Coder Napoleon. nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Geſellſchaft Rechtsgelehrter und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiſerlichem Procurator bey dem Civil⸗Gerichte zu Straßburg, und außerordentlichem Profeſſor an der Rechts⸗Schule daſelbſt. 8 Zweyte Abtheilung. ————y————— Straßburg und Paris bey Treuttel und Würtz. 1808. ——— Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 887 Fuͤnfter Titel. Von dem Ehe⸗Contract und dem gegen⸗ ſeitigen Rechten der Ehe⸗Gatten. (Dekretirt den 1. Februar 1804. Promulgirt den zoſten des naͤmlichen Monats.) Erſtes Kapitel.(1) Allgemeine Verfügungen. 1387. Das Geſetz ſchreibt der ehelichen Ge⸗ ſellſchaft, in Rückſicht der Güter, nur in ſofern Regeln vor, als keine beſondere Verabredungen darüber getroffen werden, welche ganz der Will⸗ kühr der Ehe⸗Gatten überlaſſen ſind, wofern ſie nur der Sittlichkeit nicht zuwiderlaufen, und überdieß noch unter folgenden Einſchränkungen gemacht werden.(2) 1388. Die Ehe⸗Gatten können durch ihre Ver⸗ abredungen, weder den Rechten ausweichen, die aus der Gewalt des Mannes, über die Per⸗ ſon ſeiner Frau und Kinder, herfließen, noch denjenigen, die ihm als Familien⸗Haupt zuſtehen, noch den Rechten die dem überlebenden Ehe⸗ (1) Mit dieſem erſten Kapitel ſtebt das gte und 9te Kapitel des 2ten Titels in dieſem 3ten Buche in genauer Verbindung. (²) S. den 1393ſten und 240oſten Artikel. 25* 38⁸ 3. Buch. 7. Titel. 1. Kaplitel. Gatten, durch die Titel von der v äterlichen Gewalt und von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und der Emanci⸗ pation beygelegt ſind, noch irgend einer im gegenwärtigen Geſetzbuch vorkommenden Verfü⸗ gung, die ein Verbot enthält. 1389. Sie können keine Verabredung treffen, oder Verzichtleiſtung thun, die zur Abſicht hätte/ die geſetzliche Ordnung der Erbfolge abzuän⸗ dern, es ſey in Rückſicht auf ſich ſelbſt, bey der Erbſchaft ihrer Kinder und Nachkommen, oder in Anſehung ihrer Kinder unter einander, unbe⸗ ſchadet jedoch der Schenkungen zwiſchen Leben⸗ den,(1) oder der Vermächtniſſe, welche in den durch gegenwärtiges Geſetzbuch beſtimmten For⸗ men und Zällen ſtatt finden können. 1390. Die Ehe⸗Gatten können nicht mehr im Allgemeinen verabreden, daß irgend ein Gewohn⸗ heits⸗Recht, Geſetz oder Local⸗Statut, der⸗ gleichen vormals in irgend einem Theile des fran⸗ zöſiſchen Gebiets befolgt wurden, und die durch gegenwärtiges Geſetzbuch widerrufen ſind, ihrer ehelichen Geſellſchaft zur Regel dienen ſolle. 139 1. Sie können jedoch überhaupt declari⸗ ren, daß ihre Abſicht ſey, ſich in ihrer Ehe den Regeln der Güter⸗Gemeinſchaft, oder den Regeln des Brautſchatz⸗Syſtems zu unterwerfen. () S. den 1096ſten Artikel. Von dem Ehe⸗Cont ract ꝛe. 389 Im erſten Falle, in welchem nämlich Güter⸗ Gemeinſchaft eintritt, ſind die Rechte der Ehe⸗ Gatten and ihrer Erben durch die Verfügungen des zweyten Kapitels des gegenwärtigen Titels beſtimmt. Im andern Falle, in welchem das Brautſchatz⸗ Syſtem angenommen wird, ſind ihre Rechte durch die Verfügungen des dritten Kapitels geordnet. 1392. Die bloße Stipulation, wodurch die Frau ſich ſelbſt, oder wodurch eine andere Per⸗ ſon derſelben ſich gewiſſe Güter zum Brautſchatz vor⸗ behält, iſt allein nicht hinreichend, um dieſe Güter den Regeln des Brautſchatz⸗Syſtems zu unter⸗ werfen, wenn nicht in dem Ehe⸗Contracte eine ausdrückliche Declaration darüber enthalten iſt⸗ Eben ſo wenig unterwerfen ſich die Ehe⸗Gatten dem Brautſchatz⸗Syſtem durch die bloße Declara⸗ tion, daß ſie ſich ohne Güter⸗Gemeinſchaft ver⸗ ehelichen, oder daß Güter⸗Trennung unter ihnen ſtatt haben ſoll. 1393. In Ermangelung beſonderer Verabre⸗ dungen, welche die Regeln des Syſtems der Güter⸗Gemeinſchaft abändern, oder modificiren, machen die in dem erſten Theil des zweyten Kapitels enthaltenen Verfügungen das gemeine Recht von Frankreich aus. 1394. Alle Ehe⸗Pacten müſſen vor der Hei⸗ rath in einem Notariats⸗Act ſchriftlich verfaßt werden. 396o 3. Buch. 5. Titel. 1. Kapitel. 1395. Nach der Celebration der Heirath kön⸗ nen ſie in keinem Stücke mehr abgeändert wer⸗ den.(1) 1396. Die Abänderungen, welche vor dieſer Celebration darin getroffen würden, müſſen durch einen, in der nämlichen Form, wie der Heiraths⸗ Contract, abgefaßten Act beurkundet werden. Keine Abänderung und kein Gegen⸗Brief iſt übrigens giltig, ohne das Beyſeyn und die gleich⸗ zeitige Beyſtimmung aller Perſonen, die als Mit⸗ Contrahenten an dem Ehe⸗Contracte Theil ge⸗ nommen bhaben. 1397. Die Aenderungen und Gegen⸗Briefe, wären ſie auch nach den im vorſtehenden Artikel vorgeſchriebenen Formen verfaßt, haben in Rückſicht dritter Perſonen keine Kraft, wenn ſie dem Original des Ehe⸗Contractes nicht als An⸗ hang beygefünt worden;(2) und der Notar darf, bey Strafe vollkommener Schadloshaltung der Parteyen, und, den Umſtänden nach, bey noch ſchwererer Strafe, weder Haupt⸗Ausfertigungen noch Abſchriften des Ehe⸗Contractes ertheilen, (1 Demungeachtet haben die Che⸗Gatten waͤhrend der Ehe das Recht, einander gegenſeitig durch Schen⸗ kung unter Lebenden, oder Teſtamente Guͤter zu ſchenken. S. den 1096ſten Artikel und Recueil de questions de droit; par Merlin, T. 2. Pag. 62. (2) Dieſe iſt eine Ausnahme von den in dem 1265ſten und 132rſten Artikel enthaltenen Regeln. Von dem Che⸗Contract ꝛc. 391 ohne die Abänderung, oder den Gegen⸗Brief am Ende beyzuſchreiben. 1398. Der Minderjährige, der fähig iſt eine Ehe zu ſchließen, iſt auch fähig alle Verabredun⸗ gen einzugehen, deren dieſer Contract empfäng⸗ lich iſt; und die Verabredungen und Schenkun⸗ gen, die er darin gemacht hat, ſind giltig, in ſofern er nur den Contract unter dem Beyſtande derjenigen Perſonen geſchloſſen hat, deren Bey⸗ ſtimmung für die Giltigkeit der Ehe nothwen⸗ dig iſt.(1) Zweytes Kapitel. Von der Güter⸗Gemeinſchaft und ihren Regeln.. 1399. Die Güter⸗Gemeinſchaft,(*) ſie mag in dem Geſetz oder auf einen Vertrag gegründet ſeyn (1) S. den 1309ten Arttkel. (*) Die Gemeinſchaft zwiſchen Ebe⸗Gatten iſt elne Ge⸗ ſellſchaft, die ſich uͤber einen beſtimmten Theil ihrer Guͤ⸗ ter zwiſchen ihnen bildet, und die waͤhrend dem Lau⸗ fe ihrer Ehe ſtatt bat. Das Brautſchatz⸗Syſtem(régime dotal) und das Soſtem der Guͤter⸗Gemeinſchaft,(régime de la com⸗ munauté) weichen in ihren Grundſaͤtzen und Zwecken ganz von einander ab. Das erſte bezwecket bloß die Erbaltung des Braut⸗Schatzes der Frau, welcher nach dem 1554ſten Artikel weder verpfaͤndet noch ver⸗ aͤußert werden kann. Das zweyte betrifft den An⸗ tbeil der Frau an den waͤhrend der Ehe durch gemein⸗ ſchaftliche Betrlebſamkeit erworbenen Guͤtern. Daher dehnet dieſes Syſtem die Huͤlfsquellen des Mannes aus, indem es die Veraͤußerung des Brautſchatzes erlaubt, wenn die Frau darein williget. 392 3. Buch. Z. Titel. 2. Kapitel. läuft von dem Tage, an welchem die Ehe vor dem Beamten des Civilſtandes geſchloſſen wor⸗ den iſt; man kann nicht ſtipuliren, daß ſie an einem andern Zeitpunkte anfangen ſoll. Erſter Theil. Von der geſetzlichen Güter⸗Gemein⸗ ſchaft. 1400. Die Güter⸗Gemeinſchaft, die aus der bloßen Oeclaration entſpringt, daß man ſich in der Eße dem Syſtem der Güter⸗Gemeinſchaft unterwerfe, oder welche in Ermangelung eines Contraets ſtatt findet, richtet ſich nach den in den folgenden ſechs Abſchnitten auseinander ge⸗ ſetzten Regeln.(+†) 6(0 Die in dem roͤmiſchen und deurſchen Rechte unbe⸗ kannte Gemeinſchaft der Guͤter zwiſchen Ehe⸗Gatten hat, wie jede andere Geſellſchaft, ihre Entſtehung, oder Bildung, thre Fortſchritte und Auflöſung⸗ Dieſe Ordnung wird in den nachfolgenden Regeln, welche die einer jeden Epoche eigene geſetzmaͤßige Wir⸗ kungen entwickeln, beſtimmt; dieſe Materie ſchließt ſich daher an ſechs vorzuͤgliche Umſtaͤnde an, die das Geſetz unter eben ſo viele Abſchnitte gebracht hat: ¹) Bildung der Gemeinſchaft; 2) Ihre Verwaltung; 3) Ihre Aufloͤſung; 4) Ihre Annahme oder Verwerfung; 5) Die Theilung des status activi und passivi: 6) Die Ausuͤbung der Rechte der Ehefrau. Von dem Ehe⸗Contrat ꝛc 393 Erſter Abſchnitt. Woyraus das Activ⸗und Paſſiv⸗Ver⸗ mögen der Güter⸗Gemeinſchaft beſteht. H. 15 Von dem Activ⸗Vermögen der Gü⸗ ter⸗Gemeinſchaft. 1401. Das Activo⸗Vermögen der Güter⸗Ge⸗ meinſchaft beſteht: 1) Aus dem geſammten Mobiliar⸗Gut, wel⸗ ches die Ehe⸗Gatten am Tage der Celebration ihrer Heirath beſaßen, ſo wie auch aus jedem Mobiliar⸗Gut, das ihnen, während der, Ehe, als Erbſchaft, oder Schenkung zufällt, wenn in dieſen letztern Falle der Schenkgeber nicht das Gegentheil ausgedrückt hat; 2) Aus allen und jeden, während der Ebe verfallenen, oder erhobenen Früchten, Einkünf⸗ ten, Zinſen und Rückſtänden, welche von den Gütern berrühren, die den Ehe⸗Gatten am Ta⸗ ge der Celebration ihrer Heirath angehörten, oder von denjenigen, die ihnen während der Ehe, un⸗ ter irgend einem Titel, zugefallen ſind; 3) Aus allen unbeweglichen Gütern, die wäh⸗ rend der Ehe erworben werden. 1402. Jedes unbewegliche Gut wird als ge⸗ meinſchaftlich erworben() augeſehen, wenn () Im Franzoͤſiſchen Original wird hier das Wort ac- quét gebraucht; dieſes bedautet Errungenſchafe, acquestus conjugalis. S. auch die Anmerkung zum 1408ten Artikel. 394 3. Buch. 3. Titel. 2. Kapitel. nicht bewieſen iſt, daß einer der Gatten ſchon vor der Heirath das Eigenthum, oder den recht⸗ mäßigen Beſitz deſſelben hatte, oder daß es ihm ſeitdem durch Erbrecht, oder Schenkung zuge⸗ fallen iſt. 1403. Die Holzſchläge und die Ausbeute der Steinbrüche und Bergwerke fallen in die Ge⸗ meinſchaft, in ſofern der Ertrag davon als Nutz⸗ nießung betrachtet werden kann, zufolge der im Titel von der Nutznießung, von dem Ge⸗ brauch und der Wohnung aaufgeſtellten Regeln(1) Wenn die Holzſchläge, die in Gemäßheit die⸗ ſer Grundſätze während der Dauer der Gemein⸗ ſchaft hätten gemacht werden können, nicht ſtatt gefunden baben, ſo gebührt dem Gatten, der nicht Eigenthümer des Bodens iſt, oder ſeinen Erben, Erſatz dafür. Wenn die Steinbrüche und Bergwerke wäh⸗ rend der Ehe in Gang kommen, ſo fällt die Aus⸗ beute davon nur unter Vorbehalt des Erſatzes, oder der Entſchädigung, an den Gatten, dem ſte gebühren mag, in die Gemeinſchaft. 1404. Die unbeweglichen Güter, welche die Gatr mam Tage der Celebration ihrer Heirath beſitze, oder die ihnen während der Ehe zu⸗ fallen gehören nicht in die Gemeinſchaft. Wann jedoch einer der Ehe⸗Gatten ſeit dem Ehe⸗Contracte, in welchem Güter⸗Gemeinſchaft * (1¹) S. die Artikel 59e bis 594, und Artikel 598. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 393 ſtipuliret worden, und vor der Celebration der Heirath, ein unbewegliches Gut an ſich gebracht hat, ſo fällt daſſelbe in die Gemeinſchaft, es ſeye denn daß er es zufolge einer Clauſel des Ehe⸗ Contractes an ſich gebracht hätte, in welchem Falle die Erwerbung deſſelben nach der getroffenen übereinkunft zuheurtheilen iſt. 140,5. Unbewegliche Güter, die während der Ehe nur einem der beyden Ehe⸗Gatten geſchenkt werden, fallen nicht in die Gemeinſchaft, und gehören dem Beſchenkten allein, in ſofern die Schenkung nicht ausdrücklich bedingt, daß die geſchenkte Sache in die Gemeinſchaft gehören ſolle.(1) 1406. Das unbewegliche Gut, welches der Vater, die Mutter, oder ein anderer Aſcendent, einem der Ehe⸗Gatten überlaſſen, oder abge⸗ treten hat, entweder um das zu ergänzen, was er ihnen ſchuldig iſt, oder mit dem Beding, die Schulden des Schenkers an Fremde abzutra⸗ gen, fällt nicht in die Gemeinſchaft; vorbehalt⸗ lich des Erſatzes, oder der Entſchädigung. 1407. Das unbewegliche Gut, das während der Ehe, durch Tauſch gegen ein anderes, einem der beyden Ehe⸗Gatten gehöriges unbewegli⸗ ches Gut, erworben worden, fällt nicht in die Gemeinſchaft, und tritt an die Stelle des veräu⸗ ßerten, vorbehaltlich des Erſatzes, wenn Her⸗ ausgabe ſtatt findet. (1) S. den 340ſten Artikel. 4 396 3. Buch. 5. Titel 2. Kapitel. 1408. Der während der Ehe ſteigerungsweiſe, oder auf andere Art erworbene Theil eines un⸗ beweglichen Gutes, wovon einem der Ehe⸗Gat⸗ ten das unvertheilte Eigenthum mit Andern zu⸗ ſtand, gehört nicht zur Errungenſchaft;(*) mit Vorbehalt jedoch, daß die Gemeinſchaft für die Summe entſchädiget werde, welche ſie zu dieſer Erwerbung hergegeben hat. Kauft oder erſteigert der Ehemann allein und in ſeinem eigenen Namen, ganz oder zum Theil, ein unbewegliches Gut, wovon der Ehefrau das unvertheilte Eigenthum mit Andern zuſteht, ſo hat dieſe, nach Auflöſung der Güter⸗Gemein⸗ ſchaft, die Wahl, entweder ſolches Gut der Gemeinſchaft zu überlaſſen, welche alsdann der Ehefrau den Theil des Kauf⸗Preiſes ſchuldig wird, der ihr gehört, oder das Gut an ſich zu ziehen, und der Gemeinſchaft den Kauf⸗Schil⸗ ling des Ganzen zu erſtatten. 6½) Im Franzoͤſiſchen Originale wird hier das Wort conquéèt gebraucht; dieß bedeutet ein liegendes Gut, welches waͤhrend der Ehe weder titulo donationis noch successionis erworben worden. Ehemals machte das in Frankreich uͤbliche Gewohnheits⸗Recht(droit eoùtumier) einen wirklichen Unterſchied zwiſchen biens propres, acquèts und conquèts, welcher aber durch das Geſetz vom 17ten Nivoſe 2, und den 732ſten Artikel des gegenwaͤrtigen Coder aufgehoben wor⸗ den iſt. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 397 §. 2. Von dem Paſſiv⸗Vermögen der Gü⸗ ter⸗ Gemeinſchaft, und von den Klagen; welche in dieſer Rück ſicht, gegen dieſelbe entſtehen. 1409. Das Paſſiv⸗Vermögen der Güter Ge⸗ meinſchaft beſteht: 1) Aus allen Mobiliar⸗Schulden, mit wel⸗ hen die Ehe⸗Gatten am Tage der Celebration ih⸗ rer Heirath belaſtet waren, oder womit die Erb⸗ ſchaften behaftet ſind, die ibnen während der Ehe zufallen, mit Vorbehalt der Vergütung für diejenigen Schulden, welche auf die, einem oder dem andern Ebe⸗ Gatten eigenthümlich zu⸗ gehörigen unbeweglichen Güter, Bezug haben; 2) Aus den Schulden, ſowohl an Kapita⸗ lien, als Rückſtänden, oder Intereſſen, welche der Ehemann während der Güter⸗Gemeinſchaft, oder die Frau, mit Bewilligung des Mannes, gemacht hat, vorbehaltlich der Vergütung, da wo ſie ſtatt findet; 3) Aus den Rückſtänden und Zinſen, jedoch nur von denjenigen Paſſiv⸗Renten, oder Paſſiv⸗ Schulden, welche die beyden Ehe⸗Gatten per⸗ ſönlich angeben. 4) Aus den nutznießlichen Ausbeſſerungs⸗ Koſten der unbeweglichen Güter, welche nicht in die Gemeinſchaft gehören; 5) Aus den Alimenten der Ehe⸗Gatten, der Erziehung und dem Unterbalt der Kinder, und allen übrigen Laſten der Che. 398 3. Buch. Z. Titel. 2. Kapitel 1410. Die Gemeinſchaft trägt die Mobiliar⸗ Schulden, welche die Ehefrau vor der Heirath gemacht hat, nur in ſofern ſte ſich auf eine Ur⸗ kunde ſtützen, die entweder vor der Heirath in authentiſcher Form abgefaßt worden, oder die von dem nämlichen Zeitpunkte an, ein gewiſſes Datum(1) erhalten hat, es ſey durch die Re⸗ giſtrirung, oder durch das Abſterben einer, oder mebrerer Perſonen, welche die Urkunde unter⸗ zeichnet haben. Der Gläubiger der Frau kann, vermöge einer Urkunde, welche vor der Heirath kein gewiſſes Datum erhalten hat, ſeine Bezahlung gegen ſie nur auf das bloße Eigenthum der ihr perſön⸗ lich zugehörigen unbeweglichen Güter gerichtlich betreiben. Der Ehemann, welcher bebauptet, eine Schuld von dieſer Art für ſeine Frau bezahlt zu haben, kann weder von ihr, noch von ihren Erben Ver⸗ gütung dafür fordern. 1411. Die Schulden bloßer Mobiliar⸗Ver⸗ laſſenſchaften, die während der Ehe einem der Gatten zugefallen ſind, werden ganz von der Ge⸗ meinſchaft getragen. 1412. Die Schulden einer bloßen Immobi⸗ liar-Verlaſſenſchaft, die während der Ehe einem ader dem andern Gatten zufällt, werden nicht von der Gemeinſchaft getragen; den Gläubigern bleibt jedoch das Recht unbenommen, ihre Be⸗ (1) S. den 132sſten Artikel. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 399 zaͤhlung auf die unbeweglichen Güter beſagter Erbſchaft nachzuſuchen. Wenn aber die Erbſchaft dem Manne zuge⸗ fallen iſt, ſo können die Gläubiger, welche Forderungen darauf haben, ſich entweder aus den eigenthümlichen Gütern des Mannes, oder aus den Gütern der Gemeinſchaft bezahlt zu ma⸗ chen ſuchen; mit Vorbehalt des in dieſem zweh⸗ ten Falle der Frau, oder ihrer Erben ſchuldi⸗ gen Erſatzes. 1413. Wenn eine bloße Immobiliar⸗Verlaſ⸗ ſenſchaft der Frau zugefallen iſt, und dieſe ſie mit Einwilligung ihres Mannes angenommen hat, ſo können die Gläubiger der Erbſchaft ſich aus allen der Frau perſönlich zugehörigen Gü⸗ tern bezahlt zu machen ſuchen: iſt aber die Erb⸗ ſchaft von der Frau, gegen den Willen des Man⸗ nes, nur unter gerichtlicher Autoriſation ange⸗ nommen worden, ſo können die Gläubiger im Falle die unbeweglichen Güter der Verlaſſen⸗ ſchaft, zu ihrer Befriedigung nicht hinreichen, ſich nur an das bloße Eigenthum der übrigen perſönlichen Güter der Frau halten. 1414. Beſteht die Erbſchaft, die einem der Ehe⸗Gatten zugefallen iſt, theils aus beweglichen, theils aus unbeweglichen Gütern, ſo fallen die Schulden, womit ſtie bebhaftet iſt, der Gemein⸗ ſchaft nur um ſo viel zur Laſt, als das Mobi⸗ liar⸗Vermögen zur Tilgung der Schuld beyzu⸗ tragen hat, und zwar nach Verhältniß des * 400 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel. Werthes der beweglichen, gegen den Werth der unbeweglichen Güter. Dieſer Beytrag beſtimmt ſich nach dem Inwen⸗ tarium, welches der Mann errichten laſſen muß⸗ entweder in ſeinem eigenen Namen, wenn die Erbſchaft ihm perſönlich zufällt, oder aber, wenn die Erbſchaft ſeiner Frau zufällt, als der⸗ jenige der die Handlungen ſeiner Frau leitet und autoriſirt. 1415. In Ermangelung eines Inventariums, und in allen Fällen wo dieſer Mangel der Frau nachtheilig iſt, kann ſie, oder ihre Erben, bey Auflöſung der Gemeinſchaft, um die, ihr von Rechtswegen gebührenden Vergütungen, anſu⸗ chen, und durch Urkunden, Familien⸗Papiere, Zeugen und im Nothfall durch die gemeine Sa⸗ ge,(*) über den Beſtand und Werth des nicht inventirten Mobiliar⸗Vermögens, Beweis füh⸗ ren. Oer Mann wird niemals zu dieſer Beweis⸗ Führung gelaſſen. 1416. Die Verfügungen des 1414ten Arti⸗ kels verhindern die Gläubiger einer, theils aus beweglichen, theils aus unbeweglichen Gütern beſtehenden Verlaſſenſchaft nicht, ihre Bezahlung an die Güter der Gemeinſchaft nachzuſuchen, die () La commune renommée, welche in gewiſſen Faͤllen zu Rath gezogen wird. * Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 4⁰¹ die Erbſchaft mag dem Mann, oder der Frau zugefallen ſeyn, wenn dieſe ſte mit Einwilligung ihres Mannes angenommen hat; alles jedoch mit Vorbehalt der gegenſeitigen Vergütungen. Das Nämliche gilt, wenn die Frau die Erb⸗ ſchaft nur unter gerichtlicher Autoriſation an⸗ genommen hat, und das Mebiliar Gut demun⸗ geachtet, ohne vorläufiges Inventarium in die Gemeinſchaſt geworfen worden iſt. 1417. Wenn die Erbſchaft gegen den Willen des Mannes, unter gerichtlicher Autoriſation, von der Frau angenommen, und ein Inventa⸗ rium errichtet worden iſt, ſo können die Gläu⸗ biger ihre Bezahlung nur an die beweglichen und unbeweglichen Güter beſagter Erbſchaft ſuchen, und, im Fall dieſe nicht hinreichen, ſich nur an das bloße Eigenthum der übrigen per⸗ ſönlichen Güter der Frau halten. 1418. Die in den 141 1ten und den folgenden Artikeln aufgeſtellten Regeln ſind auf die einer Schenkung anklebenden Schulden, eben ſo wie auf die Schulden einer Erbſchaft anwendbar. 1419. Die Gläubiger von Schulden, welche die Frau mit Einwilligung ihres Mannes ge⸗ macht hat, können ſich ſowohl aus den Gütern der Gemeinſchaft, als aus denen die dem Manne oder der Frau gehören, bezahlt zu machen ſuchen, mit Vorbehalt des Erſatzes, welcher der Gemeinſchaft, oder der Entſchädigung, welche dem Manne gebührt. Codex Napoleon 26 4⁰² 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel. 1420. Jede Schuld, welche von der Frau nut vermöge einer vom Manne erhaltenen General⸗ oder Special⸗Vollmacht gemacht worden iſt, liegt der Gemeinſchaft zur Laſt;(1) und der Gläubiger kann ſeine Bezahlung weder an die Frau, noch an ihre perſönliche Güter ſuchen. Zweyter Abſchnitt. Von der Verwaltung der Güter⸗ Ge⸗ meinſchaft, und von der Wirkung, welche die Acte des einen oder des andern Ehe⸗Gatten in Anſehung der eheli⸗ chen Geſellſchaft haben. 1421. Der Ehemann verwaltet allein die Güter der Gemeinſchaft. Er kann ſie ohne die Mitwirkung ſeiner Frau verkaufen, veräußern und verpfänden.(2) 1422. Er kann weder die liegenden Güter der Gemeinſchaft, noch das geſammte Mobiliar⸗Ver⸗ mögen, noch einen aliquoten Theil deſſelben zwi⸗ ſchen Lebenden verſchenken, es wäre denn, um die gemeinſchaftlichen Kinder zu verſorgen. Doch kann er einzelne Stücke des Mobiliar⸗Vermögens der⸗ ſelben, an wen er will verſchenken, in ſofern er ſich nur nicht die Nutznießung derſelben vorbehält. 1423. Die vom Manne gemachte teſtamenta⸗ riſche Schenkung darf ſeinen Antheil an dem gemein ſchaftlichen Vermögen nicht überſchreiten. Hat er in dieſer Form eine zur Gemeinſchaft gehörige Sache verſchenkt, ſo kann der Sed enk⸗ () S. den 2123ſten Artikel. (²) S. den 155aſten Artikel. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc⸗ 4⁰⁸³ nehmer dieſelbe nur dann in Natur begehren, wenn ſie durch die Theilung in das Loos der Erben des Mannes fällt; fällt ſie dieſen im Loos nicht zu, ſo gebührt dem Legator die Vergü⸗ tung des ganzen Werthes der geſchenkten Sache, aus dem Antheil der Erben des Mannes an der Gemeinſchaft, und aus dem perſönlichen Vermögen dieſes letztern. 1424. Die Geldſtrafen, welche der Mann durch ein Verbrechen verwirkt hat, das den Civil⸗ Tod nicht mit ſich bringt, können aus den Gütern der Gemeinſchaft beygetrieben werden, mit Vorbehalt des der Frau gebührenden Er⸗ ſotzes; die Geldſtrafen, welche die Frau ver⸗ wirkt hat, können ſo lauce die Gemeinſchaft dauert, nur an den bloßen Eigenthum ihrer per⸗ ſönlichen Güter in Vollziehung geſetzt werden. 1425. Die Verurtheilunges, welche gegen einen der beyden Ehe⸗Gatten wegen eines Ver⸗ brechens ergangen ſind, das den Civil⸗Tod mit ſich bringt, treffen nur ſeinen Antheil an der Gemeinſchaft und das ihm perſönlich zuge⸗ hörige Vermögen. 1426. Die von der Frau, ohne Beyſtimmung ihtes Mannes, ſelbſt unter gerichtlicher Auto⸗ riſation, geſchloſſenen Acte verfangen die Güter der Gemeinſchaft nicht, den Fall ausgenommen, wo die Frau als öffentliche Handels⸗Frau und in Geſchäften ihres Handels contrabirt.(1) 2) S. den 2zoſten Artikel. 26* 4⁰4 3. Buch. 5 Titel. 2. Kapitel. 1427. Die Frau kann ſich weder verbindlich machen,(1) noch die Güter der Gemeinſchaft verpfänden, wäre es auch um ihren Mann aus dem Gefängniß zu ziehen, oder um, in Abwe⸗ ſenheit des Mannes, eines ihrer Kinder zu ver⸗ ſorgen, wenn ſie nicht vorher gerichtlich dazu bevollmächtiget worden iſt. 1428. Dem Manne ſtebt die Verwaltung al⸗ ler perſönlichen Güter der Frau zu. Er allein kann alle der Frau zuſtehende Mo⸗ biliar⸗ und Beſitzſtands⸗Klagen anſtellen. Die der Frau perſönlich zugehörigen liegen⸗ den Güter kann er nicht ohne ihre Einwilligung veräußern. Er iſt für jeden Berfall der perſönlichen Güter ſeiner Frau verantwortlich, den er durch Unter⸗ laſſung der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorkehrungen() veranlaßt hat. 1429. Die Verpachtungen, welche der Mann allein über die Güter ſeiner Frau, auf mehr als neun Jahre geſchloſſen hat, verbinden, im Falle die Gemeinſchaft aufgelöst wird, die Frau, oder ihre Erben, nur für diejenige Zeit, die an dem erſten Zeitraum von neun Jahren, wenn die Parteyen ſich noch darin befinden, übrig iſt, oder an dem zweyten Zeitraum und ſo weiter; (1) S. den 143 1ten Artikel. 1 6) Unter dieſe Vorkehrungen geboͤren auch die An⸗ legung der gerichtlichen Siegel, das Anſuchen um Ar⸗ reſt, oder Sequeſter, die Einſchreibung der Rechte der Frau in das Hypotheken⸗Buch u. dgl. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 405 alſo daß der Pächter nur das Recht hat, den Genuß des neunjährigen Zeitraums zu vollen⸗ den, worin er ſich eben befindet.(1) 1430. Die Verpachtungen, oder Vermiethun⸗ gen der Güter der Frau auf neun, oder weniger als neun Jabre, welche ihr Ehe⸗Gatte allein, mehr als drey Jahre vor Ende der laufenden Pachtung, oder Vermiethung, über Feldgüter, und mehr als zwey Jahre vor dem nämlichen Zeitpunkt, über Häuſer, geſchloſſen, oder erneuert hat, ſind kraftlos, es ſeye denn daß ihre Voll⸗ zichung vor der Auflöſung der Gemeinſchaft ih⸗ ren Anfang genommen habe. 1431. Die Frau, welche ſich in Angelegen⸗ heiten der Güter⸗Gemeinſchaft, oder ihres Man⸗ nes, mit ihm ſolidariſch verbindet, wird, in Be⸗ ziehung auf ihn, nur ſo betrachtet, als hätte ſie ſich bloß als Bürge verbunden; es gebührt ihr Entſchädigung für die Verbindlichkeit, der ſie ſich unterzogen hat.(2) 1432. Oer Mann, welcher ſolidariſch, oder auf andere Weiſe, einen Verkauf verbürgt, den ſeine Frau über ein ihr perſönlich zugehöriges unbewegliches Gut geſchloſſen hat, hat gleich⸗ falls, wenn er deswegen in Anſpruch genommen (1) S. den 1718ten Artikel. (2) S. den 1216ten und 1554ſten Artikel. Iſt durch dieſen Artikel das Senatus Consultum Vellejanum und die authentica si qua mulier abgeſchaft? Die⸗ ſes iſt eines der ſtreitigſten Fragen in der franzo ſi⸗ ſchen Jurisprudenz. 4⁰⁶ 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel. wird, ſeinen Regreß gegen ſte, ſowohl auf ih⸗ ren Antheil an der Güter⸗Gemeinſchaft, als auf ihre perſönlichen Güter. 1433. Iſt ein unbewegliches Gut verkauft wor⸗ den, das einem der Ebe Gatten zugehörte, oder hat jemand mit Geld Grund⸗Dienſte losgekauft, welche dem Eigenthum des einen von ihnen zu⸗ ſtanden, alſo daß der Betrag davon, ohne alle Wie⸗ der⸗Verwendung in die Gemeinyſchaft gefloſſen iſt, ſo hat der Ehe⸗Gatte, welcher Eigenthümer des verkauften unbeweglichen Gutes, oder der losgekauften Grund⸗Dienſte war, dieſen Betrag zum Voraus aus der Maſſe der Güter⸗Gemein⸗ ſchaft zu erheben. 1434. In Anſebung des Mannes wird erachtet, die Wieder⸗Verwendung habe ſtatt gefunden, ſo oft er bey einem Ankauf erklärt hat, daß dazu der Erlös des veräußerten unbeweglichen Gutes, welches ihm perſönlich zugehört hatte, ange⸗ wandt worden ſey, in der Abſicht, dieſes durch jenen zu erſetzen. 1435. Die Erklärung des Mannes, daß der Ankauf mit dem Erlöſe des durch die Frau ver⸗ kauften unbeweglichen Gutes geſchehen ſey, in der Abſicht, ihr als Wieder⸗Verwendung zu dienen, iſt nicht hinreichend, wenn die Frau dieſe Wieder⸗Verwendung nicht förmlich ange⸗ nommen hat: in dieſem Falle ſteht ihr nach Auflöſung der Gemeinſchaft bloß das Recht zu, den Erſatz des Preiſes ihres verkauften unbe⸗ weglichen Gutes zu fordern. Von dem Ehe⸗Contract ꝛe. 4⁰07 1436. Der Erſotz des Preiſes eines dem Man⸗ ne zugehörigen unbeweglichen Gutes, kann nur aus der Gemeinſchafts⸗Maſſe genommen wer⸗ den; bhingegen muß der Preis eines ſolchen das der Frau zugehört batte, auch aus den perſön⸗ lichen Gütern des Mannes erſetzt werden, wo⸗ fern das gemeinſchaftliche Vermögen nicht hin⸗ reicht. In jedem Falle aber richtet ſich der Erſatz nur nach dem Verkauf⸗Preis, was man auch immer über den Werth des verkauften Gutes anführen möge. 1437. So oft aus dem gemeinſchaftlichen Ver⸗ mögen eine Summe bherausgenommen wird, entweder um Schulden und Laſten abzutragen, die einen von beyden Ehe⸗Gatten perſönlich angehen, zum Beyſpiel um den Preis eines ihm eigenthümlich zuſtehenden unbeweglichen Gutes ganz oder zum Theil zu bezahlen, um Grund⸗ Dienſte loszukaufen, oder um ſeine perſön⸗ lichen Güter wieder zu erlangen, zu unterhal⸗ ten, oder zu verbeſſern, und überhaupt ſo oft einer von beyden Ehe⸗Gatten einen perſönlichen Vortheil aus den gemeinſchaftlichen Gütern ge⸗ zogen hat, ſo iſt er Erſatz dafür ſchuldig. 1438. Wenn Pater und Mutter ein gemein⸗ ſchaftliches Kind zuſammen ausgeſtattet haben, ohne den Antheil zu beſtimmen, den jedes von ihnen dazu beytragen wollte, ſo wird angenom⸗ men, jedes habe die Hälfte gegeben, die Aus⸗ ſtattung mag nun in Gütern aus der Gemein⸗ ſchaft, oder in ſolchen die einem der beyden 408 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel. Gatten perſönlich zugehörten, geſchehen, oder verſprochen worden ſeyn. Im zweyten Falle hat der Gatte, deſſen un⸗ bewegliches Gut, oder andere ihm perſönlich zugehörige Sache, zur Ausſtattung angewandt worden iſt, einen Anſpruch auf das Vermögen des andern zu machen, um für die Hälfte der be⸗ ſagten Ausſtattung, nach Maaßgabe des Werthes, den die gegebene Sache zur Zeit der Schen⸗ kung hatte, entſchädigt zu werden. 1439. Die Ausſtattung, welche der Mann allein, einem gemeinſchaftlichen Kinde, in Gü⸗ tern der Gemeinſchaft, gemacht hat, fällt der Gemeinſchaft zur Laſt, und die Frau muß, im Falle ſte die Gemeinſchaft annimmt, die Hälfte der Ausſtattung tragen, wofern der Mann nicht ausdrücklich erklätt hat, daß er ſie ganz, oder für einen ſtärkern Antheil, als die Hälfte auf ſich nehme. 1440 Jede Perſon, die eine Ausſtattung übernommen hat, iſt ſchuldig dafür Gewähr zu leiſten; die Zinſen davon laufen vom Tage der Heirath an, ſelbſt im Falle wo Zahlungs⸗Friſt anberaumt worden wäre, wenn anders das Ge⸗ gentheil nicht ausbedungen worden iſt. Dritter Abſchnitt. Von der Auflöſung der Güter⸗Gemein⸗ ſchaft und einigen ihrer Folgen. 1441. Die Gemeinſchaft wird aufgelöst: 1) durch den natürlichen Tod, 2) durch den Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 4⁰9 Civil⸗Tod,(1) 3) durch die Eheſcheidung, 4) durch die Trennung von Tiſch und Bette(2) 5) durch die Güter⸗Trennung. 1442. Die Unterlaſſung der Inventur nach dem natürlichen, oder Civil⸗Tod eines der beyden Ehe⸗Gatten bewirkt die Fortſetzung der Gemein⸗ ſchaft nicht;(*) und es Hleibt den intersſſirten Parteyen unbenommen, alle Maaßregeln zu er⸗ greifen, und den Beſtand der gemeinſchaftlichen Güter und Effecten ſicher zu ſtellen, worüber der Beweis ſowohl durch Urkunden, als durch die gemeine Sage geführt werden kann. Sind minderjährige Kinder vorhanden, ſo macht noch überdieß die Unterlaſſung der In⸗ ventur den überlebenden Ehe⸗Gatten des Ge⸗ nuſſes ihrer Einkünfte verluſtig; und der Streit⸗ Vogt, der ihn nicht angehalten hat ein Inven⸗ tarium zu errichten, haftet mit ihm für alles, wozu der überlebende zum Bortheile der Min⸗ derjährigen verurtheilt werden kann. 1443. Die Güter⸗Trennung kann nur gericht⸗ lich von der Frau betrieben werden, wenn ihr Brautſchatz in Gefahr iſt, und die ſchlimmen (1) S. den 26ſten und 27ſten Artikel. (2) S. den Z9 ten Artikel. () Vor der Bekanntmachung dieſes Coder dauerte die Gemeinſchaft der Guͤter bis zur Verfertigung des Juventarlums des Verſtorbenen. Dieſer Grund⸗ ſatz iſt aber, weil dadurch die Verlaſſenſchaften öfters verſchleudert worden und er zu vielen Pro⸗ zeſſen Anlaß gab, durch dieſen Artikel aufgehoben worden. 410 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel. Geſchäfte ihres Mannes befürchten laſſen, daß ſein Vermögen nicht hinreichend ſeyn möchte, um die Anſprüche der Frau und ihr Eingebrach⸗ tes zu decken.(1) Jede freywillige Güter-Trennung iſt ribniae, 1444. Die Güter⸗Trennung, wäre ſie au gerichtlich ausgeſprochen, iſt nichtig, wenn 4 nicht durch wirkliche, in authentiſcher Form be⸗ ſtätigte Befriedigung aller Anſprüche der Frau und durch Auslieferung ihres eigenthümlichen Vermögens, vollzogen worden iſt, ſo weit die Güter des Mannes binreichten, oder wenigſtens. dadurch, daß innerhalb vierzehn Tagen, nach erfolatem Urtbeil, Maßregeln zur Vollziehung deſſelben ergriffen, und ſeitdem nicht mehr un⸗ terbrochen worden ſind.(2) 144.3. Jede Güter⸗Trennung muß, ehe ſte vollzogen wird, öffentlich durch einen Anſchlag⸗ Zettel, auf einer dazu beſtimmten Tafel, in dem Haupt⸗Saal des Gerichtes erſter Inſtanz, bekannt gemacht werden; iſt der Mann Krämer, Wechsler, oder Handelsmann, ſo muß ſtie noch überdieß in dem Saal des Handels⸗Gerichts, in (1) S. den 1563ͤſten Artikel dieſes Coder, ferner den aten Titel des iſten Buchs, und den 3ten Abchnitt des 8ten Kapitels, im iſten Titel des zten Buchs des Handels⸗Geſetzbuchs, wie auch den 8ten Titel, iſtes Buchs des 2ten Theils des Codex uͤber den Ci⸗ vil⸗ Proceß. (²) Dieſer Artikel iſt durch den Artikel 872 des Codex uͤber den Civil⸗Prozeß naͤher beſtimmt worden. Von dem Ehe⸗Contract ꝛe. 411 deſſen Bezirk er ſeinem Wohnſitz hat anaeſchla⸗ gen werden; alles bey Strafe der Nichtigkeit der Urtheils⸗Vollziehung. Das Urtheil, welches die Güter⸗Trennung aus⸗ ſpricht, wirkt in ſeinen Folgen, bis auf den Tag zurück, an welchem ſie nachgeſucht worden iſt. 1446. Die perſönlichen Gläubiger der Frau können ohne deren Einwilligung die Güter⸗Tren⸗ nung nicht nachſuchen. Doch können ſie, wenn der Mann in Concurs, oder ſein Vermögen in JZerrüttung gerathen iſt, bis zum Belauf ihrer Forderungen, die Nechte ihrer Schuldnerin geltend machen⸗ 1447. Die Gläubiger des Mannes können die ausgeſprochene und ſogar ſchon vollgezogene Gü⸗ ter-Trennung, wenn ſie böslicher Weiſe, zu Beeinträchtigung ihrer Rechte, nachgeſucht wor⸗ den, gerichtlich anfechten; ſie können ſogar in dem Rechts Streit über das Trennungs⸗Geſuch interdeniren,(*) um es zu beſtreiten. 1 448. Die Frau, welche die Güter⸗Lrennung erlangt hat, muß, nach Maaßgahe ihres und ihres Mannes Vermögens, ſowohl zu den Koſten der Man macht einen Unterſchied zwiſchen der inter- tion und der tierce—opposition. Jene hat ſtatt, man in einem angefangenen Prozeß, wo⸗ bey moan eln Intereſſe hat, als Partey auftritt, man im angezeigten Falle ſich gegen ſrochene Urtbeil opponirt. S. die Ar⸗ 39 und 474 des Codex uͤber den Civil⸗Pro⸗ 4¹² 3. Buch. 5§. Titel. 2. Kapitel. Hecrsuntenn als der Erziehung der gemein⸗ ſchaftlichen Kinder beytragen. Sie muß, wenn dem Manne kein Vermögen mehr übrig bleibt, dieſe Koſten allein übernehmen. 1449. Die Frau, die zugleich von Tiſch und Bett und in Betreff der Güter, oder auch nur in Betreff der Güter allein getrennt iſt, übernimmt wieder die freye Vecwaltung derfelben. Sie kann über ihr Mobiliar⸗Vermögen nach Willkühr verfügen, und es veräußern. Unbewegliche Güter hingegen kann ſie nicht ohne die Etnwilligung des Mannes, oder, im Falle er dieſe verweigert, ohne gerichtliche Au⸗ toriſation, veräußern. 1450. Der Mann baftet vicht für die unter⸗ laſſene Anlegung oder Wieder⸗Berwendung des Preiſes eines unbeweglichen Gutes, das die in Be⸗ treff der Güter getrennte Frau unter gerichtlicher Autoriſation veräußert hat, wofern er dem Con⸗ tract nicht beygetreten, oder es nicht erwieſen iſt, daß er die Gelder empfangen, oder Rutzen dar⸗ aus gezogen hat. Er haftet für die unterlaſſene Anleaung, oder Wieder⸗Verwendung, wenn der Verkauf in ſeiner Gegenwart und unter ſeiner Beyſtimmung ge⸗ ſchloſſen worden iſt; aber für die Nützlichkeit dieſer Verwendung haftet er nicht.(1) (1) Die naͤmliche Verfuͤgung hat, laut dem 1576ten Artikel, hey den Parapernal⸗Guͤtern ſtatt. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 4¹3 1451⸗ Die durch Trennung von Tiſch und Bett und durch Güter⸗Trennung, oder bloß durch Güter⸗Trennung aufgelöste Gemeinſchaft kann durch die Einwilligung beyder Parteyen wieder hergeſtellt werden. Das kann nicht anders geſchehen, als in einem Notariats⸗Act, wovon das Oriainal bey dem Notar verbleiden, und eine Ausfertigung in der Form angeſchlagen werden muß, die der 1445ſte Artikel vorſchreibt. Die ſo wieder bergeſtellte Güter⸗Gemeinſchaft erbält ihre Wirkung wieder, vom Tage der Hei⸗ rath an; die Dinge werden wieder in den näm⸗ lichen Zuſtand verſetzt, wie wenn keine Tren⸗ nung ſtatt gefunden hätte, unbeſchadet jedoch der Vollziehung der Acte, welche in der Zwiſchen⸗ zeit, von der Frau, vermöge dem 1449ſten Ar⸗ tikels, gemacht worden ſind. Jede übereinkunft, zufolge welcher die Ehe⸗ gatten ihre Gemeinſchaft unter andern Bedingun⸗ gen als denjenigen, die ihr vorher zur Regel dienten, wiederherſtellen würden, iſt nichtig. 1452. Die durch Eheſcheiduna, oder Trennung von Tiſch und Bett und durch Güter⸗Tren⸗ nung, oder durch bloße Güter Trennung, bewirkte Auflöſung der Gemeinſchaft eröffnet noch nicht die der Frau, im Fall des überlebens, zuſtebenden Nechte; aber ſie behält die Befugnis, ſie bey dem natürlichen, oder Civil⸗Tode ihres Mannes aus⸗ zuüben. 414 3⸗ Buch. z. Titel. 2. Kapitel. Vierter Abſchnitt. Von der Annahme der Güter⸗Ge⸗ meinſchaft, und der Verzicht⸗ leiſtung, die man darauf thun kann, wie auch von den darauf Bezug habenden Bedingungen. 1453. Nach Auflöſung der Güter⸗Gemein⸗ ſchaft ſteht es der Frau, oder ihren Erben und Rechts-Nachfolgern frey, ſie anzunehmen, oder Verzicht darauf zu thun.(1) Jede gegenthetlige Übereinkunft iſt nichtig. 1454. Die Frau die ſich einmal in die Güter der Gemeinſchaft gemiſcht hat, kann nicht mehr Verzicht darauf thun.(2) Handlungen, welche bloß die Verhaltung, oder Erhaltung der Güter bezwecken, laſſen noch auf keine Einmiſchung ſchließen.(3) 1455. Eine volljährige Frau, die ſich in einem Aet die Qualität einer Theilhaberin an der Ge⸗ meinſchaft beygelegt hat,(4) kann nicht mehr Verzicht darauf leiſten, oder ſich gegen dieſe Qualität in den vorigen Stand ſetzen laſſen, wenn ſie ſich dieſelbe, auch vor Errichtung des Inventariums, beygelegt hätte; wenn anders von Seiten der Erben des Mannes keine Hin⸗ terliſt gebraucht worden iſt. S. den 774ſten Artikel. S. den 7oeſten Artikel. ) S. den 779ſten Artikel. S. den 77 8ſten Artifel. Von dem Ehe⸗Contract ꝛe. 415 1456. Die überlebende Ehefrau, welche die Befugniß beybehalten will, auf die Gemeinſchaft Verzicht zu thun, muß innerhalb drey Mona⸗ ten, vom Tage des Abſterbens ihres Mannes an gerechnet, mit Zaziehung, oder nach gehöriger Berufung der Erben des Mannes, ein treues und genaues Inventarium über die Güter der Gemeinſchaft verfertigen laſſen. Bey dem Schluſſe deſſelben muß ſie vor dem öffentlichen Beamten,(*) der es aufgenommen hat, ſchwören, daß es aufrichtig und der Wahr⸗ heit gemäß ſeye. 1457. Innerhalb drey Monaten und vierzig Tagen nacd dem Abſterben des Mannes, muß ſie auf der Schreiberey des Gerichts erſter Inſtanz, (1) in deſſen Bezirk der Mann ſeinen Wohnſitz hatte, ihre Verzichtleiſtung machen, dieſer Act muß in das Regiſter, das zur Aufnahme der Verzichtleiſtungen auf Erbſchaften beſtimmt iſt, eingetragen werden. 1458. Die Wittwe kann, nach Beſchaffenheit der Umſtände, bey dem Gericht erſter Inſtanz um eine Verlängerung der durch den vorher⸗ gehenden Artikel für ihre Verzichtleiſtung anbe⸗ raumten Friſt anhalten; dieſe Friſt⸗Verlänge⸗ 6() Necht, wie ehemals vor dem Friedensrichter, ſon⸗ dern vor dem Notar, hat die Frau den Manifeſta⸗ tions⸗Eid zu ſchwoͤren. „1) S. den Artikel 784 und 793 dleſes Coder, und Ar⸗- tikel 907 des Codex, über den Civil⸗Prozeß. 41¹⁶ 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel. rung wird, wenn gegründete Urſachen vorhan⸗ den ſind, nach Anhörung der Erben des Mannes, oder nachdem ſie gehörig vorgeladen worden, geſtattet. 1459. Die Wittwe, welche in der oben be⸗ ſtimmten Friſt, ihre Verzichtleiſtung nicht gemacht hai, wird deswegen der Befugniß zu verzichten nicht verluſtig,(1) wenn ſte ſich nicht in die Gemeinſchaft gemiſcht und ein Inventarium er⸗ richtet hat, ſie kann bloß, bis ſie entſagt hat, als Theilhaberin an der Gemeinſchaft, gericht⸗ lich belangt werden, und muß die, bis zu ihrer Verzichtleiſtung aufgegangenen Koſten tragen. Eben ſo kann ſie, nach Verlauf der vierzig Tage ſeit dem Abſchluß des Inventariums, wenn daſſelbe vor Ablauf der drey Monate geſchloſſen worden iſt, gerichtlich belangt werden. 1460. Eine Wittwe, welche einige zur Ge⸗ meinſchaft gehörige Effekten entwendet, oder verhehlet hat, wird, unerachtet ihrer Entſagung⸗ als Theilhaberin an der Gemeinſchaft erklärt: das Nämliche findet in Anſehung ihrer Erben ſtatt.(2) 1461. Stirbt die Wittwe vor Ablauf der drey Monate, ohne ein Inventarium gemacht, oder beendigt zu haben, ſo iſt den Erben zur Errich⸗ tung, oder Beeudigung des Inventariums eine neue (1) S. die Artikel 79 und 300. (2) S. den gorten Artikel. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 4¹7 neue Friſt von drey Monaten, vom Sterb⸗Tag der Wittwe an zu rechnen, und von vierzig Tagen zur Bedenk⸗Zeit, nach Abſchluß des In⸗ ventariums, geſtattet. Stirbt die Wittwe nach Beendigung des In⸗ ventariums, ſo erhalten die Erben zur Bedenk⸗ Zeit eine neue Friſt von vierzig Tagen, von ih⸗ rem Abſterben an zu rechnen. Sie können üdrigens auf die Gemeinſchaft, in den oben beſtimmten Formen, Verzicht thun, und die Artikel 1458 und 1459 ſind auch auf ſie anwendbar. 1462. Die Verfügungen des 1436ſten Artikels und der folgenden, ſind auf die Franen anweand⸗ bar, deren Männer civil⸗todt ſind, und zwar vom Augeublicke an, wo der Civil⸗Tod einge⸗ treten iſt. 1463. Die geſchiedene, oder nur von Tiſch und Bett getrennte Frau, welche nicht inner⸗ halb der drey Monate und vierzig Tage, nach dem ergangenen End⸗ Urtheil der Ehe⸗Scheidung⸗ oder körperlichen Trennung, die Gemeinſchaft angenommen hat, wird angeſehen als habe ſte derſelben entſagt, es ſeye denn, daß ſie noch vor Ablauf der Friſt, nach Anhörung des Mannes, oder gehöriger Vorladung deſſelben, vom Richter die Verlängerung der Friſt erhalten habe. 1464. Die Gläubiger der Frau können die von ihr, oder ihren Erben böslicher Weiſe zu Be⸗ einträchtigung ihrer Schuld⸗Forderungen ge⸗ Codex Napoleon. 27 41⁸ 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel. machte Verzicht⸗Leiſtung anfechten, und die Ge⸗ meinſchaft in ihrem eigenen Nahmen annehmen. 1465. Die Wittwe, ſie mag die Gemeinſchaft annehmen, oder darauf verzichten, iſt berechtigt, während der drey Monate und vierzig Tage, die ihr geſtattet ſind, um ein Inventarium zu errichten und ſich zu bedenken, die Nahrung für ſich und ihre Dienſtboten aus dem vorhan⸗ denen Vorrath zu nehmen, und wenn es an ſolchem fehlt, ſich dieſelbe durch ein Anleihen, auf Rechnung der gemeinſchaftlichen Maſſe, zu verſchaffen, mit dem Beding jedoch, ſich dieſes Rechts nur mäßig zu bedienen.. Hat ſie während dieſer Zeit⸗Friſten in einem zur Gemeinſchaft, oder den Erben des Mannes, gehörigen Hauſe gewohnt, ſo iſt ſie dafür kei⸗ nen Mieth⸗Zins ſchuldig; und war das Haus, welches die Ehe⸗Gatten zur Zeit der Auflöſung der Gemeinſchaft bewohnten, von ihnen ge⸗ miethet, ſo trägt die Frau für die nämlichen Zeit⸗Friſten, nichts zur Bezahlung des Mieth⸗ Zinſes bey, ſondern derſelbe wird aus der Maſſe beſtritten.(1) 1466. Wird die Gemeinſchaft durch den Tod der Frau aufgelöst, ſo können ihre Erben, in den Zeit⸗Friſten und Formen, welche das Ge⸗ ſetz der überlebenden Frau vorſchreibt, auf die Gemeinſchaft Verzicht thun. (1) S. den 175oſten Artikel.§. 2. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc⸗ 4¹9 Fünfter Abſchnitt. Von der Theilung der Gemeinſchaft nach erfolgter Annahme. 1467. Wann die Gemeinſchaft von der Frau, oder ihren Erben, angenommen iſt, ſo theilt man das Activ⸗Vermögen und übernimmt die Schul⸗ den, auf die hernach beſtimmte Weiſe.(1¹) §. 1. Von der Theilung des Aetiv⸗Vermögens. 1468. Die Ehe⸗Gatten, oder ihre Erben⸗ conferiren zur Maſſe der wirklich vorhandenen Güter, alles was ſie der Gemeinſchaft, als Erſatz, oder Entſchädigung, nach den Regeln, ſchuldig ſind, welche hier oben im 2ten Abſchnitt des iſten Theils des gegenwärtigen Kapitels vor⸗ geſchrieben ſind.(2) 1469. Jeder Ehe⸗Gatte, oder ſein Erbe, eon⸗ ferirt gleichfalls die aus der gemeinſchaftlichen Maſſe gezogenen Summen, oder den Werth der Güter, die der Gatte daraus genommen hat, um ein Kind aus einer andern Ehe, oder um perſönlich ein gemeinſchaftliches Kind auszu⸗ ſtatten. 1470. Von der Maſſe des Vermögens ziebt jeder Ehe⸗Gatte, oder ſein Erbe zum Voraus weg: (1¹) S. den gusten Artikel. Ca) S. die Artikel 843, 1406, 1435 bis 1437. 27*† 42° 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel. 1) Seine perſönlichen Güter, welche nicht in die Gemeinſchaft gekommen ſind, wenn ſie ſich noch in Natur vorfinden, oder diejenigen, die zu deren Erſatz erworben worden ſind; 2) Den Preiß ſeiner unbeweglichen Güter, die während der Dauer der Gemetnſchaft veräußert, und nicht durch andere erſetzt worden ſind. 3) Die aus der Gemeinſchaft ihm gebühren⸗ den Entſchädigungen. 1471. Die Frau erhebt das Ihrige vorzugs⸗ weiſe, vor dem Manne. Sie erhebt es für die Güter, die nicht mehr in Natur vorhanden ſind, zuerſt auf das baare Geld, hernach auf die Mobiliarſchaft, und, wo nöthig, auf die gemeinſchaftlichen unbeweglichen Güter; in dieſem letztern Falle hat die Frau und ihre Erben, die Wahl unter denſelben. 1472. Der Mann kann ſich für ſein Eingebrach⸗ tes nur an die Güter der Gemeinſchaft halten. Die Frau und ihre Erben ergänzen hinge⸗ gen die ibrigen, auch aus dem perſönlichen Ver⸗ mögen des Mannes, wenn die Güter der Ge⸗ meinſchaft nicht hinreichen. 1473. Der Erſatz des Preiſes veräußerter Güter, und die Vergütungen, welche die Gemeinſchaft den Ebe⸗Gatten ſchuldig iſt, ſo wie die Vergü⸗ tungen und Entſchädigungen, welche dieſe an die Gemeinſchaft zu bezablen haben, tragen, von Rechtswegen Zinſe, vom Tage der Auflöſung der Gemeinſchaft an. Von dem Ehe⸗Contract ꝛe⸗ 4²21 1474. Wenn alles, was beyde Ehe⸗Gatten zum Voraus aus der Maſſe zu erheben hatten, ab⸗ gezogen iſt, ſo wird der Überreſt zur Hälfte unter ihnen, oder ihren Nepräſentanten getheilt⸗ 1475. Wenn die Erben der Frau nicht einig ſind,(1) ſo das der eine die Gemeinſchaft an⸗ genommen, und der andere ihr entſagt hat, ſo kann der, welcher ſie angenommen, nur den, ihm für ſeine Perſon zuſtehenden Erbs⸗Autheil, aus den Gütern, die in das Loos der Frau fallen, bezieben. Der überreſt bleibt dem Manne, welcher dem entſagenden Erben für die Rechte haftet, welche die Frau nach ibrer eigenen Verzicht⸗ leiſtung, hätte ausüben können, jedoch nur bis zum Belauf des Erbs⸗Antheils, welcher dem Entſagenden für ſeine Perſon zuſteht. 1476. übrigens iſt die Theilung der Güter⸗ Gemeinſchaft, in Hinſicht alles deſſen, was ihre Formen, die Verſteigerung der etwa vorhande⸗ nen unbeweglichen Gäter, die Wirkangen der Theilung, die daraus herfließende Gewährlei⸗ ſtung, und die Herausgabe bey den Looſen⸗ betrifft, allen den Regeln unterworfen, die im Titel von den Erbſchaften, für die Thei⸗ lungen unter Mit⸗Erben feſtaeſetzt ſind. 1479. Derjenige von den Ehegatten, der einige zur Gemeinſchaft gehörige Effecten entwendet, (1) S. den 78aſten Artikel⸗ 422 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel. oder verheimlichet bätte,(1) verliert ſeinen Antheil an dieſen Effecten. 1478. Hat nach vollgebrachter Theilung, einer der beyden Ehe⸗Gatten eine perſönliche Schuld⸗ Forderung an den andern, wenn z. B. der Preis ſeines verkauften Gutes dazu angewandt worden iſt, eine perſönliche Schuld des andern Ehe⸗ Gatten zu tilgen, oder aus jeder andern Urſache, ſo iſt er aus dem Antheile, der dieſem von der gemeinſchaftlichen Maſſe zugefallen iſt, oder aus deſſen perſönlichen Gütern, zu befriedigen. 479. Die perſönlichen Schuld⸗Forderungen⸗ welche die Ehe⸗Gatten an einander zu machen haben, tragen nur von dem Tage an Zinſe, an welchem ſie eingeklagt worden ſind. 1480. Die Schenkungen, welche ein Gatte dem andern gemacht haben wag, werden nur aus dem Antheil des Schenkgebers an der ge⸗ meinſchaftlichen Maſſe, und aus ſeinem perſön⸗ lichen Vermögen, genommen. 1481. Oie Trauer⸗Koſten der Frau fallen den Erben des zuvor verſtorbenen Mannes zur Laſt.(2) Der Betrag dieſer Trauer⸗Koſten wird nach den Vermögens⸗Umſtänden des Mannes be⸗ ſtimmt Sie gebühren ſogar der Frau, die auf die Gemeinſchaft Verzicht gethan hat. 00 S. den gonſten und 146oſten Artike l. ( S. den 157oſten Arrikel. Von dem Ehe⸗Contract ꝛe. 4²23 §. 2. Pon dem Paſſiv⸗Vermögen der Güter⸗ Gemeinſchaft und dem Beytrage zur Tilgung der Schulden. 1432. Die Schulden der Gemeinſchaft werden von jedem der Ehe⸗Gatten, oder ihren Erben, zur Hälfte getragen; die Koſten der Siegel⸗ Anlegung, der Inventur, des Verkaufs der Mo⸗ bilien, der Liquidation und Tbeilung gehören zu dieſen Schulden. 3 1483. Die Frau iſt, ſo wohl in Anſehung ihres Mannes, als in Anſehung der Gläubiger, nur ſo weit gehalten zur Entrichtung der Schulden der Gemeinſchaft beyzutragen, als der Nutzen reicht, den ſie daraus zieht, vorausgeſetzt, daß ein richtiges und getreues Inventarium(1) vor⸗ handen ſey, und daß alles, was daſſelbe ent⸗ hält, und was ihr durch die Theilung zugefallen iſt, in Rechnung gebrächt werde. 1484. Der Mann haftet für die geſammten Schulden der Gemeinſchaft,(2) die er gemacht hat, vorbehältlich ſeines Regreſſes gegen die Frau, oder ihre Erben, für die Hälfte dieſer Schulden. 1485. Er haftet nur für die Hälfte derjeni⸗ gen Schulden, welche die Frau perſönlich an⸗ (1) S. die Form eines Inventariums in dem 94 2ſten und 943ſten Artikel des Codex uͤber den Civil⸗Pro⸗ zeß. (2) S. den 1409ten Artikel Nro. 2. 4 24 3. Buch.§. Titel. 2. Kapitel. gehen, und die der Gemeinſchaft zur Laſt ge⸗ fallen waren. 1486 Die Frau kann für den ganzen Be⸗ trag der Schulden, die von ihr herrührten, und in die Gemeinſchaft gefallen waren, gerichtlich belangt werden, vorbehältlich ihres Regreſſes gegen den Mann, oder ſeine Erben, für die Hälfte dieſer Schulden. 1487. Die Frau kann, ſelbſt wenn ſie ſich per⸗ ſönlich für eine Schuld der Gemeinſchaft ver⸗ bindlich gemacht hat, nur für die Hälfte der⸗ ſelben gerichtlich belangt werden, wofern die Verbindlichkeit nicht ſolidariſch iſt,(1) 1488. Die Frau, welche auf eine Schuld der Gemeinſchaft mehr als ihre Hälfte bezahlt hat, kann von dem Gläubiger das zu viet Bezahlte nicht zurückfordern, es ſeye denn, die Quittung ſage ausdrücklich, daß das, was ſie bezahlt hat, für ihre Hälfte war. 1489. Derjenige der beyden Ehe⸗Gatten, welcher, zufolge einer Hypotek, die auf einem in der Theilung ihm zugefallenen uubeweglichen Gute haftet, ſich für das Ganze einer Schuld der Gemeinſchaft gerichtlich belangt ſteht, hat für die Hälfte dieſer Schuld von Rechtswegen ſeinen Regreß gegen den andern Ehe⸗Gatten, oder ſeine Erben. (1) S. den 143uſten Artilkel. (2) Dieſe Verfuͤgung iſt auf den 373ſten Artikel ge⸗ gruͤndet. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 425 1490. Die vorhergebenden Verfügungen hin⸗ dern nicht, daß durch die Theilung eine, oder die andere der theilbabenden Partheyen verbun⸗ den werde, einen andern aliquoten Theil, als die Hälfte an den Schulden zu bezahlen, ja ſogar dieſe ganz zu berichtigen. So oft einer von den Theilhabern an den Schulden der Gemeinſchaft mehr, als den An⸗ theil bezahlt hat, wozu er verbunden war, ſo hat er ſeinen Regreß gegen den andern. 149 1. Alles was hier oben in Betreff des Man⸗ nes oder der Frau geſagt iſt, gilt auch in An⸗ ſehung der Erben des einen, oder des andern; und dieſe Erben haben eben die Rechte und ſind eben den Anſprüchen unterworfen, als der Gatte, den ſie repräſentiren. Sechster Abſchnitt. Von der Verzichtleiſtung auf die Ge⸗ meinſchaft und ihren Wirkungen. 1492. Die Frau welche Verzicht thut, ver⸗ liert alles Recht auf die Güter der Gemeinſchaft und ſelbſt auf das Mobiliar-Vermögen, das von ihrer Seite in dieſelbe gefallen iſt.(1) Sie nimmt bloß das zu ihrem perſönlichen Gebrauch gehörige Weiß Zeug, und ihre Klei⸗ dangs Stücke zurück. 01) S. ben 785ſten Artikel. 426 3. Buch. 5. Titel. 1. Kapitel. 1493. Die Frau welche Verzicht thut, hat das Recht folgendes zurückzunehmen: 1) Die ihr gehörigen unbeweglichen Güter, wenn ſie noch in Natur vorhanden ſind, oder dasjenige, welches angeſchaft worden, um das Veräußerte zu erſetzen; 2) Den Preis ihrer veräußerten unbeweglichen Güter, deſſen Wieder⸗Verwendung nicht nach oben vorgeſchriebener Weiſe geſchehen und an⸗ genommen worden iſt; 3) Alle Entſchädigungen, welche die Gemein⸗ ſchaft ihr ſchuldig ſeyn mag. 1494. Die Frau welche Verzicht thut, iſt von jedem Beytrage zu den Schulden der Gemein⸗ ſchaft, ſewohl in Anſebung ihres Mannes, als auch der Gläubiger, entladen. Doch bleibt ſte ges gen die letztern verbunden, wenn ſie gemeinſchaft⸗ lich mit ihrem Manne die Verbindlichkeit über⸗ nommen hat, oder, wenn die Schuld die zur Gemeinſchafts Schuld geworden iſt, urſprünglich von ihr herrührte, alles dieſes mit Borbehalt ihres Regreſſes gegen ihren Mann, oder ſeine Erben. 1495. Sie kann alle oben angeführte Rechts⸗ Forderungen in Betreff ihres Eingebrachten, ſowohl auf die Güter der Gemeinſchaft, als auf das perſönliche Vermögen des Mannes anſtellen. Ihre Erben haben die nämliche Befugniß, mit Ausnahme jedoch deſſen, was ſich auf die Vor⸗ ausbeziehung des Weiß⸗Zeuges und der Klei⸗ dungs⸗Stücke, ſo wie auch auf die Wohnung Von dem Ehe⸗Contract. 4²7 und den Unterhalt, während der zur Errichtung des Inventariums und zur Bedenk⸗Zeit geſtat⸗ teten Friſt, bezieht; welche Rechte der üder⸗ lebenden Frau hloß perſönlich zuſtehen. Verfügung in Betreff der geſetzlichen Güter⸗Gemeinſchaft, wenn einer der Ehe⸗Gatten, oder beyde zugleich, Kin⸗ der aus vorhergehenden Ehen haben. 1496. Alles was bhier oben geſagt iſt, ſoll auch dann beohachtet werden, wenn einer der Ehe⸗Gatten, oder beyde zugleich, Kinder aus vorhergehenden Ehen baben. Wenn jedoch die Vermiſchung des Mobiliar⸗ Vermögens und der Schulden, einem von bey⸗ den Ehe Gatten, einen größern Vortheil verſchaf⸗ fen würde, als der, welcher durch den 100 8ſten Artikel, im Titel von den Schenkungen zwiſchen Lebenden und von den Teſta⸗ menten, erlaubt iſt, ſo ſteht den Kindern erſter Ehe des andern Ehe⸗Gatten, eine Klage auf Verminderung zu. Zweyter Tbheil. Von der eonventionellen Güter⸗Ge⸗ meinſchaft, und von den Verabre⸗ dungen, welche die geſetzliche Gü⸗ ter⸗Gemeinſchaft modificiren, oder ſogar ausſchließen können. 1497. Die Ebe⸗Gatten können die geſetzliche Güter⸗Gemeinſchaft durch Verabredungen jeder Art, 428 3. Buch. J. Titel. 2. Kapitel. die den Artikeln 1387, 1388, 1389 und 1390 nicht entgegen ſind, modiſiciren. Die vorzüglichſten Modificationen können da⸗ rin beſtehen, daß man auf eine, oder die an⸗ dere der nachſtehenden Arten ſtipulirt: 1) Daß die Gemeinſchaft ſich auf die Er⸗ rungenſchaft einſchränken ſoll; 2) Daß das gegenwärtige, oder zukünftise Mobiliar-Vermögen entweder gar nicht, oder nur zum Theil in die Gemeinſchaft fallen ſoll; 3) Oaß man die gegenwärtigen oder zukünf⸗ tigen unbeweglichen Güter ganz, oder zum Theil durch Mobiliariſtrung, in die Güter⸗Gemein⸗ ſchaft mit einbegreifen will; 4) Daß jeder der Ehe⸗Gatten ſeine vor der Heirath heniachten Schulden, für ſich beſonders bezahlen ſoll 5) Daß die Frau, im Fall ſie Verzicht thut, ihr zugebrachtes Vermögen frey und ohne Schul⸗ den zurücknehmen kann; 6) Daß der Längſtlebende etwas zum Voraus erhalten ſoll; 7) Daß die Ehe⸗Gatten ungleiche Theile be⸗ ziehen ſollen; 8) Daß zwiſchen ihnen eine Univerſal⸗Güter⸗ Gemeinſchaft ſtatt haben ſoll. Erſter Abſchnitt. Bon der Güter⸗Gemeinſchaft welche auf die Errungenſchaft beſchränkt iſt. 1498. Wenn die Che⸗Gatten ſtipuliren, daß Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 4²⁰ unter ihnen nur eine Gemeinſchaft des errunge⸗ nen Vermögens ſtatt finden ſoll, ſo wird ange⸗ nommen, daß ſie die ſchon gemachten und zu⸗ künftigen Schulden eines jeden von ihnen, ſo wie auch ihr gegenſeitiges, gegenwärtiges und zukünftiges Mobiliar⸗Vermögen, von der Ge⸗ meinſchaft ausſchließen wollen. Wenn demnach ein jeder der Ebe⸗Gatten ſein gehörig erwieſen zugebrachtes Vermögen vor⸗ aus erhohen hat, ſo ſchränkt ſich die Theilung auf das Vermögen ein, welches von den Ehe⸗ Gatten während ihrer Ehe gemeinſchaftlich, oder von jedem insbeſondere, erworben worden, und das ſowohl von ibrem gemeinſchaftlichen Erwerb⸗ fleiße, als von den Erſparniſſen herrührt, die ſie an den Früchten und Einkünften ihrer bey⸗ derſeitigen Güter gemacht haben. 1499. Wenn die zur Zeit der Heirath vor⸗ handene, oder ſeitdem zugefallene Mobiliarſchaft, nicht durch ein Inventarium, oder ein in guter Form abgefaßtes Verzeichniß, conſtatirt iſt, ſo wird ſie als Errungenſchaft anſehen. Zweyter Abſchnitt. Von der Clauſel, welche das Mo⸗ biliar⸗Vermögen ganz, oder zum Theil, von der Güter⸗Ge⸗ meinſchafr ausſchließt. 1500. Die Ehe⸗Gatten können ihr ganzes ge⸗ 430 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel. genwärtiges und zukünftiges Mobiliar⸗Vermö⸗ gen von der Güter⸗Gemeinſchaft ausſchließen.(1) Wenn ſie ſtipuliren, daß ſie gegenſeitig eini⸗ ges Mobiliar⸗Vermögen, bis zum Belauf einer gewiſſes Summe oder eines gewiſſen Werthes, in die Gemeinſchaft ſchießen wollen, ſo werden ſte dieſerwegen allein ſchon angeſehen, als wollen ſie ſich das Übrige vorbehalten. 1501. Dieſe Clauſel macht den Ehe⸗Gatten zum Schuldner der Gemeinſchaft, für die Sum⸗ me, die er einzuſchießen verſprochen hat, und verbindet ihn dieſen Einſchuß darzuthun. 1502. Der Einſchuß iſt von Seiten des Man⸗ nes hinlänglich dargethan, wenn der Heiraths⸗ Contract die Declaration enthält, daß ſein Mo⸗ biliar-Vermögen ſich auf ſolchen Werth be⸗ läuft. In Anſehung der Frau iſt derſelbe binläng⸗ lich durch die Quittung dargethan, welche der Mann ihr, oder denen giebt, die ſie ausgeſtattet haben.— 1503. Jeder Ehe⸗Gatte hat das Recht, nach aufgelöster Gemeinſchaft, ſo viel zurück und voraus zu nehmen, als die von ihm zur Zeit der Heirath mitgebrachte, oder ihm ſeitdem zuge⸗ fallene Mobiliarſchaft überſteigt. (1) Dieſer Artikel iſt eine Modiſication des 2401ſten Artikels§. 1. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 43¹ 1504. Das Mobiliar⸗Vermögen, das jedem der Ehe⸗Gatten während der Ehe zufällt, muß durch ein Inventarium beurkundet werden. In Ermangelung eines Inventariums über das dem Manne zugefallene Mobiliar⸗Vermögen, oder einer Urkunde die geeignet iſt, den Be⸗ ſtand und Werth, welchen es nach Abzug der Schulden hatte, zu erweiſen, kann der Mann die Rücknahme deſſelben nicht bewerkſtelligen. Iſt über das der Frau zugefallene Mobiliar⸗ Vermögen kein Inventarium errichtet worden, ſo wird ſie, oder ihre Erben, zugelaſſen, den Warth deſſelben entweder durch Urkunden, oder Zeugen, oder auch ſelbſt durch die gemeine Sage darzuthun⸗ Dritter Abſchnitt. Von der Clauſel der Mobiliariſtrung. 1504. Wenn beyde oder einer der Ehe⸗Gat⸗ ten ihre gegenwärtigen, oder zukünftigen unbe⸗ weglichen Güter ganz oder zum Theil, in die Ge⸗ meinſchaft ſchießen, ſo nennt man dieſe Clauſel Mobiliariſitung. 1506. Die Mobiliariſtrung kann heſtimmt, oder unbeſtimmt ſeyn. Sie iſt beſtimmt, wenn der Ehe⸗Gatte declarirt hat, daß er dieſes oder jenes unbewegliche Gut zanz, oder bis zum Belauf einer gewiſſer Summe mobiliariſiren und in die Gemeinſchaft geben wolle. Sie iſt unbeſtimmt, wenn der Che⸗Gatte bloß declarirt hat, daß er ſeine unbewegliche Güter 432 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel. bis zum Belauf einer gewiſſen Summe in die Gemeinſchaft gebe. 1567. Die Wirkung der beſtimmten Mobili⸗ riſtrung beſteht darin, daß ſie das, oder die unbe⸗ weglichen Güter, welche darunter begriffen wer⸗ den, gleich den beweglichen, zu Gütern der Gemeinſchaft gemacht. Wenn die unbeweglichen Güter der Frau ganz oder zum Theil mobiliariſtrt ſind, ſo kann der Mann darüber, wie über die andern Effecten der Gemeinſchaft, nach ſeinem Belieben ſchalten, und ſie ganz veräußern. Wenn das unbewegliche Gut nnur bis auf eine gewiſſe Summe mobiliariſtrt iſt, ſo kann der Mann es nur mit Einwilligung ſeiner Frau veräußern, aber er kann es ohne ihre Einwil⸗ ligung, jedoch nur bis zum Belauf des mobi⸗ liariſirten Theils, mit Hypotek belaſten. 1508. Oie undeſtimmte Mobiliariſirung giebt der Gemeinſchaft das Eigenthum der unbeweg⸗ lichen Güter nicht, über die ſie ſich erſtreckt; ihre Wirkung beſchränkt ſich bloß darauf, daß der Che⸗Gatte, der ſie bewilligt hat, verbunden iſt, bey Auflöſung der Güter⸗Gemeinſchaft, einige ſeiner unbeweglichen Güter, bis zum Belauf der von ihm verſprochenen Summe, in die gemein⸗ ſchaftliche Maſſe mit einbegreifen zu laſſen. Der Mann kann, wie im Falle des vorher⸗ gehenden Artikels, die unbeweglichen Güter, die der Gegenſtand der unbeſtimmten Mobiliari⸗ ſirung ſind, weder ganz noch zum Theil, ohne die Von dem Ehe⸗Contraet ꝛc. 433 die Einwilligung ſeiner Frau veräußern; aber er kann ſie, bis zum Belauf dieſer Mobiliari⸗ ſtrung, mit Hypotheke belaſten. 1509. Der Ehe⸗Gatte, welcher ein unbeweg⸗ liches Gut mobiliariſtrt hat, iſt bey der Thei⸗ lung berechtigt, es für ſich zu behalten, indem er den Werth, den er alsdann hat, zum Voraus auf ſeinen Antheil anrechnet, und ſeine Erben haben daſſelbe Recht. Vierter Abſchnitt. Von der Clauſel der Schulden⸗Ab⸗ ſonderung. 1510. Die Clauſel, wodurch die Ehe⸗Gatten ſtipuliren, daß jeder von ihnen ſeine perſönlichen Schulden beſonders zahlen ſoll, verbindet ſie, bey Auflöſung der Güter Gemeinſchaft, die Schul⸗ den gegen einander abzurechnen, welche ſie be⸗ weiſen, aus der Gemeinſchaft, zur Entlaſtung des Schuldners bezahlt zu haben.(1) Dieſe Verbindlichkeit liegt ihnen immer ob, es mag ein Inventarium errichtet worden ſeyn, oder nicht; wenn aber das von den Ehe Gatten zugebrachte Mobiliar⸗Vermögen nicht durch ein Inventarium, oder ein der Ehe vorhergegan⸗ genes authentiſches Verzeichniß conſtatirt iſt, ſo können die Gläubiger beyder Ehe⸗Gatten, ohne auf irgend eine Unterſcheidung zu achten, auf *— ( Dieſer Artikel iſt eine Abweichung vom 1409ten Artlkel No. 1. Codex Napoleon, 38 434 3. Buch. 5S. Titel. 2. Kapitel. die man ſich berufen möchte, ihre Zahlung aus dem nicht inventtrten Mobiliar-Vermögen, ſo wie aus allen andern Gütern der Gemeinſchaft, fordern. Ein gleiches Necht haben die Gläubiger auf das Mobiliar⸗Vermögen, das den Ehe⸗Gatten während der Gemeinſchaft zugefallen iſt, wenn es nicht ebenfalls durch ein Inventarium, oder authentiſches Verzeichniß, conſtatirt worden iſt⸗ 1511. Weun die Ehe⸗Gatten eine gewiſſe Summe, oder einen beſtimmten Gegenſtand in die Gemeinſchaft ſchießen, ſo bringt dieſer Ein⸗ ſchuß die ſtillſchweigende Übereinkunft mit ſich/ daß derſelbe mit keinen Schulden beſchwert ſeye,⸗ die vor der Heirath gemacht worden ſind; und der Gatte, der Schulden hat, muß dem andern für alle diejenigen, die den verſprochenen Ein⸗ ſchuß vermindern würden, Vergütung leiſten. 1512. Die Clauſel der Schulden⸗Trennung verhindert nicht,, daß die ſeit der Heirath ver⸗ fallene Zinſe und Rückſtände der Gemeinſchaft zur Laſt fallen. 1513. Wied die Gemeinſchaft für die Schul⸗ den eines Ehe⸗Gatten belangt, der contraet⸗ mäßig als frey und ledig von allen, der Hei⸗ rath vorhergegangenen Schulden deklarirt wor⸗ den iſt, ſo hat der andere Ehe⸗Gatte ein Recht auf Entſchädigung, welche entweder aus dem Antheil, welcher dem mit Schulden belaſteten Gatten in der Gemeinſchaft zukömmt, oder aus Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 435 ſeinen perſönlichen Gütern genommen wird; und, ſollten dieſe nicht hinreichen, ſo kann dieſe Entſchädigung, vermittelſt einer Klage auf Ge⸗ währleiſtung, an den Vater, die Mutter, den Aſcendenten, oder den Vormund, die ihn für ſchuldenfrey etklärt haben, gefordert werden⸗ Dieſe Klage auf Gewährleiſtung kann ſogar von dem Manne während der Gemeinſchaft an⸗ geſtellt werden, wenn die Schuld von der Fraa herrührt; vorbehalten jedoch des Erſatzes, wel⸗ chen in dieſem Falle die Frau, oder ihre Er⸗ ben, nach Auflöſung der Güter⸗ Gemein⸗ ſchaft, den Gewährsleuten ſchuldig ſind. Fünfter Abſchnitt. Von der Befugniß, die der Frau zuges ſtanden wird, ihr zugebrachtes Ver⸗ mögen ſchuldenfrey zurückzunehmen. 1514. Die Frau kann ſich ausbedingen, daß, im Falle ſie der Gemeinſchaft entſagt, ſie das⸗ jenige, wos ſie zur Zeit der Heirath, oder nach⸗ ber zugebracht hat, ganz oder zum Tbherl zurück⸗ nehmen könne; allein dieſe Stipulation läßt ſich weder auf Gegenſtände, die nicht förmlich ausgedrückt ſind, noch zum Vortheil anderer als der bezeichneten Perſonen ausdehnen. So erſtreckt ſich die Befugnis, das Mobilſar⸗ Vermögen zurückzunehmen, welches die Frau zur Zeit der Heirath mitgebracht hat, nicht auf dasjenige Vermögen, welches ihr während der Ehe zugefallen ſeyn mag⸗ 28* 436 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel. So läßt ſich auch nicht die der Frau zuge⸗ ſtandene Befugniß aaf die Kinder ausdehnen; und eben ſo wenig iſt das, der Frau und den Kindern eingeräumte Recht, auf die Erben in der aufſteigenden, oder Seiten⸗Linie anwendbar. In allen Fällen kann das zugebrachte Ver⸗ mögen nur nach Abzug der perſönlichen Schul⸗ den der Frau, welche die Gemeinſchaft bezahlt haben mag, zurückgenommen werden. Sechster Abſchnitt. Von dem conventionellen Voraus. 1515. Die Clauſel, welche dem überleben den Ehe⸗Gatten die Befugniß ertheilt, vor aller Thei⸗ lung eine gewiſſe Summe, oder eine be⸗ ſtimmte Quantität von Mobiliar⸗Effecten in Natur, zum Voraus zu beziehen, berechtigt die überlebende Ehe-Gattin nur dann zu dieſer Voraus⸗Beziehung, wann ſie die Gemeinſchaft annimmt, es ſeye dann, daß ihr dieſes Recht, ſelbſt für den Fall, als ſie der Gemeinſchaft entſagen würde, im Ehe⸗Contract vorbehalten worden iſt. Außer dem Falle dieſes Vorbehalts, kann die Voraus Veziehung nur an der theilbaren Maſſe, und nicht an den perſönlichen Gütern des vorher verſtorbenen Ehe⸗Gatten, bewerkſtelligt werden. 1516. Das Voraus wird nicht als ein Vor⸗ tbeil angeſehn, der den Formalitäten der Schen⸗ kungen unterworfen iſt, ſondern als ein Artikel der Ehe⸗Pacten. Von dem Ehe⸗Contract ꝛe. 4³3⁷ 1517. Der natürliche oder Civil⸗Tod eröffnet die Voraus⸗Beziehung. 1518. Wenn die Auflöſung der Gemeinſchaft durch Ehe⸗Scheidung, oder Trennung von Tiſch und Bett bewirkt wird, ſo kann die Auslieferung des zum Voraus wegzuziehenden Tbeils nicht ſogleich gefordert werden; allein der Gatte, der die Ebe Scheidung oder die Trennung von Tiſch und Bett erlangt hat, behält ſeine Rechte auf die Voraus⸗Beziehung auf den Fall, als er der Längſtlebende iſt. Hat die Frau die Scheidung oder Trennung erlangt, ſo bleibt die Summe oder die Sache, die zur Voraus Beziehung be⸗ ſtimmt iſt, immer proviſoriſch dem Manne, mit dem Beding, Bürgſchaft dafür zu ſtellen. 1519. Die Gläubiger der Gemeinſchaft haben immor das Recht, die unter der Voraus⸗Be⸗ ziehung beagriffenen Gegenſtände verkaufen zu laſſen, vorbehaltlich des Regreſſes, welcher dem Eh⸗Gatten, zufolge des 1515ten Artikels, zu⸗ ſteht. Siebenter Abſchnitt. Von den Clauſeln, wodurch jedem der Ehe⸗Gatten ungleiche Theile in der Güter⸗ Gemeinſchaft angewieſen werden. 1520. Die Ehe⸗Gatten können von der vom Geſetz vorgeſchriebenen Gleichheit der Theilung abgehen, entweder dadurch, daß ſie dem Längſt⸗ 438 3. Buch. F. Titel. 2. Kapitel. lebenden unter ihnen, oder ſeinen Erben, nur einen geringern Tbeil als die Hälfte, in der Gemeinſchaft anweiſen, oder daß ſie ihm für alle Anſprüche an die Gemeinſchaft, nur eine beſtimmte Summe auswerfen, oder daß ſie ſti⸗ puliren, daß die ganze gemeinſchaftliche Maſſe, in gewiſſen Fällen, dem Längſtlebenden, oder nur einem von ihnen allein, zugehören ſoll. 1521. Wenn ſtipulirt worden iſt, daß ein Ehe⸗ Gatte, oder ſeine Erben nur einen beſtimmten Theil an der Gemeinſchaft haben ſollen, wie zum Beyſpiel ein Drittel oder ein Viertel, ſo trägt der auf ſolchen Antheil beſchränkte Ehe⸗ Gatte, oder ſeine Erben, nur nach Verhältniß des Antheils, den ſte an der Activ Maſſe haben, zu den Schulden der Gemeinſchaft bey. Die übereinkunft iſt ungültig, wenn ſte den alſo beſchränkten Che⸗Gatten, oder ſeine Erben verbindet einen größern Theil der Schulden zu tragen, oder wenn ſie dieſelben der Verbind⸗ lichkeit enthebt, verhältnißmäßig einen eben ſo großen Theil der Schulden zu übernehmen, als der iſt, welchen ſie aus dem Activ⸗Vermögen beziehen.(1) 1522. Wenn bedungen worden iſt, daß einer der Gatten oder ſeine Erben, für ihr ganzes Recht an der Gemeinſchaft, nur eine beſtimmte Summe ſollen fordern können, ſo iſt dieſe Clau⸗ ſel ein Vertrag auf Bauſch und Bogen, der —— (¹) Die Verfuͤgung gruͤndet ſich auf den Art. 1855. Von dem Ehe⸗Contract ec. 439 den andern Gatten oder ſeine Erben verbindet, die verabredete Summe zu bezahlen, die ge⸗ meinſchaft iche Maſſe mag dann gut, oder ſchlecht ſtehen, und zur Zahlung der Summe hinreichen oder nicht. 1523. Wenn die Cauſel einen ſolchen Ver⸗ trag nur in Anſehung der Erben des Gatten feſtſetzt, ſo hat dieſer, im Falle er den andern überlebt, das Recht zur geſetzlichen Theilung in die Hälfte. 1524. Der Mann, oder ſeine Erben, welche zufolge der im 152oſten Artikel angeführten Clauſel, die ganze gemeinſchaftliche Maſſe be⸗ halten, ſind verbunden, alle Schulden der⸗ ſelben zu bezahlen. Die Gläubiger baben in dieſem Falle keine Klage gegen die Frau oder deren Erben. Iſt es die überlebende Frau, welche, gegen Zahlung einer ühereingekommenen Summe, das Recht hat, die ganze gemeinſchaftliche Maſſe, mit Ausſchluß der Erben des Mannes zurück⸗ zubehalten, ſo hat ſie die Wahl, entweder ihnen dieſe Summe zu bezahlen und alsdann für alle Schulden zu baften, oder der Gemeinſchaft zu entſagen, und den Erben des Mannes die Gü⸗ ter und Laſten derſelben zu überlaſſen. 1525. Es iſt den Ehe⸗Gatten erlaubt zu ſti⸗ puliren, daß der geſammte Betrag der Gemein⸗ ſchafts⸗-Maſſe dem Längſtlebenden, oder einem von ihnen allein gehören ſoll, vorbehaltlich des Rechtes der Erben des andern Gatten, die von 440 3. Buch. 5. Titel. ². Kapitel. Seiten ihres Erblaſſers zugebrachten Güter und Capitalien, die in die Gemeinſchaft gefallen ſind, zurückzunehmen. Dieſe übereinkunft wird nicht als eine Be⸗ günſtigung angeſehen, welche entweder ihrer Form, oder ibhrem Inhalte nach den Regeln über die Schenkungen unterworfen wäre, ſon⸗ dern bloß als eine Clauſel der Che⸗Pacten und als eine Verabredung unter Geſellſchaften. Achter Abſchnitt. Von der Univerſal⸗Güter⸗ Gemeinſchaft⸗ 1526. Die Ehe⸗Gatten können durch ihren Ehe Contraet eine Univerſal⸗Güter⸗Gemeinſchaft errichten, die ſich entweder auf alle ihre beweg⸗ liche und unbewegliche, gegenwärtige und zukünf⸗ tige Güter, oder nur auf alle ihre gegenwärtige Güter, oder endlich bloß auf alle ihre zukünftige Güter erſtrecke. Verfügungen, welche den obigen acht Abſchnitten gemein ſind. 1527. Was in den obigen acht Abſchnitten gefaat iſt, ſchränkt die Verabredungen, die bey der conv ntionellen Gemeinſchaft eintreten kön⸗ nen, nicht genau auf die darin enthaltenen Ver⸗ fügungen ein. Die Ehe⸗Gatten können jede andere Verabre⸗ dung treffen, wie es im 1387ſten Artikel geſage worden iſt, wofern ſie nur die in den Artikela 1388, 1389 und 1390 enthaltenen Modifica⸗ tionen nicht überſchreiten. Von dem Ehe⸗Contract ꝛe. 44¹ Wenn jedoch Kinder aus einer vorherigen Ehe vorhanden wären, ſo bleibt jede Überein⸗ kunft, die zum Zweck hätte, einem der Ehe⸗ Gatten mehr, als den Theil zuzuwenden, wel⸗ cher durch den 1098ſten Artikel im Titel von den Schenkungen zwiſchen Lebenden und von den Teſtamenten geordnet iſt, für alles was dieſen Theil überſteigt, ohne Wirkung; allein die bloßen Gewinnſte, die von dem gemeinſchaftlichen Fleiße und den Erſparniſ⸗ ſen der beyderſeitigen, obſchon ungleichen, Ein⸗ künfte berrühren, ſind nicht als ein Vortheil anzuſehen, der zur Beeinträchtigung der Kinder erßer Ehe gemacht wird. 1328. Die conventionelle Güter Gemeinſchaft bleibt den Regeln der geſetzlichen Gemeinſchaft für alle Fälle unterworfen, wo man durch den Ehe⸗Contract weder ausdrücklich, noch folge⸗ rangsweiſe von derſelben abgegangen iſt. Neunter Abſchnitt. Von den Verabredungen, welche die Güter⸗Gemeinſchaft aus⸗ ſchließen. 1529. Wenn die Ehe⸗Gatten, ohne ſich den Regeln des Brautſchatz⸗Syſtems zu unterwer⸗ fen, declariren, daß ſie ſich ohne Güter⸗Gemein⸗ ſchaft heirathen, oder daß ſe in Güter⸗Trennung bleiben wollen, ſo richten ſich die Wirkungen dieſer Übereinkunft nach folgenden Regeln. 442 3. Buch. 5. Titel. 2, Kapitel⸗ §. 1. Von der Clauſel, welche die Bedingung enthält, daß die Gatten einan⸗ der ohne Güter⸗ Gemeinſchaft heirathen. 1530. Die Clauſel, durch welche bedungen wird, daß die Ehe⸗Gatten einander ohne Gütcr⸗ Gemeinſchaft heirathen, gieht der Frau das Recht nicht, ihre Güter zu verwalten, oder die Einkünfte derſelben zu beziehen; dieſe Einkünfte werden angeſehen, als ſeyen ſie dem Manne zugebracht worden, um zu den Ausgaben der Ehe beyzutragen. 1531. Der Mann behält die Verwaltung der beweglichen und unbeweglichen Güter der Frau, und folglich auch das Recht, alles Mobi⸗ liar-Vermögen, das ſie als Brautſchatz mitbringt, oder das ihr während der Ehe zufällt, in Em⸗ pfang zu nehmen, mit dem Beding es wieder zu erſtatten, wenn die Ehe aufgelöst, oder die Güter⸗ Trennung gerichtlich ausgeſprochen wird. 1532. Wenn unter dem Mobiliar⸗Vermögen welches die Frau als Brautſchatz mitgebracht hat, oder welches ihr während der Ehe zuge⸗ fallen iſt, ſich Sachen befinden, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verbrauchen, ſo muß ein, die Abſchätzung derſelben enthaltendes Verzeichniß, dem Ehe⸗Contract beygefügt, oder bey dem Anfall derſelben ein Inventarium er⸗ richter werden, und der Mann iſt verbunden, Von dem Ehe⸗Contract ꝛe. 443 den Werth davon, nach Angabe der Abſchätzung, zu erſtatten. 1533. Der Mann iſt verbunden alle Laſten der Nutznießung zu tragen.(1) 1534. Die im gegenwärtigen Paragraph er⸗ wärthe Clauſel, hindert die Ehe⸗Gatten nicht übereinzukommen, daß die Frau jährlich, bloß auf ihre Quittungen hin, einen gewiſſen Theil ihrer Einkünfte, für ihren Unterhalt und ihre perſönlichen Bedürfniſſe beziebe. 1535. Die unbeweglichen Güter, welche, im Falle des gegenwärtigen Paragraphs, zum Braut⸗ ſchatze geſtiftet worden, ſind nicht unveräußerlich. Doch können ſie nicht ohne die Einwilligung des Mannes, und, wenn er ſolche verweigert, nicht ohne gerichtliche Autoriſation veräußert werden⸗ §. 2. BVon der Elauſel der Güter⸗Trennung. 1536. Wenn die Ehe⸗Gatten in ihrem Ehe⸗ Contracte ſtipulirt haben, daß ſie in Güter⸗Tren⸗ nung bleiben wollen, ſo behält die Frau die völlige Berwaltung ihrer heweglichen und unbe⸗ weglichen Güter und den freyen Genuß ihrer Einkünfte. 1537. Jeder von den Gatten trägt, in Ge⸗ mäßheit der in ibrem Contracte enthaltenen Ver⸗ abredungen, zu den Laſten der Ehe bey; und wenn darüber keine Üübereinkunft getroffen iſt, (1) S. den 60s8ten Artikel. 444 3. Buch. 5. Titel. 3. Kapitel. ſo trägt die Frau bis zum Belauf des Drittels ihrer Einkünfte dazu bey. 1538. In keinem Falle in keiner Stipulation zufolge, kann die Frau ihre unbeweglichen Gü⸗ ter ohne beſondere Einwilligung ihres Mannes, oder, wenn er ſolche verweigert, ohne gericht⸗ liche Autoriſation veräußern.(1) Jede allgemeine der Frau entweder im Ehe⸗ Contracte, oder nachher ertbeilte Autoriſation zur Veräußerung der unbeweglichen Güter, iſt null und nichtig.(2) 1539. Wenn die in Güter⸗Trennung lebende Frau den Genuß ihrer Güter ihrem Manne überlaſſen hat, ſo iſt dieſer ſowohl auf die von ſeiner Frau an ihn geſchehene Anforderung, als a uch nach Auflöſung der Ehe, zu nichts an⸗ derm verbunden, als zur Auslieferung der vor⸗ handenen Früchte, und hat für die, welche bis dahin aufgezehrt worden ſind, keine Rechnung zu ſtellen. Drittes Kapitel. Von dem Brautſchatz⸗Syſtem. 1540. Der Brautſchatz iſt bey dieſem Syſtem, ſo wie dem des zweyten Kapitels, das Gut, welches die Frau, dem Manne zubringt, um die Laſten der Ehe zutragen. (1) S. den 1449ſten Artlkel. (²) S. den 22 zſten Artikel. Von dem Ebe⸗Contract. 445 1541. Alles was ſich die Frau im Ehe⸗Con⸗ tract zum Brautſchatz ſtiftet, oder was ihr durch denſelben geſchenkt wird, gehört zum eigentlichen Brautſchatz, wenn nicht das Gegen⸗ theil ſtipulirt worden iſt.⸗ Erſter Abſchnitt. Von der Stiftung des Brautſchatzes. 1542. Die Stiftung eines Brautſchatzes kann entweder alle gegenwärtigen und zukünftigen Güter der Frau, oder nur alle ihre gegenwär⸗ tigen Güter, oder auch einen Theil ihrer ge⸗ genwärtigen und zukünftigen Güter, oder end⸗ lich nur einen einzelnen Gegenſtand, in ſich be⸗ greifen. Wird in allgemeinen Ausdrücken alles Ver⸗ mögen der Frau zum Brautſchatze geſtiftet, ſo iſt das zukünftige Vermögen nicht mit darin begriffen. 1343. Der Brauſchatz kann während der Ehe nicht mehr geſtiftet, und ſogar nicht vermehrt werden. 1544. Wenn Vater und Mutter zuſammen einen Brautſchatz ſtiften, ohne den Beytrag ei⸗ nes jeden zu beſtimmen, ſo wird angenommen, ſte baben ihn zugleichen Tbeilen geſtiftet.(1) (1) S. den 1488ſten Artikel. 446. 3. Buch. 5. Titel. 3. Kapitel. Wenn ein ſolcher Brautſchatz vom Vater als lein für das väterliche und mütterliche Ver⸗ mögen der Braut geſtiftet worden iſt, ſo iſt die Mutter, wenn ſie auch bey dem Con⸗ tracte gegenwärtig war, zu nichts verbunden, und die Ausſtattung bleibt ganz dem Vater zur Laſt.(X) 1545. Wenn der überlebende von beyden Eltern für das väterliche oder mütterliche Ver⸗ mögen einen Brautſchatz ſtiftet, ohne die Bey⸗ träge zu beſtimmen, ſo wird dieſer Brautſchatz zuerſt aus dem genommen, was der Braut in dem Vermögen des zuvor verſtorbenen Ehe⸗Gat⸗ ten gehört, und der überreſt aus den Gütern des Gatten, der die Ausſtattung übernommen bat. 1546. Sollte eine von ihren Eltern eu'geſtattete Tochter auch eigenthümliches Vermögen beſitzen, wovon jene den Genuß haben, ſo wird doch der Brautſchatz aus den Gütern der ausſtattenden -„Kann ein Kind ſeine Eltern zwingen es auszus⸗ ſtatten?“— Iſt eine Frage die im I. 5.§. 11. ff. de jure dotium und lege ultime Cod. de dotis pro- missièône, wie auch im I. 19. ff. de ritu nuptiarum bejahet, durch den 20aten Artikel dieſes Codep aber verneinet wird. Dieſer Artikel gruͤndet ſich auf Maxime im Gewohnheits⸗ Rechte(Hroit coütumier) ne dote qui ne veut, und auf die gefaͤhr⸗ lichen Folgen des entgegengeſetzten Grundſatzes. Bon dem Che⸗Contract ꝛc. 447 Perſonen genommen, wenn das Gegentheil nicht bedungen worden iſt. 1547. Wer einen Brautſchatz ſtiftet, muß für die Gegenſtände deſſelben Gewähr leiſten.(1) 1548. Diejenigen, die den Brautſchatz ver⸗ ſprochen haben, müſſen, wofern das Gegentheil nicht ſtipulirt iſt, vom Tage der Heirath an, von Rechtswegen die Zinſe bezahlen, ſelbſt wenn Termine zur Zahlung bedungen worden ſind⸗ Zweyter Abſchnitt. Von den Rechten des Mannes auf die Güter des Brautſchatzes, und von der Unveräußerlichkeit der darunter begriffenenen unbeweg⸗ lichen Güter. 1549. Dem Manne allein ſteht während der Ehe die Verwaltung der Güter des Brautſcha⸗ tzes zu. Er allein hat das Recht die Schuldner und Inhaber deſſelben gerichtlich zubelangen, die Früchte und Zinſe davon zubeziehen, und die Capitalien welche zurückbezahlt werden, in Em⸗ pfang zu nehmen. Man kann jedoch im Ehe⸗Contract überein⸗ kommen, daß die Frau jährlich, bloß auf ihre (1) S. den 144oſten Artikel, 448 3. Buch. 5. Titel. 3. Kapitel. Quittungen hin, einen Theil ihrer Einkünfte für ihren Unterbalt und ihre perſönlichen Bedürfniſſe, beziehen ſelle. 1550. Der Mann iſt nicht gehalten, für den Empfang des Brautſchatzes Bürgſchaft zu leiſten, wenn er durch den Ehe⸗Contract nicht dazu ver⸗ bunden worden iſt. 1551. Wenn der Brautſchatz oder ein Theil deſſelben, in Mobiliar⸗Sachen beſteht, die in dem Ehe⸗Contraet zu einem gewiſſen Preis an⸗ geſchlagen ſind, ohne daß dabey declarirt wor⸗ den wäre, daß dieſe Abſchätzung nicht als Ver⸗ kauf gelten ſolle, ſo wird der Mann Eigenthü⸗ mer davon, und iſt nur den Anſchlag⸗Preis der⸗ ſelben zu erſtatten ſchuldig. 1552. Die Abſchätzung eines, zum Brautſchatz geſtifteten unbeweglichen Gutes überträgt dem Manne das Eigenthum deſſelben nicht, wenn dieß nicht ausdrücklich erklärt worden ig. 1553. Ein aus Geldern des Brautſchatzes er⸗ kauftes unbewegliches Gut gehört nicht zum Braut⸗ ſchatze, wenn nicht eine ſolche Verwendung dieſer Gelder im Ehe⸗Contract ſtipulirt wor⸗ den iſt. Eben ſo verhält es ſich mit einem unbeweg⸗ lichen Gut, das ſtatt des in Geld geſtifteten Brautſchatzes gegeben worden iſt. 1554. Die zum Brautſchatz geſtifteten unbe⸗ weglichen Güter können, während der Ehe, weder von dem Manne, noch von der Frau, noch Von dem Ehe⸗Contract ze. 449 noch von beyden zuſammen, verkauft oder hypo⸗ thecirt werden, außer in folgenden Fällen. 1555. Die Frau kann unter der Autoriſation ihres Mannes, oder, wenn er ſolche verweigert, mit gerichtlicher Erlaubniß, die Güter ihres Brautſchatzes zur Verſorgung der Kinder, die ſie aus einer vorherigen Che hat, hergeben; jedoch muß ſie, wenn ſie dieß nur mit gericht⸗ licher Erlaubniß thut, dem Manne den Genuß derſelben vorbehalten. 1556. Sie kann auch, unter Autoriſation ihres Mannes, die Güter ihres Brautſchatzes zur Ver⸗ ſorgung ihrer gemeinſchaftlichen Kinder hergeben. 1557. Das zum Brautſchatz gehörige unbe⸗ wegliche Gut kann veräußert werden, wenn die Veräußerung deſſelben im Ehe⸗Contract er⸗ laubt worden iſt. 1558. Das zum Brautſchatz gehörige unbe⸗ wegliche Gut kann auch noch in folgenden Fällen, mit gerichtlicher Erlaubniß, und durch öffentliche Verſteigerung nach dreymaliger Kundmachung durch Anſchlag⸗Zettel veräußert werden: Um dem Mann, oder die Frau, aus dem Ge⸗ fängniſſe zu ziehen; Um der Familie, in dem durch die Artikel 203, 205 und 206 im Titel von der Ehe vor⸗ hergeſehenen Fällen, Alimente zu verſchaffen; Um die Schulden der Frau, oder der Perſo⸗ nen, von welchen ſte ausgeſtattet worden, zu bezahlen, wenn dieſe Schulden ein gewiſſes, dem Ehe⸗Contract vorhergehendes, Datum haben; Codex Napoleon. 29 45 3. Buch. 3. Titel. 3. Kapitel. Um die Haupt-Ausbeſſerungen vorzunehmen; welche zur Erhaltung des zum Brautſchatze ge⸗ hörigen unbeweglichen Gutes unumgänglich noth⸗ wendig ſind. Endlich wenn man dieſes zum Brautſchatze gehörige Gut, in ungetheilter Gemeinſchaft mit Andern beſitzt, und es als untheilbar anerkannt wird. In allen dieſen Fällen behält der überſchuß, um welchen der Preis des verkauften Gutes die anerkannten Bedürfniſſe überſteigt, die Natur des Brautſchatzes, und muß als ſolcher zum Vortheil der Frau wieder angelegt werden. 1559. Das in dem Brautſchatz begriffene un⸗ bewegliche Gut kann, jedoch nur mit Bewil⸗ ligung der Frau, gegen ein anderes, das dem erſtern wenigſtens bis zum Belauf von vier Fünf⸗ teln an Werthe gleich iſt, ausgetauſcht werden⸗ doch muß zu dieſem Zwecke vorher zum Vortheil des Tauſches gerathen, die gerichtliche Autori⸗ ſation dazu erlangt, und die Abſchätzung durch Experten, welche das Gericht von Amtswegen ernennt, vorgenommen werden. In dieſem Falle erbält das eingetauſchte unbe⸗ wegliche Gut die Natur des Brautſchatzes, ſo wie auch der allenfallſtge Überſchuß des Preiſes, welcher zum Nutzen der Frau angelegt werden muß. 1560. Wenn in Fällen, welche nicht hier oben ausgenommen ſind, die Frau, oder der Von dem Ehe⸗Contract dc. 451 Mann, oder beyde zuſammen ein zum Braut⸗ ſchatz gehöriges unbewegliches Gut veräußern, ſo können die Frau, oder ihre Erben, nach Auflöſung der Ehe, die Veräußerung wiederru⸗ fen laſſen, ohne daß man ihnen für die Zeit, während welcher die Che beſtanden hat, eine Verjährung opponiren kann: ein gleiches Recht hat die Frau nach der Güter⸗Trennung. Der Mann ſelbſt kann während der Ebe die Veräußerung widerrufen laſſen; doch bleibt er gegen den Käufer zur Schadloshaltung verbun⸗ den, wenn er in dem Contracte nicht erklärt hat, daß das verkaufte Gut zum Brautſchatz ge⸗ höre. 1561. Die unbeweglichen Güter des Braut⸗ ſchatzes, die durch den Ehe Coöntract nicht als veräußerlich erklärt worden, ſind während der Ehe keiner Verjährung unterworfen,(1) wenn dieſe nicht vor der Ehe ſchon angefangen hat. Sie werden jedoch nach der Güter⸗Trennung verjährbar, in welchem Zeitpuncte auch immer die Verjährung angefangen haben mag. 1562. Der Mann iſt, in Hinſicht der Güter des Brautſchatzes, allen BVerbindlichkeiten des Nutnießers unterworfen. Er iſt für alle inzwiſchen vollendete Verjäh⸗ rungen und für alle aus ſeiner Nachläſſig⸗ (1) S. den 1255ſten Artikel. 29* 452 3, Buch. 5. Titel. 3. Kapitel. keit entſtandene Verſchlimmerungen verantwort⸗ lich.(1) 1563. Wenn der Brautſchatz in Gefahr ge⸗ räth ſo kann die Frau die Trennung der Güter vor Gericht betreiben, wie der 1443ſte und die folgenden Artikel beſagen. Dritter Abſchnitt. Von der Wiedererſtattung des Brautſchatzes.. 1564. Beſteht der Brautſchatz in unbewegli⸗ chen, oder in beweglichen Gütern, die in dem Ehe⸗Contracte nicht abgeſchätzt, oder nur zu ei⸗ nem gewiſſen Preiſe angeſchlagen worden ſind, mit der Erklärung, daß die Aſchätzung der Frau das Eigenthum derſelben nicht benehme, ſo kann der Mann, oder deſſen Erben, gezwungen wer⸗ den, ſie ſogleich nach Auflößung der Che zurück⸗ zugeben. 1565. Beſteht er in einer Summe Geldes, oder in beweglichen Gütern, die in dem Ehe⸗ Contraet zu einem gewiſſen Preiſe angeſchlagen ſind, ohne beygefügte Erklärung, daß die Ab⸗ ſchätzung dem Manne das Cigenthum derſelben nicht gebe, ſo kann die Widererſtattung nur ein Jahr nach der Auflöſung der CEhe gefordert wer⸗ den 1566. Wenn die beweglichen Güter, wovon das Eigenthum der Frau verbleibt, durch den (1) S. die Anmerkung zum 1428ſten Arlikel Von dem Ehe⸗Contract ꝛc⸗ 453 Gebrauch: und ohne Verſchulden des Mannes, abgenutzt worden, oder zu Grunde gegangen ſind, ſo iſt er nur verbunden, diejenigen, die noch übrig ſind, in dem Zuſtande, worin ſie ſich be⸗ finden, zurückzugeben. Jedoch kann die Frau, in allen Fällen, das Weiß⸗Zeug und die Kleidungs⸗Stücke, die zu ihrem wirklichen Gebrauche dienen,(1) zurück nehmen, mit dem Beding, den Werth davon voraus abzurechnen, wenn dieſes Weiß⸗Zeug und dieſe Kleidungs⸗Stücke urſprünglich, unter beygefügter Abſchätzung, zum Brautſchatze ge⸗ hörten. 1567. Wenn der Brautſchatz Schuld⸗Forde⸗ rungen, oder Renten⸗Käufe(2) in ſich begreift, welche verlohren gegangen ſind, oder eine Ver⸗ minderung erlitten haben, die man der Nach⸗ läſſigkeit des Mannes nicht beymeſſen kann, ſo hat er nicht dafür zu bhaften,(3) und er ent⸗ ledigt ſich aller Verbindlichkeit durch die Zurück⸗ gabe der Verſchreibungen. 1568. Iſt eine Nutznießung zum Brautſchatz geſtiftet worden, ſo iſt der Mann, oder ſeine Erben, bey Auflöſung der Ehe nur verbunden, das Recht der Nutznießung, aber nicht die während der Ehe verfallenen Früchte wieder zu erſtatten. (1) S. den 1492ſten Artikel. (2) S. den 100oten Artikel. (3) S. die Artikel 1428 und 1562. 454 3. Buch. 5§. Titel. 3. Kapitel. 1569. Hat die Ehe, ſeit dem Ablauf der zur Zahlung des Brautſchatzes beſtimmten Termine, zehn Jahre gedauert, ſo kann die Frau, oder ihre Erben, dieſen, nach Auflöſung der Ehe, von dem Manne zurückfordern, ohne beweiſen zu müſſen, daß er ihn empfangen habe, wo⸗ fern er nicht darthut, daß er die Auszahlung deſſelben vergebens betrieben habe.(†) 1570. Wird die Ehe durch den Tod der Frau aufgelöst, ſo gebühren ihren Erben von Rechts⸗ wegen die Zinſe und Früchte des zurückgeben⸗ den Brautſchatzes, vom Tage der Auflöſung an. Erfolgt die Auflöſung der Ehe durch den Tod des Mannes, ſo hat die Frau die Wahl, entwe⸗ der die Zinſe von ihrem Brautſchatze wäh⸗ rend des Trauer⸗Jahrs zu fordern, oder ſich während dieſer Zeit die Alimente auf Koſtea der Erbſchaft des Mannes liefern zu laſſen; in bey⸗ (*) Hiebey iſt anzumerken, daß die exceptio cautæ& non numeratæ pecuniæ und die dahin gehoͤrige rö⸗ miſche Geſetze in den franzoͤſiſchen Gerichten nicht ange⸗ nommen worden, ſondern wenn ein Ehemann einmal bekannt hatte, den verſprochenen Brautſchatz erhal⸗ ten zu haben, ſo wurde er nicht mehr zum Beweiſe des. Gegentheils zugelaſſen. Daher iſt auch jetzt noch der Ehemann oder ſelne Erben verbunden, den nicht erhaltenen Brautſchatz zuruͤckzugehen, wenn bey Auf loͤſung der Ehe, nach der Verfallzeit der Zablungs⸗ Termine, zehn Jahre verfloſſen ſind, weil man dem Ebemann mit R echt ſeine Nachlaͤſſigkeit in der Be— treibung vorwirft, Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 455 den Fällen aber müſſen ihr dieſes Jahr hindurch die Wohnung(1) und die Trauer⸗Kleider,(2) aus der Verlaſſenſchaft, ohne Anrechnung auf die ihr ſchuldigen Zinſe, angeſchaft werden. 1571. Nach Auflöſung der Ehe werden die Früchte der zum Brautſchatz gehörigen unbe⸗ weglichen Güter, nach Verhältniß der Zeit, während welcher die Ehe im letzten Jahre ge⸗ dauert bat,(3) unter dem Manne und der Frau⸗ oder ihren Erben getheilt. Das Jahr nimmt mit dem Tage, an welchem die Heiratb eelebrirt worden iſt, ſeinen An⸗ fang. 1572. Die Frau und ihre Erben genießen bey der Räckforderung des Brautſchatzes kein Vor⸗ recht vor den Gläubigern, die eine frühere Hy⸗ potek haben als ſie.(4) 1573. Wann der Mann, zur Zeit als der Vater ſeiner Tochter einen Brautſchatz ſtiftete, ſchon zahlungsfähig war, und weder eine Kunſt⸗ noch ein Gewerbe trieb, ſo iſt die Tochter bloß verbunden das Klag⸗Recht auf Wiedererſtattung des Brautſchatzes, welches ihr auf die Verlaſſen⸗ ſchaft zu conferiren. S. den 1495ſten Artikel. ) S. den 148 iſten Artikel. ) S. den 586ſten Artikel. ) S. den 2135ſten Artikel. 456 3. Buch. 5. Titel. 3. Kapitel. Wenn aber der Mann erſt ſeit der Heirath zahlungsfähig geworden iſt, Oder wenn er ein Handwerk, oder ein Gewec⸗ be trieh, das bey ihm die Stelle des Vermögens erſetzte, So fällt der Verluſt des Brautſchatzes allein auf die Frau. Vierter Abſchnitt. Von den Paraphernal⸗Gütern. 1574. Alle Güter der Frau, die nicht zum Brautſchatz geſtiftet werden, ſind Paraphernal⸗ Güter. 1575. Wenn alle Güter der Frau paraphber⸗ nal ſind, und in dem Ehe⸗Contract keine Ver⸗ abredung enthalten iſt, welche ihr einen Theil an den Laſten der Ehe auflegt, ſo trägt die Frau bis zum Belauf eines Drittels ihrer Einkünfte dazu bey. 1576. Die Frau hat die Verwaltung und den Genuß ihrer Paraphernal⸗Güter. Aber ſie kann ſie weder veräußern, noch in Betreff derſelben vor Gericht erſcheinen, ohne Autoriſation ihres Mannes, oder, im Weige⸗ rungsfall, ohne gerichtliche Erlaubniß.(1) 1577. Wenn die Frau dem Manne, Vollmacht giebt, ihre Paraphernal⸗Güter zu verwalten, mit dem Beding, ihr Rechnung über die Früchte (1) S. den 217ſten Artikel. Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 457 denſelben abzulegen, ſo iſt er gegen ſie, wie jeder andere Geſchäfts⸗Träger, verpflichtet.(1) 1578. Hat der Mann, zwar ohne Vollmacht der Frau, aber auch ohne Oppoſition von ih⸗ rer Seite, ſich den Genuß ihrer Paraphernal⸗ Güter zugeeignet, ſo iſt er, nach Auflöſung der Ehe, oder auf die erſte Aufforderung der Frau, zu mehr nicht verbunden, als zur Auslieferung der wirklich vorhandenen Früchte, und er hat für diejenigen, welche bis dabin aufgezehrt worden ſind, keine Rechnung zu halten. 1579. Wenn der Mann, ungeachtet der er⸗ wieſenen Oppoſition ſeiner Frau, den Genuß ihrer Paraphernal⸗Güter behalten hat, ſo hat er ihr für alle, ſowohl noch vorhandene, als auf⸗ gezehrte Früchte, Rechnung zu halten. 1580. Der Mann, welcher den Genuß der Paraphernal⸗Güter hat, iſt allen Verbindlich⸗ keiten des Nutznießers unterworfen. Beſondere Verfügung. 1581. Ehe⸗Gatten welche ſich dem Brautſchatz⸗ Syſtem unterwerfen, können dennoch eine Ge⸗ meinſchaft für die Errungenſchaft verabreden, und dieſe Geſollſchafts⸗Verbindung richtet ſich nach den, in den Artikeln 1498 und 1499, auf⸗ geſtellten Regeln. 61) S. den 199 1ſten und 1993ſten Artikel. 458 3. Buch. 6. Titel. 1. Kapitel. Sechster Titel. Von dem Kauf und BVerkauf. (Dekretirt den 6ten Maͤrz 1804. Promulgirt den 16ten des naͤmlichen Monats). Erſtes Kapitel. Von der Natur und Form des Verkaufs. 13582. Der Verkauf iſt eine Übereinkunft, wo⸗ durch der Eine ſich verbindlich macht, eine Sache zu liefern, und der Andere, ſie zu bezahlen. Er kann durch einen authentiſchen(1) Act, oder durch eine Privat⸗Verſchreibung gemacht werden. 1583. Er iſt zwiſchen den Parteyen(*) voll⸗ endet, und in Hinſicht des Verkäufers geht das Eigenthum von Rechtswegen anf den Käufer über, ſobald man über die Sache und den Preis übereingekommen iſt, wenn auch gleich die Sache noch nicht ausgeliefert(2) und der Preis noch nicht entrichtet worden iſt. 1) S. den 1317ten Artikel. (*) Die Worte zwiſchen den Parteven ſind wich⸗ tig; denn wenn ein zweyter Kaͤufer in den Beſitz geſetzt wird, ſo bleibt er darin. S. Malleville ana- lyse du Code civil, I. 1. T. 4. p. 323. (2) Ehemahls war zur Vollendung eines Kaufs, oder einer Schenkung, auch die Auslieferung(traditio) nothwendig; dieſe Regel iſt durch dieſen und den 938ſten Artikel abgeſchafft. Von dem Kauf und Verkauf. 459 1584. Der Verkauf kann entweder unbedingt, oder unter einer aufſchiebenden, oder aufheben⸗ den Bedingung geſchloſſen werden. Er kann auch zwey oder mehrere Sachen, worunter man die Wahl hat, zum Gegenſtande haben. In allen Fällen richtet er ſich in ſeinen Wir⸗ kungen nach den allgemeinen Grundſätzen der Verträge. 1585. Wenn Waaren nicht überhaupt, ſon⸗ dern nach Maaß, Zahl oder Gewicht verkauft worden ſind, ſo iſt der Verkauf nicht vollſtän⸗ dig, weil die Gefahr der ver kauften Sachen ſo lange auf dem Verkäufer verbleibt, bis ſie gewo⸗ gen, gezählt, oder abgemeſſen worden iſt; allein der Käufer kann entweder ihre Auslieferung, oder, nach bewandten Umſtänden, Schadloshal⸗ tung fordern, wenn die Verbindlichkeit nicht er⸗ füllt wird. 1586. Sind hingegen die Waaren überhaupt verdauft worden, ſo iſt der Verkauf vollſtändig, ſollten die Waaren auch noch nicht gewogen, gezählt, oder abgemeſſen worden ſeyn.— 1587. In Anſehung des Weins, des Ohls, und anderer Sachen, welche man vor dem Kaufe zu koſten pflegt, iſt der Kauf unvollendet, ſo lange der Käufer ſie noch nicht gekoſtet und annehmlich befunden hat. 1588. Ein auf Probe geſchloſſener Kauf iſt jeyesmal, als unter einer aufſchiebenden Bedin⸗ gung geſchehen, anzuſehen. 460 z. Buch. 6. Titel. 2. Kapitel. 1589. Ein verſprochener Verkauf gilt für einen wirklichen, ſo bald gegenſeitige Einwilligung bey⸗ der Parteyen über die Sachen und den Preis vorhanden iſt. 1590. Iſt bey dem Verſpruch eines Verkaufs Aufgeld gegeben worden, ſo ſteht es jedem der Contrahenten frey, davon abzugehen; Dem, welcher das Aufgeld gegeben hat, wenn er es zurückläßt, Und dem, welcher es empfangen hae, wenn er es doppelt zurück giebt. 1591. Oer Kauf⸗Preiß muß von den Par⸗ teyen feſtgeſetzt und bezeichnet werden. 1592. Die Feſtſetzung deſſelben kann jedoch dem Gutachten eines Oritten überlaſſen werden: will oder kann dieſer Dritte die Abſchätzung nicht machen, ſo hat kein Kauf ſtatt. 1593. Die Koſten der Acte und andere Re⸗ benkoſteu wegen des Kaufs fallen dem Käufer zur Laſt. Zweytes Kapitel. Wer kaufen oder verkaufen kann. 1594. Jeder, dem das Geſetz es nicht unter⸗ ſagt, kann kaufen oder verkaufen. 1595. Unter Ehe⸗Gatten kann der Kauf⸗Con⸗ tract nur in folgenden drey Fällen ſtatt haben: 1) Wenn einer von beyden Gatten dem an⸗ dern, der gerichtlich von ihm in Betreff der Güter getrennt iſt, für ſeine Anſprüche, Güter an Za hlungsſtatt abtritt; Von dem Kauf und Verkauf. 461 Wian die Ceſſion, welche der Mann ſeiner Frau, auch wenn ſie nicht von ihm getrennt iſt, macht, eine rechtmäßige Urſache hat, wie z. B. den Erſatz ihrer veräußerten unbeweglichen Güter, oder der ihr zugehörigen Baarſchaft, wenn dieſe unbeweglichen Güter, oder dieſe Baarſchaft nicht in die Güter Gemeinſchaft fallen;(1) 3) Wenn die Frau ihrem Manne Güter, zur Zahlung einer Summe abtritt, die ſie ihm zum Brautſchatz verſprochen hatte, und wenn keine Güter⸗Gemeinſchaft unter ihnen ſtatt hat. In dieſen drey Fällen, ohne Nachtheil der Rechte, welche den Erben der contrahirenden Parteyen zuſtehen, in ſofern eine indirecte Be⸗ günſtigung dahey ſtatt findet. 1596. Es können, bey Strafe der Nichtigkeit⸗ weder durch ſich ſelbſt, noch durch Mittels⸗Per⸗ ſonen, ſteigerungsweiſe an ſich bringen, Die Vormünder, die Güter derer, über welche ſie die Vormundſchaft führen; 3 Die Bevollmächtigten, die Güter, deren Ver⸗ kauf ihnen aufgetragen iſt; Die Verwalter, die Güter der Gemeinden, oder öffentlichen Anſtalten, die ihrer Pflege an⸗ vertraut ſind; Die öffentlichen Beamten, die National⸗Gü⸗ ter, welche durch ihre Amts⸗Verrichtung ver⸗ kauft werden. (¹) S. den 1407ten und 1434en Artikel. 46⁶²2 3. Buch. 6. Titel. 3. Kapitel. 1597. Die Richter, ihre Stellvertreter, die Beamten, welche die Staats Behörde vorſtellen, die Gerichts⸗Schreiber, Gerichts Diener, Sach⸗ walter, öffentliche Vertheidiger und Notarien, können ſich keine Prozeſſe, ſtreitige Rechte und Klagen, abtreten laſſen, welche von der Com⸗ petenz des Gerichts ſind, in deſſen Bezirke ſie ihre Amts Verrichtungen ausüben, bey Strafe der Nichtigkeit, des Erſatzes der Koſten, und der Schadloshaltung.(1) Orittes Kapitel. Von den Sachen, welche verkauft werden können. 1598. Alle Sachen die im Verkehr ſind, kön⸗ nen verkauft werden, wenn ihre Veräußerung nicht durch beſondere Geſetze verboten iſt. 1599. Der Verkauf einer Sache, die einem Andern gehört, iſt nichtig; er kann zur Schad⸗ loshaltung Anlaß geben, wenn der Käufer nicht wußte daß die Sache einem Andern zugehört hatte. 1 600. Man kann die Erbſchaft einer noch lebenden Perſon, ſelbſt mit ihrer Einwilligung, nicht verkaufen. (1) Außer denen in dieſem Kapitel bezelchneten Per⸗ ſonen, ſind auch noch die im Artikel 1124 bezeich⸗ neten unfaͤhig zu kaufen und zu verkaufen.— Spi⸗ kaͤler. oͤffentliche Stiftungen und Gemeinden duͤrfen dieß nur mit einer Spezial⸗Erlaubniß des Kaiſers. Von dem Kauf und Verkauf. 463 1601. Wenn im Angenblicke des Verkaufs die verkaufte Sache völlig zu Grunde gegangen war, ſo iſt der Verkauf nichtig. Wenn nur ein Theil der Sache zu Grunde gegangen iſt, ſo ſteht es in der Wahl des Käu⸗ fers, entweder von dem Kaufe abzuſtehen, oder den Theil der Sache, der erbhalten worden iſt, zu fordern, und deſſen Preis, verhältnißmäßig zu dem Ganzen, beſtimmen zu laſſen⸗ Biertes Kapitel. Von den Obliegenheiten des Verkäufers. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1602. Der Verkäufer iſt gehalten, deutlich zu erklären, zu was er ſich verbindlich macht. Jeder dunkle oder zweydeutige Vertrag wird zum Nachtheil des Verkäufers ausgelegt.(1) 1603. Er hat zwey Haupt⸗Obliegenheiten, nämlich die Sache die er verkauft, auszuliefern, und Gewähr dafür zu leiſten. Zweyter Abſchnitt. Von der Auslieferung. 1604. Die Auslieferung iſt die übergabe der verkauften Sachen in die Gewalt und den Beſitz des Käufers. 11) S. den 1162ſten Artikel. 464 3. Buch. 6. Titel. 4, Kapitel. 1605. Die Verbindlichkeit die unbeweglichen Güter auszuliefern, iſt von Seiten des Verkäu⸗ fers erfüllt, wenn er die Schlüſſel, in ſofern von Gebäuden die Rede iſt, oder die Eigen⸗ thums⸗Urkunden, eingehändiget hat. 1606. Die Auslieferung von beweglichen Gü⸗ tern geſchieht, Entweder durch deren wirkliche übergabe, Oder durch Einbändigung der Schlüſſel zu den Gebäuden, worin ſie ſich befinden; Oder auch nur durch die bloße Einwilligung der Parteyen, wenn die Ubergabe nicht im Au⸗ genblicke des Verkaufs geſchehen kann, oder wenn der Käufer die Sachen ſchon unter einem andern Titel in ſeiner Gewalt hätte.(1) 1607. Die übergabe von unkörperlichen Ge⸗ rechtſamen geſchieht entweder durch die Ein⸗ händigung der Urkunden,(2) oder durch den Gebrauch, welchen der Käufer mit Bewilligung des Verkäufers davon macht. 1608. Die Koſten der Auslieferung hat der Verkäufer, und die Koſten des Hinwegbringens der Käufer zu tragen, wenn nicht das Gegen⸗ theil ausbedungen worden iſt. 1609. Die (1) Die Uibergabe einer Sache kann alſo geſchehen per traditionem veram et symbolicam, longa ma- nu et brevi manu, wovon auch im 1919ten Artikel die Rede iſt. (2) S. den 168oſten Artikel. Von dem Kauf und Verkauf 46,5 1609 Die Auslieferung muß, wenn nichts anderes verabredet worden iſt, an dem Orte ge⸗ ſchehen, wo ſich zur Zeit des Verkaufs der Ge⸗ genſtand deſſelben befand.(1) 1610. Bewerkſtelligt der Verkäufer die Aus⸗ lieferung nicht in der, unter den Parteyen ver⸗ abredeten Zeit, ſo hat der Käufer die Wahl, entweder die Aufhebung des Kaufs,(2) oder ſeine Einſetzung in den Beſitz zu begehren, wenn der Vorzug von dem Verkäufer allein herrührt. 1611. In jedem Falle muß der Verkäufer zur Schadloshaltung verurtheilt werden, wenn für den Käufer ein Nachtheil daraus entſteht, daß die Sache nicht in der verabredeten Friſt geliefert worden iſt.(3) 1612. Der Verkäufer iſt nicht verbunden die Sache auszuliefern, wenn der Käufer den Preis derſelben nicht bezahlt, und der Verkäufer ihm keine Zahlungs⸗Friſt bewilligt hat. 1613. Eben ſo wenig iſt er zur Auslieferung verbunden, ſollte er auch eine Zablungs Friſt be⸗ williget haben, wenn aber ſeit dem Verkaufe, der Käufer in Concurs, oder zerrüttete Vermögens⸗ Umſtände gerathen iſt, ſo daß der Verkäufer in augenſcheinlicher Gefahr ſteht, den Kaufpreis zu verlieren; der Käufer müßte ihm denn für die pünktliche Zahlung einen Bürgen ſtellen. (1) S. den 1247ſten Artikel. (2²) S. den 1134ſten Artikel. (3) S. den 1146ſten Artikel. Codexr Napoleon. 39⁸ 46⁶ 3. Buch. 6. Titel⸗ 4. Kapitel. 1614. Die Sache muß in dem Zuſtande, wo⸗ rin ſie ſich zur Zeit des Verkaufs befindet, aus⸗ geliefert werden. Alle Früchte gehören von dieſem Tage an, dem Käufer. 1613. Die Verbindlichkeit die Sache zu lie⸗ fern, begreift auch ihre Zubehörden, und alles was zu ihrem immerwährenden Gebrauche be⸗ ſtimmt worden iſt. 1616. Der Verkäufer iſt verbunden, die Sa⸗ che in dem Maaße, welches in dem Contracte angegeben iſt, zu liefern, jedoch unter den hier⸗ nach aufgeſtellten Modificationen. 1617. Wenn ein unbewegliches Gut, mit An⸗ gabe ſeines Flächen⸗Inhalts, zu ſo und ſo viel das Maaß, verkauft worden iſt, ſo iſt der Ver⸗ käufer verbunden, dem Käufer, wenn dieſer es fordert, die im Contracte angegebene Quantität abzuliefern. Und wenn ihm dieſes nicht möglich iſt, oder der Käufer es nicht fordert, ſo iſt der Berkäu⸗ fer verbunden, ſich eine verhältnißmäßige Vet⸗ ringerung des Kauf⸗Preiſes gefallen zu laſſen.(1) 1618. Wenn ſich hingegen, im Fall des vor⸗ hergehenden Artikels, ein größerer Flachen⸗In⸗ halt vorfindet, als er im Contract angegeben wor⸗ den iſt, ſo hat der Käufer die Wahl, entweder den Zuſchuß zum Kauf⸗Preis zu entrichten, odet von dem Controct abzuſtehen, wenn der Über⸗ — (1) S. den 1765ſten Artikel. Von dem Kauf und Verkaff 467 ſchuß den angegebhenen Flächen⸗Inhalt um den zwanzigſten Theil überſteigt. 1619. In allen andern Fällen, es mag nun ein beſtimmter und begrenzter Gegenſtand ver⸗ kauft worden ſeyn, Oder der Kauf mag verſchiedene und getrennte Grundſtücke zum Gegenſtand haben, Oder er mag mit Angabe des Maaßes anfangen; oder die Beſchreibung des verkauften Gegenſtan⸗ des mag vorausgehen, und das Maaß folgen. Giebt die Angabe dieſes Maaßes, wenn das Gegentheil nicht ſtipulirt iſt, keinen Anlaß, we⸗ der zu Gunſten des Verkäufers, zu einer Er⸗ höhung des Kauf⸗Preiſes für den überſchuß an Maaß, noch zu Ganſten des Käufers, zu einer Verminderung des Kauf⸗Preiſes, wegen gerin⸗ gern Maaßes; wofern nicht der Unterſchied zwiſchen den wirklich vorhandenen, und dem im Contracte angegebenen Maaße, in Betracht des Werthes aller im Kauf begriffenen Gegenſtände den zwan⸗ zigſten Theil mehr, oder weniger beträat. 1620. Im Falle wo, in Gefolg des vorher⸗ gehenden Artikels, eine Erhöhung des Kauf⸗ Preiſes, wegen Überſchuß an Maaß, ſtatt fin⸗ den kann, hat der Käufer die Wohl entweder vom Contracte abzuſtehen, oder den Zuſatz zum Preiſe und zwar nebſt den Zinſen zu bezahlen, wenn er das unbewegliche Gut in Beſitz behal⸗ ten hat.(1) (1) S. den 168iſten Artikel. 30* 468 3. Buch. 6. Titel. 4. Kapitel. 1621. In allen Fällen wo der Käufer berech⸗ tigt iſt, vom Contracte abzuſtehen, iſt der Ver⸗ käufer verbunden ihm, außer dem Kauf⸗Preis, wenn er ſolchen ſchon erhalten hat, auch die Koſten dieſes Contractes zu erſtatten. 1622. Die Klage des Verkäufers auf einen Zuſatz zum Kauf-Preiſe, ſo wie die Klage des Käufers auf Verringerung deſſelben, oder Auf⸗ hebung des Contractes, muß innerhalb einem Jahre, vom Tage des Contractes gerechnet, an⸗ geſtellt werden, bey Strafe derſelben verluſtig zu ſeyn. 1623. Sind durch den nämlichen Contract zwey Grund⸗Stücke, mit Angabe des Maaßes eines jeden, für einen und denſelben Preis ver⸗ kauft worden, und wird das eine von einem geringern, das andere von einem größern Flä⸗ chen⸗Inhalte befunden, ſo wird das Üübermaaß und das Fehlende, bis zum gehörigen Betrag, gegen einander aufgehoben, und die Klage auf Zuſatz zum Preis oder Verringerung deſſelben hat nur nach den oben aufgeſtellten Regeln ſtatt. 1624. Die Frage ob der Verluſt oder die Beſchädigung, die vor Auslieferung der ver⸗ kauften Sache ſtatt gehabt haben, auf den Käufer, oder auf den Verkäufer fallen ſollen, wird nach den, im Titel von den Contraeten und den conventionellen Verbindlich⸗ keiten überhaupt, vorgeſchriebenen Regeln entſchieden. Von dem Kauf und Verkauf. 469 Dritter Abſchnitt. Von der Gewährleiſtung.⸗ 1625 Die Gewährleiſtung, welche der Ver⸗ käufer dem Käufer ſchuldig iſt, hat zwey Ge⸗ genſtände: der erſte betrifft den ruhigen Beſitz der verkauften Sache; der zweyte, die verbor⸗ genen Fehler dieſer Sache, oder ihre Haupt⸗ Mängel. §. 1. Von der Gewährleiſtung im Falle einer Eviction. 1626. Wenn auch bey dem Verkaufe nichts über die Gewährleiſtung ausbedungen worden, ſo iſt dennoch der Verkäufer von Rechtswegen verbunden, dem Käufer für die Eviction zu haften, die er in Anſehung des Ganzen, oder eines Theiles des verkauften Gegenſtandes leidet; ſo wie auch für die Laſten, die darauf ange⸗ ſprochen werden, und die bey dem Verkauf nicht angegeben worden ſind. 1627. Die Parteyen können durch beſondere Verabredungen dieſe geſetzliche Verbindlichkeit ausdehnen oder einſchränken; ſie können ſogar übereinkommen, daß der Verkäufer keiner Ge⸗ währleiſtung unterworfen ſeyn ſolle. 162 8. Wenn auch ſchon ausbedungen worden iſt, daß der Verkäufer keiner Gewährleiſtuns unter⸗ 470 3. Buch. 6. Titel. 4. Kapitel. worfen ſeyn ſolle, ſo bleibt er doch immer zu derjenigen verbunden, die aus einer ihm per⸗ ſönlichen Thatſache hervorgeht: jede entgegen⸗ geſetzte Übereinkunft iſt nichtig. 1629. Im nämlichen Falle, wo ausbedungen worden, daß keine Gewährleiſtung ſtatt finden ſolle, iſt der Verkäufer, wenn Cviction eintritt gehalten, den Kauf⸗Preis zu erſtatten, es ſeye denn daß der Käufer, zur Zeit des Kaufs, die Gefahr der Eviction gekannt und dennoch auf ſeine eigene Gefahr gekauft habe. 1630. Iſt Gewährleiſtung verſprochen, oder nichts darüber ausbedungen worden, ſo hat der Käufer, im Falle Eviction eintritt, das Recht an den Verkäufer zu fordern: 1) Den Erſatz des Kauf⸗Preiſes; 2) Den Erſatz der Früchte, wenn er verbun⸗ den iſt, ſie an den Eigenthümer, der ihm die Sache abgeſtritten hat, herauszugeben. 3) Die Koſten welche durch die Klage auf Gewährleiſtung von Seiten des Käufers ver⸗ urſacht worden ſind, ſo wie auch die, welche der Haupt⸗Kläger verurſacht hat; 4) Endlich die Schadloshaltung, ſo wie auch die rechtmäßigen Koſten des Contractes. 1631. Wenn, zur Zeit der Eviction, die ver⸗ kaufte Sache ſich in ihrem Werthe durch die Nachläſſigkeit des Käufers, oder durch unvermeid⸗ liche Zufälle verringert, oder beträchtlich ver⸗ Pon dem Kauf und Verkauf. 471 ſchlimmert befindet, ſo iſt der Verkäufer dem ungeachtet gehalten, den Kauf-Preis ganz zu erſtatten. 1632. Sollte aber der Käufer aus den von ihm verurſachten Beſchädigungen Vortheil gezo⸗ gen haben, ſo iſt der Verkäufer berechtigt, eine dieſem Vortheil gleichkommende Summe von dem Kauf⸗Preis zurückzubehalten. 1633. Wenn es ſich zur Zeit der Eviction findet, daß die verkaufteSache, wäre es auch ohne Zuthun des Käufers, in Preis geſtiegen iſt, ſo iſt der Verkäufer gehalten ihm das zu be⸗ zahlen, was ſie über den Kauf⸗Preis werth iſt.(1) 44=—* 75 1634. Der Verkäufer iſt verbunden, dem Wäufergalle Unterhglhngse⸗Koſten und nützlichen Verbeſſerungen, die er an dem Grundſtücke mag vorgenommen baben⸗ zu erſtatten, oder durch den, welcher ibm die Sache abgeſtritten hat, erſtatten zu laſſen. 163,5. Hat der Verkäufer böslicher Weiſe das Grund⸗Stück eines andern verkauft, ſo iſt er verbunden dem Käufer allen Koſten⸗Aufwand den er, wäre es auch bloß zur Verſchönerung oder zum Vergnügen, an dem Gute gemacht hat, zu erſtatten. 1636. Iſt dem Käufer nur ein Tbeil der Sache abgeſtritten worden, der aber in Rück⸗ Ucht des Ganzen von ſolcher Wichtigkeit iſt, daß — () S. den 555ſten Artikel.§. 3- 472² 3. Buch. 6. Titel. 4. Kapitel. der Käufer ohne den Theil der ihm abgeſtritten worden, das Ganze nicht gekauft hätte, ſo kann er die Aufhebung des Kaufs begehren. 1637. Wenn im Falle der Eviction aus einem Theile des verkauften Grund⸗Stückes, der Ver⸗ kauf nicht aufgehoben wird, ſo iſt dem Käufer der Preis des ihm abgeſtrittenen Theils nach deſ⸗ ſen Werthe zur Zeit der Eviction zu erſtatten; dieſer Werth wird nicht nach Maaßgabe des gan⸗ zen Kauf Preiſes, ſondern durch eine Abſchätzung beſtimmt; die verkaufte Sache mag an Werth zu⸗ oder abgenommen haben. 1638. Wenn ein verkauftes Grund⸗Stück mit Servituten belaſtet, iſt, die nicht augenſcheinlich, und nicht angezeigt, aber doch von ſolcher Wich⸗ tigkeit ſind, daß man vermuthen kann, der Kädd fer hätte das Gut nicht gekauft, wenn er davon unterrichtet geweſen wäre, ſo kann er die Auf⸗ hebung des Contractes verlangen, oder ſich mit einer Entſchädigung begnügen. 1639. Die übrigen Fragen, zu welchen die Schadloshaltung Anlaß geben kann, welche dem Käufer wegen nicht erfolgter Bollziehung des Verkaufes gebührt, müſſen nach den allgemei⸗ nen Contracten und den conventionel⸗ len Verbindlichkeiten überhaupt, aufgeſtellt ſind. 1640. Die Gewährleiſtung wegen Eviction hört auf,(1) wenn der Käufer durch ein Ur⸗ (¹) S. den saten Artikel. Von dem Kauf und Verkauf. 473 theil in letzter Inſtanz, oder wovon keine Ap⸗ pellation mehr zuläſſig iſt, ſich bat verurtheilen laſſen, ohne ſeinen Verkäufer zum Prozeß zu rufen, wofern dieſer beweist, daß hinlängliche Rechts⸗Mittel vorhanden waren, um die Klage verwerfen zu laſſen. §. 2. Von der Gewährleiſtung für die Fehler und Mängel der verkauften Sache. 1641. Der Verkäufer iſt zur Gewäbrleiſtung für die verborgenen Febler der verkauften Sache verbunden, wenn ſolche die Sache zu dem Ge⸗ brauch, wozu ſie beſtimmt iſt, untauglich machen, oder ihre Brauchbarkeit ſo ſehr vermindern, daß der Käufer ſie nicht würde gekauft, oder nur einen geringern Preis dafür gegeben haben, wenn er dieſelben gekannt hätte. 1642. Der Verkäufer haftet nicht für die au⸗ genſcheinlichen Mängel, wovon der Käufer ſich ſelbſt überzeugen konnte. 1643. Er haftet für die verborgenen Mängel, wenn cyr ſie auch ſelbſt nicht gekannt hätte, wo⸗ fern er ſich nicht ausbedungen hat, daß er in dieſem Falle zu keiner Gewährleiſtung verbun⸗ den ſeyn wolle. 1644. Der Käufer hat in den Fällen der Ar⸗ tikel 1641 und 1643 die Wahl, entweder die Sache zurückzugeben und ſich den Pleis erſtat⸗ ten zu laſſen, oder die Sache zu behalten, und ſich einen Theil des Preiſes, nach Ausſage von Experten, herausgeben zu laſſen. 474 3. Buch. 6. Titel. 5. Kapitel. 1645. Kannte der Verkäufer die Mängel der Gache, ſo muß er dem Käufer nicht allein den empfangenen Preis erſtatten, ſondern ihn auch noch vollkommen ſchadlos halten. 1646. Kannte der Verkäufer die Mängel der Sache nicht, ſo iſt er nur ſchuldig den Kauf⸗ Preis zu erſtatten, und dem Käufer die darch den Verkauf verurſachten Koſten zu vergüten. 1647. Wenn eine mit Mängeln behaftete Sa⸗ che, durch ihre ſchlechte Beſchaffenheit, zu Grunde gegangen iſt, ſo fällt der Verluſt dem Verkäufer zur Laſt, welcher gegen den Käufer zum Erſatz des Preiſes und zu den andern, in den beyden vorhergehenden Artikeln angeführten Entſchädi⸗ gungen, verbunden iſt. Hingegen trägt der Käufer den Verluſt der Sache, wenn ſie durch einen Zufall zu Grunde gegangen iſt. 1648. Die Klage, welche aus den Haupt⸗ Mängeln entſprinat, muß in kurzer Friſt durch den Käufer angeſtellt werden, je nachdem die Be⸗ ſchaffenheit dieſer Mängel und der Orts⸗Brauch, wo der Verkauf geſchehen iſt, es erfordern. 1649. Sie findet bey Verkäufen die von Ge⸗ richtswegen geſchehen ſind, nicht ſtatt. Fünftes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten des Käufers. 16 50. Die Haupt Verbindlichkeit des Käufers iſt den Kauf-Preis an dem, durch den Kaufa Contract beſtimmten Tag und Orte zu bezahlen. Von dem Kauf und Verkauf. 473 1651. Wenn nichts hierüber bey dem Ver⸗ kaufe ausgemacht worden iſt, ſo muß der Käufer zu der Zeit und an dem Orte bezahlen, wo die Auslieferung geſchehen ſoll.(1) 1652. In folgenden drey Fällen iſt der Käu⸗ fer von dem Kaufpreis bis zur Zahlung des Kapitals die Zinſe ſchuldig: Wenn es bey dem Kaufe ſo verabredet worden; Wenn die verkaufte und abgelieferte. Sache Früchte oder andere Einkünfte hervorbringt; Wenn der Käufer zur Zahlung aufgefordert worden iſt. In dieſem letztern Falle laufen die Zinſe nur vom Tage der Aufforderung. 1653. Wenn der Käufer durch eine hypothe⸗ kariſche, oder Bindications⸗Klage, in ſeinem Beſitze geſtört wird, oder gegründete Urſache hat, eine ſolche Störung zu befürchten, ſo kann er die Zahlung des Kauf⸗Preiſes ſo lange auf⸗ ſchieben, bis der Verkäufer der Störung ein Ende gemacht hat, wenn dieſer nicht lieber Bürg⸗ ſchaft ſtellen will, oder wenn anders nicht aus⸗ bedungen worden iſt, daß der Käufer, der Stö⸗ rung ungeachtet, bezahlen muß. 1654. Wenn der Käufer den Kauf⸗Preis nicht bezahlt, ſo kann der Verkäufer die Aufhebung des Kaufes verlangen.(2) 1655. Die Aufhebung eines Kaufs von liegen⸗ den Gütern wird ſogleich vom Richter erkaunt, 60 S. den 1247 und 16009ten Artikel. (²) S. die 1184 und 1612ten Artikel 476 3. Buch. 6. Titel. 5. Kapitel. wenn der Verkäufer Gefahr läuft, die Sache nebſt dem Kaufs⸗Preiſe zu verlieren. Iſt keine ſolche Gefahr vorhanden, ſo kann der Richter dem Käufer, nach Beſchaffenheit der Umſtände, eine längere, oder kürzere Zeit⸗ Friſt zur Zahlung geſtatten. Iſt dieſe Zeit⸗Friſt verfloſſen, ohne daß der Käufer inzwiſchen bezahlt hat, ſo wird die Aufhebung des Verkaufs ausgeſprochen.(1) 1656. Wenn bey einem Kaufe von unbewegli⸗ chen Gütern ausbedungen wordeu, daß, wofern die Zahlung des Kauf⸗Preiſes nicht am verabre⸗ deten Termin erfolgen würde, der Verkauf von Rechtswegen aufgehoben ſeyn ſolle, ſo kann der Käufer demungeachtet auch nach Ablauf dieſer Friſt noch bezahlen, ſo lange er nicht durch eine Aufforderung in Verzug geſetzt worden iſt:(2) nach dieſer Aufforderung aber kann der Richter ihm keine Friſt mehr geſtatten. 1657. Bey jedem Verkaufe von Waaren und andern Mobiliar⸗Effecten, findet die Aufhe⸗ bung des Kaufs, zu Gunſten des Verkäufers⸗ von Rechtswegen und ohne Aufforderung ſtatt, ſobald der verabredete Termin verfloſſen iſt, in welchem ſie in Empfang genommen werden ſollten. (1) S. den 2212ten Artikel. (2) S. den 123oſten Artikel. Von dem Kauf und Verkauf. 47 Sechstes Kapitel. Von der Nullität und Aufhebung des Verkaufs. 1658. Auſſer den, in dieſem Titel ſchon ent⸗ wickelten Urſachen, welche die Nullität, oder die Aufhebung eines Kaufes bewirken, und denje⸗ nigen, welche alle Verträge mit einander gemein haben, kann der Kauf⸗Contract auch noch durch Ausübung des Wieder⸗Kaufs und wegen allzu⸗ geringen Preiſes aufgehoben werden. Erſter Abſchnitt. Von dem Wiederkaufs⸗Rechte. 1659. Das Wiederkaufs⸗Recht iſt ein Ver⸗ trag, wodurch ſich der Verkäufer die Befugniß vorbehält, vermittelſt der Erſtattung des Haupt⸗ Preiſes, und der im 1673ſten Artikel erwähn⸗ ten Vergütung, die Sache wieder an ſich zu zieben. 1660. Das Wiederkaufs⸗Recht kann nicht füt eine längere Zeit, als fünf Jahre ausbedungen werden. Wenn es auf eine längere Zeit ſtipulirt wor⸗ den iſt, ſo wird es auf dieſe Friſt herabgeſetzt. 1661. Auf die feſtgeſetzte Friſt wird ſtrenge gehalten, und der Richter kann ſie nicht ver⸗ längern. 1662. Hat der Verkäufer ſein Wiederkaufs⸗ Recht innerhalb der geſetzten Zeitfriſt nicht aus⸗ geübt, ſo bleibt der Käufer unwiderruflicher Eigenthümer. 478 3. Baͤch. 6. Titel. 6. Kapitel. 1663. Dieſe Friſt läuft gegen Jedermann, ſelbſt gegen den Minderjährigen, jedoch mit Vorbehalt des allenfallſigen Regreſſes gegen wen es gebühret. 1664. Der Verkäufer, welcher ſich das Wie⸗ derkaufs⸗Recht ausbedungen hat, kann ſeine Klage auch gegen einen zweyten Käufer anſtel⸗ len, ſollte auch die Befugniß zum Wiederkaufe in dem zweyten Contrate nicht angezeigt worden ſeyn. 1665. Der Käufer einer unter Vorbehalt des Wiederkaufs verkauften Sache übt alle Rechte ſeines Verkäufers aus; er kann ſowohl gegen den wahren Eigentbümer der Sache, als gegen diejenigen, welche Rechte und Hypotheken darauf zu haben behaupten, Verjährung erwerben. 1666. Er kann den Gläubigern ſeines Ver⸗ käufers die Rechts⸗Wohlthat des Ausklagens(1) opponiren. 1667. Wenn der Käufer eines unter Vorbe⸗ halt des Wiederkaufs verkauften Theils an einem unvertheilten Grund⸗Stücke, nachher in einer Verſteigerung, worauf gegen ihn angetragen wor⸗ den, das Ganze an ſich gebracht hat, ſo kann er den Verkäufer anhalten, das Ganze zurück⸗ zunehmen, wenn dieſer von dem anbedungenen Wiederkaufs⸗Nechte Gebrauch machen will. 1668. Wenn Mehrere insgeſammt und durch denſelben Contract, ein ihnen gemeinſchaftlich (1) Das Beneficium discussionis, welches im 202iſten Artikel erklaͤrt wird. Von dem Kauf und Vaerkauf. 47⁸⁹ zugehöriges Grund⸗Stück verkauft haben, ſo kann jeder von ihnen den Wiederkauf nur in Anſehung des Theils ausüben, der ihm daran zuſtand. 1669. Eben ſo verhält es ſich, wenn derjenige⸗ welcher allein ein Grund⸗Stück verkauft hat, mehrere Erben hinterläßt. Jeder dieſer Mit-Erben kann von dem Wie⸗ derkaufs⸗Rechte nur in Anſehung des Theils, der ihm an der Verlaſſenſchaft zuſteht, Gebrauch machen. 1670. Aber der Käufer kann, im Fall der beyden vorhergehenden Artikel, verlangen, daß alle Mit⸗Verkäufer, oder alle Mit⸗Erben in den Prozeß gezogen werden, um ſich über die Zu⸗ rücknahme des ganzen Grund⸗Stückes zu ver⸗ einigen; werden ſie nicht darüber einig, ſo ſoll er von der Klage losgeſprochen werden. 1671. Wenn der Verkauf eines Grund⸗Stückes, welches mebhrern gehört, nicht von ihnen ins⸗ geſammt und über das Grund⸗Stück im Ganzen abgeſchloſſen worden iſt, ſondern jeder nur den ihm daran zuſtehenden Theil verkauft hat, ſo kann jeder für ſich insbeſondere das Wiederkaufs⸗ Recht in Anſehung des Antheils, der ihm daran zuſtand, ausüben, und der Käufer kann den⸗ jenigen, welcher es auf dieſe Art ausübt, nicht nöthigen, das Ganze zurückzunehmen. 1672. Wenn der Käufer mehrere Erben hin⸗ terlaſſen hat, ſo kann der Wiederkauf gegen jeden von ihnen, nur für ſeinen Antheil ausge⸗ 48⁰ 3. Buch. 6. Titel. 6. Kapitel. übt werden, die verkaufte Sache mag nun noch allen gemeinſchaftlich zugehören, oder ſchon un⸗ ter ihnen vertbeilt ſeyn. Iſt aber die Erbſchaft vertheilt worden, und die verkaufte Sache einem der Erben in ſeinem Looſe zugefallen, ſo kann die Klage auf Wieder⸗ kauf gegen ihn für das Ganze angeſtellt werden. 1673. Der Verkäufer, welcher von dem Wie⸗ derkaufs⸗Rechte Gebrauch macht, muß nicht al⸗ lein den Kauf⸗Preis, ſondern auch die rechtmäßi⸗ gen Koſten des Kaufs, die nothwendigen Aus⸗ beſſerungen, und diejenigen, welche den Werth des Grund⸗Stücks erhöht baben, bis zum Be⸗ lauf dieſes erhöhten Werthes, erſtatten. Er kann nicht eher in den Beſitz eintreten, als bis er alle dieſe Verbindlichkeiten erfüllt hat. Wenn der Verkäufer, kraft des ausbedunge⸗ nen Wiederkaufs, in den Beſitz ſeines Grund⸗ tücks eintritt, ſo erhält er es frey von allen Laſten und Hypotheken zurück, womit der Käu⸗ fer es beſchwert haben mag: jedoch iſt er gebal⸗ ten, die von dem Käufer ohne Betrug geſchloſ⸗ ſenen Pachtungen zu vollziehen. Zweyter Abſchnitt. Von der Auflöſung eines Verkaufs wegen Verletzuns. 1674. Wenn der Verkäufer um mehr, als ſieben Zwölftel in dem Preis eines unbewealichen Gu⸗ tes verletzt worden iſt, ſo hat er das Recht, die Auf⸗ Von dem Kauf und Verkauf. 481 Auflöſung des Verkaufs zu begehren, wenn er auch ausdrücklich in dem Contracte auf die Be⸗ fugniß dieſe Auflöſung zu verlangen Verzicht gethan, und erklärt hat, daß er dasjenige, was die Sache mehr werth iſt, ſchenke.(1) 1675. Um zu wiſſen, ob eine Verletzung von mehr als ſieben Zwölfteln ſtatt habe, muß das unbewegliche Gut, nach ſeinem Zuſtand und ſei⸗ nem Werth zur Zeit des Verkaufs, abgeſchätzt werden.(2) 1676. Nach Verlauf von zwey Jahren, vom Tage des Verkaufes an zu rechnen, iſt die Klage nicht mehr zuläſſig. Dieſe Friſt läuft gegen die verheiratheten Frauensperſonen, gegen die Abweſenden, die Interdicirten und die Minderjährigen,(3) wenn dieſe in die Rechte eines Volljährigen, der ver⸗ kauft hat, getreten ſind. Dieſe Friſt läuft auch während der zur Aus⸗ übung des Wiederkaufs ausbedungenen Zeit, un⸗ unterbrochen fort. 1677. Der Beweis der Verletzung kann nur durch ein Urtheil zugelaſſen werden, und allein in dem Falle, wo die angeführten Thatſachen wahrſcheinlich und erheblich genug wären, um die Verletzung vermuthen zu laſſen. (¹) Durch dieſe Verfügung iſt das 1. 2. Cod. de rescin- denda venditione einigermaßen abgeaͤndert worden. (²2) S. den 89oten Artikel. (3) S. den 22 5eſten Artikel. Codex Napoleon. 31 482 3. Buch. 6. Titel. 6. Kapitel. 1678. Dieſer Deweis kanu nur durch einen Bericht von drey Experten geführt werden, wel⸗ che gehalten ſind, einen gemeinſchaftlichen Ver⸗ bal⸗ Prozeß aufzuſetzen, und nur ein ein⸗ ziges Gutachten nach der Mehrheit der Stimmen abzufaſſen. 1679 Wenn die Meinungen verſchieden ſind, ſo ſolen in dem Verbal⸗Prozeß die Gründe da⸗ von angegeben werden, ohne daß es deswegen erlaubt ſeye anzuzeigen, von welcher Meynung jeder Expert geweſen iſt. 1680. Die drey Experten ſind von Amtswe⸗ gen zu ernennen, wofern die Parteyen ſich nicht mit einander einverſtehen, um ſie alle drey ge⸗ meinſchaftlich zu ernennen. 1681. Im Falle die Klage um Auflöſung zu⸗ gelaßen wird, hat der Käufer die Wahl, ent⸗ weder die Sache zurückzugeben und den Preis, den er dafür bezahlt hat, wieder in Empfang zu nehmen, oder das Grund⸗Stück mit Ergän⸗ zung des wahren Werthes, nach Abzug des zehn⸗ ten Theiles von dem vollen Kauf⸗Preis, zu be⸗ halten.(1) Der dritte Beſitzer hat das nämliche Recht, vorbebaltlich ſeiner Klage auf Gewährleiſtung gegen ſeinen Verkäufer. 1682. Wenn der Käufer vorzieht die Sache zu bebalten, und die durch den vorhergehenden Arti⸗ kel beſtimmte Preis⸗Ergänzung zu bezablen, ſo iſt (¹) S. den Sg9iſten Artikel. ——. Von dem Kauf und Verkauf⸗ 483 er von dieſer nachzuzahlenden Summe, vom Ta⸗ ge der Klage um Aaflöſung an, Zinſe ſchuldig. Will er die Sache lieber gegen Erſtattung des Kauf⸗Preiſes zurückgeben, ſo muß er die Früch⸗ te vom Tage der Klage an erſtatten. Hingegen wird ihm auch für die Zinſe des von ihm bezahlten Kauf⸗Preiſes vom Tage dieſer Klage, oder vom Tage der Zahlung an, wenn er keine Früchte bezogen hat, Rechnung ge⸗ halten. 1683. Die Auflöſung wegen Verletzung fin⸗ det nicht zu Gunſten des Käufers Statt.(1) 1684. Sie hat gleichfalls bey keinem Verkau⸗ fe Statt, welcher in Gemäßheit des Geſetzes, nur unter richterlicher Autorität geſchehen kann. 1685. Die Regeln, welche in dem vorherge⸗ henden Abſchnitte für die Fälle aufgeſtellt ſind, wo Mebhrere gemeinſchaftlich, oder jeder von ih⸗ nen für ſich insbeſondere, verkauft hat, ſo wie auch für den Fall, wo der Käufer, oder Verkäu⸗ fer mehrere Erben hinterlaſſen hat, ſind auch zu beobahten, wenn die Klage um Auflöſung ange⸗ ſtellt wird. Siebentes Kapitel. Von der Verſteigerung gemeinſchaft⸗ licher Sachen. 1686. Wenn eine Sache, die mebrern gemein⸗ ſchaftlich gebört, nicht füglich und ohne Verluſt getheilt werden kann; (1) S. den 1649ſten Artikel. 31 1 1 484 3. Buch. 6. u. 7. Titel. 8. Kapitel. Oder wenn bey einer gutwilligen Theilung gemeinſchaftlicher Güter, ſich einige Stücke vor⸗ finden, welche keiner von den Theilhabern neh⸗ men kann oder will; So werden ſie verſteigert, und der Preis da⸗ von wird unter die Mit⸗Eigenthümer vertheilt. 1687. Jedem der Mit⸗Eigenthümer ſteht es frey zu begehren, daß Fremde zur Steigerung ein⸗ geladen werden; ſie müſſen nothwendiger Weiſe dazu eingeladen werden, wenn einer der Mit⸗ Eigenthümer minderjährig iſt.(1) 1688. Die Art und Weiſe der Verſteigerung und die dabey zu beobachtenden Formalitäten werden im Titel von den Erbſchaften und in dem Codex des Civil⸗Prozeſſes erklärt.(2) Achtes Kapitel. Von der übertragung der Schuld⸗ Forderungen und anderer un⸗ körperlicher Rechte. 1689. Bey der übertragung einer Schuld⸗ Forderung, eines Rechtes, oder einer Klage auf eine dritte Perſon, geſchieht die Auslieferung zwiſchen dem Cedenten und dem Ceſſionar, durch die Übergabe der Urkunde.(3) (1) S. den 8zoſten Artikel. (2) S. den 7ten Titel, im 2ten Buch des aten Theils des Codex uͤber den Civil⸗Prozeß. (3) S, den 1607ten Artikel. Von dem Kauf und Verkauf. 485 1690. In Hinſicht auf die dritten Perſonen gelangt der Ceſſionar erſt durch die dem Schuld⸗ ner gemachte Signification der Übertragung zum Beſitze.(1) Der Ceſſionar kann jedoch auch durch die vom Schuldner in einem authentiſchen Act geſchehe⸗ ne Annahme der übertragung zum Beſitze gelan⸗ gen. 1691. Hatte der Schuldner den Cedenten be⸗ zahlt, ehe dieſer, oder der Ceſſionar ihm die übertragung ſignificirt hatte, ſo iſt er giltiger Weiſe ſeiner Schuld entladen. 1692. Der Verkauf, oder die Ceſſton einer Schuld⸗Forderung begreift auch die zugehörigen Rechte derſelben, wie z. B. die Bürgſchaft, die Privilegien und Hypotheken.(2) 1693. Wer eine Schuld⸗Forderung, oder ein anderes unkörperliches Recht verkauft, muß deren, oder deſſen Wirklichkeit zur Zeit der Ue⸗ bertragung gewähren, ſollte letztere auch ohne Gewährleiſtung geſchehen ſeyn. 1694. Für die Zahlungs⸗Fäbigkeit des Schuld⸗ ners haftet er zwar, wenn er ſich verbindlich dazu gemacht hat, aber nur bis zum Belauf des Preiſes, den er für ſeine Schuld⸗Forderung erhalten hat. (1) S. den 22 14ten Artikel. (2) S. den 2112ten Arzikel. 486 3. Buch. 6. Titel. 8. Kapitel. 1695. Wenn er verſprochen hat, für die Zah⸗ lungs⸗Fähigkeit des Schuldners zu haften, ſo iſt dieſes Verſprechen nur von der gegenwärtigen Zahlungs⸗Fähigkeit zu verſtehen, und wird nicht auf die Zukunft ausgedehnt, der Cedent müßte es denn ausdrücklich ſtipulirt haben. 1696. Wer eine Erbſchaft verkauft, ohne die Beſtandtheile derſelben einzeln anzugehen, iſt nur ſeine Qualität als Erbe zu gewähren ſchuldig. 1697. Hat er ſchon die Früchte von einem, oder dem andern Grund-Stück genoſſen, oder den Betrag einer Schuld⸗Forderung, die zu der Erbſchaft gehört, empfangen, oder einige Ef⸗ fecten daraus verkauft, ſo iſt er verbunden, ſie dem Käufer zu erſetzen, wenn er ſich dieſelben bey dem Verkauf nicht ausdrücklich vorbehalten hat. 1598. Der Käufer muß auf ſeiner Seite dem Verkäufer alles erſetzen, was dieſer bereits für Schulden und Laſten der Erbſchaft bezahlt hat, und ihm für alles, was er als Gläubiger zu for⸗ dern batte, Rechnung halten, wenn das Ge⸗ gentheil nicht ausbedungen worden iſt. 1699. Derjenige, gegen welchen ein ſtreitiges Recht abgetreten worden iſt, kann ſich aller Ver⸗ bindlichkeit gegen den Ceſſionar dadurch ent⸗ ledigen, daß er ihm den wahren Preiß der Ceſe ſion, nebſt den rechtmäßigen Koſten, ſo wie auch die Zinſe, ſeit dem Tage, an welchem der Ceſ⸗ Von dem Tauſche. 4³⁷ ſtonar den Preis der ihm gemachten Ceſſion be⸗ zahlt hat, erſtattet.(1) 1700. Die Sache wird für ſtreitig erachtet, ſobald über den Grund des Rechts ein Prozeß und Streit obwaltet. 1701. Die in dem 1690 Artikel enthaltene Verfügung fällt weg. 1) Im Falle wo die Ceſſion an einen Mit⸗Er⸗ ben oder Mit⸗Eigenthümer des abgetretenen Rechtes geſchehen iſt; 2) Wenn ſie an einen Gläubiger an Zahlungs⸗ Statt geſchehen iſt: 3) Wenn ſie an den Beſitzer des dem ſtreiti⸗ gen Rechte unterworfenen Grund⸗ Stückes ge⸗ ſchehen iſt. Siebenter Titel. Von dem Tauſche. (Dekretirt den 7. Maͤrz 1804. Promulgirt den 17. des naͤmlichen Monats). 1702. Der Tauſch iſt ein Contract, wodurch die Parteyen ſich wechſelſeitig eine Sache für die andere geben. 1703. Der Tauſch wird eben ſo wie der Kauf durch die bloße Einwilligung bewirkt. 1704. Wenn einer der Tauſchenden die ihm zum Tauſch gegebene Sache bereits empfangen (1¹) Durch dleſen Artikel iſt Lex Anastasiana erneuert worden. S. l. per diversas et ab Anastasiano 22 und 23 Cod, mandati vel contra: 488 3. Buch. 7. u. 8. Titel. 1. Kapitel. hat, und hernach beweist, daß der andere Con⸗ trahent nicht Eigenthümer dieſer Sache iſt, ſo kann er nicht gezwungen werden, diejenige Sache, die er zum Gegen⸗Tauſche verſprochen hatte, auszuliefern, ſondern nur diejenige, die er em⸗ pfangen hat, zurückzugeben. 170,5. Der Tauſch⸗Contrahent, welchem die G Sache, die er im Tauſch erhalten hat, abge⸗ ſtritten wird, bat die Wahl, entweder auf Schad⸗ — loshaltung zu klagen, oder ſeine dagegen gege⸗ 1 bene Sache zurückzufordern. 1706. Die Auflöſung wegen Verletzung findet bey dem Tauſch⸗Contracte nicht Statt. 1707. Alle andere für den Kauf⸗Contract vor⸗ geſchriebene Regeln ſind übrigens auch auf den Tauſch anwendbar. V Achter Titel. Von dem Mieth⸗Contract, (Dekretirt den 7ten Maͤrz 1804. Promulgirt den 17ten deſſelben Monats.) Erſtes Kapitel. Allg emeine Verfügungen. 1703. Es giebt zweyerley Gattungen von Mieth⸗Contracten: Der von Sachen, Und der von Arbeit. 1709. Die Vermiethung von Sachen iſt ein Vertrag, wodurch eine der Parteyen ſich ver⸗ Von dem Mieth⸗Contract ꝛc. 489 bindet, der andern, während einer beſtimmten Zeit, und um einen gewiſſen Preis, welchen dieſe zu zahlen ſich verbindet, den Genuß einer Sache zu überlaſſen. 1710. Die Vermiethung von Arbeit iſt ein Vertrag wodurch eine der Parteyen ſich ver⸗ bindet, für andere, um einen zwiſchen ihnen übereingekommenen Preis, etwas zu thun. 1711. Dieſe beyden Gattungen von Mieth⸗ Contracten zerfallen wieder in mehrere beſondere Unter⸗Gattungen: Man nennt Mietbhe die Vermiethung der Häuſer und der beweglichen Güter; Pacht die Vermüthung der Feld⸗Güter; Verbindung die Vermiethung der Arbeit oder der Dienſte; Vieh⸗Pacht die Vermiethung des Viehes, wovon der Gewinn unter dem Eigenthümer und der Perſon, welcher er es anvertraut, getheilt wird; Die Übernahme eines Werks nach einem Bau⸗ Anſchlag, nach einem Accord, oder um einen gewiſſen Preis, iſt auch Vermiethung, wenn die Materialien von der Perſon geliefert werden, für welche das Werk verfertigt wird. Die drey letzten Gattungen haben ihre beſon⸗ dern Regeln. 1712. Die Pachten der National⸗Güter, Ge⸗ meinde⸗Güter und der Güter, welche öffentlichen Anſtalten gehéren, ſind beſondern Verordnungen unterwerfen. 49 3. Buch. 3. Titel. 2. Kapitel. Zweytes Kopitel. Von der Vermiethung von Sachen. 1713. Mann kann alle Arten beweglicher, oder unbeweglicher Güter vermiethen. Erſter Abſchnitt. Von den Regeln, welche die Haus⸗Mie⸗ the und die Feld⸗Pacht mit einander gemein haben. 1714. Man kann entweder ſchriftlich, oder mündlich vermiethen, oder verpachten. 1715. Iſt der nicht ſchriftlich gemachte Be⸗ ſtand(*) noch nicht vollzogen, und eine der Parteyen läugnet ihn, ſo darf kein Zeugen⸗ Beweis deswegen angenommen werden, ſo ge⸗ ring auch der Beſtand⸗Preis ſeyn mag, und wenn man aleich behauptet, daß Aufgeld gegeben worden ſeye. Man kann bloß demjenigen, der den Be⸗ ſtand läugnet, einen Eid auflegen. 1716. Iſt Streit über den Preis eines münd⸗ lichen Beſtandes, deſſen Vollziehung bereits an⸗ 6*½) Der Ueberſetzer hat das Wort bail mit Beſtand, 4 bailleur mit Beſtandgeber, und preneur mnit Beſtaͤnder uberſetzt, weil ſie zualeich die Haus⸗ Miethe und die Geld⸗Pacht begreifen, von welchen beyden hier die Rede iſt, ob gleich dleſe Ausdrüͤffe nicht in allen Gegenden Deutſchlands gewoͤhnlich ſind. Von dem Mieth⸗Contraet ꝛc. 491 gefangen hat, und iſt keine Quittung vorhan⸗ den, ſo muß dem Eigenthümer, auf ſeine eid⸗ liche Verſicherung hin, geglaubt werden, es ſeye denn der Beſtänder ziehe vor, eine Abſchätzung durch Experten zu begehren; in welchem Falle aber die Koſten der Abſchätzung ihm zur Laſt bleiben, wenn dieſe den von ihm angebenen Preis überſteigt. 1717. Der Beſtänder hat das Recht, After⸗ Beſtände zu machen, und ſelbſt ſeinen Beſtand einem Andern abzutreten, wenn ihm dieſes Recht nicht ausdrücklich unterſagt worden.(1) Es kann ihm entweder ganz oder zum Theil unterſagt werden./ Dieſe Clauſel iſt immer unerläßlich. 1718. Die Artikel des Titels von dem Ehe⸗ Contract und den gegenſeitigen Rech⸗ ten der Ehe⸗Gatten,(2) die ſich auf die Beſtands⸗Contracte von Gütern verheiratheter Frauensperſonen beziehen, ſind auch auf die Be⸗ ſtands⸗Contracte von Gütern, die Minderjähri⸗ gen gehören, anwendbar. 1719 Der Beſtandgeber iſt ſchon durch die Natur des Vertrags und ohne daß es deshalb einer beſondern Stipulation hedarf, verbunden, 1) Dem Beſtänder die vermiethete Sache aus⸗ zuliefern; 68 ( S. den 1763ſten Artikel (²) S. den 11429ſten und 1430ſten Artikel. 492 3. Buch. 8. Titel. 2. Kapitel. 2) Die Sache in einem ſolchem Stande zu erhalen, daß ſte zu dem Gebrauche, wozu ſie gemiethet worden, dienen kann; 3). Den Beſtänder in dem ruhigen Genuß der⸗ ſelben, während des Beſtandes, zu handhaben. 1720. Der Beſtandgeber iſt verbunden, die Sache in einem gutem Stande von Ausbeſſerun⸗ gen jeder Art(1) auszuliefern. So lange der Beſtand dauert, muß er alle etwa nothwendigen Ausbeſſerungen, mit Aus⸗ dahme derjenigen, die dem Beſtänder allein ob⸗ liegen, machen. 1721. Dem Beſtänder gebührt Gewährleiſtung für alle Fehler und Mängel der vermietheten Sache, welche am Gebrauche derſelben hindern, ſelbſt wenn der Beſtandgeber ſie im Augenblicke des Beſtandes nicht gekannt bätte. Entſteht aus dieſen Fehlern, oder Mängeln irgend ein Verluſt für den Beſtänder, ſo iſt der Beſtandgeber ſchuldig, ihn zu entſchädigen. 1722. Geht wäbrend des Beſtandes die ver⸗ miethete Sache gänzlich durch unvermeidlichen Zufall zu Grunde, ſo iſt der Beſtand von Rechts⸗ wegen aufgehoben; geht die Sache aber nur zum Theil zu Grunde, ſo kann der Beſtandgeber, nach Beſchaffenheit der Umſtände, entweder eine Verminderung des Beſtand⸗Zinſes, oder die Auf⸗ (¹) Die Artikel 606 und 1756 bezeichnen die Haupt⸗ Ausheſſerungen, welche dem Eigenthuͤmer; und der Artikel 1754, die Mieth⸗Ausbeſſerungen, welche dem Miether zur Laſt fallen. Von dem Miecth⸗Contract ꝛc. 493 hebung des Contractes ſelbſt begehren. In beyden Fällen findet keine Entſchädigung Statt. 1723. Der Beſtandgeber darf, während des Beſtandes, die Geſtalt der vemietheten Sache nicht ändern. 1724. Wenn die vermiethete Sache während der Beſtand⸗Zeit dringender Ausbeſſerungen bedarf, die nicht bis zum Ende derſelben aufgeſchoben werden können, ſo muß der Beſtänder ſte leiden, ſollten ſie ihm auch noch ſo beſchwerlich fallen und ihm ſogar, während ſie vorgenommen werden, einen Theil der vermietheten Sache entziehen. Alleiv wenn dieſe Ausbeſſerungen länger als vierzig Tage dauern, ſo muß der Beſtand⸗Preis, nach Maaßgabe der Zeit und des Theils der ge⸗ mietheten Sache, den der Beſtänder entbehren mußte, vermindert werden. Wenn die Ausbeſſerungen von der Art ſind, daß ſie das, was zur Wohnung des Beſtänders und ſeiner Familie nothwendig iſt, unbewohnbar machen, ſo kann dieſer begehren, daß der Be⸗ ſtand aufgehoben werde. 1725. Der Beſtandgeber iſt nicht verbunden dem Beſtänder für die Störungen Gewähr zu leiſten, welche dritte Perſonen ihm gewaltſamer Weiſe, jedoch ohne ein Recht auf die vermiethete Sache anzuſprechen, verurſachen; hingegen bleibt es dem Beſtänder unverhalten, die Störer in ſeinem eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen⸗ 494 3. Buch. 8. Titel. 2. Kapitel. 1726. Iſt im Gegentheil der Miether oder Pachter durch eine das Eigenthum des Grund⸗ Stückes betreffende Klage, im Genuß deſſelben geſtört worden, ſo hat er das Recht eine verhält⸗ nißmäßige Verminderung des Beſtands⸗Preiſes zu begehren, vorausgeſetzt daß die Störung und das Hinderniß dem Eigenthümer gehörig angezeigt worden iſt. 1727. Behaupten die, welche die gewaltſame Störung verübt haben, daß ihnen irgend ein Recht auf die vermathete Sache zuſtehe, oder iſt der Beſtänder ſelbſt vor Gercht geladen wor⸗ den, um zur Räumung der Sache, oder eines Theils derſelben verurtheilt zu werden, oder um die Ausübung irgend einer Servitut zu leiden, ſo muß er den Beſtandgeber zur Gewährleiſtung vorladen, und muß, wenn er es verlangt, aus dem Prozeß geſetzt werden, ſobald er den Be⸗ ſtandgeber nennt, in deſſen Namen er beſitzt. 1728. Der Beſtänder het zwey Haupt⸗Ver⸗ bindlichkeiten: 1) Die gemicthete Sache wie ein guter Haus⸗ Bater und nach der Beſtimmung zu gebrauchen, die ihr entweder im Beſtand⸗Contracte gegeben worden iſt, oder, in Ermangelung einer Über⸗ einkunft, nach derjenigen die ſich den Umſtän⸗ den zufolge vermuthen läßt; 2) Den Beſtand⸗Preis in den übereinkomme⸗ nen Friſten zu entrichten.(1) (1) Nach dem 2102ten Artikel hat der Eigenthuͤmer zur Von dem Mieth⸗Contract ꝛc. 495 1729. Bedient ſich der Beſtänder der gemiethe⸗ ten Sache zu einem andern, als dem beſtimmten Gebrauche, oder zu einem ſolchen, woraus für den Beſtandgeber Schaden enſtehen könnte, ſo kann dieſer, nach Beſchaffenheit der Umſtände, den Beſtand⸗Contract gerichtlich aufhehen laſſen. 1730. Iſt zwiſchen dem Beſtandgeber und dem Beſtänder eine örtliche Beſchreibung der vermie⸗ theten Sache gemacht worden, ſo muß letzterer ſolche in dem Zuſtande zurückgeben, in welchem er ſie, der Beſchreibung zufolge, erhalten hat, mit Ausnahme deſſen, was Alters halber,(1) oder durch unwiderſtehliche Gewalt zu Grunde ge⸗ gangen, oder beſchädigt worden iſt. 1731. Wenn keine örtliche Beſchreibung ge⸗ macht worden iſt, ſo wird vermuthet, der Beſtän⸗ der babe die Sache in gutem Stande und mit den nöthigen Ausbeſſerungen erhalten; er muß ſie alſo auch in demſelben Stande zurückgeben, es ſeye denn, er beweiſe das Gegentheil. 1732. Er haftet für alles, was während ſei⸗ nes Genuſſes verdorben wird, oder zu Grunde ge⸗ het, wenn er anders nicht beweiſet, daß es ohne ſein Verſchulden geſchehen iſt(2) Sicherſtellung des Mieth-Preiſes Privilegtum auf den ganzen Hausrath des Miethers und zur Sicher⸗ ſtellung des Pacht⸗Preiſes auf die Erndte; wenn anders der Mieth⸗ oder Pacht⸗Contract authentiſch iſt, oder ein gewiſſes Datum hat. (1) S. den 607ten und 1753ſten Artikel. (2) S. den 1148ſten Artikel⸗ 496 3. Buch. 8. Titel. 2. Kapitel. 1733. Er iſt für die Feuersbrunſt verant⸗ wortlich, es ſeye denn er beweiſe,() Daß der Brand durch Zufall, unwiderſtebliche Gewalt, oder fehlerhafte Bauart entſtanden iſt, Oder daß ſich das Feuer aus einem benach⸗ barten Hauſe mitgetheilt habe. 1734. Sind mebrere Mieth⸗Leute vorhanden, ſo ſind ſie alle ſolidariſch für die Feuersbr unſt verantwortlich; Wenn ſie anders nicht beweiſen können, daß das Feuer in der Wohnung eines von ihnen ausgekommen iſt, in welchem Falle dieſer allein dafür haftet; Oder wenn nicht einige beweiſen, daß der Brand nicht bey ihnen hat enſtehen können, in welchem Falle dieſe nicht dafür verantwortlich ſind. 1735. Der Beſtänder haftet für die Beſchädi⸗ gungen, oder den Verluſt, der durch Perſonen ſeines Hauſes, oder durch ſeine After⸗Beſtänder verurſacht worden iſt.(1) 1736. Iſt der Beſtands⸗Contract nicht ſchrift⸗ lich abgefaßt worden, ſo kann eine der Parteyen der dieſen und den folgenden Arttkel iſt alſo die ſtreitige Rechtsfrage entſchieden worden: Ob der Ei⸗ genthuͤmer, oder der Miether den Beweis zu fuͤhren hat, auf welche Art ein Brand enſtanden iſt? (1) S. den 1384ſten Artikel. ( Durch Von dem Mieth⸗Contraet. 497 der andern nur unter Beobachtung der durch den Orts⸗Gebrauch deſtimmten Friſt aufkündigen. 1737. Iſt der Beſtand⸗Contract ſchriftlich ge⸗ macht worden, ſo hört er von Rechtswegen auf, ſobald der feſtgeſetzte Termin verfloſſen iſt, und ohne daß eine Aufkündigung nöthig iſt. 1738. Wenn nach Verlauf eines ſchriftlichen Beſtandes der Beſtänder im Beſitze bleibt, und darin gelaſſen wird, ſo entſteht dadurch eine Be⸗ ſtandes Erneuerung, deren Wirkung durch den Artikel über die nicht ſchriftlich eingegangene Ver⸗ miethungen geordnet wird.(1) 1739. Iſt dem Beſtänder die Aufkündigung förmlich ſigniftcirt worden, ſo kann er ſich, un⸗ geachtet er ſeinen Beſitz noch fortgeſetzt hat, den⸗ noch nicht auf eine ſtillſchweigende Beſtandes⸗Er⸗ neuerung berufen. 1740. In dem Falle der beyden vorherge⸗ henden Artikel erſtreckt ſich die für den Beſtand geleiſtete Bürgſchaft nicht auf die Verbind⸗ lichkeiten, welche aus der Verlängerung entſprun⸗ gen.(2) 1741. Der Beſtands⸗Contract wird aufgelöst, ſowohl durch den Untergang der vermietheten Sache, als durch die Nicht⸗Erfüllung der ge⸗ — (1) S. den 1715ten Artikel. (²) Dieſer Artikel iſt eine Ausnabme von der Regel die im 2016ten Artikel vorkommt. Codexr Napoleon, 3² 498 3. Buch. 8. Titel. 2. Kapitel. genſeitigen Verpflichtung des Beſtandgebers und des Beſtänders.(1). 1742. Der Beſtand⸗Contract erliſcht weder durch den Tod des Beſtandgebers, noch durch den Tod des Beſtänders. 1743. Wenn der Beſtandgeber die vermiethete Sache verkauft, ſo kann der Käufer den Be⸗ ſtänder, der einen authentiſchen, oder mit einem gewiſſen Datum verſehenen Beſtands⸗Brief hat, nicht vertreiben, es ſeye denn der Beſtandgeber hätte ſich dieſes Recht in dem Beſtand„Briefe vorbehalten. 1 1744. Iſt man bey Abſchließung des Beſtands⸗ Contracts übereingekommen, daß im Falle eines Verkaufs der Käufer den Beſtänder vertreiben könne, und hat man dabey wegen der Schad⸗ loshaltung nichts bedungen, ſo iſt der Beſtand⸗ geber verbunden, den Beſtänder auf folgende Weiſe zu entſchädigen;. 1745. Wenn von einem Hauſe, einer Woh⸗ nung, einem Kram⸗Laden, oder einer Werk⸗ ſtätte die Rede iſt, ſo zahlt der Vermiether dem zur Räumung angehaltenen Miether zur Schad⸗ loshaltung ſo viel als der Mieth⸗Preis, wäh⸗ rend der Zeit, die man nach dem Orts⸗Gebrauch zwiſchen der Aufkündigung und der Räumung geſtattet, beträgt. 1746. Iſt von Feld⸗ Gütern die Rede, ſo be⸗ ſteht die Entſchädigung, die der Verpachter dem — (¹) S. den 617ten und 1184ſten Artikel. Von dem Mieth⸗Contract. 499 Pachter zahlen muß, in dem Drittel des Pacht⸗ Preiſes für die ganze noch übrige Pacht⸗Zeit. 1747. Die Entſchädigung wird durch Exper⸗ ten beſtimmt, wenn von Manufacturen, Hütten⸗ Werken, oder andern Anſtalten, die einen gro⸗ ßen Vorſchuß erfordern, die Rede iſt. 1748. Der Käufer, der von dem im Beſtand⸗ Contract ausbedungenen Rechte, den Beſtander im Fall eines Verkaufes zu vertreiben, Gebrauch machen will, iſt noch überdieß verbunden, die⸗ ſen zum Voraus davon zu benachrichtigen, und zwar in der Friſt, die an dem Orte für die Auf⸗ kündigungen üblich iſt. Auch muß er den Pachter von Feld⸗Gütern wenigſtens ein Jahr zum Voraus davon benach⸗ richtigen⸗ 1749. Die Pächter und Miethleute können nicht eher vertrieben werden, als bis ihnen von dem Beſtandgeber, oder, in deſſen Ermangelung, von dem neuen Eigenthümer, die oben feſtgeſetzte Schadloshaltung bezahlt worden iſt. 1750. Iſt der Beſtand⸗Brief nicht in einem authentiſchen Act verfaßt, oder hat er kein ge⸗ wiſſes Datum, ſo iſt der Käufer zu keiner Schad⸗ loshaltung verbunden. 1751. Der Käufer mit der Bedingung des Wieder⸗Kaufes kann erſt alsdann das Recht, den Beſtänder zu vertreiben, ausüben, wenn er durch den Verlauf der zum Wieder⸗Kaufe feſt⸗ 32* 500 3. Buch. 8. Titel. 2. Kapitel. geſetzten Zeit-Friſt unwiderruflicher Eigenthü⸗ mer geworden iſt.(1) Zweyter Abſchnitt. Von den beſondern Regeln der Haus⸗Miethe. 1752. Der Miether, welcher das Haus nicht mit hinlänglichem Haus⸗Geräthe verſteht, kann vertrieben werden, wenn er keine für den Mieth⸗ Zins hinreichende Sicherheit giebt.(2) 1753. Der After⸗Miether haftet gegen den Eigenthümer nur für den Betrag des After⸗ Mieth⸗Preiſes, den er im Augenblicke eines an⸗ gelegten Arreſtes noch ſchuldig ſeyn mag, er kann aber keine zum Voraus gemachte Bezahlungen opponiren. Die Zahlungen, die der After⸗Miether, kraft einer in ſeinem Mieth⸗Contracte ausdrücklich feſtgeſetzten Stipulation, oder zufolge des Orts⸗ Gebrauches gemacht hat, werden nicht als zum Voraus gemachte Zahlungen angeſeben⸗ 1754. Die Mieth⸗Ausbeſſerungen, oder der kleine Unterhalt, welcher dem Miether obliegt, wenn nicht das Gegentheil ausbedungen worden iſt,(3) wird durch den Orts⸗Gebrauch beſtimmt, (1) S. den 1665ſten Artikel. (2) S. den 1766ſten Artikel. (3) S. die Artikel 606, 1720, 1730 und 1721. Von dem Mieh⸗Contract. 501 und beſteht unter andern, in den Ausbeſſerungen an den Kaminen,(*) was den Boden, die Rück⸗ und Neben⸗Wände und die Einfaſſungen derſel⸗ ben betrifft; An dem mit Kalk verworfenen Untertheile der Mauer in Zimmern und andern zur Wohnung dienenden Orten, bis Höhe eines Meters; An dem mit Steinen, oder Plättchen belegten Fußböden, wenn bloß einige derſelben zerbrochen ſind; An den Fenſter⸗Scheiben, wenn ſie anders nicht durch Hagel, oder andere außerordentliche Zufälle und unwiderſtehliche Gewalt, wofür der Miether nicht verantwortlich ſeyn kann, zerbro⸗ chen worden ſind; An den Thüren, Fenſter⸗Rahmen, Bretter⸗ Wänden, die zu Unterſchlägen, oder zu Ver⸗ ſchließung von Läden dienen, an den Thür⸗An⸗ geln, Schiebriegeln und Schlöſſern. 1755. Keine von den als Mieth⸗Unterhalt an⸗ geſehenen Ausbeſſerungen fällt dem Miether zur Laſt, wenn ſie durch Alter,(1) oder eine un⸗ widerſtehliche Gewalt veranlaßt worden ſind. 1756. Das Reinigen der Brunnen und Ab⸗ tritt⸗Gruben, fällt dem Vermiether zur Laſt, wenn nicht durch eine Clauſel das Gegentheil ausbedungen worden iſt. (*) Hier iſt allein von den ſogenanten franzoͤſtſchen Ka⸗ minen die Rede. (4) S. den 607ten Artikel. 502 3. Buch. 8. Titel. 2. Kapitel. 1757. Die Vermiethung von Geräthe das ge⸗ liefert wird, um ein ganzes Haus, eine ganze Wohnang, einen Laden, eine Werkſtätte, oder jedes andere Local damit auszurüſten, wird an⸗ geſehen, als ſeye ſie für die gewöhnliche Zeit geſchehen, auf welche man nach dem Orts⸗Ge⸗ brauche die Häuſer, Wohnungen, Läden⸗ Werk⸗ ſtätten, oder andere Locale zu vermiethen pflegt. 1758. Man nimmt an, die Miethe einer mit Haus⸗Geräthe verſehenen Wohnung, ſeye Jahrs⸗ Weiſe geſchloſſen, wenn die Vermiethung zu ſo und ſoviel des Jahrs geſchehen iſt; Monats⸗Weiſe, wenn ſie für ſo und ſo viel des Monats, Tags⸗Weiſe, wenn ſie für ſo und ſo viel des Tags geſchehen iſt. Wenn aber aus nichts erhellet, daß die Ver⸗ miethung für ſo und ſoviel des Jahrs, des Mo⸗ nats, oder des Tags abgeſchloſſen worden iſt, ſo wird vorausgeſetzt, daß ſie nach dem Orts⸗ Gebrauche geſchloſſen worden iſt. 1759⸗ Wenn der Miether eines Hauſes, oder einer Wohnung, nach Ablauf der ſchriftlichen Miethe, ohne Oppoſition des Vermiethers, im Genuſſe bleibt, ſo tritt die Vermuthung ein, daß es unter den nämlichen Bedingungen und für die, durch den Orts⸗Gebrauch feſtgeſetzte Zeit, geſchehen ſey; und er kann ohne vorherige, in der durch den Orts⸗Gebrauch fiſtgeſetzten Friſt geſchehene Aufkündigung, weder ausziehen noch vetrieben werden. Von dem Mieth⸗Contract. 5⁰03 1760. Im Falle der Aufhebung des Mieth⸗ Contractes durch Verſchulden des Miethers, iſt dieſer verbunden, die Miethe während der zur Wieder⸗Vermiethung erforderlichen Zeit, zu be⸗ zahlen; vorbehaltlich der Schadloshaltung, die wegen Mißbrauch der Sache Statt haben kann. 1761. Der Vermiether kann den Mieth⸗Con⸗ tract nicht aufheben, wenn er auch erklärt das Haus ſelbſt beziehen zu wollen, wofern nicht eine entgegengeſetzte Üübereinkunft getroffen wor⸗ den iſt.(+) 1762. Iſt im Mietb⸗Contract feſtgeſetzt wor⸗ den, daß der Vermiether das Haus ſelbſt bezie⸗ hen könne, ſo iſt derſelbe verbunden, in der durch dem Orts⸗Gebrauch beſtimmten Friſt, dem Mie⸗ ther die Aufkündigung ſignificiren zu laſſen. Dritter Abſchnitt. Von den beſonderen Regeln für die Pacht⸗Contracte. 1763. Wer unter der Bedingung baut, die Früchte mit dem Verpachter zu theilen, kann weder ſeine Pacht abtreten, noch Unter⸗Pach⸗ ter halten, wenn ihm dieſe Befugniß nicht aus⸗ drücklich im Pacht⸗Contract zugeſtanden worden iſt.(1) 1764. Im übertretungs⸗Falle iſt der Eigen⸗ (*) Lex Aede 3 Cod. de locato conducto iſt durch dieſen Artikel verworfen worden. (a) S. den 1717ten Artikel. 504 3. Buch. 8. Titel. 2. Kapitel. thümer berechtigt, wieder in den Genuß ſeines Eigenthums einzutreten, und der Pachter wird verurtheilt, ihm den Schaden, der aus der Nicht⸗-Vollziehung der Pacht entſtanden iſt, zu erſetzen. 1763. Wird in einem Pacht⸗Contracte dem Grund Stück ein kleinerer oder größerer Flächen⸗ Inhalt gegeben, als es wirlich hat,(1) ſo tritt bloß in den Fällen und nach den Regeln, welche im Titel vom Kauf und Verkauf beſtimmt ſind, eine Vermehrung, oder Verminderung des Pacht⸗Preiſes für den Pachter ein. 1766. Berſteht der Pachter eines Land⸗Gutes daſſelbe nicht mit dem zum Anbau nöthigen Bieh und Acker⸗Geräthe, läßt er es ungebaut liegen, baut er nicht wie ein guter Hausvater, bedient er ſich der verpachteten Sache zu einem andern, als dem Gebranche wozu ſie beſtimmt iſt, oder erfüllt er überhaupt die Bedingungen der Pacht nicht, ſo daß dem Verpachter ein Schaden zu⸗ wächst;(2) ſo kann dieſer, nach Beſchaffenbeit der Unſtände, die Pacht gerichtlich aufheben laſſen. Hat der Pächter allein zur Aufhebung der Pacht Anlaß gegeben, ſo iſt dieſer zur Schadlos⸗ haltung verbunden ſo wie es im 176aſten Arti⸗ kei vorgeſchrieben iſt. (1¹) S den Artikel. 1617 bis 1624. (2) S. den Artikel. 1728 und 1732. Von dem Mieth⸗Contract. 5⁰5 1767. Jeder Pachter von Grund⸗Stücken iſt ſchuldig die Erndte an den im Pacht⸗Contract dazu beſtimmten Orten einzuſcheunen. 1768. Der Pachter eines Land⸗Gutes iſt, bey Strafe aller Unkoſten und Schadloshaltungen, ſchuldig, den Eigenthümer von den widerrecht⸗ lichen Eingriffen, die man auf ſeine Grund⸗ Stücke machen könnte, zu benachrichtigen.(1) Dieſe Benachrichtigung muß in derſelben Friſt⸗ wie die gerichtlichen Vorladungen, mit Rückſicht auf die Entfernung der Orte, geſcheben. 1769. Wenn die Pacht für mehrere Jahre ab⸗ geſchloſſen worden iſt, und im Laufe derſelben eine Erndte ganz, oder wenigſtens zur Hälfte, durch Zufall zu Grunde geht, ſo kann der Pach⸗ ter einen Nachlaß am Pacht⸗Preiſe begehren, wenn er anders nicht durch die vorhergegangenen Erndten entſchädigt iſt.„ Iſt er nicht entſchädigt, ſo kann die Abſchä⸗ tzung des Nachlaſſes erſt am Ende der Pacht⸗ Zeit Statt ſinden, wo alsdann eine Compenſa⸗ tion des Genuſſes aller Pacht⸗Jahre zu machen iſt. Ooch kann der Richter den Pachter proviſo⸗ riſch von der Zahtung eines Theils des Pacht⸗ Preiſes, nach Maaßgabes erlittenen Verluſts, losſprechen. 1770. Iſt die Pacht nur einjährig und ſind die Früchte, entweder ganz oder zur Hälfte, zu — (1) S. den 614ten Artikel. 506 3. Buch. 8. Titel. 2. Kapitel⸗ Grunde gegangen, ſo muß dem Pachter ein ver⸗ hältnißmäßiger Theil des Pacht⸗Preiſes erlaſſen werden. Beträgt aber der Schaden weniger, als die Hälfte, ſo kann er auf keinen Nachlaß Anſpruch machen. 1771. Der Bachter kann keinen Nachlaß mehr erhalten, wenn der Verluſt der Früchte ſich erſt ereignet, nachdem ſie von der Erde getrennt ſind, es ſeye denn der Pacht⸗Contract gebe dem Eigenthümer einen aliquoten Theil der Erndte in Natur, in welchem Falle der Eigenthümer ſeinen Antheil auch am Verluſte tragen muß; vorausgeſetzt jedoch, daß der Pachter nicht in Verzug war, ihm ſeinen Antheil an der Ernd⸗ te zu entrichten. Der Pachter kann gleichfalls keinen Nachlaß begehren, wenn die Urſache des Schadens ſchon, als die Pacht geſchloſſen wurde, vorhanden und bekannt war. 1772. Selbſt der Zufall kann durch eine aus⸗ drückliche Stipulation dem Pachter zur Laſt ge⸗ laſſen werden. 1773. Dieſe Stipulation erſtreckt ſich jedoch nur auf die gewöhnlichen Zufälle, als: Hagel, Blitz, Verfrieren und Rießen.(*) () Das Rießen(la coulure) entſteht beſonders bey Trauben, wenn in der Bluͤthe⸗Zeit unguͤnſtige Wit⸗ terung einfaͤllt, wodurch das Anſetzen der Frucht ver⸗ hindert wird. Von dem Mieth⸗Contract. 507 ◻ Sie begreift nicht die außerordentlichen Zu⸗ fälle, als Kriegs⸗Verwüſtungen und Ueber⸗ ſchwemmungen, welchen das Land nicht gewöhn⸗ lich ausgeſetzt iſt; der Pachter müßte denn die ge⸗ wöhnlichen und ungewöhnlichen Zufälle über⸗ nommen haben. 1774. Bey der nicht ſchriftlich gemachten Pacht eines Grund⸗Stückes wird vorausgeſetzt, daß ſie für die Zeit abgeſchloſſen worden, die dem Pachter erforderlich iſt, um den ganzen Fruchtwechſel des gepachteten Gutes zu benutzen. Man nimmt demnach an, daß die Pacht einer Wieſe, eines Wein⸗Gartens, und eines jeden andern Grund⸗Stückes, deſſen Früchte man in einem Jahre völlig einerndtet, für ein Jahr ab⸗ geſchloſſen worden iſt. Von der Pacht der Feld⸗Stücke hingegen, welche nach einem gewiſſen Frucht⸗Wechſel ge⸗ baut werden, nimmt man an, als wäre ſie auf ehen ſo viele Jahre abgeſchloſſen, als der Frucht⸗ Weehſel erfordert. 1775. Jede Pacht von Grund⸗Stücken, wenn ſie auch nicht ſchriftlich gemacht worden iſt, hört nach Verlauf der Zeit, für welche ſie, nach dem vorhergehenden Artikel, als abgeſchloſſen ange⸗ ſehen wird, von Rechtswegen auf. 1776. Wenn bey Ablauf einer ſchriftlich ge⸗ machten Pacht von Grund⸗Stücken, der Pachter im Beſitz bleibt, und darin gelaſſen wird, ſo entſteht eine Pacht⸗Erneuerung, deren Wirkung durch den Artikel 1774 geordnet wird. 508 3. Buch. 3. Titel. 3. Kapitel. 1777. Der austretende Pachter muß demje⸗ nigen, der ihm im Bau des Gutes nachfolgt, die gehörige Wohnung und andere Bequemlich⸗ keiten für die Arbeiten des folgenden Jahres überlaſſen; und eben ſo muß ſeiner Seits der ein⸗ tretende Pachter dem austretenden eine ſchickliche Wohnung und andere Bequemlichkeiten zum Ver⸗ brauche des Futters und für die noch einzu⸗ ſammelnde Erndte verſchaffen. In beyden Fällen hat man ſich nach dem Orts⸗ Gebrauche zu richten. 1778. Auch muß der austretende Pachter das Stroh und den Oünger vom letzten Jahre zurück⸗ laſſen, wenn er dieſe Artikel bey dem Eintritt in den Genuß erhalten hat, und ſelbſt dann, wann er ſie nicht erhalten hätte, iſt der Eigen⸗ thümer berechtigt, ſie nach Abſchätzung zurück⸗ zubehalten. Drittes Kapitel. Von der Verdingung. 1779. Es giebt drey Haupt⸗Gattungen der Verdingung. 1) Die Verdingung der Arbeitsleute, die zu Jemand in Dienſte geben. 2) Die der Schiffer und Fuhrleute, die den Transport von Perſonen oder Waaren über⸗ nehmen; 3) Die der Unternehmer von Werken nach Bau⸗Anſchlag und Aceord. Von dem Mieth⸗Contract. 5⁰9 Erſter Abſchnitt. Von der Verdingung der Dienſt⸗ boten und Arbeitsleute. 1780. Man kann ſich nur auf eine gewiſſe Zeit, oder für eine beſtimmte Unternehmung verdingen. 1781. Dem Herrn wird auf ſeine eidliche Verſtcherung geglaubt, In Anſehung des Betrags des Dienſt⸗Lohns; Der Bezahlung des Lohns für das verfloſſene Jahr; Oer Abſchlag⸗Zahlungen für das laufende Jahr. Zweyter Abſchnitt. Von den Schiffern und Fuhrleuten. 1782. Die Schiffer und Fuhrleute ſind, in Hinſicht auf die Verwahrung und Erhaltung der ihnen anvertrauten Sachen, denſelben Verbind⸗ lichkeiten, wie die Gaſtwirthe unterworfen, von denen im Titel von der Hinterlegung und Sequeſtration die Rede iſt.(1) 1783. Sie haften nicht nur für das, was ſie ſchon in ihr Schiff, oder auf ihren Wagen auf⸗ genommen baben, ſondern auch noch für das, was ihnen an dem Geſtade, oder in der Nieder⸗ lage übergeben worden iſt, um in ihr Schiff, oder auf ihren Wagen geladen zu werden. (7) S. den 1952 und 195zaſten Artikel dieſes Codex und den 193ten Artikel des Handels⸗Geſetzbuchs. 510 3. Buch. 8. Titel. 3. Kapitel. 1784. Sie ſind für den Verluſt und die Be⸗ ſchädigung(1) deſſen, was ihnen anvertraut wor⸗ den iſt, verantwortlich, wenn ſie anders nicht beweiſen, daß es durch Zufall oder unwiderſteh⸗ liche Gewalt zu Grunde gegangen, oder beſchä⸗ digt worden iſt. 1785. Die Unternehmer öffentlicher Reiſe⸗ Wagen, oder Schiffe, und die Unternehner öffentlicher Güter-Wagen, müſſen über die Gelder, Effecten und Päcke, welche ſie über⸗ nehmen, ein Regiſter halten⸗ 1786. Die Unternehmer und Vorſteber öffent⸗ licher Reiſe- und Güter⸗Wagen, ſo wie die Boots⸗ und Schiffs⸗Meiſter, ſind überdieß noch beſondern Verordnungen, die zwiſchen ihnen und den andern Bürgern als Geſetze gelten, un⸗ terworfen. Dritter Abſchnitt. Von der übernahme von Bau⸗Wer⸗ ken, nach Anſchlag und Accord. 1787. Wenn man Jemanden ein Bau⸗Werk in Beſtellung giebt, ſo kann man übereinkom⸗ men, das er entweder nur ſeine Arbeit, oder ſeinen Kanſtfleiß dazu hergeben, oder daß er auch die Materialien dazu liefern ſoll. 1788. Wenn im Falle, wo der Arbeiter die Materialien liefert, die Sache, auf irgend eine Art, vor ihrer Auslieferung zu Grunde gebt, (1) S. den 397ſten Artikel des Handels⸗Geſetzbuchs. Jon dem Mieth⸗Contract. 511 ſo trägt der Arbeiter den Verluſt, es ſeye denn der Herr wäre in Verzug die Sache in Empfang zu nehmen. 1789. Im Falle wo der Arveiter nur ſeine Arbeit, oder ſeinen Kunſtfleiß hergiebt, haftet er nur für ſeinen Fehler, wenn die Sache zu Grunde gebt⸗ 1790. Wenn, im Falle des vorbergehenden Artikels, die Sache auch ohne Verſchulden des Arbeiters zu Grunde gebt, ebe noch die Arbeit angenommen worden iſt, und ohne daß der Herr in Verzug war ſie zu unterſuchen, ſo kann der Arbeiter keinen Lohn fordern, es ſeye denn die Sache wäre durch die ſchlechte Beſchaffenheit der Materialien zu Grunde gegangen. 1791. Iſt von einem Werke, das ſtückweiſe oder nach dem Maaße verfertigt wird, die Re⸗ de, ſo kann die Unterſuchung theilweiſe vorge⸗ nommen werden, und es wird vermuthet, daß ſie für alle bezahlten Theile ſtatt gefunden habe, wenn der Herr den Arbeiter nach Verhältniß der gemachten Arbeit bezahlt. 1792. Wenn ein nach einem Bau⸗Anſchlag für einen gewiſſen Preis, errichtetes Gebäude, ganz oder zum Theil, durch die fehlerhafte Vau⸗ Art, oder ſelbſt durch die ſchlechte Beſchaffenheit des Bodens, zu Grunde geht, ſo iſt der Bau⸗ meiſter und Unternehmer zehn Jahre lang da⸗ ür verantwortlich. 1793. Hat ein Baumeiſter oder Unternehmer die Aufführung eines Gebäudes über Bauſch 512 3. Buch. 2. Titel. 3. Kapitel. und Bogen, nach einem zwiſchen ihm und dem Eigenthümer des Bodens angenommenen Plane übernommen, ſo kann er weder unter dem Vor⸗ wande einer Erhöhung des Arbeitslohns, oder der Baumaterialien, noch unter dem Vorwande daß an dem Plane Veränderungen, oder Ver⸗ größerungen gemacht worden wären, eine Preis⸗ Erhöhung fordern, wenn er zu dieſen Ver⸗ änderungen, oder Vergrößerungen nicht ſchrift⸗ lich berechtigt, und der Preis derſelben nicht mit dem Eigenthümer bedungen worden iſt. 1794. Der Eigenthümer kann, nach Belieben, einen über Bauſch und Bogen geſchloſſenen Bau⸗ Handel wieder aufheben, obgleich das Werk ſchon angefangen worden iſt, wenn er den Un⸗ ternehmer für alle ſeine Auslagen, für ſeine Arbeit, ſo wie für alles, was er bey der Unter⸗ nehmung hätte gewinnen können, entſchädigt. 1795. Die Verdingung iſt durch den Tod des Arbeiters, Baumeiſters, oder Unternehmers auf⸗ gelöst. 1796. Allein der Eigenthümer iſt verbunden, den Erben derſelben den Werth der ſchon ferti⸗ gen Arbeit, ſo wie der zubereiteten Materia⸗ lien, nach Maaßgabe des übereingekommenen Preiſes, zu bezablen, jedoch nur wenn dieſe Arbeiten, oder Materialien ihm von Nutzen ſeyn können. 1797. Der Unternehmer haftet für die Hand⸗ lungen der von ihm angeſtellten Perſonen.(1) (1) S. den 1384ſten Artikel. 1798. Die Bon dem Mieth Contract. 8¹3 1798. Die Mäurer, Zimmerleute und ande⸗ ve Ardeiter, welche bey Auffüuhrung eines Ge⸗ bäudes, oder anderer unternehmungsweiſe vee⸗ fertigter Werke angeſtellt werden ſind, haben gegen die Perſon, fur welche die Arbeiten ver⸗ fertigt werden, kein weiteres Klage⸗Recht, als bis zum Belauf desjenigen, was dieſe dem Un⸗ ternehmer, in dem Augenblicke wo die Klage an⸗ geſtellt worden, ſchuldig iſt. 1799. Die Mäurer, Zimmerleute, Schloſſer und andere Arbeits⸗Leute, welche unmittelbar von dem Eigenthümer, Sachen auf Accord, zu beſtimmten Preiſen, in Beſtellung übernehmen, ſind verbunden die im gegenwärtigen Abſchnitte vorgeſchriebene Regeln zu befolgen; ſie ſind Un⸗ ternehmer in Betreff der Sachen, die ſie liefern. Biertes Kapitel. Von der Vieh⸗Pacht. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1800. Die Vieh⸗Pacht iſt ein Vertrag, durch welchen eine Partey der andern eine gewiſſe An⸗ zahl von Vieh übergiebt, um es zu hüten, zu füttern und zu beſorgen, unter den zwiſchen ihnen übereingekommenen Bedinaungen. Die einfache, oder gewöhnliche Vieh⸗Pacht; Die Vieh⸗Pacht zur Hälfte; Coder Napoleon 33 514 2. Buch. 8. Titel. 4. Kapitel. Die Vieh⸗Pacht die man mit dem Pachter oder Theil⸗Bauern abſchließt. Es giebt noch eine vierte Gattung, die man aber uneigentlich Vieh⸗Pacht nennt. 1802. Man kann jede Gattung von Vieh, das fich vermehrt, oder Nutzen für den Ackerbau, oder den Handel verſchaffen kann, in Vieh⸗Pacht geben. 1803. In Ermangelung beſonderer Berabre⸗ dungen, richten ſich dieſe Verträge nach folgen⸗ den Grundſätzen. Zweyter Abſchnitt. Von der einfachen Vieh⸗Pacht. 1804. Die einfache Vieh⸗Pacht iſt ein Vertrag⸗ wodurch man einem Andern Vieh zu hüten, zu füttern und zu beſorgen unter der Bedingung übergiebt, daß der Pachter die Hälfte von den Jungen erhalten, aber auch die Hälfte des Ver⸗ luſtes tragen ſolle. 1805. Die Abſchätzung des Viebes im Pacht⸗ Contracte trägt das Eigenthum deſſelben nicht auf den Pachter über; ſie hat keinen andern Zweck, als den Gewinn, oder Verluſt zu berech⸗ nen, der ſich am Ende der Pacht ergeben kann. 1806. Der Pachter ſoll für dos Pacht⸗Vieh wie ein gauter Hausvater Sorge tragen. 1807. Er baftet nur dann für den Zufall, wenn ein Kebler von ſeiner Seite vorhbergegangen iſt, ohne welchen der Verluſt nicht erfolgt wäre. 1808. Entſtebt Streit hierüber, ſo muß der Pachter den Zufall, und der Verpachter den Von dem Mieth⸗Contract. 515 Fehler beweiſen, deſſen er ſeinen Pachter deſchul⸗ digt. 1809. Der wegen des Zufalls losgeſprochene Pachter iſt immerhin verbunden, von den Hãu⸗ ten der Thiere Rechnung abzulegen. 1810. Wenn das Pacht⸗Vieh gänzlich, ohne Verſchulden des Pachters, zu Grunde geht, ſo muß der Verpachter den Verluſt tragen. Gebht aber nur ein Theil deſſelben zu Grunde, ſo wird der Verluſt gemeinſchaftlich, nach dem Preis der urſprünglichen, und der am Ende der Pacht gemachten, Abſchätzung getragen. 1811. Man kann nicht ſtipultren, Daß der Pachter den ganzen Verluſt des Pacht⸗-Viehes tragen ſolle, wenn ſich derſelbe auch ohne ſein Verſchulden, und durch bloßen Zu⸗ fall ereignete, Oder daß er einen größern Antheil am Verluſt, als am Gewinn nehmen ſolle, Oder daß der Verpachter, am Ende der Pacht, noch etwas über den Betrag des in Pacht gege⸗ benen V ches zum Voraus nehmen dürfte; Jede Übereinkunft dieſer Art iſt nichtig. Der Pachter hat allein den Gewinn des Milch⸗ Werkes, des Oüngers und der Arbeit des Pacht⸗ Viehes. Die Wolle und die Jungen werden getheilt. 1812. Oer Pachter kann über kein zur Heerde gehöriges Vieh, es mag nun von dem urſprüng⸗ lichen Anſatz, oder vom Zuwachſe herrühren, ehne Einwilligung des Verpachters, verfügen; 33 4 516 3. Buch. 8. Titel. 4. Kapitel. dieſer letzterer kann es ſelbſt nur mit Einwilli⸗ gung des erſtern thun. 1813. Schließt man mit dem Pachter eines Andern eine Vieh⸗Pacht ab, ſo muß ſie dem Eigenthümer, von welchem dieſer Pachter ab⸗ hängt, angezeigt werden; widrigenfalls kann derſelbe das Pacht⸗Vieh, für das, was der Pachter ihm ſchuldig ſeyn mag, in Beſchlag nehmen und verkaufen laſſen. 1814. Der Pachter darf die Schur nicht vor⸗ nehmen, ohne den Verpachter davon zu benach⸗ richtigen. 1815. Wenn die Dauer der Vieh⸗Pacht nicht durch den Vertrag feſtgeſetzt iſt, ſo nimmt man an, ſie ſeye für drey Jahre abgeſchloſſen wor⸗ den.. 1816. Der Verpachter kann die Auflöſung derſelben früher begehren, wenn der Pachter ſeine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. 1817. Am Ende der Pacht, oder bey ihrer Auflöſung, wird eine neue Schatzung des Pacht⸗ Viebes vorgenommen. Oer Verpachter kann bis zum Belauf der er⸗ ſten Abſchätzung, von jeder Gattung eine An⸗ zahl Vieh zum Voraus wegnehmen; der Über⸗ ſchuß wird getheilt. Iſt nicht mehr Vieh denug verhanden, um den Betrag der erſten Abſchätzung zu erſetzen, ſo nimmt der Verpachter das was da iſt, und die Parteyen verrechnen ſich gegenſeitig den Per⸗ luſt. Von dem Mieth⸗Contract. 517 Dritter Abſchnitt. Von der Vieh⸗Pacht zur Hälfte. 1818. Die Vieh⸗Pacht zur Hälfte iſt eine Geſellſchaft, wozu jeder der Contrabenten die Hälfte des Viebes zu gemeinſchaftlichem Gewinn und Verluſt liefert. 1819. Der Pachter gewinnt allein, wie in der einfachen Vieh⸗Pacht, das Milch⸗Werk, den Dünger und die Arbeit des Viehes. Der Verpachter hat bloß ein Recht auf die Hälfte der Wolle und der Jungen. Jede gegentheilige Übereinkunft iſt nichtig, es ſeye denn, der Verpachter wäre auch Eigenthü⸗ mer des Meyer⸗Hofes, worauf der Vieh⸗Pach⸗ ter als Pachter, oder als Theil⸗Bauer ſitzt. 1820. Alle übrigen Regeln der einfachen Vieh⸗ Pacht ſind auch auf die Vieh⸗Pacht zur Hälfte anwendbar. Vierter Abſchnitt. Von der Vieb⸗Pacht, die der Ei⸗ genthümer mit ſeinem Pachter, oder Theil⸗Bauern eingeht. S. 1. Von der mit dem Pachter einge⸗ gangenen Vieh⸗Pacht. 1821. Dieſe Vieh⸗Pacht(die man auch die eiſerne nennt) iſt die, wodurch der Eigen⸗ thümer eines Meyer⸗Hofes denſelben unter der 518 3. Buch. 3. Titel. 4. Kapitel. Bedingung verpachtet, daß am Ende der Pacht⸗ Zeit der Pachter eine gewiſſe Anzahl Vieh zu⸗ rücklaſſe, welches dem, daß er empfangen hat, der Abſchätzung nach, an Werthe gleich komme. 1822. Die Abſchätzung des in Pacht gege⸗ benen Viehes überträgt zwar dem Pachter das Eigenthum deſſelben nicht, ſtellt es aber doch auf ſeine Gefahr. 1823. Aller Gewinn, während der Pacht⸗ Zeit, gehört dem Pachter, wenn das Gegen⸗ theil nicht bedungen iſt. 1824. Bey der mit dem Pachter des Meyer⸗ Hofes abgeſchloſſenen Bieh⸗ Pacht gehört der Dünger nicht zum perſönlichen Gewinn des Pachters, ſondern er gehört zum Meyer⸗Hofe zu deſſen Anbau er ganz allein verwandt wer⸗ den muß. 1825. Der Verluſt, wenn er auch das Gan⸗ ze betrifft, und durch Zufall veranlaßt worden iſt, fällt auf den Pachter, wenn nicht das Ge⸗ gentheil bedungen iſt. 1826. Am Ende der Pacht darf der Pachter das ihm in Pacht gegebene Vieh nicht gegen Zah⸗ lung des urſprünglichen Anſchlags zurückbehal⸗ ten, ſondern er muß eine Anzahl Vieh, wel⸗ ches dem, das er empfangen hat, an Werth gleich kömmt, zurücklaſſen. Iſt weniger vorhanden, als er empfangen hat, ſo muß er das Feblende bezahlen, und noß der Üüberſchuß allein gehört ihm. Von dem Mieth⸗Contract. 5¹9 §. 2. Von der mit dem Halb⸗ oder Theil⸗ Bauern eingegangenen Vieb⸗Pacht. 1827. Geht das Pacht⸗ Vieh ganz, ohne Verſchulden des Theil⸗Bauers, zu Grunde, ſo trifft der Verluſt den Verpachter⸗ 1828. Man kann ſtipuliren, daß der Theil⸗ Bauer dem Verpachter ſeinen Antheil an der Wolle, um einen geringern Preis, als den ge⸗ wöhnlichen, überlaſſen ſolle; Daß der Verpachter einen größern Antheil am Gewinn haben ſolle; Daß er die Hälfte des Milch⸗Werkes bekom⸗ men ſolle: Aber man kann nicht feſtſetzen, daß der Theil⸗ Bauer allein den ganzen Verluſt tragen müſſe. 1829. Dieſe Vieh⸗Pacht geht mit der Pacht des Gutes zu Ende. 1830, Sie iſt übrigens allen Regeln der ein⸗ fachen Vieh⸗Pacht unterworfen⸗ Fünfter Abſchnitt. Von dem Vertrage, welchem man uneigentlich den Ramen Vieh⸗ Pacht giebt. 1831. Wenn man bey Jemanden eine, oder mehrere Kühe zur Fütterung einſtellt, ſo behält zwar der Verpachter das Eigenthum derſelben, 520 3. Buch. 9. Titel. 1. Kapitel. allein er hat für ſeinen ganzen Gewinn dichts als die von dieſen Kühen geworfene Kälber.(*) NReunter Titel. Von dem Geſellſchafts Vertrage. (Dekretirt den gten Maͤrz 1804. Promulgirt den ꝛ8ten des nämlichen Monats). Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 1822. Die Geſellſchaft iſt ein Contract, wo⸗ durch wey, oder mehrere Perſonen übereinkom⸗ men etwas zuſammen zu ſchießen, in der Abſicht din daraus entſpringenden Gewinn zu theilen. (1 (*) In dieſem Codex iſt von der Emphyteusi nicht beſonders die Rede. Denn verſteht man darunter den deutſchen auch in Frankreich bekannten Er b⸗Be⸗ ſtand, wovon ſich der Beſtand⸗Geber das unge⸗ trennte Eigenthum des Bodens vorbehalten hat, ſo iſt ſie in dem 1770gten Artikel begriffen, und richtet ſich in allen Stuͤcken nach den Verfuͤgungen dieſes Titel. Verſteht man aber darunter die roͤmiſche, beſonders im ſuͤdlichen Frankreich gewoͤhnliche Emphyreusin, wobey der Beſtand⸗Geber ſich des dominii utilis ge⸗ gen eine ewige Rente begeben hat, ſo iſt ſte in dem 53oſten Artikel begriffen, als nach welchem der do- minus utilis das ungetrennte Eigenthum des Guts, der dominus directus aber bloß die Rente hat, die der erſtere loskaufen kann. In den Rhein⸗Departementen finden ſich, unter verſchiedenen Benennungen, allerley Beſtaͤnde, von denen es zweifelhaft war, ob man ſie zur römiſchen oder deutſchen Emphyteusi rechnen ſollte. Der Kai⸗ ſer hat durch beſondere Dekrete entſchieden.— (1) S. uͤber die Handels⸗Geſellſchaften den zten Thell des erſten Buches im Handels⸗Geſetzbuch. Von dem Geſellſchafs⸗Vertrage. 521 1833. Jede Geſellſchaft ſoll einen erlaubten (1) Gegenſtand, und das gemei 3 tereſſe der Parteyen zum Zwecke baben. Jeder Geſellſchafter muß entweder Geld, oder andere Güter, oder ſeinen Kunſtfleiß in die Geſellſchaft bringen. 1834. Alle Geſellſchafts⸗Verträge müſſen ſchrift⸗ lich abgefaßt werden, wenn ihr Gegenſtand den Werth von hundert fünfzig Franken überſteigt. Der Zeugen⸗Beweis(2) wird weder ge⸗ gen den Inhalt des Geſellſchafs⸗Vertrags, noch über das, was vor, bey, oder nach der Abfaſ⸗ ſung dieſes Vertrags geſagt worden ſeyn ſoll, angenommen, wenn auch nur von einer Summe, oder einem Werthe von weniger als hundert fünfzig Franken die Rede wäre. Zweytes Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften. 1835. Es giebt Univerſal⸗ und Particular⸗Ge⸗ ſellſchaften. Erſter Abſchnitt. Von den Univerſal⸗Geſellſchaften. 1836. Man unterſcheidet zwiſchen zwey Gat⸗ tungen von Univerſal⸗Geſellſchaften, die Geſell⸗ (¹) Unerkaubt ſind die im 1133ſten Artikel bezeichneten Gegenſtaͤnde. (2) S den 1341ſten Artikel dieſes Coder, den 4 1ſten Artikel des Handels ⸗Geſetzbuchs und den 432ſten Artikel des Codex des Civil⸗ Prozeßes. 522 3. Buch. 9. Titel. 2. Kapitel. ſchaft aller gegenwärtigen Güter, und die Uni⸗ verſal⸗Geſellſchaft des Gewinnes. 1837. Die Geſellſchaft aller gegenwärtigen Gü⸗ ter iſt diejenige, wodurch die Parteyen alle ihre beweglichen und unbeweglichen Güter, die ſie wirklich beſttzen, ſo wie den Gewinn den ſtie daraus ziehen können, zuſammenſchießen. Sie können auch jede andere Art von Gewinn darin begreifen; von den Gütern aber, welche ihnen durch Erbſchaft, Schenkung, oder Ver⸗ mächtniß zufallen mögen, wird nur der Genus in die Geſellſchaft gebracht: jede Stipulation wodurch das Eigenthum dieſer Güter in die Ge⸗ ſellſchaft fallen müßte, iſt verboten, ausgenommen zwiſchen Ehe Gatten, in Gemäßheit deſſen, was in Betracht ihrer verordnet worden iſt. 1838. Die Univerſal⸗Geſellſchaft des Gewin⸗ nes begreift alles, was die Parteyen durch ihren Kunſtfleiß, unter welchem Namen es auch ſey, während der Geſellſchaft erwerben. Auch die beweglichen Güter, die jeder Geſell⸗ ſchafter zur Zeit des Vertrags beſitzt, ſind darin begriffen; allein von ihren perſönlichen unbe⸗ weglichen Gütern fällt hloß der Genuß in die Geſellſchaft. 1839. Die bloße Übereinkunft über eine Univerſal⸗Geſellſchaft, ohne weitere Erklärung bewirkt nur eine Univerſal⸗Geſellſchaft des Ge⸗ winnes. 1840. Univerſal⸗Geſellſchaften können nur zwiſchen ſolchen Perſonen Statt finden, welche Bon dem Geſellſchafts⸗Bertrage. 523 fähig ſind, gegenſeitig zu geben und zu empfan⸗ gen, und denen es nicht verboten iſt, einander zum Nachtheil dritter Perſonen zu begünſtigen. Zweyter Abſchnitt. Von der Particular⸗Geſelſſchaft. 1841. Die Partieular⸗Geſellſchaft iſt diejenige, die ſich auf gewiſſe beſtimmte Gegenſtände, oder auf ihren Gebrauch, oder auch auf die davon herrührenden Früchte beſchränkt. 1842. Auch der Vertrag, wodurch mehrere Perſonen, entweder zu einer beſtimmten Unter⸗ nehmung, oder um irgend ein Gewerb, oder ein Handwerk zu treiben, in Geſellſchaft treten, iſt eine Particular⸗Geſellſchaft. Drittes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten der Geſell⸗ ſchafter anter ſich ſelbſt, und in Anſe⸗ hung dritter Perſonen. Erſter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten der Geſell⸗ ſchafter unter ſich ſelbſt. 1843. Die Geſellſchaft nimmt mit dem Augen⸗ blick des Coptractes ihren Anfang, wenn in dem⸗ ſelben nicht ein anderer Zeitpunkt feſtgeſetzt iſt. 1844. Iſt keine übereinkunft wegen der Dauer der Geſellſchaft getroffen worden, ſo wird ſie als für die ganze Lebenszeit der Geſellſchafter 52½ 3. Buch. 9. Titel. 3. Kapitel. geſchloſſen erachtet, jedoch unter der im⸗ 1869ſten Artikel enthaltenen Einſchränkung; oder, wenn ſie ein Geſchäfft betrifft, deſſen Dauer beſtimmt iſt, ſo wird ſie als für die ganze Zeit geſchloſſen angeſehen, welche dieſes Geſchäfft dauern ſoll. 1845. Jeder Geſellſchafter iſt, in Anſehung. deſſen, was er in die Geſellſchaft zu ſchießen verſprochen hat, Schuldner derſelhen. Beſteht der Einſchuß in einem gewiſen be⸗ ſtimmten Gegenſtande, und die Geſellſchaft ver⸗ liert ihn durch Eviction, ſo iſt ihr der Geſell⸗ ſchafter eben die Gewähr ſchuldig, die der Ver⸗ käufer dem Käufer leiſten muß. ⸗ 1846. Der Geſellſchafter, der eine gewiſſe Summe einſchießen ſollte, und es nicht gethan hat, wird die Zinſe dieſer Summe von Rechts⸗ wegen, und ohne gerichtliche Forderung, vom Tage an ſchuldig, an welchem ſie bezahlt wer⸗ den ſollte. Eben ſo verhält es ſich mit den Summen, die er aus der Geſellſchafs⸗Caſſe erhoben hat, von dem Tage an, wo er ſie zu ſeinem beſon⸗ dern Vortheile daraus bezogen hat; Alles dieſes unbeſchadet einer allenfalls größern Schadloshaltung. 1847. Die Geſellſchafter, die ſich verbindlich gemacht haben, ihren Kunſtfleiß in die Geſell⸗ ſchaft zu bringen, ſind ihr für jeden Gewinn, den ſie durch die Gattung von Kunſtfleiß, welcher der Gegenſtand dieſer Geſellſchaft iſt, gemacht haben, Rechnung zu halten ſchuldig. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrage. 525 1848. Wenn einer der Geſellſchafter für ſeine beſondere Rechnung Gläubiger eines Schuldners der Geſellſchaft iſt, und beyde Schuld⸗Forde⸗ rungen wirklich fällig ſind, ſo muß das, was der Geſellſchafter von dieſem Schuldner em⸗ pfängt, verhältnißmäßig auf beyde Schuld⸗For⸗ derungen abgerechnet werden; ſelbſt dann, wann der Geſellſchafter durch ſeine Quittung die Zah⸗ lung nur auf ſeine Privat⸗Forderung abgerech⸗ net hätte: hat er aber in dieſer Quittung er⸗ klärt, daß die Abrechnung ganz auf die Schuld⸗ Forderung der Geſellſchaft geſchehen ſolle, ſo muß dieſe Stipulation erfüllt werden. 1849. Hat einer der Geſellſchafter ſeinen gan⸗ zen Antheil an einer gemeinſchaftlichen Schuld⸗ Korderung erhalten, und iſt der Schuldner ſeit⸗ dem zahlungsunfähig geworden, ſo muß dieſer Geſellſchafter alles, was er empfangen hat, wie⸗ der in die gemeinſchaftliche Maſſe einſchießen, ſelbſt dann, wenn er ausſchließlich für ſeinen An⸗ theil quittirt hätte. 1850. Jeder Geſellſchafter iſt gegen die Ge⸗ ſellſchaft für den Schaden verantwortlich, den ſie durch ſein Berſchulden erleidet, und kann dieſen Schaden mit den Vortheilen die er der Geſell⸗ ſchaft durch ſeinen Kunſtfleiß in andern Geſchäf⸗ ten verſchafft haben mag, nicht ausgleichen. 1851. Beſtehen die Sachen, wovon bloß der Genuß in die Geſellſhaft gebracht worden iſt, in gewiſſen und beſtimmten Gegenſtänden, welche durch den Gebrauch nicht verzehrt werden, ſe 526 3. Buch. 9. Titel. 3. Kapitel. ſind ſie auf Gefahr des Geſellſchafters, der Eigenthümer derſelben iſt. Verbrauchen ſich aber dieſe Sachen durch den Gebrauch, oder nutzen ſie ſich ab, wenn man ſie behält; ſind ſie zum Verkaufe beſtimmt, oder, nach einer durch ein Inventarium gemachten Ab⸗ ſchätzung, in die Geſellſchaft gebracht worden, ſo ſtehen ſie auf Gefahr der ganzen Geſellſchaft. Iſt die Sache abgeſchätzt worden, ſo kann der Geſellſchafter nur den Preis dieſer Abſchä⸗ tzung begehren. 1852. Ein Geſellſchafter hat ein Klag⸗Recht gegen die Geſellſchaft, nicht nur wegen der für die Geſellſchaft ausgelegten Summen, ſondern auch wegen der mit gutem Glauben in Geſchäften der Geſellſchaft eingegangenen Verbindlichkeiten, und wegen der von ſeiner Geſchäfts⸗Führung unzertrennlichen Gefahren. 1853. Beſtimmt der Geſellſchafts⸗Vertrag nicht den Antheil jedes Geſellſchafters an dem Gewinn und Verluſte, ſo wird dieſer Antheil, nach Maaßgabe ſeines Beytrags zum Geſell⸗ ſchafts Capital, beſtimmt. Was aber den Geſellſchafter, der nur ſeinen Kunſtfleiß in die Geſellſchaft gebracht hat, betrifft, ſo iſt ſein Antheil am Gewinn, oder Verluſt dem Antheil desjenigen gleich zu ſtellen, der am wenigſten beygeſchoſſen hat. 1854. Sind die Geſellſchafter mit einander übereingekommen, die Beſtimmung der Antheile, auf einen unter ihnen, oder einen Dritten am Von dem Geſellſchafts⸗Vertrage. 527 kommen zu laſſen, ſo kann die von ihm gemachte Vertheilung, wenn ſie nicht augenſcheinlich un⸗ billig iſt, keineswegs angefochten werden. Sind mehr als drey Monate verfloſſen, ſeitdem die Partey, welche ſich für verletzt ausgiebt, von der Vertheilung Kenntniß hat, oder hat ſie ſolche ſchon zu erfüllen angefangen, ſo iſt des⸗ halb keine Klage mehr zuläſſig. 1855. Jede Übereinkunft, die einem der Ge⸗ ſellſchafter allen Gewinn zutheilt, iſt nichtig. Eben ſo verhält es ſich mit der Stipulation, wodurch die von einem, oder mehrern der Geſell⸗ ſchafter, zum Geſellſchafts⸗Capital eingeſchoſſe⸗ nen Summen, oder Effecten von allem Antheil am Verluſt freygeſprochen wären. 18356. Der Geſellſchafter, der durch eine be⸗ ſondere Clauſel des Geſellſchafts⸗Vertrag mit der Verwaltung beauftragt worden iſt, kann, gegen den Willen der andern Geſellſchafter, alles thun, was von ſeiner Verwaltung abhängt, wenn es nur ohne Betrug geſchieht. Dieſe Gewalt kann ohne rechtmäßige Urſache, ſo lange die Geſellſchaft dauert, nicht zurückge⸗ nommen werden; iſt ſie aber dem Geſellſchafter erſt durch einen ſpätern Act als der Geſellſchafs⸗ Bertrag, übertragen worden, ſo kann ſie wie eine bloße Vollmacht entzogen werden. 1857. Sind mehrere Geſellſchafter mit der Verwaltung der Geſellſchaft beauftragt, ohne daß ihre Verrichtungen beſtimmt, oder dahin feſt⸗ geſetzt worden wären, daß keiner ohne die andern 328 3. Buch. 9. Titel. 3. Kapitel. etwas unternehmen dürfe, ſo kann jeder von ihnen einzeln alle Verwaltungs⸗Geſchäffte be⸗ ſergen. 1858. Iſt aber ausdrücklich ſtipulirt worden, daß keiner von den Verwaltern ohne den andern, etwas unternehmen dürfe, ſo kann, ohne eine neue Ubereinkunft, keiner allein, in Abweſenheit des andern handeln, ſelbſt dann nicht, wenn es fdieſem letztern augenblicklich unmöglich wäre, zu den Verwaltungs⸗Acten mit zu wirken. 1859. In Ermangelung einer beſondern Sti⸗ pulation über die Verwaltungs⸗Weiſe, müſſen nachſtehende Regeln befolgt werden: 1) Es wird vorausgeſetzt, die Geſellſchafter haben ſich gegenſeitig das Recht gegeben, für einander zu verwalten. Das was jeder thut, iſt ſelbſt für den Antheil ſeiner Mit⸗Geſellſchaſter giltig, auch wenn er vorher ihre Einwilligung dazu nicht eingeholt hat; doch bleibt dieſen letz⸗ tern und jedem derſelben das Necht unbenommen, ſich dem Geſchäffte, ehe es abgeſchloſſen wird, zu widerſetzen.— 64. 2) Jeder Geſellſchafter kann die Sachen, die der Geſellſchaft zugehören, gebrauchen, wenn er ſich derſelben ihrer Beſtimmung gemäß, und nicht dem Intereſſe der Geſellſchaft zuwider, oder nicht ſo bedient, daß er dadurch ſeine Mit⸗Ge⸗ ſellſchafter hindert, ſie gleichfalls zu gebrauchen. 3) Jeder Geſellſchafter hat das Recht, ſeine Mit⸗Geſellſchafter zu nöthigen, gemeinſchaftlich mit ihm die Ausgaben zu beſtreiten, welche zu Vom Geſellſchafts⸗Vertrage. 529 zur Erhaltung der Geſellſchafts⸗Sachen, erfor⸗ dert werden. 4) Keiner der Geſellſchafter kann ohne die Einwilligung der übrigen, mit den von der Geſellſchaft abhängigen unbeweglichen Gütern, Neuerungen vornehmen, wenn er ſie auch als vorth eilhaft für die Geſellſchaft ausgäbe. 1860. Dar Geſellſchafter der nicht Verwalter iſt, kann die von der Geſellſchaft abbängenden Sachen, auch nicht einmal die beweglichen Güter, weder veräußern, noch verpfänden.. 1861. Jeder Geſellſchafter kann ſich, auch ohne Einwilligung ſeiner Mit⸗Geſellſchafter, eine dritte Perſon für ſeinen Antheil an der Geſell⸗ ſchaft zugeſellen; allein er darf ſie nicht ohne dieſe Einwilligung in die Geſellſchaft ſelbſt auf⸗ nehmen, wenn er auch die Verwaltung derſel⸗ ben hätte. Zweyter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten der Ge⸗ ſellſchafter in Anſehung dritter Perſonen. 1862. In allen andern, als Handels⸗Geſell⸗ ſchaften, baften die Geſellſchafter nicht ſolida⸗ riſch für die Geſellſchafts⸗Schulden and keiner von ihnen kann die übrigen verbinden, wenn die⸗ ſe ihm nicht die Vollmacht dazu ertbeilt haben. 1863. Die Geſellſchafter ſind gegen den Glänu⸗ biger, mit dem ſie contrahirt haben, jeder für Ceder Napoleon. 34 530 3 Buch. 9. Titel. 4. Kapitel. eine gleiche Summe und einen gleichen Theil verbunden, ſollte auch der Antheil, den der eine oder der andere von ihnen an der Geſellſchaft hat, geringer ſeyn; der Geſellſchafts⸗Vertrag müßte denn die Verbindlichkeit dieſes letztern auf den Fuß jenes Antheils beſchränkt haben. 1864. Die Stipulation, daß die Verbindlich⸗ keit für die Geſellſchaft eingegangen worden iſt, bindet nur den Geſellſchafter, der den Vertrag ſchließt, und nicht die übrigen, es ſeye denn dieſe bätten ihm die Vollmacht dazu ertheilt, oder das Geſchäfft wäre zum Vortheil der Ge⸗ ſellſchaft ausgefallen. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten wie die Geſellſchaft aufhört. 1865. Die Geſellſchaft hört auf, 1) Durch den Ablauf der Zeit, auf welche ſie eingegangen worden iſt; 2) Durch den Untergang des Gegenſtandes oder durch die Vollendung des Geſchäfftes; 3) Durch den natürlichen Tod eines der Ge⸗ ſellſchafter; 4) Durch den Civil⸗Tod, die Interdiction, oder die Vermögens⸗Zerrüttung eines unter ihnen; 5) Durch den Willen, den einer oder mehrere bezeugen, nicht mehr in Geſellſchaft zu bleiben⸗ Vom Geſellſchafts⸗Vertrage. 531 1866. Die Verlängerung der auf eine beſtimm⸗ te Zeit geſchloſſenen Geſellſchaft kann nur durch eine in der Form des Geſellſchafts-Vertrags abgefaßte Schrift bewieſen werden. 1867. Wenn einer der Geſellſchafter verſpro⸗ chen hat, das Eigenthum einer Sache in die Ge⸗ ſellſchaft zu ſchießen, ſo bewirkt der Untergang die⸗ ſer Sache, wenn er vor dem Einſchuß Statt ge⸗ habt hat, die Aaflöſung der Geſellſchaft in An⸗ ſehung aller Mit⸗Geſellſchafter. Die Geſellſchaft wird gleichermaaßen in allen Fällen durch den Untergang der Sache aufge⸗ löst, wenn bloß der Genuß derſelben in die Geſellſchaft gebracht worden, das Eigenthum aber dem G ſellſchafter verblieben iſt. Die Geſellſchaft wird aber nicht durch den Un⸗ tergang der Sache getrennt, wovon das Eigenthum ſchon in die Geſellſchaft gebracht worden iſt. 1868. Iſt ſtipulirt worden, daß auf dem Ster⸗ be⸗Fall eines der Geſellſchafter die Geſell ſchaft mit ſeinen Erben, oder bloß unter den überle⸗ benden Geſellſchaftern fortgeſetzt werden ſoll, ſo müſſen dieſe Verfügungen befolgt werden. Im zweyten Falle hat der Erbe des Verſtorbe⸗ nen nur ein Recht auf die Theilung der Ge⸗ ſellſchaft, in dem Zuſtande, worin ſte ſich beym Tode des Geſellſchafters befand, und er nimmt an den weitern Rechten der Geſellſchaft nur in ſoweit Theil, als ſie eine nothwendige Folge von dem ſind, was vor dem Abſterben des Ge⸗ ſellſchafters, den er erbt, geſchehen iſt. 34* 532 3. Buch. 9. Titel. 4. Kapitel. 1869. Die Auflöſung der Geſellſchaft durch den bloßen Willen einer der Parteyen findet nur bey Geſellſchaften ſtatt, deren Dauer unbe⸗ ſtimmt iſt; ſie wird durch eine allen Mit⸗Geſell⸗ ſchaftern notificirte Verzichtleiſtung bewerkſtelli⸗ get, voraus geſetzt, daß dieſe Verzichtung red⸗ licher Weiſe und nicht zur Unzeit geſchehe. 1870. Die Verzichtleiſtung geſchieht nicht auf eine redliche Weiſe, wenn der Geſellſſcafter nur darum der Geſellſchaft entſagt, um ſich allein einen Gewinn zuzueignen, den die Ge⸗ ſellſchafter die Abſicht hatten, gemeinſchaftlich zu beziehen. Sie geſchieht zur Unzeit, wenn die Geſell⸗ ſchaft einen weſentlichen Verluſt erlitten hat(*) und ihr daran gelegen iſt, daß ihre Auflöſung verſchoben werde. 1871. Die Auflöſung einer auf eine beſtimmte Zeit errichteten Geſellſchaft kann nicht vor dem angenommenen Zeitpunkt von einem der Geſell⸗ ſchafter begehrt werden, er habe denn gegrün⸗ dete Urſachen dazu, z. B. wenn einer der Mit⸗ Geſellſchafter ſeine Verbindlichkeiten nicht erfüllt, oder wenn ihn eine anbaltende Gebrech⸗ lichkeit zu den Geſchäfften der Geſellſchaft un⸗ tauglich macht, oder wenn andere ähnliche Fälle eintreten, deren Rechtmäßigkeit und Wichtigkeit dem Gutachten der Richter anheim geſtellt ſind. (*) Buchſtäblich: wenn die Sachen nicht mehr in integro ſind⸗ Von dem Darlehen. 53³3 1872. Die Vorſchriften über die Theilung der Erbſchaften, das Verfahren bey dieſer Theilung, ſo wie die Verbindlichkeiten die daraus zwiſchen Mit⸗Erben entſpringen, ſind auf die Theilungen zwiſchen Geſellſchaftern anzuwenden. Verfügung in Betreff der Han⸗ dels⸗Geſellſchaften. 1873. Die Verfügungen des gegenwärtigen Titels dehnen ſich nur in ſo weit auf die Handels⸗ Geſellſchaften aus, als ſie den Handels⸗Geſetzen und Handels Gebräuchen nicht zuwider laufen. Zehnter CTitel. Von dem Darlehen. Sekretirt den 9ten Maͤrz 1804. Promulgirt den 19ten deſſelben Monats.) 1874. Es giebt zweyerley Gattungen von Darlehen: Das Darlehen von Dingen, welche man ge⸗ brauchen kann, ohne ſie zu zerſtören⸗ Und das Darlehen von Oingen, die durch den Gebrauch, den man von ihnen macht, verbrauche werden. Die erſte Gattung nennt man Darleben zum Gebrauche, oder Commodat; Die zweyte nennt man Darleben zum Verbraach, oder ſchlechthin Darlebhen. 534 3. Buch. 10. Titel. 1. Kapitel. Erſtes Kapitel. VBon dem Darlehen zum Gebrauche oder Commodat. Erſter Abſchnitt. Von der Natur des Darlehens zum Gebrauche. 1875. Das Darlehen zum Gebrauche, oder der Commodat, iſt ein Vertrag, wodurch eine der Parteyen der andern eine Sache zu ihrem Ge⸗ brauche, unter der Bedingung übergiebt, daß ſte der Empfänger, wenn er ſich derſelben bedie⸗ net hat, wieder zurückgebe. 1876. Dieſes Darlehen iſt ſeiner Natur dach unentgeldlich. 1877. Der Leiher bleibt Eigenthümer der ge⸗ liehenen Sache. 1878. Alles, was im Verkehr iſt, und durch den Gebrauch nicht verbraucht wird, kann ein Gegenſtand dieſes Contractes ſeyn. 1879. Die Verbindlichkeiten welche aus dem Commodite entſtehen, gehen auf die Erben des Leihers ſowohl, als auf die Erben des Ent⸗ lehners über. Hat man aber nur aus Rückſicht auf den Ent⸗ lehner, und ihm perſönlich geliehen, ſo können ſeine Erben nicht fortfahren, die aellahene Sach⸗ zu genießen. Von dem Darleben. 535 Zweyter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Entlehners. 1380. Der Entlehner iſt verbunden, wie ein guter Haus⸗Vater für die Verwahrung und Er⸗ haltung der geliehenen Sache, zu ſorgen. Er kann ſich ihrer nur zu dem, durch ihre Natur, oder die übereinkunft beſtimmten Gebrauche, bedienen, und zwar bey Steafe einer allenfall⸗ ſigen Schadloshaltung. 1381. Bedient ſich der Entlehner der Sache zu einem andern Gebrauche, oder für eine län⸗ gere Zeit, als er ſollte, ſo iſt er ſogar für den, durch bloßen Zufall entſtandenen Verluſt der⸗ ſelben verantwortlich. 1882. Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zu Grunde, vor welchem ſie der Ent⸗ lehner hätte ſicher ſtellen können, wenn er ſich ſeiner eigenen Sache bedient hätte, oder hat dieſer, wenn er nur eine von beyden erhalten konnte, die ſeinige vorgezogen, ſo haftet er für den Verluſt der andern. 1883. çJſt die Sache beym Verleihen abge⸗ ſchätzt worden, ſo iſt ſelbſt der durch bloßen Zufall entſtandene Verluſt für den„Entlehner, wenn nicht durch eine beſondere übereinkunft das Gegentbeil feſtgeſetzt worden iſt. 1884. Wenn ſich die Sache allein durch den Gebrauch, wofür ſie gelieben worden“, und ohne einiges Verſchulden von Seiten des Ent⸗ 536 3. Büch. 10. Titel. 1. Kapitel. lehners, abnutzt, ſo haftet er nicht für den ver⸗ ſchlimmerten Zuſtand derſelben. 1885. Der Entlehner darf die geliehene Sache nicht zurückbehalten, um ſie mit dem, was der Leiher ihm ſchuldig iſt, auszugleichen.(1) 1886 Hat der Entlehner einige Koſten ange⸗ wandt, um die geliehene Sache zu gebrauchen, ſo kann er ſie nicht zurückfordern. 1887. Haben mehrere die nämliche Sache mit einander entlehnt, ſe ſind ſie dem Leiher ſoli⸗ dariſch dafür verantwortlich.(2) Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten desjenigen, der eine Sache zum Gebrauche leiht. 1888. Der Leiher kann die geliehene Sache erſt nach der übereingekommenen Zeit, oder, in Ermangelung einer übereinkunft, erſt dann zu⸗ rückzieben, wann ſie zu dem Gebrauche gedient hat, füir welchen ſie entlehnt worden iſt. 1889. Wenn jedoch während dieſer Friſt, oder ehe das Bedürfniß des Entlehners aufgehört hat, der Leiher ſelbſt auf eine dringende und unvorgeſehene Art, ſeiner Sache bedürftig wor⸗ den wäre, ſo kann der Richter, nach Beſchaf⸗ fenheit der Umſtände, den Entlehner anhalten, ihm dieſelbe zurückzugeben. ) S. den 120 3ſten Artikel.§. 2. ) Dieß iſt eine Ausnahme von der Regel im Artiket 1202. Von dem Darlehen. 537 1890. Wenn, während der Dauer des Dar⸗ lehens, der Entlehner zu einer außerordentlichen⸗ und zur Erhaltung der Sache nothwendigen Aus⸗ lage gezwungen worden iſt, die ſo dringend war, daß er den Leiher nicht vorber davon benachrich⸗ tigen konnte, ſo iſt dieſer verbunden, ſie ihm zu erſetzen. 1891. Hat die geliehene Sache ſolche Mängel, daß ſie dem, der ſich ihrer bedient, Schaden zufügen kann, ſo iſt der Leiber, wenn er dieſe Mängel kannte, und dem Entlehner verſchwieg, dafür verantwortlich. Zweytes Kapitel. Von dem Darleben zum Verbrauche, oder von dem Oarlehen ſchlechthin. Erſter Abſchnitt. Von der Naturdes Darlehens zum Verbrauche. 1892. Das Darlehen zum Verbrauche iſt ein Contraet, wodurch eine Partey der andern, eine gewiſſe Quantität von Sachen, die durch den Gebrauch verzehrt werden, unter der Bedin⸗ gung liefert, daß letztere ihr wieder eben ſo viel, von eben der Gattung und Qualität, zurück⸗ geben ſolle. 1893. Ourch dieſes Darlehen wird der Entleh⸗ ner Eigenthümer der geliehenen Sache, und 538 3. Buch. 10. Titel. 2. Kapitel. ihm geht ſie zu Grunde, es mag geſchehen auf welche Art es wolle. 1894. Sachen, welche ob gleich der Gattung nach die nämlichen, aber dem Individuum nach verſchieden ſind, wie die Thiere, können nicht als Verbrauchs, ſondern bloß als Gebrauchs Dar⸗ lehen gegeben werden. 1895. Die Verbindlichkeit, welche aus einem Geld⸗Darlehen entſteht, beſchränkt ſich immer auf die im Contract ausgedrückte numeriſche Summe. Wenn vor der Zabhlungs⸗Epoche die Geld⸗ Sorten im Werthe geſtiegen, oder gefallen ſind, ſo muß der Schuldner nur die geliehene numeri⸗ ſche Summe wieder erſtatten, und zwar in den zur Zeit der Zahlung gangbaren Sorten. 1896. Iſt aber das Darlehen in Gold⸗oder Silber-Stangen gemacht worden, ſo findet die im vorhergehenden Artikel feſtgeſetzte Regel nicht Statt. 1897. Wenn Gold⸗oder Silber⸗Stangen, oder auch Waaren geliehen worden ſind, ſo muß der Schuldner, ſte mögen auch noch ſo ſehr im Preiſe geſtiegen, oder gefallen ſeyn, nichts mehr und nichts weniger, als die nämliche Quantität zurückgeben. Zweyter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Dar⸗ leihers. 1898. Bey dem Verbrauchs⸗Darlehen hat Von dem Oarlehen. 539 der Leiher die im 1891ſten Artikel für das Ge⸗ brauchs⸗Darlehen feſtgeſetzte Verantwortlichkeit. 1899. Oer Darleiher kann die geliehene Sache nicht vor der übereingekommenen Zeit⸗Friſt zu⸗ rückfordern. 1900. Wenn für die Wieder⸗Erſtattung keine Zeit⸗Friſt feſtgeſetzt worden iſt, ſo kann der Richter, nach Beſchaffenheit der Umſtände, dem Entlehner eine Friſt zugeſtehn. 1901. Wenn man bloß übereingekommen iſt, daß der Entlehner zahlen ſolle, wann er kann, oder die Mittel dazu haben wird, ſo ſoll der Richter ihm, nach Beſchaffenheit der Umſtände, eine Zahlungs⸗Friſt feſtſetzen. Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Ent⸗ lehners. 1902. Der Entlehner iſt verbunden die ge⸗ liehene Sache, in derſelben Quantität und Qua⸗ lität, ſo wie in der übereingekommenen Zeit, zurück zu erſtatten. 1903. Iſt es ihm unmöglich dieſer Verbind⸗ lichkeit Genüge zu leiſten, ſo muß er den Werth der Sache, mit Hinſicht auf Zeit und Ort, in welchen ſie nach der übereinkunft hätte zurück gegeben werden ſollen, bezablen. Iſt dieſe Zeit und dieſer Ort nicht beſt immt, ſo geſchieht die Zahlung nach dem Preiſe der gelie⸗ henen Sache, in der Zeit und an dem Orte, wo das Oarlehen gemacht worden iſt. 540 3. Buch. 10. Titel. 3. Kapitel. 1904. Erſtattet der Entlehner die geliehene Sache, oder ihren Werth zur beſtimmten Zeit nicht wieder, ſo iſt er die Zinſe davon, vom. Tage der gerichtlichen Klage an, ſchuldig. Drittes Kapitel. VBon dem Darlehen auf Zinſe⸗ 1905. Es iſt erlaubt für das Darlehen von Geld, oder Waaren, oder andern beweglichen Sachen, Zinſe zu ſtipuliren. 1906. Der Entlehner, der die Zinſe bezahlt hat, die nicht ſtipulirt waren, kann ſte weder zurückfordern, noch auf das Capital anrech⸗ nen.(1) 1907. Die Zinſe ſind entweder geſetzliche, oder couventionelle Zinſe. Die geſetzlichen Zinſe wer⸗ den durch das Geſetz beſtimmt.(2) Die conven⸗ tionellen Zinſe können die geſetzlichen in allen Fällen überſteigen, in welchen ſte nicht durch das Geſetz verboten ſind. 8s Der Juß der conventionellen Zinſe muß ſchrift⸗ lich feſtgeſetzt werden. (1) Dieſer Artikel iſt auf den 1235ſten gegruͤndet. (2) Nach dem Geſetz vom 3ten September 1807 im 158ſten Bulletin der Geſetze Nro. 2740, ſind die Capi⸗ tal⸗Zinſe auf fuͤnf, und in Handlung⸗Sachen auf ſechs vom Hundert feſtgeſetzt worden. Dadurch ſcheint der 1976ſte Artikel eine Ausnahme erlitten zu haben. Der ſchon im roͤmiſchen Rechte verbotene Apatocismus iſt in Frankreich nur in den im Arti⸗ kel 474, 1154 u. 1996 beszeichneten Faͤllen erlaubt. Von dem Darlehen. 541 1908. Die über ein Capital ohne Vorbehalt der Zinſe gegebene Quittung läßt vermuthen, dieſe ſeyen bezahlt, und ſchlägt davon los. 1909. Man kann Zinſe mittelſt eines Capitals ſtipuliren, auf deſſen Zurückforderung der Dar⸗ leiher Verzicht leiſtet. In dieſem Falle erhält das Darlehen den Namen Rente⸗Kauf. 1910. Dieſe Rente kann auf zweyerley Ar⸗ ten ſtipulirt werden: entweder auf ewig, oder auf lebenslänglich. 1911. Die ewige oder Etb⸗Rente iſt ihrem Wefen nach loskäuflich.(1) Die Parteyen können bloß bedingen, daß der Loskauf nicht vor einer gewiſſen Zeit⸗Friſt Statt finden könne, die nicht zehn Jahre über⸗ ſteigen darf, oder ohne daß der Gläubiger vor⸗ her in der von ihnen dazu beſtimmten Zeit da⸗ von benachrichtigt werde. 1912. Der Schuldner einer Erb⸗Rente kann zum Loskaufe gezwungen werden, 1) Wenn er zwey Jahre lang ſeine Schuldig⸗ keit nicht erfüllt; 2) Wenn er die dem Darleiher im Verlage verſprochene Sicherheit zu geben unterläßt. 1913. Das Capital der Erb⸗Rente kann auch, im Falle der Schuldner in Concurs oder Ver⸗ mögens⸗Zerrüttung geräth, zurückgefordert wer⸗ den. — 1) S. den 53oſten Artikel. 3. Buch. 11. Titel. 1. u. 2. Kapitel. 1914. Die Regeln in Vetreff der lebensläng⸗ lichen oder Leib-Renten ſind im Titel von den aleatoriſchen Verträgen aufgeſtellt. Eilfter Titel. Von der Hinterlegung und der Seque⸗ ſtration. (Dekretirt den 14ten Maͤrz 1804. Promulgirt den 24ſteu des naͤmlichen Monats.) Erſtes Kapitel. Von der Hinterlegungim Allgemeinen und ihren verſchiedenen Gattungen.. 1915. Die Hinterlegung im Allgemeinen iſt ein Act, wodurch man eine fremde Sache mit dem Beding ſie aufzubewahren und wieder in Natur zurückzugeben empfängt.(1) 1916. Es giebt zwey Gattungen von Hinter⸗ legung: die Hinterlegung im eigentlichen Sin⸗ ne, und die Sequeſtration. Zweytes Kapitel. Von der Hinterlegung im eigentli⸗ chen Sinne. Erſter Abſchnitt. Von der Natur und dem Weſen der Hinterlegung. 1917. Die Hinterlegung im eigentlichen Sinne (1) Der Verſatz, wovon der 207 ſte Artikel handelt, macht eine Special⸗Verfuͤgung aus. Von d. Hinterlegang u. Sequeſtrntion. 543 iſt ein ſeinem Weſen nach unentgeldlicher Con⸗ tract. 1918. Sie kann nur bewegliche Sachen zum Gegenſtande haben. 1919. Sie wird erſt durch die wirkliche, oder fingirte Übergabe der hinterlegten Sache voll⸗ ſtändig.(1)„ Die fingirte Übergabe iſt binreichend, wenn der Depoſitar ſchon unter einem andern Titel der Sache habhaft iſt, die man einwilliget, ihm unter dem Titel der Hinterlegung zu laſſen. 1920. Die Hinterlegung iſt entweder freywil⸗ kig, oder notbgedrungen. Zweyter Abſchnitt. Von der freywilligen Hinterlegung. 1921. Die freywillige Hinterlegung entſteht durch die gegenſeitige Einwilligung der Perſon, welche eine Sache hinterlegt, und derjenigen welche ſie empfängt. 1922. Der Regel nach kann die freywillige Hinterlegung nur durch den Eigenthümer der binterlegten Sache, oder mit ſeiner ausdrück⸗ lichen, oder ſtillſchweigenden Einwilligung ge⸗ macht werden. 1923. Die freywillige Hinterlegung muß ſchrift⸗ lich bewieſen werden. Der Zeugen⸗Beweis wird, wenn der Werth der hinterlegten Sache hundert fünfzig Franken überſteigt; nicht zugelaſſen. (¹) S. den 1606ſton Artikel. 544 3. Buch. 11. Titel. 2. Kapitel. 1924. Iſt eine Hinterlegung, deren Werth hundert fünfzig Franken überſteigt, nicht ſchrift⸗ lich bewieſen, ſo muß demjenigen, der als De⸗ poſttar angegriffen wird, auf ſeine Ausſage hin, ſowohl in Betreff der Hinterlegung ſelbſt, als der hinterlegten Sache und ihrer Wieder⸗Er⸗ ſtattung, geglaubt werden. 1925. Die freywillige Hinterlegung kann nur zwiſchen Perſonen, die fähig ſind zu contrahi⸗ ren,(1) Statt finden. Wenn jedoch eine contractsfähige Perſon, die von einer unfähigen Perſon in ihre Hände ge⸗ machte Hinterlegung annimmt, ſo liegen ihr alle Verbindlichkeiten eines wahren Depoſitars ob; ſie kann von dem Vormund, oder Verwalter der Perſon, die hinterlegt hat, belangt werden. 1926. Hat eine contractsfähige Perſon bey ei⸗ ner andern, die es nicht iſt, etwas hinterlegt⸗ ſo bat die erſtere nur ſo lange die hinterlegte Sache ſich in den Händen des Depoſitars be⸗ findet, die Vindications⸗Klage gegen den ſelben, oder auch eine Klage auf Erſatz, bis zum Be⸗ lauf deſſen, was dem DOepoſitar zum Vortheil gereicht hat. Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Depo⸗ ſitars. 1927. Der Oepoſitar ſoll auf die Bewabrung der (1) S. den 1124ſten Artikel. Von d. Hinterlegung u. Sequeſtration. 545 der ihm anvertrauten Sache eben die Sorgfalt, wie auf die Bewahrung ſeiner eigenen Sachen, verwenden. 1928. Auf die Verfügung des vorhergehenden Artikels iſt mit größerer Strenge zu balten, 1) wenn der DOexpoſitar ſich ſelbſt angeboten hat, die Hinterlegung bey ſich geſchehen zu laſſen; 2) wenn er ſich für die Aufbewahrung der hin⸗ terlegten Sachen einen Lohn ſtipulirt hatz 3) wenn die Hinterlegung einzig zum Vortheil des Depoſitars geſchehen iſt; 4) wenn man aus⸗ drücklich übereingekommen iſt, daß der Depo⸗ ſitar für jeden Fehler verantwortlich ſeyn ſolle. 1929. Der Depoſitar iſt in keinem Falle für Zufälle, die durch unwiderſtehliche Gewalt ein⸗ treten, verantwortlich, es ſeye denn er wäre mit der Erſtattung der hinterlegten Sache in Verzug geſetzt worden.(1) 1930. Er kann ſich der hinterlegten Sache ohne ausdrückliche, oder vermuthete Erlaubniß des Hinterlegers nicht bedienen. 1931. Er ſoll die Sachen, welche in einem verſchloſſenen Kaſten, oder unter einem verſie⸗ gelten Umſchlage, bey ihm hinterlegt worden ſind, nicht zu kennen ſuchen. 1932. Oer Depoſttar ſoll die nämliche Sache die er empfangen hat, identiſch wieder zurück⸗ geben. Daher muß die bey ihm in gemünzten Geld⸗ Sorten hinterlegte Summe in den nämnlichen C) S. den i46ſten und 1936ſten Artikel. Cedexr Napoleon 35 546 3. Buch. 11. Titel. 2. Kapitel. Münzen, in welchen er ſie empfangen hatte, wieder erſtattet werden, dieſe mögen im Werthe geſtiegen, oder gefallen ſeyn.(1) 1933. Der Depoſitar iſt bloß verbunden die hintertegte Sache in dem Zuſtande, worin ſie ſich im Augenbhlicke der Zurückgabe befindet, zu⸗ rückzugeben. Die Verſchlimmerungen die er nicht verurſacht hat, fallen dem Hinterleger zur Laſt. 1934. Der Depoſitar, dem die hinterlegte Sache durch unwiderſtehliche Gewalt entriſſen worden iſt, und der einen Preis, oder eine ande⸗ re Sache dafür erhalten hat, muß zurückgeben, was er auf dieſe Weiſe empfangen hat. 1935. Der Erbe des Depoſitars, der redlicher Weiſe eine Sache verkauft hat, ohne zu wiſſen daß ſie ein hinterlegtes Gut iſt, hat nur den Preis, welcher ihm dafür bezahlt worden, zu⸗ rückzugeben, oder, wenn er dieſen noch nicht be⸗ zogen hat, ſein Klage⸗Recht gegen den Käufek abzutreten. 1936. Hat die hinterlegte Sache Früchte her⸗ vorgebracht, die vom Depoſitar bezogen worden ſind, ſo iſt er verbunden, dieſe zu erſtatten. Er iſt für hinterlegtes Geld, nur vom Tage an, wo er in Verzug geſetzt worden iſt, Zinſe ſchuldig. 1937. Der Depoſitar ſoll die hinterlegte Sas che nur demjenigen zurückgeben, der ſie ihm an⸗ vertraut bat, oder demjenigen in deſſen Namen die — (1) S. den 120 3ſten Artikel. Von d. Hinterlegung u. Sequeſtration. 547 Hinterlegung geſchehen iſt, oder demjenigen end⸗ lich, der angewieſen worden iſt, ſie in Empfang zu nehmen. 1938. Er kann von demjenigem, der eine Sache bey ihm hinterlegt häat, den Beweis, daß er Eigenthümer derſelben ſeye, nicht fordern. Wenn er jedoch entdeckt, daß die Sache ge⸗ ſtoblen worden, und wer der wahre Eigenthü⸗ mer derſelben iſt, ſo muß er dieſem die bey ihm geſchehene Hinterlegung anzeigen, und ihn auf⸗ fordern, die Sache in einer beſtimmten und hin⸗ länglichen Zeit⸗ Friſt zurück zu fordern. Wenn derjenige, dem dieſe Anzeige gemacht worden iſt, die hinterlegte Sache zu fordern vernachläßigt, ſo wird der Oepoſitar durch die Ablieferung der⸗ ſelben an den, von welchem er ſie empfangen hat, giltig von aller Verbindlichkeit entladen. 1939. Im Falle des natürlichen, oder Civil⸗ Todes des Hinterlegers, kann die binterlegte Sa⸗ che nur allein deſſen Erben ausgeliefert werden. Sind mehrere Erben vorhanden, ſo muß je⸗ dem derſelben ſein Antheil daran zurückgegeben werden. Iſt die hinterlegte Sache untheilbar, ſo müſ⸗ ſen ſich die Erben mit einander über den Em⸗ pfang vereinbaren.(1) 1940. Wenn die Perſon, welche binterlegt hat, ihren Stand verändert; wenn z. B. eine Frau, die zur Zeit der Hinterlegung frey war, (¹) S. den 122zſten Arrikel. 55*† 548 3. Buch. 11. Titel. 2. Kapitel. ſich ſeitdem verbeyrathet hat, und ſich unter der Gewalt ihres Mannes befindet, oder wenn der volljährige Hinterleger mit der Interdiction befangen worden, ſo kann in allen dieſen und ähnlichen Fällen die hinterlegte Sache nur dem⸗ jenigen zugeſtellt werden, dem die Verwaltung der Rechte und der Güter des Hinterlegers über⸗ tragen worden. 1941. Iſt die Hinterlegung durch einen Vor⸗ mund, einen Ehemann, oder einen Verwalter in einer von dieſen Qualitäten geſchehen, ſo kann, wenn ihre Geſchäffts⸗Führung oder Ver⸗ waltung aufgehört hat, die hinterlegte Sache nur der Perſdn zurückgegeben werden, welche dieſer Vormund, Ehemann oder Verwalter vor⸗ ſtellte. 1942. Bezeichnet der Hinterlegungs⸗Con⸗ traet den Ort, wo die Zurückgabe Statt finden ſoll, ſo iſt der Depoſitar verbunden, die hinter⸗ legte Sache dahin zu bringen.(1) Verurſacht der Transport Koſten, ſo fallen dieſe dem Hin⸗ terleger zur Laſt. 1943. Bezeichnet der Contract den Ort der Zurückgabe nicht, ſo ſoll ſie am Orte der Hin⸗ terlegung ſelbſt, Statt finden. 1944. Die hinterlegte Sache muß dem Hin⸗ terleger, ſobald er ſie verlangt, zurückgegeben werden, ſelbſt wenn der Contract eine gewiſſe Zeit⸗ Friſt für die Zurückgabe feſtgeſetzt hätte; es ſeye (1) S. den 1247ten Artikel. Von d. Hinterlegung u. Sequeſtration. 549 denn der Depoſitar habe einen Arreſt, oder eine Oppoſition gegen die Zurückgabe, oder gegen die Berlegung der hinterlegten Sache an einen an⸗ dern Ort, in Händen. 1945. Der ungetreue Depoſitar wird nicht zur Rechts⸗Wohlthat der Güter⸗Abtretung(1) zugelaſſen. 1946. Alle Verbindlichkeiten des Depoſitars hören auf, ſo bald er entdeckt und beweißt, daß er ſelbſt Eigenthümer der binterlegten Sache iſt. Vierter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Hinterlegers. 1947. Der Hinterleger iſt verbunden dem De poſttar die Auslagen, welche dieſer für die Er⸗ haltung der hinterlegten Sache gemacht bat, zu erſtatten, und ihn für allen Verluſt, den ihm di. Hinterlegung verurſacht haben mag, zu entſchädigen. 1948. Der Depoſitar kann die hinterlegte Sa⸗ che bis zur völligen Zablung deſſen, was er in Rückſicht der Hinterlegung zu fordern hat, zu⸗ rückbehalten. Fünfter Abſchnitt. Von der notbgedrungenen Hin⸗ terlegung. 1949. Die nothgedrungene Hinterlegung iſt eine (1¹) S. den 1268ten Artikel. 550 3. Buch. 11. Titel. 2. Kapitel. ſolche, zu welcher man durch einen Zufall, wie 3. B. Feuersbrunſt, Einſturz, Plünderung, Schiffbruch, oder irgend ein dergleichen unvor⸗ geſehenes Ereigniß, genöthigt worden iſt. 1950. Der Zeugen⸗Beweis kenn bey der nothgedrungenen Hinterlegung ſogäar dann zuge⸗ laſſen werden, wann der Werrh derſelben hun⸗ dert fünfzig Franken überſteigt.(1) 1951. übrigens ſind bey der nothgedrungenen Hinterlegung alle hier oben aufgeſtellte Regeln anwendhar. 1952. Die Wirthe, oder Gaſtgeber, ſind als Depoſitare für die von dem Reiſenden, der bey ihnen eingekehrt iſt, mitgebrachten Effecten ver⸗ antwortlich; die Hinterlegung ſolcher Effecten iſt als eine nothgedrungene Hinterlegung anzu⸗ ſehen. 1853. Sie haften für den Diebſtahl oder die Beſchädigung der Effecten des Reiſenden, der Diebſtahl oder die Beſchädigung mag von dem Geſinde, oder denjenigen die der Wirthſchaft vorſtehen,(2) oder von fremden Perſonen, die im Gaſthofe aus und eingehen, herrühren.(3) (1) S. den 1348ſten Artikel. (2) S. den 1584ſten Artikel. (3) Nach dem 206oſten Artikel, kann gegen den de- positarium necessarium ſogar die Verhaftung bis zur Herausgabe der hinterlegten Sache ausgeſprochen wer⸗ den. Bon d. Hinterlegung u. Sequeſtration. 551 1954. Sie ſind aber nicht für die Diebſtäble, die mit gewaffneter Hand, oder ſonſt gewaltſa⸗ merweiſe verüht worden ſind, verantwortlich. Drittes Kapitel. Von der Sequeſtration. Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Arten der Sequeſtration. 19355. Die Sequeſtration iſt entweder gericht⸗ lich, oder conventionell. Zweyter Abſchnitt. Von der conyentionellen Sequeſtration. 1956. Die conventionelle Sequeſtration iſt die Hinterlegung einer ſtreitigen Sache, von Sei⸗ ten einer oder mehrerer Perſonen, in die Hände eines Oritten, der ſich verhindlich macht, nach Beendigung des Rechtsſteites, ſie an die Per⸗ ſon, der ſie zuerkannt worden iſt, abzugeben. 1957. Die Sequeſtration kann auch mittelſt Lohns Statt finden. 1958. Die unentgeldliche Sequeſtration iſt den Regeln der Hinterlegung im eigentlichen Sin⸗ ne, jedoch mit Ausnahme nachſtehender Abwei⸗ chungen, unterworfen. 1959. Oie Sequeſtration kann nicht allein be⸗ wegliche, ſondern auch unbewegliche Güter zum Gegenſtande haben. 552 3. Buch. I1. Titel. 3. Kapitel. 1960. Der mit der Sequeſtration beauftrag⸗ te Depoſttar kann, vor Beendigung des Rechts⸗ ſtreites, nur mit Einwilligung aller dabey in⸗ tereſſirten Parteyen, oder wegen einer als recht⸗ mäßig anerkannten Urſache, entladen werden. Dritter Abſchnitt. Von der gerichtlichen Sequeſtra⸗ tion, oder Hinterlegung. 1961. Der Richter kann die Segueſtration verordnen, 1) Von den mit Arreſt belegten beweglichen Gütern eines Schuldners; 2) Von einer’ unbeweglichen, oder bewegli⸗ chen Sache, über deren Eigenthum oder Beſitz, mwiſchun zwey, oder mehrern Perſonen, ein Rechtsſtreit obwaltet; 3) Von Sachen, welche ein Schuldner an⸗ bietet, um ſich ſeiner Schuld zu entladen. 1962. Die Beſtellung eines gerichtlichen Hü⸗ ters erzeugt zwiſchen dem Arreſts⸗Impetranten und dem Hüter der ſequeſtirten Sache, gegen⸗ ſeitige Verbindlichkeiten. Der Hüter ſoll auf die mit Arreſt belegte Sache, alle Sorgfalt eines guten Hausvaters verwenden. Er muß ſie entweder zur Entladung des Ar⸗ reſt Impetranten, zum Verkaufe, oder, im Fal⸗ le der Arreſt aufgehoben worden iſt, der Partey ausliefern, gegen welche die Execution Statt gefunden hat. Von d. Hinterlegung u. Segueſtration. 553 Hie Verbindlichkeit des Arreſts⸗Impetranten beſteht in der Bezahlung des durch das Geſetz beſtimmten Lohnes an den Hüter. 1963. Die gerichtliche Sequeſtration wird ent⸗ weder einer Perſon anvertraut, worüber die intereſſirten Partheyen übereingekommen ſind, oder einer Perſon, die der Richter von Amts⸗ wegen ernannt hat. In beyden Fällen unterzieht ſich derjenige dem die Sache anvertraut wird, den Verbind⸗ lichkeiten, welche die conventionelle Sequeſtra⸗ tion mit ſich bringt. Zwölfter Titel. Von den aleatoriſchen Verträgen. (Dekretirt den 10. Maͤrz 1804. Promulgirt den 20 des naͤmlichen Monats). 1964. Ein aleatoriſcher Vertrag iſt eine wech⸗ ſelſeitige Übereinkunft, deren Wirkungen in Rückſicht auf Gewinn und Verluſt, entweder für alle Partheyen zugleich, oder nur für eine oder mehrere unter ihnen, von einer ungewiſſen Be⸗ gebenheit abbängen. Dergleichen ſind: Der Aſſekuranz⸗Contract;(1) Das Darlehen auf Bodmerey;(2) Oas Spiel und die Wette; () S. den oten Titel im 2ten Buch des Handels⸗ Codex, (2) S. den 9ten Titel, im aten Buch deſſelben Codex. 754 3. Buch. 12. Titel. 1. u. 2. Kapitel. Oer Leib Renten⸗Vertrag. Die beyden erſtern richten ſich nach den See⸗ V Geſetzen. V Erſtes Kapitel. Von dem Spiel und der Wettee. 1965. Das Geſetz bewilligt keine Rechts⸗Klage für Spiel⸗Schulden, oder wegen Bezahlung einer Wette.„ 1966 Die Spieleé, welche zur Übang in den Waffen dienen, das Wett⸗Rennen zu Fuß und zu Pferd, das Wagen⸗Rennen, das Ball⸗Spiel und andere dergleichen Spiele, wobey es auf Geſchicklichkeit und Leibes⸗Übung ankömmt, ſind von obiger Verfügung ausgenommen. Das Gericht kann jedoch die Klage verwerfen, wenn die Summe ihm übermäßig groß ſcheint. 1967. Der, welcher veeloren hat, kann in kei⸗ nem Falle das ſchon freywillig Bezahlte(1) zurückfordern, es müßte denn von Seiten des Gewinnenden Betrug, überliſtung, oder Beu⸗ telſchneiderey Statt gefunden haben. Zweytes Kapitel. Von dem Leib⸗Renten Vertrag. Erſter Abſchnitt. Von den Bedingungen, welche zur Giltigkeit dieſes Vertrags erfor⸗ dert werden. 1968. Die Leib⸗Rente kann unter läſtigem Tie 7 ¹) S. den 127 7 1275ſten Artikel. Von den aleatoriſchen Verträgen. 555 tel, gegen eine Summe Geldes, oder gegen eine bewegliche Sache, deren Werth ſich ab⸗ ſchätzen läßt, oder endlich gegen ein unbeweg⸗ liches Gut geſtiftet werden. 1969. Sie kann auch unter einem Freygebig⸗ keits⸗Titel, durch eine Schenkung zwiſchen Le⸗ benden, oder durch ein Teſtament geſtiftet wer⸗ den. Alsdann muß ſie aber mit dem vom Ge⸗ ſetze(1) vorgeſchriebenen Formglitäten verſehen ſeyn. 1970. Im Falle des vorhergehenden Artikels kann die Leib⸗Rente, wenn ſie den diſponiblen Theil(2) überſteigt, berabgeſetzt werden. Sie iſt ungiltig, wenn ſie zu Gunſten einer Perſon, die zu empfangen unfähig iſt, geſtiftet worden iſt. 1971. Die Leib⸗Rente kann entweder auf den Kopf desjenigen, welcher den Preis dazu her⸗ giebt, oder auf den Kopf eines Dritten, der kein Recht auf deren Genuß hat, geſtiftet werden. 1973. Sie kann auf einen, oder mehrere Kö⸗ pfe geſtiftet werden. 1973. Sie kann zum Vortbeil eines Dritten geſtiftet werden, obgleich ihr Preis von einer andern Perſon geliefert wird. Obgleich die Leib⸗Nente, im letzten Falle die Kennzeichen einer Freygebigkeit an ſich trägt, ſo iſt ſie doch den für die Schenkungen er⸗ forderlichen Formalitäten nicht unterworfen; (1) S, das ate und 5te Kapitel des 2ten Titels, im aten Buche dieſes Codex. (2) S. 3 ten Artikel. 556 3. Buch. 12. Titel. 2. Kapitel. mit Vorbehalt jedoch der im Artikel 1970, er⸗ wähnten Reductions⸗ oder Nullitäts⸗Fälle. 1974. Der Leib Renten⸗Contract, der auf den Kopf einer Perſon geſchloſſen worden iſt, welche am Tage des Contractes ſchon todt war, bringt keine Wirkung hervor. 1975. Eben ſo verhält es ſich mit dem Ver⸗ trage, durch welchen die Rente auf den Kopf einer Perſon errichtet worden, welche damals ſchon mit der Krankheit behaftet war, an der ſte innerhalb zwanzig Tagen, nach Abſchluß des Contractes geſtorben iſt. 1976. Die Leib⸗Rente kann von den Parteyen nach dem ihnen beliebigen Fuße geſtiftet werden. Zweyter Abſchnitt. Von den Wirkungen des Contrac⸗ tes zwiſchen den contrahirenden Parteyen. 1977. Derjenige, zu deſſen Gunſten die Leib⸗ Rente um einen Preis geſtiftet worden iſt, kann die Auflöſung des Contracts begehren, wenn ihm der Stifter der Leib⸗Rente die für die Vollziehung des Contractes bedungene Sicher⸗ heiten nicht verſchafft. 1978. Die bloße Zablungs⸗Unterlaſſung der verfallenen Rente berechtigt denjenigen, zu deſ⸗ ſen Gunſten dieſelbe geſtiftet worden iſt, noch nicht, das Capital zurück zu fordern, oder in den Beſitz des von ihm veräußerten Grund⸗ Von den aleatoriſchen Verträgen. 5657 Stückes wieder einzutreten; er hat nur das Recht auf die Güter des Schuldners einen Arreſt zu legen, ſte verkaufen zu laſſen, und es dahin zu bringen, daß entweder gutwilligerweiſe, oder auf richterlichen Befehl, von dem Ertrag des Verkaufs eine hinreichende Summe, zur Tilgung der verfallenen Rente verwandt werde. 1979. Der Stifter der Leib⸗Rente kann ſich nicht dadurch von der Zahlung derſelben befreyen, daß er die Zurück⸗Zahlung des Kapitals anbietet und auf die Zurück⸗Forderung der ſchon bezahlten Renten Verzicht leiſtet, ſondern er iſt verbun⸗ den, die Rente während der ganzen Lebens⸗ Zeit der Perſon, oder der Perſonen, auf deren Köpfe dieſelbe geſtiftet worden iſt, zu entrichten, wie lange auch immer dieſe Perſonen leben mögen und wie läſtig auch die Entrichtung der Rente für den Stifter geworden ſeyn mag. 1980. Der Eigenthümer einer Leib⸗Nente er⸗ wirbt dieſelbe bloß nach Maaßgabe der Anzahl Tage die er gelebt hat. Wenn man jedoch übereingekommen iſt, daß ſie zum Voraus bezahlt werden ſolle, ſo erwirbt er den Termin, der hätte bezahlt werden ſollen, ſchon am Tage, auf welchen die Zahlung be⸗ ſtimmt war. 1981. Man kann nur dann ſtipuliren, daß die Leib⸗Rente keinem Arreſt unterworfen ſeyn ſolle, wenn ſie unter einem Freygebigkeits⸗Titel geſtif⸗ tet worden iſt. 53 3. Buch. 13. Titel. 1. Kapitel. 1982. Die Leib⸗Rente erliſcht nicht durch den Civil⸗Tod des Eigenthümers; ſie muß ihm ſein ganzes vatürliches Leben hindurch entrich⸗ tet werden. 1983. Der Eigenthümet einer Leib⸗Nente kann das Verfallene nicht fordern, ohne ſeine Eriſtenz oder die Exiſtenz der Perſon zu beweiſen, auf deren Kopf die Rente geſtiftet iſt. Dreyzehnter Titel. Von der Vollmacht. (Dekretirt den 10 ten Maäͤrz 1804. Promulgirt den zoſten des naͤmlichen Monats.) Erſtes Kapitel. Von der Natur und Form der Voll⸗ macht. 1984. Die Vollmacht, oder Procuration iſt ein Act, wodurch Jemand einem andern die Gewalt ertheilt, etwas für ihn, den Vollmachtgeber, und in ſeinem Namen zu thun⸗ Dieſer Contract wird erſt durch die Annahme von Seiten des Bevollmächtigten vollſtändig. 1985. Die Vollmacht kann entweder durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Privat⸗ Verſchreiban, oder auch bloß durch einen Brief ertheilt werden. Sie kann auch mündlich ertbeilt werden, allein der Zengen⸗Beweis wird alsdann nur in Gemäßheit des Titels von den Con⸗ tracten, oder conventionellen Verbind⸗ lichkeiten im Allgemeinen zugelaſſen. Von der Vollmacht. 55⁹ Die Annahme der Vollmacht kann auch bloß ſtillſchweigend geſchehen, und aus der Vollzie⸗ hung derſelben von Seiten des Bevollmächtig⸗ ten hervorgehen⸗ 1986. Die Vollmacht iſt unentgeldlich, wenn keine beſondete Übereinkunft das Gegentheil feſtſetzt. 1987. Sie iſt entweder eine Speeial⸗Vollmacht für ein, oder mehrere Geſchäffte, oder eine Ge⸗ neral⸗Vollmacht für alle Geſchäffte des Voll⸗ machtgebers. 1988. Die Vollmacht, welche in allgemeinen Ausdrücken abgefaßt iſt, erſtreckt ſich bloß auf Verwaltungs⸗Acte.(1) Soll veräußert, hypothecirt, oder ſonſt ein Eigenthums⸗Act vorgenommen werden, ſo muß es in der Vollmacht ausgedrückt ſeyn.(2) 1989. Der Bevollmächtige kann nichts vor⸗ nehmen, was die Gränzen ſeiner Vollmacht über⸗ ſchreitet. Die Vollmacht ſich zu vergleichen(3) begreift nicht die, ſich dem Spruche eines Schiedsrichters zu unkerwerfen. 1990. Frauensperſonen und emancipirte Min⸗ derjährige können zwar zu Bevollmächtigten er⸗ wählt werden, allein der Vollmachtgeber hat gegen den Minderjährigen keine andere Klage, (1) S. den 223ſten Artikel. (2) S. den 1538ten Artikel. (3) S. den iſten Titel des aten Buchs, im Codex des Civil⸗Proceſſes⸗. 560 3. Buch. 13. Titele 2. Kapitel. als in Gemäßheit der allgemeinen, auf die Ver⸗ bindlichkeiten der Minderjährigen ſich beziehenden Regeln; und gegen die verheirathete Frau, welche die Vollmacht ohne Autoriſation ihres Mannes angenommen hat, nur nach dem im Titel von dem Ehe⸗Contracte und den gegenſeitigen Rechten der Ehe⸗Gat⸗ ten aufgeſtellten Vorſchriften. Zweytes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten der Be⸗ vollmächtigten. 1991. Der Bevollmächtige iſt verbunden,⸗ die Vollmacht, ſo lange er damit beauftragt iſt, zu vollziehen; er haftet für den Nachtheil, der aus ihrer Nicht⸗Vollziehung entſtehen könnte. Er muß auch das bey dem Tode des Voll⸗ machtgebers angefangene Geſchäfft vollenden, wenn Gefahr im Verzug iſt. 1992 Der Bevollmächtigte haftet nicht nur für allen Betrug, ſondern auch für die Fehler die er bey ſeiner Geſchäffts⸗Führung ſich zu Schulden kommen läßt.(1) Doch iſt dieſe Verantwortlichkeit für die Fehler mit weniger Strenge auf den anzuwenden, der die Vollmacht unentgeldlich übernommen hat, als auf denjenigen, der dafür einen Lohn erhält.(2) 1993. Jeder (1) S. den 1372ſten Artikel. (2) S. die 1374ten Artikel Von den Vollmachten.£ 561 1993. Jeder Bevollmächtigte iſt verbunden, von ſeiner Geſellſchafts⸗Führung Rechenſchaft zu geben, und dem Vollmachtgeber für alles was er, Kraft ſeiner Vollmacht, empfangen hat, Rech⸗ nung zu halten, ſelbſt wenn das, was er erbal⸗ ten hat, dem Vollmachtgeber nicht gebührt hätte. 1994. Der Bevollmächtigte iſt für denjenigen, den er ſich in ſeiner Geſchäffts Führung ſubſtituirt, verantwortlich, 1) wenn er die Vollmacht ſich jemand zu ſubſtituiren nicht erhalten batte; 2) wenn ihm dieſe Vollmacht ohne Bezeichnung einer Perſon ertheilt worden iſt, und diejenige, welche er gewählt hat, offenbar untauglich, oder zablungsunfähig war. In allen Fällen kann der Vollmachtgeber ge⸗ radezu die Perſon, welche der Bevollmächtigte ſich ſubſtituirt hat, angreifen. 1995. Wenn mehrere Bevollmächtigte, oder Mandatare in demſelben Aecte ernannt worden ſind, ſo findet nur dann Solidarität unter ih⸗ nen Statt, wenn ſie ausdrücklich in dieſem Acte feſtgeſetzt worden iſt.(1) 1996. Der Bevollmächtigte iſt von der Sum⸗ me die er zu ſeinem Gebrauche verwandt hat, vom Tage dieſer Verwendung an, und von derjenigen die er aus ſeiner Rechnung ſchuldig verbleidt, vom Tage an, wo er in Verzug verſetzt worden iſt, die Zinſe ſchuldig. (1) S. den 1202ten Artikel. Coder Napolsoo. 36 562. 3. Buch. 13. Titel. 3. Kapitel. 1997. Der Bevollmächtigte, welcher der Par⸗ tey, mit der er in dieſer Qualität contrahirt, eine binreichende Kenntniß von ſeiner Vollmacht gegeben hat, iſt, in Hinſicht deſſen was über die Gränzen derſelben hinaus geſchehen iſt, keine Gewährleiſtung ſchuldig, wenn er ſich derſelben nicht perſönlich unterzogen hat,(1) Drittes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten des Voll⸗ machtgebers, 1998. Der Vollmachtgeber iſt verbunden, die von dem Bevollmächtigten in Gemäsbeit der ihm ertheilten Vollmacht eingegangenen Verbindlich⸗ keiten zu vollzichen.(2) Er iſt zu dem, was über die Gränzen der Vollmacht eingegangen worden ſeyn mag, nicht gehalten, wenn er anders daſſelbe nicht aus⸗ drücklich, oder ſtillſchweigend genehmiget hat. 1999. Der Vollmachtgeder muß dem Bevoll⸗ mächtigten die Auslagen und Koſten, welche dieſer für die Vollziehung der Vollmacht machen mußte, erſetzen, und den Lohn welchen er ihm verſprochen hat, bezablen. Wenn dem Bevollmächtiaten kein Fehler zur Laſt gelegt werden kann, ſo darf der Vollmacht⸗ geber ſelbſt dann, wenn das Geſchäfft miß⸗ lungen iſt, ſich nicht weigern die Auslagen zu (1¹) S. den 1506ſten Artikel. (2) S. den 1375ſten Artikel. Von den Vollmachten. 56⁸G erſtatten und den Lohn zu bezahlen, oder, unter dem Vorwande, daß die Auslagen und Koſten geringer hätten ſeyn können, den Betrag der⸗ ſelben herabſetzen laſſen. 2000. Der Vollmachtgeber muß den Bervoll⸗ mächtigten auch für den Verluſt entſchädigen, den dieſer bey Gelegenheit der Geſchäffts⸗Füh⸗ rung erlitten hat, ohne daß man ihn einer Un⸗ vorſichtigkeit heſchuldigen könnte. 2001. Der Vollmachtgeber iſt dem Bevoll⸗ mächtigten für die von dieſen gemachten Aus⸗ lagen, von dem Tage an, wo dieſelben conſta⸗ tirt ſind, Zinſe ſchuldig.(1) 2002. Iſt der Bevollmächtigte von mehretn Perſonen für ein gemeinſchaftliches Geſchäfft beſtellt worden, ſo haftet ihm jede von ihnen ſolidariſch, für alle Wirkungen der Vollmacht.(2) Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten, wie die Vollmacht ſich endigt. 2003. Die Vollmacht hört auf, Durch die Zurücknahme derſelben von Seiten des Vollmachtgebers; Durch die Berzichtleiſtung auf die Vollmacht von Seiten des Bevollmächtigten; Durch den natürlichen oder Civil⸗Tod, die Interdiction, oder die Bermögens Zerrüttung. (1¹) S. den 474ſten Artikel§. 2. (2) Dieſer Artikel iſt eine Ausnahme von der Ver⸗ fuͤgung des 1202ten Artikels. 36* 564 3. Buch. 13. Titel. 4. Kapitel. ſowohl des Vollmachtgebers, als des Bevoll⸗ mächtigten. 2004. Der Vollmachtgeber kann ſeine Voll⸗ macht nach Gutdünken zurücknehmen, und wo nöthig den Bevollmächtigten zwingen, ihm ent⸗ weder die Privat Verſchreibung, welche dieſelbe entbält, oder das Original der authentiſchen Vollmacht, wenn es dem Bevollmächtigten ein⸗ gehändiget war,(*) oder die Ausfertigung der⸗ ſelben, wenn das Original zurückbehalten wor⸗ den iſt, abzugeben. 2005. Die bloß dem Bevollmächtigten noti⸗ fieirte Vollmacht kann einer dritten Perſon, wel⸗ chen, ohne etwas von dieſer Zurücknahme zu wiſſen, ſich in einen Vertrag eingelaſſen hat, nicht opponirt werden. Doch bleibt hiebey dem Vollmachtgeber der Regreß gegen ſeinen Bevoll⸗ mächtigten vorbehalten. 2006. Die Ernennung eines neuen Bevoll⸗ mächtigten für das nämliche Geſchäfft gilt als Zurücknahme der Vollmacht des erſten Bevoll⸗ mächtigten, von dem Tage an, wo ſie dieſem letztern notificirt worden iſt. 2007. Der Bevollmächtigte kann auf die Voll⸗ macht verzichten, dadurch daß er ſeine Verzicht⸗ leiſtung dem Vollmachtgeber notificirt. — (*) Nach dem Loſten Artikel des Geſetzes vom 25ſten Ventoſe im 11ten Jahre, darf kein Notar DOrigi⸗ nal⸗Acten aus Handen geben, ausgenommen dieje⸗ nigen, welche derſelbe Artikel bezeichnet und worun⸗ ter auch die Vollmachten begriffen ſind. Von der Bürgſchaft. 565 Wenn jedoch dieſe Verzichtleiſtung dem Voll⸗ machtgeber nachtheilig wäre, ſo muß ihn der Be⸗ vollmächtigte deßhalb entſchädigen; es ſeye denn, er beweiſe, daß es ihm unmöglich iſt, der Voll⸗ macht noch ferner Genüge zu leiſten, ohne ſelbſt einen beträchtlichen Schaden zu leiden. 2008. Wenn der Bevollmächtigte von dem Tode des Vollmachtgebers, oder von den Ur⸗ ſachen, wodurch die Vollmacht erliſcht, keine Kenntniß hatte, ſo iſt das, was er in dieſer Un⸗ wiſſenheit vorgenommen hat, giltig. 2009. In den obigen Fällen werden die Ver⸗ bindlichkeiten des Bevollmächtigten gegen dritte Perſonen, die in gutem Glauben ſind,(1) voll⸗ zogen. 2010. Stirbt der Bevollmächtigte, ſo müſſen ſeine Erben den Vollmachtgeber davon benach⸗ richtigen; unterdeſſen aber das was die Um⸗ ſtände für des letztern Intereſſe erheiſchen, be⸗ ſorgen. Vierzehnter Titel. Von der Bürgſchaft. (Dekretirt den 14ten Februar 1804. Promulgirt den 24ten des naͤmlichen Monats). Erſtes Kapitel. Von der Natur und dem Umfange der Bürgſchaft. 2011. Wer für eine Verbindlichkeit Bürge (¹) S. die Artlkel 55o und 2268. 566 3. Buch. 14. Titel. 1. Kapitel. wird, verpflichtet ſich gegen den Gläubiger, dieſer Verbindlichkeit Genüge zu leiſten, im Falle der Schuldner es nicht ſelbſt thut. 2012. Die Bürgſchaft kann nur für eine giltige Verbindlichkeit Statt finden. Man kann ſich jedoch für eine Verbindlich⸗ keit verbürgen, die durch eine dem Schuldner perſönliche Einrede, z. B. der Minderjährigkeit zernichtet werden kann. 2013. Die Bürgſchaft kann das, wozu der Schuldner verbunden iſt, weder überſteigen, noch unter läſtigern Bedingungen eingegangen werden. Sie kann aber bloß für einen Theil der Schuld, und unter minder läſtigen Bedingungen geleiſtet werden. Die Bürgſchaft welche die Schuld überſteigt, oder unter läſtigern Bedingungen eingegangen worden, iſt nicht ungiltig, nur kann ſie auf das Maaß der Haupt⸗ Berbindlichleit herabge⸗ ſetzt werden. 2014. Man kann ohne Auftrag deſſen, für den man ſich verbindet, und ſelbſt ohne ſein Vorwiſſen, ſich für ihn verbürgen. Man kann nicht allein für den Haupt⸗Schuld⸗ ner, ſondern auch für deſſen Bürgen Bürg⸗ ſchaft leiſten. 2015. Die Bürgſchaft wird nicht vermuthet; ſie muß ausdrücklich geſcheben, und man darf ſie nicht über die Gränzen worin ſie geleiſtet worden iſt, ausdehnen. Von der Bürgſchaft. S67 2016. Die unbeſchränkte Bürgſchaft einer Haupt⸗ Verbindlichkeit erſtreckt ſich auch auf alles, was zu der Schuld gebört, ſogar auf die Koſten der erſtern Klage, ſo wie auf alle die, welche auf die Benachrichtigung, die man dem Bürgen davon gegeben bhat, noch erfolgt ſind.(1) 2017. Die Verbindlichkeiten der Bürgen gehen auf ihre Erben üher, jedoch mit Ausnahme der Verhaftung, wenn die Verbindlichkeit von der Art war, daß die Bürgen derſelben unterwor⸗ fen geweſen wären.(2) 2018. Der Schaldner, welcher dinen Bürgen zu ſtellen verbunden iſt, hat einen ſolchen vor⸗ zuſchlagen, der fähig iſt zu contraheren, ein hin⸗ reichendes Vermögen beſitzt, um für den Gegen⸗ ſtand der Verbindlichkeit zu haften, und deſſen Wohnſitz ſich innerhalb des Bezirks des Appel⸗ lations⸗Gerichts befindet, wo die Bürgſchaft ge⸗ leiſtet werden ſoll. 2019. Bey Beurtbeilung der Zablungsfähig⸗ keit eines Bürgen, nimmt man bloß auf ſein Grund⸗Eigenthum Rückſicht, ausgenommen in Handels⸗Sachen, oder wenn die Schuld ge⸗ einge iſt. Man nimmt dabey keine Rückſicht auf unbe⸗ wegliche Güter, welche in Streit verfangen ₰ () S. eine Ausnahme von dieſer Regel im 1740ſte Artlkel. Kz) S. den 16ten Titel dieſes zten Buchs. 56⁸ 3. Buch. 14. Titel. 2. Kapitel. ſind, oder deren Ausklagung wegen ihrer Ent⸗ legenheit allzuſchwierig würde. 2020 Wenn der vom Gläubiger freywillig, oder vor Gericht angenommene Bürge, in der Folge zahlungsunfähig geworden iſt, ſo muß ein anderer geſtellt werden. Dieſe Regel leidet nur in dem Falle eine Aus⸗ nahme, wenn der Bürge kraft einer überein⸗ kunft geſtellt worden iſt, wodurch der Gläubiger eine gewiſſe Perſon ausdrücklich zum Bürgen begehrt hat. Zweytes Kapitel. Von der Wirkung der Bürgſchaft. Erſter Abſchnitt. Von der Wirkung der Bürgſchaft zwiſchen dem Gläubiger und dem Schuldner. 2021. Der Bürge iſt dann erſt verbunden, die Gläubiger zu bezahlen, wenn der Schuld⸗ ner es nicht thut; der Bürge müßte denn auf die Rechts⸗Wohlthat der Ausklagung verzichtet, oder ſich mit dem Schuldner ſolidariſch verbind⸗ lich gemacht haben; in welchem Falle die Wir⸗ kung ſeiner Verbindlichkeit ſich nach den für die Solidar⸗Schulden aufgeſtellten Regeln richtet. 2022. Der Gläubiger iſt dann erſt verbunden den Haupt⸗Schuldner auszuklagen, wann der Bürge bey dem erſten, gegen ihn gerichteten Anſuchen, es verlangt. Von der Bürgſchaft. 569 2023. Der Bürge, welcher die Ausklagqung requirirt, muß dem Gläubiger ſowohl die Güter des Haupt⸗Schuldners angeben, als auch die zur Ausklagung erforderliche Summe vorſchießen. Er darf weder Güter des Haupt⸗Schuldners anzeigen, welche außer dem Bezirke des Ap⸗ pellations⸗Gerichts des Ortes liegen, wo die Zahlung geſchehen ſoll, noch ſtreitige Güter, noch ſolche die zwar für die Schuld hypotheeirt, aber nicht mehr in des Schuldners Beſitze ſind. 2024. So oft der Bürge eine ſolche durch den vorhergehenden Artikel autoriſirte Anzeige von Gütern gemacht, und eine zur Ausklagung hin⸗ reichende Summe vorgeſchoſſen hat, iſt der Gläubiger, in Anſehung des Bürgen, bis zum Betrag der angegebenen Güter, für die Zah⸗ lungs⸗Unfähigkeit des Haupt⸗Schuldners ver⸗ antwortlich, wenn er ihr durch ſein gerichtli⸗ ches Betreiben hätte zuvorkommen können. 2025. Sind mehrere Perſonen für den näm⸗ lichen Schuldner, und für die nämliche Schuld Bürge geworden, ſo iſt jede von ihnen zur gau⸗ zen Schuld verbunden. 2026. Demungeachtet kann jede von ihnen, wenn ſie nicht auf die Rechts⸗Wohlthat der Tbeilung Verzicht gethan hat, begebren, daß der Gläubiger ſeine Klage vorderſamſt tbeile, und an jeden Bürgen nur ſeinen Antheil fordere. Wenn zur Zeit da einer der Bürgen die Thei⸗ lung gerichtlich ausſprechen ließ, einer oder der andere von ihnen zahlungsunfähig war, ſe 570 3. Buch. 14. Titel. 2. Kapitel. muß dieſer Bürge, verhältnißmäßig, für ſeine zahlungsanfähigen Mit⸗Bürgen bezahlen; al⸗ lein für Zahlungs⸗ Unfähigkeiten, welche erſt nach der Theilung eintreteu, kann er nicht mehr nachgeſucht werden. 2027. Hat der Gläubiger ſelbſt, und von freyen Stücken ſeine Klage getheilt, ſo kann er nicht mehr gegen dieſe Theilung einkommen, ſelbſt dann nicht, wann ſchon, ehe er in die⸗ ſelbe gewilligt hat, einige der Bürgen zahlungs⸗ unfähig waren. Zweyter Abſchnitt. Von der, Wirkung der Bürgſchaft zwiſchen dem Schuldner und dem Bürgen. 2028. Der Vürge welcher bezahlt hat, hat ſeinen Regreß gegen den Haupt⸗Schuldner, die Bürgſchaft möge mit oder ohne Vorwiſſen des Schuldners geleiſtet worden ſeyn. Dieſer Regreß hat ſowohl für das Kapital, als für die Zinſe und Koſten Statt; jedoch hat der Bürge ſeinen Regreß nur für diejenigen Koſten, welche er gehabt, ſeitdem er dem Haupt⸗ Schuldner das gegen ihn gerichtete Anſuchen bekannt gemacht hat. Er hat auch für die allenfallſige Schadloshal⸗ tung ſeinen Regreß. 2029. Der Bürge, welcher die Schuld bezahlt hat, iſt in alle Rechte, welche der Gläubiger gegen den Schuldner hatte, ſubrogirt.(1) (1) S. den 1251ten Artikel. No. 3. Von der Bürgſchaft. 571 2030. Wenn mehrere ſolidariſche Honpt⸗ Schuldner einer und derſelben Schuld vorhan⸗ den waren, ſo hat der Bürge, welcher ſte alle verbürgt hat, gegen jeden derſelben ſeinen Re⸗ greß für die Rückforderung alles deſſen, was er bezahlt hat.(1) 2031. Dem Bürgen, welcher ſchon einmal bezahlt hat, ſteht kein Regreß gegen den Haupt⸗ Schuldner zu, wenn dieſer noch einmal bezahlt, ohne von der erſten Zahlung durch den Bürgen benachrichtigt worden zu ſeyn; dem letztern aber ſteht die Klage auf Rück⸗ Forderung gegen den Gläubiger offen. Hat der Bürge bezahlt, ohne belangt wor⸗ den zu ſeyn und ohne den Haupt⸗Schuldner davon benachrichtigt zu haben, ſo hat er keinen Re⸗ greß gegen ihn, wenn im Augenblicke der Zah⸗ lung dieſer Schuldner Mittel gehabt hätte, die Schuld für erloſchen erklären zu laſſen; dagegen ſtebt dem Bürgen die Klage auf Rückforderung gegen den Gläubiger offen. 2032. Oer Bürge kann, ſogar noch ehe er bezahlt, gegen den Schuldner verfahren, um von ihm entſchädigt zu werden, 1) Wenn er wegen der Zahlung belangt iſt; 2) Wenn der Schuldner in Concurs, oder in zerrüttete Vermögens⸗Umſtände gerathen iſt; -() Dieſe Verfuͤgung hat nach dem 1214ten Artikel unter den ſolldariſchen Schuldnern nicht Statt. 572 3. Luch. 14. Titel. 3. Kapitel. 3) Wenn der Schuldner ſich verbunden hat, ihm in einer gewiſſen Zat ſeine Einladung zu verſchaffen; 4) Wenn die Schuld durch Verfall des Ter⸗ mins, unter welchem ſie eingegangen worden, klagbar iſt; 5) Am Ende von zehn Jahren, wenn die Haupt⸗Verbinolichkeit keine beſtimmte Verfall⸗ Zeit hat; wenn anders dieſe Haupt Verbindlich⸗ keit nicht von der Beſchaffenheit iſt, daß ſie vor einer beſtimmten Zeit erlöſchen kann, wie z. B. eine Vormundſchaft. Dritter Abſchnitt. Von der Wirkung der Bürgſchaft unter den Mit⸗Bürgen. 2033. Haben mehrere Perſonen den nämlichen Schuldner für die nämliche Schuld verbürgt⸗ ſo hat der Bürge, welcher die Schuld entrichtet hat, einen Regreß gegen die andern, und zwar gegen jeden für ſeinen Antheil.(1) Aber dieſer Regreß hat nur Statt, wenn der Bürge in einem, der im vorhergehenden Artikel genannten, Fälle bezahlt hat. Drittes Kapitel. Von der Erlöſchung der Bürgſchaft. 2034. Die Verbindlichkeit, welche aus der Bürgſchaft entſpringt, erliſcht aus den näm⸗ (1) S. den 1213 und 1214ten Arrikel. Von der Bürgſchaft. 573 lichen Urſachen, wie die andern Verbindlich⸗ keiten. 203.5. Die Confuſton, welche in der Perſon des Haupt⸗Schuldners und ſeines Bürgen vor⸗ geht, wenn ſie Erben von einander werden, macht die Klage des Gläubigers gegen den Bürgen des Bürgen nicht erlöſchen. 2036. Der Bürge kann dem Gläubiger alle Einreden, welche dem Haupt⸗Schuldner zuſte⸗ hen, und welche in der Natur der Schuld gegrün⸗ det ſind, opponiren; Aber er kann diejenigen Einreden nicht op⸗ poniren, welche bloß der Perſon des Schuld⸗ ners zuſtehen.(1) 2037. Der Bürge iſt entladen, wenn die Subrogation in die Rechte, Hypotheken und Pri⸗ vilegien des Gläubigers, durch das Factum die⸗ ſes Gläubigers, nicht mehr zu Gunſten des Bürgen geſchehen kann. 2038. Nimmt der Gläubiger eine unbeweg⸗ liche, oder ſonſtige Sache freywillig an Zah⸗ lungs⸗Statt an, ſo iſt der Bürge losgeſchlagen, auch wenn dieſe Sache dem Gläubiger in der Folge abgeſtritten wird. 2039. Die bloße Termins⸗Verlängerung, die dem Haupt⸗Schuldner vom Gläubiger zuge⸗ ſtanden wird, entladet den Bürgen nicht;(2) letzterer kann aber in dieſem Falle gegen den Schuldner einkommen, um ihn zur Zahlung zu zwingen. (1) S. den 1208ten Artikel. (2) S. den 1740ſten Artikel. 374 3. Buch. 15. Titel. Vei ertes Kapitel. Von dem geſetzlichen und dem ge⸗ richtlichen Bürgen. 2040. So oft Jemand durch das Geſetz, oder durch eine Verurtheilung angehalten wird, ei⸗ nen Bürgen zu ſtellen, ſo muß der aufgeführte Bürge die durch die Artikel 4617. und 2019. vorgeſchriebenen Qualitäten und Bedingungen in ſich vereinigen und erfüllen. Iſt die Frage von einer gerichtlichen Bürg⸗ ſchaft, ſo muß der Bürge noch außerdem eine Perſon ſeyn, die verhaftet werden darf. 2041. Wer keinen Bürgen ſinden kann, wird zugelaſſen, an deſſen Stelle ein zur Verſicherung hinlängliches Unterpfand zu geben.(1)— 2042. Der gerichtliche Bürge kann die Aus⸗ klagung des Haupt⸗Schuldners nicht begehren. 2043. Der, welcher bloß den gerichtlichen Bürgen verbürgt hat, kann die Ausklagung des Haupt⸗Schuldners und des Bürgen nicht be⸗ gehren. Fuͤnfzehnter Titel. Von dem BVergleiche. Dekretirt den 20ſten Maͤrz 1804. Promulgirt den zoſten des naͤmlichen Monats.) 2044. Der Vergleich iſt ein Vertras, durch welchen die Parteyen einem bereits entſtandenen (1) S. den 2aſßen Artikel. Von dem Vergleiche. 575 Rechtsſtreit ein Ende machen, oder einem Nechts⸗ ſtreite vorbeugen, der entſteben könnte. Dieſer Vertrag muß ſchriftlich verfaßt werden.(1) 2645. Um einen Vergleich zu treffen, muß man die Fähigkeit haben, über die in dem Ver⸗ gleiche begriffenen Gegenſtände zu verfügen. Oer Vormund kann für den Minderjäbhrigen, oder den Interdicirten nur nach Vorſchrift des Artikels 467, im Titel von der Minder⸗ jährigkeit, der Vormundſchaft und Emancipation, einen Vergleich treffen, und er kann ſich mit dem Winderjährigen, der volljährig geworden iſt, über die Vormund⸗ ſchafts⸗Rechnung nur nach Vorſchrift des Artikels 472 im nämlichen Titel vergleichen. ie Gemeinden und öffentlichen Anſtalten können nur mit der ausdrücklichen Autoriſation des Kaiſers einen Vergleich treffen. 2046. Man kann ſich über das Cioil⸗Intereſ⸗ ſe, das aus einem Verbrechen hervorgeht, ver⸗ gleichen. Der Vergleich hindert das Verfahren von Sei⸗ ten der Staats⸗Behörde nicht. (1) Die Materie von dem Vergleiche iſt beſonders gut in Merlin's Recueil de questions de droit, T. 4. p. 52, u. f. behandelt. Der noͤmliche Verfaſſer hat nicht minder gruͤndlich die Lehre von der Zeugen⸗ Probe, der Subrogation und der Erb⸗ ſchaft in ſeinem Répertoire de jurisprudenee be⸗ handelt. 576 3. Buch. 15. Titel. 2047. Man kann in einem Vergleiche eine Strafe gegen denjenigen ſtipuliren, der ihn nicht halten würde.(1) 2048. Die Vergleiche beſchränken ſich auf ih⸗ ren Gegenſtand; die darin enthaltene Verzicht⸗ leiſtung auf alle Rechte, Klagen, und Forderun⸗ gen wird nur auf die Streitigkeit bezogen, die zum Vergleiche Anlaß gegeben hat. 2049. Die Vergleiche ordnen nur diejenigen Streitigkeiten, die darin enthalten ſind; es ſeye nun, daß die Partheyen ihre Abſicht durch beſon⸗ dere, oder allgemeine Ausdrücke erklärt haben, oder daß man dieſe Abſicht durch eine nothwendi⸗ ge Folgerung, aus dem, was ausgedrückt iſt, erkennt. 2050. Wenn Jemand, der einen Vergleich über ein Recht trifft, das er durch ſich ſelbſt hatte, in der Folge ein ähnliches Recht von Seiten einer andern Perſen erwirbt, ſo iſt er, in Anſehung des neuerworbenen Rechts, an den vorhergehenden Vergleich nicht gebunden. 2051. Der durch einen der Intereſſenten ge⸗ machte Vergleich bindet die andern Intereſſenten nicht, und kann von ihnen auch nicht opponirt werden. 2052. Die Vergleiche haben unter den Par⸗ teyen die Kraft einer in letzter Inſtanz entſchie⸗ denen Sache. Sie (¹) S. den 1226ſten Artikel. Von dem Vergleiche. 577 Sie können weder wegen Rechts⸗Irrthum, goch wegen Verletzung angegriffen werden. 2053. Jedoch kann ein Vergleich gerichtlich aufgelöst werden, wenn ein Irrthum in der Perſon, oder über den Gegenſtand des Streites Statt findet. Dies kann er auch in allen Fällen, wo Be⸗ trug, oder gewaltſamer Zwang obwaltet. 2054. Die Auflöſungs⸗Klage findet ebenafalls gegen einen Vergleich ſtatt, der auf eine nich⸗ tige Urkunde bin geſchloſſen worden iſt, wenn anders die Parteyen ſich nicht auch über dieſe Nichtigkeit abgefunden haben. 2055. Der Vergleich der auf Shriften hin gemacht worden iſt, die ſeitdem für falſch er⸗ kannt worden ſtad, iſt ganz ungiltig.— 2056. Der Vergleich über einen Prozeß, der durch ein rechtskräftig gewordenes Urtheil be⸗ endigt iſt, wovon die Parteyen, oder eine derſel⸗ ben keine Kenntniß hatten, iſt ebenfalls ungtltig. Wenn von dem, den Parteyen undekannten Urtheil, noch appelirt werden konnte, ſo iſt der Vergleich giltig. 20.57. Haben die Parteyen ſich im Allgemei⸗ nen über alle Angelegenheiten, die ſie mit ein⸗ ander haben mögen, verglichen, ſo ſind die Urkunden, die ihnen damals unbekannt waren, aber nachber entdeckt wurden, keine Urſache zur gerichtlichen Auflöſung, wenn ſie anders nicht durch das Factum einer der Parteyen zurückge⸗ halten worden ſind. Toderx Napoleon. 37 778 3. Buch. 16. Titel. Aber der Vergleich wäre ungiltig, wenn er nur einen Gegenſtand hätte, worauf die eine Partey, nach dem in der neuentdeckten Urkunde enthaltenen Beweiſe, gar kein Recht hatte. 2058. Der Rechnungs⸗Fehler in einem Ver⸗ gleiche muß verbeſſert werden. Sechzehnter Titel. Von der Verhaftung in Civil⸗Sachen. (Dekretirt den 13ten Februar 1394. Promulgirt den 23 ſten des naͤmlichen Monats.) 2059. Die Verbhaftung hat in Civil⸗Sachen wegen Stellionat Statt. Stellionat iſt, Wenn man ein unbewegliches Gut verkauft, oder bypothecirt, von dem man wiſſentlich nicht Eigenthümer iſt; Wenn man hypothecirte Güter als frey aus⸗ giebt, oder wenn man geringere Hypotheken, als die, womit dieſe Güter belaſtet ſind, angiebt. 2060. Die Verhaftung hat gleichfalls Statt, 1) In Sachen einer Noth Hinterlegung; 2) In Spolien⸗Sachen wegen der gerichtlich hefohlenen Ahtretung eines Grundſtücks, wor⸗ aus der Eigenthümer durch Thätlichkeiten ver⸗ trieben worden iſt, wegen Erſtattung der Früchte, die wäbrend dem unrechtmäßigen Beſitze daraus gezogen worden ſind, und wegen Bezahlung der Bon d. Verhaftung in Civik⸗Sachen. 579 Schadloshaltung, die dem Eigenthümer zuer⸗ kannt worden iſt; 3) Wegen Zurück⸗Forderung von Geldern, die in die Hände von öffentlichen, zur Hinter⸗ legung beſtellten Perſonen, hinterlegt worden ſind; 4) Wegen Vorzeigung der bey Sequeſtern, Commiſſarien, und andern zur Aafſicht beſtellten Perſonen hinterlegten Sachen; 5) Gegen die gerichrlichen Bürgen, und ge⸗ gen die Bürgen derjenigen Perſonen, die verhaf⸗ tet werden können, wenn ſie ſich dieſer Verhaf⸗ tung unterzogen haben; 6) Gegen alle öffentliche Beamten, wegen Vorzeigung der bey ihnen hinterlegten Original⸗ Urkunden, wenn ſie befohlen worden iſt; 7) Gegen die Notarien, die Advocaten und die Gerichts⸗Diener, wegen Zurückgabe der ihnen anvertrauten Urkunden und der Gelder, die ſte in ihren Amts⸗Geſchäfften, für ihre Clienten emp fangen haben.(1) 2061. Diejenigen, welche durch einen auf eine petitoriſche Klage gegebenen und rechts⸗ kräftig gewordenen Spruch, verurtheilt worden ſind, ein Grundſtück abzutreten, und ſich wei⸗ gern zu gehorchen, können, in Gefolg eines zwey⸗ (1) In dem 136ſten und 534ſten Artikel des Codex uͤber den Civil⸗Prozeß, ſind noch mehrere Faͤlle ange⸗ Kbene⸗ in welchen die Verhaftung wegen Civll⸗ Forderungen ausgeſprochen werden kann. 37* 580 3. Buch. 16. Titel. ten Urtheils verhaftet werden, aber erſt vierzebn Tage nachdem das erſte Urtheil der Partey in Perſon, oder in ihrem Wohnſitze ſignifieirt wor⸗ den iſt. Iſt das Grundſtück, oder das unbewegliche Gut, mehr als fünf Myriameter von dem Wohn⸗ ſitze der verurtbeilten Partey entfernt, ſo wird die vierzehntägige Friſt um einen Tag für jede fünf Myriameter verlängert. 2062. Die Verhaftung kann nicht gegen die Pachter wegen Zahlung der Pacht⸗Gelder, von Feld-Gütern verordnet werden, wenn ſie nicht förmlich in dem Beſtands⸗Briefe ſtipulirt iſt, jedoch können die Pächter und Theil⸗Bauern verhaftet werden, wenn ſie am Ende der Pacht das eiſerne Vieh,(1) die Saat⸗Früchte und das Acker⸗Gerätbe nicht herſtellen, die ihnen anver⸗ traut worden ſind, ſie müßten denn beweiſen daß dieſe Gegenſtände ohne ihr Verſchulden fehlen. 2063. Außer den durch die vorhergehenden Artikel beſtimmten Fällen, oder denen, die in Zukunft durch ein förmliches Geſetz beſtimmt werden könnten, iſt allen Richtern verboten, die Verhaftung auszuſprechen, allen Notarien und Gerichtsſchreibern Acten zu verfaſſen, in welchen ſie ſtipulirt wäre, und allen Franzoſen, derglei⸗ chen Acten, wäre es auch im Auslande, einzuge⸗ hen, alles bey Strafe der Nichtigkeit, Unkoſten, und Schadlosbhaltung. (1) S. den 182iſten Artikel. + Xx+——— Von d. Verhaftung in Civil⸗Sachen. 581 2064. Selbſt in den obengenannten Fällen kann die Verhaftung nicht gegen die Minder⸗ jährigen ausgeſprochen werden. 2065. Sie kann nicht wegen einer Summe von weniger als dreyhundert Franken ausge⸗ ſprochen werden. 2066. Sie kann gegen ſiebenzigjährige Perſo⸗ nen, Weiber und ledige Frauensperſonen nur in den Stellionats⸗Fällen ausgeſprochen werden. Es iſt hinlänglich, daß man das ſtebenzigſte Jahr angefangen hat, um der den ſiebenzigjäh⸗ rigen Perſonen zugeſtandenen Vergünſtigung zu genießen. Die Verhaftung wegen Stellionat während der Ehe hat gegen die verheiratheten Frauens⸗ perſonen nur Statt, wenn ſie in Güter⸗Trennung leben, oder Güter beſitzen, deren freye Verwal⸗ tung ſie ſich vorbehalten haben, und wegen Ver⸗ hindlichkeiten, welche dieſe Güter betreffen. Oiejenigen Frauensperſonen, welche während der Güter⸗Gemeinſchaft ſich zugleich, oder ſoli⸗ dariſch mit ihren Männern verbindlich gemacht haben, können wegen dieſer Contracte nicht für Stellionatare angeſehen werden.(¹) 2067. Oie Verhaftung, ſelhſt in den Fällen, wo ſie durch das Geſetz autoriſirt iſt, kann nur Kraft eines Urtbeils angewandt werden. 2068. Die Appellation ſchiebt die Verhaftung nicht auf, die durch ein Urtheil ausgeſprochen iſt, (¹) S. den 1431ſten Irtikel. * 582 3. Buch. 17. Titel. 1. Kapitel. das proviſoriſch mittelſt Bürgſchaft vollzogen werden kann. 2069. Die Verhaftnehmung bindert keines⸗ wegs, zu gleicher Zeit die Güter anzugreifen und auszupfänden. 2070. Den beſondern Geſetzen, welche die Ver⸗ haftung in Handels⸗Sachen autoriſiren, ſo wie den Geſetzen über die Zucht⸗Polizey, und den⸗ jenigen, welche die Verwaltung der öffentlichen Gelder betreffen, wird an ihrer Kraft nichts benommen. Siebenzehnter LTitel. Von dem Verſatze. (Dekretirt den 16ten Maärz 1804. Promulgirt den 26ſten Maͤrz darauf.) 2071. Der Verſatz iſt ein Contract, wodurch ein Schuldner ſeinem Gläubiger eine Sache zur Sicherheit der Schuld übergiebt. 2072. Der Verſatz einer beweglichen Sache heißt Unterpfand; Der einer unbeweglichen Sache, heißt An⸗ tichreſe(Pfand⸗Nutzung) Erſtes Kapitel. Von dem Unterpfande. 2073. Das Unterpfand giebt dem Glaͤubiger das Recht, ſich aus der Sache die der Gegen⸗ ſtand deſſelben iſt, mit Privilegium und Vorzug, vor den andern Gläubigern bezahlt zu machen.(1) C) S. Artikel 2095 und Artikel 2102. No. 2. Von dem Verſatze. 8388 2074. Dieſes Privilegium hat nur in ſoweit Statt, als ein öffentlicher oder Privat⸗Act, der gehörig regiſtrirt worden, vorhanden iſt, welcher die ſchuldige Summe, nebß der Art und Natur der zum Unterpfand gegebenen Sache, anzeigt, oder welchem ein Verzeichniß über Qualität, Gewicht und Maaß derſelben beygebogen iſt. Die ſchriftliche Abfaſſung des Actes und die Regiſtrirung derſelben ſind jedoch nur bey Sachen erfordert, die den Werth von bundert fünfzig Franken überſteigen. 2075. Auf unkörperliche Mobiliar Güter, z. B. auf Mobiliar Schuldforderungen, kann das im vorhergehenden Artikel erwähnte Privilegium nur durch einen öffentlichen, oder Privat⸗Act ge⸗ geben werden, welcher gleichfalls regiſtrirt und noch überdieß dem Schuldner der zum Unter⸗ pfand gegebenen Schuldforderung, ſignifficirt werden muß. 2076. In jedem Falle baftet das Privilegium nur in ſofern auf dem Unterpfande, als dieſes Unterpfand in den Beſitz des Gläubigers, oder eines Dritten, den die Parteyen dazu auserſehen haben, gekommen und darin geblieben iſt.(1) 2077. Oas Unterpfand kann durch einen Drit⸗ ten für den Schuldner gegeben werden 2078. Der Gläubiger darf im Falle der Nicht⸗ Zahlung keineswegs über das Unterpfand ver⸗ fügen, es ſeye dann daß er gerichtlich verordnen (1) S. den 1286ſten Artikel⸗ 584 3. Buch. 17. Titel. 1. Kapitel. laſſe, daß ihm dieſes Unterpfand an Zahlungs⸗ Statt und bis zum Belauf ſeiner Forderung, nach einer durch Erperten gemachten Abſchä⸗ tzung bleiben ſolle, oder daß es öffentlich ver⸗ ſteigert werde. Jede Clauſel, welche den Gläubiger berech⸗ tigte, ſich das Unterpfand zuzueignen, oder dar⸗ über ohne die obigen Formalitäten zu verfügen, iſt nichtig. 2079. Der Schuldner bleibt, bes zur gericht⸗ lichen Entſchlagung, Eigenthümer des Unter⸗ pfandes, welches in der Hand des Gläubigers nur ein hinterlegtes Gut iſt, daß ſein Privi⸗ legium ſichert. 2080. Der Gläubiger haftet, nach dem Titel von den Contracten und conven⸗ tionellen Verbindlichkeiten im Allgemeinen, ſür den gänzlichen Verluſt, oder die Verſchlimmerung des Unterpfandes, wenn ſie durch ſeine Nachläßigkeit geſchehen ſind. Der Schuldner muß auf ſeiner Seite dem Gläubiger die nützlichen Auslagen vergüten, welche dieſer für die Erhaltung des Unterpfan⸗ des gemacht hat. 2081. Wenn eine Schuld⸗Forderung, welche Zinſe trägt, zum Unterpfand gegeben worden iſt, ſo muß der Gläubiger dieſe Dinſe auf diejeni⸗ gen anrechnen, die er zu fordern baben mag. Trägt die Schuld, für deren Sicherbeit die Schuld⸗Forderung zum Unterpfand gegeben wor⸗ Von dem Verſatze. 585 den iſt, ſelbſt keine Zinſe, ſo geſchieht die An⸗ rechnung auf das Capital der Schuld. 2082. Der Schuldner kann das Unterpfand, außer wenn es von dem Inbaber mißbraucht würde, nicht eher zurückfordern, als bis er die Schuld, zu deren Sicherſtellung das Unter⸗ pfand gegeben worden iſt, an Capital, Zinſen und Koſten bezahlt hat. Wäre von Seiten des nämlichen Schuldners geoen den nämlichen Gläubiger, noch eine andere Schuld vorhanden, die zwar erſt nach dem ge⸗ ſchehenen Verſatze erfolgt, aber vor der Bezah⸗ lung der erſten Schuld fällig geworden iſt, ſo kann der Gläubiger nicht angebalten werden, das Unterpfand zurück zu geben, ehe er gänzlich für heyde Schulden bezahlt iſt, ſelbſt dann nicht, wann gar keine Stipulation Statt gehabt hätte, um das Unterpfand für die Bezahlung der zwey⸗ ten Schuld haften zu machen. 2083. Das Unterpfand iſt untheilbar, uner⸗ achtet der Theilbarkeit der Schuld unter den Erben des Schuldners, oder denen des Gläu⸗ bigers. Der Erbe des Schuldners, der ſeinen Tbeil an der Schuld bezahlt bat, kann die Zurückgabe ſeines Theils am Unterpfande nicht begehren, ſo lange die Schuld nicht völlig abgetragen iſt. Auf der andern Seite kann der Erbe des Gläu⸗ bigers, der ſeinen Theil an der Schuld empfan⸗ gen hat, das Unterpfand nicht zum Nachtheil 536 3. Buch. 17. Titel. 2. Kapitel. derjenigen ſeiner Mit⸗Erben, welche nicht be⸗ zahlt ſind, zurückgeben. 2084. Die obigen Verfügungen ſind weder auf Handels Sachen anwendbar, noch auf die autoriſirten Leih⸗Häuſer, in Rückſicht deren man die Geſetze und Verordnungen, welche ſie be⸗ treffen, befolgt. Zweytes Kapitel. Von der Antichreſe,(Ffand⸗Nutzung). 2085. Die Antichreſe kann nur ſchriftlich er⸗ richtet werden⸗ Der Gläubiger erwirbt durch dieſen Vertrag nur die Befugniß, die Früchte des unbeweglichen Guts zu ziehen, unter der Obliegenheit ſie jährlich auf die Zinſe anzurechnen, wenn ihm ſolche gebühren, und hernach auf das Capital ſeiner Schuld⸗Forderung. 2086. Der Gläubiger iſt gehalten, wenn man nicht anders übereingekommen iſt, die jährlichen Abgaben und Laſten des unbeweglichen Gutes, das er antichretiſch beſitzt, zu bezahlen. Er muß gleichfalls, bey Strafe der Schad⸗ loshaltung, für den Unterhalt und die nützlichen und nöthigen Ausbeſſerungen des unbeweglichen Gutes ſorgen; doch kann er auf die Früchte alle Ausgaben, die ſich auf dieſe verſchiedenen Ge⸗ genſtände beziehen, zum Voraus erheben. 2087. Der Schuldner kann vor der gänzlichen Tilgung der Schuld, den Genuß des unbeweg⸗ Von dem Verſatze. 587 lichen Gutes, das er als Antichreſe gegeben hat⸗ nicht begehren. Aber der Gläubiger, der ſich der im vorher⸗ gehenden Artikel erwähnten Verbindlichkeiten ent⸗ beben will, kann jederzeit den Schuldner zwin⸗ den, wieder in den Genuß ſeines unbeweglichen Gutes zu treten, es ſeye denn daß er dieſem Rechte entſagt hätte. 2088. Der Gläubiger wird nicht Eigenthü⸗ mer des unbeweglichen Gutes, durch das bloße Ausbleiben der Zablung zur feſtgeſetzten Zeit; jede zuwiderlaufende Clauſel iſt ungiltig: er kann in dieſem Falle die Auspfändung ſeines Schuld⸗ ners auf dem geſetzlichen Wege betreiben. 2089. Haben die Parteyen ſtipulirt, daß die Früchte ſich mit den Zinſen entweder völlig, oder bis auf einen gewiſſen Belauf ausgleichen ſollen, ſo wird dieſe Übereinkunft, ſo wie jede andere⸗ die nicht durch die Geſetze verboten iſt, vollzogen. 2090. Die Verfügungen der Artikel 1077 und 2083 ſind auf die Antichreſe, wie auf das Un⸗ terpfand anwendbar. 2091. Alles, was in gegenwärtigem Kapitel feſtgeſetzt iſt, ſchmälert keineswegs die Rechte, welche dritten Perſonen auf das unbewegliche Gut ſelbſt, das in Antichreſe gegeben wird, zuſtehen mögen. Hat der Gläubiger, der vermittelſt eines ſol⸗ chen Titels beſitzt, ſonſt noch geſetzmäßig begrün⸗ dete und bewahrte Privilegien und Hypotheken 588. 3. Buch. 18. Titel. 1. u. 2. Kapitel. auf das Gut ſelbſt, ſo übt er ſie in ſeinem Nange, und wie jeder andere Gläubiger aus. Achtzehnter Titel. Von den Privilegien und Hypotheken. (Dekretirt den 19ten Maͤrz 1804. Promulgirt den 29ſten des naͤmlichen Monats.) Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 2092. Wer eine perſönliche Verbindlichkeit eingegangen hat, haftet für deren Erfüllung, mit allen ſeinen beweglichen und unbeweglichen, gegenwärtigen und zukünftigen Gütern. 2093. Die Güter des Schuldners ſind das gemeinſchaftliche Unterpfand ſeiner Gläubiger, und der Preis derſelben wird nach Verhältniß ihrer Forderungen unter ſie vertheilt, wenn an⸗ ders unter den Gläubigern keine rechtmäßige urſachen eines Vorzugs obwalten. 2094. Die rechtmäßigen Urſachen des Vor⸗ zugs ſind die Privilegien und Hypotheken. Zweytes Kapitel. Von den Privoilegien. 2095. Das Privilegium iſt ein Recht, welch es die Qualität der Schuld⸗Forderung einem Gläus Von d. Privilegien u. Hypotbeken. 589 biger giebt, den andern Gläuhigern, ſelbſt den hypothecariſchen, vorgezogen zu werden. 2096. Unter den privilegirten Gläubigern richtet ſich der Vorzug nach den verſchiedenen Qualitäten der Privilegien. 2097. Die privilegirten Gläubiger, welche den nämlichen Rang haben, werden zuſammen nach Verhältniß ihrer Forderungen bezahlt. 2098. Das Privilegium des öffentlichen Scha⸗ tzes, und der Rang, in welchem es aus⸗ geübt wird, iſt durch die Geſetze, die ſich darauf beziehen, beſtimmt. Der öffentliche Schatz kann jedoch kein Pri⸗ vilegium zum Nachtheil der vorber von dritten Perſonen erworbenen Rechte, erbalten.(1) 2099. Die Privilegien können auf bewegliche, oder auf unbewegliche Güter Statt finden. Erſter Abſchnitt. Von den Privilegien auf die beweg⸗ lichen Güter. 2100. Die Privilegien ſind entweder Gene⸗ ral⸗, oder Special⸗Privilegien auf gewiſſe be⸗ wegliche Güter. §. 1. Von den General⸗Privilegien auf die beweglichen Güter. 2101. Die privilegirten Schuld⸗Forderungen (1) S. über die Prlvileglen des oͤffentlichen Schatzes zwey Geſetze vom zten September 1807, im Buller tin der Geſetze Nro. 158 und 159. 59⁰ 3. Buch. 18. Titel. 2. Kapitel. auf die Geſammtheit der beweglichen Güter, ſind hiernach beſtimmt, und werden in folgender Ordnung erhoben: 1) Die Gerichts⸗Koſten;(1) 2) Die Leichen⸗Koſten; 3) Die Koſten der letzten Krankheit, nach Verhältniß der Forderungen unter denjenigen Per⸗ ſonen, welchen man ſie ſchuldig iſt; 4) Der Dienſt⸗Lohn für das verfallene Johr, und was man davon für das laufende Jahr ſchuldig iſt; 5) Die Lieferungen von Nahrungsmitteln, die dem Schuldner und ſeiner Familie gemacht wor⸗ den ſind, nämlich während den ſechs letzten Mo⸗ naten, durch die Klein⸗Händler, als Bäcker, Metzger und andere, und während dem letzten Jahre, durch die Speiſe⸗Wirthe und Groß⸗ Händler. §. 2. Von den Privilegien auf gewiſſe bewegliche Güter. 2102. Die privilegirten Schuld⸗Forderungen auf gewiſſe bewegliche Güter ſind: 1) Die Forderungen der Pacht⸗ und Mieth⸗ Gelder von unbeweglichen Gütern,(2) auf die (1) S. den 662ſten Artikel des Codex uͤber den Civll⸗ Prozeß. (2) 8 den gigten Artikel in demſelben Codex. Von d. Privilegien u. Hypotheken. 591 Früchte der Erndte des Jahrs, und auf den Preis alles deſſen, womit das vermiethete Haus oder Land⸗Gut ausgerüſtet iſt, und was zur Bewirthſchaftung des Pacht⸗Gutes dient; näm⸗ lich für alles was verfallen iſt, und für alles was noch verfallen ſoll, wenn die Beſtand⸗Briefe authentiſch ſind, oder im Fall es Privat⸗Acte ſind, ein gewiſſes Datum haben; in dieſen beyden Fällen ſind die andern Gläubiger berech⸗ tigt, das Haus, oder das Pacht⸗Gut für die übrige Zeir des Beſtandes, wieder zu vermie⸗ then, und die Mieth⸗ oder Pacht⸗Gelder zu be⸗ ziehen, aber mit der Obliegenheit, dem Eigen⸗ thümer alles, was er noch zu fordern haben mag, zu bezablen; Und in Ermanzelung outhentiſcher Beſtand⸗ Briefe, oder wenn die Privat⸗Beſtand⸗Briefe kein gewiſſes Datum haben, für ein Jahr nach Verfluß des laufenden Jahrs; Das nämliche Privilegium hat für die Mieth⸗ Ausbeſſerungen, und für alles Statt, was die Vollziehung des Beſtandes betrifft; Jedoch werden in beyden Fällen die für die Ausſaat, oder für die Koſten der Erndte des Jahres ſchuldigen Summen, auf den Preis der Erndte, und die, welche man für Acker⸗Geräthe ſchuldig iſt, auf den Preis dieſer Geräthſchaf⸗ ten, vorzugsweiſe vor dem Eigenthümer, be⸗ zahlt; Der Eigenthümer kann die Mobilien, mit welchen ſein Haus oder Pacht⸗Gut verſehen iſt, 992 3. Buch. 18. Titel. 2. Kapitel. mit Arreſt belegen, wenn ſie ohne ſeine Ein⸗ willigung anderswohin gebracht werden ſind, und er behält auf dieſelben ſein Privilegium, wenn er nur die Vindications Klage angeſtellt hat, und zwar binnen vierzig Tagen, im Fall es Mobilien betrifft, womit ein Pacht Gut, und binnen vierzehn Tagen, wenn es Mobilien be⸗ trifft, mit denen ein Haus verſehen war; 2) Die Schuld⸗Forderung auf das Unter⸗ pfand, welches der Gläubiger in Händen hat; 3) Die zur Erhaltung der Sache gemachten Koſten; 4) Der Preis von nicht bezahlten Mobiliar⸗ Effecten, wenn der Schuldner ſie noch beſitzt, er mag mit, oder ohne Termin gekauft haben; Iſt deir Verkauf ohne Termin gemacht wor⸗ den, ſo kann der Verkäufer dieſe Effecten ſogar zurückfordern, ſo lange ſie im Beſitz des Käufers ſind, und deren anderweitigen Verkauf verhin⸗ dern, wenn nur die Vindications Klage in den erſten acht Tagen, nach der Üüberlieferung ge⸗ ſchieht, und die Effecten ſich im nämlichen Zu⸗ ſtande beſinden, in welchem dieſe Überlieferung geſchehen iſt; Das Privilegium des Verkäufers wird jedoch nur nach demjenigen des Eigenthümers des Hau⸗ ſes, oder Pacht⸗Gutes ausgeübt, es ſeye denn es werde erwieſen, daß der Eigenthümer Kenntniß hatte, daß die Mobilien und andern Gegenſtände, womit ſein Haus, oder ſein Pacht⸗Gut verſehen war, dem Beſtänder nicht gehörten; Von d. Privilegien u. Hyndthektn. 593 Die Handels⸗Geſetze und Gebräuche in Betreff der Vindications⸗Klage bleiben bey Kraft;(1) 5) Die Lieferungen eines Gaſtwirths, auf die Effecten des Reiſenden, welche in ſeine Herberge gebracht worden ſind; 6) Die Fracht⸗ K Koſten und Neben⸗Ausgaben auf die geführte Sache; 7) Die Schuld⸗Forderungen, welche aus einem Mipbrauches der anvertrauten, Gewalt eneſtanden ſind, deſſen ſich öffentliche Beamte in Auzübung ihrer Amts⸗ Geſchäffte ſchuldig gemacht hätten, auf das Capetal ihrer Vürgſchafts⸗Gelder und auf die etwa ſchuldigen Zinſe von denſelhen. Zweyter Abſchnitr⸗ Von den Privilegien auf die un⸗ beweglichen Güter. 2103. Die auf die unbeweglichen Güter pri⸗ vilegirten Gläubiger ſind, 1) Der Verkäufer, auf das verkaufte unbe⸗ wegliche Gut, für die Bezahlung des Preiſes; Wenn mehrere auf einander folgende Käufe vorhanden ſind, wovon der Preis ganz, oder zum Theil ausſteht, ſo wird der erſte Verkäufer dem zweyten vorgezogen, der zweyte dem dritten und ſo weiter; 2) Diejenigen, welche die Gelder für den Ankauf eines unbeweglichen Gutes geſchoſſen (1¹) S. den 3ten Titel, im 3ten Buch des Handels⸗ Geſetzbuchs. Coder Napoleon. 3⁸ v9 3. Buch. 18. Titel. 2. Kapitel. haben,(1) wenn nur, durch den Anlebens⸗ Act, authentiſch dargethan iſt, daß die Summe zu dieſem Gebrauche beſtimmt war, und, durch die Quittung des Verkäufers, daß die Zahlung mit den entlehnten Geldern geſchehen iſt; 3) Die Mit⸗Erben, auf die liegenden Güter der Erbſchaft, für die Gewährleiſtung der unter ihnen gemachten Theilungen und der Heraus⸗ gabe auf die Looſe; 4) Die Baumeiſter, Unternehmer von Arbei⸗ ten, Mäurer und andere Arbeiter, welche an⸗ geſtellt werden, um Gebäude, Canäle oder ir⸗ gend andere Werke zu bauen, wieder aufzu⸗ richten, oder auszubeſſern, jedoch nur wenn vorderſamſt durch einen von dem Gerichte erſter Inſtanz, in deſſen Bezirke die Gebäude gelegen ſind, von Amtswegen ernannten Experten ein Verbal-Prozeß errichtet worden iſt, um den Zuſtand des Platzes, in Beziebung auf die Ar⸗ beiten, zu conſtatiren, die der Eigenthümer ver⸗ fertigen laſſen zu wollen erklärt, und wenn die Arbeiten in den nächſten ſechs Monaten nach ihrer Vollendung durch einen gleichfalls von Amtswegen ernannten Experten aufgenommen worden ſind; Aber der Belauf des Privilegiums darf den durch den zweyten Verbal⸗Prozeß conſtatirten Werth nicht überſteigen, und reducirt ſich auf den Mebr⸗Werth, den das unbewegliche Gut (1) S. den 12§oſten Artikel. No. 2. ————ÿ4—— —— nß— Von d. Privilegien u. Hypotheken. 595 zur Zeit der Veräußerung hat, und der von den darin gemachten Arbeiten herrührt; 5) Diejenigen, welche die Gelder geliehen haben, um die Arbeiter zu bezahlen und ihnen ihre Auslagen zu erſtatten, genießen das nm⸗ liche Privilegium, wenn nur dieſe Verwendung authentiſch durch den Anlehens⸗Act und durch die Quittung der Arbeiter dargethan iſt, ſo wie es oben für diejenigen geſaat worden, welche die Gelder zum Ankaufe eines unbeweglichen Gutes geliehen haben. Dritter Abſchnitt. Von den Privilegien, welche ſich auf die beweglichen und unbe⸗ weglichen Güter erſtrecken. 2104. Die Privilegien, welche ſich auf die beweglichen und unbeweglichen Güter erſtrecken, ſind die im Artikel 2107 genannten. 2105. Wenn, in Ermangelung von beweg⸗ lichen Gütern, die im vorhergehenden Artikel genannten privilegirten Gläubiger ſich melden, um auf den Preis eines unbeweglichen Gutes, nach Maaßgabe ihrer Forderungen, mit den auf daſſelbe privilegirten Glänbigern bezahlt zu wer⸗ den, ſo geſchehen die Zablungen in folgender Ordnung:. 1) Die Gerichts⸗ und andern im Artikel 2101 genannten Koſten; 2) Die im Artikel 2103 bezeichneten Schuld⸗ Forderungen; 38* thums⸗Verſchreibung, 596 3. Buch. 18. Titek. 2. Kapitel. Vierter Abſchnitt. Wie die Privilegien bewahrt werden. 2106. Unter den Gläubigern bringen die Pri⸗ vilegien nur in ſofern Wirkung hervor, als ſie durch die, in geſetzlicher Form ſeription auf die Regiſter des wahrers die gehörige Publicität erhalten haben, und zwar erſt vom Datum dieſer Inſcription an, und mit folgenden Ausnahmen. 2107. Von der Formalität der Einſchreibung ſind die im Artikel 2101 genannten Schuld⸗ Forderungen ausgenommen. 2103 Der privilegirte Verkäufer bewahrt ſein Privilegium durch die Transſeription der Eigen⸗ welche conſtatirt, man ihm den Kauf⸗Preis ganz, oder zum Theil ſchuldig geblieben iſt; zu welchem Ende die, durch den Käufer gemachte tion des Contracts, als Verkäufer und für den dem Käufer die bezahlten Gelder geliehen bar, und der durch den nämlichen Contract in die Rechte des Verkäufers ſubrogirt worden iſt: dem ungeachtet iſt der Hypotheken⸗„Bewabhrer, bey Strafe der Schadloshaltung gegen dritté Perſonen, gehalten, die aus der Eigenthums⸗ Verſchreibung(1) hervorgehenden Schuld⸗ For⸗ geſchehene In⸗ Hypotheken⸗Be⸗ Inſeripeſon für der () S. den 218 ſten Artifel. Von d. Privilegien u. Hypotheken. 597 derungen auf ſein Regiſter zu inſcribiren, und zwar ſowohl zu Gunſten des Verkäufers als zu Gunſten der Darleiher, welche letztere übri⸗ gens die Transſcription des Kauf⸗Contracts, wenn ſie noch nicht geſchehen iſt, auch ſelbſt machen laſſen können, um die Inſcription der Summe zu bewirken, die man ihnen auf den Kauf⸗Preis ſchuldig iſt. 2109. Der Mit⸗Erbe, ſowobhl vor, als nach der Theilung, bewahret ſein Privilegium auf die un⸗ beweglichen Güter jedes Looſes, oder auf das öf⸗ fentlich verſteigerte Gut, für die Herausgabe zur Ausgleichung der Looſe, oder für den Steige⸗ rungs⸗Preis, durch die auf ſein Betreiben in den nächſten ſechzig Tagen nach der Theilung, oder Verſteigerung geſchehene Inſcription; wäh⸗ rend welcher Zeit keine Hypothek zum Nach⸗ theile des Gläubigers der Herausgabe, oder des Preiſes, auf das eine Herausgabe ſchuldige, oder durch Verſteigerung zugeſchlagene Gut Statt finden kann.(1) 2110. Die Baumeiſter, Unternehmer von Arbeiten, Maurer und andere Arbeiter, welche angeſtellt werden, um Gebäude, Canäle oder andere Werke zu bauen, wieder aufzurichten, oder auszubeſſern, und die Perſonen, welche, um ſie zu bezahlen und ihnen ihre Auslagen zu erſtatten, Gelder geliehen haben, deren Ver⸗ wendung conſtatirt iſt, bewahren ihr Privilegium (1) S. den 88aſten Artikel. 598 3. Buch. 18. Titel. 2. Kapitel. durch die doppelte Inſcription, 1) des Verbal⸗ Prozeſſes, der den Zuſtand des Platzes conſta⸗ tirt, 2) des Verbal⸗Prozeſſes über die Auf⸗ nahme der Arbeiten, und zwar unter dem Datum der Inſeription des erſten Verbal Prezeſſes. 2111. Die Gläubiger und Legatarien, welche die Abſonderung des Vermögens des Verſtarbe⸗ nen, in Gemäßheit des Artikels 878 im Titel von den Erbſchaften, nachſuchen, bewah⸗ ren ibr Privilegium, in Rückſicht der Gläubiger der Erben, oder der Repräſentanten des Verſtor⸗ henen auf die unbeweglichen Güter der Erbſchaft, durch die auf jedes dieſer Güter, in den erſten ſechs Monaten nach Eröffnung der Erbſchaft, ge⸗ ſchehene Inſcription. Vor Verfluß dieſer Friſt kann auf dieſe Güter keine Hypothek von den Erben, oder Repräſen⸗ tanten zum Nachtheil jener Gläubiger und Le⸗ gatarien mit Erfolg beſtellt werden. 2112. Die Ceſſtonare dieſer verſchiedenen pri⸗ vilegirten Schuld⸗-Forderangen üben die näm⸗ lichen Rechte, wie die Cedenten, an deren Ort und Stelle aus.(1)— 2113 Alle privilegirte Schuld⸗Forderungen, die der Formalität der Inſcription unterworfen, und in Anſehung deren die oben vorgeſchriebe⸗ nen Bedingungen, um das Privilegium zu be⸗ wahren, nicht erfüllt worden ſind, hören jedoch nicht auf hypothekariſch zu ſeyn; aber die Hy⸗ (1) S. den 1692ſten Arttkel⸗ Von d. Privilegien u. Hypotheken. 599 pothek zählt, in Rückſicht dritter Perſonen, nur von dem Datum der Inſcriptionen an, die zu machen waren, wie hiernach erklärt wird. Drittes Kapitel. Von den Hypotheken. 2114 Die Hypotbek iſt ein dingliches Recht auf die unbeweglichen Güter, welche zur Erfül⸗ lung einer Verbindlichkeit ausgeſetzt worden find. Sie iſt ihrer Natur nach untheilbar, und baf⸗ tet gänzlich auf allen ausgeſetzten unbeweglichen Gütern, auf jedem beſonders, und auf jedem Theile derſelben. Sie folgt denſelben, in welche Hände ſie auch kommen mögen. 2115. Die Hypotbek findet nur in den Fällen und nach den Formen Statt, die durch das Geſetz beſtimmt ſind. 2116. Sie iſt entweder geſetzlich, oder ge⸗ richtlich oder conventionell. 2117. Die geſetzliche Hypothek iſt die, wel⸗ che aus dem Geſetze bervorgeht.(1) Die gerichtliche iſt die, welche aus Urtheilen, oder gerichtlichen Acten hervorgeht.(2) Die conventionelle iſt die, welche von den Verträgen und von der äußerlichen Form der Acten und Contracte abhängt.(3) (1) S. den 212 1ſten und 2135ſten Artikel. (2) S. den 212 3ſten Artikel. (3) S. den 2124ſten Artikel. 600 3. Buch. 18. Titel. 3. Kapitel. 2118. Hypothekenfähig ſind allein, 1) Die unbeweslichen Güter, die im Verkehr ſind, und ihre als unbeweglich angeſehene Zu⸗ behörden; 2) Der Nießbrauch der nämlichen Güter und ihrer Zubehörden während ſeiner Dauer.(1) 21½9. Auf adie beweglichen Güter kann keine Hypothek beſtellt werden. 2120. Es iſt durch gegenchärti9r3 Geſetzbuch nichts an den Berfügungen der See⸗Geſetze„ die See⸗Schiffe und Fahr⸗ Zeuge betreffend, ab⸗ geändert. Erſter Abſchnitt. Von den geſctzlichen Hypotheken. 2121. Die Rechte und Schuld⸗Forderungen, welche eine geſetzliche Hypothek haben, ſind, Die der verheiratheten Frauensperſonen, auf die Güter ihrer Ehemänner; Ds der Minderjährigen und Interdicirten, auf die Güter ihrer Vormünder; 1 Oie des Staates, der Gemeinden und der öffentlichen Anſtalten, auf die Güter der Ein⸗ nehmer und Rechnungspflichtigen Verwalter. 2122. Der Gläubiger, welcher eine geſetzliche Hypothek hat, kann ſein Recht auf alle, ſeinem Schuldner gehörige unbewegliche Güter, und auch auf diejenigen, welche ihm in der Folge (1) S. den 526ſten Artikel. Von d. Privilegien u. Hypotheken. 601 zugehören mögen, unter den hiernach ausge⸗ drückten Modificationen, ausüben. Zweyter Abſchnitt. Von den gerichtlichen Hypotheken. 2123. Die gerichtliche Hypothek entſpringt aus contradictoriſchen, oder Contumacial⸗Ur⸗ theilen, ſie mögen definitiv, oder proviſoriſch ſeyn, zu Gunſten desjenigen, welcher ſie er⸗ halten hat. Sie geht auch aus den gerichtlich geſchehenen Anerkennungen und Unterſachun⸗ gen der Unterſchriften hervor, welche ſich unter Privat⸗Verſchreibüngen befinden. Sie kann auf die dermaligen unbeweglichen Güter des Schuldners, und auf diejenigen aus⸗ geübt werden, die er erwerben mag, mit Vor⸗ behalt gleichfalls der Modificationen, welche hiernach beſtimmt werden. Die ſchiedsrichterlichen Entſcheidungen bewir⸗ ken nur in ſofern Hypothek, als ſie mit der ge⸗ richtlichen Vollziehungs⸗Formel verſehen ſind. Die Hypothek kann gleichfalls nur in ſofern aus den im Auslande gegebenen Urtheilen her⸗ vorgehen, als dieſe durch ein franzöſiſches Ge⸗ richt executoriſch erklärt worden ſind; dieſes j⸗ doch ohne den gegentheiligen Verfügungen poli⸗ tiſcher Geſetze und Verträge Eintrag zu thun. Von den conventionellen Hppotbeken. 2124. Die conventionellen Hypotheken können nur durch ſolche Perſonen bewilligt werden, welche 602 3. Buch. 18. Titel. 3. Kapitel. die Fähigkeit haben, die unbeweglichen Güter, welche ſie damit belaſten, zu veräußern. 2125. Wer auf das unewegliche Gut nur ein, durch eine aufſchiebende, oder aufhebende Bedingung eingeſchränktes, oder der Auflöſung unterworfenes Recht hat, kann nur eine den nämlichen Bedingungen, oder der nämlichen Auf⸗ löſung unterworfene Hypothek bewilligen. 2126. Die Güter der Minderjährigen, der In⸗ terdicirten, und die der Abweſenden, deren Be⸗ ſitz noch nicht proviſoriſch übertragen iſt,(1) können zwar mit Hypotheken belaſtet werden, aber nur aus den Urſachen und in den Formen⸗ die durch das Geſetz beſtimmt ſind,(2) oder nur in Gefolg von Urtheilen. 2127. Die conventionelle Hypothek kann nur durch einen in authentiſcher Form, vor zwey No⸗ tarien, oder vor einem Notar und zweyen Zeugen, gemachten Aet bewilligt werden. 2128. Die im Auslande geſchloſſenen Contracte können keine Hypothek auf die Güter in Frank⸗ reich geben, wenn anders keine dieſem Grund⸗ ſatze zuwiderlaufende Verfügungen in den poli⸗ tiſchen Geſetzen und Verträgen enthalten ſind. 2129. Nur diejenige conventionelle Hypothek iſt giltig, wobey entweder in der authentiſchen Schuld⸗Verſchreibung, oder in einem nachheri⸗ gen authentiſchen Acte, die Natur und Lage eines (1) S. den 128ſten Artikel. (2) S. den 457ſten Artikel. Von den Privilegien u Hypotheken. 603 jeden dem Schuldner wirklich gehörigen unbe⸗ weglichen Gutes, auf welches er die Hypothek der Schuld Forderung bewilligt, beſonders ange⸗ zeigt iſt. Jedes ſeiner dermaligen Güter kann der Hypothek namentlich unterworfen werden. Auf die zukünftigen Güter kann keine Hypo⸗ thek beſtellt werden. 2130. Demungeachtet kann der Schuldner, wenn ſeine gegenwärtigen und freyen Güter für die Sicherheit der Schuld⸗Forderung un⸗ zulänglich ſind, in ſofern er dieſe Unzulänglich⸗ keit anführt, einwilligen, daß jedes ſeiner zu⸗ künftigen Güter, ſo wie er ſie nach und nach erwerben wird, damit belaſtet ſeyn ſoll. 2131. Sollte das dermalige unbewegliche Gut⸗ oder die Güter, die der Hypothek unterworfen ſind, zu Grunde gegangen ſeyn, oder eine ſolche Verſchlimmerung erlitten baben, daß ſie für die Sicherheit des Gläubigers nicht mehr hinreich⸗ ten, ſo kann dieſer ebenfalls, entweder ſogleich ſeine Bezahlung betreiben, oder eine Hypothe⸗ ken⸗Ergänzung erhalten. 2132. Die conventionelle Hypothek iſt nur in ſofern giltig, als die Summe, für welche ſie eingegangen worden, gewiß und durch die Ur⸗ kunde beſtimmt iſt: wenn die aus der Verbind⸗ lichkeit entſtehende Schuld⸗Forderung, ihrer Exiſtenz nach, bedingt oder in ihrem Werthe unbeſtimmt iſt, ſo kann der Gläubiger die In⸗ ſeription, von der hiernach wird geſprochen wer⸗ den, nur bis zum Belauf eines beyläufig ge⸗ 604 3. Buch. 13. Titel. 3. Kapitel. ſchätzten Werthes requiriren, der durch ihn aus⸗ drücklich angezeigt wird, und den der Schuld⸗ ner nöthigen Falls herabſetzen laſſen darf. 2133. Die erworbene Hypothek erſtreckt ſich auf alle an dem hypothecirten Gute erfolgte Verbeſſerungen. Bierter Abſchnitt. Ben dem Nange, den die Hypothe⸗ ken unter ſich haben. 2134. Unter den Gläubigern hat die Hypo⸗ tbek, ſie ſey geſetzlich, oder gerichtlich, oder con⸗ ventionell, nur von dem Tage an Rang, wo der Gläubiger die Inſcription auf die Negiſter des Hypotheken⸗Bewahrers, in der durch das Geſetz vorgeſchriebenen Form und Weiſe, be⸗ werkſtelligt hat, außer in den im folgenden. Arti⸗ kel enthaltenen Fällen. 213,5. Die Hypothek haftet, unabhängig von jeder Inſcription.. 1), Zum Vortheil der Winderjäbrigen und In⸗ terdicirten, auf den ihrem Vormunde zugzhöri⸗ gen unbeweglichen Gütern, ſeiner Verwaltung halben, vom Tage an, wo er die Vormund⸗ ſchaft angenommen hat; 2) Zum Vortheil der Frauen, in Betreff ih⸗ res Brautſchatzes und der Che⸗Pacten, auf den liegenden Gütern ihrer Ehemänner, vom Tage der Heirath an; Von den Privilegien u. Hypotheken. 605 Die Frau hat für die Brautſchatz⸗Gelder, welche von Erbſchaften, die ihr zugefallen ſind, oder von Schenkungey herkommen, die ihr wäh⸗ rend der Ehe gemacht worden ſind, nur vom Tage der Eröffnung der Erbſchaften, oder von dem Tage an, Hypothek,wo die Schenkungen in Vollziehung gegangen ſinds „Sie hat für die Entſchädigung der Schulden, die ſie mit ihrem Manne gemacht hat, und für Berwendang des Preiſes ihrer veräußerten ei⸗ genen Gäter, nur vom Tage der Schuld⸗Ver⸗ ſchreibung, oder des Verkaufs an, Hypothek; In keinem Falle können die Verfügungen die⸗ ſes Artikels den Rechten nachtheilig ſeyn, welche vor der Bekanntmachung des gegenwärtigen Ti⸗ tels dritte Perſonen erworben hatten.(1) 2136. Die Ehemänner und Vormünder ſind jedoch gehalten, die Hypotheken, womit ihrs Güter belaſtet ſind, öffentlich bekannt zu machen, und zu dieſem Ende ſelbſt und ohne Verzug, in den dazu errichteten Kammern, auf die ihnen gehörige unbewegliche Güter, ſo wie auf diejeni⸗ gen, welche ihnen in der Folge gehören mögen, Inſeriptionen zu requiriren. Die Ehemänner und Vormünder, welche un⸗ terlaſſen haben, die durch gegenwärtigen Artikel verordnete Inſcriptionen zu beſtellen, und ihre unbewegliche Güter mit Privilegien oder Hypo⸗ theken beſchwert haben, oder haben biſchweren — (¹) S. den 157eſten Artikel. 606 3. Buch. 18. Titel. 3. Kapitel. laſſen, ohne ausdrücklich zu declariren, daß be⸗ ſagte Güter mit der geſetzlichen Hypothek der Frauen und der Minderjährigen belaſtet wären, ſind als Stellionatare anzuſehen, und ſind als ſolche der Verhaftung unterworfen. 2137. Die Streit⸗Vögte müſſen unter ihrer perſönlichen Verantwortlichkeit, und bey Strafe jeder Schadloshaltung, Sorge tragen, daß die Inſcriptionen auf die Güter des Vormunds, ſei⸗ ner Verwaltung halben, ohne Verzug genom⸗ men werden, ja ſogar dieſe Inſcriptionen ſelbſt machen laſſen. 2138. Wenn Ehemänner, Vormünder und Streit-Vögte, die durch die vorhergehende Arti⸗ kel verordnete Inſcriptionen nicht haben machen laſſen, ſo ſollen dieſe durch den kaiſerlichen Pro⸗ rurator bey dem Gerichte erſter Inſtanz des Wohnſitzes der Ehemänner und Vormünder, oder des Ortes, wo die Güter liegen, requi⸗ rirt werden. 2139. Die Verwandten der Ehemänner ſo⸗ wohl, als der Ehefrauen, und die Verwandten des Minderjährigen, oder, in Ermangelung von Verwandten, ſeine Freunde, können die beſag⸗ ten Inſcriptionen requiriren; dieſe können auch durch die Frau und durch die Minderjährigen ſelbſt requirirt werden. 2140. Wenn im Heiraths⸗Contract die volljih⸗ rigen Parteyen übereingekommen ſind, daß nur auf ein, oder nur auf gewiſſe unbewegliche Güter Von d. Privilegien u. Hypotbeken. 607 des Mannes Inſcription genommen werden ſoll, ſo bleiben die Güter, welche nicht für die Inſcrip⸗ tion bezeichnet ſind, von der Hypothek, für den Brautſchatz, das Zugebrachte und die Ehe⸗ Pacten frey und ledig. Man kann nicht übereinkommen, daß gar keine Inſcription gemacht werden ſolle. 2141. Das Nämliche ſoll für die unbeweglichen Güter des Vormunds Statt finden, wenn die im Familien⸗Rathe verſammelten Verwandten beſchloſſen haben, daß nur auf gewiſſe Güter Inſeription genommen werde. 2142. In den Fällen der zwey vorbergehen⸗ den Artikel iſt der Ehemann, Vormund und Streit⸗Vogt nur gehalten auf die bezeichneten Güter, Inſcription zu requiriren. 2143. Iſt die Hypothek durch den Ernennungs⸗ Act des Vormunds nicht beſchränkt worden, ſo kann dieſer, im Falle die General⸗Hypothek auf ſeine unbeweglichen Güter, die wegen ſeiner Ver⸗ waltung nöthige Sicherheit offenkundig über⸗ ſtiege, begehren, daß dieſe Hypothek auf diejeni⸗ gen unbeweglichen Güter eingeſchränkt werde, welche hinreichen, um dem Minderjährigen eine vollkommene Gewähr zu verſchaffen. Das Begehren muß gegen den Streit⸗Vogt angeſtellt werden, und es muß demſelben ein Gutachten des Familien⸗Raths vorausgegangen ſeyn. 2144. Eben ſo kann der Ehemann, mit Einwil⸗ ligung der Frau, und nach Einholung des Gut⸗ 3. Buch. achtens der vier nächſten Verwandten derſelben, welche einen Familien⸗Rath bilden, begehren, daß die General⸗Hypothek, welche wegen des Brautſchatzes, des Zugebrachten und die Ehe⸗ Pacten, auf allen ſeinen unbecheglichen Güter haf⸗ tet, auf diejenigen Güter eingeſchränkt werden, die zur vollkommenen Erhaktung der Rechte der Frau hinreichen. 2145. Die Urtheile auf das Begehren der Ehemänner und Vormünder ergehen erſt nach contradictoriſcher Anhörung des kaiſerlichen Pro⸗ curators. Wenn das Gericht die Beſchränkung der Hy⸗ pothek auf gewiſſe Güter ausſpricht, ſo müſ⸗ ſen die Inſcriptionen auf alle übrigen geſtrichen werden. 603 18. Titel. 4. Kapitel. Viertes Kapitel. Bon der Art und Weiſe wie die Pri⸗ vilegien und Hypotheken inſori⸗ birt werden. 2146. Die Inſcriptionen geſchehen in der Hypotheken⸗ Kammer, in deren Bezirke die dem Privilegium, oder der Hyvothek unterworfenen Güter gelegen ſind. Sie ſind ohne Erfolg wenn ſie in der Friſt genommen worden, während welcher die vor Eröffnung der Concurſe gemach⸗ ten Acte für unailtig erklärt ſind. Eben ſo verhält es ſich mit den Gläubigern einer Erbſchaft, wenn die Inſcription durch einen derſelben erſt ſeit der Eröffnung der Erb⸗ — ſchaft Von d. Privilegien u. Hypotheken. 609 ſchaft geſchehen, und wenn die Erbſchaft nur unter der Wohlthat des Inventariums ange⸗ nommen worden iſt. 2147. Alle am nänlichen Tage inſeribirte Gläubiger haben insgeſammt und verhältniß⸗ mäßig unter ſich eine Hypothek vom nämlichen Datum, ohne Unterſchied zwiſchen der Vor⸗ oder Nachmittags geſchehenen Inſcription, wenn auch dieſe Verſchiedenheit durch den Hypotheken⸗ Bewahrer angemerkt wäre. 2148. Um die Inſcription zu bewerkſtelligen, legt der Gläubiger, entweder ſelbſt, oder darch eine dritte Perſon, dem Hypotheken⸗Bewahrer das Original, oder eine authentiſche Ausferti⸗ gung des Urtheils oder Actes vor, woraus das Privilegium, oder die Hypothek hervorgeht. Er fügt zwey auf Stempel⸗Papier geſchriebe⸗ ne Zettel bey, wovon der eine auf die Ausfer⸗ tigung der Urkunde kann getragen werden; dieſe enthalten, 1) Den Namen, Vornamen, Wohnſitz des Gläubigers, ſein Gewerb, wenn er eines hat, und Erwählung eines Wohnſitzes, für ſich in irgend einem Orte des Bezirks der Kammer; 2) Den Namen, Vornamen, Wohnſttz des Schuldners, ſein Gewerb, wenn er eines hat, das bekannt iſt, oder eine perſönliche und be⸗ ſondere Bezeichnung, die ſo beſchaffen iſt, daß der Hypotheken⸗Bewahrer die mit Hypothek be⸗ laſtete Perſon in allen Fällen erkennen und un⸗ terſcheiden kann; Coder Napoleon. 39 610 3. Buch. 18. Titel. 4. Kapitel. 3) Das Datum und die Natur der Urkunde: 4) Den Betrag des Kapitals der Schuld⸗For⸗ derungen, die in der Urkunde ausgedrückt, oder was die Renten und Leiſtungen, oder die künftigen, bedingten oder unbeſtimmten Rechte betrifft, durch den Inſcribirenden angeſchlagen ſind, im Falle dieſe Abſchätzung verordnet iſt; ſo wie auch den Belauf der Zubehörden ſeiner Kapitalien und den Zeitpunkt der Einklagbar⸗ keit;(1¹) 5) Die Bezeichnung der Gattung und Lage der Güter, auf welche er ſein Privilegium, oder ſeine Hypothek zu bewahren geſonnen iſt. Dieſes letztere Erforderniß iſt im Falle geſetz⸗ licher oder gerichtlicher Hypotheken nicht noth⸗ wendig; in Ermangelung einer übereinkunft be⸗ laſtet eine einzige Inſcription, für dieſe Hypo⸗ theken, alle unbewegliche Güter, die im Bezirk der Kammer begriſſen ſind. (1) Durch das Geſetz vom 4ten September 180, im 158ſten Bulletin der Geſetze, iſt den Glaͤubigern eine ſechsmonatliche Friſt geſtattet worden, um die Verfallzeit des Capitals in dieſe Zettel(Bordereaux) eintragen zu laſſen, weil dieſe Formalitaͤt bisber von vielen Glaͤubigern vernacklaͤſſigt worden war, waͤh⸗ rend ſte doch unumgaͤnglich noͤthig iſt. Denn zwiſchen einer Schuld⸗Forderung, deren Capital zu feſtgeſetz⸗ ten Zeitfriſt gefordert und eingeklagt werden kann, und einem Rente ⸗Kauf, wovon das Capitai nur in den Faͤllen welche die Artikel 1912 und 1913 bezeich⸗ nen, zuruͤckgefordert werden kann, iſt ein weſentlicher Unterſchied. Von d. Privilegien u. Hypotheken. 611 2149. Die auf die Güter einer verſtorbenen Perſon zu machenden Inſcriptionen können un⸗ ter der bloßen Bezeichnung des Verſtorbenen, ſo wie es in Nro. 2, des vorhergehenden Artikels geſagt iſt, gemacht werden. 2150. Der Hypotheken⸗Bewahrer thut auf ſeinem Regiſter Meldung von dem Inhalt der Zettel, und ſtellt demjenigen, der die Inſcrip⸗ tion begeht, ſowohl die Urkunde, oder die Ausfertigung der Urkunde, als auch einen der Zettel wieder zu, an deſſen Schluß er die von ihm geſchehene Inſeription beſcheinigt. 2151. DOer Gläubiger, der für ein Kapital, das Zinſe oder Renten erzeugt, inſcribirt iſt, hat das Recht, mit demſelben für zwey Jahre und das laufende Jahr in dem nämlichen Hypo⸗ theken⸗Rang, wie mit ſeinem Kapital, collo⸗ cirt zu werden, ohne Nachtheil der beſondern In⸗ ſcriptionen, die er für andere Rückſtände, als die⸗ jenigen, welche durch die erſte Inſcription be⸗ wahrt ſind, bewerkſtelligen kann, und die von ihrem Datum an Hypothek tragen. 2152. Dem, welcher eine Inſcription requi⸗ rirt hat, ſo wie auch ſeinen Stellvertretern, oder Ceſſionaren vermöge authentiſchen Actes, iſt es. erlaubt, auf dem Hypotheken⸗Regiſter den von ihm erwählten Wohaſitz zu verändern, mit der Obliegenheit, einen andern in dem nämlichen Bezirke zu erwählen und zu bezeichnen. 2153. Die bloß geſetzlichen Hypotbeken⸗Rechte des Staates, der Gemeindenf und öffentlichen 39* 612 3. Buch. 18. Titel. 4. Kapitel. Anſtalten auf die Güter der Nechnungs⸗Pflichtie gen, die Hypotheken der Minderjährigen, oder Interdicirten gegen ihre Vormünder, der ver⸗ heiratheten Frauen gegen ihre Ehemänner, ſol⸗ len auf die Vorweiſung von zwey Zetteln inſcri⸗ birt werden, die bloß enthalten, 1) Den Namen, Vornamen, das Gewerb und den wirklichen Wohnſitz des Gläubigers, wie auch den Wohnſitz, der durch oder für ihn, im Bezirk erwählt wird; 2) Den Namen, Vornamen, das Gewerb, den Wohnſitz, oder die genaue Bezeichnung des Schuldners; 3) Die Natur der zu bewahrenden Rechte und den Betrag ihres Werthes, was die beſtimm⸗ ten Gegenſtände anlangt, ohne daß inan ihn in Rückſicht derjenigen feſtzuſetzen gehalten wäre, welche einer Bedingung unterworfen, eventuell oder unbeſtimmt ſind. 2154. Die Inſcriptionen bewahren die Hypo⸗ thek und das Privilegium während zehn Jahren, vom Tage ihres Datum's an zu rechnen; ihre Wirkung hört auf, wenn dieſe Inſcriptionen nicht vor Ende dieſer Friſt erneuert worden ſind. 2155. Die Koſten der Inſcriptionen fallen dem Schuldner zur Laſt, wenn das Gegentheil nicht ſtipulirt iſt; die Auslage geſchieht durch den, welcher die Inſcription requirirt, ausge⸗ nommen bey den geſetzlichen Hypotheken, für deren Inſcription der Hypotheken⸗Bewahrer ſeinen Regreß gegen den Schuldner hat. Die Von d. Privilegien u. Hypotheken. 613 Koſten der Transſeription, welche durch den Ver⸗ käufer requirirt werden kann, fallen dem Käufer zur Laſt. 2156. Die Klagen gegen die Gläubiger, wo⸗ zu die Inſcriptionen Anlaß geben können, müſ⸗ ſen vor dem competenten Gerichte, vermittelſt Vorladungen angeſtellt werden, die an ſie per⸗ ſönlich, oder in dem letzten, von den auf dem Regiſter erwählten Wohnſitze, geſchehen, und dieß letztere ungeachtet des Abſterbens der Gläu⸗ biger, oder derjenigen, bey welchen ſie ihren Wohnſitz erwählt hatten. Fünftes Kapitel. Von der Ausſtreichung und Redu⸗ ction der Inſcriptionen. 2157. Die Inſcriptionen werden entweder mit Einwilligung der intereſſirten und dazu befug⸗ ten Parteyen, oder Kraft eines in letzter In⸗ ſtanz ergangenen, oder in Rechts⸗Kraft erwach⸗ ſenen Urtheils, geſtrichen. 2158. In beyden Fällen hinterlegen die, wel⸗ che die Ausſtreichung requiriren, in der Hypothe⸗ ken⸗Kammer, die Ausfertigung des authentiſchen, die Einwilligung enthaltenden Actes, oder die Ausfertigung des Urtheils. 2159. Wird die Ausſtreichung verweigert, ſo begehrt man ſie von dem Gerichte, in deſſen Be⸗ zirke die Inſcription geſchehen iſt, es ſey denn daß dieſe Inſcription für die Gicherheit einer * — —— 614 3. Buch. 18. Titel. 5. Kapitel. eventuellen, oder unbeſtimmten Verurtheilung Statt gefunden habe, wegen deren Vollziehung, oder Liquidation der Schuldner und der vorgeb⸗ liche Gläubiger vor einem andern Gerichte im Prozeß ſtehen, oder noch vor ein ſolches kommen müſſen; in welchem Falle die Klage wegen der Ausſtreichung daſelbſt angeſtellt, oder dahin verwieſen werden muß. Gleichwohl muß die übereinkunft, welche der Gläubiger mit dem Schuldner getroffen haben önnte, um, im Fall eines Streites, die Kla⸗ ge vor ein gewiſſes, von beyden bezeichnetes Ge⸗ richt zu bringen, in Vollziehung geſetzt werden. 2160. Die Gerichte haben die Ausſtreichung zu verordnen, wenn die Inſcription gemacht worden iſt, ohne weder auf das Geſetz, noch auf eine Urkunde gegründet zu ſeyn, oder wenn ſie Kraft einer unregelmäßigen, oder erloſchenen, oder getilgten Urkunde gemacht worden iſt, oder wenn die Privilegien oder Hypotheken⸗Rechte auf den geſetzlichen Wegen erloſchen ſind. 2161. So oft die Inſcriptionen, welche von einem Gläubiger genommen worden, der ohne in eine Beſchränkung gewilligt zu haben, auf alle gegenwärtige und zukünftige Güter zu in⸗ ſeribiren das Recht bätte, ſich über mehr Gü⸗ ter erſtrecken, als zur Sicherſtellung der Schuld⸗ Forderung erforderlich ſind, ſo ſteht dem Schuld⸗ ner eine Klage auf Reduction der Inſeriptio⸗ nen, oder auf Ausſtreichung des unbilligen Über⸗ Von d. Privilegien u. Hypotheken. 615 maaßes offen. Man befolgt dabey, in Betreff der Competenz, die im Artikel 21359 feſtgefetz⸗ ten Regeln. Die Verfügung des gegenwärtigen Artkkels iſt nicht auf die conventionellen Hypotheken an⸗ wendbar. 2162. Für übermäßig werden die Inſcriptio⸗ nen auf mehrere Güter angeſehen, wenn der Werth eines, oder einiger unter ihnen, den Be⸗ lauf der Schuld⸗Forderungen an Capital und ge⸗ ſetzlichen Zubehörden, um mehr als ein Drittel, in freyen Grund⸗Stücken überſteigt. 2163. Auch können noch als übermäßig ber⸗ abgeſetzt werden, die von dem Gläubiger ſchä⸗ tzungsweiſe gemachten Inſcriptionen ſolcher Schuld⸗Forderungen, welche unbeſtimmt ſind und worüber in der Verſchreibung, wegen der zu ihrer Sicherſtellung zu beſtellenden Hypothek, nichts feſtgeſetzt worden iſt. „ 2164. In dieſem Falle muß der Richter das übermaaß nach den Umſtänden, nach der Wahr⸗ ſcheinlichkeit der Ereigniſſe, und nach den facti⸗ ſchen Vermuthungen beſtimmen, um die wahr⸗ ſcheinlichen Rechte des Gläubigers mit dem In⸗ tereſſe des Schuldners, einen billigen Credit zu behalten, zu vereinbaren, und zwar ohne Nach⸗ theil der neuen, von ihrem Datum an, Hypothek tragenden Inſcriptionen, die zu nehmen find, wenn in der Folge die unbeſtimmten Schuld⸗ Forderungen durch das Ereigniß auf eine höhere Gumme geſtiegen wären. 616 3. Buch. 18. Titel. 5. Kapitel. 2165. Der Werth der unbeweglichen Güter, deſſen Vergleichung mit dem Belauf der Schuld⸗ Forderungen und des Drittels darüber zu machen iſt, wird, in Betreff der Güter, die keinen Ver⸗ ſchlimmerungen ausgeſetzt ſind, durch den fünf⸗ zehnfachen, und in Betreff derjenigen, die den⸗ ſelben unterworfen ſind, durch den zehnfachen Belauf des reinen Ertrags beſtimmt, der ſich in der Mutter⸗Rolle der Grundſteuer findet, oder den man aus der Erhehungs⸗Rolle berechnet, worin das in den Gemeinden, wo die Güter liegen, beſtehende Verhältniß des Steuer⸗An⸗ theils zum reinen Ertrage angegeben iſt.(*) Die Nichter können jedoch bey dieſem Geſchäfft auch unverdächtige Beſtand⸗Briefe, neuerlich geſche⸗ hene Abſchätzungen und andere dergleichen Urkun⸗ den zu Hülfe nehmen und aus allen dieſen ver⸗ ſchiedenen Angaben den reinen Ertrag ausmit⸗ teln. () Die Einrichtung der Grundſteuer begreift drey ver⸗ ſchiedene Regiſter: ¹1) Das Sections⸗ oder Lager⸗Buch, worin die Guͤter nach ihrer Lage, Sectlons⸗ und numern⸗ weiſe eingetragen ſind; 2) Die Mutter ⸗Rolle, worin ſie nach den Ei⸗ genthuͤmern zuſammengeſtellt ſind; 3) Die Erhebungs⸗Rolle, welche nur die Haupt⸗ Summe des reinen Ertrags von den ſaͤmmtlichen Grunbſtuͤcken jedes Eigenthüͤmers, nebſt der Haupt⸗Summe feiner Anlage, enthaͤlt. In dei Sections⸗Buche und der Mutter⸗Rolle iſt der reine Ertrag tedes Grundſtuͤcks einzeln abgeſchaͤtzt und ausgeworfen; in der Erhebungs⸗ Von d. Prioilegken u. Hypotheken. 617 Sechstes Kapitel. Von der Wirkung der Privilegien und Hypotheken gegen die dritten Beſitzer. 2166. Die Gläubiger, welche auf ein unbe⸗ wegliches Gut ein inſcribirtes Pkivilegium, oder Hypotheken⸗Recht haben, halten ſich daran, in welche Hände es auch komme, um nach dem Rang ihrer Schuld⸗Forderungen, oder Inſcrip⸗ tionen collocirt und bezahlt zu werden. 1167. Wenn der dritte Beſitzer die Formali⸗ täten, welche hiernach vorgeſchrieben werden, nicht erfüllt, um ſein Eigenthum zu befreyen, ſo bleibt er, durch die bloße Wirkung der In⸗ ſeriptionen, als Beſitzer, für alle hypothecari⸗ ſche Schulden verbindlich, und genießt die dem urſprünglichen Schuldner zugeſtandenen Ter⸗ mine und Friſten. 2168. Der dritte Beſitzer iſt, im nämlichen Falle, gehalten, entweder alle klagbare In⸗ Rolle iſt derſelbe von allen Stuͤcken des naͤmllchen Beſitzers zuſammengetragen. Auf dieſen reinen Ertrag wird nur die Grund⸗ ſteuer unter den Eigenthuͤmern ausgetheilt, und vas Verhaͤltniß der Anlage gegen denſelben, auf dem Titel⸗Bogen der Erhebungs⸗Rolle, angegeben. Wenn demnach in einer Gemeinde, wo z. B. der Frank reinen Ertrags zu 20 Centimes Grundſteuer angelegt iſt, ein Gut 20 Franken abgiebt, ſo be⸗ traͤgt der reine Ertrag deſſelben 100 Franken; dieſe muͤſſen nach obigem Artikel zehn⸗ oder fuͤnfzehnmal genommen werden, um den Werth des Gutes zu beſtimmen. 618 3. Buch. 18. Titel. 6. Kapitel. tereſſen und Capitalien zu bezahlen, wie boch ſie auch laufen mögen, oder das hypothecirte Gut, ohne allen Vorbehalt, abzutreten. 2169. Wenn der dritte Beſitzer einer von die⸗ ſen Verbindlichkeiten kein Genüge leiſtet, ſo hat jeder hypothekariſche Gläubiger das Recht, gegen ihn zum Verkauf des hypothecirten Gutes ſchreiten zu laſſen, doch muß er dreyßig Tage vorher dem urſprünglichen Schuldner einen Zahl⸗ Befehl, und dem dritten Beſitzer eine Auffor⸗ derung, die klagbare Schuld zu bezahlen, oder von dem Gute abzuſtehen, notiſiciren laſſen. 2170. Gleichwohl kann der dritte Beſitzer, welcher nicht perſönlich für die Schuld verbunden iſt, ſich dem Verkaufe des auf ihn gekommenen hypothecirten Gutes widerſetzen, wenn noch an⸗ dere für die nämliche Schuld hypotheeirte Güter im Beſitz des Haupt⸗Schuldners, oder der Haupt⸗ Schuldner, geblieben ſind, und die vorläufige Ausklagung derſelben, nach der im Titel; von der Bürgſchaft(1) regulirten Form, requiri⸗ ren; während dieſer Ausklagung wird mit dem Verkauf des bypothecirten Gutes eingehalten. 2171. Die Einrede der Ausklagung kann dem Gläubiger der ein Privilegium, oder eine Spe⸗ zial⸗Hypothek auf das Gut hat, nicht opponirt werden.. 2172. Was die Abtretung Hypotbeken halber betrifft, ſo kann ſie durch jeden dritten Beſitzer, der nicht perſönlich für die Schuld verbunden (7) S. den 222zͤſten Artikel. Von d. Privilegien u. Hypotheken. 619 iſt, und die Fähigkeit zu veräußern hat, ge⸗ gemacht werden. 2173. Sie kann ſogar noch gemacht werden, wenn der dritte Beſitzer die Verbindlichkeit an⸗ erkennt, oder eine Verurtheilung gegen ihn in dieſer Qualität ergangen iſt. Die Abtretung hindert, bis zum Augenblicke der Verſteigerung, den dritten Beſitzer nicht, das Gut wieder an ſich zu ziehen, dadurch daß er die ganze Schuld und die Unkoſten bezahlt. 2174. Die Abtretung Hypotbeken halber, ge⸗ ſchieht in der Schreiberey des Gerichts, wo die Güter liegen, und dieſes Gericht ertheilt Ur⸗ kunde darüber. Auf Anſuchen des befliſſenſten der Intereſſen⸗ ten wird für das abgetretene Gut ein Curator ernannt, gegen welchen der Verkauf deſſelben in den, für die Auspfändungen vorgeſchriebenen Formen, betrieben wird. 2175. Die Verſchlimmerungen, welche aus dem Thun, oder der Nachläßigkeit des dritten Beſitzers, zum Nachtheil der hypothecariſchen oder privilegirten Gläubiger, entſpringen, geben gegen denſelben zu einer Entſchädigungs⸗Klage Anlaß; er aber kann die angewandten Koſteu und Verbeſſerungen nur bis zum Belauf des aus der Verbeſſerung entſtandenen Mehr⸗Werths zurückfordern. 2176. Die Früchte des bypotbecirten liegen⸗ den Gutes iſt der dritte Beſitzer nur vom Tage an ſchuldig, wo die Aufforderung zu zahlen, 620 3. Buch. 18. Titel. 7. Kapitel. oder das Gut zu verlaſſen, an ihn ergangen iſt, und, iſt die angefangene Betreibung drey Jahre lang unterbrochen geweſen, von der neuen Auf⸗ forderung an, welche gemacht werden muß. 2177. Die Servituten und dinglichen Rechte, welche der dritte Beſitzer auf das unbewegliche Gut vor ſeinem Beſitze hatte, leben nach der Abtretung, oder der gegen ihn geſchehenen Ver⸗ ſteigerung, wieder auf. Seine perſönlichen Gläubiger üben, nach allen den Gläubigern, welche auf die vorher⸗ gebenden Eigenthümer inſeribirt ſind, in ihrem Nange ihre Hypothek auf das abgetretene, oder verſteigerte Gut aus. 2178. Dem dritten Beſitzer, der die hypothe⸗ kariſche Schuld bezahlt, oder das hypotbecirte un⸗ bewegliche Gut abgetreten, oder die Auspfändung deſſelben erlitten hat, ſteht, wie Rechtens, der Negreß auf Gewährleiſtung gegen den Haupt⸗ Schuldner offen. 2179. Der dritte Beſitzer, welcher durch die Zahlung des Kauf⸗Preiſes ſein Eigenthum be⸗ freyen will, hat die Formalitäten zu beobach⸗ ten, welche im achten Kapitel gegenwärtigen Titels feſtgeſetzt werden. Siebentes Kapitel. Von der Erlöſchung der Privilegien und Hypotheken. 2180. Die Privilegien und Hypotheken er⸗ loͤſchen, Von d. Privilegien u. Hypotheken. 621 1) Durch die Erlöſchung der Haupt⸗Verbind⸗ lichkeit; 2) Ourch die Verzichtleiſtung des Gläubigers auf die Hypothek; 3) Durch die Erfüllung der den dritten Beſitzern vorgeſchriebenen Formalitäten und Bedingungen, um die durch ſie erworbenen Güter zu befreyen; 4) Durch die Verjährung. Die Verjährung wird für den Schuldner, in Anſehung der Güter, die in ſeinen Händen ſind, in der Zeit erlangt, die für die Verjährung der Klagen, welche die Hypothek, oder das Pri⸗ vilegium geben, feſtgeſetzt iſt. Was die Güter betrifft, welche in der Hand ei⸗ nes dritten Beſitzers ſind, ſo wird ſie für ihn in der Zeit erlangt, welche zur Verjährung des Ei⸗ genthums, zu ſeinem Vortheil, beſtimmt iſt; im Falle die Verjährung eine Urkunde vorausſetzt, nimmt ſie erſt ihren Anfang vom Tage, an dem die Urkunde auf die Regiſter des Hypotheken⸗ Bewahrers transſcribirt worden iſt. Die durch die Gläubiger genommene Inſcrip⸗ tionen unterbrechen den Lauf der durch das Ge⸗ ſetz, zu Gunſten des Schuldners, oder des dritten Beſitzers, feſtgeſetzten Verjährung nicht. Achtes Kapitel. Von der Art das Eigenthum von den Privilegien und Hypotheken zu kbefreyen. 2181. Die Eigenthums⸗Verſchreibungen von 622 3. Buch. 18. Titel. 3. Kapitel. unbeweglichen Gütern, oder von dinglichen unbeweglichen Rechten, welche die dritten Be⸗ ſitzer von Privilegien und Hypotheken befreyen wollen, müſſen durch den Hypotheken⸗Bewah⸗ rer, in deſſen Bezirke die Güter gelegen ſind, ganz transſcribirt werden.(1) Dieſe Transſcription geſchieht auf ein dazu be⸗ ſtimmtes Regiſter, und der Hypotheken⸗Bewah⸗ rer iſt gehalten dem Requirenten einen Empfang⸗ ſchein der Urkunde zu geben. 2182. Die bloße Transſcription der Eigen⸗ thums⸗Verſchreibungen auf das Regiſter des Hypotheken⸗Bewahrers befreyt das unbewegliche Gut nicht von den darauf haftenden Hypothe⸗ ken und Privilegien. Der Verkäufer trägt auf den Käufer nur ſo viel Eigenthum und Rechte über, als er ſelbſt auf die verkaufte Sache hatte; er übermacht ſie mit allen Privilegien und Hypotheken beſchwert, womit er belaſtet war. 2183. Wenn ſich der neue Eigenthümer gegen die im ſechsten Artikel gegenwärtigen Titels au⸗ toriſirte Angriffe ſicher ſtellen will, ſo muß er (1¹) Wenn ein liegendes Gut verkauft wird, auf wel⸗ ches die Glaͤubiger des Verkaͤufers Hypotheken ha⸗ ben, die noch nicht inſcribirt ſind, ſo giebt ihnen der 334ſte Artikel des Codex uͤber den Civil⸗Pro⸗ zeß nur eine vierzehntaͤgige Friſt, vom Tage der Transſcription des Kauf⸗Contractes an gerechnet, um dieſe Formalitaͤt zu beobachten. Von d. Privilegien u. Hypotheken. 623 entweder ſchen vor den Angriffen, oder ſpäte⸗ ſtens in Monatsfriſt nach der erſten an ihn ergan⸗ genen Aufforderung, den Gläubigern, an den durch ſie, in ihren Inſcriptionen erwählten Wohnſitzen, notificiren, 1) Seine Urkunde in einem bloßen Auszug, enthaltend das Datum und die Qualität des Actes, den Namen und die genaue Bezeichnung des Verkäufers, oder Schenkgebers, die Natur und die Lage der verkauften, oder geſchenkten Sache; und, wenn es ein Landgut iſt, nur die allgemeine Benennung des Gutes und den Bezirk, in welchem es gelegen iſt, den Preis und die Laſten die einen Theil des Kauf⸗Preiſes ausmachen, oder den Anſchlag der Sache, wenn ſie geſchenkt worden iſt; 2) Einen Auszug der Transſeription der Kauf⸗ Verſchreibung; 3) Eine Tabelle mit drey Columnen, wovon die erſte das Datum der Hypotheken und der Inſcriptionen; die zweyte den Namen der Gläu⸗ biger; die dritte den Belauf der inſcribirten Schuld⸗Forderungen enthält. 2184. Der Käufer, oder Schenknehmer muß in dem nämlichen Notifications⸗Acte erklären, daß er bereit iſt, auf der Stelle und ohne Unterſchied, die hypotbekariſchen Schulden und Laſten, nur bis zum Belaufe des Preiſes, abzu⸗ richten, ſie mögen klagbar ſeyn, oder nicht. 2185. Hat der neue Eigenthümer dieſe Notifi⸗ cation in der feſtgeſetzten Friſt gemacht, ſo kann 624 3. Buch. 13. Titel. 8. Kapitel. jeder Gläubiger, deſſen Urkunde inſcribirt iſt, die öffentliche Verſteigerung und Zuſchlagung des liegenden Gutes requiriren,(1) unter der Obliegenheit, 1) Oaß dieſes Begehren dem neuen Eigen⸗ thümer ſignificirt werde, und zwar ſpäteſtens vier⸗ zig Tage nach der von dieſem letztern gemachten Notification; außer wenn der erwählte Wohnſitz des requirenden Gläubigers von ſeinem wirk⸗ lichen Wohnſitze entfernt liegt, in welchem Falle dieſe Friſt für je fünf Myriameter Entfernung um zwey Tage verlängert wird; 2) Daß es das Anerbieten des Requirenten enthalte, den Preis um ein Zehntel höher zu treiben, oder treiben zu laſſen, als der welcher im Vertrag feſtaeſetzt, oder durch den neuen Ci⸗ genthümer declarirt worden iſt; 3) Daß die nänliche Signification, in der nämlichen Friſt, an den vorigen Eigenthümer, als Haupt⸗Schuldner, gemacht werde; 4) Daß das Original und die Abſchriften dieſer Acte von dem den Berkauf requirirenden Gläu⸗ biger ſelbſt, oder von ſeinem mit ausdrücklicher Procuration verſehenen Bevollmächtigten, un⸗ terſchrieben ſeyn, welcher letztere in dieſem Falle gehalten iſt, von ſeiner Procuration Abſchrift zu geben; 5) Daß 1) S. den aten Titel im iſten Buch des aten Theils des Codex über den Clyil⸗Prozeß⸗ Von d. Privilegien u. Hypotheken. 625 5) Daß er ſich anbeißig mache, für den Betrag des Preiſes und der Laſten Bürgſchaft zu ſtellen. Alles bey Strafe der Nichtigkeit. 2186. Begehren die Gläubiger keine Verſtei⸗ gerung in der vorgeſchriebenen Form und Friſt⸗ ſo bleibt der Werth des unbeweglichen Guts auf den im Contract ſtipulirten, oder von dem neuen Eigenthümer deeclarirten Preis feſtgeſetzt; dem zufolge iſt dieſer Eigenthümer von allen Pri⸗ vilegien und Hypotheken losgeſchlagen, wenn er beſagten Preis den Gläubigern nach ihrer Collo⸗ cation bezahlt, oder ihn gerichtlich binterlegt. 2187. Kömmt es zu einer Verſteigerung, ſo muß ſie, nach den für die Auspfändung feſtge⸗ ſetzten Formen, auf das Betreiben des Gläubi⸗ gers, der ſie begehrt hat, oder des neuen Eigen⸗ thümers, vor ſich geben. Wer die Berſteigerung betreibt, muß in den Anſchlag⸗Zetteln den im Contract feſtgseſetzten, oder deelarirten Preis, und die höhere Summe angeben, auf welche der Gläubiger ſich verbind⸗ lich gemacht hat, ihn zu treiben, oder treiben zu laſſen. 2188. Der Steigerer iſt gehalten, noch über den Steigerungs⸗Preis, dem aus dem Beſitz ge⸗ ſetzten Käufer, oder Schenknehmer die recht⸗ mäßigen Koſten ſeines Contracts, der Tranſcrip⸗ tion auf die Regiſter des Hypotheken⸗Bewah⸗ rers, und der Notification zu erſtatten, nebſt Coder Napoleon. 40⁰ 626 3. Buch. 13. Titel. 3. Kapitek. denen, welche von ihm gemacht worden ſind, um zur Verſteigerung zu gelangen. 2189. Der Käufer oder Schenknehmer, wel⸗ cher das zur Verſteigerung gebrachte unbeweg⸗ liche Gut, als Letztbiethender behält, iſt nicht gehalten das Zuſchlagungs⸗ rizeit transſcribiren zu laſſen. 2190. Der Gläubiger, welcher auf Verſtei⸗ gerung angetragen hat, kann dadurch, daß er davon abſteht und ſogar den Betrag ſeiner Sub⸗ miſſion bezahlt, die öffentliche Verſteigerung nicht rückgängig machen, die andern hypothekariſchen Glänbiger müßten denn alle einwilligen. 2191. Der Käufer, wenn er Steigerer gewor⸗ den iſt, bat, wie Rechtens, ſeinen Regreß gegen den Verkäufer, für die Rückerſtattung alles deſſen was den durch ſeine Urkunde ſtipulirten Preis überſteigt, und für die Zinſe dieſes überſchuſſes vom Tage jeder Zahlung an zu rechnen. 2192. Wenn die Urkunde des neuen Eigen⸗ thümers bewegliche und unbewegliche Güter, oder mehrere unbewegliche Güter begreift, wo⸗ von die einen hypothecirt, die andern nicht hypothecirt, zu einer, oder zu verſchiedenen Hy⸗ potheken⸗Kammern gebörig, für einen einzigen oder für unterſchiedene Preiſe veräußert, mit einander, oder getrennt bewirthſchaftet ſind, ſo muß der Preis jedes mit beſondern und getrenn⸗ ten Inſcriptionen behafteten Stückes in der No⸗ tification des neuen Eigenthümers, wo nöthig, im Von d. Privilegien u. Hypotheken. 627 Verhältniß zu dem ganzen, in der Urkunde aus⸗ gedrückten, Preiſe angegeben werden. Der mehrbictende Gläubiger kann in keinem Falle gezwungen werden, ſein Gebot weder auf die beweglichen Güter, noch auf andere unbeweg⸗ liche Güter, als die, welche ſeiner Schuld⸗Forde⸗ rung hypothecirt und zur nämlichen Kammer gehörig ſind, auszudehnen; dagegen aber bleibt dem neuen Eigenthümer der Regreß gegen ſeine Autoren, wegen des Schadens, der ihm aus der Zerſtückelung ſeines Gutes, oder deſſen Be⸗ wirthſchaftung erwachſen, vorbehalten. Neuntes Kapitel. Von der Art und Weiſe, die von Ehemännern und Vormündern her⸗ kommende Güter von der nicht inſcri⸗ birten Hypothek zu befreyen. 2193. Die Käufer von unbeweglichen Gütern, welche Ehemännern, oder Vormündern gehören, können, wenn ſich auf beſagte Güter keine In⸗ ſcription wegen der Verwaltung des Vormunds, oder wegen des Brautſchatzes, des Zugebrach⸗ ten und der Ehe⸗Pacten der Frau vorfindet, die Hypotheken, welche auf den durch ſie erworbe⸗ nen Gütern beſtehen mögen, wegräumen. 2194. Zu dem Ende müſſen ſie eine gehörig beglaubigte Abſchrift der Eigenthums⸗Ver⸗ ſchreibung, in der Schreiberey des Civil⸗Ge⸗ 4⁰ 628 3 Buch. 18. Titel. 9. Kapitel. richts des Ortes wo die Güter ſind hinterlegen, und durch einen, ſowohl der Frau, oder dem Streit⸗Vogt, als auch dem kaiſerlichen Procu⸗ rator des Gerichts ſignificirten Aet, die Hinter⸗ legung, die ſie gemacht haben, beſtättigen. Ein Auszug dieſer Verſchreibung, enthaltend das Datum derſelben, die Namen, Vornamen, Gewerbe und Wohnſitze der Contrahenten, die Bezeichnung der Natur und Lage der Güter, den Preis und die andern Laſten des Kaufs, wird und bleibt während zwey Monaten im Au⸗ dienz⸗Saale des Gerichts angeſchlagen; wäh⸗ rend welcher Zeit die Ebefrauen, Ehemänner, Vormünder, Streit⸗Vögte, Minderjährigen, Interdicirten, Verwandten oder Freunde, und der kaiſerliche Procurator zugelaſſen werden ſol⸗ len, in der Hypotbeken Kammer nöthigen Falls, Inſcriptionen auf das veräußerte Gut zu requiri⸗ ren und machen zu laſſen, welche die nämliche Wirkung haben, als wenn ſie am Tage des Ehe⸗Conttacts, oder am Tage des Verwaltungs⸗ Antritts des Vormunds gemacht worden wären; vorbehaltlich des Verfahrens, welches gegen die Ehemänner und Vormünder, wie oben ge⸗ ſagt,(1) wegen Hypotheken Statt finden dürfte, die ſie dritten Perſonen bewilligt bätten, ohne denſelben erklärt zu haben, daß die Güter ſchon wegen der Ehe, oder wegen der Vormundſchaft hypothecirt waren. (1) S. die Artikel 2136, 2137 und 2138. Von d. Privilegien u. Hypotheken. 629 2195. Wenn im Lauf der zwey Monate, wäh⸗ rend welcher der Contract angeſchlagen iſt, keine Inſcriptionen von Seiten der Frauen, Minder⸗ jährigen, oder Interdicirten auf die verkauften Gäter gemacht worden ſind, ſo gehen dieſe auf den Käufer über, frey von aller Laſt wegen des Brautſchatzes, des Zugebrachten und der Ehe⸗ Pacten der Frau, oder wegen der Verwaltung des Vormunds jedoch mit Vorbehalt des allen⸗ fallſigen Regreſſes gegen den Ehemann und den Vormund. Wenn von Seiten beſagter Frauen, Minder⸗ jäͤhrigen, oder Interdicirten, Jaſcriptionen ge⸗ nommen worden, aber frühere Gläubiger vor⸗ handen ſind, welche den Preis ganz, oder zum Theil wegzichen, ſo iſt der Käufer von dem Preis, oder dem Theil deſſelben, welchen er den zur Zahlung gelangenden Gläubigern be⸗ zahlt hat, entledigt, und die Inſcriptionen von Seiten der Frauen, Minderjährigen, oder In⸗ terdicirten müſſen entweder ganz, oder bis zum gehörigen Belauf geſtrichen werden. Wenn die Inſcriptionen von Seiten der Frauen, Minderjährigen, oder Interdicirten die älteſten ſind, ſo kann der Käufer keine Zahlnng zum Nachtheil beſagter Inſeriptionen bewerkſtelligen, welche ſtäts, wie ſchon geſagt, vom Datum des Ehe⸗Contractes, odes des Verwaltungs⸗Antrit⸗ tes des Vormundes an, gelten; und in dieſem Falle müſſen die Inſcriptionen der andern Glãu⸗ ——— 630 3. Buch. 18. Titel. 10. Kapitel. biger, die nicht zur Zahlung gelangen, ge⸗ ſtrichen werden. Zehntes Kapitel. Von der Publicität der Regiſter und von der Verantwortlichkeit der Hypotheken⸗Bewahrer. 2196. Die Hypotheken⸗Bewabrer ſind gehal⸗ ten, Allen die es begehren, Abſchrift von den aus ihre Regiſter transſcribirten Urkunden und von den vorhandenen Inſcriptionen, oder einen Schein, daß ſich der letztern keine vorfinden, zu ertheilen. 2197. Sie ſind für den Nachtheil verant⸗ wortlich, der entſteht, 1) Wenn auf ihren Reagiſtern, die in ihren Kammern requirirten Transſeriptionen der Eigen⸗ thums⸗Verſchreibungen und die requirirten In⸗ ſcriptionen ausgelaſſen worden ſind; 2) Wenn in ihren Scheinen eine oder meh⸗ rere der vorhandenen Inſcriptionen übergangen ſind; der Fehler müßte denn in dieſem letztern Falle von mangelhaften Bezeichnungen herkom⸗ men, die man ihnen nicht aufbürden könnte. 2198. Das unbewegliche Gut, in Betreff deſſen der Hypotheken⸗Bewahrer in ſeinen Schei⸗ nen, eine oder mehrere der Inſeribirten Laſten ausgelaſſen hätte, bleibt, mit Vorbehalt der Ver⸗ antwortlichkeit des Hypotheken⸗Bewahrers, in den Von d. Privilegien u. Hypotheken. 631 Händen des neuen Beſitzers von denſelben be⸗ freyt, wenn er anders den Schein ſeit der Trans⸗ ſcription ſeiner Urkunde begehrt hat; die Gläubi⸗ ger aber behalten dem ungeachtet das Recht, ſich nach ihrem eigentlichen Range collociren zu laſ⸗ ſen, ſo lange der Preis durch den Käufer noch nicht bezahlt, oder der unter den Gläubigern ge⸗ machte Collocations⸗Act noch nicht gerichtlich be⸗ ſtättiget worden iſt. 2199. In-keinem Falle können die Hypotheken⸗ Bewahrer weder die Transſeription der Eigen⸗ thums⸗Verſchreibungen, noch die Inſecription der hypothekariſchen Rechte, noch die Ertheilung der requirirten Scheine verweigern, oder ver⸗ zögern, bey Strafe der Schadloshaltung gegen die Parteyen; zu dieſem Ende können, auf An⸗ ſuchen der requirirenden Parteyen, ſogleich Ver⸗ bal⸗Prozeſſe über die Verweigerungen und Ver⸗ zögerungen, entweder durch einen Friedensrich⸗ ter, oder durch einen Audienz Gerichtsboten, oder durch einen andern Gerichtsboten oder No⸗ tar, von zwey Zeugen verbeyſtändet, errichtet werden. 2200. Die Hypotheken Bewahrer ſollen jedoch ein Regiſter halten, worauf ſie, Tag für Tag und nach der Zahlenreihe, die Zuſtellungen ein⸗ ſchreiben, welche ihnen von Eigenthums⸗Ver⸗ ſchreibungen zum Transſeribiren, oder von Zetteln zum Inſeribiren gemacht werden; ſie müſſen dem Requirenten einen Empfangſchein auf Stempeb 532 3. Buch. 18. Titel. 10. Kapitel. Papier geben, mit der Numer, welche die Zuſtel⸗ lung auf dem Regiſter hat, und dürfen die Eigenthums⸗Verfchreibungen und die Zettel nur unter dem Datum und in die Ordnung der geſchehenen Zuſtellungen, auf die Transſcrip⸗ tions⸗ oder Inſcriptions⸗Regiſter tragen. 2201. Alle Regiſter der Hypotheken⸗Bewahrer ſind auf Stempel⸗Papier, und müſſen von einem der Richter des Gerichts, in deſſen Bezirk die Kammer ſich befindet, foliirt und paraphirt ſeyn mit Anzeige der erſten und letzten Seite. Die Regiſter werden jeden Tag, wie die Regiſtri⸗ rungs⸗Acten, abgeſchloſſen. 2202. Die Hypotheken Bewahrer ſind gehalten in der Ausübung ihrer Amts⸗Geſchäffte alle Ver⸗ fügungen gegenwärtigen Kapitels zu befolgen, bey Strafe einer Geldbuße von Zweyhundert bis tauſend Franken für die erſte übertretung, und der Abſetzung bey der zweyten, vorbehalt⸗ lich der Schadloshaltung gegen die Parteyen, welche vor der Geldbuße bezahlt werden ſoll. 2203. Das Einſchreiben der Zuſtellungen, die Inſeriptionen und Transſcriptionen, geſchehen auf den Regiſtern nach einander, ohne Zwi⸗ ſchenraum, noch Einſchiebſel. Im übertretungs⸗ Falle ſoll der Hypotheken⸗Bewahrer in eine Geldbuße von tauſend bis zweytauſend Franken und gegen die Parteyen in Schadloshaltung ver⸗ urtheilt werden, welche letztere gleichfall? ver der Geldbuße zahlbar iſt. Von der Auspfaͤndung de. 633 Neunzehnter Titel. Von der Auspfändung und dem Collocations⸗Urtheile. (Dekretirt den 19ten März 1804. Promulgirt den 29ten des naͤmlichen Monats). Erſtes Kapitel. Von der Auspfändung.(1) 2204. Der Gläubiger kann die Auspfändung betreiben, 1) von den, ſeinem Schuldner eigen⸗ thümlich zugehörigen, unbeweglichen Gütern und deren als ſolche angeſehenen Zubehörden; 2) von dem Nießbrauch, der dem Schuldner auf der⸗ gleichen Güter zuſteht.(2) 2205. Doch kann der Antheil eines Mit⸗Erben an den gemeinſchaftlichen unbeweglichen Gütern einer Erbſchaft, durch ſeine perſönlichen Gläu⸗ biger, nicht zu Verkauf gebracht werden, ehe und bevor die Theilung, oder die Verſteigerung Statt gehabt hat, worauf ſie antragen können, wenn ſie es dienlich finden, oder wobey ſie das Recht haben, in Gemäßheit des Art. 882, im Titel: Von den Erbſchaften, zu inter⸗ veniren. 2206. Die unbeweglichen Güter eines ſogar emancipirten Minderjährigen, ober eines In⸗ (1) S. die Formalitaͤten der Auspfaͤndung im 12ten Ti⸗ tel des zten Buches, im erſten Theil des Coder uͤber den Civil⸗ Prozeß. (2) S. den 2118ten Artikel des gegenwaͤrtigen Codez 634 3. Buch. 19. Titel. r. Kapitel. terdicirten, können vor Ausklagung der beweg⸗ lichen Güter nicht zu Verkauf gebracht werden. 2207. Die Ausklagung der beweglichen Güter wird nicht vor Auspfändung derjenigen unbeweg⸗ lichen erfordert, welche ein Volljähriger und ein Minderjähriger oder Interdieirter, unver⸗ theilt beſitzen, wenn die Schuld ihnen gemein⸗ ſchaftlich iſt, noch in den Fällen, wo der Pro⸗ zeß gegen einen Volljährigen, oder vor der In⸗ terdiction, angefangen worden iſt. 2208. Die Auspfändung der unbeweglichen Güter, welche zur Gemeinſchaft gehören, wird gegen den Ehemann allein, als Schuldner, be⸗ trieben, wenn gleich die Frau zur Zablung ver⸗ bunden iſt. Die Auspfändung der unbeweglichen Güter der Frau, welche nicht in die Güter⸗Ge⸗ meinſchaft gekommen ſind, wird zegen den Mann und die Frau zugleich betrieben, welche letztere, im Fall ſich der Mann weigert den Pro⸗ zeß gemeinſchaftlich zu führen, oder im Fall er minderjährig iſt, vom Richter autoriſirt wer⸗ den kann. 6 Sind Mann und Frau nminderjährig, oder iſt es die Frau allein, und weigert ſich ibr voll⸗ jähriger Mann, den Prozeß gemeinſchaftlich zu führen, ſo wird der Frau durch das Gericht ein Vormund ernannt, gegen welchen der Prozeß betrieben wird. 2209. Der Gläubiger kann den Verkauf der unbeweglichen Güter, welche ihm nicht hypo⸗ thecirt find, nicht betreiben, außer im Falle der Von der Auspfändung ꝛe. 635 Unzulänglichkeit der Güter, welche ihm hypo⸗ thecirt ſind. 2210. Der gezwungene Verkauf der in ver⸗ ſchiedenen Bezirken gelegenen Güter kann nur nach einander begehrt werden, ſie müßten denn zu einer und derſelben Bewirthſchaftung gehören. Er wird bey dem Gerichte betrieben, in deſ⸗ ſer Bezirke ſich der Hauptort der Bewirthſchaf⸗ tung, oder, in Ermangelung eines Hauptortes, der Theil der Güter befindet, welcher nach der Mutter⸗Rolle den größten Ertrag zeigt. 2211. Wenn die dem Glaͤubiger hypothecir⸗ ten und nicht hypothecirten, oder die in verſchie⸗ denen Bezirken gelegene Güter zu einer und eben derſelben Bewirthſchaftung gehören, ſo wird, wenn es der Schuldner begehrt, der Berkauf des Ganzen betrieben, deſſen Steigerungs⸗Preis alsdann, wo nöthig, zum Maaßſtab des Wer⸗ thes der einzelnen Theile genommen wird. 2212. Wenn der Schuldner durch authenti⸗ ſche Beſtand⸗Briefe darthut, daß der genaue und freye Ertrag ſeiner unbeweglichen Güter wäh⸗ rend eines Jahrs, zur Zablung der Schuld an Capital, Zinſen und Unkoſten binreicht, und wenn er dem Gläubiger die Delegation deſſelben anbietet, ſo kann der Richter die Auspfändung verſchieben, jedoch kann man ſie wieder vorneh⸗ men, ſobald irgend eine Oppoſition, oder ein Hinderniß gegen die Zahlung eintritt.(1) () S. den 1244ſten und 1655ſten Artikel. 636 3. Buch. 10. Titel. 1. Kapitel. 2213. Der gezwungene Verkauf unbeweglicher Güter kann nur Kraft einer authentiſchen und executoriſchen Urkunde wegen einer gewiſſen und liquiden Schuld betrieben werden. Beſteht die Schuld in nicht liquiden Sachen, ſo iſt der Auspfändungs⸗Prozeß zwar giltig, aber die Verſteigerung kann erſt nach der Liquidation ge⸗ ſchehen. 2214. Der Ceſſionar einer executoriſchen Ur⸗ kunde kann die Auspfändung erſt vornehmen, nachdem er die Ceſſion dem Schuldner notifileirt hat.(1) 2215. Der Auspfändungs⸗Prozeß kann ge⸗ führt werden, Kraft eines proviſoriſchen, oder eines End⸗Urtheils, das vorläufig und der Ap⸗ pellation unerachtet vollzogen werden darf; die Verſteigerung aber kann nur nach einem End⸗Ur⸗ theil, von dem nicht mehr appellirt werden kann, oder das rechtskräftig geworden iſt, vorgenom⸗ men werden. Der Auspfändungs⸗Prozeß in Gefolg von Contumacial- Urtheilen kann während der Op⸗ poſitions⸗Friſt nicht betrieben werden. 2216. Der Auspfändungs⸗Prozeß kann nicht unter dem Vorwande für nichtig erklärt werden, daß ihn der Gläubiger wegen einer ſtärkern Sum⸗ me angefangen habe, als er zu fordern hat. 2217. Jedem Auspfändungs⸗Prozeß von un⸗ beweglichen Gütern muß ein Zahl⸗Befehl vor⸗ ausgeben, welcher auf Anſuchen des Gläubi⸗ (1) S. den 169oſten Arilkel. Von der Verjährung. 637 gers an den Schuldner in Perſon, oder an ſei⸗ nen Wohnſitz durch einen Gerichtsboten gerich⸗ tet wird. Die Formen des Zahl⸗Befehls und der Aus⸗ pfändung ſind durch die Geſetze über den Civil⸗ Prozeß beſtimmt.(1) Zweytes Kapitel. Von dem Collocations⸗Beſcheide und der Vertheilung des Prei⸗ ſes unter den Gläubigern. 2218. Das Verfahren um zu dem Colloca⸗ tions⸗Beſcheide, und zur Vertheilung des Prei⸗ ſes unſer den Gläubigern zu gelangen, wird in den Geſetzen über den Civil⸗Prozeß vorgeſchrie⸗ ben.(2) Zwanzigſter Titel. Von der Verjährung. (Sekretirt den z6ten Maͤrz 1804. Promulgirt den 25ſten deſſelben Monats.) Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 2219. Die Verjährung iſt ein Mittel, durch einen gewiſſen Zeit⸗Verfluß, und unter den durch das Geſetz beſtimmten Bedingungen, et⸗ was zu erwerben, oder ſich von etwas zu ent⸗ laden. (1¹) S. den 12ten Titel des 5ten Buches im zſten Theile des Codex uͤber den Civil⸗Prozeß. (2) S. den 14ten Titel des 5ten Buchs im erſten Theile des Codex uͤber den Civil⸗Prozeß. 638 3. Buch. 20. Titel. 1. Kapitel. 2220. Man kann auf die Verjährung nicht zum Voraus verzichten; auf die erworbene Ver⸗ jährung kann man Verzicht leiſten. 2221. Das Verzichten auf die Verjährung ge⸗ ſchieht entweder ausdrücklich, oder ſtillſchwei⸗ gend; die ſtillſchweigende Verzichtleiſtung geht aus einer Handlung hervor, welche vorausſetzt, daß man das erworbene Recht aufgegeben habe. 2222. Wer nicht veräußern kann, kann nicht auf die erworbene Verjährung Verzicht thun. 2223. Die Richter können nicht von Amts⸗ wegen das aus der Verjährung hervorgehende Rechtsmittel anwenden. 2224. Die Verjährung kann bey jedem Schrit⸗ te des Prozeſſes, ſogar noch vor dem Appella⸗ tions⸗Hofe, opponirt werden, außer wenn die Umſtände vermuthen laſſen, daß die Partey, welche das Mittel der Verjährung nicht opponirt hat, Verzicht darauf gethan habe. 2225. Die Gläubiger, oder jede andere Per⸗ ſon, welche ein Intereſſe dabey hat, daß die Verjährung erworben werde, können ſie oppo⸗ niren, ſogar wenn der Schuldner, oder Eigen⸗ thümer Verzicht darauf thut. 2226. Man kann das Eigenthum auf Sachen, welche, nicht im Verkehre ſind, nicht verjähren. 2227. Der Staat, die öffentlichen Anſtalten und die Gemeinden ſind den nämlichen Ver⸗ Von der Verjährung. 639 jährungen, wie die Privat⸗Perſonen, unterwer⸗ fen, und können ſte gleicherweiſe opponiren. Zweytes Kapitel. Von dem Beſitze. 2228. Der Beſitz iſt das Inhaben, oder der Genuß eines Dinges, oder eines Rechtes, wel⸗ ches wir entweder ſelbſt inne baben, oder aus⸗ üben, oder das ein Anderer in unſerm Namen inne hat, oder ausübt. 2229. Um verjähren zu können, wird ein an⸗ haltender und ununterbrochener, ungeſtörter, öffentlicher, unzweydeutiger Beſitz unter einem Eigenthums⸗Titel erfordert.(1) 2230. Man wird als in eigenem Namen und mit Eigentbums⸗Titel beſitzend angeſehen, ſo lange nicht bewieſen iſt, daß man unter einem andern Titel zu beſitzen angefangen habe. 2231. Hat man für einen Andern zu beſitzen angefangen, ſo wird vermuthet, daß man un⸗ ter dem nämlichen Titel beſitze ſo lange das Ge⸗ gentheil nicht bewieſen iſt. 2232. Ganz willkürliche Handlungen, oder ſolche, die bloß geduldet werden, können weder Beſitz, noch Verjährung begründen. 2233. Die gewaltthätigen Handlungen können eben ſo wenig einen Beſitz begründen, der fähig wäre die Verjährung zu bewirken. (1¹) S. den 2236ſten Artikel. 640 3. Buch. 20. Titel. 3. Napitel. Der nützliche Beſitz fängt erſt an, wenn die Gewaltthätigkeit aufgehört hat. 2234. Von dem dermahligen Beſitzer, welcher beweist, ehemals beſeſſen zu haben, wird ver⸗ muthet, er habe auch in der Zwiſchenzeit be⸗ ſeſſen, es ſeye denn das Gegentheil würde be⸗ wieſen. 2235- Um die Verjährung zu ergänzen, kann man zu ſeinem Beſitze den ſeines Autors fügen, der Titel unter welchem man demſelben nachge⸗ folgt iſt, mag univerſal, oder particular, un⸗ entgeldlich oder läſtig ſeyn. Dkittes Kapitel. Von den Urſachen, welche die Ver⸗ jährung verhindern. 2236. Wer für einen andern beſitzt, verjährt durch keinen Zeit⸗Verfluß. Alſo kann der Beſtänder, der Depoſitar, der Nutznießer und alle andere, welche die Sache des Eigenthümers aus Vergünſtigung beſitzen, nicht verjähren. 2237. Die Erben derjenigen, welche die Sa⸗ che unter einem, in dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Titel beſaßen, können eben ſo we⸗ nig verjähren.. 2238. Demungeachtet können die in den Ar⸗ tikeln 2236 und 2237 genannten Perſonen ver⸗ jähren, wenn der Titel ihres Beſitzes durch ei⸗ ne von einer dritten Perſon berrührende Urſa⸗ che, oder durch den Widerſpruch umgewandelt wird, Von der Verjährung. 641 wird, den ſie dem Rechte des Eigenthümers oppo⸗ nirt haben.(X) 2239. Diejenigen, auf welche die Beſtänder, Depoſitare und andere Vergünſtigungs⸗Inhaber die Sache durch eine Eigenthums⸗Verſchreibung übergetragen haben, können ſie verjähren,(1) 2240. Man kann nicht gegen ſeinen Titel ver⸗ jähren, in dem Sinne, daß man ſich ſelbſt die Urſache und den Grund ſeines Beſitzes nicht abändern kann. 2241. Man kann gegen ſeinen Titel in dem Sinne verjahren, daß man die Befreyung von der Verbindlichkeit, die man eingegangen hat, verjährt. Biertes Kapitel. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjährung unterbrechen, oder aufſchieben. Erſter Abſchnitt. Von den Urſachen, velche die Verjäh⸗ rung unterbrechen. 2242. Die Verjährung kann entweder notür⸗ lich, oder civiliter unterbrochen werden. (*) Um dieſen Artikel verſtaͤndlich zu machen, wird ein Beyſpiel noͤthig ſeyn; bler iſt es: Titius kauft ein Gut a non domino und ver⸗ pachtet es an Maævius; ſo kann dieſer als Pachter nicht verjaͤhren. Hat ihm aber Titius das Gut nachher durch ein Teſtament, oder auf eine andere Art etgenthuͤmlich verſchrleben, ſo kann Mavius gegen den verum dominum verjaͤhren. (1) S. die Artikel 2232 und 2236. Codex Napoleon. 41 642 3. Buch. 20. Titel. 4. Kapitel. 2243. Die natürliche Unterbrechung tritt ein, wenn der Beſitzer, über ein Jahr lang, entwe⸗ der durch den vorherigen Eigenthümer, oder ſogar durch eine dritte Perſon, des Genuſſes der Sache beraubt geweſen iſt. 2244. Eine Ladung vor Gericht, ein Befchl oder ein Arreſt,(*) die dem, welchen man zu verjähren hindern will, notifieirt werden, bewir⸗ ken die Civil⸗Unterbrechung. (*) In der franzoͤſiſchen Praxls ſind die Worte cita- tion, assignation, ajournement, ganz gleichbe⸗ deutend und hier mit Ladung und Vorladung uͤber⸗ ſetzt, weil durch die Vorladung dem Beklagten ein gewiſſer Tag bezeichnet(aſſignirt) wird, um vor dem Gerichte auf die Klage zu antworten. Dieſe Vorladung wird dem Beklagten durch einen Gerichtsboten, vermittelſt eines ſogenannten Exploit libellé, notificirt, welches in Frankreich die Stelle des Klag⸗Libells vertritt, und das petitum des Klaͤgers, wie auch ſummariſch die media, worauf es gegruͤndet iſt, enthaͤlt. S. deſſen Formalitaͤten im 2ten Titel des 2ten Buches, im Codex uͤber den Civil⸗Prozeß⸗ Ein Zahl⸗ oder anderer Befehl(commande- ment), iſt eine im Namen des Katſers und der Juſtitz von einem Gerichtsboten(huissier) ge⸗ machte Injunctlon, welche nach dem 583ſten und 673ͤſten Artikel des eben angezogenen Coder jedem Arreſt und jeder Civil-Verhaftung vorhergehen muß. Dieſe Acten geben in Frankreich nicht vom Rich⸗ ter, ſondern allein von den Parteyen aus, und er⸗ halten ihre Rechtskraft bloß dadurch, daß ſie von ei⸗ nem oͤffentlichen Gerichtsboten notificirt werden. Von der Verjährung. 643 2245. Die Ladung vor die Vermittlungs⸗ Kammer(1) unterbricht die Verjährung vom Tage ihres Datums an, wenn eine in den ge⸗ ſetzlichen Friſten(2) gegebene Ladung vor Ge⸗ richt auf ſie gefolgt iſt. 2246. Die Ladung vor Gericht unterbricht ſogar die Verjährung, wenn ſie vor einem in⸗ competen Richter geſchehen iſt. 2247. Iſt die Ladung wegen eines Fehlers in der Form nichtig, Steht der Kläger von ſeiner Klage ab, Läßt er die Inſtanz erlöſchen, Oder wird ſeine Klage verworfen, So iſt die Unterbrechung als nicht geſchehen anzuſehen. 2248. Die Verjäbrung wird unterbrochen, wenn der Schuldner, oder der Beſitzer das Recht (1) S. die Formalitaͤten der Vermittlungs-Kammer im 2ten Buche des iſten Theils im Codex uͤber den Civil⸗Prozeß. (2) Die geſetzliche Friſt der Vorladungen iſt nach dem aſten Artikel des Codex uͤber den Civil⸗Prozeß auf acht Tage feſtgeſetzt, wozu aber, nach dem 103 3ſten Artikel deſſelben Codex, der Tag der Nottfication der Vorladung und jener der Verfallzeit nicht ge⸗ zaͤhlt wird, alſo daß der Beklagte erſt am zehnten Tage auf die Klage zu antworten hat. Eine ſolche Ladung muß, um nach obigem Ar⸗ tikel die Verjaͤhrung zu unterbrechen, nach dem zſten Artikel des Codex uͤber den Eivil⸗Prozeß, in⸗ nerhalb Monats⸗Friſt, vom Tage des Nicht⸗Er⸗ ſcheinens, oder Nicht⸗Verglelches, vor der Ver⸗ mittlungs⸗Kammer, notificirt werden. 41* — ——ÿ;——— 644 3. Buch. 20. Titel. 4. Kapitel. desjenigen, gegen welchen er verjährte, aner⸗ kennt. 2249. Die in Gemäßheit obiger Artikel an einen der ſolidariſchen Schuldner geſchehene Aufforderung, oder ſeine Anerkennung der Schuld, unterhricht die Verjährung gegen alle andere Mitſchuldner, ſelbſt gegen ihre Erben. Die an einen der Erben eines ſolidariſchen Schuldners geſchehene Aufforderung, oder die Anerkennung von Seiten dieſes Erben, unter⸗ bricht die Verjährung, ſogar einer hypotheka⸗ riſchen Schuld ⸗Forderung, in Anſehung der andern Mit⸗Erben nicht, die Verbindlichkeit müßte denn untheilbar ſeyn.(1) Dieſe Aufforderung, oder dieſe Anerkennung unterbricht die Verjährung in Anſehung der andern Mit⸗Schuldner nur für den Theil, den dieſer Erbe ſchuldig iſt. Um die Verjährung für das Ganze in Hin⸗ ſicht auf die anderen Mit-Schuldner zu unter— brechen, iſt die Aufforderung an alle Erben des verſtorbenen Schuldners, oder die Anerkennung aller Erben nöthig. 2250. Die an den Haupt⸗Schuldner ge⸗ ſchehene Aufforderung, oder ſeine Anerkennung der Schuld, unterbricht die Verjährung in Anſe⸗ hung des Bürgen.. (1) S. den reooſten und 1222ſten Artikel. Von der Verjährung⸗ 645 Zweyter Abſchnitt. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjährung aufſchieben. 2251. Die Verzährung läuft aegen Jeder⸗ mann, der ſich nicht in einer, durch das Geſetz eingeführten Ausnahwe, befindet. 2252. Die Verjährung läuft nicht genen die Minderjährigen und die Interdieirten, unbe⸗ ſchadet deſſen, was im Artikel 2278 aeſaat iſt, und mit Ausnahme der andern durch das Geſetz beſtimmten Fälle.(1) 2253. Sie läuft nicht zwiſchen Ehe⸗Gatten. 2254. Die Verjährung läuft gegen die Ehe⸗ frau, wenn ſie auch weder durch den Ehe⸗Con⸗ tract, noch gerichtlich getrennt iſt, in Anſehung der Güter, von denen der Mann bloß die Verwal⸗ tung hat, mit Vorbehalt ihres Regreſſes gegen den Ehemann.(2) 2255. In Gemäßbheit des 1561ſten Artikels, im Titel von dem Ehe⸗Cantract und den gegenſeitigen Rechten der Ehe⸗Gatten, läuft ſie jedoch nicht während det Ehe, in Betreff der Veräußerung eines nach dem Braut⸗ ſchatz⸗Syſtem geſtifteten Gutes. 2256. Die Verjährung iſt während der Ehe gleichfalls aufgeſchoben, (1) S. den 328ſten, roten, 1663ͤſten und 5⸗5ſten Art. (2) S. den 1z2 ſten und 1349ſten Artikel. 646 3. Buch: 20. Titel. 4. Kapitel. 1) In dem Falle, wo die Klage der Frau erſt nach einer Wahl, über Annahme oder Ver⸗ zichtleiſtung auf die Güter⸗Gemeinſchaft angeſtellt werden könnte; 2) In dem Falle, wo der Mann, der das eigene Gut der Frau ohne ihre Einwilligung verkauft hat, den Verkauf gewähren muß, und in allen andern Fällen, wo die Klage der Frau auf den Mann zurückfiele. 2257. Die Verjährung läuft nicht, In Anſehung einer Schuld⸗Forderung, die von einer Bedingung abhängt, bis die Be⸗ dingung erfüllt iſt; In Anſehung einer Klage auf Gewährlei⸗ ſtung, bis die Eviction eintritt; In Anſebung einer auf einen beſtimmten Tag zablbaren Schuld⸗Forderung, bis dieſer Tag gekom men iſt. 2258. Die Verjährung läuft nicht gegen den Beueficiar⸗Erben, in Anſehung der Schuld⸗ Forderungen, die er an die Erbſchaft hat. Sie laͤuft gegen eine vacante, obwohl noch nicht mit einem Curator verſehene Erbſchaft. 2259. Sie läuft ferner während den drey Monaten vor Verfertigung des Inventariums und den vierzig Tagen Bedenkzeit.(1) (10 S. den 795ſten und 1457ſten Artikel. Von der Verjährung. 647 Fünftes Kapitel. Von der zur Berjährung erforderli⸗ chen Zeit. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 2260. Die Verjährung wird nach Tagen, und nicht nach Stunden berechnet. 2261. Sie iſt erworben, wenn der letzte Tag des beſtimmten Zeitraums verfloſſen iſt. Zweyter Abſchnitt. Von der dreyßigjährigen Verjährung. 2262. Alle, ſowohl dingliche, als perſön⸗ liche Klagen werden in dreyßig Jahren verjährt, ohne daß derjenige, welcher dieſe Verjährung anführt, nöthig habe, eine Urkunde darüber bey⸗ zubringen, oder daß man ihm die Einrede des unredlichen Beſitzes opponiren könne. 2263. Acht und zwanzig Jahre nach dem Datum der letzten Urkunde kann der Schuldner einer Rente gezwungen werden, ſeinem Gläu⸗ biger oder deſſen Rechts⸗Nachfolgern eine neue Urkunde auszuſtellen. 2264. Die Regeln der Verjährung über an⸗ dere als im gegenwärtigen Titel angeführte Gegenſtände ſind in den dahin einſchlagenden Titelu aufgeſtellt. 648 3. Buch. 20. Titel 5. Kapitel. Dritter Abſchnitt. Von der zehn⸗ und zwanzigjährigen Verjährung. 2263. Wer mit gutem Glauben und unter einem rechtmäßigen Titel ein liegendes Gut er⸗ wirbt, verjährt dos Eigenthum deſſelben in zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthümer in dem. Bezirk des Appellations⸗Hofs wohnt, in deſſen Umfang das Gut gelegen iſt, und in zwanzig Jahren, wenn er außer dem beſagten Appella⸗ tions⸗Bezirk wohnt. 2266. Hat der wahre Eigenthümer ſeinen Wohn⸗ ſitz zuweilen in, zuweilen außer dem Appellae tions⸗Bezirk gehabt, ſo muß man, um die zehn⸗ jährige Verjährung vollſtändig zu machen, ein jedes fehlende Jahr der Gegenwart, durch zwey Abweſenheits⸗Jahre erſetzen. 2267. Die Urkunde, welche durch einen Feh⸗ ler in der Form nichtig iſt, kann der Verjäh⸗ rung von zehn und zwanzig Jahren nicht zur Grundlage dienen. 2268. Der gute Glaube wird ſtäts vermuthet⸗ und wer den böſen Glauben anführt, muß ihn beweiſen.(1) 2269. Es iſt genug, daß der gute Glaube im Augenblicke der Erwerbung obwaltete. 2270. Nach zehn Jahren ſind die Baumeiſter und die Bau⸗-Unternehmer der Gewähr der —— () S. den zsoſten Artikel. Von der Verjährung. 649 Haupt Arbeiten entledigt, die ſie gemacht oder geleitet haben. Vierter Abſchnitt. Von einigen beſondern Verjährungen. 2271. Die Klage der Meiſter und Lehrer der Wiſſenſchaften und Künſte, für den Unterricht, den ſie monatsweiſe geben; Die der Gaſt⸗ und Speiſe⸗Wirthe, in An⸗ ſehung der Wohnung und der Nahrung, die ſie liefern;„ Die der Handwerksleute und Taglöhner, für die Bezahlung ihrer Taglöhne, Lieferungen und ihres Verdienſtes; Verjähren ſich in ſechs Monaten. 227 z. Die Klage der ürzte, Wundärzte und Apotheker, für ihre Beſuche, Operatſoen und Arzneymittel; Die der Gerichts⸗Diener, für die Berablung der Aeten, welche ſie ſignificiren, und der Auf⸗ träge, welche ſie vollziehen: Die der Handelsleute, für die Waaren, wel⸗ che ſie den Perſonen, die nicht Handelsleute ſind⸗ verkaufen;(1) Die der Unternebmer von Erziehungs⸗An⸗ ſtalten, für das Koſtgeld ihrer Zöglingae, und die der andern Meiſter für das Lehrgeld; Die der Dienſtboten, die ſich auf ein Jahr verdingen, für die Bezahlung ihres Lohns; 1) S. den 18oſten und 4oſten Artikel des Handels⸗ Geſetzbuchs. 650 3. Buch. 20. Titel. 5. Kapitel. Verjährt ſich in einem Jabre. 2273. Die Klage der Sachwalter auf Zah⸗, lung ihrer Koſten und Gebühren, verjährt ſich in zwey Jahren von der Entſcheidang der Pre⸗ zeſſe, oder von der Vermittlung der Porteyen, oder von der Widerrufung beſagter Sachwalt: an zu rechnen. In Anſehung der noch nicht beendigten Sachen, können ſie ihre Auslagen und Gebühren von nicht mehr als fünf Jahren her einklagen. 2274. In den obigen Fällen hat die Verjäh⸗ rung Statt, wenn gleich die Lieferungen, Dien⸗ ſte und Arbeiten fortgeſetzt worden ſind. Sie läuft bis eine Abrechnung, eine Hand⸗ ſchrift, oder Schuld-Verſchreibung, oder eine nicht wieder erloſchene Ladung vor Gericht Statt gehabt. 2275. Dem ungeachtet können die, welchen die Verjährungen opponirt werden, denen, welche ſie opponiren, den Eid über die Frage zuſchieben, ob die Sache wirklich bezahlt wor⸗ den iſt. Der Eid kann den Wittwen und Erben, oder den Vormündern dieſer letztern, wenn ſie min⸗ derjährig ſind, zugeſchoben werden, um zu er⸗ klären, ob ſie nicht wiſſen, daß die Schuld noch nicht getilgt iſt. 2276. Die Richter und Sachwalter ſind, fünf Jahre nach Entſcheidung der Prozeſſe, von den Schriften entladen. Von der Verjährung. 651 Die Gerichtsboten ſind zwey Jahre nach Voll⸗ ziehung des Auftrags, oder der Signification der Acten, welche ſie übernommen hatten, eben⸗ falls davon entladen. 2277. Die verfallenen ewigen⸗oder Leib⸗Ren⸗ ten;(1) Die rückſtändigen Alimente; Die Mieth⸗ und Pacht⸗Zinſe der Häuſer und Feldgüter; Die Zinſe von geliehenen Summen, und überhaupt alles, was jahrsweiſe, oder in noch kürzern periodiſchen Terminen zahlbar iſt; Verjähren ſich in fünf Jahren. 2278. Die Verjährungen, von denen in den Artikeln des gegenwärtigen Abſchnitts die Rede iſt, laufen gegen die Minderjährigen und gegen die Interdicirten, die ihren Regreß gegen ihre Vormünder haben. 2279. Bey den Mobilien gilt der Beſitz als Urkunde. Jedoch kann derjenige, welcher eine Sache verloren hat, oder welchem eine Sache geſtoh⸗ len worden iſt, ſie während drey Jahren, vom Tage des Verlierens, oder des Diebſtahls an, gegen denjenigen vindiciren, in deſſen Händen er ſie findet, welcher letztere ſeinen Regreß ge⸗ gen den, von welchem er ſie hat, zu nehmen be⸗ fugt iſt 2280. Wenn der wirkliche Beſitzer der geſteh⸗ ( S. den i91oten Artikel. 32 3. B. 20. Tit. 5. Kap. Bon d. Verjähr. lenen, oder verlornen Sache ſie auf einer Meſſe, oder auf einem Markte, oder in einer öffentli⸗ chen Verſteigerung, oder von einem Handels⸗ manne gekauft hat, der dergleichen Dinge ver⸗ kauft, ſo kann der urſprüngliche Cigenthümer ſie nicht an ſich ziehen, ohne dem Beſitzer den Preis, den ſie ihn gekoſtet hat, zu erſtatten. 2281. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung des gegenwärtigen Titels angefangenen Ver⸗ jährungen müſſen nach den alten Geſetzen be⸗ handelt werden. Doch ſollen die Verjährungen, die damals angefangen haben, und für welche, nach den alten Geſetzen, noch mehr als dreyßig Jabhre, von dem nämlichen Zeitpunkt an, erfordert wür⸗ den, durch dieſen Verfluß von dreyßig Jahren vollendet werden. Unterſchrieben Napoleon. Auf Befehl des Kaiſers: Der Staats⸗Secretär, Unterſchrieben Hugo B. Maret. Dem Original gleichlautend: Der Groß⸗Nichter Juſtitz⸗Miniſter, (L.S.) Unterſchrieben Regnier. ———w— Inhalt. Präliminar⸗Titel. Von der Publica⸗ tion, den Wirbungen und der Anwendung der Geſetze im Allgemeinen. Seite 1 Erſtes Buch. Von den Perſonen. Erſter Titel. Von dem Genuß und der Be⸗ raubung der Cioil⸗Rechte... 3 Erſtes Kapitel. Von dem Genuß der Civil⸗Rechte.... 3 Zweytes Kapitel. Von der Beraubung der Civil⸗ Dech te⸗ 2 5 Erſter Abſchni tt. Von der Berau⸗ bung der Civil⸗¹ Rechte durch den Verluſt der Qualität eines Franzoſen.. 5 Zweyter Abſchnitt. Von der Berau bung der Civil⸗Rechte in Gefolg gericht⸗ licher Verurtheilung... 7 Zweyter Titel. Von den Acten des Cioil⸗ ſtandes...... 11 Erſtes Kapitel. Aazemneige Verfügun⸗ gen... 11 Zweytes Kapitel. Von den Geburts⸗ Acten..... 15 Drittes Kapi te l. Von den Heyraths⸗ Acten..... 18 Viertes Kapitel. Von den Sterb⸗Ac⸗ ten.....— 28 653 Inhalt. Fünftes Kapitel. Von den Aeten des Civilſtandes, welche Militär Perſonen auf⸗ ſerhalb dem Gehiete des Reichs betreffen. 27 Sechstes Kapitel. Von der Berichti⸗ gung der Aoten des Civilſtandes. 30 Dritter Titel. Von dem Wohnſitze. 30 Vierter Titel. Von den Abweſenden. 32 Erſtes Kapitel. Von der Vermuthung der Abweſenheit. 3.. 82 Zweytes Kapitel. Von der Abweſen⸗ heits⸗Declaration.... 33 Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Abweſenheit.. 6.. 34 Erſter Abſchnitt. Von den Wirkan⸗ gen der Abweſenheit in Betreff der Güter, welche der Abweſende am Tage ſeines Verſchwindens heſaß... 34 Zweyter Abſchnitt. Von den Wir⸗ kungen der Abweſenheit in Betreff der eventuellen Rechte, welche dem Abweſen⸗ den zuſtehen können... 39 Dritter Abſchnitt. Von den Wirkun⸗ gen der Abweſenheit in Betreff der Ehe. 40 Viertes Kapitel. Von der Aufſicht über die minderjährigen Kinder des Vaters, wel⸗ cher verſchwunden iſt... 41 Fünfter Titel. Von der Ehe.. 41 Erſtes Kapitel. Von den zur Ehe erfor⸗ derlichen Eigenſchaften und Bedingungen. 41 Zweytes Kapitel. Von den bei der Hei⸗ rath nöthigen Formalitäten.. 46 Inhalt. 655 Drittes Kapitel. Von den Oppoſitio⸗ nen gegen die Heirath... 47 Viertes Kapitel. Von Klagen auf Nul⸗ lität der Heiratb.. 49 Fünftes Kapitel. Von den aus der Che eniſpringenden Verbindlichkeiten.. 55 Sechstes Kapitel. Von den gegenſeiti⸗ gen Rechten und Pflichten d. Ehe Gatten. 56 Siebentes Kapitel. Von der Auflöſung der Ehe..... 59 Achtes Kapitel. Von den 2ten Ehen. 39 Sechster Titel. Von der Eheſcheidung. 60 Erſtes Kapitel. Von den Urſachen der beſcheiduns.. 3 60 Zweites Kapite l. Von der Eheſchei⸗ du ng wegen beſtimmter Urſachen. 61 Erſter Abſchnitt. Von d. Formen d. Eheſcheid. wegen beſtimmter Urſachen. 61 Zweyter Abſchnitt. Von d. provi⸗ ſoriſchen Maaßregeln, wozu die Schei⸗ dungs⸗Klage wegen beſtimmter Urſachen Anlaß geben kann... 70 Dritter Abſchnitt. Von den Unzu⸗ läſſigkeits⸗-Mitteln gegen die Scheidungs⸗ Klage wegen einer beſtimmten Urſache. 71 Drittes Kapitel. Von der ECheſcheid. mit beyderſeitiger Einwilligung. 72 VBiertes Kapitel. Von den Wirkungen der Eheſcheidung.. 79 Fünftes Kapitel. Von der Scheidung von Tiſch und Bett.... 81 656 Inhalt. V Siebenter Titel. Von der Vaterſchaft u. von der Abſtammung... 83 Erſtes Kapite 1. Von der Abſtammunz der rechtmäßtgen oder ehelichen Kinder. 83 3 eytes Kapitel. Von den Beweiſen d. Abſtammn ug d. rechtmäßigen Kinder. 85 Drittes Kapitel. Von den unehelichen Jindern.... 88 Erſter Abſchnitt. Von der Legitima⸗ tion der Ueehelichat Kinder.. 88 Zweyter Abſchnitt. Von d. Anerken nung der unehelichen Kinder.. 8⁸ Achter Tirel. Von der Adoption und der Pflege⸗Vaterſchaft..:. 90 Erſtes Kapitel. Von der Adeption. 90 Erſter Abſchnitt. Von der Adoption und ihren Wirkungen. 4. 90 Zweyter Abſchnitt. Von den Jo⸗ men der Avorten⸗.. 93 Zweytes Kapitel. Von der Pflege⸗ Vaterſchaft..... 96 Neunter Titel. Von d. väterl. Gewalt. 98 Zehnter Titel. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und der Emancipat. 102 Erſtes Kapitel. Von der Minderjähr. 102 Zweytes Kapitel. Von der Vormund⸗ ſchaft... 102 Erſter Abſchnitt. Von der Vormund⸗ ſchaft der Eltern.. 102 Zweyter Abſchnitt. Von der durch den Vater oder die Mutter übertragenen Vormundſchaft. 104. Dritter Inhalt. 65α Oritter Abſchnitt. Von der Vormund⸗ ſchaft der Aſcendenten.. 105 Vierter Abſchnitt. Von der durch den Familien⸗Rath ülerreopeneſ Vormund⸗ ſchaft... 106 Fünfter Abſchnitt. Von dem Streit⸗ Vogt... 110 Sechster Abſchnitt. Von den Urſachen, die von der Vormundſchaft diſpenſiren. 112 Siebenter Abſchnitt. Von der Unfä⸗ higkeit zur Vormundſchaft, von der Aus⸗ ſchließung u. der Abſetzung von derſelben. 116 Achter Abſchnitt. Von der Verwaltung des Vormunds.... 118 Neuntet Abſchnitt. Von den Vormund⸗ ſchafts⸗Rechnungen... 124 Drittes Kapitel. Von der Emancipa⸗ tion... 4. 126 Eilfter Titel. Von der Volljährigkeit„ der Interdiction u. dem gerichtlichen Beyſtand. 129 Erſtes Kapitel. Von der Volljährigkeit. 129 Zweytes Kapitel. Von der Interdic⸗ tion.... 130 Drittes Kapitel. Von dem gerichtlichen Beyſtand... 1335 Zweytes Buch. Von den Gütern, und den vere ſchiedenen Modificationen des Eigenthums. Erſter Titel. Von dem Unterſchied der Gü⸗ ter...... 136 Coder Napoleon. 4² 658 Inhalt. Erſtes Kapitel. Von den unbeweglichen Gütern... 136 Zweytes Kapitel. Pen dem beweglichen Gütern... 140 Drittes Kapitel. Von dem Verhäliniß der Güter zu ihren Beſitzern.. 143 Zweyter Titel. Von dem Eigenthum. 144 Erſtes Kapitel. Von dem Zuwachs⸗Recht auf das, was die Sache hervorbringt. 145 Zweytes Kapitel. Von dem Zawachs⸗ Recht auf das, was mit der Sache vereinigt und derſelben einverleibt wird. 146 Erſter Abſchnitt. Von dem Zuwachs⸗ Recht in Betreff der unbewegl. Dinge. 146 Zweyter Abſchnitt. Von dem Zu⸗ wachs⸗Recht in Betreff der beweglichen Dinge.... 151 Dritter Titel. Von der Nutznießung, dem Gebrauch und der Wohnung.. 155 Erſtes Kapitel. Von der Nutznießung. 155 Erſter Abſchnitt. Von den Rechten des Nutznießers... 155 Zweyter Abſchnitt. Von den Verbind⸗ lichkeiten des Nutznießers.. 16 1 Dritter Abſchnitt. Wie ſich die Nutz⸗ nießung endigt... 166 Zweytes Kapitel. Bon dem Gebrauch und der Wohnung.... 168 Vierter Titel. Von den Servituten, oder Grund⸗Dienſtbarkeiten.. 170 Erſtes Kapitel. Von den Servituten, die von der Lage der Orte herkemmen. 171 Inhalt. 6359 Zweytes Kapitel. Von den durch das Geſetz eingeführten Servituten.. 173 Erſter Abſchnitt. Von den gemein⸗ ſchaftlichen Mauern und Gräben. 174 Zweyter Abſchnitt. Von der Entfer⸗ nung und den Zwiſchen Werken, die bey ge⸗ wiſſen Bau⸗Werken erforderlich ſind. 180 Dritter Abſchnitt. Von der Ausſicht auf das Eigenthum des Nachbarn. 181 Vierter Abſchnitt. Von d. Dachrinn. 182 Fünfter Abſchnitt. Von dem Durch⸗ gangs⸗Recht... 182 Drittes Kapitel. Von den durch die Per⸗ ſonen bearündeten Servituten.. 183 Erſter Abſchnitt. Von den verſchiede⸗ nen Gattungen von Servituten, die auf die Güter gelegt werden können.. 183 Zweyter Abſchnitt. Wie die Servi⸗ tuten errichtet werden... 185 Dritter Abſchnitt. Von den Rechten des Eigenthümers des Grundſtückes, wl⸗ chem die Servitut zukömmt.. 187 Vierter Abſchnitt. Wie die Servitu⸗ ten erlöſchen..—.. 188 Drittes Buch. Von den verſchiedenen Arten das Eigentbum zu erwerben. Allgemeine Verfügungen.. 190 Erſter Titel. Von den Erbſchaften. 191 Erſtes Kapitel. Von der Eröffnung der Erbſchaften und dem Erbs⸗Antritt. 191 42* 660 Inhalt. Zweytes Kapitel. Von den zur Erb⸗ folge erforderlichen Eigenſchaften.. 193 Dritres Kapitel. Von den verſchiedenen Erbfolge Ordnungen..— 195 Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfü⸗ aungen... 195 Zweyter Abſchnitt. Von der Reprä⸗ ſentation... 197 Dritter Abſchnitt. Von den Erbſchaf⸗ ten, welche den Oeſcendenten zufallen. 198 Vierter Abſchnitt. Von den Erbſchaf⸗ ten, we che den Aſcendenten zufallen. 199 Fünfter Abſchnitt. Von den Seiten⸗ Erbfolgen... 201 Viertes Kapitel. Von den unregelmäßigen Erbſchaften... 203 Erſter Abſchnitt. Von den Rechten der unehelichen Kinder auf die Eebſchaft ihres Vaters, oder ihrer Mutter; und von der Erbſchaft der ohne Nachkommenſchaft ver⸗ ſtorbenen unehelichen Kinder.. 263 Zweyter Abſchnitt. Von den Rechten des überlebenden Ch⸗ ⸗ Gatten und des Staats... 4 206 Fünftes Kapitel. Von der Annahme und der Ausſchlagung der Erbſchaften. 207 Erſter Abſchnitt. Von det Annahme der Erbſchaften. 4. 207 Zweyter Abſchnitt. Ven der Aus⸗ ſchlag ng der Erbſchaften.. 209 Dritter Abſchnitt. Von der Rechts⸗ Wohlthat des Inventariums, deren Folgen, Inhalt. 681 und den Verbindlichkeiten des Benefieiar⸗ Erben... 211 Vierter Abſchnitt. Von den vacanten Erbſchaften... 217 Sechtes Kapitel. Von der Theilung und der Collation. 4. 218⅝ Erſter Abſchnitt. Von der Theilungs⸗ Klage und deren Form. 2 218 Zweyter Abſchnitt. Von der Colla⸗ tion.. 3 2 26 Dritte r Abſchnitt. Von der Zahlung der Schulden.. 2 231 Vierter Abſchnitt. Von der Wirkung der Theilung und der Gewährſchafts⸗Lei⸗ ſtung der Looſe⸗.. 235 Fünfter Abſchuitt. Bon der Auflõ⸗ ſung in Theilungs⸗Sachen. Zweyter Titel. Von den Schenkungen zwi⸗ ſchen Lebenden und von den Teſtamenten. 239 Erſtes Kapitel. Allg. Verfügungen. 239 Zweytes Kapitel. Von der Fähigkeit durch Schenkungen zwiſchen Lebenden, oder durch Teſtamente zu verfügen, oder zu empfan⸗ gen... 241 Drittes Kapitel. Von dem Vermögens⸗ Antheil, worüber man verfügen kann, und von der Reduction... 245 Erſter Abſchnitt. Von dem Vermögens⸗ Antheil, worüber man verfügen kann. 2435 Zweyter Abſchnitt. Von der Re⸗ duction der Schenkungen und Vermächt⸗ niſſe...... 247 66² Inhalt. Viertes Kapitel. Von den Schenkungen zwiſchen Lebenden.... 250 Erſter Abſchnitt. Von der Form der Schenkungen zwiſchen Lebenden.. 25⁰ Zweyter Abſchnitt. Von den Ausnah⸗ men von der Regel der Unpiderruflichkeit der Schenkungen zwiſchen Lebenden. 237 Fünftes Kapitel. Von den teſtamentari⸗ ſchen Verfügungen.... 262 Erſter Abſchnitt. Von den allgemeinen Regeln über die Form der Teſtamente. 262 Zweyter Abſchnitt. Von den beſon⸗ dern Regeln in Betreff der Form gewiſſer Teſtamente.„. 267 Dritter Abſchnitt. Von den Erbs⸗Ein⸗ ſetzungen u. d. Ver mächtniſ. im Allgemein 273 Vierter Abſchnitt. Von dem Univer⸗ ſal⸗Vermächtniß... 273 Fünfter Abſchnitt. Von den Vermächt⸗ niſſen unter einem Univerſal⸗Titel. 276 Sechster Abſchnitt. Von den Par⸗ ticular⸗Vermächtniſſen... 277 Siebenter Abſchnitt⸗ Von den Teſta⸗ ments Vollziebern.... 280 Achter Abſchnitt. Von der Widerru⸗ fung der Teſtamente und von den Fällen, worin ſie kraftlos werden.. 283 Sechstes Kapitel. Von den Verfügungen, die zu Gunſten der Enkel des Schenkgebers⸗ oder Teſtators, oder der Kinder ſeiner Ge⸗ ſchwiſter erlaubt ſind..— 286 Siebentes Kapitel. Von den Theilun⸗ Inhalt. 663 gen, die der Vater, die Mutter, oder ande⸗ re Aſcendenten unter ihren Aſcendenten machen... 293 Achtes Kapitel. Von den Schenkunden durch Ehe⸗Verträge, zum Vortheil der Ehe⸗ gatten und der aus der Ehe zu erzielenden Kinder.. 295 Neuntes Kapitel. Von den Verfügungen zwiſchen Ehegatten entweder durch Ebe⸗ Verträge, oder während der Ehe. 298 Oritter Titel. Von den Contraeten, oder den conventionellen Verbindlichkeiten im Allgemeinen... 301 Erſtes Kapitel. Präliminar⸗ Berfügungen 301 Zweytes Kapitel. Von den zur Giltiakeit der Verträge weſentlichen Bedinguna. 303 Erſter Abſchnitt. Von der Einwilli⸗ gung... 303 Zweyter Abſchnitt. Ven der Fäbia⸗ keit der contrahirenden Parteyen. 3⁰6 Dritter Abſchnitt. Von dem Geaen⸗ ſtand und der Materie der Contracte. 307 Vierter Abſchnitt. Von d. Urſache. 308 Orittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verbindlichkeiten... 308 Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfü⸗ gungen.. 308 Zweyter Abſchnitt. Von der Verbind⸗ lichkeit etwas zu geben.. 2 309 Dritter Abſchnitt. Von der Verbindlich⸗ keit etwas zu thun, oder nicht zu thun. 312 Vierter Abſchnitt. Von der Schadlos⸗ 664 Inhalt. baltung wegen Nicht⸗Erfüllung einer Ver⸗ bindlichkeit.... 3¹2 Fünfter Abſchnitt. Von der Auslegung der Verträge.... 314 Sechster Abſchnitt. Bon der Wir⸗ kung der Verträge, in Rückſicht auf dritte Perſonen... 316 Biertes Kapitel. Von dem verſchiedeven Gattungen der Verbindlichkeiten. 317 Erſter Abſchnitt. Von den bedingten Verbindlichkeiten.... 3¹⁷ §. 1. Von der Bedingung im Allgemeinen und ihren verſchiedenen Gattungen. 317 §. 2. Von der aufſchiebenden Bedingung. . 31¹19 6. 3. Von den aufhebenden Bedingungen. . 320 Zwaytey Abſchnitt. Von den Verbind⸗ lichkeiten mit Termin.. 321 Dritter Abſchnitt. Von den alternati⸗ ven Verbindlichkeiten.. 322 Vierter Abſchnitt. Von den ſelidariſchen Verbindlichkeiten.. 1. 1324 §. 1. Von der Solidarität zwiſchen den Glaubigern. 4. 324 §. 2. Von der Solidarität unter den Schuld⸗ nern... 325 Fünfter Abſchnitt. Von den theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten. 330 §. 1. Von den Wirkungen der theilbaren Verbindlichkeiten.... 331 Inhalt. 665 §. 2. Von den Wirkungen der untheil⸗ baren Verbindlichkeiten.. 332 Sechster Abſchnitt. Von den Verbind⸗ lichkeiten mit Straf⸗Clauſeln. 333 Fünftes Kapitel. Von der Erlöſchung der Verbindlichkeiten... 335 Er ker Abſchnitt. Von der Zahlung. . 356 §. 1. Bon der Zahlung im Allgemei⸗ nen.. 336 §. 2. Von der Zablung mit Subroza⸗ tion... 341 §. 3. Von der Anrechnung der Zahlun⸗ gen.. e 343 §. 4. Von dem Anerbieten der Zahlung und der Hinterleung.. 345 §. 5. Von der Güter⸗ Abtretung. 34 8 Zweyter Abſchnitt. Von der Nova⸗ tion.. 1. 350⁰ Dritter Abſchnitt. Von der Erlaſſung der Schuld.. 35² Vierter Abſchnitt. Von der Compen⸗ ſation.. 354 Fünfter Abſchnitt. Von der Confu⸗ ſion... 357 Sechster Abſchnirt. Von dem Unter⸗ gang der zu liefernden Sache. 358 Siebenter Abſchnitt. Von der Klage auf Nullität, oder Auflöſung der Ver⸗ träge... 359 Sechtes Kapitel. Von dem Beweis der Verbindlichkeiten und der Zahlung. 362 666 Inhalt. Erſter Abſchnitt. Von dem ſchriftlichen Beweis.—. 362 §. 1. Von der authentiſchen Verſchrei⸗ bung. 362 §. 2. Von d. Privat Verſchreibung. 364 §. 3. Von den Kerbhölzern. 368 §. 4. Von den Abſchriften der Verſchrei⸗ bungen.. 3⁶⁸ §. 5. Von den Anerkennungs⸗ und Beſtä⸗ tigungs⸗Aeten.. 37 1 Zweyter Abſchnitt. Von dem Zeugen⸗ Beweis... 372 Dritter Abſchnitt. Bon den Vermu⸗ thungen,.. 376 §. 1. Von den geſttzlichen Vermuthun⸗ gen. 3 376 §. 2. Von den euSeeſigle Vermu⸗ thungen... 377 Vierter Abſchnitt. Bon dem Geſtänd⸗ niß der Partey... 378 Fünfter Abſchnitt. Von dem Eid. 378 §. 1. Von dem deciſoriſchen Eide. 379. §. 2. Von dem Eide, der von Amtswegen auferkegt wird... 380 Vierter Titel. Von den Berbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen.. 38² Erſtes Kapitel. Von den Quaſt⸗Con⸗ tracten... 382 Zweytes Kapitel. Von den Berbrechen und Quaſt⸗Verbrechen.. 385 Fünfter Titel. Von dem Ehe⸗Contraet und den gegenſeitigen Rechten der Ehe⸗Gatten. 387 Inhalt. 667 Erſtes Kapitel. Allgem. Verfüg. 387 Zweytes Kapitel. Von der Güter⸗Gemein⸗ ſchaft und ihren Regeln... 391 Erſter Theil. Von der geſetzlichen Güter⸗ Gemeinſchaft..... 392 Erſter Abſchnitt. Woraus das Acctiv⸗ und Paſſiv⸗Vermögen der Güter⸗Gemein⸗ ſchaft beſteht.. 4. 393 §. 1. Von dem Activ⸗Vermögen der Gü⸗ ter⸗Gemeinſchaft... 393 §. 2. Von dem Paſſiv⸗ Vermögen der Güter⸗Gemeinſchaft, und von den Kla⸗ gen, welche in dieſer Rückſicht gegen dieſelbe entſtehen... 397 Zweyter Abſchnitt. Von der Verwal⸗ tung der Güter⸗Gemeinſchaft, und von der Wirkung, welche die Acte des einen, oder des andern Ehe⸗Gatten in Anſehung der ehelichen Geſellſchaft haben. 4⁰²½ Dritter Abſchnitt. Von der Auflöſung der Güter⸗Gemeinſchaft und einigen ihrer Folgen.... 4⁰⁸ Bierter Abſchnitt. Von der Annahme der Güter⸗Gemeinſchaft, und der Ver⸗ zichtleiſtung, die man darauf thun kann, wie auch von den darauf Bezug haben⸗ den Bedingungen... 414 Fünfter Abſchnitt. Von der Theilung der Gemeinſchaft nach erfolgter Annahme. 419 §. 1. Voen der Theilung des Aetiv⸗Ver⸗ mögens..... 419 §. 2. Von dem Paſſiv⸗Vermögen der Gü⸗ 668 Inhalt. ter⸗Gemeinſchaft und dem Beytrage zur Tilgung der Schulden... 4²³3 Sechster Abſchnitt. Von der Verzicht⸗ leiſtung auf die Gemeinſchaft und ihren Wirkungen... 425 Verfügung in Betreff der geſetzlichen Güter⸗ Gemeinſchaft, wenn einer der Ehe⸗Gatten, oder beyde zugleich, Kinder aus vorherge⸗ henden Ehen haben. 8 3 427 Zweyter Theil. Von der conventionellen Güter⸗Gemeinſchaft, und von den Verab⸗ redungen, welche die geſetzliche Güter⸗Ge⸗ meinſchaft modificiren, oder ſogar aus⸗ ſchließen können⸗. 427 Erſter Abſchnitt. Von der Güter⸗Ge⸗ meinſchaft, welche auf die Errungenſchaft beſchränkt iſt... 428 Zweyter Abſchnitt. Veon der Clauſel, welche das Mobiliar⸗Vermögen ganz, oder zum Theil, von der Güter⸗Gemeinſchaft ausſchließt.... 429 Dritter Abſchnitt. Von der Clauſel der Mobiliariſirung. 2 431 Vierter Abſchnitt. Von der Clauſel der Schulden⸗ Abſonderung.. 433 Fünfter Abſchnitt. Von der Befugniß, die Sder Frau zugeſtanden wird, ihr zugebrachtes Vermögen ſchuldenfrey zurückzunehmen. 433 Sechster Abſchnitt. Von dem con⸗ ventionellen Voraus⸗.. 436 Siebenter Abſchnitt. Von den Clau⸗ ſeln, wodurch jedem der Ehe⸗Gatten un⸗ Inhalt. 669 gleiche Theile in der Güter⸗Gemeinſchaft angewieſen werden... 437 Achter Abſchnitt. Von der Univerſal⸗ Güter⸗Gemeinſchaft... 440 Verfügungen, welche den obigen acht Abſchnitten gemein ſind.. 440 Neunter Abſchnitt. Von den Verab⸗ redungen, welche die Güter⸗Gemeinſchaft ausſchließen... 441 V§. 1. Von der Elauſel, welche die Be⸗ dingung enthält, daß die Gatten einan⸗ der ohne Güter⸗Gemeinſchaft heira⸗ then... 6 44² §. 2 Von der Clauſel der Güter⸗Tren⸗ nung... 443 Drittes Kapitel. Von dem Brautſchatz⸗ Syſtem.. 444 Erſter Abſchnitt. Von der Stiftung des Brautſchatzes⸗.. 445 Zweyter Abſchnitt. Von den Rechten des Mannes auf die Güter des Braut⸗ ſchatzes, und von der Unveräußerlichkeit der darunter beir finen unbeweglichen Güter.... 447 Dritter Abſchnitt. Von der Wiederer⸗ ſtattung des Brautſchatzes.. 45² Vierter Abſchnitt. Von den Para⸗ phernal⸗Gütern.... 456 Beſondere Verfüaungen. 457 SechsterTitel. Von dem Kauf u. Verkauf. 458 Erſtes Kapitel. Von der Natur und Form des Verkaufs... 458 676 Inhalt. Zweytes Kapitel. Wer kaufen und ver⸗ kaufen kann.. 460 Drittes Kapitel. Von dem Sachen, wel⸗ che verkauft werden können.. 46² Viertes Kapitel. Von den Obligenhei⸗ ten des Verkanfers.... 463 Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfü⸗ gungen⸗.. 463 Zweyter Abſchnitt. Von der Ausliefe⸗ rung... 463 Dritter Abſchnitt. Von der Gewähr⸗ leiſtung.— 1 469 §. 1. Von der Gewährleiſtung im Falle einer Eviction... 469 §. 2. Von der Gewährleiſtung für die Fehler und Mängel der verkauften Sache. 473 Fünftes Kapitel. Von der Verbhindlich⸗ keit des Käufers..-. 474 Sechstes Kapitel. Von der Nullität und Aufhebung des Verkauffh.... 477 Erſter Abſchnitt. Von dem Wieder⸗ kaufs⸗Rechte. 3 477 Zweyter Abſchnitt. Bon der Aufli ſung eines Verkaufs wegen Verletzung. 48⁰ Siebentes Kapitel. Von der Verſteige⸗ rung gemeinſchaftlicher Sachen. 483 Achtes Kapitel. Von der Üübertragung der Schuld⸗Forderungen und anderer un⸗ körperlicher Rechte... 494 Siebenter Titel. Von dem Tauſche. 487 Achter Titel. Von dem Mieth⸗Contracte. 438 Inhalt. 671 Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügun⸗ gen.... 488 Zweytes Kapitel. Von der Vermiethung von Sachen... 490 Erſter Abſchni t1 t. Von den Regeln, welche die Haus⸗Miethe und die Feld⸗ Pacht mit einander gemein haben. 490 Zweyter Abſchnitt. Von den beſon⸗ dern Regeln der Haus⸗Miethe. 50⁰0 Dritter Abſchnitt. Von den beſondern Regeln für die Pacht⸗Contracte. 5⁰3 Drittes Kapitel. Von der Verdingung. 508 Erſter Abſchnitt. Von der Verdingung der Dienſtboten und Arbeitsleute. 509 Zweyter Abſchnitt. Von den Schiffern und Fuhrleuten... 5⁰9 Dr itter Abſchnitt. Von der Übernah⸗ me von Bauwerken nach Anſchlag und Accord... 510 ViertesKapitel. Bon der Vieh Pacht. 313 Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfü⸗ gungen.... 513 Zweyter Abſönitt. Von der einfa⸗ chen Vieh⸗Pacht... 514 Dritter Abſchnitt. Von der Vieh⸗Pacht zur Hälfte.. 5¹7 Vierter Abſchnitt. Von der Vieh⸗ Pacht, die der Eigenthümer mit ſeinem Pachter, oder Theil⸗ Bauern eingeht.. 517 §. 1. Von der mit dem Pachter eingegan⸗ genen Vieh⸗Pacht... 517 §. 2. Von der mit dem Halb⸗oder Theil⸗ 6 72 Inhalt. Bauern eingegangenen Vieh⸗Pacht 519 Fünfter Abſchnitt. Von dem Vertra⸗ ge, welchem man uneigentlich den Na⸗ men Vieh⸗Pacht giebt.. 519 Neunter Titel. Von dem Geſellſchafts⸗Ver⸗ trage... 52⁰ Erſtes Kapi t el. Allgemeine Verfügun⸗ gen.. 520 Zweytes Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften.. 521 Erſter Abſchnitt. Von der Univerſal⸗ Geſellſchaft... 521 Zweyter Ubfchnitt. Bon der Particu⸗ lar-Geſellſchaft.. 523 Drittes Kapitel. Von den Verbindlich⸗ keiten der Geſellſchafter unter ſich ſelbſt, und in Anſchung dritter Perſonen.. 52²3 Erſter Abſchnitt. Von den Verbindlich⸗ keiten der Geſellſchafter unter ſich ſelbſt. 523 Zweyter Abſchnitt. Von den Verbind⸗ lichkeiten det Sfel caafter in Anſehung dritter Perſonen.. 529 Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten, wie die Geſellſchaft aufbört. 53⁰ Verfügung in Betreff der Handels⸗Geſell⸗ ſchaften..... 333 Zebnter Titel. Von dem Oarlehen. 533 Erſtes Kapitel. Von dem Oarlehen zum Gebrauche oder Commodat. 3 534 Erſter Abſchnitt. Von der Ratur des Darlehens zum Gebrauche.. 3534 Zweyter Inhalt. 673 Zweyeer Abſchnitt. Von den Verbind⸗ lichkeiten des Entlehners... 535 Dritter Abſchnitt. Von den Verbind⸗ lichkeiten desjenigen, der eine Sache zum Gebrauche leiht.... 536 Zweytes Kapitel. Von dem Darlehen zum Verbrauche, oder von dem Darlehen ſchlechthin.. ... 537 Erſter Abſchnitt. Von der Natur des Darlehens zum Verkaufe... 537 Zweyter Abſchnitt. Von den Verbind⸗ lichkeiten des Darleihers... 538 Dritter Abſchnitt. Von den Verbind⸗ lichkeiten des Entlehners... 539 Orittes Kapitel. Von dem Darlehen auf Zinſe...—. 540 Gilfter Titel. Von der Hinterlegung und der Sequeſtration.... 54² Erſtes Kapitel. Von d. Hinterl. im Allgem. und ihren verſchiedenen Gattungen. 54²³ Zweytes Kapitel. Von einer Hinter⸗ legung im eigentlichen Sinne.. 54² Erſter Abſchnitt. Von der Natur und dem Weſen der Hinterlegung.. 54² Zweyter Abſchnitt. Von der freywil⸗ ligen Hinterlegung.... 54³ Dritter Abſchnitt. Von den Verbind⸗ lichkeiten des Depoſitars.. 544 Vierter Abſchnitt. Von den Verbind⸗ lichkeiten des Hinterlegers.. 549 Fünfter Abſchnitt. Von der nothgedrun⸗ genen Hinterlegung.„. 549 Coder Napoleon. 43 6 24 Inhalt. DOrittes Kap. Von der Sequeſtrat. 551 Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Arten der Sequeſtration... 551 Z weyter Abſchnitt. Von der conventio⸗ nellen Sequeſtration... 551 Dritter Abſchnitt. Von der gerichtlichen Sequeſtration oder Hinterlegung.„ 55² Zwölfter Titel. Von den alsgtoriſchen Ver⸗ trägen.. 2 553 Erſtes Kap. Von d. Epiel u. 9. Wette. 554 Zweytes Kapitel. Von dem Leib⸗Ren⸗ ten⸗Vertrag... 554 Erſter Abſchnitt. Von den Bedingun⸗ gen welche zur Giltigkeit dieſes Vertrags erfordert werden.... 554 Zweyter Abſchnitt. Von den Wir⸗ kungen des Contractes zwiſchen den con⸗ trahirenden Parteyen... 556 Dreyzehnterditel. Von d. Vollmacht. 558 Erſtes Kap. Von der Natur und Form der Vonmacht..... 558 Zweytes Kapitel. Von den Verbind⸗ lichkeiten des Bevollmächtigten.. 560 Orittes Kapitel. Von den Verbindlichkei⸗ ten des Vollmachtgebers... 562 Viertes Kap. Von den eerſchiedenen Ar⸗ ten, wie die Vollmacht ſich endigt. 563 Vierzehnter Tit. Von d. Bürgſchaft. 565 Erſtes Kapitel. Von der Natur und dem Umfange der Bürgſchaft... 565 Zweytes Kapitel. Von der Wirkung der Bürgſchaft..... 56⁸ Inhalt. 675 Erſter Abſchnitt. Von der Wirkung der Buürgſchaft zwiſchen dem Gläubiger und dem Schuldner... 568 Zweyter Abſchnitt. Von der Wirkung der Bürgſchaft zwiſchen dem Schuldner und dem Bürgen... 570 Dritter Abſchnitt. Von der Wirkung d. Bürgſchaft unter den Mit⸗Bürgern. 572 Drittes Kapitel. Von der Erlöſchung der Bürgſchaft... 572² Biertes Kapitel. Von dem geſetzlichen und dem gerichtlichen Bürgen.. 574 Fünfzehnter Titel. Von d. Vergleiche. 574 Sechzehnter Titel. Von der Verhaftung in Civil⸗Sachen.. 578 Siebzehnter Titel. Von⸗ d. Verſatze. 582 Erſtes Kapitel. Von d. Unterpfande. 582 Zweytes Kapitel. Von der Antichreſe, (Pfand⸗Nutzung.)... 586 Achtzehnter Titel. Von den Privilegien und Hypotheken.... 588⁸ Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügun⸗ gen.... 588 Zweytes Kapitel. Von d. Privilegien. 588— Erſter Abſchnitt. Von den Privile⸗ gien auf die beweglichen Güter. 5⁸³⁹ §. 1. Von den General⸗ Privilegien auf die beweglichen Güter... 590 Zweyter Abſchnitt. Von den Privile⸗ gien auf die unbeweglichen Güter. 593 43* —— ¹ 676 Inhalt Dritter Abſchnitt. Von d. Privilegien welche ſich auf die beweglichen und unbe⸗ weglichen Güter erſtrecken.. 595 Bierter Abſchnitt. Wie die Privilegien bewahrt werden... 596 Drittes Kapitel. Von d. Hypothek. 599 Erſter Abſchnitt. Von den geſetzlichen Hypotheken.... 600 Zweyter Abſchnitt. Von den gericht⸗ lichen Hypotheken.... 601 Dritter Abſchnitt. Von den conven⸗ tionellen Hypotheken... 601 Vierter Abſchnitt. Von d. Range den die Hypotheken unter ſich haben. 604 Viertes Kapitel. Von der Art und Wei⸗ ſe wie die Privilegien und Hypotheken in⸗ ſeribirt werden.. 4 6⁰08 Fünftes Kapitel. Von der Ausſtreichung und der Reduction der Inſcriptionen. 613 Sechstes Kapitel. Von der Wirkung der Privilegien und Hypotheken gegen die drit⸗ ten Beſitzer.... 617 Siebentes Kapitel. Von der Erlöſchung der Privilegien und Hypotheken. 620 Achtes Kapitel. Von der Art das Eigen⸗ thum von den Privilegien und Hypotheken zu befreyen.... 62 1r Neuntes Kapitel. Von der Art und Wei⸗ ſe, die von den Ehemännern und Vormün⸗ dern herkommenden Güter von der nicht in⸗ ſcribirten Hypothek zu befreyen. 62p Zehntes Kapirel. Von der Publieität der Inhalt. 677 Negiſter und von der Berantwortlichkeit der Hypotbeken⸗Bewabrer... 630 Neunzehnter Titel. Von der Auspfän⸗ dung und vom Collations⸗Urtheile. 633 Erſtes Kapitel. Von d. Auspfändung. 633 Zweytes Kapitel. Von dem Collations⸗ Beſcheide und der Vertheilung des Preiſes unter den Gläubiger... 637 Zwanzigſterditel. Von der Verjähr. 637 Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügung. 637 Zweytes Kapitel. Von dem Beſitze. 639 Orittes Kapitel. Von den Urſachen, welche die Verjährung verhindern. 640 Viertes Kapitel. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjährung unter⸗ brechen oder aufſchieben..— 641 Erſter Abſchnitt. Von den Urſachen,⸗ welche die Verjährung unterbrechen. 641 Zweyter Abſchnitt. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjähr. aufſchieben. 645 Fünftes Kapitel. Von der zur Veriäh⸗ rung erforderlichen Zeit.. 3 647 Erſter Abſchn. Allgem. Verfügung. 647 Zweyter Abſchnitt. Von der dreyßig⸗ jährigen Verjährung... 647 DOritter Abſchnitt. Von der zehn und zwanzigjährigen Verjährung.. 648 VtertterAbſchnitt. Von einigen beſon⸗ dern Verjährungen.. 2. 649 Straßbura, gedruckt bey J. H. Silbermann. Kettengaſſe Rro. 2. ——— * 578 9L4 eM e V