— Codey Napoleon. Ueberſetzt nach der neuen officiellen Ansgahe von einer Geſellſchaft Rechtszelehrker und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Faiſerlihem Procurator beh dem Civil⸗Gerichte zu Stußburg, und außerordentlichem Profeſſor an der Rechts⸗Schule daſelbſt⸗ AMn es Straßburg und Paris bey Treuttel und Würtz. 12 8⸗ 86 4*⁴ /74 A len Coder Rapo! kon oder Civil⸗Geſetzbuch der Franzoſen. Praäaͤliminar⸗Titel. Von der Publication, den Wirkun⸗ gen und der Anwendung der Ge⸗ ſetze im Allgemeinen. Oekretirt den sten März 1805. Promulgirt den 15ten des nämlichen Monats. Erſter Artikel. D. Geſetze ſind executoriſch im ganzen fran⸗ zöſiſchen Gebiet, kraft der Promulgation(*) die durch den Kaiſer geſchieht. Sie müſſen in jedem Theile des Reichs von dem Augenblick an vollzogen werden, wo ihre Promulgacion daſelbſt bekannt ſeyn kann. Die durch den Kaiſer geſchehene Promulga⸗ tion ſoll in dem Departement der kaiſerlichen Reſidenz einen Tag nach jenem der Promulga⸗ tion als bekannt angeſehen werden; und in jedem der andern Departemente, nach Verlauf der näm⸗ lichen Zeitfriſt, um ſo viele Tage verlängert, als der Hauptort des Departements je zehn My⸗ riameter(ungefähr zwanzig alte Meilen)(**). () Die Promulzation iſt ein Art, wodurch der Kaiſer be⸗ fiehlt, daß das Geſetz vollzogen und an die Behoͤrden verſendet werden ſoll. (*) Lieues, deren fuͤnf und zwanzig einen Grad aus⸗ macheg. Coderx Napoleon. 1 2 Präliminar⸗Titel. von der Stadt entfernt liegt, wo die Promul⸗ gation geſcheben iſt. 2. Das Geſet verfuͤgt nur für die Zukunft; es hat keine rückwirkende Kraft. 3. Die Polizey⸗und Sicherheits⸗Geſetze ver⸗ binden jeden, der das Gebieth bewohnt. Uiber unbewegliche Güter, ſogar über die welche Ausländern gehören, wird nach dem fran⸗ zöſiſchen Geſetz geſprochen. Die Geſetze in Betreff des Standes und der Rechtsverhältniſſe der Perſonen, erſtrecken ſich auch auf diejenigen Franzoſen, die ſich im Aus⸗ lande aufhalten⸗(1) 4 Der Richter, der ſich weigert Urtheil zu ſprechen, unter dem Borwande des Stillſchwei⸗ gens, der Dunkelheit oder der Unzulänglichkeit des Geſetzes, kann als der verſagten Juſtitz ſchul⸗ dig, vor Gericht gezogen werden. 5. Es iſt den Richtern verboten, die Rechts⸗ händel, die ihnen vorkommen, mittelſt allgemei⸗ ner Berordnungen oder Vorſchriften zu ent⸗ ſcheiden.*) 6. Man kann durch keine Privat⸗Uiberein⸗ kunft den Geſetzen zuwiderhandeln, welche die öffentliche Oednung und die guten Sitten in⸗ tereſſiren.(2) (1) Vergl. die Art. 170 und 171. (* Ehemals gaben die Obergerichtshöfe Verordnungen, welche nur in ihremt Bezirk befolgt werden mußten. (2) Vergl. die Art. 900, 1133 und 1387. Crſtes Buch. Von den Perſonen. Erſter Titel. VBon dem Genuß und der Berau⸗ bung der Civil⸗Rechte. Erſtes Kapitel. Von dem Genuß der Cibil⸗Rechte, 7. Die Ausübung der Civil⸗Rechte iſt von der Qualität eines Staats⸗Bürgers unab⸗ bängig, welche man nur in Gemäßheit des Staats⸗ Geundgeſetzes erwerben und erhalten kann. 8. Jeder Franzoſe genießt der Civil⸗Rechte. 9. Jedes in Frankreich von einem Fremden geborne Individuum kann in dem Jahre nach der Epoche ſeiner Volljährigkeit die Qualitãt eines Franzoſen reclamiren, nur muß es zu⸗ gleich, wenn es in Frankreich ſich aufhält, de⸗ clariren, daß es ſeinen Wohnſitz darin aufzu⸗ ſchlagen geſonnen ſeye; und, falls es im Aus⸗ land ſich aufhält, nicht allein die Submiſſion machen ſich in Frankreich feſtzuſetzen, ſondern auch wirklich in Jahreskriſt, von dem Submiſſi⸗ ons⸗Act an zu rechnen, ſich daſelbſt niederlaſſen. 10. Jedes von einem Franzoſen im Aus⸗ lande geborne Kind iſt Franzoſe. Jedes im Auslande von einem Franzoſen, der die Qualität eines Franzoſen verloren bat, ge⸗ borene Kind kann dieſe Qualität wieder erlan⸗ 1* 4 1. Buch. 1. Titel. 1. Kapitel⸗ gen, wenn es die durch den 9ten Artikel vorge⸗ ſchriebenen Formalitäten erfüllt. 11. Der Ausländer genießt in Frankreich die⸗ ſelben Civil⸗Rechte, welche den Franzoſen von der Nation, zu welcher der Ausländer gehört, durch Verträge ſchon bewilligt ſind, oder noch bewilligt werden.(1) 12. Die Ausländerin, die einen Franzoſen heirathet, nimmt den Stand ihres Mannes an.(2) 13. Der Auslaͤnder, dem der Kaiſer erlaubt hat, ſeinen Wohnſitz in Frankreich aufzuſchla⸗ gen, genießt aller Civil⸗Rechte, ſo lange er da⸗ ſelbſt zu wohnen fortfährt. 14. Der Ausländer ſogar, wenn er ſich nicht in Frankreich aufhält, kann vor die franzö⸗ ſiſchen Gerichte gezogen werden, wegen Ver⸗ bindlichkeiten, die er in Frankreich mit einem Franzoſen eingegangen hat. Auch der Verbind⸗ lichkeiten halber,die er im Auslande gegen Fran⸗ zoſen eingegangen hat, kann er vor die fran⸗ zöſiſchen Gerichte gezogen werden.(3) (1) Siehe Art. 912. (2) Siehe Art. 19.. (3) Das Seſetz vom 10. September 1807, giebt dieſem Artikel die gehörige Kraft. Hier iſt es: 1) Jedes Urtheil, das zu Gunſten eines Fran⸗ zoſen gegen einen in Frankreich nicht wohnhaften Fremden ergeht, bringt die Einthürmung mit ſich 2) Ehe das urtheil geſprochen, jedoch nach der Verfallzeit der Schuld, kann der Praͤſident des Gerichts ceſter Inſtanz, in deſſen Bezirk der in Frankreich nicht wohn⸗ Genuß u. Beraubung der Civil⸗Rechte. 3 15. Ein Franzoſe kann wegen Verbindlichkei⸗ ten, die er im Auslande, ſogar mit einem Aus⸗ länder eingegangen hat, vor ein franzöſiſches Gericht gezogen werden. 16. In allen andern als Handels⸗Sachen iſt der Ausländer, der als Kläger auftritt, ge⸗ balten für die Zahlung der aus dem Prozeß entſpringenden Koſten, Schaden und Intereſſen Bürgſchaft zu leiſten, wenn er anders nicht in Frankreich unbewegliche Güter von hinreichen⸗ dem Werthe beſitzt, um die Zahlung zu ver⸗ ſichern.(1) 1 Zweytes Kapitel⸗ Von der Beraubung der Civil⸗Rechte. Erſter Abſchnitt. Von der Beraubung der Civil⸗ Rechte durch den Berluſt der Qualität eines Franzoſen. 17. Die Qualität eines Franzoſen verliert man: 1) durch die im Ausland erworbene Na⸗ hafte Fremde ſich befindet, wenn triftige Grunde ob⸗ wallen, auf Anſuchen des franzoͤſiſchen Gläubigers, die proviſoriſche Verhaftung des Fremden verordnen. Die proviſoriſche Verhaftung findet nicht ſtatt oder hoͤrt auf, wenn der Fremde beweißt, daß er auf franzöſiſchem Boden eine Handlungs⸗Niederlaſſung oder unbewegliche Guͤter, von hinreichendem Werihe, beſitzt, um die Bezahlung der Schuld zu ſichern, oder wenn er einen in Frankreich wohnhaften und zahlfaͤhi⸗ gen Burgen feellt. (1) Sich. Art. 166 u, 167 im Codex des Civil⸗Prozeſſes. 6 1. Buch. 1. Titel. 2. Kapitel. turaliſation; 2) durch die vom Kaiſer nicht autoriſirte Annahme eines von einer fremden Regierung ertheilten Staats⸗Amtes; 3) end⸗ lich durch jede im Auslande ohne Abſicht der Rückkehr gemachte Riederlaſſung. Handels⸗Niederlaſſungen können nie angeſe⸗ hen werden, als ſeyen ſie ohne Abſicht der Rück⸗ kehr gemacht. 18. Der Franzoſe, welcher die Qualität eines Franzoſen verloren hat, kann dieſelbe ſtets wieder erhalten, wenn er mit Autoriſation des Kaiſers nach Frankreich zurückkehrt und erklärt daß er ſich daſelbſt feſiſetzen und auf jeden dem franzöſiſchen Geſetz zu widerlaufenden Vorzug Berzicht thun will. 19. Eine franzöſiſche Frauensperſon, die ei⸗ nen Ausländer heirathet, nimmt den Stand ihres Mannes an⸗ Wird ſie Wittwe, ſo erlangt ſie wieder die Qualität einer Franzöſin, wenn ſie anders in Frankreich wohnt, oder mit Autoriſation des Kaiſers dahin zurückkehrt, und erklärt daß ſie ſich daſelbſt feſtſetzen will⸗(1) 20. Die Individuen, welche in den durch die Art. 10, 18 und 19 beſtimmten Fällen die Qua⸗ lität eines Franzoſen wieder erhalten, können dieſelbe erſt nach Erfüllung der ihnen durch dieſe lrtikel auferlegten Bedingungen und nur zur Aus⸗ 2 ☛ 5I (1) Siehe Art. 12. Genuß u. Beraubung der Civil⸗Rechte. 7 übung der ihnen ſeit dieſer Epoche zugefalle⸗ nen Rechte geltend machen. 21. Der Fraszoſe der ohne Autoriſation des Kaiſers fremde Kriegsdienſte nimmt, oder in eine fremde Militär⸗Corporation eintritt, ver⸗ liert die Qualität eines Franzoſen⸗ Er kann nur mit Autoriſation des Kaiſers nach Frankreich zurückkehren und die Qualität eines Franzoſen erſt dann wieder erhalten, wenn er die Bedingungen erfuͤllt, die einem Ausländer auferlegt ſidd, um Staatsbürger zu werden; alles jedoch mit Vorbehalten der Strafen, die das Criminal⸗Geſetz gegen diejenigen Franzoſen verhängt, welche die Waffen gegen ihr Bater⸗ land getragen haben oder tragen werden. Zweyter Abſchnitt. Bon der Beraubung der Civil⸗ Rechte in Gefolg gerichtlicher Berurtheilungen. 22. Die Berurtheilungen zu Strafen, deren Wirkung darin beſteht daß der BVerurtheilte der nachbenannten Civil⸗Rechte gänzlich beraubt wird, bringen den Civil-Tod mit ſich. 23. Die Berurtheilung zum natürlichen Tod bringt den Civil⸗Tod mit ſich. 24. Die übrigen lebenslänglichen Leibesſtrafen bringen den Civil⸗Tod nur dann mit ſich, wenn das Geſetz dieſe Wirkung damit verknüpft hat. 2.5. Durch den Civil⸗Tod verliert der verur⸗ theilte das Eigenthum aller Güter, die er beſaß. 3 1. Buch. 1. Titel. 2. Kapitel.⸗ Seine Berlaſſenſchaft iſt ſeinen Erben eröffnet und ſeine Güter fallen ihnen anbeim, auf die⸗ ſelbe Weiſe, als wäre er natuͤrlich und ohne Teſtament verſtorben. e Er kann fortan weder ſelbſt erben, noch das Vermögen, das er in der Folge erworben hat, auf andere vererben. Er kann über ſeine Güter, im ganzen oder theilweiſe, nicht verfügen, weder durch Schen⸗ kung unter Lebenden, noch durch Teſtamente; er kann auch nichts unter dieſem Titel empfan⸗ gen, es ſey denn für ſeinen Lebensunterhalt. Er kann weder zum Vormund ernannt wer⸗ den, noch zu den Geſchäften mitwirken, die auf die Vormur dſchaft B zug haben. Er kann bey keinem feyerlichen oder authenti⸗ ſchen Acte Zeuge ſeyn, noch bey Gericht als Zeu⸗ ge zugelaffen werden. Er kann vor Gericht,weder als Beklagter noch als Klaͤger, anders als unter den Namen und mittelſt eines Spezial⸗Curators auftreten, wel⸗ chen ihm das Gericht ſetzt, bey dem die Klage vorgebracht wird. Er iſt unfähig, eine Ehe zu ſchließen, die eine Civil⸗Wirkung hervorbringe. Die Ehe, die er vor ſeiner Verurtheilung ge⸗ ſchloſſen, iſt in allen ihren Civil⸗Wirkungen aufgelößt. Sein Gatte und ſeine Erben können jeder⸗ ſeitig diejenigen Rechte und Anſprüche geltend Genuß und Beraubung der Civil⸗Rechte. machen, wozu ſein natürlicher Tod An geben k bätte.(1) 26. Die contradictoriſchen(*) Verurtheilun⸗ gen zieden den Civil⸗Tod nur don dem Tage an nach ſich, wo ſie an der Perſon oder an deren Bildniß vollzogen werden⸗ 27. Die Contumacial⸗Verurtheilungen be⸗ wirken den Civil⸗Tod etſt nach den fünf Jah⸗ ren die auf die Volziehung des Urtheils am? niß folgen: Während urtheilte ſich ſtellen⸗ 28. Der verurtheilte Contum max iſt während der fünf Jahre, oder bis er ſich in dieſer Zwi⸗ ſchenzeit ſtellt, oder er grißf din n deingeſetzt wird, ſeiner Civil⸗Rechte berau Seine Güter werden verwaſtet, ſeine Rechte betrieben,wie es bey den Abweſenden der Fall iſt laß 9 „„& A.„ H ar dleſer Friſt kann der Ber⸗ 28 29. Wenn der Contumax ſich innerh alb der fünf Jahre, vom Tage der Bollziehung des Ur⸗ theils an gerechnet, freywillig ſtellt oder in die⸗ ſer Zeitfriſt ergriffen und eingeſetzt wird, ſo iſt das Urtheil von rechtswegen vernichtet; der An⸗ geklagte wird in den Be eſis ſeiner Güter geſetzt; aufs neue gerichtet; nd wenn er durch den neuen Urtheilſpruch zur nämlichen Strafe oder (1) In den Art. 227, 617, 1441, 1462 u Red e von der n N Wirkunge n des Eivil⸗ 2 iſt auch die igen gericht⸗ arthed en er⸗ ches Zeugen⸗ ) Contradictoriſch nennt man die lichen Vert Kehunge n, bey welchen be ſchi nen ſind; z. B. ein contradict 10 1. Buch. 1. Titel. 2. Kapitel. zu einen andern, die den Civil⸗Tod mit ſich bringt, verurtheilt wird, ſo findet dieſer nur von dem Tage an ſtatt, wo das zweyte Urtheil vollzo⸗ gen wird 30. Wenn der Contumax, der ſich erſt nach Berlauf der fünf Jahre geſtellt hat, oder in Verhaft genommen worden iſt, durch das neue Uetheil losgeſprochen oder zu einer Strafe ver⸗ urtheilt wird, die den Civil⸗Tod nicht mit ſich bringt, ſo tritt er für die Zukunft und von dem Tage an, wo er wieder vor Gericht erſchienen iſt, in den vollen Genuß ſeiner Civil⸗Rechte ein; aber in Anſeh dung des Vergangenen behält das erſte Urtheil die Wirkungen, die der Civil⸗Tod zwiſchen dem Ausgang der fünf Jahre und dem Tage ſeiner Wiedererſcheinung vor Gericht her⸗ vorgebracht bat. 31. Stirbt der Contumax in der Gnadenfriſt von fünf Jahren, ohne ſich geſtelt zu haben, oder ohne ergriffen oder verhaftet worden zu ſeyn, ſo wird er als im völligen Beſiz ſeiner Rechte verſtorben angeſehen. Das Contumacial⸗Urtheil iſt von rechtswegen vernichtet, unbeſchadet je⸗ doch der Civil⸗Klage, welche nur auf dem Civil⸗ Wege gegen die Erben des Verurrzeiltenane ſtellt werden kann. . In keinem Falle ſetzt die Verjährung der Strafe den Berurtheilten in ſeine Civil⸗Rechte r die Zukunft wieder ein. 33. Die von dem Verurtheilten während ſei⸗ nem Civil⸗Tod erworbenen Guͤter, in deren Von den Atten des Civilſtandes. 11 Beſitz er ſich am Tage ſeines natürlichen Todes befindet, gehören der Nation vermöge des Heim⸗ fall⸗Rechts.(1) Jedoch kann der Kaiſer zum Beſten der Witt⸗ we, der Kinder oder Verwandten des Berurtheil⸗ ten verfügen, was ihm die Menſchlichkeit eingiebt. Zweyter Titel. Bon den Acten des Civilſt andes. Erſtes Kapitel. Allgemeine Berfügungen. 34. Die Acten des Civillſtandes müſſen Jahr, Tag und Stunde, in denen ſie abgefaßt worden, Namen, Vornamen, Alter, Profeſſion und Wohnort aller die darin benannt ſind, angeben. 35. Die Beamten des Civilſtandes können in die Acten die ſie aufſetzen, nichts einrücken, weder anmerkungsweiſe noch durch irgend einen Ausdruck, als was von den Comparenten de⸗ clarirt werden muß. 36. In den Fällen wo die intereſſirten Par⸗ teyen nicht gezwungen ſind in Perſon zu er⸗ ſcheinen, können ſie ſich durch einen andern, der mit einer authentiſchen Spezial⸗Vollmacht verſehen iſt, vertreten laſſen. 37. Nur Mannsperſonen die wenigſtens ein und zwanzig Jahr alt ſind, Verwandte oder nicht Berwandte, können bey den Acten des C ivil⸗ (1) Das Heimfall⸗Recht(Droit de déshérence) iſt in den Arrikeln 767 und 768 beſiimmt. 12 1. Buch. 2. Titel. 1. Kapitel. ſtandes als Zeugen aufgeführt werden. Uibrigens ſteht die Wahl be de n habrt weede Parteyen.⸗ 38. Der Beamte des Eivilſtandes muß den Comparenten oder ihren Bevollmächtigten und den Zeugen die Acten vorleſen. In den Acten ſelbſt muß von Erfüllung dieſer Fornal tiät Meldung geſchehen. 39. T Dieſe Acten müſſen von den Beamten des Civilſtandes, von den Comparenten und den Zeugen unterſchrieben werden; wo nicht, ſo iſt die Urſache anzuführen, welche die Comparen⸗ ten und die Zeugen zu unterſchreiben verhin⸗ dert hat. 40. Die Acten des Civilſtandes ſind in jeder Gemeinde auf ein oder mehrere s ſaer einzu⸗ ſchreiben, die doppelt geführt werden müſſen⸗ 41. Die Regiſter werden vom Präſidenten, oder an deſſen Stelle, von einem andern Rich⸗ ter des Gerichts erſter Inſtanz, blattweiſe pa⸗ raphirt und ſoliirt, das erſte und letzte Blatt mit Agorten⸗ die übrigen Blätter mit Ziffern. .Die Acten müſſen hinter einander, ohne irgend einen leeren Zwiſchenraum, in die Regi⸗ ſter eingetragen werden. Die Ausſtreichungen und Einſchreibſel müſſen beſonders gutgeheißen nd eben ſowohl als der Act ſelbſt unterſchrieben weuden. Es darf nichts darin mit Abkuͤrzungszei⸗ chen und kein Datum mitziffern geſchrieben ſeyn⸗ 43. Die Regiſter werden am Ende des Jahrs von dem Beamten des Civilſtandes abgeſchloſſen, und im folgenden Monat ein Duplicat im Archiv — Von den Acten des Civilſtandes⸗ 13 der Gemeinde, das andere in der Schreibſtube des Gerichts erſter Inſtanz binterlegt.(*†) 44. Dem in der Gerichts⸗Schreiberey hinter⸗ legten Duplicat müſſen die Bollmachten und andere zu den Civil⸗Acten gehörige Schriften beygebogen werden, nachdem ſie von den pro⸗ duzirenden Parteyen und dem Beamten der Civil⸗Acten paraphirt worden. 45. Jedermann kann ſich von den Depoſitorien der Regiſter des Civilſtandes Auszüge aus dieſen Regiſtern geben laſſen. Die ausgeführten', dieſen Regiſtern gleichlautenden und von dem Präſidenten des Gerichts erſter Inſtanz, oder dem Richter, der ihn vertritt, legaliſirten Aus⸗ züge ſind beglaubigt, ſo lang als ſie Niemand gerichtlich für falſch erklärt.(**½) —) Nach einem den 20. Julius 19807 gegebenen kaiſerli⸗ chen Dekret, welches im 154. Bulletin der Geſetze Nro. 2613 eingetragen iſt, ſoll jaͤhrlich eine alpha betiſche Tabelle über die Civil⸗Acten in jeder Gemeinde ge⸗ macht werden, und nach zehn Jahren ſoll der Gerichts⸗ ſchreiber des Tribunals eine zehnj aͤhrige Tabelle daraus verfertigen. ²) Man muß die Inecident⸗Beſchuldigung des Falſcheu oder der Verfäͤlſchung nſeription en faux) mit der peinlichen Klage des Falſchen oder der Verfälſchung(plainte en faux) nicht ver⸗ wechſeln. Dieſe hat ſtatt wenn der Urheber des falst bekannt iſt, und wird criminaliter behandelt; jene, wenn er es nicht iſt. In dieſem Falle wird civiliter verfahren, das heißt, die Beſchuldigung wird durch das Civil⸗Gericht, nach Vorſchrift des XI. Titels des 2ten Buchs im Erſten Theil des Codex über die Civil⸗ Prozedur, unterſucht und entſchieden. Siche guch den Art. 319. 1 14 1. Buch. 2. Titel⸗ 1. Kapitel. 46. Es iſt erlaubt ſowohl durch Urkunden, als durch Zeugen zu beweiſen, das keine Re⸗ giſter exiſtirt haben, oder daß ſie verlohren gegan⸗ gen ſind. In dieſen Fällen darf man die Hei⸗ rathen, Geburten und Sterbfälle ſowohl durch die, von den verſtorbenen Eltern herrühren⸗ den Regiſter und Papiere, als durch Zeugen, beweiſen.(1) 47. Jeder in einem fremden Lande verfertigte Aet desCivilſtandes von Franzoſen und von Aus⸗ ländern, wird beglaubiget, wenn er mit den in dieſem Lande gebräuchlichen Formen abgefaßt iſt⸗ 48 Jeder Act des Civilſtandes von Franzoſen im Auslande iſt gültig, wenn er nach Borſchrift der franzöſiſchen Geſetze, durch die diplomati⸗ ſchen Agenten oder die Conſuls aufgeſetzt iſt. 49. Iſt es der Fall, daß auf Begehren der in⸗ tereſſirten Partheyen, am Rande eines ſchon ein⸗ geſchriebenen Acts, von einem andern Aet Mel⸗ dung gethan werde, ſo ſoll dieſes auf den laufen⸗ den oder den im Archiv der Gemeinde binterlegten Regiſtern, durch den Civil⸗Beamten, und auf den in der Gerichtsſtube hinterlegten Regiſtern, durch den Gerichtsſchreiber geſehen. Zu dieſem Ende ſoll der Civil⸗Beamte dem kaiſerl. Procurator bey dem Gericht erſter Inſtanz, in Zeit von drey Tagen Nachricht davon geben, und dieſer hat darauf zu achten, daß die Meldung auf bey⸗ den Regiſtern gleichförmig geſchehe⸗ (1) Vergleicht die Artikel 324, 1331 und 1348 Nro. 4. Von den Acten des Civilſtandes. 15 50. Jede Uibertretung der vorhergehenden Artikel von Seiten der darin benannten Beam⸗ ten, ſoll vor das Gericht erſter Inſtanz ge⸗ bracht, und mit einer Geldbuße, die nicht über bundert Franken gehen darf, beſtrafet werden. 51. Jeder Depoſitar der Regiſter, iſt eiviliter verantwortlich für die Abänderungen, die darin vorkommen können, mit Vorbehalt jedoch ſeines etwanigen Regreßes gegen die Urheber beſagter Abänderungen⸗ 52. Jede Abänderung, jede Berfälſchung in den Aeten des Civilſtandes, jede Einſchreibung dieſer Acten auf ein fliegendes Blatt und an⸗ derswobin, als auf die dazu beſtimmten Regiſter, giebt zu Schaden⸗ und Intereſſen⸗Erſatz gegen die Parteyen Aulaß, mit Vorbehalt der im Straf⸗Geſetzbuch hierauf geſetzten Strafen. 53. Der kaiſerliche Procurator bey dem Ge⸗ richt erſter Inſtanz iſt gehalten den Zuſtand der Regiſter zu unterſuchen, wenn ſie bey Ge⸗ richt hinterlegt werden. Er ſoll über dieſe Un⸗ terſuchung einen ſummariſchen Verbal⸗Prozeß auffetzen, die Uibertretungen oder Verbrechen der Beamten des Civilſtandes anzeigen, und deren Berurtheilung zur Geldſtrafe requiriren. 54. Von allen Urtheilen erſter Inſtanz, wo⸗ durch über Acten des Civilſtandes geſprochen iſt/ können die intereſſirten Parteyen appelliren. Zweytes Kapitel. Bon den Geburts⸗Acten. 55. Die Geburts⸗Anzeigen ſind dem Civil⸗ Beamten des Orts in den drey Tagen nach der 16 1. Buch. 2. Titel. 2. Kapitel⸗ Entbindung, zu machen. Das Kind muß ihm vorgewieſen werden. 56. Die Geburt des Kindes ſoll von dem Bater, oder in des Baters Ermangelung, von den Aerz⸗ ten oder Wundärzten, We bmüttern, Geſundbeits⸗ beamten, oder andern Perſonen, die der Ent⸗ bindung beygewohnt haben, angezeigt werden; und wenn die Mutter außerhalb ihres Wohn⸗ ſitzes niedergekommen iſt, von der Perſon, bey welcher ſie entbunden worden iſt. Der Geburts⸗Act ſoll ſogleich in Gegenwart zweyer Zeugen aufgeſetzt werden. 57. Der Geburts⸗Aet ſoll den Tag, die Stunde und den Ort der Geburt des Kindes, deſſen Ge⸗ ſchlecht und die Vornamen die man ihm geben will, ausdrücken; ſo wie auch die Vornamen, Namen, Preofeſſion und Wohnort der Eltern und der Zeugen. 58. Wer ein neugebornes Kind findet,iiſt gehal⸗ ten es ſamt den bei ihm gefundenen Kleidern und ſonſtigen Effe ten, dem Beamten des Civilſtandes zu übergeben, und alle Umſtände der Zeit und des Orts, da es gefunden worden, anzuzeigen⸗ Es ſoll darüber ein umſtändlicher Verbal⸗ Prozeß verfaßt werden, der übrigens noch das muthmasliche Alter des Kindes,ſein Geſchlecht, die Namen, die man ihm geben will, und die Civilbehörde, welcher es übergeben worden iſt, ausdrücken muß. Dieſer Berbal⸗Prozeß iſt in die Regiſter des Civilſtandes einzuſchreiben. 59. Wird Von den Acten des Civilſtandes⸗ 17 59. Wird ein Kind auf einer Seereiſe gebo⸗ ren, ſo ſoll der Geburts⸗Aect in den vier und zwanzig Stunden in Beyſeyn des Baters, wenn er anweſend iſt, und zweyer Zeugen, die man uns ter den Offizieren des Schiffes, oder in deren Er⸗ manglung, unter der übrigen Mannſchaft nimmt, aufgeſetzt werden, und zwar auf den kaiſerlichen Schiffen von einem Verwaltungs⸗Offizier des Seedienſtes; auf den Privatſchiffen der Rheder und Handelsleute aber von dem Kapitän, Schiffs⸗ meiſter oder Patron. Der Geburtsact iſt am En⸗ de der Equipage⸗Liſte einzuſchreiben. 60. Im erſten Hafen wo das Schiff einläuft, es ſey zum Ausruhen oder aus jeder andern Urſache, auſſer zum Abtackeln, ſollen die Berwal⸗ tungs Offiziere des Seedienſtes, der Kapitän, Schiffmeiſter oder Patron zwey authentiſche Aus⸗ fertigungen der Geburts⸗Acten, welche ſie aufge⸗ ſetzt haben, binterlegen, nämlich: in einem fran⸗ zöſiſchen Hafen, auf der Schreibſtube des Vor⸗ geſetzten der Einſchreibung zum Seedienſt; und in einem fremden Hafen, zu Handen des Conſuls. Eine dieſer Ausfertigungen bleibt in der See⸗ dienſt⸗Schreiberey, oder in der Kanzley, des Conſuls; die andere wird dem See Miniſter zugeſchickt, welcher eine von ihm beſcheinigte Abſchrift von jedem der beſagten Acten an den Beamten des Ciyilſtandes in dem Wohnorte des Baters oder der Mutter des Kindes, wenn der Bater unbekannt iſt, gelangen läßt. Dieſe Abſchrift iſt ſogleich in die Regiſter einzutragen. Coder Napoleon 2 18 1. Buch. 24 Titel. 3. Kapitel. 61. Bey Ankunft des Schiffes in den Hafen wo es abtackelt, ſoll die Equipage⸗Liſte in der Seedienſt⸗Schreiberey hinterlegt werden, deren Borgeſetzter eine von ihm unterſchriebene Aus⸗ fertigung des Geburts⸗Actes an den Beamten des Civilſtandes in dem Wohnorte des Baters oder der Mutter, wenn der Vater unbekannt iſt, abzu⸗ ſenden hat. Dieſe Ausfertigung iſt ſogleich in die Regiſter einzuſchreiben. 62. Der Anerkennungs⸗Akt eines Kindes muß unter ſeinem Datum in die Regiſter eingetragen werden; jedoch iſt davon am Rande des Ge⸗ burts⸗Actes, wenn einer exiſtirt, Meldung zu thun. Drittes Kapitel. Von den Heiraths⸗Acten⸗ 63. Vor der Heirath hat der Beamte des Civilſtandes zwey Verkündigungen mit einem Zwiſchenraum von acht Tagen, jedesmal an einem Sonntage, und vor dem Gemeindehauſe zu machen. Dieſe Verkündigungen, ſo wie der dar⸗ uͤber zu errichtende Act, müſſen die Vornamen, Namen, Profeſſion und Wohnort der angehen⸗ den Eheleute, nebſt der Anzeige ob ſie volljährig oder minderjährig ſind, enthalten; ferner die Vor⸗ namen, Namen, Profeſſion und Wobnorte ihrer Eltern; endlich ſoll dieſer Akt die Tage, Orte und Stunden enthalten, an welchen die Berkün⸗ digungen geſchehen ſind; er wird auf ein beſon⸗ deres Regiſter eingeſchrieben, das foliirt und Von den Acten des Civilſtandes. 19 paraphirt ſeyn muß, wie im 41ſten Artikel vorge⸗ ſchrieben iſt, und das am Ende des Jahrs in der Gerichtsſchreiberey des Bezirks hinterlegt wird. 64. Ein Auszug des Berkündigungs⸗AUetes ſoll während der acht Tage, von einer Verkündigung zur andern, an der Thüre des Gemeindehauſes angeſchlagen ſeyn. Keine Heurath darf vor dem dritten Tage nach der zweyten Ver kündigung ce⸗ lebrirt werden; der Tag dieſer letztern nicht mitgerechnet. 65. Eine Heirath, die nicht innerhalb einem Jahre, von der Verkündigungsfriſt an, celebrirt worden iſt, kann erſt wieder ſtatt haben, nachdem neue Verkuͤndigungen in obgemeldter Form ge⸗ ſchehen ſind. 66.Die Oppoſitions⸗Acten gegen die Heirath müſſen im Original und in der Abſchrift von den Opponenten oder von Gewalthabern, welche mit authentiſchen Spezial⸗Vollmachten von ih⸗ nen verſehen ſind, unterſchrieben ſeyn; ſie ſollen mit der Abſchrifk der Bollmacht, den Partheyen perſönlich oder in ihrem Wohnorte, wie auch den Beamten des Civilſtandes, der das Original zu viſiren hat, ſignificirt(X) werden. 67. Der Beamte des Civilſtandes hat ſogleich die Oppoſition in das Verkündigungs⸗Regiſter C) Signifieiren heißt einer Parthey einen gerichtli⸗ chen oder außergerichtlichen Act durch einen Gerichts⸗ diener authentiſch zuſtellen. Der Uiberſetzer hat dieſes Wort beybehalten, um die Worte inſinuiren und inti⸗ miren fuͤr andere gerichtliche Verhandlungen zu ge⸗ brauchen. 2* 20 1. Buch. 2. Titel. 3. Kapitel. ſummariſch einzurücken und am Rande die Ur⸗ theile oder Aecten zu notiren, wodurch ſie etwa wieder aufgehohen worden, und wovon man ihm eine Ausfertigung zugeſtellt haben wird. 68. Im Fall einer Oppoſition kann der Beam⸗ te des Civilſtandes die Heirath nicht celebriren, bevor man ihm den Aufhebungs⸗Act zugeſtellt hat; bey Strafe einer Geldbuße von drey hun⸗ dert Franken und alles Schaden⸗ und Intereſ⸗ ſen⸗Erſatzes. 69. Iſt keine Oppoſition vorhanden, ſo wird im Heiraths⸗Act Meldung davon gethan; ſollten übrigens die Berkuͤndigungen in mehrern Ge⸗ meinden geſchehen ſeyn, ſo müſſen die Parteyen einen von den Beamten des Civilſtandes jeder Gemeinde beſonders ausgeſtellten Schein bey⸗ bringen, woraus erhellet, daß keine Oppoſi⸗ tion vorhanden iſt. 70. Die Verlobten müſſen dem Beamten des Civilſtandes ihre Geburtsſcheine einhändigen⸗ Sollte es einem von ihnen unmöglich ſeyn ſich den ſeinigen zu verſchaffen, ſo kann er ihn durch einen, Notorietäts⸗Act erſetzen, der von dem Friedensrichter des Geburtsorts oder des Bohn⸗ ſitzes ausgeſtellt ſeyn muß. 71. Der Notorietäts⸗Aet muß eine von ſieben Zeugen, männlichen oder weiblichen Geſchlechts, Berwandten oder nicht Verwandten, geſchehene Declaration enthalten, über die Vornamen, den Namen, die Profeſſion und den Wohnort ſo⸗ wohl des Verlobten, als ſeiner Eltern, wenn Von den Acten des Civilſtandes⸗ 21 man ſie kennt; über den Ort und wo möglich den Zeitpunkt ſeiner Geburt, und endlich über die Urſachen, warum der Actt ſelbſt nicht bey⸗ gebracht werden kann. Die Zeugen unterſchrei⸗ ben den Notorietäts⸗Act mit dem Friedensrich⸗ ter. Iſt einer oder der andere von ihnen außer Stand zu ſchreiben, oder des Schreibens un⸗ kundig, ſo muß Meldung davon geſchehen. 72. Der Rotorietäts⸗Act iſt dem Gericht erſter Inſtanz vorzulegen, zu welchem der Ort ge⸗ hört, wo die Heurath celebrirt werden ſoll. Das Gericht, mit Zuziehung des kaiſerlichen Procu⸗ rators, ertheilt oder verſagt dem Notortetäts⸗ Act ſeine Beſtätigung, je nachdem es die Decla⸗ ration der Zeugen und die Urſachen warum der Geburtsact nicht beygebracht werden kann, zu⸗ länglich oder unzulänglich findet. 73⸗Der authentiſche Act der Einwilligung von Seiten der Eltern oder Groß⸗Eltern, oder, in deren Ermanglung, von Seiten der Familte, ſoll die Bornamen, den Namen, die Profeſſion und den Wohnſitz des Verlobten ſowohl, als der⸗ jenigen Perſonen enthalten, die an dem Act Theil genommen baben, bey dieſen letztern iſt noch der Grad ihrer Berwandſchaft anzugeben⸗ 74. Die Heirath ſoll in der Gemeinde cele⸗ brirt werden, wo eines der Verlobten ſeinen Wohnſitz hat. Dieſer Wohnſitz beſtimmt ſich, in Anſehung der Heirath, durch einen ſechs⸗ monatlichen ununterbrochenen Aufenthalt in der nämlichen Gemeinde. 22 1. Buch. 2. Titel. 3. Kapitel. 735. An dem durch die Partbeyen, nach der Ver⸗ kündigungsfriſt beſtimmten Tage, wenn dieſelben auf dem Gemeindehauſe vor dem Beamten des Civilſt andes erſchienen ſind, verlieſt ihnen die⸗ ſer, in Gegenwart von vier verwandten oder nicht verwandten Zeugen, die oberwähnten, ihren Stand und die Heirats⸗Formalitäten be⸗ treffenden Schriften, nebſt dem ſechsten Kapitel des Titels von der Ebe, worin die gegenſeiti⸗ gen Rechte und Pflichten der Eheleute aufgeſtellt ſind. Er empfängt von jeder Partey beſonders die Declaration: daß ſie ſich zum Mann und zur Frau nehmen wollen; er declarirt im Ra⸗ men des Geſetzes, daß ſie mit einander verheira⸗ ehet ſind, und ſetzt ſogleich den Act darüber auf⸗ 76. Der Heiraths⸗Act muß anführen: 1) Die Bornamen, Namen, Profeſſion, Al⸗ ter, Geburtsort und Wohnſitze der Eheleute; 2) Ob ſie volljährig oder minderjährig ſind; 3) Bornamen, Namen, Profeſſionen und Wohnſitze der Eltern; 4) Die Einwilligung der Eltern, Groß⸗El⸗ tern und der Familie, in den Fällen, wo ſie erfordert wird; 5) Die ehrerbietigen Akten, die ſtatt ge⸗ habt haben mögen; 6) Die Verkündigungen in den verſchiede⸗ nen Wobnorten; 7) Die allenfallſigen Oppoſitionen, ibre Aufhebung, oder die Meldung, daß keine Op⸗ poſition ſtatt gehabt hat; Von den Acten des Civilſtandes. 23 3) Die Declaration der Contrahenten ſich verheirathen zu wollen, und den Ausſpruch ihrer Berheirathung durch den Beamten des Civilſtandes: 9) Vornamen, Namen, Alter, Profeſſionen und Wohnſitze der Zeugen und ihrer Declara⸗ tion ob ſie mit den Parteyen verwandt oder verſchwägert ſind, von welcher Seite und in welchem Grade. Viertes Kapitel. Bon den Sterb⸗Acten⸗ Keine Beerdigung darf ohne eine vom Be⸗ amten des Civilſtandes, auf ungeſtempelt Pa⸗ pier und unentgeldlich ausgeſtellte Autoriſation ſtatt haben. Außer in den durch die Polizey⸗ BVerordnungen beſtimmten Fällen, kann er die⸗ ſe Autoriſation erſt vier und zwanzig Stunden nach dem Hinſcheiden ertheilen, und nachdem er ſich zu der verſtorbenen Perſon verfügt hat, um ſich ihres Todes zu verſichern. 78) Der Sterbact wird durch den Beamten des Civilſtandes, auf die Declaration zweyer Zeugen verfaßt. Dieſe Zeugen ſollen wo mög⸗ lich, die zwey nächſten Verwandten oder Nach⸗ barn ſeyn, oder auch, wenn Jemand außer⸗ halb ſeines Wohnſitzes geſtorben iſt, die Per⸗ ſon, bey welcher er verſtorben iſt, und ein Verwandter oder ein Anderer. 79. Der Sterb⸗Aet ſoll enthalten; Vornamen, Namen, Alter, Profeſſion und Wohnſitz der 24 1. Buch. 2. Titel. 4. Kapitel. verſtorbenen Perſon; Vornamen und Namen des Gatten, im Fal ſie verheirathet oder verwittwet war; Vornamen, Namen, Alter, Profeſſion und Wohnſitze der Declaranten, und wenn es Berwandte ſind, den Grad ihrer Berwandtſchaft. Der nämliche Act ſoll ferner, ſo weit man es wiſſen kann, die Vornamen, Namen, Pro⸗ feſſion und Wohnſitze der Eltern des Verſtor⸗ benen und ſeinen Geburts-Ort enthalten. 80. Die Sterbfälle in Militär⸗und Bürger⸗ Spitälern oder in andern öffentlichen Häuſern, ſoleen die Obern, Directoren, Verwalter und Hausherren, in den nächſten vier⸗ und zwanzig Stunden„dem Beamten des Zivilſtandes an⸗ zeigen. Dieſer muß, um ſich des Sterbfalles zu verſichern, ſich dahin verfuͤgen, und, nech Bor⸗ ſchrift des vorhergehenden Artikels, einen Act über die ihm gemachten Declarationen und von ihm eingezogenen Erkundigungen, errichten. Es ‚ſollen überdieß in den beſagten Spitä⸗ lern und Häuſern Regiſter gehalten werden, wor⸗ auf dieſe. Declarationen und Erkundigungen einzuſchreiben ſind⸗ Der Beamte des Civilſtandes ſoll den Sterb⸗ Act dem Ciyvil⸗Beamten des letzten Wohnorts der verſtorbenen Perſon zuſchicken, damit die⸗ ſer ihn auf die Regiſter einſchreibe⸗ 81. Sind Zeichen und Spuren eines gewalt⸗ ſamen Todes vorhenden, oder andere Um ſtände, welche ſolchen vermuthen laſſen, ſo kann die Beerdigung erſt vorgenommen werden, nachdem Von den Atten des Civilſtandes· 25 ein Polizey⸗Beamter, mit Zuziehung eines Doc⸗ tors der Mediein oder Wundarzneykuuſt, einen Berbal⸗Prozeß über den Zuſtand des Leichnams und die damit verbundenen Umſtände, ſo wie öber die Erkundigungen, verfaßt haben wird, welche er über die Bornamen, den Namen, das Alter, die Profeſſion, den Geburts⸗- und den Wohnort der verſtorbenen Perſon einziehen könnte 82. Der Polizey⸗Beamte muß den Beamten des Civilſtandes in dem Orte, wo die Perſon verſtorben iſt, alle in ſeinem Berbal⸗Prozeſſe enthaltenen Erkundigungen mittheilen. Der Sterb⸗Actiſt nach denſelben einzurichten. Der Beamte des Civilſtandes ſoll eine Aus⸗ fertigung davon dem Civil⸗Beamten des Wohn⸗ ſitzes der verſtorbenen Perſon zuſchicken, wenn dieſer bekannt iſt; die Ausfertigung iſt auf die Regiſter einzuſchreiben. 83. Die Criminal⸗Gerichtſchreiber ſind ge⸗ halten in den erſten vier und zwanzig Stunden nach Vollſtreckung der Todes⸗Urtheile, dem Be⸗ amten des Civilſtandes in dem Orte wo der Ver⸗ urtheilte hingerichtet worden, alle vermöge dem Foſten Artikel erforderlichen Nachrichten mit⸗ zutheilen, nach welchem der Sterb⸗Act abzu⸗ faſſen iſt. 84. Von den Todesffällen in Gefängniſſen oder in Zucht⸗ und Verhaft⸗Häuſern ſoll durch die Aufſeher oder Wärter dem Beamten des Civil⸗ ſtandes ſogleich Nachricht gegeben werden, 26 1. Buch. 2. Titel. 4. Kapitel. welcher ſich, wie der Loſte Artikel, beſagt, dahin begiebt und den Sterb⸗Akt verfaßt. 8.5. In allen Fällen eines gewaltſamen To⸗ des, oder eines Sterbefalls in Gefängniſſen und Zuchthäuſern, oder einer Hinrichtung, ſoll auf den Regiſtern nichts von dieſen Umſtänden ge⸗ meldet, ſondern die Sterb⸗Acten ſollen bloß nach der im 7oſten Artikel vorgeſchriebenen Form abgefaßt werden. 86. Bey Todesfällen auf einer See⸗Reiſe ſoll der Act in den erſten vier und zwanzig Stunden in Gegenwart zweyer unter den Offizieren des Schiffs, oder in deren Ermanglung, unter der Schiffsmannſchaft genommenen Zeugen, verfaßt werden. Dieſes geſchieht auf den kaiſerlichen Schiffen durch den Verwaltungs⸗Offizier des Seedienſtes; und auf den Schiffen der Kaufleute und Rheder, durch den Kapitän, Herrn oder Patron des Schiffes. Der Sterb⸗Aet ſoll am Ende der Equipage⸗ Liſte eingeſchrieben werden. 87. Im erſten Hafen in welchen das Schiff einläuft, um auszuruhen oder aus jeder an— dern Urſache, außer um abzutackeln, ſollen die Verwaltungs⸗Offiziere des Seedienſtes, der Kapitän, Schiffsmeiſter oder Patron, welche die Sterb⸗Aete errichtet haben, zwey Ausferti⸗ gungen davon nach Vorſchrift des boſten Ar⸗ tikels, hinterlegen. Bey Ankunft des Schiffes im Hafen, wo es abtackelt, muß die Equipage⸗Liſte auf der Set⸗ Von den Acten des Civilſtandes. 27 dienſt⸗Schreiberey hinterlegt werden, deren Borgeſetzter eine von ihm unterzeichnete Aus⸗ fertigung des Sterb⸗Aets an den Beamten des Civilſtandes des Wohnſitzes der verſtorbenen Perſon ſendet. Dieſe Ausfertigung iſt ſogleich in die Regi⸗ ſter einzutragen. Fänftes Kapite⸗ BVon den Acten des Civilſtandes; welche Militär⸗Perſonen außer⸗ halb dem Gebiete des Reichs be⸗ treffen. 88. Die außerhalb dem Gebiete des Reichs gemachten Civil⸗Acten, welche Militär⸗ oder andere im Gefolge der Armeen angeſtellte Per⸗ ſonen betreffen, werden in den durch die vor⸗ hergehenden Artikel vergeſchriebenen Formen verfaßt, mit Vorbehalt der in den folgenden Artikeln enthaltenen Ausnahmen. 89. Der Quartiermeiſter eines jeden Corps, das aus einem oder mhereren Bataihonen oder Schwadronen beſteht; und der commandirende Kapitän bey den andern Corps, verſehen die Stellen der Beamten des Civilſtandes. Der bey der Armee oder dem Truppen⸗Corps ange⸗ ſtellte Muſterungs⸗Inſpector verſießt die näm⸗ liche Stelle in Anſehung der Offiziere ohne Truppen und der übrigen bey der Armee an⸗ geſtellten Perſonen. 90. Bey jedem Truppen⸗Corps ſoll ein Re⸗ giſter gehalten werden für die Acten des Cwil⸗ 28 1. Buch. 3. Titel. 5. Capitel. ſtandes der zu dieſem Corps gehörigen Indivi⸗ duen; und ebenfalls eines bey dem Generalſtab der Armee oder des Armee⸗Corps fur die Civil⸗ Acten der Offiziere obne Truppen und der An⸗ geſtellten. Dieſe Regiſter werden wie die an⸗ dern Regiſter der Corps und der Generalſtäbe aufbewahrt, und bey Rückkunft der Corps oder Armeen, in dem Gebiete des franzöſiſchen Rei⸗ ches, in den Kriegs⸗Archiven binterlegt⸗ 91. Dieſe Regiſter werden bey jedem Corps durch den commandirenden Offizier, und bey dem Generalſtab durch den Cbef des großen Ge⸗ neralſtabs, foliirt und parapbirt. 92. Die Geburts⸗Anzeigen bey der Armee müſſen in den erſten zehn Tagen nach der Rie⸗ derkunft geſchehen. 93. Der mit Führung des Regiſters des Ci⸗ vilſtandes beauftragte Offizier ſoll in den erſten zehn Tagen, nach Einſchreibung des Geburts⸗ Actes, einen Auszug davon dem Beamten des Cipilſtandes in dem letzten Wohnſitze des Baters oder der Mutter, wenn der Bater des Kindes unbekannt iſt, überſenden. 94. Die Heiraths⸗Verkündigungen der⸗Mi⸗ litäre und der Angeſtellten bey den Armeen ge⸗ ſchehen in ihrem letzten Wobnſitze. Sie kommen überdieß fünf und zwanzig Tage vor der Cele⸗ bration der Heirath auf den Tagsbefehl des Forps, wenn ſie Individuen betreffen, welche zu einem Corps zählen; und auf den Tagsbefebhl der Armet oder des Armee⸗Corps, wenn ſie 29 Von den Aeten des Civilſtandes. Offiziere ohne Truppen und AUngeſtellte betref⸗ fen, welche dazu gehören. 95. Sogleich nach Einſchreibung des Hei⸗ raths⸗Acts ſoll der Offizier, welcher die Regi⸗ ſter führt, eine Ausfertigung davon an den Be⸗ amten des Civilſtandes in dem letzten Wohnſitze der Eheleute übermachen. 96. Die Sterb⸗Acten werden für jedes Corps durch den Quartiermeiſter, und für die Offiziere ohne Truppen und Angeſtellten durch den Mu⸗ ſterungs⸗Inſpeector, auf Anzeige dreyer Zeugen, verfaßt; der Auszug aus dem Regiſter ſoll in den erſten zehn Tagen dem Civil⸗Beamten des letzten Wohnſitzes des Verſtorbenen zugeſandt werden⸗ 97. Bey Sterbfällen in Feld⸗oder ſtehenden Militär⸗Spitälern wird der Act durch den Direc⸗ tor beſagter Spitäler verfaßt und dem Quartier⸗ weiſtet des Corps oder dem Muſterungs⸗Inſpec⸗ tor der Armee oder des Armee⸗Corps, wozu der Verſtorbene gehörte, überſandt; dieſe Offi⸗ ziere ſchicken eine Ausfertigung davon an den Beamten des Civilſtandes in dem letzten Wohn⸗ ſitze des Verſtorbenen. 98. Der Beamte des Civilſtandes in dem Wohnſitze der Parteyen, welchem von der Ar⸗ mee eine Ausfertigung eines Actes des Civil⸗ ſtandes zugekommen iſt, bat denſelben ſogleich in die Regiſter einzutragen⸗ 30 1. Buch. 3. Titel⸗ Sechstes Kapitel. Von der Berichtigung der Acten des Civilſtandes. 99. Wenn die Berichtigung eines Aetes des Civilſtandes begehrt wird, ſo ſoll durch das com⸗ petente Gericht, mit Vorbehalt der Appellation, und mit Zuziehung des kaiſerlichen Procurators, darüber geſprochen werden. Die intereſſirten Par⸗ teyen werden, wo es nöthig iſt, dazu berufen.(1) 100. Das Berichtigungs⸗Uetheil kann zu kei⸗ ner Zeit den intereſſirten Parteyen, welche es nicht nachgeſucht hätten, oder welche nicht dazu berufen worden wären, opponirt werden⸗ 101. Die Berichtigungs⸗Urtheile müſſen durch den Beamten des Civilſtandes, ſobald ſie ihm zugekommen ſind, auf die Regiſter getragen werden. Am Rande des berichtigten Actes iſt Meldung davon zu thun. Dritter Titel. Von dem Wohnſitze. (Dekretirt den 14. März 1803. Promulgirt den 24ſten des nämlichen Monats). 102. Der Wohnſitz eines jeden Franzoſen, in Rückſicht auf die Ausübung ſeiner Civil⸗Rechte, iſt an dem Orte, wo er ſeine Haupt⸗Nieder⸗ laſſung hat. 103. Die Beränderung des Wohnſitzes ent⸗ ſteht durch den wirklichen Aufenthalt in einem (1) Siehe den Codex über die Cioil⸗Procedur, Art. 855 858. Von dem Wohnſitze. 31 andern Orte mit der Abſicht daſelbſt ſeine Haupt⸗Niederlaſſung feſtzuſetzen. 104. Die Abſicht erweißt ſich durch eine aus⸗ drückliche Declaration, die man ſowobhl bey der Munieipalitat des Orts den man verläßt, als vor derjenigen des Orts wo man ſeinen Wohn⸗ ſitz bin verlegt, gemacht hat. 105. In Ermanglung der ausdrücklichen De⸗ claration hängt der Beweis dieſer Abſicht von den Umſtänden ab. 100. Der Bürger, welcher in einem tempo⸗ rären oder widerruflichen Staats⸗Amte ſteht, behält den Wohnſitz, den er vorhin hatte, wenn er keine entgegengeſetzte Abſicht äußert. 107. Die Annahme lebtägiger Staatsämter bringt die unmittelbare Verſetzung des Wohnſi⸗ tzes des Beamten an den Ort mit ſich, wo er ſein Amt auszuüben bat. 108. Die verbeirathete Frauensperſon hat keinen andern Wohnſitz, als den ihres Mannes. Der nicht emancipirte Minderjährige hat ſeinen Wohnſitz bei ſeinen Eltern oder bei ſeinem Vor⸗ mund. Der interdicirte(*) Bolljährige hat ſeinen Wohnſitz bey ſeinem Curator. 109. Die Bolljährigen, welche bei andern dienen oder gewöhnlich arbeiten, haben ihren Wohnſitz bey der Perſon, welche ſie bedienen oder -) Eine Pripat⸗Perſon interdiciren heißt ſie mund⸗ todt erklaͤren; einen oͤffentlichen Beamten interdieiren heißt ihm von Obrigkeitswegen die Ausübung ſeines Amtes unterſagen. 32 1. Buh. 4. Titel. 1. Kapitel. bey welcher ſie arbeiten, wenn ſie mit derſelben in dem nämlichen Hauſe wohnen⸗ 110. Der Ort wo ſich die Verlaſſenſchaft er⸗ öffnet, wird nach dem Wohnſitze beſtimmt. 111. Wenn ein Act, von Seiten beyder Par⸗ teyen, oder einer derſelben, die Erwählung ei⸗ nes Wohnſitzes andersws, als an dem gewöhn⸗ lichen Wohnſitze für die Bollziehung dieſes näm⸗ lichen Aetes enthält, ſo können die Signiſicatio⸗ nen, Begehren und Betreibungen, in Betreff die⸗ ſes Aeres, an dem übereingekommenen Wohnſitze und vor dem Richter dieſes Wohnſitzes geſchehen⸗ Vierter Titel. Von den Abweſenden. (Dekretirt den 13. März 1803. Promulgirt den 23. des nämlichen Monats). Erſtes Kapitel. Von der Vermuthung(*) der Ab⸗ weſenheit. 112. Wenn die Notbwendigkeit eintritt, für die Berwaltung der Geſammtheit oder eines () Das Geſetz macht etnen Unterſ hted zwiſchen der Ver⸗ muthung und der Declaration der Ab⸗ weſenheit. Zene iſt der Zuſtand einer Perſon wel⸗ che ſich nicht in dem Orte ihrer gewähnlichen Reſidenz aufhaͤlt und von welcher man keine Nahricht hat; deren Entfernung aber noch nicht fuͤnf Jahre gedauert hat, Deeſe iſt ein Uetheil, wodurh das Gericht er⸗ kläret, daß das Individunm aufgehöͤrt hat an den Orte ſeines ordentlichen Wohnſitzs zu ſeyn, und daß es ſeit vier Jahren keine Kahei hi von ſich gegeben hat (verſchollen iſt); wesegen ſeine Präſumtio⸗Eroen in den Beſitz ſeiner Guͤter geſetzt werdrn.. Theils Von den Abweſenden. 33 Theils der binterlaſſenen Güter einer Perſon zu ſorgen, deren Abweſenheit man vermuthet, und die keinen bevollmächtigten Sachwalter hat, ſo wird durch das Gericht erſter Inſtanz, auf das Begehren der intereſſirten Perſonen, deswegen verfügt.(1) 113. Das Gericht beſtellt, auf Anſuchen der befliſſenſten Partey, einen Notar, um die Per⸗ ſonen, deren Abweſenbheit vermuthet wird, bey den Inventuren, Rechnungen, Theilungen und Liquitationen wobey ſie intereſſirt ſind, zu ver⸗ treten. 114. Der kaiſerliche Procurator bey jedem Gerichte hat den beſondern Auftrag, das Inte⸗ reſſe der präſumtiv abweſenden Perſonen zu ſi⸗ chern, und er ſoll bey allen dieſelbe betreffenden Klagen vernommen werden. Zweytes Kapitel. Bon der Abweſenheitsdeclaration 115. Wenn eine Perſon aufgehört hat, an ihrem Wohnſitze oder dem Ort ihres Aufenthalts zu erſcheinen, und man ſeit vier Jahren keine Rachrichten von ihr empfangen hat, ſo können die intereſſirten Parteyen bey dem Gericht erſter Inſtanz einkommen, um die Abweſenheit decla⸗ riren zu laſſen. — (1) Siehe den 123ſten Art des Coder Napoleon und die Art. 859 u. 860. des Codex üͤber die Civil⸗Prozedur. Coder Napoleon. 3 34 1. Buch. 4.Titel. 3. Kapitel. 116. Um die Abweſenheit zu erweiſen, wird durch das Gericht, nach den beigebrachten Schrif⸗ ten und Belegen, ein Zeugen⸗Verhörverordnet, wobey der kaiſerliche Procurator für den Präſum⸗ tiw⸗Abweſenden ſpricht, und welches ſowohl in dem Gerichts⸗Bezirk des Wohnſitzes, als in dem⸗ jenigen des Aufenthalts vorgenommen werden muß, wenn beyde von einander verſchieden ſind. 117. Indem das Gericht über das Begehren verfügt, ſind don ihm uͤbrigens die Beweggründe der Abweſenheit und die Urſachen zu beobachten, warum von dem Präſumtiv⸗Abweſenden keine Nachrichten eingegangen ſind⸗ 118. Der kaiſerliche Procurator ſoll die Vor⸗ beſcheide und End⸗Urtheile, ſobald ſie ergangen ſind, an den Groß⸗Richter Juſtitz⸗Miniſter ſenden, welcher ſie öffentlich bekannt macht. 119. Das Urtheil der Abweſenheits⸗Declara⸗ tion kann erſt ein Jahr nach dem Vorbeſcheide, welcher das Zeugen⸗Verhör verordnet, gegeben werden⸗ Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Abweſenheit. Erſter Abſchnitt. VBon den Wirkungen der Abweſen⸗ heit in Betreff der Güter, wel⸗ che der Abweſende am Tage ſe i⸗ nes Berſchwindens beſaß. 120. In den Fällen wo der Abweſende keine Vollmacht für die Berwaltung ſeiner Güter hin⸗ Von den Abweſenden⸗ 83 derlaſſen hatte, können diejenigen, welche am Tage ſeines Verſchwindens oder der letzten von ihm erhaltenen Nachrichten, ſeine Präſumtiv⸗ Erden waren, ſich, kraft des End⸗Urtheils welches die Abweſenheit declarirt hat, in den prodiſoriſchen Beſitz der Güter ſetzen laſſen, welche dem Abweſenden am Tage ſeiner Abreiſe oder der letzten von ihm erhaltenen Nachricht zugehört haben; mit dem Beding Bürgſchaft fuͤr die Sicherheit ihrer Verwaltung zu leiſten. 121. Hat der Abweſende eine Vollmacht hin⸗ terlaſſen, ſo können ſeine Präſumtiv⸗Erben die Declaration der Abweſenheit und die pro⸗ viſoriſche Beſitz⸗ Einſetzung erſt nach Berfluß von zehn Jahren nach deſſen Verſchwinden, oder ſeit deſſen letzten Nachrichten, betreiben. 122. So ſoll es auch gebalten ſeyn, wenn die Vollmacht aufhört; und es wird in dieſemFalle für die Verwaltung der Güter des Abweſenden auf die Art geſorgt, wie im erſten Artikel die⸗ ſes Kapitels angegeben iſt. 123. Haben die Präſumtiv⸗Erben die provi⸗ ſoriſche Beſitz⸗Einſetzung erlangt, ſo ſoll das Teſtament, wenn eines vorhanden iſt, auf An⸗ ſuchen der intereſſirten Parteyen, oder des kaiſer⸗ lichen Procurators eröffnet werden; und die Le⸗ gatarien, die Schenknehmer, ſo wie alle, die auf die Güter des Abweſ⸗ nden, im Fall er ſtürbe, Rechte haben, können proviſoriſch dieſe Rechte, jedoch unter Bürgſchaft, ausüben. 35 1. Buch. 4. Titel. 3. Kapitel. 124. Der in Güter Gemeinſchaft lebendeE he⸗ gatte kann, wenn er ſich für die Fortſetzung dieſer Gemeinſchaft erklärt, die proviſoriſche Beſitz-Einſetzung und die proviſoriſche Ausübung aller, dem ereignenden Tode des Abweſenden untergeordneten Rechte, verhindern, und vor⸗ zugsweiſe die Verwaltung der Güter des Ab⸗ weſenden beybehalten oder übernehmen. Wenn aber der Ehegatte die proviſoriſche Auflöſung der Gemeinſchaft verlangt, ſo iſt er befugt ſein eigen⸗ thümliches Vermögen an ſich zu ziehen, und alle geſetzlichen und contractmäßigen Rechte auszu⸗ üben, jedoch unter Bürgſchaft fuͤr alles, was er im Fall ſeyn könnte zurückzugeben. Die Frau, die ſich ſür die Fortſetzung der Gemeinſchaft erklärt, behält das Recht nach⸗ her Berzicht darauf zu thun.(1) 125. Der proviſoriſche Beſitz iſt nur ein Depo⸗ ſitum, welches denen, die ihn erhalten, die Ver⸗ waltung der Güter des Abweſenden einräumt, und ſie verpflichtet demſelben Rechnung zu ſtel⸗ len, wenn er wieder erſcheint, oder wenn man Nachricht von ihm erhält. 126. Diejenige welche die proviſoriſche Be⸗ ſitz Einſetzung erlangt haben, oder der Gatte welcher ſich für die Fortſetzung der Gemeinſchaft erklärt hat, müſſen nur Inventur der Mobilien und Schriften des Abweſenden, in Gegenwart des kaiſerlichen Procurators des Gerichts erſter (1) Siehe den 863ſten Art. des Codex der Civil⸗Prozedur. Bon den ÄAbweſenden. 37 Inſtanz, oder eines durch beſagten Procurator dazu aufgeforderten Friedensrichters, ſchreiten laſſen. Das Gericht verordnet, nach Befinden der Umſtände, die fahrende Habe insgeſammt oder zum Theil zu verkaufen. Im Fall des Verkaufs, ſoll der Kaufpreis, wie auch die verfallenen Früchte an Zinſe gelegt werden. Diejenige welche die proviſoriſche Beſitz⸗Ein⸗ ſetzung erhalten haben, können zu ihrer Sicher⸗ beit begehren, daß durch einen vom Gericht er⸗ nannten Experten zur Beſichtigung der liegen⸗ den Güter geſchritten werde, um ihren Zuſtand zu conſtatiren. Sein Bericht ſoll in Gegen⸗ wart des kaiſerlichen Procurators gerichtlich be⸗ ſtätigt werden; die deßfallſigen Unkoſten ſind aus dem Vermögen des Abweſenden zu beſtreiten. 127. Diejenige, welche in Gefolg der vor⸗ läufigen Beſitz⸗Einſetzung oder geſetzlichen Ver⸗ waltung, die Güter des Abweſenden genoſſen haben, dürfen ihm nur den fünften Theil der Einkünfte erſtatten, wenn er vor dem Barlauf von fünfzehn Jabren ſeit dem Tage ſeines Ver⸗ ſchwindens zurückkömmt; und nur den zehnten Theil, wenn er nach fünfzehn Jahren zurück⸗ kömmt. Nach einer Abweſenheit von dreyßig Jahren gehört ihnen die Geſammtheit der Einkünfte eigenthümlich zu. 128. Alle diejenigen, welche nur kraft der priviſoriſchen Einſetzung genießen, können die 38 1. Buch. 4. Titel. 3. Kapitel. liegenden Güter des Abweſenden weder verkaufen noch verpfänden.(1) 129. Hat die Abweſenheit ſeit der proviſori⸗ ſchen Einſetzung, oder ſeitdem der in Guͤter⸗Ge⸗ meinſchaft lebende Gatte die Berwaltung des Ver⸗ mögens des Abweſenden übernommen, dreyßig Jahre gedauert, oder ſind hundert Jahre ſeit der Geburt des Abweſenden verfloſſen, ſo ſind die Bürgſchaften aufgehoben. Wer das Recht bat, kaan die Theilung der Güter des Abweſenden begehren, und die endliche Beſitz⸗Einſetzung durch das Gericht erſter Inſtanz ausſprechen laſſen. 130. Die Verlaſſenſchaft des Abweſenden iſt vom Tage ſeines erwieſenen Todes an, zu Gun⸗ ſten der Erben, welche in dieſem Augenblicke die nächſten ſind, eröffnet; und diejenigen welche die Güter des Abweſenden genoſſen haben, ſind gebalten ſie zu erſtatten, jedoch mit Ausnahme der Einkünfte, welche ſie nach Vorſchrift des 127ſten Artikels erworben haben. 131. Wenn der Abweſende zurückkömmt, oder wenn ſeine Exiſtenz während der proviſoriſchen Einſetzung erwieſen wird, ſo hören die Wirkun⸗ gen des Urtbeils welches die Abweſenheit decla⸗ rirt hat, auf; jedoch unbeſchadet der allenfalls nöthigen, und im erſten Kapitel dieſes Titels vorgeſchriebenen Maaßregeln wegen Verwaltung ſeines Vermögens. (1) Siehe den 236 8en Ar tlkel. Bon den Abweſenden⸗ 39 132. Kömmt der Abweſende nach der definiti⸗ ven Einſetzung wieder, oder wird ſeine Exiſtenz erwieſen, ſo erhält er ſeine Güter in dem Zu⸗ ſtande zurück, in welchem ſie ſich befinden; wie auch den Preis von denjenigen welche verkauft oder die Güter welche aus dem Erlöß ſeiner verkauften Güter angeſchafft worden ſind. 133. Die Kinder und directen Deſcendenten des Abweſenden können gleichfalls in den dreyßig Jahren von der definitiven Einſetzung an gerech⸗ net, die Zurückgabe ſeiner Güter, in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels, begehren. 134. Nach dem Urtheil der Abweſenheits⸗De⸗ claration, kann Keiner, der Rechte gegen den Abweſenden auszuüben hätte, dieſelben anders betreiben, als gegen die, welche in den Beſitz der Güter geſetzt worden ſind oder deren geſetzliche Verwaltung haben⸗ Zweyter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Abweſen⸗ heit in Betreff der eventuellen Rechte, welche dem Abweſenden zuſtehen können⸗ 13.35. Wer ein Recht in Anſpruch nimmt, welches Jemanden, deſſen Exiſtenz nicht aner⸗ kannt iſt, zufiele, muß beweiſen daß dieſe Per⸗ ſon damals bey Leben war, als das Recht er⸗ öffnet wurde; bis zu dieſem Beweis wird er mit ſeinem Begehren unzuläſſig erklärt. 4⁰ 1. Buch. 4. Titel. 3. Capitel. 136. Eröffnet ſich eine Erbſchaft, zu welcher Jemand, deſſen Exiſtenz nicht anerkannt iſt, be⸗ rufen wäre, ſo ſoll ſie ausſchließlich denjenigen anheim fallen, mit welchen er geerbt hätte, oder denjenigen, welche in Ermanglung ſeiner, geerbt hätten. 137. Die Verfügungen der beyden vorherge⸗ benden Artikel ſinden ſtatt, unbeſchabet der Erb⸗ ſchafts⸗Klage und anderer Anſprüche, welche den Abweſenden oder ſeinen Repräſentanten, oder den Beſitzern ſeiner Rechte zuſtünden, und erlöſchen nur durch den Zeitverfluß, welcher für die Ber⸗ jährung feſtgeſetzt iſt. 138. So lange der Abweſende ſich nicht ein⸗ ſtellt, und keine Klagen unter ſeinem Namen eingefuͤhrt werden, eignen ſich diejenigen welche die Verlaſſenſchaft eingezogen haben, die auf guten Glauben bezogene Einkünfte zu. Dritter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Abweſen⸗ heit in Betreff der Ehe. 139. Der abweſende Ehegatte, deſſen Ehege⸗ noſſe eine neue Berbindung eingegangen hat, iſt allein zuläſſig, dieſe Ebe entweder ſelbſt, oder durch ſeinen mit dem Beweis ſeiner Exi⸗ ſtenz verſehenen Bevollmächtigten, anzugreifen. 140. Wenn der abweſende Ehegatte keine erb⸗ fähige Verwandte hinterlaſſen bat, ſo kann der andere Ehegatte die proviſoriſche Einſetzung in den Beſitz der Güter verlangen. Von der Ehe. 41 Biertes Kapitel. Von der Aufſicht über die minder⸗ jährigen Kinder des Vaters, wel⸗ cher verſchwunden iſt. 141. Wenn der verſchwundene Bater aus einer gemeinſchaftlichen Ehe entſproſſene Kinder hinterlaſſen hat, ſo erhält die Mutter die Auf⸗ ſicht über ſie, und über alle Rechte des Etze⸗ manns, in Betreff ihrer Erziehung und der Berwaltung ihrer Güter. 142. Sechs Monate nach der Verſchwindung des Baters, wenn die Mutter zur Zeit dieſer Verſchwindung ſchon todt war, oder wenn ſie, ehe die Abweſenheit des Baters declarirt iſt, ſtirbt, wird die Aufſicht der Kinder durch einen Familien⸗Rath den nächſten Aſcendenten, und, in deren Ermanglung, einem proviſoriſchen Vor⸗ mund übertragen. 143. Das nämliche ſoll ſtatt finden, wenn der Ehegatte, welcher verſchwunden iſt, minder⸗ jährige, aus einer vorhergehenden Ehe erzeugte Kinder hinterläßt. Fünfter Titel. Von der Ehe. (Dekretirt den 17. März 1803. Promulgirt den 27ſten des nämlichen Monats.) Erſtes Kapitel. Von den zur Ehe erforderlichen Eigenſchaften und Bedingungen⸗ 144. Der Mann kann vor dem Alter von acht⸗ zehn vollen Jahren, die Frauensperſon ven dem 4² 1. Buch. 5. Titel. 1. Kapitel. Alter von fünfzehn vollen Jahren nicht in die Ehe treten⸗ 143. Jedoch iſt der Kaiſer befugt, aus wich⸗ tigen Gründen Alters⸗Diſpenſen zu ertheilen. 146. OhneEinwilligung iſt keine Ehe möglich. 147. Man kann vor Auflöſung der erſten Ehe, in keine zweyte treten. 148. Der Sohn, welcher das volle Alter von fünf und zwanzig Jahren nicht erreicht hat; die Tochter, welche das volle Alter von ein und zwanzig Jahren nicht erreicht hat, können ohne Einwilligung der Eltern keine Ehe eingehen⸗ Sind die verſchiedenen Sinnes, ſo iſt die Ein— willigung des Baters hinreichend. 149. Iſt eines von beyden geſtorben, oder be⸗ findet es ſich in der Unmöglichkeit ſeinen Willen zu äußern, ſo iſt die Einwilligung des andern hinreichend.. 150. Sind die Eltern todt, oder ſind ſie in der Unmöglichkeit ihren Willen zu äußern, ſo treten die Groß⸗Eltern an ihre Stelle. Sind die Groß⸗Eltern der nämlichen Linie verſchiedenen Sinnes, ſo iſt die Einwilligung des Großvaters hinreichend⸗ Sind beyde Linien verſchiedenen Sinnes, ſo gilt dieſe Theilung für Einwilligung. 151. Die Familien⸗Kinder, welche die durch den 148ſten Artikel beſtimmte Volljährigkeit er⸗ reicht haben, müſſen, ehe ſie ſich verehlichen, durch einen ehrerbietigen und förmlichen Act, den Rath ihrer Eltern, oder ihrer Groß⸗El⸗ tern einholen, wenn die Eltern geſtarben oder Von der Ehe⸗ 43 in der Unmöglichkeit ſind, ihren Willen zu äußern. 152.(*) Bon der durch den 148ſten Art⸗feſt⸗ geſetzten Bolljährigkeit an, bis zum vollen Alter von dreyßig Jahren für die Söhne, und bis zum vollen Alter von fuͤnf und zwanzig Jahren für die Töchter, muß der durch den vorhergehen⸗ den Artikel vorgeſchriebene ehrerbietige Aet, wenn auf denſelben die Einwilligung zur Ehe nicht erfolgt wäre, noch zweymal von Monat zu Monat erneuert werden, und es kann erſt einen Monat nach dem dritten Act zur Heirath ge⸗ ſchritten werden. 153: Nach dem Alter von dreyßig Jahren kann, in Ermanglung der Einwilligung auf ei⸗ nen ehrerbietigen Act, einen Monat nachher zu der Heirath geſchritten werden. 154. Der ehrerbietige Act wird dem oder den, im 151ſten Artikel bezeichneten, Aſrendenten, durch zwey Rotarien, oder einen Notar und zwey Zeugen, nottficirt, und es ſoll, in dem dar⸗ über errichteten Verbal⸗Prozeß, Meldung von der Antwort geſchehen⸗ 155§. Im Fall der Abweſenheit des Aſcenden⸗ ten, an welchen der ehrerbietige Act hätte ge⸗ richtet werden ſollen, wird zur Heirath ge⸗ ſchritten, jedoch nur auf Vorweiſung des Ur⸗ — Dieſer Artikel und die fuͤnf folgenden ſind den 12ten März 1804 dekretirt und den 22ſten des naͤmlichen Wonats promnlairt worden. 44 1. Buch. 5. Titel. 1. Kapitel. theils, welches die Abweſenheit declarirt, oder in Ermanglung deſſen, auf das Urtheil hin, welches das Zeugen⸗Verhör verordnet, oder wenn noch kein Urtheil erfolgt iſt, auf einen durch den Friedensrichter des Orts, wo der Aſcendent ſeinen letzten Wohnſitz gehabt hat, ausgeliefer⸗ ten Notarietäts Act. Dieſer Act muß die De⸗ claration von vier durch den Friedensrichter von Amstwegen aufgerufenen Zeugen erhalten. 156. Die Beamten des Civilſtandes, welche Heirathen von Söhnen celebriren, die das volle Alter von fünf und zwanzig Jahren, oder von Töchtern, die das volle Alter von ein und zwan⸗ zig Jahren nicht erreicht baben, ohne daß die in den vorgeſchriebenen Fällen erforderliche Ein⸗ willigung der Eltern, oder der Groß⸗Eltern, oder der Familie in dem Heirats⸗Act ausdrück⸗ lich angezeigt iſt, ſollen, auf Betreiben der in— tereſſirten Parteyen und des kaiſerlichen Pro⸗ curators bey dem Gerichte erſter Inſtanz des Orts wo die Heirath celebrirt worden iſt, zu der durch den 192ſten Artikel beſtimmten Geld⸗ buße, und uͤberdieß zu einer Einthürmung, die nicht weniger als ſechs Monate dauern kann, verurtheilt werden. 157. Wenn in den Fällen, wo die ehrerbie⸗ tigen Acten vorgeſchrieben ſind, keine gemacht worden, ſo ſoll der Beamte des Civilſtandes, welcher die Heirath celebrirt hat, in die näm⸗ liche Geldbuße und in eine Einthürmung von wenigſtens einem Monath verurtheilt werden⸗ Von der Ehe. 45 138. Die in dem 148ſten und 149ſten Ar⸗ tikel enthaltenen Berfügungen und die Verfü⸗ gungen der Artikel 131, 132, 153, 134 und 15., den ehrerbietigen Act betreffen, welcher an die Eltern, in dem durch dieſe Artikel vorgeſehenen Falle, gerichtet werden muß, ſind auf die geſetzmäßig anerkannten uneheli— chen Kinder anwendbar. 159. Das uneheliche Kind, welches nicht an⸗ erkannt worden iſt, und dasjenige, welches nach der Anerkennung Bater und Mutter verloren hat, oder deſſen Eltern ihren willen nicht äußern können, kann ſich vor dem vollen Alter von ein und zwanzig Jahren nicht verehlichen, ohne die Einwilligung eines ihm zu dieſem Zweck ernannten Vormunds erhalten zu haben. 160. Sind weder Eltern noch Groß⸗Eltern vorhanden, oder befinden ſie ſich in der Unmög⸗ lichkeit ihren Willen zu äußern, ſo können die Söhne und Töchter, welche unter ein und zwan⸗ zig Jahren alt ſind, keine Ehe ohne die Ein⸗ willigung des Familien⸗Raths ſchlieſſen. 161. In der geraden Linie iſt die Ehe zwi⸗ ſchen allen rechtmäßigen oder natürlichen Aſcen⸗ denten oder Deſcendenten und den Verſchwäger⸗ denten in derſelben Linte verboten.(1) 162. In der Seitenlinie iſt die Ehe zwiſchen rechtmäßigen oder natürlichen Geſchwiſtern und 9. (1) Siehe Art. 735 und 738. 46 1. Buch. 5 Titel. 2. Kapitel. den Verſchwägerten in demſelben Grade, ver⸗ boten. 163. Die Ehe iſt ferner zwiſchen dem Oheim und der Nichte, der Tante und dem Reffen verboten. 164. Es iſt jedoch dem Kaiſer überlaſſen, wichtiger Urſachen wegen, von den im vor⸗ hergehenden Artikel enthaltenen Verboten zu diſpenſiren. C) Zweytes Kapitel. Von den bey der Heirath nöthi⸗ gen Formalitäten. 163. Die Heirath wird öffentlich vor dem Ci⸗ vil⸗Beamten des Wohnſitzes der einen oder der andern Partey eelebrirt. 166. Die zwey durch den 63ſten Artikel, im Titel von den Acten des Civilſtan⸗ des, verordneten Berkündigungen, geſchehen bey der Municipalität des Orts, we jede der contrahirenden Parteyen ihren Wohnſitz hat. 167. Wenn jedoch der wirkliche Wohnſitz erſt durch einen ſechs monatlichen Aufenthalt entſtan⸗ den iſt, ſo müſſen die Verkündigungen noch über⸗ (*) In dem Schluſſe der Regiernng vom Loſten Proirial des irten Jahres, welcher im 285ſten Bulletin der Ge⸗ ſetze Nro 2702. eingetragen iſt, ſind die Formalitäten euthalren, um Regiernngs⸗Diſpenſen zu erhalten, ſich ig verhotenen Faͤllen heirgthen zu duͤrfen. Von der Che⸗ 47 dieß bey der Municipalität des letzten Wohn⸗ ſitzes gemacht werden⸗ 168. Befinden ſich die contrahirenden Par⸗ teyen in Betreff der Ehe unter der Gewalt an⸗ derer Perſonen, ſo müſſen die Verkündigungen auch auf der Municipalität des Wohnſitzes der⸗ jenigen Perſonen geſchehen, unter deren Ge⸗ walt ſie ſich befinden. 169. Es bleibt dem Kaiſer, oder den Beam⸗ ten die er damit beauftragen wird, überlaſſen, von der zweyten Verkündigung, wichtiger Ur⸗ ſachen wegen, zu diſpenſiren. 170. Die im Auslande nach den daſelbſt üb⸗ lichen Formen, zwiſchen Franzoſen, und zwi— ſchen Franzoſen und Fremden geſchloſſene Hei⸗ rath, iſt giltig, jedoch nur, wenn die durch den 63ſten Artikel, im Titel von den Acten des Civilſtandes voorgeſchriebenen Verkuͤndi⸗ gungen vorhergegangen ſind, und der Franzofe, den im vorhergehenden Kapitrl vorgeſchriebenen Verfügungen nicht zuwider gehandelt hat. 171. Jn den erſten drey Monaten nach der Rückkunft des Franzoſen, in das Gebiet des Reichs, ſoll der Celebrations⸗Act der im Ausland geſchehenen Heirath, in das öffentliche Regiſter der Heirathen ſeines Wohnorts eingetragen werden.. Drittes Kapitel. Vonden Oppoſttionen gegen die Heirath 172. DasRecht Oppoſition gegen die Heirath zu machen, gehört der Perſon, welche mit einer — ͦ—— — 48 1. Buch. Z. Titel. 3. Kapitel⸗ der beyden contrahirenden Parteyen, verehli⸗ chet iſt. 173. Der Bater, und in Ermanglung des Vaters, die Mutter, und in Ermanglung von Bater und Mutter, die Groß⸗Eltern können Op⸗ poſition gegen die Heirath ihrer Kinder und Deſ⸗ cendenten einlegen, ſogar wenn dieſe ihre volle fünf und zwanzig Jahre zurückgelegt hätten⸗ 174. In Ermanglung eines Aſcendenten, können der Bruder oder die Schweſter, der Oheim oder die Tante, die Geſchwiſter⸗Kinder beyderley Geſchlechts, wenn ſie volljährig ſind, nur in folgenden zwey Fällen Oppoſition ein⸗ legen: 1) Wenn die durch den 16oſtrn Artikel er⸗ forderte Einwilligung des Familien⸗Raths nicht ſtatt gehabt hat⸗ 2) Wenn die Oppoſition auf Blödſinnigkeit des künftigen Ehegatten gegründet iſt. Dieſe letz⸗ tere Oppoſition, deren Aufhebung das Gericht oh⸗ ne weiters verordnen kann, ſoll nur dann ange— nommen werden, wenn der Opponent zugleich um die Interdiction auſucht, und in der Friſt, die das Urtheil anberaumt, daruͤber ſprechen läßt. 175. In den durch den vorhergehenden Attikel vorgeſehenen beyden Faͤllen, kann der Vormund oder der Curator, während der Dauer der Vor⸗ mundſchaſt oder der Curatel, keine Oppoſition einſtreuen, es ſeye dann, daß er durch einen Fa⸗ milienrath, welchen er zuſammenberufen kann, dazu autoriſirt iſt. 176. Jeder Von der Ehe. 49 176. Jeder Oppoſitions⸗Aet muß die Quali⸗ tät enthalten, welche dem Opponenten das Recht giebt, ihn einzulegen; der Opponent muß dar⸗ in ſeinen Wohnſitz an dem Ort erwählen, wo die Heirath relebrirt werden ſoll; der Act ſoll gleichfalls, außer wenn er auf Anſuchen eines Aſcendenten gemacht iſt, die Gründe der Oppo⸗ ſition enthalten; alles dieß bei Strafe der Nul⸗ Uität und der Interdittion des Beamten, der den Oppoſitions⸗Aet unterſchrieben hätte. 177. Das Gericht erſter Inſtanz bat in den zehn Tagen auf das Anſuchen der Aufhebung zu ſprechen⸗ 178. Wird appellirt, ſo iſt in den erſten zehn Tagen nach der Vorladung darauf zu ſtatuiren. 179. Wird die Oppoſition verworfen, ſo kön⸗ nen die Opponenten, wenn ſie keine Aſcenden⸗ ten ſind, zu Schaden⸗und Intereſſen⸗Erſatz verurtheilt werden. Biertes Kapitel. Von Klagen auf Nullität der Hei⸗ rath⸗ 180. Die Heirath, welche ohne freye Einwil⸗ ligung der beyden Ehegatten, oder eines derſel⸗ ben, geſchloſſen worden, kann nur durch die Ehegatten, oder durch denjenigen deſſen Einwil⸗ ligung nicht frey war, angegriffen werden. Hat Irrthum in der Perſon ſtatt gehabt, ſo kann die Heirath nur durch denjenigen der bey⸗ den Ehegatten angegriffen werden, welcher in Irrthum gefuͤtzet worden iſt⸗ Coder Rapoleon: 4 90 1. Buch. 5. Titel. 4. Kapitel. 0◻ 181. In dem Fall des vorhergehenden Artikels iſt die Klage auf Nulitaͤt nicht mehr zuläſſig, ſobald ein ſechsmonatliches Zuſammenwohnen von der Zeit an ſtatt gefunden hat, wo der Ehe⸗ gatte ſeine gänzliche Freyheit erhalten, oder den Irrthum eingeſehen hatte. 182. Die ohne Einwilligung der Eltern, der Aſcendenten oder des Familien⸗Raths, in den Jällen wo diefe Einwilligung nöthig iſt, ge⸗ ſchloſſene Heirath, kann nur durch diejenigen angegriffen werden, deren Einwilligung dazu erforderlich war, oder durch denjenigen von beyden Ehegatten, der dieſer Einwilligung be⸗ durfte. 183. Die Klage auf Rullität kann weder durch die Ehegatten, noch durch die Brrwandten, deren Einwilligung erforderlich war, mehr angeſtellt werden, ſobald die Heirath ausdrücklich oder ſtillſchweigend durch diejenigen gebilligt worden, deren Einwihlgung erfordert worden war, oder wenn, ſeitdem ſie von der Heirath Kenntniß ha⸗ ben, ein Jahr ohne ihrerſeitige Reclamation ver⸗ floſſen iſt. Sie kann gleichfalls nicht mehr vom Ehegatten angegriffen werden, wenn ſeiner Seits ohne Reclamation ein Jahr von der Zeit an⸗ verfloſſen iſt, wo er das Alter erreicht bat, die Heirath auf ſeinen eigenen Kopf einzugehen. 184. Jede Uebertretung der Verfügungen des 144, 147ſten, 161ſten, 162ſten und 163. Artikels kann ſowohl von den Ehegatten, als von allen denjenigen, welche ein Intereſſe da⸗ Bon der Ehe 1 dey haben, wie auch von Staatswegen, an⸗ gegriffen werden. 18.5. Jedoch kann die Heirath welche von Eheleuten geſchloſſen worden, die das erfor⸗ derliche Alter nicht hatten, oder wovon eines dieſes Alter nicht hatte, nicht mehr angegriffen werden: 1) wenn ſechs Monate verfloſſen ſind, ſeitdem dieſer Ehegatte oder die Ehegatten das erforderliche Alter erreicht haben; 2) wenn die Frau, welche dieſes Alter nicht hatte, vor dem Berfluß von ſechs Monaten empfangen hat. 186. Die Eltern, die Aſcendenten und die Familie, welche in eine Heirath von der im vor⸗ hergehenden Artikel angeführten Art eingewilligt haben, ſind nicht mit der Rullitäts⸗Klage da⸗ gegen anzunehmen⸗ 187. In allen Fällen, wo in Gefolg des 148. Artikels, die Nullitäts⸗Klage von allen denen an⸗ geſtellt werden darf, welche ein Intereſſe dabei baben, kann dieß jedoch von Seiten⸗Verwand⸗ ten oder Stief⸗Kindern nicht bey Lebzeiten der beyden Ehegatten geſchehen, ſondern erſt wenn das Intereſſe wirklich und in einem eröffneten Rechte gegründet iſt. 188. Der Ehegatte, zu deſſen Nachtbeil eine zweyte Ehe geſchloſſen worden iſt, kann auch bey Lebzeiten des mit ihm verehligt geweſenen Gatten auf deren Nullität klagen. 189. Wenn die neuen Ehegatten die Nullität der erſten Ehe opponiren, ſo muß vorerſt übes 4 355 Or 62 1. Buch. 5. Titel. 4⸗ Kapitel.⸗ die Gältigkeit oder Ungültigkeit dieſer Ehe ge⸗ ſprochen werden. 190. In allen Fällen, auf welche der 18aſte Artikel, nach den Einſchränkungen des 185ſten⸗ anwendbar iſt, kann und muß der kaiſerliche Procurator, bey Lebzeiten beyder Ehegatten, auf die Rullität der Ehe antragen und ſie verurthei⸗ len laſſen ſich zu trennen⸗ 191. Jede Heirath, die nicht öffentlich ge⸗ ſchloſſen und nicht vor dem competenten öffent⸗ lichen Beamten celebrirt worden iſt, kann von den Ehegatten ſelbſt, von ihren Eltern, Aſcen⸗ denten und allen denjenigen welche ein angebor⸗ nes und wirklich eröffnetes Intereſſe dabey ha⸗ ben, ſo wie auch von der Obrigkeit angegriffen werden. 192. Wenn die zwey vor der Heirath erforder⸗ lichen Verkündigungen ohne geſetzmäßige Di⸗ ſpens unterlaſſen, oder die zwiſchen den Ber⸗ kündigungen und der Heirats⸗Celebration vor⸗ geſchriebenen Friſten nicht beobachtet worden ſind, ſo muß der kaiſerliche Procurator gegen den öffentlichen Beamten eine Geldbuße, die nicht über dreyhundert Franken ſteigen darf, und gegen die contrahirenden Parteyen, oder dieje⸗ nigen unter deren Gewalt ſie gehandelt haben,⸗ ebegfals eine ihrem Vermögen angemeſſene Geldbuße ausſprechen laſſen. 193. Die im vorigen Artitel angezeigten Per⸗ ſonen verfallen in die nämlichen Strafen wegen zeder Uebertretung der im 164ſten Artikel vor⸗ Von der Ehe⸗ 53 geſchriebenen Regeln ſelbſt wenn die Uebertre⸗ tungen nicht hinreichend gefunden wuͤrden um die Nullität der Ehe auszuſprechen⸗ 194. Der Gatten⸗Titel und die Civil⸗Wirkun⸗ gen der Ebe können von Keinem reclamirt wer⸗ den, der nicht einen auf die Regiſter des Civil⸗ ſtandes eingeſchriebenen Heirats⸗Act vorweiſen kann, außer in den durch den Aöſten Artikel im Titel von den Aeten des Civilſtandes vorgeſehenen Fällen. 1935. Der Beſit des Eheſtandes kann die an⸗ geblichen Ehegatten, welche ſich jederſeitig dar⸗ auf berufen, nicht entheben, den Act über die vor dem Civil⸗Beamten geſchehene Hetraths⸗ Celébration beyzubringen. 196. Sobald der Standesbeſitz vorhanden iſt, und der Act der vor dem Beamten des Cibil⸗ ſtandes geſchehenen Heiraths⸗Celebration auf⸗ gewieſen wird, ſo ſind die Ehegatten beyderſeits nicht zulaͤſſig auf Nullität dieſes Actes zu klagen. 197. Sind jedoch, in dem Fall des 194. und 195ſten Artikels, Kinder zweyer Individuen vorhanden, die öffentlich als Mann und Frau mit einander gelebt haben, und die beyde geſtor⸗ ben ſind, ſo kann die Rechtmäßigkeit der Kinder, unter dem einzigen Vorwande der ermangelnden Borweiſung des Actes der Heirats⸗Celebration nicht beſtritten werden, ſobald dieſe Rechtmäßig⸗ keit durch einen Standesbeſitz bewieſen iſt, dem der Gehurts⸗Aet nicht widerſpricht. 54 1. Buch. 5. Titel. 4. Kapitel⸗ 198. Iſt die gefetzliche Celebration einer Hei⸗ rath durch einen Eriminal⸗Prozeß bewieſen, ſo verſichert die Einſchreibung des Urtheils unf die Regiſter des Civilſtandes dieſer Ehe, von dem Tage ihrer Celebration an zu rechnen, alle Civil⸗Wirkungen, ſowohl in Rückſicht der Ehe⸗ gatten, als in Rückſicht der aus dieſer Ehe ent⸗ ſproſſenen Kinder. 199. Sind die Ebegatten, oder eines derſel⸗ ben, geſtorben, ohne den Betrug entdeckt zu ha⸗ ben, ſo kann die Criminal⸗Klage durch alle die⸗ jenigen, welche ein Intereſſe haben, die Heirath für gültig erklären zu laſſen, wie auch durch den kaiſerlichen Procurator, angeſtellt werden. 200. Iſt der öffentliche Beamte zur Zeit der Entdeckung des Betrugs ſchon todt, ſo hat bloß eine Civil⸗Klage gegen ſeine Erben ſtatt und zwar von Seiten des kaiſerlichen Procurators, auf Anzeige und in Beyſeyn der intereſſirten Parteyen⸗ 201. Die Heirath, welche fuͤr ungültig er⸗ klärt worden iſt, hat demungeachtet alle Civil⸗ Wirkungen, ſowohl in Anſehung der Ehegatten als der Kinder, wenn ſie auf guten Glauben ge⸗ ſchloſſen worden iſt. 202. Wenn der gute Glaube nur auf Seiten eines der beyden Ehegatten obwaltet, ſo bringt die Heirath nur in Anſehung dieſes Ehegatten und der aus der Ehe entſproſſenen Kinder die Civil⸗Wirkungen hervor⸗ Von der Ehe⸗ 54 Fünftes Kapitel⸗ Von den aus der Ehe entſpringen⸗ den Verbindlichkeiken. 203. Durch das einzige Factum der Heiratb gehen die Ehegatten die Berbindlichkeit wmit ein⸗ ander ein, ihre Kinder zu ernähren, zu unter⸗ halten und zu erziehen⸗ 204. Dem Kinde ſtehet gegen ſeine Eltern keine Klage auf eine Heiraths⸗oder ſonſtige Niederlaſſung zu. 20,5. Die Kinder ſind ihrer Eltern und übri⸗ gen Aſcendenten, die ſich in Dürftigkeit befin⸗ den, Alimente ſchuldig. 206. Die Schwieger⸗Söhne und Schwieger⸗ Töchter ſind, in dem nämlichen Umſtänden, ihren Schwieger⸗Eltern ebenfalls Alimente ſchuldig; doch hört dieſe Berbindlichkeit auf: 1) wenn die Schwieger⸗Mutter zu einer zweytenEbe geſchrit⸗ ten iſt; 2) wenn der Ehegatte von welchem die Berwandſchaft herkam, und die aus ſeiner Ver⸗ bindung mit dem andern Ehegatten entſproſſenen Kinder verſtorben ſind. 207. Die aus dieſen Berfügungen entſprin⸗ genden Verbindlichkeiten ſind gegenſeitig. 208. Die Alimente werden nur nach Berbält⸗ niß des Bedürfniſſes der Perſon die ſie fordert, und des Vermögens derjenigen, die ſie ſchuldig iſt, zugeſtanden. 20⁰9. Wenn entweder derjenige der die Ali⸗ mente giebt, oder derjenige der ſie empfängt, 56 1. Buch. 5. Titel. 6. Kapitel. in eine ſolche Lage verſetzt wird, daß der eine ſie nicht mehr geben kann, oder der andere ih⸗ rer gar, oder zum Theil, nicht mehr bedarf, ſo kann um deren Erlaſſung oder Berminderung angegangen werden. 2 10. Wenn die Perſon welche die Alimente ſchuldig iſt, beweist, daß ſie die Verköſtigung nicht in Geld bezahlen kann, ſo kann das Ge⸗ richt, nach Einſicht der Sache, verordnen, daß erſtere denjenigen welchem ſie die Alimente ſchuldig iſt, in ihre Wohnung aufnehme, ihn ernähre und unterhalte. 211. Es iſt auch an dem Gericht zu entſchei⸗ den, ob der Bater oder die Mutter, welche ſich er⸗ bieten das Kind, dem ſie die Alimente ſchuldig ſind, in ihre Wohnung aufzunehmen, es zu ernähren und zu unterhalten, auf dieſen Fall von der Bezahlung des Koſtgeldes loszuſprechen ſind. Sechstes Kapitel. Von den gegenſeitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten. 212⸗DieEhegatten ſind ſich gegenſeitig Teeue, Hülfe und Beyſtand ſchuldig. 213. Der Mann iſt ſeiner Frau Schutz, die Frau ihrem Manne Gehorſam ſchuldig⸗ 214⸗DieFrau iſt verbunden bey ihrem Manne zu wohnen, und ihm überall hinzufolgen wo er es für gut findet ſich aufzuhalten. Der Mann BVon der Ehe. 57 zſt verbunden ſie aufzunehmen und ibr, nach ſeinen Vermögens⸗Umſtänden und nach ſeinem Stande, alles zu verſchaffen was zur Befrie⸗ digung der Bedürfniſſe des Lebens nöthig iſt⸗ 2135. Die Frau kann ohne Autoriſation ihres Mannes nicht vor Gericht erſcheinen, wenn ſie gleich eigenen Handel triebe, oder mit ihrem Mann entweder gar nicht oder nicht mehr in Güter Gemeinſchaft lebt. 216. Die Autoriſation des Mannes iſt nicht nöthig,wenn die Frau in Criminal⸗oder Po⸗ lizey-Sachen belangt wird. 217. Die Frau kann ſelbſt wenn ſie nicht in Güter⸗Gemeinſchaft ſteht, oder in Unſehung Güter getrennt iſt, nicht ſchenken, veräuß⸗ verpfänden, unentgeltlich oder unter C Bedingungen erwerben, ohne Mitwirkun Mannes im Act, oder ohne ſeine ſchrift Einwilligung.(1) 218. Weigert ſich der Mann ſeine Frau autoriſiren vor Gericht zu erſcheinen, ſo 7 der Richter die Autoriſation ertheilen⸗ 219. Verweigert der Mann ſeiner Frau die Autoriſation einen Act zu unterſchreiben, ſo kann die Frau ihren Mann geradezu vor das Gericht erſter Inſtanzeim Bezirke des gemein⸗ (1) Mit dieſem Artikel müöſſen die Artikel 1354 und 1576. verbunden werden. 58 1. Buch. 3. Titel. 6. Kapitel. ſchaftlichen Wohnſitzes laden, welches, nachdem der Mann in der Berathſchlagungs⸗Kammer an⸗ gehört oder gehörig dahin berufen worden, die Autoriſation ertheilen oder abſchlagen kann.(1) 220. Die Frau die eine eigene Handlung treibt, kann ſich, was ihren Handel betrifft, ohne Autoriſation ihres Mannes verpflichten; und verpflichtet in dieſem Fall auch ihren Mann, wenn ſie mit ihm in Güter⸗Gemeiaſchaft ſteht⸗ Sie wird als Handelsfrau angeſehen, wenn ſie eine beſondere Handlung treibt, aber nicht wenn ſie bloß im Kleinen die zur Handlung ihres Mannes gehörigen Waaren verkauft. 221. Iſt der Mann zu einer Leibes⸗oder in⸗ famirenden(*) Strafe verurtheilt, wäre es auch nur durch ein Contumacial⸗Urtheil, ſo kann ſogar die volljährige Frau, ſo lange die Strafe dauert, weder vor Gericht erſcheinen, noch contrabiren, ohne vorher ſich durch den Richter dazu auto⸗ riſiren zu laſſen. Dieſer kann in dieſem Falle die Autoriſation ertheilen, ohne den Mann ge⸗ hört oder vorgerufen zu haben. 222. çJſtder Mann interdicirt oder abweſend, ſo kann der Richter, nach Einſicht der Sache, die Frau autoriſiren ſowohl vor Gericht zu er⸗ ſcheinen, als auch zu contrahiren. (1) Siehe den göeſten Artikel des Coder uͤber den Civil⸗ Prozeß. 8*) Infamirend ſind: die Todes⸗Strafe und die im erſten Artikel des vierten Titels in dem peinlichen Geſetzbuch beſtimmten Scrafen. Von der Ehe⸗ 5) 223. Jede General⸗Autoriſation, wäre ſie ſelbſt im Ehe⸗Contract eingeführt, gilt nur für die Verwaltung der Güter der Frau.(1) 224. Iſt der Mann minderjäbrig, ſo bedarf die Frau der richterlichen Autoriſatton, ſowobl um vor Gericht zu erſcheinen, als um zu con⸗ trahiren. 225. Die auf den Mangel der Autoriſation Pnff gegründete Rullität kann nur von der Frau, »der von dem Manne, oder von ihren Erben opponirt werden. 226. Die Frau kann ohne Autoriſation ihres Mannes teſtiren. Siebentes Kapitel. VBon der Uuflöſung der Ehe. 227. Die Ehe wird aufgelöſet: 1) Durch den Tod eines der Ehegatten. 2) Durch die geſetzlich ausgeſprochene Ehe⸗ ſcheidung. 3) Durch die definitiv gewordene Verurthei⸗ lung eines der Ehegatten zu einer dem Civil⸗ Tod nach ſich ziehenden Strafe. Achtes Kapitel. VBon den zweyten Ehen⸗ 228. Die Frau kann erſt nach Verlauf von zehn Monaten, ſeit Auflöſung der vorherigen Ehe, ſich aufs neue verheirathen. (1) Man vergleiche die Artikel 2538 und 1888. 60 1. Buch. 6. Titel. 1. Kapitel⸗ Sechster Titel. Von der Eheſcheidung. (Oekretirt den 11. März 1806. Promulgirt den 31ſten des nämlichen Monats). Erſtes Kapitel⸗ Bon den Urſachen der Eheſcheidung. 229. Der Mann kann wegen Ehebruch s ſei⸗ ner Frau, die Eheſcheidung begehren. 230. Die Frau kann die Eheſcheidung wegen Ehebruchs des Mannes begehren, wenn er ſeine Beyſchläferin in dem gemeinſchaftlichen Wohn⸗ Hauſe gehalten bat. 231. Die Ehegatten können jederſeitig die Eheſcherdung begehren, wegen Exceſſen, Miß⸗ handlungen oder harter Beſchimpfungen, die der eine von dem andern erliteen hat. 232. Die Berurtheilung des einen der Ehe⸗ gatten zu einer infamirenden Strafe, iſt für den andern eine Urſache zur Ebeſcheidung. 233.Die gegenſeitige beharrliche Einwilligung der Ebegatten, wenn ſie auf die durch das Geſetz vorgeſchriebene Art ausgedrückt, und unter den Bedingungen, wie auch nach den Probe⸗Friſten, welche es beſtimmt, gegeben worden iſt, ſoll als hinlänglicher Beweis angeſehen werden, daß ih⸗ nen das gemeinſchaftliche Leben unerträglich iſt und daß, in Hinſicht auf ſie, eine peremtoriſche Urſache zur Eheſcheidung obwalte. Von der Eheſcheidung⸗ 61 Zweytes Kapitel. Von der Ebheſcheidung wegen be⸗ ſtimmter Urſachen. Erſter Abſchnitt⸗ Von den Formen der Eheſcheidung wegen beſtimmter Urſachen. 234. Die Beſchaffenheit der Thatſachen oder der vergehen, welche die Eheſcheidungs⸗Klage wegen einer beſtimmten Urſache veranlaſſen, möge auch ſeyn wie ſie wolle, ſo kann dieſe Klage nur bey dem Gericht des Bezirks ſtatt finden, wo⸗ ſelbſt die Ehegatten ihren Wohnſitz haben⸗ 235. Geben einige von den, durch den klagen⸗ den Ehegatten, angefuͤhrten Thatſachen, Anlaß zu einer Criminal⸗Klage von Seiten der Staats⸗ Behörde, ſo bleibt die Eheſcheidungs⸗Klage bis nach dem Urtheilsſpruch des Criminal⸗Gerichts aufgehobenz alsdann aber kann ſie wieder vorge⸗ nommen werden, jedoch ohne daß man aus dem Criminal⸗Urtheil ein Rechtsmittel ziehen dür fe wodurch der klagende Ehegatte mit ſeiner Klage, als mit einer abgeurtheilten Sache/ entweder nicht mehr angenommen oder gar abgewieſen werde⸗ 236. Jede Eheſcheidungs⸗Klage muß die That⸗ ſachen umſtändlich angeben; ſie muß mit den etwanigen Belegſchriften dem Präſidenten des Gerichts oder dem ihn vertretenden Richter, durch den klagenden Ehegatten, in Perſon über⸗ reicht werden, es ſeye denn daß er durch Krank⸗ 62 1. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel. beit davon abgehalten würde; in dieſem Falle muß er eine Bittſchrift nebſt einem Krankheits⸗Schein von zwey Aerzten oder Wundärzten einreichen, worauf ſich der Peäſident oder Richter in die Wobhnung des Klägers verfügt und die Klage empfängt. 237. Nachdem der Richter den Kläger ange⸗ börct und ihm die Bemerkungen die er für ſchicklich erachtet, gemacht hat, parapbirt er die Klagſchrift nebſt den Belegen, und errichtet einen Verbal⸗Prozeß über die Einhändigung derſelben. Dieſer Verbal⸗Prozeß muß von dem Richter und dem Kläger unterſchrieben werden, ees ſeye denn, daß dieſer des Schreibens unkun⸗ dig oder zu ſcheeiben außer Stand wäre, in welchem Falle Meldung davon zu thun iſt. 238. Der Richter verordnet unten an ſeinem Berbal⸗Prozeß, daß die Parteyen an dem Tag und der Stunde, welche er darin anzeigt, in Perſon vor ihm erſcheinen ſollen, und daß er zu dem Ende Abſchrift ſeiner Verordnung an die Partey, gegen welche die Eheſcheidung begehrt iſt, gelangen laſſen werde. 239. Un dem beſtimmten Tage macht der Rich⸗ ter beyden Ehegatten, wenn ſit ſich einfinden, oder dem Kläger, wenn er allein erſcheint, die Vorſtellungen die er für tauglich hält eine An⸗ näherung zu bewirken; gelingt ihm dieſes nicht, ſo errichtet er einen Becbals Prozeß und verord⸗ net, daß die Klage nebſt ihren Belegen dem kai⸗ Von der Ebeſcheidung. 63 ſerlichen Procurator mitgetheilt und hierauf über das Ganze an das Gericht berichtet werden ſoll. 240. In den erſten Tagen wird hierauf durch das Gericht, auf den Bericht des Präſidenten oder des Richters welcher ſeine Stelle verſehen hat, und aufdie Schluͤſſe des kaiſerlichen Pro⸗ curators, die Erlaubniß vorzuladen ertheilt oder aufgeſchoben. Der Aufſchub darf die Friſt von zwanzig Tagen nicht überſteigen. 241. In Gefolg der Erlaubniß des Gerichts, läßt der Kläger den Beklagten in der gewöhn⸗ lichen Form vorladen, in der Audienz bey ver⸗ ſchloſſenen Thüren und in der geſetzlichen Friſt perſönlich zu erſcheinen; oben an der Ladung muß er Abſchrift des Eheſcheidungs⸗Begehrens und der deßhalb vorgebrachten Belege mittheilen. 242. Nach Berfluß der Friſt, der Beklagte mag erſcheinen oder nicht, trägt der Kläger in Perſon, unter beliebigem Beyſtand eines Rath⸗ gebers, die Beweggründe ſeines Begehrens vor, der läßt ſie vortragen; er legt die Belege vor und giebt die Zeugen an, die er ſich vornimmt abhören zu laſſen. 243. Erſcheint der Beklagte in Perſon oder durch einen Bevollmächtigten, ſo kann er ſeine Bemerkungen ſowobl uͤber die Beweggründe des Begehrens, als über die durch den Kläger vorgebrachten Belege und die durch ihn angege⸗ benen Zeugen vortragen oder vortragen laſſen⸗ Der Beklagte giebt ſeiner Seits die Zeugen an, die er ſich vornimmt abhören zu laſſen, und 64 1. Buch. 6. Tieel. 2. Kapitel. der Kläger bringt dagegen ſeine Bemerkungen über dieſelben vor. 244. Es wird über das Erſcheinen, die Aus⸗ ſagen und Bemerkungen der Parteyen ein Ber⸗ bal Prozeß errichtet, ſo wie auch über die Ge⸗ ſtändniſſe welche die eine oder die andere etwa machen kann. Dieſer Verbal⸗P ozeß wird den beſagten Parteyen vorgeleſen, mit Aufforde⸗ rung ihn zu unterſchreiben; von ihrem Unter⸗ ſchreiben muß alsdann ausdrückliche Meldung geſchehen, oder aber von ihrer Erklärung daß ſie nicht unterſchreiben können oder wollen. 24,5. Das Gericht verweißt hierauf die Par⸗ teyen zur öffentlichen Audienz, wovon es Tag und Stunde anberaumt, verordnet daß der Prozeß dem kaiſerlichen Procurator mitgetheilt werde, und ernennt einen Referenten. Im Fall der Beklagte nicht erſchienen wäre, ſoll ihm der Kläger die ergangene Verordnung des Gerichts in der darin beſtimmten Friſt ſignificiren laſſen. 246. An dem beſtimmten Tag und Stunde ſpricht zuerſt das Gericht auf den Bericht des Referenten, und nach Anhören des kaiſerlichen Procurators, über die Unzuläſſigkeits⸗Mittel, wenn dergleichen vorgebracht worden ſind.· Im Fall dieſelben treffend gefunden werden, wird das Eheſcheidungs⸗Begedren verworfen; im entgegengeſetzten Falle, oder wenn keine Un⸗ zuläſſigkeits Mittel vorgebracht worden ſind, ſo wird die Eheſcheidungsklage auf- und an⸗ genommen.— 247. Unver⸗ Von der Eheſcheidung. 63 247. Unverzüglich nach Annahme der Ehe⸗ ſcheidungs⸗Klage geht das Gericht, auf den Be⸗ richt des Referenten, und nach Anhörung des kaiſerlichen Procurators, in die Hauptſache ein. Es ſpricht auf die Klage Recht, wenn ſie ihm zum Urcheil reif ſcheint; wo nicht, ſo läßt es den Kläger zum Beweis der paſſenden von ihm angeführten Thatſachen, und den Beklagten zum Gegenbeweiſe zu. 248. Bey jedem Vorgang des Proceſſes kön⸗ nen die Parteyen, nach dem Bericht des Refe⸗ renten, und bevor der kaiferliche Procurator das Wort genommen hat, ihre jederſeitigen Gruͤnde vortragen oder vortragen laſſen, zuerſt uͤber die Unzuläſſigkeits⸗Mittel, und alsdann über die Hauptſache; aber in keinem Falle wird der Rechts⸗Beyſtand des Klägers zugelaſſen,wenn der Kläger nicht in Perſon erſcheint⸗ 249. Sogleich nach Ausſpruch des Urtheils, welches die Zeugen⸗Verhöre verordnet, wird durch den Gerichesſchreiber der Theil des Berbal⸗Pro⸗ zeſſes verleſen, welcher die Namen der angege⸗ benen Zeugen enthält. Der Praͤſident benachrich⸗ tigt die Parteyen, daß ſie noch andere Zeugen angeben können, aber daß ſie nach dieſem Au⸗ genblick nicht mehr damit angenommen werden⸗ 250. Die Parteyen müſſen ſogleich ihre jeder⸗ ſeitigen Berwerfungs⸗Mittel gegen die Zeugen vorbringen, die ſie beſeitigen wollen. Das Ge⸗ richt ſpricht, nach Anhörung des kaiſerlichen Pro⸗ curators, über dieſe Verwerfungs⸗Mittel. Coderx Napoleon. 5 66 1. Buch. 6. Titel⸗ 2. Kapitel⸗ 2.51. Die Berwandten der Parteyen, mit Aus⸗ nahme ihrer Kinder und Deſcendenten, können aus dem Geunde der Verwandtſchaft nicht ver⸗ worfen werden, ſo wenig als das Geſinde der Ehegarten wegen dieſer Qualität verworfen werden kann; jedoch hat das Gericht auf die Ausſagen der Berwandten und des Geſindes nur ſo viele Rückſicht zu nehmen, als die Umſtände erlauben. 2.52⸗JedesUrtheil welches den Zeugen⸗Beweis zuläßt, muß die Zeugen benennen, welche abge⸗ hört werden ſollen, und Tag und Stunde beſtim⸗ men wo die Parteyen ſie aufzuführen haben. 253. Die Zeugen werden vom Gericht bey geſchloſſenen Thüren abgehört, und zwar in Ge⸗ genwart des kaiſerlichen Procurators, der Par⸗ teyen und ihrer Rechts⸗Beyſtände oder Freunde, deren von jeder Seite nicht mehr als drey er⸗ ſcheinen können. 254. Die Parteyen können ſelbſt oder vermit⸗ telſt ihres Beyſtandes den Zeugen nach Gutdün⸗ ken Fragen und Bemerkungen vorlegen, jedoch ohne ſie im Laufe ihrer Ausſagen zu unterbrechen⸗ 255. JedeAusſage wird nebſt allen dabey ſtatt ehabten Reden und Bemerkungen niedergeſchrie⸗⸗ 8 8 1 ben. Der Berbal⸗Prozeß des Zeugen⸗Verhörs wird ſowohl den Zeugen, als den Parteyen ab⸗ geleſen; die einen und die andern werden auf⸗ gefordert zu unterſchreiben, und es geſchiehet Meldung entweder von ihrem Unterſchreiben Von der Eheſcheidung. 6⸗ oder von ihrer Erklärung, daß ſie nicht unter⸗ ſchreiben können oder nicht wollen⸗ 2.56 Nachdem Schluſſe beyderZeugen⸗Verhöre oder des Zeugen⸗Verhörs des Klägers, wenn der Beklagte keine Zeugen aufgeführt hat, beſcheidet das Gericht die Parteyen zur öffentlichen Au⸗ dienz, wovon es Tag und Stunde anberaumt; es vecordnet, daß die Aetenſtücke dem kaiſerlichen Procurator mitgetheilt werden, undernennt einen Referenten. Dieſe Verordnung iſt in der darin beſtimmten Friſt dem Beklagten, auf Anſuchen des Klägers, zu notificiren. 2357. An dem zum Endurtheil aufgeſetzten Tag, erſtattet der Referent ſeinen Bericht. Die Par⸗ reyen können alsdann, entweder ſelbſt oder durch ihre Rechts⸗Beyſtände, alle Bemerkungen vor⸗ bringen, welche ſie ihrer Sache zuträglich fin— den; bierauf giebt der kaiſerliche Procurator ſeine Concluſionen. 2358. Das Endurtheil wird öffentlich ausge⸗ ſprochen; wenn es die Eheſcheidung erlaubt, ſo iſt der Kläger autoriſirt ſich zu dem Bean⸗ ten des Civilſtandes zu begeben, um ſie aus⸗ ſprechen zu laſſen. 259: Geſchieht das Eheſcheidungs⸗Begehren wegen Exceſſen, Mißhandlungen oder hartex Beſchimpfungen, ſo ſteht es den Richtern frey, auch wenn das Begehren hinlänglich bewieſen iſt, die Scheidung zu verſchieben. In dieſem Falle autoriſiren ſie die Frau, noch ebe ſie Recht ſprechen, die Geſellſchaft ihres Mannes zu ver⸗ 5* 68 J. Buch⸗ 6. Titel. 2. Kapitel⸗ laſſen, ohne gehalten zu ſeyn ihn bey ſich aufzu⸗ nehmen, wenn ſie es nicht für zuträglich hält, und verurtheilen den Mann, ihr ein, ſeinen Bermögens⸗Umſtänden angemeſſenes Koſtgeld zu bezahlen, wenn die Frau nicht ſelbſt hinreichende Einkünfte hat, um ihre Bedürfniſſe zu befrie⸗ digen⸗ 260. Wenn nach einem Probe⸗Jabre die Par⸗ teyen ſich nicht vereinigt haben, ſo kann der klagende Ehegatte den andern Gatten vorladen laſſen, in der geſetzlichen Friſt vor Gericht zu erſcheinen, um den Ausſpruche des Endur⸗ theils beyzuwohnen, welches alsdann die Schei⸗ dung zuläßt. 261. Beſtehet die Urſache, warum die Ehe⸗ ſcheidung begehrt wird, darin, daß einer der⸗ Ehegatten zu einer infamirenden Strafe verur⸗ theilt worden iſt, ſo beſchränken ſich alle zu beobachtende Formälitäten darauf, daß man dem Gericht erſter Inſtanz eine förmliche Ausferti⸗ gung des Berdammungs⸗Urtheils, nebſt einem Scheine des Eriminal⸗Gerichts vorlege, woraus erhedet, daß dieſes Urtheil auf keinem geſetz⸗ lichen Wege mehr umgeſtoßen werden kann. 262. Wird von dem durch das Gericht erſter Inſtanz in einer Eheſcheidungs⸗Sache gefällten Zulaſſungs⸗ oder End⸗Uetheil appellirt, ſo hat der Appellations⸗Hof den Prozeß als eine drin⸗ gende Sache zu verhandeln und zu entſchei⸗ den⸗ Von der Ebeſcheidung⸗ 69 263. Die Appelation iſt nur in ſo fern zu⸗ läſſig, als ſie in den drey Monaten geſchieht, von dem Tage an zu rechnen wo die Signification des Urtheils geſchehen iſt. Der Termin um ſich bey dem Caſſations⸗Hof gegen ein, in letzter Inſtanz gefälltes Urtheil, vorzuſehen, iſt auch auf drey Monate vom Tage der Signiſication an feſtgeſetzt. Dieſes Caſſations⸗Geſuch hat auf⸗ ſchiebende Wirkung⸗ 264. Kraft jedes in letzter Inſtanz gefällten oder rechtskräftig gewordenen Urtheils, welches die Eheſcheidung erlaubt, iſt der Ehegatte, der es erlangt hat, gehalten, ſich in der Friſt von zwey Monaten, vor dem Beamten des Civil⸗ ſtandes, zu ſtellen, um die Eheſcheidung aus⸗ ſprechen zu laſſen. Zu dieſem Acte iſt die Ge⸗ gen⸗Partey gehörig zu beſcheiden. 265. Dieſe zwey Monate fangen, in An⸗ ſebung der Urtheile erſter Inſtanz, erſt nach Verfluß des Appellation⸗-Termins zu laufen an; in Anſebung der in Appellations⸗Inſtanz ergangenen Contumacial⸗ Urtheile, erſt nach Berlauf des Oppoſition Termins; und in An⸗ ſehung der contradictoriſchen Urtbeile in letzter Inſtanz, erſt nach Berfluß des Termins zum Caſſations⸗Recurs. 266. Läßt der klagende Ehegatte obenange⸗ ſetzten Termin von zwey Monaten verſtreichen, ohne den andern Ehegatten vor den Beamten des Civilſtandes zu rufen, ſo iſt er des Vor⸗ theils des Urtheils, das er erhalten hatte, ver⸗ 70 1. Buch. 6. Titel. 2. Kapitel. luſtig, und kann mit ſeiner Scheidungs⸗Klage nicht wieder einkommen, es ſeye denn wegen einer neuen Urſache; in welchem Fall er jedoch die alten Urſachen wieder anbringen kann.(1) Zweyter Abſchnit t. Von den proviſoriſchen Maaßregeln, wozu die Scheidungs⸗Klage wegen beſtimmter Urſachen Anlaß geben kann. 267. Der Mann mag in dem Scheidungs⸗Pro⸗ zeß Kläger oder Verklagter ſeyn, ſo behält er die proviſoriſche Verwaltung der Kinder, außer wenn zum Beßten derſelben von dem Gericht, auf Anſuchen der Mutter, oder der Familie, oder des kaiſerlichen Procurators, anders ver⸗ ordnet wird. 268. Die Frau, ſie möge Klägerin oder Ver⸗ klagte ſeyn, kann die Wohnung des Mannes während des Prozeſſes verlaſſen, und ein dem Vermögen des Mannes angemeſſenes Koſtgeld fordern. Das Gericht weißt das Haus an, wor⸗ in die Frau indeſſen wohnen muß, und beſtimmt nöthigen Falls das Koſtgeld, welches der Mann gehalten iſt, ihr zu bezablen⸗ 269. Die Frau iſt gehalten, ſo oft ſie dazu aufgefordert wird, ihren Aufenthalt in dem an⸗ gewieſenen Hauſe darzuthun: kann ſie dieſen Beweis nicht führen, ſo kann ihr der Mann das Koſtgeld verſagen, und wenn die Frau (1) Siche den 273ſten Artikel⸗ e Von der Eheſcheidung. 71 in der Scheidungs⸗Sache Klägerin iſt, ſie mit der Fortſetzung des Prozeſſes unzuläſſig erklären laſſen. 270. Die in Güter⸗Gemeinſchaft ſtehende Frau, ſie ſey in der Scheidungs⸗Sache Klägerin oder Beklagte, kann bey jedem Stand des Peo⸗ zeſſes, vom Datum der im 238ſten Artikel er⸗ wähnten Verordnung an, zur Erhaltung ibrer Rechte die Anlegung der Siegel auf die Mo— biliar⸗Effekten welche in die Gemeinſchaft ge⸗ hören, nachſuchen. Dieſe Siegel können nicht anders abgenommen werden, als wenn man zugleich ein Abſchätzungs⸗Inventarium macht u⸗ der Mann ſich verbindet die verzeichneten Gegen⸗ ſtände wieder beyzubringen, oder als gericht⸗ licher Aufſeher für ihren Werth zu haften⸗ 271. Jede durch den Mann zu Laſten der Gemeinſchaft eingegangene Verbindlichkeit; jede durch ihn geſchehene Veräußerung von liegenden Gütern, die in die Gemeinſchaft gehören, ſoll, wenn ſie nach dem Datum der in 238ſten Artikel erwähnten Verordnung ſtatt gehabt haben, und ihr Zweck war, die Frau um ihre Rechte zu brin⸗ gen, für null und nichtig erklärt werden⸗ Dritter Abſchnitt. Von den Unzuläſſigkeits⸗Mitteln gegen die Scheidungs⸗Klage we⸗ geneiner beſtimmten Urſache. 272. Die Scheidungs⸗Klage erliſcht durch die Ausſöhnung der Ehegatten, welche entweder ſeit 72 1. Buch⸗ 6. Titel. 3. Kapitel⸗ den Thatſachen, die zu dieſer Klage berechtigen konnten, oder ſeitdem das Scheidungs⸗Begeh⸗ ren anhängig iſt, erfolgt wäre. 273. In dem einen und dem andern Falle wird der Kläger mit ſeiner Klage unzuläſſig erklärt; jedoch kann er eine neue Klage wegen einer, ſeit der Ausſöhnung eingetretenen Ur⸗ fachen anſtellen, und alsdann die alten Uefachen benutzen, um ſeine neue Klage zu unterſtützen. 274. Läugnet der Kläger, daß Ausſöhnung ſtatt gefunden habe, ſo hat der Beklagte es entweder durch Schriften, oder durch Zeugen, in der, im erſten Abſchnitt des gegenwärtigen Kapitels, vorgeſchriebenen Form, zu beweiſen. Drittes Kapitel. BVon der Eheſcheidung mit beyder⸗ ſeitiger Einwilligung. 2735. Die beyderſeitige Einwilligung der Ehe⸗ gatten wird nicht angenommen, wenn der Mann unter fünf und zwanzig, oder die Frau unter ein und zwanzig Jabren alt iſt. 276. Die beyderſeitige Einwilligung wird erſt nach zweyjähriger Ehe angenommen. 277. Sie kann auch nicht mehr angenommen werden, nach zwanzigjähriger Ebe, noch wenn die Frau fünf und vierzig Jahre alt iſt. 278. Die beyderſeitige Einwilligung iſt auf keinen Fall binreichend, wenn die Eltern, oder die andern noch lebenden Aſcendenten, nach den ——:——QOnUOUCQQ—— Bon der Eheſcheidung. 73 im 150ſten Artikel des Titels von der Ehe vorgeſchriebenen Regeln, ihre Autoriſation nicht dazu gegeben haben. 279. Die Ehegatten weſche entſchloſſen ſind, die Scheidung durch beyderſeitige Einwilligung zu bewerkſtelligen, müſſen vorher über alle ibre fahrende Habe und liegenden Güter ein Abſchä⸗ tzungs⸗Inventarium machen laſſen, und ihre je⸗ derſeitigen Rechte ins Reine bringen, welches nach ihrem Gutdünken durch Vergleich geſchehen kann.(1) 280. Sie müſſen gleichermaßen wegen der drey folgenden Punkte ſich ſchriftlich abfinden: 1) Wem die aus ihrer Berbindung entſproſſe⸗ nen Kinder, ſowohl während der Probe⸗Zeit, als nach ausgeſprochener Scheidung, anvertraut weerden ſollen. 2) In welchem Haus die Frau während der Probe⸗Zeit wohnen ſoll. 3) Welche Summe der Mann ſeiner Frau, die nämliche Zeit über, bezahlen ſoll, wenn ſie nicht eigene Einkünfte genug hat, um ihre Be⸗ dürfniſſe zu befriedigen. 281. Die Ehegatten müſſen mit einander per⸗ ſönlich, vor dem Präſidenten des Civil⸗Gerichts ihres Bezirks, oder dem ſeine Stelle verſehen⸗ den Richter, erſcheinen, und ihm, in Gegen⸗ wart zweyer Notarien, die ſie mitzubringen haben, die Declaration ihres Willens machen. (1 Siche den 305ten Artika. 1. Buch. 6. Titel. 3. Kapitel. 282. Der Richter muß beyden Ehegatten ins⸗ geſammt, und jedem insbeſondere, in Gegen— wart beyder Rotarien, alle Vorſtellungen und Ermahnungen machen, welche er tauglich er⸗ achtet; ihnen das vierte Kapitel gegenwärtigen Titels,welches die Wirkungen der Ehe⸗ ſcheidung beſtimmt, vorleſen, und ihnen alle Foölgen ihres Schrittes vor Augen legen⸗ 283. Beſtehen die Ehegatten auf ihrem Ent⸗ ſchluß, ſo wird ihnen durch den Richter⸗Aet er⸗ theilt, daß ſie die Eheſcheidungbegehren und beyderſeitig darein willigen; ſie müſſen ſogleich in die Hände der Notarien, außer den in dem 279ſten und 28oſten Artikel erwähnten Acten, annoch folgende hinterlegen; 1) Ihre Geburts⸗Acten und ihren Heiraths⸗ Act. 2) Die Geburts⸗ und Sterb⸗Acten aller aus ihrer Verbindung entſproſſenen Kinder. 3) Die authentiſch ausgefertigte Declaration ihrer Eltern, oder anderer lebenden Aſcendenten des Inhalts: daß, aus ihnen bekannten Ur⸗ ſachen ſie den und den, oder die und die, ihren Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, ſo an den und den, oder an die und die, verhei⸗ rathet iſt, autoriſiren die Eheſcheidung zu be⸗ gehren und darin zu willigen. Die Väter, Mütter, Großväter und Großmütter der Ehe⸗ gatten werden als lebend angeſehen, bis man ihre Sterb⸗Acten vorlegt. Von der Eheſcheidung. 735 284. Die Notarien verfaſſen einen umſtänd⸗ lichen Verbal⸗Prozeß über alles, was in Boll⸗ ziehung der vorhergehenden Artikel geſagt und gethan worden iſt; in demſelben wird nament⸗ lich der an die Frau geſchehenen Erinnerung er⸗ wahnt, ſich in Zeit von vier und zwanzig Stun⸗ den in das Haus zu begeben, woruͤber ſie mit ihrem Mann übereingekommen iſt, und darin bis nach ausgebrochener Scheidung zu wohnen, Der älteſte der beyden Notarien behält das Ori⸗ ginal des Berbal⸗Prozeſſes, nebſt den angehef⸗ teten Belegſchriften. 2835. Die auf dieſe Art geſchehene Declaration muß in den erſten vierzehn Tagen, je des vier⸗ ten, ſiebenten und zehnten darauf folgenden Mo⸗ nats, mit Beobachtung der nämlichen Formali⸗ täten, wiederholt werden. Die Parteyen ſind verbunden, jedesmal, vermittelſt öffentlicher Acte, darzuthun, daß ihre Eltern, oder andere lebende Aſcendenten, noch des nämlichen Sin⸗ nes ſind. Keine von den übrigen Acten braucht aufs neue beygebracht zu werden. 286. In den erſten vierzehn Tagen nach Ab⸗ lauf eines Jahrs, von dem Tage der erſten De⸗ claration angerechnet verfügen ſich die Ehegat⸗ ten mit einander in Perſon, jeder in Beglei⸗ tung zweyer Freunde, welche angeſehene Ein⸗ wohner des Bezirks und wenigſtens fünfzig Jah⸗ re alt ſeyn müſſen, vor den Präſidenten des Ge⸗ richts, oder den ſeine Stelle verſehenden Rich⸗ ter, überreichen ihm ſörmliche Ausfertigungen 75 1. Buch. 6. Titel. 3. Kapitel. der vier, ihre beyderſeitige Einwilligung ent⸗ haltenden Verbal⸗Prozeſſe und aller denſelben beygefügten Acten, und jeder insbeſondere, doch einer in Gegenwart des andern, wie auch der vier angeſehenen Einwohner, ſucht bey der obrigkeitlichen Perſon um Zulaſſung der Eheſcheidung nach. 287. Beſtehen die Ehegatten, nachdem der Richter und die Beyſtände denſelben ihre Be⸗ merkungen gemacht haben, auf der Scheidung ſo ſoll ihnen über ihr Anſuchen und über die Einhändigung der Belegſchriften Act ertheilt werden: der Gerichtsſchreiber errichtet einen Berbal⸗Prozeß, welcher ſowohl von den Par⸗ teyen,(es ſey den, daß ſie erklären, des Schreibens unkundig oder auſſer Stand zu ſeyn, in welchem Falle Meldung davon zu thun iſt) wie auch von den vier Beyſtänden, dem Richter und dem Gerichtsſchreiber unterſchrieben wird⸗ 288. Unten an den Verbal⸗Prozeß ſetzt der Richter ſeine Verordnung, daß er in den drey Tagen über das Geſammte an das Gericht in der Berathſchlagungs⸗Kammer und zwar auf die ſchriftlichen Concluſionen des kaiſerlichen Preocurators, welchem zu dieſem Behuf die Ac⸗ tenſtücke durch den Gerichtsſchreiber mitgetheilt werden ſollen, berichten werde. 289. Findet der kaiſerliche Procurator in den Actenſtuͤcken den Beweis, daß die beyden Ehe⸗ gatten, als ſie ihre erſte Declaration machten/ nämlich der Mann fünf und zwanzig Jahre? Von der Eheſcheidung. 27 und die Frau ein und zwanzig Jahre, alt waren; daß ſie zu jener Epoche zwey Jahre verbeirathdet geweſen: daß die Heirath nicht von mehr als zwanzig Jahren her zählte; daß die Frau unter fünf und vierzig Jahren alt war; daß die bey⸗ derſeitige Einwilligung nach den hier oben vor⸗ geſchriebenen vorläufigen, und mit den in Ge⸗ mäßheit dieſes Kapitels erforderlichen Formali⸗ täten, namentlich mit der Autoriſation der El⸗ tern beyder Ehegatten, oder im Falle ſie todt wä⸗ ren, mit der Autoriſation der noch lebenden Aſ⸗ cendenten, viermal im Laufe des Jahrs ausge⸗ drückt worden iſt; ſo giebt er ſeine Conluſionen in dieſen Ausdrücken: Das Geſetz erlaubt; im entgegengeſetzten Fall ertbeilt er ſeine Concluſio⸗ nen in dieſen Ausdrücken: DasGeſetz verhindert⸗ 290. Auf den erſtatteten Bericht kann das Ge⸗ richt keine andere Unterſuchungen vornehmen, als die, welche der vorhergehende Artikel an⸗ zeigt. Wenn daraus, nach der Meinung des Ge⸗ richts, erfolgt, daß die Parteyen den Bedin⸗ gungen des Geſetzes Genüge geleiſtet und die da⸗ rin feſtgeſetzten Formalitäten erfüllt haben, ſo läßt es die Eheſcheidung zu, und verweißt die Parteyen vor dem Beamten des Civilſtandes, um dieſelbe ausſprechen zu laſſen; im entge⸗ gengeſetzten Falle erklärt das Gericht, daß die Eheſcheidung unſtatthaft ſey, und führt die Be⸗ weggründe ſeiner Entſcheidung an. 291. Die Appellation von demüUrtheil welches die Eheſcheidung als unſtatthaft erklärt, iſt nur 78 1. Buch. 6. Titel. 3. Kapitel. dann zuläſſig, wenn ſie von beyden Theilen er⸗ folgt; was jrdoch von jedem in einem beſondern Acte geſchehen muß, und zwar nicht früher als in den zehn Tagen, und nicht ſpäter als in den zwanzig Tagen nach dem Datum des Urtheils erſter Inſtanz. 292. Die Appellations⸗Aeten müſſen gegenſei⸗ tig ſowohl dem andern Ehegatten, als auch dem kaiſerlichen Procurator des Gerichts erſter In⸗ ſtanz ſignificirt werden. 293. In den erſten zehn Tagen nach der Sig⸗ nification des zweyten Appellations-Acts überſendet der kaiſerliche Procurator bey dem Gerichte erſter Inſtanz, dem kaiſerlichen Gene⸗ ral⸗Procurator bey dem Appellations⸗Hof, die Ausfertigung des Urtheils und der Actenſtuͤcke worauf es ergangen iſt. Der kaiſerliche Procu⸗ rator bey dem Appellations⸗Hof giebt ſeine Con⸗ cluſionen ſchriftlich, in den zehn Tagen welche auf den Empfang der Prozeß⸗Schriften folgen. In den zehn Tagen nach der Uibergabe der Con⸗ cluſionen des kaiſerlichen General-Procurators, ſtattet der Präſident, oder der ihn erſetzende Richter, dem Appellations-Hof in der Berath⸗ ſchlagungs-Kammer ſeinen Bericht ab, und es wird ein End⸗Urtheil ausgeſprochen. 294. Kraft des Spruches welcher die Ehe⸗ ſcheidung zuläßt und in den zwanzig Tagen von ſeinem Datum an, müſſen ſich die Parteyen mit einander und in Perſon vor dem Beamten des Civ lſtandes ſtelen, um die Eheſcheidung Von der Eheſcheidung⸗ 79 ausſprechen zu laſſen. Nach BVerlauf dieſer Friſt wird das Urtcheil als nicht ergangen be⸗ trachtet. Viertes Kapicel. Von den Wirkungeln der Eheſcheidung⸗ 293. Die Ehegatten, welche ſich aus irgend einer Urſache ſcheiden laſſen, können einander nicht wieder heirathen. 296. Wird die Eheſcheidung einer beſtimmten Urſache wegen ausgeſprochen, ſo kann ſich die geſchiedene Frau erſt zehn Monate nach dem Aus⸗ ſpruch der Eheſcheidung wieder verheirathen. 297. In dem Falle der Eheſcheidung durch beyderſeitige Einwilligung, kann keiner von beyden Ehegatten vor drey Jahren, nach dem Ausſpruch der Eheſcheidung, ſich aufs neue ver⸗ heirathen. 298. Im Falle die Ebeſcheidung von dem Ge⸗ richt wegen Ehebruch zugeſtanden worden iſt, kann ſcch der ſchuldige Ehegacte niemals mit ſeinem Mitſchuldigen verehlichen. Die Ehebrecherin ſoll durch das nämliche Urtheil, und auf Anſuchen der Staats⸗Behörde, zur Einſperrung in ein Zuchthaus für eine beſtimmte Zeit von wenig⸗ ſtens drey Monaten und böchſtens zwey Jah⸗ ren verurtheilt werden⸗ 299. Die Eheſcheidung möge ſtatt haben aus welcher Urſache ſir woge, autzeer in dem Falle der beyderſeitigen Einwilligung, ſo verliert im⸗ 8⁰. Buch. 6. Titel. 4. Kapitel. mer der Ehegatte gegen den ſie ausgeſprochen wird, alle Bortheile die der andere Ehegatte ihm beſtimmt hatte, es mag im Ehe⸗Contract oder ſeit Bolziehung der Heirath geſcheden ſeyn. 300. Der Ebegatte welcher die Eheſcheidung erlangt hat, behält alle Vortheile die der andere Ehegatte ihm zuertbeilt hatte, ſogar wenn ſie als gegenſeitig ſtipulirt waren, und nun die Gegenſeitigkeit nicht ſtatt hat.(1) 301. Hatten ſich die Ehegatten keine Bortheile zugetheilt, oder fcheinen diejenige welche aus⸗ bedungen ſind, nicht hinreichend, um den Unter⸗ halt des Ehegatten, der die Scheidung erlangt hat, zu verſichern, ſo kann ihm das Gericht abf die Güter des andern Ehegatten ein Koſtgeld bewilligen, deſſen Werth das Drittheil der Ein⸗ künfte dieſes andern Ehegatten nicht überſteigen darf. Dieſes Koſtgeld kann wiederrufen werden, ſobald es aufhört nothwendig zu ſeyn. 302. Die Kinder werden dem Ehegatten an⸗ vertraut, welcher die Scheidung erlangt hat, es ſey denn daß das Gericht, auf Begehren der Familie oder des kaiſerlichen Procurators, zum größern Vortheil der Kinder, verordne, daß alle oder einige von ihnen der Sorgfalt entweder des andern Ehegatten, oder einer dritten Per⸗ ſon, anzuvertrauen ſind. (1) Dieſe Verfügung witd im 1518ten Artikel erklärt. 303. Wer Von der Eheſcheidung⸗ 81 303. Wer auch die Perſon ſeye, welcher die Kinder anvertraut werden, ſo behalten Vater und Mutter jederſeitig das Recht über den Un⸗ terhalt und die Erziehung ihrer Kinder zu wachen, auch ſind ſie verbunden nach Verhält⸗ niß ihres Bermögens dazu beyzutragen. 304 Die Auflöſung der Ehe durch die vom Gericht erlaubte Eheſcheidung, entzieht den aus dieſer Eheentſproſſenen Kindern keinen der Bor⸗ theile, die ihnen durch die Geſetze oder durch den Ebe Contract ihrer Eltern zugeſichert wa— ren; doch ſollen ſich die Rechte der Kinder nicht anders eröffnen, als es geſchehen wäre, wenn keine Eheſcheidung ſtatt gehabt hätte. 3⁰,5. In dem Falle der Eheſcheidung durch beyderſeitige Einwilligung ſoll das Eigenthum der Hälfte der Güter eines jeden der beyden Ehe⸗ gatten, vom Tag ihrer erſten Declaration an, den Kindern von Rechtswegen erworben ſeyn: doch behalten Bater und Mutter den Genuß dieſer Hälfte bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder, unter dem Beding, fuͤr deren Nahrung, Unter⸗ balt und Erziehung, ihrem Vermögen und Stande gemäß, zu ſorgen; und zwar dieß al⸗ les, ohne Eintrag der andern Vortheile, wel⸗ che beſagten Kindern durch den Ehe⸗Contract ihrer Eltern zugeſichert ſeyn koͤnnen. Fünftes Kapitel. Von der Scheidung von Tiſch und Bett. 306. In den Fällen wo die Scheidungsklage wegen beſtimmter Urtſachen ſtatt findet, ſoll es Coder Napoleon. 6 8 3² 1. Buch. 6. Titel. 5 Kapitel. den Ehegatten frey ſtehen, bloß auf Trennung von Tiſch und Bett zu klagen.(1) 307. Die Klage wird auf eben die Art, wie jede andere Civil⸗Klage angeſtelet, inſtruirt und abgeurtheilt; ſie kann dutch die beyderſeitige Einwilligung nicht ſtatt finden. 308. Die Frau, gegen welche die Scheidung von Tiſch und Bett, Ehebruchs wegen, ausge⸗ ſprochen wird, ſoll durch das nämliche Urtheil, und auf Begehren der Staats⸗Behörde, zur Einſperrung in ein Zuchthaus, für eine beſtimm⸗ te Zeit von nicht weniger als drey Monaten und nicht mehr als zwey Jahren, verurtheilt werden⸗ 3⁰9. Der Mann kann dieſer Verurtheilung ihre Wirkung benehmen, wenn er einwilligt ſeine Frau wieder anzunehmen. 310. Hat die, wegen jeder andern Urſache als des Ehebruchs der Frau, ausgeſprochene Scheidung von Tiſch und Bett, drey Jahre ge⸗ dauert, ſo kann der Ehegatte, der urſprünglich Beklagter war, die Eheſcheidung vor dem Ge⸗ richte verlangen, welches dieſelbe erlaubt, wenn der urſprüngliche Kläger gegenwärtig oder ge⸗ börig berufen, nicht ſogleich einwilliget, der Scheidung ein Ende zu machen. 311. Die Scheidung von Tiſch und Bett bringt immer die Gäter⸗Trennung mit ſich⸗(2) (1) S. den Coder des Civil⸗Prozeſſes Art. 875— 878. (2) Die übrigen Wirkungen der Scheidung von Tiſch und Bett ſind in drn Artikeln 1449, 1451, 1452, 1463 und 1518 enthalten. Von der Vaterſchaft ꝛe⸗ 38 Siebenter Titel. Von der Baterſchaft und von der Abſtammung⸗ (Dekretirt denaZ. März1803, Promulgirt dene. Apr.) Erſtes Kapitel. Von der Abſtammung der rechtmä⸗ ßigen oder ebhelichen Kinder. 312. Das während der Ehe empfangene Kind hat den Ehemann zum Bater. Jedoch kann dieſer das Kind verläugnen, wenn er beweiſet, daß er von dem dreyhundereſten bis zum hundert achtzigſten Tag vor der Geburt dieſes Kindes, entweder wegen Entfernung, oder durch irgend einen Zufall, in der phyſiſchen Unmöglichkeit war ſeiner Frau beyzuwohn en⸗ 313. Der Mann kann das Kind nicht unter dem Vorwand ſeines natürlichen Unvermögens verläug nen; er kann auch ſelbſt Ehebruchs halber das Kind nichtverläugnen, auſſer wenn ihm deſ⸗ ſen Geburt verheimlicht worden wäre, in wel⸗ chem Falle, es ihm erlaubt ſeyn ſoll, alle Thatſa⸗ chen vorzubringen, die zum Beweis dienen können, daß er des Kindes Bater nicht iſt. 314. Das vor dem hundert achtzigſten Tag, von der Heirath an, geborene Kind kann von dem Ehemann in folgenden Fälen nicht ver⸗ läugnet werden: 1) wenn er vor der Heirath von der Schwangerſchaft Kenneniß hatte; 2) wenn 6* 34 1. Buch. 7. Titel. 1. Kapitel. er dem Geburts⸗Act beygewohnt hat, und wenn dieſer Act von ihm unterſchrieben iſt, oder ſeine Declaration enthält, daß er des Schreibens un⸗ kundig ſey; 3) wenn das Kind nicht für lebens⸗ fähig erklärt iſt. 3135. Die Rechtmäſſigkeir des dreyhundert Tage nach der Auflöſung der Ehe geborenen Kin⸗ des kann beſtritten werden.(ℳ) 316. In den verſchiedenen Fällen, wo der Mann berechtigt iſt, Einſpruch zu thun, muß er in Zeit von einem Monat damit einkommen, wenn er ſich in dem Geburtsorte des Kindes befindet. In den zwey Monaten nach ſeiner Räckkunft, wenn er zur Zeit der Geburt abweſend war; In den zwey Monaten nach der Entdeckung des Betrugs, wenn man ihm die Geburt des Kindes verborgen hakte. 317. Wenn der Ehemann ebe er mit dem Einſpruch eingekommen war, aber noch wäh⸗ rend dem Laufe der zugeſtandenen Zeitfriſt geſtor⸗ ben iſt, ſo daben die Erben, um die Rechtmäßig⸗ keit des Kindes unzugreifen, zwey Monate, von der Zeit an zu rechnen, wo ſich das Kind in den Beſitz der Güter des Ehemanns geſetzt hat; oder von dem Augenblick an, wo die Erben durch das Kind in dieſem Beſitze geſtört worden ſind⸗ 2— 0*) Es ſcheint daher, daß es dem Gutachten des Richters anhetmgeſtellt iſt, ein zehn Monate nach ſeines Vatets Tod geborents Kind“ nach den umſtänden für reche⸗ mäßig oder unrechtmaͤßig zu erelaͤreu. Von der Vaterſchaft ꝛc. 33 318. Jeder außergerichtliche Aet, welcher die Berläugnung von Seiten des Mannes oder ſeiner Erben enthält, wird als nicht geſchehen erachtet, wenn nicht in Zeit von einem Monat eine Rechts⸗ Klage darauf erfolgt, welche gegen einen dem Kind hiezu gegebenen Vormund, und in Ge— genwart der Mutter, gefuͤhrt werden muß⸗ Zweytes Kapitel. Bon den Beweiſen der Abſtam⸗ mung der rechtmäßigen Kinder. 319. Die Abſtammung der rechtmäßigen Kin⸗ ger wird durch die auf das Regiſter des Eivil⸗ Standes eingeſchriebenen Geburts⸗Acten be⸗ wieſen⸗(1) 320. In Ermanglung dieſer Urkunde iſt der beſtändige Beſitz des Standes als rechtmäßiges Kind hinlänglich. 321. DerStandes⸗Beſitz begründet ſich durch eine hinreichende Vereinigung von Thatſachen, welche zwiſchen einem Individuum und der Fa⸗ milie, zu welcher es gehören wih, Verhältniſſe von Abſtammung und Bluts⸗Verwandſchaft an⸗ zeigen. Die vornehmſten von dieſen Thatſachen ſind: daß das Individuum beſtändig den Namen des Baters getragen hat, welchem es anzugehören behauptet; (0) S. den 34ſſten Artikel, welcher obigen erklaͤrt. 86 1. Buch. 7. Titel. 2. Kapitel. Daß der Bater es wie ſein Kind behandelt, und in dieſer Eigenſchaft für ſeine Erziehung, ſeinen Unterhalt und ſeine Verſorgung Vor⸗ ſehung getroffen hat; Daß es in der Geſellſchaft beſtändig dafür gegolten hat; Daß es von der Familie dafür anerkannt worden iſt. 322. Niemand kann einen Stand in Anſpruch nehmen, der demjenigen widerſpricht, welchen ihm ſeine Geburts⸗Urkunde und der dieſer Ur⸗ kunde entſprechende Beſitz ertheilt. Dagegen kann niemand den Stand desjenigen ſtreitig machen, der einen ſeiner Geburts⸗Ur⸗ kunde entſprechenden Beſitz für ſich hat⸗ 323. In Ermanglung einer Urkunde und eines beſtändigen Beſitzes, oder auch wenn das Kind entweder unter falſchen Namen, oder als von unbekannten Eltern geboren, eingeſchrieben wor⸗ den iſt, kann der Beweis der Abſtammung durch Zeugen geführt werden⸗ Demungeachtet kann dieſer Beweis nur dann zugelaſſen werden, wenn irgend ein Unfang von Beweis ſchriftlich vorhanden iſt, oder wenn die aus bereits zuverläſſigen Thatſachen fließenden Vermuthungen oder Anzeigen erheblich genug ſind, um für die Zulaſſung zu entſcheiden. 324. Der ſchriftliche Anfang zum Beweiſe findet ſich in Familien Urkunden, Hausbüchern und Papieren des Vaters oder der Mutter, in öffentlichen und ſelbſt Privat⸗Aeten welche von Von der Vaterſchaft ꝛe⸗ 37 einer in den Streit verwickelten Partey herrühren, oder von einer Perſon, die ein Intereſſe dabey hätte, wenn ſie noch lebte.(1¹) 325 Der Gegen⸗Beweis kann durch alle Mittel geführt werden, welche geeignet ſind darzutbun, daß der Reclamirende nicht das Kind der Mutter iſt, welcher er anzugehören behauptet, oder ſelbſt, wenn die Abkunft von der Mutter erwieſen iſt, daß er nicht das Kind des Ehemannes dieſer Mutter iſt. 326. Die Civil⸗Gerichte ſind allein comprtent, über die Anſprüche in Unſehung des Standes zu erkennen. 327. Die Criminal⸗Klage wegen des Ver⸗ gehens einer Standes⸗Unterſchlagung, kann ihren Anfang erſt nehmen, wenn das End⸗Urtheil über den Stand einer Perſon geſprochen iſt. 328. Die Klage um den Stand iſt in Rück⸗ ſicht des Kindes unverjährbar. 329. Die Erben des Kindes, das nicht recla⸗ mirt hat, können die Klage nur in ſofern an⸗ ſtellen, als dieſes minderjährig oder in den fünf Jahren nach ſeiner Bolljährigkeit geſtorben iſt. 330. Die Erben können die Klage fortführen, wenn ſie durch das Kind angefangen worden iſt⸗ es ſey denn, daß letzteres förmlich davon ab⸗ geſtanden wäre, oder, von dem letzten Borgang des Prozeſſes an, drey Jahre hätte verſtreichen laſſen, ohne ihr Folge zu geben.⸗ (n) Siehe die 40, 1331 und 1347 fen Artikel⸗ 88 1. Buch⸗7. Titel. 3. Kapitek. Drittes Kapitel. Von den unehelichen Kindery. „Erſter Abſchnite. Von der Legitimation der unehe⸗ lichen Kinder. 331⸗ Die unehelichen Kinder, mit Ausnahme derer welche aus einem blutſchänderiſchen oder ehebrecheriſchen Umgange entſproſſen ſind, können durch die nachherige Ehe ibrer Eltern legitimirt werden, dadurch daß dieſe auf geſetzliche Art vor der Heiratb anerkannt haben, oder in dem Heiraths⸗Act ſelbſt anerkennen⸗ 332. Die Legitimation kann ſogar zu Gunſten der verſtorbenen Kinder ſtatt finden, welche De⸗ ſcendenten hinterlaſſen haben; in dieſem Falle geht der Vortheil auf die Deſcendenten über. 333. Die durch die nachfolgende Heirath legi⸗ timirten Kinder haben die nämlichen Rechte, als Menn ſie aus dieſer Ehe entſproſſen wären. Zweyter Akſchnitt. Von der Anerkennung der unehe⸗ lichen Kinder. 334. Die Anerkennung eines unehelichen Kin⸗ des muß durch einen authentiſchen Act geſche⸗ ben, wenn ſie nicht ſchon im Geburts⸗Act ent⸗ beltei iſt. 35. Dieſe Anerkennung darf nicht zuGunſten der einder ſtatt haben welche aus einem blut⸗ Von der Baterſchaft ꝛe. 89 ſchänderiſchen oder ehebrecheriſchen Umgange entſproſſen ſind.(1) 336. Die Anerkennung durch den Bater, ohne Angabe der Mutter und ohne ihr Eingeſtändniß, hat nur in Anſehung des Baters Wirkung. 337. Die durch einen der Ehegatten während der Ehe gemachte Anerkennung zu Gaͤnſten eines unehelichen Kindes, das er vor der Ehe von Jemand anderm, als ſeinem Mitgatten gehabt bätte, ſoll weder letztern noch den aus dieſer Ehe entſproſſenen Kindern nachtheilig ſeyn können⸗ Jedoch bringt ſie, nach Auflöſung dieſer Ebe— ihre Wirkung hervor, wenn keine Kinder aus derſelben übrig geblieben ſind. 338. Das anerkannte unehliche Kind darf die Rechte eines rechtmäßigen Kindes nicht in An⸗ ſpruch'nehmen. Die Rechte der unehelichen Kinder werden im Titel von den Erb⸗ ſchaften heſtimmt. 339. Jede Anerkennung von Seiten des Ba⸗ ters oder der Mutter, deßgleichen jeder Anſpruch von Seiten des Kindes, kann durch alle diejeni⸗ gen beſtritten werden, welche ein Intereſſe dabey haben. 340. Die Erforſchung der Vaterſchaft iſt verboten. Im Fall einer Entführung, wenn der Zeit⸗ punkt dieſer Entführung mit demjenigen der Empfängniß übereintrifft, kann der Entführer, (1) S. den 762ſten Artikel. 90 1. Buch. 8. Titel. 1. Kapitel. auf Anſuchen der intereſſirten Parteyen, als Bater des Kindes erklärt werden. 341. Die Erforſchung der Mutterſchaft iſt geſtattet. Das Kind, welches ſeine Mutter reclamirt, ſoll gehalten ſeyn zu beweiſen, daß es identiſch daſſelbe Kind ſey, mit dem ſie niedergekom⸗ men iſt. Dieſen Beweis durch Zeugen zu führen, wird ihm nur dann erlaubt, wenn es ſchon mit dem ſchriftlichen Anfang zum Beweiſe verſehen iſt. 342. Die Erforſchung des Baters oder der Mutter wird dem Kinde niemals in den Fällen zugeſtanden, wo, nach Inhalt des 335ſten Ar⸗ tikels, die Anerkennung nicht geſtattet wird. Achter Titel. Von der Adoption(Annahme anKindes⸗ ſtatt) und der Pflege⸗Baterſchaft. (Dekretirt den 23ten März 1803. Promulgirt(den 2ten April.) Erſtes Kapitel. Von der Aboption. Erſter Abſchnitt. Von der Adoption und ihren Wir⸗ kungen. 343. Die Adoption iſt nur den Perſonen bey⸗ derley Geſchlechts erlaubt, welche über fünfzig Jahre alt ſind, unde zur Zeit der Adoption weder ———— —92—CU —,——————.,—.„ Von der Adoption ꝛc. 91 Kinder noch rechtmäßige Deſeendenten haben, auch wenigſtens fuͤnfzehn Jahre älter ſind, als die Individuen welche ſie zu adoptiren gedenken. 344. Niemand kann durch mehrere Perſonen adoptirt werden, es ſeye denn durch zwey Ehe⸗ gatten. Außer in dem Fall des 366ſten Artikels kann kein Ehegatte ohne Beyſtimmung ſeines Mit⸗ gatten adoptiren. 34.5. Man darf nur denjenigen adoptiren welchem man während ſeiner Minderjährigkeit, und zwar wenigſtens ſechs Jahre lang, Unter⸗ ſtützung und ununterbrochene Sorgfalt hat an⸗ gedeihen laſſen, oder auch denjenigen, der dem Adoptirenden entweder in einem Gefechte, oser durch Rettung aus den Flammen oder den Fluthen, das Leben erhalten hat. In dieſem zweyten Falle genügt es, daß der Adoptirende älter ſey als der Adoptirte, keine Kinder noch rechtmäßige Deſcendenten habe, und wenn er geheirathet iſt, daß der Mitgatte in die Adoption willige. 346. In keinem Falle kann die Adoption vor der Bohjährigkeit des Adoptirten ſtatt haben⸗ Hat der Adoptirte noch ſeine Eltern, oder eines von beyden, und iſt er noch nicht volle fünf und zwanzig Jahre alt, ſo muß er die Einwilligung von denſelben, oder von dem Ueberlebenden, in die Adoption beybringen; hat er aber ſeine fünf und zwanzig Jahre, ſo muß er ſie um ihren Rath anſprechen⸗ 9²2 1. Buch. 3. Titel. 1. Kapitel. 347. Der Adoptirte bekömmt den Namen des Adoptirenden, aber bloß indem er ihn ſeinem eigenen Namen beyfügt. 348. Der Adoptirte bleibt in ſeiner angeſtamm⸗ ten Familie und behält darin alle ſeine Rechte jedoch iſt die Heirath verboten; Zwiſchen dem Adopirenven und Adoptirten oder deſſen Deſcendenten; Zwiſchen den Adoptiv-Kindern der nämli⸗ chen Perſon:. Zwiſchen dem Adoptirten und den Kindern die der Adoptirende noch bekommen könnte; Zwiſchen dem Adoptirten und dem Mitgatten des⸗Adoptirenden, und umgekehrt zwiſchen dem Adoptirenden und dem Mitgatten des Adoptirten. 349. Die natürliche Berbindlichkeit welche zwiſchen dem Adoptirten und ſeinen Eltern fort⸗ dauert, ſich, in den durch das Geſetz beſtimmten Fällen, die Alimenten zu liefern, wird biemit auf den Adoptirenden und den Adoptirten ge⸗ genſeitig ausgedehnt⸗ 3,50. Der Adoptirte erwirbt kein Erbrecht auf die Güter der Berwandten des Adoptirenden; aber er ſoll auf die Erbſchaft des Adoptirenden die nämlichen Rechte haben, welche das aus der Ehe entſproſſene Kind bätte, und zwar auch dann ſogar, wenn ſeit der Adoption noch andere dergleichen ehelich erzeute Kinder geboren wor⸗ den und vorhanden wären⸗ 351. Stirbt der Adoptirte ohne rechtmäßige Deſcendenten, ſo fallen die durch den Adopti⸗ Von der Adoption ꝛc. 93 tenden gegebenen oder aus deſſen Berlaſſenſchaft ererbten Dinge, welche bey Abſterben des Adop⸗ tirten in Natur vorhanden ſind, dem Adoptiren⸗ den(1) oder deſſen Deſcendenten wieder anbeim,⸗ mit der Obliegenheit zur Tilgung der Schulden beyzutragen und unbeſchadet der Rechte eines Dritten. Das übrige Bermögen der Adoptirten ſoll ſei⸗ nen eignen Verwandten zukommen, und dieſe ſchließen jederzeit alle Erben des Adoptirenden, außer ſeine Deſcendenten, vor der Erbſchaft aller, ſogar der im gegenwärtigen Artikel be⸗ meldeten Gegenſtände, aus⸗ 1 332. Wenn bey Lebzeiten des Adopirenden, und nach dem Tode des Adoptirten, die von letzterm hinterlaſſenen Kinder oder Deſcenden⸗ ten ſelbſt ohne Rachkommenſchaft ſtürben, ſo erbt der Adoptirende die von ihm geſchenkten Sachen⸗ ſo wie es im vorigem Artikel angezeigt iſt; aber dieſes Recht ſoll nur auf der Perſon des Adopti⸗ renden haften, und nicht auf ſeine Deſcenden⸗ ten noch andere Erben ühergehen. Zweyter Abſchnitt. Von den Formen der Adoption⸗ 3,353. Die Perſon welche ſich vornimwt zu adoptiren, und diejenige welche adoptirt wer⸗ den will, erſcheinen vor dem Friedensrichter 81) Der Grund dieſer Regel liegt im jure reversionis, wovon im 747ſten Artikel die Rede iſt. 94 1. Buch. 8. Titel. 1. Kapitel. des Wohnſitzes des Adoptirenden, um einen Aet über ihre jederſeitige Einwilligung zu vrrfaſſen⸗ 3354. In den nächſten zehn Tagen muß von der befliſſenſten Partey dem kaiſerlichen Procu⸗ rator bey dem Gericht erſter Inſtanz, in deſſen Gerichtsbarkeit ſich der Wohnſitz des Adoptiren⸗ den befindet, eine Ausfertigung dieſes Actes übergeben werden, um von dieſem Gerichte die Beſtätigung zu erhalten. 3355. Das in der Berathſchlagungs⸗Kammer verſammelte Gericht unterſucht, nachdem es die gehörigen Erkundigungen eingezogen hat, 1) ob alle Bedingungen des Geſetzes erfüllt ſind, 2) ob die Perſon, die zu adoptiren gedenket, in gutem Rufe ſteht. 356. Nach Anhörung des kaiſerlichen Procu⸗ rators, ſpricht das Gericht ohne andere Pro⸗ zeßform und ohne Gründe anzuführen, in fol⸗ genden Ausdrücken: Die Adoption kann ſtatt haben, oder: ſie kann nicht ſtatt haben. 357. In dem Monat, welcher auf das Ur⸗ theil des Gerichts erſter Inſtanz folgt, wird dieſes Urtheil auf Betreiben der befleſſenſten Par⸗ tey dem Appellations⸗Hof vorgelegt, welcher in der nämlichen Form verfährt, wie das Gericht erſter Inſtanz, und, ohne Gründe anzuführen, in folgenden Ausdrücken ſpricht: Das Urtheil iſt beſtätigt, oder: Das Urcheil iſtzer⸗ nichtet; dem zu folge kann die Adoption ſtatt haben, oder: kann ſie nicht ſtatt hahen⸗ Von der Adoption ꝛc. 93 358. Jeder Spruch des Appellations⸗Hofs, welcher eine Adoption zuläßt, muß bey der Audienz ausgeſprochen und öffentlich angeſchla⸗ gen werden. An welchen Orten und in was für einer Anzahl von Exemplaren dieß geſchehen ſoll, bleibt dem Ermeſſen des Gerichts anheim geſtellt. 359. In den drey auf dieſes Urtheil folgenden Monaten, muß die Adoption, auf Anſuchen der einen oder der andern Partey, in das Regiſter des Civil⸗Standes in dem Orte eingetragen wer⸗ den, wo der Adoptirende ſeinen Wohnſitz hat. Dieſe Einſchreibung geſchieht nur auf Bey⸗ bringen einer förmlichen Ausfertigung des bey dem Appellations⸗Hof ergangenenrtheils. Wird ſie nicht in dieſer Friſt vorgenommen, ſo bleibt die Adoption ohne Wirkung. 360. Stürbe der Adoptirende, nachdem der Act, welcher ſeinen Willen den Adoptions⸗Con⸗ tract zu ſchließen enthält, von dem Friedens⸗ richter aufgenommen und vor die Gerichte ge⸗ bracht worden iſt, und ehe dieſe definitiv ge⸗ ſprochen haben; ſo wird die Inſtruckion fort⸗ geſetzt, und die Adoption, wenn fie ſtatthaft iſt, zugelaſſen. Die Erben des Adoptirenden können, wenn ſie die Adoption für unſtatthaft halten, dem kai⸗ ſerlichen Procurator alle dahbin einſchlagende Denkſchriften und Bemerkungen übergeben, 96 1. Buch. 8. Titel. 2. Kapitel⸗ Zweytes Kapitel. Von der Pflege⸗Baterſchaft. 361. Wer über fünfzig Jahr alt iſt und weder Kinder noch rechtmäßige Deſcendenten hat, kann, wenn er ſich einer noch minderjaͤhrigen Perſon ge⸗ ſetzmäßig anzunehmen wuͤnſcht, derſelben Pflege⸗ Bater werden; jedoch nur mit Einverſtändniß der Eltern des Kindes, oder des Uiberlebenden von ihnen, oder des Familien⸗Raths, wenn keine Eltern da ſind, oder endlich, wenn das Kind gar keine Verwandte hat, mit Einwill⸗ gung der Verwalter des Spitals, in welchen es aufgenommen worden, oder der Municipalität des Octs wo es ſich aufhält. 362. Ein Ehegatte kann nur mit Einwilli⸗ gung ſeines Mitgatten Pflege⸗Bater werden. 363. Der Friedensrichter des Wohnorts des Kindes muß einen Verhal⸗Prozeß über das Be⸗ gehren und die Einwilligungen in Betreff der Pflege⸗Vaterſchaft errichten. 364. Dieſe Pflege kann nur zu Gunſten von Kindern ſtatt haben, die noch nicht fünfzehn Jahre alt ſind. Sie ziehet, unbeſchadet jeder Particular⸗Bedingung, der Verbindlichkeit nach ſich, das Pflegekind zu ernähren, zu erziehen, und in den Stand zu ſetzen, ſeinen Unterhalt zu erwerben.. 363. Hat das Pflege⸗Kind einiges Vermögen, und iſt es ſchon vorher unter Vormundſchaft ge⸗ ſtanden, ſo geht die Verwaltung ſeiner Güter und Von der Adoption ꝛe. 97 und die Sorge für ſeine Perſon, auf dem Pflege⸗ Vater üb ber, der jedoch die Erziehr ungskoſten dem Pflege⸗Kinde nicht anrechnen darf⸗ 366. Wenn der Di.ge⸗D Ster⸗ nachdem ſei⸗ ne Pilehe rolle fünf Jahre gedauert hat, bey der Ausſicht, daß er vor der Bo olljährigkeit des Pfle⸗ ge⸗Kindes ſterben werde,, dieſem die Adopdion durch einen Teſtaments⸗ Aet ange deihen läßt, ſo ſoll dieſe Verfügung gü ltig ſeyn, wofern der Pfle⸗ ge⸗ Bater keine rechtmäßige Kinder hinterläßt. 57. Wenn der Pflege⸗BVater in den fünf Jah⸗ ren, oder nach dieſer Zeit ſtirbt, ohne ſein Pfle⸗ ge⸗Kind adoptirt zu ho aben, ſo muͤſſen dieſem, während ſeiner Minderjährigkeit, die Mittel zu ſeinem Unterbalt geliefert werden; der Betrag u⸗ die Art derſelben werden, wenn nicht ſchon zum voraus durch einen förmlichen Bertrag dafür ge⸗ ſorgt iſt, entweder gütlicher Weiſe zwiſchen den jederſeitigen Stellvertretern des Pflege⸗Baters und des Pflege⸗Kindes, oder gerichtlicherweiſe im Fall Streitigkeit entſtünde, beſtimmt⸗ 368. Will der Pflege⸗Vater das Pflege⸗Kind, nach erreichter Bolljährigkeit, adoptiren, und wiligt dieſes letztere darein, ſo wird mit allen in den vorhergehenden Kapitel vorgeſchriebenen Formalitäten zur Adoption geſchritten, und die Wirkungen ſind in allen Stücken die nämlichen. 369. Sind in den drey, auf die etreichte BVolljährigkeit des Pfl flege⸗Kindes, folgenden Mo⸗ naten, ſeine an den Pflege⸗Bater der Adoption halber ergangene uſfoedteungen ohne Erfolg Coder Napole 7 24 68 r1. Buch⸗ 9. Titel⸗ geblieben oder befindet. ſich das Pflege⸗Kind außer Stand, ſeinen Unterhalt zu verdienen, ſo kann der Pflege⸗Bater verurtheilt werden, das Pflege⸗Kind wegen der Unfähigkeit zu ent⸗ ſchädigen, worin es ſich befindet, für ſeinen Unterhalt zu ſorgen⸗ Dieſe Entſchädigung läuft auf eine hinrei⸗ chende Unterſtützung hinaus, wodurch der Pfle⸗ ge⸗Sohn zu einem Handwerk gelangen kann; doch alles unbeſchadet der Bedingungen, welche mit Hinſicht auf dieſen Fall gemacht worden wären. 370. Der Pflege⸗Bater, der die Berwaltung einiger Güter ſeines Pflege⸗Kindes gehabt hätte, muß in jedem Falle Rech nung darüber ablegen. Neunter Titel. Von der väterlichen Gewalt. (Dekretirt den 24. März 1803. Promulgirt den Zten April.). 371. Das Kind iſt, in jedem Alter, ſeinen Eltern Ehre und Achtung ſchuldig⸗ 372. Es bleibt unter ibrer Gewalt bis zu ſeiner Bolljährigkeit oder Emancipation. 373. Der Vater allein uͤbt während der Ehe dieſe Gewalt aus. 5 374. Das Kind kann das väterliche Haus nicht ohne Erlaubniß des Baters verlaſſen, es geſchehe denn um freywilliger Anwerbung willen nach zu⸗ rückgelegtem Alter von achtzehn Jahren Von der väterlichen Gewalk⸗ 99 373. Der Bater, der ſehr erhebliche Urſachen hat, mit der Aufführung ſeines Kindes unzu⸗ frieden zu ſeyn, kann folgende Zuchtmittel an⸗ wenden: 376. Geht das Kind noch nicht ig ſein ſechs⸗ zehntes Jahr, ſo kann es der Vater auf eine Zeit, die nicht länger als einen Monat dauern darf, einſperren laſſen; zu dieſem Ende hat der Präſident des Bezirk⸗Gerichts, auf ſein Be⸗ gehren, den Arreſt⸗Befehl auszufertigen. 377. Nach Antritt des ſechszehnten Jahrs bis zur Bolljährigkeit oder zur Emancipation, kann der Vater die Einſperrung ſeines Kindes nur böchſtens auf ſechs Monate lang begehren; er wendet ſich deßhalb an den Präſidenten des be⸗ ſagten Gerichts, welcher, nach Berathung mit dem kaiſerlichen Procurator, entweder den Ar⸗ reſt⸗Befehl ausfertigt oder abſchlägt, oder auch, im erſten Falle, die von dem Vater begehrte Zeit der Einſperrung verkürzen kann. 378.In dem einen und dem andern Falle wird nichts Scheiftliches und keine gerichtliche For⸗ malität erheiſcht, es ſeye denn der Arreſt⸗Befehl ſelbſt, in welchem aber keine Gründe angeführt werden. Der Vater muß ſich jedoch ſchriftlich anhei⸗ ſchig machen, ale Koſten zu bezahlen und die grbörigen Rahrungsmittel zu liefern⸗ 379. Der Vater behält immer das Recht, die Dauer der durch ihn verordneten oder verlangten Einſperrung abzukuͤrzen. Verfällt das Kind nach 7** 160 1. Buch. 9. Titel⸗ ſeiner Loslaſſung in neue Ausſchweifungen, ſo kann die Einſperrung neuerdings, auf die in den vorhergehenden Artikeln vorgeſchriebene Art verordnet werden.. 380. Iſt der Bater in eine andere Ehe getre⸗ ten, ſo muß er, um ſein Kind erſter Ehe ein⸗ ſperren zu laſſen, ſich nach dem 377ſten Arti⸗ kel richten, ſelbſt wenn es noch nicht in das ſechs⸗ zehnte Jahr gienge. 381. Die überlebende und nicht wieder ver⸗ heurathete Mutter kann ihr Kind nur mit Zuzie⸗ hung der zwey nächſten Berwandten von väter licher Seite, und vermittelſt Anſuchen, nach Bor⸗ ſchrift des 377ſten Artikels, einſperren laſſen. 382. Hat das Kind ein, ihm perſönlich gehö⸗ riges Bermögen, oder hat es ſchon einen Stand für ſich ſelbſt, ſo kann ſeine Einſperrung, wenn es auch noch nicht ſechszehn Jahre alt iſt, nur auf Anſuchen, in der durch den 377ſten Artikel vorgeſchriebenen Form, ſtatt haben⸗ Das eingeſperrte Kind kann eine Denkſchrift an den kaiſerlichen General⸗Procurator bey dem Appellations⸗Hof gelangen laſſen. Dieſer läßt ſich durch den kaiſerlichen Procurator bey dem Gericht erſter Inſtanz Rechenſchaft geben, und ſtattet dem Präfidenten des Appellations⸗Hofs ſeinen Bericht ab; worauf letzterer, nachdem er dem Bater Nachricht davon ertheilt und alle Erkundigungen eingezogen hat, den vom Präſi⸗ denten des Gerichts erſter Inſtanz ertheilten Be⸗ fehl aufheben oder abändern kann⸗ Bon der väterlichen Gewalt⸗ 1⁰1 383. Die Artikel 376, 377, 378, und 379 gelten auch für die Eltern der geſetzmäßig an⸗ erkannten unehlichen Kinder⸗ 384. Während der Ehe hat der Bater, und nach Auflöſung der Ehe, der überlebende von den Edegatten, den Genuß von den Gütern ſeiner Kinder, bis ſie volle achtzehn Jahre erreicht haben, oder bis zur Emanicipirung, wenn ſie vor dem achtzehnten Jahre ſtatt hätte.(1) 38.5. Die auf dieſem Genuſſe haftenden La⸗ ſten ſind; 1) Diejenigen, zu welchen die Nutznjeßer, gehalten ſind. 2) Die Ernährung, der Unterhalt und die Erziehung der Kinder, ihrem Vermögen gemäß. 3) Die Bezahlung der rückſtändigen oder lau⸗ fenden Zinſe von Capitalien. 4) Die Leichenkoſten und die Koſten der letz⸗ ten Krankheit. 386. Dieſer Genuß hat nicht zum Vortheil des Vaters oder der Mutter ſtatt, gegen welchen, oder gegen welche die Eheſcheidung ausgeſpro⸗ chen worden wäre, und hört, in Anſehung der Mutter, im Fall einer zweyten Heirath auf. 387. Er erſtreckt ſich nicht auf die Güter, welche die Kinder durch eigene Arbeit und Be⸗ triebſamkeit für ſich beſonders erwerben können, noch auf diejenigen, welche ihnen unter dem C1) In dieſem Artikel iſt vom usufruetu legali, im 610ten Artikel vom usufructu conventionali die Rede⸗ 102 1. Buch. 10. Titel. 1. u. 2. Kapitel, ausdrücklichen Beding geſchenkt, oder vermacht worden ſind, daß die Eltern keinen Genuß da⸗ von haben ſollen. Zehnter Titel. VBon der Minderjährigkeit, der BVormundſchaft und der Emanci⸗ pation. 1 (Decretirt den 26. März 1803. Promulgirt den 5ten April.) Erſtes Kapitel. Von der Minderjaͤhrigkeit. 388. Minderjährig iſt derjenige, welcher das volle Alter von ein und zwanzig Jahren noch nicht erreicht hat. Zweytes Kapitel. Von der Vormundſchaft⸗ Erſter Abſchnitt. Bon der Bormundſchaft der Eltern. 389. Während der Ebe iſt der Bater Ber⸗ walter des ſeinen minderjährigen Kindern, per⸗ ſönlich zugebörigen Vermögens. Bon den Gütern deren Genuß ihm nicht ſelbſt gebübrt, iſt er, in Betreff des Eigenthums und der Einkünfte, Rechnung zu geben ſchuldigs von den Gütern aber, wovon ihm das Geſetz die Nutznießung giebt, betrifft dieſe Rechnung bloß das Eigenthum⸗ Bon der Minderjährigkeit ꝛe⸗ 103 390. Nach Auflöſung der Ehe durch den Na⸗ türlichen oder den Civil⸗Tod des einen der Ehe⸗ gatten, gehört die Vormundſchaft von Rechts⸗ wegen den überlebenden Bater oder der über⸗ lebenden Matter⸗ 391. Jedoch kann der Bater der überlebenden Matter und Vormünderin einen beſondern Bey⸗ ſtand zugeſellen, ohne deſſen Gutachten ſie kei⸗ nen Vormundſchaftlichen Act vornehmen darf. Hat der Vater die Acten beſonders bezeichnet, zu welchen der Beyſtand mitwirken ſoll, ſo iſt die Bormünderin fähig, alle andere Acten ohne ſeine Theilnahme vorzunehmen. 392. Die Ernennung eines ſolchen Beyſtandes kann nur auf eine der folgenden Arten geſchehen: 1) Durch eine teſtamentariſche Verfügung⸗ 2) Durch eine Declaration, welche entweder vor dem Friedensrichter und ſeinem Gerichts⸗ ſchreiber, oder vor Notarien, gemacht ſeyn muß⸗ 393. Iſt die Frau zur Zeit des Ablebens ib⸗ res Mannes ſchwanger,ſo ſoll ein Familien⸗Ratb einen Curator für die Leibes⸗Frucht ernennen⸗ Bey der Geburt des Kindes, wird die Mutter ſeine Vormünderin, und der Curator wird von Rechtswegen deſſelben Streit⸗Bogt⸗ 394. Die Mutter iſt nicht gezwungen die Vormundſchaft anzunehmen; ſie muß jedoch, im Fall ſie ſelbe ausſchlägt, die Pflichten davon ſo lange erfüllen, bis ſie einen Bormund hat er⸗ gennen laſſen⸗ 104 1. Buch. 10. Titel. 2. Kapitel. 39§. Will ſich die Mutter, die Vormünderin iſt, wieder verheirathen, ſo muß ſie, vor dem Heiraths⸗Aet, den Familien⸗Rath zuſammen⸗ berufen, welcher zu entſcheiden bat, ob ihr die Vormundſchaft gelaſſen werden ſoll. Unterbleibt dieſe Zuſammenberufung, ſo ber⸗ liert die Mutter die Bormundſchaft von Rechts⸗ wegen, und ihr neuer Ebemann wird für alle Folgen der von ihr mißbräuchlich fortgeſetzten Vormundſchaft ſolidariſch verantwortlich⸗ 396. Wenn der gebörig zuſammenberufene Familien⸗Rath der Mutter die Vormundſchaft läßt, ſo muß er ihr nothwendiger Weiſe den zweyten Ehemann zum Mit⸗Vormund geben, als welcher mit ſeiner Frau für die Verwaltung, vom Tage der Heirath an, ſolidariſch verant⸗ wortlich wird. Zweyter Abſchnitt. Von der durch den Bater oder die Mutter übertragenen Vormund⸗ ſchaft. 397. Das individuelle Recht, einen Bormund unter Verwandten oder nicht Berwandten auszu⸗ ſuchen, gehört nur den Ueberlebenden von bey⸗ den Eltern. 398. Dieſes Recht kann nur nach den im 392ſten Artikel vorgeſchriebenen Formen und unter nachfolgenden Ausnahmen und heſondern Beſtimmungen ausgeüht werden⸗ Bon der Minderjährigkeie ꝛc. 1⁰,3 399. Die wieder verheirathete Mutter, der die Vormundſchaft ihrer Kinder erſter E Ede nicht gelaſſen worden, kann ihnen keinen Vormund erwählen. 400. Hat die wieder verheirathte Mutter, der die Vormundſchaft gelaſſen worden, ihren Kiu dern erſter Ehe einen Vormund erwäblt, ſo iſt die Wahl nur in ſofern giltig, als ſie durch den Familien⸗Rath heſtätiget wird⸗ 401. Der durch den Bater oder die Mutter erwählte Vormund iſt nicht verbunden dieſe Vormundſchaft anzunehmen, wenn er nicht ohne dieß ſchon zu der Claſſe derjenigen Perſoen gehört, welche der Familien Rath, auch ohne eine ſolche beſondere Wahl, damit hätte beauſ⸗ tragen können⸗ Dritter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Aſceu⸗ denten. 402. Hat das zuletzt Berſtorbene von den El⸗ tern dem Minderjährigen keinen Bormund er⸗ wählt, ſo gehört die Bormundſchaft von Rechts⸗ wegen ſeinem Großvater väterlicher Seite; in Exmanglung dieſes, dem Großyater mütterlicher Seite; und ſo weiter aufwärts, ſo, daß bey gleichem Grad der Aſcendent väterlicher Seite immer dem Aſcendenten muͤtterlicher Seite vor⸗ gezogen wird. 403. Wenn in Ermanglung des Großvaters Läterlicher und mütterlicher Seite, eine Concur⸗ mann iſt beſugt dem Friedensrichter die That⸗ 106 1. Buch. 10. Titel. 2. Kapitel. renz zwiſchen zwey Aſcendenten von einem hö⸗ heren Grade entſtünde, welche beyde zu der väterlichen Linie des Minderjährigen gehörten, ſo fällt die Bormundſchaft von Rechtswegen auf denjenigen von ihnen, welcher der väterliche Großvater des Baters des Minderzjährigen iſt. 404. Tritt die Concurrenz zwiſchen zwey Ur⸗ Großvätern von der mütterlichen Linie ein, ſo muß die Ernennung durch den Familien⸗Rath geſchehen der jedoch ſeine Wahl auf einen der beyden Aſcendenten zu beſchränken hat. Vierter Abſchnitt. Von der durch den Familien⸗Ratbh übertragenen Vormundſchaft. 45. Wenn ein minderjähriges und nicht eman⸗ tipictes Kind ſeine Eltern verloren hat, ohne daß weder ein von Vater oder Mutter ernannter Vor⸗ mund noch männliche Aſcendenten vorhanden ſind, wie auch wenn der Vormund von einer der obge⸗ meldten Qualitäten ſich im Falle der weiter unten zu beſtimmenden Ausſchließungen befindet, oder rechtsgültig' entſchuldiget iſt, ſo liegt dem Fami⸗ lien⸗-Ratb die Ernennung eines Vormundes ob. 406. Dieſer Rath wird entweder auf Anſuchen und Betrieb der Verwandten des Minderjähri⸗ gen, ſeiner Gläubiger oder anderer dabey in⸗ tereſſirter Parteyen, oder aber von AUmtswegen, auf Betrieb des Friedensrichters in dem Wohn⸗ ſitzedes Minderjährigen zuſammenberufen. Jeder⸗ Bon der Minderjährigkeit ꝛe. 107 fache anzuzeigen, welche die Ernennung eines Vormundes nothwendig macht.(1) 407. DerFamilien⸗Rath ſoll, außer dem Frie⸗ densrichter, aus ſechs Bluts⸗Berwandten oder Berſchwägerten beſtehen; dieſe könnsn ſowohl in der Gemeinde genommen werden, wo die Vor⸗ mundſchaft eröffnet iſt, als auf zwey Myria⸗ meter(*) in der Runde, und zwar zur Hälfte von der väterlichen und zur Hälfte von der mütterlichen Seite, immer aus den nächſten Verwandten in jeder Linie⸗ Der Bluts⸗Verwandte wird dem im nämli⸗ chen Grade Berſchwägerten vorgezogen, und zwiſchen Verwandten vom nämlichen Grade, der ältere dem jüngern. 408. Die vollbürtigen Brüder und die Ehe⸗ männer der vollbürtigen Schweſtern, ſind allein von der im vorhergehenden Artikel geſchebenen Beſchränkung der Anzahl der Mitglieder des Familien⸗Raths ausgenommen. Sind deren ſechs oder mehrere, ſo bilden ſie den Familien⸗Rath allein, mit den Wittwen der Aſcendenten und den rechtsgiltig entſchuldigen Aſcendenten, wenn ſolche da ſind. Iſt ihre Anzahl geringer, ſo werden die übrigen Verwandten nur berufen um den Fa⸗ milien⸗Rath vollzählig zu machen. (1) Das weitere Verfahren bey den Familien⸗Verſamm⸗ lungen iſt in dem loten Titel im 1ſten Buch des 2ten Theils des Codex uͤber den Civil⸗Prozeß enthalten. (0 Vier alte Meilen, oder Lieues. 1⁰8 1. Buch. 10. Titel. 2. Kapitel⸗ 4⁰9. Iſt die Anzahl der am Orte ſelbſt oder innerhalb der im 407ten Artikel beſtimmten Ent⸗ fernung, beſindlichen Bluts⸗Berwandten oder Berſchwägerten von der einen oder der andern Linie unzulänglich, ſo beruft der Friedensrichter entweder Berwandte oder Berſchwägerte aus einer größern Entfernung her, oder er nimmt in der Gemeinde ſelbſt, Bürger welche bekannt⸗ lich mit dem Bater oder der Mutter des Min⸗ derjährigen, in beſtändiger Freundſchafts⸗Ver⸗ bindung geſtanden haben. 4 10. Befinden ſich auch am Orte ſelbſt Bluts⸗ Verwandte oder Berſchwägerte in hinlänglicher Anzahl, ſo kann der Friedensrichter doch er⸗ lauben, Bluts⸗BVerwandte oder Berſchwägerte von einem nähern oder auch von dem nämlichen Grade als die Gegenwärtigen, aus einer unbe⸗ ſchränkten Entfernung berzuladen; doch ſind alsdann von den letztern ſo viele wegzulaſſen, daß die in den vorhergehenden Artikeln beſtimmte Anzahl nicht überſchritten werde. 411. Der Friedensrichter beſtimmt den Tag der Verſammlung des Familien⸗Raths, und zwar ſo, daß immer zwiſchen der Notification der Ladung und dem beſtimmten Berſamlungs⸗Tag des Raths, ein Zwiſchenraum von drey Tagen wenigſtens bleibe, wenn alle geladene Parteyen in der Gemeinde oder in der Entfernung von zwey Myriametern wohnen. So oft unter den geladenen Parteyen ſich ſolche befinden, die in einer weitern Entfernung Bon der Minderzährigkeit ꝛc. 109 ₰ wohnen, ſo iſt dieſe Friſt für je drey Myria⸗ meter um einen Tag zu verlängern⸗ 412. Die al ſo zufa mmenberufenen Berwandten, Verſchwägerte oder Freunde ſin gehalten, in Perſon oder durch einen Spezial Bedollmächtigten zu erſcheinen. Der Bevollmächtigte kann nicht mehr als eine Perſon vertreten. 413. Jeder berufene Bluts⸗Berwan dte, Ver⸗ gerte sder Frei a, der ohne geſetzliche Urſache nicht erſcheint, verwirkt eine eGeldſtraf fe, die nicht über muf Franten ſteigen kann, und vom Friedensrichter, ohne Appellation ausgeſpr rochen wird. 414. Iſt eine binlängliche Entſch ing Bluts⸗ 4 N&☛ vorhanden, und iſt es entweder rathſam, zu di weſende Mitglied zu erwarten, oder Abere es zu erſetzen; ſo kann der eFriedens ichter, ſowohl in dieſem Falle, als auch in jedem andern, wo das Intereſſe des Minderjähri gen es zu erhei ſchen ſcheint, die Berſammlung auf einen an— dern Tag verlegen, oder auf eine unbeſtimmte Zeit ausſetzen⸗ 415. Dieſe Berſammlung wird von Rechts⸗ wegen bey den Friedensrichter gehalten, es ſeye denn daß er ſelbſt einen andern Ort bezeichne, Es müſſen wenigſtens drey Viertel der berufenen Mitglieder gegenwärtig ſeyn, damit ſie berath⸗ ſchlagen kann. 416. Der Friedensrichter präſidirt den Fami⸗ lien⸗Rath; ſeine Stimme wird bey d er Berath⸗ 5 9 4 110 1. Buch. 10. Titel. 2. Kapitel. ſchlagung mitgezählt und giebt, wenn die Stim⸗ men getheilt ſind, den Ausſchlag. 417. Wenn der Minderjährige in Frankreich wohnhaft iſt und Güter in den Colonien beſitzt, oder umgekehrt, ſo wird die beſondere Berwaltung dieſer Güter einem Bice⸗Bormund übergeben. In dieſem Falle ſind der Vormund und Bice⸗ Bormund von einanver unabhängig und keiner iſt dem andern über ihre jederſeitige Verwaltung Rechenſchaft ſchuldig— 418. Der Vormund handelt und verwaltet in dieſer Eigenſchaft, von dem Tage ſeiner Ernen⸗ nung an, weann ſie in ſeiner Gegenwart ſtatt gefunden bat; wo nicht von dem Tage an, wo ſie ihm notificirt worden iſt. 419. Die Vormundſchaft iſt einr perſönliche Laſt, die nicht auf die Erben des Vormunds über⸗ gehet. Dieſe ſind nur für die Verwaltung ihres Erblaſſers verantwortlich, und müſſen, wenn ſie volljährig ſind, die Vormundſchaft bis zur Er⸗ nennung eines neuen Vormunds fortfuͤhren⸗ Fünfter Abſchnitt⸗ Bon dem Streit⸗Vogt⸗ 420. Bey jedet Vormundſchaft wird ein Streit⸗ Vogt geſetzt, welchen der Familien⸗Rath er⸗ nennt.(1) Seine Berrichtungen beſtehen darin, für das Intereſſe des Minderjährigen zu handeln, wenn daſſelbe mit dem Intereſſe des Vormunds in Widerſpruch kömmt. — (1) Siehe den 1442ſten und 2137ſten Artikel COS 7 7 ,5 7 on der Minderjährigkeit ꝛc⸗ 41 421. Fällt das Amt eines Bormunds auf eins Perſon von einer der im erſten, zweyten und dritten Abſchnitt dieſes Kapitels bezeichneten ualitäten, ſo muß, ein ſolcher Vormund, ehe er ſeine Verrichtungen antritt, einen nach Ina halt des vierten Abſchnittes beſetzten Familien⸗ Rath zuſammenrufen laſſen, um einen Streit⸗ ) 8 BVogt zu ernennen⸗ Hat er ſich in die Verwaltung gemiſcht, ohne dieſe Formalität erfüllt zu baben, ſo kann der Familien⸗Rath, er möge auf Anſuchen der Ber⸗ wandten, Gläubiger oder anderer intereſſirter Parteyen, oder durch den Friedensrichter von Amtswegen zuſammen berufen ſeyn, wenn von Seiten des Bormunds Betrug ſtatt gehabt hat,⸗ demſelben die Bormundſchaft, und zwar unbe⸗ ſchadet der den Minderjährigen ſchuldigen Ent⸗ ſchädigungen, entziehen. 422. Bey andern Vormundſchaften wird die Ernennung des Streit⸗Bogts unmittelbar nach Ernennung des Vormunds vorgenommen. 23. In keinem Falle darf der Vormund ſeine Stimme bey Ernennung des Streit⸗BVogts ge⸗ ben als welcher, außer wenn vollbürtige Brüder da ſind, aus derjenigen der beyden Linien ge⸗ nommen werden muß, zu welcher der Vor⸗ mund nicht gebört. 424. Wenn die Borwundſchaft erledigt, oder durch Abweſenheit verlaſſen wird, ſo erſetzt der Streit⸗Vogqgt den Vormund nicht von Rechts⸗ wegen, wohl aber muß er in dieſem Falle, bey 112² 1. Buch. 10. Titel. 2. Kapitel. Strafe des Erſatzesalles dem Minderjährigen dar⸗ aus erwachſenden Schadens und der Indoeeſſen, die Ernennung eines neuen Vormunds betreiben. 425. Das Umt des Streit⸗Bogts hört mit der Bormundſchaft auf. 426. Die in den 6ten und 7ten Abſchnitt die⸗ ſes Kapitels enthaltenen Verfügungen ſind auf die Streit⸗Vögte anwendbar. Jedoch kann der Vormund nicht um Abſetzung des Streit⸗Bogts anſuchen, noch in einem, um dieſer Urſache willen zuſammenberufenen Fa⸗ milien⸗Rath, eine Stimme geben. Sechster Abſchnitt. Von den Urſachen, die von der Vor⸗ mundſchaft diſpenſiren⸗ 427. Von der Bormundſchaft ſind diſpenſirk: Die Perſonen, welche in dem 3, 5, 6, 8, 9, 10, und l1ten Titel der Conſtitut ions⸗Acte vom 18 May 1804. bezeichnet ſind; Die Richter am Caſſations⸗ Hof, der kaiſer⸗ liche General⸗Procurator bey dem nämlichen Gerichts⸗Hof und ſeine Subſtituten; Die Kommſſarien des kaiſerlichen Rech⸗ nungsweſens; Die Präfecten; Alle Bürger, die in einem andern Departe⸗ ment als dem, wo die Bormundſchaft ſtatt hat, ein Staats⸗Amt begleiten. 428 Sind gleichfals von der Vormund ſchaft fan lerr. diſpenſirt; Die B 1 Bon der Minderjährigkeit ꝛc. 113 Die Militäre in Dienſtthätigkeit und alle an⸗ dere Buͤrger, die ſich mit Aufträgen des Kaiſers außerhalb dem Gebiete des Reichs befinden. 429. Iſt der Auftrag nicht authentiſch und wird er in Zweifel gezogen, ſo kann die Diſpens erſt ertbeilt werden, wenn derjenige der ſie recla⸗ mirt, einen Schein von dem Miniſter vorlegt, in deſſen Departement der als Entſchuldigung angeführte Auftrag einſchlägt. 430. Haben die in vorhergehenden Artikeln qualificirten Bürger die Vormundſchaft ange⸗ nommen, nachdem ſie ſchon die Aemter, Dien⸗ ſte oder Aufträge hatten, welche davon diſpen⸗ ſiren, ſo können ſie ſich wegen dieſer Urſache nicht mehr davon entladen laſſen. 431. Dielenigen im Gegentheil, denen dieſe Aemter, Dienſte oder Aufträge erſt nach An⸗ nahme und Verwaltung einer Bormundſchaft bertragen worden ſind, können, wenn ſie die⸗ ſelbe nicht behalten wollen, binnen Monatsfriſt⸗ den Familien⸗Rath zuſammenberufen und ſich erſetzen laſſen. Wenn dieſe Aemter, Dienſte oder Aufträge ihr Ende erreicht haben, und der neue Vormund ſeine Entladung verlangt, oder ſein Vorgänger die Vormundſchaft wieder anzutre⸗ ten begehrt, ſo kann ſie ihm durch den Fami⸗ lien-Rath wieder übertragen werden⸗ 432. Kein Bürger,der nicht Bluts⸗Verwand⸗ ter, oder nicht verſchwägert iſt, kann genöthiget werden die Bormundſchaft anzunehmen, es ſeye denn, das auf vier Myriameter() in der Runde, — Qↄ— 0 uUngefahr acht alte franzoͤſiſche Meilen, oder Lieues. Coderx Napoleon. 2 114 1, Buch. 10. Titel. 2. Kapitel⸗ 5 nverwandter oder B erſchwägerter vorban⸗ 4, der im Stande wäre die Bormund⸗ 3 chaft zu führen⸗ 433. Jeder dervolle fünf und ſechzig Jahre alt iſt, k kann die Bormundſchaft von ſich ableh⸗ nen. Wer vor dieſem Alter zum Vormund er⸗ nannt worden iſt, kann in ſeinem ſiebenzigſten Jahre ſich der Vormundſchaft entladen laſſen⸗ 434. Jeder mit einem ſchweren Gebrechen Behaftete, iſt, wenn er es gehörig erwieſen hat, on, der Bormundſchaft diſpenſirt. Er kann ſich ſogar, von derſelben entladen laſſen, wenn er erſt ſeit ſeiner Ernennung mit dem Gebrechen befallen worden iſt. 43.5. Zwey Vormundſchaften ſind für Je⸗ dermann eine gerechte Urſache zur Diſpens von einer dritten. Ein Ebegatte oder Vater, der ſchon mit einer Bormundſchaft beladen iſt, kann nicht genöthi⸗ get werden eine zweyte anzunehmen, die Bor⸗ mundſchaft ſeiner Kinder ausgenommen. 436. Wer fünf rechtmäßige Kinder hat, iſt von jeder andern Vormundſchaft, als derjenigen dieſer Kinder, diſpenſirt⸗ Die bey den Armeen des Kaiſers in Dienſt⸗ thätigkeit verſtorbenen Kinder,werden immer ge⸗ zählt, um dieſe Diſpens zu bewirken. Die andern verſtorbenen Kinder werden nur in ſofern gezählt, als ſie ſelbſt noch wirklich le⸗ bende Kinder hinterlaſſen haben⸗ 437. Kinder, welche erſt während der Vor⸗ Von der Minderjährigkeit ꝛe⸗ 11³½ mündſchaft geboren werden, berechtigen nicht dieſelbe niederzulegen⸗ 438. Wenn der ernannte Vormund bey der Berſammlung, welche ihm die Vormundſchaft überträgt, gegenwärtig iſt, ſo hat er auf der Stelle, bey Straft mit keiner weitern Reclama⸗ tion mehr angehört zu werden, ſeine Entſchul⸗ digungen vorzubringen, damit derFamilien⸗Rath darüber berathſchlage. 439.Hat der ernannte Vormund der Berath⸗ ſchlagung nicht behgewohnt, ſo kann er den Familien⸗Rath zuſammen berufen laſſen, um über ſeine Entſchuldigungen zu berathſchlagen⸗ Er muß ſich deßwegen in den erſten dreyTagen nach der Notiſication ſeiner Ernennung vorſe⸗ ben; dieſe Friſt wird um ſo viele Tage verlän⸗ gert, als ſein Wohnſitz je drey Myriameter(*) von dem Orte entfernt liegt, wo die Vormund⸗ ſchaft eröffnet iſt: nach Berfluß dieſer Friſt iſt er nicht mehr zuläſſig⸗ 440 Werden ſeineEntſchuldigungen verworfen, ſo kann er vor Gericht einkommen, um ſie anneh⸗ men zu laſſen. Doch iſt er während des Streits ver⸗ buuden, die Berwaltung proviſeriſch zu fuͤhren⸗ 441* Gelingt es ihm der Vormundſchaft ent⸗ boben zu werden, ſo können diejenigen welche die Entſchuldigung verworfen hatten, in die Pro⸗ zeß⸗Koſten verurtheilt werden⸗ Unterliegt er, ſo wird er ſelbſt darein ver⸗ urtheilt.— *) Ungefähr ſechs alts franzoͤſiſche Meilen, oder Lieues. 5* 1. Buch. 10. Titel. 2. Kapitel⸗ Siebenter Abſchnitt. Von der Unfähigkeit zur Bormund⸗ ſchaft, von der Ausſchließung und der Abſetzung von derſelben. 442. Es können weder Vormünder noch Mit⸗ glieder eines Familien⸗Raths ſeyn; 1) Die Minderjährigen, ausgenommen der Bater oder die Mutter; 4) Die Interdicirten; 3) Die Frauensperſonen, auſſer der Mutter und den weiblichen Aſcendenten; 4) Ale, die ſelbſt, oder deren Eltern mit dem Minderjährigen einen Prozeß haben, durch wel⸗ chen der Stand dieſes Minderjähirgen, ſein Ber⸗ mögen, oder ein anſehnlichee Theil ſeiner Güter in Gefahr ſteht. 443. Die Verurtheilung zu einer Leibes⸗oder infamirenden Strafe bringt von Rechtswegen die Außſchließung von der Vormundſchaft mit ſich: Eben ſo zieht ſie die Abſetzung nach ſich/ wenn von einer vorher übertragenen Bormund⸗ ſchaft die Frage iſt. 444. Bon der Bormundfchaft ſind gleichfalls ausgeſchloſſen, und können ſogar derſelben ent⸗ ſetzt werden, im Fall ſie ſchon ernannt ſind, 1) Leute von einer allgemein bekannten ſchlechten Aufführung; 2 Diejenigen, deren Amtsführung ihre Un⸗ fähigkeit oder Untreu erwieſe. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 117 44,3. Wer von einer Vormundſchaft ausge⸗ ſchloſſen oder abgeſetzt worden iſt, kann nicht Mitglied eines Familien⸗Raths ſeyn. 446. So oft der Fall zur Abſetzung eines Vor⸗ munds eintritt, wird ſie durch den, auf Betrieb des Streit⸗BVogts oder von Amtswegen, durch den Friedensrichter zuſammenberufenen Fami⸗ lien⸗Rath ausgeſprochea⸗ Der Friedensrichter kann ſich dieſer Zuſam⸗ menberufung nicht entheben, wenn er von einem oder mehreren Bluts⸗Verwandten oder Verſchwä⸗ gerten des Minderjährigen, die ſich mit ihm dem Grade der Geſchwiſter⸗Kinder oder in nähern Gra⸗ den befinden, förmlich darum angeſucht wird. 447. Jede Berathſchlagung des Familien⸗ Raths, wodurch die Ausſchließung oder Abſe⸗ tzung eines Bormunds beſchloſſen wird, muß die Beweggründe enthalten, und kann erſt gefaßt werden, nachdem der Vormund angebört oder berufen worden iſt⸗ 448. Iſt der Vormund mit dem Beſchluſſe zu⸗ frieden, ſo wird Meldung davon gethan und der neue Vormund tritt ſogleich ſein Amt an. Reclamirt der Vormund/ ſo betreibt der Streit⸗ Vogt die gerichtliche Beſtätigung des Beſchluſſes bey dem Gerichte erſter Inſtanz, welches mit Vorbehalt der Appellation erkennt. Auch kann der ausgeſchoſſene oder abgeſetzte Bormund in dieſem Falle den Streit⸗Bogt vor⸗ laden, um ſich in der Vormundſchaft handhaben zu laſſen⸗ 118 1. Buch. 10. Titel. 2. Kapitel. 449. Die Bluts Verwandten oder Berſchwä⸗ gerten, welche um die Berſammlung des Fa⸗ milien⸗Raths angeſucht haben, können bey dem Prozeß interveniren, der übrigens als eine drin⸗ gende Sache zu verhandeln und abzuurtheilen iſt. Achter Abſchnitt. Von der Verwaltung des Bormunds. 4350. Der Vormund hat für die Perſon des Minderjährigen Sorge zu tragen, und vertritt ihn bey allen Civil Acten. Er ſoll deſſen Güter wie ein guter Familien⸗ Bater verwalten, und iſt für jeden Schaden der aus einer ſchlechten Verwaltung entſtehen kann, verantwortlich. Er darf die Güter des Minderjaͤhrigen nicht kaufen, noch in Pacht nehmen,(1) es ſeye denn daß der Familien⸗Rath den Streit⸗Bogt autoriſirte, ihm dieſelben zu verpachten, auch kann er die Abtretung keines Rechts oder keiner Forderung gegen ſeinen Muͤndel annehmen. 451. Der Bormund muß in den erſten zehn Tagen, nach ſeiner ihm gehörig bekannt gemach⸗ ten Ernennung, die Auftzebung der Siegel nach⸗ ſuchen, wenn dieſelben angelegt worden ſind,(2) und unvorzüglich in Gegenwart des Streit⸗ Vogts zur Inventur der Güter des Minderjäh⸗ rigen ſchreiten laſſen. (1) Siehe den 1596, 1718, 1429 und 148oſten Arptikel. (²½) S. den 829ten Artikel.— Von der Minderjährigkeit ꝛc. 119 Iſt der Minderjährige dem Bormund etwas ſchuldig, ſo muß dieſer es bey der Inventur de⸗ clariren, bey Strafe deſſen verluſtig zu ſeyn; der öffentliche Beamte ſoll ihn zu der Dee ara⸗ tion auffordern und in ſeinem Berbal⸗Prozeß Meldung von dem Geſchehenen thun. 9. g. C„„2 452. In Monatsfriſt, nach Abſchluß des In⸗ ventariums, muß der Vormund alle Mobilien, außer denen, die er durch den Familien⸗Rath in Natur zu behalten autoriſirt iſt, durch einenöffent⸗ lichen Beamten, in Beyſein des Streit⸗Bogts, ver⸗ ſteigern laſſen, nachdem der Berkauf durch An⸗ 11* ſchlagzetteloder Berkündigungen bekannt gemacht worden iſt, wovon in dem Berbal⸗Prozeß über die Berſteigerung Meldung geſchehen muß. 453. So lange die Eltern den ihnen zugehö⸗ zugeben⸗ Sie müſſen ſolche in dieſem Fall auf ihre eigne Koſten durch einen vom Streit⸗Vogt ernannten und vor dem Friedensrichter beeidigten Sach⸗ Verſtändigen, nach ihrem wahren Werth ab⸗ ſchätzen laſſen, und ſodann diejenigen Mobilien, welche ſie nicht mehr in Natur zurückgeben können, nach dieſem Schätzungs⸗Preiſe er⸗ ſtatten 4,54· Bey dem Antritt jeder Bormundſchaft, jene der Eltern ausgenommnen, ſoll der Familien⸗ 120 1. Buch. 19. Titel. 2. Kapitel, Ratb, mit beſondererHinſicht auf das Vermögen, die Summe auswerfen, auf welche ſich, nach dem zu machenden Uiberſchlag, die jährliche Aus⸗ gabe des Minderjährigen und die Verwaltungs⸗ Koſten ſeines Bermögens belaufen können. Der nämliche Act ſoll ausdrücken ob der Vor⸗ mund autoriſirt iſt, ſich in ſeiner Verwaltung durch einen oder mehrere bezahlte Unter⸗Ber⸗ walter, unter ſeiner Verantwortung, helfen zu laſſen. 4535Diefer Familien⸗Rath ſoll ebenfalls auf eine beſtimmte Art feſtſetzen, bey welcher Summe für den Vormund die Berbindlichkeit eintritt, der Uiberfluß der Einkünfte uͤber die Ausgabe an Zinſe zu legen. Dieß muß innerhalb ſechs Monaten geſchehen, widrigenfalls iſt der Vor⸗ mund von dieſer Friſt an, die Zinſe ſelbſt zu be⸗ zablen ſchuldig⸗ 456. Hat der Vormund die Summe nicht, durch den Familien⸗Rath beſtimmen laſſen, bey welcher die Anlegung beginnen ſoll, ſo wird er, nach Verfluß der im vorbergehenden Artikel feſt⸗ geſetzten Friſt, die Zinſe von jeder nicht ange⸗ legten Summe ſchuldig, ſo gering ſie auch ſeyn möge. 457. Der Vormund, ſogar wenn es der Va⸗ ter oder die Mutter iſt, kann für den Minder⸗ jährigen kein Anleihen machen, noch deſſen lie⸗ genden Güter veräußern oder verpfänden,(1) 71) S. den 2126ſten Artikel⸗ Von der Minderjährigkeit ic- 121 ohne durch einen Familien⸗Rath dazu autoriſirt zu ſeyn⸗ Dieſe Autoriſation darf nur aus dem Grund einer unungänglichen Nothwendigkeit, oder ei⸗ nes augenſcheinlichen Vortheils ertheilt werden⸗ Im erſten Falle ertheilt der Familien⸗Rath ſeine Autoriſation, wenn durch eine von dem Vormund ſummariſch geſtellte Rechnung conſta⸗ tirt worden iſt, daß die Baarſchaft, Mobilien, Effecten und Einkünfte des Minderjährigen unzulaͤnglich ſind⸗ Der Familien⸗Rath giebt in jedem Falle die liegenden Güter an, welche vorzugsweiſe ver⸗ kauft werden ſollen, ſo wie die ſämmtlichen Be⸗ dingungen, die er für nütßzich erachtet. 458. Die Beratbſchlagungen des Familien⸗ Raths, in Bezug auf dieſen Gegenſtand können nicht eher vollzogen werden, als nachdem der Vormund ihre Beſtätigung bey dem Gericht erſter Inſtanz eingebolt hat welches in der Berath⸗ ſchlagungs⸗Kammer und nach Anhörung des kaiſerlichen Procurators darüber erkennt. 459⸗Der Berkauf geſchieht öffentlich, in Ge⸗ genwart des Streit⸗Bogts, vermittelſt Verſtei⸗ rung durch ein Mitglied des Gerichts erſter In⸗ ſtanz, oder einen dazu beſtellten Notar, nach⸗ dem er vorher an drey nacheinander folgenden Sonntagen durch Anſchlagzettel an den gewöhn⸗ lichen Orten im Canton bekannt gemacht wor⸗ den iſt⸗ 1²² 1. Buch. 10. Titel. 2. Kapitel. Jeder dieſer Unſchlagzettel muß von dem Mai⸗ re der Gemeinden, wo ſie ſtatt haben, viſirt und beſcheinigt werden. 460. Die durch die Artikel 1.57 und 4.58 zur Beräußerung der Güter eines Minderjährigen erforderten Formalitäten, ſind nicht auf den Fall anwendbar, wo auf Auſuchen eines Mit⸗Eigen⸗ thümers die Verſteigerung durch ein Urtheil ver⸗ ordnet worden wäre. Nur darf in dieſem Falle die Verſteigerung nicht anders als in der, durch vorhergehenden Artikel anbefohlenen Form, vorgenommen wer⸗ den. Fremde müſſen nothwendigerweiſe dabey zu⸗ gelaſſen werden(1) 461. Der Vormund kann eine dem Minder⸗ jährigen zugefallene Erbſchaft ohne eine vorher⸗ gegangene Autoriſation des Familien⸗Raths we⸗ der annehmen noch ausſchlagen: die Annahme kann nur unter der Rechtswohlthat des Inven⸗ tariums geſchehen. 462. Im Fall eine im Ramen des Minder⸗ jäbrigen ausgeſchlagene Erbſchaft durch niemand anders angenommen worden wäre, ſo kann ſie nachher entweder von dem Vormund, wenn er durch eine neue Berathſchlagung des Familien⸗ Raths dazu autoriſiirt worden iſt, oder aber von dem Minderjäheigen ſelbſt nach erlangter Boll⸗ jährigkeit, an ſich gezogen werden, doch muß er ſich dann mit dem Zuſtande begnügen in welchen ) S. den 8396en und 1686ſteu Artikel. Bon der Minderjährigkeit ꝛe. 123 fle ſich zur Zeit dieſer nunmehrigen Annahme befindet, und darf die Verkäufe und andere Acte die während ihrer Erledigung geſetzlich gemacht worden wäre, nicht angreifen⸗ 468. Der Vormund kann eine dem Minder⸗ jährigen gemachte Schenkung nur mit Autortk⸗ ſation des Familien⸗Raths annehmen.(1) Die Schenkung hat in Anſebung des Min⸗ der lährigen die nämliche Wirkung wie in Anſe⸗ hung des Volljährigen⸗ 464. Obne Autoriſation des Familien⸗ Ratbs konn kein Vormund eine Klage in Betreff der Immobiliar⸗Rechte des Minderjaͤhrigen bey Gericht anhängig machen, noch ein Begehren, welches dergleichen Rechte betrifft, eingeben. 4635. Die nämliche Autoriſation iſt dem Vor⸗ munde nöthig, um auf eine Theilung anzutra⸗ gen; aber er kann ohne dieſe Autoriſation auf ein gegen den Minderjährigen gerichtetes Thei⸗ lungs⸗Begehren antworten⸗ 466. Damit eine Theilung in Bezug auf den Minderjährigen die nämliche Wirkung erhalte, welche ſie unter Volljährigen hätte, muß ſie gericht⸗ lich, nach vorhergegangener Abſchätzung durch Sachverſtändige, gemacht werden, welche das Gericht erſter Inſtanz des Orts ernennt, wo die Berlaſſenſchaft eröffnet iſt. Nachdem die Sachverſtändigen vor dem Prä⸗ ſidenten des nämlichen Gerichts, oder dem von ‚q (1) S. den 935ſten Artikel. — 124 1. Buch. 10. Titel. 2. Kapitel. ihm abgeordneten Richter, den Eid geleiſtet haben, ihren Auftrag treu und redlich zu voll⸗ bringen ſchreiten ſie zur Vertheilung der Güter und zur Bildung der Looſe; und dieſe werden in Gegenwart eines Mitglieds des Gerichts oder eines durch ihn beſtellten Notars, welcher die Loöſe ausliefert gezogen⸗ Jede andere Theilung wird nur als proviſo⸗ riſch angeſehen. 467. Um im Namen des Minderjährigen einen Bergleich eingehen zu können, muß der Vor⸗ mund die Autoriſation des Familien Raths und das Gutachten dreyer vom dem kaiſerlichen Pro⸗ curator bezeichneten Rechtsgelehrten einholen. Ein ſolcher Vergleich iſt nur in ſo fern giltig, als er don dem Gericht erſter Inſtanz, nach Anhörung des kaiſerlichen Procurators, beſtät⸗ tigt worden iſt.(1) 468. Hätte der Vormund wichtige Urſachen mit der Aufführung des Minderjährigen unzu⸗ frieden zu ſeyn, ſo kann er ſeine Klagen vor einen Familien⸗-Rath bringen, und wenn ihn dieſer dazu autoriſirt, die Einſperrung des Min⸗ derjährigen, in Gemäßheit deſſen begehren, was hierüber in dem Kapitel über die vä⸗ terliche Gewalt verfügt iſt. Reunter Abſchnitt. Von den Vormundſchafts⸗Rechnungen. 469. Jeder Vormund muß, wenn ſeine Ber⸗ ——— e1) S. den 2045ſten. Artikel. Bon der Minderjährigkeit ꝛc. 123 waltung aufhoͤrt, Rechnung darüber able⸗ gen.(1) 470. Jeder andere Vormund als der Vater und die Mutter, kann ſogar während der Bor⸗ mundſchaft angehalten werden, dem Streit⸗ Bogt Anſichten von der Lage der Vorwund⸗ ſchaft, in den Zeitpunkten zu übergeben, welche der Familien⸗Rath zu beſtimmen für gut findet, ohnedaß jedoch der Vormund genöthiget werden kann, mehr als eine dergleichen des Jahrs zu liefern. Dieſe Anſichten werden ohne Koſten, auf un⸗ geſtempeltes Papier, und ohne gerichtliche For⸗ malität, verfaßt und übergeben. 471. Die Abſchluß⸗Rechnung der Vormund⸗ ſchaft wird auf Koſten des Minderjährigen ge⸗ ſtelt, ſobald er ſeine Volljährigkeit erreicht, oder ſeine Emancipation erlangt hat. Der Bor⸗ mund hat die Koſten vorzuſchießen. In der Rechnung werden alle binlänglich erwieſene Ausgaben dem Vormund gutgeheißen, wenn ihr Zweck nützlich war⸗ 472. Jeder Bertrag der zwiſchen dem Vor⸗ mund und ſeinem volljährig gewordenen Mündel zu Stande kommen könnte, iſt ungiltig, wenn nicht eine umſtändliche Rechnungs⸗Ablegung, nebſt Einhändigung der Belege vorhergegangen iſt: dieſes muß insgeſammt durch einen Empfang⸗ ſchein des Mündels, wenigſtens zehen Tage vor dem Bertrage conſtatirt ſeyn⸗ (0 S. den 298ſten Artikel⸗ 1) S. den 1996ſten Artikel⸗ 1²6 1. Buch. 10. Titel. 3. Kapikek, 473. Veranlaßt die Rechnung Streitigkeiten, ſo werden ſolche wie alle andere Civil⸗Sachen betrieben und abgeurtheilt. 474. Die Summe welche der Vormund dem Mündel ſchuldig bleibt, trägt dieſem, von dem Abſchluß der Rechnun agen an⸗ Zinſe, auch wenn die⸗ ſe nicht gefordert worden wären.(1) Die Zinſen von dem was der Minderjährige dem Bormund ſchuldig bleibt, laufen erſt von dem Tage, an welchem, nach Abſchluß der Rech⸗ nung, eine Mahnung zu bezahlen ergangen iſt⸗ 47.5. Jede Klage des Miaderjährigen gegen den Bormund, in Betreff der BVormundſchaft, iſt in zehn Jahren, von der Volljährigkeit an⸗ gerechnet, verjährt⸗ Drittes Kapitel⸗ Bon der Emaneipation⸗ 476. Der Minderjährige iſt von Rechtswe⸗ gen durch die Heirath emancipirt⸗ 477. Auch der unverehlichte Minderjährigs kann, wenn er fünfzehn Jahre erreicht dat, durch ſeinen Bater, oder in Ermanglung deſſen⸗ durch ſeine Mutter emancipirt werden⸗ Dieſe Emancipation geſchieht durch die bloße vor dem Friedensrichter und deſſen Gerichts⸗ ſchreiber gemachte Deslaration des Baters oder der Mutter⸗ Von der Minderjährigkeit zc. 478. Der Minderiaͤhrige welcher beyde El berlohren hat, kann auch, doch erſt wenn er volle achtzehn Jahre alt iſt, emancipirt werden, wo⸗ fern ihn der Familien⸗Rath fähig dazu erachtet. In dieſem Falle erfolgt die Emancipation durch die in der Berathſchlagung enthalkene Au⸗ toriſation und durch die Deeclaration, welche der Friedensrichter als Präſident des Familien⸗ Raths in dem nämlichen Acte macht, daß der Minderjährige emancipirt i ſt. 470. Hat der Vormund keine Anſtalten zu der Emancipation des Minderjährigen, wovon indem vorigen Artikel die Rede iſt, getroffen, und einer oder mehrere Bluts⸗Verwandte oder Verſchwä⸗ gerte des Minderjährigen, im Grade der Ge⸗ ſchwiſter⸗Kinder oder in noch nähern Graden, erkennen ihn für fähig emancipirt zu werden, ſo können ſie den Friedensrichter auffordern, den Familien⸗Rath zuſammen zu berufen, um über dieſen Gegenſtand zu berathſchlagen. Der Friedensrichter muß dieſer Aufforderung willfahren. 480. Die Vormundſchafts⸗Rechnung wird den emancipirten Minderjäbrigen, unter dem Beiſtand eines Curators geſtellt, welchen ihm der Familien⸗Rath ernennt. 4§1. Der emancipirte Minderjährige kann alle Pacht⸗Contracte ſchließen, deren Dauer nicht uͤber neun Jahre gehet: er beziebt ſeine Ein⸗ künfte, quittirt dafür und thut überhaupt alles was hloß die Verwaltung betrifft, ohne wegen 75 128 1. Buch⸗ 10. Titel. Z. Kapitel⸗ Handlungen in den vorigen Stand geſetzt werden zu können, wegen welcher der Vocljährige es auch nicht werden könnte. 483. Er kann keine Immobiliar⸗Klage on⸗ ſtellen, noch ſich gegen eine ſolche vertheidigen, ſelbſt auch kein Mobiliar⸗Capital einziehen, noch dafür a quittiren, ohne Beyſtand ſeines Curators, welcher im letztern Falle über die Berwendung des eingezogenen Capitals zu wachen hat. 483. Der emanecipirte Minderjährige kann unter keinem Borwand Anleihen machen, ohne von dem Familien⸗Rath, durch einen Beſchluß, der von dem Gericht erſter Inſtanz, nach Anhö⸗ rung des kaiſerlichen Procurators, beſtätigt ſeyn muß, dazu autoriſirt zu ſeyn. 484. Er kann eben ſo wenig ſeine liegenden Güter weder verkaufen(£) noch veräußern, noch einen andern, als bloß die Berwaltung betref⸗ fenden Act vornehmen, ohne die dem nicht eman⸗ cipirten Minderjährigen vorgeſchriebene For⸗ men zu beobachten. Die Berbindlichkeiten die er durch Unkäufe oder auf andere Art eingegangen bätte, können, (1) Der 6te te Areikel im Handen 6⸗ Geſesbach enihäͤlt eine, Aus⸗ nahme vou dieſer Regel; na h dieſem rüiren koͤnnen minderjährige Handelsleute, welche dazü auf die Art und Weiſe, die im 2 en Arikel des daß len Geſet⸗ buchs feſtgeſeſit iſt omoriſirt ſind, ihre liegenden Gu⸗ ter verpfänden; ſie koͤnnen dieſe(ben ſogar veraͤußern, d. h. verkaufen, vertauſchen, oder abteeten, wenn ſie die im 457ſttn und foigenden Art des Codey Napeltot angeordnet en Formglitaͤten befolgen. wenn Von der Volljährigkeit ꝛc⸗ 129 wenn ſie übertrieben ſind, beruntergeſetzt werden. Die Gerichte haben in dieſem Punkten, das Ber⸗ mögen des Minderjährigen, den guten oder böſen Vorſatz der Perſonen die mit ihm con⸗ trahirt haben, ferner die Rützlichkeit oder Un⸗ nöthigkeit der Ausgaben in Betrachtung zu ziehen⸗ 4835. Jedem emancipirten Minderjährigen, deſſen eingegangene Verbindlichkeiten, in Gefolg des vorhergehenden Artikels, herabgeſetzt wor⸗ den ſind, kann die Wohlthat der Emantipation entzogen werden; dieſes geſchieht in der nämli⸗ chen Form, womit ſie ihm ertheilt worden iſt. 486. Von dem Tage, an welchem die Eman⸗ eipation widerrufen worden iſt, tritt der Min⸗ derjährige unter die Vormundſchaft zurück und bleibt darin bis zu ſeiner gänzlichen Volljährig⸗ keit. 487. Der emantipirte Minderjährige, der Handlung treibt, wird in Anſehung aller Geſchäf⸗ te welche dieſe Handlung betreffen, als volljäh⸗ rig betrachtet. Eilfter Tirel. Von der Vollährigkeit, der In⸗ terdiction, und dem gerichtli⸗ chen Beyſtande. (Dekretirt den 29. März 1803. Promulgirt den 8ten April.) Erſtes Kapictel. Von der Volljährigkeic. 488. Die Boljjährigkeit iſt auf das vollſtändig erreichte ein und zwanzigſte Jahr feſtgeſetzt; in Coder Napolcon.„ 130 1. Buch. 11. Titel. 2. Kapitel⸗ dieſem Alter wird man zu allen Civil⸗Acten des Lebens fähig, jedoch mit der im Titel von der Heirath enthaltenen Einſchränkung⸗ Zweytes Kapitel⸗ Bon der Interdiction. 489. Der Vohljährige der ſich in einem anhal⸗ tenden Zuſtande von Blödſinn, von Wahnſinn oder von Raſerey befindet, ſoll interdicirt wer⸗ den, auch wenn er zuweilen geſunde Augen⸗ blicke hätte⸗ 490. Jeder Verwandte iſt zuläſſig, um die Interdietion ſeines Verwandten nachzuſuchen, Das Nämliche gilt in Unſehung des einen Ehe⸗ gatten gegen den andern⸗ 491. Wenn in dem Falle von Raſerey die Interdiction nicht von einem der Ehegatten, oder von den Verwandten nachgeſucht worden, ſo ſoll dieß durch den ka ſerlichen Procurator ge⸗ ſchehen, der übrigens auch im Fall von Blöd⸗ ſinn oder Wahnſinn, auf Interdiction einer Per⸗ ſon die weder Gatte noch Gattin, noch bekann⸗ te Berwandte bat, darauf antragen kann⸗ 492. Jedes Anſuchen um Interdietion wird vor das Gricht erſter Inſtanz gebracht.(1) 493. Die Thatſachen, aus welchen der Blöd⸗ ſinn, der Wahnſinn oder die Raſerey hervor⸗ geht, müſſen ſchriftlich beygebracht werden⸗Die⸗ (1) S. den 890 Artikel des Codex der Eidil⸗Prozeſſes⸗ —·. Bon der Volljährigkeit t. 133 ſenigen welche die Interdietion betreiben muͤſſen die Zeugen und die Belege vorbringen. 494. Das Gericht verordnet, daß der Fami⸗ lien⸗Rath, welcher nach Borſchrift des vierten Abſchnittes, zweyten Kapitels des Titels über die Minderjäbhrigkeit, die Vor⸗ mundſchaft und die Emancipation, gebildet wird, ſein Gutachten über den Zuſtand der Perſon, deren Interdiction verlangt wird, ertheile⸗ 496⸗ Diejenige welche die Interdickion nach⸗ geſucht haben, können nicht Mitglieder des Fa⸗ milien⸗Raths werden: doch können dabey der Gatte oder die Gartin, und die Kinder der Perſon, deren Interdiction nachgeſucht wird, zugelaſſen werden, ohne jedoch mitſtimmen zu dürfen⸗ 1 496. Nach Empfang des Gutachten des Fa⸗ milien⸗Rarhs, verhört das Gericht den Beklag⸗ ten in der Berathſchlagungs⸗Kammer! kann er nicht erſcheinen, ſo wird er in ſeiner Wohnung durch einen hiezu beſtellten Richter, in Beyſeyn des Gerichtsſchreibers, verhört. In allen Fäl⸗ len muß der kaiſerliche Procurator dem Berhöre beywohnen. 497. Nach dem erſten Verhöre, beſtellt das Gericht, wenn es der Fall erheiſcht, einen pro⸗ viſoriſchen Verwalter, um für die Perſon und die Guter des Beklagten Sorge zu tragen⸗ 498: Das Uecheil auf ein Interdictions⸗Ge⸗ ſuch, kann nur in offentlicher Audienz, nach⸗ 9* 13² 1. Buch. 11. Titel. 2. Kapitel. 0 dem die Parteyen angehört, oder doch vorge⸗ laden worden, ausgeſprochen werden. 499. Wird das Interdictions⸗Begehren ab⸗ geſchlagen, ſo kann demungeachtet das Gericht, erforderlichen Falls, dem Beklagt en im nämli⸗ chen Urtheil einen Beyſtand ernennen, ohne deſſen Genehmigung er weder Prozeß führen, Ber⸗ gleiche treffen, Anleihen machen, Mobiliar⸗Ca⸗ pitalien empfangen und dafür quittiren, noch ſeine Güter veräußern oder verpfänden darf⸗ 500. Wird von dem in erſter Inſtanz ergan⸗ genen Urtheil apellirt, ſo kann der Appella⸗ lions⸗Hof, wenn es ihm nöthig duͤnkt, die Per⸗ ſonderen, Interdiction begehrt wird, aufs neue verhören oder durch einen Commiſſär verhören laſſen⸗ 501. Jeder Spruch oder jedes Urtheil, wel⸗ ches die Interdiction erkennt, oder einen Bey⸗ ſtand ernennt, muß auf Betreiben der Kläger erhoben, der Partey ſelbſt notifieirt, und in den zehn Tagen auf die Interdictions⸗Liſten ein⸗ geſchriehen werden, welche in dem Audienz⸗ Saal und in den Schreibſtuben der Notarien des Bezirks angeſchlagen ſeyn ſollen. 502. Die Inderdiction oder Ernennung eines Beyſtands hat ihre Wirkung vom Tage des Ur⸗ theils an. Alle ſpäterhin von dem Interdicirten ohne Genehmigung ſeines Beyſtands geſchloſſene Acte, ſind von Rechtswegen unglütig. 503. Die vor der Interdiction hergegangenen Acte, können für ungültig erklärt werden, wenn Von der Volläh rigkeit ꝛc. 133 die Urſache der Interdiktion, zu der Zeit wo die Acte verfaßt wurden, öffentlich bekannt war⸗ 504. Nach dem Tode einer Perſon, können die von ihr geſchloſſenen Acte nur inſofern aus dem Grunde des Wahnſinnes angegriffen werden, als ihre Interdiction ſchon vor ihrem Tod aus⸗ geſprochen oder nachgeſucht worden wäre: außer in dem Falle wenn der Beweis des Wahnſinnes aus dem angegriffenen Acte ſelbſt hervorgeht. 505.Iſt von dem Interdictions⸗Urtheil erſter Inſtanz nicht appellirt, oder iſt daſſelbe vom Appehations⸗Hof beſtätigt worden, ſo muß dem Interdicirten ſogleich ein Vormund und ein Streit⸗Vogt ernannt werden, und zwar nach den im Titel von der Minder jährigkeit, der Vormundſchaft und der Eman⸗ cipation vorgeſcheiebenen Regeln. Der pro⸗ viſoriſche Verwalter legt hierauf ſein Amt nieder und ſtellt in die Hände des Vormunds, wenn er es nicht ſelbſt iſt, ſeine Rechnung⸗ 506. Der Ehemann iſt von Rechtswegen der Wormund ſeiner interdicirten Frau. 507. Die Frau kann zur Vormünderin ihres Mannes ernannt werden. In dieſem Falle be⸗ ſtimmt der Familien⸗Rath die Form und die Be⸗ dingungen der Vormundſchaft; doch bleibt der Frau ihr Recurs an die Gerichte vorbehalten,⸗ wenn ſie ſich durch den Familien⸗Schluß ver⸗ letzt fände. 508. Niemand, außer den Ebegatten, den Aſcendenten und den Deſcendenten, kann ge⸗ 134 1. Buch. 11. Titel. 2. Kapitel. zwungen werden, die Vormundſchaft eines In⸗ terdicirten länger als zehn Jahre zu behalten⸗ Rach Berfluß dieſer Zeitfriſt kann der Vormund ſeine Erſetzung verlangen, und muß ſie erhalten⸗ 5⁰9. Der Interdicirte iſt für ſeine Perſon und ſeine Gäter dem Minderlährigen gleich ge⸗ ſtellt: die Geſetze über die Vormundſchaft der Minderjäbrigen ſind bey der Vormundſchaft der Interdicirten anzuwenden⸗ 510. Die Einkünfte eines Interdieirten ſollen weſentlich zur Erleichterung ſeines Schickſals und zu ſeiner ſchleunigen Geneſung angewandt werden. Je nach der Beſchaffenheit ſeiner Krank⸗ heit und ſeines Bermögens, kann der Familien⸗ Rath beſchließen, daß er in ſeiner Wohnung ver⸗ pflegt, oder in ein Krankenshaus, auch wohl in ein Spital gebracht werde. 511. Berheirathet ſich das Kind eines Inter⸗ dieirten, ſo ſollen die Mitgift, oder der Erb⸗ Borſchuß, und die übrigen Ehe⸗Pacten, durch ein Gutachten des Familien⸗Raths angeordnet werden, welches vom Gericht auf die Conclu⸗ ſionen des kaiſerlichen Procurators beſtätigt werden muß. 512. Die Inderdiction hört mit den Urſachen auf, wodurch ſie veranlaßt worden: demunge⸗ achtet ſoll die Aufhebung derſelben mit Beobach⸗ tung der nämlichen Formalitäten ausgeſprochen werden, welche vorgeſchrieben ſind, um die Interdiction zu bewirken; und der Interdicir⸗ de kann erſt nach ergangenem Aufhebungs⸗ Von der Bolljährigkeit ꝛe⸗ 135 Urtheil wieder in die Ausübung ſeiner Rechte tretten. Drittes Kapitel. Von dem gerichtlichen Beyſtand. 513. Den Verſchwendern kann verboten wer⸗ den, ohne Genehmigung eines Beyſtandes, den ihnen das Gericht ernennt, Prozeß zu führen, Bergleiche zu treffen, ein Mobiliar⸗Capital zu empfangen und dafür zu quittiren, ihre Güter zu veräußern oder zu verpfänden⸗ 514. Das Verbot ohne Genehmigung eines Beyſtandes zu handeln, kann von dem nämli⸗ chen Perſonen nachgeſucht werden, welche das Recht haben die Interdiction zu begehren; ihr Begehren muß auf eben die Art inſtruirt und ab⸗ geurtheilt werden. Dieſes Verbot kann nur mit Beobachtung der nämlichen Formalitäten aufgehoben werden. 515. Kein Uetheil in Inderdictions⸗oder die Ernennung eines Beyſtandes betreffenden Sachen kann, weder in erſter Inſtanz noch bey dem Ap⸗ pellations⸗Prozeß, anders als auf die Concluſio⸗ nen der Staats⸗Behörde geſprochen werden⸗ Ende des erſten Buchs⸗ —— Zweytes Buch. Von den Guͤtern, und den verſchiedenen Mo⸗ dificationen des Eigenthums. Erſter Titel. Von dem Unterſchied der Güter⸗ (Dekretirt den 25. Januar 1804, Promulgirt den 4ten Februar) 516. Alle Güter ſind entweder bewegliche oder unbewegliche Güter.(1) V Erſtes Kapieel. V Von den unbeweglichen Gütern. 517. Die Güter ſind unbeweglich, entweder ihrer Natur, oder ihrer Beſtimmung, oder dem Gegenſtande nach, worauf ſie ſich beziehen. §18. Die Grundſtücke und Gebäude ſind ihrer Natur nach unbewegliche Güter... 519. Die Wind-oder Waſſer⸗Müblen, die auf Pfeilern ruhn und einen Theil des Gebäu⸗ des ausmachen, ſind auch, ihrer Natur nach, unbewegliche Güter.(²2) (1) Hieher gehoͤren die allgemeinen Verfügungen im Anfange des dritten Buches, welche den Uebergang des erften zum zweyten Buche vom perſoͤnlichen Rechte zum Sa⸗ chen ⸗Rechte enthalten. (2) Siehe den 531ſten Art. Bon dem Unterſchied der Güter. 137 520. Die noch auf den Halmen ſtebende Erndte, und die noch nicht eingeſammelten Baumfrüchte, ſind ebenfalls unbewegliche Güttr.(*) Sobald das Getreide geſchnitten iſt, und die Baumfrüchte abgepflückt ſind, gehören ſie unter die beweglichen Güter. Iſt nur ein Theil der Erndte geſchnitten, ſo gehoͤrt dieſer allein unter die beweglichen Güter. 52 1. Die ordentlichen Gehaue von Buſch⸗Ge⸗ hölzen oder von, in regelmäßige Gehaue einge⸗ theilten Hoh Wäldern werden nur, ſo wie nach und nach das Holz geſällt wird, zu den beweg⸗ lichen Guͤtern gerechnet.(1) 522. Das Vieh, das der Eigenthümer des Grundſtückes dem Pächter oder Meyer zu deſſen Anbau überliefert, es mag abgeſchätzt ſeyn oder nicht, wird als unbewegliches Gut(2) ange⸗ ſehen, ſo lange es, in Gefolge der Ueberein⸗ kunft, einen Theil der Pachtung ausmacht. Das Vieh, welches er andern, als dem Päch⸗ ter oder Meyer, als Viehpacht giebt, iſt be⸗ wegliches Gut. 523. Die Röhren⸗ die in einem Haus oder einem andern Gute zur Waſſerleitung dienen, (*) Dteſer Artikel iſt nach der Erklaͤrung der HH. Tron⸗ chet und Malieville, zweyer Mitarbeiter an dieſem Geſetzbuche, nur auf die Liquidation der Verlaſſeu⸗ ſchaften, aber nicht auf die Auspfändungen der Schuld⸗ ner anwendbar. S- Proces-verbal du Conseil d'Etat, Tom. 3. pag. 79. (1) S. den Forſten Artikel. (2) S. den 524ſten Artiktl. 133 2. Buch. 1. Titel. 1. Kapitel. ſind unbewegliches Gut und machen einen Theil des Grundſtückes aus, zu dem ſie gehören. 524. Die Dinge, die der Eigenthümer eines Grundſtückes zum Dienſte und zur Nutzung deſ⸗ ſelben dahin angeſchaft hat, ſind, ihrer Beſtim⸗ mung nach, unbewegliche Gäter. Demnach ſind folgende Stücke ihrer Beſtimmung nach unbe⸗ wegliche Guͤter, wenn ſie von dem Eigenthü⸗ mer zum Dienſte und zur Nutzung des Grund⸗ ſtückes angeſchafft worden ſind: Die zum Feldbau gehörigen Thiere; Das Acker⸗Geräthe; Die den Pächtern oder Halb Bauern(1) ge⸗ gebene Saamen⸗Frucht; Die Tauben in den Taubenſchlägen;(2) Die Kaninchen in den Gehägen;(2) Die Bienenſtöcke; Die Fiſche in den Teichen;(3) Die Keltern,(*) Keſſel, Brennkolben, Kufen und Fäſſer⸗ Die zu Betreibung der Hammer⸗Werke, Papier⸗Muͤhlen und anderer Manufakturen nö⸗ thigen Werkzeuge; (1) S. den 176 3ſteu Artikel (2) S. den 36aſten Artikel. (*) Es iſt bekanntlich uͤber dieſen Gegeſtnand eine Antino⸗ mie im roͤmiſchen Geſetzbuche zwiſchen dem I. 17. ff. de actionibus empti êt venditi und dem 1. 76. ff. de contrahenda emptione und dem I. 21. ff. de in- structo ve instraendo legato, Dieſen Widerſpruch Heſeitiget die Verfuͤgung des obigen Artikels. Von dem Unterſchied der Guͤter, 139 Das Stroh und der Dünger.(1) Unbewegliche Güter ſind ebenfalls ihrer Be⸗ ſtimmung nach: alle Mobiliar⸗Effecten welche der Eigenthümer, zu immerwährendem Dienſte, auf dem Geund⸗Eigenthum befeſtiget hat. 52,5. Als zu immerwährendem Dienſte, auf ſeinem Grund⸗Eigenthum, durch den Eigenthü⸗ mer befeſtiget, werden dirjenigen Mohiliar⸗Ef⸗ fecten angeſehen welche mit Gyps, Kalk oder Kütte darauf befeſtiget ſind, oder nicht wegge⸗ nommen werden können, ohne daß man ſie, oder den Theil des Grund⸗Eigenthumes woran ſie befeſtiget ſind, zerbreche oder beſchädige. Die Spiegel eines Zimmers werden als auf immer befeſtiget angeſehen, wenn die Einfaſ— ſung, worauf ſie befeſtiget ſind, mit dem Ge⸗ räfel des Zimmers ein Ganzes ausmacht. Ein Gleiches findet bey Gemälden und andern Berzierungen ſtatt, Bildfäulen gehören zu den unbeweglichen Dingen, wenn ſie in einer eigends für ſie ein— gerichteten Blinde aufgeſtellt ſind, auch wenn man ſie unzerbpochen und unbeſchädigt wegneh⸗ men kann. 526. Dem Gegenſtande nach, worauf ſie ſich beziehen, ſind unbewegliche Güter: Die Nutznießung der unbeweglichen Dinge: Die Servituten, oder Grund⸗Dienſte: Die Klagen, die auf die Bindication eines unbeweglichen Gutes abzwecken. (1) S. dep 778ſten Artikel. 140 2. Buch. 1. Titel. 2. Kapitel. Zweytes Kapitel. Von den beweglichen Gütern. 527. Die Güter ſind entweder ihrer Natur nach, oder in Kraft des Geſetzes bewegliche Güter. 528. Ihrer Natur nach bewegliche Güter,ſind diejenigen Körper, die von einem Orte zum an⸗ dern verſetzt werden können, entweder durch ei⸗ gene Bewegung, wie die Thiere, oder nur durch äußere Kraft, wie die lebloſen Dinge. 529. Durch die Beſtimmung des Geſetzes ſind bewegliche Güter: diejenigen Verbindlichkeiten und Rechtsklagen, welche aufkündbare Capita⸗ lien oder Mobiliar⸗Effecten zum Gegenſtande haben; die Actien oder Antheile in den Finanz⸗ Handlungs⸗ oder erwerbenden Geſellſchaften, ſelbſt wenn in dem Capitale dieſer Geſellſchaften fich unbewegliche Güter befinden⸗ Dieſe Actien oder Antheile werden, in Betreff eines jeden Theilhabers, um ſo lange die Geſell⸗ ſchaft dauert, als bewegliche Güter angeſeben. Durch die Beſtimmung des Geſetzes gehören auch zu den beweglichen Guͤtern: die immer⸗ währenden oder Leib⸗Renten auf den Staat oder auf Privat⸗Perſonen. 53oſter Artikel(dekretirt den 21ſten März 1804, promulgirt den Ziſten deſſelben Monats): Jede für ein verkauftes, oder auf ſonſtige Urt abgetretenes unbewegliches Gut errichtete ewige Rente, iſt wefentlich rückkäuflich.(1) —— (1) Sithe din 191 ten Artikel. Von dem Unterſchied der Guͤter. 141 Es iſt jedoch dem Gläubiger erlaubt, die Clau⸗ ſeln und Bedingungen des Rückkaufs feſtzuſetzen⸗ Es iſt demſelben ferner zu ſtipuliren erlaubt, daß die Rente ihm nur nach einer gewiſſen Zeitfriſt, die jedoch niemals dreyßig Jahre über⸗ ſteigen darf, zurückbezahlt werden dürfe; jede gegentheilige Stipulation iſt null⸗ 531. Die Schiffe, Fähren, Fahrzeuge, Schif⸗ Müblen und Schiff⸗Bäder, und überhaupt alle Werke, die nicht auf Pfeilern ſtehen und keinen Theil des Hauſes ausmachen, ſind bewegliche Güter. Der gerichtliche Arreſt von einigen die⸗ ſer Gegenſtände kann jedoch, ihrer Wichtigkeit wegen, mit beſondern Formalitäten begleitet werden, die im Geſetzbuche vom Civil⸗Prozeß angegeben ſind;(1) 532. Die von der Niederreißung eines Gebäu⸗ des herrührende, ſo wie die zum Aufbauen eines neuen zuſammengebrachte Materialien, ſind be⸗ wegliche Guͤter bis ſie von dem Arbeiter zu einem Bau verwendet werden. 533. Das Wort Geräthſchaft, wenn es allein, ohne Zuſatz oder Bezeichnung in den Verfügungen des Geſetzes oder der Perſonen vorkömmt, begreift keineswegs das baare Geld, die Edelſteine, die Activ⸗Schulden, die Bücher die Schau⸗Münzen, die wiſſentſchaftlichen Werk⸗ zeuge, Kunſt⸗Werkzeuge und das Handwerks⸗Ge⸗ räthe, die auf den Leib gehörige Wäſche, die Pferde, Wagen, Waffen, des Getreide, den (1) S. 62o0ſten Artikel in Codex des Civil⸗Prozeſſes. 142 2. Buch. 1⸗Titel. 2. Kapitel⸗ Wein, das Heu und andere Lebensmittel; es begreift anch diejenigen Sachen nicht, die der Gegenſtand eines Handels ſind. 534. Die Wortemöblirende Geräthſchaf⸗ ten(1) begreifen nur die zum Gebrauch und zur Berzierung der Zimmer beſtimmten Geräthe⸗ als Tapeten, Betten, Stühle, Spiegel, Wand⸗ Uhren, Tiſche, Porzellan und andere Gegen⸗ ſtände dieſer Art. Die Gemälde und Bildſäulen, die zum Ge⸗ räthe eines Zimmers gehören, ſind auch dar⸗ unter begriffen; nicht aber die Gemälde⸗Samm⸗ lungen die ſich in den beſonders dazu beſtimm⸗ den Galerien oder Gemächern hefinden können⸗ Eben ſo verhält es ſich mit dem Porzellan; unter der Benennung der möblirenden Ge⸗ räthſchaften wird nur verſtanden, was einen Theil der Auszierung eines Zimmers ausmacht⸗ 535 Die Ausdrückebewegliche Güter, Mo⸗ bilien, oder Mobiliar⸗ Effekten,(2) be⸗ greifen überhaupt alles, was, den hieroben feſt⸗ geſetzten Grundſätzen gemäß, als bewegliches Gut angeſehen wird⸗ Der Berkauf oder die Schenkung eines möb⸗ lirten Hauſes ſchließt nur die möblirenden Geräthſchaften in ſich⸗ 536⸗ Der Verkauf oder die Schenkung eines Hauſes mit allem was ſich darin befindet, ſchliekt weder das baare Geld, noch die Activ⸗ (1) S. den 589 und 1cbgſten Artikel. (25 S. den 165 2ſten Artikel⸗ Bon dem Unterſchied der Güter. 143 Schulden, nach andere Rechte, wovon die Ur⸗ tunden in dem Hauſe binterlegt ſeyn mögen, in ſich; alle andere Mobiliar⸗Effecten ſind da⸗ rin begriffen⸗ Drittes Kapitel. Bom Verhältniß der Güter zu ih⸗ ren Beſitzern. 637. Die Privat⸗Perſonen können unter den vom Geſetze eingeführten Modificationen uͤber ihre Guͤter verfügen, wie ſie wollen.(1) Diejenigen Guter, welche keinen Privat Per⸗ ſonen gebören, werden den ihnen eigenthümlichen Formalitäten und Regeln gemäß verwaltet, und können nur nach denſelben veräußert werden⸗ 638. Die auf Koſten des Staats unterhal⸗ tenen Wege, Straßen und Gaſſen, die Flüſſe und ſchiffbaren oder zum Holzflößen dienlichen Waſſer, die Ufer der Flüſſe und der Strand des Meeres, die Häfen, Buchten, Rheden, und uͤberhaupt alle Theile des franzöſiſchen Gebietes, die nicht Privat Eigenthum ſeyn kön⸗ nen, werden als Staats⸗Eigenthum angeſeben⸗ 539. Alle ledige und berrenloſe Güter, wie auch die Güter von Perſonen, die keine Erben binterlaſſen haben, oder deren Eebſchaft nicht angenommen worden iſt, ſind Staats⸗Eigen⸗ thum.(2) (1) S. den 544ſten Artikel. (2) S. den 713ten, 768ſten und 81Iten Artikel. 144 2. Buch. 2. Titel. 540. Die Thore, Mauern, Gräben, Wälle der Kriegs⸗Plätze und der Feſtungen gehören auch zum Staats⸗Eigenthum. 541. Dieſelbe Beſchaffenheit hat es mit dem Boden, den Außerwerken und Wällen der Plätze, welche keine Kriegs⸗Plätze mehr ſind: ſie ge⸗ bören dem Staate zu, wenn ſie anders nicht gültig veräußert worden ſind, oder das Eigen⸗ thum derſelben nicht zum Nachtheil des Staates verjährt iſt. 542. Gemeinde⸗Güter ſind ſolche auf deren Eigenthum oder auf deren Ertrag die Einwoh⸗ ner einer oder mehrerer Gemeinden, ein erwor⸗ benes Recht haben⸗ 543. Es kann Jemanden auf die Güter ent⸗ weder ein Eigenthums⸗Recht, oder ein bloßes Nasans⸗Möht„oder auch nur Grund⸗Dienſte zuſtehen.(1 Zweyter Titel. Von dem Eigenthum. (Dekretirt den 27ͤten Januar 1804. Promulgirt den é6ten Februar.) 544. Das Eigenthum iſt das Recht, auf die uneingeſchränkteſte Art mit den Dingen zu ſchal⸗ ten und ſie zu benutzen; jedoch ohne einen durch die Geſetze oder Polizey Verordnungen verbote⸗ nen Gebrauch davon zu machen⸗(1) (1) S. den Anfang den 4ten Titels dieſes 2ten Buchs. (2) S. den Artikel 537, 1388 und 1300; wie anch einen Bericht des Staats⸗Rachs an den Kaiſer, vom es. Auguſt 1807, im 165ſten Bulletin der Geſetze Nro. 2672. 545⸗Rie⸗ Von dem Unterſchied der Güter. 143 5435. Niemand kann gezwungen werden, ſein Eigenthum abzutreten, es ſeye denn für das öffentliche Wohl und gegen eine billige und vor⸗ hergehende Entſchädigung. 546. Das Eigenthum einer beweglichen oder unbeweglichen Sache giebt ein Recht auf alles was ſie hervorbringt, und was ihr durch Ratur oder Kunſt zuwächst.(1) Dieſes Recht heißt Zuwachs⸗Recht⸗ Erſtes Kapitel⸗ Bon dem Zuwachs⸗Recht auf das, was die Sache hervorbringt. 547. Die natürlichen oder durch Kunſtfleiß erzeugten Früchte der Erde,(2) Die Ciyil⸗Früchte, Die von den Thieren erzeugten Jungen gebö⸗ ren dem Eigenthümer kraft des Zuwachs⸗Rechtes. 548. Die durch die Sache hervorgebrachten Früchte gehören dem Eigenthümer nur mit dem Beding, daß er die von einer dritten Perſon be⸗ ſtrittenen Pflüg⸗, Arbeits⸗ und⸗Staat Koſten erſtatte⸗(3) 549. Der bloße Beſitzer eignet ſich die Früchte nur dann zu, wenn er mit gutem Glauben be⸗ ſitzt; im entgegengeſetzten Falle muß er die Er⸗ zeugniſſe nebſt der Sache dem Eigenthümer zu⸗ rückgeben, der ſie vindicirt. (1) S. den 712ten Arcikel. (2) S. den 522ſten bis 585ſten Artikel⸗ (3) S. 2102ten Arkikel. Coder Napoleon 1 146 1. Buch. 2 Titel. 2. Kapitel. 550. Beſitzer mit gutem Glauben iſt ein jeder, der als Eigenthümer, kraft einer Eigenthums⸗ Berſchreibung beſitzt, deren Mängel er nicht kennt. Er hört auf, in gutem Glauben zu ſeyn, im Augenblick, wo ihm dieſe Mängel bekannt werden.(1) Zweytes Kapitel. Bon dem Zuwachs⸗Recht auf das, was mit der Sache vereinigt und derſelben einverleibt wird. 551. Alles was ſich mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird, gehört dem Eigen⸗ thümer nach folgenden Regeln. Erſter Abſchnitt⸗ Bon dem Zuwachs⸗Recht in Be⸗ treff derunbeweglichen Dinge⸗ 552. Das Eigenthum des Bodens bringt das Eigenthum alles desjenigen mit ſich, was dar⸗ über und darunter iſt. Der Eigenthümer kann über dem Boden nach Belieben alle Pflanzungen und Gebäude anlegen, ohne jedoch den Ausnahmen zu nahe zu tretten, die im Titel von den Servituten oder Grund⸗ Dienſten aufgeſtellt ſind⸗ Unter dem Boden kann er, nach Belieben, bauen und graben und aus den Gruben alle⸗ mögliche Erzeugniſſe ziehen; jedoch nur mit Be⸗ — (D S. den 2268ſten Artikel. Von dem Unterſchied der Güter. 147 obachtung der Geſetze über die Bergwerke und der Bergwerks Ordnungen, wie auch der übri⸗ gen Polizey⸗Geſetze und Berordnungen⸗ 553. Bon allen Gebäuden, Pflanzungen und Werken auf oder unter einem Grundſtück, ſetzt man, wenn das Gegentheil nicht bewieſen iſt, voraus, ſie ſeyen vom Eigenthümer gemacht und gehören ihm; dieſes jedoch ohne Eintrag des Eigenthums, das ein Dritter, durch Ber⸗ jährung, auf ein unterirdiſches Gewölbe unter dem Gebäude eines Andern, oder auf jeden an⸗ dern Theil des Hauſes, erworhen haben kann oder erwerben mag: 534, Der Eigenthümer, der auf ſeinem Grund und Boden Gebäude, Pflanzungen und Werke mit Materialien angelegt hat, die nicht ſein ſind, ſoll den Werth derſelben bezahlen; er kann auch zu der allenfallſigen Schadloshaltung(*) verur⸗ theilt werden; aber der Eigenthümer der Mate⸗ rialien hat kein Recht ſie wegzunehmen. .55. Sind die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem Dritten und mit ſeinen Mate⸗ rialien angelegt worden, ſo hat der Eigenthuͤ⸗ mer des Bodens das Recht, ſie entweder zu be⸗ halten, oder dieſen Dritten zu nöchigen, ſie weg⸗ zuſchaffen ( Schadloshaltung, dommages intérést, iſt das lateiniſche dammnum emergens et lucrum cessans, zu deutſch, der Verluſt welchen man erleidet, nebſt dem entzogenen Gewinn.— Der Ueberſetzer wird ſich, der Kuͤrze hyalber, immer des Ausdtucs⸗Schadloshai⸗ tung, hedienen. 10* 149 2. Buch. 2. Titel. 2. Kaxitel⸗ B et der Eigenthümer des Grundes die Wengſchaffung der Pflanzungen und Bauwerke, geſchieht ſie auf Unkoſten desjenigen der ſie ge⸗ macht hat, ohne irgend eine Entſchädigung für ihn; disſer kann ſogar zur Schadloshaltung ver⸗ 1 den, wegen des Nachtheils der dem Grund Eig denthimer daraus erwachſen ſeyn mag⸗ ₰ Zieht der Eigenthümer aber vor, dieſe Pflan⸗ auwerke an ſich zu ziehen, ſo muß b der Material lien und des Ar— — len, ohne Rückſicht auf den ern oder größern Werth(1) zu nehmen, chen das Gut erhalten haben mag. Sind je⸗ doch die Pflanzungen, Gebäude und Werke durch einen Dritten anariegt worden, der, vermöge eines richterlichen Spraches, aus dem Beſitze des Gutes geworſen, aber in Hinſicht ſeines gu iten Glaubens nicht zur Wiedererſtacrung er Ir üchte veru artheilt worden wäre, ſo kann der enthümer die W egräumung gedachter Werke, Bſlanzungen und Gebäude nicht verlangen; er hat aber die Wabl entweder den Werth der Ma⸗ terialien und des Arbeitslohnes oder die Summe zu bezahlen, um welche das Gut im Werth ge⸗ ſtiegen iſt⸗ 556. Die Anwürfe und Zuwächſe, die ſich nach und nach unmerklich an den Grundſtücken bilden, die an einen Strom oder an einen Fluß ſtoßen, nennt man Anſchwemmung. 9— 4 (1) S⸗ den 1633ſten Artikel . Von d f 4 Die Anſchwan ſitzer zu gud, ſie mögen von baren oder nicht flößbaren? pfad frey loſſen. 6 .57. andniß hat es mit dem Grund, den das fließende Waſſer zurück läßt, wenn es ſich almählig von einem ſeiner Ufer wegzieht, um ſich auf das andere fen⸗ 1 4 8 5 E mr 7 1 F.„ 7 Die Anſchwemmung kömmt dem Sigenthu⸗ mer des entblöß zu entgegengefetzte Uſer⸗Beſitzer den verlornen Bo⸗ den zurückfordern kann⸗ Dieſes Recht hat in Anſehung der Plätze, das Meer verläßt, nicht ſtatt. 5,58. Die Unſchwemmung hat in Anſehung der Seen und Teiche nicht ſtatt, deren Eigentt ümer zeit den Boden behält, den das Waſſer bede „ I Kers 411 LSo— en Ufers zu gut, ohne daß der „ die ſer⸗-Maſſe wieder abgenommen hat. Dagegen erwirbt der Eigenthümer des Teiches auch kein Recht auf diellfergründe die ſein Waſſer pey außerordentlichen Steigen bedecken könnte. 559. Wenn ein Strom oder ein ſchiffbarer oder unſchiffbarer Fluß, durch plötzliche Gewalt einen beträchtlichen und wieder erkennbaren Theil eines an das Ufer anſtoßenden Feldes fortreißt, 2 F (1) S. 6Soſten Artikel 15 2. Buch. 2. Titel. 2. Kapitel. und denſelben gegen ein weiter unten gelegenes Feld oder auf das entgegengeſetzte Ufer hin⸗ ſchwemmt, ſo kann der Eigentbümer des weg⸗ geſchwemmten Theils ſein Eigenthum zurückfor⸗ dern; er muß aber ſeine Klage biftnen einem Jahr anſtellen: nach dieſer Friſt wird er nicht mehr damit zugelaſſen, es ſeye denn, der Ei⸗ genthümer des Feldes, an das der abgeriſſene Theil angelegt worden iſt, hätte von dieſem noch keinem Beſitz ergriffen. 560. Die großen und kleinen Inſeln, und die Anwürfe, die ſich in dem Bette der Ströme oder der ſchiffbaren oder flößbaren Flüſſe bil⸗ den, gehören dem Staate an, wenn nicht eine Urkunde oder die Verjährung das Gegentheil beweißt. 561, Die Inſeln und Anwürfe, die ſich in den unſchiffbaren und unflößbaren Flüſſen bil⸗ den, gebören den llfer⸗Beſitzern derjenigen Seite, woran die Inſel ſich gebildet bat: iſt die Inſel nicht auf einer Seite allein gebildet, ſo ge⸗ bört ſie den Ufer⸗Beſitzern der beiden Seiten„ nach Maaßgabe der Linie, die man, als mitten in dem Fluſſe gezogen, annimmt. 562. Wenn ein Fluß oder ein Strom, indem er einen neuen Arm bildet, das Feld eines Ufer⸗ Beſitzers durchſchneidet, einfaßt und eine In⸗ ſel daraus macht, ſo behält dieſer das Eigen⸗ thum ſeines Feldes, wäre auch die Inſel in ei⸗ nem Strome oder in einem ſchiffbaren oder flöß⸗ daren Fluſſe gebildet worden. 4 Von dem Unterſchied der Güter⸗ 15 ½ 563. Wenn ein Strom oder ein Fluß, er mag ſchiffbar ſeyn oder nicht, ſein altes Bett ver⸗ läßt und ſich einen neuen Lauf bahnt, ſo nehmen die Eigenthümer des von dem Waſſer eingenom⸗ menen Grundes, das alte verlaſſene Bett als Entſchädigung in Beſitz; jeder nach Berhältniß des Bodens der ihm entriſſen worden iſt. 564. Die Tauben, Kannnchen, Fiſche, die in eines Andern Taubenhaus, Gehäge oder Teich übergehen, gehören dem Eigenthümer dieſer Behälter, wenn ſie nur nicht durch Betrug oder liſt dahin gelockt worden ſind. Zweyter Abſchnitt⸗ Von dem Zuwachs⸗Recht in Be⸗ treff der beweglichen Dinge⸗ * 56,33. Wenn das Zuwachs⸗Recht zwey bewegli⸗ che Sachen, welche zwey verſchiedenen Herren gehören, zum Gegenſtand bat, ſo iſt es ganz den Grundſätzen der natürlichen Billigkeit un⸗ tergeordnet⸗ Folgende Regeln ſollen dem Richter zur Richt⸗ ſchnur dienen, um ſich in den nicht vorherge⸗ ſehenen Fällen nach den beſondern Umſtänden zu beſtimmen. 566. Wenn zwey Sachen die verſchiedenen Herrn gehören, dergeſtallt zuſammengefügt wor⸗ den ſind, daß ſie ein Ganzes ausmachen, jedoch wieder getrennt werden können, ſo daß die eine ohne die andere beſtehen kann; ſo gehört das 2. Buch. 2. Titel. 2. Kapitel. 8 ₰ Ganze dem Herrn derjenigen Sache,welche den Haupttbeil ausmacht, mit der Verbindlichkeit, dem andern den Werth der dazugefuͤgten Sache heraus zu bezahlen. 467. Als Haupttbeil wird derjenige Theil an⸗ geſehen, welchem der andere nur zum Gebrauch, zur Verzierung oder Bollendung beygefügt wor⸗ den iſt⸗ 568. Iſt aber die beygefügte Sache viel koſt⸗ barer als die Hauptſache, und iſt dreſelbe ohne Borwiſſen des Eigenthümers beygefügt worden, ſo kann dieſer begehren, daß ſie wieder getrennt und ihm zurückgegeben werde, ſollte auch die Sache, woran ſie gefügt war, dadurch ein we⸗ nig beſchädigt werden, 569. Wenn von zwey Sachen, die zuſammen gefügt worden ſind, um ein einziges Ganzes zu bilden, die eine nicht als die Nebenſache der an⸗ dern angeſeben werden kann, ſo wird diejenige als Hauptſache betrachtet, die den beträchtlich⸗ ſten Werth oder iu fai bat, wenn der Werth einer jeden ungefähr gleich iſt. 570. Hat ein Handwerksmann oder jeder An⸗ dere, einen ihm nicht gehörigen Stoff angewandt um eine Sache von einer neuen Gattung daraus zu verfertigen, der Stoff mag ſeine erſte Geſtalt wieder annehmen können oder nicht, ſo hat der ebemalige Eigenthümer das Recht die daraus ge⸗ bildete Sache zurückzuforden, wenn er den Ar⸗ heitslohn dafür bezahlt⸗ Bon dem Unterſchied der Güter 153 29 571. Wäre jedoch die darauf verwandte Ar⸗ peit ſo beträchtlich, daß ſie um vieles den Wertb des dazu angewandte n Stoffes überſtiege„ſo müßte alsdann der Kunſt ſiflris als Haupttheil an⸗ geſehen werden, und der Handwerksmann bätte das Recht die verarbeitete Sache zu behalten, wenn er den Preis des Stoffes dem Eigenthü⸗ mer deſſelben vergütete⸗ 572. Hat Jemand zum Theil ſeinen eigenen Stoff, und zum Theil den Stoff eines Andern angewandt, um eine Sache von einer andern Gattung daraus zu verfertigen, ohne daß der eine oder der andere der beyden Stoffe gänzlich zernichtet wäre, jedoch ſo, daß man ſie nicht ohne Nachtheil trennen kann, ſo bleibt die Sache den beyden Eigenth zümern gemeinſchaftlich, dem einen, nach Verhältniß des ihm zugehörigen Stoffes, dem andern ebenfalls nach Berhältniß des ihm angehörigen Soffes, verbunden mit ſeinem Arbeitslohn⸗ 573. Iſt eine Sache aus der Miſchung meh⸗ rerer, vetſchiedenen Eigenthümern zugehörigen Stoffe gebildet worden, wovon man aber keinen als den Hauptſtoff anſehen kann, und laſſen ſich die Stoffe trennen, ſo kann derjenige, ohne deſſen Vorwiſſen die Stoffe gemiſcht worden ſind, die Theilung derſelben hegehren. Können die Stoffe nicht mehr ohne Nachtheil getrennt werden, ſo entſteht für die Eigenthü⸗ mer ein gemeinſchaftliches Gut, woran jeder, 1.4 2. Buch. 2. Titel. 2. Kapitel. nach Maaß gabe der Menge, derEigenſchaft und des Werthes des ihm darin gehörigen Stoffes Theil hat. 574.Wäre der Stoff des einen Eigenthümers, ſowshl an Menge als an Preis, um vieles mehr werth als der des andern, ſo könnte der Eigen⸗ thümer des an Werth beträchtlichern Stoffes die aus der Vermiſchung entſtandene Sache an⸗ ſprechen, wofern er dem andern Eigenthümer den Werth ſeines Stoffes vergütete. 575. Wenn die Sache den Eigenthümern der Stoffe, woraus ſie verfertigt worden, in Ge⸗ meinſchaft verbleibt, ſo ſoll ſie zum gemein⸗ ſchaftlichen Bortheil verſteigert werden. 576. In jedem Falle kann der Eigenthümer, deſſen Stoff ohne ſein Vorwiſſen gebraucht wor⸗ den iſt, um eine Sache einer andern Gattung daraus zu verfertigen, dieſe Sache als ſein Eigenthum zurück fordern; er hat die Wahl, die Wiedererſtattung ſeines Stoffes in der näm⸗ lichen Natur, Menge, Güte und im nämlichen Maaß und Gewichte, oder ihren Werth zu be⸗ gehren⸗ 577. Diejenigen, die Andern zugehörige Stoffe ohne deren Vorwiſſen angewandt ha⸗ ben, können auch zu allenfallſiger Schadlos⸗ baltung verurtheilt werden, und zwar unbe⸗ ſchadet der Klage von Seiten der Staats⸗Be⸗ hörde, wenn der Fall es mit ſich bringt. Von der Nutznießung ꝛe. 1355 Dritter Titel. Bon der Nutznießung, dem Ge⸗ brauch und der Wohnung⸗ (Dekretirt den Zoten Jan. 1804. Promulgirt den gten Februar.) Erſtes Kapitel, Bon der Rutznießung. 578. Die Nutznießung iſt das Recht, die Sa⸗ chen, deren Eigenthum einem Andern zuſteht, wie der Eigenthümer ſelbſt zu genießen, unter der Bedingung derſelben Subſtanz zu erhalten. 579. Die Nutznießung(1) wird durch das Geſetz oder durch den menſchlichen Willen feſt⸗ geſetzt. 580. Die Rutznießung kann entweder unbe⸗ dingt, oder auf beſtimmten Tag, oder bedingungs⸗ weiſe feſtgeſetzt werden. 581. Sie kann auf jede Gattung von be⸗ weglichen oder unbeweglichen Gütern gelegt werden. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten des Nutznießers. 582. Der Nutznießer hat das Recht, die na⸗ türlichen, durch Kunſtfleiß erworbenen oderCivil⸗ (0 S. die Artikel 386, 387, 754, 949, 950, 1004, 1968. 156 2. Buch. 3. Titel. 1. Kapitel. Früchte jeder Art zu genießen, welche die Sacht deren Nutznießung er hat, hervorbringen kann. 5 ◻ 583. Natürliche Früchte ſind diejenigen, wel⸗ che die Erde von ſelbſt hervorbringt. Auch der Ertrag und die Jungen der Thiere ſind natuͤrli⸗ che Früchte. Durch Kunſtfleiß erworbene Früchte eines Grundſtücks ſind die, welche man durch den Anbau erhält. 584. Civil⸗Früchte ſind die Hauszinſe, die Zinſe von aufkündbaren Capitalien, die Rück⸗ ſtände der ewigen Renten⸗ Die Gälten oder Pacht⸗Zinſe werden auch unter die Civil⸗Früchte gerechnet⸗ 585. Die natürlichen und durch Kunſtfleiß hervorgebrachten Früchte, die im Augenblicke da die Nutznießung beginnt, an den Aeſten bängen oder auf den Halmen ſtehen, gehören dem Nutz⸗ nießer. Diejenigen, welche im Augenblicke da die Nutznießung aufhört, in demſelben Zuſtande ſind, gehören dem Eigenthümer, ohne gegen⸗ ſeitigen Erſatz der Bau⸗ und Saat⸗Koſten; aber auch unbeſchadet des Antheils an den Früch⸗ ten, der dem theilhabenden Bauern zukommen kann, wenn ein ſolcher im Anfang oder am Ende der Nutznießung da war. 586. Die Civil⸗Früchte werden als Tag für Tag erworben angeſehen, und gehören dem * 4 56 Hähnen 4 7 Von der Nutznießung 1e. 15½ 1 2 Wö. 94 Dau Rutznießer, nach Maasgabe der Dauer ſeiner Rutznießung.(1) Dieſe Regel iſt auf die Pacht⸗Zinſe, Haus⸗ —— Trhe 1„ Zinſe und alle undere Ci wbile Frdtht⸗ anwendbar. TLr Menn p ſolche D po⸗ 5 Wenn die nießung ſolche Dinge be⸗ arelft, die man niche ge rauchen kann, ohne ſie zu verzehren, wie das Beld ‚das Getreide, das ſ utznießer dieſelben zwar verzehren; er muß aber nach geendigter N änke, ſo da kutz⸗ nießung die gleiche Quantität und Qualität in gleichem Werthe, oder ihten Abſchä ätzungs⸗Preiß, erſetzen 588. Die Nutznießung einer Leib⸗Rente(2) berechtigt auch den Nutznießer, die Rückſtände derſelben, während der Dauer ſeiner Nutz⸗ nießung, zu beziehen, ohne zu einer Wiederer⸗ ſettng Phae n zu ſeyn. 2 die Nutznießung ſolche Dinge, hrt zuwerden, ſich nach und nach durch den Gebranch abnutzen, wie die Leinwand, oder die möblirenden Geräth⸗ ſchaften, ſo hat der Nutznießer das R lecht ſich derſelben, zu dem Gebrauche wozu ſie beſtimmt ſind, zu bedienen, und iſt am Ende der Nutz⸗ nießung bloß gehalten, dieſelben in dem Zu⸗ ſtange worin ſie ſich befinden, wenn ſie anders nicht durch ſeine vorſetzliche Schuld, oder ſeinen Febler beſchädigt worden ſind, zurückzugeben. (1) S' den 1571ſten Artikel. (2)) S. den 1982 ſten Artikel⸗ 158 2. Buch. 3. Titel. 1. Kapltel⸗ 590. Wenn die Nutznießung Buſchholz in ſich begreift, ſo iſt der Nutznießer herbundes, ſich, was die Eintheilung der Gehaue betrifft⸗ nach der eingefuͤhrten Ordnung, oder nach der hergebrachten Weiſe der Eigenthümer zu rich⸗ ten. Doch hat der Nutznießer oder ſeine Erben keine Entſchädigung für die während ſeines Genuſſes unterlaſſenen ordentlichen Gehaue des Buſchholzes, der Häg⸗Bäume oder der Hoch⸗ Wälder zu fordern⸗(1¹) Die Bäume die man aus einer Baumſchule ziehen kann, ohne dieſelbe zu beſchädigen, machen auch nur in ſofern einen Tbeil der Nutznießung aus, als ſie der Nußnießer nach dem Orts⸗ Gebrauche wieder erſetzt. 591. Der Rutznießer benutzt auch, jedoch im⸗ mer nur in ſofern er ſich nach den, von den Eigenthümern beobachteten Zeitpunkten und Ge⸗ bräuchen richtet diejenigen Theile von den Hoh⸗ Wäldern, die in regelmäßige Gehaue gelegt ſindz dieſe mögen in einem gewiſſen zugemeſſenen Platz beſtehen, den man periodiſch ſchlägt, oder in einer gewiſſen Anzahl von Bäumen, die man ohne Unterſchied im ganzen Umfange des Gates nimmt.(2) 592. In allen übrigen Fällen darf der Nutz⸗ nießer die hochſtämmigen Bäume nicht berüh⸗ ren: er kann zu den Ausbeſſerungen, wozu er ge⸗ den 1403ten Artikel. den 521ſten Artikel⸗ Bon der Nutznießung le. 159 balten iſt, nur die durch Zufall ausgeriſſenen oder zerbrochenen Bäume anwenden; doch darf er zu dieſem Behufe, wenn es durchaus nöthig iſt, auch von jenen abhauen laſſen, nachdem er ſich vorher wegen der Nothwendigkeit mit dem Eigenthümer abgefunden hat. 593. Er kann aus den Gehölzen Pfähle für die Weinſtöcke nehmen; er kann auch von den Bäumen den jährlichen oder periodiſchen Er⸗ trag beziehen: alles nach dem Landes⸗Gebrauch oder nach der hergebrachten Weiſe der Eigen⸗ thümer. 594. Die Obſt⸗Bäume die abſtehen, ſelbſt diejenigen welche durch Zufall ausgeriſſen oder zerbrochen werden, gehören dem Nutznießer, jedoch mit der Obliegenheit, ſie durch andere zu erſetzen. 5935. Der Nutznießer kann entweder in eig⸗ ner Perſon genießen, oder ſein Recht einem andern verpachten; ja ſelbſt es verkaufen oder unentgeltlich abtreten. Wenn er verpachtet, muß er ſich, in Rück⸗ ſicht der Zeitpunkte da die Pacht⸗Beträge zu erneuern ſind, und in Ruͤckſicht ihrer Dauer(1) nach den Regeln richten, welche für den Ehemann in Betreff der Güter der Frau im Titel vom E h e⸗ Bertrag undvon den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten feſtgeſetzt ſind⸗ — (1) S. die Artikel 1429 und 1718⸗ 160 2. Buch. 3. Titel. 1 Kapitel. 596. Der Nutznießer benutzt die durch Un⸗ ſchwemmung verurſachte Bermehrung des Gu⸗ 63 tes deſſen Nutznießung er hat. 597. Er genießt alle Servituten, Durch⸗ gangs⸗Rechte, und überhaupt alle diejenigen Rechte, deren Genuß dem Eigenthümer zuſteht, und zwar wie der Eigenthümer ſelbſt. 598. Eben ſo genießt er auch, wie der Eigen⸗ thümer, die Bergwerke und Steinbrüche, die — bey Eröffnung der Nutznießung bearbeitet wer⸗ den; wenn jedsch von einer Bearbeitung die A Rede iſt, die nicht ohne Conceſſion geſchehen darf, h kann der Nutznießer dieſelbe nur noch einer dazu vom Kaiſer erhaltenen Erlaubniß genießen. Er hat kein Recht weder auf die noch nicht eröffneten Bergwerke und Steinbrüche, noch auf die Torfgruben, deren Ausgrabung noch nicht angefangen iſt, noch auf den Schatz,(1) der während der Nutznießung entdeckt werden könnte. 599. Der Eigenthümer kann auf keine Wei⸗ ſe durch irgend ein Unternehmen dem Rechte des Nutznießers Aibbruch thun. Auf ſeiner Sete kann der Nutznießerwenn die Nutznießung zu Ende iſt, für die Verbeſſe⸗ rungen, die er gemacht zu haben behaupten könnte, keine Entſchädiaung fordern, wenn gleich die Sache dadurch an Werth gewonnen hat. —qnᷓyᷓyᷓyᷓnn Siche die Artikel. 716 und 1403. 403 Von der Nutznießung c. 161 Er oder ſeine Erben können jedoch die Spie⸗ gel, Gemählde und andere Verzierungen, die er hat anbringen laſſen, wegnehmen; jedoch muß er in dieſem Falle die Plätze wieder in ihren vorigen Stand ſtellen. Zweyter Abſchnitt. Bon den Berbindlichkeiten des Nutznießers. 600. Der Nutznießer nimint die Sachen in dem Zuſtande, worin ſie ſich befinden; aber er kann den Genuß nicht eher antreten, als nach— dem er in Gegenwart des Eigenthümers oder wenn derſelbe gehörig dazu eingeladen worden, ein Inventarium von den beweglichen und ein Berzeichniß von den unbeweglichen Guͤtern hat verfertigen laſſen, wovon der Nießbrauch ihm zuſteht. 601. Er leiſtet Bürgſchaft wie ein guter Haus⸗ dater zu genießen, wenn ihn anders der Ver⸗ trag, der die Nutznießung feſtſetzt, nicht davon loßſpricht. Jedoch ſind Bater und Mutter, denen die geſetzliche Nutznießung des Gutes ihrer Kinder zukommt, und derjenige, der mit Borbehalt der Nutznießung verkauft oder verſchenkt, zu dieſer Bürgſchafts⸗Leiſtung nicht gebalten. 602. Findet der Nutznießer keine Bürgſchaft, ſo werden die unbeweglichen Güter verpachtet oder unter Segueſter gelegt⸗ Die in der Nutznießung degriffenen Geldſum⸗ men werden an Zinſe gelegt. Coder Napoleon. 11 162 2. Buch. 3. Titel. 1. Kapitel. Die Lehensmittel werden verkauft, und deren Ertrag ebenfalls an Zinſe gelegt; Die Zinſe dieſer Geldſummen und die Pacht⸗ Zinſe gehören, in dieſem Falle, dem Nutznießer⸗ 603. In Ermanglung einer Bürgſchaft von Seiten des Nutznießers, kann der Eigenthümer begehren, daß die durch den Gebrauch ſich abnu⸗ tzenden beweglichen Güter verkauft werden und deren Erlös, wie der Erlös der Lebensmittel, an Zinſe gelegt werde; aksdann gebühret dem Nutz⸗ nießer, wöhrend ſeiner Nutznießung der Genuß der Zinſe; doch kann der Letztere begehren, und die Richter können nach den Umſtänden verord⸗ nen, daß demſelben ein Theil der zu ſeinem Ge⸗ brauche nothwendigen Geräthſchaften, unter blo⸗ ßer eidlicher Berſicherung, und mit Borbehalt ſie am Ende der Nutznießung wieder herzuſtel⸗ len, überlaſſen werde. 604. Sollte die Bürgſchafts⸗Leiſtung ſich ver⸗ zögern, ſo wird dadurch der Nutznießer der Früchte, auf die er ein Recht haben kann, nicht beraubt; ſondern ſie gebühren ihm vom Augenblick an, wo die Nutznießung eröffnet worden iſt. 605. Der Nutznießeer iſt nur zu den Ausbeſſe⸗ rungen die der Unterhalt erfordert verbunden.(1) Die Haupt⸗Ausbeſſerungen bleiben dem Ei⸗ genthümer zur Laſt, es ſeye denn, ſie wären durch Mangel an Unterhalts⸗Ausbeſſerungen, (1) S. den 1754ſten Ariikel. Von der Nutznießung e⸗ 163 ſeit der Eröffnung dee Nutznießung, verurſacht worden, in welchem Falle der Nutznießer dazu gehalten iſt.(1) 606. Man verſteht unter den Haupt⸗Ausbeſſe⸗ rungen die Ausbeſſerung der Hauptmauern und der Gewölbe, die Erneuerung der Haupt⸗Balken und der ganzen Dächer: die Herſtellung der Däm⸗ me, der Land⸗Feſten und der Ringmauern im Ganzen: Ale andere Ausbeſſerungen gehören zum Unterhalt. 607. Weder der Eigenthümer noch der Rutz⸗ nießer ſind gehalten, dasjenige was Alters hal⸗ balben zuſammen gefallen, oder was durch Zu⸗ fall zerſtört worden iſt, wieder aufzubauen. 608. Der Nutznießer iſt während der Dauer ſeines Genuſſes, zur Entrichtung aller dem Gut auferlegten jaͤhrlichen Laſten verbunden, als der Abgaben und anderer Koſten, die der Landes⸗ brauch den Früchten aufbürdet⸗ 609. Was die Laſten betrifft, die während der Dauer der Rutznießung dem Eigentdum auf⸗ erlegt werden können, ſo tragen der Nutznießer und Eigenthümer folgendermaßen dazu bey⸗ Der Eigenthümer iſt zur Bezablung derſelben verbunden, und der Rutznießer muß ihm die Zinſe dergüten⸗ Schießt der Nutznießer dieſelben vor, ſo ſteht ihm die Rückforderung des Capitals am Ende der Nutznießung zu. () S. den 179oſten Artikel. 11* 164 2. Buch. 3. Titel. 1. Kapitel. 610. Der Univerſal⸗Legatar(1) der Nutznie⸗ ßung iſt verbunden, das durch ein Teſtament ge⸗ machte Vermächtniß einer Leibrente oder eines Koſtgeldes ohne Abzug auszuzahlen; der Legatar der Nutznießung mit UUniverfal⸗Tirel muß daſſel⸗ be nach. Berhältniß ſeines Gewiſſens entrichten, ohne daß der eine oder der andere etwas zurück⸗ fordern kann. 611. Der Nutznießer unter einem Partieular⸗ Titel iſt nicht gehalten, die Schulden für welche das Geundſtück verpfändet iſt, zu entrichten⸗ Wird er gezwungen ſie zu bezahlen, ſo ſteht ihm der Regreß gegen den Eigenthümer offen, mit Vorbehalt deſſen was der 102oſte Artikel, im Titel von den Schenkungen zwi⸗ ſchen den Lebenden und von den Te⸗ ſtamenten, verfügt⸗ 612. Der Univerſal⸗Nutznießer, oder der Nutznießer mit Univerſal⸗Titel ſoll, auf fol⸗ gende Art, mit dem Eigenthuͤmer zur Tilgung der Schulden(2) beytragen. Man ſchätzet den Werth des der Rutznießung unterworfenen Grund-Eigenthums ab; nach BVerhältniß dieſes Werthes be eſtimmt man nach⸗ her den Beytrag zu den Schulden⸗ (1) Der Unterſchied zwiſchen dem Univerſal⸗Legatar und dem Legatar mit Uniyerſal⸗Titel iſt in den Artikeln 1003 und 10O1o enthalkn. (2) S. die Artikel 1009, 1012, 1024. 57 dor n.. à 1 Von der Rutznießung ꝛe⸗ 163 3 9 3 Will der Nutznießer die Geld⸗Summe, wo⸗ zu das G enthum beytragen muß, vor⸗ ſchießen, ſo wird ihm am Ende der Nußznie⸗ ßung das Capital, ohne einige Zinſe, zurück⸗ gegeben. Wil der Nutznießer dieſen Vorſchuß nicht machen, ſo hat der Eigenthümer die Wahl, entweder dieſe Geld⸗Summe zu bezahlen, in weſchem Falle ihm der Nutznießer die Zinſen während der Dauer der Nusnießung vergütet, oder einen Theil von den der Nußnießung un⸗ terworfenen Gütern, bis zum Belauf der no⸗ thigen Summe, verkaufen zu laſſen. 613. Der Nutznießer iſt nur verpflichtet die Prozeß⸗Koſten, welche den Genuß betreffen, und die Koſten der übrigen Verurtheilungen, wozu dieſe Proceſſe Anlaß geben könnten, zu beſtreiten. 614. Wenn ſich, während der Dauer der Nußznießung, ein Dritter einen Eingriff(1) in das Grund⸗Eigenthum erlaubt, oder auf irgend eine andere Art die Rechte des Eigen⸗ thümers zu ſchmälern ſucht, ſo iſt der Nutz⸗ nießer gehalten, es demſelben anzuzeigen: in Ermangelung deſſen iſt er fuͤr allen Schaden, der daraus für den Eigenthümer entſteben kann, eben ſo verantwortlich, als er es für die durch ihn ſelbſt verurſachten Beſchädigun⸗ gen ſeyn würde. „r in cund (1) S. den 1768ſten Artikel. 166 2. Buch. 3. Titel. 1. Kapitel⸗ 615. Hat die Nutznießung nur ein Stück Vieh zum Gegenſtande, das ohne Verſchulden des Nutznießers zu Grunde gegangen iſt, ſo iſt der⸗ ſelbe niche gehalten, ein anderes dafür zu geben, oder deſſen Abſchätzungs⸗Preis zu bezahlen. 616. Geht eine Heerde, worauf eine Nutz⸗ nießung haftet, gänzlich, oder durch Zufall oder Krankheit, und ohne des Nutznießers Schuld⸗ zu Grunde, ſo iſt dieſer nur verbunden dem Eigenthuͤmer für die Häute, oder deren Werth Rechnung zu halten⸗ Geht die Heerde nicht gänzlich zu Grunde, ſo iſt der Nutznießer gehalten, die Anzahl der Tbiere die zu Grunde gegangen ſind, bis zum Belauf der Jungen, die ſie erzeugt haben, zu erſetzen⸗ Dritter Abſchnitt. Wie ſich die Nutznießung endigt. 617. Die Nutznießung endigt ſich Durch den natürlichen und durch den Civil⸗ Tod(1) des Nutznießers; Durch den Ablauf der Zeit, für welche ſie bewilligt worden iſt;(2) Durch die Conſolidirung oder Vereinigung der beyden Eigenſchaften als Nutznießer und Beſitzer in einer und eben derſelben Perſon; Cr) S. den 1082ſten Artikel. (2) S. den 1737ſten Artikel. Von der Nutznießung ꝛc. 167 ,1 des Rechts; Durch den gänzlichen Untergang der Sache, (1) auf welcher die Nutznießung baftet. 618. Die Nutznießung kann auch durch den Mißbrauch aufhören, welchen der Nutznießer von ſeinem Genuſſe macht, entweder indem er das Grundſtück beſchädiget, oder indem er daſ⸗ ſelbe aus Mangel an Unterhalt zu Grunde ge⸗ hen läßt; in den hieruͤber entſtandenen Strei⸗ tigkeiten können die Gläubiger des Nutznießers, zur Erhaltung ibrer Rechte, interveniren; ſie können ſich zur Ausbeſſerung der gemachten Be⸗ ſchä igungen, und zur Gewährleiſtung für die Zukunft erbieten. Die Richter können, je nachdem es die Wich⸗ tigkeit der Umſtände erfordert, entweder die gänzliche Erlöſchung der Nutznießung, oder die Wieder⸗Einſetzung des Eigentbümers in den Genuß des damit belaſteten Gegenſtandes ver⸗ ordnen, jedoch nur unter der Bedingung, daß derſelbe jährlich dem Nutznießer, oder den Be⸗ ſitzern ſeiner Rechte, eine beſtimmte Geldſumme, bis zu dem Augenblick, wo die Nutznießung hätte aufbören ſollen, entrichte. 619. Die Nutznießung die nicht Privat⸗Per⸗ ſonen zugeſtanden iſt, dauert nur dreyßig Jahre. 620. Die Nutznießung die bis auf die Zeit zugeſtanden iſt, da ein Dritter ein beſtimmtes (I) S. den 1741ſten Artikel. 168 2. Buch. 3. Titel. 2. Kapitel. Alter erreicht hat,(1) dauert bis auf dieſen Zeitpunkt, ſelbſt wenn dieſer Dritte vor dem beſtimmten Alter geſtorben wäre.⸗ 621. Der Verkauf einer der Nutznießung un⸗ terworfenen Sache bringt keine Veränderung in dem Rechte des Nutznießers hervor; er be⸗ bält den Genuß ſeiner Nutznießung, wenn er nicht förmlich darauf Verzicht gethan hat. 622. Die Gläubiger des Nutznießers können die Berzichtleiſtungen, die er zu ihrem Nachtheil V gemacht bätte, für null und nichtig erklären laſſen⸗ 623. Iſt nur ein Theil von einer, der Nutz⸗ nießung unterworfenen Sache, zerſtört, ſo dauert die Nutznießung auf dem uͤbrig gebliebe⸗ nen Theile fort. 624. Haftet die Nutznießung bloß auf einem Gebaude, und wird dieſes Gebäude durch eine Feuersbrunſt(2) oder einen andern Zufall zer⸗ ſtört, oder ſtürzt es Alters halben ein, ſo ſteht dem Nutznießer kein Recht, weder auf den Ge⸗ nuß des Bodens noch der Materialien, zu. Haftet aber die Nutznießung auf einem Gut⸗ wovon das Gebäude einen Theil ausmacht, ſo ſteht dem Nutznießer der Genuß des Bodens und der Materialien zu⸗ Zweytes Kapitel. Von dem Gebrauche und der Wobhnung⸗ 625. Die Rechte des Gebrauchs und der 1) S. 334ſten Artikel. He. (².) S. den 1733ſten Artikel. Bon der Nutznießung ꝛc⸗ 169 Wohnung begründen ſich und geben auf die⸗ ſelbe Art, wie die Nutznießung, verloren. 626. Wie bey der Nutznießung, kann man auch hier nicht in den Genuß treten, ohne Bürg⸗ chaft zu leiſten und ohne vorher Berzeichniſſe und Inventarien nebſt Beſchreibung zu machen⸗ 7. Der Uſuar und derjenige dem ein Wohnungs⸗Recht zuſteht, ſollen wie gute Hausväter genießen⸗ 628. Die Rechte des Gebrauchs und der Woh⸗ nung beſtimmen ſich nach der Urkunde, worauf ſie beruhen, und erhalten nach deren Verfü⸗ gungen mehr oder weniger Ausdehnung⸗ 629. Erklärt ſich die Urkunde nicht über die Ausdehnung dieſer Rechte, ſo werden dieſelben auf folgende Arr beſtimmt: 630. Derjenige dem der Gebrauch der Früchte eines Grund⸗Eigenthums zukommt, kann davon nur ſo viel fordern, als er für ſeine und ſeiner Familie Bedürfniſſe nöthig hat. Er kann davon ſogar für die Bedürfniſſe der Kinder fordern, die ihm ſeit der Einräumung des Gebrauchs geboren worden ſind. 631. Der Uſuar kann ſein Recht einem andern weder abtreten noch vermiethen. 632. Wer das Wohnungs⸗Recht in einem Hauſe hat, kann darin mit ſeiner Familie woh⸗ nen, wenn er auch zur Zeit als ihm dieß Recht verliehen worden iſt, noch nicht verheirathet geweſen war. 170 2. Buch. 4. Titel. 533. Das Recht der Wobhnung ſchränkt ſich auf das ein, was derjenige, dem dieſes Recht verliehen worden iſt, nebſt ſeiner Familie zur Wohnung nöthig hat. 634. Das Wohnungs⸗Recht kann weder ab⸗ getreten noch vermiethet werden⸗ 6335. Wenn der Uſuar all⸗Früchte des Grund⸗ Eigenthums verbraucht, oder das ganze Haus einnimmt, ſo muß er, wie der Nutznießer, die Anbau⸗Köſten, die Unterhalts⸗Ausbeſſerungen, und die öffentlichen Steuern auf ſich nehmen. Hat er nur einen Theil der Früchte zu be⸗ ziehen, oder nur einen Theil des Hauſes zu bewohnen, ſo trägt er nach Maaßgabe ſeines Genuſſes bey. 636. Der Gebrauch der Gehölze und Wal⸗ dungen wird durch beſondere Geſetze beſtimmt⸗ Vierter Titel. Bon den Servituten oder Grund⸗ Dienſtbaorkeiten. Dekretirt den 31. Januar 1804, Promulgirt den loten Februar) 37. Eine Servitut iſt die, einem unbeweg⸗ lichen Gute auferlegte Laſt, zum Gebrauche und zum Nutzen eines unbeweglichen Gutes, das einem andern Eigenthümer gehört. 638. Die Servitut begründet keinen Vor⸗ rang des einen Guts üher das andere⸗ Von den Servituten ꝛc. 171 639. Sie kömmt entweder von der vatürlichen Lage der Orte, oder von den durch das Geſetz auferlegten Berbindlichkeiten, oder von den zwiſchen den Eigenthümern gemachten Verträ⸗ gen her. Erſtes Kapitel. Von den Servituten die von der Lage der Orte her kommen. 640. Die tiefer gelegenen Grundſtuͤcke muͤſſen das Waſſer aufnehmen, das nach ſeinem natür⸗ lichen Laufe und ohne daß Menſchen⸗Hände etwas dazu beytragen, von den höhern Grund⸗ ſtücken abfließt. Der Eigenthümer des tiefer gelegenen Grund⸗ ſtücks darf keinen Damm aufführen, der die⸗ ſen Abfluß hindert⸗ Der Eigenthuͤmer des höher gelegenen Grund⸗ ſtücks darf nichts unternehmen, das die Servi⸗ tut des tiefer liegenden Grundſtücks erſchweren könnte · 641. Wer eine Quelle auf ſeinem Geund⸗ ſtücke hat, kann ſich derſelben nach Willkühr be⸗ dienen mit Vorbehalt des Rechtes, das der Eigenthümer des tiefer gelegenen Grundſtückes durch Urkunden oder Verjährung erworben ha⸗ ben könnte⸗ 642. Die Verjährung kann, in dieſem Falle, nur durch einen dreyßigjährigen ununterbroche⸗ 172 2. Bach. 4. Titel. 1. Kapitel. nen Genuß erworben werden, und zwar von dem Augenblicke an zu rechnen, da der Eigen⸗ thümer des tiefer gelegenen Grundſtücks ſicht⸗ bare Werke angelegt und vollendet bat, die dazu beſtimmt ſind, den Fall und den Lauf des Waſſers auf ſein Eigenthum zu erleichtern. 643. Der Eigenthümer der Quelle darf ihren Lauf nicht verändern, wenn ſie den Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorfes oder Weilers, das nöthige Waſſer verſchaft⸗ Haben aber die Einwohner den Gebrauch derſelben nicht erwor⸗ ben, oder verjährt, ſo kann der Eigenthümer eine Entſchädigung fordern, welche durch Experten beſtimmt wird. 644. Derjenige, deſſen Eigentbum ſich längs eines fließenden Waſſers hinziehet, wenn dieſes anders nicht durch den 538ſten Artikel im Titel von dem Unterſchiede der Güter, als Staats⸗Eigenthum erklärt iſt, kann ſich deſſel⸗ ben, da wo es vorbey fließt, zur Wäſſerung ſeiner Grundſtücke bedienen. Derjenige, durch deſſen Gut dieſes Waſſer fließt, kann es ſogar der Strecke nach, die es daſelbſt durchläuft, benutzen, mit dem Beding,⸗ daſſelbe, bey dem Ausfluß aus ſeinem Grund⸗ ſtücke, wieder in ſein gewöhnliches Bett zu leiten. 645. Wenn zwiſchen den Eigenthümern, de⸗ nen dieſes Waſſer nützlich ſeyn kann, eine Strei⸗ tigkeit entſteht, ſo ſollen die Gerichte bey ihren Ausſpruch das Intereſſe des Ackerbaues mit der, dem Eigenthum gehührenden Achtung, vet⸗ Von den Servituten ꝛe. 173 einigen, und in allen 8 Fällen müſſen die beſon⸗ dern und Local⸗? Berorda ungen über den Lauf und die Be nutzung der Waſſer beobachtet werden. Jeder Eigenthümer kann ſeinen Ra bann; zur Abmarkung ihrer aneinander ſtoöſſenden Beſitzungen zwingen. Die Abmarlung geſchieht auf ge meit nſchaftliche Koſten. 647. Jeder Eigenthümer hat das Recht, ſein Gut ein zuſchl ießen, mit Borbehalt der im 682⸗ ſten Artikel enthaltenen Ausnahme⸗ 648. DerEigenthümer, der ſein Gat einſchlie⸗ ßen wih, verliert ſein Recht auf Weidſtrich(*) und Stoppel⸗Weide, nach Maaßgabe der Boden⸗ fläche die er denſelben entzieht⸗ ch⸗ Zweytes Kapitel⸗ Bon den durch das Geſetz einge⸗ führten Servituten⸗ 649. Die durch das Geſetz eingeführten Servi⸗ tuten haben den öffentlichs n Nutzen, oder den einer Gemeinde, oder aber den Nutzen der Pri⸗ vat⸗Perſonen zum Geg zenſtand. 650. Diejenigen, die zum öffentlichen oder Gemeinde⸗ Nutz/ neingeführt ſind, beſtehen in dem Leinpfad(1) längs der ſchiffbaren oder ffößbaren Fläſſe; in dem Bau oder der Aus⸗ 3 ————— — - Hier iſt von dem Wa Iäͤſtrich die Rede, der mehreren Gemeinden wechſelkiti in ihren Bännen zuſteht. Der A' f dircors et vaine pature bedeutet eigentlch Koppe[⸗und Stovpel⸗Weide⸗ (1) S. den 556ſten Attikel. 174 2. Buch. 4. Titel. 2. Kapitel. beſſerung der Wege und anderer, öffentlicher oder Gemeinden angeböriger Werke. Alles was dieſe Gattung von Servituten be⸗ trifft, wird durch beſondere Geſetze oder Ver⸗ ordnungen beſtimmt. 1 631. Das Geſetz unterwirft die Eigenthümer gegenſeitig verſchiedenen Verbindlichkeiten,wenn auch keine Uebereinkunft ſtatt gefunden hat⸗ 652. Ein Theil dieſer Verbindlichkeiten wird durch die Geſetze über die Feld⸗Polizey an⸗ geordnet. 3 Die andern betreffen die gemeinſchafclichen Mauern und Gräben, die Fälle wo Gegen⸗ Mauern aufgeführt werden müſſen, die freye Ausſicht auf das Eigenthum des Nachbarn, die Dachrinnen und das Durchgangs⸗Recht. Erſter Abſchnite⸗ Von den gemeinſchaftlichen Mau⸗ ern und Gräben. 653. In den Städten und auf dem Lande wird jede Scheide⸗Mauer zwiſchen zwey Ge⸗ bäuden, bis auf die Höhe wo ſie übereinander binausragen, oder zwiſchen Höfen und Gärten, ja ſogar zwiſchen Feldgütern, als gemeinſchaft⸗ lich angeſehen, wenn keine Urkunde und keine Anzeige des Gegentheils vorhanden iſt. 634. Es iſt ein Zeichen daß die Mauer nicht gemeiaſchaftlich iſt, wenn ſie auf einer Seite Von dea Servituten te⸗ 173 gerade und ſenkrecht von ihrer Spitze herab läuft, und auf der andern Seite eine ſchiefe Fläche darbietet. Eben ſo wenn nur auf einer Seite entweder ein Mauer⸗Dach oder Stein⸗Leiſten und Krag⸗ Steine ſich befinden, welche bey Aufführung der Mauer daſelbſt angebracht worden wä⸗ ren.(*) In dieſen Fällen wird die Mauer als aus⸗ ſchließlich dem Eigenthümer angehörig betrach⸗ tet, auf deſſen Seite ſich die draufe des Mauer⸗ Daches oder die Krag⸗Steine und Stein⸗Leiſten befinden. 6,53. Die Ausbeſſerung und Wiederauffüh⸗ rung der gemeinſchaftlichen Mauer liegt denje⸗ nigen ob, welche ein Recht darauf haben, und zwar nach Maaßgabe des Rechtes eines jeden unter ihnen. 636. Inzwiſchen kann jeder Mit⸗Eigenthü⸗ mer einer gemeinſchaftlichen Mauer ſich des Beytrages zur Ausbeſſerung und Wiederauf⸗ bauung entheben, wenn er der Gemeinſchaft entſagt; vorausgeſetzt jedoch, daß die gemein⸗ (*) In der Franzöſiſchen Banart zeigt man das ausſchlie⸗ ßende, oder gemeinſchaftliche Eigenthum durch ganze Steine an, welche hin und wieder auf einer oxer auf beyden Seiten, aus der Mauer herausragen und Cor- beaux genannt werden. In Deuuſchland und andern Läͤnderu bringt man zu dielem Behufe Blindl9⸗ cher an. 176 2. Buch. 4. Titel⸗ 2. Kapitel. ſchaftliche Mauer kein ihm angehöriges Gebäude unterſtütze. 6.57. Jeder Mit⸗Eigenthümer kann an eine gemeinſchaftliche Mauer anbauen, und in ihre ganze Dicke, weniger vier und fünfzig Millimeter (zwey Zoll) Durchzüge, oder Balken einlegen laſſen, mit Vorbehalt des Rechtes, daß dem Nachbarn zuſteht, dieſelben bis zur Hälfte der Mauer abſchroten zu laſſen, im Falle er ſelbſt an eben dieſer Stelle Balken einlegen, oder einen Schornſtein aufbauen laſſen wollte⸗ 6.58. Jeder Mit⸗Eigenthümer kann die ge⸗ meinſchaftliche Mauer erhöhen laſſen; er muß aber die Koſten der Erhöhung und die Unter⸗ halts⸗Koſten über der Stelle, wo die gemein⸗ ſchaftlich ſchließende Mauer aufhört, allein tragen und. überdieß noch die Entſchädigung für die vermehrte Laſt nach Maaßgabe der Er⸗ höhung und des Werthes derſelben bezahlen⸗ 659. Iſt die gemeinſchaftliche Mauer nicht ſtark genug, um die Erhöhung zu tragen, ſo muß derjenige, der ſie vornehmen will, dieſelbe auf ſeine eigene Koſten ganz neu aufführen laſſen, und das, um was ſie dicker wird, muß auf ſeiner Seite genommen werden. 660. Der Nachbar der nicht zur Erhöhung beygetragen hat, kann die Gemeinſchaft daran erwerben, wenn er die Hälfte der Ausgabe, welche die Erhöhung erfordert hat, nebſt dem Wrrth Von den Serbituten ier 1977 Werth der Hälfte des Bodens erſetzt, der für den Zuſatz an Dicke angewandt worden⸗ 661. Jeder an eine Mauer anſtoßende Eigen⸗ thümer hat ebenfalls das Recht, ſie ganz oder zum Theil gemeinſchaftlich zu machen, wenn er dem Herrn der Mauer die Hälfte ihres Werthes, oder die Hälfte des Werthes von dem Theile, den er gemeinſchaftlich machen will, und die Hälfte des Werthes des Bodens, wor⸗ auf die Mauer gebaut iſt, erſetzt. 662: Einer von den Nachbarn darf weder in die gemeinſchaftliche Mauer einbrechen, noch irgend ein Werk daran anlehnen, oder darauf ſtützen, ohne dorher die Einwilligung des andern einzuhohlen, oder, im Weigerungs⸗ Fall, durch Experten beſtimmen zu laſſen, wie das Werk den Rechten des andern unſchädlich gemacht werden kann⸗ 663: Jeder kann, in den Städten und Vor⸗ ſtädten, ſeinen Nachbarn zwingen, zu der Er⸗ bauung und Ausbeſſerung der Wand beyzutra⸗ gen, welche ihre, in gedachten Städten und Vorſtädten gelegenen Häuſer, Höfe und Gärten ſcheidet, Die Höhe der Wand wird den beſon⸗ dern Berordnungen, oder dem beſtändigen und anerkannten Landes⸗Brauch gemäß beſtimmt; in Ermangelung von Verordnungen und Lan⸗ des⸗Brauch ſoll jede Scheide⸗Wand zwiſchen Rachbarn, die in Zukunft erbaut oder wiedee hergeſtellt wird, in den Städten von fünjzig Coder Napoleon 12 178 2. Buch. 4. Titel. 2. Kapitel. „ tauſend Seelen und darüber, wenigſtens zwey und dreyſig Decimeter(zehn Schuhe), mit In⸗ begraff des Mauer⸗Daches, und in den uͤbrigen Städten ſechs und zwanzig Decimeter(acht Schuhe) boch ſeyn⸗ 664. Wenn die verſchiedenen Geſchoße eines Hauſes verſchiedenen Eigenthümern gehören, und die Art und Weiſe wie man die Ausbeſ⸗ ſerungen und Wiederaufbauung vornehmen ſoll, nicht durch die Eigenthums⸗Urkunden feſtge⸗ ſetzt iſt, ſo ſoll es folgendermaſſen damit ge⸗ halten ſeyn; Die Haupt⸗Mauern und das Dach ſind zu Laſten aller Eigenthümer, nach Maaßgabe des Werthes des jedem zugehörigen Geſchoßes; Der Eigenthümer eines jeden Geſchoßes macht den Fußboden worauf er geht; Der Eigentbümer des erſten Geſchoßes macht die Treppe, welche dabin führt; der Eigen⸗ thümer des zweyten Geſchoßes macht die Treppe die vom erſten Geſchoße dahin führt, und ſo weiter.— 665. Bauet man eine gemeinſchaftliche Mauer oder ein Haus wieder auf, ſo dauern die Activ⸗ und Paſſev⸗Servituten in Rückſicht der neuen Mauer, oder des neuen Hauſes fort, doch konnen ſie auf keine Weiſe erſchwert werden, wenn nur die Wiederaufbauung geſchieht, ebe die Berjährung erfolgt iſt⸗ Von den Servituten ⸗ 179 666. Alle Gräben zwiſchen zwey Gütern werden als gemeinſchaftlich angeſehen, wenn keine Urkunde oder keine Zeichen, die das Ge⸗ gentheil beweiſen, vorhanden ſind.⸗ 665 667. Ein Zeichen der Nicht⸗Gemeinſchaft iſt wenn der Erdwall, oder der Auswurf des Grundes ſich nur auf einer Seite des Grabens befindet. 4 668. Der Graben wird als ausſchließliches Eigenthum deszjenigen angeſehen, auf deſſen Seite ſich der Auswurf befindet. 669. Der gemeinſchaftliche Graben muß auf gemeinſchaftliche Koſten unterhalten werden. 670. Jeder Haag, der Grundſtücke von einan⸗ der ſcheidet, wird als gemeinſchaftlich ange⸗ ſehen, es ſeye denn, es wäre nur eines von den Geundſtücken eingezäunet, oder eine Urkunde, oder ein hinlänglicher Beſitz bewieſe das Ge⸗ gentheil⸗ 671. Hochſtämmige Baume müſſen in der Entfernung gepflanzt werden, welche durch die gegenwartig beſtehenden, beſondern Verord⸗ nungen, oder durch den beſtändigen und aner⸗ kannten Landes⸗Brauch eingeführt ſind; in Er⸗ mangelung aber von Berordnungen und Landes⸗ Brauch mäſſen dochſtämmige Bäume zwey Me⸗ ter, und andere Bäume und lebendige Häge einen halben Meter weit von der Scheidungs⸗ Linie deider Grundſtücke entfernt bleiben. 672. Der Nachbar hat das Recht zu begeh⸗ 12* 18⁰ 2. Buch. 4. Titel⸗ 2. Kapitel⸗ ren, daß die in einer kleinen Entfernung ge⸗ pflanzten Bäume und Häge ausgeriſſen werden. Derjenige, über deſſen Eigenthum die Aeſte von den Bäumen des Nachbars reichen, kann letztern zwingen die Aeſte abzuhauen. Erſtrecken ſich die Wurzeln derſelben in ſein Grund⸗Stück, ſo hat er ſelbſt das Recht ſie dar⸗ in abzuhauen.— 673. Die Bäume, die ſich in dem gemeinſchaft⸗ lichen Haag befinden, ſind gemeinſchaftlich wie der Hlg„ und jeder der beyden Eigenthümer hat das Recht zu begehren daß ſie abgehauen werden⸗ Zweyter Abſchnitt. Vonder Entfernung nd den Zwi⸗ ſchen⸗Werken die bey gewiſſen Bau⸗Werkenerforderlichſind. 674. Wer einen Brunnen oder eine Abtritts⸗ Grube neben einer Mauer, ſie mag gemein⸗ ſchaftlich ſeyn oder nicht, graben läßt— Wer einen Schornſtein oder Feuer⸗Herdt, eine Schmied⸗Eſſe, einen Back⸗oder andern Ofen daran bauen. Einen Stall daran lehnen, Oder gegen dieſe Mauer ein Magazin für Salz oder andere ätzende Materien anlegen will, Iſt verbunden,hierbey die Entfernung zu beob⸗ achten, welche durch die uͤber dieſe Gegen⸗ ſtände vorhandenen beſondern Verordnungen Bon den Servituten ꝛc. 181 und Gebräuche eingeführt iſt, ohne die durch eben dieſe Berordnungen und Gebräuche vor⸗ geſchriebenen Werke anzuführen, um den Nach⸗ barn keinen Schaden zuzufügen⸗ . Dritter Abſchnitt. Von der Ausſicht auf das Eigen⸗ thum des Nachbarn. 67 5. Ein Nachbar darf ohne Bewilligung des andern in der gemeinſchaftlichen Mauer kein Fenſter, oder keine Oeffnung, auf was Art es auch immer ſey, wäre es auch ein Fenſter das ſich nicht öffnen läßt, anbringen⸗ 676. Der Eigenthümer einer nicht gemein⸗ ſchaftlichen Mauer, die unmittelbar an das Gut eines andern ſtößt, kann in dieſe Mauer Tage⸗Löcher oder Fenſter machen, die mit Draht überſtrickt ſind und nicht geöffnet werden können. Dieſe Fenſter muͤſſen noch mit einem eiſernen Gitter verſehen ſeyn, deſſen Maſchen höchſtens einen Decimeter(ungefähr drey Zoll acht Li⸗ nien) weit ſind, und das ebenfalls nicht ge⸗ öffnet werden kann. 677. Dieſe Fenſter oder Tage⸗Löcher müſſen auf dem Boden⸗Geſchoß wenigſten ſechs und zwanzig Decimeter(acht Schuhe) über den Fuß⸗Boden des Zimmers, dem man Licht verſchaffen will, und in den übrigen Geſcho⸗ ßen wenigſtens neunzehn Detimeter(ſechs Schu⸗ be) uͤber dem Fuß⸗Boden angebracht werden⸗ 182 3 2‧ Buch. 4. Titel. 2⸗ Kapitel. 678. Man darf auf das eingeſchloſſen e oder nicht eingeſchloſſene Gut ſeines Nachbarn keine Ausſicht in gerader Richtung, keine Fenſter zum Hinausſchauen, keine Altäne oder andere Ueberhänge baben, wenn die Mauer wo man ſie anbringt und gedachtes Gut nicht wenigſtens neunzehn Decimeter(ſechs Schuhe) von ein⸗ ander entfernt ſind. 679. Nur in einer Entfernung von ſechs De⸗ eimetern(zwey Schuhe) iſt eine Ausſicht von der Seite, oder in ſchiefer Richtung, auf dieſes Gut geſtattet. 680. Die Entfernung wovon in den zwey vorbergehenden Artikeln die Rede iſt, verſtebt ſich von der Außenſeite der Mauer wo die Oeff⸗ nung angebracht wird, und wenn Altäne oder andere ähnliche Ueberhänge vorhanden ſind, von deren äußerer Linie bis zur Scheidungs⸗ Linie des beyderſeitigen Eigenthums. Vierter Abſchnitt. Von den Dachrinnen. 681. Jeder Eigenthümer bat ſeine Dächer ſo einzurichten, daß das Regenwaſſer auf ſeinen eigenen Grund und Boden oder auf die öffent⸗ liche Straſſe abfalle; er darf es nicht auf das Grundſtück ſeines Nachbarn ablaufen laſſen⸗ Fünfter Abſchnitt. Von dem Durchgangs⸗Rechte, 682. Der Eigenthümer deſſen Geundſtücke Von den Servituten ꝛc⸗ 183 un denen eines andern eingeſchloſſen ſind, kann wenn er keinen Ausgang auf die öffentliche Straſſe hat, zur Nutzung ſeines Gutes einen Weg über die Grundſtücke ſeiner Nachbarn be⸗ gehren, mit dem Beding, eine dem Schaden den er dadurch verurſachen kann, angemeſſene Entſchädigung zu entrichten. 683. Der Durchgang muß der Regel nach auf der Seite genommen werden, wo der kür⸗ zeſte Weg aus dem eingeſchloſſenen Grund⸗ ſtücke auf die öffentliche Straſſe angebracht werden kann.⸗ 684. Gleichwohl iſt er dahin zu verlegen⸗ wo er dem Eigenthümer, auf deſſen G und er zugeſtanden wird, am unſchädlichſten iſt. 6835. Die Klage auf Entſchädigung⸗in dem durch den 682ſten Artikel vorgeſehenen Falle, kann ſich verjähren, und der Durchgang darf nicht verwehrt werden, obgleich die Klage auf Entſchädigung nicht mehr zuläſſig iſt⸗ Drittes Kapitel. Von den durch die Perſonen be⸗ gründrten Servituten⸗ Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen von Servituten die auf die Gü⸗ ter gelegt werden können. 686. Es iſt den Eigenthümern erlaubt, auf ihrem Eigenthum oder zu Gunſten ihres Eigen⸗ 184 2. Buch. 4. Titel. 3. Kapitel⸗ thums jede ihnen beliebige Servituten zu er⸗ richten, jedoch nur in ſo fern die errichteten Servituten weder der Perſon, noch zu Gun⸗ ſten der Perſon, ſondern nur einem Grund⸗ ſtücke und wegen eines Grundſtückes, auferlegt werden, und dieſe Servituten nichts an ſich baben, das der öffentlichen Ordnung zuwider lauft. Die Nutzung und der Umfang der auf dieſe Art errichteten Servituten werden durch ihre Urkunde, und wenn keine vorhanden, durch die hiernächſt folgenden Regeln beſtimmtt. 687. Die Servituten ſind entweder zum Rutzen von Gebäuden oder von Grundſtücken errichtet. Die erſten heißen ſtädtiſche Servituten, die Gebäude welchen ſie zukommen, mögen in der Stadt, oder auf dem Lande gelegen ſeyn. Die andern heißen Feld-Servituten⸗ 688. Die Servituten ſind entweder anhal⸗ tend, oder nicht anhaltend. Die anbaltenden Servituten ſind die, deren Nutzen fortdaurend iſt, oder ſeyn kann, ohne daß eine jedesmalige Handlung einer Perſon nothwendig iſt. Dergleichen ſind die Waſſerleitungen, die Dachrinnen, die Ausſichten und dergleichen⸗ Die nicht anhaltenden Servituten ſind die zu deren Nutzung jedesmal die Handlung einer Perſon nöthig iſt. Dergleichen ſind das Durchgangs⸗ und das Bon den Servituten ꝛc⸗ 185 Weid⸗Recht, das Recht Waſſer zu ſchöpfen und andere dergleichen mehr. 689. Die Servitußen ſind augenſcheinlich oder nicht augenſcheinlich. Die augenſcheinlichen Servituten ſind die, welche ſich durch äußere Werke, zu Beyſpiel durch eine Thüre, ein Fenſter, eine Waſſer⸗ leitung ankündigen. Die nicht augenſcheinlichen Servituten ſind die, welche kein aͤußeres Merkmal ihres Daſeyns baben, wie zum Beyſpiel das Berbot ein Grundſtück zu verbauen, oder nicht über eine beſtimmte Höhe darauf zu bauen. Zweyter Abſchnitt. Wie die Servituten errichtet werden. 690. Die anhaltenden und augenſcheinlichen Servituten werden durch Urkunden, oder durch den dreyſigjährigen Beſitz erworben⸗ 691. Die anhaltenden, nicht augenſcheinli⸗ chen Servituten, und die nicht anhaltenden Servituten, ſie mögen augenſcheinlich oder nicht augenſcheinlich ſeyn, können nur durch Urkun⸗ den errichtet werden. Selbſt ein undenklicher Beſitz iſt nicht bin⸗ reichend um ſie zu begründen; jedoch können diejenigen Servituten dieſer Art, welche, i den Ländern wo ſie durch den Beſitz erworben werden könnten, bereits auf dieſem Weg er⸗ worben ſind, gegenwärtig nicht mehr ange⸗ griffen werden, 186 z. Buch. 4. Titel. 3. Kapitel. 692. Die Beſtimmung des Hausvatens iſt in Betreff der anhaltenden und augenſcheinlichen Servituten, als Urkunde gültig⸗ 693. Die Beſtimmung des Hauspaters hat nur in ſofern ſtaat, als es bewiefen iſt, daß die zwey gegenwärtig getrennten Güter unter eben demſelben Eigenthümer vereinigt geweſen; und daß durch ihn die Dinge in den Zuſtand verſetzt worden, woraus die Servitut hervorgeht⸗ 694.Verfügt der Eigenthümer zweyer Güter, zwiſchen welchen ein augenſcheinliches Merkmal einer Servitute beſteht, über eines derſelben, ohne daß der Bertrag irgend eine Uebereinkunft in Rückſicht dieſer Servitut enthält, ſo dauert dieſelbe auf eine active, oder paſſive Art zu Gun⸗ ſten, oder zu Laſten des veräußerten Grund⸗ ſtückes fort. 693. Die Begründungs⸗Urkunde der Servi⸗ tut kann im Betreff derjenigen Servituten, die nicht durch die Berjährung erworben werden kön⸗ nen, nur durch eine Anerkennungs⸗Urkunde, die von dem Eigenthümer des belaſteten Grund⸗ ſtückes berrührt, erſetzt werden⸗ 696. Wenn mnn eine Servitut errichtet, ſo iſt man angeſehen, als bewilligt man alles das⸗ jenige, was zu ihrem Gebrauche nothwendig iſt. So bringt die Servitut, Waſſer an des Andern Brunnen zu ſchöpfen, nothwendiger Weiſe das Durchgangs⸗Recht mit ſich⸗ Bon den Servituten ꝛc. 187 Dritter Abſchnitt. Von den Rechten des Eigenthü⸗ mers des Grundſtückes welchem die Servitut zukommt. 697. Jeder, dem eine Servitut zukömmt, bat das Recht alle zu ihrem Gebrauch und ihrer Er⸗ baltung nöthigen Werke zu errichten⸗ 69. Er, und nicht der Eigenthümer des die⸗ nenden Gutes, muß die Koſten dieſer Werke tragen, wenn anders die Urkunde, welche die Servitut begründet, nicht das Gegentheil ver⸗ fuͤgt. 699. In dem Falle ſelbſt, wo der Eigenthü⸗ mer des dienenden Grundſtückes, durch die Ur⸗ kunde verbunden iſtdie zum Gebrauche und zur Erbaltung der Servitut nöthigen Werke zu ma⸗ chen, kann er ſich jederzeit von der Laſt befreyen, wenn er das dienende Grundſtück dem Eigenthü⸗ mer desjenigen Grundſtückes, dem die Seryi⸗ tut zukömmt, überläßt. 700. Wird das Gut, zu deſſen Gunſten die Servitut errichtet worden iſt, vertheilt, ſo muß dieſelbe jedem Theile insbeſondere geleiſtet wer⸗ den ohne daß jedoch der Zuſtand des dienenden Grundſtückes erſchwert werde. So ſind zum Beyſpiele, im Falle eines Durch⸗ gang⸗Rechtes, alle Mit⸗Eigenthümer verbun⸗ den daſſelbe auf dem nämlichen Wege auszuüben. 701. Der Eigenthümer des dienenden Grund⸗ ſtuͤckes darf nichts thun, was die Benutzung der 188 2. Buch. 4. Titel. Z. Kapitel. Servitut ſchmälern oder unbequemer machen kann. So kann er weder den Zuſtand des Platzes, worauf die Servitut haftet, verändern, noch die Ausübung derſelben an einen andern Ort verfetzen, als den, worauf ſie urſprünglich angewieſen worden iſt. Wäre jedoch dieſe urſprüngliche Anweiſung dem Eigenthümer des dienenden Grundſtückes beſchwerlich geworden, oder hinderte ſie ihn vortheilhafte Ausbeſſerungen darauf zu machen, ſo ſteht es ihm frey dem Eigenthümer des andern Grundſtückes einen zur Ausübung ſeiner Rechte eben ſo bequemen Ort anzubieten, und dieſer muß es annehmen⸗ 702. Seiner Seits kann derjenige dem ein Servituten-Recht zuſteht, daſſelbe nur der BVerfuͤgung ſeiner Urkunden gemäß benutzen, ohne daß er, weder auf dem dienenden Grund⸗ ſtücke, noch auf demjenigen dem die Servitut zukömmt, irgend eine Veränderung unterneb⸗ men darf, die den Zuſtand des erſtern erſchwert⸗ Vierter Abſchnitt⸗ Wie die Servituten erlöſchen. 703. Die Servituten hören auf, wenn die Dinge ſich in einem ſolchen Zuſtande befinden, daß man ſie nicht mehr benutzen kann⸗ 704. Sie leben wieder auf, wenn die Dinge wieder ſo hergeſtellt ſind, daß man ſie benutzen Von den Servituten ⸗ 189 kann; es wäre denn ſchon ein hinlänglicher Zeitraum verfloſſen, der, in Gemaͤßheit des 707. Attikels, die Erlöſchung der Servituten vermu⸗ then läßt⸗ 705. Jede Servitut iſt erloſchen, wenn das Grundſtück dem ſie zuſteht, und dasjenige das ſie zu leiſten verbunden iſt, in den Händen des nämlichen Eigenthümers vereinigt ſind. 706. Die Servitut erliſcht durch den dreyſig⸗ jährigen Nicht⸗Gebrauch. 707. Bey nicht anbaltenden Servituten fan⸗ gen die dreyſig Jahre vom Tage zu laufen an, wo man aufgehört hat ſie zu genieſſen, und bey anhaltenden Servituten fangen ſie vom Tage an, wo eine der Servitut zuwiderlaufende Handlung ſtatt gehabt bat. 708. Die Ausübungs⸗Weiſe der Servitut kann ſich, wie die Servitut ſelbſt, und auf eben dieſe Art, verjähren. 700. Gebört das Gut, zu deſſen Gunſten die Servitut errichtet iſt, Mehrern verurtheilt zu, ſo verhindert der Genuß des Einen die Verjäh⸗ rung gegen alle. 710. Befindet ſich unter den Mit⸗Eigentbü⸗ mern einer, gegen den die Verjährung nicht lau⸗ fen kann, zum Beyſpiel ein Minderjaͤbriger,(1) ſo hat dieſer das Recht aller andern gewahret⸗ Ende des zweyten Buchs. S den 2252ſten Artikel. Drittes Buch. Bon den verſchiedenen Arten, das Eigenthum zu erwerben. Allgemeine Verfügungen. (Dekretirt den 19. April 1803. Promulgirt den 29ten April.) 711. Das Eigenthum der Güter wird durch Erbfolge, Schenkung zwiſchen Lebenden, oder teſtamentariſche Verfügungen(1) und durch Berbindlichkeit erworben und übertragen. 712. Es wird auch durch Zuwachs, Einver⸗ leibung,(2) und durch Verjährung erworben⸗ 713. Herrenloſe Güter gehören dem Staat. (3). 714. Es giebt Dinge die Niemand gehoͤren und deren Gebrauch Jedermann zukömmt. Polizey⸗Geſetze beſtimmen die Art ſie zu be⸗ nutzen⸗ 713. Die Befugniß zu jagen oder zu ſiſchen wird durch beſondere Geſetze geordnet. 716. Das Eigenthum eines Schatzes gehört dem, der ihn in ſeinem eigenem Boden findet; wird der Schatz in dem Boden eines andern ge⸗ funden, ſo gehört er zur Hälfte dem, der ihn (I1) S. die Artikel 344, 894 und 893. (2) S. den 546ſten und 551ſten Artikel. (3) S. den 539, 713ten und 8teten Aetikel. 7 Allgemeine Verfügungen. 191 gefunden bat, und zur Hälfte dem Eigenthuͤmer des Bodens.(1) Schatz heißt jede verborgene, oder vergrabene Sache, auf die niemand ſein Eigenthum erwei⸗ ſen kann, und die durch bloßen Zufall entdeckt wird. 717. Die Rechte auf ins Meer geworfene Effecten, oder vom Meer ausgeworfene Dinge, von welcher Art ſie auch ſeyen; auf Pflanzen und Kräuter, die am Strand des Meeres wach⸗ ſen, werden ebenfalls durch beſondere Geſetze grordnet⸗ Mit verkornen Sachen, wovon der Eigen⸗ thümer ſich nicht ſtellt, verhält es ſich eben ſo. Erſter Titel. Von den Erbſchaften. (Dekretirt den 19. April 1903. Promulgirt den 29. deſſelben Monats.) Erſtes Kapitel. Von der Eröffnung der Erbſchaf⸗ ten und dem Erbs⸗AUntritt. 718. Die Erbſchaften werden durch den na⸗ türlichen und durch den Civil⸗Tod eröffnet. 719. Die Erbſchaft iſt durch den Civil⸗Tod eröffnet, von dem Augenblicke, wo, zufolge der Verfügungen des zwehten Abſchnittes des zwey⸗ (1) S. den 508ſten Artikel, 19²³ 3. Buch⸗ 1. Titel. 1. Kapitel⸗ ten Kapitels, im Titel von dem Genuß und der Beraubung der Civil⸗ Rechte dieſer Tod bewirkt iſt. 726. Wenn mehtere Perſonen, von denen wechſelſeitig die eine zur Erbfolge der andern berufen iſt, durch daſſelbe Ereigniß umkommen, ohne daß man untetſcheiden kann, wer am erſten geſtotben iſt, ſo richtet man ſich mit der Ver⸗ muthung des Ueberlebens nach den Umſtänden des Ereigniſſes und, in Ermanglung derſelben, nach der Kraft des Alters oder Geſchlechts. 721.Sind die miteinander Umgekommenen unter fünfzehn Jahren alt, ſo nimmt man an, der älteſte habe den jüngſten überlebt; ſind ſie alle über ſechzig Jahre, ſo nimmt man an, der jüngſte habe ſie überlebt. Sind die einen jünger, als fuͤnfzehn Jahrel, und die andern älter als ſechzig, ſo nimmt man an, daß die erſtern die andern überlebt haben⸗ 722. Sind diejenigen, welche mit einander umgekommen ſind, vollkommen fünfzehn Jahre, und weniger als ſechzig alt, ſo nimmt man an daß die Perſonen vom männlichen Geſchlechte am längſten gelebt haben, jedoch nur wenn ſie glei⸗ cher Alters ſind, oder der obwaltende Unter⸗ ſchied nur ein Jah beträgt⸗ Waren ſie von einerley Geſchlecht, ſo muß die Vermuthung des Ueberlebens, wodurch die Erbſchaft nach dem gewöhnlichen Ratur⸗Lauf eroͤffnet wird, angenommen werden; es wir⸗ em⸗ Bon den Erbſchaften⸗ 193 demnach vermuthet, der jüngere habe den äl⸗ tern überlebt. 723. Das Geſetz ordnet den Rang der Erb⸗ folge unter den rechtmäßigen Erben? in Erman⸗ gelung derſelben fallen die Güter den unehe⸗ lichen Kindern zu; alsdann dem überlebenden Ehegatten, und, wenn keiner vorhanden, dem Staat.(1) 724. Die rechtmäßigen Erben kreten von Rechtowegen in die Güter, Rechte und Klagen des Verſtorbenen, unter der Verbindlichkeit alle Laſten der Erbſchaft abzutragenz die unehelichen Kinder, der überlebende Ehegatte und der Staat müſſen ſich auf die hiernach beſtimmte Weiſe gerichtlich in den Beſitz einſetzen laſſen⸗ Zweytes Kapitel. Von den zur Erbfolge erforderli⸗ chen Eigenſchaften⸗ 7725. Um zu erben, muß man nothwendiger Weiſe, im Augenblick wo die Erbſchaft ſich er⸗ öffnet, exiſtiren⸗(2). 1 Demnach ſind zur Erbfolge unfähig; 1. Das noch nicht empfangene Kind; 2. Das ohne Lebensfähigkeit geborene Kindz 3. Derjenige der civiltodt iſt⸗ 726. EinFremder wird zur Erbſchaft der Gü⸗ tet die ſein Berwandter, er ſey Ausländer oder (t) S. das 3te und zte Kapitel dieſes Titels. (2) S. den 28ſten Attikel. Coder Napolean. 12 194 3. Buch. 1. Titel. 2. Kapitel. Franzoſe, in dem Gebiete des Reichs beſitzt, nur in ſoweit zugelaſſen, als ein Franzoſe ſeinen Verwandten, der in den Landen jenes Fremden Güter beſitzt, erben darf; alles in Gemäßheit der Verfügungen des 11ten Artikels, im Titel über den Genuß und die Beraubung der Civil⸗Rechte. 727. Der Erbfolge unwürdig und als ſolche davon ausgeſchloſſen ſind, 1) Derjenige, welcher verurtheilt würde, weil er dem Berſtorbenen nach dem Leben ge⸗ trachtet, oder ihn ermodet hat; 2) Derjenige, welcher gegen den Vorſtorbe⸗ nen eine verläumderiſch befundene Capital⸗Klage geführt hat; 3) Der volljährige Erbe, der die Ermordung des Verſtorbenen dem Gerichte nicht angezeigt hat, ungeachtet er Kenntniß davon hatte. 728. Die Unterlaſſung der Anzeige kann weder den Aſcendenten und Deſeendenten des Mörders, noch ſeinen Berſchwägerten in dem nämlichen Grade, noch ſeinen Gatten oder ſeiner Gattin, noch ſeinen Brüdern oder Schweſtern, Oheimen oder Tanten, Neffen oder Nichten, opponirt werden⸗ 729. Der wegen Unwürdigkeit von der Erb⸗ ſchaft ausgeſchloſſene Erbe iſt gebalten, alle Früchte und Einkünfte, die er ſeit der Eröff⸗ nung der Erbſchaft genoſſen hat, zurückzugeben. 730. Die Kinder des Unwürdigen, die durch ſich ſelbſt, und ohne Hilfe der Repräſentation, Von den Erbſchaften. 195 zu der Erbſchaft gelangen, werden durch die Ver⸗ ſchuldung ihres Baters nicht ausgeſchloſſen; abec dieſer kann in keinem Falle von den Gütern dieſer Erbſchaft den Genuß reclamiren, welchen das Geſetz den Eltern von den Gütern ihrer Kinder zuſichert. Drittes Kapitel. Von den verſchiedenen Erbfolge⸗ Ordnungen. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen⸗ 731. Die Erbſchaften kommen auf die Kinder und Deſcendenten des Verſtorbenen, auf deſſen Aſcendenten und Seiten⸗ BVerwandte in der Ordnung und nach den Regeln, welche hiernach feſtgeſetzt ſind. 732. Das Geſetz nimmt bey Beſtimmung der Erbfolge keine Rückſicht auf die Natur und den Urſprung der Güter⸗ 733. Jede Erbſchaft, welche Aſcendenten oder Seiten⸗Verwandten zufällt, theilt ſich in zwey gleiche Theile: der eine für die Verwandten der väterlichen, der andere für die Berwandten der mütterlichen Linie.— Die halbbürtigen Berwandten, von der Mut⸗ ter oder von dem Bater her, werden von den vollbürtigen Verwandten nicht ausgeſchloſſen; aber ſie ziehen bloß in ihrer Linie, mit Aus⸗ 13* 196 3. Buch. 1. Titel. 3. Kapitel. nahme des im 732ſten AUrtikel vorgeſehenen Falles; die vollbürtigen Geſchwiſter ziehen in beyden Linien. Es fällt von einer Linie nichts an die andere, als wenn in einer von den beyden Linien kein Aſcendent und kein Seiten⸗Verwandter iſt.(1) 734. Nach dieſer erſten Abtheilung, zwiſchen der väterlichen und mütterlichen Linie, geſchieht keine Theilung mehr zwiſchen den verſchiedenen Zweigen; ſondern die jeder Lnnie zugefallene Hälfte, gehört dem oder den in jeder Linie dem Grade nach nächſten Erben, außer in dem hier⸗ nach beſtimmten Repräſentations⸗Falle. 73.5. Die Nähe der Berwandſchaft wird durch die Zahl der Generation beſtimmt; jede Generation heißt ein Grad⸗ 736. Die Folge der Grade bildet die Linie, man nennt gerade Linie die Folge der Grade unter Perſonen, wovon die eine von der andern abſtammt; Seiten⸗Linie, die Folge der Grade unter Perſonen, wovon die eine nicht von der andern abſtammt, die aber doch einen gemeinſchaftlichen Stamm-Vater haben⸗. Es iſt ein Unterſchied zwiſchen der gerade abſtegenden Linie und der gerade aufſteigenden Linie zu machen⸗ Die erſtere verbindet den Stamm⸗Bater mit (t) S. den 758ſteu Artikel. Bon den Erbſchaften. 197 ſeinen Abkömmlingen, die andere verbindet eine Perſon mit ihren Stamm⸗Eltern⸗ 737. In gerade Linie zählt man ſo viel Grade als Generationen zwiſchen den Perſonen ſich befinden; demzufolge iſt der Sohn mit ſeinem Bater im erſten, der Enkel im zweyten Grade verwandt; eben ſo verhält es ſich in Aaſehung des Vaters und Großvaters zum Sohn und Enkel. 738. In der Seiten⸗Linie zählt man die Grade nach den Generationen von einem Ver⸗ wandten bis zum gemeinſchaftlichen Stamm⸗ Bater, dieſen nicht inbegriffen, und von dieſem bis zum andern Berwandten. Folglich ſind zwey Brüder im zweyten Grade: der Oheim und Neffe im dritten Grade, die vollbürtigen Geſchwiſter⸗Kinder im vierten Grade verwandt, und ſo weiter⸗ Zweyter Abſchnitt. Bon der Repräſentation. 730. Oie Repräſentation iſt eine geſetzliche Fiction, kraft deren die Repraͤſentanten in die Stelle, den Grad und die Rechte des Reprä⸗ ſentirten treten. 740. In der gerade abſteigenden Linie fin⸗ det die Repräſentation bis ins Unendliche ſtatt⸗ Sie wird in allen Fällen geſtattet, ſowohl wenn Kinder des Verſtorbenen mit Deſtenden⸗ ten eines vorher geſtorbenen Kindes concurriren, als auch wenn alle Kinder des Verſtorbenen 198 3. Buch. 1. Titel. 3. Kapitel. vorhin geſtorben ſind, und die Deſcendenten derſelben ſich untereinander in gleichen, oder ungleichen Graden befinden. 741. Die Repräſentation tritt nicht zu Gunſten don Aſcendenten ein; der Rähere in jeder Linie ſchließt den Entferndern immer aus. 742. In der Seiten⸗Linie iſt die Repräſen⸗ tation zu Gunſten der Kinder und Deſeendenten, der Bruͤder und Schweſtern des Berſtorbenen geſtattet, ſie mögen ihn gemeinſchaftlich mit Oheim oder Tante erben, oder es mögen, im Fall alle Geſchwiſter des Verſtorbenen vor ihm geſtorben ſind, die Deſtendenten gedachter Kin⸗ der in gleichen, oder ungleichen Graden zu ſei⸗ ner Erbſchaft berufen ſeyn⸗ 743. In allen Faͤllen, wo die Repräſentation zugelaſſen wird, geſchieht die Theilung ſtamm⸗ weiſe; hat ein Stamm mehrere Zweyge, ſo ge⸗ ſchieht die Unter⸗Abtheilung in jedem Zweig auch ſtammweiſe, und die Glieder deſſelben Zweigs theilen unter ſich kopfweiſe. 744. Man repeäſentirt keine lebende Perſo⸗ nen, ſondern nur die, welche natürlich oder civiltodt ſind. Man kann den repräſentiren auf deſſen Ver⸗ laſſenſchaft man Berzicht gethan hat⸗ Dritter Abſchnitt. Von den Erbſchaften, welche den Deſcendenten zufallen. 743. Die Kinder oder deren Deſtendenten Von den Erbſchaften⸗ 199 erben ihre Eltern, Groß⸗Eltern oder andere Aſcendenten ohne Unterſchied des Geſchlechts, oder der Erſtgeburt, auch wenn ſie aus verſchie⸗ denen Ehen entſproſſen ſind. Sie erben in gleichen Theilen und kopfweiſe, wenn ſie alle im erſten Grade und in ihrem eige⸗ nen Namen zur Erbſchaft gelangen; ſie erben ſtammweiſe, wenn ſie alle, oder zum Theil, durch Repräſentation dazu gelangen. Bierter Abſchnitt. Von den Erbſchaften welche den Aſcendenten zufallen. 746. Wenn der Berſtorbene weder Nach⸗ kömmlinge, noch Geſchwiſter, noch Deſcenden⸗ ten von dieſen hinterlaſſen hat, ſo wird die Erbſchaft zur Hälfte unter die Aſcendenten der väterlichen und die Aſcendenten der mütterli⸗ chen Linie getheilt. Der Aſcendent, welcher im Grade der Nächſte iſt, erbt die ſeiner Linie zugefallene Hälfte mit Ausſchließung aller übrigen. Die Aſcendenten im nämlichen Grade erben kopfweiſe. 747. Die Aſcendenten erben mit Ausſchließung aller Andern die Sachen, womit fie ihre ohne Nachkömmlinge verſtorbenen Kinder, oder De⸗ ſcendenten beſchenkt haben, inſofern die geſchenk⸗ ten Gegenſtände ſich noch in Natur in der Ver⸗ laſſenſchaft vorfinden., 209 3. Buch 1. Titel. 3. Kapitel, Wenn die Gegenſtände veräußert worden ſind, ſo ziehen die Aſcendenten den Preis der noch ausſtehen mag. Sie erben auch das Rückforderungs⸗Recht welches der Beſchenkte haben könnte.(*) 748. Wenn die Eltern einer ohne Nachkom⸗ menſchaft verſtorbenen Perſon dieſelbe überlebt haben, und wenn letztere Geſchwiſter, oder Ab⸗ kömmlinge von denſelben binterlaſſen hat, ſo theilt ſich die Verlaſſenſchaft in zwey gleiche Theile, wovon die eine Hälfte den Eltern zufällt, welche ſie unter ſich auf gleiche Weiſe theilen. Die andere Hälfte gebort den Geſchwiſtern oder Deſcendenten derſelben, ſo wie es in dem ö5ten Abſchnitt des gegenwärtigen Kapitels er⸗ klärt iſt. 749. Im Fall die ohne Nachkömmlinge ver⸗ ſtorbene Perſon Geſchwiſter oder Deſtendenten von ihnen hinterläßt, und der Bater oder die Mutter vorher geſtorben iſt, ſo vereinigt ſich der Antheil, der vermöge dem vorigen Artikel, ihm (*) Es iſt in dieſem Artikel von dem ure reversionis vel restitutionis die Rede: dieſes Recht iſt entweder legale, welches ipso jure ohne Stipulatton ſtatt hat; davon in dieſem Artikel; oder conventionale, wovon in dem 95 1ſten Artikel. Es iſt eine ſtreitige Frage ob ein Groß⸗ Vater nach Abſterben ſeiner Tochter und ſeines einzigen Enkels dieſes Recht ausben könne? Malleville, in in ſeinem Cammentar uͤber dieſen Coder, iß der be⸗ jgheuden Meinung⸗. Bon den Erbſchaften⸗ 201 oder ihr zugefallen wäre, mit der, den Geſchwi⸗ ſtern, oder ihren Repräſentanten zugetbeilten Hälfte, ſo wie es in dem 5ten Abſchnitt des gegen⸗ wärtigen Kapitels erklärt iſt⸗ Fünfter Abſchnitt. Bon den Seiten⸗Erbfolgen. 750, Im Falle des frühen Abſterbens der Elrern einer ohne Nachkommenſchaft verſtorbe⸗ nen Perſon, werden ibre Geſchwiſter, oder die Deſcendenten derſelben zur Erbſchaft berufen, mit Ausſchließung der Aſcendenten und uͤhri⸗ gen Seiten⸗Berwandten⸗ Sie erben entweder durch ſich ſelbſt, oder ver⸗ mittelſt der Repräſentation, ſo wie es im zweyten Abſchnitt des gegenwärtigen Kapitels beſtimmt iſt. 751. Wenn die Eltern der obne Nachkommen⸗ ſchaft verſtorbenen Perſon ſie überlebt haben, ſo ſind ihre Geſchwiſter oder deren Repräſen⸗ tanten nur zur Hälfte der Erbſchaft berufen⸗ Iſt der Bater oder die Mutter allein am Leben gebliehen, ſo beziehen ſie drey Viertheile der Erbſchaft. 752. Die Theilung der Hälfte, oder der drey Viertheile, welche den Geſchwiſtern, in Gefolge des vorigen Artikels zukommt, geſchieht unter ih⸗ nen zu gleichen Theilen, wenn ſie aus der näm⸗ lichen Ehe erzeugt ſind; ſind ſie aus verſchie⸗ 202 3. Buch. 1. Titel. 3. Kapitel. denen Ehen, ſo geſchieht die Theilung zur Hälfte zwiſchen der väterlichen und mütterlichen Linie des Verſtorbenen: die vollbürtigen Ge⸗ ſchwiſter ziehen in beyden Linien, und die bloß von nämlichen Bater oder bloß von der nämlichen Mutter herkommenden Geſchwiſter, ein jedeß nur in ſeiner Linie; ſind nur auf einer Seite Geſchwiſter vorhanden, ſo erben ſie das Ganze mit Ausſchließung aller übrigen Ber⸗ wandten der andern Linie. 753. In Ermangrlung von Geſchwiſtern oder Deſcendenten derſelden, und in Ermangelung von Aſcendenten in einer, oder derzandern Linie, fällt die Erbſchaft zur Hälfte den überlebenden Aſcendenten und zur andern Hälfte den nächſten Anverwandten der andern Linie zu. WennSeiten⸗Verwandte im nämlichen Grade concurriren, ſo theilen ſie kopfweiſe. 754. In dem, im vorigen Artikel vorgeſehenen Falle, hat der überlebende Bater,oder die Mutter, den Genuß des dritten Theils der Güter, welche ihm oder ihr nicht eigenthümlich zugefallen ſind⸗ 7535. Die über den zwölften Grad hinaus entfernten Verwandten erben nicht.(1) Sind in der einen Linie keine Berwandte von erbfähigem Grade, ſo erben die Verwandten der andern Linie das Ganze. (1) Siehe die Artikel. 733 und 767. Von den Erbſchaften. 203 Viertes Kapitel. Bon denunregelmäßigen Erbſchaften. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten der unehelichen K inder auf die Erbſchaft ihres Baters, oder ihrer Mutter; und von der Erbſchaft der ohne Rachkommenſchaft verſtor⸗ benen unehelichen Kinder. 756. Die unehelichen Kinder ſind nicht Erben; das Geſetz geſtattet ihnen nur Rechte auf die Güter ihres verſtorbenen Baters, oder ihrer ver⸗ ſtorbenen Mutter, in ſofern ſie geſetzmäßig an⸗ erkannt(1) worden ſind. Es geſtattet ihnen keine Rechte auf die Güter der Berwandten ihres Baters, oder ihrer Mutter. 757, Das Recht des unehelichen Kindes auf das Bermögen ſeines verſtorbenen Vaters, oder ſeiner verſtorbenen Mutter iſt auf folgende Art beſtimmt: Wenn der Bater, oder die Mutter rechtmäßige Deſcendenten hinterlaſſen haben, ſo beſteht dieß Recht im dritten Theile des Erbtheils, welchen das uneheliche Kind erhalten hätte, wenn es ein rechtmäßiges Kind geweſen wäre; es beſteht in der Hälfte, wenn der Vater, oder die Mutter, keine Deſcendenten, wohl aber Aſcendenten oder Geſchwiſter, binterlaſſen; es beſteht in drey Bier⸗ theilen, wenn der Vater oder die Mutter weder (7) Siehe den 334ſten und 7228en Ariiksl. 204 3. Buch. 1. Titel⸗ 4 Kapitel. Deſtendenten, noch Aſcendenten noch Geſchwi⸗ ſter binterlaſſen⸗ 758. Das uneheliche Kind hat ein Recht auf das ganze Bermögen, wenn ſein Bater, oder ſeine Mutter, keine Berwandten in erbfähigem Grade hinterlaſſen haben. 759. Im Falle des frühern Abſterbens des unehelichen Kindes können ſeine Kinder, oder Deſcendenten, die in den vorigen Artikeln be⸗ ſtimmten Rechte reclamiren.(1) .760. Das uneheliche Kind oder ſeine Deſcen⸗ denten, ſind gehalten auf das, was ſie zu for⸗ dern berechtigt ſind, alles das anzarechnen, was ſie von dem Vater, oder der Mutter, deren Erbſchaft eröffnet iſt, erhalten haben, und was der Collation unterworfen wäre, nach den im zweyten Abſchnitt des ſechſten Kapitels des ge⸗ genwärtigen Titels beſtimmten Regeln. 761. Jeder Anſpruch iſt ihnen unterſagt, wenn ſie bey Lebzeiten ihres Baters, oder ihrer Mut⸗ ter, die Hälfte deſſen, was ihnen durch die vorigen Artikel zugeſichert iſt, mit der ausdrück⸗ lichen Erklärung erhalten haben, daß es ſeine oder ihre Abſicht ſeye, das uneheliche Kind auf den ihm angewieſenen Antheil zu beſchränken. Im Fall dieſer Antheil geringer wäre, als die Hälfte deſſen, was dem unebelichen Kinde zukommen ſollte, ſo kann es nur ſo viel fordern, als nöthig iſt, um dieſe Hälfte zu ergänzen⸗ (1) S. den 908ten und 9tIten Artikel⸗ Von den Erbſchaften. 205½ 762. Die im 757 und 758ſten Artikel enthal⸗ tenen Verfügungen ſind nicht auf die durch Ehe⸗ bruch, oder Blutſchande erzeugten Kinder(1) anwendbar⸗ Das Geſetz geſtattet denſelben bloß Alimente. 763. Dieſe Alimente werden in Rückſicht auf die Vermögens⸗Umſtände des Baters, oder der Mutter, und nach der Anzahl und Qutlität der rechtmäßigen Erben beſtimmt. 764. Wenn der Vater oder die Mutter des durch Ehebruch oder Blutſchande erzeugten Kin⸗ des daſſelbe eine mechaniſche Kunſt haben erler⸗ nen laſſen /oder wenn eines von ihnen bey ſeinen Lebzeiten ihm Alimente zugeſichert hat, ſo kann das Kind keine Forderung an ihre Hinterlaſſen⸗ ſchaft machen⸗ 763. DieErbſchaft des ohne Nachkommen ver⸗ ſtorbenen unehelichen Kindes fällt dem Varer, oder der Mutter zu, welcher, oder welche es an⸗ erkannt hat; oder beyden zur Hälfte, wenn es von beyden iſt anerkannt worden⸗ 766. Im Falle des frühern Abſterbens der Eltern des unehelichen Kindes, fallen die Güter welche es don denſelben erhalten hatte, den recht⸗ mäßigen Geſchwiſtern zu, wofern ſich die Guter noch in Natur in der Erbſchatt vorfinden: die Rückforderungs⸗Klagen, wenn dergleichen vor⸗ handen ſind, oder der Preis der veräußerten Güter, in ſofern er noch ausſteht, vererben ſich (1) S. 331ſten Artiken 206 3. Buch. 1. Titel. 4. Kapltel⸗ ebenfalls auf die rechtmäßigen Geſchwiſter⸗ Age librige Güter gehen auf die unehelichen Ge⸗ ſchwiſter oder deren Deſcendenten über. Zweyter Abſchnitt. Von den Rechten des uͤberlebenden Ehegatten und des Staaces. 767. Wenn der Berſtorbene weder Berwandte in erbfähigem Grade,(1) noch uneheliche Kin⸗ der(2) hinterläßt, ſo gehört ſein hinterlaſſenes Vermögen dem nicht geſchiedenen Ehegatten, der uhn überlebt. 768. In Ermanglung des überlebenden Ehe⸗ gatten fällt das Vermögen dem Staat anheim. 769. Der überlebende Ehegatte und die Do⸗ mänen⸗Verwaltung, welche auf die Erbſchaft Anſpruch machen, ſind gehalten die Siegel an⸗ legen und ein Inventarium in den Formen er⸗ richten zu laſſen, die für die Erbſchaften, welche man unter der Wohlthat des Inventariums ane nimmt, vorgeſchrieben ſind⸗ 770. Sie müſſen bey dem Gericht erſter In⸗ ſtanz, indeſſen Bezirk die Erbſchaft eröffnet iſt⸗ um die Einſetzung in den Beſitz einkommen⸗Das Gericht kann nur nach drey Verkündigungen und Anſchlagzetteln in gewöhnlicher Form, und nach Anhörung des kaiſerlichen Procurators, auf das Begehren ſprechen⸗ (1) S. den 758ſten Artikel. (2) S. den 756ſten und 757-ten Artikel⸗ Von den Erbſchaften⸗ 207 771. Der überlebende Ebegatte iſt auch ge⸗ halten den Betrag der Mobilien an Zinſe zu legen, oder hinlängliche Bürgſchaft für die Zu⸗ rückgabe derſelben zu geben, im Falle ſich inner⸗ halb drey Jahren Erben des Verſtorbenen ein⸗ ſtellen ſollen: nach dieſer Friſt iſt die Bürg⸗ ſchaft entladen. 772. Der überlebende Ehegatte, oder die Ver⸗ waltung der Domänen, welche die ihnen vor⸗ geſchriebenen Formalitäten nicht erfüllt baben, können in Schadloshaltung gegen die Erben, in ſofern ſich deren einſtellen, verurtheilt werden.⸗ 773. Die in den Artikeln 769, 770, 771 und 772 enthaltenen Verfügungen betreffen auch die unehelichen Kinder, die, in Ermangelung von Verwandten, zu Erbſchaften berufen ſind⸗ Fünftes Kapitel. Bon der Annahme und der Aus⸗ ſchlagung der Erbſchaften. Erſter Abſchnitt. Von der Annahme. 774. Eine Erbſchaft kann geradezu und unbe⸗ dingt, oder unter der Woblthat des Inventariums ongenommnen werden.(1) .Niemand iſt gezwungen eine ihm zuge⸗ eiene Erbſchaft anzunebmen⸗ 65 S. den 1453ſten Artikel. 408 3. Buch. 14 Titel. 6. Kapitel. 776. Die verheiratheten Frauensperſonen kön⸗ nen, in Gefolge der im öten Kapitel des Titels über die Ebe, enthaltenen Verfügungen; keine Erbſchaft ohne Autoriſation des Mannes, oder des Gerichts giltig annehmen. Die den Minderjährigen und Interdieirten zu⸗ gefallene Erbſchaften können nur in Gemäßheit der im Titel über die Nindegjährigkeit, die Bormundſchaft und Emancipa⸗ tion entbaltenen Berfügungen, giltig ange⸗ nommen werden⸗ 777. Die Wirkung der Annabme beginnt vom Tage der Eröffnung der Erbſchaft⸗ 778. Die Annahme kann ausdrücklich, oder ſtillſchweigend geſchehen: ſie iſt ausdrücklich, wenn man in einem authentiſchen, oder Privat⸗ Aet den Titel und die Eigenſchaft eines Erben annimmt; ſie iſt ſtillſchweigend, wenn der Etbe einen Aet macht, welcher nothwendig ſeinen Willen zur Annahme vermuthen läßt/ und wels chen er nur als Erbe machen dürfe⸗ 779. Die Handlungen, welche bloß in Erbal⸗ tungs⸗, Aufſicht⸗und proviſoriſchen Berwal⸗ eungs⸗Maaßregeln beſtehen, werden nicht als Aete der Erbſchaſts⸗Antretung angeſehen/ ſobald man dabey nicht den Titel und die Qualitãt eines Erben angenommen hat⸗ 780. Die Schenkung, der Verkauf, oder die Abtretung der Erbrechte von Seiten eines Mit⸗ Erben an einen Fremden, oder an alle ſeine Mit⸗ Erben Bon den Erbſchaften⸗ 269 Erben oder an einige von ihnen, bewirkt die Erbſchafts⸗Annahme⸗ Eben ſo verhält es ſich 1) mit der Verzicht⸗ leiſtung eines Erben zu Gunſten eines oder meh⸗ rerer ſeiner Mit⸗Erben, auch wenn ſie unent⸗ geltlich iſt; 2) Mit der Berzichtleiſtung zu Gaͤnſten aller ſeiner Mit⸗Erben, wenn ihm dieſe Berzicht⸗ leiſtung bezahlt wird⸗ 781. Iſt Jemand, dem eine Erbſchaft zuge⸗ falen wär, geſtorben, ohne ſie außgeſchlagen, oder weder ausdrücklich noch ſtilſchweigend an⸗ genommen zu haben, ſo können ſeine Erben ſie für ihn annehmen oder ausſchlagen⸗ 782. Wenn dieſe Erben nicht eiaig ſind, ob ſie die Erbſchaft annehmen oder ausſchlagen wollen, ſo ſoll ſie unter der Woblthat des Inventarſums angenommen werden. 783. Der Volljährige kann nur in ſofern die von ihm geſchehene ausdrückliche oder ſtilſchwei⸗ gende Unnahme einer Eebſchaft angreifen, als dieſe Unnahme durch einen an ihm begangenen Betrug wäre bewirkt worden; nie kann er wegen Berletzung dagegen einkommen, außer wenn die Erbſchaft durch Entdeckung eines im Augenblick der Unnahme unbekannten Teſtaments um mehr als die Hälfte vermindert worden wäte⸗ Zweyter Abſchnitt⸗ Von der Ausſchlagung der Erbſchaften⸗ 784. Die Ausſchlagung einer Erbſchaft wird Coder Napoleon 14 6 210 3. Buch. 1. Titel. 5. Kapitel. nicht vermuthet:(1) ſie kann nur auf der Schrei⸗ 6 berey des Gerichts erſter Inſtanz, in dem Bezirk wo die Erbſchaft eröffnet iſt, auf einem beſon⸗ ders dazu beſtimmten Regiſter geſchehen⸗ 785. Der Erbe, welcher Verzicht thut, wird angeſeben, als wäre er nicht Erbe geweſen⸗ 786. Der Anntheil des Verzachtleiſtenden wächst ſeinen Mit Erben zu; iſt er allein, ſo fallt dieſer Antheil dem folgenden Grade anheim. 757 Man gelangt nie zur Erbſchaft vermit⸗ telſt Repräſentation eines Erben, der Berzicht geleiſtet hat; iſt der Ausſchlagende allein Erbe in ſeinem Grad, oder thun alle ſeine Mit⸗Erben Verzicht, ſo erben die Kinder in ihrem eigenen Namen und zwar kopfweiſe. 788. Die Gläubiger desjenigen, der zum Nach⸗ theil ihrer Rechte Verzicht leiſtet, können ſich 8 richtlich autoriſiren laſſen, die Erbſchaft, im Ramen und ſtatt ihres Schuldners anzuneh⸗ men.(2) In dieſem Fall iſt die Verzichtleiſtung nur zu V Gunſten der Gläubiger und bis zum Belauf ihrer Forderungen zernichtet; ſie iſt es nicht zum Vor⸗ theil des Erben, die Verzicht geleiſtet hat. 789. Die Befugniß, eine Erbſchaft anzuneh⸗ men oder anszuſchlagen, verjährt ſich durch den für die längſte Veriährung der Immobiliar⸗ Rechte nöthigen Zeitraum⸗ (D S. den 793 und 1457ſten Artikel. (2) S, den 1464ſtes Artikel. Von den Erbſchaften⸗ 211 790. So lange das Recht, die Erbſchaft an⸗ zunehmen gegen die Erben welche nicht ver⸗ zichtet haben, nicht verjährt iſt, ſind ſie befugt⸗ die Erbſchaft noch anzunehmen, in ſofern ſolche noch nicht von andern Erben angenommen wor⸗ den iſt, unbeſchadet jedoch der Rechte, welche dritten Perſonen auf die Güter der Erbſchaft, entweder kraft der Verjährung, oder vermöge der mit dem Curator der vacanten Erbſchaft gemachten Verträge, zuſtehen. 791. Man kann, ſelbſt nicht in dem Heiraths⸗ Bertrag, weder auf die Erbſchaft einer lebenden Perſon verzichten, noch zukünftige Rechte, welche man auf dieſe Erbſchaft erhalten könnte, ver⸗ äußern.(1) 792. Die Erben, welche Effekten einer Erb⸗ ſchaft, entwendet oder verhehlet hätten, ſind des Rechts, darauf zu verzichten, verkuſtig; ohner⸗ achtet ihrer Berzichtleiſtung, bleiben ſie unbe⸗ dingte Erben, ohne auf irgend einen Antheil an den entwendeten oder verholenen Effecten Anſpruch machen zu können. Dritter Abſchnitt. Von der Rechts⸗Wohlthat des In⸗ ventariums, deren Folgen, und den Berbindlichkeiten des Be⸗ ne ficiar⸗Erben⸗ 793. Die Declaration eines Erben, daß ee dieſe Oualität nur unrter der Rechts⸗Wohl⸗ (1) S. den 1130en Arnkel. 14* 212 3. Buch. 1. Titel. 5. Kapitel. that des Inventariums annehmen wolle, muß in der Schreiberey des Gerichts erſter Inſtanz des Bezirks gemacht werden, wo die Erbſchaft er⸗ öffnet iſt; ſie iſt in das für die Verzichtleiſtungs⸗ Acten beſtimmte Regiſter einzutragen. 794.Dieſe Declaratton hat nur in ſotern Wir⸗ kung, als ein getreues und genaues Invencta⸗ rium über die Güter der Erbſchaft ,vorher oder nachher, jedoch in den durch die Prozeß⸗Ord⸗ nung beſtimmten Formen, und innerhalb der biernach beſ ſtimmten Friſt, verfertigt worden iſt⸗ 5 Der Erh e hat drey Monate zur Verfer⸗ g des Inventariums, vom Tage der Eröff⸗ nung der Erbſch haft an. Um ſich über die Annahme, oder Ausſchlagung der Erbſchaft zu bedenken, hat er ferner eine Friſt von vierzig Tagen, welche vom Tage des Berlaufs der für das Inventarium beſtimmten drey Monate, oder vom Tage des Schluſſes des Inventariums anfängt, wenn es vor den drey Monaten beendigt worden iſt⸗ 796. Wenn jedoch in der Erbſchaft ſich Sachen vorfinden, die dem Verderben ausgeſetzt, oder koſtſpielig zu erhalten ſind, ſo kann der Erbe, kraft ſeiner Erbfähigkeit, und ohne daß man von ſeiner Seite eine Annahme daraus folgern könn⸗ te, ſich gerichtlich bevollmächtigen laſſen, zum Verkauf dieſer Effeeten zu ſchreiten. Dieſer Verkauf ſoll von einem öffenklichen Beamten, nach vorhergegangenen, durch die Von den Erbſchaften⸗ 213 Prozeß⸗Otdnung(1) vorgeſchriebenen/ Anſchlag⸗ Zettel und Verkündigungen geſchehen. 797. Während der für die Berfügung des Inventariums und für die Bedenkzeit beſtimmten Friſt,kann der Erbe nicht gezwungen werden, die Qualität als Erbe anzunehmen, und es kann ge⸗ gen ihn während dieſer Zeit kein Urtheil ergeben; wenn er vor oder nach Berfluß der Friſt ver⸗ zichtet, ſo fallen die, bis zu dieſer Epoche recht⸗ mäßig gemachten Koſten der Erbſchaft zur Laſt. 798. Nach Verlauf der obigen Friſt, kann der Erbe, im Fall er gerichtlich verfolgt wird, eine neue Friſt begehren, welche das mit dem Rechtsſtreitt befaßte Gericht, nach Erheiſchung der Umſtände, zugeſteht oder abſchlägt. 799. Die Prozeß⸗Koſten ſind, in dem durch den vorigen Artikel vorgeſehenen Falle, auf Rechnung der Erbſchaft, wenn der Erbe be⸗ weiſet, entweder daß er keine Kenntniß vom Ab⸗ ſterben hatte, oder daß die Friſt, in Betracht der Lage der Güter, oder der eingetretenen Strei⸗ tigkeiten, unzulänglich war; beweiſet er dieß nicht,ſo fallen ihm die Koſten perſönnlich zur Laſt. 300. Der Erbe behält jedoch, nach Verlauf der durch den 793ſten Artikel zugeſtandenen, oder der vom Richter, dem 798ͤſten Artikel zufolge, gegebenen Friſt, die Befugniß, noch ein Inven⸗ tarium zu errichten und ſich als Beneficiar⸗Erbe (1) S. den gten Titel des 2ten Buchs, im 2ten Theil des Codex des Civil⸗Prozeſſes. 214 3. Buch. 1. Titel. 5. Kapitel⸗ darzuſtellen, wenn er ſonſt keinen Erb⸗Act vorge⸗ nommen hat, oder wenn gegen ihn kein in Rechts⸗ kraft erwachſenes Urtheil ergangen iſt, welches ihn als unbedingten Erben Berurtheilt.(1) 301. Der Erbe, welcher ſich des Verhehlens ſchuldig gemacht, oder wiſſentlich und bösli⸗ cher Weiſe unterlaſſen hat, zur Berlaſſenſchaft gebörige Effecten ins Inventarium einzutra⸗ gen, iſt der Rechts⸗Wohlthat des Inventari⸗ ums verluſtig⸗ 802. Die Rechts⸗Woblthat des Inventari⸗ ums bewirkt für den Erben den Vortbeil. 1) Daß er nur bis zum Betrag des Wertbes der ihm zugefallenen Güter für die Zahlung der Schulden haftet, ſogar ſich von der Zahlung der Schulden ganz losmachen kann, wenn er olle Güter der Erbſchaft den Gläubigern oder Legatarien überläßt; 2) Daß ſeine perſönnlichen Güter nicht mit denen der Erbſchaft vermengt werden, und daß er gegen dieſe das Recht behält, die Zahlung ſeiner eigenen Forderungen zu verlangen. 803. Der Beneficiar⸗Erbe iſt mit der Ver⸗ waltung der Güter der Erbſchaft beauftragt, und muß von ſeiner Verwaltung den Gläubigern und Legatarien Rechnung ablegen. (1) Dieſer Artikel iſt eine Ausnahme von den Regeln, welche in den Artikeln 1165 und 1351 begriffen ſind. S. auch den 174ſtey Artilel des Codex des Ci⸗ vil⸗Prozeſſes. Von den Erbſchaften⸗ 2135 Er kann an ſeinen perſönnlichen Gütern nur dann angegriffen werden, wenn er zuvor auf⸗ gefoedert worden iſt, ſeine Rechnung abzulegen, und dieſe Berbindlichkeit nicht erfüllt hat. Nach abgehörter Nechnung kann er an ſeinen verſönlichen Gütern nur bis zum Betrag der von ihm ſchuldigen Summen angegriffen werden⸗ 804. Er haftet nur für die groben Febler in der ihm aufgetragenen Verwaltung⸗ 805. Er kann die Mobilien der Erbſchaft nur durch einen öffentlichen Beamten(t) und nach den vorläufigen gewöhnlichen Anſchlag⸗Zet⸗ teln und Verkündigungen, verkaufen. Uebergiebt er ſie in Natur, ſo haftet er nur für die durch ſeine Nachläſſigkeit verurſachte Werths⸗Verminderung, oder Abnutzung. 806. Die Immobilien kann er nur in den durch die Prozeß⸗Ordnung(2) beſtimmten Formen verkaufen; er iſt gebalten, den Preiß derſelben den Hypothekar⸗Gläubigern, welche ſich zu erkennen gegeben baben, anzuweiſen. 807. Er iſt gehalten, wenn die Gläubiger, oder andere dabey intexeſſirte Perſonen, es ver⸗ langen, einen guten und zahlungsfähigen Buͤrgen für den im Inventarium begriffenen Wertb der Mobilien und den Theil des Preiſes der Im⸗ (¹) 5. de 986ſten Artikel des Coder über den Cioil⸗ rozeß, (2) S. den 987ſten und folgeude Artikel inm Coder des Civ il⸗Prozeſſes 216 3. Buch. 1. Titel. 5. Kapitek. mobilien, welcher nicht den Hypothekar⸗Gläu⸗ bigern angewieſen iſt, zu leiſten⸗ Stellt er dieſen Bürgen nicht, ſo werden die Mobilien verkauft und der Preiß derſelben, ſo wie auch der nicht angewieſene Antheil des Preiſes der Immobilien hinterlegt, um zur Til⸗ gung der Schulden der Erbſchaft verwandt zu werden⸗ 808. Sind Gläubiger vorbanden, welche ſich opponiren, ſo kann der Beniſicar⸗Erbe nur nach der durch den Richter beſtimmten Ordnung und Weiſe bezahlen⸗. Sind deren keine vorhanden, ſo bezablt er die Gläubiger und Legatarien, ſo wie ſie ſich einſtellen⸗ 809. Die Gläubiger, welche ſich nicht oppo⸗ niren und erſt nach Abhörung der Rechnung und nach der Zahlung des Ueberſchuſſes, ſich melden, können ſich nur an die Legatarien halten. In beiden Fällen verjährt ſich der Recurs durch den Verlauf von drey Jahren, vom Tage der Abhörung der Rechnung und der Bezahlung des Ueberſchuſſes. 810. Die Koſten der Verſiegelung,(1)wenn eine ſolche ſtatt gefunden, des Inventariums und der Nechnung fallen der Erbſchaft zur Laſt. (1) S. den 810ſteu Artikel. Von den Erbſchaften. 217 Bierter Abſchnitt. BVon den vacanten Erbſchaften. 811. Wenn nach Verlauf der für das In⸗ ventarium und für die Bedenkzeit beſtimmten Friſt, ſich niemand einſtellt, der eine Erbſchaft anſpricht; wenn kein bekannter Erbe vorhanden iſt, oder wenn die bekannten Erben verzichtet haben, ſo wird die Erbſchaft. als vacant ange⸗ ſehen.(1) 812. Das Gericht erſter Inſtanz in dem Be⸗ zirk, wo die Erbſchaft eröffnet iſt, ernennt einen Curator auf Begehren der dabey intereſſirten Perſonen, oder auf Antrag des kaiſerlichen Pro⸗ curators. 813. Der Curator einer vacanten Erbſchaft iſt vor allen Dingen gehalten, den Zuſtand derſelben durch ein Inventarium conſtatiren zu laſſen, er betreibt und übt die Rechte derſelben aus; er antwortet auf die gegen dieſelbe ge⸗ machten Anfforderungen; er verwaltet unter der Verbindlichkeit das vorräthige Geld, ſo wie auch dasjenige, welches von dem Erlöſe der ver⸗ kauften Mobilien oder Immobilien herkömmt, in die Kaſſe der kaiſerlichen Domänen zu ſchießen, zur Erhaltung der Rechte, mit der Berbindlich⸗ keit, wem es zukömmt, dafür Rechnung zu halten. 814. Die Berfügungen des 3ten Abſchnitts des gegenwärtigen Kapitels über die Art der Berwaltung und über die Rechnungen, welche (1) S. den 539ten Artike! 218 5. 9 3. Buch. 1. Titel. 6. Kapitel. der Beneficiar⸗Erbe zu ſtellen hat, ſind übrigens auf die Curatoren vacanten Erbſchaften anwend⸗ bar.(1) Sechstes Kapitel. Bon der Theilung und der Collation. Erſter Abſchnitt. Von der Theilungs⸗Klage und deren Form. 315. Niemand kann gezwungen werden„in Gemeinſchaft zu bleiben; und die Theilung kann jederzeit verlangt werden, obnerachtet dawider laufender Verbote und Berträge.(2) Man kann jedoch mit einander übere neom⸗ men, die Theilung während einer beſtimmten Zeit aufzuſchieben: dieſe Uebereinkunft iſt nicht länger als fünf Jahre verbindlich, kann aber er⸗ neuert werden. 816. Die Theilung kann begehrt werden, ſo⸗ gar wenn einer von den Erben einen Theil der Güter der Erbſchaft abgeſondert genoſſen hätte, in ſofern kein Theilungs⸗Act, oder hinlänglicher Beſitz ſtatt gefunden, um die Verjährung zu be⸗ wirken. 817. Die Theilungs⸗Klage, in Betreff der minderjährigen oder interdicirten Mit⸗Exben, kann durch ihre Vormünder, die durch einen (1) S den 539 en Artikel. 62½) S. dea 1 844ſten Artikek. Von den Erbſchaften. 219 Familien⸗Rath beſonders hiezu bevollmächtigt ſind, gefährt werden.(1) In Anſehung der abweſenden Mit⸗Erben ſtebt die Klage den in Beſitz geſetzten Berwandten zu.(2) 818.Der Ehemann kann ohne Mitwirkung der Frau, die Theilung der ihr zugefallenen Mo⸗ bilien und Immobilien verlangen, welche in die Güter Gemeinſchaft fallen; in Unſehung der Ge⸗ genſtände, welche nicht in die Güter⸗Gemein⸗ ſchaft fallen, kann der Mann die Theilung nicht ohne Mitwirkung ſeiner Frau verlangen; er kann nur, wenn er das Recht hat ihre Güter zu genie⸗ ßen, eine proviſoriſche Theilung verlangen. Die Mit⸗Erben der Fran können die definitive Theilung nur begehren indem ſie den Mann und die Frau zugleich vorladen laſſen. 819. Sind alle Erben gegenwärtig und voll⸗ jährig,ſo iſt die Verſiegelung(3) der zur Erb⸗ ſchaft gehörigen Effecten nicht nothwendig, und die Theilung kann in der Form und durch den Act gemacht werden, den die Intereſſenten für dienlich achten⸗ Sind nicht alle Eeben gegenwärtig, ſind Min⸗ derjährige oder Interdicirte unter ihnen, ſo muß die Verſiegelung in der kürzeſten Feiſt ge⸗ ſchehen, entweder auf Anſuchen der Erben, —— (1) Siehe die Artikel. 465 und 466; (2) S. die Artikel 136 und 137, 13)‧S, den da0ten Artikel⸗ 220 3. Buch. 1. Titel. 6. Kapitel. oder auf Betreiben des kaiſereichen Procurators V bey drm Gericht erſter Inſtanz, oder von Umts⸗ wegen durch den Friedens Richter des Bezirks, V wo die Erbſchaft eröffnet iſt(1) 820. Auch die Gläubiger können die Verfie⸗ gelung, kraft eines executoriſchen Actes, oder einer Erlaubniß des Richters, begehren. 821. Sind die Siegel angelegt, ſo können al⸗ le Gläubiger ſich dagegen opponiren, wenn ſie gleich keinen executoriſchen Act, oder keine Er⸗ laubniß des Richters haben. Die Formalitäten für die Aufhebung der Sie⸗ gel und die Errichtung eines Inventariums ſind durch die Prozeß Ordnung(2) beſtimmt. 822. Die Theilungs⸗Klage und die Streitig⸗ keiten, die ſich während dem Laufe des Geſchäftes erheben, ſind dem Gerichte des Orts, wo die Erbſchaft eröffnet iſt, unterworfen. Vor dieſem Gerichte ſchreitet man zum Ver⸗ kauf, und trägt die Klagen vor, welche die Gewährleiſtung der Looſe unter den Theilenden und die Umſtoſſung der Theilung betreffen. 823. Weigert ſich einer der Mit⸗Erben in die Theilung einzuwilligen, oder erheben ſich Strei⸗ tigkeiten über die Art die Theilung anzufangen oder zu beendigen, ſo ſpricht das Gericht, wie in einer ſummariſchen Sache, oder ernennt⸗ 1 (¹) S. den iten Titel des 2ten Buchs, im 2ten Theil des Coder uͤber den Civil⸗Prozsß⸗ 3 (2) S. die Titel 1, 2, 3, des 2ten Buchs, im 2ten Theil des Coder uͤber den Civil⸗Prozeß⸗ Bon den Erbſchaften. 221 nöthigen Falls, für das Theilungs⸗Geſchäft einen Richter, auf deſſen Bericht hin, es die Streitig⸗ keiten entſcheidet. 824. Die Abſchätzung der Immobilien wird durch eigene, von den Intereſſenten erwählte, oder, im Weigerungsfalle, von Amtswegen er⸗ nannte, Experten gemacht. Der Berbal-Prozeß der Experten muß die Grundlage der Abſchätzung angeben: er muß an⸗ zeigen, ob der abgeſchätzte Gegenſtand bequem und auf welche Art getheilt werden kann, im Falle der Theilbarkeit, welche Theile man ma⸗ chen, und wie viel ein jeder werth ſeyn kann. 825. Die Abſchätzung der Mobilien, wenn kein Anſchlag in einem regelmäßigen Inventa⸗ rium ſteht, ſoll durch Experten, dem wah⸗ ren Werthe nach, und aufs Genaueſte,(“) ge⸗ ſchehen. () In dieſem Artikel, und ſpaͤterhin noch oͤfters, ſteht in dem franzoͤſiſchen Orgina!: sans crue. Dieſer Ausdruck dezieht ſich auf einen alten, an manchen Drten üblichen Gebrauch, nach welchen man die Effeeten bey Verferttaung der Inventsrien uuter ih⸗ rem Werth anſchlug, und bey der Theilung ſelbſt dieſen Anſchlag um ein Drirtheil, oder um ſo und ſo viele sols par livre crhoͤhete.— Dieß wurde crue genannt. Der Coder Napoleon ſchaft dieſen Gebrauch ab, und verordnet, daß dieſe Abſchätzungen gleich nach ihxem genqueſten Werthe ohne crue, gemacht wer⸗ den ſollen. 222 3. Buch. 1. Titel. 6. Kapitel⸗ 826. Jeder Mit⸗Erbe kann ſeinen Theil an den Mobilien und Immobilien der Erbſchafe in Natur verlangen; wenn jedoch Gläubiger einen Beſchlag darauf legen, oder ſich opponiren, oder wenn die größere Zahl der Mit⸗Erben den Ber⸗ kauf, um die Schulden und Laſten der Erbſchafe tilgen zu können, fuͤr nöthig erachtet, ſo wer⸗ den die Mobilien öffentlich in der gewöhnlichen Form verkauft⸗ 827. Wenn die Immobilien ſich nicht bequem theilen laſſen, ſo wird zur Verſteigerung(1) derſelben vor dem Gerichte geſchritten⸗ Jedoch können die Parteyen, wenn ſie alle volljährig ſind, übereinkommen, daß die Ver⸗ ſteigerung vor einen Notar geſchehe, den ſie ſelbſt wählen. 828. Wenn die Mobilien und Immobilien abgeſchätzt und nöthigenfalls verkauft worden, ſo derweiſet der commitirte Richter die Parteyen an einen Notar, den ſie wählen, oder der von Amtswegen ernannt wird,im Falle ſie nicht mit⸗ einander einig werden können⸗ Bor dieſem Beamten ſchreitet man zur Rech⸗ nung, welche die Mit⸗Theilhaber einander ſchul⸗ dig ſeyn können; zur Bildung der General⸗ Maſſe, zur Berfertigung der Looſe und zur Aus⸗ lieferung eines jedem Mit⸗Theilhabenden. 829. Jeder Erbe conferirt in die Maſſe, nach den hiernach beſtimmten Regeln, die Geſchenke,⸗ (1) S. den 1686 ten und 1687ſten Artikel⸗ Von den Erbſchaften. 223 die ihm gemacht worden, und die Summen, die er ſchuldig iſt. 830. Geſchieht die Collation nicht in Natur⸗ ſo ziehen die Erben, denen man ſie ſchuldig iſt, einen gleichen Theil von der Erbſchafts⸗Maſſe zum Voraus weg Der vorläufige Abzug geſchieht, ſo viel mög⸗ lich, in Gegenſtänden, die mit den, nicht in Natur conferirten, Sachen von einerley Art, Qualität und Gäte ſind. 831. Nach dieſem vorläufigen Abzug ſchreitet man, in Anſehung deſſen was in der Maſſe übrig bleibt, zur Bildung von eben ſo vielen Looſen⸗ als theilnehmende Erben oder Stämme vorhan den ſind⸗ 832, Bey der Bildung und Verfertigung der Looſe ſoll man, ſo viel möglich, die Zerſtückelung der Güter und Zertheilung der Wirthſchaften ver⸗ meiden; übrigens iſt darauf zu ſehen, daß in jedes Loos, ſo viel thunlich, die nämliche An⸗ zahl Mobilien, Immobilien, Rechte und Schuld⸗ forderungen von gleicher Natur und gleichem Werthe gebracht werde. 833. Die Ungleichheit der Looſe in Natur ver⸗ gütet ſich durch Renten oder durch Geld. 834.Die Looſe werden von einem der Mit⸗ Erben gemacht, wenn ſie über die Wahl deſſel⸗ ben einig werden können, und wenn der von ih⸗ nen Gewählte den Auftrag annimmt: widrigen⸗ falls werden die Looſe von einem Experten ge⸗ 224 3. Buch. 1. Titel. 6. Kapiteſ. macht, den der tommitirte Richter ernennt. Hier⸗ auf wird die Ziehung der Looſe vorgenommen. 833. Vor der Ziebung der Looſe kann jeder Theilhaber ſeine Einwendung gegen die Art, wie ſie gebildet ſind, vorbringen. 836. Die für die Vertheilung der Maſſen vor⸗ geſchriebene Regeln müſſen ebenfalls für die Unter⸗Abtheilungen in den theilnehmenden Stämmen beobachtet werden. 837. Wenn in den an den Notar verwieſenen Geſchäften ſich Streitigkeiten erheben ſo ſoll derſelbe einen Verbal⸗Prozeß uͤber die Schwierigs keiten und gegenſeitigen Bemerkungen der Par⸗ teyen aufſetzen, und dieſelben vor den zur Thei⸗ lung commitirten Richter verweiſen; übrigens hat man nach denen durch die Prozeß⸗Ordnung (1) beſtimmten Regeln zu verfahren⸗ 838. Sind nicht alle Mit⸗Erben gegenwärtig, oder befinden ſich unter denſelben Interdicirte, oder Minderjährige, wären ſie auch emancipirt, ſo ſoll die Theilung, in Gemäßheit des 819ten und der folgenden Artikel, den vorbergehenden mit inbegriffen, gerichtlich vorgenommen wer⸗ den⸗ Sind mehrere Minderjährige vorhanden⸗ die bey der Theilung ein entgegengeſetztes Intereſ⸗ ſe haben, ſo ſoll einem jeden von ibnen insbeſon⸗ dere ein Special⸗Vormund gegeben werden⸗ (1) S. den 7ten Titel des 2ten Buches, im 2ten Theil des Codey uͤher den Civil⸗Prozeß⸗. 839. Fin⸗ Von den Erbſchaften⸗— 2235 839. Findet, in dem durch den vorigen Artikel vorgeſehenen Falle, eine Verſteigerung ſtatt, ſo kann fie nur gerichtlich, mit den, für die Ver⸗ zußerung der Güter der Minderjährigen, vorge⸗ ſchriebenen Forn alitäten, geſchehen⸗ Fremde werden jederzeit zugelaſſen. 840. Die Theilungen, welche in Gemäßheit der obigen Regeln, entweder durch Vormünder, mit Autoriſation des Familien⸗Ratbs, oder durch emancipirte Minderjährige, unter Beyſtand ihrer Curatorn, oder im Namen der Abweſenden, oder nicht Gegenwärtigen, gemacht worden, ſind definitif; ſie ſind nur proviſoriſch, wenn die vor⸗ geſchriebenen Regeln nicht erfüllt worden ſind⸗ 841. Jede Perſon, auch wenn ſie mit dem Verſtorbenen verwandt wäre, aber nicht deſſen rechtlicher Erbe, ſondern ihr Recht auf die Erb⸗ ſchaft durch die Ceſſion eines der Erben erhalten hätte,(1) kann, entweder durch alle Mit⸗Erben, oder durch einen derſelben, von der Theilung entfernt werden, wenn man ihr den Preis der Ceſſion erſtattet. 842. Nach der Theilung müſſen jedem Theil⸗ baber die Urkunden über die ihm zugefallenen Gegenſtände ausgeliefert werden. Die Urkunden eines getheilten Eigenthums bleiben dem, der den größten Theil daran hat, unter der Bedingung, den dabey intereſſirten Mit⸗Theilhabern, damit behülflich zu ſeyn, wenn er dazu aufgefordert wird. (1) S. den 1600ten Artikel. Coder Napoleon. 15 3. Buch. 1. Titel. 6. Kapitel. Die Urkunden, welche der ganzen Erbſchaft gemein ſind, werden demjenigen zugeſtellt, die den Erben gewählt haben, mit dem Beding, allen Theilhabern, ſo oft ſie es begehren, damit behülflich zu ſeyn. Treten Schwierigkeiten bey dieſer Wahl ein, ſo wird ſie durch den Richter beſtimmt. Zweyter Abſchnitt. Von der Collation. 843. Jeder Erhe, ſogar der Beneficiar⸗Erbe, der zur Erbfolge gelangt, muß ſeinen Mit⸗Erben alles was er von dem Berſtorbenen durch Schen⸗ kung zwiſchen Lebenden, mittelbar oder unmittel⸗ bar, erhalten hat,conferiren. Er kann weder die Geſchenke zurückbehalten, noch die ihm von Ver⸗ ſtorbenen ausgeſetzten Vermächtniſſe begehren, es ſeye denn, die Geſchenke und Vermächtniſſe wä⸗ ren ihm ausdrücklich zum Boraus und collations⸗ frey gemacht worden.(1) 844. Im Falle ſogar, wo die Geſchenke oder Bermächtniſſe zum Voraus und collationsfrey ausgeſetzt worden wären, kann der theilende Erbe ſie nur bis zum Belauf des diſponiblen Theiles behalten. Der Ueberreſt muß ebenfalls conferirt werden. 845. Der Erbe, welcher auf eine Erbſchaft Berzicht leiſtet, kann jedoch das Geſchenk zwiſchen Lebenden behalten, oder das ihm ausgeſetzte (n S. die 919ten, 1515ten, uad 1573ſten Artikel Von den Erbſchaften. 2*7 Vermächtniß verlangen, bis zum Belauf des diſponiblen Theiles. 846. Der Schenknehmer, der zur Zeit der Schenkung nicht Präſumtiv⸗Erbe, aber am Tage der Eröffnung der Erbſchaft erbfähig war, muß ebenfalls conferiren, es ſeye denn, daß ihn der Schenkgeber davon losgeſprochen hätte. 847. Die Geſchenke und Bermächtniſſe, welche dem Sohne desjenigen gemacht worden, der bey Eröffnung der Erbſchaft erbfäbig iſt, ſind immer anzuſehen, als ſeyen ſie collationsfrey gemacht. Der Vater, welcher zur Erbſchaft des Schenk⸗ gebers berufen iſt, iſt nicht im Falle zu conferiren. 848. Eben ſo iſt der Sohn, der eigenen Na⸗ mens den Schenkgeber erbt, nicht gehalten, das ſeinem Vater gemachte Geſchenk zu confe⸗ riren, ja nicht einmal wenn er die Erbſchaft deſſelben angenommen hätte; wenn aber der Sohn nur kraft der Repräſentation erbt, ſo muß er dasjenige conferiren, was ſeinem Vater geſchenkt worden iſt, ſogar wenn er die Erb⸗ ſchaft deſſelben ausgeſchlagen hätte. 849. Die Schenkungen und Bermächtniſſe, welche dem Gatten eines erbfähigen Gatten ge⸗ macht worden, ſind anzuſehen als ſeyen ſie colla⸗ tionsfrey gemacht.(1) Wenn die Schenkungen und Vermächtniſſe zweyer Ehegatten, wovon nur der eine erbfähig iſt gemacht worden ſind,ſo conferirt dieſer die Hälfte, ——44 (1) S. den 1405ten Artikel. 15*† 3. Buch. 1. Titel. 6. Kapitel. ſind die Geſchenke dem erbfähigen Gatten allein gemacht, ſo conſerirt er ſie ganz. 850. Die Collation geſchieht nur in die Ber⸗ laſſenſchaft des Schenkgebers. 851. Die Collation geſchieht von allem, was zur Niederlaſſung eines der Mit⸗Erben, oder zur Zahlung ſeiner Schulden verwendet worden iſt. 852. Die Koſten für die Nahrung, den Unter⸗ halt, die Erziehung, für den Unterricht; die ge⸗ wöhnlichen Auslagen für Kleidung, die Hochzeit⸗ Koſten und die dabey üblichen Geſchenke ſind der Collation nicht unterworfen. 8353- Eben ſo verhält es ſich mit dem Gewinn, den der Erbe aus den mit dem Berſtorbenen ein⸗ gegangenen Berträgen, hat ziehen können, wenn dieſe Berträge keinen unmittelbaren Vortheil enthielten, im Augenblicke wo ſie geſchloſſen worden ſind. 8354. Ferner hat keine Collation ſtatt wegen der ohne Betrug zwiſchen dem Berſtorbenen und einem der Erben beſtandenen Societäts⸗Con⸗ tracte, wenn die Bedingungen derſelben durch einen authentiſchen Aet beſtimmt worden ſind. 85.5. Das unbewegliche Gut, welches durch einen Zufall und ohne die Schuld des Schenk⸗ nehmers zu Grunde gegangen iſt, wird nicht conferirt. 835. Die Früchte und Intereſſen von den der Collation unterworfenen Sachen, iſt man nur vom Tage der Eröffnung der Erbſchaft ſchuldig⸗ 83/. Die Collation geſchieht nur von einem Von den Erbſchaften 229 Mit⸗Erben an den andern; ſie geſchieht nicht zu Gunſten der Legatarien, oder der Gläubiger der Erbſchaft. 8358. Die Collation geſchieht entweder in Na⸗ tur, oder dadurch daß man weniger zieht. 830. Sie kann in Natur verlangt werden, in Anſehung der unbeweglichen Güter, jedesmal, wenn das geſchenkte unbewegliche Gut, durch den Schenknehmer noch nicht veräußert worden iſt, und in der Erbſchaft keine unbewegliche Gü⸗ ter von gleicher Ratur, Werth und Guͤte ſind, woraus man ungefähr gleiche Looſe für die übri⸗ gen Mit⸗Erben machen kann. 860. Die Collation durch welche man weniger zieht, hat nur alsdann ſtatt, wenn der Schenk⸗ nehmer von der Eröffnung der Erbſchaft das un⸗ bewegliche Gut veräußert hat; ſie wird nach dem Werthe berechnet, den das Gut zur Zeit der Eröffnung hatte. 861. In allen Fällen wird dem Schenknehmer für die Koſten, womit er die Sache verbeſſert hat, mit Rückſicht auf deren erhöheten Werthe, zur Zeit der Theilung, Rechnung gehalten. 862. Es wird ihm ebenfalls Rechnung gehal⸗ ten fuͤr die zur Unterhaltung der Sache nothwen⸗ digen Auslagen, ob ſie gleich die Sache ſelbſt nicht verbeſſert haben. 863. Der Schenknehmer muß ſeiner Seits vergüten, was durch ſeine Schuld oder Nachläſ⸗ ſigkeit an dem unbeweglichen Gute verdorben und wodurch deſſen Werth verringert worden iſt. 2 30 3. Buch. 1. Titel. 6. Kapitel. 864. Im Falle das liegende Gut durch den Schenknehmer wäre veräußert worden, ſollen die Berbeſſerungen oder Verſchlimmerungen nach der Vorſchrift der drey vorhergehenden Artitel angerechnet werden. 865. Geſchieht die Collation in Natur,ſo wer⸗ den die Güter frey, und von jeder durch den Schenknehmer aufgelegten Laſt entledigt,(1) mit der Erbſchafts⸗Maſſe vereinigt, aber die Hy⸗ pothekar⸗Gläubiger können bey der Theilung in⸗ terveniren, um zu varhindern, daß die Collation nicht zu Beeinträchtigung ihrer Rechte geſchehe. 866. Wenn das geſchenkte unbewegliche Gut, welches einem Erben, mit Befreyung von derCol⸗ lation gegeben worden iſt, den diſponiblen Theil überſchreitet, ſo geſchieht die Collation des Ueber⸗ ſchuſſes in Natur, in ſofern die Abſonderung dieſes Ueberſchuſſes füglich gemacht werden kann. Im Gegentheil, wenn der Ueberſchuß die Hälfte von dem Werthe des unbeweglichen Guts überſteigt, ſo ſoll der Schenknehmer das unbe⸗ wegliche Gut ganz conferiren, darf aber auch von der Maſſe ſogleich den disponiblen Theil vor⸗ ausziehen. Wenn dieſer Theil den halben Werth des unbeweglichen Gutes überſteigt, ſo kann der Schenknehmer das unbewegliche Gut ganz behalten, unter der Bedingung, weniger zu ziehen, oder ſeine Mit-Erben in Geld oder auf eine andere Weiſe zu ergänzen⸗ (1) S. den 0aoſten Artikel. Von den Erbſchaften. 231 867. Der Mit⸗Erbe welcher ein unbewegliches Gut in Natur conferirt, kann, bis zur wirklichen Zahlung der ihm ſchuldigen Unterhalts⸗und Ver⸗ beſſerungs⸗Koſten, im Beſitze derſelben bleiben. 868. Die Collation der Mobilien geſchieht nur dadurch daß man weniger zieht, und zwar nach dem Werthe der Mobilien zurZeit der Schenkung zufolge dem Abſchätzung 3⸗Verzeichniß⸗ welches dem Acte beygefügt iſt; und, in Ermangelung eines ſolchen Verzeichniſſes, nach einer durch Experten gemachten AUbfchätzung, wobey der wahre und genaueſte Preis anzugeben iſt.— 869. Die Collation des geſchenkten Geldes ge⸗ ſchieht, indem man weniger von dem Gelde der Erbſchaft zieht. Im Falle nicht Geld genug vorhanden iſt, kann der Schenknehmer ſich der Collation des Geldes entheben, wenn er bis zu deſſen Belauf in Mo— bilien, oder, bey deren Ermangelung, in unbe⸗ weglichen Gütern zurückſteht. Zweyter Abſchnitt. Von der Zahlung der Schulden⸗ 870. Die Mit⸗Erben tragen zur Zahlung der Schulden⸗-und Laſten(†) der Erbſchaft, ein — () Der Artikel redet von den Sch ulden und Laſten der Verlaſſenſchaft. Unter jenen verſtehet man alle Verbindlichkeiten und Schulden, walche der Verſtor⸗ dene contrahirt hat. Dieſe begreifen 1) die Begrär⸗ niß⸗Koſten, 2) die auf die Verfertigung, die Erorte⸗ 232 3. Buch. 1. Titel. 6. Kapitel. jeder in dem Verhältniß bey, worin er Theik daran nimmt. 871. Der unter einem Univerſal⸗Titel einge⸗ ſetzte Legatar(1) trägt mit den Erben im Ver⸗ hältniß ſeines Vortheils bey; der Particular⸗Le⸗ gatar hingegen iſt nicht nur zur Zablung der Schul⸗ den und Laſten gehalten, unbeſchadet jedoch der Hypothecar⸗Klagen in Unſehung des legirten un⸗ beweglichen Gutes. 872. Wenn auf erbſchaftlichen unbeweglichen Gütern, Renten mit Special⸗Hypothek haften, ſo kann ein jeder von den Mit⸗Erben verlangen, daß dieſe Renten ausgelöſet und die unbewegli⸗ chen Güter frey gemacht werden, ehe zur Bildung der Looſe geſchritten wied. Wenn die Mit⸗Erben die Erbſchaft in dem Zuſtande, worin ſie ſich be⸗ ſindet, theilen, ſo ſoll das deſchwerte Gut auf den nämlichen Fuß wie die andern unbeweglichen Güter abgeſchätzt werden; das Capital wird von 7 dem Total⸗Preife abgezogen; der Erbe in deſſen Loos dieſes Gut fällt, bleibt allein mit der Zah⸗ lung der Renten belaſtet, und hat ſeinen Mit⸗ Erben dafür zu haften. 873. DieErben haften perſönlich für die Schul⸗ den und Laſten der Erbſchaft, nach Maaßgabe ihres Erbtheils; und hypotbecariſch für das rung und Theilung der Verlaſſenſchaft verwandten Koſten, 3) die durch die Verſtorbenen gemachten Vermaͤchtniße. S. den 1034. Artikel. (1) S. den 1010ten und 1012ten Artidel. Von den Erbſchaften. 233 Ganze;(1) letzteres jedoch ni ict ohne Regreß ſo⸗ wohl gegen die Mit⸗Erben, als gegen Univerfal⸗ Legatarien, in ſo weit ſie dazu Le ragen müſſen⸗ 874. Der Partieular teles atar, der die auf dem liegenden Gute haftende e Schuld bezahlt hat, tritt in die Rechte des Glätt digers ein gegen die Erben und Univerk ſal⸗ Nacßſriger(²) 4 Uai 873. Der Mit⸗Erbe, oder Un N or 4 5 ger, wrlcher dur ch Wirkung der Hyp als ſeinen Antheil an der gen Schuld bezahlt hat, kann gegen Erben, oder datn eeat⸗Na hfolgte n nur Theil, den jeder von ihnen perſö önlich muß, ſeinen Regreß nehmen, ober ſich in die Rechte der Gläubiger bätte laſſen; dieſes jedoch unbeſchad eines Mit Erben, welcher, k des Inventariums, die Befugn die Zahlung ſeiner perſönlich wie isder andere Gläubiger, 4„„ 25 S 7 87 6. J Im Falle der ablungs⸗Unf der Erben oder des Univerſal⸗Nachſo 5 (1) S. den 1009ten Artikel (2) S. den 102oſten Artikel. (3) Die Urſache des erzen Theils liegt in den Artikeln 1213 und 12 zweyten Theils im Art. 1251. einen Erben voraus, dem ein mit einer pöothek be⸗ laſtetes Gut zugefallen; der zweyte einen Erben, der eine ſolidariſche Schuld auf den Berſtorbenen hatte. Fall ſetzt 234 3. Buch. 1. Titel. 6. Kapitel. ſein Antheil an der Hypothecar⸗ Schuld den andern nach Maaßgabe ihrer Erbs⸗Antheile, aufgelegt. 877. Die gegen den Verſtorbenen executori⸗ ſchen(*) Urkunden ſind ebenfalls gegen den Erben in Perſon executoriſch; jedoch können die Gläubiger die Vollziehung derſelben erſt nach Berfluß von acht Tagen, nach der Significa⸗ tion, welche dem Erben ſelbſt, oder in deſſen Wohnſitze gemacht worden, betreiben. 878. Sie können in allen Fällen und gegen jeden andern Gläubiger die Trennung der Güter des Verſtorbenen von denen des Erben ver⸗ langen.(1) 879. Dieſes Recht kann jedoch nicht mehr aus⸗ geübt werden, wenn durch die Annahme des Er⸗ ben zum Schuldner eine Novation(2) der Schuld in Anſehung des Berſtorbenen geſchehen iſt. 880. Es verjäbrt ſich, in Anſehung der Mo⸗ bilien, nach Verlauf von drey Jahren; in An⸗ ſehung der liegenden Güter aber kann die Klage (*) Unter executoriſchen Titeln verſtehet man nicht uur die von Gerichtshoͤfen erlaſſenen Urtheilsſpruche, ſondern auch die vor einem kaiſerlichen Notar contrahirten Ver⸗ dindlichkeiten, weil ſie nach dem 19ten Artikel des 1 Geſctzes üͤber die Organiſation des Notariats, vom 23ſten Ventoſe im IIten Jahr, ohne Urtheilsſpruch durch jeden Gerichts⸗Boten(Huiſſier) können in Voll⸗ ziehung geſetzt werden⸗ (D S. densozten Artikel,§. 2. und Art. 2111. (2) S. den 1271ſten Artikel. Von den Erbſchaften. 235 angeſtellt werden ſo lange der Erbe im Beſittz derſelben iſt. 881. Die Gläubiger des Erben ſind nicht be⸗ fugt die Trennung der Güter gegen die Gläu⸗ biger der Erbſchaft zu fordern. 882. Die Gläubiger eines Mit⸗Theilhabers, welche verhindern wollen, daß die Theilung nicht zum Nachtheil ihrer Rechte geſchehe, können ſich dabin opponicen, daß dieſelbe nicht in ihrer Abweſenheit ſtatt finde; ſie haben das Recht auf ihre Koſten zu interveniren; ſie können aber eine gemachte Theilung nicht angreifen, außer wenn ſolche in ihrer Abweſenheit und unrückſichtlich der von ihnen gemachten Oppoſition ſtatt ge⸗ habt hätte.(1) VBierter Abſchnitt. Bon der Wirku ng der Theilung und der Gewährſchaft⸗Leiſtungder Looſe. 883. Jeder Erbe wird angeſehen, als habe er allein und unmittelbar alles, was ſich in ſeinem Looöſe befindet, oder bey der BVerſteigerung ihm zugefallen iſt, geerbt, ohne jemals das Eigen⸗ thum der andern Erbſchafts⸗Sachen gehabt zu haben. 884. Die Mit⸗Erben ſind einander gegenſeitig Bürge bloß für die Störungen und Evictionen, welche von einer Urſache herruͤhren, die älter iſt, als die Theilung. (1) S. den 2205 Artikel. 236 3. Buch. 1. Titel. 6. Kapitel. Die Sewräͤdrichafts⸗ Leiſtung hat nicht ſtatt, venn die erlittene Eviction durch eine beſondere und außdrüc liche Claufel des Theilungs⸗Acts wäre ausgenommen worden: ſie hört auf wenn der Mit⸗Erbe durch eigene Schuld die Eviction leidet, 883. Jeder Mit⸗Erbe iſt perſönlich verbunden nach Maaßgabe ſeinesErh⸗ Antheils, feinem Mit⸗ Ere für den Berluſt, den ihm die Eviction verurſacht, 89 entſchädigen. Iſt einer der Mit⸗Erben nicht zahlungsfähig, ſo muß der auf ihm haftende Theil unter dem Erben, dem man die Gewähr zu leiſten hat, und allen zah hlung gs fäh igen Mit⸗Erben gleich ver⸗ dheilt werden. 886. Die Gewährſchafts⸗Leiſtung der Zah⸗ lungs⸗ ga übigkeit d des Shu de rs einer Rente, kann nur innerhalb fuͤnf Jahren nach der Thei⸗ lung eingeklagt werden⸗ Es findet keine Geweraſchafts⸗Leiſtung ſtatt, wegen der Zahlungs⸗Unfähigkeit des Schuldners, wenn dieſelbe erſt nach vollbrachter Theilung eingetreten iſt⸗ Fünfter Abſchnitt. Von der Auflöſung in Theilungs⸗Sachen⸗ 887. Die Theilungen können wegen Gewalt⸗ thatigkeit oder Betrug aufgelöſet werden⸗ Die Auflöſung kann ebenfalls ſtatt baben, wean einer der Mit⸗Erben eine Verletzung von Von den Erbſchaften. 237 mehr als einem Biertheil(1) zu ſeinem Scha⸗ den erweist. Die bloße Auslaſſung eines Gegen⸗ ſtandes der Eebſchaft giebt nie zu einer A 15 ſungs⸗Klage, ſondern bloß zu einer Ergä des Theilungs⸗Actes Anlaß.(2) 888. Die Auflöſungs⸗Klage wird gegen jeden Act geſtattet, deſſen Zweck iſt, die Gemeinſchaft zwiſchen Mit⸗Erben aufzuheben, wäre er ouch als Berkauf,(3) Tauſch,(4) Vergleich,(5) oder auf jede andere Art qualifizirt. (1) Hiebey iſt anzumerken: 1) Ven den Verletzungen in den Uebereinkuͤnften uüberhaupt iſt in den Arrikeln 1304 und 1305, von den im Kauf und Verkauf ins „beſondere im Art. 1674 die Rede. 2) Die Verletzung uͤber den 4ten Theil wurde ehemals la lésion du tiers au quart(vom 3ten zum aten Theil) genannt; ſie kam aber mit der in dieſem Artikel beſtimmten Verletzung in einer Erbtheilung vollkommen überein, Sie erhel⸗ let aus folgendem Beyſpiel; eine Summe von 60,000 Fr. iſt unter zwey Brüdern zu vertheilen; ein jeder ſoll alſo 30,000 Fr. erhalten; damit nun in dieſer Thei⸗ Inng eine Verletzung über den 4ten Theil erprobet wer⸗ den koͤnnte, ſo müͤßte der eine Bruder eine Summe zwiſchen 37,500 Fr. bis 40,000 Fr. und der andere nur eine Summe zwiſchen 20,000 und 22500 Fr. er⸗ halten: in dieſem Falle wäre dieſer über den vierten Theil in ſeinem Erh⸗Antheil verletzt. (2) Auf vieſen Artikel gründet ſich der Artikel 891. (3) S. den 1582ſten Artikel. (4) S. den 1702ten Artikel. (4) S. den 204aſten Artikel⸗ 3. Buch. 1. Titel. 6. Kapitel. Aber nach der Theilung oder nach dem Aet, der ihre Stelle vertritt, wird die Auflöſungs⸗ Klage nicht mehr gegen den Bergleich zugelaſſen, den man über wirkliche Schwierigkeit, die der erſte Act darbot, getroffen hat, ſogar wenn deß⸗ halb noch kein Prozeß angefangen wäre. 889. Die Klage wird nicht zugelaſſen gegen einen Verkauf, wodurch die andern Mit⸗Erben, oder eine von ihnen, einem der Mit⸗Erben ſein Erb⸗Recht ohne Betrug und zauf deſſen eigene Gefahr übertragen hätte. 590. Um zu beurtheilen, ob eine Verletzung(1) ſtatt hatte, werden die Gegenſtände nach ihrem Werth, zur Zeit der Theilung, abgeſchätzt. 891. Der Beklagte kann den Lauf der Auf⸗ löſungs⸗Klage hemmen und eine neue Theilung verhindern, wenn er dem Kläger die Ergän⸗ zung ſeines Erb-Antheils, entweder in Geld oder in Natur, anbietet und abliefert.(2) 892. Der Mit⸗Erbe der ſein Loos ganz oder theilweiſe veräußert hat, wird nicht mehr mit der Auflöſungs⸗Klage wegen Betrug, oder Ge⸗ waltthätigkeit zugelaſſen, wenn die Veräußerung nach der Entdeckung des Betrugs, oder nachdem der Zwang aufgehört hat, von ihm vorge⸗ nommen worden iſt. (1) S. den 1678ten Artikel. (2) S. den 168iſten Artikel. Von d⸗Schenkungen u. Teſtamenten. 239 Zweyter Titel. Von den Schenkungen zwiſchen Leben⸗ den, und von den Teſtamenten. (Decretirt den 3. May 1803. Promulgirt den 13. deſſelben Monats) Erſtes Kapitel⸗ Allgemeine Verfügungen. 893. Unentgeltlich kann man über ſeine Gü⸗ ter nur durch einen Schenkung zwiſchen Leben⸗ den, oder durch ein Teſtament, in den hiernach beſtimmten Formen, verfügen. 894. Die Schenkung zwiſchen Lebenden iſt ein Act, wodurch der Schenkgeber ſich auf der Stelle und unwiderruflich der geſchenkten Sache zu Gunſten des Schenknehmers, der dieſelbe annimmt, begiebt. 8935. Das Teſtament iſt ein Act, wodurch der Teſtator auf die Zeit, da er nicht mehr am Leben iſt, uͤber alle ſeine Güter oder über einen Theil derſelben verfügt, und welchen er wider⸗ rufen kann.(*£) 896. Die Subſtitutionen ſind verboten. C*) Jede Verfügung, wodurch dem Schenkneh⸗ (*) Durch dieſe Definition iſt alſo die roͤmiſche Regel nemo potest pro parte testatus, pro parte intéesta- tus decedere, aufgehoben., (**) Die Subſtitution waren ſchon vorher durch mehrere Geſetze aufaehobenen und verboten, nämlich durch die vom 23ten Auanſt 1792, vom 25ſten Oktober und 14ten November deſſelben Jahres; vom 2oſten Pluvioſe und 22ſten Ventoſe des Jahres 2- 24 3. Buch. 2. Titel. 1 Kapitel. mer, dem eingeſetzten Erben oder dem Legatar auferlegt wird, die Sache aufzubewahren und einem Dritten einzuhändigen, iſt nichtig, ſogar in Rückſicht auf den Schenknehmer, den einge⸗ ſetzten Erben, oder den Legatar. Jedoch können die freyen Gäter, die zur Aus⸗ ſtattung einer erblichen Würde dienen, welche der Kaiſer zu Gunſten eines Prinzen oder Fa⸗ milien⸗Haupts errichtet hat erblich übertragen werden, ſo wie es durch den kaiſerlichen Act, vom 30ſten März 1805, und durch den Senats⸗ Conſult vom 14ten Aug. daraufhin verordnet iſt. 897. Von den zwey erſten Paragraphen des vorhergehenden Artikels ſind ausgenommen die Berfügungen, welche den Bäter und Müttern, Brüdern und Schweſtern, im 6ten Kapitel des gegenwärtigen Titels erlaubt ſind. 898. Die Verfügung/ wodurch ein Dritter be⸗ rufen iſt, das Geſchenk, die Erbſchaft, oder das Legat in dem Falle zu empfangen, da der Be⸗ ſchenkte, der eingeſetzte Erbe, oder der Legatar ſolches nicht annehmen würde, ſoll nicht als eine Suhſtitution angeſehen werden, und ſoll giltig ſeyn. 899. Eben ſo verhält es ſich mit der Schen⸗ kung zwiſchen Lebenden, oder mit den Teſta⸗ menten, wodurch die Nutznießung dem Einen und das bloße Eigenthum dem andern gegeben wird.(1) (1) S. die Artikel 949 und 930. — 900. Bey Von d. Schenkungen u⸗ Teſtamenten. 241 4 4 900. Bey jeder Verfügung zwiſchen Lebenden oder durch Teſtamente ſind die unmöglichen Be⸗ dingungen,(1) ſo wie diejenigen, welche den Geſetzen oder der Sittlichkeit zu widerlaufen,(2) als nicht geſchrieben anzuſehen. Zweytes Kapitel. Bon der Fäbigkeit durch Schen⸗ kungen zwiſchen Lebenden oder durch Teſtamente zu verfügen, oder zu empfangen. 901. Um eine Schenkung zwiſchen Lebenden oder ein Teſtament zu machen, muß man bey geſundem Verſtande ſeyn. 902. Alle Perſonen, außer denen welche das Geſetz dazu unfähig erklärt,(3) können durch Schenkungen zwiſchen Lebenden oder durch Teſta⸗ mente verfügen(4) und empfangen. 9⁰3. Der Minderjährige, der jünger als ſechs⸗ zehn Jahre iſt, kann gar nicht verfügen, mit Vorbehalt deſſen, was in dem neunten Kapitel des gegenwärtigen Titels verordnet iſt. 904. Der Minderjährige, welcher das Alter von ſechzehn Jahren erreicht hat, kann nur durch ein Teſtament, und zwar bloß über die (1) Man merke ſich den Unterſchied zwiſchen dieſem und den 1173ſten Artikel, in Anſehung der Wirkung der unmöͤglichen Verbindungen. (2) S die Art. 1133, 1387, 1387, und 1600. (3) S. den 906, 908, 909, und 91I. (4) S. den 967ſten Artikel Coder Napoleon 242 3, Buch. 2⸗ Titel. 2. Kapitel. Hälfte der Güter verfügen, worüber das Geſetz dem Bolljährigen zu verfügen erlaubt. 905. Die verheirathete Frauensperſon kann ohne Beyſtand und beſondere Einwilligung ihres Mannes, oder ohne gerichtliche Autoriſation, keine Schenkung zwiſchen Lebenden machen, in Gemäßheit der Urtikel 217 und 219, im Titel von der Ehe.. Um durch ein Teſtament zu verfügen, bedarf ſie weder der Einwilligung des Mannes noch der gerichtlichen Autoriſatton. 906. Um fähig zu ſeyn, eine Schenkung zwiſchen Lebenden zu bekommen, iſt es dinläng⸗ lich, wenn man zur Zeit der Schenkung empfan⸗ gen war. Um fähig zu ſeyn, durch Teſtament zu bekommen, iſt es hinreichend, wenn man zur Zeit, da der Teſtirer ſtarb, empfangen war; jedoch ſoll die Schenkung oder das Teſtament nur in ſofern eine Wirkung haben, als das Kind lebensfähig geboren wird. 907. Der Minderjährige kann, auch wenn er das Alter von ſechzehn Jahren erreicht hat, nicht zum Vortheil ſeiues Vormundes, ſelbſt nicht durch ein Teſtament verfügen. Der Minderjährige, der volljährig geworden iſt kann weder durch Schenkung zwiſchen Leben⸗ den, noch durch ein Teſtament zu Gunſten deſſen verfügen, der ſein Vormund war, wenn die end⸗ liche Vormundſchafts⸗Rechnung nicht vorder geſtellt und abgehört worden⸗ Bon den beyden vorigen Fällen ſind ausge⸗ Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 243 nommen, die Aſcendenten der Minderjährigen, welche ihre Vormünder ſind oder geweſen ſind. 908. Die unehelichen Kinder können durch eine Schenkung zwiſchen Lebenden oder durcch ein Teſtament nicht mehr empfangen, als was ihnen im Titel von den Erbſchaften geſtattet iſt. 9⁰9. Die Aerzte, Wundärzte und Apotheker, die eine Perſon während der Krankheit, woran ſie ſtirbt, behandelt haben, können die Ver⸗ fügungen zwiſchen Lebenden oder die teſtamen⸗ tariſchen Verfügungen, welche dieſe Perſon wäh⸗ rend dem Laufe dieſer Krankheit zu ihren Gun⸗ ſten gemacht hätte, nicht benutzen. Ausgenommen ſind: 1) die beſondern Berfügungen, welche ver⸗ geltungsweiſe gemacht worden ſind, mit Hinſicht auf das Vermögen des Verfügenden und auf die geleiſteten Dienſte; 2) Die ilniverſal⸗Verfügqungen, im Falle von Verwandſchaft bis zum vierten Grad einſchließ⸗ lich, menn anders der Verſtoebene keine Erhen in gerader Linie hat; es müßte denn derjenige, zu deſſen Vortheil die Berfügung gemacht worden, ſeldſt unter die Zahl dieſer Erben ge⸗ hören, Dieſelben Regeln ſind in Anſehung der Geiſtlichen zu beobachten. 910. Die Berfügungen zwiſchenLebenden oder durch Teſtament zum Bortheil der Hoſpitäler, der Armen einer Gemeinde, oder gemeinnütziger An⸗ 16* 4 ſtalten, haben nur in ſofern ihre Wirkung, als d ein kaiſerliches Dekretigenehmigt wer⸗ Jede Verfügung zum Vortheil eines ädigen iſt nichtig, ſie mag unter der Form eines läſtigen Vertrags verſteckt, oder unter dem Ru untergeſchobener Perſonen gemacht 5 Als untergeſchobene Perſonen werden die E tern, Kinder und Deſcendenten, und der Ehe⸗ Gatte der unfähigen Perſon angeſeben. 912. Man kann nur in dem Fall zum Bortheil ines Fremden verfügen, wenn derſe lbe zum Vortheil eines Franzoſen verfügen könnte.(1) () Hiebey iſt anzumerken: 1) Daß dieſe Verfhbaungen durch den 73ſten Artikel des Concor dats auf die Stiftungen welche den Unterhalt der Geiſtlichen oder die Ausübung des Gottes dienes zum Gegenſtond haben, ausgedehnet worden ſind 2) Dieſer Artikel iſt durch einen Regierungs⸗Schluß vom Aten Pinviofe im 12ten Jahr, und durch ein kai⸗ ſerliches Dekret vom 12ten Auauſt 1807, welche im 328ſten Rulletin der Geſetze einaetragen ſind, erlaͤutert. Nach dem Erſten darf der Unter Präfect die Annahme einer Schenkung autortſir ten, wenn ihr Werth nicht 300 Franken im Capital uͤberſtei igt. Dieſe Verfügung iſt nach obigem Dekret auf die Kirchen ⸗Pflegereyen anwendbar. (1) S. den 1464ͤſten Artikel Bon d. Schenkungen u. Teſtamenten. 244 Drittes Kapitel. woruͤber man verfügen kann, Bon dem Vermögens⸗AUntheil, p b und der Reduction. Erſter Abſchnitt. VBon dem Vermögens⸗Antheil, 2 worüber man verfügen kann. 913. Die Freygebigkeiten, entweder durch Aete zwiſchen Lebenden oder durch Teſtamente, können die Hälfte von dem Vermögen des Verfü⸗ genden nicht überſteigen, wenn er bey ſeinem Abſterben nur ein rechtmäßiges Kind hinterläßt; nicht das Drittheil wenn er zwey und nicht das Biertheil, wean er drey, oder eine größere An⸗ zahl don Kindern hinterläßt. 1 1 0 914. In dem vorhergehenden Artikel ſind un⸗ ter dem Namen Kinder die Deſcendenten, in welchem Grade es auch ſey begreffen; jedoch wer⸗ den ſie nur für das Kind gezählt, welches ſie bey der Erbſchaft des Berfügenden repräſentiren. 915. Die Freygebigkeiten durch Acte zwiſchen Lebenden, oder durch Teſtamente können die Hälfte des Vermögens nicht überſteigen, wenn der Berſtorbene, in Ermangelung von Kindern, einen oder mehrere Aſcendenten in der väterlichen und mütterlichen Linie hinterläßt; und nicht die drey Viertheile, wenn er nur in einer Linie Aſcendenten hinterläßt⸗ 246 3. Buch. 2. Titel. 3. Kapitel. Das auf ſolche Weiſe, zum Vortheil der Aſ⸗ tendenten, vorbehaltene Vermögen, wird von ibnen in der Ordnung, worin ſie das Geſetz zur Erbfolge ruft, bezogen; ſie haben ein ausſchließ⸗ liches Recht auf dieſes vorbehaltene Vermögen in den Fällen, wobey einer Theilung mit Sei⸗ ten-BVerwandten ihnen der für den Pflicht⸗ Theil feſtgeſetzte Antheil nicht zufiele⸗ 916. In Ermangelung von Aſcendenten und Deſcendenten kann man das ganze Vermögen mit Freygebigkeiten durch Acte zwiſchen Leben⸗ den, oder durch Teſtamente erſchöpfen⸗ 917. Wenn in einem Ae te zwiſchen Lebenden, oder in einem Teſtament, eine Nutznießung, oder eine lebtägliche Rente ausgeſetzt wird, deren Wertb den Betrag überſteigt, worüber man verfügen kann, ſo ſollen die Erben, zu deren Bortheil dasGeſetz einen Pflicht⸗Theil feſtgeſetzt; die Wahl haben, entweder dieſe Verfügungen zu vollziehen oder das Eigenthum des Antheils,wor⸗ über verfügt werden kann, anzutreten. 918. Der nach dem vollen Eigenthum be⸗ ſtimmte Werthe derjenigen Güter, die an einen Erben in gerader Linie, entweder aufLeib⸗Rente, oder auf verlornes Capital, oder mit Vorbehalt⸗ der Nutznießung, veräußert worden, ſoll auf den Antheil,über den verfügt werden kann, angerech⸗ net, und der ſich ergebende Ueberſchuß in die Maſſe geliefert werden. Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 247 Dieſe Anrechnung und Collation können nicht von den andern Erben in directer Linte, welche in die Beräußerungen eingewilligt hätten, und in keinem Falle von den Erbfähigen der Seiten⸗ Linie verlangt werden ⸗ 919. Der Antheil, worüber verfügt werden darf, kann entweder ganz oder zum Theil, durch einen Act zwiſchen Lebenden oder durch ein Te⸗ ſtament den Kindern, oder andern Erbfolgern des Schenkers gegeben werden, ohne von dem zur Erbſchaft gelangenden Schenknehmer oder Legatar conferirt werden zu müſſen; nur muß in der Verfügung ausdrücklich geſagt ſeyn, daß er zum Voraus,(1) und vor der Theilung, aus⸗ geliefert werden ſoll. Die Erklärung, daß das Geſchenk oder Ver⸗ mächtniß zum Voraus und außer dem Erbtheil gemacht worden, kann entweder durch den Act geſchehen, der die Verfügung enthält, oder ſpä⸗ terhin in den Formen der Verfügungen zwi⸗ ſchen Lebenden, oder durch Teſtamente. Zweyter Abſchnitt. Von der Seduction der Schenkun⸗ gen und Vermächtniſſe. 920. Die Verfügungen, ſowohl zwiſchenLehen⸗ den, als auf den Sterbe⸗Fall, welche den diſpo⸗ (1) Das Wort Voraus(oréciput) iſt ſo viel als prae- cipuum jus, gleichſam Vermächtniß. S. den Arrikel 843 und 1515. 248 3. Buch. 2. Titel. 3. Kapitel⸗ niblen Tbeil überſteigen, müſſen bey Eröffnung der Erbſchaft, auf den Betrag dieſes Theils(1) reducirt werden⸗ 921. Die Reduction der Verfügungen zwi⸗ ſchen Lebenden kann nur von denen verlangt wer⸗ den zu deren Vortheil das Geſetz einen Pflicht⸗ Theil feſtgeſetzt, von ihren Erben, oder von den Beſitzern ihrer Rechte; die Schenknehmer, die Legatarien und Gläubiger des Erblaſſers koͤn⸗ nen dieſe Reduction weder verlangen, noch ſich dieſelbe zu nutze machen. 922. Die Reduction wird dadurch beſtimmt, das man aus allen, bey dem Abſterben des Schenk⸗ gebers oder Teſtators, vorfindlichen Gütern, eine Maſſe bildet. Hierzu ſchlägt man in Gedanken alle diejenige, worüber durch Schenkungen zwi⸗ ſchen Lebenden verfügt worden iſt, und zwar nach Maaßgabe des Zuſtandes der Guͤter zur Zeit der Schenkung, und ihres Wertbes zur Zeit des Ab⸗ 6 ſterbens des Schenkgebers. Man berechnet als⸗ dann, nach Abzug der Schulden, und in Hinſicht der Qualität der hinterlaſſenen Erben, den An⸗ theil worüber er zu verfuͤgen befugt war. 4 923. Die Reduction der Schenkungen zwi⸗ ſchen Lebenden kann nur ſtatt haben, wenn vorher der Werth aller in den teſtamentariſchen Berfügungen begriffenen Güter erſchöpft iſt; und findet ſie ſtatt, ſo geſchieht es immer, in⸗ 71) S. den 1090ſten Artikel. Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 249 dem man mit der letzten Schenkung anfängt, und ſo fort von den letzten bis zu den älteſten Schenkungen binauf ſteigt. 4. Wenn die der Reduction unterworfene venkuna zwiſchen Lebenden einem Erbfolger gemacht worden, ſo kann er von den geſchenkten Gütern den Werth des Antheils zurückbehalten, der ihm als Erben an den nicht diſponiblen Gütern zukommt, in ſofern ſie von derſelben Gattung ſind. 925. Wenn der Werth der Schenkungen zwi⸗ ſchen Lebenden dem diſponiblen Theile gleich kömmt, oder ihn überſteigt, ſo ſind alle teſta⸗ mentariſche Verfügungen ohne Wirkung⸗ 9 26. Wenn die teſtamentariſchen BVerfüg un⸗ gen entweder den diſponiblen Theil, oder das, was nach Abzug des Werthes der Schenkungen zwiſchen Lebenden von dieſem Theile reſtirt, über⸗ ſteigen, ſo geſchieht die Reduction verhältniß⸗ mäßig, ohne Unterſchied der Univerſal⸗ und Particular⸗Bermächtniſſe. 927. Jedoch ſoll in allen Fällen, da der Teſta⸗ tor ausdrücklich erklärt hat, daß ſeinem Wil⸗ len zufolge, ein Bermächtniß vorzugsweiſe vor den andern bezahlt werde, dieſer Vorzug ſtatt finden; und das Vermächtniß, welches dieſen Borzug genießt, ſoll bloß in ſo weit reduzirt werden, als der Betrag der andern zum geſetz⸗ lichen Vorbehalte nicht zureicht. 928. Der Schenknehmer muß die Früchte von dem, was den diſponiblen Theil überſteigt, er⸗ 2.350 3. Buch. 2. Titel. 4. Kapitel. ſtatten, und zwar vom Sterbe⸗Tage des Schenk⸗ gebers an, wenn die Reductions⸗Klage im Jahre darauf angeſtellt worden; wo nicht, vom Tage der Klage an. G 929. Die vermittelſt der Reduction einzu⸗ ziehenden Immobllien fallen in die Maſſe zu⸗ rück, frey von den Schulden oder Hypotdeken/ womit ſie der Schenknehmer belaſtet haben mag. 936. Die Reductions⸗ oder Bindications⸗ Klage, kann von den Erben, gegen die dritten Beſitzer der Immobilien, die einen Theil der Schenkungen ausmachen, und von den Schenk⸗ nehmern veräußert worden ſind⸗ angeſtellt wer⸗ den, und zwar auf dieſelbe Weiſe und in der nämlichen Ordnung, wie gegen die Schenkneh⸗ mer ſelbſt, aber erſt, nach dem vorläufig die Guͤ⸗ ter dieſer letztern ausgeklogt worden ſind. Dieſe Klage muß nach der Zeitfolge der Beräußerungen angeſtellt werden, ſo daß man die jüngſte Ver⸗ äußerung immer zuerſt angreift.() Biertes Kapitel. Bon den Schenkungen zwiſchen Lebenden. Erſter Abſchnitt. Bon der Form der Schenkungen zwiſchen Lebenden. 931. Alle Acten welche eine Schenkung zwi⸗ —˖Qↄ⸗⸗Q— () n dieſem Artikel iſt von den vormaliaen actione ad supplementum legitimae oder expletoria die Rede; die querela inofficiosi teſtamenti vel donationis hat nicht mehr Fatt. Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 231 ſchen Lebenden enthalten, müſſen in der gewöhn⸗ lichen Form der Verträge(1)von Notarien abge⸗ faßt werden; das Original ſoll bey Strafe der Nuhität bey ihnen zurückbleiben. 932. Die Schenkung zwiſchen Lebenden ver⸗ bindet den Schenkgeber, und hat ihre Wirkung nur von dem Tage an, da ſie mit ausdrückli⸗ chen Worten iſt angenommen worden. Die Annahme kann bey Lebzeiten des Schenk⸗ gebers durch einen ſpätern authentiſchen Act, wovon das Original zurückbleibt, geſchehen; allein alsdann hat die Schenkung in Rückſicht auf den Schenkgeber nur von dem Tage an ihre Wirkung, da der Act, der dieſe Annahme be⸗ weiſet, ihm bekannt gemacht worden iſt.⸗ 933. Wenn der Schenknehmer volljährig iſt, ſo muß die Annahme entweder von ihm ſelbſt, oder in ſeinem Namen durch einen Bevollmäch⸗ tigten(2) geſchehen, der Gewalt hat, dieſe ge⸗ genwärtig gemachte oder überhaupt alle Schen⸗ kungen anzunehmen, welche gemacht worden wären oder gemacht werden könnten. Dieſe Bollmacht muß von Notarien abgefaßt und eine Ausfertigung davon dem Original der Schenkung, oder der UAnnahme, wenn letztere durch einen beſondern Act geſchehen wäre, bey⸗ gefügt werden. (1) Die Form dee Vertraͤge iſt in der 2ten Sectton des Geſetzes vom 28ſten Ventoſe 11. beſtimmt. S. das 258ͤſte Bulletin der Geſetze. (2) S. den, 1987 Artikel. er ſi „Buch. 2. Titel. 4. Kapitel⸗ 934: Die verheirathete Frauensperſon kann keine Schenkung annehmen, in Gemäßheit des 217. und 219. Artikels im Titel von der Ete. 935⸗Die einem nicht emancipirten Minderläh⸗ rigen, oder einem Interditirten gemachte Schenkung mus, in Gemäßheit des 463ſten Ar⸗ tikels des Titels von der Minder jährig⸗ keit, der Vormundſchaft und der Emancipation, von ſeinem Vormund an⸗ genommen werden⸗ Der emancipicte Minderjäbrige kann unter Beyſtand ſeines Curators annehmen. Jedoch können auch die Eltern des emanci⸗ pirten oder nicht emancipirten Minderjährigen oder ſeine andern Aſcendenten, ſelbſt bey Leb⸗ zeiten der Eltern, und wenn ſie gleich weder Vormünder noch Curatoren des Minderjährigen ſind, für ihn annehmen⸗ 936. Der Taubſtumme, der ſchreiben kann, darf ſelbſt oder durch einen Bevollmächtigten an⸗ nehmen⸗ Wenn er nicht ſchreiben kann, ſo muß die Annahme von einem dazu ernannten Curator, nach den im Titel über die Minderjäb⸗ rigkeit, die Vormundſchaft und die Emancipation oorggeſchriebenen Re⸗ geln, geſcheben⸗ 937. Die zum Vortheil von Spitãälern⸗ von Armen einer Gemeinde, oder von öffentlichen Anſtalten gemachten Schenkungen ſollen vo 5 oſr†, p 2 Von d. E chenkungen u. Teſtamenten. 25.83 8 den Werraſtern dieſer Gemeinden oder Anſtalr ten, nachdem ſie dazu autoriſirt worden, ange⸗ nommen Aerdene() iſt durch die bloße C Einnaligung d der ½ volle und das Eigenthum der geſchenkten Sachen geht auf den Veſ chenkten über, ohne daß noch eine andere Tradition nöthig wäre.(2 939. Wenn depothe kfähige Gü eſe werden, ſo geſch jeht die T T ransſerip Acten, welche die Schenkung und Annahme ent (1) S. den 91oten Artikel. (2) Eben dieſer Grundſatz iſt anch im Kauf und Verkauf en. Derſelbe iſt vollkommen durch die Ein⸗ angenomm willigung der Contrahenten. Siehe Artikel 1583. (3) Die Transſcription oder Einſchreibung des Contracts in das Hypochekenbuch, wovon im sten Kapitel des 18ten Titels im zten Buch weitlaͤufig die Rede iſt hat in Fraukreich ſtatt an der Stelle der Inſignation der Schenkung. Ehe die Scheneunng transſcribirt iſt, ſind die Hypotheken, womit derSchenkaeber dieſe Güter etwa noch beſchweret, giltig. Hiebey iſt noch anzumerken, daß, nach der Ordonnan über die Schenkungen, vom Jahr 1731, der Mangel der Inſinuation die Schenkung annullirt hat; allein durch den Mangel, der Transſerip⸗ tion wied ſie nicht vernichtet; derſelbe ziehet nur die Folge nach ſich, daß man nicht zum Nachtheil eines Dritten dayon Gebrauch machen kann⸗ 234 3. Buch. 2. Titel⸗ 4. Kapitel⸗ balten, und auch die dem Schenkgeber gemachte Notification der UAnnahme, wenn dieſe durch ei⸗ nen beſondern Akt geſchehen wäre, in denjenigen Hypotheken⸗Kammern in deren Bezirk die Gü⸗ ter gelegen ſind. 940⸗DieſeTransſcription geſchieht auf Betrei⸗ ben des Ebemannes, wenn die Güter ſeiner Frau geſchenkt worden ſind; beobachtet der Mann dieſe Formalität nicht, ſo kann es die Frau ohne Autoriſation thun laſſen⸗ Wenn die Schenkung an Minderjährige, In⸗ terdicirte oder öffentliche Unſtalten gemacht wird, ſo muß die Transſcription auf Betreiben der Vor⸗ münder, Curatoren, oder Verwalter geſchehen. 94 1.Die Unterlaſſung der Transſcription kann jeder der ein Intereſſe dabey hat, opponiren; doch können es weder diejenigen, denen es ob⸗ liegt die Transſcription machen zu laſſen, noch deren Rechts⸗Nachfolger, noch der Schenkgeber⸗ 942. Die Minderjährigen, die Interdierten, die verheiratheten Frauensperſonen können nicht gegen die Unterlaſſung der Annahme oder der Transſcription der Schenkungen in den vorigen Stand geſetzt werden; es bleibt ihnen jedoch der allenfallſige Regreß gegen ihre Vormünder oder Ehemänner vorbehalten: aber nie kann die Einſetzung in den vorigen Stand ſtatt finden, ſelbſt wenn die beſagten Vormünder oder Ehe⸗ männer zahlungsunfähig wären⸗ 943. Die Schenkung zwiſchen Lebenden kann nur das gegenwärtige Bermögen des Schenk⸗ Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 235 gebers begreifen; begreift ſie zukünftige Guͤter, ſo iſt ſie in die en Hinſicht nichtig.(*£) 944. Jede Schenkung zwiſchen Lebenden, die unter Bedingungen gemacht worden,deren Voll⸗ ziehung allein von den Wihkühr des Schenkge⸗ bers abhängt, iſt nichtig⸗(**) 9435. Sie iſt ebenfalls nichtig, wenn ſie unter der Bedin gung geſchehen wäre, andere Schul⸗ den oder Laſten abzutragen als ſolche die zur Zeit der Schenkung vorhanden waren, oder wei⸗ che im Schenkungs⸗Act, oder in demn Verzeichniß, welches beygefügt ſeyn müßte, angegeben wären. 946. Sollte ſich der Schenkgeber die Befug⸗ niß vorbebalten haben, über einen in der Schen⸗ kung begriffenen Gegenſtand, oder über eine auf die geſchenkten Güter zu erhebende beſtimmte Summe zu verfuͤgen, ſo gehört gedachter Ge⸗ genſtand oder gedachte Summe, wenn er ſtirbt, ehe er daruͤber verfuͤgt hat, den Erben des Schenkgebers, ohnerachtet aller zuwiderlaufen⸗ den Clauſeln und Stipulationen. 947. Die vier vorhergehenden Artikel ſind nicht auf die Schenkungen wovon in dem 8ten und (*) Dieſer Artikel weichet ab von der I. 35. C. 4. cod. de donationibas Die Nullität, woven in dieſem Ar⸗ tikel die Rede iſt, kann in dreyßig Jahren verjährt werden. (**) Der Bewegarund dieſes Artikels iſ, weil ſonſt der Sch nkgeber ſeine Frepgebigkett nach Belieben widerru⸗ fen und zernichten koöͤnnte Dieſes liefe aber gegen Die im Gewohnh itsrecht(droit coatemier) angenommene Maxime, conner et retenir ne vaut, 2.56 3.Buch. 2. Titel. 4. Kapitel. 9ten Kapitel des gegenwärtigen Titels die Rede iſt, anwendbar. 948. Jeder Schenkungs⸗Act von Mobiliar⸗ Effecten iſt nur in Anſehung derjenigen Efferten giltig, wovon ein vom Schenkgeber und Schenk⸗ nehmer, oder denen welche in des letztern Namen annehmen, unterſchriebenes Verzeichniß, welches ihre Abſchätzung enthält, dem Original der Schenkung beygebogen iſt.(1) 949. Es iſt dem Schenkgeber erlaube, ſich den Genuß oder die Nutznießung der geſchenkten beweglichen oder unbeweglichen Güter vorzube⸗ halten, oder zum Vortheil eines Dritten darüber zusverfügen. 950. Wenn die Schenkung von Mobiliar⸗ Eff cten mit Vorbehalt der Nutznießung gemacht worden iſt, ſo iſt der Schenknehmer gehalten, nach Erlöſchung der Nutznießung, die geſchenk⸗ ten Effecten, welche noch in Natur vorhanden ſind, in dem Zuſtand anzunehmen, worin ſie ſich befinden, und wegen der nicht vorfindlichen Ge⸗ genſtände ſtebt ihm gegen den Schenkgeber oder leine Erben ein Klage-Recht zu bis zum Be⸗ ſauf des Werthes, wofür ſie in den Berzeich⸗ niß abgeſchätzt worden ſind. — (1) Die Abſicht dieſes Verzeichniſſes iſt, den Werth der ge ſchenkten Güter zu beſtimmen und mit der Zeit denſel⸗ ben von den Erben des Schenknehmers zurückfordern zu können, wenn ſie nicht mehr in Natur vorhanden ſind. S. den 95oſten und 1084ſten Artikel⸗ 9.51, Der 7 Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 2357 931. Der Schenkgeber kann ſich för die ge⸗ ſchenkten Gegenſtände das Rückfall⸗Recht aus⸗ bedingen, ſowohl auf den Fall des Verabſterbens des Schenknehmers allein, als auch auf den Fall des Vorabſterbens des Schenknehmers und ſeiner Deſcendenten.(1) Dieſes Recht kann aber nur zum Voctheil des Schenkgebers allein ausbedungen werden. 952. Das Rückfall⸗Recht hat die Wirkung alle Veräußerungen der geſchenkten Güter zu zernichten, und ſie von allen Laſten und Hypo⸗ theken frey und ledig, an den Schenkgeber zu⸗ rückfallend zu machen, mie Vorbehalt jedoch der Hypothek des Braut⸗Schatzes und der Ehe⸗Pacr ten, wenn die andern Güter der beſchenkten Ehe⸗ Gatten unzuvreichend ſind, und bloß in dem Falle, wenn die Schenkung ihm durch den nämlichen Ehe⸗Contract gemacht worden wäre, woraus dieſe Rechte und Hypotheken entſpringen. Zweyter Abſchnitt. Von den Ausnahmen von der Regelder Unwiderruflichkeic der Schen⸗ kungen zwiſchen Lebenden. 953. Die Schenkung zwiſchen Lebenden kann nur wegen Nicht⸗Erfücllung der Bedingungen, unter welchen ſie geſchehen iſt, wegen Undank und wegen ſpäterhin gebornen Kinder wider⸗ rufen werden.(2) (). S. den 747ůten Artikel. 82) Der 1083ſte Ariikel enthaͤlt noch eine Ausnahme von der Unwiederruflichkeit der Schenkungen. Codex Napoleon 1p 238 3. Buch. 2. Titel. 4. Kapitel. 954. Im Fall des Widerrufs, wegen Nicht⸗ Erfügung der Bedingungen, fallen die Gärrr frey von allen Laſten und Hypotheken die vom Schenknehmer herrühren könnten, an den Schenk⸗ geber zurück, und dieſer hat gegen dritte Be⸗ ſitzer der geſchenkten und unbeweglichen Güter alle Rechte, welche er gegen den Schenknehmer ſelbſt haben würde. 9355. Die Schenkung zwiſchen Lebenden kann wegen Undank nur in folgenden Fällen widerru⸗ fen werden. 1) Wenn der Beſchenkte dem Schenkgeber nach dem Leben getrachtet bat; 2) Wenn er ſich gegen ihn MißhandlungeR, Berbrechen oder harte Beſchimpfungen hat zu Schulden kommen laſſen; 3) Wenn er ihm Alimente verſagt: 956. Der Widerruf wegen Richt⸗Erfüllung der Bedipgungen, oder wegen Undank, findet nicht von Rechtswegen(1) ſtatt. 957. Die Klage auf Widerruf wegen Undank muß innerhalb Jahresfriſt, vom Tage des Ver⸗ brechens, angeſtellt werden, welches der Schenk⸗ geber dem Beſchenkten anſchuldiget, oder vom Tage an gerechnet, wo das Berbrechen dem Schenkgeber bekannt geworden iſt. Dieſer Widerruf kann weder von dem Schenk⸗ geber, gegen die Etben des Beſchenkten, noch von (1) S. den 2184ſten Artikel. Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 239 den Erben des Schenkgebers gegen den Beſchenk⸗ ten geſchehen, außer wenn in dem letzten Falle die Klage bereits vom Schenkgeher ſelbſt wäre angefangen worden, oder dieſer in Jahresfriſt ſeit dem Verbrechen geſtorben wäre. 958. DerWiderruf wegen Undank darf weder den vom Schenknehmer gemachten Veräußerun⸗ gen, noch den Hypotheken und andern Real⸗La⸗ ſten, womit er den Gegenſtand der Schenkung be⸗ ſchwert haben mag, nachtheilig ſeyn, wenn an⸗ ders dieß alles geſcheben iſt; noch ehe der Aus⸗ zug der Klage auf Widerruf, am Rande der durch den 939ſten Artikel vorgeſchriebenen Transſcrip⸗ tion, eingeſchrieben war⸗ Hat der Widerruf ſtatt, ſo wird der Schenk⸗ nehmer verurtheilt den Werth der veräußerten Sachen, mit Hinſicht auf die Zeit der Klage, ſammt den Früchten vom Tage der Klage an zu erſtatten. 959: Die Schenkungen zu Gunſten der Ehe, können nicht wegen Undank widerrufen wer⸗ den: 960. Jede Schenkung zwiſchen Lebenden, welche von Perſonen gemacht worden, die zur Zeit derſelben keine wirklich lebende Kinder, dder Deſcendenten hatten, von welchem Werth die Schenkung auch ſeye, und unter welchem Titel ſie auch gemacht wäre, wenn ſie auchggegenſeitig, oder remuneratoriſch wäre, ſogar jene welche zu Gunſten der Ehe von andern Perſonen, als 17* 260 3. Buch. 2. Titel. 4. Kapitel⸗ von Uſcendenten, den Ehe⸗Gatten, oder von einem Ehe⸗Gatten dem andern gemacht worden wäre, iſt durch die nachherige Geburt eines rechtmäßi⸗ gen Kindes des Schenkgebers, ſelbſt eines nach ſeinem Tode gebornen Kindes,oder durch die ver⸗ mittelſt einer nachherigen Ehe erfolgte Legitima⸗ tion eines unehelichen, ſeit der Schenkung gebor⸗ nen Kindes, von Rechtswegen widerrufen.(1) 961. Dieſer Widerruf ſoll ſtatt haben, wenn auch das Kind des Schenkgebers oder der Schenk⸗ geberin, zur Zeit der Schenkung erſt empfan⸗ gen war. 962. Die Schenkung bleibt ebenfalls wider⸗ rufen, wenn ſogar der Schenknehmer ſchon in Beſitz der geſchenkten Güter getreten und von dem Schenkgeber ſeit der erfolgten Geburt des Kindes darin gelaſſen worden waͤre; der Be⸗ ſchenkte iſt jedoch nicht verbunden, die von ihm bezogenen Früchte, von welcher Gaꝛtung ſie auch ſeyen, ehe zu erſtatten, als von dem Tage an wo die Geburt des Kindes, oder deſſen Legi⸗ timation durch eine nachfolgende Ehe ihm durch einen gerichtlichen, oder ſonſt in gehöriger Form verfaßten Act, bekannt gemacht worden iſt; und zwar ſelbſt wenn die Klage, um in die geſchenk⸗ ten Güter wieder einzutreten, erſt nach dieſer Bekanntmachung wäre angeſtellt worden. 963. Die Güter welche in Schenkungen be⸗ —— 1) Dck 1005ſte Artikel enthaͤlt eine Ausnahme von die⸗ ſer Megel. Ler Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 261 griffen ſind, die von Rechtswegen widerrufen worden, fallen, frey von allen von Beſchenkten herrührenden Laſten und Hypotheken, in die Vermögens⸗Maſſe des Schenkgebers zurück, ohne daß ſie, nicht einmal ſubſidiariſch, zur Erſtat⸗ tung des Braut⸗Schatzes der Frau des Beſchenk⸗ ten, ihres Eingebrachten, oder anderer aus den Ehe⸗Pacten entſptingender Vortheile angewandt werden können; dieß findet ſelbſt dann ſtatt, wenn die Schenkung zu Gunſten der Ehe des Beſchenk⸗ ten gemacht und in den Ehe⸗Vertrag eingeruͤckt worden wäxe, und wenn ſich auch der Schenk— geber durch die Schenkung als Bürge für die Erfüllung des Ehevertrags verbunden hätte. 964. Die ſolchermaßen widerrufenen Schen⸗ kungen können nicht wieder aufleben, oder von neuem Wirkung erhalten, weder durch den Dod des Kindes des Schenkgebers, noch durch ir⸗ gend einen Beſtätigungs⸗Aet; wenn indeſſen der Schenkgeber dem Schenknehmer die nämlichen Güter, entweder vor oder nach dem Abſterben des Kindes, durch deſſen Geburt die Schenkung widerrufen worden iſt, geben will, ſo kann er es nur durch eine neue Verfügung thun.(1) 965. Jede Clauſel oder Uebereinkunft, wo⸗ durch der Schenkgeber auf den Widerruf der Schenkung, wegen der künftigen Geburt eines Kindes, verzichtet hätte, wird als nichtig an⸗ geſehen und hat keine Wirkung⸗ (1) S. den 1339ſten Artikel, 263 3. Buch. 2. Titel. 5. Kapitel. 966. Der Schenknehmer, ſeine Erben oder Intereſſenten,oder andeee Inhaber von geſchenk⸗ ten Sachen, können keine Verjährung opponiren, um eine durch die nachherige Geburt eines Kin⸗ des widerrufene Schenkung geltend zu machen, außer nach einem Beſitze von dreyßig Jahren, welche vom Tage der Geburt des letzten Kindes des Schenkgebers, ſogar des nach ſeinem Tode gehornen Kindes, anfangen; und zwar unbes ſchadet der rechtmäßigen Unterbrechung der Ver⸗ jährung⸗ Fänftes Kapitel. Bon den teſtamentariſchen Verfügungen⸗ Erſter Abſchnitt. Von den allgemeinen Regeln über Form der Teſtamente. 967. Jedermann kann durch ein Teſtoment verfügen, entweder unter dem Titel einer Erb⸗ Einſetzung, oder eines Vermächtniſſes, oder un⸗ ter jeder andern Benennung, welche geeignet iſt, ſeinen Willen zu offenbaren.(1) (1) Durch dieſen Artikel, welcher, auf das franzoͤſiſche Gewohnheits⸗Recht(Contume) gegründet tſt, hat der Geſetzgeber alle Schwierigketten und Rechtsſtreite we⸗ gen dem Titel des letzten Willens beſeitigen wollen. Der Unterſchied zwiſchen Teſtament und Codieill, die codieillariſche Clauſel fallen daher weg, ſo wie auch die quarta Falcidia in den Legaten und die Fretel lianica in den Fideicommiſſen. S. auc die Artike! 902. und 1⁰02 „ 4 Von d. Schenkungen u. Teſtamente 2 63 5 g 968. Kein Teſtament kann in dem nämlichen Act von zwey oder mehreren⸗Perſonen, weder zum Bortheil eines Dritten, noch unter dem Titel einer wechſel⸗ und gegenſeitigen Berfügung er⸗ richtet werden.(1) 969. Ein Teſtament kann entweder eigenhän⸗ dig geſchrieben, oder durch einen öffentlichen Act, oder in der myſtiſchen Form errichtet werden⸗ 970. Das eigenhändige Teſtament iſt unoil⸗ tig, wenn es nicht ganz von der Hand des Te⸗ ſtators geſchrieben, datirt und unterſchrieben iſtz es iſt keiner andern Form unterworfen.(2) 971. Das durch einen öffentlichen Act errich⸗ tete Teſtament iſt das, welches von zwey Nota⸗ rien, in Gegenwart von zwey Zeugen, oder von einem Notar, in Gegenwart von vier Zeugen, aufgenommen worden iſt. 972. Wird das Teſtament von zwey Notarien aufgenommen, ſo muß es ihnen von dem Teſta⸗ tor dictirt und von einem derſelben, ſo wie es dictirt wird, niedergeſchriehen werden⸗ Iſt nur ein Rotar zugegen, ſo muß es eben⸗ falls vom Teſtator dietiet, und von dieſem Notar niedergeſchrieben werden. (1) S. den 10092ſten Artikel. (2) In dem Artikel 1007 wird die Art und Weiſe vor⸗ geſchrieben, wie ein verſchloſſenes mit eigener Haud geſchriebeues Teſtament cröffnet, und im ILcosten Artikel wie der darin eingeſetzte Erbe in den Beſitz der Erbſchaft geſetzt werden ſoll. 264 3. Buch. 2. Titel. 3. Kapitel. In beiden Fällen ſoll es dem Teſtator, in Gegenwart der Zeugen, vorgeleſen werden. Bon allem dieſem muß ausdrückliche Mel⸗ dung geſchehen.(1) 973. Dieſes Teſtament muß vom Teſtator un⸗ terſchrieben werden; declarirt er, daß er des Schreibens unkundig,oder außer Stand ſeye zu unterzeichnen, ſo muß in dem Aet ausdrückliche Meldung von ſeiner Declaration, ſo wie auch von der Urfache, die ihm zu unterſchreiben verhin⸗ dert, geſchehen. 974. Das Teſtament muß von den Zeugen unterſchrieben werden; gleichwohl iſt auf dem Lande die Unterſchrift eines der beiden Zeugen binreichend, wenn das Teſtament von zwey No⸗ tarien aufgenommen wird; wird daſſelbe von einem Notar aufgenommen, ſo iſt die Unter⸗ ſchrift zweyer von den vier Zeugen hinlänglich. 9735. Zu Zeugen eines Teſtamentes, welches durch einen öffentlichen Act errichtet wird, können (1) Von allem dieſem, das heißt von allen in dieſem Artikel vorgeſchriebenen Formalitäten, und, zwar⸗ nach dem Art. 1001, bey Straffe der Nullitaͤt des Teſtaments, muß ausdrückliche Meldung geſchehen. Dieſe Worte ſind wichtig. Ihr Sinn hat zu einer Rechtsfrage Anlaß gegeben, worüber die geſchickte⸗ ſten Rechtsgelehrten und die Appellations⸗ Höfe ſich lange nicht vereinigen kounten. Ee fragte ſich Mus Meldung geſchehen, daß der Notar das Te⸗ tament geſchrieben habe? Die beiahende Meinung wurde endlich durch das Cgſſations⸗Gericht ange⸗ vommen. BVon d. Schenkungen u. Teſtamenten⸗ 265 weder die Legatarien, unter welchem Titel ſie es auch ſeyen, noch ihre Berwandten und Ber⸗ ſchwägerten, bis zum vierten Grade einſchließ⸗ lich, noch die Schreiber der Notarien, welche die Acten aufſetzen, genommen werden. 976. Wenn der Teſtator ein myſtiſches, oder geheimes Teſtament errichten will, ſo iſt er ge⸗ halten ſeine Verfügungen zu unterſchreiben, er mag ſie ſelbſt geſchrieben haben, oder von einem Andern haben ſchreiben laſſen; das Papier wel⸗ ches diefe Verfügungen enthält, oder jenes wel⸗ ches zum Umſchlag dient, muß verſchloſſen und verſiegelt werden. Der Teſtator überreicht es alſo verſchloſſen und verſiegelt dem Notar und wenigſtens ſechs Zeugen, oder läßt es in ihrer Gegenwart verſchließen und verſiegeln, und de⸗ clarirt, daß das was in dieſem Papier enthal⸗ ten iſt, ſein von ihm geſchriebenes und unter⸗ ſchriebenes, oder von einem Andern geſchriebe⸗ nes und von ihm unterſchriebenes Teſtament ſeye; der Notar ſoll einen Aufſchrifts⸗Act darüber per⸗ fertigen, welcher auf eben dieſes Papier, oder auf das Blatt welches zum Umſchlag dient, ge⸗ ſchrieben wird; dieſer Aet muß ſowohl vom Te⸗ ſtator als vom Notar und den Zeugen unterſchrie⸗ ben werden⸗ Alles Obige ſoll unun terbrochen und ohne daß zu andern Acten geſchritten wird, geſchehen: und im Falle der Teſtator, durch ein ſeit der Unterzeichnung des Jeſtaments zuge⸗ ſtoßenes Hinderniß den Aufſchrifts⸗Aet nicht un⸗ terſchreiben könnte, ſo ſoll von der Declaration, — Buch, 2. Titel. 5. Kapitel⸗ welche er darüber machen wird, Meldung ge⸗ ſcheben, ohne daß es in dieſem Falle nöthig iſt, die Anzahl der Zeugen zu vermehren⸗(1). 977. Wenn der Teſtator nicht unterſchreiben kann, und wenn er nicht unterſchreihen konnte, als er ſeine Verfügungen niederſchreiben ließ, ſo muß zum Aufſchrifts⸗Aet, außer der im vori⸗ gen Artikel beſtimmt en Anzahl, noch ein Zeuge berufen werden, welcher mit den andern Zeu⸗ gen unterſchreibt; und es muß von der Urſache warum dieſer Zeuge berufen worden, Meldung geſchehen. 8 8 978. Diejenigen welche gar nicht, oder zur Zeit nicht leſen können, können keine Berſü⸗ gungen in Form eines myſtiſchen Teſtaments machen. 979. Im Falle der Teſtator nicht reden, aber ſchreiben könnte, ſo kann er dennoch ein myſtiſches Teſtament errichten, unter der Bedingung, daß es ganz von ſeiner Hand geſchrieben, datirt und unterſchrieben ſeye; daß er es dem Notar und den Zeugen überreiche, und daß er oben an den Aufſchrifts⸗Act in ihrer Gegenwart ſchreibe: daß das von ihm überreichte Papier ſein Teſta⸗ ment ſeye; hierauf ſchreibt der Notar den Auf⸗ ſchrifts Aet, worin gemeldet wird, daß der (1) In dem loogten und 1oosten Artikel wird vor geſchrieben, wie die geheimen Teſtamente ſollen er⸗ oͤffnet und der eingeſetzte Erbe in den Beſitz der Ber⸗ kaſſenſchaft geſetzt werden⸗ Von d. Schenkungen u. Teſtamenten., 267 Teſtator dieſe Worte in Gegenwart des Notars und der Zeugen geſchrieben hat; überdieß muß alles was durch den 976ſten Artikel vorgeſchrie⸗ ben iſt, beobachtet werden⸗ 980. Die welche als Zeugen zu einem Teſta⸗ mente berufen werden, müſſen männlichen Ge⸗ ſchlechts, volljährig, Unterthanen des Kaiſers und im Genuß der Civil⸗Rechte(¹) feyn. Zweyter Abſchnitt. Von den beſondern Regeln in Be⸗ treff der Form gewiſſer Teſtamente⸗ 981. Die Teſtamente der Militäre und der bey der Armee angeſtellten Perſonen„können, in welchem Lande es auch ſeye von einem Batail⸗ lons⸗oder Schwadrons⸗Chef, oder von jedem andern Offizier eines höhern Grades, in Gegen⸗ wart zweyerZeugen, oder von zwey Kriegs⸗Com⸗ miſſarien, oder von einem Kriegs⸗Commiſſar, in Gegenwart zweyer Zeugen, aufgenommen werden⸗ 982. Sie können ferner, wenn der Teflator krank oder verwundet iſt, von dem Ober⸗Ge⸗ ſundheits⸗Beamten, unter Beyſtand des mit der Polizey des Spitals beauftragten Militär⸗Com⸗ mandanten aufgenommen werden. 983. Die Verfügungen der obigen Artikel haben bloß zu Gunſten derjenigen ſtatt, welche — (1) S. die Artikel 7 bis 10, und die franzöſiſche Con⸗ titution vom Jahr 8.—. 268 3. Buch. 2. Titel. 5. Kapitel. ſich auf einem Kriegs⸗Zuge, oder in Einquarties rung, oder in Garniſon außerhalb des franzöſi⸗ ſches Gebiets, oder als Kriegs⸗Gefangene in Feindes⸗Land befinden; diejenigen welche im In⸗ nern in Einquartirung, oder Garniſon liegen, können keinen Gebrauch davon machen, es ſeye dann ſie befänden ſich in einem belagerten Kriegs⸗ Platze, oder in einer Citadelle, oder an einem andern Orte, wo des Krieges wegen die Thore geſchloſſen, und die Communicationen unker⸗ brochen ſind. 984. Das in oben beſtimmter Form errichtete Teſtament wird nichtig, ſechs Monate nachdem der Teſtator an einen Ort zurückgekommen iſt, wo er die Freyheit hat, nach den gewöhnlichen Formen zu teſtiren⸗ 98.5. Die Teſtamente, welche man an einem Orte errichtet, mit dem jede Berbindung wegen Peſt oder anſteckender Krankheit unterbrochen iſt, können vor dem Friedens⸗Richter, oder einem Munizipal⸗Beamten der Gemeinde, in Gegen⸗ wart zweyer Zeugen, gemacht werden. 986. Dieſe Verfügung findet ſowohl in Hin⸗ ſicht derer welche mit ſolchen Krankheiten be⸗ haftet ſind, als derer, welche ſich in den da⸗ mit angeſteckten Orten befinden, wenn ſie auch nicht wirklich krank ſind, ſtatt. 987. Die in dem beyden vorhergehenden Ar⸗ tikeln gedachten Teſtamente, werden ungiltig, ſechs Monate nach dem die Verbindungen mit dem Orte, in welchem ſich der Teſtator aufhält, wie⸗ Von d. Schenkungen u. Teſtament en. 269 der hergeſtellt worden, oder ſechs Monate nach⸗ dem er ſich an einen Ort begeben hat, wo ſie nicht unterbrochen ſind. 988. Die auf eine See⸗Reiſe gemachten Te⸗ ſtamente, können folgendermaßen aufgenommen werden, nämlich: Am Bord der Kriegs⸗Schiffe und anderer Fahrzeuge des Kaiſers, von dem das Fahrzeug commandirenden Officier/ oder, in deſſen Erman⸗ gelung, von demienigen, der nachder Dienſt⸗Ord⸗ nung ſeine Stelle vertritt, und, in einem wie in dem andern Falle, mit Zuziehung des BVerwal⸗ tungs⸗Beamten, oder desjenigen der ſeine Ver⸗ richtungen verſieht; Und am Bord von Kauffarthey⸗Schiffen, von dem Schreiber des Schiffes, oder dem der ſeine Stelle verſieht, in beyden Fällen mit Zuziehung des Capitäns, des Rheders, oder Schiffs⸗Pa⸗ trons, oder in deren Ermangelung, derjenigen die ihre Stelle vertreten. In allen Fällen müſſen dieſe Teſtamente in Gegenwart zweyerZeugen aufgenommen werden⸗ 989. Auf den Schiffen des Kaiſers kann das Teſtament des Capitäns, oder des Verwaltungs⸗ Beamten, und auf den Kauffartbey⸗Schiffen das Teſtament des Capitäns, des Rheders, oder des Patrons, oder des Schreibers, von denjeni⸗ gen aufgenommen werden, di in der Dienſt⸗Ord⸗ nung den nächſten Rang nach ihnen behaupten; 276 3. Buch. 2. Titel. 5. Kapitelt im Uebrigen hat man ſich nach den Berfügungen des vorhergehenden Artikels zu richten. 996. In allen Fällen muß von den in den zwey vorhergehenden Artikeln erwähnten Teſta⸗ menten, ein doppeltes Original verfaßt werden⸗ 991. Wenn das Fahrzeug in einem fremden Haven einläuft, wo ſich ein fraͤnzöſiſcher Conſul befindet, ſo ſind die, welche das Teſtament auf⸗ genommen haben)/ verpflichtet) eines der beyden Originale des Teſtämentes, verſchloſſen und ver⸗ ſiegelt, in die Hände dieſes Conſuls zu hinder⸗ legen, der es an den See⸗Miniſter gelangen läßt; und dieſer läßt es in der Schreiberey des Frie⸗ dens⸗Gerichts, wo der Teſtator ſeinen Wohnſitz hat, hinterlegen⸗ 992. Bey der Rückkehr des Schiffes nach Frankreich, entweder in dem Haven to es aus⸗ gerüſtet worden, oder in jedem andern, müſſen die beyden Originale des Teſtaments ebenfalls geſchloſſen und verſikgelt oder das übriggeblie⸗ bene Otiginal, wenn das andere, in Gefolge des vorhergehenden Artikels, ſchon während der See⸗ Reiſe hinterlegt worden wäre, in die Seedienſt⸗ Schreiberey geliefert werden, deren Borſteher ſie unverzüglich dem See⸗Miniſter zu über⸗ ſenden hat, welcher ihre Hinterlegungen nach der in dem nämlichen Arttkel beſtimmten Weiſe ver⸗ ordnet. 3. 993. Am Rande der Schiffs⸗Rolle muß von dem Namen des Teſtators und von der in die Bon d. Schenkungen u. Teſtamenten. 271 Hände eines Conſuls, oder eines Vorſtebers der Seedienſt⸗Schreiberey geſchehenen Ueberlie⸗ ferung der Originale des Teſtamentes, Meldung geſcheben... 994. Das Teſtamenk, wenn es auch ſchon während der See⸗Reiſe gemacht worden, wird nicht als ein auf der See errichtetes Teſtament angeſehen, wenn zurZeit, da es errichtet worden, das Fahrzeug an einem Orte, in fremden odet im franzöſiſchen Gebiet, wo ein franzöſiſcher öffent⸗ licher Beamtet ſich befindet, ängelandet war: in dieſem Falle iſt es nur giltig, wofern es nach den in Frankreich vorgeſchriebenen, oder nach den im Lande, wo es errichtet worden, üb⸗ lichen Formen abgefaßt iſt: 99.5. Die obigen Verfügungen ſind ebenfalls auf die Teſtamente anwendbar, welche von bloß reiſenden Perſonen, die nicht zur Schiffs⸗Mann⸗ ſchaft gehören, errichtet werden. 996. Das auf dem Meere, in der durch den Artikel 988 vorgeſchriebenen Form, errichtete Teſtament iſt nur in ſofern giltig, als der Teſta⸗ tor auf dem Meere, oder in den drey Monaten ſtirbt, nachdem er an einem Orte gelandet, wo er das Teſtament in den gewöhnlichen Formen hätte erneuern können⸗ 997. Ein auf dem Meer errichtetes Teſtament darf keine Berfügung zu Gunſten des Schiffé⸗ Offiziers enthalten, wenn ſie nicht Verwandte des Teſtators ſind. 272 3. Buch. 2. Tittl. 5. Kapitek. 998. Die in den obigen Artikeln des gegen⸗ wärtigen Abſchnittes begriffenen Teſtamente müſ⸗ ſen von den Teſtatoren und denjenigen, welche ſie aufgenommen haben, unterſchrieben werden. Erklärt der Teſtator, er ſey des Schreibens unkundig oder außer Stand zu unterzeichnen, ſo muß von dieſer Erklärung, ſo wie auch von der Urſache, die ihn am Unterſchreiben hindert, Meldung gethan werden. In allen Fällen wo die Gegenwart zweyer Zeugen nöthig iſt, muß das Teſtament wenig⸗ ſtens von einem derſelben unterſchrieben und die Urſache erwähnt werden, weshalb der andere nicht unterzeichnet bat. 999. Ein Franzoſe, der ſich im Auslande be findet, kann ſeine teſtamentariſche Verfügun⸗⸗ gen in einem Privat⸗Acte, nach der Vorſchrift des 97oſten Artikels, oder in einem authenti⸗ ſchen Acte, nach den im Ort, wo dieſer Aet ver⸗ faßt wird, gebäuchlichen Formen errichten. 1000. Die im Auslande gemachten Teſtamente können in Anſehung der in Frankreich gelegenen Güter nur alsdann vollzogen werden, wenn ſie vorher in der Regiſtrirungs⸗Kammer des Wobhn⸗ ſitzers des Teſtators, im Falle er einen beybebal⸗ ten hat, odet widrigenfalls, wenn ſie in der Re⸗ giſtrirungs⸗Kammer ſeines letzt bekannten Wohn⸗ ortes in Frankteich einregiſtrirt worden ſind; im Falle das Teſtament Verfuͤgungen über unbe⸗ wegliche Güter, die in Frankreich gelegen ſind enthielte, ſo muß es außerdem voch in der Regi⸗ ſtrirungs⸗ Bon d. Schenkungen u. Teſtamenten. 273 ſtrirungs Kammer, in deren Bezirk die Güter gelegen ſind, regiſtrirt werden, ohne daß deß⸗ hald eine doppelte Gebüthr könnte gefordert werden⸗— 001. Die Formalitäten, welchen, kraft der rfägungen des gegenwärtigen und vorherge⸗ henden Abſchnittes, die verſchiedenen Teſtamenke unterworfen ſind, müſſen bey Strafe der Nal⸗ lität beobachtet werden⸗ Dritter Abſchnitt. Von den Erbs⸗Einſetzunge n und den Vermächtniſſen im Allgemeinen⸗ 1002. Die teſtamentariſchen Verfügungen ſind entweder univerſal oder ſie geſchehen unter einem Uniderſal⸗oder Particular⸗Titel.(2) Jede dieſer Verfügungen, ſie mag nun unter dem Namen einer Erbs⸗Einſetzung, oder eines Bermächtniſſes geſchehen, hat ihre Wirkung nach den fuͤr die Univerſal⸗Vermächtniſſe, für die Bermächtniſſe unter einem Univerſal⸗Titel und für die Particular⸗Vermächtniſſe hiernach beſtimmten Regeln⸗ Be Vierter Abſchnitt⸗ Von den Univerſale Vecmächtniß. 1003. Das Univerſal⸗Bermächtniß iſt diejenige teſtamentariſche Berfüg ing⸗ wodurch der Teſta⸗ tor einer oder mehreren Perſonen das ganze (1) Siehe den 13oſten Artikel. (2) S. den 967ſten Arnkel. Coderx Napoleon. 18 274 3. Buch. 2. Titel. 5. Kapitel. Vermögen giebt/ welches er bey ſeinem Abſterben zuruͤcklaſſen wird.(*) 1004. Sind bey dem Abſterben des Teſtators Erben vorhanden, welchen dasGeſetz einen Pflicht⸗ Theil(1) zuſpricht, ſo treten dieſe Erben durch ſeinen Tod ohne weiters und von Rechtswegen in den Beſitz des ganzen zur Erbſchaft Hehörigen Bermögens ein, und der Univerſal⸗Legatar iſt im Falle, die Auslieferung des im Teſtament begriffenen Vermögens von ihnen zu fordern⸗ 1005. Sleichwohl hat in eben dieſen Fällen der Univerſal⸗Legatar den Genuß der im Teſta⸗ ment begriffenen Güter, vom Tage des Abſter⸗ bens an, wenn das Geſuch um Auslieferung in Jahresfriſt ſeit dieſem Zeitpunkt geſchehen iſt; widrigenfalls fängt dieſer Genuß erſt vom Tage det gerichtlichen Klage, oder vom Tage, wo die Auslieferung gutwillig zugeſtanden worden iſt, an⸗ 1006. Sind beym Abſterben des Teſtators keine Erben vorhanden, denen ein Pflicht⸗Theil gebührt, ſo tritt der Univerſal⸗Legatar durch den Tod des Teſtators, und Rechtswegen, in den Beſitz des Vermögens ein, ohne die Auslieferung deſſelben begehren zu müſſen. 1007. Jede s eigenhändige Teſtament muß, ehe es vollzogen wird, dem Präſidenten des Gerichis ()Sieraus erhellet, daß zwiſchen dem eingeſetzten Erben und dem legatario universali kein Unterſchied ohwa liet⸗ (1) S. den orzten bis 91 3ten Artikel⸗ Von d. Schenkungen u. Teſtamenten., 273 erſter Inſtanz, in deſſen Bezirk die Erbſchaft eröffnet iſt, vorgelegt werden. Iſt dieſes Teſta⸗ ment verſiegelt, ſo muß es geöffnet werden. Der Pröſident ſoll einen Verbal⸗Prozeß über die Borlegung, Eröffnung und den Zuſtand des Te⸗ ſtaments verfertigen und deſſen Hinterlegung in die Hände eines von ihm beſtellten Notars ver⸗ ordnen⸗ Iſt das Teſtament in der myſtiſchen Form er⸗ richtet, ſo geſchieht die Ueberreichung, Eröff⸗ nung, Beſchreibung und Hinterlegung auf die⸗ ſelbe Weiſe; die Eröffnung aber kann nur in Gegenwart, oder nach vorläufiger Berufung der⸗ jenigen Notarien und Zeugen geſchehen, die den Aufſchrifts⸗Aet unterſchrieben haben und am Orte ſich befinden⸗ 1008. Im Falle des 1006ten Artikels, wenn das Teſtament eigenhändig oder myſtiſch iſt, muß der Univerſal⸗Legatar ſich durch eine Ordonanz des Präſidenten in den Beſitz ein⸗ ſetzen laſſen; dieſe wird unten auf ſeine Bitt⸗ ſchrift geſetzt, welche den Hinterlegungs⸗Aet bey⸗ gebogen ſeyn muß⸗ 1009. Der Univerſal⸗Legatar, welcher mit ei⸗ nem Erben concurrirt, dem ein Pflicht⸗Theil gebührt, muß perſönlich für die Schulden und Laſten der Erbſchaft des Teſtators, nach Verhält⸗ niß ſeines Exb⸗Antheils und hypothecariſch für das Ganze, hafte; er iſt auch gehalten, alle Vermächtniſſen za berichtigen, mit Vorbehalt der 12* 276 3. Buch. 2. Titel. 5. Kaptel. Reduction, ſo wie es in den Artikeln 926 und 927 beſtimmt iſt.(1) Fünfter Abſchnitt. Von den Vermäöchtniſſen unter einem Univerſal⸗Titel. 1010. Das Vermächtniß unter einem Univer⸗ ſal⸗Titel(2) iſt dasjenige, wodurch der Teſta⸗ tor einen aliquoten Theil ſeines Vermögens, worüber ibm das Geſetz zu verfügen erlaubt, z. B. die Hälfte, ein Drittel, oder alle ſeine unbe⸗ weglichen, oder aber alle ſeine bewegliche Güter, oder einen beſtimmten Theil ſeiner unbeweglichen oder beweglichen Güter vermacht. Jedes andere Vermächtniß iſt nur eine Ber⸗ fuͤgung unter einem Particular⸗Titel. 1011. Die Legatarien unter einem Univerſal⸗ Titel ſind gehalten, die Auslieferung von den Erben denen ein Pflicht⸗Theil gebührt, zu be⸗ gehren; in Ermangelung derſelben, von den Univerſal⸗Legatarien, und in Ermangelung letzterer, von den Erben, welche nach der im Titel (1) Der Grund dieſer Verfügung liegt im Artikel 1220, (2) Das Vermächtniß ex titulo universali iſt das legatum partitiomis, welches Höpfner, in ſeinem Commeutar über die Heinecciſchen Inſtitutionen,§. 568, erklärt. Nach ſeiner Meinung kann ein ſolches Erbe das jas accrescendi nicht ausühen und die actiones haers⸗ ditarias nicht an ſtellen. BVon d. Schenkungen u. Teſtamen ten⸗ 277 von den Erbſchaften beſtimmten Ordnung beru⸗ fen ſind. 1012. Der Legatar unter einem Univerſal⸗ Titel haftet, eben ſo wie der Univerſal⸗Legatar, für die Schulden und Laſten der Berlaſſenſchaft des Teſtators, perſönlich für ſeinen Antheil, und hypothecariſch für das ganze Vermögen.(1) 1013. Wenn der Teſtator nur üher einen Theil der diſponiblen Portion verfügt hat, und zwar unter einem Univerſal⸗Titel⸗ ſo muß dieſer Legatar die beſondern Bermächtniſſe, verhältniß⸗ mäßig mit den natürlichen Erben, abtragen. Sechster Abſchnitt. Von den Partikular⸗Bermächtniſſen. 1014. Jedes unbedingte Bermächtniß giebt dem Legatar vom Sterbe⸗Tage des Teſtators an, ein Recht auf die vermachte Sache, welches auf ſeine Erben, oder ſeine Rechts⸗Nachfolger übergebt. Gleichwohl kann der Particular⸗Legatar ſich nicht eher in den Beſitz der vermachten Sache ſetzen, noch die Früchte und Intereſſen davon verlangen, als vom Tage an, wo er das Geſuch um Auslieferung, nach der durch den 10 11ten Artikel beſtimmten Ordnung, angebracht hat, oder vom Tage an, wo ihm dieſe Auslieferung von freyen Stücken zugeſtanden worden iſt⸗ (1) S. die 871ten, und 975ſten Artikel. 2„% 3. Buch. 2. Titel⸗ 5. Kapitel⸗ 1015. Die Intereſſen oder Früchte der ver⸗ machten Sache gehören demlegatar vom Ster⸗ be⸗Tag an, daß er deßwegen eine gerichtliche Klage angeſtellt babe; 1) Wenn der Teſtator deshalb ausdruͤcklich ſeinen Willen im Teſtament erklärt hat; 2) Wenn eine Leib⸗Rente, oder ein Gehalt, unter dem Titel von Alimenten vermacht wor⸗ den iſt. 1016. Die Koſten der Klage um Aus liefe⸗ rung fallen der Erbſchaft zur Laſt, ohne daß darum der Pflicht⸗Theil vermindert werden könne. Die Regiſtrirungs⸗Gebuͤhr iſt der Legatar ſchuldig. Alles dieſes, wenn im Teſtament nicht an⸗ ders verordnet iſt. Jedes Vermächtniß kann beſonders regiſtrirt werden, ohne daß dieſe Regiſtrirung einem an⸗ dern, als dem Legatar, oder denen die in ſeine Rechte eingetreten ſind, nutzen kann. 1917. Die Erben des Teſtators, oder Andere die ein Vermächtniß abzutragen haben, ſind perſönlich gehalten es zu bezahlen, jeder nach Verhältniß des Antheils den er aus der Ver⸗ laſſenſchaft bezieht. Sie bhaften hypotbecariſch für das Ganze, bis zum Belauf des Werths der unbeweglichen Güter der Erbſchaft, die ſie beſitzen. 1018. Die vermachte Sache muß mit dem nöthigen Zugehör und in dem Zuſtande, worin Bon d. Schenkungen u. Teſtamenten. 279 ſie ſich am Sterbe-Tag des Teſtators befindet, ausgeliefert werden. 1019. Wenn der, welcher das Eigenthum ei⸗ nes unbeweglichen Gutes vermacht hat, es in der Folge durch Erwerbungen vergrößert, ſo ſind, ohne eine neuere Verfügung, dieſe Er⸗ werbungen, wären ſie auch angränzend, nicht als Theile des Vermächtniſſes anzuſehen. Anders verhält es ſich mit den Verſchönerun⸗ gen, oder neuen Gebäuden, die auf dem ver⸗ machten Gute angebracht, oder aufgeführt wor⸗ den ſind, oder mit einem eingeſchloſſenen Raume, deſſen Umfang der Teſtator erweitert hat. 1020. Iſt vor oder nach dem Teſtament die vermachte Sache für eine Schuld der Erbſchaft, oder ſogar für die Schuld eines Dritten hypo⸗ thezirt oder mit einem Nießbrauch beſchwert wor⸗ den, ſo iſt der welcher das Bermächtniß abzu⸗ tragen hat, nicht gehalten, ſie davon zu befreyen, es ſeye denn, daß ihm ſolches der Teſtator durch eine beſondere Verfügung auferlegt bätte.(1) 1021. Hat der Teſtator eine Sache vermacht, die einem andern gehört, ſo iſt das Vermächtniß — (1) Es ſcheinet daß dieſer Artikel mit dem Artikel 874 im Widerſpruch ſtehe; die Antinomie iſt aber nur ſchein⸗ bar. Malleville, in ſeinem Commentar über dieſes Geſetzbuch T. 2. p. 474, hebt ſie, indem er verſichert, daß der 87aſte Artikel von dem Falle redet, wo der Teſtirer dem Erben die Verbindlichkeit auflegt das le⸗ girte Gut von der Hypothek iu hefreyen. 280 3. Buch. 2. Titel. 5. Kapitel⸗ null, der Teſtator mag gewußt haben oder nicht, daß ibm die Sache nicht zugehöre⸗(1) 1022. Beſteht das Vermächtniß in einer un⸗ beſtimmten Sache, ſo iſt der Erbe nicht gehal⸗ ten ſie von der beßten Qualität zu geben, aber er darf ſie auch nicht von der ſchlechteſten an⸗ bieten⸗(2) 1023. Das Bermächtniß zum Vorthteile eines Gläubigers iſt nicht anzuſehen, als wäre es zur Compenſation ſeiner Forderung gemacht, noch das einem Dienſtboten gemachte Vermächtniß, zur Compenſation ſeines Lohns⸗ 1024. Der Legatar unter einem Particular⸗ Titel haftet nicht für die Schulden der Berlaſ⸗ ſenſchaft; doch bleibt die Reduction ſeines Ber⸗ mächtniſſes, in Gefolge der obigen Beſtimmun⸗ gen, ſo wie die Hypothecar⸗Klage der Gläu⸗ biger vorbehalten.(3) Siebenter Abſchnitt. Bon den Teſtaments⸗Vollziehern. 10235. Der Teſtator kann einen, oder mehrere Teſtament⸗Volzieher ernennen. (1) Durch dieſen und den 169oſten Artikel ſind die zwev ſonderharen Geſetze im romiſchen Recht, daß man einem das Eigenthum eines andern legiren oder verkaufen kön⸗ ne, aufgehoben worden, 1 (2)S. den 1246ſten Artikel. (3) Von den legatariis conjunctis verbis, re., re et ver- dis und dem jure accrestendi jſt in den Artikeln 1044. und 1045 die Rede⸗ Von d. Schenkungen u. Teſtamenten⸗ 281 1026. Er kann ihnen die Beſitz⸗Ergreifung ſeines ganzen, oder nur eines Theils ſeines Ver⸗ mögens geſtatten; jedoch kann dieſer Beſitz nicht länger als ein Jahr und Tag von ſeinem Abſter⸗ ben an dauern. Hat er ihnen denſelben nicht eingeräumt, ſo können ſie ihm nicht verlangen. 1027. Der Erbe kann dieſem Beſitz ein Ende machen, wenn er den Teſtaments⸗Vollziehern eine zur Zahlung der Mobiliar⸗Vermächtniſſe binreichende Summe anbietet, oder dieſe Zah⸗ lung erweislich macht. 1028.Wer keine Verbindlichkeit eingehen kann, iſt unfähig Teſtaments Vollzieher zu ſeyn⸗ 1029. Eine verheirathete Frauensperſon kann nur mit Bewilligung ihres Mannes die Voll⸗ ziehung eines Teſtaments annehmen⸗ Iſt ſie von ihm, entweder durch den Ehe⸗ Vertrag, oder durch ein Urtheil, in Anſehung des Vermögens getrennt, ſo kann ſie, mit Be⸗ willigung ihres Mannes, oder im Fall er ſich weigert Kraft einer richterlichen Autoriſation, in Gefolg der Artikel 217 und 219, im Titel von der Ehe, die Volziehung eines Teſtaments übernehmen. 1030. Der Minderjährige kann nie Teſtaments⸗ Bolzieher ſeyn, nicht einmal unter der Autoriſa⸗ tion ſeines Vormunds oder Curators. 1031. Die Teſtaments⸗Vollzieher müſſen die Siegel anlegen laſſen, wenn minderzährige, 23² 3. Buch. 2. Titel. 5. Kapitel. interdicirte oder abweſende Erben vorhanden ſind. Sie ſollen in Gegenwart des Präſumtiv⸗Er⸗ ben oder nachdem dieſer hiezu gebührend berufen worden, ein Inventarium über die Güter der Berlaſſenſchaft errichten laſſen. Iſt zur Zahlung der Vermächtniſſe nicht baa⸗ res Geld genug vorräthig, ſo ſollen ſie den Ver⸗ kauf der Mobilien betreiben. Sie haben über die Bollziehung des Teſta⸗ ments zu wachen, und im Falle eine Streitigkeit darüber entſteht, können ſie interveniren, um die Giltigkeit deſſelben zu behaupten. Nach Berlauf eines Jahrs, von dem Abſterben des Teſtators an, müſſen ſie von ihrer Verwal⸗ tung Nechnung ablegen. 1032.Die Boulmacht des Teſtaments⸗Voll⸗ ziehers geht nicht auf ſeine Erben über. 1033. Haben mehrere Teſtaments⸗Vollzieber den Auftrag angenommen, ſo kann einer allein, in Ermangelung der andern, handeln; ſie ſind ſolidariſch von dem ihnen anvertrauten Mobiliar⸗ BVermögen Rechenſchaft ſchuldig, außer wenn der Teſtator ihre Berrichtungen getheilt, und ein jeder von ihnen ſich auf diejenigen beſchränkt hätte, die ihm angewieſen waren⸗ 1034. Die Koſten der Verſiegelung, des In⸗ ventariums, der Rechnung und die übrigen Aus⸗ lagen des Teſtaments⸗Vollziehers fallen der Erb⸗ ſchaft zur Laſt. Bon d. Schenkungen u. Teſtamenten. 283 Achter Abſchnitt. VBon der Widerrufung der Teſta⸗ mente und von den Fällen, wo⸗ rin ſie kraftlos werden. 1033. Die Teſtamente können, weder ganz⸗ noch zum Theil, anders als durch ein nachfolgen⸗ des Teſtament, oder einen Notariats⸗Act wider⸗ rufen werden, worin die Willens⸗Aenderung ausgedrückt iſt. 1036. Die nachfolgenden Teſtamente, wel⸗ che nicht ausdrücklich die vorhergehenden wider⸗ rufen, vernichten in dieſen bloß die darin ent⸗ haltenen Verfügungen, welche mit den ſpä⸗ tern unverträglich ſind, oder denſelben zuwider⸗ laufen. 1037. Der in einem ſpätern Teſtament ge⸗ ſchehene Widerruf hat ſeine volle Wirkung, wenn auch dieſer neue Act, wegen der Unfähig⸗ keit des eingeſetzten Erben oder Legatars, oder wegen verweig erter Annahme der Erbſchaft, ohne Folge bleibt. 1038. Jede nachherige Veräußerung, welche der Teſtator mit dem ganzen vermachten Gegen⸗ ſtande, oder mit einem Theile deſſelben, vor⸗ nimmt, ſogar die Beräußerung durch Kauf un⸗ ter Borbehalt des Wider⸗Kaufs,(1) oder durch Tauſch, bewirkt den Widerruf des Vermächt⸗ (7) S, den Iös9ſen Artikel, 234 3. Buch. 2. Titel. 5. Kapitel⸗ niſſes für alles was veräußert worden iſt, wenn auch ſchon dieſe Veräußerung nichtig, und der Gegenſtand dem Teſtator wieder zuruckgefallen wäre. 1039. Jede teſtamentariſche Verfügung wird kraftlos, wenn derjenige zu deſſen Gunſten ſie gemacht worden, den Teſtator nicht uͤberlebt hat. 1040. Jede teſtamentariſche Verfügung, wel⸗ che unter einer Bedingung gemacht worden iſt, die von einer ungewiſſen Begebenheit(1) ab⸗ bängt, ſo daß, nach der Abſicht des Teſtators, dieſe Verfügung nur in ſofern vollzogen werden ſoll, als dieſe Begebenheit ſich ereignen werde oder nicht, wird kraftlos wenn der eingeſetzte Er⸗ be oder Legatar vor der Erfüllung der Bedingung geſtorben iſt. 1041. Die Bedingung, welche, nach der Ab⸗ ſicht des Teſtators die Vollziehung der Verfuͤgung nur aufſchiebt, hindert den eingeſetzten Erben oder Legatar nicht, ein erworbenes Recht zu haben, das auf ſeine Erben übergehen kann⸗ 1042. Das Bermächtniß iſt entkräftet, wenn die vermachte Sache bey Lebzeiten des Teſtators gänzlich zu Grund gegangen iſt⸗ Eben ſo verhält es ſich, wenn ſie ſeit ſeinem Abſterben ohne Zuthun und Verſchulden des ſogar in Verzug geſetzten Erben zu Grunde ge⸗ (1) S. den 1169, 1170, und I171ſten Artikel. Von d.Schenkungen u. Teſtamenten- 283 gangen iſt, alſo daß ſie auch in den Händen des Legatars zu Grunde gegangen wäre. 1043. Die teſtamentariſche Verfügung iſt ent⸗ kräftet, wenn der eingeſetzte Erbe oder Legatar ſie ausſchlägt, oder unfähig iſt ſie anzunehmen. 1044. Es findet ein Zuwachs⸗Recht zu Gun⸗ ſten der Legatarien ſtatt, wenn das Bermächt⸗ niß mehreren Perſonen insgeſammt gemacht worden iſt. Das Vermächtniß wird als Mehreren ge⸗ macht angeſehen, wenn es durch eine und die⸗ ſelbe Verfügung gemacht worden, und wenn derTeſtator nicht einem jeden der Mit⸗Legatarien ſeinen Antheil an der vermachten Sache ange⸗ wieſen hat. 1045. Es wird gleichfalls als ingeſammt ge⸗ macht angeſeben, wenn eine Sache die ſich ohne Schaden nicht theilen läßt, durch den nämlichen Act mehreren Perſonen, obgleich einer jeden ins⸗ beſondere, vermacht worden iſt. 1046. Die nämlichen Urſachen welche, nach dem Artikel 954 und den beyden erſten Verfü⸗ gungen des Artikels 915 zum Widerruf der Schenkung zwiſchen Lebenden berechtigen, wer⸗ den auch für die Klage auf Widerruf der teſta⸗ mentariſchen Berfügungen angenomwen. 1047. Gründet ſich dieſe Klage auf eine grobe Beſchimpfung des Andenkens des Teſtators, ſo muß ſie in Jahrsfriſt, vom Tage des Vergehens an, geführt werden⸗ 2 86 3. Buch. 2. Titel. 6. Kapitel⸗ Sechstes Kapitel. Von den Verfuͤgungen, dli e zu Gun⸗ ſten der Enkeldes Schenkgebers oder Teſtators, oder der Kin⸗ der ſeiner Geſchwiſter erlaubt ſin d⸗ 1048. Die Eltern können das Bermögen, wor⸗ über ſie zu verfügen berechtigt ſind, ganz oder theilweiſe, durch Aete zwiſchen Lebenden oder Teſtamente, einem oder mehrern ihrer Kinder unter der Bedingung ſchenken, dieſes Vermögen den ſchon gebornen und zukünftigen Kindern(1) der beſagten Schenknehmer, doch bloß im er⸗ ſten Grade auszuliefern⸗ 1049. Im Falle des Abſterbens ohne Kinder iſt diejenige Verfügung des Erblaſſers ebenfalls giltig, die er vermittelſt eines Actes zwiſchen Le⸗ benden, oder in einem Teſtamente, zu Gunſten eines, oder mehrerer ſeiner Geſchwiſter, über die Geſammtheit, oder einen Theil ſeines diſpo⸗ niblen Vermögens, mit der Bedingung getroffen hat, ſolches Vermögen den ſchon gebornen und zukuͤnftigen Kindern der beſagten ſchenknehmen⸗ den Geſchwiſter, jedoch bloß im erſten Grade, wieder auszuliefern.(2 —₰ (1) S. den 897 und 18'Iſten Artikel.. (2) Es ſcheint, daß zwiſchen dieſem Artikel und dem Arti⸗ kel 9½6 eine Antinomie vorhanden iſt. Sie iſt aber nur ſcheinbar. Wahr iſt es, daß das Geſetz den Brü⸗ dern keinen partem quotam indisponibilem geſtattet 5. allein alsdann gehet die Anwendung des Artikels auf den ganzen Erh⸗Antheil, Von d. Schenkungen u. Teſtamenten⸗· 287 1050. Die in den beyden vorhergehenden Ar⸗ tikeln erlaubten Verfügungen ſind nur in ſofern giltig, als die Auslieferung zu Gunſten aller gebornen und zukünftigen Kinder des Beſchwer⸗ ten ohne Ausnahme und Vorzug des Alters oder Geſchlechts, auferlegt iſt. 10351. Stirbt in den obigen Fällen derjenige, der zum Vortheil ſeiner Kinder mit der Auslie⸗ ferung beſchwert iſt, und hinterläßt Kinder im erſten Grade und Deſcendenten eines vorher ver⸗ ſtorbenen Kindes, ſo erhalten dieſe letztern, kraft der Repräſentation, den Antheil des vorher ver⸗ ſtorbenen Kindes. 1052. Wenn das Kind, der Bruder oder die Schweſter, welchen durch einen Act zwiſchen Lebenden einige Güter ohne Vorbehalt der Aus⸗ lieferung geſchenkt worden ſind, eine neue Frey⸗ gebigkeit annehmen, die ihnen durch einen Act zwiſchen Lebenden, oder durch ein Teſtament, unter der Bedingung gemacht worden, daß die früher geſchenkten Güter mit dieſem Borbehalt beſchwert ſeyn ſollen, ſo iſt es ihnen nicht mehe erlaubt, die beyden zu ihrem Bortheil gemach⸗ ten Verfügungen zu trennen, und auf die zwey⸗ te zu verzichten, um ſich an die erſte zu halten, ſogar wenn ſie die in der zweyten Verfügung ent⸗ haltenen Güter zurückzugeben erbötig wären. 1053. Die Rechte der Subſtituirten ſind von dem Zeitpunkt an eröffnet, da der Genuß des Kindes, des Bruders oder der Schweſter, welche mit der Auslieferung beſchwert ſind, aus irgend 288 3. Buch. 2. Titel. 6. Kapitel⸗ einer Urſache aufhört; die zum Beſten der Sub⸗ ſtituirten vor der Zeit geſchehene Abtretung des Genuſſes kann den Gläubigern des Beſchwerten, deren Forderung älter iſt als dieſe Abtretung, nicht zum Nachtheil gereichen. 10354. Die Frauen der Beſchwerten können, im Falle der Unzulänglichkeit des freyen Bermö⸗ gens, auf die auszuliefernden Güter keinen an⸗ dern ſubſidiariſchen Regreß haben, als für das Kapital der Brautſchatz⸗Gelder, und dieß bloß in dem Falle, wenn der Teſtator es ausdrücklich verordnet hat. 1953. Wer die in den vorhergehenden Artikeln erlaubten Verfügungen macht, kann in dem nämlichen, oder in einem ſpätern authentiſchen Acte, einen Vormund ernennen, der mit der Bollziehung dieſer Verfuͤgungen beauftragt wird: dieſer Vormund kann bloß wegen der in dem 6ten Ahſchnitt des 2ten Kapitels, im Titel von der Minderjährigkeit und Vormund⸗ ſchaft, beſtimmten Urſachen diſpenſirt werden⸗ 1056. In Ermanglung dieſes Bormunds muß auf Betreiben des Beſchwerten, oder ſeines Vor⸗ mundes, wenn er noch winderjähtig iſt, im Mo⸗ natsfriſt, vom Sterbe⸗Tag des Schenkgebers oder Teſtätors, oder vom Tage, wo ſeit dieſem Ab⸗ ſterben der Act der dieſe Verfügungen entbält, bekannt geworden iſt, ein Vormund ernannt werden. 10.57. Der Beſchwerte, welcher dem vorber⸗ gehenden Artikel keine Genüge geleiſtet hat, iſt . des Von d. Schenkungen u⸗ Teſtamenten, 289 2 des Vortheils der Verfügung verluſtigz und in dieſem Falle kann das Recht der Subſtituirten für eroͤffnet erklärt werden, entweder auf ihr ei⸗ genes Betreiben, wenn ſie volljährig; oder auf Becreiben ihrer Vormünder oder Curatoren, wenn ſie minderjährig ſind; oder auf Betreiben ei⸗ nes jeden Berwandten der Subſtituirten, letztere mögen volljährig, minderjährig oder interdicirt ſeyn; oder ſelbſt von Amtswegen, auf Betreiben des kaiſerlichen Procurators bey dem Gericht er⸗ ſter Inſtanz des Orts, wo die Erbſchaft eröffnet iſt. 1038. Nach dem Tode desjenigen der unter der Bedingung der Auslieferung verfügt hat, muß in den gewöhnlichen Formen, außer wenn bloß von einem Particular⸗Vermächtniß die Rede wäre, ein Inventarium aller Güter und Effecten, welche die Verlaſſenſchaft ausmachen, errichtet werden. Dieſes Inventarium muß eine Abſchä⸗ tzung der Mobilien und Mobiliar⸗Effecten nach ihrem wahren Werthe enthalten.(1) 10359. Dieſes Inventarium ſoll auf Betreiben fes mit der Auslieferung Beſchwerten, innerhalb der im Titel von den Erbſchaften beſtimm⸗ ten Zeitfriſt,(2) und in Gegenwart des für die Bolzziehung ernannten Vormunds errichtet wer⸗ den. Die Koſten ſind auf die in der Verfügung begriffenen Güter zu erheden⸗ (1) S. den aten Titel, im aten Buch des 2ten Theils im Codex übex den Civil⸗Prozeß, (2) S. den 795teu Arrikel Coder Napoleon. 290 3. Buch. 2. Titel- 6. Kapitel. 1060. Iſt das Inventarium nicht auf An⸗ ſuchen des Beſchwerten in nerhalb obiger Zeit⸗ friſt verfertigt worden, ſo muß man dazu, auf Betreiben des zur Vollziehung ernannten Vor⸗ munds, und in Beyſeyn des Beſchwerten, oder ſeines Vormunds ſchreiten. 1061. Hat man den beyden vorhergehenden Axtikeln keine Genüge geleiſtet, ſo muß zur In⸗ ventarium, auf Betreiben dem im Artikel 1057 bezeichneten Perſonen, mit Zuziehung des Be⸗ ſchwerten, oder ſeines Vormunds, und des zur BVolziehung ernannten Vormunds geſchrittes werden. 1062. Der mit der Auslieferung Beſchwerte iſt gehalten, alle in der Verfügung begriffene Mo⸗ bilien und Effecten, die in den beyden ſolgen⸗ den Artikeln erwähnten ausgenommen, vermit⸗ telſt Anſchlag-Zettel und Berſteigerung, verkau⸗ fen zu laſſen.(1) 1063. Der Hausrath(2) und andere Mobi⸗ liar-Effecten, welche in der Verfügung unter der ausdrücklichen Bedingung begriffen wäͤren, ſie in Natur aufzubewahren, müſſen in dem Zu⸗ ſtande, worin ſie ſich zur Zeit der Auslie ſerung beſinden, zurückgegeben werden ⸗ 1064. Das Bieh und das Ackergeräthe, wel⸗ ches zur Benutzung des Gutes dient,iſt anzuſehen als wäre es in den Schenkungen zwiſchen Leben⸗ (1) S. den sten Titel, im 2ten Buch des 2ten Theils dis Coder uͤber den Cidil⸗Prozeß⸗ §2) S. den 534ůten Artikel. Von. den Schenkungen n⸗Teſtamenten. 291 den, oder in den teſtamentariſchen Schenkun⸗ gen von Ländereyen mitbegriffen; der Beſchwer⸗ te iſt bloß gehalten es abſchätzen zu laſſen, um bey der Auslieferung einen gleichen Werth zu er⸗ ſtatten. 1063. Innerhalb ſechs Monaken, dom Tag des Schluſſes des Inventariums, muß der Be⸗ ſchwerte das baare Geld, welches von dem Erlö⸗ ſe der verkauften Mobilien und Efferten und von den Activ⸗Schulden eingegangen iſt, an Zin⸗ ſen legen. Dieſe Friſt kann nöthigen Falls ver⸗ längert werden⸗ 1066. Der Beſchwerte iſt ebenfalls gehalten⸗ das Geld, welches von den bezahlten Activ⸗ Schulden und von ausgelösten Renten einge⸗ gangen, an Zinſen zu legen; und zwar aufs ſpä⸗ teſte innerhalb drey Monaten nach Empfang des Geldes. 1067. Dieſe Anlegung muß nach der Vor⸗ ſchrift des Schenkgebers oder Teſtirers geſchehen, wenn er die Art der Schuld⸗Scheine angezeigt hat, worin ſein Bermögen anzulegen iſt; wo nicht, ſo kann es nur zu unbeweglichen Gü⸗ tern verwandt, oder auf unbewegliche Güter mit Borzugs⸗Recht(1) angelegt werden⸗ 1068. Die in den vorhergehenden Artikeln verordnete Anlegung muß in Gegenwart und auf Betreiben des zur Vollziehung ernannten Vormunds geſchehen. — Ct) S. den 210gſten Artikel. 10* . 3⸗ Buch. 2. Titel. 1069. Die Verfügungen, welche durch Aet zwiſchen Lebenden, oder teſtamentariſche Aer.. unter der Bedingung der Auslieferung, gemacht ſind, müſſen, auf Betreiben des Beſchwerten, odees zur Vollziehung ernannten Vormunds, öffentlich bekannt gemacht werden; und zwar, in Anſehnnd der unbeweglichen Güter, durch die Transſcription der Acten, auf die Hypothe⸗ ken⸗Regiſter des Orts, wo ſie gelegen ſind, und in Anſehung der privilegirten Capitalien, auf un⸗ bewegliche Güter durch die Inſcription auf die für das Privilegium haftenden Güter.(*) 1070. Der Mangel der Tranſcription des Actes, welcher die Berfügung enthält, kann von den Gläubigern und dritten Beſitzern ſogar von Minderjährigen, oder Interdieirten opponirt werden, vorbehaltlich ihres Regreſſes gegen den Beſchwerten und den zur Vollziehung ernannten Bormund, alſo daß die Minderjährigen, oder Interdicirten gegen dieſe Unterlaſſung der Trans⸗ ſeriptionen auf keine Art in den vorigen Stand geſetzt werden können, wenn auch der Beſchwer⸗ te und der VBormund zahlungsunfähig wären.(1) 1071. Der Manged der Transſeription kann dadurch weder erſetzt, noch als gedeckt angeſehen 6. Kapitel. (*) Die Transſeription i eine Abſchrift des titun 1ns Hypothekenbuch, die Inſeription der Schuld⸗Verſchrel bung geſchieht durch Einſchreibung eines nach Vor⸗ ſchrift des 2148ſten Artikels perfertigten berdereau'- (1) S. den 94221en Artikel. Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 298 werden, daß die Gläubiger, oder dritten Beſitzer von dieſer Verfügung auf einem andern Wege, als dem der Transſeription, bätten Kenntniß erhalten können⸗ 1072. Weder die Schenknehmer, noch Legata⸗ rien,noch die rechtmäßigen Erben desjenigen, der die Verfügung gemacht hat, noch auch ihre Schenk⸗ nehmer, Legatarien oder Erben, können in ir⸗ gend einem Falle den Subſtituirten den Mangel der Transſeription, oder Inſcription opponiren⸗ 1073.Der zur Bollziehung ernannte Vormund iſt perſönlich verantwortlich, wenn er nicht die bieroben für die Verzeichnung der Güter, den Berkauf der Mobilien, die Anlegung des baaren Geldes und für die Transſription und Inſcrip⸗ tion vorgeſchriebenen Regeln, in allem vollkom⸗ men beobachtet, und überhaupt nicht alle Sorge getragen hat, damit die gebotene Auslieferung recht und getreulich vollzogen werde⸗ 1074. Iſt der Beſchwerte minderjährig, ſo kann er nie, ſelbſt wenn ſein Vormund zah⸗ lungsunfähig wäre, gegen die Nicht⸗Vollziehung der ihm in dem gegenwärtigen Kapitel vorge⸗ ſchriebenen Regeln, in den vorigen Stand ge⸗ ſetzt werden. Siebentes Kapitel⸗ Bon den Theilungen, die der Va⸗ ter, die Muteer, oder andere Aſcendenten unter ibren Deſ⸗ cendenten machen. 107§. Die Eltern und andern Aſcendenten 294 3. Buch. 2. Titel. 7. Kapitel. önnen unter ihren Kindern und Deſcendenten ihr Bermögen vertheilen. 1076. Dieſe Theilungen können durch Acte zwiſchen Lebenden, oder durch teſtamentariſche Acte nach den Formalitäten, Bedingungen und Regeln geſchehen, welche bey Schenkungen zwi⸗ ſchen Lebenden und Teſtamenten vorgeſchrieben ſind. Die Theilungen durch Akte zwiſchen Leben⸗ den, können bloß das gegenwärtige Bermögen betreffen. 1077. Wenn nicht alle Güter, welche der Aſ⸗ eendent an ſeinem Sterbe⸗Tage binterläßt in der Theilung begriffen ſind, ſo müſſen die nicht in⸗ begriffenen Güter dem Geſetz gemäß vertheilt werden. 1078. Iſt die Theilung nicht unker alle Kinder welche zur Zeit des Sterbe⸗Falls am Leben ſind, und die Deſcendenten der vorherverſtorbenen Kinder geſchehen, ſo iſt ſie fürs Ganze nichtig. Es kann eine neue Theilung in der geſetzmäßigen Form, entweder von den Kindern, oder Deſcen⸗ denten, welche keinen Antheil daran erhalten haben, oder ſogar von denen, unter welche die Theilung ſtatt gefunden hat, begehrt werden⸗ 1079. Die von einem Aſcendenten gemachte Theilung kann, wegen einer den vierten Theil uͤber⸗ ſteigenden Berletzung, angegriffen werden. Sie kann ebenfalls angefochten werden, im Falle ſich aus der Theilung und den Voraus⸗BVerfuͤgungen ergeben ſollte, daß einer der Mit⸗Theilnehmen⸗ Bon d. Schenkungen u. Teſtamenten. 295 den einen größern Vortheil hätte, als den ihm das Geſetz zuerkennt.(1) 1080. Das Kind, welches die von dem Aſcen⸗ denten gemachte Theilung, aus einer der im vorhergehenden Artikel benannten Urſachen, an⸗ greift, muß die Koſten der Abſchätzung vor⸗ ſchießen; und dieſe, ſo wie die Koſten des Rechts⸗ ſtreits, fallen ihm am Ende zur Laſt, wenn ſei⸗ ne Klage ungegruͤndet iſt. Achtes Kapitel. Bon den Schenkungen durch Ebe⸗ Berträge, zum Vortheil der Ehe⸗Gatten und der aus der Ehe zu erzielenden Kinder. 1081. Jede Schenkung zwiſchen Lebenden, ob ſie gleich in einem Ehe⸗Vertrag zum Vortheil der Ehe⸗Gatten, oder eines derſelben, gemacht worden, iſt den allgemeinen für Schenkungen zwiſchen Lebenden vorgeſchriebenen Regeln un⸗ terworfen⸗ Sie kann nur in den Fällen, die im ſechsten Kapitel des gegenwärtigen Titels angegeben ſind, zum Vortheil zukünftiger Kinder, ſtatt finden 1082. Die Eltern, die andern Aſcendenten, die Seiten⸗Verwandten der Ehe⸗Gatten und ſogar (0) S. die Anmerkung zum 887ſten Artikel. 296 3. Buch. 2. Titel. 8. Kapitel. fremde Perſonen können durch den Ehe⸗Vextrag, über das Bermögen, welches ſie an ihrem Sterbe⸗ G Tag hinterlaſſen, oder über einen Theil deſſelben, G zum Bortheil gedachter Ehe⸗Gatten, ſo wie auch der aus dieſer Ehe zu erzielenden Kinder, im Falle der Schenkgeber den beſchenkten Gat⸗ ten überleben wücde, verfügen. Eine ſolche Schratung; ob ſie gleich bloß zum Bortheil der Ehe⸗ Gatten, oder eines derſelben, gemachs iſt, iſt immer, im beſagten Falle des Ueberlebens des Schenkgebers, anzuſehen, als wäre ſie zum Vortheil der aus der Ehe zu erzie⸗ lenden Kinder und Deſcendenten gemacht. 1083. Eine Schenkung welche in der durch den vorhergehenden Artikel beſtimmten Form ge⸗ macht wird, iſt bloß in dem Sinn unwider⸗ zuſich(1) das der Schenkgeber nicht mehr un⸗ entgeldlich über die in der Schenkung begriffenen Gäter verfügen kann, außer für geringe Sum⸗ men belohnungsweiſe, oder auf eine andere Art. 1084. Die Schenkung durch den Ehe⸗Bertrag kann zugleich das gegenwärtige und zukünftige Bermögen, ganz odee theilweiſe begreifen, un⸗ ter der Bedingung jedoch daß dem Act ein Ver⸗ zeichniß der Schulden und Laſten, welche am Tage der Schenkung ſich vorfinden, beygefügt werde; alsdann ſteht es dem Beſchenkten frey, bey dem Abſterben des Schenkgebers ſich an das (LS. den 1038 geg Arlieel. Von de Schenkungen u⸗ Teſtamenten. 297 gegenwärtige Vermögen zu halten und auf das Uebrige zu verzichten. 1⁰85. Iſt das in dem vorhergehenden Artikel erwähnte Ver zeichniß(¹))dem Acte, welcher die Sehintung des gegenwärtigen und zukünftigen Bermögens enthält, nicht beygefuͤgt worden, ſo muß der Schenknehmer dieſs Schenkung ganz annehmen, oder ganz ausſchlagen. Im Fall der Annahme kann er nur die Güter, welche ſi ich am Sterbe⸗Tag des Schenkgebers vorfinden, verlangen, und muß für die Zahlung aller Schul⸗ den und Laſten der Erbſchaft haften. 1086. Die Schenkung durch den Ehe⸗Vertrag zum Vortheil der Gatten, oder der aus der Ehe zu erzielenden Kinder, kann auch unter der Be⸗ dingung gemacht werden, daß alle Schulden und Laſten der Erbſchaft des Schenkgebers ohne Unterſchied bezahlt werden, oder unter ander n Bedingungen, deren Erfüllung von dem Willen des Schenkgebers, wer er auch ſey, abhängt; der Schenknehmer iſt gehalten dieſe Bedingun⸗ gen zu erfüllen, wenn er anders nicht lieber auf die Schenkung verzichten will; und im Falle ſich der Schenkgeber durch den Ehe⸗Ber⸗ trag die Befugniß vorbehalten hätte, über ei⸗ nen in der Schenkung des gegenwärtigen Bermö⸗ gens begriffenen Gegenſtand, oder über eine auf dieſes Bermöge“ zu erhebende beſtimmte Summe zu verfügen, ſo iſt dieſer Gegenſtand, ,—. Okan 4 PoI (0 S. den 948ſten Artikel 295 3. Buch. 2. Titel⸗ 9. Kapitel. ₰ oder dieſe Summe, wenn er, ohne darüber verfügt zu haben, ſtirbt, anzuſehen als wären ſie in der Schenkung begriffen, und ſollen dem Schenk⸗ nehmer oder deſſen Erben angehören.(1) 1087. Die in dem Ehe⸗Vertrag gemacht Sechen⸗ kungen können nicht wegen Mangel der Annah⸗ me angefochten, oder für nichtig erklärt werden. 1688 Jede zum Vortheil einer Heirath ge⸗ machte Schenkung iſt ohne Kraft, wenn die Heirath nicht erfolgt. 1089. Die einem der Ebe⸗Gatten, in Gefolg der Actikel 1082, 1084 und 1086 gemachten Schen⸗ kungen verlieren ihre Kraft ebenfalls, wenn der Schenkgeber den beſchenkten Ehe⸗Gatten, oder deſſen Nachkommenſchaft überlebt. 1090. Alle den Ehe⸗Gatten im Ehe⸗Ber⸗ trag gemachte Schenkungen können, bey Eröff⸗ nung der Erbſchaft des Schenkgebers, auf den Theil herabgeſetzt werden, worüber er verfügen⸗ durfte.(2) Neuntes Kapitel. Von den Verfügungen zwiſchen Ehe⸗ Gatten, entweder durch Ehe⸗Ver⸗ träge, oder während der Ehe. 109 1. Die Ehe⸗Gatten können durch den Ehe⸗ Vertrag ſich gegenſeitig, oder einer dem andern „ (1) S. die Artikel 943 bis 947. ) S. den 9208een Artikel. Von d. Schenkungen u⸗Teſtamenten. 299 jede beliebige Schenkung, unter den hiernach be⸗ ſtimmten Einſchränkungen, machen. 1002. JedeSchenkung zwiſchen Lebenden von gegenwärtigen Gütern, welche durch Ehe⸗Vei⸗ trag, zwiſchen Ehe⸗Gatten, gemacht wird iſt nicht anzuſehen, als wäre ſie unter der Bedingung des Ueberlebens des Schenknehmers, gemacht wor⸗ den, wenn dieſe Bedingung nicht förmlich aus⸗ gedrückt iſt; ſie iſt allen den Regeln und Formen unterworſen, welche hier oben, für dieſe Gattung von Schenkungen vorgeſchrieben ſind⸗ 10⁰93. Die einſeitigen, oder wechſelſeitigen Schenkungen von gegenwärtigen, oder von ge⸗ genwärtigen und zukünftigen Gütern, welche Ehe⸗Gatten ſich im Ehe⸗Vertrage machen, ſind den im vorhergehenden Kapitel beſtimmten Re⸗ geln, in Anſehung der Schenkungen, welche ih⸗ nen von einem Dritten gemacht worden, unter⸗ worfen: mit der Ausnahme jedoch daß ſie nicht auf die aus der Ehe abſtammenden Kinder über⸗ gehen, im Fall der beſchenkte Ehe⸗Gatte vor dem Schenkgeber ſtirbt. 1094. Ein Ehe⸗Gatte kann ſowohl im Ehe⸗ Bertrag als während der Ehe, auf den Fall daß er keine Kinder, noch Deſcendenten hinterließe, zum Vortheil des andern Ehe⸗Gatten über den Theil eigenthümlich verfügen, worüber er zu Gunſten eines Fremden verfügen könnte, und noch überdieß über den Nießbrauch des ganzen Theils, worüber er nicht zum Nachtheil der Erben verfügen kann⸗ 300 3. Buch. 2, Titel. 9. Kapitel. Und im Fall der ſchenkende Ehe⸗Gatte Kin⸗ der, oder Deſcendenten hinterließe, kann er dem andern Ehe⸗Gatten entweder ein Biertel eigen⸗ thümlich und ein anders Biertel zum Rieß⸗ brauch, oder die Hälfte ſeines Vermögens zum Nießbrauch, ſchenken. 1995. Der Minderjährige kann durch dem Ebe⸗ Bertrag dem andern Ehe⸗Gatten weder einſeitig noch wechſelſeitig etwas ſchenken, ohne Einwil⸗ ligung,oder Beyſtand derj enigen Perſonen, deren Einwilligung zur Gültigkeit ſeiner Ehe erfoxder⸗ lich iſt; und mit dieſer Einwilligung kann er alles das ſchenken, was ein volljähriger Ehe⸗ Gatte dem andern durch Schenkung geben kann. 1096. Alle während der Ehe zwiſchen Ehe⸗ Gatten gemachte Schenkungen, ob gleich als zwiſchen Lebenden betitelt, können widerrufen werden. Die Frau kann widerrufen, ohne von ihrem Manne oder vom Gericht dazu autoriſirt zu ſeyn⸗ Dieſe Schenkungen werden nicht wegen nach⸗ geborner Kinder widerrufen.(1) 1097. Die Ehe⸗Gatten können ſich während der Ehe durch Acte zwiſchen Lebenden, oder Te⸗ ſtamente keine gegenſeitige Schenkungen in ei⸗ nem und demſelben Acte machen⸗(2) 1098. Eine Perſon die Kinder aus einer vor⸗ herigen Ebe hat, und zu einer zweyten, oder (0 S. den 96oſten Artikel. (2) S. den 968 8een Artikel. Von d. Schenkungen u. Teſtamenten. 301 weitern Ehe ſchreitet, kann dem neuen Ehe⸗ Gatten nicht mehr, als einen Kindes⸗Theil ſche h?n⸗ ken, wie ihn das wenigſt nehmende eheliche Kind bekömmtz niemals aber können dieſe Schenkungen den vierten Theil des Vermögens überſchreiten. 1⁰99⸗Die Ehe⸗Gatten können ſich nicht durch Unwege mehr ſchenken, als ihnen durch obige Berfügungen erlaudt iſt⸗ Jede verdeckte, oder an eine untergeſchobene Perſon gemachte Schenkung iſt nichtig. 1100. Als Schenkungen an untergeſchobene Perſonen(1) werden angeſehen: die Schenkun gen des einen Ehe⸗Gatten an die aus einer an dern Ehe entſproſſenen Kinder, oder an eines von dieſen Kindern des andern Ehe⸗Gatten; wie auch die Schenkungen an Serwandte, deren Präſumtiv⸗Erbe der andere Ehe⸗Gatte am Tage der Schenkung iſt, ſollte gleich dieſet letz⸗ tere ſeinen beſchenkten Berwandten nicht über⸗ lebt haben. Dritter Titel. Bon den Contrakten oder eonven⸗ tionellen Verbindlichkeiten im Ullgemeinen. Dekretirt den 7ten Februar 1804. Promulgirt den 17ten deſſelben Monats) Erſtes Kapitel. Präliminär⸗Berfügungen⸗ 1101. Der Contract iſt eine Uebereinkunft — N N (t) S. den arrſeen Artikel⸗ 3⁰² 3⸗Buch. 3. Titel. 1. Kapitel. wodurch eine, oder mehrere Perſonen gegen eine⸗ oder mehrere andere ſich verbinden, etwas zu geben, zu thun oder nicht zu thun(1). 1102. Der Contract iſt ſynallagmatiſch(2) oder zweyſeitig, wenn die Contrahenten ſich wechſelſeitig einer gegen den andern verbinden, 1103. Er iſt einſeitig wenn eine, oder meh⸗ rere Petſonen gegen eine, oder mehrere andere verbunden ſind, ohne daß dieſe letztern eine Ver⸗ bindlichkeit eingegangen haben⸗ 1104. Er iſt tauſchartig wenn jede Par⸗ tey ſich verbindet etwas zu geben, oder zu thun, das für den gleichen Werth des Gegebenen oder Geleiſteten angeſehen wird⸗ Beſteht der gleiche Werth in dem für beyde Theile möglicherweiſe eintretenden, aber von einem ungewiſſen Ereigniß abhängenden Gewinn oder Verluſt, ſo iſt der Contract aleatoriſch. 1103. Der Wohlthätigkeits Contract iſt der⸗ jenige, wodurch eine Partey der andern einen unentgeltlichen Vortheil verſchafft.(*) 1106. Der läſtige Contract iſt derjenige, wodurch ſich jede Partey etwas zu geben oder zu thun verbindet. 1107. Die Contracte, ſie mögen eine eigene Benennung haben, oder nicht, ſind allgemeinen (1) S. den IIgöſten und I142ften Artikel⸗ (2) S. den 1184ſten Artikel. 00 Hierher zählet man das Commodatum, Depositum und Mandatum Von den Controcten ꝛe⸗ 5⁰3 Regeln unterworfen, welche der Gegenſtand dieſes Titels ſind. Die Regeln welche fuͤr gewiſſe Contracte ge⸗ eignet ſind, werden in den, jeden derſelben betreffenden Titeln feſtgeſetzt; und die beſondern Regeln über Handels⸗Verträge werden in den Geſetzen über den Handel beſtimmt.(1) Zweytes Kapitel. Von den zur Giltigkeit der Berträ⸗ ge weſentlichen Bedingungen. 1108. Zur Giltigkeit eines Vertrags ſind vier Bedingungen weſentlich nothwendig: Die Einwilligung der Partey die ſich verbindet; Die Fähigkeit derſelben zu contrahiren: Eine beſtimmte Sache, die den Gegenſtand der Berbindlichkeit ausmacht; Eine erlaubte Urſache der Verbindlichkeit. Erſter Abſchnitt. Von der Einwilligung. 1109. Keine Einwilligung iſt giltig, die aus Irrthum gegeben, oder durch Zwang erpreßte oder durch Betrug erſchlichen worden iſt. 1110. Der Irrthum verurſacht nur alsdann die Nichtigkeit des Vertrags, wenn er das Weſen I) S. das neue Handels⸗Geſetzbuch, welches vom Iten Ja⸗ 8) nuar 1808 eine verbindliche Fraft hat. der Sache ſelbſt betrifft, welche der Gegenſtand des Bertrags iſt⸗ Er verurſacht die Nichtigkeit nicht, wenn er nur die Perſon betrifft, mit welcher man zu tontrahiren glaubt, außer wenn der Bertrag hauptſächlich in Rückſicht dieſer Perſon getrof⸗ ſen worden iſt⸗(1) 1111. Der Zwang, welcher gegen den, der die Verbindlichkeit eingegangen hat, angewandt worden, iſt ein hinlänglicher Grund zur Richtig⸗ keit, auch wenn ihn ein Anderer als der, zu deſſen BVortheil der Vertrag geſchloſſen worden, ange⸗ wandt hat.(2) 1112. Zwang iſt vorhanden wenn er auf eine vernünftige Perſon Eindruck machen und ihr die Furcht einflößen kann, ſich ſelbſt oder ihr Ber⸗ mögen auf der Stelle einem beträchtlichen Un⸗ glück auszuſetzen. Man nimmt in dieſem Falle auf das Alter, das Geſchlecht und den Stand der Perſon Rückſicht. 1113. Zwang iſt eine Urſache zur Nichtigkeit des Contracts; nicht bloß, wenn er gegen die ton⸗ trahirende Partey, ſondern auch, wenn er gegen ihren Gatten, oder ihre Gattin, ihre Deſtenden⸗ ten, oder Aſeendenten angewandt worden iſt⸗ — (1) Vach dem 2ten§. dieſes Artikels koͤnnte vielleicht das Geſetz Barbarius Philippus I. 3. ff. de officio praeto- rum hHoch giltig ſeyn. (2) S. den 1304len Artibel. Die 1114 Bon den Contracten R. 30,3 1114. Die bloße Ehrfurcht gegen den Bater, die Mutter, oder andere Aſcendenten, ohne daß Zwang dabey wäre angewandt worden, iſt nicht hinlänglich den Contract zu zernichten.(1) 1115. Kein Contract kann mehr wegen Zwang angefochten werden, wenn derſelbe ſeitdem der Zwang aufgehört hat, entweder ausdrücklich oder ſtillſchweigend, oder dadurch genehmigt wor⸗ den iſt, daß man die zur Einſetzung in den vori⸗ gen Stand, vom Geſetz beſtimmte Zeitfriſt, hat verſtreichen laſſen⸗(2) 1116. Der Bekrug bewirkt die Richtigkeit des Contracts, wenn die von einer der Parteyen an⸗ gewandten Kunſtgriffe es augenſcheinlich machen, daß ohne dieſelben die andere Partey nicht wlirde tontrahirt haben⸗ Er kann nicht vorausgeſetzt, ſondern muß erwieſen werden⸗ 1117. Ein Vertrag,der aus Irrthum, Zwang oder Betrug geſchloſſen worden, iſt nicht von Rechtswegen nichtig; er veranlaßt bloß eine Klage auf Nichtigkeit oder Auflöſung, in den Fällen und auf die Weiſe, wie es im 7ten Ab⸗ ſchnitt des 3den Kapitels des gegenwärtigen Titels erklärt iſt. 1 118⸗Die Verletzung macht die Uebereinkunft bloß bey gewiſſen Contracten und in Hinſicht (1) S. den taöſten Artikel. (2) Sa den 1388ſten Artitet. — & er Napoleon. 25 3⁰⁶ 3. Buch. 3. Titel. 2. Kapitel. gewiſſer Perſonen mangelhaft, ſo wie es in dem nämlichen Abſchnitt erklärt iſt.(1) 1119. Man kann überhaupt nur in eigenem Namen und für ſich ſelbſt verſprechen und ſti⸗ liren-(2) 1120. Jedoch kann man ſich für einen Drit⸗ ten ſtark machen und etwas für ihn verſprechen; mit Borbehalt der Schadloshaltung von Seiten deſſen, der ſich ſtark gemacht und die Einwilli⸗ gung eines Dritten beyzubringen verſprochen hat, wenn letzterer die Erfüllung des Verſprechens werweigert. 1121 Man kann ebenfalls zum Bortbeil eines Dritten ſtipuliren, wenn dieß die Bedingung V einer Stipulation iſt, die man für ſich, oder V einer Schenkung, die man einem Andern macht. Wer eine ſolche Stipulation gemacht bat, kann ſie nicht mehr widerrufen, wenn der Dritte er⸗ klärt, daß er ſie benutzen wolle. 1122. Man wird angeſehen als habe man für ſich,und ſeine Erben und Rechts⸗Rachfolger ſtipu⸗ lirt, außer wenn das Gegentheil ausgedrückt iſt o⸗ deraus der Beſchaffenheit der übereinkunft erhellt. Zweyter Abſchnitt. Von der Fähigkeit der oontrahi⸗ renden Parceyen⸗ 1123. Alle Perſonen, die das Geſetz nicht unfähig dazu erklärt, können contrabiren. pul (1) S. den 887ſten und 107oſten Artikel. §2) S. den 1105ſteu Arttkeg. Von den Contracten ꝛc⸗ 3⁰7 1124. Unfähig zu contrahiren ſind: Die Minderjährigen, Die Inkerdicirten, Die verheiratheten Frauensperſonen in den durch das Geſetz ausgedrückten Fällen. Und überhaupt alle die, welchen das Geſetz gewiſſe Contracte unterſagt hat. 1123. Aus Urſache der Unfähigkeit kann der Minderjährige, der Interdieirte und die verhei⸗ rathete Frau, ihre eingegangenen Berbindlichkei⸗ ten nur in den durch das Geſetz vorausgeſehenen Fällen angreifen. Die contractsfähigen Perſonen können die Unfähigkeit des Minderjährigen, des Interdi⸗ cirtenoder der verheiratheten Frau, mit welchen ſie contrahirt haben, nicht opponiren. Dritter Abſchnitt. Von dem Gegenſtand und der Ma⸗ terie der Contracte.⸗ 1126. Jeder Contract hat eine Sache zum Gegenſtand, welche eine Partey ſich verbinder zu geben, zu thun, oder nicht zu thun. 1127. Der bloße Gebrauch, oder Beſitz einer Sache kann, ſo wie die Sache ſelbſt, den Ge⸗ genſtand des Contracts ausmachen. 1128. Nuͤr Sachen, welche ſich in dem Ver⸗ kehre befinden, können zum Gegenſtand von Ver⸗ trägen dienen. 1129. Die Verbindlichkeit muß eine, wenig⸗ 20* 3⁰8 3. Buch. 3. Titel. 3. Kapitel. ſtens in Rückſicht der Gattung, beſtimmte Sa⸗ che zum Gegenſtand haben: Die Quantität der Sache kann ungewiß ſeyn, wenn ſie nur beſtimmbar iſt. 1130. Zukünftige Sachen können der Gegen⸗ ſtand einer Verbindlichkeit ſeyn. Man kann jedoch weder auf eine nicht eröffnete Erbſchaft verzichten, noch über eine ſolche Erb⸗ ſchaft ſtipuliren, wäre es auch mit Einwilligung der Perſon von deren Erbſchaft die Frage iſt.(1) Bierter Abſchnitt⸗ Von der Urſache. 1131. Die Berbindlichkeit ohne Urſache, oder aus einer falſchen, oder unerlaubten Urſache, kann keine Wirkung haben. 1132⸗Der Bertrag iſt giltig, wenn gleich die Urſache nicht ausgedrückt iſt. 1133.Die Urſache iſt unerlaubt, wenn ſie durch das Geſetz verboten iſt, oder der Sittlichkeit, oder der öffentlichen Ordnung zu widerläuft.(2) Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verbind⸗ lichkeiten. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1134. Rechtmäßig abgeſchloſſene Verträge gel⸗ (1) S. den 701ten Artikel. (2) S. den éteu Artikel⸗ Von den Contracten ꝛc.⸗ 309 ten als Geſetze für diejenigen, welche ſit geſchloſ⸗ ſen haben⸗ Sie können nur mit beyderſeitiger Einwilli⸗ gung, oder aus geſetzmäßigen Urſachen wieder⸗ rufen werden⸗ Sie müſſen redlich vollzogen werden.(1) 113.5. Die Vertraͤge verbinden nicht bloß zu dem was darin ausgedrückt iſt, ſondern auch zu allen Folgen, welche die Billigkeit, der Landes⸗ brauch, oder das Geſetz mit dem Bertrag, ſeiner Beſchaffenheit nach, verknüpfen.(2) Zweyter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit etwas zu geben. 1136. Die Verpflichtung etwas zu geben bringt mit ſich, die Sache zu liefern, und ſie bis zur Lieferung zu erhalten, bey Strafe der Schadlos⸗ haltung gegen den Gläubiger.(3) 1137. Die Becbindlichkeit für die Erhaltung der Sache zu ſorgen, nöthiget denjenigen, dem ſie obliegt, alle Sorge eines guten Familien⸗ Baters dafür zu tragen. Die Ubereinkunft mag bloß den Nutzen einer der Parteyen, oder den gemeinſchaftlichen Nutzen, zum Gegenſtande ha⸗ ben.(4) Dieſe Verbindlichkeit iſt bey gewiſſen Con⸗ tracten, deren Wirkungen, in Anſehung dieſes (1) S. den 1319ten und 2002ſten Arrikel. (2) S. den 1159ſten und 116oſten Artikel. (3) S. den 1146ſten Artikel. (4) S. den 6olten, 1728ſten und 188ſten Artikel. 8310 3 Buch. 3. Titel. 3. Kapikel. Punctes, in den ſie betreffenden Titeln erklärt ſind, mehr oder weniget ausgedehnt. 1138. Die Verbindlichkeit eine Sache zu lie⸗ b fern,wird ſchon durch die Einwilligung der con⸗ N trahirenden Parteyen ganz vollſtändig.(1) Sie macht den Gläudiger zum Eigentdümer, und ſtellt die Sache auf ſeine Gefahr von dem Augenblick an, wo ſie zu liefern war, wenn auch die Uebergabe noch nicht erfolgt iſt, es ſeye denn daß der Schuldner im Verzug wäre ſie zu liefern; in welchem Falle die Sache auf Gefahr des ketztern bleibt. 1139. Der Schuldner wird in Verzug ge⸗ ſetzt, E) entweder durch eine Aufforderung, oder einen andern gleichgeltenden Act, oder durch den Vertrag ſelbſt, wenn darin ſteht, daß ohne Act und durch den bloßen Ablauf des Termins der Schuldner in Verzug geſetzt feye. 1140. Die Wirkungen der Verbindlichkeit ein unbewegliches Gut zu geben, oder zu liefern, find⸗ im Titel von dem Kauf und Berkauf, wie auch im Titel von den Privilegien und Hypotbeken beſtimmt. 1141. Iſt die Sache, die man zweyen Per⸗ ſonen nacheinander zu geben, oder zu liefern, ver⸗ ſprochen hat, eine bloß bewegliche Sache,(2) ſo wird diejenige von beyden, welche am erſten (*) Constituer en demeure heißt jemand in moram ſetzen, (2) Sr das Iſte und 2te Kapitel des Lſien Titels im azten Buch dieſes Codex. Von den Contracten ꝛc. 311 in den wirklichen Beſitz derſelben geſetzt worden, vorgezogen, und bleibt Eigenthuͤmer derſelbea⸗ obgleich ihr Titel von einem ſpätern Datum iſt, wenn ſie nur mit gutem Glauben beſitzt⸗ Dritter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit etwas zu thun, oder nicht zu thun⸗ 1142. Jede Verbindlichkeit etwas zu thun, oder nicht zu thun, löſet ſich im Fall der Nicht⸗ Erfüllung von Seiten des Schuldners in Schad⸗ loshaltung auf⸗(1 1143. Jedoch hat der Gläubiger das Recht zu verlangen daß alles zerſtöret werde, was der Berbindlichkeit zuwider ge macht worden iſt; ja er kann ſich autoriſiren laſſen, es auf Koſten des Schuldners zu zerſtören, mit Vorbehalt der allenfallſigen Schadloshaltung⸗ 1144. Drr Gläubiger kann auch im Fall der Nicht⸗Erfüllung autoriſirt werden, auf Koſten des Schuldners die Verbindlichkeit ſelbſt erfüllen zu laſſen. 114.5 Beſteht die Berbindlichkeit darin etwas nicht zu thun, ſo iſt derjenige, der ihr zuwider handelt, durch ſein bloßes Zuwiderhandeln, die Schadloshaltung ſchuldig. (1) S. den 1184ſten Artikel⸗ 312 3⸗ Buch. 3. Titel⸗ 3. Kapitel⸗ Bierter Abſchnitt. Von der Schadlosbaltung wegen Nicht Erfuͤllung einer Verhind⸗ lichkeit. 1146. Die Schadloshaltung iſt der Schuldner zwar erſt ſchuldig, wenn er mit Erfüllung ſeiner Berbindlichkeit in Verzug iſt; konnte aber die Sache, welche ſich der Schuldner verbunden batte zu geben, oder zu tbun, nur in einer gewiſ⸗ ſen Zeit gegeben oder gethan werden, ſo iſt er ſchon Schadlosbaltung ſchuldig, ſobald er dieſe Zeit bat verſtreichen laſſen.(1) 1147. Der Schuldner wird, ſo oft er ſeine BVerbindlichkeit entweder nicht, oder zu ſpätter⸗ füllt, obgleich keine Argliſt hey ihm obwaltet, zur allenfallſigen Schadloshaltung verurtheilt,wenn er nicht erweist, daß die nicht Erfüllung von einer fremden Urſache berruͤhrt, die man ihm nicht zur Laſt legen kann.(2) 1148. Iſt der Schuldner durch unwiderſteh⸗ liche Gewalt oder Zufall verhindert worden, das zu geben oder zu thun, wozu er ſich verbun⸗ den hatte, oder gezwungen worden zu thun, was ihm unterſagt war, ſo findet keine Schadloshal⸗ tung ſtatt.(3) (1) Auf dieſen Artikel iſt der 1666ſte Artikel gegruͤndet. (2) S. den 120sten und 1611ten Arttkel.— (5) Dieſe Regel leidet mehrere Ausnahmen, die in den Artikeln 1146, 1772, 1881 his 1883 und 1929 ent⸗ halten ünd. Bon den Contracten ꝛc. 313 1149. Ueberhaupt beſteht die dem Gläubiger ſchuldige Schadloshaltung, in dem Erſatz des Berluſtes den er erlitten hat, und des Gewinns der ihm entzogen worden iſt, mit Vorbebhalt der nachfolgenden Ausnabmen und Modificationen. 1150. Der Schuldner haftet bloß für die Schadloshaltung, die man zur Zeit des Vertrags vorhergeſehen hat, oder vorber ſehen konnte, in ſofern die Verbindlichkeit nicht durch ſeine Argliſt unerfüllt geblieben iſt⸗ 1151. Sogar wenn die Nicht⸗Erfüllung des BVertrags von der Argliſt des Schuldners ber⸗ rührt, ſo ſoll die Schadloshaltung für den, von Seiten des Gläubigers erlittenen Verluſt und entzogenen Gewinn, ſich bloß auf das erſtrecken, was eine unmittelbare und directe Folge der Nicht⸗Erfüllung des Vertrags iſt. 1152. Iſt in dem Bertrag ausbedungen, daß derjenige, welcher ihn nicht vollzieht, eine gewiſſe Summe für Schadloshaltung zahlen ſoll, ſo kann der andern Partey keine größere und keine geringere Summe zuerkannt werden. 1153. Bey den Verhindlichkeiten, welche ſich auf die Zablung einer gewiſſen Summe beſchrän⸗ ken, beſteht die Schadloshaltung wegen ver⸗ zögerter Vollziehung, in der Verurtheilung zu den geſetzmäßigen Zinſen;(1) vorbehaltlich der — (1) S. den 1907ten Artikel und das Geſetz vom zren Sept. 2807 im 288ſten Bulletin der Geſetzt. 5.☛ 314 3. Buch. 3. Titel. 3. Kapitel⸗ beſondern Regeln in Betreff des Handels und der Bürgſchaft. Dieſe Schadlosbaltung iſt man ſchuldig ohne daß der Gläubiger irgend einen Berluſt zu erwei⸗ ſen hat.— Man iſt ſie ſchuldig vom Tag der Klage an⸗ außer in den Fällen, wo die Zinſe, kraft des Ge⸗ ſetzes, von Rechtswegen zu laufen anfangen. 1134. Verfallene Zinſe von Capitalten können Zinſe hervorbringen, entweder in Gefolg einer gerichtlichen Klage, oder einer beſondern Ueber⸗ einkunft, vorausgeſetzt jedoch daß ſowohl in der Klage, als in der Uebereinkunft die Rede von Zinſen ſeye, die man wenigſtens von einem Jahr ſchuldig iſt. 1153. Gleichwobl tragen die verfallenen Ein⸗ kuͤnfte, als Pacht⸗Zinſe, Mieth⸗Zinſe, Rück⸗ ſtände von ewigen, oder Leib⸗Renten,(1) vom Tage der Klage, oder der Uebereinkunft an, Zinſe. Dieſelbe Regel iſt auf Erſtattung von Früch⸗ ten, und auf Intereſſen, die ein Dritter dem Gläubiger,für Rechnung des Schuldners bezahlt hat, anwendbar. Fuͤnfter Abſchnitt. Bon der Auslegung der Verträge,. 1156. In den Berträgen muß man mehr die gemeinſchaftliche Abſicht der contrahirenden Par⸗ (1) S. den 191oten Artikel. Bon den Contratten ꝛe. 3135 teyen erforſchen, als ſich an den buchſtäblichen Sinn der Worte halten.(1) 1137. Iſt eine Clauſel zweydeutig, ſo muß man ſie eher in dem Sinne nehmen, worinn ſie einige Wirkung haben kann, als in einem Sin⸗ ne worinn ſie keine hat. 1158. Die zweydeutigen Ausdrücke müſſen in dem Sinne genommen werden, welcher dem Gegenſtande des Bertrags am angemeſſenſten iſt. 1159. Was zweydeutig iſt, muß nach dem, was im Lande, wo der Bertrag geſchloſſen wor⸗ den, gebräuchlich iſt, ausgelegt werden. 1160. Die gewöhnlichen Clauſeln müſſen im Bertrag, wenn ſie auch nicht ausgedruͤckt ſind, hinzugedacht werden. 1161. Die ſämmtlichen Clauſeln der Berträ⸗ ge müſſen die einen durch die andern erklärt wer⸗ den, indem man einer jeden den Sinn beylegt, welcher ſich aus dem ganzen Acte ergiebt. 1162. Im Zweifel wird der Vertrag gegen denjenigen, der ſtipulirt hat, und zum Vor⸗ theil deſſen, der ſich verbindlich gemacht hat, aus⸗ gelegt. 1163. So allgemein auch die Ausdrücke eines Vortrags ſeyn mögen, ſo begreift er doch nur die Sachen, worüber es ſich zeigt, daß die Parteyen zu contrahiren die Abſicht hatten. 1164. Hat man in einem Contract zur Erläu⸗ terung der Verbindlichkeiten einen Fall angeführt, (1) S. den 1163ſten, 2048ſten und 2049ſten Artikel⸗ 316 3. Buch. 3. Titel. 3. Kapitel⸗ ſo läßt ſich nicht daraus ſchließen, daß man da⸗ durch den Umfang habe einſchränken wollen, welchen die Verbindlichkeit, in den nicht aus⸗ drücklich angeführten Fällen, von Rechtswegen bat. Sechster Abſchnitt. Von der Wirkung der Verträge in Rückſicht aufdritte Perſonen. 11635. Die Verträge haben nur Wirkung zwi⸗ ſchen den contrahirenden Parteyen: einem Drit⸗ ten bringen ſie keinen Nachtheil, und nützen ihm bloß in dem durch den 11 21 Artikel vorgeſehe⸗ nen Falle.(1) 1166. Jedoch können die Gläubiger alle Rech⸗ te und Klagen ihres Schuldners ausüben, die⸗ jenige ausgenommen welche ausſchließlich mit ſeiner Perſon verknüpft ſind.(2) 1167. Sie können auch in ihrem eigenen Na⸗ men die von ihrem Schuldner betrüglicher Weiſe zum Nachtheil ihrer Rechte gemachten Acte an⸗ reifen. Jedoch müſſen ſie in Betreff ibrer im Titel von den Erbſchaften, und in jenem vom Ehe⸗Vertrag und den gegenſeiti⸗ gen Rechten der Ehe⸗Gatten ange⸗ führten Rechte, die daſelbſt vorgeſchriebenen Regeln beobachten. (.1) Hierzu gehoͤren auch noch die Artikel 800 und 1121. (2) S. den 2102ten Artikel Nro. 1. Von den Contracten le. 3¹⁷ Viertes Kapitel. Bon den verſchiedenen Gattungen der Berbindlichkeiten. Erſter Abſchnitt. Von den bedingten Verbindlichkeiten⸗ §. 1. S — Von der Bedin gung im Allgemei⸗ nen und ihren verſchiedenen Gattungen. 1168. Die Verbindlichkeit iſt bedingt⸗ wenn man ſie von einem zukünftigen, ungewiſ⸗ ſen Ereigniß abhängen läßt, entweder indem man ſie aufſchieht, bis ein gewiſſes Ereigniß ge⸗ ſchieht; oder indem man ſie aufhebt, je nach⸗ dem das Ereigniß zutrifft oder nicht. 1169. Eine zufällige Bedingung iſt die⸗ welche vom Zufall abhängt, und die keines wegs in der Macht des Gläubigers, oder des Schuld⸗ ners ttebt⸗ 1170. Eine willkührliche Brd ingung iſt die, welche die Vollziehung des Vertrags, von einem Ereigniß, das die eine oder die andere Partey herbeyführen, oder verhindern kann⸗ ubhängig macht. 1171. Die vermiſchte Bedinaung iſt die, welche zugleich von der Willkühr einer der contrahirenden Parteyen und der Willkühr ei⸗ nes Dritten abhängt⸗ 1172. Jede Bedingung einer unmöglichen, oder der Sittlichkeit zuwiderlaufenden, oder 318 3. Buch. 3. Titel. 4. Kapitel. durch das Geſetz verbotenen Sache, iſt nichtig und zernichtet den davon abhängigen Bertrag. 1173. Die Bedingungeine unmögl iche Sas nicht zu thun, macht den unter dieſ⸗ er Beding gung geſchloſſenen Bertrag nicht ungiltig. 1174. Jede Berbindlichkeit iſt ungiltig, wenn ſie der Schuldner unter einer von ſeiner eignen Willkühr abhängigen Bedingung übernommen hat. 1735. Jede Bedingung muß auf die Weiſe er⸗ füllt werden, wie die Contrahenten wahrſchein⸗ lich gewollt und verſtanden haben, daß ſie erfuͤllt werden ſolle. 1176. Wird ein Vertrag unter der Bedingung geſchloſſen, daß eine Begebenheit ſich in einer beſtimmten Zeit ereigne, ſo wird dieſe Bedin gung für erloſchen angeſehen, wenn die Zeit ver⸗ floſſen iſt, ohne daß die Begebenheit ſich ereignet bat. Iſt die Zeit nicht beſtimmt, ſo kann die Be⸗ dingung immer erfüllt werden, und ſie wird nur alsdann für erloſchen erachtet, wenn es ge⸗ wiß iſt, daß die Begebenheit ſich nicht ereignen wird⸗ 1177.Wird eine Verbindlichkeit übernommen unter der Bedingung daß eine Begebenheit ſich nicht innerhalb einer beſtimmten Zeit ereigne, ſo iſt die Bedingung erfüllt, wenn dieſe Zeit ver⸗ floſſen iſt, ohne daß die Begebenheit ſich ereig⸗ net hat; ſie iſt ebenfalls erfüllt, wenn es vor dieſer Zeit zur Gewißheit geworden iſt, daß die Begebenheit ſich nicht ereignen werde; und iſt Von den Contracten ꝛe. 3¹9 kein Zeit⸗Raum beſtimmt, ſo iſt ſie nur alsdann erfüllt, wenn es gewiß iſt, daß die Begebenheit ſich nicht er eignen!; werde. 178. Die Bedingung wird als erfüllt ange⸗ feb⸗ n,wenn der unter dieſer Bedingung verpflich⸗ tete Schuldner, die Erfüllung derſelben verhin⸗ dert hat. 1179. Die erfüllte Bedingung hat eine rück⸗ wirkende Kraft, bis zum Tage, wo die Verbind⸗ lichkeit übernommen worden iſt. Iſt der Gläu⸗ biger vor der Erfüllung der Bedingung geſtorben, ſo gehen ſeine Rechte auf ſeine Erben über. 1180. Der Gläubiger kann⸗ete die Bedingung erfüllt iſt, alle zur Erhaltung ſeiner Rechte dien⸗ liche Maaßregeln ergreifen. §. 2. Von der aufſchiebenden Bedingung 1181. Eine unter einer aufſchiebenden Bedin⸗ gung eingegangene Berbindlichkeit iſt die,welche von einer zukünftigen und un gewiſſen Begeben⸗ beit, oder von einer wirklich ſchon eingetretenen, aber den Parteyen unbekannten Begebenheit abhängt In dem erſten Falle kann die Verbindlichkeit erſt nach der Begebenheit vollzogen werden. Im zweyten Falle hat ſie ihre Kraft vom Ta⸗ ge an, wo ſie übernommen worden iſt. 1182. Wenn eine Berbindlichkeit unter einer aufſchiebenden Bedingung übernommen worden 520 3. Buch. 3. Titel. 4. Kapitel⸗ iſt, ſo bleibt die Sache, welche den Gegenſtand des Vertrags ausmacht, auf Gefahr des Schuld⸗ ners, welcher ſich bloß in dem Falle zur Liefe⸗ rung derſelben verbunden hat, wenn die Bedin⸗ gung eintrifft. Iſt die Sache ohne Berſchulden des Schuld⸗ ners gänzlich zu Grunde gegangen, ſs iſt die Berbindlichkeit erloſchen⸗ Hat ſich die Sache ohne Verſchulden des Schuldners verſchlimmert, ſo hat der Gläubiger die Wahl, entweder die Berbindlichkeit aufzu⸗ heben, oder die Sache in dem Stande wotin ſie ſich befindet, und ohne Preis⸗ Berminderung zu begebren. Iſt die Sache durch Verſchulden des Schuld⸗ ners verſchlimmert worden, ſo hat der Gläubi⸗ ger das Recht, entweder die Berbindlichkeit auf⸗ zuheben, oder die Sache mit Schadloshaltung in dem Zuſtand worin fie ſich befindet, zu be⸗ gehren⸗ §. 3. Von den aufbebenden Bedingungen⸗ 1183. Die aufbebende VBedingung iſt die, deren Erfüllung die Aufhebung der Ver⸗ bindlichkeit bewirkt und die Sache wieder in den⸗ ſelben Zuſtand verſetzt, als wenn die Verbind⸗ lichkeit nicht ſtatt gefunden hätte⸗ Sie ſchiebt die Bollziehung der Verbindlichkeit nicht auf, ſie verbindet bloß den Gläubiger, das Empfan⸗ Von dne Contratten e 3²¹ Empfangene in dem Fall zu erſtatten, wenn die in der Bedingung vorhergeſehene Begebenheit eintrifft. 1184.In den ſynallagmatiſchen Verträgen iſt die aufhebende Bedingung immer ſtillſchweigend verſtanden, im Fall eine der beyden Parteyen ibr. Berſp prechen nicht erfüllt.(1) In dieſem Falle iſt der Bertrag nicht von Rechtswegen aufgehoben. Die Partey gegen welche das Berſprechen nicht erfüllt worden iſt, bat die Wahl, entweder die andere Partey zur Erfuͤllung des Vectrags, wenn ſie möglich iſt⸗ zu zwingen/ oder die Aufhebung deſſelben nebſt Schadloshaltung zu verlangen. Die Aufhebung muß gerichtlich verlangt wer⸗ den,(2) und der Beklagte kann nach den Um⸗ ſtänden einen Aufſchub erhalten⸗ Zweyter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten mit Termin⸗ 1185⸗Der Termin iſt von der Bedingung darin unterſchirden, daß er nicht die Verbindlichkeit ſelbſt aufſchiebt, ſondern bloß die Bollziehung derſelben verzögert. 1186. Was man erſt an einem Termin ſchul⸗ dig iſt, kann nicht vor dem Verfall dieſes Ter⸗ 1) S. den 1654ſten und I76aſten Artikel. 2) S. den 956 5hen Artirel. oo er Napoleon. 21 —,— 32² 3. Buch. 3. Titel. 4. Kaptel. mins gefordert werden, aber was zum Voraus bezahlt worden iſt, kann nicht zurückgefordert werden. 1187. Der Termin wird immer als zum Vor⸗ theil des Schuldners ſtipulirt, angeſehen, es ſeye denn daß aus der Stipulation, oder den Umſtän⸗ den, erhelle, daß er auch zu Gunſten des Gläu⸗ bigers beſtimmt worden iſt.(1) 1188. Der Schuldner kann die Wohlthat des Termins nicht mehr begehren, wenn er in Con⸗ curs gerathen iſt, oder durch ſein Berſchulden die Sicherheit vermindert hat, welche er durch den Contract ſeinen Gläubigern gegeben hatte. Dritter Abſchnitt. Von den alternativen Verbindlich⸗ keiten⸗ 1189. Wer eine alternative Berbindlichkeit übernommen hat, iſt durch die Auslieferung von einer der beyden Sachen, die in der Ver⸗ bindlichkeit begriffen ſind, der Schuld entladen⸗ 1190. Die Wahl ſteht dem Schuldner zu, (¹) Auf dieſen Artikel iſt das Geſetz vom 3ten Sept. 1807, im 289ſten Bulletiu der Geſetze No. 2743, gegründetz nach dieſem darf ein Urtheil, das die Unterſchrift ei⸗ nes Schuldners auf einer Handſchrift anerkannt hat, nicht eher in das Hypotheken⸗Buch eingeſchrieben wer⸗ den, bis der darin bedingte Zahlungs⸗Termin verfal⸗ len iſt, es wäre denn, daß das Gegentheil darin ſti⸗ pulirt waͤre. ——Pꝰ—— ⁴ Von den Contracten R. 8323 wenn ſie nicht ausdrücklich dem Gläubiger ge⸗ ſtattet worden iſt. 1191. Der Schuldner kann ſich ſeiner Ver⸗ bindlichkeit entledigen, wenn er eine von bey⸗ den Sachen ausliefert; aber er kann den Gläu⸗ biger nicht zwingen, einen Theil von der einen und einen Theil von der andern anzunehmen⸗ 1192. Die Verbindlichkeit iſt einfach, ob ſie ſchon alternativ geſchehen, wenn eine von bey⸗ den verſprochenen Sachen kein Gegenſtand der Berbindlichkeit ſeyn konnte⸗ 1193. Die alternatide Verbindlichkeit wird einfach, wenn eine von den verſprochenen Sachen zu Grunde geht, und nicht mehr geliefert werden kann, wenn es auch durch Berſchulden des Schuld⸗ vers wäre. Der Werth dieſer Sache kann nicht ſtatt ihrer angeboten werden⸗ Wenn beyde zu Grunde gegangen ſind, und zwar eine davon aus Berſchulden des Schuld⸗ ners, ſo muß er den Werth derjenigen bezahlen, die zuletzt zu Grunde gegangen iſt. 1194. Wenn in einem durch den vorhergehen⸗ den Artitel vorhergeſebenen Falle, kraft des Ver⸗ trags, dem Gläudiger die Wahl gelaſſen wor⸗ den, ſo iſt: Entweder eine von den Sachen allein zu Grunde gegangen: und alsdann gehört dem Gläubiger die übriggebliebene Sache; wenn es ohne Berſchulden des Schuldners geſchehen iſt; iſt es aber mit Verſchulden des Schuldners ge⸗ ſchehen, ſo kann der Gläubiger die übriggehlie⸗ 21* 1 8424§. Buch. 3. Titel. 4. Kapitel⸗ bene Sache,oder den Werth derjenigen die zu Grund gegangen iſt, begehren; Oder beyde Sachen ſind zu Grunde gegangen, und alsdann kann der Gläubiger nach Belie⸗ ben den Werth der einen, oder der andern ver⸗ langen, wenn es in Ruͤckſicht beyder, oder auch nur einer allein, durch Berſchulden des Schuld⸗ ners geſchehen iſt⸗ 1193. Sind beyde Sachen ohne Verſchulden des Schuldners, und ehe er in Verzug war, zu Grunde gegangen, ſo iſt die Verbindlichkeit, in Gemäßheit des Artikels 1302, erloſchen. 1196. Dieſelben Grundſätze ſind auf den Fall anwendbar, wo mehr als zwey Sachen in der alternativen Verbindlichkeit begriffen ſind⸗ Vierter Abſchnitt. Von den ſolidariſchen Berbindlichkeiten⸗ 6. 1, Von der Solidarität zwiſchen den Gläu⸗ bigern⸗ 1197. Die Berbindlichkeit iſt ſolidariſch zwi⸗ ſchen mehrern Gläubigern, wenn die Berſchrei⸗ bung jedem von ihnen ausdrücklich das Recht giebt, die Zahlung der ganzen Schuldforderung zu begehren, und wenn die, einem von ihnen gemachte Zahlung, den Schuldner entladet. Sie iſt ſolidariſch, obſchon der Vortheil, der aus der Berbindlichkeit entſteht, unter den verſchieden in Gläudigern theilbar iſt. Von den Contracten ꝛc⸗ 32,5 1198. Es ſteht dem Schuldner frey dem ei⸗ nen, oder dem andern der ſolidariſchen Gläubi⸗ ger zu zahlen, ſo lang er noch nicht von einem unter ihnen verklagt iſt. Jedoch wird der Schuldner, im Falle ihm einer der ſolidariſchen Gläubiger die Schuld er⸗ laſſen hätte, bloß vom Antheil dieſes Gläu⸗ bigers entladen⸗ 1199. Jeder Att, welcher die Verjährung in Rückſicht eines der ſolidariſchen Gläubiger un⸗ terbricht, nützt auch den übrigen Gläubigern⸗ §. 2. Von der Solidarität unter den Schuldnern. 1290. Von Seiten der Schuldner findet So⸗ lidarität ſtatt, wenn fie zu derſelben Sache ver⸗ bunden ſind, ſo daß jeder das Ganze zu leiſten angehalten werden kann, und daß die von einem einzigen geſchehene Zahlung, die übrigen gegen den Gläubiger entladet. 1201. Die Verbindlichkeit kann ſolidariſch ſeyn, wenn gleich einer von den Schuldnern auf eine andere Weiſe, als der andere, zur Zahlung der Schuld verbunden iſt; z⸗ B. wenn einer nur bedingungsweiſe verbunden iſt, während die Verbindlichkeit des andern unbedingt iſt, oder wenn der eine ſich einen Termin ſtipulirt hat, welcher dem andern nicht geſtattet iſt⸗ 1202. Oie Solidarität wird nicht vermuthetz ſie muß ausdrücklich ſtipulirt ſeyn⸗ 326 3. Buch. 3. Titel. 4. Kapitel. Dieſe Regel leidet nur in den Fällen eine Ausnahme, wo die Solidarität von Rechts⸗ wegen, kraft einer geſetzlichen Verfügung, ſtatt bat.(1) 1203. Der Gläubiger einer ſolidariſch con⸗ trahirten Verbindlichkeit kann ſich nach Belieben an einen, oder den andern von den Schuldnern wenden, ohne daß dieſer ihm die Wohlthat der Theilung opponiren darf.(2) r204. Das Betreiben gegen einen der Schuld⸗ ner hindert den Gläubiger nicht, die übrigen gleichfalls zu belangen. 1203. Wenn die zu liefernde Sache durch das Berſchulden/ oder während des Verzugseines,oder mehrerer ſolidariſcher Schuldner, zu Grunde ge⸗ gangen iſt,ſo ſind die andern Mit⸗Schuldner von der Berbindlichkeit, den Werth der Sache zu zahlen, zwar nicht befreyt, aber ſie ſind doch zu keiner Schadloshaltung verbunden. Der Gläubiger kann die Schadloshaltung bloß an die Schuldner fordern, durch deren Ver⸗ ſchulden die Sache zu Grunde gegangen iſt, und an die welche im Verzug waren.(3) (1) Die in dem Geſetz gegrüͤndete Ausnahmen ſind in den Artikeln 1442,, 1734, 1887, 100r und 1025, ferney im 2eſten Artikel des neuen Handels⸗Geſetzbuchs, und endlich in dem Geſetz vom 181en Germinal 7. ent⸗ halten. (2) S. den 2026ſten Ar tikel. (8) S. den 1147ſten Aptikel. Von den Contracten e⸗ 3²⁷ 1206. Das Betreiben gegen einen der ſolida⸗ riſchen Schuldner unterbricht die Verjährung in Anſehung aller übrigen⸗ 1207. Die Klage, die wegen Zinſen gegen einen der ſolidariſchen Schuldner gerichtet wird, bewirkt den Zinſen Lauf in Anſehung aller. 1208. Der ſolidariſche Mit⸗Schuldner, welcher von dem Gläubiger verklagt wird, kann alle Ein⸗ reden, die aus der Natur der Verbindlichkeit bervorgehen, und alle ihm perſönlich zuſtehenden Einreden, ſo wie auch diejenigen, die allen Mit⸗ Schuldnern gemein ſind, opponiren.(1) Ec kann diejenigen Einreden, die bloß einigen der uͤbrigen Mit⸗Schuldner perſönlich zuſtehen, nicht opponirea⸗ 1200. Wird einer der Schuldner einziger Erbe des Gläubigers; oder wird der Gläubiger ein— ziger Erbe eines der Schuldner, ſo erliſcht die (10) Die in den Rechten ſehr ſtreitige Frage, in Betreff welcher zwey ſehr beruhmte Rechtsgelehnte, Domat, in ſeinen lois civiles dans leur ordre naturel, part. I. L. 3.. 3. S, I. 8. 3. und Pothier, in ſeinem traite des obligations, ſich nicht vereinigen konnten, ob, im Falle der eine ſolidariſche Schuldner Gläubiger des Gläubigers wird, der andere gegründet iſt, ihm die Einwendung der Compvenſation pro rato debiti zu op⸗ poniren, iſt im zten§. des Artikels 1294 entſchieden⸗ S. uͤber dieſe Rechtsfrage, Lauterbach collegium pan- dectarum L. 45. Tit. 2. S. 16: Noodt opera, T. 2. pag. 287, und Maevli dccisiones, parte 2. decis ions 216. 3²⁸ 3: Buch. 3. Titel. 4. Kapitel, ſolidariſche Schuld nur fuͤr den Antheil des Schuldners, oder des Gläuhigers.(1) 1210. Der Gläubiger, welcher in die Thei⸗ lung der Schuld, in Betreff eines der Mit⸗Schuld⸗ ner einwihigt, behält ſeine ſolidariſche Klage gegen die übrigen, nach Abzug jedoch des An⸗ theils des Schuldners, den er von der Solida⸗ rität befreyt hat.(2) 1211, Der Gläubiger, welcher den Antheil eines der Schuldner beſonders annimmt, ohne ſich in der Quittang die Solidarität, oder ſeine Rechte im Allgemeinen, vorzubehalten, verzichtet bloß in Anſehung dieſes Schuldners auf die Solidarität. Es wird nicht vorausgeſetzt, daß der Gläu⸗ biger dem Schuldner die Solidarität erlaſſen babe, wenn er von ihm eine Summe empfängt, die dem Antheil, den er ſchuldig iſt, gleich kömmt, und nicht in der Quittung erklärt, daß es für ſeinen Antheil ſeye, Eben ſo verhält es ſich mit einer bloßen Klage, die man gegen einen der Mit⸗Schuldner für ſei⸗ nen Antheil anſtellt, in ſofern dieſer in das Begehren nicht eingewilligt hat, oder kein ver⸗ urtheilender Spruch darauf erfolgt iſt. 1212. Der Gläubiger, der von einem der Mit⸗ Schuldner,beſonders und ohne Vorbehalt, deſſel⸗ ben Antheil an den rückſtändigen Renten oder Zin⸗ ſen der Schuld annimmt/verliert die Solidarität, (I) S. den 130oſten Artikel. (2) S. den 2027ſten Artikel. 8— 3²⁹ Von den Contracten ꝛc, boß in Anſehung der Rückſtände, oder verfalle⸗ nen Zinſen, und nicht in Anſehung der noch zu verfallenden Zigſenoder des Capitals, es feye dann, die beſondere Zahlung habe während zehn nacheinander folgender Jahre gedauert⸗ 1213. Die ſolidariſch gegen den Gläubiger übernommene Verhindlichkeit, theilt ſich von Rechtswegen unter den Schuldnern, wovon ein jeder nur für ſeinen Antheil verbunden iſt.(1) 1214. Der Mit⸗Schuldner einer ſolidariſchen Schuld, der ſolche ganz bezahlt hat, kann von jedem der übrigen nur deſſen Antheil for⸗ dern.(*+) Iſt einer von ihnen zahlungsunfähig, ſo wird der Berluſt, den ſeine Zahlungsunfähigkeit ver⸗ urſacht, verhältnißmäßig unter den andern zahl⸗ (1) S. die Artikel 875 und 1251. No. 4. (*) Sahlt der eine ſolidariſche Schuldner die Schuld in Gefolg einer von ſeinen Mit⸗Schuldnern ausgeſtellten Vollmacht ‚ſo hat er gegen dieſelben actionem mandati; geſchieht es ohne ihr Vorwiſſen, ſo kommt ihm die actio negotiorum gestorum utilis zu: hierbey iſt noch zu merken daß durch dieſen Artikel eine in den Rechten ſehr ftreitige Frage eneſchieden worden. Freylich ſcheinet die Entſcheidung den in der Subrogations-Lehre in den Ar⸗ tikeln 1250 und 1251 aufgeſtellten Grundſätzen zuwider zu ſeyn, allein der Geſetzgeber hat durch dieſe Verfügung riner großen Anzahl Rechtsſtreite, die aus dem gegenſei⸗ tige Satze hätten entſtehen können, zuvorkommen wollen. 330 3. Buch. 3. Titel. 4. Kapitel. fähigen Mit⸗Schuldnern, und dem der die Zah⸗ lung gemacht bat, vertheilt.(1) 1215. Im Falle der Gläubiger auf die ſoli⸗ dariſche Klage gegen! einen der Schuldner ver⸗ zichtet hat, und einer, oder mehrere der andern Mit Schuldner zahlungsunfähig werden, ſo ver⸗ theilt ſich der Antheil der Zablungsunfähigen verhältnißmäßig unter allen Schuldnern, ſogar unter denen, die der Gläubiger ſchon früher von der Solidarität befreyt hat. 1216. Betrifft das Geſchäft, für welches die ſolidariſche Schuld contrabirt worden iſt, nur einen von den ſolidariſchen Schuldnern, ſo haftet dieſer für die ganze Schuld, in Anſehung der andern Mit⸗Schuldner, welche, in Ruͤckſicht auf ihn, bloß als ſeine Bürgen anzuſehen ſind.(2) Fünfter Abſchnitt. Von den theilbaren und untheil⸗ baren Verbindlichteiten⸗ F. 1217. Eine Berbindlichkeit iſt theilbar, oder untheilbar,je nachdem ſie eine Sache zum Gegen⸗ ſtand hat, die bey ihrer Auslieferang, oder eine Handlung, die bey der Bolziebung einer mate⸗ riellen, oder intellectuellen Theilung fähig iſt⸗ 1218. Eine Verbindlichkeit iſt untheilbar, ob gleich die Sache, oder die Handlung, welche — (1) Der entgegengeſetzte Grundſatz hat iu Betreff des Buͤr⸗ gen ſtatt, in Gefols des 2026ſten Artikels. 62) S. den 1431ſten Artikel. Von den Contracten zc.. 331 den Gegenſtand derſelben ausmacht, ibrer Be⸗ ſchaffenheit nach, theilbar iſt, in ſofern ſie in der Beziehung, in welcher ſie mit der Verbindlich⸗ keit betrachtet wird, keiner theilweiſen Vollzie⸗ bung fähig iſt. 1219. Die Bedingung der Solidarität giebt der Verbindlichkeit die Eigenſchaft der Untheil⸗ barkeit nicht. f. 1. Von den Wirkungen der theilba⸗ ren Verbindlichkeiten. 1220. Eine Berbindlichkeit, die ſich theilen läßt, ſoll zwiſchen dem Gläubiger und dem Schuldner ſo vollzogen werden, wie wenn ſie untheilbar wäre. Die Theilbarkeit gilt nur für ihre Erben, die, als Repräſentanten des Gläu⸗ bigers oder des Schuldners, bloß den Antheil fordern, oder zahlen dürfen, der ihnen zugefal⸗ len iſt, oder für den ſie haften. 1221. Der in dem vorhergehenden Artikel auf⸗ geſtellte Grundſatz leidet in Anſehung der Erben des Schuldners eine Ausnahme: 1) Wenn die Schuld hypothekariſch iſt;(1) 2) Wenn ein beſtimmter Gegenſtand geliefert werden ſoll; 3) Wenn von einer alternativen Schuld die Rede iſt, und der Gläubiger die Wahl zwiſchen mehrern Sachen hat, wovon die eine untheil⸗ bar iſt; (1) S. den 2114ten Artikel. 332 3. Buch. 3. Titel. 4. Kapitel, 1 4) Wenn in der Verſchreibung einer von den Erben allein mit der Vollziehung der Verbind⸗ lichkeit beauftragt iſt; 3) Wenn aus der Beſchaffenheit der Schuld, oder aus der zum Grunde liegenden Sache, oder aus dem Zweck, den man ſich bey dem Vertrage vorgeſetzt hatte, die Abſicht der Con⸗ trahenten erhellet, daß die Schuld nicht theilwei⸗ ſe abgetragen werden ſolle. In den drey erſten Fällen kann der Erbe, der die zu liefernde Sache, oder das fuͤr die Schuld hypochecirte liegende Gut beſitzt, an eben dieſer Sache, oder an dieſem hypothecirten Gut, für die ganze Schuld angegriffen werden, jedoch unbeſchadet ſeines Regreſſes gegen ſeine Mit⸗ Erben. In dem vierten Falle kann der allein mit der Schuld belaſtete Erbe, und in dem fünften Falle kann jeder Erbe für das Ganze belangt werden, vorbehaltlich ſeines Regreſſes gegen ſeine Mit⸗Erben⸗ §. 2. Von den Wirkungen der untheil⸗ baren Verbindlichkeit. 1222. Von denjenigen, die zuſammen eine untheilbare Schuld contrahirt haben, haftet ein jeder für das Ganze, obgleich dieſelbe nicht folidariſch übernommen worden iſt. 1223. Ein Gleiches hat in Anſehung der Er⸗ ben derjenigen ſtatt, der eine ſolche Schuld über⸗ nommen hat⸗ Bon den Fontracten ꝛe⸗ 333 1224. Jeder Erbe des Gläubigers kann die Bollziehung der untheilbaren Berbindlichkeit im Ganzen verlangen. Er kann nicht die ganze Schuld allein erlaſſen? er alleein kann auch nicht ſtatt der Sache, ihren Werth annehmen. Wenn einer der Erben allein die Schuld erlaſſen, oder den Werth der Sache empfangen bat, ſo kann ſein Mit⸗Erbe die untheil⸗ bare Sache zwar begehren, aber er muß den Antheil des Erben, der den Nachlaß gemacht, oder den Werth erhalten hat, zurücklaſſen. 1223. Ein für die ganze Schuld belangter Erbe des Schuldners kann, um ſeine Mit⸗Erben in den Prozeß zu ziehen, eine Friſt verlangen,⸗ es ſeye denn die Schuld wäre von der Beſchaf⸗ fenheit daß ſie nur von dem belangten Erben abgetragen werden kann; letzterer kann alsdann alein verurtheilt werden, vorbehaltlich ſeines Regreſſes gegen ſeine Mit⸗Erben, wegen Ent⸗ ſchädigung⸗ Sechster Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten mit Straf⸗Clauſeln. 1226. Durch eine Straf⸗Clauſel macht ſich Jemand, um die Volzziehung eines Vertrags zu ſichern, auf den Fall der Nicht⸗Bolziehung, zu etwas verbindlich⸗ 1227. Die Nichtigkeit der Haupt⸗Verbindlichkeit zieht die Ungiltigkeit der Straf⸗Clauſeln nach ſich. 334 3* Buch. 3. Titel⸗ 4. Kapitel⸗ Die Ungiltigkeit der letztern zieht aber nicht dis Nichtigkeit der Haupt⸗Berbindlichkeit nach ſich⸗ 1228. Der Gläubiger kann, ſtatt die gegen den im Verzug befindlich Schuldner, ſtipu⸗ lirte Strafe zu verlangen, die Bollziehung der Haupt⸗Berbindlichkeit betreiben. 1229. Die Straf⸗Clauſel dient ſtatt Erſatz des Schadens, den der Gläubiger durch die Richt⸗ Vollziehung der Haupt⸗Verbindlichkeit leidet. „Er kann nicht zugleich die Hauptſache und die Strafe fordern, es ſeye denn, daß dieſer für den bloßen Verzug wäre bedungen worden⸗ 1230. Die Haupt⸗Verbindlichkeit mag eine Friſt, binnen welcher ſie erfüllt werden muß, enthalten, oder nicht, ſo hat der, welcher etwas zu liefern, zu nehmen, oder zu thun verbunden iſt, nicht eher die Strafe verwirkt, als bis er in Verzug iſt.(1) 1231. Der Richter kann die Strafe mäßigen, wenn die Haupt⸗Verbindlichkeit zum Theil er⸗ füllt worden iſt⸗ 1232. Hat die urſprüngliche, mit einer Straf⸗ Clauſel übernommene Berbindlichkeit eine un⸗ theilbare Sache zum Gegenſtand, ſo kann die Strafe durch einen einzigen von den Erben des Schuldners verwirkt, und entweder ganz von dem Uebertreter,oder von einem jeden der Mit⸗Erben nach Verhältniß ſeines Antheils, und bypo⸗ — (1) S. die Artibel 1656 und 1657. 9 8 15 Bon den Contracten ꝛc. 1 835 thekariſch fürs Ganze, verlangt werden, vorbe⸗ haltlich des Regreſſes gegen den, durch deſſen Verſchulden die Strafe verwirkt worden iſt. 1233. Iſt die mit einer Straf⸗Clauſel übernom⸗ mene Haupt⸗Berbindlichkeit theilbar, ſo wird die Strafe nur von demjenigen der Erben des Schuld⸗ ners verwirkt, welcher der Haupt⸗Verbindlich⸗ keit zuwiderhandelt, und es findet keine Klage gegen diejenigen ſtatt„die ſie erfüllt haben. Dieſe Regel leidet eine Ausnahme, wenn die Straf⸗Clauſen in der Abſicht beygeſetzt worden iſt, damit die Zahlung nicht tbeilweiſe geſchehen könne, und wenn einer der Mit⸗Erben die Boll⸗ ziehung der ganzen Verbindlichkeit verhindert hat. In dieſem Falle kann die ganze Strafe gegen ihn; gegen die übrigen Mit⸗Erben aber bloß für ihren Antbeil, vorbehaltlich ihres Re⸗ greſſes, gefordert werden⸗ Fünftes Kapitel. Von der Erlöſchung der Verbind⸗ lichkeiten. 1234. Die Verbindlichkeiten erlöſchen: Durch Zahlung,(1) Durch Novation,(2) Durch freywillige Erlaſſung,(3) Durch Compenſation,(4) (1) S. den 1238ſten Artikel. (2) S. den 127 16jen Artikel. (3) S den 128gſteu Arttkel. (4) S. den 1280ſten Artikel. 336 3. Buch. 3. Titel. 5. Kapitel⸗ Durch Confuſion,(1) Durch den Berluſt und Untergang der Sa⸗ che,(2) Durch Richtigkeit und Auflöſung,(3) Durch die Wirkung einer auflöſenden Bedin⸗ gung, welche im vorhergehenden Kapitel erklärt worden,(4) Unddurch Veriaͤbrung,(5) welche den Gegen⸗ ſtand eines beſondern Titels ausmacht.(*) Erſter Abſchnitt. Von der Zahlung⸗ S. 1. Von der Zablung im Allgemeinen⸗ 1233. Jede Zahlung ſetzt eine Schuld voraus, was man bezahlt hat, ohne es ſchuldig zu ſeyn, kann zurückgefordert werden.(**) (1) S. den 18ooſten Artikel, (2) S. den 1302ſten Artikel. 7 (3) S. den 1204ten Artikel⸗ (4) S. den 1183ſten Artikel. (5) S. den 2219ten Artikel⸗ C) Die Verijaͤhrung iſt bekanntlich nicht nur ein Mittel das Eigenthum einer Sache zu erhalten,(praescriptio acquisitiva), ſondern auch eine Schuld zu tilgen(prae⸗ scriptio extinctiva). Im letzten Sinne gehoͤrt ſie zu der Art ſich einer Verbindlichkeit zu entledigen. (**) Das Wort Schuld(dette) wird hier im allgemei⸗ nen Verſtande genommen. und begreift nicht nur das Anleihen, wovon im 2iten Kapitel des loren Titels Die Bon den Contracten ꝛc. 337 Die Zurückforderung iſt in Anſehung der natürlichen Berbindlichkeiten, die man freywillig erfüllt hat, nicht erlaubt.(1) 1236. Eine Bebindlichkeit kann durch jeden, der dabey intereſſirt iſt, zum Beyſpiel durch einen Mit⸗Schuldner, oder einen Bürgen er⸗ füllt werden. Die Verbindlichkeit kann ſogar durch einen Dritten, der nicht dabey intereſſirt iſt, erfüllt werden, wenn nur dieſer Dritte im Namen und für Rechnung des Schuldners handelt, oder nur nicht, im Fall er ian ſeinem eigenen Namen handelt, in die Rechte des Gläubigers eingeſetzt wird.(2) 1237. Die Verbindlichkeit etwas zu thun, kann nicht von einem Dritten gegen den Willen in dieſem gten Buch gehandelt wird, ſondern auch die Verpflichtung eine Sache zu gehen, od etwas zu thun. (1) Dem zufolge kann ein Schuldner, werder eine verjaͤbr⸗ te Schuld durch einen neuen titulum erneuert, unter dem Vorwand eines erroris juris, ſich nicht in inte⸗- grum eeſtituiren laſſen, weil er durch das Geſes der na⸗ türlichen Billigkeit verpfichtet iſt die Schuld zu tilgen. S. zwey andere Beyſpiele in den Artikeln 1906 und 1907. (² — Die Urſache dieſer letzten Wortes beſteht darin, daß wenn ein Driner in ſetnen ergenem Namen handelt und ſich in die Rechte des Hläubigers ſubeogiren läßt, keine Zahlunz mehr vordanden iſt, ſondeern eine Ceſſion der Verſchre bung ſtatt hat, wovon unten im Artitel 1689 die Rede ut. Coder Napoleon. 22 338 3⸗Buch. 3. Titel. 3. Kapitel. des Gläubigers erfüllt werden, wenn letzterer ein Intereſſe dabey hat, daß ſie durch den Schuldner ſelbſt erfüllt werde. 1238:Um giltig zu bezahlen, muß man Eigen⸗ thümer der an Zahlung gegebenen Sache ſeyn, und die Fähigkeit haben, ſie zu veräußern.(1) Jedoch kann die Zahlung einer Geld⸗Summe, oder einer andern Sache, die durch den Gebrauch derzehrt wird, nicht mehr an den Gläubiger her ſie mit gutem Glauben verzehrt hat, zu⸗ tuͤckze ordert werden, obgleich die ZJahlung von Jemand gema cht worden iſt, der nicht Eigenthuͤ⸗ ner derſelben, oder unfähig war ſie zu veräuſ⸗ fern.( 1239. Die Zahlung muß an die Gläubiger, oder ſeinen Bevollr nächtigten,oder an denjenigen gemacht werden⸗ den die Gerichte oder das Ge⸗ ſetz autoriſirt baben, für ihn zu empfangen. Die Zahlung„welche an Jemand gemacht wird, der keine Vollmacht hat für den Gläubi⸗ ger zu empfangen, iſt giltig, wenn dieſer ſit genehmiget, oder benutzt.(2)— (D Denn die Zahlung iſt eine Abtretung des Eigeuthums S. den 1505ſten Artikel. C.) Denn die Billigkeit verbietet daß der Glaͤubiger boneæ fidei beunruhiget werde indem man die rei vindica⸗ tionem gegen ihn anſtellen müßte/ und dieſe hat nur gegen den posse eSorem malae fidei ſtatt, oder gegen denjenigen, der aus Betrug zu Beſitzen aufgehört hgl. (2) S. den 1338fen Artikel. Von den Contracten ꝛc⸗ 330 1240, Die Zahlung die in gutem Glauben an den geſchieht, der im Beſitz der Schuld⸗ Forderung ſich befindet, iſt giltig, obgleich dem Beſitzer in der Folge das Recht darauf abge⸗ ſprochen wird.(+) 1241⸗JIſt der Gläubiger unfähig zu empfan⸗ gen, ſo iſt die an ihn gemachte Zahlung un⸗ giltig, es ſeye denn der Schuldner bewieſe, daß die bezahlte Sache dem Gläubiger genützt habe. 1242. Die Zahlung, welcher der Schuldner ſeinem Gläubiger, ungeachtet eines Arreſts, oder einer Oppoſition⸗(1) macht, iſt ungiltig, in Rückſicht der Gläubiger, welche den Arreſt, oder die Oppoſition angelegt haben. Dieſe können, ſo weit ihr Recht geht, den Schuldner aufs neue zur Zahlung anhalten, und Letzterm iſt in dieſem einzigen Falle ſein Regreß gegen den Glaubiger vorbehalten⸗ 1243. Der Gläubiger kann nicht gezwungen werden eine andere Sache anzunehmen, als die, welche man ihm ſchuldig iſt; wenn auch der Werth der angedotenen Sache eben ſo groß, oder ſogar noch größer wäre.(**) -) Die Zahlung, die einem geſetzmaͤßigen Erben gemacht würde, iſt alſo giktig, wenn auch nachher ein näherer Verwaͤneter ſich ernſtellte. (D S. die Formalitéten eines Arreſts, oder einer Oppo⸗ ſition, im gten Tiel des sten Buchs, im Iſten Theil des Coder über den Civil⸗Prozeß. *) Das Gegeutheil hatte im roͤmiſchen Rechte ſtatt. Nach der Novella 4.§. 2. konnte der Schuldner, der keig 8: 22 2. 340 3. Buch. 3. Titel.§. Kapitel. 1244. Der Schuldner kann den Gläubiger nicht zwingen die Zahlung einer, ſogar theil— baren, Schuld theilweiſe anzunehmen.(*) Die Richter können jedoch, in Hinſicht auf die Lage des Schuldners, mäßige Zahlungs⸗Friſten geſtatten, und die Execution aufhalten, während alles im bisherigen Stande bleibtv; allein ſie ſol⸗ len von dieſer Befugniß einen ſehr behutſamen Gebrauch machen.(1) 1245. Wer eine gewiſſe und beſtimmte Sache zu liefern hat, wird durch die Behändigung der⸗ ſelben in dem Zuſtande, worin ſie ſich bey der Auslieferung beſindet, ſeiner Berbindlich⸗ keit entledigt, vorausgeſetzt daß die Berſchlim⸗ merungen, die ſie erlitten hat, nicht durch ihn, oder durch ſein, oder derjenigen Perſonen Ber⸗ Geld hatte und keines finden koͤnnte, den Glaͤubiger zwin en, Mobilien oder ein Gut insoletum nach der Schaͤtzung anzunehmen, oder ihm einen Käufer datu zu verſchaffen. Dieſe Novelle iſt aber nie in Frank⸗ reich angenommen, und nenerdings durch dieſen Arti⸗ kel beſeitiget worden- (*) Der entgegengeſetzte Grundſatz iſt bekanntlich in Deutſch⸗ land durch den Reiche⸗Abſchied vom Jahr 1663 ange⸗ nommen und durch die Rechtsgelehrten auf alle durch den Krieg zu Grunde gerichteren Sch uldner ausgedehnt worden. (1) Der Artikel 1655 enthaͤlt eine aͤhnliche Verfuͤgung, welche aber durch den Artikel 1188 und durch den Ar⸗ zikel 124 im Coder uͤber den Civil⸗Prozeß eingeſchränke worden iſt. Von den Contracten ꝛc⸗ 341 ſchulden, für die er verantwortlich iſt, geſcheben ſind, oder daß er vor dieſen Verſchlimmerungen nicht in Verzug geweſen iſt.(1) 1246. Hat die Schuld eine Sache zum Gegen⸗ ſtand, die nur ihrer Gattung nach beſtimmt iſt, ſo iſt der Schuldner, um ſie abzutragen, nicht verbunden, ſie von der beßten Gattung zu geben; aber er kann ſie auch nicht von der ſchlechteſten anbieten.(2) 1247. Die Zahlung muß an dem durch den Bertrag beſtimmten Orte geſcheben. Iſt der Ort nicht angezeigt, ſo muß die Zablung, wenn von einem gewiſſen und beſtimmten Gegenſtand die Rede iſt, an dem Orte geſchehen, wo ſich die Sache zur Zeit der Verbindlichkeit befand.(3) Außer dieſen beyden Fällen muß die Zahlung in dem Wohnſitze des Schuldners geſcheben. 1248. Die Koſten der Zahlung fallen dem Schuldner zur Laſt. §. 2 Von der Zahlungmit Subrogation.(4) 1249. Die Subrogation in die Rechte des Gläubigers zu Gunſten einer dritten Perſon, die (1) Auf dieſen Artikel iſt der 1632ſte Artikel gegründet. (2) S. den 1022ſten Artikel. (3) S. den ꝛrssſten Artikel. Nro. 6. () Die Subrogat ion iſt eine Ceſſion der Rechte und Aetionen des Gläubigers, zu Gunſten einer dritten Per⸗ ſon, die ihn bezahlt. S. den 1689ſten Artikel. 542 3. Buch. 3. Titel. 3. Kapitel⸗ ihn bezahlt, geſchieht entweder durch Ueberein⸗ kunft, oder von Rechtswegen durch das Geſetz⸗ 12350. Dieſe Saubrogation geſchieht durch Uebereinkunft, 1) Wenn der Gläubiger, der ſeine Zahlung von einen dritten Perſon empfängt, dieſelbe in ſeine Rechte, Klagen, Privilegten und Hypo⸗ theken(1) gegen den Schuldner einſetzt: dieſe Subrogation muß ausdrücklich und zu gleicher Zeit mit der Zahlung geſchehen; 2) Wenn der Schuldner eine Summe ent⸗ lehnt, um ſeine Schuld zu bezahlen, und den Darleihen in die Rechte des Gläubigers einzu⸗ ſetzen; damit dieſe Subrogation gileig ſeye muß der Act über das Darlehen und die Quittung, vor Notarien ausgefertigt werden; in dem Act über das Darlehen muß declarirt werden, daß die Summe entlehnt worden iſt, um die Zah⸗ lung zu machen, und in der Quittung muß eben⸗ falls declarirt werden, daß die Zahlung mit dem deßhalb von dem neuen Gläubiger geſchloſſenen Gelde, wirklich gemacht worden ſeye⸗ Diefe Suhrogation geſchieht ohne die. Beſtimmung des Gläubigers. 1251. Die Subrogation hat von Rechtswe⸗ gen ſtatt, 1) Zum Bortheil eines Gläubigers, der einen, andern Gläubiger bezahlt, weſcher, vermoͤge ſei⸗ (1) S. die Artikel 2095 und 2114. BVon den Contracken ꝛe. 343 ner Privilegien und Hypotheken, vor ihm den Vorzug bat; 2) Zum Bortheil des Käufers ein lichen Guts, der den Kaufpreis zur Gläubiger verwendet, welchen dieſes Gut hypo⸗ thecirt war;(1) 3) Zum Vortheil desjenigen, der, da er mit andern, oder für andere zur Zahlung einer Schuld verbunden war, Intereſſe batte ſie zu za ahlen;(2, 4) Zum Bortheil des Benrficiar r⸗Erben, der g unbeweg⸗ s unbeweg⸗ mit ſeinem Geld die Schulden der Erbſchaft ezablt bat⸗(3) 1252. Die in den vorhergehend en Artikeln be⸗ ſtimmte Gubrogation findet ſowohl, gegen die Bürgen, als gegen die Schuldner ſtatt: ſie kann dem Gläubig er, wenn er nur zum Theil bezahlt worden iſt, nicht nachtb beilig ſeyn, ſondern er kann in die ſem Fads ſeine Rechte fürd den Ueber⸗ reſt ſeiner Forderung, vorzugsweif ſe vor demjeni⸗ gen von we lchem er nur eine tbeilweiſe Zah⸗ lung erhalten hat, geltend machen⸗ §. 3- Von der Anrechnung der Zablungen. 1253-Der Schuldner mehrerer Schulden bat das R echt bey der Zahlung zu erkl aren, welche Schuld er zu tilgen Willens ſehe. (1) S 2103ten Artikel⸗ 62) S. den 202o0ſten Artikel. (3) S. den 878ſten Artikt l. 344 3-Buch. 3. Titel. 5. Kapitel. 12.54. Wer eine Schuld zu zahlen hat, die Zinſen trägt, oder Ruͤckſtände erzeugt, kann nicht ohne Einwilligung des Gläubigers, die Zah⸗ lung, die er macht, auf das Capital, vorzugs⸗ weiſe vor den Rückſtänden und Intereſſen, an⸗ rechnen; die Zahlung die auf Capital und Zin⸗ ſen, jedoch nicht vollſtändig, geſchieht, wird zu⸗ erſt aufdie Zinſen angerechnet. 1255. Hat derjenige, welcher mehrere Schul⸗ den zu entrichten hat, eine Quittung angenom⸗ men, wodurch der Gläubiger das Empfangene auf eine von dieſen Schulden beſonders ange⸗ rechnet hat, ſo kann der Schuldner die Anrech⸗ nung auf eine andere Schuld nicht mehr ver⸗ langen, es ſeye denn daß Betrug oder Ueber⸗ liſtung von Seiten des Gläubigers ſtatt ge⸗ habt habe⸗ 1236. Enthält die Quittung keine Anrechnung, ſo muß unter mehrern gleichverfallenen Schul⸗ den die Zahlung auf diejenigen angerechnet wer⸗ den, an deren Tilgung der Schuldner damals das größte Intereſſe hatte; waren ſie nicht gleich verfallen, ſo geſchieht die Anrechnung auf die verfallene Schuld, wäre ſie auch weniger läſtig, als die nicht verfallene. Sind die Schulden von derſelben Beſchaffen⸗ heit, ſo geſchieht die Anrechnung auf die älteſte: wenn alle Umſtände gleich ſind, ſo geſchicht ſie verhältnißmäßig.(1 7(1) S. den 1848ſten und 203 1ſfen Artikel. Von den Contracten ꝛc. 345 §. 2. Von dem Anerbieten der Zahlung und der Hinterlegung⸗ 1257. Weigert ſich der Glaͤubiger die Zah⸗ lung anzunehmen, ſo kann ihm der Schuldner ein reelles Anerbieten machen, und, nach ver⸗ weigerter Annahme deſſelben, die angebotene Summe oder Sache hinterlegen. Das reelle Anerbieten, worauf die Hinter⸗ legung gefolgt iſt, entladet den Schuldner; es dient ihm ſtatt der Zahlung, wenn es auf eine gil⸗ tige Weiſe gemacht worden iſt, und die alſo hin⸗ terlegte Sache bleibt auf Gefahr des Gläubigers. 12358.Damit das reelle Anerbieten giltig ſeye, wird erfordert. 1) Daß es dem Gläubiger, der die Fähigkeit hat zu empfangen, oder dem von ihm dazu Be⸗ vollmächtigten, gemacht werde: 2) Das es von Jemand geſchehe, der zum Zahlen befugt iſt;(1) 3) Daß es das Ganze der zu fordernden Summe, der Rückſtände, oder ſchuldigen Zinſe, der liquidirten Koſten nebſt einer Summe für die nicht liquidirten Koſten, mit dem Erbieten ſie zu ergänzen, enthalte; 4) Daß der Termin, wenn er zu Gunſten des Gläubigers bedungen worden, verfallen ſeye; 5) Daß die Bedingung, unter welcher die Schuld übernommen worden iſt, erfüllt worden ſey; — (1) S. den 1239ſten Artikel. 346 3. Buch. 3. Titel. 5. Kapitel. 6) Daß das Anerbieten an dem fuͤr die Zab⸗ lung beſtimmten Orte geſchehe, oder, im Falle über den Zahlungs-Ort nichts beſonders ausbe⸗ dungen worden, daß es dem Gläubiger in Per⸗ ſon, oder in ſeinem Wohnſitze, oder in dem für die Vollziehung des Bertrags erwähnten Wohnſitze gemacht worden ſeye;(*⁴) 7) Daß das Anerbieten durch einen öffentli⸗ chen Beamten geſchehe, der mit dieſer Art von Acten beauftragt iſt.(**) 1259. Zur Giltigkeit der Hinterlegung wird nicht erfordert daß man vom Richter dazu auto⸗ riſirt ſeye, es iſt genug, 1) Daß vorher dem Gläubiger eine Aufforde⸗ rung ſignificirt worden, in welcher der Tag, die Stunde und der Ort, wo man die Sache hin⸗ terlegen will, angezeigt iſt; 2) Daß der Schuldner ſich der angebotenen Sache entſchlagen habe, indem er ſie, nebſt den bis zum Tage der Hinterlegung verfallenen X——— () Der erſte Satz kommt mit dem I. 9. cad. solut. über⸗ ein; der zweyte aber enthaͤlt eine neue Verfuͤgung.&. (**) In dem franzoͤſiſchen Originale ſteht hier und ſwäter⸗ hin noch öfters: Ofhciers ministerielis. Dieſe ſind: die Gerichtsſchreiber,(Greffiers), Sachwal⸗ ter,(Avoués) ſind Gerichtsboten,(huis- siers)— Von dieſen letztern iſt hier ausſchließlich die Rede; ſie müſſen in dieſem Falle die Formalitäten beobachten, welche im Codex des Civil⸗Prozeſſes, 2ler Theil, 2tes Buch, Iger Titel, vorgeſchrieben ſind · Von den Contracten ꝛc⸗ 34* Zinſen an dem von dem Geſetz zu den Hin⸗ terlegungen angewieſenen Orte hinterlegt hat; 3) Daß von dem öffentlichen Beamten ein Verbal⸗Prozeß über die Gattung der angebote⸗ nen Geld⸗Sorten, über die Wirkung des Gläubigers ſie anzunehmen, oder über ſein Nicht⸗Erſcheinen, und endlich über die Hinter⸗ jegung errichtet worden ſey; 4) Daß, im Fall des Richt⸗Erſcheinens von Seiten des Gläubigers, der Berbal⸗Prozeß über die Hinterlegung ihm ſignificirt worden, mit der Aufforderung den hinterlegten Gegenſtand zu beziehen⸗ 1260. Die Koſten des reellen Anerbietens und der Hinterlegung, wenn beydes auf eine giltige Weiſe geſchehen iſt, fallen dem Gläubiger zur Laſt. 1261. So lange die Hinterlegung noch nicht von dem Gläubiger angenommen iſt, kann ſie der Schuldner zurücknehmen; und nimmt er ſie zurück, ſo ſind ſeine Mit⸗ Schuldner, oder ſeine Bürgen, nicht losgeſchlagen. 1262. Wenn der Schuldner ſelbſt ein in Rechts⸗Kraft übergegangenes Urtheil, welches das Anerbieten und die Hinterlegung für giltig erklärt, erhalten hat, ſo kann er, ſogar mit Einwihigung des Gläubigers, die hinterlegte Sache nicht mehr zum Nachthdeil ſeiner Mit⸗ Schuldner, oder ſeiner Bürgen zusücknehmen. 1263. Der Gläubiger welcher eingewilligt vat, daß der Schuldner die Hinterlegung zurück⸗ 348 3. Buch. 3. Titel. 5. Kapitel. nehme, nachdem ſie durch ein rechtskräftiges Ur⸗ theil(1) für giltig erklärt worden, kann für die Zablung ſeiner Schuld, die damit verknüpft ge⸗ weſenen Privilegien und Hypothekar⸗Rechte nicht mehr ausüben: er hat bloß von dem Tage an Hypothek, wo der Act, durch welchen er in die Zurücknahme der hinterlegten Sache einge⸗ willigt hat, die zur Hopothek erforderlichen For⸗ men erhalten hat. 1264. Iſt die zu liefernde Sache ein beſtimm⸗ ter Gegenſtand, der an dem Orte übergeben werden ſoll, wo er ſich befindet, ſo muß der Schuldner den Gläubiger durch einen Aet, der demſelben in Perſon, oder in ſeinem Wohnſitze, oder in dem zur Bollziehung der Uebereinkunft erwählten Wobnſitze zu notificiren iſt, auffor⸗ dern laſſen, den Gegenſtand abzuholen: holt aber, nach geſchehener Aufforderung, der Gläu⸗ biger die Sache nicht ab, und braucht der Schuldner den Ort, wo ſie ſich befindet, ſo kann letzterer vom Richter die Erlaubniß erhalten, ſie an einen andern Orte zu hinterlegen. §. 3. Bon der Güter⸗Abtretung. 1263. Die Güter⸗Abtretung beſteht darinn, daß ein Schuldner, wenn er außer Stand iſt (I) S. den 135 1ſten Artikel. (2) S. die Artikel. 2146 und 2248. Von den Contracten ꝛc. 349 ſeine Schuld zu zahlen, alle ſeine Güter ſeinen Gläubigern überläßt.(1) 3 1 266. Die Güter⸗Abtretung geſchieht entwe⸗ der freywillig oder gerichtlich. 1267. Die freywillige Güter⸗Abtretung iſt die⸗ jenige welche von den Gläubigern freywillig an⸗ genommen wird, und die keine andere Wirkung hat, als die, welche aus den Stipulationen des zwiſchen ihnen und dem Schuldner geſchloſſenen Bertrags entſpringt. 1268. Die gerichtliche Güter⸗Abtretung iſt eine Rechts⸗Wohlthat, welche das Geſetz dem unglücklichen aber redlichen Schuldner, geſtat⸗ tet, wodurch ihm erlaubt wird, um ſeine perſön⸗ liche Freyheit zu erhalten, ſeinen Gläubigern, ungeachtet jeder gegentheiligen Stipulation, alle ſeine Güter gerichtlich zu überlaſſen. 1269. Die gerichtliche Abtretung überträgt das Eigenthum nicht auf die Gläubiger: ſie giebtihren bloß das Recht, die Güter zu ihrem Kutzen verkaufen zu laſſen, und die Einkünfte davon bis zum Verkauf zu beziehen. 1270. Die Gläubigen können die gerichtliche Abtretung nicht ausſchlagen, außer in den durch das Geſetz ausgenommenen Fällen.(2) Sie hefreyt von der Verhaftung⸗ (1) S. den Iaten Titel, im Iſten Buch des 2ten Theils im Coder üöber den Civil⸗Prozeß, und den 566ſten „Artikel im Handels⸗Geſeßbuch. (2) S. die Artikel:945 in dieſem, und 905 im Coder ühev den Civil⸗Prozeß. 336 3. Buch. 3. Titel. 5. Kapiteſ⸗ Uebriger dS etladet ſe den Schuldner nur bis zum Belaufe des Werthes der abgetretenen Gü⸗ terz und im Jall ſie unzulänglich geweſen wären, und er noch andere erwirbt, ſo iſt er verbunden ſie bis zur gänzlichen Zahlung abzutreten. Zweyter Abſchnitt. Von der Nobation⸗ 1271. Die Novation geſchieht auf dreyerletz Weiſe: 4 1) Wenn der Schuldner gegen ſeinen Gläubi⸗ ger eine neue Schuld übernimmt, welche an die Stelle der alten tritt, die giltig iſt; 2) Wenn ein neuer Schuldner an die Stells des alsen tritt, und dieſer letztere von dem Gläu⸗ biger losgeſchlaagen wird; 3) Wenn, kraft einer neuen Uebereinkunft, ein neuer Gläubiger an die Stelle des alten tritt, und von dieſem der Schuldner losgeſchlagen witd: 1272- Die Novation kann nur zwiſchen Per⸗ ſonen ſtatt finden, die zu contrahiren fabtg ſind.(1) 1273. Die Novation wird nicht vorausgeſetztz die Abſicht ſie zu bewerkſtelligen, muß deutlich aus dem Act erhellen⸗(2) 1274. Die Novation vermittelſt der Subſti⸗ tution eines neuen Schuldners, kann ohne Mit⸗ irkung des erſten Schuldners geſchehen. (D S⸗ den 1124ten Artikel. (2) Auf deeſe Regel iſt der 203oſte Artikel gegruͤndet⸗ = Bon den Contracten ie⸗ 851 ₰ 1275. Die Delegation, wodurch der Schuld⸗ ner dem Glaͤubiger einen andern Schuldner an⸗ weist, welcher ſich gegen den Gläubiger verbin⸗ det, bewirkt keine Novation, wenn der Gläu⸗ biger nicht ausdrücklich erklärt hat, daß er geſon⸗ nen ſeye, ſeinen alten Schuldner, der die Dele⸗ gation gemacht dat, loszuſchlagen⸗ 1276. Der Gläubiger, welcher den Schuld⸗ ner, durch den die Delegacion gemacht worden⸗ losgeſchlagen hat, hat keinen Regreß gegen die⸗ ſen Schuldner, wenn der Delegirte zahlungsun⸗ fähig wied, es ſeye denn daß der Act einen aus⸗ drücklichen Vorbehalt deshalb enthalte, oder daß der Delegirte zur Zeit der Delegation in offenba⸗ rem Concurs,(1) oder ſchon in zerrütteten Ber⸗ mögens⸗Umſtänden geweſen wäre,(*) 1277. Die bloße Anzeige, welche der Schuld⸗ ner von einer Perſon macht, die an ſeiner Stelle bezahlen ſoll, bewirkt zeine Novation⸗ Eben ſo verhält es ſich mit der bloßen Anzeige, die der Gläubiger von einer Perſon macht, die für ihn empfangen ſoll. 1278. Die Privilegien und Hypotheken der alten Schuld gehen nicht auf die ihr ſubſtituirte — (1) Die Eroͤffnung des Coueurſes iſt im 437ſten Artikel des Handlungs⸗Geſetzbuchs beſtimme (*) Im franzsſiſchen Oriainale wird der Ausdrnck décon- fiture, debraucht; dieß bedeutet den Zuſtand eines Schuldners, deſſen bereits mit Arreſt belegie Guͤter hicht hinreichen, ſeine Schulden zu bezahleu⸗ 352 3. Buch. 3. Titel. 3. Kapitel. Schuld über, es ſeye denn der Gläubiger habe ſie ausdrücklich vorbehalten.(1) 1279. Geſchieht die Novation durch die Sub⸗ ſtitution eines neuen Schuldners, ſo können die urſprünglichen Privilegien und Hypotheken der Forderungen nicht auf die Güter des neuen Schuldners übergehen. 1280. Geſchieht die Novation zwiſchen dem Gläubiger und einem der ſolidariſchen Schuld⸗ ner, ſo können die Privilegien und Hypotheken der alten Forderung, bloß auf die Güter desje⸗ nigen vorbehalten wesden, der die neue Schuld contrahirt hat. 4 1281. Durch die zwiſchen dem Gläubiger und einem der ſolidariſchen Schuldner geſchehene No⸗ vation, ſind die Mit⸗Schuldner losgeſchlagen⸗ Die in Anſehung des Haupt⸗Schuldners be⸗ werkſtelligte Novation, ſchlägt die Bürgen los. Hat jedoch der Gläubiger, im erſten Falle, den Beytritt der Mit⸗Schuldner, und im an⸗ dern, den Beytritt der Bürgen gefordert, und die Mit⸗Schuldner, oder die Buͤrgen, weigern ſich der neuen Uebereinkunft beyzutreten, ſo bleibt die alte Forderung in ihr Kraft. Dritter Abſchnitt. Von der Erlaſſung der Schuld.⸗ 1282. Die freywillig von dem Gläubiger an den Schuldner geſchehene Zurückgabe des (1) S. den I18oſten Artikel. Nra 2. Origi⸗ Von den Contrarten ꝛt⸗ 3.53 Originals einer Handſchrift, beweiſt die Los⸗ ſchlagung. 1283. Die freywillige Zurückgabe der Haupt⸗ Ausfertigung der Verſchreibung*)läßt die Er⸗ laſſung der Schuld, oder die Zahlung vermu⸗ then, unbeſchadet des gegentheiligen Beweiſes⸗ 1284. Die freywillige Zurückgabe des Origi⸗ nals der Handſchrift, oder der Haupt⸗Ausfer⸗ tigung der Verſchreibung, an einen der ſolida⸗ riſchen Schuldner, hat dieſelbe Wirkung zu Guͤnſten ſeiner Midſchuldner. 1283. Die onventionelle Erlaſſung, oder Los⸗ ſchlagung, welche zu Gunſten eines der ſolida⸗ riſchen Mit⸗Schuldner geſchieht, entladet auch die andern, es ſeye denn daß ſich der Gläubiger ausdrücklich ſeine Rechte gegen letztere vorbe⸗ halten hätte. In dem letzten Fall kann er die Schuld nur nach Abzug des Theils den er erlaſſen hat, fordern. 1286. Die Zurückgabe der zum Pfand gege⸗ (—) Der Ftenzöſiſche Ansdruck Crosse iſt eine in executori⸗ ſcher Form verfertiate Abſchrifft eines Contraets, welche, eben ſo giuig iſt, als das Oriainal, wenn ſie, nach Vorſchrift des 25ſten Artikels des Geſetzes von 25ſten Ventoſe im Irten Jabr, mit den namlichen Worten anfänat und ſich endiget, wie ein Urtheil. Der Notax darf bey ftrafe der Abſetzung, nach dem 26ſten Artikel, einer jeden Partey nur eine Ahſchrift von dieſer Art zußellen. Koder Napoleon. 23 354 3. Buch. 3. Titel. 5. Kapitel. benen Sache, läßt die Erlaſſung der Schuld nicht vermuthen.(1) 1287. Die conventionelle Erlaſſung, oder os⸗ ſchlagung, welche zum Vortheil des Haupt⸗ Schuldners ſtatt hat, entladet die Bürgen. Diejenige, welche zu Gunſten des Bürgen ge⸗ ſchieht, entladet den Haupt⸗Schuldner nicht. Dieienige, welche einem der Bürgen zu Theil wird, entladet die andern nicht. 1288. Was der Gläubiger von einem Bürgen zur Entladung ſeiner Bürgſchaft erhalten bat, muß auf die Schuld angerechnet werden, und auch zur Entladung des Haupt⸗Schuldners und der andern Bürgen gereichen. Bierter Abſchnitt. Von der Eompenſation. 1289. Sind zweyPerſonen einander ſchuldig, ſo teitt unter ihnen eine Compenſation ein wel⸗ che die beyden Schulden auf die Weiſe und in den Fällen, die hiernach beſtimmt werden, tilgt. 1290. Die Compenſation tritt von Rechtswe⸗ gen, und durch die bloße Kraft des Geſetzes, ſogar ohne Vorwiſſen der Schuldner ein; die beyden Schulden erlöſchen bis zum gleichen Be⸗ (D In dem angczeigten Falle aber, verliert der Glaͤubi⸗ ger nach dem 2076ſten Artikel ſein Privilegium auf das ranterpſaud⸗ welches ihm der 2103te Artikel Nro⸗ 2 glebt. Von den Contracten ꝛc. 335 lauf ihres gegenſeitigen Betrags, von Augenblick an, wo ſie zu gleicher Zeit exiſtiren. 1291. Die Compenſation hat nur zwiſchen zwey Schulden ſtatt, welche beyde eine Summe Geldes, oder eine gewiſſe Quantität fungibler(4) Sachen von derſelben Gattung, zum Gegenſtande haben, und gleich liquid und verfallen ſind· Unbeſträttene Leiſtungen in Früchten oder Le⸗ bensmitteln, deren Werth durch die Markt⸗ preis⸗Zettel beſtimmt iſt, können mit liquiden und verfallenen Geld⸗Summen compenſirt wer⸗ den.(**) 1292. Die Gnaden⸗Friſt hindert die Compen⸗ ſation nitht. 1293. Die Compenſation hat ſtatt, was auch immer die Urſache der einen, oder der andern Schuld ſeyeß jedoch mit Ausnahme folgender Fälle; 1) Wenn eine Sache, deren der Eigenthümer ungerechter Weiſe beraubt worden iſt, zurück⸗ begehrt wird; 2) Wenn eine anvertraute, oder zum Gebrauch geliehene Sache zurückverlangt wird;(1) 3) Wenn eine Schald⸗Alimente zum Gegen⸗ -) Fungibel ſind Dinge die ſich durch den Gebrauch auf⸗ zehren. S. den 587ſten Arttkel. -*) Dieſes iſ eine neue von dem eoͤmiſchen Recht ah⸗ weichende Verſugung; ſie iſt auf den favorem libera- tionis, die Leichtigkeit der Ausrechnung und den gro⸗ ßen Nutzen des Frucht⸗Haadels gegrundet. (1) S. die Anakel. 1885 und 1932. 23* 3356 3. Buch. 3. Titel⸗ 5. Kapitel. ſtande hat, die mit keinem Arreſt belegt wer⸗ den können.(1) 1294. Der Bürge kann die Eonpenſation von dem opponiren, was der Gläubiger dem Haupt⸗ Schuldner ſchuldig iſt; Aber der Haupt⸗Schouldner kann die Compen⸗ ſation von dem nicht opponirten, was der Gläu⸗ biger dem Bürgen ſchuldig iſt. Der ſolidariſche Schuldner kann gleichfalls die Compenſation von dem nicht opnoniren, was der Gläubiger ſeinem Mit⸗Schuldner ſchuldig iſt.(2) 1295. Hat der Schuldner unbedingt die Ab⸗ tretung angenommen, welche der Gläubiger von ſeinen Rechten an einen Dritten gemacht hat, ſo kann er dem Ceſſionar die Compenſation nicht mehr opponiren, welche er dem Cedenten vor der Annahme hätte entgegenſetzen können⸗(3) Die Abtretung die vom Schuldner nicht an⸗ genommen, aber ihm doch notificirt worden, hindert die Compenſation bloß unter den Schul⸗ den, welche erſt nach dieſer Notification entſtan⸗ den ſind⸗ 1296. Sind die beyden Schulden nicht an⸗ demſelben Orte zahlbar, ſo kann man die Com⸗ penſation nur opponiren, wenn man ſich die Ko⸗ ſten der Ueberlieferung anrechnen läßt. (1) S. den Ioslſten Artikel. (2) S: den I208ten Artikel. (3) S⸗ den 1690ſten Artikel. Von den Contracten ꝛc⸗ 3.57 1297. Iſt eine Perſon mehrere ausgleichbare Poſten ſchuldig, ſo befolgt man in Anſehung der Compenſation, die für die Anrechnung im 1236ſten Artikel beſtimmten Regeln. 1298. Die Compenſation hat nicht zum Nach⸗ theil der von einer dritten Perſon erworbenen Rechte ſtatt. Dem zufolge kann derjenige, der Schuldner war, und ſeit dem von einem Drit⸗ ten in ſeine Hände angelegten Arreſt, Gläubi⸗ ger geworden iſt, nicht zum Nachtheil desjenigen, der den Arreſt bat anlegen laſſen, die Compen⸗ ſation opponiren⸗ 1299. Wer eine von Rechtswegen durch die Compenſation erloſchene Schuld bezahlt hat, kann, bey Forderung der Sache, deren Com⸗ penſation er nicht opponirt hat, die mit dieſer verknuͤpft geweſenen Privilegien und Hypothe⸗ ken, nicht mehr zum Nachtheil dritter Perſo⸗ nen benutzen. Fünfter Abſchnitt. Bon der Confuſion. 1300. Vereinigen ſich in derſelben Perſon die Eigenſchaften des Gläubigers und Schuld⸗ ners, ſo entſteht von Rechtswegen eine Con⸗ fuſion, welche die beyden Forderungen tilgt. 1301. Die Confuſion, welche in der Perſon des Haupt⸗Schuldners ſich zuträgt, nützt ſei⸗ nen Bürgen⸗ 3.358 3. Buch. 3. Titel. 5. Kapitel. Diejenige, die ſich in der Perſon des Bürgen zuträgt, zieht die Tilgung der Haupt⸗Schuld nicht nach ſich. Diejenige, welche in der Perſon des Gläubi⸗ gers geſchieht, nützt ſeinen ſolidariſchen Mit⸗ Schuldnern nur für den Antheil, den er ſelbſt ſchaldig war. Sechster Abſchnitt. Von dem Untergang der zu liefern⸗ den Sache. 1302. Wenn die heſtimmte und gewiſſe Sa⸗ che, weſche der Gegenſtand einer Berbindlichkeit war, zu Grunde geht, oder außer Verkehr geſetzt wird, oder ſo verlohren geht, daß man von ihrer Exiſtenz gar nichts weiß, ſo iſt die Verbindlich⸗ keit erloſchen, woſern nämlich die Sache ohne Berſchulden des Schuldners, und bevorer im Berzug war, zu Grunde oder verloren gegan⸗ gen iſt. Hac der Schuldner die Gefahren des Zufalls nicht übernommen, ſo iſt die Verbindlichkeit den⸗ noch getilgt, ob er gleich in Berzug wäre, wenn anders die Sache ohnehin in den Händen des Gläubigers ebenfalls zu Grunde gegangen wäre⸗ Der Schuldner muß den von ihm vorgeſchütz⸗ ten Zufall beweiſen. Auf welche Art auch immer eine geſtohlene Sache zu Grunde, oder verloren gegangen 9 Von den Contracten ꝛe⸗ 3. ſeye, ſo befreyt ihr Verluſt den Entwender nie von der Erſtattung des Werthes⸗ 1303. Iſt die Sache ohne Berſchulden des Schuldners zu Grunde gegangen, außer Verkehr geſetzt, oder verloren worden, ſo iſt er ver⸗ bunden, wenn ihm in Betreff dieſer Sache einige Rechte und Klagen auf Schadloshaltung zuſte⸗ hen, iſolche an ſeinen Gläubiger abzutreten⸗ Siebender Abſchnitt. Von der Klage auf Nullität, oder Auf⸗ löſung der Berträge⸗ 1304. Die Klage auf Nullität oder Auflöſung eines Vertrags, dauert zehn Jahre in allen Fällen, wo ſie nicht durch ein beſonders Geſetz auf eine kürzere Zeit beſchränkt iſt.(¹) Dieſe Zeit läuft, im Fall eines Zwanges,(2) von dem Augenblick, wo er aufgehoͤrt hat; im Fall eines Irrthums oder Betrugs, von dem Tage wo er entdeckt worden iſt, und für die Acte, welche von nicht autoriſirten verheirathetrn Frauens⸗Perſonen abgeſchloſſen worden ſind, vom Tage der Auflöſung der Ehe an.(1) In Anſehung der Acte, die von Interdieirten geſchloſſen worden ſind, läuft die Zeit erſt vom Tage an, wo die Interdiction aufgehoben wor⸗ (1) Die actio rescissoria iſt limitirt durch die Artikel 1663 und 1676. 3 (2) S. den 2235 ten Artikel⸗ 360 3. Buch. 3. Titel. 3. Kapitel. den; und in Anſehung der Acte der Minderjäh⸗ rigen, vom Tage ihrer Volljährigkeit an. 130,35. Die bloße Berletzung giebt zu Gunſten des nicht emaneipirten Minderjährigen, zur Auf⸗ löſung aller Gattungen von Verträgen Anlaß, und zu Gunſten des emancipirten Minderjähri⸗ gen zur Auflöſung aller Berträge, welche die Schranken ſeiner Fähigkeit, ſo wie ſie im Titel von der Minderjährigkeit, der Bor⸗ mundſchaft und Emancipation, be⸗ ſtimmt ſind, überſchreiten. 1306. Der Minderjährige kann nicht wegen einer Verletzung in den vorigen Stand geſetzt werden, die bloß aus einer zufälligen und un⸗ vorhergeſebenen Begebenheit entſpringt. 1307. Die bloße Declaration des Minderjäh⸗ rigen, daß er volllährig ſeye, hindert die Ein⸗ ſetzung in den vorigen Seand nicht.(1) 13⁰8. Der Minderjährige, welcher ein Han⸗ delsmann, Wechsler, oder Handwerker iſt, kann nicht gegen die Verbindlichkeit, die er in Betreff ſeines Handels, oder ſeines Gewerbes übernom⸗ men hat, in den vorigen Stand geſetzt werden.(2) 1300.Der Minderjährige kann nicht gegen die in ſeinem Ehe⸗Vertrag enthaltenen Verbindlich⸗ keiten in den vorigen Stand geſetzt werden, ⸗I) Das I. 223. C. si minor se majorem dixerit unb 1. 32 fl. de minor, enthaltem eine entgegengeſctzte Vaerfuͤgung. f2) S. den 2ten und éten Artikel des Handels⸗Geſetzbucht. Bon den Contracten ꝛe. 361 wenn ſolche mit Genehmigung und Beyſtand der jenigen Perſonen eingegangen worden ſind, deren Einwilligung zur Giltigkeit der Heirath erfor⸗ dert wird.(1) 1310. Gegen die Verbindlichkeiten die aus ſeinem Vergehen oder Quaſi⸗Vergehen(2) ent⸗ ſpringen, kann er nicht in den vorigen Stand geſetzt werden. 1311. Gegen eine BVerbindlichkeit die er wäh⸗ rend der Minderjährigkeit eingegangen, und nach crreichter Volljährigkeit genehmigt hat, kann er nicht einkommen, dieſe Berbindlichkeit mag der Form nach ungiltig, oder bloß der Einſetzung in den vorigen Stand unterworfen ſeyn.(3) 1312.Wird den Minderjährigen, den Interdi⸗ cirten, oder den verheiratheten Frauensperſonen als ſolchen, die Einſetzung in den vorigen Stand gegen ihre Verbindlichkeiten geſtattet, ſo kann man von ihnen die Erſtattung desjenigen, was während der Minderjährigkeit, der Interdiction oder der Ehe, in Gefolg dieſer Verbindlichkeiten bezahlt worden wäre, nicht zurückfordern, es ſeye denn man beweiſe, daß ihnen die Zahlung genützt babe.(4) 1313. Die volljährigen Perſonen werden wegen Verletzung nur in den durch das gegenwärtige Ge⸗ (1) S. den 13098ſten Artikel. (2) S. den 1382ſten und 1383ſten Artikel. (3) S. den 342, 1338§. a. und 16635itn Artikel⸗ (O S. den 1241ſten Artikel. 862 3. Buch. 3. Titez. 6. Kapitel. ſetzbuch beſtimmten Fällen und unter den darin feſtgeſetzten Bedingungen, in den vorigen Stand geſetzt⸗(1). 1314. Wenn die in Betreff der Minderjähri⸗ gen oder Interdicirten für den Verkauf der unbe⸗ weglichen Güter oder für die Theilung einer Erb⸗ ſchaft vorgeſchriebenen Formalitäten erfüllt wor⸗ den ſind, ſo werden dieſelben, in Anſehung die⸗ ſer Acte, angeſehen, als hätten ſie ſolche während der Volljährigkeit, oder vor der Interdiction geſchloſſen⸗(2) Sechstes Kapitel. Bon dem Beweis der Berbindlich⸗ keiten und der Zahlung. 1313. Wer die Bollziehung einer Verbind⸗ lichkeit begehrt, muß dieſe beweiſen. Und hingegen wer entladen zu ſeyn behauptet, muß entweder die Zahlung, oder die Thatſache beweiſen, wodurch ſeine Verbindlichkeit getilgt iſt. 1316. Die Regeln, welche den ſchriftlichen Beweis, der Zeugen⸗Beweis, die Vermurhungen, das Geſtändniß der Partey und den Eid betref⸗ fen, ſind in den folgenden Abſchnitten erklärt⸗ Erſter Abſchnitt. Von dem ſchriftlichen Beweis. 1. Von der authentiſchen Verſchrei⸗ bung. 1317. Der autbentiſche Act iſt derjenige, der (1) S. die Arnkel 891, 1c79, 1118 1nd 16⁄¼4. (2, S. die Ariikel 447, ⸗(Cs 1rd 828. Von den Contracten ꝛe. 363 von öffentlichen Beamten, die an dem Orte, wo der Act verfertigt worden, zu inſtrumentiren berechtigt ſind, und mit den erforderlichen Feyer⸗ lichkeiten, aufgenommen worden iſt.(*) 1318. Der Act, der wegen Incompetenz oder Unfähigkeit des Beamten, oder wegen eines Fehlers in der Form nicht authentiſch iſt, gilt als eine Privat⸗Verſchreibung, wenn er von den Parttyen unterſchrieben iſt. 1319. Der authentiſche Act beweiſt auf das Bollſtändigſte die darin enthaltene Uibereinkunft zwiſchen den contrahirenden Parteyen, ihren Erben, oder Rechts⸗Nachfolgern.(1) Jedoch wird im Falle einer Haupt⸗Klage wegen Verfälſchung,(*) die Vollziehung des für verfälſcht angegebenen Actes, durch die Ver⸗ ſetzung des angeblichen Verfälſchers in den In⸗ quiſitions⸗Zuſtand aufgeſchoben; auch im Falle (*) Einen authentiſchen Act', in Deutſchland, welcher von einem geſchworenen Notar aufsenommen wird, nennt man instrumentum Barentigiatum, auf deſſen Vor⸗ weiſung der Richter ſogleich ein mandatum sine clau- sula zu ſeiner Vollziehung ertheilt. In Frankreich hat ein ſplcher vor dem Notar gemachter Act execution parée, das heißt executionem paratam, (1) S. den 1134ſten Artikel. () Ueber den Usßkerſchied zwiſchen dem Oux principal und incident. ſ. die Anmerkung zun 4sſten Artikel. 364 3. Buch. 3. Titel. 6. Kaptel. einer Incident⸗Klage wegen Verfälſchung, kön⸗ nen die Gerichte, nach Beſchaffenheit der Um⸗ ſtände, die Bollziehung des Actes proviſoriſch aufſchieben⸗„ 1320. Die authentiſche,oder Priva t⸗Verſchrei⸗ bung, beweist unter den Parteyen ſogar das was nur beyläufig(*) darin angeführt iſt, vor⸗ ausgeſetzt daß die beyläufigen Ausdrücke, ſich un mittelbar auf die Verfügung beziehen. Aus⸗ drücke, die mit der Berfügung in keinem Be⸗ zug ſtehen, können nur als Veweis⸗Anfang(1) dienen. 1321. Gegen⸗Briefe(**) können nur unter den contrahirenden Parteyenihre Wirkung haben; ſie haben keine Wirkung gegen dritte Perſonen. §. 2. Von der Privat⸗Verſchreibung. 1322. Die Privat⸗Verſchreibung, wenn ſie von demjenigen anerkannt iſt, dem man ſie op⸗ ponirt, oder auf eine geſetzliche Weiſe für aner⸗ kannt gehalten wird, hat zwiſchen den Perſonen, (*) Man macht einen Unterſchied in einem Acte zwiſchen dem dispositiv und den enonciations. Jenes iſt der Gegenſtand, den die contrahirenden Parteyen zzur Abſicht gehabt haben; dieſes iſt was nur zufällig hin⸗ eingeſetzt worden iſt. (1) S. die Artikel 324 und 1347. (**) Mann nennt contre-lettre eine geheime Schrift, oder einen Act, wodurch man anerkennt, daß ein vorher⸗ gehender Act, oder einige Clauſeln darin fmulirt Kud. S. Artikel 1396 und 1397. Von den Contracten ꝛe. 36.5 welche ſie unterſchrieben haben, und ihren Erben und Rechts⸗Nachfolgern dieſelbe Beweis⸗Kraft, wie eine authentiſche Berſchreibung⸗ 1323. Derjenige, welchem man eine Privat⸗ Berſchreibung opponirt, iſt verbunden, ſeine Schrift oder Unterſchrift förmlich anzuerkennen oder abzuläugnen. Seine Erben oder Rechts⸗Nachfolger können ſich auf die Erklärung einſchränken, daß ſie die Schrift oder Unterſchrift ihres Autors nicht kennen. 1324. In dem Falle, wo eine Partey ihre Schrift oder Unterſchrift läugnet, und in dem Falle, wo ihre Erben oder Rechts⸗Nachfolger er⸗ klären daß ſie dieſelben nicht kennen, wird die ge⸗ richtliche Unterſuchung derſelben verordnet⸗(1) 132.55. Die Privat⸗Verſchreibungen, welche ſynallagmatiſche Verträge(2) enthalten, ſind nur in ſofern giltig, als ſie in eben ſo vielen Originalen ausgefertiget worden, als Parteyen von verſchiedenen Intereſſe vorhanden ſind. Für alle Perſonen, die daſſelbe Intereſſe ha⸗ ben, iſt ein Original hinreichend. Jedes Original muß die Anzahl der von dem Acte gemachten Originale erwähnen. Jedoch kann die unterlaſſene Meldung daß zwey, drey Originale u. ſ. w. davon gemacht (1) Dte Formalitaͤten dieſer Unterſuchung ſind im loten Titel des 2ten Buchs im iſten Theil des Codex über den Civil⸗Prozeß vorgeſchrieben. (2) S. die Artikel 1102 und 1148. 366 3. Buch. 3. Titel. 6. Kapitel. worden ſind, nicht von jemand opponirt wer⸗ den, der ſeiner Seits den im Aet enthaltenen Bertrag vollzogen hat. 1326. Eine Handſchrift, oder ſonſtigen Privat⸗ Schuldverſchreibung, wodurch eine Partey der andern verſpricht ihr eine Geld⸗Summe, oder eine Sache, die ſich ſchätzen läßt, zu geben, muß gänzlich von der Hand desjenigen geſchrieben werden, der ſich unterſchreibt; oder wenigſtens muß er, außer ſeiner Unterſchrift, eigenhändig „Gut fürnc. oder gut geheißen“ hinzu⸗ geſchrieben,und dabey die Summe, oder die Quan⸗ tität der Sache ganz mit Buchſtaben ausgedrückt haben. Ausgenommen iſt der Fall wo der Aet von Han⸗ delsleuten, Handwerkern, Ackersleuten, Reb⸗ leuten, Taglöhnern und Dienſtboten herrührt. 1327. Wenn die im Innern des Actes ausge⸗ drückte Summe, von der in dem„Gut fürac.“ ausgedrückten Summe verſchieden iſt, ſo ver⸗ muthet man daß die Verbindlichkeit nur in der geringern Summe beſtehe, ſogar wenn der Aet, und das„Gut fürꝛc.“ gänzlich von der Hand des Schuldnees geſchrieben ſind, es müßte denn erwieſen ſeyn, auf welcher Seite der Irrthum iſt.(1¹) (1) Der Gegenſtand dieſes Artikels iſt weitläufig durch H. Merlin kaiferlichen General⸗Procurator bey dem Caſſations⸗Gericht, in einer Diſſertation abgehan⸗ delt, weiche in dem RKepertoite de Hurisprudense enthalten iſt Von den Contracden ꝛc. 367 1328. Die Privat⸗Berſchreibungen haben ge⸗ gen dritte Perſonen bloß von dem Tage an, ein gewiſſes Datum(1¹) wo ſie regiſtrirt wor⸗ den ſind, oder woder, oder einer von denjenigen, die ſie unterſchrieben haben, geſtorben iſt, oder auch von dem Tage an, wo ihr weſentlicher In⸗ halt durch einen, von einem öffentlichen Beamten errichteten Act, wie z. B. durch einen Verbal⸗ Prozeß über Berſiegelung oder Inventur,tonſta⸗ tirt worden iſt. 1329. Die Handels⸗Bücher beweiſen gegen Perſonen die keine Handels⸗Leute ſind, die darin eingetragenen Lieferungen nicht, vorbehaltlich deſſen, was in Hinſicht des Eides beſtimmt iſt⸗(2) 1330. Die Handels⸗Buͤcher(3) beweiſen ge⸗ gen Handels⸗Leute; aber der welcher Vortheil daraus ziehen will, kann dasjenige, was ſie ge⸗ gen ſeine Forderung Nachtheiliges enthalten, nicht davon trennen. 31. Die Haus⸗Regiſter und Papiere können demjenigen der ſie geſchrieben hat, nicht als Urkunde dienen. Sie beweiſen gegen ihn:(1) in aleen Fällen wo ſie förmlich eine empfangene Zahlung anzeigenz) wenn ausdrücklich darin ge⸗ meldet iſt, daß die Aufzeichnung in der Abſicht ge⸗ CT) S den 141oten Artikel. (2) S. Artikel 1367 dieſes Codex, und Artikel 17 des Handels⸗ Geſetzbuchs. (3) S Titel 2 erſtes Buch des Handels⸗Gefetzhuchs, worin dorgeſchrieben wird, wie die Handels⸗ Fournale beſchaffen ſeyn muͤſſen, wenn ſie vor Gericht⸗ Glauben verdijenen ſollen. 368 3. Buch. 3. Titel. 6. Kapitel. macht worden ſeye, den Abgang der Ver⸗ ſchreibung zu Guͤnſten desjenigen zu erſetzen, zu deſſen Vortheil eine Verbindlichkeit darin an⸗ gezeigt iſt. 1332. Was dee Gläubiger am Schluſſe, am Ranbe, oder auf der Rückſeite einer Verſchrei⸗ bung,die er immerfort in Beſitz gehabt hat, auf⸗ gezeichnet hat, wenn auch ſolches von ihm nicht unterſchrieben, noch datirt wäre, iſt ein Beweis für den Schuldner, in ſofern es zu ſeiner Ent⸗ ladung dient. Das Nämliche gilt auch von dem, was der Gläubiger auf die Rückſeite, oder an den Rand oder an den Schluß des Duplicats einer Ber⸗ ſchreibung, oder einer Quittung geſchrieben hat, vorausgeſetzt daß dieſes Duplicat ſich in den Händen des Schuldners beſinde⸗ §. 3⸗ Von den Kerbbölzern⸗ 1333. Kerbhölzer, die auf ihre Muſter paſſen haben Beweis⸗Kraft zwiſchen den Perſonen/ wel⸗ che gewohnt ſind die Lieferungen, die ſie im Klei⸗ nen machen und empfangen, auf dieſe Art zu conſtatiren⸗ §. 4. Bon den Abſchriften der Berſchrei⸗ bungen. 1334. Iſt die Otiginal⸗Verſchreibung vor⸗ handen, ſd beweiſen die Abſchriften nicht Nede . als Bon den Contracten ꝛe⸗ 369 als was in dieſer Verſchreibung, deren Bor⸗ weiſung immer verlangt werden kann, enthal⸗ ten iſt⸗ 133,5. Iſt die Original⸗Beſchreibung nicht mehr vorhanden, ſo richtet ſich die Beweis Kraft der Abſchriften nach folgenden Beſtimmungen 1) Die erſten Ausfertigungen(1) haben eben ſo viel Beweis⸗Kraft als das Original: das Näm⸗ liche gilt von den Abſchriften, die mit Erlaubniß des Richters, in Gegenwart,oder nach Berufung der Parteyen, und von denen, die in Gegen⸗ wart und mit Einwilligung der Parteyen ge⸗ macht worden ſind; 2) Die Abſchriſten, die ohne Autoriſation des Richters, oder ohne Einwilligung der Parteyen, ſeit der Auslieferung der erſten Ausfertigung von dem Notar, der das Original verfaßt hat, oder von einem ſeiner Nachfolger, oder von öffentlichen Beamten, welchen in dieſer Quali⸗ tät die Bewahrung der Originale anvertraut iſt, nach dem Original gemacht worden ſind, kön⸗ nen, im Fall das Original verloren gegangen iſt, Beweis⸗Kraft haben, wenn ſie alt ſind. Sie werden als alt angeſehen, wenn fie älter als dreyßig Jahre ſind; Sind ſie weniger als dreyßig Jahre alt, ſo können ſie nur als ſchriftlicher Beweis⸗Anfang dienen⸗ (t) S. den 1283ſten Artikel. Coder Napoleon. 44 34 Buch. 3 Titel⸗ 6. Kapitel. 3) Die Abſchriften, die nach dem O riginal eines Aetes gemacht worden, können, ſo alt ſie auch immer ſeyn mögen, nur als ſchrift⸗ licher Beweis-Anfang dienen, wenn ſie nicht durch den Notar der den Act verfaßt hat, oder einen ſeiner Nachfolger, oder eigen öffentlichen Beamten, der in dieſer Qualität die Originale aufbewahrt, gemacht worden ſind; 4) Abſchriften von Abſchriften, können nach den Umſtänden als bloße Erläuterungen dienen. 1336. Die Transſcription(1) eines Actes auf öffentliche Regiſter kann nur als ſchriftlicher Be⸗ weis⸗Anfang dienen; und ſelbſt hierzu wird erfordert, 1) Daß erwieſen ſey, daß alle Originale des Notars, von dem Jahr in welchem der Aet gemacht zu ſeyn ſcheint verloren ſind, oder daß man beweiſe daß das Original dieſes Aetes durch einen beſondern Zufall verloren gegangen iſt⸗ 2) Daß ein regelmäßiges Repertorium des Notars(*) vorhanden ſeye, woraus erhellet daß der Act unter demſelben Datum verfertigt worden iſt. (D S. den 2196ſten Artikel. (* Ein jeder Notar muß ein Repertorium halten, worein er Tag fuͤr Tag alle Aeten einſchreiben ſoll, in Geſol⸗ ge der Artikel 29 und 30 des Geſetzes vom 25 Ven⸗ toſe I1. Bon den Contracten ꝛe⸗ 371 Wird vermittelſt des Zuſammentreffens dieſer beyden Umſtände der Zeugen⸗Beweis zugelaſ⸗ ſen, ſo müſſen nothwendig diejenigen, welche Zeugen bey dem Aete waren, wenn ſie noch am Leben ſind, abgehört werden⸗ §. 5 Von den Anerkennungs⸗und Beſtäti⸗ gungs⸗Acten. 1337. Die Anerkennungs⸗Acten entheben Nie⸗ mand der Vorweiſung der Ur⸗BVerſchreibung; es ſeye denn daß der Inbalt dieſer letztern be⸗ ſonders darin angeführt wäre. Was ſie mehr, als die Ur⸗Verſchreibung ent⸗ halten, oder was ſich darin verſchiedenes be⸗ findet, hat keine Wirkung. Wären jedoch mehrere gleichlautende Anerkennungs Acte, die durch den Beſitz⸗Stand unterſtützt ſind, und wovon eine dreyßig Jahre alt wäre, vorhanden, ſo könnte der Gläubiger von der Vorweiſung der Ur⸗Verſchrei⸗ bung losgeſprochen werden. 1338. Der Beſtätigungs oder Genebmigungs⸗ Act einer Verbindlichkeit, gegen welche das Ge⸗ ſetz eine Nullitäts oder Auflöſungs⸗Klage ge⸗ ſtattet, iſt nur in ſofern giltig, als man darin den weſentlichen Inbalt dieſer Verbindlichkeit, den Grund zur Auflöſungs⸗Klage und die Ab⸗ ſicht den Febler zu verbeſſern, worauf dieſe Klage ſich gruͤndet, angezeigt findet. 24*† 372 3. Buch. 3. Titel. 6. Kapitel⸗ In Ermangelung eines Beſtätigungs⸗ und Genehmigungs⸗Aetes iſt es hinlänglich, daß die Berbindlichkeit freywillig nach der Zeit vollzo⸗ gen worden, wo dieſelbe giltig beſtätigt und genehmigt werden konnte. Die Beſtätigung, Genehmigung, oder frey⸗ willige Volziehung, bringt, wenn ſie in der durch das Geſetz beſtimmten Form und Zeitfviſt geſchehen iſt, die Verzichtleiſtung auf die Rechts⸗ Mittel und Einreden, die man gegen dieſen Aet opponiren könnte, mit ſich, unbeſchadet jedoch der Rechte dritter Perſonen. 339. Der Schenkgeber kann durch keinen Beſtätigungs⸗Act die Mängel einer der Form nach ungiltigen Schenkung zwiſchen, Lebenden verbeſſern, ſie muß in der geſetzlichen Form aufs neue gemacht werden⸗(1) 1340. Die Beſtätigung, oder Genehmigung, oder freywillige Vollziehung einer Schenkung von Seiten der Erben oder Rechts⸗Nachfolger des Schenkgebers nach ſeinem Tode, bewirkt die Ber⸗ zichtleiſtung auf das Recht, ſowohl die Mängel in der Form, als jede andere Einrede zu op⸗ poniren⸗ Zweyter Abſchnitt. Von dem Zeugen⸗Beweis. 1341. Ueber alle Gegenſtände, welche die Summe, oder den Werth von hundert fünfzig (1) S. den 96aſten Artibel. Von den Contracten. 873 Franken öberſteigen, ſogar über freywillige Hin⸗ terlegungen, muß eine Notariats⸗oder Privat⸗ Berſchreibung errichtet werden; und es wird kein Zeugen⸗Beweis zugelaſſen gegen das,oder außer dem, was im Acte enthalten iſt, noch in Betreff deſſen, was vor, bey, oder ſeit dem Acte abgeredet worden zu ſeyn behauptet wird, ſelbſt wenn es eine geringere Summe, oder einen geringern Werth als hundert fünfzig Franken beträfe.(*) Alles jedoch dem unbeſchadet, was in den Handels⸗Geſetzen vorgeſchrieben iſt.(1) 342. Obige Regel iſt auf den Fall anwend⸗ bar, wo die Klage, außer dem geforderten Ca⸗ pital, eine Forderung von Zinſen enthält, welche, zu dem Cavital geſchlagen, die Summe von bun⸗ dert fünfzig Franken überſteigen würde. 1343. Wer eine Forderung von mehr als hun⸗ dert fünfzig Franken gemacht hat, kann nicht mehr zum Zeugen⸗Beweis zugelaſſen werden, ſogar wenn er ſeine urſprüngliche Forderung herunterſetzt. C) Schon in den aͤlteſten Zeiten iſt die Zeugen⸗Probe, aus Furcht der Subornation der Zeugen, in Frank⸗ reich eingeſchränkt worden Die zu Moulins im Hor⸗ nung 1566 gegebene Verordnung, und ſeitdem der 2te Artikel des 2oſten Titels der Ordonnanz von 1667, beſtimmte die Schranken der Zulaͤßigkeit der Zeugen nur auf 100 Livres. (i) S. den alſteu Artikel des Handels⸗ Geſetzbuchs, und die Artikel 252 und 253 des Codex über den Ciyil⸗ Prozeß. 374 3. Buch. 3. Titel. 6. Kapitel. 1344. Der Zeugen⸗Beweis über die Forde⸗ rung einer geringern Summe, als hundert fünf⸗ zig Franken, kann nicht mehr angenommen wer⸗ den,wenn erklärt wird, daß dieſe Summe den Reſt,oder einen Theil von einer größern Summe ausmacht, die nicht ſchriftlich bewieſen iſt. 1345. Macht in dem nämlichen Prozeß eine Partey mehrere Farderungen, worüber beine Berſchreibung vorhanden iſt, und die zuſammen die Summe von hundert fünfzig Franken über⸗ ſteigen, ſo kann der Zeugen Beweis darüber nicht zugelaſſen werden, obgleich die Partey be⸗ hauptet, daß dieſe Forderungen von verſchiede⸗ nen Urſachen herrühren und zu verſchiedenen Zeiten entſtanden ſeyen, außer wenn dieſelben durch Erbſchaft, Schenkung, oder auf andere Weiſe von verſchiedenen Perſonen herrührten. 1346. Alle Forderungen, unter welchem Titel es auch ſeye, die nicht vollkommen durch Urkun⸗ den erwieſen ſind, müſſen durch den nämlichen Vorladungs Aet eingeführt werden; nach dieſem ſind alle Forderungen, worüber kein ſchriftlicher Beweis vorhanden iſt, nicht mehr zuläſſig. 1347. Obige Regeln leiden eine Ausnahme, wenn ein ſchriftlicher Beweis⸗Anfang vorhan⸗ den iſt⸗ So nennt man jeden ſchriftlichen Act, der von demjenigen berrührt, gegen welchen die Forderung gemacht wird, oder von dem, welchen er repräſentirt, und durch welchen die angeführte Thatſache wahrſcheinlich wird⸗ Bon den Contracten ꝛc. 37,5 1348. Sie leiden ferner eine Ausnahme, jedes⸗ mal, wo es dem Gläubiger unmöglich war, ſich einen ſchriftlichen Beweis der gegen ihn uͤber⸗ nommenen Berbindlichkeit zu verſchaffen. Dieſe zweyte Ausnahme iſt anwendbar: 1) Auf die Verbindlichkeiten, welche aas den Quaſi⸗Contracten(1) und aus den Verbrechen, oder Quaſi⸗Berbrechen(2) entſpringen; 2) Auf Sachen, die im Nothfalle,(3) bey einer Feuersbrunſt, bey dem Einſturz eines Ge⸗ bäudes,bey Aufruhr, oder Schiffbruch, oder von Reiſenden, die ſich in einem Gaſthofe aufhielten, in Verwahrung gegeben worden ſind,(4) alles nach der Qualität der Perſonen und den Sach⸗ Umſtänden; 3) Auf Verbindlichkeiten, die in unvorge⸗ ſehenen Fällen ſind geſchloſſen worden, wo man keine ſchriftliche Acte hätte errichten kön⸗ nen; 4) Auf den Fall wo der Gläubiger, durch einen zufälligen, unverſehenen und von eintr unwiderſtehlichen Gewalt herrührenden Um— ſtand, die Urkunde, die ihm als ſchriftlichen Beweis diente, verloren hat⸗ (I) S. die 1371ſten Artikel. ) S. den 138a2ſten Artikel. (30 S. den 105oſten Artikel. (4) S, den 1952ſten Artikel. 376 3. Buch. 3. Tikel⸗ 6. Kapitel, Dritter Abſchnitt. VBon den Vermuthungens 1349. Die Vermuthungen ſind Folgerungen, welche das Geſetz, oder die Obrigkeit aus einen bekaunten Thatfache auf eine unbekannte zieht« §. 1. Bon den geſetzlichen Bermuthungen 1330. Die geſetzliche Vermuthung iſt diejeni⸗ ge, welche durch ein beſonderes Geſetz mit ge⸗ wiſſen Acten oder Thatſachen verknüpft iſt⸗ Dergleichen ſind. 1) Acte welche das Geſetz für ungiltig er⸗ klärt, weil ibre bloße Beſchaffenheit vermuthen läßt, daß ſie zur Umgehung des Geſetzes ge⸗ macht worden ſind;(1) 1 2) Die Fälle, in welchen das Geſetz erklärt, daß das Eigenthum, oder die Losſchlagung aus gewiſſen beſtimmten Umſtänden hervorgehet; 3) Das Anſehen, welches das Geſetz einemn rechtskräftigen Urtheil beylegt; 4) Die Kraft, welche das Geſetz dem Geſtänd⸗ niß der Partey, oder ihrem Eide beylegt.(2) .(1) S. den 443ſten Artikel des Handels⸗Geſetzbuche. (2) S. den 1356jeu und 1366ſirn Artikel. — Von den Contracten ꝛe. 877 13.51. Die Wirkung eines rechtskräftigen Ur⸗ theils erſtreckt ſich nur auf den Gegenſtand des Urtheils. Zu dem Ende muß die eingeblagte Sache, die nämliche, die Urſache worauf die Klage beruht, dieſelbe ſeyn, und die Klage zwi⸗ ſchen denſelben Parteyen, in derſelben Quglität, als Kläger und Beklagter ſtatt haben. 1352⸗Die geſetzliche Vermuthung enthebt den⸗ jenigen, zu deſſen Bortheil ſie eintritt, alles Beweiſes. Da, wo das Geſetz aus dem Grunde der Ver⸗ muthung, gewiſſe Acte zernichtet, oder die ge⸗ richtliche Klage verſagt, wird kein Beweis ge⸗ gen dieſe Vermuthung zugelaſſen, außer wenn das Geſetz ſelbſt den Gegen⸗Beweis vorbehalten hat, und unbeſchadet deſſen, was über den ge⸗ richtlichen Eid und das gerichtliche Geſtändniß geſagt werden wird. §. 2. VBon den außergeſetzlichen Ver⸗ muthungen. 13.53. Die außergeſetzlichen Vermuthungen ſind den Einſichten und der Klugdeit der Obrig⸗ keit uͤberlaſſen, die nur wichtige, beſtimmte, und übereinſtimmende Bermuthungen, und zwar bloß in den Fällen annehmen kann, bey welchen das Geſetz den Zeugen-Beweis zuläßt, es ſeye denn der Act würde wegen Betrug, oder Argliſt an⸗ gegriffen⸗ 378 3.Buch. 3. Titel. 6. Kapitel. Vierter Abſchnitt. Von dem Geſtändniß der Partey. 1354. Das Geſtändniß, welches einer Partey spponixt wird, iſt entweder ein gerichtliches, oder ein außergerichtliches Geſtändniß. 13355. Die Anfuhrung eines bloß muͤndlichen außergerichtlichen Geſtändniſſes dient zu nichts, ſobald von einer Forderung die Rede iſt, wor⸗ über der Zeugen⸗Beweis unzuläſſig iſt. 1336. Das gerichtliche Geſtändniß iſt eine Declaration, welche die Partey, oder eine von ihnen beſonders hiezu bevollmächtigte Perſon, vor Gericht macht. Es hat vollkommene Beweis⸗Kraft gegen den, der es gemacht hat. Es kann nicht wider ihn getheilt werden⸗ Es kann nicht widerrufen werden, außer wenn erwieſen wird, daß es die Folge eines factiſchen Irrthums iſt. Es kann unter dem Vorwand eines Rechts⸗Irrthums nicht widerrufen werden⸗ Fuͤnfter Abſchnitt⸗ Bon dem Eide. 13357. Der gerichtliche Eid iſt zweyerley: 1) Der Eid, den eine Partey der andern zu⸗ ſchiebt, um die Entſcheidung der Sache davon dübängengu laſſen; er heißt der deriſoriſche Eid; Von den Contracten ꝛe⸗ 379 2) Der Eid, welchen der Richter der einen/ oder der andern Partey von Umtswegen aufo erlegt⸗ §. 1.⸗ Von dem dec iſoriſchen Eide⸗ 358. Der deciſoriſche Eid kann über jede Gattung von Streitigkeit aufgetragen werden⸗ 13.39. Er kann bloß einer Partey über eine ihr perſönliche Thatſache aufgetragen wer⸗ den.(1) 1360. Er kann während dem ganzen Lauf des Prozeſſes aufgetragen werden, obgleich kein Beweis⸗Unfang, der Klage, oder der Einrede, worüber er verlangt wird, vorhanden iſt. 1361. Derjenige, welcher den ihm aufgetra⸗ genen Eid zu leiſten weigert, oder ſeinem Geg⸗ ner nicht zuſchieben will, wie auch der Geg⸗ ner dem er zugeſchoben worden iſt, der ihn aber von ſich ablehnt, muß in ſeiner Klage, oder Einrede unterliegen. 1362. Der Eid kann nicht zuruͤckgeſchoben werden, wenn die Thatſache, die den Gegen⸗ ſtand deſſelben ausmacht, nicht beyden Par⸗ teyen gemeinſchaftlich, ſondern bloß demjeni⸗ gen perſönlich iſt, dem der Eid auferlegt wor⸗ den iſt. 1363. Iſt der zugeſchobene, oder zurückge⸗ ſchobene Eid geleiſtet worden, ſo wird der Geg⸗ — (1) S. den 1362ten Artikel. * 380 3. Buch. 3. Titel. 6. Kapitel. ner nicht zugelaſſen die Falſchheit deſſelben zu beweiſen. 1364. Die Partey, welche den Eid zugeſcho⸗ ben, oder zurückgeſchoben hat, kann ihren An⸗ trag nicht mehr zurücknehmen, wenn der Geg⸗ ner erklärt hat, daß er bereit ſey dieſen Eid zu leiſten. 1363. Der geleiſtete Eid beweist nur für, oder wider den, der ihn aufgetragen hat, oder für ſeine V Erhen und Rechts⸗Nachfolger,oder wider ſie. Jedoch entladet der von einem der ſolidariſchen Gläubiger, dem Schuldner angetragene Eid V letztern nur für den Antheil dieſes Gläubigers. Der dem Haupt⸗Schuldner aufgetragene Eid entladet ebenfalls die Bürgen⸗ Der einem der ſolidariſchen Schuldner auf⸗ getragene Eid nützt den Mit⸗Schuldnern. Und der dem Bürgen aufgetragene Eid nützt dem Haupt⸗Schuldner. In den beyden letzten Fällen nützt der Eid des ſolidariſchen Mit⸗Schuldners,oder des Bür⸗ gen den andern Mit⸗Schuldnern, oder dem Haupt⸗Schuldner, nur in ſofern er über die Schuld ſelbſt, und nicht über den Umſtand der Solidarität, oder der Verbuͤrgung aufgetragen worden iſt. §. 2 3 6 Von dem Eide, der von Umtswe⸗ gen auferlegt wird. 1366. Der Richter kann einer der Parteyen Von den Contratten c. 38⁴ den Eid auflegen, entweder um die Entſchei⸗ dung der Sache davon abhängen zu laſſen, oder bloß um den Betrag der Berurtheilung zu be⸗ ſtimmen. 1367. Der Richter kann von Amtswegen den Eid über die Klage, oder über die Einrede, die ihr entgegengeſetzt wird, bloß unter den zwey folgenden Bedingungen auflegen: es wird näm⸗ lich erfordert. 1) Daß die Klage oder Einrede nicht ganz erwieſen ſeye; 2) Daß ſie nicht von allem Beweiſe entblößt ſeye. Außer dieſen beyden Fällen muß der Rich⸗ ter die Forderung geradezu und ohne weiters zu erkennen, oder verwerfen⸗ 1368. Der vom Richter von Amtswegen ei⸗ ner der Parteyen auferlegte Eid kann von ihr der andern Partey nicht zurückgeſchoben werden⸗ 1369. Der Eid über den Werth der eingeklag⸗ ten Sache kann von dem Richter dem Kläger nur alsdann auferlegt werden, wenn es unmög⸗ lich iſt, dieſen Werth auf eine andere Weiſe auszumitteln. In dieſem Falle muß der Richter ſogar die Summe beſtimmen, bis zu deren Belauf dem Klä⸗ ger auf ſeinen Eid hin geglaubt werden wird.(*) — In dieſem Artikel iſt die Rede von dem juramente in litem S. 1. 9. Cod, unde vi, 382 3. Buch. 4. Titel. 1. Kapitel. Vierter Titel. Von den Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen.⸗ (Dekretirt den 9ten Februar 1804. Promulgirt den 19ten deſſelben Monats.) 1370 Gewiſſe Verbindlichkeiten entſtehen oh⸗ ne daß weder von Seiten deſſen, der ſich verbindet/ noch von Seiten deſſen, gegen den man ſich ver⸗ bindlich macht, ein Vertrag geſchloſſen wird Die einen entſtehen bloß kraft des Geſetzes; die andern haben ihren Grund in einer perſön⸗ lichen Handlung des Schuldners⸗ Die erſten ſind unwillkührlich engegangene Verbindlichkeiten, zum Beyſpiel die zwiſchen benachbarten Eigenthümern, oder die der Bor⸗ münder und Verwalter, welche die ihnen auf⸗ getragenen Berrichtungen nicht ausſchlagen kön⸗ nen. Die Berbindlichkeiten, welche in einer perſön⸗ lichen Handlung des Schuldners ibren Grund haben, entſpringen entweder aus Quaſi Contrac⸗ ten,oder aus Quaſi⸗Verbrechen. Von ihnen han⸗ deit der gegenwärtige Titel⸗ Erſtes Kapitel⸗ BVon den Quaſi⸗Contracten⸗ 1371.Die Quaſi⸗Contracte ſind die ganz frey⸗ willigen Handlungen des Menſchen, woraus irgend eine Berbindlichkeit gegen eine dritte Per⸗ Von den Verbindlichkeiten ꝛc⸗ 383 fon, und bisweilen eine gegenſeitige Verbind⸗ lichkeit zweyer Parteyen entſpringt⸗ 1372. Jemand, der freywillig die Geſchäffte eines Andern führt, entweder mit, oder ohne Borwiſſen des Eigenthümers, übernimmt die ſtillſchweigende Verbindlichkeit, die angefangene Berwaltung fortzuſetzen und zu Ende zu bringen, bis der Eigenthümer im Stande iſt, ſelbſt dafür zu ſorgen; er muß ſogar alles, was davon ab⸗ hängt, auf ſich nehmen. Er iſt allen den Verbindlichkeiten unterworfen, welche aus einem ausdrücklichen, vom Eigen⸗ thümer ihm gegebenen Auftrag, entſpringen wür⸗ den.(1) 1373. Er iſt verbunden auch wenn der Eigen⸗ thümer ſtirbt ehe das Geſchäfft beendigt iſt, die Verwaltung fortzuſetzen, bis der Erbe ſie ſelbſt übernehmen kann. 1374. Er iſt gehalten, bey ſeiner Geſchäffts⸗ führung alle Sorgfalt eines guten Familien⸗ Baters anzuwenden. Jedoch können die Umſtände, welche ihn be⸗ wogen haben die Verwaltung zu übernehmen, den Richter vermögen, die Schadloshaltung zu mindern, zu welcher der Geſchäffts⸗Führer durch ſein Berſchulden, oder durch Nachläßig⸗ keit, Anlaß gegeben hat.(2) (11 S. den 100 ten Artikel, (2) S. den 1992ten Artikel. 34 3. Buch. 4. Titel. 1. Kapitel⸗ 13735. Der Eigenthümer, deſſen Geſchäffte gut verwaltet worden ſind, muß die Berbindlich⸗ keit erfüllen, die der Geſchäffts⸗Führer in ſtinem Namen übernommen hat, ihn für alle perſön⸗ liche Verbindlichkeiten, die er eingegangen, ent⸗ ſchädigen, und ihm alle nützlichen und noth⸗ wendigen Auslagen, die er gemacht hat, er⸗ ſetzen.(1)„ 1376. Wer aus Irrthum, oder wiſſentlich etwas das man ihm nicht ſchuldig iſt, empfängt, iſt verbunden es demjenigen, von dem er es un⸗ rechter Weiſe empfangen hat, wieder zuerſtatten⸗ 1377. Hätte eine Perſon aus Irrthum eine Schuld bezahlt, die ſie glaubte ſchuldig zu ſeyn, ſo kann ſie folche mit Recht an den Gläubiger zurückfordern⸗ „Dieſes Recht hört jedoch auf, im Fall der Gläubiger ſeine Berſchreibung in Gefolg der Zahlung vernichtet hätte, vorbehaltlich des Re⸗ greſſes von Seiten des Zahlers gegen den wah⸗ ren Schuldner. 1378. Hat von Seiten desjenigen, der empfan⸗ gen hat, Argliſt ſtatt gehabt, ſo muß er dos Ca⸗ pital ſowohl, als die Intereſſen oder Früchte, vom Tage der Zahlung an, zurückerſtatten. 1379. Iſt die Sache die man uarechter Weiſe empfangen dat, eine unbewegliche, oder eine (1) S. den 1998ſten Artikel. beweg⸗ Bon den Berbiadlichkeiten ꝛc. 38³3 bewegliche körperliche Sache, ſo iſt der, welcher ſie empfangen hat, verbunden, ſie in Natur zu⸗ rückzugeben, wenn ſie noch vorhanden iſt, oder ihren Werth zu bezahlen, wenn ſie durch ſein Berſchulden zu Grunde gegangen, oder ver⸗ ſchimmert iſt; er muß ſogar für ihren zufälligen Verluſt haften, wenn er ſie auf eine unredli⸗ che Art empfangen bat. 1380. Hat der, welcher die Sache mit gutem Glauben empfangen hat, dieſelbe verkauft, ſo muß er bloß den erlösten Preis erſtatten⸗ 1381. Derjenige welchem die Sache erſtattet wird, muß ſogar den unredlichen Beſitzer alle nothwendige und nützliche Auslagen welche für die Erhaltung der Sache gemacht worden ſind, vergüten. Zweytes Kapitel⸗ Bon den Verbrechen und Quaſi⸗ Verbrechen. 1382. Jede menſchliche Handlung, welche ei— nem andern Schaden zufügt, verbindet denjeni⸗ gen, durch deſſen Verſchulden er entſtanden iſt⸗ ihn zu erſetzen⸗ 1 1 13383. Jeder iſt für den Schaden verantwort⸗ lich, denn er nicht bloß durch ſein Thun, ſondern auch durch ſeine Nachläſſigkeit, oder Unvorſich⸗ tigkeit verurſacht bat. 1384. Man iſt nicht bloß für den Schaden verantwortlich, den man durch ſein eigenes Thun verurſacht, ſondern auch für denjenigen der durch das Thun der Perſonen geſchieht, für die Coder Napoleon. 25 386 3. Buch. 4. Titel⸗ 2. Kapitel. man baften muß, oder durch Sachen die man in Verwahr hat. Der Bater, und nach dem Abſterben des Mannes, die Mutter ſind für den Schaden der durch ihre minderjährigen, bey ihnen wohnenden Kinder verurſacht wird, verantwortlich; Die Herrn und Eomitenten, für den Schaden den ihre Dien ſtboten und Angeſtellte in den Ver⸗ richtungen, wozu ſie gebraucht werden, verur⸗ ſachen⸗ Die Lehrer und Handwerker, für den Schaden, den ihre Zöglinge und Lehrlinge während der Zeit, in welcher ſie unter ihrer Aufſicht ſtehen, verurſachen. Die obige Verantwortlichkeit findet ſtatt, es ſeye denn daß die Eltern, Lehrer und Hand⸗ werker beweiſen, daß ſie die That, welche dieſe Berantwortlichkeit erzeugt, nicht haben verhin⸗ dern können⸗ 1385. Der Eigenthümer eines Thiers oder der, welcher ſich deſſen bedient, haftet während es zu ſeinem Gebrauche iſt, für den durch daſſelbe ver⸗ urſachten Schaden, das Thier mag ſich unter ſeiner Aufſicht befunden haben, oder verirrt, oder entlaufen geweſen ſeyn.(1) 1386. Der Eigenthümer eines Gebäudes iſt für den, durch den Einſturz deſſelben verur⸗ aus Mangel an Unterbalt, oder durch einen Bau⸗Febler geſcheben iſt. Er) Däs L. Aquilia liegt zum Grunde dieſes Artikels ſachten Schaden verantwortlich, wenn ſolcher ——— S 7/ 3 4 CLR edeAded 5 8 ——