des Er⸗ laſſes der Schuld zu begruͤnden. 1287. Die dem Hauptſchuldner durch Vertrag zugeſtan⸗ dene Erlaſſung oder Befreyung entledigt zugleich die Buͤrgen. Ward ſie dem Buͤrgen zugeſtanden, ſo befreyt ſie den Hauptſchuldner nicht. Ward ſie einem der Buͤrgen nhen ſo werden die uͤbrigen dadurch nicht frey. 1288. Was der Glaͤubiger von einem Buͤrgen zur Ent⸗ ledigung von ſeiner Buͤrgſchaft empfangen hat, muß auf die Schuld abgerechnet werden, und dem Hauptſchuldner, ſo wie den uͤbrigen Buͤrgen, zur Befreyung gereichen. Vierter Abſchnitt. Von der Compenſation(Anrechnung). 1289. Sind zwey Perſonen einander etwas ſchuldig, ſo tritt unter ihnen, auf die Weiſe und in den Faͤllen, wie ſolches hiernaͤchſt beſtimmt wird, eine Compenſation ein, welche beyde Schulden aufhebt. 1290. Die Compenſation geſchieht von Rechts wegen, bloß durch die Kraft des Geſetzes, ſogar ohne Wiſſen der ie III. Buch. 3. Titel. 5, Cap. 243 Schuldner; in dem Augenblicke, wo die beyden Schulden zugleich vorhanden ſind, erloͤſchen ſie gegenſeitig bis zur gleichen Groͤße ihres beyderſeitigen Betrages. 1291. Die Compenſation findet zwiſchen zwey Schulden nur alsdann ſtatt, wenn beyde eine Summe Geldes oder eine beſtimmte Quantitaͤt verbrauchbarer Sachen der naͤm⸗ lichen Art zum Gegenſtande haben, und beyde klar und einklagbar ſind. Unbeſtrittene Leiſtungen an Getreide und Lebensmitteln, fur welche ein Marktpreis offentlich feſigeſetzt iſt, koͤnnen gegen klare und einklagbare Geldſummen compenſirt werden. 1292. Eine dem Schuldner bloß aus Nachſicht geſtattete Friſt ſteht der Compenſation nicht im Wege. 1293. Die Compenſation findet ſtatt, auf welchem Grunde auch die eine oder die andere der beyden Schulden beruhen mag, jedoch mit Aus nahme folgender Faͤlle: 1) Wenn auf die Zuruͤckgabe einer Sache, deren der Ei⸗ genthuͤmer ungerechter Weiſe beraubt worden iſt, geklagt wird; 2) Wenn auf Zuruͤckgabe einer zur Verwahrung anver⸗ trauten, oder zu einem beſtimmten Gebrauche geliehenen, Sache geklagt wird; 3) Wenn die Schuld in einer Unterhaltsſumme(Ali⸗ mente) beſteht, welche der Anlegung des Arreſtes unfaͤhig erklaͤrt iſt. 1294. Was der Glaͤubiger dem Hauptſchuldner zu zahlen hat, iſt der Buͤrge zu compenſiren berechtigt. Aber der Hauptſchuldner kann nicht das, was der Glaͤu⸗ biger dem Buͤrgen ſchuldig iſt, zur Compenſation bringen. Eben ſo kann der Solidarſchuldner das, was der Gläu⸗ biger an deſſen Mitſchuldner zu zahlen hat, nicht compen⸗ ſiren. 1295. Der Schuldner, welcher die von dem Glaͤubiger an einen Dritten vorgenommene Uebertragung ſeiner Rechte unbedingt und ohne Vorbehalt angenommen hat, kann dem neuen Glaͤubiger die Compenſation nicht mehr entgegen⸗ ſetzen, deren er ſich, vor der Annahme, gegen den urſpruͤng⸗ lichen Glaͤubiger haͤtte bedienen koͤnnen. 244 III. Buch. 3. Litel. Eine Uebertragung, die von dem Schuldner nicht ange⸗ nommen, ihm aber bekannt gemacht worden iſt, hindert nur die Compenſation der erſt nach dieſer Bekanntmachung entſtandenen Forderungen. 1296. Sind beyde Schulden nicht an dem noͤmlichen Orte zahlbar, ſo kann man die Compenſation nur nach Abrechnung der Ueberſendungskoſten vorſchuͤtzen. 1297. Iſt eine und dieſelbe Perſon mehrere zur Com⸗ penſation geeigneten Poſten ſchuldig, ſo befolgt man bey dieſer die im 1256ſten Artikel wegen der Abrechnung uͤber⸗ haupt feſigeſetzten Regeln. 1298. Die Compenſation hat, zum Nachtheile der wohlerworbenen Rechte eines Dritten, nicht ſtatt. So kann der, welcher etwas ſchuldig war, und erſt nach dem von einem Dritten bey ihm angelegten Arreſt Glaͤubiger wurde, ſich zum Nachtheile deſſen, der den Arreſt angelegt hat, nicht auf Compenſation berufen. 1299. Wer eine, kraft des Geſetzes, durch Compenſa⸗ tion erloſchene Schuld bezahlt hat, und nun die Forderung geltend macht, wegen deren er ſich auf die Compenſation nicht bezogen hatte, kann von den damit verknuͤpft gewe⸗ ſenen Vorzugsrechten und Hypotheken, zum Nachtheile dritter Perſonen, nicht mehr Gebrauch machen, es ſey dann, daß ihm aus einer gegruͤndeten Urſache die Forde⸗ rung, womit er ſeine Schuld haͤtte compenſiren koͤnnen, un⸗ bekannt geweſen waͤre. 5. Cap. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Confuſion. 1300. Wenn die Eigenſchaft eines Glaͤnbigers und Schuldners in derſelben Perſon zuſammentriſt, ſo tritt, kraft des Geſetzes, eine Confuſion ein, wodurch Schuld und Forderung erloͤſchen. 1301. Die in der Perſon des Hauptſchuldners eintre⸗ tende Confuſion nuͤtzt ſeinen Buͤrgen. d — III. Buch. 3. Titel. 5. Cap. 245 Die in der Perſon des Buͤrgen ſich ereignende zieht das Erloͤſchen der Hauptſchuld nicht nach ſich. Die in der Perſon des Glaͤubigers erfolgende nuͤtzt den ſolidariſchen Mitſchuldnern nur bis zu dem Betrage des Antheiles, wofuͤr der Glaͤubiger zugleich Mitſchuldner war. Sechster Abſchnitt. von dem Untergange der ſchuldigen Sache. 1302. Wenn eine gewiſſe und genau beſtimmte Sache, die den Gegenſtand der Verbindlichkeit ausmacht, zu Grunde geht, dem buͤrgerlichen Verkehre entzogen wird, oder derge⸗ ſtalt abhanden kommt, daß man von ihrem Daſeyn durch⸗ aus nichts weiß: ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen, wenn die Sache, ohne Verſehen des Schuldners und ehe derſelbe im Verzuge war;, zu Grunde ging oder abhanden kam. Selbſt alsdann, wenn der Schuldner im Verzuge iſt, aber den bloßen Zufall nicht uͤbernommen hat, iſt die Verbind⸗ lichkeit erloſchen, in ſo fern die Sache bey dem Glaͤubiger, wenn ſie ihm waͤre uͤberliefert worden, ebenfalls zu Grunde gegangen ſeyn wuͤrde. Der Schuldner muß den von ihm vorgeſchuͤtzten Zufall beweiſen. Der Untergang einer geſtohlenen Sache befreyt indeſſen, auf welche Art ſie auch zu Grunde gegangen oder abhanden gekommen ſeyn mag, den, welcher ſie entwendet hat, nie⸗ mals von der Erſtattung des Werthes. 1303. Iſt die Säche ohne Verſehen des Schuldners zu Grunde gegangen, dem buͤrgerlichen Verkehre entzogen worden, oder abhanden gekommen: ſo iſt derſelbe verbunden, die in Ruͤckſicht dieſer Sache ihm zuſtehenden Rechte und Klagen auf Entſchaͤdigung ſeinem Glaͤubiger abzutreten. Siebenter Abſchnitt. Von der Rlage auf Richtigkeit oder Wiederaufhebung der Vertraͤge. 13 04. Die Klage auf Nichtigkeit oder Wiederaufhebung eines Vertrages dauert in allen Faͤllen, worin ſie nicht 246 III. Buch. 3. Titel. 5. Cap. durch ein beſonderes Geſetz auf kuͤrzere Zeit beſchraͤnkt iſt, zehn Jahre. Dieſe Zeit nimmt ihren Anfang, in dem Falle eines Zwanges erſt mit dem Tage, wo derſelbe aufhoͤrte; in dem Falle eines Irrthumes oder Betruges, mit dem Tage, wo derſelbe entdeckt wurde; und bey den von verheiratheten Frauen ohne Genehmigung vorgenommenen Rechtsgeſchaͤf⸗ ten, mit dem Tage der Aufloͤſung der Ehe. In Anſehung der von Interdicirten vorgenommenen Geſchäfte, laͤuft die Zeit erſt von dem Tage an, wo das Verbot der eigenen Vermoͤgensverwaltung aufhoͤrte, und in Anſehung derer, welche Minderjahrige vorgenommen ha⸗ ben, erſt von dem Tage der erlangten Volljaͤhrigkeit an. 1305. Zum Vortheile eines nicht emancipirten Minder⸗ jährigen findet wegen bloßer Verletzung die Aufhebung gegen alle Gattungen der Vertrage ſtatt, und zum Vortheile eines emancipirten Minderjährigen gegen alle diejenigen Verträge, welche, nach den in dem Titel: von der Minderjaͤhrigkeit, der vormundſchaft, und der Emancipation, enthaltenen Beſtimmungen, außer den Grenzen ihrer Faͤhigkeit liegen. 1306. Der Minderjaͤhrige kann wegen Verletzung nicht in den vorigen Stand geſetzt werden, wenn dieſelbe in einem zufaͤlligen und unerwarteten Ereigniſſe ihren Grund hat. 1305. Die bloße Erklärung des Minderjaͤhrigen, daß er volljaͤhrig ſey, ſteht ſeiner Einſetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. 1308. Ein Minderjaͤhriger, der ein Handelsmann, Wechsler oder Handwerker iſt, kann wider Verbindlichkeiten, die er in Beziehung auf ſeine Handlung oder auf ſeine Kunſt uͤbernommen hat, nicht in den vorigen Stand geſetzt werden. 1309. Ein Minderjaͤhriger kann wider die in ſeiner Eheſtiftung enthaltenen Verabredungen nicht in den vori⸗ gen Stand geſetzt werden, wenn dieſelben mit Bewilligung und unter dem Beyſtande derjenigen, deren Einwilligung zur Guͤltigkeit ſeiner Ehe erforderlich war, eingegangen wurden. 1310. Er kann wider die aus ſeinen Verbrechen oder dieſen gleichgeltenden Handlungen(Quaſidelicten) entſte⸗ 6 III. Buch. 3. Titel. 6. Cap. 247 henden Verbindlichkeiten nicht in den vorigen Stand geſetzt werden. 1311. Er wird nicht mehr gehoͤrt, wenn er ein Ver⸗ ſprechen angreifen will, welches er waͤhrend ſeiner Minder⸗ jaͤhrigkeit unterzeichnet, aber nach erlangter Volljaͤhrigkeit genehmigt hat, mag nun daſſelbe ſeiner Form nach nichtig, oder nur der Wiedereinſetzung in den vorigen Stand unter⸗ worfen geweſen ſeyn. 1312. Wird den Minderjährigen, Interdicirten oder verheiratheten Frauen in dieſer Eigenſchaft die Wiederein⸗ ſetzung in den vorigen Stand wider ihre Verbindlichkeiten zu⸗ geſtanden: ſo kann von ihnen die Wiedererſtattung deſſen, was zufolge dieſer Verbindlichkeiten, waͤhrend der Minderjaͤhrig⸗ keit, der Interdiction oder der Ehe, an ſie gezahlt wurde, nicht verlangt werden, in ſo fern nicht bewieſen wird, daß die geſchehene Zahlung zu ihrem Nutzen verwendet worden ſey. 1313. Volljaͤhrige koͤnnen wegen Verletzung nur in den Fällen und unter den Bedingungen, welche das gegenwaͤktige Geſetzbuch ausdrucklich beſtimmt, in den vorigen Stand ge⸗ ſetzt werden. 1314. Sind die, in Ruͤckſicht der Minderjaͤhrigen oder Interdicirten, bey der Veraͤußerung unbeweglicher Sachen, oder der Theilung einer Erbſchaft, vorgeſchriebenen Foͤrm⸗ lichkeiten beobachtet worden: ſo werden jene in Ruͤckſicht dieſer Geſchaͤfte ſo beurtheilt, als ob ſie dieſelben nach erlangter Volljaͤhrigkeit oder vor der Interdiction vorgenom⸗ men haͤtten. Sechstes Capitel. Von dem Beweiſe der Verbindlichkeiten und der Zahlung. 1315. Wer die Erfuͤllung einer Verbindlichkeit fordert, muß dieſelbe beweiſen. umgekehrt muß der, welcher davon wieder befreyt zu ſeyn behauptet, entweder die Zahlung oder den Umſtand, wodurch ſeine Verbindlichkeit erloſchen ſeyn ſoll, beweiſen. 1346. Die den Urkunden⸗ und Zeugenbeweis, die Ver⸗ muthungen, das Geſtaͤndniß einer Partey und den Eid — 248 III. Buch. 3. Titel. 6. Cap. betreffenden Vorſchriften werden in den folgenden Abſchnir⸗ ten erklaͤrt. Erſter Abſchnitt. Von dem urkundenbeweiſe. F Von oͤffentlichen Urkunden. 1317. Eine oͤffentliche Urkunde iſt diejenige, welche von öffentlichen, an dem Orte, wo dieſelbe abgefaßt wurde, zur Aufnahme der Urkunden berechtigten Beamten, mit Beobachtung der erforderlichen Foͤrmlichkeiten, aufgeſetzt worden iſt. 1318, Eine Urkunde, die wegen fehlender Befugniß oder Faͤhigkeit des Beamten, oder wegen eines Mangels der Form, die Eigenſchaft einer oͤffentlichen nicht hat, gilt als Privat⸗ Urkunde, wenn ſie von den Parteyen unterſchrieben iſt. 1319. Eine oͤffentliche Urkunde macht unter den contra⸗ hirenden Theilen und ihren Erben oder Nachfolgern einen Beweis von der darin enthaltenen Uebereinkunft. Wird jedoch wegen Verfaͤlſchung eine peinliche Klage erhoben, ſo ſoll die Vollziehung der fuͤr falſch ausgegebenen Urkunde durch das gegen den angeblichen Verfaͤlſcher einge⸗ leitete Anklageverfahren aufgehalten werden; in dem Falle aber, wo die Urkunde nur beylaͤufig als unaͤcht angegriffen wurde, koͤnnen die Gerichte, nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde, die Vollziehung derſelben vorlaͤufig ausſetzen. 1320. Heffentliche ſowohl, als Privat⸗Urkunden, beweiſen unter den Parteyen ſelbſt das, was nur beylaͤufig darin angefuͤhrt iſt, vorausgeſetzt, daß dergleichen beylaͤufige Ausdruͤcke in unmittelbarer Beziehung auf die Verfuͤgung ſelbſt ſtehen. Sind ſie aber der Verfuͤgung fremd, ſo koͤnnen ſie nur als Anfang des Beweiſes dienen. 132. Gegenverſicherungen(Ruͤckſcheine) koͤnnen nur unter den contrahirenden Theilen ihre Wirkung aͤußern; gegen dritte Perſonen ſind ſie unwirkſam. — 3— c— III. Buch. 3. Titel. 6. Cap. 249 F. 2. Von Prisat⸗Urkunden(Aufſätzen unter Privat⸗Un⸗ terſchrift). 1322. Eine Privat⸗Urkunde hat, wenn ſie von dem, ge⸗ gen welchen ſie gebraucht wird, anerkannt iſt oder geſetzlich fuͤr anerkannt gehalten wird, unter denjenigen, welche ſie unterſchrieben haben, und unter deren Erben und Nach⸗ folgern, dieſelbe Beweiskraft, wie eine oͤffentliche Urkunde. 1323. Derjenige, gegen welchen man ſich auf eine Privat⸗Urkunde bezieht, iſt verbunden, ſeine Handſchrift oder ſeine Unterſchrift foͤrmlich anzuerkennen oder abzuleugnen. Seine Erben oder Nachfolger koͤnnen ſich auf die Erklaͤ⸗ rung beſchraͤnken, daß ſie die Handſchrift oder die Unter⸗ ſchrift ihres Gewaͤhrsmannes(Autors) nicht kennen. 1324. Im Falle eine Partey die Handſchrift oder die Unterſchrift ableugnet, wie auch wenn deren Erben oder Nachfolger erklaͤren, daß ſie dieſelbe nicht kennen, ſo wird vom Gerichte eine Beweisfuͤhrung uͤber deren Aechtheit verfuͤgt. 1325. Privat⸗Urkunden, welche gegenſeitige Verabredun⸗ gen enthalten, ſind nur alsdann guͤltig, wenn davon ſo viele Originale ausgefertigt wurden, als Parteyen vorhanden ſind, die ein verſchiedenes Intereſſe haben. Ein Hriginal iſt hinreichend fuͤr alle Perſonen, die das naͤmliche Intereſſe haben. Jedes Hriginal muß die Anzahl der Originale erwaͤhnen, welche davon ausgefertigt worden ſind. Doch kann den Mangel der Erwaͤhnung, daß die Ori⸗ ginale zweyfach, dreyfach u. ſ. w. ausgefertigt worden ſeyen, derjenige nicht vorſchuͤtzen, welcher von ſeiner Seite den in der Urkunde enthaltenen Vertrag erfuͤllt hat. 1326. Ein Schuldſchein oder Verſprechen unter Privat⸗ Unterſchrift, wodurch die eine Partey allein ſich gegen die andere zur Leiſtung einer Geldſumme oder einer Sache, die ſich ſchaͤtzen laͤßt, verbindet, muß ganz von der Hand deſſen, der ihn unterſchreibt, geſchrieben werden; oder 250 III. Buch. 3. Titel. 6. Cap. wenigſtens muß dieſer, außer ſeiner Unterſchrift, ein: „gut“ oder„genehmigt“, wobey die Summe oder der Betrag der Sache durchaus mit Buchſtaben auszudruͤcken iſt, eigenhaͤndig beygefuͤgt haben. Ausgenommen iſt der Fall, wo der Aufſatz von Kauf⸗ leuten, Handwerkern, Ackersleuten, Weinbauern, Tagloͤh⸗ nern und Dienſtboten ausgefertigt wird. 1327. Iſt die in dem Hauptinhalte des Aufſatzes ange⸗ gebene Summe von der in dem beygefuͤgten:„gut“ ausge⸗ druͤckten verſchieden, ſo wird vermuthet, daß die Verbind⸗ lichkeit ſich auf die geringere Summe beſchränke, ſelbſt wenn ſowohl der Aufſatz, als das:„gut“ durchaus von der Hand deſſen, der ſich verbindlich gemacht hat, geſchrieben waͤre; in ſo fern nicht bewieſen wird, auf welcher Seite der Irrthum ſey. 1328. Privat⸗Urkunden haben wider dritte Perſonen keine Glaubwuͤrdigkeit, als von dem Tage an, wo ſie oͤffentlich eingetragen wurden, oder wo der oder einige von denen, welche ſie unterzeichnet haben, geſtorben ſind, oder wo der weſent⸗ liche Inhalt derſelben durch Urkunden, welche von oͤffent⸗ lichen Beamten aufgenommen ſind, zum Beyſpiele durch Protocolle über die Verſiegelung oder Inventaraufnahme, in Gewißheit geſetzt wurde. 1329. Buͤcher der Handelsleute beweiſen die darin ein⸗ getragenen Lieferungen nicht wider Perſonen, die keinen Handel treiben, mit Vorbehalt deſſen, was in Hinſicht des Eides beſtimmt werden ſoll. 1330. Buͤcher der Handelsleute beweiſen wider ſie; wer aber Vortheil daraus ziehen will, darf dasjenige, was ſie ſeiner Behauptung zuwider enthalten, von dem uͤbrigen nicht trennen. 1331. Hausregiſter und Familienpapiere haben fuͤr den, welcher ſie geſchrieben hat, keine Beweiskraft. Doch beweiſen ſie wider ihn: à) in allen Faͤllen, wo ſie eine empfangene Zahlung foͤrmlich angeben; 2) wenn ausdruͤcklich darin erwaͤhnt iſt, daß die Aufzeichnung in der Abſicht geſchehen ſey, um den Mangel einer Urkunde zum Vortheile desjenigen III. Buch. 3. Titel. 6. Cap. 251 zu erſetzen, zu deſſen Beſten eine Verbindlichkeit darin aus⸗ gedruͤckt wurde. 1332. Was von dem Glaͤubiger am Schluſſe, uf dem Rande oder auf der Ruͤckſeite einer Urkunde, welche ſiets in ſeiner Verwahrung geblieben iſt, hingeſchrieben wurde, hat auch, wenn es von ihm weder unterſchrieben noch datirt worden iſt, Beweiskraft, in ſo fern es darauf abzweckt, eine Befreyung des Schuldners zu begruͤnden. Das naͤmliche gilt von dem, was der Glaͤubiger auf det Ruͤckſeite, auf dem Rande, oder am Schluſſe des Duplicats einer Urkunde oder Quittung hingeſchrieben hat, vorausge⸗ ſetzt, daß dieſes Duplicat ſich in den Haͤnden des Schuldners befinde. 3. Von Kerbſtoͤcken. 1333. Kerbſtoͤcke, die auf ihre Muſter paſſen, haben Beweiskraft unter den Perſonen, welche die Lieferungen, die ſie im Kleinen machen und empfangen, auf ſolche Weiſe in Gewißheit zu ſetzen pflegen. F. 4. Von Abſchriften der Urkunden. 1334. So lange die Original⸗Urkunde noch vorhanden iſt, beweiſen Abſchriften nur das, was in der Urkunde ſelbſt, deren Vorlegung ſtets gefordert werden kann, enthalten iſt. 1335. Iſt die Original-Urkunde nicht mehr vorhanden, ſo beweiſen die Abſchriften nach Verſchiedenheit der nach⸗ folgenden Beſtimmungen: 1) Die Haupt⸗ oder erſten Ausfertigungen oͤffentlicher urkunden haben dieſelbe Beweiskraft, wie das Original; das naͤmliche gilt von ſolchen Abſchriften, die in Gegen⸗ wart, oder nach gehoͤriger Vorladung der Parteyen, zufolge richterlicher Verfuͤgung, wie auch von denen, welche im Beyſeyn der Parteyen und mit deren gegenſeitiger Zuſtim⸗ mung gemacht wurden. 252 III. Buch. 3. Titel. 6. Cap. 2) Abſchriften, die ohne Vevfuͤgung des Richters, oder ohne Zuſtimmung der Parteyen, erſt nach der Ablieferung der Haupt⸗ oder erſten Ausfertigungen durch den Notar, welcher die Urkunde aufnahm, oder einen ſeiner Nachfolger, oder durch oͤffentliche Beamten, denen in dieſer Eigenſchaft die Aufbewahrung der Original⸗Concepte anvertrant iſt, von dem Original⸗Concept genommen wurden, koͤnnen, wenn ſie ſchon alt ſind, im Falle das Original verloren iſt, zum Beweiſe dienen. Sie werden als alt betrachtet, wenn ſie uͤber dreyßig Jahre alt ſind. Sind ſie noch nicht dreyßig Jahre alt, ſo koͤnnen ſie nur als Anfang eines fchriftlichen Beweiſes gelten. 3) Wenn die von dem Original-Concept einer Urkunde genommenen Abſchriften nicht durch den Notar, welcher die Urkunde aufnahm, oder durch einen ſeiner Nachfolger, oder durch oͤffentliche Beamten, welche in dieſer Eigen⸗ ſchaft die Original⸗Concepte aufbewahren, gemacht wurden: ſo koͤnnen ſie, wie alt ſie auch immer ſeyn moͤgen, nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes gebraucht werden. 4) Abſchriften von Abſchriften konnen, nach Beſchaffen⸗ heit der Umſtaͤnde, bloß als Nachweiſungen zur Erlaͤuterung betrachtet werden⸗ 1336. Die Einſchreibung einer Urkunde in die oͤffentlichen Regiſter kann nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes gelten: und ſelbſt hierzu wird erfordert: 1) Daß es ausgemacht ſey, daß alle Originale des Notars von dem Jahre, in welchem dem Anſehen nach die Urkunde aufgenommen worden iſt, verloren ſind, oder daß man beweiſe, daß das Original⸗Concept dieſer Urkunde durch einen beſondern Zufall abhanden gekommen ſey; 2) Daß ein vorſchriftsmaͤßiges Verzeichniß des Notars vorhanden ſey, woraus erhellt, daß die Urkunde an dem darunter bemerkten Tage aufgenommen ſey. Wird, in Hinſicht des Zuſammentreffens dieſer bey⸗ den Umſtaͤnde, der Beweis durch Zeugen zugelaſſen, ſo muͤſſen nothwendig diejenigen, welche als Zengen bey der —— III. Buch. 3. Litel. 6. Cap 253 ueue waren, wenn ſie noch am Leben ſind, vernommen nwerden. , F. 5. Von Anerkennungs- und Beſtätigungs⸗ Urkunden. n ſi 1337. Anerkennungs-Urkunden befreyen nicht von der 1 n Vorlegung der urſpruͤnglichen Urkunde, wenn nicht etwa. deren Inhalt in dieſelbe beſonders uͤbertragen iſt. ig Was ſich darin mehr, als in der urſpruͤnglichen Urkunde, oder abweichend von derſelben findet, hat keine Wirkung. ut Sollten ſich inzwiſchen mehrere gleichlautende, durch den Beſitzſtand unterſtuͤtzte Anerkennungen, deren eine uͤber drey⸗ d ßig Jahre alt iſt, vorfinden, ſo kann dem Glaͤubiger die Vor⸗ er legung der urſpruͤnglichen Urkunde ebenfalls erlaſſen werden. , 1338. urkunden, worin die Beſtaͤtigung oder Geneh⸗ ₰ migung einer Verbindlichkeit enthalten iſt, wider welche das : Geſetz eine Klage auf Nichtigkeits⸗Erklaͤrung oder Aufhebung ut zulaͤßt, ſind nur dann guͤltig, wenn man den weſentlichen Inhalt dieſer Verbindlichkeit, den Grund der Aufhebungs⸗ . klage, und die Abſicht, den die Klage begruͤndenden Fehler zu verbeſſern, darin ausgedruͤckt findet. In Ermangelung einer Beſtaͤtigungs⸗ oder Genehmigungs⸗ urkunde iſt es hinreichend, daß die Verbindlichkeit ſeit dem Zeitpunkte, wo ſie guͤltig beſtaͤtigt oder genehmigt werden konnte, freywillig erfuͤllt worden iſt. Die in der Form und zu der Zeit, welche das Geſetz vorſchreibt, erfolgte Beſtaͤtigung, Genehmigung oder freywil⸗ lige Erfuͤllung, fuͤhrt eine Entſagung auf die Rechtsmittel und 3 Einreden, welche man jener Urkunde entgegenſetzen konnte“ mit ſich, den Rechten dritter Perſonen jedoch unbeſchadet. 1339. Der Geſchenkgeber kann die Fehler einer der Form nach unguͤltigen Schenkung unter Lebenden durch keine Beſtaͤtigungs⸗Urkunde verbeſſern; ſie muß von Neuem in ge⸗ ſetzlicher Form vorgenommen werden. 1340. Die nach dem Tode des Geſchenkgebers von deſſen Erben oder Nachfolgern geſchehene Beſtaͤtigung, 25 III. Buch. 3. Titel. 6. Cap. Genehmigung oder freywillige Erfullung einer Schenkung, fuͤhrt deren Entſagung auf jede wegen eines Mangels der Form oder wegen anderer Gruͤnde vorzuſchuͤtzende Einrede mit ſich. Zweyter Abſchnitt. Von dem Zeugenbeweiſe. 1341. Ueber alle Gegenſtaͤnde, welche die Summe oder den Werth von hundert funfzig Francs uͤberſteigen, ſelbſt bey freywilligen Hinterlegungen, muß eine urkunde vor Notarien oder unter Privat-Unterſchrift aufgenommen wer⸗ den, und es wird ſo wenig gegen den Inhalt einer Urkunde, oder uͤber Nebenverabredungen, als uͤber Aeußerungen, welche vor, bey, oder nach deren Aufnahme vorgekommen ſeyn ſollen, irgend ein Zeugenbeweis zugelaſſen, ſelbſt wenn von einer Summe oder einem Werthe unter hundert funfzig Francs die Rede waͤre: Alles dies jedoch mit Vorbehalt der in den Handelsgeſetzen enthaltenen Vorſchriften. 1342. Die obige Regel iſt auch auf den Fall anwendbar, wo die Klage, außer der Capitalforderung, eine Forderung auf Zinſen enthaͤlt, welche, mit dem Capital vereinigt, die Summe von hundert funfzig Francs uͤberſteigen. 1343. Wer eine mehr als hundert funfzig Franck zum Gegenſtande habende Klage angebracht hat, kann zum Zengenbeweiſe nicht zugelaſſen werden, ſelbſt wenn er ſeine urſpruͤngliche Forderung herabſetzen wollte. 1344. Der Zeugenbeweis wird nicht einmal bey der Klage auf eine Summe unter hundert funfzig Francs zugelaſſen, wenn dieſe Summe als Reſi oder Theil einer groͤßern, durch Urkunden nicht bewieſenen, Forderung ange⸗ geben wurde. 1345. Wenn eine Partey mehrere durch ſchriftliche Beweismittel nicht unterſtuͤtzte Forderungen, welche zuſam⸗ men genommen die Summe von hundert funfzig Francs uͤberſteigen, in demſelben Proceſſe vorbringt: ſo wird der Beweis derſelben durch Zeugen ſelbſt alsdann nicht zuge⸗ d ſt 0 N, , en Un i en . die III. Buch. 3. Titel. 6. Cap. 255 laſſen, wenn die Partey behauptet, daß dieſe Forderungen aus verſchiedenen Urſachen entſpringen, und zu verſchiedenen Zeiten entſtanden ſind, es ſey dann, daß dieſe Rechte durch Erbfolge, Schenkung oder auf andere Weiſe von verſchie⸗ denen Perſonen herruͤhrten. 1346. Alle ſolche Forderungen, auf welchem Rechts⸗ grunde ſie auch beruhen moͤgen, ſollen, wenn ſie nicht ganz durch urkunden dargethan werden köͤnnen, in einer und derſelben Vorladung zuſammen gefaßt werden. Nachdem dieſe erfolgt iſt, werden alle uͤbrigen Forderungen, woruͤber keine ſchriftlichen Beweiſe vorhanden ſind, nicht mehr zuge⸗ laſſen. 1347. Die obigen Regeln leiden eine Ausnahme, ſo bald der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt. Hierunter verſteht man einen jeden ſchriftlichen Aufſatz, welcher die angefuͤhrte Thatſache wahrſcheinlich macht, und entweder von demjenigen, wider welchen die Forderung gerichtet iſt, oder von dem, deſſen Stelle dieſer vertritt, herruͤhrt. 1348. Sie erleiden ferner eine Ausnahme in allen Faͤllen, worin es dem Glaͤubiger unmoͤglich war, ſich einen ſchrift⸗ lichen Beweis der gegen ihn uͤbernommenen Verbindlichkeit zu verſchaffen. Dieſe zweyte Ausnahme iſt anwendbar: 1) Auf Verbindlichkeiten, die aus vertragsaͤhnlichen Handlungen(Quaſicontracten), aus Vergehungen oder Handlungen, die dieſen gleich geachtet werden(Quaſide⸗ licten), entſpringen; 2) Auf Sachen, die im Nothfalle bey einer Feuersbrunſt, bey dem Einſturze von Gebaͤuden, bey einem Aufruhre oder Schiffbruche, oder von Reiſenden bey ihrem Aufenthalte in einem Gaſthauſe in Verwahrung gegeben wurden: dies alles nach Verſchiedenheit der Perſonen und Umſtaͤnde; 3) Auf Verbindlichkeiten, die bey unvorhergeſehenen Ereigniſſen, wo man nicht im Stande war, ſchriftliche Aufſatze zu verfaſſen, eingegangen wurden; 4) Auf den Fall, wo der Glaͤubiger durch einen unvor⸗ 256 1II. Buch! 3. Titel. 6. Cap. hergeſehenen und unvermeidlichen Zufall die ihm zum ſchriftlichen Beweiſe dienende Urkunde verloren hat. Dritter Abſchnitt. Vvon Vermuthungen. 1349. Vermuthungen ſind Folgerungen, welche das Geſetz oder der Richter aus einer bekannten Thatſache auf eine unbekannte macht. S 1. Von den durch das Geſetz begruͤndeten Ver⸗ muthungen. 1350. Eine geſetzliche Vermuthung iſt diejenige, welche ein beſonderes Geſetz mit gewiſſen Handlungen oder That⸗ ſachen verbunden hat. Dergleichen ſind: 1) Handlungen, die das Geſetz fuͤr nichtig erklaͤrt, indem es bloß auf deren Beſchaffenheit die Vermuthung gruͤndet, daß dieſelben, um ſeine Verfuͤgungen zu umgehen, vorge⸗ nommen wurden; 2) Die Faͤlle, worin das Geſetz erklaͤrt, daß aus ge⸗ wiſſen beſtimmten Umſtaͤnden das Eigenthum oder eine Befreyung entſtehe; 3) Die Wirkung, welche das Geſetz einem rechtskraͤftigen Erkenntniſſe beylegt; 4) Die Kraft, welche das Geſetz mit dem Eingeſiaͤndniſſe oder dem Eide einer Partey verbindet. 1351. Die Wirkung eines rechtskraͤftigen Erkenntniſſes erſtreckt ſich nur auf das, was den Gegenſiand deſſelben ausmachte. Es muß daher der Gegenſtand der Klage der naͤmliche ſeyn; auch muß dieſelbe auf dem naͤmlichen Grunde beruhen, und zwiſchen den naͤmlichen Parteyen, auch von beyden Seiten in der naͤmlichen Eigenſchaft ſiatt gefunden haben. 1353. Eine geſetzliche Vermuthnng befreyt den, zu deſſen Vortheile ſie eintritt, von allem Beweiſe. k d N F— — uf it⸗ m e⸗ ne en r— 11I. Buch. 3. TLitel. 6. Cap. 257 Wider eine geſetzliche Vermuthung wird, wenn das Geſetz auf dieſelbe die Nichtigkeit gewiſſer Handlungen oder die Verſagung einer gerichtlichen Klage gruͤndet, kein Beweis zugelaſſen, in ſo fern das Geſetz nicht ſelbſt den Gegenbeweis vorbehielt; demjenigen gleichwohl, was uͤber den Eid und das gerichtliche Eingeſtaͤndniß beſtimmt werden ſoll, unbeſchadet. S. Von den durch das Geſetz nicht begruͤndeten Vermuthungen, 1353. Vermuthungen, die das Geſetz nicht begruͤndet, bleiben der Einſicht und Klugheit des Richters uͤberlaſſen, welcher nur erhebliche, beſtimmte und uͤbereinſtimmende Ver⸗ muthungen, und nur in den Faͤllen, wo das Geſetz den Zeugenbeweis geſtattet, zulaſſen ſoll, es ſey dann, daß ein Geſchaͤft wegen Betruges oder Argliſt angegriffen wuͤrde. Vierter Abſchnitt. Von dem Lingeſtaͤndniſſe einer Partey. 1354. Das Eingeſtaͤndniß, welches einer Partey entge⸗ gengeſetzt wird, iſt entweder außergerichtlich oder gerichtlich. 1355. Die Beziehung auf ein außergerichtliches, bloß muͤndliches Eingeſtaͤndniß iſt in allen den Faͤllen unwirkſam, wo von einer Klage, bey welcher der Zeugenbeweis unzu⸗ laͤſſig ſeyn wuͤrde, die Rede iſt. 1356. Das gerichtliche Eingeſtändniß iſt die Erklaͤrung, welche eine Partey oder der von ihr beſonders dazu Be⸗ vollmaͤchtigte vor Gericht ablegt. Es beweist vollſtändig wider den, welcher es abgelegt hat, kann aber zu deſſen Nachtheile nicht getheilt werden. Man kann es nicht widerrufen, in ſo fern nicht bewieſen wird, daß es die Folge eines Irrthumes in einer Thatſache war. Unter dem Vorwande eines Rechtsirrthumes kann es nicht zuruͤckgenommen werden. 17 258 III. Buch. 3. Litel. 6. Cap. Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem kide. 1357. Es gibt zwey Gattungen des gerichtlichen Eides: 1) Den Eid, welchen eine Partey der andern zuſchiebt, um die Entſcheidung der Sache davon abhaͤngig zu machen: man nennt ihn den Entſcheidungseid; 2) Den, welchen der Richter der einen oder der andern Partey von Amts wegen auflegt. S 1 Von dem Entſcheidungseide. 1358. Ueber jede Gattung von Streitigkeiten kann der Entſcheidungseid zugeſchoben werden. 1359. Er kann nur uͤber eine eigene Handlung deſſen, dem man ihn antraͤgt zugeſchoben werden. 1360. Er känn in jeder Lage des Rechtsſtreites zuge⸗ ſchoben werden, ſelbſt wenn uͤber die Klage oder Einrede, derentwegen er verlangt wird, nicht einmal der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt. 1361. Wenn der, welchem der Eid zugeſchoben wurde, ihn verweigert, und ihn auch nicht ſeinem Gegner zuruͤck⸗ ſchieben will, oder wenn der Gegner, welchem derſelbe zuruͤckgeſchoben wurde, ihn verweigert: ſo wird jener mit ſeiner Nag dieſer mit ſeiner Einrede, abgewieſen. 1362. Der Eid kann nicht zuruͤckgeſchoben werden, wenn die den Gegenſtand deſſelben ausmachende Thatſache nicht beyde Theile gemeinſchaftlich, ſondern nur den, wel⸗ chem der Eid zugeſchoben wurde, perſoͤnlich angeht. 1363. Iſt der angetragene oder zuruͤckgeſchobene Eid einmal geleiſtet, ſo wird der Gegner mit dem Beweiſe, daß falſch geſchworen worden ſey, nicht mehr zugelaſſen. 1364. Die Partey, welche den Eid angetragen oder zuruͤckgeſchoben hat, kann ihn nicht mehr zurüͤcknehmen, ſo bald der Gegner ſich zu deſſen Ablegung bereit erklart hat. 1365. Der geleiſtete Eid beweist nur füͤr oder wider — 3 . 2 —— n, )——*J——— III. Buch. 3. Titel. 6. Cap. 259 denjenigen, welcher ihn zugeſchoben hat, wie auch fur oder wider deſſen Erben und Nachfolger. Der von einem der Solidarglaͤubiger dem Schuldner zugeſchobene Eid befreyt Reichwohl dieſen nur fuͤr den Antheil jenes Glaͤubigers; Der dem Hauptſchuldner zugeſchobene Eid befreyt auf gleiche Art die Buͤrgen; Der einem der Solidarſchuldner zugeſchobene Eid nuͤtzt auch den Mitſchuldnern, Und der den Buͤrgen zugeſchobene nuͤtzt auch dem Haupt⸗ ſchuldner. In dieſen letzten beyden Faͤllen nuͤtzt der Eid des ſoli⸗ dariſchen Mitſchuldners oder des Buͤrgen den uͤbrigen Mit⸗ ſchuldnern oder dem Hauptſchuldner nur alsdann, wenn er uͤber die Schuld ſelbſt, nicht uͤber das Vorhandenſeyn des Solidarverhaͤltniſſes oder der Verbuͤrgung, zugeſchoben wurde. Von dem von Amts wegen auferlegten Eide. 1366. Der Richter kann einer Partey den Eid aufle⸗ gen, entweder um die Entſcheidung der Sache davon ab⸗ haͤngig zu machen, oder um nur den Betrag des Gegen⸗ ſtandes der Verurtheilung zu beſtimmen. 1367. Der Richter kann ſowohl uͤber die Klage, als uͤber eine dagegen vorgeſchuͤtzte Einrede, den Eid nur unter folgenden zwey Bedingungen von Amts wegen auf⸗ erlegen: 1) Daß die Klage oder die Einrede nicht vollſtaͤndig erwie⸗ ſen, und 2) Daß ſie nicht von allem Beweiſe entbloͤst ſey. Außer dieſen beyden Faͤllen muß der Richter unbedingt und ſchlechthin die Forderung entweder zuerkennen oder verwerfen. 1368. Der von dem Richter einer Partey von Amts wegen auferlegte Eid kann von ihr der andern Partey nicht zuruͤckgeſchoben werden. III. Buch. 4. Titel. 1. Cap. 1369. Den Eid uͤber den Werth der eingeklagten Sache kann der Richter nur alsdann dem Klaͤger auferlegen, wenn es unmoͤglich iſt, dieſen Werth auf andere Weiſe auszu⸗ mitteln. Selbſt in dieſem Falle muß der Richter die Summe beſtimmen, bis zu deren Betrage dem Klaͤger auf ſeinen Eid geglaubt werden ſoll. Vierter TDitel. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 1370. Gewiſſe Verbindlichkeiten entſtehen, ohne daß weder von Seiten des ſich Verbindenden, noch von Seiten deſſen, gegen welchen ſich derſelbe verbindet, ein Vertrag eingegangen iſt. Einige derſelben werden unmittelbar durch geſetzliche Be⸗ ſtimmung begruͤndet; die aſdern entſtehen aus einer perſoͤn⸗ lichen Handlung deſſen, der in die Verbindlichkeit verſetzt wird. Die erſteren beſtehen in den unwillkuͤhrlich eintretenden Verpflichtungen, welche, zum Beyſpiele, zwiſchen benach— barten Eigenthuͤmern, oder in Anſehung der Vormuͤnder und anderer Verwalter, welche das ihnen uͤbertragene Ge⸗ ſchaͤft nicht ablehnen koͤnnen, ſtatt finden. Die Verpflichtungen, welche aus einer perſoͤnlichen Hand⸗ lung des Verbundenen entſtehen, werden entweder durch Quaſicontracte, oder durch Vergehungen, oder durch Qua⸗ ſidelicte begruͤndet; ſie machen den Gegenſtand des gegen⸗ waͤrtigen Titels aus. Erſtes Capitel. Von Quaſicontracten(vertragsaͤhnlichen Handlungen). 1371. Quaſicontracte ſind gaͤnzlich willkuͤhrliche Hand⸗ lungen eines Menſchen, woraus irgend eine Verbindlichkeit gegen einen Dritten, und zuweilen eine gegenſeitige Ver⸗ bindlichkeit beyder Parteyen entſpringt. R III. Buch. 4. Titel. 1. Cap. 261 1372. Wenn jemand freywillig die Geſchaͤfte eines An⸗ dern beſorgt, mag nun dieſer von der Beſorgung Wiſſen⸗ ſchaft haben oder nicht, ſo uͤbernimmt er dadurch ſtillſchwei⸗ gend die Verbindlichkeit, die angefangene Beſorgung fort⸗ zuſetzen und zu vollenden, bis der Eigenthuͤmer im Stande iſt, ſich ihrer ſelbſt anzunehmen; auch muß er ſich allem demjenigen, was von dem Geſchaͤfte abhaͤngig iſt, unter⸗ ziehen. Er unterwirft ſich allen Verbindlichkeiten, welche aus einer ausdruͤcklichen von dem Eigenthuͤmer des Geſchaͤftes ihm ertheilten Vollmacht entſpringen wuͤrden. 1373. Er iſt verbunden, ſelbſt wenn der Eigenthuͤmer vor Beendigung des Geſchaͤftes ſterben ſollte, die Beſorgung deſſelben ſo lange fortzuſetzen, bis der Erbe deſſen Leitung zu uͤbernehmen im Stande iſt. 1374. Er iſt ſchuldig, alle Sorgfalt eines guten Haus⸗ wirthes auf die Beſorgung des Geſchaͤftes zu verwenden. Gleichwohl iſt der Richter befngt, mit Ruͤckſicht auf die umſtaͤnde, welche jenen zur Uebernahme des Geſchaͤftes be⸗ wogen haben, die Schadloshaltung zu ermaͤßigen, wozu Verſehen oder Nachlaͤſſigkeit des Geſchaͤftsfuͤhrers etwa Ver⸗ anlaſſung geben koͤnnten. 1375. Der Eigenthuͤmer, deſſen Geſchaͤft gut verwaltet wurde, muß die in ſeinem Namen von dem Geſchaͤftsfuͤhrer eingegangenen Verbindlichkeiten erfuͤllen, ihn wegen der perſoͤnlich uͤbernommenen Verpflichtungen entſchädigen, und alle von demſelben gemachten nuͤtzlichen oder nothwendigen Auslagen erſetzen. 1376. Wer aus Irrthum oder wiſſentlich etwas an⸗ nimmt, was ihm nicht gebuͤhrt, iſt verbunden, es demje⸗ nigen zuruͤckzugeben, von dem er es unbefugt angenommen hat. 1377. Hat jemand eine Schuld, wozu er aus Irrthum ſich verbunden glaubte, getilgt, ſo iſt er berechtigt, ſie von dem Glaͤubiger zuruͤckzufordern. Dies Recht hat jedoch in dem Falle nicht mehr ſtatt, wo der Glaͤubiger, wegen der erhaltenen Zahlung, die Verſchreibung vernichtet hat, wiewohl dem, welcher die 262 III. Buch. 4. Titel. 2. Cap. Zahlung geleiſtet hat, eine Entſchädigungsklage wider den wahren Schuldner vorbehalten bleibt. 1378. Hatte der Empfaͤnger nicht redlich gehandelt, ſo iſt er zum Erſatze ſowohl des Capitals, als der Zinſen oder Nutzungen von dem Tage der Zahlung an, verbunden. 1379. Iſt der unbefugt angenommene Gegenſtand eine unbewegliche oder eine bewegliche koͤrperliche Sache, ſo iſt der Empfaͤnger verbunden, ſie in Natur zuruͤckzugeben, wenn ſie noch vorhanden iſt, oder deren Werth zu erſetzen, wenn ſie durch ſein Verſchulden zu Grunde ging oder verſchlim⸗ mert wurde; er muß ſogar, wenn er ſie unredlicher Weiſe angenommen hat, fuͤr deren bloß zufaͤlligen Verluſt einſtehen. 1380. Hat der, welcher die Sache redlicher Weiſe angenommen hatte, ſie verkauft, ſo iſt er nur zur Erſtat⸗ tung des Kaufpreiſes verbunden. 1381. Der, welchem die Sache zuruͤckgegeben wird, muß ſich, ſelbſt von dem unredlichen Beſitzer, alle noth⸗ wendigen und nuͤtzlichen, zur Erhaltung der Sache ange⸗ wandten, Koſten anrechyen laſſen. Zweytes Capitel. Von Vergehungen und den ihnen gleichgeltenden Hand⸗ lungen(Delicten und Quaſidelicten). 1382. Jede Handlung eines Menſchen, von welcher Art ſie auch ſey, verbindet, wenn ſie einem andern Scha⸗ den verurſacht, denjenigen, durch deſſen Verſchulden dies geſchah, zur Entſchaͤdigung. 1383. Ein jeder iſt fuͤr den, nicht bloß durch ſeine Hand⸗ lung, ſondern auch durch ſeine Nachlaͤſſigkeit oder Unvor⸗ ſichtigkeit, verurſachten Schaden verantwortlich. 1384. Man iſt nicht allein fuͤr den durch ſeine eigene Handlung, ſondern auch fuͤr den durch Andere, fuͤr welche man einſtehen muß, oder durch Sachen, die man in ſeiner Verwahrung hat, verurſachten Schaden verant⸗ wortlich. —— e III. Buch. 5. Titel. 1. Cap. 263 Der Vater und, nach deſſen Tode, die Mutter muͤſſen fuͤr den durch ihre minderjaͤhrigen bey ihnen wohnenden Kinder verurſachten Schaden einſtehen. Hausherren und die, welche Jemanden ein Geſchaͤft uͤbertragen haben, ſind fur den durch ihr Haͤusgeſinde und durch die von ihnen Beauftragten, in den denſelben an⸗ vertrauten Geſchaͤften verurſachten Schaden verantwortlich⸗ Lehrer und Handwerker muͤſſen fuͤr den durch ihre goͤglinge und Lehrlinge, waͤhrend der Zeit, wo ſie unter ihrer Aufſicht ſtehen, verurſachten Schaden haften. Die oben bemerkte Verantwortlichkeit tritt nur ein, wenn nicht die Eltern, Lehrer und Handwerker den Beweis fuͤhren, daß ſie die Handlung, derentwegen dieſe Verantwortlichkeit ſtatt findet, nicht verhindern konnten. 1385. Der Eigenthuͤmer eines Thiers iſt, wie auch der welcher ſich deſſen bedient, ſo lange er es in Gebrauch hat, fur den durch daſſelbe verurſachten Schaden verantwortlich, es mag nun das Thier ſich unter ihrer Aufſicht befunden haben, oder verirrt oder entlaufen geweſen ſeyn. 1386. Der Eigenthuͤmer eines Gebaͤudes iſt fuͤr den durch deſſen Einſturz verurſachten Schaden verantwortlich, wenn naͤmlich daſſelbe wegen Mangels der Unterhaltung oder wegen eines Fehlers in der Bauart eingeſtuͤrzt iſt. Fuͤnfter Titel. Von der Eheſtiftung und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 1387. Das Geſetz beſtimmt die Wirkungen der ehelichen Verbindung in Beziehung auf das Vermoͤgen nur in Er⸗ mangelung beſonderer Vertrage, welche die Ehegatten, in ſo fern ſie den guten Sitten nicht zuwider ſind, Unter den ——— 26 4 III. Buch. 5. Titel. 1. Cap. hier folgenden Beſchraͤnkungen„nach ihrem Gutduͤnken eingehen koͤnnen. 1388. Die Ehegatten konnen nichts abaͤndern an den Rechten, welche die dem Ehemanne uͤber die Perſon der Frau und der Kinder zuſtehende Gewalt zur Folge hat, oder die demſelben als Familienhaupt zukommen, noch auch an den Rechten, welche dem uͤberlebenden Ehegatten in dem Titel: von der vaͤterlichen Gewalt, und in dem: von der Min⸗ derjaͤhrigkeit, vormundſchaft und Emancipation, ein⸗ geraͤumt ſind, noch endlich an den verbietenden Verfuͤ⸗ gungen des gegenwaͤrtigen Geſetzbuches. 1389. Sie koͤnnen keine Uebereinkunft treffen oder Ver⸗ Pichtleiſtung vornehmen, die eine Abaͤnderung der geſetz⸗ lichen Erbfolgeordnung, entweder in Beziehung auf ſich ſelbſt bey der Erbfolge ihrer Kinder oder Abkoͤmmlinge, oder in Beziehung auf ihre Kinder untereinander, zum Gegen⸗ ſtande haͤtte; jedoch mit Vorbehalt der Schenkungen unter Le⸗ benden oder Vermaͤchtniſſe, welche nach den Formen und in den Faͤllen, die dieſes Geſetzbuch beſtimmt, ſtatt finden koͤnnen. 1390. Die Ehegatten koͤnnen auch kuͤnftig nicht mehr durch eine allgemeine Beſtimmung feſtſetzen, daß ihre eheliche Verbindung nach einer der Gewohnheiten, Geſetze oder oͤrtlichen Verordnungen(Statuten), welche ſonſt in den verſchiedenen Theilen des Koͤnigreichs galten, durch das gegenwaͤrtige Geſetzbuch aber abgeſchafft worden ſind, beur— theilt werden ſolle. 1392. Sie koͤnnen jedoch im Allgemeinen erklaͤren, daß es ihre Abſicht ſey, bey ihrer Heirath, entweder in das Rechtsverhältniß der Guͤtergemeinſchaft, oder in das Braut⸗ ſchatverhälmiß zu treten. Im erſten Falle, wo nämlich Gutergemeinſchaft ſtatt findet, ſollen die Rechte der Ehegatten und ihrer Erben durch die Verfuͤgungen des zweyten Capitels des gegenwar⸗ tigen Titels ihre Beſtimmung erhalten. Im zweyten Falle, wo naͤmlich das Brautſchatzverhaͤlt⸗ niß eintritt, ſind ihre Rechte nach den Verfuͤgungen des dritten Capitels zu beurtheilen. III. Buch. 5. Titel. 1. Cap⸗ 265 1392. Die bloße Beſtimmung, daß entweder die Frau ſelbſt, oder daß ein anderer fuͤr ſie einen gewiſſen Vermoͤgens⸗ betrag zu ihrem Brautſchatze ausſetzt, iſt nicht hinreichend, denſelben dem Brautſchatzverhaͤltniſſe zu unterwerfen, wenn nicht die Eheſtiftung eine ausdruckliche Erklarung daruͤber enthaͤlt. Die Annahme des Brautſchatzverhaͤltniſſes folgt auch nicht aus der bloßen Erklaͤrung der Ehegatten, daß ſie ohne Gütergemeinſchaft oder mit völliger Vermogensabſonderung einander heirathen. 1393. In Ermangelung beſonderer, das Rechtsverhaͤlt⸗ niß der Guͤtergemeinſchaft aufhebender oder abaͤndernder, Verabredungen gelten die im erſten Theile des zweyten Capitels aufgeſtellten Grundſaͤtze als gemeines Recht fuͤr das Koͤnigreich Weſiphalen. 1394. Ueber alle Ehevertraͤge muͤſſen vor der Heirath Urkunden bor Notarien aufgenommen werden. 1395. Nach geſchloſſener Ehe kann daran keine Abaͤn⸗ derung mehr gemacht werden. 1396. Die vor Abſchließung der Ehe etwa noch vorge⸗ nommenen Abaͤnderungen muͤſſen durch eine, in eben der Form, wie die Eheſtiftung ſelbſt, verfaßte Urkunde in Gewißheit geſetzt werden. Ueberdies iſt keine Abaͤnderung, keine Gegenverſicherung (Ruͤckſchein) guͤltig ohne die gleichzeitige Gegenwart und Zuſtimmung aller Perſonen, die als Intereſſenten an der Eheſtiftung Theil genommen haben. 1397. Alle Abaͤnderungen und Gegenverſicherungen ha⸗ ben, auch wenn ſie mit den im vorigen Artikel vorgeſchrie⸗ benen Formen verſehen waͤren, in Anſehung eines Dritten keine Wirkung, wenn ſie nicht dem Original-Congepte der Eheſtiftung als Nachtrag beygefuͤgt wurden; auch iſt es dem Notar bey Strafe der den Parteyen zu leiſtenden vollſtändi⸗ gen Schadloshaltung, und, erforderlichen Falls, noch haͤr⸗ terer Strafe unterſagt, Hauptausfertigungen oder ſonſtige Abſchriften der Eheſtiftung abzugeben, ohne die Abaͤnderung oder Gegenverſicherung zugleich mit abzuſchreiben. 266 III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. 1398. Ein Minderjaͤhriger, der faͤhig iſt, eine Heirath einzugehen, iſt auch faͤhig, in alle Verabredungen einzuwil— ligen, welche in einer Eheſtiftung ſtatt haben koͤnnen, und es ſind die hierin gemachten Verabredungen und Schenkungen guͤltig, wenn bey dem Vertrage diejenigen Perſonen mit⸗ wirken, deren Einwilligung zur Guͤltigkeit der Ehe noth⸗ wendig iſt. Zweytes Capitel. Von dem Rechtsverhaͤltniſſe der Guͤtergemeinſchaft. 1399. Die Guͤtergemeinſchaft nimmt, ſie mag geſetzlich oder vertragsmaͤßig ſeyn, mit dem Tage ihren Anfang, wo die Ehe vor dem Beamten des Perſonenſtandes abge⸗ ſchloſſen wurde, und die Verabredung, daß ſie zu einer andern Zeit anfangen ſolle, iſt unguͤltig. Erſter Theil. Von der geſetzlichen Guͤtergemeinſchaft. 1400. Die Guͤtergemeinſchaft, welche, ſowohl auf die bloße Erklaͤrung, daß man bey der Verheirathung in das Rechtsverhaͤltniß der Guͤtergemeinſchaft ſich begebe, als auch bey gaͤnzlicher Ermangelung einer Uebereinkunft, ſtatt findet, richtet ſich nach den in den folgenden ſechs Abſchnitten aufgeſtellten Grundſaͤtzen. Erſter Abſchnitt. von dem, was activ und paſſiv zur Guͤtergemeinſchaft „ gehort. S Von dem Activbeſtande(Vermoͤgen) der Guͤter⸗ gemeinſchaft. 401. Zu dem Activbeſtande der Guͤtergemeinſchaft gehort: 1) Alles bewegliche Vermoͤgen, und zwar nicht nur dasje⸗ nige, welches die Ehegatten an dem Tage der Abſchließung threr Heirath beſaßen, ſondern auch das, welches ihnen III. Zuch. 5. Titel. 2. Cap. 267 waͤhrend der Ehe durch Erbrecht oder ſelbſt durch Schenkung zufaͤllt, wenn nicht in letzterem Falle der Schenker das Ge⸗ gentheil beſtimmt hat; 2) Alle waͤhrend der Ehe faͤllig gewordenen oder gezo⸗ genen Rutzungen, Einkuͤnfte, Zinſen und Gefaͤlle jeder Art, welchelvon dem, den Ehegatten entweder ſchon bey Abſchlie⸗ ßung der Heirath zugehoͤrenden, oder waͤhrend der Ehe aus irgend einem Rechtsgrunde angefallenen, Vermoͤgen herruͤhren; 3) Alle unbeweglichen Sachen, die waͤhrend der Ehe erworben wurden. 1402. Jede unbewegliche Sache wird als Erwerb der Guͤtergemeinſchaft betrachtet, wenn nicht bewieſen wird, daß einem der Ehegatten, entweder ſchon vor der Ehe das Eigenthum oder der rechtmaͤßige Beſitz derſelben zuſtand, oder daß ſie während der Ehe durch Erbrecht oder Schenkung ihm zugefallen ſey. 1403. Die Benutzung ber Holzſchlaͤge, wie auch die Ausbeute der Steinbruͤche und Bergwerke, faͤllt in die Guͤter⸗ gemeinſchaft, in ſo fern ſie, nach den in dem Titel: von dem Nießbrauche, dem Gebrauche und dem Wohnungsrechte, erklaͤrten Regeln, als Gegenſtand des Nießbrauches betrachtet werden koͤnnen. Unterblieb der Abtrieb des Holzes, der dieſen Regeln zu⸗ folge waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft haͤtte geſchehen koͤnnen, ſo muß dem Ehegatten, welcher nicht Eigenthuͤmer des Grund⸗ ſtuͤckes iſt, oder deſſen Erben dafuͤr Erſatz geleiſtet werden. Wenn die Steinbruͤche und Bergwerke erſt waͤhrend der Ehe eroͤffnet wurden, ſo faͤllt deren Ausbeute nur mit dem Vorbehalte einer Verguͤtung oder Entſchaͤdigung fuͤr den Ehegatten, dem ſie gebuͤhrt, in die Guͤtergemeinſchaft. 1404. Unbewegliche Sachen, welche die Ehegatten an dem Tage der Abſchließung ihrer Ehe ſchon beſitzen, oder die ihnen waͤhrend derſelben durch Erbrecht zufallen, kom⸗ men nicht in die Guͤtergemeinſchaft. Haͤtte gleichwohl einer der Ehegatten nach der Eheſtif⸗ tung, worin die Guͤtergemeinſchaft verabredet iſt, und vor Abſchließung der Ehe, eine unbewegliche Sache erworben, 268 III. Buch. 5. Titel. 2 Cap. ſo faͤllt die in dieſer Zwiſchenzeit erworbene Sache nur als⸗ dann in die Guͤtergemeinſchaft, wenn nicht deren Erwerbung zufolge einer Beſtimmnng der Eheſtiftung geſchah, in welchem Falle ſie nach dem Inhalte des Vertrages zu beur⸗ theilen iſt. 1405. Unbewegliche Sachen, die nur einem der beyden Ehegatten waͤhrend der Ehe geſchenkt wurden, fallen nicht in die Guͤtergemeinſchaft, ſondern gehoͤren dem Beſchenkten allein, wenn nicht die Schenkung ausdruͤcklich beſtimmt, daß die geſchenkte Sache zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤren ſolle. 1406. Unbewegliche Sachen, welche der Vater, die Mutter oder ein anderer Aſcendent einem der Ehegatten uͤberlaſſen oder abgetreten hat, entweder um ihn wegen deſſen, was er ihm ſchuldig war, zu befriedigen, oder mit der Bedingung, die Schulden des Schenkers an Fremde zu bezahlen, fallen nicht in die Guͤtergemeinſchaft, jedoch mit Vorbehalt der Verguͤtung oder Entſchaͤdigung. 1407. Eine unbewegliche Sache, die waͤhrend der Ehe durch Vertauſchung gegen eine andere, einem der beyden Ehegatten zugehoͤrige, erworben wurde, faͤllt nicht in die Guͤtergemeinſchaft, ſondern tritt an die Stelle der veraͤußer⸗ ten, mit Vorbehalt der Verguͤtung des Ueberſchuſſes. 1408. Die waͤhrend der Ehe durch Verſteigerung oder auf andere Weiſe geſchehene Erwerbung einer unbeweglichen Sache, wovon einem der Ehegatten das gemeinſchaftliche Eigenthum mit einem andern ungetheilt zuſtand, gilt nicht als Erwerb der Guͤtergemeinſchaft; doch muß digſe, wegen des Geldes, welches zu jener Erwerbung aus der Maſſe genommen wurde, entſchaͤdigt werden. Hatte der Ehemann allein und in ſeinem eigenen Namen eine unbewegliche Sache, die der Ehefrau in ungetheilter Gemeinſchaft mit andern zuſtand, ganz oder zum Theil erworben oder ſich zuſchlagen(adjudieiren) laſſen: ſo hat dieſe bey Aufloͤſung der ehelichen Guͤtergemeinſchaft die Wahl, entweder die Sache der Guͤtergemeinſchaft zu uͤber⸗ laſſen, welche alsdann Schuldnerin der Ehefrau in Anſehung des dieſer an dem Preiſe gebuͤhrenden Antheiles wird, oder — — III Buch. 5. Litel. 2. Cap. 269 die Sache ſelbſt zu behalten, indem ſie der Guͤtergemein⸗ ſchaft den Erwerbungspreis verguͤtet. ⸗ F. 2 Von dem Paſſivobeſtande(den Schulden und Laſten) t der Guͤtergemeinſchaft, und von den daraus wider die Guͤtergemeinſchaft entſtehenden Klagen. 1409. Zum Paſſivbeſtande der Guͤtergemeinſchaft gehoͤren: 1) Alle eine bewegliche Sache zum Gegenſtande habenden 3 Schulden, womit die Ehegatten am Tage der Abſchließung 2 ihrer Ehe beſchwert waren, oder womit die waͤhrend der Ehe ihnen anfallenden Erbſchaften belaſtet ſind, jedoch mit Vorbehalt der Verguͤtung fuͤr diejenigen Schnulden, welche auf unbeweglichen, dem einen oder dem andern Ehegatten 3 eigenthuͤmlichen, Sachen haften; 6 2) Die waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft von dem Manne oder, mit deſſen Bewilligung, von der Frau gemachten Schulden, ſowohl an Capital, als an faͤlligen Renten oder Zinſen, mit Vorbehalt der Verguͤtung in den dazu geeig⸗ neten Faͤllen; 3 3) Von ſolchen Renten oder Schulden aber, welche den 6 beyden Ehegatten perſoͤnlich obliegen, nur allein die zu ent⸗ richtenden Gefaͤlle und Zinſen; 4) Die auch dem Nießbraucher obliegenden Ausbeſſerun⸗ 1 gen der zur Guͤtergemeinſchaft nicht gehoͤrigen unbeweglichen Sachen; 6 5) Der Unterhalt der Ehegatten, die Koſten der Erziehung und Unterhaltung der Kinder, und alle uͤbrigen Laſten der Ehe. 1410. Fuͤr die eine bewegliche Sache zum Gegenſtande ha⸗ benden Schulden, welche die Frau vor der Ehe gemacht hat, haftet die Guͤtergemeinſchaft nur in ſo fern, als ſie aus einer oͤffentlichen, ſchon vor der Ehe abgefaßten, oder aus einer 3 ſolchen Urkunde herruͤhren, welche vor dieſem Zeitpunkte durch die oͤffentliche Eintragung derſelben, oder durch den Tod einer oder mehrerer Perſonen, welche ſie unterzeichnet haben, volle Glaubwuͤrdigkeit erhalten hat. Glaͤubiger der Ehefrau, die ſich auf urkunden ſtuͤtzen, welche nicht ſchon vor der Ehe auf ſolche Weiſe Glanbwuͤr⸗ digkeit erhielten, koͤnnen ſich wegen der Bezahlung nur an das bloße Eigenthum der ihr perſoͤnlich zugehoͤrenden unbe⸗ weglichen Sachen halten. Der Mann, welcher eine Schuld dieſer Art fuͤr ſeine Frau bezahlt zu haben behauptet, kann weder von ihr ſelbſt, noch von ihren Erben, dafuͤr eine Verguͤtung fordern. 141. Die Schulden einer bloß aus beweglichen Sa⸗ chen beſtehenden Erbſchaft, welche den Ehegarten waͤh⸗ rend der Ehe anfaͤllt, hat die Guͤtergemeinſchaft ganz zu uͤbernehmen. 1412. Die Schulden einer bloß aus unbeweglichen Sa⸗ chen beſtehenden Erbſchaft, welche einem der Ehegatten waͤhrend der Ehe anfaͤllt, fallen der Gutergemeinſchaft gar nicht zur Laſt; doch behalten die Glaͤubiger das Recht, wegen ihrer Befriedigung ſich an die unbeweglichen Sachen dieſer Erbſchaft zu halten. Deſſen ungeachtet konnen die Glaͤubiger der Erbſchaft, wenn dieſelbe dem Manne anfiel, ſich wegen ihrer Befrie⸗ digung ſowohl an das dieſem eigenthuͤmliche Vermoͤgen, als an das Vermoͤgen der Guͤtergemeinſchaft halten; in dieſem zweyten Falle bleibt gleichwohl der Frau ihren Erben eine Verguͤtung vorbehalten. 1413. Wenn die bloß aus vhetei Sachen be⸗ ſtehende Erbſchaft der Ehefran anfiel, und dieſe ſie mit Bewilligung ihres Mannes annahm, ſo koͤnnen ſich die Erb⸗ ſchaftsglaͤubiger wegen ihrer Befriedigung an das ſaͤmmt⸗ liche der Ehefrau perſoͤnlich zuſtehende Vermoͤgen halten; ward hingegen die Erbſchaft von der Ehefrau nur mit Ge⸗ nehmigung des Gerichtes, im Falle der Weigerung ihres Mannes, angenommen: ſo koͤnnen die Glaͤubiger, wenn die zur Erbſchaft gehoͤrigen unbeweglichen Sachen nicht zureichen, ſich nur an das bloße Eigenthum des uͤbrigen der Frau perſoͤnlich zuſtehenden Vermoͤgens halten: — Fx* N——— III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. 271 1414. Wenn die einem der Ehegatten angefallene Erb⸗ ſchaft zum Theil aus beweglichen, zum Theil aus unbe⸗ weglichen Sachen beſteht, ſo fallen die darauf haftenden Schulden der Guͤtergemeinſchaft nur nach dem Verhaͤltniſſe, worin die beweglichen Sachen zu den Schulden bey⸗ tragen, und mit Ruͤckſicht auf den Werth dieſer beweglichen Sachen, in Vergleichung mit dem der unbeweglichen, zur Laſt. Dieſer Beytragsantheil richtet ſich nach dem Inventar, r deſſen Errichtung der Mann, wenn die Erbſchaft ihn perſoͤnlich angeht, in eigenem Namen, oder, wenn dieſelbe ſeiner Frau zufiel, in der Ruͤckſicht zu ſorgen hat, weil er deren Handlungen zu leiten und genehmigen hat. 1415. Beym Mangel eines Inventars koͤnnen die Ehe⸗ frau und deren Erben in allen Faͤllen, wo dieſer Mangel ihr zum Nachtheile gereicht, bey der Aufloͤſung der Guͤter⸗ gemeinſchaft, die ihr rechtlich zukommende Verguͤtung for⸗ dern, und alsdann ſowohl durch Urkunden und Familien⸗ papiere, als durch Zeugen und, noͤthigen Falles, durch die gemeine Sage, den Beſtand und den Werth des nicht auf⸗ gezeichneten beweglichen Vermoͤgens beweiſen. Der Mann wird nie zu dieſem Beweiſe zugelaſſen. 1416. Die Verfuͤgungen des 1414ten Artikels verhindern die Glaͤubiger einer zum Theil aus beweglichen, zum Theil aus unbeweglichen Sachen beſtehenden Erbſchaft nicht, wegen ihrer Befriedigung ſich an das zur Guͤtergemeinſchaft gehörige Vermoͤgen zu halten, es mag nun die Erbſchaft dem Manne oder der Frau, vorausgeſetzt, daß dieſe ſie mit Bewilligung des Mannes annahm, zugefallen ſeyn; alles dies jedoch mit Vorbehalt der gegenſeitigen Verguͤtungen. Eben ſo verhaͤlt es ſich, wenn die Erbſchaft von der Ehefrau nur mit Genehmigung des Gerichtes angenommen, das dazu gehoͤrige bewegliche Vermoͤgen aber ohne vorhe⸗ rige Errichtung eines Inventars mit dem der Guͤtergemein⸗ ſchaft vermiſcht worden iſt. 1417. Ward die Erbſchaft von det Frau, im Falle der Weigerung ihres Mannes, nur mit Genehmigung des 472 III. Buch. 5. Titel. Gerichtes angenommen, und ein Inventar errichtet: ſo koͤnnen die Glaͤubiger wegen ihrer Befriedigung ſich nur an die zur Erbſchaft gehoͤrigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, und, bey deren Unzulaͤnglichkeit, an das bloße Eigenthum des uͤbrigen der Ehefran perſoͤnlich zuſtehenden Vermoͤgens halten. 1418. Nach den im 1414ten und den folgenden Artikeln aufgeſitellten Regeln werden ſowohl die auf einer Schenkung haftenden, als die zu einer Erbſchaft gehoͤrigen, Schulden beurtheilt. 1419. Die Glaͤubiger koͤnnen, wegen Bezahlung der von der Frau, mit Bewilligung des Mannes, gemachten Schul⸗ den, ſich ſowohl an das geſammte Vermoͤgen der Guͤter⸗ gemeinſchaft, als an das des Mannes oder der Frau halten; jedoch mit Vorbehalt der, der Guͤtergemeinſchaft gebuͤhren⸗ den Verguͤtung, oder der dem Manne zu leiſtenden Schad⸗ loshaltung. 1420. Jede Schuld, welche die Frau nur vermoͤge einer allgemeinen oder beſondern Vollmacht ihres Mannes ge⸗ macht hat, faͤllt der Guͤtergemeinſchaft zur Laſt, und der Glaͤubiger kann wegen deren Bezahlung weder die Frau belangen, noch an das ihr perſoͤnlich zuſtehende Vermoͤ⸗ gen ſich halten. Zweyter Abſchnitt. Von der Perwaltung der Sergeneiſc„und den Wirkungen der von dem einen oder dem andern Ehe⸗ gatten in Beziehung auf die eheliche Geſellſchaft vor⸗ genommenen Zandlungen. 2. Cap. 1421. Der Mann verwaltet allein das zur Guͤtergemein⸗ ſchaft gehoͤrige Vermoͤgen. Er kann es ohne Mitwirkung der Frau verkaufen, ver⸗ aͤußern und mit Hypotheken beſchweren. 1422. Er kann durch Handlungen unter Lebenden we⸗ der uͤber unbewegliche Sachen der Guͤtergemeinſchaft, noch uͤber das geſammte bewegliche Vermoͤgen oder einen aliquoten TL— III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. 273 (im PVerhaͤltniſſe zum Ganzen beſtimmten) Theil deſſelben aufunentgeltliche Weiſe verfuͤgen, es ſey dann zur Verſorgung (Etabliſſement) der gemeinſchaf lichen Kinder. Er kann jedoch uͤber bewegliche Sachen im Einzelnen zum Portheile eines jeden unentgeltlich verfuͤgen, voraus⸗ geſetzt, daß er ſich den Nießbrauch derſelben nicht vorbehaͤlt. 1423. Schenkungen, die der Mann durch ein Teſtament macht, duͤrfen ſeinen Antheil an der Guͤtergemeinſchaft nicht uͤberſteigen. Hat er in dieſer Form uͤber eine zur Gutergemeinſchaft gehoͤrige Sache verfugt, ſo kann der Beſchenkte ſie nur als⸗ dann in Natur fordern, wenn ſie bey der Theilung zufaͤllig in den Antheil der Erben des Mannes faͤllt. Faͤllt ſie aber nicht in den Antheil dieſer Erben, ſo gebuͤhrt dem Legatar die Verguͤtung des vollen Werthes der ihm vermachten Sache aus dem Antheile der Erben des Mannes an der Guͤterge⸗ meinſchaft und aus dem eigenen Vermoͤgen des Letztern. 1424. Geldſtrafen, die der Mann durch ein den buͤrger⸗ lichen Tod nicht nach ſich ziehendes Verbrechen verwirkt hat, koͤnnen aus dem Vermoͤgen der Guͤtergemeinſchaft beygetrieben werden; der Frau bleibt jedoch die ihr gebuͤh⸗ rende Verguͤtung vorbehalten. Die von der Frau verwirkten Strafen können, ſo lange die Guͤtergemeinſchaft dauert, nur auf das bloße Eigenthum des ihr perſoͤnlich zuſtehenden Vermoͤgens vollzogen werden. 1425. Die wider einen der beyden Ehegatten ausge⸗ ſprochenen Verurtheilungen wegen eines den buͤrgerlichen Tod nach ſich ziehenden Verbrechens treffen nur deſſen An⸗ theil an der Guͤtergemeinſchaft und das ihm perſoͤnlich zu⸗ ſtehende Vermoͤgen.. 1426. Fuͤr Handlungen, welche die Frau ohne Zuſtim⸗ mung ihres Mannes, wenn gleich mit Genehmigung des Gerichtes, vornahm, iſt das Vermoͤgen der Guͤtergemein⸗ ſchaft nicht verhaftet, außer wenn ſie als öffentliche Han⸗ delsfrau und in ihren Handelsangelegenheiten ſich verbindlich gemacht hat. 1427. Die Frau kann, ſogar um ihren Mann aus 18 274 III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. dem Gefaͤngniſſe zu befreyen, oder in deſſen Abweſenheit ihren Kindern eine Verſorgung zu verſchaffen, nur nach vor⸗ hergehender Genehmigung des Gerichtes ſich verbindlich machen oder das Vermoͤgen der Guͤtergemeinſchaft verpfaͤnden. 1428. Der Mann hat die Verwaltung des geſammten der Frau perſoͤnlich zugehoͤrigen Vermoͤgens. Er kann alle der Frau zuſtehenden, auf bewegliche Sachen oder den bloßen Beſitz ſich beziehenden, Klagen allein geltend machen. Er kann aber ohne Zuſtimmung ſeiner Frau die ihr perſoͤnlich zugehoͤrigen unbeweglichen Sachen nicht veraͤußern. Er muß fuͤr jede Verſchlimmerung des ſeiner Frau perſoͤn⸗ lich zugehoͤrigen Vermoͤgens einſtehen, in ſo fern dieſelbe durch einen Mangel der zu deſſen Erhaltung dienlichen Vor⸗ kehrungen verurſacht wurde. 1429. Mieth⸗ und Pachtcontracte, welche der Mann fuͤr ſich allein in Anſehung der Guͤter ſeiner Frau auf mehr als neun Jahre eingegangen hat, ſind, wenn inzwiſchen die Guͤtergemeinſchaft aufgeloͤst wird, fuͤr die Frau und deren Erben nur auf die Zeit verbindlich, welche entweder von dem erſten Zeitabſchnitte von neun Jahren, wenn die Con⸗ trahenten ſich darin noch befinden, oder von dem zweyten Abſchnitte und ſo weiter, noch uͤbrig ſind, ſo daß der Pachter nur waͤhrend des Zeitabſchnittes von neun Jahren, worin er ſich wirklich befindet, ſeine Benutzung fortzu⸗ ſetzen berechtigt iſt. 1430. Verpachtungen von neun oder weniger Jahren, welche der Mann fuͤr ſich allein in Anſehung der Guͤter ſeiner Frau, fruͤher, als drey Jahre vor dem Ende der lau⸗ fenden Pachtung, wenn von Feldguͤtern die Rede iſt, oder fruͤher, als zwey Jahre vor demſelben Zeitpunkte, wenn von Haͤuſern die Rede iſt, eingegangen oder erneuert hat, ſind ohne Wirkung, wenn nicht deren Vollziehung vor Aufloͤ⸗ ſung der Guͤtergemeinſchaft ihren Anfang genommen hat. 143a. Die Frau, welche ſich in Angelegenheiten der Guͤtergemeinſchaft oder ihres Mannes ſolidariſch mit dem⸗ ſelben verbindlich macht, wird in Beziehung auf ihn nur ſo betrachtet, als haͤtte ſie ſich als Buͤrge verpflichtet; ſie muß daher fur die uͤbernommene Verbindlichkeit entſchaͤdigt werden. 1432. Dem Manne, welcher wegen des von ſeiner Frau vorgenommenen Verkaufes einer ihr perſoͤnlich zugehoͤrigen unbeweglichen Sache ſolidariſch, oder auf andere Weiſe, die Gewaͤhrleiſtung uͤbernommen hat, ſieht ebenfalls, wenn er deshalb in Anſpruch genommen wird, eine Entſchaͤdi⸗ gungsforderung gegen ſie, ſowohl in Ruͤckſicht ihres An⸗ theiles an der Guͤtergemeinſchaft, als des ihr perſoͤnlich zu⸗ ſtehenden Vermoͤgens zu. 1433. Iſt eine unbewegliche Sache, die einem der Ehe⸗ gatten zugehoͤrte, verkauft, oder ſind Dienſtbarkeiten, wozu Grundſtuͤcke, die einem von ihnen eigen ſind, berechtigt waren, mit Gelde losgekauft worden, und iſt der Preis da⸗ von in die Guͤtergemeinſchaft gefallen, ohne daß eine Wie⸗ derverwendung ſtatt gefunden hat: ſo iſt der Ehegatte, welchem entweder die verkaufte unbewegliche Sache oder die losgekaufte Dieſtbarkeit zugehoͤrte, berechtigt, dieſen Preis aus der Guͤtergemeinſchaft vorweg zu nehmen. 1434. In Hinſicht des Mannes wird angenommen, daß eine Wiederverwendung ſtatt gefunden habe, wenn er bey einer neuen Erwerbung erklaͤrt hat, daß dieſelbe mit dem, durch die Veraͤußerung einer ihm perſoͤnlich zuge⸗ hoͤrigen unbeweglichen Sache gewonnenen, Gelde, und in der Abſicht, dadurch eine Wiederverwendung zu bewirken, geſchehen ſey. 1435. Die Erklaͤrung des Mannes, daß die Erwer⸗ bung mit dem Gelde, welches von einer von der Frau ver⸗ kauften unbeweglichen Sache herruͤhrt, und zwar in der Ab⸗ ſicht, ihr zum Erſatze zu dienen, geſchehen ſey, iſt nicht hinreichend, wenn nicht dieſe Wiederanlegung von der Ehe⸗ frau foͤrmlich angenommen wurde; geſchah dieſes nicht, ſo iſt ſie nur berechtigt, bey der Aufloͤſung der Guͤtergemein⸗ ſchaft die Erſtattung des Preiſes ihrer verkauften unbeweg⸗ lichen Sache zu verlangen. 1436. Wegen Erſtattung des Preiſes einer dem Manne zugehoͤrigen unbeweglichen Sache kann nur die Maſſe der — 276. III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. Guͤtergemeinſchaft in Anſpruch genommen, die Verguͤtung des Preiſes einer der Frau zugehoͤrigen unbeweglichen Sache kann aber, im Falle der Unzulaͤnglichkeit des gemeinſchaftlichen Vermoͤgens, auch aus dem, dem Manne perſoͤnlich zuſtehenden gefordert werden. In allen Faͤllen wird jedoch nur der Verkaufs⸗ preis verguͤtet, was auch immer in Anſehung des Werthes der veraͤußerten unbeweglichen Sache behauptet werden mag. 1437. So oft aus dem gemeinſchaftlichen Vermoͤgen eine Summe genommen wird, entweder zur Tilgung der Schulden oder Laſten, welche einen der Ehegatten perſoͤnlich betreffen, z. B., des ganz oder zum Theil ruckſtaͤndigen Preiſes einer ihm eigenthuͤmlichen unbeweglichen Sache, wie auch des Betrages der Loskaufung von Dienſtbarkeiten, desgleichen zur Wiedererlangung, Erhaltung oder Verbeſ⸗ ſerung des ihm perſoͤnlich zuſtehenden Vermoͤgens, und uͤberhaupt in allen Faͤllen, wo einer der beyden Ehegatten einen perſoͤnlichen Vortheil aus dem gemeinſchaftlichen Ver⸗ mögen gezogen hat, muß dafuͤr Verguͤtung geleiſtet werden. 1438. Wenn der Vater und die Mutter zuſammen ein gemeinſchaftliches Kind ausgeſtattet haben, ohne den An⸗ theil, fuͤr welchen ein jeder derſelben dazu beytragen wollte, auszudruͤcken, ſo wird dafuͤr gehalten, daß jeder von ihnen die Haͤlfte des Brautſchatzes gegeben habe, dieſer mag nun in Sachen, welche zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤren, oder aus dem, einem der beyden Ehegatten perſoͤnlich zuſtehenden Vermoögen, gegeben oder verſprochen worden ſeyn. In dem zweyten Falle hat der Ehegatte, deſſen eigen⸗ thuͤmliche unbewegliche oder ſonſtige Sache zum Braut⸗ ſchatze gegeben wurde, einen Entſchaͤdigungsanſpruch auf das Vermoͤgen des andern wegen der Haͤlfte des Braut⸗ ſchatzes, mit Ruͤckſicht auf den Werth, welchen die gege⸗ bene Sache zur Zeit der Schenkung gehabt hat. 1439. Hat der Mann allein einem gemeinſchaftlichen Kinde aus dem Vermoͤgen der Guͤtergemeinſchaft einen Brautſchatz gegeben, ſo faͤllt er dieſer zur Laſt, und die Frau muß, im Falle ſie die Guͤtergemeinſchaft angenommen hat, die Haͤlfte des Brautſchatzes uͤbernehmen, wenn nicht der —— III. Buch. 5. Litel. 2. Cap⸗ 277 Mann ausdruͤcklich erklaͤrt hat, daß er das Ganze, oder doch einen großern Theil als die Hälfte, uͤbernehmen wolle. 1440. Zur Gewaͤhrleiſtung fuͤr den Brautſchatz iſt ein jeder, welcher denſelben gab, verbunden; auch muß ſolcher, in Ermangelung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, von dem Tage der Heirath an, wenn gleich fuͤr die Auszahlung eine andere Zeit feſtgeſetzt waͤre, verzinſet werden. Dritter Abſchnitt. Von der Auflöſung der Guͤtergemeinſchaft und einigen ihrer Solgen. 1441. Die Gütergemeinſchaft wird aufgelost: 1) durch den natuͤrlichen und 2) durch den buͤrgerlichen Tod; 3) durch Eheſcheidung; 4) durch Trennung von Tiſch und Bette; und 3) durch Vermoͤgensabſonderung. 1442. Die Unterlaſſung der Errichtung eines Inven⸗ tars nach dem natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Tode eines der Ehegatten bewirkt nicht die Fortſetzung der Guͤtergemein⸗ ſchaft; doch bleiben den Intereſſenten alle Maaßregeln zur Ausmittelung des Beſtandes der gemeinſchaftlichen Guͤter und Sachen vorbehalten, und es kann daruͤber ſowohl durch urkunden, als durch die gemeine Sage, Beweis gefuͤhrt werden. Sind minderjaͤhrige Kinder⸗vorhanden, ſo macht uͤber⸗ dies die Unterlaſſung des Inventars den uͤberlebenden Ehe⸗ gatten der Benutzung ihrer Einkuͤnfte verluſtig, und der Gegenvormund, welcher ihn zur Inventaraufnahme nicht angehalten hat, haftet ſolidariſch mit ihm fuͤr alles das, wozu derſelbe zum Vortheile der Minderjaͤhrigen verurtheilt werden moͤchte. 1443. Um die Vermoͤgensabſonderung kann die Frau nur vor Gericht, und zwar nur alsdann nachſuchen, wenn ihr Brautſchatz in Gefahr iſt, und wenn die Zerruͤttung der Angelegenheiten ihres Mannes befuͤrchten laͤßt, daß deſſen Vermoͤgen nicht hinreiche, ſie wegen deſſen, was ſie zu for⸗ — — 273 III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. dern hat, und was ihr bey der Theilung voraus gebuͤhrt, zu befriedigen. Jede freywillige Vermoͤgensabſonderung iſt nichtig. 1444. Die, wenn gleich gerichtlich erkannte, Vermoͤgens⸗ abſonderung iſt unguͤltig, wenn ſie nicht entweder durch die wirkliche, in glaubhafter Form bis zum Betrage des Vermö⸗ gens des Mannes geſchehene, Befriedigung der Frau wegen deſſen, was ſie zu fordern hat, und was ihr voraus gebuͤhrt, oder wenigſtens dadurch vollzogen iſt, daß binnen vierzehn Tagen nach dem erfolgten Erkenntniſſe ein gerichtliches Ver⸗ fahren und ſeitdem nicht unterbrochen wurde. 1445. Jede Vermögensabſonderung muß vor ihrer Poll⸗ ziehung durch einen Anſchlag auf einer dazu beſtimmten Tafel in dem Hauptſaale des Gerichtes der erſten Inſtanz, und uͤberdies, wenn der Ehemann ein Kaufmann, Wechsler oder Großhaͤndler iſt, in dem des Handelsgerichtes an dem Orte ſeines Wohnſitzes bekannt gemacht werden, und zwar bey Strafe der Nichtigkeit der geſchehenen Vollzie⸗ hung. Das die Vermögensabſonderung ausſprechende Erkennt⸗ niß aͤußert ſeine Wirkungen ruckwaͤrts bis zu dem Tage, wo darum nachgeſucht wurde. 1446. Die perſoͤnlichen Glaͤubiger der Frau konnen ohne ihre Einwilligung nicht um die Vermoͤgensabſonderung nach⸗ ſuchen. Doch koͤnnen ſie, wenn der Mann in Concours oder Ver⸗ mögensverfall geraͤth, bis zum Betrage ihrer Forderungen die Rechte ihrer Schuldnerin geltend machen. 1447. Die Glaͤubiger des Mannes koͤnnen die erkannte, und ſogar vollzogene, Vermoͤgensabſonderung, wenn ſie zur Beeintraͤchtigung ihrer Rechte gereicht, gerichtlich an⸗ fechten; ſie koͤnnen ſogar bey dem Geſuche um Ab⸗ ſonderung mit vor Gericht auftreten, um dieſelbe zu be⸗ ſtreiten. 1448. Die Frau, welche die Vermoͤgensabſonderung ausgewirkt hat, muß, nach dem Verhaͤltniſſe ihres und ihres Mannes Vermoͤgens, zu den Koſten, ſowohl der II. Zuch. h. Litel. 2. Cap⸗ 279 Haushaltung, als der Erziehung der gemeinſchaftlichen Kinder, beytragen. Sie muß dieſe Koſten allein uͤbernehmen, wenn dem Manne nichts uͤbrig bleibt. 1449. Die von Tiſch und Bette und in Anſehung des Vermoͤgens, oder in Ruͤckſicht dieſes letztern allein, abge⸗ ſonderte Frau erhaͤlt die freye Verwaltung ihres Vermoͤgens wieder. Sie kann uͤber ihr bewegliches Vermoͤgen verfuͤgen, und es veraͤußern. Ihre unbeweglichen Sachen aber kann ſie nur mit Zu⸗ ſtimmung ihres Mannes, oder, bey deſſen Weigerung, mit Genehmigung des Gerichtes veraͤußern. 1450. Der Mann hat fuͤr die Unterlaſſung der Anle⸗ gung oder Wiederverwendung des Preiſes einer unbeweglichen Sache, welche die in Anſehung des Vermoͤgens abgeſonderte Frau mit Genehmigung des Gerichtes veraͤußert hat, nicht zu haften, wenn er nicht zu dem Vertrage mitgewirkt hat, oder es bewieſen wird, daß das Geld von ihm in Empfang genommen, oder zu ſeinem Vortheile verwendet worden ſey. Er muß aber fuͤr jene Unterlaſſung einſtehen, wenn der Verkauf in ſeiner Gegenwart und mit ſeiner Einwilligung geſchehen iſt; fuͤr die Nuͤtzlichkeit der Anlegung braucht er jedoch nicht zu haften. 1451. Die Guͤtergemeinſ chaft, welche entweder durch Tren⸗ nung von Tiſch und Bette und in Ruͤckſicht des Vermoͤgens, oder in Anſehung des letztern allein, aufgehoben wurde, kann mit Bewilligung beyder Theile wieder hergeſtellt werden⸗ Doch kann dies nur vermittelſt einer vor Notarien aufge⸗ nommenen Urkunde geſchehen, wovon das Original⸗Concept aufbewahrt bleibt, und eine Ausfertigung mit Beobachtung der im 1445ſten Artikel beſtimmten Form, angeſchlagen wer⸗ den muß. In dieſem Falle erhaͤlt die wiederhergeſtellte Guͤtergemein⸗ ſchaft von Neuem ihre Wirkung vom Tage der Heirath an, und alles kommt wieder in denſelben Zuſtand, als ob nie⸗ mals eine Vermoͤgensabſonderung ſtatt gefunden haͤtte; 280 II. Zuch. 5. Titel. 2. Cap. jedoch ohne Nachtheil für die Vollziehung ſolcher Geſchaͤfe, welche die Frau in jener Zwiſchenzeit, dem 1449ſten Artitel gemaͤß, etwa vorgenommen haͤtte. Jede Uebereinkunſt, wodurch die Ehegatten ihre Guͤter⸗ gemeinſchaſt unter andern Bedingungen, als welche vorher dabey ſeſtgeſetzt waren, wieder herſtellen, iſt nichtig. 1452. Die durch Eheſcheidung oder Trennung ſowohl von Tiſch und Bette und in Ruckſicht des Vermoͤgens, als in Anſehung des letztern allein, bewirkte Aufloͤſung der Guͤter⸗ gemeinſchaft, hat den Anfall der beym ueberleben der Frau eintretenden Rechte nicht zur Folge; doch behaͤlt ſie die Befugniß, beym natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Tode des Mannes dieſelben auszuuben. Vierter Abſchnitt. Von der Annahme der Guͤtergemeinſchaft und der Ent⸗ ſagung auf dieſelbe, wie auch von den darauf ſich be⸗ ʒiehenden Bedingungen. 1455. Nach Aufhebung der Gutergemeinſchaft ſteht der Frau oder ihren Erben und Nachfolgern die Befugniß zu, dieſelbe anzunehmen oder ihr zu entſagen, und jede entge⸗ genſtehende Uebereinkunft iſt nichtig. 1454. Die Frau, welche ſich in die Angelegenheiten der Guͤtergemeinſchaft eingemiſcht hat, kann derſelben nicht mehr entſagen. Bloß verwaltende oder auf Erhaltung abzweckende Hand⸗ lungen ſind fuͤr keine Einmiſchung zu halten. 1455. Eine volhzaͤhrige Frau, welche bey einem Ge⸗ ſchaͤfte als Theilnehmerin an der Guͤtergemeinſchaft ſich be⸗ tragen hat, kann derſelben, auch wenn dies vor Errichtung eines Inventars geſchehen waͤre, weder entſagen, noch ſich dagegen in den vorigen Stand wieder einſetzen laſſen, es müßte dann von Seiten der Erben des Mannes ein Betrug ſtatt gefunden haben. 1456. Die uͤberlebende Frau, welche das Recht der Entſagung auf die Guͤtergemeinſchaft beybehalten will — III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. 281 muß, binnen drey Monaten ſeit dem Todestage ihres Man⸗ nes, ein getreues und genaues Verzeichniß des geſammten zur Guͤtergemeinſchaft gehörigen Vermoͤgens, nach vorgaͤn⸗ giger Vernehmung oder gehoͤriger Vorladung der Erben des Mannes, aufnehmen laſſen. Bey dem Schluſſe dieſes Verzeichniſſes muß ſi ſie vor dem öffenrlichen Beamten, welcher daſſelbe aufnahm, eidlich be⸗ kraͤftigen, daß es aufrichtig und der Wahrheit gemaͤß ſey. 1457. Binnen drey Monaten und vierzig Tagen nach dem Tode des Mannes muß ſie bey dem Secretariat des Gerichtes erſter Inſtanz, in deſſen Bezirke der Mann ſeinen, Wohnſitz hatte, ihre Entſagung abgeben, und dieſer Vor⸗ gang ſoll in das zur Aufnahme der Entſagungen auf Erb⸗ ſchaften beſtimmte Verzeichniß eingetragen werden. 1458. Nach Beſchaffenheit der umſtände kann die Wittwe bey dem Gerichte erſter Inſtanz um eine Verlaͤngerung der in dem vorhergehenden Artikel beſtimmten Entſagungsfriſt nachſuchen, und es wird dieſelbe, in ſo fern ſie ſtatt finden kann, nach vorgaͤngiger Vernehmung oder gehoͤriger Vor⸗ ladung der Erben des Mannes, geſtattet. 1459. Die Wittwe, welche binnen der oben vorge⸗ ſchriebenen Friſt nicht entſagt hat, verliert dennoch, wenn ſie ein Inventar errichtete, die Befugniß der Entſagung nicht, vorausgeſetzt, daß ſie ſich nicht eingemiſcht hat; ſie kann aber in dieſem Falle nur bis zur erfolgten Entſagung als Theilhaberin der Guͤtergemeinſchaft belangt werden, und muß die bis dahin gegen ſie aufgegangenen Koſten tragen. Sie kann auch ſchon nach dem Ablaufe der vierzig Tage ſeit der Beendigung des Inventars, wenn dieſelbe noch vor dem Ende der drey Monate erſolgte, belangt werden. 1460. Hat die Wittwe zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrige Gegenſtaͤnde unterſchlagen oder verheimlicht, ſo wird ſie, ihrer Entſagung ungeachtet, als Theilhaberin der Guͤter⸗ gemeinſchaft erklaͤrt. Das naͤmliche gilt in Anſehung ihrer Erben. 1464. Stirbt die Wittwe vor dem Ablaufe der drey W. — 282 IIHI. Buch 5. Litel. 2. Fap. Monate, ohne das Inventar errichtet oder beendigt zu ha⸗ ben, ſo iſt ihren Erben zur Errichtung und Beendigung deſ⸗ ſelben eine neue Friſt von drey Monaten vom Todestage der Wittwe an zu rechnen, und eine Bedenkzeit von vierzig Tagen ſeit dem Schluſſe des Inventars geſtattet. Stirbt die Wittwe nach Beendigung des Inventars, ſo haben ihre Erben als Bedenkzeit eine neue Friſt von vier⸗ zig Tagen, von dem Tode der Wittwe an zu rechnen. Sie koͤnnen uͤberdies nach den oben beſtimmten Formen der Guͤtergemeinſchaft entſagen, und es ſind auf ſie die Artikel 1458 und 1459 anwendbar. 1462. Die Verfuͤgungen des 1456ſten und der folgen⸗ den Artikel ſind auf die Frauen ſolcher Perſonen, welche den buͤrgerlichen Tod erlitten haben, von dem Augenblicke an, wo derſelbe eintrat, anwendbar. 1463. Die geſchiedene oder perſoͤnlich(von Tiſch und Bette) getrennte Frau wird, wenn ſie nicht binnen drey Monaten und vierzig Tagen, ſeit dem endlichen Erkenntniſſe auf Eheſcheidung oder Trennung, die Guͤtergemeinſchaft angenommen hat, ſo angeſehen, als ob ſie derſelben ent⸗ ſagt haͤtte, in ſo fern ſie nicht noch waͤhrend jener Friſt, nach vorgaͤngiger Vernehmung oder gehoͤriger Vorladung ihres Mannes, eine Berlaͤngerung derſelben vom Gerichte erhal⸗ ten hat. 1464. Die Glaͤubiger der Frau koͤnnen die zur Beein⸗ traͤchtigung ihrer Forderungen von deiſelben oder deren Erben geſchehene Entſagung anfechten, und in eigenem Namen die Guͤtergemeinſchaft annehmen. 1465. Waͤhrend der zur Errichtung eines Inventars und als Bedenkzeit geſtatteten drey Monate und vierzig Tage iſt die Wittwe, ſie mag nun die Annahme oder die Entſagung vor⸗ ziehn, berechtigt, den Unterhalt fuͤr ſich und ihr Hausgeſinde aus den vorhandenen Vorraͤthen zu nehmen, und in deren Ermangelung ſich ſolchen durch ein fuͤr Rechnung der ge⸗ meinſchaſtlichen Maſſe aufgenommenes Anlehn zu verſchaffen; doch muß ſie hiervon mit Maͤßigung Gebrauch machen. Sie iſt fuͤr die Bewohnung eines unter der Guͤterge⸗ ——=— II. Buch. 5. Litel. 2. Cap. 283 meinſchaft begriffenen oder den Erben des Mannes zuge⸗ horigen Hauſes waͤhrend jener Friſten zu keinem Miethzinſe verbunden, und wenn die Ehegatten das zur Zeit der Auf⸗ löſung der Guͤtergemeinſchaft von ihnen bewohnte Haus nur miethweiſe inne hatten, ſo traͤgt die Frau waͤhrend der⸗ ſelben Friſt zur Bezahlung des aus der Maſſe zu nehmenden Miethzinſes nichts bey. 1466. Im Falle die Guͤtergemeinſchaſt durch den Tod der Frau aufgeloͤst wird, koͤnnen ihre Erben in eben den Friſten und Formen, welche das Geſetz der uͤberlebenden Ehefrau vorſchreibt, der Guͤtergemeinſchaft entſagen. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Theilung des gemeinſchafrlichen vermoͤgens nach erfolgter Annahme. „1467. Nach der von der Frau oder ihren Erben geſche⸗ henen Annahme der Guͤtergemeinſchaft geſchieht die Theilung des Vermoͤgens und die Uebernahme der Schulden auf die hiernaͤchſt beſtimmte Weiſe. F 1. Von der Theilung des Vermoͤgens. 1468. Die Ehegatten oder deren Erben werfen in die Maſſe des vorhandenen Vermoͤgens alles dasjenige ein, was ſie nach den im IIten Abſchnitte des Iſten Theils dieſes Capitels vorgeſchriebenen Regeln der Guͤtergemeinſchaft als Verguͤ⸗ tung oder Entſchaͤdigung ſchuldig ſind.» 1469. Jeder Ehegatte oder deſſen Erbe wirft auf gleiche Weiſe die aus der Guͤtergemeinſchaft gezogenen Summen oder den Werth der Gegenſtaͤnde ein, welche der Ehegatte daraus genommen hat, um entweder ein Kind aus einer andern Ehe, oder auch ein gemeinſchaftliches Kind, aber auf eigene Rechnung, auszuſtatten. 1470. Jeder Ehegatte oder deſſen Erbe nimmt aus der Maſſe zum Voraus: 28% III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. 1) Das ihm perſoͤnlich zuſtehende, in die Guͤtergemeinſchaft nicht gefallene, Vermoͤgen, wenn es ſich noch in Narur vorfin⸗ det, widrigenfalls aber das an deſſen Stelle wieder Angeſchaffte; 2) Den Werth ſeiner waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft veraͤnßerten unbeweglichen Sachen, wenn nicht an deren Stelle andere wieder angeſchafft wurden; 3) Die ihm aus der Guͤtergemeinſchaft gebuͤhrenden Ent⸗ ſchaͤdigungen. 1471. Dieſe Vorwegnahme von Seiten der Frau geſchieht vor der des Mannes. Sie geſchieht in Anſehung der in Natur nicht mehr vor⸗ handenen Gegenſtaͤnde zuerſt aus dem baaren Gelde, alsdann aus dem beweglichen Vermoͤgen, und, im Falle der Unzu⸗ laͤnglichkeit des einen oder des andern, aus den zur Guͤter⸗ gemeinſchaft gehoͤrigen nabeweglichen Sachen. In dieſem letzten Falle wird der Frau und ihren Erben die Wahl unter den unbeweglichen Sachen verſtattet. 1472. Der Mann kann, was ihm zum Voraus gebuͤhrt, nur aus dem zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrigen Vermoͤgen fordern. Die Frau und ihre Erben koͤnnen dagegen, im Falle der Unzulaͤnglichkeit des gemeinſchaftlichen Vermoͤgens, ſich wegen 9 9 8 deſſen, was ihnen voraus gebäͤhrt, an das dem Manne per⸗ ſoͤnlich zuſtehende halten. 1473. Der Erſatz fuͤr veraͤußerte Sachen und die Verguͤ⸗ tungen, welche den Ehegatten aus der Guͤtergemeinſchaft gebuͤhren, wie auch die Verguͤtungen und Entſchaͤdigungen, welche ſie dieſer ſchuldig ſind, werden, kraft des Geſetzes, von dem Tage der Aufhebung der Guͤtergemeinſchaft an, verzinſet. 1474. Nachdem beyde Ehegatten alles ihnen zum Vor⸗ aus Gebuͤhrende aus der Maſſe genommen haben, wird der Ueberreſt unter ihnen oder ihren Stellvertretern zu gleichen Theilen vertheilt. 1475. Wenn die Erben der Frau verſchiedener Meinung ſind, indem einer die Guͤtergemeinſchaft angenommen, der andere derſelben entſagt hat: ſo kann der, welcher ſich für die Annahme erklaͤrte, nur den auf ſeinen Kopf fallenden —— III. Buch. Z. Litel. 2. Cap. 285 Erbantheil aus dem Vermögen, welches der Frau zugetheilt wird, nehmen. Den Ueberreſt behaͤlt der Mann; doch bleibt dieſer, in Ruͤckſicht des entſagenden Erben fuͤr die Rechte, welche die Frau im Falle einer Verzichtleiſtung haͤtte ausuͤben koͤnnen, wiewohl nur bis zum Betrage des dem Entſagenden fuͤr ſeine Perſon gebuͤhrenden Erbantheiles, verhaftet. 1476. Die Theilung des gemeinſchaftlichen Vermögens iſt ubrigens, in Ruckſicht alles deſſen, was ihre Formen, die etwa ſtatt findende Verſteigerung der unbeweglichen Sa⸗ chen, die Wirkungen der Theilung, die hierdurch begrun⸗ dete Gewaͤhrleiſtung, und die Herausgabe zur Ausgleichung der Theile betrifft, allen in dem Titel: von der Erbfolge, fuͤr die Theilungen unter Miterben aufgeſtellten Regeln un⸗ terworfen. 1477. Hat einer der Ehegatten zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrige Sachen unterſchlagen oder verheimlicht, ſo wird er ſeines Antheiles an dieſen Sachen verluſtig. 1478. Wenn nach vollendeter Theilung einer der beyden Ehegatten fur ſeine Perſon Glaͤubiger des andern iſt, z. V. weil der Preis einer ihm zugehoͤrenden Sache zur Bezahlung einer perſoͤnlichen Schuld des andern Ehegatten verwendet wurde, oder aus irgend einem andern Grunde: ſo kann dieſe For⸗ derung auf den dem letztern aus der Guͤtergemeinſchaft zu⸗ gefallenen Antheil, oder auf das demſelben perſoͤnlich zuſte⸗ hende Vermoͤgen, geltend gemacht werden. 1479. Die Forderungen, welche die Ehegatten perſoͤnlich an einander zu machen haben, tragen erſt von dem Tage der gerichtlichen Klage an Zinſen. 1480. Die Vollziehung der Schenkungen, welche etwa ein Ehegatte dem andern gemacht hatte, erfolgt nur aus dem Antheile des Schenkers an der Guͤtergemeinſchaft oder aus dem ihm perſoͤnlich zuſtehenden Vermogen. 1481. Die durch den Tod des Mannes der Frau verur⸗ ſachten Trauérkoſten fallen deſſen Erben zur Laſt. Der Betrag dieſer Koſten richtet ſich nach dem Vermoͤgen des Mannes. 286 III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. Sie gebuͤhren der Frau, auch wenn ſie der Guͤtergemein⸗ ſchaft entſagt. 5. 2 Von dem Paſſivbeſtande der Guͤtergemeinſchaft und dem Beytrage zu den Schulden. 1482. Die Schulden der Guͤtergemeinſchaft fallen jedem der Ehegatten oder deren Erben zur Haͤlfte zur Laſt; dazu gehoͤren die Koſten der Verſiegelung, der Inventar⸗ aufnahme, des Verkaufes des beweglichen Vermoͤgens, der Rechnungsberichtigung, der Verſteigerung und der Theilung. 1483. Die Fran haftet fuͤr die Schulden der Guͤterge⸗ meinſchaft, ſowohl in Ruͤckſicht des Mannes, als der Glaͤu⸗ biger, nur bis zum Betrage des ihr zukommenden Vortheiles, vorausgeſetzt, daß ein richtiges und getreues Inventar auf⸗ genommen wurde, und daß ſie, ſowohl uͤber das, was in dieſem Inventar enthalten, als uͤber das, was ihr durch die Theilung zugefallen iſt, Rechnung ablegt. 1484. Der Mann hingegen haftet fuͤr den ganzen Be⸗ trag der von ihm gemachten Schulden der Guͤtergemeinſchaft, jedoch mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches wider die Frau oder deren Erben in Anſehung der Halfte dieſer Schulden. 1485. Er haftet nur fuͤr die Haͤlfte der perſoͤnlichen Schulden der Frau, welche der Guͤtergemeinſchaft zur Laſt gefallen waren. 1486. Die Frau kann auf den ganzen Betrag der Schul⸗ den, welche urſpruͤnglich von ihr herruͤhren, und in die Guͤ⸗ tergemeinſchaft gefallen waren, belangt werden, jedoch mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches wider den Mann oder deſſen Erben in Anſehung der Haͤlfte dieſer Schulden. 1487. Die Frau kann, auch wenn ſie fuͤr eine auf der Guͤtergemeinſchaft haftende Schuld ſich perſoͤnlich verbun⸗ den hat, doch nur auf die Haͤlfte dieſer Schuld belangt werden, in ſo ſern nicht die Verbindlichkeit ſolidariſch iſt. 1488. Die Frau, welche auf eine Schuld der Guͤter⸗ gemeinſchaft mehr, als ihre Haͤlfte, bezahlt hat, kann den S2 III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. 237 Ueberſchuß von dem Glaͤnbiger nicht zuruͤckfordern, es mußte dann in der Quittung ausdruͤcklich enthalten ſeyn, daß das von ihr Gezahlte fuͤr ihre Haͤlfte geweſen ſey. 1489. Derjenige von beyden Ehegatten, welcher zufolge einer Hypothek, die auf eine in der Theilung ihm zugefallene unbewegliche Sache geltend gemacht wird, auf den ganzen Betrag einer gemeinſchaftlichen Schuld belangt wurde, hat in Anſehung der Haͤlfte dieſer Schuld kraft des Geſetzes einen Entſchaͤdigungsanſpruch wider den andern Ehegatten oder deſſen Erben. 1490. Die vorhergehenden Verfuͤgungen hindern nicht, daß bey der Theilung dem einen oder dem andern der Thei⸗ lenden die Verbindlichkeit auferlegt werde, einen groͤßern oder geringern Theil der Schulden, als die Haͤlfte, zu be⸗ zahlen, ja ſogar dieſelben ganz zu tilgen. In allen Faͤllen, wo einer der Theilenden mehr, als den ihm obliegenden Antheil an den gemeinſchaftlichen Schulden, bezahlt hat, ſteht dem, welcher zu viel gezahlt hat, ein Entſchaͤdigungsanſpruch wider den andern zu. 1491. Alle in Beziehung auf den Mann oder die Frau oben vorkommenden Verfuͤgungen gelten auch in Anſehung der Erben des einen oder des andern, und dieſe Erben uͤben eben die Rechte aus, und ſind eben den Klagen unterworfen, wie der Ehegatte, deſſen Stelle ſie vertreten. Sechster Abſchnitt. von der verzichtleiſtung auf die Guͤtergemeinſchaft und deren Wirkungen. 1492. Die Frau verliert, wenn ſie der Guͤtergemein⸗ ſchaft entſagt, alle und jede Rechte auf das dazu gehoͤrige Vermoͤgen, ſelbſt auf das von ihr zugebrachte bewegliche Vermoͤgen. Sie nimmt nur ihr Leibleinen und die zu ihrem Ge⸗ brauche beſtimmten Kleidungsſtuͤcke zuruͤck. 1493. Die entſagende Frau iſt berechtigt, folgende Ge⸗ genſtaͤnde zuruͤckzunehmen. 238 III. Buch. 5. Litel. 2. Cap. 1) Die unbeweglichen Sachen, welche ihr zugehoͤren und noch in Natur vorhanden ſind, oder welche an die Stelle dieſer letzteren wieder angeſchafft wurden; 2) Den Preis der veraͤußerten unbeweglichen Sachen, wenn nach den obigen Beſtimmungen deſſen Wiederverwen⸗ dung unterblieben oder nicht angenommen iſt; 3) Jede ihr aus der Guͤtergemeinſchaft gebührende Ent⸗ ſchaͤdigung. 1494. Die entſagende Fran iſt von jedem Beytrage zu den Schulden der Guͤtergemeinſchaft, ſowohl in Anſehung des Mannes, als der Glaͤubiger, befreyt. Dieſen letztern bleibt ſie gleichwohl verhaftet, wenn ſie die Verbindlich⸗ keit gemeinſchaftlich mit ihrem Manne uͤbernahm, oder wenn die in die Guͤtergemeinſchaft gefallene Schuld ur⸗ ſpruͤnglich von ihr herruͤhrte; alles jedoch mit Vorbehalt“ des Entſchaͤdigungsanſpruches wider den Mann oder deſſen Erben. 1495. Sie kann alle oben naͤher beſtimmten Klagen und Anſpruͤche auf Herausgabe und Entſchaͤdigung ſowohl wider das zur Guͤtergemeinſchaft gehorige, als wider das dem Manne perſoͤnlich zuſtehende Vermoͤgen, geltend machen. Dazu ſind auch ihre Erben berechtigt, in ſo fern nicht von der Vorausnahme des Leibleinens und der Kleidungs⸗ ſtuͤcke, wie auch von der Wohnung und dem Unterhalte waͤhrend der zur Errichtung eines Inventars und als Be⸗ denkzeit geſtatteten Friſt die Rede iſt, indem dieſe Rechte der uͤberlebenden Ehefrau nur für ihre Perſon zuſtehen. verfuͤgung in Ruckſicht der geſetzlichen Guͤtergemeinſchaft fuͤr den Sall, wo einer der Ehegatten oder beyde aus vorigen Ehen Binder haben. 1496. Alle obigen Beſtimmungen ſind ſelbſt alsdann zu beobachten, wenn einer der Ehegatten oder beyde aus vori⸗ gen Ehen Kinder haben. Sollte gleichwohl die Vermiſchung des beweglichen Ver⸗ moͤgens und der Schulden einem der Ehegatten einen groͤ⸗ le 1* — III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. 289 ßern Vortheil verſchaffen, als der 1098ſte Arlikel in dem Titel: von Schenkungen unter Lebenden und Leſtamen⸗ ten, geſtattet, ſo haben die Kinder erſter Ehe des andern Ehegatten eine Klage auf Verminderung. Zweyter Theil. Von der vertragsmäßigen Guͤtergemeinſchaft und den Verabredungen, welche die geſetzliche Guͤtergemeinſchaft abaͤndern oder ſogar ausſchließen koͤnnen. 1497. Die Ehegatten koͤnnen die geſetzliche Guͤterge⸗ meinſchaft durch jede Gattung von Vertraͤgen, welche den Artikeln 1357, 1388, 1389 und 1390 nicht widerſprechen, abaͤndern. Die vorzuͤglichſten Abaͤnderungen werden dadurch be⸗ wirkt, daß man die eine oder die andere der nachfolgenden Beſtimmungen verabredet: 1) Daß die Guͤtergemeinſchaft nur die Errungenſchaft (das waͤhrend der Ehe Erworbene) begreifen ſolle; 2) Daß das gegenwaͤrtige oder kuͤnftige bewegliche Ver⸗ moͤgen gar nicht, oder nur zum Theil, in die Guͤtergemein⸗ ſchaft fallen ſolle; 3) Daß man die Guͤtergemeinſchaft auf die gegenwaͤrtigen oder kuͤnftigen unbeweglichen Sachen ganz oder zum Theil ausdehnen wolle, indem man dieſelben fuͤr beweglich erklaͤrt (mobiliariſirt); 4) Daß jeder Ehegatte die vor der Ehe gemachten Schulden fuͤr ſich beſonders bezahlen ſolle; 5) Daß die Frau im Falle der Entſagung ihr zugebrach⸗ tes Vermoͤgen frey von Schulden zuruͤcknehmen koͤnne; 6) Daß der Ueberlebende etwas zum Voraus haben ſolle; 7) Daß die Ehegatten ungleiche Theile erhalten ſollen; 8) Daß unter ihnen eine voͤllig allgemeine Guͤtergemein⸗ ſchaft ſtatt haben ſolle. 290 III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. Erſter Abſchnitt. Von der auf die Errungenſchaft beſchraͤnkten Guͤterge⸗ meinſchaft. 1498. Wenn die Ehegatten verabreden, daß nur in Ruͤckſicht der Errungenſchaft unter ihnen eine Gemeinſchaft ſtatt finden ſolle, ſo wird dafuͤr gehalten, daß ſie hierdurch die gegen⸗ waͤrtigen und kuͤnftigen Schulden eines jeden von ihnen und ihr beyderſeitiges jetziges und zukuͤnftiges bewegliches Ver⸗ moͤgen von der Guͤtergemeinſchaft haben ausſchließen wollen. In dieſem Falle beſchraͤnkt ſich die Theilung, nachdem ein jeder der Ehegatten ſein gehoͤrig erwieſenes zugebrachtes Vermoͤgen zum Voraus erhalten hat, auf dasjenige, was waͤhrend der Ehe von beyden Ehegatten zuſammen, oder von einem beſonders, erworben iſt, und entweder von ihrem gemeinſchaftlichen Fleiße, oder von der Erſparung an den Fruͤchten und Einkuͤnften des Vermoͤgens beyder Ehegatten herruͤhrt. 1499. Wenn das bey Enng der Ehe vorhandene oder ſeitdem angefallene bewegliche Vermögen nicht durch ein Verzeichniß oder eine Beſchreibung in gehoͤriger Form beurkundet iſt, ſo wird es als Errungenſchaft angeſehen. Zweyter Abſchnitt. Von der verabredung, welche das bewegliche vermogen ganz oder zum Theil von der Guͤtergemeinſchaft ausſchließt. 1500. Die Ehegatten koͤnnen ihr geſammtes gegenwaͤrti⸗ ges und kuͤnftiges bewegliches Vermoͤgen von der Guͤterge⸗ meinſchaft ausſchließen. Wenn ſie verabreden, daſſelbe gegenſeitig bis zum Betrage einer beſtimmten Summe oder eines beſtimmten Werthes in die Guͤtergemeinſchaſt einzubringen, ſo wird dafuͤr gehalten, daß ſie bt. hierdurch das Uebrige ſich vorbehalten haben. 15o3. Der Ehegatte wird durch dieſe Verabredung in Anſehung der Summe, welche er einzubringen verſprochen —— —— e III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. 291 hat, Schuldner der Guͤtergemeinſchaft, und iſt das wirkliche Einbringen darzuthun verbunden. 1503. Von Seiten des Mannes iſt das Einbringen hinlaͤnglich durch die in der Eheſtiftung enthaltene Angabe des Werthes ſeines beweglichen Vermoͤgens dargethan; Von Seiten der Frau aber durch die von dem Manne ihr, oder denen, welche ſie ausgeſtattet haben, ertheilte Quittung. 1503. Jeder Ehegatte iſt bey Aufhebung der Guͤterge⸗ meinſchaft berechtigt, ſo viel zuruͤck und zum Voraus zu neh⸗ men, als das bey Eingehung der Ehe von ihm zugebrachte oder ihm ſeitdem angefallene bewegliche Vermoͤgen an Werthe ſeinen Beytrag zur Guͤtergemeinſchaft uͤberſteigt. 1504. Das einem jeden der Ehegatten waͤhrend der Ehe zufallende bewegliche Vermoͤgen muß durch ein Inventar beurkundet werden. In Ermangelung eines Inventars uͤber das dem Manne zugefallene bewegliche Vermögen, oder einer Urkunde, welche deſſen Beſtand und Werth, nach Abzug der Schulden, zu be⸗ weiſen geeignet iſt, darf der Mann daſſelbe nicht zuruͤcknehmen. Betrifft der Mangel eines Inventars bewegliches Vermoͤ⸗ gen, welches der Frau angefallen iſt, ſo wird ſie, oder ihre Erben, zum Beweiſe des Werthes deſſelben, ſowohl durch Ur⸗ kunden, als durch Zeugen, ja ſelbſt durch die gemeine Sage, zugelaſſen. Dritter Abſchnitt. Pon der Verabredung der Mobiliariſirung. 1505. Machen die Ehegatten oder einer von ihnen ihre gegenwaͤrtigen oder kuͤnftigen unbeweglichen Sachen ganz oder zum Theil zum Gegenſtande der Guͤtergemeinſchaft, ſo nennt man dieſe Verabredung: Mobiliariſirung. 1506. Die Mobiliariſirung kann beſtimmt oder unbe⸗ ſtimmt ſeyn. Sie iſt beſtimmt, wenn der Ehegatte erklaͤrt hat, daß eine beſtimmte unbewegliche Sache ganz oder bis zum Betrage einer gewiſſen Summe als beweglich betrachtet werden ſolle, und er dieſelbe in die Guͤtergemeinſchaft einbringen wolle, Sie iſt unbeſtimmt, wenn der Ehegatte ſchlechthin erklaͤrt hat, ſein unbewegliches Vermoͤgen bis zum Betrage einer gewiſſen Summe in die Guͤtergemeinſchaft einbringen zu wollen. 1507. Die Wirkung der beſtimmten Mobiliariſirung beſteht darin, daß die unbewegliche Sache oder die unbe⸗ weglichen Sachen, welche deren Gegenſtand ausmachen, gleich den beweglichen ſelbſt, zum Vermoͤgen der Guͤterge⸗ meinſchaſt gehoren. Sind eine oder mehrere unbewegliche Sachen der Frau ganz mobiliariſirt worden, ſo kann der Mann daruͤber, wie uͤber andere Gegenſtände der Guͤtergemeinſchaft, verfuͤgen und ſie ganz veraͤußern. Iſt die unbewegliche Sache nur bis zu einer gewiſſen Summe mobiliariſirt worden, ſo kann ſie der Mann nur mit Bewilligung der Frau veraͤußern; gleichwohl kann er ſie auch ohne deren Zuſtimmung, jedoch nur bis zum Betrage des mobiliariſirten Theiles, mit Hypotheken beſchweren. 1508. Die unbeſtimmte Mobiliariſirung gibt der Guͤter⸗ gemeinſchaft nicht das Eigenthum der unbeweglichen Sachen, welche den Gegenſtand von jener ausmachen; ihre Wirkung beſchraͤnkt ſich darauf, daß ſie den Ehegatten, welcher ſie be⸗ willigt hat, verpflichtet, bey Aufloͤſung der Guͤtergemeinſchaft einige ſeiner unbeweglichen Sachen bis zum Betrage der von ihm verſprochenen Summe unter der gemeinſchafilichen Maſſe mit zu begreifen. Auch hier, wie im vorhergehenden Artikel, kann der Mann, ohne die Zuſtimmung ſeiner Frau, die unbeweglichen Sachen, welche den Gegenſtand der unbeſtimmten Mobilia⸗ riſirung ausmachen, weder ganz noch zum Theil veraͤußern; er kann ſie aber bis zum Betrage dieſer Mobiliariſirung mit Hypotheken belaſten. 1509. Der Ehegatte, welcher ein Grundſtuͤck mobil ariſirt hat, iſt berechtigt, es bey der Theilung fur ſich zu behalten, indem er es ſfuͤr den Werth, welchen es alsdann hat, auf ſeinen Antheil einrechnet; eben dies Recht haben auch ſeine Erben. rt uſ ne III. Buch. 5. Litel. 2. Cap⸗ 293 Vierter Abſchnitt. von der Verabredung der Schuldenabſonderung. 1510. Die Verabredung, wodurch die Ehegatten feſt⸗ ſetzen, daß ein jeder von ihnen ſeine verſoͤnlichen Schulden beſonders bezahlen ſolle, verpflichtet ſie, bey Aufloͤſung der Guͤtergemeinſchaft ſich gegenſeitig die Schulden zu verguͤten, von denen es erwieſen wird, daß ſie fuͤr Rechnung desjeni⸗ gen Ehegatten, welcher der Schuldner war, aus der Guͤ⸗ tergemeinſchaft bezahlt wurden⸗ Dieſe Verbindlichkeit findet auf gleiche Weiſe ſtatt, es mag ein Inventar errichtet worden ſeyn, oder nicht. Iſt aber das von den Ehegatten eingebrachte bewegliche Vermoͤgen nicht vor der Ehe durch ein Inventar oder glaubhaftes Verzeich⸗ niß in Gewißheit geſetzt worden: ſo können die Glaͤubiger des einen oder andern Ehegatten, ohne Ruͤckſicht auf irgend einen Unterſchied, den man etwa geltend machen wollte, ſich wegen ihrer Bezahlung ſowohl an das nicht verzeichnete bewegliche Vermoͤgen, als auch an alle uͤbrigen zur Guͤter⸗ gemeinſchaft gehoͤrigen Sachen halten. Eben dies Recht ſteht den Glaͤubigern anf das den Ehe⸗ gatten waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft angefallene bewegliche Vermoͤgen zu, wenn auch dies nicht durch ein Inventar oder glaubhaftes Verzeichniß in Gewißheit geſetzt worden iſt. 1511. Wenn die Ehegatten eine gewiſſe Summe oder eine genau beſtimmte Sache in die Guͤtergemeinſchaft ein⸗ bringen, ſo fuͤhrt dies die ſtillſchweigende Uebereinkunft mit ſich, daß das Eingebrachte fuͤr die vor der Ehe gemachten Schulden nicht verhaftet ſeyn ſolle, und es muß daher der Ehegatte, welchem dieſelben oblagen, dem andern in Anſe⸗ hung aller der Schulden, wodurch' das verſprochene Einge⸗ brachte etwa geſchmaͤlert wuͤrde, Verguͤtung leiſten. 1512. Die Verabredung der Schuldenabſonderung ver⸗ hindert nicht, daß die ſeit Eingehung der Ehe faͤllig gewor⸗ denen Zinſen und Renten der Guͤtergemeinſchaft zur Laſt fallen. 1513. Wird die Guͤtergemeinſchaft wegen der Schulden 4 294 III. Buch. eines Ehegatten belangt, welcher in der Eheſtiftung frey und ledig von allen vor der Ehe gemachten Schulden erklaͤrt worden iſt: ſo iſt der andere Ehegatte zur Forderung einer Entſchaͤdigung berechtigt, welche entweder aus dem Antheile, der dem Ehegatten, von welchem die Schulden herruͤhren, aus der Guͤtergemeinſchaft zufaͤllt, oder aus dem ihm perſoͤnlich zuſtehenden Vermoͤgen genommen wird; im Falle der Unzulaͤnglichkeit kann aber dieſe Entſchaͤdigung auch ver⸗ mittelſt einer Klage auf Gewahrleiſtung wider den Vater, 3 die Mutter, den Aſcendenten oder den Vormund, die jenen frey und ledig von den Schulden erklaͤrt haben, gefordert werden. Dieſe Gewaͤhrleiſtung kann auch der Mann, wenn die Schuld von der Fran herruͤhrt, waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft geltend machen; doch iſt in dieſem Falle die Frau, oder 3 ihre Erben, den Gewaͤhrleiſtenden bey der Aufhebung der 3 5. Titel. 2. Cap. Guͤtergemeinſchaft eine Verguͤtung ſchuldig. Fuͤnfter Abſchnitt. ₰ Von der der Khefrau eingeraͤumten Befugniß, ihr ein⸗ gebrachtes vermoͤgen ſchuldenfrey zuruͤckzunehmen. 1514. Die Frau kann ſich ausbedingen, das bey Ein⸗ gehung der Ehe oder nachher eingebrachte Vermoͤgen, im Falle der Entſagung auf die Guͤtergemeinſchaft, ganz oder zum Theil zuruͤckzunehmen; dieſe Uebereinkunft kann aber weder auf andere, als die foͤrmlich ausgedruͤckten Gegenſtaͤnde, noch zum Portheile anderer, als der benannten Perſonen, —. ausgedehnt werden. Daher erſtreckt ſich die Befugniß der Frau, das bey Ein⸗ gehung der Ehe von ihr zugebrachte bewegliche Vermoͤgen . zuruͤckzunehmen, nicht auf das ihr waͤhrend der Ehe ange⸗ ½ fallene. Daher laͤßt ſich die der Ehefran eingeraͤumte Befugniß 1 nicht auf ihre Kinder, und die der Frau und den Kindern eingeräumte nicht auf ihre Erben in der auſſieigenden oder Seitenlinie ausdehnen, W III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. 295 In allen Faͤllen kann das eingebrachte Vermoͤgen nur nach Abzug der perſoͤnlichen Schulden der Frau, die etwa aus der Guͤtergemeinſchaft bezahlt wurden, zuruͤckgenommen werden. Sechster Abſchnitt. Von der vertragsmaͤßigen Vvorwegnahme. 1515. Die Verabredung, wodurch dem uͤberlebenden Ehe⸗ gatten geſtattet wird, vor aller Theilung eine gewiſſe Summe oder eine beſtimmte Menge beweglicher Sachen in Natur vorwegzunehmen, gibt der uͤberlebenden Ehefrau nur alsdann ein Recht auf die Vorwegnahme, wenn ſie die Guͤtergemein⸗ ſchaft annimmt; es ſey denn, daß in der Eheſtiftung ihr dieſes Recht ſelbſt fuͤr den Entſagungsfall vorbehalten waͤre. Außer dem Falle dieſes Vorbehaltes kann die Vorwegnahme nur auf die zu vertheilende Maſſe, nicht auf das dem vorher verſtorbenen Ehegatten perſoͤnlich zuſtehende Vermoͤgen gel⸗ tend gemacht werden. 1516. Die Vorwegnahme wird nicht als ein den Foͤrm⸗ lichkeiten der Schenkungen unterworfener Vortheil, ſondern als Theil der Eheſtiftung, betrachtet. 1517. Der natuͤrliche oder buͤrgerliche Tod begruͤndet den Anfall der Vorwegnahme. 1518. Wird die Guͤtergemeinſchaft durch Eheſcheidung oder durch perſoͤnliche Trennung aufgehoben, ſo findet die wirkliche Ueberlieferung des zum Voraus Bedungenen noch nicht ſtatt; es behaͤlt aber der Ehegatte, welcher die Ehe⸗ ſcheidung oder die perſoͤnliche Trennung ausgewirkt hat, auf den Fall des Ueberlebens ſeine Rechte in Anſehung der Vorwegnahme. Iſt dies die Ehefrau, ſo verbleibt die den Gegenſtand der Vorwegnahme ausmachende Summe oder Sache in jedem Falle vorlaͤufig dem Manne, mit der Verbindlichkeit der Buͤrgſchaftsleiſtung. 1519. Die Glaͤubiger der Guͤtergemeinſchaft ſind ſiets berechtigt, die Sachen, welche den Gegenſtand der Vorweg⸗ nahme ausmachen, verkaufen zu laſſen, jedoch mit Vorbehalt — 296 IM. Buch. 5. Litel. 2. Cap. des zufolge des 1515ten Artikels dem Ehegatten zuſtehenden Entſchaͤdigungsanſpruches. Sieb enter Abſchnitt. Von den Verabredungen, wodurch den beyden Ehe⸗ gatten ungleiche Antheile an der Guͤtergemrinſchaft angewieſen werden. 1520. Die Ehegatten koͤnnen in Anſehung der geſetzlich beſtimmten Gleichheit der Theilung Abaͤnderungen machen, indem ſie entweder dem uͤberlebenden Ehegatten oder ſeinen Erben einen geringern Theil, als die Haͤlfte des gemein⸗ ſchaftlichen Vermoͤgens, oder fur alle ſeine Anſpruͤche auf daſſelbe nur eine beſtimmte Summe zugeſtehen, oder in⸗ dem ſie feſtſetzen, daß in gewiſſen Faͤllen das ganze ge⸗ meinſchaftliche Vermoͤgen dem uͤberlebenden Ehegatten oder nur einem von ihnen zugehoͤren ſolle. 1521. Wenn verabredet worden iſt, daß der Ehegatte oder ſeine Erben nur einen beſtimmten Antheil an der Guͤ⸗ tergemeinſchaft, z. B. ein Drittel oder ein Viertel, haben ſollen: ſo hat der auf ſolche Weiſe beſchraͤnkte Ehegatte, oder ſeine Erben, auch von den Schulden der Guͤtergemeinſchaft nur einen, mit dem ihm von dem Vermoͤgen zufallenden Theile im Verhaͤltniſſe ſtehenden Behtrag zu uͤbernehmen. Die Uebereinkunft, welche den auf dieſe Art beſchraͤnkten Ehegatten oder deſſen Erben die Verbindlichkeit auflegt, einen groͤßern Theil der Schulden, als ſie von dem Vermoͤgen er⸗ halten, zu tragen, oder ſie von der Uebernahme eines damit gleichſtehenden Antheiles an den Schulden befreyt, iſt nichtig. 1522. Wenn verabredet worden iſt, daß einer der Ehe⸗ gatten oder deſſen Erben fuͤr ihr ganzes Recht an der Guͤ⸗ tergemeinſchaft nur eine gewiſſe Summe zu fordern berech⸗ tigt ſeyn ſollen: ſo iſt dieſe Verabredung ein Vertrag in Bauſch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder deſſen Erben zur Bezahlung der verabredeten Summe ver⸗ bindlich macht, es mag mit der Guͤtergemeinſchaft gut oder — dieſer ſelbſt, im Falle des Ueberlebens, ein Recht auf die III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. 297 ſchlecht ſiehen, ſie mag zur Bezahlung der Summe hinrei⸗ chen oder nicht. 1523. Begruͤndet die Verabredung einen ſolchen Ver⸗ trag nur in Anſehung der Erben des Ehegatten, ſo hat geſetzliche Theilung zur Haͤlfte. 1524. Der Mann oder deſſen Erben, welche vermoͤge der im 1520ſten Artikel erwaͤhnten Verabredung das ge⸗ meinſchaftliche Vermoͤgen ganz behalten, ſind verbunden, davon alle Schulden zu bezahlen. Die Glaͤubiger haben in dieſem Falle keine Klagen wider die Ehefrau oder deren Erben. Iſt es die uͤberlebende Frau, welche das Recht hat, gegen eine verabredete Summe das ganze gemeinſchaftliche Vermoͤgen, mit Ausſchließung der Erben des Mannes, zu 5 behalten: ſo hat ſie die Wahl, ihnen entweder dieſe 6₰ Summe zu bezahlen und fuͤr alle Schulden verhaftet zu 5 bleiben, oder der Guͤtergemeinſchaft zu entſagen, und ſo⸗ wohl das Vermoͤgen, als die Laſten derſelben, den Erben des Mannes zu uͤberlaſſen. 1525. Den Ehegatten iſt es erlaubt, zu verabreden, daß das ganze gemeinſchaftliche Vermoͤgen dem Ueberleben⸗ den, oder nur einem von ihnen, zugehoͤren ſolle, jedoch mit Vorbehalt der den Erben des andern geſtatteten Zuruͤck⸗ nahme des von Seiten ihres Erblaſſers eingebrachten Ver⸗ moͤgens, und der auf gleiche Art in die Guͤtergemeinſchaft gefallenen Capitalien. Dieſer Vorbehalt wird nicht als eine Beguͤnſtigung, welche den die Schenkungen ihrem Inhalte oder ihrer Form nach betreffenden Regeln unterworfen waͤre, ſondern nur als Theil der Eheſtiftung und als Uebereinkunft unter Ge⸗ ſellſchaftern betrachtet. Achter Abſchnitt. von der allgemeinen Guͤtergemeinſchaft. 1526. Die Ehegatten koͤnnen durch ihre Ekeſtiftuns Kne allgemeine Guͤtergemeinſchaft entweder in Anſehung ihes —— III. Buch. weglichen und unbeweglichen, gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Vermoͤgens, oder in Ruͤckſicht des gegenwaͤrtigen allein, oder in Anſehung des zukuͤnftigen allein, feſtſetzen. 293 5. Titel. 2. Cap. verfuͤgungen, welche fuͤr die obigen acht Abſchnitte gemeinſchaftlich gelten. 1527. Was in den obigen acht Abſchnitten enthalten iſt, beſchraͤnkt die Verabredungen, deren die vertragsmaͤ⸗ ßige Guͤtergemeinſchaft empfaͤnglich iſt, nicht gerade auf die darin vorkommenden Verfuͤgungen. Die Ehegatten duͤrfen, wie auch der 1387ſte Artikel beſtimmt, jede andere vertragsmaͤßige Beſtimmung machen, jedoch mit Vorbehalt der in den Artikeln 1388, 1389 und 1390 vorkommenden Einſchraͤnkungen. Gleichwohl ſoll, wenn Kinder aus einer vorhergehenden Ehe vorhanden ſind, jede Uebereinkunft, deren Wirkungen dahin abzwecken, dem einen der Ehegatten mehr, als den im 1o98ſten Artikel in dem Titel: von Schenkungen unter Lebenden und Teſtamenten, beſtimmten Theil zu ſchenken, in ſo weit unwirkſam werden, als ſie dieſen Theil uͤberſteigt; doch werden diejenigen Vortheile, welche bloß durch gemein⸗ ſchaftlichen Fleiß oder Erſparniß an den beyderſeitigen, wiewohl ungleichen, Einkuͤnften der beyden Ehegatten gewon⸗ nen werden, nicht als eine zum Nachtheile der Kinder erſter Ehe en5 Beguͤnſtigung angeſehen. 15 28. Die vertragsmaͤßige Guͤtergemeinſchaft bleibt den Regeln der geſetzlichen fur alle die Faͤlle unterworfen, welche nicht durch den Vertrag ausdruͤcklich oder folgerungsweiſe abgeaͤndert worden ſind. Neunter Abſchnitt. Von den die Guͤtergemeinſchaft ausſchließenden Ver⸗ traͤgen. 15 29. Wenn die Ehegatten, ohne in das Brautſchatz⸗ verhaͤltniß zu treten, mit Ausſchließung der Gutergemein⸗ n —— III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. 299 ſchaft einander heirathen, oder eine Vermoͤgensabſonderung eintreten laſſen zu wollen erklaͤren: ſo richten ſich die Wir⸗ kungen dieſes Vertrages nach folgenden Beſtimmungen. F. 1. Von der Verabredung der Ehegatten, ohne Guͤter⸗ gemeinſchaft einander heirathen zu wollen. 1530. Die Verabredung, daß die Ehegatten ohne Guͤ⸗ tergemeinſchaft einander heirathen, verleiht der Frau nicht das Recht, ihr Vermoͤgen zu verwalten, oder die Nutzungen deſſelben zu erheben; denn dieſe werden ſo angeſehen, als wenn ſie dem Manne zugebracht waͤren, um die Laſten der Ehe zu beſtreiten. 1531. Der Mann behaͤlt die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermoͤgens der Frau, und folglich das Recht, das bewegliche Vermoͤgen, welches ſie als Brautſchatz zubringt, oder das ihr waͤhrend der Ehe zufällt, in Em⸗ pfang zu nehmen, mit Vorbehalt der Wiedererſtattung, wozu er nach Aufloͤſung der Ehe, oder gerichtlich erkannter Vermoͤgensabſonderung, verbunden iſt. 1532. Befinden ſich unter dem beweglichen Vermoͤgen, welches die Frau als Brautſchatz eingebracht hat, oder welches ihr waͤhrend der Ehe zugefallen iſt, Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verbrauchen: ſo muß der Eheſtiftung ein mit der Schaͤtzung verſehenes Verzeichniß derſelben beygefuͤgt, oder bey dem Anfalle derſelben ein In⸗ ventar daruͤber errichtet werden, und der Mann iſt verbun⸗ den, deren Werth der Schaͤtzung gemaͤß zu erſtatten. 1533. Dem Manne liegen alle mit dem Nießbrauche ver⸗ bundenen Laſten ob. 1534. Die den Gegenſtand dieſes Paragraphen ausma⸗ chende Verabredung ſchließt die weitere Uebereinkunft nicht aus, zufolge deren die Ehefran jaͤhrlich fuͤr ihren Unterhalt und ihre perſoͤnlichen Beduͤrfniſſe einen gewiſſen Theil ihrer Einkuͤnfte bloß gegen ihre Quittungen beziehen ſoll. * 3 3 300 III. Buch. 5, Titel. 2. Cap. 1535. Unbewegliche Sachen, die im Falle des gegen⸗ waͤrtigen Paragraphen als Brautſchatz gegeben wurden, ſind nicht unveraͤußerlich. Sie konnen gleichwohl nur mit Zuſtimmung des Man⸗ nes, und, bey deſſen Weigerung, mit Genehmigung des Gerichtes veraͤußert werden. 5. 3 Von der Verabredung der Vermoͤgensabſon⸗ derung. 1536. Wenn die Ehegatten in ihrer Eheſtiftung verab⸗ redet haben, daß ihr Vermoͤgen abgeſondert bleiben ſolle: ſo behaͤlt die Ehefrau die voͤllige Verwaltung ihres beweg⸗ lichen und unbeweglichen Vermoͤgens und die freye Benu⸗ tzung ihrer Einkuͤnfte. 1537. Beyde Ehegatten tragen nach der in ihrer Ehe⸗ ſtiftung enthaltenen Uebereinkunft zu den Laſten der Ehe bey; iſt aber deshalb nichts verabredet, ſo hat die Frau zu dieſen Laſten bis zum Betrage eines Drittels ihrer Einkuͤnfte beyzutragen. 1538. In keinem Falle, auch nicht zufolge irgend einer Verabredung, kann die Fran ihre unbeweglichen Sachen ohne beſondere Einwilligung ihres Mannes, oder, bey deſſen Weigerung, ohne die Genehmigung des Gerichtes, ver⸗ außern. Jede der Ehefrau in der Eheſtiftung, oder nachher, im Allgemeinen ertheilte Genehmigung der Veraͤußerung ihrer unbeweglichen Sachen iſt nichtig. 1539. Wenn die in Anſehung des Vermoͤgens abgeſon⸗ derte Frau ihrem Manne die Benutzung deſſelben gelaſſen hat: ſo iſt dieſer, bey einer von Seiten der Fran geſchehenen Anforderung oder bey der Aufloͤſung der Ehe, nur zur Abliefe⸗ rung der wirklich vorhandenen Fruͤchte verbunden, aber nicht ſchuldig, uͤber die bis dahin verbrauchten Rechnung abzu⸗ legen. e — III. Buch. 5. Titel. 3. Cap. 301 Drittes Capitel. Von dem Brautſchatzverhaͤltniſſe. 1540. Brautſchatz oder Heirathsgut heißt, ſowohl bey dem hier, als bey dem im zweyten Capitel vorkommenden Rechtsverhaͤltniſſe, das Vermoͤgen, welches die Frau dem Manne zur Beſtreitung der Laſten der Ehe zubringt. 15 41. Alles, was in der Eheſtiftung entweder die Frau ſich ſelbſt ausſetzt, oder was ihr darin gegeben wird, hat, in Ermangelung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, die Natur des Brautſchatzes. Erſter Abſchnitt. Von der Beſtellung des Brautſchatzes. 1542. Die Beſtellung des Brautſchatzes kann das ge⸗ ſammte gegenwaͤrtige und zukuͤnftige Vermoͤgen der Fran, oder nur ihr ganzes gegenwaͤrtiges, oder einen Theil ihres gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Vermoͤgens, oder auch nur eine einzelne Sache zum Gegenſtande haben. Eine in allgemeinen Ausdruͤcken geſchehene Beſtellung des Brautſchatzes in Ruͤckſicht des ganzen Vermoͤgens der Frau, begreift das zukuͤnftige nicht in ſich. 1543. Waͤhrend der Ehe kann der Brautſchatz weder beſtellt, noch auch vermehrt werden. 1544. Wenn die Eltern gemeinſchaftlich einen Braut⸗ ſchatz beſtellen, ohne den Antheil eines jeden zu beſtimmen, ſo wird dafuͤr gehalten, daß ſolches zu gleichen Theilen geſchehen ſey. Wenn der Brautſchatz von dem Vater allein fuͤr das vaͤterliche und muͤtterliche Vermoͤgen beſiellt wurde, ſo ſoll die Mutter, auch wenn ſie bey dem Vertrage zugegen war, doch nicht verbindlich werden, ſondern es bleibt der ganze Brautſchatz dem Vater zur Laſt. 1545. Wenn der Ueberlebende von beyden Eltern einen Brautſchatz fuͤr das vaͤterliche und muͤtterliche Vermoͤgen, ohne die Antheile anzugeben, beſiellte: ſo wird dieſer Braut⸗ 302 III. Buch. 5. Titel. 3. Cap. ſchatz zunaͤchſt aus dem, was dem kuͤnftigen Ehegatten von dem Vermoͤgen desjenigen ſeiner Eltern, welcher vorher ver⸗ ſtorben iſt, zukommt, genommen, der Ueberreſt aber aus dem Vermoͤgen deſſen, der den Brautſchatz beſiellte. 1546. Wenn gleich die von ihren Eltern mit einem Braut⸗ ſchatze verſehene Tochter eignes Vermoͤgen hat, deſſen Benu⸗ tzung jenen zuſteht, ſo ſoll deſſen ungeachtet, in Ermangelung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, der Brautſchatz aus dem Vermoͤgen derer, welche ihn beſiellt haben, genommen werden. 1547. Die, welche einen Brautſchatz beſtellen, ſind zur Gewaͤhrleiſtung fuͤr die darunter begriffenen Gegenſtaͤnde verbunden. 1548. Die Verzinſung des Brautſchatzes von Seiten derer, welche ihn verſprochen haben, beginnt, in Erman⸗ gelung einer entgegenſteheuden Verabredung, kraft des Ge⸗ ſetzes, mit dem Tage der Heirath, ſelbſt wenn in Ruͤckſicht des Brautſchatzes eine andere Zahlungszeit beſtimmt waͤre. Zweyter Abſchnitt. Von den Rechten des Mannes an dem Brautſchatzver⸗ moͤgen und der Unveraͤußerlichkeit dazu gehoͤriger Grundſtuͤcke. 1549. Der Mann allein hat die Verwaltung des Braut⸗ ſchatzvermoͤgens waͤhrend der Ehe. Er allein hat das Recht, die Schuldner und Inhaber deſſelben zu belangen, die Fruͤchte und Zinſen davon zu erheben, und die zuruͤckgezahlten Capitalien in Empfang zu nehmen. Doch kann in der Eheſtiftung verabredet werden, daß die Frau jaͤhrlich fuͤr ihren Unterhalt und ihre perſoͤnlichen Beduͤrfniſſe einen Theil ihrer Einkuͤnfte bloß gegen ihre Quittung erheben ſolle. 1550. Der Mann iſt nicht ſchuldig, fuͤr den Braut⸗ ſchatz Buͤrgſchaft zu ſtellen, wenn nicht die Eheſtiftung ihn dazu verbindet., 1551. Beſteht der Brautſchatz oder ein Theil deſſelben aus III. Buch. 5. Titel. 3. Cap. 303 beweglichen Gegenſtaͤnden, deren Preis die Eheſtiftung feſt⸗ ſetzt, ohne die Erklaͤrung beyzufuͤgen, daß die Schaͤtzung einen Verkauf nicht bewirken ſolle: ſo wird der Mann Eigenthuͤmer der beweglichen Sachen, und hat nur fuͤr den dafuͤr beſtimmten Preis zu haften.⸗ 1552. Die Schaͤtzung einer unbeweglichen zum Braut⸗ ſchatz beſtellten Sache uͤbertraͤgt nicht das Eigenthum auf den Mann, wenn nicht eine ausdruͤckliche Erklaͤrung daruͤber vorhanden iſt. 1553. Die aus den Brautſchatzgeldern angeſchaffte unbe⸗ wegliche Sache gehoͤrt nicht zum Brautſchatze, wenn nicht der Vorbehalt der Anlegung jener Gelder in der Eheſtiftung verabredet wurde. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit der unbeweglichen Sache, welche zur Bezahlung eines in baarem Gelde beſtellten Brautſchatzes gegeben wurde. 1554. Die zum Brautſchatze gegebenen unbeweglichen Sachen koͤnnen waͤhrend der Ehe weder von dem Manne, noch von der Frau, noch von beyden zuſammen, veraͤußert oder mit Hypotheken beſchwert werden, mit Vorbehalt der hier folgenden Ausnahmen. 1555. Die Frau kann mit Zuſtimmung ihres Man⸗ nes, oder, bey deſſen Weigerung, mit Genehmigung des Gerichtes, ihr Brautſchatzvermoͤgen zur Verſorgung ihrer aus einer vorhergehenden Ehe herruͤhrenden Kinder verwenden; doch muß ſie im Falle der nur vom Gerichte erhaltenen Genehmigung ihrem Manne die Benutzung vorbehalten. 1556. Sie kann auch, mit Zuſtimmung ihres Mannes, ihr Brautſchatzvermoͤgen zur Verſorgung der gemeinſchaft⸗ lichen Kinder verwenden. 1557. Die als Brautſchatz gegebene unbewegliche Sache kann veraͤußert werden, wenn die Eheſtifſtung deren Veraͤu⸗ ßerung erlaubte. 1558. Die zum Brautſchatze gegebene unbewegliche Sache kann auch in folgenden Faͤllen, mit Erlaubniß des Gerich⸗ tes, durch Verſteigerung nach dreymaligem oͤffentlichem Anſchlage, verkauft werden: N 1 30 ½ IMI. Buch. 5. Litel. 3. Cap. Um den Mann oder die Frau aus dem Gefaͤngniſſe zu befreyen; um in den, durch die Artikel 203, 205 und 2o6 in dem Titel: von der Khe, beſtimmten Faͤllen, der Familie den Unterhalt zu verſchafſen; um die Schulden der Frau, oder derer, welche den Braut⸗ ſchatz beſtellt haben, zu bezahlen, in ſo fern dieſe Schulden mit einem glaubwuͤrdigen, der Eheſtiftung vorhergehenden, Datum verſehen ſind; Um an der zum Brantſchatze gehoͤrigen unbeweglichen Sache Hauptausbeſſerungen vorzunehmen, welche zu deren Erhalkung unentbehrlich ſind; Endlich, wenn dieſes Grundſtuͤck mit dritten Perſonen in ungetheilter Gemeinſchaft beſeſſen, und fuͤr untheilbar erkannt wird. In allen dieſen Faͤllen nimmt das, was vom Kauſpreiſe, nach Beſtreitung der anerkannten Beduͤrfniſſe, uͤbrig bleibt, die Natur des Brautſchatzes an, und muß in dieſer Eigenſchaft zum Vortheile der Frau wieder angelegt werden. 1559. Die zum Brautſchatze gehörige unbewegliche Sache kann, jedoch nur mit Bewilligung der Frau, gegen eine andere, die wenigſtens bis zu vier Fuͤnfteln von glei⸗ chem Werthe iſt, vertauſcht werden; doch muß die Nuͤtzlich⸗ keit des Tauſches gezeigt und die gerichtliche Genehmigung ausgewirkt werden, auch eine Schaͤtzung durch Sachver⸗ ſtaͤndige, welche das Gericht von Amts wegen ernennt, vorhergehen. Die eingetauſchte unbewegliche Sache wird in dieſem Falle Theil des Brautſchatzes, wie auch der etwa vorhandene Ueberſchuß des Preiſes, welcher in jener Eigenſchaft zum Nutzen der Frau wieder anzulegen iſt. 1560. Wenn, außer den ſo eben erklaͤrten Ausnahms⸗ faͤllen, die Frau oder der Mann oder beyde zuſammen ein zum Brautſchatze gehoriges Grundſtuͤck veraͤußern; ſo koͤnnen, nach Aufloͤſung der Ehe, die Frau oder deren Erben die Veraͤußerung widerrufen, ohne daß ihnen irgend eine in III. Buch. 5. Titel. 3, Cap. 305 den Zeitraum der beſtandenen Ehe fallende Verjaͤhrung ent⸗ gegengeſetzt werden koͤnnte; eben dieſes Recht hat die Frau auch nach erfolgter Vermoͤgensabſonderung. Selbſt der Mann kann w ährend der Ehe die Veraͤuße⸗ rung aufheben laſſen; doch bleibt er dem Kaͤufer, wenn er nicht bey dem Vertrage erklaͤrt hat, daß das verkaufte Grundſtuͤck zum Brautſchatze gehoͤre, zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung verbunden. 1561. Zum Brautſchatze gehörige unbewegliche Sachen, die nicht i in der Eheſtiftung fuͤr veräußerlich erklärt wurden, ſind waͤhrend der Ehe keiner Verjährung unterworfen, wenn dieſe nicht ſchon fruͤher ihren Anfang genommen hat. Sie werden gleichwohl verjaͤhrbar nach erfolgter Ver⸗ moͤgensabſonderung, in welchem Zeitpunkte auch die Ver⸗ jährung ihren Anfang genommen haben mag. 1562. Dem Manne liegen in Anſehung des Braut⸗ ſchatzvermögens alle Verbindlichkeiten des Nießbrauchers ob. Er iſt fuͤr jede inzwiſchen vollendete Verjaͤhrung, und fuͤr alle durch ſeine Nachlaͤſſigkeit entſtandenen Verſchlimme⸗ rungen verantwortlich. 1563. Wenn der Brautſchatz in Gefahr kommt, kann die Frau, zufolge deſſen was im 1 443ſten und in den fol⸗ genden Artikeln beſtimmt iſt, die Vermoͤgensabſonderung verlangen. Dritter Abſchnitt. Von der Wiedererſtattung des Brautſchatzes. 1564. Beſteht der Brautſchatz entweder in unbeweglichen Sachen, oder in beweglichen Sachen, welche in der Ehe⸗ ſtiftung gar nicht, oder mit der Erklaͤrung geſchaͤtzt wurden, daß die Schaͤtzung das Eigenthum derſelben der Frau nicht entziehen ſolle: ſo kann der Mann oder deſſen Erben ge⸗ zwungen werden, ihn nach Aufloͤſung der Ehe unverzuͤglich zuruͤckzugeben. 1565. Beſteht der Brautſchatz entweder in einer Summe Geldes, oder in beweglichen Sachen, welchen in der Ehe⸗ 20 306 III. Buch. 5. Titel. 3. Cap. ſtiftung ein gewiſſer Preis beygelegt wurde, jedoch ohne die Erklaͤrung, daß die Schaͤtzung den Mann nicht zum Eigenthuͤmer machen ſolle: ſo fann deſſen Erſtattung erſt nach einem Jahre ſeit der Aufloͤſung der Ehe gefordert werden. 1566. Wenn die in dem Eigenthume der Frau ver⸗ bliebenen beweglichen Sachen durch den Gebrauch und ohne Verſchulden des Mannes verſchlimmert oder zu Grunde gegangen ſind, ſo iſt er nur die noch vorhandnen in dem Stande, worin ſie ſich befinden, zuruͤckzugeben verbunden. In allen Faͤllen kann jedoch die Frau das Leibleinen und die Kleidungsſtuͤcke, welche zu ihrem wirklichen Ge⸗ brauche dienen, zuruͤcknehmen, wiewohl ſie, wenn dieſelben urſpruͤnglich mit beygefuͤgter Schaͤtzung zum Brautſchatze gegeben wurden, ſich deren Werth in Abrechnung bringen laſſen muß. 1567. Wenn der Brautſchatz Schuldforderungen oder Renten in ſich begreift, die entweder verloren gegangen ſind, oder Verminderungen, welche man der Nachlaͤſſigkeit des Mannes nicht zuſchreiben kann, erlitten haben: ſo ſoll er dafuͤr nicht haften, ſondern durch Zuruͤckgabe der daruͤber vorhandnen Urkunden von aller Verbindlichkeit frey werden. 1568. Iſt der Nießbrauch an einer Sache zum Braut⸗ ſchatze gegeben worden, ſo iſt der Mann, oder ſeine Erben, bey Aufloͤſung der Ehe nur verbunden, das Recht des Nießbrauches, nicht aber auch die waͤhrend der Ehe faällig gewordenen Nutzungen zuruͤck zu geben. 1569. Hat ſeit dem Ablaufe der zur Bezahlung des Brautſchatzes beſtimmten Friſten die Ehe zehn Jahre be⸗ ſtanden, ſo kann die Frau, oder ihre Erben, nach Aufloͤſung der Ehe, den Brautſchatz von dem Manne zuruͤckfordern, ohne zu dem Beweiſe, daß er denſelben wirklich empfungen habe, verbunden zu ſeyn, in ſo fern der Mann nicht darthut, ver⸗ geblich alle Muͤhe angewandt zu haben, um ſich die Bezah⸗ lung zu verſchaffen. 1570. Wenn die Ehe durch den Tod der Ehefrau auf⸗ geloͤst wurde, ſo gebuͤhren ihren Erben, kraft des Geſetzes, III. Buch. 5. Titel. 3. Cap. 307 die Zinſen und Fruͤchte des zu erſtattenden von dem Tage der Auflöſung an. Erfolgte die Aufloͤſung der Ehe durch den Tod des Man⸗ nes, ſo hat die Ehefrau die Wahl, waͤhrend des Trauer⸗ jahres entweder die Zinſen ihres Brautſchatzes zu fordern, oder auf Koſten der Erbſchaft des Mannes ſich waͤhrend dieſer Zeit den Unterhalt geben zu laſſen; doch muß ihr in beyden Faͤllen die Wohnung waͤhrend dieſes Jahres und die Trauerkleidung aus dem Nachlaſſe verſchafft werden, ohne daß eine Abrechnung auf die ihr gebuͤhrenden Zinſen ſtatt faͤnde. 1571. Vey der Aufloͤſung der Ehe werden die Nutzungen der zum Brautſchatze gebörigen unbeweglichen Sachen, nach dem Verhaͤltniſſe der Zeit, welche die Ehe im letzten Jahre beſtanden hat, zwiſchen dem Manne und der Frau oder deren Erben getheilt. Das Jahr wird von dem Tage, wo die Ehe abgeſchloſſen wurde, an gerechnet. 1572. Die Frau und deren Erben haben bey der Zuruͤck⸗ forderung des Brantſchatzes kein Vorzugsrecht vor den mit einer fruͤhern Hypothek verſehenen Glaͤubigern. 1573. Wenn der Mann zu der Zeit, wo der Vater ſeiner Tochter einen Brautſchatz beſtellte, ſchon zahlungsunfaͤhig war, und weder eine Kunſt noch ein Gewerbe trieb, ſo braucht dieſelbe zur Erbſchaft ihres Vaters nur das Klagrecht zu conferiren, welches ihr auf Zuruͤckgabe des Brautſchatzes gegen den Nachlaß ihres Mannes zuſteht. Iſt aber der Mann erſt nach geſchloſſener Ehe zahlungs⸗ unfaͤhig geworden, oder trieb er ein Handwerk oder Gewerbe, welches bey ihm die Stelle des Vermögens erſetzte, ſo hat die Frau den Verlnſt des Brautſchatzes allein zu tragen. Vierter Abſchnitt. von dem Paraphernalvermoͤgen. 1574. Alles Vermoͤgen der Frau, welches nicht zum Brautſchatze beſtellt wurde, iſt Paraphernalvermoͤgen. 308 III. Buch. 5. Titel. 3. Cap. 1575. Wenn das geſammte Vermoͤgen der Frau Para⸗ phernalvermoͤgen iſt, und die Eheſtiftung keine Uebereinkunft enthaͤlt, vermoͤge deren ſie einen beſtimmten Antheil an den Laſten der Ehe uͤbernehmen muß, ſo tägt ſie dazu bis zum Betrage eines Drittels ihrer Einkuͤnfte bey. 1576. Die Frau hat die Verwaltung und Benutzung ihres Paraphernalvermoͤgens. Aber ſie kann ohne die Zuſtimmung des Mannes, oder, bey deſſen Weigerung, ohne die Erlaubniß des Gerichtes, dieſes Vermoͤgen weder veraͤußern, noch in Beziehung auf daſſelbe vor Gericht auftreten. 1577. Gibt die Frau dem Manne Vollmacht zur Ver⸗ waltung ihres Paraphernalvermoͤgens, unter der Verbindlich⸗ keit, die Fruͤchte ihr zu berechnen, ſo ſieht er gegen ſie in demſelben Verhältniſſe, wie jeder andere Bevollmächtigte. 1578. Hat der Mann das Paraphernalvermoͤgen ſeiner Frau zwar ohne Vollmacht, aber auch ohne ihren Wider⸗ ſpruch benutzt, ſo iſt er bey Aufloͤſung der Ehe, oder auf die erſte von ihr gemachte Anforderung, nur zur Ablieferung der noch vorraͤthigen Fruͤchte verbunden, aber nicht ſchuldig, uͤber die bis dahin verbranchten Rechnung abzulegen. 1579. Hat der Mann das Paraphernalvermögen, des erwieſenen Widerſpruchs ſeiner Frau ungeachtet, benutzt, ſo iſt er verbunden, ihr alle ſowohl noch vorräthigen als verbrauchten Fruͤchte zu berechnen. 580. Dem Manne, welcher das Paraphernalvermogen benutzt, liegen alle Verbindlichkeiten eines Nießbrauchers ob. Beſondere Perordnung. 1581. Die Ehegatten können, auch wenn ſie in das Brautſchatzverhaͤltniß eintreten, dennoch eine Gemeinſchaft des Erwerbes verabreden, deren Wirkungen ſich nach den Be⸗ ſtimmungen des 1498ſten und 1499ſten Artikels richten. III. Buch. 6. Titel. 1. Cap. 309 Sechster Titel. Von dem Verkaufe. Erſtes Capitel. Von der Beſchaffenheit und Form des Verkaufes. 1582. Der Verkauf iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil ſich verbindet, eine Sache zu uͤberliefern, und der andere, ſie zu bezahlen. Er kann ſowohl durch eine oͤffentliche, als durch eine Privat⸗Urkunde eingegangen werden. 1583. Er iſt unter den Parteyen vollkommen, und das Eigenthum wird, kraft des Geſetzes, dem Kaͤufer in Bezie⸗ hung auf den Verkäufer erworben, ſo bald man uͤber die Sache und den Preis uͤbereingekommen iſt, wenn gleich die Sache noch nicht uͤberliefert und der Preis noch nicht gezahlt worden iſt. 1584. Der Verkauf kann ſowohl unbedingt und ſchlecht⸗ hin, als unter einer aufſchiebenden oder aufloͤſenden Bedin⸗ gung, eingegangen werden. Er kann auch zwey oder mehrere Sachen alternativ zum Gegenſtande haben. In allen dieſen Fällen richtet ſich ſeine Wirkung nach den allgemeinen Grundſätzen von den Verträgen. 1585. Sind Waaren nicht in Bauſch und Bogen, ſon⸗ dern nach dem Gewichte, nach der Zahl oder dem Maaße ver⸗ kauft worden; ſo iſt zwar der Verkauf in ſo fern noch nicht vollkommen, als der Verkaͤufer die Gefahr der verkauften Sachen ſo lange traͤgt, bis ſie abgewogen, zugezaͤhlt oder zugemeſſen ſind; allein der Kaͤufer kann doch entweder deren Zulieferung, oder, im Falle der Nichterfuͤllung des Verſprechens, noͤthigen Falls vollſtändige Schadloshaltung fordern. 1586. Sind dagegen die Waaren in Bauſch und Bogen verkauft worden, ſo iſt der Verkauf vollkommen, wenn gleich 310 III. Buch. 6. Titel. 2. Cap. die Waaren noch nicht abgewogen, zugezaͤhlt oder zuge⸗ meſſen ſind. 1587. In Beziehung auf Wein, Oel und andere Sachen, welche man vor dem Ankaufe zu koſten pflegt, iſt noch kein Kauf vorhanden, ſo lange der Kaͤufer ſie nicht gekoſtet und annehmlich gefunden hat. 1588. Ein auf Probe geſchloſſener Verkauf wird ſiets als unter einer aufſchiebenden Bedingung eingegangen be⸗ trachtet. 1589. Das Verſprechen, etwas zu verkaufen, gilt als Verkauf, ſo bald die gegenſeitige Einwilligung beyder Theile uͤber die Sache und den Preis vorhanden iſt. 1590. Kam zu dem Verſprechen, etwas zu verkaufen, ein Handgeld hinzu, ſo iſt ein jeder der Contrahenten berechtigt, davon abzugehen: Der welcher daſſelbe gab, indem er es verliert; Und der, welcher es empfangen hat, indem er es zwie⸗ fach erſtattet. 1591. Der Kaufpreis muß von den Parteyen beſtimmt und genau angegeben werden. 1592. Doch kann derſelbe auch der Beurtheilung eines Dritten uͤberlaſſen werden; will oder kann aber der Dritte den Preis nicht beſtimmen, ſo iſt kein Verkauf vorhanden. 1593. Die Koſten ſchriftlicher Aufſätze, wie auch andere auf den Verkauf Bezug habenden Nebenkoſten, fallen dem Kaͤufer zur Laſt. Zweytes Capitel. Wer kaufen oder verkaufen kann. 1594. Jeder, dem das Geſetz es nicht unterſagt, kann kaufen oder verkaufen. 1595. Zwiſchen Ehegatten kann ein Kaufrontract nur in folgenden drey Faͤllen ſtatt finden: 1) Wenn einer der beyden Ehegatten dem andern, welcher gerichtlich von ihm getrennt iſt, zur Befriedigung ſeiner Anſpruͤche einen Theil ſeines Vermögens abtritt; E 8—. 6 III. Buch. 6. Titel. 3. Cap. 314 2) Wenn der von dem Manne an ſeine, auch nicht getrennte, Frau geſchehenen Abtretung eine rechtmaͤßige urſache, z. B. die Wiedererſtattung ihrer veraͤußerten unbe⸗ weglichen Sachen, oder des ihr zugehoͤrenden baaren Geldes, zum Grunde liegt, in ſo fern nicht dieſe unbeweglichen Sachen oder baaren Gelder in die Guͤtergemeinſchaft fallen; 3) Wenn die Frau ihrem Manne einen Theil ihres Vermoͤgens zur Bezahlung der Summe abtritt, welche ſie ihm als Brautſchatz verſprochen hatte, im Falle nämlich die Guͤtergemeinſchaft aus geſchloſſen iſt. Doch bleiben in dieſen drey Faͤllen den Erben der con⸗ trahirenden Theile ihre Rechte fuͤr den Fall einer mittelbaren Beguͤnſtigung vorbehalten. 1596. Es duͤrfen bey Strafe der Nichtigkeit weder ſelbſt, noch durch untergeſchobene Perſonen, beym Verkaufe erſtehen: Vormuͤnder die Sachen derer, uͤber welche ſie die Vor— mundſchaft fuͤhren; Bevollmaͤchtigte diejenigen Sachen, deren Verkauf ihnen aufgetragen iſt; Verwalter die Sachen der Gemeinden oder oͤffentlichen Anſtalten, welche ihrer Sorgfalt anvertraut ſind; Oeffentliche Beamten die Nationalguͤter, deren Verkauf durch ſie bewirkt wird. 1597. Die Richter, ihre Gehuͤlfen, die Generalprocura⸗ toren, Subſtituten und Procuratoren des Koͤnigs, die Ge⸗ richtsſecretäre, Gerichtsdiener, Anwaͤlde, Sachwalter und Notarien, koͤnnen bey Strafe der Nichtigkeit, des Koſten⸗ erſatzes und vollſtaͤndiger Schadloshaltung, keine ſolche Proceſſe, ſtreitigen Rechte und Klagen, woruͤber das Ge⸗ richt, in deſſen Bezirke ſie ihre Dienſtverrichtungen ausuͤben, zu erkennen hat, auf ſich uͤbertragen laſſen. Drittes Capitel. Von den Sachen, welche verkauft werden koͤnnen. 1598. Jede dem buͤrgerlichen Verkehre unterworfene Sache kann verkauft werden, wenn nicht beſondere Geſetze deren Veraͤußerung unterſagt haben. 312 III. Buch. 6. Titel. 4. Cap. 1599. Der Verkauf einer fremden Sache iſt nichtig; doch kann dadurch ein Anſpruch auf vollſtändige Schadlos⸗ haltung begruͤndet werden, wenn der Käufer nicht wußte, daß die Sache einem Andern zugehoͤre. 1600. Man kann die Erbſchaft einer noch lebenden Perſon, ſelbſt mit ihrer Bewilligung, nicht verkaufen. 1601. War in dem Augenblicke des Verkaufes. die ver⸗ kaufte Sache ganz zu Grunde gegangen, ſo iſt der Ver⸗ kauf nichtig. War nur ein Theil der Sache zu Grunde gegangen, ſo hat der Kaͤufer die Wahl, entweder von dem Vertrage abzugehen, oder den ůͤbrig gebliebenen Theil, deſſen Preis alsdann verhaͤltnißmaͤßig zum Ganzen beſtimmt wird, zu verlangen. Viertes Capitel. Von den Verbindlichkeiten des Verkaͤufers. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 602. Der Verkaͤufer iſt ſchuldig, dasjenige, wozu er ſich verbindlich macht, deutlich auszudrucken. Jeder dunkle oder doppelſinnige Vertrag wird zum Nachtheile des Verkaͤufers ausgelegt. 1603. Ihm liegen zwey Hauptverbindlichkeiten ob, nãmlich die verkaufte Sache zu uͤberliefern, und dafuͤr Gewähr zu leiſten. Zweyter Abſchnitt. Von der Ueberlieferung. 16 04. Die Ueberlieferung beſteht in der Uebertragung der verkauften Sache in die Gewalt und den Beſitz des Käufers. 1605. Die Verbindlichteit zur Ueberlieferung unbeweg⸗ licher Sachen wird von Seiten des Verkaͤufers dadurch erfuͤllt, daß er die Schluͤſſel uͤbergibt, wenn von einem III. Ruch. 6. Titel. 4. Cap. 313 Gebäude die Rede iſt, oder daß er die das Eigenthum beweiſenden Urkunden uͤberliefert. 1606. Die Ueberlieferung beweglicher Sachen geſchieht: Entweder durch wirkliche Uebergabe; Oder durch Ueberlieferung der Schluſſel der Gebaͤude, worin dieſelben ſich befinden; Oder ſelbſt durch die bloße Einwilligung der Parteyen, wenn die Uebergabe zur Zeit des Verkaufes nicht geſche⸗ hen kann, oder wenn der Kaͤufer die Sachen ſchon aus einem andern Rechtsgrunde in ſeinem Gewahrſam hatte. 1607. Die Ueberlieferung von unkoͤrperlichen Gerechtſamen geſchieht entweder durch Einhaͤndigung der Urkunden, oder durch den Gebrauch, welchen der Kaͤufer mit Bewilligung des Verkaͤufers davon macht. 1608. Die Koſten der Ueberlieferung fallen, in Er⸗ mangelung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, dem Ver⸗ kaͤufer, die der Wegſchaffung dem Kaͤufer zur Laſt. 1609. Die Ueberlieferung muß, wenn nicht das Gegen⸗ theil verabredet wurde, an dem Orte geſchehen, wo zur Zeit des Verkaufes die den Gegenſtand deſſelben ausmachende Sache ſich befand. 1610. Unterläßt der Verkaͤufer die Ueberlieferung binnen der unter den Parteyen verabredeten Zeit, ſo kann, wenn bloß an ihm die Schuld liegt, der Kaͤufer nach freyer Wahl verlangen, daß entweder der Kaufcontract aufgeho⸗ ben, oder er in den Beſitz geſetzt werde. 1611. In allen Fällen aber muß der Verkäufer zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung verurtheilt werden, wenn daraus, daß die Ueberlieferung nicht zur verabredeten Zeit erfolgte, ein Nachtheil fuͤr den Kaͤufer erwaͤchst. 1612. Der Verkaͤufer iſt nicht ſchuldig, die Sache zu uͤberliefern, wenn der Kaufer nicht deren Preis bezahlt, und jener ihm auch nicht eine Zahlungsfriſt bewilligt hat. 1613. Indeß ſelbſt in dem Falle, wo er ihm eine Zah⸗ lungsfriſt zugeſtanden hatte, iſt er dennoch zur Ueberlie⸗ ferung nicht verbunden, wenn ſeit dem Verkaufe der Kaͤufer in Concurs oder Vermögensberfall gLathen iſt, ſo — — 31 ½ III. Buch. 6. Titel. 4. Cap. daß dem Verkaͤufer die Gefahr drohet, den Preis zu ver⸗ lieren, es ſey dann, daß der Kaͤufer ihm wegen der zur beſtimmten Zeit erfolgenden Zahlung Buͤrgſchaft leiſte. 1614. Die Sache muß in dem Zuſtande überliefert werden, worin ſie in dem Augenblicke des Verkaufes ſich befindet. Von dieſem Tage an gehoͤren alle Fruͤchte dem Käufer. 1615. Die Verbindlichkeit zur Ueberlieferung einer Sache begreift auch die Zugehoͤrungen derſelben, und alles, was zu deren beſtändigem Gebrauche beſtimmt iſt, in ſich. 1606. Der Verkaͤufer iſt verbunden, dasjenige Maaß der verkauften Sache zu liefern, welches der Contract an⸗ gibt, jedoch unter folgenden Einſchraͤnkungen. 1617. Iſt ein Grundſtuͤck mit Angabe der Groͤße, und zwar fuͤr ſo und ſo viel das Maaß, verkauft worden, ſo iſt der Verkaͤufer verbunden, die in dem Contracte angezeigte Groͤße dem Kaͤufer, wenn dieſer es verlangt, zu uͤberliefern. Wenn ihm aber dieſes unmoglich iſt, oder der Kaͤufer es nicht verlangt, ſo muß der Verkaͤufer ſich eine ver⸗ haͤltnißmaͤßige Verminderung des Preifes gefallen laſſen. 1618. Findet ſich hingegen in dem Falle des vorher⸗ gehenden Artikels eine beträchtlichere Groͤße, als der Con⸗ tract angibt: ſo hat der Kaͤufer die Wahl, entweder den Preis verhaͤltnißmaͤßig zu vermehren, oder von dem Contracte abzugehen, wenn der Ueberſchuß die angegebene Groͤße um den zwanzigſten Theil uͤberſteigt. 1619. In allen übrigen Faͤllen, Wo entweder eine genau beſtimmte und begrenzte Sache verkauft wurde, Oder wo der Verkauf von einander verſchiedene und ab⸗ geſonderte Grundſtuͤcke zum Gegenſtande hat, Mag nun in dem Contracte zuerſt das Maaß, oder zuerſt die verkaufte Sache und nachher das Maaß, ange⸗ geben ſeyn: Begruͤndet, in Ermangelung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, die Angabe dieſes Maaßes weder zum Vor⸗ theile des Verkaufers eine Erhoͤhung des Preiſes' wegen )T III. Buch. 6. Titel. 4. Cap. 315 des Uebermaaßes, noch zum Vortheile des Käufers eine Verminderung des Preiſes wegen des geringeren Maa⸗ ßes, ſo lange nicht, mit Ruͤckſicht auf den Werth ſammt⸗ licher verkauften Gegenſtaͤnde, der Unterſchied des wirk⸗ lichen und des im Contracte angegebenen Maaßes den isſtes Theil mehr oder weniger betraͤgt. 1620. In dem Falle, wo nach dem vorhergehenden Artikel eine Erhoͤhung des Preiſes fuͤr das Uebermaaß ſtatt findet, bleibt dem Kaͤufer die Wahl, entweder von dem Contracte abzugehen, oder die Ergänzungsſumme des Preiſes zu bezahlen, und zwar mit Zinſen, wenn er im Beſitze der n Sachen geblieben iſt. 1621. In allen Faͤllen, wo der Kaufer berechtigt iſt, von dem Contracte abzugehen, iſt der Verkaͤufer verbun⸗ den, ihm außer dem Preiſe, wenn er denſelben ſchon empfangen hat, die Koſten des Contractes zu erſtatten. 1622. Die Klagen des Verkaͤufers auf Ergaͤnzung des Preiſes, und die des Kaͤufers auf deſſen Verminderung oder auf die Aufhebung des Contractes, muͤſſen binnen ei— nem Jahre, von dem Tage des Contractes an zu rechnen, bey Strafe des Verluſtes derſelben angeſtellt werden. 1623. Sind zwey Grundſtuͤcke in demſelben Contracte und fuͤr einen und denſelben Preis, mit Beſtimmung des Maaßes eines jeden, verkauft worden, und es findet ſich bey dem einen ein geringeres, bey dem andern hingegen ein groͤßeres Maaß: ſo wird beydes bis zu der vertragsmaͤßigen Groͤße gegen einander aufgehoben, und die Klage auf Er⸗ gaͤnzung oder auf Verminderung des Preiſes hat nur zu⸗ folge der oben beſtimmten Regeln ſtatt. 1624. Die Fräge, wer von beyden Theilen, der Ver⸗ käufer oder der Kaͤufer, den Verluſt oder die Verſchlimme⸗ rung der verkauften Sache vor der Ueberlieferung zu tragen habe, wird nach den in dem Titel: von Contracten oder vertrags maͤßigen verbindlichkeiten im Allgemeinen, vor⸗ geſchriebenen Regeln beurtheilt. 316 III. Buch. 6. Titel. 4. Cap. Dritter Abſchnitt. von der Gewaͤhrleiſtung. 1625. Die Gewaͤhrleiſtung, wozu der Verkaͤnfer dem Kaͤufer verbunden iſt, hat zwey Gegenſtaͤnde; der erſte betrifft den ruhigen Beſitz der verkauften Sache; der zweyte die verborgenen Maͤngel dieſer Sache oder die Wandlungs⸗ fehler. Fe. 5 Von der Gewaͤhrleiſtung im Falle einer Ent⸗ waͤhrung(Eviction). 1626. Wenn gleich bey dem Verkaufe wegen der Ge⸗ waͤhrleiſtung nichts ausbedungen iſt, ſo muß dennoch der Ver⸗ kaͤufer, kraft des Geſetzes, dem Kaͤufer ſowohl fuͤr die Ent⸗ waͤhrung, wodurch ihm der verkaufte Gegenſtand ganz oder zum Theil entzogen wird, als fuͤr die Laſten einſtehen, wegen deren die Sache in Anſpruch genommen wird, und die bey dem Verkaufe nicht angegeben wurden. 1627. Die Parteyen können durch beſondere Verträge den Umfang dieſer geſetzlich beſtimmten Verbindlichkeit aus⸗ dehnen, oder deren Wirkung vermindern; ſie koͤnnen ſogar verabreden, daß der Verkaͤufer zu keiner Gewährleiſtung verbunden ſeyn ſolle. 1628. Wenn aber auch verabredet worden iſt, daß der Verkaͤufer zu keiner Gewaͤhrleiſtung verbunden ſeyn ſolle, ſo bleibt er gleichwohl fuͤr diejenige Entwaͤhrung verhaftet, wozu er durch ſeine eigene Handlung die Veranlaſſung gab, und jede hiermit im Widerſpruche ſtehende Uebereinkunft iſt nichtig. 1629. In demſelben Falle, wo es ausbedungen war, daß keine Gewaͤhrleiſtung ſtatt finden ſolle, iſt der Verkaͤufer, wenn die Entwaͤhrung erfolgt, zur Erſtattung des Preiſes verbunden, vorausgeſetzt, daß der Kaͤufer zur Zeit des Verkaufes weder die Gefahr der Entwaͤhrung gekannt, noch auch auf ſeine eigene Gefahr gekauft hat. 1630. Wenn aber die Gewaͤhrleiſtung verſprochen, oder III. Buch. 6. Titel. ₰. Cap. 315 in Beziehung auf dieſelbe nichts verabredet wurde, ſo iſt der Kaͤufer bey eintretender Entwaͤhrung berechtigt, von dem Verkaͤufer folgendes zu verlangen: 1) Die Zuruͤckgabe des Preiſes; 2) Den Erſatz der Fruchte, in ſo fern er ſelbſt verbunden iſt, ſie dem Eigenthuͤmer, welcher die Entwaͤhrung vor⸗ nimmt, herauszugeben; 3) Die Koſten der Klage des Kaͤufers auf Gewährlei⸗ ſtung, wie auch die, welche der urſprungliche Klaͤger auf⸗ gewendet hat; 4) Endlich vollſtändige Schadloshaltung, nebſt den Ko⸗ ſten und geſetzmaͤßigen Gebuͤhren fuͤr den Contract. 1631. Findet ſich zur Zeit der Entwaͤhrung die verkaufte Sache entweder durch des Kaͤufers Nachlaͤſſigkeit oder durch die Einwirkung eines unabwendbaren Zufalles an ihrem Werthe verringert, oder betraͤchtlich verſchlimmert: ſo iſt der Ver⸗ käufer deſſen ungeachtet zur Erſtattung des ganzen Preiſes verbunden. 163 2. Hat aber der Kaͤufer aus den von ihm herruͤh⸗ renden Verſchlimmerungen Vortheil gezogen, ſo iſt der Verkaͤufer berechtigt, eine dieſem Vortheile gleichkommende Summe von dem Kaufpreiſe zuruͤck zu behalten. 1633. Findet ſich zur Zeit der Entwährung der Werth der verkauften Sache, wenn gleich ohne Zuthun des Kaͤu⸗ fers, erhoͤht, ſo iſt der Verkaͤufer ſchuldig, ihm auch das zu bezahlen, was ſie uͤber den Kaufpreis werth iſt. 1634. Der Verkaͤufer iſt ſchuldig, dem Kaͤufer alle an dem Grundſtuͤcke vorgenommenen Ausbeſſerungen und nuͤtz⸗ lichen Verbeſſerungen entweder ſelbſt zu verguͤten, oder ſie von dem Entwaͤhrenden verguͤten zu laſſen. 1635. Hatte der Verkaͤufer wiſſentlich ein fremdes Grund⸗ ſtuͤck verkauft, ſo iſt er verbunden, dem Kaͤufer alle auf daſſelbe verwendeten Koſten, ſeibſt die nur zur Verſchoͤnerung oder zum Vergnuͤgen dienenden, zu erſtatten. 1636. Wenn dem Kaͤufer zwar nur ein Theil der Sache entwaͤhrt worden, dieſer Theil aber in Verhaͤltniſſe zum Ganzen ſo bedeutend iſt, daß der Kaͤufer ohne den ihm 318 III Puch. 6. Titel. 3. Cap. entwaͤhrten Theil gar nicht wuͤrde gekauft haben: ſo kann er den Verkauf wieder aufheben laſſen. 1637. Wird in dem Falle der Entwaͤhrung eines Theiles des verkauften Grundſtuͤckes der Verkauf nicht aufgehoben, ſo iſt dem Kaͤufer der ihm entwaͤhrte Theil nach dem Werthe, worauf derſelbe zur Zeit der Entwaͤhrung geſchatzt wird, nicht aber im Verhaͤltniſſe zum ganzen Kaufpreiſe, zu ver⸗ guͤten, es mag nun die verkaufte Sache an Werthe zu⸗ oder abgenommen haben. 1638. Findet ſich das verkaufte Grundſtück mit Servi⸗ tuten, die nicht ins Auge fallen, belaſtet, ohne daß ſolches angezeigt wurde, und ſind dieſe Serbitüten von Jolcher Wichtigkeit, daß ſich vermuthen laͤßt, der Kaͤufer wuͤrde, wenn er davon unterrichtet geweſen waͤre, das Grundſtuck nicht gekauft haben: ſo kann er die Aufhebung des Con⸗ tractes verlangen, wenn er nicht lieber mit einer Entſchaͤdi⸗ gung ſich begnuͤgen will. 1639. Die uͤbrigen Fragen in Anſehung der Schadlos⸗ haltung, welche dem Kaͤufer wegen Nichtvollziehung des Verkaufes gebuͤhrt, ſind nach den, in dem Titel: von den Contracten oder vertragsmaͤßigen Verbindlichkeiten uber⸗ haupt, aufgeſtellten allgemeinen Regeln zu entſcheiden. 16 40. Die Gewaͤhrleiſtung wegen erfolgter Entwaͤhrung fallt weg, wenn der Kaͤufer, ohne ſeinen Verkäufer zur Vertretung aufzufordern, durch ein Urtheil in letzter Inſtanz oder wogegen keine Appellation mehr zulaͤſſig iſt, ſich hat verurtheilen laſſen, vorausgeſetzt, daß der Verkaͤufer beweist, daß hinlaͤngliche Gruͤnde vorhanden waren, die Verwerfung der Klage zu bewirken. 8 Von der Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Maͤngel der verkauften Sache. 641. Der Verkaͤufer iſt zur Gewaͤhrleiſtung für dieje⸗ nigen verborgenen Maͤngel der verkauften Sache verbunden, welche dieſelbe zu dem Gebranche, wozu ſie beſtimmt iſt, III. Buch. 6. Litel. 4. Cap. 319 entweder untauglich machen, oder ihre Brauchbarkeit ſo ſehr vermindern, daß der Kaͤufer ſie nicht gekauft, oder doch nur einen geringern Preis dafuͤr gegeben haben wuͤrde, wenn die Maͤngel ihm bekannt geweſen waren. 1642. Der Verkaͤufer iſt fuͤr ſolche Maͤngel, welche ins Auge fallen, und wovon der Kaͤufer ſich ſelbſt uͤberzeugen konnte, einzuſtehen nicht ſchuldig. 1643. Er haftet fuͤr die verborgenen Maͤngel, ſelbſt wenn ſie ihm unbekannt geweſen waͤren, außer, wenn er in dieſem Falle ſich ausbedungen haͤtte, zu keiner Gewähr⸗ leiſtung verbunden zu ſeyn. 1644. In den Fällen, welche der 164 1ſte und 1643ſte Artikel enthalten, hat der Kaͤufer die Wahl, entweder die Sache zuruͤckzugeben, und den Kaufpreis ſich erſtatten zu laſſen, oder die Sache zu behalten, und einen Theil des Preiſes, ſo wie er durch Sachverſtaͤndige beſtimmt wird, ſich zuruͤckgeben zu laſſen. 1645. Waren dem Verkaufer die Maͤngel der Sache bekannt, ſo iſt er, außer der Wiedererſtattung des dafuͤr erhaltenen Preiſes, dem Kaͤufer zur vollſtaͤndigen Schad⸗ los haltung 1646. Waren hingegen dem Verkaͤufer die Maͤngel der Sache unbekannt, ſo hat er nur den Kaufpreis zu erſtatten, und dem Kaͤufer die durch den Kauf verurſachten Koſten zu verguͤten. 1647. Iſt die mit Maͤngeln behaftete Sache durch ihre ſchlechte Beſchaffenheit zu Grunde gegangen, ſo trifft der Verluſt den Verkaͤufer, welcher dem Kaͤufer zur Wieder⸗ erſtattung des Kauſpreiſes, und zu den uͤbrigen in den beyden vorhergehenden Artikeln angegebenen Entſchaͤdigun⸗ gen verbunden iſt. Den von einem Zufalle herruͤhrenden Verluſt hingegen muß der Kaͤufer tragen. 1648. Die durch die Wandlungsfehler begruͤndete Klage muß, nach der Beſchaffenheit dieſer Maͤngel, und der Ge⸗ wohnheit des Ortes, wo der Verkauf geſchah, binnen kurzer Friſt angeſtellt werden. h 320 1II. Buch. 6. Titel. 5. Cap. 1649. Sie hat bey den von Gerichts wegen geſchehenen Verkaͤufen nicht ſtatt. Fuͤnftes Capitel. Von den Verbindlichkeiten des Kaͤufers. 1650. Die Hauptverbindlichkeit des Kaͤufers beſteht darin, daß er den Kaufpreis an dem durch den Contract beſtimmten Tage und Orte zahle. 1651. Iſt daruͤber bey dem Verkaufe nichts beſtimmt worden, ſo iſt der Kaͤufer verbunden, an dem Orte, und binnen der Zeit, wo die Ueberlieferung geſchehen ſoll, zu bezahlen. 1652. Bis zur Bezahlung des Kaufpreiſes iſt der Käufer zu deſſen Verzinſung in folgenden drey Fällen verbunden: Wenn dies bey dem Verkaufe verabredet wurde; Wenn die verkaufte und uͤberlieferte Sache Fruͤchte oder andere Einkuͤnfte abwirft; Wenn an den Kaͤufer eine Aufforderung zur Bezahlung ergangen iſt. In dieſem letzten Falle laufen die Zinſen erſt von der Zeit der Aufforderung an. 1653. Wenn der Käufer im Beſitze geſtört wurde, oder gegruͤndete Urſache zu der Beſorgniß hat, durch eine hypo⸗ thekariſche oder eine das Eigenthum in Anſpruch nehmende Klage geſtoͤrt zu werden; ſo kann er ſo lange, bis von Seiten des Verkaͤufers die Stoͤrung gehoben iſt, oder letz⸗ terer, wenn er dies vorzieht, deshalb Buͤrgſchaft geleiſtet hat, die Bezahlung des Kauſpreiſes ausſetzen, in ſo fern nicht beſonders verabredet worden iſt, daß der Stoͤrung un⸗ geachtet der Kaͤufer bezahlen ſolle. 1654. Wenn der Kaͤufer den Kaufpreis nicht bezahlt, ſo kann der Verkaͤufer die Aufhebung des Verkaufes ver⸗ langen. r655. Die Aufhebung eines Verkaufes unbeweglicher IMI. uch. 6. Litel. 6. Cap. 321 Sachen wird ſogleich erkannt, wenn der Verkaͤufer in Ge⸗ fahr iſt, die Sache und den Kaufpreis zu verlieren. Tritt dieſe Gefahr nicht ein, ſo kann der Richter dem Kaͤnfer eine nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde mehr oder weniger lange Friſt geſtatten. Iſt dieſe Friſt verſtrichen, ohne daß der Kaͤufer bezahlt hat, ſo wird die Aufhebung des Verkaues erkannt. 1656. Iſt man bey dem Verkaufe unbeweglicher Sachen uͤbereingekommen, daß, wenn die Bezahlung des Kaufpreiſes binnen der verabredeten Zeit nicht erfolgen wuͤrde, der Verkauf bloß hierdurch ſogleich aufgeloͤst ſeyn ſolle: ſo kann der Kaͤufer gleichwohl auch nach dem Ablaufe der Friſt bezahlen, ſo lange er noch nicht durch eine Aufforderung in Verzug geſetzt iſt; nach dieſer Aufforderung aber kann der Richter ihm keine Friſt geſtatten. 1657. Beym Verkaufe von Lebensmitteln und beweg⸗ lichen Sachen tritt nach dem Ablaufe der Zeit, welche zu deren Empfangnahme in dem Contracte feſtgeſetzt war, die Aufloͤſung des Verkaufes zum Vortheile des Verkaͤufers kraft des Geſetzes, ohne weitere Aufforderung, ein. Sechstes Capitel. Von der NRichtigkeit und der Aufhebung des Verkaufes. 1658. Außer den in dieſem Titel ſchon angefuͤhrten und den fuͤr alle Vertraͤge gemeinſchaftlichen Urſachen der Nich— tigkeit oder Aufhebung, kann der Kaufcontract noch durch Ausuͤbung des Wiederkaufrechtes, wie auch wenn der Kaufpreis zu gering iſt, aufgeloͤst werden. Erſter Abſchnitt. Von dem Wiederkaufsrechte. 1659. Das Wiederkaufsrecht iſt ein Vertrag, wodurch der Verkaͤufer ſich vorbehaͤlt, gegen Wiedererſtattung des Kaufpreiſes, und gegen die im 1673ſten Artikel erwaͤhnte Verguͤtung, die verkaufte Sache zuruͤckzunehmen. 21 322 III. Buch. 6. Titel. 6. Cap. 1660. Das Wiederkaufsrecht kann auf eine laͤngere Zeit, als fuͤnf Jahre, nicht ausbedungen werden. Iſt es auf eine laͤngere Zeit vorbehalten worden, ſo wird es auf jene Friſt eingeſchraͤnkt. 1661. Die feſigeſetzte Friſt iſt ſireng zu beobachten, und kann von dem Richter nicht verlaͤngert werden. 166 2. Hat der Verkaͤufer ſeine Klage auf Wiederkauf binnen der beſtimmten Friſt nicht angeſtellt, ſo bleibt der Kaͤufer unwiderruflicher Eigenthuͤmer. 1663. Die Friſt laͤuft gegen alle Perſonen, ſelbſt gegen Minderjaͤhrige; doch bleibt, noͤthigen Falls, der Anſpruch auf Entſchaͤdigung gegen jeden dazu Verbundenen vorbehalten. 1664. Der Verkaͤufer, welcher ſich den Wiederkauf vor⸗ behielt, kann ſeine Klage wider einen zweyten Erwerber geltend machen, auch wenn der Befugniß zum Wieder⸗ kauf in dem zweyten Contracte keine Erwaͤhnung geſche⸗ hen iſt. 1665. Der Kaͤufer, gegen welchen der Wiederkauf vorbe⸗ halten wurde, uͤbt alle Rechte ſeines Verkaͤufers aus; er kann ſowohl wider den wahren Eigenthuͤmer, als wider diejenigen verjaͤhren, welche gewiſſe Rechte oder Hypotheken an der verkauften Sache zu haben behaupten. 1666. Er kann den Glaͤnbigern ſeines Verkaͤnfers die Rechtswohlthat des Zuvorausklagens entgegenſetzen. 1667. Wenn der Kaͤufer eines nicht abgeſonderten Thei⸗ les eines Grundſtuͤckes, gegen welchen der Wiederkauf aus⸗ bedungen wurde, in einer wider ihn ausgewirkten Verſtei⸗ gerung das Ganze erſtanden hat, ſo kann er den Verkaͤufer noͤthigen, das Ganze zu nehmen, wenn dieſer von jenem Rechte Gebrauch machen will. 1668. Wenn mehrere zuſammen durch einen und denſel⸗ ben Contract ein unter ihnen gemeinſchaftliches Grundſtuͤck verkauft haben, ſo kann ein jeder nur fuͤr den Antheil, welcher ihm daran zuſtand, die Wiederkaufsklage geltend machen. 1669. Eben dies gilt von dem Falle, wo der, welcher fur ſich allein ein Grundſtuck verkaufte, mehrere Erben nach⸗ gelaſſen hat. F) III. Buch. 6. Titel. 6. Cap. 323 Ein jeder dieſer Miterben kann von dem Wiederkaufs⸗ rechte nur fuͤr den Antheil, welcher ihm an dem Nachlaſſe zuſteht, Gebrauch machen. 1670. Doch kann in den, in den beyden vorhergehenden Artikeln enthaltenen Faͤllen, der Kaͤufer verlangen, daß alle Mitverkaͤufer, oder alle Miterben, zur Theilnahme an dem Rechtsſtreite aufgefordert werden, um ſich unter einan— der uͤber die Zuruͤcknahme des ganzen Grundſtuͤckes zu vereinigen; und es ſoll, bey nicht erfolgender Vereinigung, jener von der Klage entbunden werden. 1671. Wenn der Verkauf eines Mehreren zugehoͤrigen Grundſtuͤckes nicht von ihnen gemeinſchaftlich, und nicht uͤber das Grundſtuͤck im Ganzen abgeſchloſſen, ſondern von jedem Einzelnen nur der Theil, welcher ihm daran zuſtand, verkauft wurde: ſo kann ein jeder fuͤr ſich beſonders die Klage auf Wiederkauf in Anſehung des Theiles, welcher ihm zugehoͤrte, anſtellen; Und es kann der Kaͤufer den, welcher ſie auf dieſe Weiſe Knſtellt, nicht zwingen, das Ganze anzunehmen. 1672. Hat der Kaͤufer mehrere Erben nachgelaſſen, ſo kann die Klage auf Wiederkauf wider einen jeden derſelben nur fuͤr ſeinen Antheil angeſtellt werden, ſie moͤgen die verkaufte Sache noch in Gemeinſchaft oder ſchon unter ſich vertheilt haben. Wenn aber eine Theilung der Erbſchaft ſtatt gefunden hat, und die verkaufte Sache in den Antheil eines der Erben gefallen iſt, ſo kann wider dieſen die Klage auf Wie— derkauf wegen des Ganzen erhoben werden. 1673. Der Verkaͤufer, welcher den Vorbehalt des Wie⸗ derkaufes geltend macht, muß nicht allein den Kaufpreis, ſondern auch die Koſten und geſetzmaͤßigen Gebuͤhren des Kaufcontractes, die nothwendigen Ausbeſſerungen, und diejenigen, welche den Werth des Grundſtuͤckes erhoͤhet haben, bis zum Betrage dieſes erhoͤheten Werthes erſtatten. Er kann nicht eher in den Beſitz eintreten, bis er alle dieſe Verbindlichkeiten erfuͤllt hat. Wenn ein Verkaͤufer kraft des vorbehaltenen Wiederkaufes ſein Grundſtuͤck zuruͤck erhaͤlt, ſo bekommt er daſſelbe frey P 32 4 III. Buch. 6. Titel. 6. Cap. von allen Laſten und Hypotheken, womit es der Kaͤufer beſchwert haben mag; er iſt jedoch verbunden, die von dem Kaͤufer ohne betruͤgliche Abſicht geſchloſſenen Pachtcon⸗ tracte zu vollziehen. Zweyter Abſchnitt. Von Aufhebung des Verkaufes wegen Verletzung. 1674. Iſt der Verkaͤufer um mehr als ſieben Zwoͤlftel bey dem Preiſe einer unbeweglichen Sache verletzt worden, ſo iſt er berechtigt, die Aufhebung des Verkaufes zu for⸗ dern, ſelbſt wenn er in dem Contracte der Befugniß, dieſe Aufhebung zu verlangen, entſagt und erklaͤrt haͤtte, das, was die Sache mehr werth ſey, ſchenken zu wollen. 1675. Um zu wiſſen, ob eine Verletzung uͤber ſieben Zwoͤlftel vorhanden ſey, muß die unbewegliche Sache nach ihrem Zuſtande und Werthe zur Zeit des Verkaufes geſchaͤtzt werden. 1676. Nach dem Ablaufe zweyer Jahre, von dem Tage des Verkaufes an zu rechnen, iſt dieſe Klage nicht mehr zulaͤſſig. Dieſe Friſt laͤuft wider verheirathete Frauen, wider Ab⸗ weſende, Interdicirte und Minderjaͤhrige, wenn letztere in die Rechte eines volljaͤhrigen Verkaͤufers getreten ſind. Dieſe Friſt laͤuft auch unausgeſetzt waͤhrend der fuͤr den Vorbehalt des Wiederverkaufes bedungenen Zeit. 1677. Der Beweis der Verletzung kann nur durch ein urtheil, und nur in dem Falle zugelaſſen werden, wo die den Gegenſtand deſſelben ausmachenden Thatſachen wahr⸗ ſcheinlich und erheblich genug ſind, um die Verletzung ver⸗ muthen zu laſſen. 678. Dieſer Beweis ſoll nur durch einen Bericht dreyer Sachverſtaͤndigen, welche verbunden ſind, nur ein gemein⸗ ſchaftliches Protocoll aufzunehmen, und nur ein Gutachten nach Mehrheit der Stimmen abzugeben, gefuͤhrt werden koͤnnen.“ 1679. Sind die Meinungen verſchieden, ſo ſoll das ) III. Buch. 6. Titel. 6. Cap. 325 Protocoll die Beweggruͤnde derſelben enthalten, ohne daß es jedoch erlaubt waͤre, anzufuͤhren, welcher Meinung jeder Sachverſtaͤndige geweſen iſt. 1680. Die drey Sachverſtaͤndigen werden, falls die Parteyen ſich nicht dahin vereinigen, ſie alle drey gemein⸗ ſchaftlich zu waͤhlen, von Amts wegen ernannt. 1681. Im Falle die Aufhebungsklage zugelaſſen wird, hat der Kaͤufer die Wahl, entweder die Sache zuruͤckzuge⸗ ben, und den dafuͤr bezahlten Preis wieder anzunehmen, oder, gegen Nachzahlung der Summe, welche an dem wah⸗ ren Preiſe fehlt, jedoch mit Abzug eines Zehntels des vollen Werthes, das Grundſtuͤck zu behalten. Der dritte Beſitzer hat das naͤhmliche Recht, mit Vorbehalt des Anſpruches auf Gewaͤhrleiſtung wider ſeinen Verkaͤufer. 1682. Entſchließt ſich der Kaͤufer, die Sache zu behal⸗ ten, und die in dem vorhergehenden Artikel beſtimmte Nachzahlung zu leiſten: ſo muß er auch die Zinſen der nachzuzahlenden Summe, von dem Tage der Aufhebungs⸗ klage an, entrichten. Zieht er hingegen die Zuruͤckgabe der Sache und die Wiederannahme des Kaufpreiſes vor, ſo hat er die Fruͤchte von dem Tage der Klage an zu erſtatten. Ihm aber werden die Zinſen des von ihm gezahlten Kauf— preiſes verguͤtet, und zwar entweder von dem Tage eben dieſer Klage, oder, wenn er gar keine Fruͤchte bezogen hat, von dem Tage der Zahlung an. 1683. Zum Vortheile des Käufers findet die Aufhebung wegen Verletzung nicht ſtatt. 1684. Sie findet auch bey allen Verkaͤufen, welche den Geſetzen nach nur unter Mitwirkung des Gerichtes ge⸗ ſchehen koͤnnen, nicht ſtatt. 1685. Die in dem vorhergehenden Abſchnitte aufgeſtell— ten Regeln ſowohl fuͤr die Faͤlle, wo mehrere zuſammen oder abgeſondert verkauft haben, als auch fuͤr den Fall, wo der Verkaͤufer oder Kaͤufer mehrere Erben hinterließen, ſind auf gleiche Weiſe bey Anſtellung der Aufhebungsklage zu beobachten. „5 326 III. Buch. 6. Litel. 7. und 8. Cap. Siebentes Capitel. Von der Verſteigerung. 1686. Wenn eine unter Mehreren gemeinſchaftliche Sache ſich nicht bequem und ohne Verluſt theilen laͤßt; Oder wenn bey einer mit gegenſeitiger Einwilligung vorgenommenen Theilung gemeinſchaftlicher Sachen, einige derſelben vorhanden ſind, die keiner der Theilenden anneh⸗ men kann oder will: So geſchieht der Verkauf durch Verſieigerung, und der Kaufpreis wird unter die Miteigenthuͤmer vertheilt. 1687. Ein jeder der Miteigenthuͤmer iſt berechtigt, zu verlangen, daß Fremde zur Theilnahme an der Verſieige⸗ rung aufgefordert werden, und es muß dieſe Aufforderung nothwendig geſchehen, wenn einer der Miteigenthuͤmer noch minderjaͤhrig iſt. 1688. Die Art und Weiſe der Verſteigerung und die dabey zu beobachtenden Foͤrmlichkeiten werden in dem Titel: Von der Erbfolge, und in der Prozeßordnung angegeben. Achtes Capitel. Von der Uebertragung der Forderungen und anderer unkoͤrperlichen Rechte. 1689. Bey der Uebertragung einer Forderung, eines Rechtes oder einer Klage gegen einen Dritten, geſchieht die Ueberlieferung zwiſchen dem Cedenten(dem, welcher uͤber⸗ traͤgt) und dem Ceſſionar(dem, an welchen uͤbertragen wird) durch Einhaͤndigung der daruͤber vorhandenen Ur⸗ kunde. 1690. In Beziehung auf dritte Perſonen gelangt der Ceſſionar nicht eher zum Beſitze, als durch die an den Schuldner geſchehene Bekanntmachung der Uebertragung. Doch erhaͤlt der Ceſſionar auf gleiche Weiſe den Beſitz durch die von dem Schuldner in einer oͤffentlichen Urkunde geſchehene Annahme der Uebertragung. III. Buch. 6. Titel. 8. Cap. 327 1691. Wenn der Schuldner, bevor ihm von dem Cedenten oder Ceſſionar die Uebertragung bekannt gemacht wurde, den Cedenten bezahlt hat, ſo ſoll er guͤltig befreyt ſeyn. 1692. Der Verkauf oder die Uebertragung einer Forde⸗ rung begreift auch deren Zugehoͤrungen, z. B. Buͤrgſchaften, Vorzugsrechte und Hypotheken, in ſich. 1693. Wer eine Forderung oder eine andere Gerechtſame verkauft, muß fuͤr deren wirkliches Daſeyn zur Zeit der Uuebertragung einſtehen, wenn gleich keine Gewaͤhrleiſtung verabredet war. 1694. Fuͤr die Zahlungsfaͤhigkeit des Schuldners haftet er aber nur alsdann, wenn er ſich dazu verbindlich gemacht hat, und nur bis zum Betrage des Preiſes, welchen er fuͤr die Forderung empfangen hat. 1695. Wenn er die Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Zahlungs⸗ faͤhigkeit des Schuldners verſprochen hat, ſo wird dennoch dieſe Zuſage nur von der gegenwaͤrtigen Zahlungsfaͤhigkeit verſtanden, nicht aber auf die kuͤnftige Zeit ausgedehnt, wenn nicht der Cedent ſich dazu ausdruͤcklich vghindlich machte. 1696. Wer eine Erbſchaft verkauft, ohne die Gegen⸗ ſtaͤnde derſelben einzeln anzugeben, iſt nur fuͤr die ihm zukommende Eigenſchaft eines Erben einzuſtehen verbunden. 1697. Hatte er ſchon Fruͤchte des einen oder andern Grundſtuͤckes erhoben, oder den Betrag einer zu der Erb⸗ ſchaft gehoͤrigen Forderung in Empfang genommen, oder einige Erbſchaftsſachen veraͤußert, ſo iſt er verbunden, alles dies, wenn er es bey dem Verkaufe nicht ausdrucklich ausnahm, dem Kaͤufer zu verguͤten. 1698. Der Kaͤufer muß von ſeiner Seite, in Ermange⸗ lung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, dem Ver käufer dasjenige erſtatten, was dieſer an Schulden und Laſten der Erbſchaft getilgt hat, und mit ihm wegen alles deſſen ſich berechnen, was derſelbe als Glaͤubiger zu fordern hatte. 1699. Wenn ein ſtreitiges Recht uͤbertragen wurde, ſo kann der, wider welchen daſſelbe zuſteht, ſich ſeiner Verbind⸗ 328 III. Buch. 7. Titel. lichkeit gegen den Ceſſionar dadurch entledigen, daß er ihm den wirklichen Preis der Uebertragung nebſt den Koſten und geſetzmaͤßigen Gebuͤhren, wie auch die Zinſen von dem Tage an verguͤtet, wo der Ceſſionar den Preis der an ihn geſchehenen Uebertragung bezahlt hat. 1700. Die Sache wird von dem Augenblicke an als ſtreitig angeſehen, wo uͤber das Recht ſelbſt ein Rechtsſtreit und gerichtlicher Widerſpruch entſtanden ift. 1701. Die im 1699ſten Artikel enthaltene Verfuͤgung fallt in folgenden Faͤllen weg: 1) Wenn die Uebertragung an einen Miterben oder an einen Miteigenthuͤmer des ubertragenen Rechtes, 2) Wenn ſie an einen Glaͤubiger als Zahlung fuͤr das, was man ihm ſchuldig war, und 3) Wenn ſie an den Beſitzer des den Gegenſtand des ſtreitigen Rechtes ausmachenden Grundſtuckes geſchehen iſt. Siebenter Titel. Von dem Tauſche. 1702. Der Tauſch iſt ein Vertrag, wodurch die Par⸗ teyen ſich wechſelſeitig eine Sache fuͤr die andere geben. 1703. Der Tauſch kommt auf gleiche Art, wie der Verkauf, durch bloße Einwilligung zu Stande. 1704. Hat einer der Tauſchenden die ihm vermoͤge des Tauſchvertrages gebuͤhrende Sache wirklich empfangen, und beweist nachher, daß der andere Contrahent nicht Ei— genthuͤmer dieſer Sache war: ſo kann er nicht gezwungen werden, die dagegen verſprochene zu uͤberliefern, ſondern nur die empfangene zuruͤckzugeben. 1705. Der Tauſchende, welchem die durch den Tauſch erhaltene Sache entwaͤhrt wurde, hat die Wahl, entweder auf vollſtaͤndige Schadloshaltung anzutragen, oder ſeine Sache zuruͤckzufordern. 1706. Die Aufhebung wegen Verletzung findet bey dem Tauſchverttage nicht ſtatt. ——— 8 2 HI. vuch 8. Litel. 1. Cap. 329 1707. Alle uͤbrigen fuͤr den Kaufcontract vorgeſchriebe⸗ nen Regeln ſind aber auf den Tauſch ebenfalls anwendbar. Achter Titel. Von dem Mietheontracte. Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 17o8. Es gibt zwey Gattungen des Miethcontractes: den Miethcontract uͤber Sachen, und den uͤber Arbeit. 1709. Der Miethcontract uͤber Sachen iſt ein Vertrag, wodurch die eine Partey ſich verbindlich macht, der andern waͤhrend einer gewiſſen beſtimmten Zeit und gegen einen beſtimmten, von dieſer letztern zu bezahlenden, Preis den Gebrauch einer Sache zu uͤberlaſſen. 1710. Der Miethcontract uͤber Arbeit iſt ein Vertrag, wodurch die eine Partey ſich verbindlich macht, fuͤr die andere, gegen einen unter ihnen verabredeten Preis, etwas zu thun. 1711. Dieſe beyden Gattungen des Miethcontractes laſſen ſich ferner in mehrere beſondere Arten abtheilen: Man nennt Miethe den Miethcontract uͤber Haͤuſer und Mobilien; Pacht, den uͤber Feldguͤter; Verdingung, den uͤber Arbeit oder Dienſte; Viehpacht, den uͤber Vieh, deſſen Nutzen zwiſchen dem Eigenthuͤmer, und dem, welchem er daſſelbe anvertraut, getheilt wird. Die Uebernahme einer beſtimmten Arbeit fuͤr einen ge⸗ wiſſen Preis nach einem Anſchlage oder Accorde, oder nach einer Beſtimmung in Bauſch und Bogen, iſt auch ein Miethcontract, in ſo fern derjenige, fuͤr welchen die Arbeit gemacht wird, den Stoff dazu hergibt. Dieſe letztern drey Gattungen haben ihre beſondern Regeln. — 330 III. Buch. 8. Litel. 2. Cap. 1712. Die Verpachtung der Nationalguͤter und der den Gemeinden und oͤffentlichen Anſtalten zugehoͤrenden Guͤter richtet ſich nach beſondern Verordnungen. Zweytes Capitel. Von dem Miethcontracte uͤber Sachen. 1713. Man kann jede Art von Sachen, ſowohl be⸗ wegliche als unbewegliche, vermiethen. Erſter Abſchnitt. Von den fuͤr die Yermiethung der Zaͤuſer und der Seldguͤter gemeinſchaftlichen Regeln. 1724. Man kann ſchriftlich oder muͤndlich veriniethen. 1715. Wenn der ohne ſchriftlichen Aufſatz abgeſchloſſene Miethcontract noch gar nicht zur Vollziehung gebracht iſt, und von einem der beyden Theile abgeleugnet wird: ſo iſt kein Zeugenbeweis zulaͤſſig, ſo gering auch immer das Miethgeld ſeyn mag, ſollte auch gleich auf ein gegebenes Handgeld ſich bezogen werden. Nur der Eid kann dem, welcher den Miethcontract ableugnet, zugeſchoben werden. 1716. Wenn uͤber den Preis eines muͤndlich geſchloſſe⸗ nen Miethcontractes, deſſen Vollziehung ſchon angefangen hat, Streit entſteht: ſo wird, falls keine Quittung vor⸗ handen iſt, dem Eigenthuͤmer auf ſeinen Eid geglaubt, es muͤßte dann der Miether die Schaͤtzung durch Sachver⸗ ſtaͤndige vorziehen, in welchem Falle er die Koſien dieſer Schaͤtzung zu tragen hat, ſo bald dieſelbe den von ihm angegebenen Preis uͤberſieigt. 1717. Der Miether iſt zur Aftervermiethung, und ſo⸗ gar zur Uebertragung ſeines Miethcontractes auf einen An⸗ dern berechtigt, wenn ihm dieſe Befugniß nicht entzogen worden iſt. Sie kann ihm aber ganz oder zum Theil entzogen werden⸗ — e— t — III. Buch. 3. Titel. 2. Cap. 331 Eine ſolche Beſtimmung iſt immer ſtreng zu beobachten. 1718. Die auf die Vermiethung der Sachen verheira⸗ theter Frauen ſich beziehenden Artikel, in dem Titel: von der Pheſtiftung und den gegenſeitigen Rechten der Phe⸗ gatten, ſind auf die Vermiethung von Sachen der Min⸗ derjaͤhrigen anwendbar. 1719. Der Vermiether iſt nach der Natur des Vertrages, und ohne daß es deshalb einer beſondern Uebereinkunft be⸗ duͤrfte, zu folgendem verbunden: 1) Dem Miether die vermiethete Sache zu uͤberliefern; 2) Dieſe Sache in dem Zuſtande zu unterhalten, daß ſie den Gebrauch, wozu ſie vermiethet worden iſt, zu ge⸗ waͤhren faͤhig bleibt; 3) Dem Miether waͤhrend der Dauer des Miethcon⸗ tractes die ungeſtoͤrte Benutzung der Sache zu verſchaffen. 1720. Der Vermiether iſt ſchuldig, die Sache in ſolchem Zuſtande zu uͤberliefern, daß die Ausbeſſerungen jeder Art zuvor geſchehen ſind. Waͤhrend des Miethcontractes muß er alle daran etwa nothwendig gewordenen Ausbeſſerungen, mit Ausnahme der dem Miether zur Laſt fallenden, vornehmen. 172*. Der Vermiether muß fuͤr alle den Gebrauch der vermietheten Sache hindernden Fehler und Maͤngel derſelben dem Miether einſtehen, ſelbſt wenn er ſie bey Eingehung des Miethcontractes nicht gekannt haben ſollte. Entſteht aus dieſen Fehlern oder Maͤngeln einiger Ver⸗ luſt fuͤr den Miether, ſo iſt der Vermiether ihn zu entſchaͤ⸗ digen verbunden. 1722. Wenn waͤhrend der Dauer des Miethcontractes die vermiethete Sache durch Zufall ganz zerſtoͤrt wird, ſo iſt der Contract kraft des Geſetzes aufgehoben; ward ſie hingegen nur zum Theil zerſtoͤrt, ſo kann der Miether, den Umſtaͤnden nach, entweder eine Verminderung des Preiſes, oder ſogar die Aufhebung des Miethcontractes verlangen. In dem einen wie in dem andern Falle hat keine Entſchaͤdigung ſtatt. 1723. Der Vermiether darf waͤhrend der Dauer des 332 III. Buch. 3. Titel. 2. Cap. Miethcontractes die Geſtalt der vermietheten Sache nicht veraͤndern. 1724. Wenn waͤhrend des Miethcontractes die vermie⸗ thete Sache dringender und bis zur Beendigung deſſelben nicht auszuſetzender Ausbeſſerungen bedarf, ſo muß der Miether dieſe zugeben, ſollten ſie ihm auch noch ſo be⸗ ſchwerlich ſeyn, und ihm, waͤhrend ſie geſchehen, einen Theil der gemietheten Sache entziehen. Dauern aber dieſe Ausbeſſerungen laͤnger als vierzig Tage, ſo wird der Preis der Miethe nach dem Verhaͤltniſſe der Zeit und des dem Miether entzogenen Theiles der gemie⸗ theten Sache vermindert. Sind die Ausbeſſerungen von der Beſchaffenheit, daß ſie das, was dem Miether fuͤr ſich und ſeine Familie zur Wohnung nothwendig iſt, unbewohnbar machen, ſo kann dieſer den Miethcontract aufheben laſſen. 1725. Der Vermiether iſt nicht verbunden, dem Mie⸗ ther fuͤr Stoͤrungen einzuſtehen, wodurch ein Dritter ihn eigenmaͤchtig an der Benutzung hindert, ohne gleichwohl ein Recht auf die gemiethete Sache zu behaupten; doch kann der Miether denſelben in ſeinem eigenen Namen gerichtlich belangen. 1726. Wenn hingegen der Miether oder Pachter durch eine das Eigenthum des Grundſtuͤckes betreffende Klage in der Benutzung geſtoͤrt wird, ſo iſt er, vorausgeſetzt daß dem Eigenthuͤmer von der Stoͤrung und Verhinderung Anzeige geſchah, zur verhaͤltnißmaͤßigen Verminderung des Mieth⸗ oder Pachtgeldes berechtigt. 1727. Wenn diejenigen, welche die eigenmächtigen Handlungen unternahmen, einiges Recht an der vermietheten Sache zu haben behaupten, oder wenn der Miether ſelbſt vor Gericht gefordert iſt, um zur gaͤnzlichen oder theilweiſen Raͤumung dieſer Sache, oder zur Geſtattung der Ausuͤbung irgend einer Servitut verurtheilt zu werden: ſo muß er den Vermiether zur Gewaͤhrleiſtung auffordern, und ſoll, wenn er den Vermiether nennt, in deſſen Namen er beſitzt, auf ſein Verlangen aus dem Proceſſe entlaſſen werden⸗ n er u hl . 8 3 III. Buch. 8. Litel. 2. Cap. 333 1728. Dem Miether liegen zwey Hauptverbindlichkei⸗ ten ob: 1) Die gemiethete Sache als ein guter Hauswirth, und nach der Beſtimmung, welche ſie entweder im Miethcontracte erhalten hat, oder die, in Ermangelung einer Ueberein⸗ kunft, ſich nach den Umſtaͤnden vermuthen laͤßt, zu be⸗ nutzen; 2) Den Miethzins zu den beſtimmten Zeiten zu bezahlen. 1729. Wenn der Miether ſich der gemietheten Sache zu einem andern Zwecke, als wozu ſie beſtimmt war, oder zu einem ſolchen, wodurch der Vermiether einen Nachtheil erlei⸗ den koͤnnte, bedient: ſo kann dieſer nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde den Mierhcontract aufheben laſſen. 1730. Wenn der Vermiether und Miether eine oͤrtliche Beſchreibung der vermietheten Sache aufgenommen haben, ſo muß letzterer dieſelbe ganz ſo, wie er ſie, zufolge dieſer Beſchreibung, empfangen hat, zuruͤckgeben, mit Ausnahme deſſen, was durch Alter oder unabwendbaren Zufall zu Grunde gegangen oder verſchlimmert worden iſt. 1731. Iſt keine ſolche Beſchreibung aufgenommen, ſo wird, wiewohl mit Vorbehalt des Gegenbeweiſes, vermuthet, daß der Miether die Sache in einem ſolchen Zuſtande erhal⸗ ten habe, daß alle einem Miether ſonſt zur Laſt fallenden Ausbeſſerungen zuvor geſchehen waren; und in eben dieſem Zuſtande muß er ſie wieder abliefern. 1732. Er muß fuͤr alles, was waͤhrend ſeiner Benutzung verdorben wird oder zu Grunde geht, einſtehen, in ſo fern er nicht beweist, daß es ohne ſein Verſchulden geſchehen ſey. 1733. Er iſt fuͤr jede Feuersgefahr verantwortlich, in ſo fern er nicht beweist: Daß die Feuersbrunſt durch bloßen Zufall oder unabwend⸗ bare Gewalt, oder durch einen Fehler der Bauart entſtan⸗ den ſey; Oder daß ſich das Feuer aus einem benachbarten Hauſe mitgetheilt habe. 1734. Sind mehrere Miether da, ſo haften ſie alle ſolidariſch fuͤr die Feuersgefahr: 334 IH. Buch. 8. Titel. 2. Cap. So fern ſie nicht beweiſen, daß die Feuersbrunſt in der Wohnung eines von ihnen ausgebrochen ſey, in welchem Falle nur dieſer allein dafuͤr verantwortlich bleibt; Oder ſofern nicht einige derſelben beweiſen, daß bey ihnen das Feuer nicht hat ausbrechen koͤnnen, in welchem Falle dieſe nicht verbunden ſind. 1735. Der Miether hat fuͤr die Verſchlimmerungen und die Schaͤden zu haften, welche von Perſonen ſeines Hauſes oder von ſeinen Aftermiethern herruͤhren. 1736. Iſt der Miethcontract nicht ſchriftlich abgefaßt worden, ſo kann ein Theil dem andern nur mit Beobachtung der durch Ortsgewohnheiten beſtimmten Friſten aufkuͤndigen. 1737. Iſt der Miethcontract ſchriftlich verfaßt worden, ſo erliſcht er mit dem Ablaufe der darin beſtimmten Zeit, kraft des Geſetzes, und ohne daß es einer Aufkuͤndigung beduͤrfte. 1738. Wenn nach dem Ablaufe der in einem ſchriftli⸗ chen Miethcontracte beſtimmten Zeit, der Miether im Beſitze bleibt und darin gelaſſen wird, ſo entſteht hierdurch eine neue Miethe, deren Wirkung ſich nach dem In⸗ halte des auf die nicht ſchriftlichen Miethcontracte ſich be⸗ ziehenden Artikels richtet. 1739. Iſt dem Miether die Aufkuͤndigung bekannt ge⸗ macht worden, ſo kann ſich derſelbe, wenn er gleich in der Benutzung geblieben iſt, auf eine ſtillſchweigende Erneuerung des Contractes nicht berufen. 1740. In dem Falle der beyden vorhergehenden Artikel erſtreckt ſich die fuͤr den Miethcontract geleiſtete Buͤrgſchaft nicht auf die aus der Verlaͤngerung deſſelben entſtehenden Verbindlichkeiten. 1744, Der Miethcontract erliſcht ſowohl durch den Un⸗ tergang der gemietheten Sache, als dadurch, daß der Ver⸗ miether und Miether gegenſeitig ihr Verſprechen nicht erfuͤllen. 1742. Der Miethcontract wird durch den Tod des Ver⸗ miethers oder Miethers nicht aufgehoben. 1743. Wenn der Vermiether die vermiethete Sache ver⸗ kauft, ſo iſt der Kaͤufer nicht berechtigt, den Pachter oder 1 III. Buch. 3. Titel. 2. Cap. 335 Miether, deſſen Pacht- oder Miethcontraet in einer oͤffentlichen Urkunde enthalten, oder mit einem glaubwuͤrdigen Datum verſehen iſt, zu vertreiben, wenn er nicht dieſes Recht im Miethcontracte ſich vorbehalten hat. 1744. Wenn bey Eingehung des Miethcontractes zwar verabredet worden iſt, daß im Falle eines Berkaufes der Kaͤufer berechtigt ſeyn ſolle, den Pachter oder Miether zu vertreiben, jedoch wegen der zu leiſtenden Schadloshaltung keine Uebereinkunft ſtatt gefunden hat: ſo iſt der Vermie⸗ ther ſchuldig, den Pachter oder Miether auf folgende Weiſe zu entſchaͤdigen. 1745. Iſt von einem Hauſe, Wohnzimmer oder Kram⸗ laden die Rede, ſo zahlt der Vermiether ſeinem Miether, welcher dieſelben hat raͤumen muͤſſen, zur Schadloshaltung ſo viel, als der Miethzins fuͤr die Zeit betraͤgt, welche nach Ortsgewohnheit zwiſchen der Aufkuͤndigung und der wirkli⸗ chen Raͤumung geſtattet iſt. 1746. Iſt von Feldguͤtern die Rede, ſo beſteht die Ent⸗ ſchaͤdigung, welche der Verpachter dem Pachter zu zahlen hat, in einem Drittel des Pachtgeldes fuͤr die ganze noch uͤbrige Pachtzeit. 1747. Iſt hingegen von Manufakturen, Huͤttenwerken oder anderen Anlagen, die einen großen Vorſchuß erfordern, die Rede, ſo wird die Entſchaͤdigung durch Sachverſtaͤndige beſtimmt. 1748. Der Kaͤufer, welcher ſich der im Miethcontracte vorbehaltenen Befugniß, den Pachter oder Miether im Falle eines Verkaufes zu vertreiben, bedienen will, iſt uͤberdies verbunden, den Miether eine ſo lange Zeit vorher, als bey Aufkuͤndigungen an dem Orte herkoͤmmlich iſt, zu benachrichtigen. Auf gleiche Weiſe muß er dem Pachter von Feldguͤtern zum wenigſien ein Jahr zuvor aufſagen. 1749. Die Paͤchter oder Miether koͤnnen nicht eher vertrieben werden, als bis ihnen von dem Vermiether, oder, in deſſen Ermangelung, von dem neuen Erwerber, die oben beſtimmte Schadloshaltung geleiſtet worden iſt. 336 III. Buch. 8. Titel. 2. Cap. 1750. Iſt der Miethcontract nicht in einer oͤffentlichen Urkunde enthalten, oder hat derſelbe kein glaubwuͤrdiges Datum, ſo iſt der Kaͤufer zur Schadloshaltung nicht ver⸗ bunden. 1751. Der Kaͤufer, gegen welchen der Wiederkauf vor— behalten wurde, kann ſich der Befugniß, den Miether zu vertreiben, nicht eher bedienen, als bis er durch den Ablauf der zum Wiederkaufe beſtimmten Zeit unwiderruflicher Eigen⸗ thuͤmer geworden iſt. Zweyter Abſchnitt. von den der Miethe eigenthuͤmlichen Regeln. 1752. Ein Miether, welcher das gemiethete Haus nicht hinlaͤnglich mit Mobilien verſieht, kann vertrieben werden, wenn er nicht hinreichende Buͤrgſchaft wegen des Miethzinſes leiſtet. 1753. Der Aftermiether haftet dem Eigenthuͤmer nur bis zum Betrage des im Augenblicke des angelegten Arreſtes noch ſchuldigen Aftermiethzinſes, ohne auf geſchehene Vor⸗ ausbezahlungen ſich berufen zu duͤrfen. Jedoch werden ſolche Zahlungen, die der Aftermiether, vermoͤge einer in ſeinem Miethcontracte enthaltenen Ueber⸗ einkunft, oder zufolge der Ortsgewohnheit geleiſtet hat, als Vorausbezahlungen nicht betrachtet. 1754. Zu den dem Miether zur Laſt fallenden Ausbeſſe⸗ rungen oder geringfuͤgigen Unterhaltungskoſten, welche der⸗ ſelbe, in Ermangelung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, zu tragen hat, gehoͤren die, welche durch Ortsgewohnheit als ſolche anerkannt ſind, und unter andern folgende Ausbeſſe⸗ rungen: An dem Boden, den Ruͤck- und Seitenwaͤnden, Einfaſ⸗ ſungen und Geſimſen der Kamine; An der Tuͤnche des untern Theiles der Mauern in den Zimmern und andern zur Wohnung beſtimmten Orten, bis zur Hoͤhe eines Meters(etwas uͤber drey Fuß); 56— 3— III. Buch. Z. Titel. 2. Cap. 337 An den Steinen und Platten der Fußboͤden in den Zim⸗ mern, wenn nur einige derſelben zerbrochen ſind; An den Fenſterſcheiben, wenn nicht dieſelben durch Schloſſen oder andere außerordentliche und von einem unab⸗ wendbaren Zufalle herruͤhrende Ereigniſſe, wofuͤr der Mie⸗ ther nicht haften kann, zerbrochen wurden; An den Thuͤren, Fenſterrahmen, und den Brettern, welche zu Scheidewaͤnden oder zum Verſchließen der Kramlaͤden die⸗ nen, wie auch an den Thuͤrangeln, Riegeln und Schloͤſſern. 1755. Keine der Ausbeſſerungen, von denen man an⸗ nimmt, daß ſie dem Miether obliegen, faͤllt demſelben zur Laſt, wenn nur Alter oder unabwendbarer Zufall ſie veran⸗ laßt hat. 1756. Das Reinigen der Brunnen und Abtritte faͤllt, in Ermangelung einer entgegenſtehenden Beſtimmung, dem Vermiether zur Laſt. 1757. Die Vermiethung von Mobilien, welche, um damit ein ganzes Haus, ganze zum Wohnen eingerichtete Abthei⸗ lungen deſſelben, einen Laden oder jedes andere Wohnzimmer zu verſehen, geliefert wurden, iſt fuͤr die nach Ortsge⸗ wohnheit herkommliche Zeit der Vermiethung von Haͤuſern, einzelnen Abtheilungen derſelben, Laͤden und andern Wohn⸗ zimmern, geſchehen zu achten. 1758. Die Vermiethung einer moͤblirten Wohnung wird als auf ein Jahr geſchehen betrachtet, wenn dafuͤr ein jaͤhrlicher Miethzins verabredet iſt; Auf einen Monat, wenn derſelbe monatsweiſe; Auf einen Tag, wenn er tageweiſe beſtimmt wurde. Wenn aber nichts daruͤber Gewißheit gibt, daß die Vermiethung fuͤr ſo viel jaͤhrlich, monatlich oder taͤglich geſchehen ſey, ſo wird dafuͤr gehalten, daß der Miethcon⸗ tract der Ortsgewohnheit gemaͤß geſchloſſen wurde. 1759. Bleibt der Miether eines Hauſes oder einer Wohnung, nach dem Ablaufe der in einem ſchriftlichen Miethcontracte beſtimmten Zeit, ohne Widerſpruch voͤn Seiten des Vermiethers in der Benutzung: ſo wird ange⸗ nommen, daß er das Hans oder die Wohnung waͤhrend . v 7 333 III. Buch. 8. Titel. 2. Cap. der durch die Ortsgewohnheit beſtimmten Zeit unter den vorigen Bedingungen behalte, und er kann ſie nur nach vorgaͤngiger Aufkuͤndigung, wobey die durch Ortsgewohn⸗ heit beſtimmte Friſt zu beobachten iſt, verlaſſen oder daraus vertrieben werden. 1760. Im Falle der Aufhebung durch Verſchulden des Miethers, iſt dieſer zur Bezahlung des Miethzinſes waͤh⸗ rend der zur Wiedervermiethung erforderlichen Zeit ver⸗ bunden, mit Vorbehalt der Schadloshaltung fuͤr den aus dem Mißbrauche der Sache etwa entſtandenen Nachtheil. 561. Der Vermiether iſt, in Ermangelung einer ent⸗ gegenſtehenden Uebereinkunft, von dem Contracte abzugehen ſogar in dem Falle nicht berechtigt, wenn er das vermie⸗ thete Haus ſelbſt beziehen zu wollen erklaͤrt. 1762. Iſt in dem Miethcontracte verabredet worden, daß der Vermiether verlangen koͤnne, das Haus ſelbſt zu beziehen: ſo iſt er verbunden, eine Aufkuͤndigung mit Beob⸗ achtung der durch Ortsgewohnheit beſtimmten Friſten, vor⸗ ausgehen zu laſſen. Dritter Abſchnitt. Von den dem Pachtcontracte eigenthuͤmlichen Regeln. 1763. Wer Land unter der Bedingung bauet, daß die Fruͤchte mit dem Verpachter getheilt werden ſollen, iſt weder zur Afterverpachtung, noch zur Abtretung der Pach⸗ tung an einen Andern berechtigt, wenn ihm nicht dieſe Befugniß ausdruͤcklich in dem Pachtcontracte eingeraͤumt wurde. 1764. Im Uebertretungsfalle hat der Eigenthuͤmer das Recht, in die Benutzung wieder einzutreten, und der Pachter wird zur Schadloshaltung wegen des aus der Nichterfuͤllung des Pachtcontractes eniſtandenen Nachtheiles verurtheilt. 1765. Wenn man in einem Pachtcontracte den Grund⸗ ſtuͤcken ein geringeres oder größeres Maaß, als ſie wirklich haben, beygelegt hat, ſo finden fur den Pachter nur in den Faͤllen und nach den Regeln, welche der Titel: von dem ——„—— 3 IHI. Buch. 8. Titel. 2. Cap. 3³9 verkaufe, enthaͤlt, eine Erhoͤhung oder Verminderung des Pachtgeldes ſtatt. 1766. Wenn der Pachter eines Feldgutes daſſelbe nicht mit dem zur Benutzung erforderlichen Viehe und Feldgeraͤthe verſieht; wenn er den Anbau deſſelben ganz unterlaͤßt, oder ihn nicht als ein guter Hauswirth betreibt; wenn er von der gepachteten Sache einen andern Gebrauch macht, als wozu ſie beſtimmt war; oder uͤberhaupt, wenn er den Beſtimmungen des Pachtcontractes kein Genuͤge leiſtet, und daraus fuͤr den Verpachter ein Schaden erwaͤchst: ſo kann dieſer, den Umſtaͤnden nach, den Pachtcontract auf⸗ heben laſſen. Eerfolgt die Aufhebung durch die Schuld des Pachters, ſo iſt dieſer, auf die im 1764 ſten Artikel beſtimmte Weiſe, zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung verbunden. 1767. Jeder Pachter eines Felbgutes iſt verpflichtet, die Erzeugniſſe an den im Pachtcontracte dazu beſtimmten Orten einzuſcheuern. 176b8. Jeder Pachter eines Feldgutes iſt bey Strafe aller Koſten und der vollſtaͤndigen Schadloshaltung ſchul⸗ dig, dem Eigenthuͤmer von den Eingriffen, welche etwa gegen die Grundſtuͤcke unternommen werden, Nachricht zu geben. Dieſe Benachrichtigung muß binnen der naͤmlichen Friſt geſchehen, welche fuͤr gerichtliche Vorladungen mit Ruͤckſicht auf die Entfernung der Orte beſtimmt iſt. 1769. Wenn die Verpachtung auf mehrere Jahre ge⸗ ſchehen, und waͤhrend der Dauer derſelben eine Ernte ganz oder wenigſtens zur Haͤlfte durch Zufall zu Grunde gegangen iſt, ſo kann der Pachter einen Nachlaß an ſei⸗ nem Pachtgelde verlangen, wenn er nicht durch die vor⸗ hergehenden Ernten entſchaͤdigt worden iſt. Iſt er dadurch nicht entſchaͤdigt worden, ſo kann die Beſtimmung des Nachlaſſes erſt am Ende der Pachtzeit ſtatt finden, wo alsdann eine Ausgleichung der ſaͤmmtlichen Pachtjahre vorgenommen wird. Vorlaͤufig kann gleichwohl der Richter dem Pachter die — 4 3 40 III. Buch. 8. Titel. 2. Cap. Bezahlung eines Theiles des Pachtgeldes, nach dem Ver⸗ haͤltniſſe des erlittenen Verluſtes, nachlaſſen. 1770. Wenn der Pachtrontract nur auf ein Jahr geſchloſſen iſt, und der Verluſt entweder auf alle, oder doch wenigſtens auf die Hälfte der Fruͤchte ſich erſtreckt, ſo wird dem Pachter ein verhaͤltnißmaͤßiger Theil ſeines Pachtzinſes erläſſen. Betraf der Verluſt weniger, als die Haͤlfte, ſo iſt der⸗ ſelbe nicht berechtiget, einen Nachlaß zu fordern. 1774. Dem Pachter gebuͤhret kein Nachlaß, wenn ſich der Verluſt der Fruͤchte, nachdem ſie ſchon von der Erde abgeſondert waren, ereignet, es ſey dann, daß dem Ei— genthuͤmer in dem Pachtcontracte ein aliguvter(im Ver⸗ haͤltniſſe zum Ganzen beſtimmter) Theil der Ernte in Natur vorbehalten waͤre, in welchem Falle dieſer ſeinen Antheil am Verluſte zu tragen hat, vorausgeſetzt, daß der Pachter nicht im Verzuge ſich befand, ihm ſeinen Antheil an der Ernte abzuliefern. Der Pachter kann gleichergeſtalt keinen Nachlaß fordern, wenn die Urſache des Schadens zur Zeit der Abſchließung des Pachtcontractes ſchon verhanden und bekannt war. 1772. Durch eine ausdruͤckliche Uebereinkunft kann der Pachter die bloß zufaͤlligen Ereigniſſe uͤbernehmen. 1773. Eine ſolche Uebereinkunft begreift nur die ge⸗ woͤhnlichen Zufaͤlle, als Hagel, Blitz, Froſt, und das Ab⸗ fallen der Weinbeeren. Sie erſtreckt ſich aber, wenn nicht der Pachter vorher⸗ geſehene und unvorhergeſehene Zufaͤlle uͤbernahm, nicht auf außerordentliche Ereigniſſe, als Kriegsverheerungen oder Ueberſchwemmung, denen das Land gewöhnlicher Weiſe nicht ausgeſetzt iſt. 1774. Bey der ohne ſchriftlichen Aufſatz geſchehenen Verpachtung eines Feldgutes wird angenommen, doß ſie auf ſo lange Zeit eingegangen ſey, als erforderlich iſt damit dem Pachter alle Fruͤchte des gepachteten Grund⸗ ſtuͤckes zu Theil werden. So z. B. nimmt man an, daß die Verpachtung einer Wieſe, eines Weinberges, und jedes andern Grundſtuͤckes III. Buch. 3. Titel. 3. Cap. 341 veſſen Fruͤchte binnen Jahreszeit ganz erhoben werden, auf ein Jahr geſchehen ſey. Bey der Verpachtung des Ackerlandes, wenn es nach dem Wechſel der Fruchtarten eingetheilt iſt, nimmt man an, daß dieſelbe auf ſo viele Jahre, als Abtheilungen ſind, geſchehen ſey. 1775. Die, wenn gleich ohne ſchriftlichen Aufſatz, ge⸗ ſchehene Verpachtung der Feldguͤter, hoͤrt mit dem Ablaufe der Zeit, worauf ſie, zufolge des vorhergehenden Artikels, als eingegangen betrachtet wird, kraft des Geſetzes auf. 1775. Wenn der Pachter eines Feldgutes beym Abl aufe eines ſchriftlich abgefaßten Pachtcontractes im Beſitze bleibt und darin gelaſſen wird, ſo entſteht hierdurch eine neue Verpachtung, deren Wirkungen ſich nach dem 1774 ſten Artikel richten. 1777. Der abziehende Pachter muß demjenigen, welcher ihm in der Bewirthſchaſtung des Gutes folgt, eine ange⸗ meſſene Wohnung uͤberlaſſen und andere Bequemlichkeiten für die Arbeiten des folgenden Jahres verſtatten; dagegen muß aber auch der antretende Pachter dem abziehenden eine angemeſſene Wohnung und andere Bequemlichkeiten verſcha f⸗ fen, um das Viehfutter verbrauchen und die noch uͤbrige Ernte einbringen zu koͤnnen. In dem einen wie in dem andern Falle hat man ſich nach der Ortsgewohnheit zu richten. 1778. Der abziehende Pachter muß auch Stroh und Duͤnger vom letzten Jahre, wenn er dergleichen bey ſeinem Eintritte in die Benutzung vorfand, zuruͤcklaſſen; ja es kann ſogar, wenn er dieſe Gegenſtaͤnde nicht empfangen hatte, der Eigenthuͤmer dieſelben nach einer Schätzung zuruͤck⸗ behalten. Drittes Capitel. Von dem Mietheontracte uͤber Arbeiten und Gewerbfleiß. 1779. Der uͤber Arbeiten oder Gewerbfleiß eingegangene Mietheontract iſt von dreyfacher Art: 52 1II ch. 3. Lie 1) Mit Arbeitsleuten, die ſich zur Leiſtung von Dienſten gegen jemand verbindlich machen; 2) Mit Landfuhrleuten und Schiffern, welche die Fort⸗ bringung der Perſonen oder Waaren uͤbernehmen; 3) Mit Unternehmern beſtimmter Arbeiten nach einem Anſchlage oder Accord. Erſter Abſchnitt. Von Verdingung der Dienſtboten und Arbeitsleute. 180. Man kann ſeine Dienſte nur auf beſtimmte Zeit, oder fuͤr eine beſiimmte Unternehmung, verdingen. 1781. Dem Herrn wird auf ſeine eidliche Verſicherung geglaubt: 1) In Anſehung des Betrages des Lohnes; 2) In Anſehung der Bezahlung deſſelben vom verfloſſe⸗ nen Jahre, und 3) In Anſehung der auf Abſchlag geſchehenen Zahlungen fuͤr das laufende Jahr. Zweyter Abſchnitt. Von den Landfuhrleuten und Schiffern. 82. Landfuhrleute und Schiffer ſind in Ruͤckſicht der Anfbewahrung und Erhaltung der ihnen anvertrauten Sachen den naͤmlichen Verbindlichkeiten, wie die Gaſt⸗ wirthe, von denen in dem Titel: von dem Riederle⸗ gungsvertrage und der Sequeſtration, gehandelt wird, unterworfen. 1783. Sie haften nicht nur fuͤr dasjenige, was ſie in ihr Schiff oder Fuhrwerk ſchon aufgenommen haben, ſon⸗ dern auch fuͤr dasjenige, was ihnen im Hafen oder an dem zur Niederlage dienenden Orte uͤbergeben worden iſt, um auf ihr Schiff oder Fuhrwerk geladen zu werden. 784. Sie haften fuͤr den Verluſt und die Beſchaͤdi⸗ gung der ihnen anvertrauten Sachen, wenn ſie nicht be⸗ weiſen, daß dieſelben durch bloßen Zufall oder unabwendbare Gewalt verloren oder beſchaͤdigt worden ſind. IIHI. Buch. 8. Titel. 3. Cap. 343 1785. Die Unternehmer öffentlicher Reiſewagen und Schiffe, wie auch die der oͤffentlichen Frachtwagen, muͤſſen daruͤber, was ſie an Gelde, Sachen und Paͤckereyen auf⸗ nehmen, ein Regiſter fuͤhren. 1786. Die Unternehmer und Aufſeher oͤffentlicher Reiſe⸗ und Frachtwagen, ſo wie die Eigenthuͤmer der Kaͤhne und Schiffe, ſind uberdies beſondern Verordnungen, welche zwi⸗ ſchen ihnen und den uͤbrigen Staatsbuͤrgern zur Entſchei⸗ dungsnorm dienen, unterworfen. Dritter Abſchnitt. Von der Uebernahme beſtimmter Arbeiten nach einem Anſchlage und Accord. 1787. Wird jemanden die Verfuͤgung einer Sache oder eines Werkes uͤbertragen, ſo kann man uͤbereinkommen, daß er entweder nur ſeine Arbeit oder ſeinen Gewerbfleiß her⸗ gebe, oder daß er zugleich den Stoff dazu liefern ſolle. 1788. Geht in dem Falle, wo der Arbeiter den Stoff liefert, die verfertigte Sache noch vor der Uebergabe auf irgend eine Art zu Grunde: ſo trifft der Verluſt den Ar⸗ beiter, wenn nicht etwa der Beſteller bey Annahme derſelben ſich in Verzug befand. 1789. Im Falle der Arbeiter nur ſeine Arbeit oder ſeinen Fleiß liefert, iſt er, wenn die Sache zu Grunde geht, nur wegen ſeines Verſehens verantwortlich. 1790. Wenn in dem Falle des vorhergehenden Artikels die Sache, obgleich ohne Verſchulden des Arbeiters, zu Grunde ging, bevor der Beſteller den verarbeiteten Gegen⸗ ſtand angenommen hatte, und ohne daß ihm in Anſehung der Pruͤfung deſſelben ein Verzug zur Laſt fiel: ſo hat der Arbeiter keinen Anſpruch auf Arbeitslohn, die Sache muͤßte dann durch einen Fehler des Stofſes zu Grunde gegangen ſeyn. 1791. Iſt von einer Arbeit, welche ſtuͤckweiſe oder nach einem Maaße verfertigt wird, die Rede: ſo kann die Pruͤfung und Genehmigung auch theilweiſe geſchehen, und es wird 3 4 III. Buch. 8. Titel. 3. Cap. dafuͤr gehalten, daß, wenn der Beſteller den Arbeiter nach dem Verhaͤltniſſe der ſchon fertigen Arbeit bezahlt hat, dieſelbe in Anſehung aller bezahlten Theile ſtatt gefunden habe. 1792. Wenn ein nach einem im Ganzen heſtimmten Preiſe aufgefuͤhrtes Gebaͤude durch die fehlerhafte Bauart, oder auch nur durch einen Fehler des Bodens, zu Grunde geht: ſo ſind waͤhrend zehn Jahren der Baumeiſter und Bauunternehmer dafuͤr verantwortlich. 1793. Hat ein Baumeiſter oder Bauunternehmer die Auf⸗ fuͤhrung eines Gebaͤndes im Bauſch und Bogen nach einem feſtgeſetzten, und mit dem Eigenthuͤmer des Bodens ver⸗ abredeten, Plane uͤbernommen: ſo kann er weder unter dem Vorwande, daß der Arbeitslohn oder der Preis der Mate⸗ rialien geſtiegen ſey, noch aus dem Grunde, weil an dem erſten Plane Veraͤnderungen oder Zuſaͤtze gemacht worden, eine Erhoͤhung des Preiſes verlangen, wenn nicht dieſe Veraͤnderungen oder Zuſaͤtze ſchriftlich genehmigt ſind, und der Preis mit dem Eigenthuͤmer verabredet worden iſt. 1794. Der Beſteller kann ganz nach eigener Willkuͤhr von einem im Bauſch und Bogen geſchloſſenen Contracte wieder abgehen, wenn gleich das Werk ſchon angefangen iſt; doch muß er den Unternehmer fuͤr alle ſeine Auslagen, fuͤr ſeine ganze Arbeit, und fuͤr alles, was er bey dieſer Unter⸗ nehmung haͤtte gewinnen koͤnnen, entſchaͤdigen. 1795. Der Miethcontract uͤber eine beſtimmte Arbeit erliſcht durch den Tod des Arbeiters, des Baumeiſters oder des Unternehmers. 1796. Der Beſteller aber iſt verbunden an die Erben gedachter Perſonen den Werth der ſchon fertigen Arbeit und den Werth der wirklich zubereiteten Materialien, jedoch nur alsdann, wenn dieſe Arbeit oder dieſe Materialien fuͤr ihn brauchbar ſind, und zwar nach dem Verhaͤltniſſe des in dem Vertrage beſtimmten Preiſes, zu bezahlen. 1797. Der Unternehmer haftet fuͤr die Handlungen der Perſonen, deren er ſich bey der Arbeit bedient. 1798. Den Maurern, Zimmerleuten und andern Arbei⸗ tern, welche bey der Auffuͤhrung eines Gebaͤudes oder zu — IHI. Buch. 3. Titel. 4. Cap. 345 andern im Ganzen uͤbernommenen Arbeiten gebraucht wor⸗ den ſind, ſtehet wider den fuͤr welchen die Arbeit gemacht wurde, nur bis zum Betrage deſſen, was dieſer zur Zeit er angeſtellten Klage dem e noch ſchuldig iſt, eine Klage zu. 1799. Die Maurer, Zimmerleute, Schloſſer und andere Arbeiter, welche unmittelbar einen Accord im Ganzen abſchließen, ſind an die in dem gegenwaͤrtigen Abſchnitte vorgeſchriebenen Regeln gebunden, denn auch ſie ſind Unter⸗ nehmer in Anſehung derjenigen Arbeit, deren Ausfuͤhrung ſie uͤbernommen haben. Viertes Capitel. Von dem Viehpacht. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 1800. Der Viehpacht iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil dem andern eine gewiſſe Anzahl Vieh, um daſſelbe zu ver⸗ wahren, zu ernaͤhren und zu warten, unter den zwiſchen ihnen verabredeten Bedingungen, uͤberlaͤßt. 1801. Es gibt mehrere Arten des Viehpachtes: Den einfachen oder gewoͤhnlichen Viehpacht; Den Viehpacht zur Haͤlfte; Den Viehpacht, welcher mit einem Pachter oder Theil⸗ pachter eingegangen wird. Es gibt endlich noch eine vierte Gattung dieſes Vertrages, die nur igti Viehpacht genannt wird. 1802. Man kann jede Gattung der Thiere, welche eines Zuwachſes durch junges Vieh(der Zuzucht) faͤhig, oder nuͤtzlich fuͤr den Ackerbau oder den Handel ſind, zum Ge⸗ genſtande Viehpachtes machen. 1803. In Ermangelung beſonderer Verabredungen tich⸗ ten ſich dieſe Verträge nach folgenden Grundſaͤtzen. 346 III. Buch. 8. Titel. 3. Cap. Zweyter Abſchnitt. Von dem einfachen Viehpacht. 1804. Der einfache Viehpacht iſt ein Vertrag, wodurch man einem andern einiges Vieh zu verwahren, zu ernaͤhren und zu warten, unter der Bedingung uͤberlaͤßt, daß dem Pachter die Haͤlfte des Zuwachſes durch junges Vieh verblei⸗ ben, er dagegen aber auch den Verluſt zur Hälfte tragen ſolle. 1805. Die in dem Pachtcontracte enthaltene Schaͤtzung des Viehes uͤbertraͤgt nicht das Eigenthum deſſelben auf den Pachter; ſie geſchieht vielmehr nur in der Abſicht, den Ver⸗ luſt oder den Nutzen, welcher am Ende der Pachtung ſich ergeben kann, zu beſtimmen. 1806. Der Pachter muß fuͤr die Erhaltung des Viehes wie ein guter Hauswirth ſorgen. 1807. Fuͤr bloßen Zufall haftet er nur, wenn von ſeiner Seite ein Verſehen vorherging, ohne welches der Verluſt nicht erfolgt ſeyn wuͤrde. 18o8. Bey entſtehendem Streite muß der Pachter den Zufall, und der Verpachter das Verſehen, welches er dem Pachter Schuld gibt, beweiſen. 3 1809. Der Pachter, welchen der Zufall von ſeiner Haupt⸗ verbindlichkeit befreyete, muß gleichwohl die Haͤute der Thiere berechnen. 1810. Wenn alles Vieh ohne Verſchulden des Pachters umkommt, ſo trifft den Verpachter der Verluſt deſſelben. Wenn nur ein Theil davon umkommt, ſo wird der Ver⸗ luſt nach dem urſprunglichen und dem beym Aufhoͤren des Contractes beſtimmten Schaͤtzungspreiſe gemeinſchaftlich ge⸗ tragen. 1811. Man kann nicht ausbedingen: Daß der Pachter den, ſelbſt durch bloßen Zufall und ohne ſein Verſchulden eingetretenen, gaͤnzlichen Verluſt tragen, Oder daß ſein Antheil am Verluſte groͤßer, als am Gewinne, ſeyn, Oder daß der Verpachter am Ende des Pachtes etwas ———— — III. Buch. 8. Titel. 4. Cap. 347 mehr, als das von ihm hergegebene Vieh, zum Voraus erhalten ſolle. Jeder Vertrag dieſer Art iſt nichtig. Der Pachter allein hat den Nutzen von der Milch, dem Duͤnger und der Arbeit des ihm durch dieſen Contract uber⸗ laſſenen Viehes. Die Wolle und der Zuwachs an jungem Vieh werden getheilt. 1812. Der Pachter kann uͤber kein Stuͤck Vieh aus der Heerde, es mag zum Hauptſtamme oder zum Zuwachſe gehoͤ⸗ ren, ohne Bewilligung des Verpachters verfuͤgen; aber auch dieſem letztern iſt ſolches ohne Bewilligung des Pach⸗ ters nicht geſtattet. 1813. Wird das Vieh einem ftemden Pachter zur Nutzung uͤberlaſſen, ſo muß dieſes dem Eigenthuͤmer, von welchem derſelbe das Gut gepachtet hat, angezeigt werden; geſchah dies nicht, ſo kann letzterer das Vieh wegen deſſen, was der Pachter ihm ſchuldig iſt, mit Arreſt belegen und verkaufen laſſen. 1814. Der Pachter darf die Schur nicht vornehmen, ohne zuvor den Verpachter davpn zu benachrichtigen. 1815. Iſt in dem Vertrage uͤber die Dauer des Vieh⸗ pachtes nichts beſtimmt, ſo nimmt man an, daß derſelbe auf drey Jahre eingegangen ſey. 1816. Der Verpachter kann noch fruͤher deſſen Aufhe⸗ bung wenn der Pachter ſeine Verbindlichkeiten nicht erfuͤllt. 1817. Am Ende des Contractes oder bey deſſen Aufhe⸗ bung wird eine neue Schaͤtzung des Viehes vorgenommen, Der Verpachter kann ſo viel Vieh von jeder Gattung, als die erſte Schaͤtzung betraͤgt, vorwegnehmen; das uͤbrige wird getheilt. Iſt ſo viel Vieh, um den Betrag der erſten Schaͤtzung zu erſetzen, nicht mehr vorhanden, ſo nimmt der Verpach⸗ ter das noch uͤbrige, und beyde Theile berechnen ſich uͤber den Verluſt. —— 3 — III. Buch. 8. Titel. 4. Cap. Dritter Abſchnitt. von dem viehpacht zur Zaͤlfte. 1818. Der Viehpacht zur Haͤlfte iſt ein Geſellſchafts⸗ vertrag, bey welchem jeder der Contrahenten die Haͤlfte des Viehes zu gemeinſchaftlichem Gewinne und Verluſte liefert. 1819. Der Pachter allein benutzt, wie bey dem gewöhn⸗ lichen Viehpacht, die Milch, den Duͤnger und die Arbeit des Viehes. Der Verpachter hat nur ein Recht auf die Haͤlfte der Wolle und des Zuwachſes an jungem Vieh. Jede entgegenſtehende Uebereinkunft iſt nichtig, wenn nicht etwa der Verpachter zugleich Eigenthuͤmer der Meyerey iſt, welche der Viehpachter gegen einen beſtimmten Preis oder gegen einen Theil der Fruͤchte gepachtet hat. 1820. Alle uͤbrigen Regeln des einfachen Viehpachtes ſind auf den Viehpacht zur Haͤlfte ebenfalls anwendbar. Vierter Abſchnitt. Von dem Piehpacht, welchen der Ligenthumer mit ſeinem Pachter oder Theilpachter eingegangen iſt. F. 1. Von dem mit dem Pachter eingegangenen Viehpacht. 821. Dieſe Verpachtung, die man auch eiſernen Vieh⸗ pacht nennt, iſt diejenige, wodurch der Eigenthuͤmer einet Meyerey dieſelbe unter der Bedingung verpachtet, daß der Pachter am Ende der Pachtzeit ſo viel Vieh, als dem Schaͤ⸗ tzungspreiſe deſſen, welches er empfangen hat, am Werthe gleichkommt, zuruͤcklaſſen ſolle. 1822. Die Schaͤtzung des dem Pachter uberlaſſenen Vie⸗ hes macht ihn nicht zum Eigenthuͤmer deſſelben, uͤbertraͤgt gleichwohl auf ihn die Gefahr des Verluſtes. 1823. Dem Pachter gehoͤrt in Ermangelung einer entge⸗ III. Buch. 8. Titel. 4. Cap. 349 genſtehenden Uebereinkunft, aller Nutzen waͤhrend der Dauer des Contractes. 1824. Bey dem mit einem Gutspachter eingegangenen Viehpacht gehoͤrt der Duͤnger nicht unter die demſelben fuͤr ſeine Perſon zuſtehenden Nutzungen; er gehoͤrt vielmehr der Meyerey und muß zu deren Vortheile ausſchließend ver⸗ wendet werden. 1825. Der ſogar den ganzen Viehſtand betreffende und von bloßem Zufalle herruͤhrende Verluſt trifft, in Ermange⸗ lung einer entgegenſtehenden Verabredung, ganz den Pachter. 1826. Der Pachter iſt nicht berechtigt, am. Ende der Pachtzeit das Vieh gegen Bezahlung des urſpruͤnglichen Schaͤtzungspreiſes zu behalten; er muß einen Viehſtand, der dem, welchen er empfing, am Werthe gleichkommt, zuruͤcklaſſen./ Was etwa abgeht, muß er bezahlen, und nur der Ueber⸗ ſchuß gehoͤrt ihm. F. 2. Von dem mit dem Theilpachter eingegangenen Viehpacht. 1827. Geht ohne Verſchulden des Theilpachters der ganze Viehſtand zu Grunde, ſo trifft der Verluſt den Ver⸗ pachter. 1828. Man kann uͤbereinkommen: Daß der Pachter ſeinen Antheil an der Scheerwolle dem Verpachter fuͤr einen Preis, welcher unter dem gewoͤhn⸗ lichen iſt, uͤberlaſſen, Daß der Verpachtet einen groͤßern Antheil am Nutzen haben, und Daß er die Haͤlfte der Milch erhalten ſolle: Aber man kann nicht verabreden, daß der Pachter allen Verluſt zu tragen habe. 1829. Der Viehpacht hoͤrt zugleich mit Verpachtung der Meyerey auf. 1830. Im uͤbeigen iſt er allen Reein des einfachen Viehpachtes unterworfen. 350 III. Buch. 9, Titel. 1. und 2. Cap. Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem uneigentlich ſogenannten Piehpacht. 1831. Wenn jemand eine oder mehrere Kuͤhe einem andern gibt, um ſie in ſeinen Viehſtall aufzunehmen und zu ernaͤhren, ſo behaͤlt der Verpachter das Eigenthum, und ſein Vortheil beſchraͤnkt ſich auf die von denſelben fallenden Kaͤlber. Neunter Titel. Von dem Geſellſchaftsvertrage. Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 183 2. Der Geſellſchaftscontract iſt derjenige Vertrag, wodurch zwey oder mehrere Perſonen verabreden, einen ge⸗ wiſſen Beytrag in der Abſicht zuſammen zu bringen, um den daraus entſpringenden Vortheil zu theilen. 1833. Jeder Geſellſchaftsvertrag muß einen erlaubten Zweck haben und fuͤr das gemeinſchaftliche Intereſſe beyder Theile eingegangen ſeyn. Jeder Geſeliſchafter muß entweder Geld oder ſonſtiges Vermoͤgen oder ſeinen Fleiß beytragen. 1834. Alle Geſellſchaftsvertraͤge muͤſſen ſchriftlich abge⸗ faßt werden, wenn ihr Gegenſtand den Werth von hundert funfzig Francs uͤberſteigt. Der Zeugenbeweis wird ſo wenig wider den Inhalt der den Geſellſchaftsvertrag enthaltenden Urkunde und uͤber Nebenverabredungen, als uͤber Aeußerungen, welche vor, bey oder nach deren Abfaſſung vorgefallen ſeyn ſollen, zugelaſſen, ſelbſt wenn von einer Summe oder einem Werthe unter hundert funfzig Francs die Rede waͤre. Zweytes Capitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften. 1835. Die Geſellſchaften ſind entweder allgemeine oder beſondere. III. Buch. 9, Titel. 2. Cap. 351 Erſter Abſchnitt. Von allgemeinen Geſellſchaften. 1836. Man unterſcheidet zwey Arten der allgemeinen Geſellſchaften, die, welche auf das ganze gegenwaͤrtige Ver⸗ moͤgen ſich erſtreckt, und die, welche bloß in Anſehung des Gewinnes allgemein iſt. 1837. Die das ganze gegenwaͤrtige Vermoͤgen begrei⸗ fende Geſellſchaft beſteht darin, daß beyde Theile das geſammte bewegliche und unbewegliche Vermoͤgen, welches ſie gegenwaͤrtig beſitzen, und den Nutzen, welchen ſie davon ziehen koͤnnen, zuſammen bringen. Sie koͤnnen auch jede andere Gattung des Gewinnes darunter begreifen; aber das ihnen durch Erbfolge, Schen⸗ kung oder Vermaͤchtniß etwa noch zufallende Vermoͤgen gehoͤrt nur in Anſehung der Benutzung zu dieſer Geſell⸗ ſchaft: jede dahin abzweckende Uebereinkunft, daß auch das Eigenthum dieſes Vermoͤgens derſelben erworben werden ſolle, iſt verboten, ausgenommen zwiſchen Ehegatten, und mit Beobachtung deſſen, was in Ruͤckſicht ihrer beſtimmt iſt. 1838. Die allgemeine Geſellſchaft in Hinſicht des Ge⸗ winnes umfaßt alles, was beyde Theile waͤhrend der Dauer der Geſellſchaft durch ihren Fleiß aus irgend einem Grunde erwerben; auch die beweglichen Sachen, welche ein jeder der Geſellſchafter zur Zeit der Eingehung des Vertrages beſitzt, ſind darunter begriffen; die ihnen perſoͤnlich zugehoͤ⸗ rigen unbeweglichen Sachen aber fallen in dieſelbe nur in Anſehung der Benutzung. 1839. Die einfache und ohne weitere Erlaͤuterung ge⸗ ſchehene Verabredung einer allgemeinen Geſellſchaft bewirkt gleichwohl nur eine allgemeine Geſellſchaft in Anſehung des Gewinnes. 1840. Eine allgemeine Geſellſchaft kann nur unter ſolchen Perſonen ſtatt finden, welche beyde die Faͤhigkeit haben, einander etwas zu ſchenken, oder von einander etwas zu empfangen, und denen es nicht verboten iſt, ſich zum Nachtheile anderer Perſonen zu beguͤnſtigen. III. Buch. 9. Titel. 3. Cap. Zweyter Abſchnitt. Von der beſondern Geſellſchaft. 1841. Eine beſondere Geſellſchaft iſt die, welche nur gewiſſe beſtimmte Sachen, oder deren Gebrauch, oder die davon zu ziehenden Nutzungen betrifft. 1842. Der Vertrag, wodurch mehrere Perſonen zu einer beſtimmten Unternehmung, oder zur Ausuͤbung eines Hand⸗ werkes oder Gewerbes, ſich vereinigen, iſt gleichfalls eine beſondere Geſellſchaſt. Drittes Capitel. Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter unter ein⸗ ander und in Beziehung auf dritte Perſonen. Erſter Abſchnitt. von den Verpflichtungen der Geſellſchafter unter einander. 1843. Die Geſellſchaft nimmt in dem Augenblicke der Eingehung des Vertrages, wenn darin nicht ein anderer Zeitpunkt beſtimmt iſt, ihren Anfang. 1844. Iſt uͤber die Dauer der Geſellſchaft nichts ver⸗ abredet, ſo nimmt man an, daß ſie, unter der im 1869ſten Artikel enthaltenen Einſchraͤnkung, fuͤr die ganze Lebenszeit der Geſellſchafter, oder, wenn das Geſchaͤft von beſchraͤnkter Dauer iſt, fuͤr die ganze Zeit, welche dieſes Geſchaͤft dauern wird, eingegangen ſey. 1345. Jeder Geſellſchafter wird wegen alles deſſen, was er in die Geſellſchaft einzubringen verſprochen hat, als Schuldner derſelben betrachtet. Beſtehet dieſes Einbringen in einer genau beſtimmten Sache, und dieſe iſt der Geſellſchaft entwaͤhrt worden, ſo iſt der Geſellſchafter gegen die Geſellſchaft auf gleiche Weiſe, wie ein Verkaͤufer gegen ſeinen Kaͤufer, zur Gewährleiſtung verbunden. 1846. Der Geſellſchafter, welcher eine gewiſſe Summe ie ſe R der ret me III. Buch. 9. Titel. 3. Cap. 353 in die Geſellſchaft einbringen ſollte, und dies nicht gethan hat, iſt kraft des Geſetzes und ohne Anforderung ſchuldig, dieſe Summe von dem Tage an, wo ſie bezahlt werden mußte, zu verzinſen. Daſſelbe gilt von den Summen, welche er aus der ge⸗ meinſchaftlichen Kaſſe nahm, von dem Tage an zu rechnen, wo er ſie zu ſeinem beſondern Vortheile daraus erhoben hat. Alles dies jedoch, erforderlichen Falles, mit Vorbehalt einer weitern Schadloshaltung. 1847. Die Geſellſchafter, welche ſich verbindlich ge⸗ macht haben, ihren Fleiß zu der Geſellſchaft beyzutragen, muͤſſen derſelben jeden Gewinn berechnen, den ſie durch die Gattung des Fleißes, welcher den Gegenſtand dieſer Geſell⸗ ſchaft ausmacht, erworben haben. 1848. Wenn einer der Geſellſchafter fuͤr ſeine beſondere Rechnung eine einklagbare Summe an Jemanden zu for⸗ dern hat, welcher eine ebenfalls einklagbare Summe der Geſellſchaft ſchuldig iſt: ſo muß dasjenige, was jener von dieſem Schuldner empfaͤngt, auf die Forderung der Geſell⸗ ſchaft und auf die ſeinige nach dem Verhaͤltniſſe beyder For⸗ derungen abgerechnet werden, auch wenn er in ſeiner Quit⸗ tung das Ganze auf ſeine beſondere Forderung in Abrechnung gebracht haͤtte; wenn er hingegen in ſeiner Quittung be⸗ merkt hat, daß das Ganze auf die Forderung der Geſellſchaft abgerechnet werden ſolle, ſo iſt dieſer Beſtimmung nachzu⸗ kommen. 849. Wenn einer der Geſellſchafter ſeinen ganzen Antheil an einer gemeinſchaftlichen Forderung erhoben hat, und der Schuldner ſeitdem zahlungsunfaͤhig geworden iſt: ſo hat jener die Verbindlichkeit, das Empfangene in die gemeinſchaftliche Maſſe einzuwerfen, auch wenn er die Quittung ausdruͤcklich nur uͤber ſeinen Antheil ausgeſiellt haͤtte. 1850. Jeder Geſellſchafter muß der Geſellſchaft fuͤr den durch ſeine Schuld entſtandenen Schaden einſtehn, ohne daß er berechtigt iſt, dieſen Schaden gegen die Vortheile, welche er ihr in andern Faͤllen durch ſeinen Fleiß verſchafft hat, in Anrechnung zu bringen⸗ 2 35 9 III. Buch. 9. Titel. 3. Cap. 1851. Beſtehen die Gegenſtaͤnde, welche bloß in Anſe⸗ hung der Benutzung in die Geſellſchaft eingebracht worden ſind, in gewiſſen und genau beſtimmten Sachen, die durch den Gebrauch nicht verbraucht werden: ſo hat der Geſellſchafter, welchem das Eigenthum derſelben zuſteht, die Gefahr des Verluſtes zu tragen, Wenn es hingegen verbrauchhare, oder ſolche Sachen ſind, die durch laͤngeres Aufbewahren verſchlimmert werden, oder wenn ſie zum Verkaufe beſtimmt, oder nach vorhergegangener in einem Inventar enthaltenen Schaͤtzung in die Geſell⸗ ſchaft eingebracht worden ſind, ſo traͤgt dieſe die Gefahr des Verluſtes. Iſt die Sache geſchaͤtzt worden, ſo kann der Geſellſchaf⸗ ter nur den Betrag ihrer Schätzung zuruͤckfordern. 1852. Ein Geſellſchafter hat eine Klage wider die Ge⸗ ſellſchaft, nicht nur in Ruͤckſicht der Summen, welche er fuͤr ſie ausgegeben, ſondern auch in Anſehung der Verbindlich⸗ keiten, die er in Angelegenheiten der Geſellſchaft redlicher Weiſe uͤbernommen hat, und des von ſeiner Geſchaͤftsfuͤh⸗ rung unzertrennlichen Nachtheiles. 1853. Wenn die den Geſellſchaftsvertrag enthaltende urkunde den Antheil eines jeden Geſellſchafters am Gewinne und Verluſte nicht beſtimmt: ſo richtet ſich derſelbe fur einen jeden nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Beytrages zu dem Ge⸗ ſellſchaftsvermoͤgen. In Anſehung deſſen, welcher nur ſeinen Fleiß beygetra⸗ gen hat, wird der ihm gebuͤhrende Antheil am Gewinne und Verluſte ſo berechnet, als wenn ſein Beytrag dem Ein⸗ bringen des Geſellſchafters, der am wenigſten eingebracht hat, gleich waͤre. 1854. Sind die Geſellſchafter uͤbereingekommen, einem von ihnen oder einem Dritten die Beſtimmung der Antheile zu uͤberlaſſen, ſo kann dieſe Beſtimmung nur alsdann ange⸗ fochten werden, wenn ſie der Billigkeit offenbar zuwider iſt. Gleichwohl wird kein hierauf gegruͤndeter Anſpruch mehr zugelaſſen, wenn von dem Zeitpunkte an, wo dem angeblich verletzten Theile die Beſtimmung bekannt wurde, mehr, als ———— L III. Buch. 9. Titel. 3. Cap. 355 drey Monate verſtrichen ſind, oder wenn er ſchon angefan⸗ gen hat, dieſe Beſtimmung ſeinerſeits zu vollziehen. 1855. Die Uebereinkunft, wodurch einem der Geſell⸗ ſchafter der ganze Gewinn zugeſichert wurde, iſt nichtig. Das naͤmliche gilt von der Uebereinkunft, wodurch die von einem oder mehreren Geſellſchaftern in die Geſellſchaft eingebrachten Summen oder Sachen von allem Beyträge zum Verluſte freygeſprochen wurden. 1856. Der Geſellſchafter, welchem durch eine beſondere Beſtimmung des Geſellſchaftsvertrages die Verwaltung auf⸗ getragen iſt, kann, des Widerſpruches der uͤbrigen Geſell⸗ ſchafter ungeachtet, alle zu ſeiner Verwaltung gehoͤrigen Handlungen vornehmen, in ſo fern dies ohne betruͤgliche Abſicht geſchieht. Dieſer Auftrag kann auch, ſo lange die Geſellſchaft be⸗ ſteht, ohne rechtmaͤßige Urſache nicht zuruͤckgenommen wer⸗ den; ſollte er indeſſen erſt nach Eingehung des Geſellſchafts⸗ vertrages ertheilt worden ſeyn, ſo iſt er, wie jede bloße Vollmacht, widerruflich. 1857. Sind mehrere Geſellſchafter mit der Verwaltung beauſtragt, ohne daß man ihre Verrichtungen beſtimmt, oder dabey ausgedruͤckt haͤtte, daß einer ohne den andern nicht handeln ſolle: ſo kann jeder Einzelne alle Verwaltungs⸗ handlungen vornehmen. 1858. Iſt man hingegen uͤbereingekommen, daß einer der Verwalter ohne den andern nichts unternehmen ſolle, ſo kann, ohne einen neuen Vertrag, einer allein in Abwe⸗ ſenheit des andern nichts vornehmen, ſelbſt wenn es dieſem jetzt unmoͤglich ſeyn ſollte, zu den Verwaltungshandlungen mitzuwirken. 1859. In Ermangelung beſonderer Verabredungen uͤber die Art der Verwaltung ſind folgende Regeln zu befolgen: 1) Man nimmt an, daß die Geſellſchafter wechſelſeitig die Befugniß ſich eingeraͤumt haben, einer fuͤr don andern zu verwalten. Was ein jeder von ihnen thut, iſt guͤltig, ſelbſt fuͤr den Antheil ſeiner Geſellſchafter, auch wenn er deren Einwilligung nicht eingeholt hat, jedoch mit Vorbehalt 356 1II. Buch. 9. Titel. 3. Cap. des dieſen letztern, oder auch einem derſelben, zuſtehenden Rechtes, ſich der Unternehmung, bevor ſie vollzogen iſt, zu wider etzen. Jeder Geſellſchafter kann die der Geſellſchaft zugehö⸗ rigen Sachen gebrauchen, wenn er ſich derſelben ihrer ge⸗ wöhnlichen Beſtimmung gemaͤß, und nicht gegen das Intereſſe der Geſellſchaft, oder ſonſt auf eine Weiſe bedient, wodurch ſeine Mictgeſellſchafter verhindert werden, von derſelben, ihrem Rechte gemaͤß, gleichfalls Gebrauch zu machen. 3) Jeder Geſellſchafter iſt berechtigt, ſeine Mitgeſell⸗ ſchafter zu noͤthigen, gemeinſchaftlich mit ihm die zur Er⸗ haltung der geſellſchaſtlichen Sachen nothwendigen Koſten anzuwenden. 4) Ein Geſellſchafter kann, ohne die Einwilligung der uͤbrigen, keine Neuerung in Anſehung der der Geſellſchaft zugehoͤrigen unbeweglichen Sachen vornehmen, ſelbſt wenn er behaupten ſollte, daß dieſelbe der Geſellſchaft zum Vor⸗ theile gereiche. 1860. Der Geſellſchafter, welchem die Verwaltung nicht aufgetragen iſt, kann die der Geſellſchaft zugehoͤrenden, ſelbſt beweglichen, Sachen weder veraͤußern noch verpfaͤnden. 1861. Jeder Geſellſchafter kann, ohne die Einwilligung ſeiner Mitgeſellſchafter, in Beziehung auf den ihm an der Geſellſchaft zuſtehenden Antheil mit einer dritten Perſon in Geſellſchaft treten; aber er kann ſie, ohne dieſe Ein⸗ willigung, in die Hauptgeſellſchaft nicht aufnehmen, ſelbſt wenn er die Verwaltung derſelben haben ſollte. Zweyter Abſchnitt. von den verpflichtungen der Geſellſchafter in Beziehung auf dritte Perſonen. 1862. Bey Geſellſchaften, die keine Handelsgeſellſchaf⸗ ten ſind, haben die Geſellſchafter fuͤr die geſellſchaftlichen Schulden nicht ſolidariſch zu haften, und ein Geſellſchafter kann die uͤbrigen nicht verbindlich machen, wenn dieſe ihn nicht dazu bevollmaͤchtigt haben. III. Buch. 9. Titel. 4₰. Cap. 357 1363. Die Geſellſchafter haften dem Glaͤubiger, womit ſie contrahirt haben, zu gleichen Summen und Theilen, ſelbſt wenn der Antheil eines derſelben an der Geſellſchaft geringer ſeyn ſollte, in ſo fern nicht die Verpflichtung dieſes Letztern durch das Geſchaͤft ſelbſt nur auf das Verhaͤltniß ſeines Antheiles ausdruͤcklich beſchraͤnkt worden iſt. 186 4. Die Verabredung, daß eine Verbindlichkeit fuͤr Rechnung der Geſellſchaft eingegangen ſey, bindet nur den Geſellſchafter, welcher contrahirt hat, nicht aber die uͤbri⸗ gen, wenn nicht etwa dieſe ihm Vollmacht gegeben haben, oder der Gegenſtand zum Nutzen der Geſellſchaft verwendet worden iſt. Viertes Capitel. Von den verſchiedenen Arten der Beendigung des Ge⸗ ſellſchaftsvertrages. 1865. Der Geſellſchaftsvertrag endigt ſich: 1) Durch den Ablauf der Zeit, auf welche er eingegan⸗ gen war: 2) Durch den Untergang der Sache, oder die Vollendung des Geſchaͤftes; 3) Durch den natuͤrlichen Tod eines der Geſellſchafter; 4) Durch den buͤrgerlichen Tod, die Unterſagung der eignen Vermoͤgensverwaltung(Interdiction), oder den Ver⸗ moͤgensverfall eines derſelben; 5) Durch die Erkaͤrung eines oder mehrerer, in der Ge⸗ ſellſchaft nicht mehr bleiben zu wollen. 1866. Die Verlaͤngerung einer auf gewiſſe Zeit be⸗ ſchraͤnkten Geſellſchaft kann nur durch einen in der naͤmlichen Form, wie der Geſellſchaftsvertrag ſelbſt, abgefaßten ſchrift⸗ lichen Aufſatz bewieſen werden. 1867. Wenn einer der Geſellſchafter verſprochen hat, das Eigenthum einer Sache in die Gemeinſchaft zu bringen, ſo erliſcht, wenn die Sache, ehe ſie wirklich eingebracht wurde, zu Grunde geht, der Geſellſchaftsvertrag in Bezie⸗ hung auf alle Geſellſchafter. — 358 III. Buch. 9. Litel. 4. Cap. Auf gleiche Weiſe wird die Geſellſchaft durch den Ver⸗ luſt der Sache in allen den Faͤllen aufgelost, wo nur die Benutzung derſelben in die Gemeinſchaft gebracht, das Eigenthum aber in den Haͤnden des Geſellſchafters geblie⸗ ben war. Die Geſellſchaft wird aber durch den Verluſt der Sache nicht aufgeloͤßt, wenn das Eigenthum derſelben ſchon wirk⸗ lich in die Geſellſchaft eingebracht war. 1868. Iſt man uͤbereingekommen, daß beym Abſterben eines der Geſellſchafter die Geſellſchaft entweder mit ſeinem Erben, oder bloß unter den uͤberlebenden Geſellſchaftern, fortgeſetzt werden ſolle: ſo muͤſſen dieſe Verabredungen befolgt werden. Im letzten Falle hat der Erbe des Verſtorbenen nur ein Recht auf Theilung des geſellſchaftlichen Vermoͤgens mit Ruͤckſicht auf die Lage, in welcher ſich daſſelbe zur Zeit des Abſterbens befand, und nimmt an den weitern Vor⸗ theilen nur in ſo fern Antheil, als ſie eine nothwendige Folge deſſen ſind, was vor dem Tode des Geſellſchafters, welchen er beerbt, geſchehen iſt. 1869. Die Aufhebung der Geſellſchaft durch den Willen eines der Contrahenten findet nur bey Geſellſchaften von nneingeſchraͤnkter Dauer ſtatt, und wird durch eine den ſaͤmmt⸗ lichen Geſellſchaftern bekannt gemachte Entſagung bewirkt, vorausgeſetzt, daß dieſe Entſagung redlicher Weiſe und nicht zur Unzeit geſchah. 1870. Die Entſagung geſchieht nicht redlicher Weiſe, wenn der Geſellſchafter der Geſellſchaft entſagt, um einen Gewinn, welchen die Geſellſchafter gemeinſchaftlich zu machen die Abſicht hatten, ſich allein zuzueignen. Sie geſchieht zur Unzeit, wenn ſich die Sachen nicht mehr in dem vorigen Stande beſinden, und der Geſellſchaft daran gelegen iſt, daß ihre Aufhebung verſchoben werde. 1871. Die Aufhebung der auf beſtimmte Zeit einge⸗ gangenen Geſellſchaften kann von einem der Geſellſchafter vor der verabredeten Zeit nur alsdann verlangt werden, wenn gerechte Urſachen dazu vorhanden ſind, wie z. B. wenn einer der Mitgeſellſchafter ſeinen Verpflichtungen kein Ge⸗ ) III. Buch. 10. Titel. 1. Cap. 359 nuͤge leiſtet, oder eine anhaltende Kraͤnklichkeit ihn zu den Geſchaͤften der Geſellſchaft unfaͤhig macht, oder in andern aͤhnlichen Faͤllen, deren Rechtmaͤßigkeit und Erheblichkeit der Verurtheilung der Richter uͤberlaſſen bleibt. 1872. Die Regeln, welche auf Erbſchaftstheilungen, auf die Form ſolcher Theilungen und auf die unter den Mterben hieraus entſpringenden Verbindlichkeiten ſich be⸗ ziehen, ſind auch auf die Theilungen unter Geſellſchaftern anwendbar. verfuͤgung in Betreff der Zandelsgeſellſchaften. 1873. Die Verfuͤgungen des gegenwaͤrtigen Titels ſind auf Handlsgeſellſchaften nur in denjenigen Punkten an⸗ wendbar, die mit den Handelsgeſetzen und Gebraͤuchen nicht im Widerſprache ſtehen. Zehnter Titel. Von dem Darlehn. 1874. Es gibt zwey Gattungen des Darlehns: Von Sachen die man gebrauchen kann, ohne ſie zu zerſtoͤren, Und'von Sachen, die durch den Gebrauch, welchen man davon macht, verbraucht werden. Die erſte Gattung wird Leihcontract oder Commodat genannt. Die zweyte Gattung heißt: Darlehn zum Verbrauchen, oder ſchlechthin: Darlehn. Erſtes Capitel. Von dem Leiheontracte. Erſter Abſchnitt. Von der Natur des Leihcontractes. 1875. Der Leihcontract iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil dem andern eine Sache, um ſich derſelben zu be⸗ . ⸗ 36o III. Buch. 10. Titel. 1. Cap. dienen, unter der Bedingung uͤberliefert, daß der Empfaͤnger ſie nach davon gemachtem Gebrauche zuruͤckgeben ſolle. 1876. Dieſer Leihcontract iſt ſeinem Weſen nach un⸗ entgeltlich. 1877. Der Verleiher bleibt Eigenthuͤmer der geliehenen Sache. 1878. Alles, was dem buͤrgerlichen Verkehre untervor⸗ fen iſt, und nicht durch den Gebrauch verbraucht wird, lann ein Gegenſtand dieſes Vertrages ſeyn. 1879. Die aus dem Leihcontracte entſtehenden Wrbind⸗ lichkeiten gehen auf die Erben, ſowohl des Verleijers als Hat man inzwiſchen nur mit Ruͤckſicht auf den Leiher, und nur ihm fuͤr ſeine Perſon geliehen, ſo koͤnnen die Erben den Gebrauch der geliehenen Sache nicht fortſezen. Zweyter Abſchnitt. Von den Verpflichtungen des Leihers. 1880. Der Leiher iſt verbunden, fuͤr die Aufbewahrung und Erhaltung der geliehenen Sache, als guter Hauswirth zu ſorgen; er darf ſich ihrer nur zu dem, durch ihre Na⸗ tur oder durch die Uebereinkunft beſtimmten Zwecke bedienen: alles dies bey Strafe der vollſtaͤndigen Schadloshaltung fuͤr den etwa entſtandenen Nachtheil. 1881. Wenn der Leiher die Sache zu einem andern Zwecke, oder fuͤr eine laͤngere Zeit, als er berechtigt war, gebraucht, ſo hat er ſelbſt fuͤr den bloß zufaͤlligen Verluſt zu haften. 1882. Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zu Grunde, vor dem der Leiher ſie haͤtte bewahren koͤnnen, ſo bald er ſeine eigene Sache gebraucht haͤtte; oder hat er, im Falle nur eine von beyden erhalten werden konnte, die ſeinige vorgezogen: ſo muß er fuͤr den Verluſt der andern einſtehn. 1883. Iſt die Sache zu der Zeit/ als ſie geliehen wurde, geſchaͤtzt worden, ſo hat der Leiher in Ermangelunz einer —,—— M. Buch. 75 titt. 6p. 361 entgegenſtehenden Uebereinkunft, ſelbſt den durch bloßen Zu⸗ fall ſich ereignenden Verluſt zu tragen. 1884. Verſchlimmert ſich die Sache bloß durch den Gebrauch, wozu ſie geliehen wurde, und ohne einiges Ver⸗ ſchulden von Seiten des Leihers? ſo hat er fuͤr die Ver⸗ ſchlimmerung nicht zu haften. 1885. Der Leiher kann die Sache nicht zuruͤckbehalten, um ſie auf das, was der Verleiher ihm ſchuldig iſt, in An⸗ rechnung zu bringen. 1886. Hat der Leiher, um die Sache gebrauchen zu konnen, einige Koſten aufgewendet, ſo kann er dieſelben nicht zuruͤckfordern. 1887. Wenn mehrere zuſammen eine und dieſelbe Sache entlehnt haben, ſo ſind ſie dem Verleiher ſolidariſch ver⸗ pflichtet. Dritter Abſchnitt. Pon den Verbindlichkeiten des Yerleihers. 1888. Der Verleiher kann die verliehene Sache nicht eher zuruͤcknehmen, als nach Ablauf der verabredeten Zeit, oder, in Ermanglung einer ſolchen Abrede, nachdem ſie zu dem Zwecke, wozu ſie geliehen wurde, gebraucht worden iſt. 1889. Wenn jedoch waͤhrend jenes Zeitraumes, oder ehe noch das Beduͤrfniß des Leihers aufgehoͤrt hat, ein drin⸗ gender und unvorhergeſehener Fall eintritt, wo der Verleiher ſelbſt ſeiner Sache bedarf? ſo kann der Richter, den Um⸗ ſtaͤnden nach, den Leiher anhalten, ſie jenem zuruͤckzugeben. 1890. Wenn waͤhrend der Dauer des Leihvertrages der Leiher ſich zu einer außerordentlichen, zur Erhaltung der Sache nothwendigen, und ſo dringenden Ausgabe, daß er den Ver⸗ leiher davon nicht vorher benachrichtigen konnte, genothigt ſah: ſo iſt letzterer, ſie ihm zu erſtatten, verbunden. 1891. Hat die geliehene Sache ſolche Fehler, daß ſie dem, welcher ſich derſelben bedient, ſchaͤdlich werden kann: ſo iſt der Verleiher, wenn er die Fehler kannte und den Qp Leiher davon nicht benachrichtigte, verantwortlich. — E E—————— 362 III. Buch. 10. Titel. 2. Cap. Zweytes Capitel. Von dem Darlehn zum Verbrauchen, oder Darlehn ſchlechthin. Erſter Abſchnitt. Von der Natur des Darlehns. 1392. Das Darlehn zum Verbrauchen iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil dem andern eine gewiſſe Menge(Quan⸗ titaͤt) von Sachen, welche durch den Gebrauch verzehrt wer⸗ den, unter der Verbindlichkeit uͤberliefert, daß Letzterer ihm eben ſo viel, in derſelben Gattung und Beſchaffenheit, der⸗ einſt wieder geben ſoll. 1893. Der Empfaͤnger wird durch dieſes Darlehn Eigen⸗ thuͤmer der dargeliehenen Sache; er traͤgt, wenn ſie zu Grunde geht, den Verluſt, auf welche Art ſich derſelbe auch ereignen moͤge. 1894. Sachen, die, wenn gleich von einerley Gattung, doch im Einzelnen von einander verſchieden ſind, wie z. B. Thiere, koͤnnen nicht Gegenſtand des Darlehns werden; hieraus entſteht vielmehr ein Leihcontract. 1895. Die aus einem Gelddarlehn entſtehende Verbind⸗ lichkeit beſchraͤnkt ſich ſtets auf die im Vertrage der Zahl nach ausgedruͤckte Summe. Wenn vor dem Zeitpunkte der Zuruͤckzahlung die Geld⸗ ſorten im Werthe geſtiegen oder gefallen ſind, ſo muß der Schuldner die dargeliehene Summe der Zahl nach wieder geben, jedoch auch nur dieſe Summe, und zwar in den zur Zeit der Zahlung geltenden Muͤnzſorten. 1896. Die in dem vorhergehenden Artikel enthaltene Regel findet alsdann keine Anwendung, wenn das Darlehn in Barren(Gold- oder Silberſtangen) gegeben iſi. 1897. Machten ſolche Barren, oder Waaren und Lebens⸗ mittel, den Gegenſtand des Darlehns aus: ſo muß der Schuldner dieſelben ſiets in der nämlichen Menge und 2 V co IHMI. Buch. 10. Titel. 2. Cap. 363 Beſchaffenheit zuruͤckgeben, und zwar ohne Ruͤckſicht darauf, ob deren Werth ſich erhoͤht oder vermindert hat.“ Zweyter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Darleihers. 1898. Bey dem Darlehn hat der Darleiher eben die Verantwortlichkelt, welche der 1891ſte Artikel fuͤr den Leih⸗ contract feſtſetzt. 1899. Der Darleiher kann die dargeliehenen Sachen nicht vor der verabredeten Zeit zuruͤckfordern. 1900. Iſt wegen der Zuruͤckgabe keine Zeit beſtimmt wor⸗ den, ſo kann der Richter, nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde, dem Empfaͤnger eine Friſt zugeſtehen. 1901. Iſt man nur dahin uͤbereingekommen, daß der Empfaͤnger bezahlen ſolle, wenn er dazu im Stande ſeyn oder die Mittel haben wuͤrde, ſo beſtimmt der Richter eine Zahlungsfriſt nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde. Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Erborgers. 1902. Der Erborger iſt verbunden, die dargeliehenen Sachen in derſelben Menge und Beſchaffenheit, und zu der bedungenen Zeit, zuruͤckzugeben. 1903. Befindet er ſich außer Stande, dieſer Verbind⸗ lichkeit ein Genuͤge zu leiſten, ſo muß er den Werth der Sache, mit Ruͤckſicht auf die Zeit und den Ort, wo dieſelbe nach dem Inhalte des Vertrages zuruͤckgegeben werden ſollte, bezahlen. Sind Zeit und Ort nicht beſtimmt worden, ſo geſchieht die Bezahlung nach dem Preiſe der Zeit und des Ortes, wo das Darlehn eingegangen wurde. 1904. Wenn der Erborger die ihm dargeliehenen Sachen oder deren Werth zur verabredeten Zeit nicht zuruͤckgibt, ſo muß er ſie von dem Tage der gerichtlichen Klage an ver⸗ zinſen. III. Buch. 10. Titel. 3. Cape Drittes Capitel. Von dem verzinslichen Darlehn. 1905. Es iſt erlaubt, bey dem Darlehn, es mag in Geld, Lebensmitteln oder andern beweglichen Sachen be⸗ ſtehn, ſich Zinſen verſprechen zu laſſen. 19o6. Der Erborger, welcher nicht verſprochene Zinſen bezahlt hat, kann dieſelben weder zuruͤckfordern, noch auf das Capital anrechnen. 1907. Die Zinſen ſind entweder geſetzlich, oder vertrags⸗ maͤßig. Die geſetzlichen Zinſen werden durch das Geſetz beſtimmt. Die vertragsmaͤßigen Zinſen konnen in allen Faͤl⸗ len, wo das Geſetz ſolches nicht verbietet, die geſetzlichen uͤberſieigen. Der Betrag der vertragsmaͤßigen Zinſen muß in einem ſchriftlichen Aufſatze beſtimmt werden. 1908. Die ohne Vorbehalt der Zinſen uͤber das Capital ertheilte Quittung laͤßt die Bezahlung auch jener vermu⸗ then, und bewirkt eine Befreyung von denſelben. 1909. Der Darleiher kann ſich Zinſen von einem Capi⸗ tal ausbedingen, auf deſſen Zuruͤckforderung er Verzicht thut. In dieſem Falle wird das Darlehn Rentenvertrag genannt. 90. Eine Rente kann auf zweyfache Weiſe feſtgeſetzt worden, fur beſtaͤndig oder auf Lebenszeit. 1912.Die beſtaͤndige Rente iſt ihrem Weſen nach ablosbar. Die Parteyen koͤnnen nur uͤbereinkommen, daß die Abloͤſung nicht vor einer beſtimmten Zeit, welche jedoch nicht uͤber zehn Jahre hinausgeſetzt werden darf, wie auch daß ſie nicht anders, als nachdem der Glaͤubiger eine unter ihnen beſtimmte Zeit vorher benachrichtiget worden, geſche⸗ hen ſolle. 1912. Der Schuldner einer fur beſtaͤndig verſprochenen Rente kann in folgenden Faͤllen zur Abloͤſung gezwungen werden: 1) Wenn er waͤhrend zweyer Jahre ſeine Verbindlichkeiten nicht erfuͤllt hat, und Re vel be Ur b uf ktz en — III. Buch. 11. Titel. 1. und 2. Cap. 365 2) Wenn er dem Darleiher die durch den Vertrag ver⸗ ſprochene Sicherheit nicht verſchafft. 1913. Das Capital einer fuͤr beſtaͤndig verſprochenen Rente wird auch alsdann aufkuͤndbar, wenn der Schuldner in Concours oder gaͤnzlichen Vermoͤgensverfall gerathen iſt. 1914. Die auf lebenslaͤngliche Renten ſich beziehenden Regeln werden in dem Titel: von Gluͤcks⸗ oder Zoffnungs⸗ vertraͤgen„beſtimmt. Eilfter Titel. Von dem Riederlegungs⸗ oder Verwahrungsver⸗ trage und der Segueſtration. Erſtes Capitel. Von dem Niederlegungsvertrage im Allgemeinen, und deſſen verſchiedenen Gattungen. 1915. Der Niederlegungsvertrag im Allgemeinen iſt das Geſchaͤft, wodurch man die Sache eines Andern mit der Verbindlichkeit, ſie aufzubewahren und in Natur zuruͤck⸗ zugeben, in Empfang nimmt. 1916. Es gibt zwey Gattungen des Niederlegungs⸗ vertrages; der Niederlegungs⸗Vertrag im eigentlichen Sinn, und die Sequeſtration. Zweytes Capitel. Von dem NRiederlegungsvertrage im eigentlichen Sinne, Erſter Abſchnitt. Von der Natur und dem Weſen des Wiederlegungs⸗ vertrages. 1917. Der Niederlegungsvertrag im eigentlichen Sinne iſt ein ſeinem Weſen nach unentgeltlicher Vertrag. 366 III. Buch. 11. Titel. 2. Cap. 1918. Er kann nur bewegliche Sachen zum Gegenſtande haben. 1919. Er wird nur durch die wirkliche oder uneigent⸗ liche Uebergabe der in Verwahrung gegebenen Sache voll⸗ kommen. Zur uneigentlichen Uebergabe iſt es hinreichend, wenn der Verwahrer(Depoſitar) die Sache, welche man bey ihm in Verwahrung laſſen will, ſchon aus einem andern Rechtsgrunde in ſeinem Gewahrſam hat. 1920. Die Niederlegung geſchieht entweder freywillig, oder im Nothfalle. Zweyter Abſchnitt. Von der freywilligen Kiederlegung. 1921. Die freywillige Niederlegung entſteht durch die gegenſeitige Einwilligung der Perſon, welche etwas in Ver⸗ wahrung gibt, und derjenigen, die es empfaͤngt. 1922. Die freywillige Niederlegung kann in der Regel nur durch den Eigenthuͤmer der in Verwahrung gegebenen Sache, oder mit deſſen ausdruͤcklicher oder ſtillſchweigender Einwilligung geſchehen. 1923. Eine freywillige Niederlegung kann nur durch Urkunden erwieſen werden. Der Zeugenbeweis aber wird, ſo bald der Werth hundert funßig Franes uͤberſteigt, nicht zugelaſſen. 1924. Kann ein Verwahrungsvertrag, deſſen Gegen⸗ ſtand hundert funfzig Francs uͤberſteigt, nicht durch Ur⸗ kunden erwieſen werden: ſo glaubt man dem, welcher als Verwahrer in Anſpruch genommen wird, auf ſeine Ver⸗ ſicherung ſowohl in Anſehung der geſchehenen Niederlegung ſelbſt, oder der den Gegenſtand derſelben ausmachenden Sache, als in Anſehung der erfolgten Zuruͤckgabe. 1925. Eine freywillige Niederlegung kann nur unter ſolchen Perſonen ſtatt finden, welche faͤhig ſind, einen Ver⸗ trag zu ſchließen. Wenn gleichwohl eine zur Eingehung eines Vertrages ) ——— — III. Buch. 11, Titel. 2. Cap. 367 fähige Perſon von einer andern dazu unfäͤhigen etwas in Verwahrung nimmt, ſo hat ſie alle Verbindlichkeiten eines wirklichen Verwahrers zu erfuͤllen, und kann von dem Vormunde oder Verwalter der Perſon, welche die Nieder⸗ kegung vornahm, gerichtlich belangt werden. 1926. Wenn hingegen eine dazu faͤhige Perſon einer unfaͤhigen etwas in Verwahrung gab: ſo hat jene nur eine Klage auf Zuruͤckforderung der in Verwahrung gegebenen Sache, ſo lange dieſe in den Haͤnden des Empfaͤngers ſich befindet, oder eine Klage auf Erſatz bis zum Betrage deſſen, was zum Nutzen des Letztern verwendet worden iſt. Dritter Abſchnitt. Von den Perbindlichkeiten des Verwahrers. 1927. Der Verwahrer muß bey Aufbewahrung der ihm anvertrauten Sache die naͤmliche Sorgfalt anwenden, mit welcher er ſeine eigenen Sachen aufbewahrt. 1928. Die Verfuͤgung des vorhergehenden Artikels muß mit noch groͤßerer Strenge angewandt werden, wenn 1) der Verwahrer ſich zur Aufbewahrung der Sache ſelbſt angeboten; oder 2) wenn er fuͤr die Aufbewahrung der ihm anbertrauten Sache ſich eine Verguͤtung ausbedungen hat; desgleichen 3) wenn die Niederlegung einzig zum Vortheile des Ver⸗ wahrers geſchehen; wie auch 4) wenn ausdruͤcklich verab⸗ redet worden iſt, daß der Verwahrer fuͤr jede Art des Ver⸗ ſehens einſtehen ſolle. 1929. In keinem Falle iſt der Verwahrer fuͤr die Folgen eines unabwendbaren Zufalles verantwortlich, wenn er nicht in Verzug, die anvertraute Sache zuruͤckzugeben, verſetzt worden iſt, 1930. Er darf die bey ihm niedergelegte Sache ohne die ausdruͤckliche oder vermuthliche Einwilligung des Nieder⸗ legers nicht gebrauchen. 1931. Er darf nicht zu erforſchen ſuchen, was es fuͤr Sachen ſeyen, die bey ihm niedergelegt wurden, wenn die⸗ 368 III. Buch. 11. Titel. 2. Cap. ſelben in einem verſchloſſenen Kaſten, oder in einem verſie⸗ gelten Umſchlage, ihm anvertraut worden ſind. 1932. Der Verwahrer muß gerade die naͤmliche Sache, welche er empfangen hat, zuruͤckgeben. Wenn daher gemuͤnztes Geld in Verwahrung gegeben wurde, ſo muͤſſen die naͤmlichen Stuͤcke, welche hingegeben wurden, auch zuruͤckgegeben werden, es mag nun deren Werth geſtiegen oder gefallen ſeyn. 1933. Der Verwahrer hat die bey ihm niedergelegte Sache nur in dem Zuſtande, worin dieſelbe in dem Augen⸗ blicke der Zuruͤckgabe ſich befindet, zu erſtatten. Verſchlim⸗ merungen, die nicht von ihm herruͤhren, gereichen dem zum Nachtheile, welcher die Sache in Verwahrung gab. 1934. Der Verwahrer, welchem die Sache durch unab⸗ wendbaren Zufall abhanden gekommen iſt, muß, wenn er einen gewiſſen Preis oder ſonſt etwas dafuͤr empfangen hat, das, was er zum Erſatze erhielt, zuruͤckgeben. 1935. Der Erbe des Verwahrers, der die Sache ohne un⸗ redliche Abſicht, und ohne zu wiſſen, daß ſie in Verwahrung gegeben ſey, verkauft hat, iſt nur zur Erſtattung des empfan⸗ genen Kaufpreiſes, oder wenn er dieſen noch nicht erhalten hat, zur Abtretung ſeiner Klage wider den Kaͤufer verbunden. 1936. Wenn die in Verwahrung gegebene Sache Fruͤchte hervorbrachte, welche der Verwahrer erhoben hat, ſo iſt er verbunden, ſie zu erſtatten. Das bey ihm niedergelegte Geld braucht er jedoch nicht zu verzinſen, außer von dem Tage an, wo er in Verzug der Wiedererſtattung geſetzt worden iſt. 1937. Der Verwahrer darf die ihm in Verwahrung gegebene Sache keinem andern zuruͤckgeben, als dem, wel⸗ cher ſie ihm anvertraut hat, oder in deſſen Namen dieſes geſchehen, oder der zum Empfange derſelben angewieſen iſt. 1938. Er kann von dem, welcher die Sache in Verwah⸗ rung gegeben hat, den Beweis ſeines Eigenthumes nicht fordern. Wenn er gleichwohl entdeckt, daß die Sache entwendet worden, und wer deren wahrer Eigenthuͤmer ſey, ſo muß er dieſen von der bey ihm geſchehenen Niederlegung III. Buch. 11. Titel. 2. Cap. 369 benachrichtigen, und ihn auffordern, die Sache binnen einer beſtimmten und hinlaͤnglichen Friſt in Anſpruch zu nehmen. Verſaͤumt aber der, welchem dieſe Anzeige ge⸗ ſchehen iſt, die in Verwahrung gegebene Sache in Anſpruch zu nehmen: ſo wird der Verwahrer, durch die Uebergabe derſelben an den, von welchem er ſie empfing, ſeiner Ver⸗ bindlichkeit guͤltiger Weiſe entledigt. 1939. Im Falle des natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Todes deſſen, welcher die Sache in Verwahrung gab, kann dieſelbe nur an deſſen Erben zuruͤckgegeben werden. Sind mehrere Erben vorhanden, ſo muß einem jeden ſein Antheil an derſelben zugeſtellt werden. Iſt die niedergelegte Sache untheilbar, ſo muͤſſen die Erben ſich uͤber deren Empfang mit einander vereinigen. 1940. Wenn der, welcher die Niederlegung vornahm, ſeinen perſoͤnlichen Zuſtand veraͤndert hat, wenn 3. B. eine Frauensperſon, welche in dem Augenblicke, wo die Nie⸗ derlegung geſchah, noch unverheirathet war, nachher in die Ehe getreten iſt und ſich nun unter der Gewalt ihres Man⸗ nes befindet, oder wenn dem volljaͤhrigen Niederleger die Verwaltung ſeines Vermoͤgens durch Interdiction entzogen wird: ſo kann in allen dieſen und andern gleichartigen Faͤllen die in Verwahrung gegebene Sache nur dem zu⸗ ruͤckgegeben werden, welchem die Verwaltung der Rechte und des Vermoͤgens des Niederlegers zuſteht. 1941. Wenn die Niederlegung von einem Vormunde, Ehemanne oder Verwalter, in einer dieſer Eigenſchaften, geſchehen iſt: ſo kann, wenn deren Geſchaͤftsfuͤhrung oder Verwaltung aufgehoͤrt hat, die in Verwahrung gegebene Sache nur der Perſon, deren Stelle dieſer Vormund, Ehe⸗ mann oder Verwalter vertrat, zuruͤckgegeben werden. 1942. Wenn in dem Niederlegungsvertrage der Ort be⸗ ſtimmt iſt, wo die Zuruͤckgabe geſchehen ſoll, ſo iſt der Verwahrer verbunden, die bey ihm niedergelegte Sache dahin zu bringen. Verurſacht die Ueberbringung Koſten, ſo fallen dieſe dem Niederleger zur Laſt. 1943. Iſt in dem Vertrage kein Ort fuͤr die Zuruͤck⸗ 24 370 III. Buch. 11. Litel. 2. Cap⸗ gabe beſtimmt, ſo muß dieſe an eben dem Orte, wo die Niederlegung geſchah, bewirkt werden. 1944. In Verwahrung gegebene Sachen muͤſſen dem Niederleger, ſo bald er es verlangt, zuruͤckgegeben werden, ſelbſt wenn in dem Vertrage eine beſtimmte Zeit fuͤr die Zuruͤckgabe feſtgeſetzt waͤre, vorausgeſetzt, daß nicht bey dem Verwahrer Arreſt oder Einſpruch gegen die Zuruͤckgabe und Ortsveraͤnderung der niedergelegten Sache erfolgt iſt. 1945. Einem ungetreuen Verwahrer wird die Rechts⸗ wohlthat der Vermoͤgensabtretung nicht geſtattet. 1946. Alle Verbindlichkeiten des Verwahrers hoͤren auf, wenn er entdeckt und beweist, daß er ſelbſt Eigenthuͤmer der bey ihm niedergelegten Sache ſey. Vierter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Kiederlegers. 1947. Der Niederleger iſt ſchuldig, dem Verwahrer die auf die Erhaltung der ihm in Verwahrung gegebenen Sache verwendeten Koſten zu erſetzen, und denſelben fur allen durch die Niederlegung ihm verurſachten Verluſt zn entſchaͤdigen. 1948. Der Verwahrer kann bis zu ſeiner völligen Be⸗ friedigung fuͤr das, was ihm in Hinſicht des Niederle⸗ gungsvertrages gebuͤhrt, die ihm in Verwahrung gegebene Sache zuruͤckbehalten. Fuͤnfter Abſchnitt. von der im Mothfalle geſchehenen Kiederlegung. 1949. Eine im Nothfalle geſchehene Niederlegung iſt vorhanden, wenn man dazu durch irgend ein zufaͤlliges Ereigniß, z. B. durch eine Feuersbrunſt, durch Einſturz eines Gebaͤudes, Pluͤnderung, Schiffbruch oder irgend eine andere unvorhergeſehene Begebenheit genoͤthigt worden iſt. 1950. Bey einer ſolchen Niederlegung iſt auch Zengen⸗ III. Buch. 11. Titel. 3. Cap. 371 beweis zulaͤſſig, ſelbſt wenn von einem Werthe uͤber hun⸗ dert funfzig Francs die Rede waͤre. 1951. Im uͤbrigen wird die im Nothfalle geſchehene Niederlegung nach allen vorſtehend beſtimmten Regeln beurtheilt. 1952. Wirthe großer oder kleiner Gaſthaͤuſer ſind als Ver⸗ wahrer fuͤr die Sache verantwortlich, welche der bey ihnen eingekehrte Reiſende mitgebracht hat. Das Einbringen ſolcher Sachen wird einer im Nothfalle geſchehenen Niederlegung gleich geachtet. 1953. Sie muͤſſen fuͤr die Entwendung oder Beſchaͤ⸗ digung der Sachen des Reiſenden einſtehen, es mag nun durch das Geſinde, und die, welche der Wirthſchaft vor⸗ ſtehen, oder durch Fremde, die in dem Gaſthofe aus⸗ und eingehen, die Entwendung geſchehen, oder der Schaden ver⸗ urſacht worden ſeyn. 1954. Sie haften aber nicht fuͤr die mit gewaffneter Hand veruͤbten oder ſonſtigen gewaltſamen Diebſtaͤhle. Drittes Capitel. Von der Sequeſtration(Verwahrung eines ſtreitigen Gegenſtandes). Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der Sequeſtration. 1955. Die Sequeſtration iſt entweder vertragsmaͤßig oder gerichtlich. Zweyter Abſchnitt. Von der vertragsmaͤßigen Sequeſtration. 1956. Die vertragsmaͤßige Sequeſtration iſt die von einer oder mehreren Perſonen vorgenommene Niederlegung einer ſtreitigen Sache in die Haͤnde eines Dritten, welcher ſich verpflichtet, dieſelbe nach beendigtem Streite an den, welchem ſie zuerkannt wird, zuruͤckzugeben. 55½ III. Buch. 11. Titel. 3. Cap. 1957. Die Sequeſtration kann auch gegen Vergeltung geſchehen. 1958. Geſchieht ſie unentgeltlich, ſo iſt ſie, mit Vorbehalt der hiernaͤchſt vorkommenden Abweichungen, den Regeln des eigentlich ſogenannten Niederlegungsvertrages unterworfen. 1959. Die Sequeſtration kann nicht nur bewegliche, ſondern auch unbewegliche Sachen zum Gegenſtande haben. 1960. Der mit der Sequeſtrativn beauftragte Verwahrer kann vor Beendigung des Streites nur mit Bewilligung aller Intereſſenten, oder wegen einer vom Gerichte fur rechtmaͤßig erkannten Urſache, ſeiner Verbindlichkeit entledigt werden⸗ Dritter Abſchnitt. Von der gerichtlichen Sequeſtration. 1961. Das Gericht kann die Sequeſtration verfugen: 1) In Anſehung der mit Arreſt belegten beweglichen Sa⸗ chen eines Schuldners; 2) In Ruͤckſicht einer unbeweglichen oder beweglichen Sache, deren Eigenthum oder Beſitz unter zweyen oder meh⸗ reren Perſonen ſtreitig iſt; 3) In Hinſicht der Sachen, welche ein Schuldner an⸗ bietet, um von ſeiner Schuld ſich zu befreyen. 1962. Die Anordnung eines gerichtlichen Verwahrers begruͤndet zwiſchen dem, welcher den Arreſt ausgewirkt hat, und dem Verwahrer, gegenſeitige Verbindlichkeiten. Der Verwahrer muß fuͤr die Erhaltung der mit Arreſt belegten Sachen als guter Hausvater ſorgen. Er muß ſie wieder abliefern, entweder zum Verkanfe, gegen Quittung desjenigen, welcher den Arreſt angelegt hat, oder, im Falle der Arreſt wieder aufgehoben iſt, an den, gegen welchen die Vollziehung(Execution) erkannt war. Die Verbindlichkeit deſſen, welcher den Arreſt angelegt hat, beſteht darin, daß er dem Verwahrer die geſetzlich be⸗ ſtimmte Vergeltung bezahle. 1963. Die gerichtliche Sequeſtration wird der Perſon uͤbertragen, welche entweder die Intereſſenten gemeinſchaft⸗ III. Buch. 12. Titel. 1. Cap. 373 lich gewaͤhlt haben, oder die der Richter von Amts wegen ernannt hat. In dem einen, wie in dem andern Falle, iſt der, welchem die Sache anvertraut wurde, allen Verbindlichkeiten, welche die vertragsmaͤßige Sequeſtration mit ſich fuͤhrt, unterworfen. Zwoͤlfter Titel. Von Gluͤcks⸗ oder Hoffnungsvertraͤgen. 1964. Ein Gluͤcks- oder Hoffnungsvertrag heißt die ge⸗ genſeitige Uebereinkunft, deren Wirkungen in Anſehung des Gewinnes und Verluſtes entweder fuͤr alle Parteyen, oder fuͤr eine oder mehrere derſelben, von einem ungewiſſen Er⸗ eigniſſe abhangen. Dergleichen ſind: Der Aſſecuranzcontract(Verſicherungsvertrag); Das Darlehn auf Bodmerey oder Groß-Aventuͤre; Das Spiel und die Wette; Der Leibrentencontract. Die beyden erſten werden nach den Seegeſetzen beurtheilt, Erſtes Capitel. Von dem Spiele und der Wette. 1965. Das Geſetz geſtattet keine Klage wegen einer Spielſchuld oder wegen Bezahlung einer Wette. 1966. Spiele, welche zur Uebung im Gebrauche der Waffen dienen, Wettrennen zu Fuße oder zu Pferde, das Wettfahren, das Ballſpiel und andere gleichartige Spiele, wobey es auf Gewandtheit und Leibesuͤbung ankommt, ſind von der vorhergehenden Verfuͤgung ausgenommen. Das Gericht kann gleichwohl, wenn ihm die Summe uͤbermaͤßig ſcheint, die Klage verwerfen. 1967. In keinem Falle kann der verlierende Theil das freywillig gezahlte zuruͤckfordern, wenn nicht von Seiten des Gewinnenden Betrug oder Ueberliſtüng ſtatt gefunden hat. III. Buch. 12. Titel. 2. Cap. Zweytes Capitel. Von dem Leibrentencontraete. Erſter Abſchnitt. von den ʒur Guͤltigkeit dieſes Contractes erforderlichen Bedingungen. 1968. Eine Leibrente kann gegen Vergeltung, und zwar entweder fuͤr eine Summe Geldes, oder fuͤr eine ſchaͤtzungs⸗ faͤhige bewegliche Sache, oder fuͤr ein Grundſtuͤck, beſtellt werden. 1969. Sie kann anch ganz unentgeltlich, durch Schen⸗ kung unter Lebenden oder Teſtament, angeordnet werden. In dieſem Falle ſind die von dem Geſetze vorgeſchriebenen Formen dabey zu beobachten. 1970. In dem Falle des vorhergehenden Artikels iſt die Leibrente der Verminderung unterworfen, wenn ſie den Be⸗ trag, woruber eine freye Verfuͤgung verſtattet iſt, uberſteigt. Sie iſt unguͤltig, wenn ſie zum Vortheile einer Perſon ge⸗ reicht, welche unfaͤhig iſt, zu erwerben. 1971. Die Leibrente kann ſowohl auf die Lebenszeit deſſen, welcher den Preis derſelben hergibt, als auf die Lebenszeit einer dritten Perſon, welcher auf deren Benutzung kein Recht zuſteht, beſtellt werden. 1972. Sie kann auf die Lebenszeit ſowohl einer als auch mehrerer Perſonen angeordnet werden. 1973. Sie kann zum Vortheile eines Dritten beſtellt werden, wenn gleich eine andere Perſon den Preis derſelben hergab. In dieſem letztern Falle iſt dieſelbe,„ ſie gleich die Kennzeichen einer Freygebigkeit hat, den bey Schenkungen erforderlichen Formen, jedoch mit Vorbehalt der im 197oſten Artikel erwaͤhnten Faͤlle der Verminderung oder Unguͤltigkeit, nicht unterworfen. 1974. Jeder Leibrentencontract, welcher auf die Lebens⸗ zeit einer am Tage der Eingehung des Vertrages ſchon — 5 3 III. Buch. 12. Titel. 2. Cap⸗ 375 rerſtorbenen Perſon geſchloſſen wurde, iſt ohne alle Wir⸗ king. 1975. Das naͤmliche gilt von dem Vertrage, wodurch eire Leibrente auf die Lebenszeit einer Perſon verſprochen wurde, welche von der Krankheit, woran ſie binnen zwanzig Tazen ſeit der Eingehung des Vertrages geſtorben iſt, ſchon befallen war. 1)76. Die Leibrente kann nach jedem Verhaͤltniſſe, welches die contrahirenden Theile fuͤr gut finden, beſtimmt werden. Zweyter Abſchnitt. Von den wirkungen des Vertrages zwiſchen den con⸗ trahirenden Theilen. 1977. Derjenige, zu deſſen Vortheile eine Leibrente gegen einen gewiſſen Preis verſprochen wurde, kann die Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn ihm der, welcher ſie uͤbernahm, die wegen Vollziehung des Vertrages ausbe⸗ dungene Sichtrheit nicht verſchafft. 1978. Bloß der Umſtand, daß der jaͤhrliche Renten⸗Be⸗ trag nicht bezallt wird, berechtigt den, zu deſſen Vortheile die Rente beſtellt wurde, nicht, die Wiedererſtattung des Capitals oder die Zuruͤckgabe des von ihm veraͤußerten Grundſtuckes zu verlangen; ihm ſteht nur die Befugniß zu, das Vermoͤgen ſeines Schuldners mit Arreſt zu belegen und verkaufen zu laſſen, und eine Verfuͤgung oder Be⸗ willigung auszuwirken, daß von dem Kaufpreiſe eine ſo große Summe, als zur fortwaͤhrenden Berichtigung des jaͤhr⸗ lichen Renten⸗Betrages hinreicht, angelegt werde. 1979. Wer die Rente verſprochen hat, kann ſich von deren Bezahlung dadurch nicht befreyen, daß er ſich zur Wiedererſtattung des Capitals erbietet, und auf die Zu⸗ ruͤckfoderung der ſchon bezahlten Termine Verzicht leiſtet; vielmchr iſt derſelbe verbunden, waͤhrend der ganzen Dauer des Loens der Perſon oder der Perſonen, auf deren Lebens⸗ zeit die Rente verſprochen war, dieſelbe zu entrichten, wie lange auch immer dieſe Perſonen leben mogen, unt wie laͤſtig die Bezahlung der Rente geworden ſeyn mag. 1980. Die Leibrente gebuͤhrt dem Eigenthuͤmer nur in Verhaͤltniſſe zur Anzahl der Tage, welche er gelebt hat. Wat man gleichwohl uͤbereingekommen, daß ſie zun Voraus bezahlt werden ſollte: ſo erwirbt er den zu bezch⸗ lenden Termin an dem Tage, wo die Bezahlung haͤtte er⸗ folgen muͤſſen. 1984. Daß eine Leibrente keinem Arreſte unterwufen ſeyn ſolle, kann nur, wenn ſie unentgeltlich verſprichen wurde, ausbedungen werden. 1982. Eine Leibrente erliſcht nicht durch den bärger⸗ lichen Tod des dazu Berechtigten; vielmehr muß, ſi lange er wirklich am Leben bleibt, mit der Bezahlung fortgefahren werden. 1983. Der zu einer Leibrente Berechtigte kann die faͤl⸗ ligen Termine nur alsdann fordern, wenn er beveist, daß er, oder die Perſon, auf deren Lebenszeit die Rente ver⸗ ſprochen wurde, noch am Leben iſt. Dreyzehnter Titel. Von dem Bevollmaͤchtigungs⸗ oder Auftrags⸗ contracte. Erſtes Capitel. Von der Natur und der Form des Bevollmaͤchtigungs⸗ contractes. 1984. Die Bevollmaͤchtigung oder der Auſtrag iſt die Handlung, wodurch jemand eine andere Perſon ernaͤch⸗ tiget, etwas fuͤr ihn, den Vollmachtgeber, und in ſiinem Namen zu thun. Der Contract erhaͤlt nur durch die Annahme des Bvoll⸗ maͤchtigten Guͤltigkeit. 1985. Eine Vollmacht kann entweder durch eine oͤfent⸗ IM. Buch. 13. Titel. 1. Cap. 37/ liche, oder durch eine Privat-Urkunde, ja ſelbſt durch einen Brief ertheilt werden. Man kann ſie auch muͤndlich geben, aber Zeugenbeweis wird daruͤber nur nach den Be⸗ ſtimmungen des Titels: von Contracten oder vertrags⸗ maͤßigen Verbindlichkeiten im Allgemeinen, zugelaſſen. Die Annahme einer Vollmacht kann auch ſtillſchweigend geſchehen, und aus der von dem Bevollmuͤchtigten bewirkten Vollziehung derſelben gefolgert werden. 1986. Der Bevollmaͤchtigungscontract iſt, in Ermange⸗ lung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, fuͤr unentgeltlich zu halten. 1987. Die Vollmacht iſt entweder eine beſondere, welche ſich auf ein Geſchaͤft oder auf gewiſſe Geſchaͤfte beſchraͤnkt, oder eine allgemeine fuͤr alle Geſchaͤfte des Vollmachtgebers. 1988. Die in allgemeinen Ausdruͤcken ertheilte Voll⸗ macht begreift nur Verwaltungshandlungen. Soll etwas veraͤußert, mit einer Hypothek beſchwert, oder ſonſt eine Handlung, welche Eigenthum vorausſetzt, vorge⸗ nommen werden: ſo muß die Vollmacht ausdruͤcklich darauf gerichtet ſeyn. 1989. Der Bevollmaͤchtigte darf nichts vornehmen, was in ſeiner Vollmacht nicht enthalten iſt; die Vollmacht zum Vergleiche begreift die zur Wahl eines Schiedsrichters nicht in ſich. 1990. Frauensperſonen und emancipirte Minderjaͤhrige können zu Bevollmaͤchtigten erwaͤhlt werden; dem Voll⸗ machtgeber aber ſteht wider den bevollmaͤchtigten Minder⸗ jaͤhrigen nur nach den allgemeinen Regeln uͤber die Ver⸗ bindlichkeiten der Minderjaͤhrigen, und wider eine verhei⸗ rathete Frau, welche ohne Genehmigung ihres Mannes die Vollmacht angenommen hat, nur nach den in dem Titel: von der Pheſtiftung und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten, beſtimmten Regeln, ein Klag⸗ recht zu. 398 III. Buch. 13. Titel. 2. Cap. Zweytes Capitel. Von den Verbindlichkeiten des Bevollmaͤchtigten. 1 1991. Der Bevollmaͤchtigte iſt verbunden, die Voll⸗ n macht, ſo lange ſie fuͤr ihn fortdauert, zu vollziehen, und muß fuͤr den aus der Nichtvollziehung derſelben entſtehen⸗ ſi den Nachtheil vollſtaͤndige Schadloshaltung leiſten. 6 Er iſt auch verbunden, das bey dem Abſierben des Voll⸗ u machtgebers angefangene Geſchaͤft zu vollenden, ſo bald mit dem Verzuge Gefahr verbunden iſt. ig92. Der Bevollmaͤchtigte iſt bey ſeiner Geſchaͤfts⸗ fuͤhrung nicht allein fuͤr boͤſen Vorſatz, ſondern auch fuͤr Verſehen verantwortlich. Doch liegt dem, welcher den Auftrag unentgeltlich uͤber⸗ 4 nimmt, eine minder ſtrenge Verantwortlichkeit wegen des 2 Verſehens ob, als dem, welcher eine Vergeltung empfaͤngt. 1993. Jeder Bevollmaͤchtigte iſt ſchuldig, von ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung Rechnung abzulegen, und dem Vollmacht⸗ g geber alles, was er vermoͤge ſeines Auftrages empfangen hat, zu berechnen, ſollte auch das, was er empfing, dem d Vollmachtgeber nicht gebuͤhrt haben. 2 1994. Der Bevollmaͤchtigte haftet fuͤr den, welchem er 3 ſtatt ſeiner die Geſchaͤftsfuͤhrung uͤbertragen hat, in fol⸗ genden Faͤllen: 1) Wenn ihm das Recht, einen Andern an ſeine Stelle zu ſetzen, nicht ertheilt worden iſt, und 2) wenn( ihm dieſes Recht ohne Beſtimmung einer Perſon gegeben wurde, und die von ihm gewaͤhlte kundbar untuͤchtig oder zahlungsunfaͤhig war. In allen Faͤllen kann jedoch der Vollmachtgeber unmit⸗ telbar wider die Perſon klagen, welche der Bevollmaͤchtigte an ſeine Stelle geſetzt hat.( 1995. Sind mehrere zugleich bevollmaͤchtigt oder beauf⸗ tragt worden, ſo hat unter ihnen nur alsdann ein Solidar⸗ verhaͤltniß ſtatt, wenn dies beſonders ausgedruͤckt wurde. 1996. Der Bevollmaͤchtigte muß die Summen, welche er zu ſeinem Gebrauche verwendet hat, von dem Tage III. Buch. 13. Titel. 3. Cap. 379 dieſer Verwendung an, und diejenigen, welche er aus ſeiner Rechnung ſchuldig bleibt, von dem Tage an, wo er in Verzug geſetzt wurde, verzinſen. 1997. Der Bevollmaͤchtigte, welcher der Perſon, wo⸗ mit er in dieſer Eigenſchaft contrahirt, eine hinlaͤngliche Kenntniß von ſeiner Vollmacht gegeben hat, iſt in Ruͤck⸗ ſicht deſſen, wodurch dieſelbe uͤberſchritten wurde) zu keiner Gewaͤhrleiſtung verbunden, wenn er dieſe nicht perſoͤnlich uͤbernommen hat. Drittes Capitel. Von den Verbindlichkeiten des Vollmachtgebers. 1998. Der Vollmachtgeber iſt ſchuldig, die von dem Bevollmaͤchtigten innerhalb der Grenzen der ihm ertheilten Vollmacht eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfuͤllen. Fuͤr dasjenige, wodurch etwa dieſelbe uberſchritten wurde, haftet er nur, wenn er es ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend genehmigte. 1999. Der Vollmachtgeber muß dem Bevollmaͤchtigten die Auslagen und Koſten, welche ihm die Vollziehung des Auftrags verurſachte, erſetzen, auch, wenn ihm eine Ver⸗ geltung verſprochen war, dieſelbe bezahlen. Iſt kein dem Bevollmaͤchtigten zuzurechnendes Verſehen vorgefallen, ſo kann der Vollmachtgeber, ſelbſt wenn das Geſchaͤft den beabſichtigten Erfolg nicht gehabt haͤtte, jene Verguͤtung nicht verweigern, noch auch unter dem Vor⸗ wande, daß die Koſten und Auslagen haͤtten geringer ſeyn koͤnnen, ſie ermaͤßigen laſſen. 2000. Der Vollmachtgeber muß ferner den Bevollmaͤch⸗ tigten fuͤr den Verluſt entſchaͤdigen, welcher denſelben bey Gelegenheit ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung, ohne eine ihm zuzurech⸗ nende Unvorſichtigkeit, betroffen hat. 2001. Auch iſt er die von dem Bevollmaͤchtigten ge⸗ machten Auslagen von dem Tage an, wo dieſelben erweis⸗ lich geſchehen ſind, zu verzinſen ſchuldig. zoo2. Iſt der Bevollmaͤchtigte von mehreren Perſonen ——————————— 380 III. Buch. 13. Titel. 4. Cap. fuͤr eine gemeinſchaftliche Angelegenheit beſtellt worden, ſo iſt eine jede fuͤr alle Wirkungen des Auftrages ihm ſolidariſch verhaftet. Viertes Capitel. Von den verſchiedenen Arten der Beendigung des Bevollmaͤchtigungscontractes. 2003. Der Bevollmaͤchtigungscontract hoͤrt auf: Durch den Widerruf des Auftrages; Durch Aufkuͤndigung von Seiten des Bevollmaͤchtigten; Durch den natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Tod, die In⸗ terdiction oder den Vermoͤgensverfall, ſowohl auf Seiten des Vollmachtgebers, als des Bevollmaͤchtigten. 2004. Der Vollmachtgeber kann ſeine Vollmacht nach Gutduͤnken widerrufen, und, erforderlichen Falles, den Be⸗ vollmaͤchtigten zwingen, den dieſelbe enthaltenden Privat⸗ aufſatz, oder, wenn die daruͤber verfaßte oͤffentliche Urkunde im Original abgegeben iſt, dies Original, oder endlich, wenn ein Original⸗Concept davon zuruͤckbehalten wurde, die foͤrmliche Bußſertig gung derſelben zuruͤckzugeben. z005, Der nur dem Bevollmaͤchtigten bekannt gemachte Widerruf kann dritten Perſonen, welche, unbekannt mit dieſem Widerrufe, ſich nachher mit ihm einselsſten haben, nicht entgegengeſetzt werden; doch bleibt dem Vollmacht⸗ geber ſein Entſchaͤdigungsanſpruch wider den Bevol lmaͤch⸗ tigten vorbehalten. s006. Die Ernennung eines neuen Bevollmaͤchtigten fuͤr daſſelbe Geſchaͤft gilt als Widerruf in Hinſicht des erſten, von dem F an, wo ſie dieſem bekannt gemacht wurde. 2007. Der Bevollmaͤchtigte kann die Vollmacht aufkuͤn⸗ digen, te er dem Vollmachtgeber hiervon Nachricht gibt. Gleichwohl muß, wenn dieſe Aufkuͤndigung dem Voll⸗ machtgeber nachtheilig iſt, der Bevollmaͤchtigte ihn deshalb entſchaͤdigen; es ſey dann, daß es dieſem unmoͤglich waͤre, ſich dem Auftrage laͤnger zu unterziehen, ohne ſelbſt einen betraͤchtlichen Nachtheil dadurch zu erleiden. iſ III. Buch. 14. Titel. 1. Cap. 381 soo8, Iſt dem Bevollmaͤchtigten der Tod des Vollmacht⸗ gebers, oder eine der uͤbrigen die Vollmacht aufhebenden Urſachen unbekannt geblieben: ſo iſt alles, was er in dieſer Unkunde vorgenommen hat, guͤltig. 2009. In den oben erwaͤhnten Faͤllen erhalten die von dem Bevollmaͤchtigten uͤbernommenen Verbindlichkeiten in Anſehung dritter Perſonen, die redlich dabey zu Werke ge⸗ gangen ſind, ihre Vollziehung. 2010. Im Falle der Bevollmaͤchtigte ſtirbt, ſind deſſen Erben verbunden, den Vollmachtgeber hiervon zu benach⸗ richtigen, und inzwiſchen dasjenige zu beſorgen, was die Umſtaͤnde fuͤr das Intereſſe dieſes Letztern erfordern. Vierzehnter Titel. Von der Buͤrgſchaft. Erſtes Capitel. Von der Natur und dem Umſange der Buͤrgſchaft. 2011. Wer fuͤr eine Verbindlichkeit Buͤrge wird, ver⸗ pflichtet ſich gegen den Glaͤubiger, dieſelbe zu erfuͤllen, wenn der Schuldner ſelbſt ihr nicht Genuͤge leiſtet. 2012. Die Buͤrgſchaft kann nur in Anſehung einer guͤltigen Verbindlichkeit ſtatt finden. Man kann ſich gleichwohl fuͤr eine Verbindlichkeit ver⸗ buͤrgen, die vermoͤge einer dem Verbundenen bloß perſoͤnlich zuſtehenden Einrede, zum Beyſpiele der der Minderjaͤhrig⸗ keit, wieder aufgehoben werden kann. 2013. Die Verbuͤrgung kann weder das, wozu der Schuldner ſelbſt verbunden iſt, uͤberſchreiten, noch auch unter laͤſtigern Bedingungen uͤbernommen werden. Sie kann aber auf einen Theil der Schuld beſchraͤnkt und unter minder laͤſtigen Bedingungen eingegangen werden. Eine Verbuͤrgung, welche die Hauptſchuld uͤberſchreitet oder unter laͤſtigen Bedingungen geſchieht, iſt nicht ganz ————————— 382 III. Buch. 14. Titel. 1. Cap. unguͤltig, ſondern nur einer Verminderung bis zum Betrage der Hauptſchuld unterworfen. 2014. Man kann ſich ohne Auftrag deſſen, fuͤr welchen man ſich verbindlich macht, und ſelbſt ohne ſein Wiſſen, verbuͤrgen. Man kann nicht nur fuͤr den Hauptſchuldner, ſondern auch fuͤr den, welcher ſich fuͤr dieſen verbuͤrgt hat, Buͤrge werden. 2015. Eine Verbuͤrgung wird nicht vermuthet; ſie muß ausdrucklich geſchehen, und darf uͤber die Grenzen, innerhalb welchen ſie uͤbernommen wurde, nicht ausgedehnt werden. 016. Eine Buͤrgſchaft, welche man unbeſtimmt fuͤr eine Hauptſchuld uͤbernommen hat, erſtreckt ſich auf alle Nebenverbindlichkeiten, ſelbſt auf die Koſten der erſten Klage, und auf alle die, welche nach der dem Buͤrgen davon ertheil⸗ ten Nachricht entſtanden ſind. 2017. Die Verpflichtungen der Buͤrgen gehen, mit Ans⸗ nahme der perſoͤnlichen Verhaftung, wenn die Beſchaffenheit der Verbindlichkeit ſie derſelben unterworfen haͤtte, auf deren Erben uͤber. 2018. Ein Schuldner, der zur Stellung eines Buͤrgen ver⸗ pflichtet iſt, muß einen ſolchen vorſchlagen, der einen Ver⸗ trag zu ſchließen faͤhig iſt, deſſen Vermoͤgen hinreicht um fuͤr den Gegenſtand der Schuld Sicherheit zu leiſten, und deſſen Wohnſitz im Gerichtsbezirke des Appellationshofes, wo die Buͤrgſchaft geleiſtet werden ſoll, befindlich iſt. 2019. Die Zahlungsfaͤhigkeit eines Buͤrgen wird nur mit Ruͤckſicht auf ſein Grundeigenthum beurtheilt, außer in Handelsangelegenheiten oder wenn die Schuld geringfuͤgig iſt. Auf unbewegliche Sachen, die in einem Rechtsſtreite be⸗ fangen ſind, oder welche anzugreifen, der Entfernung ihrer Lage wegen) zu ſchwierig ſeyn wuͤrde, wird keine Ruͤckſicht genommen. z020. Wenn der vom Glaͤubiger freywillig oder zufolge richterlicher Verfuͤgung angenommene Buͤrge nachher zah⸗ lungsunfaͤhig wird, ſo muß ein anderer geſtellt werden. Dieſe Regel leidet nur in dem Falle eine Ausnahme, pel⸗ er⸗ Im und s, mit b hr ih lge ah⸗ me 4 2 III. Buch. 14. Titel. 2. Cap. 383 wo der Buͤrge vermoͤge einer Uebereinkunft, in welcher der Glaͤubiger die beſtimmte Perſon zum Buͤrgen verlangt hatte, gegeben worden iſt. Zweytes Capitel. Von den Wirkungen der Buͤrgſchaft. Erſter Abſchnitt. Vvon den Wirkungen der Bürgſchaft zwiſchen dem Glaͤubiger und dem Buͤrgen. „2021. Der Buͤrge iſt nur alsdann den Glaͤubiger zu bezah⸗ len verbunden, wenn der Schuldner es unterlaͤßt, und es muß deſſen Vermögen zuvor angegriffen werden„ wenn nicht der Buͤrge auf die Rechtswohlthat des Zuvorauskla⸗ gens Verzicht gethan, oder ſich ſolidariſch mit dem Schuld⸗ ner verpflichtet hat, in welchem letztern Falle die Wirkung ſeiner Verbindlichkeit ſich nach den in Ruͤckſicht der Soli⸗ darſchulden feſigeſetzten Regeln richtet. 2022. Der Glaͤubiger iſt nur alsdann verbunden, den Hauptſchuldner auszuklagen, wenn der Buͤrge dieſes, ſo bald gegen ihn die Klage angeſtellt wird, verlangt. 2023. Der Buͤrge, welcher das Zuvorausklagen verlangt, muß dem Glaͤubiger das Vermögen des Hauptſchuldners anzeigen, und die zur Beſtreitung der Koſten des Auskla⸗ gens erforderliche Geldſumme vorſchießen. Er darf ihm aber weder ſolches Vermoͤgen des Haupt⸗ ſchuldners angeben, welches außerhalb des Bezirks des Appellationshofes des Ortes, wo die Zahlung geſchehen ſoll, gelegen, oder welches in einem Rechtsſtreite befangen iſt, noch auch ſolche Guͤter, die zwar fuͤr die Schuld zur Hypothek ge⸗ ſiellt, aber nicht mehr im Beſitze des Schuldners ſind. 2024. So oft ein Buͤrge das Vermogen des Haupt⸗ ſchuldners auf die im vorhergehenden Artikel beſtimmte Weiſe angegeben, und einen zu den Kvſien des Ausklagens hinreichenden Vorſchuß geleiſtet hat, wird der Glaͤnbiger, in Veziehung auf den Buͤrgen, bis zum Betrage des ihm 334 III. Buch. 1. Titel. 2. Cap. angezeigten Vermoͤgens fuͤr die Zahlungsunfähigkeit des Hauptſchuldners, in welche derſelbe durch die verfaͤumte Anſtellung einer Klage erſt nachher gerathen iſt, verant⸗ wortlich. 2025. Wenn mehrere Perſonen Buͤrgen des naͤmlichen Schuldners fuͤr eine und dieſelbe Schuld geworden ſind, ſo iſt eine jede von ihnen fuͤr die ganze Schuld verpflichtet. 2026. Es kann aber eine jede derſelben, wenn ſie nicht der Rechtswohlthat der Theilung entſagt hat, verlangen, daß der Glaͤubiger vorerfi ſeine Klage theile, und auf den Antheil eines jeden Buͤrgen ſich beſchraͤnke. Wenn zu der Zeit, wo einer der Buͤrgen ein Erkenntniß auf Theilung ausgewirkt hat, ſich Zahlungsunfaͤhige unter ihnen befanden, ſo bleibt jener Buͤrge fur die nicht beyzutreibenden Antheile verhaͤltnißmaͤßig verhaftet; er kann aber in Anſe⸗ hung derjenigen nicht mehr in Anſpruch genommen werden, welche erſt nach der Theilung in dieſe Lage gekommen ſind. 2027. Wenn der Glaͤubiger ſelbſt und freywillig ſeine Klage getheilt hat, ſo kann er von dieſer Theilung nicht wieder abgehen, ſelbſt wenn ſchon vor der Zeit, da er dieſelbe auf ſolche Weiſe bewilligt hat, Zahlungsunfaͤhige unter den Buͤrgen geweſen waͤren. Zweyter Abſchnitt. Von der wirkung der Buͤrgſchaft ʒwiſchen dem Schuldner und dem Burgen. 2028. Dem Buͤrgen, welcher Zahlung geleiſtet hat, ſteht wider den Hauptſchuldner, es mag nun die Buͤrgſchaft mit oder ohne deſſen Vorwiſſen geſchehen ſeyn, der Entſchaͤ⸗ digungsanſpruch zu. Dieſer Entſchaͤdigungsanſpruch hat nicht nur in Anſehung des Capitals, ſondern auch der Zinſen und Koſien ſtatt; doch kann der Buͤrge nur wegen derjenigen Koſten Entſchaͤ⸗ digung verlangen, welche von ihm, ſeitdem er dem Haupt⸗ ſchuldner von der wider ihn angeſtellten Klage Nachricht gegeben hatte, ausgelegt worden ſind. er III. Buch. 14. Titel. 385 Er kann auch, erforderlichen Falles, auf vollſtaͤndige Schad⸗ loshaltung Anſpruch machen. 2029. Der Buͤrge, welcher die Schuld bezahlt hat, tritt in alle Rechte ein, welche der Glaͤubiger wider den Schuldner hatte. 3 2030. Wenn mehrere ſolidariſche Hauptſchuldner in An⸗ ſehung der naͤmlichen Schuld vorhanden ſind, ſo hat der Buͤrge, welcher fuͤr ſie alle ſich verbuͤrgs hat, gegen jeden derſelben ein Recht auf Zuruͤckforderung der ganzen von ihm bezahlten Summe. 2031. Der Buͤrge, welcher zuerſt die Schuld bezahlte, hat gegen den Hauptſchuldner, der ſie nochmals bezahlte, keinen Entſchaͤdigungsanſpruch, wenn er ihn nicht von der geſchehenen Bezahlung benachrichtigt hat; doch bleibt ihm die Klage auf Zuruͤckzahlung wider den Glaͤubiger vorbe⸗ halten. Wenn der Buͤrge, ohne belangt worden zu ſeyn, und ohne den Hanptſchuldner benachrichtigt zu haben, Zahlung leiſtete: ſo hat er wider den Schuldner, falls dieſer in dem Angenblicke der geleiſteten Zahlung Gruͤnde gehabt haͤtte, die Schuld fuͤr erloſchen erklaͤren zu laſſen, keinen Entſchaͤdigungsanſpruch, und es bleibt ihm nur die Klage auf Zuruͤckzahlung wider den Glaͤubiger vorbehalten. 2032. Der Buͤrge kann, ſelbſt bevor er Zahlung geleiſtet hat, den Schuldner in folgenden Faͤllen auf Entſchaͤdigung belangen: 1) Wenn er auf die Zahlung gerichtlich belangt wird; 2) Wenn der Schuldner in Concurs oder Vermoͤgens⸗ verfall gerathen iſt; 3) Wenn der Schuldner ſich verpflichtet hat, ihn binnen einer beſtimmten Friſt von ſeiner Verbindlichkeit zu ent⸗ ledigen; 4) Wenn die Schuld durch den Verfall des verabredeten Zahlungstermins einklagbar geworden iſt; 5) Nach dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn fuͤr die Hauptverbindlichkeit keine Verfallzeit beſtimmt war, es ſey dann, daß jene Verbindlichkeit ih er Natur nach nicht vor 25 2. Cap. 386 III. Buch. 14. Titel. 3. Cap. einer beſtimmten Zeit aufhoͤren kann, wie dies bey einer Vormundſchaft der Fall iſt. Dritter Abſchnitt.— Von der Wirkung der Buͤrgſchaft unter den mitburgen. 2033. Wenn mehrere Perſonen ſich fuͤr den naͤmlichen Schuldner wegen einer und derſelben Schuld verbuͤrgt ha⸗ ben, ſo ſteht dem Buͤrgen, welcher die Schuld bezahlt hat, ein Entſchaͤdigungsanſpruch wider die uͤbrigen Buͤrgen, und zwar wider einen jeden fuͤr ſeinen Antheil, zu. Dieſer Entſchaͤdigungsanſpruch hat jedoch nur ſtatt, wenn der Buͤrge in einem der im vorhergehenden Artikel angege⸗ benen Faͤlle bezahlt hat. Drittes Capitel. Von Erloͤſchung der Buͤrgſchaft. 2034. Die aus einer Verbuͤrgung entſtehende Verbind⸗ lichkeit erloͤſcht aus eben den Urſachen, wie jede andere Ver⸗ bindlichkeit. 2035. Die Confuſion, welche in der Perſon des Haupt⸗ ſchuldners und ſeines Buͤrgen ſich ereignet, indem einer des andern Erbe wird, hebt die Klage des Glaͤubigers wider den, welcher ſich fuͤr den Buͤrgen verbuͤrgt hat, nicht auf. 2036. Der Buͤrge kann dem Glaͤubiger alle die Einre⸗ den eutgegenſetzen, welche dem Hauptſchuldner zuſtehen und auf die Schuld ſich beziehen. Aber er kann ſolche Einreden nicht vorſchuͤtzen, welche dem Schuldner bloß fuͤr ſeine Perſon zuſtehen. 2037. Der Buͤrge iſt ſeiner Verbindlichkeit entledigt, wenn durch die Schuld des Glaͤubigers die Einſetzung des Buͤrgen in die Gerechtſame, die Hypotheken und Vorzugs⸗ rechte des Glaͤnbigers nicht mehr geſchehen kann. 2038. Die vom Glaͤubiger freywillig geſchehene Annahme giner unbeweglichen oder irgend einer andern Sache an 7 III. Buch. 14. Titel.. Cap. und 15. Lit. 387 Zahlungsſtatt fuͤr die Hauptſchuld, befreyt den Buͤrgen„auch wenn die Sache dem Glaͤubiger wieder entwährt wuͤrde. 2039. Eine bloße Verlaͤngerung der Zahlungsfriſt, welche der Glaͤubiger dem Hauptſchuldner bewilligt, befreyt den Buͤrgen nicht; doch kann letzterer in dieſem Falle den Schuld⸗ ner belangen, um ihn zur Bezahlung zu zwingen. Viertes Capitel. Von der geſetzlichen und der gerichtlichen Buͤrgſchaft. 2040. So oft jemand durch die Geſetze oder durch ein verurtheilendes Erkenntniß genoͤthigt iſt, einen Buͤrgen zu ſtellen, muͤſſen bey der dazu vorgeſchlagenen Perſon alle im 2018ten und 2019ten Artikel vorgeſchriebenen Bedin⸗ gungen eintreten. Iſt von einer gerichtlichen Buͤrgſchaft die Rede, ſo muß der Buͤrge noch uͤberdies eine ſolche Perſon ſeyn, wider welche perſoͤnliche Verhaftung verfugt werden kann. 2041. Dem, welcher keinen Buͤrgen finden kann, iſt es geſtättet, an deſſen Stelle ein hinlaͤngliches Unterpfand zu geben. 2042. Der gerichtliche Buͤrge kann nicht verlangen, daß der Hauptſchuldner vorher ausgeklagt werde. 2043. Wer fuͤr einen gerichtlichen Buͤrgen ſich ſchlecht⸗ hin verbuͤrgt hat, kann nicht fordern, daß der KHauptſchuld⸗ ner und der Buͤrge zuerſt ausgeklagt werden. Funfzehnter Titel. Von dem Vergleiche. 2044. Der Vergleich iſt ein Vertrag, wodurch die Par⸗ teyen entweder einen ſchon entſtandenen Rechtsſtreit beylegen, oder einem noch bevorſtehenden zuvorkommen. Dieſer Vertrag muß ſchriftlich abgefaßt werden. 2045. Um ſich zu vergleichen, muß man faͤhig ſeyn, uͤber die im Vergleiche begriffenen Gegenſtaͤnde zu verfugen. —,———— 388 III. Buch. 15. Titel. Ein Vormund kann Namens des Minderjährigen oder Interdicirten nur in Gemaͤßheit des 467ſten Artikels in dem Titel: von der Minderjaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und der Emancipation, einen Vergleich ſchließen, auch kann er ſich mit dem zur Volljahrigkeit gelangten Minder⸗ jährigen uͤber die Vormundſchaftsrechnung nur nach Vor⸗ ſchrift des 47 ſten Artikels in dem erwaͤhnten Titel vergleichen. Gemeinden und oͤffentliche Anſtalten koͤnnen nur mit aus⸗ druͤcklicher Genehmigung des Koͤniges Vergleiche eingehen⸗ 20456. Man kann auch uͤber das aus einem Verbrechen entſtehende Privatintereſſe Vergleiche abſchließen. Doch hindert ein ſolcher Vergleich die oͤffentliche Ver⸗ folgung des Verbrechens nicht. 2047. Man kann einem Vergleiche die Beſtimmung einer Strafe wider den, welcher die Erfuͤllung unterlaͤßt, beyfuͤgen. 2048. Vergleiche beſchraͤnken ſich auf ihren Gegenſtand; die darin enthaltene Entſagung auf alle Rechte, Klagen und Anſpruͤche geht nur auf diejenigen, welche auf die Streitigkeit, die den Vergleich veranlaßte, Beziehung haben. 2049. Vergleiche dienen nur den darin begriffenen Streitigkeiten zur Entſcheidung, es moͤgen nun die Parteyen ihre Abſicht durch beſondere oder allgemeine Ausdruͤcke offenbart haben, oder es mag dieſe Abſicht aus den gebrauch⸗ ten Ausdruͤcken durch eine nothwendige Folgerung erkannt werden. 2050. Wenn der, welcher ſich uͤber ein ihm ſelbſt zu⸗ ſtehendes Recht verglichen hatte, in der Folge ein gleiches Recht, das einer andern Perſon zuſtand, erwirbt: ſo iſi er in Anſehung des neu erworbenen Rechtes an den vor⸗ herigen Vergleich nicht gebunden. 2051. Der von einem der Intereſſenten geſchloſſene Ver⸗ gleich bindet die uͤbrigen nicht, und kann auch von ihnen uicht vorgeſchuͤtzt werden. 2052. Vergleiche haben unter den Parteyen die Wirkung eines in letzter Inſtanz ergangenen rechtskraͤftigen Urtheiles⸗ III. Buch. 15. Litel. 389 Sie können ſo wenig wegen eines Rechtsirrthumes, als wegen Verletzung, angegriffen werden. 2053. Ein Vergleich kann gleichwohl wieder aufgehoben werden, wenn der Irrthum die Perſon oder den Gegenſtand des Streites betraf, wie auch in allen den Faͤllen, wo Be⸗ trug oder Zwang ſtatt gefunden hat. 205 4. Wider einen Vergleich hat ebenfalls die Wie⸗ deraufhebungsklage ſtatt, wenn er in Gemaͤßheit eines nich⸗ tigen Rechtsgeſchaͤfts eingegangen wurde, es ſey dann, daß die Parteyen ſich ausdruͤcklich uͤber die Nichtigkeit verglichen haͤtten. 2055. Ein Vergleich, der auf Urkunden geſchloſſen wor⸗ den, die man nachher fuͤr falſch erkannt hat, iſt gaͤnzlich nichtig. 2056. Unguͤltig iſt auch der Vergleich, welcher ber einen Rechtsſtreit eingegangen wurde, der durch ein dem einen oder andern Theile unbekannt geweſenes rechtskraͤfti⸗ ges Urtheil ſchon entſchieden war. War aber gegen das den Parteyen unbekannte Urtheil noch Appellation zulaͤſſig, ſo ſoll der Vergleich guͤltig ſeyn. 2057. Haben die Parteyen ſich uͤber alle Angelegenheiten, die ſie mit einander haben moͤchten, im Allgemeinen ver⸗ glichen: ſo geben die ihnen damals unbekannten und erſt nachher entdeckten Urkunden keinen Grund zur Wiederauf⸗ hebung ab, wenn ſie nicht etwa durch die Schuld einer der Parteyen zuruͤckgehalten wurden. Dagegen iſt der Vergleich unguͤltig, wenn er nur einen Gegenſtand betraf, in Anſehung deſſen es durch neu entdeckte Urkunden in Gewißheit geſetzt worden iſt, daß einer der Parteyen gar kein Recht darauf zuſtand. 2058. Ein Rechnungsfehler in einem Vergleiche muß verbeſſert verden. —— 390 III. Buch. 16. Titel. Sechszehnter Titel. Von der perſoͤnlichen Verhaftung in burgerlichen Sachen. 2059. In buͤrgerlichen Sachen hat wegen eines Stellio⸗ nats die perſoͤnliche Verhaftung ſtatt. Ein Stellionat iſt vorhanden: Wenn Jemand eine unhewegliche Sache, von welcher er weiß daß er nicht deren Eigenthuͤmer iſt, verkauft oder mit Hypotheken beſchwert; Desgleichen, wenn Jemand mit Hypotheken beſchwerte Grundſtucke fur frey, oder die darauf ruhenden Hypotheken fuͤr geringer, als ſie wirklich ſind, ausgibt. 2060. Die perſoͤnliche Verhaftung hat ebenſalls ſtatt: 1) Wegen einer im Nothfalle geſchehenen Niederlegung; 2) Im Falle der Wiedereinſetzung in den Beſitz, um naͤm⸗ lich ſowohl die von dem Gerichte befohlene Raͤumung eines Grundſtuͤckes, deſſen der Eigenthuͤmer durch Thaͤtlichkeiten entſetzt wurde, als die Erſtattung der waͤhrend des wider⸗ rechtlichen Beſitzes erhobenen Fruͤchte, und die Entrichtung der dem Eigenthuͤmer zuerkannten Schadloshaltung, zu bewirken; ½ Iin Falle der Zuruͤckforderung von Geldern, welche bey öffentlichen hierzu beſtellten Perſonen niedergelegt worden ſind 4) Wegen Zuruͤckgabe der einem Sequeſter, einem vom Gerichte Beauftragten, oder einem andern Verwahrer an⸗ vertrauten Sachen; 5) Wider die gerichtlichen Buͤrgen, und wider die Buͤrgen derer, gegen welche perſönliche Verhaftung ſtatt findet, in ſo fern die Bürgen ſich derſelben unterworfen haben; 6) Wider alle oͤffentlichen Beamten wegen der ihnen be⸗ fohlenen Vorlegung der in ihrer Verwahrung befindlichen Original⸗Concepte; 7) Wider die Notarien, Anwaͤlde und Gerichtsdiener wegen Zuruͤckgabe der vermöge ihrer Amtsverrichtungen III. Buch. 16. Titel. 391 ihnen anvertrauten Urkunden, und der fuͤr ihre Parteyen (Clienten) erhobenen Gelder. 2061. Wider diejenigen, welche durch ein im petito⸗ riſchen(das Recht ſelbſt betreffenden) Proceſſe ergan⸗ genes und rechts kräftig gewordenes Erkenntniß angewieſen ſind, ein Grundſtuͤck zu räumen, und ſich weigern, dem⸗ ſelben ein Genuͤge zu leiſten, kann vierzehn Tage nachdem dies Erkenntniß dem Beklagten in Perſon oder an ſeinem Wohnorte zugeſtellt(inſinnirt) worden iſt, durch ein zweytes Erkenntniß die perſoͤnliche Verhaftung verfuͤgt werden. Wenn das Grundſtuͤck oder Gut mehr als fuͤnf Myria⸗ meter(Meilen) von dem Wohnorte der verurtheilten Partey entfernt iſt, ſo ſoll zu der Friſt von vierzehn Tagen für jede fuͤnf Myriameter noch ein Tag zugeſetzt werden. 2062. Wider die Paͤchter kann wegen Bezahlung des Pachtzinſes von Feldguͤtern die perſoͤnliche Verhaftung nur alsdann verfuͤgt werden, wenn ſolches in dem Pachtcon⸗ rracte foͤrmlich ausbedungen wurde. Gleichwohl kann ſowohl wider die Paͤchter, als wider die Theilpächter, die am Ende der Pachtzeit das zur Nutzung gehabte Vieh, wie auch das ihnen anvertraute Saatkorn und Ackergeraͤth, nicht zuruͤckliefern, die perſoͤnliche Verhaftung erkanntwerden, wenn ſie nicht beweiſen, daß das Fehlende ihrem Verſchul⸗ den nicht beyzumeſſen ſey. 2063. Außer den in den vorhergehenden Artikeln be⸗ ſtimmten, oder in Zukunft noch durch ein formliches Geſetz zu beſtimmenden, Faͤllen iſt es allen Richtern verboten, auf perſoͤnliche Verhaftung zu erkennen; allen Notarien und Gerichtsſecretaren, Urkunden aufzunehmen, worin dieſelbe verabredet waͤre, und jedem Unterthan des Koͤnigreiches Weſiphalen, ſolche Verabredungen, auch wenn ſie im Aus⸗ lande eingegangen waͤren, zu genehmigen: alles dies bey Strafe der Nichtigkeit, des Koſtenerſatzes und der vollſtän⸗ digen Schadloshaltung. 2064. Wider Minderjährige kann ſelbſt in den oben angefuͤhrten Fällen keine perſoͤnliche Verhaftung verfugt werden. 392 III. Buch. 16, TLitel. 2065. Sie kann auch nicht verfuͤgt werden wegen einer Summe unter drey hundert Francs. 2o66. Wider ſiebenzigjaͤhrige Perſonen, desgleichen wider Frauen und Maͤdchen, kann nur im Falle eines Stellionats darauf erkannt werden. Um von der den ſiebenzigjaͤhrigen Perſonen zugeſtandenen Beguͤnſtigung Gebrauch zu machen, iſt es hinreichend, daß man das ſiebenzigſte Jahr angetreten habe. Wider verheirathete Frauen hat wegen eines während der Ehe begangenen Stellionats die perſoͤnliche Verhaftung nur alsdann ſtatt, wenn ſie in Anſehung des Vermoͤgens getrennt ſind, oder wenn ſie Vermoͤgen beſitzen, deſſen freye Verwaltung ſie ſich vorbehalten haben, und zwar nur in Ruͤckſicht der auf dies Venmögen ſich beziebenden Ver⸗ bindlichkeiten. Frauen, welche in der Guͤtergemeinſchaft zcn und ge⸗ meinſchaftlich oder ſolidariſch mit ihrem Manne eine Ver⸗ bindlichkeit uͤbernommen haben, ſind in Fücſicht ſolcher nie des Stellionats ſchuldig zu halten. 2067. Die perſoͤnliche Verhaftung kann ſelbſt in den Faͤllen, wo die Geſetze ſie genehmigen, nur vermoͤge eines Er⸗ kenntniſſes verhaͤngt werden. 2068. Die Appellation ſchiebt die perſoͤnliche Perhaſtung nicht auf, wenn ſie durch ein ſolches Erkenntniß verfuͤgt wurde, welches gegen Buͤrgſchaft einſtweilen vollſtreckt wer⸗ den kann. 2069. Durch Vollziehung der perſoͤnlichen wird das gerichtliche Verfahren und die Execution in An⸗ ſehung des Vermoͤgens nicht verhindert oder aufgeſchoben. a07o. Die beſondern Geſetze, welche die perſoͤnliche Ver⸗ haftung in Handelsangelegenheiten zulaſſen, die Geſetze der Beſſerungspolizey, ſo wie die, welche die Verwaltung oͤffent⸗ licher Gelder betreffen, leiden hierdurch keine Abaͤnderung. MI. Zuc. 17. Titel. 1. Cap. 393 Siebenzehnter Titel. Von dem Pfandcontracte. 2071. Der Pfandcontract iſt der Vertrag, wodurch ein Schuldner ſeinem Glaͤubiger zur Sicherheit der Schuld eine Sache uͤberliefert. 2072. Die Verpfaͤndung einer beweglichen Sache heißt Fauſtpfand. Die Verpfaͤndung einer unbeweglichen Sache heißt antichretiſcher(Pfandnutzungs⸗) Vertrag. Erſtes Capitel. Von dem Fauſtpfande. 2073. Das Fauſtpfand gibt dem Glaͤubiger ein Recht, aus der den Gegenſtand deſſelben ausmachenden Sache vor⸗ zugsweiſe und vor andern Glaͤubigern ſeine Bezahlung zu verlangen. 2054. Dieſes Vorzugsrecht findet nur ſtatt, wenn eine oͤffentliche oder eine gehoͤrig einregiſtrirte Privat-Urkunde vorhanden iſt, worin eine Angabe der ſchuldigen Summen und die Bemerkung der Gattung und Natur der zum Unter⸗ pfande gegebenen Sachen enthalten, oder welcher eine Be⸗ ſchreibung der Beſchaffenheit, des Gewichtes und des Maaßes beygefuͤgt iſt. Die ſchriftliche Abfaſſung und eintegſrrung des Ge⸗ ſchaͤftes wird jedoch nur bey ſolchen Gegenſtaͤnden erfordert, die den Werth von hundert funfzig Francs uͤberſteigen. 2075. Das in dem vorhergehenden Artikel erwaͤhnte Vorzugsrecht wird in Beziehung auf unkoͤrperliche be⸗ wegliche Sachen, z. B. auf Forderungen, die bewegliche Sachen betreffen, nur durch oͤffentliche, oder durch Privat⸗ urkunden, welche ebenfalls einregiſtrirt, und dem Schuld⸗ ner der zum Unterpfande gegebenen Forderung inſinuirt worden ſind, begruͤndet. 2076. In allen Fallen hat das Vorzugsrecht an dem Fauſt⸗ pfande nur alsdann ſtatt, wenn letzteres in den Beſitz des 394 III. Buch. 17. Titel. 1. Cap. Glaͤubigers oder eines von den Parteyen gewaͤhlten Dritten gekommen iſt, und gilt nur ſo lange, als es darin verbleibt. 2077. Das Fauſtpfand kann von einem Dritten fuͤr den gegeben werden. 2078. Der Glaͤubiger kann nicht, wenn die Zahlung ausbleibt, ie das Fauſtpfand verfuͤgen; doch kann er eine gerichtliche Verfuͤgung dahin auswirken, daß daſſelbe ihm entweder bis zum Betrage ſeiner Forderung nach einer von Sachverſtaͤndigen vorgenommenen Schaͤtzung an Zahlungs⸗ ſtatt gelaſſen, oder durch eine Verſteigerung verkauft werde. Jede Verabredung, welche dem Glaͤubiger das Recht einräumt, ohne die obigen Foͤrmlichkeiten das Fauſtpfand eigenthuͤmlich zu behalten, oder daruͤber zu verfügen, iſt nichtig. 2079. Der Schuldner bleibt bis zum oͤffentlichen Ver⸗ kaufe, in ſo fern dieſer ſtatt findet, Eigenthuͤmer des Fauſi⸗ pfandes, und es wird daſſelbe in den Haͤnden des Glaͤubi⸗ gers nur als eine ihm zur Sicherheit ſeines Vorzugsrechtes in Verwahrnng gegebene Sache betrachtet. 2o80. Der Glaͤubiger haftet nach den in dem Titel: von Contracten oder vertragsmaͤßigen verbindlichkeiten/ aufgeſtellten Regeln, fuͤr den Verluſt oder die Verſchlimme⸗ rung des Fauſtpfandes, welche eine Folge ſeiner Nachlaͤſſig⸗ keit waren. Seinerſeits hat dagegen der Schuldner dem Glaͤubiger die von demſelben zur Erhaltung des Fauſtpfandes ange⸗ wandten nuͤtzlichen und nothwendigen Koſten zu erſetzen. 2081. Iſt von einer zum Unterpfande gegebenen Schuld⸗ forderung, welche Zinſen traͤgt, die Rede: ſo hat der Glaͤubiger die Zinſen auf die ihm etwa gebuͤhrenden in rechnung zu bringen. Wenn die Schuld, wofuͤr die Forderung zum Unue gegeben wurde, ſelbſt keine Zinſen traͤgt, ſo geſchieht die Abrechnung auf das Capital der Schuld. 2082. Der Schuldner kann, wenn der Inhaber des Unterpfandes daſſelbe nicht mißbraucht, deſſen Zuruͤckgabe nicht eher verlangen, als nachdem er die Schuld, zu deren „— —.—„———.——— —„—„— III. Buch. 17. TLitel. 2. Cap. 395 Sicherheit das Unterpfand gegeben wurde, an Capital, Zinſen und Koſten, vollſtaͤndig getilgt hat. Selbſt wenn eine Schuld vorhanden waͤre, die der naͤm⸗ liche Schuldner gegen den naͤmlichen Glaͤubiger nach der Ueberlieferung des Fauſtpfandes uͤbernommen hat, die aber noch vor der Bezahlung der erſten Schuld einklagbar wird? ſo iſt der Glaͤubiger nicht eher verbunden, das Unterpfand herauszugeben, als bis er wegen beyder Forderungen voll⸗ ſtaͤndig befriedigt iſt, wenn gleich nicht verabredet wurde, daß das Unterpfand auch fuͤr die Bezahlung der zweyten Forderung haften ſolle. 2083. Das Fauſtpfand iſt, ohne Ruͤckſicht auf die Theil⸗ barkeit der Schuld, unter den Erben des Schuldners oder des Glaͤubigers fuͤr untheilbar zu halten. Der Erbe des Schuldners, welcher ſeinen Antheil an der Schuld bezahlt hat, kann, ſo lange die Schuld nicht ganz getilgt iſt, die Zuruͤckgabe ſeines Antheiles an dem Unter⸗ pfande nicht verlangen. Von der andern Seite aber kann auch der Erbe des Glaͤubigers, welcher ſeinen Antheil an der Forderung erhalten hat, zum Nachtheil derjenigen ſeiner Miterben, welche noch nicht befriedigt ſind, das Unterpfand nicht zuruͤckgeben. 2084. Die vorſtehenden Verfuͤgungen ſind weder auf die Handelsgegenſtaͤnde, noch auf oͤffentlich gebilligte Leih⸗ und Pfandhaͤuſer, anwendbar, indem dieſelben nach den ſie beſonders betreffenden Geſetzen und Verordnungen be⸗ urtheilt werden. Zweytes Capitel. Von dem antichretiſchen(Pfandnutzungs⸗) Vertrage. 3085. Der antichretiſche Vertrag kann nur ſchriftlich eingegangen werden. Der Glaͤubiger erhaͤlt durch dieſen Vertrag nur die Be⸗ fugniß, die Fruͤchte einer unbeweglichen Sache zu erheben, mit der Verbindlichkeit, ſie jahrlich von den Zinſen, wenn —*——,—— 396 III. Buch. 17. Titel. 2. Cap. er ſolche zu fordern hat, und nachher von dem Capital abzurechnen. 5 2o86. DerGläubiger iſt, in Ermangelung einer entgegen⸗ ſtehenden Uebereinkunft, verbunden, die Steuern und jaͤhr⸗ lichen Laſten des Grundſtuͤckes, welches er antichretiſch be⸗ ſitzt, zu bezahlen? Er muß auch, bey Strafe der vollſtaͤndigen Schadlos⸗ haltung, fuͤr die Unterhaltung und die nätzlichen und noth⸗ wendigen Ausbeſſerungen des Grundſtuͤckes ſorgen; doch kann er alle, auf dieſe verſchiedenen Gegenſtaͤnde ſich beziehenden, Ausßlagen aus dem Ertrage der Fruͤchte zuerſt beſtreiten. sos7. Det Schuldner kann, ehe die Schuld voͤllig getilgt iſt, die Benutzung der unbeweglichen Sache, welche er antichretiſch hingegeben hat, nicht wieder fordern. Dem Glaͤubiger hingegen, welcher ſich von den im vorhergehenden Artikel angegebenen Verbindlichkeiten be⸗ freyen will, ſieht es, wenn er dieſem Rechte nicht entſagt hat, jederzeit frey, den Schuldner zut Zuruͤcknahme der Benutzung der unbeweglichen Sache zu nöthigen. 2088. Dadurch allein, daß die Zahlung zur verabre⸗ deten Zeit nicht erfolgt, wird der Glaͤubiger noch nicht Eigenthuͤmer der unbeweglichen Sache, und eine jede hier⸗ mit im Widerſpruche ſtehende Verabredung iſt nichtig; er kann jedoch in einem ſolchen Falle wider ſeinen Schuldner auf dem geſetzlichen Wege den öoͤffentlichen Verkauf des Grundſtuͤckes auswirken. 2089. Wenn die Parteyen verabredet haben, daß die Fruͤchte auf die Zinſen entweder ganz, oder bis zu einem gewiſſen Betrage, in Anrechnung gebracht werden ſollen: ſo wird dieſe Uebereinkunft, wie jede andere durch die Geſetze nicht verbotene, vollzogen. 2090. Die Verfuͤgungen des 2077ſten und 2083ſien Artikels finden auf den antichretiſchen Vertrag gleiche An⸗ wendung, wie auf das Fauſtpfand. 2o91. Alles in dem gegenwaͤrtigen Capitel Verordnete gereicht den Rechten, welche dritten Perſonen auf den Grund und Boden der durch den antichretiſchen Vertrag III. Buch. 18. Titel. 1. und 2. Cap. 397 eingeraͤumten unbeweglichen Sache etwa zuſtehen, nicht zum Nachtheile. Wenn dem Glaͤubiger, welcher einen ſolchen Vertrag fuͤr ſich hat, außerdem noch geſetzlich begruͤndete und geſicherte Privilegien oder Hypotheken an dem Grundſtuͤcke zuſtehn, ſo kann er dieſelben in ſeiner Ordnung, und wie jeder andere Glaͤubiger, geltend machen. Achtzehnter Titel. Von Privilegien(Vorzugsrechten) und Hypotheken. Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 2092. Ein jeder, der ſich perſoͤnlich verbindlich gemacht hat, muß fuͤr die Erfuͤllung ſeines Verſprechens mit ſeinem geſammten beweglichen und unbeweglichen, gegen⸗ waͤrtigen und zukunftigen Vermoͤgen haften. 2093. Das Vermoͤgen des Schuldners iſt das gemein⸗ ſchaftliche Unterpfand ſeiner Glaͤnbiger, und der Preis deſſelben wird unter ſie verhaͤltnißmaͤßig vertheilt, wenn nicht rechtmaͤßige Urſachen eines Vorzuges unter denſelben eintreten. 2o94. Rechtmaͤßige Urſachen eines Vorzuges ſind die und Hypotheken. Zweytes Capiter Von den Privilegien. 2095. Das Privilegium iſt ein in der Beſchaffenheit einer Forderung gegruͤndetes Recht des Glaͤubigers, den uͤbrigen, ſelbſt mit Hypotheken verſehenen, Glaͤubigern vorgezogen zu werden. 2096. Unter mehreren privilegirten Glaͤubigern richtet ſich der Vorzug nach der keſſchiedenen Beſchaffenheit ihrer Privilegien. 1097. Mehrere pripilegirten Glänbiger von gleichem E.. 398 III. Buch. 13. Titel. 2. Cap. Range werden zuſammen nach dem Verhaͤltniſſe ihrer Forderungen bezahlt. 2098. Das in Anſehung der Anſpruͤche des oͤffentlichen Schatzes ſtatt findende Vorzugsrecht, und die Ordnung, in welcher es geltend gemacht wird, richtet ſich nach den beſondern jene betreffenden Geſetzen. Der oͤffentliche Schatz kann inzwiſchen zum Nachtheile der von dritten Perſonen fruͤher erworbenen Rechte kein Pri⸗ vilegium erlangen. 2099. Die Privilegien können auf beweglichen oder auf unbeweglichen Sachen haften. Erſter Abſchnitt. Von privilegien auf bewegliche Sachen. 2100. Die Privilegien ſindentweder allgemeine, oder beſon⸗ dere, welche letztere auf gewiſſen beweglichen Sachen haften. S Von allgemeinen Privilegien auf bewegliche Sachen. 2o1. Pribilegirte Forderungen auf das geſammte be⸗ wegliche Vermoͤgen ſind die hiernaͤchſt benannten, welche in folgender Ordnung geltend gemacht werden: 1) Die Gerichtskoſten; 2) Die Beerdigungskoſten; 3) Alle und jede Koſten der letzten Krankheit nach dem Verhaͤltniſſe der einzelnen Forderungen; 4) Der Lohn, welchen das Geſinde und andere im Dienſte des Schuldners ſtehenden Perſonen von dem ver⸗ floſſenen Jahre und auf das laufende zu fordern haben; 5) Die Forderungen wegen der Lebensbeduͤrfniſſe, die dem Schuldner und ſeiner Familie von denen, welche im Kleinen verkaufen, wie z. B. von Baͤckern, Metzgern und andern, waͤhrend der letzten ſechs Monate, und von g——. III. Buch. 18. Titel. 2. Cap. 399 Koſtherren und Großhaͤndlern, waͤhrend des letzten Jahres, geliefert worden ſind. Von Privilegien auf gewiſſe Mobilien. 2102. Privilegirte Forderungen auf gewiſſe Mobilien ſind folgende: 1) Der Mieth⸗ und Pachtzins von Grundſtuͤcken, und zwar auf den Ertrag der Ernte des laufenden Jahres, und den Werth von allem dem, womit der Schuldner das gemiethete Haus, oder das gepachtete Grundſtuͤck verſehen hat, wie auch auf diejenigen Gegenſtaͤnde, welche zur Be⸗ wirthſchaftung des letztern dienen. Dieſes Vorzugsrecht findet wegen alles deſſen, was ſchon faͤllig iſt, und noch faͤllig wird, ſtatt, vorausgeſetzt, daß die Pacht⸗ und Mieth⸗Contracte entweder in einer oͤffent⸗ lichen, oder in einer Privat-Urkunde, die aber ein glaub⸗ wuͤrdiges Datum hat, enthalten ſind: in welchen beyden Faͤllen die anderen Glaͤubiger berechtigt ſind, das Haus oder Pachtgrundſtuͤck fuͤr die uͤbrige Zeit des Contractes wie⸗ der zu vermiethen, und den Mieth⸗ und Pachtzins zu er⸗ heben, wiewohl ſtets mit der Verbindlichkeit, alles, was der Eigenthuͤmer noch zu fordern hat, an denſelben zu bezahlen. Wenn hingegen uͤber den Pacht- oder Miethcontract keine offentliche urkunde vorhanden iſt, und derſelbe ſich auch nicht in einer Privat⸗-Urkunde, die mit einem glaubwuͤrdigen Datum verſehen iſt, befindet: ſo gilt das Vorzugsrecht noch fuͤr ein Jahr, von dem Ende des laufenden an zu rechnen. Daſſelbe Vorrecht findet wegen der dem Miether zur Laſt, fallenden Ausbeſſerungen, und wegen alles deſſen, was zur Vollziehung des Mieth⸗ oder Pachtcontractes gehoͤrt, ſtatt. In dem einen wie in dem andern Falle werden gleichwohl vor⸗ zugsweiſe vor dem Eigenthuͤmer die fuͤr die Ausſaat und die Erntekoſten des laufenden Jahres noch ſchuldigen Summen aus dem Preiſe der Ernte, und, was fuͤr Geraͤthſchaften noch ruͤck⸗ ſtaͤndig iſt, aus dem Preiſe dieſer Geraͤthſchaften bezahlt. ——.—— U„ 400 III. Buch. 18. Titel. 2. Cap. Der Eigenthuͤmer kann die Mobilien, womit ſein Haus oder das von ihm verpachtete Grundſtuͤck beſetzt iſt, wenn ſie ohne ſeine Bewilligung anders wohin gebracht wurden, mit Arreſt belegen, und behaͤlt ſein Vorzugsrecht auf dieſelben, wenn er nur, in ſo fern von Mobilien, womit das Pachtgrundſtuͤck beſetzt war, die Rede iſt, die⸗ ſelben binnen einer Friſt von vierzig Tagen, und wenn von ſolchen, womit ein Haus beſetzt war, die Rede iſt, binnen einer Friſt von vierzehn Tagen, in Anſpruch F hat. 2) Jede Forderung, wofůr ein Fauſtpfand gegeben Lurhe und zwar auf dieſes Fauſipfand, in ſo fern der Glaͤu⸗ biger ſich in deſſen Beſitze befindet. 3) Die auf die Erhaltung der Sache verwendeten Koſten. 4) Der ruͤckſtaͤndige Kaufpreis beweglicher Sachen, welche der Schuldner noch im Beſitze hat, mag er ſie nun mit oder ohne Beſtimmung einer Zahlungszeit gekauft haben. Iſt der Verkauf ohne Beſtimmung einer Zahlungszeit geſchehen, ſo kann der Verkaͤufer, ſo lange dieſe Sachen ſich noch im Beſitze des Kaͤufers befinden, dieſelben ſogar als ſein Eigenthum zuruͤckfordern, und deren weitern Ver⸗ kauf verhindern, vorausgeſetzt, daß die Zuruͤckforderung binnen acht Tagen ſeit der geſchehenen Ueberlieferung erfolgt, und die Sachen noch in demſelben Zuſtande, worin ſie uͤberliefert wurden, ſich befinden. Das Vorrecht des Verkaͤufers ſteht jedoch in der Aus⸗ uͤbung dem des Eigenthuͤmers des Hauſes oder Pachtgrund⸗ ſtuͤckes nach, wenn nicht etwa bewieſen wird, daß der Eigenthuͤmer Wiſſenſchaft davon gehabt habe, daß die in ſeinem Hauſe oder Pachtgrundſtuͤcke befindlichen Mobilien und andern Gegenſtaͤnde dem Miether nicht gehoͤrten. Hierdurch wird gleichwohl an dem, was die Handels⸗ Geſetze und Gewohnheiten uͤber die Eigenthumsklage be⸗ ſtimmen, nichts geaͤndert. 5) Das, was ein Gaſtwirth einem Reiſenden geliefert hat, und zwar auf die von letzterm in das i⸗ g* brachten Sachen. III. Buch. 18. Titel. 2. Cap. 401 6) Der Fuhrlohn und die damit verbundenen Nebenkoſien, und zwar auf die Ladung. 7) Forderungen, welche durch die von oͤffentlichen Be⸗ amten bey der Ausuͤbung ihrer Amtsverrichtungen began⸗ genen Mißbraͤuche und pflichtwidrigen Handlungen entſtehen, auf den Betrag ihrer Sicherheitsleiſtung und die ihnen davon etwa gebuͤhrenden Zinſen. Zweyter Abſchnitt. Von Privilegien auf unbewegliche Sachen. 2103. Ein Vorzugsrecht auf unbewegliche Sachen haben folgende Glaͤubiger: 1) Der Verkaͤufer auf die verkaufte unbewegliche Sache, wegen Bezahlung des Kaufpreiſes. Sind mehrere Verkaͤufe nach einander geſchehen, wovon der Preis ganz, oder zum Theil noch ruͤckſtaͤndig iſt, ſo wird der erſte Verkaͤufer dem zweyten, der zweyte dem dritten und ſo weiter vorgezogen. 2) Die, welche zuni Ankaufe einer unbeweglichen Sache das Geld vorgeſchoſſen haben, vorausgeſetzt, daß durch die Darlehnsurkunde und durch die Quittung des Verkaͤufers auf eine glaubhafte Weiſe dargethan wird, ſowohl daß die Summe zu jenem Zwecke beſtimmt war, als auch daß die Bezahlung mit dem entlehnten Gelde wirklich geſchehen iſt. 3) Die Miterben, auf die zur Erbſchaft gehoͤrigen un⸗ beweglichen Sachen, wegen der Gewaͤhrleiſtung fuͤr die unter ihnen geſchehenen Theilungen und fuͤr dasjenige, was ein Miterbe dem andern auf ſeinen Antheil herausgeben muß. 4) Die Baumeiſter, Bauunternehmer, Maurer und an⸗ dere Arbeiter, welche gebraucht worden ſind, um Gebaͤude, Canaͤle und andere Werke irgend einer Art zu errichten, wieder aufzubauen oder auszubeſſern, jedoch nur unter der Vorausſetzung, daß nicht nur ein von dem Gerichte der erſten Inſtanz, in deſſen Bezirke jene Gebaͤude gelegen ſind, von Amts wegen ernannter Sachverſtaͤndiger vorher ein Protocoll aufgenommen hat, um die ortliche 2 — E E——M 402 III. Buch. 18. Titel. 2. Cap. in Beziehung auf die Arbeiten, welche der Eigenthuͤmer vor⸗ nehmen zu wollen erklaͤrt, in Gewißheit zu ſetzen, ſondern daß auch ein ebenfalls von Amts wegen ernannter Sachver⸗ ſtändiger die gemachten Arbeiten ſpaͤteſtens in ſechs Monaten nach deren Vollendung durch ein Protocoll beurkundet hat. Der Gegenſtand des Vorzugsrechtes kann jedoch den durch das zweyte Protocoll in Gewißheit geſetzten Werth nicht uͤberſteigen, und beſchraͤnkt ſich auf die Summe, um welche der Werth des Grundſtuͤckes zur Zeit der Veräußerung ſich durch die daran gemachten Arbeiten erhoͤhet findet. 5) Die, welche Geld geliehen haben, um die Arbeiter zu bezahlen oder ihnen ihre Auslagen zu erſtatten, haben das naͤmliche Vorzugsrecht, unter der Vorausſetzung, daß dieſe Verwendung durch die Darlehnsurkunde und durch die Quittung der Arbeiter glaubhaft erwieſen wird, ſo wie es oben in Anſehung derer, welche zum Ankaufe einer unbe⸗ weglichen Sache Geld dargeliehen haben, beſtimmt worden iſt. Dritter Abſchnitt. Von den Privilegien, welche ſich auf bewegliche und unbewegliche Sachen zugleich erſtrecken. 2104. Die auf bewegliche und unbewegliche Sachen ſich zugleich erſtreckenden Privilegien ſind dieſelben, welche der 21oſte Artikel anfuͤhrt. 2105. Wenn in Ermangelung des beweglichen Ver⸗ moͤgens die in dem vorhergehenden Artikel erwaͤhnten pri⸗ vilegirten Glaͤubiger ſich melden, um aus dem Preiſe einer unbeweglichen Sache zugleich mit den Glaͤubigern, denen auf dieſe Sache insbeſondere ein Vorzugsrecht zuſteht, befriedigt zu werden, ſo ſind dieſe Forderungen in folgender Ordnung zu bezahlen: 1) Die Gerichtskoſten und andere im 2101ſiten Artikel angefuͤhrten Forderungen; 2) Die im 2103 ten Artikel bezeichneten Forderungen⸗ 5 III. Buch. 18. Titel. 2. Cap. 403 Vierter Abſchnitt. Wie die Privilegien geſichert werden. 2 106. Unter den Glaͤubigern haben die Privilegien in Beziehung auf unbewegliche Sachen nur in ſo fern Wir⸗ kung, als ſie durch Eintragung(Inſcription) in die Re⸗ giſter des Aufſehers uͤber das Hypothekenweſen auf die geſetzlich beſtimmte Weiſe zur oͤffentlichen Kenntniß gekom⸗ men ſind, und zwar nur von dem Tage dieſer Eintragung an zu rechnen, mit Vorbehalt der hier folgenden Ausnahmen. 2107. Die im 210ſten Artikel erwaͤhnten Forderungen ſind der Foͤrmlichkeit der Eintragung nicht unterworfen. 2108. Dem mit einem Privilegium berſehenen Verkaͤufer wird daſſelbe durch die geſchehene Einſchreibung(Tranſcrip⸗ tion) der Urkunde, wodurch das Eigenthum auf den Erwerber uͤbertragen iſt, und woraus ſich ergibt, daß der Kaufpreis ganz oder zum Theil noch ruͤckſtändig ſey, geſichert, indem naͤmlich dieſe von dem Kaͤufer veranſtaltete Einſchreibung des Contractes ſowohl fuͤr den Verkäufer, als fuͤr den Darleiher, welcher jenem das bereits bezahlte Geld vorgeſchöſen hat und durch denſelben Contract in die Rechte des Verkaͤufers eingeſetzt worden iſt, als Hypothekeneintragung gilt. Der Hypotheken⸗ aufſeher iſt gleichwohl, bey Strafe der vollſtaͤndigen Schad⸗ loshaltung gegen dritte Perſonen, verbunden, die aus dem Geſchaͤfte, wodurch das Eigenthum uͤbertragen wird, entſte⸗ henden Forderungen zum Vortheile ſowohl des Verkäufers, als der Darleiher, in ſein Regiſter von Amts wegen ein⸗ zutragen; doch bleibt es auch dieſen unbenommen, die Ein⸗ ſchreibung des Verkaufcontractes, wenn ſie noch nicht ge⸗ ſchehen iſt, vornehmen zu laſſen, um dadurch fuͤr das, was ſie auf den Kaufpreig noch zu fordern haben, die Rechte der Eintragung zu erlangen. 2109. Ein Miterbe oder Theilhaber ſichert ſein Pri⸗ vilegium auf das in jeden Antheil gefallene Vermoͤgen, oder auf die verſteigerten Sachen in Ruͤckſicht deſſen, was zur Ausgleichung der Antheile herausgegeben werden muß, 40 ½ III. Buch. 18. Titel. 2, Cap. oder in Anſehung des Verſteigerungspreiſes, durch die binnen ſechszig Tagen, von dem Theilungsgeſchaͤfte oder dem Zu⸗ ſchlage bey der Verſteigerung an zu rechnen, auf ſein Betreiben geſchehene Eintragung. Während dieſer Zeit kann auf den Vermoͤgensantheil, etwas herausgegeben werden muß, oder auf die bey einer Verſteigerung zugeſchlagenen Sachen, zum Nachtheile deſſen, welcher die Herausgabe oder den Kaufpreis zu fordern hat, keine Hypothek ſtatt finden. 2110. Baumeiſter, Bauunternehmer, Maurer und an⸗ dere Arbeiter, welche gebraucht worden ſind, um Gebaͤude, Canaͤle oder andere Werke aufzufuͤhren, wieder aufzubauen oder auszubeſſern, und diejenigen, welche, um jene zu be⸗ zahlen, oder ihre Auslagen ihnen zu erſtatten, Geld geliehen haben, deſſen wirkliche Verwendung dargethan iſt, ſichern durch die doppelte Eintragung, 1) des Protocolls, wodurch die oͤrtliche Beſchaffenheit in Gewißheit geſetzt, und 2) des Protocolls, welches uͤber die vollendete Arbeit aufgenommen wurde, ihr Vorzugsrecht von dem Tage an, wo das erſte Protocoll eingetragen iſt. 2111. Die Glaͤubiger und Legatarien, welche in Gemaͤß⸗ heit des 878ſten Artikels in dem Titel: von der Erbfolge, um Abſonderung des Vermoͤgens des Verſtorbenen nach— ſuchen, ſichern, wider die Glaͤubiger der Erben oder Stell— vertreter des Verſtorbenen, ihr Vorzugsrecht auf die un⸗ beweglichen Erbſchaftsſachen, durch die binnen ſechs Monaten ſeit dem Anfalle der Erbfolge auf eine jede dieſer Sachen bewirkte Eintragung. Vor dem Ablaufe dieſer Friſt koͤnnen die Erben oder Stellvertreter zum Nochtheile jener Glaͤubiger oder Legatarien keine wirkſame Hypothek auf dieſe Sachen einraͤumen. 2112. Diejenigen, welchen dieſe verſchiedenen privile⸗ girten F erungen abgetreten wurgen, uͤben die naͤmlichen Rechte, wie die Abtretenden, an deren Stelle und in ſelben Oidn nung, aus. 2113. Alle privilegirten und der Foͤrmlichkeit der Eintra⸗ gung unterworfenen Forderungen, in Anſehung welcher die zur Sicherung des Vorzugsrechtes oben vorgeſchriebenen Be⸗ III. Buch. 18. Titel. 3. Cap. 405 dingungen nicht beobachtet ſind, bleiben gleichwohl immer hypothekariſche Forderungen; aber die Hypothek iſt in Be⸗ ziehung auf dritte Perſonen erſt von dem Zeitpunkte an von Wirkung, wo die Eintragung auf die nachher beſtimmte Weiſe vorgenommen ſeyn wird. Drittes Capitel. Von den Hyypotheken. 2114. Die Hypothek iſt ein dingliches Recht an unbeweg⸗ lichen Sachen, welche für die Erfuͤllung einer Verbindlichkeit haften. Sie iſt ihrer Natur nach untheilbar, und ruht im Ganzen ſowohl auf ſaͤmmtlichen ihr unterworfenen unbeweglichen Sachen, als auch auf jeder einzelnen, und auf jedem Theile derſelben. Sie dauert fort, in welche Haͤnde dieſe Sachen auch uͤber⸗ gehen moͤgen. 2115. Die Hypothek findet nur in den Fällen, und nach den Formen, welche das Geſetz beſtimmt, ſtatt. 21156. Sie iſt entweder geſetzlich, oder gerichtlich, oder vertragsmaͤßig. 2117. Die geſetzliche Hypothek iſt die, welche unmittel⸗ bar aus dem Geſetze entſteht. Die gerichtliche Hypothek iſt die, welche aus Urtheilen oder andern gerichtlichen Handlungen entſpringt. Die bertragsmaͤßige Hypothek iſt die, welche von Ver⸗ trägen und der aͤußern Form der Rechtsgeſchäͤfte und Con⸗ tracte abhaͤngt. 2118. Gegenſtaͤnde einer Hypothek koͤnnen nur folgende Sachen ſeyn: 1) Unbewegliche, dem buͤrgerlichen Verkehre unterworfene Sachen, und deren als unbeweglich zu betrachtende Zuge⸗ hoͤrungen; 2) Der Nießbrauch an eben dieſen Sachen und Zuge⸗ hoͤrungen, waͤhrend der Dauer deſſelben. — S——— 406 III. Buch. 18. Titel. 3. Cap. 2119. Eine Hypothek auf bewegliche Sachen kann wider einen dritten Beſitzer derſelben nicht geltend gemacht werden. 2120. Durch das gegenwaͤrtige Geſetzbuch wird an den, die Seeſchiffe und Fahrzeuge betreffenden, Verfuͤgungen der Seegeſetze nichts geaͤndert. Erſter Abſchnitt. Von den geſetzlichen Zypotheken. 2121. Die Rechte und Forderungen, welchen eine ge⸗ ſetzliche Hypothek beygelegt iſt, ſind folgende: Die der verheiratheten Frauen auf das Vermoͤgen ihres Mannes; Die der Minderjaͤhrigen und Interdicirten auf das Ver⸗ moͤgen ihres Vormundes; Die des Staates, der Gemeinden und oͤffentlichen Anſtal⸗ ten auf das Vermoͤgen ihrer rechnungspflichtigen Einnehmer und Verwalter. 2122. Der mit einer geſetzlichen Hypothek verſehene Glaͤubiger kann ſein Recht auf alle unbeweglichen Sachen, welche ſeinem Schuldner ſchon jetzt zugehoͤren, und die derſelbe in der Folge noch erwirbt, unter den nachher anzu⸗ gebenden Einſchraͤnkungen geltend machen. Zweyter Abſchnitt. Von den gerichtlichen Zypotheken. 2123. Die gerichtliche Hypothek entſteht aus Erkennt⸗ niſſen zum Vortheile desjenigen, welcher ſie ausgewirkt hat, es moͤgen nun dieſelben nach vorgaͤngiger Vernehmung des andern Theiles, oder wegen Nichterſcheinens erfolgt ſeyn, ſie moͤgen eine endliche oder nur vorlaͤufige Entſcheidung enthalten. Sie entſteht auch daraus, daß die unter einer verbindlichen Privat-Urkunde befindliche Unterſchrift durch Anerkennung oder Beweisfuͤhrung außer Zweifel geſetzt iſi. Sie kann auf die unbeweglichen Sachen, welche der Schuldner jetzt ſchon hat, und die er noch erwerben wird, III. Buch. 18. Titel. 3. Cap. 307 geltend gemacht werden, jedoch ebenfalls unter den nachher anzugebenden Einſchränkungen. Schiedsrichterliche Entſcheidungen bewirken nur alsdann eine Hypothek, wenn ein gerichtlicher Vollziehungsbefehl hin⸗ zugekommen iſt. Auf gleiche Weiſe entſteht uus Erkenntniſſen, welche im Auslande ergangen ſind, nur alsdann eine Hypothek, wenn ein weſiphaͤliſches Gericht erklärt hat, daß ſie vollzogen werden koͤnnen; entgegenſtehende Verfuͤgungen der Staats⸗ geſetze oder der oͤffentlichen Verträge ſind jedoch hierdurch nicht aufgehoben. Dritter Abſchnitt. Von den vertragsmaͤßigen Zypotheken. 2124. Vertragsmaͤßige Hypotheken koͤnnen nur von denen beſtellt werden, welche faͤhig ſind, die unbeweglichen Sachen, welche der Gegenſtand der Hypothek ſeyn ſollen, zu veraͤußern. 2125. Diejenigen, deren Recht an der unbeweglichen Sache von einer aufſchiebenden Bedingung abhaͤngt, oder in gewiſſen Faͤllen aufloͤsbar, oder der Wiederaufhebung unterworfen iſt, können nurunter denſelben Bedingungen, oder mit dem Vorbehalte der nämlichen Wiederaufhebung, eine Hypothek verwilligen. 2126. Das Vermoͤgen der Minderjahrigen und Interdi⸗ cirten, wie auch das der Abweſenden, ſo lange deren Beſitz bloß vorlaufig eingeraͤumt iſt, kann nur aus den Urſachen und unter den Formen, die das Geſetz feſtſetzt, oder zufolge eines Erkenntniſſes, mit Hypotheken beſchwert werden. 2127. Eine vertragsmaͤßige Hypothek kann nur durch eine von zwey Notarien, oder von einem Notar in Gegen⸗ wart zweyer Zeugen, aufgenommene oͤffentliche Urkunde beſtellt werden. 2128. Contracte, die im Auslande geſchloſſen wurden, koͤnnen auf die im Koͤnigreiche Weſtphalen gelegenen Guͤter keine Hypothek verleihen, wenn nicht die Staatsgeſetze oder 2———— 408 III. Buch. 18. Titel. 3. Cap. oͤffentlichen Vertraͤge von dieſem Grundſatze abweichende Verfuͤgungen enthalten. 2129. Eine vertragsmaͤßige Hypothek iſt nur alsdann h„wenn entweder in der die Forderung begruͤndenden er in einer ſpaͤtern, oͤffentlichen Urkunde die Eigenſchaft . die Lage einer jeden dem Schuldner wirklich zugehoͤrenden unbeweglichen Sache, worauf er zur Sicherheit der Forde⸗ rung eine Hypothek verwilligt, beſonders ausgedruͤckt iſt. Eine jede zu dem gegenwaͤrtigen Vermoͤgen des Schuld⸗ ners gehoͤrige unbewegliche Sache kann namentlich der Hypothek unterworfen werden. Das kuͤnftige Vermoͤgen aber kann man nicht zur Hypothek verſchreiben. 2130. Wenn inzwiſchen das gegenwaͤrtige und noch freye Vermoͤgen des Schuldnérs zur Sicherheit der Forderung nicht hinreicht, ſo kann derſelbe, mit Beziehung auf dieſe Unzulaͤnglichkeit, dazu einwilligen, daß eine jede Sache, welche er in der Folge erwerben wird, ſo wie er ſie erwirbt, fuͤr die Forderung haften ſolle. 2131. Auf gleiche Weiſe kann, wenn eine oder mehrere zum gegenwaͤrtigen Vermoͤgen des Schuldners gehoͤrenden unbeweglichen Sachen, welche der Hypothek unterworfen ſind, zu Grunde gegangen waͤren, oder ſich verſchlimmert haͤtten, ſo daß ſie fuͤr die Sicherheit des Glaͤnbigers nicht mehr hinreichen, dieſer letztere entweder ſogleich ſeine Be⸗ friedigung fordern, oder eine Ergaͤnzung der Hypothek verlangen. 2132. Eine vertragsmaͤßige Hypothek iſt nur alsdann guͤl⸗ tig, wenn die Summe, wofuͤr ſie verwilligt wurde, gewiß und in der Urkunde beſtimmt iſt. Iſt die Forderung, welche aus der Urkunde entſpringt, entweder in Anſehung ihrer Eriſtenz bedingt, oder ihrem Werthe nach unbeſtimmt; ſo kann der Glaͤubiger um die Eintragung, wovon nachher die Rede ſeyn wird, nur bis zum Betrage des Werthes, den er ſchaͤtzungsweiſe ausdrucklich angegeben hat, und den der Schuldner erforderlichen Falles vermindern laſſen kann, nachſuchen. 2133. Die einmal erworbene Hypothek erſtreckt ſich auf H. Buch. 18. Titel. 3. Cap. 409 alle an der damit beſchwerten unbeweglichen Sache erfolgten Verbeſſerungen. Vierter Abſchnitt. Von dem Range der Zypotheken unter einander. 2134. Die Hypothek hat, ſie mag geſetzlich, gerichtlich oder vertragsmaͤßig ſeyn, unter den Glaͤubigern nur von dem Tage an einen Rang, da der Glaͤubiger ihre Eintra⸗ gung in die Regiſter des Hypothekenaufſehers nach der im Geſetze vorgeſchriebenen Form und Weiſe bewirkt hat, jedoch mit Vorbehalt der in dem folgenden Artikel enthal⸗ tenen Ausnahmen. 2135. Unabhaͤngig von aller Eintragung findet die Hypo⸗ thek ſtatt: 1) Zum Vortheile der Minderjaͤhrigen und Interdicirten, wegen der Geſchaͤftsfuͤhrung ihrer Vormuͤnder, auf das denſelben zugehoͤrige unbewegliche Vermoͤgen, und zwar von dem Tage an, wo ſie die Vormundſchaft angenommen haben; 2) Zum Vortheile der Frauen, wegen ihres Brautſchatzes und deſſen, was ihnen aus der Ehkſtiftung gebuͤhrt, auf das unbewegliche Vermoͤgen ihres Mannes, und zwar von dem Tage der Abſchließung der Ehe an. Die Frau hat in Anſehung der Brautſchatzgelder, welche von den waͤhrend der Ehe ihr angefallenen Erbſchaften oder gemachten Schenkungen herruͤhren, nur von dem Tage an eine Hypothek, wo die Erbſchaften ihr angefallen oder die Schenkungen zur Wirkſamkeit gekommen ſind. Sie hat wegen der Entſchaͤdigung fuͤr die mit ihrem Manne gemachten Schulden und wegen des Erſatzes fuͤr das ver⸗ aͤußerte ihr eigenthuͤmlich zuſtehende Vermoͤgen nur von dem Tage an eine Hypothek, wo die Schuld entſtanden, oder der Verkauf geſchehen iſt. In keinem Falle ſoll die Verfuͤgung des gegenwaͤrtigen Artikels den Rechten, welche dritte Perſonen vor der Be⸗ kanntmachung des gegenwaͤrtigen Titels erworben haben, nachtheilig ſeyn. 410 III. Buch. 18. Titel. 3. Cap. 2136. Die Ehemaͤnner und Vormuͤnder ſind gleichwohl verbunden, die auf ihrem Vermoͤgen haftenden Hypotheken zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen, und zu dieſem Ende die Eintragung auf die ihnen ſchon zugehoͤrigen, oder in der Folge zu erwerbenden, unbeweglichen Sachen bey dem hierzu angeordneten Buͤreau ſelbſt unverzuͤglich nachzuſuchen. Die Ehemaͤnner und Vormuͤnder, welche verſaͤumt ha⸗ ben, um die in dem gegenwaͤrtigen Artikel befohlenen Ein⸗ tragungen nachzuſuchen und dieſelben bewirken zu laſſen, in der Folge aber Privilegien oder Hypotheken auf ihre unbeweg⸗ lichen Sachen bewilligen oder zulaſſen, ohne ausdrucklich zu erklaͤren, daß auf dieſen Sachen die geſetzliche Hypothek der Frauen und der Minderjaͤhrigen hafte, ſollen des Stellio⸗ nats ſchuldig geachtet werden, und es kann deshalb per⸗ ſoͤnliche Verhaftung wider ſie ſtatt finden. 2137. Die Gegenvormuͤnder ſind, unter perſoͤnlicher Verantwortlichkeit, und bey Strafe der vollſtaͤndigen Schad⸗ loshaltung, nicht nur verbunden, dafuͤr zu ſorgen, daß die Eintragungen auf das Vermoͤgen des Vormundes in Ruͤck⸗ ſicht ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung unverzuͤglich geſchehen, ſondern muͤſſen auch dieſe Einttagungen ſelbſt vornehmen laſſen. 2138. Im Falle die Ehemaͤnner, Vormuͤnder und Ge⸗ genvormuͤnder verſaͤumen, die in den vorhergehenden Artikeln befohlenen Eintragungen bewirken zu laſſen, ſoll der koͤnig⸗ liche Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz an dem Orte des Wohnſitzes der Ehemaͤnner und Vormuͤnder, oder an dem Orte, wo die Grundſtucke gelegen ſind, dgrauf antragen. 2139. Auch die Verwandten des Mannes oder der Frau, und die Verwandten des Minderjaͤhrigen, oder, in deren Ermangelung, ſeine Freunde koͤnnen um die erwaͤhnten Eintragungen nachſuchen; außerdem ſind auch die Frau und die Minderjaͤhrigen ſelbſt darauf anzutragen berechtigt. 2140. Haben in der Eheſtiftung die volljaͤhrigen Par⸗ teyen die Uebereinkunft getroffen, daß die Eintragung nur auf eine oder auf gewiſſe unbewegliche Sachen des Mannes geſchehen ſolle: ſo bleiben die dazu nicht beſtimmten Im⸗ III. Buch. 18. Titel. 3. Cap. 411 mobilien von der Hypothek gaͤnzlich befreyt, welche der Frau fuͤr den Brautſchatz, fuͤr das ihr bey der Theilung zum Voraus Gebuͤhrende, und fuͤr die in der Eheſtiftung ent⸗ haltenen Zuſagen gebuͤhrt. Daß aber gar keine Eintragung geſchehen ſolle, kann nicht verabredet werden. z141. Eben dies gilt von däm unbeweglichen Vermoͤgen des Vormundes, wenn die Verwandten in dem Familien⸗ rathe der Meinung geweſen ſind, daß die Eintragung nur auf gewiſſe unbewegliche Sachen geſchehen ſolle. 2142. In dem Falle der beyden vorhergehenden Artikel ſind der Mann, der Vormund und Gegenvormund nur auf die beſtimmten Sachen um die Eintragung nachzuſuchen verbunden. 2143. Ward durch die Ernennungs-Urkunde des Vor⸗ mundes die Hypothek nicht eingeſchraͤnkt, ſo kann dieſer, im Falle die allgemeine Hypothek auf ſein unbewegliches Ver⸗ moͤgen die fuͤr ſeine Verwaltung hinreichende Sicherheit kundbar uͤberſteigt, darum nachſuchen, daß dieſe Hypothek auf ſo viele unbewegliche Sachen eingeſchraͤnkt werde, als hinreichend ſind, um dem, Minderjaͤhrigen vollkommene Sicherheit zu verſchaffen. Die Klage ſoll wider den Gegenvormund gerichtet wer⸗ den, und derſelben ein Gutachten des Familienrathes vor⸗ ausgehen. 2144. Auf gleiche Weiſe kann der Mann mit Bewilli⸗ gung ſeiner Frau, und nach Einholung eines Gutachtens ihrer vier naͤchſten in einem Familienrathe verſammelten Ver⸗ wandten, darum nachſuchen, daß die in Ruͤckſicht des Braut⸗ ſchatzes, des ihr bey der Theilung voraus Gebuͤhrenden, und der in der Eheſtiftung enthaltenen Zuſagen, auf ſeinem geſamm⸗ ten unbeweglichen Vermoͤgen haftende allgemeine Hypothek auf ſo viele unbewegliche Sachen eingeſchraͤnkt werde, als zur vollſtaͤndigen Sicherſtellung der Rechte der Frau hinreichen. 2145. Die auf die Geſuche der Ehemaͤnner und Vor⸗ muͤnder zu ertheilenden Erkenntniſſe ſollen nur nach Anhoͤ⸗ rung des koͤniglichen Procurators, und auf weitere Ver⸗ handlung zwiſchen ihm und jenen Perſonen, erlaſſen werden. 412 III. Buch. 13. Titel. 4. Cap. Erkennt das Gericht die Beſchrankung der Hypothek auf gewiſſe unbewegliche Sachen, ſo ſind die auf alle uͤbrigen geſchehenen Eintragungen auszuloͤſchen. Viertes Capitel. Von der Art und Weiſe der Eintragung der Privilegien und Hypotheken. 2146. Die Eintragungen geſchehen auf dem Buͤreau der Hy⸗ pothekenaufſeher desjenigen Bezirkes, in welchem die dem Pri⸗ vilegium oder der Hypothek unterworfenen Guͤter gelegen ſind. Sie bleiben ohne Wirkung, wenn ſie vor dem Ausbruche des Concurſes, und zwar in dem Zeitraume, waͤhrend deſſen die Handlungen des Schuldners fuͤr unguͤltig erkaͤrt ſind, ge⸗ ſchahen. Das naͤmliche gilt in Anſehung der Erbſchaftsglaͤubiger, wenn einer derſelben erſt nach dem Anfalle der Erbfolge die Eintragung hat bewirken laſſen, und zwar in dem Falle, wo die Erbſchaft nut mit dem, Vorbehalte der Rechtswohl⸗ that eines Inventars angenommen wurde. 2147. Alle an demſelben Tage eingetragenen Glaͤubiger haben im Falle des Zuſammentreffens eine Hypothek von dem naͤmlichen Datum, ohne Unterſchied, ob die Eintragung am Morgen oder am Abend geſchah, ſollte auch der Hypothe⸗ kenaufſeher die Verſchiedenheit der Zeit angemerkt haben. 2148. Um die Eintragung zu bewirken, uͤberreicht der Glaͤubiger, entweder ſelbſt oder durch einen Dritten, dem Hy⸗ pothekenaufſeher das Urtheil oder die ſonſtige Urkunde, wor⸗ auf ſich das Privilegium oder die Hypothek gruͤndet, im Original oder in einer glaubhaften Ausfertigung. Er verbindet damit zwey auf geſtempeltes Papier geſchrie⸗ bene Aufſaͤtze, wovon der eine auf die Ausfertigung des Urtheils oder der Urkunde ſelbſt geſetzt werden kann; dieſe Aufſaͤtze enthalten: 1) Den Namen, Vornamen und Wohnort des Glaͤubi⸗ gers, ſein Gewerbe, wenn er eins treibt, und die Wahl eines III. Buch. 138. Titel. 4. Cap. 413 Wohnſitzes(Gerichtsſtandes) an irgend einem Orte in dem Bezirke des Buͤreaus; 2) Den Namen, Vornamen und Wohnort'des Schuld⸗ ners, ſein Gewerbe, wenn er, ſo viel man weiß, eins treibt, oder eine perſoͤnliche und genaue Beſchreibung von der Art, daß der Hypothekenaufſeher die mit der Hypothek beſchwerte Perſon in allen Faͤllen erkennen und unterſcheiden kann; 3) Das Datum und die Beſchaffenheit der die Hypothek oder das Vorzugsrecht begruͤndenden Urkunde; 4) Den Capitalbetrag der Forderungen, welche entweder in dieſer Urkunde ſelbſt ausgedruckt ſind, oder, wenn von Renten und Leiſtungen, desgleichen von kuͤnftigen, bedingten oder unbeſtimmten Rechten die Rede iſt, von demjenigen, der die Eintragung verlangt, auf einen gewiſſen Werth in den Faͤllen, wo dieſe Beſtimmung des Werthes vorgeſchrieben iſt, angeſchlagen werden muͤſſen; wie auch endlich den Betrag der Zubehoͤrungen dieſer Capitalien, und die Verfallzeit; 5) Die Anzeige der Gattung und Lage der Grundſtuͤcke, worauf er ſein Vorzugsrecht oder ſeine Hypothek zu ſichern die Abſicht hat. Bey geſetzlichen oder gerichtlichen Hypotheken iſt dieſes Letztere nicht noͤthig. In Anſehung ihrer begreift, in Er⸗ mangelung einer beſondern Verabredung, eine einzige Ein⸗ tragung alle in dem Bezirke des Buͤreaus gelegenen unbe⸗ weglichen Sachen. 2149. Sind auf das Vermoͤgen einer verſtorbenen Perſon Eintragungen vorzunehmen, ſo koͤnnen dieſelben mit bloßer Bezeichnung des Verſtorbenen, nach der bey der zweyten Nummer des vorhergehenden Artikels enthaltenen Beſtim⸗ mung, geſchehen. 2150. Der Hypothekenaufſeher bemerkt auf ſeinem Regiſter den Inhalt der obigen kurzen Aufſaͤtze, gibt dem, welcher die Eintragung verlangte, das Original oder die usſetigung der Urkunde nebſt einem der beyden Aufſaͤtze zuruͤck, und bezeugt, am Schluſſe deſſelben, die geſchehene Eintragung. 2151. Ein Glaͤubiger, der ein Capital hat eintragen laſſen, welches Zinſen oder Renten traͤgt, iſt berechtigt, Z——.—— 414 III. Buch. 18. Titel. 4. Cap. in Anſehung dieſer Zinſen oder Renten, jedoch nur fuͤr die letzten zwey Jahre, und fuͤr das noch laufende, den naͤmlichen Hypothekenrang, wie wegen des Capitals, zu verlangen; uͤberdies bleibt es ihm vorbehalten, wegen anderer, als der durch die erſte Eintragung geſicherten Ruͤckſtaͤnde, neue Eintragungen zu bewirken, welche von dem Tage an, wo ſie geſchahen, eine Hypothek begruͤnden. 2252. Sowohl dem, welcher eine Eintragung ausge⸗ wirkt hat, als ſeinen Stellvertretern, und denen, welchen durch eine oͤffentliche Urkunde ſeine Rechte uͤbertragen ſind, ſteht es frey, den von ihm gewaͤhlten Wohnſitz(Gerichts⸗ ſtand) in dem Hypothekenregiſter zu aͤndern, jedoch unter der Verbindlichkeit, einen andern in demſelben Bezirke zu er⸗ wählen und davon Anzeige zu thun. 2153. Die auf eine bloß geſetzliche Hypothek ſich gruͤn⸗ denden Rechte des Staates, der Gemeinden und der oͤffent⸗ lichen Anſtalten, auf das Vermoͤgen ihrer Rechnungsfuͤhrer, die der Minderjaͤhrigen oͤder Interdicirten auf das ihrer Vol⸗ muͤnder, und die der Ehefrauen auf das ihrer Ehemänner, ſollen nach Vorlegung zweyer kurzen Aufſaͤtze eingetragen werden, welche nur folgendes zu enthalten brauchen: 1) Den Namen, den Vornamen, das Gewerbe und den wirklichen Wohnſitz des Glaͤnbigers, nebſt dem von ihm oder fuͤr ihn in dem Bezirke gewaͤhlten Wohnſitze(Gerichtsſtande); 2) Den Namen, den Vornamen, das Gewerbe, den Wohnſitz oder eine genaue Bezeichnung des Schuldners; 3) Die Beſchaffenheit der durch die Eintragung zu ſichernden Rechte und, ſo viel die beſtimmten Gegenſtaͤnde betrifft, den Betrag ihres Werthes, ohne daß man jedoch in Ruͤckſicht der bedingten, auf einen kuͤnftigen Fall zuſtehenden, oder unbeſtimmten Gegenſtaͤnde, zur Angabe dieſes Betrages verbunden waͤre. 2154. Die Eintragungen ſichern das Hypothekenrecht und das Privilegium zehn Jahre hindurch, von dem Tage, wo ſie geſchahen, an zu rechnen; ihre Wirkung hoͤrt auf, wenn ſie vor dem Ablaufe dieſer Friſt nicht erneuert wurden. 2155. Die Koſten der Eintragung fallen, in Ermange⸗ III. Buch. 18. Titel. 5. Cap. 415 lung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, dem Schuldner zur Laſt; ſie muͤſſen von dem, welcher die Eintragung aus⸗ wirkt, vorgeſchoſſen werden, nur mit Ausnahme der geſetz⸗ lichen Hypotheken, in Ruckſicht deren der Hypothekenaufſeher, nach erfolgter Eintragung, ſich wegen der Koſten an den Schuld⸗ ner zu halten hat. Die Koſten der Einſchreibung, welche ein Ver⸗ kaͤufer etwa verlangt, muͤſſen von dem Kaͤufer getragen werden. 2156. Die Klagen, wozu die Eintragungen wider die Glaͤnbiger Veranlaſſung geben können, ſind bey dem com⸗ petenten Gerichte anhaͤngig zu machen, und zwar durch Vor⸗ ladungen, die ihnen in Perſon, oder an dem in dem Hypothe⸗ kenregiſter zuletzt gewaͤhlten Wohnſitzs zuzuſtellen ſind, wenn gleich die Glaͤubiger, oder die, bey welchen ſie ihren Wohnſitz gewaͤhlt hatten, inzwiſchen nerſtorben ſeyn ſollten. Fuͤnftes Capitel. Von der Loͤſchung und Verminderung der eingetragenen Privilegien und Hypotheken. 2157. Eingetragene Privilegien und Hypotheken wer⸗ den entweder mit Bewilligung der Intereſſenten, in ſo fern ſie dieſelbe zu ertheilen faͤhig ſind, oder kraft eines in letzter Inſtanz ergangenen, oder ſehisträſſis gewordenen, Erkenntniſſes geloͤſcht. 2158. In dem einen, wie in dem andern Falle, haben die, welche um die Loͤſchung nachſuchen, in dem Buͤreau des Hypothekenaufſehers eine Ausfertigung der die Einwilli⸗ gung enthaltenden oͤffentlichen Urkunde oder des Erkennt⸗ niſſes niederzulegen. 2159. Fehlt es an der erforderlichen Einwilligung, ſo muß um die Loͤſchung bey dem Gerichte, in deſſen Bezirke die Eintragung geſchehen iſt, nachgeſucht werden, es ſey dann, daß die Eintragung zur Sicherheit einer auf einen kuͤnftigen Fall gerichteten, oder unbeſtimmten Verurtheilung geſchehen waͤre, uͤber deren Vollziehung oder Berichtigung der Schuldner und der angebliche Glaͤubiger bey einem andern Gerichte entweder noch im Streite begriffen ſind, oder ein 416 III. Buch. 18. Titel. 5. Cap. Erkenntniß zu erwarten haben, in welchem Falle das Geſuch um Loͤſchung der Hypothek eben daſelbſt angebracht oder dahin verwieſen werden muß. Die zwiſchen dem Glaͤubiger und Schuldner getroffene Uebereinkunft, daß im Falle eines Streites die Klage bey einem andern von ihnen beſtimmten Gerichte angebracht werden ſolle, muß gleichwohl unter ihnen zur Vollziehung gebracht werden. 2460. Die Gerichte muͤſſen die Loͤſchung verfuͤgen, wenn die Eintragung geſchah, ohne ſich auf ein Geſetz oder einen ſonſtigen Rechtsgrund zu ſtuͤtzen; oder wenn ſie zufolge eines unguͤltigen, erloſchenen, oder durch Zahlung aufgehobenen Rechtsgrundes vorgenommen wurde; oder endlich, wenn die Privilegien oder Hypotheken auf geſetzliche Weiſe getilgt ſind. 2161. Wenn ein Glaͤubiger, welcher geſetzlich berechtigt ſeyn wuͤrde, ſein Privilegium oder ſeine Hypothek auf das gegenwaͤrtige, oder auf das zukuͤnftige Vermoͤgen des Schuld⸗ ners eintragen zu laſſen, dieſe Einttagung, ohne daß jedoch eine Beſchraͤnkung durch Vertrag ſtatt gefunden hat, auf mehrere verſchiedene Grundſtuͤcke von groͤßerem Betrage, als die Sicherheit ſeiner Forderung noͤthig macht, hat bewirken laſſen: ſo ſieht dem Schuldner frey, auf Verminderung der Eintragung oder auf Loͤſchung eines Theiles derſelben, in ſo fern ſie ein billiges Verhaͤltniß uͤberſchreitet, zu klagen. In Anſehung der Competenz des Gerichtsſtandes ſind hierbey die im 2159ſten Artikel aufgeſiellten Regeln zu befolgen. Die Verfuͤgung des gegenwaͤrtigen Artikels findet auf vertragsmaͤßige Hypotheken keine Anwendung. 2162. Fuͤr unverhaͤltnißmaͤßig wird eine Eintragung, welche mehrere Grundſtuͤcke zum Gegenſtande hat, alsdann gehalten, wenn der Werth eines einzigen, oder einiger der⸗ ſelben an freyem Eigenthum den Betrag der Forderung an Capital und geſetzlichen Zugehoͤrungen, um mehr als ein Drittel uͤberſieigt. 2163. Einer Verminderung im Falle des Uebermaaßes iſt auch die nach einer Schaͤtzung des Glaͤubigers geſchehene Ein⸗ tragung ſolcher Forderungen unterworfen, welche, in Anſe⸗ K— III. Buch. 18. Titel. 5. Cap. 417 hung der zu ihrer Sicherheit zu beſtellenden Hypothek, durch den Vertrag keine naͤhere Beſtimmung erhalten haben, und ihrer Natur nach bedingt, auf einen kuͤnftigen Fall zuſte⸗ hend, oder unbeſtimmt ſind. 2164. Die Beſtimmung des Uebermaaßes geſchieht in dieſem Falle von dem Richter, welcher dabey auf die Um⸗ ſtaͤnde, auf die Wahrſcheinlichkeit kuͤnftiger Ereigniſſe und auf die aus Thatſachen entſpringenden Vermuthungen der⸗ geſtalt Ruͤckſicht zu nehmen hat, daß er die wahrſcheinlichen Rechte des Glaͤubigers mit dem Intereſſe, dem Schuldner einen billigen Credit zu erhalten, in Uebereinſtimmung bringt; doch bleibt es dem Glaͤubiger vorbehalten, in dem Falle, wo der Erfolg zeigt, daß ſeine bis dahin unbeſtimm⸗ ten Forderungen eine groͤßere Summe betragen, eine neue Eintragung auszuwirken, die ihm von dem Tage an, von welchem ſie datirt iſt, eine weitere Hypothek verſchafft. 2165. Der Werth der unbeweglichen Sachen, welcher mit dem der Forderungen und einem Drittel daruͤber zu ver⸗ gleichen iſt, wird auf die Art beſtimmt, daß man bey ſolchen Sachen, welche einer Verſchlimmerung nicht unterworfen ſind, funfzehnmal, und bey ſolchen, die ſich verſchlimmern koͤnnen, zehnmal den Ertrag der Einkuͤnfte berechnet, ſo wie dieſelben entweder in der Mutter⸗Rolle der Grundſteuer angegeben ſind, oder aus dem Steueranſatze auf der Erhe⸗ bungs⸗Rolle, nach dem in den Gemeinden, wo die Guͤter gelegen ſind, zwiſchen dieſer Mutter⸗Rolle oder dieſem Steuer⸗ anſatze und den Einkuͤnften beſtehenden Verhaͤltniſſe, ſich ergeben. Außerdem koͤnnen jedoch die Richter diejenigen Auf⸗ klaͤrungen zu Huͤlfe nehmen, welche unverdaͤchtige Pacht⸗ und Miethcontracte, nicht lange vorher aufgenommene Schaͤ⸗ tzungsprotocolle und andere aͤhnliche Urkunden gewaͤhren, und alsdann die Einkuͤnfte nach einem mittlern Anſchlage der aus dieſen verſchiedenen Nachrichten hervorgehenden Be⸗ ſtimmungen ausmitteln. 418 III. Buch. 18. Titel. 6. Cap. Sechstes Capitel., Von der Wirkung der Privilegien und Hypotheken wider dritte Beſitzer. 2166. Die mit einem auf eine unbewegliche Sache eingetragenen Privilegium, oder einer ſolchen Hypothek verſehenen Glaͤubiger halten ſich an die Sache, in welche Haͤnde dieſelbe auch uͤbergehen mag, um nach dem Range ihrer Forderungen oder Eintragungen geordnet und befrie⸗ digt zu werden. 2167. Wenn der dritte Beſitzer die weiter unten beſtimm⸗ ten Foͤrmlichkeiten, um ſein Eigenthum zu befreyen, nicht beobachtet: ſo bleibt er als Beſitzer, bloß vermoͤge der Ein— tragung; fuͤr alle hypothekariſchen Schulden verhaftet, und es kommen ihm die dem urſpruͤnglichen Schuldner be⸗ willigten Zeitbeſtimmungen und Friſten zu ſtatten. 2168. Der dritte Beſitzer iſt in dieſem Falle verbunden, entweder alle faͤlligen Zinſen und Capitalien, wie hoch auch deren Betrag ſeyn mag, zu bezahlen, oder die mit der Hypothek beſchwerte unbewegliche Sache ohne einigen Vor⸗ behalt abzutreten. 2269. Unterlaͤßt der dritte Beſitzer die vollſtändige Er⸗ fuͤllung einer dieſer Verbindlichkeiten, ſo iſt jeder hypo⸗ thekariſche Glaͤubiger nach dreyßig Tagen, ſeitdem an den urſpruͤnglichen Schuldner ein Zahlungsbefehl ergangen, und an den dritten Beſitzer eine Aufforderung zur Bezahlung der faͤlligen Schuld oder Abtretung des Grundſtuͤckes erfolgt iſt, berechtigt, die mit der Hypothek beſchwerte Sache dieſem Letztern verkaufen zu laſſen. 2170. Gleichwohl kann der dritte Beſitzer, welcher nicht fuͤr ſeine Perſon zur Bezahlung der Schuld verbunden iſt, dem Verkaufe des mit der Hypothek beſchwerten, auf ihn uͤbertragenen, Grundſtuͤckes ſich in dem Falle widerſetzen, wenn noch andere fuͤr dieſelbe Schuld verſchriebene unbe⸗ wegliche Sachen in dem Veſitze des oder der Hauptſchuldner ſich befinden, und dem zufolge nach der in dem Titel: III. Buch. 18. Litel. 6. Cap. 419 von der Buͤrgſchaft, beſtimmten Form darum nachſuchen, daß jene Sachen zuvor angegriffen werden, der Berkauf des mit der Hypothek beſchwerten Grundſtuͤckes aber waͤhrend dieſes Verfahrens ausgeſetzt bleibe. 2171. Die Einrede des Zuvorausklagens kann dem Glaäu⸗ biger, welcher auf die unbewegliche Sache ein Privilegium oder eine beſondere Hypothek hat, nicht entgegengeſetzt werden. 2172.Die der Hypothek wegen vorzunehmende Abtretung iſt jedem dritten Beſitzer, welcher zur Bezahlung der Schuld nicht perſoͤnlich verpflichtet, und zu veraͤußern fäͤhig iſt, geſtattet. 2173. Dieſe Abtretung kann ſelbſt alsdann noch ge⸗ ſchehen, wenn der dritte Beſitzer, jedoch nur als dritter Beſitzer, die Verbindlichkeit anerkannt hat, oder als ſolcher verurtheilt worden iſt. Die erfolgte Abtretung verhindert je⸗ doch den dritten Beſitzer nicht, die unbewegliche Sache bis zum wirklichen Zuſchlage gegen Bezahlung der ganzen Schuld und der Koſten zuruͤckzunehmen. 2174. Die einer Hypothek wegen erfolgende Abtretung geſchieht bey dem Secretariat des Gerichtes, worunter die Guͤter gelegen ſind, und dieſes Gericht ertheilt daruͤber eine Beſcheinigung. Auf Anſuchen desjenigen Intereſſenten, welcher ſich zuerſit deshalb meldet, wird fuͤr das abgetretene Grundſtuͤck ein Curator ernannt, gegen welchen deſſen Verkauf mit Beob⸗ achtung der Formen, welche fuͤr gerichtliche, Schulden halber vorzunehmende, Verkaͤufe vorgeſchrieben ſind, betrieben wird. 2175. Verſchlimmerungen, welche aus einer Handlung oder aus Nachlaͤſſigkeit des dritten Beſitzers herruͤhren, und den hypothekariſchen oder privilegirten Glaͤubigern zum Nachtheile gereichen, begruͤnden wider ihn eine Entſchadi⸗ gungsklage; er hingegen kann ſeine Auslagen und Ver⸗ beſſerungen nur bis zum Betrage des daraus entſtandenen hoͤhern Werthes wieder fordern. 2176. Die Fruͤchte der mit der Hypothek beſchwerten unbeweglichen Sache hat der dritte Beſitzer nur von dem Tage an zu erſetzen, wo er entweder zur Bezahlung oder zur Abtretung der Sache aufgefordert wurde, und, falls das — 720 III. Buch. 18. Titel. 7. Cap. gerichtliche Verfahren drey Jahre hindurch liegen geblieben iſt, von dem Tage an, wo eine neue Aufforderung erfolgte. 2177. Dienſibarkeiten und dingliche Rechte, welche dem dritten Beſitzer auf das Grundſtuͤck vor ſeinem Beſitze zu⸗ ſtanden, leben nach der Abtretung oder nach dem gegen ihn erfolgten Zuſchlage wieder auf. Seine perſoͤnlichen Glaͤubiger koͤnnen erſt nach allen denjenigen, welche wider die vorigen Eigenthuͤmer eine Eintragung ausgewirkt hatten, ihre Hypothek auf das ab⸗ getretene oder zugeſchlagene Grundſtuͤck ihrem Range nach geltend machen. 2178. Dem dritten Beſitzer, welcher die hypothekariſche Schuld bezahlt, oder das mit der Hypothek beſchwerte Grundſtuͤck abgetreten hat, oder den gerichtlichen Verkauf deſſelben ſich hat gefallen laſſen muͤſſen, ſteht wider den Hauptſchuldner die den Rechten nach eintretende Klage auf Gewaͤhrleiſtung zu. 2179. Ein dritter Beſitzer, welcher ſein Eigenthum durch Bezahlung des Kaufpreiſes frey machen will, hat die in dem sten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels vorgeſchriebenen Foͤrmlichkeiten zu beobachten. Siebentes Capitel. Von der Erloͤſchung der Privilegien und Hypotheken. 2180. Die Privilegien und Hypotheken erloͤſchen: 1) Durch Erlöſchung der Hauptſchuld; 2) Durch Verzichtleiſtung des Glaubigers auf die Hy⸗ pothek; 3) Durch Beobachtung der Foͤrmlichkeiten und Bedingun⸗ gen, welche dritten Beſitzern vorgeſchrieben ſind, um die von ihnen erworbenen Sachen frey zu machen; 4) Durch Verjaͤhrung. Die Verjaͤhrung wird zum Vortheile des Schuldners in Anſehung der in ſeinem Beſitze befindlichen Sachen durch den Ablauf der Zeit vollendet, welche fuͤr die Verjährung der III. Buch. 18. Titel. 8. Cap. 421 Forderungen, worauf die Hypothek oder das Privilegium ſich gruͤndet, vorgeſchrieben iſt. In Anſehung der in den Haͤnden eines dritten Beſitzers befindlichen Sachen wird ſie durch den Ablauf der Zeit vol⸗ lendet, welche erforderlich iſt, um die Erwerbung des Eigenthumes durch Verjährung zu begruͤnden. Setzt die Verjährung einen beſondern Rechtsgrund voraus, ſo faͤngt ſie erſt von dem Tage, wo derſelbe in die Regiſter des Hypothekenaufſehers eingeſchrieben wurde, zu laufen an. Die von dem Glaͤubiger bewirkten Eintragungen unter⸗ brechen den Lauf der, zum Vortheile des Schuldners oder eines dritten Beſitzers geſetzlich zulaͤſſigen, Verjährung nicht. Achtes Capitel. Von der Art, ſein Eigenthum von Privilegien und Hypotheken frey zu machen. 2181. Vertraͤge, wodurch das Eigenthum an Grund⸗ ſtuͤcken, oder die auf ſolchen haftenden dinglichen Rechte uͤbertragen werden, muͤſſen, wenn der dritte Beſitzer ſie von Privilegien und Hypotheken frey machen will, von dem Hypothekenaufſeher, in deſſen Bezirke die Grundſtuͤcke gelegen ſind, ihrem ganzen Inhalte nach eingeſchrieben werden. Dieſe Einſchreibung ſoll in ein dazu beſtimmtes Regiſter geſchehen, und der Hypothekenaufſeher verbunden ſeyn, dem nachſuchenden Theile daruͤber eine Beſcheinigung zu geben. 2182. Die bloße Einſchreibung der das Eigenthum uͤber⸗ wagenden Vertraͤge in das Regiſter des Hypothekenaufſehers befreyt die unbewegliche Sache nicht von den darauf haf⸗ tenden Hypotheken und Privilegien. Der Verkaͤufer uͤberträgt auf den Kaͤufer nur das Eigen⸗ thum der verkauften Sache mit den an derſelben ihm zuſtehenden Rechten, und ſie bleibt mit den bisher darauf haftenden Privilegien und Hypotheken auch ferner beſchwert. 2183. Wenn der neue Eigenthuͤmer ſich gegen die Wir⸗ 422 III. Buch. 18. Titel. Z. Cap. kungen des im 6ten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels geſtatte⸗ ten Verfahrens ſicher ſtellen will, ſo iſt er verbunden, entweder vor dem Verfahren, oder ſpaͤteſtens binnen einem Monate ſeit der erſten an ihn gerichteten Aufforderung, den Glaͤubigern an dem Wohnſitze, welchen ſie bey Gelegenheit der von ihnen bewirkten Eintragungen erwaͤhlt haben, folgende Stuͤcke zuſtellen zu laſſen: 1) Einen Auszug aus der Uebertragungs⸗Urkunde, worin nur das Datum und die Eigenſchaft des Geſchäftes, der Name und die genaue Bezeichnung des Verkaͤufers oder Schenkers, die Beſchaffenheit und die Lage der verkauften oder geſchenkten Sache, und, wenn von einem Inbegriffe mehrerer Grundſtuͤcke die Rede iſt, bloß die allgemeine Be⸗ nennung des Gutes und der Bezirke, worin daſſelbe liegt, ferner der Kaufpreis und die ſonſtigen dazu mitgehoͤrenden Laſten, oder die Schaͤtzung der Sache, wenn ſie geſchenkt wurde, enthalten iſt; 2) Einen Auszug aus der Einſchreibung der Verkaufs⸗ Urkunde; 3) Eine aus drey Abtheilungen(Columnen) beſtehende Tabelle, wovon die erſte das Datum ſowohl der Hypotheken, als der Eintragungen, die zweyte die Namen der Glaͤubi⸗ ger, und die dritte den Betrag der eingetragenen Forderun⸗ gen angibt. 2184. Der Kaͤufer oder Beſchenkte muß zugleich erklä⸗ ren, daß er bereit ſey, die hypothekariſchen Schulden und Laſten ohne Unterſchied, ob ſie ſchon einklagbar ſind oder nicht, jedoch nur bis zum Betrage des Kaufpreiſes, un⸗ verzuͤglich abzutragen. 2185. Wenn der neue Eigenthuͤmer lnh der beſtimm⸗ ten Friſt dieſe Anzeige gethan hat, ſo kann jeder Glaͤnbiger, deſſen Forderung eingetragen iſt, um die oͤffentliche Verſtei⸗ gerung und den Zuſchlag der unbeweglichen Sache nachſu⸗ chen, jedoch mit der Verbindlichkeit: 1) Daß dieſes Geſuch dem neuen Eigenthuͤmer ſpaͤteſtens in vierzig Tagen, ſeit der auf Verlangen dieſes letztern ge⸗ machten Anzeige, inſinuirt werde; fur jede fuͤnf Myriameter III. Buch. 18. Titel. 3. Cap. 423 (Meilen), welche der gewaͤhlte und der wirkliche Wohnſitz eines jeden der nachſuchenden Gläubiger von einander entfernt ſind, muͤſſen der erwaͤhnten Friſt noch zwey Tage zugeſetzt werden; 2) Daß daſſelbe ferner das Anerbieten des Nachſuchen⸗ den, ein Zehntel uͤber den im Contracte ausbedungenen, oder von dem neuen Eigenthuͤmer angegebenen, Preis ent⸗ weder ſelbſt zu bieten, oder zu bewirken, daß es von Anderen geboten werde, enthalte; 3) Daß eine gleiche Inſinuation binnen der naͤmlichen Friſt an den vorigen Eigenthuͤmer, als Hauptſchuldner, geſchehe; ) Daß das Original und die Abſchriften der Inſinuations⸗ urkunden von dem nachſuchenden Glaͤubiger, oder von dem hierzu ausdruͤcklich von ihm Bevollmaͤchtigten, welcher in dieſen Falle eine Abſchrift ſeiner Vollmacht mitzutheilen ver⸗ bunden iſt, unterzeichnet werde; 5) Daß er ſich erbiete, bis zum Betrage des Preiſes und der ſonſtigen Laſten, Buͤrgſchaft zu ſtellen⸗ Alles dies bey Strafe der Nichtigkeit. 2186. Haben die Glaͤubiger in der vorgeſchriebenen Friſt und Form um die oͤffentliche Verſteigerung nicht nachgeſucht: ſo hat es in Ruͤckſicht des Werthes der unbeweglichen Sache bey dem in dem Contracte bedungenen, oder von dem neuen Eigenthuͤmer angegebenen, Preiſe unwiderruflich ſein Verblei⸗ ben, und der neue Eigenthuͤmer wird dem zufolge/ wenn er den gdachten Preis entweder an die Glaͤubiger, ſo wie ſie ihrem Range nach zu deſſen Empfange berechtigt ſind, auszahlt oder denſelben hinterlegt, von allen Privilegien und Hypotheken befreyt. 2287. Kommt es zu dem neuen Verkaufe durch oͤffent⸗ liche Verſteigerung, ſo ſoll derſelbe auf Betreiben des Glaͤubi⸗ gers, welcher darum nachgeſucht hat, oder des neuen Eigen⸗ thuͤmers, mit Beobachtung der Formen, welche fuͤr gerichtliche, Schulden halber vorzunehmende, Verkaͤufe vorgeſchrieben ſind, geſchehen. Der, welcher die Verſteigerung verlangt, muß den in dem Contsacte bedungenen oder von dem neuen Eigenthuͤmer angegebenen Preis, und die hoͤhere Summe, welche er ——— 424 III. Buch. 18. Titel. 3. Cap. ſelbſt zu bieten oder bieten zu laſſen ſich verbindlich gemacht hat, in den Anſchlagszetteln anzeigen. 2188. Der, welchem die Sache zugeſchlagen wird, iſt ſchuldig, außer dem Preiſe, wofür ſie ihm zugeſchlagen wurde, dem Kaͤufer oder Beſchenkten, welcher aus dem Beſitze geſetzt wird, die Koſten und geſetzmaͤßigen Gebuͤhren des Contractes, die der Einſchreibung in die Regiſter des Hypothekenaufſehers und der oben erwaͤhnten Bekanntma⸗ chung, wie auch die zur Auswirkung des neuen Verkaußs aufgewandten Koſten, zu erſtatten. 2189. Wenn dem Kaͤufer oder Beſchenkten ſelbſt die zur Verſteigerung gebrachte unbewegliche Sache auf ſein hoͤch⸗ ſtes Gebot verbleibt, ſo iſt er nicht verbunden, das Er⸗ kenntniß, wodurch dieſelbe ihm zugeſchlagen wurde, ein⸗ ſchreiben zu laſſen. 2190. Die Verzichtleiſtung des Glaͤubigers, welcher um die Verſteigerung nachgeſucht hatte, kann, auch wenn der⸗ ſelbe die angebotene Summe bezahlen wollte, den oͤffentlichen Zuſchlag nicht verhindern, es ſey dann, daß alle uͤbrigen hypothekariſchen Glaͤubiger ausdruͤcklich einwilligten. 2191. Wenn dem Kaͤufer ſelbſt die Sache wieder zuge⸗ ſchlagen wird, ſo hat er wider den Verkäufer den den Rechten nach eintretenden Anſpruch auf Verguͤtung deſſen, was er uͤber den in ſeinem Kaufcontracte bedungenen Preis bezahlen muß, und auf die Zinſen dieſer hoͤhern Summe, von dem Tage einer jeden Zahlung an zu rechnen. 2192. Im Falle der Kaufcontract des neuen Eigenthuͤ⸗ mers unbewegliche und bewegliche Sachen zugleich, oder mehrere unbewegliche in ſich faßt, wovon einige mit Hy⸗ potheken beſchwert ſind, die anderen aber nicht: ſo muß, ohne Unterſchied, ob ſie in demſelben oder in verſchiedenen Buͤreaubezirken gelegen, und ob ſie für einen und den naͤm⸗ lichen Preis, oder fuͤr verſchiedene und abgeſonderte Preiſe, veraͤußert ſind, wie auch endlich, ob fie gemeinſchaftlich be⸗ wirthſchaftet werden, oder nicht, der Preis eines jeden Grund⸗ ſtuͤckes, worauf verſchiedene und abgeſonderte Eintragungen haften, in der Bekanntmachung des neuen Eigenthuͤmers, § ½ — 2 A III. Buch. 18. Titel. 9. Cap. 425 und zwar, wenn es angeht, im Verhältniſſe zu dem im Contracte ausgedruͤckten ganzen Preiſe angegeben werden. Der Gläubiger, welcher ein hoͤheres Gebot thut, ſoll in keinem Falle genoͤthigt werden können, den angebotenen hoͤhern Preis entweder auf das bewegliche Vermoͤgen, oder auf andere, als die ſeiner Forderung zur Hypothek dienen⸗ den und in demſelben Bezirke gelegenen, unbeweglichen Sachen auszudehnen; doch bleibt dem neuen Eigenthuͤmer, wegen des durch die Trennung der von ihm gekauften Ge⸗ genſtaͤnde oder der landwirthſchaftlichen Benutzung derſelben ihm zugefuͤgten Nachtheiles, der Entſchaͤdigungsanſpruch wider ſeine Vorganger(Autoren) vorbehalten. Neuntes Capitel. Von der Art und Weiſe, bey Erwerbung der zum Ver⸗ moͤgen der Ehemaͤnner und Vormuͤnder gehoͤrigen Grundſtuͤcke, dieſelben von den auf jenem haftenden, aber nicht eingetragenen, Hypotheken frey zu machen. 2193. Die Kaͤufer unbeweglicher Sachen, welche Ehe⸗ maͤnnern oder Vormuͤndern zugehoͤren, können dieſelben von den darauf haftenden Hypotheken frey machen, auch wenn auf dieſe Sachen wegen der vormundſchaftlichen Verwaltung, oder wegen des Brautſchatzes und deſſen, was der Ehefrau demnaͤchſt zum Voraus gebuͤhrt, wie auch wegen der in der Ehe⸗ ſtiftung ihr gethanen Zuſagen, keine Eintragung geſchehen iſt. 2194. Zu dem Ende muͤſſen ſie eine gehoͤrig beglaubte Abſchrift des Contractes, wodurch das Eigenthum uͤbertragen iſt, bey dem Secretariat des Civilgerichtes des Ortes, wo die Guͤter gelegen ſind, niederlegen, und durch eine ſowohl der Frau oder dem Gegenvormunde, als dem königlichen Procurator bey dem Gerichte inſinuirte Beſcheinigung die von ihm bewirkte Niederlegung darthun. Ein Auszug aus dieſem Contracte, worin deſſen Datum, die Namen, die Vornamen, das Gewerbe und die Wohnorte der Contra⸗ henten, die Angabe der Beſchaffenheit und Lage der ver⸗ kauften Sachen, der Preis und die ſonſtigen Laſten des S—— 426 III. Buch. 13. Citel. 9. Cap. Verkaufes enthalten ſind, ſoll in dem Audienzſaale des Gerichtes angeſchlagen werden, auch zwey Monate hindurch daſelbſt angeſchlagen bleiben; und waͤhrend dieſer Zeit ſoll es den Frauen, Ehemännern, Vormuͤndern, Gegenvormündern, Minderjährigen, Interdicirten, Verwandten oder Freunden, wie auch dem koͤniglichen Procurator, geſtattet ſeyn, erfor⸗ derlichen Falles auf dem Buͤreau des Hypothekenaufſehers die Eintragungen auf das veraͤußerte Grundſtuͤck vornehmen zu laſſen, welche alsdann dieſelbe Wirkung haben, als wenn ſie an dem Tage der errichteten Eheſtiftung, oder der an⸗ getretenen vormundſchaftlichen Verwaltung geſchehen waͤren; jedoch mit Vorbehalt des nach den obigen Beſtimmungen wider die Ehemaͤnner und die Vormuͤnder in dem Falle ein⸗ tretenden Verfahrens, wo ſie Hypotheken zum Vortheile dritter Perſonen verwilligt haben, ohne ſie dabon zu be⸗ nachrichtigen, daß die unbeweglichen Sachen ſchon in Be⸗ ziehung auf die Ehe oder Vormundſchaft mit Hypotheken beſchwert ſeyen. 2195. Wenn waͤhrend der zwey Monate, binnen welchen der Contract angeſchlagen war, Namens der Frauen, Min⸗ derjaͤhrigen oder Interdicirten keine Eintragung auf die verkauften unbeweglichen Sachen erfolgt iſt: ſo gehen dieſe, ohne wegen des Brautſchatzes der Frau, wegen deſſen, was derſelben demnaͤchſt zum Voraus gebuͤhrt, und was ihr in der Eheſtiftung zugeſagt iſt, oder wegen der Verwaltung des Vormundes, verhaftet zu ſeyn, auf den Kaͤufer uͤber, und es bleibt nur wider den Ehemann oder Vormund erfor⸗ derlichen Falles ein Entſchaͤdigungsanſpruch vorbehalten. Wenn Namens der erwaͤhnten Frauen, Minderjaͤhrigen oder Interdicirten, Eintragungen ſtatt gefunden haben, zugleich aber aͤltere Glaͤubiger vorhanden ſind, deren Befrie⸗ digung den Kaufpreis ganz oder zum Theil wegnimmt: ſo wird der Kaͤufer in Anſehung des den Glaͤubigern, an denen die Reihe war, ganz oder zum Theil bezahlten Preiſes voͤllig frey, und die Namens der Frauen, der Min⸗ derjährigen oder Interdicirten geſchehenen Eintragungen werden ganz oder verhaͤltnißmaͤßig geloͤſcht. III. Buch. 18. Titel. 10. Cap. 427 Sind die Namens der Frauen, der Minderjaͤhrigen oder Interdicirten geſchehenen Eintragungen die aͤlteſten, ſo darf der Kaͤufer zum Nachtheile dieſer Eintragungen, welche, wie oben bereits vorgekommen iſt, ſtets von dem Tage der Eheſtiftung oder Vormundſchaft an gerechnet werden, keine Zahlung auf den Kaufpreis vornehmen, und es werden in dieſem Falle die Eintragungen der uͤbrigen Gläubiger, an welche die Reihe nicht kommt, geloͤſcht. Zehntes Capitel. Von der Oeffentlichkeit der Regiſter und der Verant⸗ wortlichkeit der Hypothekenaufſeher. 2196. Die Hypothekenaufſeher ſind verbunden, allen, welche es verlangen, eine Abſchrift der in ihre Regiſter einge⸗ ſchriebenen Urkunden, wie auch der vorhandenen Eintragun⸗ gen, oder eine Beſcheinigung, daß deren keine vorhanden ſind, mitzutheilen. 2197. Sie ſind fuͤr den Nachtheil verantwortlich, welcher daraus entſteht, daß ſie, 1) Des in ihren Buͤreaus geſchehenen Anſuchens unge⸗ achtet, unterlaſſen haben, in ihre Regiſter entweder Urkunden, welche eine mit dem Eigenthum vorgegangene Veraͤnderung betreffen, einzuſchreiben, oder Hypotheken und Privilegien einzutragen; 2) Daß ſie in ihren Beſcheinigungen einer oder mehrerer wirklich vorhandenen Eintragungen keine Erwaͤhnung gethan haben, es ſey dann, daß in dieſem letzten Falle der Irrthum von unvollſtändigen Angaben, welche ihnen nicht zuzurechnen ſind, herruͤhrt. 2198. Die unbewegliche Sache, in Anſehung deren der Hypothekenaufſeher eine oder mehrere darauf eingetragene Laſten in ſeinen Beſcheinigungen etwa ausgelaſſen hat, bleibt, unter dem Vorbehalte der Verantwortlichkeit deſſelben, in den Haͤnden des neuen Beſitzers davon befreyt, voraus⸗ geſetzt, daß dieſer ſeit der Einſchreibung ſeines Contractes die Beſcheinigung nachgeſucht hat; die Glaͤubiger behalten gleich⸗ —— 428 III. Buch. 18. Litel. 10. Cap. wohl das Recht, ſo lange der Kaͤufer den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat, oder die unter den uͤbrigen Glaͤubigern beſtimmte Ordnung noch nicht gerichtlich beſtaͤtigt worden iſt, ſich nach dem ihnen gebuͤhrenden Range ordnen zu laſſen. 2199. In keinem Falle duͤrfen die Hypothekenaufſeher die Einſchreibung der eine Eigenthumsveraͤnderung betreffen⸗ den Urkunden, die Eintragung hypothekariſcher Rechte, oder die Ertheilung der verlangten Beſcheinigungen verweigern oder verzögern, bey Strafe der den Parteyen zu leiſtenden vollſtändigen Schadloshaltung; zu welchem Ende unberzuͤg⸗ lich Protocolle uͤber die Verweigerung oder Verzoͤgerung, auf Betreiben der Nachſuchenden, entweder von einem Frie⸗ densrichter, oder von einem fuͤr die öffentliche Gerichtsſitzung beſtimmten, oder einem andern Gerichtsdiener, oder von einem Notar in Beyſeyn zweyer Zeugen, aufgenommen werden ſollen. 2200. Deſſen ungeachtet ſind die Hypothekenaufſeher verbunden, ein Regiſter(Journal) zu fuͤhren, in welchem ſie Tag fuͤr Tag, und unter fortlaufenden Nummern, die zum Einſchreiben ihnen eingehaͤndigten Urkunden uͤber Ei⸗ genthumsveraͤnderungen und die zum Behufe der Eintragung ihnen zugeſiellten kurzen Aufſaͤtze anmerken; ſie ſollen ferner dem Nachſuchenden einen Empfangſchein zuf geſtempeltem Papier geben, worin auf die Nummer des Regiſters, in wel⸗ chem jene Urkunden oder kurzen Auffſaͤtze angemerkt wurden, ſich bezogen wird; ſodann aber duͤrfen ſie die Einſchreibung der urkunden uͤber Eigenthumsveraͤnderungen und die Eintra⸗ gung der kurzen Aufſaͤtze nicht anders, als unter dem Tage, und in der Ordnung, wie ſie ihnen eingehaͤndigt worden ſind, in die dazu beſtimmten Hauptregiſter vornehmen. 2201. Alle Regiſter der Hypothekenaufſeher muͤſſen auf geſtempeltem Papier gefuͤhrt, und von einem Richter des Gerichtes, in deſſen Bezirke das Buͤreau gelegen iſt, mit Seitenzahlen und dem Hand⸗ oder Namenszuge auf jeder Seite verſehen werden, auch iſt, welches die erſte und letzte ſey⸗ zu bemerken, Die Regiſter ſind, gleich denen, welche uͤber das Einregiſtriren der Urkunden gefuͤhrt werden, mit jedem Tage abzuſchließen. III. Buch. 19. Titel. 1. Cap. 4²29 2202. Die Hypothekenaufſeher ſind ſchuldig, bey ihren Amtsverrichtungen alle Verfuͤgungen des gegenwaͤrtigen Ca⸗ pitels zu beobachten, bey Strafe von zweyhundert bis tauſend Francs fuͤr die erſte, und der Entſetzung von ihrem Amte fuͤr die zweyte Uebertretung, mit Vorbehalt der den Parteyen zu leiſtenden vollſtaͤndigen Schadloshaltung, welche noch vor jener Geldbuße berichtigt werden muß. 2203. Die Erwaͤhnung der dem Hypothekenaufſeher eingehaͤndigten Urkunden und kurzen Aufſätze in jenem erſten Regiſter(Journal), wie auch die Eintragungen und Ein⸗ ſchreibungen in das Hauptregiſter, muͤſſen fortlaufend, ohne irgend einen leeren Zwiſchenraum, auch ohne daß etwas zwiſchen die Zeilen geſchrieben werden darf, geſchehen; widrigenfalls wird der Hypothekenaufſeher zu einer Geld⸗ ſtrafe von tauſend bis zweytauſend Francs und zur voll⸗ ſtaͤndigen, noch vor der Geldbuße zu entrichtenden, Schad⸗ loshaltung gegen die Parteyen ſchuldig erkannt. Neunzehnter Titel. Von dem gerichtlichen Schulden halber vorzuneh⸗ menden Verkaufe, und der Rangordnung unter den Glaͤubigern. Erſtes Capitel. Von dem gerichtlichen Schulden halber vorzunehmenden Verkaufe. 2204. Der Glaͤubiger kann verlangen, daß gerichtlich verkauft werden: 2) die ſeinem Schuldner eigenthuͤmlich zuſtehenden unbeweglichen Sachen, nebſt deren Zugehoͤrun⸗ gen, in ſo fern auch dieſe fuͤr unbeweglich gehalten werden; 2) der dem Schuldner an Sachen dieſer Art zuſtehende Rießbrauch. 2205. Gleichwohl kann der Antheil, welchen einer der Miterben an unbeweglichen Sachen einer Erbſchaft noch in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzt, von ſeinen perſoͤnlichen 2—— ⸗ 430 III. Buch. 19. Titel. 1. Cap. Glaͤubigern nicht vor der Theilung oder Verſteigerung, um die ſie, nach ihrem Gutbefinden, entweder ſelbſt nachſuchen, oder wobey ſie in Gemaͤßheit des 882ſten Artikels in dem Titel: von der Erbfolge, mit auftreten duͤrfen, zum Verkaufe gebracht werden. 2206. Die unbeweglichen Sachen eines, ſogar emanci⸗ pirten, Minderjaͤhrigen, oder eines Interdicirten, koͤnnen erſt alsdann, wenn das bewegliche Vermoͤgen zuvor ange⸗ griffen iſt, zum Verkaufe gebracht werden. 2207. Daß aber das bewegliche Vermoͤgen zuvor ange⸗ griffen werde, ehe man zum gerichtlichen Verkaufe des unbe⸗ weglichen ſchreitet, wird alsdann nicht erfordert, wenn ein Volljaͤhriger und ein Minderjähriger oder Interdicirter daſſelbe in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzen, auch die Schuld gemeinſchaftlich iſt, ingleichem nicht in dem Falle, wo das Verfahren wider einen Volljaͤhrigen oder vor der Interdiction ſchon angefangen hatte. 2208. Der gerichtliche Verkauf der zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrigen unbeweglichen Sachen wird allein gegen den Mann als Schuldner ausgewirkt, wenn gleich die Frau zur Bezah⸗ lung der Schuld ebenfalls verbunden iſt. Der gerichtliche Verkauf ſolcher unbeweglichen Sachen, welche der Frau zugehoͤren, und nicht in die Guͤtergemein⸗ ſchaft gefallen ſind, wird wider den Mann und die Fran ausgewirkt, welche letztere, wenn der Mann ſich weigert, den Proceß mit ihr gemeinſchaftlich zu fuͤhren, oder derſelbe minderjaͤhrig iſt, vom Gerichte dazu ermaͤchtigt werden kann. Sowohl im Falle der Minderjaͤhrigkeir des Mannes und der Frau, als auch alsdann, wenn die letztere allein minderjaͤhrig iſt, und ihr volljaͤhriger Mann ſich weigert, gemeinſchaftlich mit ihr den Proceß zu fuͤhren, wird der Frau von dem Gerichte ein Vormund beygeordnet, gegen welchen ſodann das Verfahren gerichtet werden muß. 2209. Der Glaͤubiger kann um den Verkauf ſolcher unbe⸗ weglichen Sachen, woran ihm keine Hypothek zuſteht, nur in dem Falle der Unzulaͤnglichkeit der ihm zur Hypothek verſchriebenen nachſuchen. III. Buch. 19. Titel. 1. Cap. 431 2210. Zum gerichtlichen Verkaufe der in verſchiedenen Bezirken gelegenen Grundſtuͤcke kann nur nach und nach geſchritten werden, in ſo fern nicht dieſelben zu einer und der naͤmlichen Bewirthſchaftung gehoͤren. Man wirkt dieſen Verkauf bey dem Gerichte aus, in deſſen Bezirke der Hauptſitz der Bewirthſchaftung, oder, in Ermangelung eines ſolchen Hauptſitzes, der Theil der Grund⸗ ſtuͤcke, welcher nach der Mutter⸗Rolle der Grundſteuer die meiſten Einkuͤnfte abwirft, gelegen iſt. 2211. Wenn Grundſtuͤcke, woran der Glaͤnbiger eine Hypothek hat, zugleich mit ſolchen, woran ihm keine zuſteht, oder wenn Grundſtuͤcke, welche in verſchiedenen Bezirken gelegen ſind, zu einer und derſelben Bewirthſchaftung ge⸗ hoͤren: ſo werden auf Verlangen des Schuldners ſowohl jene, als dieſe, zu gleicher Zeit zum Verkaufe gebracht, und man berechnet, wenn es angeht, den Preis der einzelnen Theile im Verhaͤltniſſe zu dem ganzen Zuſchlagspreiſe. 2212. Wenn der Schuldner durch Pachtcontracte in glaubhafter Form darthut, daß der reine und freye einjaͤh⸗ rige Ertrag ſeines unbeweglichen Vermoͤgens zur Bezahlung der Schuld an Capital, Zinſen und Koſien hinreicht, und zu deſſen Ueberweiſung an den Glaͤubiger ſich erbietet: ſo koͤnnen die Richter das Verfahren einſtellen, jedoch mit dem Vorbehalte, es von Neuem fortzuſetzen, wenn gegen die Bezahlung Einſpruch geſchieht, oder ſonſt ein Hinderniß eintritt. 2213. Der gerichtliche Verkauf der unbeweglichen Sachen kann nur vermoͤge einer oͤffentlichen, zu ſo fortiger Vollzie⸗ hung geeigneten Urkunde, wegen einer beſtimmten und klaren Schuld, ausgewirkt werden. Iſt der Gegenſtand der Schuld noch nicht in voͤllige Klarheit geſetzt, ſo iſt das Verfahren zwar guͤltig, aber der Zuſchlag kann nicht eher, als bis dieſelbe in voͤllige Richtigkeit gebracht worden iſt, erfolgen. 2214. Derjenige, auf welchen eine zu ſo fortiger Voll⸗ ziehung geeignete Urkunde uͤbertragen iſt, kann nicht eher um den gerichtlichen Verkauf nachſuchen, als bis die auf ihn geſchehene Uebertragung dem Schuldner angezeigt worden iſt. 432 III. Buch. 19. Tit. 2. Cap. u. 20. T. 1. C. 2215. Das Verfahren kann ſowohl vermoͤge eines vor⸗ laͤufigen, als Endurtheiles, welches, der Appellation unge⸗ achtet, einſtweilen vollſtreckt werden kann, ſtatt finden; der Zuſchlag aber kann nur nach einem in letzter Inſtanz ergan⸗ genen, oder rechtskraͤftig gewordenen Endurtheile, erfolgen. Auf Erkenntniſſe, welche wegen Ungehorſams(in contu- maciam) ergangen ſind, kann waͤhrend der Oppoſitionsfriſt kein ſolches Verfahren gegruͤndet werden. 2216. Das Verfahren kann aus dem Grunde, daß der Glaͤubiger daſſelbe wegen einer groͤßern Summe, als er wirklich zu fordern hat, angefangen habe, nicht fuͤr un⸗ guͤltig erklaͤrt werden. 2217. Jedem auf dem gerichtlichen Verkauf unbeweg⸗ licher Sachen abzweckenden Verfahren muß ein Zahlungs⸗ befehl vorhergehen, welcher, auf Betreiben und Anſuchen des Glaͤubigers, dem Schuldner in Perſon oder an ſeinem Wohnſitze durch einen Gerichtsdiener zugeſtellt wird. Die Formen dieſes Zahlungsbefehls und des den gericht⸗ lichen Verkauf betreffenden Verfahrens ſind in der Proceß⸗ ordnung beſtimmt. Zweytes Capitel. Von der Rangordnung der Glaͤubiger und der Verthei⸗ lung des Kaufpreiſes unter dieſelben. 2218. Die Ordnung und die Vertheilung des Kauſpreiſes der unbeweglichen Sachen, wie auch die hierbey zu beobach⸗ tende Verfahrungsweiſe, ſind in der Proceßordnung beſtimmt. Zwanzigſter Titel. Von der Verjaͤhrung. Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 2219. Die Verjaͤhrung iſt ein Mittel, durch den Ablauf einer gewiſſen Zeit, und unter den geſetzlich beſtimmten Be⸗ III. Buch. 20. Titel. 2. Cap. 433 dingungen, etwas zu etwerben oder von einer keit ſich zu befreyen. 2220. Man kann nicht zum Voraus der Verjaͤhrung ent⸗ ſagen, wohl aber kann man ſich der ſchon vollendeten begeben. 2221. Die Entſagung auf die Verjaͤhrung geſchieht entweder ausdrucklich oder ſtillſchweigend; die ſtillſchweigende beruht auf Thatſachen, welche eine Entſagung auf das erworbene Recht vorausſetzen. 2222. Wer nicht veraͤußern kann, kann auch nicht der vollendeten Verjaͤhrung ſich begeben. 2223. Den Richtern iſt es nicht geſtattet, die Einrede der Verjaͤhrung von Amts wegen zu ergaͤnzen. 2224. Die Verjaͤhrung kann in jeder Lage des Proceſſes, ſelbſt vor dem Appellationshofe, vorgeſchuͤtzt werden, falls nicht etwa die Umſtaͤnde vermuthen laſſen, daß der Theil, welcher ſich auf die Verjaͤhrung nicht bezogen hat, derſelben entſagt habe. 2225. Die Glaͤubiger oder jede andere Perſon, die ein Intereſſe dabey hat, daß die Verjaͤhrung vollendet ſey, koͤnnen ſich darauf beziehen, wenn gleich der Schuldner oder Eigenthuͤmer ſich derſelben begibt. 2226. Man kann das Eigenthum an Sachen, welche dem buͤrgerlichen Verkehre entzogen ſind, nicht verjaͤhren. 2227. Der Staat, wie auch oͤffentliche Anſtalten und, Gemeinden, ſind den naͤmlichen Verjaͤhrungsarten, welche gegen Privatperſonen ſtatt finden, unterworſen, und können ſich derſelben auf gleiche Weiſe, wie jene, bedienen. Zweytes Capitel. Von dem Beſitze. 2228. Der Beſitz iſt vorhanden, wenn ſich Jemand in der körperlichen Inhabung oder Benutzung einer Sache oder eines Rechtes in eigenem Namen befindet, oder wenn in ſeinem Namen ein Dritter die Sache inne hat, oder das Recht ausuͤbt. 2229. Um verjaͤhren zu foͤnnen, muß man ſich in einem fortwaͤhrenden und ununterbrochenen, ruhigen, oͤffentlichen, 28 434 HI. Buch. 301 Titel. 3 Cöpi unzweydeutigen Beſitze, und zwar als Eigenthuͤmer, befun⸗ den haben. 2230. Man hat ſiets die Vermuthung fuͤr ſich, daß man in eigenem Namen und als Eigenthuͤmer beſitze, ſo lange nicht erwieſen wird, daß man im Anfange fuͤr einen Andern beſeſſen habe. 2231. Hat man anfaͤnglich fuͤr einen Andern beſeſſen, ſo wird ſtets, und ſo lange nicht das Gegentheil erwieſen iſt, vermuthet, daß man noch aus demſelben Rechtsgrunde beſitze. 2232. Handlungen der freyen Willkuͤhr, wie auch die der bloßen Nachgiebigkeit, koͤnnen weder Beſitz, noch Ver⸗ jaͤhrung begruͤnden. 2233. Gewaltſame Handlungen koͤnnen eben ſo wenig einen zur Verjaͤhrung tauglichen Beſitz bewirken. Erſt mit dem Aufhoͤren der Gewalt iſt der Beſitz dazu geeignet. 2234. Der gegenwaͤrtige Beſitzer, welcher, ehedem be⸗ ſeſſen zu haben, darthut, hat, in Ermangelung eines entgegen⸗ ſtehenden Beweiſes, die Vermuthung des Beſitzes waͤhrend der Zwiſchenzeit fur ſich. 2235. Um die Verjaͤhrung zu vollenden, kann man den Beſitz ſeines Vorgaͤngers mit zu dem ſeinigen rechnen, auf welche Weiſe man auch, ſey es nun unentgeltlich oder gegen Vergeltung, aus einem allgemeinen oder beſondern Rechts⸗ grunde, an deſſen Stelle getreten ſeyn mag. Drittes Capitel. Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung verhindern⸗ 2236. Wer fuͤr einen Andern beſitzt, verjaͤhrt nie, wie lange auch ſein Beſitz gedauert haben mag. So koͤnnen der Pachter, der Verwahrer, der Nießbraucher, und alle diejenigen, welche bloß bittweiſe die Sache des Eigenthuͤmers beſitzen, dieſelbe nicht verjaͤhren. 2237. Eben ſo wenig koͤnnen die Erben derjenigen, welche die Sache aus einem der im vorhergehenden Artikel angege⸗ benen Rechtsgruͤnde beſaßen, verjaͤhren. III. Buch. 20. Titel. 4. Cap. 435 2238. Die im 2236ſten und 2237ſten Artikel erwaͤhnten Perſonen koͤnnen gleichwohl alsdann verjaͤhren, wenn der Grund ihres Beſitzes entweder aus einer von einem Dritten her⸗ ruͤhrenden Urſache, oder durch den dem Rechte des Eigenthuͤmers entgegengeſetzten Widerſpruch, eine Veraͤnderung erlitten hat. 2239. Diejenigen, an welche die Paͤchter, die Ver⸗ wahrer und andere, die nur bittweiſe beſitzen, die Sache durch einen zur Eigenthumsuͤbertragung geeigneten Rechts⸗ grund ahgetreten haben, koͤnnen dieſelbe verjaͤhren. 2240. Wider den Rechtsgrund ſeines Beſitzes zu ver⸗ jaͤhren, iſt in dem Sinne nicht geſtattet, daß man die Ur⸗ ſache und den urſpruͤnglichen Grund ſeines Beſitzes nicht ſelbſt veraͤndern kann. 2241. Zulaͤſſig iſt jedoch ſolches in dem Sinne, daß man die Befreyung von einer uͤbernommenen Verbindlichkeit durch Verjaͤhrung erlangen kann. Viertes Capitel. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung unterbrechen oder aufhalten. Erſter Abſchnitt. Von den Urſachen, welche die erjahrung unterbrechem 2242. Die Verjaͤhrung kann entweder natuͤrlich, oder im rechtlichen Sinne unterbrochen werden. 2243. Eine natuͤrliche Unterbrechung iſt vorhanden, wenn dem Beſitzer uͤber ein Jahr lang durch den vorigen Eigen⸗ thuͤmer, oder ſelbſt durch einen Dritten die Benutzung der Sache entzogen war. 2244. Eine Vorladung vor Gericht, eine Aufforderung zur Zahlung oder Arreſtanlegung, wenn dieſelben demjenigen, deſſen Verjaͤhrung man verhindern will, inſinuirt worden ſind, erzengen eine Unterbrechung im rechtlichen Sinne. 436 III. Buch. 20. Titel. ₰. Cay. 2245. Eine Vorladung vor das Buͤreau des Friedensrich⸗ ters, zum Verſuche der Guͤte, unterbricht die Verjaͤhrung von dem Tage an, von welchem ſie datirt iſt, in ſo fern naͤmlich darauf eine binnen den geſetzlichen Friſten geſchehene Vor⸗ ladung vor Gericht erfolgt iſt. 2246. Eine Vorladung vor Gericht unterbricht die Ver⸗ jaͤhrung, auch wenn ſie nicht vor den gehoͤrigen Competenten) Richter geſchah. 2247. Wenn die Vorladung wegen eines Mangels in der Form nichtig iſt, wenn der Klaͤger von ſeiner Klage abſteht, wenn das gerichtliche Verfahren durch ſeine Schuld erliſcht, oder wenn ſeine Klage verworfen wird: ſo iſt die Unterbrechung als nicht geſchehen zu betrachten⸗ 2248. Die Verjaͤhrung wird auch dadurch unterbrochen, daß der Schuldner oder Beſitzer das Recht deſſen, wider welchen er verjaͤhrte, anerkennt. 2249. Die in Gemaͤßheit der vorhergehenden Artikel an einen von mehreren Solidar-Schuldnern geſchehene Anffor⸗ derung, oder deſſen Anerkennung, unterbricht die Verjaͤhrung gegen alle uͤbrigen, und ſelbſt gegen ihre Erben. Geſchah die Aufforderung an einen der Erben des Solidar⸗ Schuldners, oder erfolgte von dieſem Erben eine Anerken⸗ nung: ſo wird dadurch in Anſehung der uͤbrigen Miterben, wenn gleich die Forderung mit einer Hypothek verſehen waͤre, die Verjaͤhrung nicht unterbrochen, es muͤßte dann die Ver⸗ bindlichkeit untheilbar ſeyn. Eben dieſe Aufforderung oder Anerkennung unterbricht die Verjaͤhrung in Anſehung der uͤbrigen Mitſchuldner nur fuͤr den Antheil, wofuͤr dieſer Erbe verhaftet iſt. Um in Anſehung der uͤbrigen Mitſchuldner die Verjaͤh⸗ rung fuͤrs Ganze zu unterbrechen, muß die Aufforderung an alle Erben des verſtorbenen Schuldners gerichtet werden, oder von ihnen allen die Anerkennung geſchehen. 2250. Eine an den Hauptſchuldner erfolgte Aufforde⸗ rung, oder deſſen Anerkennung, unterbricht die Verjaͤhrung in Hinſicht des Buͤrgen. HI. Buch. 20. Titel. ₰. Cap. 437 Zweyter Abſchnitt. won den Urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung aufhalten. 2251. Die Verjaͤhrung laͤuft wider alle Perſonen, denen nicht eine durch das Geſetz beſtimmte Ausnahme zu ſtatten kommt. 2252. Die Verjährung laͤuft nicht wider Minderjaͤhrige und Interdicirte, mit Vorbehalt der im 2278ſten Artikel enthaltenen Verfuͤgung, und mit Ausnahme der uͤbrigen geſetzlich beſtimmten Faͤlle. 2253. Sie laͤuft nicht zwiſchen Ehegatten. 2254. Die Verjaͤhrung laͤuft wider eine verheirathete, wenn gleich in Ruͤckſicht ihres Vermoͤgens weder durch die Eheſtiftung noch gerichtlich abgeſonderte, Frau, in Anſehung desjenigen Vermoͤgens, wovon ihr Ehemann die Verwaltung hat, jedoch mit Vorbehalt ihres Entſchaͤdigungsanſpruches wider dieſen. 2255. Sie laͤuft gleichwohl, zufolge des 156 1ſien Artikels in dem Titel: von der Fheſtiftung und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten, nicht waͤhrend der Ehe, in Ruͤckſicht der Veraͤußerung eines nach den Regeln des Brautſchatzver⸗ haͤltniſſes gegebenen Grundſtuͤckes. 2256. Auf gleiche Weiſe iſt waͤhrend der Ehe der Lauf der Verjaͤhrung gehemmt: 1) In dem Falle, wo die Klage der Frau erſt nach der von ihr vorzunehmenden Wahl der Annahme der Guͤtergemeinſchaft, oder der Verzichtleiſtung auf dieſelbe, angeſtellt werden kann; 2) In dem Falle, wo der Ehemann, welcher eignes Vermoͤgen der Frau, ohne deren Bewilligung, veraͤußert hat, fuͤr den Verkauf Gewaͤhr leiſten muß, und in allen uͤbrigen Faͤllen, wo die Klage der Frau in ihren Folgen auf den Mann zuruͤckwirken wuͤrde. 2257. Die Verjährung laͤuft nicht: In Hinſicht der von einer Bedingung abhaͤngenden For⸗ derungen, bis zum Eintritte dieſer Bedingung; K— 438 III. Buch. 20. Titel. 5. Cap. In Hinſicht einer Klage auf Gewaͤhrleiſtung, bis die Entwäͤhrung wirklich ſtatt gefunden hat; In Hinſicht einer an einem beſtimmten Tage faͤlligen Forderung, bis dieſer Tag erſchienen iſt. 2258. Die Verjaͤhrung laͤuft nicht wider einen Benefi⸗ ciar-Erben in Anſehung der Forderungen, welche ihm auf den Nachlaß zuſtehn. Sie laͤuft wider erbloſe Verlaſſenſchaften, wenn gleich fuͤr dieſelben noch kein Curator beſtellt iſt. 2259. Sie laͤuft auch waͤhrend der drey Monate, welche zur Errichtung eines Inventars, und waͤhrend der vierzig Toge, die als Bedenkzeit verſtattet ſind. Fuͤnftes Capitel. Von der zur Verjahrung erforderlichen Zeit. Erſter Abſchnitt. Allgemeine verfuͤgungen. 2260. Die Verjaͤhrung wird nach Tagen, und nicht nach Stunden, berechnet. 2261. Sie iſt vollendet, wenn der letzte Tag der er⸗ forderlichen Friſt abgelaufen iſt. Zweyter Abſchnitt. von der dreyßigjahrigen Verjaͤhrung. 2262. Alle ſowohl dinglichen als perſoͤnlichen Klagen werden in dreyßig Jahren verjaͤhrt, ohne daß der, welcher ſich auf dieſe Verjaͤhrung bezieht, verbunden waͤre, deshalb einen beſondern Rechtsgrund anzugeben, und ohne daß ihm die Einrede der fehlenden Ueberzengung ſeines Rechts (mala fides) entgegengeſetzt werden koͤnnte. 2253. Der Schuldner einer Rente kann nach acht und zwanzig Jahren, von dem Datum der letzten, ſeine Ver⸗ III. Buch. 20. Titel. 5. Cap⸗ 439 vindlichkeit begruͤndenden, Urkunde an gerechnet, genoͤthigt werden, auf ſeine Koſten ſeinem Glaͤubiger oder deſſen Nachfolgern ein neues Bekenntniß daruͤber auszuſtellen. 2264. Die Regeln der Verjaͤhrung in Beziehung auf an⸗ dere, als die in dem gegenwaͤrtigen Titel erwaͤhnten, Gegen⸗ ſtaͤnde, werden in den ihnen eigenthuͤmlichen Titeln verge⸗ tragen. Dritter Abſchnitt. Von der zehn- und zwanzigjaährigen verjaͤhrung. 2265. Wer eine unbewegliche Sache in der Ueberzengung ſeines Rechts(Pona fides), und vermoͤge eines geſetzmaßigen Rechtsgrundes, erwirbt, verjaͤhrt das Eigenthum derſelben in zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthuͤmer in dem Gerichts⸗ bezirke des Appellationshofes wohnt, in deſſen Umfange die Sache gelegen iſt; und in zwanzig Jahren, wenn er außer dieſem Bezirke ſeinen Wohnſitz hat. 2266. Wenn der wahre Eigenthuͤmer zu verſchiedenen Zeiten bald in dieſem Gerichtsbezirke, bald außerhalb deſſel⸗ ben ſeinen Wohnſitz gehabt hat: ſo muß man, um die Verjaͤhrung zu vollenden, dasjenige, was an zehn Jahren der Gegenwart fehlt, dadurch ergaͤnzen, daß man fur jedes hieran fehlende Jahr zwey Jahre der Abweſenheit rechnet. 2267. Ein wegen eines Mangels an der Form nichtiger Rechts grund kann die zehn⸗ und zwanzigjaͤhrige Verjaͤhrung nicht begruͤnden. 2268. Die Ueberzeugung des Rechts(bona fides) wird ſtets vermuthet, und es liegt dem, welcher ſich auf den Mangel derſelben bezieht, davon der Beweis ob. 2269. Es iſt hinreichend, daß im Augenblicke der Er⸗ werbung die Ueberzeugung des Rechts vorhanden war. 2270. Nach zehn Jahren werden Baumeiſter und Bau⸗ unternehmer von der Verbindlichkeit frey, fuͤr die von ihnen, oder unter ihrer Leitung errichteten Gebaͤude und Anlagen einzuſtehen. 440 III. Buch. 20. Titel. 5. Cap. Vierter Abſchnitt. Von einigen beſondern Arten der Verjährung. 2271. Die Klage der Lehrer der Wiſſenſchaften und Kuͤnſte wegen des Unterrichtes, welchen ſie monatweiſe geben; Die der Gaſt- und Speiſewirthe wegen der von ihnen gegebenen Wohnung und des gelieferten Unterhaltes; Die der Arbeiter und Tagloͤhner wegen Bezahlung ihres Taglohnes, ihrer Lieferungen und ihres Gehaltes, Werden in ſechs Monaten verjaͤhrt. 2272. Die Klage der Aerzte, der Wundaͤrzte und Apo⸗ theker wegen ihrer Beſuche, Operationen und Arzneymittel; Die der Gerichtsdiener auf die Gebuͤhren fuͤr die von ihnen beſorgten Inſinuationen und ſonſtigen Aufträge; Die der Kaufleute wegen der Waaren, welche ſie an Pri⸗ vatperſonen, die nicht ſelbſt Kaufleute ſind, verkaufen; Die der Unternehmer einer Erziehungsanſtalt, wegen der Unterhalts- und Erziehungskoſten, und der Lehrherren wegen des Lehrgeldes; Die der Dienſtboten, welche ſich jahrweiſe vermiethen, auf die Bezahlung ihres Lohnes; Werden in einem Jahre berjahrt. 2273. Die Klage der Anwaͤlde auf Bezahlung ihrer Auslagen und Gebuͤhren wird in zwey Jahren, von dem Zeitpunkte an, wo die Proceſſe entſchieden, oder unter den Parteyen verglichen, oder die Vollmachten der Anwaͤlde zuruͤckgenommen wurden, verjährt. In Anſehung der noch unbeendigten Sachen koͤnnen ſie wegen ihrer Auslagen und Gebuͤhren, die noch von laͤngerer Zeit her, als fuͤnf Jahren, ruͤckſtaͤndig ſind, keine Klage mehr anſtellen. 274. Die in den obigen Faͤllen eintretende Verjaͤhrung findet ſtatt, wenn gleich mit den Lieferungen, Dienſten und Arbeiten fortgefahren ſeyn ſollte. Sie laͤuft ſo lange, bis die Rechnung abgeſchloſſen, ein Schein oder eine Schuldverſchreibung ausgeftellt, oder eine nicht wieder erloſchene Vorladung vor Gericht erlaſſen iſt. III. Buch. 20. Titel. 5. Cap. 441 2275. Die, welchen dieſe Verjaͤhrungen entgegengeſetzt werden, koͤnnen gleichwohl denjenigen, welche dieſelben vor⸗ ſchuͤtzen, uͤber die Frage, ob die Zahlung wirklich erfolgt ſey, den Eid zuſchieben. Der Eid kann den Wittwen und Erben, oder wenn dieſe letzteren noch minderjährig ſind, ihren Vormuͤndern, dahin zugeſchoben werden, daß ſie erklaͤren, ob ſie nicht wiſſen, daß der Kl äger die Sache wirklich zu fordern habe. 2276. Die Richter und Anwaͤlde ſind nach fuͤnf Jahren ſeit der Entſcheidung der Proceſſe fuͤr die ihnen anvertrauten Actenſtuͤcke nicht mehr verantwortlich. Die Gerichtsdiener haben nach zwey Jahren ſeit der Voll⸗ ziehung des ihnen ertheilten Auftrages, oder der Inſinuation der ihnen anvertrauten Actenſtuͤcke, dafuͤt ebenfalls nicht mehr zu haften. 277. Der fällig gewordene Ertrag beſtandiger und le⸗ benslängliche Renten; Faͤllige Koſtgelder; Der Miethzins von Haͤuſern und der Pachtzins von Feld⸗ guͤtern; Zinſen von geliehenem Gelde, und äberhaupt alles, was jaͤhrlich, oder nach kuͤrzern, regelmaͤßig wiederkehrenden Friſten zahlbar iſt; Werden in fuͤnf Jahren verjährt. 2278. Die in den Artikeln des gegenwaͤrtigen Abſchnittes vorkommenden Verjaͤhrungen laufen wider Minderjaͤhrige und Interdicirte, mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches wider ihre Vormuͤnder. 2279. Bey Mobilien gilt der Beſitz als Rechtsgrund. Gleichwohl kann der, welcher eine Sache verloren hat, oder dem ſie entwendet worden iſt, waͤhrend dreyer Jahre von dem Tage des Verluſtes oder der Entwendung an ge⸗ rechnet, das Eigenthum derſelben gegen einen jeden, in deſſen Haͤnden er ſie findet, in Anſpruch nehmen; doch bleibt dieſem wider den, von welchem er die Sache erhielt, der Entſchaͤdigungs sanſpruch vorbehalten. 2280. Wenn der gegenwaͤrtige Beſitzer der entwendeten 442 III. Buch. 20. Titel. 5. Cap. oder verlorenen Sache dieſelbe auf einer Meſſe, einem Markte oder in einer oͤffentlichen Verſteigerung, oder auch von einem Kaufmanne, der mit dergleichen Sachen handelt, gekauft hat: ſo kann der urſprungliche Eigenthuͤmer dieſelbe nur, wenn er dem Beſitzer den dafuͤr gezahlten Preis erſtattet, zuruͤck⸗ fordern. 2281. Verjährungen, die zur Zeit der Bekanntmachung des gegenwaͤrtigen Titels ſchon ihren Anfang genommen haben, ſollen nach den alten Geſetzen beurtheilt werden. Die damals ſchon angefangenen Verjaͤhrungen ſollen je⸗ doch, wenn dazu nach den alten Geſetzen noch mehr, als dreyßig Jahre, von demſelben Zeitpunkte an zu rechnen, erforderlich waͤren, dennoch durch dieſen Ablauf von dreyßig Jahren vollendet ſeyn. Anhang. ————— 1 Koͤnigliches Decret Vom 27ſten Januar 1808, Welches den Zeitpunkt beſtimmt, wo die verbind⸗ liche Kraft der Geſetze anfaͤngt. 1) Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen, franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc. Haben, nach Anſicht des aſten Artikels des Geſetzbuches Napoleons, welcher den Zeitpunkt der Verbindlichkeit der Geſetze beſtimmt; Auf den Bericht Unſers Miniſters des Juſtizweſens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhoͤrung Unſers Staatsrathes, Verordnet und verordnen, wie folgt: Art. 1. Da jedes Geſetz in dem Departement Unſerer Reſidenz an dem Tage nach ſeiner Promulgation als bekannt angeſehen wird, ſo ſoll es in den andern Departements im Verhaͤltniſſe der Entfernung ihrer Hauptorte von Unſerer Reſidenzſtadt als bekannt angenommen werden, naͤmlich: Im Leine⸗ und Harz-Departement am zweyten Tage nach demjenigen, wo es in Caſſel als bekannt betrachtet wird; Im Ocker⸗, Saale- und Werre-Departement am dritten Tage; Im Weſer-Departement am vierten Tage, und endlich Im Elbe⸗Departement am fuͤnften Tage. 4) Geſetzbuͤlletin fuͤr das Koͤnigreich Weſtphalen, B. 1, S. 259. S 444 Anhang.⸗ Art. 2. Da der Tag der Promulgation nicht mitgerech⸗ net werden, auch noch ein Tag zwiſchen dem der Promul⸗ gation und dem, wo das Geſetz zum Vollzuge kommt, gezaͤhlt werden muß: ſo kommt, wenn die Promulgation z. B. am iſten des Monats ſtatt findet, das Geſetz im Fulde⸗Departement am3ten, Im Harz- und Leine-Departement am 5ten, Im Saale⸗, Werre- und Ocker-Departement am 6ten, Im Weſer-Departement am„ten, Und im Elbe-Departement am sten, zur Ausfuͤhrung. Art. 3. Die im Geſetzbuͤlletin eingeruͤckten koͤniglichen Decrete erhalten in jedem Departement am Tage nach der“ Ankunft des Buͤlletins im Hauptorte des Departements ihre verbindliche Kraft. Zu dem Ende ſoll nicht nur in jeder Praͤfektur ein Regiſter gehalten werden, worin Tag fuͤr Tag die Ankunft des Buͤlletins eingetragen wird, ſondern auch deſſen Empfang ſogleich dem Miniſter des Juſtizweſens gemeldet werden. Art. 4. Die Decrete, welche ins Geſetzbuͤlletin nicht eingeruͤckt, oder darin nur ihrem Titel nach angezeigt ſind, kommen von dem Tage an zur Ausfuͤhrung, wo die Perſo⸗ nen, welche ſie betreffen, durch die, von den mit der Voll⸗ ziehung beauftragten Beamten geſchehene oder angeordnete, öffentliche Bekanntmachung, Anſchlagung, Mittheilung, Anzeige oder Zuſendung, mit ihnen bekannt geworden ſind⸗ Art. 3. Unſer Miniſter des Juſtizweſens und der in⸗ nern Angelegenheiten iſt mit der Vollziehung des gegen⸗ waͤrtigen Decrets beauftragt, welches ins Geſetzbuͤlletin eingeruͤckt werden ſoll. Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, am ayſten Januar 1808, im zweyten Jahre Unſerer Regierung. W Anhang.⸗ 445 II. Koͤnigliches Decret Vom oten 1808, Wodurch den Weſtphalen verboten wird, ohne Erlaubniß des Koͤnigs in fremde Dienſte zu treten. ¹) Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen, franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc. Haben, auf den Bericht Unſers Miniſters des Juſtizwe⸗ ſens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhoͤrung Unſers Staatsrathes, Verordnet und verordnen, wie folgt: Art. 1. Es wird allen und jeden Weſiphalen, unter An⸗ drohung nachbemeldeter Strafen, verboten, in die Kriegs⸗ dienſte einer fremden Macht zu treten, oder ſich bey einer ſolchen, ohne von Uns die Erlaubniß dazu erhalten zu haben, der Verwaltung oͤffentlicher Aemter zu unterziehen. Art. 2. Alle Weſtphalen, welche ſich gegenwaͤrtig in frem⸗ den Kriegsdienſten befinden, ſind hiermit zuruͤckberufen. Sind gleichfalls zuruͤckberufen alle diejenigen, welche bey einer auswaͤrtigen Macht oͤffentliche Stellen bekleiden. Art. 3. Diejenigen, welche innerhalb ſechs Monaten, von der Bekanntmachung des gegenwaͤrtigen Decrets an gerechnet, nicht darthun werden, vorſtehendem Artikel Ge⸗ 1) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 145. Ein anderes, auf dieſen Gegen⸗ ſtand ſich beziehendes, konigliches Derret vom 1aten Juny 1308, finder ſich im Geſetzbulletin, B. 11, S. 179. P 446 Anhang. nuge geleiſtet zu haben, ſollen, in Gemaͤßheit des 2nſten Artikels des Geſetzbuches Napoleons, die Qualitaͤt eines Weſtphalen verlieren, und ſollen ſolche bloß durch Erfuͤllung der den Ausländern zur Erwerbung des Buͤrgerrechtes aufge⸗ legten Bedingungen wieder erlangen koͤnnen. Art. 4. Außerdem ſollen diejenigen, welche nach Ablauf der feſtgeſetzten Friſt die fremden Kriegsd ienſte nicht werden verlaſſen haben, des Gennſſes der Einkuͤnfte von den Guͤtern, welche ſie im Koͤnigreiche Weſiphalen beſitzen, verluſtig ſeyn. Zu dieſem Ende ſollen ihre Einkuͤnfte in Beſchlag genom⸗ men und in den Haͤnden ihrer Paͤchter, Geſchaͤftstraͤger, Wirthſchafts-Vorſteher und Schuldner ſequsſtrirt werden, welche gehalten ſind, die verfallenen Revennen und Ca⸗ pitalien an die oͤffentlichen Einnehmer einzuliefern, die ſodann daruͤber Rechnung zu fuͤhren, und ſelbige an die⸗ jenigen, welche in Unſere Staaten zurückkehren, auf die vorgaͤngig von Uns zu erlaſſenden Befehle, zuruͤck zu geben verbunden ſeyn ſollen. Art. 5. Die Publikation des gegenwaͤrtigen Decrets ſoll ſo angeſehen werden, als wenn ſolches einem jeden von denen, die es betrifft, beſonders notificirt worden waͤre. Art. 6. Unſere Miniſter des Juſtizweſens und der innern Angelegenheiten, der Finanzen und der aus waͤrtigen Ver⸗ haͤltniſſe, ſind, in ſo weit es einen jeden derſelben angeht, mit der Vollziehung des e Decrets beauftragt. Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, am 9ten Januar 1808, im zweyten Jahre Unſerer Regierung. Anhang.⸗ 447) IIR.“ Koͤnigliches Decret Vom 22ſten Januar 1803, Wodurch die Prediger und Geiſtlichen aller Reli⸗ gionen verpflichtet werden, uͤber die Urkunden des Civilſtandes ihrer Pfarrkinder Regiſter zu halten. ¹) Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen, franzoͤ⸗ ſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc. Haben, nach Anſicht des 10ten Artikels der Conſtitution vom 15 ten November 1807, In der Abſicht, allen Unſern Unterthanen bey ihren Geiſtlichen und Predigern die naͤmlichen Vortheile in Ruͤck⸗ ſicht der Urkunden des Civilſtandes zu gewaͤhren, welche bisher nur einigen derſelben zugeſtanden waren, und damit die Ausuͤbung jeder Religion unabhaͤngig von den Dienern einer fremden bleiben moͤge, Auf den Bericht Unſers Miniſters der Inſtiz und der innern Angelegenheiten, Nachdem Wir zuvor Unſern Staatsrath daruͤber angehoͤrt, Verordnet und verordnen, wie folgt: Art. 1. Bis Wir definitiv beſtimmt haben werden, wem die Aufnahme der Urkunden des Civilſtandes anvertrauet werden ſoll, ſoll von der Bekanntmachung des gegenwaͤr⸗ tigen Decrets an, von den Predigern und Geiſtlichen eines jeden Kirchſpiels, gleichviel zu welcher Religion es ſich be⸗ 1) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 241. 448 Anhang. kennt, ein Regiſter gehalten werden, worin ſie die Geburts⸗, Heiraths⸗ und Sterbe-Urkunden ihrer Pfarrkinder aufzu⸗ zeichnen haben. Art. 2. Dieſe Regiſter muͤſſen doppelt gehalten, und von dem Praͤſidenten des zunaͤchſt gelegenen Tribunals auf dem erſten und letzten Blatte mit der Seitenzahl, auch jedes Blatt mit deſſen Hand- oder Namenszuge verſehen werden. Art. 3. Alle Prediger und Geiſtlichen muͤſſen ſich in Ruͤckſicht der Fuͤhrung dieſer Regiſter des Civilſtandes nach den Vorſchriften des zweyten Titels des erſten Buches des Geſetzbuches Napoleons richten. Art. 4. Es ſoll gleichfalls in jedem Kirchſpiele, gleich⸗ viel zu welcher Religion es ſich bekennt, ein doppeltes Re⸗ giſter uͤber die Bekanntmachung der Heiraths⸗Aufgebote in Gemaͤßheit des 63 ſten Artikels des Geſetzbuches Napoleons eroͤffnet und gefuͤhrt werden. Art. 5. Die Catholiken, Lutheraner und Reformirten brauchen ſich nicht mehr in Ruͤckſicht der Urkunden des Civilſtandes vor anderen, als ihren Predigern, zu ſtellen. Art. 6. Die catholiſchen Geiſtlichen ſollen die urkunden des Civilſtandes in lateiniſcher Sprache, wie es in Teutſch⸗ land in den meiſten catholiſchen Kirchſpielen gebraͤuchlich iſt, aufnehmen. Die uͤbrigen nicht catholiſchen Prediger ſollen die Urkunden des Civilſtandes in der Landes⸗ oder tentſchen Sprache abfaſſen. Art. 7. Unſer Miniſter der Juſtiz und des Innern iſt mit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen Decrets beauftragt⸗ Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, den 22ſten Januar 1808, im zweyten Jahre Unſerer Regierung⸗ Zierʒu gehoͤrt auch noch folgender Anhang. 449 Auszug aus dem koͤniglichen Decret Vom 3iſten Maͤrz 1808, Welches die Errichtung eines Conſiſtoriums und die Beſtellung von Syndiken zur Aufſicht uͤber den juͤdiſchen Gottesdienſt anordnet. ¹) Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen König von Weſtphalen, franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc. Haben in Eräzung, Daß die Juden nicht ferner eine getrennte Geſellſchaft im Staate ausmachen duͤrfen, ſondern, nach dem Beyſpiele aller Unſerer andern Unterthanen, ſich in die Nation, deren Glieder ſie ſind, verſchmelzen muͤſſen, ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗. ⸗ ⸗*— ⸗ Auf den BVericht Unſers Miniſters der Juſtiz und des Innern, Nach Anhoͤrung Unſers Staatsrathes, Verordnet und verordnen: Art. 6. Das Conſiſtorium ſoll daruͤber wachen:„ 3) Daß die Rabbiner die Ehen nicht eher einſegnen, und die Eheſcheidungen nicht eher ausſprechen, als nach⸗ dem ihnen die Civil⸗Urkunde der Ehe oder Eheſcheidung vorgezeigt iſt. 1) Geſetz buͤlletin, B. I, S. 591. ²9 S. ————.———— 45 b Anhang. Art. 14. Der buͤrgerliche Zuſtand der Iuden ſoll in jeder Gemeinde, vom aſten May d. J. an, von dem Maire, und in deſſen Ermangelung von dem Adjuncten in Gewißheit geſetzt werden⸗ Das Conſiſtorium und die Rabbiner haben, in Ueberein⸗ ſtimmung mit der buͤrgerlichen Autoritaͤt, daruͤber zu wachen, daß die juͤdiſchen Familien die Geburts⸗, Ehe- und Sterbe⸗ urkunden, den Vorſchriften des Geſetzbuches Napoleons gemaͤß, von dieſen Beamten aufnehmen laſſen. Die Maires und Adjuncten haben ſich, in Hinſicht der Fuͤhrung der Regiſter und der Aufnahme der Urkunden, nach den Vorſchriften des Geſetzbuches Napoleons und Unſers Decrets vom 22ſien Jannar d. J. zu richten. Art. 15. Innerhalb drey Monate, von der Publika⸗ tion des gegenwaͤrtigen Decrets an gerechnet, ſollen alle Inden dem Namen, unter welchem ſie bekannt ſind, einen Beynamen hinzufuͤgen, welcher der Unterſcheidungsname ihrer Familie werden ſoll; ſie muͤſſen denſelben bey der Mu⸗ nicipalitaͤt ihres Wohnortes eintragen laſſen, und duͤrfen ihn, weder ſie, noch ihre Kinder, bey Strafe der Namensver⸗ faͤlſchung, ohne Unſere Erlaubniß nicht veraͤndern. Die Maires haben darauf zu achten, daß ſie weder Namen von Staͤdten, noch ſolche, welche bekannten Fami⸗ lien zugehoͤren, annehmen. ... ⸗ ⸗ ⸗„— ⸗. ⸗ ⸗—— ⸗„ Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, den zaſten Maͤrz im Jahre 1808, und im zweyten Unſerer Rogiernna Anhang. 451 11II.* Geſetz Vom 10ten Auguſt 1808, Wodurch die Diſpenſationen vom Eheverbote zwi⸗ ſchen Schwaͤgern und Schwägerinnen autoriſirt werden. ¹) Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen, franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛ. Allen unſern freundlichen Gruß zuvor. Die Staͤnde haben, in Gemaͤßheit des ihnen im Namen des Koͤnigs gemachten Vorſchlages, und nach Anhoͤrung der Redner des Staatsrathes, und der Commiſſionen der Staͤnde, am öten des laufenden Monats Auguſt Decret erlaſſen: Decret. Die Regierung kann aus wichtigen Gruͤnden das Ehe⸗ verbot zwiſchen Schwaͤgern und Schwaͤgerinnen aufheben, mit Ausnahme der Faͤlle, wo die vorhergehende Ehe durch Scheidung aufgeloͤst iſt; was dieſe letzteren Faͤlle anbetrifft, ſo behaͤlt das im 162ſten Artikel des Geſetzbuches Napoleons enthaltene gaͤnzliche Eheverbot ſeine volle Wirkſamkeit, der⸗ geſtalt, daß dagegen durchaus keine Dispenſation ſtatt findet. verglichen mit dem Griginal vom Praͤſidenten und den Secretaͤren der verſammlung der Staͤnde. Caſſel am 6ten Auguſt 1808. Es iſt Unſer Wille und Befehl, daß das gegenwaͤrtige Geſetz mit dem Staatsſiegel verſehen, in das Geſetzbuͤlle⸗ tin eingeruͤckt, an die Gerichtshoͤfe, Tribunäle und Ver⸗ 1) Geſetzbuͤlletin, B. II, S. 315. 452 Anhang. waltungsbehoͤrden geſandt werde, damit ſie daſſelbe in ihre Regiſter einſchreiben, es beobachten, und auf deſſen Beob⸗ achtung halten; und der Miniſter des Juſtizweſens und der innern Angelegenheiten iſt beauftragt, daruͤber zu wachen, daß es oͤffentlich bekannt gemacht werde. Gegeben zu Nenndorf am 12ten Augnſt 1808, im zweyten Jahre Unſerer Regierung. IV. Auszug Aus der Conſtitutivn des Koͤnigreichs Weſtphalen vom 15ten November 1307. ¹) Die im dritten, fuͤnften, ſechsten und ſiebenten Titel dieſer Conſtitution genannten Perſonen ſind folgende: 1) die konigliche Samilie; 2) die Miniſter; 3) die Staats⸗ raͤthe und 4) die Staͤnde des Reichs. V. Auszug aus dem koͤniglichen Decret Vom 23ſten Januar 1808, Welches eine Erlaͤuterung des 13ten Artikels der Conſtitution enthaͤlt, welcher die Leibeigenſchaft aufhebt. ²) Wir Hieronymus Rapoleon, von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen, franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc. Haben, nach Anſicht des 13ten Artikels der Conſtitution vom 15ten November 1807, zufolge deſſen alle Leibeigen⸗ 2) Geſetzbuͤlletin, B. 1, S. 3. 3) Geſetzbuͤlletin, B⸗ 1, S. 205. 6) 5 N—. 2 2 F 3 Anhang. 453 ſchaft, von welcher Natur ſie ſey und wie ſie genannt werden moͤge, aufgehoben iſt, weil alle Einwohner des Koͤ⸗ nigreichs Weſtphalen die naͤmlichen Rechte genießen ſollen, Auf den Bericht Unſers Miniſters der Juſtiz und des Innern, und nach Anhoͤrung Unſers Staatsrathes, Verordnet und verordnen, wie folgt: Art. g. Die bisherigen Herren behalten das Obereigen⸗ thum directum) und alle diejenigen Rechte, welche nicht, als von der Leibeigenſchaft abhaͤngig, auf⸗ gehoben ſind, ſondern in Abgaben und Verbindlichkeiten beſtehen, die mit der Conſtitution vertraͤglich und als Preis der Ueberlaſſung des nutzbaren Eigenthums(dominium utile) zu betrachten ſind, namentlich: die Zinſen, Ren⸗ ten, Zehnten, Geld⸗ und Natural⸗Abgaben, ja ſelbſt die Verbindlichkeit, fuͤr den bisherigen Herrn zu arbeiten und zu fahren, vorausgeſetzt, daß die Anzahl der Tage und der Umfang der Arbeit entweder durch die Ueberlaſſungs⸗ urkunde, oder durch die in die Heberegiſter eingetragenen und S beſtimmt F 2 ⸗„ ⸗* ⸗ 13. Alle teſiehen bleibenden Grundeechnſne ſind durchaus ablosbar, und zwar entweder vermittelſt gůtlicher Uebereinkunft, oder nach einem noch zu beſtimmenden Maaßſtabe. Art. 14. Unſer Miniſter der Juſtiz und des Innern iſt mit der Vollziehung der gegenwaͤrtigen in das Geſetzbůͤlletin einzuruͤckenden Verordnung beauftragt. Gegeben in Unſerm koniglichen Pallaſte zu Caſſel, den 23ſten Januar 1308, im zweyten Jahre Unſrer Regie⸗ rung. 454 Anhang. VI. Auszug aus dem koͤniglichen Decret Vom 6ten Februar 1808, Welches Verfuͤgungen uͤber die Jagd enthaͤlt.) Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen, franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc. Haben, auf den Bericht Unſers Miniſters des Juſtiz⸗ weſens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhoͤ⸗ rung Unſers Staatsrathes, Verordnet und verordnen, wie folgt: Art. 1. Es darf Niemand jagen, welcher nicht einen Er⸗ laubnißſchein hat, Waffen fuͤhren zu duͤrfen. Dieſer Erlaub⸗ nißſchein wird von dem Praͤfecten oder Unter⸗ Präfecten in ſeinem Diſtricte einem jeden ertheilt, welchem die Jagdge⸗ rechtigkeit zuſteht. Art. 2. Das Verbot zu jagen hindert jedoch den Land⸗ eigenthümer oder Pachter nicht, diejenigen Thiere zu toͤdten, welche er uͤber Verwuͤſtung ſeines Eigenthums oder Be⸗ ſchaͤdigung ſeiner Ernte betrifft; nur darf er ſich dazu keines Feuergewehres bedienen. Art. 3. Jeder Eigenthuͤmer, welcher einen Erlaubniß⸗ ſchein, Waffen zu fuͤhren, hat, iſt berechtigt, mit Beobach⸗ tung der in den Geſetzen und Verordnungen daruͤber enthal⸗ tenen Vorſchriften, auf ſeinem Grunde und Boden, und demjenigen, woruͤber ihm die Gutsherrſchaft zuſteht, zu jagen. Auf fremdem Grunde und Boden kann er nur mit Erlaubniß des Eigenthuͤmers, oder wenn und in ſo weit er dazu ein Recht erworben hat, jagen. Art. 4. Auf Unſern Domaͤnen, in Unſern Waldungen Anhang.⸗ 5 und Gehoͤlzen behalten Wir Uns die Jagd vor, mit Aus⸗ nahme der von Uns zur Ausuͤbung derſelben etwa ertheilten Erlaubniß. Durch beſondere Verordnungen ſollen noch die Policeymaaßregeln beſtimmt werden, welche Wir dieſerhalb ſuͤr dienlich halten werden. Art. 5. Da die Jagd in den Stadtgebieten und Gemeinde⸗ holzungen und Guͤtern nicht ohne großen Nachtheil von allen Mitgliedern der Gemeinheit ausgeuͤbt werden kann: ſo ſoll ſelbige zum Beſten der Gemeinden, welche die Ei⸗ genthuͤmer der Landereyen, Waldungen und Holzungen ſind, verpachtet werden. Bis dahin darf Niemand ohne einen vom Maire ihm ertheilten und vom Präfecten oder Unter⸗Praͤfecten viſirten Erlaubnißſchein jagen. Art. 20. Unſer Miniſter des Juſtizweſens und der in⸗ nern Angelegenheiten iſt mit der Vollziehung des gegen⸗ waͤrtigen Decrets beauftragt, welches in das Geſetzbuͤlletin eingeruͤckt werden ſoll. Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, am öten Februar 1808, im zweyten Jahre Unſter Regierung. VII. Auszug Aus dem Protocoll des Staats⸗Secreta⸗ riats, vom 9ten Januar 1808. ¹) Gutachten des Staatsrathes uͤber die Wirkung des 396ſten Artikels des Geſetzbuches Napoleons, in Ruͤckſicht der beſtehenden Fideicommiſſe. (Sitzung vom 9ten Januar 1808.) Der Staatsrath, welchem Seine Majeſtaͤt den Bericht des 1) Geſetzbuͤlletin, B. 1, S. 3. Anhang. Miniſters des Juſtizweſens und der innern Angelegenheiten uͤber die Frage: Welche Wirkung hat der S96ſte Artikel des Geſetzbuches Napoleons, worin alle fideicommiſſariſchen Subſtitu⸗ tionen verboten werden, auf die am 1ſten Januar 1808, als dem Tage, wo das Geſetzbuch Napoleors Civilgeſetz des Koͤnigreichs geworden iſt, beſtehenden Subſtitutionen? zugeſchickt haben; In Erwaͤgung, daß, wenn gleich das Geſetz keine zuruͤck⸗ wirkende Kraft haben darf, und nur fuͤr die Zukunft ver⸗ bietende Vorſchriften enthaͤlt, es gleichwohl anf der andern Seite gewiß iſt, daß ein neues Geſetz die Folgen eines vor⸗ hergehenden veraͤndern kann, ohne jedoch wohl erworbene Rechte zu kraͤnken; Daß folglich das Verbot ſolcher Subſtitutionen jeden Anfall und jede kuͤnftige Vollziehung derſelben verhindert, wenn nicht ſchon wirklich ein Recht erworben iſt; Daß daher die Frage entſteht: ob vor dem Tode des mit dem Fideicommiß Belaſteten ein Recht erworben ſey? Daß man wohl ſagen koͤnnte, es haͤtten bey Lebzeiten des Belaſteten die Fideicommißerben nur bloß eine Hoffuung⸗ ein bedingtes Recht, abhaͤngig theils von verſchiedenen Ereigniſſen, welche die Subſtitutionen vereiteln koͤnnen, theils von ihrem Ueberleben, woraus es ſich dann folgern ließe, daß ſie kein ſo begruͤndetes Recht haben, um nicht der Wirkung eines, vor dem Ereigniſſe, wodurch ſie in den Beſitz geſetzt werden, erlaſſenen Geſetzes unterworfen zu ſeyn; Daß man dagegen aber auch einwenden kann, es habe ſich der vor dem 1ſten Januar 1808 geborne Fideicommiß⸗ erbe auf die Subſtitution, zu welcher er berufen war, Rech⸗ nung gemacht; er ſey aus einer in Ruͤckſicht auf das Fideicommiß eingegangenen Ehe geboren; er habe, wenn er volljaͤhrig war, in der wahrſcheinlichen Erwartung, das Fideicommiß zu erhalten, Verbindlichkeiten uͤbernommen, Anhang. 457 oder es haͤtten, im Falle er minderjaͤhrig war, ſeine Eltern Verfugungen in Beziehung auf das Fideicommiß treßfen koͤnnen, ſo daß, wenn man diejenigen, welche zunaͤchſt zum Beſitze der Fideicommiſſe, die vom iſten Januar an eroͤffnet werden, fuͤr nicht dazu berechtigt erklaͤren wollte, man viele Familien beunruhigen, und viele nach den be⸗ ſtehenden Geſetzen eingegangenen Verträge vernichten wuͤrde; daß mithin die Billigkeit— die beſte Auslegerin der Geſetze— es nothwendig macht, in der Perſon des naͤchſten Fideicom⸗ mißerben ein Recht anzuerkennen, welches der S96ſte Ar⸗ tikel des Geſetzbuches Napoleons, ohne ihm eine zuruͤckwir⸗ kende Kraft beyzulegen, nicht aufheben kann; Daß jedoch dieſer Beweggrund weder auf nicht lebende, noch auf ſolche Fideicommißerben Anwendung findet, welche, wenn gleich geboren, doch nur in Ermangelung eines An⸗ dern, oder nach einem Andern, der zwiſchen ihnen und dem Belaſteten ſteht, berufen werden, da in dieſem Falle die Hoffnungen zu entfernt und zu unbeſtimmt ſind, als daß ſie Verbindlichkeiten und Verfuͤgungen haͤtten veranlaſſen können, und folglich ein wyhlerworbenes Recht ſich weder annehmen, noch vorausſetzen laͤßt: Iſt der Meinung: Daß, kraft des 896ſten Artikels des Geſetzbuches Napo⸗ leons, die fideicommiſſariſchen Subſtitutionen nicht weiter beſtehen koͤnnen; daß dennoch der naͤchſte Fideicommißerbe, welcher vor dem iſten Januar 1808 geboren iſt, noch zur Succeſſion gelangen ſoll, jedoch nur er allein, und dergeſtalt, daß ihm die vollig freye Verfuͤgung uͤber die Guͤter zuſtehet. Genehmigt in Unſerm königlichen Pallaſte zu Caſſel, am oten Januar 1808. ——.———— 458 Anhang. vIII.) Auszug aus der kaiſerlichen Verordnung Vom Zoſten Maͤrz 1806, Wodurch zwoͤlf darin benannte Provinzen zu Her⸗ zogthuͤmern und großen Lehen des franzoſiſchen Reichs erhoben werden. .„ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗. ⸗ ⸗ Art. 4. Wir behalten Uns vor, die Belehnung uͤber die gedachten Lehen auf die Weiſe zu ertheilen, daß ſie erblich, nach dem Rechte der Erſtgeburt, auf die maͤnnlichen, recht⸗ maͤßigen und leiblichen Nachkommen derjenigen uͤbergehen, zu deren Gunſten Wir daruͤber verfuͤgt haben, und, falls ihre maͤnnliche, rechtmaͤßige und leibliche Nachkommenſchaft ausſtirbt, an Unſere kaiſerliche Krone zuruͤck fallen ſollen, damit von Uns oder Unſern Nachfolgern daruͤber verfugt werde. 1) Angefuͤhrt im s9öſten Artikel des Geſetzbuches Napoleons. 1 Anhang. 459 5. Auszug aus dem Senats⸗Beſchluſſe Vom 14ten Auguſt 1806, Betreffend den Austauſch oder die Veräußerung der Guͤter, welche die Dotation der vom franzoͤſiſchen Reiche als Lehen abhaͤngigen Herzogthuͤmer oder anderer erblichen Titel ausmachen. ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗„. ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ Art. 5. Seine Majeſtaͤt kann, wenn ſie um ausge⸗ zeichnete Dienſte zu belohnen, oder um eine nuͤtzliche Nach⸗ eiferung zu erwecken, oder um den Glanz des Thrones zu vermehren, es fuͤr dienlich erachtet, ein Familienhaupt ermaͤchtigen, ſeine freyen Guͤter mit einem Fideicommiſſe zu belegen, und dadurch die Dotation eines erblichen Titels zu bilden, welchen Seine Majeſiaͤt ihm zu Gunſten errichten wuͤrde. Gedachte Dotation ſoll auf deſſen aͤlteſten Sohn, welcher ſchon geboren iſt, oder kuͤnftig geboren wird, und auf alle Nachkommen maͤnnlichen Geſchlechtes, nach der Ordnung der Erſtgeburt, fallen. Art. 6. Die Guͤter, welche innerhalb des franzöſiſchen Gebietes auf ſolche Weiſe, den vorhergehenden Artikeln zu⸗ folge, beſeſſen werden, verleihen und uͤbertragen kein Recht oder Privilegium in Beziehung auf die uͤbrigen franzoſiſchen Unterthanen Seiner Majeſtäͤt und auf deren Guͤter. Ende. Inhaltsverzeichniß des Geſetzbuches. —————— Einleitungs⸗Titel. Von der Verkuͤndigung, den Wirkungen und der Anwendung der Geſetze im Allgemeinen Seite 1 Erſtes Buch. Von den Perſonen. I. Titel. Von dem Genuſſe und der Beraubung der S lichen Rechte. 3 . Cap. Von dem Genuſſe der büretlichen Rechte. daſelbſt a. Cap. Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte. 5 1. Abſch. Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte durch den Verluſt der Eigenſchaft eines Einlaͤnders„ daſ⸗ a. Abſch. Von Beraubung der buͤrgerlichen S gerichtliche Verurtheilungen.. 6 1I. Titel. Von den Urkunden des verſonenſunve 9 1. Cap. Allgemeine Verfuͤgungen. 2. Cap. Von den Geburts⸗Urkunden 12 3. Cap. Von den Heiraths⸗Urkunden 44 4. Cap. Von den Sterbe⸗Urkunden.. 13 5. Cap. Von den Urkunden des Perſonenſtandes, weſche Ri litaͤrperſonen ih des e be⸗ treffen 21 6. Cap. Von der vecung der uunn des ve nenſtandes... 5 Titel Po din Wohjiſize Titel. Von den Abweſenden.. 1. Cap. Von der Vermuthung der Abneſenheit a. Cap. Von der Abweſenheits⸗Erkläͤrung daſ. 3. CLap. Von den Wirkungen der Abweſenheit„26 . Abſch. Von den Wirkungen der Abweſenheit in Beziehung auf das Vermoͤgen, welches der Abweſende am Tage ſeines Verſchwindens beſaß.. daſ⸗ a. Abſch. Von den Wirkungen der Abweſenheit in Beziehung auf die dem Abweſenden etwa bſnn even⸗ tuellen(zukuͤnftigen) Rechte. 30 2. Abſch. Von den Wirkungen 1* Seeieheit in Huict auf die Che daſ⸗ — 462 Inhaltsverzeichniß 4. Cap. Von der Aufſicht uͤber minderjährige deren Vater verſchwunden 8 Seite 31 V. Titel. Von der Ehe. 1. Cap. Von den zur Eingehunge einer Ehe erſorderlichen Eigenſchaften und Bedingungen. 2. Cap. Von den auf die Abſchließung der Ehe den Foͤrmlichkeiten.. 3. Cap. Von den Einſpruͤchen wider die che. 4. Cap. Von den Klagen auf Unguͤltigkeit der Ehe. 5. Cap. Von den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe ent⸗ ſpringen. 6. Cap. Von den wechſelſeitigen Mtn und vndte der Ehegatten. 7. Cap. Von der Aufloͤſung der che ⸗ s. Cap. Von der zweyten Heirath. VI. Titel. Von der Eheſcheidung.. 1. Cap. Von den Urſachen der Eheſcheidung 2. Cap. Von p Sen wegen einer binnte Urſa 1. Abſch. Von der in der Ezeſcheidiig wezen einer ze. ſtimmten Urſache... a. Abſch. Von den vorlaͤufigen Nuaßregeln, welche die auf eine beſtimmte urſache gegruͤndete veranlaſſen kann.. 3. Abſch. Von den Einreden gegen die Zuliſiaeit einer Ehe⸗ ſcheidunasklage aus beſtimmter Urſache. 3. Cap. Von der Eheſcheidung wegen ſfitieer Ein⸗ d willigung. 4. Cap. Von den Wirkungen der Ehiſcheidung 5. Cap. Von der perſoͤnlichen Trennung Sng von Tiſch und Bette).. VII. Titel. Von der Vaterſchaft und der Kindſchuſt 1. Cap. Von der Kindſchaft ehelicher oder in der Ehe ge. borener Kinder.. 2. Cap. Von dem Beweiſe der Suica weic Kin⸗ Fyi 3. Cap. Von den natůrlichen Kindern. 1. Abſch. Von der Legitimation(epeicnaun) natür- licher Kinder 2. Abſch. Von der Anerkennung der natürlichen Kinder VIII. Titel. Von der Adoption und dem pflegelterlichen Ver⸗ haͤltniſſe. Cap. Von der Adoption(Annahme an Findesſtatt) 1. Abſch. Von der Adoption und ihren Wirkungen 2. Abſch. Von der Form der Adoption ⸗ 2. Cap. Von dem pflegelterlichen Verhaͤltniſſe IX. Titel. Von der vaͤterlichen Gewalt. daſ⸗ daſ⸗ daſ⸗ daſ. 34 35 3 41 44 daſ⸗ 4⁵ daſ⸗ 52 53 58 60 61 daſ⸗ 65 64 daſ. 65 66 daſ⸗ daſ⸗ 69 70 2 73 des Geſetzbuches. 463 Titel. Von der Minderjaͤhrigkeit, der und der Emancipation„ Seite5 . Cap. Von der Minderjaͤhrigkeit..... daſ⸗ 2. Cap. PVon der Vormundſchaft. 6 daß⸗ Abſch. Von der Vormundſchaft der Eltern daſ⸗ 2. Abſch. Von der durch die Eltern uͤbertragenen vunut⸗ ſchaft 76 3. Abſch. Von der Vormundſchaft der Aſendenten 4. Abſch. Von der durch den n ien Vormundſchaft.„ 78 5. Abſch. Von dem Gegenvormunde.. 81 6. Abſch. Von den Urſachen, ne von der Vuenſen befreyen„ 52 7. Abſch. Von der Unfühigkeit zur Vormundſchaft und von der Ausſchließung und Abſetzung der Vormuͤnder. 85 s. Abſch. Von der Verwaltung des Vormundes 656 „. Abſch. Von den Vormundſchaftsrechnungen... 91 3. Cap. Von der Emancipation(Entlaſſung aus der elter- lichen oder vormundſchaftlichen Gewalt).— 92 RI. Tite l. Von der Volljaͤhrigkeit, der Interdiction m dem gerichtlich beſtellten Beyſtande. 1. Cap. Von der Volljaͤhrigkeit.. 2. Cap. Von der Interdiction(unterſaguns der eigenen Vermoͤgensverwaltung).. 3. Cap. Von dem gerichtlich beſtellten Bevſtande 9 Zweytes Buch. Von den Sachen und den verſchiedenen Beſchraͤnkungen des Eigenthums. 1. Titel. Von der Eintheilung der Sachen.. 29 1. Cap. Von den unbeweglichen Sachen daſ⸗ 2. Cap. Von den beweglichen Sachen. 101 3. Cap. Von den Sachen in Beziehung auf we Beſitzer. 103 II. Titel. Von dem Eigenthume.. 104 1. Cap. Von dem Zuwachsrechte auf das, was die Sache hervorbringt. 105 2. Cap. Von dem guwachsrechte auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird daſ⸗ 1. Abſch. Von dem Zuwachsrechte in Beziebung auf unbe⸗ wegliche Sachen. 106 a. Abſch. Von dem Zuwachsrechte in vencun auf brpeg⸗ liche Sachen. 169 III. Titel. Von dem Vießbrauche, dem erc und Wohnungsrechte 1. Cap. Von dem Nießbrauche. daſ Abſch. Von den Rechten des Nießbrauchers. 464 Inhaltsverzeichniß z. Abſch. Von den Verbindlichkeiten des Nießbrauchers. Sen 115 3. Abſch. Wie der Nießbrauch ſich endiget. 119 z. Cap. Von dem Gebrauchs⸗ und Wohnungsrechte. IV. Titel. Von den Servituten oder Grunddienſtbarkeiten. 122 1. Cap. Von den Servituten, welche aus der Lage der Orte entſtehen. daſ⸗ a. Cap. Von den durch das Geſetz begründeten Servituten. 124 1. Abſch. Von den gemeinſchaftlichen Mauern und Graͤben. daſ⸗ 2. Abſch. Von der Entfernung und den Zwiſchenwerken, welche bey gewiſſen Gebaͤnden erforderlich ſind. 128 3. Abſch. Von der Auſicht auf das S 129 4. Abſch. Von der Dachtraufe 130 5. Abſch. Von dem Uebergangsrechte.. daſ⸗ 3. Cap. Von den durch die Handlung eines Menſchen be⸗ gruͤndeten Servituten 131 r. Abſch. Von den verſchiedenen Gattungen der Serrituten, welche bey Grundſtucken ſtatt finden können. daſ⸗ 2. Abſch. Wie die Servituten errichtet werden.. 132 3. Abſch. Von den Rechten des Eigenthuͤmers des Grund⸗ ſtuͤckes, welchem die Servitut zuſteht. 135 4. Abſch. Wie die Servituten erloͤſchen. 134 Drittes Buch. Von den verſchiedenen Arten das Eigenthum zu erwerben. Allgemeine Verfuͤgungen 1536 I. Titel. Von der Erbfolge. 3 1. Cap. Von dem Anfalle der Erbfolge und dem uebex⸗ gange des Beſitzes auf die Erben.. daſ⸗ . Cap. Von den zur Erbfolge erforderlichen Eigenſchaften. 138 3. Cap. Von den verſchiedenen Claſſen der Sle 35 1. Abſch. Allgemeine Verfuͤgungen.. daſ. 2. Abſch. Von dem Repraſentationsrechte(Rechte der Stel. vertretung) 141 3. Abſch. Von der Erbfolge der drinnn(Rinnuse oder Nachkommen) 142 4. Abſch. Von der Erbfolge der Aſeendenten rnnun in aufſteigender Linie). daſt 5. Abſch. Von der Erbfolge der Seitenderwaniten 4. Cap. Von der außerordentlichen Erbfolge.. 144 1. Abſch. Von den Rechten natuͤrlicher(unehelicher) Kinder auf das Vermoͤgen ihrer Eltern, und von der Erbfolge in den Nachlaß der ohne Vclun verſtorbenen natuͤrlichen Kinder daſ⸗ 2. Abſch. Von den Rechten des te chunn und des Staates 146 des Geſetzbuches. 465 5, Cap. Von der Annahme und der Ausſchlagung der Erb⸗ ſ Seite 147 1. Abſch. Von der Annahme ſ . Abſch. Von der Ausſchlagung der Erbſchaften.. 149 3. Abſch. Von der Rechtswohlthat des Inventars, deren Wir⸗ kungen, und den Verbindlichkeiten des davon Gebrauch machenden Erben(des Beneſiciar⸗Erben). 150 4. Abſch. Von erbloſen Verlaſſenſchaften 154 6. Cap. Von der Theilung und Collation. 155 1. Abſch. Von der Theilungsklage und deren Form. daſ⸗ 2. Abſch. Von der Collation(Einwerfung in die Erbſchaftsmaſſe) 160 3. Abſch. Von der Bezahlung der Schulden 11414164 4. Abſch. Von den Wirkuhgen der Theilung und der Ge⸗ währleiſtung fuͤr die Erbtheile.. 166 §. Abſch. Von der Aufhebung geſchehener Theilungen 167 II. Titel. Von Schenkungenunter Lebenden und von Teſtamenten. 168 1. Cap. Allgemeine Verfuͤgungen daſt 2. Cap. Von der Fäͤhigkeit, durch Schenkung unter Leben⸗ den oder Deſtament zu verfuͤgen oder zu erwerben. 169 3. Cap. Von dem diſponiblen(der freyen Verfuͤgung un⸗ terworfenen) Vermoͤgenstheile, und von der Re⸗ duction(Verminderung) . ⸗ ⸗ 172 . Abſch. Von dem diſponiblen Vermogenstheile. daſ- 2. Abſch. Von der Reduction der Schenkungen u. Vermaͤchtniſſe 173 4. Cap. Von den Schenkungen unter Lebenden 175 1. Abſch. Von der Form der Schenkungen unter Lebenden. daſ⸗ 2. Abſch. Von den Ausnahmen von der Regel, daß Schen⸗ kungen unter Lebenden unwiderruflich ſind 179 5. Cap. Von teſtamentariſchen Verfuͤgungen. 152 1. Abſch. Von den allgemeinen Regeln uͤber die Form der e a. Abſch. Von den beſondern Regeln uͤber die Form gewiſſer Feſtmente 3. Abſch. Von den Erben⸗Einſetzungen, und den Vermaͤcht⸗ niſſen im Allgemeinen 4. Abſch. Von Univerſal⸗Vermaͤchtniſſen. §. Abſch. Von den Vermaͤchtniſſen unter einem Univerſaltitel. 191 6. Abſch. Von den Partikularvermaͤchtniſſen 5. Abſch. Von den Teſtamentsexecutoren Qden mit der Voll⸗ ziehung des Teſtamentes beauftragten Perſonen). 194 s. Abſch. Von der Widerrufung der Leſtamente und den Urſachen ihrer Unwirkſamkeit 6. Cap. Von den Verfuͤgungen, die zum Vortheile der Enkel des Schenkers oder Teſtators oder der Kinder ſeiner Geſchwiſter erlaubt ſind . Cap. Von den Theilungen, w lche Eltern oder andere Aſcendenten unter ihren Deſcendenten vornehmen. 205 30 —— 466 s. Cap. 9. Cap. III. Titel. 1. Cap. 2. Cap. 1. Abſch. 2. Abſch. 3. Abſch. 4. Abſch. 3. Cap. 1. Abſch. 2. Abſch. 3. Abſch. 5. Abſch. 6. Abſch. 4. Cap. 1. Abſch. §. 1. §. 2. §. 3. 2. Abſch. 3. Abſch. 4. Abſch. §. 2. 5. Abſch. S. §. 2. 6. Abſch. 5. Cap. 1. Abſch. §. 1. Inhaltsverzeichniß Von den in einer Eheſtiftung an die Ehegatten, oder die aus der Ehe zu erwartenden Kinder, gemachten Schenkungen Seite 204 Von den Verfuͤgungen unter Ehegatten in der Eheſtiftung oder waͤhrend der Ehe 206 Von den Contraeten oder vertragsmaͤßigen ve. bindlichkeiten im Allgemeinen. 208 Vorbereitende Verfuͤgungen. daſ. Von den zur Guͤltigkeit der vunige nſuuc gehoͤrigen Erforderniſſen 209 Von der Einwilligung. 210 Von der Faͤhigkeit der conttuhirenden Eheile Von dem Gegenſtande und dem Inhalte der Vertraͤge. daſ. Von dem Grunde der Verbindlichkeiten. 213 Von der Wirkung der Verbindlichkeiten daſ⸗ Allgemeine Verfuͤgungen.. daſ⸗ Von der Verbindlichkeit, etwas zu geben. 214 Vonder Verbindlichkeit etwas zu thun od. nicht zu thun. 215 Von dem durch die Nichterfuͤllung einer Verbind⸗ lichkeit begruͤndeten Anſpruche auf Schadloshaltung.. Von der Auslegung der Verträge Von der Wirkung der Vertraͤge in Anſehung drit⸗ ter Perſonen. 218 Von den verſchiedenen ouunen vuvla eiten 219 Von bedingten Verbindlichteiken daſ. Von der Bedingung im Allgemeinen, und deren verſchiedenen Gattungen daſ⸗ Von der aufſchiebenden(ſußpenſiuen) Bedingung. 221 Von der aufloͤſenden(reſolutiven) Bedingung. daſ⸗ Von Verbindlichkeiten mit einer Zeitbeſtimmung 222 Von alternativen(nach des Schuldners Wahl zu erfullenden) Verbindlichkeiten. 223 Von ſolidariſchen Cals ein Ganzes zuſtehenden oder obliegenden) Verbindlichkeiten.. 224 Von dem Solidarverhaͤltniſſe unter den Gläubigern. daſ⸗ Von dem Solidarverhaͤltniſſe auf Seiten der Schuldner. 225 Von theilbaren und untheitbaren Verbindlichkeiten. 227 Von den Wirkungen einer theilbaren Verbindlichkeit. 225 Von den Wirkungen einer untheilbaren Verbind⸗ lichteit 229 Von Verbindlichkeiten mit Strafbeſimmungen 230 Von der Erloͤſchung der Pertii 231 Von der Zahlung 232 Von der Zahlung im Allgemeinen daſe⸗ daſ⸗ 217 des Geſetbuches. 467 §. 2. Von der Zahlung mit Subrogation itt in die Rechte des Glaͤubigers). Seite 234 §. 3. Von der Abrechnung der Zahlung„ 235 §. 4. Von dem Anerbieten der Zahlung u. der Sutertung. 236 . 5 Von der Vermoͤgensabtretung. 239 2. Abſch. Von der Novation(Umſchaffung nvanuctit 240 3. Abſch. Von dem Erlaſſe der Schuld. 241 4. Abſch. Von der Compenſation Siech 5. Abſch. Von der Confuſion.. 6 Abſch. Von dem Untergange der ſchuldigen S Sache „ Abſch. Von der Klage auf Nichtigkeit oder Wiederauſhe⸗ bung der Vertraͤge— 3 Cap. LondenBeweiſeter Perbinblichktenidergahlun 247 Abſch. Von dem Urkundenbeweiſe. 14148 8. Von oͤffentlichen Urkunden. ſ §. 2. Von Privat⸗Urkunden Aie unter Unterſchrift).. 249 §. 3. Von Kerbſtoͤcken... S. 4. Von Abſchriften der urkunden daſ⸗ §. 5. Von Anerkennungs⸗ und Setiigune. uuen. 253 2. Abſch. Von dem Zeugenbeweiſe..„ 3. Abſch. Von Vermuthungen. 256 §. 1. Lonrerenburheſtt begtündetenPermuhungen. daſ⸗ §. 2. Von den durch das Geſetz S6 S muthungen 257 4. Abſch. Von dem Eingeſtändniſe einer put ſ 5. Abſch. Von dem Eide S. 1. Von dem Entſcheivungseide daſt §. 2. Von dem von Amts wegen auferlegten Eide IV. Titel. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 60 1. Cap. Von Quaſicontracten(vertragsaͤhnlichen Handlungen) daſ⸗ 2. Cap. Von Vergehungen und den ihnen gleichgeltenden Handlungen(Delieten und Quaſidelicten) 262 v. Titel. Von der Eheſtiftung und den gib S der Ehegatten. 263 1. Cap. VLllgemeine Verfugungen daſ⸗ z. Cap. Von dem Rechtsverhaͤltniſſe der Gutergemeinſchaft. 266 Erſter Theil. Von der geſetzlichen Guͤtergemeinſchaft. daſ⸗ Abſch. Von dem, was activ und paſſiv iur Si ſchaft gehoͤrt. daſ⸗ §. 1. Von dem Artipbeſtande(Vermogen) der Güter⸗ gemeinſchaft daſ⸗ §. 2 Von dem Paſſivbeſtande(den Schulden und Laſten) der Guͤtergemeinſchaft, und von den daraus wider die Guͤtergemeinſchaft entſtehenden Klagen 269 468 Inhaltsverzeichniß 2. Abſch. Von der Verwaltung der Guͤtergemeinſchaft, und den Wirkungen der von dem einen oder dem andern Ehegatten in Beziehung auf die eheliche Geſellſchaft vorgenommenen Handlungen. Seite 272 3. Abſch. Von der Aufloͤſung der Guͤtergemeinſchaft und eini⸗ i Fee 277 4. Abſch. Von der Annahme der gůteremeinſchaft und 6 Entſagung auf dieſelbe, wie auch von den dar⸗ auf ſich beziehenden Bedingungen... 280 5. Abſch. Von der Theilung des gemeinſchaftlichen Vermi⸗ gens nach erfolgter Annahme. 285 S Von der Theilung des Vermoͤgens..... daſ⸗ §. 2. Von dem Paſſivbeſtande der Guͤtergemeinſchaft und dem Beytrage zu den Schulden... 286 6. Abſch. Von der Verzichtleiſtung auf die Guͤtergemeinſchaft und deren Wirkungen 28) Verfuͤgung in Ruͤckſicht der geſetzlichen Gäterge⸗ meinſchaft fuͤr den Fall, wo einer der Ehegat⸗ ten oder beyde aus vorigen Ehen Kinder haben. 268 Zweyter Theil. Vonder vertragsmaͤßigen Guͤtergemeinſchaft und den Verabredungen, welche die geſetzliche Guͤterge⸗ meinſchaft abaͤndern oder ſogar ausſchließen koͤnnen. 259 1. Abſch. Von der auf die Errungenſchaft beſchraͤnkten Guter⸗ gemeinſchaft.. 290 2. Abſch. Von der Verabredung, welche das beweglich Ver⸗ moͤgen ganz oder zum Theil von der Sictt⸗ meinſchaft ausſchließt. ſ 3. Abſch. Von der Verabredung der Motſinriſtung 4. Abſch. Von der Verabredung der Schuldenabſonderung 2935 5. Abſch. Von der der Ehefrau eingeraͤumten Befugniß, ihr ein⸗ gebrachtes Vermoͤgen ſchuldenfrey zuruͤckzunehmen. 294 6. Abſch. Von der vertragsmaͤßigen Vorwegnahme 295 7. Abſch. Von den Verabredungen, wodurch den beyden Ehe⸗ gatten ungleiche Antheile an der E ſchaft angewieſen werden„ 296 3. Abſch. Von der allgemeinen Guͤtergemeinſchaft.. 297 Verfuͤgungen, welche fuͤr die obigen acht Ab⸗ S ſchnitte gemeinſchaftlich gelten 298 9. Abſch. Von den die Snn ausſchließenden Ver⸗ traͤgen.. daſ⸗ S. 1, Von der Verabredung der Szegatten, ohne Gäter⸗ gemeinſchaft einander heirathen zu wollen 299 Von der Verabredung der Vermoͤgensabſonderung. 300 3. Cap. Von dem Brautſchatzverhaͤltniſſe.. 301 1. Abſch. Von der Beſtellung des Brautſchatzes daſ⸗ des Geſetzbuches. 469 2. Abſch. Von den Rechten des Mannes an dem Brautſchatz⸗ vermoͤgen und der Unveraͤußerlichkeit dazu geho⸗ riger Grundſtuͤcke. Seite 302 Abſch. Von der Wiedererſtattung des Stautſues 305 4. Abſch. Von dem Paraphernalvermoͤgen. 307 Beſondere Verorduung. 308 vI. Titel. Von dem Verkaufe.. 309 1. Cap. Von der Beſchaffenheit und Form des Verkaufes daſ⸗ 2. Cap. Wer kaufen oder verkaufen kann. 310 3. Cap. Von den Sachen, welche verkauft werden tönnen 311 4. Cap. Von den Verbindlichkeite ndes Wr 312 1. Abſch. Allgemeine Verfuͤgungen daſe 2. Abſch. Von der Ueberlieferung. daſ⸗ 3. Abſch. Von der Gewaͤhrleiſtung 316 Von der Gewaͤhrleiſtung im ßuee einer Cui⸗ rung(Eviction). daſ⸗ § Von der Gewaͤhrleiſtung ſi die wieb der ve⸗ kauften Sache.. 5. Cap. Von den Verbindlichkeiten des Kzufers. 320 6. Cap. PVon der Nichtigkeit und der Auſpetuſts des Ver⸗ tes 321 Abſch. Von dem Wiederkaufsrechte de Abſch. Von Aufhebung des Verkaufes Rit Verletzung 324 ap. Von der Verſteigerung 326 s. Cap. Von der Uebertragung der Ferdetunen und zuo rer unkoͤrperlichen Rechte. daſ⸗ V Wte Von dem Düſche 328 VIII. Titel. Von dem Mietheontracte 339 1. Cap. Allgemeine Verfuͤgungen. daſ⸗ 2. Cap. Von dem Miethcontracte uͤber Suchtu 330 1. Abſch. Von den fuͤr die Vermiethung der Haͤuſer und der Feldguͤter gemeinſchaftlichen Regeln. daſ 2. Abſch. Von den der Miethe eigenthuͤmlichen Regeln. 386 3. Abſch. Von den dem Pachtcontraete eigenthuͤmlichen Regeln. 338 3. Cap. Von dem Mietheontracte uͤber Arbeiten und Ge⸗ werbfleiß. 341 1. Abſch. Von Verdingung der Dienſiboten und Arbeitsleute. 342 2. Abſch. Von den Landfuhrleuten und Schiffern. daſ⸗ 3. Abſch. Von der Uebernahme beſtimmter einem Anſchlage und Accord. 343 4. Cap. Von dem Vie hpacht..„ 345 1. Abſch. Allgemeine Verfuͤgungen. o. Abſch. Von dem einfachen Viehpacht.... 346 3. Abſch. Von dem Viehpacht zur Haͤlfte. 348 4. Abſch. Von dem Viehpacht, welchen der Eigenthümer pit ſeinem Pachter oder Theilpachter eingegangen iſt. daſ 5 1 Von dem mit dem Pachter eingegangenen Viehpacht. daſe K. 2——— 470 Inhaitsverzeichniß s.. Von dem mit dem Sheilpachter eingegangenen Pichpacht Seite 349 5. Abſch. Von demuneigentlich ſogenannten Viehpacht 350 1X. Titel. Von dem Geſellſchaftsvertrage daſ⸗ 1. Cap. Allgemeine Verfuͤgungen. daſ 2. Cap. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften. daſ. 1. Abſch. Von allgemeinen Geſellſchaften 351 2. Abſch. Von der beſondern Geſellſchaft 3. Cap. Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter unter einander und in Beziehung auf dritte Perſonen. daſ⸗ . Abſch. Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter unter Sncde daſt a. Abſch. Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter in Be⸗ ziehung auf dritte Perſonen 4. Cap. Von den verſchiedenen Arten der Beendigung des Geſellſchaftsvertrages. Verfuͤgung in Betreff der Handelsgeſellſchaften 35⁵9 X. Titel. Von dem Darlehn 1. Cap. Von dem Leiheontracte 1. Abſch. Von der Natur des Leihcontractes daſ. 2. Abſch. Von den Verpflichtungen des Leihers 360 3. Abſch. Von den Verbindlichkeiten des Verleihers. 361 2. Cap. Von dem Darlehn 1. Abſch. Von der Natur des Darlehns.. daſ⸗ 2. Abſch. Von den Verbindlichkeiten des Darleihers„25365 3. Abſch. Von den Verbindlichkeiten des Erborgers. daſ⸗ 3. Cap. Von dem verzinslichen Darlehn. 364 XI. Tite l. Von dem Niederlegungs⸗ oder Verwahrungsver⸗ trage und der Sequeſtration 365 . Cap. Von dem Niederlegungsvertrage im Allgemeinen, und deſſen verſchiedenen Gattungen daſ⸗ 2. Cap. Von dem Niederlegungsvertrage im eigentlichen . Abſch. Von der Natur und dem Weſen des Niederlegungs⸗ verträge daſ. 2. Abſch. Von der freywilligen Niederlegung 35365 3. Abſch. Von den Verbindlichkeiten des Verwahrers 367 4. Abſch. Von den Verbindlichkeiten des Niederlegers 370 5. Abſch. Von der im Nothfalle geſchehenen Niederlegung. daſ⸗ 3. Cap. Von der Sequeſtration(Verwahrung eines ſtreiti⸗ gen Gegenſtandes) 371 1. Abſch. Von den verſchiedenen Gattungen der Sequeſtration. daſ 3. Abſch. Von der vertragsmaͤßigen Sequeſtration. daſ⸗ 3. Abſch. Von der gerichtlichen Sequeſtration.. 572 XII. Titel. Von Gluͤcks⸗ oder Hoffnungsvertraͤgen 373 1. Cap. Vom Spiele und der Wette Cap. Von dem Leibrenten⸗Contracte 374 ——.— des Geſetzbuches. 47 1. Abſch. Von den zur Guͤltigkeit dieſes Contractes erforder⸗ lichen Bedingungen.. Seite 374 2. Abſch. Von den Wirkungen des Vertrages zwiſchen den contrahirenden Sheilen... 375 XIII. Titel. Von dem oder Auftrags⸗ Contracte 376 1. Cap. Von der Natur und“ der Form des Bevollmichti⸗ gungs⸗Contractes. daſ⸗ 2. Cap. Von den Verbindlichkeiten der Bevolmäͤchtigten. 3/8 3. Cap. Von den Verbindlichkeiten des Vollmachtgebers. 379 4. Cap. Von den verſchiedenen Arten der des Bevollmaͤchtigungs⸗Contractes... 360 XIV. Titel. Von der Buͤrgſchaft.. 381 3 Von der Natur und dem Umfunge der viat daſ⸗ Cap. Von den Wirkungen der Buͤrgſchaft. 3⁵5 1. Abſch. Von den Wirkungen der Buͤrgſchaft zwiſchen den Glaͤubiger und dem Buͤrgen.. daſ⸗ 2. Abſch. Von der Wirkung der Buͤrgſchaft zwiſchen dem Schuldner und dem Buͤrgen.. 384 3. Abſch. Von der Wirkung der unter den mr buͤrgen. 366 3. Cap. Von Erloͤſchung der Bürgſchaft— daſ⸗ 4. Cap. PVon der geſetzlichen und der gerichtlichen viran 38) XV. Titel. Von dem Vergleiche... daſ⸗ XVI. Tite l. Von der perſoͤnlichen Veheſtun in tiwt chen Sachen... 390 XVII. Titel. Von dem pfandrontracte 1. Cap. Von dem Fauſtpfande. daſ. 2. Cap. Von dem antichretiſchen(Pfandnutzungs⸗ Werie 395 XVIII. Titel. Von Privilegien und oht Shen 397 1. Cap. Allgemeine Verfüͤgungen dſ 2. Cap. Von den Privilegien.. 1. Abſch. Von Privilegien auf bewegliche Sichen 395 S 1. Von allgemeinen Privilegien auf bewegliche S Sachen. daſe S. 2. Von Privilegien auf gewiſſe Mobilien.... 399 2. Abſch. Von Privilegien auf unbewegliche Sachen 01 3. Abſch. Von den Privilegien, welche ſich auf bewegliche und unbewegliche Sachen zugleich erſtrecken.. 402 4. Abſch. Wie die Privilegien geſichert werden.... 303 3. Cap. Von den Hypotheken 1. Abſch. Von den geſetzlichen Hypotheken 2. Abſch. Von den gerichtlichen Hypotheken. daſ. 3. Abſch. Von den vertragsmaͤßigen Hypotheken. i 407 4. Abſch. Von dem Range der Hypotheken unter einander 409 4. Cap. Von der Art und Weiſe der Sch 5 Fr vilegien und Hypotheken 412 472 Inhaltsverzeichniß des Geſetzbuches. 5. Cap. Von der Loͤſchung und Verminderung der eingetra⸗ genen Privilegien und Hypotheken.. Seite 415 6. Cap. Von der Wirkung der Privilegten und Hypotheken wider dritte Beſitzer⸗ . Cap. Von der Erlöſchung der Privilegien und Hypo⸗ theten s. Cap. Von der Art, ſein Eigenthum von Privilegien und Hypotheken frey zu machen S 9. Cap. Von der Art und Weiſe, bey Erwerbung der zum Vermoͤgen der Ehemaͤnner und Vormuͤnder ge⸗ hoͤrigen Grundſtuͤcke dieſelben von den auf jenem haftenden, aber nicht eingetragenen, Hypotheken frey zu machen 1o. Cap. Von der Heffentlichkeit der Regiſter und der Ver⸗ antwortlichkeit der Hypothekenaufſeher. 427 XIX. Titel. Von dem gerichtlichen Schulden halber vorzuneh⸗ menden Verkaufe, und der Rangordnung unter den Gläbigernn„ 1. Cap. PVon dem gerichtlichen Schulden halber vorzuneh⸗ menden Verkauſe daſ⸗ Cap. Von der Rangordnung der Glaͤubiger und der Vertheilung des Kaufpreiſes unter dieſelben 432 XN. Titel. Von der Verjaͤhrung. 5 daſ⸗ . Cap. Allgemeine Verfuͤgungen. daſ⸗ a. Cap. Von dem Beſiz 433 3. Cap. Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung ver⸗ . Cap. Von den urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung unterbrechen oder aufhalten 435 . Abſch. Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung unter⸗ a. Abſch. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung aüſte 437 5. Cap. Von der zur Verjaͤhrung erforderlichen Zeit ⸗ 438 1. Abſch. Allgemeine Verfuͤgungen aſ 2. Abſch. Von der dreyßigjaͤhrigen Verjaͤhrung daſ⸗ 3. Abſch. Von der zehn⸗ und zwanzigjährigen Verjährung. 439 4. Abſch. Von einigen beſondern Arten der Verjaͤhrung 440 443 Anhang d c 2 — 1* — 1 5 4 * ——— — * 3 5 1 *— * Farbkarte 613