Geſetzbuch N ap ol eon 5 nach dem officiellen Texte überſetzt —— 5 8 3 1— 8 Herrn Daniels, Subſtituten des kaiſerlichen General⸗Procurators bey dem Caſſations⸗Hofe in Paris⸗ Dritte verbeſſerte und vermehrte Auflage,. (welcher alle Geſetze, kaiſerliche Deerete, Gutachten des Staats⸗ Raths und Inſtruetionen des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters, wodurch mehrere Verfuͤgungen des Geſetzbuches Napoleons näher beſtimmt oder erläutert werden, ſo wie alle Verordnungen über die Majorats⸗Güter beygefuͤgt ſind.) der Keiliſchen Buchhandlung 1810, Geſetzbuch Napoleons. Geſetzbuch Napoleons. —— Praͤliminar⸗Titel. Von der Verkuͤndigung, den Wirkungen und der Anwendung der Geſetze im Allgemeinen. (Deeret. den 5. März 1803. Promulg den 15. des nehml. Monats.) Art. I. Die Geſetze ſind executoriſch(vollſtreckbar) auf dem ganzen Umfange des franzoͤſiſchen Gebiethes, kraft der Pro⸗ mulgation, die durch den Kaiſer geſchieht. Sie ſollen in jedem Theile des Reichs von dem Augen⸗ blicke an vollzogen werden, da die Promulgation derſelben bekannt ſeyn kann. Die von dem Kaiſer geſchehene Promulgation wird als bekannt angenommen: in dem Departement der kaiſer⸗ lichen Reſidenz einen Tag nach derſelben; in einem jeden der übrigen Departemente nach Verlauf derſelben Zeit, ver⸗ langert um einen Tag für jede zehn Myriameter(ungefaͤhr zwanzig Stunden, lieues), welche der Hauptort des Depar⸗ tements von der Stadt entfernt liegt, worin die Promulgation geſchehen iſt.**) *) N. I. Artikel des Geſetzes, vom 30. Ventos 12. J.(21. März 1804), promulgirt den 10. Germinal(31. März), welche noch anwend⸗ bar ſind. Art. 1. Es ſollen unter dem Titel: Civil⸗Geſetzbuch der Fran⸗ zoſen(Geſetzbuch Napoleons), in eine und dieſeibe Sammlung folgende Geſetze vereiniget werden, nehmlich ꝛc. ꝛc. 64 Der Verfügung des erſten Artikels ungehindert, ſoll ein jedes der Geſetze, die hierin angefuͤhrt ſind, von dem Tage an beobachtet werden, da es zu Folge ſeiner beſondern Promulgation ſeine Vollſtreckung erhalten mußte. Präliminar⸗Titel. Von der Verkündigung, den Wirkungen ꝛc. 3 2. Das Geſetz verfügt nur fuͤr die Zukunft; es hat keine zurlickwirkende Kraſt. 7. Von dem Tage anzurechnen, da dieſe Geſetze exeeutoriſch ſind, haben die roͤmiſchen Geſetze, die Ordonnanzen, die allgemei⸗ nen und die beſondern Loeal⸗Gewohnheiten, die Statuten und Ver⸗ orduungen in den Matexrien, weiche der Gegenſtand der beſag⸗ ten Geſetze ſind, woraus das gegenwaͤrtige Geſetzbuch beſteht, keine verbindliche Kraft mehr, als allgemeine oder als beſondere Geſetze. N. II. Gutachten des Staats⸗Raths uͤber die Frage von welchem Tage an die kaiſerlichen Deerete verbindliche Kraft haben, vom 12. Prairial 13. J.(1. Junius 1805, genehmiget vom Kaiſer den 28. Prairial(14. Junius 1805.) Der Staats⸗Rath, welcher ꝛc ꝛc. den Vortrag der Geſet⸗ gebungs⸗Sertion über die Frage angehoͤrt hat, von welchem Tage an die kaiſerlichen Deerete verbindliche Kraft haben; In Erwaͤgung, daß, da der Vorſchlag und die Diseuſſion der Geſetze öffentlich geſchieht, man in dem 1. Artikel des Geſetzbuches Napoleons eine Friſt beſtimmen konnte, nach welcher ſte nach und nach in jedem Departement verbindliche Kraft haben, weil ihre Promulgation daſelbſt fuͤr bekaunt angenommen wird; Daß, in Betreff der kaiſerlichen Decrete, nicht dieſelbe Ver⸗ muthung des Bekauntſeyns aufgeſtellt werden könne, weil ſie mit weniger Publieität vorbereitet und erlaſſen werden, und daß ſie in der That nicht in der Verfügung des 1. Artikels des Geſetzbuches begriffen worden ſind; Daß alſo, damit ſie verbindlich werden, eine wirkliche Kennt⸗ niß derſelben erfordert werde, welche aus ihrer Bekanntmachung, oder jedem andern Aecte, der die nehmliche Wirkung hat, her⸗ vorgehe, Iſt der Meinung, daß die kaiſerlichen Deerete, welche in das Geſetz⸗Bülletin eingerückt ſind, zufolge des 12. Art. des Ge⸗ ſetzes vom 12. Vendemiaire 4. J.(4 October 1795) in jedem De⸗ partement von dem Tage an verbindliche Kraft haben, an wel⸗ chem das Buͤlletin in dem Hauptorte vertheilt worden iſt, und jene, welche nicht in das Bülletin eingerückt werden, oder deren Titel bloß in demſelben angezeigt iſt, von dem Tage an, wo ſie den Perſonen, welche ſie betreffen, bekannt gemacht worden ſind, die Bekanntmachung mag durch Verkündigung, Anheftung, Inſinuarion dder Ueberſendung von den öffentlichen Beamten geſchehen ſeyn 4 Praͤliminar⸗Titel. Von der Verkuͤndigung, den Wirkungen e. 3. Die Polizey⸗ und Sicherheits-Geſetze verpflichten einen jeden, der auf dem Gebiethe wohnt. Die Rechte in Betreff der Immobilien, auch jene nicht ausgenommen, welche Auslaͤnder beſitzen, richten ſich nach dem franzöſiſchen Geſetze. Die Geſetze, welche den(rechtlichen) Zuſtand und die (Rechts) Fähigkeit der Perſonen betreffen, erſtrecken ſich auf die Franzoſen, wenn ſie gleich in fremden Ländern ſich aufhalten⸗ 4. Der Richter, der unter dem Vorwande, daß das Ge⸗ ſetz den vorgetragenen Fall unberührt laſſe, daß es dunkel oder unzulaͤnglich ſey, ein Urtheil zu ſprechen ſich weigert, kann als der verſagten Juſtitz ſchuldig gerichtlich verfolgt werden.*) welche mit deren Vollziehung beauftragt ſind, und die Ueberſen⸗ dung gemacht oder befohlen haben. Siehe den Regieruugs⸗Beſchluß vom 27. Thermidor 11. J.(13. Auguſt 1803) uͤber die Entfernung der Hauptorte der De⸗ partemente von Paris, Geſetzbuͤlletin N. 12. *) N. III. Geſetz vom 16. Sept. 1807, welches den Fall beſtimmt/ wo zwey Ausſpruche des Caſſations⸗Hofes die Auslegung eines Ge⸗ ſetzes nach ſich ziehen koͤnnen. Art. 1. Die Auslegung eines Geſetzes hat dann Statt, wenn der Caſſations⸗Hof zwey in letzter Inſtanz erlaſſene Ausſpruͤche oder Urtheile für nichtig erklaͤrt, welche in derſelben Streitſache, unter denſelben Parteyen ergangen ſind, und wegen derſelben Gründe angefochten wurden. 2. Dieſe Auslegung geſchieht in der Form der Regierungs⸗ Verordnungen. 3. Sie kann von dem Caſſations⸗Hofe vor Erlaſſung des zwey⸗ ten Ausſpruches verlangt werden. 4. Wird ſie nicht verlangt, ſo kann der Caſſations⸗Hof nur bey vereinigten Seetionen und unter dem Vorſitze des Groß⸗Richters den zweyten Ausſpruch ergehen laſſen. 5. In dem durch den vorhergehenden Artikel vorgeſehenen Falle, muß die Auslegung von Rechts wegen geſchehen, wenn der dritte Aus ſpruch angefochten wird, und es wird zur Auslegung, in der im 2. Artikel vorgeſchriebenen Form, geſchritten. —— J. Buch. I. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Eivil Rechte. 7 5. Es iſt den Richtern verbothen, in der Form allgemein grltiger Vorſchriften und Verordnungen, die ihnen vorgelegten Rechtshändel zu entſcheiden. 6. Durch Privat⸗Vertraͤge kann man den Geſetzen, welche die Handhabung der öffentlichen Ordnung und die Er⸗ haltung der guten Sitten zum Zweck haben, nicht dero⸗ giren. F—xn Erſtes Buch. Von den Perſonen. Erſter Titeſ. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗ Rechte. Decret. den 8. März 1803. Promulg. den 18. des nehml. Monats.) Erſtes Capitel. Von dem Genuſſe der Eivil⸗Rechte. 7. De Ausübung der Civil⸗Rechte iſt von der Eigen⸗ ſchaft eines Staats⸗Bürgers unabhängig. Letztere erwirbt und behaͤlt man nur nach der Vorſchrift des Geſetze?, welches die Staats⸗Verfaſſung beſtimmt.*) **) N. IV. Conſtitution vom Jahre s. Art. 2. Jeder, der in Frankreich geboren und wohnhaft iſt, wenn er nach zurückgelegtem 21. Jahre ſich in das Bürgerregiſter ſeiner Gemeinde hat einſchreiben laſſen, und nachher ein Jahr lang auf dem Gebiethe des Reichs gewohnt hat, iſt franzöſiſcher Staatsbuͤrger. 5 1. Buch 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 8. Jeder Franzoſe ſoll der Civil⸗Rechte genießen. 9. Wer in Frankreich von einem Fremden geboren iſt, iſt berechtigt, in dem Jahre, welches auf den Zeitpunct ſei— ner Volljährigkeit folgt, die rechtliche Eigenſchaft eines Fran— zoſen in Anſpruch zu nehmen; nur muß er alsdann, wenn er in Frankreich ſich aufhält, erklaͤren, daß er daſelbſt ſein Do⸗ micil aufzuſchlagen gedenke, und wenn er in einem fremden Lande ſich aufhaͤlt, das Verſprechen von ſich geben, daß er ſeinen Wohnſitz in Frankreich aufſchlagen will, und in einem Jahre nach gemachtem Verſprechen ſich wirklich dort niederlaſſen. 10. Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem Franzoſen geboren wird, iſt ein Franzoſe.: Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem Franzoſen geboren iſt, der die rechtliche Eigenſchaſt eines 3. Ein Fremder wird franzöſiſcher Staatsbürger, wenn er nach zurückgelegtem 21. Jahre ſeine Abſicht ſich in Frankreich niederzu⸗ laſſen erklaͤrt hat, und zehn Jahre lang nacheinander daſelbſt wohn⸗ haft geblieben iſt. N. V. Senatus⸗Conſultum vom 19. Februar 1808. Art. 1. Die Fremden, welche dem Staate vichtige Dienſte leiſten werden, oder geleiſtet haben, oder Talente, Erfindungen und eine nützliche Induſtrie in ſeine Mitte bringen, oder große Etabliſſe⸗ mente errichten, koͤnnen zum Genuſſe des franzöſiſchen Staatsbürger⸗ Rechtes zugelaſſen werden; wenn ſie ihr Domicit ein Jahr lang in Frankreich gehabt haben. a. Dieſes Recht wird ihnen durch ein beſonderes Deeret er— theilt, welches auf den Bericht eines Miniſters nach Auhörung des Staats⸗Rathes erlaſſen wird. 3. Wer dieſes Recht erhaͤlt, dem wird eine Ausfertigung dieſes Derretes, mit dem Viſa des Groß⸗Richters Juſtitz Miniſters ver⸗ ſehen, ertheilt. 4. Mit dieſer Ausfertigung verſehen hat ſich der Impetrant vor die Municipalitaͤt ſeines Domieils zu ſtellen, um daſelbſt den Eid des Gehorſams den Conſtitutionen des Reichs und der Treue dem Kaiſer zu ſchwören. Ueber dieſe Eidesleiſtung ſoll Regiſter gefuͤhrt und ein Verbal⸗Prozeß aufgeſetzt werden. 1. Buch. 1 Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 7 Franzoſen verloren hat, kann allezeit durch Erfüllung der im 9. Art. vorgeſchriebenen Bedingungen dieſe Eigenſchaft wie⸗ der erlangen. 11. Der Fremde genießt in Frankreich eben der Civil⸗ Rechte, welche die Nation, zu welcher er gehört, den Fran⸗ zoſen durch Vertraͤge eingeräumt hat, oder einräumen wird⸗ 12. Die Fremde, die ſich mit einem Franzoſen verheira⸗ thet hat, folgt dem Zuſtande ihres Mannes. 13. Der Fremde, dem der Kaiſer erlaubt hat, feinen Wohnſitz in Frankreich aufzuſchlagen, genießt, ſo lange er da⸗ ſelbſt wohnen bleibt, aller Civil⸗Rechte,*) 14. Der Fremde, wenn er auch in Frankreich nicht re⸗ ſidirt, kann vor die franzöſiſchen Gerichte gefordert werden, um Verbindlichkeiten zu erfuͤllen, die er in Frankreich gegen einen Franzoſen übernommen hat. Man kann ihn ebenfalls bey den franzoͤſiſchen Gerichten wegen ſolcher Verbindlichkeiten belangen, die er in einem fremden Lande gegen einen Fran⸗ *) N. VI. Gutachten des Staats⸗Rathes vom 18. Prairial 11. J.(7. Junius 1803.) genehmiget den 20.(9. Junius). Der Staats⸗Rath, über die Frage, ob der Fremde, wel⸗ cher zufolge des Conſtitutions⸗Actes vom 22. Frimaire 3. Jahres franzöſiſcher Staatsbürger werden will, der Verfügung des 13. Artikels des Geſetzbuches Napoleons unterworfen ſey, wel⸗ cher dem Fremden den Genuß der Civil⸗Rechte in Frankreich, ſo lange er da wohnen bleibt, nur dann bewilliget, wenn der Kaiſer ihn ermächtigt hat, da ſeinen Wohnſitz auf⸗ zuſchlagen, iſt der Meinung, daß ein Fremder, der ſich in Frankreich. niederlaſſen will, in allen Faͤllen verbunden iſt, die Er⸗ laubniß des Kaiſers deßwegen nachzuſuchen, und daß, da diefe Erlaubniß, nach den umſtänden Modiſicationen, Beſchränkungen oder ſelbſt dem Widerrufe unterworfen ſeyn kann, es nicht thunlich jſt, durch allgemeine Regeln und Formen etwas in dieſer Hinſicht zu beſtimmen. **) N. VII. Geſetz über den perſönlichen Arreſt gegen Fremde, die in Frankreich kein Demicil haben, vom 10. September 1307 s 1. Buch. I. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 15. Einen Franzoſen kann man vor einem Gerichte in Frankreich wegen Verbindlichkeiten belangen, welche er in einem fremden Lande, ſelbſt mit einem Fremden, eingegangen hat. 16. Ohne Unterſchied der Gegenſtände, nur Handlungs⸗ Sachen ausgenommen, iſt der Fremde, der als Klaͤger auftritt, verbunden, für den Erſatz der durch den Prozeß verurſachten Koſten, Schäden und entbehrten Vortheile Bürgſchaft zu leiſten, es ſey dann, daß er Immobilien in Frankreich beſitze, die einen hinreichenden Werth haben, um dieſe Zahlungen ſicher zu ſtellen. Zweytes Capitel. Von dem Verluſte der Civil⸗Rechte. Erſter Abſchnitt. Von dem Verluſte der Civil⸗Rechte, in ſo fern er aus dem Ver⸗ luſte der rechtlichen Eigenſchaft eines Franzoſen entſteht. 17. Man hört auf ein Franzoſe im rechlichen Sinne zu ſeyn.: 1) durch die in einem fremden Lande er⸗ langte Naturaliſation; 2) durch eine von dem Kaiſer nicht Art. 1. Jedes condemnatoriſche Urtheil, welches zu Gunſten eines Franzoſen gegen einen Fremden erlaſſen wird, der in Frank⸗ reich kein Domicil hat, kann mittelſt des perſönlichen Arreſtes vollzogen werden. 2. Vor der Verurtheilung kann der Präſident des Gerichtes der erſten Inſtanz des Bezirkes, in dem der nicht domieilirte Fremde ſich aufhält, wenn die Schuld ſchon verfallen iſt, oder eingefordert werden kann, auf Anſtehen des franzöſiſchen Gläubigers, ſeine proviſoriſche Verhaftung verordnen, wenn hinlaͤngliche Urſachen hiezu vorhanden ſind. 3. Die proviſoriſche Verhaftung hat nicht Statt, oder hört auf, wenn der Fremde beweiſt, daß er auf dem franzöͤſiſchen Gebiethe ein Handlungs⸗Etabliſſement oder Immobilien von einem hinrei⸗ chenden Werthe beſitzt um die Zahlung der Schuld zu ſichern, oder wenn er als Bürgen eine in Frankreich domicilirte Perſon ſtellt, deren Zahlungskähigkeit auerkannt iſt. 1. Buch. 1. Tit. Von dem Genuffe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 5 autoriſirte Annahme eines öffentlichen, von einer fremden Re⸗ gierung, verliehenen Amtes; 3) endlich durch jedes in einem fremden Lande ohne Abſicht zurückzukehren errichtete Eta⸗ bliſſement.**) Die Anlegung eines Handelshaufes(les établissemens de commerce) ſoll niemahls ſo angeſehen werden, als ſey ſie ohne Abſicht einſt zuruͤckzukehren geſchehen. 18. Ein Franzoſe, der die rechtliche Eigenſchaft eines Franzoſen verloren hat, kann ſie jeder Zeit wieder erlangen, wenn er mit Erlaubniß des Kaiſers nach Frankreich zurück⸗ kehrt, und erklärt, daß er ſich daſelbſt niederlaſſen wolle, und daß er auf jede mit den franzoͤſiſchen Geſetzen im Widerſpruche ſtehende Auszeichnung Verzicht thue. 19. Eine Franzöſinn, die einen Fremden heirathet, folgt dem Zuſtande ihres Mannes⸗ Wird ſie Wittwe, ſo erhaͤlt ſie die xechtliche Eigenſchaft einer Franzoͤſinn wieder, vorausgeſetzt, daß ſie entweder in Frankreich wohnt, oder mit Erlaubniß des Kaiſers dahin zu⸗ ruͤckkehrt, und erklärt, daß ſie ſich dort niederlaſſen wolle. 20. Wer in den Fällen, wie ſie im 10., 18. und 19. Artikel beſtimmt ſind, die rechtliche Eigenſchaft eines Fran— zoſen wieder exhält, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen erfüllt hat, die in dieſen Artikeln ihm auferlegt ſind, und nur um ſolche Rechte auszuuͤben, die ihm nach dieſem Zeitpuncte zu ſeinem Vortheile anfallen. *) N. VIII. Kaiſerliches Decret vom 7. Januar 1808. Art. 1. Zufolge des 17. Artikels des Geſetzbuches Napoleons darf kein franzoͤſiſcher Geiſtlicher die Ertheilung eines Bisthums in partibus von dem Papſte weder nachſuchen noch annehmen, wenn er nicht vorher von nus auf den Bericht unſeres Cultus⸗ Miniſters hiezu autoriſirt worden iſt. 2. In Gemäßheit der Verfügungen des vorhergehenden Artikels kann kein franzöſiſcher Geiſtlicher, der zu einem Bisthume in par⸗ tibus ernannt iſt, die Weihe erhalten, bevor nicht ſeine Bullen im Staats⸗Rathe unterſucht worden ſind, und wir die Bekanntma⸗ chung derſelben erlaubt haben. 101 Buch. I. Tit Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 21. Ein Franzoſe, der, ohne Erlaubniß des Kaiſers, Kriegsdienſte im Auslande nimmt, oder einer fremden Mili⸗ tair⸗Corporation ſich einverleiben läßt, verliert die rechtliche Eigenſchaft eines Franzoſen. Er kann nur mit Erlaubniß des Kaiſers nach Frankreich zurückkehren, und die rechtliche Eigenſchaft eines Franzoſen nur dann wieder erhalten, wenn er die Bedingungen erfüllt, die dem Fremden auferlegt ſind, um Staats-Bürger zu wer— den; alles mit Vorbehalt der Strafen, welche das Criminal— Geſetz wider die Franzoſen verhängt, die wider ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder ſie in der Folge tragen werden. Zweyter Abſchnit t. Von dem Verluſte der Civil⸗Rechte, als Folge gerichtlicher Verurtheilungen. 22. Die Verurtheilungen zu ſolchen Strafen, deren Wir⸗ kung darin beſteht, daß ſie den Verurtheilten von aller Theil⸗ nahme an den Civil⸗Rechten ausſchließen, welche hier unten benannt ſind, ziehen den bürgerlichen Tod nach ſich. 23. Die Verurtheilung zum natürlichen Tode zieht den buͤrgerlichen Tod nach ſich. 24. Die übrigen lebenslänglichen Leibesſtrafen ziehen den buͤrgerlichen Tod nur in ſo ferne nach ſich, als das Geſetz dieſe Wirkung damit verbindet. 25. Durch den buͤrgerlichen Tod verliert der Verurtheilte das Eigenthum an allen Guͤtern, die er beſaß. Seine Suc⸗ eeſſion wird zu Gunſten ſeiner Erben eröffnet, denen ſein Ver⸗ moͤgen auf die nehmliche Art anfällt, als wenn er natürlich und ohne Teſtament geſtorben waͤre. Er kann fernerhin weder ſelbſt erben, noch das Vermögen, das er in der Folge erworben hat, durch Erbrecht auf andere bringen. Er kann über ſeine Güter, ganz oder zum Theile nicht disponiren, es ſey durch Schenkungen unter den Lebenden, oder durch Teſtament, noch aus dieſem Grunde etwas empfan⸗ έ gen, es ſey dann unter dem Titel von Alimenten. Buch. k Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. 11 Er kann weder zum Vormund ernannt werden, noch zu den Verrichtungen mitwirken, die ſich auf die Vormundſchaft beziehen. Er kann nicht Zeuge in einem feyerlichen oder authentiſchen Acte ſeyn, noch bey Gerichte als Zeuge angenommen werd den. Er kann bey Gerichte weder als Beklagter noch als Klaͤger anderſt auftreten, als unter dem Nahmen und durch die Da⸗ zwiſchenkunſt eines beſondern Curators, den ihm das Gericht ernennt, bey welchem die Klage angebracht worden iſt. Er iſt unfaͤhig eine Heirath zu ſchließen, die irgend eine bürgerliche Wirkung hervorbringe. Die Heirath, die er vorher geſchloſſen hatte, iſt in Be⸗ ziehung auf alle ihre buͤrgerl ichen Wirkungen aufgelbſet. Sein Ehegatte und ſeine Erben können, jeder für ſeinen Antheil, die Rechte ausuͤben, und die Klagen anſtellen, die bey ſeinem natürlichen Tode eintreten würden. 26. Die Verurtheilungen auf angehoͤrte Vertheidigung des Angeklagten(contradictoriſche Verurti heilungen) ziehen den bürgerlichen Tod nur von dem Tage an nach ſich, da ſie wirklich oder im Bildniß vollſtreckt worden ſind. 27. Die Contumacial⸗ Na eeiheiaaen(wider Abweſende, die nicht erſchienen ſind) ziehen den buͤrgerlichen Tod erſt nach den fünf Jahren nach ſich, die auf die Vollſtreckung des Urtheils im Bildniß folgen. In der Zwiſchenzeit kann der Verurtheilte ſich ſtellen. 28. Diejenigen, die in contumaciam verurtheilt ſind, bleiben waͤhrend der fünf Jahre, oder bis ſie in dieſer Zwi⸗ ſchenzeit ſich ſtellen, oder in Verhaft genommen werden, von der deiban der Cioil⸗Rechte ausgeſchloſſen. hre Guͤter werden auf eben die Art verir valtet, und ihre Rechte ausgeübt, wie dieß bey Abweſenden geſchieht. 29. Wenn derjenige, der in contumaciam verurtheilt worden, ſich binnen fünf Jahren von dem Tage der Vollſtreckung des Urtheils zu rechnen freywillig ſtellt, oder in dieſer Iwſihene zeit ergriffen und in Verhaft genommen wird, 4 iſt d Urtheil hiedurch von Rechts wegen vernichtet; der Angek!* 12 I. Buch. 1. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte. wird in den Beſitz ſeiner Guͤter wieder eingeſetzt und aufs neue gerichtet, und wenn er durch dieſen neuen Gerichtsſpruch zu derſelben, oder auch zu einer andern Strafe, die gleich⸗ falls den bürgerlichen Tod nach ſich zieht, verurtheilt wird, ſo hat dieſer nur von dem Tage an Statt, an welchem das zweyte Urthfil vollſtreckt worden iſt. 30. Wird derjenige, der in contumaciam verurtheilt war, und ſich entweder nicht geſtellt hatte, oder erſt nach fuͤnf Jahren in Verhaft genommen worden iſt, durch das neue Urtheil los⸗ geſprochen, oder nur zu einer Strafe verurtheilt, die den bür⸗ gerlichen Tod nicht nach ſich zieht, ſo tritt er fuͤr die Zukunft und von dem Tage an, da er wieder bey Gerichte erſchienen iſt, in den vollen Genuß ſeiner Civil⸗Rechte wieder ein; aber das erſte Urtheil behält fuͤr das Vergangene die Wirkungen, welche in der Zwiſchenzeit, die nach Ablauf der fuͤnf Jahre bis zum Tage ſeiner Erſcheinung vor Gerichte, verſtrichen iſt, der bürgerliche Tod nach ſich gezogen hatte. 31. Stirbt derjenige, der in contumaciam verurtheilt war, in der Gnadenzeit von fuͤnf Jahren, ohne ſich geſtellt zu haben, oder ergriffen und in Verhaft genommen worden zu ſeyn, ſo wird er ſo angeſehen, als ſey er im unwverletzten Zuſtande ſeiner Rechte geſtorben. Das Contumacial-⸗Urtheil wird hiedurch kraft des Geſetzes vernichtet. Der Klage des beſchädigten Theils geſchieht gleichwohl dadurch kein Ab⸗ bruch; ſie kann aber wider die Erben des Verurtheilten nux durch einen Civil⸗Prozeß angeſtellt werden. 32. In keinem Falle ſetzt die Verjährung der Strafe den Verurtheilten fuͤr die Zukunft in ſeine Civil⸗Rechte wieder ein. 33. Die Güter, welche der Verurtheilte erworben hat, ſeitdem er den bürgerlichen Tod ſich zugezogen, und in deren Beſitze er am Tage ſeines natürlichen Todes iſt, fallen dem Staate kraft ſeines Rechts auf erbloſe Guͤter anheim. Der Kaiſer kann deſſen ungeachtet, zum Vortheile der Wittwe, der Kinder oder der Verwandten des Verurtheilten hierüber ſolche Verfuͤgungen treffen, die ihm die Menſchlich⸗ keit einflöſen wird. t. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 13 Zweyter Titel. Von den Acten des Civil⸗Standes, (Deeret den 11. März 1803. Promulg. den 21. des nehml. Monats Erſtes Capitel. Allgemeine Verfügungen. 34. Die Acte des Civil⸗Standes müſſen das Jahr, den Tag und die Stunde, wo ſie aufgenommen werden, die Vor⸗ nahmen, die Geſchlechtsnahmen, das Alter, das Gewerbe und den Wohnort aller derjenigen ausdrucken, die darin ge⸗ nannt werden.*) 35. Es iſt den Beamten des Civil⸗Standes unterſagt, den Acten, die ſie aufnehmen, weder durch Anmerkungen noch auf irgend eine andere Art des Ausdrucks etwas anders einzu⸗ rücken, als was von den Erſcheinenden erklaͤrt werden muß. 36. In den Faͤllen, in welchen die Intereſſenten nicht ver⸗ bunden ſind, in Perſon zu erſcheinen, duͤrfen ſie ſich durch *) N. IX. Inſtruction des Groß⸗Richters Juſtitz⸗Miniſters an die kai⸗ ſerlichen Procuratoren vom 3. Junius 1807. Ich bin unterrichtet, daß in einigen Gemeinden des Reichs die Mitglieder der Ehrenlegion oder ihre Familien durch Unwiſſenheit oder Nachläßigkeit des Vortheils beraubt worden ſind, die Eigen⸗ ſchaft eines Mitgliedes der Ehrenlegion in ihre Heiraths⸗ oder die Sterbe⸗Acte ihrer Eltern, oder in die Geburts⸗Aecte ihrer Kinder eingetragen zu ſehen. Die Eigenſchaft eines Mitgliedes der Ehrenlegion iſt ein zu koſtbares Zeugniß der Huld Seiner kaiſerlichen und königlichen Ma⸗ jeſtät, und ein zu ehrenvoller Beweis der dem Staate geleiſteten Dienſte, als daß die Beamten des Civil⸗Standes nicht mit der größten Pünetlichkeit hievon, ſo oft der Fal eintritt, in ihren Aeten Erwaͤhnung thun müſſen. Sie haben daher die gehörigen Maßregeln zu ergreifen, daß dieſe Eigenſchaft jederzeit ausgedruckt werde, und dem zu Folge den Mairen und Adjuncten ihres Beiirkes die deßhalb nöthigen Wei⸗ ſungen zu geben. 14 I. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. einen andern, der mit einer Special⸗Vollmacht in authentiſcher Form verſehen iſt, vertreten laſſen. 37. Nur Mannsperſonen, die wenigſtens ein und zwan⸗ zig Jahre alt ſind, Verwandte oder nicht, dürfen bey den Acten des Cioil⸗Standes als Zeugen vorgeführt werden; ſie werden von den Intereſſenten ſelbſt gewaͤhlt. 38. Der Beamte des Civil⸗Sta des muß den erſcheinen⸗ den Theilen oder ihren Bevollmächtigten und den Zeugen die Acte vorleſen. Es ſoll in denſelben Meldung ven der Erfüllung dieſer Formalität geſchehen. 39. Dieſe Acte muͤſſen von dem Beamten des Cioil⸗ Standes, von den erſcheinenden Theilen und den Zeugen unter— zeichnet werden, oder man muß die Urſache anführen, welche die Erſcheinenden und die Zeugen zu unterzeichnen verhinderte.*) *) N. X. Gütachten des Staats⸗Raths vom 12. Thermwidor 12. J. (21. Junius 1804) genehmiget vom Kaiſer den 25.(3. Auguſt.) Der Staats⸗Rathac. über die Frageob die von dem Miniſter des Innern vorgelegten Formulare der Acte des Civil⸗Standes den Beamten des Civil⸗Srandes überſendet werden ſollen, um die Gleichfoͤrmigkeit derſelben im ganzen Reiche zu ſichern, in Erwägung’ daß wenn es vor⸗ züglich bey dieſem Gegenſtande gefaͤhrlich ſeyn kann, buchſtäblich dieſe oder jene Redaetion vorzuſchreiben, ſo daß jede andere unterſagt waͤre/ wedurch die Subſtanz des Aetes ſeibſt gefährdet werden koͤnnte, (welchem Nachtheile man dadurch hat vorbeugen wollen, daß man keine beſondere Formulare in das Geſetzbuch Napoleons aufgenom⸗ men hat,) e doch für eine zahlreiche Claſſe von Beamten, welche nicht alle einen gleichen Grad von Erfahrung haben, ſehr vortheil⸗ haft iſt, einen Leitfaden zu geben, allein daß dieſes kein Gegenſtaud eines Geſetzes oder eines kaiſerlichen Deeretes ſeyn kann, weil, wenn man Formulare annehmen will, ſie bloß als Rathſchlaͤge und nicht als Vorſchriften, als Beyſpiele und nicht als ſtrenge ver⸗ bindende Verſügungen gelten können: iſt der Meinung, daß die vorgelegten Formulare weſentlich gut, und nach obigem Geſichts⸗ puncte nützlich ſind, allein daß ſie nur im Wege des miniſteriellen Unterrichts, den Beſehlen gemaͤß, welche der Kaiſer iu ertheilen fuͤr zweckmäßig finden mag, bekannt gemacht werden koͤnnen. I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 15 40. Die Acte des Civil⸗Standes ſollen in jeder Gemeinde in ein oder mehrere Regiſter, die doppelt gefuͤhrt werden, ein⸗ getragen werden. 41. Die Regiſter ſollen vom Präſidenten des Gerichtes der erſten Inſtanz, oder von dem Richter, der deſſen Stelle vertritt, in ununterbrochen fortlaufender Reihe auf jedem Blatte mit Ziffern verſehen, mit dem Handzuge beglaubigt, und, welches das erſte und letzte Blatt ſey, ſoll noch beſonders bemerkt werden. 42. Die Acte ſollen in die Regiſter hintereinander, ohne einen freyen Zwiſchenraum zu laſſen, eingetragen werden. Ausſtreichungen und ſonſt wo hingeſchriebene Zuſätze müſſen, ſo wie der Hauptinhalt des Actes, genehmigt und unterzeich⸗ net werden. Im Schreiben darf man ſich keiner Abkürzungen bedienen, noch irgend ein Datum mit Ziffern ausdrucken. 43. Am Ende eines jeden Jahres ſollen die Regiſter von dem Beamten des Civil⸗Srandes foͤrmlich abgeſchloſſen, und den Monat darauf eines der Exemplare in die Archire der Gemeinde, das andere in die Kanzelley des Gerichts der erſten Inſtanz niedergelegt werden.*) *) N. XI. Kaiſerliches Deeret über die alphabetiſchen Tabellen des Civil⸗Standes, vom 20. Julius 1807. Art. 1. Die alphabetiſchen Tabellen des Civil⸗Standes ſollen auch küuftig alle Jahre verfertiget, und alle zehn Jahre zuſammen⸗ geſchmelzen werden, damit ſie für eine jede Gemeinde nur eine einzige bilden, und zwar vom letzten Ergänzungstage des J. 10(a1. September 1802) auzufangen, bis zum 1. Januar 1813, und ſo weiter von zehn zu zehn Jahren. 2. Die Beamten des Cioil⸗Standes haben die jaͤhrlichen Ta⸗ bellen in dem Monate zu verfertigen, der auf die Schließung des Regiſters des vorhergehenden Jahres folgt, und ſie müſſen ſolche einem jeden Duplicate der Regiſter beyfuügen; zu dieſem Ende ha⸗ beu unſere kaiſerlichen Proeuratoren zu wachen, daß in der Zeitfriſt von drey Monaten eine doppelte Ausfertigung von den Mairen an die Kauzelley des Gerichtes abgeſchickt werde. 16 1. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 44. Mit dem Duplicat der Regiſter, das bey der Kan⸗ zelley des Gerichts hinterlegt werden muß, ſollen auch die 3. Die Decennal⸗Tabellen(Tabellen von zehn Jahren) ſollen in den ſechs erſten Menaten des 11. Jahres von den Actuarien (greffiers) der Tribunäle der erſten Inſtanz verfertiget werden. 4. Die jährlichen und Decennal⸗Tabellen ſollen auf Stempel⸗ papier verfertiget und von den reſpeetiven Depoſitaren beglanbiget werden. 5. Von den Oecennal⸗Tabellen werden für jede Gemeinde drey Ausfertigungen gemacht; eine bleibt auf der Gerichts⸗Kanzelley; die zweyte wird dem Präfecten des Departements zugeſendet, und die dritte jeder Mairie, welche zum Bezirke des Gerichtes gehoͤrt. 6. Die für die Praͤfeetur gemachten Ausfertigungen werden den Gerichtsſchreibern von den Fonds bezahlt, welche für die Ver⸗ waltungs⸗Ausgaben des Departements beſtimmt ſind, und zwar ein Centime für jeden Nahmen, worunter der Preis des Stempels nicht begriffen iſt, jeder Bogen muß ſechs und neunzig Nahmen oder Zeilen enthalten. 7. Die für die Gemeinden beſtimmten Ausfertigungen werden von jeder derſelben bezahlt, und müſſen ſo wie die übrigen verfer⸗ riget ſeyn. 8. Für die Ausfertigung, welche bey dem Gerichte bleibt, wird dem Gerichtsſchreiber unter der Rubrik Gerichtskoſten nichts als das Stempelpapier vergütet. 9. Die Decennal⸗Tabelle ſoll in folgender Form verfertiget werden: Departement Decennal⸗Tabelle der Heiraths⸗Acte der Ge⸗ meinde vom 21. September 1802 bis yye zum I. Januar 1813, verfertigt in Gemäß⸗ Arrondiſſem. heit des kaiſerl. Decrets vom 25. Julius 1807. —— Nahmen und Vornahmen Datum der Acte der oder Gemeinde Verheiratheten. der Regiſter. . 1803-1813. Albrecht(Claude), ver⸗ Den 2. Vendemiair —,— heirathet mit Franziskan 11. Jahres oder den 3. Chalais. Januar 1806 ꝛc. 1. Buch. Il. Tit. Von den Aecten des Civil⸗Standes. 17 Vollmachten und andere Urkunden, die den Acten des Civil⸗ Standes beygefuͤgt werden muͤſſen, nachdem ſie vorher mit dem Handzuge des Producenten und jenem des Beamten des Civil⸗Standes verſehen ſind, auf gedachter Kanzelley deponirt werden. 45. Jedermann iſt berechtigt, von denjenigen, bey denen die Regiſter des Civil⸗Standes hinterlegt ſind, Auszuüge aus dieſen Regiſtern ſich ausfolgen zu laſſen. Die Auszuͤge, die als gleichlautend mit den Regiſtern ausgeliefert, und von dem Präſidenten des Gerichtes der erſten Inſtanz, oder von dem Richter, der ſeine Stelle vertritt, beglaubiget ſind, ha⸗ ben ſo lange volle Beweiskraft, bis ſie durch eine förmliche Inſcription als falſch angefochten werden⸗*) 10. Von den Geburts⸗ Heiraths⸗Eheſcheidungs⸗ und Sterbe⸗ Acten ſollen beſondere Tabellen, ſo wohl jaͤhrlich als alle zehn Jahre gemacht werden, jedoch ſo, daß ſie aufeinander folgen. *) N. Xll. Gutachten des Staats⸗Rathes über die Auszüge aus den Regiſtern des Civil⸗Standes, welche von Augeſtellten der Mairie, die man Seeretare zu neunen pflegt, abgeliefert werden vom 6. Junius 1807/ genehmiget vom Kaiſer den 2. Julius des nehmlichen Jahres. Der Staats⸗Rath, welcher Einſicht von einem Vortrage ge⸗ nommen hat, der von dem Miniſter des Innern an Seine Majeſtät den Kaiſer und König erſtattet worden, und worin der Miniſter verlangt, daß der Staats⸗Rath über die Gültigkeit der Auszüge aus den Regiſtern des Civil⸗Standes und der Aete der Mairie, die von Angeſtellten der Mairie, welche man Seeretare zu nennen pflegt, abgeliefert und beglaubiget werden, entſcheiden möge; In Erwägung,.) daß das Geſetz vom 28. Pluvios 8. J. die Secretare der aufgehobenen Municipal⸗Verwaltungen nicht wieder eingeführt, noch das Recht öffentliche Aete zu unterzeichnen einem Angeſtellten der dermahligen Mairien ertheilt hat, daß daher dieſe Angeſtellten keinem Aete, keiner Ausfertigung und keinem Auszuge aus den Aeten der Autoritäten eine authentiſche Form geben koͤn⸗ nen, weil es Grundſatz iſt, daß jemand nur in ſo fern einen zffentlichen Charakter beſitzt, als er ihn vom Geſetze erhalten hat. 2 —— —— ——. α — — —— — *— — —— — 14. 1. Buch. 11. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. 46. Sind keine Regiſter vorhanden geweſen, oder ſind ſie verloren, ſo ſoll der Beweis durch Urkunden ſowohl, als durch Zeugen zugelaſſen werden, und in dieſen Fällen können 2) Daß deſſen ungeachtet ſeit dem Geſetze vom 28. Pluvios eine große Anzahl von Auszügen aus den Regiſtern des Civil⸗ Standes mit der Beglaubigung und Unterſchrift von Augeſtellten, die ſich den Titel Seeretare oder General⸗Secretare der Mairie geben, abgeliefert worden iſt; daß mehrere dieſer Aete bey den gerichtlichen Behörden angenommen worden ſind, und zur Ba⸗ ſis oder zu Beweisſücken bey Urtheilen oder noch nicht enrſchiede⸗ nen Prozeſſen gedient haben, welche von vorne angefangen werden müßten, wenn dieſe Auszuͤge nicht als authentiſch angenommen wuͤrden; 3) Daß dieſe Auszüge von gedachten Angeſtellten in gutem Glauben abgeliefert und ebenſo von den Parteyen angenommen worden ſind; von den Angeſtellten, welche aus einigen Regierungs⸗ Aeten ſchließen konnten, daß man in ihnen einen öffentlichen Cha⸗ rakter anerkenne, von den Parteyen; welche den allgemeinen Irr⸗ thum um ſo weniger erkennen konnten/ als beynahe der größte Theil dieſer Auszüge ſeit dem Geſetze vom 20. Ventos 11. J. von den Praͤſidenten der Gerichte erſter Inſtanz, und vorher von den Depar⸗ tements⸗Praͤfeeten oder andern Beamten, die im Falle ihrer Abwe⸗ ſenheit oder Verhinderung ihre Stelle vertraten, legaliſirt worden ſind: 4) Und daß endlich zu allen Zeiten und bey allen Geſetzgebun⸗ gen der allgemeine Irrthum und der gute Glaube hinreichten, um bey Aeteu und ſelbſt bey Urtheilen Unregelmäßigkeiten zu decken, welche die Parteyen weder vorherſehen noch verhindern konnten: Iſt der Meinung 1. Daß alle Auszüge aus den Regiſtern des Civil⸗Standes, welche ſeit dem Geſetze vom 28. Pluvios s. J. unter der Beglau⸗ bigung und Unterſchrift von Angeſtellten, die man Secretare oder General⸗Seeretare der Mairie uennt, bis zum Tage der Verkündi⸗ gung des gegenwärtigen Gutachtens gemacht worden ſind, für au⸗ thentiſch gehalten werden müſſen, wenn dieſe Unterſchrift, vor dieſer letzten Spoche, von den Mairen oder Präfecten des Depar⸗ emens vor dem Geſetze vom 20. Ventos 11. J.(11. Maͤrz 1803) eder ſeit dem von den Praͤſidenten der Gerichte der erſten Inſtanze 1. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. 19 die Heirathen, Geburten und Sterbfälle eben ſo gut durch Regiſter und Papiere, die von den verſtorbenen Eltern her⸗ rühren, als durch Zeugen bewieſen werden. oder von andern öffentlichen Beamten, welche einige Zeit hindurch die Functionen der einen oder der andern verſahen, legaliſirt wor⸗ den ſind, jedoch mit Vorbehalt des Rechtes dergleichen Aete im ein⸗ tretenden Falle durch eine förmliche Inſeription als falſch anzugreifen; 2. Daß der Miniſter des Junern von neuem durch eine In⸗ ſtruetion in Erinnerung bringen muß, daß die Angeſtellten bey den Mairien, die ſich Seeretare und General⸗Secretare nennen, keinen oͤffentlichen Charakter haben, daß ſie keinen Act, keine Ausfertigung ſo wie keinen Auszug der obrigkeitlichen Acte authen⸗ tiſch machen können, und daß insbeſondere Auszuͤge aus den Acten des Civil⸗Standes nur von dem öffentlichen Beamten ausgefertiget werden können, bey dem die Regiſter deponirt ſind; 3. Und daß im Allgemeinen, um jeder Zweydeutigkeit vorzu⸗ beugen, der Miniſter die Maire wieder an den Grundſatz erinnern muß, daß in den Acten, wo der Verwalter allein verantwortlich iſt, ſeine Unterſchrift allein hinreicht, und daß in denſelben keine andere vorkommen darf. N. XIII. Cireular des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miuiſters au die Praͤſidenten der Gerichte der erſten Inſtanz und an die bey denſelben augeſtellten kaiſerlichen Procuratoren, vom 27. Auguſt 1807. Ein Gutachten des Staats⸗Naths, genehmiget von ſeiner Majeſtät den 2. verſloſſenen Monats Julius und welches in das Geſetz⸗Bülletin Nro. 150 eingeruͤckt iſt, bringt den Mairen die Verbindlichkeit in Erinnerung, die ihnen auferlegt iſt, alle Acte ihrer Verwaltung ſelbſt zu unterzeichnen, und macht ihnen bekaunt, daß die Angeſtellten bey den Mairien, unter der Benennung der Secretare, keinen öffentlichen Charakter haben, und daß ſie aus dieſem Grunde keinen Act, keine Ausfertigung ſo wie keinen Aus⸗ zug aus Acten der Autoritäten authentiſch machen können. Der Miniſter des Innern hat den Herrn Präfecten aufgetragen ſchiek⸗ liche Maßregeln zu ergreifen, um dem Mißbrauche ein Ende zu machen, der ſich in dieſer Hinſicht eingeſchlichen hatte. Seine Excellenz empfiehlt ihnen, den Mairen zu bemerken, daß kein Aet des Civil⸗Standes, welcher von den Angeſtellten der Mairien aus⸗ gefertiget iſt, von den Präſidenten der Gerichte legalifirt werden — — — ’ 20 1. Buch. II. Tit. Von den Aecten des Civil⸗Standes. 47. Jeder Act des Civil⸗Standes, er mag Franzoſen oder Auslaͤnder betreffen, der in einem fremden Lande gefer— tiget worden, hat volle Beweiskraft, wenn er nach der im beſagtem Lande hergebrachten Form abggfaſſet iſt. 48. Alle im Auslande gefertigten Acte des Civil⸗Stan⸗ des der Franzoſen ſind gültig, wenn ſie von den diplomati⸗ wird, und daß die Angeſtellten, welche künftig was immer für Verwaltungs⸗Aete unterſchreiben, ſich in den Fall ſetzen, entweder von Amts wegen oder von den Parteyen, die von dieſen Aeten kei⸗ nen Gebrauch machen konnten, gerichtlich belangt zu werden Ich lade ſie daher ein, von ihrer Seite zur Verhinderung dieſer Mißbräuche mitzuwirken. N. XlV. Cireular des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters an die kaiſerlichen Prseuratoren, vom 21. April 1806. Ich bin unterrichtet, daß mehrere Depoſitare der Regiſter des Civit⸗Standes, welche vor dem Geſetze vom 20. September 1792 gefuͤhrt worden ſind, nicht mit Genauigkeit die Aete abſchreiben, von denen ſie Ausfertigungen abliefern, und daß ſie die Erwäh⸗ nung auslaſſen, daß dem vorgezeigten Kinde die Taufe ertheilt worden iſt. Die Hinweglaſſung, welche gedachte Beamten ſich erlauben, iſt durch kein Geſetz befohlen; ſie begehen daher einen Mißbrauch, indem ſie ſich ſolche zu Schulden kommen laſſen. Uebrigens muß ja ſchon im Allgemeinen jede Ausfertigung eines Aetes mit der Urſchrift gleichförmig ſeyn, und zufolge des Artikels 45 des Geſetz⸗ buches Napoleons müſſen die Auszüge der Aete des Civil⸗Standes gleichlautend mit den Regiſtern ausgefertiget werden; in dieſer Hinicht handeln die Beamten des Civil⸗Standes, welche ſie ver⸗ ſtümmeln, geradezu gegen das Geſetz. Ich trage Ihnen auf, dieſer Unordnung ein Ende zu machen!: und die Maire und andere Depoſitare der Regiſter des Civil⸗Stan⸗ des in Ibrem Bezirke auf die wahren Grundſätze über dieſen Gegen⸗ ſtand zuruͤckzufuͤhren. N. XV. Kaiſerliches Deeret vom 12. Julius 1807 in Betreff der Gebühren, welche die öffentlichen Beamten des Civil⸗Standes zu erheben berechtiget ſind. I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 21 ſchen Agenten, oder von den Conſuln, den franzöſiſchen Ge⸗ ſetzen gemäß, aufgenommen worden ſind. 49. So oft es nöthig ſeyn wird, am Rande eines ſchon eingetragenen Actes eines andern, der ſich auf den Civil— Stand bezieht, zu erwähnen, ſoll dieſes auf Anſuchen der Intereſſenten, durch den Beamten des Civil-Standes auf den Art. 1. Zufolge der Geſetze... ſollen die te zßfentlichen Be⸗ amten des Civil⸗Standes auch künftig erheben, Für jede Ausfertigung eines Geburts⸗Sterhe- und Verkün⸗ digungs⸗Actes der Heirath..... Fr. 30 C. Nebſidem für Stempel⸗Gebuͤhr und das Zehntel mehr für die Kriegstaxre....... 83 1 13 Für die Ausfertigungen der Heitacht⸗ Abotüun⸗ und Eheſcheidungs⸗Acte... 60 Nebſtdem fuͤr Stempel⸗ Gebühr und Kriegztate. 33 1 43 2. In den Städten von 50,000 Seelen und darüber, für jede Ausfertigung der Geburts⸗Sterbe⸗ und Verkuͤu⸗ digungs⸗Acte der Heirath..—.. 58 Nebſtdem fuͤr Stempelgebühr und Srtegagare. 33 12 333 Fuͤr die Ausfertigungen der Heirauh Adowtions ⸗ und Eheſcheidungs⸗Acte.... 1 Nebſtdem für Ctempalsebühr und Lriegzta⸗. 33 1 83 3.(Dieſer Artikel beſtimmt die Taxen für Paris). 4. Es iſt unter der auf die Erpreſſung(Concuſſion) geſetzten Strafe verbothen, andere Taxen und Gebuͤhren zu fordern. Für die Verfertigung gedachter Aecte und die Eintragung der⸗ ſelben in die Regiſter iſt nichts zu entrichten. 5. Gegenwärtiges Decret ſoll beſtaͤndig mit großer Schrift in allen Büreaux und Orten, wo Erklaͤrungen über den Civil⸗ Stand gemacht werden, ſo wie auf allen Depots der Regiſter ange⸗ heftet ſeyn. 22 1. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. laufenden oder auf den im Archive der Gemeinde aufbewahr⸗ ten Regiſtern, und durch den Actuar bey dem Tri⸗ bunal der erſten Inſtanz auf den bey der Gerichts⸗Kanzelley hinterlegten Regiſtern geſchehen. Zu dem Ende ſoll der Beamte des Civil⸗Standes in den drey naͤchſten Tagen den kaiſerlichen Procurator bey dem beſagten Gerichte hievon be⸗ nachrichtigen, und dieſer hat dafür Sorge zu tragen, daß die Erwaͤhnung in beyden Regiſtern gleichlautend geſchehe. 50. Jede Uebertretung der vorherigen Artikel, welche von den darin benannten Beamten geſchieht, wird bey dem Ge⸗ richte der erſten Inſtanz eingeklagt, und mit einer Geldbuße beſtraft, die nicht über hundert Franes betragen datf. 51. Jeder Bewahrer der Regiſter iſt für alle darin vor— kommenden Verfälſchungen, ſo viel den Schadens-Erſatz betrifft, verantwortlich, jedoch mit Vorbehalt ſeines ihm etwa noch zuſtehenden Regreſſes gegen die Urheber beſagter Verfälſchungen. 52. Jede Veränderung, jedes Falſum in den Acten des Civil⸗Standes, jede Einſchreibung dieſer Acte, wenn ſie auf ein fliegendes Blatt, und anderſt als in den dazu beſtimm⸗ ten Regiſtern geſchehen iſt, gibt den Parteyen ein Recht auf Schadens⸗Erſatz, mit Vorbehalt der im peinlichen Geſetz⸗ buche beſtimmten Strafen. 53. Der kaiſerliche Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz iſt verbunden, den Zuſtand der Regiſter zur Zeit, als ſie bey der Gerichts-Kanzelley deponirt werden, zu unter⸗ ſuchen. Ueber dieſe Unterſuchung muß er einen ſummariſchen Verbal⸗Prozeß aufſetzen, jede Uebertretung des Geſetzes und jedes Verbrechen, das von den Beamten des Civil⸗Standes begangen ſeyn mag, denunciren, und auf Verurtheilung zu den Geldbußen wider ſie antragen.**) *) N. XVI. Inſtruction des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗ Miniſters an die kaiſerlichen Procuratoren, vom 22. Brumaire 14. J.(13. November 1805.) 1. Buch. II. Dit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. 23 54. In allen Fällen, wo ein Gericht der erſten Inſtanz üͤber Acte urtheilt, die auf den Civil⸗Stand Bezug haben, können die dabey intereſſirten Parteyen wider den Ausſpruch die üblichen Rechtsmittel ergreifen. Mehrere von Ihnen haben mir folgende Fragen vorgelegt, 1. Ob das Gericht der erſten Inſtanz, welches vemöge des z0. Artikels des Geſetzbuches Napoleons über die Uebertretungen des Geſetzes, deren ſich die Beamten des Civil⸗Standes ſchuldig machen, als Zuchtgericht nach den durch den 2. Tit. des Geſetzbu⸗ ches uͤber Verbrechen und Strafen vorgeſchriebenen Formen, oder bloß als Civil⸗Gericht nach den Formen des Civil⸗Prozeſſes verfah⸗ ren müſſe; 2. Ob dieſe Beamten, gegen welche nach dem 53. Artikel des nehmlichen Geſetzbuches der kaiſerliche Procurator die Verurthei⸗ lung zu requiriren beauftragt iſt, unmittelbar bey dem Gerichte belangt werden koͤnnen, oder ob zuvor die Klage gegen ſie durch die höhere Obrigkeit autoriſirt werden müſſe. Der Staats⸗Rath hat über dieſe zwey Fragen ein Gutachten gegeben, welches von dem Kaiſer den 4. Pluvios 12. J. genehmiget worden iſt. Ueber die erſte Frage war er der Meinung, daß, da das Erkennt⸗ niß über die Uebertretungen des Geſetzes, welche von den Beamten des Civil⸗Standes bey Führung der Regiſter geſchehen ſind, durch den Fo. Artikel des Geſetzbuches Napoleons den Gerichten der erſten Inſtanz eingeraͤumt worden iſt, man dieſe Vergehen nicht vor die Zucht⸗Gerichte bringen könne, ohne den Text des Geſetzes abzuaͤndern und ſeine Strenge zu vermehren. Ueber die zweyte Frage iſt ſeine Meinung, daß man die Beam⸗ ten des Civil⸗Standes nicht als Agenten der Regierung betrachten kann, und daß ſie daher die Wohlthat des 75. Art. der Conſtit u⸗ tion in Anſpruch zu nehmen nicht berechtiget ſind. Die Verfah⸗ rungsart bey der Klage gegen ſie iſt in den Beweggründen des 2. Ditels des Geſetzbuches Napoleons, ſo wie ſie bey dem Geſetzgebungs⸗ Corps entwickelt wurden, vorgeſchrieben; dort beißt es:„Der Commiſſar fertiget einen ſummariſchen Verbal⸗Prozeß; er denuneirt die Vergehen, und trägt auf die Verurtheilung zu den Geldbußen an. u Die Autoriſation der höhern Obrigkeit wird alſo nicht erfor⸗ dert; und dieſer Grundſatz muß um ſo mehr gehandhabt werden, als das Recht der Aufſicht, welches die Regierungs⸗Commiſſare über das Betragen der Beamten des Civil⸗Standes haben! dadurch 1 —— — — b — A 24 1. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. Zweytes Capitel. Von den Geburts⸗Acten. 55. Jede Geburt ſoll in den erſten drey Tagen nach der Niederkunft dem Beamten des Civil⸗Standes des Orts ange⸗ zeigt werden; das Kind muß ihm vorgezeigt werden. erhöht wird; letztere muͤſſen daher, im Uebertretungsfalle, unmit⸗ telbar oder auf die bloße Requiſition des Commiſſars bey den Ge⸗ richten belangt werden. Dieſes Gutachten loͤſet alle in dieſer Hinſicht erhobene Schwierigkei⸗ ten, und Sie haben es zu befolgen. Nur muß ich Ihnen bemerken, daß, da ich Seiner Majeſtät einen Bericht über die Klagen, welche gegen die Beamten des Civil⸗Standes anzuſtellen ſind, vorgelegt habe, Sie bis auf weitern Befehl keine anheben müſſen, dieſe haͤtten dann ein materielles Falſum oder jede andere Handlung, welche nach dem Geſetze ein Verbrechen iſt, ſich zu Schulden kommen laſſen. — Sie muͤſſen jedoch wachen, daß gedachte Beamten jaͤhrlich die Duplicate ihrer Regiſter auf der Kanzelley Ihres Gerichtes deponiren. 1 N. Xvll. Cireular des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters vom 10. September 1806. Ich habe Ihnen den 22. Brümaire 14. Jahres das von Seiner Majeſtät den 4. Pluvios 12. J. genehmigte Gutachten des Staats⸗ Nathes bekannt gemacht, welches von der Art und Weiſe handelt, wie die Beamten des Civil⸗Standes wegen der Unregelmäßigkeiten, die ſie begehen, zu belangen ſind. Da mehrere von Ihnen, zufolge dieſes Gutachtens die Anfrage bey mir gethan haben, welche Arten von Unregelmäßigkeiten und Uebertretungen des Geſetzes von Seiten der Beamten des Civil⸗ Standes, von Ihnen verfolgt werden muͤßten, ſo habe ich Seine Majeſtät von Ihrer Ungewißheit in dieſem Puncte unterrichtet. Die Schwierigkeit, in dieſer Sache etwas im Allgemeinen feſt⸗ zuſetzen, und die Furcht, daß mehrere von Ihnen ſich verpflichtet glanben möchten, auch wegen unbedeutender Unregelmäßigkeiten, gerichtliche Verfolgungen anzuſtellen, haben Seine Majeſtaͤt bewo⸗ gen, mich, auf ein neues Gutachten des Staats⸗Raths, zu autori⸗ ſiren, Ihnen vorzuſchreiben, keine Klagen anzuheben, bevor Sie mir nicht vorlaͤufig die Thatſachen vorgetragen haben, die nach Ihrer Meinung gerichtliche Verfolgungen nach ſich ziehen muͤßten. I. Buch. I1. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 25 56. Die Geburt des Kindes muß von dem Vater, eder in Ermangelung des Vaters von den Doctoren der Arzney⸗ oder Wundarzney⸗Kunde, den Hebammen, Geſundheits⸗Beam⸗ ten oder von andern Perſonen, die bey der Geburt zugegen geweſen ſind, und wenn die Mutter außer ihrem Wohnorte niedergekommen iſt, bon der Perſon, bey welcher ſie gebo— ren hat, angezeigt werden. Der Geburte⸗Act ſoll ſogleich in Gegenwart zweyer Zeu— gen abgefaßt werden. 57. Der Geburts-Act muß den Tag, die Stunde und den Ort der Geburt, das Geſchlecht des Kindes, und die Vornahmen, die man ihm gegeben hat, die Vornahmen, Geſchlechts-Nahmen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern, ſo wie der Zengen enthalteu. 5) Zu Folge dieſer Euntſcheid ung haben Sie mir jedesmahl einen Bericht zu erſtatten, wenn ſie Unregelmäßigkeiten, Nachläßigkeiten oder Uebertretungen des Geſetzes entdecken, welche Beamte des Civil⸗ Standes ſich haben zu Schulden kommen laſſen und die Ihnen von der Art ſcheinen, daß ſie den Gerichten denuneirt und nach den Verſügungen des Geſetzbuches Napoleons beſtraft werden müſſen; ich werde Ihnen dann anzeigen, was Sie weiter zu thun haben. *.) N. XVIII. Kaiſerliches Decret vom 4. Julius 1806, über die Art, wie der Act, durch den der Beamte des Civil Standes conſtatirt, daß ein Kind ohne Leben ihm vorgezeit worden ſey, abgefaßt werden muß. Art. 1. Wenn die Leiche eines Kindes, deſſen Geburt nicht eingetragen worden iſt, dem Beamten des Civil⸗Standes vorgezeigt wird, ſo ſoll dieſer Beamte nicht ausdrucken, daß ein ſolches Kind geſtorben, ſondern nur daß es ihm ohne Leben vorgezeigt worden ſey. Er ſoll nebſtdem die Erklärung der Zeugen über die Nahmen, Vornahmen, Eigenſchaften und Wohnorte der Eltern des Kindes aufnehmen, ſo wie über die Anzeige des Jahres, Tages und der Stunde, wo das Kind aus dem Schoſe der Mutter gekommen iſt. 2. Dieſer Act wird nach ſeinem Datum in die Sterbe⸗Regiſter eingetragen, ohne daß hieraus etwas in Betreff der Frage gefolgert werden koönne, ob das Kind gelebt habe oder nicht. N. XIX. Geſetz vom 11. Germinal 11. J.(1. April 1803) über die Vornahmen und Veraͤnderungen der Geſchlechts⸗Nahmen. — —— — — — V „5 I. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. 38. Jeder, der ein neugebornes Kind findet, iſt verbun⸗ den, es dem Beamten des Civil⸗Standes, mit den Kleidun⸗ gen und andern bey dem Kinde geſundenen Effecten zu über⸗ nefern, und alle Umſtände der Zeit und des Ortes, wo er es gefunden hat, anzugeben. — Erſter Titel. Von den Vornahmen. Art. 1. Von der Verkündigung des gegenwaͤrtigen Geſetzes anzurechnen, können allein die Nahmen, welche in den verſchiede⸗ nen Calendern gebräuchlich ſind, und jene der in der alten Ge⸗ ſchichte bekanuten Perſonen, als Vornahmen in den Regiſtern des Civil⸗Standes ang nommen werden, welche beſtimmt ſind die Ge⸗ burt der Kinder zu conſtatiren; und es iſt den oͤffentlichen Beam⸗ ten unterſagt, andere in ihren Aeten auzunehmen. 2. Jeder, der gegenwärtig als Vornahmen den Nahmen einer eriſtirenden Familie oder jeden andern Nahmen führt, der nicht in der Bezeichnung des erſten Artikels begriffen iſt, kann die Veränderung deſſelben verlangen, nur muß er die Verfügungen des gedachten Artikels beobachten. 3. Die Veränderung geſchicht zu Folge eines Urtheils des Bezirks⸗Gerichts, welches die Berichtigung des Actes des Civil⸗ Staudes verordnet. Dieſes Urtheil wird nach Anhörung des kaiſerlichen Proeurators auf eine einfache Bittſchrift desjenigen erlaſſen, welcher die Ver⸗ anderung nachſucht, wenn er großjährig oder emancipirt iſt, und feiner Eltern oder ſeines Vormundes, wenn er minderjährig iſt. Zweyrer Titel. Von den Veränderungen der Geſchlechts⸗Nahmen. 4. Jeder, der einige Urſache hat, ſeinen Geſchlech ts⸗Nahmen zu verändern, muß ein durch Gründe unterſtütztes Geſuch an die Regierung einſenden. 5. Die Regierung entſcheidet hierüber in der Form, welche für Regierungs⸗Verordnungen vorgeſchrieben iſt. 6. Wenn ſie das Geſuch bewilliget, ſo erlaubt ſie durch einen in der⸗ ſelben Form erlaſſenen Beſchluß die Veränderung des Geſchlechts⸗Nah⸗ die 8 1. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes 2 Hierüber ſoll ein umſtaͤndlicher Verbal-⸗Prozeß verfertiget werden, der überdieß noch das anſcheinende Alter des Kindes, ſein Geſchlecht, die Nahmen, die man ihm geben, und die Civil⸗Autorität, welcher man es übergeben wird, enthalten muß. Der Verbal⸗P ozeß muß den Regiſtern elngetragen werden. 7 mens; dieſer Beſchluß hat aber ſeine Wirkung erſt nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, als er in das Geſetz⸗ Bülletin eingeruͤckt worden iſt. 7. Während dieſes Jahres iſt jedem, der hiezu berechtiget iſt, geſtattet, bey der Regierung eine Bittſchrift einzureichen, um die Widerrufung des Beſchluſſes zu bewirken, welcher die Nahmens⸗ Veränderung erlaubt; und dieſe Widerrufung wird von der Regie⸗ rung ausgeſprochen, wenn ſie den Einſpruch gegruͤndet findet. 8. Iſt kein Einſpruch geſchehen, oder ſind jene, die gemacht wurden, verworfen worden, ſo hat der Beſchluß, welcher die Ver— änderung des Nahmens erlaubt, nach Verlauf des Jahres ſeine volle und ganze Wirkung. 9. Durch gegenwaͤrtiges Geſetz ſind die Verfügungen der beſteheu⸗ den Geſetze nicht aufgehoben, welche in Betreff der Streitigkeiten über die Abkunft, die eine Veränderung des Geſchlechts⸗Nahmens nach ſich ziehen, erlaſſen worden ſind, dieſe ſollen auch künftig bey den Gerichten nach den gewöhnlichen Formen betrieben werden. N. XX. Kaiſerliches Deeret in Betreff der Juden, welche kei⸗ nen beſtimmten Familien⸗ und Vornahmen haben, vom 20. Ju⸗ lius 1808. Art. 1. Diejenigen Unterthanen unſers Reichs, welche ſich zu dem hebraͤiſchen Cultus bekennen, und welche bis jetzt keine be ſtimmte Familien⸗ und Vornahmen haben, ſind verbunden, binnen drey Monaten nach der Verkuͤndung unſers gegenwärtigen Decretrs ihrer anzunehmen, und ſolche vor dem Beamten des Civil⸗Staudes der Gemeinde, wo ſie ihr Domicil haben, zu erklären. 2. Die fremden Juden, die im Reiche zu wohnen kommen und in dem durch den 1. Artikel vorgeſehenen Falle ſich befinden, ſind verbunden, innerhalb dreyer Monate nach ihrem Eintritte in Frankreich die nehmliche Formalität zu erfüllen. 3. Als Familien⸗Nahmen wird kein aus dem alten Teſtamente gezogener Nahme ſo wie kein Nahme einer Stadt augenommen Als Vornahmen dürfen diejenigen genommen werden, welche durch das Geſetz vom 11. Germ. 11. J.(1. April 1803) gutgeheißen ſind. 28 I. Buch. IlI. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 59. Wird ein Kind während einer Seereiſe geboren, ſo muß in den erſten vier und zwanzig Stunden in Beyſeyn des Vaters, wenn er gegenwärtig iſt, und zweyer Zeugen, die man aus den Schiffs⸗Offizieren, oder in Ermangelung derſelben aus den Schiffsleuten zu nehmen hat, der Geburts⸗ Art verfertiget werden. Dieſen Act ſoll auf den Seeſchiffen des Kaiſers, der Verwaltungsbeamte des Sceweſens,(l'off- 4. Die Conſiſtorien, wenn ſie das Verzeichniß der Juden ihrer Gemeinheit aufnehmen, ſind gehalten zu verifieiren und der Obrig⸗ keit anzuzeigen, ob jeder einzelne die durch die vorhergehenden Ar⸗ tikel vorgeſchriebenen Bedingniſſe erfüllt hat Sie ſind gleichfalls verbunden, jene Juden ihrer Gemeinheit unter Aufſicht zu halten und der Obrigkeit anzuzeigen, welche ihren Nahmen aͤndern würden, ohne den Vorſchriften des erwähnten Geſetzes vom 11. Germinal 11. Jahres nachgekommen zu ſeyn. 5. Ausgenommen ſind von den Verfügungen unſers gegenwär⸗ tigen Decretes die Juden unſerer Staaten oder die fremden Juden, welche ſich in denſelben niederlaſſen, wenn ſie bekannte Vor⸗ und Geſchlechts⸗Nahmen haben, welche ſie beſtändig geführt haben, wenn gleich dieſe Vor⸗ und Geſchlechts⸗Nahmen aus dem alten Teſtamen⸗ te oder von den Staͤdten hergenommen ſind, die ſie bewohnten. 6. Die Juden, von welchen im vorhergehenden Artikel die Rede iſt, und welche ihre Vor⸗ und Geſ ylechts⸗Nahmen beybchalten wollen, ſind nichts deſto weniger verbunden, deßhalb eine Erklärung abzu⸗ geben, nehmlich: die Juden unſerer Staaten, vor der Mairie der Gemeinde, wo ſie ihr Domicil haben, und die fremden Juden, vor jener, wo ſie ihren Wohnſitz aufzuſchlagen gedenken, dieß alles in der im 1. Artikel beſtimmten Friſt. 7. Die Juden, welche die durch gegenwärtiges Deeret vorge⸗ ſchriebenen Formalitäten und zwar in der darin anberaumten Friſt nicht erfüllen, werden außer dem Gebiethe des Reichs geſchickt: jene, welche in einem öffentlichen Acte oder in einem unter Privat⸗ unterſchrift eingegangenen verbindlichen Acte willkührlich ihren Nahmen geaͤndert haben ohne den Verfügungen des Geſetzes vom 11. Germinal 11. J. nachzukommen, ſollen zu Folge der Geſetze, und ſogar als Falſarien nach Beſchaffenheit der umſtände beſtraft werden. I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 29 cier d'administration de la miarine) und auf den Schiffen, die einem Caper oder einem Handelsmanne gehören, der Schiffs⸗Capitaine, der Rheder, oder der Schiffspatron auf⸗ ſetzen. Der Geburts⸗Act muß der Rolle der Schiffsmann⸗ ſchaft als Fortſetzung eingetragen werden. 60. In dem erſten Hafen, wo das Schiff, es ſey um auszuruhen, oder wegen jeder andern Urſache, jene der Ab⸗ tacklung ausgenommen, einlaufen wird, ſind die Verwaltungs⸗ Beamten des Seeweſens, der Schiffs⸗Capitaine, der Schiffs⸗ herr, oder Patron verbunden, zwey authentiſche Ausfertigun⸗ gen der Geburts⸗Acte, die ſie verfaßt haben, zu hinterlegen, nehmlich wenn es ein franzoͤſiſcher Hafen iſt, auf dem Buüͤ⸗ reau des préposé à l'inscription maritime, und wenn es ein fremder Hafen iſt, in die Haͤnde des Conſuls. Eine von dieſen Ausfertigungen bleibt auf dem Büreau de l'inscription maritime oder in der Conſulats⸗Kanzelley aufbewahrt; die andere muß dem Miniſter des Secweſens eingeſchickt werden, der eine von ihm beglaubigte Abſchrift eines jeden dieſer Acte dem Beamten des Cioil⸗Standes an dem Wohnorte des Vaters des Kindes, oder weun der Vater unbekannt iſt, an jenem der Mutter zuzuſenden hat. Dieſe Abſchrift ſoll den Regiſtern ſogleich eingetragen werden. 61. Sobald das Schiff in den Hafen eingelaufen iſt, wo es abgetackelt wird, muß die Rolle der Schiffs⸗Mannſchaft auf dem Buͤreau des préposé à l'inscription maritime hin⸗ terlegt werden. Dieſer hat eine von ihm unterzeichnete Aus⸗ fertigung des Geburts⸗Actes dem Beamten des Civil⸗Stan⸗ des, an dem Wohnorte des Vaters des Kindes, oder am Wohnorte ſeiner Mutter, wenn der Vater unbekannt iſt, zuzuſenden. Dieſe Ausfertigung ſoll den Regiſtern ſogleich eingerückt werden. 62. Der Act uͤber die Anerkennung eines Kindes ſoll den Regiſtern auf den Tag, da ſie geſchehen iſt, eingetragen, und hievon am Rande des Geburts⸗Actes, wenn einer vor⸗ handen iſt, Meldung gethan werben, 30 1. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. Drittes Capitel. Von den Heiraths⸗Acten. 63. Vor Schließung der Ebe ſoll der Beamte des Cioil⸗ Standes zwey Aufgebothe mit einem Zwiſchenraum von acht Tagen, auf einen Sonntag, vor der Thuͤre des Gemeinde⸗ Hauſes machen. In dieſen Aufgebothen, ſo wie in dem Acte, der hierüber verfertiget wird, muͤſſen ausgedruckt ſeyn die Vornahmen, die Geſchlechts⸗Nahmen, das Gewerbe und die Wohnorte der künftigen Ehegatten, der Umſtand, ob ſie volljährig oder minderjaͤhrig ſeyen, endlich die Vornahmen, Geſchlechts⸗Nahmen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer Eltern. Dieſer Act muß nebſtdem die Tage, Orte und Stunden ausdrucken, wo die Aufgebothe geſchehen ſind. Er ſoll in ein beſonderes einfach geführtes Regiſter geſchrieben werden, welches von Blatt zu Blatt, wie im 41. Artikel be⸗ ſtimmt iſt, numerirt und mit dem Handzuge verſehen ſeyn, und am Ende eines jeden Jahrs auf die Kanzelley des Be⸗ zirks⸗Gerichtes deponirt werden muß⸗ 64. Von einem Aufgebothe zum andern und waͤhrend der ganzen Zwiſchenzeit von acht Tagen ſoll ein Auszug des Verkündigungs⸗Actes an der Thüre des Gemeinde⸗Hauſes an⸗ geheftet bleiben. Vor dem dritten Tage nach dem zweyten Aufgebothe, den Tag dieſes Aufgebothes nicht miteinbegrif⸗ fen, darf die Ehe nicht geſchloſſen werden. 65. Iſt die Ehe nicht in Fahresfriſt nach Umlauf der fuͤr die Aufgebothe beſtimmten Zeit geſchloſſen worden, ſo kann ſie nicht mehr eingegangen werden, als nachdem neue Aufgebothe nach der hieroben vorgeſchriebenen Form geſche⸗ hen ſind. 66. Die Einſprüche(Oppoſitions⸗Acte), die wider eine Heirath eingelegt werden, ſollen auf dem Original und der Abſchrift von den Opponenten oder ihren Berollmaͤchtigten, die mit einer Special⸗Vollmacht in authentiſcher Form ver⸗ ſehen ſind, unterzeichnet werden; ſie muͤſſen nebſt einer Ab⸗ ſchrift der Vollmacht den Parteyen entweder in Perſon 1. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 31 oder an ihrem Wohnorte, und dem Beamten des Civil⸗Stan⸗ des, der ſein Viſa auf das Original zu ſetzen hat, inſinuirt werden. 67. Der Beamte des Civil⸗Standes muß ohne Aufſchub die Oppoſitionen auf dem Verkündigungs⸗Regiſter ſummariſch bemerken. Am Rande, wo dieſe Oppoſitionen eingetragen ſind, muß er ebenfalls der Urtheile oder der Acte, wodurch ſie aufgehoben worden, wenn ihm eine Ausfertigung davon zugeſtellt worden iſt, erwähnen. 68. Im Falle einer Oppoſition darf der Beamte des Civil⸗Standes, ehe ihm die Jufhebung derſelben zugeſtellt worden iſt, nicht zum Heiraths-Acte ſchreiten, bey Strafe von dreyhundert Francs, nebſt dem Erſatze aller hiedurch verurſachten Schaͤden und des entbehrten Gewinns(dom— mages-intéréts.) 69. Sind keine Oppoſitionen eingelegt worden, ſo ſoll auch hievon in dem Heiraths-Acte Erwähnung gethan wer⸗ den, und wenn die Aufgebothe der Ehe in mehrern Gemein⸗ den geſchehen ſind, ſo ſollen die Parteyen von dem Be— amten des Civil⸗Standes einer jeden Gemeinde ein Zeugniß beybringen, welches beweiſet, daß keine Oppoſition einge⸗ legr worden iſt. 70. Der Beamte des Civil⸗Standes ſoll ſich den Ge— burts⸗Act von jedem der kuͤnftigen Ehegatten einhändigen laſſen. Der Ehegatte dem es etwa unmöglich ſeyn möchte, ſich ihn zu verſchaffen, kann ihn dadurch erſetzen, daß er ei— nen Notorietäté⸗Act(Art über die Kundbarkeit, act“ de no toriété) von dem Friedensrichter ſeines Geburts⸗ oder Wohn⸗ ortes beybringt. 21. Der Notorietäts⸗Act muß eine von ſieben Zeugen, gleichviel ob ſie männlichen oder weiblichen Geſch lechts, ver⸗ wandt oder nicht verwandt ſind, geſchehene Erklarung uüber die Vornahmen, den Geſchlechts⸗Nal hmen, das Gewerbe und den Wohnort des künſtigen Ehegatten, und ſeiner Eltern 32 I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. wenn ſie bekannt ſind, ſodann den Ort und ſo viel moͤglich, den Zeitpunct ſeiner Geburt, und die Urſachen enthalten, die verhindern, den Act ſelbſt darüber beyzuhringen. Die Zeugen muͤſſen den Act über die Kundbarkeit mit dem Frie— deusrichter unterzeichnen, und gibt es einige unter ihnen, die nicht unterzeichnen können oder im Schreiben unerfahren ſind, ſo muß auch dieſes angemerkt werden. 72. Der Notorietaͤts-Act muß dem Gerichte der erſten Inſtanz des Ortes, wo die Heirath vor ſich gehen ſoll, vor— gelegt werden. Das Gericht gibt oder verſagt hierauf nach Anhoͤrung des kaiſerlichen Procurators ſeine Beſtätigung, je nachdem es die Ausſagen der Zeugen und die Gründe, we— gen welcher man den Geburts-Act nicht beybringen kann, zureichend findet oder nicht. 73. Der authentiſche Act, welcher die Einwilligung der Eltern, oder Großeltern, oder bey Abgang derſelben, die Einwilligung der Familie enthält, muß die Vorunahmen, die Geſchlechts-Nahmen, das Gewerbe und den Wohnort des kuͤnftigen Ehegatten, und aller derjenigen, die zu dem Acte mitwirken, ſo wie den Grad ihrer Verwandtſchaft ausdrucken. 74. Die Ehe ſoll in einer Gemeinde geſchloſſen werden, wo einer von beyden Ehegatten ſein Domicil hat. In Be⸗ ziehung auf die Heirath hat man ſein Domicil in einer Ge⸗ meinde, wenn man ſechs Monate nach einander daſelbſt ge— wohnt hat. 73. An dem Tage, den nach Verlauf der Verkündigungs⸗ Friſten die Parteyen hiezu beſtimmt haben, ſoll der Beamte des Civil⸗Standes ihnen auf dem Gemeinde⸗Hauſe, in Bey⸗ ſeyn von vier Zeugen, wozu Verwandte und Nicht⸗Verwandte gewählt werden können, die oben angeführten Acte, die ſich auf ihren Stand und auf die Formalitäten der Heirath be⸗ ziehen, ſodann das ſechste Caͤpitel des Titels von der Ehe, welches die wechſelſeitigen Rechte und Pflichten der Eheleute enthaͤlt, vorleſen. Er ſoll ſich von jedem Theile einzeln und nacheinander die Erklärung geben laſſen, I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 32 daß ſie ſich zum Manne und zur Frau nehmen wollen. Die⸗ ſemnach erklärt er im Nahmen des Geſetzes, daß ſie durch das Band der Ehe verbunden ſind, und ſetzt auf der Stelle hierüber einen Act auf. 76. In dem Heiraths⸗Acte müſſen ausgedruckt werden: 1) Die Vornahmen, Geſchlechts⸗Nahmen, das Gewerbe, das Alter, die Geburts⸗Orte und die Wohnorte der Ehe⸗ gatten; 4 2) Ob ſie volljährig oder minderjaͤhrig ſeyen; 3) Die Vornahmen, Geſchlechts⸗Nahmen, das Gewerbe, und die Wohnorte der Eltern; 4) Die Einwilligung der Eltern, Groß⸗Eltern, und jene der Familie, in dem Falle, wo ſie erfordert wird; 5) Die Acte über das ehrerbiethige Nachſuchen des elter⸗ lichen Raths, wenn deren gemacht worden; 6) Die in den verſchiedenen Wohnorten geſchehenen Aufgebothe; 7) Die Oppoſitionen, wenn deren gemacht wurden, ihre Aufhebung, oder die Bemerkung, daß keine Oppoſition ein⸗ gelegt worden; 8) Die Erklärung der Contrahenten, daß ſie ſich einan⸗ der zu Ehegatten nehmen, und der von dem öffentlichen Be⸗ amten geſchehene Ausſpruch ihrer ehelichen Verbindung; 9) Die Vornahmen, Geſchlechts⸗Nahmen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte der Zeugen und ihre Erklä⸗ rung, ob ſie mit den Parteyen verwandt oder verſchwägert ſeyen, von welcher Seite her, und in welchem Grade. Viertes Capitel. Von den Sterbe⸗Acten. 77. Keine Beerdigung darf ohne Erlaubniß des Beamten des Civil⸗Standes geſchehen. Er ertheilt ſie auf nicht geſtem⸗ peltem Papier, und unentgeldlich; aber nicht eher, als nachdem er ſich zu dem Verſtorbenen verfuͤgt hat, um ſich 3 34 I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. ſeines wirklichen Hinſcheidens zu verſichern, und vier und zwanzig Stunden nach dem Hinſcheiden. Ausgenommen bleiben jedoch die in den Polizey Verordnungen beſonders beſtimmten Faͤlle.*) 78. Der Sterbe⸗Act wird von dem Beamten des Civil⸗ Standes auf die Erklaͤrung zweyer Zeugen verfertiget; dieſe Zeugen ſollen, wo moͤglich, die zwey naͤchſten Verwandten oder Nachbarn ſeyn, oder wenn jemand außer ſeinem Wohn⸗ orte geſtorben iſt, die Perſon, bey welcher er geſtorben, und ein Verwandter oder ein anderer⸗ 79. Der Sterbe⸗Act muß die Vornahmen, den Geſchlechts⸗ Nahmen, das Alter, Gewerbe und den Wohnort des Verſtor⸗ benen enthalten; ferner die Vornahmen und den Geſchlechts⸗ Nahmen des andern Ehegatten, wenn die verſtorbene Perſon verheirathet, oder im Wittwenſtande war, endlich die Vornah⸗ men, Geſchlechts⸗Nahmen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte derjenigen, welche dieſe Erklärungen als Zeugen abgegeben haben, und ſind ſie Verwandte des Verſtorbenen,“ zugleich den Grad ihrer Verwandtſchaft. *) N. XXI. Kaiſerliches Deeret vom 4. Thermidor 12. J.(23. Julius 1805) über die Erlaubniß, welche die Beamten des Civil⸗Standes zu ertheilen haben, damit eine Leiche beerdiget werden dürfe. Es iſt allen Mairen, Adjuncten und Mitgliedern der Munick⸗ pal⸗Verwaltungen verbothen, den Trausport, die Praͤſentation, die Niederſetzung an einem Orte, die Beerdigung einer Leiche, und die Eröffnung der Begraͤbnißorte zu erlauben; allen Kirchenfabri⸗ ken und Conſiſtorien, ſo wie allen andern, welche die zu den Begraͤbniſſen erforderlichen Lieferungen zu machen das Recht haben, beſagte Lieferungen zu machen; allen Pfarrern, Deſſerventen und Paſtoren, irgend eine Leiche abzunehmen oder außerhalb der Kir⸗ ſchen und Tempeln ſie zu begleiten, wenn ihnen nicht eine Erlaub⸗ niß des Beamten des Civil⸗Standes zur Beerdigung vorgezeit wor⸗ den iſt; unter der Strafe als Uebertreter des Geſetzes verfolgt zu werden. I. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. 35 Eben dieſer Act muß ferner, in ſo weit man davon Nach⸗ richt haben kann, die Vornahmen, Geſchlechts⸗Nahmen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern des Verſtorbenen, nebſt ſeinem Geburts⸗Orte enthalten. 80. Die Sterbfaͤlle in den Militair⸗ und Civil⸗Spitä⸗ lern oder andern öffentlichen Haͤuſern ſind die Obern, Direc⸗ toren, Verwalter und Hausherrn in den naͤchſten vier und zwanzig Stunden dem Beamten des Civil⸗Standes anzuzei⸗ gen verbunden. Dieſer muß, um ſich des Hinſcheidens zu verſichern, ſich dahin verfügen, und nach Vokſchrift des vor⸗ hergehenden Artikels einen Act uͤber die ihm gemachten Er⸗ klaͤrungen, und uͤber die von ihm eingezogenen Erkundigun⸗ gen verfertigen.* *) N. XXII. Gutachten des Staats⸗Rathes über die Beweiſe, welche über den Sterbfall der Wili Perſonen zugelaſſen werden können, vom 12. Germinal 13. J. genehmiget vom Kaiſer den 17. Germinal(7. April 1805). Der Staats⸗Rath zc. ꝛc. iſt über die Frage, ob man in Ermangelung poſitiver Beweiſe über den Sterbfall einer Militair⸗ Perſon an ihrer Stelle Vermuthungen annehmen könne, die ſich aus mündlichen Zeugen⸗Ausſagen oder aus einer mehrere Jahre hindurch dauernden Abweſenheit ergeben, Der Meinung, 1. Daß es ſehr gefährlich ſeyn würde, bloße Notorietaͤts⸗Acte, welche nicht zur gehörigen Zeit abgefaßt wurden, und gröſtentheils auf erkauften oder ſchwachen Perſonen abgedrun⸗ genen Zeugniſſen beruhen, als Beweiſe eines Sterbfalles zuzulaſ⸗ ſen; daß alſo dieſe Verfahrungsart nicht Statt haben kann; 2 Daß in Betreff der Abweſenheit die Wirkungen derſelben in Rückſicht des Vermoͤgens durch das Geſetzbuch Napoleons be⸗ ſtimmt ſind, daß man nicht weiter gehen, noch die Ehe eines Abweſenden nach einer gewiſſen Anzahl von Jahren für aufgelöſet erklären kann; daß in der That mehrere Frauen von Militair⸗Per⸗ ſonen ſich in dieſer Hinſicht in einer unangenehmen Lage be⸗ finden mögen, daß aber dieſe Betrachtung bey der Diseuſſion des Geſetzbuches Napoleons nicht wichtig genug geſchienen hat, um ſie von der Verbindlichkeit frey zu ſprechen, einen geſetzlichen Beweis beyzubringen, ohne welche man die Geſellſchaft traurigeren Irrthuͤ⸗ mern und viel größern Nachtheilen ausſetzen würde, als die Uebet der Privat⸗Perſonen ſind, denen man abhelfen wollte. ze I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Etandes. Ueberdieß ſollen in den beſagten Spitaͤlern und Haͤuſern beſondere Regiſter geführt werden, die beſtimmt ſind, um dieſe Erklärungen und eingezogenen Nachrichten darin einzutragen⸗ Der Beamte des Civil⸗Standes ſoll den Sterbe⸗Act dem Beamten, der an dem letzten Wohnorte des Verſtorbenen die⸗ ſelbe Stelle verſieht, einſenden, und dieſer ihn gleichfalls ſei⸗ nen Regiſtern eintragen. 81. Aeußern ſich Zeichen oder Spuren eines gewaltſamen Todes, oder andere Umſtaͤnde, welche deßhalb einen Verdacht erwecken; ſo darf die Beerdigung nicht eher geſchehen, als nachdem ein Polizey⸗Beamter unter dem Beyſtande eines Doctors der Arzney⸗oder Wundarzney⸗Kunde über den Zuſtand des Leichnams, und über die Umſtände, welche hierauf Bezug haben, ſo wie uͤber die Nachrichten, die er über die Vor⸗ nahmen, den Geſchlechts⸗Nahmen, das Alter, Gewerbe, den Geburts⸗ und Wohnort des Verſtorbenen einziehen konnte, einen Verbal⸗Prozeß gefertiget haben wird. 82. Der Polizey⸗Beamte iſt gehalten, dem Beamten des Civil⸗Standes an dem Orte, wo die Perſon verſtorben iſt, ſogleich alle Nachrichten einzuſenden, die in ſeinem Verbal⸗ Prozeſſe enthalten ſind, und nach denſelben iſt der Sterbe⸗ Act zu verfaſſen. Eine Ausfertigung davon ſoll der Beamte des Civil⸗Stan⸗ des demjenigen zuſenden, der am Wohnorte des Verſtorbenen dieſelbe Stelle verſieht, wenn der Wohnort bekannt iſtz diefe Ausfertigung wird den Regiſtern eingetragen. 83. Die Criminal⸗Gerichtsſchreiber ſind gehalten, in den erſten vier und zwanzig Stunden nach der Vollſtreckung der Todes⸗Urtheile dem Beamten des Civil⸗Standes des Ortes⸗, Bey dieſer Lage der Dinge iſt der Staats⸗Rath der Mei⸗ nung, daß kein Grund vorhanden iſt, das gemeine Recht aufzu⸗ heden oder darin eine Ausnahme einzuführen, welche die Geſetz⸗ gebung nie zugelaſſen hat * I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 27 wo der Verurtheilte hingerichtet worden, alle im 79. Artikel ausgedruckten Nachrichten zuzuſenden, nach welchen alsdann der Sterbe⸗Act zu verfaſſen iſt. 84. Stirbt jemand in einem Gefängniſſe, Zwangs⸗ oder Einſperrungs⸗Hauſe, ſo haben die Aufſeher oder Gefangen⸗ Hüter den Beamten des Civil⸗Standes auf der Stelle hievoa zu benachrichtigen; dieſer muß, wie im 80. Artikel beſtimmt iſt, ſich dahin verfuͤgen, und den Sterbe⸗Act verfertigen. 85. In allen Faͤllen, wo jemand eines gewaltſamen Todes, oder in einem Gefaͤngniſſe oder Zwangs⸗Hauſe ver⸗ ſtorben iſt, oder hingerichtet worden, ſoll von dieſen Umſtän⸗ den in den Regiſtern gar nichts erwähnt, und jedesmahl der Sterbe⸗Act einzig nach der in dem 79. Artikel vorgeſchriebe⸗ nen Form verfertiget werden. 86. Ereignet ſich der Sterbfall auf einer Seereiſe, ſo ſoll darüber in den naͤchſten vier und zwanzig Stunden in Ge⸗ genwart zweyer Zeugen, die man aus den Schiffs⸗Offizieren, oder bey deren Abgang aus der Schiffs⸗Mannſchaft zu neh⸗ men hat, ein Act verfertiget werden. Dieſen Act hat auf den Seeſchiffen des Kaiſers der Verwaltungs⸗Beamte des Seeweſens, und auf den Schiffen, die einem Handelsmanne oder Kaper gehören, der Schiffs⸗Capitaine, der Rheder oder Schiffs⸗Pa⸗ tron abzufaſſen. Der Stecbe⸗Act wird auf die Rolle der Schiffs⸗Mannſchaft als Anhang eingeſchrieben. 87. Iun dem erſten Hafen, wo das Schiff, es ſey um einen Ruheplatz zu finden, oder wegen jeder andern Urſache als um abzutakeln, einlaufen wird, ſollen die Verwaltungs⸗ Beamten des Seeweſens, der Schiffs⸗Capitaine, der Schiffs⸗ Herr oder Patron, welche Sterbe⸗Acte abgefaßt haben, zwey Ausfertigungen davon dem 60. Artikel gemaͤß deponiren. So bald das Schiff in den Hafen eingelaufen iſt, wo es abgetakelt wird, ſoll die Rolle der Schiffs⸗Mannſchaft auf dem Büreau des Préposé à l'inscription maritime hinterlegt werd.n. Er hat eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung — — 4 — —— 5 — —— e tuuult 32 I. Buch. II. Tit. Von den Aeteu des Civil⸗Standes. des Sterbe⸗Actes dem Beamten des Civil⸗Standes, wo der Verſtorbene ſeinen Wohnort hatte, zuzuſenden. Dieſe Aus⸗ fertigung muß den Regiſtern ſogleich eingeruͤckt werden. Fuͤnftes Capitel. Von den Acten des Civil⸗Standes außer dem Gebiethe des Reichs, welche Militair⸗Perſonen betreffen. 88. Die außer dem Gebiethe des Reichs gefertigten Acte des Cioll⸗Standes, ſie betreffen Militair⸗ oder andere bey den Armeen augeſtellte Perſonen, ſollen nach den durch die vorherigen Verfuͤgungen vorgeſchriebenen Formen abgefaße werden, mit Vorbehalt der in den folgenden Artikeln ent⸗ haltenen Ausnahmen. 89. Der Quartier⸗Meiſter bey einem jeden Corps, das aus einem oder mehrern Bataillonen oder Schwadronen be⸗ ſteht, und der commandirende Hauptmann bey den audern Corps ſollen die Functionen des Beamten des Civil⸗Standes verrichten. In Betreff der Offiziere ohne Truppen, der Employés bey der Armee, hat der Muſterungs⸗Inſpector (inspecteur aux revues), der bey der Armee, oder dem Armee⸗Corps angeſtellt iſt, dieſelben Functionen zu verſehen. 90. Fuͤr die Acten des Civil⸗Standes ſoll ein eigenes Regiſter bey jedem Truppen-Corps geführt werden, das ſich auf die Individuen dieſes Corps bezieht, und ein anderes bey dem Stabe der Armee oder eines Corps der Armee für die Civil⸗Acten, welche die Offiziere ohne Truppen und die Employés betreffen. Dieſe Regiſter ſollen auf ehen die Weiſe, wie die andern Regiſter eines Corps und Stabes aufbewahrt, und bey dem Rückzuge der Corps oder der Ar⸗ meen auf das Gebieth des Reichs in die Kriegs⸗Archive hin⸗ terlegt werden. 91. Die Regiſter ſollen bey jedem Corps von dem Offi⸗ zier, der das Commando führt, und bey dem Stabe von dem Chef des General⸗Stabes ſortlaufend numerirt und mit dem Handzuge verſehen werden. I. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. 39 92. Die Geburts⸗Anzeigen ſollen bey der Armee in den erſten zehn Tagen nach der Niederkunft geſchehen. 93. Der Offizier, welchem die Fuͤhrung des Regiſters uüber den Civil⸗Stand aufgetragen iſt, ſoll in den erſten zehn Tagen nach der Eintragung des Geburts⸗Actes in das be⸗ ſagte Regiſter einen Auszug davon dem Beamten des Cioil⸗ Standes desjenigen Ortes zuſenden, wo der Vater des Kin⸗ des, oder wenn der Vater unbekannt iſt, wo die Mutter des Kindes zuletzt wohnte. 94. Die Aufgebothe bey der Heirath der Militajr⸗ und bey der Armee angeſtellten Perſonen ſollen an dem Orte ihres letzten Wohnſitzes geſchehen; ſie ſollen uͤberdieß, was die Individuen betrifft, die zu einem Corps gehören, bey der Tagesordre(ordre du jour) des Corps und in Betreff der Offiziere ohne Truppen und der Employés, bey der Tages⸗ ordre der Armee oder des Corps der Armee, wovon ſie einen Theil ausmachen, fünf und zwanzig Tage vor Schließung der Ehe kund gemacht werden⸗ 95. Gleich nachdem der Heiraths⸗Act in das Regiſter eingetragen iſt, ſoll der Offizier, der das Regiſter zu führen hat, eine Ausfertigung davon dem Beamten des Civil⸗Stan⸗ des an dem letzten Wohnorte der Ehegatten zuſenden. 96. Die Sterbe⸗Acte ſollen bey jedem Corps von dem Quartier⸗Meiſter, und was die Offiziere ohne Truppen und die Employes betrifft, von dem Muſterungs⸗Inſpector der Armee auf die Anzeige dreyer Zeugen verfertiget, und der Auszug aus dieſen Regiſtern in den naͤchſten zehn Tagen dem Beamten des Civil⸗Standes am letzten Wohnorte des Ver⸗ ſtorbenen eingeſandt werden.. 97. Iſt jemand in einem Feld⸗Lazarethe oder in einem ſtehenden(fuͤr einen Ort bleibend beſtimmten) Militair⸗Spitale geſtorben, ſo ſoll der Sterbe⸗Act von dem Director der gedach⸗ ten Spitäler verfertiget, und dem Quartier⸗Meiſter des Corps pder dem Muſterungs⸗Inſpector bey der Armee oder dem Corpz 40 1. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. der Armee, wozu der Verſtorbene gehoͤrte, eingeſandt werden. Dieſen Offizieren liegt es ob, eine Ausfertigung des Sterbe⸗ Actes an den Beamten des Civil⸗Standes am letzten Wohn⸗ orte des Verſtorbenen gelangen zu laſſen. 98. Der am Wohnorte der Parteyen angeſtellte Beamte des Civil⸗Standes, wenn ihm von der Armee die Ausferti⸗ gung eines Actes zugeſandt wird, der den Civil⸗Stand be⸗ trifft, iſt gehalten, ihn ſogleich den Regiſtern einzutragen. Sechſtes Capitel. Von der Berichtigung der Acte des Civil⸗Standes. 99. Wird auf Berichtigung eines Actes des Civil⸗Stan⸗ des angetragen, ſo hat die competente Gerichts⸗Behörde, nachdem der kaiſerliche Procurator in ſeinem Antrage vernom⸗ men worden, mit Vorbehalt der Appellation hierüber zu erkennen. Je nachdem ſich die Sache verhaͤlt, ſollen die intereſſirten Parteyen hiezu vorgefordert werden.) *) N. XXIII. Gutachten des Staats⸗Rathes über die Formalitaͤ⸗ ten, welche in Ruckſicht der Berichtigungen der Regiſter des Civil⸗ Standes beobachtet werden müſſen, vom 12. Nivos 10 J.(2. Jän. 1802) genehmiget von den Conſuln den 23. Vivos. Der Staats⸗Rath, welcher nach der Verweiſung der Conſuln, auf den Vortrag der Geſetzgebungs⸗Seetion, die Berichte der Miniſter der Gerechtigkeitspflege und des Innern discutirt hat, worin vorgeſchlagen wurde, daß durch einen Beſchluß die Berichtigung der Regiſter des Civil⸗Standes vom Departement der Ardeche, in welchen man Irrthuͤmer, Auslaſſungen und Verfälſchungen antrifft, verordnet werden moͤchte; Iſt der Meinung, daß die Grundſätze, auf welchen der Civil⸗Stand beruht, ſich jeder Berichtigung der Regiſter widerſetzen, welche nicht das Reſultat eines Urtheils waͤre, das von jenen Par⸗ teyen verlangt worden, die ein Intereſſe dabey haben, die Berich⸗ tigung nachzuſuchen oder zu beſtreiten; daß dieſe Grundſätze immer als die ſicherſte Garantie der geſellſchaftlichen Ordnung angeſehen worden ſind, daß die Ordonnanz von 1667 ſie feyerlich proclamirt hat, wodurch die enquêtes d'examen à futur abgeſchafft wurden, daß ſie neuerdings durch den Entwurf des dritten Geſetzes des Civil⸗ I. Buch. II. Tit. Von den Aeten des Civil⸗Standes. 41 100. Den intereſſirten Parteyen, die weder auf dieſe Be⸗ richtigung angetragen hatten, noch dazu vorgefordert worden ſind, kann zu keiner Zeit das hierüber ergangene Urtheil (das Rectifications⸗Urtheil) entgegengeſetzt werden. Geſetzbuches beſtätiget worden ſind, daß mau ſie nicht abaͤndern kaun, ohne die Familien zu beunruhigen und erworbenen Neihten Abbruch zu thun; daß, wenn das Geſetz vom 2. Floreal 3. Jahrs von Amts wegen die Berichtigung der Regiſter in den weſtlichen Departementen befohlen hat, dieſe Maßregel durch die Folgen des Bürgerkrieges norhwendig geworden ſchien, daß ſich aber bey ihrer Ausführung unüberſteigbare Hinderniſſe ergeben haben; daß, wenn gleich der ſchlechte Zuſtand der Regiſter in mehreren Departementen Schwierigkeiten und zahlreiche Prozeſſe veranlaſſet, es deſfen un⸗ geachtet dem oͤffentlichen und Privat⸗Intereſſe angemeſſener iſt, die Berichtigung der Acte des Civil⸗Standes nach den Umſtänden durch die Gerichte bewerkſtelligen zu laſſen. N. XXIV. Gutachten des Staats⸗Rathes in Betreff der Formalitaͤ⸗ ten, welche zu beobachten ſind, um in die Regiſter des Civil⸗Stanu⸗ des Aete einzutragen die in den vorgeſchriebenen Friſten nicht eingetragen worden ſind, vom 8. Brumaire 11. J., genehmiget den 12. Brum.(13. Nov. 1802). Der Staats⸗Rath, welcher nach der Verweiſung der Conſuln den Vortrag der Geſetzgebungs⸗Section uͤber jene der Mi⸗ niſter der Gerecht!gkeitspflege und des Junern in Betreff der Fragen angehoͤrt hat, ¹) Ob der Beamte des Civil⸗Standes auf die Erklärungen der Parteyen jene Aete des Civil⸗Standes, welche nicht binnen den vom Geſetze vorgeſchriebenen Friſten in die Regiſter eingetragen worden ſind, abfaſſen und eintragen darf, oder ob es nothwendig iſt, daß dieſe Eintragung durch ein Urtheil erlaubt werde; 2) Ob in dieſem Falle es nicht ſchicklich ſey, daß die Regierungs⸗ Commiſſare(kaiſerlichen Procuratorcn) bey den Gerichten von Amts wegen auftreten um die Urtheile zu requiriren, damit den Parteyen die Koſten erſpart werden, Iſt der Meinung Ueber die erſte Frage, daß die Grundſätze, auf denen das Gut⸗ achten vom 13. Nivos 10. J. beruht, noch in einem höhern Grade auf den Fall anwendbar ſind, wenn Aete aus den Regiſtern ausge⸗ laſſen wurden, weil die Berichtigung nur zum Gegenſtande haben kann, in einem ſchon vorhandenen Aete die Wahrheit an die Stelle —— 1. Buch. U. Tit. Von den Aeteu des Civil⸗Stan des 101. Die Urtheile, wodurch die Berichtigung eines ſol⸗ chen Actes verordnet wird, müſſen von dem Beamten des Civil⸗Standes, ſobald ſie ihm zugeſtellt worden ſind, den Regi— ſtern eingetragen werden. Ihrer ſoll am Rande des hiedurch verbeſſerten Actes Erwähnung geſchehen. des Irrthums zu ſetzen, und weil, wenn man die Auslaſſung eines Aetes wieder gut zu machen verlangt, es ſich offenbar davon han⸗ delt, einen Civil⸗Stand zu ertheilen; daß, wenn es den Beamten des Civil⸗Standes erlaubt wäre, ohne alle Formalitaͤt zu ſpät ge⸗ machte Erklärungen aufzunehmen, und ihnen Authenticität zu geben, man Fremde in die Familien bringen koͤnnte, und daß eine ſolche Befugniß große Unordnungen nach ſich ziehen würde, daß ausgelaſſene Acte daher in die Resgiſter nur zu Folge ſolcher Urtheile eingetragen werden dürfen, die, mit vollkommener Keuntniß der Urſache der Auslaſſung, nach Anhörung der intereſſirten Parteyen oder nachdem dieſe vorgelagden worden, und auf den Antrag des oͤffentlichen Miniſteriums erlaſſen worden ſind, und daß ſelbſt dieſe urtheile noch zu jeder Zeit von allen den Parteyen, die nicht ab⸗ geladen worden ſind, angefochten werden können. Ueber die zweyte Frage, daß es ſchicklicher iſt, den Parteyen, welche ein Intereſſe dabey haben, daß die Unterlaſſung der Acte des Civil⸗Standes wieder gut gemacht werde, die Sorge zu über⸗ laſſen, die Urtheile zu provociren, unbeſchadet gleichwohl des Rechtes, welches unſtreitig die Regierungs⸗Commiſſare,(kaiſerlichen Procuratoren) haben, in dieſer Materie bey Vorfällen, welche die öffentliche Ordnung intereffiren, von Amts wegen zu handeln. N. XXV. Durch ein Gutachten vom 28. Frimaire 12. J. genehmiget von den Conſuln den z0.(22. Dec. 1803) hat der Staats⸗Rath entſchieden, daß in dem Falle, wo der Beamte des Civil⸗Standes geſtorben wäre, ohne die in die Regiſter eingeſchriebenen Acte un⸗ terzeichnet zu haben, die Lücken, Auslaffungen und Irrthuͤmer auf dieſen Regiſtern nur kraft eines Urtheiſs ausgefüllt, ergänzt oder verbeſſert werden koönnen. N. XXVI. Gutachten des Staats⸗Raths über die Fälle, in denen die Berichtigung der Acte des Civil⸗Standes durch die Gerichte nicht nothwendig iſt, vom 19. Maͤrz 1808, genehmiget vom Kaiſer den 30. Maͤrz. Der Staats⸗Rath, nach Anhoͤrung des Vortrags ꝛc. ꝛc. über die Mittel den Nachtheilen vorzubeugen, welche für die Perſonen, I. Buch. III. Tit. Von dem Domieil. 43 Dritter Titel. Von dem Domicil. (Decret. den 14. März 1803. Promulgirt den 24. des nehmi. Monats.) 102. Das Domicil eines jeden Franzoſen in Beziehung auf die Ausuͤbung ſeiner Civil⸗Rechte iſt da, wo er ſein Haupt⸗ Etabliſſement hat. die ſich verheirathen wollen, aus der Verbindlichkeit entſtehen, die Acte, welche ſie bey verſchiedenen Gelegenheiten vorlegen muͤſſen, durch die Tribunäle berichtigen zu laſſen, wo doch die Berich⸗ tigung in den Regiſtern nicht nothwendig iſt; In Erwaͤgung, daß, wenn es wichtig iſt, die Berichtigung der Regiſter des Civil⸗Standes nur durch die Tribunäle, und zu Folge der zu dieſem Ende erlaſſenen Urtheile, vornehmen zu laſſen, den Bürgern aber auch keine Berichtigungskoſten verurſacht werden muͤſſen, wenn die Berichtigung der Regiſter nicht unumgänglich nothwendig iſt, Iſt der Meinung, daß, wenn der Nahme eines der künftigen Ehegatten in ſeinem Geburts⸗Acte nicht mit den nehmlichen Buch⸗ ſtaben geſchrieben iſt, wie in jenem ſeines Vaters, oder wenn man einen der Vornahmen der Eltern ausgelaſſen hätte, das Zeugniß der Eltern oder Groß⸗Eltern, welche bey der Heirath zugegen ſind, und die Identität der Perſon bezeugen, hinreichend ſeyn muß, um zur Schließung der Ehe zu ſchreiten; Daß es ſich eben ſo verhalten muß, im Falle die Eltern oder Groß⸗Eltern abweſend ſind, wenn ſie dieſes in dem Acte bezeugen, wodurch ſie ihre Einwilligung geben, und dieſer Aet in der geſetz⸗ lichen Form abgefaßt iſt; Daß, im Falle die Eltern oder Großeltern geſtorben ſind, die Identitaͤt in Betreff der Minderjährigen durch den Familienrath oder durch einen Vormund ad hoc, und in Betreff der Großjaͤhrigen durch die vier Zeugen bey dem Heiraths⸗Acte, auf eine gültige Weiſe bezeugt wird; Daß endlich in dem Falle, wo in dem Sterbe⸗Acte der Eltern oder Groß⸗Eltern ein Buchſtabe oder ein Vornahme ausgelaſſen iſt, die unter einem Eide abgegebene Erklärung der Perſonen, deren Einwilligung nothwendig iſt, in Betreff der Minderjährigen und jene der Parteyen und Zeugen in Betreff der Großjährigen auch hinreichen müſſe, daß es jedoch in allen dieſen Faͤllen nicht noͤthig I. Buch. Nl. Tit. Von dem Doniicil. 103. Die Veraͤnderung des Domicils wird dadurch be⸗ wirkt, daß jemand in der That nun anderswo wohnt, und zurleich die Abſicht hat, ſein Haupt⸗Etabliſſement daſelbſt zu fixiren. 104. Der Beweis dieſer Abſicht ergibt ſich aus einer aus⸗ drücklichen bey der Municipalität des Ortes, den man verlaͤßt iſt, die Regiſter des Civil⸗Standes zu berichtigen, welche Berich⸗ tigung nur zu Folge eines Urtheils geſchehen kann. Dieſe erwähnten Formalitaͤten ſind nur bey dem Heiraths⸗Acte nothwendig, nicht aber bey den Verkuͤndigungen, die jedesmahl nach den Angaben geſchehen müſſen, welche die Parteyen den Be⸗ amten des Civil⸗Standes ſchriftlich überreichen. Nach Vorſchrift des 100. Artikels des Geſetzbuches Napoleons koͤnnen die von den Eltern oder Zeugen gemachten Erklärungen den Parteyen zu keinem Nachtheile gereichen, welche ſolche nicht nach⸗ geſucht haben und nicht dabey gegenwaͤrtig geweſen ſind. N. XXVII. Cireular des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters an die kaiſerlichen Procuratoren vom 22. Brümaire 14. J.(13. November 1805). Die traurigen Wirkungen der unrichtigen Führung der Regiſter des Civil⸗Standes in mehrern Departementen, äußern ſich beſonders dadurch, daß ſich bey der Bezeichnung der jungen Leute, welche das Geſetz zum Militair⸗Dienſte beruft, große Schwierigkeiten ergeben. Ich bin unterrichtet, daß es in mehreren Gemeinden unmöglich iſt⸗ das Alter der Conſecribirten anzugeben, theils weil die Regiſter der Conſcriptions⸗Jahre verloren oder zu Grunde gegangen ſind, theils weil die vorhandenen Regiſter unvollſtaͤndig oder verändert ſind. Das Vaterland darf durch dieſe Nachlaͤßigkeit oder Pflichtver⸗ letzung nicht leiden⸗ Nach einem Gutachten des Staats⸗Raths vom 12. Bruͤmaire 11. J. müſſen die kaiſerlichen Procuratoren von Amts wegen die Berichtigung der Acte des Civil⸗Standes in den Fällen requiriren, welche die öffentliche Ordnung intereſſiren. Es gibt keinen Fall, wo das öffentliche Wohl mehr intereſſirt iſt, als jenen der Conſeription. Sie müſſen daher von Amts wegen die Wiederherſtellung oder Berichtigung der Geburts⸗Acte derjenigen jungen Leute requiriren, von denen man vermuthet, daß ſie zur Conſcription gehören, und die das Alter erreicht zu haben ſcheinene wo mau derſelben unterworfen iſt.— I. Buch. II. Tit. Von dem Domieil⸗. 45 ſowohl, als bey jener des Ortes, wohin man ſeine Wohnung verlegt, gemachten Erklärung. 105. Iſt keine ausdrückliche Erklärung vorhanden, ſo haͤngt der Beweis der Abſicht von den Umſtaͤnden ab. 106. Der Staatsbuͤrger, der zu einem oͤffentlichen Amte berufen worden, das auf eine Zeit beſchränkt oder auf Wi⸗ derruf verliehen iſt, behaͤlt das Domicil, das er vorher hatte, wenn er nicht eine andere Geſinnung an den Tag gelegt hat. 187. Die Annahme eines Amtes, das auf Lebenszeit verliehen iſt, zieht bey dem Beamten die Verlegung ſeines Domicils an den Ort, wo er ſein Amt ausuben muß, unmit⸗ telbar nach ſich. 108. Eine verheirathete Frau hat kein anderes Domicil als jenes ihres Mannes. Der Minderjaͤhrige, der nicht eman⸗ cipirt iſt, hat ſein Domicil bey ſeinen Eltern oder bey dem Vormunde; und der Volljährige, dem die eigene Verwaltung ſei⸗ nes Vermoͤgens benommen iſt, das ſeinige bey ſeinem Curator. 109. Volljaͤhrige, welche bey andern in Dienſten ſind, oder gewoͤhnlicher Weiſe arbeiten, haben mit der Perſon, welcher ſie dienen, oder bey der ſie arbeiten, einerley Domi⸗ cil, wenn ſie in demſelben Hauſe mit ihr wohnen. 110. Der Ort, wo ſich die Succeſſion eröffnet, wird durch das Domicil beſtimmt. 11I. Wird von den Parteyen oder auch von einer aus ihnen in einem Acte, zur Vollziehung deſſelben, ein Domicil an einem Orte erwaͤhlt, wo ihr wirkliches Domicil nicht iſt, ſo koͤnnen die Inſinuationen, die Klagen und das weitere Verfahren, das ſich auf dieſen Act bezieht, an dem vereinbarten Wohnſitze und vor dem Richter dieſes Domicils Statt haben. 46 1. Buch. IV. Tit. Von den Abyeſenden. Vierter Titel. Von den Abweſenden. (Deeret. den 15. März 1803. Promulg. den 25. des nehml. Monats.) Erſtes Capitel. Von der Vermuthung der Abweſenheit. 112. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, für die Verwal⸗ tung aller oder einiger Guͤter zu ſorgen, die jemand zurück⸗ gelaſſen hat, von dem man vermuthet, daß er abweſend ſey, und der keinen bevollmächtigten Geſchäftsträger hat, ſo ſoll das Gericht der erſten Inſtanz auf Begehren der Intereſſen⸗ ten hierüber verfuͤgen. 113. Auf das Geſuch derjenigen Partey, die ſich zuerſt deßwegen meldet, ertheilt das Gericht einem Notar den Auftrag, diejenigen, von denen man vermuthet, daß ſie ab⸗ weſend ſeyen, bey den Inventarien, Rechnungs⸗Abnahmen, Theilungen und Liquidationen, wobey ſie ein Intereſſe ha⸗ ben, zu vertreten. 114. Das öffentliche Miniſterium hat den beſondern Auf⸗ trag, fuͤr das Intereſſe der praͤſumtiv⸗abweſenden Perſonen zu wachen, und es ſoll bey allen Klagen, die ſie betreffen, gehört werden. Zweytes Capitel. Von der Abweſenheits⸗Erklärung. 115. Wenn eine Perſon an dem Orte ihres Domicils oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr erſcheint, und ſeit vier Jahren keine Nachricht von ihr eingegangen iſt, ſo kön⸗ nen die Intereſſenten ſich an das Gericht der erſten Inſtanz wenden, damit dort eine Abweſenheits⸗Erklärung erfolge. 116. Um die Abweſenheit außer Zweifel zu ſetzen, ſoll das Gericht, nach aufgelegten ſchriftlichen Beweiſen, verordnen, daß, contradictoriſch mit dem kaiſerlichen Procurator, in dem 1. Buch. IV. Tit. Von den Abveſenden. 42 Arrondiſſement des Domicils, und in jenem des gewöhnlichen Aufenthalts(résidence), wenn beyde von einander verſchie⸗ den ſind, ein Zeugen⸗Verhör abgehalten werde.*) 9 N. XXVIII. Inſtruction des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters au die kaiſerlichen Procuratoren, vom 16. December 1306. Ich finde, daß eine große Anzahl von Klagen auf Abweſenheits Erklärung im Dienſte ſtehende Militair⸗Perſonen betrifft. Wenn das Geſetz ſo viele Vorſichts⸗Maßregeln getroffen hat, damit die Urtheile in dergleichen Sachen nur dann erſt erlaſſen werden, wenn man uͤber denjenigen, von dem man vermuthet, daß er ab⸗ weſend ſey, alle Erkundigungen eingezogen hat, die man fich unr verſchaffen konnte, um wie viel mehr muß man die Vorſorge in dieſer Hinſicht verdoppeln, wenn von Vertheidigern des Baterlan⸗ des die Rede iſt, die jeden Tag ſeine Wohlfahrt und ſeinen Ruhm vermehren helfen! Die Local⸗Zeugenverhoͤre, welche das Geſetz vorſchreibt, koͤnnen das Verſchwinden eines genöhnlichen Buͤrgers mehr oder weniger wahr⸗ ſcheinlich machen; es iſt aber leicht einzuſehen, daß ſie größtentheils unbedeutend in Hinſicht desjenigen ſeyn müſſen, der in dem Dienſte des Staats zu Lande oder zu Waſſer iſt, und ſich oft ſehr weit von ſeinem gewöhnlichen Aufenthaltsorte entfernt findet: man kaun von ſeinem Schickſale auf eine poſitive Weiſe eigentlich nur dadurch unterrichtet werden, daß man in den Büregux der Kriegs⸗ oder Marine⸗Miniſterien Erkundigungen einzieht. Ich trage Ihnen daher auf, daß Sie, ſo oft eine Abweſenheits⸗ Erklaͤrung wegen des Militair⸗Dienſtes, zu Lande oder zur See nachgeſucht wird, vorläufig durch ein Anſchreiben Erkundigungen üͤber das Individuum, von dem die Rede iſt, in den Kriegs⸗ oder Marine⸗Miniſterien einziehen. Daß dieß geſchehen ſey, ſoll ſowohl in den präparatoriſchen als End Urtheilen angeführt werden. Ich werde in den Moniteur nur jene Urtheile einruͤcken laſſen, die mit dieſer Formalität verſehen ſind. Das Geſetz vom 5. Brumaire 5. J. enthält unter andern be⸗ ſondere Verfügungen in Betreff der Erhaltung des Eigenthums der Vertheidiger des Staats, deren Vollziehung gehandhabt werden muß. Sie haben die Mairen und Adjuneten an die Verbindlich⸗ keiten zu erinnern, welche es ihnen in dieſer Hinſicht auferlegt, und zu wachen, daß ſie zu Folge des 6. Artikels fortfahren, bey der Kanzelley Ihres Gerichtes die Liſte der Individuen zu hinterlegen, welche wegen des Dienſtes der Armeen abweſend ſind 48 I. Buch. IV. Tit. Von den Abweſenden. 117. Uebrigens ſoll das Gericht, indem es über das Ge⸗ ſuch entſcheidet, auf die Beweggruͤnde der Abweſenheit und auf die Urſachen Ruͤckſicht nehmen, die verhindert haben moͤgen, daß man von der präſumtiv-abweſenden Perſon Nachricht erhielte. 118. Der kaiſerliche Procurator ſoll die Vorbeſcheide ſo⸗ wohl, als die Endurtheile, ſobald ſie erlaſſen ſind, dem Großrichter⸗Juſtitzminiſter einſenden, der ſie kund zu machen hat. 119. Das Urtheil, wodurch jemand für abweſend erklärt wird, ſoll nicht eher, als ein Jahr nach dem Urtheile, wodurch das Zeugen⸗Verhoͤr verordnet wurde, ausgeſprochen werden. Drittes Capitel. Von den Wirkungen der Abweſenheit. Erſter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Abweſenheit in Beziehung auf die Güter, welche der Abweſende am Tage ſeines Verſchwindens beſaß. 120. In den Faͤllen, wo der Abweſende keine Vollmacht zur Verwaltung ſeines Vermögens zuruͤckgelaſſen hat, können diejenigen, die am Tage ſeines Verſchwindens oder der zuletzt von ihm eingegangenen Nachricht ſeine Präſumtiv⸗Erben gewe⸗ ſen ſind, kraft des Endurtheils, das ihn fuͤr abweſend er— klärte, ſich in den proviſoriſchen Beſitz des Vermögens ein⸗ ſetzen laſſen, welches dem Abweſenden am Tage ſeiner Ab⸗ reiſe oder der letzten Nachricht von ihm gehörte. Sie ſind aber verbunden, für die gute Führung ihrer Verwaltung Buͤrgſchaft zu leiſten. 121. Hat der Abweſende eine Vollmacht zurückgelaſſen, ſo können ſeine Praͤſumtiv⸗Erben auf die Abweſenheits⸗Erklä⸗ rung und die Einweiſung in den proviſoriſchen Beſitz nicht eher antragen, als nach Umlauf von zehn Jahren ſeit ſeinem Verſchwinden, oder ſeit der letzten Nachricht von ihm⸗ 122. Daſſelbe ſoll Statt finden, wenn die Vollmacht er⸗ loſchen iſt, und in dieſem Falle ſoll für die Verwaltung der I. Buch. IV. Tit. Von den Abweſenden. 49 Guͤter des Abweſenden geſorgt werden, wie im erſten Capitel dieſes Titels beſtimmt iſt. 123. Wenn die Praͤſumtiv⸗Erben die Einweiſung in den proviſoriſchen Beſitz erlangt haben, ſoll auf Begehren der Intereſſenten oder des kaiſerlichen Procurators bey dem Ge⸗ richte, das Teſtament, wenn eines vorhanden iſt, eröffnet werden, und die Legatarien, die Geſchenknehmer, ſo wie alle, die auf die Güter des Abweſenden irgend einen von ſeinem Tode als Bedingung abhängigen Anſpruch hatten, können zur proviſoriſchen Ausübung ihrer Rechte zugelaſſen werden, jedoch unter dem Bedinge, daß ſie Buͤrgſchaft ſtellen. 124. Der Ehegatte, der mit dem Abweſenden in einer Güter⸗Gemeinſchaft lebte, wenn er dieſe Gemeinſchaft fort⸗ zuſetzen verlangt, iſt befugt, die proviſoriſche Einweiſung und die proviſoriſche Ausuͤbung aller von dem Tode des Abweſenden als Bedingung abhängigen Rechte zu verhindern, und vorzugsweiſe die Adminiſtration der Güter des Abweſenden zu uͤbernehmen oder fortzuſetzen. Verlangt der Ehegatte die proviſoriſche Aufhebung der Güter⸗Gemeinſchaft, ſo mag er ſeine Befugniſſe in Be⸗ ziehung auf die Zuruͤcknahme ſeines eigenthümlichen Vermö⸗ gens(Ses reprises), und alle ſeine geſetzlichen und vertrags⸗ mäßigen Rechte ausüben, unter der Bedingung, Bürgſchaft für diejenigen Sachen zu ſtellen, die zur Wiedererſtattung ge⸗ eignet ſeyn könnten. Erklärt ſich die Ehegattinn für die Fortſetzung der Guͤter⸗ Gemeinſchaft, ſo behält ſie das Recht, in der Folge hierauf Verzicht zu thun. 125. Der proviſoriſche Beſitz iſt nur Anvertrauung eines fremden Gutes, welches denjenigen, die den Beſitz erlangen, die Verwaltung der Güter des Abweſenden einräumt, und für den Fall, da er wieder erſcheint, oder da man von ihm Nachricht erhält, ſie zur Rechnungs⸗Ablage verbindet⸗ 126. Diejenigen, welche die proviſoriſche Einweiſung er⸗ langt haben, oder der Ehegatte, der ſich fuͤr die Fortſetzung der Guͤter⸗Gemeinſchaft erklärt hat, müſſen in Gegenwart 4 S0 1. Buch. IV. Tit. Von den Abweſenden. des kaiſerlichen Procurators bey dem Gerichte der erſten In⸗ ſtanz oder eines Friedensrichters, der von dem gedachten kai⸗ ſerlichen Procurator hiezu aufgefordert woͤrden, zur Aufzeich⸗ nung des Mobiliar⸗Vermögens und der Urkunden(titres) des Abweſenden ſchreiten laſſen. Das Gericht beſiehlt, dem Befinden nach, daß man das Mobiliar⸗Vermögen ganz oder zum Theil veraͤußere. Wird es verkauft, ſo ſoll der Kaufpreis, ſo wie die faͤlligen Fruͤchte⸗ wieder angelegt werden. Diejenigen, welche die proviſoriſche Einweiſung erlangt haben, können zu ihrer Sicherheit darauf antragen, daß die Immobilien durch einen von dem Gerichte hiezu ernann⸗ ren Sachverſtändigen in Augenſchein genommen werden, um ihren Zuſtand zu beweiſen. Sein Bericht ſoll in Gegenwart des kaiferl. Procurators gerichtlich beſtaͤtiget, der Koſten⸗Be⸗ rrag aber aus dem Vermögen des Abweſenden beſtritten werden. 127. Diejenigen, die zufolge der proviſoriſchen Einwei⸗ ſung oder der geſetzlichen Adminiſtration den Genuß der Guͤ⸗ ter des Abweſenden gehabt haben, ſind ihm, wenn er wieder erſcheint, ehe von dem Tage ſeines Verſchwindens anzurech⸗ nen fünfzehn Jahre verſtrichen ſind, nur ein Fünftel, er⸗ ſcheint er aber erſt nach fünfzehn Jahren, nur ein Zehntel zu erſetzen verbunden. Nach einer Abweſenheit von dreyßig Jahren ſollen die Einkünfte ihnen ganz gehoͤren. 128. Alle diejenigen, die nur kraft einer proviſoriſchen Einweiſung den Genuß haben, koͤnnen die Immobilien des Abweſenden weder veraͤußern noch zur Hypothek ſtellen. 129. Die Verbindlichkeit der Bürgen hört auf, und jeder Mitberechtigte kann darauf antragen, daß das Ver⸗ mögen getheilt, und die Einweiſung in den Beſitz durch das Gericht der erſten Inſtanz für definitiv erklärt werde, wenn ſeit der proviſoriſchen Einweiſung oder von dem Zeit⸗ puncte an, da die Adminiſtration der Guͤter des Abweſenden von dem Ehegatten übernommen worden, der in ehelicher Guͤter⸗Gemeinſchaft mit ihm gelebt hatte, die Abweſenheit 1. Buch. IV. Tit. Von den Abweſenden. Ft dreyßig Jahre lang gedauert hat, oder wenn hundert Jahre ſeit der Geburt des Abweſenden verfloſſen ſind. 130. Wird erwieſen, an welchem Tage der Abweſende geſtorben iſt, ſo fällt ſeine Verlaſſenſchaft den Erben an, welche zu dieſer Zeit die naͤchſten ſind; und diejenigen, welche den Genuß des Vermoͤgens des Abweſenden gehabt haben, ſind gehalten, es wieder auszuliefern, jedoch mit Ausnahme der Einkünfte, die ſie kraft des 127. Artikels erworben haben⸗ 131. Wenn der Abweſende wieder erſcheint, oder wenn während der proviſoriſchen Einweiſung dargethan wird, daß er noch lebt, ſo hören die Wirkungen des Urtheils auf, das ihn fuͤr abweſend erklärt hatte, jedoch ohne Nachtheil der im erſten Capitel dieſes Titels fuͤr die Adminiſtration ſeiner Guͤ— ter vorgeſchriebenen, auf Erhaltung zielenden Maßregeln, welche den Umſtänden nach eintreten koͤnnen. 132. Wenn ſelbſt nach der Definitiv⸗Einweiſung der Ab⸗ weſende wieder erſcheint, oder wenn erwieſen iſt, daß er noch lebt, ſo ſoll er ſeine Güter in dem Zuſtande, worin ſie ſich alsdann noch befinden werden, den Preis derjenigen, die ver⸗ aͤußert ſeyn mögen, oder die Guͤter, die aus dem Verkaufs⸗ preiſe der ſeinigen wieder angeſchafft worden ſind, zurückerhalten. 133. Die Kinder des Abweſenden, und die, welche in gera⸗ der Linie von ihm abſtammen, ſind ebenfalls berechtiget, in dreyßig Jahren von der Definitiv⸗Einweiſung anzurechnen, die Zurückgabe ſeiner Güter zu verlangen, wie in dem vor⸗ hergehenden Artikel beſtimmt iſt. 134. Nach erlaſſenem Urtheile, das die Abweſenheits⸗ Erklärung enthaͤlt, kann jeder, der Rechte wider den Abwe⸗ ſenden auszuüben hat, ſie nur wider diejenigen geltend machen, die in den Beſitz ſeiner Guüter eingewieſen worden ſind, oder die geſetzliche Adminiſtration derſelben haben. — I. Buch. IVv. Tit. Von den Abweſenden. Zweyter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Abweſenheit in Beziehung auf eventuelle Rechte, die dem Abweſenden zuſtehen köunen. 135. Wer immer ein Recht in Anſpruch nimmt, das je⸗ manden angefallen ſeyn ſoll, deſſen Exiſtenz nicht anerkannt , muß den Beweis führen, daß eben dieſe Perſon in dem Zeitpuncte noch lebte, als das Recht eröffnet wurde; bis er dieſen Beweis liefert, ſoll er mit ſeinem Geſuche abgewieſen (nom-recevable erklaͤrt) werden. 136. Wird eine Erbſchaſt erlediget, wozu jemand beru⸗ feu iſt, deſſen Eriſtenz nicht auerkannt iſt, ſo faͤllt der Nachlaß ausſchließlich auf diejenigen, mit welchen er ſonſt die Erb⸗ ſchaft zu theilen gehabt haͤtte, oder auf diejenigen, die in Ermanglung ſeiner zur Erbſchaft gelangt wären. 137. Die Verfügungen der beyden vorherigen Artikel treten unbeſchadet der Erbſchafts⸗Klagen und anderer Rechte ein, die dem Abweſenden oder denjenigen, die ihn repräſen⸗ tiren oder mittelſt eines Particular⸗Tirels in ſeine Rechte getreten ſind, zuſtehen moͤgen, und nur mit Umlauf der Zeit, welche zur Verjaͤhrung beſtimmt iſt, erlöſchen. 138. So lange der Abweſende ſich nicht einfindet, oder ſo lange keine Klagen in ſeinem Nahmen angeſtellt worden, ſollen diejenigen, welche die Erbſchaft in Empfang genom⸗ men haben, die in gutem Glauben genoſſenen Fruͤchte zu ihrem Vortheile behalten. Dritter Abſchnite. Von den Wirkungen der Abweſenheit in Hinſicht auf die Ehe. 139. Hat der Ehegatte eines Abweſenden eine neue ehe⸗ liche Verbindung geſchloſſen, ſo iſt es dem Abweſenden allein geſtattet, dieſe Ehe, es ſey in Perſon oder durch ſeinen Bevollmächtigten, der mit dem Beweiſe der Exiſtenz des Ab⸗ weſenden verſehen iſt, anzufechten. 140. Hat der abweſende Ehegatte keine ſucceſſionsfaͤhigen Erben zurückgelaſſen, ſo kann der andere Ehegatte auf Einwei⸗ ſung in den proviſoriſchen Beſitz ſeines Vermögens antragen⸗ I. Buch. IV. Tit. Von den Ahweſenden. 33 Viertes Capitel. Von der Aufſicht über minderjaͤhrige Kinder, deren Vater verſchwunden iſt. 147. Die Mutter hat, wenn der Vater verſchwunden iſt, nnd minderjährige Kinder zurückließ, die aus ihrer beyderſei⸗ tigen Ehe entſproſſen ſind, über dieſe Kinder die Aufſicht. Sewohl was ihre Erziehung, als was die Verwaltung ihres Vermoͤgens betrifft, hat ſie alle Rechte des Mannes auszuüben. 142. Sechs Monate nach dem Verſchwinden des Vaters, wenn die Mutter zur Zeit, als er verſchwunden iſt, ſchon todt war, der auch wenn ſie in der Folge ſtirbt, ehe der Vater für abweſend erklärt iſt, ſoll die Aufſicht über die Kinder von dem Familienrathe den nächſten Blutsfreunden in auf⸗ ſteigender Linie, oder in deren Ermangelung einem proviſo⸗ riſch angeordneten Vormunde aufgerragen werden. 143. Eben ſo ſoll es in dem Falle gehalten werden, wenn einer der Ehegakten, welcher verſchwunden iſt, aus einer vorherigen Ehe minderjaͤhrige Kinder zuruͤcklaͤßt. Fuͤnfter Titel. Von der Ehe. (Decret. den 17. März 1803. Promulg. den 27. des nehml. Monats.) —* Erſtes Capitel. Von den Eigenſchaften und Bedingungen, welche erforderlich ſind, um heirathen zu koͤnnen. 144. Mannsperſonen koͤnnen nicht heirathen, ehe ſie das achtzehnte Jahr, Frauenzimmer nicht, ehe ſie das fünfzehnte Jahr zurückgelegt haben.*) *) N. XXIXN. Gutachten des Staats⸗Raths, genehmiget den 4. Ergaͤnzungstag 13. J.(21. September 1805). Der Staats⸗Rath c. ꝛe. iſt uͤber die Frage, ob ein Fremder, eder Kriegsgefangener in Frankreich daſelbſt heirathen könne, 34 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 145. Der Kaiſer kann gleichwohl aus wichtigen Beweg⸗ gruͤnden in dem Alter dispenſiren. Der Meinung) daß die in Frankreich von einem Fremden oder Kriegs⸗Gefangenen geſchloſſenen Ehen Civil⸗Wirkungen in Rück⸗ ſicht des Standes der Frau und der Kinder hervorbringen müſſen; daß aber die Eheverträge in Hinſicht alles deſſen, was die Erbfaͤhigkeit hetrifft, zu ihren Gunſten nur in ſo fern eine Wirkung haben, als die Geſetze des Landes, von welchem dieſer Fremde oder Kriegs⸗ gefangene Unterthan iſt, die nehmlichen Vortheile den Frauzoſen zugeſtehen, die ſich in dieſem fremden Lande heirathen. N. XXX. Kaiſerliches Decret in Betreff der Ehen wirklich an⸗ geſtellter Militair⸗Perſonen vom 16. Junius 1808. Art. 1. Die wirklich augeſtellten Offiziere jeder Art durfen künftig erſt dann heirathen, wenu ſie hiezu die ſchriftliche Erlaubniß vom Kriegs⸗Miniſter erhalten haben. Jene von ihnen, welche ohne dieſe Erlaubniß geheirathet haben, werden abgeſetzt und verlieren ſo wohl für ſich als für ihre Wittwen und Kinder ihre Anſpruͤche auf jedes Ruhegehalt oder jede militairiſche Belohnung. 8 2. Eben ſo dürfen die Unter⸗Offiziere und Soldaten, die ſich wirklich im Dienſte befinden, ſich erſt dann heirathen, wenn ſie hiezu die Erlaubniß von dem Verwaltungs⸗Conſeil ihres Corps⸗ erhalten haben. 3. Jeder Beamte des Civil Standes, welcher den Heiraths⸗Act eines Offiziers, Unter⸗Offiziers oder Soldaten, der wirklich im Dienſte iſt, wiſſentlich aufnimmt, ohne ſich gedachte Erlaubniße einhändigen zu laſſen, oder vernachläßiget, ſolche dem Heiraths⸗Aete beyzufügen, wird ſeiner Funetionen entſetzt. N. XXXI. Kaiſerliches Deeret, welches die Verfügungen des Decretes vom 16. Junius 1808 in Betreff der Ehen der wirklich angeſtellten Militair⸗Perſonen auf die Marine⸗Offiziere ꝛe. anwend⸗ har erklaͤrt, vom 3. Auguſt 1808. Art. 1. Die Verfügungen unſeres Decrets vom 16. Junius 1808 in Betreff der Ehen wirklich angeſtellter Militair⸗Perſonen ſind auf die Offiziere und Aſpiranten unſerer kaiſerlichen Marine, auf die Of⸗ fiziere der Marineaxtillerie⸗Truppen, auf die Genie⸗Offiziere der Ma⸗ rine, auf die Marine⸗Verwalter und endlich auf jeden Militair⸗ und Civil⸗Beamten des Marine⸗Departements, der von uns ernannt. wird, anwendbar⸗ 5 6 I 1 1 ¹ 1 — —— I. Buch. v. Tit. Von der Ehe. 57 146. Ohne Einwilligung gibt es keine Ehe. Dieſem zu Folge darf küuftig keiner dieſer Offiziere und Beamten ſich heirathen, bevor er die ſchriftliche Erlaubniß hiezu von unſerm Marine⸗Miniſter erhalten hat. 2. Wir ermaͤchtigen gleichwohl die General⸗Capitaine unſerer Colonien und die Colonial⸗Chefs, ihre Einwilligung zu der Heirath der ihnen untergeordneten Offiziere und Beamten zu geben, wenn die Umſtaͤnde nicht geſtatten, die Erlaubniß unſeres Miniſters ab⸗ zuwarten; ſie ſind jedoch gehalten, ihm hierüber bey der nächſten Gelegenheit Rechenſchaft abzulegen. 3. Die Unter⸗Offiziere und Soldaten, welche zum Marine⸗ Departement gehören, durfen gleichfalls ſich nicht verheirathen, bevor ſie die Erlaubniß des Verwaltungs⸗Rathes ihres Corps er⸗ halten haben. N. XXXII. Kaiſerliches Decret, welches Zuſuͤtze zu jenem vom 16. Junius 1808 in Beziehung auf die Ehe der Militair⸗Perſonen enthält, vom 28. Auguſt 1808. Art. 1. Die Verfuͤgungen unſeres Deerets vom 16. Junius 180s in Betreff der Ehen der wirklich angeſtellten Militnir⸗ Perſonen ſind auf die Ober⸗Kriegscommiſſare, gewöhnlichen Kriegscommiſſare und Adjuneten, auf die Geſundheitsbeamten, auf die Militair⸗ Perſonen aller Claſſen und Grade, auf die Offiziere unſerer Ba⸗ taillone des Fuhrweſens auwendbar. Dieſem zu Folge darf künftig keiner von ihnen ſich heirathen, bevor er die ſchriftliche Erlaubniß hiezu von unſerm Miniſter Di⸗ rertor der Kriegsverwaltung erhalten hat⸗ Eben ſo duͤrfen die Unter⸗Offiziere und Soldaten, die bey unſern Bataillonen des Fuhrweſens angeſtellt ſind, ſich erſt dann verheirathen, wenn ſie die Erlaubniß hiezu von dem Verwaltungs⸗ Rathe ihrer Batgillone erhalten haben. N. XXXIII. Circular des Kriegs⸗Miniſters an die commandiren⸗ den Generaͤle der Militaire⸗Abtheilungen Frankreſchs, vom 7. Sep⸗ tember 1808. Es wurde mir die Frage vorgelegt, ob die in Ruheſtand ver⸗ ſetzten Offiziere und jene, welche der Reform⸗Beſoldung genießen, wenn ſie heirathen wollen, die Formalitaͤten erſüllen muͤſſen, welche durch das kaiſerliche Deeret vom 16. Junius laufenden Jahres vorgeſchrieben ſind. I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 147. Man kann keine zweyte Ehe ſchließen, bevor die erſte aufgelöſt iſt. Da der 1. Artikel dieſes Decretes nur von wirklich angeſtellten Offizieren ſpricht, ſo ſchließt er deutlich die in Ruheſtand verſetzten Offiziere aus, die durch das Factum ſelbſt ihres Ruheſtandes in die Claſſe der Bürger zurücktreten, die keine Militair⸗Perſonen ſind. Anders verhaͤlt es ſich aber in Betreff der in die Reform ge⸗ fallenen Offiziere. Es iſt moͤglich, daß dieſe bloß eine Zeitlang nicht angeſtellt ſind, und die Regierung kann immer über ſie ver⸗ fügen. Es könnte ſich alſo ereignen, daß eine waͤhrend dieſer Un⸗ terbrechung des Dienſtes geſchloſſene Ehe, die am Eude, fuͤr einen im wirklichen Dienſte ſtehenden Offizier, nicht paſſend gefunden wuͤrde, verhinderte, daß er eine neue Anſtellung erhielte. Ich habe daher entſchieden, daß dieſe Offiziere als von den Ver⸗ fügungen des kaiſerlichen Deeretes nicht ausgeſchloſſen betrachtet wer⸗ den ſollen, und daß im Gegentheile kuͤnftig kein Offizier, der in der Reform ſich befindet, zur Schließung einer Ehe zugelaſſen werden ſolk, ohne eine Erlaubniß erhalten zu haben, ſo wie ſie von den wirklich angeſtellten Offizieren gefordert wird. Ich erſuche Sie, General, die nöthigen Maßregeln zu ergreifen, um meine Entſcheidung über dieſen Punct in dem Umfange der Abtheilung, die Sie commandiren, bekannt zu machen; es iſt dienlich ebenfalls bekannt zu machen, daß alle Geſuche dieſer Art mir durch Sie, oder durch den General oder Ober⸗Offizier, der in dem Departemente, wo die künftige Ehegattinn ihr Domieil hat, commandirt, ſammt beſtimmten Nachrichten über ihr Gewerbe, die Vermögensumſtände ihrer Familie und ihren perſoͤnlichen Ruf ein⸗ geſchickt werden müſſen. N. XXXIV. Schreiben des Cultus⸗Miniſters an den Erzbiſchof von Bordeaux vom 14. Jänner 1806. „Herr Erzbiſchof! Ich habe das Vergnügen, Ihnen anzuzeigen „daß Seine k. und k. M. in Betracht des Wohls der Religion und „der Sitten befohlen hat, daß allen Beamten des Civil⸗Standes „verbothen werden ſoll, den Heiraths⸗Act des Prieſters B.... s „aufzunehmen. Seine k. und k. M. ſieht das Vorhaben dieſes „Geiſtlichen als ein Verbrechen wider die Religion und Moral an, „deſſen ſchädliche Wirkungen in ihrer Geburt erſtickt werden muͤſſen. „Sie, Herr Erzbiſchof, werden ſich ſelbſt Gluͤck darüber wünſchen, „ daß Sie, ſo viel an Ihnen war, die Abſichten unſeres glorreichen I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 57 148. Ein Sohn, ehe er das fünf und zwanzigſte Jahr ſeines Alters, und eine Tochter, ehe ſie das ein und zwan⸗ zigſte Jahr ihres Alters zuruͤckgelegt hat, koͤnnen ohne Ein⸗ willigung ihres Vaters und ihrer Mutter nicht heirathen. Sind dieſe verſchiedener Meinung, ſo iſt die Einwilligung des Vaters hinreichend. 149. Iſt einer der beyden Eltern todt, oder iſt es ihm unmöglich, ſeinen Willen zu erklären, ſo iſt die Einwilligung des andern hinreichend. 150. Wenn Vater und Mutter todt ſind, oder wenn es ihnen unmöglich iſt, ihren Willen zu erklären, ſo treten die Großvaͤter und die Großmütter an ihre Stelle. Sind der Großvater und die Großmutter derſelben Linie nicht einer Meinung, ſo iſt die Einwilligung des Großvaters hinreichend. Wenn eine Linie mit der andern nicht einerley Meinung iſt, ſo ſoll dieſe Verſchiedenheit für Einwilligung gelten.**) „ Monarchen vorhergeſehen haben, indem Sie ſich der Vollendung „ eines Aegerniſſes widerſetzten, deſſen Schauſpiel die Guten be⸗ „truͤbt, und den Böſen Muth eingefloͤßt haben würde. „Ich ſchreibe an den Herrn Präfeeten der Gironde, um die „ Befehle Sr. k. und k. M. vollziehen zu laſſen, ſo wie ich auch „Ihren Exc. den Miniſtern der Juſtitz und des Innern Nachricht „davon mittheilen werde. Die Weisheit einer ſolchen Maßregel „ wird dazu dienen, den Geiſt der Civil⸗Verwaltungen über ei⸗ „nen Gegenſtand zu leiten, den unſere Geſetze nicht vorgeſehen „ hatten.« N. XXXV. Nach einem Cireular des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Mi⸗ niſters vom 18 Nivos 11. J.(8. Januar 1803) iſt der Wille der Regierung, daß kein Heiraths⸗Aect zwiſchen Weißen und Nege⸗ rinnen noch zwiſchen Negern und Weißen aufgenommen wer⸗ den ſoll. *) N. XXXVI. Gutachten des Staats⸗Rathes uͤber die Formalitäͤ⸗ ten in Betreff der Heirathen, vom 27. Meſſidor 13. J., genehmiget vom Kaiſer den 4. Thermidor(23. Julius 1805.) Der Staats⸗Rath), an welchen Seine Maj. einen Bericht des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters über die Schwierigkeiten, wel⸗ ——— — 5 I. Buch. V. Tit. Von der Ehe⸗ 151. Eheliche Kinder, wenn ſie das im 148. Artikel beſtimmte Alter der Vollzährigkeit erreicht haben, ſind ver⸗ che ſich bey vielen Ehen wegen der Anwendung verſchiedener Ar⸗ tikel des Geſetzbuches Napoleons ergeben, verwieſen hat. Rach Anhörung des Vortrags der Geſetzgebungs⸗Section, In Erwaͤgung, daß die Schwierigkeiten daraus entſtehen, daß die Beamten des Civil⸗Standes die verſchiedenen Faͤlle, über welche das Geſetz Verfügungen treffen wollte, nicht genug von denjenigen unterſcheiden, die nach allgemeinen Grundſaͤtzen und nach dem ge⸗ meinen Rechte entſchieden werden muͤſſen; Daß, obgleich der Geburts⸗Act der kuͤuftigen Ehegatten noth⸗ wendig iſt, er doch durch die im 71. Artikel erwähnten Formali⸗ tären erſetzt werden kann, daß aber dieſe Formalitäten, welche vor⸗ geſchrieben ſind, um einen Aect zu erſetzen, worauf der Stand der Perſonen beruht, nicht gefordert werden können, um die Stelle weniger weſentlicher Acte zu erſetzen; daß alſo, um den Sterbe⸗ Act der Eltern oder Ascendenten zu erſetzen kein Notorietäts⸗Act erfordert wird, der die Erklaͤrung von ſieben Zeugen enthaͤlt, und von dem Gerichte homologirt iſt; Daß die Gegenwart der Großeltern, und die Erklärung, die man ihnen über dieſen Sterbefall abfordern kann, das natürliche Mittel iſt, den Sterbe⸗Aet der Eltern zu erſetzen; Daß, wenn man den Sterbe⸗Aet der Elteru und Großeltern nicht beybringen kann, weil man den Ort nicht weiß, wo ſie ge⸗ ſtorben ſind, wenn man, wie dieß bey der ärmern Volkselaſſe oft der Fall iſt, den durch den Artikel 155 vorgeſchriebenen Notorie⸗ taͤts⸗Act, der zum Gegenſtande hat die Abweſenheit von einem be⸗ kanuten Wohnorte zu conſtatiren; nicht verfertigen laſſen kann, weil der letzte Wobnort unbekannt iſt, in dieſem Falle die Vernunft anrathet, ſich mit der Erklärung von Zeugen zu beguügen; daß ſchon bey vielen ähnlichen Gelegenheiten die Beamten des Civil⸗ Standes zu Paris die Heiraths⸗Erklärung auf Notorietaͤts⸗Aete aufgenommen haben, welche auf Ausſagen von Zeugen, die die Parteyen vorgeſtellt hatten, von Notarien oder von Friedensrich⸗ tern gefertiget worden waren; Daß hieraus kein Nachtheil und keine Klage entſtanden iſt, daß aber im Gegentheil viel Nachtheil und viele Klagen entſtanden ſind, wenn man in ähnlichen Fällen ſtrenger war und mehr forderte: 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 59 bunden, ehe ſie heirathen, den Rath ihres Vaters und ihrer Mutter, oder wenn Vater und Mutter todt oder nicht im Daß man ſogar mehrere Mahle ein noch einfacheres und weni⸗ ger koſtſpieliges Mittel ergriffen hat, welches vorgezogen und allge⸗ mein eingeführt zu werden verdient: man hat ſich nehmlich mit der Erklaͤrung der vier zum Heiraths⸗Aete nothwendigen Zeugen begnuͤgt, welche dieſe vor dem Beamten des Civil⸗Standes mach⸗ ten, und von welcher in dieſem Acte Erwähnung geſchah; Daß dieſe Erklaͤrung, welche eben ſo feyerlich als ein Notorie⸗ täts⸗Act iſt, keine Gefahr in Rückſicht der Ehen von Großjährigen darbiethet, weil hiebey die Einwilligung und der Rath der Ascen⸗ denten nicht unumgänglich nothwendig iſt, und die Schließung der Ehe verhindert; Daß in Rückſicht der Ehen der Minderjaͤhrigen nichts zu be⸗ fuͤrchten iſt, weil zufolge des 160. Artikels des Geſetzbuches Napo⸗ leons die Söhne und Toͤchter, welche noch nicht 21 Jahre alt ſind, ſo oft weder Eltern noch Großeltern vorhanden ſind, oder dieſe ſich in der Unmöglichkeit befinden, ihren Willen zu aͤußern, keine Ehe ohne die Einwilligung des Familienrathes ſchließen dürfen, Iſt der Meinung, Art. 1. Daß es nicht nothwendig iſt, die Sterbe⸗Acte der El⸗ tern künftiger Ehegatten beyzubringen, wenn die Großväter oder Großmütter dieſen Sterbfall bezeugen; und in dieſem Falle muß von ihrem Zeugniße in dem Heiraths⸗Acte Erwähnung geſchehen. 2. Daß, wenn die Eltern oder Großeltern, deren Einwilligung oder Rath erfordert wird, geſtorben ſind, und man ſich in der Un⸗ möglichkeit beſindet, ihren Sterbe⸗Act, oder den Beweis ihrer Ab⸗ weſenheit beyzubringen, weil man ihren letzten Wohnort nicht kennt, auf die eidliche Erklärung der Großjährigen, daß der Ort, wo ihre Ascendenten geſtorben ſind ſo wie ihr letzter Wohnort ihnen unbe⸗ kannt ſind, zur Schließung der Ehe geſchritten werden kann. Dieſe Erklaͤrung muß auch von den vier Zeugen des Hieraths⸗Aetes eid⸗ lich bekräftiget werden, welche erklaͤren müſſen, daß, obgleich ſie die künftigen Ehegatten kennen, der Sterbeort und der letzte Wohnort ihrer Ascendenten ihnen unbekannt ſind. Die Beamten des Civil⸗Standes müſſen in dem Heiraths⸗Acte von dieſer Erklä⸗ rung Meldung thun. I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. Stande ſind, ihren Willen zu erklären, den Rath ihrer Groß⸗ väͤter und Großmütter durch einen ehrerbiethigen und förm⸗ lichen Act ſich auszubitten.*) *) N. XXXVII. Cireular des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters an die kaiſerlichen Procuratoren, vom g1. Meſſidor 12. J.(30. Auguſt 1804). Ich erhalte von allen Seiten Bemerkungen über die Schwie⸗ rigkeiten, auf welche man bey Vollziehung des 151. Art. des Geſet⸗ buches Napoleons ſtößt, welcher Mannsperſonen, die mehr als 25 Jahre, und Frauensperſonen, die mehr als 21 Jahrealt ſind, ver⸗ bindet, bevor ſie eine Ehe ſchließen, den Rath ihrer Eltern, oder wenn dieſe geſtorben ſind, oder ſich in der Unmöglichkeit befinden ihren Willen zu äußern, jenen ihrer Großelteru nachzuſuchen. Das Geſetz, da es den Kindern eine ſolche Verbindlichkeit auf⸗ legte, hatte einen ſehr moraliſchen und ehrwürdigen Zweck; eshat ſie erinnern wollen, daß ſie in jedem Alter denjenigen, von denen ſie das Leben erhalten haben, Achtung und Folgſamkeit ſchuldig ſind: von der audern Seite kann man aber nicht vermuthen, daß das Geſetz die Abſicht gehabt habe, der Schließung der Ehen Hinder⸗ niſſe entgegenzuſetzen, und durch zweckloſe Schwierigkeiten bey den Bürgern eine Abneigung gegen eine Verbindung zu erxregen, welche die Quelle der guten Sitten und die Grundlage der Geſellſchaft iſt. Wenn daher die Vollziehung des Geſetzes unmöglich iſt, ſo iſt man durch die That ſelbſt davon befreyt; es iſt ſchon hinreichend, conſtatiren zu laſſen, daß dieſe Unmöglichkeit vorhanden iſt: die⸗ ſes geht ſehr deutlich aus den verſchiedenen Verfügungen des Ge⸗ ſetzbuches hervor, wie man ſich hievon durch die Artikel 70, 149, 150, 151, 159 und 160 überzeugen kann, in deuen es von den ver⸗ ſchiedenen Fällen ſpricht, wo die Ascendenten ſich in der Unmöglich⸗ keit befinden, ihrer Willen über die Heirathen auszudrucken, welche ihre Kinder vorhaben. Aber die Fälle, welche Schwierigkeiten erzengen können, lafſen ſich nach meiner Meinung auf drey Hauptfälle zurückführen: der erſte iſt, wenn die Kinder durchaus nicht wiſſen, welches das letzte Domicil ihrer Eltern oder Großeltern war; der zweyte iſt, wenn den Kindern dieſes Domicil bekannt iſt, die Ascendenten aber von da verſchwunden ſind, und man ſeit ihrem Verſchwinden keine Nach⸗ richten mehr von ihnen hat; der dritte endlich iſt, wenn ſie ſich in abſoluter Unmöglichkeit befinden, mit ihren Ascendenten zu I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 61 (Art. 15a, 153, 154, 155, 156 und 15?7 decretirt den 12. März 1804. Promulgirt den 22. des nehmlichen Monats.) 152. Wird auf den im vorhergehenden Artikel vorgeſchrie⸗ benen ehrerbiethigen Act die Einwilligung in die Ehe nicht communieciren, weil dieſe letzten ihr Domicil in fremden Laͤndern oder in den Colonien haben, mit denen wegen des Krieges oder jedes andern Umſtandes die Communication beſchwerlich und oft unmoͤglich iſt. Das Geſetz enthält eine poſitive Verfügung nur für den Fall, wo das Domicil der Ascendenten bekannt war, ſie von da ver⸗ ſchwunden ſind, und ſeit ihrem Verſchwinden keine Nachrichten von ſich gegeben haben. In dieſem Falle erlaubt es, ohne weiteres zur Schließung der Ehe zu ſchreiten, in ſo fern das Urtheil, das etwa den Ascendenten ſchon für abweſend erklaͤrt hat, oder wenn noch kein ſolches Urtheil erlaſſen worden iſt, dasjenige, worin die Vernehmung der Zeugen befohlen wurde, oder, falls noch gar kein Urtheil ergangen iſt, ein Notorietaͤts⸗Aet beygehracht wird, der von dem Friedensrichter des Ortes, wo der Ascendent ſein letztes bekanntes Domicil hatte, gefertiget iſt, und die Erklärung ven vier Zeugen enthält, die eben dieſer Friedensrichter von Amts we⸗ gen vorgefordert hat.(Art. 155) Dieſe Verfahrungs⸗Art kaun aber nicht in den zwey uͤbrigen Faͤllen, von denen ich geſprochen habe, angewendet werden. Das Urtheil oder die Vernehmung der Zeugen über die Abweſenheit ſetzt nothwendig voraus, daß das Domieil des Abweſenden bekannt iſt, und daß man leicht dahin kommen kaun; es verhält ſich aber ganz anders, wenn das Domieil der Ascendenten unbekannt iſt, oder man dahin nicht kommen kann. Bey dieſer Lage der Sachen kann man die Acte, die man unmöglich machen kann, nur dadurch erſetzen, daß man einen Notorietaͤts⸗Act in der Form fertigen laͤßt, wie ſie durch den 71. Artikel vorgeſchrieben iſt. Es ſcheint zwar, daß dieſer Notorietaͤts⸗Act zu Folge des 70. Artikels nur in dem Falle gemacht werden muß, wo einer der Ehe⸗ gatten ſich in der Unmöglichkeit befindet, ſeinen Geburts⸗Act beyzubringen. Allein die Regel, welche das Geſetzhuch in einem ähnlichen Falle feſtſetzt, muß nach der Analogie auf andere derſelben Art an⸗ gewendet werden; denn wenn es erlaubt iſt, durch einen Notarie⸗ täts⸗Aet den Geburts⸗Act zu erſetzen, welcher manchmahl über die — —— ——— I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. ertheilt, ſo ſollen Söhne, wenn ſie zu der im 148. Artikel in Hinſicht der Heirath beſtimmten Volljährigkeit gelangt ſind, bis ſie ihr dreyßigſtes, und Töchter in eben dieſem Falle, bis ſie ihr fuͤnf und zwanzigſtes Jahr zurückgelegt ha⸗ ben, dieſen Act noch zwey Mahl, von einem Monate zum andern, erneuern, und einen Monat nach dem dritten Acte darf man zur Schließung der Ehe fortſchreiten. 153. Nach vollendetem dreyßigſten Jahre kann auf E i⸗ nen ehrerbiethigen Act, wenn die Einwilligung hierauf nicht erfolgt iſt, einen Monat nachher die Ehe geſchloſſen werden. 154. Der ehrerbiethige Act ſoll dem oder den Ascenden⸗ ten, die im 151. Artikel bezeichnet ſind, durch zwey Notarien oder durch einen Notar und zwey Zeugen bekannt gemacht, und in dem Verbal⸗Prozeß, der hierüber gefertiget werden muß, ihre Antwort bemerkt werden. 155. Iſt der Ascendent abweſend, an den der ehrerbie⸗ thige Act hätte gerichtet werden müſſen, ſo kann ohne wei⸗ teres zur Schließung der Ehe geſchritten werden, in ſo fern entweder das Urtheil, das etwa den Ascendenten ſchon füͤr abweſend erklaͤrt hat, oder, wenn noch kein ſolches Urtheil erlaſſen worden, dasjenige, worin die Vernehmung der Zeugen Guͤltigkeit der Ehe eutſcheiden kaun, um ſo vielmehr muß man das nehmliche Aushülfsmittel ergreifen um Aete zu erſetzen, deren Vorlegung gewiſſer Maßen nur eine Nebenſache des Heiraths⸗ Aetes iſt, und ſeine Weſenheit ganz und gar nicht betrifft. Man ſieht übrigens ein, daß, wenn die Umſtände es nothwendig machen, einen Notorietäts⸗Aet verfertigen zu laſſen, man dadurch weniger die Geburt oder den Sterbfall dieſes oder jenes Indivi⸗ duums beweiſen als die Unmöglichkeit conſtatiren will, in der man ſich befindet, den Beweis davon zu erhalten. Dieſe Bemerkungen werden ohne Zweifel hinreichen das Ver⸗ fahren der Beamten des Civil⸗Standes zu leiten, und die Zweifel zu löſen, welche ſie ſich bey Ausübung ihrer Functionen machen könnten. Es iſt Ihre beſondeke Pflicht, ſie zu belehren; Sie werden daher Sorge tragen; ſolchen dieſe Inſtruetionen mitzuthei⸗ len, wenn die umſtände es notbwendig machen. I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 63 befohlen wurde, oder, falls noch gar kein Urtheil ergangen iſt, ein Notorietaͤts⸗Act beygebracht wird, der von dem Frie⸗ densrichter des Ortes, wo der Ascendent ſein letztes bekann⸗ tes Domicil hatte, gefertiget iſt, und die Erklaͤrung von vier Zeugen enthält, die eben dieſer Friedensrichter von Amts wegen vorgefordert hat. 156. Die Beamten des Civil⸗Standes, welche zur Ab⸗ ſchließung einer von Soͤhnen, ehe ſie das fuͤnf und zwan⸗ zigſte, oder von Tochtern, ehe ſie das ein und zwanzigſte Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, eingegangenen Ehe geſchritten ſind, ohne daß in dem Heiraths⸗Acte der Einwilligung der Väter und Muͤtter, Groß⸗Vaͤter und Groß⸗Muͤtter, oder der Einwilligung der Familie, in den Fällen, worin die eine oder die andere erforderlich iſt, ausdruͤckliche Erwähnung ge⸗ ſchehen, ſollen auf Betreiben der Intereſſenten oder des kai⸗ ſerlichen Procurators bey dem Gerichte der erſten Inſtanz des Ortes, wo die Ehe geſchloſſen worden, zu der Geldbuße, welche im 192. Artikel feſtgeſetzt iſt, und überdieß zu einer Gefaͤngniß⸗Strafe verurtheilt werden, die nicht unter ſechs Monaten ſeyn darf. 157- Wenn die ehrerbiethigen Acte in den Fällen, wo ſie vorgeſchrieben ſind, nicht gemacht worden, ſo ſoll der Be⸗ amte des Civil⸗Standes, der die Heirath abgeſchloſſen hat, zu derſelben Geldbuße und zu einer Gefängniß⸗Strafe, die nicht unter einem Monat ſeyn darf, verurtheilt werden, 158. Die im 148. und 149. Artikel enthaltenen Vor⸗ ſchriften, ſo wie die Verfuͤgungen des 151., 152- 153-, 154 und 155. Artikels, welche ſich auf den ehrerbiethigen Act beziehen, der in dem hierin vorgeſehenen Falle an Bater und Mutter gerichtet werden muß, ſind auf natürliche geſetzlich anerkannte Kinder ebenfalls anwendbar. 159. Ein natürliches Kind, das nicht anerkannt worden iſt, ſo wie dasjenige, das zwar anerkannt war, aber nachher ſeine beyde Eltern verloren hat, oder deſſen Vater und Mut⸗ ter ihren Willen nicht äußern koͤnnen, kann, bevor es das 44 I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. ein und zwanzigſte Jahr zurückgelegt hat, nicht heirathen, als nachdem es die Einwilligung eines Special⸗Vormundes erhalten hat, der ihm hiezu beſonders ernannt wird. 160. Wenn keiner von den Eltern oder Groß⸗Eltern am Leben iſt, oder wenn ſie ſich alle in einem Zuſtande befinden, der es ihnen unmöglich macht, ihren Willen zu äußern, ſo können Soͤhne oder Toͤchter, ſo fern ſie nicht ein und zwan⸗ zig Jahre alt ſind, ohne die Einwilligung des Familienraths nicht heirathen. 161. In gerader Linie iſt die Ehe unter allen Ascenden⸗ ten und ihren Abkömmlingen ſie ſeyen ehelich oder unehelich, ſo wie unter Verſchwägerten derſelben Linie verbothen. 162. In der Seiten⸗Linie iſt die Ehe unter Schweſter und Bruder, ohne Unterſchied der ehelichen oder unehelichen Ge⸗ burt, und unter Verſchwägerten in demſelben Grade verbothen. 163. Die Ehe iſt ferner verbothen unter dem Oheim und der Nichte, der Muhme und dem Neffen. 154. Der Kaiſer kann nichts deſtoweniger die in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen Eheverbothe aus wichtigen Urſachen erlaſſen.**) *) N. XXXVIII. Regierungs⸗Beſchluß über die Art die Dis⸗ penſationen in Betreff der Heirath zu ertheilen, vom 20. Prairial II. J.(9. Junius 1803.) Art. 1. Die Erlaubniß für Mannsperſonen ſich vor zurück⸗ gelegtem 18. Jahre, und für Frauensperſonen, ſich vor zuruͤckge⸗ legtem 15. Jahre zu heirathen, ſo wie jene, eine Ehe in den durch den 163. Art. des Geſetzbuches Napoleons verbothenen Graden zu ſchließen, wird auf einen Bericht des Groß⸗Richters, von der Re⸗ sierung(dem Kaiſer) ertheilt. 2. Der Regierungs⸗Commiſſar(kaiſerliche Procurator) bey dem Gerichte der erſten Inſtanz des Bezirkes, in welchem die Impetran⸗ ten die Ehe ſchließen wollen, wenn es ſich von einer Dispenſation in den verbothenen Graden handelt, oder jeuer des Bezirkes, in welchem der Impetrant ſein Domicil hat, wenn von einer Dispen⸗ ſation in dem Alter die Rede iſt, hat ſeine Meinung unter die Bittſchrift, in welcher die Erlaubniß nachgeſucht wird, zu ſetzen, und ſie wird hierauf dem Groß Richter zugeſchickt. I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 65 Zweytes Capitel. Von den Formalitaͤten, die ſich auf die Schließung der Ehe beziehen. 165. Die Ehe ſoll öffentlich vor dem Civil⸗Veamten des z. Die Dispenſationen von dem zweyten Aufgeborhe, wovon in dem 169. Art. des Geſetzbuches Napoleons die Rede iſt, ſollen im Nahmen der Regierung(des Kaiſers) von ſeinem Commiſſar (Proeurator) bey dem Gerichte der erſten Inſtanz des Bezirkes, in welchem die Impetranten die Ehe zu ſchließen gedenken, ertheilt werden, wenn der Fall dazu geeignet iſt, und dieſer Commiſſar (Procurator) hat dem Groß⸗Richter, Juſtit⸗Miniſter Bericht über die wichtigen Urſachen zu erftatten, wegen welcher jede dieſer Dispen⸗ ſationen ertheilt worden iſt. 4. Die Dispenſation von dem zweyten Aufgebothe ſell auf dem Seeretariat der Gemeinde, wo die Ehe geſchloſſen wird, niedergelegt werden. Der Seeretaire ertheilt hievon eine Ausferti⸗ gung, in welcher von der geſchehenen Hinterlegung Erwähnung ge⸗ ſchieht, und die dem Heiraths⸗Aete beygefuͤgt wird. 5. Der Beſchluß der Regierung über die Dispenſation in dem Alter oder den verbothenen Graden ſoll auf Betreiben ihres Com⸗ miſſars und zu Folge einer Ordonnanz des Präſidenten auf der Kanzelley des Civil⸗Tribunals des Bezirkes, in welchem die Ehe geſchloſſen wird, einregiſtrirt werden. Eine Ausfertigung dieſes Beſchluſſes, in welcher von der Einregiſtrirung Meldung geſchehen muß, ſoll dem Heiraths⸗Aete beygefügt werden. N. XXXIX. Berathſchlagung des Staats⸗Raths und Entſchei⸗ dung Seiner Majeſtät uͤber die Ehe eines Großoheims mit der Tochter ſeines Neffen oder ſeiner Nichte, vom 7. May 1808. Der Staats⸗Nath, hat in ſeiner Sitzung vom 23. April 1808 auf Befehl Seiner Majeſtät uͤber den Vortrag des Groß⸗ Richters, Juſtitz⸗-Miniſters, worin auf die Entſcheidung der Frage angetragen wird, ob die Ehe zwiſchen Großoheim und der Tochter ſeines Neffen oder ſeiner Nichte erlaubt iſt, berathſchlagt, und Seine kaiſerliche und königliche Majeſtat hat fol⸗ gende Entſcheidung erlaſſen: Die Ehe zwiſchen einem Großoheim und der Tochter ſeiner Meffen oder ſeiner Nichte kann nur dann Statt haben, wenn zu Folge der Verfügungen des 164 Artikels des Geſetzbuches Dispen⸗ fation ertheilt worden iſt. 5 — — —, Von der Ehe. p. Ortes, wo einer von beyden Theilen ſein Domicil hat, ge⸗ ſchloſſen werden.*) 166. Die beyden Aufgebothe, welche im 63. Artikel un⸗ ter dem Titel von den Acten des Civil⸗Standes vorge⸗ ſchrieben ſind, muͤſſen bey der Municipalität des Ortes ge⸗ ſchehen, wo jeder der beyden Contrahenten ſein Domicil hat. 167. Ueberdieß müſſen gleichwohl die Aufgebothe bey der Municipalität des letztern Domicils geſchehen, wenn einer von beyden ſein dermahliges Domicil nur erſt durch einen Aufenthalt von ſechs Monaten erlangt hat. N. XL. Gutachten des Staats⸗Raths uͤber die Formalitäten, welche in Betreff der Heirathen der Militair⸗Perſonen die ſich auf dem franzöſiſchen Gebiethe beſinden, zu beobachten ſind, vom 2. Ergänzungstag 13. J., geuehmiget vom Kaiſer den 4. Ergän⸗ zungstag(21. September 1805.) Oer Staats⸗Rath ec. über die Frage, ob Militair Perſonen und vor dem Beamten des Civil⸗Standes des Domieils eines der Ehegatten ſich verehelichen dürfen, und ob auch die Militair⸗Per⸗ ſouen dieſes Domicil durch einen ſechs monatlichen Aufenthalt an dem Orte, wo die Ehe geſchloſſen werden ſoll, erwerben muͤſſen; In Erwägung, daß der 165. Artikel des Geſetzbuches Napoleons verorduet, daß die Ehe vor dem Beamten des Civil⸗Standes des Domiecils einer der Parteyen geſchloſſen werden ſoll; daß dieſes Domieil zu Folge des 74. Artikels durch einen ſechs Monate lang fortdauernden Aufenthalt in derſelben Gemeinde erworben wird; daß die Artikel 94 und 0; dieſes Geſetzbuches bloß diejenigen Mili⸗ tgir⸗Perſonen betreffen, welche ſich außer dem Gebiethe des Reichs befiuden, und daß ſie keine Ausnahme zu Gunſten der Militair⸗ Perſonen enthalten, welche im Innern des Reichs dienen, Iſt der Meinung’ daß die Militair Perſonen wenn ſie ſich auf dem Gebiethe des Reichs beſinden, nur vor den Beamten des Civil⸗ Staudes der Gemeinden, wo ſie ſich während ſechs Monate unun⸗ terbrochen aufgehalten haben, oder vor dem Beamten des Civil Staudes der Gemeinde, in welcher ihre kuͤnftigen Ehegattinnen das durch den 74. Artikel des Gefetzbuches Napoleons beſtimmte Domieil erworben haben, und nur nachdem ſie die von den Artikeln 166, 167 und 168 vorgeſchriebenen Formalitäten beobachtet haben, eine Ehe ſchließen koͤnnen. I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 67 168. Sind die Contrahenten, oder einer von ihnen in Rückſicht auf die Befugniß eine Heirath zu ſchließen, unter der Gewalt eines andern, ſo muͤſſen die Aufgebothe nebſtdem noch bey der Municipalität des Wohnortes derjenigen ge— ſchehen, unter deren Gewalt ſie ſich befinden. 169. Der Kaiſer, oder die Beamten, welche er deßhalb anſtellen wird, haben das Recht, aus wichtigen Gruͤnden das zweyte Aufgebolh zu erlaſſen. 170. Ehen, welche im Auslande zwiſchen Franzoſen, oder zwiſchen Franzoſen und Fremden geſchloſſen worden, ſind guͤltig, wenn ſie nach der im Lande hergebrachten Form ein⸗ gegangen wurden, vorausgeſetzt, daß die im 63. Artikel un⸗ ter dem Titel von den Acten des Civil-Standes vorge⸗ ſchriebenen Aufgebothe vorhergegangen ſind, und daß der Franzoſe den im vorhergehenden Capitel enthaltenen Verfuͤ⸗ gungen nicht zuwider gehandelt hat. 171. In den erſten drey Monaten nach der Ruͤckkehr des Franzoſen auf das Gebieth des Reichs, muß der Aet über die im Auslande geſchloſſene Ehe dem öffentlichen Hei— raths⸗Regiſter des Ortes, wo er ſeinen Wohnſitz hat, ein⸗ getragen werden. Drittes Capitel. Von den Oppoſitionen wider die Heirath. 172. Das Recht wider die Schließung der Ehe eine Op⸗ poſition einzulegen hat die Perſon, welche mit einem der beyden Contrahenten ſchon verheirathet iſt. 173. Der Vater und bey Abgang des Vaters die Mut⸗ ter, und bey Abgang beyder Eltern die Groß⸗Eltern können wider die Heirath ihrer Kinder und Abkömmlinge Oppoſition einlegen, obgleich dieſe ſchon das Alter von fünf und zwan⸗ zig vollen Jahren erreicht haben. 174. In Ermangelung aller Ascendenten kann der Bru⸗ der, oder die Schweſter, der Oheim oder die Muhme, oder ———— — maluul— 6 ⁸ 1 Buch. V. Tit. Von der Ehe. ein Geſchwiſterkind, wenn dieſe übrigens großjährig ſind, nur in folgenden zwey Faͤllen Oppoſition einlegen: 1) Wenn die Einwilligung des Familienraths, welche der 160. Artikel erfordert, nicht erwirkt worden iſt; 2) Wenn die Oppoſition ſich auf den Wahnſinn des künftigen Ehegatten gründet. Dieſe Oppoſition, deren un⸗ bedingte Aufhebung das Gericht verfuͤgen kann, darf nur un⸗ ter der Bedingung angenommen werden, daß der Opponent auf die Interdiction antrage, und hieruͤber binnen der Zeit⸗ friſt, die in dem Urtheil beſtimmt werden muß, entſcheiden laſſe. 175. In den beyden durch den vorherigen Artikel be⸗ ſtimmten Fällen kann der Vormund oder Curator während der Vormundſchaft oder Curatel nur in ſo fern eine Oppoſition einlegen, als er von einem Familienrathe, den er zu dieſem Ende verſammeln laſſen darf, hiezu ermaͤchtiget worden iſt. 176. Jeder Oppoſitions⸗Act muß die Eigenſchaft aus⸗ drucken, welche dem Opponenten das Recht gibt, ſie einzu— legen; er muß die Wahl eines Domicils an dem Orte, wo die Heirath geſchloſſen werden ſoll, enthalten; auf gleiche Weiſe müſſen die Beweggründe der Oppoſition, es ſey dann, daß ſie auf Anſuchen eines Ascendenten eingelegt worden, darin ausgedruckt ſeyn; alles bey Strafe der Nichtigkeit, und der Unterſagung der Amtsverrichtungen auf eine beſtimmte Zeit(interdiction) wider denjenigen Beamten(officier mi- nistériel), der den Oppoſitions⸗Act unterzeichnet hat. 177. Das Gericht der erſten Inſtanz muß in den erſten zehn Tagen über das Geſuch um Aufhebung erkennen. 178. Wird gegen das Urtheil Appellation eingelegt, ſo ſolk hierüber in den erſten zehn Tagen nach der Vorladung er⸗ kannt werden. 179. Wird die Oppoſition verworfen, ſo können die Op⸗ ponenten, ſo fern es keine Ascendenten ſind, zum Erſatz des Schadens und des entbehrten Vortheils verurtheilt werden. — I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 69 Viertes Capitel. Von Klagen auf Unguͤltigkeit der Ehe. 180. Eine Ehe, die ohne freye Einwilligung beyder Ehe⸗ gatten, oder eines von ihnen geſchloſſen worden iſt, kann nur von den Ehegatten, oder von demjenigen unter ihnen ange⸗ fochten werden, deſſen Einwilligung nicht frey war. Iſt ein Irrthum in der Perſon untergelaufen, ſo kann nur derjenige von den Ehegatten die Ehe anfechten, der in Irrthum geführt worden iſt. 181. In dem Falle des vorhergehenden Artikels iſt die Nichtigkeitsklage keineswegs mehr zuläſſig, wenn von dem Zeitpuncte an, wo der Ehegatte ſeine voͤllige Freyheit er⸗ langt, oder den Irrthum entdeckt hat, eine ſechs Monate hin⸗ durch fortgeſetzte Beywohnung Statt hatte. 182. Die Heirath, die ohne Einwilligung der Eltern, Großeltern, oder des Familienrathes in den Faͤllen, wo dieſe Einwilligung erforderlich war, geſchloſſen worden iſt, kann nur von denjenigen, deren Einwilligung erfordert wurde, oder von dem Ehegatten, der dieſer Einwilligung bedurfte, ange⸗ fochten werden. 183. Weder die Ehegatten, noch die Verwandten, deren Einwilligung erforderlich war, koͤnnen die Nichtigkeitsklage mehr anſtellen, wenn von denjenigen, deren Einwilligung er⸗ fordert wurde, die Heirath ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend genehmiget worden, oder wenn, ſeitdem ſie Kenntniß von der Ehe hatten, ein Jahr, ohne Reclamation von ihrer Seite, verſtrichen iſt; eben ſo wenig kann der Ehegatte dieſe Klage noch anſtellen, wenn von der Zeit, da er das gehörige Alter erreicht hat, um für ſich ſelbſt in die Ehe einwilligen zu kön⸗ nen, ein Jahr, ohne Reclamation von ſeiner Seite verſtri⸗ chen iſt. 184. Jede den Verfuͤgungen des 144., 147., 161., 162. und 163. Artikels zuwider eingegangene Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von jedem, der ein Intereſſe — ——— — — 70 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. dabey hat, und ſo auch von dem öffentlichen Miniſterium ans geſochten werden. 183. Hatten indeſſen beyde Ehegatten, oder einer von ihnen, das erforderliche Alter nicht erreicht, ſo kann aus die⸗ ſem Grunde ihre Ehe nicht mehr angegriffen werden: 1) wenn von dem Zeitpuncte, da dieſer Ehegatte, oder da beyde das geſetzliche Alter erreicht haben, ſechs Monate verſtrichen ſind; 2) wenn die Ehegattinn, welche dieſes Alter nicht er⸗ reicht hatte, vor Umlauf der ſechs Monate empfangen hat. 186. Der Vater, die Mutter, die Ascendenten und die Familie, welche in dem Falle, der im vorhergehenden Artikel ausgedruckt iſt, in die Ehe eingewilliget haben, können mit der Klage auf die Nichtigkeit derſelben nicht gehört werden. 187. In allen Fällen, wo nach der Beſtimmung des 184. Artikels die Nichtigkeitsklage von jedem, der ein Inte⸗ reſſe dabey hat, angeſtellt werden kann, bleiben gleichwohl Seitenverwandte oder die Kinder, die aus einer andern Ehe gezeugt ſind, bey Lebzeiten der beyden Ehegatten davon aus⸗ geſchloſſen. Sie können ſolche dann erſt anſtellen, wenn ſie ein angefallenes und wirklich vorhandenes Intereſſe dabey haben. 188. Der Ehegatte, zu deſſen Nachtheil eine zweyte Hei— rath geſchloſſen worden iſt, kann auf Erklärung ihrer Nichtig⸗ keit klagen, wenn ſchon der Ehegatte noch lebt, der mit ihm verehelichet war. 180. Schaͤtzen die neuen Ehegatten die Nichtigkeit der erſten Heirath vor, ſo muß vorlaͤufig über die Guͤltigkeit oder Nichtigkeit dieſer Heirath geurtheilt werden. 190. In allen Fällen, vorauf ſich der 184. Artikel an⸗ wenden läßt, kann und ſoll der kaiſerliche Procurator, jedoch unter den im 185. Artikel enthaltenen Modificationen, auf Nichtigkeits⸗Erklärung der Ehe bey Lebzeiten beyder Ehegat⸗ ten antragen, und ſie verurtheilen laſſen ſich zu ſcheiden. 191. Jede Heirath, die nicht öffentlich, und vor dem gehörigen öffentlichen Beamten geſchloſſen worden iſt, kann von I. Buch. v. Tit. Ven der Ehe. 21 den Ehegatten ſelbſt, von ihren Ektern, ihren Ascendenter, und von allen, die ein angefallenes und wirklich vorhande⸗ nes Intereſſe dabey haben, ſo wie auch von dem oͤffentlichen Miniſterium angeſochten werden. 192. Sind vor der Heirath nicht die zwey erforderlichen Aufgebothe geſchehen, oder ſind deßhalb die im Geſetze dr⸗ laubten Dispenſationen nicht erwirkt, oder die vorgeſchriebe⸗ nen Friſten zwiſchen den Aufgebothen und der Schließung der Ehe nicht beobachtet worden, ſo läßt der kaiſerliche Pro⸗ curator den öffentlichen Beamten zu einer Geldbuße, welche die Summe von dreyhundert Francs nicht überſchreiten darf, und die Contrahenten oder diejenigen, unter deren Gewalt ſie ſtanden und gehandelt haben, zu einer ihrem Vermögen an⸗ gemeſſenen Geldſtrafe verurtheilen. 193. In eben die Strafen, welche in dem vorhergehen⸗ den Artikel verhängt ſind, ſollen die daſelbſt erwähnten Per⸗ ſonen für jede Uebertretung der im 163. Artikel vorgeſchrie⸗ benen Regeln verfallen, ſelbſt wenn dieſe Uebertretungen nicht zureichend befunden wuͤrden, um die Ehe für ungülltig erklaͤ⸗ ren zu laſſen. 194. Niemand kann den Nahmen eines Ehegatten, und die bürgerlichen Wirkungen der Ehe in Anſpruch nehmen, er producire dann einen Heiraths⸗Act, der den Regiſtern des Civil⸗Standes eingetragen iſt; ausgenommen ſind jedoch die im 46. Artikel unter dem Titel von den Acten des Civil-Stan⸗ des erwähnten Falle. 195. Der Beſitzſtand kann die angeblichen Eheleute, die ſich hierauf gegenſeitig beziehen mögen, von der Verbindlich⸗ keit nicht befreyen, den Act uͤber die vor dem Beamten des Civil⸗Standes geſchloſſene Heirath aufzulegen. 196. Iſt der Beſitzſtand vorhanden, und der Act uüber die vor dem Beamten des Civil⸗Standes geſchloſſene Ehe auf⸗ gelegat worden, ſo ſollen die Ehegatten mit der Klage auf Nichtigkeits⸗Erklaͤrung dieſes Actes gegeneinander abgewieſen werden⸗ ult 7 ½ I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 197. Wenn inzwiſchen in den Faͤllen, welche im 194 und im 195. Art. beſtimmt ſind, die beyden Perſonen, die öffentlich als Mann und Frau gelebt haben, und nun beyde verſtorben ſind, von ihnen abſtammende Kinder zu⸗ ruͤcklaſſen, ſo kann die eheliche Geburt dieſer Kinder unter dem Vorwande allein nicht beſtritten werden, daß ſie den Heiraths⸗Act ihrer Eitern nicht aufweiſen können, ſo oft nur uͤbrigens die Rechtmaͤßigkeit ihrer Geburt durch einen Beſitz⸗ ſtand erwieſen iſt, der mit dem Geburts⸗Acte nicht im Wi⸗ derſpruche ſteht. 198. Hat man den Beweis einer geſetzlich eingegange⸗ nen Ehe durch das Reſultat eines Criminal⸗Verfahrens er⸗ langt, ſo ſichert die Eintragung des Urtheils in die Regiſter des Cioll⸗Standes der Ehe von dem Tage an, da ſie ge⸗ ſchloſſen worden iſt, alle ihre buͤrgerlichen Wuͤrkungen, ſowohl in Anſehung der Ehegatten ſelbſt, als der aus dieſer Ehe gezeugten Kinder 1 199. Sind beyde Ehegatten, oder iſt einer aus ihnen verſtorben, ohne den Betrug entdeckt zu haben, ſo kann die Criminal⸗Klage von allen, die etwa Intereſſe dabey haben, daß die Ehe fuͤr gültig erklärt werde, und von dem kaiſer⸗ lichen Procurator angeſtellt werden. 200. Iſt der öffentliche Beamte vor der Entdeckung des Betrugs verſtorben, ſo hat der kaiſerliche Procurator in Ge⸗ genwart der Intereſſenten und auf ihre Angebung(dénonciar tion) die Civil⸗Klage wider deſſen Erben zu richten. 201. Die Ehe, welche für ungültig erklärt werden iſt, hat nichts deſto weniger die Civil⸗Wuͤrkungen in Hinſicht der Ehe⸗ gatten ſowahl als der Kinder, wenn ſie in gutem Glauben geſchloſſen worden iſt. 202. Waͤr einer der beyden Ehegatten allein in gutem Glauben, ſo hat die Ehe ihre Civil⸗Wirkungen nur zu Gunz ſten dieſes Ehegatten, und der aus der Ehe abſtammenden Kinder⸗ 1I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 73 Fuͤnftes Capitel. Von den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe entſpringen. 203. Die Ehegatten übernehmen mit einander bloß durch ihre Heirath die Verbindlichkeit ihre Kinder zu ernähren, zu unterhalten und zu erziehen.* 4 204. Das Kind hat keine Klage wider ſeine Eltern auf Verſorgung,(Etabliſſement) es ſey durch Heirath, oder auf eine andere Weiſe. 205. Die Kinder ſind ihren Eltern und andern Ascen⸗ denten, die in Dürftigkeit ſind, Unterhalt ſchuldig. 205. Auf gleiche Weiſe und unter denſelben Umſtänden ſind Schwieger⸗Söhne und Schwieger⸗Töchter ihren Schwie⸗ N. XLl. Gutachten des Staats⸗Raths uͤber den Abzug, der von der Penſion einer Militair⸗Perſon zu Gunſten ſeiner Frau und ſei⸗ ner Kinder gemacht werden kann, vom 22 December 1907, geuch⸗ migt vom Kaiſer den 11. Januar 1808. Der Staats⸗Rath, nelcher zu Folge der Verweiſung S. M. des Kaiſers und Königs die Kriegs⸗Section über einen Vortrag des Miniſters dieſes Departements angehört hat, welcher Vortrag dahin gieng, von dem Beſchluſſe vom 7. Thermidor 10. J. eine Aus⸗ nahme zu Gunſten der Frauen und Kinder jener Militair⸗Perſonen zu machen welche eine Penſion oder Ruheſtands⸗Beſoldung be⸗ ziehen; In Erwägung, daß die Regierung durch den angefuͤhrten Be⸗ ſchluß nicht bloß beabſichtigte, den penſtonirten, oder ſolchen Mili⸗ tair⸗Perſonen, die einen Ruheſtands⸗Sold beziehen, ihren Uuterhalt ſicher zu ſtellen, ſondern daß ſie auch ihren Frauen und Kindern Alimente zuſichern wollte, Iſt der Neinung, daß der Kriegs⸗Miniſter einen Abzug von höchſtens einem Drittel an der Penſion oder Ruheſtands⸗Beſol⸗ oldung einer jeden Militair⸗Perſon befehlen kann, die in Anſehung threr Frau oder ihrer Kinder nicht die Verbindlichkeiten erfuͤllt, die ihr durch die Capitel 5 und 6 des 5. Titels 1 Buches des Geſetzbu⸗ ches Napoleons auferlegt ſind, mit Vorbehalt des Rechtes des Mau⸗ nes an den Staats⸗Rath und zwar an die Commiſſton, welche uͤber Streitigkeiten zu erkennen hat, ſich in weaben, wenn er durch die Entſcheidung des Miniſers ſich venleut gianhen ſollte. auuuuultau 74 1. Buch. V. Tit. Von der Ehe. ger⸗Eltern Unterhalt ſchuldig; dieſe Verbindlichkeit hört aber auf: 1) Wenn die Schwieger⸗Mutter zur zweyten Ehe ge⸗ ſchritten iſt; 2) wenn jener von beyden Ehegatten, von dem die Schwägerſchaft herrüührt, und die aus ſeiner ehelichen Verbindung mit dem andern Ehegatten abſtammenden Kin⸗ der geſtorben ſind. 207. Die Verbindlichkeiten, welche aus dieſen Verfügun⸗ gen entſtehen, ſind wechſelſeitig. 208. Die Alimente werden nur nach Verhältniß der Nothdurft deſſen, der ſie fordert, und der Glücksumſtände desjenigen, der ſie zu leiſten hat, zuerkannt. 209. Kommt derjenige, der die Alimente gibt, oder der, welcher ſie empfängt, in einen ſolchen Zuſtand, daß jener ſie nicht mehr leiſten kann, oder dieſer, ihrer ganz, oder zum Theile, nicht mehr bedarf, ſo kann auf völlige Befrey⸗ ung von denſelben oder auf ihre Verminderung angetragen werden. 210. Beweiſt derjenige, der die Alimente zu leiſten hat, daß er das Unterhalts-Geld(la pension alimentaire) zu zahlen nicht im Stande iſt, ſo kann das Gericht nach vorher⸗ gegangener Unterſuchung der Sache verordnen, daß er den⸗ jenigen, dem er die Alimente ſchuldig iſt, in ſein Haus auf— nehme, ihn dort ernähre und unterhalte. 211. Das Gericht ſoll ebenfalls entſcheiden, ob der Va⸗ ter oder die Mutter, welche das Kind, dem ſie die Alimente ſchuldig ſind, in ihr Haus aufzunehmen, zu ernaͤhren, und zu unterhalten ſich anbiethen, in dieſem Falle von der Ver⸗ bindlichkeit frey zu ſprechen ſeyen, das Unterhalts-Geld zu zahlen. Sechſtes Capitel. Von den wechſelſeitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten. 212. Die Ehegatten ſind ſich einander Treue, Hülfe und Beyſtand ſchuldig. I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. 75 213. Der Mann iſt ſeiner Frau Schutz, und die Frau ihrem Manne Gehorſam ſchuldig. 214. Die Frau iſt verbunden, bey dem Manne zu woh⸗ nen und ihm allenthalben zu folgen, wo er ſich aufzuhalten fuͤr gut findet; der Mann iſt ſchuldig ſie aufzunehmen, und ihr alles, was zum Lebens⸗Unterhalte erforderlich iſt, nach ſeinem Vermögen und Stande zu reichen. 215. Die Frau kann ohne Autoriſation ihres Mannes nicht vor Gerichte ſtehen, ſelbſt dann nicht, wenn ſie öffent⸗ lich in ihrem eigenen Nahmen Handels⸗Geſchaͤfte treibt(mar- chande publique), mit ihrem Manne in keiner Güter⸗Ge⸗ meinſchaft lebt(non commune), oder in Rückſicht des Ver⸗ mögens von ihm getrennt iſt,(séparée de biens). 216. Die Autoriſation des Mannes iſt nicht erforderlich, wenn die Fran wegen Criminal⸗ oder Polizey⸗Sachen ver⸗ folgt wird. 217. Die Frau, wenn ſie ſchon mit ihrem Manne in keiner Güter⸗Gemeinſchaft, oder in einer völligen Guͤter⸗Se⸗ paration lebt, kann, ohne daß ihr Ehegatte in dem Acte ſelbſt hiezu mitwirkt oder ſchriftlich darin einwilliget, nicht ſchenken, veraͤußern, verpfänden, noch auf irgend eine Weiſe, unentgeldlich oder gegen Verguͤtung, mittelſt eines wohlthä⸗ tigen oder läſtigen Titels erwerben. 218. Verweigert der Mann ſeiner Frau die Autorſ⸗ ſation vor Gerichte zu ſtehen., ſo kann der Richter ſie er⸗ theilen⸗ 219. Weigert ſich der Mann ſeine Frau zur Schließung eines Actes zu autoriſiren, ſo kann die Frau ihren Mann unmittelbar vor das Gericht der erſten Inſtanz in dem Ar⸗ rondiſſement ihres gemeinſchaftlichen Domicils vorladen laſſen; welches alsdann, nachdem der Mann in dem Berathſchla⸗ gungs⸗Zimmer vernommen, oder gehörig vorgefordert worden iſt, ſeine Autoriſation geben oder verſagen kann. 220. Treibt die Frau oͤffentlich Handels⸗Geſchäfte in ihrem eigenen Nahmen, ſo kann ſie ohne Autoriſation ihres I. Buch. V. Tit. Von der Ehe. Mannes ſich in ihren Handlungs⸗Angelegenheiten verbinden; ſie verbindet in dieſem Falle auch ihren Mann, wenn unter ihnen eine Güter⸗Gemeinſchaft beſteht. Sie wird für keine Handelsfrau(marchande publique) angeſehen, wenn ſie nur im Kleinen die zu Handlung ihres Mannes gehörigen Waaren verkauft, ſondern dann allein, wenn ſie einen abgeſonderten Handel treibt. 221. Iſt der Mann zu einer Leibs⸗ oder entehrenden Strafe verurtheilt, waͤre ſie auch nur durch ein Contumacial⸗ Urtheil wider ihn erkannt, ſo darf die Ehegattinn, obgleich ſie großjährig iſt, ſo lange die Strafe dauert, weder vor Gerichte ſtehen, noch Verträge ſchließen, ſie habe ſich dann vorher von dem Richter dazu autoriſiren laſſen, der in dieſem Falle die Autoriſation geben kann, ohne daß der Mann ver⸗ nommen oder vorgeladen worden iſt. 222. Iſt dem Manne die freye Verwaltung ſeines Ver⸗ moͤgens unterſagt(interdit), oder iſt er abweſend, ſo kann der Richter, nach vorhergegangener Unterſuchung der Sache, die Frau autoriſiren, vor Gerichte zu ſtehen, oder einen Ver⸗ trag zu ſchließen(zu contrahiren). 223. Jede im Allgemeinen gegebene Autoriſation, wäre ſie auch in dem Heiraths⸗Contracte ausbedungen worden, gilt nur in Beziehung auf die Verwaltung der Güter, welche der Frau zugehören. 224. Iſt der Mann noch minderjährig, ſo bedarf die Frau der Autoriſation des Richters, ſowohl um vor Gerichte zu ſtehen, als um Verträge zu ſchließen. 223. Auf die Ungültigkeit, die ſich auf den Abgang der Autoriſation gründet, kann niemand als die Frau, der Mann oder ihre Erben ſich beziehen. 226. Die Frau kann ohne die Autoriſation ihres Man⸗ nes teſtiren. 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 2ꝝ7 Siebentes Capitel. Von der Aufloͤſung der Ehe. 227. Die Ehe wird aufgeldſt, 1) Durch den Tod eines der beyden Ehegatten; 2) Durch eine geſetzlich ausgeſprochene Eheſcheidung; 3) Durch die Verurtheilung eines der Ehegatten, welche den bürgerlichen Tod nach ſich zieht, wenn ſie definitiv geworden iſt. Achtes Capitel. Von der zweyten Ehe. 228. Die Frau kann nicht eher eine neue Ehe ſchligßen als bis nach Aufloͤſung der vorherigen zehn Monate verfloſſen ſind. Sechſter Titel. Von der Eheſcheidung. (Decret. den 21. März 1803. Promulg. den 31. des nehml. Monats. Erſtes Capitel. Von den Urſachen der Eheſcheidung. 229. Der Mann kann auf Eheſcheidung wegen eines von ſeiner Frau begangenen Ehebruchs klagen⸗ 230. Die Frau iſt wegen eines von dem Manne began⸗ genen Ehebruchs auf Eheſcheidung anzutragen befugt, wenn er ſeine Beyſchlaͤferinn in dem gemeinſchaftlichen Hauſe ge⸗ halten hat. 231. Beyderſeits koͤnnen die Ehegatten die Eheſcheidung nachſuchen wegen Exceſſen, harter Mißhandlungen, oder gro⸗ ber Unbilden des einen von ihnen gegen den andern. 232. Die Verurtheilung eines der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe begründet von Seiten des andern die Ehe⸗ ſcheidungs⸗Klage. 7 1 Buch. VI Tit. Von der Eheſcheidung. 233. Unter den Bedingungen, und nach den angeſtellten Proben, welche das Geſetz beſtimmt, ſoll die beyderſeitige und beharrliche, auf geſetzliche Weiſe ausgedruckte Einwilli— gung der Ehegatten als ein hinlänglicher Beweis angenom⸗ men werden, daß das Beyſammenleben ihnen unerträglich ſey, und daß in Hinſicht ihrer eine peremptoriſche Urſache zur Eheſcheidung eriſtire— Zweytes Capitel. Von der Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache. Erſter Ablſchnitr. Von der Form des Verfahreus bey der Eheſcheidung wegen einer. beſtimmten Urſache. 234. Von welcher Art auch immer die Thatſachen und Verbrechen ſeyn mögen, welche die Klage auf Eheſcheidung aus einer beſtimmten Urſache veranlaſſen, allemahl ſoll dieſe Klage nur bey dem Gerichte desjenigen Arrondiſſements, in welchem die Ehegatten ihr Domicil haben, angebracht werden. 235. Veranlaſſen einige von dem klagenden Ehegatten angeführte Thatſachen ein Criminal-Verfahren von Seiten des öffentlichen Miniſteriums, ſo ſoll die Eheſcheidungs-Klage bis nach der Entſcheidung des Criminal⸗Juſtitzhofes auf ſich beruhen; dann aber kann ſie wieder vorgenommen werden, und es iſt nicht erlaubt, aus dem Criminal-Ausſpruche wider den Kläger irgend eine Einrede, daß er mit ſeiner Kla— ge nicht mehr gehoͤrt werden koͤnne(fin de non-recevoir), oder eine ihm nachtheilige Exception zu folgern. 236. Jede Klage auf Eheſcheidung ſoll die Thatſachen umſtändlich auseinander ſetzen; ſie muß mit den etwa vor⸗ handenen Beweisſtücken dem Präſidenten des Gerichtes oder dem Richter, der ſeine Srelle vertritt, von dem klagenden Ehegatten in Perſen überreicht werden, ſo fern er nicht durch Krankheit daran verhindert wird, in welchem Falle die Ma⸗ giſtrats-Perſon auf ſein Erſuchen und auf das Zeugniß zweyer 1. Buch. VI. Tit. Ven der Eheſcheidung 79 Doctoren der Arzney⸗ oder Wundarzney⸗Kunde oder zweyer Geſundheits-Beamten ſich nach der Wohnung des Klägers verfügt, um dort ſeine Klage in Empfaug zu nehmen. 237. Der Richter vernimmt den Kläger, macht ihm die Bemerkungen, die er fuͤr ſchicklich erachtet, paraphirt hierauf die Klage und die Beweisſtticke, und fertigt über die ihm ge— ſchehene Einhändigung des Ganzen einen Verbal⸗Prozeß⸗ Dieſer Verbal⸗Prozeß ſoll von dem Richter und dem Kläges unterzeichnet werden, es ſey dann, daß der letztere im Schrei— ben unerfahren ſey, oder nicht unterzeichnen koͤnne, in wel— chem Falle hievon Erwaͤhnung geſchehen muß. 238. Der Richter befiehlt am Schluſſe ſeines Verbal⸗ Prozeſſes, daß die Parteyen an dem Tage und zu der Stun⸗ de, die er beſtimmen wird, vor ihm in Perſon erſcheinen ſol— len, mit dem Zuſatze, daß er zu dem Ende eine Abſchrift ſeines Befehls(ordonnance) an die Partey ſenden werde, wider welche die Eheſcheidung nachgeſucht wird 239. An dem beſtimmten Tage macht der Richter den beyden Ehegatten, wenn ſie ſich einfinden, oder dem Klaͤger, wenn er allein erſcheint, die Vorſtellungen, die ihm geeignet zu ſeyn ſcheinen, um eine Wiedervereinigung zu bewirken. Kann er dieſe nicht zu Stande bringen, ſo fertiget er hieruͤber einen Ver⸗ bal⸗Prozeß, und befiehlt, daß die Klage mit den Acten⸗Stuͤcken dem kaiſerlichen Procurator mitgetheilt, und dem Gerichte über das Ganze Bericht erſtattet werden ſoll. 240. In den nächſtfolgenden drey Tagen wird von dem Gerichte auf den Bericht des Praͤſidenten, oder des Nichters, der ſeine Stelle verſehen hatte, und auf den Antrag des kai⸗ ſerlichen Procurators die Erlaubniß vorzuladen entweder ertheilt oder noch aufgeſchoben. Der Aufſchub darf nicht über zwanzig Tage dauern. 241. Kraft der vom Gerichte ertheil en Erlaubniß läßt der Kläger den Beklagten auf die gewoͤhnliche Weiſe vorla— den, um, binnen der geſetzlichen Friſt, perſönlich in der Au— dienz bey geſchloſſenen Thüren zu erſcheinen. Eine Abſchrift, — muul— 30 I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. der Eheſcheidungs⸗Klage und der zur Unterſtützung derſelben aufgelegten Beweisſtücke, welche Abſchriſt der Citation vor⸗ angeſetzt wird, läßt er dem Beklagten zuſtellen. 242. An dem Tage, da der Termin zu Ende geht, der Beklagte erſcheine oder nicht, ſoll der Kläger in eigener Per⸗ ſon, allenfalls, wenn er es für gut findet, von einem Rath⸗ geber begleitet, die Gründe ſeiner Klage vortragen, oder ſie vortragen laſſen; er legt die Beweisſtücke auf, welche ſie unterſtützen, und benennt die Zeugen, die er abhören laſſen will. 243. Erſcheint der Beklagte in Perſon oder durch einen Bevollmaͤchtigten, ſo kann er ſeine Bemerkungen, die er wi⸗ der die Klaggründe ſowohl, als wider die vom Kläger auf⸗ gelegten Beweisſtücke, und die von ihm vorgeſchlagenen Zeu⸗ gen haben mag, ſelbſt vortragen oder vortragen laſſen. Der Beklagte benennt gleichfalls von ſeiner Seite die Zeugen, die er abhoͤren laſſen will, und über welche der Kläger nun gleichfalls ſeine Bemerkungen macht. 244· Ueber das Erſcheinen, die Ausſagen und Bemer⸗ kungen der Parteyen, ſo wie uͤber die Geſtändniſſe, welche der eine oder der andere Theil etwa macht, wird ein Verbal— Prozeß verfaßt. Dieſer Verbal⸗Prozeß wird den beſagten Parteyen vorgeleſen; ſie werden aufgefordert, ihn zu unter⸗ zeichnen, und ihrer Unterſchrift oder ihrer Erklaͤrung, daß ſie nicht unterzeichnen können oder nicht unterzeichnen wollen, muß ausdruͤckliche Erwähnung geſchehen. 245. Das Gericht verweiſt hierauf die Parteyen zur öf⸗ fentlichen Audienz, auf einen von ihm zu beſtimmenden Tag und Stunde; es befiehlt, daß die Procedur dem kaiſerlichen Procurator mitgetheilt werde, und ernennt einen Referenten. Sollte der Beklagte nicht erſchienen ſeyn, ſo iſt der Kläger verbunden, ihm die Verfügung(Ordonnanz) des Gerichtes in dem Zeitraume inſinuiren zu laſſen, der darin beſtimmt iſt. 246. An dem beſtimmten Tage und Stunde wird auf den Bericht des committirten Richters, und nachdem der kai⸗ ſerliche Procurgtor vernommen worden iſt, zuerſt uͤber die Ein- I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 31 reden, daß man der Klage kein Gehör geben könne,(ſins de non-recevoir) wenn deren vorgebracht wurden, entſchieden. Werden dieſe gegründet gefunden, ſo wird die Klage auf Eheſcheidung verworfen; im entgegengeſetzten Falle, oder wenn keine ſolche Einreden gemacht worden ſind, wird die Eheſchei⸗ dungs⸗Klage zugelaſſen. 247. Gleich nach angenommener Eheſcheidungs⸗Klage wird auf den Bericht des committirten Richters und nach Anhoͤrung des kaiſerlichen Procurators von dem Gerichte in der Hauptſache erkannt. Es entſcheidet über die Klage, wenn ſie ihm ſo weit gediehen zu ſeyn ſcheint, daß daruͤber geur⸗ theilt werden könne, im entgegengeſetzten Falle läßt es den Kläger zum Beweiſe der von ihm angeführten erheblichen Thatſachen, und den Beklagten zum Gegenbeweiſe zu. 248. Bey jedem Auftritte im Fortlaufe des Prozeſſes können die Parteyen, nachdem der Richter ſeinen Vortrag erſtattet, und ehe der kaiſerliche Procurator das Wort genom⸗ men hat, ihre gegenſeitigen Gründe ſelbſt vortragen oder vor⸗ tragen laſſen, zuerſt uͤber die ablehnenden Einreden(daß der andere Theil mit ſeinem Geſuche nicht gehört werden koͤnne, (fins de non-recevoir) und alsdann über die Hauptſache; aber in keinem Falle ſoll der Rechts-Beyſtand des Klägers zugelaſſen werden, wenn nicht der Kläger ſelbſt in Perſon erſcheint. 249. Gleich nach dem ausgeſprochenem Urtheile, welches die Zeugen⸗Verhöre verordnet, lieſt der Gerichtsſchreiber den⸗ jenigen Theil des Verbal Prozeſſes vor, der die wirklich ge⸗ ſchehene Benennung der Zeugen enthält, welche die Parteyen abhören laſſen wollen. Der Praͤſident benachrichtiget ſie, daß es ihnen noch freyſtehe, andere Zeugen zu benennen; aber daß ſie nach dieſem Augenblicke hiezu nicht mehr zu⸗ gelaſſen werden. 250. Die Parteyen bringen gleich nachher ihre gegenſei⸗ tigen Einwendungen wider die Zeugen vor, die ſie etwa ver⸗ 6 32 1. Buch. Vl. Tit. Von der Eheſcheidung. werfen wollen. Das Gericht erkennt über dieſe Einwendun⸗ gen, nachdem es den kaiſerlichen Procurator gehört hat. 231. Gegen die Verwandten der Parteyen, ihre Kinder und Abkömmlinge ausgenommen, koͤnnen wegen ihrer Verwandtſchaft keine Einwendungen gemacht werden, und eben ſo wenig gegen das Hausgeſinde(die Domeſtiken) der Ehegatten wegen dieſer Eigenſchaft; aber das Gericht ſoll auf die Ausſagen der Verwandten und des Hausgeſindes ſo viel Ruͤckſicht nehmen als ihm billig ſcheint. 252. Jedes Urtheil, das einen Zeugenbeweis zuläßt, muß die Zeugen beneunnen, welche vernommen werden ſollen, und den Tag und die Stunde beſtimmen, an welchen die Parteyen ſie vorzuführen(zu produciren) haben. 253. Die Ausſagen der Zeugen werden in der Sitzung bey verſchloſſenen Thüren in Gegenwart des kaiſerlichen Pro⸗ curators, der Parteyen, und ihrer Beyſtände oder Freunde, hoͤchſtens drey an der Zahl auf jeder Seite, von dem Ge⸗ richte aufgenommen. 254. Die Parteyen ſind befugt entweder ſelbſt oder durch ihre Beyſtaͤnde den Zeugen ſolche Bemerkungen und Inſtan⸗ zen um Erlaͤuterungen zu machen, die ſie für dienlich fin⸗ den; ſie dürfen ſie jedoch in dem Laufe ihrer Ausſagen nicht unterbrechen. 255. Jede Ausſage wird ſchriftlich aufgezeichnet. Ein gleiches gilt von den Behauptungen und Anmerkungen, wel⸗ che ſie etwa veranlaßt hat. Der Verbal⸗Prozeß über das Zeu⸗ gen⸗Verhör wird den Zeugen ſowohl, als den Parteyen vor⸗ geleſen; dieſe wie jene werden aufgefordert, ihn zu unterzeich⸗ nen, und ihrer Unterſchrift oder ihrer Erklärung, daß ſie nicht unterzeichnen koͤnnen, oder nicht unterzeichnen wollen, muß Erwähnung geſchehen. 256. Nachdem die beyderſeitigen Zeugen⸗Verhöre, oder wenn der Beklagte keine Zeugen in Vorſchlag gebracht hat, das Zeugen⸗Verhör von Seiten des Klägers geſchloſſen iſt, verweiſt das Gericht die Parteyen zur oͤffentlichen Audienz, 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 83 wozu es den Tag und die Stunde beſtimmt. Es befiehlt, daß die Procedur dem kaiſerlichen Procurator mitgetheilt werde, und ernennt einen Referenten. Dieſer Befehl(Or⸗ donnanz) muß dem Beklagten auf Betreiben des Klägers, in dem Zeitraume, der darin beſtimmt iſt, inſinuirt werden⸗ 257. An dem Tage, der zur Erlaſſung des Endurtheils feſtgeſetzt worden iſt, erſtattet der committirte Richter ſeinen Vor⸗ trag. Die Parteyen können hierauf entweder ſelbſt, oder durch ihre Rechts⸗Beyſtaͤnde, jede Bemerkungen vorbringen, die ſie zu ihrer Sache dienlich erachten; welchem nach der kaiſerliche Procurator ſeinen Antrag macht. 258. Das Endurtheil wird öffentlich ausgeſprochen. Wenn es die Eheſcheidung zulaͤßt, ſo iſt der Kläger autoriſirt, ſich zu dem Beamten des Cioil⸗Standes zu verfuͤgen, um ſie dort ausſprechen zu laſſen. 259. Ward wegen Exceſſen, harter Mißhandlungen oder grober Unbilden die Eheſcheidung nachgeſucht, ſo bleibt es den Richtern, obgleich die Klage gehörig erwieſen iſt, unbe⸗ nommen, die Eheſcheidung nicht ſogleich zuzulaſſen. Sie autoriſiren alsdann, ehe ſie entſcheiden, die Frau, ſich von der Geſellſchaft ihres Mannes zu trennen, ohne daß ſie ver⸗ bunden ſey, ihn aufzunehmen, wenn ſie dieſes nicht für gut findet, und verurtheilen den Mann, ihr eine ſeinem Vermögen angemeſſene Penſion für Unterhalt zu zahlen, wenn die Frau ſelbſt keine hinreichende Einkuͤnfte hat, um ihre Lebens⸗Be⸗ duͤrfniſſe zu beſtreiten. 260. Nach Umlauf eines Probejahres kann der klagende Ehegatte, wenn ſich inzwiſchen die Parteyen nicht ausgeſoͤhnt haben, den andern Ehegatten vorladen laſſen, um in den geſetzlichen Friſten vor Gericht zu erſcheinen, und zu hören, daß dort das Definitiv⸗Urtheil ausgeſprochen werde, welches alsdann die Eheſcheidung zulaſſen muß⸗ 261. Wird die Eheſcheidung aus der Urſache nachge⸗ ſucht, weil einer der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe — —2a 1 1 1 B 1 1 —— —— — —— 34 IJ. Buch. Tit. VI. Von der Eheſcheidung. ſverurtheilt worden iſt, ſo beſtehen die Formalitäten, die alsdann zu berbachten ſind, bloß darin, daß man bey dem Civil⸗ Gerichte eine in gehöriger Form gemachte Ausfertigung des Verdammungs⸗Urtheils mit einem Zeugniſſe des Criminal— Juſtitzhofes übergibt, worin erklaͤrt wird, daß dieſes Urtheil auf keine geſetzliche Weiſe mehr reformirt werden könne. 262. Wird von einem bey dem Gerichte der erſten In— ſtanz in einer Eheſcheidungs⸗Sache ergangenen Urtheile ap⸗ pellirt, das die Klage zuließ, oder definitiv entſchied, ſo muß der Prozeß von dem Appellations⸗Hofe als eine dringende Sache behandelt und entſchieden werden. 263. Die Appellation kann nur in ſo fern angenommen werden, als ſie in drey Monaten eingelegt worden, welche von dem Tage der Inſinuation des Urtheils an zu rechnen ſind, das nach Anhdrung der beyden Parteyen(contradictoriſch) oder auf Nichterſcheinen des einen Theils(par défaut) erfolgt iſt. Die Nothfriſt, binnen welcher man ſich wider ein in letzter Inſtanz ergangenes Urtheil an den Caſſations⸗Hof wenden kann, iſt ebenfalls von drey Monaten, von dem Tage der Inſinuation anzurechnen. Der Recurs an den Caſ⸗ ſations⸗Hof hat ſuspenſive Wirkung. 264. Vermöge eines jeden Urtheils, das in der letzten Inſtanz ergangen oder rechtskräftig geworden iſt, und die Eheſcheidung erlaubt, iſt der Ehegatte, der es erwirkt hat, verbunden, ſich in Zeit von zwey Monaten vor dem Be⸗ amten des Civil⸗Standes, nach vorhergegangener gehörigen Vorladung des andern Theils, zu ſtellen, um die Eheſcheidung ausſprechen zu laſſen. ⁴ 265. Dieſe zwey Monate nehmen ihren Anfang bey Ur⸗ theilen der erſten Inſtanz nach Ablauf der Appellationsfriſt; bey Ausſprüchen(arréts) par défaut, die in der Appellations⸗ Inſtanz erfolgt ſind, nach Umlauf der Zeit, welche zur Ein⸗— legung der Oppoſition verſtattet iſt, und in Hinſicht der in der letzten Inſtanz erlaſſenen contradictoriſchen Urtheile nach Umlauf der Friſt, binnen we wer die Caſſatjon nachgeſucht werden kann. I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 85 266. Der Ehegatte, der als Klaͤger aufgetreten iſt, und die hieroben feſtgeſetzte Friſt von zwey Monaten ablaufen ließ, ohne den andern Ehegatten vor den Beamten des Civil⸗Stan⸗ des vorzufordern, verliert die Vortheile des von ihm er⸗ haltenen Urtheils, und darf ſeine Klage auf Eheſcheidung nicht wieder anheben, es ſey dann aus einem neuen Grunde, in welchem Falle er gleichwohl die vorigen Urſachen wieder geltend machen kann. Zweyter Abſchnitt. Von den proviſoriſchen Maßregeln, welche die Eheſcheidungs⸗Klage, wenn ſie auf eine beſtimmte Urſache ſich gruͤndet, veranlaſſen kann. 267. Die einſtweilige Obſorge über die Kinder bleibt dem Manne, er ſey Kläger oder Beklagter in der Eheſcheidungs⸗ Sache, wenn nicht ein anderes von dem Gerichte, es ſey auf Anſuchen der Mutter, der Familie oder des kaiſerlichen Procurators zum Beſten der Kinder verordnet worden iſt. 268. Die Frau, ſie ſey in der Eheſcheidungs⸗Sache Klaä⸗ gerinn oder⸗Beklagte, darf waͤhrend des Prozeſſes die Woh⸗ nung ihres Mannes verlaſſen, und eine dem Vermoͤgen ihres Mannes angemeſſene Penſion für ihren Unterhalt nachſuchen. Das Gericht beſtimmt das Haus, worin ſich die Frau auf⸗ halten ſoll, und ſetzt, im erforderlichen Falle die proviſoriſche Penſion für den Unterhalt feſt, welche der Mann ihr zu zah⸗ len verbunden ſeyn ſoll. 269. Die Frau iſt verbunden, ſo oft ſie hiezu aufgefor⸗ dert wird, den Beweis zu fuͤhren, daß ſie in dem ihr ange⸗ wieſenen Hauſe wirklich wohne. In Ermangelung dieſes Be⸗ weiſes kann ihr der Mann die proviſoriſche Penſion für ihren Unterhalt verſagen, und wenn es die Frau iſt, welche die Eheſcheidung nachſucht, ſie für unhefugt, den Prozeß weiter fortzuſetzen(non-recevable) erklären laſſen. 270. Wenn eheliche Guͤter⸗Gemeinſchaft unter den Ehe⸗ gatten beſteht, ſo kann die Frau, ſie ſey in dem Eheſchei⸗ dungs⸗Prozeſſe Klägerinn oder Beklagte, von dem Tage der 1 1 26 I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. im 238. Artikel erwähnten Ordonnanz anzurechnen, wie weit auch uͤbrigens die Sache vorgerückt ſeyn mag, zur Aufrechthal⸗ tung ihrer Rechte darauf antragen, daß die gemeinſchaftlichen Mobiliar⸗Effecten unter Siegel gelegt werden. Nur gegen Er⸗ richtung eines Inventariums, verbunden mit einer Schätzung und gegen die Verpflichtung des Mannes, die verzeichneten Gegenſtaͤnde entweder ſelbſt beyzuſchaffen, oder als gerichtli⸗ cher Bewahrer für ihren Werth zu haften, ſollen die Siegel wieder abgenommen werden. 271. Jede nach dem Datum der Ordonnanz, von wel⸗ cher im 238. Art. die Rede iſt, von dem Manne für Rech⸗ nung der Güter⸗Gemeinſchaft übernommene Verbindlichkeit, jede nach dieſer Zeit von ihm gemachte Veräußerung einiger dazu gehörigen Immobilien ſoll für ungültig erklaͤrt werden, wenn übrigens erwieſen wird, daß ſie zur Vereitelung der Rechte der Frau geſchehen oder übernommen worden iſt. Dritter Abſchnitt. Von den Einreden, wodurch die Einlaſſung auf die Eheſcheidungs⸗ Klage aus beſtimmter Urſache abgelehnt wird(fins de non-recevoir.) 272. Die Eheſcheidungs⸗Klage iſt erloſchen, wenn unter den Ehegatten eine Ausſöhnung entweder nach den Begeben⸗ heiten, die zu dieſer Klage haͤtten berechtigen können, oder nachdem die Klage auf Eheſcheidung ſchon angeſtellt war, erfolgt iſt. 273. In einem wie im andern Falle ſoll der Kläger mit ſeiner Klage nicht gehört(fuͤr non-recevable erklärt) wer⸗ den; er kann gleichwohl aus einer neuen Urſache, die ſich ſeit der Wiederausſoͤhnung erſt ereignet hat, eine neue Klage anſtellen, und alsdann von den vorigen Urſachen Ge⸗ brauch machen, um ſein neues Geſuch zu unterſtuͤtzen. 274. Laͤugnet der Kläger, daß eine Ausſoͤhnung erfolgt ſey, ſo hat der Beklagte, ſchriftlich oder durch Zeugen, in der Form, wie ſie im erſten Abſchnitte des gegenwärtigen Capitels beſtimmt iſt, den Beweis zu fuͤhren. I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheiduns. 87 Drittes Capitel. Von der Eheſcheidung auf beyderſeitige Einwilligung⸗ 275. Auf die beyderſeitige Einwilligung der Ehegatten wird keine Rückſicht genommen, wenn der Mann noch keine fünf und zwanzig, oder die Frau noch keine ein und zwan⸗ zig Jahre alt iſt⸗ 276. Die beyderſeitige Einwilligung wird nur dann zu⸗ gelaſſen, wenn die Ehe zwey Jahre beſtanden hat. 277. Sie wird nicht mehr zugelaſſen, wenn die Ehe ſchon zwanzig Jahre beſtanden hat, und eben ſo wenig, wenn die Frau fünf und vierzig Jahre alt iſt. 278. In keinem Falle ſoll die beyderſeitige Einwilligung der Ehegatten hinreichen, wenn ſie nicht von ihren Eltern, oder von ihren andern noch lebenden Ascendenten genehmiget iſt, in Gemaͤßheit der im 130. Artikel des Titels von der Ehe vorgeſchriebenen Regeln. 279. Die Ehegatten, welche entſchloſſen ſind, die Ehe⸗ ſcheidung durch beyderſeitige Einwilligung zu bewirken, ſind gehalten, vorläufig ihr ganzes Mobiliar- und Im⸗ mobiliar⸗Vermögen inventariſiren und abſchaͤtzen zu laſſen, und ihre wechſelſeitigen Rechte feſtzuſtellen, worüber es ihnen je⸗ doch freyſteht, ſich zu vergleichen. 280. Sie ſind gleichfalls verbunden, ihre Uebereinkunft über folgende drey Puncte ſchriftlich zu bewähren: 1) Wem die aus ihrer Ehe gezeugten Kinder anvertraut werden ſollen, ſowohl während der Probe⸗Zeit, als nach aus⸗ geſprochener Eheſcheidung. 2) In welches Haus die Ehefrau ſich begeben, und ſich aufhalten ſoll, ſo lange die Probe⸗Zeit währt. 3) Welche Summe der Mann waͤhrend derſelben Zeit ſeiner Frau zahlen ſoll, wenn ſie nicht Einkuͤnfte genug hat. um ſich ihre Lebensbeduͤrfniſſe zu verſchaffen. 281. Die Ehegatten ſollen zuſammen und in eigener Per⸗ ſon vor dem Präſidenten des Civil⸗Gexichtes ihres Arrondiſſe⸗ 88 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. ments, oder vor dem Richter, der ſeine Stelle verſieht, er⸗ ſcheinen, und ihm in Gegenwart zweyer Notarien, die ſie mit ſich bringen, ihren Willen erklären. 282. Der Richter ſoll in Gegenwart der zwey Notarien beyden Ehegatten zuſammen und jedem insbeſondere diejeni⸗ gen Vorſtellungen machen, und Ermahnungen geben, die er für ſchicklich erachten wird; er ſoll ihnen das vierte Capitel des gegenwaͤrtigen Titels vorleſen, welches die Wirkungen der Eheſcheidung beſtimmt, und ihnen alle Folgen ihres Schrittes entwickeln. 283. Beſtehen die Ehegatten auf ihrer Entſchließung, ſo ſoll ihnen von dem Richter Act darüber ertheilt werden, daß ſie die Eheſcheidung nachſuchen, und darin beyderſeits einwilligen; und ſie ſind verbunden, außer den Acten, von denen im 279. und 280. Artikel die Rede iſt, auf der Stelle noch aufzulegen, und in die Hände der Notarien zu deponiren; 1) Ihre Geburts⸗Acte und ihren Heiraths⸗Act; 2) Die Geburts⸗ und Sterbe⸗Acte aller aus ihrer Ehe gezeugten Kinder; 3) Die authentiſche Erklaͤrung ihrer Eltern oder anderer noch lebenden Ascendenten, worin ſie ſagen, daß ſie aus Urſachen, die ihnen bekannt ſeyen, dieſen oder jene, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelinn, welcher oder welche mit dieſem oder jener verheirathet iſt, autoriſiren, die Ehe— ſcheidung nachzuſuchen, und in ſelbige einzuwilligen. Man vermuthet ſo lange, daß die Eltern, und Groß-Eltern der Ehe— gatten noch leben, bis die Acte aufgelegt worden ſind, welche ihr Abſterben erweiſen. 284. Die Notarien verfertigen über alles, was zu Folge der vorhergehenden Artikel geſagt oder gethan worden iſt, einen umſtändlichen Verbal⸗Prozeß; das Original bleibt bey dem alteſten der beyden Notarien, ſo wie die vorgebrachten Acte. Dieſe bleiben dem Verbal⸗Prozeß angefügt, wo⸗ rin auch von der Erinnerung Meldung geſchehen muß, die man der Frau zu machen hat, daß ſie in Zeit von vier und — I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 89 zwanzig Stunden ſich in das Haus, woruͤber ſie mit ihrem Manne uͤbereingekommen iſt, begeben, und bis nach ausgeſpro⸗ chener Eheſcheidung daſelbſt ſich aufhalten ſoll. 285. Die alſo geſchehene Erklärung muß in den erſten vierzehn Tagen des darauf folgenden vierten, ſiebenten und zehnten Monats unter Beobachtung der vorigen Formalitäten erneuert werden. Jedesmahl ſollen die Parteyen durch öffent⸗ liche Acte den Beweis beybringen, daß ihre Eltern oder andere noch lebende Ascendenten auf ihrem erſten Entſchluſſe beharren; ſie ſind dagegen nicht verbunden die Auflegung irgend eines andern Actes zu wiederhohlen. 286. Nach Ablauf eines Jahres von dem Tage der er⸗ ſten Erklärung anzurechnen, ſollen die Ehegatten in den naͤchſten vierzehn Tagen, jeder in Begleitung zweyer Freun— de, die auf der Notabilitäts⸗Liſte des Arrondiſſements be⸗ griffen, und wenigſtens fünfzig Jahre alt ſeyn müſſen, zu⸗ ſammen und in Perſon vor dem Peäſidenten des Gerichtes oder dem Richter, der deſſen Stelle vertritt, erſcheinen; ſie ſollen ihm in geſetzlicher Form die Ausfertigungen der vier Verbal⸗Prozeſſe, welche ihre beyderſeitige Einwilligung ent⸗ halten, ſo wie aller Aete überreichen, die den Verbal⸗Pro⸗ zeſſen beygefügt worden; ſie ſollen endlich, jeder insbeſondere, jedoch der Eine in Gegenwart des andern und der vier No⸗ tablen, den Richter erſuchen, die Eheſcheidung zuzulaſſen. 287. Nachdem der Richter) und die Aſſiſtenten den Ehe⸗ gatten ihre Bemerkungen gemacht haben, ſo wird ihnen, wenn ſie auf ihrem Vorhaben beharren, über ihr Geſuch, und die von ihnen geſchehene Ueberlieferung der dazu gehörigen Be⸗ weisſtücke ein Act ausgefertiget. Der Gerichtsſchreiber verſaßt hieruͤber einen Verbal⸗Prozeß, den die Parteyen ſowohl(ſie erklären dann, daß ſie im Schreiben unerfahren ſeyen, oder nicht unterzeichnen können, in welchem Falle bievon Erwaͤh⸗ nung geſchieht) als die vier Aſſiſtenten, der Richter und Ge⸗ richtsſchreiber unterzeichnen. 3 tee uuuuuuuuttt 9⁶ 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheiduns⸗ 288. Der Richter ſetzt ſogleich unter den Verbal⸗Prozeß ſeine Ordonnanz, worin er erklaͤrt, daß er in drey Tagen auf den ſchriftlichen Antrag(die Concluſionen) des kaiſerlichen Procurators, welchem zu dieſem Ende die Acten⸗Stuͤcke durch den Gerichtsſchreiber mitgetheilt werden ſollen, dem Gerichte in dem Berathſchlagungszimmer uͤber das Ganze Bericht er⸗ ſtatten werde. 289. Findet der kaiſerliche Procurator in den Acten⸗Stuͤcken den Beweis, daß, als beyde Ehegatten ihre erſte Erklaͤrung abgege⸗ ben haben, der Mann fünf und zwanzig und die Frau ein und zwanzig Jahre alt waren; daß ſie in dieſem Zeitpuncte ſchon ſeit zwey Jahren verehelicht geweſenz daß ihre Ehe nicht uͤber zwanzig Jahre beſtanden; daß die Frau noch keine fünf und vierzig Jahre alt war; daß nach vorläufiger Erfuͤllung desjenigen, was hier oben beſtimmt iſt, und mit allen in dem gegenwaͤr⸗ tigen Capitel vorgeſchriebenen Formalitaͤten, beſonders mit der Autoriſation der Eltern oder der übrigen noch lebenden As⸗ cendenten der Ehegatten, wenn die Eltern früher geſtorben ſind, die beyderſeitige Einwilligung viermahl im Laufe des Jahres erklärt worden, ſo macht er ſeinen Antrag mit den Worten: La loi permet(das Geſetz erlaubt); in dem entge⸗ gengeſetzten Falle ſoll ſein Antrag in den Worten beſtehen: La loi empèche(das Geſetz verhindert). 290. Das Gericht kann nach erfolgter Berichterſtattung ſeine Unterſuchung auf keine andern Gegenſtände ausdehnen, als die im vorhergehenden Artikel bezeichnet. ſind. Ergibt ſich hieraus, daß die Parteyen nach der Meinung des Ge⸗ richtes den Bedingungen Genüge geleiſtet, und die Formali⸗ täten beobachtet haben, die in dem Geſetze beſtimmt ſind, ſo läßt es die Eheſcheidung zu, und verweiſt die Parteyen vor den Beamten des Civil⸗Standes, um ſolche ausſprechen zu laſſen. Im entgegengeſetzten Falle erklärt das Gericht, daß die Eheſcheidung nicht Statt habe, und führt die Gründe ſeiner Entſcheidung aus. 291. Die Appellation von dem Urtheile, welches die Ehe⸗ ſcheidung für unſtatthaft erklaͤrt, ſoll nur in ſo fern ange⸗ 1. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 91 nommen werden, als ſie von beyden Theilen, von jedem gleichwohl in einem beſondern Acte, aufs früheſte in zehn Ta⸗ gen, und auf's ſpäteſte in zwanzig Tagen nach dem Datum des Urtheils des Gerichtes der erſten Inſtanz eingelegt worden iſt. 292. Die Appellations⸗Acte ſollen wechſelſeitig dem an⸗ dern Ehegatten ſo wohl, als dem kaiſerlichen Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz inſinuirt werden. 293. Der kaiſerliche Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz ſoll in den erſten zehn Tagen, von der ihm gemachten Inſinuation des zweyten Appellations⸗Actes anzu⸗ rechnen, dem kaiſerlichen General⸗Procurator bey dem Appel⸗ lations⸗Hofe eine Ausfertigung des Urtheils und die Acten⸗ ſtuͤcke, worauf es erfolgt iſt, zuſchicken. Der kaiſerliche Ge⸗ neral⸗Procurator bey dem Appellations⸗Hofe macht in den naͤchſten zehn Tagen, nachdem er die Accenſtuͤcke erhalten hat, ſeinen Antrag ſchriftlich. Der Präſident oder der Rich⸗ ter, der ſeine Stelle vertritt, erſtattet ſeinen Bericht bey dem Appellations⸗Hofe in dem Berathſchlagungs⸗Zimmer, und in zehn Tagen, nachdem der kaiſerliche General⸗Procurator ſeinen Antrag überreicht hat, ſoll das Endurtheil erlaſſen werden., 294. Läßt der Ausſpruch die Eheſcheidung zu, ſo ſind kraft deſſen die Parteyen verbunden, ſich in den naͤchſten zwanzig Tagen, von dem Datum deſſelben anzurechnen, zu⸗ ſammen und in Perſon vor dem Beamten des Civil⸗Standes zu ſtellen, um die Eheſcheidung ausſprechen zu laſſen. Iſt einmahl dieſe Zeitfriſt verſtrichen, ſo wird das Urtheil ange⸗ ſehen, als waͤre es nicht ergangen. Viertes Capitel. Von den Wirkungen der Eheſcheidung. 295. Einmahl geſchiedene Ehegatten, wegen welcher Urſache auch die Eheſcheidung erfolgt iſt, koͤnnen ſich nicht mehr miteinander verehelichen. 296. Im Falle einer wegen einer beſtimmten Urſache ausge⸗) ſprochenen Eheſcheidung kann die geſchiedene Frau ſich erſt zehn Monate nach ausgeſprochener Eheſcheidung wieder verheirathen. 9²2 I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheiduns. 297. Iſt die Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung erfolgt, ſo kann keiner von beyden Ehegatten eine neue Ehe ſchließen, als drey Jahre nach ausgeſprochener Eheſcheidung⸗ 298. Iſt die Eheſcheidung wegen eines begangenen Ehe⸗ bruchs bey Gerichte zugelaſſen worden, ſo kann der ſchuldige Ehegatte ſich niemahls mit ſeinem Mitſchuldigen verehelichen. Die ehebrecheriſche Frau ſoll in demſelben Urtheil und auf Requiſition des oͤffentlichen Miniſteriums fuͤr eine beſtimmte Zeit, die jedoch nicht kuͤrzer als drey Monate, und nicht länger als zwey Jahre ſeyn darf, zur Einſperrung in ein Zuchthaus verurtheilt werden. 299. Aus was für einer Urſache die Eheſcheidung auch Statt haben mag, den Fall der beyderſeitigen Einwilligung allein ausgenommen, verliert der Ehegatte, wider welchen die Scheidung zugelaſſen worden iſt, alle Vortheile, welche der andere Ehegatte durch den Heiraths⸗Contract oder auch ſeit der geſchloſſenen Ehe ihm zugedacht hatte. 300. Der Ehegatte, welcher die Eheſcheidung erwirkt hat, behält die von dem andern Ehegatten ihm zugedachten Vortheile, obgleich ausbedungen war, daß ſie gegenſeitig ſeyn ſollten, dieſe Gegenſeitigkeit aber nicht Statt findet. 301. Sollten die Ehegatten ſich keine Vortheile ſtipulirt haben, oder die ausbedungenen nicht hinreichend ſcheinen, um dem Ehegatten, welcher die Eheſcheidung erwirkt hat, ſeinen Unterhalt zu ſichern, ſo kann das Gericht aus den Gütern des andern Ehegatten eine Penſion für den Lebens⸗ Unterhalt ihm zuerkennen, die jedoch das Drittel der Ein⸗ künfte dieſes andern Ehegatten nicht überſchreiten darf. Die ebenbeſagte Penſion kann in dem Falle, da ſie nicht mehr nothwendig iſt, wieder eingezogen werden. 302. Die Kinder ſollen dem Ehegatten, der die Ehe⸗ ſcheidung erwirkt hat, anvertraut werden, wenn nicht das Gericht auf Anſuchen der Familie oder des kaiſerlichen Pro⸗ curators zum Beſten der Kinder verordnet, daß alle oder I. Buch. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. 93 einige von ihnen der Obſorge des andern Ehegatten oder einer dritten Perſon übergeben werden ſollen. 303. Wer es auch ſey, dem man die Kinder anvertraut, immer behalten Vater oder Mutter wechſelſeitig das Recht, über den Unterhalt und die Erziehung ihrer Kinder die Auf⸗ ſicht zu fuͤhren, und ſind nach Verhaͤltniß ihres Vermoͤgens hiezu beyzutragen verbunden. 304. Die Auflöſung der Ehe durch eine gerichtlich zuge⸗ laſſene Scheidung entzieht den aus dieſer Ehe gezeugten Kindern keinen der Vortheile, die ihnen entweder durch die Geſetze oder den Ehe⸗Contract ihrer Eltern zugeſichert waren. Der wirkliche Anfall dieſer Rechte der Kinder tritt gleichwohl nur auf eben die Weiſe und unter eben den Umſtänden ein, worunter ſie ihnen zugefallen ſeyn wuͤrden, wenn die Ehe⸗ ſcheidung nicht erfolgt wäre⸗ 305. Im Falle einer auf beyderſeitige Einwilligung er⸗ folgten Eheſcheidung iſt das Eigenthum an einer Hälfte des Vermögens eines jeden Ehegatten, von dem Tage ihrer erſten Erklaͤrung, kraft des Geſetzes und ohne weiteres den aus dieſer Ehe gezeugten Kindern angefallen. Der Vater und die Mutter behalten gleichwohl den Genuß dieſer Haͤlfte bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder, unter der Verbindlichkeit fuͤr ihre Nahrung, Unterhalt und Erziehung nach ihrem Stande und Vermoͤgen zu ſorgen; alles ohne Abbruch der übrigen Vor⸗ theile, welche den beſagten Kindern durch den Ehe⸗Contract ihrer Eltern zugeſichert worden ſeyn mögen.*) *) N. XLII. Geſetz in Betreff der Eheſcheidungen, welche vor Verkündigung des 6. Titels des Geſetzbuches Napoleons ausge⸗ ſprochen oder nachgeſucht worden ſind, vem 26. Germinal 11. J. (16. April 1803.) Alle Eheſcheidungen, welche vor Verkuͤndigung des im Geſetz⸗ buche Napoleons enthaltenen, auf die Eheſcheidung ſich beziehenden Titels von den Beamten des Civil⸗Standes ausgeſprochen, oder durch Urtheile autoriſirt worden ſind, ſollen nach Inhalt der Geſetze, welche vor dieſer Verkündigung beſtanden, ihre Wirkun⸗ gen haben. —— — I. Buch. IV. Tit. Von der Eheſcheid ung. Fuͤnftes Capitel. Von der Abſonderung von Tiſch und Bette. (Perſönliche Trennung ohne Auflöſung der Ehe).(séparation de corps.) 306. In den Fällen, wo die Klage auf Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache Statt findet, ſteht es den Ehegatten frey, auf Trennung von Tiſch und Bette zu klagen. 94 Eheſcheidungs⸗Geſuche und Klagen, welche vor eben dieſem Zeitpunete eingelegt worden ſind, ſollen nach wie vor inſtruirt werden. So, wie die Geſetze es vorſchreiben, welche zur Zeit der Klage oder des eingelegten Geſuches beſtanden, ſoll auf Eheſcheidung erkannt, und ihre rechtliche Wirkung ihr beygelegt werden. N. XLIII. Gutachten des Staats⸗Raths über die Eheſchei⸗ dungs⸗Aete, welche während des Verſchwindens der Emigrirten oder Abweſenden gemacht worden ſind, vom 11. Prairial 12. J., geneh⸗ miget vom Kaiſer den 18. Prairial(7. Junius 1804.) Der Staats⸗Rath ec. nach genommener Einſicht von den Verfügungen der Geſetze vom 20. September 1792, und von jenen des Geſetzes vom 26. Germinal 11. J.(16. April 1803); welches über die geſchehenen Eheſcheidungen, oder über die Klagen auf Ehe⸗ ſcheidung, die vor der Verkündigung des Geſetzes vom 30. vorher⸗ gegangenen Ventos(21. März 1803) uͤber die Eheſcheidungen, an⸗ gebracht worden ſind, Beſtimmungen enthaͤlt; nach gleichfalls ge⸗ nommener Einſicht von den Verfügungen des Senatus⸗Conſultum vom 6. Floreal 10. J.(26. April 1802.) Iſt der Meinung daß die Emigrirten oder Abweſenden die während ihres Verſchwindens gemachten Eheſcheidungs⸗Acte nicht aufechten koͤnnen. Die Klagen, welche ſie deßwegen anſtellten, würden ſo wohl dem Texte als dem Geiſte erwaͤhnter Geſetze zuwider ſeyn/ und dahin abzwecken, eine unruhe und Erinnerungen zu verewigen, die man im Gegentheile ſo bald als möglich auslöſchen muß. Die zurückgekehrten Emigrirten und Abweſende können nur die Thatſache unterſuchen, ob ein mit ſeiner äußern und materiellen Form verſe⸗ hener Eheſcheidungs⸗Act vorhanden iſt; aber es darf ihnen nie ge⸗ ſtattet werden, die Sache ſelbſt zu beſtreiten und die Urſachen der Eheſcheidung zu diseutiren. Es iſt nicht zu vermuthen, daß die Ge⸗ richte dieſe deutliche Abſicht unſerer Geſetzgebung mißkennen werden; und ſollten ſie ſich davon entfernen, ſo würde der Caſſations⸗Hof kein Bedenken tragen, ſie darauf zurückzuweiſen. I. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛe. 95 307. Dieſe Klage wird eben ſo, wie jede andere Civil Klage eingefuͤhret, behandelt und entſchieden; bloß auf bey⸗ derſeitige Einwilligung der Ehegatten kann ſie gleichwohl nicht Statt haben. 308. Die Frau, wider welche auf Scheidung von Tiſch und Bette wegen eines begangenen Ehebruchs erkannt wird, ſoll in demſelben Urtheile auf den Antrag des öffentlichen Miniſteriums zur Einſperrung in ein Zuchthaus auf beſtimmte Zeit, die nicht kürzer, als drey Monate, und nicht laͤnger, als zwey Jahre ſeyn darf, verurtheilt werden. 309. Dem Manne bleibt es unbenommen, dieſe Verur⸗ theilung unwirkſam zu machen, wenn er ſich entſchließt, ſeine Frau wieder zu ſich zu nehmen. 310. Hat eine perſönliche Trennung, ſo fern ſie aus einer andern Urſache, als wegen eines von der Frau begangenen Ehebruchs erkannt worden iſt, drey Jahre gedauert, ſo kann der Ehegatte, der urſprünglich der Beklagte war, bey Ge⸗ richte auf Eheſcheidung antragen, welches ſie auch geſtatten muß, wenn der urſprüngliche Kraͤger, nachdem er erſchienen, oder doch gehörig vorgeladen warden iſt, nicht auf der Stelle einwilliget, daß die perſönliche Trennung aufhöre. 311. Die perſönliche Trennung zieht allemahl Separa⸗ tion der Güter nach ſich. Siebenter Titel. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft (Filiation.) (Decretirt den 2z. März 1803. Promulgirt den 2. April.) Erſtes Capitel. Von der Filiation ehelicher oder in der Ehe geborner Kin der 312. Ein Kind, das waͤhrend der Ehe empfangen wor⸗ den, hat den Mann zum Vator. Dieſer iſt jedoch berechtiget, das Kind für das ſeinige nicht anzuerkennen, weun er beweiſt, daß er in der ganzen 96 1. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛe. Zwiſchenzeit von dem drey hundertſten bis zum hundert und achtzigſten Tage vor der Geburt des Kindes, wegen ſeiner Entfernung oder durch die Folgen eines Zufalles, ſich in der phyſiſchen Unmöglichkeit befunden hat, ſeiner Gattinn ehelich beyzuwohnen. 313. Der Mann iſt nicht berechtiget, unter Angabe ſeines natürlichen Unvermoͤgens, das Kind zu verläugnen; ſelbſt aus dem Grunde eines von ſeiner Ehegattinn began⸗ genen Ehebruchs darf er es nicht verläugnen, es ſey dann, daß ihm die Geburt verheimlichet worden, in welchem Falle er zum Vortrage aller Thatſachen zugelaſſen werden ſoll, die dazu geeignet ſind, um zu beweiſen, daß er der Vater des Kindes nicht ſey. 314. Ein Kind, das vor dem hundert und achtzigſten Tage der beſtehenden Ehe geboren iſt, darf in folgenden Fällen von dem Manne nicht verläugnet werden: 1) Wenn ihm die Schwangerſchaft vor der Ehe bekannt war; 2) Wenn er dem Geburts⸗Acte beygewohnt hat, und dieſer Act von ihm unterzeichnet iſt, oder ſeine Erklärung enthaͤlt, daß er im Schreiben unerfahren ſey; 3) Wenn das Kind fuͤr nicht lebensfähig erklaͤrt worden iſt⸗ 315. Die eheliche Geburt eines Kindes, das drey hundert Tage nach aufgelöſter Ehe geboren worden iſt, darf man beſtreiten. 316. In den verſchiedenen Faͤllen, worin es dem Manne erlaubt iſt, das Kind für das ſeinige nicht anzuerkennen, muß dieß in Zeit eines Monates geſchehen, wenn er ſich an dem Orte befindet, wo das Kind geboren worden; In zwey Monaten nach ſeiner Zurückkunft, wenn er in dem Zeitpuncte der Geburt abweſend war; In zwey Monaten nach entdecktem Betrug, wenn man ihm die Geburt des Kindes verheimlichet hatte. 317. Iſt der Mann geſtorben, ehe er ſeinen Widerſpruch eingelegt hat, die Zeitfriſt, um ihn einzulegen, war aber zur Zeit ſeines Todes noch nicht verſtrichen, ſo haben die Erben eine Feiſt von zwey Monaten, um die eheliche Geburt 1. Buch. VIl. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. 97 des Kindes zu beſtreiten. Dieſe Friſt nimmt mit dem Zeit⸗ puncte, da das Kind die Guͤter des Mannes in Beſitz ge⸗ nommen, oder da es die Erben in dieſem Beſitze geſtört hat, ihren Anfang. 318. Jeder außergerichtliche Act, der eine Verläugnung des Kindes von Seiten des Mannes oder ſeiner Erben ent⸗ hält, iſt eben ſo anzuſehen, als waͤre er nicht geſchehen, wenn nicht hierauf in Zeit eines Monats eine Klage geſolgt iſt, die wider einen dem Kinde hiezu beſonders ernannten Vor⸗ mund und in Gegenwart der Mutter bey Gerichte eingefuͤhrt werden muß. Zweytes Capitel. Von den Beweiſen einer ehelichen Abſtammung. (Des preuves de la flliation des enkans légitimes.) 319. Die eheliche Abſtammung läßt ſich durch die Ge⸗ burts⸗Acte erweiſen, die dem Regiſter des Civil⸗Standes ein⸗ getragen ſind. 320. In Ermangelung dieſes Rechts⸗Citels iſt der beſtän⸗ dige Beſitz des Standes eines ehelichen Kindes hinreichend. 321. Der Beſitz des Standes eines ehelichen Kindes beſteht in einer hinreichenden Vereinigung von Thatſachen, welche die Verhältniſſe der Filiation und der Verwandtſchaft unter einem Individuum und der Familie, welcher es anzu⸗ gehören behauptet, anzeigen. Die vorzüglichſten von dieſen Thatſachen ſind, daß das Individuum immer den Nahmen des Vaters geführt hat, dem es anzugehören behauptet; Daß der Vater es als ſein Kind behandelt, und in dieſer Eigenſchaft für ſeine Erziehung, ſeinen Unterhalt und ſein Etabliſſement geſorgt hat; Daß es beſtändig in der Geſellſchaft dafür anerkannt worden; Daß die Familie es dafuͤr anerkannt hat. 322. Niemand kann einen Stand in Anſpruch nehmen, welcher demjenigen zuwider iſt, den ſein Geburts⸗Act und ein hiemit übereinſtimmender Beſitz ihm geben⸗ 7 98 1. Buch. VIl. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. Und umgekehrt kann niemand den Stand desjenigen be⸗ ſtreiten, der einen mit ſeinem Geburts⸗Acte übereinſtimmen⸗ den Beſitz fuͤr ſich hat. 323. Gebricht es an einem Rechtstitel und an einem beſtändigen Beſitze, oder iſt das Kind unter einem falſchen Rahmen, oder als ein von unbekannten Eltern gebornes Kind in den Regiſtern aufgezeichnet worden, ſo kann der Beweis der Filiation durch Zeugen gefuͤhrt werden. Dieſer Beweis darf gleichwohl nur dann zugelaſſen wer⸗ den, wenn ein Anfang von ſchriſtlichem Beweiſe vorhanden iſt, oden wenn die Vermuthungen oder Anzeigen, die ſich aus wirklich erwieſenen Thatſachen ergeben, wichtig genug ſind, um die Zuläſſigkeit des Zeugenbeweiſes zu begründen. 324. Der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes ergibt ſich aus Familien⸗Urkunden, aus Haus⸗Regiſtern und Papieren des Vaters oder der Mutter, aus oͤffentlichen und ſelbſt aus Privar⸗Acten, die entweder von einer im Streite verwickelten Partey oder von jemanden herrlihren, der, wenn er noch lebte, bey der Sache ein Intereſſe haben wuͤrde. 325. Der Gegenbeweis kann durch jedes Mittel gefuͤhrt werden, das dazu geeignet iſt, um darzuthun, daß der Re⸗ clamant kein Kind von der Mutter ſey, die er zu haben vor⸗ gibt, oder, wenn auch ſeine Abſtammung von der Mutter erwie⸗ ſen iſt, daß er kein Kind von dem Manne dieſer Mutter ſey. 326. Die Civil⸗Gerichte ſind allein die competente Be⸗ hörde, um über Klagen zu erkennen, wodurch ein Stand in Anſpruch genommen wird⸗ 327. Die Criminal⸗Klage über ein Verbrechen des ver⸗ heimlichten perſönlichen Standes nimmt erſt, nachdem der Streit über den Stand der Perſon(die Prajudicial⸗Klage, question d'état) durch ein Definitiv⸗Urtheil entſchieden iſt, ihren Anfang. 328. In Hinſicht auf das Kind iſt die Klage, wodurch ein Stand von ihm in Anſpruch genommen wird(action en réclamation d'état), unverjaͤhrbar. 1. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchuft ꝛc. 599 329. Von den Erben eines Kindes, das nicht reclamirt lat, kann die Klage nur in ſo fern angeſtellt werden, als es waͤhrend der Minderjährigkeit, oder in den erſten fuͤnf FJahren nach erreichter Volljährigkeit geſtorben iſt. 330. War die Klage von dem Kinde angehoben, ſo kön⸗ nen die Erben ſie fortſetzen, es ſey dann, daß das Kind förmlich davon abgeſtanden iſt, oder drey Jahre von dem letzten Acte der Procedur an zu rechnen, ohne weiteres Be⸗ treiben hat verſtreichen laſſen. 3 Drittes Capitel. Von den natuͤrlichen Kindern. Erſter Abſchnitt. Von der Legitimation natürlicher Kinder. 331. Außer der Ehe geborne Kinder, diejenigen jedoch ausgenommen, die aus einer Blutſchande oder aus einem Ehe⸗ bruche gezeugt ſind, können durch eine nachherige Ehe ihrer Eltern legitimirt werden, wenn dieſe vor ihrer Heirath ſie geſetzmaͤßig anerkannt haben, oder in dem Heiraths⸗Acte ſelbſt anerkennen. 332. Selbſt zum Vortheile ſchon verſtorbener Kinder, welche Abkömmlinge zurlickgelaſſen haben, kann die Legitima⸗ tion eintreten, und ſie nuͤtzt alsdann dieſen Abkömmlingen. 333. Die Kinder, welche durch eine nachherige Ehe legi⸗ timirt worden ſind, haben eben die Rechte, als wären ſie aus dieſer Ehe geboren. Zweyter Abſchnitt. Von der Anerkennung der natürlichen Kinder. 334. Die Anerkennung eines natürlichen Kindes, wenn ſie nicht in deſſen Geburts⸗Acte geſchehen iſt, kann nur durch einen authentiſchen Act geſchehen. 335. Dieſe Anerkennung kann zum Vortheile ſolcher Kinder nicht Statt haben, die aus einer Blutſchande oder aus einem Ehebruche gezeugt ſind. 3 100 1. Buch. VII. Tit. Von der Vaterſchaft ꝛc. 336. Die Anerkennung des Vaters, ohne Anzeige und Geſtaͤndniß der Mutter, hat nur in Rückſicht des Vaters eine Wirkung. 337. Die Anerkennung, welche waͤhrend der Ehe von einem der Ehegatten zum Vortheile eines natuͤrlichen Kindes geſchieht, das er vor der Ehe von einem andern als ſeinem Ehegatten gehabt hätte, kann weder dieſem ſelbſt, noch den aus dieſer Ehe gezeugten Kindern zum Nachtheile gereichen. Sie ſoll gleichwohl nach aufgelöſter Ehe, wenn keine Kinder aus derſelben mehr am Leben ſind, ihre Wirkung hervorbringen“ 338. Ein natuͤrliches, wenn ſchon anerkanntes, Kind kann die Rechte eines ehelich gebornen Kindes nicht in An— ſpruch nehmen. Die Rechte der natuͤrlichen Kinder werden in dem Titel von der Erbfolge beſtimmt. 330. Jede Anerkennung von Seiten des Vaters oder der Mutter, ſo wie jede Reclamation von Seiten des Kindes, kann von allen denjenigen beſtritten werden, die ein Intereſſe dabey haben. 340. Es iſt verbothen, eine Unterſuchung darüber anzu⸗ ſtellen, wer der Vater eines Kindes ſey. Im Fall einer Entführung kann der Entfuͤhrer auf An⸗ ſuchen der dabey intereſſirten Perſonen als Vater des Kindes erklärt werden, wenn der Zeitpunct der Entführung mit jenem der Empfängniß übereinſtimmt. 341. Es iſt erlaubt, über die Frage, wer Mutter eines Kindes ſey, eine Unterſuchung anzuſtellen. Das Kind, welches jemanden als ſeine Mutter in An⸗ ſpruch nimmt(reclamirt), muß den Beweis fuͤhren, daß es eben dasjenige ſey, von welchem dieſe entbunden worden iſt. Es darf nur dann zur Fuͤhrung dieſes Beweiſes durch Zeugen zugelaſſen werden, wenn ſchon der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt. I. Buch. VIII. Tit. Von der Aboption ꝛe. 10⁰1 342. In den Fällen, wo zu Folge des 335. Artikels die Auerkennung nicht geſtattet iſt, iſt es niemahls dem Kinde erlaubt, jemanden als Vater oder Mutter in Anſpruch zu nehmen.*)— Achter Titel. Von der Adoption(Annahme an Kindes⸗Statt) und der freywilligen Pflege einesminder⸗ jaͤhrigen Kindes aus wohlthätigen Abſich⸗ ten(tutelle officieuse). (Deeretirt den 23. März 1803. Promulgirt den 2. April.) Erſtes Capit el. Von der Adoption. Erſter Abſchnitt. Von der Adoption und ihren Wirkungen. 343. Nur Perſonen des einen oder andern Geſchlechts, welche das fünfzigſte Jahr zurückgelegt, zur Zeit der Adop⸗ *) N. XLIV. Geſetz uͤber die Art und Weiſe, wie der Stand und die Rechte der naruͤrlichen Kinder beſtimmt werden, deren Eltern ſeit dem Geſetze vom 12. Brümaire 2. J. bis zur Verkuͤn⸗ digung der im Geſetzbuche Napoleons enthaltenen Ditel von der Vaterſchaft und der Kindſchaft und von der Succeſſion, geſtorben ſind, vom 14. Floreal 11. J.(4. May 1803.) Art. 1. Der Stand und die Rechte der außer der Ehe gezeug⸗ ten Kinder, deren Vater und Mutter ſeit der Verkündigung des Geſetzes vom 13. Brümaire 2. J. bis zur Verkündigung der im Geſetzbuche Napoleons enthaltenen Titel von der Vaterſchaft und der Kindſchaft, und von der Succeſſion ver⸗ ſtorben ſind, ſollen auf die in den ebenerwaͤhnten Titeln feſtgeſetzte Weiſe beſtimmt werden. 6 2. Verordnungen unter Lebenden oder Teſtamente, welche vor Verkündigung derſelben Titel des Geſetzbuches Napoleons gemacht worden ſind, und worin man die Rechte dieſer natürlichen Kinder beſtimmt hat, ſollen gleichwohl vollzogen werden, vorbehaltlich ihrer Reduction auf den disponibeln Theil, nach Inhalt des nehmlichen e tatuuuullu 102 1. Buch. VIll. Tit. Von der Adoption zc. tion weder eheliche Kinder noch eheliche Abkömmlinge haben, und wenigſtens fünfzehn Jahre älter ſind, als diejenigen, die ſie an Kindes⸗Statt annehmen wollen, iſt die Adoption erlaubt. 344. Niemand kann von mehr als Einem an Kindes⸗Statt angenommen werden, es ſey dann von zwey Ehegatten. Außer dem Falle, der hierunten im 366. Artikel beſtimmt iſt, kann kein Ehegatte ohne Einwilligung des andern adoptiren⸗ 345 · Die Befugniß zu adoptiren kann nur in Betreff desjenigen ausgeübt werden, den man in ſeiner Minderjäh⸗ rigkeit und wenigſtens ſechs Jahre lang unterſtuͤtzt und un— unterbrochen gepflegt hat, oder in Rückſicht desjenigen, der dem Adoptanten das Leben gerettet hat, es ſey in einem Gefechte, oder dadurch, daß er ihn aus den Flammen oder den Fluthen gezogen. In dieſem zweyten Falle ſoll es genug ſeyn, wenn der Adoptant volljahrig, wenn er älter als der Adoptirte iſt, keine eheliche Kinder und Abkömmlinge hat, und im Falle er verheirathet iſt, ſein Ehegatte in die Adoption einwilliget. 346. Die Adoption hat in keinem Falle vor der Voll⸗ jährigkeit des Adoptirten Statt. Sind deſſen beyde Eltern oder nur Einer von beyden noch am Leben, der Adoptirte hat aber ſein fuͤnf und zwanzigſtes Jahr noch nicht zurück⸗ gelegt, ſo iſt er verbunden, die Einwilligung ſeiner Eltern oder des Ueberlebenden von ihnen in die Adoption beyzu— bringen. Hat er mehr als fuͤnf und zwanzig Jahre, ſo muß er um ihren Rath bitten. 347. Die Adoption gibt dem Adoptirten den Nahmen des Adoptanten, den er ſeinem eigenen Nahmen beyfügt. Geſetzbuches, und unter gleichmäßigem Vorbehalt einer Ergänzung für den Fall, wo der geſchenkte oder vermachte Antheil die Hälfte desjenigen nicht erreichen ſollte, was zu Folge des ſelben Geſetzes dem natuͤrlichen Kinde gebühren würde, wie dieſes im 761. Artikel beſtimmt iſt. z. Verrräge und rechtskraͤftige Urtheile, wodurch der Zuſtand und die Rechte der beſagten natürlichen Kinder etwa beſtimmt worz den ſind, ſollen ihrem ganzen Inhalt nach vollzogen werden. 1ö I. Buch.“ VIII. Tit. Von der Adoption ꝛc. 103 348. Der Adoptirte bleibt in der Familie, welcher er von Geburt angehoͤrt, und behält darin alle ſeine Rechte. Die Ehe iſt gleichwohl verbothen, unter dem Adoptanten, dem Adoptirten und ſeinen Abkömmlingen; Unter den Adoptiv⸗Kindern derſelben Perſon; Unter den Adoptirten und den Kindern, welche der Adop⸗ tant ſpäterhin bekommen möchte; Unter dem Adoptirten und dem Ehegatten des Adoptan⸗ ten, und ſo gegenſeitig unter dem Adoptanten und dem Ehegatten des Adoptirten⸗ 340. Die natuͤrliche Verbindlichkeit in den geſetzlich be⸗ ſtimmten Faͤllen ſich einander den Unterhalt zu verſchaffen, welche unter dem Adoptirten und ſeinen Eltern fortwährend beſtehen ſoll, iſt unter den: Adoptanten und Adoptirten, in ſo fern von ihren gegenſeitigen Pflichten die Rede iſt, als gemeinſchaftlich zu betrachten. 350. Der Adoptirte erwirbt keine Sncceſſionsrechte auf das Vermoͤgen der Blutsfreunde des Adoptanten; aber auf den Nachlaß des Adoptanten ſelbſt hat er mit einem ehelich gezeugten Kinde durchaus gleiche Rechte, wenn auch der Adoptant andere eheliche, nach der Adoption erſt geborne, Kinder zurückließe. 351. Stirbt der Adoptirte ohne eheliche Abkoͤnnmlinge, ſo fällt alles, was er von dem Adoptanten geſchenkt, oder durch Erbrecht erhalten hatte, in ſo fern es beym Abſterben des Adoptirten noch in Natur vorhanden iſt, auf den Adop⸗ tanten oder ſeine Abkoͤmmlinge zurück, jedoch mit der Vers bindlichkeit zur Tilgung der Schulden mit beyzutragen, und unbeſchadet der Rechte eines Dritten. Das übrige Vermögen des Moptirten fällt anf ſeine eigenen Verwandten, und dieſe ſchließen allemahl, ſelbſt in Hinſicht der in dem gegenwärtigen Artikel angeführten Ge⸗ genſtände, alle Erben des Adoptanten aus, wenn es ſeine Abkömmlinge nicht ſind. 352. Sterben noch bey Lebzeiten des Adoptanten und nach dem Tode des Adoptirten auch die Kinder oder Abkoͤmm⸗ 104 1. Buch. VIll. Tit. Von der Adoption ꝛc. linge des Letztern ſelbſt ohne Nachkommenſchaft, ſo erbt der Adoptant, was er geſchenkt hatte, wie in dem vorhergehen⸗ den Artikel beſtimmt iſt; dieſes Recht ſoll gleichwohl der Perſon des Adoptanten allein ankleben und auf ſeine Erben, ſelbſt in abſteigender Linie, nicht übergehen. Z weyter Abſchnitt. Von der Form der Adoption. 353. Beyde Theile, derjenige ſowohl, der adoptiren will, als der ſich adoptiren zu laſſen gedenkt, muͤſſen ſich vor dem Friedensrichter des Wohnortes des Adoptanten ſtellen, um aͤber ihre wechſelſeitige Einwilligung einen Act zu errichten. 354. In den nächſten zehn Tagen wird dem kaiſerlichen Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz, unter deſſen Gerichts-Bezirk der Adoptant ſein Domicil hat, eine Ausfer⸗ tigung dieſes Actes, um ihn der gerichtlichen Beſtätigung zu unterwerfen, von demienigen Theile uͤberreicht, der zuerſt darum anſucht⸗ 355. Das Gericht, in dem Berathſchlagungs⸗Zimmer verſammelt, unterſucht, nach eingezogener zweckmäßiger Er⸗ kundigung, 1) Ob alle geſetzliche Bedingungen erfüllt ſind; 2) Ob die Perſon, welche adoptiren will, einen guten Ruf hat. 356. Das Gericht erkennt hierauf, nachdem es den kai⸗ ſerlichen Procurator gehört hat, ohne irgend eine andere Form von gerichtlichem Verfahren, und ohne Entſcheidungs⸗Gründe auszudrucken, in folgenden Worten: il y a lieu, oder il ny pas lieu à Padoption. Die Adoption hat Statt, oder ſie hat nicht Statt. 7. In dem Monate nach der Entſcheidung des Gerich⸗ tes der erſten Inſtanz wird dieſes Urtheil dem Appellations⸗ Hofe, auf Betxeiben derjenigen Partey, vorgelegt, welche es zuerſt verlangt. Dieſer hat bey ſeinem Verfahren eben die U Form, wie das Gericht der erſten Inſtanz, zu beobachten, 35 de I. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛc. 105 und erkennt, ohne Entſcheidungs⸗Gründe auszudrucken: Le jugement est confirmé, oder le jugement est reforme, et en consequence il y a lieu, oder il n'y a pas lieu à Padop- tion. Das Urtheil wird beſtoͤtiget, oder das Urtheil wird reformirt, und die Adoption hat folglich Statt oder ſie hat nicht Statt. 358. Jeder Ausſpruch des Appellations⸗Hofes, wodurch eine Adoption angenommen wird, muß in der Audienz verkuͤn⸗ diget und oͤffentlich angeſchlagen werden. Die Beſtimmung der Orte und die Anzahl der Exemplare bleibt dem Ermeſſen des Gerichtes überlaſſen. 359. In den nächſten drey Monaten nach Verkuͤndigung des Urtheils ſoll auf Anſuchen des einen oder des andern Theils die Adoption an dem Orte, wo der Adoptant ſein Domicil hat, den Regiſtern des Civil⸗Standes eingetragen werden. Ihre Einſchreibung in die Regiſter geſchieht nur auf Vor⸗ zeigung einer förmlichen Ausfertigung des von dem Appella⸗ tions⸗Hofe erlaſſenen Urtheils, und die Adoption bleibt ohne Wirkung, wenn ſie nicht in dieſer Zeitfriſt den Regiſtern ein⸗ getragen worden iſt. 360. Stirbt der Adoptant, nachdem der Act, woraus ſich ſein Wille ergibt, den Adoptions⸗Vertrag zu ſchließen, von dem Friedensrichter aufgenommen, und vor die Gerichte ge⸗ bracht worden iſt, aber bevor dieſe hierüber entſcheidend erkannt haben, ſo ſoll das Verfahren fortgeſetzt, und je nachdem ſich die Sache verhaͤlt, die Adoption zugelaſſen werden. Halten die Erben des Adoptanten die Adoption für unzu⸗ läſſig, ſo können ſie dem kaiſerlichen Procurator jede Denk⸗ ſchrift und Anmer ungen deßhalb einhändigen. Zweytes Capitel. Von der freywilligen Pflege eines minderjährigen Kindes aus wohlthätigen Abſichten.(tutelle officieuse). 361. Wer das fünfzigſte Jahr zurückgelegt hat, ohne eheliche Kinder und Abkömmlinge iſt, und durch einen in dem 106 1. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛc. Geſetze gebilligten Rechtstitel ſich einen Minderjährigen attachi⸗ ren will, kann ſein Pfleger(tuteur officieux) werden, wenn er hiezu die Einwilligung der Eltern des Kindes, oder des Ueberlebenden von ihnen, oder in deren Ermangelung, die eines Familienraths, oder endlich, wenn das Kind keine bekannte Blutsfreunde hat, die Zuſtimmung der Verwalter des Waiſenhauſes, worin es aufgenommen worden, oder der Municipalität ſeines Wohnortes erhalten hat. 362. Ein Ehegatte kann nur mit Bewilligung des andern der Pfleger eines Kindes werden. 363. Der Friedensrichter des Ortes, wo das Kind ſein Domicil hat, fertiget einen Verbal⸗Prozeß uͤber das auf die Pflege ſich beziehende Geſuch und uͤber die gegebene Einwilligung⸗ 364. Nur zum Vortheile ſolcher Kinder, die noch keine fuͤnfzehn Jahre alt ſind, kann die Pflege Statt haben. Sie führt, jedoch unbeſchadet jeder beſondern Ueberein- kunft, die Verbindlichkeit mit ſich, den Mündel zu ernaͤhren, zu erziehen, und in den Stand zu ſetzen, daß er einſt ſeinen Lebens⸗Unterhalt erwerben könne. 3635. Hat der Muͤndel einiges Vermögen, und war er vorher unter Vormundſchaft, ſo geht die Verwaltung ſeines Vermögens eben ſo, wie die Obſorge uͤber ſeine Perſon, auf den Pfleger über, der jedoch die Erziehungs⸗Koſten von den Einkünften des Mündels nicht abrechnen darf. 366. Wenn der Pfleger nach Umlauf von fünf Jahren ſeit der übernommenen Pflege, und weil er vorausſieht, daß er leicht ſterben könnte, ehe der Mundel volljährig geworden iſt, durch eine letzte Willens⸗Verordnung ihn an Kindes⸗Statt annimmt, ſo iſt dieſe Verfuͤgung gültig, vorausgeſetzt, daß der Pfleger keine eheliche Kinder zurückläßt. 367. Stirbt der Pfleger, es ſey vor dieſen fuͤnf Jahren, oder ſpaͤterhin, ohne ſeinen Mündel an Kindes⸗Statt ange⸗ nommen zu haben, ſo ſoll dieſem, ſo lange er minderjährig iſt, der Lebens⸗Unterhalt verſchafft, deſſen Betrag aber ſowohl, als die Gattung deſſelben, wenn hieruͤber nicht vorher ſch on I. Buch. VIII. Tit. Von der Adoption ꝛe. 107 eine foͤrmliche Uebereinkunft getroffen worden, entweder freund⸗ ſchaftlich unter den Stellvertretern des Pflegers und des Mündels, oder, im Falle eines hierüber entſtandenen Streits, gerichtlich beſtimmt werden, 368. Will der Pfleger ſeinen Mündel, nachdem er voll⸗ jährig geworden iſt, an Kindes⸗Statt annehmen, und letzterer gibt hiezu ſeine Einwilligung, ſo wird nach den im vorher⸗ gehenden Capitel beſtimmten Formen zur Adoption geſchrit⸗ ten, und die Wirkungen ſind in jeder Hinſicht dieſelben. 369. Sind in den erſten drey Monaten nach der Voll⸗ jaͤhrigkeit des Mündels die Vorſtellungen, die er ſeinem Pfleger gemacht hat, um von ihm an Kindes⸗Statt angenommen zu werden, ohne Erfolg geblieben; und iſt der Mündel nicht im Stande, ſich ſeinen Lebens⸗Unterhalt zu erwerben, ſo kann der Pfleger verurtheilt werden, den Mündel wegen der Un⸗ fähigkeit zu entſchädigen, worin dieſer ſich befinden mag, für ſeinen Unterhalt ſelbſt zu ſorgen, Dieſe Entſchädigung löſt ſich in eine Unterſtützung auf, die dazu geeignet iſt, um dem Muͤndel zu einem Gewerbe zu verhelfen; alles jedoch ohne Nachtheil der Uebereinkunft, wo⸗ durch man dieſen Fall ſchon zum voraus beſtimmt haben möchte. 379. In jedem Falle iſt der Pfleger, wenn er einiges Vermögen ſeines Muͤndels verwaltet hat, daruͤber Rechnung abzulegen verbunden.**) *) N. XLV. Geſetz über die Adoptionen, welche vor der Ver⸗ kündigung des 8. Titels des Geſetzbuches Napoleons geſchehen ſind, vom 15. Germinal 11. J.(15. April 1803.) Art. 1. Alle Adoptionen, die ſeit dem 18. Januar 1792 bis zur Verkündigung der im Geſetzbuche Napoleons enthaltenen, auf die Adoption ſich beziehenden Verfügungen, durch authentiſche Aete geſchehen ſind, ſind gültig, obſchon es dabey an allen den Bedingungen fehlt, die ſpäterhin vorgeſchrieben worden ſind, um an Kindes⸗Statt anzunehmen, und angenommen zu werden. 2. Derjenige, der während ſeiner Minderjährigkeit an Kindes⸗ Statt augenommen wurde, und nunmehr volljährig iſt, iſt gleich⸗ wohl befugt, in den naͤchſten drey Monateu nach Verkündigung des gegenwärtigen Geſetzes quf die Adoption Verzicht zu thun. uuuuuuuuuuuuttta 108 1. Buch. IX. Tit. Von der väterlichen Gewalt. Neunter Titel. Von der vaͤterlichen Gewalt. (Decretirt den 24. März 1803. Promulgirt den 3. April.) 371. Das Kind, zu welchem Alter es auch gelangt ſeyn mag, iſt ſeinen Eltern Ehre und Ehrerbiethung ſchuldig. Dieſelbe Befugniß kann jeder andere Adoptirte, der jetzt noch minderzährig iſt, in den nächſten drey Monaten nach erlangter Voll⸗ jährigkeit ausüben. In einem wie im andern Falle geſchieht die Verzichtleiſtung vor dem Beamten des Ciyvil⸗Standes, der an dem Wohnorte des Adoptirten in dieſer Eigenſchaft angeſtellt iſt, und wird dem Adop⸗ tanten in einer weitern Friſt von drey Monaten inſinuirt. 3. Die Adoptionen, worauf der Adoptirte nicht verzichtet haben wird, bringen folgende Wirkungen hervor. Sind ſeine Rechte durch einen authentiſchen Aet oder Contract, durch eine Verordnung unter Lebenden oder auf den Todesfall, worin die Kinder in dem gebührenden geſetzlichen Antheile nicht verkürzt ſind, durch einen Vergleich oder durch ein ze hratriftiges Urrheil beſtimmt, ſo ſoll dieſem Acte oder Contraete, dieſer Ver⸗ ordnung, dieſem Vergleiche oder Urtheile kein Abbruch geſchehen, ſondern ſie ſollen nach ihrem ganzen Inhalte vollzogen werden. 4. Fehlt es an jeder Gattung authentiſcher Aete, welche be⸗ ſtimmen, was der Adoptant dem Adoptirten hat geben wollen, oder ſind ſie verloren, ſo ſoll dieſer aller der Rechte genießen, welche den Adoptirten in dem Geſetzbuche Napoleons eingeraͤumt ſind, in ſo fern nicht der Adoptant in den naͤchſten ſechs Monaten nach Verkündigung des gegenwärtigen Geſetzes ſich vor den Friedens⸗ richter ſeines Wohnortes ſtellt, um dort eidlich zu erklären, daß es ſeine Abſicht nicht goweſen ſey, dem Adoptirten alle Sueceſſions⸗ Rechte zu ertheilen, die einem ehelichen Kinde zuſtehen moͤchten. Die eben erwaͤhnte Befugniß dieſe Erklaͤrung über ſeine Geſin⸗ nungen zu machen iſt ein Recht, das dem Adoptanten allein für ſeine Perſon zuſteht. Seine Erben haben dieſes Recht nicht. z. Hat der Adoptant die in dem vorhergehenden Artikel er⸗ wähute Erklärung binnen der durch eben dieſen Artikel vorgeſchrie⸗ benen Zeitfriſt gemacht, ſo ſind die Rechte des Adoptirten, ſo viel ſeine Anſprüche auf die Erbfolge betrifft, auf ein Drittel derjeni⸗ gen Rechte beſchraͤnkt, die ein eheliches Kind gehabt haben wurde. I. Buch. IX. Tit. Von der vaͤterlichen Gewalt. 109 372. Es bleibt bis zu ſeiner Volljährigkeit unter ihrer Gewalt, oder bis es derſelben entlaſſen worden iſt(bis zu ſeiner Emancipation). 373. Waͤhrend der Ehe uͤbt der Vater allein dieſe Ge⸗ walt aus. 374. Das Kind darf das väterliche Haus ohne Erlaub⸗ niß ſeines Vaters nicht verlaſſen, es ſey dann, nachdem es das achtzehnte Jahr zuruͤckgelegt hat, um ſich freywillig anwerben zu laſſen. 375. Der Vater, der beſonders wichtige Urſachen hat, mit dem Betragen ſeines Kindes unzufrieden zu ſeyn, kann ſich folgender Zchtigungsmittel bedienen. 376. Hat das Kind das ſechszehnte Jahr ſeines Altess noch nicht angetreten, ſo kann der Vater es auf einige Zeit, laͤuger aber nicht als auf einen Monat, einſperren laſſen. Zu dieſem Ende muß auf ſein Verlangen der Präſident des Arrondiſſements⸗Gerichtes den Verhaftungs⸗Befehl erlaſſen. 377⸗ Nach dem Eintritt in's ſechszehnte Jahr des Alters bis zur Volljaͤhrigkeit oder Emancipation kann der Vater nur darauf antragen, daß ſein Kind höchſtens ſechs Monate lang 6. Sollte es ſich aus den Aeten, welche zu Folge des 3. Arti⸗ kels in ihrer Kraft erhalten ſind, ergeben, daß die Rechte des Adoptirten geringer ſeyn würden, als diejenigen, welche in dem Geſetzbuche Napoleons ihm beygelegt ſind, ſo können dieſe letztern ihrem ganzen Umfange nach durch eine neue Adoption ihm eingeräumt werden. Das Verfahren bey dieſer Adoption geſchieht alsdann nach den im Geſetzbuche enthaltenen Vorſchriften, jedoch ohne wei⸗ tere Bedingungen von Seiten des Adoptanten, als daß er keine eheliche Kinder oder Abkömmlinge habe, fünfzehn Jahre aͤlter ſey, als der Adoptirte, und, wenn der Adoptant verheirathet iſt, die Einwilligung des andern Ehegatten erwirkt werde. 7. Uebrigens werden die Artikel 347, 348) 349, 351 und 352 des Geſetzbuches Napoleons Unter dem Titel von der Adop⸗ tion, auf alle Individuen anwendbar erklaͤrt, welche ſeit dem Decret vom 18. Januar 1792, und ſeit andern ſich hierauf bezie⸗ henden Geſetzen adoptirt worden ſind —e 115 1. Buch. 1X. Tit. Von der väterlichen Gewaͤlt⸗ eingeſperrt werde; er wendet ſich deßhalb an den Präſidenten des beſagten Gerichtes, der nach genommener Ruͤckſprache mit dem kaiſerlichen Procurator den Befehl zur Verhaftung entweder ertheilt oder verweigert, und im erſten Falle die vom Vater verlangte Zeit der Einſperrung abkürzen kann. 378. In einem wie im andern Falle hat weder ſchriftliches Verfahren noch eine gerichtliche Formalitaͤt Statt, den Verhaf⸗ tungs⸗Befehl ſelbſt nur ausgenommen, worin die Beweggründe nicht ausgedruckt werden. Der Vater iſt bloß verbunden, das Verſprechen zu unter⸗ zeichnen, daß er alle Koſten zahlen, und gebührlichen Unter⸗ halt verſchaffen werde. * 379. Von dem Vater hängt es allemahl ab, die Dauer der von ihm verordneten oder verlangten Einſperrung abzu⸗ kürzen. Verfällt das Kind nach ſeiner Loslaſſung, in neue Ausſchweifungen, ſo kann, auf die in den vorhergehenden Artikeln beſtimmte Weiſe, die Einſperrung abermahl verord⸗ net werden. 380. Iſt der Vater wieder verheirathet, ſo hat er, um ſein Kind aus erſter Ehe, ſelbſt wenn es noch unter ſechs zehn Jahren iſt, einſperren zu laſſen, ſich nach der Vorſchrift des 377. Artikels zu benehmen. 381. Die überlebende und nicht wieder verheirathete Mut⸗ ter kann nur unter der Mitwirkung der zwey nächſten Ver⸗ wandten von der väterlichen Seite, und in der Form einer Requiſition, nach der Vorſchrift des 377⸗ Artikels, ein Kind einſperren laſſen. 382. Hat das Kind eigenes ihm fuͤr ſeine Perſon zuſte⸗ hendes Vermögen(biens personnels), oder treibt es ein Gewerbe, eine Handthierung, ſo kann ſeine Einſperrung, ſelbſt wenn es noch unter ſechszehn Jahren iſt, nur im Wege der Requiſition, nach der im 377 Artikel beſtimmten Form, Statt haben. Das eingeſperrte Kind kann an den kaiſerlichen General⸗ Procuratpr beym Appellations⸗Hofe eine Denkſchrift richten⸗ 1. Buch. IX. Tit. Von der väterlichen Gewalt. 111 Dieſer laͤßt ſich von dem kaiſerlichen Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz Rechenſchaft geben, und erſtattet ſeinen Bericht an den Praͤſidenten des Appellations⸗Hofes, der, nachdem er den Vater hierüber benachrichtiget, und alle Erkundigungen eingezogen hat, den von dem Praͤſidenten des Gerichtes der erſten Inſtanz ertheilten Befehl aufhe⸗ ben oder mäßigen kann. 383. Der 376., 377., 378. und 379. Artikel ſind auf die Eltern natürlicher, geſetzlich anerkannter, Kinder ebenfalls anwendbar. 384. Waͤhrend der Ehe hat der Vater, und nach aufge⸗ loͤſter Ehe der Ueberlebende von beyden Eltern den Genuß an dem Vermögen ihrer Kinder, bis ſie das achtzehnte Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, oder bis zur Emancipation, die etwa vor dem achtzehnten Jahre erfolgt ſeyn moͤchte. 385. Die mit dieſem Genuſſe verbundenen Laſten ſind; 1) Diejenigen, wozu ein Nutznießer verbunden iſt; 2) Ernaͤhrung, Unterhalt und Erziehung der Kinder nach Verhaͤltuiß ihres Vermögens; 3) Zahlung der Renten oder Zinſen der Capitalien; 4) Bezahlung der Begräbniß⸗Koſten und jener der letzten Krankheit. 386. Derjenige von beyden Eltern, wider den die Che⸗ ſcheidung erkannt worden iſt, bleibt von dieſem Genuſſe ausge⸗ ſchloſſen; er hoͤrt ebenfalls bey der Matter auf, wenn ſie zu einer neuen Ehe ſchreitet. 387. Er erſtreckt ſich nicht auf dasjenige Vermögen, welches die Kinder durch beſendere Arbeit und Induſtrie erwerben moͤgen, und ſo ebenfalls nicht auf das, was unter der aus⸗ drücklichen Bedingung, daß die Eltern keinen Genuß daran haben ſollen, den Kindern geſchenkt oder vermacht worden iſt. —————— V 112 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛc. Zehnter Titel. Von der Minderjährigkeit, der Vormund⸗ ſchaft und der Emancipation. (Decretirt den 26. Maͤrz 1803. Promulgirt den 5. April.) Erſtes Capitel. Von der Minderjährigkeit. 388. Minderjaͤhrig iſt, ohne Unterſchied des Geſchlechtes, jeder, der das Alter von ein und zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt hat. Zweytes Capitel. Von der Vormundſchaft. Er ſter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Eltern. 389. Der Vater iſt, während der Ehe, Verwalter des Vermögens, welches ſeinen minderjaͤhrigen Kindern perſönlich zugehoͤrt. In Betreff des Vermögens, von welchem er den Genuß nicht hat, iſt er uͤber das Eigenthum und die Einkuͤnfte zu⸗ gleich, und in Beziehung auf das Vermögen, woran das Geſetz ihni ein Nießbrauchsrecht gibt, über das Eigenthum allein Rechnung abzulegen verbunden. 390. Wenn die Ehe durch den natürlichen oder bürger⸗ lichen Tod eines der Ehegatten aufgelöſt iſt, ſo gebührt die Vormundſchaft uͤber die minderjährigen und nicht emancipirten Kinder dem uͤberlebenden Ehegatten von Rechts wegen(kraft des Geſetzes.) 391. Der Vater kann gleichwohl der überlebenden Mutter und Vormuünderinn einen beſondern Rathgeber beyordnen, ohne deſſen Gutachten ſie keine auf die Vormundſchaft ſich bezie— hende Handlung vornehmen darf. Beſtimmt der Vater die Handlungen, fuͤr welche der Rath⸗ geber ernannt ſeyn ſoll, ſo iſt die Vormünderinn befugt, die uͤbrigen ohne deſſen Beyſtand vorzunehmen. I. Buch. IX. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛe. 113 302. Dieſe Ernennung eines Rathgebers kann nur auf eine von folgenden Weiſen geſchehen: 1) Durch eine letzte Willens-Verordnung; 2) Durch eine vor dem Friedensrichter in Beyſtand ſeines Gerichtsſchreibers, oder vor Notarien geſchehene Erklärung. 393. Iſt die Frau bey dem Hinſcheiden ihres Mannes ſchwanger, ſo ſoll der Leibesfrucht von dem Familienrathe ein Curator ernannt werden. Mit der Geburt des Kindes wird die Mutter ſeine Vor⸗ muͤnderinn, und der Curator iſt alsdann von Rechts wegen ſein Neben⸗Vormund(subrogé tuteur). 394. Die Mutter iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft anzunehmen; ſie hat gleichwohl in dem Falle, da ſie die Vor⸗ mundſchaft ablehnt, die hiemit verbundenen Pflichten ſo lange zu erfüllen, bis ſie einen Vormund hat ernennen laſſen⸗ 395. Will die Mutter, welche die Vormundſchaft führt, ſich wieder verehelichen, ſo muß ſie, ehe noch der Heiraths⸗ Act zu Stande kommt, den Familienrath zuſammenberufen, und dieſer entſcheidet, ob ihr die Vormundſchaft anvertraut bleiben ſoll. Unterläßt ſie dieſe Zuſammenberufung, ſo verliert ſie Kraft des Geſetzes die Vormundſchaft, und ihr neuer Ehegatte iſt fuͤr alle Folgen der Vormundſchaft, welche ſie widerrechtlich beybehalten hat, in solidum verantwortlich, 396. Läßt der Familienrath, nachdem er gehbrig zu⸗ ſammenberufen worden, die Vormundſchaft der Mutter, ſo muß er ihr nothwendig den zweyten Ehegatten als Mit⸗Vor⸗ mund beyordnen. Dieſer wird mit ſeiner Ehegattinn fuͤr die Verwaltung, in ſo weit ſie nach der Heirath geführt worden, in solidum verantwortlich. Zweyter Abſchnitt. Von der durch die Eltern aufgetragenen Vormundſchaft. 397. Das individuelle Recht einen Verwandten oder ſelbſt einen Fremden zum Vormund zu wählen, gehört nur dem Ueberlebenden von beyden Eltern⸗ 114 I. Buch. X. Tit. Von der Minderjahrigkeit ꝛt. 398. Dieſes Recht kann nur nach den im 392. Artikel vorgeſchriebenen Formen, und unter den hier folgenden Aus⸗ nahmen und Einſchraͤnkungen ausgeübt werden. 399. Eine Mutter, die ſich wieder verehelicht hat, und welcher die Vormundſchaft uͤber ihre Kinder ans der erſten Ehe nicht geläſſen worden iſt, kann ihnen keinen Vormund ernennen⸗ 400. Hat die Mutter, die ſich zwar wieder verehelichet hatte, bey der Vormundſchaft gleichwohl erhalten wurde, ihren Kindern aus erſter Ehe einen Vormund ernannt, ſo gilt dieſe Wahl nur in ſo fern, als ſie von dem Familien⸗ rathe beſtätiget worden iſt. 40t. Der Vormund, welchen der Vater oder die Mutter ernannt hat, iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft anzuneh⸗ men, wenn er nicht ſonſt ſchon in die Elaſſe derjenigen Per⸗ ſonen gehoͤrt, welchen, in Ermangelung einer ſolchen Ernen⸗ nung, der Familienrath ſie hätte auftragen koͤnnen. Dritter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Aw eendenten. 402. Hat der zuletzt verſtorbene von den Eltern dem Minderjährigen keinen Vormund ernannt, ſo gebührt die Vor⸗ mundſchaft von Rechts wegen ſeinem vaͤterlichen Groß⸗Vater, bey deſſen Abgang ſeinem mütterlichen Groß⸗Vater, und ſo wei⸗ ter aufwaͤrts, dergeſtalt, daß der väterliche Ascendent dem muüͤt⸗ terlichen Ascendenten deſſelben Grades immer vorgezogen wird. 403. Treffen in Ermangelung des väterlichen oder mütk⸗ terlichen Gtoß⸗Vaters des Minderjaͤhrigen zwey Ascendenten eines höhern Grades zuſammen, die beyde zur saͤterlichen Linie des Minderjaͤhrigen gehören, ſo geht die Vormundſchaft von Rechts wegen auf denjenigen von ihnen uͤber, welcher der väterliche Groß⸗Vater von dem Vater des Minderjäh⸗ rigen iſt. 404. Wenn dieſelbe Concurrenz unter zwey Ur⸗Groß⸗ Baͤtern der mütterlichen Linie eintritt, ſo geſchieht die Aus⸗ wahl von dem Familienrathe, der gleichwohl einen aus dieſen beyden Aseendenten ernennen muß⸗ 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛe. 11 1 Vierter Abſchnitt. Von der durch den Familienrath aufgetragenen Vormundſchaft. 405. Die Ernennung eines Vormundes geſchieht durch einen Familienrath, wenn ein minderzähriges, nicht eman⸗ cipirtes Kind weder Vater noch Mutter, weder einen von ſeinem Vater oder ſeiner Mutter ernannten Vormund, noch maͤnnliche Ascendenten hat. Sie geſchieht ebenfalls durch den Familienrath, wenn der Vormund, der zu einer der eben⸗ erwähnten Categorien gehoͤrt, ſich entweder in einem Falle der Ausſchließungen befindet, wovon unten die Rede ſeyn wird, oder rechtmaͤßig entſchuldiget iſt. 406. Dieſer Familienrath wird zuſammenberufen, ent⸗ weder auf Anſuchen und Betreiben der Verwandten des Minderjaͤhrigen, ſeiner Gläubiger oder anderer dabey intereſ⸗ ſirten Parteyen, oder auch von Amts wegen, und auf Be⸗ treiben des Friedensrichters des Ortes, wo der Minderjährige ſein Domicil hat. Jedermann iſt berechtiget, dieſem Friedens⸗ richter den Fall anzuzeigen, der die Ernennung eines Vor⸗ mundes veranlaßt. 407. Der Familienrath ſoll, ohne den Friedensrichter miteinzurechnen, aus ſechs Verwandten oder Verſchwägerten beſtehen. Dieſe werden ſowohl aus der Gemeinde, wo der Fall einen Vormund zu ernennen ſich ereignet hat, als in dem Umkreiſe von zwey Myriametern genommen, die eine Haͤlfte aus der vaͤterlichen, und die andere aus der mütter⸗ lichen Linie, und in jeder Linie richtet man ſich nach der Naͤhe der Grade. Unter Verwandten und Verſchwaͤgerten in gleichem Grade wird der Verwandte, und unter Verwandten deſſelben Gra⸗ des der ältere dem jüngern vorgezogen. 408. Nur die vollbürtigen Brüder des Minderjährigen, und die Ehegatten ſeiner vollbuͤrtigen Schweſtern machen ei⸗ ne Ausnahme von der im vorhergehenden Artikel enthaltenen Einſchraͤnkung auf eine beſtimmte Anzahl⸗ 216 I. Buch. X Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit ꝛc. Sind ihrer ſechs oder mehrere, ſo ſind ſie alle Mitglieder des Familienrathes, den ſie alsdann allein mit den Wittwen der Ascendenten, und mit den auf eine guͤltige Weiſe entſchuldigten Ascendenten, wenn deren vorhanden ſind, bilden. Sind ihrer weniger als ſechs, ſo werden die uͤbrigen Ver— wandten nur berufen, um den Rath vollzählig zu machen. 409. Finden ſich an dem Orte ſelbſt oder in der im 407. Artikel beſtimmten Entfernung keine Verwandten oder Ver⸗ ſchwaͤgerte von der einen oder der andern Linie in hinlaͤngli⸗ cher Zahl, ſo beruft der Friedensrichter entweder Verwandte oder Verſchwaͤgerte, die in einer größern Entfernung woh⸗ nen, oder auch Bürger aus derſelben Gemeinde, von denen man weiß, daß ſie mit dem Vater oder der Mutter des Minderjährigen fortwährend in freundſchaftlichen Ver⸗ haͤltniſſen geſtanden haben. 410. Auch dann, wenn an dem Orte ſelbſt eine hinlaͤng⸗ liche Anzahl von Verwandten oder Verſchwaͤgerten vorhan⸗ den iſt, kann der Friedensrichter die Erlaubniß ertheilen, daß man andere Verwandten oder Verſchwaͤgerte, in welcher Entfernung ſie auch wohnen mögen, vorlade, die entweder in einem naͤhern, oder in demſelben Grade ſind, als die anwe⸗ ſenden Verwandten oder Verſchwaͤgerte, jedoch ſo, daß man alsdann immer einige von dieſen letztern hinweglaſſe, und die in den vorherigen Artikeln beſtimmte Zahl nicht überſchreite. 411. Der Erſcheinungs⸗Termin ſoll vom Friedensrich⸗ ter auf einen beſtimmten Tag feſtgeſetzt werden, aber ſo, daß, wenn die Vorgeladenen in der Gemeinde oder in dem Um— fange von zwey Myriametern wohnen, zwiſchen der Inſinu⸗ ation der Vorladung, und dem Tage, der für die Zuſam⸗ menkunft des Familienraths beſtimmt iſt, ein Zwiſchenraum von wenigſtens drey Tagen bleibt⸗ So oft ſich hingegen unter den Vorgeladenen einige be⸗ ſinden, welche in einer groͤßern Entfernung ihren Wohnſitz haben, ſo muß die Erſcheinungs⸗Friſt fuͤr jede drey Myramerer um einen Tag verlängert werden. I. Buch. X. Tit. Von der Ninderjäaͤhrigkeit ꝛc. 117 412. Die auf dieſe Weiſe berufenen Verwandten, Ver⸗ ſchwägerte oder Freunde ſind ſchuldig, entweder in Perſon zu erſcheinen, oder durch einen Special⸗Bevollmaͤchtigten ſich vertreten zu laſſen. Mehr als eine Perſon kann der Bevollmaͤchtigte nicht vertreten. 413. Jeder berufene Verwandte, Verſchwägerte, oder Freund, der ohne eine geſetzliche Entſchuldigung zu haben, nicht erſcheint, verfaͤllt in eine Geldſtrafe, die nicht uͤber fuͤnf— zig Francs betragen darf, und von dem Friedensrichter aus⸗ geſprochen wird, ohne daß eine Appellation dawider Statt habe. 414. Tritt eine hinreichende Entſchuldigungs⸗Urſache ein, und iſt es rathſam, entweder das abweſende Mitglied noch abzuwarten, oder durch einen andern erſetzen zu laſſen; in dieſem Falle, wie in jedem andern, wo das Intereſſe des Minderjaͤhrigen es zn erfordern ſcheint, kann der Friedens⸗ richter die Zuſammenkunft ausſetzen oder die Friſt verlängern. 415. Die Verſammlung wird von Rechts wegen bey dem Friedensrichter gehalten, ſo fern er nicht ſelbſt einen andern Ort beſtimmt. Die Gegenwart von drey Viertel der beru⸗ fenen Mitglieder auf's wenigſte iſt erforderlich, um etwas zu beſchließen. 416. Bey dem Familienrathe hat der Friedensrich⸗ ter den Vorſitz. Seine Stimme wird mitgezählt, und gibt den Ausſchlag, wenn die Meinungen auf beyden Seiten gleich ſind. 417. Beſitzt der Minderjaͤhrige, der in Frankreich wohnt, Guͤter in den Colonien, oder umgekehrt, ſo wird die beſondere Verwaltung über dieſe Guͤter einem Mit⸗Vormunde,(pro- tuteur) anvertraut. In dieſem Falle ſind der Vormund und Mit⸗Vormund von einander unabhängig und einer dem andern ſuͤr die Ver⸗ waltung, die jeder führt, nicht verantwortlich. 418. Der Vormund muß von dem Tage ſeiner Ernen⸗ nung an, wenn ſie in ſeiner Gegenwart geſchehen iſt, ſonſt — —*———— ——— 2 118 I. Buch. X. Tik. Von der Minderjährigkeit. ꝛc. aber von dem Tage an, da ihm ſeine Ernennung bekannt gemacht worden iſt, in dieſer Eigenſchaft handeln und ver⸗ walten. 419. Die Vormundſchaft iſt ein perſoͤnliches Amt, wel⸗ ches auf die Erben des Vormundes nicht übergeht. Dieſe ſind nur fuͤr die Verwaltung ihres Erblaſſers verantwortlich, und wenn ſie großjährig ſind, muͤſſen ſie die Verwaltung fortſetzen, bis ein neuer Vormund ernannt iſt. Föͤnfſter Abſchnitt. Von dem Neben⸗Vormunde(subrogs Tuteur). 420. Bey jeder Vormundſchaft ſoll ein Neben⸗Vormund ſeyn, der von dem Familienrathe ernannt wird. Seine Amts⸗Verrichtungen beſtehen darin, daß er für das Intereſſe der Minderjaͤhrigen auftritt, wenn es mit jenem des Vormundes im Widerſpruche ſteht. 431. Wenn das vormundſchaftliche Amt einer Perſon angefallen iſt, die eine von den Eigenſchaften hat, welche im 1., 2. und 3. Abſchnitte des gegenwärtigen Capitels aus⸗ gedruckt ſind, ſo ſoll dieſer Vormund, ehe er noch ſeine Ver⸗ richtungen antritt, einen nach Vorſchrift des 4. Abſchnittes gebildeten Familienrath zuſammenberufen laſſen, um zur Ernennung eines Neben⸗Vormundes zu ſchreiten. Hat er ſich vor Erfuͤllung dieſer Formalität, in die Ver⸗ waltung eingemiſcht, ſo kann der Familienfath, nachdem er entweder auf Anſuchen der Verwandten, der Gläubiger oder anderer dabey intereſſirten Parteyen, oder Amtshalber von dem Friedensrichter zuſammenberufen worden, wenn auf der Seite des Vormundes eine Argliſt untergelaufen iſt, ihm die Vormund⸗ ſchaft entziehen, mit Vorbehalt der dem Minderjährigen ge⸗ buͤhrenden Schadloshaltung. 422. Bey den lübrigen Vormundſchaften foll die Ernen⸗ nung des Neben⸗Vormundes unmittelbar nach der Ernen⸗ nung des Vormundes geſchehen. 423. In keinem Falle darf der Vormund bey der Ernen⸗ nung des Neben⸗Vormundes mitſtimmen; dieſer ſoll außer 1. Buch. RM. Tit. Von der Minderjaͤhrigseit ze. 119 vem Falle, wo vollbüxtige Bruͤder vorhanden ſind, aus der⸗ jenigen von beyden Linien genommen werden, zu welcher der Vormund nicht gehört. 424. Wird die Vormundſchaft erledigt, oder durch Ab⸗ weſenheit gänzlich verlaſſen, ſo tritt der Neben⸗Vormund nicht von Rechts wegen in die Stelle des Vormundes, ſon⸗ dern er muß in dieſem Falle auf Ernennung eines neuen Vormundes antragen, bey Strafe, den Verluſt, der etwa dem Minderjährigen hieraus erwachſen könnte, und den entbehrten Gewinn zu erſetzen. 425. Die Amts⸗Verrichtungen des Neben⸗Vormundes endigen ſich zu gleicher Zeit mit der Vormundſchaft. 426. Die in dem 5. und 7. Abſchnitte des gegenwaͤrti⸗ gen Capitels enthaltenen Verfügungen ſind auf die Neben⸗ Vormuͤnder ebenfalls anwendbar. Der Vormund darf jedoch auf Abſetzung des Reben⸗Vog⸗ mandes nicht antragen, noch in den Familien⸗Verſammlungen ſtimmen, welche zu dieſem Ende zuſammenberufen werden. Sechſter Abſchnitt. Von den urſachen, welche von der Vormundſchaft befreyen. 427. Befxreyt von der Vormundſchaft ſind, Die in den Titeln 3, 5, 6, 8, 9, 10 und 11 des Conſti. tutionen⸗Actes vom 18. May 180 bezeichneten Perſonen.*) *) N XLVI. Dieſe Perſonen ſind: Die franzsſiſchen Prinzen, Tit. 33 die greßen Neichswuͤrdner, nehmlich: der Groß⸗Waͤhler, der Erz⸗ Kanz⸗ ler des Reichs, der Erz— Kauzler des Staats, der Erz⸗ Schatzmeiſter, Ver Contzetable, der Groß⸗ Admiral, Tit. 5.; die Groß⸗Beamten des Reichs, nehmlich: die Reichs⸗Marſchülle, die. acht Inſpeetoren und Geueral⸗Colonels der Artillerie und des Ingenieur⸗Corps, der Ca⸗ vallerie und der Marine, die Civzl⸗Groß⸗Beamten der Krone, Tit. 5;3 die Senatoren, Tit. 3; die Staats⸗Räthe, Tit.„; die Mitglie⸗ der des geſetzgebenden Corps, Tit. 10; die Tribunen, Tit. 11. (NB. Das Tribunat wurde durch ein Senatus⸗Conſultum pom 13 Auguſt 1897 aufgehoben.) 120 1. Buch. X. Tit. Von der Ninderjährigkeit ꝛe. Die Richter bey dem Caſſations⸗Hofe; Der kaiſerliche General⸗Procurator bey demſelben Gerichts⸗ hofe, und ſeine Subſtituten; Die Commiſſäre der kaiſerlichen Comptabilität; Die Präfecte, Alle Staatsbuͤrger, welche in einem andern Departement, als wo die Vormundſchaft angeordnet wird, ein öffentliches Amt verſehen.*) 428. Eben ſo ſind von der Vormundſchaft befreyt, Die wirklich angeſtellten Militair-Perſonen,(en activité de service) und alle andere Staatsbürger, welche außer dem Ge⸗ biethe des Reichs eine Sendung von dem Kaiſer verrichten. 429. Iſt die Sendung nicht authentiſch', und wird ſie bezweifelt, ſo ſoll die Befreyung nicht zuerkannt werden, als nachdem derjenige, der ſie in Anſpruch nimmt, ein Zeugniß des Miniſters, in deſſen Departement die als Befreyungs⸗Ur⸗ ſache angefuͤhrte Sendung gehoͤrt, beygebracht hat. 430. Den Staatsbuͤrgern, welche zu einer in den vor⸗ hergehenden Artikeln ausgedruckten Categorie gehören, aber *) N. XLVII. Gutachten des Staats⸗Raths über die Befreyung jener Geiſtlichen von der Vormundſchaft, die eine Pfarrey bedie⸗ neu, vom 4. November 1806, genehmiget vom Kaiſer den 20. No⸗ vember. Der Staats⸗Rath ꝛe iſt über die Frage, ob die Geiſtlichen, welche Pfarr⸗ oder Suceurſal⸗Kirchen bedienen, die Anwendung des 427. Artikels des Geſetzbuches Napoleons in Anſpruch nehmen können/ Der Meinung, daß dieſer Artikel, welcher jeden Buͤrger, der in einem andern Departement, als wo die Vormundſchaft angeord⸗ net wird, ein öffentliches Amt bekleidet, von der Vormundſchaft befreyt, nicht nur auf Geiſtliche anwendbar iſt, welche bey Pfar⸗ reyen und Succurſal. Kirchen angeſtellt ſind, ſondern auf alle Per⸗ ſonen, welche wegen des Cultus Functionen ausuͤben, die einen be⸗ ſtimmten Wohnort erſordern, die von Seiner Majeſtaͤt genehmiget find, und in Betreff deren ſie einen Eid ſeiſten. 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 121 die Vormundſchaft ſpäter angenommen haben, als die Amts⸗ Verrichtungen, Dienſte oder Sendungen, welche davon befrey⸗ en, wird nicht mehr geſtattet, ſich aus dieſer Urſache von der Vormundſchaft wieder entledigen zu laſſen. 431. Diejenigen hingegen, welchen die beſagten Amts⸗ Verrichtungen, Dienſte oder Sendungen erſt nach der An⸗ nahme und Verwaltung der Vormundſchaft anvertraut wor⸗ den ſind, können, wenn ſie die Vormundſchaft nicht beybe— halten wollen, binnen Monatsſriſt einen Familienrath zu— ſammenberufen laſſen, damit in demſelben ein anderer an ihre Stelle ernannt werde. Fordert, wenn dieſe Amts⸗Verrichtungen, Dienſte oder Sen⸗ dungen aufhören, der neue Vormund ſeine Entlaſſung, oder verlangt der vorige die Vormundſchaft zurlick, ſo kann ſie ihm von dem Familienrathe wieder aufgetragen werden. 432. Kein Buͤrger, der weder verwandt noch ver⸗ ſchwägert iſt, kann gezwungen werden, eine Vormundſchaft anzunehmen, den Fall allein ausgenommen, wenn in dem Umfange von vier Myriametern ſich keine Verwandten oder Verſchwägerte befänden, welche im Stande waͤren, die Vormundſchaft zu führen, 433. Jeder, der fuͤnf und ſechszig volle Jahre alt iſt, kann ſich weigern Vormund zu werden. Wer vor dieſem Alter ernannt iſt, kann, wenn er ſiebenzig Jahre alt geworden, ſich von der Vormundſchaft losſprechen laſſen. 434. Jeder, der mit einer ſchweren gehörig erwieſenen Gebrechlichkeit behaftet iſt, bleibt von der Uebernahme einer Vormundſchaft befreyt, Er kann ſich davon ſogar losſprechen laſſen, wenn ihm dieſe Gebrechlichkeit erſt nach ſeiner Ernennung zugeſtoßen iſt. 435. Zwey Vormundſchaften ſind fur jeden ohne Unter⸗ ſchied eine gerechte Befreyungs⸗Urſache, eine dritte anzunehmen. Ein Ehegatte oder Vater, der ſchon mit einer Vormund⸗ ſchaft beauftragt iſt, kann nicht angehalten werden, eine zweyte zu übernehmen, die Vormundſchaft über ſeine Kinder jedoch ausgenommen. à 122 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhriskeit ꝛc. 436. Wer fünf eheliche Kinder hat, iſt, außer der Vor⸗ mundſchaft uͤber beſagte Kinder, von jeder andern befreyt. Kinder, welche im wirklichen Dienſte(en activité de service) bey den Armeen des Kaiſers geſtorben ſind, werden allemahl mitgezählt, um dieſe Befreyung zu bewirken. Andere ſchon verſtorbene Kinder werden nicht mitgerech⸗ net, als in ſo fern ſie ſelbſt noch lebende Kinder zurückge⸗ laſſen haben. 437. Daß dem Vormunde erſt waͤhrend der Vormund⸗ ſchaft Kinder geboren wurden, berechtiget ihn nicht, die Vor⸗ mundſchaft niederzulegen, 438. Iſt der ernannte Vormund bey der Bergthſchla⸗ gung zugegen, die ihm die Vormundſchaft auftraͤgt, ſo muß er auf der Stelle, und bey Strafe mit jeder weitern Reclama⸗ tion nicht mehr gehört zu werden, ſeine Entſchuldigungs⸗Grün⸗ de voybringen, uͤber welche alsdann der Familienrath einen Schluß faſſet. 439. War der ernante Vormund bey der Berathſchlagung, die ihm die Vormundſchaft aufgetragen hat, nicht zugegen, ſo kann er einen Familienrath zuſammen berufen laſſen, um über ſeine Entſchuldigungs⸗Gründe einen Schluß zu faſſen Die zu dieſem Ende nöthigen Schritte muß er in drey Tagen, nach der ihm geſchehenen Bekanntmachung ſeiner Ernennung thun. Für jede drey Myriameter, welche dey Ort ſeines Domieils von jenem dey eröffneten Voymundſchaft ent⸗ fernt iſt, wird dieſe Friſt um einen Tag vermehrt. Nach Um⸗ lauf dieſer Friſt wird er mit ſeinem Geſuche nicht mehr gehoͤrt, 440. Wenn man ſeine Entſchuldigungs⸗Gründe verwirft, ſo ſteht es ihm frey, ſich an die Gexichte zu wenden, um ih⸗ re Annahme zu bewirken; er iſt aber gehalten, während des Rechtsſtreits die Verwaltung proviſoriſch zu führen. 441. Bewirkt er, daß er von der Vormundſchaft frey geſprochen wird, ſo können diejenigen, welche ſeine Ent⸗ ſchuldigungs⸗Gründe veyworfen haben, in die Koſten der In⸗ Kanz verurtheilt wesden⸗ 111. Buch. X. Tit, Von der Minderjährigkeit ꝛc. 123 Verliert er den Prozeß, ſo wird er ſelbſt in dieſe Koſten verurtheilt. Siebenter Titel. Von der Uufaͤhigkeit zur Vormundſchaft, von der Ausſchließung und Abſetzung von derſelben. 442. Vormünder koͤnnen nicht ſeyn, und eben ſo wenig Mitglieder eines Familienraths, 1) Minderjaͤhrige, Vater und Mutter jedoch ausgenommen; 2) Jene, welche unfaͤhig erklärt ſind, ihr eigenes Vermö⸗ gen ſelbſt zu verwalten(die Interdicirten); 3) Frauensperſonen, mit Ausnahme der Mutter und der Großmuͤtter; 4) Alle diejenigen, die oder deren Vater oder Mutter mit dem Minderjährigen einen Prozeß haben, wodurch der perſön⸗ liche Stand dieſes Minderjaͤhrigen, ſein Vermoͤgen, oder ein anſehnlicher Theil deſſelben gefährdet ſind. 443. Die Verurtheilung zu einer Leibs⸗ oder entehreuden Strafe zieht von Rechts wegen die Ausſchließung von der Vormundſchaft nach ſich. Sie bewirkt auf gleiche Weiſe die Abſetzung von einer vorher aufgetragenen Vormundſchaft. 444. Ausgeſchloſſen von der Vormundſchaft ſind eben⸗ falls, und können ſogar, wenn ſie ſchon angeſtellt ſind, ab⸗ geſetzt werden: 1) Leute von einer notoriſch uͤblen Aufführung; 2) Diejenigen, deren Unfaͤhigkeit oder Untreue aus ihrer Verwaltung hervorgeht. 445. Wer von einer Vormundſchaft ausgeſchloſſen oder abgeſetzt worden iſt, kann nicht Mitglied eines Familienra⸗ thes ſeyn. 446. So oft die Abſetzung eines Vormundes Statt hat, foll ſie von dem Familienrathe erkannt werden, der auf Anſuchen des Neben⸗Vormundes, oder von Amts wegen von dem Friedensrichter zuſammen berufen wird. Der Friedensrichter kann dieſe Zuſammenberufung nicht ablehnen, wenn ſie von einem oder mehrern Verwandten 124 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit. ꝛc. oder Verſchwägerten des Minderjährigen, die ſich mit ihm in dem Grade der Geſchwiſter⸗Kinder oder in naͤhern Graden be⸗ finden, foͤrmlich nachgeſucht wird. 447. Jeder Beſchluß des Familienrathes, in welchem die Ausſchließung oder Abſetzung des Vormundes erkannt wird, muß die Beweggruͤnde enthalten. Er darf nicht gefaßt werden, ohne daß vorher der Vormund gehoͤrt oder vorgefor⸗ dert worden iſt. 448. Iſt der Vormund mit dem Beſchluſſe zufrieden, ſo geſchieht hievon Erwaͤhnung, und der neue Vormund tritt ſogleich ſein Amt an. Widerſpricht er hingegen, ſo hat der Neben⸗Vormund die Beſtätigung des gefaßten Beſchluſſes bey dem Gerichte der erſten Inſtanz zu betreiben, und dieſes erkennt hierüber mit Vorbehalt der Appellation. Der Vormund, der ausgeſchloſſen oder abgeſetzt worden iſt, kann in dieſem Falle auch ſelbſt, um ſich durch einen gericht⸗ lichen Ausſpruch bey der Vormundſchaft erhalten zu laſſen, den Neben⸗Vormund vor Gericht laden. 449“ Die Verwandten oder Verſchwaͤgerte, auf deren Anſuchen der Familienrath zuſammenberufen worden iſt, koͤn⸗ nen in dem Prozeſſe, der als eine dringende Sache behandelt und entſchieden werden muß, als Intervenienten mitauftreten. Achter Abſchnitt. Von der Verwaltung des Vormundes. 450. Der Vormund muß fuͤr die Perſon des Minderjaͤh⸗ rigen Sorge tragen, und in allen Civil⸗Handlungen ihn vertreten⸗ Er muß ſein Vermögen als ein guter Haus⸗Vater verwal⸗ ten, und haftet füür den Verluſt und entbehrten Gewinn, der aus einer üblen Verwaltung entſtehen koͤnnte. Er darf die Güter des Minderjährigen weder kaufen, noch in Pachtung nehmen, es ſey dann, daß der Familienrath den Neben⸗Vormund autoriſirt habe, mit ihm einen Pacht⸗ Contract zu ſchließen, Er darf ebenfalls den Uebertrag irgend 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 125 eines Rechtes oder einer Forderung wider ſeinen Mündel nicht annehmen. 451. Der Vormund ſoll in den nächſten zehn Tagen nachdem er ernannt, und ſeine Ernennung ihm gehörig bekannt geworden iſt, darauf antragen, daß die Siegel, wenn ſie an— gelegt waren, wieder abgenommen werden, und unmittelbar darauf, in Beyſeyn des Neben⸗Vormundes, zur Errichtung des Inventariums uͤber das Vermoͤgen des Minderjährigen ſchreiten laſſen. Iſt ihm der Minderjaͤhrige etwas ſchuldig, ſo muß er dieſes bey Verluſt ſeines Rechtes in dem Inventarium erklä⸗ ren. Der öffentliche Beamte iſt verbunden, zu dieſer Erklä⸗ rung ihn aufzufordern, und daß die Aufforderung geſchehen ſey, muß in dem Verbal⸗Prozeſſe bemerkt werden. 452. In Monatsfriſt nach Abſchluß des Inventariums ſoll der Vormund in Beyſeyn des Neben⸗Vormundes, nach vorhergegangenen öffentlichen Anſchlägen oder Verktrindigun⸗ gen, wovon in dem Verbal⸗Prozeſſe über den Verkauf Er⸗ waͤhnung geſchehen muß, alle Mobilien, diejenigen ausge⸗ nommen, welche in Natur aufzubewahren, ihn der Fami⸗ lienrath autoriſirt hat, in einem von einem öffentlichen Be⸗ amten gehaltenen Ausrufe an den Meiſtbiethenden verkaufen laſſen. 453. Die Eltern, ſo lange ſie den ihnen eigenen und geſetzlichen Nießbrauch an dem Vermoͤgen des Minderjaͤhri⸗ gen haben, ſind nicht verbunden, die Mobilien zu verkaufen, wenn ſie lieber ſolche behalten wollen, um ſie in Natur zu⸗ ruͤckzugeben. Sie müſſen in dieſem Falle ſie von einem Sachverſtändi⸗ gen, der von dem Neben⸗Vormunde ernannt wird, und vor dem Friedensrichter den Eid abzulegen hat, nach ihrem wah⸗ ren Werthe auf ihre Koſten abſchaͤtzen laſſen, und in der Folge von jenen Mobilien, welche ſie nicht in Natur zurück⸗ liefern können, die Taxe erſetzen. 554. Bey dem Antritte einer jeden Vormundſchaft, jene der Eltern ausgenommen, ſoll der Familienrath nach einem 126 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛc. ungefaͤhren Ueberſchlag, und mit Rückſicht auf den Ertrag der zu verwaltenden Güter beſtimmen, auf welche Summe die jaͤhrliche Ausgabe für den Minderjährigen ſowohl, als für die Verwaltung ſeiner Güter ſich erſtrecken dürfe. In eben dieſem Acte muß ausgedruckt werden, ob der Vormund autoriſirt iſt, in ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung ſich eines oder mehrerer beſonderen Verwalter zu bedienen, die beſol⸗ det werden, und unter ſeiner Verantwortlichkeit die Geſchäfte beſorgen. 455. Beſagter Familienrath muß beſtimmt feſtſetzen, bey welcher Summe die Verbindlichkeit von Seiten des Vor⸗ mundes eintreten ſoll, dasjenige rentbar anzulegen, was nach Abzug der Ausgaben vou den Einkünften übrig bleibt. Die Anlegung muß in ſechs Monaten wirklich geſchehen ſeyn⸗ Nach Umlauf dieſer Friſt hat in Ermangelung einer rentba⸗ ren Anlegung der Vormund die Zinſen zu zahlen⸗ 456. Hat der Vormund von dem Familienrathe die Summe nicht feſtſetzen laſſen, mit welcher die rentbare Anle⸗ gung ihren Anfang nehmen ſoll, ſo iſt er nach der im vor⸗ hergehenden Artikel beſtimmten Friſt von allem nicht ange⸗ legten Gelde, ſo gering auch immer die Summe ſeyn mag, die Zinſen zu zahlen verbunden. 457. Der Vormund, ſelbſt der Vater oder die Mutter nicht ausgenommen, kann ohne Autoriſation eines Familien⸗ rathes für den Minderjaͤhrigen weder ein Anlehn aufneh⸗ men, noch ſeine liegenden Güter veräußern, oder zur Hypo⸗ thek ſtellen. Die Autoriſation kann nur aus Gründen einer unumgaͤng⸗ lichen Nothwendigkeit, oder um eines augenſcheinlichen Nutzens Willen ertheilt werden. Im erſten Falle ſoll der Familienrath ſeine Autoriſation nicht eher ertheilen, als nachdem es ſich aus einer ſumma⸗ riſchen, von dem Vormunde vorgelegten Rechnung, ergeben hat, daß die Baarſchaft, die Mobiliar⸗Effecten und Einkünfts des Minderjährigen nicht hinreichen⸗ l. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit ꝛc 127 In jedem Falle hat der Familienrath die Immobilien, welche vor andern verkauft werden ſollen, ſo wie alle übrigen Be⸗ dingungen anzugeben, die er für dienlich erachtet.*) 458. Die Beſchlüſſe des Familienrathes in Hinſicht auf dieſen Gegenſtand dürfen nicht eher in Vollzug geſetzt werden, als bis der Vormund bey dem Gerichte der erſten Inſtanz ihre Beſtaͤtigung nachgeſucht und erhalten hat. Das Gericht erkennt hieruͤber in dem Berathſchlagungszimmer, nachdem es den kaiſerlichen Procurator vernommen hat. 459. Der Verkauf muß öffentlich, in Beyſeyn des Neben⸗ Vormundes vor einem Mitgliede des Gerichtes der erſten Inſtanz, oder einem hiezu beauftragten Notar in einem Aus⸗ rufe an den Meiſtbiethenden geſchehen, nachdem er vorher durch drey Anſchläge, an den in dem Canton gewöhnli⸗ *) N. XLVIII. Geſetz vom 24. Maͤrz 1806, über den Uebertrag der Inſeriptionen von den conſolidirten Fuͤnf vom Hundert, welche Minderjährigen oder Interdicirten zugehören. Art. 1. Die Vormünder und Curatoren der Minderjäͤhrigen und Interdicirten, welche an wirklichen Inſeriptionen oder Schei⸗ nen von künftigen Inſeriptionen der conſolidirten Fünf von Hun⸗ dert nur eine Rente von 50 Franes oder darunter beſitzen, können ſie an andere übertragen, ohne daß hiezu eine beſondere Autoriſa⸗ tion, Anſchläge und Aukündigungen nöthig ſeyen; es wird nur er⸗ fordert, daß der Uebertrag nach dem eonſtatirten Curſe des Tages geſchehe, und von dem Preiſe, wie von dem Ertrage der Mobilien Rechnung abgelegt werde. 2. Die emancipirten Minderjaͤhrigen, welche ebenfalls an wirk⸗ lichen Inſeriptionen oder Scheinen von kuͤnftigen Inſeriptionen nur eine Rente von 70o Franes und darunter beſitzen, koͤnnen gleich⸗ falls unter dem bloßen Beyſtande der Curatoren ſie an andere über⸗ tragen, und es iſt hiezu weder ein Gutachten des Familienrathes noch irgend eine andere Autoriſation nothwendig. 3. Die wirklichen Inſcriptionen oder Scheine von küuftigen Inſcriptionen, die eine Rente von mehr als 50 Franes abwerfen, können von den Vormuͤndern und Curatoren nur mit der Autori⸗ ſation des Familienrathes und nach dem geſetzlich eonſtatirten Curſe des Tages verkauft werden; in allen Faͤllen kann der Verkauf ohne vorhergegangene Anſchläge und Ankündigungen geſchehen⸗ 128 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛc. chen Orten, drey Sonntage nacheinander bekannt gemacht worden iſt. Jeder dieſer Anſchläge muß von dem Maire der Gemein⸗ den, wo ſie geſchehen ſind, viſirt und beglaubiget werden. 460. Die zur Veräußerung der Güter eines Minderjäh⸗ rigen in den Artikeln 457 und 458 vorgeſchriebenen Forma⸗ litäten ſind auf den Fall nicht anwendbar, wo auf Begehren eines in Gemeinſchaft ſtehenden Miteigenthuͤmers die Verſtei⸗ gerung durch ein Urtheil befohlen worden iſt. Nur kann auch in dieſem Falle die Verſteigerung ſelbſt nicht anders als nach der in dem vorhergehenden Artikel vor⸗ geſchriebenen Form geſchehen. Fremde müſſen nothwendig dabey zugelaſſen werden. 461. Eine dem Minderjaͤhrigen zugefallene Erbſchaft kann der Vormuud ohne vorhergehende Autoriſation des Familien⸗ rathes weder annehmen, noch ausſchlagen. Die Annahme kann nur unter dem Vorbehalt der Rechts⸗Wohlthat des In⸗ ventariums geſchehen. 462. Eine Erbſchaft, welche im Nahmen des Minder⸗ jährigen einmahl ausgeſchlagen iſt, kann, ſo fern nicht ein anderer ſie angenommen hat, von dem Vormunde ſowohl, wenn er durch einen neuen Schluß des Familienrathes hiezu autoriſirt worden, als von dem Minderjaͤhrigen nach erlangter Volljährigkeit wieder angetreten werden, jedoch nur in dem Zuſtande, worin ſie zur Zeit der Wiederannehmung ſich be⸗ findet, und ohne daß er berechtiget ſey, die Verkaͤufe und andere während der Erledigung geſetzlich vorgenommene Hand⸗ lungen anzufechten⸗ 463. Eine dem Minderjaͤhrigen gemachte Schenkung kann der Vormund nur unter der Autoriſation des Familienrathes annehmen. Sie hat in Hinſicht des Minderjaͤhrigen eben die Wirkung, wie bey einem Volljährigen⸗ 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjäbhrigkeit ꝛc. 129 464. Kein Vormund darf ohne Autoriſation des Fami⸗ lienrathes bey Gerichte eine Klage einführen, die ſich auf Immobiliar⸗Rechte des Minderjaͤhrigen bezieht, und eben ſo wenig einen Anſpruch, der ſolche Rechte zum Gegenſtande hat, fuͤr richtig annehmen. 465. Eben dieſer Autoriſation bedarf der Vormund, um auf eine Theilung anzutragen; ohne Autoriſation darf er jedoch eine wider den Minderjaͤhrigen gerichtete Klage auf Theilung beantworten. 466. Eine Theilung, wenn ſie in Hinſicht eines Minder⸗ jaͤhrigen alle Wirkungen haben ſoll, welche ſie unter Volljaͤh⸗ rigen hervorbringen wuͤrde, muß gerichtlich vorgenommen werden. Ihr muß eine Abſchätzung vorhergehen, wozu das Gericht der erſten Inſtanz des Ortes, wo die Erbſchaft er⸗ öffnet worden iſt, die Sachverſtändigen ernennt. Die Sachverſtaͤndigen legen vor dem Präſidenten deſſelben Gerichtes, oder vor einem andern von ihm committirten Richter den Eid ab, daß ſie das ihnen aufgetragene Geſchaͤft mit Redlichkeit und Treue verrichten wollen; ſie ſchreiten hierauf zur Theilung der Güter, und zur Verfertigung der Loſe, die in Gegenwart eines Mitgliedes des Gerichtes oder eines von ihm committirten Notars, der auch die Loſe ausliefert, gezo⸗ gen werden. Jede andere Theilung iſt nur als proviſoriſch zu betrachten. 467. Der Vormund kann im Nahmen des Minderjähri⸗ gen keinen Vergleich ſchließen, als nach vorhergegangener Autoriſation des Familienrathes, und auf ein Gutachten dreyer Rechtsgelehrten, welche der kaiſerliche Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz ernennt. Der Vergleich iſt nur in ſo fern gültig, als er nach An⸗ hörung des kaiſerlichen Procurators von dem Gerichte der erſten Inſtanz beſtätigt worden iſt. 468. Hat der Vormund wichtige Urſachen mit der Auf⸗ fuͤhrung des Minderjährigen unzufrieden zu ſeyn, ſo kann er einem Familienrathe ſeine Klage vorbringen, und wenn er 9 uuuuuuuuluuuutuutttta 130 I. Buch. X. Tit. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 3 9 von dieſem Rathe dazu autoriſirt wird, auf Einſperrung des Minderjährigen zu Folge deſſen, was hieruͤber unter dem Titel von der vaͤterlichen Gewalt beſtimmt iſt, antragen. Neunter Abſchnit t. Von den Vormundſchafts⸗Rechnungen. 469. Jeder Vormund hat bey Endigung ſeiner Verwal⸗ tung Rechenſchaft daruͤber abzulegen. 470. Jeder Vormund, Vater und Mutter jedoch ausge⸗ nommen, kann angehalten werden, auch waͤhrend der Vor⸗ mundſchaft, zu gewiſſen Zeiten, welche der Familienrath zu beſtimmen für gut findet, dem Neben⸗Vormunde die Berech⸗ nungen über den Zuſtand ſeiner Verwaltung vorzulegen; der Vormund kann jedoch nicht genoͤthiget werden, jedes Jahr mehr als eine vorzulegen. Dieſe Berechnungen über die Lage der Verwaltung ſollen ohne Koſten, auf nicht geſtempeltes Papier gefertiget, und ohne alle Form eines gerichtlichen Verfahrens mitgetheilt werden. 471. Die Schlußrechnung uͤber die Vormundſchaft ſoll auf Koſten des Minderjährigen abgelegt werden, wenn er die Volljährigkeit erreicht, oder die Emancipation erlangt hat; der Vormund hat hiezu die Koſten vorzuſtrecken. Alle hinlänglich erwieſene Ausgaben, und die einen nützlichen Zweck hatten, laͤßt man dem Vormunde hierin gelten. 472. Jeder Vertrag, der zwiſchen dem Vormunde und dem großjaͤhrig gewordenen Mündel zu Stande kommen mag, iſt ungültig, wenn nicht wenigſtens zehn Tage vor dem Ver⸗ trage eine umſtändliche Rechnung abgelegt, die Beweisſtücke ausgeliefert, und dieß alles durch einen Empfangs-Schein des Rechnungs⸗Abnehmers erwieſen iſt. 473. Gibt die Rechnung Anlaß zu Streitigkeiten, ſo werden dieſe, wie andere Streitigkeiten über Civil⸗Gegenſtände, behandelt und entſchieden. 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit ꝛc. 131 474. Die Summe, welche dem Vormunde als Reſt zur Laſt bleibt, iſt von dem Zeitpuncte an, da die Rechnung geſchloſſen worden, zu verzinſen, wenn ſchon deßhalb keine Anforderung geſchehen iſk. Was hingegen der Minderjährige etwa dem Vormunde ſchuldig bleiben mag, davon laufen die Zinſen nur von dem Tage, da nach geſchloſſener Rechnung eine Aufforderung zur Zahlung erfolgt iſt. 475. Jede Klage des Minderjaͤhrigen wider ſeinen Vor⸗ mund, welche ſich auf die gefuͤhrte Vormundſchaft bezieht, wird in zehn Jahren von der Großjaͤhrigkeit anzurechnen verjährt. Drittes Capitel. Von der Emancipation. 476. Der Minderjaͤhrige wird durch die Heirath von Rechts wegen emancipirt. 477. Der Minderjährige, wenn er ſchon nicht verheira⸗ thet iſt, aber das fuͤnfzehnte Jahr ſeines Alters zurückgelegt hat, kann von ſeinem Vater, oder, in Ermangelung des Vaters, von ſeiner Mutter emancipirt werden. Dieſe Emancipirung geſchieht durch die bloße Erklärung des Vaters oder der Mutter, welche der Friedeusrichter in Beyſeyn ſeines Gerichtsſchreibers aufnimmt. 478. Auch der vater⸗ und mutterloſe Minderjährige kann, jedoch nur nach einem Alter von achtzehn vollen Jahren, wenn ihn der Famtlienrath dazu fähig erkennt, emancipirt werden. Die Emancipation entſteht in dieſem Falle aus dem Be⸗ ſchluſſe des Familienrathes, der ſie geſtattet, und aus der Erklärung, welche der Friedensrichter als Präſident des Familienrathes in demſelben Acte ertheilt, daß der Min⸗ derſaͤhrige emancipirt ſey. 479. Hat der Vormund um die Emancipation des Min⸗ derjährigen, von dem im vorhergehenden Artikel die Rede iſt, zu erwirken, keine Schritte gethan, von den Verwandten oder Verſchwaͤgerten dieſes Minderjaͤhrigen, die ſich mit ihm in 132 1. Buch. X. Tit. Von der Minderjäͤhrigkeiteꝛe. dem Grade der Geſchwiſter⸗Kinder, oder in nähern Graden befinden, halten ihn aber einer oder mehrere fuͤr fäͤhig, eman⸗ cipirt zu werden; ſo können ſie den Friedensrichter erſuchen, den Familienrath zuſammenzuberufen, damit er hieruͤber einen Schluß faſſe. Der Friedensrichter muß dieſem Geſuche willfahren. 480. Die Vormundſchafts⸗Rechnung wird dem emanci⸗ pirten Minderjaͤhrigen in Beyſeyn eines Curators abgelegt. Den Curator ernennt der Familieurath. 481. Der emancipirte Minderjährige ſchließt Pacht⸗Con⸗ tracte, deren Dauer jedoch nicht über neun Jahre hinaus gehen darf; er erhebt ſeine Einkuͤnfte, ſtellt daruͤber Quittungen aus, und unternimmt alle Handlungen, die zur bloßen Ver⸗ waltung gehören, ohne daß er wider dieſe Handlungen in jenen Fällen in vorigen Stand geſetzt werden könnte, worin auch ein Großjähriger hierauf keinen Anſpruch zu machen hätte. 482. Er kann, ohne Beyſtand ſeines Curators, keine Immobiliar⸗Klage anſtellen, und eben ſo wenig ſich dawider vertheidigen, noch ſelbſt ein Mobiliar⸗Capital erheben, und daruͤber quittiren; in dieſem letzten Falle hat der Curator über die Anlegung des empfangenen Capitals die Aufſicht zu fuͤhren. 483. Unter keinem Vorwande kann der emancipirte Min⸗ derjährige ohne vorhergegangenen von dem Gerichte der erſten Inſtanz nach Anhörung des kaiſerlichen Procurators beſtaͤtig⸗ ten Schluß des Familienraths ein Anlehn aufnehmen. 484. Er kann eben ſo wenig ſein Immobiliar⸗Vermögen verkaufen oder veräußern, noch irgend einen andern Act, der nicht zur bloßen Verwaltung gehört, vornehmen, es ſey denn, er beobachte die einem nicht emancipirten Minderjährigen vorgeſchriebenen Formen. Die Verbindlichkeiten, welche er durch Kauf oder auf eine andere Weiſe uͤbernommen hat, können im Falle einer Vei⸗ letzung gemindert werden; zu dem Ende ſollen die Gerichte auf die Gluͤcksumſtände des Minderjaͤhrigen, auf den gutan ne I. Buch. V. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit ꝛc. 133 oder böſen Glauben derjenigen, die mit ihm contrahirt ha⸗ ben, auf die Nützlichkeit oder Unnützlichkeit der Ausgaben Ruͤckſicht nehmen. 485. Jeder emancipirte Minderjaͤhrige, deſſen uͤbernom⸗ mene Verbindlichkeiten zu Folge des vorhergehenden Artikels gemindert wurden, kann der Wohlthat der Emancipation verluſtig erklaͤrt werden. Sie wird ihm unter Beobachtung der nehmlichen Formalitäten entzogen, unter denen ſie ihm ertheilt worden iſt. 486. Von dem Tage an, wo die Emancipation zuruͤck⸗ genommen worden iſt, tritt der Minderjährige wieder unter Vormundſchaft, und bleibt darunter bis zur erlangten Voll⸗ jährigkeit. 487. Der emancipirte Minderjährige, der Handlung treibt, wird in Rückſicht der auf dieſe Handlung ſich beziehenden Ge⸗ ſchäfte für volljaͤhrig gehalten.*) *) N. XLIX. Geſetz uͤber die Vormundſchaft der Kinder, welche in Spitaͤler aufgenommen worden ſind, vom 15. Plusios 13. J. (4. Februar 1805.) Art. 1. Die in Spitäler aufgenommenen Kinder, unter welchem Titel und unter welcher Benennung ihre Aufnahme auch geſchehen ſeyn mag, ſtehen unter der Vormundſchaft der Verwaltungs⸗Com⸗ miſſionen dieſer Häuſer; dieſe bezeichnen eines ihrer Mitglieder, um im eintrerenden Falle die Fuucrionen des Vormundes auszu⸗ üben; die übrigen bilden den Vormundſchafts⸗Rath. Art. 2. Wenn das Kind aus dem Spitale geht, um an einem von dem Spitale, wo es zuerſt aufgenommen wurde, entlegenen Orte als Arbeiter, Dienſtbothe oder Lehrling einzutreten, ſo kann die Verwaltungs⸗Commiſſion durch einen vom Präfecten oder Unter⸗ Praͤfecten viſirten einfachen Verwaltungs⸗Act die Vormundſchaft der Verwaltungs⸗Commiſſion des Spitals von jenem Orte über⸗ rragen, welcher dem dermahligen Aufenthalte des Kindes am näch⸗ ſten liegt. Art. 3. Die Vormundſchaft der in Spitäler auſgenommenen Kinder dauert bis zu ihrer Vollzährigkeit, oder Emancipation welche durch Heirath oder auf cine andere Weiſe geſchieht. e lautuuuuutttta 134 1. Buch. Xl. Tit. Von der Volljäͤhrigkeit ꝛe. Eilfter Titel. Von der Volljaͤhrigkeit, der Interdiction und dem gerichtlich angeordneten Beyſtande. (Decrectirt den 29. März 1803. Promulg. den 3. April.) Erſtes Capit el. Von der Volljährigkeit. 488. Die Volljaͤhrigkeit iſt auf das Alter von ein und zwanzig vollen Jahren feſtgeſetzt. Mit dieſem Alter erlangt man die Fähigkeit zu allen Handlungen des büͤrgerlichen Le⸗ bens, jedoch mit Vorbehalt der unter dem Titel von der Phe enthaltenen Einſchränkung. Art. 4. Die Verwaltungs⸗Commiſſionen der Spitäler haben in Betreff der Emancipation der unter ihrer Vormundſchaft ſtehenden Minderjährigen die nehmlichen Rechte, welche das Geſetzbuch Na⸗ poleons den Eltern einraͤumt Die Emancipation geſchieht auf das Gutachten der Verwaltungs⸗ Commiſſion von jenem ihrer Mitglieder, das zum Vormunde aus⸗ erſehen worden, und welches allein gehalten iſt, zu dieſem Zwecke vor dem Friedensrechter zu erſcheinen. Der Emancipatious⸗Aet ſoll ohne andere Koſten als jene der Einregiſtrirung und des Stempelpapiers ausgeliefert werden. Art. 5. Wenn die in Spitäler aufgenommenen Kinder Güter beſitzen, ſo hat der Empfänger des Spitals in Betreff derſelben die nehmlichen Funetionen wie für die Spitals⸗Güter auszuüben. Die Güter der Verwalter⸗Vormünder können jedoch wegen ihres Amtes mit keiner Hypothek belaſtet werden. Für die Vormund⸗ ſchafts⸗Führung haftet die Sicherheit(le cautionnement), welche der Empfaͤnger, der mit der Einnahme und Ausgabe der Gelder und der Verwaltung der Güter beauftragt iſt, geleiſtet hat. Wird der Minderjährige emancipirt, ſo verrichtet er die Fune⸗ tionen des Curators. Art. 6. Die Capitalien, welche in Spitäler aufgenommenen Kindern zugeheren oder aufallen, ſollen in Verſatzhaͤuſern(monts- de-piété) angelegt werden; in den Gemeinden, wo es deren keine zibt, ſind dergleichen Capitalien bey der Amortiſations⸗Caſſe anzu I. Buch. XI. Tit. Von der Volljaͤhrigkeit ꝛc. 135 Zweytes Capitel. Von der Interdiction. 489. Dem Volljährigen, der ſich gewoͤhnlich in einem Zuſtande von Blöͤdſinn, Wahnſinn oder Raſerey befindet, ſoll die eigene Verwaltung ſeines Vermögens entzogen wer⸗ den, ſelbſt wenn er während dieſes Zuſtandes zu Zeiten ganz vernünftig ſeyn ſollte.. 490. Jeder Verwandte iſt berechtigt, auf Interdiction⸗ ſeines Verwandten anzutragen. Eben ſo kann ein Ehegatte wider den andern die Interdiction nachſuchen. 491. Wider Raſende iſt es Pflicht des kaiſerlichen Pro⸗ curators auf die Interdiction anzutragen, wenn weder der Ehe⸗ gatte, noch die Verwandten dieſes thun; er kann ſie eben⸗ legen, wenn jede Summe nicht weniger als hundert und fünfzig Franes betraͤgt; in dieſem Falle hat die Verwaltungs⸗Commiſſion die Verwendung derſelben zu beſtimmen. Art. 7. Die Einkünfte von Gütern und Capitalien, welche in Spitaͤler aufgenommenen Kindern zugehören, werden bis zu ihrem Austritte aus denſelben als Entſchädigung für Nahrungs⸗ und Un⸗ terhaltungs⸗Koſten bezogen. Art. 8. Wenn das Kind vor ſeinem Austritte aus dem Spi⸗ tale, vor ſeiner Emancipation oder Volljährigkeit ſtirbt, und kein Erbe ſich meldet, ſo faͤllt das Eigenthum ſeines Vermögens dem Spitale anheim, welches auf Betreiben des Empfängers und auf den Antrag des öffentlichen Miniſteriums(kaiſerlichen Procurators) in den Beſitz deſſelben eingewieſen werden kann. Melden ſich in der Folge Erben, ſo können ſie nur die Fruͤchte von dem Tage der Klage anzurechnen zurückfordern. Art. 9. Die Erben, welche ſich melden, um die Hinterlaſſen⸗ ſchaft eines vor ſeinem Austritte aus dem Spitale, vor ſeiner Emancipation oder Volljährigkeit geſtorbenen Kindes in Empfaug zu nehmen, ſind gehalten, das Spital für die Nahrungsmittel und Auslagen zu entſchaͤdigen, welche dem Kinde, während der Zeit, als es der Verwaltung zur Laſt war, gegeben und für daſſelbe ge⸗ macht worden ſind; der Betrag der vom Spitale bezogenen Einkünfte wird jedoch in Aufrechuung gebracht. 136 J. Buch. XIl. Tit. Von der Volljaͤhrigkeit ꝛc. falls wider Blödſinnige oder Wahnſinnige nachſuchen, wenn dieſe weder einen Ehegatten, ndch eine Ehegattinn, noch einen bekannten Blutsfreund haben. 492. Jede Klage auf Interdiction wird bey dem Gerichte der erſten Inſtanz angebracht. 493. Die Thatſachen, woraus man auf Blödſinn, Wahnſinn oder Raſerey ſchließt, ſollen ſchriftlich arti⸗ eulirt werden. Diejenigen, welche die Interdiction nachſuchen, müſſen die Zeugen vorführen, und die ſchriftlichen Beweiſe vorlegen. 494. Das Gericht befiehlt hierauf, daß der Familien⸗ rath, der auf die Weiſe gebildet wird, die unter dem Titel über die Minderjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Emanci⸗ pation 2. Cap. 4. Abſchnitt beſtimmt iſt, über den Zuſtand desjenigen, auf deſſen Interdiction angetragen wird, ſeine Meinung eröffne. 49 5. Diejenigen, welche auf Interdiction angetragen haben, koͤnnen bey dem Familienrathe als Mitglieder des⸗ ſelben nicht auftreten. Der Ehegatte oder die Ehegattinn und die Kinder desjenigen, deſſen Interdiction nachgeſucht wird, dürſen jedoch zu demſelben zugelaſſen werden; ihre Stimme wird aber dabey nicht mitgezählt. 496. Das Gericht, nachdem es das Gutachten des Fa⸗ milienrathes erhalten hat, ſoll den Beklagten in dem Be rathſchlagungs⸗Zimmer uͤber die an ihn zu richtenden Fragen vernehmen; kann er ſich dort nicht einfinden, ſo laͤßt es ihn durch einen hiezu committirten Richter in Beyſeyn des Ge⸗ vichtsſchreibers in ſeiner Wohnung vernehmen. In jedem Falle muß der kaiſerliche Procurator dem Verhöre beywohnen. 497. Nach dem erſten Verhoͤre ernennt das Gericht den Umſtänden nach einen proviſoriſchen Verwalter, der für die Perſon und das Vermögen des Beklagten Sorge zu tragen hat. 498. Das Urtheil über eine Klage auf Interdiction kann nur in der öffentlichen Audienz, nachdem die Parteyen ver⸗ nommen, oder doch vorgeladen worden ſind, erlaſſen werden, I. Buch. XI. Tit. Von der Volljährigkeit ꝛe. 137 499. Wird das Geſuch auf Interdiction verworfen, ſo kann deſſen ungeachtet, wenn es die Umſtaͤnde erfordern, das Gericht verordnen, daß der Beklagte,ohne Zuziehung eines Bey⸗ ſtandes, der in demſelben Urtheile ihm anzuordneniſt, in der Folge nicht rechten, keinen Vergleich ſchließen, kein Anlehn aufnehmen⸗ kein Mobiliar⸗Capital erheben, noch hierüber quittiren, weder ſeine Guͤter veräußern, noch mit Hypotheken beſchweren könne. 500. Wird von dem in der erſten Inſtanz ergangenen Urtheile appellirt, ſo kann der Appellations⸗Hof, wenn er es für nöthig erachtet, denjenigen, deſſen Interdiction nach⸗ geſucht wird, von neuem über Fragen vernehmen, oder durch einen Commiſſar vernehmen laſſen. 501. Jedes in der Appellations⸗ oder in der erſten In⸗ ſtanz ergangene Urtheil, wodurch die Interdiction oder die Anordnung eines Beyſtandes erkannt wird, muß auf Be⸗ treiben des Klägers ausgelöſet, der Partey ſelbſt inſinuirt, und in zehn Tagen, den Tabellen eingetragen werden, die in dem Audienz⸗Saale, und in den Schreibſtuben der Notarien des Arrondiſſements angeſchlagen ſeyn ſollen. 502. Die Interdiction oder Ernennung eines Beyſtandes hat von dem Tage des erlaſſenen Urtheils ihre Wirkung; alle von dem Interdicirten nachher vorgenommenen Acte, oder die ohne Zuziehung des angeordneten Beyſtandes gemacht worden, ſind von Rechts wegen unguͤltig. 503. Acte, welche vor der Interdiction gemacht wor⸗ den ſind, können wieder aufgehoben(annullirt) werden, wenn die Urſache der Interdiction zur Zeit, als die Acte gemacht wurden, ſchon notoriſch vorhanden war. 504. Nach dem Tode einer Perſon können die von ihr vorgenommenen Acte aus dem Grunde, daß ſie wahnſinnig war, nur in ſo ferne angegriffen werden, als vor ihrem Hinſcheiden die Interdiction ſchon erkannt oder nachgeſucht worden war, es ſey dann, daß der Beweis des Wahnſinnes ſich aus dem angefochtenen Acte ſelbſt ergebe. 505. Iſt wider das Urtheil der erſten Inſtanz, das die Interdiction erkannte, keine Appellation eingelegt, oder das 138 1. Buch. XIl. Tit. Von der Volljährigkeit ꝛc. Urtheil in der Appellations⸗Inſtanz beſtätiget worden, ſo ſoll nach eben den Regeln, wie ſie unter dem Titel von der Minderjaͤhrig⸗ keit, der Vormundſchaft und Emancipation vorgeſchrieben ſind, dem Interdicirten ein Vormund und Neben⸗Vormund ange⸗ Der proviſoriſche Verwalter ſtellt hierauf ſeine Verrichtungen ein, und hat dem Vormunde, wenn er es nicht ſelbſt geworden iſt, Rechnung abzulegen. 4 506. Der Mann iſt von Rechts wegen der Vormund ſei⸗ ner interdicirten Frau. 507. Die Frau kann zur Vormuͤnderinn ihres Mannes ordnet werden. ernannt werden. Der Familienrath beſtimmt in Falle die Form und Bedingungen der Verwaltung; der Frau dieſem leibt jedoch der Recurs an die Gerichte vorbehalten, wenn ſie durch den Schluß des Familienrathes ſich verletzt glau⸗ ben ſollte. 508. Niemand, nur die Ehegatten, Ascendenten und Abkömmlinge ausgenommen, iſt ſchuldig, die Vormundſchaft über einen Interdicirten laͤnger als zehn Jahre zu fuͤhren. g 3 Nach Umlauf dieſer Zeit kann der Vormund verlangen, daß ein anderer an ſeine Stelle ernannt werde, und dieſes darf ihm nicht verſagt werden. 509. Der Interdicirte wird in Hinſicht auf ſeine Perſon und ſein Vermögen einem Minderjährigen gleich geachtet: die Geſetze über die Vormundſchaft der Minderjährigen ſind auf die Vormundſchaft der Interdicirten anwendbar. 510. Die Einkünfte eines Interdicirten ſind weſentlich beſtimmt, um zur Erleichterung ſeines Schickſals und Be⸗ ſchleunigung ſeiner Geneſung verwendet nachdem ſeine Krankheit beſchaffen iſt, und der Zuſtand ſei— es Vermoͤgens es leidet, kann der Familienrath verordnen, daß er entweder in ſeiner Wohnung gepflegt, oder in ein Ge⸗ neſungs⸗Haus oder ſelbſt in ein Spital gebracht werde. 311. Wenn von der Berehlichung des Kindes eines In⸗ terdicirten die Rede iſt, ſo ſoll der Brautſchatz, oder was zu werden. auf das künftige Erbtheil gegeben wird, nebſt den üͤbrigen Be⸗ Je . I. Buch. XI. Tit. Von der Volljährigkeit ꝛc. 139 dingungen des Ehe⸗Contractes durch ein Gutachten des Fami⸗ lienrathes beſtimmt werden, welches nach Anhoͤrung des kai— ſerlichen Procurators von dem Gerichte beſtaͤtigt worden iſt. 512. Die Interdiction hört mit den Urſachen auf, wo⸗ durch ſie veranlaßt worden iſt. Ihre Aufhebung wird jedoch nur unter Beobachtung der Formalitäten erkannt, die vorge⸗ ſchrieben ſind, um die Interdiction zu bewirken, und der Ir⸗ terdicirte kann erſt nach erfolgtem Urtheil, das die Interdic⸗ tion zurücknimmt, die Ausübung feiner Rechte wieder antreten. Drittes Capitel. Von dem gerichtlich angeordneten Beyſtande. 513. Den Verſchwendern kann verbothen werden, ohne Zuziehung eines von dem Gerichte ihnen angeordneten Bey⸗ ſtandes zu rechten, Vergleiche zu ſchließen, ein Anlehen aufzunehmen, ein Mobiliar⸗Capital zu erheben, und darüber zu quittiren, ihre Gtiter zu veräußern, oder mit Hypothelen zu beſchweren. 514. Auf das Verboth ohne Zuziehung eines Beyſtan⸗ des etwas zu unternehmen, kann von denjenigen angetragen werden, welche das Recht haben, auf Interdiction zu kla⸗ gen; ihre Klage muß auf dieſelbe Weiſe eingeleitet und ent— ſchieden werden. Dieſes Verboth kann nur unter Beobachtung derſelben Formalitäten wieder aufgehoben werden. 515. In Rechks⸗Sachen, die eine Interdiction oder gerichtli⸗ che Anordnung eines Beyſtandes zum Gegenſtande haben, kann weder in der erſten Inſtanz, noch auf eingelegte Appellation ein Urtheil geſprochen werden, ohne daß vorher das oͤffentliche Miniſterium in ſeinem Antrage vernommen worden iſt. Zweytes Buch. Von den Gütern und den verſchiedenen Modifica⸗ tionen des Eigenthums. Erſter Titel. Von der Eintheilung der Güter. (Decretirt den 25. Januar 1804. Promulgirt den 4. Februar.) 516. Ale Guͤter ſind entweder beweglich oder unbeweglich. Erſtes Capitel. Von den unbeweglichen Guͤtern. 517. Die Guͤter ſind unbeweglich, entweder ihrer Natur nach, oder zu Folge ihrer Beſtimmung, oder in Hinſicht des Gegenſtandes, auf welchen ſie ſich beziehen. 518. Grundſtuͤcke und Gebäude ſind ihrer Natur nach unbeweglich⸗ 519. Mühlen, es ſeyen Wind⸗ oder Waſſer⸗Mühlen, die auf Pfeilern befeſtiget ſind, und einen Theil des Gebäudes ausmachen, ſind gleichfalls ihrer Natur nach unbeweglich. 520. Früchte, die noch auf dem Halme ſtehen, und Baum⸗ fruͤchte, ehe ſie abgenommen ſind, ſind ebenfalls unbeweglich. Sobald die Feldfruͤchte abgemäht, und die Baumfrlichte abgenommen ſind, gehoͤren ſie unter die beweglichen Guͤter, obgleich ſie noch nicht weggebracht worden ſind. Iſt nur ein Theil der Ernte abgeſchnitten, ſo gehört auch dieſer allein unter die beweglichen Güter. 521. Die gewöhnlichen Nutzungen des Schlagholzes ſo⸗ wohl, als der hochſtämmigen Bäutne, die in regelmäßige Schlaͤge eingetheilt ſind, werden nur zu dem beweglichen II. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. 141 Vermögen gerechnet, ſo wie die Baͤume nach und nach ge⸗ fallt werden. 522. Vieh, welches der Eigenthümer eines Grundſtückes Ddem Paͤchter oder Beſtaͤnder zum Landbaue überliefert, es ſey vorher geſchätzt worden oder nicht, wird, ſo lange es zu Folge der Uebereinkunft bey dem Grundſtuͤcke bleibt, für un⸗ beweglich gehalten. Vieh, das er andern als dem Paͤchter oder Beſtänder fuͤr einen Theil der Nutzung(à cheptel) gibt, iſt bewegliches Gut. 523. Roͤhren, welche in einem Hauſe oder auf einem andern Grundſtücke zur Waſſerleitung dienen, ſind unbeweg⸗ liches Gut, und machen einen Theil des Grundſtückes aus, auf welchem ſie angelegt ſind. 524. Sachen, welche der Eigenthumer eines Grundſtückes zum Dienſte und zur Benutzung dieſes Grundſtuͤckes auf dasſelbe gebracht hat, ſind ihrer Beſtimmung nach unbeweglich. Unbeweglich ſind alſo zu Folge ihrer Beſtimmung, wenn ſie von dem Eigenthümer zum Dienſte und zur Benutzung des Grundſtückes auf daſſelbe gebracht ſind: Das zum Ackerbau beſtimmte Vieh; Das Ackergeraͤth; Das Saatkorn, das dem Paͤchter oder Beſtänder uͤberlie⸗ fert worden iſt; Tauben, die zu einem Taubenhauſe gehören; Kaninchen, die in einem Gehäge eingeſchloſſen ſind; Bienenſtoͤcke; Fiſche in den Teichen; Kelter, Keſſel, Brennkolben, Bottiche und Fäſſer; Das zum Gebrauche der Huͤtten und Hammerwerke, Pa⸗ piermühlen und anderer Anlagen(usimes) erforderliche Geräth; Stroh und Dünger. Auch ſind zu Folge ihrer Beſtimmung unbeweglich alle Mobiliar⸗Effecten, welche der Eigenthümer mit einem Grund⸗ ſtuͤkke in Verbindung geſetzt hat, damit ſie bey demſelben fuͤr beſtändig bleiben. 142 II. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. 525. Von einem Eigenthuͤmer wird vermuthet, daß er die Mobiliar⸗Effecten mit ſeinem Grundſtücke in Verbindung geſetzt habe, damit ſie bey demſelben fuͤr beſtändig bleiben, wenn ſie mit Kalk, Gypskalk oder Cement daran befeſtiget ſind, oder nicht weggenommen werden koͤnnen, ohne daß man entweder ſie ſelbſt oder den Theil des Grundſtückes, woran ſie befeſtigt ſind, zerbreche oder beſchädige. Man nimmt an, daß die Spiegel in einem Zimmer an⸗ V gebracht ſeyen, um an ihrem Orte für beſtändig zu bleiben, wenn die Bekleidung, worauf ſie befeſtiget ſind, mit dem V Tafelwerk ein Ganzes ausmacht. Ein Gleiches gilt von Mahlereyen und andern Verzie⸗ V rungen. Statuen werden zu dem unbeweglichen Vermoͤgen gerech⸗ net, wenn ſie in einer Bilderblende(Niſche) aufgeſtellt ſind, die beſonders daſür angebracht iſt, um ſie aufzunehmen, ob⸗ gleich ſie übrigens ohne Verletzung oder Beſchädigung weg— genommen werden können. 326. In Hinſicht des Gegenſtandes, worauf ſie ſich be— ziehen, ſind unbeweglich: Der Nießbrauch an unbeweglichen Sachen; Dienſtbarkeiten oder Grund⸗Gerechtigkeiten; Klagen, welche zum Zwecke haben, eine unbewegliche Sache zu vindiciren. Zweytes Capitel. Von den Mobilien⸗ 527. Die Guͤter ſind beweglich entweder ihrer Natur nach⸗ oder zu Folge einer Beſtimmung des Geſetzes. 528. Ihrer Natur nach beweglich ſind die Körper, die ſich von einem Orte zum andern bringen laſſen, ſey es, daß ſie durch eigene Kraft ſich bewegen, wie die Thiere, oder daß ſie ihre Stelle nur durch die Wirkung einer äußern Kraft verändern können, wie die lebloſen Dinge⸗ II. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. 143 529. Zu Folge der Beſtimmung des Geſetzes ſind beweg⸗ lich die Obligationen und Klagen, deren Gegenſtand in Sum⸗ men, die man einfordern kann, oder in Mobiliar⸗Efferten be⸗ ſteht, Actien oder Antheile an Finanz⸗Handlungs⸗ oder In⸗ duſtrie⸗Geſellſchaften, wenn ſchon unter dem Vermögen der Geſellſchaften ſich unbewegliche Guͤter befinden, die zu dieſen Un⸗ ternehmungen gehören. Nur in Rückſicht eines jeden Geſell⸗ ſchafters, ſo lange die Societaͤt dauert, werden dieſe Actien oder Antheile unter die Mobilien gerechnet. Gleichfalls gehoͤren zu Folge der Beſtimmung des Geſe unter die beweglichen Güter die Erb- oder Leibrenten, der Staat oder Privat⸗Perſonen moͤgen ſie zu zahlen haben.**) (Art. 530, deeretirt den 21. Maͤrz 1804. Promulgirt den 31. nehmlichen Monats.) 530. Jede Erbrente iſt weſentlich lösbar, die als Kauf⸗ preis eines liegenden Gutes, oder bey dem Uebertrage eines ‿ *) N. L. Auszug aus dem kaiſerlichen Deecrete, welches die Statuten der Bank von Frankreich definitiv feſtſetzet, vom 16. Jauuar 1808. Art. 7. Die Actionnaire, welche ihre Actien immobiliariſiren wollen, ſind hiezu berechtiget, und in dieſem Falle haben ſie ihre Erklärung hierüber in der für die Uebertraͤge vorgeſchriebenen Form zu machen. Iſt dieſe Erklaͤrung einmahl auf das Regiſter eingeſchrieben, ſo ſind die immobiligriſirten Actien den auf die Privilegien und Hypo⸗ theken ſich bezichenden Geſetzen ſo wie das Grundeigenthum unter⸗ worfen; ſie koͤnnen weder veraͤußert noch von den darauf haften⸗ den Privilegien und Hypotheken anderſt als nach Vorſchrift des Geſetzbuches Napoleons und der Geſetze über Privilegien und Hy⸗ potheken auf Grundeigenthum befreyt werden. NB. Der Artikel 4, welcher die Form des Uebertrags feſtſetzt, lautet wie folgt, Das Eigenthum der Actien geht durch einfache auf doppelt ge⸗ fuͤhrte Regiſter eingeſchriebene Uebertrags⸗Aete über. Sie werden durch die Erkläͤrung des Eigenthümers oder ſeines Be⸗ vollmächtigten, welche auf den Regiſtern unterzeichnet und von ei⸗ uem Wechſel⸗Agenten beſcheiniget wird, gültig übertragen, wenn keine der Bank inſinuirte und von ihr vifirte Oppeſition vor⸗ handen iſt — —— — 8 — —— —— —— e mttttttuuuutltt 144 II. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. Immobiliar-Stückes, der aus einem läſtigen oder wohlthaͤ⸗ tigen Titel geſchehen, als deſſen Bedingung für immer zuge⸗ ſagt worden iſt. Dem Gläubiger iſt es deſſen ungeachtet erlaubt, die Clau⸗ ſeln und Bedingungen der Wiederlöſe feſtzuſetzen. Es iſt ihm gleichfalls erlaubt, ſich auszubedingen, daß die Rente nicht eher gelöſt werden ſoll, als nach einer ge⸗ wiſſen Zeitfriſt, die jedoch niemahls über dreyßig Jahre hin⸗ ausgehen darf. Jeder dieſer Verfügung zuwider laufende Vertrag iſt ungültig. 531. Nachen, Kaͤhne oder Schiffe(kleine und große Fahrzeuge) Mühlen und Baͤder auf Schiffen, und überhaupt alle Hammer- und andere Werke(usines), die nicht durch Pfeiler befeſtiget ſind, und keinen Theil des Hauſes aus⸗ machen, ſind bewegliche Güter: die Pfändung einiger dieſer Gegenſtaͤnde kann jedoch, ihrer Wichtigkeit halber, beſondern Formen unterworfen werden, wie dieß in dem Geſetzbuche über das rechtliche Verfahren in Civil⸗Sachen erklaͤrt werden ſoll.*) 532. Materialien, welche von einem abgetragenen Ge⸗ baͤude herrühren, ſo wie diejenigen, welche zuſammen ge⸗ bracht wurden, um ein neues zu errichten, ſind bewegliche Güter, bis ſie von dem Arbeiter an einem Baue wirklich gebraucht werden. 533. Das Wort: Meuble(Mobilien), wenn es allein, ohne weitern Zuſatz oder naͤhere Beſtimmung, in geſetzlichen Verfügungen, oder in der Verordnung eines Menſchen vor⸗ kommt, erſtreckt ſich nicht auf Baarſchaften, Edelſteine, Activ⸗ Forderungen, Bücher, Medaillen, wiſſentſchaftliche, Kunſt⸗ oder Handwerksgeraͤthe, Leinwand, die zum Leibe gehört, Pferde, Equipage, Waffen, Getreide, Weine, Futterkraͤuter und andere Nahrungsmittel. Was einen Handlungs⸗Gegenſtand ausmacht, iſt gleichfalls unter dieſem Worte nicht begriffen⸗ *) Siehe Art. 620 u. f. des Geſetzbuches uͤ. d. r. V. i. C. S. II. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. 145 534. Die Worte: Meubles meublans, bezeichnen nur diejenigen Mobilien, die zum Gebrauche in den Wohnzim⸗ mern oder zu ihrer Verzierung beſtimmt ſind, als Tapeze⸗ reyen, Bettzeug, Stuͤhle, Spiegel, Penduͤl⸗Uhren, Tiſche, Porzellane und andere Gegenſtände dieſer Art. Gemaͤhlde und Statuen, welche einen Theil der Meubeln eines Wohnzimmers ausmachen, ſind gleichfalls unter dieſem Ausdrucke begriffen, nicht aber Sammlungen von Gemähl— den, die ſich in Gallerien oder in beſondern Zimmern vorfin⸗ den mögen. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit den Porzellanen. Nur die ſind unter der Benennung: Meubles meublans begriffen, welche einen Theil der Verzierung eines Wohnzimmers ausmachen. 535. Die Ansdruͤcke: biens meubles, mobilier oder effets mobiliers(bewegliche Guͤter, Mobiliar⸗Vermoͤgen, oder Mobiliar⸗Effecten, Mobiliar⸗Habſeligkeiten) begreifen überhaupt alles, was nach den hier oben feſtgeſetzten Regeln für bewegliches Gut angeſehen wird. Der Verkauf oder die Schenkung eines meublirten Hau⸗ ſes,(d'une maison meublée) erſtreckt ſich nur auf meubles meublans, 536. Der Verkauf oder die Schenkung eines Hauſes mit allem, was ſich darin befindet, erſtreckt ſich nicht auf die Baarſchaften, die Activ⸗Forderungen, noch auf andere Gerecht⸗ ſamen, wovon die Urkunden in dem Hauſe aufbewahrt ſeyn mögen; alle uͤbrigen Mobiliar⸗Effecten ſind darunter begriffen. Drittes Cagitel. Von den Guͤtern in Beziehung auf ihre Beſitzer. 537. Privat⸗Perſonen haben das Recht über die Güter, die ihnen zugehören, frey zu verfügen, unter den Einſchraͤn— kungen, welche durch die Geſetze feſtgeſetzt ſind. 19 e uuuuuuuutt. —————— — 146 II. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Güter. Güter, welche keiner Privat⸗Perſon zugehören, werden nur nach den Formen, und unter Beobachtung der Regeln, die ihnen eigen ſind, verwaltet, und koͤnnen nur nach dieſen veräußert werden. 538. Als Zugehör des Staats⸗Eigenthums werden be⸗ trachtet die Wege, Land⸗ und andere Straßen, welche der Staat unterhält, Fluͤſſe und andere Waͤſſer, die ſchiffbar oder floͤßbar ſind, die Ufer und Seeküſten, die vom Meere verlaſſenen Plaͤtze, die Haͤfen, Buchten und Rheden, und übechaupt alle Theile des franzöſiſchen Gebiethes, die nicht Privat⸗Eigenthum ſeyn können. 339. Alle ledige und herrenloſe Guͤter, und Guͤter derjeni⸗ gen, welche ohne Erben geſtorben ſind, oder deren Erbſchaften niemand angenommen hat, gehören zum Staats⸗Eigenthum. 540. Zu dem Staats⸗Eigenthum gehören ferner die Thore, Mauern, Gräben, Waͤlle der Waffenplätze(der als places de guerre bezeichneten Orte) und der Feſtungen. 541. Eben ſo verhält es ſich mit den Terrains, den Feſtungswerken und Wällen derjenigen Orte, die keine Waffen⸗ plaͤtze(places de guerre) mehr ſind. Sie gehöreen dem Staate, wenn ſie nicht guͤltig veräußert worden ſind, oder das Eigenthum wider ihn nicht verjährt iſt. 542. Gemeinde⸗Güter ſind diejenigen, an deren Eigen⸗ thum oder Ertrag die Einwohner einer oder mehrerer Gemein⸗ den ein erworbenes Recht haben. 543. An den Gütern kann man entweder ein Eigen⸗ thumsrecht, oder ein bloßes Nutzungsrecht, oder bloße Grund⸗ gerechtigkeiten haben. II. Buch. II. Tit. Von dem Eigenthum. 147 Zweyter Titel. Von dem Eigenthum. (Deecretirt den 27. Januar 1804. Promulgirt den 6. Februar.) 544. Eigenthum iſt das Recht, eine Sache auf die un⸗ umſchränkteſte Weiſe zu benutzen, und daruͤber zu ſchalten, vorausgeſetzt daß man nur keinen durch Geſetze oder Verord⸗ nungen unterſagten Gebrauch davon mache. 545. Niemand kann gezwungen werden, ſein Eigenthum abzutreten, es ſey dann um des öffentlichen Nutzens willen, und vermittelſt einer gerechten und vorläufigen Entſchädigung.*) *) Ll. Gutachten des Staats⸗Raths über die Vollziehung des 545. Artikels des Geſetzbuches Napoleons, vom 1. Auguſt 1807; genehmiget vom Kaiſer den 18. Auguſt. Der Staats⸗Rath zc. iſt über die Frage, ob die Mitwir⸗ kung der geſetzgebenden Gewalt nothwendig ſey, wenn der 545. Art. des Geſetzbuches Napoleons vollzogen werden ſoll, Der Meinung, daß ſie in dieſem Falle nicht nothwendig iſt, und daß nach der Natur der Sache ſelbſt, ſie nicht mit der gehoͤ⸗ rigen Sicherheit und Wuͤrde interveniren kann. Das Geſetz iſt nichts anders als eine gemeinſchaftliche Regel für die Bürger; es ſtellt die allgemeinen Grundſätze auf, worauf ihre politiſchen- und Civil⸗Rechte beruhen. Die Frage, ob die Regel bey der Anwendung auf das Recht eines Privatmannes ver⸗ letzt worden ſey, iſt eine einfache Frage über ein Factum; es handelt ſich alsdann, die Regel zu befolgen und nicht eine neue zu ſchaffen. Die Geſellſchaft hat ein Intereſſe dabey, daß ein Grundſatz nur durch jene Autorität geaͤndert werde, der ihn aufgeſtellt hat; das geſellſchaftliche Intereſſe wird durch einen Irrthum oder ſelbſt durch eine Ungerechtigkeit bey der Entſcheidung eines beſondern Falles nicht verletzt; dieß hat nur einen individuellen Nachtheil zur Folge. Auch die weiſeſten und deutlichſten Geſetze werden nie verhindern, daß Irrthümer oder Ungerechtigkeiten bey der Anwen⸗ dung derſelben begangen werden. Man hat immer eine politiſche Garantie darin gefunden, daß die nehmliche Autorität, welche das Geſetz macht, nicht mit ſeiner Vollziehung beauftragt iſt. Es iſt uͤbrigens unmoͤglich, daß das Geſetz in dieſem Falle mit Sicherheit und Würde handeln könne. 148 II. Buch. II. Tit. Von dem Eigenthum⸗ 546. Das Eigenthum an einer Sache, ſie ſey beweglich oder unbeweglich, gibt zugleich ein Recht auf alles, was ſie hervorbringt, und was ſich als Zuwachs durch Natur oder durch Kunſt mit ihr vereiniget. Dieſes Recht wird das Recht des zuwachſes genannt⸗ Erſtes Capitel. Von dem Zuwachsrechte auf das, was die Sache hervorbringt. 547. Fruͤchte der Erde, die ſie nach dem Laufe der Natur, mit oder ohne hinzu gekommene Bearbeitung her⸗ vorbringt, Civil⸗Fruchte, Jede Vermehrung des Vieheſtandes durch Befruchtung, gehören dem Eigenthümer kraft des Zuwachsrechtes. Mit Sicherheit, weil die Entſcheidung der Frage über das Factum größtentheils von Local⸗ Kenntniſſen abhängt, und das ge⸗ ſetzgebende Corps nicht ſo organiſirt iſt, daß es Fragen über ein Factum aufklaͤren und beurtheilen kann; Die Würde dieſes Corps wird hiedurch beleidiget, weil man die Geſetzgeber zu bloßen Richtern macht; und ſehr oft iſt noch der Gegenſtand des Urtheiles von einem ſehr unbedeutenden Intereſſe. Wenn man die verſchiedenen Conſtitutionen, die Frankreich regiert haben, zu Rathe zieht, ſo ſieht man, daß keine von ihnen, die Mitwirkung des Geſetzes erfordert hat. Sieht man auf 1 den Gebrauch, ſo weiß man, daß nie gezwungene Verkäufe, die durch Anlegung von Landſtraßen oder das Aligniren der Haͤuſer ver⸗ urſacht worden ſind, dem geſetzgebenden Corps vorgelegt wurden; und kaum findet man einige Beyſpiele von gezwungenen Verkaͤufen, welche durch andere urſachen des öffentlichen Nutzens veranlaßt worden ſind. 1 Das Eigenthumsrecht muß für vollkommen geſichert gehalten werden ſowohl durch den allgemeinen Grundſatz, den das Geſetz auf⸗ geſtellt hat, und den es allein nur aͤndern kann, als auch durch die Regelmaͤßigkeit der Formen, wodurch der öffentliche und wirkliche Nutzen conſtatirt und der Preis des Gegenſtandes beſtimmt wird, welcher zu dieſem Zwecke verwendet werden ſoll. „ II. Buch. II. Tit. Von dem Eigenthum. 149 548. Früchte, welche eine Sache hervorgebracht hat, ge⸗ hören dem Eigenthümer nur unter der Verbindlichkeit, die von einem Dritten hierauf verwendeten Koſten der Beſtellung, Arbeit und Ausſaat zu erſetzen. 549. Der bloße Beſitzer wird nur dann Eigenthümer der Früchte, wenn er ein redlicher Beſitzer iſt; im entgegengeſetz⸗ ten Falle iſt er verbunden, die Fruͤchte mit der Sache dem Eigenthümer, der ſie vindicirt, zuruͤckzugeben. 550. Ein redlicher Beſitzer iſt derjenige, der aus einem Titel, wodurch das Eigenthum übergehen kann, und deſſen Mängel ihm unbekannt ſind, als Eigenthuͤmer beſitzt. Von dem Augenblicke an, da er dieſe Mängel kennt, hört er auf, ein redlicher Beſitzer zu ſeyn⸗ Zweytes Capitel. Von dem Zuwachsrechte auf das, was mit der Sache vereinigt, und ihr einverleibt wird. 551. Dem Eigenthuͤmer gehört alles, was ſich mit ſei⸗ ner Sache vereinigt, und ihr einverleibt wird, nach den Re⸗ geln, die hierunten aufgeſtellt werden. Erſter Abſchnitt. Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf unbewegliche Sachen. 552. Das Eigenthum an Grund und Boden zieht zu⸗ gleich das Eigenthum an allem, was oben und unter der Oberflaͤche iſt, nach ſich. Auf der Oberfläche kann der Eigenthümer alle Pflanzun⸗ gen und Gebaͤude anlegen, die er fuͤr gut findet, mit Vor⸗ behalt der Ausnahmen, die unter dem Titel von den Dienſt⸗ barkeiten oder Grundlaſten feſtgeſetzt ſind. Unter der Oberfläche kann er Gebäude und Gruben an⸗ legen, wie er es fuͤr gut findet, und aus dieſen Gruben alle Producte ziehen, die ſie ihm darbiethen mögen, jedoch unter den Einſchränkungen, die ſich aus den Geſetzen und Verord⸗ nungen über die Bergwerke, und aus den Polizey⸗Geſetzen und Verordnungen ergeben. 159 II. Buch. II. Tit. Von dem Eigenthum. 553. Bey allen Gebäuden, Pflanzungen und Werken, die ſich auf einem Boden oder unter demſelben befinden⸗ tritt die Vermuthung ein, daß ſie der Eigenthümer auf ſei⸗ ne Koſten angelegt hat, und daß ſie ihm zugehoͤren, ſo fern nicht das Gegentheil erwieſen wird; ohne Abbruch des Ei⸗ genthums, das ein Dritter an einem unterirdiſchen Baue unter dem Gebäude eines andern, oder an jedem andern Theile des Gebaͤudes durch Verjährung erlangt haben, oder noch erwerben mag. 554. Der Eigenthümer des Grund und Bodens, welcher Gebaͤude, Pflanzungen und Werke mit Materialien, die ihm nicht zugehörten, angelegt hat, muß den Werth davon zah⸗ len; den Umſtänden nach kann er zugleich zum Erſatze des Schadens und des eutbehrten Gewinns verurtheilt werden: aber der Eigenthümer der Materialien hat kein Recht, ſie hinwegzunehmen. 555¼ Sind die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem Dritten und mit ſeinen Materialien angelegt worden: ſo hat der Eigenthümer des Grund und Bodens das Recht, entweder ſie zu behalten, oder denjenigen, der ſie gemacht hat, zu nöthigen, daß er ſie wegnehme⸗ Verlangt der Eigenthümer des Grund und Bodens, daß die Pflanzungen und Gebaͤude hinweggeſchafft werden, ſo ge⸗ ſchieht das Hinwegſchaffen auf Koſten desjenigen, der ſie ge⸗ macht hat, und dieſer erhält hiefuͤr keine Entſchaͤdigung; nachdem ſich die Sache verhält, kann er ſogar verurtheilt werden, den Schaden und entbehrten Gewinn für den Nach⸗ theil, den der Eigenthümer des Bodens erlitten haben mag, zu erſetzen. Will der Eigenthümer dieſe Pflanzungen und Gebäude lieber behalten, ſo iſt er den Werth der Materialien und den Arbeitslohn zu erſetzen verbunden, ohne Rückſicht auf die mehr oder minder betraͤchtliche Erhöhung, welche der Boden dadurch an ſeinem Werthe erlangt haben mag. Wenn indeſſen die Pflanzungen, Gebaͤude und Werke von einem dritten Be⸗ II. Buch. II. Tit. Ven dem Eigenthum. 151 ſitzer angelegt worden ſind, dem zwar das Eigenthum durch Urtheil abgeſpkochen, der aber, als redlicher Beſitzer, zu keinem Früchtenerſatz verurtheilt worden iſt, ſo kann der Ei⸗ genthümer die Wegräumung der gedachten Werke, Pflanzun⸗ gen und Gebaͤude nicht fordern; er hat aber die Wahl, ent⸗ weder den Werth der Materialien und des Arbeitslohnes, oder eine Summe zu erſetzen, welche derjenigen gleich kommt, um welche der Boden au ſeinem Werthe erhöht worden iſt. 556. Anſchwemmungen und Zuwüchſe, die nach und nach und unmerklich an Grundſtücken ſich bilden, welche an einen Fluß oder Strom angränzen, heißen Alluvion. Die Alluvion nützt dem angräuzenden Eigenthüͤmer, der Fluß oder Strom, wovon die Rede iſt, ſey ſchiffbar, flöß⸗ bar oder nicht, unter der Bedingung, daß im erſten Falle der zum Fußſteige und Leinpfade gehoͤrige Raum nach Vor⸗ ſchrift der Verordnungen frey gelaſſen werde. 557- Eben ſo verhält es ſich mit Plätzen, welche das fließende Waſſer verlaͤßt, indem es ſich unmerklich von einem Ufer zuruͤckzieht, und auf das andere anwirft: der Eiger⸗ thümer des verlaſſenen Ufers hat den Vortheil des Anwuch⸗ ſes, ohne daß der Ufer⸗Eigenthuͤmer der entgegengeſetzten Seite den Grund in Anſpruch nehmen könnte, den er ver⸗ loren hat. In Anſehung der vom Meere verlaſſenen Plätze hat die⸗ ſes Recht nicht Statt. 558. Die Alluvion hat bey Seen und Teichen nicht Statt. Der Eigenthümer derſelben behält allemahl den Bo⸗ den, den das Waſſer bedeckt, wenn es bis zur Hoͤhe des Abfluſſes geſtiegen iſt, obgleich die Maſſe des Waſſers ſich nachher vermindert hat. Umgekehrt erwirbt der Eigenthümer des Teiches kein Recht auf die angrenzenden Grundſtuͤcke, welche das Teich⸗ waſſer bey einer außerordentlichen Hoͤhe bedeckt. 559. Wird von einem Fluſſe oder Strome, er ſey ſchiff⸗ bar eder nicht, durch plotzliche Gewalt ein beträchtlicher und 152 II. Buch. II Tit. Von dem Eigenthum. kennbarer Theil eines angraͤnzenden Feldes abgeriſſen, und einem unterhalb oder am entgegen geſetzten Ufer gelegenen Felde zugeführt, ſo kann der Eigenthümer des abgeriſſenen Stückes ſein Eigenthum zurückfordern. Er iſt aber gehalten in Jahresfriſt ſeine Klage anzuſtellen. Spaterhin wird er damit nicht gehört, es ſey dann, daͤß der Eigenthümer des Feldes, womit das abgeriſſene Stück vereinigt worden iſt, den Beſitz davon noch nicht ergriffen habe. 560. Große und kleine Inſeln und Anwüchſe, die in dem Waſſerbette eines Fluſſes oder ſchiffbaren oder floͤßbaren Stromes ſich bilden, gehören dem Staate, ſo lange ſein Recht durch einen andern Titel oder durch Verjährung nicht erloſchen iſt. 561. Inſeln und Anwuͤchſe, wenn ſie in Gewaͤſſern ſich bilden, die nicht ſchiffbar und nicht flößbar ſind, gehören den Eigenthuͤmern, welche auf der Seite angraͤnzen, wo die Inſel entſtanden iſt. Hat ſich die Inſel nicht ganz auf einer Seite gebildet, ſo gehört ſie den angränzenden Eigenthümern zu beyden Seiten, und man geht dabey von einer angenom⸗ menen Linie aus, welche den Fluß, der Länge nach, in zwey Theile ſchueidet. 562. Wenn der Fluß oder Strom, indem er zum Theile ſich anderſtwohin ergießt, und einen neuen Arm bildet, das Feld eines angränzenden Eigenthümers von dem feſten Lande abſchneidet und ſo umgibt, daß es zur Inſel wird, ſo behält dieſer Eigenthuͤmer das Eigenthum ſeines Feldes, ſelbſt dann, wenn die Inſel ſich in einem Fluſſe oder in einem andern ſchiffbaren oder flößbaren Waſſer gebildet hat. 563. Wenn ein Fluß oder Strom, er ſey ſchiffbar, floͤß⸗ bar oder keines von beyden, ſeinen Lauf verändert, und ſein altes Flußbett verläßt, ſo nehmen die Eigenthümer der neuerdings unter Waſſer geſetzten Grundſtücke, zur Entſchä⸗ digung, das alte verlaſſene Flußbett, jeder nach Verhältniß des Grund und Bodens, der ihm entriſſen worden iſt⸗ 564. Tauben, Kaninchen, Fiſche, die in ein anderes Taubenhaus, Kaninchen⸗Gehaͤge oder in einen andern Fiſch⸗ II. Buch. II. Tit. Von dem Eigenthum. 153 teich uͤbergehen, gehören dem Eigenthümer dieſer Gegenſtän⸗ de, ſo fern ſie nicht durch Betrug und Argliſt herbeygelockt worden ſind. Zweyter Abſchnitt. Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf bewegliche Sachen. 565. Das Zuwachsrecht, wenn es zwey bewegliche Sa⸗ chen zum Gegenſtande hat, die zwey verſchiedenen Herren zu⸗ gehören, iſt ganz den Grundſätzen der natürlichen Billigkeit untergeordnet. Folgende Regeln ſollen dem Richter zum Muſter dienen, um in andern nicht vorgeſehenen Faͤllen ſich nach Verſchie⸗ denheit der Umſtände zu beſtimmen. 566. Sind zwey Sachen, welche verſchiedenen Herren zu⸗ gehören, dergeſtalt mit einander vereinigt, daß ſie zwar ein Ganzes bilden, jedoch von einander getrennt werden können, ſo daß eine ohne die andere beſtehen kann, ſo gehört das Ganze dem Herrn der Sache, welche den Haupttheil davon ausmacht, unter der Verbindlichkeit, daß er dem andern den Werth der Sache zahle, die hiemit vereiniget worden iſt. 567. Als Haupttheil wird diejenige Sache angeſehen, womit die andere nur zum Gebrauche, zur Verſchönerung oder zur Ergänzung der erſten vereiniget wurde. 568. Iſt jedoch die vereinigte Sache von viel größerm Werthe, als die Hauptſache, und iſt ſie ohne Vorwiſſen des Eigenthuͤmers hiezu gebraucht worden, ſo kann dieſer verlan⸗ gen, daß die vereinigte Sache davon getrennt und ihm zu⸗ rückgegeben werde, ſelbſt dann, wenn dadurch die Sache, welcher ſie hinzugefügt worden iſt, um etwas verſchlimmert werden könnte. 569. Wenn von zwey Sachen, die miteinander verei⸗ niget worden ſind, um ein Ganzes zu bilden, die eine nicht als Zubehör der andern angeſehen werden kann, ſo wird die⸗ jenige für die Hauptſache gehalten, welche an Werth, oder wo dieſer auf beyden Seiten beynahe gleich iſt, an körperli⸗ chem Umfange die beträchtlichſte iſt. 154 II. Buch. II. Tit. Von dem Eigenthum. 570. Hat ein Kuͤnſtler oder jeder andere einen Stoff, der ihm nicht zugehoͤrte, dazu gebraucht, um eine Sache an⸗ derer Gattung daraus zu bilden, ſo hat derjenige, dem der Stoff zugehörte, das Recht, die hieraus gebildete Sache zu vindiciren, vorausgeſetzt, daß er den Wenh der hierauf ver⸗ wendeten Arbeit verguͤtet, der Stoff mag übrigens ſeine vo⸗ rige Form wieder annehmen können oder nicht⸗ 571. Waͤre inzwiſchen die Arbeit von ſo großem Belange, daß ſie den Werth des Stoffes bey weitem uͤberſtieg, ſo wuͤrde man die hieran verwendete Mühe als die Hauptſache anſohen muͤſſen, und der Arbeiter hätte das Recht, die ver⸗ arbeitete Sache zu behalten, wenn er den Preis des Stoffes dem Eigenthümer verguͤtet. 572. Hat jemand theils eigenen, theils fremden Stoff gebraucht, um eine Sache anderer Gattung zu bilden, und von beyden Stoffen iſt weder der eine, noch der andere ganz zerſtört, jedoch ſo, daß ſie nicht füglich getrennt werden kön⸗ nen, ſo iſt die Sache unter beyden Eigenthümern gemeinſchaft⸗ lich, der eine hat nach dem Betrage des Stoffes, der ihm zu⸗ gehörte, der andere nach dem Betrage ſowohl des Stoffes, der ihm zugehörte, als auch des Werthes ſeiner Arbeit, einen Theil daran. 573. Iſt durch Miſchung mehrerer verſchiedenen Eigen⸗ huͤmern zugehörigen Materien, wovon jedoch keine als der Hauptſtoff angeſehen werden kann, eine Sache hervorge⸗ bracht worden, und die Materien laſſen ſich voneinander trennen, ſo kann derjenige, ohne deſſen Vorwiſſen die Ma⸗ terien gemiſcht worden ſind, auf ihre Trennung antragen. Koͤnnen die Materien nicht mehr füglich getrennt werden, ſo erwerben ſie daran gemeinſchaftlich das Eigenthum, jeder nach Verhaͤltniß der Quantitaͤt, der Qunlitit und des Wer⸗ thes der ihm zugehdeigen Materie. 574. War die Materie, die einem der Eigenthümer zu⸗ gehörte, der Quantitaͤt und dem Werthe nach, bey weitem von größerm Belange als die andere, ſo kann der Eigenthü⸗ ¹ II. Buch. III. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛc. 15§ mer der Materie, welche einen höhern Werth hat, die aus der Miſchung entſtandene Sache vindiciren, ſo fern er dem Andern den Werth ſeiner Materie vergütet. 575. Bleibt die Sache unter den Eigenthuͤmern der Ma⸗ terien, woraus ſie entſtanden iſt, gemeinſchaftlich, ſo muß ſie fuͤr gemeinſchaftliche Rechnung verſteigert werden⸗ 576. Der Eigenthuͤmer, deſſen Materie ohne ſein Vor⸗ wiſſen gebraucht worden iſt, um eine Sache anderer Gat⸗ tung hervorzubringen, hat in allen Faͤllen, worin er das Ei⸗ genthum dieſer Sache in Anſpruch nehmen kann, die Wahl, auf Wiedererſtattung ſeiner Materie in derſelben Gattung, Quantitaͤt, Gewicht, Maß und Güte, oder auf Zahlung ihres Werthes anzutragen. 577. Wer Stoffe, die einem andern zugehören, ohne deſ⸗ ſen Vorwiſſen, gebraucht hat, kann ebenfalls den Umſtänden nach zum Erſatze des Schadens und entbehrten Gewinns, verurtheilt werden, und es kann außerdem noch, im ein⸗ tretenden Falle, ein außerordentliches Verfahren wider ihn Statt haben. Dritter Tit el. Von dem Nießbrauche, dem Gebrauche und der Wohnung. (Decretirt den z0. Januar 18⁰4. Promulgirt den 9. Februar.) Erſtes Capitel. Von dem Nießbrauche⸗ 578. Der Nießbrauch iſt das Recht, die Sache, an wel⸗ cher ein anderer das Eigenthum hat, wie der Eigenthuͤmer ſelbſt zu benutzen, unter der Verbindlichkeit jedoch die Sub⸗ ſtanz der Sache zu erhalten. 579. Der Nießbrauch wird, entweder durch eine Ver⸗ füͤgung des Geſetzes oder durch den Willen eines Menſchen ertheilt.. 156 I. Buch. III. Tit. Von dem Nießbrauche de. 580. Der Nießbrauch kann jemanden entweder unbedingt, oder bis zu einem gewiſſen Tag oder unter einer Bedingung eingeraͤumt werden. 581. Er kann an jeder Gattung von Güttern, ſie ſeyen beweglich oder unbeweglich, geſtattet werden. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten des Nießbrauchers. 582. Der Nießbraucher hat das Recht, jede Gattung von Früchten zu ziehen, welche der Gegenſtand hervorbrin⸗ gen kann, woran ihm der Nießbrauch zuſteht, es ſeyen na⸗ türliche, Induſtrial⸗ oder Civil⸗Fruͤchte. 583. Natürliche Früchte ſind diejenigen, welche die Erde aus eigener Kraft hervorbringt. Die Erzeugniſſe der Thiere und der Zuwachs an jungem Viehe durch Befruchtung ſind gleichfalls natürliche Früchte. Induſtrial⸗Fruͤchte eines Grundſtückes ſind diejenigen, welche man durch den Anbau deſſelben erhält. 584. Civil⸗Früchte ſind die Miethgelder der Haͤuſer, die Zinſen von exigibeln Summen,(die man einfordern kann), und der Betrag der Renten. Unter die Cioil⸗Fruͤchte wird auch der Pacht⸗Ertrag der Landgüter gerechnet. 585. Natuͤrliche und Induſtrial⸗Früchte, welche in dem Augenblicke, da der Nießbrauch eröffnet wird, am Baume oder Stocke haͤngen, oder auf dem Halme ſtehen, gehören dem Nießbraucher. Diejenigen, die in dem Augenblicke, da der Nießbrauch ſich endiget, ſich in demſelben Zuſtande befinden, gehören dem Eigenthuͤmer, ohne daß(in jedem Falle) einer dem andern die Beſtellungs⸗ und Saat⸗Koſten zu vergüten hat; war aber beym Anfange oder bey Erloͤſchung des Nießbrauches ein Pächter auf dem Gute, dem ein aliquoter Theil der Früchte gehörte, ſo bleibt dieſem ſein Antheil daran vorbehalten. U. Buch. III. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛc. 157 586. Bey Civil⸗Früchten wird als Grundſatz angenom⸗ men, daß man ſie Tag fuͤr Tag theilweiſe erwirbt. Sie gehoͤren dem Nießbraucher nach Verhältniß der Dauer ſeines Nießbrauches. Dieſe Regel iſt auf den Pacht⸗Ertrag der Land⸗ güter, wie auf die Miethgelder der Haͤuſer und andere Civil⸗ Früchte anwendbar. 587. Erſtreckt ſich der Nießbrauch auf Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verzehren, als, Beyſpiels⸗ weiſe, auf Geld, Getreide, Getränke, ſo hat der Nießbrau⸗ cher das Recht ſie zu benutzen, aber unter der Verbindlich⸗ keit, daß er bey Erlöſchung des Nießbrauches ſie in gleicher Quantitaͤt, Qualitaͤt und Preiswürdigkeit oder den Schätz⸗ ungs⸗Werth dafür erſetze. 588. Der Nießbrauch einer Leibrente gibt ebenfalls dem Nießbraucher das Recht, waͤhrend ſeines Nießbrauches den Betrag derſelben zu ziehen, ohne daß er zu einem Erſatz verbunden ſey. 589. Begreift der Nießbrauch Sachen, die durch den Ge⸗ brauch zwar nicht gleich verzehrt, aber doch allmählich durch denſelben verringert werden, als Leinwand, Hausgeräthe, ſo hat der Nießbraucher das Recht, ſie zu dem Zwecke, wozu ſie beſtimmt ſind, zu gebrauchen, und iſt, bey Endigung des Nießbrauchs zu mehr nichts verbunden, als daß er ſie, nicht durch ſeine Argliſt und Gefährde oder durch ſein Verſehen verſchlimmert, in dem Stande zuruͤckgebe, worin ſie ſich dann befinden. 590. Erſtreckt ſich der Nießbrauch auf Schlagholz, ſo iſt der Nießbraucher verbunden, die Ordnung und den Umfang der jedesmahligen Schlaͤge, nach der von den Eigenthümern gemachten Eintheilung oder ſtets von ihnen befolgten Be⸗ wirthſchaftung zu beobachten. In keinem Falle gebuͤhrt in⸗ deſſen dem Nießbraucher oder ſeinen Erben Entſchädigung fuͤr den gewoͤhnlichen Abtrieb des Schlagholzes, der Laßrei⸗ ſer oder der hochſtämmigen Baͤume, den er während ſeiner Nutzung nicht rorgenommen haben moöchte. 159 11. Buch. III. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛc. Bäume, die man aus einer Baumſchule’ ziehen kann, ohne ſie in Verfall und Abnahme gerathen zu laſſen, ma⸗ chen ebenfalls nur unter der Bedingung einen Theil der Nutznießung aus, daß der Nießbraucher in Beziehung auf das Wiederanpflanzen nach den Ortsgebräuchen ſich richte. 591. Der Nießbraucher benutzt ferner die Wald⸗Diſtricte der hochſtämmigen Gehölze, die in ordentliche Schläge ein⸗ getheilt ſind, ſey es daß dieſe Schläge periodiſch auf einem gewiſſen Umfange des Bodens vorgenommen werden, oder daß eine beſtimmte Zahl Baͤume ohne Unterſchied auf der ganzen Oberfläche des Gutes gefällt wird; indeſſen hat er ſich allemahl nach den Fällungs⸗Epochen und der Gewohn⸗ heit der alten Eigenthümer zu richten. 592. In allen andern Fällen iſt es dem Nutznießer nicht erlaubt, der hochſtämmigen Bäume ſich anzumaßen. Nur die durch Zufall ausgeriſſenen oder zerbrochenen Bäume (Windbrüche) darf er dazu verwenden, um die Reparaturen zu machen, wozu er verbunden iſt. Im Nothfalle iſt er ſo⸗ gar berechtiget, Baͤume zu dieſem Ende fällen zu laſſen, je⸗ doch unter der Bedingung, daß er vorher dieſe Nothwendig⸗ keit mit dem Eigenthümer ausmitteln(conſtatiren) laſſe. 593. In den Holzungen darf er Pfaͤhle fuͤr die Wein⸗ berge nehmen; er darf ebenfalls von den Bäumen jaͤhrlich oder periodiſch Nutzungen ziehen, alles nach dem Gebrauche des Landes oder der Gewohnheit der Eigenthümer. 594. Abgeſtandene Obſtbäume, ſelbſt diejenigen, die durch Zufall ausgeriſſen, oder zerbrochen ſind, gehoͤren dem Nieß⸗ braucher, mit dem Beding, ſie durch andere zu erſetzen. 595. Der Nießbraucher kann die Nutzungen entweder ſelbſt ziehen, oder ſein Recht einem andern verpachten, oder es ſo gar verkaufen, oder unentgeldlich übertragen. Gibt er es in Pachtung, ſo hat er in Anſehung der Epochen, wo Pacht⸗ contracte erneuert werden müſſen, und in Anſehung ihrer Dauer ſich nach den Regeln zu richten, welche unter dem Titel von dem Beiraths⸗Contracte und den gegenſeitigen Rech⸗ II. Buch. III Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe 159 ten der Ebegatten für den Mann in Beziehung auf die Güter der Frau feſtgeſetzt ſind. 596. Der Nießbraucher zieht die Nutzungen des an der Sache, wovon er den Nießbrauch hat, durch Alluvion ent⸗ ſtandenen An⸗ und Zuwachſes. 597. Er hat den Genuß der Grund⸗Gerechtigkeiten, des Rechtes ſeinen Weg uüber eines andern Grund zu nehmen, und uͤberhaupt aller Rechte, welcher der Eigenthuͤmer ge⸗ nießen kann, und genießt ihrer, wie der Eigenthümer ſelbſt. 598. Er genießt ferner auf eben die Weiſe, wie der Ei⸗ genthümer, der Bergwerke und Steinbrliche, die beym An⸗ fange des Nießbrauchs in wirklichem Betrieb ſind. Wenn indeſſen von einem Bergbaue die Rede iſt, der ohne Con⸗ ceſſion nicht angelegt werden darf, ſo kann der Nießbraucher ihn nicht benutzen, als nachdem er die Erlaͤubniß hiezu von dem Kaiſer erhalten hat. Er hat kein Recht anf Bergwerke und Steinbrüche, die noch nicht eingeſchlagen ſind, auf Torfgruben, worin man noch keinen Torf zu graben angefangen hat, noch auf einen Schatz, der waͤhrend des Nießbrauches entdeckt werden moͤchte. 599. Der Eigenthümer darf durch eigenes Unternehmen, oder auf was Art es immer ſeyn moͤge, den Rechten des Nießbrauchers keinen Abbruch thun. Von ſeiner Seite hat der Nutznießer, bey Endigung des Nießbrauches, fuͤr die Verbeſſerungen, die er gemacht zu haben behaupten möchte, keine Entſchädigung zu fordern, wenn gleich der Werth der Sache dadurch erhöht worden ware. Er, oder ſeine Erben koͤnnen inzwiſchen die Spiegel, Ge⸗ mählde und andere Verzierungen, die er aufhängen oder auf⸗ ſtellen ließ, zuruͤcknehmen, jedoch unter der Bedingung, daß ſie die Plätze(lieux), wo ſie angebracht waren, in ihren vo⸗ rigen Stand wieder herſtellen⸗ 160 n.. Buch. Ifl. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛc. Zweyter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Nießbrauchers. 600. Der Nießbraucher nimmt die Sachen in dem Zu⸗ ſtande, worin ſie ſich befinden; aber er darf den wirklichen Genuß nicht antreten, als nachdem er in Gegenwart des Eigenthuͤmers oder da dieſer doch gehoͤrig dazu berufen worden, ein Verzeichniß der Mobilien hat errichten, und den Zuſtand der Immobilien, die dem Nießbrauche unterworfen ſind, hat aufnehmen laſſen. 601. Er ſtellt Burgſchaft, daß er die Sache wie ein guter Hausvater benutzen wolle, wenn er durch den Act, der ihm den Nießbrauch gewaͤhrt, hievon nicht befreyt iſt: inzwiſchen ſind Vater und Mutter, welche an dem Vermoͤgen ihrer Kin⸗ der den geſetzlichen Nießbrauch haben, und derjenige, der unter dem Vorbehalt des Nießbrauches verkauft oder geſchenkt hat, nicht ſchuldig, Buͤrgſchaft zu ſtellen. 602. Findet der Nießbraucher keinen Bürgen, ſo werden die Immobilien entweder verpachtet, oder einem Dritten in Verwaltung gegeben(ſequeſtrirt); Barſchaften, welche unter dem Nießbrauche begriſſen ſind, werden rentbar angelegt; Nahrungsmittel werden verkauft, und der hieraus einge⸗ hende Preis wird ebenfalls angelegt; Die Zinſen dieſer Barſchaften, und der Pachtbetrag gehd⸗ ren in dieſem Falle dem Nießbraucher. 603. Hat der Nießbraucher keine Buͤrgſchaft geſtellt, ſo iſt der Eigenthuͤmer berechtiget zu fordern, daß die Mobilien. welche durch den Gebrauch an ihrem Werthe verlieren, ver⸗ kauft, und der Kaufſchilling, ſo wie jener der Nahrungsmit⸗ tel, rentbar angelegt werde, und der Nutznießer bezieht als⸗ dann während ſeines Nießbrauches die Zinſen. Je nachdem die Umſtaͤnde beſchaffen ſind, kann inzwiſchen der Nutznießer verlangen, und das Gericht verordnen, daß ihm ein Theil den Mobilien, die er zu ſeinem Gebrauche noͤrhig hat, unter II. Buch. 111. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛc. 161 bloß eidlicher Verſicherung gelaſſen werde, mit dem Beding, daß er ſie zurückliefere, wenn der Nießbrauch erloſchen iſt. 604. Durch die Verzögerung in Stellung der Bürgſchaft verliert der Nießbraucher die Früchte nicht, woran er ein Recht haben mag. Sie gebühren ihm von dem Augenblicke an, da der Nießbrauch ſeinen Anfang genommen hat. 605. Der Nießbraucher iſt nur zu den Reparaturen ver⸗ bunden, welche erforderlich ſind, um die Sache in Bau und Beſſerung zu erhalten. Haupt⸗Reparaturen bleiben dem Eigenthümer zur Laſt, es ſey dann, daß ſie deßwegen nothwendig geworden, weil ſeit dem Anfange des Nießbrauches die zur Unterhaltung erforder⸗ lichen Ausbeſſerungen unterlaſſen wurden, in welchem Falle der Nießbraucher auch hiezu verbunden iſt. 606. Haupt⸗Reparaturen ſind jene der Hauptmauern und Gewölbe, Wiederherſtellung der Balken und ganzer Dächer; Wiederherſtellung der Dämme, der Mauern, worauf ein Gebaͤude ruht, und der Ringmauern, in ſo fern dieſe gleich⸗ falls im Ganzen geſchieht. Alle übrige Reparaturen ſind Ausbeſſerungen, welche zur Unterhaltung erfordert werden. 607. Weder der Eigenthümer, noch der Nießbraucher ſind ſchuldig wieder aufzubauen, was vor Alter zuſammengefallen, oder durch Zufall zerſtört worden iſt. 608. Der Nießbraucher hat während ſeines Genuſſes alle auf das Grundſtück fallende jährliche Laſten zu tragen, als Steuern und andere, die man als Laſten zu betrachten pflegt, welche auf den Fruüchten haften. 609. Zu den Laſten, die waͤhrend des Nießbrauches dem Eigenthum ſelbſt auferlegt werden mögen, tragen der Nieß⸗ braucher und der Eigenthümer auf folgende Weiſe bey: Der Eigenthuͤmer iſt ſchuldig ſie zu entrichten, und der Nießbraucher muß ihm die Zinſen davon vergüten. Hat der Nießbraucher den Vorſchuß gemacht, ſo hat er das Recht, nach geendigtem Nießbrauche das Capital zuruͤck⸗ zufordern. 11 162 II. Bnch. IIl. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe. 610. Hat ein Teſtirer jemanden eine Leibrente oder eine Penſion zu ſeinem Unterhalt vermacht, ſo muß dieſes Ver⸗ maͤchtniß von dem Univerſal⸗Legatar des Nießbrauches nach ſeinem ganzen Umfange, und von demjenigen, dem der Nieß⸗ brauch unter einem Univerſal⸗Titel vermacht worden iſt, nach Verhältniß ſeines Genuſſes gezahlt werden. Der Eine ſo⸗ wohl, wie der Andere hat deßhalb keine Zurückforderung. 611. Wer den Nießbrauch unter einem Particular⸗Titel erhalten hat, haftet nicht für die Schulden, wofür das Grundſtück zur Hypothek geſtellt iſt. Wird er genöthiget, ſie zu zahlen, ſo hat er ſeinen Regreß wider den Eigenthümer, jedoch mit Vorbehalt deſſen, was unter dem Titel von Schenkungen unter Lebenden und Teſtamenten Art. 1020 beſtimmt worden iſt. 612. Wer am ganzen Nachlaſſe, oder auch nur unter einem Univerſal⸗Titel den Nießbrauch erhalten hat, iſt mit dem Eigenthümer zur Tilgung der Schulden auf folgende Weiſe verbunden: Man ſchätzt den Werth des Grundſtlickes, das dem Nieß⸗ brauche unterworfen iſt, und beſtimmt hierauf nach Verhält⸗ niß dieſes Werthes, den Beytrag zu den Schulden. Will der Nutznießer die Summe vorſchießen, welche das Grundſtuück beytragen muß, ſo wird ihm nach geendigtem Nießbrauche das Capital ohne einige Zinſen zurüͤckbezahlt. Will der Nutznießer dieſen Vorſchuß nicht machen, ſo hat der Eigenthümer die Wahl, entweder ſelbſt dieſe Summe zu zahlen, und in dieſem Falle verguͤtet ihm der Nutznießer, ſo lange der Nießbrauch fortdauert, die Zinſen, oder einen Theil der Guͤter, welche dem Nießbrauche unterworfen ſind, ſo viel zur Tilgung des Beytrags erforderlich iſt, verkaufen zu laſſen⸗ 613. Nur die Koſten derjenigen Prozeſſe, welche den Genuß betreffen, und die Folgen jener Verurtheilungen, welche dieſe Prozeſſe veranlaſſen mögen, hat der Nießbraucher zu tragen. 614. Wenn ein Dritter ſich waͤhrend des Nießbrauches einen Eingriff auf dem Grundſtuͤcke erlaubt, oder ſonſt wider II. Buch. III. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛc. 163 die Gerechtſamen des Eigenthümers etwas unternimmt, ſo iſt der Nutznießer verbunden, dieſem hievon eine Anzeige zu machen⸗ Unterläßt er dieſes, ſo iſt er für allen Schaden verant wortlich, der fuͤr den Eigenthuͤmer hieraus entſtehen kann, ſo wie er es für die von ihm ſelbſt gemachten Beſchaͤdigungen ſeyn wurde⸗ 615. Iſt nur ein einziges Stuͤck Vieh zum Nießbrauche gegeben worden, und dieſes fällt ohne Verſchulden des Nieß⸗ brauchers, ſo iſt derſelbe weder ein anderes an ſeine Stelle zu geben, noch den Werth davon zu zahlen verbunden. 616. Geht die Heerde, welche jemanden zum Nießbrauche gegeben iſt, durch Zufall oder Krankheit, und ohne Ver⸗ ſchulden des Nießbrauchers ganz zu Grunde, ſo hat dieſer gegen den Eigenthümer keine andere Verbindlichkeit, als ihm von den Häuten, oder deren Werth Rechenſchaft zu geben. Geht die Heerde nicht ganz zu Grunde, ſo iſt der Nieß⸗ braucher verbunden, durch junges Vieh, in ſo weit ſich die Heerde damit vermehrt hat, die gefallenen Stuͤcke zu erſetzen. Dritter Abſchnitt. Wie der Nießbrauch ſich endiget. 617. Der Nießbrauch erliſcht Durch den natürlichen Tod und durch den bürgerlichen Tod des Nießbrauchers; Durch Ablauf der Zeit, auf welche er verliehen war; Durch Conſolidation, oder dadurch, daß die beyden Eigen⸗ ſchaften eines Nießbrauchers und eines Eigenthumers in dere ſelben Perſon vereiniget worden ſind; Durch einen dreyßigjährigen Nichtgebrauch des Rechtes; Durch den gänzlichen Untergang der Sache, worauf der Nießbrauch beſtellt iſt. 618. Die Nutznießung kann gleichfalls durch den Miß⸗ brauch erloͤſchen, den der Nutznießer von ſeinem Nutzungs⸗ rechte macht, ſey es, daß er durch eigene Handlungen die Subſtanz verſchlimmere, oder aus Mangel der erforderlichen Unterhaltung die Sache zu Grunde gehen laſſe⸗ —-—— 16 II Buch. Ill. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛe⸗ In den hierüber entſtandenen Streitigkeiten koͤnnen die Gläubiger des Nießbrauchers zur Aufrechthaltung ihrer Rechte als Intervenienten auftreten; ſie können zur Wiederherſtellung der ſchon entſtandenen Verſchlimmerungen, und zur Gewaͤhr⸗ leiſtung fuͤr die Zukunft ſich aubiethen. Die Richter können, je nachdem die Umſtände mehr oder minder wichtig ſind, entweder unbedingt auf Erloͤſchung des Nießbrauches erkennen, oder auch verordnen, daß der Eigen⸗ thlimer in den Genuß der Sache, welche dem Nießbrauche unterworfen iſt, nur unter der Bedingung wiedereintrete, daß er dem Nießbraucher oder deujenigen, die auf obige Art in ſeine Rechte getreten ſind, jährlich und bis zu dem Augen⸗ blicke, wo der Nießbrauch ohnehin ein Ende nehmen ſollte, eine beſtimmte Summe entrichte. 619. Der Nießbrauch, der nicht einzelnen Perſonen ein⸗ geräͤumt iſt, dauert nur dreyßig Jahre. 630. Der Nießbrauch, der jemanden verliehen worden iſt, bis ein Dritter ein beſtimmtes Alter erreicht haben wird, dauert bis zu dieſem Zeitpuncte, obgleich der Dritte geſtor⸗ ben iſt, ehe er dieſes Alter erreicht hatte. 621. Der Verkauf der Sache, welche dem Nießbrauche unterworfen iſt, ändert nichts an dem Rechte des Nieß⸗ brauchers; er fährt fort, den Vortheil von ſeinem Nieß⸗ brauche zu ziehen, in ſo fern er nicht förmlich darauf Ber⸗ zicht gethan hat. 622. Die Glaͤnbiger des Nießbrauchers können die Ver⸗ zichtleiſtung, die etwa zu ihrem Nachtheile von ihm geſche⸗. hen ſeyn möchte, fuͤr nichtig erklären laſſen. 623. Iſt nur ein Theil der Sache, welche dem Nieß⸗ brauche unterworfen iſt, zu Grunde gegangen, ſo dauert er in Rückſicht des Ueberreſtes fort. 624. Wenn jemanden nur ein Gebaͤude zum Nießbrauche eingeräumt, und dieſes Gebaͤude durch eine Feuersbrunſt oder durch einen andern Zufall zerſtoͤrt worden iſt, oder auch von Alterthum einſtürzt, ſo hat der Nießbraucher weder an dem Grund und Boden noch an den Materialien ein Nutzungsrecht. II. Buch. IHI. Tit. Von dem Nießbrauche ꝛc. 165 Wenn der Mießbrauch auf ein Gut beſtellt war, wovon das Gebände einen Theil ausmachte, ſo hat der Nutznießer den Nießbraſich von dem Boden und den Materialien. Zweytes Capitel. Von dem Gebrauche und der Einwohnung. 625. Man erwirbt und verliert die Rechte des Gebrauches und der Einwohnung auf eben die Weiſe, wie den Nießbrauch⸗ 626. Man kann, wie dieſes bey dem Nießbrauche der Fall iſt, zu dem wirklichen Genuſſe nicht gelangen, ohne vorher Bürgſchaft zu leiſten, den Zuſtand der Sachen aufzu⸗ nehmen, und Verzeichniſſe daruͤber zu errichten. 627. Wer den Gebrauch einer fremden Sache hat, oder zur Einwohnung berechtiget iſt, muß wie ein guter Haus⸗ vater die Sache benntzen. 628. Die Rechte des Gebrauches und der Einwohnung erhalten ihre Beſtimmung aus dem Rechtstitel, wodurch ſie dem Berechtigten eingeräumt wurden, und ſind, nach deſſen Verfügungen, vom größerm oder geringerm Umfange. 629. Enthält der Titel keine Beſtimmungen über den Umfang dieſer Rechte, ſo dienen folgende Grundſätze zur Richtſchnur. 630. Wer den Gebrauch der Fruͤchte eines Grundſtückes hat, kann mehr hievon nicht fordern, als er für ſeine eige⸗ nen Beduͤrfniſſe und für jene ſeiner Familie nöchig hat. Er kann ſelbſt fuͤr die Beduͤrfniſſe der Kinder, die ihm nach erhaktenem Gebrauche geboren wurden, einen Theil davon fordern. 631. Wer den Gebrauch einer fremden Sache hat, kann ſein Recht einem Andern weder uͤbertragen, noch verpachten. 632. Wer das Recht der Einwohnung in einem Hauſe hat, kann mit ſeiner Familie darin wohnen, obgleich er in dem Zeitpuncte, da ihm dieſes Recht verliehen wurde, uicht verheirathet geweſen iſt⸗ 166 II. Buch. IV. Tit. Von den Servituen ꝛc.. 633. Das Recht in dem Hauſe eines Andern zu wohnen, beſchränkt ſich auf das, was zur Wohnung desjenigen, dem dieſes Recht verliehen worden, und ſeiner Familie erforderlich iſt. 634. Das Recht der Einwohnung kann weder übertra⸗ gen, noch verpachtet werden. 635. Nimmt derjenige, der den Gebrauch einer fremden Sache hat, dadurch alle Fruͤchte des Grundſtückes weg, oder nimmt er das ganze Haus ein, ſo hat er, gleich dem Nieß⸗ ¹ braucher, alle Cultur⸗Koſten, die zur Unterhaltung erforder⸗ lichen Reparaturen, und die Steuern zu zahlen. Bezieht er nur einen Theil der Fruͤchte, oder nimmt er nur einen Theil des Hauſes ein, ſo hat er nach Verhältniß ſeines Genuſſes beyzutragen. 636. Das Nutzungs⸗Recht in Holzungen und Waldun⸗ G gen wird durch beſondere Geſetze beſtimmt. Vierter Titel. Von den Servituten oder auf Grund und Boden haftenden Dienſtbarkeiten. (Deeretirt den 31. Januar 1804. Promulgirt den 19. Februar.) 687. Eine Servitut iſt eine Laſt, die einem Grundſtucke auferlegt iſt, zum Gebrauche und zum Nutzen eines Grund⸗ ſtücks, das einem andern Eigenthuͤmer zugehört. 638. Die Servitut begruͤndet keinen Vorzug des einen Grundſtücks vor dem anderen. 639. Sie entſteht entweder aus der natürlichen Lage der— Orte, oder aus Verbindlichkeiten, welche von dem Geſetze auferlegt ſind, oder aus Verträgen unter den Eigenthümern. Erſtes Capitel. Von den Dienſtbarkeiten, welche aus der Lage der Orte entſtehen. 60. Grundſtücke, welche niedriger liegen, müſſen von höher liegenden das Waſſer aufnehmen, das nach ſeinem natür⸗ lichen Laufe davon abfließt, ohne daß menſchliche Hände dazu etwas beygetragen haben. II. Buch. IV. Tit. Von den Servituten ꝛe. 167 Der Eigenthümer des unterhalb liegenden Grundſtuͤcks darf keinen Damm aufwerfen, der dieſen Abfluß verhindert. Der Eigenthümer des obern Grundſtuͤcks darf nichts un⸗ ternehmen, was die Dienſtbarkeit des unterhalb liegenden Grundes erſchwert. 641. Wer eine Quelle auf ſeinem Grund und Boden hat, kann ſich ihrer nach Willkuͤhr bedienen, jedoch unbeſcha⸗ det des Rechtes, das der Eigenthuͤmer des unterhalb liegenden Grundſtuͤcks durch Titel oder Verjaͤhrung etwa erworben haben mag. 642. Die Verjährung läßt ſich in dieſem Falle nur durch einen dreyßig Jahre hindurch ununterbrochenen Genuß vollenden, von dem Zeitpuncte an zu rechnen, wo der Eigen⸗ thuͤmer des unterhalb liegenden Grundſtuͤcks die in's Auge fallenden Anlagen gemacht und beendiget hat, die beſtimmt ſind, um den Fall und Lauf des Waſſers auf ſein Eigens thum zu erleichtern. 643. Der Eigenthümer der Quelle darf ihren Lauf nicht verändern, wenn ſie den Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorfes oder Weilers, das ihnen noͤthige Waſſer verſchafft. Haben indeſſen die Einwohner den Gebrauch davon nicht erworben oder verjährt, ſo iſt der Eigenthuͤmer berechtiget, eine Entſchädigung zu fordern, welche durch Sachverſtaͤndige beſtimmt wird. 2 644. Derjenige, deſſen Eigenthum ſich längſt einem fließenden Waſſer erſtreckt, jene Waͤſſer jedoch ausgenommen, die im 538. Art. unter dem Titel von der Eintheilung der Guͤter, als Zugehör des Staats⸗Eigenthums erklärt ſind, kann ſich deſſen, wo es vorbeyfließt, zur Bewäſſerung ſeines Eigenthums bedienen. Derjenige, über deſſen Grund dieſes Waſfer fließt, kann ſich deſſen ſo gar in dem Zwiſchenraume, den es daſelbſt durchläuft, bedienen, mit dem Bedinge jedoch, daß er es da, wo es ſeinen Grund verläßt, wieder in ſeinen gewoͤhns lichen Lauf zuruͤckbringe. 168 II. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛc. 645. Erhebt ſich ein Streit unter den Eigenthümern, welchen dieſe Waͤſſer nuͤtzlich ſeyn können, ſo iſt es Pflicht der Gerichte, das Intereſſe des Ackerbaues mit der Achtung, die man dem Eigenthum ſchuldig iſt, in Uebereinſtimmung zu bringen, und in allen Faͤllen ſind die beſondern und Local⸗ Verordnungen über den Lauf und die Benutzung der Wäſſer zu beobachten. 646. Jeder Eigenthümer hat das Recht von ſeinem Graͤnz⸗ nachbar zu fordern, daß ihre aneinander ſtoßenden Grund⸗ ſtuͤcke durch Graͤnzſteine getrennt werden. Das Steinſetzen geſchieht auf gemeinſchaftliche Koſten. 647. Jeder Eigenthümer iſt berechtigt ſein Grundſtuͤck einzuſchließen, jedoch unter der in 682. Artikel feſtgeſetzten Ausnahme⸗ 648. Der Eigenthümer, der ſich einſchließen will, ver⸗ kiert ſein Recht an der gemeinen Huͤtung auf ungebauten Feldern, nach Verhältniß des Bodens, den er ihr dadurch entzieht. Zweytes Capitel. Von den Dienſtbarkeiten, welche durch das Geſetz einge⸗ fuͤhrt ſind. 649. Die Dienſtbarkeiten, welche durch das Geſetz ein⸗ gefuͤhrt ſind, haben entweder das allgemeine Wohl, oder den Vortheil einer Gemeinde, oder den Nutzen der Privat⸗ Perſonen zum Zwecke⸗. 650. Dienſtbarkeiten, welche zum allgemeinen Beſten oder zum Vortheile einer Gemeinde eingeführt ſind, haben zum Gegenſtande den Leinpfad längſt den ſchiffbaren oder flößbaren Strömen, den Bau oder die Wiederherſtellung der Straßen und anderer oͤffentlichen oder einer Gemeinde zuge⸗ hörigen Anlagen.*) .*) N. Lll. Gutachten des Staats⸗Raths über das Recht der Fiſcherey in nicht ſchiffbaren Flüſſen, vom 27. Pluvios 13, J. II. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛc. 169 Alles, was ſich auf dieſe Gattung von Dienſtbarkeit be⸗ zieht, wird durch beſondere Geſetze oder Verordnungen beſtimmt. (16. Februar 1805), genehmiget vom Kaiſer den 20. Pluvios 13. J.(19. Februar 1805). Der Staats⸗Rath ec. nach Anhörung des Berichtes ꝛc. über die Frage, ob das Recht der Fiſcherey in den nicht ſchiffba⸗ ren Flüſſen den Eigenthümern, welche au den Ufern Grundſtücke beſitzen, oder den Gemeinden zugehoͤre; In Erwägung: 1. Daß die Fiſcherey in nicht ſchiffbaren Flüſſen ehemahls einen Theil der Feudal⸗Rechte ausmachte, weil ſie in Frankreich entweder dem Herru, der die Gerichtbarkeit hatte, oder dem Lehnsherrn vorbehalten war; 2. Daß die Abſchaffung der Feudalitaͤt nicht zum Vortheile der Gemeinden ſondern zum Vortheile der Vaſallen geſchehen iſt, die in ihren Perſonen und in ihren Beſitzungen frey geworden ſind; 3. Daß die Eigenthümer der an den ufern gelegenen Grund⸗ ſtücke allen nachtheiligen Folgen ausgeſetzt ſind, welche das Angrän⸗ zen an nicht ſchiffbare Fluͤſſe nach ſich zieht,(deren äußerſtes Ufer die Geſetze übrigens nicht zu einem öffentlichen Gebrauche beſtimmt haben); daß die Geſetze und Beſchlüſſe der Regierung ſie verbinden, die Koſten der Reinigung und Unterhaltung dieſer Flüſſe zu tragen, und daß nach den Grundſätzen der natürlichen Billigkeit derjenise, der die Laſten traͤgt, auch der Vortheile genießen muß; 4 4. Endlich, daß, wenn man den Gemeinden das Recht der Fiſcherey in nicht ſchiffbaren Flüſſen einraͤumte, das Eigenthum der Privat⸗Perſonen mit einer Dienſtbarkeit belegt würde, und daß dieſe Dienſtbarkeit zufolge des Geſetzbuches Napoleons nicht beſteht, Iſt der Neinung, daß das Recht der Fiſcherey in nicht ſchiffbaren Flüſſen in keinem Falle den Gemeinden zugehören kann, daß die Eigenthümer der am Ufer gelegenen Grundſtücke deſſelben ge⸗ nießen müſſen, daß ſie jedoch dieſes Recht nur unter Beo bachtung der Allgemeinen und Local«Verordnungen über die Fiſcherey aus⸗ üben duͤrfen, und es nicht behalten koͤnnen, wenn in der Folge ein Fluß, der jetzt für unſchiffbar gehalten wird, ſchiffbar werden ſollte; und daß folglich alle Acte der Verwaltungs⸗Behörden, wo⸗ durch Gemeinden in den Beſitz dieſes Rechts eingeſetzt worden waͤren, für nichtig erklärt werden müſſen. 178 Il. Buch. W. Tit. Von Servituten ꝛc. 651. Das Geſetz legt den Eigenthümern gegeneinander verſchiedene Verbindlichkeiten auf, die ſich auf keinen beſon⸗ dern Vertrag gründen. 652. Ein Theil dieſer Verbindlichkeiten wird durch die Geſetze über die Feld⸗Polizey beſtimmt; Die übrigen beziehen ſich auf gemeinſchaftliche Mauern und Graͤben, auf den Fall, wo eine Gegenmauer aufgefuͤhrt werden muß, auf die Ausſicht auf das Eigenthum des Nach⸗ bars, auf die Dachtraufe, auf das Recht uͤber eines andern Grundſtück zu gehen, und zu fahren. Erſter Abſchnitt. Von gemeinſchaftlichen Mauern und Graͤben. 653. Bey jeder Mauer, die unter Gebäuden, ſo weit ihre Höhe geht, oder unter Hofraͤumen und Gärten, und ſelbſt unter eingeſchloſſenen Plätzen auf dem Felde zur Schei⸗ dewand dient, tritt in den Staͤdten und auf dem Lande die Vermuthung ein, daß ſie gemeinſchaftlich ſey, in ſo fern kein ſchriftlicher Beweis pder kein Merkmahl des Gegentheils vorhanden iſt. 654. Ein Merkmahl, daß eine Mauer nicht gemeinſchaft⸗ lich ſey, iſt alsdann vorhanden, wenn die Spitze der Mauer auf einer Seite gerade und ſenkrecht mit ihrer Außenſeite iſt, und auf der andern eine abhängige Fläche bildet. N. Llll. Kaiſerliches Decret, welches eine Entfernung für die Gebäude in der Nachbarſchaft der Begraͤbniß⸗Oerter qußerhalb der Ge⸗ meinden feſtſetzt, vom 7. März 1808. Art. 1. Niemand darf ohne Erlaubniß, in einer Nähe von weniger als hundert Meteru von den neuen Begräbuiß⸗DOertern, die zu Folge der Geſetze oder Verordnungen außerhalb der Gemeinden verlegt worden ſind, eine Wohnung bauen, noch einen Brunnen graben. 2. Ebenſo durfen die vorhandeuen Gebaͤude nicht ohne Erlaub⸗ niß ausgebeſſert oder vermehrt werden. Die Brunnen dürfen nach contradigtoriſcher Beſichtigung von Kunſtverſtändigen/zu Folge eines Befehls des Departements⸗Präfeeten, auf Anſuchen der Orts⸗Polizey zugeworfen werden. II. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛc. 1741 Dann ebenfalls, wenn nur auf einer Seite entweder eine ſchraͤge Decke(eine Mauerkappe) oder ſchmale Leiſten und heroorragende Kragſteine vorhanden ſind, die bey Erbauung der Mauer dort angebracht wurden. In dieſen Fällen tritt die Vermuthung ein, daß die Mauer ausſchließlich dem Eigenthümer zugehoͤre, auf deſſen Seite ſich die Traufe, die Kragſteine oder die Leiſten von Stein befinden. 655. Die Reparatur und Wiederaufbauung einer gemein⸗ ſchaftlichen Mauer faͤllt allen zur Laſt, welche dazu berechtiget ſind, und einem jeden von ihnen nach Verhältniß ſeines Rechts⸗ 656. Indeſſen kann jeder Miteigenthümer einer gemeinſchaft⸗ lichen Maner, vorausgeſetzt, daß ſie keinem ihm zugehoͤrigen Gebaͤude zur Stütze dient, ſich von dem Brytrage zur Re⸗ paratur und Wiederaufbauung befreyen, wenn er ſein Recht an der Gemeinſchaft aufgibt. 657F4. Jeder Miteigenthuͤmer iſt berechtiget, gegen eine gemeinſchaftliche Mauer anzubauen, und dort jeder Art Bal⸗ ken nach der ganzen Breite der Mauer bis auf vier und fünfzig Millimeter(zwey Zoll) legen zu laſſen. Dabey be⸗ hält jedoch der Nachbar ſein Recht, die Balken bis zur Hälfte der Mauer mit dem Schrotmeiſſel verkürzen zu laſſen, wenn er an eben dieſer Stelle auf ſeiner Seite gleichfalls Balken legen, oder einen Rauchfang anlehnen will. 658. Jedem Miteigenthümer ſteht es frey, eine gemein⸗ ſchaſtliche Maner erhöhen zu laſſen; er hat aber allein die Koſten der Erhöhung zu tragen, die Mauer über der Stelle, wo ſie gemeinſchaftlich geſchloſſen war, in Bau und Beſſe⸗ rung zu unterhalten, und überdieß fuͤr die Laſt, womit ſie beſchwert worden iſt, nach Verhaͤltniß der Erhoͤhung und nach Belauf des Werthes Entſchädigung zu leiſten. 659. Iſt die gemeinſchaftliche Mauer nicht ſtark genug, um die Erhöhung zu tragen, ſo muß derjenige, der ſie er⸗ höhen will, ſie pon Grund aus auf ſeine Koſten wiederauf⸗ bauen laſſen, und der Zuſatz zu ihrer vorigen Breite muß auf ſeiner Seite allein genommen werden. 172 I. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛc⸗ 660. Der Nachbar, der zur Erhöhung der Mauer nichts beygetragen hat, kann das Recht der Gemeinſchaft daran er⸗ langen, wenn er die Hälfte der Ausgaben, die die Er⸗ höhung gekoſtet hat, und den Werth des Bodens, der etwa fuͤr den Zuſatz an der Breite der Mauer hergegeben worden iſt, zur Haͤlfte erſetzt. 661. Jeder Eigenthümer, der an eine Mauer angränzt, hat gleichfalls das Recht, ſie ganz oder zum Theile gemein⸗ ſchaftlich zu machen, in ſo fern er dem Eigenthuͤmer der Mauer ihren Werth, oder den Werth desjenigen Theils, den er gemeinſchaftlich machen will, und den Werth des Bodens, worauf die Mauer gebaut iſt, alles zur Haͤlfte erſetzt. 662. Ein Nachbar kann weder in eine gemeinſchaftliche Mauer einbrechen, noch irgend ein Werk daran anlehnen oder darauf ſtuͤtzen; es ſey dann, daß er die Einwilligung des andern erhalten, oder, wenn dieſer ſich weigern ſollte, durch Sachverſtändige die Mittel hat beſtimmen laſſen, die erfor⸗ derlich ſind, damit das neue Werk den Rechten des andern nicht ſchade. 663. In Städten und Vorſtädten kann jeder ſeinen Nach⸗ bar zwingen, daß er zur Erbauung und Reparatur der Schei⸗ dewand mitbeytrage, welche ihre in dieſen Srädten und Vor⸗ ſtädten gelegenen Haͤuſer, Hofräume und Gärten voneinander trennt. Die Hoͤhe der Scheidewand wird nach den beſondern Verordnungen oder beſtaͤndigen und anerkannten Gebraͤuchen beſtimmt; und, wo es an ſolchen Gebräuchen und Verord⸗ nungen fehlt, ſoll jede Scheidemauer unter Nachbarn, die in Zukunft erbaut oder wiederhergeſtellt werden mag, in den Städten, deren Bevoͤlkerung ſich auf fünfzig tauſend Seelen und darüber erſtreckt, wenigſtens zwey und dreyßig Decimeter (zehn Fuß) mit Inbegriff der Mauerkappe, und in den übri⸗ gen Städten ſechs und zwanzig Decimeter(acht Fuß) hoch ſeyn. 664. Wenn die verſchiedenen Stockwerke eines Hauſes verſchiedenen Eigenthümern zugehören, und die Urkunden über &e r 2———— II Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛc. 173 das Eigenthum nicht beſtimmen, wie es in Betreff der Aus⸗ beſſerungen und des Wiederaufbauens gehalten werden ſoll; ſo ſind dabey folgende Grundſätze zu beobachten: Die Hauptmauern und das Dach fallen allen Eigenthli⸗ mern zur Laſt, jedem nach Verhaltniß des Werthes des Stockwerkes, das ihm zugehört. Der Eigenthümer eines jeden Stockwerkes macht den Fuß⸗ boden, worauf er geht. Der Eigenthuͤmer des erſten Stocks macht die Treppe, welche dahin führt; der Eigenthümer des zweyten Stocks macht, von dem erſten anzurechnen, die Treppe, die zu ihm führt, und ſo weiter. 665. Wird eine gemeinſchaftliche Mauer, oder ein Haus wieder aufgebauet, ſo dauern die Activ⸗ und Paſſiv⸗Dienſt⸗ barkeiten(Grundgerechtigkeiten und Grundlaſten), die jedoch nicht erſchwert werden dürfen, in Hinſicht der neuen Mauer oder des neuen Hauſes fort, vorausgeſetzt, daß die Wieder⸗ aufbanung vor vollendeter Verjährung geſchieht. 666. Alle Gräben, die ſich zwiſchen zwey Grundſtuͤcken befinden, werden für gemeinſchaftlich gehalten, in ſo fern weder ſchriftliche Beweiſe, noch Zeichen des Gegentheils vor⸗ handen ſind. 667. Ein Zeichen, daß der Graben nicht gemeinſchaft⸗ lich ſey, iſt dann vorhanden, wenn der Erdwall oder der Auswurf der Erde ſich nur auf einer Seite des Grabens befindet. 668. Man vermuthet, daß der Graben demjenigen aus⸗ ſchließlich zugehöre, auf deſſen Seite ſich der Auswurf be⸗ findet. 669. Ein gemeinſchaftlicher Graben muß auf gemeinſchaft⸗ liche Koſten unterhalten werden⸗ 670. Jede Hecke, welche Grundſtuͤcke ſcheidet, wird für Lemeinſchaftlich angeſehen, die Fälle ausgenommen, wenn 174 II. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛc. nur eins dieſer Grundſtüͤcke abgeſchloſſen wäre, oder ſchrift⸗ liche Beweiſe, oder ein hinlänglicher Beſitzſtand das Gegen⸗ theil zeigten. 671. Man darf hochſtaͤmmige Bäume nur in der Entfer⸗ nung pflanzen, welche durch die beſondern wirklich beſtehenden Verordnungen, oder durch beſtaͤndige und anerkannte Gebraͤuche feſtgeſetzt iſt, und, wo keine Verordnungen und Gebräuche vorhanden ſind, ſollen von der Linie, welche die beyden G Grundſtuͤcke ſcheidet, hochſtämmige Baͤume zwey Meter, an⸗ dere Bäume und lebendige Hecken hingegen einen halben Meter entfernt ſeyn. 672. Der Nachbar hat das Recht zu fordern, daß die Bäume und Hecken, welche in einer kleinern Entfernung ge⸗ pflanzt ſind, ausgeriſſen werden. Derjenige, auf deſſen Eigenthum die Aeſte der ſeinem Nachbar zugehörigen Bäume überhangen, kann Letztern zwingen, dieſe Aeſte abzuſchneiden. Sind es Wurzeln, die ſich auf ſeinen Boden erſtrecken, ſo hat er das Recht, ſie dort ſelbſt abzuſchneiden. 673. Bäume, die ſich in einer gemeinſchaftlichen Hecke befinden, ſind gemeinſchaftlich, wie die Hecke ſelbſt, und ein jeder von beyden Eigenthuͤmern hat das Recht zu fordern, daß ſie gefällt werden. Zweyter Abſchnitt. Von der Entfernung und den Zwiſchen⸗Werken, welche bey gewiſſen Gebaͤnden erforderlich ſind. b 674. Wer einen Brunnen, oder eine Vertiefung für einen Abtritt, es ſey an einer gemeinſchaftlichen oder nicht gemein⸗ ſchaftlichen Mauer graben; Wer dort einen Rauchfang, einen Feuerherd, ein Ham⸗ merwerk, einen Backofen oder Ofen errichten; Einen Viehſtall daſelbſt anlehnen; Oder gegen dieſe Mauer ein Salzmagazin oder einen Hanfen ätzender Materialien anlegen will, UI. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛc. 175 Iſt verbunden denjenigen Zwiſchenraum zu laſſen, der durch beſondere Verordnungen und Gebräuche über dieſe Ge⸗ genſtände feſtgeſetzt iſt, oder diejenigen Werke zu machen, welche durch eben dieſe Verordnungen und Gebräuche vorge⸗ ſchrieben ſind, damit er dem Nachbar nicht ſchade. Dritter Abſchnirt. Von der Ausſicht auf das Eigenthum ſeines Nachbars. 675. Ein Nachbar darf ohne Bewilligung des andern in einer gemeinſchaftlichen Mauer kein Fenſter, keine Oeffnung, auf was Art es auch immer ſey, wäre es auch ein Fenſter, das ſich nicht oͤffnen läßt, anbringen⸗ 676. Der Eigenthümer einer nicht gemeinſchaftlichen Mauer, die unmittelbar an das Grundſtück eines andern granzt, darf in dieſer Mauer Lichtlöcher oder Fenſter anbringen, die mit einem eiſernen Gitter verſehen ſind, und ſich nicht öffnen laſſen. Dieſe Fenſter muͤſſen ein eiſernes Gitter haben, deſſen Stäbe höchſtens einen Decimeter(ungefehr drey Zoll und acht Linien) voneinander entfernt ſind, und mit einem Rahmen be⸗ feſtiget ſeyn, der ſich nicht oͤffnen läßt. 677. Dieſe Fenſter oder Lichtloͤcher dürfen nur ſechs und zwanzig Decimeter(acht Fuß) über den Fußboden des Zimmers, welchem man Licht verſchaffen will, wenn es auf ebener Erde iſt, und nur neunzehn Decimeter(ſechs Fuß) über dem Fußboden fuͤr die hoͤhern Stockwerke angebracht werden. 678. Man darf nach dem Grundſtuͤcke ſeines Nachbars, es ſey geſchloſſen oder nicht, keine Ausſicht in gerader Rich⸗ tung, kein Fenſter, das zur Ausſicht dient, keinen Balcon oder andere ähnliche Erker haben, wenn die Mauer, wo man ſie anbringt, von dem beſagten Grundſtücke nicht neunzehn Decimeter(ſechs Fuß) entfernt iſt. 679. Man darf auf daſſelbe Grundſtück nur in einer Ent⸗ fernung von ſechs Decimetern(zwey Fuß) eine Ausſicht von der Seite oder in ſchraͤger Richtung haben⸗ 176 I. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛc. 680. Die Entfernung, welcher in den beyden vorhergehen⸗ den Artikeln entwähnt wird, rechnet man von der äußern Seite der Mauer, worin die Oeffnung angebracht wird, und wenn von einem Balcon oder andern aͤhnlichen Erkern die Rede iſt, von ihrer äußern Linie bis zur Gränzlinie, die das beyderſeitige Eigenthum ſcheidet. Vierter Abſchnitt. Von der Dachtraufe. 681. Jeder Eigenthuͤmer hat ſeine Daͤcher ſo einzurichten, daß das Regenwaſſer auf ſeinen eigenen Boden oder auf die öffentliche Straße abfließt; er darf es auf den Boden ſeines Nachbars nicht ableiten. Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem Rechte, ſeinen Weg über eines andern Grund zu nehmen. 682. Der Eigenthümer, deſſen Grundſtuͤcke überall einge⸗ ſchloſſen ſind, und der keinen Ausweg auf eine öffentliche Straße hat, darf zur Benutzung ſeines Grund und Bodens einen Weg über die Grundſtücke ſeiner Nachbarn fordern, mit dem Beding, daß er ihnen einen Erſatz leiſte, welcher dem Schaden angemeſſen iſt, den er dadurch veranlaſſen kann. 683. Der Weg muß der Regel nach auf der Seite ge⸗ nommen werden, wo er von dem eingeſchloſſenen Grundſtuͤcke am kürzeſten zur dffentlichen Straße führt. 684. Er muß jedoch an dem Orte angewieſen werden, wo er demjenigen, uͤber deſſen Grundſtücke er geſtattet wird, am unſchaͤdlichſten iſt. 2. 685. Die Klage auf Entſchädigung, welche für den im 682. Artikel angeführten Fall eintritt, iſt der Verjährung un⸗ terworfen, und der Durchweg muß verſtattet werden, obſchon die Klage auf Entſchädigung nicht mehr zulaͤſſig iſt⸗ ³⏑—— 2 u. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛc. 277 Drittes Capitel. Von den Dienſtbarkeiten, welche durch die Handlung eines Menſchen errichtet werden. Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der Dienſtbarkeiten, die auf liegenden Gruͤnden Statt haben können. 686. Den Eigenthuͤmern iſt es erlaubt, ihr Eigenthum mit jeder Dienſtbarkeit zu belaſten, oder zum Vortheile ihres Eigenthums jede Grundgerechtigkeit zu erwerben, die ſie fuͤr gut finden, vorausgeſetzt jedoch, daß die Dienſtbarkeiten nicht der Perſon ſondern nur einem Grundſtuͤcke auferlegt, nicht einer Perſon ſondern einem Grundſtuͤcke zum Vortheile beſtellt werden, und daß uͤbrigens dieſe Servituten nichts enthalten, was der öffentlichen Ordnung zuwider ſey. Der Gebrauch und der Umfang der alſo beſtellten Dienſt⸗ barkeiten richten ſich nach dem Titel, wodurch ſie eingeraͤumt worden ſind, und, wenn kein Titel vorhanden iſt, nach fol⸗ genden Grundſaͤtzen. 687. Dienſtbarkeiten werden entweder zum Nutzen der Gebäude, oder zum Vortheile des Grund und Bodens er⸗ richtet. Dienſtbarkeiten der erſten Art heißen servitudes urbaines, die hiezu berechtigten Gebäude mögen in einer Stadt oder auf dem Lande gelegen ſeyn. Jene der zweyten Art heißen servitudes rurales. 688. Die Dienſtbarkeiten ſind entweder ununterbrochen fortdauernd, oder nicht(continues ou discontinues.) Ununterbrochen fortdauernd ſind diejenigen Dienſtbarkeiten, deren Gebrauch entweder immerwaͤhrend iſt, oder doch im⸗ merwährend ſeyn kann, ohne daß es hiezu der wirkklichen Handlung eines Menſchen bedurfe, dergleichen ſind, die Waſ⸗ ſerleitungen, die Dachtraufen, die Ausſichten und andere dieſer Gattung. 1² 178 n. Buch. 1V. Tit. Von Seroituten ꝛc. Nicht unnnterbrochen fortdauernde Dienſtbarkeiten ſind diejenigen, die ohne wirkliche Handlung eines Menſchen nicht ausgeuͤbt werden können, dergleichen ſind, die Rechte über eines andern Grund ſeinen Weg zu nehmen, Waſſer zu ſchöpfen, die Hütungs⸗Gerechtigkeit und andere ähnliche. 689. Die Dienſtbarkeiten ſind entweder ſichtbar, oder nicht. Sichtbare Dienſtbarkeiten ſind diejenigen, die ſich durch außere Anlagen, zum Beyſpiele durch eine Thür, ein Fenſter, eine Waſſerleitung ankündigen. Nicht ſichtbare Dienſtbarkeiten ſind diejenigen, deren Exiſtenz durch keine äußern Merkmahle ins Auge faͤllt, wie zum Beyſpiele, das Verboth auf einem Grunde ein Gebände anzulegen, oder über eine beſtimmte Hoͤhe zu bauen. Zweyter Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten errichtet werden. 690. Ununterbrochen fortdaurende und zugleich ſichtbare Dienſtbarkeiten erwirbt man durch ſchriftliche Verſtattung(titre, Titel, Urkunden) oder durch einen dreyßigjaͤhrigen Beſitz. 691. Unnnterbrochen fortdaurende nicht ſichtbare Dienſt⸗ barkeiten, ſo wie Dienſtbarkeiten, deren Gebrauch nicht un⸗ unterbrochen fortwährt, ſie ſeyen ſichtbar oder nicht, erwirbt man nicht anderſt als durch ſchriftliche Verſtattung. Um ſie zu erwerben iſt ſelbſt ein undenklicher Beſitz nicht hinreichend; man kann jedoch die Dienſtbarkeiten dieſer Art in den Ländern, wo ſie auf ſoͤlche Weiſe ſich erwerben ließen, dermahlen nicht mehr beſtreiten, wenn ſie ſchon durch den Beſitz erworben ſind. 692. In Hinſicht der Dienſtbarkeiten, die ununterbrochen fortwährend und ſichtbar ſind, gilt die Beſtimmung des Eigen⸗ thümers anſtatt des Titels. 693. Nur dann darf man annehmen, daß eine Beſtim⸗ mung des Eigenthuͤmers eintrete, wenn es erwieſen iſt, daß zwey dermahlen abgetheilte Grundſtlücke vormahls Einem Ei⸗ Il. Buch. 1V. Tit. Von Servituten ꝛc. 179 genthümer zugehoͤrten, und durch ihn die Sachen in den Zu⸗ ſtand verſetzt worden ſind, woraus ſich die Dienſtbarkeit ergibt⸗ 694. Veräußert der Eigenthümer zweyer Grundſtuͤcke, worauf ſich ein ſichtbares Merkmahl einer Dienſtbarkeit be⸗ findet, eines von beyden, und der Contract enthält keine Vereinbarung, die ſich auf dieſe Dienſtbarkeit bezieht, ſo beſteht ſie deſſen ungeachtet fernerhin, als Recht zum Vortheile oder als Laſt zum Nachtheile des veraͤußerten Grundſtuͤckes. 695. In Hinſicht der Dienſtbarkeiten(Grundgerechtigkei⸗ ten) die man nicht durch Verjaͤhrung erwerben kann, laͤßt ſich der urſprüngliche Titel, wodurch ſie erlangt werden, nicht anderſt erſetzen, als durch einen Titel, wodurch die Dienſtbarkeit anerkannt wird, und der von dem Eigenthümer des belaſteten Grundſtückes herrührt. 696. Wenn man jemanden eine Dienſtbarkeit einräumt, ſo wird angenommen, daß man ihm alles geſtatte, was er⸗ forderlich iſt, um ſie auszuuͤben. So hat die Dienſtbarkeit an einem fremden Brunnen Waſſer zu ſchöpfen, das Recht, ſich des Weges uber ſeinen Grund zu bedienen, nothwendig zur Folge⸗ Dritter Abſchnitt. Von den Rechten des Eigenthümers eines Grundſtückes, dem die Dienſtbarkeit zuſteht. 697. Wer zu einer Dienſtbarkeit berechtiget iſt, hat zu⸗ gleich das Recht, alle Anlagen zu machen, die erforderlich ſind, um ſich ihrer zu bedienen, und ſie beyzubehalten. 698. Dieſe Anlagen geſchehen auf ſeine Koſten, nicht auf Koſten des Eigenthümers des belaſteten Grundſtuͤckes, in ſo fern der Titel, wodurch die Dienſtbarkeit errichtet worden iſt, nicht ein anderes beſtimmt. 699. Selbſt in dem Falle, wo dem Eigenthuͤmer des belaſteten Grundſtuͤckes durch dieſen Titel die Verbindlichkeit auferlegt iſt, die zum Gebrauche oder zur Erhaltung der Dienſtbarkeit erforderlichen Anlagen auf ſeine Koſten zu ma⸗ — 1⅝⁴ II. Buch. IV. Tit. Von Servituten ꝛc. chen, kann er noch immer ſich dieſer Verbindlichkeit dadurch Ahrlepigtn⸗ daß er das belaſtete Grundſtück dem Eigenthümer des zur Dienſtbarkeit berechtigten Grundſtüccks abtritt. 700. Wit d das Grundſtück, für welches die Dienſtbar⸗ keit errichtet worden iſt, getheilt, ſo folgi die ihr entſprechende Grundgerechtigkeit zwar noch immer jedem abgeſonderten Theile, und gebuͤhrt ihm, wie vorher; der Zuſtand des belaſteten Grundſtuͤckes darf indeſſen hiedurch nicht erſchwert werden. Weun alſo, zum Beyſpiele, von dem Rechte die Rede iſt, ſeinen Weg uͤber eines andern Grund zu nehmen, ſo find alle Miteigenthuͤmer verbunden, bey der Ausuͤbung dieſes Rechtes denſelben Weg einzuhalten. 701. Der Eigenthümer des mit der Dienſtbarkeit belaſte⸗ ten Grundſtückes darf nichts unternehmen, was dahin ziele, ihren Gebrauch zu ſchmäölern, oder unbequemer zu machen. a Er darf alſo den Zuſtand der Orte nicht verändern, noch die Auslüäbung der Dienſtbarkeit auf eine Stelle verlegen, auf die ſie nicht urſpruͤnglich angewieſen worden iſt. Wenn indeſſen dieſe urſprüngliche Anweiſung dem Eigen⸗ thuͤmer des belaſteten Grundſtückes beſchwerlicher geworden ſeyn ſollte, oder ihn etwa verhinderte, dort nützliche Verbeſ⸗ ſerungen vorzunehmen, ſo waͤre er berechtiget, dem Eigen⸗ thuͤner des andern Grundſtückes einen zur Ausübung ſeiner Rechte eben ſo bequemen Platz anzubiethen, und dieſer koͤnnte ihn nicht ausſchlagen⸗ 752. Derjenige, der zu einer Dienſtbarkeit berechtiget iſt, kann ſie von ſeiner Seite nur nach Inhalt ſeines Titels in Ausubung bringen, und er darf weder auf dem Grundſtücke, das mit der Dienſtbarkeit belaſtet iſt, noch auf dem Grund⸗ ſtuͤcke, dem die Gerechtigkeit zuſteht, eine Veraͤnderung vor⸗ nehmen, welche den Zuſtand des erſtern erſchwere. Vierter Abſchnit t. Wie Dienſbarkeiten erlöſchen. 703. Die Dienſtbarkeiten erloͤſchen, wenn die Sachen ſich in einem ſolchen Zuſtande befinden, daß man ſie nicht mehr ausüben kann⸗ H. Buch. IV. Tit. Von Servituten zꝛe. 134 704. Sie leben wieder auf, wenn die Sachen wieder in den Zuſtand gekommen ſind, daß man ſie ausüben kann, ſo fern nicht ein hinreichender Zeitraum verſtrichen iſt, um die Vermuthung zu begründen, daß die Dienſtbarkeit erloſchen ſey, ſo wie dieſes im 707. Artikel beſtimmt iſt. 705. Jede Dienſtbarkeit iſt erloſchen, ſo bald das hiezu berechtigte und das damit belaſtete Grundſtück einem und demſelben Eigenthümer zugehören. 706. Eine Dienſtbarkeit erliſcht durch einen dreyßigjäh⸗ rigen Nicht⸗Gebrauch. 707. Nach den verſchiedenen Gattungen der Dienſtbar⸗ keiten nehmen die dreyßig Jahre ihren Anfang entweder von dem Tage, wo man aufgehört hat, ſie zu benutzen, wenn von nicht pnunterbrochen fortwährenden Dienſtbarkeiten die Rede iſt; oder von dem Tage, wo eine der Dienſtbar⸗ keit zuwider laufende Handlung vorgenommen worden, wenn von ununterbrochen ſortwährenden Dienſtbarkeiten die Rede iſt. 708. Die Art, wie eine Dienſtbarkeit ausgeuͤbt wird, kann, wie die Dienſtbarleit ſelbſt und auf eben die Weiſe, perjaͤhrt werden, 209. Gehört das zur Dienſtbarkeit berechtigte Grundſtuͤck mehrern in unzertheilter Gemeinſchaft, ſo verhindert die Aus⸗ übung des einen die Verjaͤhrung in Hinſicht aller uͤbrigen⸗ 710. Iſt einer unter den Miteigenthuüͤmern, wider den die Verjährung nicht laufen konnte, zum Beyſpiel ein Minder⸗ jähriger, ſo werden durch ihn die Rechte aller übrigen erhalten. Drirttes Buch. Von den verſchiedenen Arten, das Eigenthum zu erwerben. ——⸗—⸗—x—---—-— Allgemeine Verfügungen. (Deecret. den 19. April 1803. Promulg. den 29. des nehml. Monats.) 711. Eigenthum an Sachen läßt ſich erwerben, unnd kann auf andere übergehen, durch Erbfolge, durch Schenkungen unter Lebenden oder auf den Todesfall, und durch die Wir⸗ kung perſönlicher Verbindlichkeiten. 712. Das Eigenthum wird auch durch Zuwachs oderEin⸗ verleibung und durch Verjährung erworben. 713. Herxnloſe Sachen gehören dem Staate. 714. Es gibt Sachen, die keinem zugehören, deren Ge⸗ brauch jedoch allen gemein iſt. Polizey⸗Geſetze beſtimmen die Weiſe, ſie zu benutzen. 715. Das Recht zu jagen oder zu fiſchen wird gleichfalls durch beſondere Geſetze beſtimmt. 716. Das Eigenthum eines Schatzes gehört demjenigen, der ihn auf ſeinem eigenen Boden findet. Wird der Schatz auf dem Boden eines Andern gefunden, ſo gehoͤrt er zu einer Hälfte demjenigen, der ihn entdeckt hat, und dem Eigenthuͤmer des Bodens zur andern Häͤlfte. Ein Schatz iſt jede verborgene oder vergrabene Sache, wo⸗ ran niemand ſein Eigenthum darthun kann, und die durch bloßen Zufall entdeckt wird. 717. Durch beſondere Gefetze ſind gleichfalls beſtimmt, die Rechte auf Effecten, die in's Meer geworfen worden, auf Ill. Buch. 1. Tit. Von der Sueceſſion. 183 Sachen, die das Meer auswirft, von welcher Art ſie auch immer ſeyn mögen, die Rechte auf Pflanzen und Kräuter, die an den Ufern des Meeres wachſen. Eben ſo verhält es ſich mit verlornen Sachen, deren Ei⸗ genthümer ſich nicht meldet. Erſter Titel. Bon der Succeſſionu. (Deeret. den 19. April 1803. Promulg. den 29. des nehml. Monats.) Erſtes Capitel. Von der Fröffuung einer Erbſchaft und dem Uebergange des Beſitzes auf die Erben. 718. Erbſchaften werden durch den natürlichen und durch den buͤrgerlichen Tod eröffnet.— 719. Durch den buͤrgerlichen Tod wird eine Erbſchaft von dem Augenblicke an eröffnet, da ngch den Verfügungen des 2. Abſchnittes 2. Capitels des Titels von dem Genuſſe und Verluſte der CipilRechte dieſer Tod verwirkt worden iſt. 720. Wenn mehrere Perſonen, von denen wechſelweiſe die eine zum Nachlaſſe der andern berufen iſt, durch dieſelbe Begebenheit umkommen, und man hiebey nicht unterſcheiden kann, welche zuerſt geſtorben iſt, ſo ſind die Vermuthungs⸗ Gründe für das Ueberleben der einen oder der andern aus den Umſtänden der Begebenheit herzuleiten; in deren Er⸗ mangelung ſieht man auf die Stäxke deß Alters oder des Geſchlechtes. 721. Wenn diejenigen, welche zuſammen umgekommen ſind, noch nicht fünfzehn Jahre alt waren, ſo tritt die Ver⸗ muthung ein, daß der älteſte am längſten gelebt habe. Waren ſie alle über ſechszig Jahre alt, ſo wird vermuthet, daß der Jüngſte am längſten gelebt habe. Waren die einen keine fünfzehn, die andern aber mehr als ſechszig Jahre alt, ſo iſt die Vermuthung des Ueberlebens fuͤr die erſtern, 184 III, Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 722. Katten diejenigen, die zuſammen umgekommen ſind, das fünfzehnte Jahr zurückgelegt, aber weniger als ſechszig Jahre, ſo wird bey gleichem Alter, oder, wo der Unterſchied kein Jahr überſteigt, als Vermuthung angenommen, daß die Mannsperſon am längſten gelebt habe. Sind ſie vom nehmlichen Geſchlechte, ſo ſoll bey der Frage, wer der Ueberlebende geweſen, diejenige Vermuthung ange⸗ nommen werden, wodurch die Succeſſion nach dem gewöhn⸗ lichen Laufe der Natur anfällt; es wird alſo von dem juͤngern vermuthet, daß er den ältern uͤberlebt habe. 723. Das Geſetz beſtimmt die Succeſſions⸗Ordnung unter den rechtmaͤßigen Erben. Bey Ermangelung derſelben geht das Vermögen auf die natuͤrlichen Kinder, dann auf den überlebenden Ehegatten, und wenn keiner vorhanden iſt, auf den Staat uͤber. 724. Auf die rechtmaͤßigen Erben geht der Beſitz der Güter, Rechte und Forderungen des Verſtorbenen ſchon kraft des Geſetzes über; ſie ſind dagegen verbunden, alle Laſten der Erbſchaft zu berichtigen. Die nätürlichen Kinder, der überlebende Ehegatte und der Staat müſſen ſich von dem Richter nach den zu beſtimmenden Formen in den Beſitz ein⸗ weiſen laſſen.*⁴) Zweytes Capitel. Von den zur Erbfaͤhigkeit erforderlichen Eigenſchaften. 725. Um zu erben muß man nothwendiger Weiſe, in dem Augenblicke, da die Succeſſion eroͤffnet wird, exiſtiren. Nicht erbfaͤhig ſind alſo, 1) Derjenige, der noch nicht empfangen iſt; 2) Das Kind, das nicht lebensfähig geboren worden; 3) Derjenige, der buͤrgerlich todt iſt; 726. Ein Fremder wird zur Succeſſion in den Gütern, die ſein Verwandter, dieſer ſey ebenfalls ein Fremder oder *) Siehe die Note zum 770. Artikel. Ill. Buch. 1. Tit. Ven der Eucceſſion. 185 ein Franzoſe, in dem Gebiethe des Reichs beſitzt, zu Folge der Verfügungen des 11. Artikels unter dem Titel von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte, nur in den Fällen und auf die Weiſe zugelaſſen, wie ein Franzoſe ſeinem Verwandten ſuccedirt, der in dem Lande dieſes Fremden Guͤter beſitzt.*) 3 727. Der Succeſſion ſind unwuͤrdig, und werden als ſolche von Erbſchaften ausgeſchloſſen: 1) Derjenige, der aus dem Grunde verurtheilt worden iſt, weil er den Verſtorbenen um's Leben gebracht, oder um's Leben zu bringen verſucht hat; 2) Derjenige, der wider den Verſtorbenen eine Capital⸗ Anklage angebracht hat, die nachher für verläumderiſch erklärt worden iſt; 3) Ein volljaͤhriger Erbe, der, obſchon ihm bekannt war, daß der Verſtorbene ermordet worden, dieſes bey Gerichte nicht angezeigt hat. 728. Die Unterlaſſung dieſer Anzeige kann man jedoch den Ascendenten und den Abkömmlingen des Mörders nicht entgegenſetzen, und eben ſo wenig denjenigen, die in dem⸗ ſelben Grade mit ihm verſchwaͤgert ſind, weder ſeinem Ehe⸗ gatten oder ſeiner Ehegattinn, ſeinen Brüdern oder Schwe⸗ *) N. LIV. Kaiſerliches Deeret über die gegenſeitige Befreyung von dem Heimfalls⸗Rechte fuͤr die Bewohner des frauzöſiſchen Reichs, und des Königreichs Italien, vom 19. Februar 1806. Art. 1. Unſere Unterthanen des franzöſiſchen Reichs ſind in unſerm Königreich Italien vom Heimfalls⸗Rechte der Erbſchaften, ſo wie von andern Rechten ähnlicher Natur, unter welcher Be⸗ nennung ſie auch beſtehen mögen, befreyt. Eben ſo ſollen unſere Un⸗ terthanen des Königreichs Italien der nehmlichen Befreyung im umfange des franzöſiſchen Reichs genießen. Dieſem zu Folge kön⸗ nen unſere Unterthanen eines von beyden Staaten die Erbſchaf⸗ ten frey beziehen, die zu ihren Gunſten in dem andern cröffuet worden ſind. 2. Die Verfuͤgungen des vorhergehenden Artikels erſtrecken ſich auch auf die Staaten vyn Parma, Piacenza und Guaſtalla. 18⁶ 111l. Buch. I. Tit. Von der Gucceſſiol. ſtern, ſeinen Oheimen oder Muhmen, noch ſeinen Neffen und Nichten. 729. Wird der Erbe als unwürdig von der Succeſſion ausgeſchloſſen, ſo muß er alle ſeit der Eroͤffnung ber Suc⸗ eeſſion genoſſenen Fruchte und Einkuͤnfte zuruͤckgeben. 730. Kinder des Unwuͤrdigen, welche vermöge ihres eigenen Rechtes und ohne Beyhülfe des Repräſentations⸗Rechtes zur Erbfolge gelangen, ſind wegen des Verſchuldens ihres Va⸗ ters nicht ausgeſchloſſen; aber in keinem Falle kann dieſer an dem zur Erbſchaft gehörigen Vermögen den Nießbrauch in Anſpruch nehmen, den ſonſt das Geſetz den Eltern an dem Vermoͤgen ihrer Kinder geſtattet. Drittes Capitel. Von den verſchiedenen Claſſen der Succeſſion nach ihrer Rangordnung. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 731. Die Kinder und Abkömmlinge des Verſtorbenen, ſeine Ascendenten und ſeine Seiten⸗Verwandten gelangen in der Ordnung und nach den Regeln zur Erbfolge, die hier unten beſtimmt ſind. 732. Das Geſetz ſieht weder auf die Natur der Guͤter, noch auf die Perſon, von der ſie herkommen, um die Erbfolge in denſelben zu beſtimmen. 733. Jede den Ascendenten oder Seiten⸗Verwandten zu⸗ gefallene Erbſchaft wird in zwey gleiche Theile getheilt; die eine Haͤlfte erhalten die Verwandten der väterlichen, die andexe die Verwandten der mütterlichen Linie. Die Verwandten von einer Seite allein, es ſey von der mütterlichen oder von der väterlichen Seite, werden durch die Verwandten von beyden Seiten nicht ausgeſchloſſen, ſie gehen aber nur in ihrer Linie zur Theilung; jedoch ohne Nachtheil der im 752. Art, vorkommenden Beſtimmung. Ver⸗ wandte von beyden Seiten gehen in beyden Linien zur Theilung⸗ ull. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 18 Der Rückfall von einer Linie auf die andere hat nur in ſo fern Statt, als ſich in einer von beyden Linien weder Ascenbenten noch Seiten⸗Verwandten befinden. 734. Iſt dieſe erſte Vertheilung unter der väterlichen und müͤtterlichen Linie einmahl geſchehen, ſo hat keine weitere Ab⸗ theilung in die verſchiedenen Staͤmme Statt, ſondern die einer jeden Linie angefallene Haͤlfte gebüͤhrt dem oder den Erben, welche die naͤchſten im Grade ſind, den Fall der Repraͤſen⸗ tation ausgenommen, wie hierunter beſtimmt werden wird. 735. Die Naͤhe der Verwandtſchaft wird durch die Zahl der Generationen beſtimmt; jede Generatſon heißt ein Grad⸗ 736. Die Reihe mehrerer auf einander folgenden Grade bildet die Linie. Eine gerade Linie nennt man die Folge der Grade unter Perſonen, deren eine von der andern ab⸗ ſtammt; Seiten⸗Linie heißt die Folge der Grade unter Per⸗ ſonen, deren eine zwar von der andern nicht abſtammt, die aber einen gemeinſchaftlichen Stammvater haben. Die gerade Linie wird in die gerade abſteigende und in die gerade aufſteigende Linie eingetheilt. Die erſte iſt diejenige, welche den Stammvater mit ſeinen Abkömmlingen verbindet; die zweyte iſt diejenige, welche eine Perſon mit denjenigen verbindet, von welchen ſie abſtammt. 737· In der geraden Linie zählt man ſo viele Grade, als es Generationen zwiſchen den Perſonen gibt; der Sohn iſt alſo in Hinſicht des Vaters im erſten, der Enkel im zwey⸗ ten Grade, und ſo umgekehrt vom Vater und Großvater in Beziehung auf Soͤhne und Enkel. 738. In der Seiten⸗Linie zaͤhlt man die Grade nach den Generationen von einem der Verwandten bis zum gemein⸗ ſchaftlichen Stammvater, dieſen nicht mitbegriffen, und von dieſem bis zum andern Verwandten. Alſo ſind zwey Bruüder im zweyten Grade, der Oheim und der Neffe im dritten; Geſchwiſter-Kinder im vierten Grade und ſo weiter. IllI. Buch. 1. Tit. Von der Sueceſſion. Zweyter Abſchnitt. Von dem Repraͤſentations⸗Rechte. 739. Die Repräſentation iſt eine Erdichtung des Geſetzes, welche die Wirkung hat, daß man die Repräſentanten in die Stelle, den Grad und die Rechte des Repräſentirten ein⸗ treten läßt. 740. In gerader abſteigender Linie hat die Repräſenta⸗ tion in's unendliche Statt. Sie tritt in allen Fällen ein, die Kinder des Verſtorbenen moͤgen mit den Abkömmlingen eines früͤher verſtorbenen Kin⸗ des zuſammentreffen, oder die Kinder des Erblaſſers insge⸗ ſammt vor ihm geſtorben ſeyn, und alſo die Abkömmlinge dieſer Kinder ſich gegeneinander in gleichen oder ungleichen Graden befinden. 741. Zum Vortheile der Ascendenten hat kein Reprä⸗ ſentations⸗Recht Statt; in jeder von beyden Linien ſchließt immer der Nähere den entferntern aus. 742. In der Seiten⸗Linie wird das Repräſentations⸗Recht zum Vortheile der Kinder und Abkoͤmmlinge der Geſchwiſter des Verſtorbenen angenommen, ſie mögen zugleich mit Oheimen oder Muhmen zur Erbfolge gelangen, oder die Erbſchaft mag, wenn alle Brüͤder und Schweſtern des Erblaſſers ſchon früher geſtorben ſind, ihren Abkömmlingen in gleichen oder ungleichen Graden anfallen. 743. In allen Fällen, wo das Repräſentations⸗Recht eintritt, geſchieht die Theilnng nach den Staͤmmen. Sind von einem Stamme mehrere Neben⸗Linien entſproſſen, ſo ge⸗ ſchieht unter allen Neben⸗Linien die Theilung gleichfalls nach den Staͤmmen; die Glieder einer und derſelben Neben⸗Linie theilen dagegen unter ſich nach der Anzahl der Köpfe. 744. Noch lebende Perſonen kann man nicht repraͤſen⸗ tiren, ſondern nur diejenigen, die entweder natürlich oder buͤrgerlich todt ſind. Denjenigen kaun man repraͤſentiren, auf deſſen Erbſchaf: man Verzicht gethan hat.— * IIl. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 189 Dritter Abſchnitt. Von der Sucreſſion der Abkömmlinge(Descendenten). 745. Die Kinder oder ihre Abkoͤmmlinge ſuccediren ihren Eltern, Großaͤltern oder übrigen Ascendenten ohne Unterſchied des Geſchlechts oder der Erſtgeburt, ſelbſt dann, wenn ſie aus verſchiedenen Chen herſtammen⸗ Sie ſuccediren zu gleichen Theilen und nach Anzahl der Köpfe, wenn ſie ſich alle im erſten Grade beſinden, und kraft ihres eigenen Rechtes zur Erbſchaft berufen ſind; ſie ſuccediren nach den Stämmen, wenn ſie insgeſammt oder zum Theile kraft des Repräſentations⸗Rechtes zur Erbſchaft gelangen⸗ Bierter Abſchnitr. Von der Sueceſſion der Aseendenten. 746. Wenn der Verſtorbene keine Nachkommen, keine Geſchwiſter, noch Abkoͤmmlinge von ihnen zuruͤckgelaſſen hat, ſo wird die Erbſchaft in zwey gleiche Theile unter die Ascen⸗ denten der väterlichen, und die Ascendenten der muͤtterlichen Linie getheilt. Der Ascendent, der im nachſten Grade iſt, erhaͤlt die ſeiner Linie zugewieſene Haͤlfte mit Ausſchließung aller andern. Ascendenten, die ſich in gleichem Grade befinden, erben nach Anzahl der Koͤpfe. 747. Die Ascendenten haben ein ausſchließen des Enbrechet an den Sachen, die ſie ihren ohne Abkömmlinge geſtorbenen Kindern oder Enkeln geſchenkt hatten, wenn die geſchenkten Gegenſtände noch in Natur in der Erbſchaft ſich vorfinden⸗ Sind die Sachen veraͤußert, ſo erhalten die Ascendenten den etwa noch rlickſtändigen Kaufpreis. Sie erben auf gleiche Weiſe das Klagerecht, welches dem Geſchenknehmer auf Wie⸗ dererſtattung der Sachen zuſtehen mag(J'action en reprse). 748. Ueberleébten der Vater und die Mutter ihr ohne Nachkommenſchaft verſtorbenes Kind, dieſes hinterließ aber noch Geſchwiſter oder Abkömmlinge von ihnen, ſo wird die 190 11l. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. Erbſchaft in zwey gleiche Theile getheilt, und nur eine Hälfte davon faͤllt auf den Vater und die Mutter, welche ſie unter ſich gleich theilen. Die andere Haͤlfte gebuͤhrt den Geſchwiſtern oder ihren Abkömmlingen, wie in dem 3. Abſchnitte dieſes Capitels er⸗ klaͤrt werden wird. 749. Wenn in dem Falle, da der Erblaſſer zwar keine Nachkommen, doch aber Geſchwiſter oder Abkömmlinge von ihnen zurückläßt, deſſen Vater oder Mutter ſchon todt iſt, ſo waͤchſt das Erbtheil, das dem Jerſtorbenen von ihnen zu Folge des vorhergehenden Artikels zugefallen wäre, der Hälfte an, welche den Geſchwiſtern oder ihren Repraͤſentanten zugetheilt iſt, wie im 3. Abſchnitte dieſes Capitels erklaͤrt werden ſoll. Funfter Abſchnitt. Von der Succeſſion der Seiten⸗Verwandten. 750. Wenn der Vater und die Mutter eines Erblaſſers, der keine Nachkommen zurückläßt, vor ihm verſtorben ſind, ſo ſind ſeine Geſchwiſter oder ihre Abkömmlinge mit Aus⸗ ſchließung der Ascendenten und der übrigen Seiten⸗Verwandten zur Erbfolge berufen. Sie erben entweder aus eigenem Rechte, oder vermöge der Repraͤſentation, wie im 2. Abſchnitte dieſes Capitels feſtgeſetzt worden iſt. 751. Wenn Vater und Mutter des ohne Nachkommen verſtorbenen Erblaſſers ihn überlebt haben, ſo ſind ſeine Ge⸗ ſchwiſter oder ihre Repraͤſentanten nur zu einer Haͤlfte des Nachlaſſes berufen. Ueberlebt den Erblaſſer nur der Vater oder die Mutter, ſo erhalten ſie drey Viertel⸗ 752. Die Theilung der Hälfte oder der drey Viertel, welche den Beſtimmungen des vorhergehenden Artikels zu Folge den Geſchwiſtern zufallen, geſchieht unter ihnen, wenn ſie alle aus einer Ehe entſproſſen ſind, zu gleichen Theilen; ſind ſie aus verſchiedenen Ehen, ſo erhält eine jede von beyden Linien des Verſtorbenen, die vaͤterliche und die müt⸗ terliche, eine Hälfte; die vollbuͤrtigen Geſchwiſter gehen in IIl. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. 141 beyden Linien zu Theil, die halbbuͤrtigen Geſchwiſter von der Mutter allein, oder von dem Vater allein kommen dagegen nur in einer Linie, jeder in der ſeinigen zur Theilung; ſind nur Geſchwiſter von einer Seite vorhanden, ſo gelangen ſie zur ganzen Erbſchaft mit Ausſchließung aller übrigen Ver⸗ wandten der andern Linie. 753. Wenn keine Geſchwiſter oder Abkömmilinge von ihnen, und in einer oder der andern Linie keine Ascendenten am Leben ſind, ſo faͤllt die Erbſchaft zur Haͤlfte auf die überlebenden Ascendenten, und zur andern Haͤlfte auf die nächſten Verwandten der andern Linie. Treffen mehrere Seiten⸗Verwandten, die in gleichem Grade ſind, zuſammen, ſo theilen dieſe nach der Anzahl der Köpfe. 754. In dem Falle des vorhergehenden Artikels hat der Ueberlebende von beyden Eltern den Nießbrauch an einem Drittel der Güter, die er dem Eigenthum nach nicht erbt. 755. Ueber den zwölften Grad entfernte Verwandten erben nicht. Wenn in einer von beyden Linien keine Verwandten in einem erbfaͤhigen Grade vorhanden ſind, ſo erben die Ver— wandten der andern Linie das Ganze. Viertes Capitel. Von der Irregular⸗Succeſſion. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten natuͤrlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und von der Erbfolge in dem Nachlaſſe natürlicher Kinder, die ohne Abkömmlinge verſtorben ſind. 756. Die natürlichen Kinder ſind nicht Erben; das Geſetz gibt ihnen nur dann ein Recht auf den Nachlaß ihrer ver⸗ ſtorbenen Eltern, wenn ſie geſetzlich anerkannt ſind. Es gibt ihnen kein Recht auf den Nachlaß der Verwandten ihres Vaters oder ihrer Mutter. 757. Das Recht eines naturlichen Kindes auf den Nach⸗ laß ſeines verſtorbenen Vaters oder ſeiner verſtorbenen Mutter iſt auf folgende Weiſe feſtgeſetzt: 192 IIl. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. Wenn der Vater oder die Mutter eheliche Abkömmlinge zurückgelaſſen hat, ſo beſteht dieſes Recht in einem Drittel der Erbportion, welche das natürliche Kind erhalten haͤtte, wenn es ehelich geweſen waͤre; es beſteht in der Hälſte, wenn der Vater oder die Mutter zwar keine Abkömmlinge, wohl aber Ascendenten oder Geſchwiſter hinterläßt; es beſteht in drey Viertel, wenn der Vater oder die Mutter weder Ab⸗ kömmlinge noch Ascendenten, noch Brüder oder Schweſtern zurücklaͤßt. 758. Das natürliche Kind hat ein Recht auf den ganzen Nachlaß, wenn ſein Vater oder ſeine Mutter keine Verwand⸗ ten in einem zur Erbfolge berechtigten Grade zuruͤckläßt. 759. Iſt das natürliche Kind vor ſeinen Eltern geſtorben, ſo können ſeine Kinder oder Abkoͤmmlinge die in den vorher⸗ gehenden Artikeln beſtimmten Rechte in Anſpruch nehmen. 760. Das natürliche Kind oder ſeine Abkoͤmmlinge muͤſſen auf das, was ſie zu fordern berechtigt ſind, alles aufrechnen laſſen, was ſie von dem Vater oder der Mutter, deren Succeſſion eröffnet iſt, empfangen haben, in ſo fern es nach den Regeln, welche im 2. Abſchnitte des 6. Capitels dieſes Titels aufgeſtellt ſind, der Collation unterworfen iſt⸗ 761. Jeder weitere Anſpruch iſt ihnen unterſagt, wenn ſie bey Lebzeiten ihres Vaters oder ihrer Mutter die Hälfte desjenigen, was in den vorhergehenden Artikeln ihnen zuer⸗ kannt iſt, unter der ausdrücklichen Erklaͤrung ihres Vaters oder ihrer Mutter erhalten haben, daß es ihre Abſicht ſey, das natürliche Kind auf den Theil einzuſchraͤnken, den ſie ihm angewieſen haben. Sollte dieſer Theil geringer ſeyn, als die Hälfte desfe⸗ nigen, was dem natuͤrlichen Kinde zukommen müßte, ſo kann es nur ſo viel in Anſpruch nehmen, als nöthig iſt, um dieſe Hälfte zu ergänzen. 762. Die Verfügungen des 757. und 758. Artikels ſind auf Kinder, welche aus einem Ehebruche, oder einer Blut⸗ ſchande gezeugt ſind, nicht anwendbar. Das Geſetz gibt ihnen nur ein Recht auf Alimente⸗ —— ⸗ III. Buch. I. Tit. Von der Sueceſſion. 193 763. Dieſe Alimente werden nach dem Vermoͤgen des Vaters oder der Mutter, nach der Anzahl und der Eigen⸗ ſchaft der geſetzlichen Erben beſtimmt. † 764. Hat der Vater oder die Mutter das aus einem Ehebruch oder einer Blutſchande gezeugte Kind ein Handwerk erlernen laſſen, oder hat einer von ihnen bey ſeinen Lebzeiten ihm Alimente zugeſichert, ſo kann das Kind an ihrem Nachlaſſe gar keinen Anſpruch machen. 765. Die Erbſchaft eines natürlichen ohne Abkömmlinge verſtorbenen Kindes faͤllt auf denjenigen von ſeinen Eltern, der es anerkannt hat, oder wenn es von beyden anerkannt worden iſt, auf beyde zur Haͤlfte. 766. Sind die Eltern des natuͤrlichen Kindes vor ihm geſtorben, ſo gehen die Guͤter, die es von ihnen erhalten hat, wenn ſie noch in Natur ſich in der Erbſchaft vorfinden, auf die ehelichen Geſchwiſter uͤber; auf dieſe ehelichen Geſchwiſter fallen gleichfalls zurück die Klagen auf Zuruͤckgabe der Güter (action en reprise), in ſo weit ſie Statt haben, oder der etwa noch rückſtändige Preis dieſer Guͤter, in ſo fern ſie ver— äußert worden ſind. Alles übrige Vermögen faͤllt auf die natuͤr⸗ lichen Brüder und Schweſtern oder ihre Abkömmlinge. Zweyter Abſchnitt. Von den Rechten des überlebenden Ehegatten und des Staates. 767. Wenn der Verſtorbene keinen Verwandten in einem ſucceſſionsfaͤhigen Grade, und keine natuͤrliche Kinder zuruͤck⸗ läßt, ſo gehoͤrt ſeine Hinterlaſſenſchaft dem überlebenden, von ihm nicht geſchiedenen Ehegatten. 768. Hinterlaͤßt der Verſtorbene keinen Ehegatten, ſo gehört die Erbſchaſt dem Staate. 769. So wohl der überlebende Ehegatte als die Domai⸗ nen⸗Verwaltung, welche den Nachlaß in Anſpruch nehmen, ſind verbunden, die Siegel anlegen, und ein Inventarium in der Form errichten zu laſſen, welche zur Antretung einer Erbſchaft, unter der Rechtswohlthat des Iuventariums vor⸗ geſchrieben iſt. 13 194 Ul. Buch. I. TDit. Von der Succeſſion. 770. Sie muͤſſen bey dem Gerichte der erſten Inſtanz deſſen Gerichtsſprengel die Succeſſion eröffnet wurde, die Ein⸗ weiſung in den Baitz nachſuchen; das Gericht kann uͤber dieſes Geſuch nicht eher erkennen, als nachdem drey Verkün⸗ digungen und öffentliche Anſchlaͤge in der gewöhnlichen Form Serhe g acege ſind, und der kaiſerliche Procurator vernom⸗ nen worden iſt.— 721. Ucberdieß iſt der uͤberlebende Ehegatte noch verbun⸗ den, das Mobiliar⸗Vermögen rentbar anzulegen, oder fuͤr den Fall, da binnen drey Jahren ſich Erben des Verſtorbenen melden wuͤrden, hinlängliche Bürgſchaft für deſſen Zurücker⸗ ſtattung zu ſtellen. Nach Umlauf von drey Jahren iſt der Bürge ſeiner Verbindlichkeit entlediget. I 772. Der uͤberlebende Ehegatte, oder die Domainen⸗ V Verwaltung, wenn ſie die Formalitäten nicht beobachtet haben, die ihnen beyderſeits vorgeſchrieben ſind, koͤnnen ver⸗ urtheilt werden, den Erben, wenn dyren ſich melden, allen Schaden und entbehrten Gewinn zu erſetzen. 773. Die Verfügungen des 769., 770., 771. und 772. Artikels treffen ebenfalls die natürlichen Kinder, in ſo fern ſie, wenn es an Verwandten fehlt, zur Succeſſion berufen ſind. Fuͤnftes Capitel. Von der Annahme und dem Ausſchlagen der Erbſchaften. Erſter Abſchnitt. Von der Annahme. 724. Eine Erbſchaft kann unbedingt, oder unter dem Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventariums angenommen werden. 775. Niemand iſt verbunden, eine ihm angefallene Erb⸗ ſchaft anzunehmen. 776. Verheirathete Frauensperſonen können ohne Auto⸗ riſation ihres Mannes oder des Gerichtes keine Erbſchaft gültig III. Buch. 1. Tit. Von der Sueeeſſion, 195 annehmen, wie dieß im 6. Capitel unter dem Titel von der Ehe vorgeſchrieben iſt. Erbſchaften, welche Minderjaͤhrigen und Interdicirten an⸗ gefallen ſind, koͤnnen nur unter Beobachtung der in dem Titel uͤber die Minderfaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Emancipation enthaltenen Verfuͤgungen gültig angenommen werden. 777. Die Annahme wirkt zurück bis zum Tage der eröfſe neten Succeſſion. 778. Die Annahme kann ausdrücklich oder ſtillſchweigend geſchehen; ſie iſt ausdrücklich, wenn man in einem authen⸗ tiſchen oder Privat⸗Acte den Titel oder die Eigenſchaft eines Erben annimmt; ſie iiſt ſtillſchweigend, wenn der Erbe einen Act vornimmt, der ſeine Abſicht, die Erbſchaft anzunehmen, nothwendig vorausſetzt, und welchen er nur in der Eigenſchaft eines Erben vorzunehmen, das Recht haben konnre. 779. Acte, die bloß auf Erhaltung zielen, die nur eine Aufſicht und proviſoriſche Verwaltung zum Zwecke haben, ſind keine Acte einer wirklichen Antretung der Erbſchaft, wenn man übrigens dabey den Titel oder die Eigenſchaft eines Erben nicht angenommen hat. 780. Schenkung, Verkauf oder Uebertrag, wodurch einer der Miterben ſeine Erbrechte einem Fremden, oder auch allen oder einigen ſeiner Miterben überläßt, fuͤhrt von ſeiner Seite die Annahme der Erbſchaft mit ſich. Eben ſo verhält es ſich 1) mit der, wenn ſchon unent⸗ geldlichen, Verzichtleiſtung eines Erben zum Vortheile eines oder mehrerer ſeiner Miterben, 2) mit der Entſagung zum Vortheile aller ſeiner Meterben ohne Unterſchied, wenn er hiefuͤr eine Verguͤtung erhaͤlt. 781. Wenn derjenige, dem eine Erbſchaft angefallen war, ohne ſie ausgeſchlagen, oder ausdrücklich oder ſtillſchweigend angenommen zu haben, verſtorben iſt, ſo koͤnnen ſeine Erben ſtatt ſeiner ſie annehmen oder ausſchlagen⸗ 196 III. Buch. I. Tit. Von der Suecceſſion. 782. Sind dieſe Erben über die Frage, ob ſie die Erb⸗ ſchafr annehmen oder ausſchlagen wollen, nicht einig, ſo muß ſie unter dem Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inven⸗ taͤriums angenommen werden. 783. Ein Volljähriger kann die ausdrücklich oder ſtill⸗ ſchweigend von ihm geſchehene Annahme einer Erbſchaft nur in dem Falle anfechten, wenn dieſe Annahme die Folge eines gegen ihn ausgeführten Betrugs geweſen iſt. Niemahls kann ek unter dem Vorwande einer Verletzung dawider Einſpruch thun, den einzigen Fall ausgenommen, wvo die Erbſchaft durch ſpätere Entdeckung eines zur Zeit der Annahme noch unbekannt geweſenen Teſtaments ſich erſchoͤpft, oder über die Hälfte vermindert faͤnde⸗ Zweyter Abſchnitt. Von der Entſagung der Erbſchaften. 784. Die Entſagung einer Erbſchaft wird uicht vermu⸗ thet: ſie kann nur auf der Kanzelley des Gerichtes der er⸗ ſten Inſtanz in dem Arrondiſſement, worin die Succeſſion eroͤffnet worden iſt, in einem beſondern hieruͤber gefuͤhrten Regiſter geſchehen.*) 785. Der Erbe, welcher verzichtet, wird betrachtet, als waͤre er nie Erbe geweſen. 786. Der Antheil des Verzichtenden wächſt ſeinrn Mit⸗ erben an; iſt er allein, ſo fällt ſolcher auf den naͤchſtfolgen⸗ den Grad. 8 787. Nie tritt man zufolge des Repräſentations⸗Rechtes in die Stelle eines Erben, der Verzicht gethan hat: iſt der Verzichtende in ſeinem Grade der einzige Erbe, oder verzich⸗ ten alle ſeine Miterben, ſo gelangen die Kinder kraft ihres ei— genen Rechtes zur Erbfolge, und erben nach Anzahl der Kopfe⸗ 788. Die Gläubiger desjenigen, der zum Nachtheile ihrer Rechte verzichtet, können ſich bey Gerichte autoriſiren laſſen *) Siehe Art. 997 des Geſetzbuches ü. d. r. V. in C. S. 1 III. Buch. I. Tit. Von der Suceeſſion. 197 die Erbſchaft im Nahmen ihres Schuldners und anſtatt ſeiner anzunehmen. Die Verzichtleiſtung wird in dieſem Falle nur zum Vor⸗ theile der Gläubiger und bloß bis zu dem Betrage ihrer For⸗ derungen aufgehoben; nicht zu Gunſten des Erben, der Ver⸗ zicht gethan hat. 789. Die Befugniß, eine Erbſchaft anzunehmen, oder auszuſchlagen, erliſcht durch Verjährung. Dazu wird ſo viel Zeit, als zur längſten Verjährung von Immobiliar⸗Rechten, erfordert. 790. So lange das Recht eine Erbſchaft anzunehmen, wider die Erben, welche Verzicht gethan haben, nicht ver⸗ jaͤhrt iſt, haben ſie die Befugniß die Succeſſion noch anzu⸗ nehmen, in ſo fern ſie nicht von andern Erben ſchon ange⸗ nommen iſt; derjenigen Rechte jedoch unbeſchadet, die ein Dritter, es ſey durch Verjährung oder durch Acte, die er mit dem Curator der erledigten Erbſchaft gültig geſchloſſen hat, an den zur Erbſchaft gehörigen Grütern erlangt haben mag. 791. Auf die Erbſchaft einer noch lebenden Perſon kann man, ſelbſt in einem Ehe⸗Contracte, nicht Verzicht thun, und eben ſo wenig die eventuellen Rechte veraͤußern, die man an dieſer Succeſſion haben mag. 792. Erben, welche zu einer Nachlaſſenſchaft gehörige Gegenſtände bey Seite geſchafft oder verheimlichet haben, ſind des Rechtes, auf dieſe Erbſchaft Verzicht zu thun, verluſtigz ihrer Entſagung ungehindert bleiben ſie unbedingt und ohne Vorbehalt Erben, ohne daß ſie gleichwohl an den bey Seite geſchafften oder verheimlichten Gegenſtäͤnden einen Antheil fordern können. Dritter Abſchnitt. Von der Rechtswohlthat des Inventariums, ihren Wirkungen und den Pflichten des Beneficiar⸗Erben. 793. Die Erklärung eines Erben, daß er dieſe Eigen⸗ ſchaft nur unter dem Vorbehalt der Rechtswohlthat des In⸗ 198 Ill. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. ventariums annehmen wolle, muß auf der Kanzelley des Gerichtes der erſten Inſtanz in dem Arrondiſſement, wo die Succeſſion eröffnet worden iſt, geſchehen: ſie ſoll in das Re⸗ giſter, welches für die Aufnahme der Entſagungs⸗Acte be⸗ ſtimmt iſt, eingetragen werden. 794. Dieſe Erklärung hat nur in ſo fern ihre Wirkung, als ein getreues und genaues Verzeichniß der Erbſchafts⸗Ge⸗ genſtaͤnde, nach der durch die Geſetze uͤber das gerichtliche Verfahren vorgeſchriebenen Form und in den hier unten be⸗ ſtimmten Friſten vorhergegangen oder darauf erfolgt iſt.*) 795. Der Erbe hat drey Monate um ein Inventarium zu errichten. Sie werden von dem Tage der eröffneten Suc⸗ ceſſion an gerechnet⸗ Er hat uͤberdieß, um ſich uͤber die Annahme oder Entſa⸗ gung der Erbſchaft zu entſchließen, eine Zeitfriſt von vierzig Tagen. Sie nehmen ihren Anfang mit dem Tage, da die zur Errichtung des Inventariums geſtatteten drey Monate verfloſſen ſind, oder mit dem Tage, da das Iuventarium ge⸗ ſchloſſen wurde, wenn dieſes vor dem Ablaufe der drey Mo⸗ nate beendiget worden iſt. 796. Befinden ſich indeſſen unter dem Nachlaſſe Sachen, die dem Verderben unterworfen ſind, oder deren Erhaltung viele Koſten erfordern würde, ſo kann der Erbe aus dem ein⸗ zigen Grunde, weil er zur Succeſſion berechtiget iſt, und ohne daß man von ſeiner Seite eine wirkliche Annahme der Erbſchaft daraus folgern duͤrfe, ſich von dem Gerichte auto⸗ riſiren laſſen, zum Verkaufe dieſer Sachen zu ſchreiten. Dieſer Verkauf muß durch einen öffentlichen Beamten nach vorhergegangenen oͤffentlichen Anſchlägen und Bekannt⸗ machungen geſchehen, wie ſie durch die Geſetze uͤber das ge⸗ richtliche Verfahren vorgeſchrieben ſind.*e) *) Siehe Art. 941 u. f. des Geſetzbuchs ü. d. r. V. in C. S. *) Siehe Art. 986 deſſ. Geſetzbuches. III. Buch. 1. Tit. Von der Suceeſſion. 199 797. So lange die Zeitfriſten fortwaͤhren, die zur Er⸗ richtung des Inventariums und um ſich uͤber die Annahme oder Entſagung der Erbſchaft zu entſchließen, vorgeſchrieben ſind, kann der Erbe nicht gezwungen werden, dieſe oder jene Eigenſchaft anzunehmen, und man kann wider ihn keine Ver⸗ urtheilung erwirken. Eutſagt er der Erbſchaft, nachdem die Friſten verſtrichen ſind, oder ſchon früher, ſo fallen die bis zu dieſem Zeitpuncte geſetzlich von ihm gemachten Koſten der Erbſchaft zur Laſt. 798. Nach Ablauf der oben beſtimmten Zeitfriſten kann der Erbe, wenn eine Kkage wider ihn angeſtellt wird, um eine neue Friſt anſuchen, welche das Gericht, vor dem der Rechtsſtreit verhandelt wird, den Umſtänden nach entweder geſtattet oder verſagt. 799. Im Falle des vorhengehenden Artikels werden die Koſten des Verfahrens aus der Erbſchaft beſtritten, wenn der Erbe beweiſt, daß er von dem Abſterben keine Wiſſen⸗ ſchaft hatte, oder daß die Friſten entweder wegen der Lage der Güter, oder wegen eingetretener Streitigkeiten zu kurz geweſen ſind. Liefert er dieſen Beweis nicht, ſo bleiben die Koſten ihm perſönlich zur Laſt. 800. Der Erbe behaͤlt jedoch nach Ablauf der im 795. Artikel beſtimmten Friſten, und ſelbſt nach Umlauf der⸗ jenigen, die er in Gemaͤßheit des 798. Artikels von dem Rich⸗ ter erhalten hat, noch immer das Recht ein Inventarium zu errichten, und ſich als Beneficiar⸗Erben darzuſtellen, wenn er keine nur einem Erben zuſtehende Handlung unternom⸗ men hat, oder kein rechtskraͤftiges Urtheil wider ihn vorhan⸗ den iſt, das ihn in der Eigenſchaft eines unbedingten Erben verurtheilt. 801. Der Erbe, der ſich einer Verheimlichung ſchuldig gemacht, oder wiſſentlich und in boͤſer Abſicht einige Erb⸗ ſchafts⸗Stuͤcke in das Inventarium aufzunehmen unterlaſſen hat, iſt der Rechtswohlthat des Inventariums verluſtig. 802. Die Wirkung der Wohlthat des Inventariums be⸗ ſteht darin, daß ſie dem Erben den Vortheil verſchafft, ——ʒ—— 26 IlI. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 1) Daß er die Erbſchafts⸗Schulden nur bis zum Betra⸗ ge des Werthes des erhaltenen Vermögens zu zahlen ver⸗ bunden iſt, und auch von dieſer Zahlung ſich dadurch befreyen kann, daß er den Glaubigern und Legatarien die ganze Erbſchafts⸗ Maſſe überlaͤßt;. 2) Daß ſein Vermögen, das ihm perſönlich zugehört, mit der Erbſchafts⸗Maſſe nicht vermiſcht wird, und daß er wider die Erbſchaft das Recht behaͤlt, die Zahlung ſeiner Forderungen nachzuſuchen*) 803. Der Beneſiciar⸗Erbe hat die Verhindlichkeit auf ſich, das zur Erbſchaft gehörige Vermögen zu verwalten, und den Gläubigern und Legatarien von ſeiner Verwaltung Rechenſchaft zu geben. In ſeinem eigenen Vermögen kann er nur angegriffen wer⸗ den, nachdem er in Hinſicht auf die Uebergabe ſeiner Rech⸗ nung in Verzug verſetzt worden iſt, und aus dem Grunde, weil er dieſer Verbindlichkeit kein Genüge geleiſtet hat. Nach dem Abſchluſſe der Rechnung kann er in dem Ver⸗ mögen, das ihm perſönlich zugehört, nur bis zum Betrage der Summe angegriffen werden, die er der Erbſchaft ſchul⸗ dig bleibt.) *) Siehe Art. 996 d. G. uü. d. r. V. in C. S. *r) Siehe Art. 995 deſſ. Geſetzbuches. N. LV. Gutachten des Staats⸗Raths uͤber die Frage, ob die Beneſiciar⸗Erben ohne Autoriſation Inſeriptionen von Renten, die mehr als fuͤnfzig Fraues betragen, veräußern duͤrfen, vom 17. No⸗ vember 1807, genehmiget vom Kaiſer den 11. Januar 1808. Der Staats⸗Rath c. ze. iſt über die Frage, ob die Bene⸗ fieiar⸗Erben ohne Autoriſation Inſeriptionen von Renten, die mehr als fünfzig Fraues betragen, veräußern dürfen, Der Meinung, daß der Beneſiciar⸗Erbe Renten, die mehr als fünfzig Franes betragen, ohne vorläufsge Autoriſation nicht veraͤußern darf. Was iſt ein Beneficiar⸗Erbe? Man findet die Erklärung davon im 303. Artikel des Geſetzbuches:„Es iſt eine Perſon, welche die 1In. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 201 804. Bey der ihm aufgetragenen Verwaltung iſt er nur fuͤr grobe Fehler verantwortlich. „Verbindlichkeit auf ſich hat, das zu einer Erbſchaft gehörige Ver⸗ „ mögen zu verwalten, und den Gläubigern und Legatarien von „ſeiner Verwaltung Rechenſchaft zu geben.« Die Eigenſchaft eines Verwalters ertheilt zuverlaͤßig nicht die Befugniß zu verkaufen; deßwegen war auch eine beſondere Verfügung des Geſetzes nothwendig um den Benueficiar⸗Erben zu ermächtigen, gewiſſe Gegenſtände der Erbſchaft zu verkaufen, und um die Art des Verkaufes zu beſtimmen. Dieß iſt der Gegenſtand des s05. Artikels des Geſetzbuches: „Der Beneſiciar⸗Erbe kann zur Erbſchaft gehoͤrige Mobilien nur „durch einen öffentlichen Beamten, nachdem die gewöhnlichen „öffentlichen Anſchläge und Bekanntmachungen vorhergegangen ſind, „in einer Verſteigerung verkaufen« Man braucht nur dieſen Artikel zu leſen, um ſich zu uͤber⸗ zeugen, daß der Geſetzgeber hier bloß von Gegenſtänden ſprechen wollte, die ihrer Natur nach Mobilien ſind, nicht aber von ſolchen, die es durch die Beſtimmung des Geſetzes ſind, wie die Renten; in der That kann auch die Befugniß, Mobilien unter Bedingungen und unter Beobachtung von Formen, welche den Mißbräuchen vorbeugen, zu verkaufen, ſich nicht auf Staats⸗Renten erſtrecken, auf welche ſich dieſe Bedingungen und Formen nicht anwenden laſſen. Auf dieſe Art wurde der Artikel des Geſetzbuches bis auf dieſen Tag verſtanden und vollzogen; der Miniſter des öffentlichen Schatzes erkenut auch in ſeinem Vortrage an, daß der Benefi⸗ ciar⸗Erbe einer Autoriſation beduͤrfe, um Inſcriptionen veräußern zu können. Der Beneficiar⸗Erbe bedarf aber nicht, wie der Vortrag vorausſetzt, deßwegen einer Autoriſation um Renten zu veraͤußern, weil er nach dem 807. Artikel verbunden iſt, für den Werth der Mobilien Bürgſchaft zu ſtellen, wenn es die Gläubiger fordern; die Nothwendigkeit einer ſolchen Autoriſation entſpringt aus ſei⸗ ner Eigenſchaft, die ihn zum bloßen Verwalter macht; man hat in Hinſicht ſeiner die Maßregeln ergreifen müſſen, die fuͤr alle Verwalter, welche Beuennung ſie auch haben mögen, angenommen ſind. Ohne Grund wendet man dagegen ein, daß die Renten durch einen Wechſel⸗Agenten, der einen öffentlichen Charaktet hat und ——Q⏑—O—ę’O§;; III. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 805. Zur Erbſchaft gehörige Mobilien kann er nur durch einen öffentlichen Beamten, nachdem die gewöhnlichen öffent⸗ lichen Anſchlaͤge und Bekanntmachungen vorhergegangen ſind, in einer Verſteigerung verkaufen. nach dem Curſe des Tages, verkauft werden, welches, wie man vorgibt, hiulänglich die Verſteigerungen, Anſchläge und Bekannt⸗ machungen erſetzt, welche der 805. Artikel des Geſetzbuches zur Gül⸗ tigkeit der Verkäufe von Mobilien vorſchreibt, die zu einer Bene⸗ ficiar⸗Erbſchaft gehören. Es würde gefaͤhrlich ſeyn, an die Stelle der vom Geſetze vorgeſchriebenen Formalitäten andere zu ſetzen, welche gleiche Wir⸗ kung haben ſollen, und die nicht immer die nehmliche Garantie gewaͤhren möchten. Es tritt nebſtdei noch eine Betrachtung anderer Art ein: der Verkauf nach dem Curſe des Tages kann Kenntniß von dem wahren Preiſe des Verkaufes verſchaffen; man ſetzt dieſes voraus, obgleich an einem und demſelben Tage der Werth oft ſteigt und fällt. Wird aber die Nothwendigkeit, in einem unguͤnſtigen Augen⸗ blicke zu verkaufen, conſtatirt? Hat der Erbe immer die nöthigen Notitzen, um in einem günſtigen Augenblicke zu verkaufen? Man ſagt vielleicht, daß er kein Intereſſe habe zur Unzeit zu verkaufen; dieß iſt möglich; beſitzt er aber immer eben ſo viel Klug⸗ heit als Rechtſchaffenheit? Man muß niemahls ſeine Eigenſchaft aus den Augen verlieren; er iſt bloß ein Verwalter, der zur Rechnungsablage verpflichtet iſt, und man darf ihn von den Vorſichts⸗Maßregeln nicht be⸗ freyen, welche die Geſetze gegen ſeine Irthümer oder Fehler ergriffen haben. Es ſcheint uͤbrigens nicht, daß wichtige Ruͤckſichten von einem allgemeinen Intereſſe hier eine Ausnahme von dem Geſetze und dem Gebrauche nothwendig machen: der dermahlige Preis der Renten, obgleich die Beneficiar⸗Erben bis jetzt ſie nur mit Autoriſation ver⸗ kauft haben, liefert hievon den unumſtößlichſten Beweis. Endlich hat das Geſetz vom 24. Maͤrz 180s alles gethan, was fuͤglich geſchehen konnte, um die Veräußerung der Renten zu er⸗ leichtern; es hat die Vormünder und Curatoren der Minderjährigen oder Interdieirten von der Nothwendigkeit befreyt, eine beſondere Autoriſation für die Veraͤußerung der Inſeriptionen nachzuſuchen, welche keine fünfzig Franes betragen.— 1II. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 203 Liefert er ſie in Natur zurück, ſo hat er fuͤr ihre Ver⸗ ſchlimmerung und fuͤr das, was ſie an ihrem wahren Wer⸗ the verloren haben mögen, nur in ſo fern zu haften, als dieß von ſeiner Nachläßigkeit herruͤhrt. 806. Die Immobilien kann er nur unter Beobachtung der durch die Geſetze uͤber das gerichtliche Verfahren vorgeſchrie⸗ benen Formen verkaufen; den dafür erhaltenen Preis iſt er verbunden den hypothecariſchen Glaͤubigern anzuweiſen, die ſich gemeldet haben.*) 807. Er iſt verbunden, den Gläubigern und andern In⸗ tereſſenten, wenn ſie es fordern, für den Werth des in dem Inventarium begriffenen Mobili ar⸗Vermögens, und für den Theil des Preiſes der Immobilien, welcher den hypothecari⸗ ſchen Glaͤubigern nicht angewieſen worden iſt, gute und zah⸗ lungsfaͤhige Bürgſchaft zu ſtellen. Stellt er dieſe Bürgſchaft nicht, ſo werden die Mobilien verkauft, und ihr Kaufpreis ſowohl, als was aus dem Preiſe der Immobilien nicht angewieſen iſt, wird hinterlegt um zur Tilgung der Erbſchafts⸗Laſten verwendet zu werden.=e) 808. Gibt es Gläubiger, welche Oppoſition eingelegt haben, ſo kann der Beneficiar⸗Erbe nur nach der Ordnung und auf die Weiſe zahlen, wie es von dem Richter beſtimmt wird. Gibt es unter den Gläubigern keine Opponenten, ſo zahlt er die Glaͤubiger und Legatarien nach der Ordnung, wie ſie ſich melden. Die Geriugfuͤgigkeit des Gegenſtandes und die Sparſamkeit haben dieſe Ausnahme begründet; aber das nehmliche Geſetz fordert im 3. Artikel immer eine Autoriſation für die Verkäufe der Inſerip⸗ tionen, die mehr als fuͤnfzig Fraues betragen. Es iſt einleuchtend daß dieſe Verfügungen auf alle ubrige rechnungs⸗ pflichtige Verwalter und auf die Beneſiciar⸗Erben anwendbar ſind⸗ die daher keine Rente, welche mehr als fuͤnfzig Francs betrgt/ ohne vorlaͤufige Autoriſation veräußern dürfen. *) Siehe Art. 987 u. f. d. G. ü. d. r. V. in C. S. **) Siehe Art. 922 u. f. deſſ. G. 204 III. Buch I. Tit. Von der Sueceſſion. 809. Gläubiger, die nicht unter die Zahl der Opponen⸗ ten gehoͤren, und erſt nach dem Abſchluſſe der Rechnung und der Auszahlung des Ueberſchuſſes ſich melden, haben nur wider die Legatarien ihren Regreß. 4 In einem wie im andern Falle iſt der Regreß nach Um⸗ lauf von drey Jahren, welche von dem Tage an, da die Rechnung abgeſchloſſen und der Ueberſchuß gezahlt worden iſt, zu rechnen ſind, verjährt. 810. Die Koſten der etwa angelegten Siegel, des Inven⸗ tariums und der Rechnungs⸗Ablage fallen der Erbſchaft zur Laſt. Vierter Abſchnitt. Von vacanten Erbſchaften(zu welchen kein Erbe ſich meldet.) 811. Wenn nach Umlauf der Friſten, die zur Errichtung eines Inventariums und als Bedenkzeit geſtattet ſind, niemand erſcheint, der die Erbſchaft in Anſpruch nimmt, kein be⸗ kannter Erbe vorhanden iſt, oder die bekannten Erben auf die Succeſſion Verzicht gethan haben, ſo wird die Erbſchaft als vacant angeſehen. 812. Das Gericht der erſten Inſtanz, in deſſen Arron⸗ diſſement ſie eröffnet wurde, ernennt auf das Geſuch der Perſonen, die dabey ein Intereſſe haben, oder auf den An⸗ trag des kaiſerlichen Procurators einen Curator. 813. Der Curator einer vacanten Erbſchaft muß vor allem ihren Zuſtand durch ein Inventarium ausmitteln,(con⸗ ſtatiren) laſſen. Er uͤbt ihre Rechte aus, und macht ſie gel⸗ tend; die wider ſie gerichteten Klagen beantwortet er; er ver⸗ waltet, um die Rechte eines jeden, den es angehen mag, zu erhalten, unter der Bedingung, das in der Erbſchaft befind⸗ liche bare Geld, ſo wie die Gelder, die aus dem Verkaufe der Mobilien und Immobilien geloͤſt wurden, in die Caſſe des Empfängers der kaiſerlichen Regie abzuliefern, und unter der Verbindlichkeit denjenigen Rechnung abzulegen, welche die Rechnungs⸗Ablage zu fordern berechtigt ſind.*) *) N. LVI. Inſtruction des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters an die kaiſerlichen Procuratoren, vom 8. Julius 4206. III. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 205 814. Uebrigens erſtrecken ſich die Verfügungen des drit⸗ ten Abſchnittes des gegenwärtigen Capitels in Anſehung der Formen des Inventariums, der Art der Verwaltung, und der von Seiten des Beneficiar⸗Erben abzulegenden Rechnungen auch auf die Curatoren einer vacanten Erbſchaft. Der Finanz⸗Miniſter hat mir die Bemerkungen mitgetheilt, welche ihm von dem General⸗Director der Einregiſtrirungs⸗Gebüh⸗ ren über die vacanten Erbſchaften und uͤber die Formalitaͤten ge⸗ macht worden ſind, die beobachtet werden muͤſſen um ſie anzuneh⸗ men, die Güter derſelben zu verwalten und die Schulden der Nach⸗ laſſenſchaft zu bezahlen. Ich habe ſie alle gutgeheißen, weil ſie mir dem Buchſtaben und dem Geiſte des Geſetzes augemeſſen ſchie⸗ nen. Er hat demnach eine Entſcheidung gefaßt, welche die Gerichte befolgen müſſen; ſie beſteht aus folgenden Artikeln: 1) Die Vorgeſetzten der Domainen dürfen ſich in keine Erb⸗ ſchaft miſchen, es ſey dann, daß in Ermanglung ſucceſſionsfaͤhiger Verwandten, natuͤrlicher Kinder oder nicht geſchiedener Eheleute der Staat berufen ſey, ſie in Empfang zu nehmen. 2) Wenn der Staat vermöge ſeines Rechtes auf erbloſe Güter zu einer Nachlaſſenſchaft berufen iſt, ſo dürfen ſie nicht darauf Verzicht leiſten, noch unkerlaſſen ſie in Empfang zu nehmen. 3) Der erſte Act, den das Gericht auf das Geſuch um Ein— weiſung in den Beſitz erläßt, ſoll in den Moniteur eingerückt wer⸗ den; die drey Auſchläge, welche dem Urtheile, wodurch die Einwei⸗ ſung in den Beſitz verordnet wird, vorhergehen müſſen, ſollen von drey zu drey Monaten, in dem Gerichtsſprengel des Tribunals, wo die Erbſchaft eroͤffnet wurde, augeheftet werden.; das Urtheil, wo⸗ durch die Einweiſung in den Beſitz erkannt wird, ſoll erſt nach einem Jahre von dem eingelegten Geſuche angerechnet ausgeſprochen werden; und bis dieſes Urtheil erlaſſen iſt, darf kein Aet, wodurch ein Nutzungs⸗ oder Eigenthums⸗Recht übertragen werden kann, gemacht werden, wenn er nicht vorher von dem Gerichte verordnet worden iſt. 4) Wean der Betrag einer vacanten oder dem Staate anheim⸗ gefalleunen Erbſchaft nicht hinreicht, um die Koſten der Beerdigung des Verſtorbenen und der Erhaltung des Vermoöͤgens zu beſtreiten ſo ſollen die Acte über die Beerdigung, die Anlegung und Ab⸗ nahme der Siegel, und die Inventarien ohne Koſten gemacht wer⸗ den; die Gebuͤhren des öffentlichen Beamten, der den Verkauf voörzenommen hat, werden von dem Errrage deſſelben beiahlt oder —Vęęñ::n—— Ill. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. Sechstes Capitel. Von der Theikung und der Collation. Erſter Abſchnitt. Von der Klage auf Theilung und ihrer Form. 815. Niemand kann gezwungen werden, in der Gemein⸗ ſchaft zu bleiben, und auf Theilung darf man jederzeit an⸗ tragen, aller Verbothe und dawider eingegangener Verträge ungehindert. darauf redueirt. Die Beerdigungs⸗Koſten werden von dem Ver⸗ kaufspreiſe entrichtet, oder bleiben den Domainen zur Laſt, wenn er unzureichend iſt; und in demſelben Falle werden die Stempel⸗ und Einregiſtrirungs⸗Gebühren nicht bezahlt. 5) Wenn Güter, die von einer vacanten Erbſchaft herkommen, irriger Weiſe ſo verwaltet worden ſind, als wenn ſie von einer dem Staate anheimgefallenen Erbſchaft herkaͤmen, ſo hat der Empfän⸗ ger dem Curator, der vom Gerichte zu ernennen iſt, eine Abſchrift der offenen Rechnung einzuhaͤndigen, die er über dieſe Erbſchaft geführt hat. Er muß in ſeinen Regiſtern und Hauptbüchern die nörhigen Bemerkungen machen, um anzuzeigen, daß die Einnahmen und Ausgaben von einer vacanten Erbſchaft herkommen, und als⸗ dann hat er ſich darauf zu beſchränken, daß er einnimmt und aus⸗ zahlt, wie dieſes durch den 813. Art. des Geſetzbuches Napoleons beſtimmt worden iſt. 6) Die Curatoren vacanter, vor oder nach der Verkündigung des Geſetzes über die Erbfolge eroͤffneten Erbſchaften, welche Gelder eingenommen haben, ſollen angehalten werden, Recheuſchaft darüber abzulegen und den Ueberreſt in die Haͤnde des Domainen⸗Empfaͤn⸗ gers des Ortes, wo die Succeſſion erbffnet wurde, abzuliefern; und es iſt ihnen unterſagt, kuͤnftig Gelder einzunehmen oder aus⸗ zuzahlen.(NB. Durch eine Inſtruction des nehmlichen Miniſters vom 26. Maͤrz 1807 wurde beſtimmt, daß die Gelder in die Hände desjenigen Domainen⸗Empfaͤngers, der bey dem Gerichte der erſten Inſtanz des Bezirks, in welchem die Succeſſion eröffnet wurde, angeſtellt iſt, abgeliefert werden müſſen.) Dieſe verſchiedenen Verfügungen ſtimmen mit den Geſetzen uͤberein. *— Die erſte iſt offenbar in den Artikeln 767 und 768 des Geſetz⸗ duches Napoleons gegruͤndet, welche auf eine beſtimmte Weiſe den Fall feſtſetzen, in welchem eine Erbſchaft dem Staate zugehört. — III. Buch. I. Tit. Von ders Succeſſion. 207 Man kann jedoch dahin uübereinkommen, daß die Theilung auf beſtimmte Zeit ausgeſetzt bleihen ſoll; dieſe Uebereinkunft kann nicht über fünf Jahre verbindlich ſeyn, ſie kann aber erneuert werden. Das in der Zweyten enthaltene Verboth kann in keinem Falle nachtheilig ſeyn; da die Annahme dieſer Erbſchaften nur unter der Rechtswohlt hat des Inventariums geſchehen darf, ſo kann hieraus kein Nachtheil fuͤr den öffentlichen Schatz erwachſen, indeſſen viele Mißbräuche daraus entſtehen koͤnnten, wenn die Vorgeſetzten der Regie befugt wären, nach ihrer Willkühr die Annahme der Erb⸗ ſchaften zu unterlaſſen oder darauf Verzicht zu thun. Die Dritte iſt eine unmittelbare Folge des 770. Art. des Geſetz⸗ buches. Die Formalitäten, welche ſie vorſchreibt, ſcheinen zu⸗ reichend, um den Zweck des Geſetzes zu erreichen, und um dieje⸗ nigen, welche Anſpruͤche auf dieſe Erbſchaften haben, in den Stand zu ſetzen, ſie geltend zu machen. Die Vierte iſt eine Billigkeits⸗Maßregel, die man gutheißen muß Da der Staat von den ihm anheimgefallenen oder vacauten Erbſchaften Nutzen zieht, wenn ſie etwas einbringen, ſo iſt es gerecht, daß er auch die Laſten derjenigen trage, die nichts ein⸗ bringen. In den zwey letzten Verfuͤgungen ſehe ich endlich nichts als die buchſtaͤbliche Vollziehung des 813. Art. des Geſetzbuches. Das Ge⸗ ſetzbuch ſpricht zwar nicht von den vor ſeiner Verkuͤndigung eröff⸗ ueten Erbſchaften; es handelt ſich aber hier von einer Verwaltungs⸗ Maßregel, die gleichföormig ſeyn muß, und die das Staats⸗Inrereſſe fordert, weil ſie keinen andern Zweck hat, als die Erhaltung der Erbſchaften ſicher zu ſtellen und dem Schaden vorzubeugen, der durch die Unredlichkeit der Curatoren oder aus ihrem Unvermoͤgen zu zahlen entſtehen köunte. N. LVII. Inſtruction des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters an die kaiſerl. Procuxatoren vom 12. Meſſidor 13. J.(1. Julius 1805.) Der 813. Artikel des Geſetzbuches Napoleous legt den Cura⸗ toren der vacanten Erbſchaften die Verbindlichkeit auf, das von dieſen Erbſchaften herkommende Geld in die Caſſe des Domainen⸗ Empfängers abzuliefern. Dieſe Verfügung des Geſetzbuches darf um ſo weniger Schwie⸗ rigkeir in ihrer Vollziehung finden, als ſie offenbar zum Zwecke har, die Erhaltung vacanter Erbſchaften ſicher zu ſtellen nuud den ——2—— uuuuuuuuuuutttttti 2⁸⁴⁸ IlI. Buch. 1. Tit. Von der Suereſſion. 816. Theilung kann nachgeſucht werden, ſelbſt dann, wenn einer der Miterben für ſich abgeſondert im Genuſſe eines Theils der Erbſchafts⸗Guͤter geweſen wäre, ſo fern nur kein Theilungs⸗Act, oder ein zur Verjaͤhrung hinreichender Beſitzſtand vorhanden iſt. Nachtheilen vorzubeugen, die aus der Untreue der Curatoren oder ihrem Unvermögen zu zahlen entſtehen könnten. Die Gerichte müſſen daher wachen, daß ſie puͤnctlich befolgt werde. Es haben ſich Schwierigkeiten über die Frage erhoben, ob dieſe Ablieferung der Gelder ſelbſt in den Fällen der gerichtlichen Ver⸗ kaͤufe und ohne Ruͤckſicht auf alle eingetragene Hypothekar⸗Forde⸗ rungen geſchehen muͤſſe; und es ſcheint, daß mehrere Gerichte der Meinung waren, daß die Anſteigerer nur angehalten werden könn⸗ ten, das abzuliefern, was ihnen nach Bezahlung der Schulden, die ſie zu tilgen verbunden ſind, übrig bleibt. Dieſe Meinung enthält nichts, was mit den Grundſätzen im Widerſpruche ſtände. Die Zahlung der eingetragenen Forderungen kann mit Grunde nicht beſtritten werden. Die Verbindlichkeit ſie zu bezahlen ergibt ſich, ſelbſt aus den Ver⸗ fügungen des Geſetzbuches. Das Intereſſe der Glaͤubiger ſo wie jenes der Anſteigerer erfordern, daß die Zahlungen geſchehen; die Gerichte ſind alſo befugt ſie zu verordnen; und wenn alle Formen, welche die Regelmäßigkeit derſelben ſichern koͤnnen, beobachtet wor⸗ den ſind, ſo glaube ich, daß der Wille des 813. Artikels vollkom⸗ men erfüllt iſt. Ein anderer Artikel verdient aber eine beſondere Aufmerkſamkeit, und ich trage Ihnen ausdruͤcklich auf, ihn dem Gerichte, bey welchem Sie Ihre Functioneu ausüben, in Erinnerung zu bringen: es iſt jener, der ſich auf den Vorſchuß bezieht, den die Domainen⸗ Verwaltung oft fuͤr Koſten der Siegel⸗Anlegung, des Invantariums und andere aͤhnlicher Art machen muß. Es iſt wichtig, die Ein⸗ treibung dieſer Vorſchüſſe ſicher zu ſtellen, und Sie haben hierauf mit der größten Sorgfalt zu wachen. Die Koſten der Siegel⸗Anle⸗ gung und des Inventariums ſind weſentlich privilegirte Koſten, die vor allen übrigen Forderungen den Vorzug behaupten müſſen; es kann keinem Zweifel unterworfen ſeyn, daß die Bezahlung derſelben vorzugsweiſe vor allen Gläubigern verordnet werden müſſe, und die Praxis der Gerichte muß uͤber dieſen Punet einfoͤrmig ſeyn. Dieß iſt übrigens die buchſtäbliche Verfügung des 2105 Artikels des Geſetzbuches Napoleons. ul. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 209 817. Die Klage auf Theilung kann in Beziehung auf minderjährige oder interdicirte Miterben von ihren Vormün⸗ dern, wenn ſie von einem Familienrathe hiezu beſonders auto⸗ riſirt ſind, angeſtellt werden. In Anſehung der abweſenden Miterben ſteht die Klage den Verwandten zu, welche in den Beſitz eingewieſen wurden. 818. Der Ehemann kann ohne Mitwirken ſeiner Frau auf Theilung der ihr angefallenen Mobilien und Immobilien, wenn ſie in die Güter⸗Gemeinſchaft gehören, antragen. Die Abtheilung jener Sachen, die nicht in die Gemeinſchaft fallen, kann der Ehemann ohne Mitwirken ſeiner Frau nicht for⸗ dern; nur kann er, wenn er das Recht hat, dieſe Guͤter zu benutzen, eine proviſoriſche Theilung verlangen. Die Miterben der Frau können auf eine definitive Abthei⸗ lung anderſt nicht antragen, als wenn ſie den Mann und die Frau zugleich zur Sache abladen laſſen. 819. Sind alle Erben gegenwärtig und großjährig, ſo iſt die Verſiegelung der zur Erbſchaft gehörigen Effecten nicht nöthig, und die Theilung kann in jeder den Intereſſen⸗ ten beliebigen Form, und mittelſt eines jeden Actes, den ſie für gut finden, vorgenommen werden. Silnd nicht alle Erben anweſend, oder gibt es unter ihnen Minderjaͤhrige oder Interdicirte, ſo muß die Verſiegelung in der kuͤrzeſten Zeitfriſt, es ſey, auf Anſuchen der Erben, oder auf Betreiben des kaiſerlichen Procurators bey dem Gerichte der erſten Inſtanz, oder auch von dem Friedensrichter des Arrondiſſements, wo die Erbſchaft Wüffnet wurde, Amts halber geſchehen.*) 820. Kraft eines executoriſchen Titeis, oder einer vom Richter ertheilten Erlaubniß können die Gläubiger ebenfalls auf Verſiegelüug anträgen. 821. Iſt die Verſiegelung einmahl geſchehen, ſo koͤnnen alle Glaͤubiger dabey Oppoſition einlegen, wenn ſie ſchon weder einen executoriſchen Titel, noch die Erlaubniß des Richters haben⸗ *) Art. 907 uü. f. d. G. ü. d. r. V. i. C. S. 14 2t0 Ill. Buch I. Tit. Von der Succeſſion. Die Formalitäten, welche bey der Entſiegelung und der Errichtung des Inventariums zu beobachten ſind, werden durch die Geſetze üͤber das gerichtliche Verfahren beſtimmt*) 822. Die Klage auf Theilung und die Streitigkeiten⸗ welche im Fortlaufe dieſes Geſchäftes entſtehen, gehören vor das Gericht des Ortes, wo die Succeſſion eroͤffnet worden iſt. Vor dieſem Gerichte wird zur Verſteigerung geſchritten, und dahin gehören die Klagen auf Gewährleiſtung der Loſe unter den Miterben, ſo wie jene auf Wiederaufhebung(Res- cision) der einmahl geſchehenen Theilung. 823. Wenn einer der Miterben ſich weigert, in die Thei⸗ lung einzuwilligen, oder wenn ſie uͤber die Art, wie dabey zu verfahren, oder wie ſie zu beendigen ſey, in Streit gera⸗ then, ſo entſcheidet eben dieſes Gericht, wie in ſummariſchen Sachen, oder committirt, wenn es die Umſtaͤnde erfordern, zur Berichtigung des Theilungs⸗Geſchäftes einen der Richter, auf deſſen Bericht es über die Streitigkeiten erkennt.*) 824. Die Abſchätzung der Immobilien geſchieht durch Sachverſtändige, die von den dabey intereſſirten Parteyen gewaͤhlt, oder wenn ſie deſſen ſich weigern, von Amts wegen ernannt werden. Der Verbal⸗Prozeß der Sachverſtändigen muß die Grund⸗ lagen der Abſchätzung enthalten: er ſoll andeuten, ob und wie das abgeſchaͤtzte Stück ſich füglich theilen laſſe; er ſoll end— lich noch, wenn die Abtheilung geſchehen kann, jedes Los, das ſich daraus machen läßt, und ſeinen Werth beſtimmen. 825. Die Abſchätzung der Mobilien, wenn man nicht ſchon in einem regelmaͤßigen Inventarium eine Taxe darüber gemacht hat, geſchieht nach ihrem wahren Werthe, und ohne weitere Erhöhung. 826. Jeder Miterbe kann ſeinen Antheil an den Mobi⸗ lien und Immobilien der Hinterlaſſenſchaft in Natur verlant gen; ſind jedoch Glaͤubiger vorhanden, welche das Vermö⸗ *) Siehe Art. 907 u. f. d. G. ü. d. r. V. i. C. S. **) Siehe Art. 950 deſſ. Geſetzbuchs. IiI. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. a11 gen mit Arreſt belegt, oder Oppoſition eingelegt haben, oder hält der groͤſte Theil der Miterben den Verkauf fuͤr nöthig, um die Schulden und Laſten der Erbſchaft zu berichtigen, ſo werden die Mobilien öffentlich in der gewoͤhnlichen Form verkauft. 827. Laſſen ſich die Immobilien füglich nicht theilen, ſo ſoll vor dem Gerichte zur öffentlichen Verſteigerung der⸗ ſelben geſchritten werden. Die Parteyen koͤnnen jedoch, wenn ſie alle großjährig ſind, darin einwilligen, daß die Verſteigerung vor einem Notar geſchehe, uͤber deſſen Wahl ſie ſich vereinigen. 828. Nachdein die Mobilien und Immobilien geſchätzt und falls es Statt hat, verkauft ſind, verweiſt der commit⸗ tirte Richter die Parteyen an einen Notar, der von ihnen gewählt, oder, wenn ſie uͤber die Wahl uneinig ſind, Amts halber ernannt wird. Vor dieſem Beamten ſchreitet man zur Rechnungs⸗Ablage, wozu die Miterben ſich einander verbunden ſeyn mögen, zur Beſtimmung der ganzen Maſſe, zur Fertigung der Loſe und Feſtſetzung desjenigen, was einem jeden der Miterben aus⸗ geliefert werden muß.*) 829. Jeder Miterbe gibt nach den unten aufzuſtellenden Regeln an die Maſſe die Geſchenke zuruͤck, die er erhalten hat, und die Summen, welche er ſchuldig iſt. 30. Geſchieht die Collation nicht in Natur, ſo nehmen die Miterben, welche hiezu berechtigt ſind, einen gleichen Theil aus der Etbſchafts⸗Maſſe zum Voraus. Die Vorausnahme geſchieht, ſo viel moͤglich, an Gegen⸗ ſtänden, die mit den in Natur nicht zuruͤckgegebenen Sachen von derſelben Beſchaffenheit und Güte ſind. 831. Nach diefem Abzuge werden aus der noch übrigen Maſſe ſo viel gleiche Loſe gemacht, als theilnehmende Erbenr oder Stämme vorhanden ſind⸗*) *) Siehe Art. 976 u. f. d. G. uͤ. d. r. V. i. C. S. **r) Siehe Art. 978 u. f deſſ. Geſezbuchs. e muuuuuultuutttttti III. Buch. 1. Tit. Von der Succeſſion. 832. Bey Bildung und Feſtſtellung der Loſe ſoll man, ſo viel immer möglich iſt, die Zerſtückelung der Grundſtücke, und die Vertheilung der Benutzung einer Sache vermeiden, und es iſt ſchicklich, daß man in jedes Los, wo moglich, eine gleiche Quantitaͤt von beweglichen und unbeweglichen Guͤtern, Gerechtſanten und Forderungen von derſelben Natur und von gleichem Werthe aufnehme⸗ 833. Die Ungleichheit der Loſe in Natur hebt man durch Herausgabe in Renten oder in Geld. 834. Die Loſe werden von einem der Miterben gemacht, wenn ſie ſich unter einander uber die Wahl vereinigen können, und derjenige, den ſie gewählt haben, den Auftrag annimmt; widrigenfalls macht die Loſe ein Sachve ſtaͤndiger, den der committirte Richter ernennt. Hierauf werden die Loſe gezogen. 835. Ehe man zur Ziehung der Lofe ſchreitet, kann jeder Mittheilende ſeine Einwendungen wider die Art, wie ſie gebil⸗ det ſind, vorbringen. 836. Die fuͤr die Theilung der ganzen Erbſchafts⸗Maſſen feſtgeſetzten Regeln ſind bey der Unterabtheilung unter den mittheilenden Staͤmmen gleichfalls zu beobachten. 837. Wenn ſich bey den Geſchaͤften, die an einen Notar verwieſen ſind, Streitigkeiten erheben, ſo fertigt der Notar einen Verbal⸗Prozeß über die beſtrittenen Puncte und die gegenſeitigen Behauptungen der Parteyen, verweiſt ſie an den Commiſſar, der zur Berichtigung des Theilungs⸗Geſchaͤftes ernannt iſt, und im übrigen wird nach der in den Geſetzen uͤber den Prozeß vorgeſchriebenen Form verfahren. 838. Sind nicht alle Erben anweſend, oder gibt es unter ihnen Inkerdicirte oder Minderjährige, wenn dieſe auch ſchon emancipirt wären, ſo muß die Theilung nach den im 819. und den folgenden Artikeln bis zum vorhergehenden einſchließ⸗ lich feſtgeſtellten Regeln gerichklich vorgenemmen werden. Sind mehrere Minderjährige vorhanden, die bey der Theilung ein entgegengeſetztes Intereſſe haben, ſo muß einem jeden von ihnen ein Special⸗ und eigener Vormund gegeben werden⸗ Ill. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 313 839. Muß im Falle des vorhergehenden Artikels zu einer öffentlichen Verſteigerung geſchritten werden, ſo kann ſie nur vor Gericht unter Beobachtung der Formalitäten geſchehen, welche zur Veraͤußerung der Güter eines Minderjährigen vor⸗ geſchrieben ſind. Fremde werden dabey allemahl zugelaſſen. 840. Theilungen, welche den hier oben feſtgeſetzten Regeln gemäß, entweder von Vormundern unter der Autoriſation eines Familienrathes, oder von emancipirten Minderjaͤhrigen unter dem Beyſtande ihrer Curatoren, oder für abweſende, oder nicht gegenwärtige vollzogen worden, ſind definitiv. Sie ſind nur proviſoriſch, wenn die vorgeſchriebenen Regeln nicht be⸗ obachtet wurden, 1 841. Ein jeder, waͤre er auch ein Verwandter des Ver⸗ ſtorbenen, der zur Erbſchaft deſſelben nicht berufen iſt, dem aber ein Miterbe ſein Recht auf die Nachlaſſenſchaft übertragen hat, kann von ſaͤmmtlichen Miterben, oder auch von einem Einzigen aus ihnen von der Theilung ausgeſchloſſen werden, wenn man ihm den Preis des Uebertrags zurückzahlt. 842. Nach vollzogener Theilung müſſen jedem Mittheilen⸗ den die Urkunden ausgeliefert werden, die ſich auf die ihm zugefallenen Gegenſtaͤnde beſonders beziehen. UArkunden, die ein getheiltes Eigenthum betreffen, bleiben demjenigen, der den gröſten Theil davon erhaͤlt, unter der Bedingung, denjenigen ſeiner Miterben, die dabey ein Inte⸗ reſſe haben, auf Verlangen damit au die Hand zu gehen. Urkunden, die auf die ganze Erbſchaft Bezug haben, werden demijenigen eingehändiget, den alle Erben gewählt haben, um ſie aufzubewahren, unter der Bedingung, den Mutheilenden auf jedesmahliges Anſuchen damit behülflich zu 8— Erheben ſich Schwierigkeiten über dieſe Wahl, ſo wird e durch den Richter beſtimmt. Zweyter Abſchnitt. Von der Collation(Des rapports). 843. Jeder Erbe, auch der Beneficiar⸗Erbe nicht ausge⸗ gommen, der zu einer Succeſſion gelangt, iſt verbunden⸗ ——ere— — ——ÿ—ÿ—x————:— 214 III. Buch. 1. Tit. Von der Suecgſſion. ſeinen Miterben alles zu conferiren, was er von dem Ver⸗ ſtorbenen durch Schenkung unter den Lebenden unmittelbar oder auf indirecte Weiſe erhalten hat. Er kann weder Ge⸗ ſchenke behalten, noch Vermächtniſſe in Anſpruch nehmen, die der Verſtorbene ihm zugedacht hat, wenn die Geſchenke und Vermaͤchtniſſe ihm nicht ausdruͤcklich zum Voraus und außer ſeinem Erbtheile, oder mit Freyſprechung von der Col⸗ kation hinterlaſſen worden ſind. 844. Sogar in dem Falle, wo die Geſchenke und Ver⸗ maͤchtniſſe zum Voraus, oder unter Befreyung von der Eollation geſchehen ſind, kann der Erbe, da er zur Theilung geht, ſie nur bis zum Betrag des Theils behalten, worüber der Verſtorbene verflügen konnte; der Ueberſchuß iſt der Colla⸗ tion unterworfen. 845. Der Erbe, der auf die Erbfolge Verzicht thut, kann gleichwohl bis zum Betrag des disponiblen Theils die Schen⸗ kung unter den Lebenden behalten, oder die ihm zugedachten Vermaͤchtniſſe in Anſpruch nehmen. 1 846. Der Geſchenknehmer, welcher zur Zeit der Schen⸗ lung nicht präſumtiver Erbe war, am Tage der eröffneten Suc⸗ ceſſion aber zur Erbfolge berechtiget iſt, iſt gleichfalls zur Collation verbunden, ſo fern ihn der Geſchenkgeber davon nicht beſreyt hat. 347. Was dem Sohne desjenigen, der zur Zeit der erdff⸗ neten Succeſſion zur Erbfolge berechtiget iſt, geſchenkt oder vermacht worden iſt, wird immer betrachtet, als würe es unter der Befreyung von der Collation zugedacht. Der Vater, der zur Erbſchaft des Geſchenkgebers gelangt, iſt nicht verbunden, es zu conferiren. 848. Auf gleiche Weiſe iſt der Sohn, wenn er zu Folge eines ihm fuͤr ſeine Perſon zuſtehenden Rechtes zur Succeſſion des Geſchenkgebers gelangt, nicht verbunden, die ſeinem Va⸗ ter gemachte Schenkung zu conferiren, ſollte er auch den Nachlaß ſeines Vaters angenommen haben; gelangt aber der Sohn nur zufolge des Repräſentarſöug Rechtes zur Erbſchaft, Iu. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 215 ſo muß er alles, was ſeinem Vater geſchenkt worden iſt, ſelbſt dann einbringen, wenn er deſſen Erbſchaft ausgeſchla⸗ gen hat. 849. Die dem Ehegatten eines zur Erbfolge berech⸗ tigten gemachten Geſchenke und Vermaͤchtniſſe werden be⸗ trachtet, als ſeyen ſie unter Befreyung von der Collation ihm zugedacht. Iſt beyden Ehegatten zuſammen etwas geſchenkt oder ver⸗ macht worden, aber nur einer zur Erbfolge berechtiget, ſo hat dieſer die Hälfte einzubringen. Sind die Geſchenke dem erb⸗ fahigen Ehegatten gemacht worden, ſo bringt er ſie ganz ein. 850. Die Collation geſchieht bloß zur Erbſchaft des Ge⸗ ſchenkgebers. 851. Was zum Etabliſſement eines der Miterben, oder zur Zahlung ſeiner Schulden verwendet worden iſt, muß con⸗ ferirt werden. 852. Koſten der Ernährung, des Unterhalts, der Erziehung, der Lehrzeit, die gewöhnlichen Koſten der Ausſtaffirung, jene der Hochzeit und der uͤblichen Geſchenke werden nicht conferirt. 853. Eben ſo verhält es ſich mit dem Gewinn, welchen der Erbe aus Verträgen, die er mit dem Verſtorbenen ge⸗ ſchloſſen hatte, etwa gezogen haben mag, ſo fern dieſe Ver⸗ traͤge zur Zeit, als ſie zu Stande gekommen ſind, auf keine indirecte Beguͤnſtigung abzielten. 854. Gleichfalls hat keine Collation wegen der Societäͤts⸗ Coutracte Statt, die unter dem Verſtorbenen und einem ſei⸗ ner Erben ohne Argliſt geſchloſſen worden ſind, vorausgeſetzt daß die Bedingungen der Societät in einem authentiſchen Acte feſtgeſetzt wurden. 855. Eine unbewegliche Sache, welche durch bloßen Zue fall, und ohne Schuld des Geſchenknehmers zu Grunde ge⸗ gangen, iſt der Collation nicht unterworfen. 856. Nur von dem Tage der eröffneten Succeſſion anzu⸗ rechnen, hat man Früchte und Zinſen der Gegenſtände, die der Collgtion unterworfen ſind, zu verguͤten. 6 III. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 857. Zur Collation iſt nur ein Miterbe dem andern ver⸗ bunden. Sie gebührt weder den Legatarien, noch den Gläu⸗ bigern der Erbſchaft. 858. Die Collation geſchieht entweder in Natur, oder dadurch, daß man bey der Theilung ſo viel weniger nimmt. 859. Daß die Collation in Natur geſchehe, kann bey Immobilien ſo oft verlangt werden, als das geſchenkte Im⸗ mobile von dem Geſchenknehmer nicht veräußert worden iſt, und ſich in der Erbſchaft keine andere Immobilien von gleicher Natur, Güte und Werth befinden, woraus man ungefähr gleiche Loſe für die uͤbrigen Miterben machen koͤnnte. 860. Die Collation geſchieht einzig dadurch, daß man ſo viel weniger erhält, wenn der Geſchenknehmer das Immobile vor eroͤffneter Erbfolge veräußert hat. Man nimmt hiebey den Werth zum Grunde, den das Immobile zur Zeit der eröff⸗ neten Succeſſion hatte. 861. In allen Faͤllen gebührt dem Geſchenknehmer Ver⸗ gütung fuͤr die Koſten, wodurch er die Sache verbeſſert hat, und zwar nach dem Verhältniſſe, in welchem der Werth der⸗ ſelben zur Zeit der Theilung ſich erhöht findet. 862. Gleichfalls gebührt dem Geſchenknehmer Vergütung fuͤr die nothwendigen Koſten, die er zur Erhaltung der Sache verwendet hat, wenn ſchon die Sache ſelbſt dadurch nicht verbeſſert worden wäre. 863. Der Geſchenknehmer hat ſich dagegen auf ſeiner Seite die Abnahme und Verſchlimmerung zur Laſt zu ſtellen, in ſo fern durch ſein Factum, oder durch ſeine Schuld und Nachlaͤßigkeit der Werth des Immobile verringert wor— den iſt.— 8643. Im Falle das Immobile von dem Geſchenk⸗ nehmer veräußert worden iſt, ſind die von dem Erwerber ge⸗ ſchehenen Verbeſſerungen oder Verſchlimmerungen, den drey vorhergehenden Artikeln gemaͤß, in Aufrechnung zu bringen. 865. Geſchieht die Collation in Natur, ſo werden die Güter, frey von allen Laſten, womit ſie der Geſchenknehmer nl. Buch. I. Tit. Von der Eucceſſion. 217 beſchwert haben mag, mit der Erbſchafts⸗Maſſe vereiniget; die hypothecariſchen Gläubiger können gleichwohl bey der Theilung als Intervenienten auftreten, um ſich zu opponiren, daß die Collation zum Nachtheil ihrer Rechte geſchehe, 866. Iſt einem zur Erbfolge berechtigten ein Immobile geſchenkt, und ihm hiebey die Collation erlaſſen worden, die Schenkung überſchreitet aber den disponiblen Theil, ſo wird der Ueberſchuß in Natur eingebracht, ſo fern dieſer Ueber⸗ ſchuß ſich fuͤglich vom uͤbrigen trennen laͤßt. Im entgegengeſetzten Falle, wenn der Ueberſchuß den hal⸗ ben Werth des unbeweglichen Gutes überſteigt, muß der Ge⸗ ſchenknehmer es ganz conferiren, wobey er jedoch berechtiget bleibt, den Werth des dieponiblen Theils aus der Maſſe vorauszunehmen; wenn der disponible Theil den halben Werth des unbeweglichen Gutes uͤberſteigt, ſo kann der Geſchenkneh⸗ nehmer es ganz behalten; er bezieht aber dafür ſoviel weni⸗ ger bey der Theilung, und muß ſeine Miterben entweder in barem Gelde oder auf eine andere Weiſe entſchädigen. 867. Der Miterbe, der ein liegendes Gut in Natur ein⸗ zubringen hat, kann den Beſitz davon behalten, bis ihm wirklich die Summen vergütet ſind, die ihm fuͤr verwendete Koſten oder Verbeſſerungen zukommen. 868. Mobilien werden nur dadurch conferirt, daß man ſoviel weniger aus dem Nachlaſſe bezieht. Man nimmt hiebey den Werth zum Grunde, den die Mobilien zur Zeit der Schenkung, nach der dem Acte beygefügten Ab⸗ ſchätzungs⸗Liſte, oder in deren Ermangelung zu Folge einer von Sachverſtaͤndigen nach dem wahren Werthe und ohne weitere Erhoͤhung gemachten Taxe gehabt haben. 869. Geſchenktes Geld wird dadurch conferirt, daß man ſo viel weniger von dem Gelde der Erbſchaft empfängt. Iſt deſſen nicht genug vorhanden, ſo kann der Geſchenk⸗ nehmer von der Collation des Geldes in Natur ſich dadurch befreyen, daß er dafür bis zu deſſen Betrag Mobilien oder in deren Ermangelung Immobilien der Erbſchaft hergibt⸗ IlI. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion, Dritter Abſchnitt. Von der Zahlung der Schulden. 870. Die Miterben tragen unter einander, jeder nach Ver⸗ hältniß deſſen, was er empfängt, zur Zahlung der Schulden und Laſten der Erbſchaft bey. 871. Der Legatar, der unter einem Univerſal⸗Titel beru⸗ fen iſt, trägt mit den Erben nach Verhaͤltniß ſeiner Vortheile dazu bey; der Particular⸗Legatar haftet dagegen fuͤr keine Schulden und Laſten; jedoch mit Vorbehalt der hypothecari⸗ ſchen Klage, die wegen des vermachten Immobile angeſtellt werden kann. 872. Sind Immobillien der Erbſchaft durch eine Special⸗ Hypothek mit Renten beſchwert, ſo kann jeder Miterbe ver⸗ langen, daß, bevor zur Fertigung der Loſe geſchritten wird, die Renten getilget und die Immobilien frey gemacht wer⸗ den. Theilen die Erben den Nachlaß in dem Zuſtande, wo⸗ rin er ſich befindet, ſo wird das belaſtete Grundſtuͤck nach eben dem Fuße wie die andern Immobilien geſchätzt; man zieht das Capital der Rente von dem ganzen Werthe ab; der Erbe, in deſſen Los dieſes Grundſtück fällt, bleibt allein mit der Leiſtung der Rente beſchwert, und muß ſeinen Mit⸗ erben dafür haften. 873. Für die Schulden und Laſten der Erbſchaft haften die Erben, perſünlich nach Verhältniß ihres Antheils und fuͤr ihre Viril⸗Portion, und hypothecariſch für den ganzen Betrag, mit Vorbehalt ihres Regreſſes gegen ihre Miterben, oder gegen die Univerſal⸗Legatarien für den Antheil, wofür ſie zur Zahlung mitbeytragen müſſen. 874. Der Particular⸗Legatar, welcher die Schuld getilgt hat, womit ein ihm vermachtes Grundſtück beſchwert war, tritt eben dadurch in die Rechte ein, welche der Glaubiger wider die Erben und Univerſal⸗Legatarien hatte. 875. Der Miterbe oder Nachfolger kraft eines Univerſal⸗ Titels, der zu Folge einer Hypothek mehr als ſeinen Antheil an der gemeinſchaftlichen Schuld gezahlt hat, hat wider die andern Miterben und Nachfolger unter einem Univerſal⸗Titel nur in Ill. Buch. I. Tit. Von der Succeſſion. 319 ſo fern den Regreß, als jeder von ihnen dazu beyzutragen perſönlich verbunden iſt, ſelbſt in dem Falle, wo der Miterbe, welcher die Schuld getilget hat, ſich die Rechte des Gläu⸗ bigers hätte uͤbertragen laſſen. Dieß ſoll gleichwohl den Rechten eines Miterben nicht zum Nachtheile gereichen, der durch die Rechtswohlthat des Inventariums das Recht be⸗ halten hat, die Zahlung ſeiner perſönlichen Forderung, wie jeder andere Glaͤubiger, zu verlangen. 876. Iſt einer der Miterben oder Nachfolger kraft eines Univerſal⸗Titels außer Stand zu zahlen, ſo wird ſein Antheil an der hypothecariſchen Schuld unter alle andere nach Ver⸗ haͤltniß ihrer Antheile vertheilt. 877. Die Titel, welche wider den Verſtorbetyen execu⸗ toriſch ſind, ſind es ebenfalls perſönlich wider den Erben; die Gläubiger können jedoch erſt acht Tage, nachdem ſie dieſe Titel dem Erben in Perſon oder an ſeinem Wohnorte haben inſinniren laſſen, ihre Vollſtreckung betreiben. 878. Sie können in jedem Falle und wider jeden Glaͤu⸗ biger darauf antragen, daß das Vermoͤgen des Verſtorbenen von dem Vermögen des Erben getrennt werde. 879. Dieſes Recht kann aber nicht mehr ausgeübt wer⸗ den, wenn man den Erben als Schuldner angenommen hat, und dadurch mit der Forderung, die man an dem Verſtor— benen hatte, eine Novation vor ſich gegangen iſt. 880. Es wird in Anſehung der Mobilien durch Ablauf von drey Jahren verjährt. In Anſehung der Immobilien kann die Klage ſo lange angeſtellt werden, als ſie ſich in der Gewalt des Erben befinden. 881. Die Gläubiger des Erben haben kein Recht, die Abſonderung des einen Vermögens von dem andern wider die Gläͤubiger der Nachlaſſenſchaft zu verlangen. 882. Die Gläubiger eines Miterben koͤnnen um zu ver⸗ hüten, daß die Theilung nicht zum Nachtheile ihrer Rechte geſchehe, Oppoſition dagegen einlegen, daß außer ihrer Ge⸗ 220 Ill. Buch. I. Tit. Von der Suceeſſion. genwart zur Theilung geſchritten werde; ſie haben das Recht auf ihre Koſten dabey zu erſcheinen, aber eine ſchon vollzo⸗ gene Theilung können ſie nicht anfechten, es ſey dann, daß man ohne ihr Vorwiſſen, und ungeachtet einer von ihnen eingelegten Oppoſition dazu geſchritten wäre. 1 Vierter Abſchnitt. 3 Von den Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Loſe, . b 883. Jeder Miterbe wird ſo angeſehen, als habe er alles, b was in ſeinem Loſe begriffen, oder bey der Verſteigerung ihm zugefallen iſt, allein und unmittelbar geerbt, und an den übri gen Erbſchaftsſachen niemahls ein Eigenthum gehabt. 884. Nur wegen ſolcher Störungen und Evictionen, die 1 aus einer der Theilung vorhergegangenen Urſache entſprin⸗ gen, ſind die Miterben ſich gegenſeitig zur Gewährleiſtung verbunden. Die Gewaͤhrleiſtung hat nicht Statt, wenn die Gattung der erlittenen Eviction durch eine beſondere und ausdrück⸗ liche Clauſel des Theilungs-Actes ausgenommen iſt; ſie hört auf, wenn der Miterbe durch eigenes Verſchulden die Evic⸗ tion leidet. 885. Jeder Miterbe iſt perſönlich verbunden, nach Ver⸗ V hältniß ſeines Erbtheils ſeinen Miterben für den Verluſt 33 entſchaͤdigen, den er durch die Eviction erlitten hat. Iſt einer der Miterben inſolvent, ſo muß der Antheil, wozu er verbunden iſt, unter demjenigen, den die Gewähr⸗ leiſtung gebuͤhrt, und allen Miterben, die im Stande ſind zu 1 zahlen, gleich vertheilt werden. 886. Die Klage auf Gewaͤhrleiſtung, welche ſich darauf gründet, daß es dem Schuldner einer Rente an Zahlungs⸗ Mitteln fehle, kann nur in den fünf Jahren, welche auf die Theilung folgen, angeſtellt werden. Iſt der Schuldner erſt nach vollbrachter Theilung in den Zuſtand gerathen, G daß er nicht zahlen kann, ſo hat deßhalb die Klage auf 1 Gewaͤhrleiſtung nicht Statt, 1lI. Buch. I. Tit. Ven der Succeſſion. 224 Fünfter Abſchnitt. Von der Reſciſſion in Theilungsſachen. 887. Tbheilungen können wegen gebrauchter Gewalt, oder degangener Argliſt reſcindirt(wieder aufgehoben) werden. Reſciſſion kann dabey ebenfalls eintreten, wenn einer der Miterben beweiſt, daß eine Verletzung, die mehr als ein Viertel beträgt, zu ſeinem Nachtheile geſchehen iſt. Das bloße Auslaſſen eines zur Erbſchaft gehörigen Gegenſtandes begründet keine Klage auf Reſciſſion, ſondern nur auf Ergaͤn⸗ zung des Theilungs⸗Actes. 888. Die Klage auf Reſcifſion wird wider jeden Act zu⸗ gelaſſen, deſſen Zweck es iſt, die Gemeinſchaft unter den Miterben aufzuheben, waͤre er auch fuͤr einen Verkauf, Tauſch und Vergleich ausgegeben, oder auf jede andere Weiſe bezeichnet worden. 4 Aber nach der Theilung, oder nach dem Acte, der ihre Stelle vertritt, iſt keine Reſciſſions⸗Klage wider einen Vergleich mehr zuläſſig, der über wirkliche Schwierigkeiten, welche der erſte Act darboth, abgeſchloſſen worden iſt, wenn man ſchon deßhalb noch keinen Prozeß angefangen haben ſollte. 889. Die Klage hat wider einen ohne Betrug geſchloſſe⸗ nen Verkauf nicht Statt, wodurch ein Miterbe oder mehrere dem andern, auf deſſen eigene Gefahr, ihr Erbrecht abge⸗ treten haben. 890. Bey der Beurtheilung der Frage, ob eine Verletzung vorhanden ſey, ſchaͤtzt man die Sachen nach dem Werthe, den ſie zur Zeit der Theilung gehabt haben. 891. Der Beklagte bey der Reſciſſions⸗Klage kann ſie in ihrem Laufe hemmen, und eine neue Theilung verhindern, wenn er dem Kläger die Ergänzung ſeines Erbtheils, ent⸗ weder in barem Gelde oder in Natur anbiethet, und leiſtet. 892. Ein Miterbe, der ſein Los ganz oder zum Theile veräußert hat, kann mit der Reſciſſions⸗Klage, die er wegen aaa III. Buch. II. Tit, Von Schenkungen und Teſtamenten. einer untergelaufenen Argliſt oder erlittenen Gewalt anzuſtellen gedenkt, nicht mehr gehört werden, vorausgeſetzt, daß dieſe Veraͤußerung erſt nach entdecktem Betrug, oder als der Zwang ſchon aufhörte, von ihm vorgenommen worden iſt. Zweyter Titel. Von Schenkungen unter Lebenden und von Teſtamenten, (Deerstirt den 3. May 1803. Promulgirt den 13. des nehml. Monats.) Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 893. Man kann unter einem wohlthätigen Titel über ſein Vermoͤgen nicht anderſt als durch Schenkungen unter Leben⸗ den oder durch Teſtament, nach den hier unten beſtimmten Formen, verfuͤgen⸗ 894. Die Schenkung unter Lebenden iſt ein Act, wodurch der Geſchenkgeber ſich jetzt und unwiderruflich der geſchenk⸗ ten Sache zum Vortheile des Geſchenknehmers begibt, der ſie annimmt. 895. Ein Teſtament iſt ein Act, worin der Teſtirer fuͤr eine Zeit, da er ſelbſt nicht mehr ſeyn wird, über ſein gan⸗ zes Vermögen, oder uber einen Theil deſſelben verfüget, und den er widerrufen kann. 896. Subſtitutionen ſind verbothen. Jede Verfügnng, wodurch dem Geſchenknehiner, dem ein⸗ geſetztem Erben, oder dem Legarar auferlegt wird, für einen Dritten etwas aufzubewahren und ihm zuruͤckzuliefern, iſt unguͤltig, ſelbſt in Hinſicht des Geſchenknehmers, des einge⸗ ſetzten Erben oder des Legatars. Deſſen ungeachtet können diejenigen freyen Guͤter, welche die Dotation eines erblichen Titels ausmachen, den der Kai⸗ ſer zu Gunſten eines Prinzen oder Familien⸗Hauptes errich⸗ 1II. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 223 tet hat, erblich übertragen werden, ſo wie dieſes durch den kaiſerlichen Act vom 30. Maͤrz 1806 und durch das Senatus⸗ Conſultum vom 14. Auguſt des nehmlichen Jahres feſtgeſetzt worden iſt.*) *) N. LVIII. Durch den kaiſerlichen Aet vom z0. März 1885 wurden zwölf darin benannte Provinzen zu Herzogthümern großon Reichs⸗Lehen erhoben. Der 4. Artikel dieſes Actes lautet, wie folgt:„ Wir behalten uns vor, die Inveſtitur beſagter Lehen zu ertheilen, damit ſie erblich nach dem Erſtgeburts⸗Rechte an die männlichen, rechtmäßigen und natürlichen Nachkommen derjenigen übergehen, zu deren Gunſten wir darüber verfügt haben, und falle ihre männliche, rechtmäßige und natuͤrliche Nachkommenſchaft aus⸗ ſterben ſollte, fallen gedachte Lehen au unſere laiſerliche Krone zurück, damit von uns oder unſern Nachfolgern darüber verfügt werde. N. LIX. Dje Artikel des Senatus⸗Conſultum vom 14. Auguſt 306, die ſich auf den zweyten§ des 896. Artikels des Geſetzbuchs Napo⸗ keons beziehen, ſind folgenden Inhalts: Art. 5. Wenn Seine Majeſtät es ſür dienlich erachtet, ent⸗ weder um große Dienſte zu belohnen, oder um eine nätzliche Nach⸗ eiferunz zu erwecken, oder um den Glanz des Thrones zu erhöhen, kann ſie ein Familien Haupt ermächtigen, ſeine freyen Güter zu ſubſtituiren, um die Dotation eines Erbtitels zu bilden, den Seine Majeſtät ihm zu Gunſten errichten würde, welche Dotation an ſeinen aͤlteſten Sohn, der ſchon geboren iſt oder küunftig geboren wird, und an ſeine Abkömmlinge männlichen Geſchlechts nach der Ordnung der Erſtgeburt zurückfällt. Art. 6. Die auf dieſe Weiſe auf dem franzöſiſchen Gebiethe in Gemäßheit der vorhergehenden Artikel beſeſſenen Guͤter, geben und uͤbertragen kein Recht oder Privileginm in Hinſicht auf die übrigen franzöſiſchen Unterthanen Seiner Majeſtät und ihre Guͤter. Art. 7. Die Acte, wodurch Seine Majeſtaͤt ein Familien⸗Haupt ermächtiget, ſeine freyen Güter auf die im vorhergehenden Artikel ausgedruckte Weiſe zu ſubſtituiren, oder wodurch ſie den Austanſth der Dotationen der vom Reiche zu Lehen ertheilten Herzogthümer oder anderer Titel, die Seine Majeſtät nech künftig errichten mag, durch Güter in Frankreich erlaubt, ſollen dem Seuate mitgetheilt; gad in ſeine Regiſter eingetragen werden ———— 224 111. Buch. II. Tit Von Schenkungen und Teſtamenten. 897. Ausgenommen von den zwey erſten Paragraphen des vorhergehenden Artikels ſind jene Verfügungen, die im 6. Capitel des gegenwärtigen Titels den Eltern und Geſchwiſtern geſtattet werden. 898. Die Verfuͤgung, wodürch man einen Dritten zu einem Geſchenke, einer Erbſchaft oder einem Vermächtniß fuͤr den Fall beruft, wenn der Geſchenknehmer, der eingeſetzte Erbe oder der Legatar es nicht erhalten wuͤrde, wird für keine Subſtitution angeſehen, und iſt guͤltig. 899. Das nehmliche gilt von den Verfügungen unter Le⸗ benden oder auf den Todesfall, wodurch einem der Nießbrauch, und dem andern das bloße Eigenthum gegeben wird. 900. Bey jeder Verfügung unter Lebenden, oder durch Teſtament werden die unmöglichen Bedingungen, ſo wie die⸗ jenigen, welche den Geſetzen und den guten Sitten zuwider ſind, als nicht geſchrieben betrachtet. Zweytes Capitel. Von der Fähigkeit durch Schenkung unter Lebenden oder durch Teſtament zu verfuͤgen oder beguͤnſtiget zu werden.⸗ 901. Um unter Lebenden zu ſchenken, oder ein Teſtament zu errichten, muß man bey geſundem Verſtande ſeyn. 902. Durch eine Schenkung unter Lebenden, oder durch Teſtament kann jeder verfuͤgen oder empfangen, den das Ge⸗ ſetz dazu nicht fuͤr unfähig erklaͤrt. 903. Ein Mindetjaͤhriger, der noch nicht ſechszehn Jahre alt iſt, kann auf keine Weiſe verfügen, mit Ausnahme deſſen, was im 9. Capitel des gegenwärtigen Titels beſtimmt iſt. Art. 8. Durch Regierungs⸗Verordnungen ſoll für die Vollzie⸗ hung des gegenwaͤrtigen Senatus⸗Conſultum, und beſonders für alles, was den Genuß und die Erhaltung ſowohl der an die Krone rückfälligen, als auch derjenigen Güter betrifft, die zu Folge des 5. Artikels ſubſtituirt worden ſind, geſorgt werden. (Die kaiſerlichen Deerete, welche über dieſen Gegenſtand erlaſ⸗ ſen worden ſind, ſind am Ende gegenwärtiger Ausgabe gbgedruckt.) Ut. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. a225 904. Hat der Minderjährige das Alter von ſechszehn Jahren erreicht, ſo kann er nicht anderſt als durch Teſtament. und zwar nur bis zum Betrag der Hälfte des Vermögens verordnen, woruͤber das Geſetz dem Volljährigen zu verfügen erlaubt.. 905. Enne verheirathete Frau kann ohne Beyſtand oder beſondere Einwilligung ihres Mannes, oder ohne hiezu von dem Gerichte autoriſirt zu ſeyn, unter den Lebenden nicht ſcheuken, in Gemäßheit deſſen, was im 217. und 219. Artikel unter dem Titel von der Ehe beſtimmt iſt. Um durch ein Teſtament zu verfuͤgen, bedarf ſie weder der Einwilligung ihres Mannes, noch der Antoriſation des Gerichtes. 906. Um fähig zu ſeyn, etwas durch einen Act unter den Lebenden zu erhalten, iſt es genug, wenn man im Au⸗ genblicke der Schenküng empfangen iſt. Um faͤhig zu ſeyn, durch ein Teſtament etwas zu er⸗ hälten, iſt es genug, wenn man in dem Zeitpuncte einpfan⸗ zen iſt, da der Teſtirer verſtirbt. Die Schenkung oder das Teſtament haben jedoch nur in ſo fern ihre Wirkung, als das Kind lebensfähig gehoren wor⸗ den iſt.. 907. Ein Minderjähriger, obgleich er zu dem Alter von ſechszehn Jahren gelangt iſt, kann, ſelbſt nicht durch ein Teſtament, zum Vortheile ſeines Vormundes verordnen. Ein Minderjähriger, der volljährig geworden, kann weder durch eine Schenkung unter Lebenden, noch durch ein Teſta⸗ ment zum Vortheile desjenigen verordnen, der ſein Vormund war, wenn nicht zuvor die Schlußrechnung über die Vormund⸗ ſchaft abgelegt und abgeſchloſſen worden iſt. Ausgenommen ſind in den beyden obigen Föllen die As⸗ cendenten der Minderjährigen, welche ihre Vormünder ſind, oder geweſen ſind. 908. Natuͤrliche Kinder koͤnnen weder durch Schenkung unter Lebenden, noch durch Teſtament etwas mehr empfan⸗ gen, als ihnen unter dem Titel von der Succeſſion zuge⸗ ſtanden iſt⸗ 15 226 III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 909. Die Doctoren der Arzney⸗ oder Wundarzneykunde, Geſundheits⸗Beamten und Apotheker, die eine Perſon wäh⸗ rend der Krankbeit, woran ſie geſtorben iſt, behandelt haben, koͤnnen keinen Vortheil aus Verdrdnungen unter Lebenden oder auf den Todesfall ziehen, die ſie zu ihren Gunſten im Laufe dieſer Krankheit gemacht hat. Ausgenommen ſind, 1) Verfügungen, welche unter einem Particular⸗Titel und zur Vergeltung geleiſteter Dienſte, mit Hinſicht auf das Ver⸗ mögen des Disponenten, und auf die geleiſteten Dienſte ge⸗ macht worden ſind; 2) Univerſal⸗Verfügungen im Falle der Verwandtſchaft bis zum vierten Grade einſchließlich, vorausgeſetzt, daß der Berſtorbene keine Erben in gerader Linie hat, es ſey dann, daß derjenige, zu deſſen Vortheil die Verfügung geſchehen iſt, ſelbſt unter die Zahl dieſer Erben gehdre. Dieſelben Regeln ſind in Anſehung der Religionsdiener zu beobachten. 910. Verfuügungen unter Lebenden oder durch Teſtament zum Vortheile der Spitäler, der Armen einer Gemeinde oder einer gemeinnuͤtzigen Anſtalt erhalten ihre Wirkung nur in ſo fern, als ſie durch ein kaiſerliches Decret genehmiget wor⸗ den ſind.*) 911. Jede Verordnung zum Vortheile eines Unfähigen iſt ungültig, man mag ſie unter der Form eines laͤſtigen Contrac⸗ tes verbergen, oder unter dem Nahmen unterſtellter Perſonen machen. Für unterſtellte Perſonen werden die Eltern, die Kinder und Abkömmlinge und der Ehegatte des Unfähigen angeſehen. 912. Zum Vortheile eines Fremden kann man nur in dem Falle verfügen, wenn dieſer Freinde zum Vortheile eines Franzoſen verordnen konnte. *) Siehe die Note zum 932. Artikel 1Il. Buch. ſt. Tit. Lon Schenkungen und Teſtamenten. 227 Drittes Capitel. Von dem Vermögene⸗Antheile, woruͤber man verordnen darf, und von der Reduction. Erſter Abſchnitt. Veu dem Vermögens⸗Antheile, worüber man verordnen darf. 913. Freygebigkeiten durch Acte unter Kebenden vder durch Teſtament dürfen nicht die Hälfte des Vermögens des Disponenten überſteigen, wenn er bey ſeinem Sunchoden nur ein eheliches Kind zuruͤckläßt; nicht das Drittheil, wenn er zwey, nicht das Viertheil, wenn er drey oder mehrere ſolcher Kinder zurückläßt. 914. Unter dem Naäͤhmen der Kinder ſind in dem vor⸗ hergehenden Artikel die Abkömmlinge begriffen, in welchem Grade ſie übrigens ſeyn mögen; man rechnet ſie jedoch nur für das Kind, das ſie bey der Succeſſion des Disponenten repraͤſentiren. 915. Freygebigkeiten durch Acte unter Lebenden, oder durch Teſtament dürfen nicht die Hälſte des Vermögens über⸗ ſteigen, wenn der Verſtorbene keine Kinder, aber einen oder mehrere Ascendenten in beyden Linien der vaͤterlichen und der mütterlichen zuruͤckläßt, und nicht drey Viertel, wenn er in einer Linie allein Ascendenten zürückläßt. Das zum Vortheile der. Ascendenten alſo vorbehaltene Vermoͤgen erhalten ſie in der Ordnung, worin das Geſetz ſie zur Erbfolge beruft. Sie haben allein ein Recht auf dieſen Vorbehalt, ſo oft ihnen, bey der Concurrenz mit Seiten⸗ Verwandten, die Theilung die Quote des Vermögens nicht verſchaffen würde, worauf der Vorbehalt feſtgeſetzt iſt. 916. Wenn weder Ascendenten noch Abkoͤmmlinge vor⸗ handen ſind, können die Freygebigkeiten durch Acte unter Le⸗ benden oder teſtamentariſche Verfuͤgungen das ganze Vermö⸗ gen erſchöpfen. 917. Wird durch eine Verordnung unter Lebenden oder in einem Teſtamente uͤber einen Niefbrauch, oder eine Leib⸗ 428 III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. rente verfuͤgt, wovon der Werth die der Verfügung unter⸗ worfene Quote überſteigt, ſo haben die Erben, denen das Geſetz einen beſtimmten Theil vorbehaͤlt, die Wahl, ob ſie dieſe Verordnung vollziehen, oder das Eigenthum an der disponiblen Quote fahren laſſen wollen.— 918. Iſt ein Theil des Vermögens für eine Leibrente⸗ doder à fonds perdu, oder unter dem Vorbehalte des Nieß⸗ brauches an einen der Erbfähigen in gerader Linie ver⸗ äußert worden, ſo wird das, was die veräußerten Stuͤcke ihrem vollen Eigenthum nach werth ſind, auf den disponi⸗ blen Theil gerechnet, und der Ueberſchuß, wenn ſich einer etgibt, in die Maſſe eingebracht. Dieſes Anfrechnen und Ein⸗ bringen kann weder von den uͤbrigen ſucceſſionsfaͤhigen Erben in gerader Linie, welche in dieſe Veräußerungen eingewilliget haben, noch in irgend einem Falle von den ſucceſſions faͤhigen Verwaͤndten aus der Seiten⸗Linie gefordert werden⸗ 919. Der Theil des Vermoͤgens, welcher der willkuͤhr⸗ lichen Verordnung unterworfen iſt, kann ganz oder zum Theile, es ſey durch einen Act unter Lebenden oder durch Teſtament, den Kindern oder andern ſucceſſionsfähigen Ver⸗ wandten des Schenkenden gegeben werden, ohne daß der Geſchenknehmer oder Legatar, der zur Erbfolge gelangt, deß⸗ halb zur Collation verbunden iſt, vorausgeſetzt, daß die Ver⸗ fügung ausdrücklich zum Voraus, oder außer dem geſetzlichen Erbtheile gemacht worden ſey. Die Erklaͤrung, daß das Geſchenk oder Vermächtniß zum Voraus oder außer dem geſetzlichen Erbtheile gegeben ſey, kann in dem Acte, der die Verfügung enthält, oder auch ſpäterhin, nach der Form der Verfuͤgungen unter den Leben⸗ den oder durch Teſtament, geſchehen. Zweyter Abſchnitt. Von der Verminderung(Reduction) der Schenkungen und Vermaͤchtniſſe. 920. Verfugungen unter Lebenden oder auf den Todesfall, welche den disponibeln Theil überſteigen, können bis auf dieſe Auote bey der Eröffnung der Succeſſion vermindert werden⸗ zn. Buch. II. Tit. Von Scheukungen und Teſtamenten. z32 921. Eine Verminderung der Verfügungen unter Lebenden zönnen nur diejenigen, zu deren Vortheile das Geſetz den Vorbe⸗ palt macht, ihre Erben, oder die, welche mittelſt eines Parti⸗ cular⸗Titels in ihre Rechte getreten ſind, verlangen. Die Ge⸗ ſchenknehmer, Legatarien und Gläubiger des Verſtorbenen können weder dieſe Verminderung fordern, noch daraus Vortheil ziehen. 922. Die Verminderung wird dadurch beſtimmt, daß man aus dem ganzen Vermögen des Geſchenkgebers oder Teſtirers, wie es bey ſeinem Abſterben ſich vorfindet, eine Maſſe bildet. Man vereiniget hiemit in Gedanken(rechnet dazu) dasjenige, worüber durch Schenkungen unter Lebenden verordnet worden iſt, und zwar nach dem Zuſtande, in welchem ſich die geſchenk⸗ ten Sachen zur Zeit der Schenkungen befanden, und nach dem Werthe, den ſie beym Abſterben des Geſchenkgebers gehabt haben. Nach dieſem geſammten Vermögen, die Schulden vorher davon abgezogen, berechnet man mit Ruͤckſicht auf die Eigen⸗ ſchaft der Erben, die er zuruͤcklaͤßt, den Betrag desjenigen, woruͤber er verordnen konnte. 923. Die Reduction der Schenkungen unter Lebenden fin⸗ det in keinem Falle eher Statt, als nachdem man den Werth aller unter den teſtamentariſchen Verfügungen begriffenen Guͤter erſchöpft hat; und wenn alsdann die Nothwendigkeit der Verminderung dennoch eintritt, ſo geſchieht ſie ſo, daß mit der letzten Schenkung der Anfang gemacht, und ſo ſtu⸗ fenweiſe von den letzten zu den altern geſchritten wird. 924. Iſt eine der Verminderung unterworfene Schenkung an einen zur Erbfolge berechtigten Erben geſchehen, ſo kann er von den geſchenkten Güͤtern den Werth des Antheils, der ihm als Erben an den nicht⸗ disponibeln Gütern gebührt, zu⸗ ruͤckbehalten, voransgeſetzt, daß ſie von derſelben Natur ſind. 925. Wenn der Werth der Schenkungen unter Lebenden die disponible Quote überſteigt, oder ihr gleich kommt, ſo ſind alle teſtamentariſche Verfügungen kraſtlos. 926. Ueberſteigen die teſtamentariſchen Verfügungen ent⸗ weder die disponible Quote, oder den Theil dieſer Quote, der nach Abzug des Werthes der Schenkungen unter den —2“ 230 III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. Lebenden übrig bleibt, ſo geſchieht die Verminderung nach Verhältniß der Summen ohne einigen Unterſchied zwiſchen Univerſal⸗ und Particular Vermaͤchtniſſen. 927. So oft jedoch der Teſtirer ausdrüücklich erklaͤrt haben mag, daß es ſein Wille ſey, daß dieſes oder jenes Ver⸗ mäͤchtniß vor andern ausgezahlt werde, ſoll dieſer Vorzug Statt finden, und dieſes Vermächtniß nur in ſo fern vermindert werden, als der Werth der uͤbrigen zur Ergänzung des geſetzlichen Vorbehalts nicht hinreichen wüͤrde. 928. Der Geſchenknehmer muß die Nutzungen desjenigen Antheils, der den disponibeln Theil überſteigt, von dem Sterk⸗ tage des Gebers anzurechnen, erſetzen, wenn die Klage auf Reduction binnen einem Jahre angeſtellt worden iſt, im ent⸗ gegengeſetzten Falle von dem Tage der angehobenen Klage. 929. Immobilien, welche zu Folge der Reduction zur Erbſchafts⸗Maſſe eingefordert werden koͤnnen, fallen frey von Schulden und Hypotheken, womit ſie der Geſchenknehmer beſchwert hat, zuruͤck. 930. Die Erben können wider dritte Beſitzer der Immo⸗ bilien, die einen Theil der Schenkungen ausmachten, und von den Geſchenknehmern veränßert ſind, die Klage auf Re⸗ duetion oder die Vindications⸗Klage auf dieſelbe Weiſe und in eben der Ordnung, wie gegen die Geſchenknehmer ſelbſt anſtellen, nachdein dieſe vorher in ihrem eigenen Vermoͤgen ausgeklagt worden ſind. Dieſe Klage muß nach der Ordnung des Datums der Veräußerungen angeſtellt, und mit der zuͤugſten der Anfang gemacht werden. Viertes Capitel. Von Schenkungen unter Lebenden⸗ Erſter Abſchnitt. Von der Form der Schenkungen unter Lebenden. Jeder Act, der eine Schenkung unter Lebenden entbalt, ſoll vor Notarien in der gewöhnlichen Form der Contracte gefertiget, und eine Urſchrift(minute) davon bey Strafe der Nichtigkeit zurüͤckgelaſſen werden. 93s Inl. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 231 932. Eine Schenkung unter Lebenden verbindet weder den Geber, noch bringt ſie eher einige Wirkung herver, als von dem Tage an, da ſie mit ausdrücklichen Worten ange⸗ nommen worden iſt. Die Annahme kann, ſo fern der Geſchenkgeber noch lebt, in einem ſpätern und authentiſchen Aecte geſchehen, wovon die Urſchrift zurlickgelaſſen werden muß; die Schen⸗ kung erhaͤlt aber alsdaun in Beziehung auf den Geber erſt an dem Tage ihre Wirkung, da ihm der Act bekannt gemacht worden iſt, der dieſe Annahme beurkundet. 933. Wenn der Geſchenknehmer volljährig iſt, ſo inuß die Annahme von ihm ſelbſt, oder in ſeinem Nahmen von einem Bevollmaͤchtigten geſchehen, der von ihm den Auftrag hat, die ihm gemachte Schenkung anzunehmen, oder mit einem allgemeinen Auftrage verſehen iſt, die Schenkungen anzunehmen, die ihm gemacht worden ſind, oder gemacht werden könnten. Dieſe Vollmacht muß vor Notarien errichtet, und eine Ausfertigung davon der Urſchrift der Schenkung, oder, wenn dieſe in einem beſondern Acte angenommen worden iſt, der Urſchrift der Annahme beygefügt werden. 934. Eine verheirathete Frau kann nur mit Bewilligung ihres Mannes, oder, wenn dieſer ſie verſagt, nur nach erhal⸗ tener Autoriſation des Gerichtes eine Schenkung annehmen, in Gemäßheit deſſen, was hierüüber in den Artikeln 217 und 219 unter dem Titel von der Ehe vorgeſchrieben iſt. 935. Die einem Minderjaͤhrigen, der nicht emancipirt iſt, sder einem Interdicirten gemachte Schenkung kann nur von ſeinem Vormunde angenommen werden, zu Folge des 463. Artikels unter dem Titel von der Minderjshrigkeit, der Vormundſchaft und der SEmancipation. Der emancipirte Minderjährige kann ſie unter dem Bey⸗ ſtande ſeines Curarors annehmen. Fuͤr den Minderjahrigen, ier ſey emaneipirt oder nicht, 1 8 f der 1 ſeleſt bey Le konnen zedech deſſen Eltern, oder auch ſelbſt bey Leb 232 III. Buch. I Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. der Eltern die uͤbrigen Ascendenten, obſchon ſie weder Vor⸗ münder noch Curatoren des Minderjährigen ſind, annehmen. 936. Ein Taubſtummer, der im Schreiben erfahren iſt, kann entweder in Perſon oder durch einen Bevollmächtigten annehmen. Iſt er nicht im Schreiben erfahren, ſo muß die Annahme von einem zu dem Ende ernannten Curator geſchehen, nach den unter dem Titel von der Minderſaͤhrigkeit, der Vor⸗ mundſchaft und der Emancipation feſtgeſetzten Regeln. 937. Schenkungen, die zum Vortheile der Spitäler, der Armen einer Gemeinde, oder gemeinnuͤtziger Anſtalten geſche⸗ hen, ſollen von den Verwaltern dieſer Gemeinden oder An⸗ ſtalten o anan e) werden, nachdem ſie gehörig dazu autori⸗ ſiit worden ſind.“ *) N. LX. Regierungs⸗Beſchluß vom 4. Pluvios 12. J.(25. Februar 18 4.) 4 Art, 1. Die Verwaltungs⸗Commiſſionen der Spitäler und die Verwalter der Wohlthätigkeits„Bureaux ſind berechtiget, als gewoͤhn⸗ liche Einnahme, auf die bloße Autoriſation der Unter⸗Praͤfecten, ohne daß künftig ein beſonderer Beſchluß der Regierung(ein beſon⸗ deres kaiſerliches Decret) erfordert werde, die ihnen durch Acte unter Lebenden oder Teſtamente gemachten Schenkungen und Ver⸗ mächtuiſſe, es ſey in Geld, Mobilien oder Lebensmitteln, anzu⸗ nehmen und zu ihren Bedürfuniſſen zu verwenden, in ſo fern ihr Werth nicht drey hundert Fraucs an Capital überſteigt, und ſie unter einem wohlthätigen Titel gemacht worden ſind. 2. Zu Folge der alten Verordnungen, wodurch die Verwaltung der Spitäler feſtgeſetzt worden, haben die Notarien und andere öffenrliche Beamten, die zur Abfaſſung der Schenkungen und Teſtu⸗ mente berufen werden, den Verwaltern von den Verfügungen Nachricht zu geben, die zu ihren Gunſten gemacht worden ſind. 3. Die Schenkungen von Immobilien oder Mobilien, die mehr als drey hundert Francs an Capital⸗Werth betragen, die durch Acte unter Lebenden oder in Teſtamenten gemacht worden ſind, ſo wie alle unter einem läſtigen Titel geſchehenen Verfügungen erhalten erſt dann ihre Wirkung, weun die Regierung(der Kaiſer) ihre Aunahme autoriſirt hat. WM. Buch. II. Tit. Yon Schenkungen und Teſtamenten. 233 938. Eine gehörig angenommene Schenkung erhaͤlt durch die bloße Einwilligung der Parteyen ihre Vollkommenheit, und das Eigenthum an den geſchenkten Gegenſtänden geht auf den Geſchenknehmer uͤber, ohne daß es einer weitern Ueberlieferung bedürfe. 939. Wenn Guͤter geſchenkt werden, worauf ein Hypo⸗ theken⸗Recht Statt haben kann, ſo muß die Transſcription der Aete, welche die Schenkung und Annahme enthalten, ſo wie die Inſinuation der Annahme, die etwa in einem beſondern Acte erfolgt iſt, in denjenigen Hypotheken⸗Bureaur geſchehen, in deren Arrondiſſement die Güter gelegen ſind. 940. Dieſe Trancſecription ſoll auf Betreiben des Mannes geſchehen, wenn ſeiner Frau die Glitter geſchenkt worden ſind, und ſo fern der Mann dieſe Formalität nicht erfuͤllt, kann die Frau ohne Autoriſation ſie vornehmen laſſen. 4. Bis die Annahme der Vermächtuiſſe, die drey hundert Franes überſteigen, erfolgt iſt, ſind die Empfänger der Armen und Spitä⸗ ler verbunden, alle auf Erhaltung zielende(conſervatoriſche) Maß⸗ regeln zu ergreifen, ſo bald ihnen die Teſtamente eingehandiget worden ſind. N. LXl. Kaiſerliches Decret vom 13. Auguſt 1807. Art. 1. Der Beſchluß vom 4. Pluvios 12. J. über die den Spitaͤlern gemachten Scheukungen und Legatec, welche die Summe ven drey hundert Francs nicht uͤberſteigen, wird hiemit auf die Kirchenfabriken, Auſtalten des öffentlichen Unterrichts und auf die Gemeinden anwendbar erklärt. 2. Dieſem zu Folge ſind die Verwalter der Anſtalten des fentlichen Unterrichts und die Maire der Gemeinden ſowohl für die Gemeinden als fuͤr die Kirchenfabriken autoriſirt, gedachte Legate und Schenkungen auf die bloße Ermächtigung des Unter⸗Präfecten anzunehmen, der jedoch die Genehmigung des Dioceſan⸗Biſchofs in dem Falle vorhergehen muß, wo ſie unter der Bedingung vermacht worden find, daß gottesdienſtliche Handlungen verrichtet werden. 4. Jedes Jahr ſoll das Verzeichniß dieſer Schenkungen und Legate von den Präfeeten unſerm Miniſter des Innern zugeſchickt werden, der ein Haupt⸗Verzeichniß darüber zu verfertigen hat, welches uns im Laufe des Jauuars vorgelegt und kund gemacht werden ſoll. 4 t4 u Buch. II. Tit. Ven Schenkungen und Teſtamenten⸗ Iſt eine Schenkung an Minderjaͤhrige, Interdicirte, odet an öffentliche Anſtalten gemacht worden, ſo geſchieht die Trans⸗ ſcription auf Betreiben der Vormünder, der Curatoren oder der Verwalter. 941. Auf den Abgang der Transſcription kann ſich jeder berufen, der ein Intereſſe dabey hat; ausgenommen bleiben jedoch immer diejenigen, denen es zur Pflicht gemacht wor⸗ den iſt, die Transſcription zu beſorgen, oder die in deren Rechte getreten ſind, ſo wie der Geſchenkgeber. 942. Minderjährige, Interdicirte und verheirathete Frauen ſollen wider die verſäumte Annahme oder unterlaſſene Trans⸗ ſcription der Schenkungen niemahls in vorigen Stand geſetzt werden; ſie ſind aber befugt wider ihre Vormünder oder Ehe⸗ gatten den Regreß zu nehmen, der ihnen deßhalb etwa zuſte⸗ hen mag, jedoch kann die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand ſelbſt in dem Falle, wenn es den beſagten Vormuͤndern oder Ehegatten an Zahlungsmitteln fehlen ſollte, nicht Statt haben. 943. Eine Schenkung unter Lebenden kann ſich nur auf das gegenwärtige Vermögen des Geſchenkgebers erſtrecken: begreift ſie zukünftige Guͤter in ſich, ſo iſt ſie in dieſer Hinſicht ungültig. 944. Jede Schenkung unter Lebenden, wenn ſie unter Bedingungen geſchehen iſt, deren Erfüllung bloß von der Willkrihr des Geſchenkgebers abhängt, iſt ungültig. 945. Sie iſt gleichfalls unguͤltig, wenn ſie unter der Bedingung geſchehen iſt, noch andere Schulden oder Laſten abzutragen, als zur Zeit der Schenkung vorhanden geweſen, oder als in dem Schenkungs⸗Acte oder in dem ihm anzufü⸗ genden Verzeichniſſe ausgedruckt worden ſind. 946. Hat der Geſchenkgeber die Freyheit ſich vorbehalten, über eine in der Schenkung begriffene Sache, oder über eine aus den geſchenkten Guͤtern zu zahlende gewiſſe Summe zu verordnen, und er ſtirbt ohne darüber verordnet zu haben, ſo gehört jene Sache oder Summe den Erben des Geſchenk⸗ gebers, ungehindert aller damit im Widerſpruche ſtehenden Slauſeln und Verträge m. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 235 947. Die vier vorhergehenden Artikel laſſen ſich keines⸗— wegs auf die Schenkungen anwenden, wovon in dem 8. und 9. Capitel des gegenwärtigen Titels Erwähnung geſchieht. 948. Jeder Schenkungs⸗Act uͤber Mobiliar⸗Güter iſt nur in Beziehung auf diejenigen Effecten gültig, über welche dem Originale der Schenkung ein Verzeichniß beygefuͤgt worden iſt, das ihre Taxe enthält, und von dem Geſchenkgeber und Ge⸗ ſchenknehmer, oder von denjenigen, die an ſeiner Statt an⸗ nehmen, unterzeichnet iſt. 949. Es iſt dem Geſchenkgeber erlaubt, ſich den Gebrauch oder die Nutznießung der geſchenkten beweglichen oder unbe⸗ weglichen Guͤter zu ſeinem eigenen Vortheile auszubedingen, oder darüiber zum Vortheile eines andern zu verfügen. 950. Wenn Mobilien unter dem Vorbehalte des Nieß⸗ brauches geſchenkt worden ſind, ſo muß der Geſchenknehmer nach erloſchenem Nießbrauche die geſchenkten Effecten, welche ſich in Natur noch vorfinden, in dem Zuſtande annehmen, worin ſie alsdann ſind, und in Anſehung der nicht vorhande⸗ nen Gegenſtände hat er eine Klage wider den Geſchenkgeber oder deſſen Erben bis zum Betrage des Werthes, der ihnen in dem Verzeichuiſſe beygelegt worden iſt, welches die Taxe enthaͤlt. 951. Der Geſchenkgeber kann ſich das Rückfallsrecht an den geſchenkten Sachen ausbedingen, ſowohl für den Fall, wenn der Geſchenknehmer allein, als auch, wenn der Geſchenk⸗ nehmer und ſeine Descendenten vor ihm ſterben würden. Dieſes Recht kann nur zum Vortheile des Geſcheukgebers allein ausbedungen werden. 952. Das Rückfallsrecht hat die Wirkung, daß jede Ver⸗ außerung der geſchenkten Güter aufgeloͤſt wird, und dieſe an den Geſchenkgeber unbeſchwert und frey von allen Laſten und Hypotheken zuruͤckkehren, jedoch mit Ausnahnie der Hypothek für den Brautſchatz und für andere in dem Ehe⸗Contracte aus⸗ hedungene Vortheile, in ſo fern das uͤbrige Vermoͤgen des Ehegatten, dem die Schenkung gemacht worden iſt, nicht hin⸗ reicht, und nur in dem Falle, wenn ihm die Schenkung in 236 1III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. eben dem Ehe⸗Contracte gemacht worden iſt, aus welchem dieſe Rechte und Hypotheken entſtanden ſind. Z weyter Abſchnitt. Von den Fällen, worin die Regel, daß Schenkungen unter Lebenden unwiderruflich ſind, eine Ausnahme leidet. 953. Eine Schenkung unter Lebenden kann nur we⸗ gen Nicht⸗Erflüllung der Bedingungen, unter denen ſie ge⸗ ſchehen iſt, wegen Undanks und wegen nachgeborner Kinder widerrufen werden. 954. Im Falle des Widerrufs wegen nicht erfuͤllter Bedin⸗ gungen fallen die Güter frey von allen Laſten und Hypothe⸗ ken, welche von dem Geſchenknehmer herrühren, in die Haͤnde des Geſchenkgebers zuruͤck; ihm ſtehen wider jeden dritten Beſitzer der geſchenkten Immobilien alle die Rechte zu, die er wider den Geſchenknehmer ſelbſt haben würde. 955. Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Un⸗ danks nur in folgenden Faͤllen widerrufen werden:— 1) Wenn der Geſchenknehmer dem Geſchenkgeber nach dem Leba getrachtet hat; 2) Wenn er ſich gegen ihn einiger Mißhandlungen, Ver⸗ brechen ader grober Unbilden ſchuldig gemacht hat; 3) Wenn er ihm Alimente verſagt. 956. Der Widerruf wegen nicht erfuͤllter Bedingungen oder wegen Undanks tritt niemahls kraft der bloßen Verfü⸗ gung der Geſetze(ipso jure) ein. 957. Die Klage auf Widerruf wegen Undanks muß in Fahresfriſt angebracht werden, vom Tage des Verbrechens anzurechnen, welches der Geſchenkgeber dem Beſchenkten zur Laſt legt, oder von dem Tage, da das Verbrechen dem Geſchenkgeber bekannt ſeyn konnte. Dieſer Widerruf kann weder von dem Geſchenkgeber wider die Erben des Beſchenkten, noch von den Erben des Gebers wider den Geſchenknehmer eingeklagt werden, es ſey dann, nl. Buch. Ii. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten, 237 daß in dieſem letzten Falle der Geſchenkgeber die Klage ſchon angeſtellt hatte, oder in dem Jahre, da das Verbrechen be⸗ gangen wurde, geſtorben iſt. 958. Der Widerruf wegen Undanks gereicht weder den Veraͤußerungen, welche von dem Geſchenknehmer vorgenom⸗ men worden, noch den Hypotheken oder andern Real⸗Laſten, womit er die geſchenkte Sache beſchwert haben mag, zum Nachtheile, vorausgeſetzt, daß dieſe Kandlungen vorgegangen ſind, ehe der Auszug der Klage auf Widerruf am Rande der im 939. Artikel vorgeſchriebenen Transſcription angemerkt worden iſt. Wird die Schenkung widerrufen, ſo ſoll der Geſchenkneh⸗ mer verurtheilt werden, den Werth der veräußerten Sachen, wie er zur Zeit der angebrachten Klage war, und die Ftlichte von dem Tage dieſer Klage an zu erſetzen. 959. Schenkungen, die zu Gunſten einer Ehe geſchehen ſind, können wegen Undanks nicht widerrufen werden. 960. Alle Schenkungen unter Lebenden, welchen Werth ſie auch haben, unter welchem Titel ſie geſchehen ſeyn mögen, wären ſie auch gegenſeitig oder remuneratoriſch(aus Dank⸗ barkeit geſchehen), ſelbſt diejenigen nicht ausgeſchloſſen, die zu Gunſten einer Ehe gemacht worden ſind,(Schenkungen der Ascendenten an die Ehegatten, odet der Verehlichten unter ſich jedoch ausgenommen), wenn ſie von Perſonen geſchehen ſind, die zur Zeit der Schenkung keine wirklich lebende Kinder oder Abkömmlinge hatten, bleiben dadurch, daß dem Geſchenk⸗ geber ſpäterhin ein eheliches Kind, wenn ſchon eiſt nach ſeinem Tode, geboren, oder daß ein natürliches, erſt nach der Schenkung gebornes Kind durch nachherige Ehe legitimirt wurde, von Rechs wegen widerrufen. 961. Dieſer Widerruf hat auch Statt, wenn das Kind des Geſchenkgebers, oder der Geſchenkgeberinn zur Zeit der Schenkung ſchon empfangen war. 962. Die Schenkung bleibt ebenfalls widerrufen, obgleich der Geſchenknehmer zum Beſitze det geſchenkten Guͤter ſchott 238 lUHl. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. gelangt, und ſeit der Geburt des Kindes von dem Geſchenk⸗ geber darin gelaſſen worden waͤre. Der Beſchenkte iſt jedoch nicht ſchuldig die genoſſenen Früchte, von welcher Art ſie auch ſeyn mögen, früher als von dem Tage an zu erſetzen, da ihm die Geburt des Kindes, oder deſſen durch eine nachherige Ehe erfolgte Legitimation durch ein Exploit(den Act eines Huiſſier) oder durch einen andern Act in gehöriger Form inſinuirt worden iſt. Dieſes tritt ebenfalls ein, wenn ſelbſt die Klage auf Zuruckerhaltung der geſchenkten Guͤter erſt nach dieſer Inſinuation angeſtellt worden wäre. 963. Güter, die in einer Kraft des Geſetzes und ohne weiteres widerrufenen Schenkung begriffen ſind, fallen auf das Vermögen des Geſchenkgebers zurtick, frey von allen Laſten und Hypotheken, womit der Beſchenkte ſie beſchwert haben mag, ohne daß ſie, wäre es auch nur ſubſidiariſch, fuͤr den Erſatz des Brautſchatzes, den die Ehegattinn dieſes Beſchenkten zurückzufordern hat, oder deſſen, was ihr aus der Gemeinſchaft voraus zu erſetzen iſt, oder anderer in dem Ehe⸗Contracte ihr zugeſagten Vortheile haften bleiben koͤnnen⸗ Eben dieſe Beſtimmung tritt alsdann ein, wenn die Schen⸗ kung ſo gar zu Gunſten der Ehe des Beſchenkten geſchehen, und dem Heiraths⸗Contracte eingerückt wäre, und der Geber durch die Schenkung ſich als Bürgen fuͤr die Erfüllung des Heiraths⸗Contractes verpflichtet hätte. 964. Die alſo widerrufenen Schenkungen können nicht wiederaufleben, oder von neuem, weder durch Abſterben des Kindes des Geſchenkgebers, noch durch irgend einen Beſtäti⸗ gungs⸗Act ihre Wirkung erhalten; und will der Geſchenl⸗ geber, vor oder nach dem Tode des Kindes, durch deſſen Geburt die Schenkung widerrufen wurde, dieſelben Guͤter dem Geſchenknehmer geben, ſo kann er dieß nur mittelſt einer neuen Dispoſition thun. 965. Jede Clanſel oder Uebereinkunft, wodurch ein Ge⸗ ſchenkgeber auf den Widerruf der Schenkung wegen nachge⸗ borner Kinder Verzicht thun würde, wird als nichtig ange⸗ ſehen, und bringt keine Wirkung hervor⸗ — ml. Buch. II. Tit. Vou Schenkungen und Teſtamenten. 239 966. Um eine wegen nachgeborner Kinder widerrufene Schenkung geltend zu machen, koͤunen der Geſchenknehmer, ſeine Erben, oder die, welche mittelſt eines Particular⸗Titels in ſeine Rechte getreten ſind, oder andere Inhaber der geſchenk⸗ ten Sache ſich nicht eher auf die Verjaͤhrung berufen, als nach einem Beſitze von dreyßig Jahren, die aber erſt mit dem Tage, da das jetzte Kind des Geſchenkgebers, wäre es auch nach deſſen Tode geboren worden, ihren Anfang neh⸗ men; und dieß mit Vorbehalt der Unterbrechungen der Ver⸗ jaͤhrung, welche nach den Geſetzen Statt haben mögen. Fuͤnftes Capitel. Von teſtamentariſchen Verordnungen⸗ Erſt.er Abſchnitt. Von den allgemeinen Regeln über die Form der DTeſtamente. 967. Jedermann iſt befugt, zu teſtiren, es ſey unter dem Titel einer Erb⸗Einſetzung, unter dem Titel eines Vermächt⸗ niſſes, oder unter jeder andern Benennung, die dazu geeig⸗ net iſt, um ſeinen Willen an den Tag zu legen. 968. Kein Teſtament kann von zwey oder mehreren Per⸗ ſonen, es ſey zum Vortheile eines Dritten, oder unter dem Titel einer wechſelſeitigen Verordnung in einem und demſel⸗ ben Acte errichtet werden. 969. Ein Teſtament kann ein eigenhändiges ſeyn, oder in einem oͤffentlichen Acte, oder in der Form eines geheimen und verſchloſſenen Aufſatzes errichtet werden. 970. Ein eigenhändiges Teſtament iſt unguͤltig, wenn es nicht von der Hand des Teſtirers ganz geſchrieben, datirt und unterzeichnet iſt; es iſt keiner andern Form unter⸗ worſen 971. Ein Teſtament in der Form eines öffentlichen Actes iſt jenes, das von zwey Notarien in Gegenwart zweyer Zeu⸗ gen, oder von einem Notar in Beyſeyn von vier Zeugen auf⸗ genemmen wird. 240 111. Buch. Ii. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 972. Wird das Teſtament von zwey Notarien aufgenom⸗ men, ſo muß es ihnen von dem Teſtirer vorgeſagt(dictirt), und von einem dieſer Norarien, ſo wie es vorgeſagt wird, niedergeſchrieben werden. Wird nur ein Notar zugezogen, ſo muß es gleichfalls von dem Teſtirer dictirt, und von dieſem Notar niedergeſchrieben werden⸗ In einein wie im andern Falle muß es in Gegenwart der Zeugen dem Teſtirer vorgeleſen werden. Von allem dem muß ausdrückliche Erwähnung geſchehen. 4) .*) N. LXII. Gutachten des Staats⸗Raths über eine Be⸗ ſchwerde gegen urtheile! welche ein Teſtament für nichtig erklärt baben.(Vom 18. Januar 1806, genehmiget vom Kaiſer den 31. Januar.) Der Staats⸗Rath, der auf die von Seiner Majeſät dem Kaiſer und Könige verordiete Verweiſung den Bericht der Geſetz⸗ gebungs⸗Section über eine Beſchwerde des Herrn Duchatenet wider die Urtheile, die das Teſtament der Demeiſelle Letellier für nichtig erklaͤrt haben, angehoͤrt hat; Iſt der Reinung, daß ſeine Reclamation aus folgenden Gruͤnden nicht angenommen werden kann. Der Antrag des H. Duchatenet muß zuerſt in Beziehnng auf ihn und die Lage, worin er ſich befindet, unterſucht werden: hernach wird man ſolchen ünter einem allgemeinern Geſichtspunete und ohne Rückſicht auf einzelne Fälle prüfen. Das Teſtament der D. Letellier würde für nichtig erklärt, weil der Notar, der es aufgenommen hatt keine aus drück⸗ liche Erwaͤhnung gemacht hatte, daß er dieſen Aet aiedergeſchrieben habe. Die Gerichtsbehörden, welche dieſes urtheil erlaſſen haben, ſtützen ſich auf die Verſügung des 972. Art. des Geſetzbuches Napoleons. Die Richter haben in dem Texte diefes Artikels eine beſtirate Verbindlichkeit fuͤr den Notar gefunden, ausdrückliche Erwähnung zu thun, daß das Teſtament von ſeiner Hand geſchrieben ſey. Wir unterſuchen in dieſem Augenblicke nicht den Beweggrund dieſer Verfügung. Die Gerichte haben geglaubt, daß ſie beſtinnit päre: ſie haben ſie angewendet. +————— 1ll. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 4 973. Eben dieſes Teſtament muß von dem Teſtirer un⸗ terzeichnet werden; erklärt er, daß er des Schreibens unkundig oder außer Stand ſey zu unterzeichnen, ſo muß in dem Acte ſeiner Erklärung, ſo wie der Urſache, die ihn verhindert zu unterzeichnen, ausdruͤcklich etwaͤhnt werden⸗ Der H. Duchatenet, Univerſal⸗Legatar der D. Letelliet hat Caſſation nachgeſucht. Sein Geſuch iſt verworfen worden. In dieſer Lage der Sachen wendet er ſich an die Ober⸗Gewalt Seiner Majeſtät des Kaiſers und Königs. Die Conſtitutionen haben nur zwey Grade der Gerichtbarkeit eingeführt. Sie haben Appellations⸗Höfe errichtet, um in letzter Inſtanz zu erkennen; aber die von dieſen Gerichtshöfen erlaſſenen Acte haben nur in ſo fern den Charakter ſouverainer Entſcheidun⸗ gen, als ſie mit allen Formaitäten verſehen ſind, welche zu einem Urtheile erfordert werden. Sind die Formen verletzt worden, ſo iſt im eigentlichen Sinne kein Urtheil vorhanden, und der Caſſa⸗ tions⸗Hof vernichtet einen unregelmaͤßigen Aet. Sind im Gegen⸗ theile alle Formen beobachtet worden, ſo wird das Urtheil fuͤr die Wahrheit ſelbſt gehalten. Wichtige Gruͤnde von einem allgemeinen Intereſſe haben dieſe Regel gebothen. Hoͤhere Richter ſind angeordnet, um die Irrthü⸗ mer einer erſten Eutſcheidung wieder gut zu machen: wäre es er⸗ laubt, das noch einer Unterſuchung zu unterwerfen, was von den Gerichtshöfen entſchieden worden iſt, wo ſollen dieſe weitern Unter⸗ ſuchungen aufhören, und welche ſtaͤrkere Garauntie haͤtte die Geſell⸗ ſchaft gegen die Irrthümer dritter oder vierter Richter? Indeſſen beruht, wie nicht zu laͤugnen iſt, die Kraft der von den Gerichtshoͤfen erlaſſenen Urtheile nicht auf der erlangten Gewiß⸗ heit, daß ein Urtheilsſpruch gerecht ſey, ſondern auf der Vermuthung ſeiner Gerechtigkeit, wenn er mit den Forinen verſehen iſt, die ihm den Charakter eines Urtheils ertheilen. Nun liegt es in der Natur jeder Vermuthung, daß ſie der entgegengeſetzten Wahrheit weichen muß, weun dieſe erwieſen iſt; findet ſich alſo ein Urtheilsſpruch in einem förmlichen Widerſpruche mit einer ausdruͤcklichen Verfuͤgung des Geſetzes, ſo verſchwindet die Vermuthung ſeiner Gerech⸗ tigkeit, denn das Geſetz iſt und muß die Gerechtigkeit der Gerichte ſeyn. Aus dieſem Grunde hat der Caſſations⸗Hof das Recht, auch in dieſem Falle die Aete der Gerichtshöfe fuͤr nichtig zu erklären. Dieß iſt die einzige Garantie, welche die Conſtitutionen des Reichs gegen die Irrthümer des Richters darbiethen. Maͤn kaßtn . 16 ——— e t 242 III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 974. Das Teſtament muß von den Zeugen nnterzeichnet werden; auf dem Lande iſt es jedoch, ſo fern das Deſtament von zwey Notarien aufgenommen wird, ſchon hinreichend, wenn einer von den beyden Zeugen unterſchreibt, und ſo fern es von einem Notar aufgenommen wird, wenn zwey von den vier Zeugen unterzeichnen. 8 von dieſen conſervatoriſchen Grundſätzen ſich nicht entfernen, ohne in eine Willkühr zu verfallen, die mit dem Eigenthums⸗Rechte und der bürgerlichen Freyheit unvereinbar iſt. In dem gegenwärtigen Falle ſagt man nicht geradezu, daß der angefochtene Urtheilsſpruch mit dem Texte des Geſetzes im Wider⸗ ſpruche ſtehe; man beſchwert ſich vielmehr über eine vorgeblich allzu⸗ genane Anwendung des Geſetzes; aber ein Ausſpruch des Caſſations⸗ Hoſes, welcher ein üurtheil vernichten würde, weil es dem Texte des Geſetzes zu buchſtaͤblich angemeſſen ſey, würde im Gerichtsgange ein Aergerniß darbiethen, wovon wir hoffentlich nie Zeugen ſeyn werden. Es iſt aber ungerecht, ſagt man, daß ein Mangel in der Ab⸗ faſſung die Nichtigkeit eines Teſtaments und das gänzliche Verder⸗ ben einer Familie nach ſich ziehen ſoll, wenn dieſer Mangel durch eine Unterſuchung gederkt werden kann. Das Geſetz kann nicht jeden beſondern Fall vorhergeſehen. Es iſt möglich, daß in einem gegebenen Falle die Unterlaſſung einer Formalitaͤt die Vernichtung eines untadelhaften oder wegen ſeiner Beweggründe ſogar lobeuswuͤrdigen Aectes nach ſich zieht; aber dieſer Nachtheil, dem man mit wenig Aufmerkſamkeit immer vorbeugen kann, iſt tauſendmahl unbedeutender als dieſenigen, welche aus der gegebenen Befugniß entſpringen wuͤrden, das durch einen Zeugen⸗ beweis zu erſetzen, was man in einem Deſtamente haͤtte ſchriftlich anfuͤhren ſollen und doch nicht gethan hat. H. Duchatenet fuͤhrt an, die Gerichte ſeyen über den Sinn es Geſetzes verſchiedener Meinung; ader die Praxis der Gerichtshöfe ſcheint im Gegeutheile einförmig uͤber dieſen Punet zu ſeyn; wenn ſie auch verſchiedener Meinung ſeyn ſollten, ſo könnte H. Ducha⸗ tenet nichts hieraus folgern. Der Caſſations⸗Hof würde die Ent⸗ ſcheidungen für nichtig erklären, die dem Geſetze zuwider wären; es bliebe aber immer wahr, daß dieſer Gerxichtshof ſein Caſſativus⸗ Geſuch verworfen hat. Es bleibt ihm alſo kein Mittel übrig, noch einmahl dagegen einzukommen, weil er alle Rechtsmittel erſchöpft hat, welche unſere Geſetze und Conſtitutionen ihm darbothen. 11I. Buch. Il. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 24;3 975. Als Zeugen in einem Teſtament, das in der Form eines öffentlichen Actes errichtet wird, koͤnnen nicht zugezogen werden die Legatarien, unter welchein Titel ſie es ſeyn mögen, eben ſo wenig ihre Verwandten oder Verſchwägerte bis zum vierten Grade einſchließlich, und ſo auch nicht die Schreiber der Notarien, von welchen die Acte aufgenommen werden. 976. Will der Teſtirer ein geheimes oder verſchloſſenes (myſtiſches) Teſtament errichten, ſo iſt er verbunden, ſeine Verordnungen zu unterzeichnen, er mag ſie ſelbſt geſchrieben, oder durch einen andern haben ſchreiben laſſen. Das Papier, welches ſeine Verfuͤgungen enthält, oder das Papier, das etwa zum Umſchlage dient, muß verſchloſſen und verſiegelt werden. Der Teſtirer zeigt es alſo verſchloſſen und verſiegelt dem Notar, und wenigſtens ſechs Zeugen vor, oder er laͤßt es in ihrer Gegenwart verſchließen und verſiegeln, und erklärt, daß das, was in dieſem Papiere enthalten iſt, fein Teſtament ſey, das er geſchrieben und unterzeichnet, oder das ein anderer geſchrieben und er unterzeichnet habe. Der Notar fertiget daruͤber einen Aufſchrifts⸗Act, der auf eben dieſes Papier, oder auf das Blatt, welches zum Umſchlage dient, geſchrie⸗ ben wird. Sowohl der Teſtirer als der Notar unterzeichnen dieſen Act zugleich mit den Zeugen, Alles obige muß in einer ununterbrochenen Handlung, und ohne zu andern Acten zu ſchreiten, geſchehen; und würde der Teſtirer wegen eines nach der Unterzeichnung des Teſtaments eingetretenen Hin⸗ derniſſes den Aufſchrifts⸗Act nicht unterzeichnen koͤnnen, ſo ſoll der deßhalb von ihm gemachten Erklärung erwähnt werden, ohne daß es in dieſem Falle nöthig ſey, die Zahl der Zeugen zu vermehren. 977. Iſt der Teſtirer im Schreiben unerfahren, oder konnte er nicht unterzeichnen, als er ſeine Willens⸗Verord⸗ nungen niederſchreiben ließ, ſo ſoll zu dem Aufſchrifts-Acte, außer der im vorhergehenden Artikel beſtimmten Zahl, ein Zeuge mehr zugezogen werden. Dieſer unterzeichnet mit den übrigen Zeugen den Act, und darin muß der Urſache erwähnt werden, warum dieſer Zeuge noch zugezogen worden iſt⸗ —— ———— — — 244 III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 978. Diejenigen, welche im Leſen unerfahren, oder ſonſt dazu nicht im Stande ſind, können keine letzte Willens⸗Ver⸗ ordnung in der Form eines geheimen Teſtaments errichten. 979. Kann der Teſtirer zwar nicht reden, wohl aber ſchreiben, ſo kann er ein gebeimes Teſtament errichten, unter der Bedingung, daß es ganz von ſeiner Hand geſchrieben, datirt und unterzeichnet ſey, daß er es dem Notar und den Zeugen vorzeige, und in ihrer Gegenwart oben an auf den Aufſchrifts⸗Act hiuſchreibe, daß das vorgezeigte Papier ſein Teſtament iſt. Der Notar ſchreibt ſodann den Auſſchrifts⸗ Aet, und erwaͤhnt darin, daß der Teſtirer in Gegenwart des Notars und der Zeugen dieſe Worte niedergeſchrieben hat; uͤber dieß muß dabey alles das beobachtet werden, was im 076. Artikel vorgeſchrieben iſt. 980. Die Zeugen, welche berufen werden, um bey einem Teſtamente gegenwärtig zu ſeyn, muͤſſen maͤnnlichen Geſchlech⸗ tes, volljährig, Unterthanen des Kaiſers, und im Genuſſe „ der Civil⸗Rechte ſeyn. Z weyter Abſchnitt. Von den beſoubern Regeln uͤber die Form gewiſſer Teſtamente. 981. Die Te eſtamente der Militeir⸗Perſonen und der bey den Armeen angeſtellten Individuen, koͤnnen in jedem Lande von einem Bataillons⸗ oder Escadrons⸗Chef, oder von jedem andern Offizier von einem höhern Grade in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von zwey Kriegs⸗Cymmiſſarien, oder von einem dieſer Commiſſarien in Beyſeyn zweyer Zeugen aufgenommen werden. 982. Sie können anch, wenn der Teſtirer krank oder ver⸗ wundet iſt, von dem oflicier de santé en chef(oberſten Ge⸗ ſundheits⸗Beamten) in B eyſtand des Militair⸗Commandanten, melcher mit der Polizey des Spitals beauftragt iſt, aufge⸗ nommen werden. 933. Die Verfügungen der obigen Artikel haben nur zum ortheile derjenigen Statt, welche ſich auf einer Militair⸗ Cenrheſen oder unßer dem franzöſiſchen Gebiethe in Quartier ull. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtameuten. 245 oder in Beſatzung, oder bey dem Feinde als Kriegsgefangene befinden, ohne daß die, welche im Innern des Reichs in Quartier oder in Beſatzung liegen, ſie auf ſich anwenden können, es ſey dann, daß ſie ſich in einem belagerten Platze, oder auf einer Citadelle oder an andern Orten befinden, worin wegen des Krieges die Thoren geſchloſſen ſind, und die Com— munication unterbrochen iſt. 984. Ein nach der oben beſtimmten Form errichtetes Teſtament iſt ſechs Monate, nachdem der Teſtirer an einen andern Ort gelangt iſt, wo er die gewoͤhnlichen Formen beobachten kann, unguͤltig. 985. Teſtamente, welche an einem Orte gemacht werden, womit alle Gemeinſchaft wegen der Peſt, oder irgend einer andern anſteckenden Krankheit unterbrochen iſt, können vor dem Friedensrichter oder vor einem Municipal⸗Beamten aus der Gemeinde in Gegenwart zweyer Zeugen errichtet werden. 986. Dieſe Verfuͤgung gilt nicht allein für diejenigen, welche mit dieſer Krankheit befallen ſind, ſondern auch fuͤr jene, die ſich an den hievon angeſteckten Orten befinden, wenn ſie ſchon jetzt nicht krank ſeyn ſollten. 987. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln erwähn⸗ ten Teſtamente werden ſechs Monate, nachdem die Gemein⸗ ſchaft an dem Orte, wo der Teſtirer ſich befindet, wieder hergeſtellt iſt, oder ſechs Monate, nachdem er ſich an einen Ort begeben hat, wo ſie gax nicht unterbrochen worden iſt, ungültig. 988. Die auf dem Meere während einer Seexeiſe gemach⸗ ten Teſtamente können aufgenommen werden; nehmlich: Am Bord der Seeſchiffe oder anderer Fahrzeuge des Kai⸗ ſers von dem Oſſizier, der das Schiff commandirt, oder in deſſen Ermangelung von demjenigen, der nach der Ord⸗ nung im Dienſte ſeine Stelle vertritt, und in einem wie im andern Falle zugleich noch von dem Verwaltungs⸗Beamten, oder demjenigen, der deſſen Verrichtungen verſieht; Und auf Kauffahrteyſchiffen von dem Schreiber des Schiffes oder demjenigen, der deſſen Stelle verſieht, und in einem wie 246 111. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. im andern Falle zugleich von dem Schiffs⸗Capitain, dem Rehder oder Schiffs⸗Patron, oder bey deren Ermangelung von denjenigen, die ihre Stelle vertreten. In allen Fällen müſſen dieſe Teſtamente in Gegenwart zweyer Zeugen aufgenommen werden. 989. Auf den Schiffen des Kaiſers, kann das Teſtament des Capitains oder des Verwaltungs⸗Beamten ſelbſt, und auf den Kauffahrteyſchiffen das Teſtament des Schiffs⸗Capi⸗ tains, des Rheders oder Schiffs⸗Patrons oder des Schreibers von denjenigen aufgenommen werden, die in der Ordnung des Dienſtes den nächſten Rang nach ihnen einnehmen; man richtet ſich im übrigen nach den Beſtimmungen des vorherge⸗ henden Artikels. 990. In allen Faͤllen ſoll von den in den beyden vor⸗ hergehenden Artikeln erwaͤhnten Teſtamenten ein zweyfaches Original gemacht werden. 991. Laͤuft das Schiff in einen fremden Hafen ein, worin ſich ein Conſul von Frankreich befindet, ſo ſind dieje⸗ nigen, welche das Teſtament aufgenommen haben, verbunden, eines dieſer Originale verſchloſſen oder verſiegelt in die Hände dieſes Conſuls zu hinterlegen, der es an den Miniſter des See⸗ weſens gelangen läßt, und dieſer muß es am Orte, wo der Teſtirer ſein Domicil hat, bey der Kanzelley des Friedens⸗ gerichtes hinterlegen laſſen⸗ 992. Bey der Rückkehr des Schiffes nach Frankreich, es ſey in den Hafen, wo es ausgerüſtet worden, oder in jeden andern, ſollen die beyden Originale des Teſtaments oder das⸗ zenige Original, das uͤbrig bleibt, wenn das andere dem vorhergehenden Artikel gemäß waͤhrend der Seereiſe ſchon hinterlegt worden iſt, gleichfalls verſchloſſen und verſiegelt auf das Buͤreau des préposé de Pinscription maritime aus⸗ geliefert werden. Dieſer Préposé ſoll ſie ohne Zeitverluſt an den Miniſter des Seeweſens gelangen laſſen, welcher ihre Hinterlegung auf die in demſelben Artikel beſtimmte Weiſt zu verordnen hat⸗ Ill. Buch. il. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 247 9293. Auf der Schiffsrolle ſoll da, wo der Nahme des Teſtirers eingetragen iſt, die in die Haͤnde eines Conſuls oder auf das Buͤreau eines préposé de P'inscription maritime geſchehene Ueberlieferung der Originale des Teſtaments am Rande bemerkt werden. 9943. Das Teſtament wird nicht fuͤr ein auf der See errichtetes angeſehen, obgleich es waͤhrend einer Seereiſe ge⸗ macht worden iſt, wenn zur Zeit ſeiner Errichtung das Schiff irgeudwo, es ſey auf fremdem oder franzöfiſchem Gebiethe, wo ſich ein franzöſiſcher öffentlicher Beamter befindet, ange⸗ landet war. In dieſem Falle iſt es nur dann guͤltig, wenn es entweder nach den in Frankreich vorgeſchriebenen, oder nach den in dem Lande, wo es errichtet wurde, gebräuch⸗ lichen Formen abgefaßt worden iſt. 995. Die obigen Verfügungen ſind auf die Teſtamente bloß reifender Perſonen, die nicht zur Schiffs⸗Mannſchaft gehören, ebenfalls anwendbar. 996. Ein Teſtament, das auf dem Meere nach der im 988. Artikel beſtimmten Form errichtet worden iſt, gilt nur in ſo fern, als der Teſtirer auf dem Meere, oder in den naͤch⸗ ſten drey Monaten ſtirbt, nachdem er an's Land geſtiegen, und an einen Ort gekommen iſt, wo er es nach den gewöhn“ lichen Formen hätte von neuem machen koͤnnen. 99. Ein auf dem Meere errichtetes Teſtament kann keine Verfügung zum Vortheile der Schiffs⸗Offiziere enthalten, wenn ſie dem Teſtirer nicht verwandt ſind⸗ 9298. Die unter den obigen Artikeln des gegenwärtigen Abſchnittes begriffenen Teſtamente müſſen von den Teſtirern und denjenigen, welche ſie aufnehmen, unterzeichnet werden. Erklärt der Teſtirer, er ſey im Schreiben unerfahren, oder könne nicht unterzeichnen, ſo ſoll ſeiner Erklaͤrung, ſo wie der Urſache, die ihn am Unterzeichnen verhindert, er⸗ waͤhnt werden. In den Faͤllen, wo die Gegenwart zweyer Zeugen erfor— dert wird, muß das Teſtament wenigſtens von einem 248 III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten, derſelben unterzeichnet und der Urſache erwaͤhnt werden, we⸗ gen welcher der andere nicht unterzeichnet hat. 929ꝙ. Ein Franzoſe, der ſich in einem fremden Lande be⸗ findet, kann ſeinen letzten Willen entweder in einem Acte unter Privat⸗Unterſchrift, ſo wie im 970. Artikel beſtimmt iſt, oder in einem authentiſchen Acte unter den Formen erklaͤren, die an dem Orte, wo er errichtet wird, gebraͤuch⸗ lich ſind. 1000. Teſtamente, die in einem fremden Lande errichtet worden ſind, können, ſo viel die in Frankreich gelegenen Güter betrifft, nicht in Vollziehung geſetzt werden, als nach— dem ſie vorher auf dem Büreau des Wohnortes des Teſti⸗ rers, wenn er ein Domicil in Frankreich beybehalten hat, im entgegengeſetzten Falle aber auf dem Büreau des Ortes, der als ſein letztes Domicil in Frankreich bekannt iſt, einre⸗ giſtrirt worden ſind; und im Falle das Teſtament Verfuͤgun⸗ gen uͤber Immobilien enthielte, die dort gelegen ſind, ſoll es uͤberdieß noch auf dem Büreau, in deſſen Bezirk dieſe Immobilien gelegen ſind, einregiſtrirt werden, jedoch dürfen keine doppelte Gebühren gefordert werden. 1001. Die Formalitaͤten, welchen die verſchiedenen Teſta⸗ mente nach den Verfuͤgungen des gegenwärtigen und des vor⸗ hergehenden Abſchnittes unterworfen ſind, muͤſſen bey Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden. Dritter Abſchnitt. Von den Erbeinſetzungen, und den Vermaͤchtniſſen im allgemeinen. 1002. Teſtamentariſche Verordnungen ſind entweder uni⸗ verſal, oder ſie geſchehen unter einem Univerſal- oder unter einem Particular⸗Titel⸗ Jede dieſer Verordnungen, ſie ſey unter dem Nahmen einer Erbeinſetzung, oder unter dem Nahmen eines Ver⸗ mächtniſſes geſchehen, hat ihre Wirkung nach den für die Univerſal⸗Vermaͤchtniſſe, fuͤr die Vermaͤchtniſſe unter einem Univerſal⸗Titel, und für die Particular⸗Vermächtniſſe hier unten beſtimmten Regeln⸗ Il! Buch, II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 249 Vierter Abſchnit r. Von Univerſal⸗Vermächtniſſen. 1003. Ein Univerſal⸗Vermächtniß iſt diejenige teſtamen⸗ tariſche Verfuͤgung, wodurch der Teſtirer einer oder mehrern Perſonen das ganze Vermögen gibt, das er bey ſeinem Ab⸗ ſterben hinterlaſſen wird, 10043. Sind beym Abſterben des Teſtirers Erben vorhan⸗ den, denen das Geſetz eine beſtimmte Quote ſeines Vermö⸗ gens vorbehält, ſo geht durch ſeinen Tod auf dieſe Erben der Beſitz des ganzen zur Erbſchaft gehörigen Vermögens ohne weiteres und von Rechts wegen uͤber, und der Univer⸗ ſal⸗Legatar iſt ſchuldig, die Auslieferung des in dem Teſta— mente begriffenen Vermögens von ihnen zu verlangen, 1005. In eben dieſen Fällen hat der Univerſal⸗Legatar gleichwohl den Genuß des in dem Teſtamente begriffenen Vermögens von dem Sterbetage anzurechnen, wenn nach die⸗ ſem Zeitpuncte das Geſuch um Auslieferung in Jahresfriſt angebracht worden iſt; im entgegengeſetzten Falle nimmt der Genuß erſt mit dem Tage des bey Gerichte angebrachten Geſuches, oder mit dem Tage, da man die Auslieferung freywillig zugeſagt hat, ſeinen Anfang. 1006. Sind bey dem Hinſcheiden des Teſtirers keine Erben vorhanden, denen das Geſetz eine beſtimmte Quote ſeines Vermoͤgens vorbehalten hat, ſo geht durch den Tod des Erblaſſers der Beſitz auf den Univerſal-⸗Legatar von Rechts wegen uͤber, ohne daß er verbunden ſey, die Auslieferung zu begehren. 1007. Jedes eigenhändige Teſtament muß, ehe es voll⸗ ftreckt wird, dem Praͤſidenten des Gerichtes der erſten In⸗ ſtanz in dem Arrondiſſement, wo die Succeſſion eröffnet iſt, vorgelegt werden. Iſt dieſes Teſtament verſiegelt, ſo ſoll es eroͤffnet werden. Der Präſident fertigt einen Verbal⸗Prozeß uͤber die Praͤſentation, die Eroͤffnung und über den Zuſtand des Teſtaments, und befiehlt deſſen Hinterlegung in die Hände eines von ihm committirten Notars. —ſſſſſſ1——— ——— e etttuuutttt 250 III. Buch. 31. Tit. Von Sehenkungen und Teſtamenten. Iſt es in der Form eines geheimen Teſtaments gefertiget, ſo geſchieht die Präſentation, Eröffnung, Beſchreibung und Hinterlegung auf dieſelbe Weiſe; die Eröffnung darf aber nur in Beyſeyn derjenigen Notarien und Zeugen, welche den Aufſchrifts⸗Act unterzeichnet haben, und die ſich am Orte befinden, oder nach vorlaͤufiger Bernfung derſelben vorgenom⸗ men werden. 1008. In dem Falle des 1006. Artikels iſt der Univerſal⸗ Legatar, wenn das Teſtament ein eigenhaͤndiges oder gehei⸗ mes iſt, verbunden, durch eine Ordonnanz des Präſidenten ſich in den Beſitz einweiſen zu laſſen. Er übergibt deßßalb eine Bittſchrift, dieſer wird der Hinterlegungs⸗Act beygefügt, und unter der Bittſchrift die Ordonnanz geſetzt. 1009. Der Univerſal⸗Legatar, welcher mit einem Erben concurrirt, dem das Geſetz eine beſtimmte Quote des Ver⸗ mögens vorbehaͤlt, hat für die Schulden und Laſten der Erb⸗ ſchaft des Teſtirers, perſönlich nach Verhältniß ſeines Antheils und ſeiner Erbportion, und hypothecgriſch für den ganzen Betrag zu haften; er iſt gleichfalls verbunden, alle Vermaͤcht⸗ niſſe zu berichtigen, in ſo fern nicht der Fall einer Reduction eintritt, wie im 926. und 927. Artikel beſtimmt iſt. Fuͤnfter Abſchnitt. Von Vermäͤchtuniſſen unter einem Univerſal⸗Titel. 1010. Ein Vermaͤchtniß unter einem Univerſal⸗Titel iſt dasjenige, wodurch der Teſtirer eine Quote ſeines Vermö⸗ gens, worüber ihm das Geſetz zu verordnen erlaubt, zum Beyſpiele, die Haͤlfte, ein Drittel, oder alle ſeine Immobi— lien, oder ſein ganzes Mobiliar⸗Vermoͤgen oder eine beſtimmte Quote aller ſeiner Immobilien, oder ſeines ganzen Mobiliar⸗ Vermögens vermacht. Jedes andere Vermaͤchtniß bildet nur eine Verordnung unter einem Particular-Titel. 1011. Legatarien unter einem Univerſal⸗Titel ſind ge⸗ halten, von den Erben, welchen durch das Geſetz eine Quote III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 251 des Vermögens vorbehalten iſt, in Ermangelung ſolcher Er⸗ ben von den Uuniverſal⸗Legatarien, und, in Ermangelung dieſer, von den geſetzlichen Erben, wie ſie nach der unter dem Titel von der Succeſſion beſtimmten Ordnung berufen ſind, die Auslieferung zu verlangen. 1012. Ein Legatar unter einem Univerſal⸗Titel iſt eben ſo, wie ein Univerſal⸗Legatar, für die Schulden und Laſten der Erbſchaft des Teſtirers zu haften verbunden, perſoͤnlich nach Verhältniß ſeines Antheils und ſeiner Erbportion, und hypo⸗ thecariſch für ihren ganzen Betrag⸗ 1013. Hat der Teſtirer nur über eine Quote der ſeiner Verfligung unterworfenen Portion verordnet, und dieß unter einem Univerſal⸗Titel gethan, ſo iſt ein ſolcher Legatar ver⸗ bunden, mit den geſetzlichen Erben, jeder nach Verhältniß, die Particular⸗Vermächtniſſe zu berichtigen. Sechster Abſchnitt. Von Partieular⸗Vermächtniſſen. 1014. Jedes unbedingte Vermächtniß gibt dem Legatar von dem Tage an, da der Teſtirer geſtorben iſt, ein Recht an der vermachten Sache, das ſich auf ſeine Erben, oder die mittelſt eines Particular⸗Titels in ſeine Stelle getreten ſind, transmittiren(vererben und übertragen) laͤßt. Der Particular⸗Legatar kann gleichwohl nicht eher ſich we⸗ der in den Beſitz der vermachten Sache einſetzen, noch auf die Früchte oder Zinſen davon Anſpruch machen, als von dem Tage an, wo er das Geſuch um Auslieferung nach der im 1011. Art. feſtgeſtellten Ordnung angebracht hat, oder von dem Tage an, da ihm dieſe Auslieferung freywillig zugeſagt worden iſt. 1015. Die Zinſen oder Fruͤchte der vermachten Sache ge⸗ buͤhren dem Legatar von dem Sterbetage anzurechnen, und ohne daß er ſeine Klage bey Gerichte angebracht hat: 1) Wenn der Teſtirer deßhalb in dem Teſtamente ſeinen Willen ausdruͤcklich erklärt hat; 2) Wenn jemanden eine Leibrente oder eine Penſion unter dem Titel von Alimenten vermacht worden iſt. — — —— 3————— ———— 3 4 252 III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 1016. Die Koſten der Klage auf Auslieferung fallen der Erbſchaft zur Laſt, der geſetzliche Vorbehalt darf jedoch da⸗ durch keinen Abzug erleiden. Die Einregiſtrirungs-Gebuhren hat der Legatar zu zahlen. Dieß alles hat Statt, wenn nicht in dem Teſtamente etwas anders verordnet worden iſt. Jedes Vermächtniß kann für ſich beſonders einregiſtrirt werden, ohne daß dieſes Einregiſtriren andern als dem Lega⸗ tar, oder denjenigen, die in ſeine Stelle getreten ſind, Vortheil verſchaffen koͤnne. 1017. Die Erben des Teſtirers, oder andere, welche ein Vermächtniß zu leiſten verbunden ſind, haben für deſſen Be⸗ richtigung derſünlich, und zwar jeder nach dem Betrage des Antheils und der Portion, welche er aus der Erbſchaft erhält, zu haften. Hypotherariſch haften ſie für den ganzen Betrag, in ſo weit der Werth der zur Erbſchaft gehürigen Immobilien, in deren Beſitze ſie ſich beſinden, dazu hinreicht. 1018. Die vermachte Sache ſoll mit dem nothwendigen Zugehöre, und in dem Zuſtande abgeliefert werden, worin ſie ſich an dem Sterbetage des Geſchenkgebers befindet. 1019. Hat der Teſtirer, der jemanden das Eigenthum an einem unbeweglichem Gute vermacht hatte, es ſpaͤterhin durch Erwerbungen vergroͤßert, ſo werden dieſe Erwerbungen, ohne eine neue Verordnung, nicht als Theile des Vermächtniſſes angeſehen, wenn ſie ſchon daran grenzen ſollteu. Anderſt verhaͤlt es ſich mit Verſchönerungen oder mit neuen Gebäuden, die auf dem vermachten Grundſtuͤcke angebracht worden ſind, oder mit einem eingeſchloſſenen Platze, deſſen Umfang der Teſtirer erweitert hat. 1020. Wenn vor oder nach dem Teſtament die vermachte Sache für eine auf der Erbſchaft haftende S Schuld, oder ſelbſt fuͤr die Schuld eines Dritten zur Hypothek ge ſtellt, oder mit einem Nießbrauche beſchwert worden iſt, ſo iſt derjenige, wel⸗ 1II. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 253 cher das Vermächtniß zu leiſten hat, ſie hievon zu beſreyen nicht verbunden, ausgenommen wenn ihm dieſes durch eine aus⸗ drückliche Verordnung des Teſtirers auferlegt worden iſt. 1021. Hat der Teſtirer eine fremde Sache vermacht, ſo iſt das Vermächtniß ungültig, der Teſtirer mag gewußt haben oder nicht, daß ſie ihm nicht zugehöre. 1022. Iſt jemanden eine Sache von einer gewiſſen Gat⸗ tung ohne weitere Beſtimmung vermacht worden, ſo iſt der Erbe nicht ſchuldig, ſie von der beſten Qualität zu geben; er darf aber auch die ſchlechteſte nicht anbiethen. 1023. Was einem Gläubiger vermacht iſt, ſoll ihm auf ſeine Forderung nicht abgerechnet, und das einem Domeſtiken zugedachte Vermächtniß nicht als Zahlung auf ſeinen Lohn angeſehen werden. 1024. Der Legatar unter einem Particular⸗Titel hat füͤr die Schulden der Erbſchaft nicht zu haften; das Vermaͤchtniß kann jedoch, wie hier oben beſtimmt iſt, reducirt werden, und den Gläubigern bleibt die hypothecariſche Klage vorbehalten⸗ Siebenter Abſchnitt. Von Teſtaments⸗Executoren. 1025. Der Teſtirer kann einen oder mehrere zu Execu⸗ toren ſeines Teſtaments ernennen. 1026. Er kann ihnen den Beſitz ſeines Mobiliar⸗Ver⸗ moͤgens entweder ganz oder auch nur zum Theile geſtatten, der aber nicht über Jahr und Tag von ſeinem Abſterben anzurechnen dauern darf. Hat er ihnen dieſen Beſitz nicht eingeräumt, ſo können ſie ihn nicht fordern. 1027. Der Erbe kann dem Beſitze ein Ende machen, wenn er den Teſtaments⸗Executoren eine hinlängliche Summe zur Zahlung der Mobiliar⸗Vermaͤchtniſſe anbiethet, oder beweiſet, daß ſie gezahlt ſeyen. 1028. Wer keine Verbindlichkeiten eingehen kann, iſt unfaͤhig, Teſtaments⸗Exccutor zu werden. /— —— — ————— 254 III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 1029. Eine verheirathete Fran kann nur mit Bewilligung ihres Mannes die Vollziehung eines Teſtaments annehmen. Lebt ſie zu Folge des Ehe⸗Contractes, oder kraft eines uUrtheils, in getheilten Guͤtern, ſo kann ſie es mit der Be⸗ willigung ihres Mannes, oder im Falle dieſer ſie ver⸗ weigert, unter der Autoriſation des Gerichtes, in Gemaͤßheit deſſen, was im 217. und 219. Artikel unter dem Titel von der Ehe beſtimmt iſt⸗ 1030. Ein Minderjähriger kann ſelbſt mit der Autoriſa⸗ tion ſeines Vormundes oder Curators nicht Teſtaments⸗Execu⸗ kor werden. 1031. Die Teſtaments⸗Executoren muͤſſen die Siegel an⸗ legen laſſen, wenn es unter den Erben Minderjaͤhrige, In⸗ terdicirte oder Abweſende gibt. Sie ſollen in Gegenwart des Praͤſumtiv⸗Erben, oder nach⸗ dem er hiezu gebührend berufen worden, ein Inventarium über das Erbſchafts⸗Vermögen errichten laſſen. Iſt zur Zahlung der Vermächtniſſe nicht bares Geld genug vorraͤthig, ſo haben ſie auf den Verkauf der Mobilien anzutragen. Sie haben fuͤr die Vollſtreckung des Teſtaments Sorge zu tragen, und können, wenn über deſſen Vollziehunag Streit entſteht, als Intervenienten auftreten, um deſſen Guͤltigkeit zu behaupten. Sie ſind verbunden, beym Ablaufe des Sterbejahres des Teſtirers liber ihre Verwaltung Rechnung abzulegen. 1032. Die Vollmacht des Teſtaments⸗Executors geht auf ſeine Erben nicht uͤber. 1033. Gibt es mehrere Teſtaments⸗Executoren, welche angenommen haben, ſo kann auch einer allein bey Abgang der uͤbrigen handeln, und ſie ſind ſolidariſch(einer für alle und alle für einen) verbunden, über das ihnen anvertraute Mobiliar⸗Vermögen Rechenſchaft zu geben, es ſey dann, daß der Teſtirer ihre Verrichtungen getheilt, und ein jeder von ihnen ſich auf diejenigen beſchränkt habe, die ihm angewieſen waren⸗ IHI. Buch. II. Tit. Von Scheukungen und Teſtamenten. 255 1034. Auslagen, welche der Teſtaments⸗Executor wegen Inlegung der Siegel,wegen des Inventariums und der Rechnung aan hat, ſo wie die uͤbrigen, die ſich auf ſeine Amts-Ver⸗ richtungen beziehen, fallen der Erbſchaft zur Laſt. Achter Abſchnitt. Von Widerrufung der Teſtamente und den Fällen, worin ſie kraſtlos werden. 1035. Teſtamente koͤnnen weder ganz noch zum Theile andetſt als durch ein nachheriges Teſtament, oder durch einen Notarial⸗Act, der die Erklärung des Teſtirers enthält, daß er ſeinen Willen geändert habe, widerrufen werden. 1036. Spaͤter errichtete Teſtamente, worin die vorigen nicht ausdrücklich widerrufen ſind, machen in dieſen von den darin enthaltenen Verfügungen nur jene unkräftig, die ſich mit den neuen nicht vereinigen laſſen, oder mit ihnen im Wi⸗ derſpruche ſtehen. 1037. Der in einem ſpaͤtern Teſtamente geſchehene Wi⸗ derruf behält ſeine völlige Wirkung, wenn ſchon dieſer neue Act wegen der Unfaͤhigkeit des eingeſetzten Erben oder des Le⸗ gatars, oder wegen ihrer verweigerten Annahme ohne Voll⸗ ziehung bleibt. 1038. Jede Veraͤußerung, welche der Teſtirer mit der ganzen Sache, die er vermacht hat, oder mit einem Theile davon vornimmt, ſelbſt diejenige nicht ausgeſchloſſen, die durch Verkauf unter dem Vorbehalt des Wiederkaufs, oder durch Tauſch geſchehen iſt, zieht den Widerruf des Vermaͤcht⸗ niſſes in Anſehung alles deſſen nach ſich, was veraͤußert wor⸗ den iſt, wenn ſchon die nachherige Veräußerung ungültig, und die veräußerte Sache wieder in die Hände des Teſtirers ge⸗ langt ſeyn ſollte. 1030. Iede teſtamentariſche Verordnung zerfaͤllt, wenn derjenige, zu deſſen Vortheil ſie geſchehen iſt, den Teſtirer nicht überlebt hat. 1040. Jede teſtamentariſche Verordnung, welche unter einer Bedingung geſchehen iſt, die von einer ungewiſſen Be⸗ 256 IlI. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. gebenheit abhängt, ſo daß nach der Abſicht des Teſtirers die Verordnung nur in ſo fern vollſtreckt werden ſoll, als die Begebenheit ſich ereignen oder nicht ereignen wird, zerfällt, wenn der eingeſetzte Erbe, oder der Legatar noch vor Erfuͤl⸗ lung der Bedingung ſtirbt. 1 1041. Eine Bedingung, welche nach der Abſicht des Teſtirers nur die wirkliche Vollſtreckung ſeiner Verordnung aufſchieben ſoll, hindert den eingeſetzten Erben oder Legatar nicht, ein erworbenes Recht, das auf ſeine Erben uͤbergehen kann, an der vermachten Sache zu haben. 1042. Ein Vermächtniß föllt hinweg, weun die ver⸗ machte Sache bey Lebzeiten des Teſtirers gaͤnzlich zu Grunde gegangen iſt. Eben ſo verhält es ſich, wenn ſie nach ſeinem Tode ohne Zuthun und ohne Verſchulden des Erben zu Grunde gegan⸗ gen iſt, wäre dieſer auch wegen Nicht⸗Auslieferung in Verzug geſetzt worden, wenn ſie nur in den Händen des Legatars ebenfalls hätte zu Grunde gehen müſſen. 1043· Eine teſtamentariſche Verordnung verliert ihre Kraft, wenn der eingeſetzte Erbe oder der Legatar ſie ausſchlaͤgt, oder unfähig iſt, ſie anzunehmen⸗ 1044. Iſt ein Vermächtniß mehrern zuſammen zugedacht worden, ſo hat zum Vortheile der Legatarien ein Zuwachs⸗ Recht Statt. Man ſieht ein Vermaͤchtniß als mehrern zuſammen zuge⸗ dacht an, wenn es in einer und derſelben Verordnung ihnen zuge⸗ dacht worden iſt, und der Teſtirer nicht einem jeden der Mitlega⸗ tarien ſeinen Antheil an der vermachten Sache angewieſen hat. 1045. Man ſieht es ferner als mehrern zuſammen hin— terlaſſen an, wenn eine Sache, die ſich ohne Verſchlimmerung derſelben nicht theilen laͤßt, in demſelben Acte mehrern Per⸗ ſonen, wenn ſchon einer jeden beſonders, vermacht worden iſt. 1046. Eben die Urſachen, welche nach dem 954. Artikel und den zwey erſten Verügungen des 955. Artikels die Klage auf Widerruf einer Schenkung unter Lebenden begruͤn⸗ lll. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 257 den, werden auch bey der Klage auf Widerruf teſtamentari⸗ ſcher Verordnungen zugelaſſen⸗ 1047. Gründet ſich dieſe Klage auf eine grobe, dem Andenken des Teſtirers zugefuͤgte Injurie, ſo muß ſie in einem Jahre von dem Tage des begangenen Vergehens an⸗ zurechnen, angeſtellt werden. Sechſtes Capitel. Von den Verordnungen, die zum Vortheile der Enkel des Geſchenkgebers oder des Teſtirers, oder der Kinder ſeiner Geſchwiſter erlaubt ſind. 1048. Eltern koͤnnen das Vermoͤgen, worüber ſie zu ver⸗ ordnen berechtigt ſind, ganz oder zum Theile durch Acte unter Lebenden oder durch Teſtament einem oder mehrern ihrer Kinder unter der Bedingung ſchenken, daß ſie dieſes Vermoͤgen den ſchon gebornen und den künftigen Kindern der beſagten Geſchenknehmer, jedech nur im erſten Grade zuruͤck⸗ liefern ſollen. 1049. Gültig iſt ebenfalls, wenn der Verſtorbene keine Kinder zuruͤckläßt, die Verordnung, die er in einem Acte unter Lebenden, oder in einem Teſtamente zum Vortheile eines oder mehrerer ſeiner Bruͤder oder Schweſtern über ſein ganzes Ver⸗ mögen, oder über einen Theil deſſelben, in ſo weit es bey ſeiner Succeſſion keinem geſetzlichen Vorbehalt unterworfen iſt, unter der Bedingung gemacht hat, daß dieſes Vermögen, den wirklich gebornen und zukuͤnftigen Kindern der beſagten Geſchwiſter als Geſchenknehmer, jedoch nur im erſten Grade, zurückgeliefert werden ſoll. 1050. Die Verordnungen, welche in den beyden vorher⸗ gehenden Artikeln erlaubt werden, ſind nur in ſo fern guͤ ltig⸗ als dem Beſchwerten, zum Vortheile aller ſeiner wirklich gebornen und zukünftigen Kinder ohne Ausnahme, und ohne Vorzug des Alters oder des Geſchlechtes, die Reſtitution auf⸗ eblegt iſt. 1051. Stirbt in den obigen Fällen derjenige, der mit der Reſtitution zum Vortheile ſeiner Kinder beſchwert war, 17 258 III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. und hinterläßt theils Kinder im erſten Grade, theils Abkömm⸗ linge von einem fruher verſtorbenen Kinde, ſo erhalten dieſe letztern vermöge des Repräſentations⸗Rechtes den Antheil des zuvor verſtorbenen Kindes. 1632. Wenn ein Kind, ein Bruder oder eine Schweſter, welchen uͤnbedingt, und ohne Vorbehalt einer Reſtitutton durch einen Act unter Lebenden einiges Vermögen geſchenkt war, eine neue Freygebigkeit annehmen, die ihnen durch einen Act unter Lebenden oder durch Teſtament unter der Bedingung zugedacht iſt, daß die fruͤher geſchenkten Güter mit dieſer Laſt beſchwert ſeyn ſollen, ſo iſt es ihnen nicht mehr geſtattet, die beyden zu ihrem Vortheile gemachten Verfügungen zu trennen und auf die zweyte zu verzichten, um ſich an der erſten zu halten; wenn ſie ſich auch anböthen, die unter der zweyten Verfügung begriffeuen Guͤter zurückzugeben. 1033. Die Begünſtigten(die zur Subſtitution berufenen) gelangen; ur Ausuͤbung ihrer Rechte von dem Zeitpuncte an, wo der Genuß des Kindes, des Bruders oder der Schweſter, welchen die Reſtitution auferlegt iſt, aus welcher Urſache es immerſey, aufhoͤrt. Eine zum Beſten der Begünſtigten vor der Zeit geſchehene Abrretung des Genuſſes kann den Gläubigern des Beſchwer⸗ tein, welche ſchon vor dieſer Abtretung an ihm zu fordern hatten, nicht zum Nachtheile gereichen. 1054. Die Frau eines Beſchwerten hat für den Fall, daß deſſen freyes Vermögen nicht hinreicht, nur für das Capital ihrer Dotal⸗Gelder, einen ſubſidiariſchen Regreß an den Guͤtern, welche der Reſtitution unterworfen ſind, und auch dieſes nur dann, wenn der Teſtirer es ausdrücklich verordnet hat. 1053. Wer die in den vorhergehenden Artikeln geſtatteten Verfügungen trifft, kann in demſelben oder in einem ſpäters authentiſchen Acte einen Vormund ernennen, der mit der Voll⸗ ziehung dieſer Verordnungen beauftragt wird. Um den Vor⸗ mund von der Vollziehung dieſes Auftrages zu befreyen, wird eine der Urſachen erſordert, welche nuter dem Titel von der Jinderjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Emancipstien in dem 6. Abſchnitte des 2. Capitels ausgedruckt ſind. 1ll. Buch. II. Tit. Von Schenkungen ünd Teſtamenten. 255 1056. In Ermangelung eines ſolchen Vormundes ſoll auf Betreiben des Beſchwerten, oder in ſo fern dieſer minder⸗ jährig iſt, auf Betreiben ſeines Vormundes, in Monatsfriſt von dem Tage anzurechnen, da der Geſchenkgeber oder der Teſtirer geſtorben, oder da nach ihrem Hinſcheiden der Act, welcher die Verdrdnüng enthält, hekannt geworden iſt, ein Vormund ernannt werden. 1057. Der Beſchwerte, welcher dem vorhergehenden Ar⸗ tikel nicht Genüge leiſtet, wird des Vortheils verluſtig, den ihm die Verordnung verſchafft hatte, und auf Be— treiben der Begünſtigten, wenn ſie volljährig ſind, oder ihres Vormundes oder Curators, wenn ſie minderjährig oder inter⸗ dicirt ſind, oder auf Betreiben eines jeden Verwandten der Beguͤnſtigten, dieſe ſeyen volljaͤhrig, minderjährig, oder inter⸗ dicirt, oder auch ſelbſt von Amts wegen, auf Betreiben des kaiſerlichen Procurators bey dem Gerichte der erſten Inſtanz des Ortes, wo die Succeſſion eröffnet worden iſt, kann in dieſem Falle erklärt werden, daß die Begünſtigten ihre Rechte aus⸗ zuüben befugt ſeyen. 1058. Nach dem Tode desjenigen, welcher unter der Be⸗ dingung der Reſtitution verordnet hat, ſoll in den gewöhnli⸗ chen Formen zur Inventur aller Güter und Effecten geſchrit⸗ ten werden, die zu ſeinem Nachlaſſe gehören, den Fall jedoch ausgenommen, wo es ſich nur um ein Particular⸗Vermächt⸗ niß handelt. Das Inventarium muß eine Abſchätzung der Mobilien und Mobiliar⸗Effecten nach ihrem wahren Werthe enthalten. 1059. Es ſoll auf Anſuchen des mit der Reſtitution Beſchwerten und binnen der Zeitfriſt, die unter dem Titel von der Succeſſion beſtimmt iſt, in Beyſeyn des zur Voll⸗ ziehung ernannten Vormundes errichtet werden. Die Koſten werden aus dem unter der Verordnung begriffenen Vermögen genommen. 1060. Iſt das Inventarium nicht binnen der obigen Zeit⸗ friſt auf Anſuchen des Beſchwerten errichtet worden, ſo ſoll 260 IlI. Buch. II. Tit. Von Scheukungen und Teſtamenten. in dem hierauf folgenden Monate auf Betreiben des zur Voll⸗ ziehung ernannten Vormundes in Beyſeyn des Beſchwerten oder ſeines Vormundes hiezu geſchritten werden. 1061. Iſt den beyden vorhergehenden Artikeln kein Genuͤge geſchehen, ſo ſoll auf Betreiben der im 1057. Artikel benann⸗ ten Perſonen zur Errichtung eben dieſes Inventariums ge⸗ ſchritten, und ſowohl der Beſchwerte oder ſein Vormund, als der zur Vollziehung ernannte Vormund dazu berufen werden. 1062. Wer mit einer Reſtitution beſchwert iſt, iſt ver⸗ bunden, alle Mobilien und Effecten, welche unter der Ver⸗ ordnung begriffen ſind, öffentlich, nachdem der Verkauf durch Anſchlagszettel bekannt gemacht worden, verſteigern zu laſſen. Ausgenommen bleiben jedoch diejenigen, von welchen in den beyden folgenden Artikeln Erwaͤhnung geſchieht. 1063. Das Hausgeräth(les meubles meublans) und andere Mobiliar⸗Sachen, welche mit der ausdrücklichen Bedingung daß ſie in Natur aufbewahrt werden ſollen, unter der Ver⸗ ordnung begriffen ſind, werden in dem Zuſtande zuruͤckgelie⸗ fert, worin ſie ſich zur Zeit der Reſtitution befinden. 1064. Vieh und Geraͤthſchaften, welche zur Land⸗Cultur dienen, werden als Zugehör betrachtet, das unter den Schen⸗ kungen unter Lebenden oder durch Teſtamente, welche dieſes Land zum Gegenſtande haben, mitbegriffen iſt, und der Beſchwerte iſt nur verbunden, ſie abſchätzen zu laſſen, um bey der Reſtitution einen gleichen Werth zu erſtatten. 1065. In einer Friſt von ſechs Monaten von dem Tage anzurechnen, da das Inventarium geſchloſſen worden iſt, muß der Beſchwerte die Barſchaft, die aus den verkauften Meu⸗ beln und Effecten geldſten Gelder, und was aus den Activ⸗ Forderungen eingegangen ſeyn wird, zinsbar anlegen. Den Umſtänden nach kann dieſe Friſt verlängert werden. 1066. Auf gleiche Weiſe iſt der Beſchwerte verbunden, diejenigen Gelder anzulegen, die aus den beygerriebenen Activ⸗ Forderungen, und durch erfolgte Ablöſung der Renten bey ihm eingegangen ſind, und dieß laͤngſtens in drey Monaten⸗ nachdem er dieſe Gelder empfangen hat. —— IlI. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 261 1067. Dieſe Anlegung geſchieht nach Vorſchrift des Ge⸗ ſchenkgebers oder Teſtirers, wenn er die Art der Effecten angezeigt hat, worin ſein Vermoͤgen verwandelt werden ſoll; im entgegengeſetzten Falle darf ſie nur darin beſtehen, daß Immobilien oder Privilegien auf Immobilien damit erwor⸗ ben werden. 1068. Die in den vorhergehenden Artikeln vorgeſchriebene Anlegung ſoll in Gegenwart und auf Betreiben des zur Voll⸗ ziehung ernannten Vormundes geſchehen. 1069. Verordnungen durch Acte unter Lebenden, oder durch Teſtamente, worin die Reſtitution auferlegt iſt, müſſen auf Betreiben des Beſchwerten oder des zur Vollziehung er⸗ nannten Vormundes öſſentlich bekannt gemacht werden; nehm⸗ lich was die Immobilien betrifft, durch die Einſchreibung der Acte in die Regiſter auf dem Hypotheken⸗Büreau des Ortes, wo die Immobilien gelegen ſind, und was die Sum⸗ men betrifft, die gegen Ausbedingung eines Vorzugsrechtes auf Immobilien angelegt ſind, durch Einſch reibung auf die Guͤ⸗ ter, auf welchen das Vorzugsrecht haftet. 1070. Der Abgang der Transſcription des Actes, wel⸗ cher die Verordnung enthält, kann von den Glaͤubigern und jedem dritten Erwerber ſelbſt den Minderjährigen oder In⸗ terdicirten, mit Vorbehalt ihres Regreſſes wider den Beſchwer⸗ ten und den zur Vollziehung ernannten Vormund entgegen⸗ geſetzt werden,ohne daß übrigens den Minderjährigen und Juterdicirten wider die Unterlaſſung der Transſcription die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand zu ſtatten komme, ſelbſt wenn es dem Beſchwerten und dem Vormuͤnder an Zahlungsmitteln fehlen ſollte. 1071. Dadurch, daß ein Gläubiger oder ein dritter Er⸗ werber wirklich auf einem andern Wege als jenem der Trans⸗ ſcription Wiſſenſchaft von der Verordnung erlangt hatte, kann der Abgang der Transſcription weder erſetzt, noch als gedeckt (fuͤr gehoben) angeſehen werden. 1072. In keinem Falle koͤnnen die Geſchenknehmer, Lo⸗ gatarien, noch ſelbſt die geſetzlichen Erben desjenigen, der ——— e eatltu —j————— —— — — —-— 282 III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. die Vexordnung gemacht hat, und eben ſo nicht ihre Geſchenk⸗ nehmer, Legatarien oder Erben den Abgang der Transſcrip⸗ tion oder Einſchreibung den Begünſtigten entgegenſetzen. 1073. Der zur Vollziehung ernannte Vormund iſt per⸗ ſönlich verantwortlich, wenn er ſich nicht durchaus nach den Regeln gerichtet hat, die hier oben feſtgeſtellt ſind, um das Vermögen zu beurkunden, die Mobilien zu verkaufen, die Gelder anzulegen, und die Transſcription und Einſchreibung zu veranſtalten, und überhaupt, wenn er nicht allen erfor⸗ derlichen Fleiß angewendet hat, damit die auferlegte Reſtitu⸗ tien wohl und getreu vollzogen werde. 074. Iſt der Beſchwerte minderjährig, ſo kann er auch in dem Falle, da es ſeinem Vormunde an Zahlungsmitteln fehlt, wider die Nichtbefolgung der Regeln, die in den Ar⸗ tikeln des gegenwaͤrtigen Capitels ihm vorgeſchrieben ſind, nicht in den vorigen Stand geſetzt werden. Siebentes Capitel. Von Theilungen, die von dem Vater, von der Mutter oder andern Ascendenten unter ihren Descendenten vorgenom⸗ men werden. 1075. Eltern und andere Ascendenten koͤnnen unter ihren Kindern und Abkömmlingen ihr Vermögen theilen und ihnen die Loſe anweiſen. 1076. Dieſe Theilungen können durch Acte unter Leben⸗ den oder teſtamentariſche Verfügungen unter Beobachtung eben der Formalitäten, Bedingungen und Regeln geſchehen, die fuͤr Schenkungen unter Lebenden und! Teſtamente vorgeſchrie⸗ ben ſind. Theilungen, welche durch Acte unter Lebenden geſchehen, können nur das wirklich vorhandene Vermögen zum Gegenſtande haben. 1077. Wenn nicht das ganze Vermögen, das ein As⸗ gendent an ſeinem Sterbetage hinterläßt, in der Theilung IlI.“Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 263 begriffen iſt, ſo wird derjenige Theil des Vermögens, der hierunter nicht begriffen war, nach Vorſchrift der Geſetze getheilt. 1078. Iſt die Theilung nicht unter allen Kindern, die zur Zeit des Sterbefalls am Leben ſind, und den Abkömm⸗ lingen der vorher verſtorbenen geſchehen, ſo iſt die Theilung fuͤr's Ganze ungültig. Eine neue Theilung in geſetzlicher Form kann ſowohl von den Kindern und Abkoͤmmlingen, die darin keinen Antheil erhalten haben, als auch ſelbſt von denjenigen, unter welchen die Theilung geſchehen iſt, verlangt werden. 1079. Die von einem Arcendenten gemachte Theilung kann aus dem Grunde einer Verletzung, welche ein Viertel uͤberſteigt, angefochten werden; ſie kann ebenfalls angegrif⸗ fen werden, wenn ſich aus der Theilung und aus den Ver⸗ fügungen, welche ein Voraus enthalten, ergeben ſollte, daß einer der Mittheilnehmer einen größern Vortheil erhaͤlt, als das Geſetz erlaubt. 1080. Das Kind, welches aus einer von den Uxſachen, die im vorhergehenden Artikel ausgedruckt ſind, die von dem Asrendenten gemachte Theilung angreift, muß die Koſten Rechteſtreites, ſallen ihm definitiv zur Laſt, wenn ſeine Klage keinen Grund hat. Achtes Capitel. Von den Schenkungen in einem Heiraths⸗Contracte zum Vortheile der Ehegatten, oder der aus der Ehe zu erzie⸗ lenden Kinder. 1081. Jede Schenkung unter Lebenden, welche gegen⸗ waͤrtige Guͤter des Geſchenkgebers zum Gegenſtande hat, ob⸗ gleich ſie in einem Heiraths⸗Contracte zum Vortheile der Ehe⸗ gatten oder eines von ihnen geſchehen iſt, iſt den allgemei⸗ nen Regeln unterworfen, welche fuͤr andere Schenkungen unter Lebenden vorgeſchrieben ſind. 264 III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Tetamenteun. Sie kann nicht zum Vortheile kuͤnftiger Kinder Statt haben, ausgenommen in den hieroben im 6. Capitel dieſes Ti⸗ tels aufgezaͤhlten Fällen. 1082. Die Eltern, ſo wie die übrigen Ascendenten, die Seiten⸗Verwandten der Ehegatten, und ſelbſt Fremde können das Vermögen, das ſie an ihrem Sterbetag zuruͤcklaſſen werden, ganz oder zum Theile, ſowohl zum Beſten der be⸗ ſagten Ehegatten, als auch auf den Fall, wenn der Geber den Ehe⸗ gatten, dem die Schenkung geſchieht, überleben würde, zum Vor⸗ theile der aus ihrer Ehe zu erzielenden Kinder ſchenken. Von einer ſolchen Schenkung, obgleich ſie nur den Ehe⸗ gatten oder einem von ihnen zum Vortheile geſchehen iſt, wird in dem eben bemerkten Falle, wo der Geſchenkgeber der Ueberlebende iſt, immer vermuthet, daß ſie zum Beſten der kuͤnftigen Kinder und Abkömmlinge aus dieſer Ehe ge— ſchehen ſey. 1083. Eine Schenkung, welche nach der unter dem vor⸗ hergehenden Artikel ansgedruckten Form geſchehen iſt, iſt ein⸗ zig in dem Sinne unwiderruflich, daß der Geber über die in der Schenkung begriffenen Gegenſtände nicht mehr unter ei⸗ nem wohlthätigen Titel verordnen darf, ausgenommen uͤber geringe Summen, zur Belohnung oder auf eine andere Art. 1084. Eine Schenkung, die in einem Heiraths⸗Contracte geſchiebt, kann zu gleicher Zeit das gegenwärtige und zukünf⸗ tige Vermoͤgen, ganz oder zum Theile in ſich begreifen, mit dem Bedinge, daß dem Acte ein Verzeichniß beygefuͤgt werde, worin die Schulden und Laſten des Geſchenkgebers enthalten ſind, wie ſie am Tage der Schenkung ſich vorfinden, in wel⸗ chem Falle es dem Geſchenknehmer frey ſteht, nach dem Tode des Gebers ſich an dem gegenwärtigen Vermoͤgen zu halten, und auf die übrigen Guͤter der Geſchenkgebers Verzicht zu leiſten. 1085. Iſt das Verzeichniß, wovon in dem vorhergehen⸗ den Artikel Erwähnung geſchieht, dem Acte, der eine Schen⸗ kung des gegenwaͤrtigen und zukünftigen Vermögens enthält, n n Ill. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 265 nicht beygefügt worden, ſo iſt der Geſchenknehmer verbunden, die Schenkung entweder ganz anzunehmen, oder ganz auszu⸗ ſchlagen. Nimmt er ſie an, ſo kann er nur das Vermögen verlangen, das am Sterbetage des Teſtirers ſich vorfand, und er iſt zur Zahlung aller Schulden und Laſten der Erb⸗ ſchaft verbunden⸗ 1086. Eine Schenkung, die in einem Heiraths⸗Contracte zum Beſten der Ehegatten und der aus ihrer Ehe zu erzielen⸗ den Kinder geſchieht, darf ferner noch die Clauſel enthalten, daß der Geſchenknehmer alle Schulden und Laſten der Erb⸗ ſchaft des Gebers ohne Unterſchied zahlen ſoll, oder unter andern Bedingungen geſchehen, deren Erfüllung von ſeinem Willen abhängt, der Geſchenkgeber ſey, wer er wolle. Der Beſchenkte iſt verbunden, dieſe Bedingungen zu vollziehen, wenn er nicht lieber auf die Schenkung Verzicht leiſten will; und ſo fern derjenige, der in einem Heiraths-Contracte ge— ſchenkt hat,die Freyheit ſich vorbehalten haben ſollte, uͤber einen in der Schenkung ſeines gegenwörtigen Vermögens be⸗ griffenen Gegenſtand, oder über eine beſtimmte, aus eben dieſem Vermögen zu nehmende, Summe zu verordnen, ſo wird der Gegenſtand oder die Summe, wenn er ſtirbt, ohne darüber verordnet zu haben, als in der Schenkung begriffen, betrachtet, und gehört dem Geſchenknehnter oder ſeinen Erben zu. 1087. Schenkungen, welche in einem Heiraths⸗Contracte geſchehen ſind, können unter dem Vorwande, daß ſie nicht angenommen worden ſeyen, nicht angefochten noch für un⸗ gültig erklärt werden. 1088. Jede zu Gunſten einer Ehe gemachte Schenkung iſt kraftlos, wenn die Ehe nicht erfolgt. 1089. Schenkungen, die einem der Ehegatten zum Vor⸗ theile auf die im 1082., 1084. und 1086. Artikel hier oben bemerkte Weiſe geſchehen ſind, werden kraftlos, wenn der Geſchenkgeber den beſchenkten Ehegatten und ſeine Nachkom⸗ menſchaft überlebt. ——— — — —— — — 266 III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen uund Deſtamenten. 1090. Alle den Ehegatten in ihrem Heiraths⸗Contracte gemachte Schenkungen ſind bey der Eröffnung der Succeſſion des Gebers der Reduction bis auf die Quote unterworfen, worüber er nach den Geſetzen verordnen konnte. Neuntes Capiftel. Von Verordnungen unter Ehegatten in dem Heiraths⸗Con⸗ tracte oder während der Ehe. 1091. Ehegatten können in dem Heiraths⸗Contracte ſich wechſelſeitig, oder auch einer dem andern unter den hier unten ausgedruckten Modificationen jede Schenkung machen, die ſie fuͤr gut finden. 1092. Jede Schenkung unter Lebenden, die ſich bloß auf gegenwärtiges Vermoͤgen bezieht, und in einem Heirathe⸗ Contracte unter Ehegatten geſchehen iſt, wird niemahls ſo verſtanden, als waͤre ſie unter der Bedingung gemacht worden, wenn der Beſchenkte der Ueberlebende ſeyn wuͤrde, ſo fern nicht dieſe Bedingung förmlich ausgedruckt worden iſt. Sie iſt allen den Regeln und Formen unterworfen, welche hier oben für dieſe Gattung von Schenkungen vorgeſchrieben ſind. 1093. Eine einſeitige oder wechſelſeitige Schenkung, die ſich auf kuͤnftiges Vermoͤgen, oder auf gegenwärtiges und künftiges Vermoͤgen bezieht, und unter Ehegatten in einem Heiraths⸗Contracte geſchehen iſt, iſt eben den Regeln unter⸗ worfen, welche in Beziehung auf ähnliche, von einem Drit⸗ ten an ſie gemachte, Schenkungen in dem vorhergehenden Capitel vorgeſchrieben ſind, mit der Einſchränkung gleichwohl, daß ſie auf die aus der Ehe abſtammenden Kinder nicht über⸗ geht, wenn der Ehegatte, dem die Schenkung zugedacht wor⸗ den iſt, vor dem ſchenkenden Ehegatten ſtirbt. 1094. Ein Ehegatte kann für den Fall, da er keine Kin⸗ der oder Abkoͤmmlinge hinterlaſſen würde, zum Vortheile des andern Ehegatten, ſowohl durch den Heiraths⸗Contract als guch während der Ehe, dem Eigenthum nach über alles das verordnen, woruͤber er auch zum Vortheile eines Fremden / ——— III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 267 verordnen dürfte, und nebſt dem noch über den Nießbrauch der ganzen Erbportion, worüber das Geſetz zum Nachtheile der Erben zu verordnen verbiethet. Der Ehegatte, welcher die Schenkung macht, kann da⸗ gegen für den Fall, da er Kinder oder Abkoͤmmlinge hinter— laſſen würde, dem andern Ehegatten entweder ein Viertheil eigenthümlich und ein anderes Viertheil zum Nießbrauche, oder die Hälfte ſeines ganzen Vermoͤgens zum Nießbrauche allein, ſchenken. 1095. Ein Minderjähriger kann durch einen Heiraths⸗ Contract dem andern Ehegatten, es ſey durch eine einſeitige oder wechſelſeitige Schenkung, nur mit Bewilligung und unter dem Beyſtande derjenigen ſchenken, deren Einwilligung zur Gültigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſt, und mit dieſer Bewilli— gung ſteht es ihm frey, alles dasjenige zu ſchenken, was das Geſetz einem volljaͤhrigen Ehegatten an den andern durch Schenkung zu geben exlaubt. 1096. Alle Schenkungen, welche unter Ehegatten wäh⸗ rend der Ehe geſchehen ſind, ſind immer dem Widerrufe un⸗ terworfen, wenn man ſie ſchon als Schenkungen unter Le⸗ benden bezeichnet haͤtte. Die Frau kann ſie widerrufen, ohne hiezu von ihrem Manne oder vom Gerichte autoriſirt zu ſeyn. Wegen nachgeborner Kinder verlieren dieſe Schenkungen ihre Kraft nicht. 1097. Ehegatten koͤnnen waͤhrend der Ehe weder durch einen Act unter Lebenden noch durch Teſtament ſich einander und gegenſeitig eine Schenkung in einem und demſelben Acte machen. 1098. Wer Kinder aus einer vorherigen Ehe hat, und zur zweyten oder weitern Ehe ſchreitet, es ſey der Mann oder die Frau, kann ſeinem neuen Ehegatten nicht mehr geben, als der Antheil eines ehelichen Kindes betraͤgt, das unter den übrigen am wenigſten erhaͤlt. In keinem Falle dürfen gleichwohl dieſe Schenkungen ein Viertheil des Vermoͤgens uͤberſteigen. —— —yjü —— —————— 268 lll. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten ꝛc. 1099. Ehegatten dürfen ſich mittelbar(auf eine verdeckte Art) nicht mehr ſchenken, als ihnen nach den obigen Be⸗ ſtimmungen erlaubt iſt. Jede verſteckte oder an eine Mittelsperſon gemachte Schenkung iſt ungültig.. 1100. Für Schenkungen, die an eine Mittelsperſon ge⸗ ſchehen ſind, werden geachtet die Schenkungen des einen Ehegatten an die Kinder oder an eins von den Kindern des andern Ehegatten, die aus einer andern Ehe entſproſſen ſind, und eben ſo die Schenkungen des Gebers an Ver⸗ V wandte, deren Präſumtiv⸗Erbe der andere Ehegatte an dem Tage der Schenkung iſt, obgleich dieſer letztere ſeinen Ver⸗ wandten, dem die Schenkung geſchah, nicht uͤberlebt ha⸗ ben ſollte. Dritter Titel. Von Contracten oder von Rechten und Ver⸗ 6 bindlichkeiten, die aus Verträgen entſte⸗ hen, im Allgemeinen. (Deeret. den 7. Februar 1804. Promulg. den 17 des nehml. Monats.) V Erſtes Capitel. Praͤliminar⸗Verfügungen. 1101. Ein Contract iſt die Uebereinkunft, wodurch eine oder mehrere Perſonen ſich gegen eine oder mehrere andere 11” verbinden etwas zu geben, zu thun, oder nicht zu thun. 6 G 1102. Der Contract iſt ſynallagmatiſch oder zweyſeitig, wenn die Contrahenten ſich wechſelweiſe einer gegen den an⸗ dern verpflichten. b 1103. Er iſt einſeitig, wenn eine oder mehrere Perſonen G gegen eine oder mehrere andere verbunden ſind, ohne daß G dieſe letztern ſich zu etwas verbunden haͤtten. 1104. Er iſt ein Tauſchvertrag(im allgemeinen Sinne des Wortes), wenn von den Parteyen eine jede ſich verbin⸗ III. Buch. III. Tit. Von Contraecten und Verbindlichkeiten ꝛc. 265 det etwas zu geben oder zu thun, das als der Gegenwerth (das Aequivalent) deſſen, was man ihr gibt oder für ſie thut, angeſehen wird. Beſteht der Gegenwerth in der fuͤr jeden der Contrahenten ein⸗ tretenden Möglichkeit des Gewinns oder Verluſtes, je nachdem ſich eine ungewiſſe Begebenheit ereignet oder nicht, ſo iſt es ein gewagter Contract(aléatoire). 1105. Ein wohlthaͤtiger Contract iſt derjenige, worin einer der Contrahenten dem andern einen durchaus unent⸗ geldlichen Vortheil verſchufft. 1106. Ein laſtiger Contract iſt derjenige, der jede Par⸗ tey etwas zu geben oder zu thun verbindet. 1107. Die Contracte, ſie moͤgen einen eigenen Nahmen haben oder nicht, ſind allgemeinen Regeln unterworfen, welche der Gegenſtand des gegenwärtigen Titels ſind. Die Regeln, welche gewiſſen Contracten eigen ſind, wer— den unter den Titeln feſtgeſetzt, die ſich auf einen jeden die— ſer Contracte beziehen, und die den Handlungsverträgen eige⸗ nen Regeln werden durch die Geſetze beſtimmt, welche ſich auf die Handlung beziehen. Zweytes Capitel. Von den Erforderniſſen, welche zur Guͤltigkeit der Vertraͤge weſentlich gehören. 1108. Zur Gültigkeit eines Vertrags gehören vier we⸗ ſentliche Bedingungen: Einwilligung des Contrahenten, der ſich verbindet,; Deſſen Faͤhigkeit zu contrahiren; Eine gewiſſe Sache, welche den Gegenſtand der Verbind⸗ lichkeit ausmacht; Eine erlaubte, der Verbindlichkeit zum Grunde liegende, Bewegurſache⸗ 270 llI. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten ꝛc. Erſter Abſchnitt. Von der Einwilligung. 1109. Iſt die Einwilligung nur durch Irrthum gegeben, oder durch Gewalt erzwungen, oder durch Betrug und Arg⸗ liſt erſchlichen worden, ſo iſt ſie nicht gültig. 1110. Der Irrthum bewirkt nur dann die Nichtigkeit des Vertrags, wenn er die Subſtanz der Sache ſelbſt betrifft, welche den Gegenſtand davon ausmacht. Er iſt kein Grund der Nichtigkeit, wenn er ſich nur auf die Perſon bezieht, womit man zu contrahiren die Abſicht hat, ausgenommen, wenn Rückſicht auf dieſe Perſon die Haupturſache der Uebereinkunft geweſen waͤre⸗ 1111. Zwang, welcher wider denjenigen ausgeübt wor⸗ den, der die Verbindlichkeit nbernommen hat, bewirkt die Nich⸗ tigkeit, hätte ihn auch ein anderer, als der, zu deſſen Vor⸗ theile der Vertrag geſchloſſen worden iſt, ein Dritter, ausgeübt. 1112. Zwang iſt dann vorhanden, wenn er von der Beſchaffenheit iſt, um auf eine vernuͤnftige Perſon Eindruck zu machen, und wenn er bey ihr die Furcht ertegen kann, daß ſie ſich ſelbſt oder ihr Vermögen einem beträchtlichen und gleich bevorſtehenden Uebel ausſetzen wuͤrde. Man nimmt in dieſer Sache Rückſicht auf das Alter, das Geſchlecht und die Beſchaffenheit der Perſonen. 1113. Zwang bewirket nicht allein dann die Nichtigkeit des Contractes, wenn er an dem Contrahenten ſelbſt, ſondern auch, wenn er an deſſen Ehegatten, oder Ehegat⸗ tinn, ſeinen Abkömmlingen oder ſeinen Ascendenten veruͤbt worden iſt⸗ 1114. Bloß ehrerbiethige Furcht gegen den Vater, die Mutter oder einen andern Ascendenten, wobey kein Zwang angewendet worden, iſt nicht hinreichend, um den Contract für unguͤltig zu erklaͤren. 1113. Ein Contract kann aus dem Grunde eines Zwan⸗ ges nicht mehr angeſochten werden, wenn eben dieſer Con⸗ IlI. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten ꝛc. 271 tract, ſeitdem die Gewalt aufgehoͤrt hat, entweder ausdrück⸗ lich oder ſtillſchmeigend, oder dadurch genehmiget worden iſt, daß man die zur Wiedereinſetzung in den vorigen Stand durch die Geſetze beſtimmte Zeit verſtreichen ließ. 1116. Der Betrug bewirkt die Nichtigkeit des Vertrags, wenn die von einem der Contrahenten gebrauchten Kunſi⸗ griffe von der Art ſind, daß es einleuchtend iſt, daß der an⸗ dere Theil ohne dieſe Kunſtgriffe nicht contrahirt haben würde⸗ Man vermuthet ihn nicht, und er muß bewieſen werden. 1117. Ein Vertrag, der aus Irrthum, der durch Zwang oder Betrug geſchloſſen worden, iſt nicht ſchon kraft des Geſetzes an und fuͤr ſich unguͤl ltig; er begründet nur eine Klage auf Vernichtung oder Wiederaufhebung(Reſciſſion) in den Faͤllen, die unter dem gegen! vaͤrtigen Titel im 7. Ab⸗ ſchnitte des 5. Capitels erklaͤrt ſind, nnd auf die dort aus⸗ gedruckte Weiſe. 1118. Verletzung ſchadet der Guͤltigkeit der Vertraͤge nur bey gewiſſen Contracten, oder in Anſehung gewiſſer Pei⸗ ſonen, wie in demſelben Abſchnitte erklärt werden ſoll. 1119. In ſeinem eigenen Nahmen kann man überhaupt weder etwas verſprechen, noch ſich bedingen, als für ſich ſelbſt. 1120. Man kann ſich gleichwohl für einen Dritten dar⸗ ſtellen, und eine Handlung verſprechen, die dieſer leiſten ſoll, in welchem Falle derjenige, der fuͤr den Dritten ſich darge⸗ ſtellt, oder deſſen Genehmigung zu bewirken verſprochen hat, zur Schadloshaltung verbunden iſt, wenn der Dritte ſich weigert, das Verſprechen zu halten. 1121. Auf gleiche Weiſe kann man zum Vortheile eines Dritten ſich etwas ausbedingen, wenn dieß die Bedingung eines Verſprechens iſt, das man ſich ſelbſt machen läßt, oder einer Schenkung, die man einem Andern macht. Wer dieſe S Firniathen geſchloſſen hat, kann nicht mehr davon abgehen, fern der Dritte erklaͤrt hat, daß er ſie zu benutzen gedenke. 1122. Man hat die Vermuthung für ſich, daß man nicht bloß für ſich, ſondern auch fuͤr ſeine Erben und jene, die veimi telſt cines Particular⸗Titels in unſere Rechte tre⸗ 272 III. Buch. IlIl. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten ꝛe. ten, ſich habe verſprechen laſſen, wenn nicht das Gegen⸗ theil ausgedruckt worden iſt, oder aus der Natur des Ver⸗ trags von ſelbſt hervorgeht. Zweyter Abſchnitt. Von der Faͤhigkeit der contrahirenden Theile. 1123. Ein jeder kann contrahiren, in ſo fern er nicht von dem Geſetze dazu für unfähig erklärt iſt, 1124. Unfähig zu contrahiren ſind: Die Minderjaͤhrigen; Die Interdicirten; Die verheiratheten Frauen in den Faͤllen, welche das Geſetz ausdruckt; Und uͤberhaupt alle diejenigen, denen das Geſetz gewiſſe Contracte unterſagt hat. 1125. Ein Minderjähriger, Interdicirter und eine ver⸗ heirathete Frau koͤnnen wegen Unfähigkeit ihr Verſpre⸗ chen nur in den durch das Geſetz beſtimmten Fällen an⸗ fechten. Perſonen, die fähig ſind, eine Verbindlichkeit zu über⸗ nehmen, koͤnnen ſich auf die Unfähigkeit des Minderjährigen, des Interdicirten, oder der verheiratheten Frau, womit ſie contrahirt haben, nicht berufen. Dritter Abſchnitt. Von dem Gegenſtande und der Materie der Contracte. 1126. Jeder Contract hat eine Sache zum Gegenſtande, die ein Contrahent ſich verbindet zu geben, oder die ein Con⸗ trahent ſich verbindet zu thun oder nicht zu thun. 1127. Der bloße Gebrauch oder der bloße Beſitz einer Sache kann, ſo wie die Sache ſelbſt, der Gegenſtand eines Contractes ſeyn⸗ 1128. Nur Sachen, die dem Verkehr nicht entzogen ſind, können der Gegenſtand eines Vertrags ſeyn. 1129. Die Verpflichtung muß eine Sache zum Gegen⸗ ſtande haben, die wenigſtens ihrer Gattung nach beſt mmt iſt⸗ n III. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 273 Die Quotitaͤt der Sache darf ungewiß ſeyn, wenn ſie nur beſtimmt werden kann. 1130. Auch zukünftige Sachen können der Gegenſtand einer Verpflichtung ſeyn. Man kann indeſſen auf eine noch nicht angefallene Erb⸗ ſchaft nicht Verzicht leiſten, noch uber eine ſolche Erbſchaft irgend einen Vertrag ſchließen, ſelbſt nicht mit Bewilligung desjenigen, von deſſen Nachlaſſe es ſich handelt. Vierter Abſchnitt. Von dem Beweggrunde. 1131. Eine Verpflichtung, die gar keinen Beweggrund hat, oder auf einem falſchen oder auf einem unerlaubten Be⸗ weggrunde beruht, kann keine rechtliche Wir kung hervorbringen. 1132. Aus der Urſache allein wird gleichwohl der Ver⸗ trag nicht unguͤltig, daß der Beweggrund deſſelben nicht ausgedruckt iſt. 1133. Der Beweggrund iſt unerlaubt, wenn er von dem Geſetze verbothen, wenn er den guten Sitten, oder der öffent⸗ lichen Ordnung zuwider iſt. Drittes Capitel. Von den Wirkungen der Verpflichtungen. Erſter Abſchnirt. Allgemeine Verfugungen. 1134. Rechtmaͤßig abgeſchloſſene Vertraͤge gelten als Ge⸗ ſetze unter denjenigen, die ſie geſchloſſen haben. Nur mit ihrer gegenſeitigen Einwilligung oder aus Urſa⸗ chen, welche das Geſetz billiget, laſſen ſie ſich widerrufen. „Siie müſſen redlich und ohne Argliſt vollzogen werden. 1135. Verträge verbinden nicht nur zu demjenigen, was darin ausgedruckt iſt, ſondern auch noch zu allem, was die Billigkeit, der Gebrauch oder das Geſetz der Verbindlichkeit, ihrer Notu⸗ nach, als Folge beylegt. 18 274 IlI. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten Zweyter Abſchnitt⸗ Von der Verpflichtung etwas zu geben. 1136. Die Verpflichtung etwas zu geben zieht die Verbindlichkeit nach ſich, die Sache zu uͤberliefern, und bis zur Ueberlieferung ſie aufzubewahren, bey Strafe dem Gläu⸗ biger(dem Berechtigten) allen Schaden und entbehrten Ge⸗ winn zu erſetzen⸗ 1137. Die Verpflichtung fuͤr die Erhaltung der Sache zu wachen, verbindet denjenigen, dem ſie aufliegt, allen Fleiß eines guten Hausvaters darauf zu verwenden, der Vertrag mag nun bloß den Vortheil eines der Contrahenten, oder ih⸗ ren gemeinſchaftlichen Nutzen zum Gegenſtande haben. Mehr oder weniger ausgedehnt iſt dieſe Verbindlichkeit in Beziehung auf gewiſſe Contracte, deren Wirkungen in dieſer Hinſicht unter den ſie betreffenden Titeln entwickelt ſind. 1138. Die Verpflichtung eine Sache zu überliefern er⸗ hält ihre voͤllige Exiſtenz durch die bloße Einwilligung der contrahirenden Theile. Sie macht den Berechtigten zum Eigenthuͤmer und über⸗ trägt auf ihn die Gefahr der Sache von dem Angenblicke an, wo ſie überliefert werden ſollte, obgleich die Uebergabe nicht erſolgt iſt; der Schuldner ſey dann im Verzuge, die Sache zu liefern, in welchem Falle ſie auf Gefahr dieſes Letztern bleibt. 1139. Der Verpflichtete wird in Verzug verſetzt, ſo wohl durch eine Aufforderung oder durch einen andern gleichgelten⸗ den Act, als durch die Folge des Vertrags, wenn darin enthalten iſt, daß durch den bloßen Verfall des Termins und ohne daß es eines weitern Actes bedürfe, der Verpflich⸗ tete in Verzug ſeyn ſoll. 1140. Die Wirkungen der Verpflichtung ein unbewegli⸗ ches Gut zu geben oder zu überliefern werden unter dem Ti⸗ tel vom Verkaufe und unter dem Titel von Priviiegien und Bypotheken beſtimmt. 1141. Iſt die Sache, die man zu geben oder zu überlie⸗ fern ſich gegen zwey Perſonen nach einander verbunden hat, MM. Buch. M. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 275 eine bloß bewegliche Sache, ſo wird unter beyden diejenige vor⸗ gezogen, die in den wirklichen Beſitz der Sache geſetzt wor⸗ den iſt, und ſie bleibt Eigenthuͤmer davon, wenn ſchon ihr Titel von einem ſpäͤtern Datum iſt, vorausgeſetzt jedoch, daß der Beſitz ein redlicher ſey.“ Dritter Abſchnitt. Von der Verpflichtung etwas zu thun oder nicht zu thun. 1142. Jede Verpflichtung etwas zu thun oder nicht zu thun, löſt ſich, in ſo fern ſie von Seiten des Verpflichteten nicht erfüllt wird, in die Verbindlichkeit auf, den Schaden und entbehrten Gewinn zu erſetzen. 1143. Der Gläubiger hat gleichwohl das Recht zu for⸗ dern, daß das zerſtoͤrt werde, was etwa dem Verſprechen zuwider gemacht worden iſt; er kann ſich ebenfalls ermaͤch⸗ tigen laſſen, es ſelbſt auf Koſten des Verpflichteten zu zerſtören. Sein Anſpruch auf Schadenserſatz und Leiſtung des Intereſſe, in ſo weit er Statt hat, bleibt ihm hiebey vorbehalten. 1144. Bleibt die Verpflichtung unerfüllt, ſo kann der Gläubiger gleichfalls ermächtiget werden, ſie ſelbſt auf Koſten des Schuldners vollziehen zu laſſen. 1145. Bey einer Verpflichtung etwas nicht zu thun, iſt derjenige, der ihr zuwider handelt, ſchon durch die bloße ver⸗ tragswidrige Handlung verbunden, den Schaden zu erſetzen und das Intereſſe zu leiſten. Vierter Abſchnitt. Von dem Schadenserſatze und von der Leiſtung des Intereſſe, als Folge der Nicht⸗Erfüllung einer Verpflichtung. 1146. Zum Schadenserſatze und zur Leiſtung des Inte⸗ reſſe iſt ein Schuldner nur dann verbunden, wenn er im Verzug iſt, ſeiner Verpflichtung Genüge zu leiſten. Ausge⸗ nommen bleibt gleichwohl der Fall, wenn das, was der Schuldner zu geben oder zu thun ſich anheiſchig gemacht hatte, nur in einer gewiſſen Zeit, die er verſtreichen ließ, gegeben oder ge⸗ than werden konnte. —::—V—:—ꝛ—— 4 · 276 II. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 1147. Der Verpflichtete, wenn er ſeiner Verpflichtung durchaus kein Genüge geleiſtet, oder die Erfuͤllung verzüe gert hat, wird zum Schadenserſatze und zur Leiſtung des Intereſſe, in ſo fern uͤbrigens der Fall dazu geeignet iſt, ſo oft verurtheilt, als er nicht beweiſt, daß die Nicht⸗Erfüllung von einer fremden Urſache herrührt, die ihm nicht beygemeſ⸗ ſen werden kann, wenn gleich von ſeiner Seite gar keine unredliche Abſicht untergelaufen iſt. 1143. Die Klage auf Schadenserſatz und Leiſtung des Intereſſe hat durchaus nicht Statt, wenn der Verpflichtete durch die Folge einer höhern Gewalt oder eines Zufalls entweder verhikdert worden iſt, zu geben oder zu thun, wozu er ver⸗ bunden war, oder gethan hat, was ihm verbothen war. 1149. Schadenserſatz und Leiſtung des Intereſſe, die ein Gläubiger zu fordern hat, erſtrecken ſich im Allgemeinen auf den Verluſt, den er erlitten hat, und auf den Gewinn, der ihm entzogen worden iſt, jedoch unter den hier folgenden Aus⸗ nahmen und Emſſchraͤnkungen. 1130. Iſt die Verpflichtung nicht durch Argliſt des Schuld⸗ ners unerfüllt geblieben, ſo hat er den Schaden und enk⸗ behrten Gewinn nur in ſo weit zu erſetzen, als ſie zur Zeit des Contraetes vorhergeſehen worden ſind oder vorhergeſehen werden konnten. 1151. Selbſt in dem Falle, wo die Nicht⸗Erfüllung des Vertrags von einer Argliſt des Schuldners herruͤhrt, darf der Schadenserſatz und die Leiſtung des Intereſſe, in Beziehung auf den Verluſt, den der Gläubiger erlitten hat, und auf den Gewinn, der ihm entzogen worden iſt, mehr nicht begrei⸗ fen, als das, was eine unmittelbare und directe Folge der Nicht⸗Erfuͤllung des Vertrags iſt. 1152. Enthaͤlt der Vettrag die Uebereinkunft, daß der⸗ jenige, der ihn nicht erfüllen würde, für Schadenserſatz und entbehrten Gewinn eine beſtimmte Summe zahlen ſoll, ſo darf dem andern Theile weder mehr noch weniger, als dieſe Summe, zuerkannt werden. Ilf. Buch. IlI. Tit. Von Contracten und Verbinblichkeiten. 2„ 1153. Bey Verpflichtungen, die ſich auf Zahlung einer gewiſſen Summe beſchraͤnken, beſteht der Schadenserſatz und die Leiſtung des Intereſſe, in ſo weit ſie die Folge einer Verzoͤgerung in Erfuͤllung des Vertrags ſind, allemahl bloß darin, daß der Verpflichtete verurtheilt wird, die durch das Geſetz beſtimmten Zinſen zu zahlen; die auf Handlungsge⸗ ſchaͤfte und auf Verbürgungen ſich deßhalb beziehenden beſon⸗ dern Regeln erhalten gleichwohl ihre Anwendung. Dieſer Schadenserſatz nebſt der Leiſtung des Intereſſe ge⸗ bührt dem Gläubiger, ohne daß er verbunden iſt, irgend ei⸗ nen Verluſt zu beweiſen. Sie gebühren ihm nur vom Tage der Klage, die Fälle jedoch ausgenommen, wo das Geſetz beſtimmt, daß der Zin⸗ ſenlauf ohne weiteres von Rechts wegen anfangen ſoll. 1154. Zinſen, die von Capitalien fällig ſind, können wiederum Zinſen bringen, entweder durch eine gerichtliche Klage, oder durch eine beſondere Uebereinkunft, vorausgeſetzt daß bey der Klage ſo wohl, als bey der Uebereinkunft die Rede von Zin⸗ ſen ſey, die man wenigſtens fuͤr ein ganzes Jahr zu fordern hat. 1155. Fallige Einkänfte, als Pächte, Miethgelder, faͤlli⸗ ge Erb⸗ oder Leibrenten bringen gleichwohl Zinſen von dem Tage der Klage oder der Uebereinkunft. Dieſelbe Regel gilt bey dem Früchtenerſatz, und bey Zin⸗ ſen, die ein Dritter dem Gläubiger für Rechnung des Schuld⸗ ners gezahlt hat. Fuünfter Abſchnitt. Von der Auslegung der Verträge. 1156. Bey Verträgen muß man mehr nachforſchen, was die gemeinſchaftliche Abſicht der Contrahenten war, als bey dem buchſtäblichen Sinne der Worte ſtehen bleiben. 1157. Eine doppelſinnige Clauſel muß man lieber in dem Sinne nehmen, worin ſie einige Wirkung hervorbringen kann, gls in dem Sinne, worin ſie unwirkſam bleihen würde. 375 III. Buch. 11I. Tit. Ven Coutraeten und Verbindlichkeiten. 1158. Doppelſinnige Ausdrlicke muͤſſen in dem Sinne genommen werden, der mit dem Gegenſtande des Contractes zm meiſten übereinſtimmt. 1159. Was zweydeutig iſt, erhält ſeine Auslegung aus dem, was in dem Lande üblich iſt, wo der Contract ge⸗ ſchloſſen wurde. 1160. Bey einem Contracte muß man die Clauſeln, die dabey uͤblich ſind, hinzudenken, obſchon ſie darin nicht aus⸗ gedruckt worden ſind. 1161. Von allen Clauſeln der Verträge erhaͤlt eine ihre Auslegung durch die andere, indem man einer jeden den Sinn beylegt, der ſich aus dem ganzen Acte ergibt. 1162. Im Zweifel wird ein Vertrag wider denjenigen ausgelegt, der ſich etwas ausbedungen, und zum Vortheile deſſen, der die Verbindlichkeit übernommen hat⸗ 1163. So allgemein auch immer die Ausdrücke ſeyn moͤ⸗ gen, worin ein Vertrag abgefaßt iſt, ſo erſtreckt er ſich gleich⸗ wohl nur auf diejenigen Sachen, worüber die Parteyen zu contrahiren die Abſicht gehabt zu haben ſcheinen. 1164. Hat man in einem Contracte zur Erläuterung der Verbindlichkeit einen Fall ausgedruckt, ſo wird nicht ver⸗ muthet, daß man dadurch den Umfang habe beſchränken wöllen, den die Verpflichtung von Rechts wegen in andern nicht ausgedruckten Faͤllen erhält. Sechster Abſchnitt. Von der Wirkung der Vertraͤge in Kückſicht auf dritte Perſonen. 1165. Verträge bringen nur unter den contrahirenden Theilen eine Wirkung hervor; einem Dritten gereichen ſie zu keinem Nachtheile: ſie nützen ihm bloß in dem Falle, der im 1121. Art. beſtimmt iſt. 1166. Die Gläubiger können gleichwohl alle Rechte und Klagen ihres Schuldners geltend machen, diejenigen ausge⸗ nommen, die ausſchließlich der Perſon ankleben⸗ aul. Buch Ul. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 275 1167. Sie können gleichfalls in ihrem eigenen Nahmen die Handlungen anfechten, die ihr Schuldner zum Nachtheile ihrer Rechte unternommen hat. Sie muͤſſen gleichwohl, ſo viel ihre Rechte betrifft, die unter dem Titel von der Succeſſion und unter dem Titel von dem Beiraths⸗Contracte und den gegenſeitigen Rech⸗ ten der Ehegatten, ausgedruckt ſind, nach den dort vorge⸗ ſchriebenen Regeln ſich richten. Viertes Capitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Verbindlichkeiten. Erſter Abſchnitt, Von bedingten Perpflichtungen. 5. I. Von der Bedingung im allgemeinen und ihren verſchiedenen Gattungen. 1168. Eine Verbindlichkeit iſt bedingt, wenn man ſie von einer künftigen und ungewiſſen Begebenheit abhängig macht, es ſey, daß man ſie aufſchiebt, bis die Begebenheit ſich ereignet, oder daß man davon abgeht, je nachdem die Begebenheit ſich ereignen wird, odex nicht. 1169. Eine zufaͤllige Bedingung iſt diejenige, welche vom Zufalle abhängt, und die auf keine Weiſe in der Gewalt des Bexechtigten odex des Verpflichteten ſteht. 1170. Eine willkuͤhrliche Bedingung iſt diejenige, wo⸗ durch die Vollziehung des Vextrags von einer Begebenheit abhängig gemacht wird, welche herbeyzufuͤhren oder zu ver⸗ hindern in der Gewalt des einen oder des andern der contra⸗ hirenden Theile ſteht. 1171. Eine vermiſchte Bedingung iſt diejenige, die zu gleicher Zeit von dem Willen eines der contrahirenden Theile und von dem Willen eines Dritten abhängt. 1172. Jede Bedingung iſt ungültig, die eine unmoͤgliche Sache zum Zwecke hat, oder den guten Sitten zuwider, oder durch das Geſetz verbothen iſt, und ſie macht den Vertrag, der davon abhaͤngt, ungültig. —— —— —— 2 80 III. Buch. III. Tit. Von TContracten und Verbindlichkeiten. 1173. Die Bedingung etwas nicht zu thun, was ohne⸗ hin unmöglich iſt, macht die unter dieſer Bedingung einge⸗ gangene Verbindlichkeit nicht ungültig. 1174. Jedes Verſprechen iſt ungültig, wenn es unter einer Bedingung geſchehen iſt, die von der Willkühr desjeni⸗ gen abhängt, der ſich verbindet. 1175. Jede Bedingung muß auf die Weiſe erfüllt wer⸗ den, wie die Parteyen wahrſcheinlich gewollt und verſtanden haben, daß ſie erfuͤllt werden ſollte. 1176. Iſt es bey einer eingegangenen Verbindlichkeit zur Bedingung gemacht worden, daß eine Begebenheit in einer beſtimmten Zeit ſich zutragen ſoll, ſo nimmt man an, daß die Bedingung nicht zur Wirklichkeit gekommen ſey, ſo bald die Zeit verſtrichen iſt, ohne daß ſich die Begebenheit ereig⸗ net hat. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo kann die Bedingung zu jeder Zeit erfüllt werden, und nur alsdann nimmt man an, daß ſie nicht zur Wirklichkeit gekommen ſey, wenn es zur Gewißheit geworden iſt, daß die Begebenheit ſich nicht ereignen wird. 1177. Hat man es bey einer eingegangenen Verbind⸗ lichkeit zur Bedingung gemacht, daß eine Begebenheit in ei⸗ ner beſtimmten Zeit ſich nicht ereignen ſoll, ſo iſt dieſe Be⸗ dingung erfüllt, ſo bald die Zeit verſtrichen iſt, ohne daß die Begebenheit ſich ereignet hat; ſie iſt gleichfalls erfüllt, wenn es vor Ablauf der Zeit ſchon zur Gewißheit geworden iſt, daß die Begebenheit ſich nicht ereignen wird. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo iſt ſie nur dann erfuͤllt, wenn es gewiß iſt, daß die Begebenheit ſich nicht ereignen wird. 1178. Eine Bedingung wird als wirklich erfüllt angeſehen, wenn derjenige, der ſich unter dieſer Bedingung verbunden hatte, es ſelbſt iſt, der ihre Erfüllung verhindert hat. 1179. Eine erfuͤllte Bedingung wirkt rückwärts bis auf den Tag, da die Verpflichtung übernommen worden. Iſt der Berechtigte vor Erfüllung der Bedingung geſtorben, ſo gehen ſeine Rechte auf ſeinen Erhen über. . Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiken. 281 1180. Ehe die Bedingung erfuͤllt iſt, kann der Berech⸗ tigte alle Handlungen vornehmen, die die Erhaltung ſeines Rechts ſicherſtellen,(conſervatoriſche Acte). §. M. Von der aufſchiebenden Bedingung. 1181. Eine unter einer aufſchiebenden Bedingung über⸗ nommene Verbindlichkeit iſt diejenige, die entweder von einer zukünftigen und ungewiſſen Begebenheit abhängt, oder von einer Begebenheit, die ſich ſchon ereignet hat, die aber den Contrahenten noch unbekannt iſt. Im erſten Falle kann die Verbindlichkeit erſt nach der Begebenheit vollzogen werden. Im zweyten Falle hat die Verbindlichkeit ihre Wirkung von dem Tage an, da ſie uͤbernommen worden iſt. 1182. Ward etwas unter einer aufſchiebenden Bedin⸗ gung verſprochen, ſo bleibt die Sache, welche den Gegen⸗ ſtand des Vertrags ausmacht, auf Gefahr des Verpflichte⸗ ten, der ſich zu ihrer Ueberlieferung uur für den Fall verbunden hat, wenn die bedungne Begebenheit ſich ereignen würde. Iſt die Sache ohne Verſchulden des Verpflichteten gaͤnz⸗ lich zu Grunde gegangen, ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen. Iſt der Werth der Sache ohne Verſchulden des Verpflich⸗ teten verringert, ſo hat der Berechtigte die Wahl, entweder von dem Vertrage abzuſtehen, oder ohne Verminder ung des Preiſes die Sache in dem Zuſtande, worin ſie ſich wirklich befindet, zu fordern. Liegt die Schuld, daß die Sache an ihrem Werthe ver⸗ ringert wurde, an dem Verpflichteten, ſo hat der Berechtigte die Wahl, entweder von dem Vertrage abzuſtehen, oder, nebſt dem Schadenserſatze und der Leiſtung des Iutereſſe, die Sa⸗ che in dem Zuſtande zu fordern, worin ſie ſich befindet. §. III. Von der auflöſenden Bedingung. 1183. Eine auflöſende Bedingung iſt diejenige, welche, wenn ſie erfüllt wird, die Aufhebung der Verbindlichkeit be⸗ ——ʒᷓan —— 232 111. Buch. III. Tit. Von Coutracten und Berbindlichkeiten. wirkt, und die Sachen wieder in den nehmlichen Zuſtand verſetzt, als wenn die Verbindlichkeit nicht vorhanden geweſen waͤre. Die Vollziehung der Verbindlichkeit wird durch dieſe Be⸗ dingung nicht aufgeſchoben; ſie verpflichtet den Berechtigten nur, das Empfangene in dem Falle zu erſtatten, wenn die in der Bedingung ausgedruckte Begebenheit ſich ereignet. 1184. In zweyſeitigen Contracten wird fuͤr den Fall, da einer von beyden Theilen ſeinem Verſprechen kein Genüge keiſtet, allemahl die Bedingung, daß der Contract alsdann aufgeloͤſt ſeyn ſoll, ſtillſchweigend derſtanden. Der Contract iſt in dieſem Falle nicht ohne weiteres von Rechts wegen aufgelöſt. Der Contrahent, gegen den die Verbindlichkeit nicht vollzogen worden iſt, hat die Wahl, entweder den andern zur Vollziehung des Vertrags, wenn dieſe noch möglich iſt, zu zwingen, oder die Aufhebung des⸗ felben, nebſt dem Schadenserſatze und der Leiſtung des In⸗ zereſſe zu fordern⸗ Die Aufhebung iſt bey Gerichte nachzuſuchen, und dem Beklagten kann den Umſtänden nach ein Aufſchub geſtattet werden. Zweyter Abſchnit t. Von Verpflichtungen auf Termine. 1185. Der Termin unterſcheidet ſich von der Bedingung dadurch, daß er die Verpflichtung nicht aufſchiebt, ſondern bloß ihre Vollziehung verzögert. 1186. Was erſt an einem Termin zahlbar iſt, kann vor dem Verfalltage nicht gefordert werden; was aber vor der Zeit gezahlt worden iſt, läßt ſich nicht zurückfordern. 1187. Bey einer Zahlungsfriſt tritt immer die Vermu⸗ thung ein, daß ſie zum Vortheile des Schuldners ausbedun⸗ gen worden iſt, in ſo fern ſich nicht aus der Uebereinkunft oder aus den Umſtänden ergibt, daß ſie zugleich zum Vortheile des Gläubigers ſtipulirt worden ſey. 1188. Der Schuldner kann die ihm geſtattete Beguͤnſti⸗ gung der Zahlungsfriſt nicht mehr in Anſpruch nehmen, wenn It. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 233 er fallirt, oder wenn er durch ſein Factum die Sicherheit ver⸗ mindert hat, die er ſeinem Gläubiger in dem Contracte ge⸗ geben hatte. Dritter Abſchnitt. Von alternativen Verbindlichkeiten. 1189. Wer eine alternative Verbindlichkeit übernommen hat, wird von derſelben dadurch befreyt, daß er eine von bey den Sachen, die in der Verpflichtung begriffen waren, überliefert. 1190. Die Wahl gebührt dem Verpflichteten, in ſo fern ſie nicht ausdrücklich dem Berechtigten eingeräumt worden iſt. 1191. Der Schuldner kann ſich ſeiner Verbindlichkeit entledigen, wenn er von den beyden verſprochenen Sachen eine überliefert; aber er kann den Glaͤubiger nicht zwingen, V daß er einen Theil von einer, und einen Theil von der an⸗ dern Sache annehme. 1192. Wenu von bepden verſprochenen Sachen eine kein Gegenſtand einer Verbindlichkeit ſeyn konnte, ſo iſt die Ver⸗ bindlichkeit unbedingt und einfach, obſchon ſie alternativ uͤbernommen worden iſt. 1193. Eine alternative Verbindlichkeit wird unbedingt und einfach, wenn eine der verſprochenen Sachen zu Grunde geht, und nicht mehr geliefert werden kann, ſelbſt wenn auf den Verpflichteten die Schuld fällt. Der Werth dieſer Sache kann ſtatt ihrer nicht angebothen werden. Sind beyde zu Grunde gegangen, und in Rückſicht einer von ihnen faͤllt die Schuld auf den Verpflichteten, ſo muß er den Werth derjenigen zahlen, die zuletzt zu Grunde ge⸗ gangen iit. 1194. War in den Fällen, die in dem vorhergehenden Artikel ausgedruckt ſind, kraft des Vertrags die Wahl dem Berechtigten überlaſſen, So iſt entweder nur eine von den Sachen zu Grunde ge⸗ gangen, und alsdann gebührt dem Berechtigten, in ſo fern der Verpflichtete hieran keine Schuld traͤgt, diejenige, die — 284 I. Buch. I. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. uͤbrig geblieben iſt: liegt die Schuld am Verpflichteten, ſo kann der Berechtigte die Sache, die übrig geblieben iſt, oder den Werth derjenigen, die zu Grunde gegangen iſt, fordern; Oder beyde Sachen ſind zu Grunde gegangen, und als⸗ dann kann der Berechtigte, wenn auf den Verpflichteten in Rückſicht auf beyde, oder ſelbſt nur in Ruͤckſicht auf eine von ihnen die Schuld fällt, den Werth der einen oder der andern nach ſeiner Willkuͤhr fordern. 1195. Sind beyde Sachen ohne Verſchulden des Ver⸗ pflichteten und ehe er im Verzug war, zu Grunde gegangen, ſo iſt in Gemaͤßheit des 1302. Artſkels die Verbindlichkeit erloſchen. 1196. Dieſelben Grundſätze ſind in den Faͤllen anwend⸗ bar, wo die alternative Verbindlichkeit ſich auf mehr als zwey Sachen erſtreckt. Vierter Abſchnitt. Von Solidar⸗Rechten und Verbindlichkeiten. F. 1. Von Solidar⸗Rechten unter den Gläubigern. 1197. Die Activ⸗Verbindlichkeit iſt ſolidariſch unter mehrern Gläubigern, wenn der Titel einem jeden von ihnen ausdruͤck⸗ lich das Recht gibt, den ganzen Betrag der Schuld zu for⸗ dern, und die einem von ihnen geleiſtete Zahlung den Schuld⸗ ner befreyt, wenn ſchon der Vortheil, der aus der Verbindlichkeit entſteht, unter den verſchiedenen Gläubigern ſich theilen ließe. 1198. Der Schuldner hat ſo lange die Wahl, an einen oder den andern der Solidar⸗Gläubiger zu zahlen, als nicht einer von ihnen durch ſein Betreiben ihm zuvorgekom⸗ men iſt. Deſſen ungeachtet wird der Schuldner, wenn einer der Solidar⸗Gläubiger allein die Forderung erlaſſen hat, nur fuͤr den Antheil dieſes Glaͤubigers befreyt. 1199. Jeder Act, der in Rückſicht eines der Solidar⸗ Glaubiger die Verjährung unterbricht, nützt den ührigen Gläubigern. mM. Buch. U. Tit. Pon Tontracten und Verbindlichkeiten, a25 §. II. Vdn Solibar⸗Verbindlichkeiten in Ruͤckſicht der Schuldner. 1200. Auf Seiten der Schulduer iſt eine Solidar⸗Ver⸗ bindlichkeit vorhanden, wenn ſie zu einer und derſelben Sa⸗ che verpflichtet ſind, ſo daß jeder für ſich gezwungen werden kann, das Ganze zu leiſten, und die Zahlung, die von einem geſchieht, die übrigen gegen den Glaͤubiger befreyt. 1201. Eine Solidar⸗Verbindlichkeit kann eintreten, wenn ſchon einer der Schuldner nicht auf eben die Weiſe, wie der andere, zur Zahlung derſelben Sache verbunden iſt; zum Beyſpiele, wenn einer nur bedingungsweiſe verbunden iſt, während die Verpflichtung des andern unbedingt iſt, oder wenn einer ſich einen Termin ausbedungen hat, der dem an⸗ dern nicht zugeſtanden worden iſt. 1202. Daß eine Verbindlichkeit ſolidariſch ſey, wird nicht vermuthet. Es iſt erforderlich, daß dieſes ausdrücklich be⸗ dungen werde. Nur in den Faͤllen, wo zu Folge einer Verfuͤgung des Geſetzes die Verbindlichkeit von Rechts wegen ſolidariſch iſt, leidet dieſe Regel eine Ausnahme. 1203. Bey einer paſſiven Solidar⸗Verbindlichkeit kann der Gläubiger ſich an denjenigen von den Schuldnern wender⸗ den er auserſehen will, ohne daß dieſer ihm die Rechtswohl⸗ that der Theilung entgegenſetzen kann. 1204. Das wider einen der Solidar⸗Verpflichteten ange⸗ ſtellte gerichtliche Verfahren hindert den Glaͤubiger nicht, ein gleiches gegen die andern anzuſtellen. 205. Iſt die Sache, welche den Gegenſtand der Ver⸗ bindlichkeit ausmachte, durch Verſchulden oder während des Verzugs eines oder mehrerer ſolidariſch Verpflichteten zu Grun⸗ de gegangen, ſo ſind die uͤbrigen Mitverpflichteren von der Verbindlichkeit den Werth der Sache zu zahlen nicht befreyt, aber dieſe ſind zum Schadenserſatze und zur Leiſtung des Intereſſe nicht verbunden. 286 IlI. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichbeiten. Den Schadenserſatz und die Leiſtung des Intereſſe kann der Glaͤunbiger nur von denjenigen Schuldnern fordern, d urch deren Verſehen die Sache zu Grunde gegangen iſt, ſo wie von denjenigen, die im Verzug waren. 1206. Das wider einen der ſolidariſch Verpflichteten ange⸗ ſtellte gerichtliche Verfahren unterbricht die Verjaͤhrung in Rückſicht aller. 1207. Wenn wider einen der ſolidariſch Verpflichteten auf Zahlung der Zinſen geklagt iſt, ſo laufen ſie wider alle. 208. Wird einer der Solidar⸗Mitſchuldner von dem Gläu⸗ biger vor Gericht belangt, ſo kann er alle Einreden vorbrin⸗ gen, die aus der Natur der Verpflichtung fließen, und alle, die ihm perſönlich zuſtehen, ſo wie jene, die ſämmilichen Mitverpflichteten gemeinſchaftlich ſind. Er kann diejenigen Einreden nicht vorbringen, die nur einigen der übrigen Mitverpflichteten für ihre Perſon zu⸗ kommen. 1209. Wird einer der Schuldner der einzige Erbe des Gläubigers, oder der Gläubiger der einzige Erbe von einem der Schuldner, ſo erliſcht die Solidar⸗Schuld nur fuͤr den Antheil dieſes Schuldners oder Glaͤubigers. 1210. Der Gläubiger, der bewilliget, daß die Schuld in Rückſicht eines der Mitſchuldner getheilt wird, behält ſeine Solidar⸗Klage wider die uͤbrigen, jedoch nur nach Abzug des Antheils, der dem Schuldner, den er von der Solidar⸗Ver⸗ bindlichkeit befreyt hat, zur Laſt fiel⸗ 1211. Der Glaͤubiger, der von einem der Schuldner ſei⸗ nen Antheil beſonders annimmt, ohne in der Quittung ſeine Solidar⸗Rechte oder ſeine Rechte uͤberhaupt vorzubehalten, begibt ſich eben dadurch der Solidar⸗Rechte nur in Bezie⸗ hung auf dieſen Schuldner. Es gilt für keine Verzichtleiſtung auf die Solidar⸗Rechte in Hinſicht eines Schuldners, wenn der Gläubiger von ihm eine Summe empfängt, die dem Antheile, wozu er verbun⸗ den iſt, gleich kommt, in ſo fern in der Quittung nicht aus⸗ gedruckt wird, daß dieß fuͤr ſeinen Theil ſey. IM. Buch. Uf. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. at⸗ Gleiche Bewandtniß hat es mit dem Falle, wo einer der Mitſchuldner nur fuͤr ſeinen Theil vor Gericht belangt wor⸗ den, in ſo fern dieſer die Richtigkeit der Klage nicht aner⸗ kannt hat, oder keine Entſcheidung erfolgt iſt, die ihn ver⸗ urtheilte. 1212. Der Glaͤuhiger, der den Antheil eines der Mit⸗ ſchuldner an den verfallenen Renten oder Zinſen der Schuld, abgeſondert und ohne Vorbehalt empfängt, verliert die So⸗ lidar⸗Rechte nur in Rückſicht der verfallenen Renten oder Zinſen, nicht in Hinſicht derjenigen, die künftig verfallen werden, und eben ſo wenig in Hinſicht des Capitals, in ſo fern nicht zehn nach einander folgende Jahre die Zahlung immer theilweiſe geſchehen iſt. 1213. Eine Verpflichtung, die in Rüuckſicht des Glau⸗ bigers von mehrern ſammt und ſonders übernommen worden, iſt unter den Schuldnern ſelbſt von Rechts wegen getheilt. Unter ihnen und in Beziehung auf ihre gegenſeitige Rechte haftet ein jeder nur fuͤr ſeinen Antheil. 1214. Der Mitſchuldner, der eine Solidar⸗Schuld ganz gezahlt hat, kann von einem jeden der übrigen nur deſſen Antheil zuruͤckfordern. Iſt einer von ihnen außer Stand zu zahlen, ſo wird der Verluſt, der aus ſeinem Unvermoͤgen entſteht, unter die übri⸗ gen Mitſchuldner, denen es nicht an Zahlungsmitteln fehlt, und jenen, der die Zahlung geleiſtet hat, verhältnißmäßig getheilt. 1215. Hat der Glaͤubiger auf die Solidar⸗Klage zum Vortheile eines der Schuldner Verzicht gethan, und einer oder mehrere der übrigen Mitſchuldner werden inſolvent, ſo wird der Antheil derjenigen, die inſolvent geworden ſind, verhaͤlt⸗ nißmäßig unter alle Schuldner und ſelbſt unter diejenigen vertheilt, die der Gläubiger vorher von der Solidar⸗Ver⸗ bindlichkeit befreyt hatte. 1216. Gieng das Geſchäft, wofuͤr mehrere ſammt und ſonders die Schuld uͤbernommen hatten, nur einen der ſoli⸗ 228 IMI. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. dariſchen Mitſchuldner an, ſo würde dieſer ſeinen Mitverpflichte⸗ ten, die in Beziehung auf ihn nur als ſeine Buͤrgen zu betrach⸗ ten wären, für die ganze Schuld zu haften haben. Fünfter Abſchnitt. Von theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten. 1217. Eine Verbindlichkeit iſt theilbar oder untheilbar, je nachdem ſie entweder eine Sache, die in der Ueberlieferung, oder eine Handlung, die in ihrer Vollziehung einer, es ſey materiellen oder intellectuellen, Theilung fähig oder nicht fä⸗ hig iſt, zum Gegenſtande hat. 1218. Die Verbindlichkeit iſt untheilbar, wenn ſchon die Sache oder die Handlung, welche den Gegenſtand davon ausmacht, ihrer Natur nach theilbar iſt, ſo fern nur die Be⸗ ziehung, unter der ſie in der Verbindlichkeit betrachtet wird, nicht zuläßt, daß man ſie theilweiſe vollziehe. 1219. Die Bedingung, daß eine Verbindlichkeit ſolida⸗ riſch ſeyn ſoll, gibt ihr den Charakter der Untheilbarkeit nicht. F§ I. Von den Wirkungen einer theilbaren Verbindlichkeit. 1220. Eine Verbindlichkeit, die ſich theilen läßt, muß zwiſchen dem Glaͤubiger und Schuldner ſo vollzogen werden, als wenn ſie untheilbar waͤre. Nur in Anſehung ihrer Er⸗ ben iſt die Theilbarkeit anwendbar, und dieſe können nur ſo viel von der Schuld fordern, oder ſind nur verbunden, ſo viel davon zu zahlen, als auf jeden der Antheile kommt, deſſen Beſitz auf ſie übergegangen iſt, oder wofür ſie als Repräſen⸗ tanten des Gläubigers oder des Schuldners, zu haften haben. 1221. In Hinſicht der Erben eines Schuldners leidet der in dem vorhergehenden Artikel aufgeſtellte Grundſatz eine Ausnahme: 1) In dem Falle, wo fuͤr die Schuld eine Hypothek ge⸗ ſtellt iſt; 2) Wenn ſie eine in jeder Hinſicht beſtimmte Sache(ein gewiſſes Corpus) zum Gegenſtande hat; 3) Wenn von einer alternativen Schuld die Rede iſt, und der Gläubiger, unter mehrern Sachen die Wahl hat, wovon eine untheilbaf iſt; ii. Buch. IIl. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 385 2 4) Wenn kraft des Titels einem der Erben allein die Erfüllung der Berbindlichkeit aufliegt; 5) Wenn es ſich aus der Natur des Verſprechens, oder der Sache, die den Gegenſtand daven ausmacht, oder aus dem Zwecke, den man bey dem Contracte ſich vorgeſetzt hatte, ergibt, daß es die Abſicht der Contrahenten war, daß die Schuld nicht theilweiſe berichtiget werden duͤrfte. In den drey erſten Fallen kann der Erbe, der die auszu⸗ liefernde Sache, oder das zur Hypothek geſtellte Grundſtück beſitzt, in eben dieſer Sache oder in dem zur Hypothek ge⸗ ſtellten Grundſtuͤcke fuͤr das Ganze angegriffen werden, mit Vorbehalt ſeines Regreſſes wider ſeine Miterben. In dem vierten Falle kann gleichfalls der Erbe, dem für ſich allein die Zahlung der Schuld auferlegt worden iſt, und im fünften jeder Erbe fuͤrs Ganze belangt werden, wobey ihm der Regreß wider ſeine Miterben vorbehalten bleibt. §. 11. Von den Wirkungen einer untheilbaren Verbludlichkeit. 1222. Von denjenigen, die zuſammen eine untheilbare Schuld uͤbernominen haben, iſt ein jeder fürs Ganze verbun⸗ deu, wenn ſchon die Verbindlichkeit nicht ſalidariſch übernom⸗ men worden iſt. 1223. Eben ſo verhält es ſich mit den Erben desjeni⸗ gen, der eine ſolche Verbindlichkeit übernommen hat. 1224. Jeder Erbe des Glaubigers kann die Vollziehung einer untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen verlangen. Für ſich allein iſt er nicht berechtiget, die ganze Schuld zu erlaſſen; für ſich allein kann er nicht den Werth anſtatt der Sache ſelbſt annehmen. Hat einer der Erben für ſich allein die Schuld nachgelaſſen, oder den Werth der Sache angenommen, ſo kann ſein Miterbe die untheilbare Sathe nur dann fordern, wenn er den Antheil des Miterben, der den Nachlaß bewilllget, oder den Werth empfangen hat, verguͤtet, 9 19 — — — 290 IH. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 1225. Der Erbe eines Schuldners, der fuͤr das Ganze einer Verbindlichkeit vor Gerichte gefordert iſt, kann einen Aufſchub verlangen, um ſeine Miterben zur Sache abladen zu laſſen, ausgenommen wenn die Schuld von der Art iſt, daß ſie nicht anderſt als von dem beklagten Erben berichtiget werden kann. Dieſer kann alsdann allein verurtheilt werden; die Regreß-Klage wider ſeine Miterben auf Entſchädigung bleibt ihm jedoch vorbehalten. Sechster Abſchnitt. Von Verbindlichkeiten unter Pönal⸗Elauſeln (Bey Conventional⸗Strafe.) 1226. Eine Pönal⸗Clauſel iſt diejenige, wodurch jemand, um die Vollzichung eines Vertrags zu ſichern, ſich im Falle der Nicht-Erfuͤllung zu etwas verbindet. 1227. Die Unguͤltigkeit der Haupt⸗Verbindlichkeit hat die Ungültigkeit der Poͤnal⸗Clauſel zur Folge. Aus der Ungültigkeit der letztern folgt nicht die Unguͤl⸗ tigkeit der Haupt⸗Verbindlichkeit. 1228. Der Glaͤubiger iſt befugt, wider den Schuldner, der im Verzug iſt, anſtatt der ausbedungenen Strafe, die Vollziehung der Haupt⸗Verbindlichkeit einzuklagen. 1229. Die Pönal⸗Clauſel dient als Vergeltung des In⸗ tereſſe und als Erſatz für den Schaden, den der Glaͤubiger durch die Nicht⸗Erfuͤllung der Haupt⸗Verbindlichkeit leidet. Den Haupt⸗Gegenſtand der Verbindlichkeit und die Stra⸗ fe zugleich kann er nicht fordern, es ſey dann, daß ſie für den bloßen Verzug bedungen worden wäre. 1230. Bey der Haupt⸗Verbindlichkeit mag eine Friſt, binnen welcher ſie erſuͤllt werden ſoll, ausgedruckt ſeyn, oder nicht, die Strafe iſt nur dann verwirkt, wenn derjenige, der ſich verbunden hat, etwas zu überliefern oder in Empfang zu nehmen, oder zu thun, im Verzug iſt. 1231. Der Richter kann die Strafe maͤßigen, wenn die Hanpt⸗Verbindlichkeit zum Theile erfüllt worden iſt. III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 291 1232. Hat die urſprüngliche unter einer Pönal⸗Clauſel eingegangene Verbindlichkeit eine untheilbare Sache zum Ge⸗ genſtande, ſo iſt die Strafe ſchon dadurch verwirkt, daß ein Einziger der Erben des Schuldners dem Verſprechen zuwider gehandelt hat, und ſie kann entweder im Ganzen wider den⸗ jenigen, der den Vertrag verletzt hat, oder wider einen jeden der Miterben nach Verhältniß ſeines Antheils, und hypotheca⸗ riſch für's Ganze gefordert werden; der Regreß wider denjenſ⸗ gen, der Schuld daran iſt, daß die Strafe verwirkt wurde ᷑. bleibt ihnen jedoch vorbehalten. 1233. Iſt die urſpruͤngliche, bey einer Strafe nibernommene Verbindlichkeit, theilbar, ſo wird die Strafe nur von dem⸗ jenigen aus den Erben des Schuldners verwirkt, der dieſer Verbindlichkeit zuwider handelt, und nur für den Antheil, wofür er bey der Haupt⸗Verbindlichkeit zu haften hatte, ohne daß eine Klage wider diejenigen Statt finde, die ſie erfuͤllt haben. Dieſe Regel leidet eine Ausnahme, wenn die Pönal⸗Clau⸗ ſel in der Abſicht hinzugefügt worden iſt, damit die Zahlung nicht theilweiſe geſchehen könnte, und nun einer der Miterben die Erfüllung der Verbindlichkeit fuͤr's Ganze verhindert hat. Wider ihn kann in dieſem Falle die Strafe ganz, und wider die übrigen Miterben nur für ihren Antheil mit Vorbehalt ihres Regreſſes gefordert werden. Fuͤnftes Capitel. Von der Erlöſchung der Verbindlichkeiten⸗ 1234. Verbindlichkeiten erlöſchen, Durch Zahlung, Durch Novation, Durch freywillige Erlaſſung, Durch Compenſation, Durch Confuſion, Durch den Verluſt und Untergang der Sache, Durch Nichtigkeit oder gerichtliche Aufhebung, — — 493 NII, Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. Durch die Wirkung einer auflöſenden Bedingung, welche unter dem vorhergehenden Capitel erklärt worden iſt, Und durch Verjaͤhrung, welche den Gegenſtand eines be⸗ ſondern Titels ausmacht. Erſter Abſchnitt. Von der Zahlung. §. 1. Von der Zahlung überhaupt. 1235. Jede Zahlung ſetzt eine Schuld voraus: was man gezahlt hat, ohne es ſchuldig zu ſeyn, kann man zurückfordern. Die Zuruͤckforderung hat in Anſehung der natürlichen Ver⸗ bindlichkeiten nicht Statt, die man freywillig erfüllt hat. 1236. Eine Verbindlichkeit kann durch jeden, der da bey ein Intereſſe hat, zum Beyſpiele, durch einen Mitſchuldner oder einen Bürgen erfüllt werden. Die Verbindlichkeit kann ſelbſt ein Dritter erfuͤllen, der dabey kein Intereſſe hat, vorausgeſetzt, daß dieſer Dritte im Nahmen des Schuldners und für deſſen Rechnung han⸗ delt, oder wenn er in ſeinem eigenen Nahmen handelt, daß er nicht in die Rechte des Glaͤubigers eingeſetzt werde. 1237. Eine Verbindlichkeit etwas zu thun kann nicht wider den Willen des Gläubigers von einem Dritten erfüllt werden, ſo fern der Glaͤubiger ein Intereſſe dabey hat, daß ſie der Schuldner ſelbſt erfuͤlle. 1238. Um gültig zu zahlen muß man Eigenthuͤmer der in Zahlung gegebenen Sache ſeyn, und die Fähigkeit haben, ſie zu veräußern. Die Zahlung einer Summe in Geld oder einer andern Sache, die durch den Gebrauch verzehrt wird, kann gleich⸗ wohl wider den Gläubiger, der ſie in gutem Glauben verzehrt hat, nicht zurückgefordert werden, wenn ſchon dieſe Zaͤhlung durch jemanden geſchehen iſt, der kein Eigenthümer dei g2 zahlten Sache war, oder ſie nicht deräußern konnte⸗ Ill. Buch. Ml. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 293 1239. Die Zahlung muß an den Glaͤubiger geſchehen, oder an jemanden, der entweder von ihm bepollmaͤchtiget, oder von dem Gerichte oder durch das Geſetz ermaͤchtiget iſt, fur ihn zu empfangen. Gültig iſt gleichwohl die Zahlung, welche an jemanden geſchehen iſt, der keinen Auftrag hat, fuͤr den Gläubiger zu empfangen, wenn dieſer ſie genehmiget, oder wenn ſie zu ſeinem Nutzen verwendet worden iſt. 1240. Eine Zahlung, die in gutem Glauben an denjeni⸗ gen geleiſtet wird, der ſich im Beſitze der Forderung befin⸗ det, iſt guͤltig, wenn gleich die Forderung in der Folge dem Be⸗ ſitzer abgeſprochen wird. 1241. Eine Zahlung, die an den Glänbiger gemacht wur⸗ „iſt unguͤltig, wenn er unfähig war, ſie in Empfang zu deniſ der Schuldner beweiſe dann, daß die gezahlte Sache zum Nutzen des Gläubigers verwendet worden iſt. 1142. Eine Zahlung, welche der Schuldner ungeach⸗ tet eines Arreſtes oder einer Oppoſition an den Gläubi⸗ ger macht, iſt in Rückſicht der Gläubiger, welche den Ar⸗ reſt bewirkt oder die Oppoſition eingelegt haben, unguͤltig: dieſe koͤnnen, ſo weit ihr Recht geht, ihn zwingen, auf's neue zu zahlen; ſein Regreß wider den Glaͤubiger, der jedoch nur in dieſem Falle Statt hat, bleibt ihm gleichwohl vorbehalten. 1243. Den Glaͤubiger kann man nicht zwingen, eine au⸗ dere Sache, als er zu fordern hat, anzunehmen, wenn ſchon der Werth der angebothenen Sache ihr gleich kommt, oder ſelbſt größer ſeyn ſollte. 1244. Der Schuldner kann dem Gläubiger keine theil⸗ weiſe Zahlung aufdringen, ſelbſt dann nicht, wenn die Schuld theilbar ſeyn ſollte. Die Richter können gleichwohl, in Ruͤckſicht auf die Lage des Schuldners, maͤßige Zahlungsfriſten geſtatten, und, waͤhrend alles in dem bisherigen Zuſtande bleibt, mit der Vollſtreckung des gerichtlichen Verfahrens einhalten. Jedoch haben ſie von dieſen Gewalt mit großer Behutſamkeit Sebranch zu machen. 294[III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 1245. Wer ein in aller Ruͤckſicht gewiſſes und beſtimm⸗ tes Object zu leiſten verbunden iſt, wird dadurch befreyt, daß er die Sache in dem Zuſtande uͤberliefert, worin ſie zur Zeit der Leiſtung ſich befindet, vorausgeſetzt, daß der ver⸗ ſchlimmerte Zuſtand, worin ſie nach entſtandener Verbind⸗ lichkeit gerathen iſt, von ihm, oder von denjenigen Perſonen, wofuͤr er zu haften hat,(aus ihrer Handlung oder ihrem Verſchulden) nicht herruͤhrt, oder daß er vor dieſer Ver⸗ ſchlimmerung nicht in Verzug geweſen war. 1246. Hat die Verbindlichkeit eine Sache zum Gegen⸗ ſtande, die nur ihrer Gattung nach beſtimmt iſt, ſo iſt der Verpflichtete, um ſich ſeiner Schuld zu entledigen, eben nicht verbunden, eine von der beſten Gattung zu geben; er darf aber auch keine von der ſchlechteſten anbiethen. 1247. Die Zahlung muß an dem Orte geſchehen, der im Vertrage beſtimmt iſt. Hat man hierin keinen Ort be⸗ ſtimmt, ſo muß die Zahlung, in ſo fern von einem in jeder Ruͤckſicht gewiſſen und beſtimmten Objecte die Rede iſt, an dem Orte geſchehen, wo zur Zeit, da die Verbindlichkeit entſtanden iſt, ſich die Sache befand, welche den Gegen⸗ ſtand davon ausmacht. Außer dieſen beyden Fällen muß die Zahlung an dem Wohnorte des Schuldners geſchehen. 1248. Die mit der Zahlung verbundenen Koſten fallen dem Schuldner zur Laſt. 6. II. Von der Zahlung, verbunden mit der Einſetzung in die Rechte des Glaͤubigers. 1249. Die Einſetzung in die Rechte des Gläubigersezum Vortheile einer dritten Perſon, welche ihn bezahlt, beruht entweder auf einem Vertrage, oder auf einer Beſtimmung der Geſetze⸗ 1250. Dieſe Einſetzung beruht auf einem Vertrage, 1) Wenn der Gläubiger, indem er ſeine Zahlung von einer dritten Perſon empfängt, ſie in ſeine Rechte, Klagen⸗ 18. Buch. II. Tit. Von Coöntracten und Verbindlichkeiten. 295 Vorzugsrechte oder Hypotheken wider den Schuldner einſetzt; dieſe Einſetzung muß ausdruͤcklich ſeyn, und zu gleicher Zeit mit der Zahlung geſchehen. 2) Wenn der Schuldner eine Summe entlehnt, um ſeine Schuld zu zahlen und den Darleiher in die Rechte des Gläu⸗ bigers einzuſetzen. Soll dieſe Einſetzung guͤltig ſeyn, ſo muß der Act über das Darlehn und die Quittung vor Notarien gefertiget, daß die Summe in der Abſicht entlehnt worden iſt, um die Zahlung zu leiſten, in dem Acte uͤber das Darlehn erklaͤrt, und in der Quittung ausgedruckt werden, daß die Zahlung mit dem Gelde geſchehen iſt, welches der neue Glaͤubiger in dieſer Abſicht hergeſchoſſen hat. Dieſe Einſetzung erfolgt, ohne daß es hiezu der Zuſtimmung des Glaͤubigers bedarf. 1251. Die Einſetzung hat von Rechts wegen und ohne weiteres Statt, 1) Zum Vortheile desjenigen, der, da er ſelbſt Gläubiger iſt, einen andern Glaͤubiger befriediger, welcher in Rückſicht ſeiner Vorzugsrechte oder Hypotheken ihm vorgeht; 2) Zum Vortheile desjenigen, der ein liegendes Grund⸗ ſtaͤck erwirbt, und den Kaufpreis zur Befriedigung der Glaͤu⸗ biger verwendet, welche an dieſem Grundſtücke eine Hypo⸗ thek hatten; 3) Zum Vortheile desjenigen, der, indem er mit andern oder für andere die Schuld zu zahlen verbunden war, ein Intereſſe dabey hatte, daß er ſie tilgte; 4) Zum Bortheile des Beneficiar⸗Erben, der die auf dem Nachlaſſe haftenden Schulden mit ſeinem Gelde gezahlt hat. 1252. Die in den vorhergehenden Artikeln feſtgeſetzte Einſetzung hat wider die Bürgen ſo wohl als wider die Schuld⸗ ner Statt; ſie kann dem Glaͤubiger, wenn er nur zum Theile befriediget worden iſt, zu keinem Nachtheile gereichen; er bleibt in dieſem Falle berechtiget, vor demjenigen, wovon er nur einen Theil der ihm gebuͤhrenden Zahlung erhalten hat, fuͤr den Ueberreſt ſeiner Forderung ſein Recht vorzugsweiſe geltend zu machen. 296 III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkei en. S§. 1 II. Von der Aufrechnung der Zahlungen. 1253. Wer mehrere Poſten ſchuldig iſt, hat das Recht bey der Zahlung zu erklären, welche Schuld er zu tilgen gedenke. 1254. Wer eine Schuld zu zahlen hat, die Zinſen oder Renten hervorbringt, kann nicht ohne Bewilligung des Gläu⸗ bigers die Zahlung, die er leiſtet, vor den Renten oder Zinſen auf das Capital abrechnen. Eine Zahlung, die auf Capital und Zinſen geſchieht 4 aber nicht vollſtändig iſt, wird zuerſt auf die Zinſen abgerechnet. 1255. Hat derjenige, der mehrere Poſten ſchuldig war, eine Quittung angenommen, worin der Gläubiger das, was er empfangen hatte, auf eine dieſer Poſten beſonders abrech⸗ nete, ſo hat der Schuldner nicht mehr das Recht zu fordern, daß ſie auf eine andere Schuld abgerechnet werde, es ſey dann ein Betrug oder eine Ueberliſtung von Seiten des Gläubigers untergelaufen.. 1256. Druckt ſich die Quittung über die Abrechnung nicht aus, ſo muß unter mehrern gleichfalls verfallenen Schulden die Zahlung auf diejenige abgerechnet werden, an deren Til⸗ gung damahls dem Verpflichteten am meiſten gelegen gewe⸗ ſen iſt. Waren nicht mehrere Poſten faͤllig, ſo geſchieht die Abrechnung auf die wirklich verfallene, obgleich ſie dem Schuldner weniger laͤſtig war, als die nicht verfallenen. Sind die Schulden von einerley Gattung, ſo macht man die Abrechuung auf die aältere; wenn alle Umſtaͤnde gleich ſind, ſo gef ſchieht ſie verhältnißmäßig. §. VW. Von dem Anbiethen der Zahlung und der Hinterlegung. 1257. Weigert ſich der Gläubiger, ſeine Zahlung anzu⸗ nehmen, ſo kann der Schuldner, was er zu leiſten hat, ihm bar oder wirklich anbiethen, und wenn der Gläubiger die Annahme verweigert, die angebothene Summe oder Sache hinterlegen. III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 297 Das wirkliche Anbiethen, worauf die Hinterlegung erfolgt iſt, befreyt den Schuldner. In Beziehung auf ihn vertritt es, in ſo fern es auf eine guͤltige Weiſe geſchehen iſt, Stelle der Zahlung, und der Glänubiger traͤgt die Gefahr der auf dieſe Art hinterlegten Sache. 1258. Zur Gäͤltigkeit des baren und wirklichen Anbie⸗ thens wird erfordert, 1) Daß es dem Gläubiger geſchehen ſey, der die Faͤbig⸗ keit hat, anzunehmen, oder demjenigen, der an ſeiner Statt anzunehmen bevollmaͤchtiget iſt; G 2) Daß es durch eine Perſon geſchehen ſey, welche faͤhig iſt, eine Zahlung zu leiſten; 3) Daß die ganze Enmme, wovon der Verfalltag er⸗ ſchienen iſt, alle Renten oder Zinſen, welche dem Glanbiger gebühren, die liquidirten Koſten, und für diejenigen, die nicht liquidirt ſind, eine Summe angebothen werde, unter dem Vorbehalt, ſie vollzählig zu machen; 4) Daß der Zahlungé⸗Termin erſchienen ſey, in ſo fern er zum Vortheile des Glaͤubigers bedungen worden iſt; 5) Daß die Bedingung erfüllt ſey, unter welcher die Verbindlichkeit eingegangen worden iſt; 6) Daß das Anbiethen an dem Orte, der für die Zah⸗ lung beſtimmt war, und, in ſo fern über den Zahlungeort nichts beſonderes abgeredet worden iſt, dem Glaͤubiger in Per⸗ ſon, oder an ſeiner Wohnung oder an dem fuͤr die Vollzie⸗ hung des Vertrags gewählten Wohnorte geſchehe; 7) Daß das Anbiethen durch eine öffentliche Perſon geſchehe(officier ministériel), welche zu dieſer Gattung von Acten autoriſirt iſt.*) 1259. Zur Gültigkeit der Hinterlegung iſt es nicht noͤ⸗ thig, daß man hiezu vom Richter ermächtiget worden ſey; es iſt genug: *) Siehe Art. 812 u. f. d. r. V. in C. S 228 III. Buch. Ill. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 1) Daß eine dem Gläubiger inſinuirte Aufforderung vor⸗ hergegangen ſey, worin der Tag, die Stunde und der Ort bemerkt ſind, wo die angebothene Sache hinterlegt werden ſoll; 2) Daß der Schuldner den Beſitz der angebothenen Sache aufgegeben, und ſie ſammt den bis zum Tage der Hinter⸗ legung verfallenen Zinſen, an den Ort abgeliefert habe, der durch das Geſetz beſtimmt iſt, um dergleichen Depoſiten anzunehmen;*) *) N. LXI. Geſetz uͤber die Hinterlegungen, vom 28. Nivos 13. J(13. Janyar 1805.) Art 1. Von der Verkündigung des gegenwärtigen Geſetzes anzurechnen hat die Amortiſations⸗Caſſe die Summen zu empfan⸗ gen, deren Hinterlegung durch Urtheitsſprüche oder Entſcheidun⸗ gen von Verwaltungsbehoͤrden verordnet worden iſt; ſie ſoll zu dieſem Ende allenthalben, wo es noͤthig iſt, Vorgeſetzte anſtellen. 2. Die Amortiſations⸗Caſſe hat den berechtigten Parteyen jede hinterlegte Summe mit drey von hundert jährlich zu verzinſen; dieſe Zinſen laufen von dem ſechzigſten Tage an nach geſchehener Hinter⸗ legung bis zu jenem der Zurückzahlung. Die Summen, welche weniger als ſechzig Tage hinterlegt bleiben, tragen keine Zinſen. 3. Der Regreß gegen die Amortiſatious⸗Caſſe für die in die Haͤnde ihrer Vorgeſetzten hinterlegten Summen iſt denjenigen, welche die Hinterlegung gemacht haben, zugeſichert, mit der Be⸗ dingung jedoch, daß ſie in einer Friſt von fünf Tagen die Empfangs⸗ ſcheine gedachter Vorgeſetzten auf dem Einregiſtrirungs⸗Büreau des Ortes, wo die Hinterlezung geſchehen iſt, einregiſtriren laſſen. Die Einregiſtrirungs⸗Gebühr fuͤr diefe Empfangsſcheine iſt auf einen Frane feſtgeſetzt. 4. Die Zurückzahlung der hiuterlegten Summen geſchieht an dem Orte, wo ſie hinterlegt wurden, zehn Tage nachdem der Act oder das Urtheil, wodurch ihre Zuruͤckzahlung autoriſirt wird, dem Vorgeſetzten der Amortiſations⸗Caſſe inſtnuirt worden iſt. Bringt die Dauer der Hinterlegung Zinſen hervor, ſo werden ſte bis zum Tage der Zuruͤckzahlung berechnet. 5. Die Vorgeſetzten der Amortiſations⸗Caſſe, welche in der hier oben beſtimmten Friſt die Zahlung nicht leiſten, können durch per⸗ ſoͤnlichen Arreſt hiezn angehalten werden,(unbeſchadet des Regreſſes zegen die Amortiſations⸗Caſſe, wie im 3. Artikel beſtimmt worden;) den Fall jedoch ausgenommen, wo ſie beweiſen können, daß bey ul. Buch. IlII. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 292 3) Daß von dem ofſicier ministériel über die Gattung der angebothenen Münzſorten, über die Weigerung des Glaͤu⸗ bigers, ſie in Empfang zu nehmen, oder über ſein Nicht⸗ Erſcheinen, und endlich über die erfolgte Hinterlegung ein Verbal⸗Prozeß gefertiget worden iſt;*) 4) Daß in dem Falle, wo der Gläubiger nicht erſchien, der Verbal⸗Prozeß uͤber die geſchehene Hinterlegung ihm inſi⸗ nuirt worden, mit der Aufforderung die hinterlegte Sache zu ſich zu nehmen. 1260. Die mit dem wirklichen Anbiethen und der Hin⸗ terlegung, wenn ſie auf eine gültige Weiſe geſchehen ſind, verbundenen Koſten fallen dem Glaͤubiger zur Laſt. 1261. Der Schuldner kann die hinterlegte Sache, ſo lange ſie von dem Gläubiger nicht angenommen iſt, zurücknehmen, und wenn er ſie zurücknimmt, ſo ſind ſeine Mitſchuldner oder ſeine Buͤrgen ihrer Verbindlichkeit nicht entlediget. 1262. Hat der Schuldner ſelbſt ein Urtheil erwirkt, das rechtskräftig geworden iſt, und ſein Anbiethen mit der Hin⸗ terlegung für geſetzlich und gültig erklaͤrt hat, ſo kann er, zum Nachtheile ſeiner Mitſchuldner oder Bürgen, ſelbſt mit Einwilligung des Gläubigers die hinterlegte Sache nicht mehr zuruͤcknehmen. ihnen Oppoſitionen eingelegt worden; in welchem Falle ſie gehalten find, die Oppoſitionen denjenigen, welche ihnen ihr Recht auf die Zuruͤckzahlung bekannt gemacht haben, ſogleich anzuzeigen, damit dieſe letzteren die Aufhebung derſelben bey den Gerichten betreiben können. 6. Die Amortiſations⸗Caſſe und ihre Vorgeſetzten können keine Klage auf Vollziehung der Urtheile oder Entſcheidungen anſtellen, wodurch eine Hinterlegung befohlen worden iſt. 7. Die Amortiſations⸗Caſſe iſt autorifirt, die freywilligen Hin⸗ terlegungen unter den nehmlichen Bedingungen wie die vom Rich⸗ ter verordneren auzunehmen. 8. Alle Koſten und Gefahr in Betreff der Verwahrung, Er⸗ haltung und Verſendung der hinterlegten Gelder trägt die Amor⸗ tiſations⸗Caſſe. *) Siehe Art. 814 u. f. d. G. u. d. r. B. in C. S — ——— 100 III. Buch. II. Tit. Voß Contraceten und Verbindlichkeiten, 1263. Der Glaͤubiger, der bewilliget hat, daß der Schulde ner die hinterlegte Sache zuruͤcknehme, nachdem die Hinter⸗ legung durch ein Utheil, das Rechtskraft erlangt hat, für gültig erklärt worden iſt, kann, um zur Zahlung ſeiner Forderung zu gelangen, die Privilegien oder Hyporheken, die ihr anklebten, nicht mehr geltend machen. Er hat erſt wieder von dem Tage an eine Hypothek, da der Act, wodurch er die Zurücknahme der hinterlegten Sache bewil⸗ ligte, mit den Formen verſehen worden iſt, welche erfordert werden, um eine Hypothek zu bewirken. 1264. Iſt die Sache, welche dem Glaͤnbiger gebührt, ein in jeder Hinſicht beſtimmtes Object, das an dem Orte überliefert werden ſoll, wo es ſich befindet, ſo muß der Schuld⸗ ner durch einen Act, den ey dem Gläubiger in Perſon oder an deſſen Wohnorte, oder an dem zur Vollziehung des Ver⸗ trags gewaͤhlten Wohnorte inſinuiren läßt, ihn auffordern, die Sache abzuhohlen. Iſt dieſe Aufforderung geſchehen, und der Gläubiger hohlt die Sache nicht ab, der Schuldner be⸗ darf aber des Ortes, wo ſie hingeſtellt iſt, ſo kann dieſer von dem Gerichte die Erlaubniß auswirken, ſie an einem an⸗ dern Orte zur Verwahrung niederzulegen. g. V. Von der Vermögensabtretung. 1263. Die Vermöoͤgensabtretung iſt die Handlung, wo⸗ durch ein Schuldner, wenn er ſich außer Stand befindet, ſeine Schulden zu zahlen, ſein ganzes Vermoͤgen ſeinen Gläu⸗ bigern uͤbexlaͤßt. 1266. Die Vermoͤgensabtretung iſt entweder freywillig oder gerichtlich. 1267. Freywillig iſt die Vermögensabtretung, wenn die Glaͤubiger ſie freywillig annehmen. Sie hat keine andere Wir⸗ kung, als die aus den Bedingungen des Contractes entſpringt, der unter ihnen und dem Schuldner geſchloſſen worden iſt⸗ 1268. Die gerichtliche Vermögensabtretung iſt eine Wohl⸗ that, die das Geſetz dem ungluͤcklichen und redlichen Schuldner ttf. Buch. n. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. z0t geſtattet, indem es ihm, ungeachtet aller dawider geſchloſſe⸗ nen Verträge, um ſeine perſönliche Freyheit zu retten, er⸗ kaubt, ſein ganzes Vermögen ſeinen Gläubigern gerichtlich zu überlaſſen. 1269. Die gerichtliche Vermögensabtretung verſchafft den Gläubigern kein Eigenthum an dem abgetretenen Vermögen; ſie gibt ihnen nur das Recht, es zu ihrem Vörtheile ver⸗ kaufen zu laſſen, und bis zum Verkaufe die Einkünfte davon zu beziehen. 270. Die Gläubiger koͤnnen die gerichtliche Vermögens⸗ abtretung nur in den durch das Geſetz ausgenommenen Faͤllen verweigeren. Sie bewirkt die Befreyung von dem Perſonal⸗Arreſt. Uebrigens befreyt ſie den Schuldner nur nach Verhaͤltniß des Werthes der abgetretenen Güter. Waren dieſe nicht hin⸗ reichend, und der Schuldner kommt in der Folge zu neuem Vermoͤgen, ſo iſt er verbunden, auch dieſes herzugeben, bis vollſtaͤndige Zahlung geleiſtet iſt.*) Zweyter Abſchnitt. Von der Novation. 1271. Die Novation geſchieht auf dreyfache Ark: 1) Wenn der Schuldner gegen ſeinen Glaͤubiger eine neue Schuld übernimmt, die an die Stelle der alten teitt, welche erliſcht; 2) Wenn ein neuer Schulduer an die Stelle des alten geſetzt wird, welchen der Gläubiger juͤr frey erklärt; 3) Wenn durch die Folge einer neuen Uebereinkunft ein neuer Glaͤubiger an die Stelle des alten geſetzt wird, und in Beziehung auf dieſen der Schuldner befreyt iſt. 1272. Eine Novation kann nur unter Perſonen zu Stande kommen, die zu contrahiren faͤhig ſind. * Siehe Art. ges u, f. d. G. uͤ. d. t. B. in C. S. and Art. 566 u. f. des Handlunss Geſetzbuches. 30a III. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 1273. Eine Novation wird nicht vermuthet; die Abſicht ſie zu bewirken muß klar aus dem Acte hervorgehen. 1274. Eine Novation, die darin beſteht, daß ein neuer Schuldner an die Stelle des alten geſetzt wird, kann ohne Mitwirkung des erſten Schuldners geſchehen. 1275. Die Delegation, wodurch der Schuldner ſeinem Gläͤubiger einen andern Schuldner anweiſet, der ſich gegen den Gläubiger verpflichtet, bewirkt keine Novation, wenn nicht der Gläubiger ausdrücklich erklärt hat, daß es ſeine Abſicht ſey, ſeinen Schuldner, der die Delegation gemacht hat, zu befreyen. 1276. Ein Glaͤubiger, der ſeinen Schuldner, von welchem die Delegation geſchehen iſt, befreyt hat, hat keinen Regreß gegen ihn, wenn der delegirte Schuldner inſolvent wird, aus⸗ genommen wenn dieſer Regreß in dem Acte ausdrücklich vor⸗ behalten worden iſt, oder wenn im Augenblicke der geſchehe⸗ nen Delegation der Delegirte ſchon offenbar fallirt oder in Vermögens⸗Verfall gerathen war. 1277. Hat der Schuldner nur eine Perſon angewieſen, die an ſeiner Stelle zahlen ſoll, ſo bewirkt dieſes keine Novation. Dieſelbe Bewandtniß hat es, wenn der Glaͤubiger bloß eine Perſon angewieſen hat, die fuͤr ihn empfangen ſoll. 1278. Die Privilegien(Vorzugsrechte) und Hypothe⸗ ken, mit welchen die alte Forderung verſehen war, gehen auf die neue nicht uͤber, die an ihre Stelle geſetzt worden iſt, ausgenommen wenn der Gläubiger ſie ausdruͤcklich ſich vorbehalten hat. 1279. Wird die Novation dadurch bewirkt, daß ein neuer Schuldner an die Stelle des alten geſetzt wird, ſo können die urſprünglichen Privilegien und Hypotheken der Forderung auf die Guͤter des neuen Schuldners nicht übergehen. 1280. Kommt die Novation unter dem Gläubiger und einem der Solidar⸗Schuldner zu Stande, ſo koͤnnen die Privilegien und Hypotheken der alten Forderung nur auf den Guͤtern des⸗ jenigen, der die neue Schuld übernimmt, vorbehalten werden HI. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 303 1281. Dadurch, daß unter dem Gläubiger und Linem der Solidar⸗Schuldner eine Novation zu Stande kommt, ſind die Mitſchuldner befreyt. Die in Anſehung des Hauptſchuldners bewirkte Novation beſreyt die Buͤrgen. Hat inzwiſchen der Gläubiger im erſten Falle den Bey— tritt der Mitſchuldner, oder im zweyten Falle den Beytritt der Buͤrgen ſich vorbehalten, und die Mitſchuldner oder Bürgen weigern ſich der neuen Uebereinkunft beyzutreten, ſo bleibt die alte Forderung aufrecht. Dritter Abſchnitt. Von der Erlaſſung der Schuld. 1282. Die freywillige Zurückgabe des Original⸗Titels, der unter Privat⸗Unterſchrift gefertiget war, wenn ſie von dem Gläubiger an den Schuldner geſchieht, beweiſt die Be⸗ freyung. 1283. Die freywillige Einhaͤndigung der mit der executo⸗ riſchen Clauſel verſehenen Ausſertigung des Titels(de la grosse) begründet die Vermuthung, daß die Schuld erlaſſen oder gezahlt worden ſey, jedoch bleibt der Beweis des Gegentheils vorbehalten. 1284. Wird einem der Solidar⸗Schulduer der Original⸗ Titel, der unter Privat⸗Unterſchriſt gefertiget war, zurückge⸗ geben oder die mit der executoriſchen Clauſel verſehene Aus⸗ fertigung des Titels eingehaͤndiget, ſo hat dieſes dieſelbe Wirkung zum Vortheile ſeiner Mitſchuldner. 1283. Wird einem der Solidar⸗Schuldner durch einen Vertrag die Schuld erlaſſen, oder wird er hieruͤber quittirt, ſo ſind alle übrigen befreyt, wenn nicht der Gléubiger ſich wider dieſe ſeine Rechte ausdruͤcklich vorbehglten hat. In dieſem letztern Falle kann er die Schuld nur nach Abzug des Anrheils einfordern, welchen derjenige, dem er ſie erließ, zu zahlen hatte. 1286. Die Zurückgabe der zum Unterpfand gegebenen Sache iſt nicht hinreichend, um die Vermuthung zu begrün⸗ den, daß die Schuld erlaſſen worden ſey. z04 IlI. Buch. IlI. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 1287. Erlaſſung der Schuld oder Befreyung, die durch einen Vertrag dein Hauptſchuldner zugeſtanden wird, entle⸗ diget zugleich die Bürgen; Die Befreyung, welche dem Buͤrgen zugeſtanden wird, entlaſtet den Hauptſchuldner nicht; Die Beſreyung, die einem der Bürgen zugeſtanden woͤr⸗ den iſt, entlediget nicht die übrigen. 1288. Was der Glaͤubiger von einem Buͤrgen zur Be⸗ freyung von ſeiner Buͤrgſchaft empfangen hat, muß auf die Schuld abgerechnet werden, und dem Hauptſchuldner ſo wie den uͤbrigen Bürgen zu Gute kommeit. Vierter Abſchnitt. Von der Compenſation. 1289. Befinden ſich zwey Perſonen in dem Verhältniſſe, daß wechſelſeitig eine der andern ſchüldig iſt, ſo tritt unter ihnen auf die Weiſe und in den Fällen, welche hier unten ausgedruckt ſind, eine Compenſation ein, wodurch ihre For⸗ derungen und Schulden erlöſchen. 1290. Die Compenſation geſchieht ohne weiteres durch die bloße Kraft des Geſetzes, ſelbſt ohne Vorwiſſen der Schuld⸗ ner; in dem Ängenblicke, wo die beyderſeitigen Schulden zu gleicher Zeit exiſtiren, erlöſchen ſie gegenſeitig, ſo weit ſie dem Betrage nach einander gleich kommen. 1291. Die Compenſation tritt nur unter zwey Schulden ein, deren eine wie die andere eine Summe Geldes oder eine gewiſſe Quantität fungibiler Sachen von einerley Gattung zum Gegenſtande hat, und eine in gleichem Grade wie die andere liquid iſt, und eingefordert werden kann. Nicht beſtrittene Leiſtungen, die Getreide und Lebensmit⸗ tel zum Gegenſtande haben, und deren Werth durch die Marktpreiſe beſtimmt iſt, können mit liquiden und faͤlligen Geld⸗Summen compenſirt werden. 1292. Eine Friſt, welche dem Schuldner bloß aus Nach⸗ ſicht geſtattet worden iſt, ſteht der Compenſation nicht im Wege⸗ III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten. 305 1293. Die Compenſation hat Statt, auf welchem Grun⸗ de auch die eine oder die andere von beyden Schulden beru⸗ hen mag; ausgenommen ſind hievon folgende Faͤlle: 1) Wenn auf Zuruͤckgabe einer Sache geklagt wird, welcher der Eigenthümer auf eine ung rechte Weiſe beraubt worden iſt; 2) Wenn auf Zurückgabe einer in Verwahr gegebenen oder zu einem beſtimmten Gebrauche geliehenen Sache ge⸗ klagt wird; 3) Wenn die Schuld Alimente zum Gegenſtande hat, von welchen es beſtimmt iſt, daß ſie mit keinem Arreſte belegt werden können. 1294. Was der Glaͤubiger dem Hauptſchuldner zu leiſten hat, kann der Buͤrge zur Compenſation bringen. Aber der Hauptſchuldner kann nicht zur Compenſation bringen, was der Glaͤubiger dem Buͤrgen zu leiſten hat. Der Solidar⸗Schuldner kann ſich gleichfalls in Anſehung deſſen, was der Gläubiger an ſeinen Mitſchuldner zu zahlen hat, auf keine Compenſation berufen. 1295. Hat der Schuldner unbedingt und ohne einigen Vorbehalt die von dem Glaͤubiger an einen Dritten ge⸗ machte Uebertragung ſeiner Rechte angenommen, ſo kann er dem Ceſſionar die Compenſation nicht mehr entge⸗ genſetzen, die er vor der Annahme dem Cedenten entgegen⸗ ſetzen konnte. Eine Uebertragung, die von dem Schuldner nicht angenom⸗ men, wohl aber ihm inſinuirt worden iſt, verhindert nur, daß die Forderungen, die erſt nach dieſer Inſinuation ent⸗ ſtanden ſind, nicht compenſirt werden können. 1296. Sind die beyden Schulden nicht an einem und demſelben Orte zahlbar, ſo kann man ſie nur zur Compenſa⸗ tion bringen, wenn man ſich die Koſten der Uebermachung anrechnen läßt. 1297. Hat eben dieſelbe Perſon mehrere Schuldpoſten zu zahlen, die alle compenſirt werden können, ſo befolgt man in Anſehung der Compenſation die Regeln, welche ſuͤr die Aufrechnung der Zahlungen im 1256. Art. feſtgeſetzt ſind⸗ 290 306 lI. Buch. III, Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten ꝛc. 1298. Die Compenſation hat zum Nachtheile der von einer dritten Perſon erworbenen Rechte nicht Statt. Derje⸗ nige, der Schuldner war, und erſt Glaͤubiger wurde, nachdem ein Drirter ſeine Schuld bey ihm mit Arreſt belegt hatte, kann ſich alſo nicht zum Nachtheile desjenigen, der den Ar⸗ reſt angelegt hat, auf die Compenſation beziehen. 1299. Wer eine von Rechts wegen durch Compenſation erloſchene Schuld gezahlt hat, und nun die Forderung gel⸗ tend macht, wegen welcher er ſich auf die Compenſation nicht bezogen hatte, kann die Vorzugsrechte und Hypothe⸗ ken, die ihr anklebten, zum Nachtheile dritter Perſonen nicht mehr geltend machen, er habe dann eine gerechte Ur⸗ ſache gehabt, die Forderung zu ignoriren, die ſeine Schuld aufheben mußte. Fünfter Abſchnitt. Von der Confuſion. 1300. Wenn die Eigenſchaften eines Glaͤubigers und Schuldners in derſelben Perſon zuſammentreffen, ſo entſteht von Rechts wegen eine Confuſion, wodurch Forderung und Schuld erloͤſchen⸗ 1301. Die Confuſion, die in der Perſon des Haupt⸗ ſchuldners geſchieht, nuͤtzt ſeinen Bürgen. Diejenige, die in der Perſon des Buͤrgen geſchieht, zieht das Erlöſchen der Hauptſchuld nicht nach ſich. Diejenige, die in der Perſon des Glaͤubigers fich ereignet, nützt den Solidar⸗Mitſchuldnern nur faͤr den Antheil, wofür der Glaubiger zugleich Mitſchuldner war. Sechſter Abſchnitt. Von dem Verlußee und Untergans der Sache, welche den Gegen⸗ ſtand der Verbindlichkeit ausmachte. 1302. Wenn die gewiſſe und in jeder Hinſicht beſtimmte Sache, welche den Gegenſtand der Verbindlichkeit ausmachte, zu Grun⸗ de geht, außer rechtlichem Verkehr geſetzt wird, oder ſich ſo verliert, daß man von ihrer Eriſtenz durchaus nichts weiß, —— ane II. Buch. III.*Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. ꝛc. 307 ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen, in ſo fern die Sache ohne Verſchulden des Verpflichteten und ehe er in Verzug war, entweder zu Grunde gegangen oder verloren worden iſt. Selbſt dann, wenn der Schuldner in Verzug iſt, aber die Zufaͤlle nicht übernommen hat, iſt die Verbindlichkeit er⸗ loſchen, in ſo fern die Sache bey dem Gläubiger, wenn ſie ihm waͤre überliefert worden, gleichfalls zu Grunde gegan⸗ gen ſeyn würde.—. Der Schuldner muß den Zufall beweiſen, den er vor⸗ ſchuͤtzt.. Auf welche Art auch immer eine geſtohlene Sache zu Grunde gegangen oder verloren worden iſt, ihr Verluſt be⸗ freyt niemahls denjenigen, der ſie entwendet hat, von der Verbindlichkeit den Werth zu erſetzen.— 1303. Iſt die Sache ohne Verſchulden des Verpflichteten zu Grunde oder verloren gegangen, oder außer rechtlichem Verkehr geſetzt, ſo iſt er verbunden, ſeine Rechte und Kla⸗ gen auf Entſchädigung, die er in Beziehung auf dieſe Sache haben mag, ſeinem Gläubiger abzutreten. Siebenter Abſchnitt. Vont der Klage auf Nichtigkeit oder gerichtliche Aufhebung der Verträge. 1304. Die Klage auf Nichtigkeit oder gerichtliche Auf⸗ hebung eines Vertrags dauert in allen Fäͤllen, worin ſie nicht etwa durch ein beſonderes Geſetz auf eine kürzere Zeit beſchränkt iſt, zehn Jahre. Dieſe Zeit nimmt ihren Anfang, in dem Falle eines Zwanges erſt mit dem Tage, da er aufgehört hat, in dem Falle eines Irrthums oder Betrugs, mit dem Tage, da dieſe entdeckt worden ſind, und in Anſehung der Geſchaͤfte, welche von verheiratheten, nicht autoriſirten Frauen, geſchloſſen worden ſind, mit dem Tage, da die Ehe aufgelöſt wurde. In Anſehung der Geſchäfte, die von Interdicirten geſchloſſen worden ſind, läuft die Zeit nur von dem Tage an, da das Verboth der eigenen Vermögensverwaltung aufgehoben wurde, und in 308 lll. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten ꝛc. Anſehung derjenigen, welche von Minderjaͤhrigen geſchloſſen worden ſind, nur von dem Tage der erlangten Volljährigkeit⸗ 1305. Zum Vortheile eines nicht emancipirten Minder⸗ jahrigen iſt die bloße Verletzung ein hinreichender Grund zur Aufhebung gegen alle Gattungen von Vertraͤgen, und zum Vortheile eines emancipirten Minderjährigen iſt ſie es gegen alle Vertraͤge, die außer den Gränzen ſeiner Fähigkeit liegen, ſo wie dieſe unter dem Titel von der Minderſaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und Emancipation beſtimmt iſt. 1306. Der Minderjährige kann aus dem Grunde einer Verletzung nicht in vorigen Stand geſetzt werden, wenn ſie nur aus einer zufaͤlligen und unerwarteten Begebenheit entſpringt. 1307. Der Umſtand allein, daß der Minderjaͤhrige er⸗ klart hat, er ſey volljährig, ſteht ſeiner Einſetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. 1308. Cin Minderjaͤhriger, der ein Handelsmann, Wechsler oder Handwerker iſt, kann wider die Verbindlichkeiten, die er in Beziehung auf ſeine Handlung oder ſeine Kunſt übernom⸗ men hat, nicht in vorigen Stand geſetzt werden. 13090 Ein Minderjähriger kann wider die in ſeinem Hei⸗ raths⸗Contracte enthaltenen Stipulationen nicht in vorigen Stand geſetzt werden, wenn ſie mit Bewilligung und unter dem Beyſtande derjenigen gemacht worden ſind, deren Ein⸗ willigung zur Gültigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſt. Er kann wider Verbindlichkeiten, die aus ſeinem 1310. elicte entſtehen, nicht in den Delicte(Vergehen) oder Quaſi⸗D vorigen Stand geſetzt werden. 1311. Er kann nicht gehört werden, wenn er ein Verſprechen anfechten will, das er während der Minderjäh⸗ rigkeit unterzeichnet, aber nach erlangter Volljährigkeit ge⸗ nehmiget hat, das Verſprechen mag nun ſeiner Form nach ungültig geweſen ſeyn, oder nur Wiedereinſetzung in den vo⸗ rigen Stand dawider Statt haben. Werden Minderjaͤhrige, Interdicirte, oder verbeira⸗ 1312- thete Frauen, als ſolche, zur Wiedereinſetzung in den vorigen IlI, Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten ꝛc. 305 Stand wider ihre Verbindlich keiten zugelaſſen, ſo kann man von ihnen die Wiedererſtattung desjenigen, was zu Folge dieſer Verbindlichkeiten, während der Minderjaͤhrigkeit, der Interdiction oder der Ehe an ſie gezahlt worden iſt, nicht fordern, es werde dann erwieſen, daß die geſchehenen Zahlun⸗ gen zu ihrem Nutzen verwendet worden ſind. 1313. Volljährige werden aus dem Grunde einer Ver⸗ letzung nur in den Fällen und unter den Bedingungen, welche in dem gegenwärtigen Geſetzbuche beſonders ausge⸗ druckt ſind, in den vorigen Stand geſetzt. 2 „ 1314. Sind die in Ruͤckſicht der Minderjährigen oder Interdicirten, bey der Veraͤußerung liegender Guͤter oder der Theilung einer Erbſchaft vorgeſchriebenen Formen beob⸗ achtet worden, ſo werden ſie in Beziehung auf dieſe Geſchäfte ſo beurtheilt, als wenn ſie ſolche nach erlangter Volljaͤhrigkeit oder vor der Interdiction vorgenommen haͤtten. Sechſtes Capitel. Von dem Beweiſe der Verbindlichkeiten und der geſchehenen Zahlung. 315. Wer die Erfuͤllung einer Verbindlichkeit fordert, muß ſie beweiſen. Umgekehrt muß derjenige, der von der Verbindlichkeit wieder befreyt zu ſeyn behauptet, entweder die Zahlung oder die Thatſache beweiſen, wodurch ſeine Verbindlichkeit erlo⸗ ſchen ſeyn ſoll. 1316. Die Regeln, die den ſchriftlichen Beweis, den Be⸗ weis durch Zeugen, die Vermuthungen, das Geſtändniß der Partey und den Eid betreffen, werden in den folgenden Ab⸗ ſchnitten erklärt. 2 8 ———————V—— 310 IHI. Buch. III. Tit. Ven Contracten und Verbindlichkeiten ꝛc. Erſter Abſchnitt. Von dem ſchriftlichen Beweiſe. 5. I. BVon authentiſchen Titeln. 1317. Eine authentiſche Urkunde iſt diejenige, die von öffentlichen Beamten, die an dem Orte, wo ſie abgefaßt worden iſt, zu inſtrumentiren(oͤffentliche Urkunden zu ma⸗ chen) berechtiget ſind, und mit den erforderlichen Feyerlich⸗ keiten aufgenommen worden iſt. 1318. Eine Urkunde, die, weil es dem Beamten an Be⸗ fugniß oder an Faͤhigkeit mangelte, oder aus Abgang der Form nicht authentiſch iſt, gilt als Privat⸗Urkunde, wenn ſie von den Parteyen unterzeichnet worden iſt. 1319. Eine authentiſche Urkunde beweiſt die Uebereinkunft, die in derſelben ausgedruckt iſt, unter den contrahirenden Theilen und ihren Erben, oder denjenigen, die vermittelſt eines Particular⸗Titels an ihre Stelle getreten ſind, vollſtändig. Macht indeſſen jemand die Behauptung, daß die Ur⸗ kunde falſch ſey, zum Hauptgegenſtande ſeiner Klage,(ſtellt er deßwegen eine Criminal⸗Klage an,) ſo hat die Zulaſſung der Anklage die Wirkung, daß die Vollziehung der als falſch angeſochtenen Urkunde einſtweilen ausgeſetzt bleibt; iſt aber (bey einem Civil⸗Prozeſſe) das von einem der ſtreitenden Theile durch die Inſcription gemachte Anbiethen zum Bewei⸗ ſe, daß die Urkunde falſch ſey, ein Incidentpunct, ſo kön⸗ nen die Gerichte, nach Beſchaffenheit der Umſtände, die Voll⸗ ſtreckung derſelben proviſoriſch ausſetzen. 1320. Eine Urkunde, ſie ſey authentiſch oder unter Privat⸗ Unterſchrift, beweiſt, unter den Parteyen, ſelbſt das, was in einem bloß erzählenden Tone darin angefuͤhrt iſt, vorausge⸗ ſetzt, daß die erzählenden Ausdrücke einen directen Bezug auf die(in der Urkunde enthaltene) Verfügung haben. Erzählende Ausdruͤcke, die mit der Verfügung ſelbſt in keiner Verbindung ſtehen, können nur als Anfang eines Beweiſes dienen. I1I. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten ꝛc. 311 1321. Gegen⸗Reverſe können nur unter den contrahiren⸗ den Theilen ihre Wirkung aͤußern: gegen dritte Perſonen bringen ſie keine Wirkung hervor. §. II. Von Urkunden unter Privat⸗Unterſchrift. 1322. Eine Urkunde unter Privat⸗Unterſchrift, wenn ſie von demjenigen anerkannt iſt, dem ſie entgegengeſetzt wird, oder auf eine geſetzliche Weiſe für anerkannt erklärt worden iſt, hat unter denjenigen, welche ſie unterzeichnet haben, und unter ihren Erben, ſo wie unter denen, die vermittelſt eines Par⸗ ticular⸗Titels an ihre Stelle getreten ſind, dieſelbe Beweis⸗ kraft, wie eine authentiſche Urkunde. 1323. Derjenige, dem man eine Urkunde unter Privat⸗Un⸗ terſchrift entgegenſetzt, iſt verbunden, die Handſchrift oder die Un⸗ terſchrift für die ſeinige förmlich anzuerkennen oder abzuleugnen. Seine Erben oder die vermittelſt eines Particular⸗Titels an ſeine Stelle getreten ſind, können es bey der Erklärung bewenden laſſen, daß ſie die Handſchrift oder die Unterſchrift ihres Autors nicht kennen. 1324. In dem Falle, wo eine Partey ihre Handſchrift oder Unterſchrift ableugnet, und in dem Falle, wo ihre Er⸗ ben oder die vermittelſt eines Particular⸗Titels in ihre Rechte getreten ſind, erklären, daß ſie dieſelbe nicht kennen, wird ihre Verification vor Gericht befohlen. 1325. Urkunden unter Privat⸗Unterſchrift, welche gegenſeitige Zuſagen enthalten, ſind nur dann guͤltig, wenn ſo viele Ori⸗ ginale davon gemacht worden ſind, als es Parteyen gibt, die ein verſchiedenes Intereſſe dabey haben. Ein Original iſt hinreichend fuͤr alle Perſonen, die bey der Sache nur ein und daſſelbe Intereſſe haben. Jedes Original muß ausdrucken, wie viel Originale da⸗ von gefertiget worden ſind. Auf den Abgang einer ausdrücklichen Erwähnung, daß die Originale zweyfach, dreyfach u. ſ. w. gefertiget worden ſeyen, kann ſich gleichwohl derjenige nicht beziehen, der von ſei⸗ ner Seite den in der Urkunde enthaltenen Vertrag vollzogen hat⸗ 312 III. Buch. III. Tit. Bon Contracten und Verbindlichkeiten ꝛc. 1326. Ein Schuldſchein oder ein Verſprechen unter Pri⸗ vat⸗Unterſchrift, wodurch eine der Parteyen allein ſich gegen die andere verbindet, ihr eine Summe Geldes oder eine Sache, die ſich ſchätzen laͤßt, zu leiſten, muß ganz von der Hand desjenigen geſchrieben ſeyn, der ſie unterzeichnet, oder er muß wenigſtens, außer ſeiner Unterſchrift, mit eigener Hand ein bon oder ein approuvé(gut, oder genehmiget) hinzugeſchrieben haben, worin die Summe oder die Quanti⸗ taͤt der Sache durchaus mit Buchſtaben ausgedruckt iſt. Ausgenommen ſind die Faͤlle, wo die Urkunde von Han⸗ delsleuten, Handwerkern, Ackersleuten, Weinbauern, Tagloͤh⸗ nern und Dienſtbothen ausgeſtellt wird. 1327. Iſt die in dem Contexrte der Urkunde ausgedruckte Summe von derjenigen verſchieden, die in dem bon ausge⸗ druckt iſt, ſo wird vermuthet, daß der Schuldner ſich nur zu der geringern Summe verbunden habe, ſelbſt dann, wenn die Urkunde ſo wie das bon durchaus von der Hand desjenigen geſchrieben iſt, der ſich verpflichtet hat; man beweiſe dann, auf welcher Seite der Irrthum ſey. 1328. Urkunden unter Privat⸗Unterſchrift haben wider dritte Perſonen nur von dem Tage ein gewiſſes Datum, da ſie einregiſtrirt worden ſind, von dem Tage, da der Unterzeich⸗ nete, oder einer von denen, die ſie unterzeichnet haben, ge⸗ ſtorben iſt, oder von dem Tage, da ihr weſentlicher Inhalt durch Urkunden in Gewißheit geſetzt iſt, welche durch öffent⸗ liche Beamten gefertiget worden ſind, zum Beyſpiele durch Verbal⸗Prozeſſe über Verſiegelung oder Inventur. 1329. Buͤcher der Handelsleute beweiſen die Lieferungen, die hierin eingetragen ſind, nicht wider Perſonen, die keinen Handel treiben; mit Vorbehalt deſſen, was in Hinſicht des „Eides beſtimmt werden wird⸗ 1330. Bücher der Handelsleute beweiſen wider ſie; wer aber Vortheil daraus ziehen will, darf dasjenige, was ſie ſeinen Behauptungen zuwider enthalten, von dem übrigen nicht trennen.*) *) Siehe Art. 12 u. f. 587 u. 794 des Handlungs⸗Geſetzbuches. IlI. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten ꝛc. 313 1331. Hausregiſter und Familienpapiere machen keinen Rechts⸗Titel fuͤr denjenigen aus, der ſie geſchrieben hat. Sie beweiſen wider ihn 1) in allen Fällen, wo ſie eine empfangene Zahlung foͤrmlich ausdrucken; 2) wenn aus⸗ druͤcklich darin erwähnt iſt, daß die Annotation in der Ab⸗ ſicht geſchehen ſey, um den Abgang des Titels zum Vortheile desjenigen zu erſetzen, zu deſſen Gunſten eine Verbindlichkeit darin ausgedruckt worden iſt. 1332. Was der Gläubiger am Schluſſe, auf dem Rande oder auf der Rückſeite einer Urkunde, die immer in ſeinem Beſitze geblieben iſt, hingeſchrieben hat, beweiſt, obſchon es von ihm weder unterzeichnet noch datirt worden iſt, in ſo fern es zum Zwecke hat, eine Befreyung des Schuldners zu begründen. Eben ſo verhält es ſich mit dem, was der Gläubiger auf der Rückſeite, dem Rande, oder am Schluſſe des Du⸗ plicats einer Urkunde oder einer Quittung geſchrieben hat, vorausgeſetzt, daß dieſes Duplicat ſich in den Haͤnden des Schuldners befindet. §. III. Von Kerbſtöcken. 1333. Kerbſtöcke, wenn ſie auf ihre Muſter paſſen, ha⸗ ben Beweiskraft unter den Perſonen, die auf ſolche Weiſe die Lieferungen zu conſtatiren(in Gewißheit zu ſetzen) ge⸗ wohnt ſind, welche ſie im Kleinen machen und empfangen. §. IV. Von Abſchriften der Urkunden. 334. So lange die Original⸗Urkunde noch vorhanden iſt, beweiſen Abſchriften nichts, als was in der Urkunde ſelbſt, deren Vorlegung ſtets gefordert werden kann, enthalten iſt. 1335. Eriſtirt die Original⸗Urkunde nicht mehr, ſo be⸗ weiſen die Abſchriften nach Verſchiedenheit der hier ſolgenden Beſtimmungen; 314 III. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten ꝛc, 1) Die mit der executoriſchen Claufel verſehenen⸗ oder erſten Ausfertigungen haben dieſelbe Beweiskraft, wie das Original; das nehmliche gilt von Abſchriften, die in Ge⸗ genwart der Parteyen oder nachdem ſie hiezu gehoͤrig vorgela⸗ den worden, auf obrigkeitlichem Befehl, oder die in Bey⸗ eyn der Parteyen und mit ihrer allerſeitigen Einwilligung gemacht worden ſind. 2) Abſchriften, die ohne obrigkeitliche Autorität, oder ohne Einwilligung der Parteyen durch den Notar, der den Act aufgenommen hat, oder durch einen ſeiner Nach⸗ folger im Amte, oder durch öffentliche Beamten, denen in dieſer Eigenſchaft, die Bewahrung der Originale anvertraut iſt, nach der Urſchrift gemacht worden ſind, ſeitdem die mit der executoriſchen Clauſel verſehenen oder erſten Ausfer⸗ tigungen ſchon abgegeben waren, können in dem Falle, wo das Original verloren worden iſt, beweiſen, in ſo fern es alte Abſchriften ſind. Sie werden als alte Abſchriften betrachtet, wenn ſie mehr als dreyßig Jahre alt ſind. Haben ſie weniger als dreyßig Jahre, ſo können ſie nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen. 3) Abſchriften, die nach dem Originale einer Urkunde ge⸗ macht worden ſind, können, ſo alt ſie auch immer ſeyn moͤ⸗ gen, nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen, wenn ſie nicht durch den Notar, der die Urkunde aufgenommen hat, oder durch einen ſeiner Nachfolger im Amte, oder durch oͤffentliche Beamten gemacht ſind, welche in dieſer Eigen⸗ ſchaft die Originale aufzubewahren haben. 4) Abſchriften von Abſchriften können, nach Beſchaffen⸗ heit der Umſtände, als bloße Nachrichten zur Aufklärung der Sache betrachtet werden. 1336. Das Eintragen einer Urkunde in die oͤffentlichen Re⸗ giſter kann nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes die⸗ nen, und ſelbſt hiezu wird noch immer erfordert, 4 1) Daß es erwieſen ſey, daß alle Originale des Notars aus dem Jahre, in welchem die Urkunde gemacht worden zu III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten zc. 315 ſeyn ſcheint, verloren gegangen ſind, oder daß man beweiſe, daß der Verluſt des Originals dieſer Urkunde durch einen be⸗ ſondern Zufall verurſacht worden iſt; 2) Daß ein Verzeichniß(repertoire) von dem Notar, nach der Vorſchrift gefertiget, vorhanden ſey, welches be⸗ weiſt, daß die Urkunde unter demſelben Datum aufgenom⸗ men worden iſt. Wird in Rückſicht, daß dieſe beyden Umſtaͤnde zuſam⸗ men treffen, der Beweis durch Z ugen zugelaſſen, ſo müſſen nothwendig diejenigen, welche bey der Utkunde als Zeugen waren, wenn ſie noch am Leben ſind, vernommen werden. §5. V. Von urkunden, welche eine Anerkennung und Beſtätigung enthalten. 1337. Urkunden, welche eine Anerkennung enthalten, be⸗ freyen nicht von der Vorlegung des urſprünglichen Titels, wenn nicht deſſen Inhalt etwa hierin beſonders angeführt iſt. Was ſie mehr, als der urſprüngliche Titel, enthalten, oder was ſich darin verſchiedenes findet, bleibt ohne Wirkung. Waͤren inzwiſchen mehrere gleichlautende Anerkennungen vorhanden, die durch den Beſitzſtand unterſtuͤtzt ſind, und das Datum einer von dieſen wäre dreyßig Jahre alt, ſo koͤnnte dem Gläubiger die Vorlegung des urſprünglichen Ti⸗ tels erlaſſen werden. 1338. Eine Urkunde, die die Beſtaͤtigung oder Geneh⸗ migung einer Verbindlichkeit enthält, wider welche das Geſetz eine Klage auf Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung zuläßt, iſt nur dann guͤltig, wenn man die Subſtanz dieſer Ver⸗ bindlichkeit, den Grund der Klage auf Reſciſſion, und die Ab⸗ ſicht den Fehler, auf welchem dieſe Klage beruht, zu verbeſ⸗ ſern, darin ausgedruckt findet. In Ermangelung einer Urkunde, welche die Beſtätigung oder Genehmigung enthält, iſt es genug, daß die Verbindlichkeit nach dem Zeitpuncte, wo ſie guͤltig beſtaͤtiget oder genehmi⸗ get werden konnte, freywillig erfuͤllt worden eſt. —— ᷓ — 316 III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten ꝛe. Eine Beſtaͤtigung, Genehmigung oder freywillige Erfül⸗ lung, wenn ſie in den Formen und in dem Zeitpuncte ge⸗ ſchehen iſt, welche das Geſetz beſtimmt, führt die Verzicht⸗ leiſtung auf die Gründe und Einreden mit ſich, die man dieſer Urkunde entgegenſetzen konnte, den Rechten dritter Perſo⸗ nen gleichwohl unbeſchadet. 1339. Der Geſchenkgeber kann durch keine beſtätigende Urkunde die Fehler einer Schenkung unter Lebenden verbeſ⸗ ſern, die der Form nach ungülltig iſt; ſie muß in geſetzlicher Form von Neuem gemacht werden. 1340. Die Beſtätigung oder Genehmigung oder freywil⸗ lige Erfüllung einer Schenkung, wenn ſie nach dem Tode des Geſchenkgebers von ſeinen Erben oder denjenigen geſchieht, die vermittelſt eines Particular⸗Titels in ſeine Rechte getreten ſind, führt ihre Verzichtleiſtung auf jede Einrede mit ſich, dieſe mag auf einem Mangel an der Form oder auf andern Gruͤnden beruhen. Zweyter Abſchnitt. Von dem Beweiſe durch Zeugen. 1341. Ueber alle Gegenſtände, welche die Summe oder den Werth von hundert fünfzig Francs überſteigen, ſelbſt bey freywilligen Hinterlegungen, emuß eine Urkunde vor Notarien oder unter Privat⸗Unterſchrift gefertiget werden, und kein Beweis durch Zeugen wird zugelaſſen, um darzuthun, daß etwas gegen den Inhalt der Urkunden oder außer demſel⸗ ben abgeredet worden, oder um Reden zu beweiſen, die vor, waͤhrend oder nach der Abfaſſung der Urkunden geſuͤhrt worden ſeyn ſollen, ſelbſt wenn es um eine Summe oder um einen Werth unter hundert fünfzig Francs ſich handelt; Alles dieſes jedoch mit Vorbehalt desjenigen, was in den auf die Handlung ſich beziehenden Geſetzen vorgeſchrieben iſt.* 1342. Die oben ausgedruckte Regel iſt eben ſo auf den Fall anwendbar, wo die Klage außer der Forderung des Ca⸗⸗ *) Siehe Art. 41 u. 109 des Handlungs⸗Geſetzbuchs. JII. Buch. III. Tit. Von Coutraeten und Verbindlichkeiten ꝛc. 317 pitals eine Forderung an Zinſen enthaͤlt, die mit dem Capi⸗ tal zuſammen genommen die Summe von hundert fuͤnfzig Francs überſteigt. 1343. Wer einmahl aufmehr als hundert fünfzig Francs Klage erhoben hat, kann zum Beweiſe durch Zeugen nicht zuge⸗ laſſen werden, ſelbſt wenn er ſeine urſpruͤngliche Forderung herabſetzen wollte. 1344. Iſt die Summe, welche gefordert wird, ſo gar geringer als hundert fuͤnfzig Francs, ſo kann gleichwohl der Beweis durch Zeugen nicht zugelaſſen werden, wenn man erklärt hat, daß dieſe Summe entweder der Reſt oder ein Theil einer größern Forderung ſey, die nicht ſchriftlich be⸗ wieſen iſt. 1345. Macht eine Partey in derſelben Inſtanz mehrere Forderungen, worüber keine ſchriftliche Beweiſe vorhanden ſind, und welche zuſammen genommen die Summe von hundert fünfzig Francs überſteigen, ſo darf deßhalb kein Beweis durch Zeugen zugelaſſen werden, ſelbſt wenn die Partey behauptet, daß dieſe Forderungen aus verſchie⸗ denen Urſachen entſpringen, und zu verſchiedenen Zeiten ent⸗ ſtanden ſeyen, es wäre dann, daß dieſe Anſprüche durch Erbfolge, Schenkung oder auf eine andere Weiſe von ver⸗ ſchiedenen Perſonen herrührten. 1346. Alle Klagen, auf welchem Grunde ſie immer be⸗ ruhen, wenn darüber kein vollkommener ſchriftlicher Beweis vorhanden iſt, ſollen in einer und derſelben Vorladung ange⸗ bracht werden. Nach dieſer ſind alle übrige Forderungen, worüber keine ſchriftliche Beweiſe vorhanden ſind, nicht mehr zuzulaſſen. 1347. Die oben feſtgeſetzten Regeln leiden eine Aus⸗ nahme, wenn der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vor⸗ handen iſt. So nennt man jeden ſchriſtlichen Aufſatz, der von demjeni⸗ gen herrührt, wider welchen die Klage gerichtet iſt, oder 318 III. Buch. ilI. Tit. Von Contraeten und Verbildlichkeiten ie. von demjenigen, den er repräſentirt, und der die angefuͤhrte Thatſache wahrſcheinlich macht. 1348. Sie leiden noch weiter eine Ausnahme in allen Faͤllen, worin es dem Gläubiger unmöglich war, ſich über die Verbindlichkeit, die jemand gegen ihn uͤbernommen hat, einen ſchriftlichen Beweis zu verſchaffen. Dieſe zweyte Ausnahme iſt anwendbar, 1) Auf Verbindlichkeiten, die aus Quaſi⸗Contracten, aus Delicten oder Quaſi⸗Delicten entſpringen; 2) Auf Sachen, die im Nothfalle bey einer Feuersbrunſt, einem Einſtürz der Gebäude, Tumult oder Schiffbruche, oder von Reiſenden, waͤhrend ihres Aufenthalts in einem Gaſt⸗ hauſe, in Verwahr gegeben worden ſind, alles nach Ver⸗ ſchiedenheit der Perſonen und der Thatumſtaͤnde. 3) Auf Verbindlichkeiten, die bey unvorhergeſehenen Zufällen contrahirt worden ſind, wo es nicht thünlich war, ſchriftliche Aufſaͤtze zu fertigen.. 4) Auf den Fall, wo der Gläubiger, durch die Folge eines nicht vorhergeſehenen und von einer hoͤhern Gewalt herrühren⸗ den Zufalls, den Titel verloren hat, der ihm zum ſchriftlichen Beweiſe diente. Dritter Abſchnitt. Von Vermuthungen. 1349. Vermuthungen ſind Schlüſſe, welche das Geſetz oder der Richter von einer bekannten Thatſache auf eine un⸗ bekannte zieht. §. I. Von Vermuthungen, welche durch das Geſet aufgeſtellt find. 1350. Eine geſetzliche Vermuthung iſt diejenige, die durch ein beſonderes Geſetz mit gewiſſen Handlungen oder mit gewiſſen Thatſachen verbunden wird. Dergleichen ſind, 1) Handlungen, welche das Geſetz fuͤr ungültig erklärt, indem es, nach ihrer bloßen Beſchaffenheit zu urtheilen, von der —=ꝛ— 2— I1l. Buch. IIl. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten ꝛc. 319 Vermuthung ausgeht, daß ſie vorgenommen worden ſind, um ſeinen Verfuͤgungen auszuweichen; 2) Die Fäͤlle, worin das Eeſetz erklärt, daß ſich aus gewiſſen beſtimmten Umſtänden das Eigenthum oder eine Be⸗ freyung ergebe; 3) Die Wirkung, welche das Geſetz einer rechtskraͤftigen Entſcheidung einräumt; 4) Die Kraft, welche das Geſetz dem Geſtändniſſe der Partey oder ihrem Eide beylegt. 1351. Die Wirkung einer rechtskräftigen Entſcheidung erſtreckt ſich nur auf das, was den Gegenſtand des Urtheils ausmachte. Um ſich hierauf beziehen zu können, iſt erfor⸗ derlich, daß der Gegenſtand der Klage derſelbe ſey, daß die Klage auf demſelben Grunde beruhe, daß der Prozeß unter denſelben Parteyen Statt habe, und von ihnen und wider ſie in derſelben Eigenſchaft angeſtellt werde. 1352. Eine geſetzliche Vermuthung befreyt denjenigen, zu deſſen Vortheile ſie eintritt, von allem Brweiſe. Wider eine geſetzliche Vermuthung wird kein Beweis zu⸗ gelaſſen, wenn das Geſetz, wegen eben dieſer Vermuthung, ge⸗ wiſſe Handlungen vernichtet, oder eine gerichtliche Klage verſagt, es ſey dann, daß das Geſetz den Gegenbeweis vorbehalten habe, und mit Vorbehalt deſſen, was über den gerichtlichen Eid und das gerichtliche Geſtändniß beſtimmt werden wird. §. II. Von Vermuthungen, welche durch kein Geſetz aufgeſtellt ſind. 1253. Vermuthungen, welche durch kein Eeſetz aufgeſtellt ſind, bleiben der Einſicht und der Klugheit des Richters überlaſſen, der nur wichtige, beſtimmte und übereinſtimmende Vermuthungen, und in den Fällen allein annehmen ſoll, wo das Geſetz einen Zeugenbeweis zuläßt, es ſey dann, daß die Handlung wegen Betrugs oder Argliſt angegriffen werde. 320 III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten ꝛe. Vierter Abſchnitt. Von dem Geſtaͤndniſſe der Partey. 1354. Das Geſtändniß, das einer Partey entgegengeſetzt wird, iſt entweder außergerichtlich oder gerichtlich. 1355. Man beruft ſich umſonſt auf ein außergerichtliches bloß muͤndliches Geſtaͤndniß, ſo oft die Frage von einer For⸗ derung iſt, bey welcher kein Zeugenbeweis zugelaſſen würde. 1356. Ein gerichtliches Geſtändniß iſt die Erklärung, welche eine Partey oder ihr Special⸗Bevollmächtigter vor Gerichte abgibt. Es beweiſt vollſtändig wider denjenigen, der es abge⸗ legt hat. Man kann nicht zu ſeinem Nachtheile einen Theil des Geſtändniſſes von dem andern trennen. Es läßt ſich nicht widerrufen, man beweiſe dann, daß es die Folge eines Irrthums in einer Thatſache war. Unter dem Vorwande eines Rechtsirrthums kann es nicht zurück⸗ genommen werden⸗ Funfter Abſchnitt. Von dem Eide. 1357. Es gibt zwey Gattungen des gerichtlichen Eides: 1) Der Eid, den eine Partey der andern antraͤgt, um die Entſcheidung der Sache davon ahhängig zu machen; man nennt ihn den angetragenen Haupteid. 2) Der Eid, den der Richter der einen oder der andern Partey von Amts wegen auflegt. §. I. Von dem angetragenen Haupteide. 1358. Ueber jede Gattung von Streitigkeiten kann man ſeinem Gegner den Haupteid antragen. 1359. Nur uͤber eine der Partey, welcher er angetragen wird, eigene(perſönliche) Handlung läßt er ſich antragen⸗ iM. Buch. I. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten ꝛc. 321 1360. Der Antrag dieſes Eides kann geſchehen, in wel⸗ cher Lage ſich auch immer die Streitſache befinden moͤge, ſelbſt wenn uͤber die Klage oder die Einrede, woruͤber er ge⸗ keiſtet werden ſoll, nicht einmahl der Anfang eines Beweiſes vorhanden iſt. 1361. Derjenige, dem der Eid angetragen worden iſt, wenn er ſich weigert ihn zu leiſten, oder ihn eben ſo wenig ſeinem Gegner zuruͤckſchieben will, und ſo auch der ſtreitende Theil, dem der Haupteid zurückgeſchoben worden iſt, wenn er ihn verweigert, muß mit ſeiner Klage oder ſeiner Einrede unterliegen. 1362. Der Eid kann nicht zurückgeſchoben werden, wenn die Handlung, welche den Gegenſtand davon ausmacht, nicht beyden Theilen gemeinſchaftlich, ſondern bloß die perſoͤnliche Handlung desjeuigen iſt, dem der Eid angetragen wurde. 1363. Iſt der angetragene oder zuruͤckgeſchobene Eid ein⸗ mahl geleiſtet, ſo wird der Gegentheil nicht mehr gehört, wenn er beweiſen will, daß er falſch abgeſchworen worden ſey⸗ 1364JB. Die Partey, welche den Eid angetragen oder zurückgeſchoben hat, kann ihn nicht mehr zuruͤcknehmen, ſo bald einmahl der Gegentheil erklärt hat, daß er bereit ſey!, dieſen Eid zu leiſten. 1365. Der geleiſtete Eid beweiſt nur zum Vortheile des⸗ jenigen, der ihn angetragen hat, oder wider ihn, und zum Vortheile ſeiner Erben oder derjenigen, die vermittelſt eines Particular⸗Titels in ſeine Rechte getreten ſind, und wider dieſelbe. Hat indeſſen einer der Solidar⸗Gläubiger dem Schuldner den Eid angetragen, ſo wird dieſer hierdurch nur für den Antheil dieſes Gläubigers befreyt; Der dem Hauptſchuldner angetragene Eid befreyt auf gleiche Art die Buͤrgen; Der Eid, der einem der Solidar⸗Schuldner angetragen worden iſt, nützt gleichfalls den Mitſchuldnern; Und der Eid, der dem Bürgen angetragen worden iſt, nuͤtzt dem Hauptſchuldner. 1 21 322 lII. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten zc. In den beyden letztern Faͤllen nuͤtzt der Eid des Solidar⸗ Mitſchuldners oder des Bürgen den übrigen Mitverpflichte⸗ ten oder demt Hauptſchuldner nur alsdann, wenn er über die Schuld ſelbſt, nicht über die Thatſache der ſolidariſchen Ver⸗ pflichtung, oder der Verbürgung angetragen worden iſt. §. 11. Von dem Eide, der von Amts wegen auſgetragen wird. 1366. Der Richter kann einer der Parteyen den Eid auf⸗ legen, entweder um die Entſcheidung der Sache davon ab⸗ hängig zu machen, oder nur um hiernach den Betrag des Gegenſtandes der Verurtheilung zu beſtimmen. 1367. Der Richter kann Amits halber, es ſey über die Klage, oder uͤber die Einrede, die ihr entgegengeſetzt wor⸗ den iſt, den Eid nur unter folgenden zwey Bedingungen auflegen: es wird erfordert, 1) Daß die Klage oder die Einrede nicht vollſtaͤndig er⸗ wieſen ſey; 2) Daß ſie nicht von allem Beweiſe entbloͤſt ſey. Außer dieſen beyden Faͤllen muß der Richter unbedingt, entweder dem Kläger ſeine Forderung zuerkennen, oder die Klage verwerfen. 1368. Der Eid, den der Richter einer der Parteyen Amtshalber aufgelegt hat, kaun von dieſer nicht der andern Partey zurückgeſchoben werden. 1369. Der Richter kann dem Kläger den Eid über den Werth der Sache, die er in Anſpruch genommen hat, nur dann auflegen, wenn es ſonſt unmoͤglich iſt, dieſen Werth auf eine andere Weiſe auszumitteln. Selbſt in dieſem Falle, muß der Richter die Summie be⸗ ſtimmen, bis zu deren Betrage dem Kläger auf ſeinen Eid geglaubt werden ſoll, ul. Buch. W. Tit. Von Verbindlichkeiten ohne Vertrag. 323 Vierter Titel. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. (Decretirt den 9. Febr. 1804. Promulgirt den 19. des nehml. Monats.) 1370. Gewiſſe Verbindlichkeiten entſtehen, ohne daß irgend ein Vertrag, weder von Seiten desjenigen, der ſich verpflich⸗ tet, noch von Seiten desjenigen, gegen den er ſich verbindet, Statt findet. Einige dieſer Verbindlichkeiten entſtehen bloß aus der Be⸗ ſtimmung der Geſetze; die andern entſtehen aus einer eigenen perſönlichen Handlung des Verpflichteten. Zu den erſten gehören die Verpflichtungen, die unwill⸗ kührlich entſtehen, zum Beyſpiele die Verpflichtungen unter Eigenthümern, die aneinander gränzen, oder die Verpflich⸗ tungen der Vormünder und anderer Verwalter, die das ihnen aufgetragene Amt nicht ablehnen koͤnnen. Die Verpflichtungen, die in einer dem Verpflichteten ei⸗ genen und perſönlichen Handlung ihren Grund haben, ent⸗ ſpringen entweder aus Quaſi⸗Contracten, oder aus Delicten (Vergehen) oder aus Quaſi⸗Delicten; ſie machen den Gegen⸗ ſtand des gegenwärtigen Titels aus. Erſtes Capitel. Von Quaſi⸗Contracten. 1371. Quaſi⸗Contracte ſind durchaus willkührliche Hand⸗ lungen des Menſchen, woraus irgend eine Verbindlichkeit gegen einen Dritten, und zuweilen eine gegenſeitige Verbind⸗ lichkeit beyder Theile entſpringt. 1372. Wer freywillig die Geſchäfte eines andern führt, der Eigenthuͤmer mag von der Geſchäftsführung Wiſſenſchaft haben oder nicht, übernimmt die ſtillſchweigende Verbind⸗ lichkeit, die Geſchaͤftsführung, die er angefangen hat, foxtzu⸗ ſetzen, und zu vollenden, bis der Eigenthuͤmer im Stande iſt⸗ ſelbſt dafür Sorge zu tragen. Er muß ebenfalls alles, was zu demſelben Geſchäfte gehört, auf ſich nehmen⸗ 324 III. Buch. 1V. Tit. Von Verbindlichkeiten ohne Vertrag. Er unterwirft ſich allen Verbindlichkeiten, welche aus einer ausdrücklichen, von dem Eigenthümer ihm ertheilten Vollmacht, entſpringen würden. 1373. Selbſt alsdann, wenn der Eigenthümer vor Been⸗ digung des Geſchäftes ſterben ſollte, iſt er verbunden, ſeine Geſchäftsfuͤhrung ſo lange fortzuſetzen, bis es dem Erben moͤglich iſt, die Leitung deſſelben zu übernehmen. 1374. Er iſt verbunden, alle Sorgfalt eines guten Haus⸗ vaters auf die Führung des Geſchäfts zu verwenden. Die Umſtände, die ihn beſtimmt haben, ſich dem Geſchäfte zu unterziehen, können gleichwohl den Richter zur Maͤßigung der Summe ermaͤchtigen, die als Folge eines Verſchuldens oder einer Nachlaͤßigkeit des Geſchäftsführers dem Eigenthuͤ⸗ mer des Geſchaͤftes flir Schadenserſatz und entbehrten Gewinn ſonſt gebuͤhren moͤchte. 1375. Der Eigenthümer, deſſen Geſchäft aut gefuͤhrt worden iſt, muß die Verbindlichkeiten erfuͤllen, welche der Geſchäftsführer in ſeinem Nahmen uͤbernommen hat, ihn fuͤr alle perſoͤnliche Verpflichtungen, denen er ſich unterworfen hat, entſchädigen, und ihm alle nützliche oder nothwendige Auslagen, die er gemacht hat, erſetzen. 1376. Wer aus Irrthum oder wiſſentlich etwas empfängt, was ihm nicht gebührt, verpflichtet ſich, es demjenigen zu erſetzen, von dem er es unbefugt(die Nicht-Schuld als Schuld) empfangen hat. 1377. Hat jemand eine Schuld getilget, der aus Irr⸗ thum glaubte, er ſey der Schuldner, ſo iſt er berechtiget, das Gezahlte von dem Glaͤubiger zuruͤckzufordern. Hat indeſſen der Gläubiger auf die an ihn geſchehene Zah⸗ lung ſeinen Rechtstitel vernichtet, ſo hat dieſes Recht nicht mehr Statt, und demjenigen, der die Zahlung verfügt hat, bleibt ſein Regreß wider den wahren Schuldner vorbehalten- 1378. War derjenige, der die Zahlung empfangen hat, in böſem Glauben, ſo iſt er verbunden, das Capital ſo wohl, als die Zinſen oder die Früchte, von dem Tage der geſchehenen Zahlung anu, zu erſetzen⸗ III. Buch: IV. Tit. Von Berbindlichkeiten ohne Bertrag. 325 1379. Iſt das, was jemand unbefugt empfangen hat, eine unbewegliche, oder eine bewegliche, aber körperliche Sache, ſo iſt derjenige, der ſie empfangen hat, verbunden, ſie in Natur zu erſetzen, wenn ſie noch vorhanden iſt, oder den Werth davon, wenn ſie durch ſein Verſchulden zu Grunde gegangen oder verſchlimmert worden iſt; er hat ſelbſt ſuͤr ihren zufaͤlligen Verluſt zu haften, wenn er ſie in böſem Glauben empfangen hat. 1380. Iſt die Sache von demjenigen verkauft worden, der ſie in gutem Glauben empfangen hatte, ſo iſt dieſer nur verbunden, den Kaufpreis zu erſetzen. 138t. Derjenige, dem die Sache zuruͤckgegeben worden iſt, muß ſelbſt dem unredlichen Beſitzer alle nothwendige und nützliche Koſten erſetzen, die er auf die Erhaltung der Sache verwendet hat. Zweytes Capitel. Von Delicten(Vergehen) und Quaſi⸗Delicten.“ 1382. Jede Handlung eines Menſchen, von welcher Art ſie auch ſeyn mag, die einem andern Schaden verurſacht, verbindet denjenigen zum Erſatze, durch deſſen Verſchulden der Schaden ſich ereignet hat. 1383. Jeder iſt für den Schaden verantwortlich, den er durch ſeine Handlung oder auch nur durch ſeine Nachläßig⸗ keit oder ſeine Unvorſichtigkeit verurſacht hat⸗ 1384. Man ſſt nicht allein für den Schaden verantwort⸗ lich, den man durch ſeine eigene Handlung verurſacht, ſon⸗ dern auch fuͤr denjenigen, der aus einer Handlung der Per⸗ ſonen, für welche man zu haften hat, oder von Sachen ent⸗ ſteht, die man in ſeinem Verwahr hat. Der Vater, und, nach dem Tode des Mannes, die Mutter ſind für den Schaden verantwortlich, den ihre min⸗ derjährigen bey ihnen wohnenden Kinder verurſacht haben; Hausherrn und Committenten für den Schaden, den ihr Hausgeſinde, und die von ihnen angeordneten Geſchaͤftsführer in den ihnen anvertrauten Geſchäften verurſacht haben; 326 III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. Lehrer und Handwerker für den Schaden, den ihre Zoͤg⸗ linge und Lehrlinge waͤhrend der Zeit, da ſie unter ihrer Aufſicht ſind, angerichtet haben.— Die oben feſtgeſetzte Verantwortlichkeit tritt ein, wenn nicht die Eltern, Lehrer und Handwerker den Beweis führen, daß ſie die Handlung, welche dieſe Verantwortlichkeit verau⸗ laſſet, nicht verhindern konnten. 1385. Der Eigenthuimer eines Thieres oder derjenige, der ſich deſſen bedient, während es zu ſeinem Gebrauche iſt, hat den Schaden zu verantworten, den das Thier verurſacht hat, das Thier mag ſich nun in ſeiner Gewalt befunden, oder ſich verirrt haben, oder entlaufen geweſen ſeyn. 1386. Der Eigenthümer eines Gebäudes iſt für den Schaden verantwortlich, der durch deſſen Einſturz verurſacht worden, in ſo fern dieſer entweder aus Mangel der Unter⸗ haltung oder durch einen Fehler in der Bauart entſtanden iſt. Fünfter Titel. Von dem Heiraths⸗Contracte und den gegen⸗ ſeitigen Rechten der Ehegatten. (Deeret. den 10. Febr. 1804. Promulg. den 20. des nehml. Mon.) Erſtes Capitel. Allgemeine Verfügungen. 1387. Die Wirkungen der ehelichen Geſellſchaft in Be⸗ ziehung auf das Vermögen beſtimmt das Geſetz nur in Er⸗ mangelung beſonderer Verträge, welche, vorausgeſetzt daß ſie den guten Sitten nicht zuwider ſind, die Ehegatten nach Gutſinden, aber dieß jedoch nur unter folgenden Einſchrän⸗ kungen, eingehen koͤnnen⸗ 1388. Die Ehegatten können den Rechten nicht dero⸗ giren, die aus der Gewalt des Mannes über die Per— ſon der Frau und der Kinder entſpringen, oder die dem Manne als Haupt der Familie zuſtehen. Sie können dieß gleichfalls nicht in Hinſicht der Rechte, welche dem Ueber⸗ IlI. Buch. v. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 327 lebenden von beyden Ehegatten unter dem Titel von der vaͤterlichen Gewalt, und unter dem Titel von der Min⸗ derjaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und Emancipation bey⸗ gelegt ſind, und eben ſo wenig in Beziehung auf die verbie⸗ thenden Verfuͤgungen des gegenwärtigen Geſetzbuches. 1389. Sie können keinen Vertrag ſchließen, keine Ver⸗ zicht keiſten, welche eine Veraͤnderung in der geſetzlichen Ord⸗ nung der Erbfolge, es ſey in Beziehung auf ſie ſelbſt bey der Succeſſion ihrer Kinder oder Abkömmlinge, oder in Be⸗ ziehung auf ihre Kinder untereinander zum Gegenſtande hätte; jedoch mit Vorbehalt der Schenkungen unter Lebenden oder Vermaͤchtniſſe, welche nach den in dem gegenwärtigen Geſetz⸗ buche beſtimmten Formen, und in den hierin ausgedruckten Fällen Statt haben können. 1390. Den Ehegatten iſt es nicht mehr erlaubt, in all⸗ gemeinen Ausdrücken die Uebereinkunft zu treffen, daß ihre eheliche Geſellſchaft nach einer der Gewohnheiten, Geſetze, oder Local⸗Statuten beurtheilt werden ſoll, die vormahls in den verſchiedenen Theilen des franzöſiſchen Gebiethes üblich geweſen, und die durch das gegenwaͤrtige Geſetzbuch abge⸗ ſchafft ſind. 1391. Sie können gleichwohl in allgemeinen Ausdrücken erklären, daß es ihre Abſicht ſey, bey ihrer Heirath ſich den Geſetzen über die eheliche Gütergemeinſchaft, oder den Dotal⸗ Rechten zu unterwerfen. Im erſten Falle, und wo eheliche Gütergemeinſchaft ein⸗ tritt, exhalten die Rechte der Ehegatten und ihrer Erben durch die Verſügungen des zweyten Capitels des gegenwärtigen Titels ihre Beſtimmung. Im zweyten Falle, und wo Dotal⸗Rechte Statt haben, ſind ihre Rechte nach den Verfuͤgungen des dritten Capitels zu beurtheilen.— 1392. Die bloße in dem Vertrage ausgedruckte Bedingung, daß die Frau ſich ein gewiſſes Vermögen zum Brautſchatze ausſetzt, oder daß ihr ein gewiſſes Vermoͤgen zum Brautſchatze ausgeſetzt wird, iſt allein nicht hinreichend, um dieſes Ver⸗ 328 III. Buch. V Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. moͤgen den Dotal⸗Rechten zu unterwerfen, wenn in dem Hei⸗ rathscontracte nicht eine ausdrückliche Erklärung in dieſer Hin⸗ ſicht enthalten iſt. Aus der bloßen Erklaͤrung der Ehegatten, daß ſie ſich ohne Gütergemeinſchaft heirathen, oder daß eine völlige Abſonderung des Vermögens unter ihnen Statt haben ſoll, folgt ebenfalls nicht, daß ſie den Dotal⸗Rechten ſich unter⸗ worfen haben. 1393. In Ermangelung beſonderer Verträge, welche den Geſetzen über die Gütergemeinſchaft derogiren oder ſie modi⸗ ficiren, gelten die Grundſätze, die im erſten Theile des zweyten Capitels feſtgeſetzt ſind, als gemeines Recht in Frankreich⸗ 1394. Alle Eheverträge ſollen vor der Heirath durch eine Notarial⸗Urkunde verfaßt werden. 1395. Nach geſchloſſener Ehe koͤnnen ſie in keinem Stücke mehr verändert werden. 1396. Veränderungen, die vor Schließung der Ehe daran vorgenommen werden möchten, müſſen durch eine in eben der Form, wie der Heiraths⸗Contract ſelbſt, verfaßte Ur⸗ kunde conſtatirt(in Gewißheit geſetzt) werden. Außerdem gilt keine Veränderung, kein Gegenſchein, wenn nicht alle Perſonen, die als Mitcontrahenten an dem Ehe⸗ vertrage Theil genommen haben, dabey erſchienen ſind, und alle zu gleicher Zeit eingewilliget haben. 1397. Alle Veraͤnderungen und Gegenſcheine, wenn ſie auch mit den Formen verſehen wären, welche im vorhergehenden Artikel vorgeſchrieben ſind, bleiben in Hinſicht dritter Perſonen ohne Wirkung, es ſey dann, daß ſie dem Original⸗Heiraths⸗ Contraete als Anhang beygefuͤgt worden ſeyen; und dem Notar iſt es bey Strafe, den Parteyen für allen Schaden und entbehrten Gewinn zu haften, und, den Umſtänden nach, bey noch ſchwererer Strafe verbothen, eine Ausferti⸗ gung des Heiraths⸗Contractes, in welcher Form es auch ſey, (ni grosses ni expéditions) auszuliefern, ohne die Verände⸗ rung oder den Gegenſchein unmittelbar nach dem Contracte der Ausfertigung einzurücken. n. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 329 1398. Ein Minderjähriger, der fähig iſt eine Heirath zu ſchließen, iſt ebenfalls fähig, jede Uevereinkunft zu bewilligen, die bey dieſem Contracte Statt haben kann, und die hierin von ihm eingegangenen Vertraͤge und gemachten Schenkun⸗ gen ſind gültig, vorausgeſetzt daß bey dem Contracte dieje⸗ nigen Perſonen mitgewirkt haben, deren Einwilligung zur Gultigkeit der Ehe nothwendig iſt. Zweytes Capitel. Von den Grundſätzen, die bey der ehelichen Gütergemein⸗ ſchaft eintreten. 1399. Die eheliche Guͤtergemeinſchaft, ſie mag bloß durch das Geſetz beſtimmt, oder durch Vertrag bedungen ſeyn, nimmt von dem Tage an, da die Ehe vor dem Beamten des Civil⸗Standes geſchloſſen worden iſt, ihren Anfang. Man kann ſich nicht ausbedingen, daß ſie mit einem andern Zeitpuncte anfangen ſoll. Erſter Theil. Von der geſetzlichen Gütergemeinſchaft. 1400. Die Gemeinſchaft, welche aus der bloßen Erkläs rung entſpringt, daß man ſich nach den Grundſätzen der ehelichen Gütergemeinſchaft verheirathe, oder auch dann⸗ wenn gar kein Ehecontract geſchloſſen worden iſt, richtet ſich nach den Regeln, die in den folgenden ſechs Abſchnitten erklärt ſind. Erſter Abſchnitt. Was an Vermögen und Schulden zur Guͤtergemeinſchaft gehöret. s. 1. Von dem AOctiv⸗Vermögen der Gütergemeinſchaft. 1401. Zu dem Activ⸗Vermoͤgen der Guͤtergemeinſchaft gehört, 1) Alles Mobiliar⸗Vermögen, das die Ehegatten an dem Tage beſaßen, da die Ehe unter ihnen geſchloſſen wurde, ſo wie alles Mobiliar⸗Vermögen, das ihnen waͤhrend der 330 IIl. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte de. Ehe durch Erbrecht oder ſelbſt durch Schenkung anfällt, wenn der Schenker nicht das Gegentheil ausgedruckt hat; 2) Alle Früchte, Einkünfte, Zinſen und Renten, welcher Natur ſie immer ſeyn mögen, die während der Ehe verfallen oder bezogen worden ſind, und von den Güttern, die den Ehe⸗ gatten bey Schließung derſelben zugehörten, oder von den Gütern herrühren, die ihnen während der Ehe, aus was für einem Rechtsgrunde es immer ſey, zugefallen ſind; 3) Alle Immobilien, welche waͤhrend der Ehe erworben wurden. 1402. Jede unbewegliche Sache wird als Erwerb der Gü⸗ tergemeinſchaft betrachtet, wenn nicht bewieſen wird, entwe⸗ der daß einer der Ehegatten ſchon vor der Ehe das Eigen⸗ thum oder den geſetzmaͤßigen Beſitz davon hatte, oder daß es waͤhrend der Ehe durch Erbrecht oder Schenkung ihm zu⸗ gefallen iſt. 1403. Die Helzſchläge, ſo wie die Ausbeute der Stein⸗ bruͤche und Bergwerke fallen in die Gemeinſchaft, in ſo weit ſie unter die Nutzungen des Nießbrauches gerechnet werden können, nach den unter dem Titel von dem Nießbrauche, dem Gebrauche und der Einwohnung erklaͤrten Regeln. Unterblieben die Holzſchläge, die zu Folge dieſer Re⸗ geln waͤhrend der Gemeinſchaft gemacht werden konnten, ſo gebuͤhrt dem Ehegatten, welcher der Eigenthümer des Bodens nicht iſt, oder ſeinen Erben hiefür Erſatz. Wenn die Steinbrüche und Bergwerke erſt waͤhrend der Ehe eröffnet worden ſind, ſo faͤllt die Ausbeute davon nur mit Vorbehalt der Verguͤtung oder Entſchädigung fuͤr den Ehegatten, dem ſie gebuͤhren mag, in die Gemeinſchaft. 1404J. Immobilien, welche die Ehegatten an dem Tage, da ſie die Ehe ſchließen, beſitzen, oder die ihnen während der Ehe durch Erbrecht zufallen, gehören nicht in die Gemeinſchaft. Haͤtte gleichwohl einer der Ehegatten nach dem Heiraths⸗ Contracte, worin die Gütergemeinſchaft bedungen war, und vor Schließung der Ehe eine unbewegliche Sache erworben, ſo 1II. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 331 fallt die in dieſer Zwiſchenzeit erworbene unbewegliche Sache in die Gemeinſchaft, die Erwerbung ſey dann zu Folge einer Clauſel des Heirathe⸗Contractes geſchehen, in welchem Falle ſie nach dem Inhalte des Vertrags beurtheilt werden muß. 1405. Immobilien, welche während der Ehe nur einem von beyden Ehegatten geſchenkt worden ſind, fallen nicht in die Gütergemeinſchaft, und gehören dem Geſchenknehmer allein, wenn nicht die Schenkung ausdrücklich enthält, daß die ge⸗ ſchenkte Sache der Gemeinſchaft zugehören ſoll. 1406. Immobilien, welche der Vater, die Mutter oder ein anderer Ascendent einem der Ehegatten uͤberlaſſen oder abgetreten hat, entweder um ihn für das zu befriedigen, was er ihm ſchuldig war, oder mit der Bedingung, die Schulden des Schenkers bey Fremden zu berichtigen, fallen nicht in die Gemeinſchaft, jedoch mit Vorbehalt der Verguͤtung oder Entſchaͤdigung. 1407. Ein unbewegliches Gut, das waͤhrend der Ehe durch Tauſch gegen ein anderes, einem der beyden Ehegatten zugehoͤriges unbewegliches Gut, erworben worden iſt, faͤllt nicht in die Gemeinſchaft, und tritt an die Stelle des veraͤußerten⸗ mit Vorbehalt des Erſatzes, in ſo fern beym Tauſche etwas herausgegeben worden iſt. 1408. Iſt einer der Ehegatten in Hinſicht eines unbeweg⸗ lichen Gutes in unzertheilter Gemeinſchaft mit andern, und wird während der Ehe ein Theil dieſes Gutes bey einer Ver⸗ ſteigerung aus Haß der Gemeinſchaft oder auf andere Weiſe erworben, ſo gehört dieſer Theil nicht unter die eheliche Er⸗ rungenſchaft, jedoch muß die Gemeinſchaft für die Summe entſchädiget werden, die ſie zu dieſer Erwerbung hergegeben hat. Hatte der Ehemann allein und in ſeinem eigenen Nah⸗ men ein unbewegliches Gut, das der Ehefrau in unzertheil⸗ ter Gemeinſchaft mit andern zugehörte, ganz oder zum Theile erworben oder bey einem öffentlichen Verkaufe ange⸗ ſteigert, ſo hat dieſe bey Aufloͤſung der ehelichen Guͤtergemein⸗ ſchaft die Wahl, entweder das Gut der Gemeinſchaft zu uͤberlaſſen, die alsdann der Ehefrau den an dem Preiſe ihr zugehörigen Antheil zu erſetzen verbunden iſt, oder das Gut —— ne miiitt 332 IIl. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛc. an ſich zu nehmen, dagegen aber der Gemeinſchaft den Er⸗ werbungspreis zu erſtatten. §. II. Von den Laſten der ehelichen Gütergemeinſchaft, und von den Klagen, die hieraus wider die Gemeinſchaft entſtehen. 1409. Zu den Paſſiv⸗Schulden und Laſten der Gemein⸗ ſchaft gehören, 1) Alle Mobiliar⸗Schulden, welche die Ehegatten am Tage der geſchloſſenen Ehe zu zahlen hatten, oder womit die Erbſchaften belaſtet ſind, die ihnen waͤhrend der Ehe an⸗ fallen, mit Vorbehalt der Vergütung fuͤr diejenigen Schul⸗ den, die ſich auf Immobilien beziehen, welche dem einen oder dem andern Ehegatten ausſchließlich zugehoͤren; 2) Schulden, welche der Mann während der Gütarge⸗ meinſchaft, oder die Frau mit Bewilligung des Mannes ge⸗ macht hat, ſie beſtehen in Capitalien, fälligen Renten»der Zinſen, mit Vorbehalt der Verguͤtung, in den Fällen, wo ſie Statt hat; 3) Von den Renten oder Paſſiv⸗Schulden, die den bey⸗ den Ehegatten perſönlich zur Laſt liegen, bloß der jaͤhrliche Betrag der Erſtern, und die Zinſen der Letztern; 4) In Beziehung auf Immobilien, die nicht in die Ge⸗ meinſchaft fallen, die Reparaturen, in ſo weit ſie der Nieß⸗ braucher zu beſtreiten verbunden iſt; 5) Die Alimente der Ehegatten, Erziehung und Unter⸗ halt der Kinder, und alle uͤbrigen Laſten der Ehe. 1410. Für die Mobiliar⸗Schulden, welche vor der Ehe von der Frau gemacht worden ſind, hat die Gemeinſchaft nur in ſo fern zu haften, als ſie ſich aus einer vor der Ehe zu Stande gekommenen, authentiſchen oder andern Ur⸗ kunde ergeben, die vor demſelben Zeitpuncte durch die Ein⸗ regiſtrirung oder durch den Tod einer oder mehrerer Perſo⸗ nen, die dieſe Urkunde unterzeichnet hatten, ein gewiffes Da⸗ tum erhalten hat. InI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraecte ꝛc. 333 Wer zu Folge einer Urkunde, die vor der Ehe kein ge⸗ wiſſes Datum hat, als Gläubiger der Frau auftritt, kann nur aus dem bloßen Eigenthum der ihr perſönlich zugehöri⸗ gen Immobilien ſeine Befriedigung von ihr fordern. Der Mann, der eine Schuld dieſer Art für ſeine Frau gezahlt zu haben behauptet, kann weder von ihr ſelbſt noch von ihren Erben dafür Vergütung verlangen. 1411. Fällt dem einen oder dem andern Ehegatten wäh⸗ rend der Ehe eine Erbſchaft an, die bloß aus beweglichen Gütern beſteht, ſo hat die Gemeinſchaft die darauf haftenden Schulden ganz zu tragen. 1412. Beſteht die Erbſchaft, welche einem von beyden Ehegatten während der Ehe anfaͤllt, nur aus unbeweglichen Guͤtern, ſo fallen die Schulden nicht der Gemeinſchaft zur Laſt; die Glaͤubiger haben gleichwohl das Recht, aus den Immobilien dieſer Erbſchaft ihre Zahlong zu fordern. Iſt die Erbſchaft dem Manne angefallen, ſo bleibt es gleichwohl den Gläubigern, die an dem Nachlaſſe zu fordern haben, unbenommen, aus den Gütern, die dem Manne eigen find, oder auch ſelbſt aus denjenigen, die zur Gemeinſchaft gehoͤren, ihre Zahlung zu fordern; in dieſem zweyten Falle bleibt jedoch die Vergütung vorbehalten, die alsdann der Ehegattinn oder ihren Erben gebührt. 1413. Iſt eine nur aus Immobilien beſtehende Erbſchaft der Ehegattinn angefallen, und dieſe hat ſie mit Einwilligung ihres Mannes angenommen, ſo können die Gläubiger, die an dem Nachlaſſe zu ferdern haben, aus dem ſaͤmmtlichen der Ehe⸗ gattinn perſoͤnlich zuſtehenden Vermoͤgen ihre Zahlung fordern; iſt aber die Erbſchaft von der Ehegattinn nur zu Folge einer auf die Weigerung des Mannes von dem Gerichte erhaltenen Autoriſation angenommen worden, ſo können die Glaͤubiger, wenn die zur Erbſchaft gehörigen Immobilien nicht hin⸗ reichen, ſich nur an dem bloßen Eigenthum des übrigen der Frau perſonlich zuſtehenden Vermoͤgens erhohlen. 1414. Beſteht die Erbſchaft, welche einem der Ehegat⸗ ten angefallen iſt, theils aus Mobilien theils aus Immobi⸗ ;34 II. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛc. lien, ſo fallen die darauf haftenden Schulden der Gemein⸗ ſchaft nur nach dem Verhaͤltniſſe zur Laſt, in welchem die Mobilien zu den Schulden beytragen, und mit Rückſicht auf den Werth dieſer Mobilien in Vergleichung mit dem der Immobilien. Dieſer verhältnißmäßige Beytrag richtet ſich nach dem Inventarium, das der Mann fertigen laſſen muß, entweder in eigenem Nahmen, wenn die Succeſſion ihn perſoͤnlich angeht, oder als derjenige, der die Handlungen ſeiner Ehegartinn leitet und autoriſirt, wenn von einer ihr angefallenen Erb⸗ ſchaft die Rede iſt. 1415. In Ermangelung eines Inventariums und in allen Fällen, wo deſſen Abgang der Ehegattinn einen Nachtheil verurſacht, bleibt es ihr oder ihren Erben unbenommen, nach aufgelöſter Gütergemeinſchaft, die ihr von Rechts wegen gebuͤhrenden Vergütungen in Anſpruch zu nehmen, und ſelbſt ſo wohl durch Urkunden und Familienpapiere als durch Zeugen und im Nothfalle durch den gemeinen Ruf zu bewei⸗ ſen, worin das nicht inventirte Mobiliar⸗Vermögen beſtan⸗ den, und welchen Werth es gehabt habe. Der Mann wird niemahls zu dieſem Beweiſe zugelaſſen. 1416. Die Verfügungen des 1414. Artikels verhindern die Gläubiger einer zum Theile aus Mobilien, zum Theile aus Immobilien beſtehenden Erbſchaft nicht, ihre Befriedi⸗ gung aus den zur Gemeinſchaft gehörigen Gütern zu fordern, die Erbſchaft mag dem Manne oder der Frau angefallen ſeyn, vorausgeſetzt, daß dieſe mit Bewilligung des Mannes ſie angenommen hat; alles jedoch mit Vorbehalt der gegen⸗ ſeitigen Vergütungen. Eben ſo verhält es ſich, wenn die Erbſchaft von der Ehe⸗ gattinn nur zu Folge einer von dem Gerichte erhaltenen Au⸗ toriſation angenommen, das hiezu gehörige Mobiliar⸗Vermö⸗ gen gleichwohl mit jenem der Gemeinſchaft vermiſcht worden iſt, ohne daß vorher ein Inventarium errichtet wurde. 1417. Iſt die Erbſchaft auf erfolgte Weigerung des Mannes nur zu Folge einer gerichtlichen Autoriſation von der III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths Contraete ꝛc. 335 Frau angenommen, und ein Inventarium errichtet worden, ſo können die Gläubiger, um zu ihrer Befriedigung zu gelan⸗ gen, nur die zur Erbſchaft gehörigen Mobiliar⸗ und Immo⸗ biliar⸗Guͤter, und wenn dieſe nicht hinreichen, das bloße Eigenthum des übrigen der Ehegattinn perſönlich zuſtehen⸗ den Vermoͤgens angreifen. 1418. Die Regeln, welche im 1411. Artikel und den folgenden feſtgeſtellt ſind, ſind auf die einer Schenkung anklebenden Schulden eben ſo, wie auf Erbſchaſtsſchulden anwendbar. 1419. Hat die Frau mit Bewilligung des Mannes Schul⸗ den gemacht, ſo können die Gläubiger, um ihre Bezahlung zu erhalten, ſo wohl das geſammte Vermoͤgen der Gemein- ſchaft, als jenes des Mannes oder der Frau angreifen; jedoch mit Vorbehalt der Verguͤtung, welche der Gemeinſchaft ge⸗ bührt, oder der Entſchädigung, die dem Manne zukommt. 1420. Jede Schuld, welche die Frau nur zu Folge einer von dem Manne erhaltenen General⸗ oder Special⸗Voll⸗ macht gemacht hat, fällt der Gemeinſchaft zur Laſt, und der Gläubiger kann hiefuͤr ſeine Zahlung weder von der Frau noch aus ihrem perſoͤnlichen Vermoͤgen fordern. Z weyter Abſchnirtt. Von der Verwaltung der Guͤtergemeinſchaft und den Wirkungen der von dem einen oder dem andern Ehegatten in Beziehung auf die eheliche Geſellſchaft vorgenommenen Handlungen. 1421. Der Mann verwaltet allein die zur Gemeinſchaft gehörigen Guͤter. Er kann ſie ohne Einwilligung der Frau verkaufen, ver— außern und zur Hypothek ſtellen. 1422. Er iſt nicht berechtiget durch eine Handlung unter Lebenden uͤber Immobilien, die zur Gemeinſchaft gehoͤren, über das geſanmte Mobiliar⸗Vermoͤgen oder einen aliquoten Theil deſſelben unter einem wohlthätigen Titel zu verordnen. es ſey dann, um gemeinſchaftliche Kinder zu etabliren. 316 III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. Er kann inzwiſchen unter einem wohlthätigen und Par⸗ ticular⸗Titel über Mobiliar⸗Effecten zum Vortheile einer jeden Perſon verordnen, vorausgeſetzt, daß er ſich den Nießbrauch davon nicht vorbehalte. 1423. Schenkungen, welche der Mann durch eine letzte Willensverordnung macht, dürfen ſeinen Antheil an der Gütergemeinſchaft nicht überſteigen. Hat er in dieſer Ferm veine zur Gemeinſchaft gehörige Sache geſchenkt, ſo kann der Geſchenknehmer ſie nur dann in Natur ſordern, wenn die geſchenkte Sache bey der Theilung in das Los der Erben des Mannes fällt. Fällt ſie nicht in das Los ſeiner Erben, ſo gebuͤhrt dem Legatar aus dem Antheile der Erben des Mannes an der Güterge⸗ meinſchaft, und aus dem eigenen Vermögen des Letztern die Vergütung des ganzen Werths der geſchenkten Sache⸗ 1424 Geldſtrafen, worin der Mann durch ein Ver⸗ brechen verfallen iſt, das den bürgerlichen Tod nicht nach ſich zieht, können aus den Güͤtern der Gemeinſchaft beygetrieben werden, und der Frau bleibt die ihr gebuͤbrende Vergütung vorbehalten. Strafen, welche die Frau verwirkt hat, können, ſo tange die Gütergemeinſchaft dauert, nur aus dem bloßen Eigen⸗ thum der ihr perſönlich zuſtehenden Güter eingetrieben werden. 1425. Verurtheilungen, welche wider einen der beyden Ehegatten wegen eines Verbrechens ergangen ſind, das den bürgerlichen Tod uach ſich zieht, treffen nur ſeinen Antheil an der Guͤtergemeinſchaft und ſein eigenes Vermögen. 1426. Fuͤr Handlungen, welche die Frau ohne Bewilli⸗ gung des Mannes ſelbſt unter gerichtlicher Autoriſation verge⸗ nommen hat, haften die Güter der Gemeinſchaft nicht⸗ den Fäll ausgenommen, wo ſie als öffentliche Kauf⸗ und Han⸗ delsfrau und in Geſchäften ihrer Handlung contrahirt. ⁴) 1427. Eine Frau kann ſich weder ſelbſt verpflichten, noch die Guͤter der Gemeinſchaft verpfaͤnden, wäre es auch *) Siehe Art 4/ u. 7 des Handlungs⸗Geſetzbuches. III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. 337 um ihren Mann aus dem Gefängniſſe zu befreyen, oder in Abweſenheit des Mannes um ihren Kindern eine Verſorgung zu verſchaffen, ſie ſey dann vorher von dem Gerichte hiezu ermächtiget. 1428. Der Mann hat die Verwaltung über das ganze der Frau perſönlich zugehörige Vermögen. Er kann alle Mobiliar⸗ und poſſeſſoriſche Klagen, welche der Frau zuſtehen, allein geltend machen⸗ Er kann ohne Bewilligung ſeiner Frau die für ihre Perſon ihr zugehoͤrigen Immobiliar⸗Güter nicht veraͤußern. Er iſt für jede Verſchlimmerung der Guͤter verantwort⸗ lich, die ſeiner Frau für ihre Perſon zugehoͤren, in ſo fern er ſolche durch Unterlaſſung der zu ihrer Erhaltung erforder⸗ lichen Vorkehrungen verurſacht hat. 1429. Verpachtungen, welche der Mann allein auf mehr als neun Jahre mit den Gütern ſeiner Frau vorgenommen hat, ſind, wenn inzwiſchen die Gütergemeinſchaft aufgeldſt wird, fuͤr die Frau und ihre Erben nur für diejenige Zeit verbindlich, die an der erſten Periode von neun Jahren, in ſo fern die Parteyen ſich noch in dieſem Zeitraume befinden“, oder an der zweyten Periode und ſo weiter noch uͤbrig iſt, ſo daß der Pächter nur berechtiget iſt, für denjenigen Zeit⸗ raum von neun Jahren, worin er ſich wirklich befindet, ſeinen Genuß zu vollenden. 1430. Verpachtungen von neun oder weniger als neun Jahren, welche der Mann allein mehr als drey Jahre vor dem e der laufenden Pachtung, in ſo fern von Landguͤtern die Rede iſt, oder mehr als zwey Jahre vor demſelben Zeit⸗ puncte, wenn von Hauſern die Rede iſt, uͤber die Güuter ſeiner Frau geſchloſſen oder erneuert hat, ſind ohne Wir⸗ kung, wenn nicht ihre Vollziehung vor Aufloͤſung der Güter⸗ gemeinſchaft ihren Anfang genommen hat. 1431. Eine Frau, die in Angelegenheiten der Güterge⸗ meinſchaft oder ihres Mannes ſich ſolidariſch mit ihrem Manne verbindet, wird in Beziehung auf dieſen nur ſo be⸗ — 22 b ————QCOꝭBY&öꝗñ—O— — 338 III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. trachtet, als haͤtte ſie ſich bloß als Bürge verpflichtet. Fur die Verbindlichkeit, welche ſie uͤbernommen hat, gebührt ihr Entſchaͤdigung. 1432. Der Mann, der bey einem von ſeiner Frau ge⸗ ſchehenen Verkaufe einer ihr perſönlich zugehörigen unbeweg⸗ lichen Sache, entweder unter Solidar⸗Verbindlichkeit oder auf andere Weiſe die Gewährleiſtung uͤbernommen hat, iſt gleichfalls befugt, wenn er deßhalb in Anſpruch genommen wird, den Regreß wider ſie zu nehmen, und entweder an ihrem An⸗ theile an der Gütergemeinſchaft, oder an dem Vermögen, das ihr fuͤr ihre Perſon zugehört, ſich zu erhohlen. 1433- Iſt eine unbewegliche Sache, die einem von beyden Ehegatten zugehörte, verkauft, oder ſind Dienſtbarkeiten mit Geld losgekauft worden, wozu Grundſtücke berechtiget waren, die einem von ihnen eigen ſind, und die Gemeinſchaft hat den Preis bezogen, ohne daß er anderſtwo wieder angelegt worden iſt, ſo hat der Ehegatte, dem entweder die verkaufte unbe— wegliche Sache oder die abgelöſte Grundgerechtigkeit zugehörte, dieſen Preis aus der Gemeinſchaft zum Voraus zu beziehen. 1434. In Hinſicht des Mannes nimmt man an, daß der Preis wiederangelegt worden ſey, wenn er bey einer neuen Erwerbung erklaͤrt hat, ſie ſey mit dem Gelde, das von der Veräußerung einer ihm für ſeine Perſon zugehörigen unbeweglichen Sache herruͤhrt, und in der Abſicht geſchehen, um das Veräußerte zu erſetzen. 1435. Die Erklärung des Mannes, daß die Erwerbung mit dem Gelde geſchehen ſey, welches von einer von der Frau verkauften unbeweglichen Sache herrührt, und daß es die Abſicht ſey, das Geld auf dieſe Weiſe wiederanzulegen, iſt nicht hinreichend, dieſe Wiederanlegung ſey dann von der Frau förmlich angenommen worden. Hat ſie dieſelbe nicht angenommen, ſo beſchraͤnkt ſich bey der Auflöſung der Güter⸗ gemeinſchaft ihr Recht bloß auf Vergütung des Preiſes ihres verkauften Immobiliarſtückes. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. 339 IlI. Buch. V. Tit. 1436. Der Preis einer unbeweglichen Sache, die dem Manne zugehörte, wird einzig aus der Maſſe des gemeinſchaftlichen Vermögens vergütet; der Preis einer unbeweglichen Sache, welche der Frau zugehörte, muß in dem Falle, wo das gemeinſchaftliche Vermögen nicht hinreicht, aus den eigenen Gütern des Mannes erſetzt werden. In allen Fällen wird nur der Preis verguͤtet, wofür die Sache verkauft worden iſt, was man auch immer uͤber den Werth der veräußerten unbeweglichen Sache anführen möge. 1437- So oft aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen eine Summe herausgenommen wird, entweder um Schulden oder Laſten zu tilgen, die einen von beyden Ehegatten für ſeine Perſon allein angehen, zum Beyſpiele um den Preis einer ihm eigenthümlichen unbeweglichen Sache ganz oder zum Theile zu zahlen, oder Grundlaſten abzulöſen, oder um das ihm eigene Vermoͤgen wieder zu erlangen, zu erhalten oder zu ver⸗ beſſern, und uͤberhaupt ſo oft einer von beyden Ehegatten einen perſönlichen Vortheil aus den gemeinſchaftlichen Güteru gezogen hat, iſt er verbunden, dafür Verguͤtung zu leiſten. 1438. Haben Vater und Mutter einem gemeinſchaſtlichem Kinde zuſammen ein Heirathsgut gegeben, ohne den Antheil auszudrucken, den ein jeder hiezu beytragen wollte, ſo tritt die Vermuthung ein, daß ein jeder von ihnen die Hälſte des Heirathsgutes hergegeben habe; es mag in Effecten, welche zur Gemeinſchaft gehörten, oder in Gütern, die einem von beyden Ehegatten fuͤr ſich eigen waren, verſchafft oder verſprochen worden ſeyn. In dem zweyten Falle hat der Ehegatte, aus deſſen eige⸗ nem Immobiliar⸗ oder andern Vermögen der Brautſchatz ge⸗ nommen worden iſt, einen Anſpruch an dem Vermoögen des andern, um flir die Haͤlfte dieſes Brautſchatzes nach Maſ⸗ gabe des Werthes, den die hiefuͤr hergegebene Sache zur Zeit der Schenkung gehabt hat, entſchädiget zu werden. 1439. Das Heirathsgut, welches der Mann allein einem gemeinſchaftlichen Kinde aus dem Vermögen der Guͤtergemein⸗ 34 III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte zc. ſchaft verſchafft hat, faäͤllt der Gemeinſchaft zur Laſt, und die Fran iſt in dem Falle, wo ſie die Gemeinſchaft annimmt, verbunden, die Haͤlfte des Brautſchatzes zu tragen, der Mann habe dann ausdrücklich erklärt, daß er ihn ganz, oder einen groͤßern Theil als die Hälfte auf ſich nehme. 1440. Wer immer etwas als Heirathsgut ausgeſetzt hat, iſt ſchuldig, hiefür die Gewähr zu leiſten. Die Zinſen davon nehmen mit dem Tage der geſchloſſenen Ehe ihren Anfang, ſelbſt wenn eine Zahlungsfriſt geſtattet worden iſt; man habe dann ein anderes ausbedungen. Dritter Abſchnit t. Von der Auflöſung der Guͤtergemeinſchaft und einigen ihrer Folgen. 1441. Die Gütergemeinſchaft wird aufgeloͤſt, 1) durch den natürlichen; 2) durch den buͤrgerlichen Tod; 3) durch Eheſcheidung; 4) durch Trennung von Tiſch und Bette; 5) durch Separation der Güter. 1442. Wird nach dem natürlichen oder bürgerlichen Tode eines von beyden Chegatten kein Inventarium errichtet, ſo hat dieß die Wirkung nicht, daß die Gütergemeinſchaft fort⸗ geſetzt wird; die Intereſſenten ſind berechtiget, ihre Anſpruͤche in Beziehung auf den Beſtand der gemeinſchaftlichen Guͤter und Effecten geltend zu machen, und der Beweis hieruͤber läßt ſich durch Urkunden ſo wohl als durch den gemeinen Ruf führen. Sind minderjährige Kinder vorhanden, ſo zieht uͤber dieß die Unterlaſſung des Inventars fuͤr den überlebenden Ehegat⸗ ten die Folge nach ſich, daß er den Genuß ihrer Einkuͤnfte verliert, und der Nebenvormund, der ihn nicht angehalten hat, ein Inventarium zu errichten, hat mit ihm die Soli⸗ dar⸗Verbindlichkeit, für alles das zu haften, wozu der Ueber⸗ lebende zum Vortheile der Minderjaͤhrigen verurtheilet wer⸗ den möchte. 1443. Auf die Guͤter⸗Separation kann die Frau nur ge⸗ richtlich antragen, wenn ihr Brautſchatz in Gefahr iſt, und In. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte i. 341 wenn die zerruͤttete Lage der Geſchaͤſte des Mannes befurch⸗ ten käßt, daß ſein Vermögen nicht hinreichend ſey, um die Anſprüche der Frau zu befriedigen, und das zu decken, was ſie zum Voraus zuruͤckzunehmen berechtiget iſt. Jede freywillige Güter⸗Separation iſt unguͤltig. 14444 Die Güter⸗Separation, wenn ſie ſchon bey Ge⸗ richte erkannt worden iſt, iſt unguͤltig, wenn ſie nicht mittelſt wirklicher durch eine authentiſche Urkunde bewerkſtelligter Befriedigung für die Anſpruͤche den Frau, und für dasjenige, was ſie zum Voraus zuruͤckzunehmen befugt iſt, ſo weit das Vermögen des Mannes dazu hinreicht, oder nicht wenigſtens dadurch in Vollzug geſetzt worden iſt, daß in den erſten vier⸗ zehn Tagen, welche auf das Urtheil gefolgt ſind, mit dem Erecutiv⸗Verfahren der Anfang gemacht, und dieſes ſeitdem nicht unterbrochen worden iſt. 1445. Jede Güter⸗Separation muß, ehe ſie vollzogen wird, öffentlich bekannt gemacht, und zu dieſem Ende auf einer hiezu beſtimmten Tafel, in dem Hauptſale des Gerich⸗ tes der erſten Inſtanz und über dieß, wenn der Ehegatte ein Kaufmann, Wechsler oder Großhändler iſt, an dem Orte ſeiner Wohnung, in dem Sale des Handels⸗Gerichtes angeſchlagen werden, und dieß bey Strafe, daß ſonſt die Vollſtreckung unguͤltig ſeyn ſoll.*) Ein Urtheil, das auf Güter⸗Separation erkennt, äußert ſeine Wirkungen ruͤckwärts bis zu dem Tage, da ſie nachge⸗ ſucht worden iſt. 1446. Die perſoͤnlichen Glaͤubiger der Frau können ohne ihre Einwilligung nicht auf Guͤter⸗Separation antragen. Sie ſind gleichwohl befugt, wenn der Mann fallirt, oder ſein Vermögen in Verfall geräth, bis zum Betrage ihrer For⸗ derungen die Rechte ihrer Schuldnerinn auszuüben.**) *) Siehe Art. 65 u. f. des Handlungs⸗Geſetzbuches. **) Siehe Art. 544 u. f. deſſelben Geſetzbuches. 342 III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. 1444. Die Gläubiger des Mannes können die Guͤter⸗Se⸗ paration, wenn ſie zum Nachtheile ihrer Rechte erkannt, und ſelbſt wenn ſie vollſtreckt iſt, gerichtlich anfechten; ihnen ſteht es ſogar frey, in der Inſtanz über die Klage auf Separa⸗ tion, als Intervenienten aufzutreten, um ſie zu beſtreiten. 1448. Eine Frau, welche die Güter⸗Separation erwirkt hat, muß nach dem Verhältniß, das zwiſchen ihrem und des Mannes Vermoͤgen beſteht, zu den Koſten der Haushaltung ſowohl, als zu jenen der Erziehung ihrer gemeinſchaftlichen Kinder mitbeytragen. Sie muß dieſe Koſten allein tragen, wenn dem Manne nichts üͤbrig geblieben iſt. 1449. Eine Frau, die von Tiſch und Bette geſchieden iſt, oder die Guͤter⸗Separation allein erwirkt hat, uͤbernimmt wieder die freye Verwaltung ihres Vermögens. Sie kann über ihr Mobiliar⸗Vermögen verfügen und es veräußern. Sie kann ihre Immobilien nicht veraͤußern, ohne daß der Mann einwillige, oder daß ſie, auf deſſen Weigerung, von dem Gerichte dazu autoriſirt ſey. 1450. Der Mann hat nicht dafuͤr zu haften, daß der Preis einer unbeweglichen Sache, welche die Frau nach er⸗ folgter Separation unter der Autoriſation des Gerichtes ver⸗ Fußert hat, nicht angelegt oder nicht wieder angelegt worden iſt, er habe dann zu dem Contraete mitgewirkt, oder es ſey erwieſen, daß das Geld von ihm in Empfang genommen oder zu ſeinem Nutzen verwendet worden iſt. Er hat dafür zu haften, daß das Geld nicht angelegt oder nicht wieder angelegt worden iſt, wenn der Verkauf in ſeiner Gegenwart und mit ſeiner Einwilligung geſchehen iſt: er haftet aber nicht fuͤr die Nuͤtzlichkeit dieſer Anlegung. 1451. Die Gütergemeinſchaft, die entweder durch Schei⸗ dung von Tiſch und Bette und in Rückſicht des Vermoͤgens, oder durch bloße Separation der Güter aufgelöſt worden iſt, kaun mit Bewilligung beyder Theile wiederhergeſtellt werden. Iu. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete. zꝛe. 343 Dieß kann aber nur durch eine vor Notarien aufgenommene Urkunde geſchehen, wovon das Original unter Verwahrung des Notars bleibt, und eine Ausfertigung unter der im 1445⸗ Artikel beſtimmten Form angeſchlagen werden muß. In dieſem Falle erhält die wiederhergeſtellte Guͤter⸗Ge⸗ meinſchaft ihre vorigen Wirkungen von dem Tage der ge⸗ ſchloſſenen Ehe, und die Sache kommt in den Zuſtand, als waͤre niemahls eine Güter⸗Separation erfolgt, mit dem Vorbe⸗ halt jedoch, daß diejenigen Handlungen, welche in dieſer Zwi⸗ ſchenzeit etwa von der Frau in Gemäßheit des 1449. Artikels vorgenommen worden ſind, noch immer vollſtreckt werden. Ungültig iſt jeder Vertrag, wodurch die Ehegatten ihre Gütergemeinſchaft unter andern Bedingungen wiederherſtellen möchten, als die anfangs dabey feſtgeſetzt worden waren. 1452. Die Auflöſung der Guͤtergemeinſchaft, wenn ſie nur die Folge einer Eheſcheidung, einer Scheidung von Tiſch und Bette und in Rückſicht des Vermögens, oder einer bloßen Güter⸗Separation iſt, hat die Wirkung nicht, daß der Frau nun auch die Rechte gleich anfallen, die ihr nur zugedacht worden ſind, wenn ſie die Ueberlebende ſeyn würde; ſie be⸗ haͤlt aber die Befugniß, beym natuͤrlichen oder bürgerlichen Tode des Mannes ſie auszuuͤben. Vierter Abſchnitt. Von der Annahme der Gütergemeinſchaft, und der Verzicht, die auf dieſelbe gethan werden kaun, ſammt den Bedingungen, welche ſich hierauf beziehen. 1453. Die Fran oder ih e Erben, und die, welche mittelſt eines Particular⸗Titils in ihre Rechte getreten ſind, haben nach aufgelöſter Guͤtergemeinſchaft die Befugniß ſie anzuneh⸗ men oder darauf Verzicht zu thun: jede Uebereinkunft, welche dieſem zuwiderläuft, iſt ungültig. 1454. Eine Frau, die ſich in die Güter der Gemein⸗ ſchaft eingemiſcht(als Theilhaberinn an der Gemeinſchaft benommen) hat, kann hierauf nicht mehr Verzicht thun. 344 III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. ꝛc. Handlungen, die bloß zur Verwaltung gehören, oder die Erhaltung der Sache zum Zwecke haben, gelten nicht fuͤr wirkliche Einmiſchung. 1455. Eine großjaͤhrige Frau, welche in einer Urkunde die Eigenſchaft einer Theilhaberinn an der Guͤtergemeinſchaft angenommen hat, kann hicrauf nicht mehr Verzicht thun, noch auf Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wider dieſe Eigen⸗ ſchaft antragen, ſelbſt dann nicht, wenn ſie vor Errichtung eines Inventariums ſie angenommen haben ſollte, es habe dann von Seiten der Erben des Mannes ein Betrug Statt gefunden. 1456. Eine Frau, wenn ſie die Ueberlebende iſt, und das Recht auf die Gütergemeinſchaft Verzicht zu thun beybe⸗ halten will, muß in drey Monaten von dem Sterbetage ihres Mannes anzurechnen, ein getreues und genaues Verzeichniß des ganzen zur Gemeinſchaft gehörigen Vermoͤgens, contradicto⸗ riſch mit den Erben dieſes Mannes(in ihrem Beyſeyn) oder auf vorhergegangene gehörige Abladung derſelben errichten laſſen. Bey dem Schluſſe des Inventariums muß ſie vor dem öffentlichen Beamten, der es aufgenommen hat, betheuern, daß es aufrichtig und der Wahrheit gemäß ſey. 1457. In drey Monaten und vierzig Tagen nach dem Tode des Mannes muß ſie bey der Kanzelley des Gerichtes der erſten Inſtanz, in deſſen Bezirke der Mann ſein Do⸗ micil hatte, ihre Verzichtleiſtung thun; dieſe Erklaͤrung muß dem Regiſter, das zur Aufnahme der Verzichtleiſtungen auf Succeſſionen beſtimmt iſt, eingetragen werden. 1458. Nach Beſchaffenheit der Umſtände kann die Wittwe bey dem Civil⸗Gerichte eine Verlaͤngerung der Friſt nachſu⸗ chen, die in dem vorhergehenden Artikel ihr vorgeſchrieben iſt, um der Gütergemeinſchaft zu entſagen. Dieſe Friſtver⸗ längerung wird, nach Anhörung der Erben des Mannes oder nachdem ſie vorher gehoͤrig abgeladen worden ſind, je nach— dem ſich die Sache verhälr, geſtattet. 1459. Das Recht, auf die Guͤtergemeinſchaft Verzicht zu thun, hat eine Wittwe dadurch, daß ſie ihr nicht in der oben I. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Coutracte ꝛc. 345 beſtimmten Friſt entſagte, nicht verloren, in ſo fern ſie nur uͤbrigens ſich in die Güter nicht eingemiſcht und ein Inven⸗ tarium errichtet hat; ſie kann nur ſo lange, bis ſie Verzicht gethan hat, als Theilhaberinn der Guͤtergemeinſchaft vor Gerichte belangt werden, und ſie iſt zum Erſatze der Koſten, die bis zu ihrer Entſagung wider ſie gemacht worden ſind, verbunden. Wurde das Inventarium vor Umlauf der drey Monate geſchloſſen, ſo kann ſie gleichfalls belangt werden, ſo bald ſeit dem Abſchluſſe desſelben die vierzig Tage verſtrichen ſind. 1460. Eine Wittwe, welche zur Gemeinſchaft gehoͤrige Gegenſtände unterſchlagen oder verheimlichet hat, wird ihrer Verzichtleiſtung ungehindert als Theilhaberinn der Guͤterge⸗ meinſchaft erklärt; ein gleiches gilt von ihren Erben. 1461. Stirbt die Wittwe vor Umlauf der drey Monate, ohne ein Inventarium errichtet oder beendiget zu haben, ſo wird ihren Erben eine neue Friſt von drey Monaten, von dem Sterbetage der Wittwe anzurechnen, um das Inventa⸗ rium zu errichten oder zu beendigen, und von vierzig Tagen nach dem Abſchluſſe des Inventariums, als Bedenkzeit verſtattet. Stirbt die Wittwe, nachdem ſie das Inventarium been⸗ diget hatte, ſo haben ihre Erben, um ſich zu entſchließen, eine neue Friſt von vierzig Tagen, welche von dem Tode der Wittwe an gerechnet wird. Sie können uͤbrigens auf die Gütergemeinſchaft in den hier oben beſtimmten Formen Verzicht thun, und die Artikel 1458 und 1459 ſind auf ſie anwendbar. 1462. Die Verfügungen des 1456.Art. und der folgenden ſind auf die Frauen derjenigen Individuen anwendbar, die ſich den bürgerlichen Tod zugezogen haben, und zwar von dem Augenblicke an, wo der bürgerliche Tod eingetreten iſt. 1463. Eine Frau, welche von ihrem Manne völlig ge⸗ ſchieden oder von Tiſch und Bette getrennt iſt, wenn ſie nicht in drey Monaten und vierzig Tagen, nachdem auf Eheſchei⸗ dung oder Trennung definitiv erkannt worden, die Guͤterge⸗ meinſchaft angenommen hat, wird ſo angeſehen, als hätte ————Q—Q—CQO.—ñꝭBʒñʒ—ʒ—ʒ—COꝛ—ꝛ—ÿ–⁊˖ —xixi 346 II. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. ꝛc. ſie hierauf Verzicht gethan, ſie habe dann, während die Friſt noch lief, bey Gerichte nach Anhörung des Mannes oder auf deſſen gehörige Abladung eine Verlängerung derſelben erhalten. 1464. Die Glaͤubiger der Frau ſind berechtiget die Ver⸗ zichtleiſtung, welche zum Nachtheile ihrer Forderungen von ihr oder ihren Erben geſchehen iſt, anzufechten, und die Ge⸗ meinſchaft in ihrem eigenen Nahmen anzunehmen. 1463. Die Wittwe, ſie mag die Guͤtergemeinſchafr an⸗ nehmen oder darauf Verzicht thun, iſt befugt, waͤhrend der drey Monate und vierzig Tage, die ihr zur Errichtung eines Inventarjums und als Bedenkzeit geſtattet ſind, die Nahrung für ſich und ihr Hausgeſinde aus dem vorhandenen Vorrathe zu nehmen, und, in deſſen Ermangelung, durch ein Anlehen für Rechnung der gemeinſchaftlichen Maſſe ſich ſolche zu verſchaf⸗ fen, jedoch muß ſie hiervon mit Maͤßigung Gebrauch machen. Hat ſie während dieſer Friſten in einem Hauſe gewohnt, das entweder unter der Gütergemeinſchaft begriffen iſt, oder den Erben des Mannes zugehoͤrt, ſo iſt ſie deßhalb zu keinem Miethgelde verbunden, und hatten die Ehegatten das Haus, das ſie in dem Zeitpuncte bewohnten, da die Gütergemein⸗ ſchaft aufgeloͤſt wurde, miethweiſe inne, ſo hat die Ehegattinn während derſelben Zeitfriſten zur Zahlung des Miethgeldes nichts beyzutragen, ſondern dieſes wird aus der Maſſe beſtritten. 1466. Wird die Gütergemeinſchaft durch den Tod der Frau aufgeloͤſt, ſo können ihre Erben in eben den Zeitfriſten und Formen, welche das Geſetz der Ehegattinn, wenn ſie die Ueberlebende iſt, vorſchreibt, der Gemeinſchaft entſagen. Fuͤnfter Abſchnitt. Von dey Theilung des gemeinſchaftlichen Vermögens nach erfolgter Annahme 1467. Wenn die Guͤtergemeinſchaft von der Frau oder ihren Erben angenommen iſt, ſo theilt man das Activ⸗Ver⸗ moͤgen und uͤbernimmt die Schulden auf die hier unten be⸗ ſtimmte Weiſe. 11I. Buch V. Tit/ Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛc. 347 5. I. Von des Theikung des Activ⸗Vermögens. 1468. Die Ehegatten oder ihre Erben conferiren zur Maſſe des wirklich vorhandenen Vermögens alles, was ſie nach den hier oben im II. Abſchnitte des I. Theils des gegen⸗ wärtigen Capitels vorgeſchriebenen Regeln der Gemeinſchaft als Vergütung oder Entſchädigung ſchuldig ſind. 1469. Jeder Ehegatte oder ſein Erbe conferirt ebenfalls die Summen, welche aus der Gemeinſchaft herausgezogen worden ſind, oder den Werth der Guͤter, welche der Ehe gatte daraus genommen hat, um einem Kinde aus einer an⸗ dern Ehe, oder um für ſich allein einem gemeinſchaftlichen Kinde ein Heirathsgut zu geben. 1470. Aus der Maſſe des Vermögens nimmt jeder Ehe⸗ gatte oder ſein Erbe zum Voraus, 1) Sein eigenes Vermoͤgen, das nicht in die Güterge⸗ meinſchaft gekommen iſt, in ſo fern es in Natur ſich vorfin⸗ det, oder was an die Stelle des veräußerten und zu deſſen Erſatz erworben worden iſt; 2) Den Werth ſeiner Immobilien, welche während der Gütergeweinſchaft veraͤußert und durch keine neue Erwerbung erſetzt worden ſind; 3) Die von der Gemeinſchaft ihm gebührenden Entſchaͤ⸗ digungen. 1471. Was der Frau zum Voraus gebührt, wird zuerſt aus der Maſſe genommen, und dann kommt die Reihe an dasjenige, was dem Manne zum Voraus gebührt. In Hinſicht der Güter, die nicht mehr in Natur vorhanden ſind, geſchieht die Vorausnahme zuerſt aus der Barſchaft, dann aus dem Mobiliar⸗Vermögen, und ſubſidiariſch aus den zur Gemeinſchaft gehörigen Immobilien. In dieſem letztern Falle wird der Frau und ihren Erben unter den Immobilien die Wahl geſtattet. 1472. Was der Mann zum Voraus zuruͤckzunehmen hat, gebührt ihm nur aus dem Vermögen, das zur Gemeinſchaft gehört. 348 IIlI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. ꝛc. Die Frau und ihre Erben ſind dagegen, wenn das ge⸗ meinſchaftliche Vermögen nicht hinreicht, befugt, ihr Recht in Anſehung deſſen, was ihnen voraus gebührt, an dem per⸗ ſönlichen Vermögen des Mannes geltend zu machen. 1473. Was den Ehegatten wegen veröußerter eigenen Guͤter, deren Preis nicht wieder angelegt worden iſt, oder als Vergel⸗ tung aus der Gemeinſchaft zu zahlen iſt, und was ſie ſelbſt der Ge⸗ meinſchaft als Verguͤtung und Entſchaͤdigung zu zahlen ha⸗ ben, iſt kraft des Geſetzes und ohne weiteres, von dem Tage an, da die Gemeinſchaft aufgelöſt wurde, zu verzinſen. 1474. So bald beyde Chegatten fuͤr dasjenige, was ihnen zum Voraus gebührt, aus der Maſſe befriediget ſind, wird der Ueberreſt unter ihnen oder denjenigen, welche ſie repräſentiren, in zwey gleiche Theile getheilt. 1475. Haben die Erben der Frau nicht den nehmlichen Entſchluß gefaßt, ſo daß einer die Guͤtergemeinſchaft angenommen hat, worauf der andere Verzicht that, ſo kann derjenige, der ſich zur Annahme entſchloſſen hat, aus den Gütern, welche dem Loſe der Frau anfallen, nur ſeinen Viril⸗ Erbtheil(den auf ſeinen Kopf fallenden Erbtheil) nehmen. Der Ueberreſt bleibt dem Manne, und dieſer hat in Ruͤck⸗ ſicht des Erben, welcher Verzicht gethan hat, eben die Rechte anzuerkennen, welche die Frau im Falle einer Entſagung hätte ausüben koͤnnen, jedoch nur bis zum Betrage des dem Verzichtleiſtenden fuͤr ſeine Perſon gebührenden Erbtheils. 1476. Bey der Theilung des zur Gemeinſchaft gehörigen Vermögens gelten übrigens, in Beziehung auf alles, was ihre Formen, die Verſteigerung der Immobilien, in ſo fern ſie Statt hat, die Wirkungen der Theilung, die hieraus ent⸗ ſtehende Verbindlichkeit zur Gewährleiſtung, und die Heraus⸗ gabe zur Gleichſtellung der Loſe betrifft, alle die Regeln, die unter dem Titel von der Succeſſion uͤber die Theilungen unter Miterben feſtgeſetzt ſind. 1477. Derjenige von den Ehegatten, welcher zur Gemein⸗ ſchaft gehörige Gegenſtaͤnde unterſchlagen oder verheimlichet hat, verliert dadurch ſeinen Antheil an dieſen Gegenſtänden⸗ Iu. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Coutracte. ꝛe. 3492 1478. Nach vollzogener Theilung, macht einer von bey⸗ den Ehegatten, wenn er eine perſönliche Forderung am an⸗ dern hat, weil z. B. der Preis ſeines Gutes dazu verwendet worden iſt, um eine perſoͤnliche Schuld des andern Ehegatten zu tilgen, oder auch aus jeder andern Urſache, ſein Recht an dem Antheile, das dieſem aus der Gütergemeinſchaft an⸗ gefallen iſt, oder an deſſen eigenen Gütern geltend. 1479. Perſönliche Forderungen, welche ein Ehegatte an dem andern zu machen hat, bringen nur von dem Tage an Zinſen hervor, da bey Gerichte deßhalb geklagt worden iſt. 1480. Schenkungen, welche ein Ehegatte etwa zum Vor⸗ theile des andern gemacht hat, erhalten ihre Vollſtreckung nur aus dem Antheile, der dem Geſchenkgeber an der Ge⸗ meinſchaft gebührt oder aus ſeinen eigenen Guͤtern. 1481. Die Trauerkoſten der Frau fallen den Erben des verſtorbenen Mannes zur Laſt. Der Betrag dieſer Trauerkoſten richtet ſich nach dem Vermoͤgenszuſtande des Mannes. Sie gebühren ſogar der Frau, welche auf die Güterge⸗ meinſchaft Verzicht leiſtet. §. I1. Von den Laſten der Gütergemeinſchaft und dem Beytrage zur Tilgung der Schulden. 1482. Die Schulden der Gütergemeinſchaft fallen auf jeden der beyden Ehegatten oder ihre Erben zur Hälfte: die Koſten der Verſiegelung, der Inventur, des Verkauſes der Mobilien, der Liquidation, Verſteigerung und Theilung ma⸗ chen einen Theil dieſer Schulden aus. 1483. Die Frau iſt ſowohl in Ruͤckſicht der Mannes als in Rückſicht der Glaͤubiger zur Tilgung der auf der Gemein⸗ ſchaft haftenden Schulden nur bis zu dem Betrage ihres hier⸗ aus bezogenen Vortheils verbunden, vorausgeſetzt, daß ein richtiges und getreues Inventarium gefertiget worden iſt, und daß ſie ſowohl über das, was dieſem Inventarium eingetragen, 350 UII. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete 2c. als über dasjenige, was ihr durch die Theilung angefallen iſt, Rechnung ablege. 1484. Der Mann haftet für den ganzen Betrag der ge⸗ meinſchaftlichen Schulden, die er ſelbſt gemacht hat, jedoch mit Vorbehalt ſeines Regreſſes wider die Frau oder ihre Erben für die Haͤlfte der beſagten Schulden. 1485. Er haftet nur für die Hälfte der Schulden, welche die Frau fuͤr ihre Perſon zu zahlen hatte, und die nachher der Gemeinſchaft zur Laſt gefallen waren. 1486. Die Frau kann für das Ganze der Schulden be⸗ langt werden, die urſprünglich von ihr herrühren, und in die Gütergemeinſchaft gefallen waren, jedoch mit Vorbehalt ihres Regreſſes fuͤr die Hälfte dieſer Schulden wider den Mann eder ſeinen Erben. 1487. Eine Frau, obgleich ſie für eine auf der Gemein⸗ ſchaft haſtende Schuld ſich perſönlich verbunden hat, kann nur für die Hälfte dieſer Schuld belangt werden, ausgenom⸗ men, wenn die Verpflichtung ſolidariſch iſt. 1488. Eine Frau, welche an einer auf der Gemeinſchaft haf— tenden Schuld mehr als ihre Haͤlfte gezahlt hat, kann den Ueber⸗ ſchuß von dem Glaͤubiger nicht zurückfordern, es ſey dann in der Quittung ausgedruckt, daß dasjenige, was ſie gezahlt hat, für ihre Kälfte geweſen ſey. 1489. Derjenige von beyden Ehegatten, der zu Folge einer Hypothek, welche auf einem in der Theilung ihm an⸗ gefallenen Immobiliar- Stücke haftet, für das Ganze einer gemeinſchaftlichen Schuld belangt wird, hat fuͤr die Haͤlfte dieſer Schuld von Rechts wegen ſeinen Regreß wider den andern Ehegatten oder deſſen Erben. 1490. Die vorhergehenden Verfügungen hindern nicht, daß bey der Theilung dem einen oder andern der Theilenden die Verbindlichkeit auferlegt werde, eine andere Quote der Schulden, als eben die Hälfte, zu zahlen, oder ſelbſt ſie ganz zu berichtigen⸗ u. Buch. V. Kit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. 351 So oft einer der Theilenden an den auf der Gemeinſchaft haftenden Schulden, mehr als den Antheil, wozu er verbunden war, gezahlt hat, tritt der Regreß desjenigen, der zu viel gezahlt hat, wider den andern ein. 1491. Alles, was hier oben in Hinſicht des Mannes oder der Frau beſtimmt iſt, hat in Beziehung auf die Erben des einen oder des andern Statt, und dieſe Erben haben eben die Rechte, und ſind eben den Anſpruͤchen unterworfen, wie der Ehegatte, welchen ſie repraͤſentiren. Sechster Abſchnitt. Von der Verzichtleiſtung auf die Guͤtergemeinſchaft und ihren Wirkungen. 1492. Eine Frau, welche auf die Gemeinſchaft Ver⸗ zicht thut, verliert alle und jede Rechte auf die zur Gemein⸗ ſchaft gehörigen Güter und ſelbſt auf das Mobiliar⸗Vermö⸗ gen, das von ihrer Seite in die Gemeinſchaft gekommen iſt. Sie nimmt nur die zu ihrem Gebrauche gehörigen Leinwand und Kleidungsſtuͤcke zurück. 1493. Eine Frau, welche der Gütergemein ſchaft entſagt, hat das Recht folgende Gegenſtände zurückzunehmen: 1) Die Immobilien, welche ihr zugehören, wenn ſie in Natur vorhanden ſind, oder das Immobiliar⸗Stuͤck, das an die Stelle eines andern veräußerten Immobiliar⸗Stückes er⸗ worben worden iſt; 2) Den Preis ihrer veraͤußerten Immobilien, deſſen Wiederanlegung auf die hier oben beſtimmte Weiſe nicht ge⸗ ſchehen und angenommen worden iſt; 3) Jede Entſchädigung, wozu ihr die Gemeinſchaft ver⸗ bunden ſeyn mag. 1494. Eine Frau, welche der Gemeinſchaft entſagt, iſt von jedem Beytrage zu den Schulden der Gemeinſchaft, ſowohl in Hinſicht des Mannes, als der Gläubiger, befreyt; dieſen letztern bleibt ſie gleichwohl verbunden, wenn ſie die Verpflichtung ge⸗ meinſchaftlich mit ihrem Manne uͤbernommen hat, oder wenn die 3 52 1II. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Coutracte ꝛc. Schuld urſprünglich von ihr herrührte, und ſpaͤterhin eine Schuld der Gemeinſchaft geworden iſt; alles jedoch mit Vor⸗ behalt ihres Regreſſes wider den Mann oder deſſen Erben. 1495. Sie kann wegen aller hier oben auseinander ge⸗ ſetzten Klagen und wegen alles, was ſie zurück zu neh⸗ men befugt iſt, ſo wohl das zur Gemeinſchaft gehörige Ver⸗ moͤgen, als die perſönlichen Guͤter des Mannes angreifen. Ihre Erben ſind auf gleiche Weiſe hiezu berechtiget, jedoch mit Ausſchluß deſſen, was ſich auf die Vorausnahme der Leinwand und der Kleidungsſtücke, ſo wie auf die Wohnung und die Nahrung während der Friſt bezieht, welche zur Er⸗ richtung des Inventariums und als Bedenkzeit geſtattet wird, welche Rechte der uͤberlebenden Chegattinn nur für ihre Perſon zugeſtehen. Verfuͤgung in Beziehung auf die geſetzliche Gütergemeinſchaft fuͤr den Fall, da einer der Ehegatten oder beyde zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben. 1496. Alles, was hier oben beſtimmt iſt, ſoll ſelbſt als⸗ dann beobachtet werden, wenn einer der Ehegatten oder beyde zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben. Sollte gleichwohl die Vermiſchung des Mobiliar⸗Vermö⸗ gens und der Schulden einem von beyden Ehegatten einen größern Vortheil verſchaffen, als zu Folge des 1098. Artikels unter dem Titel von Schenkungen unter Lebenden und Teſtamenten erlaubt iſt, ſo haben des andern Ehegatten Kinder aus erſter Ehe eine Klage auf Verminderung. Zweyter Theil. Von der bedungenen Gütergemeinſchaft und den Vertraͤgen, welche die geſetzliche Gemeinſchaft modifieiren oder ſelbſt ausſchließen köunen. 1497. Es ſteht den Ehegatten frey, die geſetzliche Guͤ⸗ tergemeinſchaft durch jede Art von Verrraͤgen, welche den Artikeln 1387, 1388, 1389 und 1390 nicht zuwider ſind, anderſt zu beſtimmen. 1lI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte. 353 Die vorzüglichſten Modificationen ſind diejenigen, welche alsdann eintreten, wenn man eine oder andere der hier fol⸗ genden Beſtimmungen fefſtſetzt: 1) Daß unter der Gemeinſchaft weiter nichts, als die Errungenſchaft begriffen ſeyn ſoll; 2) Daß das gegenwärtige oder künftige Mobiliar⸗Vermögen entweder durchaus nicht oder nur zum Theile in die Gemein⸗ ſchaft fallen ſoll 3) Daß ſich die'Gemeinſchaft auf die gegenwärtigen oder künf⸗ tigen Immobilien ganz oder zum Theile erſtrecken ſoll, indem man dieſelben als Mobiliar⸗Vermoͤgen erklaͤrt(mobiliariſirt); 4) Daß ein jeder der Ehegatten die Schulden, welche er vor der Ehe gemacht hat, für ſich beſonders zahlen ſoll; 5) Daß die Ehefrau, im Falle ſie der Guͤtergemein⸗ ſchaft entſagt, ihr zugebrachtes Vermögen frey von Schulden zurücknehmen darf; 6) Daß der Ueberlebende etwas zum Voraus haben ſoll; 7) Daß die Ehegatten ungleiche Theile erhalten ſollen; 8) Daß unter ihnen eine Guͤtergemeinſchaft unter einem Univerſal⸗Titel Statt haben ſoll. Erſter Abſchnitt. Von der Gütergemeinſchaft, welche auf die Errungenſchaft beſchraͤnkt iſt. 1498. Wird unter den Ehegatten bedungeu, daß ihre Guͤtergemeinſchaft ſich nur auf die Errungenſchaft erſtrecken ſoll, ſo tritt die Vermuthung ein, daß ſie hiedurch die wirk⸗ lichen und kuͤnftigen Schulden eines jeden von ihnen, und ihr beyderſeitiges gegenwärtiges und zukuͤnftiges Mobiliar⸗ Vermögen von der Gemeinſchaft ausſchließen wollen. Die Theilung beſchränkt ſich in dieſem Falle, nach— dem ein jeder von beyden Ehegatten ſein gehörig erwieſenes zugebrachtes Vermögen, zum Voraus zuruͤckgenommen hat, auf dasjenige, was während der Ehe, von bey⸗ den Ehegatten zuſammen oder von einem beſonders erwöorben worden iſt, und entweder von ihrer gemein⸗ 23 V V 4 —— 354 III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. ſchaftlichen Induſtrie oder von den Erſparnißen herruͤhrt, die ſie aus den Fruͤchten und Einkünften ihres beyderſeitigen Vermoͤgens zurückgelegt haben⸗ 1499. Hat man das Mobiliar⸗Vermögen, das bey der Heirath vorhanden war, oder ſpäterhin angefallen iſt, nicht durch ein Inventarium oder Verzeichniß in gehoͤriger Form beurkundet, ſo wird es als Errungenſchaft angeſehen. Z weyter Abſchnitt. Von der Clauſel, welche das Mobiliar⸗Vermögen ganz oder zum Theile von der Guͤtergemeinſchaft ausſchließt. 1500. Den Ehegatten ſteht es frey, ihr geſammtes gegen⸗ wärtiges und künftiges Mobiliar⸗Vermögen von dei Güͤterge⸗ meinſchaft auszuſchließen. Wird unter ihnen bedungen, daß ſie einiges Mobiliar⸗ Vermögen bis zum Betrage einer beſtimmten Summe oder eines beſtimmten Werthes gegenſeitig in die Gütergemein⸗ ſchaft einbringfn wollen, ſo wird dafür gehalten, daß ſie hiedurch allein ſchon ſich das Uebrige vorbehalten haben. 1501. Der Ehegatte wird durch dieſe Clauſel der Ge⸗ meinſchaft die Summe ſchuldig, die er darin einzubringen verſprochen hat, und er iſt verbunden, das wirkliche Ein⸗ bringen zu beweiſen. 1502. Auf Seiten des Mannes iſt das Einbringen hinlänglich erwieſen, wenn der Heiraths⸗Contract die Erklä⸗ rung enthaͤlt, daß ſein Mobiliar⸗Vermögen dieſen Werth hat. In Hinſicht der Frau iſt es hinlaͤnglich durch die Quit⸗ tung erwieſen, welche der Mann ihr oder denjenigen gibt, die ſie ausgeſteuert haben. 1503. Jeder Ehegatte hat das Recht, nach aufgeloͤſter Gütergemeinſchaft ſo viel zurück und zum Voraus zu nehmen, als das bey der Heirath von ihm eingebrachte oder nachher ihm angefallene Mobiliar⸗Vermögen dasjenige, was er in die Guͤtergemeinſchaft zu legen verſprochen hatte, an Werth überſteigt. IlI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 355 1504. Das Mobiliar⸗Vermoͤgen, das jedem der Ehegat⸗ ten während der Ehe anfällt, muß durch ein Inventarium beurkundet werden. Fehlt es an einem Inventarium über das dem Manne angefallene Mobiliar⸗Vermoͤgen oder an einer Urkunde, die dazu geeignet iſt, um deſſen Beſtand und Werth, nach Ab⸗ zug der Schulden, zu erweiſen, ſo iſt der Mann nicht berech⸗ tiget, dasſelbe zurückzunehmen. Iſt über das Mobiliar⸗Vermögen, welches der Frau an⸗ gefallen war, kein Inventarium errichtet worden, ſo wird dieſe oder ihre Erben, um den Werth dieſes Mobiliar⸗Ver⸗ moͤgens zu beſtimmen, zum Beweiſe durch Urkunden, oder durch Zeugen oder ſelbſt durch den gemeinen Ruf zugelaſſen⸗ Dritter Abſchnitt. Von der Clauſel, wodurch Immobilien den beweglichen Gütern gleich geſtellt werden. 1505. Wenn beyde Ehegatten oder einer von ihnen, ihre gegenwärtigen oder künftigen Immobilien ganz oder zum Theile in die Gemeinſchaft geben, ſo nennt man dieſe Clanſel Mobiliariſirung(ameublissement). 1506. Die Mobiliariſirung kann beſtimmt oder unbe⸗ ſtimmt ſeyn. Sie iſt beſtimmt, wenn der Ehegatte erklaͤrt hat, daß er dieſes oder jenes Immobiliargut ganz oder bis zum Betrage einer gewiſſen Summe den Mobilien gleichſtelle, und in die Guͤtergemeinſchaft einbringe⸗ Sie iſt unbeſtimmt, wenn der Ehegatte bloß erklärt hat, daß er ſeine Immobilien, bis zum Betrage einer gewiſſen Summe, in die Guͤtergemeinſchaft einbringe. 1507. Die Wirkung der beſtimmten Mobliliariſirung be⸗ ſteht darin, daß ſie das Immobiliargut oder die Immobi⸗ lien, worauf ſie ſich erſtreckt, zu Guͤtern der Gemeinſchaft macht, wie die Mobilien ſelbſt. b V V 355 IIl. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. Iſt ein Immobiliargut, oder ſind die Immobilien der Frau im Ganzen genommen, den Mobilien gleichgeſtellt, ſo kann der Mann hierüber, wie über andere Gegenſtaͤnde der Guͤtergemeinſchaft, verfuͤgen, und ſie ganz veräußern. Iſt das Immobiliargut nur fuͤr eine gewiſſe Summe den Mobilien gleichgeſtellt, ſo kann der Ehegatte es nur mit Bewilligung der Frau veräußern; aber er kann es ohne ihre Bewilligung zur Hypothek ſtellen, jedoch nur bis zum Be⸗ trage des den Mobilien gleichgeſtellten Theiles. 1508. Die unbeſtimmte Mobiliariſirung verſchafft der Ge⸗ meinſchaft kein Eigeuthum an den Immobilien, worauf ſie ſich erſtreckt; ihre Wirkung beſchränkt ſich darauf, daß ſie den Ehegatten, der ſie zugeſagt hat, verpflichtet, bey Auflö⸗ ſung der Gütergemeinſchaft, einige ſeiner Immobilien, bis zum Betrage der von ihm verſprochenen Summe, in die ge⸗ meinſchaftliche Maſſe mit aufzunehmen. Der Mann iſt, wie im vorhergehenden Artikel, auch hier nicht berechtiget, die Immobilien, worauf ſich die unbeſtimmte Mobiliariſirung erſtreckt, ganz oder zum Theile ohne Bewilli⸗ gung der Frau zu veräußern; aber er kann ſie bis zum Betrage dieſer Mobiliariſirung zur Hypothek ſtellen. 1509. Der Ehegatte, der ein Grundſtück den Mobilien gleichgeſtellt hat, iſt bey der Theilung berechtiget, es fuͤr ſich zu behalten, und für den Werth, den es alsdann haben mag, auf ſeinen Antheil anzurechnen. Gleiches Recht haben auch ſeine Erben. Vierter Abſchnitt. Von der Clauſel, wodurch die Schulden von der Guͤtergemeinſchaft ausgeſchloſſen werden. 1510. Die Clauſel, wodurch die Ehegatten ſich ausbe⸗ dingen, daß ein jeder von ihnen ſeine Schulden beſonders zahlen ſoll, verpflichtet ſie, bey der Auflöſung der Guͤterge⸗ meinſchaft, ſich gegenſeitig aͤber die Schulden zu berechnen, von denen es erwieſen wird, daß ſie für Rechnung desjenigen von beyden Ehegatten, welcher der Schuldner war, von der III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. 357 Gemeinſchaft gezahlt worden ſind, um ſich hiefuͤr Verguͤtung zu leiſten. Dieſe Verpflichtung iſt unveraͤndert dieſelbe, es mag ein Inventarium errichtet worden ſeyn oder nicht; iſt aber das Mobiliar⸗Vermögen, welches die Ehegatten eingebracht haben, nicht vor der Ehe durch ein Inventarium oder authentiſches Verzeichntiß conſtatirt worden, ſo ſind die Gläubiger des einen und des andern Ehegatten befugt, ohne Rückſicht auf irgend einen Unterſchied zu nehmen, worauf man ſich beziehen möchte, ihre Zahlung aus dem nicht verzeichneten Mobiliar⸗Vermoͤgen, eben ſo wie aus den übrigen zur Gemeinſchaft gehoͤrigen Guͤ⸗ tern zu fordern. Gleiches Recht haben die Gläubiger an dem Mobiliar⸗ Vermoͤgen, welches den Ehegatten während der Guͤtergemein⸗ ſchaft angefallen ſeyn mag, vorausgeſetzt, daß gleichfalls hierüber kein Inventarium oder authentiſches Verzeichniß er⸗ richtet worden iſt. 1511. Wird von den Ehegatten eine gewiſſe Summe oder ein beſtimmtes Object in 2 Gütergemeinſchaft einge⸗ bracht, ſo führt dieſes Einbringen die ſtillſchweigende Ueber⸗ einkunft mit ſich, daß das Eingebrachte mit keinen vor der Ehe gemachten Schulden beſchwert ſeyn ſoll, zund der Ehe⸗ gatte, der gleichwohl ſchuldig war, iſt verbunden, dem an⸗ dern für die Schulden insgeſammt, welche das verſprochene Einbringen vermindern möchten, Vergütung zu leiſten⸗ 1512. Die Clauſel, wodurch man die Schulden von der Gemeinſchaft ausſchließt, verhindert nicht, daß die Gemein⸗ ſchaft nicht ſchuldig ſeyn ſollte, die Zinſen und Renten zu zahlen, welche ſeit der geſchloſſenen Ehe faͤllig geworden ſind. 1513. Wird die Gemeinſchaft wegen der Schulden eines Ehegatten belangt, von dem es im Heiraths⸗Contracte erklärt war, daß er pon allen fruͤhern Schulden ledig und frey in die Ehe trete, ſo hat der andere Ehegatte ein Recht auf Ent⸗ ſchädigung. Dieſe wird entweder aus dem Antheile beſtritten, der dem Ehegatten, welcher der Schuldner war, aus der Ge⸗ —— —— 352 IIl. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Coutracte ꝛc. meinſchaft zufällt, oder aus deſſen eigenen Gütern, und wenn dieß alles nicht hinreicht, ſo kann dieſe Entſchädigung vermit⸗ telſt einer Klage auf Gewährleiſtung wider den Vater, die Mutter, den Ascendenten oder den Vormund, die ihn etwa von Schulden frey und ledig erklärt haben, gefordert werden. Wenn die Schuld von der Frau herruͤhrt, ſo kann der Mann ſelbſt während der Gütergemeinſchaft die Klage auf Gewährleiſtung anſtellen; jedoch bleibt der Erſatz vorbehalten, wozu in dieſem Falle die Frau oder ihre Erben, nach aufge⸗ loͤſter Gütergemeinſchaft den Gewaͤhrsmännern verbunden ſind. Fuͤunfter Abſchnitt. Von der Befugniß, welche der Ehegattinn ertheilt worden iſt, ihr eingebrachtes Vermögen frey von Schulden zurückzunehmen. 1514. Die Frau kann ſich ausbedingen, daß ſie, im Falle ſie auf die Gütergemeinſchaft Verzicht thun wuͤrde, befugt ſeyn ſoll, dasjenige, was ſie entweder bey der Hei⸗ rath oder nachher eingebracht hat, ganz oder zum Theile zurückzunehmen; dieſer Vertrag läßt ſich indeſſen weder auf andere Gegenſtände, als foͤrmlich ausgedruckt ſind, noch zum Vortheile anderer Perſonen, als hierin benannt ſind, ausdehnen⸗ So erſtreckt ſich die Befugniß das Mobiliar⸗Vermögen zurückzunehmen, welches die Frau bey der Heirath einge⸗ bracht hat, nicht auf dasjenige Mobiliar⸗Vermögen, das ihr waͤhrend der Ehe angefallen ſeyn mag. So läßt ſich die Befugniß, welche der Frau zugeſtan⸗ den worden iſt, nicht auf ihre Kinder und eben ſo wenig das Recht, welches der Frau und den Kindern eingeraͤumt wor⸗ den iſt, auf ihre Erben in aufſteigender Linie oder auf die Seitenverwandten ausdehnen. In allen Faͤllen kann das eingebrachte Vermögen nur nach Abzug der perſönlichen Schulden der Frau, die etwa aus der Gemeinſchaft gezahlt worden ſind, zuruͤckgenommen werden. III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 359 Sechster Abſchnitt. — Von der vertragsmäßigen Vorausnahme. 1515. Die Clauſel, wodurch der Ueberlebende von bey⸗ den Ebegatten ermaͤchtiget wird, vor aller Theilung eine ge⸗ wiſſe Summe oder eine beſtimmte Quautitaͤt von Mobiliar⸗ Effecten in Natur vorauszunehmen, gibt der Ehefrau, wenn ſie die Ubberlebende iſt, nur dann ein Recht auf dieſe Vor⸗ ausnahme, wenn ſie die Gütergemeinſchaft annimmt; es ſey dann, daß ihr dieſes Recht ſelbſt fuͤr den Fall, da ſie auf die Gemeinſchaft Verzicht thun wuͤrde, im Heiraths⸗Contracte vorbehalten worden wäre. Außer dem Falle dieſes Vorbehalts läßt ſich die Voraus⸗ nahme nur an der theilbaren Maſſe, nicht an den perſoͤn⸗ lichen Gütern des zuerſt verſtorbenen Ehegatten geltend machen. 1516. Das zum Voraus Bedungene wird nicht als ein Vortheil angeſehen, wobey die Formen der Schenkungen beob⸗ achtet werden müſſen, ſondern als eine Uebereinkunft, die zum Heiraths⸗Vertrage gehört. 1517. Durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod er⸗ folgt der wirkliche Anfall der zum Voraus verſprochenen Vortheile. 1518. Wird die eheliche Gütergemeinſchaft durch Ehe⸗ ſcheidung oder durch Trennung von Tiſch und Bette aufge⸗ löſt, ſo muß das zum Voraus Bedungene nicht ſogleich aus— geliefert werden; der Ehegatte, der die Eheſcheidung oder die Trennung von Tiſch und Bette erwirkt hat, behaͤlt aber für den Fall, daß er der Ueberlebende iſt, ſeine Rechte auf die Vorausnahme. Iſt es die Ehefrau, ſo bleibt die Summe oder die Sache, welche zum Voraus verſprochen wurde, alle⸗ mahl proviſoriſch bey dem Manne, unter der Verbindlichkeit, hiefür Bürgſchaft zu ſtellen.“ 1519. Die Gläubiger, welche an der Gemeinſchaft zu fordern haben, ſind immer berechtiget, die unter dem Vor⸗ aus begriffenen Gegenſtände verkaufen zu laſſen, wobey jedoch, nach Inhalt des 1515. Artikels, der Regreß, welcher dem Ehegatten zuſteht, vorbehalten bleibt, ————————— 36e III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. Siebenter, Abſchnitt. Von den Clauſeln, wodurch man jedem der Ehegatten ungleiche Theile in der Gütergemeinſchaft anweiſet. 1520. Den Ehegatten ſteht es frey, die in dem Geſetze feſtgeſtellte Gleichheit der Theilung aufzuheben, entweder indem ſie dem uͤberlebenden Ehegatten oder ſeinen Erben in der Gütergemeinſchaft(nur eine Quote anweiſen, die geringer iſt, als die Hälfte, oder indem ſie ihm für alle ſeine Anſpruͤche auf die Guͤtergemeinſchaft nur eine beſtimmte Summe auswerfen, oder endlich indem ſie feſtſetzen, daß in gewiſſen Faͤllen das ganze gemeinſchaftliche Vermögen dem überlebenden Ehegatten oder einem von ihnen allein zuge⸗ hören ſoll. 1521. Wenn ausbedungen worden iſt, daß der Ehegatte oder ſeine Erben nur einen beſtimmten Theil an der Gemein⸗ ſchaft haben ſollen, wie z. B. ein Drittel oder ein Viertel, ſo hat der auf ſolche Weiſe in ſeinen Anſpruͤchen beſchraͤnkte Ehegatte oder ſeine Erben an den Schulden der Gemeinſchaft nur nach Verhältniß des Antheils beyzutragen, den ſie aus dem Activ⸗Vermögen erhalten. Der Vertrag iſt unguͤltig, wenn er den alſo beſchränkten Ehegatten oder ſeine Erben verbindet, einen größern Theil der Schulden zu uͤbernehmen, oder ihn von der Verbindlich⸗ keit freyſpricht, verhältnißmäßig eben den Theil in den Schulden zu tragen, der ſeinem Antheile an dem Activ⸗Ver⸗ mögen gleich kommt. 1522. Wenn ausbedungen worden iſt, daß einer der Ehegatten oder deſſen Erben für ihr ganzes Recht an der Guͤtergemeinſchaft nnr eine gewiſſe Summe zu fordern berech⸗ tiget ſeyn ſollen, ſo iſt dieſe Clauſel ein Vertrag auf Bauſch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder deſſen Erben zur Zahlung der verabredeten Summe verbindet, es mag mit der Guͤtergemeinſchaft wohl oder übel ſtehen, ſie mag zur Zahlung der Summe hinreichen oder nicht. 1ll. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛe. 361 1523. Geſchieht die Beſtimmung im Bauſch und Bogen durch dieſe Clauſel nur in Rückſicht der Erben des Ehegatten, ſo hat dieſer für ſich, wenn er der Ueberlebende iſt, ein Recht auf die geſetzliche Theilung zur Hälfte. 1524. Der Mann oder deſſen Erben, welche kraft der im 1520. Artikel ausgedruckten Clauſel die ganze gemein⸗ ſchaftliche Maſſe behalten, ſind verbunden, alle darauf haf⸗ tenden Schulden zu zahlen. Die Gläubiger haben in dieſem Falle keine Klage wider die Ehefrau oder ihre Erben. Iſt es die uͤberlebende Frau, welche das Recht hat, gegen eine verabredete Summe das ganze zur Gemeinſchaft gehörige Vermögen zu behalten, und die Erben des Mannes davon auszuſchließen, ſo hat ſie die Wahl, ihnen ent weder dieſe Summe zu zahlen, und alsdann fuͤr alle Schulden zu haf⸗ ten, oder auf die Gemeinſchaft Verzicht zu thun, und ſo wohl das dazu gehörige Vermögen als die Laſten derſelben den Erben des Mannes zu uͤberlaſſen. 1525. Den Ehegatten iſt es erlaubt, ſich auszubedingen, daß die ganze gemeinſchaftliche Maſſe dem Ueberlebenden, oder nur einem von ihnen zugehören ſoll, jedoch mit dem Vorbehalt, daß die Erben des andern die von Seiten ihres Erb⸗ laſſers eingebrachten Güter und Capitalien, welche in die Gemeinſchaft gefallen ſind, zurücknehmen können. Dieſer Vertrag wird nicht als eine Begünſtigung ange⸗ ſehen, welche den auf die Schenkungen ſich beziehenden Re⸗ geln, in Anſehung ihres Inhalts oder in Rückſicht der Form, unterworfen wäre, ſondern nur als ein Artikel des Heiraths⸗ Contractes und als eine Uebereinkunft unter Geſellſchaftern. Achter Abſchnitt. Von der Guͤtergemeinſchaft unter einem Univerſal⸗Titel. 1526. Den Ehegatten ſteht es frey, in ihrem Heiraths⸗ Contracte eine allgemeine Guͤtergemeinſchaft feſtzuſetzen, die ſich auf ihre bewegliche und unbewegliche, gegenwärtige und rrvVPP n ——— —————— 262 IIll. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. zukünftige Guͤter, oder auf alle ihre gegenwärtige Guͤter allein, oder auf alle ihre zukünftige Güter allein erſtreckt. Verfügungen, welche für die vorſtehenden acht Abſchnitte gemein⸗ ſchaftlich gelten. 1527. Was in den obigen acht Abſchnitten enthalten iſt, beſchränkt die Verabredungen, welche bey der vertragsmäßi⸗ gen Gütergemeinſchaft Statt haben koͤnnen, nicht beſtimmt auf dieſe Verfügungen. Die Ehegatten dürfen jede andere Uebereinkunft treffen,— ſo wie im 1387. Artikel feſtgeſetzt iſt, jedoch mit Vorbehalt der Einſchränkungen, welche in den Artikeln 1388, 1389 und 1390 vorkommen.. Wenn jedoch Kinder aus einer vorhergehenden Ehe vor⸗ handen ſind, ſo iſt jede Uebereinkunft, welche in ihren Wirkun⸗ gen dahin zielt, um einem der Ehegatten uͤber den im 1098. Art. unter dem Titel von Schenkungen unter Lebenden und Teſtamenten, beſtimmten Theil etwas zu ſchenken, in Anſehung alles deſſen, was dieſen Theil überſteigt, ungültig: aber die Zuſage des bloßen Gewinns, der entweder aus dem gemeinſchaftlichen Fleiße oder aus den Erſparniſſen entſpringt, die von den gegenſeitigen, wenn ſchon ungleichen Einkuͤnften der beyden Ehegatten zurlückgelegt worden ſind, wird nicht als eine Begünſtigung angeſehen, welche den Kindern der erſten Ehe zum Nachtheile geſchehen iſt. 1528. Die auf einem Vertrage beruhende Gütergemein⸗ ſchaft bleibt den Regeln der geſetzlichen Gemeinſchaft für alle die Faͤlle unterworfen, in welchen ihnen durch den Contract weder ſtillſchweigend(folgerungsweiſe) noch ausdruͤcklich derogirt iſt. Neunter Abſchnittk. Von Verträgen, welche die Gütergemeinſchaft ausſchließen. 1529. Wenn die Ehegatten, ohne ſich den Regeln über die Dotal Rechte zu unterwerfen, erklaͤren, daß ſie bey ihrer Heirath die Guͤtergemeinſchaft ausſchließen, oder daß eine völlige Vermö⸗ gensabſonderung unter ihnen Statt haben ſoll, ſo richten ſich die Wirkangen dieſes Vertrags nach folgenden Beſtimmungen. Ill. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. 363 4. I. Von der Clauſel, welche beſtimmt, daß die Ehegatten bey ihrer Heirath die Gütergemeinſchaft ausſchließen. 1530. Die Clauſel, nach welcher die Ehegatten bey ihrer Heirath die Guͤtergemeinſchaft ausſchließen, gibt der Frau nicht das Recht, ihre Güter zu verwalten, oder die Ein⸗ künfte davon zu beziehen. Man nimmt an, daß dieſe Ein⸗ kuͤnfte dem Manne zugebracht ſind, um die Laſten der Ehe zu beſtreiten. 1531. Der Mann behält die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermoͤgens der Frau, und folglich das Recht, das ganze Mobiliar⸗Vermögen, das ſie als Heiraths⸗Gut einbringt, oder das ihr während der Ehe anfaͤllt, in Empfang zu nehmen, mit Vorbehalt der Wiedererſtattung deſſelben, wozu er nach aufgeloͤſter Ehe, oder nach erfolgter Separation der Güter, worauf etwa gerichtlich erkannt werden moͤchte, ver⸗ bunden iſt. 1532. Gibt es unter dem Mobiliar⸗Vermoͤgen, das die Frau als Heiraths⸗Gut eingebracht hat, oder das ihr wäh⸗ rend der Ehe angefallen iſt, einige Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verzehren, ſo muß dem Hei⸗ raths⸗Contracte ein Verzeichniß derſelben nebſt der Schätzung des Werthes beygefuͤgt, oder bey dem wirklichen Anfalle dieſer Sachen ein Inventarium daruͤber errichtet werden, und der Mann iſt verbunden den Werth davon nach der Schaͤtzung zu erſtatten. 1533. Alle mit dem Nießbrauche verbundenen Laſten iſt der Mann zu tragen verbunden. 1534. Die unter dem gegenwaͤrtigen Paragraph ausge⸗ druckte Clauſel ſchließt den weitern Vertrag nicht aus, wo⸗ durch die Ehefrau berechtiget wird, jährlich gegen Quit⸗ tungen, die ſie allein ausſtellt, für ihren Unterhalt und ihre perſönliche Bedürfniſſe einen gewiſſen Theil ihrer Einkünfte zu beziehen. V V V —— 364 III. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛc. 1535. Immobilien, welche im Falle des gegenwärtigen Paragraphs als Heiraths⸗Gut ausgeſetzt wurden, ſind nicht unveräußerlich⸗ Sie koͤnnen gleichwohl nicht ohne Einwilligung des Man⸗ nes, und wenn dieſer ſie verweigert, nicht ohne Autoriſation des Gerichtes veräußert werden. §. II. Von der Clauſel, wodurch eine völlige Güterſeparation beliebt wird. 1536. Wenn die Ehegatten in ihrem Heiraths⸗Contracte ausbedungen haben, daß ſie in ihrem gegenſeitigen Vermö⸗ gen durchaus getrennt bleiben wollen, ſo behält die Ehefrau die völlige Verwaltung ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens, und den freyen Genuß ihrer Einkünfte. 1537. Ein jeder von beyden Ehegatten traͤgt nach der in ihrem Contracte enthaltenen Uebereinkunft zu den Laſten der Ehe bey, und iſt deßhalb nichts verabredet, ſo hat die Ehefrau zu dieſen Laſten bis zum Betrage eines Drittels ihrer Einkünfte beyzutragen. 1538. Es gibt keinen Fall, keinen Vertrag, der die Ehe frau berechtigen könne, ihre Immobilien ohne beſondere Ein⸗ willigung des Mannes, oder, wenn er ſie verweigert, ohne gerichtliche Autoriſation zu veräußern. Jede allgemeine der Ehefrau in dem Heiraths⸗Contracte oder nachher ertheilte Autoriſation ihre Immobilien zu ver⸗ äußern, iſt ungültig. 1539. Hat eine Frau, welche die Güterſeparation ſich ausbedungen hatte, ihrem Manne den Genuß ihres Vermögens gelaſſen, ſo iſt dieſer, ſowohl auf die Aufforderung, welche die Frau an ihn deßhalb machen könnte, als bey der Auflöſung der Ehe, zu weiter nichts verbunden, als daß er die wirklich vorhandenen Fruͤchte ausliefere; über diejenigen, welche bis dahin verzehrt worden ſind, hat er keine Rechnung abzulegen. Ill. Buch. V. Tit. Drittes Capitel. Von den Dotalrechten. 1540. Heirathsgut oder Brautſchatz iſt bey dem Vorba⸗ halt der Dotalrechte, ſo wie in den Faͤllen, wo die Beſtim⸗ mungen des zweyten Capitels eintreten, dasjenige Vermögen, welches die Frau dem Manne zubringt, um die Laſten der Ehe zu beſtreiten. 1541. Alles, was die Frau entweder ſich ſelbſt in dem Heiraths⸗Contracte ausſetzt, oder ihr hierin gegeben wird, iſt dotal, in ſo fern nicht das Gegentheil ausbedungen worden. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛc. 365 Erſter Abſchnitt. Von der Beſtellung des Brautſchatzes. 1542. Die Beſtellung des Brautſchatzes kann ſich auf alle gegenwärtige und zukünftige Güter der Frau, oder alle ihre gegenwaͤrtigen Güter allein, oder auf einen Theil ihrer gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Güter erſtrecken, oder ſelbſt auf einen individuellen Gegenſtand beſchränken. Eine in allgemeinen Ausdruͤcken geſchehene Beſtellung des Brautſchatzes in allen Gütern der Frau erſtreckt ſich nicht auf die kuͤnftigen Guͤter. 1543. Während der Ehe kann der Brautſchatz nicht erſt beſtellt, und ſogar nicht vermehrt werden. 1544. Wenn Vater und Mutter zuſammen einen Braut⸗ ſchatz beſtellen, ohne den Antheil eines jeden zu beſtimmen, ſo wird dieſes ſo angeſehen, als wäre er von ihnen zu gleichen Theilen beſtellt worden. Wird der Brautſchatz von dem Vater allein fuͤr das väter⸗ liche und mütterliche Vermögen beſtellt, ſo iſt die Mutter, obſchon ſie bey dem Contracte zugegen iſt, zu nichts verbun⸗ den, und der Brautſchatz bleibt dem Vater ganz zur Laſt. 1545. Wenn der Ueberlebende von beyden Eltern für das väterliche und muͤtterliche Vermoͤgen einen Brautſchatz deſtellt, ohne die Antheile zu beſtimmen, ſo wird der Braut⸗ —8————— —-——— 366 II. Buch. V. Tit. Ven dem Heiraths⸗Contraete ꝛc. ſchatz zunächſt ans dem, was dem künftigen Ehegatten an den Gütern des von beyden Eltern zuerſt verſtorbenen zu⸗ kommt, genommen, und der Ueberreſt aus den Gütern des⸗ jenigen, der ihn beſtellt hat. 1546. Wenn ſchon die von ihren Eltern mit einem Braut⸗ ſchatze verſehene Tochter eigene Guͤter hat, woran dieſen der Genuß zuſteht, ſo ſoll der Brautſchatz gleichwohl aus den Gütern derjenigen, die ihn beſtellt haben, genommen werden, wenn nicht das Gegentheil ausbedungen worden iſt. 1547. Diejenigen, welche einen Brautſchatz beſtellen, ſind in Rückſicht der Gegenſtände, welche dafuͤr ausgeſetzt werden, zur Gewährleiſtung verbunden⸗ 1548. Diejenigen, welche den Brautſchatz verſprochen haben, ſind, wenn nicht das Gegentheil ausbedungen worden iſt, von dem Tage der geſchloſſenen Ehe von Rechts wegen und ohne weiteres zur Zahlung der Zinſen verbunden, ſelbſt dann, wenn eine Zahlungsfriſt feſtgeſetzt worden wäre. Zweyter Abſchnitt. Von den Rechten des Mannes an den Dotalgütern, und der Unveräußerlichkeit eines Dotal⸗Grundſtuͤckes. 1549. Der Mann allein hat die Verwaltung der Dotal⸗ guͤter waͤhrend der Ehe. Er hat allein das Recht, die Schuldner und Beſitzer der⸗ ſelben zu belangen, die Früchte und Zinſen davon zu erhe⸗ ben, und die Capitalien, welche zurückgegeben werden, in Empfang zu nehmen. In dem Heiraths⸗Contracte kann inzwiſchen die Ueber⸗ einkunft getroffen werden, daß die Frau jaͤhrlich gegen eine von ihr allein abgegebene Quittung, einen Theil ihrer Ein⸗ künfte für ihren Unterhalt und ihre perſönliche Beduͤrfniſſe beziehen ſoll. 1550. Der Mann iſt nicht ſchuldig, fuͤr den Brautſchatz Buͤrgſchaft zu ſtellen, er ſey dann hiezu in dem Heirathé⸗ Contracte verpflichtet worden. llI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contracte ꝛc. 367 1551. Beſteht der Brautſchatz oder ein Theil des Braut⸗ ſchatzes in Mobiliar⸗Gegenſtänden, die in dem Contracte auf einen gewiſſen Preis geſetzt worden ſind, ohne die Erklaͤrung hinzuzufuͤgen, daß die Schaͤtzung keinen Verkauf bewirken ſoll, ſo wird der Mann Eigenthümer davon, und hat nur für den Preis zu haften, zu welchem die Mobilien ange⸗ ſchlagen worden ſind. 1552. Die Schätzung eines als Brautſchatz angewieſenen unbeweglichen Gutes uͤbertraͤgt nicht das Eigenthum auf den Mann, wenn dieſes nicht ausdrücklich erklärt worden iſt. 1553. Ein unbewegliches Gut, das aus Dotalgeldern er⸗ worben worden, iſt nicht dotal,(gehört nicht zum Braut⸗ ſchatze), wenn nicht in dem Heiraths⸗Contracte zur Bedin⸗ gung gemacht wurde, daß der Brautſchatz angelegt werden ſoll. Gleiche Bewandtniß hat es mit einem unbeweglichen Gute, das zur Bezahlung eines in barem Gelde beſtellten Braut⸗ ſchatzes gegeben worden iſt. 1554. Immobilien, welche zum Brautſchatze gegeben worden ſind, können während der Ehe weder von dem Manne noch von der Frau noch von beyden zuſammen veräußert oder zur Hypothek geſtellt werden, mit Vorbehalt der hier fol⸗ genden Ausnahmen⸗ 1555. Die Frau kann unter der Autoriſation ihres Man⸗ nes, oder, wenn dieſer ſie verweigert, mit Erlaubniß des Ge⸗ richtes ihre Dotalgüter hergeben, um ihren Kindern, die ſie etwa aus einer vorherigen Ehe hat, eine Verſorgung zu ver⸗ ſchaffen; wird ſie aber nur von dem Gerichte hiezu autoriſirt, ſo muß ſie den Genuß ihrem Manne vorbehalten. 1556. Sie kann gleichfalls unter der Autoriſation ihres Mannes ihre Dotalguͤter zur Verſorgung ihrer gemeinſchaft⸗ lichen Kinder hergeben. 1557⸗ Ein unbewegliches Gut, das als Brautſchatz ge⸗ geben worden iſt, kann veräußert werden, wenn deſſen Ver⸗ äußerung in dem Heiraths⸗Contracte erlaubt worden iſt. 368 Ill. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛc. 1558. Ein zum Brautſchatze gegebenes unbewegliches Gut kann ferner mit Erlaubniß des Gerichtes und im Ausrufe, nach einem dreymahligen öffentlichen Anſchlage, an den Meiſtbiethenden verſteigert werden, um den Mann oder die Frau aus dem Gefaͤngniſſe zu befreyen; Um in den Fällen, welche unter dem Titel von der Ebhe in den Artikeln 203, 205 und 206 ausgedruckt ſind, der Familie Unterhalt zu verſchaffen; Um die Schulden der Frau oder derjenigen zu zahlen, welche den Brautſchatz beſtellt haben, in ſo fern dieſe Schul⸗ den ein gewiſſes Datum haben, welches früher iſt als der Ehecontract; um an dem Dotal⸗Grundſtuͤcke zur Erhaltung deſſelben durchaus nothwendige Hauptausbeſſerungen vorzunehmen; Endlich wenn dieſes unbewegliche Gut mit dritten Per⸗ ſonen in ungetheilter Gemeinſchaft beſeſſen, und fuͤr untheil⸗ bar erkannt wird. In allen dieſen Fällen bleibt der Ueberreſt des Kaufprei⸗ ſes, in ſo fern er die anerkannten Bedürfniſſe überſteigt, dotal, und muß in dieſer Eigenſchaft zum Vortheile der Frau wieder angelegt werden. 1559. Ein Dotal⸗Grundſtück kann, jedoch nur mit Be⸗ willigung der Frau, gegen ein anderes Grundſtück, das we⸗ nigſtens bis zu vier Fuͤnfteln von gleichem Werthe iſt, ver⸗ tauſcht werden, ſo fern die Nuͤtzlichkeit des Tauſches erwie⸗ ſen, und nach vorhergegangener Schätzung durch Sachver⸗ ſtändige, welche das Gericht Amts halber ernennt, die Au⸗ teriſation des Gerichtes erwirkt wird. Das eingetauſchte Grundſtück wird in dieſem Falle dotal, eben ſo das bare Geld, das etwa noch auf den Tauſch her⸗ ausgegeben wurde, und es iſt in dieſer Eigenſchaft zum Nutzen der Frau wieder anzulegen. 1560. Wenn außer den Fällen, die ſo eben als Aus⸗ nahme erklärt ſind, die Frau oder der Mann oder beyde zuſammen ein Dotal⸗Grundſtück veraͤußern, ſo bleibt es der Ul. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛe. 369 Frau oder ihren Erben unbenommen, nach aufgelöſter Ehe die Veraͤußerung als ungültig aufheben zu laſſen, ohne daß man ihnen fuͤr die Zeit, da die Ehe beſtanden hat, irgend eine Verjaͤhrung entgegen ſetzen kann. Gleiches Recht hat die Frau, nachdem die Guͤterſeparation erfolgt iſt. Selbſt dem Manne ſteht es frey, die Veräußerung wäh⸗ rend der Ehe als ungültig aufheben zu laſſen; dem Käufer bleibt er indeſſen zum Erſatze des Schadens und Intereſſe verbunden, wenn er nicht in dem Contracte erklärt hat, daß das verkaufte Gut dotal ſey. 1561. Unbewegliche Dotal⸗Guͤter, welche nicht in dem Heiraths⸗Contracte für veraͤußerlich erklärt wurden, ſind wäh⸗ rend der Ehe keiner Verjäͤhrung unterworfen, die Verjaͤhrung habe dann früher angefangen. Sie werden gleichwohl verjaͤhrbar nach erfolgter Güter⸗ ſeparation, in welchem Zeitpuncte auch immer die Verjährung ihren Anfang genommen haben mag. 8 1562. Der Mann hat in Anſehung der Dotal⸗Guͤter alle Pflichten eines Nußnießers zu erfuͤllen. Er iſt fuͤr jede Verjährung, die inzwiſchen vollendet wor⸗ den iſt, und für alle Verſchlimmerungen, die aus ſeiner Nach⸗ läßigkeit entſtanden ſind, verantwortlich⸗ 1563. Wenn der Brautſchatz in Gefahr iſt, ſo kann die Frau auf Separation der Güter antragen, ſo wie es im 1443. Artikel und den folgenden beſtimmt iſt. Oritter Abſchnitt. Von der Wiedererſtattung des Brautſchatzes. 1564. Beſteht der Brautſchatz in Immoblien, Oder in Mobilien, die in dem Heiraths⸗Contracte nicht taxirt, oder hierin zwar auf einen gewiſſen Preis geſetzt ſind, aber mit der Erklaͤrung, daß die Schätzung der Frau ihr Eigenthum daran nicht benehmen ſoll; So kann der Mann oder deſſen Erben gezwungen werden, ihn ohne Aufſchub nach aufgelöſter Ehe zuruͤckzugeben⸗ 24 ———õ e ee 370 IIll. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛc. 1565. Beſteht er in einer Summe Geldes, Oder in Mobilien, die in dem Contracte auf einen gewiſſen Preis geſetzt ſind, ohne hinzugefügte Erklärung, daß die Schaͤtzung den Mann nicht zum Eigenthümer derſelben machen ſoll, So kann deſſen Zuruͤckgabe nur ein Jahr nach aufgelöſter Ehe gefordert werden. 1566. Haben ſich die Mobilien, die ein Eigenthum der Frau geblieben ſind, durch den Gebrauch und ohne Verſchul⸗ den des Mannes verſchlimmert, ſo iſt er nur verbunden, die⸗ jenigen, die noch uͤbrig ſind, und in dem Zuſtande, worin ſie ſich befinden, zuruͤckzugeben. In allen Fällen kann inzwiſchen die Frau die Leinwand und Kleidungsſtücke, die ſie zu ihrem wirklichen Gebrauche hat, zurlicknehmen, mit dem Beding, daß ſie ihren Werth in Abrechnung bringe, wenn dieſe Leinwand und Kleidungt⸗ ſtücke urſprünglich unter beygefügter Schaͤtzung zum Braut⸗ ſchatze beſtellt worden waren.. 1567. Wenn der Brautſchatz Schuldforderungen oder Rentverſchreibungen in ſich begreift, die entweder verloren gegangen ſind, oder eine Verminderung erlitten haben, die man der Nachläßigkeit des Mannes nicht zuſchreiben kann, ſo hat er dafür nicht zu haften, und er iſt aller weitern Verbindlichkeit eutlediget, wenn er die Contracte zuruͤckgibt. 1568. Iſt der Nießbrauch an einer Sache als Braut⸗ ſchatz ausgeſetzt worden, ſo iſt der Mann oder ſeine Erben bey Auflöſung der Ehe zu mehr nichts verbunden, als daß er das Recht des Nießbrauches, nicht aber auch die waͤhrend der Ehe verfallenen Fruͤchte zuruͤckgebe. 1 1 1569. Hat ſeit dem Ablauf der zur Zahlung des Braut⸗ ſchatzes beſtimmten Friſten die Ebe zehn Jahre beſtanden, ſo kann die Frau oder ihre Erben nach aufgelöſter Ehe V den Brautſchatz von dem Manne zuruͤckfordern, ohne daß ſie verbunden ſind, den Beweis zu führen, daß er ihn wirklich empfangen hat; er beweiſe dann, daß er vergeblich ſich Muͤhe gegeben habe, um ſich die Zahlung deſſelben zu verſchaffen. 1lI. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Contraete ꝛc. 371 1570. Wird die Ehe durch den Tod der Ehefrau aufgelöſt, ſo gebühren ihren Erben die Zinſen und Früchte des Braut⸗ ſchatzes, der zuruͤckgegeben werden muß, von Rechts wegen und ohne weiteres von dem Tage der Auflöſung⸗ Erfolgt die Aufloͤſung der Ehe durch den Tod des Man⸗ nes, ſo hat die Ehefrau die Wahl, entweder die Zinſen ihres Brautſchatzes waͤhrend des Trauerjahres zu fordern⸗ oder auf Koſten der Erbſchaft des Mannes ſich während dieſer Zeit Alimente verſchaffen zu laſſen; aber in beyden Fällen muß ihr dieſes Jahr hindurch die Wohnung nebſt den Trauerkleidern aus dem Nachlaſſe verſchafft werden, ohne daß dieſe Gegenſtände von den ihr gebührenden Zinſen abge⸗ rechnet werden duͤrfen. 1571. Bey erfolgter Auflöſung der Ehe werden die Früchte der zum Brautſchatze gegebenen Immobilien nach Verhaͤltniß der Zeit, welche die Ehe im letzten Jahre beſtanden hat, unter dem Manne und der Frau oder ihren Erben getheilt⸗ Das Jahr nimmt mit dem Tage, da die Ehe geſchloſſen worden iſt, ſeinen Anfang. 1572. Die Frau und ihre Erben haben bey der Zurück⸗ forderung des Brautſchatzes kein Vorzugsrecht vor den Glaͤu⸗ bigern, welche vor ihr eine ältere Hypothek habeu. 1573. War der Mann ſchon zahlungsunfähig und er hatte keine Kunſt erlernt, und war ohne Gewerbe, als der Vater ſeiner Tochter einen Brautſchatz beſtellte, ſo iſt dieſe verbun⸗ den, bey der väterlichen Erbſchaft nur das Klagrecht zu conferiren, welches ſie gegen den Nachlaß ihres Mannes hat, um ſich den Brautſchatz erſetzen zu laſſen. Iſt aber der Mann erſt nach geſchloſſener Ehe inſolveut geworden; Oder trieb er ein Handwerk oder ein Gewerbe, das bey ihm die Stelle des Vermögens erſetzte: So faͤllt der Verluſt des Brautſchatzes auf die Frau allein⸗ ve „₰ UII. Buch. V. Tit. Von dem Heiraths⸗Coutracte ꝛc. Bierter Abſch⸗nit t. Von den Paraphernal⸗Guͤtern. 1574. Alle Güter der Frau, die nicht zum Brautſchatze beſtimmt worden, ſind Paraphernalien. 1575. Gehören alle Güter der Frau zu dem Paraphernal⸗ Vermögen, und iſt in dem Heiraths⸗Contracte keine Ueberein⸗ kunft enthalten, die ſie verbindet, einen beſtimmten Antheil an den Laſten der Ehe zu tragen, ſo traͤgt die Frau bis zum Betrage eines Drittels ihrer Einkünfte dazu bey. 1575. Die Frau hat die Berwaltung und den Genuß ihres Paraphernal⸗Vermoͤgens. Aber ſie kann ohne Autoriſation des Mannes, oder, wenn dieſer ſie verweigert, ohne Erlaubniß des Gerichtes dieſes Vermögen weder veräußern, noch in Beziehung auf daſſelbe vor Gericht ſtehen. 1577. Gibt die Frau dem Manne Vollmacht, ihre Pa⸗ raphernal⸗Güter unter der Bedingung zu verwalten, daß er ihr die Fruͤchte berechnen ſoll, ſo hat er gegen ſie eben die Pflichten, wie jeder andere Bevollmächtigte. 1578. Hat der Mann die Nutzungen vom Paraphernal⸗ Vermögen ſeiner Frau zwar ohne Vollmacht, aber auch ohne ihren Widerſpruch, gezogen, ſo iſt er bey Auflöſung der Ehe oder auf die erſte von ihr gemachte Anſorderung zu mehr nichts verbunden, als die noch vorräthigen Früuchte auszulie⸗ fern, und er hat über diejenigen, welche bis dahin verzehrt ſind, keine Rechnung abzulegen. 1579. Hat der Mann die Nutzungen vom Paraphernal⸗ Vermoͤgen, des erwieſenen Widerſpruchs ſeiner Frau ungeach⸗ tet gezogen, ſo iſt er verbunden, ihr alle ſowohl noch vor⸗ rithigen, als verzehrten Früchte zu berechnen. 1580. Ein Mann, der den Genuß des Paraphernal⸗Vermö⸗ gens hat, muß alle Verbindlichkeiten eines Nutznießers erfüllen. Beſondere Verfuͤgung. 1581. Die Ehegatten, indem ſie ſich den Dotal⸗Rechten unterwerfen, ſind gleichwohl befugt, eine Gemeinſchaft der Er⸗ rungenſchaft einzugehen, und die Wirkungen dieſer Geſellſchaft richten ſich nach den Beſtimmungen des 1498. und 1490. Artikels. IlI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 373 Sechſter LTitel. Von dem Verkaufe. (Deeret. den 6. Maͤrz 1804. Promulg. den 16. des nehml. Monats.) Erſtes Capiteſ. Von der Natur und der Form des Verkaufes. 1582. Der Verkauf iſt ein Contract, wodurch ein Theil ſich verbindet, eine Sache zu uͤberliefern, und der andere ſie zu bezahlen. Er kann durch eine authentiſche Urkunde oder unter Privat⸗ Unterſchrift geſchloſſen werden.*) *) N. LXIV. Circnlar des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters an die kaiſerlichen Procuratoren, vom 9. Januar 1808. Ich bin unterrichtet, daß in mehreren Departementen die unge⸗ horſamen Conſcribirten oder ihre Eltern betrügeriſche Verkaufe oder Uebertraͤge ihres Vermögens machen, um ſich der Entrichtung der gegen ſie ausgeſprochenen Geldſtrafen zu entziehen, und daß die Regie der Einregiſtrirungs⸗Gebuͤhren, welche bey den Gerichten auf die Nichtigkeits⸗Erklärung derſelben anträgt, mit ihren Klagen unter dem Vorwande abgewieſen wird, daß dieſe Verträge ihrer Form nach regelmaͤßig ſind, und alſo nicht angegriffen werden können. Die Grundſaͤtze, welche die Gerichte in dieſem Stuͤcke leiten müſſen, koͤnnen nicht bezweifelt werden. Es iſt ſowohl nach den alten als nach den neuen Geſetzen richtig, daß alle Handlungen, welche ein Schuldner vornimmt, um ſeine Glaͤubiger zu betrügen, dieß mag nun unter dem Titel eines Kaufes, Uebertrags, einer Quittung oder auf andere Weiſe geſchehen, vor Gerichte angefochten werden können und der Reſeiſſion unterworfen ſind. Es thut nichts zur Sache, daß dieſe Verträge regelmaͤßig und in authentiſcher Form ver⸗ faßt oder unter Privat⸗Unterſchrift ausgeſtellt ſind. Wenn ſie das Werk eines betruͤgeriſchen Einverſtändniſſes ſind, ſo geſtattet die Gerechtigkeit nicht, daß ſie zum Nachtheile der Rechte der Gläu⸗ biger beſtehen. Alle Vertraͤge, ſie mögen unter einem läſtigen oder un⸗ entgeldlichen Titel geſchloſſen ſeyn, müſſen alſo in dieſem Falle für nichtig erklärt werden; die Form der Verträge, wenn ſie auch noch ſo regelmaͤßig wäre, kann dieſer Nichtigkeits⸗Erklärung nicht un Wege ſtehen. Ich muß Ihnen zu gleicher Zeit bemerken, daß in dieſer 8734 IIl. Buch. VI. Tit. Ven dem Verkaufe. 1583. Er iſt unter den Parteyen vollkommen, und in Hinſicht des Verkäufers geht das Eigenthum kraft des Ge⸗ 'ſetzes auf den Käufer über, ſo bald man über die Sache und den Preis einig geworden iſt, wenn gleich die Sache noch nicht überliefert, und der Preis noch nicht gezahlt worden. 1584. Ein Verkauf kann entweder unbedingt und ſchlecht⸗ hin, oder unter einer Bedingung, dieſe ſey nun aufſchiebend oder auflöſend, geſchloſſen werden. Er kann gleichfalls zwey oder mehrere Sachen alternativ zum Gegenſtande haben. In allen dieſen Fällen richten ſich ſeine Wirkungen nach den allgemeinen bey Verträgen geltenden Grundſätzen. 1585. Werden Waaren nicht in Bauſch und Bogen, ſondern nach einer künftigen Zumeſſung, nach Zahl oder Ge⸗ wicht verkauft, ſo iſt der Verkauf in dem Sinne nicht voll— kommen, daß der Verkäufer die Gefahr der verkauften Sachen trägt, bis ſie abgewogen, gezählt oder zugemeſſen worden ſind; der Käͤufer kann aber, entweder deren Ueberlieferung, oder, wenn das Verſprechen unerfuͤllt bleibt, bewandten Umſtänden nach Schadenserſatz und Leiſtung des Intereſſe fordern. Sache, ſo wie bey allen, wo Betrug unterläuft, das Zuſammen⸗ treffen der Anzeigen und der Vermuthungen die Stelle des Bewei⸗ ſes vertreten muß; daß in aͤhnlichen Faͤllen der Richter einiger Maßen die Functionen der Jury ausuͤbt, und daß, wenn er nach den vorhandenen Anzeigen und Vermuthungen in ſeinem Gewiſſen überzeugt iſt, daß wirklich Betrug vorhanden iſt, er keinen Anſtand nehmen darf, den Vertrag für nichtig zu erklären, wobey Betrug Statt gehabt hat. Dieſe Grundſätze, welche auf die einfachen Geſchaͤfte zwiſchen Privat⸗Perſonen anwendbar ſind, erhalten einen neuen Grad von Staͤrke bey einem Gegenſtande, der weſentlich den Staat intereſſirt. Nota. Siehe beym 2181. Art. das Gutachten des Staats⸗ Rathes vom 12. Floreal 13. J. III. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 375 1586. Sind dagegen die Waaren in Bauſch und Bogen verkanft worden, ſo iſt der Verkauf vollkommen, obſchon die Waaren noch nicht abgewogen, gezählt oder zugemeſſen worden ſind. 1587. In Beziehung auf Wein, Oel und andere Sachen, die man zu verkoſten pflegt, ehe man ſie kauft, iſt kein Ver⸗ kauf vorhanden, ſo lange der Käufer ſie nicht verkoſtet und gut geheißen hat. 1588. Ein auf Verſuch, auf Probe geſchloſſener Ver⸗ kauf, wird immer ſo angeſehen, als wäre er unter einer auf⸗ ſchiebenden Bedingung geſchehen. 1589. Das Verſprechen etwas zu verkaufen gilt fuͤr einen wirklichen Verkanf, ſo bald die gegenſeitige Einwilligung beyder Theile über die Sache und den Preis vorhanden iſt. 1590. Geſchah das Verſprechen etwas zu verkaufen unter Entrichtung eines Handgeldes, ſo iſt ein zeder der Contrahen⸗ ten befugt, davon abzugehen. Derjenige, der das Handgeld gegeben hat, indem er es verliert; Und derjenige, der es empfangen hat, indem er es dop⸗ pelt erſetzt. 1591. Der Kaufpreis muß von den Parteyen feſtgeſtellt und beſtimmt werden. 1592. Man darf dieſe Beſtimmung gleichwohl dem ſchieds⸗ richterlichen Ermeſſen einer dritten Perſon uͤberlaſſen: will oder kann die dritte Perſon den Preis nicht beſtimmen, ſo iſt kein Verkauf zu Stande gekommen. 1593. Die Koſten der Urkunden und andere Nebenkoſten des Verkaufes fallen dem Käufer zur Laſt. Zweytes Capitel. Wer kaufen oder verkaufen könne. 1394. Jeder, dem das Geſetz es nicht verbjether, kann kaufen oder verkaufen. oooͤͤͤa ——————— 376 IlI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 1595. Unter Ehegatten kann ein Kauf⸗ und Verkauf⸗ Contract nur in folgenden drey Fällen Statt haben: 1) Wenn einer von beyden Ehegatten dem andern, der von ihm gerichtlich getrennt iſt, für ſeine Anſprüche an Zah⸗ lungsſtatt Guͤter abtritt; 2) Wenn die von dem Manne an ſeine, wenn ſchon nicht getrennte, Frau geſchehene Abtretung eine rechtmäßige Urſache zum Grunde hat, z. B. die Wiedererſetzung ihrer veräußei⸗ ten Immobilien, oder der ihr zugehörenden Barſchaft, ſo fern dieſe Immobilien oder baren Gelder nicht zur Gemein⸗ ſchaft gehören; 3) Wenn die Frau ihrem Manne Guͤter abtritt, um eine Summe zu zahlen, die ſie ihm als Brartſchatz verſprochen hatte, und die Gütergemeinſchaft ausgeſchloſſen war; In dieſen drey Fällen bleiben gleichwohl die Rechte vor⸗ halten, welche den Exrben der contrahirenden Theile zuſtehen, wenn eine mittelbare Beguͤnſtigung vorhanden iſt. 1596. Es dürfen, bey Strafe der Nichtigkeit, weder ſelbſt noch durch Mittelsperſonen an ſich ſteigern, Vormuͤnder die Guͤter derjenigen, worüber ſie die Vor⸗ mundſchaft führen; Bevollmächtigte die Güter, deren Verkauf ihnen aufge⸗ tragen iſt; Verwalter die Guͤter der Gemeinden oder öffentlichen An⸗ ſtalten, die ihrer Obſorge anvertrant ſind; Oeffentliche Beamten die National⸗Guͤter, deren Verkauf durch ſie geſchieht. 1597. Die Richter, ihre Stellvertreter,(suppléans) die Beamten, welche das öffentliche Miniſterium vertreten, die Gerichtsſchreiber, Huiſſiers, Sachwalter, öffentliche Verthei⸗ diger und Notarien duͤrfen ſich keine Prozeſſe, keine ſtreitigen Rechte und Anſprüche übertragen laſſen, die zur Erkenntniß des Gerichtes gehören, in deſſen Bezirke fie ihre Amtsverrich⸗ tungen aufuͤben, bey Strafe der Nichtigkeit, des Koſten⸗ und Schadens⸗Erſatzes und der Leiſtung des Intereſſe⸗ 1Il. Buch. VI. Tit. Von dem Verkauſe. Drittes Capitel. 1 Von den Sachen, welche verkauft werden können. 3 1598. Alles, was nicht dem Verkehr entzogen iſt, kann verkauft werden, in ſo fern nicht beſondere Geſetze deſſen Veräußerung verbothen haben.*) 1 *) N. LXV. Gutachten des Staats⸗Raths über die Un⸗ veräußerlichkeit der Ruheſtandsbeſoldungen, der Reformgehalte und der Penſionen der Militair⸗Perſonen und Mitglieder der Ehren⸗ legion, vom 23. Januar 1808, genehmiget den 2. Februar des nehmlichen Jahres. Der Staats⸗Rath, welcher nach der von Seiner Majeſtät gege⸗ benen Weiſung den Vortrag der Kriegs⸗Section über den Bericht des Miniſters dieſes Departements angehört hat, welcher Bericht zum Zwecke hatte, beſtimmen zu laſſen, daß die Reformgehalte, Ruheſtandsbeſoldungen und Penſionen der Wittwen und Kinder der Militair⸗Perſonen unter keinem Vorwande veräußert werden koͤnnen; In Erwaͤgung, 1) daß der Beſchluß vom 7. Thermidor 10. J. b verordnet hat, daß keine Inſinuation einer Uebertragung, Abtre⸗ tung oder Delegation von ſolchen Penſionen angenommen werden ſoll, welche der Staatscaſſe zur Laſt liegen, und daß dieſe Peuſio⸗ nen mit keinem Arreſte belegt werden dürfen; a) Daß der Zweck dieſes Beſchluſſes war, den Genuß dieſer Peuſionen jenen Individuen zuzuſichern, welche ſie erhalten haben, und dieß zwar mit Ausſchließung aller andern; 3) Daß dergleichen Penſionen in der That wie Alimente be⸗ —— trachtet werden müſſen, welche der Staat bewilliget, und die be⸗ ſonders für das Individuum beſtimmt ſind, weiches ſie erhält; daß ſie durch einen Verkauf nicht das Eigenthum eines andern werden können, ohne daß der deutliche Zweck dieſer Einrichtung verfehlt wuͤrde, weil die Abſicht der Regierung war, eine jährliche Beyhülfe zu ſichern und nicht, ein für alle Mahl eine Summe zu ¹ geben; 1 4) Daß dieſe Betrachtungen ebenfalls auf die Refornigehalte und die Penſionen der Ehrenlegion anwendbar ſind, Iſt der Meinung, 1) Daß zu Folge des Beſchluſſes vom 7. Thermidor 10. J. und ohne daß es einer neuen Verfuͤgung be⸗ dürfe, die Ruheſtandsbeſoldungen und militairiſche Penſtonen ſo wie jene der Ehrenlegion nicht veräußert werden können; ———ÿ—ÿ—ꝛ—ꝛ—ꝛ—:— —— 37 2 III. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 1599. Der Verkauf einer fremden Sache iſt unguͤltig; er kann gleichwohl eine Klage auf Schadenserſatz und Leiſtung des Intereſſe begründen, wenn der Käufer nicht wußte, daß die Sache einem andern zugehoͤrte. 1600. Man kann den kuͤnftigen Nachlaß einer noch le⸗ benden Perſon, ſelbſt mit ihrer Bewilligung, nicht verkaufen. 1601. War in dem Augenblicke des Verkaufes die ver⸗ kaufte Sache ganz zu Grunde gegangen, ſo iſt der Verkauf unguͤltig. War nur ein Theil der Sache zu Grunde gegangen, ſo hat der Käufer die Wahl entweder auf den Contract Ver⸗ zicht zu thun, oder den übrig gebliebenen Theil zu fordern, in welchem Falle er ihn nach Maßgabe des für die ganze Sache beſtimmten Preiſes ſchaͤtzen laͤßt. Viertes Capitel. Von den Verbindlichkeiten des Verkäufers. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 1602. Der Verkäufer iſt ſchuldig, dasjenige, wozu er ſich verbindet, deutlich auszudrucken. 2) Daß die Reformgehalte gleichfalls unveraͤußerlich ſind; 3) Daß die Individuen, welche ſeit dem 7. Thermidor 10. J. dieſe Penſionen oder Beſoldungen verkauft haben moͤgen, in dieſes Eigenthum wieder eingeſetzt werden muͤſſen; den Käufern bleibt jedoch vorbehalten, ſo wie es in dem angeführten Beſchluſſe be⸗ merkt iſt, von den Cedenten die Zuruͤckerſtattung der Summen, welche ihnen bezahlt worden ſeyn mögen, durch geſctzliche Mittel und nach der Vorſchrift zu verlangen. Durch gegenwärtiges Gutachten wird gleichwohl jenem vom 22. December nicht derogirt, welches die Abzuͤge feſtſetzte, die von den Ruheſtandsbeſoldungen der Militairperſonen zu Gunſten ihrer Wei⸗ ber und Kinder gemacht werden ſollen, wenn ſie in Rückſicht ihrer die durch das Geſetzbuch Napoleons auferlegten Verbindlichkeiten nicht erfüllen. (Siche das Gutachten vom 22. December 1807 beym 203. Ar⸗ tikel des gegenwärtigen Geſetzbuches.) III. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 379 Jeder dunkele oder zweydeutige Vertrag wird wider den Verkäufer ausgelegt. 1603. Ihm liegen zwey Hauptverbindlichkeiten ob, die Verbindlichkeit die Sache, welche er verkauft, zu überliefern, und die Verbindlichkeit dafür Gewähr zu leiſten⸗ Zweyter Abſchnitt. Von der Ueberlieferung. 1604. Die Ueberlieferung iſt die Uebergabe der verkauf⸗ ten Sache in die Gewalt und in den Beſitz des Kaͤufers. 1605. Der Verkaͤufer hat die Verbindlichkeit, Immobi⸗ lien zu überliefern erfüllt, wenn er die Schlüſſel eingehän⸗ diget hat, in ſo fern von einem Gebaͤude die Rede iſt, oder wenn er die Urkunden übergeben hat, welche ſein Eigenthum beweiſen. 1606. Unbewegliche Sachen werden überliefert, Entweder durch wirkliche Uebergabe; Oder durch Ueberlieferung der Schluͤſſel der Gebaͤude, worin ſie ſich befinden; Oder ſelbſt durch die bloße Einwilligung der Parteyen, wenn in dem Augenblicke des Verkaufes die Uebergabe nicht vollzogen werden kann, oder wenn der Känufer ſie ſchon aus einem andern Rechtsgrunde in ſeiner Gewalt hatte. 1607. Die Ueberlieferung unkörperlicher Gerechtſamen geſchieht entweder durch Einhändigung der Urkunden, oder durch den Gebrauch, den der Erwerber mit Bewilligung des Verkäufers davon macht. 1608. Die Koſten der Ueberlieferung hat der Verkäufer, und jene des Wegnehmens der Käufer zu tragen, wenn nicht das Gegentheil ausbedungen worden iſt. 1609. Die Ueberlieferung muß an dem Orte geſchehen, wo zur Zeit des Verkaufes ſich die Sache befand, welche den Gegenſtand davon ausmacht, wenn man nicht eine an⸗ dere Uebereinkunft getroffen hat. 380 IlI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 1610. Unterlaͤßt der Verkäaͤufer die Ueberlieferung in der unter den Parteyen verabredeten Zeit, ſo kann der Käufer nach ſeiner Willkühr entweder die Aufhebung des Kauf⸗Con⸗ tractes oder die Einſetzung in den Beſitz verlangen, in ſo fern der Verzug bloß von dem Verkäufer herruͤhrt. 1611. In allen Faͤllen muß der Verkaͤufer zum Scha⸗ denserſatze und zur Leiſtung des Intereſſe verurtheilt werden, wenn daraus, daß die Ueberlieferung nicht zur verabredeten Zeit geſchehen iſt, ein Nachtheil für den Käufer erwächſt. 1612. Der Verkaͤufer iſt nicht ſchuldig, die Sache zu überlieſern, wenn der Käufer den Preis davon nicht bezahlt, und der Verkäufer ihm keine Zahlungsfriſt bewilliget hat. 1613. Er iſt gleichfalls, haͤtte er auch ſchon eine Zah⸗ lungsfriſt zugeſtanden, zur Ueberlieferung nicht verbunden, wenn ſeit dem Verkaufe der Käufer entweder fallirt hat, oder ſein Vermoͤgen in Verfall gerathen iſt, ſo daß dem Verkaͤufer die Gefahr drohet, den Preis zu verlieren, der Käufer ſtelle ihm dann Bürgſchaft, daß er zur feſtgeſetzten Zeit zahlen werde. 1614. Die Sache muß in dem Zuſtande uͤberliefert werden, werin ſie ſich in dem Augenblicke des Verkaufs befindet. Von dieſem Tage an gehören alle Früchte dem Kaͤufer. 1615. Die Verbindlichkeit die Sache zu überliefern er⸗ ſtreckt ſich auf ihr Zugehör, und auf alles, was zu ihrem immerwaͤhrenden Gebrauche beſtimmt iſt. 1 1616. Der Verkaͤufer iſt verbunden, das Maß, wie es in dem Contracte ausgedruckt iſt, zu liefern, jedoch unter folgenden Einſchränkungen. 1617. Iſt ein Grundſtück mit Angabe ſeiner Größe, das beſtimmte Maß für ſo und ſo viel, verkauft worden, ſo iſt der Verkäufer verbunden, die in dem Contracte aus⸗ gedruckte Quantitaͤt dem Käufer, wenn dieſer es verlaugt, zu uͤberliefern; Ill. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Und wenn dieſes ihm unmoͤglich iſt, oder wenn der Käu⸗ fer es nicht fordert, ſo muß der Verkaͤufer ſich eine verhaͤlt⸗ nißmuͤßige Verminderung des Preiſes gefallen laſſen. 1618. Findet ſich dagegen, in dem Falle des vorherge⸗ benden Artikels, ein größeres Maß, als in dem Contracte ausgedruckt iſt, ſo hat der Erwerber die Wahl, entweder den Preis verhaͤltnißmäßig zu vermehren, oder von dem Contracte abzuſtehen, wenn das Uebermaß die angegebene Größe um einen zwanzigſten Theil uͤberſteigt. 1619. In allen uͤbrigen Faͤllen, Es mag ein in jeder Hinſicht beſtimmtes und begraͤnztes Object verkauft worden ſeyn, Oder der Verkauf perſchiedene und abgeſonderte Grund⸗ ſtücke zum Gegenſtande haben, In dem Contracte mag zuerſt das Maß, oder umgekehrt zuerſt die Sache, welche verkauft wurde, und nachher das Maß ausgedruckt ſeyn, Berechtiget die Angabe dieſes Maßes weder den Verkäu⸗ fer, einen Zuſatz zum Preiſe für das Uebermaß noch den Er⸗ werber eine Verminderung des Preiſes für den Abgang an dem angegebenen Maße zu fordern, es ſey dann, daß mit Nückſicht auf den Werth ſämmtlicher verkauften Gegenſtände, der Unterſchied unter dem wirklichen und dem im Contracte ausgedruckten Maße ein Zwanzigſttheil mehr oder weniger betrage, wenn nicht ein anderes ausbedungen worden iſt. 1620. In dem Falle, wo zu Folge des vorhergehenden Artikels, Erhöhung des Preiſes fuͤr das Uebermaß Statt hat, bleibt dem Erwerber die Wahl, entweder von dem Contracte abzuſtehen, oder den Zuſatz zu dem Preiſe zu zah— len, und dieſes mit den Zinſen, wenn er das Grundſtuͤck im Beſitze behalten hat. 1621. In allen Faͤllen, wo der Erwerber das Recht hat, von dem Contracte abzuſtehen, iſt der Verkaͤufer verbunden, ihm außer dem Preiſe, wenn er ihn empfangen hat, die Koͤſten dieſes Centractes zu erſetzen, oaa ————— 382 Ill, Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 1622. Die Klage auf Ergaͤnzung des Preiſes von Seiten des Verkäufers, und jene auf Verminderung des Preiſes oder Aufhebung des Contractes von Seiten des Kaͤufers, müſſen in Jahresfriſt, von dem Tage des geſchloſſenen Contractes anzurechnen, bey Strafe des Verluſtes des Klagerechtes an⸗ geſtellt werden. 1623. Sind zwey Grundſtücke in eben demſelben Con⸗ tracte für einen und denſelben Preis verkauft worden, mit Beſtimmung des Maßes, das ein jedes der Grundſtücke ent— halten ſoll, und bey einem derſelben findet ſich ein geringeres, bey dem andern ein größeres Maß, ſo werden Uebermaß und Abgang, bis zum Betrage ihres Werthes, gegeneinander aufgehoben, und die Klage auf Ergaͤnzung oder auf Ver⸗ minderung des Preiſes, hat nur nach den oben feſtgeſtellten Regeln Statt, 1624. Die Frage, auf welchen von beyden Theilen, den Verkaͤufer oder den Käufer, der Verluſt oder die Verſchlim⸗ merung der verkauften Sache vor der Ueberlieferung falle, wird nach den Regeln entſchieden, die unter dem Titel von Contraet en oder von Rechten und Verbindlichkeiten, die aus Vertroͤgen entſtehen, im allgemeinen, vorgeſchrieben ſind. Dritter Abſchnitt. Von der Gewährleiſtung. 1625. Die Gewährleiſtung, wozu der Verkäufer dem Käufer verbunden iſt, hat zwey Gegenſtände: der erſte be⸗ trifft den ruhigen Beſitz der verkauften Sache, der zweyte die verborgenen Maͤngel dieſer Sache oder die Fehler, wegen welcher die Zurückgebung Statt findet. §. J. Von der Gewahrleiſtung im Falle einer Eviction(Entwäͤhrung). 1626. Iſt ſchon bey dem Verkaufe über die Gewährlei⸗ ſtung nichts ausbedungen worden, ſo iſt der Verkaͤufer gleich⸗ wohl von Rechts wegen verbunden, dem Erwerber für die III. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 383 Eviction, wodurch ihm die verkaufte Sache ganz oder zum Theile entzogen wird, und für die Laſten zu haften, die man an dieſer Sache fordert, und die bey dem Verkaufe nicht angegeben worden ſind. 1627. Den Parteyen ſteht es frey, durch beſondere Verträge dieſe von Rechts wegen eintretende Verbindlichkeit zu vermehren, oder ihre Wirkung zu vermindern; ſie koͤnnen ſogar uͤbereinkommen, daß der Verkäufer zu keiner Gewaͤhr⸗ leiſtung verbunden ſeyn ſoll. 1628. Wenn gleich feſtgeſetzt worden iſt, daß der Ver⸗ käufer zu keiner Gewaͤhr verbunden ſeyn ſoll, ſo bleibt er gleichwohl ſchuldig, diejenige zu leiſten, die aus einer ihm perſoͤnlichen Handlung entſpringt; jede damit im Widerſpruche ſtehende Uebereinkunft iſt ungültig. 1629. In demſelben Falle, wo es ausbedungen war, daß der Verkaͤufer keine Gewähr leiſten ſollte, iſt er bey eintretender Eviction ſchuldig, den Kauſpreis zu erſetzen; es ſey dann, daß ider Erwerber zur Zeit des Verkau⸗ fes die Gefahr der Eviction gekannt, oder auf ſeine Gefahr gekauft hat. 1630. Iſt die Gewaͤhrleiſtung verſprochen, oder in dieſer Hinſicht nichts ausbedungen worden, wider den Käufer aber der Fall einer wirklichen Eviction eingetreten, ſo hat er das Recht von dem Verkäufer zu fordern, 1) Den Erſatz des Preiſes; 2) Den Erſatz der Früchte, in ſo fern er verbunden iſt, ſie dem Eigenthümer, der ihm die Sache abgeſtritten hat, herauszugeben. 3) Die bey der Klage auf Gewährleiſtung von dem Käu⸗ fer verwendeten Koſten, ſo wie diejenigen, welche der urſprüng⸗ liche Klaͤger gemacht hat; 4) Endlich Schadenserſatz und Leiſtung des Intereſſe nebſt den Koſten und geſetzmäßigen Gebühren des Contractes. 384 IlI. Buch. Vl. Tit. Von dem Verkanfe. 1631. Findet ſich die verkaufte Sache zur Zeit der Evic⸗ tion in ihrem Werthe verringert, oder in einem betraͤchtlich verſchlimmerten Zuſtande, es ſey durch Nachläſſigkeit des Käufers oder durch Zufälle, die von einer höhern Gewalt herrühren, ſo iſt der Verkäufer gleichwohl verbunden, den ganzen Preis zu erſtatten. 1632. Hat aber der Kaͤufer aus den von ihm herrüh⸗ renden Verſchlimmerungen Vortheil gezogen, ſo hat der Ver⸗ kaͤufer das Recht, eine dieſem Vortheile gleich kommende Summe von dem Kaufpreiſe zuruͤck zu behalten. 1633. Findet ſich, daß die verkaufte Sache zur Zeit der Eviction einen höhern Werth hat, ſollte ſelbſt der Käufer hiezu nichts beygetragen haben, ſo iſt der Verkäufer ſchul⸗ dig ihm auch das zu zahlen, was ſie über den Kaufpreis werth iſt. 1634. Der Verkaͤufer iſt ſchuldig, dem Käufer alle Reparaturen und nützliche Verbeſſerungen, die er an dem Grundſtücke etwa vorgenommen hat, entweder ſelbſt zu er— ſetzen, oder von demjenigen erſetzen zu laſſen, der ihm die verkaufte Sache abgeſtritten hat. 1635. Hatte der Verkäufer wiſſentlich ein fremdes Grund⸗ ſtück verkauft, ſo iſt er verbunden, dem Kaͤufer alle auf das Grundſtuͤck von ihm verwendeten Koſten zu erſetzen, ſollten ſie auch bloß zur Zierde oder zum Vergnügen dienen. 1636. Hat der Käufer durch Eviction nur einen Theil der Sache verloren, und dieſer iſt im Verhältniſſe zum Gan⸗ zen von ſolcher Wichtigkeit, daß der Käufer ohne den Theil, der ihm abgeſtritten worden iſt, durchaus nicht ge⸗ kauft haben wuͤrde, ſo kann er den Verkauf(gerichtlich) aufheben laſſen. 1637. Wird in dem Falle, wo die Eviction nur einen Theil des verkauften Grundſtuͤckes betraf, der Verkauf nicht aufgehoben, ſo wird dem Käufer derjenige Theil, den er durch die Eviction verloren hat, nach dem Werthe, worauf le 1 Hl. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. es zur Zeit der Eviction geſchätzt wird, nicht im Verhält⸗ niſſe zum ganzen Kaufpreiſe vergütet, die verkaufte Sache mag am Werthe zugenommen oder abgenommen haben. 1638. Zeigt es ſich, daß das verkaufte Grundſtück mit Dienſtbarkeiten, die nicht in's Auge fallen, belaſtet iſt, ohne daß dieſes erklaͤrt wurde, und ſind dieſe Dienſtbarkeiten von ſolcher Wichtigkeit, daß ſich vermuthen läßt, der Erwerber wuͤrde nicht gekauft haben, wenn er davon unterrichtet ge⸗ weſen waͤre, ſo kann er darauf antragen, daß der Contract aufgehoben werde, wenn er nicht etwa ſich lieber mit einer Enrſchaͤdigung begnuͤgen will. 1639. Die uͤbrigen Fragen über den Schadenserſatz und die Leiſtung des Intereſſe, worauf der Erwerber wegen nicht erfolgter Vollziehung des Verkaufes Anſpruch zu machen hat, in ſo weit ſie noch ferner entſtehen können, mriſſen nach den allgemeinen Regeln entſchieden werden, welche unter dem Titel von Contracten oder von Rechten und Verbindlich⸗ keiten, welche aus Vertraͤgen entſteben, im allgemeinen, feſtgeſtellt worden ſind. 1640. Die Gewahrleiſtung wegen erfolgter Eviction faͤllt hinweg, wenn der Kaͤufer durch ein Urtheil, das in der letzten Inſtanz ergangen iſt, oder gegen welches keine Appellation mehr Statt hat, die Sache ſich abſprechen ließ, ohne ſeinen Verkäufer zum Prozeß abzuladen, in ſo fern dieſer beweiſt, daß hinlängliche Gründe vorhanden waren, um die Verwer⸗ fung der Klage zu bewirken. 5 11. Von der Gewährleiſtung fuͤr die Maͤngel der verkauften Sache. 1641. Der Verkäufer iſt ſchuldig, die verborgenen Män⸗ gel der verkauften Sache zu gewähren, welche dieſelbe zu dem Gebrauche, wozu ſie beſtimmt iſt, entweder untauglich machen, oder dieſen Gebrauch ſo ſehr vermindern, daß der Käufer ſie nicht gekauft, oder doch nur einen geringern preis dafuͤr gegeben haben wuüͤrde, wenn er die Mängel ge⸗ kannt hätte. öͤͤ— —— n:n—— 386 III. Buch. Vl. Tit. Von dem Verkaufe. 1642. Der Verkaͤufer iſt fuͤr keine Maͤngel, welche in's Auge fallen, und wovon der Käufer ſich ſelbſt überzeugen konnte, verantwortlich⸗ 1643. Fuͤr verborgene Mängel hat er zu haften, wenn ſie ihm auch ſelbſt unbekannt geweſen ſeyn ſollten, er habe dann in dieſem Falle ſich ausbedungen, daß er zu keiner Gewaͤhrleiſtung verbunden ſeyn ſolle. 1644. In den Faͤllen, welche im 1641. und 1643. Arti⸗ kel ausgedruckt ſind, hat der Kaͤufer die Wahl, entweder die Sache zuruͤckzugeben, und ſich den Kaufpreis erſtatten zu laſſen, oder die Sache zu behalten, und ſich einen Theil des Kauſpreiſes, wie er durch Sachverſtändige beſtimmt wird, zurückgeben zu laſſen. 1645. Kannte der Verkäufer die Mängel der Sache, ſo iſt er, außer der Wiedererſtattung des Kaufpreiſes, den er dafuͤr empfangen hat, dem Kaͤufer zu allem Schadenseſſatze und zur Leiſtung des Intereſſe verbunden. 1646. Waren dem Verkäufer die Mängel der Sache un⸗ bekannt, ſo hat er nur den Kaufpreis zu erſtatten, und dem Kaͤufer die durch den Kauf verurſachten Koſten zu erſetzen. 1647. Iſt die Sache, welche mit Maͤngeln behaftet war, durch eine Folge ihrer ſchlechten Beſchaffenheit zu Grunde gegangen, ſo trifft der Verluſt den Verkäufer, der dem Kaͤufer zur Wiedererſtattung des Kaufpreiſes und zu den uͤbrigen Entſchaͤdigungen verbunden iſt, die in den beyden vorhergehenden Artikeln erklärt worden ſind. Dagegen iſt der Verluſt der Sache, der von einem Zu⸗ falle herrührt, fuͤr Rechnung des Käufers. 1648. Die aus Mängeln, welche die Zurückgabe einer gekauften Sache begruͤnden,(aus redhibitoriſchen Mängeln) entſpringende Klage muß nach der Beſchaffenheit dieſer Män— gel, und nach dem Gebrauche des Ortes, wo der Verkauf geſchehen iſt, in kurzer Friſt angeſtellt werden. 1649. Sie hat bey Verkaufen nicht Statt, die von Ge⸗ richts wegen geſchehen ſind. . 1 III. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 3³7 Fuͤnftes Capitel. Von den Verbindlichkeiten des Kaͤufers⸗ 1650. Die Hauptverbindlichkeit des Käufers beſteht da⸗ rin, daß er den Kaufpreis an dem durch den Contrast be⸗ ſtimmten Tage und Orte zahle. 1651. Iſt bey dem Verkaufe deßhalb nichts beſtimmt worden, ſo iſt der Käufer verbunden, an dem Orte und in der Zeit, wo die Ueberlieferung geſchehen ſoll, zu zahlen. 1652. In folgenden drey Faͤllen hat der Käufer bis zur. 5 g 3 Zahlung des Capitals den Kaufpreis zu verzinſen: Wenn man bey dem Verkaufe hieruͤber einig geworden iſt; Wenn die verkaufte und überlieferte Sache Fruͤchte oder andere Einkünfte hervorbringt; Wenn an den Käufer eine Aufforderung zur Zahlung ergangen iſt. In dieſem letztern Falle laufen die Zinſen nur von der Zeit der Aufforderung. 1653. Wird der Käufer geſtört, oder hat er ge⸗ gruͤndete Urſache zu fürchten, daß man ihn durch eine hypothecariſche oder durch eine Vindications⸗Klage ſtoͤren werde, ſo kann er mit der Zahlung des Kaufpreiſes inne halten, bis der Verkäufer erwirkt hat, daß die Störung aufhoͤrt, wenn dieſer etwa nicht lieber Buͤrgſchaft leiſten will, oder nicht ausbedungen worden iſt, daß, der Störung ungehindert, der Käufer zahlen ſolle. 1654. Wenn der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt, ſo kann der Verkäufer auf die Aufhebung des Verkaufes antragen. 1655. Die Auflöſung eines Verkaufes unbeweglicher Güter wird ſo gleich erkannt, wenn der Verkaͤufer in Gefahr iſt, die Sache und den Preis zu verlieren. Tritt dieſe Gefahr nicht ein, ſo kann der Richter dem Känfer, nach Beſchaffenheit der Umſtände, eine mehr oder weniger lange Friſt geſtatten⸗ aaaoaͤͤêͤhéêèͤͤͤͤnn —— —————— — — 388 III. Buch. Vl. Tit. Von dem Verkaufe. Iſt dieſe Friſt verſtrichen, ohne daß der Kaufer gezahlt hat, ſo wird die Auflöſung des Verkaufes er kannt. 1656. Iſt bey einem Verkaufe von Immobilien bedun⸗ gen worden, daß, in ſo fern die Zahlung des Kaufpreiſes in der verabredeten Zeit nicht erfolgen würde, der Verkauf von Rechts wegen und ohne weiteres aufgelöſt ſeyn ſoll, ſo kann der Kaͤufer gleichwohl nach Umlauf der Friſt zahlen, ſo lange er nicht durch eine Aufforderung in Verzug geſetzt iſt; nach dieſer Aufforderung kann aber der Richter ihm keine Friſt geſtatten. 1637. Beym Verkaufe von Lebensmitteln und bewegli⸗ chen Sachen hat nach Umlauf der Zeit, die zu de⸗ ren Wegnahme in dem Contracte feſtgeſetzt war, die Auflö⸗ ſung des Verkaufes zum Vortheile des Verkäufers von Rechts wegen und ohne vorhergegangene Aufforderung Statt. Sechſtes Capitel. Von der Nichtigkeit und der Auflöſung des Verkaufes. 1658. Außer den unter dem gegenwaͤrtigen Titel ſchon erklärten Urſachen, welche die Nichtigkeit oder Auflöſung be⸗ gründen, und denjenigen, die allen Verträgen gemein ſind, kann der Verkauf⸗Contract noch durch Ausübung des Rech⸗ tes auf Wiederkauf, und wegen unverhaͤltnißmäßiger Nie⸗ drigkeit des Preiſes aufgeloͤſt werden. Erſter Abſchnitt. Von dem Rechte auf Wiederkauf. 1659. Die Ausbedingung des Wiederkaufs iſt ein Ver⸗ trag, wodurch der Verkaͤufer ſich vorbehaͤlt, gegen Wiederer⸗ ſtattung des Hauptpreiſes und gegen die im 1673. Artikel erwähnte Verguͤtung die verkaufte Sache zurückzunehmen. 1660. Man kann ſich das Recht auf Wiederkauf nicht fuͤr eine längere Zeit als fuͤnf Jahre ausbedingen. Iſt es auf eine längere Zeit vorbehalten worden, ſo wird es auf dieſe Friſt eingeſchränkt. 1II. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 389 1661. Die beſtimmte Zeitfriſt muß ſtreng beobachtet, und kann von dem Richter nicht verlängert werden. 1662. Hat der Verkäufer ſeine Klage auf Wiederkauf in der beſtimmten Friſt nicht angeſtellt, ſo bleibt der Käufer unwiderruflicher Eigenthümer. 1663. Die Friſt laͤuft wider alle Perſonen, ſelbſt wider den Minderjährigen, mit Vorbehalt des Regreſſes wider jeden, wider den er, den Umſtänden nach, rechtlich eintreten mag. 1664. Ein Verkäufer auf Wiederkauf kann ſeine Klage wider einen zweyten Erwerber geltend machen, wenn ſchon von dem Rechte auf Wiederkauf in dem zweyten Contracte keine Erwaͤhnung geſchehen iſt. 1665. Wer eine Sache auf Wiederkauf erworben hat, uͤbt alle Rechte ſeines Verkäufers aus; er kann ſo wohl wider den wahren Eigenthümer als wider diejenigen verjaͤh⸗ ren, die etwa Rechte oder Hypotheken an der verkauften Sache zu haben behaupten. 1666. Er kann den Gläubigern ſeines Verkäufers die Rechtswohlthat der Vorausklage entgegenſetzen⸗ 1667. Wer von einem in ungetheilter Gemeinſchaft ſtehen⸗ den Grundſtücke einen noch nicht abgeſonderten Theil unter der Bedingung des Wiederkaufes erworben, und bey einer Verſteigerung, worauf wider ihn angetragen wurde, das Ganze erſtanden hat, kann den Verkaͤufer das Ganze an ſich zu nehmen noͤthigen, wenn dieſer von der Bedingung Gebrauch machen will. 1668. Wenn mehrere in einem und demſelben Contracte zuſammen ein unter ihnen gemeinſchaftliches Grundſtück ver⸗ kauft haben, ſo kann ein jeder von ihnen die Klage auf Wiederkauf nur in Anſehung des Antheils, den er daran hatte, geltend machen. 1669. Eben ſo verhält es ſich, wenn derjenige, der für ſich allein ein Grundſtück verkauft hat, mehrere Erben hinterlaſſen hat. — ——õx —— 390 IIIl. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. Ein jeder dieſer Miterben kann das Recht auf Wiederkauf nur in Anſehung des Antheils ausüben, den er an der Erbſchaft hat. 1670. In jedem Falle der beyden vorhergehenden Artikel kann indeſſen der Käufer verlangen, daß alle Mitverkäufer oder alle Miterben zur Sache abgeladen werden, um ſich untereinander über die Zuruͤcknahme des ganzen Grundſtückes zu vereinigen; und, wenn ſie ſich hierüber nicht vereinigen, ſoll er von der Klage losgeſprochen werden. 1671. Iſt ein Grundſtuͤck, das mehreren zugehörte, nicht von ihnen gemeinſchaftlich und im Ganzen, ſondern von je⸗ dem einzelnen nur der Theil verkauft worden, den er daran hatte, ſo kann jeder für ſich allein und beſonders die Klage auf Wiederkauf fuͤr den Theil anſtellen, der ihm zugehoͤrte; Und der Käufer kann denjenigen, der ſie auf dieſe Weiſe anſtellt, nicht zwingen, das Ganze an ſich zu ziehen. 1672. Hat der Käufer mehrere Erben hinterlaſſen, ſo kann, wenn die verkaufte Sache noch ungetheilt iſt, oder unter ihnen getheilt worden, die Klage auf Wiederkauf wider einen jeden von ihnen nur fuͤr ſeinen Theil angeſtellt werden. Iſt aber die Erbſchaft getheilt, und die verkaufte Sache dem Loſe eines der Erben angefallen, ſo hat wider ihn die Klage auf Wiederkauf fuͤr's Ganze Statt. 1673. Der Verkäufer, der die Ausbedingung des Wie⸗ derkaufes geltend macht, muß nicht allein den Hauptpreis ſondern auch die Koſten und geſetzlichen Gebuͤhren des Ver⸗ kaufes, die nothwendigen Ausbeſſerungen, und diejenigen, welche den Werth des Grundſtückes erhoͤhet haben, bis zum Betrage dieſes erhöheten Werths erſtatten. Er kann nicht eher in den Beſitz eintreten, bis er allen dieſen Verbindlichkeiten Genüge geleiſtet hat. Wenn der Verkäufer kraft des ausbedungenen Wiederkaufs wieder zu ſeinem Grundſtücke gelangt, ſo erhält er es frey von allen Laſten und Hypotheken zuruͤck, womit der Erwerber es be⸗ ſchwert haben mag; er iſt aber verbunden, die von dem Erwer⸗ ber ohne Gefaͤhrde geſchloſſenen Pacht⸗Contracte zu vollziehen. IlI. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe Zweyter Abſchnitt. Von Aufhebung des Verkaufes wegen Verletzung. 1674. Iſt der Verkaͤufer um mehr als ſieben Zwölftel bey dem Preiſe einer unbeweglichen Sache verletzt worden, ſo hat er das Recht, auf Reſciſſion(Aufhebung) des Verkaufes anzutragen, haͤtte er ſelbſt in dem Contracte auf die Befug⸗ niß dieſe Aufhebung zu fordern Verzicht gethan, und erklärt, daß er dasjenige, was die Sache mehr werth iſt, ſchenke. 1975. Um zu wiſſen, ob eine Verletzung uͤber ſieben Zwölftel vorhanden ſey, muß man die unbewegliche Sache nach ihrem Zuſtande und Werthe zur Zeit des Verkaufes ſchaͤtzen. 1676. Nach Umlauf von zwey Jahren, von dem Tage des Verkaufes an zurechnen, iſt dieſe Klage nicht mehr zuläſſig⸗ Dieſe Friſt läuft wider verheirathete Frauen, und wider Abweſende, wider Interdicirte und Minderjährige, wenn ſie in die Rechte eines Volljaͤhrigen, der verkauft hat, getreten ſind. Dieſe Friſt laͤuft ebenfalls während der Zeit, welche zur Ausübung des bedungenen Wiederkaufes beſtimmt iſt, und bleibt inzwiſchen nicht ausgeſetzt. 167 7. Der Beweis der Verletzung kann nur durch ein Urtheil zugelaſſen werden, und nur in dem Falle, wo die articulirten Thatſachen wahrſcheinlich und erheblich genug ſind, um eine Verletzung vermuthen zu laſſen. 1678. Dieſer Beweis ſoll nicht anderſt gefuͤhrt werden können, als durch einen Bericht dreyer Sachverſtändigen, welche verbunden ſind, nur einen gemeinſchaftlichen Verbal⸗ Prozeß zu fertigen, und nach Mehrheit der Stimmen nur eine Meinung zu aͤußern. 1679. Sind die Meinungen verſchieden, ſo muß der Ver⸗ bal⸗Prozeß die Gruͤnde enthalten, worauf ſie beruhen; es iſt aber nicht erlaubt anzufuͤhren, welcher Meinung jeder Sach⸗ verſtändige geweſen iſt. — ———— ———— . 1 —— 392 1ll. Buch. Vl. Tit. Von dem Verkaufe. 1680. Die drey Sachverſtaͤndigen werden von Amts wegen ernannt, die Parteyen hätten ſich dann vereiniget, ſie alle drey gemeinſchaftlich zu ernennen. 1681. Wird die Klage auf Reſciſſion zugelaſſen, ſo hat der Kaͤufer die Wahl, eutweder die Sache zurückzugeben, und den Preis, den er dafur gezahlt hat, wieder in Empfang zu nehmen, oder gegen Nachzahlung der Summe, die an dem wahren Preiſe fehlt, jedoch mit Abzug eines Zehntels von dem vollen Werthe, das Grundſtück zu behalten. Der dritte Beſitzer hat gleiches Recht, mit Vorbehalt ſeiner Klage auf Gewaͤhrleiſtung wider ſeinen Verkäufer. 1682. Will der Käufer lieber die Sache behalten, dagegen die in dem vorhergehenden Artikel beſtimmte Nach⸗ zahlung leiſten, ſo iſt er verbunden, die Zinſen der nach⸗ zuzahlenden Summe von dem Tage an, da die Klage auf Reſciſſion angeſtellt wurde, zu entrichten. Will er lieber die Sache zuruͤckgeben, und den Preis wiedernehmen, ſo erſetzt er die Früchte von dem Tage der angeſtellten Klage. Die Zinſen des Kaufpreiſes, den er gezahlt hatte, werden ihm gleichfalls verguͤtet, entweder von dem Tage eben dieſer Klage, oder wenn er gar keine Früchte gezogen hat, von dem Tage der geſchehenen Zahlung an zu rechnen. 1183. Zum Vortheile des Käufers hat keine Reſciſſion wegen Verletzung Statt. 1684. Sie hat gleichfalls bey allen Verkäufen nicht Statt, die nach den Geſetzen nur unter gerichtlicher Autoritaͤt geſchehen können. 1685. Die Regeln, welche in dem vorhergehenden Ab⸗ ſchnitte für die Fälle aufgeſtellt worden ſind, wo mehrere zuſammen verkauft haben, oder jeder von ihnen fuͤr ſich beſon⸗ ders, ſo wie auch fuͤr den Fall, wo der Verkaͤufer oder der Käufer mehrere Erben hinterlaſſen hat, werden gleichfalls, wenn die Reſciſſions⸗Klage angeſtellt wird, beobachtet. IlIl. Buch. VlI. Tit. Von dem Verkaufe⸗ Siebentes Capitel. Von der Verſteigerung gemeinſchaftlicher Güter. 3 1686. Wenn eine unter mehrern gemeinſchaftliche Sache — ſich nicht füglich und ohne Verluſt theilen lͤßt; Oder wenn bey einer mit allerſeitiger Einwilligung vorge⸗ 1 nommenen Theilung gemeinſchaftlicher Güter es einige gibt, die keiner der Theilenden an ſich nehmen kann oder will; So werden dieſe Sachen im Ausrufe an den Meiſtbie⸗ thenden verkauft, und der Kaufpreis wird unter den Mitei⸗ r genthümern getheilt. 1687. Einem jeden der Miteigenthümer ſteht es frey zu . fordern, daß Fremde zur Verſteigerung mit eingeladen wer⸗ „ den; man muß ſie nothwendiger Weiſe mit einladen, wenn ⸗ einer der Miteigenthümer noch minderjährig iſt. f 1688. Die Art und die Formalitaͤten, welche bey der Verſteigerung zu beobachten ſind, ſind unter dem Titel von der Succeſſion, und in dem Geſetzbuche über das gericht⸗ 3 liche Verfahren erklaͤrt.*) Achtes Capit el. Von der Uebertragung der Forderungen und anderer unkör⸗ perlichen Rechte. 1689. Bey der Uebertragung einer Forderung, eines Rech⸗ tes oder einer Klage wider eine dritte Perſon geſchieht die Ueberlieferung unter dem Cedenten und dem Ceſſionar(dem Ab⸗ tretenden und dem Erwerber) durch Einhändigung der Urkunde. 1690. In Beziehung auf dritte Perſonen gelangt der 58 Ceſſionar nicht eher zum Beſitze, als durch die Inſinuation der geſchehenen Uebertragung an den Schuldner. 3 Der Ceſſionar kann jedoch ebenfalls dadurch zum Beſitze gelangen, daß der Schuldner in einer authentiſchen Urkunde 3 die Uebertragung annimmt. *) Siehe Art. 966 u. f. d. G. uͤ. d. r. V. i. C. S. — ——————— 354 Ill. Buch. VI. Tit. Von dem Verkaufe. 1691. Hatte der Schuldner den Cedenten bezahlt, ehe dieſer oder der Ceſſionar ihm die geſchehene Uebertragung in⸗ ſinuirt hatte, ſo iſt er auf eine guͤltige Weiſe befreyt. 1692. Der Verkauf oder die Uebertragung einer Forde⸗ rung erſtreckt ſich auf die Zugehoͤrungen der Forderung, wie z. B. auf die Bürgſchaft, die Privilegien und Hypotheken. 1693. Wer eine Forderung oder ein anderes unkoͤrper⸗ liches Recht verkauft, muß dafür haften, daß er zur Zeit der Uebertragung die Forderung oder das Recht wirklich hatte, wenn ſchon die Uebertragung geſchehen iſt, ohne daß er hie⸗ für Gewährleiſtung verſprach⸗ 16943. Er hat nur dann für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu haften, wenn er ſich hiezu verbunden hat, und nur bis zum Betrage des Preiſes, der ihm für die For⸗ derung gezahlt worden iſt. 1695. Hat er die Gewährleiſtung für die Zahlungsfähig⸗ keit des Schuldners verſprochen, ſo wird dieſe Zuſage nur von der gegenwärtigen Zahlungsfaͤhigkeit des Schuldners ver⸗ ſtanden; ſie erſtreckt ſich nicht auf die künftige Zeit, der Cedent habe es dann ausdrücklich verſprochen. 1696. Wer eine Erbſchaft verkauft, ohne die Gegenſtände, worauf ſie ſich erſtreckt, ſtuͤckweiſe zu benennen, iſt nur ſchul⸗ dig dafuͤr zu haften, daß er Erbe ſey. 1697. Hatte er ſchon die Früchte von einem oder dem andern Grundſtücke genoſſen, oder den Betrag einer Forde⸗ rung, die zur Erbſchaft gehörte, in Empfang genommen, oder einige Erbſchaftsſachen veraͤußert, ſo iſt er verbunden, ſie dem Kaͤufer zu erſetzen, wenn er ſie bey dem Verkaufe nicht ausdruͤcklich vorbehalten hat. 1698. Der Käufer muß auf ſeiner Seite dem Verkäu⸗ fer, was dieſer an Schulden und Laſten, die auf der Erb⸗ ſchaft hafteten, gezahlt hat, wiedererſtatten, und ihm alles verguͤten, was er als Gläubiger zu fordern hatte, wenn nicht ein anderes ausbedungen worden iſt. ——½——— — Ill. Buch. VII. Tit. 1699. Derjenige, wider welchen ein ſtreitiges Recht uͤber⸗ tragen worden iſt, kann ſich ſeiner Verbindlichkeit gegen den Ceſſionar dadurch entledigen, daß er ihm den wirklichen Preis der Uebertragung mit den Koſten und geſetzlichen Gebuͤh⸗ ren und den Zinſen von dem Tage an vergütet, da der Ceſſionar den Preis der an ihn geſchehenen Uebertragung ge' zahlt hat. 1700. Die Sache wird von dem Augenblicke an fuͤr ſtreitig angeſehen, wo über das Recht ſelbſt ein Prozeß und Streit obwaltet. 1701. Die im 1699. Artikel enthaltene Verfuͤgung fällt weg⸗ 1) In dem Falle, wo die Uebertragung an einen Miter⸗ ben oder an einen Miteigenthuͤmer des übertragenen Rechtes geſchehen iſt; 2) Wenn ſie an einen Glaͤubiger, um ihn für das, was er zu fordern hatte, zu befriedigen(an Zahlungsſtatt) geſche⸗ hen iſt; 3) Wenn ſie an den Beſitzer eines Grundſtückes geſchah, woran das ſtreitige Recht ausgeübt werden ſollte. Siebenter Titel. Von dem Tauſche. (Deeret. den 7. März 1804. Promulg. den 17. des nehml. Monats.) 1702. Der Tauſch iſt ein Contract, wodurch die Par⸗ teyen ſich gegenſeitig eine Sache füͤr die andere geben. 1703. Der Tauſch kommt auf gleiche Weiſe, wie der Verkauf, durch bloße Einwilligung zu Stande. 1704. Hat einer der Tauſchenden die Sache wirklich empfangen, die ihm gegen die ſeinige verſprochen worden iſt, und er beweiſt nachher, daß der andere Contrahent kein Eigenthümer dieſer Sache war, ſo kann er nicht gezwungen werden, diejenige zu überliefern, die er dagegen verſprochen hatte, ſondern nur die Sache zuruͤckzugeben, die er empfan⸗ gen hat. Von dem Tauſche. 395 ————- ——— 396 III, Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗CTontraete. 1705. Der Contrahent, dem die Sache abgeſtritten worden iſt, die er im Tauſche gegen die ſeinige erhalten hatte, hat die Wahl, entweder auf Schadenserſatz und Leiſtung des Intereſſe anzutragen, oder ſeine Sache zurückzufordern. 1706. Bey dem Tauſch⸗Contracte hat keine Reſciſſiꝛn wegen Verletzung Statt. 1707. Uebrigens ſind alle andere für den Kauf⸗Contract feſtgeſetzten Regeln auch auf den Tauſch anwendbar. Achter Titel. Von dem Mieth⸗Contracte. (Decret. den 7. Maͤrz 1804. Promulg. den 17. des nehml. Mon.) Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 1708. Es gibt zwey Gattungen des Mieth⸗Contractes: Der Mieth⸗Contract über Sachen, Und über Dienſte und Arbeit. 1709. Der Mieth⸗Contract uͤber Sachen iſt ein Contract, wodurch eine der Parteyen ſich anheiſchig macht, der andern eine beſtimmte Zeit hindurch und gegen einen beſtimmten Preis, den dieſe zu zahlen verſpricht, den Gebrauch und Genuß einer Sache zu verſchaffen. 1710. Der Mieth⸗Contract über Dienſte und Arbeit iſt ein Contract, wodurch eine der Parteyen ſich verpflichtet, für die andere, gegen einen unter ihnen bedungenen Preis⸗ etwas zu thun. 1711. Dieſe beyden Gattungen des Mieth⸗Contractes werden noch ferner in mehrere beſondere Arten abgetheilt: Man nennt bail à loyer den Mieth⸗Contract uͤber Häuſer und Mobilien; Bail a ferme den Pacht⸗Contract über Landgüter; Loyer den Mieth⸗Conltract aͤber Arbeit oder Dieuſte; ———— IlI. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 397 Bail à cheptel den Pacht⸗Contract uͤber Vieh, deſſen Nutzen unter dem Eigenthümer und demjenigen, dem er das Vieh anvertraut, getheilt wird. Unternehmungen einer zu verfertigenden Arbeit für einen beſtimmten Preis, deuis, marché oder priæ fait, ſind gleich⸗ falls Gattungen des Mieth⸗Contractes, in ſo fern der Stoff von demjenigen geliefert wird, für den die Arbeit geſchieht. Dieſe letztern drey Gattungen haben ihre beſondern Regeln. 1712. Die Verpachtungen der National⸗Güter, der Gü⸗ ter, welche Gemeinden und öffentlichen Anſtalten gehoͤren, ſind beſonderen Verordnungen unterworfen.*) *) N. LXVI. Kaiſerliches Deecret uͤber die Verpachtungen, die von den Spitälern und Anſtalten des öffentlichen Unterrichts vor⸗ genommen werden, vom 12. Auguſt 1807. Art. 1. Von Kundmachung des gegenwärtigen Deerets anzu⸗ rechnen, ſollen die Verpachtungen der Spitäler und anderer öffent⸗ lichen Anſtalten der Wohlthaͤtigkeit oder des öffentlichen Unter⸗ richts, fuͤr die gewohnliche Dauer, durch Verſteigerungen vor einem durch den Präfeeten des Departements bezeichneten Notar geſchehen, und das Hypotheken⸗Recht auf alle Güter des Anpächters mit Beſchrei⸗ dung derſelben, dem Geſetzbuche Napoleons gemäß, ſtipulirt werden. 2. Das Verzeichniß der Bedingungen des Zuſchlags und des Genuſſes ſoll vorläufig durch die Verwaltungs⸗Commiſſion, das Wohlthaͤtigkeits⸗Büreau oder das Verwaltungs⸗Büreau nach Ver⸗ ſchiedenheit der Anſtalt verfertiget werden. Der Unter⸗Praͤfect gibt ſein Gutachten, und der Praͤfeet geneh⸗ miget oder modificirt das erwähnte Verzeichniß der Bedingungen. 3. Die Anſchlagszettel für die Verſteigerung ſollen in den, durch die Geſetze und Verordnungen ſchon beſtimmten Formen und Terminen, angeheftet werden; und nebſt dem ſoll der Auszug da⸗ von in die Zeitung des Ortes, wo die Anſtalt iſt, oder wenn es an dieſem Orte keine Zeitung gibt, in jene des Departements, ſo wie es im 683. Artikel des Geſetzbuches uͤber das rechtliche Ver⸗ fahren in Civil⸗Sachen vorgeſchrieben iſt, eingerückt werden. Von allem dieſem muß in der urkunde über den Zuſchlag Mel⸗ dung geſchehen. 4. Ein Mitglied der Spitals⸗Commiſſion, des Wohlthätigkeits⸗ oder Verwaltungs⸗Büreau ſoll den Verſteigerungen und dem zu⸗ ſchlage beywohnen. 398 IIl. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. Zweytes Capitel. Von dem Mieth⸗ und Pacht⸗Contracte, welcher Sachen zum Gegenſtande hat. 1713. Man kann alle Arten beweglicher oder unbeweg⸗ licher Güter, in Miethe oder in Pachtung geben und nehmen. Erſter Abſchnitt. Von den Regeln, die ſowohl auf die Miethe der Haͤuſer als auf die Verpachtung der Landguͤter anwendbar ſind. 1714. Man kann ſchriftlich oder mündlich in Miethe oder Pachtung geben und nehmen. 1715. Iſt die Miethe oder Pachtung, die ohne ſchrift⸗ lichen Aufſatz geſchloſſen worden iſt, noch auf keine Weiſe in Vollzug geſetzt, und wird ſie von einem der beyden Theile geläugnet, ſo hat kein Beweis durch Zeugen Statt, ſo ge⸗, ring auch immer der Mieth⸗ oder Pacht⸗Preis ſeyn möge, und obſchon man behauptet, daß ein Handgeld darauf gege⸗ ben worden ſey. Nur kann demjenigen, der die Miethe oder Pachtung läugnet, der Eid angetragen werden⸗ 1716. Entſteht Streit über den Preis eines muͤndlich ge⸗ ſchloſſenen Mieth⸗ oder Pacht⸗Contractes, deſſen Vollziehung ihren Anfang genommen hat, es exiſtirt aber keine Quittung, ſo wird dem Eigenthuͤmer auf ſeinen Eid geglaubt; der Mie⸗ ther oder Pächter wolle dann lieber auf Schaͤtzung durch Sachverſtändige antragen, in welchem Falle die Koſten der 5. Der Zuſchlag wird erſt durch die Genehmigung des Prä⸗ feeten definitiv; vierzehn Tage, nachdem dieſe ertheilt worden iſtz, muß der Aet einregiſtrirt werden. 6. Ueber die Gebühren der Notarien für die Verpachtungen, von denen im gegenwärtigen Deerete die Rede iſt, ſoll ein Tarif verfertiget werden, den wir auf den Bericht unſeres Miniſters des Innern genehmigen werden. (Siehe den Regierungs⸗Beſchluß vom 7. Germinal 7. J., die Inſtruction des Miniſters des Innern vom 12. Floreal 9. J., und den Beſchluß vom 14. Nivos 11. J.) Ill. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. 399 Schätzung ihm zur Laſt bleiben, wenn dieſelbe den von ihm angegebenen Preis uͤberſteigt. 1717. Der Miether oder Paͤchter hat das Recht durch Aftervermiethung oder Afterverpachtung einen andern an ſeine Stelle zu ſetzen, und ſelbſt ſeine Miethe oder ſeinen Pacht einem andern zu uͤbertragen, wenn ihm dieſe Befugniß nicht unterſagt worden iſt⸗ Die Aftervermiethung oder Afterverpachtung kann ganz oder zum Theile unterſagt werden. Dieſe Clauſel iſt immer ſtreng zu beobachten. 1718. Die unter dem Titel von dem Beiraths⸗Con⸗ tracte und den gegenſeitigen Kechten der Ehegatten, vor⸗ kommenden Artikel, welche ſich auf die Verpachtung der den verheiratheten Frauen zugehörigen Güter beziehen, ſind auf die Verpachtung der Güter, welche Minderjährigen gehören, ebenfalls anwendbar. 1719. Der Vermiether oder Verpachter iſt nach der Na⸗ tur des Contractes, und ohne daß es deßhalb einer beſondern Uebereinkunft bedarf, verbunden, 1) Dem Miether oder Pächter die vermiethete oder ver⸗ pachtete Sache zu uͤberliefern; 2) Die Sache in dem Zuſtande zu unterhalten, daß ſie zu dem Gebrauche dienlich bleibt, wozu ſie vrrmiethet oder ver⸗ pachtet worden iſt; 3) Während der Dauer des Mieth⸗ oder Pacht⸗Contractes dem Miether oder Paͤchter den ruhigen Genuß der Sache zu verſchaffen⸗ 1720. Der Vermiether oder Verpachter iſt ſchuldig, die Sache in einem guten Stande von Ausbeſſerungen aller Art zu uͤberliefern. Waͤhrend des Mieth⸗ oder Pacht⸗Contractes muß er daran alle Ausbeſſerungen machen, die etwa nothwendig geworden ſeyn mögen, die kleinen Ausbeſſerungen, welche dem Mie⸗ ther oder Paͤchter zur Laſt fallen, gleichwohl ausgenommen. 1721. Dem Miether oder Pächter gebührt die Gewähr⸗ leiſtung fuͤr alle Fehler oder Maͤngel der ihm vermietheten 4% Ul. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. oder verpachteten Sache, welche den Gebrauch derſelben ver⸗ hindern, wenn ſelbſt der Vermiether oder Verpachter ſie zur Zeit als der Contract geſchloſſen wurde, nicht gekannt haben ſollte. Entſteht aus dieſen Fehlern oder Maͤngeln einiger Verluſt fuͤr den Miether oder Pächter, ſo iſt der Vermiether oder Verpächter ihn zu entſchädigen verbunden⸗ 1722. Iſt die vermiethete oder verpachtete Sache durch einen Zufall waͤhrend der Mieth⸗ oder Pachtzeit ganz zerſtört worden, ſo iſt der Mieth- oder Pacht⸗Contract von Rechts wegen und ohne weiteres erloſchen; wurde ſie nur zum Theile Zerſtört, ſo kann der Miether oder Pächter, je nachdem die Umſtaͤnde beſchaffen ſind, entweder auf Verminderung des Preiſes, oder ſelbſt auf gaͤnzliche Aufhebung des Mieth⸗ oder Pacht⸗Contractes antragen. In einem wie im andern Falle hat keine Entſchädigung Statt. 1723. Der Vermiether oder Verpachter darf waͤhrend der Mieth⸗ oder Pachtzeit die Form der vermietheten oder verpach⸗ teten Sache nicht verändern. 1724. Wenn die vermiethete oder verpachtete Sache wäh⸗ rend der Mieth⸗ oder Pachtzeit dringender Ausbeſſerungen be⸗ darf, die ſich bis zum Ende derſelben nicht aufſchleben laſſen, ſo muß der Miether oder Pächter ſie leiden, welche Unbe⸗ quemlichkeit ſie ihm auch verurſachen moͤgen, und obgleich er die Zeit hindurch, da ſie geſchehen, der gemietheten oder ge⸗ pachteten Sache zum Theile entbehren muß⸗ Dauern aber dieſe Ausbeſſerungen mehr als vierzig Tage, ſo wird der Preis der Miethe oder des Pachts nach Verhält⸗ niß der Zeit und des Theiles der gemietheten oder gepachteten Sache, deſſen er entbehren mußte, vermindert. Sind die Ausbeſſerungen von der Art, daß ſie dasjenige, deſſen der Miether oder Pächter für ſich und ſeine Familie jur Wohnung bedarf, unbewohnbar machen, ſo kann dieſer den Mieth⸗ und Pacht⸗Contract aufheben laſſen. 1725. Der Vermiether oder Verpachter iſt nicht ſchuldig, dem Miether oder Paͤchter Gewähr zu leiſten, wenn dritte IlI. Buch. VIII. Tit. Vou dem Mieth Contracte. 401 Perſonen durch Thaͤtlichkeiten und ohne daß ſie uͤbeigens an der vermietheten oder verpachteten Sache ein Recht in An⸗ ſpruch nehmen, ihn in ſeinem Genuſſe ſtoͤren; dem Miether oder Pächter bleibt es jedoch vorbehalten, in ſeinem eigenen Nahmen ſie gerichtlich zu belangen. 1726. War es dagegen die Folge einer das Eigenthum des Grundſtückes betreffenden Klage, daß der Miether oder der Pächter in ihrem Genuſſe geſtoͤrt worden ſind, ſo haben ſie das Recht, eine verhältnißmäßige Verminderung des Mieth⸗ oder Pachtpreiſes zu ſordern, vorausgeſetzt, daß die Störung und das Hinderniß dem Eigenthümer angekuͤndiget worden ſind. 1727. Behaupten diejenigen, welche Thätlichkeiten be⸗ gangen haben, daß ſie einiges Recht an der vermietheten oder verpachteten Sache haben, oder iſt der Miether oder der Paͤchter ſelbſt vor Gericht gefordert, um zu ſehen, daß er verurtheilt werde, die Sache ganz oder zum Theile zu räumen, oder die Ausübung irgend einer Dienſtbarkeit zu ge⸗ ſtatten, ſo muß er den Vermiether oder Verpachter zur Ge⸗ währleiſtung auffordern, und, wenn er es verlangt, von der Inſtanz losgeſprochen werden, indem er den Vermiether oder Verpachter nennt, fuͤr den und in deſſen Nahmen er beſitzt. 1728. Der Miether oder Pächter hat zwey Hauptver⸗ bindlichkeiten zu erfüllen: 1) Daß er die gemiethtee oder gepachtete Sache als ein guter Hausvater, und nach der Beſtimmung, die ſie im Mierh⸗ oder Pacht⸗Contracte erhalten hat, oder nach derjenigen, die ſich in Ermangelung einer Uebereinkunft über dieſen Punct, nach den Umſtänden vermuthen läßt, gebrauche; 2) Daß er das Mieth⸗ oder Pachtgeld in den feſtgeſetzten Friſten zahle. 1729. Bedient ſich der Micther oder Paͤchter der gemie⸗ theten oder gepachteten Sache zu einem andern Zwecke, als wozu ſie beſtimmt worden iſt, oder zu einem ſolchen, wodurch für den Vermiether oder Verpachter ein Nachtheil entſtehen könnte, ſo kann dieſer, nach Beſchaſſenheit der Umſtände, den Mieth⸗ oder Pacht⸗Contract aufheben laſſen⸗ 26 ————— ——— 40²Q IlI. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. 1730. Iſt unter dem Vermiether oder Verpachter und Miether oder Paͤchter eine Beſchreibung der Gebäude und anderer Gegenſtaͤnde aufgenommen worden, ſo muß dieſer die Sache in dem Zuſtande zuruͤckliefern, worin er ſie nach dem Inhalt dieſer Beſchreibung empfangen hat, mit Ausnahme deſſen, was etwa vor Alter oder durch höhere Gewalt zu Grunde gegangen oder verſchlimmert worden iſt. 1731. Iſt keine ſolche Beſchreibung aufgenommen worden, ſo tritt die Vermuthung wider den Miether oder Paͤchter ein, daß er die Sache in einem guten brauchbaren Stande mit allen ihm zur Laſt liegenden Ausbeſſerungen erhalten habe, und er muß ſie in einem ſolchen Zuſtande zurückgeben; der Gegenbeweis bleibt ihm jedoch vorbehaiten. 1732. Für alles, was während ſeines Genuſſes verſchlim⸗ mert wird oder zu Grunde geht, iſt er verantwortlich, er beweiſe dann, daß dieſes ohne ſein Verſchulden geſchehen ſey. 1733. Er iſt fuͤr Feuersbrunſt verantwortlich, er beweiſe dann, Daß die Feuersbrunſt durch einen Zufall oder durch höhere Gewalt oder durch einen Fehler an der Bauart entſtanden; Oder daß das Feuer von einem benachbarten Hauſe mit⸗ getheilt worden iſt. 1734- Sind der Miether mehrere, ſo haben alle ſolida⸗ riſch für Feuersbrunſt zu haften; Sie beweiſen dann, daß das Feuer in der Wohnung eines von ihnen ausgebrochen iſt, in welchem Falle dieſer allein hieflir verantwortlich bleibt; Oder es werde von einigen der Beweis geführt, daß bey ihnen das Feuer nicht ausbrechen konnte, in welchem Falle dieſe dafuͤr nicht haften. 1735. Der Pachter oder Miether hat fuͤr die Verſchlim⸗ merungen und die Schaͤden zu haften, welche von den Per⸗ ſonen ſeines Hauſes oder von ſeinen Aftermiethern oder After⸗ paͤchtern herruͤhren. 1736. Iſt der Mieth⸗Contract nicht ſchriftlich abgefaßt worden, ſo kann ein Theil dem andern nur unter Beobachtung der durch die Ortsgebraͤuche beſtimmten Friſten aufkuͤndigen. 111. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 4⁰½ 1737. Iſt der Mieth⸗ oder Pacht⸗Contract ſchriftlich ver⸗ faßt worden, ſo erliſcht er von Rechts wegen und ohne wei⸗ teres mit Ablauf der darin beſtimmten Zeit, ohne daß es einer Aufkündigung bedürfe. 1738. Wenn nach Ablauf der in einem ſchriftlichen Mieth⸗ oder Pacht⸗Contracte feſtgeſetzten Zeit, der Miether oder Pächter im Beſitze bleibt, und darin gelaſſen wird, ſo tritt eine neue Miethe oder ein neuer Pacht ein, deren Wir⸗ kung durch den Artikel, der ſich auf die nicht ſchriftlich ver⸗ faßten Vermiethungen bezieht, beſtimmt iſt. 1739. Iſt eine Aufkündigung inſinuirt worden, ſo kann ſich der Miether oder Paͤchter, obſchon er im Genuſſe geblie⸗ ben iſt, auf eine ſtillſchweigende Erneuerung des Contractes nicht berufen. 1740. In dem Falle der beyden vorhergehenden Artikel erſtreckt ſich die Bürgſchaft, welche für den Mieth⸗ oder Pacht⸗Contract geſtellt worden iſt, nicht auf die Verbindlich⸗ keiten, die aus der Verlaͤngerung des Vertrages entſtehen. 1741. Der Mieth⸗ oder Pacht⸗Contract erliſcht durch den Verluſt und Untergang der gemietheten oder gepachteten Sache, und dadurch, daß der Vermiether und Miether gegen⸗ ſeitig ihr Verſprechen nicht erfüllen⸗ 1742. Der Mieth⸗ oder Pacht⸗Contract wird weder durch den Tod des Vermiethers oder Verpachters noch durch jenen des Miethers oder Pächters aufgeldoͤſt. 1743. Verkauft der Vermiether oder Verpachter die ver⸗ miethete oder verpachtete Sache, ſo hat der Kaͤufer kein Recht, den Paͤchter oder Miether, deſſen Pacht⸗ und Mieth⸗ Contract in authentiſcher Form iſt, oder ein gewiſſes Datum hat, zu vertreiben, es ſey dann, daß der Vermiether oder Verpachter ſich dieſes Recht im Mieth⸗ oder Pacht⸗Contracte vordehalten habe⸗ 2 1744. Iſt man zur Zeit des Mieth⸗ oder Pacht⸗Contractes darin übereingekommen, daß im Falle eines Verkaufes der Käu⸗ fer befugt ſeyn ſoll, den Pächter oder Miether zu vertreiben, 404 UII. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. man hat aber hiebey über den Schadenserſatz und die Leiſtung des Intereſſe nichts ausbedungen, ſo iſt der Verpachter oder Vermiether ſchuldig, den Pächter oder Miether auf folgende Weiſe zu entſchädigen. 1745. Iſt von einem Hauſe, von Wohnzimmern oder einem Kramladen die Rede, ſo zahlt der Vermiether dem zur Räu⸗ mung angewieſenen Miether, für Schadenserſatz und Leiſtung des Intereſſe ſo viel, als das Miethgeld fuͤr die Zeit betraͤgt, die man nach dem Ortsgebrauche zwiſchen der Aufkündigung und der wirklichen Räumung geſtattet. 1746. Iſt von Landgütern die Rede, ſo beſteht die Ent⸗ ſchaͤdigung, welche der Verpachter dem Pächter zu zahlen hat, in einem Drittel des Pachtpreiſes für die ganze noch übrige Pachtzeit. 1747. Die Entſchaͤdigung wird von Sachverſtaͤndigen beſtimmt, wenn von Manufacturen, Hüttenwerken oder andern Anlagen die Kede iſt, welche große Vorſchuſſe erfordern⸗ 1748. Der Käufer, der ſich des im Mieth⸗ oder Pacht⸗ Coöntracte vorbehaltenen Rechtes bedienen will, den Pächter oder Miether im Falle eines Verkaufes zu vertreiben, iſt außer dem verhunden, den Miether vorlänufig und ſo frühe zu benach⸗ richtigen, als es an dem Orte bey ninriadsungen gebrãuch⸗ lich iſt. 1 129 15 ¹ Auf gleiche Weiſe maß er, wenn von n Landguͤtern die Rede iſt, dem Pächter wenigſteus ein Jahr zuvor aufkuͤndigen. 1749. Pächter oder. Miether können nicht vertrieben wer⸗ den, ſie ſeyen dann von dem Verpachter oder dem Vermie⸗ ther, oder in deſſen Ermangelung, von dem neuen Erwer⸗ ber, in dem hier oben erklärten Verhältniſſe fuͤr Schaden und Intereſſe befriediget. 1 51750. Iſte der Mieth⸗ oder Pacht⸗Coutract nicht in der Form einer authentiſchen: Ur kunde errichtet, oder hat er lein gewiſſes Datum, ſo iſt der Erwerber zu keinem Schadens⸗ erſatz oder Le eiſtirir 568 Inttreſſe verbunden. IlI. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 405 1751. Wer unter der Ausbedingung des Wiederverkaufes erworben hat, kann ſich des Rechtes den Miether oder Pächter zu vertreiben nicht eher bedienen, als bis er durch Ablauf der zum Wiederkaufe beſtimmten Zeit unwiderruflicher Eigen⸗ thuͤmer geworden iſt⸗ Zweyter Abſchul. Von den beſondern RNegeln, welche den Mieth⸗Contraet üͤber Häuſer und Mobilien betreffen. 1752. Ein Miether, der das gemiethete Haus nicht mit hinreichenden Mobilien verſieht, kann vertrieben werden, wenn er nicht hinlaͤngliche Sicherheit fuͤr die Zahlung des Miethgeldes leiſtet. 1753⸗ Der Aſtermiether hat dem Eigenthümer nur bis zum Betrag des Aftermiethgeldes zu haften, den er im Au⸗ genblicke des angelegten Arreſtes noch ſchuldig ſeyn mag, und er kann ſich dabey auf keine zum Voraus geſchehene Zahlungen beziehen. Zahlungen, welche der Aftermiethern, zu Folge einer in ſeinem Mieth⸗Contracte enthaltenen Uebereinkunft, oder nach dem Ortsgebrauche geleiſtet hat, werden nicht als zum Vor⸗ aus geſchehene Zahlungen betrachtet. 1754. Die Ausbeſſerungen oder kleinen Unterhaltungs⸗ koſten, welche der Miether auf eigene Koſten zu machen hat, in ſo fern nicht das Gegentheil ausbedungen worden iſt, ſind diejenigen, welche als ſolche durch den Ortsgebrauch aner⸗ kannt ſind, und unter andern die Ausbeſſerungen, An den Feuerherden, an den Ruͤckenplatten, Einfaſſungen und Geſtellen der Kamine. An dem Moͤrtel, womit der untexe Theil der Mauern in den Zimmern und andern zur Wohnung beſtimmten Plätzen uͤbertuͤncht iſt, bis zur Höhe eines Meters; An den Pflaſterſteinen und Platten in den Zimmern, wenn nur einige davon zerbrochen ſind; zos II. Buch. VIIll. Tit. An den Fenſterſcheiben, ſie ſeyen dann durch die Schloßen oder andere außerordentliche, und von höherer Gewalt herruͤh⸗ rende Zufaͤlle, wofuͤr der Miether nicht haften kann, zerbrochen; An den Thuͤren, Fenſtern, Brettern, wodurch die Kram⸗ laden geſperrt oder verſchloſſen werden, an den Thuͤrangeln, Riegeln und Schlöſſern. 1755. Keine der Ausbeſſerungen, welche als dem Miether obliegend anzuſehen ſind, fällt ihm zur Laſt, wenn bloß Alter und höhere Gewalt ſie veranlaßt hat. 1756. Das Reinigen der Brunnen und Abtritte faͤllt dem Vermiether zur Laſt, wenn nicht das Gegentheil ausbe⸗ dungen worden iſt. 1757. Bey der Vermiethung von Mobilien, um ein gan⸗ zes Haus, eine ganze zur Wohnung eingerichtete Abtheilung deſſelben, einen Kramladen oder jede andere Wohnzimmer damit zu verſehen, wird angenommen, daß ſie fuͤr die gewoͤhnliche Ze t geſchehen ſey, auf welche man nach dem Ortsgebrauche, Häu⸗ ſer, einzelne Abtheilungen derſelben, Kramläden und andere Wohnzimmer zu vermiethen pflegt. 1758. Bey der Vermiethung mit Mobilien verſehener Wohnzimmer wird angenommen, daß der Mieth⸗Contract auf ein Jahr geſchloſſen worden ſey, wenn man dabey über⸗ eingekommen iſt, daß ſo viel fürs Jahr gezahlt werden ſoll; Auf einen Monat, wenn ſo viel fuͤr den Monat; Auf einen Tag, wenn ſo viel für jeden Tag ausbedun⸗ gen worden iſt. Fehlt es an allem Beweiſe, daß die Vermiethung für ſo viel jährlich, mönatlich oder täglich geſchehen ſey, ſo wird dafür gehalten, daß der Mieth⸗Contract nach dem Ortsge⸗ hrauche geſchloſſen iſt. 1759. Bleibt der Miether eines Hauſes oder einiger Wohnzimmer, nach Ablauf der in einem ſchriftlichen Mieth⸗ Contracte beſtimmten Zeit, in dem Genuſſe, ohne daß der Vermiether einen Widerſpruch einlegt, ſo wird angenommen, daß er das Haus oder die Wohnzimmer unter den vori⸗ Von dem Mieth⸗Contracte. IIl. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 4e7 gen Bedingungen, für die durch den Ortsgebrauch beſtimmte Zeit, behalte, und er kann ſie erſt nach vorhergegangener Aufkündigung, welche in der durch den Ortsgebrauch beſtimm⸗ ten Friſt geſchehen iſt, verlaſſen, oder daraus vertrieben werden⸗ 1760. Wird der Contract durch Verſchulden des Miethers aufgehoben, ſo iſt dieſer verbunden, während der Zeit, die zur Wiedervermiethung erforderlich iſt, das Miethgeld zu zahlen, mit Vorbehalt des Schadens, der etwa aus dem Miß⸗ brauche der Sache noch entſtanden ſeyn mag. 1761. Dem Vermiether ſteht es nicht frey, von dem Contracte abzugehen, auch dann nicht, wenn er ſchon erklaͤrt, daß er das vermiethete Haus ſelbſt beziehen will, das Ge⸗ gentheil ſey dann ausbedungen worden. 1762. Iſt in dem Mieth⸗Contracte feſtgeſetzt, daß es dem Vermiether frey ſtehen ſeyn ſoll, das Haus ſelbſt zu beziehen, ſo iſt er verbunden, vorher zur gehörigen, durch den Ortsge⸗ brauch beſtimmten Zeit, eine Aufkuͤndigung inſinuiren zu laſſen⸗ Dritter Abſchnitt. Von den beſondern Regelu der Pacht⸗Contracte uͤber Landgüter. 1763. Wer unter der Bedingung bauet, daß die Fruͤchte mit dem Verpachter getheilt werden ſollen, kann weder das Gut einem andern verpachten, noch ſein Recht übertragen, wenn ihm die Befugniß dazu nicht ausdrücklich in dem Pacht⸗ Contracte eingeräumt worden iſt. 1764. Handelt der Paͤchter wider dieſe Verfügung, ſo hat der Eigenthümer das Recht, in den Genuß wieder ein⸗ zutreten, und der Pächter wird verurtheilt, ihm den Schaden zu erſetzen, der aus der Nicht⸗Vollziehung des Pacht⸗Con⸗ tractes für ihn entſtanden iſt. 1765. Iſt in einem Pacht⸗Contracte ein geringerer oder größerer Flächen⸗Inhalt der Grundſtüͤcke angegeben, als ſie wirklich enthalten, ſo hat nur in den unter dem Titel von dem Verkaufe ausgedruckten Fällen und nach den dort feſt⸗ geſtellten Regeln, eine Erhoͤhung oder Verminderueg des Pachtpreiſes Statt. — — eͤͤͤͤ— 408 III. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 1766. Wenn der Pächter eines Landgutes daſſelbe nicht mit Vieh und Geräthe verſieht, wie es zu deſſen Benutzung erforderlich iſt, wenn er es ungebaut liegen läßt, wenn er nicht als ein guter Hausvater baut, wenn er von der ge⸗ pachteten Sache einen andern Gebrauch macht, als wozu ſie beſtimmt war, oder uͤberhaupt, wenn er die Clauſeln des Pacht⸗Contractes nicht erfüllt, und daraus für den Verpach⸗ ter ein Schaden erwächſt, ſo kann dieſer, je nachdem die Um⸗ ſtände beſchaffen ſind, den Pacht⸗Contract aufheben laſſen. Erfolgt die Aufhebung durch die Schuld des Paͤchters, ſo iſt dieſer, wie im 1764. Artikel beſtimmt iſt, zum Schadens⸗ erſatze und zur Leiſtung des Intereſſe verbunden. 1767. Jeder Paͤchter eines Landgutes iſt verbunden, an den in dem Pacht⸗Contracte hiezu beſtimmten Orten ſeine Er⸗ zeugniſſe in die Scheune zu bringen⸗ 1768. Jeder Paͤchter eines Landgutes iſt, bey Strafe alle Koſten, Schäden und Intereſſe zu erſetzen, ſchuldig, den Ei⸗ genthümer über die Eingriffe zu benachrichtigen, die man an ſeinen Grundſtücken etwa unternehmen möchte. Dieſe Nachricht muß in eben der Zeitfriſt gegeben werden, die in dem Falle einer gerichtlichen Vorladung nach Verhält⸗ niß der Entfernung der Orte beſtimmt iſt. 1769. Iſt der Pacht⸗Contract auf mehrere Jahre ge⸗ ſchloſſen, und iſt während dieſes Zeitraums eine Ernte ganz oder wenigſtens zur Hälfte durch Zufall zu Grunde gegan⸗ gen, ſo iſt der Pächter berechtiget, einen Nachlaß an ſeinem Pachtpreiſe zu verlangen, wenn er nicht durch die vorher⸗ gehenden Ernten entſchädiget worden iſt. Iſt er nicht entſchädiger, ſo kann der Nachlaß nicht eher als am Ende der Pacht⸗Jahre beſtimmt werden, und um dieſe Zeit wird der in allen Jahren gehabte Genuß geſchaͤtzt und gegen einander ausgeglichen; Inzwiſchen kann der Richter einſtweilen den Pächter nach Verhältniß des erlittenen Verluſtes von der Zahlung eines Theils des Pachtpreiſes befreyen⸗ Ill. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 4⁰9 1770. Iſt der Pacht⸗Contract nur auf ein Jahr geſchloſ⸗ ſen, und der Verluſt erſtreckt ſich auf alle, oder doch wenig⸗ ſtens auf die Haͤlfte der Früchte, ſo wird dem Pächter ein verhältnißmäßiger Theil ſeines Pachtpreiſes nachgelaſſen. Er iſt nicht bsfugt einen Nachlaß zu fordern, wenn der Verluſt weniger als die Hälfte betrifft. 1771. Dem Paͤchter gebuͤhrt kein Nachlaß, wenn ſich der Verluſt der Früchte in einem Zeitpuncte ereignet, wo ſie ſchon von der Erde getrennt waren, ausgenommen, wenn dem Eigenthuͤmer in dem Pacht⸗Contracte eine Quote der Ernte in Natur vorbehalten worden iſt, in welchem Falle der Ei⸗ genthümer ſeinen Theil am Verluſte zu tragen hat, voraus⸗ geſetzt, daß der Pächter nicht in Verzug war, ihm ſeinen Theil an der Ernte abzuliefern. Der Pächter kann gleichfalls keinen Nachlaß fordern, wenn in dem Zeitpuncte, da der Pacht⸗Contract geſchloſſen wurde, die Urſache des Schadeuns ſchon exiſtirte und bekannt war. 772. Durch eine ausdrückliche Uebereinkunft können die Zufälle von dem Pächter uͤbernommen werden. 1773. Eine ſolche Uebereinkunft erſtreckt ſich nur auf gewöhnliche Zufaͤlle, als Hagel, Blitz, Froſt und das Ab⸗ fallen der Traubenbeeren. Sie wird auf außerordentliche Zufaͤlle nicht ausgedehnt, als Kriegsverhecrungen oder eine Ueberſchwemmung, welchen das Land gewöhnlicher Weiſe nicht ausgeſetzt iſt, der Pächter habe dann alle vorhergeſehene und unvorhergeſehene Zufälle auf ſich genommen. 1774. Bey der ohne ſchriftlichen Aufſatz geſchehenen Ver⸗ pachtung eines Landgutes wird angenommen, daß ſie auf ſo lange Zeit geſchloſſen worden ſey, als erforderlich iſt, damit dem Pächter alle Fruͤchte des gepachteten Grundſtückes zu Theile werden. So nimmt man an, daß die Verpachtung einer Wieſe, eines Weinberges, und jedes andern Grundſtuͤckes, deſſen Fruͤchte in Jahreszeit ganz gewonnen werden, auf ein Jahr geſchloſſen ſey. —— ——QO—·˖·—ę—OCQ/CᷓAyo — 410 III. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. Bey der Verpachtung der Ackergründe, wenn ſie in meh⸗ rere Schlaͤge oder Arten eingetheilt ſind, nimmt man an, daß ſie auf ſo viel Jahre geſchloſſen ſey, als dieſer Schlaͤge ſind. 1775. Die Verpachtung der Landgüter, wenn ſie ſchon ohne ſchriftlichen Aufſatz geſchloſſen worden, hört von Rechts wegen und ohne weiteres auf, wenn die Zeit verſtrichen iſt, auf welche ſie, zu Folge des vorhergehenden Artikels, für geſchloſſen gehalten wird. 1776. Bleibt der Pächter eines Landgutes am Ende der ſchriftlich geſchloſſenen Pachtung im Beſitze, und wird er darin gelaſſen, ſo entſteht hiedurch eine neue Pachtung, deren Wirkungen durch den 1774. Artikel beſtimmt ſind. 1777⸗ Der abziehende Pächter muß demjenigen, der ihm in der Landwirthſchaft folgt, eine angemeſſene Wohnung und andere Erleichterungen für die Arbeiten des folgenden Jahres verſtatten; und wechſelſeitig muß der antretende Paͤchter dem⸗ jenigen, der abzieht, eine angemeſſene Wohnung und andere Erleichterungen verſchaffen, damit er das Futter für das Vieh verbrauchen, und die noch uͤbrige Ernte einbringen könne. In einem wie im andern Falle hat man ſich nach dem Ortsgebrauche zu richten. 1778. Der ahziehende Pächter muß ebenfalls Stroh und Dünger, vom letzten Jahre, wenn er bey ſeinem Eintritte in den Genuß ſie vorgefunden hat, zurücklaſſen; auch ſelbſt dann, wenn er dieſe Gegenſtaͤnde nicht empfangen hatte, kann der Eigenthümer fuͤr die Tare ſie zurückbehalten. Drittes Capitel. Von dem Mieth⸗Contracte über Arbeit, Dienſte und Induſtrie. 1779. Es gibt drey Hauptgattungen des Mieth⸗Contractes, welcher Arbeit, Dienſte und Induſtrie zum Gegenſtande hat: 1) Der Contract mit Arbeitsleuten, die ſich verbinden, einem andern ihre Dienſte zu leiſten; 1II. Buch. VIII. Tie. Von dem Mieth⸗Contracte. 411 2) Der Contract mit Landfuhrleuten und Schiffern, die ſich anheiſchig machen, Perſonen oder Waaren von einem Orte zum andern zu fuͤhren;. 3) Der Contract mit Unternehmern, welche eine be⸗ ſtimmte Arbeit nach einem hieruͤber gemachten Anſchlage und darauf geſchloſſenen Vertrage übernehmen. Erſter Abſchnitt. Von Verdingung der Dienſtbothen und Handarbeiter. 1780. Man kann ſeine Dienſte nur auf beſtimmte Zeit oder für eine beſtimmte Unternehmung verdingen. 1781. Demjenigen, der die Dienſte gedungen hat, wird auf ſeine eidliche Verſicherung geglaubt, wenn die Frage entſteht, 1) Wie viel Lohn ausbedungen worden; 2) Ob der Lohn des verfloſſenen Jahres gezahlt ſey; 3) Wie viel für das laufende Jahr auf Abſchlag gezahlt worden; Zweyter Abſchnitt. Von den Landfuhrleuten und Schiffern. 1782. Landfuhrleute und Schiffer haben in Anſehung der Aufbewahrung und Erhaltung der ihnen anvertrauten Sachen, dieſelben Verpflichtungen wie die Gaſtwirthe, wovon unter dem Titel von dem Hinterlegungs⸗Contracte und der Sequeſtration gehandelt wird. 1783. Sie haften nicht nur fuͤr dasjenige, was ſie in ihr Schiff oder Fuhrwerk ſchon aufgenommen haben, ſondern auch fuͤr dasjenige, was ihnen im Hafen oder an dem zur Niederlage dienenden Orte zur Verladung auf ihr Schiff oder Fuhrwerk überliefert worden iſt. 1784. Sie haften für den Verluſt und die Beſchädigung (Haverey) der ihnen anvertrauten Sachen, wenn ſie nicht be⸗ weiſen, daß ſie durch Zufall oder durch höhere Gewalt verlo⸗ ren oder beſchädiget worden ſind. 412 IUll. Buch. VIII, Tit. Von dem Mieth⸗Coutraete. 1785. Die Unternehmer öffentlicher Landkutſchen und Schiffe, ſo wie die Unternehmer öffentlicher Frachtwaͤgen muͤſſen über das Geld, die Effecten und Pakete, welche ſie uͤbernehmen, ein Regiſter führen. 1786. Die Unternehmer und Directoren oͤffentlicher Land⸗ kutſchen und Frachtwagen, ſo wie die Eigenthümer der Kähne und Schiffe ſind uͤber dieß beſondern Verordnungen unter⸗ worfen, die unter ihnen und den übrigen Bürgern zur Richt⸗ ſchnur dienen,(als Geſetz gelten). Dritter Abſchnitt. Von der Ueberunahme beſtimmter Arbeiten nach einem Anſchlage und darauf geſchloſſenen Vertrage. 1787. Wird jemanden die Verfertigung einer Sache auf⸗ getragen, ſo kann man den Vertrag entweder ſo ſchließen, daß er nur ſeine Arbeit oder ſeinen Kunſtfleiß hergeben, oder ſo, daß er zugleich den Stoff liefern ſoll. 1788. Geht in dem Falle, wo der Arbeiter den Stoff liefert, die Sache, auf welche Art es immer ſey, vor der Ablieſerung zu Grunde, ſo trifft der Verluſt den Arbeiter, der Beſteller ſey dann in Verzug, die Sache zu übernehmen. 1789. Liefert der Arbeiter nur ſeine Arbeit oder feinen Kunſtfleiß, und die Sache geht zu Grunde, ſo haftet der Arbeiter für weiter nichts, als fuͤr ſein Verſehen. 1790. Wenn in dem Falle, der im vorhergehenden Artikel ausgedruckt iſt, die Sache, obgleich ohne einiges Verſehen von Seiten des Arbeiters zu Grunde geht, ehe die verfertigte Arbeit angenommen worden, und ohne daß der Beſteller in Verzug iſt, ſie zu unterſuchen, ſo hat der Arbeiter keinen Anſpruch auf Arbeitslohn, die Sache ſey dann durch einen Fehler an dem Stoffe zu Grunde gegangen. 1791. Iſt von einer Arbeit die Rede, die aus mehrern Theilen beſteht, oder nach Verhältniß des Maßes gezahlt werden ſoll, ſo kann die Unterſuchung auch theilweiſe geſche⸗ hen; und zahlt der Beſteller den Arbeiter nach Maßgabe der ſchon verfertigten Arbeit, ſo wird dafuͤr gehalten, daß ſie fuͤr 1ll. Guch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. 4¹3 alle wirklich bezahlte Theile unterſucht und genehmiget wor⸗ den ſey. 1792. Baumeiſter und Bau⸗Unternehmer ſind zehn Jahre lang dafür zu haften verbunden, wenn ein Gebäͤude, das für einen bedungenen Preis aufgefuͤhrt worden iſt, ganz oder zum Theile durch einen Fehler in der Bauart oder ſelbſt durch einen Fehler des Bodens zu Grunde geht. 1793. Hat ein Baumeiſter oder ein Bau⸗Unternehmer die Aufführung eines Gebaͤudes in Bauſch und Bogen nach einem feſtgeſetzten und mit dem Eigenthümer des Bodens verabre⸗ deten Plane uͤbernommen, ſo kann er weder unter dem Vor⸗ wande, daß der Arbeitslohn oder der Preis der Materialien geſtiegen ſey, noch aus dem Grunde, weil an dem erſten Plane Veränderungen oder Zuſaͤtze gemacht worden ſind, eine Erhoͤhung des Preiſes fordern, wenn dieſe Veränderungen oder Zuſätze nicht ſchriftlich genehmiget, und der Preis mit dem Eigenthuͤmer verabredet worden iſt. 1794. Der Beſteller kann durch eine einſeitige Willens⸗ Erklaͤrung von einem in Bauſch und Bogen geſchloſſenen Con⸗ tracte wieder abgehen, obgleich das Werk ſchon angefangen iſt, wenn er den Unternehmer fuͤr alle ſeine Koſten, fuͤr alle ſeine Arbeit, und ſür alles, was er bey dieſer Unternehmung hätte gewinnen können, entſchädiget. 1795. Ein Mieth⸗Contract, der Arbeit zum Gegenſtande hat, erliſcht durch den Tod des Arbeiters, des Baumeiſters oder des Unternehmers⸗ 1796. Der Beſteller iſt indeſſen verbunden, nach Ver⸗ hältniß des in dem Contracte beſtimmten Preiſes, den Werth der ſchon fertigen Arbeit, und den Werth der wirklich zube⸗ reiteten Materialien, jedoch nur alsdann, wenn dieſe Arbeit oder dieſe Materialien ihm dienen können, ihren Erben zu zahlen. 1797. Der Unternehmer haſtet für die Handlungen der Perſonen, deren er ſich bedient. 1798. Maurer, Zimmerleute und andere Arbeiter, die bey der Errichtung eines Gebäudes oder bey andern von jemand ͤͤͤͤͤͤͤ —— 414 III. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. unternommenen Arbeiten gebraucht worden ſind, haben eine Klage wider denjenigen, für den die Arbeiten gemacht wor⸗ den ſind, aber nur bis zum Betrag deſſen, was dieſer in dem Augenblicke, wo ihre Klage angeſtellt wird, dem Unter⸗ nehmer noch ſchuldig ſeyn mag. 1799. Maurer, Zimmerleute, Schlöſſer, und andere Arbeiter, welche unmittelbar ihre Arbeit und Lieferungen zu einem beſtimmten Preiſe verdingen, ſind an die unter dem gegenwärtigen Abſchnitte vorgeſchriebenen Regeln gebunden⸗ In Anſehung der Arbeiten, deren Ausführung ſie uͤbernom⸗ men haben, ſind ſie Unternehmer. Viertes Capitel. Von dem Verpachten und Pachten des Viehes⸗ Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1800. Die Verpachtung des Viehes iſt ein Contract, wodurch einer der Contrahenten dem andern eine gewiſſe An⸗ zahl Viehes, um es zu hüten, zu fuͤttern, und zu pflegen,⸗ unter den von ihnen verabredeten Bedingungen überläßt. 1801. Es gibt mehrere Arten der Viehverpachtung: Die einfache oder gewöhnliche Verpachtung des Viehes, (cheptel simple ou ordinaire), Die Verpachtung des Viehes zur Halfte(cheptel à moitié), Die Verpachtung des Viehes an einen Pächter, der ent⸗ weder einen beſtimmten Pachtpreis oder einen aliquoten Theil der Fruͤchte zu liefern hat. Es gibt endlich noch eine vierte Gattung dieſes Contrac⸗ tes, die man nur im uneigentlichen Sinne Verpachtung des Viehes nennt⸗ 1802. Man kann jede Gattung der Thiere, die ſich vermehren, oder für den Ackerbau oder den Handel Vortheil bringen koͤnnen, verpachten⸗ —— IlI. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contraete. 415 1803. In Ermangelung einer beſondern Uebereinkunft richten ſich dieſe Contracte nach folgenden Grundſätzen. Zweyter Abſchnitt. Von der einfachen Verpachtung des Viehes. 1804. Die einfache Verpachtung des Viehes iſt ein Con⸗ tract, wodurch man einem andern Vieh zu hüten, zu nähren und zu pflegen unter der Bedingung uͤberläßt, daß der Paͤchter die Hälfte des Zuwachſes an jungem Vieh für ſich haben, zugleich aber auch den Verluſt zur Hälfte tragen ſoll. 1805. Der Pächter wird dadurch nicht Eigenthümer des Viehes, daß es in dem Pacht⸗Contracte auf einen gewiſſen Werth angeſchlagen worden iſt. Die Abſchätzung hat keinen andern Zweck, als den Verluſt oder den Nutzen beſtimmen zu können, der am Ende der Pachtung ſich ergeben mag. 1806. Der Pächter iſt ſchuldig, als ein guter Hauswirth fuͤr die Erhaltung des Viehes zu ſorgen. 1807. Fuͤr bloßen Zufall hat er nur dann zu haften, wenn von ſeiner Seite ein Verſehen vorhergegangen iſt, ohne welches der Verluſt nicht erfolgt ſeyn wuͤrde. 1808. Wenn hieruͤber Streit entſteht, ſo muß der Pächter den Zufall beweiſen, und der Verpachter iſt ſchuldig das Verſehen zu beweiſen, deſſen er den Pächter beſchuldiget. 1809. Wird der Pächter freygeſprochen weil der Verluſt nur zufaͤllig war, ſo muß er gleichwohl uber die Haͤute der Thiere Rechenſchaft geben⸗ 1810. Geht alles Vieh ohne Verſchulden des Pächters zu Grunde, ſo hat der Verpachter den Verluſt zu tragen. Geht nur ein Theil davon zu Grunde, ſo wird der Verluſt nach der urſprünglichen Taxe und nach der Abſchaͤtzung, die bey Erlöſchung des Contractes geſchieht, gemeinſchaftlich getragen. 1811. Man kann ſich bey dieſem Contracte nicht aus⸗ bedingen, — aͤͤõèéèéͤͤ —; 416 Ill. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte. Daß der Paͤchter den ganzen Verluſt des Viehes tragen ſoll, wenn er ſich ſchon durch bloßen Zufall und ohne ſein Verſehen ereignen wuͤrde; Oder daß ſein Antheil am Verluſte größer ſeyn ſoll, als ſein Antheil am Gewinne; Oder daß der Verpachter am Ende des Pachtes etwas mehr, als das von ihm hergegebene Vieh zum Voraus nehmen ſoll Jeder aͤhnliche Vertrag iſt unguͤltig. Päöchter allein bezieht den Nutzen von der Milch, dem Dünger und der Arbeit des Viehes, das ihm durch die⸗ ſen Contract zur Nutzung uͤberlaſſen iſt. Wolle und Zuwachs an jungem Viehe durch Zeugung werden getheilt. 1812. Der Pächter darf uͤber kein Stück Vieh aus der Heerde, es mag zum Hauptſtamme oder zum nachherigen Zuwachſe gehören, ohne Bewilligung des Verpachters verfuͤ⸗ gen; aber auch dieſer ſelbſt kann ohne Bewilligung des Päch⸗ ters hieruͤber nicht verfügen. 1813. Wird das Vieh einem fremden Paͤchter zur Nutzung überlaſſen, ſo muß dieſes dem Eigenthümer, wovon er das Gut gepachtet hat, inſinnirt werden. Im entgegen geſetzten Falle kann dieſer das Vieh für ſeine Forderung am Pächter in Beſchlag nehmen und verkaufen laſſen. 1814. Der Pächter darf die Wolle nicht ſcheren, ohne vorher den Verpachter hievon zu benachrichtigen. 1815. Iſt in dem Vertrage uͤber die Dauer des Vieh⸗ pachtes nichts beſtimmt, ſo nimmt man an, daß der Con⸗ tract auf drey Jahre geſchloſſen worden ſey. 1816. Der Verpachter iſt befugt, anch früher deſſen Auflöſung zu verlangen, wenn der Pächter ſeine Verpflich, tungen nicht erfuͤllt. 1817. Am Ende des Pachtes oder bey deſſen Auflöͤſung wird eine neue Schaͤtzung des Viehes vorgenommen. Der Verpachter kann ſo viel Vieh von jeder Gattung als die erſte Schätzung betraͤgt, voraus wegnehmen; das Uebrige wird getheilt⸗ 1I. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte 4¹7 Iſt ſo viel Vieh nicht mehr übrig, um den Betrag der erſten Schätzung zu erſetzen, ſo nimmt der Verpachter das, was übrig geblieben iſt, und die Parteyen berechnen ſich über den Verluſt. Dritter Abſchnitt. Von der Verpachtung des Viehes zur Haͤlfte. 1818. Die Verpachtung des Viehes zur Hälfte iſt eine Geſellſchaft, worin jeder der Contrahenten die Haͤlfte des Viebes liefert, das alsdann in Hinſicht auf Gewinn oder Verluſt gemeinſchaftlich blerbt. 1819. Der Paͤchter benutzt allein, wie bey der gewoͤhn⸗ lichen Verpachtung, die Milch, den Dünger und die Arbeit des Viehes⸗ Der Verpachter hat nur ein Recht auf die Haͤlfte der Wolle und des Zuwachſes an jungem Viehe. Jede dieſen Grundſaͤtzen zuwiderlaufende Uebereinkunft iſt ungültig, wenn nicht der Verpachter zugleich Eigenthümer des Meyerhofes iſt, den der Pächter entweder für einen be⸗ ſtimmten Preis oder für einen Theil der Früchte in Pach⸗ tung hat. 1820. Alle uͤbrigen bey der gewöhnlichen Verpachtung des Viehes eintretenden Regeln, ſind auf die Verpachtung zur Hälfte ebenfalls anwendbar. Vierter Abſchnitt. Von der Benutzung des Viehes, welche der Eigenthümer ſeinem Paͤchter überläßt, der von ihm ein Gut entweder für einen beſtimmten Preis oder für einen Theil der Früchte in Pachtuns genommen hat. §. I. Von der einem Pächter uͤberlaſſenen Nutzung des Viehes, wenn er fuͤr einen beſtimmten Preis gepachtet hat. 1821. Dieſe Viehverpachtung, die man auch eiſernen Vieh⸗Pacht neunt, iſt dielenige, wodurch der Eigenthu⸗ 2 2 A ——— ———:—— 418 111. Buch. VIII. Tit. Von dem Nieth⸗Contracte. mer eines Meyerkofes ihn unter der Bedingung in Pacht gibt, daß der Paͤchter am Ende der Pachtzeit ſo viel Vieh zurrcklaſſen ſoll, als dasjenige, das er empfangen hat, der Abſchaͤtzung nach werth iſt. 1822. Die Schaͤtzung des Viehes, das dem Pächter überlaſſen wird, macht ihn nicht zum Eigenthuͤmer deſſel⸗ ben, übertraͤgt aber auf ihn die Gefahr des Verluſtes. Dein Pächter gehört aller Nutzen, ſo lange ſein 1823⸗ ert, in ſo fern nicht das Gegentheil aus⸗ Pacht⸗Contract dau bedungen worden iſt. Bey der dem Pächter eines Gutes überlaſſenen Benutzung des Viehes gehört der Dünger nicht unter die dem Paͤchter für ſeine Perſon zuſtehenden Vortheile; er ge⸗ hört dem Meyerhofe, und muß ausſchließlich zu deſſen Nutzung verwendet werden. 1825. Der Verluſt, wenn er ſich ſelbſt auf den ganzen Viehſtand erſtreckt, und auch nur von einem Zufalle herrührt, trifft iu Ermangelung einer entgegengeſetzten Uebereinkunft ganz den Pächter. 1826. Der Pächter iſt nicht berechtiget, am Eude der Pachtzeit das Vieh gegen Zahlung der urſpruͤnglichen Tarxe zu behalten; er muß einen Viehſtand zurücklaſſen, der dem⸗ jenigen, den er empfangen hat, am Werthe gleich kommt. Was etwa abgeht, muß er bezahlen, und nur der Ueber⸗ ſchuß gehört ihm. 1824 s. 11. Von der einem Pächter äberlaſſenen Nutzung des Viehes, wenn er für einen Theil der Früchte gepachtet hat. Viehſtand ohne Verſchulden des 1827. Geht der ganze der Verluſt den Verpachter⸗ Theilpächters zu Grunde, ſo trifft 1828. Man kann ſich bey dieſem Contracte ausbedingen, daß der Pächter ſeinen Antheil au der Scherwolle dem Ver⸗ pachter für einen Preis überlaſſen ſoll, der unter dem ge⸗ wöhnlichen und laufenden iſt; * m. Buch. 1X. Tit. Ven dem Geſellſchafts⸗Contracte. 419 Daß der Verpachter einen groͤßern Antheil am Nutzen haben; Daß er die Haͤlfte der Milch erhalten ſoll; Es iſt aber nicht erlaubt, dabey auszubedingen, daß der Pächter allen Verluſt zu tragen habe. 1829. Dieſe Verpachtung des Viehes endiget ſich mit dem Pachte des Meyerhofes. 1830. Sie iſt übrigens allen Regeln unterworfen, welche bey der einfachen Verpachtung des Viehes eintreten⸗ Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem Contraete, der nur im uneigentlichen Sinne eine Ver⸗ pachtung des Viehes genannt wird. 1831. Wenn jemand eine oder mehrere Kühe einem an⸗ dern gibt, um ſie in ſeinen Viehſtall aufzunehmen und zu ernähren, ſo behaͤlt der Verpachter das Eigenthum, und ſein ganzer Vortheil beſchränkt ſich auf die hievon geworfenen Kälber.. Neunter Titel. Von dem Geſellſchafts⸗Contracte. (Decret. den 8. Maͤrz 1804. Promulg. den 18. des nehml. Mon.) Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen⸗ 1832. Die Geſellſchaft iſt ein Contract, wodurch zwey oder mehrere Perſonen ſich vereinigen, etwas in eine Gemein⸗ ſchaft zu legen, in der Abſicht, den Gewinn, der daraus entſpringen kann, unter ſich zu theilen. 1833. Jeder Geſellſchaftsvertrag muß einen erlaubten Zweck haben, und für das gemeinſchaftliche Intereſſe der Parteyen geſchloſſen werden. Jeder Geſellſchafter muß entweder Geld oder anders Güter oder ſeine Induſtrie dazu beptragen⸗ 420 II. Buch. IX. Tit. Von dem Geſellſchafts⸗Contracte. 1834. Alle Geſellſchaftsverträge müſſen ſchriftlich abge⸗ faßt werden, wenn ihr Gegenſtand den Werth von hundert und fuͤnfzig Francs uͤberſteigt. Der Beweis durch Zeugen wird weder gegen den Inhalt des ſchriftlichen Geſellſchaftsvertrages, und über Nebenver⸗ abredungen, noch uͤber Reden, die vor, bey oder nach Ab⸗ faſſung deſſelben vorgefallen ſeyn ſollen, zugelaſſen, ſelbſt dann wenn es um eine Summe oder um einen Werth unter hundert und fünfzig Frances ſich handelt⸗ Zweytes Capitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften. 1835. Die Geſellſchaften ſind entweder Univerſal⸗ oder Parricular⸗Geſellſchaften⸗ Erſter Abſchnitt. Von Univerſal⸗(allgemeinen) Geſellſchaften. 1836. Man unterſcheidet zwey Arten der Untverſal⸗Geſell⸗ ſchaften, die Geſellſchaft, welche auf alle gegenwärtige Guͤter ſich erſtreckt, und die Univerſal⸗Geſellſchaft in Anſehung des Gewinnes⸗ 1837. Eine alle gegenwärtige Guͤter begreifende Geſell⸗ ſchaft iſt diejenige, wodurch die Parteyen alle bewegliche und unbewegliche Güter, die ſie dermahlen beſitzen, und den Nutzen, den ſie davon ziehen können, in die Gemeinſchaft geben⸗ Sie koͤnnen auch jede andere Gattung des Gewinnes darunter begreifen; aber die Güter, die ihnen durch Erbfolge, durch Schenkungen oder Vermächtniſſe, in der Folge viel⸗ leicht anfallen koͤnnten, gehören nur dem Genuſſe nach in dieſe Geſellſchaft; jede Uebereinkunft, welche dahin zielte, um auch das Eigenthum dieſer Güter darin einzubringen, iſt verbothen, unter Ehegatten jedoch erlaubt, in Gemaͤßheit deſſen, was in Rückſicht ihrer beſtimmt iſt. 1838. Eine Univerſal⸗Geſellſchaft in Anſehung des Gewin⸗ nes umfaßt alles, was die Parteyen, durch ihre Induſtrie, unrer welchem Titel es immer ſeyn möge, während der Dauer Ill. Buch. IX. Tit. Von dem Geſellſchafts⸗Contracete. 421 der Geſellſchaft erwerben werden. Die Mobhilien, welche ein jeder der Geſellſchafter zur Zeit des geſchloſſenen Contractes beſitzt, ſind gleichfalls darunter begriffen, aber die Immo⸗ bilien, die einem oder dem andern fuͤr ſeine Perſon zuſtehen, gehören nur dem Genuſſe nach in dieſelbe. 1839. Wird bloß eine Univerſal⸗Geſellſchaft und ohne ſich weiter hierüber zu erklären, geſchloſſen, ſo bewirkt dieſer Ver⸗ trag nur eine Univerſal⸗Geſellſchaft in Anſehung des Gewinnes. 1840. Eine Univerſal⸗Geſellſchaft kann nur unter Per⸗ ſonen Statt haben, welche gegenſeitig die Faͤhigkeit haben, ſich einander zu ſchenken, oder von einander Geſchenke zu empfangen, und denen es nicht verbothen iſt, ſich zum Nach⸗ theile anderer Perſonen zu begünſtigen. Zweyter Abſchnitt. Von der Particular⸗(beſondern) Geſellſchaft. 1841. Eine Particular⸗Geſellſchaft iſt diejenige, die ſich nur auf gewiſſe beſtimmte Sachen oder ihren Gebrauch, oder auf die Früchte bezieht, die man hievon zu erwarten hat. 1842. Der Contract, wodurch ſich mehrere Perſonen, fuͤr eine beſtimmte Unternehmung oder für die Ausübung eines Handwerks oder Gewerbes vereinigen, iſt gleichfalls eine Particular⸗Geſellſchaft. Drittes Capitel. Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter gegeneinander und in Beziehung auf dritte Perſonen⸗ Erſter Abſchnirt. Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter gegeneinander. 1843. Die Geſellſchaft nimmt in dem Augenblicke ſelbſt, da der Contract geſchloſſen wird, in ſo fern darin kein an⸗ derer Zeitpunct beſtimmt iſt, ihren Anfang. 1844. Iſt die Dauer der Geſelbſchaft in dem Vertrage nicht feſtgeſetzt, ſo nimmt man an, daß ſie, jedoch unter 422 III. Buch. IX. Tit. Von dem Geſellſchafts⸗Contracte. der im 1869. Artikel enthaltenen Einſchränkung, fuͤr die ganze Lebenszeit der Geſellſchafter geſchloſſen worden ſey, oder wenn von einem Geſchäfte von beſchraͤnkter Dauer die Rede iſt, für die ganze Zeit, welche dieſes Geſchaͤft dauern wird. 18454 Jeder Geſellſchafter iſt in Anſehung alles deſſen, was er in die Geſellſchaft einzubringen verſprochen hat, ihr Schuldner. Beſteht dieſes Einbringen in einem gewiſſen beſtimmten Objecte, und es wird der Geſellſchaft abgeſtritten, ſo iſt der Geſellſchafter auf eben die Weiſe der Geſellſchaft, wie ein Ver⸗ kaͤufer ſeinem Kaͤufer, zur Gewährleiſtung verbunden⸗ 1846. Ein Geſellſchafter, der ein Capital in die Geſell⸗ ſchaft einzubringen verpflichtet war, und dieſer Verbindlich⸗ keit kein Genüge geleiſtet hat, iſt von Rechts wegen und ohne daß eine Klage deßhalb wider ihn angeſtellt wird, ſchul⸗ dig, dieſes Capital von dem Tage an, da es gezahlt wer⸗ den mußte, zu verzinſen. Ein gleiches gilt in Anſehung der Summen, die er aus der gemeinſchaftlichen Caſſe genommen hat, von dem Tage an zu rechnen, da er ſie zu ſeinem Privat⸗Vortheile daraus gehoben hat; Alles unbeſchadet einer weitern Entſchädigung, in ſo fern ſie den Umſtaͤnden nach Statt hat. 1847. Die Geſellſchafter, die ſich anheiſchig gemacht ha⸗ ben, ihre Induſtrie in die Geſellſchaft einzubringen, ſind ſchuldig, ihr jeden Gewinn zu berechnen, den ſie mit der⸗ jenigen Art von Induſtrie, welche der Gegenſtand dieſer Ge⸗ ſellſchaft iſt, gemacht haben. 1848. Hat einer der Geſellſchafter fuͤr ſeine beſondere Rechnung eine wirklich fällige Summe an jemand zu fordern, der zugleich au die Geſellſchaft eine gleichfalls fällige Summe zu zahlen hat, ſo muß dasjenige, was er von dieſem Schuld⸗ ner empfängt, von der Forderung der Geſellſchaft und der ſeinigen nach Verhältniß der beyden Forderungen abgerechnet werden, ſelbſt dann, wenn er in ſeiner Anittung erklrt II.. Buch. IX. Tit. Von dem Geſellſchafts⸗Contracte. 4 haͤtte, daß er das ganze auf ſeine eigene perſönliche Forde⸗ 7 2 8 9 Hat er aber in ſeiner Quittung ausgedruckt, Zahlung von der Forderung der Geſellſchaft ak⸗ oll, ſo ſoll dieſe Stipulation vollzogen werden, rung annehme. daß die ganze gerechnet werden 1949. Hat einer der Geſellſchafter ſeinen ganzen Antheil an einer gemeinſchaftlichen Forderung erhoben, und der Schuldner iſt ſeizdem inſolvent geworden, ſo iſt dieſer Geſell⸗ ſchafter verbunden, das, was er empfangen hat, zur gemein⸗ ſchaftlichen Maſſe herzugeben, wenn er anch die Quittung ausdrücklich nur fuͤr ſeinen Theil ansgeſtellt hätte. Jeder Geſellſchafter iſt verbunden, der Geſellſchaft allen Schaden zu erſetzen, den er durch ſein Verſchulden ihr verurſacht hat, ehne daß er berechtiget iſt, dieſen Schaden ſeine Induſtrie ihr in * 1830. gegen den Gewinn aufzurechnen, den andern Geſchäften verſchafft hat⸗ 1851. Beſiehen die Sachen, die nur dem Genuſſe nach in die Geſellſchaft eingebracht worden ſind, in gewiſſen und in jeder Hinſicht beſtimmien Objecten, die durch den Gebrauch icht verzehrt werden, ſo hat der Geſellſchafter, der Eigen⸗ mhümer davon iſt, die Gefahr des Verluſies zu tragen- Sind es verzehrbare Sachen, oder ſolche, die ſich mit 2: 1 der Zeit verſchlimmern, zum Verkaufe beſtimmt, oder ſind ſie nach einer vorherge⸗ gangenen Inventur und hiemit verbundenen Schätzung in die Geſellſchaft eingebracht werden, ſo trägt die Gefahr des Verluſtes. Iſt die Sache geſchötzt werden, ſo kann der Geſellſchafter bleß den Betrag ihrer Schaͤtzung zuruͤckfordern. Ein Geſeklſchafter hat eine Klage wider die Ge⸗ nicht nur in Rückſicht der Summen, welche er für 8s2. 3 ſell ſch af ſie au welche er im guten Glauben und auf eine redliche Weiſe in Angelegenheiten der Geſellſchaft übernommen hat, und in Hin⸗ icht der Gefahren, die von ſeiner Geſchäftsführung unzer⸗ 5 1 trennlich ſind. ———— —— —— 4²24 llI. Buch. IX. Tit. Von dem Geſellſchafts⸗Contracte. 1853. Iſt der Antheil eines jeden Geſellſchafters am Gewinn und Verluſte in dem Geſellſchafts⸗Contracte nicht be⸗ ſtimmt, ſo richtet er ſich für einen jeden nach Verhältniß deſſen, was er zum Fonds der Geſellſchaft beygebracht hat. Der Antheil am Gewinn und Verluſte, welcher dem⸗ jenigen gebührt, der nur ſeine Induſtrie eingebracht hat, wird ſo berechnet, als wäre ſeine Einlage dem Einbringen desjenigen Geſellſchafters gleich, der am wenigſten einge⸗ bracht hat. 1854. Sind die Geſellſchafter darin uͤbereingekommen, daß ſie einem von ihnen oder einer dritten Perſon die Be⸗ ſtimmung der Antheile überlaſſen wollen, ſo kann dieſe Be⸗ ſtimmung nur dann angefochten werden, wenn ſie der Bil⸗ ligkeit offenbar zuwider iſt. Keine Beſchwerde wird in dieſer Hinſicht mehr zugelaſſen, wenn von dem Zeitpuncte an, da der angeblich verletzte Theil die erfolgte Beſtimmung gekannt hat, mehr als drey Monate verſtrichen ſind, oder wenn er ſchon angefangen hat, dieſe Beſtimmung ſeiner Seits zu vollziehen. 1855. Ein Vertrag, wodurch einem der Geſellſchafter allein aller Gewinn zugeſtanden würde, iſt unguͤltig. Ein gleiches gilt von derjenigen Uebereinkunft, wodurch die von einem oder von mehrern der Geſellſchafter zum Ge⸗ ſellſchafts⸗Fonds eingelegten Summen oder Effecten von allem Beytrage zum Verluſte freygeſpochen würden. 1856. Der Geſellſchafter, dem durch eine beſondere Clauſel des Geſellſchafts— Contractes die Verwaltung aufgetragen iſt, kann, des Einſpruches der uͤbrigen Geſellſchafter ungehindert, alle Handlungen vornehmen, die zu ſeiner Verwaltung gehoͤ⸗ ren, vorausgeſetzt, daß dieſes ohne betruͤgliche Abſicht geſchehe. So lange die Geſellſchaft beſteht, kann dieſer Auftrag ohne rechtmaͤßige Urſache nicht zur lickgenommen werden. Iſt er aber in einer Urkunde ertheilt worden, die ſpaͤter iſt, als der Geſellſchafts⸗Contract ſelbſt, ſo kann er, wie eine bloße Vollmacht, widerrufen werden⸗ Ill. Buch. IX. Tit. Von dem Geſellſchafts⸗Contracte. 425 1857. Iſt die Verwaltung mehrern Geſellſchaftern auf⸗ getragen worden, ohne daß man ihre Verrichtungen beſtimmt, oder dabey ausgedruckt hätte, daß einer ohne den andern nicht handeln ſoll, ſo kann ein jeder von ihnen beſonders alle Handlungen dieſer Verwaltung vornehmen. 1858. Iſt man uͤbereingekommen, daß ein Verwalter ohne den andern nichts unternehmen ſoll, ſo kann, ohne neuen Vertrag, einer allein in Abweſenheit des andern nichts vornehmen, ſelbſt wenn es dieſem jetzt unmöglich ſeyn ſollte, bey den zur Verwaltung gehörigen Handlungen mit⸗ zuwirken. 1859. Iſt uͤber die Art der Verwaltung in dem Ver⸗ trage nichts beſonders feſtgeſetzt worden, ſo befolgt man folgende Regeln: 1) Man nimmt an, daß die Geſellſchafter ſich gegenſeitig die Gewalt eingeraͤumt haben, für einander zu verwalten. Was ein jeder von ihnen thut, iſt gültig, ſelbſt für den Antheil ſeiner Geſellſchafter, wenn er ſchon ihre Einwil— ligung nicht eingehohlt hat, jedoch mit Vorbehalt des Rechtes, das dieſen letztern, oder auch einem von ihnen zuſteht, ſich dem Unternehmen zu widerſetzen, ehe es abgeſchloſſen iſt. 2) Jeder Geſellſchafter darf ſich der Sachen bedienen, die der Geſellſchaft zugehoͤren, vorausgeſetzt, daß er ſie zu dem Zwecke anwendet, der durch den Gebrauch beſtimmt iſt, und daß er ſich ihrer nicht gegen das Intereſſe der Geſellſchaft, oder ſonſt auf eine Weiſe bedient, welche ſeine Geſellſchafter verhindert, ſich ihrer nach dem Umfange ihrer Rechte eben⸗ falls zu bedienen. 3) Jeder Geſellſchafter hat das Recht, ſeine Geſellſchafter zu zwingen, daß ſie gemeinſchaftlich mit ihm die Koſten be— ſtreiten, die erſorderlich ſind, um die der Geſellſchaft gehö— rigen Sachen zu erhalten. 4) Kein Geſellſchafter hat für ſich allein das Recht, an den Immobilien, welche der Geſellſchaft gehdren, Neuerun⸗ 4²6 Ill. Buch. IX. Tit. Von dem Geſellſchafts⸗Contraete. gen vorzunehmen, ſelbſt wenn er behaupten ſollte, daß ſie dieſer Geſellſchaft Vortheil bringen, in ſo fern die uͤbrigen Geſellſchafter hierin nicht einwilligen. 1860. Ein Geſellſchafter, dem die Verwaltung nicht auf⸗ getragen iſt, kann ſelbſt bewegliche Sachen, welche der Ge⸗ ſellſchaft gehoͤren, weder veräußern, noch verpfaͤnden. 1861. Jeder Geſellſchafter kann in Beziehung auf den Anutheil, den er an der Geſellſchaft hat, auch ohne Einwilli⸗ gung ſeiner Geſellſchafter mir einer dritten Perſon in Geſellſchaft treten; er kann ſie aber, ohne dieſe Bewilligung, in die Haupt⸗ geſellſchaft, nicht aufnehmen, ſelbſt wenn er die Verwaltung derſelben haben ſollte. Zweyter Abſchnitt. Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter in Beziehung auf dritte Perſonen. 1862. Bey Geſellſchaften, die keine Handlungs⸗Geſell⸗ ſchaften ſind, haben die Geſellſchafter für die gemeinſchaftlichen Schulden nicht ſolidariſch zu haften, und ein Geſellſchafter kann die übrigen nicht verbinden, wenn dieſe ihm hiezu keine Voll⸗ macht ertheilt haben. 1863. Die Geſellſchafter haften dem Gläubiger, womit ſie contrahirt haben, jeder für eine gleiche Summe und einen gleichen Theil, ſelbſt dann, wenn der Antheil eines von ihnen an der Geſellſchaft geringer ſeyn ſollte, der Vertrag habe dann beſonders die Verpflichtung dieſes Letztern nach Ver⸗ hältniß ſeines Antheils an der Geſellſchaft beſtimmt. 186 ¾. Das Angelöbniß, daß eine Verbindlichkeit fuͤr Rechnung der Geſellſchaft übernommen ſey, bindet nur den⸗ jenigen Geſellſchafter, der contrahirt hat, und nicht die uͤbri⸗ gen, ausgenommen wenn dieſe ihm Vollmacht gegeben haben, oder wenn die Sache zum Nutzen der Geſellſchaft gediehen iſt. Viertes Capitel. Von den verſchiedenen Arten, wie die Geſellſchaft ſich endiget. 1865. Die Geſellſchaft endiget ſich III. Buch. IX. Tit. Von dem Geſellſchafts⸗Contracte. 127 1) Durch Ablauf der Zeit, auf welche ſie geſchloſſen worden iſt; 2) Durch den Untergang der Sache, oder durch die Vol⸗ lendung des Geſchaͤftes; 3) Durch den natürlichen Tod eines der Geſellſchafter; 4) Durch den bürgerlichen Tod, durch die Interdiction oder den gänzlichen Verfall des Vermögens eines von ihnen; 5) Durch die Willenserklaͤrung eines oder mehrerer, daß ſie nicht mehr in der Geſellſchaft ſeyn wollen. 1866. Daß eine auf beſtimmte Zeit geſchloſſene Geſell⸗ ſchaft verlängert worden ſey, laͤßt ſich nur durch einen ſchriftlichen Aufſatz erweiſen, der mit der nehmlichen Form, wie der Geſellſchafts⸗Contract ſelbſt, verſehen iſt. 1867. Hat einer der Geſellſchafter verſprochen, das Ei⸗ genthum einer Sache in die Gemeinſchaft einzubringen, ſo er⸗ liſcht der Geſellſchafts-Contract in Beziehung auf alle Geſell⸗ ſchafter, wenn die Sache zu Grunde geht, ehe ſie in die Gemeinſchaft eingebracht worden iſt. Auf gleiche Weiſe wird die Geſellſchaft durch den Verluſt oder den Untergang der Sache in allen Faͤllen aufgelöſt, wo nur der Genuß in die Gemeinſchaft eingebracht worden, und das Eigenthum davon in den Händen des Geſellſchafters geblieben iſt. Dann aber wird die Geſellſchaft durch den Verluſt der Sache nicht aufgelöſt, wenn das Eigenthum ſchon wirklich in die Geſellſchaft eingebracht war. 1868. Iſt ausbedungen worden, daß, wenn einer der Geſellſchafter ſtirbt, die Geſellſchaft mit ſeinem Erben oder unter den noch lebenden Geſellſchaftern allein fortdauern ſoll, ſo muß dieſe Uebereinkunft vollzogen werden. Im zweyten Falle hat der Erbe des Verſtorbenen nur ein Recht auf Theilung der Geſellſchaft und zwar nach Beſchaffenheit der Lage, worin ſie zur zeiſue Abſterbens ſich befand, und er nimmt an den weitern Rechten nur in ſo fern einen Antheil, als ſie eine nothwendige Folge deſſen ſind, was vor dem Tode des Geſellſchafters, deſſen Erbe er iſt, geſchehen war⸗ —— —— ———— — n 2 2:— — 428 III. Buch. IX. Tit. Von dem Geſellſchafts⸗Coutraete. 1869. Nur Geſellſchaften, deren Dauer nicht auf gewiſſe Zeit eingeſchraͤnkt iſt, können durch den Willen eines der Contrahenten aufgelöſt werden. Die Auflöſung geſchieht durch eine Verzichtleiſtung, welche allen Geſellſchaftern inſinuirt wird, vorausgeſetzt daß dieſe Verzichtleiſtung auf eine redliche Weiſe, und nicht zur Unzeit geſchieht. 1870. Die Verzichtleiſtung geſchieht nicht auf eine red⸗ liche Weiſe, wenn der Geſellſchafter der Geſellſchaft entſagt, um ſich allein einen Gewinn zuzueignen, den die Geſellſchafter gemeinſchaftlich zu ziehen die Abſicht hatten. Sie geſchieht zur Unzeit, wenn die Sachen nicht mehr im vorigen Stande ſind, und der Geſellſchaft daran gelegen iſt, daß ihre Auflöſung verſchoben werde. 1871. Die Aufhebung der Geſellſchaften, welche auf be⸗ ſtimmte Zeit geſchloſſen ſind, kann von einem der Geſell⸗ ſchafter vor der verabredeten Zeit nur in ſo fern verlangt werden, als gerechte Bewegurſachen dazu eintreten, wie z. B. wenn ein anderer Geſellſchafter ſeine Verpflichtungen nicht erfüllt, oder eine anhaltende Kränklichkeit ihn zu den Ge⸗ ſchäften der Geſellſchaft unfaͤhig macht, oder in andern ähn⸗ lichen Faͤllen, deren Rechtmäßigkeit und Erheblichkeit der Be⸗ urtheilung der Richter überlaſſen bleibt. 1872. Die Regeln, die ſich auf Erbſchaftstheilungen, auf die Form dieſer Theilungen und die unter den Miterben hieraus entſpringenden Verbindlichkeiten beziehen, ſind auf die Theilungen unter Geſellſchaftern ebenfalls anwendbar. Verfuͤgungen in Beziehung auf Handlungsgeſellſchaften. 1873. Die Verfügungen des gegenwärtigen Titels ſind auf Handlungsgreſellſchaften in denjenigen Puncten nur gn⸗ wendbar, die mit den Geſetzen und Gebraͤuchen des Handels in keinem Widerſpruche ſtehen.*) *) Siehe Art. 18 u. f. des Handlungs⸗Geſetz buches. Buch. X. Tir. Von dem Leih⸗ und Darlehens⸗Contracte. 429 Zehnter. Titel. — D Von dem Leih⸗ und Darlehns⸗Contracte. (Decret. den 9. Maͤrz 1804. Promulg. den 19. des nehml. Mon.) 1874- Es gibt zwey Gattungen des Contractes, wodurch man ſeine Sache einem andern lehnt; Der Leih⸗Contract über Sachen, die man gebrauchen kann, ohne ſie zu zerſtören; Und der Darlehns⸗Contract über Sachen, die durch den Gebrauch, den man davon macht, verzehrt werden. Die erſte Gattung heißt prét à usage oder commodat, Leih⸗Contract; Die zweyte Gattung heißt prét de consommation oder ſchlechthin prét, Darlehn. Erſtes Capitel. Von dem Leih⸗Contracte. Erſter Abſchnitt. Von der Natur des Leih⸗Contractes. 1875. Der Leih⸗Contract iſt ein Vertrag, wodurch einer der contrahirenden Theile dem andern eine Sache überliefert, um ſie zu gebrauchen, unter der Bedingung, daß der Empfän⸗ ger, nachdem er ſich ihrer bedient hat, ſie zurückgeben ſoll. 1875. Zum Weſen dieſes Leih⸗Contractes gehört es, daß der Gebrauch der Sache unentgeldlich überlaſſen wird. 1877. Der Leiher bleibt Eigenthuͤmer der geliehenen Sache. 1878. Alles, was nicht dem rechtlichen Verkehr entzogen iſt, und durch den Gebrauch nicht verzehrt wird, kann ein Gegenſtand dieſes Vertrags ſeyn. 1879. Die Verbindlichkeiten, welche aus dem Leih⸗Con⸗ tracte entſtehen, gehen auf die Erben des Leihers und auf die Erben des Entlehners über. — — naaa 430 III. Buch. X. Tit. Von dem Leih⸗ und Darlehns⸗Contraete. Hat man indeſſen nur aus Rückſicht für den Entlehner und ihm bloß fuͤr ſeine Perſon geliehen, dann können die Erben nicht fortfahren, die geliehene Sache zu gebrauchen. Zweyter Abſchnitt. Von den Verpflichtungen des Entlehners. 1880. Der Entlehner iſt ſchuldig, als ein guter Haus⸗ vater für die Aufbewahrung und Erhaltung der geliehenen Sache zu ſorgen. Er darf ſich ihrer nur zu dem Zwecke be⸗ dienen, wozu ſie ihrer Natur nach oder durch die Ueberein⸗ kunft beſtimmt iſt; alles bey Strafe, nach Beſchaffenheit der Umſtände, den Schaden und entbehrten Gewinn zu erſetzen. 1881. Gebraucht der Entlehner die Sache zu einem an⸗ dern Zwecke, oder für eine laͤngere Zeit, als er es ſollte, ſo hat er für den Verluſt zu haften, wäre er auch bloß durch einen Zufall entſtanden. 1882. Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zu Grunde, vor dem der Entlehner ſie hätte bewahren können, wenn er ſeine eigene Sache gebraucht hätte, oder konnte er nur eine von beyden erhalten, und er zog die ſeinige vor, ſo iſt er für den Verluſt der andern verantwortlich. 1883. Hat man die Sache, als ſie geliehen wurde, geſchaͤtzt, ſo hat der Entlehner jeden, ſelbſt durch Zufall ſich ereignenden, Verluſt zu tragen, in ſo fern nicht das Gegen⸗ theil ausbedungen worden iſt⸗ 1884. Verſchlimmert ſich die Sache bloß durch eine Folge des Gebrauches, wozu ſie geliehen worden iſt, und ohne einiges Verſchulden des Entlehners, ſo hat er fuͤr die Ver⸗ ſchlimmerung nicht zu haften. 1885. Der Entlehner kann die Sache nicht zurückbehal⸗ ten, um ſie gegen das aufzurechnen, was ihm der Leiher ſchuldig iſt. 1886. Hat der Entlehner, um die Sache zu gebrauchen, einige Koſten verwendet, ſo kann er dieſelben nicht zurückfordern⸗ mM. Buch. X. Tit. Von dem Leih⸗ und Darlehns⸗Contracte. 431 1887. Haben mehrere zuſammen eine und dieſelbe Sache entlehnt, ſo ſind ſie dem Leiher ſammt und ſonders, einer für alle und alle für einen(ſolidariſch) verpflichtet. Dritter Abſchnitt. Von den Verpflichtungen des Leihers. 1888. Der Leiher kann die geliehene Sache erſt nach Ablauf der verabredeten Zeit zurücknehmen, oder, wenn hieruͤber nichts ausbedungen wurde, nicht eher, als nachdem ſie zu dem Zwecke gedient hat, wozu ſie entlehnt worden iſt. 1889. Wenn jedech während dieſes Zeitraums, oder bevor das Beduͤrfniß des Entlehners befriediget iſt, bey dem Leiher ein dringender und unvorhergeſehener Fall ſich ereignet, wodurch er ſeiner Sache bedarf, ſo kann der Richter den Umſtänden nach den Entlelner anhalten, daß er ſie ihm zurückgebe. 1890. War der Entlehner waͤhrend der Dauer des Leih⸗ Contractes, um die Sache zu erhalten, zu einer außerord⸗ entlichen und nothwendigen Ausgabe gezwungen, die ſo drin⸗ gend war, daß er den Leiher nicht zuvor davon benachrich⸗ tigen konnte, ſo iſt dieſer verbunden, ſie ihm zu erſetzen. 1891. Hat die geliehene Sache ſolche Mängel, daß ſie demjenigen, der ſich ihrer bedient, ſchaͤdlich werden kann, ſo iſt der Leiher verantwortlich, in ſo fern er die Maͤngel kannte, und den Entlehner hievon nicht benachrichtiget hat. Zweytes Capftel. Von dem Darlehn. Erſter Abſchnitt. Von der Natur des Darlehns. 1892. Das Darlehen iſt ein Contract, wodurch einer der Contrahenten dem andern eine gewiſſe Quantitaͤt Sachen, die durch den Gebrauch verzehrt werden, unter der Bedingung überlieſert, daß Letzterer ihm eben ſo viel von derſelben Gat⸗ tung und Qualitaͤt einſt wiedergeben ſoll. 432 III. Buch. X. Tit. Von dem Leih⸗ und Darlehens⸗Contracte. 1893. Der Empfaͤnger wird durch dieſes Darlehen Eigen⸗ thuͤmer der dargeliehenen Sache; er allein trägt den Verluſt, wenn ſie zu Grunde geht, auf welche Art ſich auch dieſer Verluſt ereignen möge. 1894. Sachen, die in ihren einzelnen Weſen(in ihren Individuen) verſchieden ſind, obſchon ſie zu einer Art und Gattung gehoͤren, wie z. B. Thiere, koͤnnen kein Gegenſtand des Darlehens werden. In dieſem Falle iſt das Geſchäft ein Leih⸗Contract. 1895. Die Verpflichtung, die aus einem Darlehen von barem Gelde entſteht, beſchränkt ſtets ſich auf den Erſatz der im Contracte ausgedruckten nummeriſchen(in Zahlen berech⸗ neten) Summe. ¹ Sind vor dem Zeitpuncte der Zahlung die Geldſorten er⸗ höht oder verringert worden, ſo muß der Schuldner die ihm dargeliehene nummeriſche Summe, und nur dieſe Summe in den zur Zeit der Zahlung geltenden Muͤnzſorten wieder geben⸗ 1896. Die in dem vorhergehenden Artikel euthaltene Regel tritt nicht ein, wenn das Darlehen in Barren geſche⸗ hen iſt⸗ 1897. War es Gold oder Silber in Barren, oder waren es Lebensmittel und Waaren, welche dargeliehen wurden, ſo muß der Schuldner ſtets dieſelbe Quantität oder Qualität, und nur dieſe zuruͤckgeben, wie viel auch immer dieſe Sachen im Preiſe erhöht oder vermindert ſeyn moͤgen. Zweyter Abſchnitt. Von den Pflichten des Darleihers. 1898. Bey dem Darlehn hat der Darleiher eben die Ver⸗ antwortlichkeit, die im 1891. Artikel fuͤr den Leih⸗Contract feſtgeſetzt iſt · 1899. Der Darleiher kann die dargeliehenen Sachen nicht vor der bedungenen Zeit zurückfordern. m. Buch. X. Tit. Von dem Leih⸗ und Darlehens⸗Contracte. 433 1900. Iſt fuͤr die Zuruͤckgabe des Darlehens keine Zeit beſtimmt worden, ſo kann der Richter, nach Beſchaffenheit der Umſtände, dem Lehner eine Friſt zugeſtehen. 1901. Hat man bloß ausbedungen, daß der Lehner zah⸗ len ſollte, wann er es koͤnnte, oder wann er dazu die Mittel haben wuͤrde, ſo beſtimmt ihm der Richter eine Zahlungsfriſt nach Beſchaffenheit der Umſtände. Dritter Abſchnictt. Von den Pllichten des Lehners. 1902. Der Lehner muß die gelehnten Sachen in derſel⸗ ben Quantitaͤt und Qualität und zu der bedungenen Zeit zuruͤckgeben. 1903. Befindet er ſich außer Stande, dieſer Verbind⸗ lichkeit Genuͤge zu leiſten, ſo iſt er verbunden, den Werth der Sache, mit Ruͤckſicht auf die Zeit und den Ort, wo ſie nach dem Inhalt des Vertrags wiedergegeben werden ſollte, zu zahlen. Sind Zeit und Ort nicht beſtimmt worden, ſo geſchieht die Zahlung nach dem Preiſe, wie er zur Zeit und an dem Orte, wo das Darlehen geſchehen iſt, üblich war. 19043. Wenn der Empfänger die ihm gelehnten Sachen oder ihren Werth zur bedungenen Zeit nicht zuruͤckgibt, ſo muß er von dem Tage der gerichtlichen Klage die Zinſen davon bezahlen. Drittes Capitel. Von dem Darlehen gegen Zinſen. 1905. Es iſt erlaubt, bey dem Darlehen, es beſtehe in Geld, in Lebensmitteln oder in andern beweglichen Sachen, ſich Zinſen auszubedingen. 1906. Der Anlehner, der Zinſen gezahlt hat, ohne daß ſie ausbedungen waren, kann ſie weder zurückfordern, noch auf das Capital abrechnen. ———————öööͤͤͤͤͤ ·ʒꝭQę¶Q˖ↄ˖ę˖ñᷣ—— 434 1H. Buch. X. Tit. Von dem Leih⸗ und Darlehens⸗Contraete. 1907. Die Zinſen ſind entweder geſetzlich oder in einem Vertrage bedungen. Die geſetzlichen Zinſen werden durch das Geſetz beſtimmt. Die vertragsmaͤßigen Zinſen koͤnnen in allen Faͤllen, wo das Geſetz es nicht verbiethet, den geſetzlichen Zinsfuß überſteigen⸗*) Die Quotitaͤt der vertragsmäßigen Zinſen muß ſchriftlich beſtimmt werden⸗„ 1908. Eine Quittung, welche uͤber das Capital ohne Vorbehalt der Zinſen ausgeſtellt iſt, begruͤndet die Vermu⸗ thung, daß auch dieſe gezahlt ſeyen, und bewirkt die Be⸗ freyung von denſelben. *) N. LXVII. Geſetz über die Beſtimmung der Zinſen vom Gelde, vom z3. September 1807. Art. 1. Die vertragsmüßigen Zinſen duͤrfen in buͤrgerlichen Geſchäften nicht fünf, und in Handelsgeſchaͤften nicht ſechs von Hundert uͤberſteigen, alles ohne Abzug. 2. Die geſetzlichen Zinſen ſind in bürgerlichen Geſchaͤften fuͤnf, und in Handelsgeſchaͤften ſechs von Hundert, gleichfalls ohne Abzug. 3. Wird erwieſen, daß höhere Zinſen, als im erſten Artikel beſtimmt iſt, ausbedungen worden ſind, ſo ſoll der Darleiher von dem Gerichte, bey welchem der Rechtsſtreit anhaͤngig iſt, verurtheilt werden, den Ueberſchuß, wenn er ihn empfangen hat, zurückzuge⸗ ben, oder ihn von der Hauptſumme der Schuldforderung abziehen zu laſſen; er kann ſogar, nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde, vor das Zuchtgericht verwieſen werden, damit dieſes nach Vorſchrift des folgenden Artikels über ihn ein Urtheil ſpreche. 4. Jeder, der beſchuldigt wird, daß er ſich gewöhnlich mit den Wucher abgebe, ſoll vor das Zuchtgericht gebracht, und im Falle er überwieſen wird, zu einer Geldſtrafe verurtheilt werden, welche nicht die Haͤlfte der auf Wucher ausgeliehenen Capitalien überſteigen darf. Ergibt es ſich aus der Unterſuchung, daß von Seiten des Dar⸗ leihers mit Liſt und Betrug gehandelt worden iſt, ſo ſoll er, außer der obigen Geldſtrafe, zu einer Einſperrung verurtheilt werden, die nicht länger als zwey Jahre dauern darf. 5. Die Stipulatiouen der Zinſen, welche durch Contraete oder andere Acte bis zu dem Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Geſetzes geſchloſſen worden ſind, bleiben in ihrer Kraft. M. Buch. X. Tit. Von dem Leih und Darlehns⸗Contracte. 425 1909. Der Darleiher kann ſich Zinſen von einem Capital ausbedingen, auf deſſen Zurückforderung er Verzicht thut. Das Darlehen erhält in dieſem Falle den Nahmen eines Rentkaufes(constitution de rente). 1910. Dieſe Rente kann auf zweyerley Weiſe ſtipulirt werden, für immer oder auf Lebenszeit(als Erbrente oder als Leibrente). 1911. Die Erbrente iſt ihrem Weſen nach lösbar. Die Parteyen koͤnnen bloß die Uebereinkunft treffen, daß vor Umlauf einer Friſt, die aber den Zeitraum von zehn Jahren nicht uͤberſchreiten darf, oder nachdem der Glaͤubiger in der unter ihnen beſtimmten Zeitfriſt vorher hievon benach⸗ richtiget worden, die Abloͤſung nicht geſchehen ſoll. 1912. Der Schuldner einer auf immer verſprochenen Rente kann zur Ablöſung gezwungen werden, 1) Wenn er in zwey Jahren ſeine Verpflichtungen nicht erfuͤllt; 2) Wenn er dem Darleiher die im Contraete verſprochene Sicherheit nicht verſchafft. 1913. Das Capital einer auf immer errichteten Rente kann gleichfalls zurückgefordert werden, wenn der Schuldner fallirt oder in gaͤnzlichen Verfall ſeines Vermögens gerathen iſt, 1914. Die Regeln, welche die Leibrenten betreffen, ſind unter dem Titel von gewagten Geſchaͤften, Sluͤcks/ oder Boffnungs⸗Vertraͤgen beſtimmt. ———— 436 uI. Buch. XI. Tit. Von dem Hinterlegunge⸗Contraete ꝛc. Eilfter Titel. Von dem Hinterlegungs⸗Contracte und der Sequeſtration. (Deeret. den 14. Maͤrz 1304. Promulg. den 24. des nehml. Monats.) Erſtes Capitel. Von dem Hinterlegungs⸗Contracte im allgemeinen, und deſſen verſchiedenen Gattungen. 1915. Der Hinterlegungs⸗Contract im allgemeinen iſt ein Geſchaft, wodurch jemand die Sache eines andern unter der Bedingung ſie zu verwahren und in Natur zuräckzugeben uͤbernimmt⸗ 1916. Es gibt zwey Gattungen des Hinterlegungs⸗Con⸗ tractes, der Hinterlegungs⸗Contract im eigentlichen Sinne des Wortes und die Sequeſtration⸗ Zweytes Capitel. Von dem Hinterlegungs⸗Contracte im eigentlichen Sinne. Erſter Abſchnitt. Von der Natur und dem Weſen des Hinterlegungs⸗Contractes. 1917. Der Hinterlegungs⸗Contract im eigentlichen Sinne iſt ſeinem Weſen nach ein wohlthätiges Geſchaͤft, das ohne bedungenen Lohn uͤbernommen wird. 1918. Er kann bloß bewegliche Sachen zum Gegenſtande haben⸗ 1919. Er wird nur durch die wahre oder uneigentliche (fingirte) Uebergabe der hinterlegten Sache vollkommen. Die uneigentliche Uebergabe iſt hinreichend, wenn der Depoſitar ſchon aus einem andern Rechtsgrunde die Sache in ſeinem Beſitze hat, die man ihm als anvertrautes Gut laſſen will⸗ 1920. Die Hinterlegung iſt entweder freywillig, oder durch einen Nothfall abgedrungen⸗ lll. Büch. XI. Tit. Von dem Hinterlegungs⸗Contracte zc. 437 Zweyter Abſchnitt. Von der freywilligen Hinterlegung. 1921. Die freywillige Hinterlegung bildet ſich durch die gegenſeitige Einwilligung der Perſon, welche etwas in Ver⸗ wahrung gibt, und derjenigen, die es empfaͤngt. 1922. Eine freywillige Hinterlegung kann der Regel nach nur durch den Eigenthümer der anvertrauten Sache, oder mit ſeiner ausdrücklichen oder ſtillſchweigenden Einwilligung geſchehen. 1923. Eine freywillige Hinterlegung kann nur durch Ur⸗ kunden erwieſen werden. Der Beweis durch Zeugen wird, in ſo fern von einem Werthe von mehr als hundert fünfzig Francs die Rede iſt, nicht zugelaſſen. 1924. Wird ein Depoſitum, das mehr als hundert fünf⸗ zig Francs beträgt, nicht durch Urkunden erwieſen, ſo glaubt man demjenigen, der als Depoſitar angegriffen wird, auf ſein Wort, es mag von der Thatſache der geſchehenen Hin⸗ terlegung ſelbſt, oder von der Sache, welche der Gegenſtand davon war, oder endlich von der Thatſache der erfolgten Zurückgabe die Frage ſeyn. 1925. Eine freywillige Hinterlegung kann nur unter ſolchen Perſonen Statt haben, die zu contrahiren fähig ſind. Nimmt gleichwohl eine Perſon, welche die Faͤhigkeit zu contrahiren hat, ein Depoſitum an, das ihr von einer unfaͤ⸗ higen Perſon anvertraut worden iſt, ſo hat ſie alle Pflichten eines wahren Depoſitars zu erfüllen; ſie kann von dem Vor⸗ munde oder dem Verwalter der Perſon, welche die Hinterle⸗ gung gemacht har, gerichtlich verfelgt werden. 1926. Hat eine hiezu fähige Perſon bey einer andern, die es nicht war, etwas hinterlegt, ſo hat der Deponent in Hinſicht des anvertrauten Gutes nur ſo lange die Vindica⸗ tionsklage, als es ſich in den Haͤnden des Depoſitars befin⸗ det, oder er hat eine Klage auf Erſatz bis zum Betrage des⸗ jenigen, was zum Nutzen des D. poſitars gediehen iſt. 438 III. Buch. XI. Tit. Von dem Hinterlegungs⸗Contracte ꝛe. Dritter Abſchnitt. Von den Pflichten des Depofitars. 1927. Der Depoſitar muß die ihm anvertrante Sache mit eben der Sorgfalt bewahren, welche er auf die Bewah⸗ rung der ihm zugehörigen Sachen verwendet. 1928. Die Verſuͤgung des vorhergehenden Artikels muß mit mehr Strenge angewendet werden, 1) wenn der Depo⸗ ſitar ſich ſelbſt angebothen hat, die Aufbewahrung der Sache auf ſich zu nehmen; 2) wenn er fuͤr die Bewahrung des ihm anbertrauten Eutes ſich einen Lohn bedungen hat; 3) wenn die Hinterlegung einzig zum Vortheile des Depoſitars geſche⸗ hen iſt; 4) wenn ausdrücklich bedungen worden, daß der Depoſitar fuͤr jede Gattung von Verſehen(oder Schuld) haften ſoll. 1929. In keinem Falle iſt der Depoſitar fuͤr Zufälle verantwortlich, die von einer höhern Gewalt herrühren, er ſey dann in Verzug geſetzt worden, die anvertraute Sache zurückzugeben. 1930. Er darf die hinterlegte Sache, ohne ausdrückliche oder vermuthliche Einwilligung des Deponenten, nicht ge⸗ brauchen. 1931. Er darf nicht zu erforſchen ſuchen, was es fuͤr Sachen ſeyen, die bey ihm hinterlegt worden ſind, wenn ſie ihm in einem verſchloſſenen Kaſten oder unter einem verſie⸗ gelten Umſchlage anvertraut wurden. 1932. Der Depoſitar muß gerade eben dieſelbe Sache zuruͤckgeben, die er empfangen hat. Alſo muß ein Depoſitum, das in klingender Muͤnze be⸗ ſtand, in eben den Sorten, worin es geſchehen iſt, zurück⸗ gegeben werden, ihr Werth mag erhöhet oder verringert wor⸗ den ſeyn. 1933. Ein Depoſitar iſt die bey ihm hinterlegte Sache nur in dem Zuſtande wiederzugeben ſchuldig, worin ſie ſich In. Buch. XI. Tit. Von dem Hinterlegungs⸗Contraste ꝛc. 432 in dem Augenblicke der Zurückgabe befindet. Verſchlimme⸗ rungen, die nicht von ihm herrühren, fallen dem Deponenten zur Laſt. 4 1934. Ein Depoſitar, dem die Sache durch höhere Ge⸗ walt weggenommen worden iſt, und der hiefür einen Preis oder ſonſt etwas empfangen hat, muß dasjenige, was er zum Erſatze erhalten hat, zuruͤckgeben. 1935. Der Erbe eines Depoſitars, der in gutem Glau⸗ ben die Sache verkauft hat, wovon er nicht wußte, daß ſie anvertrautes Gut ſey, iſt zu mehr nichts verbunden, als den Preis zu erſtatten, den er empfangen hat, vder ſeine Klage wider den Käufer zu übertragen, ſo fern ihm der Preis noch nicht gezahlt worden iſt⸗ 1936. Hat die in Verwahrung gegebene Sache Früchte hervorgebracht, welche der Depoſitar genoſſen hat, ſo iſt er ver⸗ bunden, ſie zu erſtatten. Er hat von dem bey ihm hinter⸗ legten Gelde keine Zinſen zu zahlen, außer von dem Tage an, da er in Hinſicht der Zurückerſtattung in Verzug geſetzt worden iſt. 1937. Der Depoſitar muß die bey ihm hinterlegte Sache keinem andern zurückgeben, als dem, der ſie ihm anvertraut hat, oder in deſſen Nahmen die Hinterlegung geſchehen iſt, oder der angewieſen worden iſt, um ſie zu empfangen. 1938. Voy dem, der die Sache in Verwahrung gegeben hat, kann er den Beweis ſeines Eigenthums an derfelben nicht fordern. Entdeckt er gleichwohl, daß die Sache geſtohlen worden, und wer der wahre Eigenthümer davon iſt, ſo iſt er verbun⸗ den, die bey ihm geſchehene Hinterlegung dieſem anzukuͤndi⸗ gen, und ihn aufzufordern, daß er in einer beſtimmten und hinlänglichen Friſt ſie in Anſpruch nehme. Verſäumt derje⸗ nige, dem die Ankuͤndigung geſchehen iſt, das Depoſitum in Anſpruch zu nehmen, ſo wird der Depoſitar ſeiner Verbind⸗ lichkeit auf eine guͤltige Weiſe dadurch entlediget, daß er es demjenigen übergibt, von dem er es empfangen hat. 440 III. Buch. XI. Tit. Von dem Hinterlegungs⸗Contracke ꝛc. 1939. Stirbt der Deponent oder zieht er ſich den bür⸗ gerlichen Tod zu, ſo kann das anvertraute Gut nur an ſei⸗ nen Erben zuruͤckgegeben werden. Hat er mehrere Erben, ſo muß einem jeden ſein Antheil daran zuruͤckgegeben werden. Iſt die hinterlegte Sache untheilbar, ſo muͤſſen die Erben ſich uͤber den Empfang untereinander verſtehen. 1940. Hat der Deponent ſeinen perſönlichen Zuſtand veraͤndert, war z. B. die Frauensperſon in dem Augenblicke, wo die Hinterlegung geſchah, ledigen Standes, hat ſich aber nachher verehelicht, und ſteht nunmehr unter der Gewalt des Mannes; war der Deponent zwar volljährig, ihm iſt aber nunmehr durch Interdiction die Verwaltung ſeines Vermögens benommen: in allen dieſen und andern gleichartigen Fällen kann das anvertrante Gut nur demjenigen zurückgegeben wer⸗ den, der die Verwaltung der Rechte und Güter des Depo⸗ nenten hat. 1941⸗ Iſt die Hinterlegung von einem Vormunde, einem Ehegatten, oder Verwalter in einer von dieſen Eigenſchaften geſchehen, ihre Geſchäftsfuͤhrung oder Verwaltung iſt aber geendiget, ſo kann das anvertraute Gut nur der Perſon zu⸗ rückgegeben werden, welche dieſer Vormund, dieſer Ehegatte oder Verwalter vorſtellte. 1942. Iſt in dem Hinterlegungs⸗Contracte der Ort be⸗ ſtimmt, wo die Zurückgabe geſchehen ſoll, ſo iſt der Depo⸗ ſitar gehalten, die bey ihm hinterlegte Sache dahin zu brin— gen. Die etwa hiezu erforderlichen Koſten der Ueberbringung fallen dem Deponenten zur Laſt. 1943. Iſt in dem Contracte kein Ort fuͤr die Zuruͤckgabe beſtimmt, ſo muß ſie an eben dem Orte geſchehen, wo die Hinterlegung geſchehen war. 19443. Das anvertrante Gut muß dem Deponenten, ſo bald er es ferdert, zurücckgegeben werden, ſelbſt dann, wenn in dem Contracte eine beſtimmte Friſt zur Wiederauslieferung feſtgeſtellt ſeyn ſollte, vorausgeſetzt daß der Depoſitar keinen Arreſt Ill. Buch. XI Tit. Von dem Hinterlegungs⸗Contracte. 441 oder keine Oppoſition wider die Zuruͤckgabe oder die Verſetzung der hinterlegten Sache an einen andern Ort, in Händen hat. 1945. Ein ungetreuer Depoſitar wird zu der Rechtswohl⸗ that der Güterabtretung nicht zugelaſſen. 1946. Alle Pflichten des Depoſitars hören auf, wenn er entdeckt und beweiſt, daß die hinterlegte Sache ihm ſelbſt zugehoͤrt. Vierter Abſchnitt. Von den Pflichten des Deponenten. 1947. Der Deponent iſt ſchuldig, dem Depoſitar die auf die Erhaltung der hinterlegten Sache von ihm verwendeten Koſten zu erſetzen, und ihn für allen Verluſt, den das De⸗ poſitum ihm verurſacht haben mag, zu entſchädigen. 1948. Der Depoſitar iſt berechtiget, bis zu ſeiner völ⸗ ligen Befriedigung für das, was ihm in Hinſicht des Ver⸗ wahrungs⸗Vertrags gebührt, das anvertraute Gut zurückzu⸗ behalten. Fünfter Abſchnitt. Von der abgenöthigten(im Nothfalle geſchehenen) Hinterlegung 1949. Eine abgenöthigte Hinterlegung iſt diejenige, wo⸗ zu man durch irgend ein zufälliges Ereigniß, wie z. B. durch eine Feuersbrunſt, durch Einſturz und Zerſtörung, durch Pluͤnde⸗ rung, Schiffbruch oder eine andere unvorgeſehene Begeben⸗ heit gezwungen worden iſt. 1950. Um eine abgenöthigte Hinterlegung zu erweiſen, können auch Zeugen zugelaſſen werden, ſelbſt dann, wenn von einem Werthe über hundert fünfzig Francs die Rede wäre. 1951 Im übrigen wird eine abgenöthigte Hinterlegung nach allen hier oben feſtgeſetzten Regela beurtheilt. 1952. Wirthe kleiner oder großer Gaſthaͤuſer ſind als Depoſitare für die Effecten verantwortlich, welche ein Rei— ſender, den ſie beherbergen, bey ihnen eingebracht hat. Die Hinterlegung ſolcher Effecten iſt als ein abgenöthigtes De⸗ poſitum anzuſehen⸗ —— — ————ööö ͤnn 442 IlI. Buch. XI. Tit. Volt dem Hinterlegungs⸗Contracte ꝛc. 1953. Sie haften fuͤr die Entwendung oder Beſchädigung der Effecten der Reiſenden, ſowohl wenn das Geſinde und diejenigen, welche der Wirthſchaft in dem Gaſthofe vorgeſetzt ſind, als auch wenn Fremde, die in dem Gaſthofe aus⸗ und eingehen, den Diebſtahl begangen oder den Schaden verur⸗ ſacht haben. 1954. Sie haften nicht für Diebſtaͤhle, die mit gewaff⸗ neter Hand oder ſonſt durch hoͤhere Gewalt verübt worden ſind⸗ Drittes Capitel. Von der Segueſtration. Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der Segueſtration. 1955. Die Segueſtration geſchieht entweder zu Folge ei⸗ nes Vertrags, oder ſie wird vom Gerichte verordnet. Z weyter Abſchnitt. Von der Segueſtration, welche zu Folge eines Vertrags geſchieht. 1956. Die Segqueſtration, welche zu Folge eines Ver⸗ trags geſchieht, iſt die von einer oder von mehrern Perſonen vorgenommene Hinterlegung einer ſtreitigen Sache in die Haͤnde eines Dritten, der ſich verpflichtet, nach geendigtem Streite ſie demjenigen wieder auszuliefern, dem ſie zuer⸗ kannt wird⸗ 1957. Die Segueſtration kann gegen oder ohne Entgeld geſchehen. 1958. Geſchieht ſie ohne Entgeld, ſo ſteht ſie unter den Regeln des eigentlich ſogenannten Hinterlegungs⸗Contractes, mit Vorbehalt der hier unten ausgedruͤckten Abweichungen. 1959. Die Sequeſtration kann nicht nur bewegliche Sachen, ſondern ſelbſt Immobilien zum Gegenſtande haben. 1960. Der Depoſitar, dem die Aufbewahrung einer ſe⸗ queſtrirten Sache anvertraut iſt, kann vor Beendigung des ——+—— ——2y—-—, Ill. Buch. Xl. Tit. Von dem Hinterlegungs⸗Contracte. 443 Streits von der uͤbernommenen Verbindlichkeit nur mit Be⸗ willigung aller Intereſſenten oder wegen einer durch ein Urtheil für rechtmäßig anerkannten Urſache befreyt werden. Dritter Abſchnit t. Von der gerichtlich angeordneten Sequeſtration oder Hinterlegung. 1961. Das Gericht kann befehlen, daß ſequeſtrirt werden, 1) Die bey einem Schuldner gepfändeten Mobilien; 2) Die unbewegliche oder bewegliche Sache, deren Ei⸗ genthum oder Beſitz unter zwey oder mehrern Perſonen ſtrei⸗ tig iſt; 3) Die Sachen, die ein Schuldner anbiethet, um ſich von ſeiner Schuld zu befreyen. 1962. Die Anſtellung eines gerichtlichen Verwahrers be⸗ gründet zwiſchen demjenigen, der die Pfändung erwirkt hat, und dem Verwahrer gegenſeitige Pflichten. Der Verwahrer muß für die Erhaltung der gepfändeten Effecten als ein guter Hausvater Sorge tragen. Er muß ſie zurückliefern, entweder zur Entlaſtung desje⸗ nigen, der die Pfändung bewirkt hat, damit ſie verkauſt werden, oder demjenigen Theile, wider den die Execution geſchehen war, wenn die Pfaͤndung wieder aufgehoben wor⸗ den iſt. Die Verpflichtung deſſen, der die Pfändung bewirkt hat, beſteht darin, das er dem Bewahrer den im Geſetze beſtimm⸗ ten Lohn auszahle. 1963. Die von Gerichts wegen ſequeſtrirte Sache wird entweder einer Perſon anvertraut, welche die Intereſſenten gemeinſchaftlich gewählt haben, oder einer Perſon, welche der Richter von Amts wegen hiezu ernannt hat. In einem wie im andern Falle hat derjenige, dem die Sache anvertrant worden iſt, alle die Verpflichtungen zu er⸗ füllen, welche die vertraasmwäßige Seaueſtration mit ſich fuͤhrt. 444 Ill Buch. XII. Tit. Z woͤlfter Titel. Von gewagten Geſchäften, Glücks⸗oder Hoff⸗ nungs⸗Verträgen. (Decr. den 10. Maͤrz 1804. Promulgirt den 20. des nehm. Mon) 1964. Ein Gluͤcks⸗ oder Hoffnungs⸗Vertrag iſt eine ge⸗ genſeitige Uebereinkunft, deren Wirkungen, in Anſehung des Gewinns und Verluſtes, entweder fuͤlr alle Parteyen oder für eine oder mehrere aus ihnen von einer ungewiſſen Bege⸗ benheit abhangen. Dergleichen ſind, Der Aſſecuranz⸗Contract; Das Darlehen auf Bodmerey; Das Spiel und die Wette; Der Leibrenten⸗Contract. Die beyden erſten werden nach den Seegeſetzen beurtheilt.*) Erſtes Capitel. Von dem Spiele und der Wette⸗ 1965. Das Geſetz geſtattet keine Klage wegen einer Spielſchuld oder wegen Zahlung einer Wette. 1966. Spiele, die dazu geeignet ſind, um im Gebrauche der Waffen zu üben, Wettrennen zu Fuüße oder zu Pferde, das Wettfahren, das Ballſpiel, und andere gleichartige Spiele, wobey es auf Gewandtheit und Leibesübung ankommt, ſind von der vorhergehenden Verfuͤgung ausgenom nen. Das Gericht kann gleichwohl die Klage verwerfen, wenn ihm die Summe übermaͤßig zu ſeyn ſcheint. 1967. In keinem Falle kann der verlierende Theil das, was er freywillig gezahlt hat, zurückfordern, es habe dann von Seiten des Gewinnenden Argliſt, Betrug oder Prel⸗ lerey Statt gefunden. Von gewagten Geſchaͤften ꝛe. *) Siehe Art. 311 u. f. und Art. 332 u. f. des Handlunas⸗ Geſetzbuches. Ill Buch. XII. Tit. Von gewagten Geſchäften ꝛc. 445 Zweytes Capitel. Von dem Leibrenten⸗Contracte. Erſter Abſchnitt. Von den Bedingungen, welche zur Gültigkeit des Contractes erforderlich ſind. 1968. Eine Leibrente kann unter einem laͤſtigen Titel (gegen Entgeld) fuͤr eine Summe Geldes, oder fuͤr eine be— wegliche Sache, die ſich zu einem Werthe anſchlagen läßt, oder fuͤr ein liegendes Gut errichtet werden. 1969. Sie kann ebenfalls unter einem durchaus wohl⸗ thätigen Titel, durch eine Schenkung unter Lebenden oder durch Teſtament beſtellt werden. Alsdann ſind aber die von dem Geſetze vorgeſchriebenen Formen hiebey zu beobachten. 1970. In dem Falle des vorhergehenden Artikels iſt die Leibrente der Reduction unterworfen, wenn ſie den Theil des Vermoͤgens überſteigt, worüber zu verordnen erlaubt iſt; ſie iſt ungültig, wenn ſie zum Vortheile einer Perſon beſtellt wird, die unfähig iſt ein Vermächtniß oder eine Schenkung zu empfangen. 1971. Die Leibrente kann auf die Lebenszeit desjenigen, der dafür den Preis hergibt, oder auf die Lebenszeit einer dritten Perſon, die zu ihrem Genuſſe kein Recht hat, errich⸗ tet werden. 1972. Sie kann auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Perſonen beſtellt werden. 1973. Sie kann zum Vortheile eines Dritten beſtellt werden, obſchon eine andere Perſon den Preis dafür herge⸗ geben hat. In dieſem letztern Falle iſt ſie, obſchon ſie Merkmahle einer Freygebigkeit hat, den Formen nicht unterworfen⸗ welche bey Schenkungen erfordert werden, jedoch mit Vor⸗ behalt der im Artikel 1970 ausgedruckten Fälle, wo eine Re⸗ duction oder Nichtigkeit eintritt. 446 HI. Buch. XII. Tit. Von gewagten Geſchäften ꝛc. 1974. Jeder Leibrenten⸗Contract, der auf die Lebenszeit einer Perſon geſchloſſen wurde, die am Tage des Contrac⸗ tes ſchon todt war, iſt ohne alle Wirkung. 1975. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit dem Contracte, wodurch eine Leibrente auf die Lebenszeit einer Perſon ver⸗ ſprochen wurde, die von eben der Krankheit befallen war, woran ſie in zwanzig Tagen nach Abſchließung des Con⸗ tractes geſtorben iſt. 7 1976. Die Leibrente kann nach jedem Verhältniße be⸗ ſtimmt werden, welches die Contrahenten fuͤr gut finden. Zweyter Abſchnitt. Von den Wirkungen des Contractes unter den Contrahenten. 1977. Derjenige, dem gegen Zahlung eines gewiſſen Preiſes eine Leibrente verſprochen worden iſt, kann auf Auf⸗ löſung des Contractes antragen, wenn ihm der verpflichtete Theil diejenige Sicherheit für deſſen Vollziehung nicht ver⸗ ſchafft, die dabey ausbedungen worden iſt. 1978. Der Umſtand allein, daß man die fälligen Ter⸗ mine der Rente nicht zahlt, gibt demjenigen, dem ſie ver⸗ ſprochen worden, kein Recht, die Wiedererſtattung des Ca⸗ pitals zu fordern, oder in den Beſitz des von ihm veraͤußer⸗ ten Grundſtückes wieder einzutreten. Er iſt nur berechtiget, die Güter ſeines Schuldners in Beſchlag zu legen und ver⸗ kaufen zu laſſen, und darauf anzutragen, daß die Anlegung einer zur fortwährenden Zahlung der Rente hinreichenden Summe aus dem eingegangenen Kaufpreiſe entweder befohlen oder verwilliget werde. 1979. Wer die Rente verſprochen hat, kann ſich von deren Zahlung dadurch nicht befreyen, daß er ſich anbiethet, das Capital zu erſtatten, und auf die Zurückforderung der ſchon faͤllig gewordenen und bezahlten Termine Verzicht zu thun. Bis zum Abſterben der Perſon oder der Perſonen, auf deren Lebenszeit die Rente errichtet war, iſt er verbun⸗ den, ſie fernerhin zu zahlen, wie lange auch dieſe Perſonen IIl. Buch. XIII. Tit. Von dem Bevollmaͤchtigungs⸗Contracte. 447 leben mögen, und wie läſtig auch immer die Zahlung der Rente geworden ſeyn mag. 1980. Die Leibrente gebuͤhrt dem Eigenthümer nur im Verhältniß zu der Anzahl der Tage, die er gelebt hat. War man aber übereingekommen, daß ſie zum Voraus ge⸗ zahlt werden ſollte, ſo hat er ein Recht auf den Termin, der gezahlt werden ſollte, von dem Tage an, da die Zahlung hätte erſolgen müſſen. 1981. Man kann ſich nur dann ausbedingen, daß eine Leibrente keinem Arreſte unterworfen ſeyn ſoll, wenn ſie un⸗ ter einem wohlthätigen Titel,(ohne Entgeld) verſprochen worden iſt. 1982. Eine Leibrente erliſcht nicht durch den bürgerlichen Tod desjenigen, dem ſie gebührt; ſo lange er wirklich im Leben bleibt, muß mit der Zahlung fortgefahren werden. 1983. Derjenige, dem eine Leibrente gebuͤhrt, kann die fälligen Termine nur dann fordern, wenn er beweiſet, daß er oder diejenige Perſon noch am Leben iſt, auf deren Lebens⸗ zeit die Rente verſprochen wurde. Dreyzehnter Titel. Von dem Bevollmaͤchtigungs⸗Contracte. (Deeret. den 10. März 1804. Promulg. den 20. des nehml. Mon⸗) Erſtes Capitel. Von der Natur und der Form des Bevollmaͤchtigungs⸗ Contractes. 1984. Der Auftrag oder die Vollmacht iſt eine Hand⸗ lung, wodurch jemand eine andere Perſon ermächtiget etwas für ihn den Machtgeber, und in ſeinem Nahmen zu thun. Der Contract kommt erſt durch die Annahme des Bevoll⸗ mächtigten zu Stande. 1985. Eine Vollmacht kann entweder durch eine öffent⸗ liche Urkunde oder durch eine Urkunde unter Privat⸗Unterſchrift, ſelbſt durch einen Brief ertheilt werden. Man kann ſie auch 448 II. Buch. XllI. Tit. Von dem Brvollmächtigungs⸗Contraete. allein der Beweis durch Zeugen wird hier⸗ den Beſtimmungen zugelaſſen, die im Titel Rechten und Verbindlichkeiten, im allgemeinen, enthal⸗ mündlich geben; aͤber bloß nach von Contracten oder von die aus Vertroͤgen entſpringen, ten ſind. Die Annahme einer Vollmacht kann auch ſtillſchweigend geſchehen, und aus der vom Bevollmächtigten vorgenomme⸗ nen Vollziehung derſelben entſpringen. 1986. Der Bevollmächtigungs⸗Contract gibt kein Recht auf Belohnung, wenn nicht das Gegentheil ausbedungen worden iſt 1987. Die Vollmacht iſt entweder eine beſondere und auf ein oder auf gewiſſe Geſchäfte allein beſchraͤnkt, oder eine allgemeine und für alle Geſchäfte des Machtgebers. 1988. Eine Vollmacht, die in allgemeinen Ausdruͤcken abgefaßt iſt, erſtreckt ſich nur auf Handlungen, die zur Ver⸗ waltung gehören. Soll etwas veräußert, irgend eine andere Handlung, vorgenommen werden, ſo mu ſprechen. 1989. Der Bevollmächtigte darf nichts vornehmen, was nicht in ſeiner Vollmacht enthalten iſt. Unter der Vollmacht ſich zu vergleichen, iſt der Auftrag ſich einem ſchiedsrichter⸗ lichen Spruche zu unterwerfen nicht begriffen. 1990. Frauensperſonen und emancipirte Minderjährige koͤnnen zu Bevollmaͤchtigten gewählt werden. Indeſſen hat der Machtgeber bloß nach den allgemeinen Regeln, die ſich auf die Verpflichtungen der Minderjährigen beziehen, wider den bevollmaͤchtigten Minderjährigen eine Klage, und wider eine verheirathete Frau, welche die Vollmacht ohne Autoriſation ihres Mannes angenommen hat, bloß nach den Regeln, die unter dem Titel von dem Heir aths⸗Contracte und von den gegenſeitigen Rechten der Phegatten feſtgeſetzt ſind. mit einer Hypothek beſchwert oder die nur aus dem Eigenthum fließt, ß die Vollmacht ausdruͤcklich dahin 1li. Buch. XIII. Tit. Von dem Bevollmächtigungs⸗Contracte. 449 Zweytes Capitel. Von den Verbindlichkeiten des Bevollmaͤchtigten. 1991. Der Bevollmächtigte iſt verpflichtet, das ihm an⸗ vertraute Geſchäft, ſo lange er damit beauftragt iſt, zu voll⸗ ziehen, und er hat für allen Verluſt und entbehrten Gewinn, der aus deſſen Nicht⸗Vollziehung entſtehen möchte, zu haften. Er iſt auf gleiche Weiſe verbunden, das Geſchäft, das beym Abſterben des Machtgebers angefangen war, zu vol⸗ lenden, in ſo fern Gefahr auf den Verzug haftet. 1992. Der Bevollmaͤchtigte haftet nicht nur für Argliſt, ſondern auch für Verſehen, die er bey ſeiner Geſchäftsfüh⸗ rung begeht. Auf denjenigen, der ſeinen Auftrag ohne Entgeld voll⸗ zieht, wird jedoch mit weniger Strenge die Verantwortlichkeit für bloße Verſehen angewendet, als auf den, der eine Beloh⸗ nung erhält. 1993. Jeder Bevollmaͤchtigte iſt ſchuldig, von ſeiner Ge⸗ ſchäftsfuͤhrung Rechenſchaft zu geben, und alles, was er kraft einer Vollmacht empfangen hat, dem Machtgeber in Rech⸗ nung zu bringen, ſollte auch das, was er empfieng, dem Machtgeber nicht gebuͤhrt haben. 1994. Der Bevollmächtigte haftet für denjenigen, den er bey der Geſchaͤftsführung an ſeine Stelle geſetzt hat: 1) wenn er die Vollmacht einen andern an ſeine Stelle zu ſetzen, nicht erhalten hat; 2) wenn ihm dieſe Vollmacht ohne Be⸗ ſtimmung einer Perſon ertheilt worden iſt, und diejenige, die er gewählt hat, notoriſch unfähig oder inſolvent war. In allen Faͤllen kann der Machtgeber unmittelbar wider die Perſon klagen, welche der Bevollmächtigte an ſeine Stelle geſetzt hat. 1995. Sind in derſelben Urkunde mehrere Gewalthaber oder Bevollmaͤchtigte ernannt worden, ſo hat unter ihnen ei⸗ ne Solidar⸗Verbindlichkeit nur in ſo fern Statt, als ſte aus⸗ gedruckt wurde⸗ 29 450 III. Buch. XlII. Tit. Von dem Bevollmaͤchtigungs⸗Contracte. 1996. Der Bevollmächtigte muß die Summen, die er zu ſeinem Gebrauche verwendet hat, von dem Tage dieſer Ver⸗ wendung, und diejenigen, die er aus ſeiner Rechnung ſchul⸗ dig bleibt, von dem Tage, wo er in Verzug geſetzt worden ik, verzinſen.*) *) N. LXVIII. Gutachten des Staats⸗RNaths über die Zinſen, welche die Vorgeſetzten der Einregiſtrirungs⸗ und Domai⸗ nen⸗Verwaltung, die im Rückſtande ſind, zu bezahlen haben, vom 9. Julius 1808, genehmiget vom Kaiſer den 20. Julius 1808. Der Staats⸗Rath, ec. ꝛc. In Betreff der Frage, ob die Vorgeſetzten der Einregiſtrirungs⸗ und Domainen⸗Verwaltung, wel⸗ che im Ruͤckſtande ſind, Zinſen bezahlen muͤſſen, wenn ſie die ſchul⸗ dige Summe berichtigen, und von welchem Zeitpunete an dieſe Zinſen laufen müſſen; Nach Einſicht der Bemerkungen und des Gutachtens des Mi⸗ niſters des öffentlichen Schatzes und des Staats⸗Raths, General⸗ Directors der Einregiſtrirungs⸗ und Domainen⸗Verwaltung, Nach Einſicht des Geſetzes vom 28. Pluvios 3. J. und des Ar⸗ tikels 1996. des Geſetzbuches Napoleons; In Erwägung, daß jeder ohne Ausnahme, der öffentliche Gel⸗ der zu verrechnen hat, Zinſen von den Summen bezahlen muß, die er zu Folge der Vorſchriften häͤtte einliefern oder verwenden muͤſſen, ſo wie von jenen, die er unterſchlagen hat, und zwar von dem Tage an, wo er ſie haͤtte einliefern oder verwenden ſollen; Daß die wirklich ſchuldigen Summen, oder jene, welche der Rechnungsbeamte nach Unterſuchung der Berechnungen oder des Caſſeſtandes, und jene, welche beweiſen, daß er empfangene Sum⸗ men nicht in Einnahme gebracht hat, allein Zinſen abwerfen, und daß dieſe Ziuſen von dem Zeitpunete an berechnet werden müſſen, an welchem die Vorſchriften und die beſondere Verfahrungsart der verſchiedenen Regien und Verwaltungen den Rechnungsbeamten die Verbindlichkeit auftegen, den Ertrag ihrer Einnahmen einzuliefern, und ſie in Verzug ſetzen, Iſt der Meinung, 1) Daß der Artikel 1996 des Geſetzbuchs Napoleons von Rechtt wegen auf die Summen anwendbar iſt, welche die Vorgeſetzten der Einregiſtrirungs⸗ und Domainen⸗Verwaltung ſchuldig ſind, die hie⸗ don die Zinſen mit fünf vom Hundert bezahlen muͤſſen; m. Buch. XIII. Tit. Vonu dem Bevollmächtigangs⸗Contraete. 451 19974 Der Bervollmächtigte, welcher der Partey, mit welcher er in dieſer Eigenſchaft contrahirt, eine hinlängliche Kenntniß von ſeiner Vollmacht gegeben hat, iſt in Hinſicht deſſen, was über die Grenzen des Auftrages geſchehen iſt, zu keiner Gewährleiſtung verbunden, wenn er ſich dieſer nicht perſönlich unterworfen hat. Drittes Capitel. Von den Verbindlichkeiten des Machtgebers. 1998. Der Machtgeber iſt ſchuldig, die Verpflichtungen zu erfüllen, welche der Bevollmaͤchtigte innerhalb der Gren— zen der ihm ertheilten Vollmacht contrahirt hat. Er haftet fuͤr dasjenige, was uͤber dieſe Grenzen hinaus geſchehen ſeyn mag, nur in ſo fern, als es von ihm aus⸗ druͤcklich oder ſtillſchweigend genehmigt worden iſt. 1999. Der Machtgeber hat dem Bevollmaͤchtigten die Auslagen und Koſten zu erſetzen, die er um ſeinen Auftrag zu vollziehen gemacht hat, und ihm ſeine Belohnung zu zah⸗ len, wenn ihm eine verſprochen worden iſt. Hat kein Verſehen Statt gehabt, das ſich dem Bevoll⸗ maͤchtigten zurechnen läßt, ſo kann der Machtgeber dieſe Ver⸗ guͤtung und Zahlung nicht von ſich ablehnen, ſelbſt wenn das Geſchäft den guten Erfolg nicht gehabt haben ſollte, den man erwartete; er darf eben ſo wenig unter dem Vorwande, daß die Koſten und Auslagen geringer ſeyn konnten, ſie maͤßigen laſſen⸗ 2²) Daß, wenn es ſich von Unterſchlagung der Einnahmen oder von jedem andern Eaſſadefteit zur Zeit handelt, wo die Vorgeſetz⸗ ten ihre Rechnungen tilgen muͤſſen, die Zinſen von dem Augenblicke an zu laufen anfangen, wo die Einlieferung häͤtte geſchehen müſſen. 3) Daß in Rückſicht der Rechnungsfehler, die ihres geringen Betrages wegen nicht als Untreue betrachtet werden können, dis Zinſen erſt von dem Tage der Inſinuation des Verbal⸗Prozeſſes, der ihren Betrag in Gewißheit ſetzt, nach Abzug derjenigen, die dam Vorgeſetzten zur Laſt fallen, zu laufen anfangen müſſen; 452 III. Buch. XIll. Tit. Von dem Bevollmächtigungs⸗Contracte. 2000. Der Machtgeber muß gleichfalls den Bevollmäch⸗ tigten für den Verluſt entſchädigen, den er bey Gelegenheit ſeiner Geſchäftsführung, ohne daß ihm eine Unvorſichtigkeit zur Laſt gelegt werden kann, erlitten hat. 2001. Auslagen, welche der Bevollmaͤchtigte gemacht hat, muß ihm der Machtgeber von dem Tage an verzinſen, wo ſie erwiſſener Maßen geſchehen ſind. 2002. Iſt der Bevollmächtigte von mehreren Perſonen für eine gemeinſchaftliche Sache beſtellt worden, ſo haben ſie ihm ſammt und ſonders für alle rechtliche Wirkungen des Vollmachts⸗Contractes zu haften. Viertes Capitel. Von den verſchiedenen Arten, wie eine Vollmacht erliſcht. 2003. Die Vollmacht erliſcht, Durch den Widerruf des Auftrags, Durch Aufkuͤndigung von Seiten des Bevollmächtigten, 4) Daß in Rückſicht der Summen, die ſie durch höhere Gewalt als z. B. durch Beſtehlung der Caſſe ſchuldig geworden ſind, die Zinſen erſt von dem Tage an laufen muͤſſen, wo die geſtohlne Summe dem Rechnungsbeamten zur Laſt geſtellt worden iſt; 5) Daß keine Zinſen von ſolchen ſictiv ruͤckſtändigen Summen gebühren, die von Zahlungen herkommen, welche auf Auftrag aber für einen andern Dienſt gemacht worden ſind, und die nur durch eine Ordonnanz des Miniſters regulirt werden können, oder von ſolchen, die von verworfenen Belegen der Ausgaben herkommen, wenn ihre Regulirung nicht von dem Vorgeſetzten abhängt, oder, wenn ſie von ihm abhängt, die Zinſen nur von dem Tage an zu laufen anfangen, wo er in Verzug geſetzt worden iſt; 6) Daß alle Streitigkeiten, welche zwiſchen der Verwaltung und den Vorgeſetzten ſowohl über die Forderung der Zinſen, von denen die Rede iſt, als über jede andere Frage uͤber das Rech⸗ nungsweſen entſtehen, der Entſcheidung des Finanzminiſters mit Vorbehalt des Recurſes an den Staats⸗Rath unterworfen werden müſſen; 7) Daß alle obige Verfügungen auf alle Verwaltungen und Regien der directen Steuern anwendbar ſind. u Buch XIII. Tit. Von dem Bevollmächtigungs⸗Contracte 453 Durch den natürlichen oder buͤrgerlichen Tod, die Inter⸗ diction oder den gänzlichen Verfall des Vermögens des Machtgebers oder des Bevollmächtigten. 2004. Der Machtgeber kann ſeine Vollmacht widerrufen, wann es ihm gutdünkt, und, nach Beſchaffenheit der Um⸗ ſtände, den Bevollmaͤchtigten zwingen, ihm entweder die Ur⸗ kunde unter Privat⸗Unterſchrift, welche den Auftrag enthaͤlt, oder die authentiſche Original⸗Vollmacht, wenn die Urſchrift davon an den Bevollmaͤchtigten abgegeben worden iſt, oder die Ausfertigung, wenn die Urſchrift,(die Minute) zuruͤckbe⸗ halten worden iſt, zuruͤckzugeben. 2005. Den geſchehenen Widerruf, in ſo fern er dem Be⸗ vollmächtigten allein inſinuirt worden iſt, kann man dritten Perſonen nicht entgegen ſetzen, die ohne etwas von dieſem Widerrufe zu wiſſen, in einen Vertrag ſich eingelaſſen haben. Dem Machtgeber bleibt hiebey ſein Regreß wider den Be⸗ vollmächtigten vorbehalten. 2006. Die Ernennung eines neuen Bevollmächtigten fuͤr dasſelbe Geſchaͤft gilt als Widerruf in Hinſicht des erſten von dem Tage an, wo ſie dieſem inſinuirt worden iſt⸗ 2007. Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht aufkün⸗ digen, indem er ſeine Verzichtleiſtung dem Machtgeber inſi⸗ nuiren laͤßt. Iſt jedoch dieſe Aufkündigung dem Machtgeber nachthei⸗ lig, ſo hat der Bevollmaͤchtigte ihn deßhalb zu entſchädigen; es ſey dann, daß dieſer ſich in einem Falle befinde, wo es ihm unmöglich iſt, mit der Vollziehung des Auftrags fortzufahren, ohne ſelbſt einen beträchtlichen Nachtheil davon zu erleiden. 2008. Weiß der Bevollmaͤchtigte nicht, daß der Macht⸗ geber geſtorben, oder daß eine der übrigen Urſachen einge⸗ treten ſey, wodurch der Auftrag erliſcht, ſo iſt alles das gültig, was er in dieſer Unwiſſenheit vorgenommen hat. 2009. In den loben erwähnten Faͤllen erhalten die von dem Bevollmächtigten übernommenen Verbindlichkeiten in Anſehung dritter Perſonen, die in gutem Glauben ſind, ihre Vollziehung⸗ aaaaaaͤhghnͤͤͤͤͤ 454 III. Buch. XIlV,. Tit. Von der Buͤrgſchaft. 2010. Wenn der Vevollmaͤchtigte ſtirbt, ſo ſind deſſen Erben verbunden, den Machtgeber hievon zu benachrichtigen, und inzwiſchen dasjenige zu beſorgen, was die Umſtände fuͤr das Intereſſe dieſes letztern erheiſchen. Vierzehnter LTitel. 3 Von der Buͤrgſchaft. (Decretirt den 14. Febr. 1804. Promulgirt den 24. des nehml. Mon.) Erſtes Capit el. Von der⸗Natur und dem Umfange der Buͤrgſchaft. 2011. Wer ſich als Buͤrge für elne Verbindlichkeit dar⸗ ſtellt, verpflichtet ſich gegen den Gläubiger, dieſe Verbindlichkeit zu erfuͤllen, wenn nicht der Schuldner ſelbſt ſie erfüllt. 2012. Die Bürgſchaft kann nur in Anſehung einer gül⸗ tigen Verbindlichkeit beſtehen, worauf ſie ſich bezieht⸗ Man kann ſich gleichwohl als Bürge fuͤr eine Verbind⸗ lichkeit darſtellen, wenn ſchon dieſe durch eine dem Verpflich⸗ teten bloß fuͤr ſeine Perſon zuſtehende Einrede wieder aufge⸗ hoben werden könnte, z. B. im Falle der Minderjaͤhrigkeit. 2013. Die Verbuͤrgung kann ſich auf mehr nichts er⸗ ſtrecken, als wozu der Schuldner ſelbſt verbunden iſt, ſie kann ebenfalls nicht unter laͤſtigern Bedingungen übernom⸗ men werden. Man kann ſich dabey bloß auf einen Theil der Schuld beſchränken, oder weniger läſtige Bedingungen uͤbernehmen. Eine Verbuͤrgung, welche die Hauptſchuld uͤberſchrei⸗ tet, oder unter läſtigern Bedingungen geſchehen iſt, iſt nicht ganz ungültig; ſie iſt nur, nach Maßgahe der Hauptſchuld einer Reduction unterworfen. 2014. Man kann ſich verbürgen, ohne von demjenigen, fuͤr den man ſich verpflichtet, einen Auftrag zu haben, und ſelbſt ohne ſein Vorwiſſen. Man kann ebenfalls nicht nur fuͤr den Hauptſchuldner Buͤrgſchaft leiſten, ſondern auch für denjenigen, der ſich fuͤr dieſen verbürgt hat⸗ III. Buch. XIv. Tit. Von der Burgſchaft. 455 2015. Eine Verbuͤrgung wird nicht vermuthet; ſie muß ausdrücklich geſchehen, und man darf ſie über die Grenzen, worin Fe geleiſtet worden iſt, nicht ausdehnen. 2016. Eine Bürgſchaft, die man unbeſtimmt fuͤr eine Haupt⸗Verbindlichkeit übernommen hat, erſtreckt ſich auf alle Nebenverbindlichkeiten der Schuld, ſelbſt auf die Koſten der erſten Klage, und auf alle diejenigen, welche auf die dem Buͤrgen hievon geſchehene Ankündigung erfolgt find. 2017. Die Verpflichtungen der Buͤrgen gehen auf ihre Erben uͤber, ausgenommen, daß wider ſie kein perſönlicher Arreſt Statt hat, wenn die Verpflichtung von der Art war, daß der Bürge ihm unterworfen geweſen waͤre⸗ 2018. Ein Schuldner, der verbunden iſt, einen Buͤrgen zu ſtellen, muß einen ſolchen in Vorſchlag bringen, der faͤ⸗ hig iſt zu contrahiren, der ein hinlängliches Vermögen beſitzt, um für den Gegenſtand der Schuld haften zu können, und der im Umfange der Gerichtbarkeit des Appellations⸗Hofes, in deſſen Bezirke die Bürgſchaft geleiſtet werden ſoll, ſein Domicil hat, 2019. Die Zahlungsmittel eines Buͤrgen berechnet man nur nach Maßgabe ſeines Grund⸗Eigenthums, ausgenommen, wenn von Handelsſachen die Rede iſt, oder wenn die Schuld gering iſt. Man nimmt auf ſtreitige Immobilien, oder deren gericht⸗ liche Verſteigerung, weil ſie weit entfernt liegen, mit zu vie— len Beſchwerniſſen verbunden ſeyn würde, keine Ruͤckſicht. 2020. Iſt ein Buͤrge, welchen der Gläubiger, freywil⸗ lig oder bey Gerichte, angenommen hat, zahlugsunfähig ge⸗ worden, ſo enuß ein anderer Buͤrge geſtellt werden. Dieſe Regel leidet in dem einzigen Falle eine Ausnahme, wo der Buͤrge nur zu Folge eines Vertrags geſtellt worden iſt, in welchem der Gläubiger eben dieſe Perſon als Bürgen verlangt hatte. UII. Buch. XlVv. Tit. Von der Buͤrgſchaft. Zweytes Capitel. Von den Wirkungen der Bürgſchaft. Erſter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Juͤrgſchaft unter dem Gläubiger und dem Buͤrgen. 2021. Der Buͤrge iſt, ſo viel ſeine Verhaͤltniſſe zu dem Gläubiger betrifft, nur dann verbunden, ihn zu zahlen, wenn es der Schuldner nicht thut. Dieſer muß vorher in ſeinen Guͤtern angegriffen und ausgeklagt werden, es ſey dann, daß der Bürge auf die Rechtswohlthat der Vorausklage Verzicht gethan, oder ſich mit dem Schuldner ſolidariſch verpflichtet habe, in welchem Falle die Wirkungen ſeiner Verpflichtung nach den Regeln ſich richten, welche fuͤr die Solidar⸗Schul⸗ den feſtgeſtellt worden ſind. 2022. Der Glaͤubiger iſt nur dann verbunden, den Haupt⸗ ſchuldner auszuklagen, wenn der Bürge auf das erſte gegen ihn angeſtellte gerichtliche Verfahren darauf anträgt. 2023. Der Burge, welcher dieſe vorläufige Ausklage verlangt, muß dem Gläubiger die Güter des Hauptſchuld⸗ ners anzeigen, und ihm hinlängliche Gelder vorſtrecken, um die Ausklagung zu vollführen. Er muß ihm weder ſolche Guͤter des Hauptſchuldners angeben, welche dem Appellations⸗Hofe des Ortes, wo die Zahlung geſchehen ſoll, nicht unterworfen, ſondern außer dem Umfange ſeiner Gerichtbarkeit gelegen ſind, weder ſtreitige Güter, noch ſolche, die zwar für die Schuld zur Hypothek geſtellt, aber nicht mehr im Beſitze des Schuldners ſind⸗ 2024. So oft ein Bürge die durch den vorhergehen⸗ den Artikel verſtattete Anzeige der Güter gemacht und einen Vorſchuß gethan hat, der zur Ausklagung hinreicht, hat der Glaͤubiger, ſo viel ſeine Verhältniſſe zum Bürgen betrifft, bis zum Betrage der ihm angezeigten Güter dafür zu haften, wenn etwa der Hauptſchuldner, indem wider ihn nicht ge⸗ richtlich verfahren wurde, in Unvermögen zu zahlen gerathen ſollte⸗ 1lI. Buch. XIV. LTit. Von der Buͤrgſchaft. 457 2025. Haben mehrere Perſonen für eine und dieſelbe Schuld ſich als Bürgen deſſelben Schuldners dargeſtellt, ſo iſt eine jede von ihnen für die ganze Schuld verpflichtet. 2026. Eine jede von ihnen kann gleichwohl, vorausge⸗ ſetzt, daß ſie auf die Rechtswohlthat der Theilung nicht Verzicht gethan hat, fordern, daß vorerſt der Gläubiger ſeine Klage theile, und ſie auf den Antheil eines jeden Buͤr⸗ gen beſchraͤnke. Weun in dem Zeitpunkte, wo einer der Buͤrgen bewirkt hat, daß auf Theilung der Klage erkannt wurde, ſich etliche unter ihnen befanden, die unvermoͤgend waren zu zahlen, ſo bleibt dieſer Buͤrge nach Verhältniß der Antheile derjeuigen, die nicht zahlen können, verpflichtet; man kann ihn gleich⸗ wohl dafür nicht mehr in Anſpruch nehmen, daß ſpaͤterhin und nach dieſer Theilung noch mehrere in Unvermögen zu zahlen gerathen ſind. 2027. Hat der Glaͤubiger ſelbſt und freywillig ſeine Klage getheilt, ſo kann er von dieſer Theilung nicht abge⸗ hen, wenn ſchon ſelbſt vor der Zeit, da er ſie auf ſolche Weiſe bewilliget hat, ein oder anderer Bürge unvermögend geweſen ſeyn ſollte zu zahlen. Zweyter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Buͤrgſchaft unter dem Schuldner und dem Bürgen.. 2028. Ein Bürge, der Zahlung geleiſtet hat, hat ſeinen Regreß wider den Hauptſchuldner, die Bürgſchaft mag mit oder ohne Vorwiſſen des Schuldners übernommen worden ſeyn⸗ Dieſer Regreß hat nicht allein für das Capital, ſondern auch für die Zinſen und Koſten Statt; in Hinſicht der Koſten hat der Buͤrge gleichwohl nur in ſo weit einen Regreß, als ſie von ihm verwendet worden ſind, nachdem er das wider ihn gerichtete Verfahren dem Hauptſchuldner angekuͤndiget hatte. Er hat gleichfalls ſeinen Regreß fuͤr den erlittenen Schaden und entbehrten Gewinn, in ſo fern dieſer Fall eintritt⸗ 412 lil. Buch. XIV. Tit. Von der Buͤrgſchaft. 2029. Der Bürge, welcher die Schuld gezahlt hat, tritt in alle Rechte ein, welche der Gläubiger wider den Schuld⸗ ner hatte. 2030. Waren es mehrere Hauptſchuldner, welche ſammt und ſonders für dieſelbe Schuld zu haften hatten, ſo iſt der Bürge, der ſich für alle verbürgt hat, berechtiget, wider einen jeden von ihnen für das Ganze, was er gezahlt hat, den Regreß zu nehmen. 2031. Der Bürge, der zuerſt die Schuld zahlte, hat keinen Regreß wider den Hauptſchuldner, der ſie abermahls gezahlt hat, wenn er ihn über die von ihm geſchehene Zah⸗ lung nicht beuachrichtiget hat; ihm bleibt gleichwohl die Klage auf Zurückzahlung wider den Glaͤubiger vorbehalten. Hat der Buͤrge Zahlung geleiſtet, ohne daß ein gericht⸗ liches Verfahren wider ihn Statt hatte, und ohne daß er den Hauptſchuldner davon benachrichtigte, ſo hat er wider ihn keinen Regreß, wenn der Schuldner in dem Augenblicke der geleiſteten Zahlung Gruͤnde gehabt hätte, wodurch er erwirken kounte, daß die Schuld fur erloſchen erklärt wurde; ſeine Klage auf Zurückzahlung wider den Gläubiger bleibt ihm gleichwohl vorbehalten. 2032. Der Buͤrge kann, ſelbſt ehe er Zahlung geleiſtet hat, wider den Schuldner klagen, um von ihm entſchädiget zu werden: 1) Wenn er der Zahlung halber gerichtlich verfolgt wird; 2) Wenn der Schuldner fallit geworden, oder ſein Ver⸗ mögen gänzlich in Verfall gerathen iſt; 3) Wenn ſich der Schuldner verpflichtet hat, in einer beſtimmten Friſt ihm die Entlaſſung von ſeiner Verbindlich⸗ keit beyzubringen; 4) Wenn die Schuld durch Ablauf des Termins, worauf ſie contrahirt war, fällig und klagbar geworden iſt; 5) Nach Ablauf von zehn Jahren, wenn die Haupt⸗ Verbindlichkeit keinen beſtimmten Verfalltag hat; es ſey IIl. Buch. XIV. Tit. Ven der Buͤrgſchaft. 479 dann, daß die Haupt⸗Verbindlichkeit von der Art nicht iſt, daß ſie vor einer beſtimmten Zeit getilgt werden kann, wie dieſes bey einer Vormundſchaft der Fall iſt. Dritter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Buͤrgſchaft unter den Mitbuͤrgen.! 2033. Wenn mehrere Perſonen wegen einer und derſel⸗ ben Schuld ſich fuͤr eben denſelben Schuldner verbürgt haben, ſo hat der Bürge, der die Schuld gezahlt hat, ſeinen Regreß wider die übrigen Bürgen und zwar wider einen jeden fuͤr ſeinen Antheil. Dieſer Regreß hat jedoch nur dann Statt, wenn der Buͤrge in einem der im vorhergehenden Artikel ausgedruckten Faͤlle gezahlt hat. Drittes Capitel. Von der Erlöſchung der Bürgſchaft. 2034. Die aus einer Verbürgung entſtehende Verbind⸗ lichkeit erliſcht aus eben den Urſachen, aus welchen die uͤbri gen Verbindlichkeiten aufhören. 2035. Die Confuſion, die ſich in der Perſon des Haupt⸗ ſchuldners und ſeines Bürgen ereignet, indem einer von ihnen der Erbe des andern wird, hebt die Klage des Gläubigers wider denjenigen nicht auf, der ſich für den Buͤrgen ver⸗ buͤrgt hat. 2036. Der Buͤrge iſt berechtiget, dem Eläubiger alle die Einreden entgegenzuſetzen, welche dem Hauptſchuldner zuſte⸗ hen, und welche der Schuld ankleben. Er kann gleichwohl jene Einreden nicht vorſchützen, welche dem Schuldner bloß für ſeine Perſon zuſtehen. 2037. Der Buͤrge iſt ſeiner Verbindlichkeit entlediget, wenn durch die Schuld des Gläubigers die Einſetzung des Bürgen in die Rechte, Hypotheken und Privilegien dieſes Gläubigers nicht mehr geſchehen kann. ——————— — aaa 460 III. Buch. XV. Tit. Von dem Vergleiche. 2038. Hat der Glaͤubiger ein liegendes Gut oder jede andere Sache für die Hauptſchuld an Zahlungsſtatt freywil⸗ lig angenommen, ſo iſt der Bürge befreyt, ſelbſt dann, wenn der Gläubiger dieſe Sache durch Eviction wieder verliert. 2039. Eine bloße Verlaͤngerung der Zahlungsfriſt, welche dem Hauptſchuldner von dem Gläubiger geſtattet worden iſt, befreyt den Bürgen nicht, der in dieſem Falle wider den Schuldner klagen kann, um ihn zur Zahlung zu zwingen. Viertes Capitel. Von dem geſetzlichen und dem gerichtlichen Bürgen. 2040. So oft jemand durch eine Verordnung des Geſetzes oder zu Folge eines Urtheiles verpflichtet iſt, Buͤrgſchaft zu ſtellen, müſſen bey dem Buͤrgen, den er in Vorſchlag bringt, die im 2018. und 2019. Artikel vorgeſchriebenen Bedingungen eintreten. Iſt von einer gerichtlichen Bürgſchaft die Rede, ſo muß der Bürge noch außer dem unter die Zahl derjenigen gehö⸗ ren, wider welche, wegen ihrer Schulden, ein perſoͤnlicher Arreſt erkannt werden darf. 2041. Wer keinen Burgen finden kann, dem wird es er⸗ laubt, an deſſen Stelle ein hinlängliches Unterpfand zu geben⸗ 2042. Der gerichtliche Bürge kann nicht darauf antra⸗ gen, daß der Hauptſchuldner vorher ausgeklagt werde. 2043. Wer fuͤr einen gerichtlichen Buͤrgen ſich unbedingt verbürgt hat, kann nicht fordern, daß der Hauptſchuldner und der Bürge zuerſt ausgeklagt werden. Fuͤnfzehnter Titel. Von dem Vergleiche. (Decret. den 20. Maͤrz 1804. Promulg. den z30. des nehml. Mon.) 20443. Der Vergleich iſt ein Contract, wodurch die Par⸗ teyen entweder einen ſchon entſtandenen Rechtsſtreit beylegen, oder einem bevorſtehenden Rechtoͤſtreite zuvorkommen⸗ Dieſer Contract muß ſchriftlich abgefaßt werden. In. Buch. XV. Tit. Von dem Vergleiche. 461¹ 2045. Um ſich zu vergleichen muß man die Fähigkeit haben, uͤber die im Vergleiche begriffenen Gegenſtände zu verfügen. Ein Vormund kann ſich im Nahmen des Minderjährigen oder des Interdicirten nur nach Vorſchrift des 467. Artikels unter dem Titel von der Minderjaͤbrigkeit, der Vormund⸗ ſchaft und der Emancipation vergleichen; mit dem Min⸗ derjährigen, der ſeine Volljaͤhrigkeit erreicht hat, kann er ſich uͤber die Vormundſchaftsrechnung gleichfalls nur nach den Beſtimmungen des 472. Artikels unter demſelben Titel ver⸗ gleichen. Die Gemeinden und öoͤffentlichen Anſtalten können ſich nur mit ausdrücklicher Ermaͤchtigung des Kaiſers vergleichen.*) 2046. Man kann ſich über das aus einem Verbrechen entſtehende Privat-⸗Intereſſe vergleichen. Der Vergleich hindert das gerichtliche Verfahren des öffent⸗ lichen Miniſteriums nicht. 2047. Einem Vergleiche kann man die Clauſel hinzufu⸗ gen, daß derjenige, der ihn nicht erfuͤllen wird, eine Con⸗ ventional⸗Strafe erlegen ſoll. *) N. LXIX. Regierungs⸗Beſchluß vom 21. Frimaire 12. J. (13. December 180z.) Art. 1. Bey allen ſchon vorhandenen, ſo wie auch bey jenen Prezeſſen, welche kuͤnftig zwiſchen Gemeinden und Privat⸗Perſonen über Eigenthumsrechte entſtehen mögen, können die Gemeinden erſt nach einem vorhergegangenen Beſchluſſe des Munieipal⸗Rathes und mit Genehmigung des Präfecten des Departements, welcher ſie nach der Meinung des Präfectur⸗Rathes ertheilt, ſich vergleichen; der Beſchluß des Muniripal⸗Rathes wird auf das eingehohlte Gut⸗ achten dreyer von demſelben Prafecten bezeichneten Rechtsgelehrten genommen. a. Dieſer Vergleich, um deſinitiv guͤltig zu ſeyn, muß durch einen Beſchluß der Regierung(ein kaiſerliches Decret), welches in der für die Verordnungen öffentlicher Verwaltung vor⸗ geſchriebenen Form erlaſſen iſt, beſtaͤtiget werden. ———————;;—xᷓ/— — naaa 462 Ill. Buch. XV. Tit. Von dem Vergleiche. 2048. Vergleiche bleiben auf ihren Gegenſtand einge⸗ ſchränkt; hat man hierin auf alle Rechte, Klagen und For⸗ derungen Verzicht gethan, ſo verſteht ſich dieſes nur von denjenigen Anſprüchen, welche ſich auf den Streit beziehen, der den Vergleich veranlaßte. 2049. Vergleiche ſchlichten nur diejenigen Streitigkeiten, welche darin begriffen ſind, die Parteyen mögen durch be⸗ ſondere oder allgemeine Ausdrücke ihre Geſinnung geaͤußert haben, oder man mag dieſe Geſinnung durch eine nothwen⸗ dige Folge deſſen, was hierin ausgedruckt iſt, erkennen. 2050. Erwirbt derjenige, der ſich uͤber ein fuͤr ſeine Perſon und in eigenem Nahmen ihm zuſtehendes Recht ver⸗ glichen hatte, in der Folge ein gleiches Recht, indem er in die Stelle einer andern Perſon eintritt, ſo iſt er in Anſehung des neu erworbenen Rechtes an den vorherigen Vergleich nicht gebunden⸗ 2051. Ein Vergleich, der von einem der Intereſſenten geſchloſſen worden iſt, bindet die übrigen Intereſſenten nicht; ſie können gleichfalls dieſen Vergleich nicht vorſchützen. 2052. Vergleiche haben unter den Parteyen die Kraft eines in letzter Inſtanz ergangenen rechtskraͤftigen Urtheils. Sie können weder wegen eines Rechtsirrthums, noch we⸗ gen einer Verletzung angegriffen werden. 2053. Ein Vergleich kann gleichwohl wieder aufgehoben werden, wenn man in der Perſon oder in dem Gegenſtande des Streits geirrt hat. Er kann in allen Fällen wieder aufgehoben werden, wo Betrug oder Zwang Statt gefunden hat⸗ 2054. Wider einen Vergleich hat ebenfalls die Reſciſ⸗ ſionsklage Statt, wenn eine nichtige Urkunde dabey zum Grunde liegt, zu Folge deren der Vergleich zu Stande ge⸗ kommen iſt, die Parteyen hätten dann ausdrücklich ſich uͤber die Nichtigkeit verglichen⸗ 2055. Ein Vergleich, der auf Urkunden geſchloſſen worden, die nachher für falſch erkannt worden ſind, iſt ganz nichtig. 2056. Der Vergleich iſt unguͤltig, wenn er uüber einen Prozeß geſchloſſen worden iſt, der ſchon durch ein rechtskraͤf⸗ tiges Urtheil entſchieden war, von dem die Parteyen oder eine von ihnen keine Wiſſenſchaft hatte. Ließ ſich wider das Urtheil, welches den Parteyen un⸗ bekannt war, eine Appellation einlegen, ſo iſt der Vergleich gültig. 2057. Haben die Parteyen ſich uͤber alle Angelegenheiten, die fie miteinander haben mochten, im Allgemeinen verglichen, ſo begruͤnden diejenigen Urkunden, die ihnen damahls unbe⸗ kannt waren, und die ſpaͤterhin entdeckt worden ſind, keine Reſciſſion, es ſey dann, daß dieſe Urkunden durch die Schuld einer der Parteyen zurückgehalten wurden. Der Vergleich iſt aber unguͤltig, wenn er nur einen Gegen⸗ ſtand betraf, auf welchen eine der Parteyen nach dem in neu entdeckten Urkunden enthaltenen Beweiſe gar kein Recht hatte. 2058. Ein Rechnungsfehler in einem Vergleiche muß verbeſſert werden. Sechszehnter Titel. Von dem perſönlichen Arreſte, als einem Executionsmittel in Civilſachen. (Dectet. den 13. Febr. 1804. Promulg. den 23. des nehml. Mon.) 2059. In Civilſachen hat perſoͤnlicher Arreſt im Falle eines Stellionats Statt; Der Fall eines Stellionats iſt vorhanden, Wenn man eine unbewegliche Sache verkauft oder zur Hypothek ſtellt, und weiß, daß man deren Eigenthümer nicht iſt; Wenn man Guͤter, die einem andern zur Hypothek geſtells⸗ ſind, für frey ausgibt, oder weniger Hypotheken angibt, als die, womit dieſe Guter wirklich beſchwert ſind XVI. Tit. Von dan perſönlichen Arreſte ꝛc. 46⁶⁹ 464 II. Buch XVI. Tit.. Von dem perſé alichen Arreſte. 2060. Perſönlicher Arreſt hat ebenfalls Statt, 1) Wegen einer im Nothfalle geſchehenen Hinterlegung; 2) Im Falle einer Klage auf Wiedererlangung eines ver⸗ kornen Beſitzes, wegen der von dem Gerichte befohlenen Raͤumung eines Grundſtückes, deſſen der Eigenthumer durch Thätlichkeit entſetzt worden iſt, wegen Erſtattung der Früchte, welche der Beklagte während ſeines widerrechtlichen Beſitzes davon genoſſen hat, und wegen Erſatz des Schadens und entbehrten Gewinns, welche dem Eigenthuͤmer zuerkannt worden ſind; 3) Wenn Gelder zuruͤckgeferdert werden, welche in die Hände oͤffentlicher hiezu beſtellter Perſonen hinterlegt wor⸗ den ſind; 4) Wenn Sachen, die einem Sequeſter, einem Commiſ⸗ ſar oder einem andern Bewahrer anvertraut worden ſind, herbeygeſchafft werden ſollen; 5) Wider diejenigen, welche gerichtliche Bürgſchaft ge⸗ leiſtet haben, und wider die Bürgen derjenigen, gegen welche perſoͤnlicher Arreſt Statt hatte, in ſo fern die Buͤrgen ſich dieſem Arreſte unterworfen haben⸗. 6) Wider alle öffentliche Beamten, um ihre Urſchrif⸗ ten vorzulegen, wenn dieſes befohlen worden iſt; ) Wider die Notarien, Sachwalter und Huiſſiers, wegen Zuruͤckgabe der zu Folge ihrer Amtsverrichtungen ihnen anvertrauten Urkunden und der für ihre Clienten auf gleiche Weiſe von ihnen bezogenen Gelder. 2061. Diejenigen, welche durch ein im petitoriſchen Pro⸗ zeſſe ergangenes und rechtskräftig gewordenes Urtheil ange⸗ wieſen worden ſind, ein Grundſtück zu räumen, und ſich weigern, ihm ein Genüige zu leiſten, können durch ein zwey⸗ tes Urtheil fünfzehn Tage, nachdem das erſte dem Beklag⸗ ten in Perſon oder an ſeinem Wohnorte inſinuirt worden iſt, mit perſonlichem Arreſte gezwungen werden⸗ Ill. Buch. XVI. Tit. Von dem perſönlichen Arreſteꝛe. 465 Wenn das Grundſtück oder liegende Gut mehr als fünf Myriameter von dem Wohnorte der verurtheilten Partey entfernt iſt, ſo ſoll zu der Friſt von fünfzehn Tagen, für jede fünf Myriameter ein Tag zugeſetzt werden. 2062. Wider die Pächter kann wegen der Zahlung der Pachtpreiſe, die ſie von Landguͤtern ſchuldig ſind, kein per⸗ ſönlicher Arreſt verhängt werden, wenn dieſes in dem Pacht⸗ Contracte nicht foͤrmlich ausbedungen worden iſt. Paͤchter, ſie moͤgen für einen beſtimmten Preis oder fuͤr eine Quote der Früchte gepachtet haben, können gleichwohl durch per⸗ ſönlichen Arreſt zur Zahlung angehalten werden, wenn ſie am Ende des Pachtes das gepachtete Vieh, das Saatkorn und Ackergeräth, welches ihnen anvertraut geweſen, nicht zurückliefern, ſie beweiſen dann, daß der Abgang an dieſen Gegenſtänden nicht von ihrem Verſchulden herrühre. 2063. Außer den Fällen, die in den vorhergehenden Ar⸗ tikeln beſtimmt ſind, oder die in der Folge durch ein förm⸗ liches Geſetz noch ferner beſtimmt werden mögen,*) iſt es allen Richtern verbothen auf perſönlichen Arreſt zu erkennen, allen Notarien und Gerichtsſchreibern Urkunden aufzunehmen, worin man das Recht auf perſönlichen Arreſt zu verfahren ſich ausbedungen hätte, und allen Franzoſen in ſolche Ver⸗ träge, ſollten ſie auch im Auslande geſchloſſen worden ſeyn, einzuwilligen, alles bey Strafe der Nichtigkeit und Verur⸗ theilung in die Koſten, Schaͤden und entbehrten Gewinn. 2064. Selbſt in den oben ausgedruckten Fällen darf kein perſönlicher Arreſt wider Minderjaͤhrige verhaͤngt werden. 2065. Er darf nicht wegen einer Summe, die unter dreyhundert Francs iſt, erkannt werden. 2066. Wider ſiebenzigjährige Perſonen, wider Frauen und unverheirathete Frauenzimmer darf er nur in den Faͤllen eines begangenen Stellionats erkannt werden. *) Siehe die Art. 126, 127, 191, 201, 213, 221, 552 und 824 d. G. ü. d. r. V. i. C. S. u. Art. 209 d. Handlungs⸗Geſetzbuches. 30 —y—,ʒůͦO—G—ö—ö— ͤ —— 466 IlI. Buch. XVI. Tit. Von dem perſönlichen Arreſte ꝛc. Es iſt genug, daß man das ſiebenzigſte Jahr angetreten hat, um der Begünſtigung zu genießen, die den ſiebenzig⸗ jahrigen Perſonen zugeſtanden iſt. Perſönlicher Arreſt wegen eines waͤhrend der Ehe began⸗ genen Stellionats hat wider verheirathete Frauen nur dann Statt, wenn ihr Vermögen von jenem des Mannes völlig getrennt iſt, oder wenn ſie Güter beſitzen, deren freye Ver⸗ waltung ſie ſich vorbehalten haben, und nur in Ruͤckſicht der Verpflichtungen, welche dieſe Güter betreffen⸗ Verheirathete Frauen, welche, indem ſie in einer Güter⸗ gemeinſchaft lebten, ſich gemeinſchaftlich oder ſammt und ſonders mit ihrem Manne verpflichtet haben, können in Hinſicht dieſer Contracte nicht als eines Stellionats ſchul⸗ dig angeſehen werden. 2067. Der perſoͤnliche Arreſt kann ſelbſt in den Faͤllen, wo er von dem Geſetze autoriſirt iſt, nur zu Folge eines vorhergegangenen Urtheils vollſtreckt werden. 2068. Die Appellation ſchiebt den perſönlichen Arreſt nicht auf, wenn er durch ein Urtheil erkannt worden iſt, das proviſoriſch gegen Leiſtung von Bürgſchaft vollſtreckt werden darf⸗— 2069. Durch Vollſtreckung des perſönlichen Arreſtes wird das gerichtliche Verfahren in Anſehung des Vermoͤgens und die Execution in demſelben weder verhindert noch eingeſtellt. 2070. Die beſondern Geſetze, welche den perſönlichen Arreſt in Handlungsſachen erlauben, die Geſetze der Zucht⸗ Polizey, ſo wie diejenigen, welche die Verwaltung öffent⸗ licher Gelder zum Gegenſtande haben, leiden hiedurch keine Abaͤnderung.*) — *) N. LXX. Auszug aus dem Geſetze vom 15. Germinal 6. J. (4. April 1798.) II. Tit. Von dem perſönlichen Arreſte in Hau⸗ delsſachen. Art. I. Von der Bekanntmachung des gegenwaͤrtigen Geſetzes au ſoll in dem ganzen Umfange des franzöſiſchen Reichs der per⸗ ſänliche Arreſt Statt inden: Ill. Buch. XVII. Tit. Von dem Pfand⸗Contracte 467 Siebenzehnter Titel. Von dem Pfand⸗Contracte. (Decretirt den 16. März 1804. Promulgirt den 26. des nehm. Mon.) 2071. Der Pfand⸗Contraet iſt ein Vertrag, wodurch ein Schuldner ſeinem Glaͤubiger zur Sicherheit der Schuld eine Sache einhändigt. 1) Gegen die Banquiers, Wechſelagenten, Maͤkler, Factore und Commiſſionnäre, die vermoͤge ihrer Profeſſion Waaren verkau⸗ fen oder kaufen machen, wegen Zurückgabe dieſer Waaren oder des Preiſes, den ſie dafür empfangen; 2) Zwiſchen Kaufleuten wegen der Waagren, womit ſie handeln; 1 1 3) Gegen Handels⸗ oder Kaufleute, welche Billets fuͤr bar oder in Waaren empfangenen Werth unterſchreiben, ſie mögen auf die Quittung einer darin benannten Perſon, oder auf derſelben Or⸗ dre, oder an den Inhaber zahlbar ſeyn; 4) Gegen alle Perſonen, die Wechſelbriefe ober Billets unter⸗ ſchreiben, diejenigen, die ihre Verbürgung darauf ſetzen, welche verſprechen dergleichen mit Remeſſen von Platz zu Platz zu verſchaf⸗ fen, und die Verſprechungen für ihnen verſchaffte oder zu verſchaf⸗ fende Wechſel geben werden. II. Von den im§. 4. des vorhergehenden Artikels enthaltenen Verfuͤgungen ſind die Frauen, die ledigen Frauenzimmer und die nicht Handel treibenden Minderjährigen ausgenommen. IIII. Die öffentlich Handlung treibenden Frauen und ledigen Frauenzimmer; oder jene Frauen, die eine von der Handlung ihrer Maͤnner verſchiedene und abgeſonderte Handlung treiben, ſind ihrer Handlungsſachen wegen dem perſönlichen Arreſte unterworfen, wenn ſie gleich minderjaͤhrig ſeyn ſollten, aber bloß wegen ſolcher Ver⸗ pflichtungen, die ſie gegen Kaufleute eingegangen haben, und wegen Waaren, womit beyde Parteteen handeln. Ddieſe Verfuͤgung iſt auf Handelsleute; Banquiers, Wechſel⸗ agenten, Mäkler, Factore und Commiſſionnäre, ihres Handels we⸗ gen, anwendbar; wenn ſie gleich minderjährig ſind. IV. Der perſönliche Arreſt findet auch Statt wegen Vollzie⸗ hung aller Seeverträge, als Bodmereyen, Charte⸗ Partien, Aſſe⸗ curanzen, Verdingung oder Beſoldung von Seeleuten, Verkäufe und Kaͤufe von Schiffen, wegen Fracht und Schiffsziehen, oder anderer Berträge, welche die Handlung oder Fiſcherey auf der Ses betreffen. 468 HI. Buch. XVIl. Tit. Von dem Pfand⸗Coutraete. 2072. Die Verpfändung einer beweglichen Sache heißt Fauſtpfand(gage). Die Verpfändung einer unbeweglichen Sache heißt an⸗ tichretiſcher(Pfandnutzungs⸗) Vertrag(antichrèse.) Erſtes Capitel. Von dem Fauſtpfande⸗ 2073. Das Fauſtpfand gibt dem Glaͤubiger das Recht, ſich aus der Sache, welche deſſen Gegenſtand ausmacht, vorzugsweiſe und vor andern Gläubigern bezahlen zu laſſen⸗ 2074. Dieſes Vorzugsrecht hat nur in ſo fern Statt, als eine öffentliche oder unter Privat⸗ Unterſchrift gefertigte, gehörig einregiſtrirte Urkunde vorhanden iſt, welche über den Betrag der Schuld, ſo wie über die Gattung und die Na⸗ tur der zum Unterpfande ausgelieferten Sachen eine genaue Angabe enthaͤlt, oder der ein Verzeichniß beygefügt iſt, das ihre Beſchaffenheit, ihr Gewicht und Maß ausdruckt. N. LXXI Gutachten des Staats⸗Nathes, vom 28 Therm. 12 J.(16. Auguſt 1804¼)“ genehmiget vom Kaiſer den 7 Fructidor (25. Auguſt). Der Staats⸗Rath ec. in Erwaͤgung. daß der perſönliche Arreſt durch das Geſetz vom 30. Maͤrz 1793 gegen alle directe Schuldner des öͤffentlichen Schatzes iſt verhängt worden; daß dieſe Verfügung durch das Geſetz vom 4. Germinal 2. J.(24. Maͤrz 1794) gegen diejenigen erneuert worden iſt, welche Douanen⸗Ge⸗ buͤhren, Geld⸗ und Confiscations⸗Strafen ſchuldig ſind; daß ſie durch das Geſetz vom 15. Germinal 6. J.(4. April 1798) wegent Ablieferung der öffentlichen und National⸗Gelder beybehalten wor⸗ den; daß der 19 Artikel dieſes letzten Geſetzes, welcher alle vor⸗ her uͤber die Anwendung des perſönlichen Arreſtes ergangenen Ver⸗ ordnungen und Ordonnanzen aufhebt, ſich nur auf jene bezieht⸗ welche in Civil⸗ und Handlungsſachen erlaſſen worden ſind; daß der 2070. Artikel des Geſetzbuches Napoleons die Geſetze nicht aufhebt, welche die Verwaltung der öffentlichen Gelder betreffen; Iſt der Meinung“ daß, da das Geſetz vom 4. Germinal s. J. nicht aufgehoben worden iſt, diejenigen, welche Douanen⸗ Ge⸗ bühren, Geld⸗ und Confiscations⸗Strafen ſchuldig ſiud, durch per⸗ ſönlichen Arreſt zur Bezahlung angehalten werden koͤnnen. Die ſchriftliche Abfaſſung des Geſchäftes und deſſen Ein⸗ jedoch nur bey Gegenſtaͤnden welche den Werth von hundert fünfzig Francs überſteigen. 2075. Das in dem vorhergehenden Artikel ausgedruckte Vorzugsrecht wird in Beziehung auf unkoͤrperliche Mobiliar⸗ Sachen, als Mobiliar⸗Forderungen, nur durch eine oͤffent⸗ liche, oder unter Privat⸗Unterſchrift gefertigte, gleichfalls die dem Schuldner der zum Unter⸗ pfande gegebenen Forderung inſinuirt worden iſt, begründet. 2076. In allen Fällen hat das Vorzugsrecht an dem Fauſtpfande nur in ſo fern Statt, als dieſes Fauſtpfand dem Gläubiger oder einem Dritten, worüber die Parteyen ſich verſtanden haben, in ſeinen Beſitz überliefert worden, und darin geblieben iſt. 2077. Das Fauſtpfand kann von einem Dritten fuͤr den Schuldner gegeben werden. 2078. Der Gläubiger kann im Nichtzahlungsfalle nicht uͤber das Fauſtpfand verfuͤgen; ihm bleibt es jedoch vorbe⸗ halten, bey Gerichte den Befehl zu erwirken, daß ihm, nach einer von Sachverſtändigen vorgenommenen Schaͤtzung, die⸗ ſes Fauſtpfand bis zum Betrage ſeiner Forderung an Zah⸗ lungsſtatt verbleiben, oder daß es in einem oͤffentlichen Aus⸗ rufe verſteigert werden ſoll. Jede Clauſel, welche den Glaͤubiger ermaͤchtigt, das Unterpfand zuzueignen, oder erwähnten Formalitaͤten darüber zu verfügen, iſt ungültig⸗ 2079. Der Schuldner bleibt bis zum gerichtlichen Zu⸗ ſchlage, in ſo fern er Statt hat, terpfandes, das in den Händen des Glaͤubigers nur als an⸗ vertrautes Gut zu betrachten iſt, welches ihm ſein Vorzugs⸗ regiſtrirung wird einregiſtrirte Urkunde, recht ſichert. 2080. Der Glaͤubiger haftet nach den unter dem Titel von Contracten oder perſoͤnlichen Rechten lichkeiten, die aus Vertraͤgen entſtehen, im Allgemeinen, feſtgeſetzten Regeln fuͤr den Verluſt oder die Verſchlimme⸗ rung des Unterpfandes, die eine Folge ſeiner Nachlaͤßigkeit ſind⸗ Ill. Buch. XVII. Tit. Von dem Pfand⸗Contracte. ohne Beobachtung der oben Eigenthümer de 479 MI. Buch. XVII. Tit. Von dem Pfand⸗Coutraete. Auf ſeiner Seite hat dagegen der Schuldner dem Gläu⸗ biger die nützlichen und nothwendigen Koſten zu erſetzen, die von dieſem auf die Erhaltung des Unterpfandes verwendet worden ſind. 2081. Iſt von einer zum Unterpfande geſtellten Forde⸗ rung die Rede, und dieſe Forderung bringt Zinſen, ſo hat der Gläubiger dieſe Zinſen auf diejenigen abzurechnen, die ihm gebuͤhren moͤgen. Bringt die Schuld, wofür die Forderung zum Unter⸗ pfande gegeben worden iſt, ſelbſt keine Zinſen, ſo werden ſie auf das Capital der Schuld abgerechnet. 2082. Der Schuldner kann, wenn der Inhaber des Un⸗ terpfandes daſſelbe nicht mißbraucht, eher nicht fordern, daß es zurückgegeben werde, als nachdem er die Schuld, zu deren Sicherheit das Unterpfand gegeben worden iſt, ſo wohl was das Capital, als was Zinſen und Koſten betrifft, ganz getilget hat. Iſt eben derſelbe Schuldner ſpaͤterhin und nachdem er das Unterpfand wirklich geſtellt hatte, demſelben Gläubiger etwas anders ſchuldig geworden, und dieſe Schuld war vor der Zahlung der erſten ſchon fällig, ſo kann man den Glaͤu⸗ biger nicht anhalten, daß er das Unterpfand herausgebe, ehe er fuͤr die eine ſowohl als die andere Forderung gänzlich befriediget iſt, obgleich man nicht ausdedungen hat, daß das Unterpfand fuͤr die Zahlung der zweyten Forderung eben⸗ falls haften ſoll⸗ 2083. Das Pfand iſt untheilbar, obſchon die Schuld unter den Erben des Schuldners und die Forderung unter den Erben des Gläubigers theilbar iſt. Der Erbe des Schuldners, der ſeinen Antheil an der Schuld gezahlt hat, kann, ſo lange die Schuld nicht ganz getilget iſt, nicht fordern, daß ihm ſein Antheil am Unter⸗ pfande zurückgegeben werde. Von der andern Seite kann aber auch der Erbe des Gläubi⸗ gers, der ſeinen Antheil an der Forderung erhalten hat, zum Nachtheile derjenigen von ſeinen Miterben, die noch nicht hefriedigt ſind, das Unterpſand nicht zuruͤckgeben⸗ Ill. Buch. XVII. Tit. Von dem Pfand⸗Contracte. 471 2084. Die obigen Verfügungen ſind weder auf Hand⸗ lungsſachen, noch auf autoriſirte Leih⸗ und Pfandhaͤuſer an⸗ wendbar. Man befſolgt in Ruͤckſicht ihrer die Geſetze und Verordnungen, die ſie betreffen. Zweytes Capitel. Von dem antichretiſchen Vertrage. 2085. Der antichretiſche Vertrag kann nur ſchriftlich ge⸗ ſchloſſen werden⸗ Der Gläubiger erhält durch dieſen Vertrag nur das Recht, die Fruͤchte des unbeweglichen Gutes zu genießen, mit dem Bedinge, daß er ſie jährlich von den Zinſen, wenn er deren zu fordern hat, und nachher von dem Capital abrechne⸗ 2086. Der Gläubiger iſt, in ſo fern nicht das Gegen⸗ theil ausbedungen worden, verbunden, die Steuern und jähr⸗ lichen Laſten des Grundſtückes, das er im antichretiſchen Ge⸗ nuſſe hat, zu zahlen. Er muß ebenfalls bey Strafe, daß er ſonſt fuͤr Schaden und Intereſſe zu haften hat, fuͤr die Unterhaltung und die nützlichen und nothwendigen Ausbeſſerungen des unbeweglichen Eutes ſorgen; ihm bleibt jedoch vorbehalten, alle auf dieſe ver⸗ ſchiedenen Gegenſtaͤnde ſich beziehenden Auslagen aus den Früchten zum Voraus abzuziehen. 2087. Der Schuldner kann, ehe er die Schuld völlig abgetragen hat, die Benutzung des unbeweglichen Gutes, das er in antichretiſchen Genuß gegeben hat, nicht in An ſpruch nehmen. Der Glaͤubiger, der ſich der im vorhergehenden Artikel ausgedruckten Verpflichtungen entledigen will, iſt gleichwohl, wenn er auf dieſes Recht nicht Verzicht gethan hat, je⸗ derzeit befugt, den Schuldner zu zwingen, daß er den Ge⸗ nuß ſeines unbeweglichen Gutes zurücknehme. 2088. Dadurch allein, daß die Zahlung zur verabrede⸗ ten Zeit nicht erfolgt iſt, wird der Gläubiger nicht. Eigen⸗ thümer des unbeweglichen Gutes; jede hiemit im Widerſpruch ſtehende Clauſel iſt ungültig; er kann in dieſem Falle wider ſeinen Schuldner im geſetzlichen Wege die gerichtliche Ver⸗ ſteigerung betreiben. 4 472 III. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 2089. Wenn unter den Parteyen ausbedungen worden iſt, daß die Fruͤchte gegen die Zinſen entweder ganz oder bis zu einem gewiſſen Betrage aufgerechnet werden ſollen, ſo wird dieſe Uebereinkunft, wie jede andere, die nicht durch die Geſetze verbothen iſt, vollzogen. 2090. Die Verfuͤgungen des 2077. und 2083. Artikels ſind auf den antichretiſchen Vertrag eben ſo, wie auf das Fauſtpfand anwendbar. 2091. Alles, was unter dem gegenwärtigen Capitel feſt⸗ geſetzt iſt, thut den Rechten keinen Abbruch, welche dritte Perſonen an der Subſtanz des unbeweglichen Gutes, das zum antichretiſchen Genuſſe eingeräumt worden iſt, haben mögen. Hat der Glaͤubiger, der mit dieſem Rechts⸗Titel verſehen iſt, außerdem an dem Grundſtücke Privilegien oder Hypo⸗ theken, die auf eine geſetzliche Weiſe begründet und aufrecht erhalten ſind, ſo übt er ſie in ſeiner Rangordnung und wie jeder andere Gläubiger aus. Achtzehnter Titel. Von Privilegien und Hypotheken. (Oeeret⸗ den 19. Maͤri 1804. Promulg. den 29. des nehml. Mon.) Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen⸗ 2092. Wer immer ſich perſönlich zu etwas verpflichtet hat, muß für die Erfüllung ſeines Verſprechens mit allen ſeinen gegenwärtigen und zukünftigen, beweglichen und unbe⸗ weglichen Gütern, haften. 2093. Die Güter des Schuldners ſind das gemeinſchaft⸗ liche Unterpfand ſeiner Gläubiger, und der Preis, wofuͤr ſie verkauft werden, wird unter ihnen verhältnißmäßig vertheilt, wenn nicht unter den Gläubigern rechtmäßige Urſachen ein⸗ treten, warum einer dem andern vorgezogen werde. 200 4. Die rechtmaͤßigen Urſachen, die einen Vorzug be⸗ gründen, ſind Privilegien und Hypotheken. m. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken, 473 Zweytes Capitel. Von den Privilegien. 2095. Ein Privilegium iſt ein aus der Eigenſchaft der Forderung herrührendes, dem Gläubiger verliehenes Recht, kraft deſſen er andern, ſelbſt hypothekariſchen Glaͤubigern vorgezogen wird. 2096. Unter mehrern privilegirten Gläubigern richtet ſich der Vorzug nach den verſchiedenen Eigenſchaften ihrer Pri⸗— vilegien. 2097. Privilegirte Glaͤubiger, die im nehmlichen Range 3 ſind, werden nach Verhältniß ihrer Forderungen bezahlt. 2098. Das Privilegium in Anſehung der Rechte des öffentlichen Schatzes und die Rang⸗Ordnung, worin es Statt* hat, richten ſich nach den beſondern ſie betreffenden Geſetzen. Der öffentliche Schatz kann inzwiſchen zum Nachtheile der Rechte, welche dritte Perſonen früher erworben haben, kein Privilegium erlangen.*) *) N. LXXII. Geſetz über die Art und Weiſe, wie die Gerichts⸗ koſten in peinlichen, Zucht⸗ und Polizey⸗Sachen für den öffent⸗ lichen Schatz beyzutreiben ſind, vom 5. September 1807. Art. 1. Zu Folge des 2098. Artikels des Geſetzbuches Napo⸗ leons iſt das Privilegium des öffentlichen Schatzes in Betreff der 6 in peinlichen, Zucht⸗ und Polizey⸗Sachen zu ſeinen Gunſten er⸗ t kannten Zuruͤckzahlung der Koſten auf folgende Weiſe feſtgeſetzt. n Art. 2. Das Privilegium des öffentlichen Schatzes auf die Mobilien und Mobiliar⸗Effecten der Verurtheilten, ſoll erſt nach den hierunten verzeichneten andern Privilegien und Gerechtſamen geltend gemacht werden; nehmlich: 1) Nach den in den Artikeln 2101 und 2102 des Geſetzbuches Napoleons angezeigten Privilegien; 3 2) Nach den fuͤr die perſönliche Vertheidigung des Verurtheil⸗ 4 ten ſchuldigen Summen, welche, im Falle die Domainen⸗Verwal⸗ tung darüber Streit erhebt, nach der Natur der Sache von dem e⸗ Hrichte⸗ welches die Verurtheilung erkannt hat, beſtimmt werden ollen. 474 llI. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 2099. Die Privilegien können auf Mobilien oder auf Immobilien haſten. Art. 3. Das Privilegium des öffentlichen Schatzes auf die Im⸗ mobilien des Verurtheilten hat nur unter der Bedingung Statt, daß es in zwey Monaten vom Tage des condemnatoriſchen Urtheils. an in die Hypotheken⸗Regiſter eingetragen wird; nach Ablauf die⸗ ſer Friſt können die Rechte des öffentlichen Schatzes nur nach den Verfuͤgungen des 2113 Artikels des Geſetzbuches Napolcons ausge⸗— übt werden. Art. 4. Das Privilegium, wovon im vorſtehenden 3. Artikel 1 die Rede iſt, darf erſt nach folgenden andern Privilegien und Rech⸗— ten ausgeuͤbt werden; 1) Nach den im 2101. Artikel des Geſetzbuches Napoleons bezeichneten Privilegien, in dem durch den 2105. Art. vorgeſehe⸗ nen Falle: 2) Nach den im 2103. Artikel deſſelben Geſetzbuches bezeichne⸗ ten Privilegien, vorausgeſetzt, daß die zu ihrer Erhaltung vorge⸗ ſchriebenen Bedingungen erfüllt worden ſind; 3) Nach den geſetzlichen Hypotheken, welche! unabhaͤngig von aller Eintragung exiſtiren, wenn ſie früher ſind, als der Arreſt⸗ Befehl, im Falle einer gegen den Verurtheilten erlaſſen worden iſt, und in den uͤbrigen Fällen fruͤher als das condemnatoriſche Urtheil; 4) Nach den uͤbrigen Hypotheken, in ſo fern die Forderungen vor dem Privilegium des öffeutlichen Schatzes auf dem Hypotheken⸗ Bürcau eingetragen worden ſind, und von Urkunden herrühren, welche ein gewiſſes Datum haben, welches früher iſt als der er⸗ wähnte Arreſt⸗Befehl oder das condemnatoriſche Urtheil:; 5) Nach den für die perſoͤnliche Vertheidigung des Verurtheil⸗ ten ſchuldigen Summen, mit Vorbehalt ſolche nach der Vorſchrift des ebigen 2. Artikels beſtimmen zu laſſen. Art. 5. Alle Verfügungen, die mit gegenwärtigem Geſetze nicht üͤbereinſtimmen, ſind abgeſchafft. N. LXXIII. Geſetz uͤber die Rechte des öͤffentlichen Schatzes an dem Vermögen der Rechnungspflichtigen, vom 5. September 1807. Art. 1. Das durch die Arrikel 2098 und 2121 des Geſetz⸗ buches Napoleons zu Gunſten des oͤffentlichen Schatzes auf das Mobiliar⸗ und Immobiliar⸗Vermögen der Rechnungspflichtigen, die mit der Einnahme oder Auszahlung ſeiner Gelder beauftragt find, beybehaltene Privilegium und Hypotheken⸗Recht iſt auf fol⸗ gende Weiſe feſtgeſetzt. nll. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 475 Erſter Abſchnitt. Von Privilegien auf Mobilien. 2100. Die Privilegien ſind entweder allgemeine, oder be⸗ ſondere, die nur auf gewiſſen Mobilien haften. 2. Das Privilegium des öffentlichen Schatzes hat auf das ganze Mobiliar⸗Vermögen der Rechnungspflichtigen Statt, ſo gar in Ruͤckſicht der in Güter Separation lebenden Frauen, ſo viel die Mobilien betrifft, die in den Wohnhäuſern des Mannes gefunden werden, ſie bewieſen dann auf eine geſetzliche Weiſe, daß gedachte Mobilien ihnen vermöge eines ihnen zuſtehenden Rechtes angefallen ſiud, oder daß die Gelder, welche zur Auſchaffung derſelben ver⸗ weudet worden, ihnen zugehoͤrten. Dieſes Privilegium wird jedoch erſt nach den allgemeinen und beſondern Privilegien ausgeübt, welche im 2101. und 2102. Ar⸗ tikel des Geſetzbuches Napoleons verzeichnet ſind. z. Das Privilegium des öffentlichen Schatzes auf die Cau⸗ tionnements⸗Gelder der Rechnungopflichtigen richtet ſich auch künf⸗ tig nach den beſtehenden Geſetzen. 4. Das Prioilegium des öffentlichen Schatzes hat Statt, 1) Auf die Immobilien, welche die Rechnungs pflichtigen nach ihrer Ernennung unter einem läſtigen Tirel erworben haben; 2) Auf jene, welche unter dem nehmlichen Titel, ſeit dieſer Ernennung, von ihren Frauen erwerben wurden, wenn dieſe auch in Hinſicht der Guͤter von ihren Männern getrennt ſind. Ausgenommen ſind jedoch die unter einem läſtigen Titel von den Frauen gemachten Erwerbungen, wenn geſetzmäßig erwieſen wird, daß die zum Aukaufe verwendeten Gelder ihnen zugehörten. 5. Das Privilegium des oͤffentlichen Schatzes, wovon in dem vorſtehenden 4. Artikel die Rede iſt, hat nach der Vorſchrift der Artikel 2106 und 2113 des Geſetzbuches Napoleons Statt, unter der Bedingung es in zwey Monaten vom Tage der Einregiſtri⸗ rung des Actes, wodurch das Eigenthum übergegangen iſt, ein⸗ tragen zu laſſen. Das Privilegium kann in keinem Falle nachtheilig ſeyn, 1) Den im Artikel 2103 des Geſetzbuches Napoleons bezeich⸗ neten privilegirten Gläubigern, wenn ſie die zur Erlangung eines Privilegiums vorgeſchriebenen Bedingungen erfüllt haben; 2) Den in den Artikeln 2101, 2104 und 2105 des Geſetz⸗ buches Napoleons bezeichneten Gläubigern, in dem durch den letzten dieſer Artikel vorgeſehenen Falle; ———᷑—ÿ—ÿ—ꝛ—ꝛ—x—ꝛO⸗·——. ————— 676 IIl. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 6. I. Von allgemeinen Privilegien auf die Mobilien. 2101. Privilegirte Forderungen, deren Vorzugsrecht ſich auf das geſammte Mobiliar-Vermögen erſtreckt, ſind die hier unten benannten; unter ihnen tritt folgende Rangord⸗ nung ein: 3) Den Glaͤubigern des vorigen Eigenthümers, welche auf das gekaufte Gut eine geſetzliche Hypothek, die unabhängig von der Eintragung erxiſtirt, oder jede andere auf eine gültige Weiſe einge⸗ tragene Hypothek haben. 6. In Betreff der Immobilien der Rechnungspflichtigen, welche ihnen vor ihrer Ernennung zugehörten, hat der oͤffentliche Sthatz eine geſetzliche Hypothek, unter der Bedingung, daß ſie zu Folge der Verfügungen der Artikel 2121 und 2134 des Geſetzbuches Na⸗ poleons eingetragen werde. Der öffentliche Schatz hat unter der nehmlichen Bedingung eine gleiche Hypothek auf die Güter, welche der Rechnungspflichtige nach ſeiner Ernennung nicht unter einem laͤſtigen Titel erworben hat. 7. Von der Kundmachung des gegenwaͤrtigen Geſetzes an zu rechnen, ſind alle General⸗Empfänger der Departemente, alle be⸗ ſondere Empfänger der Bezirke, alle General⸗ und Diviſions⸗Zahl⸗ meiſter, ſo wie die Zahlmeiſter in den Departementen, Seehäfen und bey den Armeen, verbunden, in allen Uurkunden, die ſie über Verkaͤufe, Kaͤufe, Theilungen und Tauſche oder uͤber andere Hand⸗ lungen, wodurch das Eigenthum uͤbergeht, errichten ihre Titel und Sigenſchaften auzugeben; und dieß unter Strafe der Abſetzung: ſind ſie außer Stande, das, was ſie dem öffentlichen Schatze ſchul⸗ dig ſind, zu bezahlen, ſo ſollen ſie als betrügeriſche Banqueroutirer verfolgt werden. Die Empfänger der Einregiſtrirungs⸗Gebühren und die Hypo⸗ thekenbewahrer ſind gleichfalls unter Strafe der Abſetzung und der Vergütung des erlittenen Schadens verbunden, im Nahmen des öffentlichen Schatzes zur Erhaltung ſeiner Rechte die Eintragung erwähnter Urkunden, ſobald ſie ihnen vorgezeigt werden, zu verlan⸗ gen oder vorzunehmen, und ſowohl dem kaiſerlichen Procurator bey dem Gerichte der erſten Juſtanz des Bezirkes, wo die Güter liegen als dem Agenten des oͤffentlichen Schatzes in Paris, das durch die Artikel 2148 und folgende des Geſetzbuchs Napoleons vorgeſchriebene Bordereau einzuſchicken IlI. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 477 1) Die Gerichtskoſten; 2) Die Leichenkoſten; Ausgenommen ſind jedoch jene Faͤlle, wo, wenn es ſich von einem Verkaufe handelt, der Rechnungspflichtige von dem oͤffent⸗ lichen Schatze ein Zeugniß erhalten hat, worin enthalten iſt, daß dieſe Veraͤußerung von Seiten des oͤffentlichen Schatzes der Einſchreibung nicht unterworfen iſt. Dieſes Zeugniß muß in der Veräußerungs⸗Urkunde angemerkt und datirt werden. 3. Wenn ein Rechnungspflichtiger Guͤter veraͤußert, auf welche der öffentliche Schatz wegen ſeiner Anſprüche ein Privilegium oder eine Hypothek hat, ſo haben die Agenten der Regierung durch die gewöhnlichen Rechtsmittel die Bezahlung der Summen zu betrei⸗ ben, welche der Rechnungspflichtige ſchuldig zu ſeyn erklärt wor⸗ den iſt. 9. Im Falle der Rechnungspflichtige dermahlen nicht als Schuld⸗ ner erklärt wird, iſt der öffentliche Schatz verbunden in drey Mo⸗ naten von der Inſinuation an zu rechnen, die ihm nach Vorſchrift des 2183. Artikels des Geſetzbuches Napoleons gemacht wird, an die Kanzelley des Bezirksgerichtes, worunter die verkauften Güter liegen, ein Certificat, aus welchem ſich der Zuſtand der Geſchäfts⸗ fuͤhrung des Rechnungspflichtigen ergibt, abzuliefern und daſelbſt zu hinterlegen; geſchieht dieſes nicht, ſo iſt nach Verlauf gedach⸗ ter Zeitfriſt die Eintragung von Rechts wegen aufgehoben, ohne daß es nöthig iſt, ſie durch ein Urtheil zu erlennen. Die Eintragung iſt gleichfalls von Rechts wegen aufgehoben, wenn aus dem Certificat hervorgeht, daß der Rechnungspflichtige dem öffentlichen Schatze nichts ſchuldig iſt. 10. Die durch den 2227. Artikel des Geſetzbuches Napoleons fuͤr die Rechte des öffentlichen Schatzes feſtgeſetzte Verjaͤhrung läuft zu Gunſten der Rechnungspflichtigen von dem Tage, als ihre Ge⸗ ſchaͤfts führung aufhört. 11. Alle mit gegenwaͤrtigem Geſetze im Widerſpruche ſtehen⸗ den Verfuͤgungen ſind aufgehoben. N. LXXIV. Gutachten des Staats⸗Raths uͤber die Anwen⸗ dung der Art. 2098 und 2121 des Geſetzbuches Napoleons und des Geſetzes vom 5. September 1807 auf den Schatz der Krone, vom 13. Februar 1808, genehmiget vom Kaiſer den 25. des nehml. Monats. Der Staats⸗Rath, welcher nach der von Seiner Majeſtaͤt ver⸗ ordneten Zurückweiſung den Vortrag der Geſetzgebungs⸗Section uͤber jenen des General⸗Intendanten der Civil⸗kiſte angehört hat, der 478 III. Buch. XVIlII. Tit. Von Priyilegien und Hypotheken. 3) Alle und jede Koſten der letzten Krankheit; diejenigen, welche deßhalb zu fordern haben, ſtehen gegenſeitig in gleichem Range, und concurriren verhältnißmäßig; dahin geht, daß die Artikel 2098 und 2121 des Geſetzbuches Na⸗ poleons und das Geſetz vom 5. September 18⁰7, die das Privile⸗ gium des öffentlichen Schatzes auf die beweglichen und unbeweg⸗ lichen Guͤter der Rechnungspflichtigen beſtätigen und näher beſtim⸗ men, auf den Schatz der Krone anwendbar erklärt werden ſollen; Eingeſehen die Artikel 2098 und 2121 des Geſetzbuches Napo⸗ leons, und das Geſetz vom 5. September 1807; In Erwaͤgung, daß die für die Repräſentation der Souveraine⸗ taͤt nöthigen Ausgaben immer mittelbar oder unmittelbar durch Anweiſung irgend einer Summe um ſie zu beſtreiten, dem öffent⸗ lichen Schatze zur Laſt fallen; daß hieraus ſich ergibt, daß der Schatz der Krone eigentlich nur eine Abtheilung des öffentlichen Schatzes iſt; Daß die Privilegien, deren der oͤffentliche Schatz genießt durch eine nothwendige Folge auch für den Schatz der Krone gel⸗ ten; daß, wenn der Artikel 2098 des Geſetzbuches Napoleons die⸗ ſes nicht ausdruͤcklich verordnet die Urſache hievon darin liegt, weil zur Zeit ſeiner Abfaſſung die Civil⸗Liſte noch nicht verfertiget war, und der öffentliche Schatz die Ausgaben derſelben unmittelbar bezahlte; Daß aber die ſeitdem eingetretene Abſonderung dem Privilegium eines Theils dieſes Schatzes, wovon der Geiſt und Gegenſtand des Geſetzes vom 5 September 1807 das Gauze umfaßt, keinen Ab⸗ bruch thun konnte,. Iſt der Meinung, daß die Artikel 2098 und 2121 des Geſetzbuches Napoleons und alle Verfuͤgungen des Geſetzes vom 5. September 1807 über die Privilegien des öffeutlichen Schatzes auf die beweglichen und unbeweglichen Güter der Rechnungspflichtigen auf den Schatz der Krone anwendbar ſind, und ihm die nehmlichen Privilegien und Hypotheken auf die Güter ſeiner rechnungspflich⸗ tigen Agenten zuſichern müſſen. Dieſem zu Folge gelten die Artikel 7, s und) des erwaͤhnten Geſetzes auch fuͤr die Schatzmeiſter, Empfänger und Zahlmeiſter der Krone; und die Einnehmer der Einregiſtrirungs⸗Gebühren ſo wie die kaiſerlichen Procuratoren ſind gleichfalls verbunden, ſich/ was ſie betrifft, nach den Verfügungen dieſer Artikel, in den darin „torgeſehecſen Faͤllen zu richten. Ilt. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 479 — 4) Der Lohn der Dienſtbothen für das verfloſſene Jahr, m und was ihnen für das laufende Jahr gebührt; 3 N. LXXV. Geſetz über das Privilegium des öffentlichen Schatzes wegen der Erhebung der directen Steuern, vom 18. November 1808. 3 Art. 1. Das Privilegium des öffentlichen Schatzes wegen der „ Erhebung der unmittelbaren Steuern iſt auf folgende Weiſe feſtge⸗ ſetzt, und wird vor jedem andern ausgeübt, 1) Fuͤr die Grundſteuer des verfloſſenen und laufenden Jahres, 5 auf die Ernten, Früchte, Miethgelder und Einkünfte liegender Guͤ⸗ ter, die der Steuer unterworfen ſind; 2) Fuͤr das verfloſſene und laufende Jahr der Mobiliar⸗, Thuür⸗ h und Fenſter⸗, Patent und jeder andern unmittelbaren und perſön⸗ 3 lichen Steuer, auf alle Mobilien und andere bewegliche Gegen⸗ ſtände, welche den Steuerpflichtigen zugehören, an welchem Orte B ſie ſich auch befinden mögen. 2. Alle Pächter, Miethsleute, Empfaͤnger, Oekonomen, Nota⸗ rien, Schätzungs⸗Commiſſarien und andere Depoſitare und Schuld⸗ 1 ner von Geldern der Steuerpflichtigen, auf welchen das Prioile⸗ 3 gium des öffentlichen Schatzes haftet, ſind auf die an ſie ergangene 4 Anforderung gehalten, von den Geldern, die ſie ſchuldig ſind, oder t in ihren Händen haben, das Ganze oder einen Theil der von den ü Steuerpflichtigen ſchuldigen Summen für dieſelben zu bezahlen. Die Quittungen der Steuererheber für die rechtmäßig ſchuldigen Summen werden ihnen in der Rechnung gut geheißen. 3 3. Das Privilegium des öffentlichen Schatzes wegen der Er⸗ 1 hebung der unmittelbaren Steuern verhindert nicht, daß er, wie jeder andere Glaͤubiger noch ſonſtige Rechte an dem Vermögen der 3 Steuerpflichtigen geltend machen könne. 4 4. Wenn bey der Beſchlagnehmung von Mobilien und andern f beweglichen Sachen wegen Zahlung der Steuern das Ganze oder ein Theil gedachter Mobilien und Sachen von einem dritten als Eigenthum in Anſpruch genommen wird, ſo kann die Vindieations⸗ Klage nur dann bey den gewöhnlichen Gerichten angebracht werden, wenn ſie zu Folge des Geſetzes vom 5. November 1790, zuvor von einem der Intereſſenten der Verwaltungs⸗Behörde vorgelegt worden iſt. N. LXXVI. Auszug eines Schreibens Sr. Exc. des Groß⸗ Richters Juſtitz⸗Miniſters an Se. Exc. den Finanz⸗Miniſter vom⸗9. Auguſt 1808. 1» Das Geſetz vom 5. September 1807 legt dem öffentlichen Schatze ein Privilegium auf Immobilien der Verurtheilten unter 4 3° III. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 5) Was an Lebensbedürfniſſen dem Schuldner und ſeiner Familie geliefert worden iſt, nehmlich in den letzten ſechs Monaten von denen, welche im Kleinen verkaufen, wie z. B. von Bäckern, Metzgern und andern, und das letzte Jahr hindurch von Koſtgebern und Großhaͤndlern. dem Bedinge bey, es in zwey Monaten vom Tage der Verurthei⸗ lung angerechnet, in die Hypotheken⸗Regiſter eintragen zu laſſen; vor Schulden, die aus Urkunden entſpringen, welche nach dem Verhaft⸗Befehle gemacht worden ſind, hat der Fiscus den Vorzug, wenn ſie ſchon vor der ſeinigen eingetragen worden ſind. Seine Hypothek ſteigt alſo bis zum Verhaft⸗Befehle, wenn einer erlaſſen worden iſt, hinauf, und von dieſem Zeitpuncte an kann der Be⸗ ſchuldigte nicht mehr zum Nachtheile dieſes Rechtes ſeine Güter beſchweren.« „Von den Veräußerungen ſagt das Geſetz nichts; nur mit der Rangordnung und dem Vorzugsrechte unter den Glaͤubi⸗ gern bey der Vertheilung des aus den Gütern des Verurtheilten gelöſten Kaufpreiſes hat es ſich beſchäftigt, und die gewöhnlichen Grundſätze ſcheinen nicht zuzulaſſen, daß das Privilegium oder die Hypothek des Fiseus ſich auf Güter erſtrecken koͤnne, die vor der Verurtheilung veräußert worden ſind.« „In der That behaͤlt bis dahin der Verurtheilte die Ausübung ſeiner buͤrgerlichen Rechte, und die Fähigkeit über ſein Vermögen zu verfügen, bey; anderer Seits gehen durch Acte, wodurch das Eigenthum übertragen werden kann, und die transſeribirt worden ſind, die Guͤter auf den Erwerber frey und ledig von allen Hypo⸗ theken mit Ausnahme derfenigen über, die ſich zur Zeit der Trans⸗ ſeription eingetragen befinden, oder binnen den darauf folgenden fuͤnfzehn Tagen eingetragen werden; und da der öffentliche Schatz erſt durch das condemnatoriſche Urtheil eine Hypothek erwirbt, und ſich folglich nicht fruͤher inſeribiren laſſen kann, ſo folgt hieraus, daß er an den Guͤtern, die vorher veräußert wor⸗ den ſind, kein Privilegium oder Hypotheken⸗Recht geltend machen kann. „Nur iſt er, wie jeder andere Glaͤubiger, befugt, die Aufhe⸗ bung ſimulirter, oder zum Nachtheile ſeiner Rechte geſchehener Veräußerungen nachzuſuchen. In dieſer Hinſicht muß man aber zwiſchen Veraͤußerungen mittelſt eines läſtigen Titels, und jenen mitttelſt eines wohlthatigen oder unent⸗ §. II. Von Privilegien auf gewiſſe Mobilien. 2102. Nur an gewiſſen Mobilien haben ein Vorrecht folgende privilegirte Forderungen: 1) Die Mieth- und Pachtgelder unbeweglicher Güter an dem Ertrag der Ernte des letzten⸗Jahres, und an dem Werthe von allem, womit das gemiethete Haus oder das Pachtgut beſetzt iſt, ſo wie von allem, was zur Bewirthſchaftung des Pachtgutes dient, nehmlich für alles, was ſchon faͤllig iſt, und noch fällig wird, wenn die Pacht- und Mieth-Contracte in authentiſcher Form ſind, oder zwar unter Privat⸗Unter⸗ ſchrift gefertiget worden, gleichwohl ein gewiſſes Datum ha— ben; und in dieſen beyden Fällen haben die übrigen Gläu⸗ biger das Recht, das Haus oder Pachtgut für die uͤbrigen Jahre wieder zu vermiethen oder zu verpachten, und den Vor⸗ theil aus dieſem Pacht- oder Mieth⸗Contracte ſich zuzueignen, geldlichen Titels einen Unterſchied machen, Letztere wer⸗ den leichter aufgehoben, als die Erſtern. Genug iſt es nehmlich, den Berrug von Seiten deſſen, der disponirt hat, zu be⸗ weiſen, dagegen in Anſehung der mittelſt eines läſtigen Titels ge⸗ ſchehenen Veraͤußerungen noch uͤberdieß bewieſen werden muß, daß der Erwerber an dieſem Betruse Antheil genommen haben«— „Geht alſo bey Verfuͤgungen mittelſt eines unentgeld⸗ lichen Titels aus den umſtänden hervor, daß der Beſchuldigte wirklich dadurch ſeine Güter der Verurtheilung zu entziehen geſucht habe, ſo iſt die Einregiſtrirungs⸗Verwaltung berechtigt, auf die Nichtigkeits⸗Erklärung dieſer Verfügung anzutragen, wenn ſie auch ſchon gehoͤrig trausſecribirt worden wäre. „Zu bemerken iſt hiebey, daß der Uuterſchied zwiſchen Veräuße⸗ rungen mittelſt eines wohlthätigen, und jenen mittelſt eines läſtigen Titels dann einen neuen Grad von Stärke erhaͤlt, wenn die Schenkung von den Eltern an die Kinder geſchehen iſt, weil in ſolchem Falle die Geſchenkgeber offenbar die Abſicht hatten die Kinder von der Zahlung der Gerichts⸗Koſten aus den Guͤtern zu befreyen, die ſie ohne eine Schenkung unter Lebenden nur als Erben erhalten haͤtten.« IIl. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 481 —————— ———V:ͤ— 422 III. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken, mit dem Bedinge gleichwohl, daß ſie dem Eigenthümer alles, was ihm noch gebühren mag, bezahlen. Und, wenn die Mieth⸗ oder Pacht⸗Contracte nicht in au⸗ thentiſcher Form ſind, oder zwar anter Privat⸗Unterſchrift gefertiget worden, aber kein gewiſſes Datum haben, fuͤr cin Jahr von dem Zeitpuncte an zu rechnen, wo das lau⸗ fende Jahr ſich endiget; Daſſelbe Vorrecht hat Statt wegen der dem Miether oder Pächter zur Laſt fallenden Ausbeſſerungen und wegen alles, Was die Vollziehung des Mieth⸗ oder Pacht⸗Contractes be⸗ trifft; 3 Vor dem Eigenthümer werden inzwiſchen in dem einen wie in dem andern Falle die Summen gezahlt, welche fuͤr die Ausſaat, für die Erntekoſten des Jahres oder für angeſchafftes Geräth noch ruͤckſtändig ſind, und zwar die Saat⸗ und Erntekoſten aus dem Er⸗ trag der Ernte, das Geraͤth aber aus dem Preiſe, wofür es ver⸗ kauft wird. Der Eigenthümer kann die Mobilien, womit ſein Haus oder ſein Pachthof beſetzt iſt, in ſo fern ſie ohne ſeine Be— willigung h'nweggebracht worden ſind, mit Arreſt belegen, und er behält in Beziehung auf dieſelben ſein Vorrecht, vorausgeſetzt daß er ſie vindicirt hat, nehmlich wenn ven Mobilien die Rede iſt, womit ein Pachthef beſetzt war, in einer Friſt von vierzig Tagen, und wenn es von Mobilien ſich handelt, womit ein Haus beſetzt war, in Zeit von fuͤnfzehn Tagen; ²*) 2) Die Forderung an dem dafuͤr geſtellten Unterpfand, welches der Glaͤubiger in ſeinen Haͤnden hat; 3) Die auf die Erhaltung der Sache verwendeten Koſten; 4) Der Kauſpreis noch unbezahlter Mobiliar⸗Gegenſtaͤnde, in ſo fern der Schuldner ſie noch beſitzt, er mag ſie mit oder ohne Beſtimmung einer Zahlungsfriſt gekauft haben; „ Siehe Art. 815 u. f. d. G. ü. d. f. V. 1. C. S. 7 IMII. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 433 Iſt bey dem Verkaufe keine Zahlungsfriſt geſtattet wor⸗ den, ſo kann der Verkäufer ſo gar dieſe Gegenſtaͤnde, ſo lange der Kaͤufer ſie im Beſitze hat, vindiciren und ihren weitern Verkauf verhindern, vorausgeſetzt daß die Vindication in Zeit von acht Tagen nach erfolgter Ueberlieferung ge⸗ ſchieht, und daß die Sachen ſich in demſelben Zuſtande be⸗ finden, worin ſie überliefert worden ſind; Das Vorrecht des Verkäufers ſteht gleichwohl demjenie gen nach, welches dem Eigenthümer des Hauſes oder des Pachthofes eingeräumt iſt, wenn anderſt nicht bewieſen wird, daß der Eigenthuͤmer Wiſſenſchaft davon hatte, daß die Immo⸗ bilien und andere Gegenſtände, womit ſein Haus oder ſein Pacht⸗ hof beſetzt war, dem Miether oder Paͤchter nicht zugehörten⸗ Hiedurch wird an dem, was die Handelsgeſetze und Handelsgebräuche über die Vindication beſtimmen, nichts geändert;*) 5) Die Lieferungen eines Gaſtwirthes an den Effecten des Reiſenden, die in ſein Gaſthaus gebracht worden; 6) Der Fuhrlohn und die damit verbundenen Nebenko⸗ ſten, an der Sache, welche von einem Orte zum andern gebracht worden; 7) Forderungen, welche daher entſtehen, daß öffentliche Beamte in ihren Amtsverrichtungen ihre Gewalt mißbraucht, und pflichtwidrig gehandelt haben, an dem Capital der von ihnen geſtellten Sicherheit, und an den Ziuſen, die ihnen hievon gebühren mögen. Zweyter Abſchnitt. Von Privilegien auf Immobilien. 2103. An Immobilien haben ein Vorrecht folgende pri⸗ vilegirte Gläubiger: I) Der Verkaͤufer an dem unbeweglichen Gute, das er verkauft hat, wegen Zahlung des Preiſes; *) Siehe Art. 576 u. f. des Handlungs⸗Geſetzbuches. * 484 lII. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. Sind nach und nach mehrere Verkaͤufe geſchehen, wovon der Preis im Ganzen oder zum Theile noch rückſtändig iſt, ſo wird der erſte Verkäufer dem zweyten, der zweyte dem dritten und ſo weiter vorgezogen; 2) Diejenigen, welche das Geld hergeſchoſſen haben, um ein unbewegliches Gut zu erwerben, vorausgeſetzt, daß es durch den über das Darlehen errichteten Act anthentiſch er— wieſen ſey, daß die Summe zu dieſer Anlegung beſtimmt war, und durch die Quittung des Verkäufers, daß die Zah⸗ lung mit dem entlehnten Gelde geſchehen iſt; 3) Die Miterben an den zur Erbſchaft gehörigen Im⸗ mobilien, zur Sicherheit der unter ihnen vollzogenen Thei⸗ lungen, der Gewährleiſtung für dieſelben und desjenigen, was ein Miterbe dem andern auf ſein Los herausgeben muß; 4) Die Baumeiſter, Bau⸗Unternehmer, Maurer und an⸗ dere Arbeiter, welche um Gebaͤude, Canaͤle oder andere Werke jeder Art aufzuführen, wiederaufzubauen oder auszu⸗ beſſern gebraucht worden ſind, vorausgeſetzt gleichwohl, daß ein von dem Gerichte der erſten Inſtanz, in deſſen Bezirke die Gebaͤude gelegen ſind, von Amts wegen ernannter Sach⸗ verſtändiger vorher einen Verbal⸗Prozeß gefertiget hat, um in Beziehung auf die Arbeiten, welche der Eigenthümer vor⸗ nehmen zu wollen erklaͤrt, den wirklichen Zuſtand der Orte zu conſtatiren, und daß die Arbeiten, längſtens in ſechs Monaten nach ihrer Vollendung, durch einen gleichfalls von Amts wegen ernannten Sachverſtändigen aufgenommen worden ſind; Das Vorzugsrecht kann ſich indeſſen auf mehr nichts er⸗ ſtrecken, als auf den Werth, der durch den zweyten Verbal⸗ Prozeß conſtatirt worden iſt, und beſchraͤnkt ſich auf die Summe, um welche das Grundſtuͤck zur Zeit der Veräuße⸗ rung durch die daran geſchehene Arbeit höher im Werthe iſt, als vor der Arbeit; 5) Diejenigen, welche Geld geliehen haben, um die Ar⸗ beiter zu zahlen oder ihnen ihre Auslage zu erſtatten, haben III. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 485 daſſelbe Vorrecht, vorausgeſetzt, daß dieſe Verwendung durch die über das Darlehn errichtete Urkunde und durch die Quit⸗ tung der Arbeiter authentiſch erwieſen iſt, ſo wie hier oben in Hinſicht derjenigen beſtimmt worden, welche Geld zur Erwerbung eines unbeweglichen Gutes dargeliehen haben. Dritter Abſchnitt. Von den Prioilegien, die ſich auf die Mobilien und Immobilien zugleich erſtrecken. 2104. Die Privilegien, welche ſich auf die Mobilien und Immobtilien zugleich erſtrecken, ſind jene, welche im 2101 Artikel angeführt worden ſind. 2105. Wenn in Ermangelung des Mobiliar⸗Vermögens die in dem vorhergehenden Artikel erwaähnten privilegirten Gläubiger ſich melden, um aus dem Preiſe eines unbeweg⸗ lichen Gutes nit den Gläubigern befriediget zu werden, welche auf das unbewegliche Gut ein Privilegium haben, ſo geſchehen die Zahlungen in folgender Ordnung: 1) Die Gerichtgkoſten und andere im 2101 Artikel ange⸗ führte Forderungen; 2) Die Forderungen, welche im 2103 Artikel bezeichnet ſind⸗ Vierter Abſchnitt,. Wie die Privilegien in ihrer Kraft erhalten werden. 2106. Unter den Gläubigern haben die Privilegien in Beziehung auf Immobilien nur in ſo fern eine Wirkung, als ſie durch Eintragung in die Regiſter des Hypotheken⸗Bewah⸗ rers, auf die in dem Geſetze beſtimmte Weiſe, zur öffentlichen Kenntniß gekommen ſind, und nur von dem Tage dieſer Ein— tragung anzurechnen, unter den einzigen hier folgenden Ausnahmen. 2107. Von der Formalitaͤt der Eintragung find ausge⸗ nommen die im 2101. Artikel ausgedruckten Forderungen⸗ 2108. Der Verkäufer, der ein Privilegium hat, behält ſein Vorrecht durch Einſchreibung der Urkunde, wodurch 445 111. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. das Eigenthum auf den Erwerber übertragen iſt, und woraus ſich ergibt, daß er den Preis ganz oder zum Theile noch zu fordern hat. Die von dem Erwerber veranſtaltete Einſchreibung des Contractes gilt zu dieſem Ende als Ein⸗ tragung für den Verkäufer, ſo wie für den Darleiher, der ihm das gezahlte Geld vorgeſchoſſen hat, und durch denſel⸗ ben Contract in die Rechte des Verkäufers eingeſetzt iſt. Der Hypotheken⸗Bewahrer iſt gleichwohl bey Strafe, daß er ſonſt gegen dritte Perſonen für allen Schaden zu haften und ihnen alles Intereſſe zu leiſten hat, verbunden, diejenigen Forderungen, die aus dem Acte entſtehen, wodurch das Eigenthum uͤbertragen wird, zum Vortheile des Verkäufers ſowohl, als der Darleiher ſeinem Regiſter von Amts wegen einzutragen, und dieſe ſind ebenfalls befugt, den Verkauf⸗ Contract, in ſo fern es nicht wirklich geſchehen iſt, einſchrei⸗ ben zu laſſen, um die Eintragung deſſen zu erlangen, was ihnen aus dem Kaufpreiſe gebührt. 2109. Ein Miterbe oder Theilhaber erhält ſein Privile⸗ gium an den einem jeden Loſe angefallenen Gütern oder an dem verſteigerten Gute, in Rückſicht deſſen, was einem Loſe zur Gleichſtellung mit andern herausgegeben werden muß, oder in Anſehung des Verſteigerungs⸗Preiſes, wenn es in ſechszig Tagen, von dem Theilungs-Acte oder von dem bey der Verſteigerung geſchehenen Zuſchlage anzurechnen, auf ſein Betreiben eingetragen wird. Während dieſer Zeit kann auf das Gut, worauf etwas herausgegeben werden muß, oder das bey einer Verſteigerung zugeſchlagen worden, zum Nach⸗ theile desjenigen, der die Herausgabe oder den Kaufpreis zu fordern hat, keine Hypothek Statt haben. 2110. Baumeiſter, Bau⸗Unternehmer, Maurer, und an⸗ dere Werkmeiſter, die gebraucht worden ſind, um Gebäude⸗ Canäle oder andere Werke zu bauen, wiederaufzubauen oder auszubeſſern, und diejenigen, welche um ſie zu zahlen, oder ihre Auslagen wieder zu erſtatten, Geld dargeliehen haben, deſ⸗ ſen wirkliche Verwendung conſtatirt worden iſt, erhalten Il. Buch XVIII. Tit. Ven Privilegien und Hypot heken. 437 durch die doppelte Eintragung 1) des Verbal⸗Prozeſſes, wo⸗ durch die Beſchreibung der Orte aufgenommen wurde, und 2) des Verbal⸗Prozeſſes über die Aufnehmung der gefertigten Arbeit, ihr Privilegium von dem Tage, da der erſte Verbal⸗ Prozeß eingetragen worden iſt. 2111. Gläubiger und Legatare, welche in Gemäßheit des 878. Artikels unter dem Titel von der Succeſſion auf Abſonderung des Vermögens des Verſtorbenen antragen, er⸗ halten wider die Gläubiger der Erben oder Repraͤſentanten des Verſtorbenen ihr Privilegium in Hinſicht der Immobilien der Erbſchaft durch Eintragungen auf ein jedes dieſer Güter, in ſo fern ſie in den erſten ſechs Monaten, von dem Anfalle der Erbſchaft anzurechnen, geſchehen ſind. Vor Ablauf dieſer Zeitfriſt können die Erben oder Re⸗ präſentanten zum Nachtheile dieſer Glaͤubiger oder Legatare keine wirkſame Hypothet auf dieſe Güter ertheilen. 2112. Diejenigen, welche durch Uebertragung zu dieſen verſchiedenen privilegirten Forderungen gelangt ſind, haben insgeſammt dieſelben Rechte, wie die Cedenten, an ihrer Stelle und nach ihrer Rang-Ordnung auszuüben. 2113. Alle privilegirte, der Formalitaͤt der Eintragung unterworfene Forderungen, in deren Hinſicht die hier oben vorgeſchriebenen Bedingungen zur Aufrechthaltung des Pri⸗ vilegiums nicht beobachtet worden ſind, hoͤren gleichwohl darum nicht auf, hypothekariſche Forderungen zu ſeyn; aber die Hypothek datirt ſich in Beziehung auf dritte Perſonen aur von dem Tage an, da man ſie eingetragen haben wird⸗ wie hiexunten erklaͤrt werden ſoll. Drittes Capitel. Von den Hypotheken. 2114. Die Hypothek iſt ein dingliches Recht an Immo⸗ bilien, welche beſtimmt ſind, um für die Erfuͤllung einer Verbindlichkeit zu haften⸗ 482 III. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. Sie iſt ihrer Natur nach untheilbar, und erſtreckt ſich ganz auf alle Immobilien, welche damit beſchwert ſind, ſo wie auf jedes einzeln genommen, und auf jeden Theil die⸗ ſer Immobilien. Sie folgt den Immobilien, in was fuͤr Hände ſie im⸗ mer uͤbergehen mögen. 2115. Die Hypothek hat nur in den durch das Geſetz beſtimmten Fällen, und nach den hierin vorgeſchriebenen For⸗ men Statt⸗ 2116. Sie iſt entweder geſetzlich, oder gerichtlich, oder vertragsmaͤßig. 2117. Die geſetzliche Hypothek iſt die, welche aus dem Geſetze entſteht. Die gerichtliche Hypothek iſt die, welche aus Urtheilen oder gerichtlichen Acten entſpringt. Die vertragsmäßige Hypothek iſt die, welche von Ver⸗ trägen und der äußern Form der Acte und Contracte her⸗ ruͤhrt. 2118. Gegenſtände einer Hypothek können nur ſeyn; 1) Unbewegliche Guͤter, die im rechtlichen Verkehr ſind, und ihr Zugehoͤr, das für unbeweglich geachtet wird; 2) Der Nießbrauch an eben dieſen Guͤtern und ihrem Zu— gehör, ſo lange der Nießbrauch dauert. 2119. Bey Mobilien findet keine hypothekariſche Klage wider einen dritten Beſitzer Statt. 2120. Durch das gegenwaͤrtige Geſetzbuch wird an den Verfuͤgungen der Seegeſetze in Beziehung auf Seeſchiffe und Seefahrzeuge nichts geändert.*) Erſter Abſchnitt⸗ Von den geſetzlichen Hypotheken. 2121. Die Rechte und Forderungen, welchen eine ge⸗ ſetzliche Hypothek beygelegt iſt, ſind *) Siehe Art. 190 u. f. des Handlungs⸗Geſetzbuches. II. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 489 Jene der verheiratheten Frauen, an den Gütern ihrer Maͤnner; Jene der Minderjaͤhrigen und Interdicirten, an den Guͤ⸗ tern ihrer Vormünder; Jene des Staats, der Gemeinden und öffentlichen An⸗ ſtalten, an den Gütern der zur Rechnungs⸗Ablage verpflich⸗ teten Empfänger und Verwalter. 2122. Ein Gläubiger, der eine geſetzliche Hypothek hat, kann ſein Recht an allen Immobilien, die ſeinem Schuldner wirklich zugehören und an denjenigen, die in der Folge ihm zugehören mögen, geltend machen, unter den Einſchraͤnkun⸗ gen, die hier unten angeführt werden ſollen. Zweyter Abſchnitr. Von den gerichtlichen Hypotheken. 2123. Die gerichtliche Hypothek entſteht aus Urtheilen, zum Vortheile desjenigen, der ſie erwirkt hat, ſie mögen auf Anhörung des andern Theils oder wegen Nicht⸗Erſcheinens ergangen, definitiv entſcheidend oder proviſoriſch ſeyn. Sie entſteht gleichfalls aus den bey Gerichte geſchehenen Anerken⸗ nungen oder Bewaͤhrungen der Unterſchriften, die ſich un— ter einer verbindlichen Privat⸗Urkunde befinden.*) *) N. LXXVII. Geſetz in Betreff der Eintragungen von Hy⸗ potheken, welche zu Folge der Urtheile geſchehen ſind, die auf Klagen um Anerkennung eines unter Privat⸗Unterſchrift ausgeſtellten Schuldſcheines erlaſſen wurden. Art. 1.⸗Wenn auf eine Klage um Anerkennung eines unter Privat⸗Unterſchrift ausgeſtellten Schuldſcheines, welche vor der Verfallzeit der Schuld oder bevor ſie gefordert werden konnte, an⸗ gehoben wurde, ein Urtheil erlaſſen worden iſt, ſo kann zu Folge dieſes Urtheils nur dann die Eintragung des Hypotheken⸗Rechts vorgenommen werden, wenn die Schuld zur Zeit, wo ſie verfällt, oder gefordert werden kann, nicht bezahlt wird, man habe dann das Gegentheil ausbedungen. 490 III. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. Sie kann an den wirklichen Immobilien des Schuldnens und an denjenigen, die er ſpäterhin erwerben mag, geltend gemacht werden, jedoch ebenfalls mit Vorbehalt der Ein⸗ ſchränkungen, welche hierunten angefuͤhrt werden ſollen. Schiedsrichterliche Entſcheidungen bewirken nur in ſo fers eine Hypothek, als ſie mit einem gerichtlichen Befehle ver⸗ ſehen ſind, wodurch erklärt wird, daß ſie vollſtreckt werden ſollen. 3 Utheile, welche im Auslande ergangen ſind, können gleichfalls nur in ſo fern eine Hypothek begründen, als ſie von einem franzoͤſiſchen Gerichte executoriſch erklärt ſind, un⸗ beſchadet jedoch der entgegengeſetzten Verfügungen, die in den Staatsgeſetzen oder in den öffentlichen Verträgen enthalten ſeyn moͤgen.*) Dritter Abſchnitt. Von den vertragsmäßigen Hypotheken. 2124. Vertragsmäßige Hypotheken können nur von dene jenigen verwilliget werden, welche fähig ſind, die Immobilien zu veraͤußern, die ſie hiemit beſchweren wollen. 2125. Diejenigen, welche an der unbeweglichen Sache nur ein von einer aufſchiebenden Bedingung abhangendes, oder in gewiſſen Fällen wiederauflösliches oder der Aufhebung unterworfenes Recht haben, können keine andere Hypothek verwilligen, als eine ſolche, die denſelben Bedingungen oder derſelben Aufhebung unterworfen iſt. 2. Die Koſten, welche ſich auf dieſes urtheil bezjehen, kön⸗ nen von dem Schuldner nur in dem Falle gefordert werden, wenn er ſeine Unterſchrift abgeläugnet hat. Die Koſten der Einregiſtrirung fallen dem Schuldner zur Laſt⸗ ſowohl in dem eben erwähnten Falle, als auch wenn er ſich ge⸗ weigert hat die Schuld nach der Zest, wo ſie verfallen war oder gefordert werden konnte, abzutragen. *) Siehe Art. 334 u. f. des G. uü. d. r. V. i. E S. IlI. Buch. XVIII.STit. Von Privilegien und Hypotheken. 491 2126. Die Güter der Minderjährigen, der Interdicirten und jene der Abweſenden, ſo lange deren Beſitz nur provi⸗ ſoriſch zuerkannt iſt, koͤnnen nur aus den im Geſetze gebil⸗ ligten Urſachen, und in den hierin vorgeſchriebenen Formen oder Kraft ergangener Urtheile zur Hypothek geſtellt werden. 2127. Eine vertragsmaͤßige Hypothek kann nur durch eine vor zwey Notarien, oder vor einem Notar und zwey Zeugen in authentiſcher Form verfertigte Urkunde verwilliget werden. 2128. Contracte, welche im Auslande geſchloſſen wor⸗ den ſind, koͤnnen auf Güter, die in Frankreich liegen, keine Hypothek verſchaffen, wenn die Staats⸗Geſetze oder öffent— lichen Vertraͤge keine Verfuͤgungen enthalten, die von dieſem Grundſatze abweichen. 2129. Eine vertragsmaͤßige Hypothek iſt nur dann guͤl⸗ tig, wenn entweder in der authentiſchen Urkunde, woraus die Forderung entſtanden iſt, oder in einem ſpaͤtern authenti⸗ ſchen Acte die Eigenſchaft und die Lage eines jeden der dem Schuldner wirklich zugehoͤrigen unbeweglichen Guͤter, woran die Hypothek zur Sicherheit der Forderung bewilliget wird, beſonders ausgedruckt iſt. Von allen dem Schuldner wirklich zugehörigen Guͤtern kann ein jedes nahmentlich zur Hypothek geſtellt werden. Künftige Güter kann man nicht zur Hypothek verſchreiben. 2130. Sind inzwiſchen die gegenwaͤrligen und noch freyen Güter des Schuldners nicht hinreichend, um Sicherheit fuͤr die Forderung zu verſchaffen, ſo kann er unter Anfuͤhrung dieſer Unzulaͤnglichkeit, darin willigen, daß ein jedes der Guͤ⸗ ter, die er in der Folge erwerben wird, wie er nach und nach ſie erwirbt, fuͤr die Forderung haften ſoll. 2131. Auf gleiche Weiſe, wenn das zur Hypothek ge⸗ ſtellte gegenwaͤrtige Immobiliar-Vermögen des Schuldners, das in einem oder in mehrern Gütern beſteht, zu Grunde gegangen, oder in Verfall und Abnahme gerathen ſeyn ſollte, ſo daß es für die Sicherheit des Gläubigers unzureichend ge⸗ —— 492 III. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. worden, iſt dieſer befugt, entweder ſogleich ſeine Befrie⸗ digung zu fordern, oder einen Zuſatz zu ſeiner Hypothek zu verlangen⸗ 2132. Eine vertragsmäßige Hypothek iſt nur in ſo fern guͤltig, als die Summe, wofür ſie verwilliget wurde, gewiß und in der Urkunde beſtimmt iſt. Iſt die Forderung, welche aus der Schuldverſchreibung entſpringt, entweder in Hinſicht auf ihre Exiſtenz bedingt, oder dem Werthe nach unbeſtimmt, ſo kann der Gläubiger die Eintragung, wovon unten die Rede ſeyn wird, nur bis zum Betrage eines beſtimmten Werthes nachſuchen, worauf ſich die Forderung anſchlagen laͤßt. Er hat dieſen Werth hiebey ausdrücklich anzugeben, und der Schuldner iſt berechtiget, ihn, je nachdem ſich die Sache ver⸗ haͤlt, vermindern zu laſſen. 2133. Eine einmahl erworbene Hypothek erſtreckt ſich auf alle an dem verſchriebenen unbeweglichen Gute geſchehene Verbeſſerungen. Vierter Abſchnitt. Von der Rang⸗Ordnung der Hypotheken unter einander. 2134. Unter den Gläubigern hat eine Hypothek, ſie ſey geſetzlich, gerichtlich oder vertragsmäßig, erſt von dem Tage an einen Rang, da der Gläubiger ihre Eintragung in die Regiſter des Hypotheken⸗Bewahrers nach der im Geſetze vor⸗ geſchriebenen Form und Weiſe bewirkt hat, jedoch mit Vor⸗ ehalt der in dem folgenden Artikel bezeichneten Ausnahmen⸗ 2135. Unabhaͤngig von aller Eintragung tritt das Hy⸗ potheken⸗Recht ein, 1) Zum Vortheile der Minderjährigen und Interdicirten, an den ihrem Vormunde zugehoͤrigen unbeweglichen Guͤtern in Hinſicht der aus ſeiner Verwaltung entſtehenden Forderungen, von dem Tage an, da er die Vormundſchaft angenommen hat; 2) Zum Vortheile der Frauen, in Hinſicht ihres Braut⸗ ſchatzes und alles deſſen, was ihnen nach dem Ehe⸗Contracte gebuͤhrt, an dem Immobiliar⸗Vermögen ihrer Maͤnner, und von dem Tage der Heirath anzuͤrechnen⸗ IHI. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 493 Die Frau hat in Hinſicht der Dotal-Gelder, welche von Erbſchaften oder Schenkungen herrühren, die ihr während der Ehe angefallen oder gemacht worden ſind, erſt von dem Tage an ein Hypotheken⸗Recht, da die Erbſchaften ihr angefallen ſind, oder die Schenkungen ihre Wirkung erhalten haben. Sie hat in Hinſicht der Entſchaͤdigung, welche ihr für die Schulden zukommt, die ſie mit ihrem Manne gemacht hat, und in Hinſicht der ihr gebuͤhrenden Wiedererſtattung fuͤr ihre veraͤußerten eigenen Guͤter, erſt von dem Tage an ein Hy— potheken⸗Recht, da die Schuld entſtanden, oder der Verkauf geſchehen iſt. In keinem Falle ſoll die Verfugung des gegenwärtigen Artikels den Rechten zum Nachtheile gereichen, welche dritte Perſonen vor der Verkündigung des gegenwärtigen Titels er⸗ worben haben moͤgen. 2136. Die Ehemänner und Vormünder ſind gleichwohl verbunden, die Hypotheken, die auf ihren Guͤtern haften, kundbar zu machen, und zu dieſem Ende, auf den Büreaux, die hiezu angeordnet ſind, auf die Immobilien, die ihnen wirklich zugehören und auf diejenigen, die in der Folge ihnen zugehören moͤgen, die Eintragung ſelbſt nachzuſuchen. Ehemänner und Vormüͤnder, welche verſäumt haben, die in dem gegenwaͤrtigen Artikel befohlenen Eintragungen nach⸗ zuſuchen und vornehmen zu laſſen, und dann nachher Prioile⸗ gien oder Hypotheken auf ihre liegenden Guͤter entweder verwilli⸗ gen oder von andern nehmen laſſen wuͤrden, ohne ausdrück⸗ lich zu erklaͤren, daß beſagte Immobilien der den Frauen und den Minderjährigen geſtatteten geſetzlichen Hypothek ſchon vorher unterworfen waren, ſollen des Stellionats ſchuldig ge⸗ halten, und können als ſolche durch perſönlichen Arreſt zur Zahlung gezwungen werden.⸗ 2137. Die Nebenvormünder ſind, unter ihrer perſönlichen Verantwortung, und bey Strafe allen Schaden und entbehrten Gewinn zu erſetzen, verbunden, dafuͤr zu wachen, daß die oooooͤͤͤaͤſͤͤͤͤaͤ ————— 494 IlIl. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. Eintragungen auf die Guͤter des Vormundes, in Hinſicht deſſen, was er aus ſeiner Verwaltung ſchuldig werden mag, ohne Verzug geſchehen; ſogar ſind ſie verbunden, dieſe Ein⸗ tragungen vornehmen zu laſſen. 2138. Wenn die Ehemänner, Vormuͤnder und Neben⸗ vormuͤnder die in den vorhergehenden Artikeln befohlenen Ein⸗ tragungen vornehmen zu laſſen verſäumen, ſollen ſie von dem kaiſerlichen Procurator beym Gerichte der erſten Inſtanz des Ortes, wo die Männer und Vormuͤnder ihr Domicil haben, oder des Orts, wo die Güter gelegen ſind, requirirt werden.*) *) N. LXXVIII. Inſtruetion des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters, welche er den 15. September 1806 an die kaiſerlichen Proeurato⸗ ren erlaſſen hat. Einige kaiſerliche Proeuratoren waren der Meinung, daß ſie ohne Unterſchied und ohne vorläufige Prüfung, von Amts wegen zur Sicherſtellung des Brautſchatzes, des eingebrachten Vermögens der Frauen und der ihnen aus dem Ehecontracte zuſtehenden Rechte auf die Immobilien der Männer die Eintragungen der Hypothekenrechte vornehmen laſſen muͤßten. Andere, die ihre Sorgfalt nicht ſo weit trieben, haben es ſich zum Geſetze gemacht dieſe Eintragungen je⸗ desmahl nachzuſuchen, wenn der Contract über den Verkauf eines unbeweglichen Gutes, das einem Maune zugehoͤrte, auf der Ge⸗ richts⸗Kanzelley durch den Ankäufer niedergelegt wird, um es von den geſetzlichen Hyyotheken frey zu machen. Beyde Syſteme, die mit den Worten und dem Geiſte des Ge⸗ ſetzes im Widerſpruche ſtehen, verletzen Treue und Glauben der Verträge und hindern die freye Ausübung des Eigenthumsrechtes; es iſt alſo nothwendig ſie abzuſchaffen, und diejenigen, welche durch einen übertriebenen Eifer die Regel überſchritten haben, an die genaue Befolgung derſelben zu erinnern. Das Geſetz, da es dem öffentlichen Miniſterium auftrug, von Amts wegen die Eintragung der Hypothekenrechte auf die Guͤter der Maͤuner, ſowohl zur öffentlichen Garantie als zur Sicherſtel⸗ lung der Rechte der Frauen zu requiriren, hatte nur zum Z wecke, die Nachlaͤßigkeit oder Unthäͤtigkeit derjenigen zu erſetzen, die dieſe Eintragungen vornehmen laſſen ſollen oder koͤnnen; dieſes ergibt ſich aus den wörtlichen Verfuͤgungen der Artikel a138, 2139 und 319 ¼ des Geſetzbuches Napoleons. u. Buch. XVIII. Tn. Von Privilegien und Hypotheken. 495 2139. Auch können die Verwandten des Mannes oder der Frau, und die Verwandten des Minderjährigen, oder, in Ermangelung der Verwandten, ſeine Freunde die beſagten Eintragungen nachſuchen; ſie können gleichfalls von der Frau und van den Minderjaͤhrigen verlangt werden. 2140. Iſt in einem Heirathé⸗Contracte unter großjähri⸗ gen Parteyen die Uebereinkunft get offen worden, daß die Eintragung nur auf ein Gut oder auf gewiſſe liegende Güter Die Dazwiſchenkunft des öffentlichen Miniſteriums in den Fäͤllen, von denen es ſich handelt, iſt alſo bloß ſabſidiariſch und der größern oder geringern Sorgfalt der Papteyen untergeordnet; es iſt aber vorzüglich daran gelegen, daß es nur mit vollkommener Kenntniß der Sache handle, und nachdem es ſich uͤberzeugt hat, daß der Fall vorhanden ſey, wo die Eintragung geſchehen muß, um den Ehegatten keine unnuͤtze Köoſten und denjenigen, die mit ihnen auf eine geſetzmäßige Weiſe contrahirt haben, keine zweckloſe Schwierigkeiten und eine nachtheilige Verlängerung der Geſchäfte zu verurſachen. Man würde z. B. ſehr zwecklos die contrahirenden Parteyen in Verlegenheit ſetzen, wenn man von Amts wegen zu Gunſten der Frau die Eintragung der Hypothekenrechte auf Immobilien requiri⸗ ren wuͤrde, die zu Folge der Artikel 2140 und 2144 des Geſetz⸗ buches Napoleons von der geſetzlichen Hypothek befreyt worden wären. Die Eintragung von Amts wegen würde in allen jenen Faͤllen die nehmliche Wirkung hervorbringen, in denen ſich die Frau ſoli— dariſch mit ihrem Manne nach dem Geſetze verbunden hat; da ſie, wie jeder andere, die Verbindlichkeiten erfüllen muß, die ſie auf eine guͤltige Weiſe eingegangen hat, und alſo als ſolidariſche Ver— kaͤuferinn gehalten iſt, dem Ankaͤufer Gewähr gegen jede Evietion zu leiſten, worauf dritte Perſonen gegen ihn klagen könnten, wäre es nicht ein Widerſpruch, daß man in ihrem Nahmen Eintragun⸗ gen vornehmen koͤnnte, welche zum Zwecke hätten, dieſen Aukaͤufer zu beunruhigen und ſelbſt zu berauben. Der kaiſerliche Procurator muß alſo nur dann eine Inſeription zum Vortheile der Frau nehmen, wenn er gehörig conſtatirt hat, daß ſie berechtiget iſt, ihre geſetzliche Hypothek gegen den Ankäufer geltend zu machen. 496 Hl. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. des Mannes nachgeſucht werden ſoll, ſo bleiben die Immobi⸗ lien, die für dieſe Eintragung nicht angewieſen worden ſind, von aller Hypothek für den Brautſchatz der Frau, für die ihr gebuͤhrende Wiedererſtattung ihres Vermögens und die in dem Ehe⸗Contracte ihr geſchehenen Zuſagen ledig und frey. Man kann durch keinen Veltrag ausbedingen, daß gar keine Eintragung geſchehen ſoll. 2141. Gleiche Bewandtniß hat es mit dem Immobiliar— Vermoͤgen eines Vormundes, wenn die Verwandten in dem Familienrathe der Meinung geweſen ſind, daß die Eintragung nur auf gewiſſe Immobilien geſchehen ſoll. 2142. In dem Falle, der in den beyden vorhergehenden Artikeln ausgedruckt iſt, bleibt der Mann, der Vormund und Nebenvormund nur verbunden, auf die angewieſenen Immo⸗ bilien die Eintragung nachzuſuchen⸗ 2143. Ward in dem Acte, worin der Vormund ernannt wurde, die Hypothek nicht eingeſchränkt, ſo kann dieſer in dem Falle, wo eine allgemeine Hypothek auf ſeine Immobi⸗ lien notoriſch mehr als hinreichende Sicherheit für ſeine Ver— waltung darbiethen wuͤrde, darauf antragen, daß dieſe Hy⸗ pothek auf ſo viele Immobilien eingeſchränkt werde, als hin— reichend ſind, um dem Minderjährigen eine vollkommene Si⸗ cherheit zu verſchaffen. Bey dieſer Inſtruction habe ich beſonders den Fall in Erwä⸗ gung gezogen, wo die Eheleute in Guͤtergemeinſchaft leben, welche ihnen die Befusniß einräumt, zum vorzüglichen Nutzen der ehelichen Geſellſchaft ſich zu verbinden und ihre Güter zu veräuſ⸗ ſern. Haben die Eheleute ſich nach Dotal⸗Rechten geheirathet, wo die zum Brautſchatze beſtellten Immobilien nur wegen der Urſachen und in den Faͤllen, welche das Geſetz beſtimmt hat, veräußert wer⸗ den koͤnnen, und wo uͤbrigens das wechſelſeitige Intereſſe der Ehe— gatten ſich nicht vermiſcht, wie bey der Gütergemeinſchaft, ſo hat die Frau ſeltener Gelegenheit, mit ihrem Manne ſich zu verpflich⸗ ten; wenn aber der Fall eintritt, ſo muß der kaiſerliche Proeura⸗ tor ſich eben ſo wie in Rückſicht der Frauen benehmen, die in der Guͤtergemeinſchaft leben. in. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 497 Die Klage muß wider den Nebenvormund gerichtet werden, und derſelben ein Gutachten des Familienrathes vorhergehen. 214 4. Auf gleiche Weiſe iſt der Mann berechtiget, mit Bewilligung ſeiner Frau, und nachdem er das Gutachten von vier ihrer naͤchſten Verwandten, die ſich in einem Familien⸗ rathe verſammelt haben, eingehohlt hat, darauf anzutragen, daß die allgemeine Hypothek auf alle ſeine Immobilien, zur Sicherheit des Brautſchatzes, der ihr gebührenden Wiederer⸗ ſtattungen ihrer Guͤter und der in dem Ehe⸗Contracte enthal⸗ tenen Zuſagen auf ſo viele Immobilien eingeſchraͤnkt werde, als hivlaͤnglich ſind, um die Rechte der Frau ganz unge⸗ kraͤnkt zu erhalten. 2145. Die Urtheile, welche auf die Klagen der Ehegat⸗ ten und der Vormünder erfolgen, dürfen nur nach Anhö⸗ rung des kaiſerlichen Procurators und auf contradictoriſches Verfahren zwiſchen ihm und dem Kläger erlaſſen werden. Erkennt das Gericht, daß die Hypothek auf gewiſſe Im⸗ mobilien beſchränkt werden ſoll, ſo ſind die auf alle übrigen Güter geſchehenen Eintragungen auszuſtreichen. Viertes Capitel. Ven der Art, wie Prioilegien und Hypotheken eingetragen werden. 2146. Die Eintragungen geſchehen auf dem Bureau der Hypotheken⸗Bewahrung desjeniges Bezirks, in dem die Guͤter gelegen ſind, auf welche das Privilegium oder die Hypothek ſich erſtreckt. Sie bleiben ohne Wirkung, wenn ſie vor dem Ausbruche eines Falliments in dem Zeitraume geſchehen ſind, während deſſen die Handlungen des Gemeinſchuldners für ungültig erklaͤrt werden. Auf gleiche Weiſe verhält es ſich unter mehrern Gläunbi⸗ gern einer Erbſchaft, wenn einer von ihnen erſt nach dem wirklichen Anfall derſelben die Eintragung bewirkt hat, und die Erbſchaft nur unter dem Vorbehaltè der Rechtswoͤhlthat eines Inventariums angenommen worden iſt. 32 49½ Ml. Buch XVtlII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 2147. Alle an demſelben Tage eingetragenen Gläubiger haben zuſammengenommen eine Hypothek vom nehmlichen Datum, die ſie verhältnißmäßig geltend machen, ohne Un⸗ terſchied unter der Eintragung, welche des Morgens, und j'ner, welche am Abend geſchehen iſt, wenn etwa der Hypo⸗ theken⸗Bewahrer dieſe Verſchiedenheit der Zeit angemerkt ha⸗ ben ſollte.. 2148. Um die Eintragung zu bewirken, uͤberreicht der Gläubiger entweder ſelbſt oder durch einen Dritten dem Hypo⸗ theken⸗Bewahrer die Urſchrift, oder eine authentiſche Ausfer⸗ tigung des Urtheils oder der Urkunde, worauf ſich das Privi⸗ legium oder die Hypothek gründet. Er legt zwey auf geſtempeltes Papier geſchriebene Bor⸗ dereaur bey, wovon eines auf die Ausfertigung des Ti⸗ tels(des Urtheils oder der Urkunde) ſelbſt geſetzt werden darf; dieſe enthalten: 1) Den Nahmen, Vornahmen und Wohnort des Glaͤu⸗ bigers, ſein Gewerbe, wenn er eins treibt, und die Wahl eines Domicils fuͤr ihn, an irgend einem Orte des Be⸗ zirkes, worauf ſich das Buͤreau des Hypotheken⸗Bewahrers erſtreckt. 2) Den Nahmen, Vornahmen und Wohnort des Schuld⸗ ners, ſein Gewerbe, wenn er, ſo viel man weiß, eins treibt, oder eine individuelle und beſtimmte Anzeige der Perſon, die ſo beſchaffen iſt, daß der Hypotheken⸗Bewahrer das mit einer Hypothek beſchwerte Individuum in allen Fällen erkennen und unterſcheiden kann; 3) Das Datum und die Beſchaffenheit des Titels,(der die Hypothek oder das Privilegium begründenden Urkunde); 4) Den Capital⸗Betrag der Forderungen, die entweder in dem Titel ſelbſt ausgedruckt ſind, oder in ſo fern von Renten und von Zeit zu Zeit wiederkehrenden Leiſtungen, oder von kuͤnftigen noch ungewiſſen, bedingten oder unbe⸗ in. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 499 ſtimmten Rechten die Rede iſt, von demjenigen, der die Ein⸗ tragung verlangt, auf einen gewiſſen Werth in den Fällen, angeſchlagen werden, worin dieſe Beſtimmung des Werthes vorgeſchrieben iſt, ſo wie ebenfalls den Betrag der Acceſſo⸗ rien dieſer Capitalien und die Zeit, wo die Zahlung gefordert werden kann;*) 5) Die Anzeige der Gattung und der Lage der Güter, worauf er ſein Privilegium oder ſeine Hypothek erhalten will. Bey geſetzlichen oder gerichtlichen Hypotheken iſt dieſes Letztere nicht nöthig. In Ermangelung eines beſondern Ver⸗ trags erſtreckt ſich bey dieſen Hypotheken eine einzige Eintra⸗ gung auf alle Immobilien, welche in dem Bezirke des Buͤ⸗ reau gelegen ſind *) N. LXXIX. Geſetz, welches den Sinn und die Wirkungen des 2148. Artikels des Geſetzbuches Napoleons über die Eintragun⸗ gen der hypothekariſchen Forderungen beſtimmt, vom 4. Septem⸗ ber 1807. Art. 1. In der Friſt von ſechs Monaten von der Kundma⸗ chung des gegenwärtigen Geſetzes angerechnet, iſt jeder Glaͤubiger, der ſeit dem Geſetze vom 11. Bruͤmaire 7. J.(28. November 17985) bis zum Tage der erwähnten Kundmachung eine Eintragung erhal⸗ ten hat, in welcher die Zeit, wann die Schuld gefordert werden kann, nicht bezeichnet iſt, dieſe Zeit mag nun an einem beſtimm⸗ ten Tage oder nach einem eingetretenen Ereigniſſe vorhanden ſeyn, berechtiget, an dem Hypotheken⸗Büreau, wo die Eintragung ge⸗ ſchehen iſt, ein reetifieirtes Bordereau vorzuzeigen; der Hypothe⸗ ken⸗Bewahrer muß; ſobald ihm ſolches vorgezeigt wird, ſowohl auf ſeineni Regiſter als auf dem Bordereau, welches in ſeinen Haͤnden bleibt, die Zeit anzeigen, wo die Schuld geſordert werden kann; er hat hiebey ſich nach den Berfügungen des 2200. Artifels des Geſetz⸗ buches Napoleons zu richten, und darf keine neuen Gebühren erheben. 2. Mittelſt dieſer Berichtigung wird die urſprüngliche Eintra⸗ gung für vollſtändig und gültig gehalten, wenn man übrigens die andern dabey vorgeſchriebenen Formalitaͤten beobachtet hat. 3. Gegenwärtiges Geſetz iſt auf die Eintragungen nicht au⸗ wendbar, die durch rechtskraͤftige urtheile für nichtig erklärt wor⸗ den find. zoo IIl. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 2149. Eintragungen, welche auf die Güter einer verſtor⸗ benen Perſon geſchehen ſollen, können unter der bloßen Be⸗ zeichnung des Verſtorbenen, ſo wie unter der Ziffer 2 des vorhergehenden Artikels geſagt wird, geſchehen. 2150. Der Hypotheken⸗Bewahrer bemerkt in ſeinem Re⸗ giſter den Inhalt der Bordereaux, gibt demjenigen, der die Eintragung verlangt hatte, nebſt dem Original⸗Titel oder der Ausfertigung des Titels eines der beyden Bordereaux zurück, und bezeugt am Schluſſe deſſelben, daß er die Eintragung gemacht habe. 2151. Ein Gläubiger, der für ein Capital eingetragen iſt, das Zinſen oder Renten hervorbringt, hat das Recht, mit ſeiner Hypothek in Hinſicht dieſer Zinſen oder Renten, jedoch nur für zwey Jahre nebſt dem laufenden, in eben die Rangordnung einzutreten, welche dem Capital angewieſen iſt, mit Vorbehalt der beſondern Eintragungen, die er für die übrigen, kraft der erſten Eintragung mit keinem Vorrechte verſehenen, Ruͤckſtände nebſtdem noch bewirken kann, und welche alsdann von dem Tage ihres Datums eine Hypothek verſchaffen⸗ 2152. Von der Willkuhr desjenigen, der eine Eintragung nachgeſucht hat, ſo wie ſeiner Repraͤſentanten, oder derjeni⸗ gen, die mittelſt einer authentiſchen Urkunde als Ceſſionare in ſeine Rechte getreten ſind, hängt es ab, das von ihnen gewaͤhlte Domieil im Hypotheken⸗Regiſter zu aͤndern, mit dem Bedinge, daß ſie in demſelben Arrondiſſement ein anderes waͤhlen und anzeigen. 2153. Die Rechte einer bloß geſetzlichen Hypothek, wel⸗ che dem Staate, den Gemeinden und den öffentlichen An⸗ ſtalten auf die Güter der Rechnungsbeamten verliehen ſind, die Rechte der Minderjährigen oder Interdicirten wider der verheiratheten Frauen wider ihre Ehe⸗ ihre Vormuͤnder. Ueberreichung zweyer BVordereaux eingetra⸗ 8 9 gatten ſollen auf gen werden, welche mehr nicht enthalten, als 501 1) Den Nahmen, Vornahmen, das Gewerbe und den wirklichen Wohnort des Glaͤubigers, nebſt dem Domicil, das von ihm oder für ihn in denk Arrondiſſement gewählt werden muß; 2) Den Nahmen, Vornahmen, das Gewerbe, den Wohn⸗ ort oder eine ganz genaue Bezeichnung des Schuldners; 3) Die Natur der Rechte, welche durch die Eintragung erhalten werden ſollen, und, ſo viel die beſtimmten Gegen⸗ ſtaͤnde betrifft, den Betrag ihres Werthes, ohne daß man verbunden ſey, in Hinſicht der bedingten, von kuünftigen Be⸗ gebenheiten abhangenden oder unbeſtimmten Rechte dieſen Betrag feſtzuſetzen. 2154. Die Eintragungen halten das Hypothekenrecht und das Privilegium zehn Jahre lang, von dem Tage ihres Da⸗ tums anzurechnen, anfrecht; ihre Wirkung hoͤrt auf, wenn dieſe Eintragungen vor Ablauf dieſer Friſt nicht erneuert wor⸗ den ſind.*) *) N. LXXX. Gutachten des Staats⸗Raths über die Dauer der Eintragungen der Hypotheken, welche von Amts wegen oder auf Anſtehen von Frauen, Minderjaͤhrigen und dem öffentlichen Schatze auf die Güter der Männer, Vormünder und Rechnungs⸗ Beamten vorgenommen worden ſind, vom 15. December 1907, ge⸗ nehmiget vom Kaiſer den 22. Januar 1808. Der Staats⸗Rath, welcher, der von Sr. Magjeſtaͤt befohlenen Hinverweiſung zu Folge, den Bericht der Geſetzgebungs⸗Section über jenen des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters in Betreff der Frage angehoͤrt hat, ob die von Amts wegen geſcheheuen Ein⸗ tragungen ſo wie jene von Seiten der Frauen, der Minderjähri⸗ gen und des öffentlichen Schatzes auf die Guͤter der Männer, der Vormuͤnder und der Rechnungsbeamten, vor Ablauf der Friſt von zehn Jahren erneuert werden müſſen, Iſt der Meinung, daß dieſe Frage durch den Art. 2154 des G. N. entſchieden iſt. Bey der Diseuſſion des Geſetzbuches wurde dieſer Artikel ert nach einer reiflichen Berathſchlagung angenommen⸗ Die Geſetzgebungs⸗Section hatte vorgeſchlagen, den Eintra⸗ gungen ihre völlige Wirkung ſo lange zu laſſen, als die „[8 8 — 5 2 I. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 2155. Die Koſten der Eintragungen fallen dem Schuldner zur Laſt, wenn nicht das Gegentheil ausbedungen worden Verbindlichkeit und die perſönliche Klage wider den Schuldner, oder als die hypothekariſche Klage gegen den dritten Beſitzer dauern würde, falls das mit einer Hypothek belaſtete Gut in deſſen Haͤnden wäre. 1 Dieſer Vorſchlag wurde verworfen, nicht weil man es nicht vortheilhaft für die Buͤrger fand, wenn ſie nicht verbunden waͤren, die genommenen Inſeriptionen zu erneuern, ſondern weil der vor⸗ geſchlagene Artikel große Schwierigkeiten in ſeiner Vollſtreckung darboth; allgemein war man ſogar der Meinung, daß die Voll⸗ ſtreckung deſſelben unmöglich wäre. In der That wäre es möglich; daß die perſönliche Verbind⸗ lichkeit, deren Dauer, der vorgeſchlagenen Meinung zu Folge, die Dauer der Eintragung beſtimmen ſollte, entweder mittelſt conſervatoriſcher Acte, oder durch aufeinander folgende Minder⸗ jährigkeiten, ein Jahrhundert hindurch fortwährte: wie koͤnnte nun aber ein Hypotheken⸗ Bewahrer ſich in einer ſolchen Menge von Regiſtern wieder finden, die er taͤglich ſo oft durchblaͤttern müßte, als man von ihm ein Zeugniß über die etwa vorhandenen Ein⸗ tragungen verlangen möchte? Dieſer Einwurf ſchien unauflöslich, und unerachtet man zu⸗ gab, es waͤre zu wuͤnſchen geweſen, daß es möglich ſeyn möchte, den Bürgern die Schwierigkeit einer Erneuerung der Eintragungen zu erſparen, ſo war man doch der Meinung, daß es keine Mittel gäbe, hiezu zu gelangen: der Artikel gieng alſo, ſo wie er wirklich iſt, ohne einige Ausnahme durch, d. h. die Eintragungen halten die Hypotheken und Privilegien nur wäh⸗ rend zehn Jahre aufrecht, und werden ſie vor Ablauf dieſer Friſt nicht erneuert, ſo hört ihre Wirkung auf. Das Geſetzbuch macht keine Ausnahme; und hierin liegt der ünierſhä zwiſchen dem neuen Artikel, und dem Geſetze vom . Brümaire 7. J. in Betreff der Dauer der Eintragungen. Anfangs ſtellt der Art. 23 dieſes Geſetzes die nehm⸗ liche Verfügung dar, wie der Art. 2154 des Geſetzbu⸗ ches: dann macht er aber von dieſer Regel zwey Ausnahmen; die erſte, zu Gunſten der gegen die Rechnungsbeamten und ihre Buͤrgen genommenen Inſcriptionen, welche, wie es darin In. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 303 iſt; ſie werden von demjenigen vorgeſchoſſen, der die Ein⸗ tragung nachſucht; ausgenommen ſind gleichwohl die geſetz⸗ heißt, bis zur definitiven Berichtigung der Rech⸗ nungen und noch ſechs Monate hernach ihre Wirkung haben ſollen; die zweyte, zu Gunſten der Hypotheken, die auf die Guͤ⸗ ter der Ehegatten zur Sicherheit ihrer Rechte und deſſen, was im Heiraths⸗Contracte fuͤr ſie ausbedungen worden iſt, eingetra⸗ gen worden ſind, welche ſo lange dauern ſollen, als die Ehe beſteht, und noch ein Jahr hernach. Sind dieſe Ausnahmen im G. N. nicht wiederhohlt worden, ſo iſt dieſes nicht aus Vergeſſenheit, ſondern mit Ueberlegung, und den Grundſätzen zu Folge geſchehen, die die Grundlage der neuen Verfuͤgungen ſind, welche die Hypo⸗ theken betreffen. Zuerſt ſind die auf die Rechte der Frauen und Minderjähri⸗ gen ſich beziehenden Eintragungen zur Aufrechthaltung ihrer Hy⸗ potheken nicht mehr nothwendig, indem dieſe, nach dem Art. 2135 des Geſetzbuches, unabhängig von aller Eintragung exiſti⸗ ren; es war folglich nicht nothwendig, für die Aufrechthaltung dieſer Hypothek die Erneuerung einer Eintragung zu verordnen, die zu ihrer Errichtung nicht mehr erforderlich war. Was die Eintragungen auf die Güter der Rechnungsbeam⸗ ten betrifft, iſt es ausgemacht, daß die Forderungen des oͤffent⸗ lichen Schatzes von der Formalität der Eintragung durch das G. N. nicht befreyt worden ſind. Dieſes Privilegium verleiht der Art, 2135 bloß den Minderjährigen, Interdieirten, und Ehe⸗ frauen: zuverläßig kann hingegen die Verwaltung, die überall Agenten hat, bey denen man mehr Thätigkeit und Aufklaͤrung als bevm gemeinen Manne vorausſetzen muß, die Eintragungen, die ſie hat vornehmen laſſen müſſen, erneuern. Ohnehin ſieht man leicht ein, daß eine Verfuͤgung, welche die gegen die Rechnungsbeamten genommenen Inſeriptionen von der Nothwendigkeit, ſie vor Ablauf der für alle Eintragungen über⸗ haupt feſtgeſetzten Friſt von zehn Jahren zu erneuern, frey er⸗ klärte, die zahlloſen Schwierigkeiten alle in ſich faſſen wü de, welche verhindert haben, den Eintragungen eine unbegränzte Wirkung beyzulegen. Man hat ſo eben geſagt, daß, da die geſetzliche Hypothek der Frauen und der Minderjaͤhrigen ungbhaͤngig von aller Eintragung 704 JII. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken lichen Hypotheken; wegen ihrer Eintragung hält ſich der Hy⸗ potheken⸗Bewahrer an dem Schuldner. Die Koſten der Ein⸗ ſchreibung(Transſcription), welche ein Verkaͤufer etwa ver⸗ langt, muͤſſen von dem Käufer getragen werden. beſtehe, ihrer Seits keine Urſache vorhanden ſey, eine Maßregel zu erneuern, wovon ſie befreyt waͤren. Hier iſt der Zeitpunet, zu bemerken, daß, unerachtet man die Rechte der Frauen und Minderzährigen von der Nothwendig⸗ keit einer Eintragung zur Exiſtenz ihrer Hypothek befreyte, man nichts deſtoweniger ſtrenge Maßregeln ergriffen hat, damit dieſe Rechte kundbar gemacht, und diejenigen, welche ſich mit den Maͤnnern und Vormuͤndern in Geſchaͤfte einlaſſen, nicht das Schlachtopfer eines Geheimhaltens werden möchten, welches das jetzige Hypotheken⸗Syſtem hat verbannen wollen. Dieſem zu Folge verordnet der Art. 2136 des Geſetzbuches, daß die Männer und Vormünder gehalten ſeyn ſollen, die Hy⸗ potheken, womit ihre Guͤter wegen der Heirath oder der Vor⸗ mundſchaft belaſtet ſind, kundbar zu machen, und ſelbſt die Ein⸗ tragung derſelben auf ihre eigene Güter nachzuſuchen, unter der Strafe, daß ſie widrigenfalls als eines Stellionats ſchuldig ange⸗ ſehen, und als ſolche, mittelſt perſoͤnlichen Arreſtes zur Zahlung angehalten werden ſollen. Haben aber auch die Maͤnner und Vormünder dieſe Eintra⸗ gung vornehmen zu laſſen vernachlaͤßigt, ſo werden ſie zwar perſön⸗ lich hiefür geſtraft; deſſen ungeachtet eriſtirt die Hypothek. So hat man bey dieſer Gelegenheit das allgemeine Intereſſe, welches die Publicität der Hypotheken fordert, mit dem beſon⸗ dern Intereſſe der Frauen und der Minderjährigen zu vereinigen geſucht, welche durch die Verſaͤumung einer Eintragung nicht leiden dürfen, deren Bewerkſtelligung ihnen oft unmöglich ſeyn würde. Außer allem Zweifel iſt es aber, daß die Männer und Vormün⸗ der, unter den im Art. 2136 enthaltenen Strafen, ſchuldig ſind, die Eintragungen der Hypotheken, womit ihre Güter noch be⸗ ſchwert ſeyn mögen, vor Ablauf der Friſt von zehn Jahren zu er— neuern; der nehmliche Beweggrund, aus dem ihnen die Pflicht auferlegt wurde, die Einrragung zu befördern, ſchreibt ihnen eben⸗ falls ver, die Eintragung ſo oft und ſo lange zu erueuern, als ihre Güter wegen der Heirath oder Vormundſchaft beſchwert bleiben. 1I. Buch. XVIll. Tit. Von Prioilegien und Hypotheken. zos 2156. Klagen, welche die Eintragungen wider die Gläu⸗ biger etwa veranlaſſen mögen, ſind bey der rechtmäßigen Gerichte⸗Behörde durch Vorladungs⸗Acte eines Huiſſier anzu⸗ Es iſt noch übrig, von der Erneuerung der von Amts wegen⸗ geſchehenen Eintragungen zu ſprechen. Der Text des Art. 2154 des G. N., und die ſo eben dargelegten Entwiekelungen duͤrfen keinen Zweifel an der Nothwendigkeit dieſer Erneuerung vor Ab⸗ lauf der Friſt von zehn Jahren mehr übrig laſſen: nur daran ließ ſich zweifeln, wer dieſe Erueuerung zu beſorgen habez bey wenigem Nachdenken bleibt man indeſſen uͤberzeugt, daß auch ſo gar hie⸗ rüber kein ernſter Zweifel aufgeworfen werden kaun. Im Art. 2108 heißt es, die Einſchreibung gelse als Eintra⸗ gung für den Verkäufer; der nehmliche Artikel legt dem Hypothe⸗ ken⸗Bewahrer die Pflicht auf, die Eintragung in ſcin Regiſter ven Amts wegen vorzunehmen. Die Urſache hievon iſt leicht einzuſehen: der Hypotheken⸗Bewahrer findet in dem Verkauf⸗Acte, den man ihm vorlegt, alle Beſtandtheile des Bordereau, welches ein E laͤubiger cingeben muß, um ſeinen Titel eintragen zu laſſen; er hat alſo alles vor Augen, was er verlangen kaun, um die Forderung des Verkäufers eintragen zu können: das Geſetz verbindet ihn zu dieſer Eintragung, ohne daß es noͤthig iſt, ihn hierum beſonders zu er⸗ ſuchen; die Vorlegung des Actes um ihn zu trausſeribiren vertritt die Stelle dieſes Geſuches. Folgt hieraus, daß die ſo von Amts wegen geſchehene Eintra⸗ gung nicht erneuert werden müſſe? Folgt daraus, daß, wenn die Epoche der Erneuerung herangekommen iſt, der Hypotheken⸗Be⸗ wahrer dafür ſorgen muͤſſe? Offeubar nicht. Beym Ablaufe der zehn Jahre weiß der Bewahrer nicht, ob die Forderung des Ver⸗ käͤufers getilgt iſt oder nicht; ohnehin wäre es ihm unmöglich von allen Verkäufen, die er eingeſchrieben hgben mag, Note zu halten, um taͤslich darauf zu wachen, daß jede Eintragung von Amts we⸗ gen, weun ſie zu Ende gehet, erneuert werde. Eine ſolche Laſt mußte und konnte man dem Bewahrer nicht aufbuͤrden: eben ſo wenig konnte man ihn verpflichten, jedesmahl wenn er um ein Zeugniß uͤver die etwa vorhandenen Eintragungen erſucht wird, alle ſeine Regiſter von vierzis und mehrern Jahren her zu durchſuchen, um ſich zu verſichern, daß keine Eintragung von Ames wegen vorhanden ſey, was doch durchaus geſchehen muͤßte, wenn die Eintragungen von Amts wegen nicht erneuert würden ——f— —— 595 III. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. ſtellen, die ihnen in Perſon, oder an dem zuletzt im Regiſter gewählten Wohnorte inſinuirt werden müſſen, wenn ſchon die Glaͤubiger, oder diejenigen, bey welchen ſie ihr Domicil ge⸗ wählt hatten, inzwiſchen verſtorben ſeyn ſollten. Man kann alſo mit Wahrheit ſagen, daß die Eintragung von Amts wegen, ſo wie jede andere, zur Aufrechthaltung der Hypo⸗ thek erneuert werden, und daß der Verkaͤufer fuͤr die Erneuerung ſorgen muß: er muß ſich durch eine Verbindlichkeit nicht verletzt finden, die ihm mit allen Glaͤubigern ohne Unterſchied gemein iſt, wenn ſie ihre Rechte aufrecht halten wollen. Die eben aufgeſtellten Grundſätze paſſen gleichfalls auf eine an⸗ dere Gattung von Eintragung von Amts wegen, die der Art. 7 des Geſetzes vom z. September 1807 vorſchreibt. Die Hypotheken⸗Bewahrer ſind, bey Strafe der Abſetzung und des Schadens-Erſatzes, ſchuldig, auf Einſicht der Urkunden, wodurch die General Einnehmer und die Zahlmeiſter das Eigenthum ihrer Güter übertragen, von Amts wegen eine Eintragung im Nahmen des öffentlichen Schatzes zur Erhaltung ſeiner Rechte vorzunehmen, und einen Auszug davon dem Agenten des öffentlichen Schatzes zu⸗ zuſenden. Der Verwaltung iſt es leicht, über dieſe zugeſendete Auszü⸗ ge ein Regiſter zu halten, und dieſe Eintragungen in den vorge⸗ ſchriebenen Friſten erneuern zu laſſen; hier iſt kein Grund zu einer Ausnahme von der allgemeinen Regel vorhanden. Alſo um die Sache kurz zu wiederhohlen: ¹) Jede Eiutragung der Hypothekenrechte, muß vor Ablauf von zehn Jahren erneuert werden; 2. Murde die Eintragung erfordert, um ein Hypothenrecht zu bewirken, ſo iſt die Erneuerung derſelben nothwendig um es zu erhalten; 3) Exiſtirt ein Hypotheken⸗Recht unabhängig von aller Ein⸗ tragung, und dieſe iſt unter befondern Strafen verordnet, ſo muͤſſen diejenigen, welche die Eintragung zu veranſtalten verbun⸗ den ſind, ſie unter den nehmlichen Strafen erneuern laſſen; 4) Endlich, wenun die Eintragung durch den Hypothekenbe, wahrer von Amts wegen geſchehen mußte, ſo iſt der Gläubiger, der ein Intereſſe dabey hat, verbunden, ſie zu erneuern. Ill. Buch, XVUI. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 507 Fuͤnftes Capitel. Ven der Ausſtreichung und Reduction der eingetragenen Privilegien und Hypotheken. 2157. Eingetragene Privilegien und Hypotheken werden mit Einwilligung der Parteyen, die dahey ein Intereſſe haben, und hiezu faͤhig ſind, oder kraft eines in letzter Inſtanz ergan⸗ genen oder rechtskräftig gewordenen Urtheils ausgeſtrichen.*) 2158. In einem wie im andern Falle haben diejenigen, welche die Ausſtreichung nachſuchen, auf dem Büreau des Hypotheken⸗Bewahres eine Ausſertigung der authentiſchen Ur⸗ kunde, die die Einwilligung enthält, oder die Ausſertigung des Urtheils zu hiuterlegen, 2159. Iſt die Ausſtreichnug nicht verwilliget worden, ſo wird hierauf bey dem Gerxichte geklagt, in deſſen Bezirke die Eintragung geſchehen iſt; ausgeuommen bleibt hievon der Fall, wenn die Eintragung zur Sicherheit einer auf einen künftigen Fall gerichteten, oder unbeſtimmten Verurthei⸗ lung geſchehen iſt, über deren Vollſtreckung oder Liquida⸗ tion der angebliche Schuldner und Glaͤubiger bey einem andern Gerichte entweder noch wirklich gegeneinander verfah⸗ *) N. LXXXI. Kaiſerliches Decret über die Aufhebung der Op⸗ poſitionen, welche zur Aufrechthaltung der Rechte der Armen und der Spitäler gemacht worden ſind, vom 11. Thermidor J. 12.(0. Jul. 1804.) Art. 1. Die Empfänger der Armenanſtalten können in den Fällen, wo die Gerichte es nicht verorduet haben, die Oppoſitio⸗ nen nicht gufheben, welche zur Aufrechthaltung der Rechte der Ar⸗ men und Spitaͤler gemacht worden ſind, noch eine Ausſtreichung, Veraͤnderung oder Einſchränkung der eingetragenen Hypotheken⸗ Rechte bewilligen, ſie ſeyen dann durch eine beſondere Entſcheidung des Praͤfectur⸗Rathes hiezu autoriſirt, welche auf den foͤrmlichen Verſchlag der Verwaltung und nach dem Gutachten des zu Folge des Beſchluſſes vom 7. Meſſidor 9. J. bey jedem Gemeindebezirke errichteten und aus Rechtsgelehrten beſtehenden Berathungs⸗Comite erlaſſen worden iſt. 50s III. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. ren, oder das Urtheil erwarten. Ju einem ſolchen Falle muß die Klage auf Ausſtreichung der Hypothek entweder bey eben dieſem Gerichte angebracht, oder dahin verwieſen werden. Eine zwiſchen dem Glaͤubiger und Schuldner getroffene Uebereinkunft, daß im Falle eines unter ihnen entſtandenen Streites die Klage bey einem andern, von ihnen beſtimmten Gerichte, angebracht werden ſoll, iſt gleichwohl unter ihnen in Vollziehung zu ſetzen. 2160. Die Gerichte ſind ſchuldig, die Ausſtreichung zu befeblen, wenn die Eintragung, ohne auf ein Geſetz oder auf einen Titel gegründet zu ſeyn, oder zu Folge eines unregel⸗ moßigen, erloſchenen oder durch Zahlung wiederaufgehobenen Titels geſchehen iſt, oder wenn ſonſt die aus dem Privile⸗ gium oder der Hypothek entſtandenen Rechte auf eine ge⸗ ſetzliche Weiſe getilgt find. 2161. So oft ein Gläubiger, der nach dem Geſetze be⸗ rechtiget war, ſein Privilegium oder ſeine Hypothek auf die gegenwärtigen, oder auch auf die künftigen Güter eines Schuldners eintragen zu laſſen, ohne daß er in einem Ver⸗ trage in eine Beſchränkung gewilliget hat, auf verſchiedene Güter, und zwar auf mehrere als zur Sicherheit der Forde⸗ rungen nothwendig war, die Eintragung erwirkt hat, hat der Schuldner das Recht, auf Reduction der Eintragungen eder auf Ausſtreichung eines Theils derſelben, in ſo weit das billige Verhältniß dabey überſchritten worden iſt, zu klagen. Man befolgt hiebey die in Beziehung auf die Competenz im 2159. Artikel feſtgeſtellten Regeln. Die Verfügung des gegenwaͤrtigen Artikels iſt auf ver⸗ tragsmäßige Hypotheken nicht anwendbar. 2162. Eintragungen, die ſich auf mehrere Guͤter erſtrec⸗ ken, werden alsdann fuͤr uͤbermäßig angeſehen, wenn der Werth. eines einzigen oder einiger derſelben an freyen Grund⸗ ſtücken den Betrag der Forderungen an Capital und geſetz⸗ lichen Acceſſorien um mehr als ein Drittel überſteigt. ⸗ II. Buch, XVIII, Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 509 2163. Als das billige Maß uͤberſchreitend, können gleich⸗ falls die nach einer von dem Gläubiger gemachten Schaͤtzung geſchehenen Eintragungen ſolcher Forderungen vermindert wer⸗ den, welche, ſo viel die zu ihrer Sicherheit zu ſtellende Hy— pothek betrifft, durch den Vertrag keine nähere Beſtimmung erhalten haben, und ihrer Natur nach bedingt, von einer ungewiſſen Begebenheit abhängig oder unbeſtimmt ſind. 2164. Die Beſtimmung des Uebermaßes wird in dieſem Faͤlle dem billigen Ermeſſen der Richter überlaſſen, welche dabey auf die Umſtaͤnde, auf das, was bey künftigen unge⸗ wiſſen Begebenheiten wahrſcheinlich iſt, und auf die aus den Thatſachen ſich ergebenden Vermuthungen dergeſtalt Rückſicht zu nehmen haben, daß ſie die wahrſcheinlichen Rechte des Gläubigers mit dem dabey eintretenden Intereſſe, den Schuld⸗ ner ſo viel als billig bey Credit zu erhalten, in Ueberein⸗ ſtimmung bringen. Dem Gläubiger bleibt hiebey unbenom⸗ men, wenn einſt der Erſolg zeigt, daß ſeine bis dahin unbe⸗ ſtimmten Forderungen eine groͤßere Summe betragen, neue Eintragungen vornehmen zu laſſen, die ihm alsdann von dem Tage an, von welchem ſie datirt ſind, eine weitere Hypothek verſchaffen. 2165. Der Werth der Immobilien, den man mit dem Betrage der Forderungen und einem Drittel daruͤber zu ver⸗ gleichen hat, wird ſo beſtimmt, daß man bey liegenden Gü⸗ tern, die ſich nicht allgemach verſchlimmern, fünfzehn Mahl, und bey denjenigen, die mit der Zeit in Verfall und Abnahme gerathen, zehn Mahl den Ertrag der Einkünfte berechnet, wie ſie entweder in der Hauptrolle uͤber die Grundſteuer er⸗ klärt, oder durch den Contributions⸗Anſchlag auf der Rolle, nach dem in den Gemeinden, wo die Gütter liegen, unter dieſer Hauptrelle, oder dieſem Contribukſons⸗Anſchlag und den Ein⸗ kuͤnften beſtehenden Verhältniſſe angegeben ſind. Die Richter ſind gleichwohl befugt, uͤber dieß diejenigen Aufklärungen, welche unverdächtige Pacht- oder Mieth⸗Contracte, Verbal⸗ Prozeſſe uͤber eine geſchehene Abſchaͤtzung, die etwa vorher, zu einer noch nicht lange verſtrichenen Zeit, verfaßt worden 510 III. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hppotheken. ſind, und andere ähnliche Acte darbiethen koͤnnen, zu Huͤlfe zu nehmen, und did Einkuͤnfte nach einem Anſchlag, der ſich aus den Reſultaten dieſer verſchiedenen Nachrichten im Durch⸗ ſchnitte als Mittelertrag ergibt, zu ſchätzen. Sechſtes Capitel. Von der Wirkung der Privilegien und Hypotheken wider dritte Beſitzer. 2166. Die Gläubiger, welche ein Privilegium oder eine Hypothek haben, die auf ein unbewegliches Gut eingetragen iſt, halten ſich an dieſem Gute, in welche Haͤnde es auch uͤbergehen mag, um nach der Rangordnung ihrer Forderungen oder Eintragungen claſſificirt und befriediget zu werden. 2167. Wenn der dritte Beſitzer diejenigen Formalitäten nicht beobachtet, welche hierunten feſtgeſtellt werden, um ſein Eigenthum frey zu machen, ſo bleibt er, bloß kraft der den Eintragungen beygelegten Wirkung, als Inhaber für alle hypothekariſche Schulden verpflichtet, und genießt der Zeit⸗ beſtimmungen und Friſten, welche dem urſprünglichen Schuld⸗ ner geſtattet waren. 2168. Im nehmlichen Falle iſt der dritte Beſitzer ver⸗ bunden, entweder alle fällige Zinſen und Capitalien zu zah⸗ len, auf welche Summe ſich dieſelben auch belaufen mögen, oder das zur Hypothek geſtellte Gut, ohne einigen Vorbehalt, abzutreten. 2169. In ſo fern der dritte Beſitzer eine von dieſen Ver⸗ pflichtungen nicht ganz erfüllt, iſt ein jeder Gläubiger, wenn er dreyßig Tage vorher dem urſprünglichen Schuldner das Zahlungs⸗Geboth(commandement) und dem dritten Beſitzer die Aufforderung entweder die faͤllige Schuld zu zahlen, oder das Gut abzutreten, hat inſinuiren laſſen, das zur Hypo⸗ thek geſtellte liegende Gat ihm verkaufen zu laſſen, be⸗ rechtiget. 2170. Der dritte Beſitzer, der zur Zahlung der Schuld nicht perſoͤnlich verbunden iſt, iſt gleichwohl beſugt, dem III. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. Fzur Verkaufe des zur Hypothek geſtellten Gutes, welches auf ihn uͤbertragen iſt, ſich zu widerſetzen, in ſo fern dem obder den Hauptverpflichteten noch andere fuͤr die nehmliche Schuld verſchriebene Immobilien uͤbrig geblieben ſind, die ſie beſitzen. Er kann nach der unter dem Titel von der Buͤrgſchaft beſtimmten Form darauf antragen, daß ſie vorerſt ange⸗ griffen und zum Verkaufe ausgeſetzt werden, und waͤhrend des Verfahrens uͤber dieſe Verſteigerung bleibt der Verkauf des verſchriebenen Gutes ausgeſetzt. 2171. Die Einrede der Vorausklage kann einem Gläu⸗ biger, der ein Privilegium oder eine Special⸗Hypothek an dem unbeweglichen Gute hat, nicht entgegengeſetzt werden. 2172. Die Abtretung der Hypothek kann von jedem drit⸗ ten Beſitzer geſchehen, der zur Zahlung der Schuld nicht per⸗ ſönlich verpflichtet und zu veraͤußern fähig iſt. 2173. Sie kann ſelbſt alsdann noch geſchehen, wenn der dritte Beſitzer die Richtigkeit der Schuld wirklich anerkannt hat, oder einzig in dieſer Eigenſchaft(als dritter Beſitzer allein) verurtheilt worden iſt; die geſchehene Abtretung ver⸗ hindert den dritten Beſitzer nicht, bis zum wirklichen Zuſchlage das unbewegliche Gut gegen Zahlung der ganzen Schuld und der Koſten zurückzunehmen⸗ 2174. Die Abtretung einer Hypotbhek geſchieht bey der Kanzelley des Gerichtes, worunter die Güter gelegen ſind, und eben dieſes Gericht ertheilt hierüber eine Urkunde. Auf Anſuchen desjenigen von den Intereſſenten, der die Sache zuerſt betreibt, wird ein Curator ernannt, dem die Obſorge über das abgetretene unbewegliche Gut anvertraut wird, und gegen welchen man auf gerichtlichen Verkauf des Gutes, unter Beobachtung der Formen verfährt, welche für die Vergantungen vorgeſchrieben ſind. 2175⸗ Verſchlimmerungen, welche aus einer Handlung oder aus Verſäumniß des dritten Beſitzers entſtehen, und den hypothekariſchen oder privilegirten Gläubigern zum Nach⸗ theile gereichen, begründen wider ihn eine Klage auf Ent⸗ — — õéõẽéõéẽẽẽẽẽäͤͤaͤannͤnnnͤnn 512 II. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. ſchädigung; ſeine Verwendungen und Verbeſſerungen kann er indeſſen nur in ſo weit zurückfordern, als eben dadurch das Gnt mehr werth geworden iſt. 2176. Die Früchte des zur Hypothek geſtellten unbeweg⸗ lichen Gutes hat der dritte Beſitzer nur von dem Tage an zu erſetzen, da er aufgefordert worden iſt, entweder zu zahlen oder das Gut abzutreten, und, wenn das einmahl angefan⸗ gene gerichtliche Verfahren drey Jahre hindurch unterbrochen worden iſt, von dem Tage anzurechnen, da die neue Auffor⸗ derung geſchieht. 2177 Dienſtbarkeiten und dingliche Rechte, welche dem drirten Inhaber an dem unbeweglichen Gute vor ſeinem Beſitze zuſtanden, leben nach geſchehener Abtretung oder nach dem wider ihn erfolgten Zuſchlage wieder auf. Seine Gläubiger, welche an ihm für ſeine Perſon zu fordern haben, moͤgen an dem abgetretenen oder gerichtlich zugeſchlagenen Gute, ihrer Rangordnung nach, ihre Hypothek geltend machen, jedoch erſt nach allen denjenigen, deren Forde⸗ rungen wider die vormahligen Eigenthümer eingetragen waren. 2178. Der dritte Inhaber, der die hypothekariſche Schuld gezahlt, oder das beſchwerte unbewegliche Gut abgetreten, oder die Vergantung desſelben hat erleiden muͤſſen, hat wider den Hauptſchuldner ſeine Regreßklage auf Gewährleiſtung nach den in dieſer Hinſicht geltenden Rechts⸗Grundſätzen. 2179. Ein dritter Beſitzer, der durch Zahlung des Prei⸗ ſes ſein Eigenthum von den Hypotheken frey machen will; hat die in dem 8. Capitel des gegenwärtigen Titels vorge⸗ ſchriebenen Formalitäten zu beobachten. Siebentes Capitel. Von der Erlöſchung der Privilegien und Hypotheken. 2180. Die Privilegien und Hypotheken erlöſchen, 1) Durch Erlöſchung der Hauptſchuld; 2) Durch Verzichtleiſtung des Glaàubigers auf die Hypothek; 3) Durch Beobachtung der Fermalltäten und Erfüllung der Bedingungen, welche dritten Beſitzern vorgeſchrieben ſind, um die von ihnen erworbenen Güter frey zu machen; I. Buch. XVnl. Tit. Von Priveleuten und Hypotheken. 31 4) Durch Verjähraung. 2 Die Verjaͤhrung wird zum Vortheile des Schuldners, ſo viel die Güter betrifft, die er in feiner Gewalt hat, in dem Zeitraume vollendet, der zur Verjaͤhrung der Klagen vorge⸗ ſchrieben iſt, welche ihm die Hypothek oder das Privilegium verſchaffen.. In Hinſicht der Güter, die ſich in den Haͤnden eines dritten Beſitzers befinden, wird ſie für ihn in der Zeit friſt vollendet, welche erforderlich iſt, damit er zu ſeinem Vortheile das Eigenthum durch Verjährung erlange. Setzt die Verjaͤh⸗ rung einen Titel voraus, ſo laͤuft ſie erſt von dem Tage an, wo er in die Regiſter des Hypotheken⸗Bewahrers eingetragen worden iſt. Die von dem Gläubiger geſchehenen Eintragungen unter⸗ brechen den Lauf der Verjährung nicht, welche das Geſetz zum Vortheile des Schuldners oder eines dritten Beſitzers eingefuͤhrt hat. Achtes Capitel. Von der Art ſein Eigenthum von Privilegien und Hypotheken frey zu machen. 2181. Contracte, welche dazu geeignet ſind, um das Eigenthum unbeweglicher Güͤter oder dinglicher den Immo⸗ bilien gleich geachteter Rechte auf einen andern zu übertra⸗ gen, ſollen von dem Hypotheken⸗Bewahrer, in deſſen Bezirke die Güter gelegen ſind, ihrem ganzen Inhalte nach einge⸗ ſchrieben werden, wenn es die Abſicht der dritten Beſitzer iſt, die Güter von Privilegien und Hypotheken frey zu machen. Dieſe Einſchreibung muß in ein hiezu beſtimmtes Regiſter geſchehen, und der Hypotheken⸗Bewahrer iſt verbunden, dem⸗ jenigen, der ſie nachſucht, deßhalb eine Beſcheinigung zu geben.*) 8 *) N. LXXXII. Gutachten des Staats⸗Raths Uber die Transſcription von Verkauf⸗Acten, die unter Privat⸗Unterſchrift gefertiget und einregiſtrirt ſind, vom 3. Floreal 13. J.(23 April 1805) genehmiget vom Kaiſer den 12. Floreal(a. May.) 33 —= —ü—JII énnnnn — 514 UI. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 2182. Dadurch allein, daß die Contraete, wodurch das Eigenthum auf einen andern übergehen kann, in das Regi⸗ ſter des Hypotheken⸗Bewahrers eingeſchrieben werden, wird das unbewegliche Gut von den darauf haftenden Hypotheken und Prioilegien nicht befreyt. Der Staats⸗Rath, der zu Folge der Weiſung S. M. des Kaiſers den Vortrag der Sectionen der Geſetzgebung und der Finanzen über den Bericht des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters, in Betreff der Frage, ob man die durch Acte unter Privat⸗Unter⸗ ſchrift geſchloſſenen und gehoͤris einregiſtrirten Verkaͤufe, deren Un⸗ terſchriften aber weder vor Notarien noch durch ein urtheil aner⸗ kaunt ſind, gültiger Weiſe transſeribiren kann, um ſie von Hypo⸗ theken zu befreyen, angehoͤrt hat; gach Einſicht des Geſetzes vom 11. Brümaire 7. J. über die Hypotheken⸗Verfaſſung, und des Titels des Geſetzbuches Napoleons von Privilegien und Hypotheken; In Erwaͤgung, daß keine beſtimmte Verfugung verbiethet, daß ein unter Privat⸗Uuterſchrift gefertigter Verkauf⸗Act, wenn er mit der Formalität der Einregiſtrirung verſehen iſt, in die Regiſter des Hypotheken⸗Bewahrers eingeſchrieben werde; daß dieſe Transſerip⸗ tion keine andere Wirkung hat als den Intereſſenten anzuzeigen, daß das Eigenthum eines Immobiliar⸗Gutes aus einer Hand in die andere übergegangen iſt, und daß es keinen Grund gibt, die Ankündigung einer Veränderung, die durch einen Act unter Pri⸗ vat⸗Unterſchrift bewirkt wurde, zu verbiethen, da es auf dieſe Art zu veräußern erlaubt iſt; Daß man keine entgegengeſetzte Folgerung daraus ziehen kann, daß eine Eintragung, um eine Hypothek zu bewirken, nur auf Vor, zeigung einer authentiſchen Ausfertigung des urtheils oder Aectes, der die Hypothek couſtituirt, geſchehen kann, weil eine Hypothek in der That nur durch einen authentiſchen Aet ceonſtituirt werden kann; Daß endlich bey der Diseuſſion des Titels des Geſetzbuches Napoleons von den Privilegien und Hypotheken die Frage im Staats⸗Rathe vorgelegt worden iſt, und daß es ſo offenbar zu ſeyn ſchien, daß man einen gehoͤrig einregiſtpirten Verkauf-Act unter Privat⸗Uuterſchrift transſeribiren koͤnne, daß man es füͤr uberflüßig hielt, ſolches durch eine ausdrückliche Verfügung zu erlauben, wie man ſich davon durch Leſung des Verbal⸗Prozeſ⸗ ſes der Sitzung vom 10. Ventos 12 J. überzeuzen kann; III. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. 718 Der Verkäufer uͤbertraͤgt dem Erwerber nur das Eigen⸗ thum und die Rechte, welche er ſelbſt an der verkauften Sache hatte; er uͤbertraͤgt ſie ihm, mit denſelben Privile⸗ gien und Hypotheken beſchwert, womit er belaſtet war. 2183. Will der neue Eigenthümer ſich gegen die Wir⸗ kungen des im 5. Capitel des gegenwärtigen Titels geſtatteten Verfahrens in Sicherheit ſetzen, ſo iſt er verbunden, entwe⸗ der vor dem Verfahren, oder ſpaͤteſtens in einem Monate von der erſten an ihn gerichteten Aufforderung anzurechnen, den Glaͤubigern, an den Wohnungen, die ſie in ihren Ein⸗ tragungen gewaͤhlt haben, folgende Stuͤcke infinuiren zu laſſen. 1) Einen Auszug ſeines Titels, welcher bloß das Datum und die Eigenſchaft des Actes, den Nahmen und eine genaue Bezeichnung des Verkäufers oder Geſchenkgebers, die Be⸗ ſchaffenheit und die Lage der verkauften oder geſchenkten Sache, und, in ſo fern von einer aus mehrern Grund⸗ ſtücken beſtehenden Beſitzung die Rede iſt, nur die allgemei⸗ ne Benennung des Gutes und der Bezirke, worin es gelegen iſt, den Preis und die Laſten, welche einen Theil des Kauf⸗ preiſes ausmachen, oder die Schätzung der Sache, wenn ſie geſchenkt worden iſt, enthaͤlt; 2) Einen Auszug aus der geſchehenen Einſchreibung des Verkauf⸗Actes; 3) Eine aus drey Colonnen beſtehende Tabelle, wovon die erſte das Datum der Hypotheken, mit Bemerkung der Zeit, da eine jede von ihnen eingetragen worden iſt; die zweyte den Nahmen der Glaͤubiger, und die dritte den Be⸗ trag der eingetragenen Forderungen darſtellt. 2184. Der Erwerber oder der Geſchenknehmer muß in demſelben Acte erklären, daß er bereit ſey, die hypothekari⸗ Iſt der Meinung, daß Verkauf⸗Acte unter Privat⸗Unter⸗ ſchrift, welche einregiſtrirt ſind, zur Transſeription vorgelegt wer⸗ den können. 716 Ifl. Buch. XVIII Tit. Von Privilegien und Hypotheken. ſchen Schulden und Laſtén auf der Stelle, jedoch nur bis zum Betrage des Preiſes und ohne Unterſchied unter faͤlligen und noch nicht faͤlligen Forderungen, zu bezahlen. 2185. Hat der neue Eigenthümer in der vorgeſchriebe⸗ nen Friſt dieſe Inſinnation bewerkſtelligt, ſo hat jeder Glaͤu⸗ biger, deffen Forderung eingettagen iſt, das Recht, darauf anzutragen, daß das Gut dem Meiſtbiethenden öffentlich feil gebothen und zugeſchlagen werde; mit dem Bedinge: 1) Daß dieſer Auttag dem neuen Eigenthümer ſpäteſtens in vierzig Tagen, von der auf Auſtehen dieſes letztern ge⸗ ſchehenen Inſinuation zu rechnen, inſinuirt werde; zu dieſer Friſt werden fuͤr jede fuͤnf Myriameter, welche das gewaͤhlte und das wirkliche Domicil eines jeden hierauf antragenden läubigers von einander enrfernt ſind, noch zwey Tage hin⸗ zugeſetzt.; 2) Daß der Requirent ſich darin anheiſchig mache, ein Zehntel des im Contracte aus bedungenen oder von dem neuen Eigenthümer erklaͤrten Preiſes mehr ent weder ſelbſt zu bie⸗ then, oder zu bewirken, daß es von andern gebothen werde; 3) Daz eben dieſes in derſelben Zeitfriſt dem vorigen Eigenthümer, als Hauptſchuldner, inſinuirt werde; 4) Daß das Original und die Abſchriften dieſer Inſinu⸗ ationen von dem hierauf antragenden Glaͤubiger, oder von ſeinem, mit einem ausdrücklichen Auftrag deßhalb verſehe⸗ nen Bevollmächtigten, der in dieſem Falle verbunden ſſt, von ſeiner Vollmacht eine Abſchrift mitzutheilen, unterzeich⸗ net feyen; 5) Daß er ſich erbiethe, bis zum Betrage des Preiſes und der Laſten Buͤrgſchaft zu leiſten. Alles bey Strafe der Nichtigkeit.*) 2186. Haben die Glauhiger, in der vorgeſchriebenen Friſt und Form auf öffentliche Feilbiethung und Verſteige⸗ 4) Siehe Art. 832 u. 233 des G.. d. v. V.. C. S⸗ IIl. Buch. XVI 1. Tit. Von Privilegien und Hypotheken zi* rung nicht angetragen, ſo bleibt der Werth der unbeweg⸗ lichen Sache auf den in dem Contracte bedungenen oder von dem neuen Eigenthlimer angegebenen Preis unwiderruflich feſtgeſetzt. Dieſer(Eigenthuͤmer) wird mithin von allen Pri⸗ vilegien und Hypotheken befreyt, wenn er den eben beſage ten Preis entweder den Gläubigern auszahlt, welche die Drdnung trifft, ihn in Empfang zu nehmen, oder ihn hin⸗ terlegt. 2187. Konant es zu einem neuen Verkaufe an den Meiſtbiethenden, ſo geſchieht dieſer, auf Betxeiben des Gläu⸗ bigers, der hierauf angetragen hatte, oder des neuen Ei⸗ genthuͤmers in den Formen, welche für unfreywilige Ver⸗ gantungen feſtgeſetzt ſind. Derjenige, der die Verſteigerung betreibt, muß in den Anſchlagszetteln den Preis anzeigen, der in dem Contracte bedungen, oder erklärt worden iſt, ſo wie die erhöhete Sum⸗ me, welche der Gläubiger zu biethen oder von andern bie⸗ then zu laſſen ſich anheiſchig gemacht hat.*) 2188. Der Anſteigerer iſt ſchuldig, außer dem Preiſe, wofür die Sache ihm zugeſchlagen wurde, dem Erwerber oder Geſchenknehmer, der ſeines Beſitzes entſetzt worden iſt, die Koſten und redlichen Auslagen für ſeinen Contract, die Ko⸗ ſten der geſcheheuen Einſchreibung in die Regiſter des Ho⸗ potheken⸗Bewahrers, die Koſten der Inſinuation, und jene, die er verwendet hat, um es zu einem neuen Verkaufe zu bringen, zuruͤckzugeben. 2189. Der Erwerber oder Geſchenknehmer, der das zur Verſteigerung ausgeſetzte unbewegliche Gut dadurch behaͤlt, daß er der Meiſtbiethende blieb, iſt nicht verbunden, das Urtbeil, wodurch es ihm zugeſchlagen wurde, einſchreiben zu laſſen. 2190. Die Verzichtleiſtung des Glaͤgbigers, der auf Verſteigerung angetragen hatte, kann den öffentlichen Zu⸗ *) Siehe Art. 836 u. f. des G. ü. h. r. V. i. C. S. ————————— — nn—— 518 III. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. ſchlag nicht verhindern, ſollte er auch die Summe erlegen, wozu er ſich anheiſchig gemacht hatte, es ſey dann, daß alle übrigen hypothekariſchen Gläubiger ausdrücklich einwilligen⸗ 2191. Der Erwerber, welcher das Gut aufs neue an ſich ſteigert, hat wider den Verkaͤufer ſeinen Regreß, ſo wie er von Rechts wegen eintritt, wegen Wiedererſtattung des⸗ jenigen, was den in ſeinem Kauf⸗Contracte bedungenen Preis überſteigt, und wegen der Zinſen dieſer zu viel bezahlten Summe von dem Tage einer jeden Zahlung anzurechnen. 2192. Sollten in der Erwerbungs⸗ Urkunde des neuen Eigenthuͤmers Immobilien und Mobilien zugleich, oder meh⸗ rere Immobilien begriffen ſeyn, wovon einige mit Hypotheken heſchwert find, die andern nicht, ſie ſeyen in einem und demſelbea oder in verſchiedenen, für das Hypotheken⸗Weſen angenom⸗ menen Bezirken begriffen, zuſammen fuͤr einen und denſelben Preis, oder abgeſondert für verſchiedene und beſondere Preiſe veräußert, einer und derſelben landwirthſchaftlichen Benutz⸗ ung unterworfen oder nicht, ſo ſoll in dem Inſinuations⸗ Acte, den der neue Eigenthümer zu bewerkſtelligen hat, der Preis eines jeden Grundſtuͤcks, worauf beſondere Privilegien oder Hypotheken eingetragen ſind, allenfalls, und je nach⸗ dem die Umſtaͤnde beſchaffen ſind, nach Maßgabe des ge⸗ ſammten, in der Erwerbungs⸗Urkunde ausgedruckten Preiſes angegeben werden. Der Gläubiger, der ſich zu einem Uebergebothe ent⸗ ſchließt, kann in keinem Falle angehalten werden, ſein An⸗ biethen eines hoͤhern Preiſes auf die Mobilien oder auf an⸗ dere Immobilien, als welche ſeiner Forderung zur Hypothek dienen und in demſelben Bezirke gelegen ſind, zu erſtrecken; dem neuen Eigenthuͤmer bleibt gleichwohl wegen der ihm gebuͤhrenden Erſtattung des Schadens, den er entweder durch die Trennung der Gegenſtände ſeiner Erwerbung, oder durch die Trennung der landwirthſchaftlichen Benutzungen erleiden mag, der Regreß wider ſeine Autoren vorbehalten. 111. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken 51½ Neuntes Capitel. Von der Art, die Guͤter der Ehemaͤnner und der Vormünder von den Hypotheken frey zu machen, wenn dieſe gar nicht darauf eingetragen ſind. 2193. Wer unbewegliche Guͤter an ſich bringt, die Ehe⸗ männern oder Vormuͤndern zugehören, kann gleichfalls die von ihm erworbenen Guͤter von den Hypotheken frey machen, die etwa darauf haften, wenn ſchon auf dieſe Immobilien, wegen der aus der vorndſchaftlichen Verwaltung entſtehenden For⸗ derungen, oder wegen des Brautſchatzes, und deſſen, was der Ehe⸗ gattinn zum Erſatze ihres eigenthümlichen Vermögens oder ſonſt zu Folge des Ehe⸗Contractes gebühren mag, gar keine Ein⸗ tragungen in die Regiſter der Hypotheken geſchehen ſind. 2194. Der Erwerber hinterlegt zu dieſem Ende bey der Kanzelley des Civil⸗Gerichtes des Ortes, wo die Güter gelegen ſind, eine in gehöriger Form beglaubte Abſchrift des zur Uebertragung des Eigenthums geeigneten Contractes, und beſcheiniget, durch einen ſowohl der Frau oder dem Ne⸗ benvormunde, als dem kaiſerlichen Procurator bey dem Ge⸗ richte inſinuirten Act, die von ihm geſchehene Hinterlegung. Ein Auszug dieſes Contractes, worin deſſen Datum, die Nahmen, Vornahmen, das Gewerbe und die Wohnorte der Contrahenten, die Natur und Lage der Güter, der Preis und die übrigen Bedingungen und Laſten des Verkaufes ent⸗ halten ſeyn müſſen, ſoll in dem Audienzſale des Gerich⸗ tes angeſchlagen werden, und zwey Monate hindurch ange⸗ heftet bleiben, und in dieſer Zwiſchenzeit iſt es den Frauen, den Ehemännern, Vormündern, Nebenvormündern, Min⸗ derjaͤhrigen, Interdicirten, Verwandten oder Freunden und dem kaiſerlichen Procurator geſtattet, bewandten Umſtänden nach die Eintragungen auf das veräußerte unbewegliche Gut nachzuſuchen, und auf dem Büreau des Hypotheken⸗Bewah⸗ rers vornehmen zu laſſen, welchen alsdann dieſelbe Wir⸗ kung beygelegt wird, als wenn ſie an dem Tage des Heis z0 Ul. Buch. XVIII. Tit. PVon Privilegien und Hypotheken. raths⸗Contractes, oder am Tage, wo der Vormund die Verwaltung angetreten hat, geſchehen wären, mit Vorbe⸗ halt desjenigen Verfahrens, das, wie hier oben beſtimmt worden iſt, wider die Ehemaͤnner und die Vormuͤnder Statt haben kann, wenn ſie Hypotheken zum Vortheile dritter Perſonen verwilligt haben, ohne ihnen zu erklären, daß wegen der Heirath oder Vormundſchaft die Immobilien ſchon mit Hypotheken beſchwert ſeyen. 2195. Iſt in dem Laufe der zwey Monate, binnen welchen der Contract angeſchlagen war, fuͤr die Frauen, Minderjaͤhrige oder Interdicirte auf die verkauften Immobi⸗ lien nichts eingetragen worden, ſo gehen ſie auf den Erwer⸗ ber über, ohne daß ſie fuͤr den Brautſchatz der Frau, für den ihr gebuͤhrenden Erſatz ihres Vermoͤgens, und für das, was in dem Ehe⸗Contracte ihr zugeſagt iſt, oder fuͤr das⸗ jenige, was der Vormund aus ſeiner Verwaltung ſchuldig ſeyn mag, fernerhin auf einige Weiſe beſchwert ſeyen; mit Vorbehalt des Regreſſes wider den Ehegatten, oder den Vormund, in ſo fern er eintreten mag.*) *) LXXXIII, Gutachten des Staats⸗Raths uͤber die Mittel, den Schwierigkeiten vorzubeugen, welche ſich bey geſetzlichen Hypotheken ergeben, die unabhängig von aller Einrragung beſtehen, vom 9. May 1807, genehmiget vom Kaiſer den 1. Junius. Der Staats⸗Rath, welcher nach der Weiſung Seiner Ma⸗ jeſtät den Vortrag der Finanz⸗ und Geſetzgebungs⸗Sectionen über den Bericht des Miniſters des öffentlichen Schatzes in Betreff der Mittel, den Schwierigkeiten vorzubeugen, welche ſich bey geſetzli⸗ chen Hypotheken ergeben, die unabhängig von aller Eintragung beſtehen, angehört hat; In Erwägung, daß die Art. 2193, 2194 und 2195 des Ge⸗ ſetzbuches Napolcons das Verfahren vorgeſchrieben haben, wel⸗ ches beobachtet werden muß, um Immobilien von den geſetzlichen Hypotheken der Frauen, der Minderjaͤhrigen und Interdieirten, welche unabhaͤugig von aller Eintragung beſtehen, zu befreyen Daß der Art. 2194 fordert, daß der über die Hinterlegung des Aetes, wodurch das Eisenthum Übergegangen iſt, bey der Ge⸗ m. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken z21 Sind Hypotheken im Nahmen der beſagten Frauen, Min⸗ derjährigen oder Interdicirten wirklich eingetragen worden, richts⸗Kanzelley gefertigte Act ſowohl der Frau und dem Neben⸗ vormunde als auch dem kaiſerlichen Procuraror bey dem Gerichte des Bezirkes inſinuirt werden ſoll, worunter die Güter liegen, Daß die Vollziehung dieſer Verfuͤgung jedes Mahl möglich iſt, wenn der Nebenvormund und die Frau oder ihre Repräſenutauten bekannt ſind, Daß abey oft der Fall eintritt, daß ſie es uicht ſind, und daß alsdaun die Ankäufer genöthiget ſind, die Inſinuation bleß dem kaiſerlichen Proeurator machen zu laſſen, Daß es bey dieſer Lage der Dinge zweckmäßig iſt, bey kuͤnf⸗ tigen Faͤllen die Mittel zu ergreifen, welche das Geſetzbuch Na⸗ poleons und das Geſetzbuch über das rechtliche Verfahren in Ci⸗ vil⸗Sachen vorgeſchrieben haben, wenn Parteyen von etwas be⸗ nachrichtiget werden ſollen, wobey ſie ein Intereſſe haben moͤgen, Iſt der Meinung. 1) Daß, wenn die Frau, oder ihre Stellvertreter, oder der Rebenvormund dem Aniäufer unbekannt ſind, es nöthig und hinreichend iſt, um die Inſinuation zu erſetzen, welche ihnen nach dem erwähnten 2194 Artikel gemacht werden muß, daß erſtens der Ankaͤufer in der dem kaizſerlichen Procurator zu ma⸗ chenden Inſinuation erkläre, daß, da diejenigen, in deren Nah⸗ men wegen geſetzlicher unabhaͤngig von der Eintragung beſtehen⸗ der Hypotheken, noch Eintragungen vorgenommen werden koͤnn⸗ ten, unbekannt ſiud, er gedachte Inſinuation in der durch den Artikel 683 des Geſetzbuches über das rechtliche Verfahren in Civil⸗Sachen beſtimmten Form bekannt machen werde; und daß zweytens derſelbe Ankäufer dieſe Bekanutmachung in der durch den 683. Artikel des erwähnten Geſetzbuches vorgeſchriebenen Form bewerkſtellige, oder daß, wenn in dem Departemeute keine Zeituns erſcheint, der Ankaͤufer ſich von dem kaiſerlichen Procurator ein Zeugniß ertheilen laſſe, woraus hervorgeht, daß keine exiſtirt. 2) Daß die Friſt von zwey Monaten, die durch den 2194, Artikel des Gefetzbuches Napoleons beſtimmt iſt, um im Nahmen der Frauen, Minderjaͤhrigen und Interdicirten Hypothekenrechte eintragen zu laſſen, erſt von dem Tage der zu Folge des angefuͤhr⸗ ten 683. Artikels des Geſetzbuches über das rechtliche Verfahren in Civil⸗Sachen geſchehenen Bekanntmachung oder von dem Tage ————— —————— 322 IlI. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken. es gibt aber zugleich ältere Gläubiger, welche den Preis ganz oder zum Theile wegnehmen, ſo wird der Erwerber für den Preis oder denjenigen Theil des Preiſes, den er den Glaͤubigern zahlt, welche nach der unter ihnen eintretenden Rangordnung hiezu berechtiget ſind, von aller weitern Ver⸗ bindlichkeit befreyt, und die Eintragungen, welche im Nah⸗ men der Frauen, der Minderjährigen oder Interdicirten ge⸗ ſchehen ſind, ſollen ganz oder verhältnißmäßig(nach dem Betrage des an aͤltere Gläubiger gezahlten Preiſes) ausgeſtrichen werden. Sind die Eintragungen, welche im Nahmen der Frauen, der Minderjaͤhrigen oder Interdicirten geſchehen ſind, die älte⸗ ſten, ſo darf der Erwerber zu ihrem Nachtheile durchaus keine Zahlung des Preiſes verfuͤgen. Das Datum dieſer Eintragungen wird allemahl, wie hier oben beſtimmt iſt, von dem Tage des Heirathe⸗Contractes oder vom Tage an, wo der Vormund die Verwaltung angetreten hat, gerechnet, und die Eintragungen der übrigen Gläubiger, auf welche der Preis nach der unter ihnen eintretenden Rangordnung nicht reichen kaun, ſind in dieſem Falle auszuſtreichen. Zehntes Capitel. 1 Von der Publicitaͤt der Regiſter und der Verantwortlichkeit der Hypotheken⸗Bewahrer. 2196. Die Hypotheken⸗Bewahrer ſind ſchuldig, allen denjenigen, die es verlangen, eine Abſchrift der in ihre Re⸗ giſter eingeſchriebenen Acte, ſo wie der noch beſtehenden Eintragungen, oder ein Zeugniß, daß keine vorhanden ſind, abzuliefern. der Ausfertigung des Zeusniſſes des kaiſerlichen Procurators über den Umſtand, daß in dem Departemente keine Zeitung erſcheint, zu laufen anfangen ſoll; und 3) Daß gegenwaͤrtiges Gutachten in das Geſetz⸗Bülletin ein⸗ gerückt werden muß⸗ III. Buch. XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken 523 2197. Sie ſind für den Schaden verantwortlich, der daraus entſpringt, 1) Daß Acte, wodurch eine Veränderung mit dem Ei⸗ genthum vorgegangen iſt, oder Eintragungen von Privilegien und Hypotheken, des auf ihrem Büreau geſchehenen An⸗ ſuchens ungehindert, in ihre Regiſter nicht eingeſchrieben wurden; 2) Daß in ihren Zeugniſſen einer oder mehrerer wirklich beſtehenden Eintragungen nicht gedacht worden iſt, der Irr⸗ thum ruͤhre dann, ſo viel dieſen letztern Fall betrifft, nur von unzulänglichen Bezeichnungen her, die ihnen nicht zur Laſt gelegt werden können. 2198. Das unbewegliche Gut, in deſſen Ruͤckſicht der Hypotheken⸗Bewahrer eine oder mehrere darauf eingetragene Laſten in ſeinen Zeugniſſen ausgelaſſen haben moͤchte, bleibt unter dem Vorbehalt der Verantwortlichkeit des Hypotheken⸗ Bewahrers, in den Händen des neuen Beſitzers davon be⸗ freyt, vorausgeſetzt, daß er das Zeugniß ſeit der Einſchrei⸗ bung ſeines Titels nachgeſucht hat; mit Vorbehalt gleichwohl des Rechtes, welches den Glaͤubigern noch allemahl zuſteht, ſo lange als der Preis von dem Erwerber nicht gezahlt, oder die unter den Creditoren entworfene Ordnung nicht ho⸗ mologirt(gerichtlich beſtätigt) worden iſt, ſich nach der ih⸗ nen gebührenden Rangorduung claſſificiren zu laſſen. 2199. Die Hypotheken⸗Bewahrer dürfen in keinem Falle die Einſchreibung der Acte, swodurch eine Veränderung mit dem Eigenthum vorgeht, die Eintragung der Hypotheken⸗ rechte oder die Ablieferung der von ihnen verlangten Zeug⸗ niſſe verweigern oder verzögern, bey Strafe, daß ſie in widrigem Falle den Parteyen fuͤr Schaden und Intereſſe zu haften haben, zu welchem Ende auf Betreiben der Requi⸗ renten gleich auf der Stelle Verbal⸗Prozeße über die Ver⸗ weigerungen oder Verzoͤgerungen entweder von einem Frie⸗ densrichter, oder von einem Huiſſier, der bey dem Gerichte in der Audienz die Parteyen au ruft(huissier audiencier,) „24 II. Buch. XVIII. Tit. Vos Privilegien und Hypotheken. oder von einem andern Hniſſier oder von einem Notar in Beyſtand zweyer Zeugen gefertiger werden ſollen. 2200. Die Hypotheken⸗Bewahrer ſind jedoch verbunden, ein Regiſter zu führen, in welchem ſie Tag für Tag, und un⸗ ter fortlaufenden Ziffern die zum Einſchreiben ihnen einge⸗ haͤndigten Acte, wodurch eine Veränderung mit dem Eigen⸗ thum vorgeht, und die Bordereaur bemerken, die ihnen zuge⸗ ſtellt worden ſind, um eingetragen zu werden. Sie ſollen dem Requirenten auf geſtempeltem Papier eine Beſcheinigung geben, worin die Nummer des Regiſters angeführt wird, in welchem die geſchehene Einhaͤndigung bemerkt iſt; und ſie drirfen die Acte, wodurch eine Veränderung mit dem Ei⸗ genthum vorgeht, in die dazu beſtimmten Negiſter nicht an⸗ derſt einſchreiben, noch die Auszüge anderſt darin eintragen, als unter dem Daͤtum und in der Ordnung, wie ſie ihnen eingehaͤndiget worden ſind⸗ 2201. Alle Regiſter der Hypotheken⸗B wahrer werden auf geſtempeltem Papier geführt, und von einem Richter des Gerichtes, unter deſſen Gerichtbarkeit das Büreau an⸗ geordnet iſt, auf jeder Seite, unter Bemerkung, welches die erſte und letzte ſey, mit fortlaufenden Ziffern verſehen und paraphirt. Die Regiſter ſind eben ſo, wie jene, welche über das Einregiſtriren der Acte geführt werden, mit jedem Tage abzuſchließen, 2202. Die Hypothekey⸗Bewahrer ſind ſchuldig, bey ih⸗ ren Amtsverrichtungen ſich nach allen Verſtgungen des ge⸗ genwärtigen Capitels zu richten, bey Strafe von zwey hun⸗ dert bis tauſend Fraucs fuͤr die erſte, und der Entſetzung ihres Amtes für die zweyte Uebextretung, mit Vorbehalt des Schadenerſatzes und der Leiſtung des Intereſſe an die Parteyen, welche vor der Geldbuße berichtiget werden ſollen. 2203. Die Erwaͤhnungen der nach und nach erfolgten Hinterlegungen der Acte, die Eintragungen und Einſchrei⸗ bungen geſchehen in die Regiſter in einer ununterbrochenen 17 Ill. Buch. XIX. Tit. Von der nichtfreyw. gericht! Verſteigerung ꝛc. 525 Reihe, ohne daß irgend ein leerer Raum uͤbrig gelaſſen, oder zwiſchen den Zeilen etwas geſchrieben werden darf. Im Ueber⸗ tretungsgfalle wird der Hypotheken⸗Bewahrer in eine Geld⸗ ſtrafe von tauſend bis zweytauſend Francs verurtheilt, und hat den Parteyen den Schaden zu erſetzen und das Intereſſe zu leiſten. Letztere werden hiebey ebenfalls vor der Zahlung der Geldbuße befriediget. Neunzehnter Tirel. Von der nichtfreywilligenoͤffentlichen Ver⸗ gantung unbeweglicher Güter und der Rangordnung unter den Gläubigern. (Deeret. den 19. März. Promuls. den 29. des nehml. Monats.) Erſtes Capitel. Von der nichtfreywilligen öffentlichen Vergantung unbeweg⸗ licher Güͤter. 204. Der Gläubiger iſt befugt die öffentliche Vergan⸗ tung 1) der unbeweglichen Güter, welche ſeinem Schuldner eigenthümlich zugehodren, und ihrer Acceſſorien, welche für Immobilien gehalten werden, 2) des dem Schuldner zuſte⸗ henden Nießbrauches an Gütern derſelben Art, gerichtlich zu betreiben. 2205. Der Antheil, den ein Miterbe an den Immobi⸗ lien einer Erbſchaft in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzt, kann gleichwohl von ſeinen perſönlichen Gläubigern nicht zum Verkaufe gebracht werden, ehe die Theilung oder Verſteigerung vorgenommen worden iſt, worauf ſie antragen moͤgen, wenn ſie es für dienlich erachten, und wobey ſie in Gemäßheit des 882. Artikels unter dem Titel von der Succeſſion mit aufzutreten das Recht haben⸗ Die Immobilien eines Minderjährigen, ſelbſt wenn er emancipirt iſt, oder eines Interdicirten können vor 2206. dem Verkaufe ſeines Mobiliar⸗Vernioͤgens zar Verſteigersng nicht ausgeſetzt werden⸗ ——————— —— 526 IH. Buch. Xix. Tit. Von der nichtfreyw. gerichtl. Verſteigerungꝛe. 2207. Es iſt nicht erforderlich, daß man das Mobiliar⸗ Vermoͤgen zuerſt angreift und verkauft, ehe man zur Ver⸗ gantung der Immobilien ſchreitet, welche ein Volljähriger und ein Minderjähriger oder ein Interdicirter in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzen, wenn die Schuld unter ihnen gemein⸗ ſchaftlich iſt, und eben ſo wenig in dem Falle, wo das Verfahren wider einen Volljährigen oder vor der Interdiction ſchon angefangen hatte. 2208. Die Vergantung der Immobilien, welche zur ehe⸗ lichen Guͤtergemeinſchaft gehoͤren, wird gegen den Mann al⸗ lein als Schuldner betrieben, obgleich die Frau zur Zahlung der Schuld verbunden iſt. Auf Vergantung der Immobilien, welche der Frau zu⸗ gehören, und nicht in die eheliche Gütergemeinſchaft gekom⸗ men ſind, wird wider den Mann, und die Frau verfahren. Dieſe kann von dem Gerichte autoriſirt werden, wenn der Mann entweder ſich weigert den Prozeß mit ihr gemeinſchaft⸗ lich zu fuͤhren, oder minderjährig iſt. 3 Sind Mann und Frau zugleich noch minderjährig, oder iſt es die Frau allein, der Mann, der die Volljährigkeit er⸗ langt hat, weigert ſich aber gemeinſchaftlich mit ihr den Prozeß zu führen, ſo wird der Frau ein Vormund von dem Gerichte angeordnet, und gegen dieſen wird alsdann das Verfahren gerichtet.. 2209. Der Glaͤubiger kann auf den Verkauf der Immo⸗ bilien, woran er kein Hypothekenrecht hat, nur in dem Falle antragen, wenn die Guͤter, woran ihm eine Hypothek zu⸗ ſteht, nicht hinreichen. 2210. Guͤter, die unter verſchiedenen Bezirken liegen, können nur nach und nach zur Vergantung gezogen werden, es ſey dann, daß ſie einen Theil von einer und derſelben Bewirthſchaftung ausmachen. Man betreibt dieſe Vergantung bey dem Gerichte, in deſſen Bezirke der Hauptſitz der Bewirthſchaftang, oder, in 1 IlI. Buch. XIX. Tit. Von der nichtfreyw gerichtl. Verſteigerung ꝛc. ½277 Ermangelung eines ſolchen Hauptſitzes, derjenige Theil der Guͤter liegt, der nach der Mutter⸗Rolle die meiſten Einkünf⸗ te abwirft. 2211. Wenn Guͤter, woran der Glaͤubiger ein Hypo⸗ thekenrecht hat, und Güter, woran ihm keine Hypothek zu⸗ ſteht, oder Güter, die in verſchiedenen Bezirken liegen, zu einer und derſelben Bewirthſchaftung gehören, ſo werden die einen und die andern, in ſo fern der Schuldner darauf an⸗ trägt, zuſammen in Vergantung geſtellt, und man berech⸗ net, in ſo weit es nöthig iſt, den Preis der einzelnen Thei⸗ le nach Maßgabe des ganzen Preiſes, wofür der Zuſchlag geſchehen iſt. 2212. Beweiſt der Schuldner durch Pachtbriefe in au⸗ thentiſcher Form, daß der reine und freye Ertrag ſeiner Im⸗ mobilien in einem Jahre, zur Zahlung der Schuld an Ca⸗ pital, Zinſen und Koſten hinreicht, und er biethet ſich an auf dieſe Einkünfte dem Gläubiger eine Anweiſung zu geben, ſo kann das Verfahren von den Richtern eingeſtellt werden, mit dem Vorbehalt es von neuem fortzuſetzen, wenn wider die Zahlung ein Einſpruch geſchieht, oder ſonſt ein Hinderniß eintritt. 2213. Auf öffentliche Vergantung der Immobilien kann man nur Kraft eines authentiſchen und executoriſchen Titels, und wegen einer gewiſſen und liquiden Schuld verfahren. Iſt der Gegenſtand der Schuld gewiß, aber noch nicht liquid geſtellt, ſo iſt das Verfahren zwar gültig, aber der Zuſchlag kann nicht eher als nach der Liquidation erfolgen⸗ 2214. Wer durch Uebertragung zu einem executoriſchen Titel gelangt iſt, kann auf Vergantung nicht eher verfah⸗ ren, als nachdem der Uebertrag dem Schuldner inſinuirt worden iſt. 2215. Das Verfahren kann Kraft eines proviſoriſchen, oder definitiv entſcheidenden Urtheils, das einſt weilen, der Appel⸗ lation ungehindert, vollſtreckt werden darf, Statt haben; 528 III. Buch. XIX. Tit. Von der nichtfreyw gerichtl. Verſteigerung ꝛc. aber der Zuſchlag kann unr nach einem definitiv entſcheiden den Urtheile, das in der letzten Inſtanz ergangen, oder rechtskräftig geworden iſt, erfolgen. Urtheile, welche wegen Nicht⸗Erſcheinens erfolgt ſind, (par défaut), gruͤnden kein Verfahren auf Vergantung wäh⸗ rend der Oppoſitionsfriſt. 2216. Das Verfahren kann unter dem Vorwande, daß der Gläubiger es wegen einer groͤßern Summe, als ihm wirklich gebuͤhrt, angefangen habe, nicht fuͤr nichtig erklärt werden⸗ 2217. Jedem Verfahren auf Vergantung unbeweglicher Guͤter muß ein Zahlungsgeboth(commandement de payer) vorhergeben, welches an den Schuldner in Perſon oder an ſeiner Wohnung, durch einen Huiſſier auf Betreiben und Anſuchen des Gläubigers gerichtet wird. Die Formen des Zahlungsgeboths und des Verfahrens auf öffentliche Vergantung ſind in den Geſetzen über den Prozeß beſtimmt.**) Zweytes Capitel. Von der Rangordnung und der Vertheilung des Preiſes unter den Gläubigern. 2218. Die Ordnung und die Vertheilung des Preiſes der Immobilien, ſo wie die Art hiebey zu verfahren, ſind in den Geſetzen über den Prozeß beſtimmt.*) *) Siehe Art. 673 u. f. d. G. uü. d r. V. i. C. S. ——) Siehe Art. 749 ü. f. des erwaͤhnten Geſetzbuches. mu. Buch. XX. Tit. Von der Verjährung. 729 Zwanzigſter Titel. Von der Verjährung. (Decret. den 15. Maͤrz 1804. Promulg. den 25. des nehml. Monats.) Erſtes Capitel. Allgemeine Verfügungen. 2219. Die Verjaͤhrung iſt ein Mittel, durch Ablauf einer gewiſſen Zeitfriſt und unter den im Geſetze feſtgeſetzten Bedingun⸗ gen, etwas zu erwerben oder(von Verbindlichkeiten) ſich zu befreyen. 2220. Man kann nicht zum Voraus auf die Verjaͤh⸗ rung Verzicht leiſten; man kann aber auf eine wirklich vol⸗ lendete Verjährung verzichten. 2221. Die Verzichtleiſtung auf eine Verjährung iſt ent⸗ weder ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend; die ſtillſchweigende Verzichtleiſtung entſpringt aus einer Handlung, welche vor⸗ ausſetzt, daß man ſein erworbenes Recht aufgebe. 2222. Wer nicht veräußern kann, kann auch auf eine vollendete Verjaͤhrung nicht Verzicht leiſten. 2223-· Den Richtern iſt es nicht geſtattet, die Verthei⸗ digungsgründe, welche die Verjaͤhrung einem ſtreitenden Theile darbiethet, von Amts wegen zu erſetzen. 2224. Die Verjaͤhrung kann man in jeder Lage des Prozeſſes, ſelbſt vor dem Appellations⸗Hofe, vorſchuͤtzen, es ſey dann, daß man, den Umſtänden nach, vermuthen müſſe, daß der ſtreitende Theil, der ſich auf die Verjährung nicht bezogen hat, hierauf Verzicht gethan habe. 2225. Die Gläubiger oder jede andere Perſon, die ein Intereſſe dabey hat, daß die Verjährung vollendet ſey, können ſich hierauf beziehen, wenn ſchon der Schuldner oder Eigen⸗ thümer darauf Verzicht leiſtet. 2226. Man kann das Eigenthum an Sachen, die dem rechtlichen Verkehr entzogen ſind, nicht verjähren. 34 330 III. Buch. XX. Tit. Von der Verjaͤhrung. 2227. Der Staat, die öffentlichen Anſtalten und Gemein⸗ den ſind wie die Privat⸗Perſonen, denſelben Verjährungen unterworfen, und ſie können ſolche gleichfalls vorſchützen. Zweytes Capitel. Von dem Beſitze. 2228. Der Beſitz iſt die körperliche Inhabung oder der Genuß einer Sache oder eines Rechts, die wir in unſrer Gewalt haben oder das wir ausüben, entweder ſelbſt und in Perſon oder durch einen andern, der die Sache in unſerm Nahmen inne hat oder das Recht ausübt. 2229. Um verjaͤhren zu können, wird ein fortdauernder und ununterbrochener, ungeſtörter, öffentlicher, nicht zwey⸗ deutiger Beſitz und zwar als Eigenthuͤmer erfordert. 2. 2230. Man hat allemahl die Vermuthung für ſich, daß man in eigenem Nahmen und als Eigenthuͤmer beſitze, in ſo fern nicht erwieſen wird, daß man im Anfange für einen an⸗ dern beſeſſen habe. 2231. Hat man fuͤr einen andern zu beſitzen angefan⸗ gen, ſo tritt immer die Vermuthung ein, daß man aus dem nehmlichen Rechtsgrunde beſitze, wenn nicht das Gegentheil bewieſen wird. 2232. Handlungen, die man ganz nach Willkuͤhr unter⸗ nimmt oder unterlaͤßt, ſo wie Handlungen, die bloß geduldet werden, können weder einen Beſitz noch eine Verjaͤhrung begruͤnden. 2233. Gewaltſame Handlungen begründen eben ſo wenig einen Beſitz, wodurch eine Verjährung bewirkt werden könnte. Der hiezu taugliche Beſitz nimmt nicht eher ſeinen Anfang, als nachdem die Gewaltthaͤtigkeit aufgehoͤrt hat. 2234. Ein wirklicher Beſitzer, der den Beweis führt, daß er vor Alters im Beſitze geweſen ſey, hat die Vermu⸗ thung für ſich, daß er gleichfalls in der Zwiſchenzeit beſeſſen habe, mit Vorbehalt des Gegenbeweiſes⸗ Ill. Buch XX. Tit. Von der Verjaͤhrung. 531 2235. Um die Verjährung zu vollenden, kann man ſei⸗ nen eigenen Beſitz zu jenem ſeines Vorgaͤngers rechnen, auf welche Art man auch in ſeine Stelle getreten ſeyn mag, Kraft eines Univerſal⸗ oder Particular⸗Titels, gegen oder ohne Entgeld(zu Folge eines wohlthaͤtigen oder laͤſtigen Titels.) Drittes Capitel. Von den Urſachen, welche die Verjährung verhindern. 2236. Wer für einen andern beſitzt, verjaͤhrt niemahls⸗ wie lange er auch beſitzen mag. So köͤnnen der Paͤchter, der Depoſitar, der Nießbraucher und alle übrigen, die aus einer bloßen widerruflichen Ver⸗ guͤnſtigung(nur Zulaſſungsweiſe) die Sache des Eigenthü⸗ mers inne haben, Fe nicht verjähren. 2237. Die Erben derjenigen, welche die Sache aus einem der im vorhergehenden Artikel angefuͤhrten Rechtstitel beſeſſen hatten, koͤnnen gleichfalls nicht verjaͤhren. 2238. Die im 2236. und 2237. Artikel erwähnten Per⸗ ſonen können gleichwohl alsdann verjähren, wenn ſich der Rechtstitel ihres Beſitzes verändert hat, es ſey aus einer Urſache, die von einer dritten Perſon herrührt, oder dufch den Widerſpruch, den ſie dem Rechte des Ejgenthuͤmers ent⸗ gegengeſetzt haben. 2239. Diejenigen, welchen die Pächter, die Depoſitare und andere, die nur Zulaſſungsweiſe beſitzen, die Sache durch einen Titel uͤberlaſſen haben, der an und für ſich dazu geeignet iſt, um das Eigenthum auf einen andern zu über⸗ tragen, können ſie verjähren. 2240. Wider ſeinen Titel kann man nicht verjähren in dem Sinne, daß man ſich ſelbſt die Urſache und den urſprüng⸗ lichen Grund ſeines Beſitzes nicht ändern kann. 2241. In dem Sinne kann man wider ſeinen Titel ver⸗ jaͤhren, daß man die Befreyung von einer übemommenen Verbindlichkeit durch Verjährung erlangt. 532 III. Buch. XX. Tit. Von der Verjaͤhrung. Viertes Capitel. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verzährung unter⸗ brechen oder in Stillſtand bringen. Erſter Abſchnitt. Von den Urſachen, welche die Verjährung unterbrechen. 2242. Die Verjaͤhrung kann entweder im gemeinen und buchſtäblichen oder im Civil⸗Sinne des Wortes(naturelle- ment ou civilement) unterbrochen werden. 2243. Eine Unterbrechung im gemeinen und buchſtäb⸗ lichen Sinne des Wortes iſt vorhanden, wenn der Beſitzer, entweder von dem alten Eigenthümer, oder ſelbſt durch einen Dritten, des Genuſſes der Sache mehr als ein Jahr lang beraubt iſt. 2244. Eine Vorladung vor Gericht, ein Zahlungsgeboth, eine Pfändung oder Beſchlagnehmung, welche demjenigen inſinuirt worden ſind, den man verhindern will, die Verjäh⸗ rung zu vollenden, bewirken eine Unterbrechung im Civil⸗ Sinne des Wortes(eine Civil⸗Interruption). 2245. Eine Vorladung zum Verſuche eines Vergleichs vor das Friedens⸗Büreau unterbricht die Verjährung von dem Tage an, von wolchem ſie datirt iſt, in ſo fern eine Vorla⸗ dung vor Gerichk in den geſetzlichen Zeitfriſten darauf erfolgt. 2246. Eine Vorladung vor Gericht, ſollte ſie auch vor einen Richter geſchehen ſeyn, der keine Befugniß hat, uͤber die Sache zu erkennen, unterbricht die Verjaͤhrung. 2247. Iſt die Vorladung wegen eines Mangels in der Form ungültig, Steht der Klaͤger von ſeiner Klage ab, Läßt er die Inſtanz erloͤſchen, 1 Oder wird ſeine Klage verworfen, So wird die Unterbrechung als nicht geſchehen betrachtet. 2248. Die Verjährung wird dadurch unterbrochen, daß der Schuldner oder Beſitzer das Recht desjenigen anerkennt, wider den er verjährte. II. Buch. XX. Tit. Von der Verjähruntg.] 333 2249. Wird in Gemaͤßheit der vorhergehenden Artikel einer der Solidar⸗Schuldner zur Zahlung aufgefordert, oder die Richtigkeit der Schuld von ihm anerkannt, ſo wird die Verjaͤhrung auch wider alle übrigen und ſelbſt wider ihre Erben unterbrochen. Die Aufforderung, welche an einen der Erben des Soli⸗ dar⸗Schuldners gerichtet worden iſt, oder die von einem der Erben geſchehene Anerkennung unterbricht in Hinſicht der übrigen Miterben die Verjaͤhrung nicht, wenn ſchon die For⸗ derung mit einem Hypotheken⸗Rechte verſehen ſeyn ſollte, die Verbindlichkeit ſey dann untheilbar. Eben dieſe Aufforderung oder dieſe Anerkennung unter⸗ bricht die Verjährung in Rückſicht der übrigen Mitſchuldner nur fuͤr die Antheile, wofür dieſer Erbe verpflichtet iſt. Um in Hinſicht der uͤbrigen Mitſchuldner die Verjährung für's Ganze zu unterbrechen, iſt erforderlich, daß an alle Erben des verſtorbenen Schuldners eine Anmahnung ergehe, oder daß alle dieſe Erben die Schuld anerkennen. 2230. Eine an den Hauptſchuldner gerichtete Aufforde⸗ rung, oder die von ihm geſchehene Anerkennung unterbricht die Verjährung in Hinſicht des Bürgen⸗ Zweyter Abſchuitr. Von den Urſachen, wodurch der Lauf der Verjaͤhrung in Stillſtand geraͤtht. 2251. Die Verjährung laͤuft wider alle Perſonen, ſie ſeyen dann in einer durch ein Geſetz aufgeſtellten Ausnahme begriffen.— 2252. Die Verjährung laͤuft nicht wider Minderjaͤhrige und Interdicirte, mit Vorbehalt deſſen, was im 2278. Arti⸗ kel beſtimmt iſt, und mit Ausnahme der übrigen im Geſetze beſtimmten Fälle. 2253. Sie läuft nicht unter Ehegatten. 2254. Die Verjaͤhrung laͤuft wider eine verheirathete Frau in Hinſicht derjenigen Guͤter, wovon ihr Mann die Verwal⸗ 534 III. Buch. XX. Tit. Von der Verjaͤhrung. 5 24— tung hat, wenn ſie gleich in Beziehung auf ihr Vermoͤgen weder durch einen Heiratys⸗Cont act, noch durch gerichtliches Erkenntniß von ihrem Manne abgeſondert iſt, mit Vorbehalt ihres Regreſſes wider den Mann. 3 2255. Sie löuft gleichwohl, in Gemaͤßheit des 1561. Artikels unter dem Titel von dem Heiraths⸗Contracte und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten, nicht während der Ehe, in Hinſicht eines, nach Dotalrechten, zum Braut⸗ ſchatze beſtellten und nachher veräußerten Grundſtuͤckes. 2256. Waͤhrend der Ehe ſteht ebenfalls der Lauf der Verjährung ſtill, 1) In dem Falle, wo die Klage der Frau erſt nach vor⸗ hergegangener Wahl unter der Annahme der Gütergemein⸗ ſchaft oder der Ver 1 ichtlei ſtung auf dieſelbe angeſtellt werden kann; 2) In dem Falle, wo der Ehemann, der ein ſeiner Frau zugehöriges Gut ohne ihre Bewilligung veräußert hat, den Verkauf gewähren muß, und in allen andern Fällen, wo die Klage der Frau in wihren Folgen auf den Mann zuruͤckwirken würde. 2257. Die Verjährung laͤuft nicht, In Hinſicht einer Forderung, welche von einer Bedingung abhängt, bis die Bedingung erfullt iſt; In Hinſicht einer Klage auf Gewährleiſtung, bis die Eviction eingetreten iſt; In Hinſicht einer an einem beſtimmten Tage fälligen Forderung, bis dieſer Tag erſchienen iſt. 2258. Die Verjährung läuft nicht wider einen Benefi⸗ ciar⸗ Erben in Hinſicht der Fordemngen⸗ welche er an der Erbſchaft hat. Siie läuft wider eine vacante Erbſchaft, obſchon ſie mit keinem Curator verſehen iſt. 2259. Sie läuft ebenfalls waͤhrend der drey Monate, die zur Errichtung eines Inventariums, und der vierzig Tage, die als Bedenkzeit verſtattet find. 111. Buch. XX. Tit. Von der Verjaͤhruns. Fuͤnftes Capitel. Von der zur Verjäͤhrung erforderlichen Zeitfriſt. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 2260. Die Verjährung wird nach Tagen, nicht nach Stunden, berechnet. 2261. Sie iſt vollendet, wenn der letzte Tag der erfor⸗ derlichen Zeitfriſt geendiget iſt. Zweyter Abſchnitt. Von der Verjährung in dreyßig Jahren. 2262. Alle ſowohl dingliche als perſoͤnliche Klagen wer⸗ den in dreyßig Jahren verjährt, ohne daß derjenige, der ſich auf dieſe Verjährung bezieht, nöthig habe, einen Titel davon vorzulegen, oder daß man ihm die Einrede, daß er in boͤſem Glauben geweſen ſey,(die Einrede eines unredlichen Beſitzes) entgegenſetzen könne. 2263. Nach Ablauf von acht und zwanzig Jahren, von dem Datum des letzten Titels auzurechnen, kann der Schuld⸗ ner einer Rente angehalten werden, ſeinem Gläubiger oder denjenigen, die in deſſen Rechte getreten ſind, einen neuen Titel(ein neues Schuldbekenntniß) auf ſeine Koſten zu verſchaffen. 226 4. Die Regeln der Verjährung in Beziehung auf ſolche Gegenſtaͤnde, von denen im gegenwaͤrtigen Titel keine Erwähnung geſchieht, ſind unter den Titeln erklärt, die ſie betreffen. Dritter Abſchnitt. Von der Verjaͤhrung in zehn und zwanzig Jahren. 2265. Wer in gutem Glauben und durch einen rechtmäßi⸗ gen Titel ein unbewegliches Gut erwirbt, verjährt das Eigen⸗ thum daran in zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthuͤmer 336 IlI. Buch. XX. Tit. Von der Verjährung. unter dem Gerichtsbezirke des Appellations⸗Hofes wohnt, in deſſen Umfang das unbewegliche Gut liegt, und in zwanzig Jahren, wenn er außer dieſem Bezirke wohnhaft iſt. 2266. Hat der wahre Eigenthuͤmer zu verſchiedenen Zei⸗ ten bald unter dieſem Gerichtsbezirke, bald außer demſelben ſeine Wohnung gehabt, ſo muß man, um die Verjaͤhrung zu vollenden, demjenigen, was an zehn Jahren der Gegen⸗ wart fehlt, doppelt ſo viel Jahre der Abweſenheit hinzufü⸗ gen, als wirklich daran fehlen um die zehn Jahre der Gegen⸗ wart vollzählig zu machen.(Zwey Jahre der Abweſenheit werden fuͤr ein Jahr der Gegenwart gerechnet.) 2267. Ein Titel, der wegen eines Mangels an der Form ungültig iſt, kann die Verjährung von zehn und zwanzig Jahren nicht begründen. 2268. Der gute Glaube wird allemahl vermuthet, und derjenige muß den Beweis fuͤhren, der ſich auf den böſen Glauben des andern bezieht. 2269. Es iſt hinreichend, daß im Augenblicke der Er⸗ werbung ein guter Glaube vorhanden war. 2270. Nach zehn Jahren haben Baumeiſter und Bau⸗ Unternehmer fuͤr die von ihnen oder unter ihrer Leitung auf⸗ gefuͤhrten Hauptbaue nicht mehr zu haften. Vierter Abſchnitt. Von einigen beſondern Arten der Verjaͤhrung. 2271. Die Klage der Meiſter und Lehrer der Wiſſen⸗ ſchaften und Kuͤnſte auf Zahlung für den Unterricht, den ſie Monatweiſe geben; Jene der Gaſtgeber und Speiſewirthe auf Zahlung der Wohnung und Nahrung, die ſie liefern; Jene der Arbeiter und Taglöhner auf Zahlung ihres Tage⸗ lohns, ihrer Lieferungen und ihres Gehaltes; Werden in ſechs Monaten verjährt. Ill. Buch. XX. Tit. Von der Verjährung. 537 2272. Die Klage der Aerzte, Wundärzte und Apotheker wegen ihrer Beſuche, Operationen und Arzeneyen; Jene der Huiſſiers fuͤr die Gebühren der Acte, welche ſe inſinuiren, und der Aufträge, die ſie vollziehen; Jene der Kaufleute wegen der Waaren, die ſie an Privat⸗ Perſonen, welche keine Handelsleute ſind, verkaufen; Die Klage derjeuigen, welche einer Penſions⸗Anſtalt vor⸗ ſtehen, wegen der Penſion ihrer Zöglinge; und die Klage anderer Meiſter wegen des Lehrgeldes; Jene der Dienſtbothen', die ſich jahrweiſe verdingen, auf Zahlung ihres Lohnes; Werden in einem Jahre verjährt. 2273. Die Klage der Sachwalter auf Zahlung ihrer Auslagen und Gebühren wird, von dem Zeitpuncte anzu⸗ vechnen, da die Prozeſſe entſchieden, oder unter den Parteyen verglichen, oder die Vollmacht dieſer Sachwalter eingezogen wurden, in zwey Jahren verjährt. In Hinſicht der unbeen⸗ digt gebliebenen Sachen können ſie wegen ihrer Auslagen und Gebuͤhren, die von mehr als fuͤnf Jahren ruͤckſtaͤndig ſind, keine Klage mehr anſtellen. 2274. Die Verjaͤhrung hat in den obenerwaͤhnten Faͤllen Statt, obſchon die Anſchaffungen, Lieferungen, Dienſte und Arbeiten fortwaͤhrend geſchehen ſind. Ihr Lauf nimmt nicht eher ein Ende, als bis eine Rech⸗ nung abgeſchloſſen, eine Handſchrift oder ein Schuldbekennt⸗ niß ausgefertigt, oder eine nachher nicht wieder erloſchene Vorladung vor Gericht inſinuirt worden iſt. 2275. Jene, welchen dieſe Verjaͤhrungen entgegengeſetzt werden, dehalten gleichwohl das Recht, denjenigen, die ſie vorſchützen, über die Frage, ob in der That die Zahlung erfolgt ſey, den Eid anzutragen. Der Eid kann den Wittwen und Erben, oder wenn dieſe letztern noch minderjaͤhrig ſind, ihren Vormuͤndern angetra⸗ 53* 11I. Buch. XX. Tit. Von der Verjaͤhrung. gen werden, damit ſie erklären, ob ſie nicht wiſſen, daß die Sache dem Klaͤger wirklich gebührt. 2276. Fünf Jahre nach erfolgter Entſcheidung der Pro⸗ zeſſe ſind die Richter und die Sachwalter fuͤr die ihnen an⸗ vertrauten Actenſtücke nicht mehr verantwortlich. Die Huiſſiers ſind nach zwey Jahren, von der Vollzie⸗ hung des ihnen ertheilten Auftrages, oder von der Inſinua⸗ tion der Acte, womit ſie beauftragt waren, anzurechnen, gleichfalls davon entlaſtet⸗ 2277. Rückſtaͤnde fällig gewordener Erb⸗ und Leibrenten; Rückſtaͤndige Unterhaltungs⸗Penſionen; Die Miethgelder der Häuſer und der Pachtpreis von Lande guͤtern;— Zinſen von geliehenem Gelde, und uͤberhaupt alles, was von Jahr zu Jahr, oder in kuͤrzern periodiſch zurückkehrenden Friſten zahlbar iſt, Werden in fuͤnf Jahren verjährt. 2278. Die Verjährungen, wovon in den Artikeln des gegenwaͤrtigen Abſchnittes die Rede iſt, laufen wider Minder⸗ jaͤhrige und Interdicirte, mit Vorbehalt ihres Regreſſes wider ihre Vormuͤnder. 2279. Bey Mobilien vertritt der Beſitz die Stelle eines Titels. Derjenige, der eine Sache verloren hat, oder dem ſie ent⸗ wendet wanden iſt, kann ſie gleichwohl, drey Jahre hindurch⸗ von dem Tage anzurechnen, da er ſie verloren hat, oder da ſie geſtohlen worden iſt, wider jeden, in deſſen Händen er ſie ſie findet, vindiciren, und dieſem bleibt der Regreß wider denjenigen, von dem er die Sache hat, vorbehalten⸗ 2280. Hat der wirkliche Beſitzer der geſtohlenen oder verlornen Sache ſie auf einem Jahrmarkte, auf einem Markte, oder in einem öͤffentlichen Ausrufe, oder von einem Handels⸗ manne gekauft, der mit ähnlichen Sachen handelt, ſo kann der urſprüngliche Eigenthümer ſie ſich nur dann zuruͤckerſtatten laſſen, wenn er dem Beſitzer den Preis zurückzahlt, den ſie ihm gekoſtet hat. III. Buch. XX. Tit. Von der Verjaͤhrung. 532 2281. Verjährungen, welche zur Zeit der Verkündigung des gegenwaͤrtigen Titels ſchon ihren Anfang genommen haben, werden nach den alten Geſetzen beurtheilt. Die um dieſe Zeit angefangenen Verjaͤhrungen, wozu nach den alten Geſetzen, von demſelben Zeitpunkte anzurechnen, mehr als dreyßig Jahre erforderlich wären, werden gleichwohl durch dieſen Ablauf von dreyßig Jahren vollendet. Unterzeichnet: Napoleon. Auf Befehl des Kaiſers, Der Miniſter⸗Staats⸗Secretar, Unterz. Hugo B. Maret. Hleichlautend beſcheinigt: Der Groß⸗Richter, Inſtitz⸗Miniſter, Unterz. Regnier. Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. —y——;— Anhang z um Geſetzbuch Napoleons. N. IXXXIV. Kaiſerliches Decret uͤber die Titel. Im Pallaſte der Tuilerien, am 1. März 1808. Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen, Kaiſer der Franzoſen, Kö⸗ nig von Italien, und Beſchuͤtzer des Rheiniſchen Bundes, allen Gegenwaͤrti⸗ gen und Zukuͤnftigen unſern Gruß. Nach Einſicht des Senatus⸗Conſultums vom 14. Auguſt 1806, Haben wir decretirt und verordnet, decretiren und ver⸗ ordnen wie folgt: Art. 1. Die mit den großen Reichs⸗Wuͤrden bekleideten Perſonen ſollen den Titel Prinz und Durchlaucht fuͤhren. 2. Die älteſten Söhne der Groß⸗Würdner haben von Rechts wegen den Titel Reichs⸗Herzog, wenn ihr Vater zu ihren Gunſten ein Majorat errichtet hat, welches zweymahl hun⸗ dert tauſend Francs Einkuͤnfte hervorbringt. Dieſer Titel und dieſes Majorat ſollen auf ihre directe und rechtmäßige, natuͤrliche oder adoptirte Desocendenz, von männlichem zu männlichem Geſchlechte, und nach der Ord⸗ nung der Erſtgeburt vererbt werden können. 3. Die Groß⸗Wüärdner können, für ihren aͤlteſten oder jungern Sohn, Majorate errichten, denen die Titel Graf oder Baron, nach den hierunten beſtimmten Bedingungen, beygelegt werden⸗ Auhang zum Geſetzbuch Napoleons. 541 4. Unſere Miniſter, die Senatoren, unſere auf Lebens⸗ lang ernannten Staats⸗Räthe, die Praͤſidenten des Geſetz⸗ gebungs⸗Corps, die Erzbiſchoͤfe ſollen bey ihren Lebzeiten den Titel Graf fuͤhren. Zu dieſem Ende ſollen ihnen Diplome, die mit unſerem großen Inſiegel verſehen ſind, verabfolgt werden. 5. Dieſer Titel kann auf die directe und rechtmaͤßige, natürliche oder adoptirte Descendenz desjenigen, der damit bekleidet iſt, vom männlichen zum maͤnnlichen Geſchlechte nach der Ordnung der Erſtgeburt, und was die Erzbiſchöfe betrifft, auf jenen ihrer Neffen vererbt werden, den ſie dazu auswäh⸗ len, wenn ſie ſich an den Prinzen Reichs⸗Erzkanzler wenden, um zu dieſem Ende unſere offenen Briefe zu erhalten, und uͤberdieß unter den folgenden Bedingungen. 6. Der, welcher den Titel führt, ſoll nach den Formen, die wir zu beſtimmen Uns vorbehalten, beweiſen, daß er ein reines Einkommen von dreyßig tauſend Francs in Gütern habe, die ſo, wie jene beſchaffen ſind, woraus die Majorate gebildet werden müſſen. Ein Drittel dieſer Güter ſoll zur Dotation des im Art. 4.⸗ erwähnten Titels gewidmet werden, und mit ihm auf alle Perſonen übergehen, worauf dieſer Titel beruhen wird. 7. Die mit einem Titel bekleideten Perſonen, deren im Art. 4 Erwaͤhnung geſchieht, können zu Gunſten ihres aͤlte⸗ ſten oder juͤngern Sohnes ein Majorat errichten, dem der Titel Baron, nach den hierunten beſtimmten Bedingungen, beygelegt wird. 8. Die Präſidenten unſerer Departements⸗Wahl⸗Collegien, der erſte Praͤſident und der General⸗Procurator unſeres Caſ⸗ ſations⸗Hofes, der erſte Präſident und der General⸗Procura⸗ tor unſeres Rechnungs⸗Hofes, die erſten Präſidenten und General⸗Procuratoren unſerer Appellations⸗Höfe, die Bi⸗ ſchöfe, die Maire der ſieben und dreyßig guten Städte, die das Recht haben unſerer Krönung beyzuwohnen, ſollen le⸗ benslänglich den Titel Baron führen, nehmlich die Praͤ⸗ ſidenten der Wahl⸗Collegien, wenn ſie während drey Ver⸗ ———— — aaaa——— A 542 Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. ſammlungen den Vorſitz im Collegium geführt haben; die erſten Praͤſidenten, General⸗Procuratoren und Maire, wenn ſie zehn Jahre lang ihr Amt ausgeuͤbt, und ihre Verrichtun⸗ gen zu unſerer Zufriedenheit erfuͤllt haben. 9. Die Verfügungen der Art. 5 und 6 ſind auf diejenigen anwendbar, die lebenslänglich den Titel Baron fuͤhren; ſie brauchen jedoch nur zu beweiſen, daß ſie fünfzehntauſend Francs Einkünfte haben, wovon ein Drittel zur Dotation ihres Ti⸗ tels beſtimmt werden, und mit ihm auf alle Perſonen, wor⸗ auf dieſer Titel beruhen wird, uͤbergehen ſoll. 10. Die Mitglieder unſerer Departements⸗Wahl⸗Collegien, welche dreyen Verſammlungen der Collegien beygewohnt, und ihre Verrichtungen zu unſerer Zufriedenheit dabey aus geuͤbt haben, koͤnnen ſich an den Reichs⸗Erzkanzler wenden, mit dem Begehren, daß es Uns gefallen möge, ihnen den Titel Paron, zu verleihen; dieſer Titel kann aber auf ihre di⸗ recte und rechtmäßige, natürliche oder adoptirte Descendenz nur in ſo fern übergehen, als ſie beweiſen, daß ſie fünfzehn⸗ tauſend Francs Einkünfte haben, wovon ein Drittel, wenn fie unſere offene Briefe erhalten haben werden, zur Dotation ihres Titels beſtimmt bleiben, und mit ihm auf alle Perſo⸗ nen, wobey er verbleiben wird, übergehen ſoll. 11. Die Mitglieder der Ehren⸗Legion, ſo wie jene, die in der Zukunft dieſe Auszeichnung erhalten werden, ſollen den Titel Ritter führen.. 12. Dieſer Titel kann auf die directe und rechtmäßige, natürliche oder adoptirte Descendenz deſſen, der damit beklei⸗ det iſt, vom maͤnnlichen zum männlichen Geſchlechte, nach der Ordnung der Erſtgeburt vererbt werden, wenn er ſich an den Reichs⸗Erzkanzler wendet, um zu dieſem Ende unſere offene Briefe zu erhalten, und beweiſet, daß er ein reines Einkommen von wenigſtens drey tauſend Francs hat. 13. Wir behalten Uns vor, den Generälen, Praͤfecten, Civil⸗ und Militaͤr⸗Beamten, und ſonſtigen unſerer Untertha⸗ nen, die ſich durch die dem Staate geleiſteten Dienſte ausge⸗ Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. 543 zeichnet haben, die Titel zu verleihen, die wir fuͤr ſchicklich erachten werden. 14. Jene unſerer Unterthanen, denen wir Titel beygelegt haben, duͤrfen keine andere Wappen führen, noch andere Livree haben, als die, welche in den Diplomen ausgedruckt ſind. 15. Wir verbiethen allen unſern Unterthanen, ſich Titel und Benennungen anzumaßen, die wir ihnen nicht beygelegt haben, und den Beamten des Civil⸗Standes, Notarien und Andern ſie ihnen zu geben, und erneuern deßhalb in ſo fern es gegen die Zuwiderhandelnden noͤthig ſeyn mag, die noch dermahlen beſtehenden Geſetze. N. LXXXV. Kaiſerliches Decret uͤber die Mazorate. Im Pallaſte der Tuilerien; am 1. Maͤrz 1808. Napoleon, ec. ꝛc. Unſere Decrete vom 30. März 1806 und das Senatus⸗ Conſultum vom 14. Auguſt des nehmlichen Jahres haben erbliche Titel mit Vererbung der Euͤter, die fuͤr ſie beſtimmt ſind, eingeführt. Der Zweck dieſer Einrichtung war, nicht nur unſern Thron mit dem ſeiner Würde gebuͤhrenden Glanze zu umgeben, ſon⸗ dern auch im Herzen unſerer Unterthanen eine löbliche Nachei ferung dadurch zu naͤhren, daß wir glorreiche Andenken ver— ewigen, und den künftigen Zeitaltern das immer gegenwär⸗ tige Bild der Belohnungen aufbewahren, die unter einer gerech⸗ ten Regierung auf große dem Staate geleiſteten Dienſte folgen. Da wir den Wunſch hegen, die durch dieſe große Ein⸗ richtung zugeſicherten Vortheile nicht laͤnger zu verſchieben, ſo haben wir beſchloſſen, durch Gegenwaͤrtiges die Vollzie⸗ hungs⸗Mittel zu beſtimmen, die dazu geeignet ſind, dieſe Ein⸗ richtung zu gründen, und ihre Dauer ſicher zu ſtellen⸗ Die Nothwendigkeit, die zur Aufrechthaltung der Titel gewidmeten Guͤter in den Familien zu erhalten, legt die Ver⸗ bindlichkeit auf, ſie vom gemeinen Rechte auszunehmen, und ſie beſondern Regeln zu unterwerfen, die zur nehmlichen Zeit, 544 Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. wo ſie die Veräußerung oder Zerſtuͤckelung derſelben verhin⸗ dern, den Mißbräuchen dadurch vorbeugen werden, daß wir alle unſere Unterthanen mit der Beſchaffenheit bekannt machen, worin dieſe Guͤter verſetzt ſind. Dieſemnach, und da es im Art. 8 des Senatus⸗Conſul⸗ tums vom 14. Auguſt 1806 heißt, daß mittelſt Regierungs⸗ Verordnungen für die Vollſtreckung des geſagten Actes, und zwar insbeſondere, was den Genuß und die Erhaltung ſo wohl der an die Krone ruͤckfälligen, als der, Kraft des oben erwähnten Actes ſubſtituirten, Güter betrifft, geſorgt werden ſoll, ſo haben wir beſchloſſen, die Grundſaͤtze der Bildung der Majorate, ſie mag wegen Titel, die wir ertheilen werden, Statt haben, oder Titel zum Gegenſtande haben, die unſere Freygebigkeit, ganz oder zum Theile, dotirt haben mag, zu beſtimmen· Auch haben wir die Ausnahmen, wodurch die Majorate ſich von den, den Verfügungen des Geſetzbuches Napoleons unterworfenen Gütern, unterſcheiden, die Bedingungen ihrer Errichtungen in den Familien, und die Pflichten feſtſetzen wol⸗ len, welche denjenigen, die ſie genießen, auferlegt ſind. Aus dieſen Gründen, und nach Einſicht unſerer Decrete und des Senatus⸗Conſultums vom 14. Au⸗ nach Anhörung unſeres Staats⸗Ra⸗ decretiren und verordnen, wie folgt: vom 30. März, guſt 1806, haben wir, thes decretirt, und verordnet, Erſter Titel. Von den Formen, welche diejenigen zu beobachten haben, die bey Errichtung eines Majorates ihre Titel zu vererben ermächtigt werden. Erſter Abſchnitt. Bildung, Form und Pruͤfung des Geſuches um Majorate. Art. 1. Ein Majorat kann nur aus unbeweglichen Gü⸗ tern gebildet werden, die von allen Privilegien und Hypothe⸗ ken frey, und mit keiner Reſtitution Kraft der Art⸗ 1048 und 1049 des Geſetzbuches Napoleons beſchwert ſind. Errichtung der Anhang zum Geſetzbuch Napolerus. 545 — 2. Renten auf den Staat, und Actien der Bank ven Frankreich können jedech, wenn ſie immobiliariſirt worden ſind, zur Bildung cines Majorates dienen; die Actien der Bank nehmlich, wenn ſie auf die im Art. 7 unſeres Decre⸗ tes vom verfloſſenen 16. Jänner vorgeſchriebene Weiſe, die Renten aber, wenn ſie in der in den folgenden Artikeln be⸗ ſtimmten Form immobiliariſut worden ſind.*) 3. Die Renten ſullen mittelſt der Erklärung immobiliari⸗ ſirt werden, die der Eigenthümer in der für die Ueberträge der Renten vorgeſchriebenen Form abgibt. 4. Die auf ſolche Art immobiliariſirten Renten ſollen auch künftig in das große Buch der Staats⸗Schuld Erinne⸗ rungs⸗Weiſe, ſammt der Erklärung der Immobiliariſirung, und uͤberdieß in ein beſenderes Buch eingetragen werden. 5. Die Auszuͤge der geſchehenen Eintragungen, ſo wie auch der Actien an der Bank von Frantreich ſollen mit ei⸗ nem Stempel bezeichnet werden, welcher anzeigt, daß ſie einem Majorate anklebeu. 7 6. Von dem Theile der Einkünfte eines Majorates, welcher in Renten auf den Staat oder in Bank⸗Actien be⸗ ſteht, ſoll jährlich ein Zehntel abgezogen werden, welches nach und nach alle Jahre wieder in Renten auf den Staat oder in Bank⸗Actien zum Vortheile des wirklichen Beſitzers des Majorates, und derer, die nach ihm dazu berufen ſind⸗ angelegt werden ſoll. Dieſe Renten oder Actien ſollen eben⸗ falls immobiliariſirt werden. Zweyter Abſchnier. Von den Majoraten, die von denfenigen errichtet werden, welche die Befugniß haben ihren Titel zu vererben. 7. Jene unſerer Unterthanen, denen die Titel Berzog, Graf, Baron von Rechts wegen ertheilt werden, und die die Befugniß benutzen wollen, ihren Titel durch Errichtung eines Majorates erblich zu machen, haben ſich zu dieſem Ende mit einer Bittſchrift an unſern Vetter den Prinzen Erz⸗ Kanzler des Reiches zu wenden. *) Siehe ebiges Derret beym Artikel 529. 35 Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. 8. Das Geſuch muß mit Gruͤnden begleitet ſeyn. Es muß enthalten 1) Die Natur und die Dauer der Amts⸗Verrichtungen, die den Bittſteller zur Errichtung eines Majorates fähig machen; 2) Die Gattung von Majorat, welches der Gegenſtand des Geſuches iſt; 3) Die Güter, welche der Bittſteller Willens iſt, zur Bildung deſſelben zu beſtimmen; 4) Den Ertrag dieſer Güter; 5) Ein Zeugniß des Hypotheken⸗Bewahrers, daß weder eine Hypothek noch ein Privilegium darauf haftet; 6) Die Anzahl der lebenden Kinder des Bittſtellers, und zwar mit Unterſcheidung der Söhne und der Töchter. 9. Der Ertrag der Güter ſoll, wenn ſie in Immobilien beſtehen, 1) durch Pacht⸗Briefe, die zuſammen eine Dauer von ſieben und zwanzig Jahren ausmachen, 2) durch einen Auszug aus der Steuer⸗Rolle bewieſen werden. Sind keine Pachtbriefe vorhanden, ſo ſoll der Bittſteller einen ungefaͤhren Ueberſchlag der Einkünfte, und einen No⸗ torietaͤts⸗Act beybringen, welcher eine von ſieben Notablen des Bezirkes, worin die Guͤter gelegen ſind, vor dem Frie⸗ dens⸗Richter oder einem Notar abgegebene Erklaͤrung enthaͤlt, daß dem gemeinen Rufe nach die Einkünfte davon ſich wirk⸗ lich ſo hoch belaufen. Alle dieſe Beweisſtuͤcke werden der Bittſchrift beygelegt⸗ 10. Der Erz⸗Kanzler ſoll das Geſuch von dem General⸗ Secretar des lhierunten benannten Rathes ganz in ein Re⸗ giſter einſchreiben, und dem Bittſteller einen Schein hieruͤber ertheilen laſſen. I1. Der Erz⸗Kanzler ſchreitet zur Prüfung des Geſuches unter dem Beyſtand eines von Uns ernannten Rathes⸗ Die⸗ ſer Rath beſteht aus Drey Senatoren, Zwey Staats⸗Räthen, Aunhang zum Geſetzbuch Napoleons. Einem General⸗Procurator, Einem General⸗Secretar. Dieſer Rath ſoll Rath des Siegels der Titel genannt werden. Der General⸗Secretar ſoll uͤber die Berathſchlagungen ein Regiſter führen, und es aufbewahren. 12. Nachdem dieſer Rath den vom General⸗Procurator uͤber die Bittſchrift und die beygefügten Belege abgeſtatteten Bericht angehört hat, beſchließt er nach der Mehrheit der Stimmen. Findet er ſich nicht hinlänglich aufgeklaͤrt, ſo kann unſer Vetter der Erz⸗Kanzler verordnen, daß auf Betreiben des General⸗Procurators, der zu dieſem Ende ſich mit den Obrig⸗ keiten, Beamten und Privat⸗Perſonen in Briefwechſel einlaͤßt, neue Erkundigungen eingezogen werden ſollen. 13. Sobald das Geſuch in die Regiſter eingetragen iſt, ſoll unſer geſagter Vetter einen Act abgeben, welcher das Verzeichniß der zur Bildung des Maiorates vorgeſchlagenen Guͤter enthält. Kraft dieſes Actes, und von fuͤnfzehn Tagen anzurechnen, die nach deſſen Einſchreibung auf dem Hypotheken⸗Büreau, worunter die Güter gelegen ſind, verfloſſen ſeyn werden, wex⸗ den die darin verzeichneten Güter waͤhrend eines Jahres un⸗ veräußerlich, und können weder mit einem Privilegium, noch mit einer Hypothek, weder mit den in den Art. 1048 und 1049 des G. N. erwähnten Laſten, noch mit irgend einer Bedingung belegt werden, die das Eigenthum oder den Er⸗ trag derſelben verringen wuͤrde. Auf Betreiben des General⸗Procurators des Siegels der Titel ſoll die Einſchreibung in die Regiſter des Hypotheken⸗ Bewahrers geſchehen, und Letzterer gehalten ſeyn, dem General-Procurator von den Eintragungen oder Einſchrei⸗ bungen, die bis zum Ahlauf der geſagten fünfzehn Tage etwa hinzugekommen ſeyn moͤchten, Nachricht mitzutheilen. Anhang zum Geſetzbuch Naßoleons. Der General⸗Precurator des Siegels ſoll zur nehmlichen Zeit, wo er die Einſchreibung vornehmen läßt, um die Güter von den gerichtlichen und vertragsmaͤßigen Hypotheken frey zu machen, ebenfalls die erforderlichen Schritte thun, um die geſetzlichen Hypotheken nach den vom Geſetze vorgeſchriebenen Formen zu tilgen, oder zu ihrer Kenntniß zu gelangen, und dieſes ſoll vor Ablieferung des Gutachtens, wovon im fol⸗ genden Artikel die Rede ſeyn wird, von ihm beſcheinigt werden. 14. Iſt das Gutachten dem Geſuche guͤnſtig, ſo ſoll unſer Vetter der Erz⸗Kanzler Uns mit der Bittſchrift, den Belegen und geſagtem Gutachten den Entwurf eines Decretes vorlegen, wodurch der nachgeſuchte Titel ertheilt und die Errichtung des Majorates erlaubt wird. 15. Iſt der Rath der Meinung, daß die in Vorſchlag gebrachten Guͤter die zur Bildung der Majorate vorgeſchrie⸗ benen Bedingungen nicht erfüllen, ſo ſoll die Bittſchrift, die Belege dazu, und geſagtes Gutachten Uns vorgelegt werden. Genehmigen Wir das Gutachten des Rathes, ſo wird die Bittſchrift ſammt den Belegen vom General⸗Secretar dem Bittſteller zurücktzegeben. Dieſer Zuruͤckgabe ſoll im Regiſter Erwähnung geſchehen, und der General⸗Procurator dem Hypothen⸗Bewahrer, unter deſſen Büreau die Guͤter gelegen ſind, ein Erſuchunge⸗Schrei⸗ ben zugehen laſſen, Kraft deſſen jede Einſchreibung ausge⸗ ſtrichen werden muß⸗ 16. Haben Wir das Decret unterzeichnet, ſo ſoll die Bittſchrift ſammt den Belegen nebſt einer Ausfertigung des Titels in die Archive des Siegels der Titel hinterlegt werden. Dritter Abſchnitt. Ablieferung, Berkuͤndigung und Eintragung der offenen Briefe (Diplome) in die Regiſter. 17. Auf Verlaugen des Impetranten ſoll ihm ein Di⸗ plom ausgefertigt werden⸗ / Auhang zum Geſetzbuch Napoleons. 549 18. Zu dieſem Ende iſt er gehalten, in die Caſſe der Ehren⸗Legion eine Summe zu bezahlen, die dem Fünftel der Einkuͤnfte des Majorates von einem Jahr gleich iſt. Die eine Hälfte dieſer Summe ſoll der Ehren⸗Legion zuge⸗ hören, die audere Hälfte aber für die Koſten des Siegels beſtimmt ſeyn. 19. Das Diplom ſoll auf Pergament abgeſaßt, und mit unſerm großfen Siegel verſehen werden. 20. Es ſoll enthalten 1) Die Beweggründe der Auszeichnung, die Wir verlie⸗ hen haben; 2) Den dem Maiorate von Uns beygelegten Titel; 3) Die Güiter, die deſſen Dotation ausmachen; 4) Die dem Impetranten verliehenen Wappen und Livree⸗ 21. Das Diplom ſoll ſeinem ganzen Inhalte nach in ein zu dieſem Gebrauche beſonders beſtimmtes Regiſter, welches im Archive des Rathes des Siegels der Titel aufbewahrt bleiben ſoll, eingeſchrieben werden. Der General⸗Secretar des Siegels der Titel muß von allem dem in geſagtem Di⸗ plom Meldung thun. 22. Unſer Vetter, der Reichs⸗Erz⸗Kanzler ſoll ſich unſern Befehlen zu Folge zum Senat verfügen, um, in Gemäͤßheit des Art. 3 des Senatus⸗Conſultum vom 16. Auguſt 1806, von unſern Diplomen Nachricht mitzutheilen, und ſie in die Regiſter einſchreigen zu laſſen. 23. Das Diplom ſoll ſo wohl auf Betreiben des Gene⸗ ral⸗Procnrators als des Impetranten, und auf den Antrag des öffentlichen Miniſteriumß, beym Appellations⸗Hofe, und bepm Gerichte der erſten Inſtanz, worunter der Impetrant wohnhaft iſt, und die dem Majorate angewieſenen Guͤter gele⸗ gen ſind, verkündet und in die Regiſter eingetragen werden. Der Actuar eines jeden dieſer Höfe und Tribunôle ſoll auf dem Original des Diploms der in der Andienz geſchehe⸗ nen Verkündigung, und der Einſchreibung in die Regiſter Erwähnung thun. 55⁴ Anhans zum Geſetzbuch Napoleons. Ueberdieß ſoll es ſeinem ganzen Inhalte*) nach in das Tagbuch der Geſetze eingerückt, und in das Regiſter des Hypotheken⸗Bewahrers, worunter die Guͤter gelegen ſind, eingeſchrieben werden. 24. Die Koſten der Verkuͤndigung und Eintragung in die Regiſter fallen dem Impetranten zur Laſt⸗ Zweyter Titel. Von den Formen, die in Betreff der Majorate zu befolgen ſind, welche entweder aus eigenem Antriebe, oder auf Verlangen derjenigen errichtet werden, die das Recht nicht haben, die Vererbung nachzuſuchen. Erſter Abſchnitt. Majorate, die aus eigenem Antriebe errichtet werden. 25. Wenn Wir den Titel ganz dotirt haben, ſo ſoll unſer Decret und das Verzeichniß der dem Majorate ange⸗ wieſenen Guͤter unſerm Vetter dem Erz⸗Kanzler zugeſendet werden, welcher auf Betreiben des Impetranten das Diplom ausfertigen laͤßt. Binnen dem Monate, worin das Diplom ausgefertigt worden iſt, muß es in die Regiſter eingetragen, verküͤndet und eingeſchrieben werden, ſo wie es in den Art. 21 und 22 verordnet iſt. 26. Hat derjenige, welchem der Titel verliehen wird, die Dotation deſſelben ganz oder zum Theile bewerkſtelligt, ſo kann das Diplom nicht eher ausgefertigt werden, als bis die in dem zweyten Abſchnitte des Tit. 2 des gegenwärtigen Decretes vorgeſchriebenen Verfügungen unterſucht und erfüllt worden ſind. Zweyter Abſchnitt. Majorate, die auf Verlangen errichtet werden. 27. Diejenigen unſerer Unterthanen, die in Gemäßheit der im Art. 5 des Senatus⸗Conſultums vom 14. Auguſt 1806 *) Nach den Yerfuͤgungen eines juͤngern Deeretes giſchieht die Einruͤckung nur Auszugsweiſe. Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. 551 feſtgeſetzten Befugniß, in ihrer Familie ein Majorat zu er⸗ richten wuͤnſchen, ſollen zu dieſem Ende ſich unmittelbar an Uns mit einer Bittſchrift wenden⸗ 28. Dieſe Bittſchrift muß mit Beweggruünden verſehen ſeyn. Außer der Anzeige der vom Bittſteller und ſeiner Familie geleiſteten Dienſte, muß ſie die verſchiedenen im Art. 8 vor⸗ geſchriebenen Erklärungen enthalten. 29. Wenn das Geſuch Uns dazu geeignet ſcheint, um in Erwaͤgung gezogen zu werden, ſo wird die Bittſchrift ſammt den Belegen unſerem Veiter dem Erz⸗Kanzler zugewieſen, welcher ſie vom Rathe des Siegels der Titel, nach den in den Art. 10, 11 und 12 vorgeſchriebenen Formen unter⸗ ſuchen laſſen muß. . 30. Der Erz⸗Kanzler ſoll Uns den Antrag des General⸗ Procurators, und das Gutachten des Rathes nicht nur uͤber die Mittel zur Bildung des Majorates, ſondern auch uͤber die Dienſte, Sitten und die ehrenvolle Auffuͤhrung des Bitt⸗ ſtellers und ſeiner Familie vorlegen. 31. Unſern Befehlen zu Folge, ſoll der Erz⸗Kanzler Uns, wenn das Geſuch Statt findet, den Entwurf zu einem Deerete vorlegen, welches die Errichtung des Majorates, unter den Bedingungen, welche Wir aufzulegen für gut fin⸗ den, zum Gegenſtande hat. 32. Im Falle, wo das Geſuch verworfen wird, ſoll der Erz⸗Kanzler verordnen, daß dem Bittſteller ſeine Papiere zurückgegeben, und von dieſer Zurückgabe in den Regiſtern Meldung gethan werden ſoll. 33. Wird dem Geſuche willfahren, ſo laͤßt der Erz⸗Kanz⸗ ler das Diplom ausfertigen. Hat es Uns gefallen, Bedin⸗ gungen aufzulegen, ſo ſoll der Erz⸗Kanzler, vor der Aus⸗ fertigung des Diploms, Uns von deren Erfüllung Bericht abſtatten. 34. Die in Betreff der Ablieferung, Verkündigung und Eintragung der Diplome in die Regiſter zu beobachtenden Formen ſind die nehmlichen, die im Tit. 1 Abſchn. 3 vorge⸗ ſchrieben ſind. — ——nnn —jjy Anhans zum Geſetzbuch Napoleons. Drirter Titel. Von den Wirkungen der Errichtung der Majorate. Erſter Abſchnitt. WVon den Wirkungen der Errichtung der Majorate, in Anſehung der Perſonen. 35. Der Titel, den es Uns gefallen hat, jedem Majo⸗ rate beyzulegen, ſoll ausſchließlich demjenigen ankleben, zu deſſen Gunſten die Errichtung Statt gehabt hat, und auf ſeine rechtmäßige, natuͤrliche oder adoptirte Abſtammung, vom maͤnnlichen zum männlichen Geſchlechte, nach der Ord⸗ nung der Erſtgeburt uͤbergehen. 36. Doch kann keiner unſerer Unterthanen, der mit einem Titel bekleidet iſt, ein Kind maͤnnlichen Geſchlechtes nach den im Geſetzbuch Napoleons beſtimmten Regeln, adoptiren, oder den Titel, der ihm verliehen worden, oder angefallen iſt, auf ein Kind, welches er adoptirt hatte, ehe er mit dieſem Titel bekleidet war, verepben, es ſey dann, daß dieſes mit nnſerer in unſerem zu dieſem Ende abgegebenen Diplome ausdrücklich enthaltenen Erlaubniß geſchehe. Wer dieſe Erlaubniß erhalten will, ſoll ſich deßhalb an unſern Vetter den Erz⸗Kanzler wenden, welcher unſere Be⸗ fehle hieruͤber einzuhohlen hat. 37. Jene unſerer Unterthanen, denen die Titel Berzog, Graf, Baron oder Ritter von Rechts wegen ertheilt ſind, ſo wie auch diejenigen, welche zu ihren Gunſten die Errich⸗ rung eines Majorates erlangt haben, ſollen, binnen einem Monate, folgenden Eid leiſten:»Ich ſchwöre dem Kaiſer » und ſeiner Dynaſtie getreu zu ſeyn, den Conſtitutionen, Ge⸗ „ſetzen und Verordnungen des Reichs zu gehorchen, ſeiner „Majeſtät als ein guter, aufrichtiger und getreuer Unterthan » zu dienen, und meine Kinder in den nehmlichen Geſinnun⸗ » gen von Treue und Gehorſam zu erziehen, und ſo oft das „»Gebieth bedroht oder ſeine Mai⸗ſtaͤt zur Armee abgehen wird, 07 v zur Vertheidigung des Vaterlandes auszuziehen. Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. 38. Diejenigen, welche berufen werden, ein Majorat zu erben, ſollen binnen den drey Monaten den nehmlichen Eid leiſten. 39. Die Herzoge ſollen den Eid in unſere Haͤnde able⸗ gen, und Uns vom Erz⸗Kanzler vorgeſtellt werden. Die Grafen, Baronen und Ritter ſollen ihn in die Haͤnde deſſen oder derer ablegen, die wir zu dieſem Ende bezeichnen werden. Zwryter Abſchnitt. Von der Wirkung der Errichtung der Majorate, in Beziehunz auf die Güter, woraus ſie beſtehen. §. I. Von der Beſchaffenheit der Guter. 40. Die Guͤter, Iwelche die Majorate ausmachen, ſind unveräußerlich; ſie koͤnnen weder zur Hypothek geſtellt, noch in Beſchlag genommen werden. Nichts deſtoweniger können die Kinder des Stiſters, die ihren Pflichttheil aus den freyen Guͤtern ihres Vaters nicht vollſtändig erhalten möchten, verlangen, daß er aus den vom Vater zur Bildung des Majorates hergegebenen Gütern ergänzt werde. 40. Jeder Verkauf⸗Act, jede Schenkung oder ſonſtige Veréußerung dieſer Güter von Seiteu des wirklichen Beſitzere, jeder Act, der ſie mit einem Prisilegium oder mit einer Hy⸗ pothek beſchweren moͤchte, jedes Urtheil, wodurch ſolche Acte für gültig erklärt werden möchten, mit Ausnahme gleichwohl der hierunten ausgedruckten Fälle, ſind von Rechts wegen nichtig. 42. Die Nichtigkeit der Urtheiks ſoll von unſerem Staats⸗ Rathe, in der Form, die durch unſere auf die ſtreitigen Ver⸗ waltungs⸗Gegenſtände ſich beziehende Decrete vom 11. Ju⸗ nius und 22. Julius 1806 beſtimmt worden iſt, entweder auf Betreiben des wirklichen Beſitzers des Majorates, oder auf Erſuchen des General Procurators beym Siegel der Titel, ausgeſprochen werden. 354 Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. 43. Wir verbiethen den Notarien, die im Art. 41 bezeich⸗ neten Acte aufzunehmen, den Einregiſtrirungs⸗Vorgeſetzten ſie einzuregiſtriren, den Richtern ſie für gültig zu erklären. 44. Wir verbiethen gleichfalls allen Wechſel⸗Agenten, unter der Strafe der Abſetzung, ſo gar unter noch ſchärfern Strafen, je nachdem die Umſtände beſchaffen ſind, ſo wie auch unter der Strafe, daß ſie den Parteyen allen Schaden zu erſetzen haben ſollen, die Inſcriptionen(von Renten auf den Staat) und Bank⸗Actien, welche mit dem durch den Art. 5 eingefuͤhrten Stempel bezeichnet ſind, unmittelbar oder mittelbar zu verhandeln. 45. Die Majorats⸗Guͤter können mit keiner geſetzlichen noch gerichtlichen Hypothek beſchwert werden. 46. Wird aber der Werth der Majorats⸗Güter Kraft einer geſetzlichen, vor den Formalitaͤten, wovon im Art. 13 die Rede iſt, erworbenen, und nach dem Inhalte des Geſetz⸗ buchs Napoleons nicht getilgten oder hinlänglich gedeckten Hypothek verringert, ſo muß der wirkliche Beſitzer, wenn es von ihm verlangt wird, die für ſeinen Titel beſtimmten, durch geſagte Hypothek aber daven hinweggenommenen Güter wieder vollſtändig machen oder durch andere erſetzen. §. II. Von dem Genuſſe der Güter. 47. Alle Perſonen, worauf der Titel nach den Verfuͤ⸗ gungen des Art. 35 übergeht, haben nach und nach den Genuß der ihm anklebenden Guͤter. 48. Stirbt der wirkliche Beſitzer, er mag eine maͤnn⸗ liche Nachkommenſchaft zurücklaſſen, oder das Majorat we⸗ gen Mangel männlicher Nachkommen erloſchen oder aus der maͤnnlichen Descendenz heraus geſetzt ſeyn, ſo iſt ſeine Wittwe zu einer Penſion berechtigt, die aus den Einkünften der Majorats⸗Güter genommen werden ſoll. Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. 555 49. Dieſe Penſion ſoll, wenn das Majorat erloſchen oder verlegt iſt, in der Hälfte, und wenn es noch beſieht, in einem Drittel der Einkuͤnfte beſtehen; in dieſem letztern Falle gebührt die Penſion nur in ſo fern, als 1) Die eigenen Güter der Wittwe ſo viel nicht einbringen, als ſie mittelſt der Penſion bekommen haben würde, und 2) Sie Wittwe bleibt, oder ſich nur mit unſerer Erlaub⸗ niß wieder verheirathet. 50. Der wirkliche Beſitzer des Majorates iſt ſchuldig, 1) Die Auflagen und andere dingliche Laſten zu entrichten; 2) Die Güter als ein guter Hausvater zu unterhalten; 3) Die Penſion der Wittwe des vorhergehenden Majorats⸗ Beſitzers auszuzahlen; 4) Die Schulden eben dieſes Beſitzers zu zahlen, wofuͤr nach dem Inhalte des Art. 52 die Einkuͤnfte hätten ange⸗ wieſen werden koͤnnen, ohne daß jedoch der wirkliche Beſitzer verbunden iſt, während der zwey erſten Jahre ſeines Genuſſes mehr als ein Drittel des Ertrags der Güter dazu zu verwenden; 5) Wenn keine andere hinreichende Güter vorhanden ſind, die Schulden von der Natur derjenigen zu zahlen, die im Art. 2101 des Geſetzbuches Napoleons angezeigt, und von den verſtorbenen Eltern des wirklichen Beſitzers etwa hinterlaſſen worden find. Zu dieſen Zahlungen kann der wirkliche Beſitzer nur bis zum Betrage der Einkünſte eines Jahres gezwungen werden⸗ 51. Die Einkünfte des Majorates koͤnnen außer dem Falle, und den Verhältniſſen, worin ſie hätten angewieſen werden können, nicht in Beſchlag genommen werden, —: 52. Sie können nur fuͤr privilegirte Schulden, die im Art. 2101, und in den Ziff. 4 und 5 des Art. 2103 des Geſetzbuches Napoleons angezeigt ſind, angewieſen werden; dieſer letztern Urſache wegen iſt gleichwohl die Anweiſung nur in ſo fern erlaubt, als die Ausbeſſerungen jene nicht Über⸗ ſteigen, die den Nießbrauchern zur Laſt liegen⸗ 156 Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. In dem einen ſo wohl als in dem andern Falle kann die Anweiſung nur bis zum Beirage der Hälfte der Einkünfte Statt haben. 53. Treten Faͤlle ein, welche beträchtliche Arbeiten oder Ausbeſſerungen an den zum Majorate gehörigen Gebaͤuden und ſonſtigen Gütern nothwendig machen, und odie Summen überſteigen, worüber hieroben zu dieponiren erlaubt worden iſt, ſo ſoll hierüber, wenn es Statt finde:, mittelſt eines im Staats⸗Nathe von uns erlaſſenen Decretes, auf Anſtehen des wirklichen Beſitzers, und auf das Gutachten des Rathes des Siegels der Titel das Erforderliche beſtimmt werden⸗ Vierter Titel. Von der Erlaubniß, die den Majoraten anklebenden Güter zu veräußern; von den Formalitäten dieſer Veräußerung und der Wiederanlegung des Kaufpreiſes. Erſter Abſchnitt. Von der Erlaubniß die einem Majorate anklebenden Guͤter zu veraͤußern. 54. Wir behalten uns vor, die Veraͤußerung der außer unſerem Reiche gelegenen, und von uns zur Dotation eines Titels angewieſenen Güter zu erlauben, und ſo gar, wenn die Umſtände es uns zu erheiſchen ſcheinen, anzubefehlen, um ſie durch Güter, oie in Frankreich gelegen ſind, zu erſetzen. 55. Perſonen, die mit den Titeln, wovon im vorherge⸗ henden Artikel die Rede iſt, bekleidet ſind, haben ebenfalls die Befugniß, die Veräußerung und Wiederanlegung zu begehren⸗ 56. Die wirklichen Beſitzer, welche ſelbſt das Majorat dotirt haben, können, wenn es nothwendig oder nuͤtzlich iſt, die Erlaubniß erhalten, die Guter, woraus die Dotation be⸗ ſteht, ganz oder zum Theile zu vertauſchen. 57. In einem und im andern Falle, ſollen die wirklichen Veſitzer ſich mit ihrem Geſuche ſammt den im Art. 8 vorge⸗ Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. 557 ſchriebenen Beweisſtücken an den Reichs⸗Erzkanzler wenden, welcher unſere Befehle einzuhohlen hat, um es, den Umſtänden nach, vom Rathe des Siegels der Titel unterſuchen zu laſſen. 58. Der Rath ſoll uͤber das Geſuch nach der im Art. 12 vorgeſchrebenen Form verfahren. Iſt ſein Gutachten guͤnſtig, ſo ſoll der Erzkanzler uns mit gedachtem Gutachten und dem Berichte des General⸗Pro⸗ curators einen Entwurf zu einem Decrete vorlegen, wodurch die Veräußerung oder der Austauſch erlaubt, die Art ſo wohl als die Bedingungen des Verkaufes beſtimmt, und den Um⸗ ſtänden nach verordnet wird, daß der Kaufpreis bis zur Bewerkſtelligung der geſagten Wiederanlegung in die zur Tilgung der Staats⸗Schulden beſtimmte Caſſe hinterlegt wer⸗ den ſoll. 59. Der Verkauf kann aus freyer Hand oder auch mit⸗ telſt Verſteigerung geſchehen. 60. Bis er vollendet iſt, faͤhrt der wirkliche Beſitzer fort, die Einkuͤnfte des Mojorates zu beziehen. 61. Der Impetrant ſoll dem Rathe des Siegels der Titel den Entwurf des Verkauſes oder des Tauſches, oder das Verzeichniß der Bedingungen, worauf die Verſteigerung vor⸗ genommen werden ſoll, zur Pruͤfung vorlegen. 62. Nachdem der Rath die erforderlichen Erkundigungen eingezogen hat, ertheilt er auf den Antrag des General⸗Pro⸗ curators ſein Gutachten, welches der Erzkanzler uns vorzu⸗ legen hat. 63. Sind wir der Meinung, das Gutachten beſtaͤtigen zu muͤſſen, ſo ſollen offene Briefe ausgefertigt werden, welche, ſo wie im Tit. 1 geſagt iſt, abgeliefert, verkündet und ein⸗ geſchrieben werden ſollen. Von dieſem Angenblicke an treten die Güter, deren Ver⸗ äußerung erlaubt wird, in den rechtlichen Verkehr zurück. 64. Der Kauf⸗ oder der Tauſch⸗Contract, oder der Zu⸗ ſchlag an den Meiſtbiethenden ſoll in Beyſeyn des General⸗ Procurators des Rathes des Siegels der Titel, oder ſeines Abgeordneten Statt haben. 558 Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. 65. Jeder Zuſchlag, Verkauf oder Tauſch, wobey einige der in den vorhergehenden Artikeln des gegenwaͤrtigen Ab⸗ ſchnittes feſtgeſetzten Formalitäten nicht beobachtet wurden, ſind nichtig und kraftlos. 66. Die Nichtigkeiten ſollen von unſerem Staats⸗Rathe ausgeſprochen werden, welcher nach den in unſerm Decrete vom 11. Junius und 22. Julius 1806 vorgeſchriebenen Formen, auf Betreiben des General⸗Procurators daruͤber entſcheiden ſoll. Wir verbiethen unſern Höfen und Tribunälen, daruͤber zu erkennen. 67. Der Erwerber iſt dem Beſitzer des Majorates die Zinſen des Kaufpreiſes bis zur Zahlung deſſelben von Rechts wegen ſchuldig, wenn ſchon keine ausbedungen worden ſind, und ohne daß es hiezu eines Urtheiles beduͤrfe. Er wird nur dadurch befreyt, daß er den Kaufpreis in den verabredeten Terminen in die Tilgungs⸗Caſſe abliefert, welche dem Beſitzer des Majorates die Zinſen davon zahlen muß. Zweyter Abſchnitt. Von der Wiederanlegung des aus den veraͤußerten Gütern gelöſten Kaufpreiſes. 68. Der aus den veräußerten Guͤtern gelöſte Kaufpreis ſoll binnen ſechs Monaten von der Veräußerung angerechnet, in Gütern wieder angelegt werden, die eben ſo beſchaffen ſind wie jene, woraus nach den Art. 1 und 2 des gegen⸗ wärtigen Decretes die Majorate gebildet werden müſſen. Die Wiederanlegung ſoll in den Formen und auf die Weiſe, wie hier folgt, bewerkſtelligt werden. 69. Iſt der wirkliche Beſitzer des Majorates Willens den Kauſpreis in wieklichen Immobilien wieder anzulegen, ſo ſoll er dem Rathe des Siegels der Titel 1) Das Verzeichniß der Güter, die er zu erwerben wünſcht, 2) Die Urkunden, die das Eigenthum und den Werth derſelben beweiſen, Auhang zum Geſetzbuch Napoleons, 959 3) Die Beweisſtuͤcke, die den Ertrag derſelben darthun, und 4) In ſo fern es Statt findet, die Bedingungen des Ver⸗ kaufes vorlegen. 70. Nachdem der Rath die erforderlichen Erkundigungen eingezogen hat, faßt er ſein Gutachten ab, welches uns vom Erzkanzler vorgelegt werden ſoll, damit dasjenige, was der Sache angemeſſen iſt, von uns ſchließlich darüber verfügt werde. 71. Sollten wir nicht für dienlich finden, die Erwerbung zu erlauben, fuͤr dieſen Fall behalten wir Uns vor, die Friſt zu erweitern, die dem Beſitzer des Majorates geſtattet iſt, um eine Wiederanlegung aus findig zu machen. Im entgegengeſetzten Falle ſoll unſer Genehmigungs⸗Decret in offene Briefe eingekleidet werden, welche, ſo wie im Tit. 1 geſagt iſt, abgeliefert, in die Regiſter eingetragen, ver⸗ kündet und eingeſchrieben werden ſollen. 72. Die ſtatt der veraͤußerten Guͤter angenommenen Güter nehmen die Natur und rechtliche Beſchaffenheit an, welche die Güter hatten, an deren Stelle ſie treten, ehe dieſelben dem rechtlichen Verkehr zurlickgegeben wurden. 73. Iſt nach dem Inhalte des Veraͤußerungs⸗Decretes, oder durch ein nachheriges Decret die Wiederanlegung entwe⸗ der in Renten auf den Staat, oder in Bank⸗Actien erlaubt worden, ſo ſoll der Miniſter des öffentlichen Schatzes oder der Gouverneur der Bank dem wirklichen Beſitzer des Majorates, der die Renten oder Actien für den Betrag des Verkaufspreiſes erworben hat, eine Erklärung ihrer Immobiliariſirung, nach den im Abſchn. 1 des Tit. I vorgeſchriebenen Formen, geben⸗ Ein Duplicat dieſer Erklaͤrung ſoll in die Archive des Siegels niedergelegt werden, um dem Verzeichniße der Ma⸗ jorats⸗Guͤter beygefügt zu werden; und auf Vorzeigung des andern Duplicats, foll der Director der Tilgungs⸗Caſſe die Zahlung bis zum Betrage des Werthes verfuͤgen, den ge— ſaget Renten oder Actien nach dem Curſe zur Zeit der Er⸗ werbung haben. —,—O——-ʒʒʒʒʒᷓʒᷓʒʒ́ᷓʒ́ʒ́eᷓea.—— Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. Fuünfter Tit el. Allgemeine Verfügungen. 74. In Gemaͤßheit des Art. 6 des Senatuè⸗Conſultums vom 14. Auguſt 1806 ſollen die Güter, welche als Majorat beſeſſen werden, in Hinſicht auf unſere übrigen Unterthanen und deren unbewegliche Guter, kein Vorrecht haben, und keines denjenigen ertheilen, zu deren Gunſten die Majorate errichtet werden. Dieſem zu Folge bleiben die wirklichen Beſitzer der Ma⸗ jorate den bürgerlichen und peinlichen, ſo wie allen Geſetzen, die in unſern Staaten heirſchen, unterworfen, in ſo fern hierin durch Gegenwärtiges nichts geändert wird; die perſön⸗ lichen, Mobiliar-Grund— mittelbare und unmittelbare Steu⸗ ren tragen ſie im nehmlichen Verhaͤltniße, wie die übrigen Buͤrger.⸗ 75* Wenu die männliche und rechtmäßige Descendenz eines wirklichen Majorate⸗Beſitzers, welcher die Guͤter, die die Dotation ausmachen, hergegeben hat, erliſcht, ſo bleibt der Titel aufgehoben; die dem Mazjorate anklebenden Guͤter werden in der Nachlaſſenſchaft des letzten Beſitzers frey, und fallen ſeinen Erben anheim. Wir behalten Uns jedoch vor, nach den Umſtänden und auf Anſtehen des wirklichen Be⸗ ſitzers, den Titel und das Majorat auf einen ſeiner Schwie⸗ gerſöhne, oder wenn er keine Kinder hat, auf einen ſeiner Erben aus der Seiten⸗Linie zu verlegen, ohne daß gleichwohl die gegenwaͤrtige Verfuͤgung den Rechten des Pflichttheiles zum Nachtheile gereichen könne, der aus den Güͤtern, die die Dotation ausmachen, etwa gebühren moͤchte. 76. Haben wir das Majorat ganz oder zum Theile, dotirt, mit der Bedingung, daß es im Falle der Erlöſchung der männlichen und rechtmaͤßigen Descendenz wieder zuruͤck⸗ fallen ſolle, ſo ſoll bey eintretendem Falle, die Bedingung an dieſen Gütern, oder an jenen erfüllt werden, die an ihrer Stelle etwa erworben worden ſind; unſer General⸗ Procura⸗ tor beym Rathe des Siegels der Titel unſere General⸗ Auhang zum Geſenbuch Napoleons. 5161 Procuratoren bey den Juſtitz⸗Hoͤfen, unſere Procuratoren bey den Tribunälen, und unſere Domainen⸗Ageunten ſollen auf die Vollziehung derſelben wachen. N. IXXXVI. Kaiſerliches Decr et. über die Einregiſtrirungs⸗ und Transſcriptions⸗ Gebuͤhren der auf die Errichtung der Majorate ſich beziehenden Acte. Bayonne, am 24. Junius 1808 Napoleon, ꝛc. ꝛc. Auf den Bericht unſeres Finanz⸗Miniſters, Nach Einſicht des Senatus⸗Conſultums vom 14. Auguſt 1806, ſo wie auch unſerer Decrete vom 17. März 1808 uͤber die Titel und Majorate; Nach Anhörung unſeres Staats⸗Rathes Haben wir decretirt und decretiren, wie folgt: Art. 1. Der Act, welcher nach Vorſchrift des Art. 13 unſeres Decretes vom 1. Maͤrz 1808, das Verzeichniß der Güter enthält, ſoll auf Stempel⸗Papier geſchrieben und ein⸗ regiſtrirt werden⸗ Für die Einregiftrirung ſoll nur die beſtimmte Abgabe von einem Franc, und für die Einſchreibung in die Hypotheken⸗ Regiſter nur die Gebuͤhr des Bewahrers bezahlt werden. 2. Da unſere Diplome, wodurch Majorate errichtet wer⸗ den, bey unſern Juſtiz⸗Höfen und Tribunälen in die Regiſter eingetragen werden müſſen, ſo ſollen die Ampliationen(Dupli⸗ cate), die zu dieſem Ende davon gegeben werden, dem Stem⸗ pel und den Einregiſtrirungs⸗Gebühren nicht unterworfen ſeyn⸗ 1) Bey ihrer Eintragung in die Regiſter bey den Appel⸗ lations⸗Höfen ſollen und zwar Für Majorate, welche Herzogthümer ſind 72 Fr⸗ Für Majorate, welche Grafſchaften ſind 48— Fuͤr Majorate, welche Barenien ſindd. 24— hoben werden⸗ 36 5 — õõõéõẽõéẽõéẽéẽaGaGͤäGͤaͤaaaaa“ 562 Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. Zwey Drittel der Gebuͤhr ſind fuͤr die Einregiſtrirung. Das übrige Drittel iſt ſür die Gerichts⸗Kanzelley. Für die Eintragung in die Regiſter bey den Gerichten der erſten Inſtanz wird nur die Hälfte der obigen Gebühr entrichtet. Dann ſoll 2) Bey ihrer Einſchreibung in die Hypotheken⸗Regiſter eben ſo viel bezahlt werden, als der Kanzelley der Ge⸗ richte der erſten Inſtanz für die Eintragung in die Regiſter beygelegt iſt. 3. Der Aet, wodurch Majorate aus eigenem Antreibe errichtet werden, oder der Verbal-Prozeß uͤber die Bezeich⸗ aung der Güter, welche dieſe Majorate, und zwar ſo wohl jene, die wir ganz, als die, welche wir nur zum Theile do⸗ tirt haben, ausmachen, ſoll auf Stempel⸗Papier geſchrieben, es ſoll aber keine Einregiſtrirungs⸗Gebühr davon entrichtet werden. Von der Einſchreibung in die Hypotheken⸗Regiſter ſoll nur die Gebühr des Bewahrers, und von der Eintragung in die Regiſter bey den Juſtitz⸗Höfen und Tribunôlen bloß die ge⸗ wöhnlichen Gerichtskanzelley⸗Gebühren bezahlt werden. 4. Wird ein Verbal⸗Prozeß über die Annahme der Be⸗ dingungen, die es uns beliebt, bey der Errichtung eines Ma⸗ jorates, auf deſſen Stiftung angetragen wird, aufzulegen, abgefaßt, ſo muß er auf Stempel⸗Papier geſchrieben werden, und iſt der beſtimmten Einregiſtrirungs⸗Gebühr von einem Franc unterworfen. 5. Acte über die Erwerbung unbeweglicher Guͤter, die unſern Befehlen, oder unſerer Erlaubniß gemäß errichtet wer⸗ den, um außer dem Reiche gelegene Güter durch andere in Frankreich zu erſetzen, ſo wie auch die Vertauſchungen in Frankreich gelegener Guͤter ſind den nehmlichen Einregiſtri⸗ rungs⸗ und Hypotheken⸗Gebühren, wie Verträge ähnlicher Natur unter Privat⸗Perſonen unterworfen. 6. Bey Beſitz⸗Veraͤnderungen, die ſich mit den Gütern, woraus ein Majorat beſteht, durch Todesfälle ereignen, ſoll Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. 563 nur eben ſo viel, als fuͤr die Vererbungen des bloßen Nieß⸗ brauches in gerader Linie, bezahlt werden. Die Entrichtung dieſer Gebühr fällt dem Majorate zur Laſt, und ſie muß von dem Nachfolger und der Wittwe verhaͤltnißmaͤßig gezahlt werden, ohne daß die Nachlaſſenſchaft des verſtorbenen Ma⸗ jorats⸗Beſitzers hiefuͤr in Anſpruch genommen werden kann. 7. Unſer Finanz⸗Miniſter wird mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decretes beauftragt⸗ N. LXXXVII. Kaiſerliches Decret, uͤber die Einleitung der auf die Majorate ſich beziehenden Geſuche. Bayonne, am 24. Junius 1809. Napoleon, ꝛc. ꝛc. Nach Anhörung unſeres Staats⸗Rathes Haben wir decretirt und verordnet, decretiren und verord⸗ nen, wie folgt: Art. 1. Die Geſuche um Errichtung eines Majorats, welche Kraft des Art. 7 unſeres zweyten Statutes vom 1. Marz 1808 angebracht werden; jene um Veräußerung und Wiederanlegung, und uͤberhaupt alle Geſuche, die ſich auf Majorate beziehen, und dazu geeignet ſind, im Rathe des Siegels der Titel entweder unmittelbar, oder der von uns geſchehenen Weiſung zu Folge unterſucht zu werden, ſollen mittelſt eines der bey unſerem Staats⸗Rathe angeſtellten Ad⸗ vocaten angebracht, eingeleitet und betrieben werden. Eben ſo ſoll es in Anſehung aller Angelegenheiten gehal⸗ ten werden, worüber der Rath des Siegels der Titel zu be⸗ rathſchlagen hat. 2. Ebenfalls ſollen die Aufſchlüſſe, die der General⸗Pro⸗ curator beym Rathe des Siegels der Titel vom Impetran⸗ ten, oder vom Majorats⸗Beſitzer etwa verlangen mag, ſo wie auch die Beweiſe, die der eine und der andere beyzubringen gehalten iſt, mittelſt der Advocaten beym Staats⸗Rathe gelie⸗ 364 Anhaug zum Gefetzbuch Rapeleons. fert werden, ohne daß gleichwohl hiedurch an der Verfuͤgung des Art. 12 unſeres zweyten Statutes in Betreff der Corres⸗ pondenz etwas abgeaͤndert wird, die der General⸗Procurator über die nehmlichen Gegenſtände mit den Orts ⸗Obrigfkeiten führen kann. 3. Wenn wir einen Titel, ganz oder zum Theile, doti⸗ ren, und zum Conſtitnirungs⸗Acte der dem Majorate ange⸗ wieſenen Güter geſchritten werden ſoll, ſo muß der, welcher den Titel erhalten hat, ſich durch einen der bey unſerem Staats⸗Rathe angeſtellten Advocaten aſſiſtiren, oder ſich ſo⸗ gar, mit Bewilligung unſeres Vetters des Prinzen Reichs⸗ Erzkanzlers, durch ihn vertreten laſſen⸗ In dieſem letztern Falle muß der, welcher den Titel er⸗ halten hat, eine Special⸗ Vollmacht ausſtellen worin dem Advocaten, den er beſtellt hat, die Macht ertheilt wird, ſich in ſeinem Nahmen, der Erfüllung der Bedingungen zu unterwerfen, die wir allenfalls vorſchreiben mögen. 4. Die Ausfertigung und Ablieſerung aller offenen Briefe (kaiſerlichen Diplome) ſoll gleichfalls durch Advocaten beym Stants⸗Rathe betrieben werden, die jedoch in keinem Falle den Entwurf derſelben ihrer Bittſchrift beyfügen duͤrfen. g. Enthalten die Diplome die Errichtung eines Majora⸗ tes, ſo ſoll der General-Secretar eine von unſerem Vetter dem Erzkanzler beglaubigte Ausfertigung davon dem beſtell⸗ ten Advocaten abliefern, welcher perſönlich gehalten iſt, im Nahmen des Impetranten alle zur Eintragung geſagter Di⸗ plome in die Regiſter bey den Appellations⸗Höfen und Ge⸗ richten der erſten Inſtanz, ſo wie auch zu ihrer Einſchrei⸗ bung in die Regiſter des Hypotheken⸗Bewahrersͤ erforderliche Vorkehrungen zu treffen.. 6. Beweiſt der beſtellte Advocat nicht binnen einer Friſt von zwiy Monaten die Eintragung in die Regiſter dadurch, daß er unſerm General-Procurator die beglaubigte Abſchrift des Diplomes mit der Erwaͤhnung, daß es verkündet und in die Regiſter eingetragen worden iſt, vorzeigt, und die Traus⸗ „ Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. 565 ſcription durch ein Zeugniß des Hypotheken⸗Bewahrers, ſo⸗ ſoll auf Betreiben des Gencral⸗Procurators, zur Erfuͤllung geſagter Formalitäten auf Koſten des beſtellten Advocaten, mit Vorbehalt ſeines Regreſſes gegen ſeinen Committenten geſchritten werden. 7. Die Verfügungen der beyden vorhergehenden Artikel ſind auf die Acte anwendbar, wodurch die fuͤr ein Majorat beſtimmten Guͤter cönſtituirt werden⸗ 8. Die Beſtellung eines Advecaten, und die Hinterle⸗ Q gung der Bittſchriften, Belege und Denkſchriften geſchieht auf dem Seeretariat des Siegels der Titel, in der Form, welche im Art. 27 der Verordnung vom I1. Junius 1806, und in den Art. 1, 2 und 5 der Vererdnung vom 22. Jul., über die vor den Staats⸗Rath gebrachten Streit⸗Sachen vor⸗ geſchrieben iſt. 9. Der General⸗Secretar des Nathes des Siegels der Titel ſoll unſerem Vetter dem Reichs- Erzkanzler die Bitt⸗ ſchriften, die in allen, in unſern beyden kaiſerlichen Statu⸗ ten vom I. März vorgeſehenen Fällen, an ihn gerichtet wer⸗ den muͤſſen, vorlegen, und auf Befcehl unſeres geſagten Vet⸗ ters, gedachte Bittſchriften, ſammt den von den Impetran⸗ ten, oder denen, welche mit einem Titel bekleidet ſind, bey⸗ gebrachten Belegen und Denkſchriften, an den General⸗Pro⸗ curator zurückweiſen, wenn Mittheilung Statt ſindet. 10. Die Advocaten beym Staats⸗Rathe, welche in den im gegenwärtigen Decrete enthaltenen Faͤllen gebraucht wer⸗ den, ſollen, bis ſchließlich hierüber etwas wird verordnet werden, die nehmlichen Gebühren erhalten, die ihnen für Geſchäfte, welche ſie beym Siazts⸗Rathe betreiben, zuer⸗ kannt ſind, oder noch zuerkannt werden moͤgen. II. Gegenwärtiges Decret ſoll dem Tage⸗Buch der Ge⸗ ſetze eingerückt werden, — ͦ—— — ,———ʒO-yqyʒ·Q—ꝑq—————õ 5 Anhaug zum Geſeßbuch Napaleons. N. LXXXVIII. Kaiſerliches Decret, die Domanial⸗Guͤter von Deutſchland betreffend, welche die Dotation eines Majorats ausmachen. Im Pallaſte der Tuilerien, am 28. October 1808. Napoleon, ꝛc. ꝛc. Wir haben decretirt und verordnet, decretiren und ver⸗ ordnen, wie folgt: Art. 1. Die Domanial⸗Güter von Deutſchland, welche uns durch die verſchiedenen Tractaten abgetreten worden ſind, und worüber es uns gefaſten hat, zu Gunſten eindger unſerer Unterthanen zu verfügen, um die Dotation eines Majorats auszumachen, koͤnnen weder verpfändet, noch in Beſchlag genommen, noch mit Hypotheken beſchwert werden. 2. Beſagte Gütet können anderſt nicht veraͤußert oder vertauſcht werden, als nach den im Titel IV unſeres zwey⸗ ten Statutes vom 1. Maͤrz d. J. beſtimmten Formen und unter den daſelbſt feſtgeſetzten Bedingungen⸗ 3. Uaſer Vetter der Prinz Reichs⸗Erzkanzler ſoll eine von ihm beglaubigte Abſchrift des gegenwaͤrtigen Decretes an un⸗ ſere Miniſter bey den Höfen ſenden, in deren Gebiethe die oben erwähnten Güter gelegen ſind; und unſere Miniſter ſind gehalten, die Vollziehung deſſelben durch alle in ihrer Macht ſtehende Mittel zu ſichern. 4. Gegenwaͤrtiges Decret ſoll überdieß ins Tage⸗Buch der Geſetze eingeruͤckt werden. Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. N. LXXXIX. Kaiſerliches Decret, in Betreff der Befugniß uͤber die Inſcriptionen von conſolidirten fuͤnf vom Hundert,(Renten auf den Staat) und uͤber Banknoten wieder zu verfuͤgen, die zur Errichtung eines Majorates beſtimmt waren, welches verworfen oder zuruͤck⸗ genommen wird. Aus unſerm kaiſerlichen Lager von Madrid, am 21. December 1808. Napoleon, ec. ꝛc. Auf den Bericht unſeres Miniſters des öffentlichen Schatzes, Nach Anhörung unſeres Staats⸗Rathes Haben wir decretirt und decretiren wie folgt: Art. 1. Die Inſcriptionen der conſolidirten fünf vom Hundert, die zu Folge unſeres Decretes vom 1. März 1808, in der vom Eigenthümer gemachten Erklärung, um immobi⸗ liariſirt, unveräußerlich gemacht, und der Dotation eines Majorates gewidmet zu werden, begriffen worden ſeyn mö⸗ gen, nehmen ihre urſprüngliche Eigenſchaft von Mobiliar⸗ Effekten wieder an, wenn das Geſuch um Errichtung eines Majorates verworfen oder zurückgenommen wird⸗ 2. Die Befugniß uͤber geſagte Inſcriptionen zu verfü⸗ gen iſt den Eigenthümern wiedergegeben, und die Bemer⸗ kung der Immobiliariſirung, die ſo wohl im großen Buche, als auf dem Auszuge der Inſcription gemacht worden iſt, ſoll auf ein beygebrachtes, von unſerem General⸗Procurator beym Rathe des Siegels viſirtes Zeugniß des General⸗Secretars des Rathes des Siegels der Titel, nachdem er die Befehle unſeres Vetters des Prinzen Erzkanzlers, wodurch die Ver⸗ werfung oder die Zuruͤcknahme des Geſuches conſtatirt wird, eingehohlt hat, ausgeſtrichen werden. —— 64 — — — 558 Auhaug gum Geſetzbuch Napoleons. 3. Mittelſt der vorhergehenden Verfügungen iſt der Art. 3 des Senatus⸗Conſultums, welcher ſich auf den Act, der das Verzeichniß der Güter enthaͤlt, bezieht, auf die Inſcriptionen der conſolidirten fünf vom Hundert nicht auwendbar. 4. Die Verfügungen der drey obigen Artikel ſind den Actien der Bank von Frankreich gemein, deren Eigenthümer erklaͤrt hat, daß er ſie für ein Majorat beſtimme; dieſe Ac⸗ tien koͤnnen bis zur Ausſtreichung der Erklaͤrnng weder mit einer Oppoſition noch mit einer Hypothek beſchwert werden⸗ 5. Unſer Miniſter des öffentlichen Schatzes iſt mit der Vollziehung unſeres gegenwärtigen Decretes beauftragt. N. LXXXX. Kaiſerliches Decret, über die Gebuͤhren, die fuͤr die Eintragung der Diplome, wodurch Majorate errichtet werden, in die Regiſter der Juſtitz⸗Hoͤfe und Tribunaͤle zu entrichten ſind. Im Pallaſte der Tuilerien, am 2. Februar 1809. Napoleon, c. ꝛc. Auf den Bericht unſeres Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters; Nach Einſicht unſerer Decrete vom 24. Junius 1808, über die Majorate, Nach Anhörung unſeres Staats⸗Ratheß, haben wir decre⸗ tirt und decretiren, wie folgt: Art. 1. Die im Art. 2 unſeres Decretes vom 24. Junius vorigen Jahrs feſtgeſetzten Gebühren ſollen für die Eintra⸗ gung unſerer Diplome, wodurch Majorate errichtet werden, in die Regiſter der Juſtitz⸗Hofe und Tribunäle fortwährend bezogen werden⸗ Dieſe Gebühren ſollen auf die Urſchrift des vom Appel⸗ lations⸗Hofe oder vom Gerichte der erſten Inſtanz erlaſſenen Urtheils, welches die Eintragung in die Regiſter verordnet, he⸗ zogen werdenn Auhang zum Geſetzbuch Napoleons. 569 Fuͤr die Conſtituirungs⸗Acte der Güter, welche die aus unſerem eigenen Antriebe errichteten Maſorate ausmachen, ſollen nur diejenigen Gebuͤhren entrichtet werden, die in ge⸗ ſagtem Artikel dem Gerichtsſchreiber beygelegt worden ſind. 2. Die Actuare unſerer Juſtitz⸗Hoͤfe und Tribunaͤle ſollen für Koſten der Einſchreibung der Diplome, und Verbal⸗ Prozeſſe, oder der Conſtituirungs⸗Acte der Güter, welche die Majorate ausmachen, und zwar für jedes Blatt der vom General⸗Secretar unſeres Rathes des Siegels der Titel ab⸗ gelieferren und gemäß dem Art, s5 unſeres D cretes vom 24. Junius 1808 über die Einleitung der auf Majorate ſich be⸗ ziehenden Geſuche von unſerem Better dem Prinzen Reichs⸗ Erzkanzler beglaubigten Ausfertigung, drey Francs beziehen. 3. Der General!⸗Secretar unſeres Rathes des Siegels der Titel ſoll unter jeder Ausfertigung die Anzahl der Blätter hemerken. 4. Unſer Groß⸗Richter, Juſtitz⸗Miniſter iſt mit der Voll⸗ ziehung unſeres gegenwärtigen Decretes beauftragt. N. LXXXXI. Kaiſerliches Decret. Schönbrunn(bey Wien) den 17. Mai 1809. Art. I. Eine verheirathete Frau kann zu Gunſten ihres Mannes und ihrer gemeinſchaftlichen Abkömmlinge die ihr eigenthuͤmlich zugehörigen Güter fuͤr ein Majorat anweiſen, und ſie bedarf hiezu keiner andern Autoriſation als jener, welche durch den Artikel 217 des Geſetzbuchs Napoleons gefordert wird. 2. Guͤter, welche mit hypothekariſchen Eintragungen be⸗ ſchwert ſind, die ſich auf noch nicht einklagbare Renten oder dermahlen noch nicht zahlbare Forderungen gründen, lönnen zur Bildung eines Majorats dienen, obgleich die Verfuͤgung des erſten Artikels unſeres zweyten Statutes vom 1. März 1808 dieſes verbiethet, welcher in dieſer Hinſicht abgeſchafft iſt; jedoch muß der Bittſteller in ſeinen uͤbrigen Gütern eine hinreichende Sicherheit leiſten koͤnnen, damit das Majorat gegen die Wirkungen geſagter Eintragungen ſicher geſtellt werde, ————— 570 Anhang zum Gefſetzbuch Napoleons. 3. Gruͤndet ſich die Eintragung auf ein noch nicht ange⸗ fallenes Recht, oder auf eine nicht fällige Rente, welche den fünfzigſten Theil der durch den auf das Majorat haftenden Titel erforderlichen Einkuͤnfte überſteigt, ſo ſoll die Sicherheitsleiſtung für hinlänglich erklaͤrt werden, wenn die Summe der vorge⸗ ſchlagenen Güter einen Ueberſchuß am Werthe darbiethet, welcher dem Capital der Rente, berechnet auf dem Fuße des reyßigſten Pfennings(drey Procent) gleich iſt. 4. In allen uͤbrigen Fällen hat der Rath des Siegels der Titel die Bedingungen und Formalitaͤten zu beſtimmen, die nach der Lage, in der ſich der Bittſteller findet, am geeig⸗ netſten ſcheinen, um die Sicherheitsleiſtung, von der in dem 1. Artikel des gegenwaͤrtigen Decretes die Rede iſt, zu bewir⸗ ken; und er darf das durch die Artikel 13 und 14 des zwey⸗ ten Statuts vorgeſchriebene Gutachten nicht eher ertheilen, als bis ihm vom General⸗Procurator beſcheiniget worden iſt, daß die Bedingniſſe und Formalitaͤten erfüllt ſind. N. LXXXXII. Kaiſerliches Decret, die Juden betreffend. Im Pallaſte der Tuilerien, am 17. März 1808. Napoleon, ac. ꝛc. Nach Anhörung unſeres Staats⸗Rathes Haben wir decretirt, und decretiren wie folgt: Erſter Titel. Art. 1. Von der Verkündigung des gegenwärtigen De⸗ cretes anzurechnen, iſt der durch unſer Decret vom 30. May 1806 fuͤr die Zahlung der Forderungen der Juden verhaͤngte Aufſchub aufgehoben. 2. Geſagte Forderungen ſind jedoch folgenden Verfüͤgun⸗ gen unterworfen. 3. Jede Verpflichtung wegen eines Darlehns, welches Fuden an Minderjährige ohne Bewilligung ihres Vormundes, 4 4 Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. 551 an Frauen ohne Autoriſation ihres Mannes, an Militär⸗Per⸗ ſonen ohne Erlaubniß ihres Hauptmannes, wenn es ein Sol⸗ dat oder Unteroffizier iſt, oder des Chefs des Corps, wenn es ein Offizier iſt, iſt von Rechts wegen nichtig, ohne daß die Inhaber oder Ceſſionarien ſich darauf zu ihrem Vortheile beziehen, und unſere Gerichte irgend eine Klage oder Ver⸗ fahren daraus autoriſiren duͤrfen. 4. Kein Wechſel⸗Brief, kein Schein, der auf Ordre lau⸗ tet, keine Schuld⸗Verſchreibung oder Verſprechen, welches von einem unſerer Unterthanen, der kein Handelsmann iſt, zum Vortheile eines Juden unterzeichnet worden iſt, kann eingefordert werden, ohne daß der Inhaber beweiſt, daß deſſen Werth ganz und ohne Betrug hergegeben worden ſey. 5. Jede Forderung, deren Capital auf eine offenbare oder verborgene Art, durch Anhaͤufung mehrerer Zinſen als fünf vom Hundert erſchwert worden iſt, ſoll von unſern Tri⸗ bunaͤlen herabgeſetzt werden. Ueberſteigen die zum Capital geſchlagenen Zinſen zehn vom Hundert, ſo ſoll die Forderung fuͤr wucheriſch erklaͤrt, und als ſolche vernichtet werden. 6. In Anſehung der rechtmaͤßigen und nicht wucheriſchen Forderungen ſind unſere Gerichte ermaͤchtigt, den Schuldnern billige Zahlungs⸗Friſten zu geſtatten⸗ Zweyter Titel. 7. In der Zukugft, und vom 1. des künftigen Monats Julius an, darf kein Iude irgend einen Handel im Großen oder im Kleinen, noch ſonſt ein Geſchaͤft, welches in Kaufen, Verkaufen oder Austauſchen beſteht, treiben, ohne zu dieſem Ende ein Patent vom Präfecten des Departements erhalten zu haben; dieſes Patent ſoll nur auf genau eingezogene Er— kundigungen, und auf ein Zeugniß 1) des Municipal⸗Rathes, daß beſagter Jude weder Wucher noch einen unerlaubten Handel getrieben hat, 2) des Conſiſtoriums der Synagoge, in deren Bezirke er wohnt, uͤber ſeine gute Aufführung und Redlichkeit, ertheilt werden. —— f— — oooͤͤͤͤͤſͤſͤͤͤͤ — 572 Auhaug zum Geſetzbuch Napoleons. 8. Dieſes Patent muß alle Jahre erneuert werden. 9. Uagſere General⸗Procnratoren bey unſern Inſtitz⸗Höſen werden insbeſondere beauftragt, geſagte Patente mittelſt einer eigends dafuͤr erlaſſenen Entſcheidung des Hofes widerrufen zu laſſen, ſo oft es zu ihrer Wiſſenſchaft gelangt, daß ein mit einem Patente verſehener Jude Wucher treibt, oder ſich mit einem betruͤgeriſchen Handel abgibt. 10. Jedes von einem nicht patentiſirten Juden vorge⸗ nommene Handels⸗Geſchäft iſt nichtig und kraftlos. 11. Eben ſo verhält es ſich mit jeder von einem nicht patentiſirten Juden auf Güter genommenen Hypothek, wenn bewieſen wird, daß die Hypothek fuͤr eine Forderung, die aus einem Wechſel⸗Briefe entſpringt, oder für irgend ein Handels⸗ Geſchäft im Großen oder Kleinen, genommen worden iſt⸗ 12. Alle Contracte oder Schuld⸗Verſchreibungen, die zu Gunſten eines nicht patentiſirten Juden für Urſachen unter⸗ zeichnet worden ſind, die mit dem Handel im Großen oder Kleinen oder ſonſtigen Handels-Geſchäften nichts gemein ha⸗ ben, können zu Folge einer Zeugenvernehmung von unſern Tribunälen nochmahls unterſucht werden. Der Schuldner ſoll zum Beweiſe zugelaſſen werden, daß Wacher oder ein gteſultat eines betrügeriſchen Handels vorhanden ſey; wird der Beweis geliefert, ſo können die Forderungen entweder vom Gerichte nach Gutbefinden heruntergeſetzt, oder wenn der Wucher zehn Procent überſteigt, für nichtig erklärt werden. 13. Die Verfügungen des Art. 4, Tit. 1 des gegenwär⸗ tigen Decretes, in Betreff der Wechſel⸗Briefe, der Scheine, die auf Ordre lauten, ꝛc. ſind fuͤr die Zukunft ſo wohl als für die verfloſſene Zeit anwendbar, 14. Kein Jude darf Dienſtbothen oder Leuten, die gegen Lohn dienen, auf Pfänder leihen; ſelbſt andern Perſonen darf er nur in ſo fern auf Pfönder leihen, als darüber ein No⸗ tarial⸗Act verfertigt wird, worin der Notar bezeugt, daß die Geldſorten in ſeinem und der Zeugen Beyſeyn überzählt Anhaug zum Geſcetzbuch Napeleens worden ſind, unter der Strafe, daß er widrigenfalls alles Recht auf das Pfaud verliert, deſſen unentgeldliche Zurück⸗ gabe in dieſem Falle von unſern Tribunälen und Juſtitz⸗Höfen verordnet werden kann. 15. Unter den nehmlichen Strafen, dürfen die Juden keine Inſtrumente, Geröthſchaften, Werkzeuge und Kleidungs⸗ ſtuͤcke von Arbeitern, Taglöhnern und Dienſtbothen als Un⸗ terpfand annehmen. HDritter Titel⸗ 16. Kein Inde, der nicht wirklich in unſern Departe⸗ menten des Ober⸗ und Nieder⸗Rheins wahnhaft iſt, ſoll kuͤnf⸗ tig zugelaſſen werden, ſich dort niederzulaſſen. Kein Jude, der nicht wirklich anſaͤßig iſt, darf ſich in andern Departementen unſeres Reiches niederlaſſen, es ſey dann, daß er ein Grund⸗Eigenthum erworben habe, und ſich dem Acker⸗Bau widmen werde, ohne ſich übrigens mit irgend einem Handel im Großen oder im Kleinen abzugeben. Von den Verfügungen des gegenwärtigen Artikels können Kraft einer von Uns herruͤhrenden beſondern Erlaubniß Aus⸗ nahmen gemacht werden. 17. Die Judenſchaft in unſern Departementen wird nicht zugelaſſen, ſich bey der Conſcription durch andere erſetzen zu laſſen; jeder conſcribirte Jude iſt dieſem zu Folge dem per⸗ ſönlichen Dienſte unterworfen. Allgemeine Verfügungen. 18. Die im gegenwärtigen Decrete enthaltenen Verfügun⸗ gen ſollen zehn Jahre lang vollzogen werden, indem Wir hoffen, daß bey Ablauf dieſer Friſt, und mittelſt der ver⸗ ſchiedenen in Hinſicht der Juden ergriffenen Maßregeln, zwiſchen ihnen und den übrigen Bürgern unſeres Reiches kein Unterſchied mehr ſeyn wird; wobey wir Uns jedoch für den Fall, wenn wir Uns in unſerer Hoffnung getaͤuſcht ſehen ſollten, vorbehalten, die Vollſtreckung deſſelben, ſo lange als es Uns dienlich ſcheinen wird, zu verlängern. — eͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤ —— 974 Anhang zum Geſetzbuch Napoleons. 19. Die in Bordeaux und in den Departementen der Gironde und der Haiden anſaͤßigen Iuden ſind, weil ſie zu keiner Klage Anlaß gegeben haben, und kein unerlaubtes Gewerb treiben, von den Verfuͤgungen des gegenwärtigen Decretes ausgenommen.*) 20. Unſere Miniſter ſind, und zwar jeder von ihnen in dem, was ihn betrifft, mit der Vollziehung des gegenwaͤr⸗ tigen Decretes beauftragt. 3 *) Durch ein Deecret vom 16. Junius 18os ſind die zu Livorno anſäßigen Juden ebenfalls von den Verfügungen obigen Deeretes ausgenommen worden. 5 Summariſcher Inhalt de s Geſetzbuches —— RNapoleons. Seite. Praͤliminar⸗Tite l. Von der Verkündigung, den Wirkungen und der Anwendung der Geſetze im Allgeme inen.. 4.*.. Er ſt es B uch. Von den Perſonen. I. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte....... 3 I. Cap. Von dem Genuſſe der Civil⸗Rechte daſ. II. Cap. Von dem Verluſte der Cioil⸗Rechte— 8 I. Abſchnitt. Von dem Verluſte der Civil⸗Rechte, in ſo weit er aus dem Verluſte der rechtlichen Eigen⸗ ſchaft eines Franzoſen entſteht. 4 daſ. II. Abſchn. Von dem Verluſte der Civil⸗ Rechte, als Folge gerichtlicher Verurtheilungen. 10 II. Tit. Von den Acten des Eivil⸗Standes 13 I. Cap. Allgemeine Verfügungen„» daſ. II. Cap. Von den Geburts⸗Acten 2.. 24 III. Cap. Von den Heiraths⸗Acten„.„ 30 IV. Cap. Von den Sterbe⸗Acten. 33 V. Cap. Von den Acten des Civil⸗Standes außer dem Gebiethe des Reichs, welche MWidtair⸗ herſo⸗ nen betreffen ⸗.. 38- VI. Cap. Von der Berichtigung der Acte des iwil Standes—.... 40 ——4—O——ᷓyꝗeʒyͤadoaäᷓᷓ—d——,————. 576 Summariſcher Inhalt. IV. Tit. Von den Abweſenden.. 46 I. Cap. Von der Vermuthung der Abweſenheit. daſ. JI. Cap. Von der Abweſenheite⸗Erklaͤrung.. daſ. III. Cap. Von den Wirkungen der Abweſenheit 48 I. Abſchn. Von den Wirkangen der Abweſenheit in Beziehung auf die Guͤter, welche der Abweſende am Tagc ſeines Verſchwindens beſaß.... daß Il. Abſchn. Von den Wirkungen der Abweſenheit in Beziehung auf eventuelle Rechte, die, dem Abweſen⸗ den zuſtehen können...... 5² III. Abſchtz. Von den Wirkungen der Abweſenheit in Hinſicht auf die Ehe... 8. daf. IV. Cap. Von der Aufſicht uͤber minderjährige Kin⸗ der, deren Vater verſchwunden iſt. 5. 53 V. Tit. Won der Ehe...... daſ⸗ I. Cap. Von den Eigenſchaften und Bedingungen, welche erforderlich ſind, um heirathen zu können daſ⸗ II. Cap. Von den Formalitäten, die ſich auf die Schließung der Ehe beziehen... 65 III. Cap. Von den Oppoſitionen wider die Heirath 67 IV. Cap. Von Klagen auf Ungültigkeit der Ehe 69 V. Cap. Von den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe entſpringen... 3. 273 VI. Cap. Von den wechſelſeitigen Rechten und Pflich⸗ ten der Ehegatten.*„ 74 VII. Cap. Von der Aufloͤſung der Ehe. 27 VIII. Cap. Von der zweyten Ehee. daſ. VI. Tit. Von der Eheſcheidung. daſ. I. Cap. Vou den Urſachen der Eheſcheidung daſ⸗ II. Cap. Von der Eheſcheidung wegen einer beſtimm⸗ ten Urſache 4 8 2. 84* 4* 3 78 I. Abſchn. Von der Form d⸗s Verfahrens bey der. Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache. daf. 1I. Abſchn. Von den proviſoriſchen Maßregeln, welche die Eheſcheidungs⸗Klage, wenn ſte auf einer beſtimm⸗ ten Urſache ſich gruͤnder, veranlaßen kaug. 4 95 ——— Summariſcher Inhalt. 577 4 Seite. III. Abſchn. Von den Einreden, wodurch die Einlaſ⸗ ſung auf die Eheſcheidungs⸗Klage aus Lekiuzuiker ur⸗ ſache abgelehnt wird 86 III. Cap. Von der Eheſcheidung auf wegjelſige Einwilligung.... 87 IV. Cap. Von den Wirkungen der Eheſcheidung. 91 V. Cap. Von der Abſonderung von Tiſch und Bette (perſönlicher Trennung ohne Auflöſung der Ehe) 94 VII. Tit. Von der Vaterſchaft und der Kind⸗ ſchaft(Filiation)h))... 95 I. Cap. Von der Filiation ehelicher oder in der Ehe geborner Kinder.. 4 1„ daſ⸗ II. Cap. Von den Beweiſen einer ehelichen Ab⸗ ſtammung...... 197 III. Cap. Von den natürlichen Kindern. 99 I. Abſchn. Von der Legitimation natürlicher Kinder daſ. II. Abſchn. Vou der Anerkennung der natürlichen Kinder... 4.. daſ. VIII. Tit. Von der Adoption und der frey⸗ willigen Pflege eines minderjaͤhrigen Kindes aus wohlthaͤtigen Abſichten(tutelle officieuse) Ior I. Cap. Von der Adoption..„ daſ. I. Abſchn. Von der Adoption und ihren Wirkungen daſ. II. Abſchn. Veu der Form der Adoption—- 104 II. Cap. Von der freywilligen Pflege eines minder⸗ jaͤhrigen Kindes aus wohlthaͤtigen Abſichten 105 IX. Tit. Von der vaͤterlichen Gewalt.. 108 X. Tit. Von der Minderjaͤhrigkeit, der Vor⸗ mundſchaft und der Emancipation... 112 I. Cap. Von der Minderjaͤhrigkeit.. daſ⸗ II. Cap. Von der Vormundſchaft..„ daſ. I. Abſchn. Von der Vormundſchaft der Eltern daſ II. Abſchn. Von der durch die Eltern aufgettagenen Vormundſchaft 113 III. Abſchn. Von der Vormundſchaft der Asceudenten 114 IV. Abſchn. Von der durch den Fanilienzath aufge⸗ tragenen Vormundſchaft 115 37 Sümmariſcher Inhalt. Seite. V. Abſchn. Von dem Neben⸗Vormunde. VI. Abſchn. Von den urfuchen, welche von der Vor⸗ mundſchaft befreyen VII. Abſchn. Von der unfähigkeit zur Vormundſchaft, von der Ausſchlieyung und Abſetzung von derſelben VIII. Abſchn. Von der Verwaltung des Vormundes IX. Abſchn. Von den Vormundſchafts⸗Rechnungen. III. Cap. Von der Emancipation... XI. Tit. Von der Volljaͤhrigkeit, der Inter⸗ diction und dem gerchrlic angeordneten Bey⸗ ſtande......„ I. Cap. Von der Volljaͤhrigkeit... II. Cap. Von der Interdiction. III. Cap. Von dem gerichtlich angeordneten Beyſtande Zweytes Buch. 118 119 123 124 13⁰ 131 134 daſ. 135 139 Von den Gütern und den verſchiedenen Modi⸗ ficationen des Eigenthums. I. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. I. Cap. Von den unbeweglichen Gütern. II. Cap. Von den Mobilien. 4.. III. Cap. Von den Gütern in Beziehung auf ihre Deſſge.. 9... II. Tit. Von dem Eigenthum.... I. Cap. Von dem Zuwachs⸗Rechte auf das, was die Sache hervorbringt ⸗.. 3 II. Cap. Von dem Zuwachs⸗Rechte anf das, was 25 der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird I. Abſchn. Von dem Zuwachs⸗ Nechte in Deziehung auf unkes wegliche Sachen II. Abſchn. Von dem Zuwachs⸗ Rec in Besebun auf bewegliche Sachen III. Tit. Von dem Nießbrauche, dem Gebrau⸗ che und der Wohnung..... I. Cap. Von dem Nießbrauche ⸗... Von den Rech hren des Nießbrauchers. Von den V I. Abſchn. II. Abſchn. 140 daſ. daſ. 142² 145 147 148 149 daſ. 153 155 daſ. 156 erbindlichkeiten des Nießbrauchers 160 I. II. Cap. IV. I. Cap. IIl. Abſchn. Tit. Summariſcher Inhalt Wir der Nießbrauch ſich endiget Lage der Orte entſtehen I. Cap. II. Cap. Von 14 Geſetz .Abſchn. 1 Abſchnu. 111. Abſchn. IV. Abſchn. V. Abſchn. andern G III. Cap. den eingefuͤhrt ſind Dienſtbarkeiten, „ Von dem Gebrauche und der Einwohnung Von Servituten oder auf Grund und Boden haftenden Dienſtbarkeiten Von den Dienſtbarkeiten, welche aus der welche durch ³. Von gemeinſchaftlichen Mauern und Gräͤben Von der Entfernung und den Zwiſchen⸗ Mauern, welche bey gewiſſen Gebäuden erforderlich ſind Von der Ausſicht auf: das Eigenrhum ſei nes Nachbars.. Von der Dachtraufe Vou dem Rechte, ſeinen Weg über eines rund zu nehmen Von den Dienſtbarkeiten, welche durch die Handlung eines Menſchen errichtet werden. 1. Abſchn. barkeiten, können II. Abſchn. Ill. Abſchn. IV. Abſchn. Von den ver ſchiedenen Gattungen der Dienſt⸗ die auf liegenden Gruͤnden Statt haben . Wie die Dienſtbarkeiten errichtet werden Von den Rechten des Eigenthümers eines Grundſtuͤckes, dem die Dienſtbarkeit zuſteht Wie die Dienſtbarkeiten erloͤſchen Drittes Buch. Von den verſchiedenen Arten, das Eigen⸗ thum zu erwerben. Allgemeine Verfügungen. Tit. Von der Succeſſion *⁴ 8* Von der Eröffnung einer Erbſchaft und dem Uebergange des Beſitzes auf die Erben. II. Cap. Eigenſchaften. III. Cap. 1. Abſchn. Von den verſchledenen Claſſen der ceſſion nach ihrer Rangordnung Allgemeine Verfuͤgungen Von den zur Erbfäbigkeit erforderlichen * 4* Suc⸗ 183 daſ. 134 186 daſ. Summariſcher Inhalt. Sette. II. Abſchn. Von dem Repraͤſentations⸗Rechte.. lll. Abſchn. Von der Succeeſſion der Abimmlinge (Descendenten)... IV. Abſchn. Von der Succeſſion der Acendeuten. v7 Abſchn. Vou der Succeſſion der Seiten⸗Verwandten Cap. Von der Irregular⸗Succeſſion.. 1. Abſchu. Von den Rechten natrlicher Kinder auf das Permoͤgen ihrer Eltern, und von der Erbfolge in dem Nachlaſſe natürlicher Kinder, die ohne Ab⸗ 1 uainhe verſtorben ſind... Abſchn. Von den Rechten des inerlzenden Ehe⸗ ante und des Staats. V. Cap. Von der Annahme und dem Ausſchlagen der Erbſchaften...... 1. Abſchn. Von der Aunahme. n 1. Abſchu. Pon der Entſagung der Erbſchaften. J. Abſchn. Von der Rechts⸗Wohlthat des Inventa⸗ lie ac ihren Wirkungen und den Pflichten des Be⸗ neficiar⸗Erben.... 4 IV. Abſchnu. Von vacauten erbſchaften.. VI. Cap. Von der Theilung und Collation⸗. 1. Abſchn. Von der Klage auf Theilung und ihrer Form II. Abſchn. Von der Collation. 8.. III. Abſchn. Von der Zahlung der Schulden. Iv. Abſchn Von den Wirkungen der Thellians und der Gewähr der Loſe. V. Abſchn. Von der Reſciſſton in Theilungs⸗ Sachen II. Tit. Von Schenkungen unter Lebenden und von Teſtamenten. I. Cap. Allgemeine Verfügungen... II. Cap. Von der Fähigkeit durch Schenkung unter Lebenden oder durch Teſtament zu verfuügen oder begünſtiget zu werden..... III. Cap. Von dem Vermoͤgens⸗Antheile, worüber man verordnen darf, und von der Reduction. 1. Abſchn. Von dem Der wögetsAutheile: weruͤber L verordnen darf. Abſchu. Von der Verminderung(geduetion) der ll. Adfadde gen und Vermächtniſſe... V. Cap. Von Schenkungen unter Lebenden 1³8 189 daſ. 190 191 daſ. 193 194 daſ. 196 197 204 206 daſ. 213 218 Suulmariſcher Inhalt. 58¹1 Seite. 1. Abſchn. Von der Form der Schenkungen unter vebenden„....... n. Abſchn. Von den Fällen, worin die Regel, daß Schenkungen unter Lebenden unwiderruflich ſind, eine Ansnahme leidet...... V. Cap. Von teſtamentariſchen Verordnungen„ 1. Abſchn. Von den allgemeinen Regeln über die Form gewiſſer Teſtamentre„.. II. Ahſchu. Von den beſondern Regeln aͤber die Form gewiſſer Teſtamente.— IIl. Abſchn. Von den Erb Eimſetzungen und den Ver⸗ mäaͤchtniſſen im Allgemeinen....— Abſchn. Von Univerſal⸗Vermachtniſſen.. V. Abſchn. Von den Weruchiniſen unter einem v a derul Titel....— Abſchn. Von den Parrienlar⸗ Vermã zchtniſſen. VII. Abſchu. Von den Teſtaments⸗Executoren. VIII. Abſchn. Von Widerrufung der Teſtamente und den Faͤllen, worin ſte kraftlos werden... VI. Cap. Von den Verordnungen, die zum Vor⸗ theile der Enkel des Geſchenkgebers oder Teſtirers, oder der Kinder ſeiner Geſchwiſter erlaubt ſind Cap. Von Theilungen, die von dem Vater, von der Mutter oder andern Ascendenten unter ihren Descendenten vorgenommen werden,* VIII. Cop. Von den Schenkungen in einem Hei⸗ raths⸗Contracte zum Vortheile der Ehegatten, oder der aus der Ehe zu erzielenden Kinder„ IX. Cap. Von Verordnungen unter Ehegatten in dem Meisatha⸗ Contracte oder während der Ehe III. Tit. Von Contracten oder von Rechten und Verbind Nichkeiten, die aus Vertraͤgen entſte⸗ hen, im Allgemeinen... J. Cap. Praͤliminar⸗Verfuͤgnungen... II. Cap. Von den Erforderniſſen, welche zur Guͤl⸗ tigkeit der Verträge weſentlich gehören.. I. Abſchn. Von der Einwilligung... Il. Abſchn. Von der Faͤhigkeit der contrahirenden Theile m. Abſchn. Von dem Gegenſtande und der Materie der Contraete.... 3 230 Summariſcher Inhalt. Seite. IV. Abſchn. Von dem Beweggrunde.. 273 III. Cap. Von den Wirkungen der Veipfichtungen daſ. — 1. Abſchn. Allgemeine Verfügungen. 2. daſ. nI. Abſchn. Von der Verpflichtung etwas zu geben. 274 1ll. Abſchn. Von der Verpflichtung etwas zu khun oder nicht zu thun.... 275 IV. Abſchu. Von dem Schadens⸗ Erſase und von der Leiſtung des Intereſſe, als Folge der Bich⸗ Erfül lung einer Verpflichtung. 4 daſ. V. Abſchn. Von der Auslegung der Verträge. 227 VI. Abſchn. Von der Wirkung der Werträge in Nie⸗ ſicht auf dritte Perſonen.— 278 IV. Cap. Von den verſchiedenen Gattungen der Verbindlichkeiten ⸗.. 2.. 2279 1. Abſchn. Von bedingten Verpflichtungen. daßſ. §. I. Von der Bedingung im Anoemeinen und ihren verſchiedenen Gattungen.. daſ. 5. 1I. Von der aufſchiebenden Bedingung.„ 281 §. 1ll. Von der aufloͤſenden Bedingung.. daſ. Il. Abſchn. Von Verpflichtungen auf Termine. 2282 1lI. Abſchn. Von alternativen Verbindlichkeiten. 283 IV. Abſchn. Von Solidar⸗Rechten und Verbindlichkeiten 284 §. 1. Von Solidar⸗Rechten unter den Gläubigern daſ. 5. 11. Von Solidar, Verbindlichkeiten in Rückſicht der Schuldner.. 285 V. Abſchn. Von theilharen und untheilareu Ver⸗ V udbliehkeiten. 288 §. 1. Von den Wirtungen einer veithren Ver⸗ bindlichkeit.. daſ. §. 11. Von den Wirkungen einer untjeilharen Ver⸗ bindlichkeit. 239 VI. Abſchn. Von Verhindlichkeiten unter onal⸗ wu ſeln(bey Conveutional⸗Strafe.. 290 V. Cap. Von der Erlöſchung der Perbindlhkeie 291 1. Abſchn. Von der Zahlung... 293 §. 1. Von der Zahlung überhaupt. daſ. §. lI. Von der Zahlung, verbunden mit der Ein⸗ ſetzung in die Rechte des Gläubigers.. 294. §. llI. Von der Aufrechuung der Zahlungen. 296 §. 1V. Von dem Anerbiethen der Zaßlung:; und der Hinterlegung.. daſ. § V. Von der Vermögens abtretung 1.. 702 * Summariſcher Inhalt. Seite 11. Abſchn. Von der Novatien.. 301 alI. Abſchn. Von der Erlaſſung der Schulb. 3063 1V. Abſchn. Von der Compenſation.— 2 204 V. Abſchn. Von der Confuſion 306 VI. Abſchn. Von dem Verluſte und Untergang der Sache, welche den Gegenſtand der Verbindlichkeit ausmachte..... vIl. Abſchn. Vou der Klage auf Nichtigkeit oder ge⸗ richtliche Aufhebung der Verträge.. VI. Cap. Von dem Brweiſe der Verpflichtungen und der Wehehenen Zahlung.... 1. Abſchu. on dem ſchriftlichen Beweiſe §. 1. Von authentiſchen Titeln... f. U. Ven uUrkunden unter Privat⸗ Unterſchrift § llI. Von Kerbſööcken.... §. IV. Son Abſchriften der ürkunden §. V. Von Urkunden, welche eine? anert unng und Beſtätigung enthalten.. 4 UI. Abſchn. Von dem Beweiſe dus Zautgen lI. Abſchn. Von Vermuthunge §. 1. Von Vermuthungen, va durch 8 eein aufgeſtellt ſind.. §. 1I. Von Vermuthungen, welche durch: ein efe aufgeſtellt ſind 4 u Abſchn. Von dem Geſtändniſſe per Parte⸗ V. Abſchn. Von dem Eide.... §. 1l. Von dem angetragenen Hanpteide.. §. lI, Von dem Eide, der von Amts wegen zuüe⸗ tragen wird.. IV. Tit. Von I Verbindlichkeiten, die ohne Ver⸗ trag entſteheeen. I. Cap. Von Quaſi⸗Contracten.... II. Cap. Von Delieren(Bergehsn) und Quaſi⸗ Delicten.... V. Tit. Von dem Heiraths⸗ Eontracte und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten.. I. Cap. Allgemeine Verfügungen. II. Cap. Von den Grundſätzen, die bey der che⸗ lichen Guͤtergemeinſchaft eintreten⸗. ——;— —————— 5⁸4 Summariſcher Inhalt. eite. 1 Theil. Vou der geſetzlichen Gütergemeinſchaft. Geite 1. Abſchn. Was an Vermögen und Schulden zur Ge⸗ meinſchaft gehöret.. daſ. §. 1. Von dem Aetiv⸗ Vermögen der Guͤtergemeinſchaft daſ. §. lI. Von den Laſten der ehelichen Guͤtergemein⸗ ſchaft, und von den Klagen, die daraus wieder die Gemeinſchaft entſtehen. 332 IlI. Abſchn Von der Verwaltung der Gemeinſchaft und den Wirkungen der von dem einen oder dem andern Ehegatten in Beziehung auf die eheliche u Belfihuft vorgenommenen Handlungen. 335 l. Abſchn. Von der Auflöſung der GBütergemeinſchaft 1 a einigen ihrer Folgen.. 340 IWV. Abſchn. Von der Annahme der Gätergemein, ſchaft, und der Verzichtleiſtung, wodurch man ſich ihrer begeben kann, ſammt den Bedingungen welche ſich hierauf beziehen. 343 V. Abſchn. Von der Theitang des bemeinſchaftüchen Vermoͤgens nach erfolgter Annahme. 346 §. 1. Von der Theilung des Activ⸗Vermögens. 47 §. U. Von den Laſten der Gütergemeinſchaft und dem Beytrage zur Tilgung der Schulden.. 349 VI. Abſchn. Von der Verjzichtleiſtung auf die Gher gemeinſchaft und ihren Wirkungen 3. 351 Verfuͤgung in Beziehung auf die geſetzliche Ga⸗ tergemeinſchaft für den Fall, da einer der Ehe⸗ gatten oder bende zugleich Kfnder aus porher⸗ gehenden Ehen haben. 3 352 II. Theil. Von der bedungenen Gütergemeinſchaft und den Vertraͤgen, welche die geſetzliche Gemeinſchaft an⸗ derſt beſtimmen oder ſelbſt ausſchließen können. daſ. 1. Abſchn. Von der Guͤtergemeinſchaft, welche auf die N Sesseufhaf beſchränkt iſt.. 353 1. Abſchn. Von der Clauſel, welche das Robiliar⸗ Vermögen ganz oder zum Theile von der Gütarge meinſchaft ausſchließt... 354 Ill. Abſchn. Von der Clauſel, wodurch Iramoblien den beweglichen Gütern gleich geſtellt werden. 355 IV. Abſchn. Von der Clauſel, wodurch die Schulden von der Gemeinuſchaft ausgeſchloſſen werden. 356 V. Abſchn. Von der Befugniß, welche der Ehegattinu ertheilt worden iſt, ihr eingebrachtes Veimugen frey von Schulden zuruͤckzunehmen.. 358 VI. Abſchu. Von der vert agsmäßigen Vorausnabme 359 Summariſcher Inhalt. 585 Seite. VII. Abſchn. Von den Clauſeln, wodurch man den beyden Ehegatten ungleiche Theil⸗ in der Süteege, meinſchaft anweiſet VIII. Abſchn. Von der catergemeinſct unter einem Univerſal⸗Titel... Verfügungen, welche für die vorſtehenden acht Ab⸗ ſchnitte gemeinſchaftlich gelten. IX. Abſchn. Von Verträgen, welche die ütergemein⸗ ſchaft ausſchließen... §. 1I. Von der Clauſel, welche heſtimmt, daß die Ehegatten bey ihrer Heirath die Lütergemein⸗ ſchaft ausſchließen. §. II. Von der Clauſel, wodurch eine'ölise Gu⸗ terſeparation beliebt wird⸗.. III. Cap. Von den Dotal⸗Rechten—.. 1. Abſchn. Von der Beſtellung des Brautſchatzes ll. Abſchn. Von den Rechten des Mannes an den Dotal⸗Gütern und der Unveräußerlichkei eines Do⸗ 8 Grundſtückes..— .Abſchn. Von der Wiedererſtartung des Brautſchazes IV. Abſchn. Von den Paraphernal Gütern Beſondere Verfuͤgung... 4 VI. Tit. Von dem Verkaufe.... I. Cap. Von der Natur und der Form des Ver⸗ kaufes.....—.. II. Cap. Wer kaufen oder verkaufen könne.. III. Cap. Von den Sachen, nelch⸗ verkauſt werden koͤnnen.... IV 1Ba⸗ Von den Obl liegenheiten des Verkaufes .Abſchn. Allgemeine Verfügung. ll. Abſchn. Von der Ueberlieferung lll. Abſchn. Von der Gewährleiſtung §. I. Von der Gewährleiſtung im Falle einer Eviction §. II. Von der Gewaͤhrleitung fur die Mängel der verkauften Sache V. Cap. Von den Pflichten des Kaufers.. VI. Cap. Von der Nichtigkeit und der Auſtdſung des Verkaufes... I. Abſchn. Von dem Rechte auf Diederkauf 360 361 377 378 daſ. 379 38²2 daſ. 385 387 Summariſcher Inhalt. Seite. D. Abſchu. Von Anhebunß des Verkaufes wegen Verletzung.. 391 VII. Cap. Von der erſtigera gemeinſchafelichet Guter...... 393 VIII. Cap. Von der ebertragung der Forderungen und anderer unkoͤrperlichen Rechte..„ daſ⸗ VII. Tit. Won dem Tauſche.... 395 VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte.. 394 I. Cap. Allgemeine Verfügungen..„ daſ. II. Cap. Von dem Mieth⸗ und Pacht⸗Contracte, welcher Sachen zum Gegenſtande hat. 398 1. Abſchn Von den Regeln, die ſowohl auf die Miethe der Häuſer als auf die Perdachtuns der Landguͤter anwendbar ſind... daſ. II. Abſchn. Von den beſondern Regeln, welche den Mieth Contraet uͤber Häuſer und Mobilien betreffen 405 IlI. Abſchn. Von den beſondern Regela der Pachi⸗Son⸗ tracte über Landgüter... 4⁰ III. Cap. Von dem Mieth⸗Contracte aͤber Arheit, Dienſte, und Induſtrie..... qia 1. Abſchn. Von Wuudingut der Dienkhathan und Handarbeiter. 411 n. Abſchn. Von den Laudfuhrleuten und Schiffern daſ. Ill. Abſchu. Von der Ueberuahme beſtimmter Arbeiten nach einem Auſchlage und darauf geſchloſſenen Vertrage 412 IV. Cap. Von dem Verpachten und Pachten det Viehes... 8. 8. 414 I. Abſchn. Allgemeine Verfügungen.„ daf. I. Abſchn. Von der einfachen und Hrwbhnlichen Art, Vieh zu verpachten.—. 415 1ll. Abſchn. Von der Verzactuns des Viehes zur Hälfte.. 4 8 6. 417 IV. Abſchn. Von der Venugung des Viehes, welche der Eigenthuͤmer ſeinem Pächter uͤberläßt, der von ihm ein Gut entweder für einen beſtimmten Preis oder für einen Theil der zrüihte in chrnag zenom⸗ men hat.. daſ. §. J. Von der einem pichter überlaſſenen Nußung des Viehes, wenn er fuͤr einen beſtimmten Preis gepachtet hat.. 2. dal Inhalt. 1³½7 Seite 5. I. Von der einem Pa chter überlaſſenen Nutzung des Viehes, wenn er fuͤr einen Theil der Fruͤchte gepachtet hat..... 418 V. Abſchn. Von dem Ceneraete, der nur im unei⸗ gentlichen Sinne eine Verdachrun des Viehes ge⸗ Summariſcher nannt wird..... 419 1 IX. Tit. Von dem Geſellſchafts Contracte. daſ. I. Cap. Allgemeine Verſtigungen.„ daſ⸗ II. Cap. Von den Berſthitdenen Gaktunden der Ge⸗ ſellſchaften..—. 20 I. Abſchn. Von niverſal⸗Geſellſchaften.. daſ. II. Abſchn. Von der Particular⸗Geſellſchaft.. 421 III. Cap. Von den Verpflichtungen der Geſell⸗ ſchafter gegeneinander und in Beziehung auf drit⸗ 3 Perſonen.—. 2..„ daſ. I. Abſchn. Von den Lerpſichtungen der Weſellſchafter I Leeneinander.. daſ. . Abſchn. Von der Verpflichtung der efelſem ter 7 Neziehung auf dritte Perſonen. 426 IV. Cap. Von den verſchiedenen Arten, wie der Geſellſchafts⸗Contract ſich endiget..„ daſ. Verfügung in Beziehung auf Handlungs⸗ Hahane 4 28 X. Tit. Von dem Leih⸗ und Darlehens⸗Con⸗ tracte........* 1420 I. Cap. Von dem Leih⸗Contracte. daſ. 1. Abſchn. Von der Natur des Leih⸗Contractes*. daſ., II. Abſchn. Von den Verpflichtungen des Entlehners 430 uIl. Abſchn. Von den Verpſlichtungen des Leihers 431 — II. Cap. Von dem Darlehen... dai. I. Abſchn. Von der Natur des Darlehens.. daſ. II.. Abſchn. Von den Pflichten des Darleihers. 432 III. Abſchn. Von den Pflichten des Lehners 1433 III. Cap. Von dem Darlehn gegen Zinſen. daſ. IX. Tit. Von dem Hinterlegungs⸗Contracte und der Sequeſtration..... 436 JI. Cap. Von dem Hinterlegungs⸗Contracte im All⸗ gemeinen, und deſſen verſchiedenen Gattungen. daſ⸗ II. Cap. Von dem Hinterlegungs⸗Contracte im ei⸗ gentlichen Sinne des Worles. 4.* daſ⸗ —y————— Summariſcher Inhalt. Seite. I. Abſchn. Von der Natur und dem Peſen des Hin⸗ terlegungs⸗ Contraetes.. Il. Abſchn. Von der freywilligen Hunterlegung III. Abſchn. Von den Pflichten des D poſitars V. Abſchn. Von den Pflichten des Deponenten v. Abſchn. Von der abgenöthigten Hinterlegung III. Cap. Von der Sequeſtration... I. Abſchn. Von den verſchiedenen Gattungen der Se⸗ queſtration. 1l. Abſchn. Von der Seqgueſtration, welche zu Folge eines Vertrags geſchieht. III. Abſchn. Von der gerichtlich eiseerdreten Eeque⸗ ſtration oder Hinterlegung.. XII. Tit. Von gewagten Geſchaͤften, Glü uͤcks⸗ oder Hoffnungs⸗Vertraͤgen. I. Cap. Von dem Spiel und der Wette„ II. Cap. Von dem Leibrenten⸗Contracee 1. Abſchu. Von den Bedingungen, welche zur Guͤltig⸗ keit des Contraetes erforderlich ſind. 3. II Abſchn. Von den Wirkungen des Contractes unter den Contrahenden 4.. XIII. Tit. Von dem Vollmachts⸗ Contracte. I. Cap. Von der Natur und der Fom des Voll⸗ machts⸗Contractes. 2.. II. Cap. Von den Verbindl ichkeiten des B voll⸗ maͤchtigten 4„.„.. III. Cap. Von den Verbindlichkeiten des Machtgebers IV. Cop. Von den verſchiedenen Arten, wie eine Vol lnaci erliſcht.. 3.. XIV. Tit. Von der Burgſchaft.. I. Cap. Bon der Natur und dem Umſange der Bürg⸗ ſchaft* 2 4 3. II. Ca Von den Wirkungen der Bürgſchaft. 1I. Abſchn. Von den Wirkungen der Buͤrgſchaft unter zen Gläubiger und dem Lürgen... U. Abſchn. Von den Wirkungen der Vu oſchaf unter dem Schulduer und dem Vuͤrgen.. In. Abſchn. Von den Wirkungen der vinsſhaßt un⸗ ter den Mitbuͤrgern 43⁵ 437 43⁸ 441 daſ. 44² daſ. daſ. 443 444 daſ. 445 daſ. 445 447 daſ. 440 451 Summariſcher Inhalt. 589 Seite. III. Cap. Von Erloͤſchung der Bürgſchaft.„ 459 IV. Cap. Von dem geſetzlichen und dem gerichtlichen Bürgen... 460 XV. Tit. Von dem Pergleiche... daſ. XVI. Tit. Von dem perſooͤnlichen Arreſte, als ein Executionsmittel in Civilſachen.. 463 XVII. Tit. Von dem Pfand⸗Contracte. 46⁷ I. Cap. Von dem Fauſtpfande 2. 468 II. Cap. Von dem antichretiſchen Vertrag 471 XVIII. Tit. Von Privilegien und Hypotheken 472 I. Cap. Allgemeine Verfuͤgung... daſ. II. Cap. Von den Privilegien..„ 423 1. Abſchn. Von Privilegien auf Mobilien.. 495 §. 1. Von allgemeinen Priviligien auf die Ma⸗ bilien... 4 4.. 476 §. II. Von Privilegien auf gewiſſe Mobilien. 481 II, Abſchn. Von Privilegien auf Immobilien. 483 IlI. Abſchn. Von den Privilegien, die ſich auf die Mobilien und Immobilien zugleich erſtrecken . 485 1V. Abſchn. Wie die Privilegien in ihrer Kraft er⸗ halten werden.....„ daſ. III. Cap. Von den Hypotheken. 2„. 487 1. Abſchn. Von den geſetzlichen Hypotheken„ 488 Il. Abſchn. Von den gerichtlichen Hypotheken. 489 III. Abſchn. Ven den vertragsmaͤßigen Hypotheken 49° IV. Abſchn. Von der Nangordnung der Hypotheken untereinander.. 492 IV. Cap. Von der Art, wie Privilegien und Hypo⸗ theken eingetragen werden...„ 497 V. Cap. Von der Ausſtreichung und Reduction der eingetragenen Privilegien und Hypotheken 507 VI. Cap. Von der Wirkung der Privilegien und Hypotheken wider dritte Beſitzer.„ 3r10 VII. Cap. Von der Erloͤſchung der Privilegien und Hypotheken...... zta Summariſcher Iuhalt. Seite. VIII. Cap. Von der Art ſein Eigenthum von Pri⸗ vilegien und Hypotheken frey zu machen 3 513 IX. Cap. Von der Art, die Guͤter der Ehegatten und der Vormünder von den darauf haftenden Hy⸗ perheken frey zu machen, wenn dieſe gar nicht darauf eingetragen ſind..... 510 X. Cap. Von der Publicität der Regiſter und der Verantwortlichkeit der Hypotheken⸗Bewahrer 522 XIX. Tit. Von der nichtſreywilligen oͤffentli⸗ chen Verg antung liegender Guͤter und der Rangordnung unter den Glaͤubigern. 525 I. Cap. Von der unfreywilligen öffentlichen Vergan⸗ tang unbeweglicher Güter.. daſ. II. Cap. Von der Rangordnung und der Verthei⸗ lung des Preiſes unter den Gläubigern. 328 XX. Tit. Von der Verjaͤhrung 529 I. Cap. Allgemeine Verfügungen... daſ⸗ II. Cap. Von dem Beſitze.. 530 III. Cap. Von den rſochen, wache die Verjüih rung verhindern. 531 IV. Cap. Von den Urachen, welche die Verjaͤh⸗ rung unterbrechen, oder in Stillſtand bringen 532 I. Abſchn. Von den ürſachen, welche die Verſährung unterbrechen... daſ. II. Abſchn. Von den Urſacfen, wodurch der Lauf der Verjaͤhrung in Stillſtand gerätht.. 533 V. Cap. Von der zur Berjährung erforderlichen Zeitfriſt... 4—. 535 1. Abſchn. Allgemeine Werfügungen... daſ⸗ 1I. Abſchu. Von der Verjährung in dreyßig Jahren daſ. III. Abſchu. Von der Vazuhruys in zehn und iman. zig Jahren... IV. Abſchn. Von einigen heſondetn Arten der Verjäh⸗ rung. 4..... 576 daſ. Summariſcher Inhalt 594 Geite. Anhan g zum Geſetzbuch Napoleons 340 Kaiſerliches Decret uͤber die Titel.. dac Kaiſerliches Decret uͤber die Majorate. 543% I. Tit. Von den Formen, welche diejenigen zu beo⸗ bachten haben, die bey Errichtung eines Majora⸗ tes ihre Titel zu vererben ermauͤchtigt werden, 544 I. Abſchn. Bildung, Form und Prüfung des Geſuches um Erxrichtung der Majorate..— daſ. II. Abſchn. Von den Majoraten, die von denjenigen errichtet werden, welche die Befugniß haben ihren Titel zu vererben.... 545 Ill. Abſchn. Ablieferung, Verkuͤndigung und Eintra— gung der offenen Briefe(Diplome) in die Regiſter 54½ II. Tit. Von den Formen, die in Betreff der Ma⸗ jorate zu beſolgen ſind, welche entweder aus eige⸗ nem Antrieb, oder auf Verlangen derjenigen errich⸗ tet werden, die das Recht nicht haben, die Verer⸗ bung nachzuſuchen...... 55⁵U⁰ I. Abſchn. Majorate, die aus eigenem Antrieb errichtet werden..... 4.. daf. Il. Abſchn. Majorate, die auf Verlaugen errichtet wer⸗ den.. 4.„.... daſ. III. Tit. Von den Wirkungen der Errichtung der Majorate..... 552 1. Abſchn. Von den Wirkungen der Errichtung der Ma⸗ jorate, in Anſehung der Perſonen... daſ. II. Abſchn. Von der Wirkung der Errichtung der Ma⸗ jorate, in Beziehung auf die Güter, woraus ſie beſtehen.... .... 553 S. 1. Von der Beſchaffenheit der Güter. daſ. §. II. Von dem Genuſſe der Guͤter 554 IV. Tit. Von der Erlaubniß, die den Majoraten anklebenden Güter zu veräußern; von den For⸗ malitäten dieſer Veräußerung und von der Wie⸗ deranlegung des Kaufpreiſes.*. 556 1. Abſchn. Von der Erlaubniß die einem Majorate anklebenden Güter zu veraͤußern... daſ. 1l. Anſchn. Von der Wiederanlegung des aus den ver⸗ äußerten Guͤtern gelöſten Kaufpreiſes —————ꝛ—ꝛ—ꝛꝛõñ——õ—UI —.,——Q——— Summariſcher Inhalt. . Seite. V. Tit. Allgemeine Verfügungen 3.„ 5560 Kaiſerliches Decret uͤber die Einregiſtrirungs⸗und Transſcriptions⸗Gebuͤhren der auf die Errich⸗ tung der Majorate ſich beziehenden Acte.. 561 Kaiſerliches Decret uͤber die Einleitung der auf die Majorate ſich beziehenden Geſuche.. 563 Kaiſerliches Decret, die Domanial⸗Guͤter von Deutſchland betreffend, welche die Dotation eines Majorates ausmachen...... 566 Kaiſerliches Decret, in Betreff der Befugniß uͤber die Inſcriptionen von conſolidirten fuͤnf vom Hundert,(Renten auf den Staat) und uͤber Banknoten wieder zu verfuͤgen, die zur Errichtung eines Majorates beſtimmt waren, welches verworfen oder zuruͤckgenommen wird 567 Kaiſerliches Decret, uͤber die Gebuͤhren, die fuͤr die Eintragung der Diplome, wodurch Majorate errichtet werden, in die Regiſter der Juſtitz⸗Hoͤfe und Tribunaͤle zu entrichten ſind 368 Kaiſerliches Decret vom 17. Mai 1800.. 369 Kaiſerliches Decret, die Juden betreffend. 570 I. Titel....„ daſ. II. Titel..... 571 III. Titel....... 553 Allgemeine Verfügungen daſ⸗ Alphabetiſches Regiſter. A. Aotsmmlinge. Siehe Descendeuten. Abſchriften(der Urkunden.) In wie ferne ſie Beweis kraft haben. Artikel 1334 u. f. Abſonderung(von Tiſch und Bett). Wann ſie Statt habe, 306 u. f. Wie die Klage hierauf eingeleitet und eutſchieden werde, daſ. Ju welchem Falle der urſprünglich Beklagte auf Eheſcheidung antragen könne, 310. Die Abſonderung von Tiſch und Bette zieht allemahl Separation der Güter nach ſich, 311. Rechte der geſchiedenen Frau, 1449. Abſtammung(eheliche). Siehe Geburt. Abweſende Wie fuͤr die Verwaltung der Guͤter der Präſum⸗ tiv⸗Abweſenden geſorgt werde, 112 u. f. Wann ihre Präſumtiv⸗ Erben in den Beſitz ihrer Guͤter eingewieſen werden können, 120 u. f. Eroͤffnung ihrer Teſtamente, 123 u. f. Rechte der zu⸗ rückgebliebenen Ehegattinn der Abweſ 124 Aufzeichunng des Mobiliar⸗Vermögens, da ſ. Verfahren in Hinſicht der Immobi⸗ lien, 126. In wie weit ihnen bey ihrer Zurückkehr die Ein⸗ ſ künfte zu erſetzen, 127. Defſinitive Einweiſung in den Beſitz ihrer Güter, 129. Wann dieſe ihre Wirkung verliere, 131. Gegen wen die Rechte, welche mau wider einen Abweſenden hat, geltend gemacht werden können, 134. Rechte der Abweſenden in Suceeſſions⸗Faͤllen, 135 u. f. Rechte des Ehegatten, wenn der Abweſende keine Erben hinterlaͤßt, 1309. Aufſicht uͤber die minderjaͤhrigen Kinder eines Abweſenden, 141. Die ehrerbiethi⸗ 1 gen Acte, die an abweſende Asceudenten haͤtten gerichtet werden muͤſſen, werden durch audere Formalitäten erſetzt, 155. Thei⸗ lungsklage in Hinſicht auf abweſende Miterben zu 817, 819, 838 u. 840. Ab weſenheit. Wann die Erkärung derſelben nachgeſucht wer⸗ den könne, 112. Wie die Abweſenheit conſtatirt werde, 116. Wann das Urtheil hierüber auszuſprechen, 119. Wirkungen der Abweſenheit; Einweiſung in den proviſoriſchen Beſitz der von einem Abweſendent hinterlaſſenen Güter ꝛc. ꝛc, 120 u. f. Siehe Abweſende. Aet. Muß über alle Gegenſtände gefertiget werben, welche die Summe oder den Werth ven 150 Franes überſteigen, 1341, 38 — ———x—— — 994 Alphabetiſches Regiſter. Act(authentiſcher) Erklärung deſſelben, in wie ferne er vollſtän⸗ dig beweiſe, 1317 u. f. Wann das Eintragen deſſelben in die öffenlichen Regiſter als Aufang eines ſchriftlichen Beweiſes die⸗ nen koͤnne, 1336. Act(unter Privat⸗ Unterſchrift). Wann er die Beweiskraft ei⸗ nes authentiſchen Actes habe, 1322. Veriſiation deſſelben, wenn die Handſchrift oder Unterſchrift abgeläugnet wird, oder die Erben erklaͤren, daß ſie die Handſchrift oder Unterſchrift ih⸗ res Autors nicht kennen, 1324. Wie viel Originale davon aus⸗ gefertiget werden müſſen, 1325. Form deſſelben, wenn eine der Parteyen allein ſich verbindet, dem Andern eine Summe Gel⸗ des oder eine Sache, die ſich ſchaͤtzen laͤßt, zu leiſten, 1326 u. f. Wann ein Aet unter Privat⸗unterſchrift wider dritte Perſonen ein gewiſſes Datum erlange, 1328. Act(welche eine Anerkennung oder Beſtaͤtigung eines andern ent⸗ hält) Wirkungen deſſelben, 1337 u. f. Act uͤber die Einwilligung der Eltern oder der Familie zur Hei⸗ rath). Was er enthalten muͤſſe, 73. Seiner muß im Heiraths⸗ Acte erwähnt werden, 76. Act(ehrerbiethiger) Auf welche Weiſe er vor Schließung der Ehe von den ehelichen und natürlichen geſetzlich anerkannten Kindern bey den Eltern oder Großeltern eingelest und wiederhohlt wer⸗ den müſſe, 151 u. f. Wird bey abweſenden Ascendenten durch andere Formalitäten erſetzt, 155. Acte des Cioil⸗Standes. Was ſie enthalten muͤſſen und nur enthalten dürfen, 34 u. 35. Wann man ſich hiebey durch einen andern vertreten laſſen könne, 35. Nur Mannsperſonen können bey denſelben Zeugen ſeyn, 37. Sie müſſen vorgeleſen und unterſchrieben werden, 38 u. 39. Regiſter uͤber dieſelben, 40 u. f. Im Auslande gefertigte Acte des Civil⸗Standes bewei⸗ ſen in Frankreich, 47. Wie ſie in fremden Ländern den fran⸗ zöſiſchen Geſetzen gemäß aufgenommen werden können, 48. Auf welche Weiſe am Nande eines ſchon eingetragenen Actes eines andern erwähnt werde, 49. Strafe gegen die Uebertretungen, 5o u. f. Von wem und wie die Acte des Civil⸗Standes außer Frankreich, welche Militär oder andere bey der Armee ange⸗ ſtellte Perſonen betreffen, gefertiget werden, 88 u. f. Auf wel⸗ che Weiſe und durch wen die Acte des Civil⸗Standes berichtiget werden können, 99 u. f. Siehe Geburts⸗Heiraths⸗ und Sterbe⸗Act. Regiſter der Acte des Cioil⸗ Standes.. Actien. Au Finanz⸗ oder Handlungs⸗Geſellſchaften gehören zu den Mobilien, 529- Adoption. Welchen Perſonen ſie erlaubt ſey, 343 u. f. Wir⸗ kungen derſelben in Betreff der Perſon des Adoptanten und Alphabetiſches Regiſter. 595 Adoptirten und ihre Güter, 347 u. f. Form des gerichtlichen Verfahrens um die Annahme einer Adöption zu bewirken, 353 u. f. Jedes Urtheil, wodurch die Adoption zugelaſſen wird, muß angeheftet und den Regiſtern des Civil⸗Standes eingetra⸗ gen werden, 359. Adoptiren. Welche Perſonen adoptirt werden können, 343 u. f. Was Rechtens ſey, wenn der Pfleger ſich weigert, ſeinen Muͤndel zu adoptiren, und dieſer nicht im Stande iſt, ſich ſei⸗ nen Unterhalt zu verſchaffen, 369. Aftervermiethung. Ift der Regel nach erlaubt, kann aber auch unterſagt werden, 1717. Welche Verbindlichkeiten der Aftermiether gegen den Eigenthümer habe, 1753. Agenten(diplomatiſche). Können Acte des Civil⸗Standes auf⸗ nehmen, 48. Sind von der Vormundſchaft befreyt, 428 u. f. Alimente Siehe Unterhalt. Alluvion. Erklaͤrung derſelben, wann und unter welcher Be⸗ dingung ſie dem angränzenden Eigenthuͤmer nützt, 556 u. f. Sie hat bey Seen und Teichen nicht Statt, 558. Sie nützt dem Nießbraucher, 596. Auerkennung(die eines natuͤrlichen Kindes) wird am Rande des Geburts⸗Actes bemerkt, 62. Kinder, welche nicht anerkannt werden können, 335. Wie die Anerkennung geſchieht, und was ſie fuͤr Wirkungen habe, 336 u. f. 756 u. f. Anleiher. Verpflichtung deſſelben in Betreff der Aufbewahrung, Erhaltung und des Gebrauchs der ihm geliehenen Sache; wann er für den Verluſt und die Verſchlimmerung derſelben zu haften habe; er kann ſie gegen das nicht zurückbehalten, was der Leiher ihm ſchuldig iſt, 1880 u. f. Welche auf die Sache verwendete Koſten er von dem Leiher zuruͤckfordern koͤnne, 1990. Annahme(an Kindes⸗Statt). Siehe Adoption. Annahme(einer Erbſchaft). Siehe Erbſchaft. Apotheker. Siehe Doctoren. Arreſt(perſönlicher) Wann er in Civil⸗Sachen Statt habe, 2059 u. f. Er kaun nur zu Folge eines Urtheils vollſtreckt werden; die ergriffene Appellation iſt kein Suspenſiv⸗Mittel dagegen, 267 u. f. Ascendenten. Wann ihnen die Vormundſchaft gebührt, 402 u. f. Wann und wie werden ſie zur Erbfolge berufen; an welchen Erbſchafts⸗Sachen haben ſie ein ausſchließliches Recht, 746 u. f. Sie koͤnnen ſelbſt bey Lebzeiten der Eltern, fuͤr ihre minderjäh⸗ rigen Descendenten, wenn ſie auch deren Vormünder und Eu⸗ ratoren nicht ſind, Schenkungen annehmen, 975. 596 Alphabetiſches Regiſter. Aufgebothe. Wie viele und in welchem Zwiſchenraume ſolche der Schließung der Ehe vorhergehen muͤſſen, 63 u. f. Wo ſie geſchehen müſſen, 166 u f. Der Kaiſer kann vom zweyten Aufgebothe dispenſtren, 169. Form der Aufgebothe, ſie werden in ein beſonderes Regiſter eingetragen, 63, Wann neue Aufge⸗ vorhe erforderlich, 65. Wenn die Aufgebothe in mehrern Ge⸗ meinden geſchehen ſind, ſo muß erwieſen werden, daß keine Op⸗ poſition eingelegt worden, 69. Wo ſie bey der Heirath der Mi⸗ litair⸗ und anderer bey der Armee angeſtellten Perſonen geſchehen müſſen, 54. Strafen, wenn die Verfügungen in Betreff der Aufgebothe nicht befolgt werden, 192 u. 193. Auslegung. Nach velchen Grundſätzen die Auslegung der Ver. träge geſchehen müſſe, 1156 u. f. u. 1602. Aus ſicht(auf das Eigeuthum eines Nachbars). Beſtimmungen in dieſer Hinſicht, 675 u. f. Autoriſation(des Mannes). In welchen Faͤllen die Frau der⸗ ſelben bedürfe, 215, 217, 776/ 905, 954, 1029, 1427, 1449, 1450, 1535, 1538] 1555 u. f. Wie, wenn ſie geweigert wür⸗ de, 218 u. 219 Kann nicht im allgemeinen ertheilt werden, 223. Wie, wenn er minderjährig, interdieirt oder abweſend iſt? 22 4. Wer einen Act aus Mangel der Autoriſation aufechten koͤnne, 226. B. Bau⸗An ſchläge. Siehe Werke(verdungene). Baumeiſter Fur welche Fehler und wie lange ſie dafür ver⸗ antwortlich ſind, 1792 u. 2270. Wann ſte eine Erhoͤhung des mit dem Eigenthuͤmer übereingekommenen Preiſes zu fordern be⸗ rechtiget ſind, 1793. Sie haben ein Privilegium auf das Werk, welches ſie aufgeführt oder ausgebeſſert haben, wenn ſie die vor⸗ geſchriebenen Formalitäten beobachten, 1797 u. 2103. Bau⸗Unternehmer. Siehe Baumeiſter. Bäume. In welcher Entfernung die hochſtämmigen von dem Gute des angränzenden Nachbars gepflanzt werden duͤrfen, 671. Ra⸗ gen die Aeſte der Bäume über des Nachbars Eigenthum hervor, ſo kang er verlangen, daß ſie abgeſchnitten werden; die Wur⸗ zeln, die ſich auf ſeinen Boden erſtrecken, kann er ſelbſt auf demſelben abſchneiden, 572. Beamte des Civil⸗Standes. Ihre Pflichten bey Verfer⸗ tigung der Arte des Civil⸗Standes, 35— 98. Muͤſſen in den Heiraths⸗Aeten unter Geldſtrafe der Einwilligung derer, von denen ſie erfordert wird, und unter Geld⸗ und Geſaͤugnißſtrafe Alphabetiſches Regiſter. 797 ehrerbiethigen Aete, in den Fällen, wo ſie vorgeſchrieben ſind, erwähnen, 156 u. 157. Strafen gegen ſie, wenn ſie die Vor⸗ ſchriften in Betreff der Aufgebothe nicht befolgen, 192. Civil⸗ Klage gegen ihre Erben im Falle eines Betrugs, 200. Sie ſpre⸗ chen auf Vorzeigung der Endurtheile die Eheſcheidung aus, 2583, 266/ 290 u. 294. Sie haben die Urtheile, wodurch eine Adop⸗ tion angenommen wird, in ihre Regiſter einzutragen, 359. Bedingung. Erklaͤrung der zufälligen, willkührl ichen und ver⸗ miſchten Bedingung, unter der eine Verbindlichkeit eingegangen worden; welche Bedingung unguͤltig ſey, wie eine Bedingung erfüllt werden muͤſſe, wann ſie als erfüllt anzuſehen; eine er⸗ füllte Bedingung wirkt ruͤckwärts, 1169 u f. Erklärung und Wirkung der aufſchiebenden Bedingung, 1131 u. f. Erklärung und Wirkung der auflöſenden Bedingung, I183 u. f. Beerdigung. Wann und auf weſſen Erlaubuiß ſte geſchehen duͤrfe; wie lange ſie verſchoben werden muͤſſe, wenn ſich Spuren eines gewaltſamen Todes ergeben, und was der Beamte der Ci⸗ vil⸗Standes in dieſem Falle zu thun habe, 77 u. f Beſitz. Erklärung deſſelben, 2228. Vermuthungen, welche bey dem Beſitze eintreten, 2azo u. 2231. Handlungeu, welche kei⸗ nen Beſitz begründen 2232 u. 2233. Bey den Mobilien ver⸗ tritt der Beſitz die Stelle eines Titels, 2279. Beſitzer. Wann er Eigenthämer der Früchte einer fremden Sa⸗ che werde, 549. Wer ein redlicher Beſitzer ſey g5o. Betrug. In wie ferne ee die Nichtigkeit eines Vertrages be⸗ wirke, 1116. Bevollmächtigte. Auch Frauensperſonen und emancipirte Min⸗ derjährige können hiezu auserſehen werden, 1990. Pflichten des Bevollmächtigten, 1991 u. f. In welchen Faͤllen er für denje⸗ nigen haftet, den er an ſeine Stelle geſetzt hat, 1994. Wann er, im Falle er ſeinen Auftrag überſchritten hat, gegen dritte Perſonen zu keiner Gewaͤhrleiſtung verbunden ſey, 1997. Der Bevollmaͤchtigte kann die Vollmacht aufkuͤndigen, muß aber den Machtgeber entſchädigen, wenn die Aufkündigung ihm ſchädlich iſt, 2007. Die Erben des Beyollmächtigten ſind verhunden, von ſeinem Tode den Machtgeber zu unterrichten, 2010. Beweis der eingegangenen Verpflichtungen, wie er durch Ur⸗ kunden 1317 u. f. durch Zeugen 1341 u. f. durch das Geſtänd⸗ niß des Gemnerg 1354 u. f. durch den Eid 1377 u. f. geführt werden könne. Diens menbles, mobilier; eßfets moblliers,(Beweg liche Güter, Mo⸗ biliar⸗ Vermoͤgen; Mobiliar⸗Habſeligkeiten) was hierunter ver⸗ ſtanden werde 533 u. Blödſinnige. Mͤſſen interdicirt werden, 489 u. f. Sie er⸗ halten während des gegen ſie angeſtellten Verkahreng einen pro⸗ oooͤoͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤ — nnnaa—- 598 Alphabetiſches Regiſter. viſoriſchen Verwalter, und wenn die Interdiction angenommen wird, einen Vormund und Neben⸗Vormund, 497 u. f. Im Falle die Interdiction verworfen wird, kann ihnen ein Beyſtand angeordnet werden, daſ. Siehe Int erdiction. Brautſchatz. Der des Kindes eines Interdieirten wird vom Familienrathe beſtimmt, 511. Aus welchem Vermögen der Braut⸗ ſchatz genommen werden muͤſſe, wenn Vater und Mutter oder der Vater allein ſolchen einem gemeinſchaftlichen Kinde verſpro⸗ chen haben, wer fuͤr den Brautſchatz Gewähr zu leiſten habe, 1542 u. f. Der Mann hat allein die Verwaltung des Brant⸗ ſchatzes, 1549; er iſt der Regel nach nicht verbunden, für den Brautſchatz Bürgſchaft zu leiſten, 15503 in welchen Fällen er Ei⸗ genthümer desſelben werde, 1551 u. f.; in welchen zum Braut⸗ ſchatze gegebene Immobilien während der Ehe veräußert; zur Hypothek geſtellt oder vertauſcht werden können, 1554 u. f. Pflichten des Mannes in Betreff des Brautſchatzes, 1562. Wann und wie die Wiedererſtattung desſelben nach aufgeloͤſter Ehe geſchehen müſſe, 1564 u. f. Von welcher Zeit an die Zin⸗ ſen und Fruͤchte des Brautſchatzes, der wieder gegeben werden muß, laufen, 1570. 4 Buͤcher.(der Handelsleute) Was ſie beweiſen, 1330. Buͤrge.(für die Schuld eines andern) Was er zur Compenſa⸗ Stion bringen könne, 1294. Wirkungen des Eides, der dem Hauptſchuldner oder Bürgen angetragen wird, 1365, Zu was ſich der Bürge verpflichte, 2011. Man kann ohne Auftrag und ſelbſt ohne Vorwiſſen des Schuldners Bürge fuͤr jemand wer⸗ den, 2012. Die Verpflichtungen des Buͤrgen gehen auf ſeine Erben über, 2017. Was fuͤr Eigenſchaften ein Buͤrge haben müſſe, damit er angenommen werden koͤnne. Wie, wenn der angenommene Bürge unfähig wird zu zahlen? 2018 u. f. Wann der Buͤrge fordern könne, daß der Hauptſchuldner vorher aus⸗ geklagt werde, was er in dieſem Falle gegen den Glaͤubiger für Verbindlichkeiten zu erfuͤllen habe, 2021 u. f. Mehrere Bürgen fuͤr dieſelbe Schuld können auf Theilung der Klage antragen, 2026. Der Bürge, der Zahlung geleiſtet hat, hat der Regel nach ſeinen Regreß wider den Hauptſchuldner. Ausnahme hie⸗ von, 2028. Er tritt in alle Rechte des Gläubigers, 2029. In welchen Fällen der Buͤrge, noch ehe er gezahlt hat, wider den Schulduer auf Entſchädigung klagen koͤnne, 2032. Welche Ein⸗ reden der Bürge dem Glaͤubiger entgegen zu ſetzen befugt ſey, 2036. Wann er von ſeiner Verbindlichkeit entlediget werde, 2034 u. 2081. Wie, wenn jemand keinen Buͤrgen finden kann? 204 1. Gegen die gerichtlichen Buͤrgen hat perſönlicher Arreſt Statt, 20440. 3 Buͤrgſchaft zu leiſten ſind verbunden die Fremden, welche vor einem franzöſiſchen Gerichte als Klaͤger auftreten, 163 diejeni⸗ gen, welche die Einweiſung in den proviſoriſchen Beſitz des Alphabetiſches Regiſter. 599 Vermögens eines Abweſenden verlangen, 120 u. f.; der Nieß⸗ braucher, 601 u. f. u. 626.; der überlebende Ehegatte, um in den Beſitz des Vermögens des Verſtorbenen eingewieſen zu wer⸗ den, 771. Bürgſchaft(die für die Schuld eines andern) ſetzt die Guͤltig⸗ keit derſelben voraus; ſie erſtreckt ſich auf nichts mehr, als wo⸗ zu der Schuldner verbunden iſt, 2012 u. 2013. Was ⸗jene in ſich begreife, welche man unbeſtimmt fuͤr eine Hauptſchuld uͤber⸗ nommen hat, 2016. Wirkungen der Buͤrgſchaft, 2021 u. f. Erlöſchung derſelben 2034 u. f. Geſetzliche und gerichtliche Buͤrgſchaft, Verfuͤgungen in dieſer Hinſicht, 2040 u. f. C. Foil⸗Kechte. Wer ſie habe, s u. f. Wie ſie verloren wer⸗ den, 17. Wie man ſie wieder erlange, 10, 18 u. 19. Collation. Wer zur Collation bey einer Erbſchaft verbunden, was derſelben unterworfen und nicht unterworfen ſey, zu weſ⸗ ſen Gunſten ſie eingefuͤhrt worden, wann und wie ſie in Natur oder dadurch geſchehe, daß man bey der Theilung ſo viel weni⸗ ger nimmt, 843— 869, 1468 u. f. 1573. Compenſation. Unter welchen Perſonen, auf welche Weiſe und bey welchen Schulden ſie Statt finde, wer ſich hierauf be⸗ rufen könne; ſie ſchadet den von einer dritten Perſon erworbe⸗ nen Rechten nicht, 1289 u. f. Confuſion. Wann ſie Statt habe, und welchen Perſonen ſie nuͤtze, 1300 u. f. Contract. Erklaͤrung desſelben, 1r0r. Was unter einem ein⸗ ſeitigen, zweyſeitigen, einem wohlthaͤtigen, läſtigen, und unter einem Tauſch und Spiel⸗Contraet verſtanden werde, 1102. Erforderniſſe zur Gültigkeit der Contracte, 1108. Im Allge⸗ meinen kann man durch Contracte nur für ſich etwas verſpre⸗ chen oder ſich bedingen; man kann ſich aber fuͤr einen Dritten darſtellen, und eine Handlung verſprechen, die dieſer leiſten ſoll, eben ſo kann man zum Vortheile eines Dritten ſich etwas ausbehalten, 1119 u. f. Perſonen, welche unfaͤhig ſind, Con⸗ tracte zu ſchließen, 1123 u. f. Sachen, welche der Gegenſtand eines Contractes ſeyn können, 1126 u. f. Welcher Beweggrund zur Gültigkeit desſelben erfordert werde, 1131 u. f. Wirkungen der Contracte, 1134 u. f. Grundſätze, welche bey der Ausle⸗ gung derſelben zu befolgen ſind, 1156 u f. Wirkungen der Contracte in Rückſicht auf dritte Perſonen, 1165 u. f. Grund⸗ ſätze, nach deuen die Contracte zu beurtheilen ſind, die unter einer Bedingung eingegangen worden, 1168 u. f. Siehe Be⸗ din gung. Jeder zweyſeitige Contract wird unter der ſtill⸗ ———— ————— 600 Alphabetiſches Regiſter. ſchweigenden Bebingung geſchloſſen, daß er aufgelöſt ſeyn ſoll, wenn einer von beyden Theilen ſeinem Verſprechen nicht Genüge lei⸗ ſtet, 1184. Grundſätze, nach deuen die unter Pönal⸗Clauſeln eingegaugenen Contracte zu beurtheilen ſind, 1226 u. f. Wie Contracte bewieſen werden können, 1315 u f. Im Ausland geſchloſſene begruͤnden keine Hypothek auf Güter, die in Frank⸗ reich liegen, 2128. Contumacial⸗Urtheil. Zieht den bürgerlichen Tod nach ſich, 27. Wie, wenn der Verurtheilte in der Gnadenzeit von fünf Jahren ſich ſtellt oder ergriffen wird, 29. Wirkangen; wenn er durch das neue Urtheil losgeſprochen wird, oder wäh⸗ rend der Gnadenzeit ſtirbt, 30 u. 31. Curator. Ein Curator wird demjenigen ernannt, der durch eine Verurtheilung ſich den bürgerlichen Tod zugezogen hat, um vor Gerichte aufzutreten, 25. Der Curgtor kann nur mit Ge⸗ nehmigung des Familien⸗Rathes Oppoſition gegen die Heirath ſeines Pupillen einlegen, 175. Im Beyſeyn eines Curators wird dem emancipirten Minderjährigen die Vormundſchafts⸗ Rechnung abgelegt, 480. Ein im Schreihen unerfahrner Taub⸗ ſtummer kann nur durch einen Curator eine Erbſchaft anneh⸗ men, 936. Wann ein Curator der Leibesfrucht ernannt werde, 393. Pflichten des Curators einer vacanten Erbſchaft, 812 u. f. Curator eines unbeweglichen Gutes, welches der dritte Beſitzer wegen der darauf haftenden Privilegien oder Hypotheken abtritt, 2174⸗ 3 D. D⸗ chtraufe. Verfügung in Betreff derſelben, 681. Darlehen. Natur dieſes Contractes, ½892. Wie die Zuruck⸗ zahlung eines Darlehens von baarem Gelde geſchehen müſſe, 1895. Es iſt erlaubt, bey einem Darlehen Zinſen zu ſtipuliren, 1905. Darleiher. Pfiichten deſſelben; er kann die gelehnte Sache nicht vor der bedungenen Zeit zurückfordern, 1902. Er hat ein Privilegium auf das Immobilar⸗Gut, zu deſſen Ankaufe er, Geld hergeſchoſſen hat; Bedingung, unter welcher er dieſes Recht ausüben kann, 2103. Eben ſo, wenn er Geld geliehen hat, um die Arbeiter zu bezahlen, welche bey der Aufführung oder Ausbeſſerung eines Gebaͤudes gebraucht worden ſind, daſ⸗ Was er thun muͤſſe, um dieſe Privilegien zu conſerviren, 2110. Delegation. Bevirkt der Regel nach keine Novation, 1275 u. f. Depouent. Pflichten deſſelben gegen den Depoſitar! 1942. Depoſitar. Pllichten deſſelben, 1927 u. f. Wozu der Erbe. des Depoſitars verhunden iſt, der im guten Glauben eise depo⸗ Alphabetiſches Regiſter. 601 nirte Sache verkauft hat, 1935§. An wen, wo und wann der Depoſitar die bey ihm hinterlegte Sache zurückgeben muß, 1937 u. f. Ju welchem Falle er das auvertraute Gut zurürkbehalten kann, 1448. Depoſitum. Siehe Hinterlegungs⸗Contract. Descendenuten. Wann und wie ſie zur Succeſſion berufen werden, 745 u f. Dienſtbarkeiten. Erklaͤrung derſelben, 637. Sie eutſtehen eutweder aus der Lage der Orle, oder aus der Verfuͤgung des Geſekes, oder werden durch die Handlung eines Meuſchen er⸗ richtet; Grundſaͤtze, welche bey jeder Art von Dienſtbarkeiten zu beobachten ſind, 640 u. f. Stadt⸗ Land⸗Dienſtbarkeiten, ununterbrochen fortdaurende, nicht ununterbrochen fortdaurende, ſichtbare, nicht ſichtbare, 687 u. f Wie ſte erworben werden, 690 u f. Rechte des Eigenthümers eines Grundſtückes, das zur Dienſtbarkeit berechtiget iſt, 697 u. f. Wie die Dienſtbarkeiten erlöſchen und wieder aufleben, 703 u. f. Dienſtbothen. Doomieil der großjährigen Dienſtbothen, 109. Dienſtborhen können wegen dieſer Eigenſchaft bey der Eheſchei⸗ dungs⸗Klage nicht als Zeugen verworfen werden, 251. Die ih⸗ nen zugedachten Vermächtniſſe werden nicht als Zahlung auf ihren Lohn angeſehen, 23. Regeln über die Verdingung der Dienſtbothen, 1780 u. f. Dienſtherr. Was wird ihm in Betreff des Lohnes ſeiner Dienſtbothen und Handarbeiter auf ſeine eidliche Verſicherung ge⸗ glaubt? 1781. Doctoren. Wann die der Arzney⸗ oder Wund⸗Arzneykunde, die Geſundheits⸗Beamten, Apotheker und Religions⸗Dieuer Vortheil aus Verordnungen unter Lebenden oder auf den Todes⸗ fall ziehen koͤnnen, 909. Dotal⸗Güter. 7 Dotal⸗Rechte. 8 Domainen⸗Verwaltung. Was ſie zu thun hat, wenn ſie im Nahmen des Staats eine Erbſchaft in Anſpruch nimmt, 769 u. f. Domicil. Wann man es in Beziehung auf die Heirath erlangt hat, 74. Welcher Ort für das Domiril anzunehmen, 103· Wie die Veränderung deſſelben bewirkt und erwieſen werde, 103. Domicil der öffentlichen Beamten, verheiratheten Frauen, Min⸗ derjährigen und Dienſtbethen, 108 u. 109. Die Parteyen kön⸗ nen in einem Acte zur Vellziehung deſſelben, nach Gefallen ein Domicil erwählen, I11. Siehe Brautſchatz. ———CO.O.—ę—ÿ—ÿ—̃—ÿñ ——’’’’:— —— 603 Alphabetiſches Regiſtet. E. E) e. Wo ſie geſchloſſen werden muß, 74 u. 165. Welche For⸗ malitaͤten hat der Beamte des Civil⸗Standes hiebey zu erfüllen, 75 u. f. Von den Ehegatten eines Abweſenden geſchloſſen, wer ſie beſtreiten könne, 139. Wer eine Ehe ſchließen könne, 144 u. f. In wie weit Kinder heebey der Einwilligung ihrer Eltern, Großeltern oder des Familienraths bedürfen; 148, 159 u. 160. Auf welche Weiſe Kinder ſich vor Schließung der Ehe den Rath ihrer Eltern oder Großeltern erhitten müſſen, 151 u. f. Unter welchen Perſonen ſie verbothen ſey, 161 u. f. u. 296. Wann die von Franzoſen im Auslande geſchloſſenen Ehen gültig ſeyen, 170. Ungültigkeit der Ehe im allgemeinen, wer hierauf klagen könne und in welchen Faͤllen, 180 u. f. Wer die bürgerlichen Wirkungen der Ehe reclamiren könne, 194 u. f. Was iſt Rech⸗ tens, wenn die Eriſtenz einer geſetzlichen Ehe durch das Reſultat eines Criminal⸗Verfahrens erwieſen wird, oder wenn die Ehe zwar ungültig aber in gutem Glauben geſchloſſen worden, 198 u. f. Verbindlichkeiten, die aus der Ehe entſpringen, 203½ u. f. Wodurch die Ehe aufgeloͤſet werde, 227. Siehe Oppoſi⸗ tions⸗Acte. Ehebruch. In wie fern er die Klage auf Eheſcheidung begruͤn⸗ E det, 229. hefrau. Pflichten derſelben gegen ihren Mann, 213 u. f. Wann ſie ſeiner Autoriſation bedürfe, Siehe A utoriſation. Sie kann ohne ſelbe teſtiren, 226, und die Transſeription in Berreff der ihr geſchenkten Guͤter vorgehmen laſſen, 940. Wann kann ſie die Eheſcheidung wegen eines von ihrem Manne began⸗ genen Ehebruchs nachſuchen? 229. Sie iſt befugt während der Eheſcheidungsklage die Wohnung ihres Mannes zu verlaſſen, und auf eine Penſion anzutragen, 268. Wann ſie dieſe ver⸗ liere, 269. Sie kann waͤhrend des Eheſcheidungs⸗Prozeſſes zur Sicherſtellung ihrer aus der Güter⸗Gemeinſchaft entſpringenden Rechte die Mobiliar⸗Effecten ihres Mannes unter Siegel legen laſſen, 270. Sie wird zur Zuchthausſtrafe verurtheilt, wenn ſie wegen eines von ihr begangenen Ehebruchs von ihrem Man⸗ ne geſchieden wird, 308. Sie kann zur Vormuͤnderinn ihres interdicirten Mannes ernaunt werden, 507. Wann in Civil⸗ Sachen perſoͤnlicher Arreſt gegen ſie Statt hat, 2066. Sie hat auch ohne Eintragung eine Hypothek auf das Immobiliar⸗Ver⸗ mögen ihres Mannes in Hinſicht des Brautſchatzes und alles deſſen, was ihr aus dem Ehe⸗Vertrage gebührt, 2121. Wanu dieſe Hypothek in Hinſicht gewiſſer Dotal⸗Gelder, der Entſchä⸗ digung, welche ihr für die mit ihrem Manne gemachten Schul⸗ deun zukommt, und der ihr gebuͤhrenden Wiedererſtattung ihres veräuſſerten Eigenthums ihren Anfang nimmt, 2135. Sie kann ſelbſt die Eintragung dieſer Hypothek verlangen, 2139. Siehe Gütergemeinſchaft, Güter⸗Separation. E ( E Alphabetiſches Regiſter. 603 hegatte. Wer den Nahmen eines Ehegatten in Anſpruch nehmen könne, 194. Wechſelſeitige Rechte und Pflichten der Ehegatten, 212 u. f. Ehegatten können ohne beyderſeitige Ein⸗ willigung niemanden adoptiren, 344. Ausnahme von dieſer Re⸗ gel, 366. Ein Ehegatte kann nur mit Bewilligung des andern Pfleger eines Kindes werden, 362: Der uͤberlebende Ehegatte muß ſich in den Beſitz der Erbſchaft des Zuerſtverſtorbenen ein⸗ weiſen laſſen, 724 u. 770. Wann er ſein Erbe werde, und was er als ſolcher zu thun habe, 767 u f. Welche Schenkungen den Ehegatten in dem Heiraths⸗Contracte von einem Dritten gemacht werden können, in welcher Form ſie geſchehen müſſen, nach welchen Grundſätzen ſie zu beurtheilen ſeyen, und warn ſie kraftlos werden, 1081 u. f. Was Ehegatten ſich in dem Heiraths⸗Contracte oder während der Ehe durch Teſtament oder Aete unter Lebenden ſchenken konnen, 109 u. f. Form die er Schenkungen, und Grundſätze, nach denen ſie beurtheilt wer⸗ den, daſ. Wie die Rechte der Ehegatten beſtimmt werder, wenn ſie keinen Ehevertrag geſchloſſen haben, 1400 u. f. Der überlebende Ehegatte verliert den Genuß der Einkünfte ſeiner minderjährigen Kinder, wenn er nach dem Abſterben des andern kein Inventarium hat errichten laſſen, 1442. In welchen Fäl⸗ len unter Ehegatten ein Kauf⸗ und Verkauf⸗Contract Statt ha⸗ ben koͤnne, 16595. Siehe Sheſcheidung. hemann. Pflichten deſſelben gegen ſeine Frau, 212 u. f. In welchen Fällen er ein während der Ehe gezeugtes Kind für das ſeinige nicht anerkennen könne, 312. Er iſt geſetzlicher Ver⸗ mund ſeiner interdieirten Frau, 506. In welchem Falle er ohne Mitwirken ſeiner Frau auf die Theilung der ihr zugefalle⸗ nen Mobilien und Immobilien ant agen könne, 818. Er hat für die Transſeription der Acte in Getreff der ſeiner Frau ge⸗ ſchenkten Güter zu ſorgen, 940. Er verwaltet allein die zur ehelichen Gemeinſchaft gehörigen Guͤter, ſeine Rechte in dieſer Hinſicht, 1421. Er hat allein die Verwaltung der Dotal⸗Gü⸗ ter waͤhrend der Ehe, 1540 u. f. Ohne ſeine Einwilligung kann die Frau nichts von ihren Paraphernal⸗Gütern veräußern, 1575. Er iſt verbunden, die in Berreff der Rechte der Frau auf ſeine Immobilien haftenden Hypotheken eintragen zu laſſen; wann er wegen Verſaͤumung dieſer Verbindlichkeit des Stellio⸗ nats ſchuldig geachtet werde, 2136. Wider ihn wird auf Ver⸗ gantung der Immobilien, die zur Güfergemeinſchaft gehoͤren, verfahren, wenn gleich die Frau zur Zahlung verbunden iſt, 2208. Siehe Guͤtergemeinſchaft, Güterſeparation. heſcheidung. Aus welchen Urſachen ſie Statt habe, 229 u. F. Form des Verfahrens bey der Eheſcheidung wegen einer beſtimm⸗ ten Urſache, 334 u. f. Wann die Eheſcheidung auf wechſelſei⸗ tige Einwilligung Statt habe, 275 u. f. Was haben die Ehe⸗ gatten zu thun, ehe ſie vor dem Praͤfidenten des Bezirks⸗ Gerichts erſcheinen? 279 u. 280. Weiteres Verfahren, 281 u. f. oooaͤͤͤͤ 6⁰ Alphabetiſches Regiſter.“ 8 (. Wann der urſprünglich Beklagte bey der Abſonderung von Tiſch und Bette auf Eheſcheiduns autragen köͤnne, 310. Siehe Ehe⸗ gatte, Ehefran, Ehemaunn, kaiſerl. Procurator, Kinder, Praͤſident. heſcheidungs⸗Klage. Wo ſie angebracht werde, 235. Wird erſt nach dem hiebey entſtandenen Criminal⸗Verfahren ent⸗ ſchieden, 2343. Proviſoriſche Maßregeln, welche ſie, wenn ſie ſich auf einer beſtimmten Urſache gründet, veranlaſſen kann, 267 u. f. Wann iſt ſie erloſchen, wenn ſtie aus einer beſtimm⸗ ten Urſache angeſtellt worden? 272 u. f. id. Zwey Gattungen desſelben; in welchen Faͤllen er von den Parteyen angetragen und zurückgeſchoben werden könne; Wir⸗ kung des in einem ſolchen Falle geleiſteten Eides. Zu welchem Zwecke und unter welchen Bedingungen der Richter einem der ſtreitenden Theile den Eid auflegen koͤnne, 1357 u. f. Jene, welchen gewiſſe Verjährungen entgegengeſetzt werden, haben das Recht, deuen, die ſie vorſchützen, über die Frage den Eid auf⸗ zutragen, ob in der That die Zahlung erfolgt ſey, ihren Witt⸗ wen und Erben über dije Frage, ob ſie nicht wiſſen, daß die Sache dem Klaͤger wirklich zukommt, 2275. igenthum. Erklärung desſelben, 544. Unter welchen Bedin⸗ gung man gezwungen werden könne, es abzutreten, 545. Auf welche Art es erworben werden und auf andere übergehen könne, 711 U. 71 2. igenthümer. Rechte desſelben, 544 u. f. Welche Früchte ihm gehören; was Rechtens ſey, wenn ein anderer Koſten auf ſeine Sache verwendet hat, 548. In vie ferne er au, über und unter der Oberfläche ſeines Grund und Bodens Aulagen machen könne, 552. Er ha- die Vermuthung für ſich, daß alle auf oder unter ſeinem Boden gemachten Anlagen ihm zugehören, 553. Was iſt Rechtens, wenn er mit fremden Materialien, wenn ein Dritter mit ſeinen Materialien auf dem Boden des Eigenthümers gebaut hat? 554 u. f. In velchen Faͤllen und unter welcher Bedingung ihin die Alluvion nütze, 556 u. f. In welcher Zeitfriſt er ſein Eigenthum reclamiren müſſe, wenn ihm ein kenntbarer und beträchtlicher Theil ſeiges Bodens durch einen Fluß oder Strom abgeriſſen worden iſt, 559. Was iſt Rechtens, wenn zwey Sachen, die verſchiedenen Eigenthümern gehoͤren, miteinander vereinigt worden ſind, 565 u. f. Wenn jemand aus dem Stoffe des Eigenthümers eine Sache anderer Gattung gebildet hat, 570 u. f. Welches fließenden Waſſers er ſich zur Bewäſſerung ſeiner Grundſtücke bedienen könne, 641 u. f. Jeder Eigenthümer kann fordern, daß ſein Grundſtück von dem ſeines Nachbars durch Grenzſteine abgeſondert werde 646. Er kann es einſchließen, 647 u. 682. Welches Recht er in dieſem Falle verliert, 648. Er kann ſein Eigenthum mit Servitgten belegen, 686. Wer Eigenthüner einer beweglichen Alphabetiſches Regiſt Sache werde, die man zu geben eder zu liefern ſich gegen zwey Perſouen uach und nach verbunden hat, 1141. Binnen welcher Zeit der Eigenthümer, der eine Sache verloren hat, oder dem ſie geſtohlen worden, ſie wider jemanden vindieiren koͤnne, 2279. . intragung.(der Privilegien und Hypotheken in die Regiſter der Hypotheken⸗Bewahrer) Wo ſie geſchehen muͤſſe; wann ſie b ohne Wirkung bleibe, 939 u. f. Die an einem Tage eingetra⸗ 1 genen Gläubiger haben eine verhältuißmäßige Hypothek, daß. Was hat der Gläubiger zu thun, um die Eintragung zu bewir⸗ ken, 2148. Wem die Koſten der Eintragung zur Laſt fallen, 2155. SEinwilliguug. Nothwendigkeit derſelben in Betreff der Ehe von Seiten der contrahirenden Theile und ihrer Eltern, wenn 1 ene nicht großjährig ſind, 145 u. f. Die beyderſeitige und eharrliche Einwilligung der Ehegatten iſt eine peremtoriſche , Urſache der Eheſcheidung, 233. Die bloße Einwilligung der 3 Parteyen macht eine angenommene Schenkung vollgültig, 938. Jene, waͤlche durch Irrthum gegeben, oder durch Gewalt er⸗ zwungen, oder durch Berrug und Argliſt erſchlichen worden, iſt 3 ungültig, 1109 u. f. Einwohnung. Nach welchen Grundſätzen werden die Rechte . der Einwohnung beurtheilt, wenn in dem Rechtstitel nichts hie⸗ rüber beſtimmt worden, 625 u. f. Eltern. Siehe Vater, Mutter, Kinder. Was haben ſie zu thun, wenn ſie die ihren minderzährigen Kindern zugehöri⸗ gen Mobilien nicht verkaufen wollen, 4593. Wann erden ſie ihre natürliche Kinder, 768. Sie können im Nahmen ihrer Kinder Schenkungen annehmen, 935. Sie ſind befugt, einen 1 Theil ihres Vermögens, einem oder mehrern ihrer Kinder mit der Bedingung zu ſchenken, daß ſolcher den Kindern der Ge⸗ 3 ſchenknehmer ausgeliefert werden ſoll, 1048 u. f. Sie dürfen unter ihren Kindern und Abkömmlingen ihr Vermögen theilen; in welcher Form und nach welchen Grundſätzen dieſes geſchehen — muͤſſe, 1075 u. f. Sie ſind für den Schaden, den ihre minder⸗ jährigen bey ihnen wohnenden Kinder verurſacht haben, verant⸗ . wortlich, 1384. J Emancipation. In welchem Falle ſie von Geſetzes wegen i Statt habe, 476. Wann und wie ſie von dem Vater, der Mutter oder dem Familienrathe einem Minderjährigen ertheilt werden könne, 477 u. f. Welche Verwandte und Verſchwägerte — ſie für ihn nachſuchen können, wenn der Vormund es zu thun 4 unterläßt, daſ. Wirkung der Emancipation auf die Klage we⸗ 1 gen Verletzung bey Vertraͤgen, 1305. Smancipirter. Ihm vird in Beyſeyn eines Curators die 3 Vormundſchaftsrechnung abgelegt, 480. Welche Handlungen er. 4 r allein, welche er unter dem Beyſtande ſeines Curators oder t unter der Autoriſation des Familienrathes unternehmen koͤnne, 481 u. f. u. 925. In welchen Fällen die von ihm übernomme⸗ 666 1 Alphabetiſches Regiſter. nen Verbindlichkeiten gemindert werden können, 424. Wann und wie er die Wohlthat der Emancipation verlieren könne, 485. Der Emancipirte; welcher Handlung treibt, wird in Hinſicht dieſer fuͤr volljährig geachtet, 487. Entführer. Wann er als Vater eines Kindes erklärt werden könne, 340. Erbe. Auf den rechtmäßigen geht der Beſitz einer Erbſchaft ſchon Kraft des Geſetzes über; wer Erbe ſeyn könne, 724 u. f. Der Erbe kann unter der Rechtswohlthat des Inventariums die Erb⸗ ſchaft antreten; zu was er in dieſem Faͤlle verbunden ſey; bin⸗ nen welcher Zeit er ein Inventarium errichten, und ſich zur Annahme oder Ausſchlagung der Erbſchaft entſchließen muͤſſe; ſeine Pflichten in Betreff der Verwaltung des zur Erbſchaft ge⸗ hörigen Vermoͤgens; wann er in ſeinem eigenen Vermögen an⸗ gegriffen werden könne; er iſt gehalten den Gläubigern der Erb⸗ ſchaft oder andern Intereſſenten Bürgſchaft zu leiſten, in welcher Ordnung er die erſtern bezahlen müſſe, 793 u. f. In wie ferne er zur Collation und zur Tilgung der Erbſchaftsſchulden und Laſten verbunden ſey, 843 u. f. 870, 1221 u. 1225. Worauf jeder Erbe antragen könne, wenn erbſchaftliche Immobilien mit Renten beſchwert ſind; welcher Erbe diefe leiſten muͤſſe, im Falle der Nachlaß in dem Zuſtande, worin er ſich befindet, getheilt wird, 872. Was Rechtens ſey, wenn er zu Folge einer Hypo⸗ thek mehr als ſeinen Antheil an der gemeinſchaftlichen Schuld bezahlt hat, 875. Welche Formalität erfordert werde, damit ein gegen den Verſtorbenen executoriſcher Titel gegen den Erben vollſtreckt werden könne, 877. Jeder Erbe kann verlangen, daß das Vermögen des Verſtorbenen von dem ſeinigen getrennt wer⸗ de; wann dieſes Recht aufhöre, 878 u. f. Welche Rechte dem Erben gegen den Geſchenknehmer oder gegen dritte Beſitzer zuſte⸗ hen, wenn Immobilien zu Folge der Reduction zur Erbſchafts⸗ maſſe eingefordert werden, 929 u. 930. Er haftet für die Ver⸗ maͤchtniſſe, 1017. Er kann dem Beſitze des Mobiliar⸗Vermögens der Erbſchaft ein Ende machen, wenn ſich der Teſtaments⸗ Executor in demſelben befindet, 1027. Der MNiterbe hat ein Privilegium auf die zur Erbſchaft gehörigen Immobilien zur Si⸗ cherheit der Theilung und der Gewähr der Loſe, 2103. Was er thun müſſe, um dieſes Privilegium in ſeiner Kraft zu er⸗ halten, 2109. Erbfähig. Wer es ſey, 725 u. f. Erbfolge. Siehe Succeſſion. Erbrenten. Gehören zu den Mobilieu, ſind weſentlich loͤsbar⸗ 529 u. f. u. 1911. Wann der Schuldner zur Ablöſung derſel⸗ ben gezwungen werden könne, 1912. Erbſchaft. Die welche Ascendenten oder Seitenverwandten ze zugefallen iſt, wird in zwey Theile getheilt; Regeln hiebey/ 733 u. f. Eine Erbſchaft kann unbedingt, ausdrücklich oder Alphabetiſches Regiſter. 6⸗ ſtillſchweigend angenommen werden, was fuͤr eine ausdruͤckliche oder ſtillſchweigende Annahme gehalten werde, 774 u. f. Wann ein Volljähriger die von ihm geſchehene Annahme einer Erb⸗ ſchaft beſtreiten koͤnne, 783. Folgen derſelben, 284 u. f. Die Gläubiger desjenigen, der auf eine Erbſchaft verzichtet hat, koͤnnen ſolche in ſeinem Nahmen annehmen, 788. Auf die Erbſchaft einer noch lebenden Perſon kann man nicht verzichten, noch ſeine eventuellen Rechte darauf veraͤußern, 701 u. 1130. Wer aus einer Erbſchaft Effecten bey Seite geſchafft; verliert das Recht ihr zu entſagen, 79. Wann eine Erbſchaft als va⸗ cant angeſehen, werde, 811. Wie die Theilung einer Erbſchaft geſchehe, ſiehe Theilung. F. F. milienrath. In melchen Faͤllen er das Recht habe, einen Vormund zu ernennen und abzuſetzen, 405, 444. Seine Zu⸗ ſammenſetzung, 407 u. f. Die Mitglieder desſelben ſind unter Geldſtrafe verbunden, vor dem Friedensrichter zu erſcheinen, 412. Wer nicht Mitglied eines Familienrathes ſeyn könne, 442 u. f. Der Familienrath beſtimmt die Summe, welche jährlich für den Minderjährigen und zur Verwaltung ſeines Vermögens verwendet werden ſoll; er ſetzt feſt, ob der Vormund ſich noch eines beſondern beſoldeten Verwalters bedienen dürfe, und wel⸗ che Summe er von den Einkünften des Minderjährigen rentbar anzulegen habe, 454 u. f. Er autoriſirt den Vormund ein An⸗ lehen für den Minderjährigen aufzunehmen, ſeine Immobilien zu verkaufen, oder zur Hypothek zu ſtellen, 457 u. f. Ohne ſeine Autoriſation kann der Vormund keine Erbſchaft oder Schenkung für den Minderjaͤhrigen annehmen oder ausſchlagen⸗ keine Klage einführen oder für richtig annehmen, die ſich auf Immobiliar⸗Rechte des Minderjährigen bezieht, auf keine Thei⸗ lung antragen, keinen Vergleich ſchließen, 461 u. f. u. 776. Der Familienrath kann vorſchreiben, daß der Bormund während der Vormundſchaft zu gewiſſen Zeiten die Berechnungen über ſeine Verwaltung dem Nebenvormunde vorlege, 470. Er ernennt den Curator, in deſſen Beyſeyn dem emancipirten Minderjähri⸗ gen die Vormundſchaftsrechnung abgelegt wird, 480. Er eröff⸗ net ſeine Meinung über den Zuſtand desjenigen, auf deſſen In⸗ terdiction angetragen wird; ernennt den Vormund und Neben⸗ vormund eines Interdieirten, und gibt ſein Gutachten über die Beſtimmungen des Ehe⸗Contractes des Kindes rines Interdi⸗ eirten, 494, 505 u. 511. Wird die Frau zur Vormünderinn ihres Mannes ernannt, ſo ſetzt der Familienrath die Bedingun⸗ gen der Verwaltung feſt, 507. Er autoriſirt den Vormünder zur Theilungsklage gegen die Miterben, die Minderjährigen oder Interdieirten, 817 Siehe Vormund, Vormundſchaft, Neben vormund 608 Alphabetiſches Regiſter. Fauſtpfand. Welches Recht dieſes dem Glaͤubiger gebe, unter welchen Bedingungen er ſein Recht au üben könne, 2073 u. f. Im Nichtzahlungsfalle kaan er nicht willkührlich daruͤber verord⸗ nen; er iſt dem Schulduer fuͤr den Veriuſt oder die Verſchlim⸗ merung deſſelben verantwortlich, 2078 u. f. Wann der Schuld⸗ ver es zurückfordern, in welchem Falle der Glaͤubiger es für eine andere Schuld zurückbehalten koͤnne, 2082. Feldfrüchte. Werden bad zu den unbeweglichen, balb zu den beweglichen Gütern gerechnet, 520. Fenſter. Waun und in welcher Entfernung es erlaubt iſt, ſie in einer Mauer anzubringen, wie ſie beſchaffen ſeyn muͤſſen, 676. Feuersbrunſt. Der Miether iſt fuͤr ſelbe verautwortlich 1738. Fiſch e. In welchem Falle ſie, wenn ſie in einen andern Fiſch⸗ teich übergehen, dem Eigenthuͤmer deſſelben zugehören, 564. Flußbett. Wem das alte Flußbett gehört, wenn ein Fluß oder Srrom ſeinen Lauf veraͤudert, 563. Forderungen(privilegirte). Siehe Privilegium. Frauzoſen. Genießen der Civil⸗Rechte 8. Rechte ihrer im Auslande gebornen Kinder, 10. Können in Frankreich wegen Verbindlichkeiten belangt werden, die ſie im Auslande eingegan⸗ gen haben, 15 Wie ſie die Civil⸗Rechte verlieren, und die verlornen wieder erhalten können, 17 u. f. Welche Formalitä⸗ ten ſie zu beobachten haben, wenn ſie im Auslande ein Teſta⸗ ment machen wollen, 999 Franzöſinn. Die einen Fremden heirathet, folget dem Zu⸗ ſtaunde ihres Maues,/ 19. Wie erhält ſie die rechtliche Eigen⸗ ſchaft einer Franzöſinn wieder? daſ. Frau. Wann ſie nach dem Tode des Mannes oder nach ausge⸗ ſprochener Eheſcheidung zu einer neuen Ehe ſchreiten koͤnne, 228 U. 297. Fremde. Wie ihre in Frankreich gebornen Kinder die Cioil⸗ Rechte erhalten, 9. In wie weit ſie ſelbſt auf die Civil⸗Rechte Anſpruͤche haben, 11. In welchen Faͤllen ſie vor den franzöſi⸗ ſchen Gerichten belaugt weiden tönnen, 14. Wann ſie als Klä⸗ ger Buͤrgſchaft leiſten müſſen, 16. Wann und wie ſie in Frank⸗ reich erben können, 726 Jn welchem Falle man durch Schen⸗ kung unter Lebenden oder durch Teſtament zu ihrem Vortheile verordnen duͤrfe 912. Friedensrichter. Er fertiget die Notorietaͤts⸗Aete, 70. Sei⸗ ne Gegenwart bey dem Inpentariuds eines Abweſenden, 126, Er nimmt die Adoptions⸗Acte auf, 353 Er fertigt den Ver⸗ bal⸗Prozeß uͤber die Pflege eines Kiudes aus wohlthaͤtigen Ab⸗ ſichten, 363. Ruft den Familienrath zuſammen, beſtimmt den ſe Alphabetiſches Regiſter. 69 Erſcheinungs⸗Termin, beſtraft die nicht erſchienenen Mitglieder des Familienrathes, kann die Verſammlung ausſetzen, pruͤſidirt ſie und hat eine entſcheidende Stimme, 406 u. f. Fall, wo er von Amts wegen den Familienrath zuſammen berufen muß, 446. Er uimmt die Emancipations⸗Erklärung auf, 477. Wann er die Verſiegelung der zu einer Erbſchaft gehoͤrigen Effeeten von Amts wegen vornehmen muͤſſe, 819. Wann er ein Teſtament aufnehmen könne, 985. Fruͤcht e. Werden in natuͤrliche, Induſtrial⸗ und Civil⸗Früchte eingetheilt; was man hierunter verſtehe, 583 u. f. Von wel⸗ cher Zeit an man die Früchte der Gegenſtaͤnde, welche der Col⸗ lation unterworfen ſind, zu verguͤten habe, 856. Von welchem Zeitpunete der Particular⸗Legatar Auſpruch guf die Fruͤchte der ihm vermachten Sache habe, 1015. Gaißzeber. Siehe Gaſtwirthe. Gaſtwirthe. Haften für die Effecten, welche ein Reiſenber, den ſie beherbergen, bey ihnen eingebracht hat, 1952. Sie ha⸗ ben ein Privilegium auf die Effecten des Reiſenden, 2102. Ihre Klage auf Zahlung der Wohnung und der Nahrung, die ſie ge⸗ liefert haben, wird in ſechs Monaten verjährt, 227. Gebaͤude Werden zu den unbeweglichen Gütern gezählt, 518. Bey welchen ein Zwiſchenraum gelaſſen, oder eine Zwiſchen⸗ mauer angelegt werden müſſe, 674. Gebrauch. Nach welchen Grundſätzen ſich die Rechte des Ge⸗ brauchs richten, wenn in dem Rechtstitel nichts hierüber bs⸗ ſtimmt worden iſt, 629 u. f, Geburt(eheliche). Kann deßwegen allein nicht angefochten wer⸗ den, weil die Kinder den Heiraths⸗Aet ihrer Eltern nicht auf⸗ zuweiſen im Stande ſind, 197. Wann und in welcher Zeitfriſt ſie von dem Manne und ſeinen Erben beſtritten werden foͤnne, 312 u. f. Auf welche Art ſie erwieſen werde, 319 u. f. Geburten. In wie viel Zeit und von wem ſie anzuzeigen ſeyen, 5z u. f. Wann dieſe Anzeige in Betreff der Geburten bey der Armee geſchehen muͤſſe, 9. Geburts⸗Acte Was ſie enthalten müſſen, 57. Wie ſie üͤber ausgeſetzte und während einer Seereiſe geborne Kinder abzufaſ⸗ ſen, 58 Die Geburts⸗Aete der während einer Seereiſe oder bey der Armee in fremden Laͤndern gebornen Kinder müſſen auszugsweiſe den Regiſtern des Civil⸗Standes am letzten Wohn⸗ orte der Eltern eingetragen werden, 59 u. f. u. 93 ⸗ 4 39 210 Alphabetiſches Resiſter. Geburtsſchein. Die, welche ſich verehlichen wollen, müſſen ihn vorzeigen, 70. Wie er erſetzt werden koͤune, wenn es un⸗ moͤglich iſt, ihn herbey zu ſchaffen, 71. Gegen⸗Reverſe. Unter welchen Perſonen ſie eine Wirkung haben, 1321. Jene, welche ſich auf einen Heiraths⸗Contraet beziehen, koͤnnen dritten Perſonen nicht entgegen geſetzt, und ſie müſſen den Ausfertigungen desſelben eingerückt werden, 1397. Gegenſcheine. Siehe Gegen⸗Reverſe. Gehoͤlz(ochſtaͤmmiges). Rechte des Nießbrauchers in Betreff deſſelben, 591 u. f. Geld(geſchenktes). Wie es bey einer Erbſchaft conferirt werde, 869. 3 Geldſtrafen. Wegeit Uebertretung der Verfügungen in Betreff der Acte des Civil⸗Standes, 50, 156 u. 192. Gegen die Hy⸗ potheken⸗Bewahrer, 2202. Gemeinde⸗Guͤter. Welche Güter hierunter begriffen werden, 542. Geſchäftsführer(freywilliger). Welche Verbindlichkeiten er habe, und was fuͤr Rechte ihm gegen den Eigenthümer zuſtehen, 1372 u. f. Geſchenke. Wann ſie bey einer Erbſchaft konferirt werden müſſen, und wann ſie der Collation nicht unterworfen ſind, 843 u. f. Geſchenkgeber. Kann ſich das Rückfallsrecht an der geſchenk⸗ ten Sache ausbedingen; Wirkung dieſes Rechtes, 951 u. 954. In wie ferne er die Reſtitution derſelben an einen dritten ver⸗ ordnen koͤnne, 1048. Er kann durch keinen beſtätigenden Art die Fehler einer Schenkung unter Lebenden verbeſſern, 1339. Geſchenknehmer. In welchen Faͤllen er zur Collation ver⸗ bunden, und in welchen er hiezu nicht verbundent ſey, 843 u. f. Von welchen Koſten er bey der Collation eines Immobilar⸗Stük⸗ kes Vergütung fordern, und wie lange er im Beſitze desſelben bleiben konne, 859 u. f. Was Rechtens ſey, venn einem zur Erbfolge berechtigten ein Immobiliar⸗Stück geſchenkt und ihm hiebey die Collation erlaſſen worden, die Schenkung aber den disponibeln Theil überſchreitet, 866. Rechte des Geſchenkneh⸗ mers, wenn ihm Mobilien unter dem Vorbehalte des Nieß⸗ brauchs geſchenkt werden, 950. Pflichten des Geſchenknehmerg, wenn er mit der Reſtiturion beſchwert worden, 1058 u. Wie engeſchenkte Immobilien oder dingliche Immobilten gleich geachtete Rechte von Pririlegien und Hypotheten befreyen köͤn⸗ ne, 2181 u. f. Alphabetiſches Regiſter. 6 11 Geſchwiſter(cheliche). In welchem Falle ſie gewiſſe Guͤter von ihren natürlichen Geſchwiſtern erben koͤnnen, 766. Siehe Sei⸗ ten⸗Verwandte. Geſchwiſterkinder. unter ihnen iſt die Ehe nicht verbothen, 161 u. f. Sie ſind ſich im vierten Grade der Seitenlinie der⸗ wandt, 737. Geſellſchaften. Verſchiedene Gattungen derſelben, 1835 u. f. Anfang und Dauer derſelben, wenn über die Dauer nichts beſtimmt worden, 1843 u. f. Regeln in Betreff der Verwal⸗ tung der Geſellſchaften, 1856 u. f. Geſellſchafter. Verpflichtungen derſelben untereinander, 1843 u. f. Verpflichtungen derſelben gegen dritte Perſonen, 1862 u. f. Wann ein Geſellſchafter durch ſeine bloße Willkuͤhr den Geſellſchafts⸗Contraet aufheben koͤnne„1369 u. f. Geſellſchafts⸗Vertrag. Erklärung desſelben; allgemeine Regeln, welche bey dieſem Cantraete eintreten, 1832 u. f. Wie der Antheil am Gewinne beſtimmt wird, wenn im Geſellſchafts⸗ Vertrage nichts hierüber feſtgeſetzt worden, 1853 u. f. Ver⸗ ſchiedene Arten, wie der Geſellſchafts⸗Couttract ſich endiget, 1865 n. f. Geſetze. Wann ſie executoriſch ſind, 1. Wann ihre Promul⸗ gation als bekannt angenommen wird, da ſ. Verfuͤgen nur fuͤr die Zukunft, 2. Welche ſich auf die Franzoſen erſtrecken, felbſt wenn ne im Auslande ſich aufhalten, 3. Von welchen man durch Privat Vertraͤge keitte Ausnahme machen kann, 6 Geſtaͤndniß. Iſt entweder außergerichtlich oder gerichtlich; waun das erſtere entgegen geſetzt, wann das zweyte widerrufen werden köonne, Wirkuͤngen des Geſtaͤndniſſes, 1354 u. f⸗ Geſundheits⸗Beamte. Siehe Doctoren. Gewaͤhrleiſtung. Wann die Miterben ſich gegenſeitig zur Ge⸗ währleiſtung verbunden ſind, Wirkungen derſelben, 384 u. f⸗ Welche Gewähr der Verkäufer dem Kaͤufer zu leiſten habe, Wir⸗ kungen derſelben im Falle der Eviction der verkauften Sache oder eines Theils derſetben, 1625 u. f. Wann die Gewährlei⸗ ſtung wegen erfolgter Evietion hinweg faͤllt, 1630. Wirkungen der Gewäͤhrleiſtung fuür die Mängel der verkauften Sache, 1641. Bey welchen Verkaͤufen keine Gewaͤhr wegen Mängel Statt habe, 1649. Sewalt(vaͤterliche). Worin ſie beſtehe und wie lang ſte daurez 372 u. f. Släubiger. Koöoͤnnen die Zuſammenberufung eines Familien⸗ raths nachſuchen, damit dem elternloſen und minderjährigen Kinde ein Vormund ernannt werde, 406 u. f. Sie koͤnnen ſich bey Gerichte autoröſiren laſſen, eine von ihrem Schuldnet ——V 2P2.———————õ 612 Glücks⸗Vertraͤge. Worin ſie beſtehen, 1064 u. f. Graͤben. Welche für gemeinſchaftlich zu halten ſeyen, 666 u. f. Grade(der Verwandtſchaft) wie ſie berechuet werden, 735. Grenzſteine. Siehe Eigenthümer. Guͤter. Bewegliche und unbewegliche, 516 u. f. Siehe Im⸗ Alphabetiſches Regiſter. ausgeſchlagene Erbſchaft ſtatt ſeiner anzunehmen, 788. Sie könzen alle Rechte und Klagen ihres Schuldners geltend machen und die Handlungen anfechten, die er zum Abbrnche ihrer Rechte unternommen hat, 1166. Sie verlieren ihre Privilegien oder Hypotheken, wenn ſie einwilligen, daß der Schulduer die hinterlegte Sache zurücknehme, 2073 u f. Welche Gläubiger ünd privilegirt, 2093 u f. Siehe Buͤrge, Buͤrgſchaft, Hypothel, Pfand⸗Contract, Privilegium, Ver⸗ gantung. mobilien und Mobilien. Güter⸗Abtretung. Erklärung derſelben, Wirkung der frey⸗ willigen und gerichtlichen, 1265 u. f Gütergemeiuſchaft. Welche Befugniß ſis einem Ehegatten in Betreff der Guͤter des andern ertheilt, wenn dieſer abweſend iſt, 124. Was fuͤr Maßregeln die Frau während des Eheſchei⸗ dungs⸗ Pprozeſſes in Rückſicht der Mobiliar⸗Effeeten treffen kann⸗ welche zur Gütergemeinſchaft gehoͤren, welche Handlungen wäh⸗ rend der nehmlichen Zeit dem Manne in Beziehung auf die Gü⸗ tergemeinſchaft verbothen ſind, 270. Gütergemeinſchaft.(geſetzliche)h. Was zu dem Activ⸗Ver⸗ mögen derſelben gerechnet werde, 1401 u. f. Was iu den Paſſiv⸗Schulden und Laſten, 1409. In wie ferne die eheliche Guͤtergemeinſchaft fuͤr die Schulden zu haften habe, welche die Frau vor der Ehe gemacht hat, 1410. Wann fallen die Schul⸗ den, die auf einer Erbſchaft haften, welche während der Ehe dem Manne oder der Frau anfällt, der Gemeigſchaft zur Laſt, 1411 u. f. Was iſt Rechtens in Betreff der Schulden, welche die Frau mit Bewilligung des Mannes gemacht hat, 1419 Der Traun faͤhrt allein die Verwaltung uͤber die zur Gemeinſchaft gehörigen Güter; unker welcher Einſchraͤnkung, 1421 u 1422. Welche von dem Manne verwirkte Geldſtrafen aus der Gemein⸗ ſchaft beygetrieben werden können, 1424 u. f. Welche Handlungen der Frau eine Verbindlichteit in Beziehung auf die Güter der Gemeinſchaft Legründen 1426 u. f. Der Mann har die Ver⸗ waltung des ganzen eig uiſſe und Pflichten in dieſer Hinſicht, 1428 u. f.. Wer leiſtet die Vergütung;, wean die Geineinſchaft den Preis eines verkauf⸗ en Immebillar⸗Stückes oder einer losgekauften Grundgerechtig⸗ teit; die einem der beyden Ehegatten zugehörten, bezogen hat, ohn: daß er anderwo wieder angelegt worden, 1433 u. f. Der enen Vermögens der Frau; ſeine Befug⸗ Alphabetiſches Regiſter. 613 Ehegatte, welcher aus den gemeinſchaftlichen Gütern, einen perſönlichen Vortheil gezogen hat, iſt dafür Vergütung zu lei⸗ ſten verbunden, 1437. Wie die Gütergemeinſchaft aufgeloͤſet werde, 1441 u. f. Wann, unter welchen Formalitäten und mit welchen Wirkungen die einmahl aufgeloͤſte Gütergemeinſchaft wieder hergeſtellt werden koͤnne, 1451. Wann die Frau, nach aufgeloͤſter Gutergemeinſchaft hierauf nicht mehr Verzicht leiſten koͤnne, was ſie thun muͤſſe, um das Recht auf die Guͤterge⸗ meinſchaft zu verzichten, ben⸗ zubehatten, 1453 u. f. Welche Rechte in dieſer Hinſicht ihren Erben und Gläubigern zußtehen, 1461 u. f. Wie lange die Wittwe aus der gemeiuſchaflichen Maſſe den Uuterhalt fuͤr ſich und ihr Hausgeſinde nehmen durfe, und von Bezahlung der Hausmiethe aus eigenem Vermögen be⸗ freyt ſey, 1465 Nach welchen Regeln die Theilung des ge⸗ meinſchaftlichen Activ⸗Vermoͤgens nach erfolgt! Annahme geſche⸗ heu müſſe, 1463 u. f. In welchem Falle die Ehegatten ihren Autheil an einigen zur Gemeinſchaft gehörigen Gegenſtaͤnden verlieren, 1477. Aus welchem Vermoͤgen perſönliche Forderun⸗ gen, welche ein Ehegatte an dem andern hat, und Schenkungen, die einer zum Vortheile des andern gemacht hat, genommen werden, 1478. Wem die Trauerkleidung der Frau zur Laſt falle, 1431. In welchem Verhaͤltuiſſe der überlebende Manu und die überlebende Fran zur Tilgung der Laſten und Schulden der Gütergemeinſchaft verbunden ſey, 1482 u. f. Folgen der Verzichtleiſtung auf die Gütergemeinſchaft, 1492 u. f. Beſtim⸗ mung in Bezichung auf die geſetzliche Guͤtergemeinſchaft für den Fall, da einer der Ehegatten oder beyde zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben, 1496. ütergemcinſchaft(vertragsmäßige). In wie ferne Eheleute durch Vertraͤge die geſetzliche Guͤtergemeinſchaft anders beſtim⸗ men foͤnnen, 1497. Regeln, welche eintreten, wenn die Gütor⸗ gemeinſchaft auf die Errungenſchaft beſchränkt iſt, 1498. Wenn ſtipulirt worden, daß das Mobiliar⸗Vermögen ganz oder zum Theile von der Gütergemeinſchaft ausgeſchloſſen ſeyn ſoll, 1500 u. f; weun Imm bilien den beweglichen Gütern gleich geſtellt, 1505 u. f.; weun die Schulden von der Gemeinſchaft ausge⸗ ſchloſſen worden, 1510 u. f wenn die Ehegattinn die Befugniß erhalten hat, ihr eingebrachtes Vilniberi Schulden frey zurück⸗ zunehmen, 1514; wenn für den Ueberlebenden eine Byraus⸗ nahmc, 1515 u. f; wenn für beyde Ehegatten ungleiche Theile in der Gütergemeinſchaft, 1520 u. f.; weun eine Gemeinſchaft unter einem Univerſal⸗Titel bedungen werden, 1526; wenn die Guͤtergemeinſchaft bey der Heirarh ausgeſchloſſen ¹ 1529 u. f.; wenn eine vollige Guͤter⸗Separgtiyn beltebt wird, 1536 u. f. Güter⸗Separation. Wann die Frau hierauf antragen duͤrfe, wann die gerichtlich ausgeſprochene ungültig werde, 1443 u. f. Die Gläubiger der Frau köunen nicht ohne ihre Einwilligung guf Güter⸗Separation antragen; jene des Maunes ſind beſugt, ————A—— —„ — ——— 614 Alphabetiſches Regiſter. ſolche anzufechten, 1446 u. 1447. Folgen der Güter⸗Separation in Betreff der Haushaltungs⸗ und Erziehungskoſten der Kinder und der Verwaltung des Vermögens der Frau, 1448 u f. Fol⸗ gen des Vertrags, wenn Eheleute bey der Heirath eine voͤllige Guͤter⸗Separation ſich ausbedungen haben, 1536 u. f H andelsfrau. Was man darunter verſtehe, 229. Als ſolcht bedarf ſie der Autoriſation ihres Mannes nicht, um ſich zu ver⸗ binden, daſ. Handgeld. Befugniſſe der Contrahenden, wenn das Verſprechen etwas zu verkaufen, unter Leiſtung eines Handgeldes geſchehen iſt, 1590. Handlungsgeſellſchaften. Verfügungen in Betreff der⸗ ſelben, 1873. Hauptreparaturen. Was hierunter verſtauden werde, 60 uj. 606. Wem ſie zur Laſt fallen, 1720. Haus. Wenn die Stockwerke deſſelben verſchiedenen Eigenthuͤmern gehören, wer die Ausbeſſerungen und das Wiederaufbauen iu tragen habe, im Falle nichts hierüber beſtimmt iſt, 664 u. f Haus⸗Annotationen. Was ſie beweiſen, 1331 u. 1417. Hecken. Welche fuͤr gemeinſchaftlich gehalten werden, 670. Bäume in einer gemeinſchaftlichen Hecke ſind gemeinſchaftlich, 673. Heiraths⸗Acte. Was hierin qusgedruckt werden muͤſſe, 76. Heiraths⸗Contracte. Welche Schenkungen in denſelhen von einem Dritten zu Gunſten der Ehegatten, oder von dieſen gegen⸗ ſeitig gemacht werden koͤnnen, 1031 u. f. Die Ehegatten ſind beſugt, durch einen Heiraths⸗Contraet in Beziehung auf das Vermögen nach Gutheſinden eine Uebereinkunft zu treffen; welchen Rechten ſie gleichwohl nicht derogiren dürfen, 1387 u. f. Die Heiraths⸗Contraete müſſen durch, einen Notarjal⸗Aet vor der Ehe geſchloſſen, und konnen waͤhrend der Ehe nicht abgeändert wer⸗ den; in welcher Form eine vor der Ehe vorzunehmende Verän⸗ derung geſchehen müſſe, 1394 u. f. Siehe Gütergemein⸗ ſchaft, Gegen⸗Reyerſe und Schenkungen. Hinterlegung(einer angebothenen Summe oder Sache wegen verweigerter Annahme des Glaͤubigers). Was zu ihrer Guͤltig⸗ keit erforderlich ſey, 1258 u. f. Wann der Schuldner die hin⸗ terlegte Sache zuruͤcknehmen könne, 1261. interlegungs⸗Contract, im allgemeinen, im eigentlichen Sinne des Wortes, 1915 u. f. Wie ſich die freywillige Hinter⸗ ſegung bildet: durch wen ſie geſchthen könne, und auf welche Alphabetiſches Regiſter. 615 Art ſie erwieſen werde, 1921 u. f. Was Rechtens iſt, wenn eine zu contrahiren unfähige Perſon ein Depoſitum annimmt, oder eine Sache hinterlegt, 1925 u. 1926. Was man unter einer abgenöthigten Hinterlegung verſtehe, und wie ſie bewieſen werden könne, 1949. Hypothek. Erklaͤrung derſelben, ihre Eintheilung in geſetzliche, gerichtliche und vertragsmäßige, 2114 u. f. Welche Sachen Ge⸗ genſtände einer Hypothek ſeyn können, 2118. Rechte und For⸗ derungen, denen eine geſetzliche Hypothek beygelegt iſt, 2121. Wie eine gerichtliche Hypothek entſtehet, 2123 u f. Wer eine vertragsmäßige Hypothek bewilligen könne, 21 24 u. f. Sie muß in einem authentiſchen Aete bewilliget werden; was unter Strafe der Nichtigkeit hierin ausgedruckt werden müſſe, 2129 u. f. In wie ferne künftige Güter zur Hypothek geſtellt werden koͤnnen, 2130. Was für Rechte der Gläubiger habe, wenn das zur Hy⸗ pothek geſtellte Immobiliar⸗Zermoögen zu Grunde gegangen oder in Verfall gerathen iſt, 2131. Die Rangordnung der Hypothe⸗ ken haͤngt von dem Tage ihrer Eintragung in die Regiſter des Hypotheken⸗Bewahrers ab; jene der Minderjährigen, Interdieir⸗ ten und verheiratheten Frauen auf das Immobiliar⸗Vermoͤgen des Vormundes und des Mannes bedürfen keiner Eintragung, 2134 u. f. Art, wie die Eintragung der verſchiedenen Hypotheken geſchieht, 2146 u. f. Wie lange die Eintragungen die Hypothek erhalten, 2154. In welchen Fällen und unter welchen Formen eingetragene Hypotheken ausgeſtrichen werden können, 2157 u. f. Wann eine Reduction derſelben Statt habe; nach welchen Grund⸗ fätzen ſie geſchehen müſſe, 2162 u. f. Wirkungen der Hypothe⸗ ken wider dritte Beſitzer, 2166 u. f. Auf welche Art Hypothe⸗ ken erlöſchen, 2180. Wie man ſein Eigenthum hievon frey machen könne, 2181 u. f. Hypothekenbewahrer. Seine Pflichten, 2108, 2150, 2196, In welchen Faͤllen er den Parteyen für Schaden zu haften habe, und zu Geldbußen verurtheilt werden könne, 2197 u. f J. 8— Immozilzen Die Rechte in Betreff derſelben richten ſich nach dem franzöſiſchen Geſetze, 3. Verwaltung und Benutzung derjenigen, welche Abweſenden gehören, 126 u. f. In welchen Fällen und unter welchen Formalitäten die, welche Minderjäh⸗ rigen und Interdicirten gehören, veräußert oder zur Hypothek geſtellt werden fkönnen, 457, 484 u. 2206. Welche Güter zu den Immobilien gerechnet werden, 517 u. f Wann bey einer Erbſchaft die Collation der Immobilien in Natur verlangt wer⸗ den könne, wie ſie geſchehen müſſe, 879 u. f. Wie Immobilien von Privilegien und Hypotheken befreyt werden können, 2181 u. f. Das Eigenthum an Immobilien wird in zehn Jahren ver⸗ jährt, 2265. 6 16 1 Alphabetiſches Rsgiſter. Irrthum. In wie ferne er die Nichtigkeit eines Verirags be⸗ gründe, 1109 U. f. 2052 u. 2653. Inſel. Wem die Juſeln und Anwüchſe, die ſich in dem Waſſer⸗ bette eines Fluſſes oder Stromes bilden, gehören, 760, 561. Wem gehört die Inſel, die dadurch entſteht, daß ein Fluß oder Strom einen neuen Arm bildet? 552. Interdiction. Gegen wen, von wem und wo ſie nachgeſucht werden könne, Verfahren hiebey, 489 u f. Wirkung derſelben, 5oz u. f. Woiu die Einkünfte eines Interdicirten weſentlich zu verwenden, 510. Wie der Brautſchatz des Kindes eines In⸗ terdicirten beſtimmt werde, 511. Wann und wie die Interdic⸗ tion aufhöre, 12. Intereſſe. In welchen Fällen kann man auf Leiſtung des In⸗ tereſſe klagen, 1146 u. f. Nach welchen Gtundſätzen iſt es zu beſtimmen, 1149 u. f Inventarium. Welches der Vormund, 451, der überlebende Ehegatte, 769: der Erbe, 795; der Curator einer vacauten Erbſchaft, 313, der zu Gunſten der Enkel oder Kinder mit der Reſtitution Beſchwerte und der mit der Vollziehung einer ſolchen Verfügung beauftragte Vormund, 1058 u. f. errichten laſſen muß. Siehe Rechtswohlthat des Juventariums. Juden. Verfügungen in Betreff der Verbindlichkeiten, die aus einem Darlehn, einem Wechſelbriefe gegen einen Juden eniſtehen mögen, Seite 570 u. f. Unter welchen Bedingungen ſie Han⸗ del treiben, auf Pfaͤnder leihen, und ſich in Frankreich nieder⸗ laſſen dürſen, Seite 571 u. f. K. Kaiſer. Kann in dem zur Ehe erforderlichen Alter dispenſiren 145. So wie in gewiſſen Eheverbothen und in dem zweyten Aufgebothe, 164 u. 169. Welche Schenkungen unter Lebenden oder durch Teſtamente erſt durch die Antoriſation des Kaiſers ihre Wirkung erhalten, 937. Nur mit ſeiner Ermächtigung können Gemeinden und öffentliche Auſtalten ſich vergleichen, 2045. Kaninchen. In welchem Falle ſie, wenn ſie in ein anderes Kaninchengehaͤge übergehen, dem Eigenthümer deſſelben zugehö⸗ ren, 564.. Kauf. Wer einen Kauf ſchließen könne, 1504 u. 1595. Welche Güter und Rechte gewiſſe Perſonen durch Kauf nicht an ſich bringen dürfen, 1596 u. 1597. Kaͤufer. In welchen Fällen er berechtiget ſey, von dem Ver⸗ käufer eine Verminderung des Preiſes zu fordern, 1617 u. f. Verbindlichkeiten des Kaͤufers gegen den Verkaͤufer; in welchen Alphabetiſches Regiſter. 617 Fällen er bis zur Zahlung des Capitals den Kaufpreis zu ver⸗ zinſen habe, in welchen er mit der Zahlung der Kaufypreiſes inune halten könne, 1650 u f Was er zu thun habe, um ein gekauftes Immobiliarſtuͤck oder dingliche den Immobilien gleich geachtete Rechte von Privilegien und Hypotheken frey zu machen, wie er die Güter der Ehegatten und der Vermünder von den darauf haftenden Hypotheken befrepen könne, wenn dieſe gar nicht darauf eingetragen ſind, 2181 u. f. Kerbſtöcke. Unter welchen Perſouen und wann ſie Beweiskraft haben 1333. Kinder. Haben keine Klage wider ihre Eltern auf Verſorgung, 204. Sie ſind ihren Eltern und Großeltern Unterhalt ſchuidig. Siehe Unterhalt. Bleiben der Regel nach, wenn auf Ehe⸗ ſcheidung geklagt wird, unter der Obſorge des Manucs, 267. Wem ſie nach erfolgter Eheſcheidung anvertraut werden, z02, Dieſe entzieht ihnen die durch die Geſetze oder Ehecentracte zu⸗ geſicherten Vortheile nicht, ihnei faͤllt die Haͤlſte des elterlichen Vermögens an, wenn auf wechſelſeitige Einwilligung die Ehe geſchieden wird, 304 u. 305. Welche für eheliche zu halten ſeven, 312 u. f Wie ſe ihre ebeliche Abſtammung beweiſen können, 319 u. f. Ihre Klage iſt in dieſer Hinſicht unverjäͤhr⸗ bar, 328 Wann dieſe von ihren Erben angeſtellt werden könne, 329. Welche natürliche Kinder durch eine nachherige Ehe legi⸗ timirt werden können, und was ſie daun für Rechte haben, 331. Wie geſchieht die Anerkennung naruͤrlicher Kinder, und was hat ſie fün Wirkungen, 334 u. f., 756 u. f. Die Kinder ſind ihren Eltern Ehre und Ehrfurcht ſchuldig, bleiben undrer ihrer Gewalt bis zu ihrer Großzjährigkeit eder Emancipation, dürfen ahne Einwilligung des Vaters das väterliche Haus nicht verlaſſen, können wegen ihres ſchlechten Betragens auf Verlangen des Ba⸗ ters, und nach ſeinem Tode der Mutter oder des Familienrathes eingeſperrt werden, 371 u. f. u. 468. Die eingeſperrten Kinder konnen ſich an den General⸗Procurator beym Appellations⸗Hofe wenden, 382. Fuͤnf eheliche Kinder befreyen von der Vormund⸗ ſchaft, 436. Wann die Kinder eines der Erbſchaft unwuͤrdigen Vaters von ſelber nicht ausgeſchloſſen werden, 730. Die natür⸗ lichen Kinder erben der Regel ſach ihre Eltern nicht, ſondern haben nur ein Recht auf den Nachlaß derſelben, weun ſie geſetz⸗ lich anerkannt ſind; werin dieſes Recht beſtehe, und was ſie ſich anrechnen laſſen muͤſſen, 723, 756 u. f. u. 908. Die aus einem Ehebruche oder aus einer Blutſchande erzeugten haben nur ein Recht auf Alimente, wie dieſe beſtimmt werden, 762. Klagen. Welche zu den Immeobilien und welche zu den Mobi⸗ lien gerechnet werden, 326 u f. Zeit, in welcher ſie verjaͤhrt werden, 2262 u. f Koſten. Die der Nahrung, des Unterhalts, der Erzichung, der Lehrzeit, die gewoͤhulichen Koſten der Ausſtaffirung, Hochzeit ——— ooooooaͤoͤͤͤͤöͤaͤͤͤͤͤͤͤͤſſͤſ ————— A 6¹⁸½ Alphabetiſches Regiſter. und der üblichen Geſchenke werden nicht zur Erbſchaft confe⸗ rirt, 372. L * Landfuhrleuts. Welche Verbindlichkeiten ſie in Betreff der Aufbewahrung und Erhaltung der ihnen anvertrauten Sachen haben, 1782 u. f. Sie haben ein Privilegium wegen des Fuhr⸗ lohns auf die Sachen, welche ſie von einem Orte zum andern gebracht haben, 210 ½. Legatar. Welcher und in welchem Verhältniſſe er zur Bezah⸗ lung der Erbſchaftsſchulden und Laſten beyzutragen habe, 357, 1012 u 1024. Wann bey mehreren Legatarien ein Zuwachs⸗ recht eintritt, 1044. 4 Legatar mit einem Univerſal⸗Titel. Seine Rechte und Verbindlichkeiten, 1012. Legitimation(natürlicher Kinder). Siehe Kinder. Lehner. Wie und wann er die gelehnte Sache zuruͤckerſtatten muß, 1902 u. f. Wann er zur Zahlung von Zinſen verbunden iſt, 1904. Hat er Zinſen gezahlt, ohne daß ſie ausbedungen waren, ſo kann er ſie nicht zuruͤckfordern, 1906. Leibrenten. Werden zu dem Mobilijar⸗Vermögen gerechnet, 529. Der Nießbraucher einer Leibrente kann den Betrag der⸗ ſelben beziehen,„88. Die Leibrente gebuͤhrt dem Eigenthuͤmer nur im Verhältniß der Tage, die er gelebt hat, 1980. Sie erliſcht nicht durch ſeinen bürgerlichen Cod, 1982. Leibrenten⸗Contract. Unter welchen Bedingungen er ge⸗ ſchloſſen werden könne, 1968 u. f. Wann derjenige, dem eine Leibrente conſtituirt iſt, auf Auflöſung des Contraetes antragen koͤnne, 1977 u. f. Wirkungen des Leibrenten⸗Contractes, daſ. Leih⸗Contract. Natur dieſes Contractes, 1875 u. f. Leiher. Wann er die geleihene Sache zurücknehmen koͤnne, in welchem Falle er dem Anleiher für die Maͤngel der geliehenen Sache verantwortlich. ſey, 1888 u. f. Linie(bey der Verwandtſchaft). Ihre Eintheilung in gerade und Seiteu Linie, abſteigende und aufſteigende, 736 u. f. Lyſe. Grundſätze bey der Bildung und Feſtſtellung der Erbſchafts⸗ loſe, wer dieſe Loſe zu machen habe, 815 831.. Worauf vor Verfertigung der Loſe jeder Erbe antragen koönne, wenn erbſchaft⸗ liche Immobilien mit Renten beſchwert ſind, 373. Gewaͤhr⸗ leiſtung der Loſe im Eyjetions⸗Falle, 384. Alphabetiſches Regiſter. M5 tgeber(mandant). Verbindlichkeiten deſfelben, 1998. Er kann Fiach ſeiner Willkühr die gegebene Vollmacht widerrufen, 2004 u. Mahlereyen. In welchem Falle ſie unbewegliches Gut werden, 525 U. 534, Majorat. Formen, welche diejenigen zu beobachten haben, die bey Errichtung eines Majorates ihre Titel zu vererben ermaͤch⸗ tiget werden, Seite 544 u. f. Formen in Betreff der Ma⸗ jorate, die aus eigenem Antriebe oder auf Verlangen derjenigen errichtet werden, die die Vererbung nachzuſuchen nicht berechtiget ſind, Seite 54 u. f. Wirkungen der Errichtung der Majo⸗ rate, 55 2 u. f. Wann die den Majoraten anklebenden Güter veraͤußert werden koͤnnen, Formalitäten bey dieſer Veraͤußerung und Wiederanlegung des Kaufpreiſes, Seite 556 u. f. Allge⸗ meine Verfügungen in Betreff der Majorate, Seite 560. Ein⸗ pegiſtrirungs⸗ und Transſerjptions⸗Gebühren, Seite ſéu u. f. JEinleitung der auf die Majorate ſich beziehenden Geſuche, Seite 563 u. f. Verfügungen in Betreff der Maſorats⸗Güter in Deutſch⸗ land, die Franzoſen zugehören, Seite 566 u. f. Ueber Ren⸗ ten auf den Staat und Bauknoten, die zur Errichtung eines Majorats beſtimmt waren, kann verfügt werden, wenn das Geſuch um Errichtung desſelben verworfen oder zurückgenommen wird, Selte 567 u. f. Gebühren für die Eintragung der Diplome in die Regiſter der Juſtitz⸗Hoͤfe und Gerichte, Seite 568 u. f. Verheirathete Frauen können ihre eigenen Güter zur Bildung eines Majorats hergeben, Seite 569 u. f Materialien. Was Rechtens ſey, wenn der Eigenthümer mit fremden Materialien, wenn ein Dritter mit ſeinen Materialien auf dem Boden des Eigenthümers gebaut hat, 554 u. f. Mauer. Bey welcher die Vermuthung eintritt, daß ſie gemein⸗ ſchaftlich ſey, 653. Welches das Merkmahl einer nicht gemein⸗ ſchaftlichen Mauer iſt, 654. Wem die Reparatur und Wieder⸗ aufbauung einer gemeinſchaftlichen Mauer obliegt, wie man ſich hievon befreyen könne, 655 u. f. Jeder Miteigenthümer kann gegen eine gemeinſchaftliche Mauer anbauen, ſie erhöhen laſſen; der Nachbar, der zur Erhoͤbung der Mauer nichts beygetragen hat, kann das Recht der Gemeinſchaft daran erlangen; jeder Eigenthuͤmer, der an eine Mauer grenzt, hat das Recht, ſie gemeinſchaftlich zu machen; Verboth in eine gemeinſchaftliche Mauer einzubrechen, daran ein Werk anzulehnen oder darauf zu ſtützen, 657 u. f. Wann, und in welcher Entfernung man in einer Mauer Fenſter anbringen darf, um ſich Licht zu vei⸗ ſchaffen; wie dieſe Fenſter beſchaffen ſeyn müſſen, 675 u. f. Meubles-meublans. Wus hierunter perſtanden wird, 53½. 6 2⁶ Alphabetiſches Regiſter Minderjaͤhrig. Wer es ſey, 338 Der Vormund eines Min⸗ derjährigen kann die Güter deſſelben weder laufen noch in Pacht nehmen, 450. Ueber ſein Vermögen muß der Vormund ein Inventarium verfertigen, und die Mobilien verkaufen laſſen, 491 u. f. Unter welchen Formalitäten die Immobilien eines Minderjährigen verkauft oder zur Hypethek geſtellt werden koͤn⸗ uen, 457 u. f. Wann er auf Autrag ſeines Vormundes einge⸗ ſperrt werden kaun, 468. Von welcher Zeit an er die Summe zu verzinſen habe, die er nach abgeſchloſſener Rechnung ſeinem Vormunde ſchuldig bleibt, 474. Ihm wird ein Special⸗ und eigener Vormund ernannt, wenn bey der Theilung einer Erb⸗ ſchaft mehrere Minderjährige ein entgegengeſetztes Intereſſe haben. 938. Ein Minderjähriger unter ſechszehn Jahren kann nicht teſtiren, noch unter Lebenden etwas ſchenken, ausgenommen durch einen Heirarbs⸗Contract, 903 u. 907. Hat er ſechszehn Jahre erreicht, ſo kann er über einen gewiſſen Theil ſeines Vermoͤgens durch Teſtament verordnen, nicht aber zum Vortheile ſeines Vor⸗ mundes, dieſer gehöre dann zu ſeinen Aseendenten, daſ. Er iſt unfähig, Teſtaments⸗Exeeutor zu werden, 1036. Was und wie er ſeinem künftigen Ehegatten in dem Heiraths⸗Contraete ſchenken, und unter weichen Bedingungen er uͤberhaußt einen Heiraths⸗Coutract ſchließen könne, 1095 u 1398. Er kann keine Contracte ſchließen, 112 4. Wegen welcher Vertraͤge er reſtituirt werden koͤnue; 1304 u. f. Gegen cinen Minderjährigen hat in keinem Falle derſenlicher Arreſt in Civilſachen Statt, 2064. Er hat auch ohne Eintragung eine Hypothek auf die Immobilien ſeines Bormundes; er kann ſelbſt die Eintragung verlangen, in welchem Falle und unter welchen Formalitäten ſie nur auf ge⸗ wiſſe Guͤter des Vormundes beſchraͤnkt werden koͤnnen, 2121 u. f. Verfügungen über die Vormundſchaft und das Vermoͤgen eines in Spitäler aufgenommenen Minderjährigen. Siehe Emau⸗ cipation, Familieurach Vormund, Nebenvor⸗ mund, Vater und Mutter. Nieth⸗Contract Gattungen und Arten deſſelben, 1708 u. f. Regeln, die ſich auf die Miethe der Häuſer und Verpachtung der Land⸗ güter zugleich beziehen, 1714 u. f. Der Mierh Contract kaun ſchriftlich oder mündlich geſchloſſen werden; was Rechtens ſey, wenn er im letzten Falle gelaͤugnet wird, oder wenn Streit uͤber den bedungenen Preis eutſteht, daſ. Wann der Mieth⸗Contraet kraft des Geſetzes erliſcht; wann ein Theil dem andern aufkün⸗ digen muß, 722 u 1337 u. f. Wann nach umlauf der in einem ſchriftlichen Mieth⸗Contraecte beſtimmten Zeit ohne Erneue⸗ rung deſſeitben eine neue Miethe eintritt, Wirkungen dieſer neuen Miethe, 1738. Durch Verkauf wird der Regel nach der Mieth⸗ Contract nicht gebrochen; wie die Entſchädigung beſtimmt wird, die der Erwerber dem Miether zu leiſten hat, wenn im Mieth⸗ Contraete ſtipalirt worden, daß im Falle eines Verkaufes der Erwerber den Paͤchter oder Miether vertreiben könne; wozu der Alphabetiſches Regtſger. Erwerber nebſt der Entſchädigung noch verbunden ſey 1743 u f. Auf welche Zeit vermuthet wird, daß der Mieth⸗Contraet ge ſchloſſen worden, wenn Mobilien vermiether worden, um ein Haus, ein Quartier, einen Laden oder ein Wohnzimnter damit zu verſehen, wenn jemand einige mit Mobilien verſehene Wohn⸗ zimmer vermicthet hat, 1758 u. f. Gartungen des Mieth⸗Con⸗ traectes, in ſo weit er Arbeit, Dienſte und Induſtrie zum Gegen⸗ ſtande hat, 1779 u. f. Unier welcher Bedingung der Beſteller von einem im Bauſch und Bogen geſchleſſeuen Ban⸗Contraete einſeitig wieder abgehen koͤune, 1794. Miether. In welchem Falle er Verminderung des Mieth⸗Preiſes verlangen koönne, weil er der gemietheten Sache, an welcher der Vermieiher Ausbeſſerungen vornahm, entbehren mußte; in welchem Falle er wegen Ausbeſſerungen, die gemacht werden ſollen, den Mieth⸗Coutract aufheben laſſen koöͤnne, 1724. Vervdindlichkeiteir des Miethers, 1725 u. f. Wann der Miether vererieben werden könne, 1752. Welche Ausbeſſerungen der Miether auf eigene Keſten zu machen habe, 1734 u. f. Mitbürgen. Können die Theilung der Klage verlaugen, 2026 Jener ven ihnen, welcher die Schuld bezahlt hat, hat ſeinen Regreß wider die üdrigen Bürgen, 2028. Mitvormund.(cotuteur) wird der Maun, wenn der Frau die Vormundſchaft über die Kinder aus der vorhergegangenen Ehe gelaſſen wird, 366.(Protuteur) Wann die Ernennung desſelben eintritt, 417. Er iſt von dem Vormunde unabhäugig, daſ Mobiliar⸗Effecten. In welchem Falle ſie unbewegliches Gut werden, 724 u. 599. Mobilien(meubles). Welche Güter hiezu ihrer Natur nach oder zu Folge des Geſetzes gerechnet, was hierunter verſtanden wird, weun dieſe Worte ohne nähere Beſtimmung im Geſetze oder in der Verordnung eines Menſchen vorkommen, 527 u. f. Wie Mobilien bey einer Erbſchaft conferirt werden, 868. Mutter. Wann es einem Kinde erlaubt ſey, jemand als ſeine Mutter zu reclamiren, und wann es in dieſer Hinſicht zum Zeugenbeweiſe zuzulaſſen, 341 u. f. Was fuͤr Formalitaͤten eine Mutter zu beobachten habe, weun ſie ein Kind, mit deſſen Betragen ſie Urſache hat, unzufrieden zu ſeyn, einſperren laſ⸗ ſen will, 381. Wann der Genuß aufhöre, den ſie an dem Vermögen ihrer Kinder hat, 386. Sie iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft ihrer Kinder anzunehmen, 394. Was ſie zu thun habe, wenn ſie ſolche angenommen hat, und zur zweyten Ehe ſchreiten will, 395. Muͤhlen. Werden bald zu den unbeweglichen bald zu den beweg⸗ lichen Guͤtern gerechnet, 1519 u. 721. Atphabetiſches Regiſter. N. N eben⸗Bormund(subrogé tuteur). Seine Pflichten, wer auf die Ernennung deſſelben antragen muͤſſe, 420 u. f. Er mu bey dem Inventarium des Vermögens eines Minderjährigen, bey dem Verkaufe der Mobilien und Immobilien deſſelben gegenwaͤr⸗ tig feyn, 452 u. f. Ihm werden die Rechnungen über die Lage der Verwaltung des Vormundes waͤhrend der Vormundſchaft vorgelegt, wenn dieß der Familienrath beſtimmt hat, 470. Er iſt verbunden, die Hypothek, welche der Minderzährige auf das Immobiliar⸗Vermögen ſeines Vormunds hat, eintragen zu laſſen, in ſo fern dieſer es verſäumt, 2137. Nießbrauch. Erklärung dieſes Rechtes/ 578. Er entſteht aus dem Geſetze, oder durch den Willen eines Menſchen, iſt entwe⸗ der bedingt oder unbedingt, erſtreckt ſich auf bewegliche oder unbewegliche Güter, 579 u. f. Wie er erlöſche, 617 u. f. Der Verkauf einer Sache oder der Untergang eines Theils derſelden hebt den Nießbrauch nicht auf, 623 u. f. Wann die Elteru ihn an einer ihren Kindern augefallenen Erbſchaft nicht haben, 730⁰. Nießbraucher Seine Rechte. Ihm gebühren die natuͤrlichen, Induſtrial⸗ und Civil⸗Früͤchte; von welcher Zeit an? Zu was er verbunden ſey, wenn er den Nießbrauch von Sachen hat, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verzehren; oder von ſolchen, die zwar durch den Gebrauch nicht gleich verzehrt doch aber verringert werden, 582 u. f. Rechte und Verbind⸗ lichkeiten deſſelben bey dem Nießbrauche des Schlagholzes, einer Baumſchule, des hochſtaͤmmigen Holzes, der Obſtbäume, 590 u. f. Der Nießbraucher kaun ſein Recht verpachten, verkaufen oder unentgeloͤlich übertragen, was er im Falle der Verpach⸗ tung zu berbachten habe, 595/ 1429 u. f. Die Alluvion nützt ihm, er har den Genuß der Grundgerechtigkeiten, der Bergwerke und Steinbrüche, die beym Anfalle des Nießbrauchs im wirk⸗ lichen Vetrieb ſind, 596 u. f. Er kann für die von ihm gemach⸗ ten Verbeſſerungen keine Entſchaͤdigung fordern; er darf ſeine Spiegel, Gemaͤhlde oder andere Verzierungen hinwegnehmen? er wird nicht Eigenthümer des während des Nießbrauches gefun⸗ denen Schatzes, 599. Zu was er verbunden ſey, ehe er ſich in den wirklichen Genuß einſetzet, wann er Buͤrgſchaft zu leiſten habe wie, wenn er keinen Bürgen finden koͤnne, zu welchen Repa⸗ raruren er verbunden ſey, welche Laſten er zu tragen habe, 600 u. f. Wann er eine vermachte Leibrente oder Penſion zu bezah⸗ len habe, wann und wie ferne er zur Tilgung der Schulden, die auf dem Grundſtücke haften, beykragen muß, worin ſeine Pflicht beſtehe, wenn ein Dritter etwas gegen die Gerechtſame des Eigenthümers unternimmt, 610 n. f. Was Rechtens ſey! wenn das einzige zum Nießbrauche gegebene Stück Vieh, wenn die ganze Heerde, wenn ein Theil derſelben ohne Ver⸗ 2 Alphabetiſches Negiſtet. 627 ſchulben des Nießbrauchers zu Grunde geht, 315 u. f. Die Glaͤubiger bes Nießbrauchers können als Intervenienten auftre⸗ ten, wenn gegen ihn auf Verluſt ſeines Rechtes wegen Miß⸗ brauch angetragen wird, 618. Wanun er das Nutzungsrecht von dem Boden und den NMaterialien eines durch Feuers brunſt oder einen andern Zufall zerſtörten oder von Alterthum eingeſtürzteu Hauſes habe, 624. Notorietäts⸗Aet(über bie Geburt). Wann er den Geburtsſchein erſetzen könne; ſeine Form; muß vom Bejirksge⸗ richte beſtättiget werden, 71 u. f. Notorietäts⸗Act(uͤber die Abweſenheit der Eltern oder Großelternu). Vertritt in gewiſſen Fällen die Stelle des ehrerbiethigen Actes, wenn die Kinder eines Abweſenden ſich verehlichen wollen, 155. 1 Novation. Auf wie vielerley Weiſe und unter welchen Perſo⸗ nen ſie geſchehen könne; Wirkungen derſelben, 1271 u. f. O. Obligation en. Gehören zu den Mobilien, z29. Obſtbaͤume. Wann und unter welcher Bedingung ſie das Ei⸗ genthum des Nießbrauchers werden, 594. Oppoſitions⸗Acte(wider eine Heirath). Ihre Form, 68 u⸗ 67. Pflichten des Beamten des Cidil⸗Standes, wenn eine Oppo⸗ ſition eingelegt wird, 68. Wer das Recht ſie einzulegen habe, wer über die Oppoſition erkenne, 76 u. f. P. Pacht⸗Eontrget Siehe Mieth⸗Contract. Was Rech⸗ tens ſey, wenn in dem Pacht⸗Contracte ein geringerer oder größe⸗ rer Flächen⸗Inhalt der Grundſtuͤcke angegeben wird, als ſich in der That befindet, 1765. In welchen Fällen der Verpächter eines Landgutes den Pacht⸗Contract aufheben laſſen könne, 1766. Auf welche Zeit bey der mündlichen Verpachtung eines Land⸗ gutes vermuthet werde, daß der Contract geſchloſſen worden, 1774. Wann am Ende der ſchiiftlich vereinbarten Pachtung ohne Erneuerung derſelben eine neue Verpachtung eintritt, und welches die Wirkungen derſelben ſind, 1776. Pächter. Welcher nicht unterverpachten darf, 1763. Verbind⸗ lichkeiten des Pächters, 1767 u. 1768 In welchen Faͤllen er berechtiget ſey, Nachlaß von dem Pachtpreiſe zu fordern, 1769. Wozu der abziehende Pächter gegen ſeinen Nachfolger in der Landwirthſchaft und gegen den Eigenthümer des Gures verbun⸗ — ooͤͤͤͤͤaaͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤ —— 624 Alphabetiſches Regiſter. den ſey, 1777 u. 1778 Wann perſönlicher Arreſt gegen den Paͤchter Statt habe, 20627 Paraphernal⸗Güter. Erkläbung derſelben; die Frau ver⸗ waltet ſie, iſt jedoch hierin beſchraͤnkt; Pflichten des Mannes, wenn er den Genuß derſelben hat; in welchem Falle er die vor⸗ räͤchigen und verzehrten Frächte zu berechnen habe, 1574 u. f. Partieular⸗Legatar. Rechte deſſelben, 1014 u. f. Pfand⸗Contract. Erklärung dieſes Vertrags, 2072 u. f. Sieche Fauſtpfand und autichretiſcher Vertrag. Pfandrecht. Es iſt untheilbar. Wirkungen dieſer Uutheilbar⸗ keit, 2083. Pflege(freywillige eines minderjaͤhrigen Kindes aus wohlthätigen Abſichten). Von wem und en Ruͤckucht welcher Kinder ſie uͤber⸗ nommen werden könne, welche Verbindlichkeiten hieraus entſprin⸗ gen, 361 u. f. oli zey⸗Geſctze. Verpflichten jeden, der auf dem franzöſiſchen Gebiethe ſich aufhaͤlt, 3. Poͤnal⸗Clauſel. Ihre Wirkung bey Verträgen, 1226 u. f. Präſidenten der Gerichte der erſten Inſtanz Numeriren und para⸗ phiren die Regiſter der Acte des Civil⸗Staudes, beglaubigen die Auszuͤge aus den bey dieſen Gerichten deponirten Regiſtern des Civil Standes, 41— 45., Ihnen werden die Klagen auf Ehe⸗ ſcheidung von der klagenden Partey in Perſon überreicht, beſondere Functioden derſelben bey dieſer Klage, 234 u. f. Sie ertheilen die Arreſtbefehle, wenn die Einſperrung übel geſtittteter Linder nachgeſucht wird, 376 Ihnen werden die eigenhändiger und geheimen Tegamente präſentirt; was ſie in dieſer Hinſicht zu thun haben; wann ſie durch eine Ordonnanz den Univerſal⸗Lega⸗ tar in den Beſitz der Eriſchaft einweiſen, 1007 u. f. Privilegien. Erklaͤrung dieſes Rechtes, 2095 u. f. Privile⸗ gien koͤnnen bey Mobiilen und Immobilien aintreten Augemeine Privilegien auf die Mobilien, 2099 u f Prioilegien auf ge⸗ wiſſe Mobilien, 2102 Privilegien auf Immobilien, 2/03. Pri⸗ vilegien, die ſich auf Mobilien und Immobilien zugleich erſtrecken, 2104. Wie Peivilegien in ihrer Kraft erhalten werden 2106 u. f Art, wie ſie in die Regiſter des Hypotheken⸗Bewahrers eingetragen werden müſfen; Siehe Eintragung. Wie lauge die Eintragungen das Pelwilegium erhalten, 2154. Wanu und unter welchen Formaluäten eingetragene Privileglen ausgeſtrichen werden koönuen, 2157 u f. In welchen Fällen eine Reduction derſelben Statt habe; nach welchen Regelu ſie vorgenommen werden müſſe, 2161 u. f. Wirkungen der Privilegien wider dritte Beſitzer, 2166 Wie Privilegien erlöſchen, 2180 Wie man ſein Eigenthum von⸗ deuſelben frey machen kome, 2181 u. f. 7 Alphabetiſches Regiſter. Procurator(kaiſerlicher). Hat dafür zu ſorgen, daß, weun am Rande eines ſchon eingetragenen Actes des Civil⸗Standes Erwaͤhnung eines andern geſchieht, ſolche in beyden Regiſtern gleichlautend vorgenommen werde, 49. Unterſucht die bey den Civil⸗Gerichten deponirten Regiſter des Civil⸗Standes, ſetzt dar⸗ uͤber einen Verbal⸗Prozeß auf, und denuneirt die Verbrechen, die er in dieſer Hinſicht entdecken mag, 53. Wird über die Notorietäts⸗Acte gehoͤrt, 72. So wie, wenn es ſich um Berich⸗ tigung der Acte des Civil⸗Standes handelt, 99. Er hat beſon⸗ ders für das Intereſſe der präſumtiv⸗abweſenden Perſonen zu wachen, und muß bey allen Klagen, die ſie betreffen, vernom⸗ men werden, 112 u. f. Um die Abweſenheit einer Perſon zu conſtatiren, wird contradictoriſch mit ihm eine Unterſachung an⸗ geſtellt, 116. Er überſendet die Vorbeſcheide und Endurtheile, die ſie betreffen, an den Groß⸗Richter, Juſtitz⸗Miniſter, 118. In ſeiner Gegenwart wird zur Aufzeichnung des Mobiliar⸗ Vermögens und der Urkunden der Abweſenden geſchritten, 126. Kann im zweyten Aufgebothe der Ehe dispenſiren, kann und ſoll in gewiſſen Fällen die Nichtigkeitsklage gegen die Ehe anſtellen, 184, 190 u. f. Er hat auf die im Geſche beſtimmten Strafen anzutragen, wenn die in Betreff der Aufgebothe vorge⸗ ſchriebenen Verfügungen nicht befolgt worden ſind, 192. Wann er eine Criminal⸗, wann eine Civil⸗Klage anzuſtellen habe, wenn ſich die Exiſtenz einer geſetzlich eingegangenen Ehe aus ei⸗ nem peinlichen Proieſſe ergibt, 198. Ihm werden die Klagen auf Eheſcheidung und die hierauf ſich beziehende Procedur mit⸗ getheilt; er muß vor Erlaſſung jedes Vorbeſcheides und des End⸗Urtheils gehört werden, 239. Was er bey der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung zu unterſuchen habe, 289. Die Appellations⸗Acte von dem Urtheile, worin die Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung für unſtatthaft erklaͤrt wird, muͤſſen ihm inſinuirt werden, und er hat alle Prozeß⸗Aeten an den kai⸗ ſerlichen General⸗Procurator bey dem Appellations⸗Hofe zu ſen⸗ den, 292 u. 293. Er trägt auf Einſperrung der Frau au, gegen die wegen eines von ihr begangenen Ehebruchs die Eheſcheidung oder Abſonderung von Kiſch und Bett erwirkt worden, 293 u. 308 Ihm wird eine Ausfertigung des vor dem Friedensrichter gefertigten Adoptions⸗Aetes zugeſtellt, 354 u. f. Die Erben des Adoptanten können ihm Denkſchriften einhaͤndigen, wenn der⸗ ſelbe ſtirbt, bevor entſcheidend über die Adoption erkannt wor⸗ den, 360. Der Praͤſtdent hält mit ihm Ruͤckſprache, wenn die Einſperrung eines übel geſitteten Kindes verlangt wird, welches das ſechszehnte Jahr angetreten hat, 377 u. f. Er wird ver⸗ nommen, wenn es ſich handelt, die Aufnahme eines Auleheus für einen Minderjaͤhrigen zu autoriſiren, die liegenden Güter deſſelben zu veräußern oder zur Hypothek zu ſtellen, 458. Er muß die Interdietion wider Raſende, er kaun ſie in gewiſſen Fällen auch gegen Blödſinnige und Wahnſinnige nachſuchen, 491 u. f. Er wohnt dem Verhore desjenigen bey, auf deſſen 40 626„Alphabetiſches Regiſter. Interdiction augetragen worden, er wird gehoͤrt, wenn es ſich um Beſtätigung des Gutachtens handelt, das der Familienrath wegen der Beſtimmungen des Ehe⸗Contraetes des Kindes eines Interdieirten gegeben hat, ſo wie vor Erlaſſung aller Urtheile, die ſich auf Interdietion oder gerichtliche Anordnung eines Bey⸗ ſtandes beziehen, 511 u. f. Wenn wegen Mangel an rechtmäßi⸗ gen Erben ein natürliches Kind, oder wenn der überlebende Ehe⸗ gatte oder der Staat eine Erbſchaft in Anſpruch nimmt, 770. Er kann auf Ernennung eines Curators vacanter Erbſchaften antragen, 312. Er muß die Verſiegelung der Erbſchafts⸗Effec⸗ ten requiriren, weun nicht alle Erben anweſend ſind, oder es unter ihnen Minderjaͤhrige oder Interdicirte gibt, 3819. Er hat bey dem Gerichte auf die Erklaͤrung anzutragen, daß den Begün⸗ ſtigten ihre Rechte anerfallen ſeyen, wenn der mit der Reſti⸗ tution einer Sache beauftragte unterlaſſen hat, einen Vormund ernennen zu laſſen, 1057. Ihm kommt es zu die Errichtung eines Juventariums über die der Reſtitution unterworfenen Guͤter nachzuſuchen, wenn dieß von jenen Perſonen nicht geſchehen iſt denen dieſe Pflicht obliegt, 1061. Er iſt verbunden, die Ein⸗ tragung der Hypotheken nachzuſuchen, welche verheiratheten Frauen gegen ihre Maͤnner und Minderjaͤhrigen gegen ihre Vor⸗ münder zuſtehen, wenn jene, denen das Geſetz die Verbindlich⸗ keit auferlegt, es zu thun verſäumt haben, a2138. Er muß ver⸗ nommen werden, wenn der Ehegatte oder der Vormünder darauf anſteht, daß die allgemeine Hypothek nur auf gewiſſe Güter be⸗ ſchraͤnkt werde, 2145. Der Erwerber eines Ehegatten oder Vor⸗ mündern gehörigen Gutes iſt gehalten, ihm die Hinterlegung einer Abſchrift ſeines Contractes bey der Kanzelley des Civil⸗ Gerichtes inſinuiren zu laſſen, 2194. OQ. Quaſi⸗Contracte. Erklärung und Wirkungen derſelben, 1312 u. f. Quaſi⸗Delicte. Verbinden zum Schadenserſatze, 1382. Quelle, Rechte des Eigenthuͤmers einer Quelle, 642 u. f. R. Rafende Siehe Blödſinnige, Interdiction und Procurator(faiſerlicher). Rechnungsablage. Zu welcher der Vormund(469 u f.), der Benefieiar⸗Erbe(803), der Curator einer vacanten Erbſchaft (8 13) verbunden iſt. Rechtswohlthat(der Guͤterabtretung). Wirkungen derſelben, 1265 u f. Alphabetiſches Regiſter. 627 Nechtswohlthat des Inventariums. Welche Formalitaͤ⸗ ten müſſen beobachtet welden! um ſie in Anſpruch nehmen zu können; welche Vortheile gewährt ſie den Erben; wann werden ſie dieſes Rechtes verluſtig? 793 u. f. Siehe Erbe. Negiſter der Acte des Civil⸗Standes. Ihre Form. Werden jährlich abgeſchloſſen und mit ihren Beylagen deponirt. Jeder⸗ mann kann Auszüge aus denſelben begehren. Durch welche Be⸗ weiſe ihr Abgang erſetzt werde, 40 u. f. Dieſe Regiſter werden alle Jahre von dem kaiſerlichen Procurator unterſucht, 53 Wer wegen der in denſelben vorkommenden Verfälſchungen verant⸗ wortlich ſey, 52. Werden bey jedem Truppen⸗Corps und bey dem General⸗Stab geführt, 90. Die Berichtigungen der Acte des Civil⸗Standes werden hierin eingetragen, 101. So wie die von den Franzoſen im Auslande geſchloſſenen Ehen, 171. Religionsdiener. Siehe Doctoren. Repräſenta ations⸗Recht(bey der Erbfolge). Erklärung dieſes Rechtes, wann es eintrete und was es fuͤr Wirkungen hervorbringe, 739 u. f. Bey der V Verzichtleiſtung auf eine Erb⸗ ſchaft hat es nicht Statt, 737. Reſeiſſions⸗Hlage(in Theilungsſachen). In welchen Faͤllen ſie Statt habe, und wie der Beklagte ſie in ihrem Laufe hemmen könne, 887 u. f. Wie lange die Reſciſſions⸗Klage bey Contrae⸗ ten daure, 13043. Wegen welcher Verletzung und in welcher Zeitfriſt kann der Verkaͤufer die Reſeiſſions⸗Klage auſtellen; wie muß der Beweis der Verletzung gefuͤhrt werden, 1674 u. f. Wirkungen dieſer Klage, wenn ſie zugelaſſen wird, in Betreff des Erwerbers und Verkäufers, 1681 u. f. Bey welchen Ver⸗ käufen ſie nicht Statt habe, 1684. In welchen Fällen ſie bey einem Vergleiche eintreten könne, 2052 u. f. ) ich. Duͤrfen wegen Dunkelheit oder Unzulaͤnglichkeit der eſetze ſie ch nicht weigern“, ein urrheil zu ſprechen, 4. Sie dür⸗ fen nicht in der Form allgemein guͤltiger Vorſchriften entſchei⸗ den, 5. Nach welchen Grundſaͤtzen haben ſie den unter Eigen⸗ thümern üͤber die Benutzung fließender Waͤſſer entſtandenen Streit zu entſcheiden, 645. Sie können die wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit bedungene Strafe mäßigen, 1231. Zahlungsfri ſten geſtatten, 1244, 1655 u. 1901; in gewiſſen Fällen einer der ſtreiten⸗ den Parteyen den Eid auftragen, 1366. Sie dürfen die Ver⸗ theidigungs gruͤnde, welche die Verzaͤhrung einer Partey darbie⸗ thet, nicht erſetzen, 2223. Röhren. Welche ſind unbewegliches Gut? 523. Rückfall(von einer Linie auf die andere). Wann hat er bey Erbſchaften Statt? 733. Alphabetiſches Regiſter. — 1 Sachen. Welche ſind ihrer Beſtimmung nach unbeweglich? bat. Welche in Hinſicht des Gegenſtandes, worauf ſie ſich bezie⸗ hen, 526. Schadenserſatz. Hiezu ſind verbunden jene Perſonen, die eine Veraͤnderung oder ein Falſum in den Regiſtern des Civil⸗ Standes gemacht haben; 52 u. f. Der Beamte des Civil⸗Stan⸗ des, welcher zum Heiraths⸗Aete geſchritten, ohne daß die bey ihm eingelegte Oppoſition aufgehoben worden iſt, 68;3 jene, deren Oppoſition gegen eine Heirath verworfen worden iſt, 179. Der Nebenvormund, welcher vernachlaͤßiget hat, die Ernennung eines neuen Vormundes nachzuſuchen, 424; der Vormund wegen einer uͤbeln Verwaltung, 450. Der uͤberlebende Ehegatte und die Domainen⸗Verwaltung, wegen Vernachläßigung der Forma⸗ litaͤten, die in Betreff der ihnen angefallenen Erbſchaften vor⸗ geſchrieben ſind, 772. In welchen Faͤllen hat die Klage auf Schadenserſatz gegen den Schuldner Statt? 1142 u. f. Nach welchen Grundſäͤtzen wird er beſtimmt? 1146 u. f. Jeder, der einem andern durch ſeine Handlungen oder auch durch ſeine Nachläßigkeit oder ſein Verſehen, Schaden zugefuͤgt hat, iſt zum Erſatze deſſelben verbunden, 1382 u 1383. In wie ferne El⸗ tern, Hausherrn, Committenten, Lehrer, Handwerker, Eigen⸗ thümer und Beſitzer eines Thieres, Eigenthümer eines Gebaͤudes zum Erſatze des Schadens verpflichtet ſind, welchen Kinder, das Geſinde, Geſchaͤftsſführer, Zoͤglinge, Lehrlinge, Thiere und das Einſtürzen eines Gebäudes verurſacht haben, 1384 u. f. Schatz. Wer wird Eigenthuͤmer eines gefundenen Schatzes? 116. Scheidewand. In welchen Orten kann man ſeinen Nachbar zwingen zur Erbauung und Reparatur einer Scheidewand beyzu⸗ tragen, Beſtimmung der Höhe der Scheidewände, 656 u. f Schenkung(unter Lebenden). Erklärung derſelben, 894. Welche Bedingungen hiebey fuͤr nicht geſchrieben geachtet werden, 9oo. Wer durch eine Schenkuns unter Lebenden verordnen oder be⸗ günſtiget werden könne, 901 un. f. Ueber weichen Vermögens⸗ Antheil man disponiren dürfe, 913. u. f. Welches Recht die Erben haben, wenn über einen Nießbrauch oder eine Leibrente verfügt worden, wovon der Werth die der Verfuͤgung unterwor⸗ fene Quote überſteigt, 917. Welche Schenkungen unter den Lebenden vermindert werden können; wer das Recht habe, eine Verminderung zu verlangen; wie ſie beſtimmt werde, 920 u. f. Form der Acte, welche eine Schenkung unter Lebenden enthal⸗ ten; ſie bringt erſt von dem Tage der erfolgten Annehmung eine Wirkung hervor, wie dieſe geſchehen muͤſſe, 931 u. f. Aus⸗ nahme von dieſer Regel, 1806. Wie das Eigenthum der ge⸗ ſcheukten Sache übergehe; was in Betreff derjenigen geſchenkreu Güter zu beobachten, worin ſich eine Hypothek ſtellen laͤßt/ 9 3½ Alphabetiſches Regiſter. 6 29 u. f. In welchen Fällen eine Schenkung ungültig ſey, 944. In welchen Fällen ſie widerrufen werden könne, 953 u. f. In welcher Zeitfriſt und gegen wen die Klage auf Widerruf wegen nicht er⸗ füllter Bedingungen und wegen Undaukes angeſtellt werden muͤſſe, Wirkungen eines ſolchen Widerrufs, 957 u. f. Durch die nach⸗ herige Geburt eines ehelichen oder die Legitimation eines natuͤr⸗ lichen Kindes werden die Schenkungen von Rechts wegen wider⸗ rufen, Folgen dieſes Widerrufs, 962 u. f. In wie ferne Eltern und Geſchwiſter durch Acte unter Lebenden einen Theil ihres Vermögens ihren Kindern und Geſchwiſtern unter der Bedingung ſchenken koͤnnen, daß ſie ſolchen den Kindern der Geſchenkneh⸗ mer zurückliefern ſollen, 1048 u. f. Beſondere Verfuͤgungen in Betreff der Schenkungen, welche von einem Dritten zu Gunſten der Ehegatten, oder von dieſen gegenſeitig in dem Heiraths⸗Con⸗ tracte, oder während der Ehe gemacht werden, 1081 u. f. Jit wie ferne der Mann durch Schenkung über das zur Gemeinſchaft gehörige Vermoͤgen disponiren koͤnne, 1422. Schiffleute. Welche Verpflichtungen haben ſie in Betreff der Aufbewahrung und Erhaltung der ihnen anvertrauten Sachen 2 1782 u. f. Sie haben wegen des Fuhrlohns ein Privilegium auf die Sachen, welche ſie transportirt haben, 2102. Schlagholz. Wann die Nutzungen deſſelben zu dem beweglichen Vermögen gerechnet werden, 521. Was hat der Nießbraucher des Schlagholzes für Rechte? 590 u. f. Schulden. Wer die einer Erbſchaft zu tragen habe, 370 u. p. 1009, 1012, 1412 u. f. Wann die Schulden im Allgemeinen als erlaſſen angeſehen werden, 1282 u. f. Siehe Guͤterge⸗ meinſchaft, Zahlung und Zahlungsfriſt. Schuldner. Siehe Zahlung, Hinterlegung, Guͤter⸗ gbiretung, Novation, Compenſation, Confu⸗ ſion, Buͤrge, Buͤrgſchaft und Pfand⸗Contrack. Er wird in gewiſſen Fälten von ſeiner Verbindlichkeit durch den Verluſt oder Untergang der Sache, welche den Gegenſtand der⸗ ſelsen ausmachte, befreyt, 1302. Was iſt Rechtens, wenn je⸗ mand eine Schuld getilgt hat, der aus Irrthum glaubte, er ſey Schuldner, 1377. Der Schuldner haftet mit ſeinem ganzen Ver⸗ mögen für die Erfüllung ſeiner perſoͤnlichen Verbindlichkeiten, 2092. Schwiegereltern, Schwiegerſöhne, Schwiegertüöch⸗ ter. Siehe Unterhalt. Seiten⸗Verwandte. Waun, und pelchen Antheil erben ſie? 750 u. f Sequeſtration. Geſchieht entweder zu Folge eines Vertrags? oder ſie wird vom Gerichte verordnet; Regeln fuͤr bende Fälle, 1956 u. f. Servituten. Siehe Dienſtbarkeiten. 630 Alphabetiſches Regiſter. Solidar⸗G laͤubiger. Rechte derſelben, 1197 u. f. Wir⸗ kung des Eides, den einer der Solidar⸗Gläubiger dem Schuld⸗ ner angetragen hat, 1365. Solidar⸗Schuldner. Verbindlichkeiten derſelben gegen den Gläubiger und gegen einander, 1260 u. f. Wann wird ihnen eine Schuld als erlaſſen angeſehen? 1284. Wirkung des einem der Solidar⸗Schuldner angetragenen Eides, 1365. Wie, wenn eine Frau in Anagelegenheiten der Gütergemeinſchaft oder des Mannes ſich als Solidar. Schuldnerinn darſtellt? 1431. Spielſchuld. Das Geſetz geſtattet keine Klage wegen einer Spielſchuld; Ausnahme von dieſer Regel? 1965 u. f. Spiel⸗Verträge. 10964 u. f. Staat. Wann er Anſprüche auf eine Erbſchaft habe, 768. Er muß ſich in den Beſitz derſelben einweiſen laſſen. 770. Staats⸗Güter. Welche Guͤter hiezu gerechnet werden, 538 u. f. 500. Statuen. Waunn ſie zu den unbeweglichen Gütern gezählt wer⸗ den, 525 u. 534. Stellionat. Wann iſt der Fall eines Stellionats vorhanden? Strafe dagegen, 2059 u. f. u. 2136. Sterbe⸗Act. Welche Perſonen als Zeugen bey demſelben ge⸗ braucht werden müſſen, 78. Was er enthalten müſſe, 70. Sei⸗ ne Form bey Sterbfaͤllen in Spitaͤlern und andern öffentlichen Haͤuſern, 80; nach erfolgter Vollſtreckung eines Todesurtheils, 33; bey Sterbefaͤllen in Gefaͤngniſſen, 84; auf einer Seereiſe, 36; in Kriegs⸗Spitaͤlern, 7. Subſtitutionen ſind verbothen, 806. Ausnahme von dieſer Regel, 897 u. f. Was für keine Subſtitution gehalten werde, 8398. In wie ferne es erlaubt ſey, zum Vortheile ſeiner Eukel oder der Kinder ſeiner Geſchwiſter durch Acte unter Lebenden oder durch Teſtament die Reſtiturion eines gewiſſen Theils ſeines Vermoͤgens zu verordnen; wann den Beguͤnſtigten ihre Rechte anfallen; Ernennung eines Vormundes zur Vollziehung der zu Gunſten der Enkel oder Kinder getroffenen Verfuͤgungen; Pflich⸗ ten dieſes Vormundes, und des mit der Reſtitution Beſchwerten, 104 8— 1068. Succeſſion. Der Ort, vo ſie ſich eroͤffnet, wird durch das Domieil beſtimmt, 110. Wie ſie eroͤffnet werde, welche Regeln zu beobachten ſeyen, wenn man nicht unterſcheiden kann, wer zuerſt geſtorben, 718 u. ſ. Wer der Sueeeſſion unwürdig ſey, 727 u. f. Suceeſſion der Descendenten, Ascendenten und Sei⸗ ten⸗Verwandten, 746 u. f. Alphabetiſches Regiſter. T. Dauben⸗ In welchem Falle ſie, wenn ſie in ein anderes Tau⸗ benhaus uͤbergehen, dem Eigenthümer deſſelben gehören? 564. Taubſtumme. In welcher Form ſie Schenkungen annehmen können, 936. Tauſch. Erklärung dieſes Contractes; wodurch er vollgültig wer⸗ de; Verbindlichkeiten, die daraus entſtehen; bey dem Tauſche hat keine Reſciſſion wegen Verletzung Statt, 1702 u. f. Deſtament. Erklärung dieſes Actes, 895. Welche Bedingun⸗ gen hiebey als nicht geſchrieben angeſehen werden, 900. Wer ein Teſtament errichten oder durch daſſelbe beguͤnſtiget werden könne, 90z u. f. Ueber welchen Vermögens⸗Antheil man ver⸗ ordnen dürfe, 913 u. f. Was Rechtens ſey, wenn durch ein Teſtament uͤber einen Nießbrauch, oder eine Leibrente verfuͤgt worden, wovon der Werth die der Verfuͤgung unterworfene Quote uͤberſteigt, 917. Formalitäten, welche bey einem eigenhändigen, öffentlichen und geheimen Teſtamente zu beobachten ſind, 967— 969. Beſondere Verſügungen in Betreff der Teſtamente der Militair⸗ und anderer bey der Armee angeſtellten Perſonen, welche auf einer Militair⸗Expedition oder außer dem Gebiethe des Reichs ſich befinden, in Betreff jener, welche an einem Orte gemacht werden, mit welchem alle Gemeinſchaft wegen der Peſt oder einer andern anſteckenden Krankheit unterbrochen iſt, und ſolcher, die auf einer Seereiſe gemacht werden, 981 u. f. Wann ein von einem Franzoſen im Auslande gemachtes Teſta⸗ ment in Betreff der in Frankreich gelegenen Guter vollzogen werden koͤnne, 999 u. f. Wie ein Teſtament oder einzelne Ver⸗ fügungen deſſelben vom Teſtirer widerrufen werden können, 1035 u. f. Wann die teſtamentariſchen Verorduungen ihre Kraft ver⸗ lieren, daſ. In welchen Fällen man auf ihren Widerruf klagen könne, daſ. In wie ferne durch ein Teſtament der Geſcheuk⸗ nehmer mit der Reſtitution der geſchenkten Sache beſchwert wer⸗ den könne, 1048 u. f. Was Rechtens ſey, wenn der Mann durch ein Teſtament eine zur Gemeinſchaft gehörige Sache ge⸗ ſcheukt hat, 1423. Teſtaments⸗Executor. Wer es nicht ſeyn köoͤnne, 1028 u. f. Ihm kann der Teſtirer den Beſitz ſeines Mobiliar⸗Vermögens auf gewiſſe Zeit einräumen, wie der Erbe dieſem Beſitze ein Ende machen koͤnne, 1027 Rechte und Pflichten desſelben, 1031 u. f. Solidar⸗Verbindlichkeit, wenn es ihrer mehrere ſind, 1033. Titel.(Ehren⸗) Die eines Prinzen, Herzogs, Grafen, Barons, Ritters, wem ſie zukommen u d wie ſie vererbt werden können, Seite 540 u. f. 632 Alphabetiſches Regiſter. Tod.(bürgerlicher) Welche Strafurtheile ihn nach ſich ziehen; deſſen rechtliche Folgen, 22 u. f. Recht des Kaiſers, ſolche zu mildern, 33. Von welchem Zeitpuncte derſelbe eintrete, und wie fern er als Folge eines Contumacial⸗Urtheils zu betrachten ſey, 32 g. f. Transſeription der Acte, in welchen jemand mit der Reſtitution einer Sache beſchwert wird, auf weſſen Betreiben und wo ſie geſchehen müſſe, 1069 u. f. Theilung. Wann iſt ſie in Hinſicht eines Minderjaͤhrigen defi⸗ nitiv, 465 u. f. Man darf immer auf CTheilung antragen; wann kann der Vormünder gegen die Miterben des Minderjäh⸗ rigen und der Ehegatte gegen jene ſeiner Frau die Theilung fordern, 315 u. f. Wie geſchieht die Theilung einer Erbſchaft, wenn alle Erben anweſend und großjaͤhrig ſind; und welcher Behörde gebührt das Recht zu entſcheiden, weun hierüber Streit eutſteht, 419 u. f. Nach welchen Regeln und wo muß die Thei⸗ lung vorgenommen werden, wenn nicht alle Erben anweſend ſind, oder es unter ihnen Minderjaͤhrige oder Interdieirte gibt, 838 u. f. Welche Theilung iſt definitiv, welche nur proviſoriſch, 840. Wie kann jemand, der zur Erbſchaft nicht berechtigt, ſondern nur durch Uebertrag au die Stelle eines Miterben gekommen iſt, von der Theilung ausgeſchloſſen werden? 341. Wer erhält nach vollzogener Theilung die urkunden, 842 In welchen Fällen kann eine Theilung reſeindirt,(wieder aufgeheben) werden? 887 u. f Welche Gläubiger ſind befugt, bey einer Theilung Oppoſition einzulegen? 964 u. 880. Wann können ſie eine ſchou vollzogene beſtreiten? 882. Wirkungen der Theilung und der Gewaͤhr der Loſe, 883 u. f. In welcher Form und nach welchen Grundſaͤtzen die Theilung des Vermögens von den Eltern unter ihre Kinder und Abkömmlinge geſchehen könne; in welchem Falle die Kinder ſie zu beſtreiten betugt ſeyen, 1075 u. f u. Ueberrragun g.(von Forderungen und andern unkoͤrperlichen Rechten) Wann wird ſie unter dem Cedenten und Ceßionar voll⸗ gültis; wann in Betreff dritter Perſonen? 1689. Wofuͤr hat der Cedent zu haften? 1693 u. f. Wie kann ſich der, wider welchen ein ſtreitiges Recht übertragen worden, von ſeiner Ver⸗ bindlichkeit gegen den Ceſſionar befreyen? 1699 u. f. Univerſal⸗Legatar. Seine Rechte und Verbindlichkeiten, S. 857, 921. Univerſal⸗Vermaͤchtniß. Erklärung desſelben; waun geht es durch den Tod des Erblaffers von Rechts wegen auf den Uni⸗ perſal⸗Legatar uͤber; wauu hat dieſer die Auslieferung desſelben dou den Erben zu verlangen? 1013 u. f. C Alphabetiſches Regiſter. 633 Unterhalt. Pflichten in dieſer Hinſicht der Eltern gegen ihre Kinder, der Kinder gegen ihre Eltern und andere Ascendenten, der Schwiegerſoͤhne und Schwiegertochter, der Schwiegereltern, des Adoptanten, Adoptirten und Pflegers, 205, 206, 214, 349 u. 367. Wie er beſtimmt werde, und wann er aufhöre, 203 u. f. Verfügungen in Betreff des Unterhalts, welchen die aus einem Ehebruche oder einer Blutſchande erzeugten Kinder zu for⸗ dern berechtiget ſind, 762. Unternehmer. Dite von öffentlichen Landkutſchen, Marktſchiffen und Frachtwaͤgen müſſen Regiſter über die von ihnen uͤbernom⸗ menen Sachen führen, 1785. Verbindlichkeiten und Privilegien der Unternehmer von Gebaͤuden, 1797, 2103 u. 2270. Unterpfand. Siehe Fauſtpfand, antichretiſcher Ver⸗ trag und Pfandrecht. Urkunden Wem müſſen ſie nach vollzogener Theilung einer Erbſchaft eingehändiget werden? 842. Siehe Act(authentiſcher) Act(unter Privat⸗-Unterſchrift) ꝛc. Urtheil.(rechtskraͤftiges) In wie ferne man ſich hierauf berufen konne, 1351. Urtheile im Auslande erlaſſen, begründen keine Hypothek, wenn ſie nicht von einem franzöſiſchen Gerichte exeru⸗ toriſch erklärt ſind, 2123. P. MPater. Wer fuͤr den Bater eines Kindes gehalten werde, 312. Den Fall der Entführung ausgenommen iſt es verbothen eine Unterſuchung un zuſtellen, wer der Pater eines Kindes ſey, 740. Während der Ehe uͤbt der Vater allein die väterliche Gewalt aus; das Kind darf vhne ſeine Einwilligung das väterliche Haus nicht verlaſſen; er kang das Kind, mit deſſen Betragen er unzu⸗ frieden zu ſeyn Urſache hat, einſperren laſſen, 373 u. f. An welchem Vermögen der Kiüder hat er den Genuß; welches ſind die damit verbundenen Laſten; waun hört er auf? 384 u. f. u. 75 4. Er iſt während der Ehe der Verwalter des ſeinen minder⸗ jährigen Kindern zugehörigen Vermögens; ſeine Verbindlichkeiten in dieſer Hinſicht, 389. Er kann der überlebenden Mutter und Vormünderinn einen beſondern Rath beyordnen, 391. Baterſchaft. In welchen Fällen und in welcher Zeitfriſt kann ſie von dem Ehemanne und ſeinen Erben beſtritten werden, S. 312 u. f. Verbindlichkeit. Siehe Verpflichtung. Verdingung. Der Dienſte kann nur auf eine beſtimmte Zeit oder fuͤr eine beſtimmte Unternehmung geſchehen, 1780. Vergantung(unfreywillige öffentliche liegender Güter). In Betreff welcher Güter der Alaubiger auf Vergantung antragen —— ooooooooͤoͤoͤͤͤͤöoͤaͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤſͤſſ —— 634 Alphabetiſches Regiſter. könne, 2204 u. f. Bey welchem Gerichte auf Vergantung ver⸗ fahren werden müſſe, 2210 Wann das Gericht das Verfahren einſtellen könne, 2212. Kraft welches Titels auf öffentliche Ver⸗ gantung verfahren werden könne, 2215. Vergleich. Wann iſt der von einem Vormunde im Nahmen ſeines Minderjaͤhrigen geſchloſſene guͤltig? 467. Erklaͤrung dieſes Contractes. Welche Perſonen befugt ſeyen einen Vergleich zu ſchließen, über welche Gegenſtaͤnde, o44. Grundſätze, nach denen ſie ausgelegt werden müſſen; in welchen Faͤllen man auf Aufhebung eines geſchloſſenen Vergleichs klagen koͤnne; in welchen er ganz unguͤltig ſey, 2046— 2058. Verjährung. Wann ſie gegen einen Minderjaͤhrigen wider ſei⸗ nen Vormund in Betreff der gefühten Vormundſchaft eintritt, 175. Wann ſie gegen den Eigenthümer einer Quelle von dem Eigenthümer des unterhalb liegenden Grundſtuͤckes vollendet wird; wann bey einer Dienſtbarkeit, 708 n. f. Welche Verjaͤhrung zur Erlöſchung der Befugniß eine Erbſchaft anzunehmen oder auszuſchlagen erfordert wird, 789. In welcher Zeit ſie zu Gun⸗ ſten der Erben und Legatarien gegen die Gläubiger einer Erb⸗ ſchaft eintritt, 809. In welcher die Klage auf Widerruf einer Schenkung unter Lebenden oder einer teſtamentariſchen Verfü⸗ gung wegen Undanks verjaͤhrt wird, 957 u. 1046. Welche Ver⸗ jährung zur Aufrechthaltung einer durch nachgeborne Kinder wiederrufenen Schenkung vergeſchrieben ſey, 966. Durch welche Privilegien und Hypotheken erlöſchen, 2180. Man kangt nicht zum voraus auf die Verjährung verzichten, 2220. Die Verjaͤh⸗ rung kann in jeder Lage des Prozeſſes entgegengeſetzt wer⸗ den, 2224. Welcher Beſitz zur Verfaͤhrung erforderlich wer⸗ de, 2229 u. f. Urſachen, welche ſie verhindern, 2236 u. f. Welche den Lauf derſelben unterbrechen, 2242 u. f. Wodurch er in Stillſtand gerätht, 2251 u. f. Wie die Verjaͤhrung berech⸗ net werde, 2260. Verjaͤhrung von z0, 10 u. 20 Jahren, 2262 u. f. Von 6 Wochen, 2271. Von einem Jahre, 2272. Von 2 u. 5 Jahren, 2273 u. f Wie die Verjährungen, welche zur Zeit der Vexkuͤndigung des 20. Tit. des Geſetzbuches Napo⸗ leons ſchon angefangen hatten, beurtheilt werden, 2281. Verkauf. Erklaͤrung dieſes Contractes, 1582. Wann iſt der rkauf der Regel nach vollkommen, wann, im Falle er nichtim ch und Bogen, im Falle er auf Probe geſchloſſen worden, 1553 u. f. Wann das Verſprechen etwas zu verkaufen fuͤr ei⸗ nen wirklichen Verkauf gilt, 15889. Wer einen Verkauf ſchlieſ⸗ ſen könne, 1594 u. f. Welche Sachen verkauft werden koͤnnen, 1598 u. f. Wie, wenn im Augenblicke des Verkaufs die ver⸗ kaufte Sache ganz oder zum Theile zu Grunde gegangen, 1601. Aufhebung des Verkaufes wegen nicht bezahlten Preiſes, 1654. Wegeu nicht erfolgter Abnahme, 1657. Durch Ausuͤbung des Rechtes auf Wiederkauf, 1659 u. f Wegen unverhältnißmaͤßi⸗ ger Niedrigkeit des Preiſes, 1674 u. f. Grundſaͤtze, nach denen Alphabetiſches Regiſter. 6 15 der Verkauf einer Erbſchaft beurtheilt werden muß, 1696. Der Verkauf bricht der Regel nach die Miethe nicht, 1743 u. f. Verkaͤufer. Jeder dunkele oder zweydeutige Vertrag wird wi⸗ der ihn ausgelegt; er iſt verbunden, die verkaufte Sache zu überliefern und zu gewähren; wie Immobilien, Mobiliar⸗Effec⸗ ten und unkörperliche Gerechtſame überliefert werden; wo und in welcher Zeit die Ueberlieferung geſchehen müſſe; in welchen Fällen der Verkaͤufer nicht zur Ueberlieferung verbunden ſey, 1602 u. f. In welchem Zuſtande die Sache und ihr Zubehoͤr von dem Verkäufer äberliefert werden müſſe; in welchen Fällen der Verkäufer das Recht habe, einen Zuſatz zum Preiſe für das Uebermaß zu fordern, in welchen der Ankaͤufer berechtiget ſey, von dem Verkäufer eine Verminderung des Preiſes zu begehren, 1614 u. f. Welche Gewaͤhr der Verkäufer dem Ankäufer zu lei⸗ ſteu habe, und welche Wirkungen ſie hervorbringe. Siehe Ge⸗ waͤhrleiſtung. Was er für Rechte in Betreff der unbezahl⸗ ten Mobiliar⸗Effeeten habe, wenn ſie ſich noch in den Haͤnden des Kaͤufers befinden, 2102. Welches Privilegium auf das Im⸗ mobiliar⸗Stück wegen Zahlung des Preiſes, 2103. Was er thun muß, um es in ſeiner Kraft zu erhalten, 2106. Verkündigungs⸗Aect(der Ehe). Siehe Aufgebothe. Vermächtniſſe. Wann muͤſſen ſie bey der Erbſchaft conferirt werden, wann nicht? 843, 845 u. f. Wann ſie alle kraftlos ſind, wann ſie vermindert werden koͤnnen, wie die Reduetion geſchieht, 926 u. f. Wer ſie auszuliefern habe, 1009 u. f. Wie die vermachte Sache abgeliefert werden müſſe, 10 18. Was Rechtens ſey, wenn das vermachte Grundſtück vergroßert, mit einer Hypothek oder einem Nießbrauche beſchwert worden, wenn der Teſtirer eine fremde Sache, eine Sache von einer gewiſſen Gattung ohne weitere Beſtimmung, wenn er ſeinen Glaͤubigern und Domeſticken etwas vermacht hat, 1019 u. f. Wann die Vermächtniſſe hinwegfallen, 1042. Vermäaͤchtnißnehmer. Siehe Legatar. Vermächtniß unter einem Univerſal⸗LTitel. Erklä⸗ rung deſſelben, e10. Von wem die Auslieferung deſſelben zu verlangen ſey, 1011. Vermiether. Verbindlichkeiten desſelben nach der Natur des Contractes, 1719 u. f. Für welche Storungen hat er keine Ge⸗ währ zu leiſten 1725 u. f. Der Vermiether eines Hauſes kann unter dem Vorwande nicht von dem Contracte abgehen, daß er es ſelbſt beziehen wolle, wenn nicht das Gegentheil ausbedungen worden, 1761. Worin beſteht das Privilegium, welches er auf die Mobilien des Miethers hat? 2102. Vermögensabtretung. Siehe Güter⸗Abtretung. Vermuthungen. Erklärung derſelben; ſolche, welche durch das Geſetz aufgeſtellt ſind, ihre Wirkung; ſolche, die der Ein⸗ ſicht der Richter überlaſſen werden, 1749 u. f. 636 Alphabetiſches Regiſter. VDerpachtung. Beſondere Verfügungen in Betreff der Ver⸗ pachtung von Gütern, welche verheiratheten Frauen und Minder⸗ jährigen gehören, 1429 u. 1718. Siehe Mieth⸗Contract. Verpachtung des Viehes. Erklärung dieſes Contractes; 1 verſchiedene Arten desſelben, 1800 u. f. Regeln bey der einfa⸗ chen und gewöhnlichen Art Vieh zu verpachten, 180¼ u. f. bey 7 der Verpachtung des Viches zur Hälfte, 1818 u. f. bey der Nutzung des Viehes, welche der Eigeuthuͤmer ſeinem Pächter überlaͤßt, der von ihm ein Gut entweder fuͤr einen beſtimmten Preis oder für einen aliquoten Theil der Früchte in Pach⸗ tung genommen hat, 1821 u. f. Contraet, der nur im uneigent⸗ lichen Sinne des Wortes Verpachtung des Viehes genannt. wird, 1831. ZBerpaͤchter. Wirkungen des Privilegiums, welches er auf die Mobilien ꝛc. des Paͤchters ſeines Gutes hat, 2102. Verpflichtung. Allgemeine Verfuͤgungen hierüber, 1129 u. f. Welche Verbindlichkeit zieht die Verpflichtung etwas zu geben nach ſich, wer traͤgt bey der Verpflichtung eine Sache zu uͤber⸗ liefern die Gefahr, 1136 u. f. Welche Rechte hat der Gläubi⸗ ger, wenn die Verpflichtung etwas zu thun oder nicht zu thun, von dem Schuldner nicht erfüllt wird, 1142 u. f. Verfuͤgungen in Betreff der bediugten Verpflichtungen, 1168 u. f. Siehe Bedingung. Verſügungen in Vetreff der Verpflichtungen auf Termine, 1185 u. f. Wie man ſich von einer übernom⸗ menen alternativen Verpflichtung befreyen könne; was Rech⸗ tens ſey, wenn eine oder beyde von den verſprochenen Sachen zu Grunde gegangen, 1189 u. f. Erklaͤrung und Wirkungen der theilbaren und untheilbaren Verpflichtungen, 1220 u. f. Grund⸗ ſaͤtze, nach denen Verpflichtungen beurtheilt werden, die unter einer Pönal⸗Clauſel eingegangen worden, 1226 u. f. Wie Ver⸗ pflichtungen erlöſchen, 1234 u. f. Wie ſie erwieſen werden können, 1315 u. f. Verpflichtungen, die ohne Vertrag entſte⸗ hen, 1370 u. f. Verſchwender. Ihnen kann ein gerichtlicher Beyſtand ange⸗ ordnet werden, 513. Folge hievon; wer kann hierauf autragen, da ſ. u. 514. Verſtegelung der zu einer Erbſchaft gehörigen Effecten; wann ſie nothwendig und wann ſie es nicht ſey, 619. Wann die Gläubiger einer Erbſchaft auf Verſiegelung antragen können, 820. Verſteigerung. Wann muß zur Verſteigerung einer unter mehrern gemeinſchaftlichen Sache geſchritten werden, 1686 u. f⸗ Vertrag. Siehe Contract. Vertrag(antichretiſcher). Welche Rechte gibt er dem Gläubiger; was hat dieſer für Verbindlichkeiten in Betreff des Grundſtuͤe⸗ kes, das er im antichretiſchen Genuſſe hat, 2055 u. f. Dieſer Vertrag kann den Rechten keinen Abbruch thun, welche dritte Perſonen an der Subſtani des liegenden Gutes haben, 2091. Alphabetiſches Regiſter. Derwahrer(gerichtlicher, gardien judiciaire)) Seine Pflichten und Rechte, 1962. 4 Verwandte. Die äber den zwoͤlften Grad entfernten erbeu nicht mehr, 755. Verwandtſchaft. Wie wird die Nähe derſelben beſtimmt, S. 735. Vieh. Wird bald zum unbeweglichen bald zum beweglichen Ver⸗ mögen gerechnet, 522 u. f Volljaͤhrig. Wann iſt man es, und welche Rechte erlangt man dadurch, 372, 377 u. 488. Wann kann ein Volljähriger die von ihm gemuchte Aunahme einer Erbſchaft aufechten, 783. Un⸗ ter welcher Bedingung kann er zu Gunſten ſeines geweſenen Vor⸗ munds verordnen, 907. Vollmacht. Kann durch einen öffentlichen oder Privat⸗Aet und ſelbſt mündlich ertheilt werden; ſie iſt entweder eine beſondere oder allgemeine, 1985. Auf welche Handlungen ſie ausdrücklich ſprechen müſſe, 1988. Verſchiedene Arten, wie ſie erliſcht, 2003. Jn wie ferne kann der Widerruf einer Vollmacht dritten Perſonen entgegen geſetzt werden, 2005.) Vorladung(vor Gericht). Unterbricht die Verjaͤhrung, 2245. Vormund. Wer hat das Recht, einen Vormund zu wählen; unter welchen Formalitäten und Einſchränkungen, 297 u. f. Wann iſt der von Vater und Mutter ernannte Vormund ſchul⸗ dig, die Vormundſchaft anzunehmen, 401. Wann fangen die Funetionen des Vormundes an, 418. Die Erben desſelben ſind. fuͤr ſeine Verwaltung verantwortlich, 419. Der geſetzliche oder teſtamentariſche Vormund muß vor dem Antritte ſeines Amtes einen Neben⸗Vormund ernennen laſſen, 421. Wer kann nicht gezwungen werden, wer kann ſich weigern Vormund zu werden, 427 u. f. Wann muß der ernannte Vormund ſeine Entſchuldi⸗ gungs⸗Gründe vorbringen, 438 u. f. Welche Perſonon ſind un⸗ fähig Vormuͤnder zu ſeyn, 442. Wann und von wem kann der Vormund abgeſetzt werden, 444. Seine Pflichten in Betreff der Perſon und des Vermögens der Minderjaͤhrigen, 450 u. f. u. 940. Wann iſt er Rechnung zu legen gehalten, und welche Ausgaben läßt man ihm hierin gelten, 469 u. f. Von welcher Zeit an hat er die Summe zu verzinſen, die er dem Minderjaͤh⸗ rigen ſchuldig bleibt, 474. Wann iſt jeder zwiſchen dem Vor⸗ munde und dem großjährig gewordenen Muͤndel geſchloſſene Ver⸗ trag unguͤltig, 474. Der Vormund iſt verbunden, die wegen ſeiner Verwaltung auf ſeine Immobilien haftende Hypothek ein⸗ tragen zu laſſen; in welchem Falle wird er wegen Verſäumung dieſer Verbindlichkeit des Stellionats ſchuldig geachtet, 2136. Siehe Familienrath, Interdictiion, Kauf, Kinder, Minderjaͤhrig, Nebenvormund, Mutter, Vater! Theilung, Vergleich, Hypothek. 638 Alphabetiſches Regiſter. Vormundſchaft. Wem gebührt ſie nach dem bürgerlichen oder natürlichen Tode eines der Eltern, 390 u f. Wann faͤllt ſie auf die Ascendenten, 402 u. f. Sie geht nicht auf die Erben des Vormunds über, 419 Welche Autoritaͤten, Beamten und Militair⸗Perſonen von der Vormundſchaft befreyt ſind, 427 u. f. Unter weſſen Vormundſchaft minderjährige in Spitaͤler aufge⸗ nommene Kinder ſtehen. Siehe das hierüber erlaſſene Geſetz am Ende des Titels über die Minderjährigkeit. W. W ahnſtnnige. Wann die vor ihrer Iuterdietion geſchloſſe⸗ nen Aecte annullirt werden köunen, 503. In welchem Falle kann nach dem Tode einer Perſon ein von ihr geſchloſſener Act aus dem Grunde, daß ſie wahnſinnig war, angefochten werden? 504. Siehe Bloͤdſinnige und Interdiction. Waſſerlauf(natürlicher). Rechte der Eigenthuͤmer der oben und unterhalb gelegenen Grundſtücke, 640 u. f. Weg. Wer iſt berechtiget, einen Weg über eines andern Grund und Boden zu fordern? 682. Wie muß er angewieſen werden? 683 u. f. Werke(verdungene). In welchen Fällen hat der Arbeiter, in welchen der Beſteller den Verluſt zu tragen, weun verdungene Werke zu Grunde gehen? 1788 u. f. Wette. Auf Zahlung einer Wette gibt das Geſetz keine Klage; Ausnahme hievon, 1965. u. f. Wiedereinſetzung in den vorigen Stand. Hat nicht zu Gunſten der Minderjährigen, Interdieirten und verheirathe⸗ ten Frauen wegen verſaͤumter Annehmung oder unterlaſſener Trausſeription der Schenkungen Statt, 942. Gleichfalls nicht zu Gunſten der erſten wegen Unterlaſſung der Transſcription der Aete, in welchen jemand auferlegt wird“ ihnen gewiſſe Güter zu reſtituiren, oder wenn ſie ſelbſt mit der Reſtitution beſchwert waren, und ihr Vormund die im Geſetze vorgeſchriebenen Re⸗ geln nicht befolgt hat, 1070 u. f. Wegen velcher Verträge in Betreff der Minderjährigen und Interdicirten die Wiederein⸗ ſetzung in den vorigen Srand Statt finde, und wegen welcher nicht? 1305 u. f Wiederkauf. Erklärung dieſes Contractes; für wie lange man ſich den Wiederkauf ausbedingen koͤnne; binnen welcher Friſt der Verkäufer ſeine Klage auf Wiederverkauf geltend machen muͤſſe⸗ 1659 u. f. Gegen weu und wie ſie ausgeübt werden koͤnne⸗ 1664 u. f. Zu was der Verkäufer, wenn er ſie ausuͤbt/ gegen den Käufer verbunden ſey, 16724 Alphabetiſches Regiſter. 639 ₰ DJahlung. Von wem, an wen, wie und po ſie geſchehen muͤſſe, ₰ 8₰ „ 3₰ d0 3 3 und geſchehen könne, 1235 u. f. Was Rechtens ſey, wenn der Gläubiger die Sache eines andern au Zahlungs⸗Statt gegeben, 1238. Wenn eine Zahlung mit Hinantſetzung eines Arreſtes oder einer Oppoſition verfügt worden, 1142. In welchen Fällen eine dritte Perſon, die die Zahlung geleiſtet, in die Rechte des Glaͤubigers durch einen Vertrag., in welchen durch das Geſetz eintrete, 1249 u. f. Nach welchen Grundſätzen geſchieht die Aufrechnung, wenn einer, der mehrere Poſten ſchuldig war, eine Zahlung verfügt hat? 1253 u. f. Was vird erfordert, damit das wirkliche Anerbiethen, worauf die Hinterlegung erfolgt, in Beziehung auf den Schuldner die Stelle der Zahlung vertrete, 1257 u. f. ahlungsfriſt. Der Gläubiger kann nichts fordern, bevor ſie nicht eingetreren; es wird immer vermuthet, daß ſie zum Vor— theile des Schuldners ausbedungen worden; wann dieſer die Be⸗ günſtigung der Zahlungsfriſt nicht in Anſpruch nehmen könne, 1186 u. f. Die Richter können Zahlungsfriſten geſtatten, 1244. eugen. Wer bey den Aeteu des Civil⸗Standes Zeuge ſeyn könne, 37. Wer bey einem Teſtamente nicht Zeuge ſeyn könne, 971 u. f. eugenbeweis. In welchen Faͤllen er Statt und in welchen er nicht Statt habe, 1341 u. f. 1715, 1834 u. 1950. inſen. Von welcher Zeit an ſind die Zinſen von Gegenſtän⸗ den, die der Collation unterworfen ſind, zu zahlen, 856. Von welchem Zeitpuncte an kann der Particular⸗Legatar ſie von der ihm vermachten Sache fordern? 1014. Wann können Zinſen wieder Zinſen bringen, wann bringen faͤllige Pächte, Miethgel⸗ der, rückſtaͤndige Erb- oder Leibrenten Zinſen, 1154 u. 1155. Von einem verſprochenen Hei athsgute nehmen die Zinſen vom Tage der geſchloſſenen Ehe ihren Anfang, 1140 u 1548. Wann laufen die Zinſen von Rechtswegen gegen einen Geſellſchafter? 1346. Bey einem Darlehn können Zinſen bedungen werden; ihr Betrag iſt in einem ſchriftlichen Aete feſtzuſetzen; wann ver⸗ muthet werde, daß die Zinſen gezahlt ſeyen, 1906. u. f. Von welchen Summen und von welcher Zeit an muß der Bevollmaͤch⸗ tigte Zinſen hezahlen? 1096. Für welche Zinſen bewirkt die Eintragung des Capitals auch Hypothek? 2151. uwachsrecht. Erklirung deſſelben, 546 Zuwachsrecht auf das, was die Sache hervorbringt, was mit ihr vereinigt oder ihr einverleibt wird, 547 u. f. wang. In wie ferne er die Nichtigkeit eines Vertrags begrün⸗ de, IIII u. wiſchenmauer. Bey welchen Gebäuden muß dieſe angelegt werden? 674. 640„ Zweyter Anhang z um Geſetzbuche Napoleons. —y— N. LXXXXIII. Kaiſerliches Decret über die Erhaltung der zu den Majoraten gehörigen Güter, vom 4. May 1809. Art. 1. In den Ländern außerhalb unſers Reichs, wo es Güter gibt, welche wir zur Dotirung eines Majorats an⸗ gewieſen haben, werden wir Bewahrungs⸗Agenten anſtellen, welche die den Domainen⸗Agenten durch den 76. Artikel un⸗ ſers zweyten Statuts vom 1. März 1808 aufgetragenen Functionen ſo wie jene, die hier unten beſtimmt werden ſollen, auszuuͤben haben. 2. Dieſe Agenten haben zu wachen, 1) daß der Beſitzer während ſeiner Lebenszeit die zum Majorate angewieſenen Guͤter als guter Hausvater benutze; 2) daß bey Eintre⸗ tung des Ruͤckfalles ſie ganz und ohne Aufſchub an unſere Krone zurückkommen. 3. So oft ſich unſere Bewahrer uͤberzeugt haben, daß das Intereſſe eines Majorats gefaͤhrdet iſt, haben ſie unſern Geueral⸗Procurator bey dem Rathe des Siegels der Titel hievon zu benachrichtigen, welcher hieruͤber unſerm Vetter dem Prinzen, Erzkanzler des Reichs Bericht erſtattet, damit der Rath des Siegels der Titel die allenfalls nöthigen Ver⸗ waltungs⸗Maßregeln ergreife. 4. Das Erkenntniß uͤber alle Streitigkeiten, welche ſich zwiſchen den Beſitzern der im Auslande liegenden Majorate über das Eigenthum oder den Genuß dieſer Majorate erhe⸗ ben mögen, ſteht unſerm Staats⸗Rathe zu, welcher das Gut⸗ achten des Raths der Siegel der Titel einzuhohlen hat. Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 641 5. Streitigkeiten von derſelben Beſchaffenheit, die ſich im Innern unſers Reichs erheben mögen, ſollen bey den ge⸗ wöhnlichen Gerichten anhängig gemacht werden, jedoch mit Ausnahme derjenigen, die die Auslegung der Clauſeln der Errichtungs⸗Urkunde eines Majorates in Beziehung auf den Umfang und Werth gedachter Majorate zum Gegenſtande haben, welche nach der Beſtimmung des vorhergehenden Ar⸗ tikels entſchieden werden ſollen. 6. Wenn derjenige, der ein Majorat erhalten, die Gü⸗ ter, aus denen es beſteht, noch nicht in der bis jetzt gewöhn⸗ lichen Form in Beſitz genommen hat, ſo ſoll er dieſes binnen einem Jahre von dem Datum der Errichtungs⸗Urkunde anzu⸗ rechnen thun, Kurch welche unſer Vetter der Prinz Erzkanzler ihm in unſerm Nahmen die Inveſtitur der Gütter ertheilt hat. 7. Diejenigen, zu deren Gunſten wir ein Majorat do⸗ tirt haben, ſind verbunden, ſich binnen ſechs Monaten, nach der von unſerm Finanz⸗Miniſter deßhalb erhaltenen Nach⸗ richt, vor unſern Vetter den Prinzen Erzkanzler zu ſtellen, um die Fertigung der Errichtungs⸗Urkunde gedachter Doti⸗ rung nachzuſuchen. g. Kunftig ſoll dieſe Beſitznahme vermittelſt eines Ver⸗ bal⸗Prozeſſes geſchehen, welcher contradictoriſch von dem Be⸗ wahrer und dem zum Majorate berufenen oder der beſonders hiezu von ihm bevollmaͤchtigten Perſon auf Vorzeigung der Inveſtitur⸗Urkunde gefertiget wird, die dem Verbal⸗Prozeſſe beygefuͤgt werden muß⸗ 9. Die Urſchrift dieſes Verbal⸗Prozeſſes ſoll von dem Bewahrer unſerm General⸗Procurator beym allgemeinen Rathe des Siegels der Titel eingeſendet und in den Archiven dieſes Rathes hinterlegt werden⸗ 10. Werden innerhalb eines Jahres von der Inveſtitur anzurechnen die Majorats⸗Guͤter nicht in Beſitz genommen, ſo wird der Genuß desjenigen, der ſie erhalten hat, aufge⸗ ſchoben, bis er den Verfügungen der vorhergehenden Artikel Genüge geleiſtet hat. Sobald ſie aber in Beſitz genommen ſind, werden ihm die während der Aufſchiebung des Genuſſes .642 Zweyter Anhaug zum Geſetzbuche Napoleols. bezogenen Fruͤchte erſetzt, jedoch werden hievon die binnen dieſer Z it gemachten Unterhaltungs⸗ und Verwaltungs⸗ Koſten abgezogen, welche der Bewahrungs⸗Agent zu beſtim⸗ men hat; gegen ſeine Beſtimmung bleibt aber der Recurs an den Staats⸗Rath vorbehalten, wie hier oben im 4. Ar⸗ tikel geſagt worden iſt.. 11. Wenn ein Dritter Eingriffe oder gewaltthaͤtige Hand⸗ lungen in Betreff der Majorats⸗Güter ſich erlaubt, ſo ſoll der Bewahrer ſogleich dem Beſitzer derſelben und unſerm Ge⸗ neral⸗Procurator bey dem Rathe des Siegels der Titel hievon Nachricht ertheilen; iſt die Sache dringend, ſo muß der Be⸗ wahrer, ohne andere Erlaubniß, in ſeinem eigenen Nahmen, auf Koſten des Beſitzers, die zur Unterbrechung der Ver⸗ jährung nothwendigen conſervatoriſchen Handlungen vornehmen. 12. Jeder Sterbfall eines unſerer Unterthanen, der mit einem der durch unſere Statuten vom 1⸗ Maͤrz 1808 errich⸗ teten Titel verſehen iſt, ſoll durch die Maire, durch den Chef des Stabes jeder Armee⸗Diviſion zu Lande oder zur See, was jene ſeines Corps betrifft, und durch den Chef des General⸗Stabes, was die unter ſeinem Befehle ſtehenden Offiziere betrifft, binnen einem Monate unſerm General⸗Pro⸗ curator beym Siegel der Titel angezeigt werden. Die Pro⸗ curatoren bey unſern Juſtitz⸗Höfen, unſere kaiſerliche Procu⸗ ratoren haben hierauf zu wachen. Der Friedensrichter, Notar oder ein anderer öffentlicher Beamte, der nach dem Tode eines mit einem Titel verſehe⸗ nen Unterthanen zur Abnehmung der Siegel oder zur Errich⸗ tung des Inventars ſchreitet, muß ſich, bevor die Siegel abgenommen werden, das Zeugniß vorzeigen laſſen, welches die geſchehene Anzeige des Sterbfalles beurkundet; von dieſem Zeugniſſe muß er im Eingange ſeines Verbal⸗Prozeſſes über die Siegel⸗Abnehmung oder Errichtung des Inventariums Erwaͤhnung thun, und zwar unter Strafe der Unterſagung ſeiner Amtsverrichtungen auf einige Zeit. 13. Unſer General⸗Procurator ſoll unterſuchen, ob der Verſtorbene ein von uns dotites Majorat im Beſitze hatte; Zweyter Anhang zum Beſetzbuche Napoleons. 643 und im Falle die zur Dorirung gehörigen Güter ganz oder zum Theile im Auslande liegen, hat er unſerm Bewahrer in dieſem Lande Nachricht von dem Sterbfalle zu geben⸗ 14. Der zu einem Majorate berufene Nachfolger iſt ge⸗ halten, ſich bey dem Rathe des Siegels der Titel zu ſtellen, ſich anheiſchig zu machen den in den Artikeln 50 und 52 unſers Statuts vom 1. März 1808 enthaltenen Verbind lich⸗ keiten Genuͤge zu leiſten, und ſeine Quittungen über die Be⸗ zahlung eines Fuͤnftels von den jaͤhrlichen Einkünften des Majorats in die Hände des Schatzmeiſters der Ehrenlegion und des Siegels der Titel beyzulegen. Er wird hierauf als Nachfolger in dem Beſitze des Majorats bey dem Siegel der Titel eingetragen, und ein Auszug dieſer Eintragung ihm ausgefertiget; auf dieſen von unſerm Vetter dem Prinzen Erzkanzler viſirten Auszug wird er zur Eidesleiſtung in ſei⸗ ner Eigenſchaft zug laſſen. Für jede Auslieferung des Auszugs wird ein Drittel der durch unſer kaiſerliches Decret vom I. März 1808 für die Ausfertigung der Diplome feſtgeſetzten Summe an die Caſſe des Siegel⸗Rathes der Titel bezahlt. 15. Der neue Beſitzer eines von uns errichteten Majo⸗ rats mit obigem Auszuge verſehen iſt verbunden einen Ver⸗ bal⸗Prozeß über die zum Majorate gehörigen Guͤter auf⸗ ſetzen zu laſſen und dieß zwar in Gegenwart des Bewahrers und der hiezu eingeladenen Erben des vorigen Beſitzers, wenn er nicht der einzige Erbe desſelben iſt. 16. Im Falle wegen Ausbeſſerungen oder Verſchlimme⸗ rungen, fuͤr welche der verſtorbene Beſitzer haften mußte, geklagt werden muß, ſo hat der neue Beſitzer die Klage bey unſern Juſtitz⸗Höfen und Gerichten anzuſtellen. 17. Wenn die Hinterlaſſenſchaft keine Mittel darbiethet um die Verſchlimmerungen und Ausbeſſerungen zu beſtreiten, ſo hat der Bewahrer unſerm General⸗Procurator beym Rathe des Siegels hieruͤber einen Bericht zu erſtatten, damit der Rath des Siegels der Titel nach Vorſchrift des 53. Artikels des Statuts vom 1. März deßhalb das nöthige perfuͤge⸗ — —ñ——— —— 644 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 18. Macht ein Dritter die Anſpruͤche des zum Majorate berufenen ſtreitig, ſo wird hieruͤber vor unſern Gerichten und Juſtitz-Höfen in den gewöhnlichen Formen verfahren und unſere Procuratoren werden mit ihren Anträgen gehört. 19. Wird das nehmliche Majorat mehr als ein Mahl in dem nehmlichen Jabre erlediget, ſo wird die Gebuͤhr des Fuͤnftels nur ein Mahl bezahlt und der Betrrag desſelben unter die verſchiedenen Berufenen nach Verhaͤltniß der Zeit ihres Genuſſes vertheilt. 20. Tritt der Fall ein, daß gedachte Güter an unſere Krone zurückfallen, ſo muß ſich der Bewahrer in den Beſitz derſelben ſetzen, und ihre Einkünfte proviſoriſch in die Hände des Schatzmeiſters des Siegels der Titel abliefern. 21. Was die Vollziehung der Verfuͤgungen des Statuts vom 1. März in Rückſicht der Wittwen betrifft, ſo haben ſie ſich an unſern Vetter den Prinzen, Erzkanzler des Reichs zu wenden, damit dieſer durch den Rath des Siegels der Titel erſtens ihre Anſpruͤche auf die Penſion und zweytens den Betrag derſelben beſtimmen laſſe. Es ſoll ihnen ein Auszug des auf den Antrag unſers General⸗Procurators von unſerm Nathe des Siegels der Titel gefaßten Beſchluſſes ertheilt werden; dieſer Auszug, von dem Prinzen Erzkanzler viſirt, dient dieſen Wittwen zum Rechtstitel um ihre Penſion zu genießen. 22. Die Penſion wird ihnen vom Sterbtage ihres Mannes anzurechnen von dem Schatzmeiſter des Siegels der Titel fuͤr die ganze Zeit bezahlt, als die Einkuͤnfte gedachten Majorates zu Folge des 20. Artikels, in die Caſſe des Siegels fließen“ 23. Wird zu Gunſten eines Dritten auf's neue über das Majorat verfuͤgt, ſo hat der neue Beſitzer die darauf haf⸗ tende Penſion der Wittwe zu bezahlen. 24. Die Pachtgelder und Einkuͤnfte, welche der Bewah⸗ rer in dem durch den 10. Artikel gegenwaͤrtigen Statuts vor⸗ geſehenen Falle empfangen mag, müſſen in die Hände des Schatzmeiſters des Siegels der Titel abgeliefert werden. Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 25. Die Erben und Stellvertreter eines Beſitzers, welche unbefugt Pachtgelder, Einkünfte und was immer fuͤr Früchte, des Majorats, die nach ſeinem Tode fällig wurden, empfan⸗ gen haben, koͤnnen ſolidariſch zur Wiedererſtattung der auf dieſe Weiſe empfangenen Summen oder des Werthes der er⸗ haltenen Gegenſtände gezwungen werden, und dieß unbeſchadet des gegen die Pächter und Inhaber der Majoratsgüter wegen gedachter Pachtgelder und Einkünfte anzuſtellenden Verfahrens. 26. Die Verfügungen des gegenwärtigen Statuts in Betreff der Bewahrung der im Auslande gelegenen Majo⸗ ratsgüter ſind auf die von uns dotirten Majorate anwend⸗ bar, deren Guͤter in dem Umfange unſers Reichs liegen, mit der Ausnahme jedoch, daß in Hinſicht der letztern die Einregiſtrirungs⸗ und Domainen⸗Regie und die Forſtverwal⸗ tung für jene Waldungen und Gehoͤlze, die zum Majorate gehören, jede in ihrem Wirkungskreiſe, die dem Bewahrungs⸗ Agenten aufgetragenen Amtsverrichtungen ausüben. 27. In Betreff der Majorate, die wir in Renten oder Actien der Bank von Frankreich oder in andern Effecten von derſelben Beſchaffenheit dotirt haben, geſchieht die Beſitz⸗ nahme des dazu von uns berufenen und eines jeden ſeiner Erben, ſo wie die Erlöſchung und der Rückfall desſelben an unſere Krone durch eine einfache Inſinuation, welche auf Betreiben unſers gedachten General⸗Procurators dem Director der Staatsſchuld oder dem Director der Bank gemacht wird. 28. Die hochſtämmigen Bäume, wenn ſie im Schlag⸗ holze ſtehen, ſollen in denjenigen Fällen abgehauen werden, in welchen man ſie in unſern Domainen-⸗Waldungen zu fällen pflegt; und wenn ſie als Reſerve⸗Bäume bezeichnet ſind, oder einzeln, nicht im Schlagholze ſtehen, ſo ſollen ſie geſchont und gezogen werden, wenn ſich ſolches mit denſelben thun laͤßt; erlaubt ihr Umfang dieſes aber nicht, ſo koͤnnen ſie nur dann abgehauen werden, wenn auf das Gutachten des Siegel⸗Raths Se⸗ Majeſtaͤt im Staats⸗Rathe die Erlaubniß hiezu ertheilt hat. ———-— 646 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 29. Die Verfügungen der Artikel 12, 14, 15, 18, 19 und 28 ſind auf die Majorate anwendbar, welche aus Guͤ⸗ tern gebildet worden, die jenen unſerer Unterthanen zugehoͤ⸗ ren, welchen wir nach unſern vorhergehenden Statuten einen Titel ertheilt haben. *N. LXXXXIV. Kaiſerliches Decret, welches verſchiedene Verfügungen über die Vererbung der Titel und die Vereini⸗ gung mehrerer derſelben enthält; im kaiſerlichen Lager zu Ebersdorf den 4. Junius 1809. NRapoleon, ꝛc. ꝛc. Da unſer Vetter der Prinz Erzkanzler des Reichs uns einen Bericht des Siegel-Raths der Titel vorgelegt hat, in welchem mehrere Fragen über die Vererbung der Titel und die Vereinigung mehrerer derſelben entwickelt ſind, die ſich bey Gelegenheit verſchiedener an uns gerichteten Bitt⸗ ſchriften erhoben haben, und die nur durch eine beſtimmte Auslegung der Artikel 2, 3, 4, 5 und 7 des erſten Statuts vom 1. Maͤrz 1808 und des Artikels 75 des zweyten Sta⸗ tuts vom nehmlichen Datum aufgeloͤſet werden können; Da wir auf die uns in dieſem Berichte gemachten Be⸗ merkungen Rückſicht genommen haben, welche dahin zielen, die Beſitzer der den Staatsämtern anklebenden Titel und der von uns verliehenen Majorate zu begünſtigen, ohne daß zedoch den durch den Artikel 74 des zweyten Statuts vorbe⸗ haltenen gemeinen Rechten oder dem Geiſte und den allgemei⸗ nen Grundſaͤtzen der Inſtitution hierdurch Abbruch geſchehe; Uund da wir endlich über dieſen Gegenſtand die Grund⸗ ſätze feſtſtellen wollen, die den Berathſchlagungen unſers Siegel⸗Rathes bey der Unterſuchung zur Richtſchnur die⸗ nen ſollen, welche er uͤber die Geſuche um Erhaltung eines Tirels und Errichtung eines Majorats vorzunehmen hat, die von uns an ihn verwieſen worden ſind; haben wir Nach Anhörung unſers Staats⸗Raths, Decretirt und decretiren wie folgt: Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 647 Art. 1. Wer zwey Titel von Rechts wegen hat, aber kein Majorat beſitzt, darf nur den Titel fuͤhren, welcher dem höchſten der zwey Aemter anklebt, zu welchen er nach und nach ernannt worden iſt: wenn er aber in der Folge nach den Artikeln 5, 6, 7, 8, 9 und 10 unſers erſten Statuts vom 1. März 1808 ein Majorat ſtiftet, ſo erhaͤlt er deſſen ungeachtet das Recht beyde Titel zu vereinigen. 2. Diejenigen unſerer Unterthanen, welche die durch die Staturen erforderten Eigenſchaften beſitzen und die in denſel⸗ ben vorgeſchriebenen Bedingungen erfüllen, können nach und nach vie Befugniß, mehrere Majorate zu ſtiften, nachſuchen und erhalten. Dieſe Majorate gehen auf die nehmliche Linie uͤber oder werden in die verſchiedenen Staͤmme der Nachkom⸗ menſchaft des Beſitzers getheilt, je nachdem es in unſern Errichtungs⸗Diplomen beſtimmt worden iſt. 3. Der Beſitzer eines Majorats, welcher durch Erbfolge ein neues Majorat erwirbt, erhält die zu dieſem Majorate gehörigen Güter; er kann aber beyde Titel nur dann vereini⸗ gen, wenn er vor unſerm Rathe des Siegels der Titel in der durch den 14. Artikel unſers kaiſerl. Decretes vom 4. Mai dieſes Jahres beſtimmten Form ſeine Anſprüche bewieſen hat. 4. Wenn der Beſitzer eiges Majorats und derjenige, dem von Rechts wegen ein Titel zukommt, zugleich Mitglieder der Ehrenlegion ſind oder werden, ſo führen ſie nebſt dem ihnen von Rechts wegen zuſtehenden Titel oder jenem ihres Majorats noch den Titel Ritter. 5. Unmittelbar nachher, als wir zu Folge des 2. Arti⸗ kels des erſten Statuts vom 1. März 1808 unſere offene Briefe über die Bildung eines Herzogthums, welches in der Familie eines Groß⸗Würdners unſers Reichs vererbt werden kann, ertheilt haben, ſoll der älteſte Sohn dieſes Groß⸗ Würdners den Titel Herzog führen, das Majorat mag durch unſere Freygebigkeit dotirt oder durch eine freywillige Stif⸗ tung errichtet worden ſeyn. Der Sohn eines Herzogs ſoll gleichfalls den Titel Graf und jener eines Grafen den Titel Baron unmittelbar darauf e· —— —ꝛ—ꝛ—ꝛ—ꝛ—ꝛꝛꝛ———— — m- 643 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. führen als ein Majorat errichtet worden iſt, deſſen Uebertra⸗ gung dem einen oder dem andern durch unſere offene Briefe zugeſichert iſt. 6. Unſere Miniſter, jeder in wie weit es ihn betrifft, ſind mit der Vollziehung gegenwärtigen Decretes beauftragt; eine Ausfertigung hievon ſoll unſerm Vetter dem Prinzen Erzkanzler des Reichs zugeſtellt werden. N. LXXXXV. Kaiſerliches Decret, welches die Renten von den Inſcriptionen der conſolidirten Fuͤnf vom Hundert, die zur Dotirung eines Majorats angewieſen ſind, dem Abzuge eines Zehntels unterwirft; im kaiſerl. Lager zu Ebers⸗ dorf, den 4. Junius 1809. Art. 1. Die Renten von den Inſcriptionen der conſoli⸗ dirten Fünf vom Hundert, welche vermöge der durch unſer Decret vom 1. März 1808 ertheilten Befugniß immobiliari⸗ ſirt worden ſind oder es künftig werden, um zur Dotirung eines Majorats zu dienen, ſind dem durch den 6. Artikel des nehmlichen Decrets verordneten Abzuge des Zehntels unter⸗ worfen, und zwar vom erſten Tage des halben Jahres an zu rechnen, waͤhrend deſſen das Majorat bewilliget worden iſt; in keinem Falle kann jedoch irgend eine Gebühr wegen der Immobiliariſirung der Inſcriptionen erhoben werden. 2. Um dieſe Verfügung zu vollziehen, ſoll der General⸗ Secretar des Siegel⸗Raths der Titel unſerm Miniſter des öffentlichen Schatzes Nachricht von der Ausfertigung der Di⸗ plome ertheilen, welche zur Errichtung eines Majorats erwirkt worden ſind; dieß aber nur in dem Falle, wenn die Guͤter, welche zur Dotirung dienen ſollen, ganz oder zum Theile aus Inſcriptionen von Fünf vom Hundert beſtehen. 3. Auf dieſe Mittheilung hat der Miniſter des öffentlichen Schatzes von Amts wegen durch den Director des großen Buches die Uebertragung der Rente auf das große Buch vor⸗ nehmen zu laſſen, welches zu Folge der Vorſchrift des 4. Art. des Decretes vom 1. Maͤrz eroͤffnet wird: neun Zehntel der Inſcription werden auf die Rechnung des Majoratsbeſitzers Zweyter Anhang ium Beſetzbuche Napokeons. 649 und das übrige Zehntel auf eine beſondere Rechnung, die Zuwachs⸗Rechnung genannt wird, geſetzt. 4. Dem Majoratsbeſitzer wird ein Auszug ſeiner neuen Inſcription ertheilt, welcher ſein Recht auf das abgezo⸗ gene und auf die Zuwachs⸗Rechnung geſetzte Zehntel bewei⸗ ſet: dieſer Auszug wird auf Pergament und in der Form des gegenwärtigem Decrete beygefuͤgten Muſters ausgefertiget. 5. Der auf die Zuwachs⸗Rechnung geſetzte Theil der jährlichen Rente wird von der Amortiſations⸗Caſſe bezogen und von ihr ganz zur Erwerbung neuer Renten verwendet, bis von dem Antheile, der von der Inſcription eines jeden Majoratsbeſitzers herrührt, eine Summe hinweg genommen werden kann, welche die Inſcription mehr als um den zehn⸗ ten Theil ihres urſpruͤnglichen Betrags erhöht, welche Summe alsdann zu der Inſcription geſchlagen wird; jedoch muß im⸗ mer der Abzug des Zehntels auf der im 3. Artikel bezeichne⸗ ten beſondern Rechnung beybehalten werden, welche ſtets durch dieſen Abzug den nehmlichen allmaͤhligen Zuwachs zu Gunſten der Haupt⸗Inſcription bewirken ſoll. 6. In den durch unſer Decret vom 1. März 1808 vor⸗ geſehenen Faͤllen, wo die zur Dotirung eines Majorats an⸗ gewieſene Rente veräußert werden oder ihre urſpruͤngliche Ei⸗ genſchaft einer Mobiliar⸗Inſcription, über die man verfuͤgen kann, wieder annehmen ſoll, wird die zu dieſer Rente auf der Zuwachs⸗Rechnung gehoͤrige Portion hievon ganz hin⸗ weggenommen und mit der Haupt⸗Inſcription vereiniget⸗ 7. Bey den jedesmahligen Vereinigungen mit der Haupt⸗ Inſcription ſollen alle Brüche unter einem Franc nicht ge⸗ rechnet werden, und bey dem Zuwachs⸗Fonds verbleiben; im Falle der im vorhergehenden Artikel vorgeſehenen gänzlichen Vereinigung iſt dieſer Bruch, wenn einer vorhanden iſt, für den Beſitzer des Majorats verloren. 8. Unſere Miniſter der Finanzen und des öffentlichen Schatzes ſind, ein jeder, in ſo weit es ihn betrifft, mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt, welches in das Geſetz⸗Bülletin eingeruͤckt werden ſoll. 650 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. N. LXXXXVI. Auszug aus den Urſchriften des Staats⸗ Secretariats; im kaiſerl. Lager zu Schönbrunn am 3. Auguſt 1809. Gutachten des Sraats⸗Raths über die Verwaltung der für die Majorate angewieſenen Holzungen, vom 8. Ju⸗ lius 1809. Der Staats⸗Rath, welcher nach der von Sr. Majeſtät gegebenen Weiſung den Vortrag der Finanz⸗Section uͤber jenen des Miniſters dieſes Departements angenoͤrt hat, welcher die Frage aufſtellt, ob die als Majorats⸗Güter mit der Clauſel verliehenen Holzungen, daß ſie in Ermangelung männlicher Nachkommen an die Krone zurückfallen ſollen, den Forſtge⸗ ſetzen unterworfen bleiben und von den Agenten der General⸗ Forſtverwaltung verwaltet werden ſollen, Nach Einſicht des kaiſerl. Statuts vom 4. Mai 1809 über die Erhaltung der Guͤter der von Sr. Majeſtaͤt dotirten Majorate, welche an die Krone zurückfallen können; Nach gleichmäßiger Einſicht des Geſetzes vom 9. Floreal I1. J. uͤber die Verwaltung der den Peivat⸗Perſonen, Gemein⸗ den oder öffentlichen Anſtalten zugehoͤrigen Waldungen; In Erwägung, 1) daß nach dem 2. Artikel des erwaͤhn⸗ ten Statuts es unter andern zu den Amtsverrichtungen der durch den I. Artikel fuͤr die außer dem Reiche gelegenen Ma⸗ jorate aufgeſtellten Bewahrungs⸗Agenten gehoͤrt, zu wachen, daß der Beſitzer während ſeines Lebens die zum Majorate angewieſenen Güter als guter Hauswirth benutze; 2) Daß der 3. Artikel des nehmlichen Statuts den Be⸗ wahrungs⸗Agenten, welche ſich uͤberzeugt haben, daß das Intereſſe des Majorats gefaͤh det iſt, befiehlt, hievon dem General⸗Procurator bey dem Siegel⸗Rathe der Titel Nach⸗ richt zu ertheilen; 3) Daß, zu Folge des 26. Artikels, die Verfügungen des nehmlichen Statuts in Betreff der Erhaltung der im Aus⸗ lande gelegenen Majorats⸗Güter auch auf die von Sr. Ma⸗ jeſtaͤt dotirten Majorate anwendbar ſind, wovon die Güter im Umfange des Neiches liegen; daß in Rückſicht der letz⸗ Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 6521 tern die Einregiſtrirungs- und Domainen⸗Regie und die Forſt⸗ verwaltung in Anſehung des Theils der Forſte und Holzun⸗ gen, die zum Majorate gehoͤren, beauftragt ſind, jede, in ſo weit es ſie betrifft, die dem Bewahrungs⸗Agenten zugetheilten Functionen zu verrichten; 4) Daß der 28. Artikel verordnet, daß die hochſtaͤmmi⸗ gen Bäume, wenn ſie im Schlagholze ſtehen, in den Fällen abgehauen werden ſollen, wo ſie es in den Domainen⸗Wal⸗ dungen werden; und wenn ſie als Reſerve⸗Baͤume bezeichnet ſind, oder einzeln, nicht im Schlagholze, ſtehen, ſie geſchont und gezogen werden ſollen, in ſo fern ſich ſolches mit den— ſelben thun läßt; daß ſie endlich, wo ihr Umfang dieſes nicht erlaubt, nur dann abgehauen werden dürfen, wenn auf das Gutachten des Siegel⸗Raths Se. Majeſtät im Staats⸗ Rathe die Erlaubniß hiezu ertheilt hat; 5) Daß zu Folge des Artikels 20 die Verfuͤgungen des oben angeführten Artikels 28 auf die Majorate anwendbar ſind, die aus Guͤtern gebildet wurden, welche Peſonen zugehören, denen Se. Majeſtät einen Titel ertheilt hat; 6) Daß das Geſetz vom 9. Floreal 11. J. Regeln vor⸗ geſchrieben hat, nach denen die Privat⸗Perſonen zugehbrigen Holzungen verwaltet werden ſollen, daß beſonders nach dem 9. Artikel desſelben kein Schlag vom hochſtaͤmmigen Holze ge⸗ ſchehen darf, wenn nicht ſechs Monate vorher deßhalb eine Erklaͤrung bey der Forſtverwaltung gemacht worden iſt; Iſt der Meinung, 1) Daß die von dem Miniſter vorgelegte Frage durch die augeführten Artikel des kaiſerl. Statuts vom 4. Mai 1809 und durch das Geſetz vom 9. Floreal I1. J. aufgelöſt iſt; Daß dieſem zu Folge die der Forſt-Verwaltung durch dasſelbe Decret ertheilte Aufſicht ſich darauf beſchraͤnken muß zu wachen, daß der Beſitzer eines von Sr. Majeſtät dotire ten Majorats als guter Hauswirth und ohne es zu verſchlim⸗ mern genieße; daß die Forſt Verwaltung die Verſchlimmerun⸗ gen und zu fruͤh vorgenommenen Schläge, wenn deren ge⸗ ———— ooaͤaͤͤͤͤͤͤͤͤöͤöaͤaee —— 652 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. ſchehen, bloß beurkunden und hievon dem General⸗Procurator beym Siegel⸗Rathe der Titel Nachricht geben muß; 2) Daß die Forſt⸗Verwaltung nur dieſelbe Aufſicht über die Holzungen auszuuͤben hat, welche einen Theil der Majo⸗ rate ausmachen, deren Errichtung Se. Majeſtaͤt Privat⸗Per⸗ ſonen geſtattet hat; 3) Daß gegenwärtiges Gatachten dem Geſetz⸗Buͤlletin ein⸗ geruͤckt werden muß. N. LXXXXVII. Kaiſerliches Decret über die Gebühren⸗ Tarxe der Advocaten beym Staats⸗Rathe wegen der Geſchäfte, uͤber die der Siegel⸗Rath der Titel zu berathſchlagen berufen iſt; im Tuilerien⸗Pallaſte, den 4. December 1809. Art. 1. Die Gebühren der Advocaten bey unſerm Staats⸗ Rathe wegen der Geſchäfte, über welche der Siegel⸗Rath der Titel zu berathſchlagen berufen iſt, ſind nach dem hier beygefügten Tarife feſtgeſetzt. 2. Unſer Siegel⸗Rath der Titel iſt mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets, welches in das Geſetz⸗Bülletin eingerückt werden ſoll, beauftragt⸗ Tarif der Advocaten⸗Gebühren wegen der Geſchäfte, uͤber welche der Siegel⸗Rath zu berathſchlagen berufen iſt. Erſter Abſchnitt. Betreibung der Ausfertigung der Diplome. Art. 1. Die Betreibungskoſten der Ausfertigung der Di⸗ plome für die Ritter ſind auf 50 Fr. 00 C. feſtgeſetzt. 2. Die Betreibungskoſten der Ausfertigung der Diplome für die Baronen und Grafen auf 150— 00— 3. Die Betreibungskoſten der Ausfertigung der Diplome für die Herzoge auff 300— 00— Hierin ſind aber die Auslagen, Vorſchuͤſſe, das Briefporto ꝛc. ꝛc. nicht begriffen. Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 658 Zweyter Abſcchnitt. Betreiben der Ausfertigung der Errichtungs⸗Urkunden der von Sr. Majeſtät gemachten Dotirungen. 4. Die Betreibungskoſten der Errichtungs⸗ Urkunde der Dotirungen von 2,000 Fr. ſind auf 50 Fr. 00 C. feſtgeſetzt. 5. Die Betreibungskoſten der Errichtungs⸗ Urkunde der Dotirungen von mehr als 2,000 Francs bis zu 4,000 Francs einſchließlich, auf 100— 00— 6. Die Betreibungskoſten der Errichtungs⸗ Urkunde der Dotirungen von mehr als 4,000 Francs auf„„„„ 150— 00— Die Betreibungskoſten des Inſcriptions⸗ Zeugniſſes ſowohl für den Erben einer Doti⸗ rung als für die Wittwe, welche die Beſtim⸗ mung ihrer Penſion auf eine Dotirung nach⸗ ſucht, ſind auf die Hälfte der in den drey vor⸗ hergehenden Artikeln ausgedruckten Summen feſtgeſetzt und zwar nach dem Betrage der Dotirungen, in Anſehung derer das Erb⸗ oder Penſions⸗Recht ausgeübt wird. Dritter Abſchnitt⸗ Von den Acten, welche der Taxe unterworfen werden muſſen und die ſich ſaͤmmtlich auf das Geſuch um ein Majorat und die Be⸗ treibung desſelben ſo wie auf alle Geſuche beziehen, die nach Vorſchrift der Statuten und Deerete dem Rathe vorgelegt wer⸗ den koͤnnen, diejenigen jedoch ausgenommen, über welche der erſte und zweyte Abſchnitt Beſtimmungen enthalten. 7. Fuͤr die Conſultation und die Unter⸗ ſuchung der Papiere vor Verfertigung der Bitt⸗ ſchrift wird zugeſtanden..„ 50— 00— 8. Die Bittſchrift darf in keinem Falle mehr als vier Rollen(Blätter) betragen; jedes Blatt, welches die durch die Verordnung des Staats⸗Raths beſtimmte Anzahl von Zeilen und Sylben hat, wird auf„ 5— 0— taxirt. — 4₰ — — —,——Q—-——QQQQQʒʒʒ—O——CC—CQC—O—O—O—OC—Q—ꝭ—ʒ—ʒ—ʒ—ʒ¶—LS—ꝑ.—;—:— 654½ Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 9. Von den Abſchriften der Belege, wenn es nothwendig iſt, daß ſie den vorgelegten Pa⸗ pieren beygefügt bleiben und weder in der Ur⸗ ſchrift noch in einer Ausfertigung vorgelegt werden können, wird jede Rolle mit Inbegriff des Collationnirens und des Zeugnißes, daß die Abſchrift mit dem Originale uͤbereinſtimme, auf taxirt. 10. Fuͤr die Vacation auf dem Secretariat um die Papiere vorzulegen wird.. zugeſtanden.⸗ 11. Für die Vacation auf dem Secretariat um die von dem Prinzen Erzkanzler ertheilte Urkunde, welche das Verzeichniß der zum Ma⸗ jorate vorgeſchlagenen Guͤter enthält, abzuneh⸗ men, ſie der Einregiſtrirungs-Verwaltung vor⸗ zulegen, auf das General⸗Secretariat zuruͤck⸗ zubringen und hievon eine Ausfertigung, die ins Hypotheken⸗Büreau eingetragen werden muß, ſich ertheilen zu laſſfen.. 12. Für die Bittſchrift, welcher die in das Hypothekenbuch eingetragene Bezeichnungs⸗Ur⸗ kunde beyliegt, wodurch die Ausfertigung des Diploms nachgeſucht wird, mit Inbegriff der Bemühungen um die Bezeichnungs⸗Urkunde ein⸗ tragen zu laſen. 13. Für die Vacation um das Diplom ab⸗ zunehmen........ 14. Für die Vacation um die Papiere zu⸗ rückzunehmen 15. Für die Vacation bey dem General⸗ Procurator werden fuͤr jede Einregiſtrirung bey jedem Juſtitz⸗Hofe, Gerichte und Hypetheken⸗ Buͤreau 10 Francs zugeſtanden; in dieſer Va⸗ 0 Fr. 50 C. 10— 00— 25— 80— 50— 98— 10— 00— 10— 00— Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. cation iſt die Bezahlung aller Bemuͤhungen be⸗ griffen um bis zu gedachter Einregiſtrirung und der Eintragung zu gelangen. 10 Fr. 00 C⸗ 16. Dieſe Taxen beſtehen nebſt den Betrei⸗ bungskoſten der Ausfertigungen der Diplome, weſche in jedem Falle dem Advocaten bezahlt werden müſſen, ſo wie es im erſten Abſchnitte beſtimmt worden iſt. 17. Wenn bey Betreibung der Geſchaͤfte die ſich auf die Errichtung eines Majorats bezie⸗ hen, ſolche Geſuche vorkommen, welche ihrer Be⸗ ſchaffenheit nach und wegen der Schwierigkeiten, die ſie darbiethen, eine außerordentliche Bezah⸗ lung für gehabte Bemuͤhungen erfordern mögen, und die Partey mit dem Advocaten nicht einig iſt, ſo ſoll der Betrag der Gebühr des letztern, was dieſen Theil der Taxe betrifft, von jenem der H.H. Mitglieder des Rathes beſtimmt werden, der den Bericht in der Sache gemacht hat. 18. In jedem Falle werden die Koſten und Auslagen beſonders bezahlt. N. LXXXXVIII. Kaiſerl. Decret vom 3. März 1810, über die Dotirungen, welche mit keinem Titel verbunden ſind, über die Einregiſtrirung der offenen Brieſe ꝛc. ꝛc. Erſtes Capitel. Von Dotirungen, welche mit keinem Titel verbunden ſind⸗ Art. 1. Jede von uns wegen Civil⸗ oder Militair⸗Dien⸗ ſten bewilligte Dotirung, die mit keinem Titel verbunden iſt, ſoll deſſen ungeachtet von unſerm Siegel⸗Rathe der Titel ſo eingerichtet werden, daß bey ihr die nehmlichen Regeln des Beſitzes und der Vererbung Statt finden, welche durch un⸗ ſere Statuten uͤber den Beſitz und die Vererbung der Majorate feſtgeſetzt ſind. — ———— —,.,——— 656 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 2. Diejenigen, welche dergleichen Dotirungen erhalten, müſſen ſich daher an unſern Vetter den Erzkanzler des Reichs wenden, der ihnen Inveſtitur⸗Briefe auf Pergament ertheilen laͤßt, die von ihm unterzeichnet und unter dem Gegen⸗Siegel des Siegel⸗Raths der Titel ausgefertiget werden⸗ Die Ausfertigungskoſten ſind auf 25 Franes feſtgeſetzt; ſie können mittelſt eines Abzugs entrichtet werden, ſo wie es der Siegel⸗Rath beſtimmen wird. 3. Die Perſonen, welche berufen ſind, gedachte Doti⸗ rungen zu erben, müſſen binnen drey Monaten, von dem Sterbetage des Geſchenknehmers anzurechnen, ſich bey dem Siegel⸗Rathe der Titel ſtellen, um von ihm einen Beſtätigungs⸗ Brief zu erhalten, welcher in einer Form abgeſaßt werden ſoll, die jener der den natürlichen Nachfolgern eines Majo⸗ ratsbeſitzers ertheilten Einſchreibungs⸗Briefen ähnlich iſt. Die Ausfertigungskoſten dieſer Briefe werden ſo beſtimmt und entrichtet, wie es für die Inveſtitur⸗Briefe feſtgeſetzt iſt. 4. Die von uns in dieſer Form bewilligten Dotirungen koͤnnen deſſen ungeachtet als der Anfang der Dotirung eines Titels angeſehen werden; dieſem zu Folge können jene unſe⸗ rer Unterthanen, welche von unſerer Gnade eine Dotirung unter 2000 Francs erhalten haben, und eine neue erhal⸗ ten, wenn ſie beyde vereinigen, die Erlaubniß bekom⸗ men, daraus ein Baronen? oder Ritter⸗Majorat zu bilden, in ſo fern ſie einen dieſer Titel von unſerer Gnade erhalten haben oder Mitglieder der Ehrenlegion ſind; dieß alles jedoch unter der Bedingung, daß ſie die durch unſere Statuten für die Bildung der Majorate gegebenen Vorſchriften befolgen. 5. Auch koͤnnen jene unſerer Unterthanen, welche eine Dotirung unter 2000 Francs erhalten haben, wenn ſie von ihren eigenen Guͤtern die nöthige Quote nehmen um ein Ma⸗ jorat zu ergaͤnzen, von unſerer Gnade die Errichtung eines Majorats zu ihren Gunſten ſo wie den damit verbundenen Titel erhalten; dieß alles jedoch unter der Bedingung, daß ſie die durch unſere Statuten für die Bildung der Majorate gegebenen Vorſchriften befolgen. Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 657 85] Zweytes Capiktel. Von der Einregiſtrirung der offenen Briefe, der Ertheilung der Inveſtitur⸗Briefe, der Einſchreibungs⸗ und Beſtaͤti⸗ gungs⸗Briefe, der Beſchlüſſe uͤber die Penſionen der Witt⸗ wen, und von andern Maßregeln, welche ſich auf dieſe Gegenſtände beziehen. H.. Von der Einregiſtrirung der offenen Brieſe. 6. Kunftig ſollen in unſern Juſtitz⸗Höfen und Gerichten nur die offenen Briefe, welche die Errichtung eines Majorats enthalten, und was die aus eigenem Antriebe errichteten Ma⸗ jorate betrifft, die Inveſtitur⸗Briefe, welche deren Stelle ver⸗ treten, einregiſtrirt werden, und dieß nur dann, wenn die zur Dotirung des Majorats angewieſenen Guͤter im Innern des Reichs liegen. Dieſem zu Folge ſoll in unſere offene Briefe, welche bloß die Ertheilung eines erblichen Titels ent— halten, künftig nicht mehr der Befehl eingeruͤckt werden, ſie bey unſern Juſtitz⸗Hoͤfen und Gerichten einzuregiſtriren. 7. Wenn der Fall eintritt, daß gedachte offene Briefe, welche die Errichtung eines Majorats enthalten, oder die Inveſtitur⸗Briefe, welche deren Stelle vertreten, bey unſern Juſtitz⸗Höfen und Gerichten einregiſtrirt werden muͤſſen, ſo ſoll deren Einregiſtrirung nur ſummariſch geſchehen; bloß jene Artikel, welche die in dem Gerichtsſprengel des Iuſtitz⸗ Höofes oder Tribunals gelegenen Euͤter betreffen, ſollen ihrem ganzen Inhalte nach einregiſtrirt werden. §. 2. Von der Ertheilung der Inveſtitur⸗, Einſchreibungs⸗ und Beſtätigungs⸗Briefe. 8. Die Inveſtitur⸗Briefe der aus eigenem Antriebe er⸗ richteten Majorate ſollen auf Pergament ausgefertiget und dem Beſitzer derſelben nur dann ertheilt werden, wenn er be⸗ wieſen hat, daß ſowohl die Briefe, wodurch unſer General⸗ Major der großen Armee oder der Intendant unſerer außer⸗ — ——ʒ——Q—OꝑQOę·Qʒʒʒʒ————— 658 Zweyter Anhaug zum Geſetzbuche Napoleons. ordentlichen Domainen, oder der Finanz⸗Miniſter unſers Reichs oder der Miniſter Staats⸗Secretar unſers Königreichs Italien ihn benachrichtiget haben, daß er in dem von uns gurgeheißenen Austheilungs⸗Verzeichniſſe begriffen ſey, als auch die Ausfertigungen der beygelegten Decrete und Verbal⸗ Prozeſſe bey dem Secretariat unſers Siegel⸗Rathes der Titel hinterlegt worden ſind. 9. Im Falle die Majoratsbeſitzer oder Penſionniſten die Beweisſtuͤcke verloren haben, welche ſie beyzubringen verbun⸗ den ſind, ſo müſſſen ſie ſchriftlich betheuern, daß gedachte Papiere verloren ſind, und ſich anheiſchig machen, ſolche zu hinterlegen, wenn ſie ſelbe wieder finden würden. Dieſe Erklaͤrung von ihnen oder ihren Bevollmaͤchtigten unterzeich⸗ net wird am Rande des Regiſters eingetragen, welches der General⸗Secretar unſers Siegel⸗Rathes der Titel über die Dotirungs⸗Verzeichniſſe führt. 10. Wenn die Dotirung aus mehreren Partien beſteht, ſo werden die verſchiedenen dieſe Partien bezeichnenden Arti⸗ kel nur ſummariſch in den Inveſtitur⸗Briefen angeführt; die⸗ ſen wird in einem ſolchen Falle ein auf geſtempeltem Papier geſchriebenes Verzeichniß beygelegt, welches die vollſtändige Bezeichnung der verſchiedenen Dotirungs⸗Artikel enthaͤlt. Die⸗ ſes Verzeichniß wird unter dem Gegen⸗Siegel der Titel den Inveſtitur⸗Briefen angehängt. 11. Der Durchmeſſer des Gegen⸗Siegels ſoll ſich zu jenem des großen Siegels wie Eins zu Drey verhalten. Es beſteht aus dem kaiſerlichen Adler mit der Krone, der den Blitz in ſeinen Klauen haͤlt, und aus folgender Inſchrift: Gegen⸗ Siegel des Siegels der Titel. 12. Auf Betreiben des General⸗Secretars unſers Siegel⸗ Raths der Titel ſoll, nach den in den Archiven hinterlegten Urſchriften, zur Verfertigung der Inveſtitur⸗Briefe jener Ma⸗ jorats⸗Beſitzer geſchritten werden, welche ſchon ihre Errich⸗ tungs⸗Briefe erhalten haben. Gleich nach der Ausfertigung obiger Briefe werden die gedachten Majorats⸗Beſitzer von unſerm Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons, 6 59 General⸗Procurator aufgefordert, ihre oben erwaͤhnten Errich⸗ tungs⸗Urkunden zurückzubringen, damit ſie Statt des Ver⸗ zeichniſſes, von welchem weiter oben die Rede war, ihren Inveſtitur⸗Briefen beygefügt werden; dieß alles unter dem Gegen⸗Siegel des Siegel⸗Raths. 13. Die Beſitzer von Dotirungen und ihre Erben, die Penſionniſten und die Wittwen der Majorats⸗Beſitzer oder der Penſionniſten, welche Anſprüche auf eine Penſion haben, können, wenn es die Umſtaͤnde erfordern, durch einen Beſchluß des Siegel⸗Rathes der Titel die Erlaubniß erhalten, das Fuͤnftel der Einkuͤnfte eines Jahres von der Dotirung, das ſie in die Caſſen des Siegels und der Ehrenlegion abliefern müſſen, in funf gleichen von Jahr zu Jahr fälligen Termi⸗ nen zu bezahlen, wovon der erſte Termin nicht eher als nach Ablauf eines Jahres nach der Beſitznahme der Dotirung ein⸗ gefordert werden kann. 14. Um den Penſionniſten, den Wittwen und Erben, welche Anſprüche auf ein Majorat oder auf eine Penſion von 4000 Francs oder darunter haben, einen neuen Beweis unſerer vaͤterlichen Sorgfalt und unſerer kaiſerlichen Freyge⸗ bigkeit zu geben, beauftragen wir unſern General⸗Procurator bey unſerm Siegel⸗Rathe der Titel, ihre Geſuche unſerm ge⸗ dachten Rathe zu überſenden, und befehlen ihm dieſem zu Folge, auf den Bericht eines ſeiner Mitglieder und nach An⸗ hoͤrung des Antrags unſers erwaͤhnten General⸗Procurators darüher zu entſcheiden⸗ 15. Gedachte Penſionniſten, Wittwen und Erben ſind, in ſo fern es nothwendig ſeyn mag, von der Verbindlichkeit be⸗ freyt, die Verfügungen unſers Decrets vom 24. Junius 1808 zu befolgen, welches verordnet, daß die Geſchaͤfte bey unſerm Siegel⸗Rathe der Titel durch Advocaten, welche bey unſerm Staats⸗Rathe angeſtellt ſind, betrieben werden ſollen. 16. Die Penſionniſten, Wittwen oder Erben, fuͤr welche unſer General⸗Procurator bey dem Siegel⸗Rathe der Titel von Amts wegen handelt, bezahlen das Fünftel der jaͤhrlichen ——ñQ˖——— —õ Q——— 660 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. Einkünfte, welches ſie in die Caſſen des Siegels und der Ehrenlegion abliefern müſſen, dadurch, daß von den Ein⸗ kuͤnften ihrer Dotixung oder dem Betrage ihrer Penſion jähr⸗ lich ein Abzug geſchieht; dieſer Abzug muß der Summe der Annuitäten gleich ſeyn, zu deren Entrichtung ſie ſich hätten ſchriftlich verbinden müſſen. In der Urkunde, von welcher Beſchaffenheit ſie auch ſeyn mag, die den oben erwaͤhnten Impetranten ertheilt wird, ſoll dieſes Abziehen ausdrücklich befohlen werden⸗ 17. Auf Betreiben unſers General⸗Procurators bey dem Siegel⸗Rathe der Titel ſoll obige Urkunde allen Pächtern und Zahlmeiſtern, die es angehen mag, inſinuirt werden, und gedachte Pächter und Zahlmeiſter ſind gehalten, den Betrag der er⸗ wähnten abgezogenen Summe mit den erſten fälligen Gel⸗ dern in die Hände des Bewahrungs⸗Agenten des Bezirks ab⸗ zuliefern, und dieß unter der Strafe, daß ſie ſonſt dazu ge⸗ zwungen werden, und ohne daß ſie irgend eine Einrede dage⸗ gen vorbringen dürfen. 18. Der Nachfolger eines Majorats⸗Beſitzers oder eines Penſionniſten, der binnen drey Monaten nach dem Tode des Majorats⸗Beſitzers oder Penſionniſten, in deſſen Rechte er treten will, ſich nicht an den Siegel⸗Rath der Titel gewen⸗ det hat, um ſeine Einſchreibungs⸗ oder Beſtaͤtigungs⸗Briefe zu erhalten, verliert die fälligen oder zu verfallenden Ein⸗ künfte, Renten und Frlichte von dem Tode des Majorats⸗ Beſitzers oder Penſionniſten anzurechnen, und iſt verbunden ſie zuruͤckzugeben, wenn er ſie bezogen hat. 19. Dieſe Einkünfte, Renten oder Früchte ſollen in die Caſſe des Siegels der Titel abgeliefert werden, um einen be⸗ ſondern Fonds zu bilden. Die Bezahlung derſelben wird vom Schatzmeiſter des Siegels der Titel gegen die Pächter oder Zahler gedachter Einkünfte, Renten oder Fruͤchte in der Form hetrieben, welche hier unten für die rückſtändigen Annuitäten angezeigt werden wird. 1 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. §. 3. Von Eintreibung der Annuitäten. 20. Die von den Majorats⸗Beſitzern unterzeichneten An⸗ nuitäten, welche den fünften Theil der Einkünfte eines Jah⸗ res des Majorats betragen, und welche ſie zu Folge des 18. Artikels unſers zweyten Statuts vom 1. März 1808 an die Caſſen der Ehrenlegion und des Siegels der Titel bezahlen muüſſen, werden auf Anſtehen des Groß Schatzmeiſters der Ehrenlegion und des Schatzmeiſters des Siegels der Titel ein⸗ getrieben. Dieſe Annuitäten werden als eine Anweiſung auf die Einkünfte des Majorats betrachtet und zwar bis zum Betrage jenes Theils derſelben, der Kraft des 52. Artikels des zweyten Statuts vom 1. März 1808 angewieſen werden kann. 21. Sind dieſe Annuitäten nicht bey ihrer Verfallzeit bezahlt worden, ſo ſollen unſere Bewahrungs⸗Agenten den Pächtern der Majorats⸗Guͤter hievon Nachricht ertheilen; es ſoll ihnen zu gleicher Zeit inſinuirt werden, daß ſie füt die Bezahlung gedachter Annujtäten verantwortlich erklaͤrt und verbunden ſind, den Betrag derſelben von den erſten faͤlligen Geldern der laufenden Pachtung in die Hände unſerer gedach⸗ ter Bewahrungs⸗Agenten zu entrichten, ſo daß ſie vom kei⸗ nem andern ihrer Verbindlichkeit entlediget werden können. 22. Wenn erwaͤhnte Paͤchter der zu Folge des vorherge⸗ henden Artikels ihnen gemachten Inſinuation nicht Genuͤge leiſten, ſo werden gegen ſie Z vangsbefehle erlaſſen; dieſe werden von den Bewahrungs⸗Agenten gefertiget, und von dem Richter des Ortes, wo die Guͤter liegen, viſirt. 23. Die Annuitäten ſind als eine Laſt zu betrachten, die auf dem verfloſſenen Genuſſe haftet; dieſem zu Folge haben bey eintretendem Abſterben des Majorats⸗Beſitzers, welcher die Annuitäten unterzeichnet hat, gedachte Schatz⸗ meiſter die Bezahlung derſelben aus den Gütern, welche dem Verſtorbenen perſönlich zugehörten, gegen ſeine Erben zu betreiben. In dem Falle allein, wenn die Güter des verſtor⸗ —.— ——————— —— — —— — 662 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. benen Majorats⸗Beſitzers zur Bezahlung gedachter Annuitä⸗ ten nicht hinreichen ſollten, müſſen ſie die Entrichtung der⸗ ſelben aus den Einkünften der Dotirung nachſuchen, in welchen Haͤnden ſie immer ſich befinden mag, wir mögen hierüber verfügt haben oder nicht. 2 4. Wenn das Majorat an die Krone zurückfaͤllt, ſo ſind deſſen ungeachtet die Erben nur in ſo ferne verbunden, die Annuitaͤten zu entrichten, als der Verſtorbene wenigſtens ein ganzes Jahr das Majorat genoſſen hat; im entgegenge⸗ ſetzten Falle, und wenn zum Beyſpiele der Verſtorbene nur drey Monate genoſſen hat, wird jede Annuität auf den vier⸗ ten Theil ihres Betrags und ſo weiter nach dem Verhält⸗ niſſe der Genußzeit herabgeſetzt. 25. Die Wittwen der Majorate⸗Beſitzer, deren Penſion zu Folge des 49. Artikels unſers zweyten Statuts vom 1. März 1808 beſtimmt worden iſt, ſind nur in ſo ferne zur Bezahlung gedachter Annnitaͤten beyzutragen verbunden, als der Betrag der fälligen Annuitaͤt mehr als die Hälfte der Einkünfte des laufenden Jahres ausmacht; in dieſem Falle müſſen ſie von ihrer Penſion einen Abzug erleiden, der die⸗ ſem Unterſchiede gleich iſt. 26. Die Majorats⸗Beſitzer, welche nicht zur gehörigen Zeit bezahlt haben, oder die, welche in ihre Rechte getreten find, haben die Koſten des Verfahrens zu bezahlen, welches ſie veranlaßt haben; zur Bezahlung dieſer Koſten werden ſie auf dieſelbe Weiſe gezwungen, wie ſie zu jener der Annuitäten angehalten werden. Der Schatzmeiſter des Siegels der Titel kann gleichwohl dieſe Koſten vorſchießen, welche ihm auf die alle drey Monate bey unſerm General⸗Procurator einzureichen⸗ den Verzeichniſſe zuruͤckerſtattet werden. Dieſe Verzeichniſſe ſollen von unſerm General⸗Procurator viſirt und die Bezahlung ihres Betrags von unſerm Vetter dem Prinzen Erzkanzler befohlen werden. 27. In jedem Falle iſt gegen die Vollziehung der Zwangs⸗ befehle der Recurs an den Staats⸗Rath mittelſt der zur Ent⸗ ſcheidung der Streitigkeiten angeordneten Commiſſion geſtattet⸗ Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. §. 4⸗ Von der Ausfertigung der Urkunden und Titel des Siegel⸗Raths der Titel. 28. Die, welche Majorate, einfache Titel oder Penſio⸗ nen beſitzen, können eine zweyte Ausfertigung unſerer offe⸗ nen Briefe, der Inveſtitur⸗, Einſchreibungs⸗ und Beſtäti⸗ gungs⸗Briefe oder der Beſchlüſſe des Siegel⸗Rathes der Titel, die ſie betreffen, nachſuchen. Wenn ſie aber eine größere Anzahl von Ausfertigungen verlangen, ſo müſſen ſie ihr Ge— ſuch ſchriftlich vorbringen; bevor dieſem Geſuche willfahren wird, muß der General⸗Secretar des Siegel⸗Raths der Titel deßhalb die Befehle unſers Vetters des Prinzen, Erzkanzler des Reichs, einhohlen. 29. Keine zweyte oder fernere Ausfertigung darf auf Pergament ertheilt werden. Die Ausfertigungskoſten ſind auf ſolgende Weiſe feſtge⸗ ſetzt, nehmlich Für unſere offenen Briefe, welche die Ertheilung eines Titels mit der colorirten Zeichnung der Wappen enthalten, Für die Herzoge, vier und zwanzig Francs; Für die Grafen, achtzehn Francs; Für die Baronen, zwoͤlf Francs; Fuͤr die Ritter, ſechs Francs; Für unſere offenen Briefe, worin Wappen gewiſſen Städten, Gemeinden oder Corporationen ertheilt werden, nach den für die Ausfertigung gedachter offenen Briefe feſtgeſetz⸗ ten Verhaͤltniſſen, nehmlich, Für die Städte erſter Claſſe, wie fuͤr die Herzoge; Für die Städte zweyter Claſſe, wie für die Grafen; Für die Land⸗Gemeinden, wie für die Ritter; Für die Corporationen, wie für die Baronen. Für die Inveſtitur-Briefe und überhaupt fuͤr alle uͤbrigen Urkunden, drey Francs fuͤr jede Rolle der Urſchrift, die Koſten des Stempelpapiers nicht mitbegriffen, ſo wie dieſes den Actuarien unſerer Juſtitz⸗Höfe und Gerichte durch unſer Decret vom 2. Februar 1809 zugeſtanden iſt. ———OU-:—-——-ͤã— 664 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. Der Koͤſtenbetrag, wovon im gegenwärtigen Artikel die Rede iſt, wird vom Schatzmeiſter des Siegels der Titel empfangen, welchem der Genera⸗Secretar unſers gedachten Rathes ein Verzeichniß dieſer Ausfertigungen zuſenden muß. Zu Folge des 2. Artikels unſers Decrets vom 24 Junius 1808 werden die zweyten und weitern Ansfertigungen unſerer offenen Briefe auf ungeſtempeltem Papier gemacht. Drittes Capitel. Von Renten und Canal⸗Actien. §H. I. Von Renten. 30. Jene unſerer Unterthanen, welche Dotirungen von unſerer Freygebigkeit beſitzen, die aus Renten auf den Staat beſtehen, ſollen ohne Verzug von dem Intendanten unſerer außerordentlichen Domainen aufgefordert werden, ſie in den durch unſer Decret vom 4. Junius 1809 vorgeſchriebenen Formen den unbeweglichen Guͤtern gleich ſtellen zu laſſen; nachdem ſie unſerm General⸗Pr curator beym Siegel der Titel bewieſen haben, daß dieß geſchehen iſt, ſoll unſer Siegel⸗ Rath der Titel zur Ertheilung ihrer Inveſtitur⸗Briefe ſchreiten. 31. Der Geſchenknehmer, welcher über dieſe Renten verfuͤgt hat, iſt verbunden, der Dotirung ſeines Majorats den Werth derſelben dadurch zu erſetzen, daß er eine gleiche Quantität Renten von Fünf vom Hundert ankauft, die dann allen oben gegebenen Vorſchriften unterworfen werden, oder dadurch, daß er ſie aus ſeinem eigenen Vermögen durch ein unbewegliches Gut erſetzt, deſſen Werth ſo viel betraͤgt als das Capital der von ihm verkauften Renten, berechnet nach dem Mittel⸗ Curſe des Tages, wo der Uebertrag geſchehen iſt. Dieſes unbewegliche Gut, wenn es von dem Intendanten unſerer außerordentlichen Domainen für hinreichend erklärt und in der durch unſer erwähntes Statut vorgeſchriebenen Form an die Stelle der veräußerten Renten angenommen worden iſt, wird den von uns geſchenkten und von unſern kaiſerlichen Sr., — Zweyter Anhang zum Gefetzbuche Napoleons. 66„ Domainen herrührenden Guͤtern gleich geachtet, und den nehmlichen Vorſchriften unterworfen. 32. Der Geſchenknehmer muß die veräußerten Renten binnen drey Jahren, von der Verkuͤndigung unſers gegen⸗ waͤrtigen Decrets anzurechnen, durch andere Renten oder ihm perſönlich zugehbrige Immobilien erſetzen; bis zu dieſem Zeit— puncte ſoll unſer General⸗Procurator bey dem Intendanten unſerer außerordentlichen Domainen auf die Guͤter, welche jenen Geſchenknehmern, die ihre Renten veräußert haben, und deren Nahmen ihm von unſerm Miniſter des öffentlichen Schatzes angezeigt werden ſollen, perſoͤnlich zugehoͤren, eine hypothekariſche Eintragung von einer Summe vornehmen laſſen, die dem Werthe des Capitals gleich iſt, welches ſie aus dem Verkaufe der Renten bezogen haben. 33. Denjenigen, welche von uns Majorate oder Doti⸗ rungen in Gütern von dieſer Beſchaffenheit erhalten haben, wird bloß ein Auszug ihrer Einſchreibung in das beſondere Buch der den Immobilien gleich geſtellten Schuld ertheilt, dieſer Auszug muß nach dem unſerm Decrete vom 4. Junius 1809 beygefügten Muſter abgefaßt ſeyn, §. 2⸗ Canal⸗Aectien. 34. Die Actien oder Theile der Actien, welche bey den großen Canälen des Reichs uns gehören und welche wir zu einem Majorate oder einer Dotirung anweiſen, müſſen in der für die Actien der Bank von Frankreich vorgeſchriebenen Form den Immobilien gleich geſtellt werden⸗ 35. Die auf dieſe Weiſe den Immobilien gleich geſtellten Actien ſo wie die immobiliariſirten Renten, ſie mögen ein Majorat oder eine einfache Dotirung bilden, duͤrfen von den Beſitzern veräußert werden, wenn ſie in liegende Grundſtücke verwandelt werden ſollen, oder, was die Actien betrifft, ſelbſt dann, wenn es ſich bloß handelt, ſie in immobiliairi— ſirte Renten umzuſchaffen; in jedem Falle muͤſſen jedoch die 666 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napolkons. Beſitzer die Erlaubniß hiezu erhalten haben; zu dieſem Ende ſind aber keine offenen Briefe nothwendig, ſondern es bedarf nur eines Beſchluſſes des zu dieſem Ende bey dem Gene⸗ ral⸗Intendanten unſerer außerordentlichen Domainen angeſtell⸗ ten Rathes⸗ 36. Gegenwärtige Verordnung ſoll ſo wie unſer Decret, vom 4. May 1800 in das Geſetz⸗Buͤlletin eingerückt werden. 37. Unſer Groß⸗Richter, Juſtitz⸗Miniſter, unſere Mini⸗ ſter der Finanzen und des öffentlichen Schatzes und der In⸗ tendant unſerer außerordentlichen Domainen ſind, jeder, in ſo weit es ihn betrifft, mit der Vollziehung des gegenwaͤrti⸗ gen Decrets beauftragt. N. LXXXXIX. Kaiſerl. Decret vom 3. März 1810, uͤber den Sitz der Majorate, die Söhne der Majorats⸗Beſitzer, die Majorats⸗Güter und den Titel Ritter. Napoleon, ac. ꝛc. Willens die Einführung erblicher Belohnungen mehr und mehr zu befeſtigen, ihr jeues Gepräge der Dauer und Feſtig⸗ keit aufzudruͤcken, welches mit ihr unzertrennlich verbunden ſeyn und ihr Ganzes entwickeln muß; Aus dieſen Beweggründen, nach Einſicht unſerer Statuten vom 1. März 1808 und unſers Decrets vom 4. Junius 1809; Auf das Gutachten unſers Siegel⸗Rathes der Titel, welches uns von unſerm Vetter dem Prinzen Erzkanzler des Reichs vorgelegt worden, Nach Anhoͤrung unſers Staats⸗Raths Haben wir decretirt und verordnet, deeretiren und verord⸗ nen, wie folgt; Erſter Titel. Von dem Majorats⸗Sitze⸗ Art. 1. Der Majorats⸗Sitz ſoll in einem Wohnhauſe errichtet werden, welchem das Majorat anklebet, und welches einen Theil desſelben ausmacht, das Majorat mag durch Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 667 unſere Freygebigkeit dotirt oder durch freywillige Stiftung entſtanden ſeyn. 2z. Die Wohnbäuſer, in welchen der Majorats⸗Sitz iſt, muͤſſen für die Prinzen des Reichs, Herzoge, Grafen und Barone wenigſtens am Werth ſo viel als die Einkuͤnfte des Majorats von zwey Jahren betragen. 3. Wenn das Wohnhaus des Majorats in unſeren offe⸗ nen Briefen nicht bezeichnet worden iſt, ſo ſind die Beſitzer des Majorats gehalten, binnen zehn Jahren ein Wohnhaus anzukaufen und es mit ihrem Majorate zu vereinigen. Haben ſie zu dieſer Epoche bey dem Siegel⸗Rathe der Titel nicht bewieſen, daß ſie Eigenthuͤmer eines durch den obigen Artikel beſtimmten Hauſes ſind, ſo wird alle Jahre, und zwar ſechs Jahre bindurch ein Drittel der Einkünfte des Majorats unter den Foͤrmlichkeiten abgezogen, die wir zu beſtimmen uns vorbehalten. Der Betrag dieſes Abzugs wird durch die Bemühungen und auf das Betreiben unſers Siegel⸗ Rathes der Titel zum Ankaufe eines Wohnhauſes verwendet, welches alsdann einen Theil des Majorats ausmacht. 4. Das Wohnhaus, zu welchem Majorate es auch ge— hören mag, folgt dem Majorate, und kann ſo wie dieſes ver⸗ erbt werden. 5. Die Prinzen von unſerm Geblüte ſo wie die Prinzen, welche Groß⸗Würdner ſind, koͤnnen auf die Wohnhaͤuſer, die ſie in unſerer guten Stadt Paris beſitzen oder beſitzen wer⸗ denz, die Inſchrift: Pallaſt des Prinzen von⸗⸗ ſetzen. 6. Die Wohnhäuſer der Prinzen des Reichs und der Herzoge müſſen nothwendig in dem Umkreiſe unſerer guten Stadt Paris liegen und folgende Inſchrift führen: Hof des Prinzen von Hof des Herzogs von 7. Die Wohnhaͤuſer der Grafen und Barone können ſowohl in unſerer guten Stadt Paris als in einer unſerer — ———ᷣ—ᷣ—ᷣ—ᷣ—’:-—-NY——-ᷓ—;—— —ö Onñ————— Cbr Zweyter Auhang zum Geſetzbuche Napoleons. Staͤdte liegen, die Hauptorte eines Departements oder Be⸗ zirks ſind. 8. Die Grafen und Barone dürfen auf ihre Häuſer folgende Inſchrift ſetzen: Hof des Grafen von. Hof des Barons von.. In unſerer guten Stadt Paris ſteht ihnen gleichwohl dieſe Befugniß nur dann zu, wenn ſie bewieſen haben, daß die Einkünften des Majorats ſich auf Ein Mahl hundert tauſend Francs belaufen, und wenn wir hiezu eine beſondere Erlaubniß in einem verſchloſſenen Briefe ertheilt haben, den wir zu dieſem Ende an unſern Vetter den Prinzen Erzkanz⸗ ler des Reichs ergehen laſſen. 9. Die Herzoge allein dürfen ihre Wappen auf die außere Vorderſeite der Gebaͤude, die ihre Hoͤfe ausmachen, anbringen. Zweyter Tite. 10. Der Sohn des Beſitzers eines Majorats, deſſen Uebertragung ihm durch unſere offene Briefe zugeſichert wor⸗ den iſt, führt den Titel, der unmittelbar geringer als jener des Majorats iſt, ſo wie dieſes durch den 2. F des 5. Arti⸗ kels unſers kaiſerl. Decrets vom 4. Junius 1809 beſtimmt worden. Die nachgebornen Söhne eines Majorats⸗Beſitzers führen den Titel Ritter. Die Verfuͤgungen des 1.§ des oben angeführten Artikels in Anſehung der älteſten Soͤhne der Groß⸗Würdner bleiben in ihrer Kraft. 11. Der Nahmen, die Wappen und die Livree gehen von dem Vater auf alle Kinder über, ſie dürfen gleichwohl die charakteriſtiſchen Zeichen des Titels, welchem das Majo⸗ rat ihres Vaters anklebet, nur dann tragen, wenn ſie die ſes Majorat erhalten⸗ Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 669 Dritter Titel. 12. Die Herzoge, Grafen, Barone und Ritter und alle jene, welche von uns Dotirungen im Auslande erhalten haben, ſind verbunden die Güter, aus denen gedachte Doti⸗ rungen beſtehen, ſo bald es geſchehen kann, zu verkaufen, und wenigſtens die Haͤlfte dieſer Guͤter innerhalb zwanzig Jahren und die andere Hälfte in den folgenden zwanzig Jah⸗ ren, ſo daß die Geſammtheit dieſer Güter binnen vierzig Jahren verkauft und in Renten oder Domainen im Innern unſers Reichs verwandelt iſt. 13. Die Verkaͤufe, Wiederanlegung und proviſoriſche Ver⸗ wendung der aus den Verkaͤufen gelöſten Gelder werden von dem bey unſerm Intendanten der außerordentlichen Domai⸗ nen zu dieſem Ende angeſtellten Rathe autoriſirt. Vor die⸗ ſem Rathe und durch ihn wird nach den Vorſchriften des J⸗ Titels unſers Decrets vom 1. Maͤrz 1808 verfahren. 14. Auf die nehmliche Weiſe und nach den Verfügungen unſers erwaͤhnten Decrets wird auch vor unſerm Siegel⸗Rathe der Titel in Anſehung der Verkäufe und der Wiederanlegung des Verkaufepreiſes der Güter von ſolchen Majoraten verfah⸗ ren, welche durch freywillige Stiftungen errichtet worden ſind⸗ ◻ Wierter Titel. 15. Unſer General⸗Procurator bey dem Siegel⸗Rathe der Titel ſoll ein nach Departementen abgetheiltee Regiſter füh⸗ ren laſſen, worin alle Beſitzer kaiſerl. Titel, die in gedach⸗ ten Departementen ihren Wohnſitz haben, eingetragen werden⸗ Der auf die Einſchreibung ſich beziehende Artikel muß nebſt der Bezeichnung des Titels auch jene des Hauſes ent⸗ halten, wo der Sitz des Majorats iſt⸗ 16. Unſer General⸗Procurator bey dem Siegel⸗Rathe der Titel ertheilt unſern Präfecten und General⸗Procuratoren Nach⸗ richt von allen Einſchreibungen, welche zu Folge des vorher⸗ gehenden Artikels in ſeinem Regiſter beym Capitel ihrer De⸗ partemente gemacht worden ſind. —Q—O—QCQC—C—C————————— —— 670 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 17. Im Falle des Abſterbens desjenigen, der einen Titel beſitzt, haben unſere Praͤfecte und kaiſerl. General⸗Procura⸗ toren unſerm General⸗Procurator beym Siegel⸗Rathe der Titel hievon Nachricht zu geben. 18. Jeder, der einen kaiſerl. Titel erhalten hat, iſt ver⸗ bunden, die Geburten und Sterbefälle, die in ſeiner Familie, bey der directen maͤnnlichen Linie und bloß in der Claſſe derjenigen, die den Titel und das Majorat zu erben berufen ſind, ſich ereignen moͤgen, unſerm General⸗Procurator beym Siegel-Rathe der Titel anzuzeigen. 19. Sobald unſer General⸗Procurator bey dem Siegel⸗ Rathe der Titel unterrichtet iſt, daß die männliche Nachkom⸗ menſchaft des Beſitzers eines von unſerer Freygebigkeit ganz oder zum Theile dotirten Majorats durch Abſterben erloſchen iſt, ſo muß er dem Intendanten unſerer außerordentlichen Domainen Nachricht hievon ertheilen, wenn die Güter von unſern außerordentlichen Domainen herkommen, und dem Intendanten unſerer Privat⸗Domainen, wenn die Güter von unſern Privat⸗Domainen herkommen⸗ 20. Unſere Intendanten haben ohne Aufſchub die nöthi⸗ gen Vorkehrungen zu treffen um unſer Rückfalls⸗Recht an gedachten Guͤtern ſicher zu ſtellen, und ſich unmittelbar in den Beſitz derſelben zu ſetzen. Fuünfter Titel. Von den Reichs⸗Rittern⸗ 21. Wir behalten uns die Befugniß vor, jenen von unſern Unterthanen, welche ſich um den Staat und um uns wohl verdient gemacht haben, den Titel Ritter unſers Reichs zu verleihen. 22. Wenn von uus wegen geleiſteter Dienſte eine Doti⸗ rung einem Mitgliede der Ehrenlegion zugeſtanden worden iſt, dem wir das Ritter⸗Diplom ertheilt haben, der aber mit keinem andern kaiſerl. Titel verſehen iſt, ſo kann gedachter Titel auf den älteſten ſeiner Abkömmlinge, der nicht Mit⸗ Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 671 glied der Ehrenlegion iſt, bis zur dritten Generation ein⸗ ſchließlich, nur in ſo ferne übertragen werden, als ſie von uns die Beſtotigung erhalten und ſie ſich zu dieſem Ende an unſern Siegel⸗Rath der Titel gewendet haben; nach drey auf einander folgenden Beſtätigungen geſchieht jedoch die Verer⸗ bung des gedachten Titels ohne weitere Formalität, jene des Viſa unſers Siegel⸗Rathes der Titel ausgenommen. 23. Unſere Miniſter und der General Intendant unſerer außerordentlichen Domainen ſind mit der Vollziehung unſers gegenwärtigen Decrets beauftragt, wovon eine Ausfertigung an unſern Vetter den Prinzen Erzkanzler des Reichs ge⸗ ſendet werden ſoll⸗ N. C.(Art. 9 des G. N.) Kaiſerl. Decret, welches in Hinſicht der Naturaliſation(Einbürgerung) der Fremden Formalitäten vorſchreibt; im Pallaſte der Tuilerien, den 17- März 1809. Art. 1. Wenn ein Fremder die Verfuͤgungen der Reichs⸗ Conſtitutionsurkunde vom 22. Frimaire 8. J. befolgt und die Bedingungen erfüllt hat, welche vorgeſchrieben ſind um fran⸗ zöſiſcher Buͤrger zu werden, ſo wird ſeine Naturaliſation von uns ausgeſprochen. 2. Das Naturaliſations⸗Geſuch und die Belege dazu werden von dem Maire des Ortes, wo der Bittſteller wohnt, an den Präfecten geſchickt, welcher ſie mit ſeinem Gutachten an unſern Groß⸗Richter Iuſtitz⸗Miniſter ſendet. 3. Unſer Groß⸗Richter Juſtitz⸗Miniſter iſt mit der Voll⸗ ziehung unſeres gegenwärtigen Decrets beauftragt. N. CI.(Art. 28 des G. N.) Gutachten des Staats⸗ Raths, welches die Wirkungen des 28. Art. des Geſetzbuches Napoleons in Anſehung der vor oder ſeit der Verkündigung des Geſetzbuches erlaſſenen Contumacial⸗Verurtheilungen, in Betreff der Verwaltung der Guͤter der Verurtheilten beſtimmt; vom 19. Auguſt 1809, genehmiget vom Kaiſer im kaiſerl⸗ Lager zu Schönbrunn, dem 20. September 1809. 43 — ——-————————⸗———————— ——— 672 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. Der Staats⸗Rath, nach Einſicht des vom Groß⸗Richter, Juſtitz⸗Miniſter gemachten Berichtes und der Bemerkungen des Finanz⸗Miniſters über die Schwierigkeiten, welche ſeit der Bekanntmachung des Geſetzbuches Napoleons in Betreff der Verwaltungsweiſe der den wegen ungehorſamen Nichter⸗ ſcheinens Verurtheilten zugehoͤrigen Güter, ſich ergeben haben; nach Anhörung der Sectionen der Geſetzgebung und der Finan⸗ zen über die vorgelegten Fragen; nehmlich 1) ob der Art. 28 des Geſetzbuches Napoleons bloß über diejenigen nicht erſchienenen Angeklagten verfügt, über welche erſt ein Urtheil geſprochen werden ſoll, oder ob er uͤber jene nicht erſchienene Angeklagte Verfügungen getroffen hat, über die vor der Ver⸗ kündigung des Geſetzes vom 27. Ventos 11. J. ein Urtheil ergangen iſt; 2) ob den Domainen oder den vermuthlichen Erben die Verwaltung der Güter, wovon der vorerwähnte Art. 28 Meldung thut, gebührt, und von welchem Zeitpuncte an dieſe Erben ſie verlangen können, Iſt der Meinung, Daß man zu Folge des 2. Artikels des Praͤliminar⸗Titels des Geſetzbuches Napoleons, welcher ſagt, das Geſes ver⸗ fuͤgt nur fuͤr die Zukunft, und hat keine zuruͤckwirkende Kraft, ſich nach der Verfügung desjenigen Geſetzes richten muß, unter deſſen Herrſchaft die Verurtheilung ausgeſprochen worden iſt; Daß in Anſehung der nicht erſchienenen Angeklagten, uͤber die vor Verkuͤndung des Geſetzbuches Napoleons das Urtheil geſprochen worden iſt, man die Verfügungen des Geſetzes vom 16. September 1791 oder jene des Strafgeſetzbuches vom 3. Brümaire 4. J. befolgen muß; Daß, was die nach der Verkuͤndigung des Geſetzbuches Napoleons geſchehenen Anklagen und Verurtheilungen betrifft, die den bürgerlichen Tod nach ſich ziehen, da der Art. 28 verordnet, daß die Güter ſo wie jene der Abweſenden ver⸗ waltet werden ſollen, und da nach dem Art. 120 die ver⸗ muthlichen Erben der Abweſenden befugt ſind, ſich unter der Bedingung Bürgſchaft zu leiſten, in den proviſoriſchen Beſitz Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. 673 des Vermögens einſetzen zu laſſen, hieraus hervorgeht, daß die Domainen⸗Verwaltung gehalten iſt, alle nothwendigen Schritte und Handlungen vorzunehmen, um das Vermoͤgen und die Rechte des nicht erſchienenen Angeklagten zu ſeque⸗ ſtiren, und daß ſie ſolche, bis zur Einweiſung der Erben in den Beſitz, zum Vortheile des Staats verwalten muß; Daß endlich ſo wohl vor als nach der Verkuͤndung des Geſetzbuches Napoleons die Anſprüche der rechtmäßigen Gläu⸗ biger geltend gemacht werden können, wenn ſie von den Gerichten auerkannt worden ſind, und daß den Noth leiden⸗ den Weibern und Kindern, Vaͤtern und Müttern eine Unter⸗ ſtutzung von der Verwaltung zugeſtanden werden kann; Daß gegen wärtiges Gutachten in das Geſetz⸗Buͤlletin ein⸗ gerückt werden muß. N ClI.(Art. 144 des G. N.) Gutachten des Staats⸗Raths üͤber die Foͤrmlichkeiten, welche für die Heirath der in die Reform ge allenen Offiziere erfordert werden; vom 22. November 1808, genehmiget vom Kaiſer zu Madrid, den 21. December 1808. Der Staats⸗Rath, der in Vollziehung der von Sr. Ma⸗ jeſtät dem Kaiſer und König gegebenen Weiſung die Seetion des Kriegs über einen Vortrag des Miniſters dieſes Departements an⸗ gehoͤrt hat, welcher Vortrag zum Zwecke hatte, das Decret vom 16. Junius 1807, nach welchem die wirklich im Dieuſte ſich befin⸗ denden Militair⸗Perſonen ohne Erlaubniß der Regierung ſich nicht heirathen dürfen, auf die in die Reform gefallenen Offiziere an⸗ wendbar machen zu laſſen; In Erwägung, 1) daß der Beweggrund des Decretes war zu verhindern, daß die Offiziere unſchickliche Ehen eingehen, wodurch die ihrem Charakter gebuͤhrende Achtung geſchwaͤcht werden könnte; a) daß, da die in die Reform gefallenen Offiziere jeden Augenblick wieder angeſtellt werden koͤnnen, und das Recht haben Uniform zu tragen, die unſchicklichen Ehen, welche ſie eingehen möchten, den nehmlichen Einfluß haben wuͤrden, Iſt der Meinung, daß das Deecret vom 16. Junius 1807 auf die in die Reform gefallenen Offiziere, welche einer Reform⸗ Beſoldung genießen, anwendbar iſt, und daß gegenwaͤrtiges Gut⸗ achten in das Geſetz⸗Bülletin eiugeruͤckt werden muß. 6574 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. N. CIII.(Art. 768 des G. N.) Gutachten des Staats⸗Raths über die Rechte, welche in Anſehung der Mobiliar⸗Effecten einer in einem Spitale verſtorbenen Perſon, deren Hinterlaſſenſchaft dem Staate anheim gefallen iſt, geltend zu machen ſind; vom 14. Octo⸗ ber 1809, genehmiget vom Kaiſer zu Fontainebleau, den 3. No⸗ vember des nehmlichen Jahrs. Der Staats⸗Rath,; welcher nach der von Sr. Majeſtät gegebenen Weiſung den Vortrag der Finanz⸗ und Geſetzgebungs⸗ Seectionen über jenen des Finanz Miniſters angehoͤrt hat, welcher die Frage aufſtellt, ob die Domainen⸗Verwaltung das Recht hat die Mobiliar⸗Effeeten einer in einem Spitale verſtorbenen Perſon, deren Hinterlaſſenſchaft dem Staate anheim gefallen iſt, in An⸗ ſpruch zu nehmen; Nach Einſicht 1) des im Monate Julius 1566 für das Spital zum heiligen Geiſt in Paris erlaſſenen Edictes, welches verordnet, daß, im Falle die Kinder während der Zeit ſterben, als ſie im ge⸗ dachten Spitale ernährt und unterhalten werden, die beweglichen Güter und Sachen, die für bewegliche gehalten werden, welche ſie beſitzen oder die ihnen anfallen, dieſem Spitale zugehoͤren ſollen, und daß die Erben dieſer Kinder keine Anſprüche darauf machen koͤnnen; 2) Eines andern Ediets vom Monate April 1656, welches(im 44. Art.) verordnet, daß das allgemeine Spital in Paris mit Aus⸗ ſchlie ßung der Seiten⸗Verwandten ein Recht auf die beweglichen, Güter der Armen hat, welche ſowohl in als außer gedachtem Spi⸗ tale ſterben; 3) Der offenen Briefe vom 13. September 1744,/ nach welchen das bewegliche Vermögen, welches in dem Hauſe der Unheilbaren den Kranken zugehoͤrt, nach ihrem Tode das Eigenthum des Spi⸗ tals wird, welche Verfuͤgung ſie auch darüber gerroffen haben mögen; 4) Eines vom Gerichte der erſten Inſtanz der Seine, den 24. Nivos 7. J., gegen die Erben des Hu. Morandat, Biſchofes von Babylon, der im Hauſe der Unheilbaren geſtorben iſt, erlaſſe⸗ nen urtheils, welches beweiſet, daß die Verwaltung der Spitaͤler im Beſitze des Rechtes iſt, die Mobiliar⸗Effecten der in dieſen An⸗ ſtalten verſtorbenen Kranken für ſich in Empfang zu nehmen; Nach Einſicht der Artikel 1 und 3 des Geſetzes vom 1. Decem⸗ ber 1790, welche verordnen, daß die herreuloſen Güter und Sachen, ſie mögen beweglich oder unbeweglich ſeyn, ſo wie jene der Perſo⸗ Zweyter Anhang zut Geſetzbuche Napoleons. 675 nen, welche ohne rechtmäßige Erben ſterben oder deren Nachlaſſen⸗ ſchaft nicht in Beſitz genommen wird, dem Staate zugehören; Nach Einſicht des 768. Artikels des Geſetzbuches Napoleons, welcher ſo lautet, „Hinterläßt der Verſtorbene keinen Ehegatten, ſo gehört die „ Erbſchaft dem Staate;« Nach Einſicht der Bemerkungen und Denkſchriften der Domai⸗ nen⸗Verwaltung ſowohl als der Verwaltung der Civil⸗Spitaͤler von Paris; In Erwägung, daß die Rechte des Staats auf die ihm anheim⸗ gefallenen Nachlaſſenſchaften zu jeder Zeit anerkannt worden ſind, und daß das Geſetz vom 1. December 1790 und das Geſetzbuch Napoleons dieſen unbeſtreitbaren Grundſatz nur beſtätiget haben; Daß deſſen ungeachtet die oben erwaͤhnten Edicte und offenen Briefe zu Gunſten der Spitaͤler eine Ausnahme wegen der Effeeten aufgeſtellt haben, welche von den in dieſen Anſtalten verſtorbenen Kranken dahin gebracht worden ſind; Daß dieſer Vortheil jederzeit als eine kleine Entſchädigung für die von den Kranken verurſachten Koſten betrachtet worden iſt; Iſt der Meinung, 1) Daß die Mobiliar⸗Effecten, welche Kranke in die Spitaͤler gebracht haben, und die darin unentgeldlich behandelt worden ſind, gedachten Spitälern mit Ausſchließung der Erben und der Domai⸗ nen, wenn keine Erben vorhanden ſtud, gehören muͤſſen; a) Daß in Betreff der Kranken und Geſunden, deren Behand⸗ lung und unterhalt auf irgend eine Weiſe bezahlt worden iſt, die Erben und Legatarien ihre Rechte auf alle von gedachten Kranken oder Geſunden in die Spitäler gebrachten Effecten ausuͤben koͤnnen; und daß im Falle keine Erben vorhanden ſind, dieſelben Effecten zum Nachtheile der Domainen den Spitälern zugehoͤren müſſen; 3) Daß in Anſehung der in den Spitälern verſtorbenen Mili⸗ tair Perſonen nichts abzuändern iſt; 4) Daß gegenwaͤrtiges Gutachten in das Geſetz⸗Bulletin einge⸗ rückt werden muß. 678 Zweyter Anhang zum Geſetzbuche Napoleons. N. CIV.(Art. 813 des G. N.) Gntachten des Staats⸗Raths welches enthält, daß die von vacanten Erbſchaften herkommenden Gelder bey der Amortiſations Caſſe hinterlegt werden ſollen, vom 19. September 1809, genehmiget vom Kaiſer im kaiſerl. Lager zu Schoͤnbrunn, den 13. October 1809. Der Staats⸗Rath, welcher nach der von Sr. Majeſtät gegebenen Weiſung den Vortrag der Finani⸗Section über jenen des Miniſters dieſes Departements wegen der Frage angehört hat, ob das bare Geld, welches ſich bey einer vacanten Erbſchaft vorfin⸗ det, ſo wie die aus dem Verkaufe des beweglichen und unbeweg⸗ lichen Vermögens geloͤſten Gelder in die Domainen⸗ oder Amorti⸗ ſations⸗Caſſe abgeliefert werden müſſen; In Erwaͤgung, 1) daß in der That der Art. 813 des Geſetz⸗ buches Napoleons, welcher einen Theil des Geſetzes vom 29. Ger⸗ minal 11. J. über die Erbfolge ausmacht, die Ablieſerung des baren Geldes, das ſich in einer vacauten Erbſchaft vorfindet, ſo wie die aus dem Verkaufe der beweglichen und unbeweglichen Güter gelöſten Gelder in die Caſſe der National⸗Regie autoriſirt; daß aber ein ſpäteres Geſetz die Amortiſations⸗Caſſe mit dem Dienſte der Hinterlegungen beauftragt hat; 2) Daß es das Intereſſe der Privat⸗Perſonen erfordert, daß dieſe Gelder vorzugsweiſe in die Amortiſations⸗Caſſe, welche Zinſen davon bezahlt, abgeliefert werden; 3) Daß endlich durch die Ablieferung der Gelder in die Amor⸗ tiſations⸗Caſſe der Wille des Geſetzgebers ebenfalls erfuͤllt wird, weil er nur eine Hinterlegungs⸗Caſſe für die Erhaltung der Gerechtſame und unter der Verbindlichkeit demjenigen, den es angehen mag, Rechnung abzulegen, autoriſiren wollte, Iſt der Meinung, daß die Selder, welche von vacanten Erbſchaften herkommen, bey der Amortiſations⸗Caſſe hinterlegt wer⸗ den muͤſſen, und daß gegenwärtiges Gutachten dem Geſetz⸗Bülletin einzuruͤcken iſt. Druckfehler. —— Seite 549, Art. 22, Zeile 3, ſtatt des Art. 3 lies des Art. 7. Seite 554, Art. 47, Zeile a, ſtatt des Art. 35, lies des Art. 34. Seite 557, Art. 63, Zeile 3, ſetze nach abgeliefert, hinzu einregiſtriret. Anhang einiger in der Daniels' ſchen Ueberſetzung des CODE NAPOLEON: vorkommenden, fuͤr Unkundige e dunkeln Ausdruͤcke. Anmerkung. Die von Herrn Daniels ſelbſt ert klaͤrten technifchen Ausdruͤcke ſind hier uͤbergangen. Acte. Jede Handlung, mag ſie perſonlich, muͤndlich oder ſchrift⸗ lich geſchehen, inſonderheit die, welcher das Geſetz eine iſß em v rſch hreibr. Daher he ißt Acte 1) 1 Urk Civilſtandes(Buch 1. Tit. 2.) Urki kunde, nde, die zum Beweiſe t(Buch III. Tit. 3. Cap. 6. Abſchnitt 1) 2) Nechtsgeſchaft, 3,5. im Art. 111.219.— 3) Handlung⸗ Art. 151. 391.— 4+) Beſcheinigung, Art. 283. 287. Arrêts par defaut; Co ntumn ac 35 Erkenntniſſe in der Appellations⸗ Inſtanz; Art. 265. Arrondissement. Bezirk eines Departements. Ausfertigu ng des Titels; ſiehe Urſchrift. Authentiſcher Act; ſiehe Titel. Civilrechte. Rechte, die der Franzoſe, als ſolcher, ſo wie der ſich in dem Fall des Art. 18. befnbliche Fremde zu genießen 8 U ha t. Sie ſind nicht mit den Buͤrgerrechten zu verwechſeln, ein der Staatsbuͤrger nach der Conſtitution vom worben hat. 6 ie Eigenſchaft ,wodurch man der Civilrechte theil⸗ haftig wird.— Acte des Cioilſtandes; Urkunden, wodurch der Civilſtand beglaubigt wird. Contradictoriſch nennt man dasj nige, was nach Ar 3 hoͤrung beider Partheien, und auf e seinanderſetzungen, die dieſelben gegenſeitig gewechſelt en, geſchieht oder verfuͤgt wird Daher contradictoriſches Erkennt⸗ niß, welche 6 nach gehoͤrter Vertheid digung des Verklagten oder Angeklagten erlaſſen wird; im Gegenſatz des macial⸗Erkenntniſſes; Art. 25. 27. 2638.— Daher Kaiſerl. Procurator bei dem Zeugenverhoͤr uͤbe ſenheit, nach dem Art. 116. contradictoriſch fuͤr den d Abweſenden, deſſen Intereſſe er vertritt, handeln. Devis, marché, oder prix fait; Anſchlag, Accord oder Beſtimmung in Bauſch und Bogen; Art. 1711. des Vermögens, iſt derjenige, uͤber welchen fuͤgen kann das Domicil, oder den ſo rechtlichen Wohnſitz begruͤndet;. 102. 2) Ver Disponibler Thei man, ohne das —. — — —Q—Q—Q————————ꝛ—x—x—x—x—x—ꝛ—ꝛ—ꝛ—--— — Filiation; Kindſchaft, Eigenſchaft eines Kindes; Art. 323. Inſcription der Faͤlſchung; Art. 45. 1319.— Man unter⸗ ſcheidet Pinscriprion en faux, faux incident von dem faux principal. Das erſtere bedeutet, die Angreifung einer Urkunde als verfaͤlſcht, mittelſt und bey Gelegenheit einer Civilklage; das letztere dagegen, die Anklage der Verfal⸗ ſchung in dem Wege des peinlichen Proceſſes. Legatar; Teſtamentserbe im Allgemeinen, im Gegenſatz des Erben, d. h. Inteſtaterben. Miniſterium, oͤffentliches. Unter dieſem Ausdrucke ver⸗ ſteht man die Kaiſerl. Procuratoren bey den Tribunaͤlen, und die General⸗Procuratoren bey den Gerichtshoͤfen. Mobiliar⸗Capitald; ein aufkuͤndbares Capital; Art. 482. Oppoſition; 1) Einſpruch, z. B. wider die abzuſchließende Ehe, Art. 172 sqq.— wider Zahlungen, Art. 808, 825, 1944,— wider Verſiegelung, Art. 821.— 2) ein proceſſualiſches Rechtsmittel gegen Contumacial⸗Erkenntniſſe, Art. 285.— Noch andere Bedeutungen finden ſich in dem Geſetzbuche uͤber das gerichtliche Verfahren. Privat⸗Act; ſiehe Titel. Rechts⸗Titel; ſiehe Titel. Titel, heißt im Allgemeinen jeder Entſtehungsgrund von Rech⸗ ten; daher ſowohl die juriſtiſche Handlung, welche Rechte begruͤndet, als die daruͤber aufgenommene Urkunde. 1) Rechts⸗ grund, z. B. Art. 560. 2265. 2267.2279. 2) Beweismittel, Art. 1331. 3) Urkunde, Art. 126. 320. 653. 664. 686. 690 695. 698.— Daher denn: Authentiſcher Titel, (authentiſcher Act) der von den öffentlichen Beamten, welche zu ſeiner Aufnahme berechtigt ſind, unter Beobach⸗ tung der geſetzlichen Foͤrmlichkeiten aufgenommen wurde; Privat⸗Titel(Privat⸗Act) eine Privat⸗Urkunde u. ſ. w.— Executoriſcher Citel, ſiehe Urſchrift. Urſchrift; Art. 931 u. ſ. w. Man unterſcheidet bey eiuer öffentlichen Urkunde, die Urſchrift, oder das Concept,(la minute) die einfache Ausfertigung(l'expédition) und die executoriſche Ausfertigung(a grossc). Letztere muß mit der vorgeſchriebenen executoriſchen Clauſel verſehen werden, um ſogleich vollſtreckbar zu ſeyn. Die Vollſtreckung ge⸗ ſchieht ohne daß ein gerichtliches Anrufen nothwendig waͤre, durch den Huiſſier, Art. 820. 821. Verbal⸗Prozeß iſt der techniſche Ausdruck fuͤr dasjenige, was die Teutſchen im Allgemeinen Protocolle nennen. Anhang zu der Daniels'ſchen Ueberſetzung des CODE DINSTRUCTION CRIMINELI.E, Art. 91. Art. 213. Art. 399. Art. 566. Art. 609. Art. 614. Art. 637. enthaltend Verbeſſerungen derſelben. Fuͤr: ſo wird er verwieſen, lies: ſo verweiſt i der gedachte Richter an u. ſ. w. Fuͤr: iſt dagegen, ſo befiehlt er, lies: der uͤber die Klage competente Inſtructionsrichter, be⸗ fiehlt daß dieſelbe. Fuͤr: nach einer von dem Inſtructionsrichter gemachten Tare, lies: nach der von dem Jufrüetione richter zur Anwendung gebrachte Tare. Für; Leibes⸗ und entehrende Strafen, lies Leibes⸗ oder entehvende Strafen. Fuͤr: allenfalls, lies: den Umſtaͤnden nach. Fuͤr: der dieſem Aufrufe entſpricht, lies: der auf den Aufruf deſſelben antwortet. Fuͤr: eingeklagt, lies: verfolgt. Fur: pflichtig, lies: ſchuldig. Fuͤr: wenn er in Raſerei gerathen iſt, oder eine u. ſ. w., lies: wegen ſeines wuͤthenden Betragens oder wenn er eine. Fuͤr; Einklagung, lies: Verfolgung. Anhang zu der Erhard'ſchen neheſes ung des CODE DE PROCEDURE CIVILE, enthaltend: — rungen d derſelben. II Eine Erklaͤr arung einiger in derſelben vorkommenden K Anmerkung. Die von Herrn Erhard ſelbſt in Parentheſen, oder Anmer⸗ kungen erklaͤrten Kunſtwoͤrter ſind hier nicht aufgenommen. I. Verbeſſerungen. Art. 6 fuͤr: einen Schein, lies: eine ſchriftliche Er⸗ laubniß. Art. 16 fuͤr: Abgeordneter, lies: beauftr ragter Gerichts⸗ bote. fuͤr: Rechtsgruͤnde, lies: Gruͤnde. Art. 46 fuͤr: nebſt den Gruͤnden dieſer Ve rweigerung, lies: nebſt einer Antwort auf die Recuſations⸗ gruͤnde. Art. 153 fuͤr: kein Rechtsmittel, lies: das Re chtsmittel der Oppoſition nicht. Art. 192⁄ fuͤr: ein Rechtsmittel, lies: das Rechtsmittel der Oppoſition. Art. 204 fuͤr: Juſtizcommiſſair, lies: Gerichtscomm iſſair. Art. 218 fuͤr: ſchriftliche Erklaͤrung einzureichen, lies: Erkla⸗ rung— zu Protocoll zu getten. Art. 236 fuͤr: Schreibmeiſter, lies: Sachver ſtaͤndi ge (Schreibmeiſter.) Art. 244 fuͤr: Suspenſion, lies: Art. 361 fuͤr: der Losſagungs⸗Urk uͤber die Losfagun Art. 380 fuͤr: der Seſſion, lies zimmer. Art. 384 fuͤr: Satz, lies: Protocoll. Art. 428 fuͤr: Seſſionszimmer, lies: Berathſchlagungs⸗ zimmer. Art. 468 fuͤr: drey Alte, li Art. 497 fuͤr: muͤndlichen Art. 532 iſt ſo zu uͤberſetzen: der Nehuun sfuͤhrer kann als gemeinſchaftliche Ausgaben nur die Koſten ſeiner Reiſe, wenn der eleichen veranlaßt waren, die Gebuͤhren des Talden, d ꝙæ Wnteehirian. des Protocolls : dem Berathſchlagungs⸗ : drey der Aelteſten hren, lies: Verfahren. . die zur? Rechnung : 2 V V ——— ——— — Einreichung und eidlichen Bekraͤftigung der Rechnungen in Anſatz bringen. Art. 639 fuͤr: welche wider Perſonen angebracht werden, lies; welche bey Perſonen angelegt werden. Art. 834 fuͤr: vormerken, lies: eintragen. Art. 931 fuͤr: Uniperſalerben, lies: Uniberſallegata re. eod fuͤr: Erbſchaftsquoten, lies: Vermoͤgensquoten. Art. 932 für: Erbſchaftsquoten— Erben, lies: Vermoͤgens⸗ quoten— Legatare. Art. 1036 fuͤr: Befehle geben, Auflagen erlaſſen, lies: Verweiſe ertheilen. II. Erklaͤrung der Kunſtwoͤrter. Anwald(Avoué) muß eigentlich wohl von dem Sachwalter (Avocat) unterſchieden werden. Erſterer iſt diejenige Perſon, welche die Parthey vor Gericht vertritt, und ohne deſſen Aſſiſtenz letztere nie zugelaſſen wird; der Sachwalter iſt derjenige, der die Vertheidigung der Parthey uͤbernimmt (plaidirt). Herr Erhard hat jedoch den Avoué bald An⸗ wald, bald Sachwalter genannt, ſo daß zwiſchen beiden Benennungen kein Unterſchied herrſcht, welches daher nach obigen Beſtimmungen, mit Nuͤckſicht auf den Originaltert zu berichtigen iſt. Appellationshof, jetzt genannt: ckaiſerlicher Gerichtshof⸗ Hiermit ſind die Appellationsgerichte(tribunaux d'appely, deren der Art. 473. Erwaͤhnung thut, jedoch nicht zu ver⸗ wechſeln; denn dieſe Letztern ſind die Tribunaͤle erſter Inſtanz, wenn ſie uͤber an ſie ergangene Appellationen von friedensrichterlichen Erkenntniſſen ſprechen. Ausfertigung. Den Unterſchied zwiſchen minute, grosse und expedition entwickelt Hr. Erhard S. 69. Behorde, oöͤffentliche, ſ. Staatsbehoͤrde. Betruͤger, Stellionataires. Art. 800.§. 5. 905. Nicht jeder Betruͤger wird unter dem Ausdruck Stellionataire verſtanden, ſondern nur derjenige, 1) welcher eine unbewegliche Sache, von welcher er weiß, daß er nicht Eigenthuͤmer iſt, verkauft oder mit Hypotheken beſchwert; 2) welcher Grundſtuͤcke, die mit Hypotheken beſchwert ſind, fuͤr frei, und die darauf ruhenden Hypotheken fuͤr geringer, als ſie wirklich ſind, ausgiebt. Code Napoléon, Art. 2059; 3) werden auch Ehemaͤnner und Vormuͤnder als Stellionatairs angeſehen, welche die im Art. 2136 des Code Napoléon befohlenen Eintragungen zu bewirken verſaumen, und nachher Privile⸗ gien oder Hypotheken auf ihre liegenden Guͤter verwilliget oder haben ne hunen laſſen, vht ne ausdruͤcklich erklaͤrt zu haben, daß beſagte Immobilien der geſetzlichen Hypothele ſchon unterworfen ſepen. Taution iſt Sicherheitsbeſtellung durch Buͤrgen; doch kann ſie auch durch eine Summe baaren Geldes geſchehen⸗ Art. 167. Concluſionen nennt man Ddie rechtli chen Antraͤge der Partheyen und des oͤf Contradict — Contu ſprochen werden; contradictoriſche kennt⸗ 1 niſſe, welche auf die gehoͤrten Antraͤge beider Theile er⸗ laſſen werden. jenige Ort, wo jemand ſeine Haupt⸗ niederlaſſung hat, und wohl von dem einſtweiligen Aufent⸗ haltsorte(residence) zu unterſcheiden; doch wird auch oͤfters ein Domicil conſtituirt, zur Vollziehung eines Rechtsgeſchaͤftes, — dies heißt dann erwaͤhltes Domicil lymnen élu), zum Unterſchied von dem wirklichen(domicile réel!) und hat nur fuͤr die Acte Wirkung, fuͤr welche es eeun worden. Sinregiſtrirung bedeutet im Allgemeinen jede Einſchreibung in dazu beſtimmte Regiſter, im Beſondern aber jene, von der eine gewiſſe Abgabe erhoben wird. Art, 67. 163. 193, 537. 841. 1020. Sintragung, ſ. Einregiſtrirung. Sinzeichnungsabgabe, ſ. Einregiſtrirung. Gefangenenliſte, Art. 789. Ecrou heißt die in dieſelbe ein⸗ zutragende Nachricht uͤber den Verhafteten, deren Erforderniß in dem ebengedachten Artikel beſtimmt iſt. Gerichtsbote, Huissier, dieſer hat eine doppelte Function. Als Gerichtsbote, durch welchen die verſchiedenen in dem —₰ 4„ Domicil, eſſe vorkommenden Inſinuationen geſcheher n, iſt er, vom Gericht abhaͤngig; als Beamter der von der rechenden Macht genau getrennten vollziehenden Ma ſteht er eini⸗ germaßen allein, und hat die im Art. 517 5 beſtimmten geſetzlichen Vorſchriften, ohne Dazwiſchenkunft des Gerichts, zu behbn⸗ hten. ewaͤhrleiſtung(Garantie). Sie kann von doppelter Art hr Die einfache, wenn der Gewaͤhrsmann nur als Intervenient 1 der urſpruͤnglich Beklagte jedoch im Proceſſe befanger die foͤrmliche, wenn der Ge⸗ waͤhrsmann an die Stelle des Beklagten tritt, und Letzterer entlaſſen wird. Art. Huiſſier, ſ. Gerichts Interdiction, wird von Hrn. Erhard h ſion verwechſelt; obgleich beyde doch ſ Interdict on iſt eine correctionelle S Interdici waͤhrend ſeiner Inter ſeiner Geſchaͤfte. Suspenſion iſt aufig mit der Suspe ſehr verſchieden ſind.— 3 und beraubt ines Titels und den g ne eine Discipli⸗ zwar ſeiner Geſchaͤfte t beraubt; ct. 134. 342. 344. 400. Bppoſition bedeute 300 jeden Einſpruch, Art. 144. 551. 926; 2) das ordentliche Rechtsmittel gegen Contumacial⸗Erkennt⸗ niſſe, Art. 155. 157.— Tierce opposition iſt ein, einem dritten gegen ein Erkenntniß, bey dem er intereſſirt, aber nicht gehoͤrt war, zuſtehendes Rechtsmittel, Art. 474 sqq. nicht aber ſein Original, Original⸗Concepte, Original⸗Protocolle, ſ. Ausfertigung. Paraphiren, mit dem Handzuge verſehen. Patent, Verſteigerungs⸗Anſchlag, Art. 703 sqq. Plaidiren, ſ. Anwald Provocation, Provocationsſatz iſt die Aufforderung an den Gegner, in der Audienz zu erſcheinen, um das erwirkte. Erkenntniß ausſprechen zu hoͤren. Art. 79. 107. 121, 315. 354. Sie iſt ja nicht mit der ſonſt uͤblichen, dem franzöoͤſiſchen Proceſſe unbekannten Provocatio ad agendum zu verwechſeln. Protocoll, ſ. Einleitung S. XXVIII. Publication, oͤffentlicher Ausruf, Art. 641- Aualitaͤten, Qualités, nennt man eine Darſtellung der Streit⸗ punkte, welche der Anwald nach erfolgter Communication an den Gegner, dem Greffier übers giebt, um darnach das Ur⸗ theil ausfertigen zu koͤnnen, und die zugleich die Namen, Vornamen, Wohnung und das Gewerbe der Partheyen, nebſt ihren Antraͤgen, enthaͤlt. Art. 142. 426. Sachwalter, ſ. Anwald. Sicherheit, ſ. Caution. Staats⸗Behoöͤrde, ſ. Einleitung S. XIV- Suſpenſion, ſ. Interdiction. Transsumt, Ausfertigung. Art. 844. Uebereignung, Zuſchlag. Art. 715. Urſchrift, ſ. Ausfertigung. Verhaltniſſe, ſ. Qualitaten. Vorſtand, ſ. Caution. —+ A 4 1 4 1 3 ¼½ 0 — — — — ᷣ — — 6 — — zu der Daniels'ſchen Ueberſetzung des CODE DE COMMERCE, erAon α,/0 rbe ſſ erut Ben der J. 44 lben; I. Verbeſſerungen. hi Art. 5 Hier muß das Wort einmal An 80 d ſümer, lies: Schiffspatron. Ar 84 eizufuͤgen: auch keine Verſetzung den. — 8 2 Art. 160 in der erſten und zweiten oder von den europaͤiſchen Inſeln, lies 1 feſten Lande oder von den Inſeln Europens. A 173 Art. 181 wechſel, lies: Gegen⸗ Art. 204 lies: flott iſt. Art. 224 von einem Richter des 1 s, oder an den Handelsgericht iſt, voſl dem 2 einem Adjunkten, vor jene: von Blatt f, zu ſte hen kommen. ie Namen des Rheders, lies: die Namen des Verfrachters. b V V b b Art. 281 in der zweiten Zeile, fuͤr: und, lies: oder. Art. 293 fuͤr: welche das Herausnehmen und Ausladen verur⸗ ſ lies: welche die Umſtauung(Ver⸗ etzus 3, die durch das Umladen geſchieht, Art. 33 ſats. die kleine, lies: die einfache. lrt. 339 ſtatt: um ſie an Bord zu bringen, lies: bis ſie an Bord gebracht ſind 3 hier muß in der 5ten Zeile d V od 8 ſtatt: verheimlichet, lies: falſch angegeben. ſtatt: unkluges, lies: uͤ 814 8. ſtatt: den Urkunden, lies: denzActen. 2 £2ε8 Art. II. Erklaͤrung einiger Kunſtwoͤrter. Aliquoter Theil, pars quota, ein Theil der im Verhaltniſſe zu dem Ganzen ſteht, z. B. ein Drittel, Viertel. Bordereau, 1) ein Auszug aus irgend einer Urkunde; 2) Sor⸗ tenzettel. Contradictoriſch nennt man, wenn beyde Partheyen mit ihren Antragen und Vertheidigungen gehoͤrt werden. Executoriſch, vollſtreckbar, faͤhig exequirt zu werden. Handlungsgeſellſchaft, fur halbe Rechnung. Es iſt nicht nothwendig, daß dieſelbe gerade fuͤr halbe Rech⸗ nung eingegangen ſey, da nach Art. 48. es von der Uebereinkunft der Partheyen abhaͤngt, die gegenſeitigen Antheile an Gewinn und Verluſt zu beſtimmen. Miniſterium, oͤffentliches. Unter dieſem Ausdrucke ver⸗ ſteht man die kaiſerlichen Procuratoren bei den Gerichts⸗ hoͤfen und Tribunaͤlen. Vacation, Art. 624. Diaten, Termine. Verbalproceß, Protocoll. Anhang zu Herrn Blanchard's Ueberſetzung de CODE PENAL, enthaltend: Verbeſſerungen derſelben. Art. 128. Fuͤr: das Erkenntniß daruͤber foͤrmlich angezogen hat: lies: die Sache auf die gehoͤrige Art recla⸗ mirt hat. Art. 299. Fuͤr: wird als Vatermord betrachtet, lies: iſt Vater⸗ mord. Art. 365. Fuͤr: das der Zweck davon war, lies: das der Zweck Verleitung geweſen iſt. Art. 471.§. 5. Fuͤr: den kleinen Straßenbau, lies: die Gaſ⸗ ſenpolizey. eod.§. 13. Fuͤr: oder auf einen Theil, lies: und auf einen ——— Dheil. Art. 475.§. 1. Fuͤr: der Anfang, lies: der Anfang oder das eod.§. 9. Fuͤr: darauf oder daruͤber, lies: darauf und dgruͤber. 4 V V U V —õ—— — —— — —